— 193 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Stagaten. JNo. 15. (No. 32) Verordnung wegen allgemeiner Separation der Küstercien an Filialkirchen von den Küstereien an den Mutterkirchen. Vom 2ten May 1811. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. 2c. Die Verbindung der Küstereien an Filialkirchen mit den Küstereien der Mutterkirchen hat einen nicht zu verkennenden Nachtheil für die gehörige Be- sorgung des, den Küstern in den Mutterdörfern mit obliegenden Schul-Unter- richts. Die Auflösung derselben und Uebertragung der Küstergeschäfte bei den Filialkirchen mit ihren Emolumenten an die Schullehrer der Dörfer, worin diese befindlich sind, wird dagegen nicht allein jenen Nachtheil heben, son- dern auch die schlechten Stellen der Schullehrer in Filialdörfern zu verbes- sern, und die große Unverhältnißmäßigkeit der Einnahme, welche zwischen ih- nen und den Schullehrerstellen in den Mutterdörfern statt sindet, so weit es zuträglich ist, auszugleichen dienen. In Erwägung dessen verordnen Wir: §. 1. Es sollen überall, wo die obgedachte Verbindung bestehr, die Küstereien bei den Tochterkirchen in ihren Dienstgeschäften und Emolumenten von den Küstereien an den Mutterkirchen getrennt werden. K. 2. Alle Kusterdienste bei den Tochterkirchen und in den zu diesen zeingepfarrten Obrfern sollen den Schullehrern der Dörfer, in welchen die Tochterbirchen befindlich sind, übertragen, und diesen alle, mit dem übernom- menen Küstergeschaft verbundenen festgesetzten und zufälligen Einkünfte zuge- sprochen werden. Z Fahrgang 1811. Gg S. 3. (Ausgegeben zu Berlin den 27sten Mai 1811.)