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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811.</title>
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            <idno>gs_preussen_1811</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

1811.

 

 

Enthält

die  Königlichen  Verordnungen  vom  10ten  Januar  1811.
bis  zum  13ten  December  1811.

(Von  No.  19  bis  No.  66.)

No.  9.  bis  incl.  26.

 

Berlin  /
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Koͤnigl.  Geheimen  Ober-Hofbuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

enthaltenen  Koͤniglichen  Verordnungen.

vom  Jahre  1811.

 

 

Datum  Ausgege—-  m  No.o.
des  ben  zu  In  h  a  l  t.  des  des  Ge-Gesetzes.)
  Berlin.  Stücks.etzes.
10.  Januar.  2.  Februar.  Edikt  über  die  Herausgabe  und  Stempelung  der
«  Kalender  .  9.  19.
27.  —  —  Edikt  über  die  Ausgleichung  der  Pacht=  und  Abgaben-Rückstände
  mit  den  Forderungen  an  oöffentliche
  Kassen.  —  20.
1.  Februar./  9.  März.  Königlicher  Befehl  wegen  Aufhebung  der  Privat-Genugthuung
  bei  Injurienklagen.  .  10.  21.
8.  —  —  Verordnung,  betreffend  die  Kündigung  und  Abzweigung
  oder  Partial-Cession  der  Schuldverschreibungen.
  .  .  .«-  22.
15.  —  —  Verordnung,  die  Einführung  einer  neuen  Mühlen=Waagetabelle
  betreffend.  —  23.
21.  —  13.  März.Königlicher  Befehl  an  den  Staats=  und  Justiz-Minister
  von  Kircheisen  und  an  den  Gehei—
men  Staatsrath  und  Obersten  von  Hake  über
die  Rechtspflege  in  Kriminal=  und  Injuriensachen
  gegen  beurlaubte  und  inaktive  Unteroffiziere
  und  Soldaten.  11.  24.
27.  —  —  Verordnung,  wodurch  der  Vorspann  für  die  Landund
  Kreissteuer-Sozietäts-Direktoren  aufgehoben
  wird.  —  25.

 

 

*  2  Ver—

 

 

 

Seite.

145.

147.

149.

150.

152.

153.

155.
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu

Berlin.

In  h  a  e

!*—-  —  1

No.

des
Suͤcks.

No.

des  Gesetzes.



Seite.

 

28.  Februar.

28.

16.  März.

28.

28.
4.  April.

28.

2.  May.

14.

 

13.  März.

23.  Mätz.

5.  April.

16.  April.

25.  Juli.

27.  May.

thauen  und  Westpreußen  von  Bearbeitung  der
Wechsel-  und  Concurs=  5Prozesse.  .

#  Verordnung,  betreffend  die  lettwilligen  Verfügun—

gen  solcher  Personen,  welche  nach  erhaltener
Dispensation  auf  den  Grund  der  Kabinetsorder
vom  15ten  März  1803.  sich  gethelichet  haben.

gaben  jeder  Art.

Verordnung  über  die  Einrichtung  der  Amtsblätter
  in  den  Regierungs-Departements  und  über
die  Publikation  der  Gesetze  und  Verfügungen

lung.
Militair-Kirchen  „Reglement.

Declaration  der  Verordnung  vom  14ten  Juny  1810.
wegen  der  Zinsen.

Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen
und  Wesiphalen  wegen  der  Schulden  und  Liquidations
  =  Gegenstände  abgeschlossenen  Convention.


Verordnung  wegen  allgemeiner  Separation  der
Küstercien  an  Filialkirchen  von  den  Küstereien
an  den  Mutterkirchen.  .

Königlicher  Befehl  wegen  Aufhebung  der  nicht
öffentlich  geschehenden  körperlichen  Züchtigungen

erkannt  ist.

 

Authen-Verordnung

  wegen  Aufhebung  der  bisherigen  Ausschließung
  dir  Untergerichte  in  Ostpreußen,  Lit-Verordnung

  über  die  Ablösung  der  Dominialabdurch,

  dieselben  und  durch  die  Gesetz-  Sammin

  Fällen,  wo  auf  lebenslängliche  Einsperrung

 

11.

12.

13.
14.

17.

 

26.

27.

28.

29.
31.

30.

39.

32.

33.

155.

156.

157.

165.
170.

169.

213.

193.
        <pb n="5" />
        Datum.

des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inn  h.  a  #l  #t.

JNo.
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

44.  Mai.

14.

4.  Juni.

3.

19.

20.

27.

27.

23.  Juli.

 

25.  Juli.

26.  August.

30.  Juni.

—

3.  October.

26.  August.

 

Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen

und  Westphalen  wegen  der  Grenz-  und  dahin
gehörigen  Angelegenheiten  abgeschlosenen  Convention.



Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen
und  Westphalen  wegen  Auslicferung  der  Verbrecher
  und  Vagabunden  abgeschlossenen  Convention.


Uebereinkunft  wegen  Aufhebung  des  Abschosses
zwischen  den  Königl.  Preußischen  und  Konigl.
Bayerschen  Staaten.  .

VerordnungüberdieErmäßigungdesAusfuhr-Imposts

  für  Wolle  von  2  Thlr.  pro  Stein  auf

4  gGr.

Verordnung  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  alker
Baumwollen-Fabrik-Waaren  aus  dem  8Koönigreich
  Preußen  in  die  übrigen  Königl.  Provinzen.


Königl.  Befehl,  daß  künftig  nicht  mehr  auf  Todes--strafe
  des  Schwerdts,  sondern  auf  die  des  Beils

erkannt  werden  1  oll.

Verordnung,  die  Aufhebung  des  algemeinen  Indults
  betreffend.  .  .  .

Edikt  wegen  Veräußerung  der  Domainen,  Forsten
und  geistlichen  Güter.

Deklaration  des  Stempelgesetzes  für  die  ganze

Monarchie  vom  20sten  November  1810.

Königl.  Befehl,  wonach,
Stand,  zur  Bezahlung  von  Alimenten,

auch  beim  Militair-Ge-



 

17.

19.

16.

22.

 

41.
48.

34.

36.
37.

38.

 

230.

236.

248.

197.

198.
        <pb n="6" />
        VI

 

—.

 

 

Datum  Ausgege-  No.  J  No.
des  ben  zu  Inhalt.  des  sdes  Ge-  Seite.

Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.

hälter  unter  400  Thlr.  bis  zur  Hälfte  in  Anspruch

  genommen  werden  konnen.  .  19.  4.  245.
26.  Juli.  10.  August.  Verordnung  wegen  des  erneuerten  Verbots  der  -

Einbringung  aller  Colonialwaaren,  und  über

die  nachgelassene  Exportation  inländischer  Produkte

  zur  Ser  und  die  davon  zu  erlegende  Exportations-Abgabe.

  18.  42.  241.
26.  —  —  Ergänzung  der  Verordnung  vom  20sten  Juni

1811.,  die  Aufhebung  des  allgemeinen  Indults

betreffend.  –  43.  243.
29.  —  —  Verordnung,  die  nachgelassene  Ausfuhr  bewolleter

und  unbewolleter  Schaaf-Felle  betreffend.  —  44.  244.
2.  August.  25.  August.  Deklaration  der  Verordnung  wegen  der  Erportation

  inländischer  Produkte  zur  See,  und  der

davon  zu  erlegenden  Exportations-Abgabe.  19.  46.  246.
6.  —  —  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses

zwischen  den  Königl.  Preußischen  und  Kaiserl.

Französischen  Staaten.  —  47.  247.
6.  —  —  Uebereinkunft  wegen  Aufhebung  des  Abschosses

zwischen  den  Königl.  Preußischen  und  Herzogl.

decklenburg-Strelitzschen  Landen.  —  49.  250.

5.  Sept.  3.  October.Instruktion  für  sämmtliche  Staats-Verwaltungsbehörden

  zu  Anwendung  der  Vorschristen  der

Stempelgesetze  vom  20  ten  November  1810.  und

27  sten  Juni  1811.  22.  56.  31.
7.  —  18.  Sept.]  Fernerweites  Edikt  über  die  Finanzen  des  Staatsund

  das  Abgaben-Systen.  20.  50.  253.
7.  —  –  Gesetz  über  die  polizeilichen  Verhältnisse  der  Ge- 



 

werbe,  in  Bezug  auf  das  Edikt  vom  2ten  November
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.o%.
des  ben  zu  Inhal  t.  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.

vember  1810.,  wegen  Einführung  einer  allgemeinen

  Gewerbesteuer  20.  51.  263.
44.  Septb.26.  Septb.  Edikt  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  uud  bäuer-  6
·  lichen  Verhältnisse  betreffend.  .  21.  52.  2B1.
14.  —  —  Edikt  zur  Beförderung  der  Landes-Cultur  —  53.  300.
14.  —  —  Verordnung  wegen  Besteuerung  des  einzubringenden

  fremden  Schlachtviehes,  der  Butter  und

unveredelten  Wolle.  —  54.  312.
14.  —  13.  Oktober.  Deklaration  des  Gesetzes  wegen  Erhebung  der

Lurus-Steuer.  2.  57.  346.
16.  October.23.  Novb.]  Convention  wegen  wechselseitiger  Aufhebung  des

Abschosses  und  Abfahrtgeldes  zwischen  den  Königl.

Preußischen  Staaten  und  den  Herzogl.  Mecklenburg-Schwerinschen

  Landen.  23.  59.  350.
24.  —  112.  Decemb.]  Verordnung  über  die  Anlegung  neuer  Apotheken.  24.  63.  359.
7.  Novemb.23.  Novb.]  Deklaration  des  §F.  179.  lik.  a.  der  neuen  Städte-Ordnung.

  23.  58.  349.
14.  —  12.  Decemb.]  Convention  wegen  wechselseitiger  Anhaltung  und

Auslieferung  der  Vagabunden  in  den  Koönigl.

Preußischen  Staaten  und  Herzoglich  Mecklenburg

  -Schwerinschen  Landen.  24.  61.  357.
15.  —  823.  Novö.Gesetz  wegen  des  Wasserstaues  bei  Mühlen,  und

Verschaffung  von  Vorfluth.  .  .  .  23.  60.  352.
20  —17.  Decemb.]  Verordnung  in  Betreff  der  Erbschafts=  und  Vermögens

  =  Exportationen  aus  den  Preußischen

Provinzen  in  das  Herzogthum  Käöthen.  25.  655.  371.
5.  Decemb.  22.  Decemb.]  Verordnung,  die  verbotene  Ausfuhr  der  Scheide-  6

Münze  und  des  Silbers  betreffend.  24.  2.  359.

Edict  .  1.
        <pb n="8" />
        T

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.  No.
des  ben  zu  Inhal  t.  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes  Berlin  Stuͤcks.  setzes.

6.  Dezbr.7.  Dezbr.  Edikt  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Verpflegung
  der  Französischen  Truppen  in  den
Oderfestungen  und  auf  den  Märschen,  mittelst  1
einer  Klassensteuer.  85.  64.  361.

13.  —  19.  —  Ediet  in  Betreff  der  Einschmelzung  und  Umprã-  «  «
gung  der  Scheidemünze  in  Kourant.  26.  66.  373
        <pb n="9" />
        —  4145  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  9.  —.

 

—  —

(No.  19.)  Ebikt  uͤber.  die  Herausgabe  und  Stempelung  der  Kalender.  Vom  10ten  Januar
  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2.

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

daß  Wir  es  den  Verhaältnissen  Unserer  Akademie  der  Wissenschaften  nicht
mehr  angemessen  befunden  haben,  ihr  ferner  die  Herausgabe  der  Kalender  zu
übertragen.  Da  Wir  indessen  nöthig  finden,  auch  künftig  mittelst  Besorgung
durch  eine  öffentliche  Behörde  das  Publikum  zu  sichern,  daß  es  zu  rechter
Zeit  hinreichend  mit  zweckmäßigen-  Kalendern  Lersorgt  werde;  so  wie  auch
Unseren  Kassen  bei  der  großen  zeitigen  Belastung  derselben,  das  hergebrachte,
dem  Lande  gar  nicht  lästige  Einkommen  aus  dem  Kalenderwesen  zu  erhalken;
  so  verordnen  Wir  hiemit  wie  folget:

4)  Die  Herausgabe  der  unter  öffentlicher  Autorität  in  Unsern  Staaten  erscheinenden
  Kalender  ist  fortan  einer  besondern  Deputation  anvertraut,
welche  den  Namen  „Königliche  Kalender-Deputation“  führt
und  zunächst  Unserm  Departement  für  Gewerbe  und  Handel  untergeordnet
  ist.

2)  Niemand  darf  in  Unsern  Staaten  Volks-Kalender  herausgeben,  ohne
Genehmigung  des  gedachten  Departements.  Die  Herausgabe  und  der
Vertrieb  von  Lurus-Kalendern  ist  dagegen  Jedem,  der  überhaupt  zum
Buchverlage  und  Buchhandel  berechtigt  ist,  erlaubt.

3)  Jedoch  darf  in  Unsern  Staaten  Niemand  Kalender  feil  halten,  welche
nicht  mit  dem  Stempel  der  Kalender-Oeputation  gezeichnet  sind,  und
müssen  daher  diejenigen,  welche  Lurxus-Kalender  herausgeben,  oder
fremde  Kalender  absetzen  wollen,  sich  wegen  der  Stempelung  bei  den
von  derselben  angesetzten  Factoren  melden,  auch  die  bisher  üblichen
Stempelgebühren  entrichten,  bei  Strafe  der  Confiskation  der  unge-Jahrgong

  1811.  stem-
        <pb n="10" />
        —  146  —

stempelten  Kalender  und  des  vierfachen  Betrags  der  defraudirtten
Stempel.

Unsere  Ministerien,  Landes-Collegien,  Polizei=  und  Justiz-Behlörden
  und  sämmtliche  Unterthanen  haben  sich  hiernach  zu  achten.

Berlin,  den  10ten  Januar.  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

v.  Schuckmamn.

 

(Ne.  20.)
        <pb n="11" />
        (No.  20.)  Edikt  über  die  Ausgleichung  der  Pucht=  und  Abgaben=Rückstände  mit  den
Forderungen  an  öffentliche  Kassen.  Vom  27ſten  Januar  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  .

Thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Un  denjenigen  Unserer  getreuen  Unterthanen,  welche  mit  Abgaben  oder
Paächten  in  Rückstand  sind,  die  Entrichtung  derselben  zu  erleichtern,  und  um
zugleich  den  Absatz  des  Getreides  für  billige  Preise  zu  befördern,  die  besonders
  in  einigen  Gegenden  Unserer  Monarchie  ganz  unverhältnißmäßig  niedrig

*?!  „  :

find,  verordnen  Wir  Folgendes:  
I.  Alle  Reste,  welche  Unsere  und  die  ständischen  Kassen,  aus  direkten
Steuern,  Kriegeskontriburions  =  und  Festungsverpflegungs=Beiträgen,
oder  an  Pacht  und  Zinsgefällen  bis  zum  Isten  Juni  des  Vorigen  Jahres
1810.  zu  fordern  haben,  sollen  durch  Angaben  an  Zahlungsstatt  der
nachstehenden  Forderungen  abgelragen  werden  dürfen,  insofern  sie  als

richtig  von  der  Behörde  anerfannt  sind:

1)  durch  Forderungen  aus  Landeslieferungen,  die  von  landesherrlichen
oder  ständischen  Behörden  für  Unsere  eigene  oder  fremde  Truppen
ausgeschrieben  worden  sind,  es  sey  in  Gelde  oder  in  Naturalien;

2)  durch  Entschädigungs=  und  Nemissions=Forderungen  der  Unterthanen
  und  Pächter;

3)  durch  die  von  Uns  übernommenen  Forderungen  an  das  Rusiisch¬Kaiferliche
  Gouvernement,  nach  den  Festsetzungen,  welche  darüber
an  Unsere  Regierungen  besonders  ergehn;

4)  durch  einzelne,  aus-  dem  Kriege-herrührende  Forderungen  der  Eingesessenen,
  es  sey  an  Unsere  oder  ständische  Kassen,  wenn  ste  auch
nicht  aus  den  Unterthanen  oder  Pachtverhältnissen  entspringen,  und
der  Staats=Schulden=Tilgungs=Kasse  entweder  schon  überwiesen
sind,  oder  noch  überwiesen  werden;

5)  durch  Zinsscheine  über  rückständige  Zinsen  aus  anerkannten  Staaktspapieren
  aller  Art;

0)  durch  die  für  die  rückständigen  Besoldungen  ausgestellten  Scheine
oder  Bonsz;

das  was  solchergestalt  mittelst  der  Unsern  Kassen  gebührenden  Rückstände
  auf  Forderungen  an  ständische  Kassen  getilgt  wird,  soll  besonders
berechnet  und  einer  Liquidalion  zwischen  Unsern  Kassen  und  den  Provinzen
  vorbehalten  werden.

II.  Jedem
        <pb n="12" />
        —  148  —

II.  Jedem  Steuerpflichtigen  oder  Paͤchter  der  durch  dergleichen  Angaben
an  Jahlungsstatt  die  Reste  bis  zum  #sten  Juni  1810.  nicht  berichtigen
kann,  steht  es  frei,  Roggen  oder  Hafer  9  an  das.  e  hm  mnächst  belegene
Magazin  dafuͤr  abzuliefern.  E—

Der  Roggen  soll  zu  einem  Thaler  und  der  Hafer  zu  Achtzehn  Groschen
  Courant  für  den  Berliner  Scheffel  angenommen  und  der  berechnete
  Betrag  auf  die  Reste  abgeschrieben  werden.

Unsere  Regierungen  haben  hiernach  das  Weitere  moerzügkich  zu
verankassen  und  sowohl  wegen  Berichtigung  der  Forderungen  an  das  russische
Gouvernement,  als  wegen  der  Orte,  dahin  das  Getreide  zu  liefern  ist,
das  Nöthige  bekannt  zu  nmachen,  daher  diejenigen,  welche  diese  Verfügung
angehet,  sich  an  dieselben  zu  wenden  haben.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Januar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
        <pb n="13" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Peeußischen  Staaten.

 

JNo.  144.  —

 

 

Wo.  21.)  Koͤniglicher  Befehl  wegen  Aufhebung  der  Privat=  Genugthuungel  bei  Injurien-Klagen.
  Vom  ssten  Februar  1811.

J%“  habe  Mich  aus  Ihrem  Berichte  vom  30sten  Januar  d.  J.  uͤberzeugt
daß  die  in  dem  Allgemeinen  Landrecht  Th.  2.  Tit.  20.  9#.  584.  586  bis  606.
vorgeschriebenen  Arten  der  sogenannten  Privatgenugthuung  durch  Ehrenerklärung,
  Verweis  oder  Abbitte  in  der  Ausubung  nachtheilig  sind  und  nur  zu
neuen  Beleidigungen  und  Prozessen  Veranlassung  geben.  Die  Strafe,  welche,
  gegen  den  Beleidiger  erkannt  wird,  ist  für  den  Beleidigten  eine  hinlängliche
  Genugrhuung;  es  muß  ihm  außerdem  freistehen  eine  Ausfertigung  der
Urtelsformel  auf  Kosien  des  Beleidigers  zu  verlangen  und  bei  Beleidigungen
  die  durch  Pasquille  zugefügt  worden,  die  anerkannte  Strafe  öffentlich  bekannt
  zu  machen.  Ich  will  daher  die  erwähnten  Vorschriften  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  die  auf  die  Privatgenugthung  Bezug  habenden  Dispositionen
  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung  und  der  Circular-  Verordnung  vom
30sten  Dezember  1798.  hierdurch  aufheben,  dergestalt,  daß  in  Zukunft  in
allen  Injurien-Sachen  nur  auf  die  von  dem  Beleidiger  verwirkte  Strafe  und
auf  keine  sonsiige  Privatgenugthung  erkannt  werden  soll.  In  Absicht  des
prozessualischen  Verfahrens  und  der  Kosten-Erstattung,  wenn  der  Kläger  abgewiesen
  wird,  muß  es  übrigens  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften
verbleiben.  Hiernach  haben  Sie  das  Weitere  zu  verfügen.
Berlin  den  Isten  Februar  1814.

..  Friedrich  Wilhelm.

Atti
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

.
52
—  52*  4*
—

i*  4314  «  (No.  22)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  yten  März  1811.7
        <pb n="14" />
        —  150  —

(No.  22.)  Verordnung,  betreffend  die  Kündigung  und  Abzweigung  oder  Parkial=Cessson
der  Schuld=Verschreibungen.  Vom  Sten  Februar  1  311.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  rc.  ##.

bei  einigen  lun  uhten,  über  die  veirbizene  un  —  oder  Partial¬Cession
  ausstehender  Forderungen  entstanden  sind.

Um  allen  fernern  Streit  darüber  zu  beben,  verordnen  Wir  hiemit  Folgendes:


I.  Der  Gläubiger,  welcher  das  Recht  hat  eine  ganze  Schuldforderung
aufzukündigen,  ist  auch  zur  Kundigung  eines  Theils  derselben  befugt.

2.  Eben  diese  Befugniß  stehet  auch  dem  Schuldner  zu.

3.  Beide,  der  Gläubiger  wie  der  Schuldner,  sind  berechtigt,,  auf  die
ihnen  geschehene  Partial=Kündigung,  sofort  die  ganze  Schuld  zu  kündigen.

4.  Kuͤndigungsfaͤhige  Schuldverschreibungen  können  mit  gleicher  Wirkung,
  wie  im  Ganzen,  so  auch  zum  Theil,  Andern  abgetreten  werden.

5.  Es  ist  dabei  eben  so  zu  verfahren,  wie  in  dem  Falle,  wenn  von
mehreren  in  einem  Instrument  enthaltenen  Forderungen  Eine  cedirt  wird.  (Allgemeines
  Landrecht  Th.  1.  Tit.  I1.  F.  309.)

60.  Derjenige,  welchem  auf  solche  Art  ein  bestimmter  Antheil  einer  kündigungsfähigen
  Schuldverschreibung  abgetreten  worden,  ist  befugt,  diesen
seinen  Antheil  dem  Schuldner  zu  kündigen.

7.  Die  Kündigung  muß  jedoch  dem  Schuldner  dergestalt  zeitig  bekannt
gemacht  werden,  daß  derselbe  die  Freiheit  behalte,  auch  zugleich  von  seinem:
Kuͤndigungsrechte  Gebrauch  zu  machen  und  ſich  der  ganzen  Schuld  auf  einen
Tag  durch  volle  Zahlung  zu  enkledigen.

8.  Der  Einwand  des  Schuldners,  daß  nicht  ein  Theilhaber  allein,  sondern

  nur  alle  Theilhaber  zusammen  zur  Kündigung  berechtiget  seyen,  findet
nicht  statt.

9.  Diese  Verordmung  foll  nicht  nur  auf  künftige  Fälle,  sondern  auch
auf  aenhee  Schuldverschreibungen,  Cessionen  und  Künoigungen,  vorausßgeſetzt,
        <pb n="15" />
        —  151  —

setzt,  daß  der  Streit  nicht  schon  rechtskräftig  entschieden  oder  verglichen  ist,
angewendet  werden.

Heilernach  haben  Unsere  sämmtliche  Ober=  und  Untergerichte  und  überhaupt
  ein  Jeder,  den  es  angehet,  sich  gebührend  zu  achten.

Gegeben  Berlin  den  8ten  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

[No.  23)
        <pb n="16" />
        —  152  —

(No.  23)  Koͤnigliche  Verordnung,  wodurch  eine  neue  Muͤhlenwaage  Tabelle  cingefůbrt
wird.  Vom  1öten  Februar  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  K.  u.

In  Erwägung,  daß  nach  Einfuͤhrung  der  neuen  Consumtionssteuern
eine  richtige  Abwiegung  des  Getreides  von  doppelter  Wichtigkeit  ist,  haben
Wir  die  daruͤber  bisher  vorhandenen  Tabellen  pruͤfen  und  die  unter  A.  und  B.
beiliegenden  richtigern  Waage-Tabellen  für  das  Mahl=  und  für  das  Schrotgetreide
  entwerfen  lassen.  Wir  befehlen,  daß  dieselben  in  Unsern  Staaten
bei  der  Ein=  und  Auswiegung  des  Getreides,  Behufs  der  Zahlung  der  Conumtionssteuern,
  so  wie  bei  dem  Verkehr  zwischen  den  Müllern  und  Mahlgästen
  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Berlin  den  15ten  Februar  1811.

,  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

A.  Waage—
        <pb n="17" />
        A

Waage  =  Tabelle

n  ach

velcher  das  Sichte-Getreide,  Behufs  der  Konsumtions=Steuer-Entrichtung
  ein=  und  ausgewogen  werden
  muß.

Jahrgang  1811.  3
        <pb n="18" />
        ·  Waatgenach
  welcher  das  Sichte-Getreide,  Behufs  der  C  onsumt

Weizen  zu  Mehl  durch  das  approbirte  Sichte-Tuch  gemahlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weizen  zum  Scharnbacken  genetzter  Probe,  Weizen  zum  Hausbacken  trockner  Probe  ,
der  Scheffel  à  91  Pfund.  der  Scheffel  à  85  Pfund.

Weizen  Soll  Davon  soll  geliefert  werden  Und  soll  sWeinen  Soll  Davon  soll  geliefert  werden  jund  son
in  einge-  an  SummaAbgang  in  einge-  -  an  Jumma  Abgang
Kür=  wogen  an  an  Stein=  Mehl,  Klei  haben  Kdr=  wogen  an  an  Stein=  Medl,  haben
nern.  werden  Mehl  Kleie  Mehl  ju.  Steinmehl  nern.werdenMebl  Kleie  Mehl  Kleie,  und

netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  Steinmeb  Ihetto.
Wi  t.]  Pfund.  Pfund.  Lih.  Pfund.  #gth.fund.th.]  Hfund.  #4h.]  Pfund.  Lth.Wsp  fl.]  Dfund.  fund.  LPfund.  Ltb.  Piund.  Stb.[  Pfund.  Pfund.
—  445  37T2.  222  41  230  4  SSR  4
%
2ê  E  NO  „SSi  164  6
–  322  s5l  81  2551121  17120/  31  2551  2131  271241  51  8  246  9
—  44  3641  2  3BéO  23116  -  41  3401  28341  37  —  328  12
5  4553y  20  4%  324440O]2ç  5225  355  46882  410  15
565464  %%  1  44  „  „%  50  %  55%  492  18
637S  TSS  4  4
LöFSsÖ|  S
9819  667  48385SNSRS9“  SS  S  wS  27
10%½%24%½S  30
114%  1%A%  8  902  33
—12  10921  s889116  111  21  1021  161  70  16  12  10201  852)  111  21—  984  36
1811183  96820  120  8222410  05O  2224  1066  39
—144%  103724  129160|244416  1191½  44822  L4  9941  129  161  24  16  1148  42
154%  4
162  48
–1%  1394  51
181  "4SS  L  %  31|0  1  54
—19|129  140823  „  11  1|  O%  5E%%  172  4  1558  57
—20  1820|148216  185—35—170216|]  11716  20  1700  1420  0118535—  f440  60
421  191155  0/20  9  8  36  24s  1787  201  123  12  21  17851401  19486  244  63
222%  1  66
22  %  %  135  428  1955  16383  21224408%  69

 

2  42—  1968  72
643368  3  S“  S2„êO4%4  44—  834  —  3986  144
6552614%
8NCH.SiI  %  SSSSSSTèS
1020S  JZLOHO  705  -  10200|  85201110.—210  —  8403

1224  1332  —  252—1808  432

—280%SDO
–122
Rs800%3%%%%%%
—N0400%ol  220  420|  So20

13104  10674  1332ê252|1225884  -
–SOLSTT
s17472|14NJSSÖOCH34:128S|
19656|%11H19S  78.x„SN  —
—21840|17790|T220420|0“¼S01  -

 

 

 

 

—  .———0—□——————
—S—S————————————

—0
*—
        <pb n="19" />
        Tabelle

ns-Steuer-Entrichtung  ein-  und  ausgen  sogen  werden  muß.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Roggen  zu  Mehl  durch  das  approbirte  Sichte-Tuch  gemahlen.
Roggen  zum  Scharnbacken  genetzter  Proben,  Roggen  zum  Hausbacken  trockner  Probe,
der  Scheffel  à  82  Pfund.  der  Scheffel  à  80  Pfund.

Rog-  Soll  Davon  soll  geliefert  werden  und  soll  Rog-  KSoll  Davon  soll  geliefert  werden  Und  soll
gen  einge-  an  Summa  Abgang  gen  einge-  an  Summa  Abgang
in  J  wogen  an  an  Stein-  IMehl,  Kleie,  haben  in  Jwogen  an  an  Stein=  Mehl,  Kleie,  haben
Kör=  werden  Mehl  Kleie  Mehl  zu.  Steinmehl  Kör!  werdenMchl  Kleie  Mehl  u.  Steinmehl

nern.  netto.  J  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  nern.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.  netto.
WipSfl.  !  Pfund.  fund.  pfund.  Lih.  LPfund  Lit.  Piund.  Lih.  JPfund.  Lth  IWispSfl  Pfund.  Prund.  Pfund.  Ltb.  Pfund  Lih.  Pfund.  #h.  fundotb
41  34  3s|29  —261  38284  2|4O  4|„„  38|23%  1
8%  120  77  15  A4174  7  s0  68  7  25  120  7217  151  2115
—  14  1  912  20  %  154]  5
3222  2
—43êS  B3A%  O  5T  C4  3O  22  31222  GK%  3092810|]  4
—  51  4101  3401  391  71  81.  4  3871  11  2221—H  400  S40  398148B711
6492  408  42  “"é  26  2768—6  4800  408  420  924¼  46426  15
—ê4é4é4a4  3123—,  4%  11121  542  91  1728
644  Cé  /½%  244  8
—  9  7381  612  70  191  1420  697  4025  —  91  7201  612  70  191  14201  697  71  2225
10%8220  SOSOIHDB  O0OC  781  141  16  81  774  221  2510
—11%  S  A%EêTTS  s86  9  17281  852  51  2727
—112"  S%  94  4½%  29  54112  2  9608161994  4%  92%  20
14  SS  101  311  21  4  1007  38  5829—134  104o%  884410  31  21  4  1007  31  3229
—4%  %„  „„„  1084  18  6314—141120  %!
—1C  OO  10201%22  %½%  ¾¼1
—15|13  □  72106—161280  108812516  26  123916/  40|
—1L  771.—17|11300  1156  13117QC,%
—181  14761  12241  141  6  29h  81  1394  14  8118181440  224  141  141  4518
19  18  %  14  1  866—19J  1520  12192  149  011%C
—20  %%2  49%  1  90  20—20600  1360%  22  121  5020
—211  17221  1428  164  281  34  4  1626  27  955214  14281  164  281  34  4  1626  271  53  5
22  83524  1704  10  9922s-e22)  1760]  1496  172  18  8524  1704  10  5522
—231  18861  1564  180  18]  37  12]  1781  25  s  104  7  -H231  18401  15641  1801  181  37121  17811  251  58117
1—1968  1632]  1881  81  39  18591  8  108124  1920l  1632  1881  81  39  18591  81  6024
2—393632643yR%%  3718  16112116
3—904489  êCéR2.SR„S
4—7872  65283356  4381  4T  7437—1243—
5—0  9840  8156091  8|19  5—9296  Br  —OHIo  60%1fi  s9s256  6813083124
6—118OS  T„%  %ACSI%éOSêOTE  „  16Q  %
7—/13776/11424/13172427313014241  —1  131724273.—10144  8
81574441805|1506–SS12–%ST  -486  -
9  -1177  121146881694]  81351-1167331  s8  978124  6o  8851—16733|5464
10—s19412  E2  %O1S592  10  1087116110  9  2016  320|18S2  4  16|60  7|16
        <pb n="20" />
        B

Waage-Tabelle

n  ach

elcher  das  Fukterschrot,  das  ungemaälzte  und  gealzte
  Branntweinschrot,  desgleichen  das  Malz
zu  Bier  und  Bieressig,  Behufs  der  Consumtions=Steuer-Entrichtung
  ein=  und  ausgewogen
«  werden  muß.

33
        <pb n="21" />
        Waage—

nach  welcher  das  Futterschrot,  das  ungemaͤlzte  und  gemaͤlzte  Bhrann

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steuer-Entrichtung  e#n=  un
Einwaage  des  ungemalzten  Branntwein-und  Auswaage  des  ungemalzten  Branntwein  und
Futterschrots.  Futterschrots.
Branntwein“Soll  eingewogen  werden.  Soll  ausgewogen  werden.  Sol  ut  gans
und  Futter-  —  —
schrot  in  Weizen.  Roggen.  Gerste.  Hafer.  sWeizen.  Roggen.  Gerste.  Hafer.  Höch-  Nie—-Körnern.
  ster.  di  rigster.
Wispl  Schsf.]Pfund.]  Pfund.  Pfund.  Pfund.  Pfund.  Pfund.  Pfund.  Pfund.Pfund.  |#  Pfund.
—  48  42%  40  34%  26442  399  4  26  14  4
—  1  85  80  69  53  84  79  68  52  1
—  2170  160  3806  168  158  136  104  2  1
—  3255  24%  10992022  237204  156  3  19
—  4484000  276  214363½  272208  4  2
—  5  425  40  A22005  34  260  5  216
—  6%  510  4  41444½  0  44  408812  6  3
—  7  595  560  483  371  588  5563  476  364  7  3½
—  804  3Q  544  415  8  4
—  91765  720  621  477ê  711  612  468  9  4%
—  1050%800]0  600  SOOC  840  70  680  5204  5
—  111  193680  759  5830  8S0  y48  572  r*
—  1211020  960828  6386  1008  948  8S16  62412  6
—  1311105  1040  897  689  1092  1027  884  676  13  6%
—  14  1190  1120  y22  %%  952  J7284  7
—  1  y  JT.S0  71#
—  6  %SSS  S  832  6  8
—  174450  884  17  84
—  181530  1440  1242  954512  14222  936  9
—  19165  1520  1311  %%96  10  1  1  88  9
—  20%00DSSOC  80  104%%  10
—  2117  1  1  12  4  10/#
—  22187%  S  14444  11
—  23  17  121912  1  23  114
1  —  2040  1920  1656  1272  2016  1896  1632  12481  24  12
2  —  4o8so  840%  312  2  44%  3792  3264  2496  48  24
3  —  16120  5760  4968  3816  48  3444%  36
4—881600  6244%8.4  6528  492%  48
5—  10200|09600  8280  6360%080%480  816ö0ê  120  60
6  —  12240  11520%936  7632  12096  11376  9792  74884  72
7  —  14280  13440  11592  8904  14112  13272  111424  873668  84
8—  116320  15360  13248  10176  16128  15168  130569984  192  96
9  —  118360  17280  114904  11448  18144  17064  14688  1123216  108
10  —  120400  19200  16560  12720  20160  I18960  16320  12480.  240  120
        <pb n="22" />
        Tabelle

tweinschrot,  das  Malz  zu  Bier  u
d  ausgewogen  werden  muß.

nd  Essig,  Behufs  der  Consumtions—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einwaage  des  Malzes  zu  Bier  und  Essig,  im,  Auswaage  des  Malzes  zu  Bier  und  Essig,  imgleichen
  des  gemalzten  Branntweinschrots.gleichen  des  gemalzten  Branntweinschrots.
Malz  zu  Bier  Soll  eingewogen  werden.  Soll  ausgewogen  werden.  Sol  agang
und  Essig,  auch  Weizen  ge-Roggen  ge-Gerste  gemälzt  Weizen  ge=  Roggen  ge-Gerste  #

vom  Brannt=  maälzt  u  Bier  mälzt  zu  zu  Bier  undnV+s  nalze  zu  Biermälzt  zu  zu  Bier  und  —

weinschrot  in  lundEssigund  Branmwein-Essig,  zu  und  Esstg,  zu  Branntwein=  Essig,  zu  Höch-  Nie-4r

  Branntwein=  schrot.  Branntwein-Branntwein--schrot.  Branntwein=  ster.  drigster.
Körnern.  schrot.  schrot.  schrot.  schrot.
Netto.  Netto.  Netto.  Netto.  Netto.  Netto.

Wispl.  Schfl.  Pfund.  Loth.  Pfund.  Lotb.]  Pfund.  Loth  Pfund.  Loth.]  Pfund.  Loth.]  Pfund.  Lotb  Pfund.]  Pfund.
—  #  38244%166  830184  38  8  36—  29s2914  8  7
—  1  7716  73|—  50  27  70616  72—  5927  1  6
—  245522222  144  11922  2  1
—  323216%2%2  17917  3  1#
–  4  310—  292  —  2431306—  2885—  23912  4  2
—  5%38716  365—  3047  38216  360  —  2%%  5  2#½
–  S  465—  438—365  2  459—  43—  3592  6  3
—  7  54216  511—  425  29  53516  504—  418|s29  7  34
—  8  620—  584—  486|24  612—  576—  4  8  4
—  99bOboylêb  657—  47/19  688  16,  648—  638]19  9  4
—  101  775—  730—  608114  765—  720  56509811410  5
—  11  803—  669%  841/16  792—  658911  5##
–  12  930——  876  918—  864  71814  12  6
—  13  1100716  949  —  790831  59%¼1%%%  13  016
——  141085|—%  1071—  1008—  83726  144  7
—  151162|%  1  91221  1147|/16  1080  —897?1  15  78
—  16  1240–%  1224—  12  16  8
—  171131716  12411034111  130016  1224–101?T|111  17  84
—  1881395  1314—%  1377—1296—  1076  9
—  1904472%  1U  1453160  1368—  11371  9
—  204  1216  28  1530—  1440—  1  8  2  10
—N  21%%  1277  28  160616  1512—  1250233  108
—  2211705  -  16064  1338  183  1683—15834  —  1316  183  2211
—  231782  10  16793  1759  16  1656  —  11

11—  860%  1436  8  24  12
2  —  8720  35  2920/  16%%  —  287216  48  24
3  —5580434%4  86
4  —  440  00s  .—"
5  0008SS"OLX01„D  60
S  —  11160—10512  876116  1101610368  3861716  144  72
7  —  13020—1226441022124  12852—|209  -  1005824  168  384
8  —14880  -11632/  -  114638  183824  11490/-  192  96
9  —  16740—  „  1
10  —  H1860O–OGSOR  1180  480–6  0
        <pb n="23" />
        —  153  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

.4  No.  11.  —

 

 

 

(No.  24.)  Verordnung  an  den  Staats=  und  Justiz-Minister  von  Kircheisen  und  an
den  Geheimen  Staats-Rath  und  Obersten  von  Hake,  über  die  Rechtspflege
in  Kriminal=  und  Injurien-Sachen  gegen  beurlaubte  und  inaktive  Unterofftziere

  und  Soldaten.  Bom  21sten  Februar  1811.

#

Ich  finde  die,  in  Ihrem  Berichte  vom  12ten  Februar  d.  J.  enthaltenen  Vorschläge
  in  Betreff  der  Rechtspflege  in  Kriminal=  und  Injurien-Sachen  gegen
beurlaubte  und  inactive  Unteroffiziere  und  Soldaten  völlig  zweckmäßig  und  will
denselben  gemäß  hierdurch  Folgendes  festsetzen:

1.  Die  beurlaubten  Unterofficiere  und  Soldaten  des  effektiven  Standes  bleiben
  ohne  Ausnahme  in  Kriminal=  und  Injurien-Sachen  den  Militairgerichten
  unterworfen  und  der  Civilrichter  ist  nur  zu  solchen  Verfügungen
befugt  und  verbunden,  welche  keinen  Aufschub  leiden:  auch  muß  der  Civilrichter
  der  Untersuchung  sich  unterziehen,  wenn  solche  nach  individueller
Beschaffenheit  des  Verbrechens  nur  an  Ort  und  Stelle  zu  führen  ist,
oder  wenn  mehrere  Personen  des  Civilstandes  als  Theilnehmer  dabei  konkurriren.
  Nach  beendigter  Untersuchung  ist  aber  sodann  über  die  beurlaubte
  Militairpersonen  von  dem  kompetenten  Militair-Gerichtsstand  oder
kriegsrechtlich  zu  erkennen.

2.  Die  inaktiven,  den  Regiments-Kantons  zugetheilten  Soldaten,  oder  die
sogenannten,  mit  Laufpässen  versehenen  Krümper,  sind  in  allen  gemeinen,
nicht  den  Dienst  betreffenden  Vergehungen,  so  wie  in  Injurien-Sachen,
worauf  die  Gesetze  eine  Gefängnißstrase  bis  zu  14  Tage,  oder  eine
Geldstrafe  bis  zu  10  Thlr.  bestimmen,  den  Civilgerichten  ihres  Aufenthalt-Orts
  unterworfen.  Selbige  müssen  jedoch  die  ihnen  zuerkannte
Gefängnißstrafe  in  keinem,  blos  zur  Aufbewahrung  eigentlicher  Verbrecher,
  als  Diebe,  Betrüger  und  dergleichen  bestimmten,  oder  der  Gesundheit
  schädlichen  Gefängnisse  erleiden.  Fehlt  es  an  dem  Orte  ihres
Aufenthalts  an  einem  solchen,  so  sind  fie  an  das  nächste  städtische  Gefängniß
  zur  Erleidung  der  Strafe  abzuliefern.

3.  Die  Civilgerichte  erkennen  in  solchen  Fällen  gegen  diese  Soldaten  und
vollstrecken  das  Erkenntniß,  sind  aber  hiernächst  gehalten,  dem  Com-Jahrgang

  1811.  Aa  mandeur

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13ten  März  1811.)
        <pb n="24" />
        —  154  —

mandeur  des  Regiments  oder  Bataillons  davon  Nachricht  zu  geben,  damit
  dieser  von  der  Führung  des  Soldaten  Kenntniß  erhält,  um  ihn,
wenn  er  sich  nicht  bessert,  bei  wiederholten  Vergehungen,  zufolge  der
Bestimmung  des  54sten  Krtegsartikels  und  in  Gemäßheit  Meines  Befehls
  vom  19ten  Februar  1810.  von  einem  anzuordnenden  Standrechte
in  die  zweite  der  körperlichen  Züchtigung  unterworfene  Klasse  des  Soldatenstandes
  versetzen  zu  lassen.

4.  Die  Verfügung  auf  das,  gegen  ein  solches  Erkenntniß  angebrachte  Milderungs-Gesuch
  verbleibt  dem  Landes-Justiz-Collegio  der  Provinz.

5.  Auf  körperliche  Züchtigung  oder  sogenannte  Ehrenstrafen  können  die  Civilgerichte
  niemals  erkennen.  Da  auch  die  Erlegung  einer  Geldstrafe
nach  den  Kriegsartikeln  nicht  statt  findet;  so  ist,  wenn  die  Gesetze  eine
Geldstrafe  verordnen,  solche  in  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe
zu  verwandeln.  Wenn  jedoch  beurlaubte  Unteroffiziere  und  Soldaten,
selbige  mögen  zum  effektiven  Stande  gehören  oder  Krümper  seyn,  in
Treibung  eines  bürgerlichen  Nahrungsgewerbes  oder  sonst  eine  Polizei-Kontravention
  begehen,  worauf  die  Polizei-Gesetze  eine  Geldstrafe  verordnen,
  so  ist  von  den  Civilgerichten  oder  Polizeibehörden  auf  diese  gesetzliche
  Strafe  zu  erkennen  und  solche  zu  vollstrecken.

6.  Hat  der  Soldat  ein  Diensivergehen,  als  Desertion  2c.  oder  einen  Diebstahl
  oder  ein  sonstiges  Verbrechen  begangen,  worauf  die  Gesetze  körperliche
  Züchtigung,  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe  oder  eine  Gefängnißstrafe
  von  mehr  als  14  Tagen,  oder  endlich  eine  über  10  Thlr.  betragende
  Geldstrafe  bestimmen;  so  verbleibt  die  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Angeschuldigten  den  kompetenten  Militairgerichten  und  die
Civilgerichte  haben  in  diesen  Fällen  nach  Vorschrift  des  §S.  216.  der
Kriminal-Ordnung  zu  verfahren.

V.  WVon  den  Civilgerichten  dürfen  bei  Untersuchungen  gegen  Unteroffiziere
und  Soldaten,  wohin  auch  die  Injurien-Sachen  gehören,  wegen  der
ihnen  nach  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  und  der  Verordnung  vom
1  tten  December  1802.  zustehenden  Sportul-Freiheit,  keine  Kosten  genommen
  werden.

Zur  Bekanntmachung  und  Befolgung  dieser  Bestimmung  haben  Sie,
ein  Jeder  in  seinem  Ressort,  das  Erforderliche  zu  verfügen.
Berlin,  deu  21sten  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

—m.--- 



 

(No.  25.)
        <pb n="25" />
        —  155  —

Go.  25.)  Berordnung,  wodurch  der  Vorspann  fuͤr  die  Land-  und  Kreis-Feuer-Sozietaͤts-Direktoren
  aufgehoben  wird.  Vom  27sten  Februar  1811.

N  erfolgter  Aufhebung  des  Vorspanns  findet  auch  die  ehemalige  Einrichtung
  wonach  dem  Direktor  der  Kurmärkschen  Land-Feuer-Socielät  und
den  Kreis-Feuer-Societäts-Direktoren  zu  ihren  Geschäftsreisen  Vorspann  gegeben
  wurde  und  dafür  die  Vergütung  aus  der  Marsch=  und  Molestien-Kasse
erfolgte,  nicht  mehr  statt.  Die  Land-  Feuer-Societäts=  Direktoren  müssen
daher  nunmehr  zu  ihren  nothwendigen  Reisen  in  Angelegenheiten  der  Societät
  sich  eigner  oder  gemietheter  Fuhren  bedienen  und  den  Ersatz  der  Kosten
liquidiren;  es  wäre  jedoch  sehr  unzweckmäßig,  diesen  aus  der  Regierungs-Kasse
zu  leisten,  vielmehr  müssen  nach  dem  Bespiele  anderer  Provinzen,  und  da  es
überhaupt  gut  ist,  die  für  bestimmte  Zwecke  bestehenden  Vereine  und  Anstal-=ten
  in  Betreff  ihrer  Bedürfnisse  von  allen  Nebenbedingungen  und  Nebenbegünstigungen
  unabhängig  zu  stellen,  die  Kosten  solcher  Reisen  von  den  Theilnehmern
  der  Societät  aufgebracht,  mithin  aus  der  Kasse  der  Land-Feuer-Societät
  bestritten  werden.  Ich  überlasse  Ihnen  also,  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmung,
  das  weiter  Erforderliche  zu  vefügen.
Berlin,  den  27sten  Februar  1811.

n  Friedrich  Wilhelm.

den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

(No.  26.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  bisherigen  Ausschließung  der  Untergerichte  in
Ostpreußen,  Litthauen  und  Westpreußen  von  Bearbeitung  der  Wechsel=  und
Konkurs-Prozesse.  Vom  28sten  Febrnar  1811.  «

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben  auf  den  Vorschlag  Unsers  Ministerii  des  Innern  und  der  Justiz  beschlossen,
  die  bisherige  Verfassung,  wonach  in  den  Provinzen  Ostpreußen,
Litthauen  und  Westpreußen  einige  oder  alle  Untergerichte  von  der  Instruktion
und  Entscheidung  der  Wechsel-Prozesse,  und  in  Osipreußen  auch  von  der  Bearbeitung
  der  Konkurse,  entweder  bedingt  oder  unbedingt,  ausgeschlossen  gewesen
  sind,  völlig  aufzuheben,

Wir  verordnen  und  wollen,  daß  der  Gerichtsstand  in  Wechsel=  und
Konkurs-Sachen  in  diesen  wie  in  Unsern  andern  Provinzen,  allein  nach  den
Vorschriften  Unserer  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  bestimmt  werden  soll.

Wir
        <pb n="26" />
        —  156  —

Wir  befehlen  Unsern  Ober-Landes-Gerichten  in  Ostpreußen,  Litthauen  und
Westpreußen,  die  gegenwärtige  Verordnung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen,  und  die  Untergerichte  danach  anzuweisen.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedruckt
  und  von  Uns  Allerhoͤchstselbst  vollzogen  worden.

Gegeben  den  28sten  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

 

(No.  27.)  Verordnung,  betreffend  die  letztwilligen  Verfögungen  solcher  Personen,  welche
nach  erhaltener  Dispensation  auf  den  Grund  der  Kabinets-Ordre  vom  1öten
März  1803.  sich  geehelicht  haben.  Vom  28sten  Februar  1811.

Wir  Friedrich  Wlhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  durch  Unsre  Kabinets-Ordre  vom  151ten  März  1803.  fesigesetzt,  daß
von  dem  Verbote  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  2.  Tit.  1.  9.  25.,  nach
welchem  Personen,  die  wegen  Ehebruchs  geschieden  sind,  diejenigen  nicht  heirathen
  dürfen,  mit  welchen  sie  Ehebruch  getrieben  haben,  in  gewissen  besondern
  Fällen  Dispensation  ertheilt  werden  könne.

Da  nun  hierbei  über  die  Anwendung  der  Vorschrift  des  Allgemeinen
Landrechts  Th.  1.  Tit.  12.  S#.  35.,  welche  den  Ehebrechern  untersagt,  durch
letztwillige  Verordnung  einander  etwas  zu  hinterlassen,  Zweifel  entstanden
sind;  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  hiermit  ausdrücklich  zu  erklären  und  zu
verordnen:

daß  Personen,  welche  nach  vorgängiger,  auf  den  Grund  Unserer  Kabinets-Ordre
  vom  15ten  März  1803.  ertheilten  Dispensation  sich  geehelichet
haben,  befugt  seyn  sollen,  für  einander  letztwillig  zu  verfügen.

Gegeben  Berlin,  den  28ften  Februar  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

 

7—-s;.D
        <pb n="27" />
        —  157  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

No.  12.  —

 

 

 

(No.  28.)  Verordnung  über  die  Ablösung  der  Domanial-Abgaben  jeder  Art.  Vom  46ten
März  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Um  die  Ablösung  der  Domanial-Abgaben  aller  Art  möglichst  zu  erleichtern,
  haben  Wir  über  das  dabei  zu  beobachtende  Verfahren  Nachstehendes,
angeordnet:

§.  1.  Alle  Servituten,  Bann=  und  Zwangsrechte,  Monopolien,  Geldund
  Naturalprästationen,  sind  Gegenstände  der  Ablösung,  die  ODomaine  mag
dabei  zum  Empfange  berechtigt  oder  zur  Leistung  verpflichtet  seyn.  Doch
muß  im  letzten  Fall  vorzüglich  auf  Kompensation  und  Abfindung  ohne  baare
Geldzuschüsse  Rücksicht  genommen  werden.  Unbeständige  Gefälle,  welche
nicht  von  bestimmten  Hofbesitzern  geleistet  und  wie  z.  B.  Fleischzehnt,  wenigstens
  in  jener  Hinsicht  als  beständige  Hebungen  betrachtet  werden  können;
desgleichen  Gerichtsbarkeit,  Patronatsrecht,  Sozietäts=  und  Kommunal-Lasten,
  Natural-Deputate  an  Schulen,  Kirchen,  Geistliche  und  Schullehrer,
bleiben  jedoch  jetzt  von  der  Ablösung  ausgeschlossen.

HF.  S.  ODie  abzulösende  Summe  wird  25mal  genommen  oder  mit  4  Prozent
  zu  Kapital  gerechnet  und  in  baarem  Gelde  oder  in  anerkannten  Staatspapieren
  nach  dem  Nennwerthe  bezahlt.  Zu  diesen  gehören

1)  die  im  Edikte  vom  27  sten  Oktober  Seite  29.  der  Gesetzsammlung  No.  2
verzeichneten  Obligationen  der  ausländischen  und  der  holländischen  Anleihe;
2)  Banknoten;
3)  Baunkobligationen;
3  Bergwerksobligationen;
5)  Brennholzobligationen  und  Haupt-Nutzholzobligationen;
6)  Bons  über  die  russischen  Forderungen;
7)  General-Salzkassenobligationen;
Jabrgang  1811.  Böb  8)  Ge-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  23ten  März  1811.)
        <pb n="28" />
        —  158  —

8)  Gehalts-Bons,  jedoch  wegen  der  zu  Kapital  geschlagenen  Zinsen  mit
10  Prozent  Abzug;
9)  Interimsscheine  aus  der  inlandischen  Anleihe  der  11.  Millionen  vom
Februar  1810.;
10)  Muͤnzscheine;
11)  Obligationen  der  Labesschen  Anleihe;
12)  Scheidemünzobligationen;
13)  Seehandlungsactien;
14)  Seehandlungsobligationen;
15)  Tabacksactien;
160)  Tresorscheine;  endlich  sollen  auch
17)  Pfandbriefe  angenommen  werden,  welche  auf  Gütern  haften,  die  in
der  Monarchie  liegen,  und  für  welche  regelmaßig  die  Zinsen  gezahlt  werden.

Nach  erfolgtem  Austausche  der  inländischen  Staatspapice  treten  die  neuen
Staatsschuldscheine  an  deren  Stelle.

Die  vom  isten  Januar  1811.  laufenden  Zinsen  derjenigen  Papiere,  für
welche  die  Zahlung  vom  tsten  July  1811.  ab  in  halbjährigen  Terminen
versprochen  ist,  werden  nach  vollen  Monaten  mit  in  Anrechnung  gebracht;
dagegen  können  Zinsen  von  Papieren,  die  erst  später  berichtigt  werden  sollen,
und  wohin  also  die  Zinsen  der  Bons  für  die  russischen  Forderungen  gehören,
nicht  mit  zum  Kapital  geschlagen  werden.

Bisherige  Goldzahlungen  werden  mit  koursmäßigem  Agio  zu  Kourant
berechnet.

#.  3.  Getreidepächte  werden  nach  den  Durchschnittspreisen  in  der  nächsten
  bedeutenden  Marktstadt  für  die  letzten  30  Jahre  von  180  5.  an  zurückberechnet;
  andere  Naturalien  nach  Lokalpreisen  und  billigen  Sätzen.  Sollten  diese
Durchschnittspreise  wegen  der  frühern  theuern  Jahre  zu  hoch  ausfallen,  so
können  den  Umständen  nach  bis  10  Procent  nachgelassen  werden.  Fur  den
Transport  bis  zum  Ablieferungsort  oder  bis  zur  nächsien  Marktstadt,  darf
nur  bei  größerer  Entfernung  und  bei  außerordentlichen  Umständen  etwas  zu
Gute  geschrieben  werden.  Garbenzehnten  reducirt  man  nach  dem  Erdrusch
auf  Getreidegefälle  und  kompensirt  Stroh  und  Spreu  mit  der  Anfuhr  und  den
Dreschkosten.  Zehnjährige  Durchschnitte  werden  bei  solchen  unbeständigen  Gefällen
  zum  Grunde  gelegt,  die  sich  firiren  und  dauernd  von  denselben  Personen
verkangen  lassen.  Ueber  die  Ablösung  der  Dienste  sind  bereits  besondere  Vorschriften
  ertheilt.

S.  4.  Die  Verpflichtung,  Maulbeerbaäume  zu  unterhalten,  wird  für  das
Stück  mit  8  Gr.  Kapital  abgelöset,  sofern  nicht  außerordenrliche  Begünstigungen
für  jene  Last  bewilligt  worden  sind.  In  diesem  Fall.  richtet  sich  die  Ablösungssumme
  nach  der  Größe  der  Beganstigung.  6.5
        <pb n="29" />
        —  459  —

G.  5.  Zur  Erleichterung  der  Zahlungspflichtigen  ist  die  theilweise  Ablösung
  bis  zum  Betrag  einer  jährlichen  Rente  von  12  Gr.  nachgelassen.  Bei
Ablösungs-Objekten  von  50  Thlrn.  jährlicher  Rente  und  darüber  ist  aber  jene
Summe  höher  festzusetzen.  Die  Abschreibung  an  der  jährlichen  Zahlungssumme
kann  nur  halbjährig  zum  1sten  Juny  und  isten  December  erfolgen.

K.  6.  Bei  Ablösung  der  niedern  und  mittlern  Jagd,  welche  jedoch  einzelnen
  Besitzern  im  Gemenge  liegender  Grundstücke,  nicht  gestattet  werden  kann,
wird,  wenn  gütliche  Unterhandlungen  nicht  zu  vortheilhaften  Resultaten  führen,
die  bisherige  wirkliche  oder  nach  Wahrscheinlichkeit  zu  berechnende  Rente  mit
3  Procent  zu  Kapital  berechnet.  Ob  die  hohe  Jagd  mit  zu  überlassen  oder  Lokalverhältnisse
  halber  die  Konservation  einzelner  Reviere  nöthig  ist,  bleibt  dem
Ermessen  der  Regierungen  überlassen,  doch  darf  in  der  Regel  die  hohe  Jagd  mit
hinweg  gegeben  werden.  Niemand  soll  dagegen  das  Jagdrecht  auf  fremden
Grundstücken  z.  B.  den  Gemeinde-Feldmarken  erblich  erhalten.

K.  7.  Die  Bedingung,  sich  von  Zeit  zu  Zeit  der  Erhöhung  des  Canons
nach  Getreidepreisen  zu  unterwerfen,  wird  in  der  Art  abgelöset,  daß  der  Canon
nach  den  Durchschnittspreisen  der  festgesetzten  Umlaufsperiode  von  12,  15  oder
30  Jahren  rc.  berechnet,  und  dann  der  Betrag  mit  4  Procent  zu  Kapital  ausgeworfen
  wird.  Die  Durchschnittspreise  werden  von  1805.  an  zurückgerechnet.
Erbpächter  befreien  sich  von  der  Bedingung  der  Erhöhung  der  Kammertaxe  durch
Ablösung  nach  den  mäßigsten  Sätzen  der  neuen  Kammertaxre  jeder  Provinz,  sofern
  in  ihren  Kontrakten  nicht  bereits  höhere  Preise  stipulirt  sind,  oder  ganz
ungewöhnliche  Verhältnisse  statt  finden.  Der  im  #.  Z.  bestimmte  Nachlaß  von
10  Procent  kann  auch  hier  aus  gleichen  Gründen  eintreten.

S.  8.  Bei  der  Verpflichtung,  Laudemien  zu  entrichten,  muß  zuvörderst
ausgemittelt  werden,  in  welchen  Fällen  sie  statt  findet,  und  nach  welchem  Prinzip
  die  Zahlung  geschehen  muß.  Hiernach  wird  der  wahrscheinliche  Zeitraum,
binnen  welchem  die  Abgabe  eintritt  und  der  Betrag  derselben  berechnet,  dieser
rber  gef  saͤmmtliche  Jahre  des  Zeitraums  vertheilt.  Hierbei  gelten  folgende

egeln:

a)  Der  Werth  des  Dominii  utilis  oder  der  Erbpachtsgerechtigkeit  wird  nach
den  letzten  Kaufpreisen  von  1776  bis  1806.,  in  Ermangelung  derselben
nach  der  letzten  gerichtlichen  Werthschaͤtzung  in  diesem  Zeitraum,  wo  aber
beides  fehlt,  nach  einer  neuen  Abschaͤtzung  bestimmt.

b)  Es  wird  angenommen,  daß  die  Abgabe  alle  15  Jahre  gezahlt  wird,
wenn  sie  bei  jeder  Besitzveränderung  fällig  ist;  alle  25  Jahr,  wenn  Veräueruoger
  und  Vererbungen  in  auf=  und  absteigender  Linie  ausgeschlosen
  sind.

c)  Wenn  der  Satz  der  Abgabe  nach  verschiedenen  Prinzipien  bestimmt  ist,
z.  B.  für  den  Fall  der  Vererbung  nach  dem  Canon,  für  den  Fall  der  Ver-Bb

  2  dußerung
        <pb n="30" />
        —  160  —

aͤußerung  nach  der  Quote  des  Werths,  so  ergiebt  der  Durchschnitt  den  als

Fixum  anzunehmenden  Geldbetrag.

.  9.  Nebenbedingungen  der  Erbpacht-Kontrakte  z.  B.  Einschraͤnkungen
wegen  Verschuldung  und  Vererbung,  Vorbehalt  des  Verkaufsrechts  rc.  sind
Gegenstände  gütlicher  Compensation,  sofern  nicht  allgemeine  Gesetze  sie  ohne
Ersatz  aufheben.

H.  10.  Solidarische  Verpflichtungen  von  Erbpaͤchtern  sollen  aufhoͤren
und  jedem  sein  Antheil  am  Rechte  und  an  der  Verpflichtung  ausgemittelt,  dadurch
  freies  Eigenthum  begründet,  und  die  Möglichkeit  der  Ablösung  herbei
geführt  werden.

K.  11.  Die  anliegende  Anweisung  für  die  Gerichtsbehörden,  enthält  die

*  Vorschriften,  welche  von  derselben  bei  den  Ablösungen  selbst,  und  bei  der  Auf-«
  nahme  von  Kapitalien,  Behufs  der  Abloͤsungen,  zu  beobachten  sind.
K.  12.  Das  anliegende  Formular  zeigt,  wie  in  der  Regel,  und  wenn

nicht  durch  besondere  Umstände  Abweichungen  nöthig  werden,  die  Urkunden  über
die  erfolgten  Ablôsungen  zu  fassen  sind.

Nach  diesen  Vorschriften  haben  Unsere  Regierungen,  Gerichtsbehörden,
so  wie  jeder  Unserer  Unterthanen,  welchen  dieselben  betreffen  können,  sich  gebührend
  zu  achten.  Berlin,  den  16ten  März  1811.

Friedrich  Wilhelm.

r.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

1.  Anweisung
        <pb n="31" />
        1

Anweisung  füt  die  Gerichtsbehoͤrden  /  betreffend  das  Verfahren  bei
Abloͤsung  der  auf  Domainen  .  Grundstücke  haftenden  Lasten.

Nachtem  den  Besitzern  der  Domainen-Grundstücke  freigelassen  ist,  die  auf
selbige  haftenden  Abgaben  und  Lasten  durch  Bezahlung  eines  nach  richtigen  und
billigen  Grundsätzen  zu  berechnenden  Kapitals  abzulösen  und  sich  auf  immer
davon  zu  befreien,  so  ist  für  nöthig  erachtet  worden,  über  das  hierbei  von  den
Gerichten  und  Hypotheken-Buch  führenden  Behörden  zu  beobachtende  Verfahren
  und  dessen  rechtliche  Wirkungen  Nachstehendes  festzusetzen:

.  1.  Wenn  der  Besitzer  eines  Domainen-Grundstücks  das  Ablösungs-Kapital
  aus  eigenen  Mitteln  oder  auch  durch  ein,  auf  seinen  Kredit  angeschafftes
  Darlehn,  jedoch  ohne  das  Grundstück  selbst  mit  einer  neuen  Real-Verbindlichkeit
  zu  beschweren,  getilgt  hat;  so  ist  er  befugt,  zu  verlangen,  daß  die
dadurch  aufgehobene  Abgabe  oder  Last,  wenn  solche  vorher  in  dem  Hypotheken-Buch
  eingetragen  war,  sofort  gelöschet  werde.

§.  2.  Die  Hypotheken-Behörde  kann  die  Köschung  nicht  verweigern,
sobald  der  Besitzer  eine  von  der  Provinzial-Regierung  für  ihn  ausgefertigte
Urkunde  vorlegt,  iu  welcher  der  Gegenstand  der  Ablösung  und  der  Betrag  des
Ablösungs-Kapitals  deutlich  ausgedruckt  und  eine  Quittung  über  die  vollständige
  Zahlung  des  Kapitals  enthalten  ist.

.  3.  Findet  sich  der  Besitzer  nicht  im  Stande  das  Ablöôsungs-Kapital
auf  andere  Art,  als  durch  Beschwerung.  des  Grundstücks  mit  einer  neuen  Real-Verbindlichkeit
  zu  berichtigen;  so  ist  es  nothwendig,  daß  vorher  der  Besittztitel
  für  ihn  im  Hypotheken-Buch  schon  berichtiget  sey,  oder  noch  berichtiget
werde.  An  Orten,  wo  bisher  die  Anlegung  vorschriftmaßiger  Hypotheken=Bücher
  vernachlässiget  seyn  sollte,  muß  daher  solche  unverzüglich  erfolgen,  und
dieses  Geschäft  nach  aller  Möglichkeit  zum  Besten  der  Unterthanen  erleichtert
und  befördert  werden.  .

