— 361 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koöniglichen Preußischen Staaten. No. 25. — (No. 64.) Edikt über die Erhebang der Beitraͤge zur Verpflegung der Franzoͤsischen Truppen in den Oder-Festungen und auf den Märschen, mittelst einer Klassensteuer. Vom öten Derember 1811. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. haben bereits in Unserm Edikt uͤber die Finanzen des Staats und das Abgaben- System vom 7ten September d. J. H. 12. zu erkennen gegeben, wie unmoͤglich es werde, bei den so ansehnlich gemilderten Abgaben, die betraͤchtlichen Sum- men, welche die Unterhaltung der Französischen Truppen in den Oderfestungen und auf den Märschen, imgleichen die Verproviantirung dieser Festungen für den Belagerungs-Zustand erfordern, ohne außerordentliche Zuflüsse, aus den Staats-Einnahmen zu bestreiten, daß Wir Uns daher, wiewohl höchst ungern, dazu entschließen mußten, diese Kosten mittelst außerordentlicher Ausschläge auf das ganze Land zu repartiren. Nachdem Wir nun die, Uns von den bieher berufenen Mitgliedern aller Stande Unserer getreuen Unrerthanen gemachten Vorschläge über die Erhebung dieser Kosten, wohl erwogen haben, so verordnen Wir hiermit Folgendes: §. 1. Es soll eine und dieselbe Besteuerung nach der Bevölkerung und nach Klassen, nach allgemein für die ganze Monarchie geltenden Sätzen ange- nommen werden, ohne auf die früheren Auflagen, welche zur Beschaffung der durch die Französischen Truppen in den Oderfestungen erwachsenden Kosten gemacht worden sind, Rücksicht zu nehmen, indem, wenn eine Provinz vor der andern darnach zu viel bezahlt haben sollte, dieses vor die General= Commission zu Regulirung der Provinzial= und Communal-Kriegs-Schulden. gehört. §. 2. Der Termin des Anfangs der Zahlungs-Verpflichtung wird auf den isten September d. J. festgesetzt, indem nur bis dahin diese Kosten der Jahrgang 1811. Hhh Fran- (Ausgegeben zu Berlin den 17ten December 1811.)