— 153 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stagten. .4 No. 11. — (No. 24.) Verordnung an den Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen und an den Geheimen Staats-Rath und Obersten von Hake, über die Rechtspflege in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen beurlaubte und inaktive Unterofft- ziere und Soldaten. Bom 21sten Februar 1811. # Ich finde die, in Ihrem Berichte vom 12ten Februar d. J. enthaltenen Vor- schläge in Betreff der Rechtspflege in Kriminal= und Injurien-Sachen gegen beurlaubte und inactive Unteroffiziere und Soldaten völlig zweckmäßig und will denselben gemäß hierdurch Folgendes festsetzen: 1. Die beurlaubten Unterofficiere und Soldaten des effektiven Standes blei- ben ohne Ausnahme in Kriminal= und Injurien-Sachen den Militairge- richten unterworfen und der Civilrichter ist nur zu solchen Verfügungen befugt und verbunden, welche keinen Aufschub leiden: auch muß der Ci- vilrichter der Untersuchung sich unterziehen, wenn solche nach individueller Beschaffenheit des Verbrechens nur an Ort und Stelle zu führen ist, oder wenn mehrere Personen des Civilstandes als Theilnehmer dabei kon- kurriren. Nach beendigter Untersuchung ist aber sodann über die beur- laubte Militairpersonen von dem kompetenten Militair-Gerichtsstand oder kriegsrechtlich zu erkennen. 2. Die inaktiven, den Regiments-Kantons zugetheilten Soldaten, oder die sogenannten, mit Laufpässen versehenen Krümper, sind in allen gemeinen, nicht den Dienst betreffenden Vergehungen, so wie in Injurien-Sachen, worauf die Gesetze eine Gefängnißstrase bis zu 14 Tage, oder eine Geldstrafe bis zu 10 Thlr. bestimmen, den Civilgerichten ihres Aufent- halt-Orts unterworfen. Selbige müssen jedoch die ihnen zuerkannte Gefängnißstrafe in keinem, blos zur Aufbewahrung eigentlicher Verbre- cher, als Diebe, Betrüger und dergleichen bestimmten, oder der Ge- sundheit schädlichen Gefängnisse erleiden. Fehlt es an dem Orte ihres Aufenthalts an einem solchen, so sind fie an das nächste städtische Ge- fängniß zur Erleidung der Strafe abzuliefern. 3. Die Civilgerichte erkennen in solchen Fällen gegen diese Soldaten und vollstrecken das Erkenntniß, sind aber hiernächst gehalten, dem Com- Jahrgang 1811. Aa mandeur (Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1811.)