K.  4.  Der  eingetragene  Besitzer  ist  alsdann  berechtigt,  zur  Zahlung  des
Ablösungs-Kapitals  sich  ein  Darlehn  auf  eine  hypothekarische  Schuldverschreis
bung  zu  verschaffen  und  diese  Verschreibung  unter  der  dritten  Rubrik  im  Hypothekenbuch
  nach  der  Zeitfolge  eintragen  zu  lassen,  so  daß  der  neue  Gläubiger
unmittelbar  hinter  den  schon  früher  eingetragenen  Glaubigern  zu  stehen  kommr.
Eine  andere  und  vorzügliche  Eintragung  kann  dem  neuen  Gläubiger  von  der
Hypotheken-Behörde  in  der  Regel  niemals  bewilligt  werden.

K.  6.
        <pb n="32" />
        —  162  —

9.  5.  Von  dieser  Regel  soll  jedoch  eine  Ausnahme  in  dem  Fall  statt  finden,
  wenn  der  Gegenstand  der  Ablösung  in  solchen  beständig  fortlaufenden  Lasten
  und  Pflichten  und  darunter  begriffenen  Geld=  oder  Natural-Prästationen
und  Diensten  bestehet,  welche  nicht  aus  Kontrakten  oder  einem  andern  besondern
  Titel,  sondern  nach  den  Verfassungen  eines  jeden  Orts  oder  Kreises,
oder  einer  Provinz,  von  dem  Domainen-Grundstück-Besitzer  dem  Fisko  auch
als  Gutsherrschaft  zu  leisten  und  zu  entrichten  sind,  und  weshalb  diesem,  nach
der  A.  G.  O.  Th.  I.  Tit.  50.  §S.  357.  der  Vorzug  in  der  zweiten  Klasse  gebühret.

§.  6.  In  diesem  F.  5.  beschriebenen  Falle  soll  nämlich  das  Ablöôsungs-Kapital
  an  die  Stelle  des  abgelöseten  Gegenstandes  dergestalt  treten,  daß  dasselbe
  unter  der  zweiten  Rubrik  im  Hypotheken-Buch  für  den  Gläubiger  eingetragen
  und  aller  Vorzugsrechte,  welche  Fiskus  selbst  vor  der  Ablôsung  gehabt
  hat,  theilhaftig  werde.

Nicht  nur  dem  Kapital  und  den  zweifährigen  Zins-Rückständen  ist  daher
bei  etwa  künftiger  Konkurs-Eröffnung  nach  Anleitung  der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Th.  I.  Tit.  50.  K.  356.  357.  ein  Platz  in  der  zweiten  Klasse
anzuweisen,  sondern  es  haben  auch  die  laufenden  Zinsen  nach  §S.  270.  a.  a.  O.
das  Vorrecht  der  kurrenten  öffentlichen  und  gemeinen  Lasten  zu  genießen,  und
nur  die  mehr  als  zweijährigen  vor  der  Konkurs-Eröffnung  rückständig  gebliebenen
  Zinsen  gehören  nach  §F.  404.  ebendaselbst  in  die  vierte  Klasse.

K.  7.  Der  Gang  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  folgender.
Der  Regierung  liegt  es  ob,  zuvörderst  das  Ablösungs-Kapital  nach  den  ihr
vorgeschriebenen  Grundsätzen  auszumitteln  und  zu  bestimmen,  und,  wenn  der
Domainen-Grundstück-Besitzer  damit  einig  und  zur  Ablösung  bereitwillig  ist,
demselben  ein  vorlaͤufiges  Attest  dahin  zu  ertheilen,  daß  die  Abloͤsung  der  zu
benennenden  Gegenstaͤnde  durch  Erlegung  des  ausgemittelten  Kapitals  bewirkt
und  diesem  Kapital  nebst  Zinsen,  die  im  H.  6.  bemerkten  Vorrechte  zu  Theil
werden  koͤnnen.  «

§.  8.  Der  Besitzer  meldet  sich  alsdann  mit  dem  erhaltenen  Atteste  bei
dem  Hypotheken-Richter,  welcher  die  etwa  schon  eingetragenen  Gläubiger
unverzüglich  davon  zu  benachrichtigen  und  auf  einen  nahen  Termin  zu  ihrer
Erklärung  vorzuladen  hat.

#.  9.  Diejenigen  Gläubiger,  welche  in  dem  Termin  erscheinen,  haben
nun  zwar  kein  Recht,  der  Ablösung  selbst  nach  der  Eintragung  des  zu  diesem
Behuf  aufzunehmenden  Kapitals  zu  widersprechen,  wenn  die  in  der  Verordnung
  vom  16.  d.  M.  vorgeschriebenen  Grundsätze  der  Berechnungs-Art  beobachtet
  sind.  Es  steht  ihnen  aber  frei,  gegen  die  Höhe  des  Ablösungs-Kapitals
Erinnerungen  zu  machen,  wenn  sie  auszuführen  sich  getrauen,  daß  die  Regierung
  bei  der  Ausmittelung  und  Festsetzung  des  Kapirals  den  vorgeschriebenen
Grundsätzen  zuwider  gehandelt  habe.

S.  10.
        <pb n="33" />
        —  163  —

K.  10.  Damit  jedoch,  wenn  dergleichen  Erinnerungen  gemacht  werden,
das  Ablösungsgeschäft  nicht  verzögert  werde,  so  müssen  solche  zu  einem  besondern
  Verfahren  verwiesen,  die  Gläubiger  aber  zu  einer  bestimmten  Erklarung
über  diejenige  Höhe  des  Ablösungs-Kapitals,  welche,  wenn  auch  ihre  Erinnerungen
  gegründet  seyn  sollten,  doch  als  unstreitig  gelten  müßte,  angehalten
werden.

.  11.  Der  Hypotheken-Richter  ist  demnächst  verpflichtet,  den  unbestrittenen
  oder  nach  vernünftigem  Ermessen  für  unstreitig  zu  erklärenden  Betrag
des  sonst  gegen  jeden  Widerspruch  gesicherten  Ablösungs-Kapitals  auf  dem  §S.7.
erwähnten  Attest,  in  einer  kurzen  Registratur  zu  vermerken,  und  das  Attest  dem
Besitzer  zurückzugeben,  welcher  auf  den  Grund  desselben  das  erforderliche  Darlehn
  sich  zu  verschaffen  hat.

.  12.  Der  neue  Gläubiger  erlegt  hierauf  das  von  ihm  bewilligte  Kapital,
  wenn  er  solches  dem  Grundhesitzer  nicht  anvertrauen  will,  selbst  bei  der
Regierung,  und  empfängt  zu  seiner  einstweiligen  Sicherheit  die  für  den  letztern
auszufertigende  Urkunde.  Der  Besitzer  hingegen  vollzieht  für  die  Gläubiger
eine,  auf  das  vorgeschossene  Kapital  nebst  Zinsen  lautende  Schuldverschreibung
und  Cessions-Urkunde,  worin  er  nach  beiderseitigem  Uebereinkommen  Sicherheit
bestellt,  und  besonders  die  von  dem  Fisko  ihm  cedirte  Rechte  auf  den  Glaubiger
überträgt.

K.  13.  Die  Gläubiger  und  Schuldner  präsentiren  endlich  dem  Hypotheken-Richter
  die  §.  12.  erwähnten  Dokumente,  worauf  die  wirkliche  Eintragung
und  zwar  in  Ansehung  des  unstreitigen  Betrags  des  Ablösungs-Kapitals  sofort,
  in  Ansehung  des  streitig  gebliebenen  und  auf  Verlangen  des  Gläubigers
allenfalls  besonders  sicher  zu  stellenden  Ueberrestes  aber  nach  erfolgter  Hebung
der  von  den  Gläubigern  gemachten  Erinnerungen,  Sub.  Rubr.  11.  des  Hypotheken
  -Buchs  erfolgen  muß.  —  ,

g.14.AufdiesemWegckönnenund-dürfendaherauchsgerichtlicheunds
Pupillen-Deposita  belegt  werden.  6

Berlin  den  16.  März  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

2.  Formular
        <pb n="34" />
        —  164  —

2.

Formular  zum  8.  12.  der  Verordnung  über  die  Abloͤsung  der
Domanial-Abgaben  gehoͤrig.

 

A#  dem  zu  N.  in  dem  N.  Kreise  gelegenen  Domainen-Grundstück  N.  haben
hach  der  Verfassung  des  Orts  (oder  des  Kreises,  oder  der  Provinz)  folgende
beständig  fortlaufende  Lasten  und  Pflichten  bisher  gehaftet:

welche  vorstehende  Geld=  und  Natural-Prästationen  den  in  der  Verordnung
vom  16ten  Maͤrz  1811.  vorgeschriebenen  Grundsaͤtzen  gemaͤß,  auf
Rthlr.  Gr.  Pf.  zu  Kapital  angeschlagen  sind.  Nachdem  nun  der
gegenwaͤrtige  Besitzer  N.  N.  auf  den  Grund  der  angeführten  Verordnung  zur
Abloͤsung  verstattet,  und  von  ihm  das  ganze  Kapital  von  Rthlx.  Gr.
Pf.  heute  vollstaͤndig  zur  N.  N.  Kasse  gezahlt  worden;  so  wird  demselben
nicht  nur  uͤber  die  geschehene  richtige  Zahlung  diese  Quittung  ertheilt,  sondern
es  werden  ihm  auch  alle  Rechte  und  Vorzuͤge,  welche  Fiskus  selbst  in  Ansehung
der  oben  verzeichneten  Geld=  und  Natural-Prästationen  an  dem  Domainen=Grundstück
  N.  gehabt  hat,  dergestalt  abgetreten  und  übereignet,  daß  er  von  nun
an  darüber  nach  freier  Willkühr  zu  verfügen  berechtiget,  und  mithin  wohl  befugt
seyn  soll,  solche  entweder  in  dem  Hypotheken-Buch  löschen  zu  lassen,  oder  auch
einem  Dritten  abzutreten,  und  die  Eintragung  dieser  Abtretung  und  des  Ablösungs-Kapitals
  in  die  zweite  Rubrik  des  Hypotheken-Buchs  an  die  Stelle  des
Fisci  zu  fordern;  wie  denn  überhaupt  im  Namen  des  Fisci  allen  fernern  Ansprüchen
  und  Forderungen  wegen  jener  abgelöseten  Geld=  und  Natural-Prästationen
  zu  Gunsten  des  N.  N.  und  seiner  Nachfolger  üm  Besitz  des  in  Rede  stehenden
  Domainen-Grundstücks  gänzlich  hiermit  entsagt,  und  dieses  Grundstück  für
völlig  und  auf  immer  befreiet  von  der  Verbindlichkeit,  die  erwähnten  Prästationen
  dem  Fisko  zu  leisten,  in  Kraft  dieses  erklärt  wird.  Urkundlich  unter  Vordruckung
  2ce.  2c.

ꝛc.  W.  Regierung.
        <pb n="35" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NoO.  13.  —

 

 

 

(No.  29.)  Verordnung  über  die  Einrichtung  der  Amts-Blätter  in  den  Regierungs-Departe-=ments
  und  über  die  Publikation  der  Gesetze  und  Verfügungen  durch  dieselben
und  durch  die  allgemeine  Gesetzsammlung.  Vom  28sten  März  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  rc.  1.

Zur  nähern  Ausführung  der  Verordnung  vom  27  ten  October  v.  J.
setzen  Wir  hiermit  uber  die  Einrichtung  der  Amts-Blätter  in  den  einzelnen  Regierungsdepartements
  und  über  die  Krafft  der  Gesetzsammlung,  Folgendes  fest:

.  .

Es  soll  in  jedem  Regierungsdepartement  sogleich  ein  öffentliches  Blatt
unter  dem  Titel:  „Amts-Blatt  der  (Churmärkschen)  Regierung,“
nach  jährlich  fortlaufenden  Nummern  in  dem  Format  der  Gesetzsammlung,
jedoch  mit  weniger  kostspieligen  Druck  und  Papier  erscheinen  und  der  Inhalt
nach  den  Hauptzweigen  der  innern  Verwaltung  geordnet  seyn.

S.  2.
Das  Amts-Bkatt  erscheint  an  bestimmten  Tagen  und  enthält:

3)  Titel,  Datum  und  Nummer  der  in  der  allgemeinen  Gesetzfammlung
enthaltenen  Gesetze.

7)  Alle  zur  allgemeinen  Bekanntmachung  geeignete  Verfügungen  der  verschiedenen
  Landesbehörden,  also  sowohl  der  Regierungen  und  der  Ober-Landgerichte,
  als  sonstigen  öffentlichen  Provinzialbehörden,  welche  ein
gemeinsames  Interesse  für  das  ganze  Departement,  einzelne  Kreise  und
Oerter  desselben,  oder  auch  nur  für  einzelne  Klassen  der  Einwohner
des  Oepartements  haben.  Es  fallen  mithin  alle  schriftlichen  Circularien-Sahrgang

  #811.  Ce  an

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  sten  Mo-#  1311.)
        <pb n="36" />
        —  166  —

an  die  Unterbehoͤrden,  und  soweit  es  irgend  moͤglich  ist,  auch  die  Cireularien
  der  Letztern  an  einzelne  Gemeinden  hinweg.

c)  Belehrungen  über  oͤffentliche  Angelegenheiten.

J

§.  3.

Auch  öffentliche  Verfügungen  in  speciellen  Fällen,  die  eine  allgemeine
Bekanntmachung  erfordern,  z.  B.  Vorladungen  können  in  eine,  unter  besondern
Nummern,  unter  dem  Namen  des  offentlichen  Anzeigers  fortlaufende  Beilage
des  Amts  Blalts,  gegen  Emrichtung  der  Einrückungsgebuühren,  aufgenommen
werden;  doch  bleibt  die  rechtliche  Wirküng  an  die  Insertion  in  die  Intellegenzblätter
  der  Provinz  gebunden,  und  werden  in  dieser  Hinsicht  hierdurch
die  frühern  Gesetze  nicht  abgeandert.

g.  4.

Mit  dem  Anfange  des  gten  Tages,  nachdem  die  Verordnungen  und
Verfügungen  zum  erstenmale  im  Amts-Blatte  abgedruckt  worden,  sind  sie
für  gehörig  bekannt  gemacht  anzunehmen.  Die  Tage  werden  hiebei  vom
Datum  der  Nummer  des  Amts-Blatts  an,  und  dieses  Datum  mit  eingezählt.


Mit  dem  Anfange  des  gten  Tages,  nachdem  ein,  in  der  allgemeinen  Gesetzsammlung
  erschienenes  Gesetz  in  dem  Amts-Blatt  der  einzelnen  Regierungen
  als  vorhanden  angezeigt  ist,  ist  das  Gefetz  als  gehörig  bekannt  gemacht,
  anzunehmen,  und  werden  hiedei  die  Tag3e  auf  gleiche  Weise  gezählt.
  Nur  dann  leiden  diese  Bestimmungen  eine  Ausnahme,  wenn  in  den
Gesetzen  oder  Verordnungen  ausdrücklich  ein  anderer  Zeilpunkt  ausgedrückt
ist,  von  welchem  ab,  sie  als  gehörig  bekannt  gemacht,  angenommen  werden
  sollen.

.  5.

Ist  der  Inhalt  einer  Verfügung  von  der  Art,  daß  sogleich  etwas  zur
Ausführung  gebracht  werden  soll,  so  versteht  sich  von  selbst,  daß  jede  Behörde
  und  jeder  Einzelne  sogleich  nach  dem  Empfange  der  Amts-Blätter
das  Nöthige  einleiten  muß,  ohne  den  Ablauf  jener  Frist  abzuwarten,  die  nur
in  Beztehung  auf  rechtskräfüge  Wirkungen  festgestellt  ist.

6  .  6.
Nur  die  in  dieser  Verordmung  vorgeschriebenen  oder  bestätigten  Arken  der
Publikationen  von  Gesetzen  und  Verordnungen,  haben  öffentliche  Gültigkeit.
C6.  7.
        <pb n="37" />
        —  167  —
K+.  7.

Der  Preis  des  Jahrgangs  eines  Amts-Blakts  wird  auf  12  gGr.  fesigesetzt
  und  viertel=  oder  halbjährig  vorausbezahlt.  Die  Redaction  und  der  Abdruck
  erfolgt  unter  Aufsicht  und  an  dem  Sitze.  der  Regierungen,  doch  soll
die  Berechnung  und  Versendung,  da  wo  bereits  Intelligenz-Comtoirs  bestehn,
  diesen  übertragen,  der  ekwanige  Ausfall  aber  aus  dem  Ueberschuß
vom  Absatz  der  allgemeinen  Gesetzsammlung  gedeckt  werden,  zu  welchem  Ende

  sich  die  Regierungen  über  Einnahme  und  Ausgabe  mit  der  hiesigen  Haupt#
Debits-  Direction  fuͤr  die  Gesetzsammlung  zu  berechnen  haben.

F.  8.

Alle  in  dem  F.  5.  der  Verordnung  vom  27sten  Oetober  uͤber  die  allgemeine
  Gesetzsammlung  benannten  Behörden  und  Personen  sind  zur  Haltung
und  Bezahlung  des  Amts-Blatts  einer  Regierung  verpflichtet,  und  außerdem
  die  einzelnen  Rrüger,  Gast=  und  Schenkwirthe  auf  dem  platten  Lande
und  in  den  Städten.  Nur  im  Fall  dutzerster  Armuth  können  die  Regierungen
  diese  von  der  Haltung  des  Amtsblatts  entbinden.  Alle  Unterbehörden
in  den  Provinzen,  die  mit  einer  wirklichen  Administration  beauftragt  sind,
ihr  Geschäft  greife  in  das  Polizey-,  Justiz=  oder  Finanzfach,  so  wie  alle
Prediger,  erhalten  das  Amts-Blatt  der  Regierung  des  Departements  unentgeldlich,
  sind  aber  auch  zur  richtigen  Ablieferung  desselben  an  ihre  Amts-Nachfolger
  verpflichtet.

8.  9.  —

Die  Obrigkeiten,  Dorfschulzen  und  Prediger  sind  verpflichtet  dafuͤr  zu
sorgen,  daß  die  Amts-Blaͤtter  zur  gehörigen  Zeit  aus  dem  naͤchsten  Vertheilungsorte
  abgeholt  und  den  Gemeinden  sogleich  bekannt  werde,  daß  eine
Nummer  derselben  angelangt  sey,  damit  diese  sich  gleich  die  nöthige  Kenntnmisß
  derselben  verschaffen  können.  Insbesondere  sind  sie  und  die  Prediger
verpflichtet,  die  Gesetze  da  zu  erklären  und  zu  erläutern,  wo  die  deutsche
Sprache  weniger  bekannt  ist.  Unrichtige  Aufbewahrung  der  Nummern  der
Gesetzsammlung  und  des  Amts-Blatts  wird  an  den  Schuldigen  mit  dem  dop-Felten
  Preise  des  Jahrgangs  bestraft.

§.  10.

Die  Intelligenz-Bldkker  erscheinen  künftig  ferner  an  den  Orten,  wo  sie
zur  Bequemlichkeit  des  Publikums  für  nöthig  gehalten  werden,  unter  den

frühern  und  den  hier  erneuerten  oder  bestätigten  Vorschriften.  Doch  soll
vom
        <pb n="38" />
        vom  Isten  July  1811.  an,  Niemand  mehr  verpflichtet  seyn,  sie  wider  seinen
Willen  zu  halten.

.  II.

Die  Postbehörden  sind  für  die  richtige,  schleunige  und  portofreie  Beförderung
  der  Gesetzsammlung  und  der  Amts-Blätter  besonders  verantwortlich.

Berlin,  den  28sten  März  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

#
        <pb n="39" />
        —  409  —

esetz  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

*
"  1.

 

-'  :;.;«..--L7««Ti;«k.s.-:
.  —  B

 

 

35
Mo.  30.)  Deklaration  der  Verordnung  vom  aten  3%½  1610.  wegen  der  Zinsen.
Vom  Aten  April  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gniden/  Konis  von
Preutzen  2c.  ꝛc.

Es  ist  ein  Zweifel  entstanden,  ob  vurch  die  Verordnung  vom  14ten  Juni
1810.,  welche  die  Wiederherstellung  der  frühern  Gesetzgebung  wider  den  Wucher
  anordnet,  auch  die  im  H.  5.  des  Gesetzes  vom  15ten  Februar  1809.  enthaltene
  Erlaubniß,  Papiere  nach  ihrem  Nennwerth.  bei  Darlehnen:  in  Zahlung
zu  geben,  wiederum  aufgehoben  sey.

Wir  finden  Uns  daher  bewogen,  die  Verordnung  vom#  1  40en  Juni  1810.
dahin  zu  deklariren,  daß  durch  selbige  das  Gefetz  vom  15ten  Februar  1809.
seinem  ganzen  Inhalt  nach,  mithin  auch  KF.  5.  desselben  aufgehoben  werde,
daß  es  also,  unangesehen  was  frühere  Reseripte  deshalb  verfügen,  fernerhin
nicht  erlaubt  seyn  soll,  Staats=  und  ständische  Obligationen,  Pfandbriefe
oder  andere  Arten  von  öffentlichen  Papieren,  welche  für.  den  vollen  Werth  nicht
dusgegeben  werden  können,  bei  Darlehnen  statt  baaren  Geldes  in.  Zahlung  zu
geben  und  sich  die  Zurückzahlung  in  baarem  Gelde  nach,  dem  Nominalwerth
der  Papiere  auszubedingen,  vielmehr  sollen  die  Darleiher  nur  berechtiget  seyn,
dergleichen  in  Zahlung  zu  gebende  Papiere  nach  dem  jedesmaligen  Kours  in
der  Hauptstadt  der  Provinz,  worin  das  Geschäft  abgeschlossen  wird,  dem
Schuldner  in  Rechnung  zu  siellen.

Gegeben  Berlin,  den  ten  April  1811.

Friedrich.  Wilheln.

T  5½

 

-  mm  v.  Hardenk  erg.  v.  Kircheisen

E  d  *4½*  7  r%  „  14
o  t4  H  !§5  l  n  „½%  721
.  Jahrgang  1811.  Dd  (o.  31.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  April  1811.)
        <pb n="40" />
        —  170  —

([No.  31.)  Koniglich=  Peeußishes  Milltais  Kirchen  -  Reglement.  Vom  28sten  März
1811.

s-—mne


Inhsa  l  t.
I.  Vom  Feld-Ministerio
II.  Von  der  Berufung  und  Anstellung  der  Militairprediger.
III.  Vom  Dienstverhaͤttniß  der  Militairprediger.
IV.  Von  der  Gemeine  der  Militairprediger.
V.  Von  den  Amtzgeschäften  der  Militairprediger.
·  A)  Als  Prediger.
1)  Oeffentlicher  Gottestenh  sowohl  im  Erteden.  als  im  Kriege.
2)  Catechumenen-Unterricht.
3)  Austheilung  des  heiligen  Abendmahls.
4)  Taufen.
5)  Trauungen  und  Proklamationen.
6)  Suͤhne--Versuch.
7)  Eidesschaͤrfung.
8)  Fahnen-Weihe.
9)  Huldigungs-Rede.
10)  Krankenbesuch.  5%
11)  Leichen=  oder  Stand-Reden.
12)  Führung  der  Kirchenbücher.
13)  Ausfertigung  kirchlicher  Atteste.
14)  Bereisung  der  auswärtigen  Garnisonen.
:)  Als  wissenschaftlicher  Lehrer.
C)  Als  Aufseher  der  bei  der  Gemeine  vorhandenen  Schulen.
VI.  Ahndung  der  Dienstvernachlassigung  und  eines  unmoralischen  Wandels
der  Militairprediger,  deren  Weiterbeförderung  nach  mehrjähriger
treuer  Pflichterfüllung.
VII.  Verhaͤltnise  der  F  Küster.

 

N-#  Seine  Majestät  der  König  bei  der  neuen  Organisation  des  Staats
auch  besonders  auf  eine  angemessene  Reform  der  kirchlichen  Verfassung  der  Militair-Gemeinen
  Bedacht  genommen,  so  sind  in  dieser  Rücksicht  einige  nähere
Festsetzungen  wegen  der  künftigen  Verhältnisse  und  Bestimmungen  der  Feldprediger
  um  so  nothwendiger  geworden,  da  das  Prinzip  der  Einheit,  welches
der  neuen  Anordnung  der  Landes-Angelegenheiten  und  der  Staats-Verwaltung
*-*--  zum
        <pb n="41" />
        —  174  —

zum  Grunde  liegt,  eine  nähere  Verbindung  des  Feld-Ministeriimit  der  uͤbrigen
Landes-Geistlichkeit  erfordert.

Es  wird  deshalb  statt  des  bisher  bestandenen  im  Jahre  1711.  zuerst  gegebenen,
  und  im  Jahre  1750.  erneuerten  Militair-Consistorial-Reglements  folgendes
  als  nunmehr  geltendes  Reglement  für  die  kirchliche  Verfassung  der  Armee,

  festgesetzt.

I.  Vom  Feld-Ministerio.

1)  Die  Ammee  ist  jetzt  in  sechs  Brigaden  eingetheilt,  und  bei  jeder  derselben
sind  sowohl  im  Frieden,  als  im  Kriege,  drei  Prediger  angestellt.

2)  Ihr  Gehalt  im  Frieden  ist  auf  400  Rthlr.  jäahrlich,  oder  33  Rthlr.  8  Gr.
monatlich  festgesetzt.  Sobald  die  Armee  auf  den  Feld-Etat  gesetzt  wird,
erhalten  sie:

a)  zur  Mobilmachung  den  Betrag  eines  monatlichen  Gehalts  von
33  Rcthlr.  8  Gr.,  2  Pferde  (sogenannte  Klepper)  in  natura,  und
einen  Knecht.

b)  An  Feldzuschuß;  Rations  und  Portions:  eine  monatliche  Feldzulage
von  20  Rthblr.,  zwei  Infanterie-Rationen,  und  zwei  Brod-  Portionen,
imgleichen  das  festgesetzte  Traktament  für  den  Knecht,  für  welchen  eine
von  den  beiden  vorerwähnten  Brod-Portionen  bestimmt  ist,  und  außerdem
  noch  eine  Viktualien-Portion  gut  gethan  wird.

3)  Ueber  die  einem  jeden  Prediger  zugetheilte  Gemeine,  ist  bereits  das
Nöthige  bestimmt.  Es  hat  bei  dieser  Eintheilung  keine  völlige  Gleichförmigkeit
  Statt  finden  können,  weil  vornehmlich  darauf  zu  sehen  war,  daß
kein  Prediger  von  den  verschiedenen  Abtheilungen  seiner  Gemeine  zu  weit
entfernt  sey.

4)  Außer  den  jetzt  angesetzten  18  Brigade-Feldpredigern,  die  immer  bei  ihren
  Gemeinen  bleiben,  und  daher  verbunden  sind,  dieselben,  es  sey  im
Kriege  oder  im  Frieden,  überall  zu  begleiten,  ist  in  jeder  der  drei  Hauptstädte
  Berlin,  Königsberg  und  Breslau,  noch  ein  besonderer  Garnison=Prediger
  angesetzt,  deren  Aufenthalt  für  immer  an  diesen  Orten  firirt  ist.

5)  Diese  drei  Garnison-Prediger  sind  im  Frieden  zugleich  Prediger  bei
demjenigen  Theile  der  Artillerie  und  der  Pionier-Compagnie,  der  an  dem
Orte  ihres  Aufenthalts  stehet  und  haben  bei  diesem  dieselben  Pflichten  und
Rechte,  wie  die  übrigen  Feldprediger  bei  den  ihnen  zugewiesenen  Gemeinen.
Der  Garnison-Prediger  in  Königsberg  ist  außerdem  noch  Litthauischer
Militair-Prediger,  und  muß  daher  der  Litthauischen  Sprache  völlig  gewachsen
  seyn.

6)  Ihr  Gehalt  ist  dem  der  anderen  Feldprediger  gleich.

Dd2  7)  Außer
        <pb n="42" />
        —  172  —

((l  .  Außer  don  beiden  Festungen  Pillau  und“  Silberberg  sind,  keine  besondere
Prediger  für  die  Festungen  angestellt,  weil  in  jeder  derselben  Feldprediger
stehen,  die  zu  einer  der  verschiedenen  Brigaden  gehören.  Nur  in  dem
Falle  des  Krieges,  wenn  diese  ihren  Gemeinen  folgen,  wird  in  jeder  dieser
  Festungen  ein  besonderer  Festungsprediger  angesetzt.  1

8)  Diese  Militairprediger  sind  saͤmmtlich  der  Evangelisch-Lutherischan  Cone-.
fession  zugethan.  In  Kriegszeiten  werden  bei  einem  jeden  Corps  d'Ar.
mée  außerdem  noch  ein  oder  einige  reformirte  und  katholische  Geistliche  angestellt;
  auch  soll  bei  den  Haupt-Lazarethen,  wo  es  nöthig  ist,  ein  besonderer
  Prediger  alsdann  angesetzt  werden.  Die  Anstellung  besonderer  katholischer
  Geistlicher  wird  vornehmlich  bei  der  Westpreußischen,  und  bei  der
Ober-Schlesischen  Brigade,  imgleichen  eei  den  zu  diesen  Brigaden  gehörenden
  Haupt-Lazarethen  nöthig  und  bei  der  Wahl  derselben  darauf  zu  sehen
  seyn,  daß  sie  auch  der  polnischen  Sprache  mächtig  sind.

9)  Das  Krieges-Consistorium  ist  aufgehoben.  Sämmtliche  Militairprediger
stehen  unter  der  Civil-Consistorial-Behörde,  nämlich  der  Geistlichen=  und
Schul-Deputation  der  Regierung  derjenigen  Provinz,  in  deren  Bezirk,
und  foglich  auch,  wie  die  Civilprediger,  unter  der  Aufsicht  der  Superinten-=denten,
  als  Commissariü#der  Regierungs-Deputation,  in  deren  Oirese,
die  ihnen  zum  Wohnort  angewiesene  Garnison,  oder,  bei  etwanigen  Detaschirungen
  einzelner  Truppen-Abtheilungen,  das  jedesmalige  Standquartier
  des  Feldprediger  gelegen  ist.

10)  Auch  die  Stelle  des  Feldprobstes#ist,  demnach  hierdurch  aufgehoben.  Da
indessen  die  durch  diese  Einrichtung  festgesetzte  Geschäfts-Verbindung  zwischen
  den  Civil-Consistorial-Behörden  und  den  Militairpredigern  „während
  des  Kriegs,  sobald  diese  ihren  Gemeinen  folgen,  der  Natur  der  Sache
  nach,  nicht  statt  finden  kann,  so  soll  alsdann  der  jedesmalige  Feldprediger
  der  Garde  die  Geschäfte  des  Feldprobstes  verwalten  und  während  des
ganzen  Laufes  des  Krieges  der  wirkliche  Vorgesetzte  aller  mit  ihren  Gemeinen
  im  Felde  stehenden  Militairprediger  seyn;  über-#welches  Verhältniß,
so  wie  über  die  Beobachtung  der  damit  verbundenen  Pflichten  ihm  eine  besondere
  Instruction  ertheilt  werden  wird.

11)  Die  Garnison=  und  Fostungsprediger  bleiben  im  Kriege,  wie  im  Frieden,
unverändert  unter  den  geistlichen  Regierungs-Oeputationen  und  unter  der
Aufsicht  der  Superintendenten.

12)  Der  Feldprediger  der  Garde  erhält  den  Titel  des  Feldprobstes  nur  in  dem
Fall  einer  wirklichen  Verwalkung  der  Geschäfte  desselben,  behält  dann
aber  auch  nach  beendigtem  Feldzuge  diesen  Titel  während  seiner  Amtöführung
  als  Militairprediger  bei.

II.  Von
        <pb n="43" />
        —  173  —

[U.  Von  der  Berufung  und  Anstellung  der  Militairprediger.

1)  Wenn  bei  einer  Brigade  eine  Feldprediger-Stelle  erledigt  wird:  so  hat
der  Brigade-General  in  Friedenszeiten  derjenigen  geistlichen  Regierungs-DOeputation,
  in  deren  Bezirk  die  Vakanz  entstanden  ist,  Anzeige  zu  thun.
In  Kriegeszeiten  geschieht  diese  Anzeige,  und  zwar  bei  dem  Departement
für  den  Kultus,  durch  den  Feldprobst,  von  dem,  bei  der  genauen  Verbindung,
  die  zwischen  ihm  und  den  mit  ihm  im  Felde  stehenden  Militairpredigern
  statt  finden  muß,  vorausgesetzt  wird,  daß  ein  solcher  Fall  sogleich
zu  seiner  Wissenschaft  kommen  werde.

2)  Diese  Anzeige  muß,  wenn  ein  Feldprediger  stirbt,  unmittelbar  nach  dessen
  Tode,  und  wenn  er  zu  einer  andern  Stelle  befördert  wird,  in  Zeiten
vor  seinem  Abgange  geschehen,  damit  die  erledigte  Stelle  in  dem  ersteren
Falle,  sobald  als  möglich,  in  dem  andern  aber  noch  während  der  Anwesenheit
  des  abgehenden  Predigers  bei  seiner  Gemeine,  wieder  besetzt  werde.

3)  Den  geistlichen  Regierungs-Deputationen  liegt  die  Sorge  ob,  vollkommen
  taugliche  Männer  zu  diesen  Stellen  auszuwählen,  und  dieselben  als
Prediger  von  der  gewöhnlichen  geistlichen  Examinations-Commission,
als  Lehrer  aber  von  der  wissenschaftlichen  Deputation  prüfen,  und  wenn
sie  von  beiden  tüchtig  befunden,  ordiniren  zu  lassen.

4)  Auch  die  Ernennung  der  Festungs=  und  Kadetten-Prediger,  imgleichen
der  Prediger  bei  andern  Militair-Instituten,  stehet  den  geistlichen  und
Schul-Deputationen  der  Provinzial-Regierungen  zu.

5)  Jeder  anzusiellende  Militairprediger  muß  das  gesetzmäßige  Canonische
Alter  von  25  Jahr  haben.  Alle  Bedingungen  für  die  Bestallung  eines
Kandidaten  zu  einem  Predigtamt  gelten  auch  für  ihn,  und  er  muß  in
dieser  Absicht  sich  ganz  der  den  geistlichen  Regierungs-Deputationen
hierüber  ertheilten  Verordnung  unterwerfen.

6)  Wenn  ein  Civilprediger  als  Milikairprediger  angestellt  wird,  so  muß
er  sich  ebenfalls  eben  sowohl  als  ein  Kandidat  der  Prüfung  bei  der
wissenschaftlichen  Oeputation  der  Regierungen  unterwerfen.  Ob  auch
noch  ein  Colloquium  bei  der  geistlichen  Eraminations-Commission  statt
finden  solle,  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  dem  Gutachten  derselben
überlassen.

7)  Dies  gilt  auch  von  den  Predigern,  die  im  Kriege  bei  Lazarethen,  oder
in  Festungen,  so  wie  von  den  reformirten  Predigern,  die  in  dem  Fall
eines  Krieges  bei  einem  Corps  d'Armce  angestellt  werden.  In  Ansehung
  der  roômisch-katholischen  Feldgeistlichen,  wird  in  einem  solchen  Fall,
durch  die  Provinzial-geistliche  Regierungs  -Deputation  das  Nöthige  an
die  bischöflichen  Behörden  verfügt  und  angeordnet  werden.

8)  Die
        <pb n="44" />
        —  174  —

3)  Die  Vokationen  fuͤr  alle  Militairprediger  ohne  Unterschied,  werden
von  der  geistlichen  Regierungs-Deputation,  in  deren  Bezirk  die  dem
Prediger  zum  Wohnort  angewiesene  Garnison  liegt,  ausgefertigt;  nur
die  Stelle  des  Feldpredigers  bei  der  Garde  wird  von  dem  Departement
fuͤr  den  Kultus  unter  der  besonderen  Allerhoͤchsten  Genehmigung  Seiner
Majestaͤt  des  Königs  besetzt.  «

9)  Ist  die  Ordination  geschehen,  so  meldet  sich  der  neue  Prediger  bei  dem
Brigade-General,  bei  den  Commandeurs  der  Regimenter  und  Bataillons,
die  zum  seiner  Gemeine  gehören,  und  bei  dem  Superintendenten,  unter  dessen
  Inspektion  er  stehet.

10)  ODie  feierliche  Einführung  in  das  Amt,  besorgt  eben  dieser  Superintendent,
  sobald  dies  Geschäft  ihm  von  der  Regierung  übertragen  ist.
11)  Der  von  der  Regierung  hiebei  zu  ernennende  weltliche  Commissarius
hat  in  Gemeinschaft  mit  dem  Superintendenten  darauf  zu  sehen,  daß  die

Kirchen-Registratur,  über  deren  Einrichtung  und  zweckmäßige  Anordnung
  der  neue  Prediger  besonders  sorgfaltig  zu  instruiren  ist,  —  die
Kirchenbücher,  die  heiligen  Geräthe,  die  etwanigen  Geistlichen=  und
Schul-Kassen,  wie  auch  die  Bibliothek  der  Regimenter  oder  Bataillons,
wenn  dergleichen  vorhanden  sind,  und  letztere  unter  der  Aufsicht  des  Feldpredigers
  gestanden  haben,  von  dem  Abgehenden,  oder  den  Erben  des
versiorbenen  Feldpredigers  an  den  Nachfolger  richtig  übergeben  werden,
und  stattet  demnächst,  daß  und  wie  solches  geschehen,  der  Regierung

Bericht  ab.

12)  Ereignen  sich  Veränderungen  dieser  Art  während  des  Krieges;  so  meldet
  der  Feldprobst  solches  dem  Departement  für  den  Kultus,  welches  dann,
nach  Befinden  der  Umstände  die  schleunige  Wiederbesetzung  der  erledigten
Feldpredigerstelle,  entweder  der  Regierung,  zu  deren  Bezirk  solche  gehört,
oder  derjenigen,  in  deren  Nähe  die  Brigade  im  Felde  sieht,  aufgiebt,
oder  unmittelbar  selbst  verfügt.

413)  Ist  der  während  eines  Krieges  angestellte  neue  Prediger  ordinirt,  so
geht  er  sogleich  zu  seiner  Gemeine  ab,  und  meldet  sich,  außer  bei  dem
Brigadegeneral  und  den  Commandeurs,  auch  bei  dem  Feldprobst.

14)  Dieser  hat  alsdann  die  Verpflichtung,  ihn  feierlich  bei  seiner  Gemeine
in  sein  Amt  einzuführen,  und  ihn  über  alle  im  Felde  vorkommende  Fälle
seiner  Amtsführung  gehörig  zu  instruiren.  ·

15)  Wenn  im  Felde  der  Fall  eintritt,  daß  die  einem  Feldprediger  als  Gemeine
  zugetheilten  Truppen  von  einander  abgesondert,  detaschirt  und  entfernt
  stehen;  so  muß  sich  der  Feldprediger  zwar  in  der  Regel  bei  dem  grsßesten
  zusammenbleibenden  Theile  seiner  Gemeine  aufhalten;  jedoch  bleibt
es  den  kommandirenden  Generalen  überlassen,  die  bei  den  Brigaden  befindlichen
        <pb n="45" />
        —  175  —

findlichen  Prediger  nach  Maaßgabe  der  Umstaͤnde,  obgleich  mit  moͤglichster
Berücksichtigung  ihrer  Gemeinen  einzutheilen,  wozu  bei  den  Hauptcorps
der  Feldprobst  zu  Rathe  zu  ziehen  ist.

10)  Es  soll  keinem  Feldprediger  erlaubt  seyn,  mit  Beibehaltung  seiner  militairischen
  Gemeine  eine  Stadt=  oder  Land-Pfarre  anzunehmen.  Machen
besondere  Umstände  einzelne  Ausnahmen  nöthig,  so  muß  die  betreffende
geistliche  Regierungs-Deputation  darüber  die  Genehmigung  des  Departements
  für  den  Kultus  einholen.

III.  Vom  Dienstverhältniß  der  Feldprediger.

14))  In  allen  dußern  Angelegenheiten  stehen  die  bei  den  Brigaden  angestellten
Prediger  unmittelbar  unter  dem  General  derjenigen  Brigade,  zu  der  sie
gehören.

2)  Die  Garnisonprediger  stehen  in  dieser  Rücksicht  unter  den  Gouverneurs
und  Commandanten  ihrer  Garnison,  und  als  Prediger  der  Artillerie-BrigHaden

  nicht  nur  unter  dem  Chef  der  Artillerie,  sondern  auch  unter  dem
Commandeur  desjenigen  Theils  dieser  Truppen,  der  ihre  Gemeine  ausmacht.

3)  Die  Festungsprediger  stehen  unter  dem  Gouverneur  der  Provinz,  und  unter
  dem  Commandanten  der  Festung.

4)  Diese  Vorgesetzten  sind  jedoch  nicht  befugt,  den  Prediger  in  Absicht  der
eigentlichen  Verwaltung  seiner  geistlichen  und  Lehrer-Geschäfte,  unter  irgend
  eine  Art  von  willkührlicher  Leitung  zu  nehmen,  und  in  Hinsicht  auf
diese  Dinge  eigenmächtige  Verfügungen  zu  treffen.

5)  Vielmehr  stehet  unter  ihrer  Anordnung  nur  das  Acußere  des  Gottesdienstes
  und  Unterrichts,  z.  B.  besonders  ##m  Felde  die  Bestimmung  der  Zeit
und  des  Orts  für  den  Gottesdienst,  so  wie  das  Aeußere  des  Schulwesens
unter  den  Commandeurs  der  Regimenter  und  Bataillons  steht.

6)  In  allen  eigentlichen  Amtsangelegenheiten  stehen  die  Militairprediger  unter
  den  Provinzial-Consistorialhehörden  und  deren  Commissarien,  den
Superintendenten,  zu  deren  Bezirk  ihre  Garnisonen  oder  Standquartiere
gehören.

7)  Diese,  die  Superintendenten,  reichen  von  den  Militairpredigern  ihres
Sprengels  jährlich  der  vorgesetzten  geistlichen  Behörde  eine  gewissenhafte
Conduiten-Liste  ein.  Sollten  die  Brigadegenerale  gegen  das  Benehmen
der  Feldprediger  etwas  zu  erinnern  finden,  so  zeigen  sie  solches  im  Frieden
zuerst  der  geistlichen  Oeputation  der  betreffenden  Provinzialregierung,  im
Kriege  aber  dem  Feldprobste  an.

8)  Eben  so  befoͤrdern  auch  die  Superintendenten  die  jaͤhrlichen  Populationstabellen,
  die  ihnen  von  den  Feldpredigern  im  Anfange  des  Jahres  einge—

sandt  werden,  mit  besondern  Berichten  an  die  Provinzialregierungen.
-  9)  Außer
        <pb n="46" />
        —  176  —

9)  Außer  diesen  Tabellen  sendet  jeder  Militairprediger  zugleich  einen  ausführlichen
  Bericht  über  den  Zustand  der  Unterrichts=  und  Schul-Anstalten
bei  seiner  Gemeine,  so  wie  die  Abschrift  einer  in  dem  Laufe  des  vorigen
Jahres  von  ihm  gehaltenen  Predigt  zur  Beförderung  an  die  geistliche  Behörde
  ein.  Auch  ist  jeder  Feldprediger  verbunden,  sowohl  den  Commandeuren
  der  Regimenter  als  dem  Brigadegeneral  jede  geforderte  Auskunft
über  den  Zustand  der  Unterrichtsanstalten  zu  geben.

10)  Um  den  künftigen  Feldprobst,  zur  Erleichterung  der  in  Krricgszeten  über
die  Militairprediger  zu  führenden  Aufsicht  schon  vorher  mit  deren  Qualifikation
  und  Amtsführung  bekannt  zu  machen,  haben  die  Provinzialregierungen
  die  bei  ihnen  eingegangenen  Conduitenlisten  und  Predigten  der  Militairprediger,
  imgleichen  die  Protokolle  über  den  Ausfall  der  mit  neuangesetzten
  Militairgeistlichen  angestellten  Prüfungen  dem  Felopredige-  der
Garde  alljaͤhrlich  mitzutheilen.  6

11)  Jeder  Militairprediger  muß  die  von  den  höherm  Behörden,  besonders
von  der  geistlichen  Regierungs-Deputation  erlassenen,  durch  den  Superintendenten
  ihm  mitgetheilten  Berordnungen  und  Verfügungen  annehmen
und  befolgen,  und  sie  seiner  Kirchenregistratur  einverleiben.

12)  In  Ansehung  des  Unterrichts  und  der  Confirmation  der  Catechumenen
ist  der  Feldprediger  gleich  den  Civilpredigern  der  Aufsicht  der  Superintendenten
  untergeordnet;  dasselbe  gilt  auch  in  Ansehung  der  Kirchenwifttation.
Bei  dieser  muß  die  Kirchen=  und  Schul-Registratur  nebst  den  Kirchenbüchern
  dem  Superintendenten  vorgezeigt,  und  in  letztern,  wenn  sie  in  Ordnung
  gefunden  werden,  solches  von  dem  Superintendenten  sogleich  schriftlich
  vermerkt,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  jede  gefundene  Vernachlässigung
  der  geistlichen  Regierungs-  Deputation  sogleich  angezeigt  werden.

13)  Bei  der  Verbindung,  in  welcher  von  jetzt  an  bie  Militairprediger  mit
der  geistlichen  Civilbehörde  stehen,  fällt  auch  jeder  äußere  Umverschied  in
der  Kleidung  zwischen  ihnen  und  den  Civilpredigern  weg,  und  es  wird
vorausgesetzt,  daß  die  Militairprediger  auch  dann,  wenn  sie  nicht  in  ihrer
  Amtskleidung  erscheinen,  doch  bei  ihrem  Anzuge  die  ihrem  Stande
schuldigen  Rücksichten  nicht  aus  den  Augen  setzen  werderen

14)  Wenn  ein  Militairprediger  in  eigenen  Anzelegenheiten  verreisen  will;  so
ist  er  verbunden,  den  Urlaub  dazu  von  seinen  militairischen  VBotgesetzten
nachzusuchen,  und  sowohl  dem  Commandsur  desjenigen  Theils  seiner  Gemeine,
  mit  welchem  er  zusammen  in  Garnison  steht,  als  auch  seinem  Superintendenten

  davon  Anzeige  zu  thun.  Länger  als  auf  8  Tage  kann  jedoch

  dieser  Urlaub  nicht  ertheilt  werden.  Sollten  indessen  Amstände  für
ihn  eintreten,  die  eine  längere  Abwesenheit  von  seiner  Gemeilkte  nothwendig
  machten;  so  ist  außerdem  die  Erlaubniß  dazu  bei  der  geistlichen  Regierungs-
        <pb n="47" />
        —  177  —

rungs-Deputation  nachzusuchen.  Es  bleibt  jedoch  jeder  Militairprediger
verantwortlich,  daß  auch  während  seiner  Abwesenheit  in  seinen  Amtsgeschaften
  nichts  verabsäumt  werde.

45)  Im  Kriege  kann  gar  kein  Urlaub  ertheilt  werden,  und  kein  Feldprediger
darf  alsdann,  es  sey  denn  in  dem  Fall  einer  Krankheit,  seine  Gemeine
verlassen.

IV.  Von  der  Gemeine  der  Militairprediger.

1)  Allen  bei  den  Armee-Brigaden  angestellten  Predigern  ist  der  Umfang  der
ihnen  angewiesenen  Gemeinen  bereits  bekannt  gemacht  worden.

2)  Zu  einer  solchen  Gemeine  gehören  alle,  bei  den  einem  jeden  Prediger  angewiesenen
  Regimentern  und  Bataillons,  wirklich  dienstthuende  Officiere
und  Soldaten;  so  wie  überhaupt  alles  dasjenige,  so  zu  dem  wirklichen
Etat  eines  Regiments  oder  Bataillons  gerechnet  wird,  ferner  die  Frauen
und  Kinder,  so  lange  die  letztern  sich  in  dem  väterlichen  Hause  aufhalten,
auch  bei  den  im  Felde  stehenden  oder  auf  dem  Marsch  befindlichen  Truppen
die  Dienstboten;  im  Frieden  hingegen  gehören  die  letztern  zu  der  Civilgemeine
  des  Orts=  und  Pfarrbezirks,  in  welchem  die  Herrschaften  wohnen.

3)  Dimittirke  Officiere  und  Soldaten  nebst  ihren  Frauen  und  Kindern  gehören
  von  dem  Tage  der  Verabschiedung  an,  so  wie  auch  Offieier=  und  Soldaten-Wittwen
  und  Waisen,  zu  der  Civilgemeine  ihres  Aufenthaltsorts.

4)  Die  Beurlaubten,  wenn  diese  sich  in  der  Garnison  des  Regiments,  bei
welchem  sie  dienen,  aufhalten,  gehören  zu  der  Gemeine  ihres  Feldpredigers,
  wenn  solche  aber  von  dem  Regiment  oder  Bataillon  entfernt  in
Städten  oder  auf  dem  Lande  leben,  so  gehören  sie  sammt  den  Ihrigen  zu
der  Gemeine  ihres  Wohnorts,  jedoch  müssen  sie,  wenn  sie  sich  verheirathen,
  ohne  Unterschied  der  Confession,  beim  Staabe  ihres  Regiments  proklamirt
  werden,  und  dafür  sowohl,  wie  für  die  Copulation,  Letztere  mag
beim  Regiment  geschehen  oder  nicht,  ihrem  Feldprediger  die  jura  stolac
entrichten;  jedoch  sind  von  der  Entrichtung  der  Copulations-Gebühren,
diejenigen  Beurlaubten  befreit,  welche  nicht  zu  der  Confession  des  Feldpredigers
  ihres  Corps  gehören,  wenn  sie  sich  nicht  von  diesem,  sondern  von
einem  Geistlichen  ihrer  Confession  trauen  lassen.  Soldaten,  welche  im
Frieden  als  Augmentations-Mannschaften  oder  als  Krümper  ins  Canton
entlassen  sind,  und  diejenigen  wirklichen  oder  Train-Soldaten,  welche  zu
ihrer  Verheirathung  keinen  Consens  von  Seiten  des  Canton-Regiments
bedürfen,  gehören  ohne  Einschränkung  sammt  den  Ihrigen  zu  der  Gemeine
  des  Cipil-Predigers  ihres  Aufenthaltsortes.

5)  Zu  der  Gemeine  der  drei  Garnisonprediger  in  Berlin,  Königsberg  und
Breslau,  gehören  außer  der  ihnen  angewiesenen  Abtheilung  der  Artillerie

Jahrgang  181.  «  Ee  und

t
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        und  der  Pionir-Compagnie,  alle  noch  in  Activitaͤt  stehenden,  oder  noch
nicht  verabschiedeten  preußischen  Officiere  und  Soldaten  mit  ihren  Familien;
imgleichen  die  auf  halben  Sold  stehenden,  oder  auf  Wartegeld  gesetzten
Officiere,  so  wie  die  beurlaubten  Soldaten,  die  sich  an  diesen  Orten  aufhalten,
  und  nicht  Mitglieder  einer  andern  Militairgemeine  sind;  ferner
der  dort  garnisonirende  Theil  von  dem  Personale  des  Kriegs-Commissriats,
  der  Train-Depots,  und  des  militairisch-chirurgischen  Staabes.  Der
bei  den  Truppen  commandirte  Theil  dieses  Personals,  so  wie  der  im  Felde
befindliche,  gehört  zur  Gemeine  des  betreffenden  Feldpredigers,  der  in
den  Festungen  sich  aufhaltende  Theil  aber  zu  der  Gemeine  des  Festungs-Predigers.


6)  Außer  diesen  drei  Städten,  kommen  einem  jeden  Militairprediger  an  dem
Orte,  wo  er  in  Garnison  stehet,  die  Rechte  des  Garnisonpredigers  zu.

7)  Da  die  Amtsthätigkeit  eines  jeden  Militairpredigers  auf  die  ihm  angewiesene
  Gemeine  eingeschränkt,  und  er  verbunden  ist,  dieselbe  überall
im  Felde  zu  begleiten;  so  folgt  daraus  von  selbst,  daß  Alles,  so  davon
in  den  Garnisonen  zurückbleibt,  während  seiner  Abwesenbeit  nicht  mehr
seine  Gemeine  ist,  sondern  in  den  drei  Hauptstädten  zu  der  Gemeine  der
Garnisonprediger,  in  den  Festungen  zu  den  zur  Zeit  des  Krieges  dort  angestellten
  Festungspredigern,  an  andern  Orten  aber  zu  der  Gemeine  der
Civilprediger  gehört.  Bei  seiner  Rückkehr  mit  seiner  Gemeine  nach  beendigtem
  Kriege  kehrt  indessen  auch  die  vorige  Ordnung  wieder  zurück.

8)  In  den  Städten  wo  kein  Garnisonprediger  ist,  hat  der  Feldprediger  vor
seinem  Ausmarsch,  die  Kirchen=  und  Schul-Registratur,  Kirchen-Bücher,
heilige  Geräthe,  Bibliothek,  dem  ersten  Cioil-Geistlichen  des  Orts,  und
wo  deren  mehrere  von  gleichem  Range  find,  dem  altesten  der  Anciennität
nach  zu  übergeben.  Dieser  muß  die  Kirchenbücher  führen,  und  haben
deswegen  die  übrigen  Civilprediger  des  Orts,  wenn  sie  bei  den  zurückgebliebenen
  Mitgliedern  der  Militair-Gemeine  Amtshandlungen  verrichten,
ihm  davon  jedesmal  Anzeige  zu  thun.

9)  Zu  der  Gemeine  eines  Festungspredigers  gehört  das  in  der  Festung  liegende
  active  Militair,  mit  Einschluß  der  daselbst  den  Dienst  versehenden
Invaliden,  und  das  zum  Dienst  der  Festung  gehörige  Personale,  desgleichen
  die  auf  halben  Sold  stehenden,  oder  auf  Wartegeld  gesetzten  Off-iciere,
so  wie  die  beurlaubten  Soldaten  mit  ihren  Familien,  die  sich  in  der  Festung
aufhalten,  nebst  den  darin  befindlichen  Staabs-oder  gemeinen  Gefangenen.

10)  In  derzjenigen  Festung,  in  welcher  ein  zu  einer  Brigade  gehbriger  Feldprediger
  steht,  ist  dieser  im  Frieden  zugleich  Festungsprediger.  Im  Kriege,
wenn  derselbe  ausmarschirt,  wird  ein  eigener  Festungsprediger  angesetzt.

11)
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        —  4179  —

11)  Auf  diese  durch  obige  Bestimmungen  bezeichnete  Gemeine,  ist  in  Zukunft
die  Amtsthaͤtigkeit  der  Militairprediger  allein  eingeschraͤnkt.

12)  Es  steht  ihnen  demnach  von  nun  an  weiter  nicht  frei,  Amtshandlungen
bei  Personen  zu  verrichten,  die  nicht  zu  ihrer  Gemeine  gehoͤren,  es  moͤgen
Militair-  oder  Civil-Personen,  Eximirte  oder  nicht  Eximirte  seyn.  Denn
es  ist  der  ausdruͤckliche  Wille  Seiner  Majestaͤt,  daß  die  Militairprediger
sich  ausschließend  den  Geschaͤften  und  Pflichten,  die  ihnen  bei  ihren  Ge—
meinen  obliegen,  widmen  sollen.  Dagegen  steht  auch  keinem  Civilprediger
frei,  eine  Amtshandlung  in  der  Gemeine  eines  Militairpredigers  zu  verrichten.
  Sollten  besondere  Umstände  es  in  einzelnen  Fällen  wünschenswerth
  machen,  in  einer  Civil-Familie  eine  geistliche  Amtshandlung  durch
einen  Militairprediger,  oder  in  einer  Militair-Familie  durch  einen  Civilprediger
  verrichten  zu  lassen,  so  muß  die  Dispensation  für  diese  einzelne
Handlungen,  von  den  Provinzial-Geistlichen-Regierungs-Deputationen
ertheilt  werden,  welche  auf  die  an  sie  gelangenden  hinreichend  motivirten
Gesuche  dieser  Art,  vorzüglich  in  sofern  solche  den  Verbreitungs-Unterricht
  zur  Confirmation,  den  Confirmations-Akt  selbst,  imgleichen  die
Beicht=  und  Abendmahls-Handlung  betreffen,  billige  Rücksicht  zu  nehmen
haben.  In  diesen  Fällen  trägt  aber  derjenige  Prediger,  dem  die  Amtshandlung
  eigentlich  zukommt,  nicht  derjenige  der  sie  verrichtet,  dieselbe  in
sein  Kirchenbuch  ein.

Die  Kirchenbucher  eines  Militairpredigers  dürfen  daher  keine  andere
actus  ministerialis  enthalten,  als  die  bei  seiner  wirklichen  Gemeine  vorgefallen
  sind,  worauf  die  Superintendenten  bei  der  jährlichen  Reovision
der  Kirchenbücher  sorgfältig  zu  sehen  haben.

13)  Es  können  also  auch  in  Zukunft  Atteste  von  einem  Militairprediger  (über
Amtsverrichtungen  außerhalb  seiner  Gemeine  ausgestellt)  weiter  keine  Gültigkeit
  haben,  da  dergleichen  Arteste  eigentlich  nichts  anders,  als  Extracte
aus  den  Kirchenbüchern  sind.

V.  Von  den  Amtsgeschäften  der  Militairprediger.

Die  Militairprediger  haben  von  jetzt  an  bei  ihren  Gemeinen  ein  dreifaches

Amt,  als  Prediger,  als  Lehrer  und  als  Aufseher  der  bei  der  Gemeine  bestehenden
  Unterrichts  -Anstalten.

A.  Als  Prediger.
1)  Das  Hauptgeschäft  des  Feldpredigers  ist  in  dieser  Rücksicht  der  öffentliche
Gottesdienst.
2)  Dieser  wird  in  der  Garnison  regelmäßig  alle  Sonn=  und  Fesistage  in  der
zum  Militair-Gottesdienst  angewiesenen  Kirche,  und  in  den  bestimmten

Stunden  gehalten.
Ee  2  3)  Jedem
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        —  180  —

3)  Jedem  Militairprediger  bleibt  es  überlassen,  nach  Maaßgabe  der  Orts-Verhaltnisse,
  entweder  den  Militair=  Gottesdienst  besonders  zu  halten,  oder
ihn  mit  dem  Cioil-Goktesdienst  zu  vereinigen,  und  mit  einem  städtischen
Prediger  in  der  Abwartung  desselben  zu  wechseln,  wobei  es  indessen  allemal,
  außer  der  Anordnung  der  Regierung,  auf  die  Zustimmung  des  kommandirenden
  Offtciers  in  der  Garnison  ankömmt.  In  dem  erstern  Falle
kann  er  sich  der  in  der  Armee  bisher  gebrauchten  Garnison-Gesangbücher
so  wie  der  bei  dem  militairischen  Gottesdienst  uͤblichen  Liturgie  bedienen,
in  dem  andern  muß  er  sich  nach  den  bei  der  Civil-Gemeine  eingefuͤhrten
Liturgischen  Formen  bequemen.

4)  Jeder  Militairprediger  wird  aufs  ernstlichste  angewiesen,  seiner  Gemeine
die  reine  unverfaͤlschte  Lehre  Jesu  Christi,  wie  solche  in  den  Schriften  der

Evangelisten  und  Aposteln  enthalten  ist,  in  Gemaͤßheit  des  kirchlichen
Lehrbegriffs  derjenigen  Confession,  zu  welcher  die  Gemeine  gehört,  in  einer
  ungekünstelten  faßlichen  und  herzlichen  Sprache  vorzutragen,  jeden
seiner  Vorträge  mit  dem  gewissenhaftesten  Fleiß  auszuarbeiten,  und  bei
allen  die  Beförderung  eines  dchtreligiösen  Sinnes,  und  so  wie  der  christlichen
  Tugenden  überhaupt,  so  auch  der  dem  Stande  seiner  Zuhörer  besonders
  angemessenen  Tugenden  zu  seinem  Hauptaugenmerk  zu  machen.

5)  Im  Felde  soll  der  Gottesdienst,  an  Sonn=  und  Feststagen  nicht  über  eine
Stunde  dauern,  und  zu  der  täglichen  Andacht,  die  Morgens  und  Abends
gehalten  werden  muß,  ist  eine  Viertelstunde  bestimmt.  Im  Frieden  muß
der  Gottesdienst,  wenn  das  Regiment  oder  ein  Theil  desselben  Kirchenparade
  gehalten  hat,  ebenfalls  innerhalb  einer  Stunde  beendigt  seyn,  damit
  der  Militairdienst  demnächst  noch  gehörig  besorgt  werden  kann.

6)  Die  Kosten  für  Communionwein  und  andre  kleine  Oienst-Ausgaben,  wofür
  die  Feldprediger  in  Kriegeszeiten,  bei  dem  Verlust  ihrer  übrigen  Friedens-Emolumente
  entschädigt  werden  müssen,  haben  sie  bei  dem  Feld-Kriegs-Commissariat
  desjenigen  Corps,  zu  welchem  sie  gehören,  zu  liquidiren,
  welches  dergleichen  Liquidationen  zu  bezahlen  hat.

7)  Kein  Feldprediger  darf  im  Kriege,  wegen  der  alsdann  mit  seinem  Berufe
verknüpften  Beschwerlichkeiten  und  Gefahren,  sich  der  Erfüllung  seiner
Amtspflichten  entziehen,  und  seine  Gemeine  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß
oder  bestimmten  Befehl  des  Brigade-Generals  oder  Brigadiers  verlassen.
Nur  im  Gefecht,  oder  in  der  Schlacht  selbst,  ist  der  Feldprediger  davon
dispensirt,  bei  den  Truppen  zugegen  zu  sepn,  er  muß  sich  aber  vorher  so
lange,  wie  es  ohne  absolute  Lebensgefahr  für  ihn  thunlich  ist,  bei  den
Truppen  aufhalten,  ihnen,  wenn  es  erforderlich  seyn  sollte,  Muth  zusprechen,
  und  ihnen  mit  kurzen  kräftigen  Worten,  nochmals  ihre  Pflichten
für  König  und  Vaterland  bei  dem  bevorstehenden  entscheidenden  Augen-„

  blick
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        —  181  —
blick  vorhalten.  Nimmt  das  Gefecht  seinen  Anfang,  so  müssen  sich  die
Feldprediger,  so  viel  als  möglich  dahin  begeben,  wo  die  beweglichen  Lazarethe
  in  Thätigkeit  treten,  um  den  schwer  Blessirten  oder  Sterbenden,
nach  den  Umständen,  Trost  zuzusprechen.

8)  An  zwei  Tagen  in  der  Woche  unterrichtet  der  Militalrprediger  in  seiner
Behausung  diejenigen  Kinder  seiner  Gemeine,  welche  das  13te  Jahr  zurückgelegt
  haben,  und  zu  seiner  Confession  gehören,  im  Christenthum,  und
seegnet  sie  nach  vollendetem  Unterricht,  welcher  ein  volles  Jahr  dauern
muß,  dafern  sie  tüchtig  befunden  werden,  in  der  zum  militairischen  Gottesdienst
  bestimmten  Kirche  öffentlich  und  feyerlich  ein.  Die  Unterweisung
und  Einseegnung  der  Kinder  derjenigen  Gemeinen-Abtheilungen,  welche
mit  dem  Feldprediger  nicht  in  einer  Garnison  sind,  geschieht  von  dem  ihn
bei  andern  Amtsgeschäften  vertretenden  Prediger  des  Orts,  und  hat  derselbe
  die  dafür  übliche  Remuneration,  in  so  fern  solche  gegeben  wird,  zu
genießen;  jedoch  darf  er  sich  nicht  weigern,  die  Kinder  dürftiger  Eltern
auch  unentgeldlich  zu  unterrichten  und  einzuseegnen.

9)  In  Friedenszeiten  wird  das  heilige  Abendmahl  von  dem  Militairprediger
alle  Vierteljahr  in  seiner  Garnison,  in  den  andern  Garnisonen  seiner  Gemeine
  aber  halbjährig  einmal,  nach  vorhergegangener  Beichtandacht  feyerlich
  gehalten.

Acht  Tage  vorher  muß  dieses  sowohl  von  der  Kanzel,  als  bei  der
Parole  bekannt  gemacht  werden.  Auch  hat  der  Militairprediger  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Communikanten-Listen,  ihm  von  den  Feldwebeln  oder
Wachtmeistern,  in  Zeiten  eingereicht  werden,  damit  falls  einer  oder  der
andere,  von  denen  die  communiciren  wollen,  ihm  als  einer  besondern  Ermahnung
  bedürftig  bekannt  ist,  oder  angezeigt  wird,  er  noch  Zeit  habe,
denselben  zu  sich  kommen  zu  lassen,  und  sie  ihm  auf  eine  angemessene  Weise
zu  ertheilen.

10)  Auch  bei  der  Abendmahlshandlung  bedient  sich  der  Feldprediger,  so  wie
bei  den  andern  Amtsgeschäften,  bis  zur  Einführung  einer  verbesserten  Liturgie,
  der  in  der  bisherigen  Feldprediger-Agende,  vorgeschriebenen
Formulare.

11)  Die  Taufen  bei  demjenigen  Theil  seiner  Gemeine,  mit  welchem  der  Militairprediger
  in  einer  Garnison  steht,  werden  von  ihm  selbst  verrichtet.

12)  Die  Taufgebühren  für  ein  Kind  eines  Feldwebels,  Wachtmeisters,  Unterofficiers
  und  gemeinen  Soldaten,  so  wie  der  Spielleute,  Büchsenschäfter,
  Büchsenmacher  und  Fahnenschmiede,  sind  für  den  Militairprediger  6
Groschen  Courant,  für  den  Küster  2  Groschen.  In  Ansehung  der  Staabsund
  andern  Offieiere,  ungleichen  des  Unterstaabs,  sind  die  Taufgebühren
nach  der  sonst  in  der  Provinz  zu  beobachtenden  Taxa  stolae  dem  Militairprediger
  zu  entrichten.  13)
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        —  182  —

13)  Diese  Gebuͤhren  kommen  den  Militairprediger  fuͤr  jedes  in  seiner  Gemeine
  zu  taufende  eheliche  Kind  zu,  dessen  Vater  zu  seiner  Gemeine  und
Confession  gehoͤrt.  Wenn  reformirte  oder  roͤmisch-katholische  Militairpersonen
  ihre  Kinder  von  Geistlichen  ihrer  Confession  taufen  lassen  wollen:
so  stehet  ihnen  solches  frei,  ohne  daß  sie  dem  Feldprediger  und  Feldkuͤster
die  Taufgebühren  zu  entrichten  schuldig  sind;  doch  ist  der  die  Taufe  verrichtende
  Geistliche  der  andern  Confession  verbunden,  eine  Registratur  des
vorgenommenen  kirchlichen  Akts  dem  Feldprediger  zur  Eintragung  in  das
Regiments-Kirchenbuch  zuzustellen.

14)  Ist  ein  reformirter  oder  rômisch-katholischer  Geistlicher  nicht  an  dem
Orte,  und  tragen  die  militairischen  Gemeine-Glieder  einer  andern  Confession
  nicht  ausdrücklich  darauf  an,  sich  auf  eigene  Kosten,  einen  solchen
Geistlichen  holen  zu  lassen:  so  kommt  die  Taufe  dem  Feldprediger  zu,  und
sind  ihm  alsdann  auch  dafür  die  gewöhnlichen  Gebühren  zu  entrichten.

15)  In  den  Kirchenbüchern  der  reformirten  oder  röômisch-katholischen  Geistlichen
  sind  Amtshandlungen  der  Art,  wie  F.  13.  erwähnt  worden,  nicht
einzutragen,  sondern  allenfalls  ante  lineam  zu  notiren,  in  den  Populations
  =  Listen  der  Civilgemeinen  aber  nicht  mit  aufzuführen.

16)  Die  obigen  Bestimmungen  gelten  auch  bei  den  Trauungen.  Alle  zu  einer
  Militairgemeine  gehörenden  Personen  ohne  Unterschied  der  Confession,
müssen,  wenn  sie  sich  verheirathen  wollen,  von  ihrem  Militairprediger
proclamirt  werden,  und  dafür  die  unter  F.  32.  bestimmten  jura  slolae
entrichten.  Eben  so  steht  auch  dem  Militairprediger  das  Recht  zu,  alle
sich  verheirathenden  Mitglieder  seiner  Gemeine  ohne  Unterschied  der  Confession
  zu  kopuliren,  und  sind  dafür  die  unten  am  a.  O.  festgesetzten  Gebühren
  an  den  Prediger  und  Küster  zu  bezahlen.  Wollen  jedoch  reformirte
  oder  römisch-katholische  Mitglieder  einer  Militairgemeine  sich  nicht
von  ihrem  Feldprediger,  sondern  von  einem  im  Orte  anwesenden  Geistlichen
  ihrer  Confession  kopuliren,  oder  zu  diesem  Akt  einen  solchen  Geistlichen
  auf  ihre  Kosten  kommen  lassen;  so  bönnen  von  ihnen  auch  die  Traugebühren
  für  den  Feldprediger  und  Feldküster  nicht  gefordert  werden;  der
kopulirende  Prediger  aber  muß  die  geschehene  Trauung  dem  Feldprediger
zur  Eintragung  in  das  Militair-Kirchenbuch  anzeigen.  Daß  die  reformirten
  und  vomisch-katholischen  Militairpersonen  bei  Geistlichen  ihrer
Confession  zur  Beichte  und  Communion  gehen,  auch  von  diesen  ihre  Kinder
  konfirmiren  lassen  koͤnnen,  versteht  sich  von  selbst.

17)  In  andern  Garnisonen  werden  die  Taufen  von  einem  der  sädtischen
Prediger,  der  Regel  nach,  dem  ersten,  von  den  zu  diesen  Amtshandlungen
  berechtigten,  verrichtet.  Dieser  zieht  dafür  die  Gebühren,  übernimmt
dafür  aber  auch  die  Verbindlichkeit,  die  Kranken  von  der  Garnifon  unentgeldlich
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        —  183  —

geldlich  zu  besuchen,  und  auf  die  Kinder  vom  Militair  in  den  Schulen  Acht

zu  haben.  Uebrigens  gelten  die  in  den  Hh.  13.,  15.  und  16.  enthaltenen
Bestimmungen,  wegen  der  zu  andern  Confessionen  gehoͤrenden  Mitglieder
der  Militairgemeinen,  auch  fuͤr  den  dem  Feldprediger  vertretenden  Civil—
Geistlichen.  «

18)  Am  Ende  des  Jahres  wird  dem  Militairprediger  von  diesen  Predigern
der  andern  Garnison  das  Verzeichniß  der  von  ihnen  Getauften  eingesandt,
welches  er  in  das  Tauf—-Register  seiner  Gemeine,  so  wie  in  die  jaͤhrlichen
Populations-Tabellen  eintraͤgt.

19)  Da  nach  den  erlassenen  Verordnungen  bei  unehlichen  Kindern  nur  die
Namen  der  Mütter  in  das  Tauf-Register  eingetragen  werden  dürfen;
so  kommen  diese  Taufen  überhaupt  dem  Prediger  zu,  zu  dessen  Gemeine
die  Mutter  gehört,  dem  Militairprediger  also  nur  in  dem  Fall,  wenn  eine
solche  Mutter  eine  Soldaten-Tochter  ist,  die  sich  noch  in  dem  Hanse  ihrer
Eltern  aufhält.  6

20)  Alle  in  Hinsicht  auf  Kopulationen  oder  Trauungen  erlaßene  Verordnungen

  hat  auch  der  Militairprediger  zu  beobachten,  und  er  wird  darauf  hier
ausdrücklich  als  auf  Gesetze,  die  auch  für  ihn  gelten,  verwiesen.

21)  Außerdem  was  diese  allgemeinen  Verordnungin  besagen,  darf  der  Militair-Prediger
  in  seiner  Gemeine  keine  Trauung  verrichten,  oder  in  seine
Kopulations-Register  eintragen,  wenn  ihm  nicht  vorher  bei  einem  Offizier
der  Consens  Seiner  Majestat  des  Königs  zu  der  Heirath,  und  bei  einem
Unterofftzier  oder  Soldaten  der  Trauschein  des  Commandeurs  des  Regiments
  oder  Bataillons  vorgezeigt  worden.

22)  Ist  der  Bräutigam  ein  Ausländer,  so  muß  der  Militairprediger  ihn  von
dem  Auditeur,  oder  auch  einem  Civilgericht  den  Eid  abnehmen  lassen,  daß
er  noch  unverheirathet  sey,  und  das  gerichtliche  Aktest  über  die  geschehene
Vereidung  in  feiner  Kirchen-Registratur  aufbewahren.

23)  So  wie  in  den  preußischen  Ländern  bei  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Grundsatz  gilt,  daß  demjenigen  Prediger  die  Trauung  zukömmt,  zu
dessen  Gemeine  die  Braut  gehört;  so  gilt  dies  beim  Militair  von  dem
Prediger  des  Bräutigams.

24)  Wenn  also  die  Braut  aus  der  Gemeine  des  Militairpredigers,  der
Bräutigam  aber  aus  einer  andern  Civil=  oder  Militair-Gemeine  ist,  so
kommt  dem  Militairprediger  auch  nicht  die  Trauung  zu.  Wird  er  dennoch
dazu  aufgefordert,  so  gelten  alsdann  die  Festsetzungen  §.  12.  Kap.  1IV.

25)  Die  Proklamationen  geschehen  an  drei  auf  einander  folgenden  Sonntaent
  von  Seiten  des  Bräutigams  in  der  Kirche,  in  welcher  der  militairische
Gotesdienst  gehalten  wird,  von  Seiten  der  Braut  aber  in  der  Kirche,  zu
welcher  sie  gehört.

26)  Der
        <pb n="54" />
        —  184  —

26)  der  Militairprediger  darf  keine  Trauung  verrichten,  auch  kein  Dimissoriale
  dazu  ausfertigen,  wenn  ihm  nicht  ein  Schein  von  dem  Prediger
der  Braut  vorgewiesen  worden,  daß  die  Proklamation  regelmäßig  und
ohne  Einspruch  geschehen.

27)  Diese  Vorzeigung  des  Proklamations-Scheines  der  Braut  bei  dem  Feldprediger
  ist,  jedoch  bei  Beurlaubten,  welche  zu  dem  etatsmäßigen  Stande
der  Truppen  gehöbrig,  und  zu  ihrer  Verheirathung  den  Consens  des  Regiments
  oder  Bataillons  bedürfen,  die  aber  in  anderen  Gemeinen  wohnen,
nicht  nöthig.  Bei  diesen  ist  es  für  die  Berechtigung  eines  andern  Predigers
  zu  der  Trauung  hinreichend,  wenn  der  Militairprediger  unter  dem
Trauschein  attestirt,  daß  das  Aufgebot  beim  Regiment  geschehen  und  die
Stolgebühren  entrichtet  werden,  und  bleibt  es  dann  dem  kopulirenden
Civilprediger  überlassen,  sich  die  geschehene  Proklamation  der  Braut  an
ihrem  Aufenthaltsorte,  nachweisen  zu  lassen.

28)  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Bräutigam  in  einer  andern  Garnison  steht.
Die  Verantwortlichkeit  muß  in  diesen  Fällen  derjenige  Prediger  übernehmen,
  welcher  die  Trauung  verrichtet.

29)  In  beiden  Fällen  werden  indessen  die  Namen  des  Brautpaars  von  dem
Militairprediger  in  sein  Trauungs-Register  eingetragen.

30)  Die  Trauung  bei  dienstthuenden  Soldaten  in  anderen  Garnisonen,  vollzieht
  der  Civilprediger  der  daselbst  die  Taufen  bei  dem  Militair  verrichtet,
und  dafür  die  Gebühren  empfängt,  in  der  Regel  unentgeldlich;  und  nur
die  Gebühren  für  die  Proklamation  von  Seiten  des  Bräutigams  ist  er  berechtigt
  zu  fordern.

31)  Die  Dispensation  von  dem  dreimaligen  Aufgebot  an  drei  aufeinander
folgenden  Sonntagen  und  die  Erlaubniß  zur  Haustrauung  ist  nur  in  dem
Fall  eines  ganz  nahen  Ausmarsches,  oder  einer  gefährlichen  Krankheit,
der  Commandeur  des  Regiments  oder  Bataillons  zu  ertheilen  berechtigt.
Sonst  muß,  wenn  diese  Erlassung  verlangt  wird,  solche  jedesmal  bei  der
geistlichen  Behörde  nachgesucht  werden,  und  erfolgt  in  wirklich  dringenden
  Nothfällen  die  Ausfertigung  für  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unteroffiziere,
  Spielleute  und  gemeine  Soldaten,  so  wie  für  die  niedern  Kriegs-Beamten,
  unentgeldlich.  In  der  Regel  geschehen  die  Trauungen  in  der
zu  dem  militairischen  Gottesdienst  bestimmten  Kirche,

32)  Von  jedem  in  der  Gemeine  eines  Militairpredigers  von  den  Commandeurs
  der  Regimenter  oder  Bataillons  ausgefertigten  Trauschein  werden
an  denselben  1  Rthlr.  14  Gr.  Courant  bezahlt;  nämlich  6  Gr.  für  die
Proklamation,  1  Rthlr.  für  die  Trauung  und  8  Gr.  für  den  Küster
Eben  soviel  erhält  auch  nur  der  Civilprediger,  der  die  Proklamation  und
Copulation  verrichtet,  wenn  ein  Mitglied  der  Militairgemeine  sich  nicht

in
        <pb n="55" />
        »  —  185  —
in  der  Garnison,  sondern  an  seinem  Wohnorte  oder  anderswo  kopuliren
  läßt.

In  Ansehung  der  Stolgebühren  wegen  der  Staabs=  und  übrigen  Oberoffiziere
  und  des  Unterstaabs  findet  hier  ebenfalls  Anwendung,  was  oben
bei  den  Taufen  ad  12.  erwaͤhnt  ist.

33)  Wenn  ein  Militairprediger  von  einem  Gericht  zum  Suͤhneversuch  bei
uneinigen  Eheleuten  aus  seiner  Gemeine  aufgefordert  wird;  so  muß  er  sich
diesem  Auftrage,  und  zwar  bei  Unteroffizieren  und  gemeinen  Soldaten
unentgeldlich,  unterziehen,  und  von  dem  Erfolg  desselben  dem  Gericht
schriftlich  Anzeige  thun.

34)  Eben  so  ist  er  auch  verbunden,  wenn  er  gerichtlich  zur  Eides-Schuͤr-—
fung  bei  Perfonen  aus  seiner  Gemeine  requirirt  wird,  dieser  Aufforderung
  zu  genuͤgen.

35)  Wenn  ein  Regiment  neue  Fahnen  bekommt,  so  ist  der  Feldprediger  verbunden,
  in  dem  Kreise,  ehe  der  Auditeur  den  Eid  vorlieset,  eine  der  Bedeutung
  und  Feierlichkeit  dieser  Handlung  angemessene  Rede  zu  halten,
und  an  die  Heiligkeit  des  abzulegenden  Eides  zu  erinnern.

36)0  Dasselbe  gilt  auch  bei  dem  Tode  des  Landesherrn,  wenn  dem  neuen  Regenten
  gehuldigt  werden  soll.

37)  Es  wird  mit  Recht  vorausgesetzt,  daß  kein  Militairprediger  fich  dem
Besuch  der  Kranken  in  seiner  Gemeine,  zu  denen  er  gerufen  wird,  entziehen
  werde,  aber  es  wird  ihm  auch  außerdem  hierdurch  zur  Pflicht  gemacht,
auch  unaufgefordert  die  Kranken  seiner  Gemeine,  besonders  in  den  Lazarethen,
  sowohl  im  Frieden  als  im  Kriege,  fleißig  zu  besuchen,  sie  mit  den
Tröstungen  der  Religion  zu  stärken  und  aufzurichten,  aber  auch  ihren  Zustand,
  in  welchem  die  Seele  am  ersten  geneigt  ist,  ernsten  Vorstellungen
Gehör  zu  geben,  in  der  Absicht  zu  benutzen  und  ihnen  für  den  Fall  ihrer
Wiedergenesung  heilsame  Lehren  und  Ermahnungen  zu  ertheilen.

33)  Leichen=  oder  Standreden  bei  Verstorbenen  aus  seiner  Gemeine  ist  der
Militairprediger  gleichfalls,  wo  es  verlangt  wird,  zu  halten  verpflichtet.
In  Ansehung  der  Gebühren  hierfür  kann  jedoch,  als  für  außerordentliche
und  willkührliche  Falle,  hier  nichts  bestimmt  werden.  Für  Begräbnisse,
bei  denen  der  Militairprediger  zu  dergleichen  Reden  nicht  aufgefordert
wird,  kommen  ihm  keine  Stolgebühren  zu-39)

  Von  jedem  in  der  Gemeine  des  Militairpredigers  Gestorbenen  muß
demselben  eine  schriftliche  Anzeige  des  Namens,  Baterlands,  Alters,  der
Krankheit  und  des  Todestages  zur  Eintragung  in  das  Todtenregister  eingereicht
  werden,  wofür  der  Compagnie=  oder  Eskadrons-Chef  verantwortlich
  ist,  welchen  diese  Anzeige  zur  Pflicht  gemacht  wird.

Jalrgang  1811.  f  40)  Die
        <pb n="56" />
        —  186  —

40)  Die  Fuͤhrung  der  Kirchenbuͤcher  ist  ein  Geschaͤft,  welches  von  jedem
Militairprediger  mit  der  strengsten  Gewissenhaftigkeit  und  mit  der  groͤßten
Genauigkeit  besorgt  werden  muß.

41)  Vier  Kirchenbuͤcher  sind  es,  welche  jeder  Militairprediger  zu  fuͤhren  hat:

1)  ein  Taufregister,

2)  ein  Trauungsregister,

3)  ein  Todtenregister  und

4)  ein  Kommunikantenregister,
mit  welchem  letztern  zugleich  das  jährliche  Verzeichniß  der  Konfirmirten
verbunden  werden  kann.

42)  Die  Todtenregister  müssen  im  Kriege  mit  besonderer  Sorgfalt  und  Genauigkeit
  geführt  werden.  Die  Lazareth-DOirektionen  haben  alle  in  den
Lazarethen  eintretenden  Todesfälle  dem  Lazarethprediger  anzuzeigen,  und
diese  sind  verpflichtet,  an  diese  Anzeige,  falls  sie  nicht  zu  rechter  Zeit  erfolgt,
  zu  erinnern,  jeden  ihnen  gemeldeten  Sterbefall  sogleich  zu  notiren
und  alle  drei  Monate  die  Verzeichnisse  der  Verstorbenen  den  Feldpredigern
der  betreffenden  Gemeinen  mitzutheilen.  —  Da  die  Feldprediger  sich  im
Kriege  #mmer  bei  ihren  Gemeinen  aufhalten  müssen,  so  wird  es  ihnen,
nach  vorgefallenen  Gefechten  oder  Schlachten,  in  den  meisten  Fällen  möglich
  seyn,  von  den  Gebliebenen  bei  dem  kommandirenden  Offiziere  möglichst
  sicher  Erkundigung  einzuziehen,  worauf  sie  denn  jeden  zu  ihrer  Gemeine
  gehörenden  Militair,  von  dessen  Tode  sie  sich  überzeugt  haben,  in

das  Todtenregister  eintragen  müssen.

43)  Wegen  der  Art  und  Weise,  so  wie  wegen  der  Form,  nach  welcher
Dienst-Kirchenbücher  zu  führen  sind,  werden  die  Militairprediger  auf  die
hierüber  bereits  erlassenen  Verordnungen  verwiesen.

44)  Fuͤr  jedes  Corps  in  der  Gemeine  eines  Feldpredigers,  das  ein  Ganzes
ausmacht,  also  fuͤr  jedes  Regiment  und  jedes  leichte  oder  Grenadier-Bataillon,
  muͤssen  besondere  Kirchenbuͤcher  gefuͤhrt  werden.

45)  Die  drei  ersten  Buͤcher  werden  doppelt  gefuͤhrt,  und  das  Duplikat  wird
in  dem  Fall  einer  Garnisonsveraͤnderung  oder  auch  in  dem  Fall  des  Marsches,
  dem  Superintendenten  übergeben,  damit  in  der  Gegend,  wo  ein
Regiment  oder  Bataillon  gestanden,  auch  nach  seinem  Abzuge  die  Ookumente
  zu  öffentlichen  Beglaubigungen  für  Personen,  die  ehemals  dazu  ge-#

  hört  haben,  vorhanden  seyn  mögen.

60)  Die  Original-Kirchenbucher  laßt  der  Feldprediger  beim  Ausmarsch  ins

Feld  in  der  Garnison  bei  demjenigen  städtischen  Prediger  zurück,  welcher

während  der  Abwesenheit  des  Regiments  bei  dem  zurückbleibenden  Personale

  desselben  die  Predigergeschafte  verwaltet,  und  dieser  setzt  von  dem  Tage
des  Ausmarsches  an  die  Fuͤhrung  der  Kirchenbuͤcher  in  seinem  Namen  fort.
Bei
        <pb n="57" />
        —  187  —

Bei  einer  Garnisons-Veränderung  nimmt  der  Feldprediger  die  Original=Kirchenbücher
  mit,  so  wie  die  Kirchen-Registratur  die  in  dem  erstern
Fall  gleichfalls  dem  städtischen  Prediger  zu  übergeben  ist.

47)  Aus  allen  diesen  Kirchenbüchern  ist  jeder  Milttairprediger,  A-tteste  zu
öffentlichen  Beglaubigungen  auszufertigen,  berechtigt,  und  muß  hiebei
die  Vorschriften  befolgen,  die  über  die  Art,  wie  dergleichen  Atteste  auszufertigen
  sind,  erlassen  worden,  auch  muß  das  Militair-Kirchen-Siegel
beigedruckt  werden.  Dieses  Kirchen-Siegel  muß  von  der  Art  seyn,  daß
sogleich  die  Gemeine  dadurch  bezeichnet  wird,  z.  B.  Kirchen-Siegel  der
1sten  Ostpreußischen  Militair-Gemeine.  —  Kirchen-Siegel  der  Garnison
  zu  Berlin  ꝛec.

48)  So  lange  die  Original-Kirchenbücher  in  derselben  Garnison  sind,  darf
das  Duplikat  nicht  zur  Ausfertigung  von  Attesten  benutzt  werden.

49)  Atteste  über  Taufen  können  auch  in  andern  Garnisonen  von  demjenigen
Prediger,  der  dieselben  verrichtet  hat,  in  dem  Laufe  des  Kirchenjahrs,
worin  die  Taufe  geschehen  ist,  (Conk.  V.  A.  FJ.  S.  15.  und  16.)  ausgefertigt
  werden.  .

50)  Die  Gebühren  für  Tauf-,  Trauungs=  und  Todten  Atteste-betragen
8  gr.  Courant.  .

51)DiejenigenAbtheilungenseinerGemeine,dieinandernGarnisonensiehen,
  muß  jeder  Feldprediger  jaͤhrlich  wenigstens  zweimal  besuchen,  und
daselbst  Gottesdienst  und  Communion  halten.  Ueber  den  Termin  dazu
hat  er  sich  in  Zeiten  mit  den  Commandeurs  dieser  Abtheilungen,  so  wie
mit  dem  dortigen  Civilprediger,  der  die  vorfallenden  Prediger-Geschaͤfte
bei  dem  Militair  verrichtet,  zu  einigen.  Die  Bekanntmachung  dieser
Feierlichkeit  geschieht  auf  dieselbe  Art,  wie  in  seiner  Garnison,  eben  so
auch  die  Einreichung  der  Communikanten-Listen;  daher  der  Feldprediger
wenigstens  zwei  Tage  vorher  eintreffen  muß.  Zu  diesen  Reisen  erhaͤlt  er
freie  Post.

52)  Wenn  um  die  Zeit  in  einer  solchen  Garnison  beim  Militair,  Kinder  zu
taufen,  oder  andere  Amtshandlungen  zu  verrichten  sind;  so  ist  der  Feldprediger
  berechtigt,  diese  Taufen  oder  andere  Amtshandlungen  zu  verrichten,
  ohne  dazu  ein  Oimissoriale  von  dem  Civilprediger,  der  sonst  zu  diesen
Handlungen  berechtigt  ist,  zu  bedürfen,  weil  dessen  Rechte  bei  der  Militair-Gemeine
  überhaupt  so  lange  cessiren,  als  der  Feldprediger  zugegen
  ist.  .-  -

B.  Geschaͤfte  des  Militairpredigers  als  wissenschaftlicher  Lehrer.
1)  Jeder  Militairprediger  ist  von  jetzt  verbunden,  die  jungen  Militairs  in
seiner  Gemeine,  die  sich  zu  Officieren  bilden  wollen,  in  den  zu  dieser  Absicht

  nöthigen  Wissenschaften  zu  unterrichten.
Ff2  2)  Diese
        <pb n="58" />
        2)  Diese  Wissenschaften  sind:  Elementar-Mathematik,  Geschichte,  Geographie,
  deutsche  Sprachkunde  und  französische  Sprache.

.3)  Wenigstens  Acht  Stunden  wöchentlich  müssen  zu  diesem  Unterricht  verwandt
  werden.

4)  Wenn  außer  diesen  öffentlichen  Stunden  noch  Privatunterricht  vom  Militairprediger
  verlangt  wird;  so  muß  derselbe  besonders  bezahlt  werden.

5)  Jeder  Militairprediger  muß  diese  jungen  Militairs  aus  seiner  Gemeine
allein  unterrichten.  Auch  an  Orten,  wo  mehrere  sind,  dürfen  sie  nicht
sich  in  die  Stunden  theilen,  und  zu  dem  Ende  ihre  Schüler  vereinigen,
damit  die  Zahl  derselben  für  die  Wirksamkeit  eines  Lehrers  nicht  zu  groß
werde.

6)  Die  Kosten  für  die  Miethe  der  Wohnung  wo  der  Unterricht  ertheilt  wird,
so  wie  für  die  Heizung  rc.  besorgen  die  Regimenter  und  Bataillone,  welche
die  Gemeine  des  Militairpredigers  ausmachen.

7)  Dasselbe  gilt  von  den  Lehrbüchern  so  wie  von  allen  zu  diesem  Unterricht
nöthigen  Apparaten.  In  Absicht  auf  alle  diese  Dinge  hat  der  Militairprediger
  sich  an  den  Brigade-General  zu  wenden.

8)  Wenn  junge  Militairs  aus  andern  Gamisonen  an  diesem  Unterricht
Theil  nehmen  wollen,  so  müssen  sie  sich  in  der  Garnison  des  Militairpredigers
  aufhalten,  und  die  Erlaubniß  dazu  bei  dem  Brigade-General
  nachsuchen,  von  welchem  in  dieser  Absicht  das  Nöthige  besorgt
werden  wird.

9)  Zu  diesem  Geschäfte  des  Unterrichts  sind  die  Garnifonprediger  eben  so
wohl,  als  die  bei  den  Brigaden  stehenden  Feldprediger  verpflichtet.

10)  In  allem  was  die  Ordnung  der  Lectionen  so  wie  überhaupt  die  innere
Einrichtung  dieses  Unterrichts  betrifft,  haben  sämmtliche  Militairprediger
  sich  nach  den  von  dem  Brigade-Generalen  oder  dem  Allgemeinen
Krieges-Departement  hierüber  zu  ertheilenden  Instruktionen  zu  richten.

11)  Alle  halbe  Jahre,  wozu  der  Tag  von  den  Brigade-General  bestimmt
wird,  ist  jeder  Militairprediger  verbunden,  mit  den  von  ihm  unterrichteten
  jungen  Leuten,  in  den  vorhin  genannten  Wissenschaften  in  Gegenwart
  der  Commandeurs  wie  auch  des  Compagnie=  und  Esquadron-Chefs,
  eine  Prüfung  zu  halten,  wozu  jedesmal  auch  der  Superintendent
  vorher  einzuladen  ist.

12)  Jeder  Militairprediger  wird  hierdurch  angewiesen,  darauf  zu  sehen,
daß  die  von  ihm  unterrichteten  jungen  Militairs,  die  sich  bei  der  militairischen
  Examinations-Commission  zum  Examen,  besonders  zum  zweiten,
  oder  Officier-Examen  melden,  dazu  in  ihren  Kenntnissen  die  gehörige
  Reife  besitzen.

13)  Wenn  aus  einer  solchen  Unterrichts-Anstalt  eines.  Militairpredigers

vor
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        —  189  —

vor  die  militairische  Examinations-Commission  nach  einander  mehrere
unfahige  Subjecte,  die  von  ihr  haben  abgewiesen  werden  müssen,  erschienen
  sind;  so  wird  auf  die  von  der  Commission  dem  Departement  für
den  Kultus  und  öffentlichen  Unterricht  davon  gemachte  Anzeige,  diese
die  Sache  strenge  untersuchen  lassen,  und  wenn  es  sich  von  der  Pflichtvernachläßigung
  eines  solchen  Militairpredigers  überzeugt  hat,  zu  dessen
  Bestrafung  ernstliche  Verfügungen  treffen.

Um  in  Fällen  dieser  Art  die  nöthige  Auskunft  geben,  und  überhaupt
den  Fleiß  und  das  Benehmen  der  Militairprediger  bei  diesem  Unterricht
gehörig  beobachten  zu  können,  sollen  die  Superintendenten  demselben
so  oft  sie  es  nöthig  finden  beizuwohnen,  berechtigt  und  gehalten  seyn.

14)  Von  dem  Zustande  dieser  Umerrichts-Anstalt  hat  jeder  Militairprediger
bei  den  kirchlichen  Jahres-Listen  jedesmal  einen  gewissenhaften  Bericht
durch  den  Superintendenten  der  geistlichen  Regierungs  =  Deputation
einzusenden.

C.  Geschäfte  des  Militairpredigers  als  Aufseher  der  Schulen.

1)  Jeder  Milikairprediger  ist  zugleich  Vorsteher  und  Aufseher  der  bei  seiner
  Gemeine  vorhandenen  Unterrichts-Anstalten.

2)  Hierzu  gehören  auch  die  Anstalten,  die  bei  einem  jeden  Regiment  oder  Bataillon
  für  den  Unterricht  der  gemeinen  Soldaten  und  Unterofficiere  im
Schreiben,  Rechnen  und  deutschen  Styl  errichtet  sind,  imgleichen  die  bei
der  Gemeine  des  Feldpredigers  vorhandenen  Industrie-Schulen.

3)  Diese  Unterrichts-Anstalten  ist  der  Militairprediger  verbunden,  in  seiner
Garnison  wöchentlich  wenigstens  zweimal,  in  den  fremden  Garnisonen
aber  bei  einer  jedesmaligen  Bereisung  derselben  zu  besuchen.  Er  muß  sich
hiebei  genau  von  der  Art,  wie  die  Kinder  vom  Militair  unterrichtet  werden,
  überzeugen,  und,  wann  er  dabei  Mängel  oder  Mißbräuche  entdeckt,
für  deren  Abstellung  Sorge  tragen,  auch  dem  Commandeur  des  Regiments
gehörige  Anzeige  davon  machen.

4)  Es  ist  seine  Pflicht,  den  Lehrern  sowohl  durch  zweckmäßige  Anweisungen,
als  auch  praktisch,  zur  Anwendung  einer  guten  Lehrmethode  gehörige  Anleitung
  zu  geben,  so  wie  auch  das  materielle  des  Unterrichts  anzuordnen
und  zu  bestimmen.

5)  Ueber  die  innere  Einrichtung  der  Unterrichts-Anstalten,  sind  die  von  den
Brigade-Generalen,  oder  dem  allgemeinen  Kriegs-Oepartement  zu  ertheilenden
  besondern  Verordnungen,  von  jedem  Militairprediger  genau  zu  befolgen.


6)  Wenn,  wie  es  beschlossen  ist,  die  Militair-Elementar-Schulen,  den  städtischen

  Kommunen  übergeben  und  in  die  Civil-Schulen  aufgenommen  seyn
werden,
        <pb n="60" />
        —  190  —

werden,  so  hört  die  besondere  Aufsicht,  welche  die  Militairprediger  bis  dahin
  über  die  ersten  führen,  auf.  Jedoch  sind  die  Militairprediger  berechtigt,
  und  verpflichtet,  diejenigen  Cioil-Schulen,  in  welchen  die  zu  ihrer
Gemeine  gehöbrenden  Kinder  unterrichtet  werden,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  besuchen,
  auf  die  Fortschritte  dieser  Kinder  und  ihr  sittliches  Verhalten  zu
achten,  und  darüber  an  die  betreffenden  Kommandeurs  der  Regimenter,
und  Brigade-Generale  zu  berichten.

Ahndung  der  Dienstvernachlässigung,  oder  eines  unmoralischen
Wandels  der  Militairprediger;  deren  Weiterbeförderung
nach  mehrjähriger  treuer  Pflichterfüllung.

1)  Es  wird  mit  Recht  vorausgesetzt,  daß  jeder  Militairprediger,  vom  Gefühl
  der  Wichtigkeit  seines  Berufs  durchdrungen,  es  sich  jederzeit  zu  einer
heiligen  Gewissenspflicht  machen  werde,  nicht  nur  einen  dußerlich  unanstößigen
  Lebenswandel  zu  führen,  sondern  auch  durch  sein  Beispiel  eben
sowohl  als  durch  seine  Lehre  zur  Beförderung  achter  Religiosität  bei  seiner

  Gemeine  beizutragen.

2)  Sollte  indessen  diese  Hoffnung  sich  nicht  uͤberall  bewaͤhren,  oder  auch  ein
Militairprediger  in  den  ihm  vorgeschriebenen  Amtspflichten  sich  offenbar
Vernachlässigungen  zu  Schulden  kommen  lassen,  so  wird  die  höchste  geistliche
  Behörde  einen  jeden  solchen  Fall  ernstlich  untersuchen  lassen,  und
wenn  sie  sich  von  der  Schuld  oder  Unwürdigkeit  eines  solchen  Predigers
überzeugt,  hat,  nicht  nur  die  weitere  Beförderung  desselben  verbicten,
sondern  auch  nach  Befinden  der  Umstände,  vermöge  der  hiernber  erlassenen
Allerhöchsten  Verordnungen,  und  der  nach  denselben  ihr  zustehenden  Gewalt,
  seine  Entsetzung  vom  Amte  verfügen.

3)  Nach  sieben  bis  acht  Jahren  treuer  Amtsführung  und  eines  unbescholtenen
Wandels  hat  ein  Militairprediger  das  Recht,  sich  um  eine  erledigte  Civil-Prediger-Stelle
  zu  melden,  und  es  wird  den  Geistlichen  Regierungs-Oeputationen
  zur  Pflicht  gemacht,  darauf  gebührend  Rücksicht  zu  nehmen.

4)  Daß  kein  Militairprediger,  der  weiter  befördert  wird,  seine  Gemeine
früher  verlassen  darf,  als  bis  sein  Nachfolger  von  dem  Superintendenten
bei  derselben  eingeführt  worden,  isi  schon  Tit.  II.  §.  2  —  10.  festgesetzt.

5)  Bei  denjenigen  Gemeinen,  die  in  dem  Besitz  des  Rechts  sind,  daß  derjenige,
  der  sich  um  die  bei  ihnen  erledigte  Predigerstelle  bewirbt,  zuvor  eine
Gastpredigt  halte,  muß  auch  der  Militair-Prediger,  sich  dieser  Einrich—
tung  unterwerfen.

6)  Lazareth-Prediger,  die  nur  waͤhrend  des  Krieges  angestellt  werden,  und
deren  Amt  mit  dem  Ablauf  des  Feldetats  aufhoͤrt,  duͤrfen,  wenn  sie  in  der

Erfuͤllung  ihrer  Pflichten  treu  und  in  ihrem  Wandel  untadelhaft  befunden
sind,
        <pb n="61" />
        —  191  —

sind,  allerdings  auch  auf  eine  weitere  Anstellung  rechnen;  jedoch  muͤssen
sie,  dafern  sie  noch  nicht  6  Jahre  gedient  haben,  in  der  Regel  auf  wirk—

lichen  Militgir-Predigerstellen  den  Anfang  machen.

7)  Bis  zu  einer  neuen  Anstellung  wird  einem  solchen  Prediger  die  Hälfte

seines  Gehalts  als  Wartegeld  gelassen.

8)  Reformirte  und  rômisch-katholische  Feldgeistliche,  die  nur  in  Kriegeszeiten
  angestellt,  und  dazu  von  ihren  Konfessionsbehörden  ordinirt  und  instruirt
  werden,  haben  auf  ebenmäßige  Beförderung  und  bis  zu  derselben
auf  ein  gleiches  Wartegeld  zu  rechnen.

9)  Die  Prediger  bei  den  Kadetten-Korps,  Invaliden=  und  militairischen
Waisen-Hausern,  haben  nach  Maaßgabe  ihres  verschiedenen  Wirkungskreises
  mit  den  übrigen  Militair-Predigern  gleiche  Verpflichtungen  und
gleiche  Rechte.

VII.  Verhältnisse  der  Feldküster.

1)  Jede  Militairgemeine,  welche  einen  besondern  Feld=  oder  Garnison=Drediger

  hat,  erhält  auch  einen  eigenen  Feld-Küster.

2)  Zu  diesen  Stellen  sind  ausschließlich  halb  invalide  Unteroffiziere  und  Soldaten,
  die  sich  dazu  qualifiziren,  bestimmt,  und  zwar  vorzugsweise  solche,
  die  bereits  eine  Zeit  lang  bei  den  von  allen  Regimentern  unter  der
Aufsicht  der  Feldprediger  errichteten  Lehranstalten  für  Unteroffiziere  und
Gemeine  als  Lehrer  angestellt  gewesen  sind.  «

3)  Jeder  Militair-Kuͤster  erhaͤlt  ein  festes  Gehalt  von  monatlich  8  Thaler
8  Gr.,  oder  jaͤhrlich  100  Thaler  aus  der  General-Militairkasse,  und
außerdem  den  Servis  eines  Feldwebels  der  Infanterie  nebst  einer  Portion
Brod,  auch  bezieht  derselbe  die  Gebuͤhren  und  Aceidenzien  in  der  Art,
wie  solche  durch  das  Militair-Kirchenreglement  bewilligt  werden.

4)  Die  Auswahl  eines  Subjekts  zur  Feldkusterstelle  geschiehet  durch  den
Feldprediger,  bei  dem  die  Anstellung  statt  finden  soll,  aus  den  bei  der  Brigade
  befindlichen  qualifizirten  Halb-Invaliden,  nach  Maaßgabe  des  K.  2.
unter  Genehmigung  des  Regiments=  oder  Bataillons-Commandeurs.
Der  Feldprediger  reicht  sodann  seinen  Vorschlag  bei  dem  Brigade-General
  ein,  von  welchem,  im  Fall  keine  wichtige  militairische  Gründe  dagegegen
  sind  —  die  Bestatigung  erfolgt.  Von  dem  Brigade-General  wird
die  erfolgte  Anstellung  dem  Allgemeinen  Kriegs-Departement  angezeigt,
damit  dieses  die  Anweisung  des  Gehalts  und  der  übrigen  Kompetenz  veranlassen
  kann;  der  Militairprediger  aber  hat  von  jeder  Ansetzung  eines
Feldküsters  Bericht  an  die  geistliche  und  Schul-Deputation  der  betreffenden
  Provinzial-Regierung  zu  erstatten.

5)  Außer-
        <pb n="62" />
        —  192  —

5)  Außer  der  Bestimmung,  dem  Militairprediger  bei  Ausübung  der  (celigisen
  oder)  kirchlichen  Funktionen  zu  assistiren,  haben  die  Militairküster
noch  die  besondere  Verpflichtung  an  Ertheilung  des  Unterrichts,  welcher
den  Unteroffizieren  und  Gemeinen  in  den  von  den  Regimentern  errichteten
Lehranstalten  gegeben  wird,  thätigen  Antheil  zu  nehmen,  wofür  sie  außer
dem  Käüstergehalt  und  Emolument  nach  den  Umständen  eine  verhältnißmäßige
  Remuneration  erhalten.

6)  In  Sachen  ihres  Amtes  hängen  die  Militairküster  zunächst  von  den  ihnen
vorgesetzten  Feldpredigern  ab,  und  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  sie  sich,
dem  bisherigen  Gebrauche  gemäß,  einfach  anständig  kleiden  mussen.  Uebrigens
  stehen  sie  gleich  allen  andern  Kirchenbedienten  unter  der  Geistlichenund
  Schul-Deputation  der  Provinzial-Regierung,  welche  auch  bei  vorfallenden
  Dienstvernachlässigungen  oder  einem  anstößigen  Verhalten  ihre
Korrektion  und  Bestrafung,  oder  ihre  Amts-Entsetzung,  nach  den  darüber
erlassenen  allgemeinen  Verordnungen,  entweder  selbst  zu  verfügen,  oder
bei  der  höchsten  geistlichen  Behörde  in  Antrag  zu  bringen  hat.

7)  Die  noch  bis  jetzt  vorhandenen  Militairküster  werden,  in  sofern  sie  noch
brauchbar  sind,  möglichst  beibehalten,  und  gehörig  eingetheilt;  die  nicht
tauglichen  aber  anderweitig  versorgt  oder  mit  verhältnißmäßiger  Pension
in  Ruhe  gesetzt,  wo  dann  bei  entstehenden  Vakanzen  nach  §S.  4.  zur  Wahl
und  Bestätigung  anderer  Subjekte  geschritten  wird.

Berlin,  den  28sten  März  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

v.  Hake.  v.  Schuckmann.
        <pb n="63" />
        —  193  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

JNo.  15.

 

 

 

(No.  32)  Verordnung  wegen  allgemeiner  Separation  der  Küstercien  an  Filialkirchen  von
den  Küstereien  an  den  Mutterkirchen.  Vom  2ten  May  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Die  Verbindung  der  Küstereien  an  Filialkirchen  mit  den  Küstereien  der
Mutterkirchen  hat  einen  nicht  zu  verkennenden  Nachtheil  für  die  gehörige  Besorgung
  des,  den  Küstern  in  den  Mutterdörfern  mit  obliegenden  Schul-Unterrichts.
  Die  Auflösung  derselben  und  Uebertragung  der  Küstergeschäfte  bei  den
Filialkirchen  mit  ihren  Emolumenten  an  die  Schullehrer  der  Dörfer,  worin
diese  befindlich  sind,  wird  dagegen  nicht  allein  jenen  Nachtheil  heben,  sondern
  auch  die  schlechten  Stellen  der  Schullehrer  in  Filialdörfern  zu  verbessern,
  und  die  große  Unverhältnißmäßigkeit  der  Einnahme,  welche  zwischen  ihnen
  und  den  Schullehrerstellen  in  den  Mutterdörfern  statt  sindet,  so  weit  es
zuträglich  ist,  auszugleichen  dienen.

In  Erwägung  dessen  verordnen  Wir:

§.  1.  Es  sollen  überall,  wo  die  obgedachte  Verbindung  bestehr,  die
Küstereien  bei  den  Tochterkirchen  in  ihren  Dienstgeschäften  und  Emolumenten
von  den  Küstereien  an  den  Mutterkirchen  getrennt  werden.

K.  2.  Alle  Kusterdienste  bei  den  Tochterkirchen  und  in  den  zu  diesen
zeingepfarrten  Obrfern  sollen  den  Schullehrern  der  Dörfer,  in  welchen  die
Tochterbirchen  befindlich  sind,  übertragen,  und  diesen  alle,  mit  dem  übernommenen
  Küstergeschaft  verbundenen  festgesetzten  und  zufälligen  Einkünfte  zugesprochen
  werden.

Z  Fahrgang  1811.  Gg  S.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Mai  1811.)
        <pb n="64" />
        —  194  —

F.  3.  Da  die  Schullehrer  alsdann  mit  den  uͤbrigen  Kuͤstergeschaͤften
auch  das  Vorsingen  und  Spielen  der  Orgel  in  den  Filialkirchen  uͤbernehmen
muͤssen,  so  soll,  wenn  bei  einer  vorzunehmenden  Separativn  der  Schullehrer
in  dem  Dorfe  einer  Tochterkirche  zu  diesen  Geschäften  nicht  geschickt  ist,  derseltbe,
  damit  weder  seine  Ungeschicklichkeit  der  Trennung  entgegenstehe  noch
die  kirchliche  Andacht  dadurch  leide,  mit  einem  andern,  im  Singen  und  Orgelspielen
  geubten  Schullehrer  durch  Versetzung  vertauscht  werden,  es  müßte
denn  die  Gemeinc  einen  besondern  Organisten  und  Vorsänger  neben  ihm,  jedoch
  unbeschadet  dem  durch  die  Küster-Emolumente  verbesserten  Einkommen
des  Schullehrers  unterhalten  wollen.

§.  4.  Die  Verbindlichkeit  mancher  Tochtergemeinen  zur  Unterhaltung
der  Schullehrer=  und  Küsterwohnungen  bei  der  Mutterkirche  beizutragen,  wird
bei  eintretender  Separation  durch  diese  gänzlich  und  auf  immer  aufgehoben,
wogegen  die  Schullehrer-  und  Küsterwohnung  bei  der  Tochterkirche  durch  verhältnißmäßige
  Beitrage  aller  zu  derselben  eingepfarrten  Dörfer  gemeinschaftlich
  muß  unterhalten  werden.

H.  3.  Die  Sonderung  der  Küstereien  soll  auf  die  angegebene  Weise
nicht  blos  in  den  Kirchspielen,  deren  Patron  Wir  allein  sind,  sondern  auch
einer  Privatperson  oder  mehrern  zusteht,  oder  auch  zwischen  Uns  und  Prioatpersonen
  getheilt  ist,  ohne  Unterschied  vorgenommen  werden.

.  6.  Sie  soll  nur  allmählig  und  nicht  anders  als  bei  eintretenden

Vakanzen  von  Küsterdiensten  an  den  Mutterkirchen  in  Ausführung  gebracht
werden.

§.  7.  In  Fällen,  wo  burch  die  Separakion  eine  so  große  Verschlechterung
  der  Küstereien  in  den  Mutterdörfern  zu  erwarten  ist,  daß  der  Inhaber
sich  von  den  Einkünften  derselben,  zu  nähren  nicht  mehr  im  Staude  Sseyn  wurde,
  soll  die  Trennung  ganz  unterbleiben,  oder  wenigstens  so  lange  ausgesetzt

werden,  bis  Mittel  ausfindig  gemacht  sind,  der  befürchteten  Unzulänglichkelt
gründlich  vorzubeugen.

Diesen
        <pb n="65" />
        —  1495  —

Diesen  Unsern  landesväterlichen  Willen  machen  Wir  hierdurch  Unsern
Verwaltungsbehörden  zu  seiner  Vollziehung  und  den  Privatpatronen  in  den
Gegenden,  wo  das  aufzuhebende  Verhältniß  statt  findet,  zur  unweigerlichen
Nachachtung  bekannt.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  Mai  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

v.  Schuckmann.

(No.  33)
        <pb n="66" />
        —  196  —

(No.  33.)  Koͤniglicher  Befehl  wegen  Aufhebung  der  nicht  oͤffentlich  geschehenden  koͤrperlichen
Züchtigungen  in  Fällen,  wo  auf  lebenslängliche  Einsperrung  erkannt  ist.
Vom  14ten  Mai  1811.

J.  allen  Faͤllen,  wo  auf  lebenswierige  Einsperrung  erkannt  wird,  kann  ich
in  den  nicht  oͤffentlich  geschehenden  koͤrperlichen  Zuͤchtigungen  der  Diebe  nur
eine  zwecklose  Haͤrte  finden,  da  diese  Castigationen,  von  welchen  außer  dem
Richter  und  Gerichtsdiener  niemand  Zeuge  ist,  nicht  wie  die,  in  andern  Faͤllen
gesetzliche  Ausstellung,  am  Schandpfahl,  der  Staupenschlag  und  ähnliche  Verschärfungen
  der  lebenswierigen  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe  als  Beispiel
würksam  seyn  können;  es  muß  daher  diese  zwecklose  Züchtigung  des  Verbrechers
  wegfallen,  und  Ich  will  dies  als  einen,  für  alle  künftige  Fälle  der  gedachten
  Art  zu  beobachtenden  allgemeinen  Grundsatz  hiermit  fesisetzen.

Potsdam,  den  14ten  Mai  1811.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justiz-Minister  von  Kircheisen  zu  Berlin.
        <pb n="67" />
        —  197  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  16.

 

 

 

(No.  34.)  Konigliches  Edikt,  die  Ermößigung  des  Ausfuhr-Imposts  für  Wolle  von  2  Thlr.
pro  Stein  auf  4  gGr.  betreffend.  Vom  Gten  Juny  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

Wir  haben  Uns  aus  den  Berichten  über  den  Erfolg  der  bisher  abgehaltenen
  Wollmärkte  überzeugt,  daß  die  bisherigen  Gründe,  aus  welchen  der
Ausfuhr-Impost  für  den  Stein  Wolle  auf  2  Thaler  bestimmt  war,  jetzt
wegfallen,  und  diesemnach  beschlossen,  daß  dieser  Impost  von  jetzt  an  aufhören,
  und  vom  Stein  Wolle  nur  4  Gr.  Cour.  Ausgangsgefäll  bezahlt  werden
  soll,  um  eine  Uebersicht  von  dem  Gange  dieses  Handels  zu  behalten,
welches  hiedurch  dem  Publikum,  so  wie  allen  Behörden  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht  wird.

Berlin,  den  bten  Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.

 

Jahrgang  1811.

—.
—

(Jo.  35.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30ften  Juny  1811.)
        <pb n="68" />
        —  198  —

(No.  35.)  Koͤnigliches  Edikt,  das  Verbot  der  Einfuhr  aller  Baumwollen-Fabrik-Waaren  aus
dem  Konigreich  Preußen  in  die  übrigen  Koniglichen  Provinzen  betreffend
Vom  13ten  Juny  1811.

E.  hat  sich  ein  dringender  Verdacht  ergeben,  das  in  das  Königreich  Preußen
englische  Baumwollen-Waaren  heimlich  eingeschwärzt,  demnächst  mit  sächfischen,
Schweizer=  und  französischen  Waaren  ähnlicher  Art  vermischt  worden  sind,
und  auf  diese  Weise  deren  Siegelung  mit  dem  für  fremde  erlaubte  Waaren
bestimmte  Impost-Siegel  erschlichen  worden.

Da  nun  die  strengste  Untersuchung  vorbemerkter  Unterschleife  bereits  veranlasset,
  es  aber  von  der  dußersten  Wichtigkeit  ist,  die  weitere  Verbreitung
der  solchergestalt  eingeschwärzten  Waaren  in  die  übrige  Koönigliche  Provinzen,
als  Pommern,  Churmark,  Neumark  und  Schlesien  zu  verhüten,  so  wird  hiedurch
  verordnet,  daß  einstweilen,  und  vom  Tage  der  Publikation  dieses
an,  schlechterdings  keine  Baumwollen-Fabrik-Waaren,  sie  haben  Namen
wie  sie  wollen  und  mögen  gestegelt  seyn  oder  nicht,  weiter  aus  dem  Kenigreich
  Preußen  in  die  übrigen  eben  genannten  Königlichen  Provinzen  eingeführt
  werden  sollen.  Diejenigen,  welche  sich  diesem  Verbot  entgegen  unterfangen
  sollten,  Baumwollen-Fabrik-Waaren  aus  dem  Konigreich  Preußen
nach  Pommern,  der  Churmark,  Neumark  und  Schlesien  einzuführen,  haben
die  unausbleibliche  Strafe  der  Confiskation  derselben,  und  außerdem  der  Erlegung
  des  Werths  der  confiscirten  Waare  zu  gewärtigen  und  werden  alle
Behörden  angewiesen,  hiernach  aufs  strengste  zu  verfahren,  auch  die  Steuer-Grenz=
  und  Polizei-Offleianten  zur  Wachsamkeit  gegen  die  Uebertreter  dieses
Verbots  anzuweisen.

Berlin,  den  13ten  Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

v.  Heydebreck.  v.  Schuckmann.

 

(No.  36.)
        <pb n="69" />
        —  199  —

(No.  36.)  Königlicher  Befehl,  daß  künftig  nicht  auf  Todesstrafe  des  Schwerdts,  sondern
auf  die  des  Beils  erkannt  werden  soll.  Bom  19ten  Juny  1811.

B.  der  großen  Unsicherheit  der  Vollstreckung  der  Todesstrafe  mit  dem
Schwerdte,  wodurch  es  möglich  wird,  daß  der  Verbrecher  ein  größeres  Uebel
erleidet,  als  er  nach  dem  Gesetz  und  dem  ergangenen  Erkenntnisse  erleiden
sollte,  finde  ich  kein  Bedenken,  Ihren  Antrag  in  dem  Bericht  vom  1  1ten  d.
M.  wegen  Abänderung  dieser  Strafart  zu  genehmigen.  Ich  setze  daher  hierdurch
  fest,  daß  künftig  in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Gesetze  die  Strafe
des  Schwerdts  bestimmen,  nicht  mehr  darauf,  sondern  auf  die  Todesstrafe
des  Beils  erkannt  werden  soll.  Nach  dieser  meiner  Willensmeinung  haben
Sie  die  Gerichte  mit  naͤherer  Anweisung  zu  versehen.  Berlin,  den  19ten
Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats-Kanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und  den  Justizminister  von  Kircheisen.

 

Hh2  (No.  37.)
        <pb n="70" />
        —  200  —

(No.  37.)  Verordnung  betreffend  die  Aufhebung  des  allgemeinen  Indults.  Vom  20sten
Juny  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Thun  kund  uud  fuͤgen  hiemit  zu  wissen:

der  durch  die  Verordnung  vom  24sten  November  1807  gegebene,
und  unter  dem  14ten  Juny  v.  J.  verlaͤngerte  allgemeine  Indult,
erreicht  mit  dem  24sten  Juny  d.  J.  seine  Endschaft.

Es  ist  von  großer  Wichtigkeit,  welche  Maasregeln  nunmehr  wegen  Con—
servation  der  Schuldner  im  Besitz-  und  Nahrungsstande  genommen  werden,
da  sie  in  alle  Verhaͤltnisse  des  buͤrgerlichen  Lebens  tief  eingreifen.

Wir  haben  sie  deshalb  der  reiflichsten  Pruͤfung  unterworfen,  zu  dem  Ende
die  Stimmen  der  hierher  berufenen  Deputirten  aus  allen  Staͤnden  daruͤber
vernommen,  auch  mehrere  Gutachten  erfordert  und  verordnen  diesemnach  wie
folget:

§.  1.  Obgleich  die  Bewegungsgründe,  welche  jenes  Edikt  und  den  mittelst
  desselben  sanctionirten  Indult  zur  Folge  hatten,  in  mehrerer  Rücksicht
und  zum  Theil  sogar  in  verstärktem  Grade  noch  obwalten;  so  können  Wir
letzteren  doch,  wegen  der  damit  verknüpften  Nachtheile,  zu  denen  auch  zu
rechnen  ist,  daß  gewissenlose  Schuldner  ihn  mißbrauchen  konnten,  um  Zahlungen,
  zu  welchen  sie  die  Mittel  hatten,  zu  verweigern,  nicht  fortdauern
assen.  -

Es  behält  daher  bei  dem  Publikando  vom  14ten  Juny  v.  J.,  nach  welchem
  der,  durch  die  Verordnung  vom  24  sten  November  1807  gegebene  Indult
  mit  dem  24sten  Juny  d.  J.  zu  Ende  gehet,  sein  Bewenden.

§.  2.  Dem  gemaß  treten  bei  den  Verhältnissen  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner,  von  diesem  Zeitpunkte  an,  die  allgemeinen  Landesgesetze  wieder  in
ihre  bisher  suspendirt  gewesene  Kraft,  in  sofern  sie  nicht  durch  nachfolgende
Vorschriften,  den  Zeitumständen  nach  modifizirt  werden.

#.  3.  In  Erwägung,  daß  es  den  Besitzern  ländlicher  und  städtischer
Grundstücke  unmöglich  fallen  würde,  den  Kapitalskündigungen  mittelst  baarer
»  Zahlung,
        <pb n="71" />
        —  201  —

Zahlung,  bei  dem  augenblicklichen  Mangel  an  klingendem  Gelde,  zu  genuͤgen,
soll  diesen  Grundbesitzern  in  den  Staͤdten  und  auf  dem  Lande,  fie  moͤgen  seyn
von  welcher  Art  sie  wollen,  und  den  bis  zum  24sten  Juny  d.  J.  bewilligten
allgemeinen  Indult  gehabt,  oder  desselben  sich  verlustig  gemacht  haben,  verstattet
  seyn:
die  bis  zum  24  sten  Juny  d.  J.  hypothekarisch  versicherten  Schulden,
die  der  Gläubiger  kündiget,  in  Rücksicht  des  Kapitals,  in  Pfandbriefen
  der  Provinz,  in  welcher  das  verpfändete  Grundstück  belegen
ist,  nach  dem  Nennwerth  zurückzuzahlen.  «
Diese  Zahlung  soll  nur  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres,  nach  bescheinigter  Kündigung,
  gefordert  werden  können,  ohne  Rucksicht,  ob  in  dem  Darlehnsvertrage
  eine  kürzere  Kündigungsfrist  stipulirt  ist.

Die  Kur=  und  Neumark  und  die  Magdeburgischen  Kreise  diesseits  der  Elbe,
werden  in  Rücksicht  der  vorstehenden  Bestimmungen  für  eine  Provinz  geachtet.


Wenn  die  Kapitalien,  die  der  Gläubiger  dem  Schuldner  gekündiget  hat,
in  anderen  Münzsorten  bestehen,  als  worüber  die  Pfandbriefe  der  Provinz
lauten,  mit  welchen  der  Schuldner  Zahlung  leisten  kann,  so  muß  das  Aufgeld
nach  dem  Kours  des  Jahlungstages  ausgeglichen  und  dieses  von  dem  Gläubiger
  auch  in  Pfandbriefen  angenommen  werden.

Zinsen  und  Kosten  müssen  in  baarem  Gelde  bezählet  werden.

H.  4.  Erfolgt  die  Kündigung  von  Seiten  des  Schuldners,  so  muß  er
die  Zurückzahlung  der  Schuld  baar  leisten,  auch  die  stipulirte  Kündigungsfrist
beobachten.  «

5.5.VondernachgelassenensahlungmitPfandbriefen,werdenausgeschlossen:


1)  die  sämmtlichen  Schulden  eines  Grundbesitzers,  wenn  sie  einschließlich
der  Personalschulden,  ein  Drittel  des  Taxwerths  aller  seiner  Grundbesitzungen
  nicht  übersteigen;

2)  diejenigen  Darlehne,  welche  der  Schuldner  seit  dem  1sten  July  1809,
zu  welcher  Zeit  der  Werth  des  Geldes  bereits  sehr  hoch  stand,  von
seinem  Gläubiger  in  ausgeprägtem  Metalle,  ohne  irgend  einen  Abzug,
zu  5  Procent  Zinsen  empfangen  hat,  wobei  es  jedoch  nicht  auf  den

«  Buch-
        <pb n="72" />
        —  202  —

Buchstaben  der  Urkunde,  sondern  auf  die  Ausmittelung  der  wirklich
baar  und  voll  bezahlten  Valuta  ankommt;

3)  die  auf  einem  Grundstuͤck  eingetragenen  ruͤckstaͤndigen  Kaufgelder,  wenn
sie  aus  Verkäufen  seit  dem  1sten  November  1806  herruͤhren.

In  Absicht  dieser  soll  es  dem  Gläubiger  freistehen,  die  Zurückgabe  des
Grundstücks,  gegen  Rückzahlung  des  Angeldes,  zu  verlangen,  in  so  fern  sich
der  Schuldner  nicht  zu  baarer  Zahlung  verstehen  will,  wobei  es  sich  von  selbst
verstehet,  daß  der  reluirende  Verkäufer  alle  Realverbindlichkeiten  anerkennen
muß,  welche  in  diesem  Zwischenraume  rechtsgältigerweise  in  dem  Hypothekenbuche
  eingetragen  sind.

§  6ö.  Bei  nothwendigen  Subhastationen  steht  es  zwar  den  Licitanten
frei,  nach  ihrer  Convenienz  die  Gebote  in  baarem  Gelde  oder  in  Pfandbriefen
zu  thun,  die  Auszahlung  der  gekündigten  Kapitalien  an  die  Gläubiger  aber,
kann  nur  in  Pfandbriefen  geschehen,  und  denjenigen,  welche  ihre  Kapitalien
stchen  lassen  wollen,  können  Pfandbriefe  nicht  aufgedrungen  werden.

&amp;amp;.  7.  Kämmereien,  milde  Stiftungen  und  Communen,  werden  den
Grundbesitzern  gleich  behandelt.

#.  8.  Damit  vermieden  werde,  daß  bei  dem  bekannten  augenblicklichen
Mangel  an  Kredit  und  Kapitalien  und  bei  dem  gehemmten  Absatze  der  Produkte,
und  ihrem  zeitigen  geringen  Preise,  nicht  eine  Menge  an  sich  zahlungsfähiger
ansäßiger  Schuldner,  ohne  ihr  Verschulden  in  Sequestrationen  und  Konkurse
gerathen,  wodurch  nicht  allein  diese  zu  Grunde  gerichtet,  sondern  auch  die
Mehrzahl  der  Gläubiger  selbst  und  das  Staatsinteresse  leiden  würden;  so
finden  Wir  nothwendig,  solchen  Schuldnern  das  gesetzliche  Moratorium  zu  erleichtern
  und  zu  diesem  Endzweck  einzelne  Vorschriften  der  allgemeinen  Gerichtsordnung
  Th.  1.  Tit.  47.  rücksichtlich  der  Grundbesitzer  auf  die  nachstehende
  Weise  näher  zu  bestimmen.

#.  9.  Außerdem,  daß  es  ohnehin  der  Wahl  des  Grundbesitzers  überlassen
  ist,  auf  das  Special=  oder  Generalmoratorium  zu  provociren,  er  mag
von  einem  oder  mehreren  Gläubigern  gedrängt  werden,  und  daß  auch  die
Ediktalvorladung  der  Gläubiger  niemals  nothwendig  sein  soll,  wird  für  den

Fall,  daß  der  Grundbesitzer  auf  das  Generalmoratorium  provocirt,  zu  den
S.  55.,
        <pb n="73" />
        —  203  —

G.  55.,  56  und  57.  verordnet,  daß  uͤberhaupt  nur  die  Glaͤubiger  vorzuladen
sind,  gegen  welche  der  Schuldner  provocirt  und  auf  deren  Vorladung  er
antraͤgt.  «

Glaubt  er  bei  Anderen  der  Nachsicht  ohnehin  versichert  zu  seyn,  oder
außergerichtlich  sich  versichern  zu  koͤnnen,  so  ist  dieses  seine  Sache  und  dem
Nichtvorgeladenen  stehet  dann  das  gerichtliche  Moratorium  nicht  entgegen.  Jedoch
  muß  der  Schuldner  jederzeit  eine  vollständige  Nachweisung  seines  Vermögenszustandes
  einreichen  und  auf  Verlangen  der  Gläubiger  eidlich  erhärten,
bei  Vermeidung  der  Folgen,  welche  die  P.  102  und  103  festsetzen.

10.  Zu  F.  62.  Sobald  nach  F.  52.  das  Verfahren  über  das  Moratorium
  eingeleitet  ist,  werden  Schuld=  und  Wechselklagen  (jedoch  mit  Ausschließung
  der  §#.  60.  97.  No.  H.  bestimmten  Fälle)  der  Gläubiger,  gegen
welche  der  Schuldner  provocirt  hat,  bis  zur  Entscheidung  über  das  Morato-=rium,
  gehemmt,  sobald  der  Schuldner  in  der  Nachweisung  des  Vermögens
die  eingeklagte  Schuld,  der  Quantität  und  Qualität  nach,  anerkannt  hat,  oder
bei  diesem  Verfahren  anerkennet.

§6  11.  Zu  §.  65.  Die  in  diesem  C.  verordneten  Protestationen  sollen
von  Amtswegen  kosten=  und  stempelfrei  eingetragen  werden.

.  §.  12.  Zu  F.  68.  Oie  gerichtliche  Deposition  eingehender  Activ-Kapitalien
  ist  unnöthig,  wenn  der  Schuldner  sie  zur  Tilgung  der  ersten  Hypothek
  seiner  Grundstücke,  soweit  sie  zureichen,  anweiset  und  verwendet.

§  13.  Zu  §F.  72  bis  74.  Diejenigen  Gläubiger,  welche  gegen  einen
Schuldner  ohne  Beweis  von  Thatsachen,  die  ihn  einer  leichtsinnigen,  nachlässigen
  oder  unredlichen  Verwaltung  verdächtig  machen,  die  in  diesen  GW.  bestimmten
  Beschränkungen  der  Verwaltung  bewirken,  haben  die  dadurch  verursachten
  gerichtlichen  und  außergerichtlichen  Kosten  allein  zu  tragen  und  müssen
von  denen  auf  ihr  Verlangen  gerichtlich  deponirten  Kapitalien,  die  Depositalzinsen,
  statt  der  ihnen  zustehenden,  nach  dem  Verhältniß  des  Betrages  ihrer
Kapitalien  zu  den  deponirten  Summen  annehmen.  #

CS.  14.  Zu  §.  81.  No.  5.  Als  Sicherheit  für  Kapital  und  Zinsen,
sollen  angenommen  werden:

abei
        <pb n="74" />
        —  204  —

a)  bei  laͤndlichen  Grundstuͤcken  der  volle  Betrag  der  Taxe  nach  landschaftlichen
  Prinzipien  der  Provinz,  darin  das  Grundstuͤck  belegen  ist,  wenn
eine  solche  Taxe  vorhanden  oder  der  Schuldner  auf  deren  Aufnahme
antraͤgt,

oder  drei  Viertel  des  aus  dem  Hypothekenbuche  hervorgehenden  letzten
Erwerbungspreises,

oder  der  Werth  des  Grundstuͤckes,  der  sich  aus  dem  Ertrag  ergiebt,  wenn
aus  den  Ertragsberechnungen  der  letzten  sechs  Jahre  vor  dem  Kriege
ein  Gemeinjahr  (eine  Fraetion)  gezogen  und  mit  einem  Ruͤckschlage  von
einem  Drittheile,  die  übrigen  Zweidrittel  der  Summe  des  jährlichen
Ertrages  mit  vier  Procent  zu  Kapital  erhöhet  werden;

b)  bei  Forsten  der  Werth,  den  eine  Abschätzung  ergiebt,  die  nach  richtigen

forstwissenschaftlichen  Principien  und  mit  Rücksicht  auf  örtliche  Verhältnisse
  und  die  mehr  oder  weniger  günstige  Lage  zum  Absatz  vorgenommen
werden  muß;

c)  bei  städtischen  Grundstücken  der  volle  Betrag  der  Taxe  zu  Fünf  Prozent
auf  die  jetzige  Nutzung  gegründet,  nach  Abzug  der  Lasten,

oder  zwei  Drittheile  des  letzten  Erwerbungspreises;

4)  Hyppotheken,  welche  dem  Schuldner  auf  andere  Grundstücke  innerhalb
des  a  und  b.  bemerkten  Werthes  der  Grundstücke  zustehen  und  Staatspapiere,
  die  zum  Ankauf  der  Domainen  angenommen  werden,  nach
ihrem  Nominalwerthe.

Es  stehet  dem  Schuldner  die  Wahl  zu,  nach  welchen  von  den  unter
a  und  b.  angegebenen  Grundsätzen  der  Werth  des  Grundstücks  ausgemittelt
werden  soll.

§.  15.  Zu  §.  83.  Wenn  der  Schuldner  obigen  Erfordernissen  Genüge
geleistet  hat,  muß  auf  das  Moratorium  erkannt  werden,  wenn  dem  Schuldner
nicht  Mittel  nachgewiesen  werden  können,  die  widersprechenden  Gläubiger
gegen  Cession  ihrer  Rechte  zu  befriedigen.  Die  Appellation  der  Gläaubiger
gegen  das  erkannte  Moratorium,  soll  nur  ellectum  devolutivum  haben
und  hebt  also  die  Wirkung  des  ersten  Urtels  nicht  auf,  bis  etwas  Anderes

in  der  Appellations-Instanz  erkannt  ist.
S.  16.
        <pb n="75" />
        —  205  —

§.  16.  Die  allgemeine  Entsagung  der  Rechtswohlthaten  und  die
besondere  Entsagung  des  Indults  schließt  den  Schuldner  vom  Moratorio
nicht  aus.

§.  17.  Zu  F.  95.  Es  soll  in  diesen  Moratoriensachen  in  keinem  Falle
ein  höherer  Werthstempel  als  zu  5  Rthlr.  genommen  werden,  und  bei  den
Sporteln  sollen  keine  höheren  Ansätze,  als  die  der  zweiten  Colonne,  statt
finden.

.  18.  Zu  F.  97.  No.  2.  Nicht  gegen  Abgaben,  wohl  aber  gegen  andere
  Forderungen  öffentlicher  Cassen,  schützt  das  Moratorium.

.  19.  In  der  Regel  schützt  das  Moratorium  nicht  gegen  Zinszahlung,
ist  die  Lage  eines  sich  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  zum  Moratorium
beeigenschafteten  Grundbesitzers  aber  von  der  Art,  daß  er  außer  dem  schuldigen
  Kapital  auch  die  Zinsen  nicht  vollsiändig  abführen  kann,  so  soll  ihm
das  Moratorium  verstattet  seyn,  wenn  er  nachweiset,  daß  der  Ausfall  niche
durch  seine  Bewirthschaftung  oder  sonst  durch  seine  Schuld  entsteht.  In  diesem
  Fall  soll  aber  ein  Curatel  der  Verwaltung  angeordnet  werden,  die  zwar
den  Schuldner  in  zweckmäßiger  Bewirthschaftung  nicht  stören,  jedoch  sorgfältig
  darauf  sehen  muß,  daß  keine  den  Werth  oder  die  Einkünfte  schwächende
Operationen  vorgenommen,  und  daß  jene,  nach  Abzug  der  nach  Anleitung
der  Bestimmungen  des  F.  74.  am  angeführten  Ort  der  allgemeinen  Gerichtsordnung
  zur  Alimentation  des  Schuldners.  und  seiner  Familie  auszusetzenden  Summe
  getreulich  zur  Zinszahlung  verwendet  werden  und  den  Gläubigern  wirklich
  zu  Gute  kommen.

Die  Vertheilung  dieser,  so  wie  der  sonst  etwa  vorhandenen  übrigen  Einkünfte
  des  Gemeinschuldners  unter  dessen  Real=  und  Personalgläubiger,  geschieht
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Wir  behalten  Uns  vor,  Anordnungen  zu  treffen,  wodurch  in  solchen
Fällen,  wo  die  jüngern  Hypothekarien  leer  ausgehen  oder  beträchtlich  verlieren,
  abseiten  des  Staats  nach  bestimmten  Grundsätzen  möglichst  geholfen
werden  kann.

§.  20.  Bei  den  schon  unter  Subhastation  befindlichen  Grundstücken,
Jahrgang  1811.  Ji  kann
        <pb n="76" />
        —  206  —

kann  auf  die  Aufhebung  der  Subhastation  provocirt  werden,  wenn  der  Besitzer
  sich  nach  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  zum  Moratorium
  eignet.

§.  21.  Zu  §.  113.  Den  Erben  kommt  das  Moratorium  zu  statten,
so  lange  sie  die  Erbschaft  ungetheilt  lassen.

§  22.  Auch  soll  es  gegen  die  Hypothekarien  auf  einen  neuen  Erwerber
übergehen.

.  23.  Wir  werden  Sorge  tragen,  den  Kredit  und  die  Sicherheit  der
Pfandbriefe  dadurch  zu  befestigen,  daß  bei  den  Kredit-Associationen  allenthalben
  zweckmäßige  und  auf  richtige  Verzinsung  und  Amortisation  der  Kapitalien
  gerichtete  Maasregeln  ergriffen  werden.

.  24.  In  Ansehung  der  Schulden  unangesessener  Personen,  bleibt  es
bei  den  allgemeinen  Vorschriften  der  Gesetze,  und  es  ist  nach  solchen  zu  beurtheilen,
  in  wiefern  sie  sich  zum  General=  oder  Special-Moratorium  eignen
  oder  nicht.  Die  Sicherheitsbestellung  für  solche  Schulden,  in  sofern  sie
vor  dem  1sien  November  1806.  entstanden  sind,  kann  aber  mit  eben  den  Mitteln
  geleisiet  werden,  die  oben  §.  14.  unter  d.  benannt  sind.

.  25.  Damit  der  Zweck  dieser  Verordnung,  so  viel  immer  moglich,
ohne  Weitläuftigkeiten  erreicht  und  eine  sachverständige  Ausführung  derselben
gesichert  werde,  wollen  Wir  wegen  der  Behandlung  der  Moratorien-Sachen
noch  eine  besondere  Verfügung  erlassen.

§.  20.  Die  gesetzliche  Kraft  dieser  Verordnung  tritt  mit  dem  24sten
Juny  d.  J.  ein  und  soll  bis  zum  24  ten  Juny  1815.  dauern,  wenn  günstige
  Umstände  uns  nicht,  wie  Wir  wünschen,  in  Stand  setzen,  solche  früher
  aufzuheben.

Wir  befehlen  allen  Behörden  und  insbesondere  den  Gerichten,  sich
nach  dieser  Verordnung  zu  achten  und  dieselbe  in  vorkommenden  Fällen  zum
Vollzug  zu  bringen.

Urkundlich
        <pb n="77" />
        —  207  —

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  hoͤchst  eigenhaͤndig  vollzogen
und  mit  Unserm  KRoͤniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin,  den  20sten  Juny  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

Ji  2  (No.  38.
        <pb n="78" />
        —  208  —

o.  38.)  SEdikt  wegen  Veräußerung  der  Domainen,  Forsten  und  geistlichen  Güter.  Vom
27sten  Juny  1811.

J  ·  ·  -  e  «
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben  die  Absicht  erklaͤrt,  die  Schulden  Unsers  Staates  nach  berichtigter  Kontributions-Zahlung
  an  Frankreich  allmaͤhlig  zu  tilgen.  Wir  beharren  bei  der—
selben,  wuͤnschen  aber,  die  Staatsglaͤubiger  auch  fruͤher  dadurch  vollstaͤndig
zu  befriedigen,  daß  ihnen  die  Gelegenheit  verschafft  werde,  die  Staats-Schuld-Papiere
  ohne  den  mindesten  Verlust  in  Realitäten  zu  verwandeln.

Zu  dem  Ende  soll  die  Verdußerung  Unserer  Domainen,  Forsten  und  geistlichen
  sakularisirten  Güter  die  erforderliche  Ausdehnung  erhalten  und  nach  dem
Grundsatz  geschehen,  daß  die  reine  Rente  derselben  mit  einem  gleichen  Betrage
  von  Zinsen  Unserer  Staats-Papiere  erworben  werden  kann.

In  dieser  Absicht  verordnen  Wir,  wie  folgt:

.  1.  Es  sollen  nicht  blös  die  pachtlosen,  sondern  auch  alle  übrigen
Aemter,  deren  Pacht  noch  fortläuft,  nacheinander  zur  Verädußerung  gesiellt
und  bei  der  Letzteren  die  Pächter  an  die  Erwerber  mit  überwiesen  werden.

§.  2.  Die  Erwerbung  kann  fernerhin,  sowohl  im  Wege  des  Kaufs,
als  der  Erbpacht  geschehen.

§.  3.  Die  Kauf=  und  Erbpacht-Summe  wird  in  der  Regel  nach  den
alten  Anschlägen  bestimmt;  nur  dann  erfolgt  eine  neue  Veranschlagung,  wenn
Aemter  offenbar  zu  hoch  oder  zu  niedrig  abgeschätzt  oder  verpachtet  waren.
Der  Werth  der  Forsten  wird  forstmäßig,  jedoch  mit  Berüucksichtigung  der  Lage
und  sonstigen  örtlichen  Verhältnissen  abgeschätzt.

§.  4.  Von  dem  alten  Ertrage  wird  zum  Besten  der  Erwerber  abgezogen:

a)  der  Werth  des  unentgeldlich  verabreichten  Brennholzes;

b)  die  durch  Sachverständige  nach  Procenten  des  Ertrags  festzusetzende
Durchschnitts-Summe  der  wahrscheinlichen  jährlichen  Baukosten;

c)  der  Betrag  der  übernommenen  baaren  oder  Natural-Abgaben.
S.  5.
        <pb n="79" />
        —  209  —

6.  5.  Der  nach  diesen  Abzügen  bleibende  reine  Ertrag  giebt  fünf
und  zwanzig  Mal  genommen,  den  geringsten  Kaufpreis.

Der  geringste  Preis,  wozu  die  Erbpacht  zugeschlagen  werden  kann,  ist
dieser  reine  Ertrag  als  jährlicher  Canon  und  zehn  Procent  jenes  Kaufpreises
als  Erbstandsgeld.

§.  6.  Bei  Bezahlung  der  Kauf=  und  Erbpachtsgelder  werden  nachstehende
  Papiere  nach  dem  Nominalwerth  angenommen:

1)  die  um  Edikt  vom  27  sten  October  v.  J.  Seite  29.  der  Gesetzsammlung
No.  3.  verzeichneten  Obligationen  der  ausländischen  und  der  holländischen
Anleihe;

2)  Bank-Noten  und  Bank-Obligationen;

3)  Bergwerks-Obligationen;

4)  Brennholz=  und  Haupt-Nutzholz-Obligationen;
5)  Bons  über  die  Russischen  Forderungen;

60)  General-Salz-Cassen-Obligationen;

7)  Gehalts-Bons,  jedoch  wegen  der  zu  Kapital  geschlagenen  Zinsen  mit
10  Procent  Abzug;

8)  Interims-Scheine  aus  der  inländischen  Anleihe  der  1.  Millionen  vom
Februar  1810.;

9)  Prämien-Anleih-Scheine;
10)  Münz-Scheine;
11)  Obligationen  der  Labesschen  Anleihe;
12)  Scheidemünz-Obligationen;
13)  Seehandlungs-Actien;
14)  Seehandlungs-Obligationen;
15)  Tabacks-Actien;

16)  Tresor-Scheine;
47)  Pand-
        <pb n="80" />
        —  210  —

17)  Pfandbriefe,  welche  auf  Guͤtern  haften,  die  in  der  Monarchie  liegen,
und  fuͤr  welche  die  Zinsen  regelmaͤßig  gezahlt  werden;

18)  diejenigen  alten  Obligationen  der  Churmaͤrkschen  Landschaft,  wofuͤr
die  Einkünfte  verpfändet  waren,  die  zu  den  Staats-Cassen  gezogen  worden
  sind;

19)  Die  Scheine,  welche  die  Staats-Schulden-Section  über  die  von  dem
Departement  für  die  Staats-Cassen  und  Geld-Institute  anerkannten,
bei  der  Staats-Schulden-Tilgungs-Casse  notirten  Forderungen  an  den
Staat,  aussiellt;

22)  Die  neuern  Staats-Schulden-Scheine,  welche  nach  erfolgtem  Austausche
  der  inländischen  Staats-Papiere  an  deren  Stelle  treten.

21)  Die  Anweisungen,  welche  Wir  wegen  der  Abfindung  geistlicher  oder
anderer  Personen  in  Absicht  auf  ihre  Pensionen,  oder  sonst  aus  andern
Gründen,  besonders  ertheilen  werden.

§.  7.  Obgleich  die  Bank-Obligationen  nur  2  Procent  Zinsen  tragen,
so  sollen  sie  doch  gleich  denen,  die  4  Procent  thun,  für  voll  in  Zahlung  angenommen
  werden,  da  Wir  billig  finden,  daß  die  Inhaber,  bis  zur  Herstellung
  der  sonst  üblichen  Kündigung  und  schnellen  Realisation,  Gelegenheit  erhalten,
  ihre  hergeliehene  Kapitale  zu  4  Procent  zu  benutzen.

Aus  demselben  Grunde  sollen  auch  die  übrigen  zinslosen  Papiere  denen
gleich  gerechnet  werde,  welche  4  Procent  Zinsen  tragen.

Die  Holländischen  Obligationen  werden  wegen  der  Verzinsung  zu  5  Procent
  20  Procent  höher  angenommen,  als  die  Papiere,  welche  4  Procent
thun.  Eben  dies  gilt  in  demselben  Verbältniß  von  den  übrigen  Obligationen,
  welche  zu  mehr  als  4  Procent  verzinset  werden.

§.  8.  Die  Gebote  geschehen  zwar  sämmtlich  in  Staats-Schuld-Papieren;
  indeß  wird  wegen  der  Unbequemlichkeit,  in  solchen,  kleine  Summen
zu  berichtigen,  statt  derselben  klingendes  Metall  nach  dem  Kourse  der  neuen
Staats-Obligationen  angenommen.

§.  9.  In  der  Regel  geschehen  die  Veräußerungen  durch  Lizitation.  Die
speciellen  Bedingungen  werden  dabei  vorgelegt.  Die  Regierungen,  oder  wer
sonst
        <pb n="81" />
        —  211  —

sonst  damit  besonders  beauftragt  wird,  sind  von  jetzt  an  bevollmächtigt,  den  Zuschlag
  aller  Gegenstände,  ohne  Ausnahme,  sogleich  im  Termin  zu  ertheilen,
wenn  das  oben  im  H.  5.  bestimmte  geringste  Kauf=  oder  Erbstands-Geld  erreicht
  wird.

§.  10.  Von  den  Kauf-Geldern  muß  3  bei  der  Uebergabe  und  #z  binnen
  Jahresfrist  bezahlt  werden.  Die  übrigen  ##  können  5  Jahre  zur  üsten
Hypothek  stehen  bleiben  und  alsdann,  oder  auch  früher,  immer  noch  mit  Staats-Papieren
  berichtigt  werden.  Die  Verzinsung  geschieht  mit  4  Procent.

Die  Erbstands-Gelder  werden  zur  Hälfte  bei  der  Uebergabe  und  der
Rest  binnen  Jahres-Frist  berichtigt.

§.  11.  Aus  freier  Hand  sollen  die  Verdußerungen  in  den  Fällen  zulässig
  seyn,  wo  die  Lizitationen  keinen  Erfolg  hatten,  oder  wenn  sehr  vortheilhafte
Bedingungen  angeboten  werden.  Vorzüglich  soll  diese  freie  Behandlung
Statt  finden,  wenn  Veräußerungen  von  bedeutendem  Umfang  dadurch  erleichtert
  werden  können.

§.  12.  Den  Unterthanen,  welche  zur  Abtragung  von  baaren  oder  Natural-Gefällen
  an  die  Domainen-Aemter  verpflichtet  sind,  wird  die  Ablôsung
ebenfalls  nach  dem  Grundsatz  verstattet,  daß  der  Betrag  des  Gefalls  mit  einem
  gleichem  Betrage  von  Zinsen  in  Staats-Papieren  ausgeglichen  werden
kann.

Benutzen  sie  aber  diese  Begünstigung  nicht  binnen  einem  halben  Jahre
nach  der  Eigenthums-Erklarung,  so  können  jene  Gefälle  von  jedem  Dritten  in
eben  dieser  Art  erworben  werden.

Lizitationen  sind  hiebei  nicht  nöthig.  Erwirbt  jemand  die  sämmtlichen
Gefälle  eines  Amtes,  so  sollen  ihm  nach  Verhältniß  der  ersparten  Erhebungs-Kosten
  einige  Procente  zu  Gute  gerechnet  werden.  Bei  der  Bezahlung  werden
die  §.  6.  benannten  Papiere  ebenfalls  nach  dem  Nennwerth  und  in  dem  Verhältniß
  angenommen,  welches  der  KF.  7.  wegen  des  höhern  Zinsfußes  bestimmt.


S  13.  Die  Wirkung  der  vorbemerkten  Bestimmungen  ist  einer  speciellten
  Fundirung  der  sämmtlichen  Staats-Schulden  gleich,  die  Wir  immer  gewünscht

  haben,  und  die  nur  wegen  der  damit  verbundenen  vielen  Schwierigkeiten
        <pb n="82" />
        —  212  —

keiten  unterblieben  ist.  Die  jetzige  Maaßregel  hat  noch  den  Vorzug,  daß
jeder  Stagts-Gläubiger  das  Fundirungs-Object  nach  seiner  Convenienz  auswählen
  kann,  was  bei  der  eigentlichen  Fundirung  nicht  zulässig  gewesen  wäre.
Wir  boffen  daher,  daß  Unsere  getreuen  Unterthanen  die  landesväterliche  Fürsorge

  erkennen  werden,  die  Wir  auch  in  dieser  Beziehung  für  ihr  Wohl  und
ihre  Zufriedenheit  hegen.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
        <pb n="83" />
        —  213  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Scaacen.

 

No.  17.—

—  —

 

 

——.—  —

—

(No.  39.)  Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen  und  Westphalen  unterm  28sten
April  1811.,  wegen  der  Schulden  und  Liquidations-Gegenstände  abgeschlossenen
  Convention.

Seine  Majestat  der  Koͤnig  von  Preußen

und

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  b  Westphalen)  stanndsischet
/

von  einem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die  Bande  der  Freundschaft  und  guten
Nachbarschaft  immer  mehr  zu  befestigen,  welche  zwischen  den  beiden  Gouvernements
  bestehen,  haben  bschlossen,  eine  Convention  einzugehen,  um  in  Vollziehung
  des  Tilsiter  Friedens  die  Art  der  Liquidation  und  die  Grundlage  der
Unterscheidung  der  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten,  welche
nach  Maasgabe  des  24fdten  Artikels  des  Tilsiter  Traktats,  Preußen  zur  Last
fallen,  festzusetzen,  und  alle  zwischen  den  beiden  Staaten  streitige  Punkte  zu
reguliren,  um  allem  vorzubeugen,  was  in  Zukunft  das  gute  Einverständniß
stören  könnte,  welches  zwischen  den  beiden  Mächten  bestehen  soll.

Zu  diesem  Ende  haben  besagte  Majestäten  zu  Ihren  bevollmächtigten
Commissarien  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Herrn  Johann  Emanuel
Küster,  Ihren  Geheimen  Staatsrath,  Chef  der  zweiten  Section  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter  des  rothen  Adlerordens
  dritter  Klasse;  Herrn  Friedrich  von  Köpken,  Ihren  Geheimen
  Ober-Finanzrath,  und  Herrn  Christoph  Friedrich  Hundt,
Ober-Banko-Direktor  der  Bank  zu  Berlin.

und

Seine  Majestät  der  König  von  Wesiphalen,  franzäösischer  Prinz,  Herrn
Georg  Friedrich  von  Martens,  Ihren  Staatsrath,  Ritter  des
Ordens  der  Westphälischen  Krone,  Herrn  Ludewig  Baron  von  Trott,

Jabrgang  1811.  Kk—  Auditeur

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sten  July  1811.)
        <pb n="84" />
        —  214  —

Auditeur  in  Ihrem  Staatsrath,  J.  M.  Kammerjunker,  und  Herrn
Carl  Henow,  Referendar  der  2ten  Klasse  bei  der  Ober-Rechnungs-Kammer,

welche,  nachdem  sie  ihre  gegenseitige  Vollmachten  ausgewechselt  haben,  über
Nachstehendes  übereingekommen  sind.

I.  Kapitell.
Von  Vollziehung  des  24sten  Artikels  des  Tilsiter  Friedens.
«  gksix

Von  der  Liquidations-Commission.

Art.  1.  Es  soll  in  der  Stadt  Magdeburg  eine  gemeinschaftliche  und
Special-Commission  errichtet  werden,  um  in  Vollziehung  des  Tilsiter  Friedens
  vom  9teen  Juli  1807.  und  namentlich  des  24sten  Artikels  des  besagten
Traktats,  die  allgemeine  Liquidation  und  Vertheilung=  unter  den  beiden  Staaten,
  von  den  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten  aller  Art  vorzunehmen,
  welche  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  als  Besitzer  der
Länder,  Territorien,  Domainengüter  und  Revenüen,  welche  durch  den  besagten
  Frieden  abgetreten  sind,  und  einen  Theil  des  Königreichs  Westphalen  ausmachen,
  gehabt,  übernommen  und  kontrahirt  haben  mochte.

Art.  2.  Diese  Commission  soll  aus  zwei  von  S.  M.  dem  König  von
Preußen,  und  zwei  von  S.  M.  dem  König  von  Westphalen  ernannten  Commissarien
  bestehen.

Art.  3.  Die  Commission  soll  sich  innerhalb  des,  auf  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  der  gegenwärtigen  Convention  folgenden  Monats  versammlen.
  Sie  soll  ihre  Installation  durch  eine,  in  den  öffentlichen  Blättern  der
beiden  Staaten  einzurückende  Bekanntmachung  zu  erkennen  geben,  und  alle
Gldubiger  sollen  bei  Verlust  ihrer  Forderungen  gehalten  seyn,  ihre  Ansprüche
bei  dem  Secretariat  dieser  Commssion  binnen  der,  auf  ihre  Installation  folgenden
  sechs  Monate  zu  produeiren  und  zu  deponiren.

Art.  4.  Die  Commission  soll  zwei  Secretarien  haben,  wovon  der  eine
von  Seiten  Preußens,  der  andere  von  Seiten  Westphalens  ernannt  werden
wird.  Sie  sollen  mit  der  gemeinsamen  Ausfertigung  der  Acten  der  Commission,
und  mit  Bewahrung  der  respectiven  Archive  beauftragt  seyn.

Art.  5.  Das  Gehalt  der  Employes,  welche  die  Commission  zu  ernennen
  für  gut  finden  wird,  so  wie  die  Büreau-Kosten,  sollen  zur  Hälfte  von
beiden  Staaten  bestritten  werden.

Die  Commissarien  und  Seecretarien  sollen  von  derjenigen  Macht,  welche
sie  ernannt  haben  wird,  bezahlt  werden.

Art.  ö.
        <pb n="85" />
        —  215  —

Art.  6.  Die  Liquidation  soll  einzeln  geschehen.  Es  soll  für  jeden
Anspruch  machenden  Gläubiger  eine  Entscheidung  getroffen  werden.  Diese
Entscheidung  soll  den  Ursprung,  die  Natur  und  den  Belauf  der  in  Anspruch
genommenen  Summen  ausdrücken.  Sie  soll  die  Summe,  welche  bezahlt  werden
  soll,  bestimmen,  und  denjenigen  der  beiden  Staaten  bezeichnen,  der  sie
zu  bezahlen  hat.

Die  Commission  soll  in  ihren  Entscheidungen  die  besondern  Contracte,
wenn  deren  vorhanden  sind,  zum  Grunde  legen.  Sie  soll  alle  die  Ansprüche
verwerfen,  welche  nicht  durch  Beläge,  die  mit  den  durch,  die  Gesetze,  Reglements
  oder  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Schuld  bestandenen  Gewohnheiten,
vorgeschriebenen  Formlichkeiten  versehen  sind.

Im  Fall  wo  die  Commissiou  entschieden  haben  wird,  welches  von  beiden
  Gouvernements  eine  liquidirte  Schuld  zu  übernehmen  hat,  soll  das  Gouvernement,
  welches  Schuldner  ist,  dann,  wenn  der  Gläubiger  sein  oder  einer
dritten  Macht  Unterthan  ist,  allein  die  Art  der  Zahlung  dieses  Gläubigers
bestimmen  können,  ohne  fernere  Einmischung  der  Commission.

Art.  7.  Die  Commission  soll  in  letzter  Instanz  über  die  Zulassung
oder  Abweichung  der  verschiedenen,  ihr  vorgelegten  Ansprüche  absprechen.
Gleichwohl  sollen  die  Entscheidungen  der  Commission  einer  Revision  auf  Verlangen
  zeines  oder  des  andern  Gouvernements  unterworfen  werden  können.
Und  da  es  angemessen  ist,  einen  Termin  für  die  eben  bemerkten  Reklamationen
  zu  setzen,  so  sollen  selbige  nur  binnen  zwey  Monaten,  von  dem  Tage  der
Entscheidung  an  gerechnet,  statt  finden  können.

Art.  8.  Die  Entscheidungen  der  Commission  sollen  nach  der  Mehrheit
der  Stimmen  abgefaßt  werden.  Sind  die  Stimmen  getheilt,  so  soll  davon
sofort  an  die  respectiven  Gouvernements  berichtet  werden,  welche  sich  über  die
Hebung  dieser  Schwierigkeit  verstehen  werden,  ohne  daß  desfalls  die  Arbeiten
der  Commission  unterbrochen  werden  können,  sondern  diese  soll  sich  mit  den
übrigen  Sachen  beschäftigen,  bis  sie  alle  diejenigen  erschöpft  hat,  welche  ihrer
Entscheidung  unterworfen  sind.

Art.  9.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich,  allen  Tribunalen
  und  allen  Behörden  ihrer  respektiven  Staaten,  die  Einmischung  in  die
Erkennung  über  die  der  Commission  beigelegten  Sachen  zu  untersagen.

Art.  10.  Oie  liquidirten  Gläaubiger  sollen  auf  Borlegung  der  Ausfertigung
  der  Entscheidung  der  gemeinschaftlichen  Commission,  in  die  Zahl  der
Staats-Gläubiger  von  dem  Gouvernement,  das  die  Schuld  zu  bezahlen  hat,
aufgenommen,  und  so  wie  die  andern  Gläubiger  gleicher  Art  bchandelt  werden,
ohne  Unterschied  zwischen  Unterthanen  und  Ausländer.

Art.  11.  Die  Gläubiger  sollen  zu  Ausübung  ihrer  Rechte,  keine  andere
  Rechtstitel  als  die  Ausfertigung  der  Eutsheidung  der  Commission  zu  pro-Kk

  2  duciren
        <pb n="86" />
        —  216  —

duciren  nöthig  haben.  Alle  andere  Titel  und  Aktenstücke,  welche  sie  producirt
haben  könnten,  sollen  bei  der  Special-Commission  niedergelegt  bleiben,  und
wenn  diese  ihre  Arbeiten  vollendet  haben  wird,  derjenigen  der  hohen  kontrahirenden
  Mächte,  welcher  die  Abtragung  der  Schuld  obliegt,  zugestellt  werden.

Art.  12.  ODie  Commission  soll  nach  den,  in  den  folgenden  Artikeln  festgesetzten
  Grundlagen,  zur  Repartition  zwischen  den  beiden  Staaten  der  Ver-Ppflichtungen,
  Schulden  und  Verbindlichkeiten,  wovon  die  Rede  ist,  schreiten.

Abschriften  von  ihren  Entscheidungen  sollen,  wenn  dazu  Anlaß  ist,  sofort
  einem  jeden  der  beiden  Gouvernements  zugeschickt  werden,  und  die  Repartition
  definitiv  seyn,  wenn  binnen  einem  Zeitraum  von  2  Monaten,  wie  es  der
obige  Artikeil  7.  mit  sich  führt,  das  Gouvernement,  das  mit  Bezahlung  der
Schuld  belastet  ist,  keine  Reklamation  dawider  erhoben  hat.

1
Von  der  Unterscheidung  der  Schulden.

Art.  13.  Zur  Last  des  Königs  von  Wesiphalen  sollen  die  Verpflichtungen,
  Schulden  und  Verbindlichkeiten  seyn,  welche  von  Sr.  Majestaät  dem
Könige  von  Preußen  vor  dem  Kriege,  in  seiner  Eigenschaft  als  Besitzer  der
Länder,  Territorien,  Domainen-Güter  und  Revennen  eingegangen  oder  kontrahirt
  worden,  welche  Seine  Preußische  Majestät  abgetreten  hat,  und  welche
einen  Theil  des  Königreichs  Westphalen  ausmachen.

Um  allen  Schwierigkeiten  über  die  Auslegung  der  Worte  vor  dem
Kriege  zu  vermeiden  und  die  Verschiedenheit  der  Meinungen,  welche  darüber
geäußert  worden,  zu  vereinigen,  sind  die  hohen  kontrahirenden  Theile,  durch
Vergleich  einig  geworden,  den  1.  August  1806.  als  bestimmten  Zeitpunkt  anzunehmen,
  welcher  zur  Separation  der  Schulden  zwischen  den  beiden  Gouvernements
  dienen  soll.

Art.  14.  Durch  Vergleich  werden  als  kontrahirt  von  Sr.  Mazestät
von  Preußen,  als  Besitzer  der  abgetretenen  Länder  u.  s.  f.  nach  dem  Sinne  des
Art.  24.  des  Tilsiter  Traktats,  und  mithin,  als  zur  Last  des  Königreichs
Westphalen  fallend,  angesehen,  nicht  nur  die  Schulden,  welche  von  Anleihen
herrühren,  die  vor  dem  ersten  des  besagten  Monats  August  1806.  von  den
Landständen  und  für  ihre  Rechnung  gemacht  oder  bewilligt  worden,  sondern
auch  alle  andere  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten  aller  Art,
welche  vor  dem  ersten  des  besagten  Monats  August  im  Namen  und  unter  Autorisation
  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  von  den  Landes-Behörden  der
Staaten  und  Provinzen  eingegangen  und  kontrahirt  worden,  und  welche  speciell
und  namentlich  auf  die  Länder,  Territorien,  Domainen-Güter  und  Revenüen
hopothecirt  worden,  welche  von  Preußen  abgetreten,  und  gegenwärtig  mit  dem
Königreich  Westphalen  vereiniget  sind,  oder  welche  für  die  innere  Civil=  oder
        <pb n="87" />
        —  217  —

Militair-Verwaltung  der  besagten  Länder,  Territorien,  Domainen-Güter  und
Revenüen  kontrahirt  worden.

Art.  15.  Zur  Last  Preußens  sollen  die  Verpflichtungen,  Schulden  und
Verbindlichkeiten  aller  Art  bleiben,  welche  von  wegen  Sr.  Majestät  des  Königs
  von  Preußen  vom  1.  August  1806.  an,  eingegangen  oder  kontrahirt  worden,
  oder  die,  wenn  sie  vor  diesem  Tage  eingegangen  oder  kontrahirt  worden,
in  keine  der,  in  den  beiden  vorhergehenden  Artikeln  ausgesprochenen  Cathegorien
gesetzt  werden  können.

Namentlich  sollen  zur  Last  des  Königs  von  Preußen  alle  die  Schulden
bleiben,  welche  aus  Lieferungen  erwachsen,  die  im  Gefolge  von  Befehlen  oder
Requisitionen,  die  vom  1.  August  1806.  an,  bis  zum  Tilsiter  Frieden  von  dem
Preußischen  Gouvernement,  oder  von  seinen  Behörden  oder  Beamten  erlassen
worden,  von  Privatpersonen,  öffentlichen  Anstalten  oder  Communen,  welche
jetzt  einen  Theil  des  Königreichs  Wesitphalen  ausmachen,  geleistet  worden,  sie
bestehen  iu  Lebensmittel,  Fourage,  Proviantirung  der  Truppen  und  Festungen,
  Militair-Transporte,  Einrichtungen  und  Proviantirungen  der  Hospitaler
und  anderer  Militair-Anstalten,  Arbeiten  und  Materialien  zum  Gebrauch  der
Festungen,  oder  in  allen  andern  Krieges=  oder  auf  den  Militairdienst  sich  beziehenden
  Lieferungen,  und  für  welche  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
diejenigen,  welche  sie  geleistet  haben,  zu  entschädigen  verbunden  gewesen  wären,
  wenn  Sie  in  dem  Besittz  der,  durch  den  Tilsiter  Frieden  abgetretenen  Länder
und  Provinzen  geblieben  wären.

Den  obigen  Schulden  sollen  diejenigen  gleich  gestellt  werden,  welche  aus
dem  gezwungenen  Dienst  für  die  Militair-Hospitäler  in  Magdeburg  bis  zum
Tilsiter  Frieden  erwachsen.

Hingegen  alle  andre  Kriegs-Contributionen  und  Lasten,  welche  von
dem  Sieger  auferlegt  worden,  und  die  Requisitionen  an  Naturalien,  welche  er
in  den  über  Preußen  eroberten  Ländern  ausgeschrieben  hat,  sollen  als  Lokal-Lasten
  angesehen  werden,  und  nicht  gegen  das  Preußische  Gouvernement  geltend
gemacht  werden  können,  und  alle,  zu  diesem  Ende  von  den  Ständen  der  Mark,
und  von  Magdeburg  seit  der  Eröffnung  des  Feldzuges  gemachte  Schulden  und
übernommene  Verpflichtungen  sollen,  als,  für  die  besondere  Administration
dieser  Provinzen  kontrahirt,  angesehen  werden.

Art.  16.  Wenn  die  Verpflichtungen,  Schulden  und  Verbindlichkeiten,
welche  von  der  Art  derer  sind,  die  nach  Maaßgabe  des  obigen  Art.  13.  und
14.  zur  Last  S.  M.  des  Königs  von  Westphalen  bleiben  sollen,  für  Länder
oder  Provinzen  eingegangen  oder  kontrahirt  worden,  von  welchem  nur  ein
Theil  abgetreten  worden  und  sich  mit  dem  Königreich  Westphalen  vereiniget
findet,  so  sollen  sie  von  den  beiden  Staaten,  nach  Verhältniß  des  Theils,

den  jede  Macht  in  den  besagten  Ländern  oder  Provinzen  besitzt,  getragen  werden.
Art.  17.
        <pb n="88" />
        —  218  —

Art.  17.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  wünschen,  alle  Schwierigkeiten
  über  die  Fesisetzung  der  Quote  einer  jeden  in  Hinsicht  der  Schulden,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels  gemeinschaftlich
seyn,  und  zwischen  den  beiden  Gouvernements  vertheilt  werden  sollen,  zu  vermeiden,
  so  sind  sie  über  Folgendes  einig  geworden:

In  den  Schulden  und  Verpflichtungen  der  Provinz  Magdeburg  sollen
846  ##  Tausendtheile  zur  Last  Westphalens  und  1537#  Tausendtheile  zur
Last  Preußens  seyn.

Die  Arbeit  der  Central-Comite  in  Betreff  der  Repartition,  welche  den
21.  November  1810.  beendigt  worden,  ist  durch  die  gegenwärtige  Convention
genehmigt,  und  soll  von  der  gemeinschaftlichen  Commission  in  Vollziehung
gesetzt  werden,  unter  der  ausdrücklich  stipulirten  Modification,  daß  in  dem
Anschlag  der  Summen,  welche  Prußen  zur  Last  fallen,  dieses  das  Maximum
übernehmen  soll,  welches  in  dem,  dem  Protokoll  der  Central-Commission  vom
21.  Novbr.  1810.  beigefügten  Tableau  II.  Lut.  B.  ausgedrückt  ist,  von  welchem
  durch  die  Commissarien  beglaubigte  Abschriften  von  beiden  Exemplaren
der  gegenwärtigen  Convention  beigefügt  werden.

Der  Westphälischen  Quote  soll,  wegen  des  zum  Besten  der  Citadelle
von  Magdeburg  abgetretenen  Rayons  von  2000  Toisen  nichts  zugesetzt  werden.

Zu  den  Schulden  und  Verpflichtungen,  welche  die  Provinzen  deo  Kurmark
  überhaupt  verbinden,  soll  der  jetzt  Westphälische  Theil  der  Altmark  mit
23—  Hunderttheile  beitragen,  ohne  Unterschied  zwischen  den  Schulden  und
Verbindlichkeiten,  welche  vor  dem  Kriege  von  1806.,  und  denen,  welche  während
  desselben  bis  zum  Tilsiter  Frieden  für  Krieges-Contributionen  oder  Lieferungen,
  oder  andere  Ausgaben,  für  gemeinschaftliche  Rechnung  kontrahirt
worden.

Da  die  Stadt  Berlin  während  des  Krieges  besonders  besteuert  worden,
so  sollen  die  Krieges-Lasten  derselben  nicht  in  die  Rechnung  der  der  Altmark
anzurechnenden  Schulden  gebracht  werden.

Es  soll  an  der,  Westphalen  zur  Last  gebrachten  Quote,  nichts  für  den
Theil  der  Altmark,  welcher  Preußisch  geblieben  ist,  abgesetzt  werden.  v

Die  allgemeine  Epoche  der  Trennung  des  Westphälischen  Theils  der
Altmark  von  der  übrigen  Altmark  und  der  Kurmark  ist  auf  den  12ten  July
1807.  bestimmt.  Wofern  die  örtlichen  Beschaffenheiten  die  Bestimmung  von
Special-Epochen  für  die  Trennung  einzelner  Zweige  von  Ausgaben,  die  der
Krieg  veranlaßt  hat,  erfordern,  so  sollen  diese  Epochen  von  der  gemeinschaftlichen
  Commission  bestimmt  werden  können,  indem  sie  dabei,  so  viel  es  thunlich
ist,  die  Analogie  dessen,  was  in  dieser  Hinsicht  für  die  Trennung  der  Magdeburgischen
  Schulden  statt  gehabt  hat,  befolgt.  r5

Krt.  18.
        <pb n="89" />
        —  219  —

Art.  18.  Die  Ansprüche,  welche  der  vormalige  Fürst-Bischof  von
Hildesheim  und  Paderborn  erhoben  hat,  sollen,  in  sofern  die  gemeinschaftliche
Commission  sie  gegründet  finden  wird,  zur  Last  Preußens  nur  fallen:

40)  in  Ansehung  des  Ersatzes  der  rückständigen  Revenüen,  welche  dem  vormaligen
  Bischof  von  Hildesheim  zu  der  Zeit,  wo  er  seine  Administration
geendigt  hat,  zugestanden,  und  welche  wirklich  in  die  Preußischen  Cassen
geflossen  sind;

2)  für  alles,  was  bis  zu  dem  Zeitpunkt  der  Occupation  des  Landes  von
·  franzosischen  Truppen  an  der  Entschädigung  zu  bezahlen  war,  die  dem
besagten  Fürsten-Bischof  durch  den  Rezeß  von  1803.  zugestanden  war.

.  .  H.  3.  .n
Von  der  Bezahlung.

Art.  19.  Die  Bezahlung  der  Schulden  des  einen  oder  des  andern
Staates  soll,  nach  dem  Inhalte  der  Obligationen,  Contracte  oder  andern  Sti—
pulationen  oder  Versprechungen,  die  ihnen  zur  Grundlage  dienen,  auf  die,
durch  die  besonderen  Gesetze  des  Staats,  welcher  Schuldner  ist,  vorgeschriebene
  Weise  und  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung  geschehen,  daß,  zufolge
des  im  obigen  9ten  Art.  ausgesprochenen  Grundsatzes,  alle  Gläubiger  ohne
Unterschied  zwischen  Unterthanen  und  Fremden  sollen  behandelt  werden.

F.  4.
Von  Pensionen.

Art.  20.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Partheien  wünschen,  ihren
respectiven  Unterthanen  die  Mittel  zu  erleichtern,  um  die  Pensionen  zu  genießen,
die  ihnen  ertheilt  worden,  so  sind  sie  uͤbereingekommen,  daß  sie  in  dieser  Hinsicht
diejenigen  der  Unterthanen  einer  Macht,  welche  pensionirte  der  andern  sind,
ihren  eigenen  Unterthanen  gleich  wollen  behandeln  lassen,  und  sie  sollen  zu
ihren  Pensionen  berechtigt  seyn,  ohne  daß  sie  gehalten  waͤren,  in  den  Staaten
der  Macht  zu  residiren,  die  sie  bezahlt.

5.  5.
Von  Depositen.

Art.  21.  Alle  gerichtliche  oder  Pupillar-Deposita,  welche  S.  M.  der
König  von  Prenßen  oder  die  Behörden  unter  seinem  Befehl  zu  Anfang  des
Krieges,  aus  Ländern  oder  Provinzen  hätten  wegführen  lassen,  welche  einen
Theil  des  Königreichs  Wesiphalen  ausmachen,  sollen  ohne  Aufschub  denen
herausgegeben  werden,  welche  dazu  berechtiget  sind.

Eben  so  soll  es  von  Seiten  S.M.  des  Königs  von  Westphalen  in  Ansehung
  aller  gerichtlichen  oder  Pupillar-Depositen  gehalten  werden,  welche
Preußi-
        <pb n="90" />
        —  220  —

Preußischen  Unterthanen  oder  Preußischen  oͤffentlichen  Anstalten  gehoͤren,  und
welche  von  den,  unter  dem  Befehl  Sr.  besagten  Majestaͤt  stehenden  Behoͤrden
weggefuͤhrt  worden  waͤren.

Art.  22.  Die  gerichtlichen  und  Pupillar-Depositen  aller  Art,  welche
die  Unterthanen  der  hohen  kontrahirenden  Theile  betreffen,  sollen  derjenigen
von  beiden  Maͤchten  zugestellt  werden,  unter  deren  Dependenz  die  Tribunale
sind,  die  nach  der  jetzigen  Beschaffenheit  der  Landes-Eintheilung  die  Sachen
richten  sollen,  in  welchen  die  Depositen  angeordnet  werden,  oder  welche  dazu
Anlaß  geben.

Die  Competenz  der  Tribunale  soll  in  Hinsicht  der  Pupillar-Depositen
nach  dem  gesetzlichen  Domicilium  der  Pupillen,  in  Hinsicht  der  gerichtlichen
Depositen,  nach  dem  Domicilium  der  Beklagten  bestimmt  werden,  gleichwohl
mit  Vorbehalt  des  Vorzugs-Rechts,  welches  dem  besondern  Forum  des  erkannten
  Arrests  oder  der  eröffneten  Erbschaft  zusteht.

S.  6.
Allgemeine  Disposition.

Art.  23.  Die  Westphälischen  Unterthanen,  welche  Gläubiger  von
Preußen  sind,  aus  Anleihen  oder  Schulden,  welche  zu  verschiedenen  Zeiten  im
Namen  des  Preußischen  Gouvernements  gemacht  worden,  und  namentlich
aus  einer  Anleihe,  welche  der  Herr  Fürst  von  Wittgenstein  dirigirt  hat,  aus
dem  ersien  und  zweiten  zu  Frankfnrt  am  Mayn  1794.  eröffneten  Anlehn,  aus
der  Schuld  Friedrichs  II.  von  1745.,  der  Anleihe,  welche  die  Stadt  Danzig
gemacht  hat,  und  allen  andern  Schulden,  welche  allgemein  für  Rechnung
des  Königreichs  Preußen  gemacht  worden,  sollen  so,  wie  die  Preußischen  Unterthanen,
  behandelt  werden,  ohne  irgend  einen  Unterschied  in  der  Rücksicht
zu  machen,  daß  sie  Ausländer  sind.

Diesem  gemäß  sollen  die  Wesiphälischen  Unterthanen  sowohl  für  Capital
  und  Zinsen  so  bezahlt  werden,  wie  es  durch  das  Edict  S.  M.  des  Königs
  von  Preußen  vom  27.  October  1810.  vorgeschrieben  worden,  als  welches
  zu  Gunsten  der  Westphälischen  Unterthanen  so  vollzogen  werden  soll,  als
wenn  die  Dispositionen  dieses  Edicts  der  gegenwärtigen  Convention  von  Wort
zu  Wort  einverleibt  wären,  und  unter  dem  ausdrücklichen  Vorbehalt,  daß,
wenn  S.  M.  der  König  von  Preußen  sich  veranlaßt  sähe,  im  Allgemeinen
nach  anerkanmer  Gerechtigkeit  und  in  Gemäßheit  der  Umstände  andere,  zu
Bezahlung  der  Gläubiger  vortheilhaftere  oder  nicht  vortheilhaftere,  Bestimmungen
  zu  treffen,  die  Westphälischen  Unterthanen  dieselben  mit  genießen,
und  in  Gefolge  dieser  Bestimmungen  wie  die  eigenen  Preußischen  Unterthanen
behandelt  werden  sollen.

Art.  24.
        <pb n="91" />
        —  221  —

Art.  24.  Die  ganze  Arbeit  in  Betreff  der  Schulden  des  Herzogthums
Magdeburg,  deren  im  17ten  Artikel  erwaͤhnt  worden,  und  die,  welche  in  Betreff
  der  Altmark  von  den  vormaligen  Commissarien,  welche  die  hohen  kontrahirenden
  Maͤchte  ernannt  haben,  gemacht  worden,  soll  der  gemeinschaftlichen
Commission  in  Gefolge  des  17ten  Artikels  uͤberliefert  werden.

S.  M.  der  Koͤnig  von  Preußen  wird  bestimmte  Befehle  geben,  daß
alle  Papiere  und  Nachweisungen,  welche  zur  Verificirung  und  Liquidirung  der
verschiedenen  Schulden  nothwendig  sind,  der  besagten  Commission  uͤberliefert
werden.

Wenn  gleichwohl  der  Transport  der  Papiere  nicht  thunlich  waͤre,  so
sollen  der  besagten  Commission  ganze  Abschriften  oder  Auszuͤge  der  Stuͤcke,
welche  diese  begehrt  haben  wird,  geliefert  werden.  Die  Abschriften  sollen  von
dem  bevollmächtigten  Gesandten  S.  K.  Majestät  von  Westiphalen  zu  Berlin
visirt  werden,  welcher  befugt  seyn  soll,  sie  mit  den  Originalien  zu  verleichen.


Art.  25.  Da  die  gemeinschaftliche  Commission  nur  zur  Liquidation
und  Vertheilung  unter  beiden  Staaten  von  solchen  Schulden  bestimmt  ist,  die
in  Gemäßheit  des  Tilsiter  Friedens  und  nach  Inhalt  der  obigen  Stipulationen
  entweder  Westphalen  zur  Last  fallen,  oder  zur  Last  von  Preußen  bleiben
sollen,  so  soll  sie  sich  nicht  mit  Forderungen  von  Creditoren  aus  andern  Rechtstiteln
  zu  befassen  haben.  Diese  Creditoren  sollen  unmittelbar,  so  wie  andere
Creditoren  gleicher  Art,  ihr  Recht  verfolgen.  Die  Hohen  kontrahirenden
Theile  versprechen  ein  jeder  in  dem,  was  ihn  betrifft,  in  Hinsicht  ihrer  keinen
Unterschied  zwischen  Unterthanen  und  Fremden  zu  machen.

II.  Kapitel.
Von  Vollziehung  des  25sten  Artikels  des  Tilsiter  Friedens.

.  1.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  26.  Die  Privatpersonen  und  öffentlichen,  geistlichen,  bürgerlichen
oder  Militair-Anstalten  der  Länder  unter  der  Oberherrschaft  der  Hohen  kontrahirenden
  Mächte,  welche  Eigenthümer  von  beweglichen  oder  unbeweglichen  Gütern,
  Kapitalien,  Renten,  Zehnten,  Zins=  und  andern  nutzbaren  Rechten  sind,
welche  in  dem  einen  oder  andern  Staat  gelegen,  belegt  oder  zu  entrichten  sind,
sollen  frei  darüber  disponiren  können,  und  fortfahren,  derselben  in  Vollziehung
des  25sten  Artikels  des  Tilsiter  Friedens  zu  genießen,  so  wie  der  Zinsen  und
Räückstände,  welche  fällig  sind  oder  seyn  werden,  nach  dem  Inhalt  der  Contracte
oder  Obligationen,  welche  desfalls  aufgerichtet  sind,  alles  ohne  Unterschied  zwi-Jahrgang

  1811.  LI  schen
        <pb n="92" />
        —  222  —

schen  Unterthanen  oder  Fremden,  und  unter  der  ausdruͤcklichen  Bedingung,  eben
die  Lasten  und  Verbindlichkeiten  zu  tragen  oder  zu  erfuͤllen,  welche  in  Gemaͤßheit
  der  Landes-Gesetze  den  eigenen  Unterthanen  als  Besitzer  von  Gütern  gleicher
  Art  obliegen  oder  obliegen  werden.

Art.  27.  Im  Fall  ihnen  von  den  Inhabern,  Pächtern  oder  Schuldnern
  Schwierigkeiten  gemacht  werden,  sollen  die  in  dem  vorhergehenden  Artikel
bezeichneten  Privatpersonen  und  öffentlichen  Anstalten  befugt  seyn,  ihre  Rechte
und  Klagen  ohne  Unterschied  zwischen  Unterthanen  und  Fremden  zu  verfolgen,
und  die  Civil-Behörden,  Verwaltungen  und  kompetenten  Gerichtshöfe,  an  welche
sie  sich  wenden  werden,  sollen  sofort  auf  die  an  sie  gerichteten  Ansprüche,  falls
sie  gegründet  sind,  das  was  sich  gebührt,  verfügen.

Art.  28.  Was  die  öffentlichen  Anstalten,  welche  Schuldner  sind,  betrifft,
  so  soll  in  Hinsicht  ihrer,  im  Fall  Schwierigkeiten  entstehen,  auf  die  in
dem  folgenden  §F.  bestimmte  Weise  verfahren  werden.

.  2.
Oeffentliche  Anstalten.

Art.  29.  Die  Gläubiger  öffentlicher  geistlicher,  weltlicher  oder  Militair-Anstalten
  des  einen  oder  andern  Staats  sollen  gehalten  seyn,  vor  der,
durch  den  üsten  Artikel  der  gegenwärtigen  Convention  angeordneten  gemeinschaftlichen
  Commission  ihre  Rechtsansprüche  anerkennen,  und  ihre  Forderungen
  liquidiren  zu  lassen,  welche,  nachdem  sie  die  interessirten  Theile  mit  ihren
Beweisen  und  Bemerkungen  gehört  haben  wird,  so  wie  sich's  gebührt,  anerkennen
  soll,  und  ihre  Entscheidung  soll  als  Liquidation  für  das,  was  erigibel  ist,
und  als  neuer  Rechtstitel  für  die  Anerkennung  der  Schuld  gelten.  Alles  mit

Vorbehalt  der  Gültigkeit  der  vorhinnigen  Rechtstitel,  welche  im  Besitz  der
Gläubiger  bleiben  sollen.

Art.  30.  Zu  diesem  Ende  sollen  die  Gläubiger,  von  welchen  im  vorigen
  Artikel  die  Rede  ist,  bei  Verlust  ihrer  Forderung  gehalten  sepyn,  binnen  der
schon  durch  den  Zten  Artikel  dieser  Convention  bestimmten  Frist  von  6  Monaten,
der  besagten  gemeinschaftlichen  Commission  ihre  Rechtstitel  mit  einem  Bordereau
  ihrer  Ansprüche  vorzulegen.

Art.  31.  Es  sollen  als  öffentliche  Anstalten  angesehen  werden:
Die  Stände  der  Provinzen,  die  Städte,  Flecken  und  Dörfer,  die  Bank  zu
Berlin  und  die  Intermediair-Banken  zu  Magdeburg,  Bielefeldt,  Hildesbeim
  und  andere  dieser  Art,  welche  unter  der  Aufsicht  des  Gouvernements
stehen;
Die  Kassen  der  Witlwen,  Invaliden,  des  Mont  de  picté,  der  Acisen
und  Zölle;

Die
        <pb n="93" />
        —  223  —

Die  Seehandlungs-Gesellschaft,  die  Postanstalt,  die  Verwaltung  des  Stempels,

  der  Berg=  und  Hüttenwerke,  die  Salz-,  Tabacks-,  Brenn=  und
Nutzholz-Verwaltung,  und  die  der  Porcellan=  und  Fayance-Fabriken;

Die  Bisthümer,  Kapitel,  Probsteyen,  Cathedralen,  Kirchen,  Kapellen,
Abteyen,  Klöster,  Priorate,  Seminarien,  die  Universitäten,  Gymnasien,
Schulen  und  Lyceen;

Die  Civil=  und  Militair-Hospitäler,  die  Wohlthätigkeits=  und  Mitleids-Anstalten,
  und  alle  Anstalten  dieser  Art;

Die  Gerichtshöfe  und  Tribundle,  und  alles  was  zur  öffentlichen  Verwaltung
gehört;

Die  Festungen,  Schlösser,  Festen  und  Gefängnisse,  die  Fundationen  und
Anstalten  des  Adels  und  der  Ritter-Orden;

Die  Handwerkszünfte  und  Corporationen;

Die  Verwaltungen,  welche  alles,  was  sich  auf  den  Handel,  die  Schiffahrt
u.  s.  f.  bezieht,  betreffen.

Art.  32.  Die  Entscheidungen  der  gemeinschaftlichen  Kommission  sollen
einzeln  für  jeden  Anspruch  machenden  Gläubiger  gegeben,  und  nach  den  Gesetzen
  des  Landes,  wo  die  Anstalt  sich  befindet,  von  welcher  die  Rede  ist,  vollzogen
  werden.

.  3.
Berliner  Bank.

Art.  33.  Es  soll  ein  Situations-Edikt  der  Intermediair-Banken,
welche  in  den  Städten  Magdeburg,  Bielefeldt,  Hildesheim  und  andern  unter
der  Oberherrschaft  S.  M.  des  Königs  von  Westphalen  befindlichen  Städte  errichtet
  worden,  in  ihrem  Verhältniß  gegen  die  Berliner  Bank  entworfen  werden,
  um  zur  Grundlage  der  Ligquidation  dieser  verschiedenen  Anstalten  gegen
die  besagte  Bank  zu  Berlin  zu  dienen.

§#.  34.  Die  Ligquidation  soll  geschehen  nach  Inhalt  der  Statuten,
Contracte  und  besondern  Conventionen,  welche  die  Verhältnisse  und  Rechte
der  besagten  Intermediair-Banken  gegen  die  Berliner  Bank  bestimmen,  so
daß  diese  Liquidation  geschehen  soll,  so,  als  wenn  in  ihren  Verhältnissen  keine
Veränderung  vorgefallen  wäre.

Art.  35.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden  binnen  dem  Monat,
der  auf  die  Ratification  der  gegenwärtigen  Convention  folgt,  Spezial-Cemmissarien
  ernennen,  um  zu  der,  in  dem  vorhergehenden  Artikel  verabredeten  Liquidation
  zu  schreiten.

Art.  30.  Die  von  den  Commissarien  ausgestellten  Definitio-Rechnungen
  sollen  der  Ratification  der  Hohen  kontrahirenden  Theile  unterworfen

werden.
812  Art.  37.
        <pb n="94" />
        —  224  —

Art.  37.  Es  ist  nichts  abgeaͤndert  in  den  Rechten,  welche  die  Westphaͤlischen
  Glaͤubiger  der  Bank  zu  Berlin,  sowohl  aus  den  Obligationen,  welche
diese  ummittelbar  ausgefertigt  hat,  als  für  die,  welche  durch  die  Intermediair-Banken
  ausgeliefert  worden,  haben  könnten.  Diesem  gemäß  sollen  sie  fortfahren,
sie  gegen  die  Berliner  Bank  auszuüben,  und  sollen  als  die  eigenen  Unterthanen
S.  M.  des  Königs  von  Preußen  behandelt  werden,  ohne  daß  irgend  unter
einem  Vorwande  man  in  Betracht,  daß  sie  Ausländer  sind,  die  Zahlung  dessen,
was  ihnen  gebührt,  verzögern  könnte.

g.  4.
Wittwen-Kasse.

Art.  38.  Die  Berliner  Wittwen-Kasse  soll  fortfahren,  ihre  Verpflichtungen
  gegen  die  Westphälischen  Unterthanen,  welche  bei  selbiger  interessirt
sind,  zu  erfüllen,  auf  eben  die  Weise,  auf  welche  sie  in  Gefolge  der  Fundamental-Reglements
  gegen  alle  Mitglieder  dieses  unter  dem  Namen:  Preußische
  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt  exisiirenden  Instituts  verfährt  und  verfahren
  soll,  ohne  irgend  einen  Unterschied  zwischen  Preußischen  Unterthanen
und  Ausländern  und  ohne  Verpflichtung,  im  Lande  zu  wohnen.

.  5.
Von  den  oͤffentlichen  Unterrichts-  und  Wohlthaͤtigkeits—
Anstalten.

Art.  39.  Da  mehrere  oͤffentliche  Unterrichts-  und  Wohlthaͤtigkeits-Anstalten
  der  beiden  Königreiche  außerhalb  der  Grenze  des  Staats,  dem  sie
angehören,  und  in  dem  andern  Staat  Grundstücke  oder  Revenüen  besitzen,
in  Ansehung  deren  das  gegenseitige  Interesse  der  beiden  Hohen  kontrahirenden
Theile  erfordern  könnte,  die  Hände  zu  speciellen  Uebereinkünften  zu  bieten,
welche  die  genaue  Kenntniß  der  Lokalität  erfordern,  so  ist  verabredet,  daß
zu  diesem  Ende  Special-Commissarien  ernannt  werden  sollen,  um  an  Ort  und
Stelle  die  Austauschungen,  Theilungen  oder  andere  Einrichtungen  zu  treffen,
welche  für  die  besagten  öffentlichen  Anstalten  der  beiden  Königreiche  am  passendsten
  seyn  dürften.  Inzwischen  sollen  diese  fortfahren,  ohne  alles  Hinderniß,
  und  in  Gemäßheit  des  25sten  Artikels  des  Tilsiter  Friedens,  aller  Einkünfte
  dieser  Art  zu  genießen,  in  deren  Besitz  sie  sich  zur  Zeit  des  besagten
Friedens  befunden  haben.

.  6.
Von  den  Posten.

Art.  40.  Die  Regulirung  der  Rechnungen  und  Verwaltung  der  Weflphälischen
  Unterthanen,  welche  vormals  Postbeamte  der  Berliner  Post-Direktion
  gewesen,  soll  in  dem  kurzmöglichsten  Zeitraum  bewirkt  werden,  und

die
        <pb n="95" />
        —  225  —

die  Cautionen,  welche  sie  fuͤr  die  Sicherheit  ihrer  Verwaltung  geleistet  haben,
so  wie  die  Gelder,  die  ihnen  noch  zukommen  moͤchten,  sollen  ihnen  unmittelbar,
nachdem  sie  ihre  Dechargen  erhalten  haben  werden,  erstattet  werden.

K.  7.
Von  den  Revenuͤen  der  Probstey  Magdeburg.

Art.  41.  In  Gefolge  des  Züsten  Artikels  soll  eine  Liquidation  der
Einkünfte  aus  den  Gütern  der  Probsiey  Magdeburg,  welche  für  Rechnung
S.  M.  des  Königs  von  Preußen  erhoben  worden,  zugelegt,  und  der  Ertrag
davon  baar  in  die  Kasse  des  Ordens  der  Westiphälischen  Krone  eingezahlt  werden.

Art.  42.  S.  M.  der  König  von  Preußen  wird  die  nöthigen  Befehle
geben,  damit  die  Perception  der  besagten  Güter  und  Revenüen  der  Probstey
Magdeburg,  welche  in  den  Preußischen  Staaten  gelegen  sind,  ohne  alle  Schwierigkeiten
  von  Statten  gehe.

1  ç
Von  der  Credit-Association  des  Adels  der  Mark.

Art.  43.  Die  Credit-Association,  welche  zwischen  dem  Adel  des  Theils
der  Altmark,  welcher  mit  Westphalen  vereiniget  ist,  und  dem  Adel  der  Kurmark
  bestehet,  soll  6  Monate  nach  der  im  46sten  Artikel  bedungenen  Kündigung
aufgehoben  werden.

Art.  44.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  sollen  die  Reglements  vom  15ten
Juny  1777.,  und  andere  später  ergangene  in  Betreff  des  Credits  des  Adels
der  Marken,  fortdauernd  nach  ihrer  Form  und  Inhalt  vollzogen  werden.

Art.  45.  Die  Schuldner,  welche  Mitglieder  der  besagten  Association
sind,  deren  Besitzungen  in  Wesiphalen  speciell  für  die  Zahlung  der  von  der
Direction  der  Association  ausgefertigten  Obligationen  haften,  sollen  fortfahren,
der  besagten  Direction  die  Zinsen  zu  bezahlen,  die  sie  schuldig  sind,  oder  bis  zu
dem  im  Art.  43.  bestimmten  Zeitpunkt  schuldig  seyn  werden.

Art.  46.  Gegen  die  pünktliche  Zahlung  der  Zinsen  soll  keine  Kündigung
zur  Wiederbezahlung  der  hypothecirten  Capitalien  vor  dem  1.  Januar  1812
statt  finden.

Art.  47.  Binnen  des  Zeitraums,  der  bis  zur  Auflösung  verfließen  wird,
sollen  die  besagten,  in  Westphalen  angesessenen  Schuldner  gehalten  seyn,  die
nöthigen  Maaßregeln  zu  nehmen,  es  sey  zu  Bezahlung  der  von  der  Direktion
der  besagten  Association  unter  specieller  Hypothecirung  ihrer  Güter  ausgefertigten
  Obligationen,  oder  um  sich  die  Entlassung  aus  der  solidarischen  Verbindlichkeit,
  welche  die  ganze  Association  des  Adels  der  Marken  bindet,  zu  verschaffen.


Art.  48.
        <pb n="96" />
        —  226  —

Art.  48.  Die  General-Direktion  der  Association  des  Adels  der  Marken
soll  nach  den  durch  die  Westphälischen  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen,  die  in
Westphalen  angesessenen  Schuldner,  welche  dem,  was  ihnen  durch  die  obigen
Art.  45.  und  47.  auferleget  worden,  nicht  Genuge  leisten,  zur  gezwungenen
Besitz-Entsetzung  verfolgen  können.

Art.  49.  Alle  einzelne  Klagen,  welche  Gläubiger,  die  Obligationen
der  besagten  Association  besitzen,  wofür  die  in  Westphalen  belegenen  Güter  hypothecirt
  werden,  angestellt,  oder  bis  zum  Tag  der  Aufhebung  des  Bandes  anstellen
  werden,  sollen  suspendirt  seyn.

Diese  Gläubiger  sollen  nach  Maaßgabe  der  Reglements  sich  an  die
Direktion  wenden,  um  die  Zahlung  der  Zinsen,  die  ihnen  gebühren,  oder  bis
zu  dem  besagten  Zeitpunkte  gebuhren  werden,  zu  erlangen,  mit  Vorbehalt,  im
Fall  der  Nichtzahlung  alle  Schutzmaaßregeln  zu  ergreifen,  die  sie  für  gut  finden
  werden.

Art.  50.  ODie  solidarische  Verbindlichkeit,  welche  auf  die  Güter  der
Association  überhaupt  ruhet,  soll  mittelst  der  obigen  Dispositionen  aufhören,
die  Schuldner  in  Ansehung  ihrer  Besitzungen  in  Westphalen  zu  verpflichten,
vom  Tage  der  erfolgten  Lösung  des  Verbandes  an,  als  dem  Zeitpunkt,  von

wo  an  sie  nicht  mehr  einen  Theil  der  besagten  Association  ausmachen
werden.

Art.  51.  Es  ist  den  Rechten  der  allgemeinen  Association  des  Adels  der
Marken  nichts  entzogen,  und  diese  wird  fortfahren,  nach  den  von  Preußen
gemachten  oder  künftig  zu  machenden  Gesetzen  verwaltet  zu  werden.

H.  9.
Theilung  der  Schulden  der  General-Salz-Administration.

Art.  52.  Die  Schulden,  welche  aus  Anleihen  herrühren,  die  von  der
Salz-Administration,  es  sey  gegen  Privatpersonen  oder  gegen  die  Stände  der
Kurmark,  oder  gegen  die  Seehandlungs-Societät  für  Vorschüsse  gemacht  worden,
  die  diese  für  Rechnung  der  im  Königreich  Wesiphalen  gelegenen  Salinen
geleistet  hat,  und  wofür  nicht  nur  die  Saline  zu  Schönebeck,  welche  jetzt  an
Westphalen  gehört,  sondern  auch  alle  Vorräthe  an  Salz  und  Holz  der  verschiedenen
  Faktoreien,  welche  in  den  an  Preußen  verbliebenen  Provinzen  gelegen

sind,  hypothecirt  worden,  sollen  auf  folgende  Weise  zwischen  beiden  Staaten
vertheilt  werden:

Westphalen  soll  Neun  Eilftheile  dieser  Schulden,  und  Preußen  die
Zwey  übrigen  Eilftheile  übernehmen.
C.  10.
        <pb n="97" />
        —  227  —
S.  10.

Theilung  der  Schulden  der  allgemeinen  Administration
der  Berg=  und  Hüttenwerke.

"

Art.  53.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  wünschen,  die  Theilung
der  Schulden  der  allgemeinen  Administration  der  Berg=  und  Hüttenwerke  zu
reguliren,  so  sind  sie  durch  Vergleich  übereingekommen,  daß  Westphalen  für
seine  Rechnung  alle  diejenigen  übernimmt,  welche  aus  Obligationen  des  Ober-Bergamts
  von  Magdebung,  Halberstade  und  Rothenburg  erwachsen.

Alle  andern  Schulden  der  General-Administration  der  Berg=  und  Huctenwerke
  sollen  zur  Last  Preußens  verbleiben.

#.  11.
Schulden  der  General-Brenn=  und  Nutzholz-Administration.

Art.  54.  Da  die  Schulden  der  General-Nutz=  und  Brennholz-Administration
  speciell  auf  die  Magazine  der  besagten  Hölzer  hypothecirt  worden,
und  die  mit  Wesiphalen  vereinigten  Provinzen  wenig  Magazine  dieser  Art  gehabt
  haben,  so  sind  die  hohen  kontrahirenden  Theile  übereingekommen,  daß
diese  Schulden  gänzlich  Preußen  zur  Last  bleiben  sollen.

III.  Kapitel.
Von  Vollziehung  des  20sten  Artikels  des  Tülsiter  Friedens.

Archive.

Art.  55.  Die  Sonderung  und  Ablieferung  der  Eigenthums-Urkunden,
Dokumente  und  Papiere  aller  Art,  welche  sich  auf  die  Länder,  Gebiete,  Domainen
  und  Güter  beziehen,  die  Se.  Majesiät  der  König  von  Preußen  durch
den  Tilsiter  Frieden  abgetreten  hat,  und  die  jetzt  im  Besitz  Sr.  Majestät  des
Königs  von  Westphalen  sind,  so  wie  die  der  Karten  und  Plane  von  befestigten
Städten,  Citadellen,  Schlössern  und  Festungen,  welche  in  besagten  Ländern
belegen  sind,  sollen  fortgesetzt  auf  solche  Weise  geschehen,  daß  sie  in  dem  moͤglichst
  kuͤrzesten  Zeitraum  beendigt  werden  koͤnnen.

Art.  50.  Die  Eigenthums-Urkunden,  Dokumente  und  Papiere,  Karten
  und  Plane,  welche  besagten  Ländern,  Gebieten,  DOomainen  und  Gütern,
welche  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  abgetreten  hat,  und  denen,  in
deren  Besitz  Er  geblieben  ist,  gemeinschaftlich  sind,  sollen  in  der  Verwahrung
bleiben,  wo  sie  sich  befinden.

Die
        <pb n="98" />
        —  228  —

Die  Hohen  kontrahirenden  Maͤchte  sollen  respective  die  noͤthigen  Befehle
geben,  damit  selbige  auf  Erfordern  mitgetheilt,  und  auf  Kosten  desjenigen  der
beiden  Gouvernements,  welches  es  begehren  wird,  Auszuͤge  oder  vidimirte
Abschriften  mitgetheilt  werden.

Sollten  besagte  Urkunden,  Documente  und  Papiere,  Plane  und  Karten
doppelt  vorhanden  seyn,  so  sollen  sie  sofort  getheilt  werden,

Art.  57.  Die  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Artikel  sollen  ebenfalls
anwendbar  seyn  auf  die  Archive  der  Tribunaͤle  und  anderer  Gerichtsbehoͤrden,
aber  in  Betreff  ihrer  zu  großen  Masse  und  des  geringen  Gebrauchs,  den  man
von  einem  großen  Theile  dieser  Aeten  machen  koͤnnte,  ist  verabredet,  daß  man
fuͤr  jetzt  nur  abliefern  lassen  wolle.

1)  die  Acten,  Bücher  und  Hypotheken-Register,  welche  liegende  Gruͤnde
im  Königreich  Westphalen  betreffen,  jedoch  so,  daß  die  Acten,  Bücher
und  Register,  welche  zugleich  die  Hypotheken,  sowohl  an  liegenden  Gründen,
  die  in  Westphalen,  als  von  solchen,  die  in  Preußen  gelegen  sind,
enthalten,  in  den  Verwahrungs-Orten,  wo  sie  sich  befinden,  verbleiben,
und  in  dem  Fall  davon  nur  einzelne  Original-Folia,  wofern  dies  thunlich
ist,  oder  wo  nicht,  vidimirte  Auszüge  oder  Abschriften  mitgetheilt  werden
sollen.

2)  Die  Acten,  welche  gerichtliche  und  Pupillar-Deposita  betreffen,  deren
Auslieferung  im  Art.  21.  und  22.  des  1sten  Capitels  verabredet  worden.

3)  Vormundschafts-Acten.

Art.  58.  Im  Fall  einige  Irrthümer  in  der  Sonderung  und  Theilung  der
Archive  vorgefallen  sepn  sollten,  will  jeder  der  kontrahirenden  Theile  sich  beeifern,
  sie  zu  verbessern,  sobald  sie  zu  seiner  Kenntniß  gelangt  sepn  werden.

Art.  59.  Die  obigen  Bestimmungen  sind  gleichfalls  anwendbar  auf
die  Urkunden,  Documente  und  Papiere,  welche  den  im  F.  2.  des  Zten  Capitels
bezeichneten  öffentlichen  Anstalten  gehören,  oder  davon  abhängen.

Art.  60.  Die  Bestimmungen  der  fünf  vorhergehenden  Artikel  sollen
gegenseitig  auch  für  Preußen  in  Hinsicht  der  Archive  statt  finden,  welche  sich  in
den  Staaten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Wesiphalen  befinden,  und  die
Staaten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  betreffen  mochten.

Ratifickation.

Art.  601.  Die  gegenwärtige  definitive  Convention  soll  sofort  der  Genehmigung
  und  Ratification  der  resp.  Souverains  unterworfen  werden,  und
die  Ratificationen  sollen  zwischen  den  unterzeichneten  bevollmächtigten  Commissarien
        <pb n="99" />
        —  229  —

sarien  binnen  4  Wochen  vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,  oder  wo
moͤglich  noch  fruͤher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir  bevollmaͤchtigte  Commissarien  die  gegenwaͤrtige
  Convention  unterzeichnet  und  sie  mit  unsern  respeetiven  Pettschaften
besiegelt.

Geschehen  und  unterzeichnet  zu  Berlin,  den  28sten  April  1811.

(L.  S.)  J.  E.  Küster.  (L.  S.)  G.  Fr.  v.  Martens.
(L.  S.)  r.  v.  Koͤpken.  (L.  S.)  L.  v.  Trott.

(L.  S.)  Ch.  Fr.  Hundt  (L.  S.)  C.  Pchrr.

Obenstehende  Uebersetzung  ist  von  beiden  Unterzeichneten  genehmigt,
um  gleichförmig  in  beiden  Staaten  publicirt  zu  werden.

Berlin,  den  29sten  Mai  1811.
(gez.)  J.  E.  Küster.  (gez.)  G.  Fr.  v.  Martens.

 

Vorstehende  Convention  ist  von  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  von  Preußen
sub  dato  des  27sten  Mai  1811.  und  von  Seiner  Königlichen  Majestät  von
Westphalen  sub  dato  des  18ten  Mai  1811.  ratificiret  worden.

Jahrgang  1841.  Mm  (No.  40.)
        <pb n="100" />
        —  230  —

(No.  40.)  Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen  und  Westphalen  unterm  14ten

Mai  1811  wegen  der  Grenz-  und  dahin  gehoͤrigen  Angelegenheiten  abgeschlossenen
  Convention.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und

Seine  Majestät  der  Koͤnig  von  Westphalen,  französischer
rinz,

von  einem  gleichen  Verlangen  beseelt,  die  Bande  der  Freundschaft  und  guten
Nachbarschaft  immer  enger  zu  knüpfen,  welche  zwischen  beiden  Staaten  bestehen,
  und  allem  zuvorzukommen,  was  in  Zukunft  das  so  glücklich  zwischen
beiden  Staaten  gestiftete  Einverständniß  stören  könnte,  haben  beschlossen,
eine  Convention  einzugehen,  um  in  Gemäßheit  des  Tilsiter  Friedens  und  der
nachgefolgten  Convention  den  Punkt  der  Grenzen,  welche  die  beiden  Königreiche
  trennen,  den  Punkt  der  von  Ihnen  und  Ihren  Unterthanen  auszuübenden
  Rechte  auf  alle  Theile  der  Elbe,  wovon  die  beiden  Staaten  die  entgegengesetzte
  Ufer  inne  haben,  und  mehrere  andere  Punkte,  deren  Feststellung
die  Trennung  ehemals  vereinigter  Provinzen  nothwendig  gemacht,  festzusetzen.


Zu  diesem  Ende  haben  Sie  zu  Ihren  bevollmächtigten  Commissarien
ernannt  und  zwar:

Ihro  Majestät  der  König  von  Preußen,

Herrn  Johann  Emanuel  Küster,  Ihren  Geheimen  Staatsrath,
Chef  der  zweiten  Section  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Ritter  des  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse;  Herrn  Friedrich
von  Köôpken,  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath;  und  Herrn  Christoph
Friedrich  Hundt,  Banko-Oirektror  der  Bank  zu  Berlin,

und
Ihro  Majestät  der  König  von  Westphalen,

Herrn  Georg  Friedrich  von  Martens,  Ihren  Staatsrath,  Ritter
  des  Ordens  der  Westphälischen  Krone,  Herrn  Ludwig  Baron  von
Trott,  Auditeur  in  Ihrem  Staatsrath,  Ihro  Mgajestät  Kammerjunker,

und  Herrn  Carl  Henow,  Referendar  der  zweiten  Klasse  in  der  Ober-Rechnungskammer,


welche,  nachdem  sie  ihre  gegenseitige  Vollmachten  ausgewechselt  haben,  uͤber
Nachstehendes  uͤbereingekommen  sind.
g.  1.
        <pb n="101" />
        —  231  —

&amp;amp;.  1.
Bestimmungen  in  Hinsicht  der  Grenzen.

Art.  1.  Um  alle  Streitigkeiten  bei  Ausübung  der  Territorial=  und
Souverainitäts-Rechte  auf  den  Grenzen  beider  Staaten  zu  vermeiden,  sind  die
Hohen  contrahirenden  Theile  übereingekommen,  als  Grenze  den  Thalweg,  das
heißt,  die  vornehmste  Strombahn  der  Elbe,  allenthalben,  wo  die  beiden  Staaten
  durch  diesen  Fluß  getrennt  werden,  anzuerkennen.

Art.  2.  Da  die  Strombahn,  welche  die  Fahrzeuge  gewöhnlich  beschiffen,
  in  der  Elbe  sich  nach  der  mehreren  oder  minderen  Wasserhöhe  zu  verändern
  pflegt,  so  sollen  von  beiden  Theilen  Commissarien  ernannt  werden,
um  in  der  Jahreszeit  der  niedrigen  Gewässer  zu  der  Grenzbezeichnung  des
Thalweges  zu  schreiten,  welcher  die  Grenze  zwischen  den  beiden  Staaten  bilden
  soll,  von  dem  obern  Punkt  an,  wo  die  Elbe  anfängt  zwischen  beiden
Königreichen  zu  fließen,  bis  zu  dem  unterhalb  Magdeburg,  wo  fie  das  preußische
  Gebiet  verläßt.

Art.  3.  Die  Inseln,  kleine  Inseln,  Werder  und  Weide-Flecke,  welche
  sich  in  der  Elbe  an  der  linken  Seite  des,  auf  obige  Weise  bestimmten  Thalweges
  befinden,  sollen  an  Wesiphalen,  die  welche  auf  der  rechten  Seite  sich
befinden,  an  Preußen  gehören.  Die  Fischerei  der  beiden  Staaten  soll  nach
denselben  Grundsätzen  festgesetzt  und  beschränkt  sepn.

Art.  4.  Es  soll  eine  Karte  von  dem  Lauf  der  Elbe  entworfen  werden,
auf  welcher  der  Thalweg  durch  fesigesetzte  Punkte  bezeichnet  seyn  soll.  Auf
dem  einen  und  dem  andern  Ufer  sollen  so,  wie  er  von  den  Special-Commissarien
wird  anerkannt  sepn,  die  Grenze  bilden,  welche  in  diesem  Theile  die  Scheidung
der  Territorial=  und  Souverainitäts-Rechte  zwischen  den  beiden  Staaten  macht.
Diese  Grenze  soll  so  bleiben,  wie  sie  auf  dieser  Karte  wird  begzeichnet  seyn,
was  auch  immer  die  Veränderungen  seyn  möchten,  welche  der  Thalweg  und
selbst  der  Lauf  des  Flusses  nehmen  würde,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  unten
folgenden  Ausnahme.

Die  Inseln,  Inselchen  und  Anspielungen,  welche  sich  in  der  Elbe  bilden
werden,  sollen  demjenigen  der  beiden  Staaten  gehören,  auf  dessen  Gebiet
sie  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Grenze  finden  werden,  welche  in  der  obenerwähnten
  zu  entwerfenden  Karte  verzeichnet  seyn  wird.

Wäre  jedoch  die  Veränderung,  welche  sich  in  der  Folge  mit  dem  Laufe
des  Flusses  zutrüge,  der  Art,  daß  in  einem  Theil  der  Elbe,  von  welchem  jetzt
jeder  der  beiden  Mächte  das  eine  Ufer  besitzt,  die  beiden  Ufer  der  neuen  vornehmsten

  Strombahn,  unter  der  Oberherrschaft  der  einen  der  beiden  Mächte
Mm  2  fielen,
        <pb n="102" />
        —  232  —

fielen,  so  soll  in  dem  Fall  für  diesen  Theil  eine  neue  Grenzbezeichnung  dergestalt
  vorgenommen  werden,  daß  dabei  der  neue  Thalweg  zur  Grenze  der
Territorial=  und  Souverainitäts-Rechte  dient,  jedoch  ohne  daß  dies  den  Rechten
  des  Eigenthums  oder  des  Nießbrauchs  Eintrag  thun  könnte.

Art.  5.  Ueberall  wo  die  Grenze  zwischen  den  beiden  Staaten  unabhängig
  von  dem  Lauf  der  Elbe  und  außerhalb  desselben  zu  bestimmen  bliebe,  soll
die  Special-Commission  ihre  Arbeit  darauf  beschränken,  summarisch  die  Grenzen,
  so  wie  sie  vor  dem  Kriege  von  1806  zwischen  dem  sachsischen  jetzt  westphälischen
  Gebiet  und  dem  preußischen  Gebiet  bestanden  haben,  zu  verificiren.

Was  den  Rayon  von  2000  Toisen  vorwärts  der  Citadelle  von  Magdeburg
  betrifft,  welcher  von  Preußen  an  Westphalen  abgetreten  worden,  so  soll
man  sich  in  Ansehung  seiner  Gränze  bloß  und  lediglich  an  den  Inhalt  des  allgemeinen
  Protocolls  vom  20sten  August  1809  halten,  eben  so  als  wenn  er  der
gegenwärtigen  Convention  einverleibt  wäre.

Art.  6.  Das  Demarcations-Protocoll,  welches  von  besagter  Special=Commission
  wird  aufgenommen  seyn,  soll  nach  erfolgter  Ratification  der  Hohen
contrahirenden  Mächte  so  vollzogen  werden,  als  wenn  es  in  der  gegenwärtigen
Convention  Wort  vor  Wort  eingerückt  worden.

.  2.
Ausübung  der  Rechte  auf  dem  Fluß.

Art.  7.  Die  Hohen  contrahirenden  Mächte  sind  übereingekommen,
daß,  ungeachtet  der  Thalweg  der  Elbe,  in  Hinsicht  der  Souverainität,  die
Grenze  zwischen  Preußen  und  Wesiphalen  macht,  gleichwohl  der  Fluß  in  Hinsicht
  der  Schifffahrt  und  des  Handels  jederzeit  als  ein  gemeinschaftlicher  Fluß
zwischen  beiden  Staaten  überall  da  angesehen  werden  soll,  wo  die  beiden
Staaten  gegenseitig  die  entgegengesetzten  Ufer  besitzen.

Art.  8.  Um  so  viel  als  möglich  den  Handel  und  die  Schifffahrt  auf  der
Elbe  zu  begünfligen,  verpflichten  sich  beide  Mächte,  eine  jede  für  ihren  Theil
des  Flusses,  den  Lauf  desselben  in  einem  schiffbaren  Justande  zu  erhalten,  den
Fluß  von  denen  sich  etwa  dußernden  Hindernissen  zu  befreien,  und  nichts  zu
unternehmen  oder  seinen  Unterthanen  zu  gestatten,  was  den  Stand  des  Ufers
oder  des  Thalweges  zum  Nachtheil  des  andern  Theils  verändern  könnte.

Art.  9.  Odbogleich  jede  der  beiden  Mächte  auf  den  Antheil  des  Flusses,
welcher  ihrer  Souverainität  unterworfen  ist,  das  Recht  behält,  sowohl  Schifffahrts-Polizei-Verordnungen
  zu  machen,  als  alle  Schifffahrkszölle,  welche
sie  für  rathsam  finden  wird,  anzulegen;  so  ist  gleichwohl,  um  in  dieser  Hinsicht
zu  Festsetzung  gleichsörmiger,  für  das  gegenseitige  Beste  der  beiden  Staaten
und  hrer  Unterthanen,  so  wünschenswerther  Grundsätze  zu  gelangen,  verabredet,
  daß:

I.  Die
        <pb n="103" />
        —  233  —

J.  Die  in  Gemaͤßheit  des  obenstehenden  zweiten  Artikels  zu  ernennenden
Commissarien,  gleichfoͤrmige,  allgemeine  und  besondere  Reglements  ver—
abreden,  und  der  respektiven  Genehmigung  einer  jeden  der  hohen  kontra—
hirenden  Partheien  unterwerfen  sollen,  in  Betreff

1)  der  Schifffahrts-Polizei,
2)  Der  Erhaltung  des  Flusses,  seiner  Deiche,  der  Leinpfade,  der
Uferbauten  und  Anpflanzungen,
3)  der,  im  Fall  von  Ueberschwemmungen  und  Austritt  der  Ufer,  zu
nehmenden  Maaßregeln.
Diese  Reglements  sollen,  nachdem  sie  von  den  hohen  kontrahirenden
Mächten  ratificirt  worden,  die  Kraft  der  Verträge  haben,  und  von  jeder
der  beiden  Mächte  in  Betreff  des  ihrer  Souverainität  unterworfenen
Theils  des  Flusses  bekannt  gemacht  und  vollzogen  werden,  auch  sollen  sie
nur  mit  gemeinschaftlichem  Einverständniß  abgeändert  werden  bönnen.

II.  Daß  wenn  es  die  Umstände  zulassen  werden,  man  sich  beschäftigen  solle
unter  den  beiden  Mächten  eine  Convention  zu  unterhandeln  und  zu  schließen,
um  die  Orte  der  anzuordnenden  Zollstätte  und  den  nicht  zu  überschreitenden
Belauf  der  zu  erhebenden  Zölle  zu  bestimmen.

Inzwischen  soll  man  sich  aller  Maaßregeln  enthalten,  welche  das
gute  Einverständniß  stören  könnten,  das  so  glücklich  zwischen  beiden
Staaten  besteht,  und  welche  wider  gegenwärtig  schon  bestehenden  Zollerhebungen
  gerichtet  wären,  und  von  beiden  Seiten  keine  gehalten  seyn,  irgend
einen  Schiffahrts-Zoll  für  die  Beschiffung  des  gemeinschaftlichen  Flusses
zu  entrichten,  wofern  er  nicht  die  besiehende  Zollstätte  berührt  oder
vorbeifährt.

.  3.

Besondere  Bestimmungen  in  Betreff  der  Abtretung
des  Rayons  der  2000  Toisen.

Art.  10.  Die  in  Gefolge  des  obenstehenden  2ten  Artikels  zu  ernennenden
Commissarien  sollen  beauftragt  seyn,  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der
Hohen  kontrahirenden  Mächte,  die  Entschädigung  zu  reguliren,  welche  von
Westphalen  den  Preußischen  Unterthanen  für  die  Aufhebung  des  Rechts  des
Holzschlags  und  der  Behütung  in  dem  Theil  des  Biederitzer  Holzes  gebühren
könnte,  welcher  mit  dem  Königreich  Westiphalen  vereinigt  worden,  indem  es
sich  innerhalb  der  Grenze  der  2000  Toisen  vorwärts  der  Citadelle  von  Magdeburg
  befindet;  inzwischen  soll  in  Hinsicht  der  Rechte  der  Privatpersonen
keine  Neuerung  vorgenommen  werden.

Art.  11.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Mächte  alle  Schwierigkeiten
zu  vermeiden  wünschen,  welche  in  Hinsicht  der  Erstattung  der  Abgaben  und

Ein-
        <pb n="104" />
        —  234  —

Einkünfte  entsiehen  könnten,  welche  zu  gegenseitigem  Nachtheil  des  Einen  von
dem  Andern  erhoben  worden,  so  ist  Vergleichsweise  verabredet,  daß  man  sich
gegenseitig  alles  erlassen  wolle,  was  ein  Theil  dem  andern  aus  diesem  Grunde
wegen  der  bis  auf  diesen  Tag  statt  gefundenen  Einnahmen  schuldig  seyn
möchte.

Jede  Erhebung,  welche  nach  dem  Tage  der  gegenwärtigen  Convention
für  Rechnung  der  einen  der  beiden  Mächte  zum  Nachtheil  der  andern  Statt
gefunden,  soll  in  Gefolge  einer  Liquidation  vor  der,  Kraft  der  Convention
vom  28sten  April  1811,  errichteten  gemeinschaftlichen  Commission  erstattet
werden.

Art.  12.  Jede  der  beiden  kontrahirenden  Mächte  verbindet  sich,  auf
ihrem  respectiven  Gebiet  den  Klusdamm  ausbessern  und  unterhalten  zu  lassen;
da  aber  die  Hauptlast  dieser  Unterhaltung  auf  Preußen  fällt  so  ist  verabredet,
daß  Westphalen  —  und  Preußen  ##der  Kosten  tragen  sollen,  welche  die  Unterhaltung
  des  ganzen  Klusdammes  erfordert.  Um  zu  diesen  Kosten  zu  gelangen,
soll  vornehmlich  mit  gemeinschaftlicher  Uebereinstimmung  ein  Wegezoll  errichtet
werden,  welcher  von  jedem  der  beiden  Theile  in  dem  oben  angezeigten  Verhältniß
  erhoben  werden  soll.

Die  Commissarien,  welche  in  Gefolge  des  Art.  2.  werden  ernannt  werden,
sind  beauftragt,  in  dieser  Hinsicht  ein  Reglement  zu  entwerfen,  welches  der
Genehmigung  der  respectiven  Gouvernements  unterworfen  werden  soll.

*

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  13.  Die  westphälischen  Unterthanen,  welche  Mitglieder  der
Berliner  Schiffergilde  gewesen,  sollen  so  wie  die  übrigen  Mitglieder,  welche
preußische  Unterthanen  sind,  behandelt  werden.

Wenn  Se.  Majesiät  der  König  von  Preußen  eine  Entschädigung  für  die
Aufhebung  der  besagten  Schiffergesellschaft  ertheilt,  so  sollen  alle  Mitglieder
daran  Theil  haben,  ohne  Unterschied  zwischen  westphälischen  und  preußischen
Unterthanen.

Art.  14.  Es  ist  ausdrücklch  verabredet,  daß  dem  bisherigen  Umladungsrecht,
  welches  in  der  Stadt  Magdeburg  besteht,  kein  Abbruch  geschehen
soll,  sondern  es  soll  unter  der  Souverainität  des  Königs  von  Westphalen
fortgesetzt  und  erhalten  werden.

Art.  15.  Die  gegenwärtige  Convention  ist  nicht  auf  den  Theil  des
Flusses  anwendbar,  welcher  durch  den  Rayon  der  2000  Toisen  vorwärts
Magdeburg  fließt,  da  dieser  Theil  der  Elbe  Sr.  Majestät  von  Westphalen
mit  voller  Souverainität  gehört.

Art.  16.
        <pb n="105" />
        —  235  —

Art  16.  Die  gegenwaͤrtige  Conventiou  soll  ohne  Aufschub  der  Geneh—
migung  und  Ratification  der  respectiven  Gouvernements  unterworfen  werden,
und  die  Ratifscation  derselben  soll  innerhalb  3  Wochen  von  dem  Tage  der  Unterzeichnung
  an  gerechnek,  oder  wo  möglich  noch  früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Untergeichneten  bevollmächtigten  Commissarien
die  gegenwärtige  Convention  unterzeichnet,  und  sie  mit  ihren  respectiven  Pettschaften
  besiegelt.

Geschehen  Berlin,  den  14ten  Mai  1811.

(L.S.)  J.  E.  Küster.  (L.  S.)  G.  Fr.  v.  Martens.
(L.  S.)  Fr.  v.  Kopken.  (L.  S.)  L.  v.  Trott.
(L.  S.)  Ch.  Fr.  Hundt.  (L.  S.)  C.  Henow.

Obenstehende  Uebersetzung  ist  von  beiden  Unterzeichneten  genehmiget,
um  gleichförmig  in  beiden  Staaten  publicirt  zu  werden.

Berlin,  den  29sten  Mai  1811.
Eign.)  J.  E.  Küster.  (Sien.)  G.  Fr.  v.  Martens.

 

Vorstehende  Convention  ist  von  Seiner  Königlichen  Majestät  von  Preußen
sub  dato  des  31sten  Mai  1811.  und  von  Seiner  Königlichen  Majestat  von
Westphalen  unterm  19ten  Mai  1811.  ratifieiret  worden.

 

(No.  41.)
        <pb n="106" />
        —  236  —

(No.  41.)  Authentische  Uebersetzung  der  zwischen  Preußen  und  Westphalen  unterm  14ten

Mai  1811  wegen  Auslieferung  der  Verbrecher  und  Vagabunden  abgeschlossenen
  Convention.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Westphalen

von  dem  gemeinschaftlichen  Verlangen  beseelt,  durch  alle  moͤgliche  Mittel  fuͤr
die  Erhaltung  der  Sicherheit  und  guten  Ordnung  in  dem  Innern  und  an  den
Grenzen  Ihrer  gegenseitigen  Staaten  zu  sorgen,  haben  beschlossen,  eine  Convention
  zu  errichten,  um  dem  Vagabundiren  und  dem  Verbrechen  entgegen  zu
wirken,  indem  sie  feste  auf  die  Billigkeit  und  Reciprocität  gebaute  Grundsätze
in  Betreff  der  wechselseitigen  Auslieferung  der  Vagabunden  und  der  wegen
Verbrechen  verdächtigen  oder  verurtheilten  Personen,  feststellen.
Zu  diesem  Ende  haben  Ihre  besagte  Majestäten  zu  Ihren  bevollmächtigten
  Commissarien  ernannt,  nämlich:
Ihre  Majestät  der  König  von  Preußen,

Herrn  Johann  Emanuel  Küster,  Ihren  Geheimen  Staatsrath,  Chef

der  2ten  Section  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter

  des  rothen  Adlerordens  3ter  Klasse:  Herrn  Friedrich  von  Köpken,

Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath,  und  Herrn  Christoph  Friedrich

Hundt,  Haupt-Banko-Director  der  Bank  in  Berlin;

und
Ihre  Mojestät  der  König  von  Wesiphalen:

Herrrn  Georg  Friedrich  von  Martens,  Ihren  Staatsrath,  Ritter

des  Ordens  der  Westphälischen  Krone;  Herrn  Ludwig  Baron  v.  Trott,

Auditeur  in  Ihrem  Staatsrath,  Kammerjunker  Ihrer  Majestät,  und  Herrn

Carl  Henow,  Referendar  der  2ten  Klasse  bei  der  Oberrechnungskammer;
welche  nach  geschehener  Auswechselung  Ihrer  Vollmachten,  über  Folgendes
übereingekommen  sind.  ·

I.  Kapitel.

Von  der  Verhaftung  und  Auslieferung  der  Vagabunden.

Art.  1.  Die  Vagabunden  und  das  herrenlose  Gesindel  sollen  fortdauernd
  in  den  beiden  Staaten  verhaftet  werden.  Diejenigen,  welche  unter
der  Oberherrschaft  der  hohen  contrahirenden  Mächte  geboren  sind,  sollen  den
respectiven  Obrigkeiten  ihres  Vaterlandes,  welche  dem  Ort  ihrer  Verhaftung
am  nächsten  sind,  ausgeliefert  werden,  damit  in  Ansehung  ihrer  die  nöthigen
Maasregeln  ergriffen  werden,  um  sie  zu  verhindern,  sich  dem  Vagabundiren
zu  ergeben.

Dieje-
        <pb n="107" />
        —  237  —

Diejenigen,  welche  in  einem  Lande  geboren  sind,  zu  welchem  der  nächste
Weg,  von  dem  Ort  ihrer  Verhaftung  an  gerechnet,  durch  das  Gebiet  des  andern
  Staats  führt,  sollen  bis  auf  die  Grenzen  gebracht  und  der  nächsten  Orts-Obrigkeit
  abgeliefert  werden,  damit  sie  durch  die  bewaffnete  Macht  über  die
Grenzen  dieses  Staats  gebracht  werden.  v

Wectenn  aber  der  nächsie  Weg  nicht  durch  das  Gebiek  einer  der  beiden  contrahirenden
  Mächte  führt,  so  sollen  die  Vagabunden  einer  der  beiden  Mächte,
nicht  auf  oder  durch  das  Gebiet  der  Andern  exportirt  werden  können.

Art.  2.  Kein  Vagabund,  dessen  Geburtsort  unbekannt  wäre,  soll
durch  die  Macht,  welche  ihn  verhaften  lassen,  auf  das  Gebiet  der  Andern
geführt  werden  können.

Die  gegenseitigen  Gouvernements  werden  die  gemessensten  Befehle  geben,
um  zu  verhindern,  daß  die  in  einem  der  beiden  Staaten  verhafteten  Vagabunden
und  herrenloses  Gesindel  nicht  auf  das  Gebiet  des  Andern  ausgeworfen  werden.

Art.  3.  Die  Gensd'armes  oder  Polizey-Beamten,  welche  mit  der  Auslieferung
  der  Vagabunden  oder  des  herreulosen  Gesindels  beauftragt  sind,  solleu
  sich  mit  den,  der  Grenze  am  nächsten  gelegenen  Obrigkeiten  concertiren,  um
den  Tag  und  die  Art  der  Auslieferung  der  besagten  Individuen  festzusetzen.

Für  die  Verhaftung  und  Auslieferung  der  besagten  Vagabunden  und  des
herrenlosen  Gesindels  soll  gar  kein  Kostenersatz  gefordert  werden.

Art.  4.  Die  Obrigkeit  des  Orts,  wo  der  Vagabund  verhaftet  worden,
soll  derjenigen,  welcher  er  auszuliefern  ist,  die  ersten  Verhöre  dieses  Individuums
  mittheilen,  damit  man  nöthigen  Falls  die  Richtigkeit  der  von  ihm  geschehenen
  Angabe  seines  Geburtsorts  bewahrheiten  könne.

Diese  Förmlichkeit  soll  in  Ansehung  solcher  Vagabunden  nicht  nöthig  seyn,
welche  nicht  unter  der  Oberherrschaftder  hohen  contrahirenden  Mächte  geboren  sind.

Art.  5.  Es  soll  einer  jeden  der  hohen  contrahirenden  Mächte  frei  bleiben,
  alle  Mittel,  welche  sie  für  zweckmäßig  erachten  wird,  gegen  die  Vagabunden,
  und  die  für  solche  gehalten  werden,  zu  ergreifen.  Sie  beabsichtigen  durch
die  gegenwärtige  Convention  bloß  die  Ausübung  des  Rechts  festzustellen,  daß  sie
die  Aufnahme  von  Leuten  dieser  Art  in  dem  andern  Staat  verlangen  können.

Art.  60.  Die  Dispositionen  des  gegenwärtigen  Kapitels  sollen  von  dem
einen  und  dem  andern  Theil  aufgerufen  werden  können,  wenn  er  drei  Monate

vorher  davon  benachrichtiget.

»  II.  Kapitel.
Von  Personen,  welche  Verbrechen  halber  verdächtig  sind,  oder
verurtheilt  worden.

Art.  1.  Alle,  wegen  in  den  Staaten  einer  der  beiden  Hohen  contrahirenden

  Mächte  begangener  Verbrechen,  Verdächtige  und  alle  Verurtheilte,
Jahrgang  1811.  Nin  welche,
        <pb n="108" />
        —  238  —

welche,  um  sich  den  wider  sie  gerichteten  Verfolgungen  zu  entziehen,  sich  in  das
Gebiet  des  andern  Staats  moͤchten  gefluͤchtet  haben,  sollen  daselbst  auf  die  erste
Requisition  der  competenten  Behörde,  sammt  den  bei  sich  führenden  Effekten,  von
den  Civil=  oder  Militair-Behörden  des  Orts,  wo  sie  angetroffen  worden,  verhaftet
  und,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  in  dem  nachfolgenden  öten  Artikel  enthaltenen
  Ausnahme,  sammt  den  angehaltenen  Effekten  der  Obrigkeitz,  welche  sie
reclamirt,  ausgeliefert  werden.

Art.  2.  Ist  der  Reclamirte  in  dem  Lande,  wohin  er  sich  geflüchtet  hat,
schon  wegen  gleicher  oder  größerer  Verbrechen  als  die  sind,  um  deren  Willen
er  reclamirt  wird,  angeklagt  oder  schon  verurtheilt,  so  soll  man  nicht  schuldig
seyn,  ihn  auszuliefern.  Man  soll  ihm  alsdann  seinen  Prozeß  machen,  und  er
soll  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  wo  er  sich  befindet,  gestraft  werden.  Wird
aber  dieser  Mensch  für  unschuldig  erkannt,  oder  hat  er,  nachdem  er  verurtheilt
worden,  seinc  Strafe  ausgestanden,  oder  ist  derselbe  begnadigt  worden,  so  soll
er  dem  Gouvernement,  das  ihn  reclamirt  hat,  ausgeliefert  werden,  um  nach
Maasgabe  der  in  dem  Gebiet  der  reclamirenden  Macht  begangenen  Verbrechen
gerichtet  und  gestraft  zu  werden.

Art.  3.  Die  Verhaftung  und  Auslieferung  soll  in  Hinsicht  des,  eines
Verbrechens  Verdächtigen,  auf  Ansicht  des  Verhaftbefehls  der  Justizbeamten
der  reclamirenden  Macht,  und  in  Hinsicht  des  wegen  Verbrechen  Verurtheilter
auf  Ansicht  des  gegen  sie  ausgesprochenen  Urtels  erfolgen.

Art.  4.  Um  alle,  der  Erforschung  und  Verfolgung  der  Verbrecher
nachtheilige  Zögerungen  zu  vermeiden,  sollen  die  Richter  und  öffentlichen  Beamten
der  beiden  Staaten  mit  einander  korrespondiren  können,  und  die  besagten  Behörden
  sollen  gehalten  seyn,  auf  jede  Requisition  die  Schritte,  Nachsuchungen
und  Handlungen  vorzunehmen  oder  vornehmen  zu  lassen,  welche  zu  Feststellung
des  Verbrechens  nothwendig  sind;  wenn  aber  die  Verhaftung,  welche  ohne
höhere  Authorisation  soll  geschehen  können,  statt  gefunden,  so  sollen  die  Befehle
zur  Auslieferung  von  den  gegenseitigen  Ministerien  ertheilt  werden,  und  in  keinem
  Falle  sollen  die  Unterbehörden  zur  Auslieferung  schreiten  können,  ohne
vorher  diese  Befehle  eingeholt  zu  haben.

Art.  5.  In  dem  Fall,  wo  ein  außerhalb  beider  Staaten  begangenes
Verbrechen  zu  einem  Verfahren  gegen  den  Angeschuldigten  Anlaß  gäbe,  soll
das  Gouvernement,  in  dessen  Staaten  der  Prozeß  geführt  wird,  wenn  der  Angeschuldigte
  sein  Unterthan  ist,  denselben,  so  wie  oben  gesagt  ist,  von  den  Autoritäten
  des  Landes,  wohin  er  geflüchtet  ist,  reclamiren  können.

Art  6.  In  allen  in  den  Artikeln  1.  2.  3.  4.  und  5.  berührten  Fällen
soll  die  Auslieferung  nur  in  sofern  begehrt  werden  können,  als  der  Angeschuldigte
  oder  Verurtheilte  ein  Unterthan  des  Staats,  der  ihn  reclamirt,  oder  in
Ansehung  beider  Staaten  ein  Fremder  wäre.  Ist  er  Unterthan  des  Staats,

bei
        <pb n="109" />
        —  239  —

bei  welchem  er  reclamirt  wird,  so  soll  er  nicht  ausgeliefert,  sondern  verfolgt,
verhaftet,  gerichtet  oder  gestraft  werden,  nach  den  Gesetzen  und  durch  die  Behörden
  seines  Landes,  so  wie  wenn  das  Verbrechen  daselbst  begangen  wäre.

Art.  7.  Zu  diesem  Ende  sollen  die  Authoritäten  des  Orts,  wo  das
Verbrechen  begangen  worden,  denen,  welche  den  Beschuldigten  zu  richten  haben,
  die  Protokolle  und  Aktenstücke,  welche  das  Verbrechen  bewahrheiten,
überschicken,  damit  durch  dieselben  der  Prozeß  in  dem  kürzesten  Zeitraum  instruirt
  und  abgeurtheilt  werde.

Art.  8.  Die  Förster,  Polizei-Beamten,  Gensd'armerie  und  alle  andere
  Behörden,  so  wie  auch  die  beschadigten  Partheien,  sollen  der  Prozedur
beiwohnen  und  abzuhörende  Zeugen  vorschlagen  können,  und  die  richtende  Behörde
  soll  gehalten  seyn,  den  desfalls  an  sie  ergangenen  gesetzlichen  Reguisitionen
  Genüge  zu  leisten.

Art.  9.  Die  Erhebung  der  Geldbuße,  der  Schäden  und  Lasten,  wozu
die  Schuldigen  verurtheilt  werden,  sollen  von  derjenigen  Macht,  unter  deren
Authoritat  das  Urtheil  gesprochen  worden,  beigetrieben  werden,  und  der  Belauf
  der  Schäden  und  Kosten  soll  der  Behörde  des  Orts,  wo  das  Verbrechen
begangen  worden,  zugestellt  werden,  um  sie  unter  die  zu  vertheilen,  die  darauf
  Anspruch  haben.

Im  Fall  der  Zahlungs=  Unfähigkeit  des  Verurtheilten  soll  er  einer  Leibesstrafe
  unterworfen  werden,  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  und  die  fremde
Behörde,  welche  ihn  denuncirt  hat,  soll  davon  benachrichtigt  werden.

Art.  10.  Im  Fall  verhaftete  Diebe  sammt  den  gestohlenen  Sachen  angetroffen
  werden,  so  sollen  besagte  Sachen  schleunig  und  ohne  Kosten  der  Person
wieder  zugestellt  werden,  die  als  Eigenthümer  wird  anerkannt  worden  seyn,
nachdem  gleichwohl  erst  der  nöthige  Gebrauch  davon  zur  Ueberführung  des
Schuldigen  gemacht  worden,  und  im  Fall  Schwierigkeiten  entständen,  sollen
besagte  Effekten  dem  Gericht  abgeliefert  werden,  unter  welchem  der,  welcher
sie  in  Anspruch  nimmt,  steht,  um  über  diesen  Anspruch  zu  erkennen.

Art.  11.  Alle  Effekten  und  Aktenstücke,  welche  zur  Fesistellung  des
Verbrechens  dienen  können,  sollen  nebst  dem  Angeschuldigten  ausgeliefert  werden.

Die  vor  der  Auslieferung  verhandelten  Akten  sollen  auf  jede  Regquisition
mitgetheilt  und  davon  Abschrift,  ohne  andere  Kosten,  als  die  der  Schreibgebühren,
  gegeben  werden.

Zu  diesem  Ende  wird  man  sich  damit  beschäftigen,  eine  gleichförmige  Taxe
für  beide  Staaten  einzuführen;  bis  dahin  sollen  diejenigen,  welche  in  einem
jeden  Lande  üblich  sind,  befolgt  werden.

Art.  12.  Die  obigen  Bestimmungen  erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verbrechen
  der  Desertion,  noch  auf  die  des  Vagabundirens,  worüber  in  dem  ersten
Kapitel  Bestimmungen  gemacht  sind.  13

Art.  13.
        <pb n="110" />
        —  240  —

Art.  13.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  sind  nicht  gesonnen,  dem
Recht  zu  entsagen,  welches  ein  jeder  Souverain  hat,  durch  die  Tribunale  seines
Landes  die  fremden  Indioiduen  richten  zu  lassen,  welche  wegen  eines  ihnen
angeschuldigten,  auf  seinem  Gebiete  begangenen  Verbrechens  verhaftet  werden.
  Wenn  es  solchen  Individnen  gelänge,  zu  entkommen,  nachdem  sie  verurtheilt
  worden,  so  sollen  sie  nicht  ausgeliefert  werden,  wenn,  wie  es  der
bte  Art.  besagt,  sie  Unterthanen  derjenigen  Macht  sind,  von  welcher  man  sie
abfordert,  sondern  diese  soll  ihnen  die  Strafe  auflegen,  zu  welcher  sie  verurtheilt
  worden,  es  wäre  denn,  daß  diese  Strafe  in  dem  Lande  nicht  üblich
wäre,  in  welches  sich  der  Verurtheilte  geflüchtet  hat.

Die  Entweichung  nimmt  dem  Verurtheilten  die  Freiheit  nicht,  die  Gründe
der  Nichtigkeit  des  Verfahrens,  wenn  deren  vorhanden  sind,  geltend  zu  machen,
wenn  er  sich  dabei  auf  die  Gesetze  des  Landes,  wo  das  Urtheil  gesprochen
ist,  bezieht

Art.  14.  ODie  Auslieferung  von  Fremden,  Verbrechens  halber  angeschuldigten,
  welche  Unterthanen  einer  dritten  Macht  sind,  soll  nur  in  dem  Fall
Statt  haben,  wo  diese  Macht  dawider  keine  Einwendung  macht;  erfolgt  eine
solche  Einwendung,  so  soll  die  reclamirende  Macht  sich  an  diejenige  wenden
muüssen,  deren  Unterthan  der  Angeschuldigte  ist.

Ratification.

Die  gegenwärtige  Convention  soll  ohne  Zeit-Verlust  der  Genehmigung
und  Ratification  der  respectiven  Souveraine  unterworfen  und  die  Ratifteation
derselben  binnen  drei  Wochen,  vom  Tage  der  Unterzeichnung  an  gerechnet,
oder  wo  möglich  noch  früher,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  wir  bevollmächtigte  Commissarien  die  gegenwär-=tige

  Convention  unterzeichnet  und  sie  mit  unsern  respectiven  Pettschaften  besiegelk.
Geschehen  und  unterzeichnet  Berlin,  den  14t4en  Mai  1811.

(L.S.)  IJ.  E.  Küster.  (L.  S.)  G.  Fr.  v.  Martens.
(L.  S.)  Fr.  v.  Kopken.  (L.  S.)  L.  v.  Trott.
(L.  S.)  Ch.  Fr.  Hundt.  (L.  S.)  C.  Henow.

Obenstehende  Uebersetzung  ist  von  beiden  Unterzeichneten  genehmiget,  um
gleichförmig  in  beiden  Staaten  publicirt  zu  werden.  Berlin,  den  29.  Mai  1811.

(unterz.)  J.  E.  Küster.  (Unterz.)  G.  Fr.  v.  Martens.

 

Vorstehende  Convention  ist  von  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  von  Preußen
sub  dato  des  31sten  Mai  1811.  und  von  Seiner  Roͤniglichen  Majestaͤt  von
Westphalen  sub  dato  des  19ten  Mai  1811.  ratificiret  worden.
        <pb n="111" />
        —  241  —
Gesetz=  Sammlung
für  die  1
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

GG  No.  18.  d

 

 

 

(No.  42.)  Verordnung  wegen  des  erneuerten  Verbots  der  Einbringung  aller  Colonialwaaren,
  und  über  die  nachgelassene  Exportation  inländischer  Produkte  zur  See
und  die  davon  zu  erlegende  Exportations-Abgabe.  Vom  26sten  July  1811.

Wier  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Bei  Unserm  beharrlichen  Wunsch,  Uns  in  Absicht  auf  alles,  was  den
Seehandel  und  das  Continental-System  betrifft,  an  die  Maaßregeln  Seiner
Majestät  des  Kaisers  von  Frankreich,  König  von  Italien  u.  s.  w.  anzuschließen;
  wollen  Wir  nunmehr  in  Uebereinstimmung  mit  solchem

1)  das  Verbot  der  Einbringung  aller  Colonial-Waaren  hiemit  auf
das  Geschärfteste  erneuern,  widrigenfalls  solche  ohne  Nachsicht  konfiscirt
  werden  sollen,  auch  werden  keine  Certifikate  wegen  entrichteten
  Continental-Tarifs  zur  Ausfuhr  weiter  ertheilt  werden.

Dagegen  ist

2)  nunmehr  der  Grundsatz  festgestellt  worden,  daß  ein,  dem  Continente
vortheilhafter  Exportations-Handel  mit  Continental-Produkten  zur
See,  nach  neutralen  und  befreundeten  Ländern  auf  keine  Weise  zu
erschweren  und  nur  die  Ausfuhr  derjenigen  Continental-Erzeugnisse,
welche  zur  ersten  Nothwendigkeit  gehören,  einer  erhöheten  Abgabe  zu
unterwerfen  sey,  daher  verordnen  Wir  hiemit,  daß  vom  heutigen
Tage  ab,  auch  die  Ausfuhr  aller  Arten  sowohl  des  Getreides  als
des  Bauholzes  aus  Unsern,  nach  andern  neutralen  oder  befreundeten
Häfen  zwar  als  völlig  erlaubt  angesehen,  jedoch  von  der  einen  wie
von  der  andern  ein  außerordentlicher  Impost  von  Zwei  und  Dreißig

Thalern  12  Gr.  Courant  für  die  Last  erhoben  werden  soll.
Jchrgeng  48411.  Oo  Demnach

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  10sten  August  1811.)
        <pb n="112" />
        Demnach  ist  es  Unser  Wille,  daß  die  in  Unsern  Haͤfen  angestellten
Handels-Commissariate  der  Ausfuhr  inländischer  und  überhaupt  der  Erzeugnisse
  des  festen  Landes  keine  Hindernisse  in  den  Weg  legen,  daß  sie  jedoch
die  Ausfuhr  des  Getreides  und  des  Bauholzes  nur  nach  erfolgter  Berichtigung
  des  vorbemeldeten  Impostes  bei  den  Licent-Aemtern  gestatten,  und.  Behufs
  derselben  die  vorgeschriebenen  Dokumente  ausfertigen.

Uebrigens  haben  selbige  unnachlässig  darauf  zu  wachen,  daß  alle  wegen
  Aufrechthaltung  des  Continental-Systems  ergangene  Verordnungen,  welche
  in  ihrer  vollen  Kraft  bleiben,  überall  genau  beobachtet  und  aufs  strengste
vollzogen  werden.

So  gegeben  Berlin,  den  26sien  Juli  1811.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Goltz.

 

([NNo.  43.)
        <pb n="113" />
        (No.  43.)  Ergänzung  der  Verordnung  vom  20sten  Juny  1814.,  die  Aufhebung  des  allgemeinen
  Indults  betreffend.  De  dato  den  26sten  July  1811.

#

In  einigen  Exemplaren  der  Gesetz-Sammlung  No.  16.  sind  bei  dem  Abdruck
  der  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  allgemeinen  Indults,
vom  20sten  Juny  1811.,  bei  der  Bestimmung,  wegen  Zurückzahlung  der
Kapitale  in  Pfandbriefen  §.  3.  pag.  201.  Zeile  9.  nach  den  Worten:

belegen  ist,
die  Worte:
nach  dem  Nennwerth,

ausgelassen.

In  dem  F.  144.  dieser  Verordnung  ist  bei  der  Bestimmung,  daß  dem
Schuldner  die  Wahl  zukomme,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Werth  des
Grundstücks  ausgemittelt  werden  solle,  nur  auf  die  unter  a.  und  b.  angegebenen
  Grundsätze  Bezug  genommen.  Es  muß  aber  dem  Schuldner  diese
Wahl  auch  bei  den  unter  c.  angegebenen  Grundsätzen  zukommen,  da  derselbe
Grund,  der  ihm  diese  Wahl  bei  ländlichen  Grundstücken  beilegt,  dafür  vorhanden
  ist,  dieselbe  ihm  bei  städtischen  Grundstucken  zu  lassen.

Es  wird  dieses  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1811.
hierdurch  allgemein  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  20ften  July  1811.

Der  Staats-Kanzler.  Der  Justiz-Minister.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

 

(No.  44.)
        <pb n="114" />
        —  244  —

(No.  44.)  Königlicher  Befehl,  die  nachgelassene  Ausfuhr  bewolleter  und  unbewolleter
Schaaf-Felle  betreffend.  Vom  29sten  July  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  1.

haben  beschlossen  und  setzen  hiermit  fest,  daß  nach  eben  den  Grundsätzen,
wie  die  Ausfuhr  der  Wolle  und  der  Schaafe  bereits  nachgegeben  ist,  auch
die  Ausfuhr  der  bewolleten  und  unbewolleten  Schaaf-Felle,  und  zwar  gegen
  eine  Abgabe  von  Acht  vom  Hundert,  statt  haben  soll.

So  gegeben  Potsdam,  den  29sten  July  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
        <pb n="115" />
        —  245  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  19.—

 

 

 

(No.  45.)  Koniglicher  Befehl,  wonach,  auch  beim  Militair-Stand,  zur  Bezahlung  von  Alimenten,
  Gehälter  unter  400  Thlr.  bis  zur  Hälfte  in  Anspruch  genommen
werden  können.  Vom  25sten  Juli  1811.

D.  wie  ich  vernehme,  Zweifel  darüber  obwalten,  ob  die  schon  durch
dltere  Gesetze  bestehende  und  durch  das  Edikt  vom  10ten  August  v.  J.  erneuerte
  Verordnung,  wonach  zur  Bezahlung  von  Alimenten,  auch  Gehälter
unter  400  Thlr.  bis  zur  Hälfte  in  gerichtlichen  Anspruch  genommen  werden
können,  auch  auf  das  Militair  Anwendung  finden  soll;  so  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  diesem  Gesetz  alle  Stände,  mithin  auch  der  Militair-Stand,
unterworfen  seyn  sollen,  und  trage  Ihnen  auf,  Jeder  in  seinem  Ressort,
das  danach  Erforderliche  zu  publiciren.  «

Berlin,  den  23sten  Juli  1811.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Geheimen  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen
und  «
an  den  Geheimen  Staats-Rath  Obersten  von  Hake.

 

Jabrgang  1811.  Pp  (No.  46.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26sten  August  1841.)
        <pb n="116" />
        —  246  —

(No.  46.)  Deklaration  der  Verordnung  wegen  der  Exportation  inländischer  Produkte  zur

See,  und  der  davon  zu  erlegenden  Exportations-Abgabe.  Vom  2ten  August
1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

Durch  Unsere  Verordnung  vom  26sten  Julius  d.  J.  ist  bestimmt  worden,
  wie  es  mit  der  nachgelassenen  Exportation  inländischer  Produkte  zur  See
und  mit  der  davon  zu  entrichtenden  Exportations-Abgabe  gehalten  werden
soll.  In  weiterer  Uebereinstimmung  mit  den  von  Seiten  Sr.  Majestät  des
Kaisers  von  Frankreich,  Königs  von  Italien  2c.  in  Rücksicht  auf  die  Bedürfnisse
  des  Ackerbaues  auf  dem  Continent  unterdeß  noch  genommenen  Maasregeln,
  haben  Wir  hierdurch  verordnen  wollen,  daß  der  außerordentliche  Impost
  von  dem  zur  See  ausgehenden  Getreide,  und  zwar  von  dem  Weizen
bis  auf  Sechszehn  Thaler  Sechs  Groschen,  und  von  dem  Roggen  und  andern
  Körnern  bis  auf  Acht  Thaler  Drei  Groschen  Courant  für  die  Last  heruntergesetzt
  sepn  soll.

Wir  befehlen  demnach  Unsern  Handels-Commissariaten  und  andern
Behbrden,  sich  nach  dieser  neuen  Bestimmung,  im  übrigen  aber  nach  Unserer
obgedachten  Verordnung  genau  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  August  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

(No.  47.)
        <pb n="117" />
        —  247  —

(No.  47.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  den  Königl.  Preußischen
und  Kaiserl.  Franzôsischen  Staaten.  Vom  öten  August  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kbonig  von
Preußen.  2.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Kaiserlich-Französischen  Majestät  dahin  übereingekommen
  sind,  die  diesseitig  schon  durch  Unsere  Kabinets-Ordres  vom
vr##ten  July  1791.,  19ten  July  1798.  und  8ten  August  180  1.  angeordnete,
und  seither  diesseitig  stets  befolgte  Aufhebung

1)  des  Juris  albinagii  (droit-d’aubaine)  und

2)  des  Abschosses  (gabella  hereditaria)  in  Fällen,  da  Erbschaften,
oder  in  Fällen,  da  Legate  aus  Unsern  Staaten  nach  Frankreich  zu
verabfolgen  sind,

gegen  eine  vollkommene  Reeiprocität  ferner  bestehen  zu  lassen;  so  wollen
und  verordnen  Wir  hiemit:  daß  diese  Aufhebung  ferner,  wie  bisher  geschehen
  ist,  gegen  Frankreich  beobachtet  werden  soll,  und  erklären  demnach  hierdurch
  ausdrücklich,  daß  die  Erbschafts=  und  Vermächtniß-Exportationen
aus  allen  Unseren  Staaten  nach  Frankreich  ganz  frei  von  Abschoß  (gabella
hereditaria)t,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  dem  Fiskus  oder  Kommunen,
  oder  Patrimonial-Gerichtsbarkeiten  zustehe,  geschehen  sollen.

Wir  befehlen,  daß  gegenwärtige  Verordnung  öffentlich  bekannt  gemacht
und  von  Unseren  Behörden  nach  solcher  genau  verfahren  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Königlichen  eigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  öten  August  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

Pp  2  ¶No.  48)
        <pb n="118" />
        —  248  —

(No.  48.)  Uebereinkunft  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  den  Koͤnigl.  Preußischen
und  Koͤnigl.  Bayerschen  Staaten.  Vom  4ten  Juni  1811.

A.  23sten  May  1805.  ist  zwischen  den  respectiven  Regierungen  der  Preußischen
  und  Bayerschen  Staaten  eine  Convention  wegen  gegenseitiger  Aufhebung
des  Abschosses  und  Abfahrts-Geldes  geschlossen  worden.  Diese  Conventionen
erklären  jetzt  beide  gedachte  Regierungen  gegenseitig  in  nachstehender  Art
anwendbar  auf  den  respectiven  gegenwärtigen  Länderbestand  beider  Reiche,
namlich  dahin  für  anwendbar,  daß

1.  bei  keinem  Vermögens-Ausgang,  aus  den  Keniglich-Preußischen
Landen  in  die  Königlich-Bapyerschen  Lande,  oder  aus  diesen  in  jene,  es  mag
sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung,  oder  Erbschaft,  oder  Legat,  oder
Brautschatz,  oder  Schenkung,  oder  auf  andere  Art  ergeben,  irgend  ein  Abschoß
  (gabella  hercditaria),  oder  Abfahrts-Geld  (census  cmigrationis),
erhoben  werden  soll.

2.  Daß  die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit,  sich  sowohl  auf  denjenigen
  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrks-Geld,  welches  in  die  landesherrlichen
  Kassen  fliessen  würde,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige
Abfahrts-Geld  erstrecken  soll,  welches  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,  Kämmereien,
  Stifter,  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen
  fließen  würde.

Die  Riltergutsbesitzer  in  den  beiderseitigen  respectiven  Königlich-Preußischen
  und  Königlich-Bayerschen  Landen  werden  demnach,  gleich  allen  Privatberechtigten
  in  den  gedachten  Landen,  der  gegenwärtigen  Vereinbarung
untergeordnet,  und  dürfen,  bei  Exportationen  in  die  gegenseitigen  vorbenannten
  Lande,  weder  Abschoß  noch  Abfahrts-Geld  fordern  noch  nehmen.

Zur  Erfüllung  dieser  gegenwärtigen  Festsetzung  sollen  die  obgedachten  Rittergutsbesitzer
  und  Privatberechtigten,  von  den  beiderseitigen  respectiven  Regierungen
  angehalten  werden.  Wenn  aber  dennoch  und  wider  alles  Erwarten,
Rittergutsbesitzer  oder  Privatberechtigte,  auf  einer  von  beiden  Seiten,  hiezu
nicht  angehalten  werden  könnten,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  wider
solche  Rittergutsbesitzer  und  Privatberechtigte,  in  Ansehung  dessen,  was  in
ihre  Gerichtsbezirke,  aus  dem  andern  Staate,  eingeführt  wird,  die  Retorsion
  statt  finden  soll.

3.  Daß  die  Bestimmungen  der  obstehenden  Artikel  1  und  2.  sich  auf
alle  am  23sten  May  1805.  pendent  gewesene  und  etwa  noch  nicht  abgemachte
        <pb n="119" />
        —  249  —

machte  Faͤlle,  imgleichen  auf  alle  seit  jenem  Tage  vorgekommene  noch  unabgemachte,
  so  wie  überhaupt  auf  alle  jetzt  pendente,  und  auf  alle  künftige
Fälle,  erstrecken  sollen.

4.  Daß  die  Freizügigkeit,  welche  im  obigen  1sten,  2ten  und  3ten  Artikel
  bestimmt  ist,  sich  nur  auf  das  Vermögen  beziehen  soll.  Es  bleiben
demnach,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diejenigen  Königlich-Preußischen,
  und  diejenigen  Königlich-Baperschen  Gesetze  in  ihrer  Kraft  bestehen,
welche  die  Person  des  Auswandernden,  seine  persönliche  Pflichten,  seine  Ver-Ppfiichtungen
  zum  Kriegsdienste  betreffen,  und  welche  jeden  Unterthan  bei  Strafe
  auffordern,  vor  der  Auswanderung,  um  die  Bewilligung  derselben,  seinen
Landesherrn,  der  vorgeschriebenen  Ordnung  gemaͤß,  zu  bitten.

Es  wird  auch  fuͤr  die  Zukunft  in  dieser  Materie  der  Gesetze,  uͤber  die
Pflicht  zu  Kriegsdiensten,  und  über  die  persönlichen  Pflichten  des  Auswandernden,
  kbeine  der  beiden,  die  gegenwärtige  Erklärung  abgebenden  Regierungen,
  in  Ansehung  der  Gesetzgebung,  in  den  respectiven  Staaten  beschrankt.


Gegemvärlige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Majesiät  des  Königs  von  Bayern  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte
  Erklärung,  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft
und  Wirksamkeit  in  den  gesammten  Koöniglich-Preußischen  und  Königlich-Bayerschen
  Staaten  haben.

Berlin,  am  4ten  Juny  1811.

Königlich  -Preußischer  wirklich  Geheimer  Staatsund
  Kabinets-Minister  und  Chef  des  Mi-(I.
  S.)  nisterii  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

(gez.)  A.  Graf  von  der  Goltz.

(No.  49.)
        <pb n="120" />
        —  250  —

(No.  49.)  Uebereinkunft  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  zwischen  den  Königl.  Preußischen
und  Herzogl.  Mecklenburg-Strelitzschen  Landen.  Vom  öten  August  1811.

N.#  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen
  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und
das  Abfahrts-Geld  aufzuheben;  so  erklären  jetzt  beide  gedachte  Regierungen,
  daß

1.  bei  keinem  Vermögens-Ausgang  aus  den  Koöniglich-Preußischen
Landen  in  die  Herzoglich  -Mecklenburg-Strelitzschen  Lande,  oder  aus  diesen
in  jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung,  oder  Erbschaft,
oder  Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung,  oder  auf  andere  Art  ergeben,
  irgend  ein  Abschoß  (gabella  hereditaria)  oder  Abfahrts-Geld  (census
emigrationis)  erhoben  werden  soll.

2.  Daß  die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit  sich  sowohl  auf  denjenigen
  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrts-Geld,  welches  in  die  landesherrlichen
  Kassen  fliesen  würde,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige
Abfahrts-Geld  erstrecken  soll,  welches  in  die  Kassen  der  Stadte,  Märkte,  Kämmereien,

  Stifter,  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen
  fließen  würde.

Die  Rittergutsbesitzer  in  den  beiderseitigen  respectiven  Königlich-Preußischen
  und  Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen  Landen  werden  demnach,  gleich
allen  Privatberechtigten  in  den  gedachten  Landen,  der  gegenwärtigen  Vereinbarung
  untergeordnet,  und  dürfen  bei  Exportationen  in  die  gegenseitigen  vorbenannten
  Lande  weder  Abschoß  noch  Abfahrts-Geld  fordern,  noch  nehmen.

3.  Daß  die  Bestimmungen  der  obstehenden  Artikel  1  und  2.  sich  auf
alle  jetzo  pendente,  und  auf  alle  künftigen  Fälle  erstrecken  sollen.

4.  Daß  die  Freizügigkeit,  welche  im  obigen  1sten,  2ten  und  3ten  Artikel
  bestimmt  ist,  sich  nur  auf  das  Vermögen  beziehen  soll.

Es  bleiben  demnach,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diejenigen
Königlich-Preußischen  und  diejenigen  Herzoglich  -Mecklenburg-Strelitzschen
Gesetze  in  ihrer  Kraft  bestehen,  welche  die  Person  des  Auswandernden,  seine
persönliche  Pflichten,  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste  betreffen,  und
welche  jeden  Unterthan  bei  Strafe  auffordern,  vor  der  Auswanderung  um

die  Bewilligung  derselben  seinen  Landesherrn,  der  vorgeschriebenen  Ordnung
gemäß,  zu  bitten.

Es
        <pb n="121" />
        —  251  —

Es  wird  auch  fuͤr  die  Zukunft  in  dieser  Materie  der  Gesetze  uͤber
die  Pflicht  zu  Kriegsdiensten  und  über  die  persönlichen  Plichten  des  Auswandernden,
  keine  der,  beiden,  die  gegenwärtige  Erklärung  abgebenden  Regierungen,
  in  Ansehung  der  Gesetzgebung,  in  den  respectiven  Staaten  beschrankt.


Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Mecklenburg-Strelitz,  zweimal
gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  gesammten  Königlich-Preußischen
und  Herzoglich  -Mecklenburg-Strelitzschen  Landen  haben.

So  geschehen  Berlin,  den  öten  August  1811.

Der  Staatskanzler

(L.  S.)  v.  Hardenberg.
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        —  253  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

NJNo20.

 

 

(No.  50.)  Fernerweites  Edikt  über  die  Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben-System.
Vom  7ten  September  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

haben  in  Unserm  Edikt  über  die  Finanzen  des  Staats  vom  27  sten  Oktober
v.  J.  zu  erkennen  gegeben,  wie  schwer  es  Unserer  Liebe  zu  Unsern  getreuen
Unterthanen  werde,  ihnen  neue  Abgaben  aufzulegen,  und  wie  ernstlich  es
Unser  Wille  sey,  diese  mit  der  größten  Sorgfalt  auf  dasjenige  einzuschranken,
  was  die  Erfüllung  Unserer  Verpflichtungen  gegen  Frankreich,  gegen  die
Staatsgläubiger  und  die  innern  Bedürfnisse  des  Staats  nothwendig  erfordern.
  Je  mehr  seitdem  die  Störungen  des  Handels  und  nachbarlichen  Verkehrs
  und  der  gesunkene  Werth  der  Landesprodukte  die  Aufbringung  dieser  Abgaben
  erschwert  haben,  um  so  sorgfältiger  haben  Wir  die  Resultate,  welche
die  damals  erlassenen  Verfügungen  hervorgebracht  haben,  beobachtet;  desto
mehr  Aufmerksamkeit  haben  Wir  den  Vorstellungen  und  Vorschlägen  gewidmet,
  welche  Uns,  theils  von  den  zur  Berathung  über  die  Ausführung  des
neuen  Abgaben-Systems  hieher  berusenen  Mitglieder  aller  Stände,  theils
sonst  aus  den  Provinzen  wegen  verschiedener  Abänderungen  desselben  gemacht
worden  sind.

Stets  geneigt,  auf  die  Wünsche  Unserer  getreuen  Stände  und  Unterthanen
  Rücksicht  zu  nehmen,  und  in  sofern  nur  Unsere  blos  auf  das  Wohl
derselben  gerichtete  Absicht  im  Wesentlichen  erreicht  wird,  die  Wege  zu  wählen,
  die  jenen  Wüunschen  am  mehrsten  entsprechen;  wollen  Wir  gern  diejenigen
  Abgaben  mildern  oder  ganz  abstellen,  die  am  drückendsten  erscheinen,
und  dagegen  solche  anordnen,  von  denen  man  dafür  hält,  daß  sie  es  weniger
  seyn  werden.

Jahrgang  1811.  Og  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  September  1811.)
        <pb n="124" />
        —  254  —

Die  Grundlagen,  auf  welchen  das  im  vorigen  Jahre  ausgesprochene
Abgaben-System  und  die  neuere  Gesetzgebung  beruhen:  Gleichheit  vor  dem
Gesetz,  Eigenthum  des  Grundes  und  Bodens,  freie  Benutzung  desselben  und
Disposition  über  solchen,  Gewerbefreiheit,  Aufhören  der  Zwang=  und  Bann-Gerechtigkeiten
  und  Monopole,  Tragung  der  Abgaben  nach  gleichen  Grundsätzen
  von  Jedermann,  Vereinfachung  derselben  und  ihrer  Erhebung,  —
wollen  Wir  keinesweges  verlassen,  Wir  wollen  vielmehr  fortwährend  auf
solche  bauen,  da  Wir  sie  als  die  heilsamsten  für  die  Uns  anvertrauten  Unterthanen
  aller  Klassen  halten;  aber  Wir  wollen  den  Zweck  nicht  durch  gewaltsame
  Zerrüttungen,  nicht  ohne  Entschädigung  wegen  wohlhergebrachter
Rechte,  sondern  lieber  auf  einem  langsamern,  aber  sichern  Wege  erreichen,
und  versprechen  Uns  den  Beifall  und  die  eifrige  Mitwirkung  eines  jeden  rechtschaffenen
  Patrioten  bei  diesen  Unsern  Gesinnungen  um  desto  zuversichtlicher,
je  fester  Wir  entschlossen  sind,  gegen  diejenigen  mit  Ernst  und  Nachdruck  zu
verfahren,  die  sich  wider  Verhoffen  aus  einseitigen  Ansichten  und  Vorurtheilen
  oder  gar  aus  bloßem  Privat-Interesse,  Unsern  landesväterlichen  Absichten
  entgegensetzen  mochten.

Diesemnach  verordnen  Wir  Folgendes:

H.  1.  Da  es  große  Schwierigkeiten  findet,  die  sämmtlichen  Städte
Unserer  Monarchie  und  das  platte  Land  jetzt  schon  nach  einerlei  Gruntdsätzen,
  im  Absicht  auf  die  Abgaben  und  die  Gewerbefreiheit  zu  behandeln;  so
wollen  Wir,  daß  ein  Unterschied  gemacht  werde,  zwischen

a)  solchen  Städten,  die  in  Rücksicht  ihrer  Bevölkerung,  ihres  städtischen
  Gewerbes  und  ihres  Handelsverkehrs,  sich  dazu  eignen,  die  Consumtions-Abgaben,
  welche  Unser  Edikt  vom  28ften  October  v.  J.  vorschreibt,
  aufzubringen;

b)  solchen,  die  sich  in  jenen  Rücksichten  nicht  dazu  eignen,  und  die  solchemnach,
  unbeschadet  ihrer  städtischen  Gerechtsame,  in  Absicht  auf  die
Abgaben,  dem  platten  Lande  gleich  zu  stellen  seyn  werden.

#S.  2.  In  den  ersteren  zu  a.  werden  die  Abgaben,  wie  sie  das  erwähnte
  Edikt  vom  28sten  Oktober  1810.  bestimmt,  zwar  beibehalten,  einige

der  altern  aber,  welche  lästig  und  mit  Plackerei  verbunden  waren,  völlig  erlassen.
  Dahin  gehören:

die  Nachschuß-Accise,

die  Umschüttegefüälle,

die  Zettelgelder,

die  Handwerkssteuer.

S.  3.
        <pb n="125" />
        —  255  —

G.  3.  In  den  zweiten  zu  b.  aber,  so  wie  auf  dem  platten  Lande,

setzen  Wir  hierdurch  fest:

1)  daß  die  Mahlaccise  vom  ungemaͤlzten  Getreide  zu  Mehl,  Gruͤtze,  Graupe,
Branntwein  und  Futterschrot  vom  1sten  October  d.  J.  an  gänzlich  aufgehoben
  seyn  soll;

2)  Die  Abgabe  vom  Getreide  zur  Bier=  und  Essig-Fabrikation  wird  von
eben  diesem  Zeitpunkte  an,  auf  dem  platten  Lande  und  in  den  gedachten
kleinen  Städten,

vom  Berliner  Scheffel  Waizen  bis  auf  sechs  gute  Groschen,
vom  Scheffel  Gerstenmalz  auf  vier  gute  Groschen,
herab=  und  festgesetzt,

3)  Die  Abgabe  vom  Branntwein  soll  auf  dem  Lande  und  in  diesen  kleinen
Städten  auf  drei  Pfennige  für  das  Berliner  Quart  herabgesetzt  und
durch  den  Blasenzins  erhoben  werden.

4)  Die  Schlacht-Acceise  wird  für  das  Land  und  diese  kleinen  Stadte  ohne
Unterschied  des  Gewichts  festgesetzt:

für  einen  Ochsen  oder  Stier  auf  Zwei  Thaler,
für  eine  Kuh  oder  Färse  auf  Einen  Thalen  Zwölf  Groschen,
für  ein  Kalb,  Schaaf,  Ziege,  Hammel,  Bock,  auf  Vier  Groschen,
für  ein  Schaaf=  und  Ziegenlamm  auf  Zwei  Groschen,
für  ein  Schwein  auf  Sechs  Groschen,
für  ein  Spanferkel  auf  Zwei  Groschen.  —
Außerdem  wollen  Wir:

5)  für  die  Provinzen  Ost=  und  Weßpreußen  und  Litthauen,  die  Mühlenzwangsbefreiungsgelder,
  welche  daselbst  von  den  Domainen-Unterthanen
übernommen  find,  biemit  erlassen,  um  sie  in  Absicht  der  Abgaben  an
Uns,  mit  den  übrigen  Unterthanen  gleich  zu  stellen,  und  Pragravationen
gegen  diejenigen  zu  vermeiden,  die  ohne  besondere  Vergütung  vom
Mahlzwange  entbunden  sind.  Dagegen  bleiben  die  übrigen  in  der  angeführten
  Verordnung  bestimmten  Abgaben=  und  Lurus-Steuern,  letztere
jedoch  nach  Maaßgabe  der  deshalb  besonders  erfolgenden  Deklaration,
unverändert.

§.  4.  Bei  dieser  Minderung  der  Abgaben,  hoffen  Wir,  daß  um  so
weniger  Jemand  so  treulos  und  undankbar  seyn  werde,  solche  zu  defraudiren,
und  wollen  jeden  Fall  der  Art  um  so  strenger  ahnden  lassen,  und  in  diesem
Vertrauen  und  da  die  Mahlaccise  auf  dem  Lande  nun  auf  das  zum  Bier  und
Essig  bestimmte  Malz  eingeschränkt  ist,  die  Vorschriften  des  Reglements  vom
28sten  October  1810  wegen  der  Erhebung  und  Controlle  dieser  Land-Con-Og
  2  sum-
        <pb n="126" />
        —  256  —

sumtions-Steuern  dahin  mildern:  daß  die  Vorschriften  des  §.  4.  und  5.  dieses
Reglements  künftig  für  das  ländliche  Mahlwerk  nur  in  Ansehung  des  zum
Brauen  bestimmten  Malzes  statt  finden  sollen,  vorbehaltlich  jener  Controllen
bei  den  Mühlen,  welche  auf  dem  Lande  auch  für  die  größeren  Städte  mahlen.
Alles  Malz,  welches  jedoch  unvermischt  zur  Mühle  gebracht  wird,  muß
auf  die  vorgeschriebene  Weise  versteuert  und  controllirt,  und  was  daher  zum
Branntweinbrennen  für  das  Land  und  die  erwähnten  kleinen  Städte  bestimmt
und  steuerfrei  seyn  soll,  schon  mit  andermn  Getreide  vermischt,  zur  Mühle  gebracht
  werden.

Nach  §.  6.  dieses  Reglements  soll  der  jetzt  bestimmte  Blasenzins  auf  dem
Lande  zwar  ferner  nach  dem  Inhalte  der  Blase  und  der  Zeit  des  Betriebs
berechnet  und  erhoben  werden.

a)  Die  Produktionsfäahigkeit  aber  soll  nicht  nach  allgemeinen  Normal-Sätzen
der  Möglichkeit  bei  vollkommenem  Betriebe,  sondern  nach  dem  wirklichen
gegenwärtigen  Zustande  des  Apparats,  und  des  Ausbringens  desselben
in  einer  bestimmten  Zeit,  berechnet  und  darnach  der  Blasenszins  zufolge
des  Satzes  (.  1.)  zu  drei  Pfennige  für  das  Berliner  Quart  bestimmt
werden.  Diese  Regulirung  soll  durch  besondere  sachverständige  Commissarien
  geschehen,  und  der  höchste  Normalsatz  für  gut  eingerichtete  Brennereien
  auf  viermaliges  Lautern  und  einmaliges  Klären,  bei  unvollständiger
  oder  mangelhafter  Einrichtung  um  ein  Drittel,  oder  um  die  Hälfte,
oder  noch  geringer  angenommen  werden.  Um  so  mehr  bleibt  es  bei  der
Vorschrift,  daß  jede  Veränderung  bei  den  Brenn-Apparaten  angezeigt
und  nach  derselben,  der  Satz  des  Blasenzinses  von  Neuem  regulirt  werden
muß.  Es  soll  aber  Niemand  gezwungen  werden,  die  Einrichtung
seiner  Brennerei  abzusndern  und  andere  Blasen  und  Kühl-Apparate
anzuschaffen.

b)  Jedem  Brennerei-Besitzer  soll  frei  stehen,  auf  so  lange  zu  declariren,
als  es  sein  jedesmaliger  Bedarf  erheischt.  Diese  Deklaration  soll  auch
auf  zwölf  Stunden  Zeit  bei  kleineren  Brennereien  verstattet  seyn.

c)  Die  Controlle  geschieht  durch  Versiegelung  und  Entsiegelung  der  Helme,
oder  da,  wo  völlige  Sicherheit  dadurch  bewirkt  werden  kann,  der  Kühl-Apparate,
  oder  durch  Ablieferung  der  Helme,  welches  durch  die  im  Orte
befindlichen  oder  zunächst  wohnenden  Einnehmer  besorgt  wird.

d)  Wo  es  für  zweckmäßig  und  ausführbar  erachtet  wird,  oder  besondere
Umstände  es  etwa  nöthig  machen,  sollen  ländliche  Blasen  auch  nach  ihrer
Produktionsfähigkeit  und  der  ausgemittelten  Zeit  ihres  Betriebs  für
das  ganze  Jahr  veranschlagt  und  versteuert  werden  können,  doch  soll

dieses
        <pb n="127" />
        —  257  —

dieses  nie  ohne  Genehmigung  der  Section  für  die  öffenklichen  Abgaben
geschehen  dürfen.

Jeder  Brau=  und  Brennerei-Berechtigte,  muß  ein  Brau-,  Malz-,
Accise-,  Brenn=  und  Blasenzins-Register  halten,  wie  er  solches  auf  Erfordern
eidlich  bestärken  kann,  und  solches  zur  Reoision  und  Vergleichung  mit  den
Einnahms-Registern,  auf  jedesmaliges  Erfordern,  vorlegen.

Bei  dem  KG.  7.  fallen  die  Bestimmungen  der  Controlle  über  das  Gewicht
des  Schlachtviehes  bei  der  jetzigen  Festsetzung  auf  dem  Lande  und  in  den  dazu
zu  rechnenden  kleinen  Städten  weg,  und  bleibt  es  nur  bei  den  Vorschriften,
daß  Niemand  ohne  vorhergehende  Lösung  der  Quittung  ein  steuerbares  Stück
Bieh  schlachten  darf,  und  diese  Quittung  nur  auf  2  Tage  guültig  ist.

Das  Verbot  der  Hand=  und  Roß-Möühlen  §.  8  und  14.  des  Reglements
  vom  28sten  October  1810  wird  aufgehoben,  und  es  sind  dem  Landmann
  diese,  so  wie  die  Quirle,  Stampfen  und  Steine  zum  Zermalmen  des
Getreides  ferner  gestattet.  Wer  jedoch  eine  Brauerei  betreibt,  darf  nur  unter
  angeordneter  hinreicheuder  Controlle  eine  solche  Mühle  behalten  oder  errichten,
  und  wer  solche  zur  Defraudation  der  Malzaccise  mißbraucht,  soll  dies
Recht  verlieren  und  Drei  Hundert  Thaler  Strafe  erlegen,  so  wie  jeder  Müller,
  der  Malz  ohne  Steuer-Quittung  mahll,  in  diese  Geldstrafe  verfallen
seyn  soll.

Die  im  §.  F.  bestimmten  Verpflichtungen  der  Müller  werden  für  das  Land
und  die  kleinen  Städte  auf  das  Malz  beschränkt,  wogegen  sie  für  alles  Mahlwerk
  aus  den  größeren  Städten  diese  Verpflichtung  behalten;  auch  bleibt  es  bei
denen  im  §.  10.  und  11.  angeordneten  Vorschriften  für  die  Kupferschmiede  und
Berechtigten,  und  für  die  Schenken  in  den  Grenzörtern.

Wobei  Wir  überhaupt  bestimmen,  daß  sowohl  aus  polizeilichen  Rücksichten,
  als  zur  Vermeidung  der  Defraudationen  mit  unversteuertem  Getränke,
eine  nachtheilige  Vermehrung  der  Schänker  auf  dem  Lande  nicht  statt  haben
  soll.

G.  5.  Bei  obigen  Erleichterungen  des  Landes,  ist  es  zur  Sicherung  der
Abgaben  und  des  städtischen  Gewerbes  nöthig,  daß  die,  H.  12,  des  angeführten
Reglements  angeordneten  Controllanstalten  bei  Einbringung  der  ländlichen  Produkte
  in  den  größern  Städten  fortdauern.  So  ernstlich  es  Unser  Wille  ist,  daß
es  bei  der  ausgesprochenen  Gewerbefreiheit  und  der  Aufhebung  der  Bannrechte
und  Monopolien  sein  Verbleiben  behalte;  so  ist  doch  nach  diesen  Bestimmungen
nöthig:

a)  daß  von  ländlichen  Erzeugnissen  bei  deren  Eingang  in  die  größeren  Städte
eine  verhältnißmäßige  Abgabe  entrichtet  werde,  wozu  unser  Departeme#t
6  für
        <pb n="128" />
        —  258  —

fuͤr  die  Staatseinkuͤnfte,  die  Tarifs  anzufertigen,  und  nach  vorhergegan—
gener  Concertirung  mit  Unserm  Departement  fuͤr  die  Gewerbe,  Unserm
Staatskanzler  einzureichen  hat,  um  Unsere  Genehmigung  darüber  einzuholen.



b)  Auch  soll  die  Gewerbesteuer  der  Gewerbetreibenden  auf  dem  Lande  und
in  den  kleinen  Städten,  welche  mit  denen  in  den  größeren  Städten
concurriren,  verhältnißmäßig  erhöhet  werden,  darüber  auf  eben  diese
Weise  von  den  beiden  genannten  Departements  Anträge  gemacht  werden

müssen.

&amp;amp;.  6.  Da  jedoch  die  Staatskassen  die-  bedeutenden  Ausfälle,  welche
aus  diesen  Minderungen  folgen  werden,  ohne  Ersatz  nicht  ertragen  können;  so
verordnen  Wir,  daß  dagegen  für  das  platte  Land,  und  die  im  Abgabensysiem
demselben  gleichgestellten  kleinen  Städte  von  demselben  Zeitpunkte  an,

a)  eine  ftrirte  Personensteuer  von  jeder  Person  vom  vollendeten  zwölften
Jahre  an,  ohne  Ausnahme,  mit  Zwölf  gute  Groschen  jährlich  entrichtet
werden  soll.

b)  Die  Personen-Register  werden  von  der  Ortspolizei  aufgenommen,  welche
die  Richtigkeit  vertreten  muß,  von  der  Oistrikts-Polizeiobrigkeit  revidirt,
den  Regierungen  eingereicht,  und  von  diesen  den  Steuereinnehmern  zugefertigt.


)  Die  Erhebung  dieser  Steuer  und  deren  Ablieferung  an  die  Steuereinnehmer
  erfolgt  monatlich  mit  der  Grundsteuer.

d)  Das  Gesinde  muß  dieselbe  selbst  entrichten,  die  Dienstherren  aber  sind
für  die  monatliche  Ablieferung  auf  Abrechnung  mit  dem  Gesinde  verantwortlich.


e)  Um  einer  Erhöhung  dieser  Steuer  nach  Klassen,  zu  Deckung  der  Ausfälle
überhoben  zu  seyn,  verordnen  Wir,  daß  Gutsherren  und  ansäßige  Gemeindeglieder
  nach  Verhältniß  ihrer  Besitzungen,  und  da  wo  die  Grundsteuer
  schon  allgemein  ist,  nach  Verhältniß  dieser,  für  die  Ausfälle  und
Reste  dieser  Personensteuer  in  der  Gemeinde  haften,  und  die  Repartition
dieser  Uebertragungen  in  Ermangelung  gütlicher  Einigungen  durch  die
Distrikts-Polizeiobrigkeiten  regulirt  werden  sollen.  Wo  kein  Privatgutsherr
  ist,  trifft  dieser  Uebertrag  die  Gemeinde  ganz.

.  7.  Da  bei  der  Milde  obiger  Vorschriften  jede  Entschuldigung  der  Defraudation
  wegfällt,  so  soll  dieselbe  von  nun  an  in  jedem  Fall  mit  dem  Doppelten

der  in  dem  Reglement  vom  28sten  Okrober  v.  J.  wegen  Zahlung,  Erbebung
und
        <pb n="129" />
        —  259  —

und  Controllirung  der  Land-Consumtions-Steuer  bestimmten  Strafe  unnachlässig
  geahndet  werden.  Wir  verpflichten  nicht  allein  die  Accise-Offizianten
und  Polizei-Obrigkeiten  und  deren  Hülfspersonen,  als  Grenz=  und  Mühlenbereuter,
  Landdragoner  2c.  zur  Wachsamkeit  gegen  und  zur  Anzeige  jeder  Defraudation,
  sowohl  bei  inländischer  Fabrikation,  als  bei  Einschwärzung  vom
Auslande,  die  ihnen  bekannt  wird,  bei  Vermeidung  ernstlicher  Ahndung  dieser
vernachlässigten  Staatsdienerpflicht,  sondern  erklaren  dies  ausdrücklich,  wie  es
ist,  für  allgemeine  Nationalangelegenheiten,  indem  Wir  bei  dem  Entschlusse,
nach  dem  allgemeinen  Wunsche  Unserer  Unterthanen,  die  Controllanstalten
möglichst  zu  mildern  und  zu  vereinfachen,  zur  Sicherung  der  Staats-Kassen
festzusetzen  genöthigt  sind:

daß  dasjenige,  was  von  obigen  Abgaben,  nach  einem  maßigen  Anschlage

berechnet,  dennoch  zurückbleibt,  durch  die  Eigenthums-Grundbesitzer

des  platten  Landes  und  der  kleinen  Städte  der  Provinz,  als  außerordentliche
  Grundsteuer  aufgebracht  werden  muß.

Jeder  Ansäßige  übt  daher  in  der  Anzeige  einer  Defraudation  nur  eine
Pflicht  gegen  den  Staat  und  das  Recht  der  Vertheidigung  seines  Eigenthums
aus,  und  jeder  gehässige  Anschein  derselben  verschwindet.

Auch  werden  wir  Kreis=  und  Communalverbindungen,  wodurch  die  Eingesessenen
  selbst  Defraudationen  entgegenwirken,  und  zwecknäßige  Controlle  einführen,
  mit  Wohlgefallen  durch  Unsere  Behörden  bestätigen  lassen,  da  es  allgemeines
  Interesse  des  Gewerbes  ist,  daß  derjenige,  welcher  redlich  steuert,
nicht  durch  Defraudanten  im  Debit  verdrängt  werde.

9  11

.  8.  Welche  Städte  dem  plakten  Lande  gleich  zu  achten,  sollen  die  Departements
  für  die  öffentlichen  Einkünfte  und  für  die  Gewerbe  ohne  Zeitverlust  ausmitteln,
  und  ein  Verzeichniß  sowohl  derselben,  als  der  größern  Städte,  dem
Staats-Kanzler  übergeben,  damit  dieser  es  zu  Unserer  Genehmigung  vorlege.

6.  9.  Die  kleinen  Städte,  welche  dem  platten  Lande  zugeschlagen  werden,
  müssen  auch  in  Absicht  auf  die  Grundsteuer  diesen  im  Ganzen  gleich  behandelt,
  die  Grundsteuer  jedoch  ihnen  nach  billigen  und  mäßigen  Grundsätzen
aufgelegt  werden.

.  10.  Dagegen  sollen  diese  von  der  Servisabgabe  frei  bleiben,  und
Wir  wollen  dasjenige,  was  dieserhalb  auf  sie  fallen  würde,  auf  die  Staatskassen
übernehmen.  Wegen  der  Servis-Einrichtung  überhaupt,  wollen  Wir  aber  die
zugeficherken  bessern  und  gleichheitlichern  Bestimmungen  beschleunigen  lassen,
und  den  größern  Städten  die  Aufbringung  des  Serwvises  dadurch  erleichtern,  daß
Wir  ihnen,  wie  hiemit  geschieht,  ihre  Acker-,  Wiesen=  und  Garten-Steuern,
ihre  Vieh-Steuer  und  die  Fir-Accise  ihrer  Vorstädte  als  Beitrag  überweisen.

K.  11.
        <pb n="130" />
        —  260  —

§.  11.  Wenn  gleich  nach  den  vorerwähnten  Anordnungen  die  Thor-Accisen
  in  den  größern  Städten  jetzt  nicht  abgeschafft  werden  konnen,  auch  nach
C.  5.  a.  von  ländlichen  Erzeugnissen  bei  der  Einführung  derselben  in  jene  Städte
noch  Abgaben  werden  gezahlt  werden  müssen;  so  soll  dennoch  der  Accise-Tarif
für  diese  Städte  vereinfacht,  und  zu  Jedermanns  Wissenschaft  deutlich  und  bestimmt
  abgefaßt  werden,  womit  sich  Unser  Departement  für  die  Staatseinkünfte
sogleich  zu  beschäftigen,  das  Gewerbe-Oepartement  dabei  zuzuziehen,  und  den
Tarif  Uns  durch  den  Staats-Kanzler  so  zeitig  unfehlbar  vorzulegen  hat,  daß
er  vor  dem  1sten  November  bekannt  gemacht  werden  kann.

Ueberhaupt  ist  ein  neues  deutliches  und  ganz  bestimmtes  Reglement  zu
entwerfen  und  uns  vorzulegen,  das  sowohl  für  die  größern  Städte  als  für  die
kleinern  und  das  platte  Land  Alles  enthalte,  was  in  Absicht  auf  die  Steuern
und  Abgaben  zu  beobachten  ist,  wonach  das  Edikt  vom  28sten  Oktober  v.  J.
wegen  der  Consumtions-Steuern  und  das  Reglemem  von  eben  dem  Tage  wegfallen
  sollen.

S  12.  Wir  hoffen  durch  den  Verkauf  der  Domainen,  der  eingezogenen
geistlichen  Güter,  und  durch  andere  zwecknäßige  Operationen,  Unsere  Verpflichtungen
  gegen  Frankreich  und  gegen  die  Staatsgläubiger  zu  erfüllen,  ohne
zu  der  gezwungenen  Anleihe  und  der  Personalsteuer  Unsere  Zuflucht  nehmen
zu  müssen,  welche  Wir  in  dem  Edikt  vom  17sten  Oktober  v.  J.  über  die  Finanzen,
  vorläufig  angekündigt  haben;  da  wir  aber  bei  den  Abgaben  ansehnliche
Milderungen  eintreten  lassen:  so  wird  es  ummöglich,  die  beträchtlichen  Summen,
welche  die  Unterhaltung  der  französischen  Truppen  in  den  Oderfestungen,  und
die  Approvisionirung  derselben  für  den  Belagerungs-Zustand  erfordern,  ohne
außerordentliche  Zuflüsse,  aus  den  Staats-Einnahmen  zu  bestreiten,  zumal  da
Wir  Uns  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  sehen,  wegen  der  in  den  Festungen  befindlichen
  großen  Ueberzahl  von  Truppen  sowohl,  als  wegen  fremder  Durchmärsche,
  die  ansehnlichsten  baaren  Vorschüsse  zu  leisten.

Wir  müssen  Uns  diesemnach,  wiewohl  höchst  ungern,  dazu  entschließen,
die  Kosten,  welche  die  Verpflegung  sowohl,  als  die  erwähnten  Durchmärsche  2c.
erfordern,  mittelst  außerordentlicher  Ausschläge  auf  das  ganze  Land  zu  repartiren,
  wogegen  Wir  nichts  unversucht  lassen  werden,  um  dasselbe  von  dieser
Last  zu  befreien,  und  die  Versicherung  hiemit  geben,  daß  alles,  was  von  Frankreich
  für  jene  Gegenstände  vergütet  werden  wird,  auch  dem  Lande  allein  zu  Gute
kommen  und  auf  jene  Ausschläge  angerechnet  werden  soll.  Die  Repartition  soll
nach  den  billigsten  Grundsätzen  gemacht,  und  die  Verwendung  der  erfolgenden
Gelder  öffentlich  zu  Jedermanns  Wissenschaft  gebracht  werden.

..  §.  13.  Die  in  dem  Edikt  vom  27  sten  Oktober  v.  J.  angekündigte  General-Commission
  zur  Regulirung  der  Provinzial=  und  Communal-Kriegsv
  Schulden
        <pb n="131" />
        —  261  —

Schulden  soll  nunmehr  unverzüglich  ihren  Anfang  nehmen.  Da  ihr  Zweck  häufig
mißverstanden  ist,  so  erklären  Wir  solchen  ausdräcklich  dahin:  daß  es  keinesweges
  Unsere  Absicht  sey,  daß  eine  Provinz  oder  Commune  für  andere  Provinzen
  oder  Communen  Lasten  übernehmen,  vielmehr  soll

a)  abgesondert  werden,  was  von  denjenigen  Lasten,  die  eine  jede  getragen
hat,  als  für  den  ganzen  Staat  geleistet  zu  betrachten  sey.  Dies  soll  auf
den  allgemeinen  Staats-Schulden-Fonds  übernommen  werden;

b)  Was  einer  jeden  Provinz  oder  Commune  allein  zur  Last  bleibt.  Zur  Verzinsung
  und  Abtragung  dieser  Schuld  muß,  in  so  fern  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  eine  zweckmäßige  Anstalt  unter  Aufsicht  des  Staats  getroffen
werden,  und  dieser  muß  sich  überzeugen,  daß  der  Zweck  auf  die  mindest
nachtheilige  Weise  und  sicher  erreicht  werde.

Uebrigens  sind  Wir  um  desto  mehr  befugt,  den  Provinzen  und  Communen,
  wo  Wir  es  für  gut  und  nöthig  erachten,  aus  den  Staatsfonds  zu  Hülfe
zu  kommen,  und  dürfen  um  desto  zuversichtlicher  erwarten,  daß  hieraus  keine
ganz  unbegründete  Vorwürfe  einer  Provinz  gegen  die  andere  entstehen,  da  Wir
Unsere  Domainen  zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Staats  freiwillig  bestimmt
  haben.

Wir  wollen  hievon  jetzt  vorzüglich  zum  Besten  der  Provinzen  Osipreußen
und  Litthauen,  auch  Westpreußen  Anwendung  machen,  welche  durch  den  Krieg
am  meisten  gelitten  haben,  und  da  die  bisherigen  Ausmittelungen  schon  ergeben,
daß  ein  bedeutender  Theil  des  dadurch  gehabten  Aufwandes  von  den  weniger
belastet.  gewesenen  Provinzen  wird  mit  übertragen  werden  mussen;  so  sollen
die  noch  übrigen  Kriegsschulden  der  genannten  Provinzen  vorlaufig  und  bis
zu  der  näher  auf  die  Verhandlungen  der  General-Commission  zu  kreffenden
Bestimmung  auf  den  Staatsschuldenfonds  übernommen  werden;  die  Einkommensteuer
  aber,  die  zu  deren  Tilgung  erhoben  wird,  hiemit  aufgehoben

eyn.
ses  Wir  wollen  aber,  um  bei  dieser  General-Commission  den  Wuͤnschen
Unserer  getreuen  Staͤnde  desto  sicherer  entgegen  zu  kommen,  hiemit  verordnen
daß  außer  dem  Chef  und  den  ihm  zuzugebenden  Mitgliedern  der  gedachten
Commission,  die  wir  ernennen  werden,  von  jeder  Provinz:
Zwei  Mitglieder  aus  den  Rittergutsbesitzern,
Zwei  Mitglieder  aus  den  Staͤdte-  und  Landesbewohnern,  naͤmlich:
Eines  von  den  großen  Staͤdten,
Eines  fuͤr  die  kleinern  Staͤdte  und  das  platte  Land;
außerdem  aber  von  jeder  der  drei  Hauptstaͤdte  Berlin,  Koͤnigsberg  und
Breslau  Ein  Mitglied,
erwaͤhlt,  und  zu  dieser  Commission  gestellt  werden.
Jahrgang  1811.  Rr  Ueber
        <pb n="132" />
        —  262  —

Ueber  die  Art  der  Wahl  wird  der  Staatskanzler  naͤchstens  das  Noͤthige
bekannt  machen,  so  wie  bereits  an  der  Instruction  fuͤr  die  Commission  gearbeitet
  wird.

K.  14.  Unsere  Absicht  geht  auch  noch  immer  dahin,  wie  Wir  in  dem
mehr  erwähnten  Edicte  vom  27  ten  October  v.  J.  zugesagt  haben,  der  Nation
eine  zweckmäßig  eingerichtete  Repräsentation  zu  geben.  Da  die  dazu  erforderlichen
  Vorbereitungen  indessen  noch  Zeit  erfordern,  und  Wir  sehr  wünschen,
Uns  früher  und  besonders  in  der  gegenwärtigen  Epoche,  wo  wechselseitiges
Vertrauen  und  patriotisches  Zusammenwirken  im  höchsten  Grade  nothwendig
sind,  mit  achtbaren  Männern  aus  allen  Staänden  Unserer  Provinzen  zu  umgeben,
  die  das  Vertrauen  ihrer  Mitburger  haben,  und  das  Unserige  verdienen;
so  wollen  Wir,  daß  diejenigen  Mitglieder,  welche  jene  General-Commission
ausmachen  werden,  auch  vorerst  die  National-Repräsentation  constituiren,
und  hiezu  von  den  Wählenden  mit  bevollmächtigt  werden  sollen.

15.  Wegen  der  Verhältnisse  der  Gutsherren  zu  den  Bauern  und
des  diesen  zu  ertheilenden  Eigenthumsrechts,  wegen  der  Gemeinheitstheilungen,
wegen  verschiedener  anderer  Gegenstände,  die  Beförderung  der  Landescultur
betreffend,  endlich  wegen  der  näheren  Bestimmungen  der  Gewerbefreiheit  und
der  deshalb  zu  bewilligenden  Entschädigungen,  ergehen  besondere  Verordnun-=gen,
  so  wie  auch  schon  in  Absicht  auf  die  Aufhebung  des  Indults  und  die  Erhaltung
  der  Grundbesitzer,  desgleichen  wegen  einiger  Modiflcationen  des  Stempelgesetzes,
  geschehen  ist.

Unsere  sämmtlichen  Behörden  und  Unterthanen  haben  sich  nach  dem
Vorstehenden  überall  zu  achten,  und  die  hierin  enthaltenen  Vorschriften  zu
befolgen.

Wir  beauftragen  die  betreffenden  Departemenks  mit  deren  Vollziehung,
und  bevollmächtigen  Unsern  Staatskanzler,  der  von  Unsern  Absichten  überall
vollständig  unterrichtet  ist,  diese  Verordnung,  da  wo  es  nöthig  ist,  noch  näher
zu  declariren  und  zu  ergänzen,  die  Departements  aber,  durch  die  ihnen  untergeordneten
  Sectionen,  Regierungen  und  Unterbehörden  alle  diejenigen  Maaßregeln
  zu  treffen,  welche  zur  einförmigen  und  unverzüglichen  Vollstreckung  der
selben  erforderlich  sind.

Berlin,  den  7ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

 

([No.  51.)
        <pb n="133" />
        —  263  —

(No.  51.)  Gesetz  über  die  polizeilichen  Verhaͤltnisse  der  Gewerbe,  in  Bezug  auf  das  Edikt
vom  2ten  November  1810,  wegen  Einfuͤhrung  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer.
  Vom  7ten  September  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  nöthig  befunden
haben,  in  Verfolg  des  Edikts  vom  2ten  November  1810,  wegen  Einführung
einer  allgemeinen  Gewerbesteuer,  folgende  nähere  und  besonders  polizeiliche
Vorschrie  zu  erlassen:

Die  Lösung  des  Gewerbescheins  ändert  nichts  in  der  Verpflichtung,  Beziebun

Bürger  zu  werden  oder  der  Gemeine  als  Mitglied  beizutreten  und  Communal=  kueeheerf“
lasten  zu  übernehmen.  Gewerbe,  welche  nach  allgemeinen  Gesetzen  oder  ört-  daßt  Bürgerlichen
  Statuten  nur  Bürger  oder  Gemeinglieder  treiben,  dürfen,  können  auch

auf  den  Grund  des  Gewerbescheins  nur  nach  Erlangung  des  Bürgerrechts  oder

der  Gemeine-Mitgliedschaft  betrieben  werden.  Hat  indessen  jemand  in  einer

Stadt  das  Bürgerrecht  gewonnen  und  wird  durch  Verhältnisse  bewogen,  sich

in  einer  andern  anzusiedeln,  so  ändert  dies  zwar  nichts  in  seiner  Verpflichtung,

auch  daselbst  Bürger  zu  werden  und  zu  den  Communallasten  beizutragen;  es

sollen  indessen  einem  solchen  keine  doppelte  Kosten  zur  Last  fallen,  sondern  für

das  Bürgerrecht  an  dem  neuen  Wohnorte  nur  in  so  weit  ein  Nachschuß  bezahlt

werden,  als  solches  theurer  denn  an  dem  Vorhergehenden  ist.

2.  Wem  wegen  Bescholtenheit  das  Recht,  Bürger  oder  Gemeinemitglied
  zu  seyn,  gesetzlich  versagt  wird,  der  darf  auch  auf  den  Grund  eines
Gewerbescheins  kein  Gewerbe  selbsiständig  betreiben,  dessen  Betrieb  das  Bürgerrecht
  oder  den  Beitritt  zur  Gemeine  erfordert.

3.  Der  Gewerbschein  giebt  keinem  Militairpflichtigen  das  Recht,  vor  6
Aufhebung  seiner  Verpflichtung  zum  Kru##sdienste,  ein  Gewerbe  selbstständig  misse.
zu  betreiben,  zu  dessen  Betriebe  für  eigene  Rechnung  er  nach  der  Milltairoerfassung

  nicht  gelassen  werden  darf.

4.  Soldaten  in  Reihe  und  Glied  dürfen  in  Bezug  auf  §F.  19.  des  Edikts
vom  2ten  November  1810  keinen  Gewerbeschein  ohne  schriftliche  Genehmigung
des  Regiments-Chefs  lösen.

5.  Diese  Genehmigung  muß  von  Seiten  des  Regiments-Chefs  auf  ein
bestimmtes  Gewerbe  gerichtet  seyn.  Die  Civilbehörden  entscheiden  nächsidem
allein,  welchen  Bestimmungen  sich  der  Soldat  in  Hinsicht  auf  polizeiliche  Zwecke
oder  auf  die  Verhältnisse  der  Commnunen,  unterwerfen  musse.

Nr2  6.  Wer
        <pb n="134" />
        auf  dieZunft-—

  264  —
6.  Wer  bisher  nicht  zünftig  war,  kann  unter  Beachtung  der  Vorverhältnige.

  schriften  I.  1  bis  5.  auf  den  Grund  seines  Gewerbescheins  jedes  Gewerbe

Austritt
Einzelner
aus  dem
Zunftverbande.


Bedingungen

treiben,  ohne  deshalb  genöthigt  zu  sepn,  irgend  einer  Zunft  beigzutreten.

7.  Er  ist  demohnerachtet  auch  berechtigt,  Lehrlinge  und  Gehülfen
anzunehmen.

8.  In  diesem  Falle  wird  die  Lehrzeit  oder  die  Dauer  des  Oienstes,
das  etwanige  Lehrgeld,  Lohn,  Kost  und  Behandlung  bloß  durch  freien  Vertrag
  bestimmt.

9.  Was  davon  vertragsmäßig  nicht  bestimmt  ist,  wird  nach  der  örtlichen
  Gewohnheit  beurtheilt.

10.  Was  örtliche  Gewohnheilt  sey,  entscheidet,  falls  Streit  darüber
entsteht,  die  Polizeibehörde  des  Orts.

11.  Abgehenden  Lehrlingen  und  Gehülfen  darf  der  Lehr=  oder  Lohnherr
  ein  Zeugniß  über  ihr  Betragen  und  ihre  bewiesene  Geschicklichkeit  nicht
versagen.

12.  Dies  Zeugniß  gilt  statt  Lehrbriefes  oder  Kundschaft,  wenn  die
örtliche  Polizeibehörde  darauf  bezeugt,  daß  ihr  der  Aussteller  als  ein  unbescholtener
  Mann  bekannt  sey,  der  das  darin  benannte  Gewerbe  selbstsiändig
treibt,  und  daß  er  vor  ihr  die  Richtigkeit  des  Inhalts  anerkannt  habe,  auch
ihr  selbst  das  Gegentheil  nicht  bekannt  sey.

13.  Niemand  darf  Lehrlinge  oder  Gehülfen  annehmen,  deren  Unverdächtigkeit
  und  Befugniß,  sich  dergestalt  zu  verpflichten,  nicht  nach  den  allgemeinen
  Polizeigesetzen  erwiesen  ist.

14.  Wer  bisher  zünftig  war,  darf  dem  Zunftverbande  zu  jeder  Zeit
entsagen.

15.  Die  Entsagung  muß  jedoch  dem  Aeltermann  oder  Altmeister  schriftlich
  angezeigt  werden.

10.  Sie  entbindet  auch  nicht,  für  alle  am  Tage  des  Austritts  vorhandenen
  Verpflichtungen  des  Gewerks  so  zu  haften,  als  ob  der  Austritt  nicht
geschehen  wäre.  Der  Vorsteher  des  Gewerks  ist  verpflichtet,  jeden  einzeln
Austretenden  ausdrücklich  auf  diese  Verbindlichkeit  aufmerksam  zu  machen.

17.  Wer  ein  Amt  bei  dem  Gewerke  verwaltet,  darf  nur  am  Ende  des
Rechnungsjahres,  und  nur  nach  abgelegter  Rechenschaft  von  seiner  Amtsführung
  austreten.

18.  Zünftige  Gesellen  dürfen  ohne  Nachtheil  an  ihren  Zunftrechten
auch  bei  Unzünftigen  arbeiten.

urkie  gungen,  19.  Jedes  Gewerk  darf  sich  durch  gemeinsamen  Beschluß  selbst  auf-Gewerbe

  sich

auflösen  i
nen.

loͤsen.  Die  Stimmenmehrheit  der  Meister  entscheidet  daruͤber.  Wittwen,

n#“  welche  bloß  das  Gewerbe  ihres  verstorbenen  Ehemannes  auf  den  Grund  der

Innungsartikel  fortsetzen,  haben  hiebei  keine  Stimme.
20.  Der
        <pb n="135" />
        —  265  —

20.  Der  Vorsteher  oder  Gewerkspatron  ist  verpflichtet,  diesen  Beschluß
unverzuͤglich  dem  Magistrate  zur  Genehmigung  vorzulegen.

21.  Diese  Genehmigung  muß  versagt  werden,  wenn  das  Gewerk  nicht
gleichzeitig  genugthuend  nachweiset,  wie  seine  Schulden  bezahlt  werden  sollen.

22.  Außerdem  darf  der  Magistrat  in  der  Regel  die  Genehmigung
nicht  verweigern.

23.  Findet  er  jedoch  dabei  Bedenken,  so  muß  er  gemeinschaftlich  mit
der  oͤrtlichen  Polizeibehoͤrde  deshalb  unverzuͤglich  an  die  Provinzialregierung
berichten  und  deren  Entscheidung  erbitten.

24.  Wird  die  Auflösung  genehmigt:  so  muͤssen  aus  dem  gemeinschaftlichen
  Vermögen  des  Gewerks  zuvörderst  alle  Schulden  desselben  getilgt  werden.

25.  Was  sodann  etwa  übrig  bleibt,  wird  in  so  fern  freies  Eigenthum
der  Mitglieder,  als  bei  dem  Gewerke  keine  Bankgerechtigkeiten  vorhanden
sind,  zu  deren  Ablösung  es  nach  F.  39.  dieser  Berordnung  verwandt  werden
  muß.

26.  Das  Gewerk  kann  durch  Stimmenmehrheit  unter  Genehmigung
des  Magistrats  diesen  Ueberschuß  zu  gemeinnützigen  Zwecken  bestinmen.

27.  Findet  keine  solche  Einigung  darüber  statt;  so  wird  er  unter  alle
vorhandene  Meister  und  das  Gewerbe  fortsetzende  Meisterwittwen  zu  gleichen
Theilen  vertheilt.

28.  Urkunden,  Rechnungen  und  Briesschaften  des  Gewerks  werden
zur  rathhäuslichen  Registratur  abgeliefert.

29.  Die  Landes-Poltzeibehörde  ist  befugt,  jedes  Gewerk  zu  jeder  Zeit  Auftösung  der
für  aufgelbst  zu  erklären.  Giwesteeur  d

30.  Das  aufgelöste  Gewerk  hat  sodann  die  Verpflichtung,  sich  binnen  voliet.
Jahresfrist  eben  so  nach  F.  24  bis  28.  auseinander  zu  setzen,  als  ob  die  Auflösung
  durch  gemeinsamen  Beschluß  erfolgt  wäre.  Der  Magistrat  ist  verantwortlich
  dafür,  daß  dies  geschehe.  ·

31.  Wird  von  Landespolizei  wegen  in  besondern  Fällen  zu  einem  ge-  Bick.
meinnützigen  Zwecke  nöthig  erachtet,  Gewerbetreibende  gewisser  Art  in  eine  fkorationen.
Corporation  zu  vereinigen:  so  ist  jeder  verpflichtet,  dieser  Corporation  beizu=  beizutreten.
treten,  so  lange  er  dies  Gewerbe  treibt.

32.  Ausschließliche,  vererbliche  und  verdußerliche  Gewerbsberech=  Ablösung  der
tigungen  in  den  Städten,  die  als  solche  in  den  Hypothekenbüchern  eingetragen  eEc#
sind,  sollen  in  Bezug  auf  F.  17.  des  Edikts  vom  2ten  November  v.  J.  abgelöst,  tigungen.
und  bis  dies  geschehen  bann,  verzinset  werden.  ·

33.  Auch  die  vormals  auf  städtischen  Grundstücken  unzertrennlich  haftenden
  Gewerbsberechtigungen  sind  davon  nicht  ausgeschlossen,  weil.  durch
S.  4.  des  Edicts  vom  9ten  October  1807  diese  Untrennbarkeit  bereits  aufgehoben
  ist.

34.  Die
        <pb n="136" />
        —  266  —

34.  Die  Stadtverordnetenversammlung  schätzt  den  Preis,  den  jede  nach
K.  32.  33.  abzulösende  Gewerbsberechtigung  am  1sten  November  1810#hatte.
Der  Magistrat  legt  diese  Taxe  mit  seinem  Gutachten  der  Regierung  zur  Revision
und  Bestätigung  vor.  Gegen  die  so  bestätigte  Taxe  findet  in  der  Regel  keine
Einwendung  mehr  statt.

35.  Sind  die  von  den  Stadtverordneten  anzulegenden  Taren  nicht
sechs  Monate  nach  Publikation  dieses  Gesetzes  bei  der  Regierung  eingegangen,

so  verfügt  sie  selbst  die  Abschätzung  durch  von  ihr  gewählte  Commissarien  und
setzt  auf  den  Grund  derselben  den  Taxwerth  fest.

36.  Die  nach  §.  34.  35.  aufzunehmende  Tare  bezieht  sich  unbedingt
bloß  auf  den  Werth  der  Gewerbsberechtigung.  Ist  es  demnach  auch  bisher
üblich  gewesen,  Häuser  oder  Geräthschaften  in  Verbindung  damit  zu  verkaufen:
  so  muß  dennoch  der  Werth  derselben  nunmehr  sorgfältig  abgesondert
werden,

37.  Dagegen  wächst  aber  dem  Werthe  der  Gewerbsberechtigungen
zu:  Der  Werth  aller  in  den  Sypothekenbüchern  darauf  eingetragenen  unablöslichen
  Gefälle  und  Abgaben,  welcher  mit  4#"  Procent  zum  Kapitale  berechnet
  wird.

Gesetzt  z.  B.  eine  Berechtigung,  auf  welcher  zu  Folge  des  Hyppothekenbuchs
  nach  Abzug  der  auf  dem  Hause  oder  Grundstücke  selbst  ruhenden
Lasten,  zehn  Thaler  Kämmereigefäll  hasten,  sey  mit  Haus  und  Beilaß  ge—
schaͤtzt  auf  .  .  .  .  4000  Rthlr.

So  geht  davon  zunaͤchst  ab,  der  Werth  bes  Hauses  und  Beilasses,
  welche  besonders  tarxirt  werden  müssen.

 

 

Gesetzt  diese  Taxe  betrage  ..  .  .  .  2500
so  bleiben  für  den  Werth  der  Berechtigung  .  1500
Dagegen  kommt  zu,  der  Kapitalwerth  der  Kämmereiabgabe

mit  "%  .  .  .  .  1  -
Ist  also  der  Werth  der  Berechtigung  .  22  Rthlr.

38.  Der  nach  F.  34  bis  37.  vermittelte  Werth  der  unechinnn  wird
vom  isten  December  1810  ab,  mit  471  Procent  jährlich  jedem  redlichen  Besitzer
  einer  solchen  Berechtigung,  er  mag  darauf  Gewerbe  treiben  oder  nicht,
verzinst,  so  lange  und  so  weit  derselbe  noch  nicht  abgelöst  ist.  Die  Inhaber
erhalten  diese  Zinsen  in  vierteljährlichen  Zahlungen,  sind  aber  auch  dagegen
verpflichtet,  alle  auf  der  Berechtigung  ruhenden  Lasten  zu  entrichten  und  können
Niemand  deshalb  entgegen  setzen,  daß  eine  Veränderung  ihres  Besitzstandes
durch  allgemeine  Gesetze  veranlaßt  worden  sey.

39.  Für
        <pb n="137" />
        —  267  —

39.  Für  jedes,  auf  die  nach  §F.  32.  33.  abzulösenden  Berechtigungen
gegründete  Gewerk  besonders  wird  ein  Ablösungsfonds  gebildet.  Dieser
besteht
a)  aus  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  des  Gewerks,  nach  Abzug  der

darauf  haftenden  Schulden;
b)  aus  einem  jährlichen  Einkommen  von  anderthalb  Procent  des  Werths
sämmtlicher  zubehöriger  Berechtigungen  nach  der  Tare  F.  34  bis  37.
)  aus  den  durch  die  Ablösungen  ersparten  Zinsen.

40.  Die  Ablösung  geschieht  durch  baare  Zahlung  aus  diesem  Fonds,  so
weit  derselbe  jedesmal  reicht.

41.  Diejenigen  Berechtigungen  werden  zuerst  abgelöst,  die  am  wohlfeilsten
  angeboren  werden.  Sind  mehrere  gleich  wohlfeil  angeboten:  so  werden
  die  darunter  zuerst  abgelöst,  auf  welche  die  mehrsten  Schulden  eingetragen
sind.  Ergiebt  sich  hieraus  kein  Vorzugsrecht,  so  entscheidet  das  Loos.  Ob
die  Berechtigung  noch  benutzt  wird  oder  ruhl,  hat  auf  die  Ablösung  derselben
keinen  Einfluß.  «

—42.NiemandkanneinniedrkgererPreis,alsdernach5.34—·37.
bestimmte,  aufgedrungen  werden,  nur  muß  er  sich,  wenn  er  auf  diesen  besteht,
  gefallen  lassen,  mit  der  Ablösung  allen  nachzustehen,  die  unter  der  Tare
verkaufen  wollen.

43.  Die  eingetragenen  Gläubiger  dürfen  der  Ablösung  für  den  vollen
Taxwerth  nie  widersprechen.  Dagegen  sind  sie  nicht  verpflichtet,  in  eine  Ablösung
  unter  der  Taxe  zu  willigen,  wenn  dadurch  ihre  hypothekarische  Rechte
verletzt  werden.

44.  Kein  Inhaber  einer  Berechtigung  darf  die  Ablösung  verweigern,
sobald  ihm  der  volle  Taxrwerth  angeboten  wird.

45.  Oa  bei  den  Ablösungen  nach  F.  37.  auch  die  Kapitalwerthe  der
auf  die  Berechtigungen  eingetragenen  Gefälle  und  Abgaben  bezahlt  werden:
so  müssen  die  Curatoren  der  Cassen,  wozu  sie  bisher  flossen,  nicht  versäumen,
diese  Capitalwerthe  alsdann  einzuziehen,  und  die  Kasse  dadurch  für  die  aufhörende
  Abgabe  zu  entschädigen.

46.  Der  Fonds  zu  der  Verzinsung  F.  38.  und  Amortisation  §.  39.  entsteht
  dadurch,  daß  alle,  die  das  Gewerbe  im  Polizeibezirke  der  Stadt  fortan
betreiben,  vom  #sten  December  1810  bis  zur  erfolgten  gänzlichen  Ablösung
jährlich  6  Procent  des  Gesammtwerths  der  Berechtigungen,  die  zu  ihrem  Gewerbe
  gehören,  in  vierteljährlichen  Raten  bezahlen.

Die  Verpflichtung,  hierzu  beizutragen,  hängt  allein  von  dem  Gewerbsbetriebe
  ab.  Wer  also  eine  Berechtigung  besitzt,  zahlt  dennoch  nichts,
wenn  er  das  Gewerbe  nicht  treibt.

Wenn
        <pb n="138" />
        —  268  —

Wenn  z.  B.  saͤmmtliche  Schuhbaͤnke  einer  Stadt  auf  15,000  Rthlr.
taxirt  sind:  so  zahlen  alle,  die  in  dem  Polizeibezirke  dieser  Stadt  das  Schuhmachen
  für  eigene  Rechnung  treiben,  sie  mögen  eine  Schuhbank  besitzen  oder
nicht,  zünftig  oder  unzünftig  seyn,  zusammen  genommen  jährlich  900  Rthlr.,
also  vierteljährlich  225  Rthlr.  Hiervon  werden  zuerst  die  Zinsen  für  die  Berechtigungen
  nach  H.  38.  bezahlt  und  der  Ueberrest  zur  Ablösung  nach  §V.  39
bis  45.  verwendet.

47.  Die,  welche  die  Abgabe  §.  46.  aufbringen,  können  sich  über
deren  Vertheilung  unter  sich  einigen.  Findet  keine  Einigung  statt:  so  vertheilt
der  Magistrat  dieselbe  unter  sie,  nach  dem  Verhältniß  der  Gewerbesteuer,  die
sie  zahlen.  1

48.  Die  Abgabe  FS.  46.  wird  mit  der  Gewerbesteuer  eingezogen.
Der  Magistrat  besorgt  die  davon  zu  leistende  Verzinsung  und  Ablösung.  Die
Stadtverordneten  controlliren  ihn  hierbei,  wie  bei  der  Verwaltung  anderer
Communalgelder.

49.  Der  Magistrat  ist  persönlich  verantwortlich  dafür,  daß  der  Ablösungsfonds
  jedes  Gewerks  zu  nichts  anderem,  als  zur  Ablösung  der  dazu
gehörigen  Berechtigungen  verwandt,  auch  die  Ablöôsung  auf  keine  Weise
verzögert  werde.  Die  Regierungen  sind  verpflichtet,  hierauf  besonders  zu
achten.

50.  Sobald  alle  zu  einem  Gewerk  gehörigen  Berechtigungen  abgelöst
sind,  hört  die  Abgabe  §F.  40.  gänzlich  auf.

51.  In  Rücksicht  seiner  eigenen  Consumtion  ist  Niemand  mehr  einem
Mahl=  und  Getränkzwange  unterworfen.

Bibberige,  52.  Das  Recht  zum  Absatze  an  Andere  zu  brauen  und  das  Recht
tigungen  auf  Brandwein  zu  brennen  überhaupt,  verbleibt  auf  dem  Lande  den  bisherigen
dem  Lande.  Besitzern  desselben.

53.  Doch  soll  es  auch  von  Grimdbesitzern  ausgeübt  werden  dürfen,
die  nachweisen,  daß  sie  als  Eigenthümer  oder  Erbpächter  ein  Grundvermogen
besitzen,  welches  nach  landschaftlicher  Tare  einen  Werth  von  15,000  Rthlr.
hat.  In  Absicht  auf  diejenigen,  welche  auf  den  Grund  des  Edikts  vom  2ten
November  v.  J.  Brennereien  anlegten,  ohne  im  Besitz  eines  Grundstücks  von
vorerwähntem  Werthe  zu  seyn,  soll  untersucht  werden,  ob  die  Fortsetzung  des
Gewerbes  ihnen  ohne  Nachtheil  verstattet  werden  kann.  Ist  dieses  nicht,  so
soll  ihnen  für  den  erweislich  aus  der  Aufhebung  erwachsenden  Schaden,  vollständige
  Entschädigung  aus  den  Staats-Cassen  gegeben  werden.

54.  Verträge,  wodurch  der  Inhaber  einer  Schankstätte  sich  verpflichtet,
  das  zu  seinem  Debit  erforderliche  Getränk  aus  einer  bestimmten  Fabrikationsstatte
  zu  nehmen,  (das  Verlagsrecht)  können  auch  ferner  errichtet,  und
wo  dies  Recht  auf  den  Grund  der  Verjährung  oder  ausdrücklicher  Verträge

bereits
        <pb n="139" />
        —  269  —

bereits  bestehet,  kann  es  nur  durch  gegenseitige  Einwilligung  aufgehoben
werden.  Vertraͤge,  wodurch  jemand  sich  unterwirft,  den  Bedarf  zu  seiner
eignen  Consumtion  aus  einer  bestimmten  Schankstaͤte  zu  nehmen,  sind  dagegen
fuͤr  nicht  geschlossen  zu  achten,  da  sie  der  unter  51.  bestimmten  Freiheit  zuwider
sind.

55.  Neue  Schänkstäte  auf  dem  Lande  können  nur  unter  besonderer
Genehmigung  der  Kreis-Polizeibehörde  angelegt  werden.  Diese  Genehmigung
wird  nur  in  so  fern  ertheilt,  als  sich  die  Polizei  von  der  wirklichen  öffentlichen
Nützlichkeit  einer  solchen  Anlage  überzeugen  kann;  auf  den  bloßen  Vortheil
des  Unternehmers  kommt  es  dabei  nicht  an.  Wer  jedoch  das  Recht  zum  Debit
zu  brauen  und  zu  brennen  hat  oder  erhält,  hat  auch  das  Recht,  das  fabricirte
  Getränk  innerhalb  der  Grenzen  seines  Hofraums  im  Detail  zu  verkaufen,
mr  darf  er,  wenn  er  nicht  sonst  das  Recht  dazu  hat,  keine  Gäste  setzen.

56.  In  Rücksicht  der  Anlage  neuer  Mühlen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  des  Edikts  vom  28sten  October  v.  J.  (No.  10.  der  Gesetzsammlung).


57.  Die  Gewerbsberechtigung  eines  Jeden  ist  forkan  nach  dem  Inhalte#####  tdeer
seines  Gewerbescheins  zu  beurtheilen.  weche  Ge-58.

  Cntstehen  Zweifel  über  die  Grenzen  derselben,  so  gebührt  die  geben.  eine
Entscheidung  allein  den  Polizeibehoͤrden.

59.  Der  Gewerbeschein  giebt  nach  §F.  9.  des  Edikts  vom  2ten  November
  1810.  jedem  Inhaber  auch  das  Recht,  mit  den  auf  den  Grund  desselben
verfertigten  Erzeugnissen  zu  handeln.  Dieses  Recht  wird  hiermit  folgendermaßen
  näher  bestimmt.

60.  Er  kann  diese  Erzeugnisse  an  seinem  Wohnorte  in  seiner
Wohnung,  auch  in  offenen  Läden,  in  Buden,  so  weit  deren  Aufstellung
polizeilich  gestattet  ist,  oder  auf  offenen  Marktplätzen,  oder  auch  durch  Herumtragen
  zu  Verkauf  feil  halten,  und  durch  seine  Hausgenossen  feil  halten  lassen.

61.  Er  kann  ferner  davon  Versendungen  machen,  auch  außer  seinem
Wohnorte  Jahrmärkte  damit  beziehen,  und  sie  dort  in  Läden  oder  Buden
ausstellen.

62.  Dagegen  darf  er  nur  in  so  fern  außer  seinem  Wohnorte  in  Städten
  und  auf  dem  Lande  damit  hausiren,  als  er  einen  besondern  Gewerbeschein
als  herumziehender  Krämer  nach  F.  136.  gelöst  hat.

63.  Jeder  kann  die  Materialien  und  Werkzeuge,  deren  er  zu  seinem
Gewerbe  bedarf,  auch  selbst,  jedoch  nur  zu  seinem  eigenen  Gebrauch,  verfertigen,
  ohne  dazu  einen  besondern  Gewerbeschein  zu  lösen.

64.  Wer  durch  seinen  Gewerbeschein  zu  Werben  gewisser  Art
befugt  ist,  kann  auf  den  Grund  desselben  alle  zur  Vollendung  dieser  Werke
erforderlichen  Arbeiten  besorgen.

Jahrgang  1811.  Ss  Ein
        <pb n="140" />
        —  270  —

Ein  Wagenfabrikant  z.  B.  kann  in  seiner  Werksiate  alle  die  Stellmacher-,
  Rademacher-,  Tischler-,  Drechsler-,  Schmiede-,  Schlosser-,  Gürtler-,
  Riemer-,  Sattler-,  Lakirer-,  Maler=  und  andere  Arbeit  besorgen
lassen,  die  zur  Verfertigung  seiner  Wagen  gehört,  oder  zur  Ausbesserung  ahnlicher
  Wagen  nöthig  ist,  ohne  deshalb  beson  dere  Gewerbescheine  zu  diesen
verschiedenen  Arbeiten  zu  lösen.  #

65.  Die  Gewerbescheine  auf  Arbeiten  gewisser  Art  sollen
möglichst  allgemein  ausgestellt,  und  alle  bleinlichen  Gewerbsunterschiede  vermieden
  werden.

66.  Bäcker,  Kuchenbäcker  und  Pfefferküchler  erhalten  nur  einerlei
Bäckergewerbsschein  und  mit  diesem  gleiche  Gewerbsrechte.

67.  Rothgerber,  Weißgerber,  Korduaner,  Saffianfabrikanten,  Lederthauer,
  Pergamentmacher,  erhalten  nur  einerlei  Gerbergewerbeschein,
und  können  darauf  jede  Art  von  Leder  bereiten.

68.  Schuh=  und  Pantoffelmacher  erhalten  einen  gemeinschaftlichen
Schuhmachergewerbeschein,  und  sind  befugt,  darauf  alle  Arbeiten  zu
verfertigen,  die  sonst  jeder  von  ihnen  nur  einzeln  machen  durfte.

69.  Für  alle  Weberei  und  Wirkerei,  wovon  Gewerbesteuer  bezahlt
wird,  bedarf  es  nur  einerlei  Webergewerbescheines.  Jeder  Inhaber
eines  solchen  Webergewerbescheines  hat  das  Recht,  auf  denselben  Wolle,  Flachs,
Hanf,  Baumwolle,  Seide,  überhaupt  jedes  verwebbare  Material,  zu  jeder
Art  von  Gewebe,  wie  sie  auch  Namen  habe,  zu  verarbeiten.  Auch  das
Strumpf-,  Band=  und  Bortenwirken,  und  uberhaupt  jede  Art  von  Wirkerei,
ist  in  dem  Webergewerbescheine  einbegriffen.

Diejenigen  Weber  aber,  welche  nach  F.  5.  No.  10.  des  Edikts  vom  2ten
November  1810.  oder  andern  künftig  zu  erlassenden  Verordnungen  von  der
Erlegung  der  Gewerbesteuer  frei  sind,  erhalten  besondere  freie  Gewerbescheine,
  auf  deren  Grund  sie  nur  ausdrücklich  die  darin  benannte
Weberei,  und  keine  andere  Art  derselben  treiben  können.

70.  Tuchscheerer,  Tuchbereiter  und  Zeugpresser  erhalten  einerlei  Tuchund
  Zeugbereiter-Gewerbeschein,  und  mit  diesem  völlig  gleiche  Gewerbsbefugnisse.


71.  Schneider  können  auch  lederne  Kleidungsstücke,  Pelzfutter  und
Pelzbesätze  auf  den  Schneidergewerbeschein  machen,  ohne  deshalb  wegen
unbefugten  Betriebes  von  Handschuhmacher=  oder  Kurschnerarbeit  in  Anspruch
genommen  zu  werden.

72.  Böttcher,  Kleinbinder,  Faßbauer,  erhalten  nur  einerlei  Böttchergewerbeschein,
  worauf  alle  Arten  hölzerner  Gefäße  aus  Dauben,
mittelst  Reifen  oder  Bändern  zusammengesetzt  werden  können.

73.  Der
        <pb n="141" />
        —  271  —

73.  Der  Gewerbeschein  auf  feine  Holzarbeit  berechtigt  zu
aller  Art  von  Tischler-,  Stuhlmacher-,  Ebenisten-,  Drechsler=  und  Holzschnittarbeit.


74.  Alle  beim  innern  Ausbau  der  Gebäude  vorkommende  Holzarbeiten
an  Treppen,  Fußböden,  Vertäfelungen,  Verschlägen,  Decken,  Thüren  und
Fenstern  kann  sowohl  von  Tischlern  auf  den  vorerwähnten  Gewerbeschein  §.  73.
als  auch  von  Hauszimmerleuten  auf  den  Hauszimmermannsgewerbeschein
  verfertigt  werden.

75.  Fahrzeuge  auf  einem  oder  mehreren  Kielen  darf  nur  der  Schiffszimmermann
  bauen.  Aber  Fahrzeuge  mit  plattem  Boden  können  sowohl  von
Schiffszimmerleuten,  als  von  Hauszimmerleuten  auf  den  Grund  ihrer  Gewerbescheine
  gebaut  werden.  Auch  können  besondere  Gewerbescheine,  die  blos
zum  Bau  von  Stromfahrzeugen  ohne  Kiele  berechtigen,  ausgefertigt  werden.

76.  Muͤller  sind  auf  ihren  Gewerbeschein  befugt,  auch  Räderwerk  für
fremde  Mühlen  zu  machen.  Wer  aber  ein  Gewerbe  damit  treibt,  Grundbauten
  an  Wassermühlen  zu  übernehmen  oder  Windmühlen  aufzusetzen,  muß  den
Gewerbeschein  als  Mühlenbaumeister  lösen.

77.  Huf=  und  Waffenschmiede,  Zeug-,  Zirkel-,  Sägen-,  Bohr=  und
Messerschmiede,  Schlosser,  Sporer,  Windemacher,  Büchsenschmiede,  Feilenhauer,
  Gürtler,  Schwerdtfeger,  Weiß=  und  Schwarznagelschmiede,  Zweckenschmiede,
  Kupferschmiede  und  Klempner,  erhalten  einerlei  Schmiedegewerbeschein,
  und  können  darauf  alles  das  verfertigen,  was  bisher  jedes  dieser
Gewerke  nur  besonders  machen  durfte.

78.  Der  Barbiergewerbeschein  giebt  kein  Recht,  die  Wundarzneikunst
zu  treiben,  und  der  Wundarztgewerbeschein  kein  Recht,  zu  barbiren.  Den
Wundärzten  ist  indeß  nach  H.  79.  80.  für  jetzt  unbenommen,  auch  besondere  Gewerbescheine
  zum  Barbiren  zu  lösen.

79.  Jedermann  kann  so  vielerlei  Gewerbescheine  lösen  und  fo  vielerlei  Betcchtigung
Gewerbe  gleichzeitig  neben  einander  treiben,  als  er  selbst  will.  werbe  neben

80.  Ausnahmen  hiervon  finden  nur  in  so  fern  Statt,  als  sie  S.  20.  des  zianer  au
Edikts  vom  2ten  November  v.  J.  ausdruͤcklich  festgesetzt  sind,  oder  durch  die
Landespolizeibe  horde  noch  kuͤnftig  besonders  geboten  werden  moͤchten.

Der  billigen  Beurtheilung  jeder  Behörde  bleibt  belassen,  zu  wel-  Wieweit  Ofchen
  Siene  sie  ihren  Offteianten  nach  F.  19.  des  Edikts  vom  Zten  November  werbe  treiben
die  Genehmigung  versagen  will.  Kein  Offieiant  ist  befugt,  solchen  Versagun=  dürfengen
  zu  widersprechen.  Jedoch  folgt  bei  Officianten  aus  dem  Besitze  von  Landgütern
  stets  auch  die  Befugniß,  mit  dem  Betriebe  der  Landwirthschaft  gewohn=  Wie  weit  die
lich  vorhandene  Gewerbe  zu  treiben.  Erlaubniß,
82.  Bei  welchen  Gewerben  die  Erlaubniß  zum  Betriebe  derselben  von  gheerke  i

dem  Erweise  besonderer  Eigenschaften  abhängig  hon  soll,  ist  zwar  bereits  F.  2  1.  dem  Erwelse
Ss

des  genschaften
gbbängt.
        <pb n="142" />
        In  Ruͤcksicht

auf  Erziehun

—  272  —

des  Edikts  vom  2ten  November  verordnet.  Es  sollen  indeß  noch  einige  andere
Gewerbe  gleicher  besonderer  Aufsicht  unterworfen,  und  überhaupt  darüber  folgende
  Vorschriften  beobachtet  werden:

83.  Privatschulhalter,  Hauslehrer  oder  Erzieher,  desgleichen  Erzie-Umtkraht

  9  herinnen  und  Lehrerinnen,  die  als  solche  in  Familien  aufgenommen  werden,  beund

  Bildung.

Sanitaͤt.

Rechtspflege.

Bauwesen.

duͤrfen  keines  Erlaubniß=  und  Gewerbescheins.

84.  Wer  Privatunterricht  in  Wissenschaften  und  Künsten  ertheilt,  bedarf
  dazu  ebenfalls  keiner  besondern  Erlaubniß  und  keines  besondern  Gewerbescheins.
  Wer  aber  in  einer  Jedermann  offenen  Schule  dergleichen  lehrt,  muß
einen  Erlaubnißschein  dazu  haben,  und  solchen  bei  der  Provinzial-Schuldeputation
  nachsuchen.

85.  Eine  Gewerbssteuer  wird  nicht  entrichtet.

80.  Eben  dies  gilt  von  Lehrerinnen  und  Erzieherinnen,  die  öffentliche
Schulen  oder  Pensionsanstalten  halten.

87.  Schauspieldirektoren  darf  der  Gewerbeschein  nur  auf  Genehmigung
des  Allgemeinen  Polizeidepartements  ertheilt  werden.  Das  Genehmigungs-Instrument
  muß  Zeit  und  Oerter  bestimmt  ausdrücken,  für  welche  es  gültig
seyn  soll.  .  .

88.  Hoftheater,  die  unter  unmittelbarer  Genehmigung  bestehen,  beduͤrfen
  keines  Gewerbescheins.

89.  Aerzten  und  Wundaͤrzten  aller  Art,  Apothekern,  Laboranten,
Roß=  und  Viehaͤrzten  darf  der  Gewerbeschein  nur  auf  ein  Zeugniß  der  Provinzial-Regierung
  ertheilt  werden,  daß  sie  zu  Ausübung  ihres  Geschäfts  geeignet
sind.  Wie  weit  die  Anlage  neuer  Apotheken  zu  gestatten  sey,  wird  durch
ein  besonderes  Gesetz  bestimmt  werden.

90.  Hebammen  dürfen  den  Gewerbeschein  nur  auf  einen  Erlaubnißschein
des  Kreisphysikus  erhalten.

91.  Privat-Irren=  und  Krankenhäuser  dürfen  nur  auf  Genehmigung
des  Allgemeinen  Polizeidepartements  angelegt  werden.

92.  Verfertiger  chirurgischer  Instrumente  müssen  sich  zur  Erlangung
des  Gewerbescheins  durch  ein  Qualificationsattest  der  Provinzial-Regierung
legitimiren.

93.  Justizkommissarien,  Notarien,  Prokuratoren,  darf  der  Gewerbeschein
  nur  auf  Vorzeigung  ihrer  Patente  oder  eines  Erlaubnißscheins  des  Oberlandesgerichts
  der  Provinz  ertheilt  werden.

94.  Architekten,  Mühlenbaumeister,  Schiffszimmerleute,  Hauszimmerleute,
  Maurer-,  Röhr=  und  Brunnenmeisier  mussen  zu  Erlangung  des  Gewerbescheins
  ein  Zeugniß  der  Provinzialregierung  beibringen,  daß  sie  zum  Betriebe
  ihres  Gewerbes  gesetzlich  geeignet  sind.

95.
        <pb n="143" />
        —  273  —

95.  Dies  Zeugniß  soll  jetzt  Niemand  versagt  werden,  der  im  rechtlichen
Besitze  ist,  die  genannten  Gewerbe  selbststaͤndig  zu  treiben.  Wer  dagegen  solche
Gewerbe  bisher  noch  nicht  selbststaͤndig  betrieben  hat,  muß  sich  zu  dem  Zeugnisse
besonders  legitimiren.

96.  Zur  Legitimation  der  Architekten  ist  ein  Prüfungsattest  der  technischen
  Oberbaudeputation  erforderlich.

97.  Wie  Schiffszimmermeister  sich  in  Zukunft  für  ihr  Gewerbe  legitimiren
  sollen,  ist  durch  die  Verordnung  vom  18ten  März  v.  J.  in  den  Provinzen
an  der  Seeküste  bereits  bekannt  gemacht  worden.

98.  Zu  Prüfung  derer,  die  sich  künftig  als  Mühlenbau-,  Hauszimmer-,
  Maurer-,  Röhr=  und  Brunnenmeister  ansetzen  wollen,  sollen  in
den  gewerbreichsten  Städten  Commissionen  errichtet  werden.

99.  Die  Provinzialregierungen  sind  mit  Errichtung  dieser  Commissionen
unter  Genehmigung  des  Gewerbedepartements  beauftragt.

100.  Auf  den  Grund  der  Prüfungs-Atteste  dieser  Commissionen  ertheilen
  die  Regierungen  die  nach  §.  94.  erforderlichen  Zeugnisse.

101.  Es  können  auch  Gewerbescheine  auf  Mauerflick-Arbeiten  auf
den  Grund  eines  Erlaubnißscheins  des  Kreisbaubedienten  ertheilt  werden.
Diese  Flickarbeiten  sind  aber  ausdrücklich  nur  auf  Ausweißen,  Reparaturen
am  Putz  und  Wiedereinziehen  einzelner  ausgefallener  Steine,  Mauerziegel
und  Dachziegel  eingeschränkt.

102.  Jedem  Mauermeister  ist  auf  den  Grund  seines  Gewerbescheins  Feuerpolizet.
gestattet,  Oefen  zu  setzen.  Gleiches  Recht  haben  diejenigen,  welche  bisher
schon  als  Toôpfermeister  dazu  befugt  waren.  Wer  aber  von  nun  an  als
Töpfer  oder  Ofenfabrikant  sich  auch  auf  seinen  Gewerbeschein  das  Recht
erwerben  will,  Oefen  zu  setzen,  muß  sich  dazu  durch  einen  Erlaubnißschein
des  Kreisbaubedienten  legitimiren.

103.  Schornsteinfeger-Meistern,  die  bisher  als  solche  selbstständig
um  Lande  ansässig  waren,  soll  der  Gewerbeschein,  als  solcher,  auch  ferner
ertheilt  werden.  Diejenigen  aber,  welche  von  nun  an  sich  als  Schornsteinfeger-Meister
  neu  ansetzen  wollen,  erhalten  den  Gewerbeschein  nur  auf  einen
Erlaubnißschein  des  Kreisbaubedienten.

104.  Die  Zwangsbezirke  der  Schornsteinfeger  werden  aus  polizeilichen
  Gründen  und  da  die  Schornsteinfeger  für  die  ordentliche  Ausübung
ihres  Handwerks  verantwortlich  und  dazu  in  ihrem  Dienste  verpflichtet  sind,
beibehalten.

105.  Wer  durch  ein  Zeugniß  der  örtlichen  Polizei-Behörde  nach-Seschifohrt.
weiset,  daß  er  schon  vor  dem  2ten  November  v.  J.  Seeschiffe  als  Schiffer
oder  Steuermann  geführt  hat,  oder  als  Lothse  angestellt  war,  und  daß  kein
wesentliches  Bedenken  wider  seine  Kenntnisse  und  Betragen  obwaltet,  dem

darf
        <pb n="144" />
        Geschaͤfte  wobei
  es  auf  besondere

  Beglaubigung


ankommt.

—  274  —

darf  der  Gewerbeschein  zu  Fortsetzung  seines  Gewerbes  nicht  versagt  werden.


106.  Wer  dagegen  ein  solches  Zeugniß  nicht  beibringen  kann,  darf
den  Gewerbeschein  nur  auf  ein  Qualifikations-Attest  der  Regierung  erhalten.


107.  Dieses  Attest  wird  nur  auf  den  Grund  einer  Pruͤfung  ertheilt.

108.  Commissionen  zu  solchen  Prüfungen  sollen  in  Stettin,  Colberg,
Elbing,  Königsberg  in  Preußen  und  Memel  errichtet  werden.

!109.  Die  Regierungen  sind  mit  deren  Einrichtung  unter  Genehmigung
  des  Gewerbe-Departements  beauftragt.

110.  Maäkler,  Dispacheurs  und  Schiffs-Abrechner  dürfen  den  Gewerbeschein
  nur  auf  ein  Zeugniß  der  Regierung  erhalten,  daß  sie  gesetzlich
zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  befugt  sind.

111.  Diese  gesetzliche  Befugniß  beruht  entweder  auf  der  zeitigen  Anstellung
  und  Unbescholtenheit,  oder  auf  neuer  Ansetzung.

112.  Oie  letztere  geschieht  künftig  durch  die  Wahl  der  Kaufmannschaft
  des  Orts  und  die  Bestätigung  der  Regierung.  In  den  Provinzen,
wo  Handlungs-Commissionen  bestehen,  übernehmen  diese  in  Auftrag  der
Regierung  die  Prüfung  der  gewählten  Personen;  wo  keine  solche  Commissionen
  vorhanden  sind,  bleibt  den  Regierungen  belassen,  sich  auf  andere  angemessene
  Art  von  der  Qualifikation  des  Gewählten  zu  überzeugen.

113.  Güterbestätiger,  Schaffner,  Messer,  Wäger,  Braker,  Schauer,
Stauer,  überhaupt  alle,  welche  öffentlich  bestellt  sind,  die  Quantität  und
Qualität  der  Waaren  oder  deren  richtige  Verpackung  zu  bekunden,  dürfeit  nur
auf  QOualiftkations-Atteste  der  örtlichen  Polizeibehörde  Gewerbescheine  erhalten.

114.  Diese  Atteste  koͤnnen  jetzt  denen  nicht  verweigert  werden,  die
sich  am  2ten  November  v.  J.  bereits  in  der  Ausuͤbung  solcher  Geschaͤfte
befanden,  und  wider  deren  Rechtlichkeit  nichts  zu  erinnern  ist.

115.  Künftig  werden  solche  Personen  zu  ihren  Gewerben  geeignet,
durch  die  Wahl  der  Kaufmannschaft  und  die  Bestaͤtigung  der  oͤrtlichen  Poli—
zei-Behoͤrde.

116.  Wo  Stadtwaagen  bestehen,  die  nicht  vorzuͤglich  fuͤr  den  Großhandel
  bestimmt  sind,  da  setzt  der  Magistrat  den  Waͤger  an.

117.  Doch  darf  der  Stadt  von  ihm  kein  Waͤger  aufgedrungen  werden,
gegen  den  die  Stadtverordneten-Versammlung  protestirt.

118.  Feldmesser  und  Nivellirer  können  Gewerbescheine  nur  auf  ein
Zeugniß  der  Regierung  erhalten,  daß  sie  gesetzlich  als  solche  angestellt  sind.
Ihre  Anstellung  geschieht,  wie  bisher,  nach  vorgängiger  Prüfung  der  technischen
  Ober-Bau-Deputation.

119.  Oeko-
        <pb n="145" />
        —  275  —

119.  Oekonomie-Commissarien  bestellen  die  Regierungen,  und  ertheilen
  ihnen  das  Qualifikations-Attest,  ohne  welches  ihnen  der  Gewerbeschein
  nicht  gegeben  werden  kann.

120.  Markscheider  und  Berggeschworne  werden  nur  als  Staatsbeamte
von  den  Ober-Berg-Aemtern  angesetzt,  auch  sind  Beleihungen  zur  Salpeter-Fabrikation,
  als  zum  Bergregal  gehörig,  von  diesen  zu  ertheilen.

121.  Auctions-Commissarien,  Dolmetscher  und  Uebersetzer,  Behufs
gerichtlicher  und  gewerblicher  Geschäfte,  Schreib=  und  Rechen-Meister,  sofern
  ihre  Atteste  über  die  Identität  oder  Verfälschung  einer  Schrift  oder  die
Richtigkeit  einer  Rechnung,  öffentlichen  Glauben  haben  sollen,  werden  sowohl
  von  den  Regierungen,  als  auch  von  den  Ober-  Landes-  Gerichten  unter
  derselben  Bedingung  G.  119.)  angestellt.

122.  Commissionairs  die  nicht  blos  kaufmännische  Geschäfte  besorgen,
sondern  aus  der  Uebernahme  anderer  Aufträge  ein  Gewerbe  machen,  können
nur  auf  ausdrückliche  Genehmigung  der  örtlichen  Polizei-Behörde  den  Gewerbeschein
  erhalten.

123.  Juwelirer,  Gold=  und  Silberprobirer  erhalten  den  Gewerbeschein
  nur  entweder  auf  ein  Zeugniß  der  örtlichen  Polizeibehörde,  daß  sie  ihr
Gewerbe  schon  vor  dem  2ten  November  1810  betrieben  und  einen  unbescholtenen
  Ruf  haben,  oder  auf  ein  Qualificationsattest  der  Regierung.

124.  Die  Atteste  der  Gold=  und  Silberprobirer  sollen  künftig  nur  auf
den  Grund  einer  Prüfung  ertheilt  werden,  welche  bei  den  nächstens  neu  zu  organisirenden
  Ajustirungsbehörden  zu  Berlin,  Königsberg  in  Preußen  oder  Breslau
angestellt  wird.  Die  Atteste  der  Juwelirer  werden  dagegen  bloß  auf  die  moralische
  Ueberzeugung  von  ihrer  vollkommensten  Rechtlichkeit  ausgestellt.

125.  Gold=  und  Silberprobirer  sind  aber  nur,  die  ein  Gewerbe  aus
dem  Probiren  machen,  und  deren  Proben  öffentlich  Glauben  beigemessen  wird.
Bloße  Goldschmiede  und  Silberarbeiter  bedürfen  zu  Erlangung  des  Gewerbescheins
  der  §.  123  angeordneten  Nachweisung  nicht.  Wohl  aber  wird  die  Anordnung
  einer  Aufsicht  über  den  Feingehalt  der  Metalle,  die  sie  verarbeiten,  besonders
  vorbehalten.

120.  Denen,  welche  am  2ten  November  1810  bereits  als  Buch=  und  Verkehr  mit
Kunsthändler,  Buchdrucker,  Leihbibliothekare  und  Antiquare  ctablirt  waren,  soll  Pöhern  und
der  Gewerbeschein  auf  ein  Zeugniß  der  örtlichen  Polizeibehörde,  welche  dies
und  ihr  loyales  Betragen  bekundet,  ertheilt  werden.

127.  Wer  aber  am  2ten  November  1810  noch  nicht  auf  die  benannten
Gewerbe  etablirt  war,  kann  den  Gewerbeschein  dazu  nur  auf  Genehmigung  der
Regierung  erhalten.

128.  Die
        <pb n="146" />
        —  276  —

128.  Die  Regierungen  haben  Anweisung,  von  der  obersten  Censurbe—
hoͤrde  zu  erwarten,  unter  welchen  Bedingungen  sie  diese  Genehmigung  ertheilen
duͤrfen.

129.  Die  Qualificationsatteste  und  Legitimationen,  die  nach  vorstehenden
  HHh.  bei  Lösung  des  Gewerbescheins  beizubringen  sind,  gelten  in  der  Regel
auf  Lebenszeit.

130.  Wird  eine  solche  Erlaubniß  von  der  kompetenten  Behäörde  zurückgenommen,
  so  muß  die  Ortsobrigkeit  davon  benachrichtigt  werden,  und  die  Erneuerung
  des  Gewerbescheins  untersagt  werden.

Gemeinen  131.  Gast=  und  Schenkwirthe  jeder  Art,  einschließlich  derer,  die  Ge-Bürleg,Goa-

  werbsweise  meublirte  Zimmer  halten,  Schlasstellen  vermiethen  und  sitzende  Gäste

beitsvoltzeß  haben;  ferner  Pfandleiher,  Gesindemäkler,  Lohnlakeien,  Personen  die  ein

teresse  hbat.  Gewerbe  daraus  machen,  Leichen  zu  reinigen  und  anzuziehen;  solche,  die
mit  alten  Kleidern,  gebrauchter  Wäsche  und  Betten,  Bruchsilber,  alten  Tressen,
altem  Eisen  und  anderm  alten  Metallgeräth  handeln,  Herumträger  und
Verkäufer  von  Flugschriften,  Bildern  und  Druckschriften  für  den  gemeinen
Mann,  endlich  solche,  die  öffentliche  Tanz=  und  Fechtböden  unterhalten,  müssen
  —  sit  mögen  das  Gewerbe  nun  schon  bisher  betrieben  haben  oder  von  neuem
anfangen  —  jedesmal  bei  Lösung  des  Gewerbescheins  ein  nicht  über  vier  Wochen
altes  Zeugniß  der  örtlichen  Polizeibehörde  beibringen,  daß  ihnen  die  Anstellung
oder  Fortsetzung  ihres  Gewerbes  für  das  nächsie  Jahr  gestattet  sey,  und  können
ohne  dies  den  Gewerbeschein  nicht  erhalten.

132.  Dies  Zeugniß  soll  jedoch  denen  nicht  versagt  werden,  welche  ein
solches  Gewerbe  biöher  rechtlich  betrieben  und  zu  keinen  gegründeten  Beschwerden
  Veranlassung  gegeben  haben.

133.  Die  Ausfertigung  dieses  Zeugnisses  für  diejenigen,  die  ein  solches
Gewerbe  von  neuem  anstellen,  oder  von  andern  übernehmen  wollen,  bleibt  dagegen
  gänzlich  polizeilichem  Ermessen  anheim  gestellt,  und  soll  wegen  deren  Verweigerung
  nur  Rekurs  an  die  obere  Polizeihehörde  Statt  finden.

134.  Abdecker  müssen  sich  auf  gleiche  Weise  und  unter  gleichen  Bedingungen
  9.  131.  132.  133.  durch  ein  Zeugniß  der  Kreispolizeibehörde  zu  Anstellung
  oder  Fortsetzung  ihres  Gewerbes  legitimiren.  Die  Regierungen  haben  besondere
  Anweisung  zu  erwarten,  wie  die  gedachten  Behörden  bei  der  Ertheilung
solcher  Zeugnisse  verfahren  sollen.

135.  Personen,  die  umherziehend  ein  Gewerbe  treiben,  soll  der  Gewerbeschein
  nur  gegen  Vorlegung  einer  Genehmigung  der  Regierung  ertheilt
werden.

136.  Hierzu  gehören  namentlich  umherziehende  Krämer  aller  Art.
Darunter  sollen  aber  nicht  verstanden  werden  Kaufleute,  Fabrikanten  und  Handwerker,
  die  mit  ihren  Waaren  Jahrmärkte  beziehen  und  diese  daselbst  in  offenen

Läden
        <pb n="147" />
        —  277  —

Läden  und  Buden  feil  halten;  auch  nicht  Landwirthe  und  Landhandwerker,  die
ihre  Erzeugnisse  zu  Markte  bringen:  sondern  nur  diejenigen,  die  eigene  oder
fremde  Erzeugnisse  außer  ihrem  gewoͤhnlichen  Wohnorte  von  einem  Orte  zum
andern  zum  Verkaufe  herumfuͤhren,  und  auf  offenen  Straßen,  in  Gasthoͤfen
oder.  Privathausern  im  Umherziehen  feil  bieten.

137.  Ferner  herumziehende  Aufkäufer  und  Sammler  aller  Art.  Dahin
gehoͤren  jedoch  die  nicht,  welche  umher  reisen,  um  Materialien  zu  ihrer  eignen
Fabrikation  aufzukaufen,  welches  vielmehr  auf  den  bloßen  Fabrikationsgewerbschein
  und  polizeilichen  Reisepaß  unbedenklich  geschehen  kann.  Auch  nicht  die,
welche  Messen  und  Jahrmärkte  besuchen,  um  daselbst  Waaren  zum  Wiederverkauf
  im  Ganzen  einguhandeln;  sondern  nur  die,  deren  Gewerbe  darin  besteht,
im  Lande  umher  zu  reisen,  um  in  Privathäusern,  Gasthöfen,  oder  auf  offener
Straße  Waaren  irgend  einer  Art  zum  Wiederverkauf  zu  erstehen.

138.  Ferner  Schweine-,  Rindvieh=  und  Pferde-Kastrirer,  Resselflicker,
Topfbinder,  Scheerenschleifer,  so  weit  Letztere  nicht  etwa  ihr  Gewerbe  i  in  Laͤden
oder  festen  Buden  betreiben.

139.  Endlich  Marionettenspieler,  Seiltänzer,  Equilibristen,  Taschenspieler,
  Thierführer,  umherziehende  Musikanten,  überhaupt  alle  diejenigen,
welche  umher  reisen,  um  irgend  eine  Sache  oder  Verrichtung  für  Geld  auszustellen.


140.  Alle  g.  130—  139.  bezeichnete  Gewerbetreibende  müssen  die  Genehmigung
  der  Regierung  nachsuchen,  in  deren  Departement  sie  ihr  Gewerbe
treiben  wollen.

141.  Erstrecken  sich  ihre  Reisen  durch  zwei  oder  drei  benachbarte
Departements:  so  muß  von  jeder  rompetenten  Regierung  die  Genehmigung
nachgesucht  werden.

„  142.  Für  den  Umfang  des  ganzen  Staats  gültige  Genehmigungen
kann  nur  das  allgemeine  Polizey-Departement  ertheilen,  welches  in  solchen
Fällen  sämmtliche  Regierungen  benachrichtigen  wird.

143.  Die  Genehmigung  §.  140—  142.  muß  das  volle  Signalement
des  Gewoerbetreibenden  enthalten,  auch  seine  Unterschrift,  falls  er  schreiben
ann.

144.  Sie  wird  in  der  Regel  auf  drei  Jahre  ertheilt,  kann  aber
nach  deren  Ablauf  durch  bloße  Prolongatiens-Vermerke  ferner  von  drei  zu
drei  Jahren  verlängert  werden.

145.  Die  dreijährigen  Concessionen,  welche  solchen  Gewerbetreibenden
  nach  Maaßgabe  der  Verordnung  vom  öten  September  1809.  biöher
ertheilt  worden  sind,  vertreten  die  Stelle  einer  solchen  Genehmigung  auf  die
Dauer  des  darin  bestimmten  Termins  für  jeden  zeiligen  Inhaber.

Jahrgang  4811.  Tt  146.  Den
        <pb n="148" />
        —  278  —

146.  Den  Behoͤrden,  welche  solche  Genehmigungen  ausstellen  oder
verlaͤngern,  bleibt  belassen,  durch  welche  Mittel  sie  sich  von  der  Zuverlaͤssigkeit
und  Rechtlichkeit  des  Suchenden  uͤberzeugen  wollen.

147.  Sie  koͤnnen  solche  Genehmigungen  oder  deren  Verlaͤngerung
auch  versagen,  wenn  ihnen  diese  Ueberzeugung  mangelt,  und  es  findet  dagegen
  nur  Rekurs  an  die  naͤchste  hoͤhere  Polizey-Behoͤrde  statt.

148.  Ansaͤssige  und  bekannte  Personen  muͤssen  uͤberdies  jährlich  durch
die  Polizey-Behörde  ihres  Wohnorts  auf  der  Genehmigung  bescheinigen

lassen,  daß  gegen  ihre  Rechtlichkeit  keine  gegründete  Beschwerde  vorgekommen
  sey.

149.  In,  den  Preußischen  Staaten  nicht  ansässige  oder  unbekannte
Personen  müssen  monatlich  von  der  Polizey-Behörde  ihres  jedesmaligen
Aufenthalts  eine  solche  Bescheinigung  H.  148.  erbitten.

150.  Der  Gewerbeschein  auf  die  §S.  130—  139.  bezeichnete  Gewerbe,
kann  nur  auf  solche  Genehmigungen  ertheilt  werden,  die  mit  den  Bescheinigungen

  §.  148.  149.  gehoͤrig  versehen  sind,  und  wovon  die  letzte  derselben
nicht  über  vier  Wochen  alt  ist.

Gewerde,  wo  151.  Der  Handel  mit  Colonial=  und  anderen  hoch  impostirten  Waadas
  Einkom-  ren,  als  Wein,  fremde  Liqueure  u.  dgl.;  ferner  Fabriken,  welche  dergleichen
Staatzrassen  Waaren  verarbeiten,  z.  B.  Tabacks-  Spinnereyen  und  Tabacks-Fabriken,
lebt.  sollen  auf  dem  Lande  nur  auf  ausdrückliche  Genehmigung  der  Abgaben=  Deputationen
  der  Regierungen  statt  haben,  und  diese  nur  ertheilt  werden,  wem

die  Staats-Abgaben  durch  vorhandene  Controlle  voͤllig  gesichert  sind.

Stempel-  und  152.  Alle  Bescheimgungen  und  Zeugnisse,  die  blos  allein  zu  dem
Skortetfret.  Zwecke  ausgestellt.  werden,  daß  darauf  ein  Gewerbeschein  ertheilt  werden  kann,
Fckeimtgung  #u  sind  Stempel=  und  Kostenfrei  auszufertigen,  da  es  die  Absicht  nicht  ist,  die

der  Gerei-  Gewerbesteuer  durch  Stempelabgaben  und  Sporteln  indirect  zu  erhöhen.

sieine  153.  Ausfertigungen  dagegen,  die  nur  gelegentlich  zum  Belage  bei
Nachsuchung  des  Gewerbescheins  dienen,  und  übrigens  ohne  ausdrücklichen  Bezug
  auf  denselben  ausgestellt  sind,  müssen  auch  ferner  nach  der  gesetzlichen
Stempel=  und  Sportel-Taxe  bezahlt  werden.

Gewerksver-  154.  Ausländer,  welche  blos  in  das  Land  kommen,  um  auf  Jahrbatarssirerder
  oder  Wochen-Märkten.  Einkäufe  zu  machen,  bedürfen  zu  diesem  Geschäfte

keines  Gewerbescheins.
155.  Ausländer  dagegen,  welche  Jahr-  und  Wochenmärkte  besuchen,
um  daselbst  Waaren  zu  verkaufen,  oder  Commissions-,  Speditions=  und  Wechselgeschäfte

  zu  verrichten,  oder  Bestellungen  auf  ihre  Waaren  zu  suchen,  müssen
Gewerbescheine  lösen.
        <pb n="149" />
        —  279  —

Auf  der  Frankfurter  Messe  tritt  jedoch  die  Meßabgabe  der  Verkäufer  an

die  Stelle  der  Gewerbesteuer,  und  dieselben  beduͤrfen  daher  auch  in  sofern
keines  Gewerbescheins.
156.  Auslaͤndern  wird  verstattet,  auch  nur  einen  vierteljährlichen  Gewerbeschein
  zu  nehmen,  sofern  ihr  Geschäft  im  Lande  innerhalb  des  Termins,
auf  welchen  ein  solcher  Gewerbeschein  läuft,  beendigt  ist,  und  wird  F.  23.  des
Edikts  vom  Zten  November  1810.  ausdrücklich  hierdurch  deklarirt.

157.  In  solchen  einzelnen  Fällen,  wo  es  auf  besondere  persönliche
Eigenschaften  ankommt,  ist  jeder  rechtliche  und  unbescholtene  Einwohner  des
Staats  wohl  befugt,  sich  des  Beistandes  eines  Ausländers,  zu  dem  er  besonderes
  Vertrauen  hat,  zu  bedienen.  Jedoch  muß  dieser  ebenfalls  ein  unverdächtiger
  Mann  sheen.  «

158.  Wie  weit  solche  Auslaͤnder  wegen  einzelner  Dienstleistungen,
welche  sie  in  den  Preußischen  Staaten  verrichten,  zu  Abgaben  und  Lasten  zuzuziehen
  sind,  bleibt  bei  der  großen  Verschiedenheit  der  Faͤlle  der  angemessenen
Beurtheilung  der  Regierungen  zunaͤchst  vorbehalten.

159.  Ausländer,  welche  in  das  Land  kommen,  ihre  Dienste  in  Gewerbsangelegenheiten
  anzubieten,  oder  welche  auch,  wenn  sie  besonders  verschrieben
  sepn  sollten,  ihre  Dienstleistung  nicht  blos  auf  einen  einzeln  bestimmten
  Fall  beschranken,  sind  dagegen  allen  Leistungen  ohne  Ausnahme  unterworfen,
  welche  Inländern  im  Fall  des  gleichen  Gewerbsbetriebs  obliegen  würden.
  Hiernach  sind  namentlich  auch  fremde  Fuhrleute,  die  eigends  in  das
Land  kommen,  um  Frachten  zu  suchen,  der  Lösung  eines  Gewerbescheins  unterworfen.
  Fuhrleute  und  Schiffer  aber,  die  von  fremden  Orten  mit  Waaren
kommen,  blos  Rückfrachten  annehmen,  oder  nur  gelegentlich  beim  Durchgange
etwas  beiladen,  bedürfen  keines  Fuhrmannsgewerbescheins.

100.  Insbesondere  soll  Ausländern  nur  aus  besondern  Gründen  von
den  Regierungen  gestattet  werden,  ein  Gewerbe  umherziehend  zu  betreiben,
und  die  Vorschriften  9.  135  —  150.  müussen  auf  sie  vorzüglich  mit  angemessener
  Strenge  angewandt  werden.

161.  Alle  polizeilichen  Taren  der  Lebensmittel,  Kaufinanns=  und-  vessusbehane
Bäckerwaaren  sind  hiermit  überall  und  gänzlich  aufgehoben.  chen  Polizei-102.

  Auch  die  Gastwirthe  stehen  fortan  unter  keiner  polizeilichen  Tare  #Larenr
mehr.  Alle  Gastwirthe  in  den  Städten  erster  und  zweiter  Klasse  sind  jedoch
verpflichtet,  monatlich  sich  selbst,  und  zwar  jeder  für  sich  besonders,  eine
Taxe  zu  setzen,  diese  in  allen  Gaststuben  anzuschlagen,  und  im  Laufe  des
Monats  blos  darnach  zu  liquidiren.  Den  Polizeiobrigkeiten  in  den  Städten
dritter  Klasse  bleibt  belassen,  auch  dort  diese  Einrichtung  einzuführen,  wenn  sie
dieselbe  dem  Verkehr  der  Stadt  angemessen  finden.

163.  Alle-
        <pb n="150" />
        —  280  —

163.  Alle  Lohntaxen  fuͤr  Handwerkerarbeit  sind  allgemein  und  gänzlich
  aufgehoben.  Nur  in  Rücksicht  der  Mahlmüller  bleibt  es  bei  §&amp;amp;.  1.  der
Mühlenordnung  vom  28st8ten  Oktober  1810.

Wiuir  befehlen  Unsern  Ministerlen,  Landeskollegien,  Militair=  und  Civil-Behörden,
  den  Magisträten,  Gemeinen  und  Gewerbetreibenden,  sich  hiernach
gebuͤhrend  zu  achten.  «

Gegeben  Berlin,  den  7ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.
        <pb n="151" />
        —  284  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  21.  —

 

 

 

JNo.  52.)  Edikt  die  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betreffend.
Vom  14ten  September  1811.

Wi.  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

daß  Wir  durch  die  bisher  sowohl  auf  Unsern  Domainen  als  von  verschiedenen
Rittergutsbesitzern  gemachten  Erfahrungen  noch  mehr  überzengt  worden  sind;
wie  die  Verwandlung  der  bäuerlichen  Besitzungen  in  Eigenthum,  da  wo
solches  bisher  noch  nicht  statt  fand  und  die  Ablösung  der  Natural-Dienste
und  Berechtigungen  gegen  billige  und  gerechte  Entschädigungen  zum  wahren
  Besten,  sowohl  der  Berechtigten  als  Verpflichteten  gereiche.
Zur  Beförderung  desselben  und  aus  landesväterlicher  Sorgfalt  für  das  Wohl
Unserer  getreuen  Unterthanen,  verordnen  Wir  daher,  nachdem  Wir  über
diese  wichtige  Angelegenheit  das  Gutachten  erfahrner  Landwirthe  und  Sachverständiger
  aus  allen  Provinzen  und  Ständen  Uns  vortragen  lassen,  Folndes;

9  .  1.  Es  sollen  die  biöher  nicht  eigenthümlich  verliehenen  bäuerlichen
  Besitzungen  unter  den,  in  der  gegenwärtigen  Verordnung  enthaltenen
Vorschriften  und  Bedingungen  in  Eigenthum  verwandelt  und  die  auf  solchen
  ruhenden  Dienstbarkeiten  und  Berechtigungen  gegen  wechselseitige  billige
  Entschädigungen  abgelöst  werden.  Zur  Vermeidung  aller  Misdentung
und  Unordnung  setzen  wir  jedoch  ausdrücklich  fest,  daß  kein  Besitzer  dieser
bäuerlichen  Nahrungen  dies  Eigenthum  eigenmächtig  ergreifen,  noch  die  bisherigen
  Verbindlichkeiten  zu  Leistung  und  Abführung  seiner  Oienste  und  Abgaben
  verweigern  darf,  bis  die  Abfindung  in  Gemäßheit  der  hier  folgenden
Vorschriften  entweder  durch  Vergleich  oder  durch  die  hiezu  verordneten  Behör-Jahrgang
  1811.  Un  den

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26sten  September  1811.)
        <pb n="152" />
        —  282  —

den  bestimmt  ist,  bei  Vermeidung  der,  in  den  Gesetzen  auf  unerlaubte  Selbsthülfe
  geordneten  Strafen.

§.  2.  Wir  werden  die  nähern  Bestimmungen  hierüber  in  zwei  Hauptabschnitten
  ertheilen,  wovon  der  erste  von  den  jetzt  schon  ohne  Eigenthum  erblichen
  bauerlichen  Besitzungen,  der  zweite  aber  von  den  unerblichen  bäuerlichen
Gütern  handeln  soll.

Erster  Abschnitt.

Die  bisher  ohne  Eigenthum  erblichen  bäuerlichen  Besitzungen
«  betreffend.

§.  3.  Zu  diesen  Besitzungen  werden  alle  Guͤter  gerechnet,  die  von  den
Besitzern  auf  ihre  Deseendens  oder  Seitenverwandte  bisher  vererbt  wurden,
oder  wo  doch  fuͤr  den  Gutsherrn  die  Verpflichtung  vorhanden  ist,  den  erledigten
  Hof  mit  einem  der  Erben  des  letzten  Besitzers  wieder  zu  besetzen.  Güter,
  welche  ohne  diese  Verpflichtung  auf  unbestimmte  Zeit,  oder  auf  bestimmte
Jahre,  oder  auf  Lebenszeit  zur  Benutzung  überlassen  worden,  gehören  nicht
in  diese  Klasse,  sondern  müssen  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  Th.  1.  Tit.  21.  §.  628  —  630.  als  Zeitpachten  betrachtet  werden.

Der  gegenwärtige  Abschnitt  handelt  also  von  diesen  Zeitpachtgütern
nicht  und  eben  so  wenig  finden  seine  Verfügungen  auf  bereits  eigenthümliche
Besitzungen  Anwendung,  in  Absicht  deren  es  vielmehr  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen
  oder  vertragsmäßigen  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Eigenthums,
lediglich  verbleibt.

K.  4.  Allen  jetzigen  Inhabern  jener  erblichen  Bauerhöfe  und  Besitzungen,
  sie  mögen  Ganz-,  Halb-Bauern,  Einhüfner  oder  Kossäthen  heißen,  oder
einen  andern  Provinzial-Namen  führen,  zu  geistlichen  Domainen,  Kämmereioder
  Privat-Gütern  gehören,  wird  das  Eigenthum  ihrer  Höfe  übertragen,
unter  der  Verpflichtung,  die  Gutsherren  dafür,  wie  nachstehend  verordnet  ist,
zu  entschädigen.

Unter  derselben  Bedingung  sollen  auch  die  Naturaldienste,  mit  alleiniger
Ausnahme  einiger  im  K.  16.  näher  bestimmter  Hülfsdienste  gegen  Entschädigung
  aufgehoben  werden.

DOagegen  soll  der  Anspruch  der  Verpflichteten  an  die  Gutzherrschaft  auf
die  Instandhaltung  der  Gebäude,  und  Ertheilung  der  Hofwehr,  auf  Unterstützungen
  anderer  Art  und  auf  Vertretung  bei  öffentlichen  Abgaben  und  Lasten
ebenfalls  aufhören,  und  ihnen  durch  Berücksichtigung  des  Werths  davon  bei
jenen  Ausgleichungen  vergütet  werden.

Die
        <pb n="153" />
        —  283  —

Die  uͤbrigen  Abgaben  und  Leistungen  muͤssen,  wenn  es  sich  thun  laͤßt,
bei  der  Auseinandersetzung  mit  ausgeglichen  werden.  Sie  koͤnnen  aber  auch
bleiben  und  es  ist  nur  dahin  zu  sehen,  daß  sie,  so  wie  die  neue  Entschädigungs-Abgabe,
  selbst  vertheilbar  auf  die  einzelnen  Bestandtheile  der  Güter  gemacht
werden,  damit  sie  der  Vereinzelung  derselben  nicht  im  Wege  sind.

§.  5.  Wir  wünschen,  daß  biernach  die  Auseinandersetzung  zwischen  den
Gutsherren  und  ihren  bisherigen  Unterthanen  durch  gütliche  Vereinigung  erfolge,
und  lassen  ihnen  dazu  vom  Tage  dieses  Edikts  an  Zwei  Jahre  Frist.  Kommt
sie  aber  bis  dahin  nicht  zu  Stande;  so  soll  sie  auf  die  in  den  nächsten  9#.  zu
bestimmende  Weise  geschehen  und  in  Ermangelung  einer  Provokation  von  Seiten
  des  Staats  erfolgen.

§.  6.  Die  gewöhnlichen  Gegenstände,  welche  hiebei  zum  Grunde  liegen,
  und  mithin  zur  Ausgleichung  kommen  sind:

a)  an  Rechten  von  Seiten  des  Gutsherrn:

1)  das  Eigenthumsrecht;  #

2)  der  Anspruch  auf  Oienste;

3)  die  Geld-Naturalabgaben;

4)  die  Hofwehr;

5)  die  Berechtigungen  oder  Servituten  auf  den  Grundstücken;

b)  an  Rechten  von  Seiten  der  Verpflichteten:

1)  der  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  Unglücksfällen;

2)  der  Anspruch  auf  Raff=  und  Leseholz,  oder  sonstige  Waldberechtigungen;


3)  die  Verpflichtung  des  Gutsherrn  zum  Aufbau  und  zur  Reparatur
der  Gebäude;

4)  die  weitere  Verpflichtung,  bei  entstehendem  Unvermögen,  die
Steuern  und  andern  öffentlichen  Abgaben  und  Leistungen,  zu
vertreten;

5)  die  Hütungs=  und  Wald-Gerechtsame.

G.  7.  WVon  diesen  Gegenständen  sind  nur  wenige  und  namentlich  blos
die  Geld=  und  Natural-Abgaben,  die  Hofwehr  und  die  Servituten  einer  besiimmten
  oder  doch  ziemlich  genauen  Schätzung  fähig.  Die  übrigen  können
nur  nach  Gutdünken  gewürdigt  werden,  da  es  dazu  an  einem  sichern  Anhalt
fehlt.  Dahin  gehört  vorzaglich

a)  das  Eigenthums-  Recht,  welches  nach  Verschiedenheit  der  Umstände
bald  mehr  bald  weniger  werth  seyn  kann;
b)  der  Werth  der  #  Dienste,  die,  wenn  sie  auch  bestimmt  sind,  doch  durch
die  Art  der  Leistung  eine  ungleiche  Nutzung  gewähren;
c)  Oie  meisten  Leistungen  des  Gutsherrn,  die  ihrer  Natur  nach,  einmal  oft
und  viel  nöthig  werden,  ein  andermal  gar  nicht  vorkommen,  und  deren
Uu2  Werth
        <pb n="154" />
        —  284  —

Werth  um  so  schwerer  zu  bestimmen  ist,  da  die  Vergangenheit  wegen  des
ungleichen  Beduͤrfnisses  und  der  eben  so  ungleichen  Leistung  keinen-Maaßstab
  dazu  darbietet:

)0  Der  Betrag  der  Steuer-Vertretung,  die  ebenfalls  in  einer  Zeit  lange
ruhen,  zu  einer  andern  aber  oft  vorkommen  kann.

Um  mun  eine  feste  Grundlage  zur  Ausgleichung  zu  erhalten,  und  den
wohlthätigen  Zweck  nicht  durch  unauflösliche  Schwierigkeiten  zu  vereiteln,  finden
Wir  nöthig,  für  jene  Gegenstände  jetzt  noch  specielle  Normen  zu  ertheilen,  und
solche  aus  der  Verfassung  und  den  dadurch  bisher  begründeten  allgemeinen
Grundsätzen  zu  entnehmen.

§.  8.  Die  letzteren  bestimmten,

a)  daß  bei  den  erblichen  Bauergütern  die  Gutsherrlichen  Abgaben  und  Lasten
nicht  erhöht  werden  dürfen;

b)  daß  sie  im  Gegentheil  gemindert  werden  sollten,  wenn  der  Besitzer  dabei
nicht  bestehen  kann;

)  daß  die  Höfe  in  contributionsfähigem  Stande  erhalten  werden  mußten.

Hiernach  und  nach  allgemeinen  staatswirthschaftlichen,  und  staatsrechtlichen
  Grundsätzen  ist  das  Recht  des  Staats  auf  ordentliche  und  außerordentliche
Steuern  und  Leistungen  vorherrschend,  und  die  Leistungen  an  den  Gutsherren
unterliegen  der  Einschränkung,  daß  die  Gutsherren  den  Unterthanen  Mittel
lassen  müssen,  selbst  bestehen  und  den  Staat  befriedigen  zu  könneun.

§.  9.  Wir  erganzen  hiemit  den  bis  jetzt  fehlenden  Begriff  dieses  Bestehens
  und  der  Fähigkeit  zur  vollen  Steuer-Leistung  und  setzen  ihn  dahin  fest:

daß  beides  außer  Zweifel  seyn  soll,  wenn  die  Gutsherrlichen  Abgaben

und  Leistungen  ##  der  sämmtlichen  Guts-Nutzungen  eines  solchen  erblichen
  Besitzers  nicht  übersteigen.

#  10.  Es  soll  daher,  mit  Ausnahme  der  hiernächst  zu  bemerkenden
Fälle,  Regel  seyn:

daß  bei  erblichen  Besitzern  die  Gutsherren  für  das  Eigenthum  der  Hofe,

für  die  Dienst=  und  gewöhnlichen  Abgaben  davon,  abgefunden  seyn

sollen,  wenn  ihnen  die  Unterthanen  den  dritten  Theil  ihrer  sämmtlichen

Gutslandereien  abtreten,  und  dabei  auf  alle  außerordentliche  Unrerstützungen,

  Hofwehr,  Bauhülfen  und  auf  die  Steuer-Vertretung  Verzicht

  leisten.
v“  .  11.  Indem  wir  den  Gutsherren  die  Letzteren  hiermit  erlassen,  und  sie
verpflichten,  sich  mit  dieser  Entschädigung  zu  begnügen;  so  verordnen  Wir  zugleich,
  daß  ihre  bisherigen  Unterthanen  verbunden  seyn  sollen,  sie  zu  geben,  und
ertheilen  desfalls  folgende  nahere  Vorschriften.

S.  12.  Es  ist  zwar  allgemeine  Regel,  daß  die  Entschädigung  durch  #.
der  sämmtlichen  Ländereien  an  Aeckern,  Worthen,  Wiesen,  Hütung  und  Holzung
        <pb n="155" />
        —  285  —

zung  gewaͤhrt  werden  muß;  indeß  soll  den  Interessenten  frei  stehen,  sich  auch
auf  eine  Verguͤtigung  in  Kapital,  oder  durch  Rente  in  Naturalien  oder  Geld,
zu  einigen.

Sollte  daruͤber  keine  Einigung  erfolgen;  so  soll  es  von  dem  Gutsherrn
abhangen,  sich  nach  den  Bestimmungen  des  H.  20.  in  Roͤrnern  entschaͤdigen  zu
lassen.  Verlangt  er  aber  Land  zur  Entschädigung  und  die  Verpflichteten  verweigern
  solches,  so  hat  die  §.  59.  angeordnete  General-Commission  zu  entscheiden,
  ob  es  dennoch  gegeben  werden  soll.

#.  13.  Erfolgt  die  Entschädigung

A)  durch  Land,
so  wird  sie
a.  bei  den  Aeckern  auf  dreierlei  Art  bewerkstelligt.  Entweder  es  wird

4)  eines  von  den  vorhandenen  3  Feldern  ganz  abgetreten,  oder  man
nimmt

2)  von  jedem  Felde  #  ab,  und  wählt  dazu  die  Stücke,  welche  am
Seiten-Rande  beisammen  liegen.

Geht  dies  nicht  wohl  an;  so  wird

3)  der  Gutöherr  von  jedem  Verpflichteten  einzeln  befriedigt,  indem
solcher  von  dem  Lande,  welches  er  in  jedem  Felde  besitzt,  drei  Theile
macht  und  nun  den  Gutsherrn,  durch  Wahl  oder  das  Loos  entscheiden
  läßt,  welche  Portion  er  übernehmen  will.

4)  Wird  in  zwei,  vier  oder  noch  mehreren  Feldern  gewirthschaftet,  so
muß  in  der  Regel  zu  einer  völligen  Separation  der  Herrschaftlichen
und  Bauer-Ländereien  geschritten  werden,  oder  diese  doch  in  Absicht
der  Antheile  statt  sinden,  welche  der  Gutsherr  zur  Entschädigung
erhält.  Convenirt  es  ihm  indeß,  von  jedem  Felde  einen  Theil  oder
von  jedem  Verpflichteten  die  ad  3.  bemerkte  einzelne  Befriedigung
anzunehmen;  so  verstieht  es  sich  von  selbst,  daß  ihm  hierüber  eine  gütliche
  Einigung  mit  dem  Verpflichteten  frei  stehe,  und  in  deren  Ermangelung
  die  Entscheidung  des  General-Commissarius  erfolgen  musse.

b.  Die  Theilung  der  Wörthen,  Wiesen,  Hütung  und  Holzung  geschieht
auf  eben  diese  Weise  durch  Verloosung;

C.  In  Absicht  der  Waldweide  hat  der  Gutsherr  das  Recht,  das  Revier  auf
den  Bedarf  für  §  des  bisherigen  Viehstandes  einzuschränken,  und  dabei
die  Wahl,  ob  er  solches  durch  Ausschließung  der  Unterthanen  von  :  der
bisher  behüteten  Reviere  bewerkstelligen,  oder  durch  schiedsrichterliche
Entscheidung  die  Fläche  festsetzen  lassen  will,  welche  zu  jenem  Zweck,
d.  h.  zum  wirklichen  Bedarf  erforderlich  ist.

Bei  Laubholz-Revieren  kann  die  Hütung,  welche  hier  beinahe  immer

schädlich  und  verderblich  ist,  gegen  Abtretung  eines  Theil  zur  will  ürlichen
        <pb n="156" />
        —  286  —

lichen  privativen  Benutzung  ganz  aufgehoben  werden.  Erfolgt  über  die
Größe  des  abzutretenden  Reviers  keine  Einigung,  so  sollen  die  für  die
Gemeinheits-Theilungs-Sache  angeordneten  Schiedsrichter  darüber  entscheiden.


d.  Die  böffentlichen  Real-Abgaben  werden  ebenfalls  getheilt,  und  zu  z#  von
den  bisherigen  Contribuenten  beibehalten,  zu  F  aber  von  dem  Gursherrn
übernommen.

.  14.  Die  Ueberlassung  eines  ganzen  Feldes  nach  F.  13.  1.,  oder
eines  zusammenhängenden  Randtheils  von  jedem  Felde  nach  §.  13.  2.,  geschieht
  mit  Verzicht  auf  die  Hütungsbefugniß,  dagegen  verliert  der  Gutsherr
solche  auch  auf  des  den  Unterthanen  verbleibenden  Landes,  und  dies  selbst
in  dem  Fall,  daß  er  die  Schaafhütung  ausschließlich  ausübt.

.  15.  Die  statt  gehabten  Waldberechtigungen  der  Unterthanen  in  so
fern  sie  bloß  zur  Befriedigung  des  eigenen  Bedarfs  an  Brennmaterial  bestimmt
sind,  bleiben  ihnen  zu  diesem  Behuf  vorbehalten  und  werden  von  der  allgemeinen
  Ausgleichung,  in  so  fern  sie  nicht  freiwillig  von  beiden  Theilen  erfolgt,  ausgeschlossen.
  Eben  dies  gilt  von  jedem  sonstigen  Empfang  an  Brennmaterial  zum
eignen  Bedarf,  also  mit  Ausnahme  des  Falles,  wo  eigene  Holz-Districte  diesen
Bedarf  gewähren.  Die  Bauern  müssen  aber  die  Forstdienste  oder  sonstigen  Leistungen,
  welche  bisher  wegen  dieser  Berechtigungen  üblich  gewesen  sind,  ferner
prästiren;  auch  müssen  sie  sich  gefallen  lassen,  daß  da,  wo  eine  unbestimmte
Abgabe  Statt  fand,  solche  auf  den  wahren  Bedarf  firirt  werde.

Das  üblich  gewesene  Sammeln  des  Raff-und  Leseholzes  kann  der  Gutsherr
  einstellen,  wenn  er  den  Ersatz  durch  eine  bestimmte  Abgabe  von  Klafter-,
Busch=  oder  Sprock-Holz  oder  Torf  leisten  will.

Die  Unterthanen  bleiben  dabei  zur  Abholung  und  zum  Selbsisammeln  des
Raff=  und  Leseholzes  verpflichtet  und  müssen  sich  da,  wo  solches  von  dem  Forstherrn
  verlangt  oder  nachgegeben  wird,  den  Anordnungen  desselben,  welche  zu
Abstellung  der  Mißbräuche  getroffen  werden,  unbedingt  unterwerfen.

Dahin  gehört  z.  B.  die  Bestimmung:  daß  nur  an  bestimmten  Holztagen,
unter  Aufsicht  eines  Forstbedienten  Raff=  und  Leseholz  gesammelt  werden  darf,
daß  es  da,  wo  der  Letztere  anweiset,  gesucht  werden  muß,  und  daß  diejenigen,
welche  ihren  besiummten  Bedarf  für  das  laufende  Jahr  erlangt  haben,  von
Besuchung  des  Waldes  an  den  noch  übrigen  Holztagen  ausgeschlossen  werden.

§.  10.  Der  Hof  und  dazu  gehörige  Garten  kömmt  nicht  zur  Theilung,
sondern  verbleibt  den  Bauern  ausschließlich.  Die  Vergütigung  deshalb,  so  wie
für  die  Schaafhütung  auf  ###  des  Ackers,  nach  §F.  14.  und  für  das  Brennholz-Material
  nach  H.  4·  geschieht  von  Seiten  der  Bauern:

)  durch  alleinige  Uebernahme  oder  vielmehr  Beibehaltung  der  bisherigen
oder  künftigen  Communal-Lasten;
b)  durch
        <pb n="157" />
        —  287  —

b)  durch  einige  Huͤlfsdienste,  welche  fuͤr  dringende  Beduͤrfnisse,  zum  Beispiel
für  die  Erndte  oder  Saatzeit  2c.  vorbehalten  werden  dürfen,  und  bei  Gespann-Bauern
  den  Betrag  von  „zehn  dreispännigen  Spanntagen,  und
zehn  Mannes-Handtagen“  nicht  übersteigen  sollen.

Bei  bloß  Hand-Dienstpflichtigen  werden  zehn  Mannes=  und  zehn
Frauens-Tage  zugelassen.

Von  allen  diesen  Diensten  dürfen  wöchentlich  nicht  mehr  als  zwei  Tage
verlangt  werden,  und  diese  auch  nicht  unmittelbar  auf  einander  folgen,  wenn
sich  der  Pflichtige  nicht  freiwillig  dazu  versteht.

Eine  Ausnahme  machen  jedoch  solche  Arbeits-Hülfen,  wobei  eine  Masse
von  Kräften  auf  eine  bestimmte  Zeit  concentrirt  werden  muß,  wie  bei  Bauten,
Fischereien  2c.  Im  Wege  freiwilliger  Einigung  wird  eine  größere  Zahl  der
Diensitage  nachgelassen,  jedoch  nicht  auf  ewige  Zeit,  sondern  nur  von  Zwölf
zu  Zwölf  Jahren.

#.  17.  Diese  Hülfsdienste  können  auch  da,  wo  kein  Brennmaterial  gegeben
  wird,  vorbehalten  werden.  Der  Gutöherr  ist  dann  aber  zur  besondern
Vergütigung  verpflichtet,  und  soll  solche  mit

Sechs  Berliner  Metzen  Roggen  für  einen  dreispännigen  Spanntag,

Zwei  Metzen  Roggen  für  einen  Mannes-Handtag,  und

Eine  und  eine  halbe  Metze  Roggen  für  einen  Frauens-Handtag  leisten.
Bei  hohen  Preisen  ist  eine  Geldvergütigung  zulässtig,  und  es  tritt  deshalb  die
Bestimmung  des  FS.  27.  ein.  Uebrigens  sind  diese  Dienste  nach  zwölf  Jahren
nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  ablöslich,  welche  die  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung
  vorschreibt.

.  18.  Wenn  die  Hofwehr  dem  Gutsherrn  gehört,  so  muß  sie  zurückgegeben
  oder  nach  der  ursprünglichen  alten  Taxe  vergütet  werden.  Ist  diese
nicht  vorhanden,  so  muß  bei  der  Taxation  Rücksicht  auf  den  Geldwerth,  den
diese  Inventarienstücke  zur  Zeit  der  letzten  Ueberlieferung  hatten,  genommen
werden.  Eine  Vergütigung  der  Saaten  findet  nicht  Statt.

§.  19.  Wollen  die  Interessenten  zu  einer  voͤlligen  Separation  schreiten,
oder  die  Huthausgleichung  uͤber  das  im  F.  14.  bemerkte  7  der  Aecker  ausdehnen,
so  geschiehet  solches  nach  Vorschrift  der  nächstens  zu  emanirenden  neuen  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.


§.  20.  Erfolgt  statt  einer  Land-Entschädigung

B.  die  in  Capital  oder  Rente
und  die  Interessenten  einigen  sich  über  den  Betrag  davon;  so  hat  es  dabei  sein
Bewenden.  Einigen  sie  sich  aber  nicht  darüber;  so  soll  die  Entschädigung  in
Körnern  regulirt,  und
a.  in  Absicht  des  Ackers  bei  der  Dreifelderwirthschaft  durch  den  reinen  Ertrag

  desjenigen  Feldes  bestimmt  werden,  welches  die  mittlere  Güte  hat,
und
        <pb n="158" />
        —  288  —

und  zu  dem  Ende  abgeschaͤtzt  werden  muß.  Entsteht  uͤber  die  Auswahl
dieses  Feldes  Streit,  so  soll  solches  durchs  Loos  entschieden  werden.

Bei  einer  andern  Eintheilung,  als  der  in  drei  Feldern,  wird  der

dritte  Theil  des  Ertrags  des  ganzen  Bauerhofes  zur  Entschaͤdigung  be—
stimmt,  und  zu  dem  Ende  bei  Hoͤfen  von  verschiedener  Art,  als  Vier—
huͤfnern,  Zweihuͤfnern  und  dergleichen,  von  jeder  dieser  Klassen  ein  Hof
von  mittlerem  Werthe  ausgewählt  und  speciell  abgeschätzt.

b.  Für  die  übrigen  Ländereien  an  Wiesen  und  Hütung  wird  eine  besondere
Vergürung  durch  Sachverständige  ausgemittelt.

c.  Die  Steuer-Entrichtung  bleibt,  da  kein  Land  abgetreten  wird,  ganz  bei
dem  Bauergute.

C.  21.  So  wie  die  Land-Entschädigung,  bei  Höfen  über  funfzig  Morgen
Mittelboden,  für  die  angemessenste  zu  erachten  ist,  und  daher,  wenn  nicht  sonst
Bedenken  entgegen  stehen,  Regel  seyn  muß;  so  verdient,  bei  kleinern  Gütern,
eine  Körner-Vergütung  den  Vorzug,  daher  bei  solchen  die  Auseinandersetzung
darauf  gerichtet  werden  soll.

Die  Ausmittelung  geschiehet  zwar  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung
  ebenfalls  durch  Abschätzung  F  der  sämmtlichen  Ländereien,  jedoch  werden
hier  auch  die  Gärten  mit  eingerechnet,  da  solche  bei  diesen  Gutern  gewöhnlich  eine
bedeutende  Größe  haben,  und  oft  den  Hauptbeslandtheil  derselben  ausmachen.

§.  22.  Dagegen  kommen  bei  größern  Gütern  die  Gärten  nicht  mit  in
die  Theilung,  so  wie  denn  auch  die  Holzdistricte,  welche  bloß  den  eigenen
Feuerungs-Bedarf  liefern,  aus  den  im  F.  15.  bemerkten  Gründen  davon
ausgenommen  werden.

§.  23.  Wie  bald  diese  Auseinandersetzungen  auch  erfolgen  mögen;  so
bewilligen  Wir  doch  zur  Vollziehung  eine  Frist  von  vier  Jahren,  die  mit  dem
ersien  Umzugs-Termin  der  Dienstleute  des  Jahres  1812  ihren  Anfang  nehmen
sollen.  Diese  Zeit  ist  nöthig,  damit  beide  Theile  Zeit  gewinnen,  die  erforder—
lichen  neuen  wirthschaftlichen  Einrichtungen  zu  treffen.

Erfolgt  die  Regulirung  fruͤher,  so  soll  doch  der  Anspruch  auf  dies  Diensie
diese  vier  Jahre  hindurch  geltend  bleiben,  es  waͤre  denn,

a.  daß  die  Zurückgabe  der  Hofwehre  die  Anschaffung  neuer  Acker-  Gespanne
und  Acker-Geräthe  entbehrlich  mache,  und
b.  daß  Platz  vorhanden  sey,  dieses  mehrere  Vieh  unterzubringen.

In  diesem  Fall  kann  die  Aufhebung  früher  verlangt  werden,  auch  soll
sie  geröhrt  werden,  wenn  die  Abfindung  durch  Capital  geschieht,  oder  sich
die  Pflichtigen  dazu  verstehen,  auf  drei  Jahre  ein  Capital  vorzuschießen,  welqhes,
  hinreicht,  das  erforderliche  Spannvieh  anzuschaffen,  und  Stallung  dafür
zu  bauen.

Bei
        <pb n="159" />
        —  289  —

Bei  Handdiensten  kann  die  Aufhebung  nur  dann  früher  verlangt  werden,
  wenn  der  Verpflichtete  kurz  und  überzeugend  nachweiset,  daß  dem  Berechtigten
  der  Ersatz  leicht  ist,  oder  wenn  er  sich  anheischig  macht,  diesen  durch
die  vollständigste  Entschädigung  in  Stand  zu  setzen,  sich  solchen  zu  verschaffen.
Auf  Verlangen  des  Gutsherrn  kann  die  Vollziehung  der  Auseinandersetzung
gleich  nach  der  Regulirung  geschehen,  doch  muß  er  sich  erforderlichen  Falles
billige  Fristen  in  Ansicht  der  von  den  Pflichtigen  ihm  zu  leistenden  Zahlungen,
gefallen  lassen.

§.  24.  Sind  auch  die  berechtigten  Güter  verschuldet;  so  sollen  deren
Eigenthuͤmer  doch  befugt  seyn,  von  dem  Lande,  welches  sie  zur  Entschaͤdigung
erhalten,  so  viel  zu  verkaufen,  daß  von  dem  Kaufgelde  der  eben  erwaͤhnte
Vorschuß  ersetzt,  oder  da,  wo  solcher  nicht  gemacht  ist,  jener  Aufwand  damit
bestritten  werden  kann,  ohne  daß  den  Glaͤubigern  ein  Widerspruch  dagegen
zustehen  soll.

Erhalten  die  Gutsherren  die  Hofwehr  nach  der  Taxe  verguͤtet,  oder  bekommen
  sie  einen  Theil  ihrer  Entschaͤdigung  in  Capital  (h.  12.)  so  können  sie
beide  Objecte,  so  weit  es  erforderlich  ist,  ebenfalls  zu  jenem  Behuf  verwenden.

§.  25.  Wenn  auf  den  Bauerhöfen  Schulden  haften;  so  müussen  solche
von  den  Besitzern  allein  vertreten  werden,  da  der  Werth  der  Hofe  durch  die
Landabtretung  oder  Abgaben-Veränderung  nicht  vermindert,  sondern  im  Gegentheil
  wegen  der  hinzugekommenen  Eigenthums-Verleihung  erhöht  wird.

§.  20.  Wenn  die  Entschädigung  in  Körnern  regulirt  wird;  solche  aber

nicht  ordentlich  abgeführt  werden;  so  soll  der  Gutsherr  berechtigt  seyn,  den
Abtrag  durch  Dienstleistungen  zu  verlangen.  Der  Vergütungs-Satz  wird
bierdurch  für

einen  Manns-Handtag  auf  zwei  Berliner  Metzen  Roggen

einen  Frauens-  =  eine  und  eine  halbe  Metze  Roggen

ein  Pferd  auf  zwei  Metzen  Roggen
bestimmt.

27.  Der  Theil  des  Naturalzinses,  der  nicht  abverdient  wird,  kann
auch  nach  dem  Marktpreise  der  nächsten  gewöhnlichen  Markt-  .  Stadt  bezahlt
werden.  Steigt  solcher  aber  über  1  Rthlr.  12  Gr.  für  den  Berliner  Scheffel
Roggen,  oder  18  Gr.  für  den  Berliner  Scheffel  Hafer,  so  kann  der  Gutsherr
mehr  als  diese  Preise  nicht  forderm.

§.  28.  Uebrigens  soll  die  Körnerabgabe  die  Vereinzelung  des  Hofes
niemals  hindern;  daher  sie,  wenn  diese  erfolgt,  auf  die  einzelnen  Stücke  vorher
  repartirt  werden  muß.

Eben  dies  gilt  von  der  Grundsteuer.

Bei  der  Repartition  wird  blos  auf  Grundstuͤcke  und  nicht  auf  Gebaͤude
md  Berechtigungen  Rücksicht  genommen.

Fahrgang  1811.  X  x  S.  29.
        <pb n="160" />
        —  290  —

9.  29.  Damit  auch  die  Vereinzelung  nicht  durch  hypothekarische  Schulden
  erschwert  werde,  so  setzen  Wir  hiermit  fest:

à)  daß  die  Bauergüter  über  x  ihres  Werths  mit.  dergleichen  Schulden  niemals
  belastet  werden  sollen;

b)  daß,  bei  einer  nicht  höhern  Verschuldung  die  Parcelirung  bis  auf  ##  der
jetzt  vorhandenen  oder  nach  der  Auseinandersetzung  mit  dem  Gutsherrn
beim  Hofe  verbleibenden  Grundstücke  geschehen  darf,  wenn  bei  Licitationen
der  vierte  Theil,  bei  Verkäufen  aus  freier  Hand  aber  die  Hälfte  des
Kaufgeldes  an  die  erste  Hypothek  abbezahlt  wird.  «

e)  daß,  zur  Vermeidung  weitlaͤuftiger  Untersuchungen  und  Abschaͤtzungen
die  Taxe  der  Hoͤfe  distriktsweise  normiret,  solche  aber  blos  zu  Ausmittelung

  und  Festsetzung  des  zu  a.  bemerkten  Werth-Viertels  benutzt  werden
  soll.

5.  30.  Die  allgemeine  Regel  im  §&amp;amp;.  10.  daß  die  Abfindung  und  Entschädigung
  des  Gutsherrn  durch  #  Land,  oder  die  Nutzung  davon  geschehen  soll,
setzt  das  gewöhnliche  Verhältniß  voraus,  nach  welchem  anzunehmen  ist,  daß
die  Leistungen  der  Bauern  bis  zu  dem  Punkt  getrieben  sind,  den  ihre  Krafte  zuließen,
  und  daß  diese  sich  nach  der  Güte  und  Größe  ihrer  Landbesitzungen
richten.  .
Es  giebt  aber  Faͤlle,  wo  die  baͤuerlichen  Abgaben  und  Leisinngen  diesen
Punkt  nicht  erreicht  haben,  und  so  gering  sind,  daß  eine  entschiedene  Verletzung
entstehen  würde,  wenn  auch  hier  #  Land  oder  Land-Nutzung  zur  Entschädigung
  gegeben  werden  sollte.

Die  Fälle  sind  vorzüglich  da  vorhanden,  wo  seit  Regulirung  der  r#  Dienste
und  Abgaben  durch  Urbarmachungen,  oder  andere  Umstände  das  Land  vermehrt
und  wesentlich  nerbessert  ist,  vorzüglich  also  in  den  Niederungs-Gegenden.

Die  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  erheischt,  daß  bei  Gütern  dieser  Art
eine  andere  Ausgleichung  statt  finde.

Bedi  der  großen  Verschiedenheit  der  Fälle  lassen  sich  deshalb  keine  allgemeine
  Regeln  geben.  Wir  überlassen  in  solchem  Falle  um  so  mehr  die  Aus-—

  lediglich  der  guͤtlichen  Einigung  der  Interessenten,  und  setzen
los  fest:  se

a)  daß  solche  eben  so,  wie  in  den  ubrigen  Silen  binnen  zwei  Jadten  erfolgen
  muß;  «

b)  daß,  wenn  sie  bis  dahin  nicht  slatt  findet,  bie  Auseinandersetzung  nachher
durch  schiedsrichterliche  Commissionen  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung
  geschehen  soll.

c)  daß  die  Provocation  auf  die  geringere  Entschädigung  als  zu!  Fy.  ber  Gutsnutzung,
  durch  das  Gutachten  zweier  Kreisverordneten  begründet  werden

muß,
        <pb n="161" />
        —  291  —

muß,  welches  die  Umstaͤnde,  so  die  Ausnahmen  begruͤnden,  angiebt
und  bezeugt:

daß  die  allgemeine  Entschädigung  durch  #  der  Gutsnutzung  den  Ver-Pflichteten

  offenbar  verletzte;

#0  daß  die  Fesisetzung  der  Entschädigung  nach  22  Jahren  durch  sachpverständige
  Kommissarien  von  Amtswegen  geschehen  soll,  wenn  bis  dahin
  so  wenig  die  gütliche  Einigung,  als  die  unter  c.  bemerkte  Provocation
  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt  ist.

§.  31.  Sobald  die  Auseinandersetzung  vollzogen  ist,  tritt  das  volle
Eigenthumsrecht  in  Wirksamkeit.  Jeder  Interessent,  ohne  Ausnahme,  isi
alsdann  befugt,  über  die  ihm  zugefallenen  Grundstücke  in  so  fern  frei  zu  verfügen,
als  nicht  Rechte  Dritter,  welche  aus  Fideicommissen,  Majoraten,  Lehnsverband,
Schuldverpflichtungen  und  dergleichen  herrühren,  dadurch  verletzt  werden.

Dem  gemäß,  kann  mit  Ausnahme  dieser  Fälle,  jeder  Eigenthümer
sein  Gut  oder  seinen  Hof  willkührlich  vergrößern,  oder  verkleinern.  Er  kann
die  Zubehörungen  an  einen  oder  mehrere  Erben  überlassen.  Er  kann  sie
unter  den  allgemeinen  gesetzlichen  Normen  vertauschen,  verschenken,  oder  sonst
nach  Willkühr  damit  schalten,  ohne  zu  einer  dieser  Veränderungen  einer  besonderen
  Genehmigung  zu  bedürfen.

§#.  32.  Nach  vollzogener  Auseinandersetzung  ist  auch  der  Gutzsherr
von  der  Verpflichtung  entbunden,  die  Bauerhöfe  mit  besonderen  Wirthen
besetzt,  und  in  contributionsfähigem  Stande  zu  erhalten;  auch  kann  er  dieselben
  ganz  oder  theilweise  durch  Vertrag  oder  auf  eine  andere  gesetzliche
Weise  erwerben  und  mit  seinem  Gute  vereinigen.

So  lange  diese  Auseinandersetzung  aber  nicht  geschehen  ist,  bleiben
dem  Gutsherrn  die  in  diesem  Paragraph  erwähnten  Verbindlichkeiten,  mit
der  Ausnahme,  daß  Neubauten  und  Haupt-Reparaturen  von  dem  Besitzer
praͤstirt  werden  müssen.

§.  33.  Wo  während  dem  letzten  Kriege  oder  auch  nachher  bis  zu  Trinitatis
  1809  ein  Bauerhof  wüste  geworden  und  gegenwärtig  ohne  Wirth,  auch
sonst  Niemand  vorhanden  ist,  welcher  rechtliche  Ansprüche  an  denselben  hat,  soll
der  Gutsherr  befugk  seyn,  solchen  zu  seinem  Gute  einzuziehen,  wenn  sich  bei
der  in  einem  einzigen  Termin  abzuhaltenden  Subhastation  kein  Annehmer  findet,
welcher  neben  den  laufenden  öffentlichen  und  gutsherrlichen  Abgaben,  die  Rückstände
  derselben  übernehmen  will,  auch  sein  Vermögen  dazu  nachweiset.

§.  34.  Obgleich  Wir  die  den  Interessenten  bewilligte  Freiheit,  sich  wegen
der  Entschädigung  des  Berechtigten  auf  F#  Land  oder  die  Nutzung  davon  zu
cinigen,  nicht  beschränken  wollen;  so  soll  doch  bei  der  commissarischen  Auseinandersetzung
  mit  Ausnahme  der  im  F.  24.  bemerkten  Fälle,  dahin  getrachtet
werden,  solche  in  Land  zu  bewirken,  hiebei  aber  die  Abtretung  eines  ganzen  Feldes

X+Xr  2  oder
        <pb n="162" />
        —  292  —

oder  zusammenhaͤngender  Abschnitte  von  jedem  der  drei  Felder  (F.  13.  a.  1.  2.)
vor  der  Befriedigung  durch  einzelne  Stücke  (I.  c.  3.)  den  Vorzug  haben.

Wegen  einiger  gemischter  Eigenthums=  und  Abhängigkeits-Verhaltnisse,
wegen  der  Entschädigung  der  Gutspächter  und  wegen  der  Jagd=  und  Polizey-Ausübung
  wird  auf  die  dem  folgenden  Abschnitt  nachgefügten  Bestimmungen
Bezug  genommen.

Zweiter  Abschnitt.
Die  bisher  nicht  erblichen  bäuerlichen  Besitzungen  betreffend.

§.  35.  In  diese  Klasse  gehören  diejenigen  Höfe,  welche  von  den  Gutsherren
  an  Bauern  auf  unbestimmte  Zeit,  oder  auf  gewisse  Jahre,  oder  auch  auf
Lebenszeit  gegen  Abgaben,  Pächte  und  Diensie,  in  Benutzung  überlassen
worden  sind.  .

Sie  unterscheiden  sich  von  den  Hoͤfen  der  ersten  Klasse  durch  die  willkuͤhr—
liche  Wiederbesetzung  beim  Abgange  des  Paͤchters  oder  Nutznießers  und  durch
die  gewoͤhnliche,  aber  oft  auch  mangelnde  Befugniß,  dabei  die  Abgaben  und
Leistungen  erhoͤhen  zu  duͤrfen.  Das  Eigenthum  des  Gutsherrn  unterliegt  aber
eben  so  wie  bei  den  erblichen  Guͤtern  der  Einschraͤnkung,  daß  er  die  Hoͤfe  nicht
einziehen  darf,  und  daß  er  sie  mit  Personen  des  Bauernstandes  besetzt  erhalten
muß.  Auch  ist  er  verpflichtet,  sie  in  kontributionsfaͤhigem  Stande  zu  erhalten,
und  die  Steuern  und  andere  oͤffentliche  Leistungen  davon  zu  vertreten.

F.  36.  Dies  in  Preußen,  Litthauen,  Pommern,  Ober-Schlesien,
der  Uker=  und  Neumark  größtentheils  bestehende  Verhältniß,  wo  der  eigentliche
  Eigenthümer  keine  directe  Einwirkung  auf  die  Bewirthschaftung  und  Kultur
  des  Gutes  hat,  und  der  jedesmalige  bäurische  Inhaber  ohne  dauerndes
Interesse  dafür  ist,  hat  noch  größere  Nachtheile  als  das  der  schon  erblichen
Güter.  Wir  können  daher  die  Fortdauer  dieses  gemeinschädlichen  Verhältnisses
  nicht  gestatten;  sondern  wollen,  daß  ein  Anderes  konstituirt  werde,
worüber  Wir  Folgendes  verordnen:

§.  37.  Die  Dispositionen  des  1sten  Abschnitts  hinsichtlich  der  erblichen
Bauergüter  gelten  auch  von  den  nicht  erblichen,  mit  dem  Unterschiede,

daß  die  Gutsherren,  wenn  keine  gütliche  Einigung  auf  andere  Weise
erfolgt,  berechtigt  seyn  sollen,  die  Hälfte  der  Besitzungen  an  Aeckern,
Wörthen,  Wiesen,  Holzung  und  Hütung  zu  ihren  Gütern  einzuziehen,
oder  sonst  willkührlich  darüber  zu  disponiren.

§#.  38.  Die  andere  Hälfte  muß  als  freies  unbeschränktes  Eigenthum,
so  wie  es  im  §.  31.  bestunmt  ist,  an  den  bisherigen  Nutznießer  oder  Pächter
überlassen  werden,  wenn  gegen  dessen  Befähigung  und  Aufführung  nicht  die-"

  jenigen
        <pb n="163" />
        —  293  —

jenigen  Einwendungen  zu  machen  sind,  die  nach  der  bisherigen  Verfassung  zur
Exmission  aus  dem  Besitz  gesetzlich  berechtigten.

In  diesem  Falle  sowohl,  als  bei  dessen  freiwilligen  Verzichtleisiung  auf
die  Erwerbung  des  eigenthümlichen  Besitzes,  ist  der  Gutsherr  an  kein  Subject
gebunden,  sondern  wählt  dieses  nach  eigenem  Gutfinden,  ohne  daß  er  jedoch
berechtigt  ist,  sich  ein  Kaufgeld  zu  bedingen.

§.  39.  Wenn  Alter  oder  körperliche  Gebrechen  den  zeitherigen  Nießbraucher
  an  der  Eigenthums-Erwerbung  hindern,  so  hat  derselbe  Anspruch  auf
einen  lebenslänglichen  Alten-Antheil  (Auszug),  dessen  Ausmittelung  und  Gewährung
  nach  der  Observanz  des  Orts,  der  Annehmer  des  Hofes  sich  nicht
entziehen  kann.

§.  40.  Die  Ausgleichung  wegen  der  Hälfte  der  bauerlichen  Grundstücke
soll  auf  dreierlei  Art  zulässig  seyn;

A)  durch  Landtheilung,  so,  daß  jeder  Theil  wirklich  die  Hälfte  Land  erhält;
:)  ohne  Landtheilung,  durch  Vergütung  des  Nutzungswerths  dieser  Hälfte
mit  einer  Körner-Abgabe,  die  auf  das  ganze,  dem  Bauer  zu  überlassende

Land  gelegt  und  repartirt  wird;

C)  durch  Verbindung  beider  Arten  der  Ausgleichung,  indem  1)  von  den
berechtigten  des  Landes,  #  in  natura  eingezogen  werden,  #  aber  dadurch
vergütet  wird,  daß  die  Bauern  auf  dieses  F  und  die  ihnen  zukommenden  ?
also  auf  die  ihnen  insgesammt  verbleibenden  F#  des  Ganzen,  eine  Körner-Abgabe

  übernehmen,  die  vom  Morgen  Weizen-Acker  4  Metzen,  halb

Roggen,  halb  Hafer,  vom  Morgen  Gersten-Acker  erster  Klasse  3  Mezzen,

  zweiter  Klasse  2  Metzen,  vom  Morgen  Haferland  1  Metze  betragen

  darf.

8  F.  41.  Nach  welcher  von  diesen  drei  Arten  die  Ausgleichung  geschehen
soll,  bleibt  der  gütlichen  Einigung  überlassen.  Kömmt  aber  solche  binnen  zwei
Jahren,  und  in  Preußen  und  Litthauen  binnen  drei  Jahren,  vom  Tage  dieses
Edikts  an,  nicht  zu  Stande,  so  soll  der  Gutsherr  berechtigt  seyn,  zu  bestimmen,
welcher  Weg  von  jenen  dreien  gewählt  werden  soll.

Erfolgt  so  wenig  die  Einigung,  wie  die  Provocation,  so  geschieht  die
Auseinandersetzung  nach  resp.  2  und  3  Jahren  von  Seiten  des  Staats.

V.  42.  Erfolgt  die  Theilung  nach  H.  40.  A.  in  zwei  gleiche  Hälften,
so  wird  nach  folgenden  Regeln  verfahren:

a)  der  Gutsherr  besorgt  die  Abtheilung  in  zwei  Portionen  und  loset  alsdann
  mit  der  Gemeine  über  dieselben;

b)  die  Wiesen  und  Acker-Felder,  welche  die  letztere  erhält,  werden  ihr

Hütungsfrei  überlassen,  dagegen  darf  sie  aber  auch  die  der  Herrschaft

verbleibende  Hälfte  nicht  weiter  behüten;

Tc)  die  Aecker  werden  nach  Uebereinkunft  in  neue  drei  oder  mehr  Felder
wieder
        <pb n="164" />
        —  294  —

wieder  eingetheilt,  und  in  jedem  neuen  Felde  so  viel  gleiche  Theile  ge—
macht,  wie  Bauern  gleicher  Art  vorhanden  sind.  Das  Loos  entscheidet
demnaͤchst  den  Antheil,  den  ein  jeder  erhaͤlt.

Da  solches  unpartheisch  entscheidet;  so  soll  es  zu  Vermeidung  kostbarer
  und  weitläuftiger  Abschätzungen,  mit  dergleichen  Größe  und  Güte
jedes  Theils  nicht  scharf  genommen,  sondern  nur  dahin  getrachtet  werden,
  daß  jeder  Interessent  sein  Land  in  jedem  Felde,  so  viel  möglich,
beisammen  liegend  erhält;

e)  die  Bauern  können  die  ihnen  verbleibenden  Weide-Reviere  nach  Convenienz
  ferner  gemeinschaftlich  benutzen,  oder  sie  auch  zur  privativen  Benutzung
  unter  sich  vertheilen.

Die  Waldweide  wird  nicht  blos  auf  die  Hälfte,  sondern  so  weit  eingeschränkt,
  wie  sie  für  den  halben  bisherigen  Viehstand  bei  Benutzung
anderer  Weide-Reviere  und  der  Freiheit  des  Futtergewächsbaues  auf
den  ganz  servitutfreien  Aeckern  annoch  Bedürfniß  bleibt.

Kann  sie  hiernach  ganz  entbehrt  werden,  so  muß  sie  zum  Besten  der
Forst-Cultur  wegfallen.

1)  Bei  den  Holz-Revieren  findet  die  speeielle  Theilung  wegen  der  Schwierigkeit
  und  Nutzlosigkeit  der  einzelnen  Bewirthschaftung  in  der  Regel
nicht  statt,  doch  ist  sie  da  zulaͤssig,  wo  das  Land  vortheilhaft  zu  Acker
oder  Wiese  aptirt  werden  kann.

F.  43.  Wird  die  Auseinandersetzung  nach  §F.  40.  C.  bewerkstelligt;
so  geschieht  sie  in  Absicht  eines  Sechstels  des  Landes  durch  die  daselbst  bemerkte
  Körner-Abgabe;  in  Absicht  der  zwei  Sechstel  aber,  welche  der  Gutsherr
  einzieht,  ganz  auf  die  Weise,  welche  oben  §.  13.  und  16.,  wegen  der
erblichen  Bauern  bestimmt  ist.

S.  44.  Ziehen  beide  Theile  eine  Ausgleichung  in  Körnern  vor,  können
sich  aber  über  das  Quantum  nicht  vereinigen;  so  wird  solches  nach  dem  Ertrage
der  Hälfte  der  sämmtlichen  Ländereien  bestimmt.

##  45.  Macht  die  Lage  oder  Größe  der  Feldmarken  und  Höfe  eine
generelle  oder  partielle  Translokation  der  Hôfe  oder  der  bisherigen  Besitzer
selbst  auf  andere  Vorwerks-Felder  rathsam  und  der  bessern  Cultur  angemessen:
  so  ist  sie  zulässig  wenn  der  Gutsherr,  im  Fall  ein  Umbau  dadurch  nökhig
  wird,  solchen  auf  eigene  Kosten  übernimmt.

H.  46.  Sind  die  Bauergüter  nach  dem  Dafürhalten  der  Behörde  so
klein,  daß  die  Hälfte  davon  keine  ordentliche  Ackerwirthschaft  zulassen  würde;
so  findet  die  Vorschrift  des  §.  21.  statt.

Diejenigen  Landleute,  welche  nur  wenige  Morgen  Land  besitzen  und
Handdienste  leisten,  werden  als  Diensileute  der  Vorwerker  betrachtet,  daher

ihre
        <pb n="165" />
        —  295  —

ihre  Verhaͤltnisse  nur  durch  wechselseitiges  Einverstaͤndniß  veraͤndert  werden
koͤnnen,  z.  B.  in  Preußen  die  Instleute.

G.  47.  Die  Steuer-Entrichtung  richtet  sich  nach  dem  Landbesitz,  und
wird  also  nach  Verhaͤltniß  der  Landvertheilung  repartirt.

§.  48.  Dagegen  werden  die  Communal-Abgaben  und  Leistungen  von
den  Bauerhöfen  allein  getragen;  auch  sollen  sie

.  49.  verbunden  seyn,  die  #m  K.  16.  bemerkten  Hülfêdienste  zu  übernehmen,
  ohne  dafür  eine  besondere  Vergütung  fordern  zu  können,  da  sie  vor
den  bisher  erblichen  Bauergütern  voraus  haben,  daß  sie  ihr  sämmtliches  Land
hutfrei  vom  Gutsherrn  erhalten.

§#.  50.  Wegen  des  Brenn-Materials  und  der  Hofwehr  gelten  die  obigen
  Vorschriften  im  F.  15.  und  18.
1  §.  51.  Die  fernere  Abgabe  des  Brenn-Materials,  des  Sammelns  der
Waldstreu  und  die  Gestattung  eines  Theils  der  bisherigen  Waldweide  der  Unterthanen
  geschieht  in  der  Absicht,  daß  durch  deren  gänzliche  Entziehung  die
wirthschaftlichen  Verhältniss  e  der  letzteren  nicht  alterirt  werden  sollen.  Eben  so
hat  die  Beibehaltung  einiger  Hülfsdienste  den  Zweck,  Zerrüttungen  oder  große
Verlegenheiten  der  Vorwerks-Wirthschaften,  die  durch  den  Mangel  an  Arbeitern
  entstehen  könnten,  zu  verhindern.  Deshalb  sollen  diese  gegenseitigen  Leistungen
  da,  wo  sie  irgend  entbehrt  werden  können,  unterbleiben,  und  Wir
weisen  die  Behörden  hiemit  an,  in  diesen  Fällen  die  Auseinandersetzung  dadurch
vollständig  zu  machen,  daß  gegen  den  Verzicht  der  Gutsherrschaft  auf  die  Hülfsdienste
  der  Unterthanen  deren  etwanige  Waldweide=  und  Brennholz-Bezug  aufhöre.
  Neue  Höfe,  welche  aus  Bauerländereien  gebildet  werden,  erhalten  auf
die  Weide=  und  Holz-Gerechtsame  der  Vorbesitzer  keinen  Anspruch,  es  wäre
denn,  daß  ihnen  solcher  von  den  mit  diesen  Servituten  belasteten  Gütern  freiwillig
  eingeräumt  wuͤrde.

G.  5  Die  Regulirung  der  Verhältnisse  dieses  Abschnittes  muß  ebenfalls
  binnen.  vier  Jahren  erfolgen,  und  finden  die  Vorschriften  des  H.  23.  auch
hier  Anwendung.

5.  53.  Für  die  Provinzen  Ost-  und  West-Preußen  und  Litthauen  soll
zur  Vollendung  dieser  Einrichtung  eine  Frist  von  sechs  Jahren  verstattet  seyn.

.  54.  Wegen  Einschrankung  der  Dispositionen  über  die  Höfe  bis  zu
diesem  Zeitpunkt,  so  wie  wegen  der  eingezogenen  Hôfe  und  der  Hofwehr,  gelten
ebenfalls  die  Vorschriften,  welche  #m  FP.  18.  31.  32.  und  33.  gegeben  sind.  Auch
soll  die  Einschränkung  wegen  der  Verschuldung  nach  dem  F.  29.  hier  ebenfalls
gelten.

In  Absicht  der  Bauten  und  Reparaturen  wird  bestimmt,  daß  solche
eben  so,  wie  bei  bisher  erblichen  Gütern  von  dem  jetzigen  Inhaber  übernommen

  werden  müssen.  Will  sich  derselbe  dazu  nicht  verstehen,  so  ist  der  Gutsherr
        <pb n="166" />
        —  296  —

herr  befugt,  ihn  zu  exmittiren  und  entweder  den  Hof  einem  andern  Besitzer
zu  uͤbergeben,  oder  mit  der  Verpflichtung  zum  Aufbau  zu  veraͤußern.

§.  55.  Im  g.  24.  ist  verordnet  worden,  daß  die  Besitzer  verschuldeter
Guͤter  berechtigt  seyn  sollen,  einen  Theil  der  einzuziehenden  Grundstuͤcke  zu  verkaufen,
  um  den  Aufwand,  den  der  Ersatz  der  Dienste  fordert,  damit  zu  be—
reiten.
s  Wir  wollen  diese  Verfuͤgung  hiemit  auf  die  in  diesem  Abschnitt  berührten
  Guͤter  ohne  Ausnahme  ausdehnen,  und  die  Besitzer  berechtigen,  Behufs
der  bessern  Benutzung  dieser  Grundstuͤcke:

a)  neue  Vorwerke  oder  baͤurische  Etablissements  darauf  anzulegen;

b)  die  Capitale  dazu  entweder  durch  Verkauf  eines  Theils  dieser  Grund—
stuͤcke,  oder  durch  Anlehen  darauf  anzuschaffen;

ID)  die  letzteren  in  diese  Vorwerke  und  Etablissements  dergestalt  hypothekarisch
  versichern  zu  lassen,  daß  sie  die  erste  Hypothek  erhalten,  und  nur
der  überschießende  Werth  auf  die  Schulden  des  Hauptguts  gerechnet
wird,  und  für  solche  mit  haftet.

Die  Verlegenheit,  worin  viele  Gutsbesitzer  gerathen  können,  wenn  sie
keine  Gelegenheit  haben,  jene  eingezogenen  Ländereien  angemessen  zu  verkaufen
oder  zu  verpachten,  macht  die  eben  erwähnte  Befugniß  nothwendig.

§.  56.  Um  aber  außerdem  noch  die  Cultur  der  verschuldeten  Güter,
die  bei  dem  Mangel  an  Credit  bei  diesen  Ausgleichungen  leiden  könnte,  zu
sichern,  und  den  Werth  derselben,  zum  Besten  der  Schuldner  und  Gläubiger
zu  erhalten  und  zu  erhöhen;  so  soll  ferner  nachgegeben  werden,  daß  auch  zu
nöthigen  Bauten  und  anderen  Wirthschafts-Nothdürften  ein  Theil  jener  Kaufgelder
  verwendet  werden  dürfe,  wenn  durch  das  Zeugniß  zweier  Kreis-Verordneten
  nachgewiesen  wird,  daß  die  Verwendung  wirklich  nöthig  sey.  In  diesem
  Falle  ist  auch  bei  Lehnen,  Fideicommissen  und  Majoraten  der  Consens  der
Agnaten  und  Interessenten  nicht  erforderlich.

§S.  57.  Da  auch  noch  einige  andere  Verhältnisse  vorhanden  sind,  die  einen

Einfluß  auf  die  Cultur  der  Güter  haben  und  einer  Abänderung  und  näheren  Bestimmung

  bedurfen;  so  verordnen  wir  darüber  folgendes:

A.  Das  Dienstverhältniß  der  in  einigen  Theilen  Schlesiens  und  vorzüglich  in
Oberschlesien  existirenden  Dreschgärtner,  die  nicht  Eigenthümer  ihrer  Stellen
sind,  und  für  ihre  Dienste  durch  angewiesene  Ländereien  abgelohnt  werden,
ist  sowohl  für  den  Dienstberechtigten  als  Dienstpflichtigen  zweckwidrig.  Es
soll  daher  dem  Gutsherrn  unter  nachstehenden  Beschränkungen  die  Einziehung,
  Verlegung  und  Parcellirung  frei  gelassen  werden:

1)  So  viel  Gärtner-Besitzungen  das  Catastrum  eines  Dorfes  der  Zahl  nach
angiebt,  müssen  als  Stammgärtner-Besitzungen  conservirt  bleiben.
2)  Der
        <pb n="167" />
        —  297  —

2)  Der  Umfang  und  die  Größe  derselben  darf  nicht  unter  drei  und  nicht  über
vier  Magdeburgische  Morgen,  incl.  Hof=  und  Gartenraum  betragen.
3)  Diese  Besitzung  nebst  einer  angemessenen  Wohnung  wird  ein  freies  Eigenthum
  des  bisherigen  Nutznießers,  es  sey  denn,  daß  die  Bestimmung

des  38sten  §.  wegen  Exmission  auf  ihn  Anwendung  findet.
Dagegen  ressiren

4)  die  mit  dem  früheren  Dienstverhältniß  verbunden  gewesene  Emolumente,
des  freien  Bauholzes,  der  Waldweide=  und  Waldstreu-Berechtigung.

5)  Wo  die  Gärtner  bisher  zu  Brennholz  berechtigt  waren,  soll  in  Ermangelung
  gütlicher  Einigung,  die  Quantität  desselben  und  die  dafür  zu  leistende
  Vergütigung  durch  die  nach  Vorschrift  der  Verordnung  wegen  der
Gemeinheits-Theilungen  anzustellende  Schiedsrichter  bestimmt  werden.

Auch  ist

6)  der  künftige  Eigenkhümer  für  die  unentgeldliche  Ueberlassung  dieser  Besitzung
  verpflichtet,  dem  Gutsherrn  während  eines  Zeitraums  von  4  Jahren,
  vom  letzten  März  1812.  an  gerechnet,  gegen  das  in  der  Gegend  übliche
Tagelohn,  sey  es  durch  baare  Bezahlung,  oder  durch  Getreide,  besonders
beim  Ausdrusch  (durch  Hebe)  die  geforderten  Dienste  zu  verrichten.

7)  Die  Ausmittelung  dieser  Ablohnung  geschieht  entweder  durch  freiwillige
Uebereinkunft  oder  durch  schiedsrichterliches  Ermessen.

8)  Bei  dem  Auf=  und  Umbau  dieser  Stammstellen  dürfen  solche  zusammen
gebaut  und  so  situirt  werden,  daß  die  unbewohnt  gewordenen  altern
Etablissements  zur  Fundirung  der  neuen  Dienst-Familien,  durch  welche
den  Höfen  die  zur  Arbeit  nöthigen  Hände  verschafft  werden  sollen,  verwendet
  werden  können.

9)  Alle  in  neuern  Zeiten  von  den  Gutsherren  auf  ihre  Kosten  und  von  ihren
Ländereien  etablirten,  im  Cataster  nicht  aufgeführten  Gärtner-Possessionen,
werden  als  Dienst-Familien-Etablissements  angesehen,  bei  denen  nach
dem  4bsten  §.  eine  freie  Uebereinkunft  zwischen  dem  Gutsherrn  und  Inhabern
  die  gegenseitigen  Rechte  und  Pflichten  angiebt  und  bestimmt.

In  den  Fällen  endlich

10)  in  welchen  diese  Umwandlung  der  Dreschgärtner-Besitzungen  in  freies
Eigenthum  sogleich  durch  örtliche  Hindernisse  oder  Mangel  an  Etablissements-Kapital
  nicht  ausführbar  ist,  bleibt  es  bei  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  §.  23.,  daß  durch  einen  Zeitraum  von  4  Jahren,  das  bisher  bestandene
  Dienstverhältnitz  ungestört  fortdauern  könne.

-B.  Da  die  Dreschgärtner-Stellen  in  jenem  Theil  von  Schlesien,  wo  sie  die  Inhaber
  eigenthumlich  Lesitzen,  früher  abgebaute  Etablissements  der  Dominien
sind,  deren  Besitzer  für  ihre  Handdienste  durch  Aequivalente  in  Körnern,
Geld  und  besonders  der  s.  g.  Mandel,  so  abgelohnt  werden,  daß  ihr  Interesse

Fahrgang  1811.  Vy  mit
        <pb n="168" />
        —  298  —

mit  dem  des  Dominii  innig  verbunden  ist,  ihre  Dotirung  in  Land  aber  nur

in  wenigen  Morgen  besteht,  die  so,  wie  das  Haus  ihr  vollkommenes  Eigenthum

  sind  und  von  ihnen,  wenn  sie  nicht  ferner  in  dem  Dreschgärtner=Verhältniß
  bleiben  wollen,  an  jeden  Andern  verkauft  werden  können;  so
bestimmen  Wir,  daß
1)  in  den  Dienstverhällnissen  dieser  eigenthümlichen  Gärtner,  durch  gegenwärtiges
  Edikt  nichts  verändert  werden  soll  und  dieselben,  da  sie  als
Vorwerksgesinde  betrachtet  werden  müssen,  nicht  befugt  sind,  auf  Ablösung
  der  Dienste  durch  schiedsrichterliches  Erkenntniß  anzutragen.
Es  bleibt  jedoch

2)  den  Gärtnern  die  freie  Veradußerung  ihrer  Stellen  ferner  gestattet,  auch

3)  beiden  Theilen  freigestellt,  sich  durch  gütliche  Uebereinkunft  über  die  Abgeltung
  der  Oienste  zu  einigen,  in  so  weit  die  Rechte  eines  Dritten  dabei
nicht  gefäahrdet  werden;  so  wie  es  auch

4)  dem  Gutsherrn  frei  stehen  soll,  auf  Aufhebung  der  bisherigen  Ablohnng
durch  Mandel,  Kost  und  dergl.  gegen  ein  vollkommenes  Aegquivalent  in
Land,  Körnern  oder  Geld  anzutragen,  worüber  alsdann  in  Ermangelung
gütlicher  Einigung  die  Schiedsrichter  zu  erkennen  haben.

Was

5)  die  in  Schlesien  befindlichen  schon  eigenthümlichen  Freigärtner  und  Freileute
  betrifft,  welche  außer  ihrem  Erbzins  nur  wenige  bestimmte  Handdienste
  zu  leisten  haben,  so  soll  diesen  die  Berufung  auf  deren  Ablösung
gegen  Entschädigung  nach  schiedsrichterlichem  Ermessen  zwar  zustehn;
wenn  jedoch  bei  Compensation  der  gutsherrlichen  Leistungen  an  Gräserei,
Weide,  Feuerung  u.  s.  w.  hiergegen  sich  ergäbe,  daß  solche  die  Oienste
an  Werth  überwägen,  so  sollen  diese  Freileuteldarauf  keinen  Ueberschuß
an  Vergütigung  zu  fordern  berechtigt  seyn,  sondern  diesen,  wie  billig,
durch  die  ohne  Entschädigung  aufgehobene  Erbunterthänigkeit  und  die
daraus  ehemals  geflossenen  Abgaben  für  bereits  ausgeglichen  geachtet
werden.

C.  Die  Jagd-Gerechtigkeit,  bleibt  auch  nach  der  Auseinandersetzung,  bei  dem
ursprünglichen  Dominialhofe,  da  die  Ausübung  durch  kleine  Grundbesitzer
viele  Nachtheile  hat.  Um  solche  aber  auch  anderer  Seits  gegen  Beschädigungen
  zu  schützen,  so  soll  aller  Schaden,  welcher  durch  das  Jagen  oder  Wildfraß
erweislich  entsteht,  durch  den  Jagdeigenthümer  vollständig  ersetzt  werden.

D.  Bei  der  Ausgleichung  welche  zwischen  dem  Gutsherrn  und  seinen  bisherigen
Bauern  durch  Land  geschieht,  kann  die  Ueberlassung  eines  ganzen  Feldes  oder
zusammenhängender  Randtheile  mehrerer  Felder,  durch  Grundstücke  gehindert
  werden,  welche  schon  vorhandene  Eigenthümer  darin  besitzen.  Wir

verordnen  deshalb,  daß  sich  dergleichen  Grundbesitzer  in  solchen  Fällen  einen
Umtausch
        <pb n="169" />
        —  299  —

Umtausch  ihrer  Aecker  gefallen  lassen  müssen,  wenn  sie  dabei  in  Hinsicht  der
Lage  und  Qualität  hinlänglich  entschädigt  werden.

G.  58.  Wegen  einiger  anderer  Anordnungen  zu  Verbesserung  der  Landes-Cultur
  ergeht  eine  besondere  Veordnung.

In  Absicht  der  Jurisdiction  und  polizeilichen  Verhältnisse,  wird  durch
diese  Verordnung  nichts  verändert.

&amp;amp;.  59.  Um  eine  schnelle  und  sachverständige  Ausführung  der  hier  verordneten
  Maaßregeln  zu  befördern  und  zu  sichern,  werden  Wir  für  jede  Provinz
  eine  besondere  General-Commission  aufstellen,  die  sich  ausschließlich  mit
diesen  Gegenständen  beschäftigen  und  vorzüglich  dahin  wirken  soll,  daß  die  Auseinandersetzung
  durch  gütliche  Einigung  der  Interressenten  und  in  deren  Ermangelung
  durch  Commissionen  erfolge,  und  alle  Weilläuftigkeiten  vermieden
werden.

Wo  diese  Vorschriften  auf  verpachteten  Gütern  während  der  Pachtzeit
zur  Vollziehung  kommen,  sollen  die  etwanigen  Remissions=  und  Entschädigungs-Forderungen
  der  Pächter  in  Ermangelung  gütlicher  Einigung  ebenfalls  unter
Leitung  dieser  Comissionen  durch  Schiedsrichter  nach  wirthschaftlichen  Grundsätzen
  entschieden  werden.

Der  Eifer  Gutes  zu  wirken,  hat  hier  ein  großes  und  freies  Feld,  das
allgemeinste  Interesse  ruft  ihn  hin  auf  dasselbe.  Wir  hoffen  ihn  auf  allen
Punkten  zu  finden,  wo  es  Schwierigkeiten  zu  lösen  giebt.  Hierauf  sey  das
Bemühen  wahrer  Patrioten  gerichtet!

Unsere  Absicht  hiebei  ist  lediglich,  Unsern  getreuen  Unterthanen,  sowohl
den  Ritterguts-Besitzern,  als  denen  des  Bauernstandes,  neue  Beweise  Unserer
Liebe  und  Sorgfalt  für  Sie  zu  geben,  und  wir  werden  Unsere  desfallsigen  Bemühungen
  belohnt  finden,  wenn  die  Wohlthaten,  die  daraus  entspringen,  erkannt
  und  bald  und  allgemein  benutzt  werden.  Wir  fordern  wiederholt  hierzu
auf  und  befehlen  allen  Behörden,  sich  nach  dieser  Verordnung  genau  zu  achten
und  sie,  so  weit  es  sie  angeht,  zum  Vollzug  zu  bringen.

Gegeben  Berlin,  den  14ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

 

 

Y  y  2  (No.  33.)
        <pb n="170" />
        —  300  —
(No.  53.)  Edikt  zur  Beförderung  der  Land-Cultur.  Vom  14ten  September  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Das  platte  Land  Unserer
Monarchie  befand  sich  bisher  im  Ganzen  in  einem  ungünstigen  Zustande.
Um  ihn  zu  verbessern,  haben  wir  die  Unterthänigkeit  aufgehoben  und  die
große  Last  des  Vorspanns  und  der  Fouragelieferung  erlassen.  Inzwischen
reichen  diese  Wohlthaten  und  Andere,  die  aus  der  Gewerbefreiheit  entspringen,
immer  noch  nicht  hin,  das  Wohl  der  Landbewohner  gründlich  und  dauernd  zu
befördern.  Mit  Ausnahme  Niederschlesiens  fehlt  dem  größten  Theile  derselben
  das  Eigenthum,  und  da,  wo  es  vorhanden  ist,  unterliegt  es  großen
Beschränkungen.

Die  durch  Unsere  Edibte  vom  9.  October  1807.  und  27.  October  v.  J.
gegebene  Verheißung  wegen  allgemeiner  Verleihung  des  Eigenthums,  geht
durch  das  Edikt  vom  heutigen  Tage  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bauerlichen  Verhältnisse  in  Erfüllung.  Auch  werden,  theils  durch  solches,
theils  durch  die  nächstens  ergehende  Gemeinheitstheilungsordnung  Bestimmungen
  gegeben,  wie  die  Abhängigkeitsverhältnisse  der  bauerlichen  Grundbesitzer
abgelöset  und  die  Servituten,  welche  der  Cultur  hinderlich  sind,  ausgeglichen
werden  können.

Um  mun  die  noch  übrigen  Hindernisse  völlig  aus  dem  Wege  zu  rdumen,
und  Unsere  getreue  Unterthanen  in  die  Lage  zu  setzen,  ihre  Kräfte  frei  anwenden
  und  Grund  und  Boden,  so  weit  solche  reichen,  nach  bester  Einsicht  benutzen
  zu  können,  verorduen  Wir  wie  folget:

K.  1.  Zuvörderst  heben  Wir  im  Allgemeinen  alle  Beschrankungen  des
Grundeigenthums,  die  aus  der  bisherigen  Verfassung  entspringen,  hiemit
gänzlich  auf,  und  setzen  fest:

daß  jeder  Grundbesitzer  ohne  Ausnahme  befugt  seyn  soll,  über  seine
Grundstücke  in  so  fern  frei  zu  verfügen,  als  nicht  Rechte,  welche  Dritten
  darauf  zustehen,  und  aus  Fideicommissen,  Majoraten,  Lehnsverband,
  Schuldverpflichtungen,  Servituten  und  dergleichen  herrühren,
dadurch  verletzt  werden.

Dem  gemäß  kann  mit  Ausnahme  dieser  Fälle,  jeder  Eigenthümer  sein

Gut  oder  seinen  Hof  durch  Ankauf  oder  Verkauf  oder  sonst  auf  rechtliche
Weise  willkührlich  vergrößern  oder  verkleinern.  Er  kann  die  Zubehörungen
an  einen  oder  mehrere  Erben  überlassen.  Er  kann  sie  vertauschen,  verschenken,
        <pb n="171" />
        —  301  —

ken,  oder  onst  nach  Willkuͤhr  im  rechtlichen  Wege  damit  schalten,  ohne  zu
einer  dieser  Veraͤnderungen  einer  besonderen  Genehmigung  zu  beduͤrfen.

Diese  unbeschraͤnkte  Disposition  hat  vielfachen  und  großen  Nutzen.  Sie
ist  das  sicherste  und  beste  Mittel,  die  Grundbesitzer  vor  Verschuldungen  zu
bewahren,  ihnen  ein  dauerndes  und  lebendiges  Interesse  fuͤr  Verbesserung  ihrer
Guͤter  zu  geben  und  die  Cultur  aller  Grundstuͤcke  zu  befoͤrdern.

Ersteres  geschiehet  dadurch,  daß  bei  Erbtheilungen,  oder  sonst  entsiehenden
  außerordentlichen  Geldbedürfnissen  des  Annehmers  oder  Besitzers  eines
Hofes  so  viele  einzelne  Grundgücke  verkauft  werden  können,  daß  derselbe
schuldenfrei  bleibt  oder  es  wird.

Das  Interesse  giebt  die,  für  Aeltern  so  wünschenswerthe  und  wohlthätige
  Freiheit,  ihr  Grundeigenthum  unter  ihre  Kinder  nach  Willkühr  zu  vertheilen
  und  die  Gewißheit,  daß  diesen  eine  jede  Verbesserung  zu  Gute  kommt.

Die  Cultur  endlich  wird  eben  hierdurch  und  zugleich  dadurch  gesichert,
daß  die  Grundstücke,  welche  in  der  Hand  eines  unvermögenden  Bessitzers  eine
Verschlechterung  erlitten  hätten,  bei  dem  Verkauf  in  bemittelte  Hände  gerathen,
die  sie  im  Stande  erhalten.  Obhne  diesen  einzelnen  Verkauf  wird  der  Besitzer
sehr  oft  tiefer  verschuldct  und  der  Acker  entkräftet.

Durch  die  Verdußerung  wird  er  schulden=  und  sorgenfrei,  und  erhält
Mittel,  das  ihm  verbleibende  Land  gut  zu  cultiviren.  Es  bleibt  also  alles
Land  bei  diesem  beweglichen  Besitzstande  in  guter  Cultur  und  deren  einmal
erreichter  Punkt  kann  durch  Industrie  und  Anstrengung  wohl  noch  höher  gebracht
  werden,  ohne  dußere  sibrende  Einflüsse  aber  ist  ein  Zurücksinken  nicht
leicht  zu  besorgen.

Aus  der  Vereinzelung  entspringt  noch  ein  anderer  sehr  beachtenswerther
Vortheil,  der  Unserm  landesväterlichen  Herzen  besonders  angenehm  ist.  Sie
giebt  nämlich  den  sogenannten  kleinen  Leuten,  den  Käthnern,  Gärtnern,
Büdnern,  Häuslern  und  Tagelöhnern  Gelegenheit,  ein  Eigenthum  zu  erwerben,
  und  solches  nach  und  nach  zu  vermehren.  Die  Aussicht  hierauf  wird  diese
zahlreiche  und  nützliche  Klasse  Unserer  Unterthanen  fleißig,  ordentlich  und
sparsam  machen,  weil  sie  nur  dadurch  die  Miltel  zum  Landankauf  erhalten
können.

Viele  von  ihnen  werden  sich  emporarbeiten  und  dahin  gelangen,  sich
durch  ansehnlichen  Landbesitz  und  Industrie  auszuzeichnen.  Der  Staat  erhält
also  eine  neue  schätzbare  Klasse  fleißiger  Eigenthümer,  und  durch  das  Streben,
solches  zu  werden,  gewinnt  der  Ackerbau  mehr  Hände,  und  durch  die  vorhandenen
  in  Folge  der  freiwilligen  größeren  Anstrengung  mehr  Arbeit  als  bisher.

#.  2.  Damit  das  erbpachtliche  Verhältniß  kein  Hinderniß  der  Vereinzelung
  bleibe,  so  soll  eines  Theils  die  Verwandelung  in  freies  Eigenthum,  soweit
  dies  rechtlich  angeht,  erleichtert,  andern  Theils  aber  bis  dahin  eine  Einrichtung
        <pb n="172" />
        —  302  —

richtung  getroffen  werden,  die  jenen  Zweck,  ohne  Nachtheil  des  Erbpaͤchters
sichert.

Zu  dem  Ende  soll:

a)  der  Letztere  verpflichtet  seyn,  sich  die  Abloͤsung  des  Canons  nach  dem
Zinsfuß  von  Vier  Prozent  gefallen  zu  lassen,  und  solche  auch,  nach  vorhergegangener
  halbjähriger  Kuͤndigung,  successiv  in  zertheilten  Summen,
jedoch  nicht  unter  Hundert  Thaler,  nach  der  Convenienz  des  Erbpaͤchters
anzunehmen;  «

b)  das  in  Veraͤnderungsfaͤllen  anfaͤllige  Laudemium  und  andere  unbestimmte
Abgaben,  sollen  auf  eine  Jaͤhrlichkeit  bestimmt  und  ebenfalls  abloͤslich  gemacht
  werden  koͤnnen.  Ist  dieß  geschehen,  so  hat

c)  der  Erbpaͤchter  die  Befugniß,  einzelne  Theile  dergestalt  zu  veraͤußern,
daß  er  entweder

a)  ein  Kaufgeld  bedingt,  und  damit  den  Capitalwerth  der  Abgaben  ada.
und  b.  an  den  Erbverpächter,  so  weit  es  nöthig  ist,  berichtigt,  oder

#diese  Abgabe  an  den  Acquirenten  mit  einer  Erhöhung  von  Vier  Prozent
der  jährlichen  Abgabe  überträgt,  welche  letztere  den  Erbverpächter  für
die  Mühe  der  einzelnen  Einhebung  entschädigt;

))  bis  zur  Ablösung  der  Hälfte  des  Canons  darf  der  Erlpachter  keine
Wiesen  und  bis  zur  Vollendung  der  Ablöôsung  Ndurchaus  gar  keine  Gebäude
  verdußern.

Sollte  in  besondern  Fällen  eine  Abweichung  von  dieser  letzten  Bestimmung
  nöthig  und  ohne  Nachtheil  des  Erbverpächters  zulässig  seyn,  so  kanm  sie
nur  auf  Entscheidung  der  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  angeordneten
Schiedsrichter  statt  finden.

K.  Z.  Auch  die  Staatsabgaben  und  Lasten  sollen  niemals  ein  Hinderniß
  der  Vereinzelung  seyn.  Wir  haben  vorzüglich  deshalb  mit  den  Theil  derselben
  aufgehoben,  der  auf  dem  Ganzen  der  Güter  ruhte  und  nicht  vertheilbar
auf  die  einzelnen  Theile  war,  wohin  namentlich  der  Vorspann  und  die  Fourage-Lieferung
  gehörte.  Der  Militair-Vorspann,  der  nothwendig  bleiben  mußte,
bat  dadurch  aufgehört,  ein  Hinderniß  zu  seyn,  daß  er  von  allen  Grundbesitzern
ohne  Ausnahme  nach  Maaßgabe  ihrer  Anspannung  getragen  wird.  Die  neuen
Abgaben  des  platten  Landes  stehen  ebenfalls  nicht  im  Wege,  da  sie  entweder
direct  oder  indirect  blos  persönlich  sind.  Es  bleibt  daher  nur  noch  die  Schwierigkeit
  wegen  der  Grundsteuer  zu  beseitigen,  und  dieß  soll  dadurch  geschehen:

daß  solche  bei  Vereinzelungen  auf  die  abzutrennenden  Theile  verhältnißmaßig

  repartirt  wird.

Die  Repartition  geschiehet  nach  der  Entscheidung  des  im  §.  41.  bemerkten
  Landes-Oeconomie-Collegil,  welches  von  dem  Kriegssteueramt  und  nach
Befinden  guch  von  einem  Kriegsverordpeten  Gutachten  darüber  erfordert.  Die

Ver-
        <pb n="173" />
        —  303  —

Vertheilung  ist  ebenfalls  wie  in  dem  Fall  ad  B.  g.  2.  mit  einer  Erhöhung  von
Vier  Prozent  zur  Bestreitung  der  mehrern  Rendanturkosten  verbunden.

.  4.  Die  Einschränkungen,  welche  theils  das  allgeneine  Landrecht,
theils  die  Provinzial-Forstordnungen  in  Ansehung  der  Benutzung  der  Privatwaldungen
  vorschreiben,  hören  gänzlich  auf.  Die  Eigenthümer  können  solche
nach  Gutfinden  benutzen  und  sie  auch  parzelliren  und  urbar  machen,  wenn  ihnen
nicht  Verträge  mit  einem  Dritten  oder  Berechtigungen  Anderer  entgegenstehen.

.  5.  Mit  dieser  Einschränkung  können  auch  kandwirthschaftlich  benutzte
  Grundstücke  in  Forst  verwandelt  und  solche  jeder  andern  beliebigen
Veränderung  unterworfen  werden,  daher  denn  auch  die  in  mehreren  Provinzen
  bestehende  Verordnung,  daß  bäuerliche  Grundstücke  nicht  unbestellt  bleiben
dürfen,  hiemit  aufgehoben  wird.

§.  6.  Die  Realgläubiger  oder  etwa  vorhandene  Lehns-,  Fideikommiß=
  und  Majorats-Berechtigte  durfen  einer  veränderten  Benutzung  der
Grundstücke  niemals  widersprechen  und  müssen  sich  auch  jede  Vereinzelung  und
außerordentliche  Holzverkäufe  gefalken  lassen,  wenn  nach  der  Vorschrift  des
Edikts,  wegen  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  und  der  erfolgenden
  Gemeinheitstheilungsordnung  diese  Operationen  nach  dem  Gutachten
zweter  Kreisverordneten  nöthig  sind  und  die  Verwendung  der  Kaufgelder  entweder
  in  die  Substanz  der  Güter  oder  zur  Tilgung  der  darauf  haftenden,  den
übrigen  Hypothekarien  vorstehenden  oder  die  Mitlberechtigten  auch  mit  verpflichtenden
  Realschulden  geschiehet.

I.  7.  Jedem  Grundbesitzer  steht  zwar  frei,  so  viel  Arbeitsfamilien,
wie  er  zu  bedürfen  glaubt,  auf  seinem  Eigenthum  anzusetzen  und  solche  ganz
oder  theilweise  durch  Landnutzung  abzulohnen.  Oamit  sich  aber  hierdurch
nicht  neuc  Culturschädliche  Verhältnisse  bilden,  so  sollen  die  Miethsvertrage
einen  Zeitraum  von  längstens  Zwölf  Jahren  umfassen,  erbliche  Ueberlafsungen
solcher  Stellen  aber  niemals  unter  Verpflichtung  zu  fortwährenden  ODiensten
geschehen,  sondern  nur  im  Wege  des  Verkaufs  oder  mit  Auflegung  einer  bestimmten
  Abgabe  an  Geld  oder  Körnern,  zulässig  seyn.

§.  8.  Die  Verordnung,  nach  welcher  keine  Ausländer  zu  Guts=  und
Amtspächten  zugelassen  werden  sollen,  wird  gänzlich  aufgehoben.

§.  9.  Da  die  Bestimmung  des  §F.  452.  im  Allgem.  L.  R.  Thl.  II.
Tit.  21.:

daß  der  von  einem  Pächter  übernommene  Viehstand  während  seines  Besitzes

  zum  Nachtheil  des  Oungers  nicht  weiter  vermindert  weroen  darf,

als  letzterer  von  ihm  auf  andere  Art  wieder  ersetzt  wird,
zu  weitläuftigen  Prozessen  Anlaß  geben  kann,  so  wird  verordnet:

daß  in  dieser  Hinsicht  nicht  auf  die  Anzahl  des  Viehes  gesehen  werden

soll,  sondern  darauf,  daß  nach  dem  Gutachten  der  Sachverständigen

eine
        <pb n="174" />
        —  304  —

eine,  wenigstens  eben  so  starke  Quantität  selbsi  gewonnenen  Futters,  als

vorher,  durch  das  vorhandene  Vieh  wirthschaftlich  consumirt  wird.

G.  10.  Nach  Aufhebung  der  in  der  Verfassung  gegründeten  Culturhindernisse
  bleiben  noch  diejenigen  zu  entfernen,  welche  aus  besondern  Verhältnissen
und  Servituten  entspringen.

So  nachtheilig  die  letztern  im  Allgemeinen  sind,  so  stehen  sie  doch  mit  dem
einmal  eingeführten  Landbau  in  den  meisten  Gegenden  in  einer  so  engen  Verbindung,
  daß  sie  ohne  Gefahr  der  Zerrüttung  nicht  mit  einemmale  aufgehoben
werden  können,  sondern  nur  nach  und  nach  gelöset  werden  dürfen.  Letzteres
soll  so  weit  geschehen,  wie  es  für  die  freie  Anwendung  der  vorhandenen  Kräfte
Bedürfniß,  oder  sonst  nützlich  und  ohne  Verlust  für  die  Berechtigten  zulässi  g  ist.

Sehr  viel  kann  und  soll  zu  diesem  Zweck  schon  durch  Abstellung  eingeschlichener
  Mißbraͤuche  und  durch  Verweisung  der  Servitutsausuͤbnng  in  die
gesetzlichen  Schranken  gewirkt  werden.  Wir  werden  deshalb  das  Noͤthige  nachstehend
  verfügen,  zugleich  aber  einige  Anordnungen  treffen,  die  den  Grundbesitzern
  erlauben,  die  Resultate  des  verbesserten  Landwirthschaftlichen  Betriebes
zu  benutzen,  ohne  gezwungen  zu  seyn,  durch  die  sehr  kostbaren  und  oft  schwierigen
  Spezialseparationen  aus  aller  Gemeinschaft  mit  anderen  Grundbesitzern

u  treten.
.  11.  Als  nächstes  und  einfaches  Mittel  dazu  verordnen  Wir:

daß  der  dritte  Theil  der  Ackerländerei  einer  jeden  in  Weidecommmnion

befindlichen  Feldmark  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  von  der

Hütung  befreiet  und  der  privativen  Benutzung  der  Besitzer  überlassen

werden  soll.

„  12.  Es  hängt  von  den  Inhabern  der  Mehrheit  des  Landbesitzes  ab,
wo  dieses  Drittel  gewählt  und  ob  es  in  einem  Felde  oder  mehreren  genommen
werden  soll.  Isi  ein  Dominium  dabei  interessirt,  so  muß  sich  die  Gemeinde
mit  solchem  einigen,  und  stehet  dies  nicht  zu  bewirken,  so  findet  die  im  S.  42.
erwähnte  schiedsrichterliche  Entscheidung  statt,  von  welcher  jedoch  in  diesem
Falle  eine  Berufung  auf  Revision  nicht  zulässig  seyn  soll.

Zur  Direction  hierbei  dient,  daß  das  Drittel  in  der  Nähe  des  Dorfs,
und  wo  möglich  gleichmäßig  von  allen  Feldern  genommen  werden  muß,  damit
die  Benutzung  der  übrigen  #  derselben  ungestört  bleibt.

§.  13.  Besondere  und  fremde  Hüthungsberechtigte,  worunter  der  Gutsherr
  nicht  zu  zählen  ist,  müssen,  in  so  fern  sie  durch  dies  Hüthungsfreie  Drittel
verlieren,  von  der  Gemeinde  nach  Verhältniß  der  Größe  und  Güte  des  Ackers
entschadigt  werden.

In  Ermangelung  einer  gütlichen  Uebereinkunft  wird  festgesetzt:

a)  von  dem  Drittheil  ist  dasjenige  abzuziehen,  welches  jeder  Ackerbesitzer
nach  dem  Allgem.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  22.  S.  119.  oder  nach  der  Observanz,

dem
        <pb n="175" />
        —  305  —

dem  Futterban  bisher  schon  widmen  oder  einhegen,  oder  uͤberhaupt  mit
Braachfruͤchten  bestellen  durfte;

D)  nur  fuͤr  den  sodann  uͤbrig  bleibenden  Theil  ist  die  Entschaͤdigung,  und
zwar  in  Koͤrnern,  durch  Schiedsrichter  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  auszumitteln.

.  14.  Die  Einrichtung  erfordert  keine  Zusammenlegung  der  Grundstücke
  eines  jeden  Interessenten.  Ist  jene  einmal  getroffen  und  vollzogen,  so
soll  auch  nachher  kein  Besitzer  zur  Umlegung  und  Vertauschung  der  in  diesem
Drittel  befindlichen  Grundstücke  jemals  gezwungen  werden  können,  sondern  es
muß  die  Zusammenlegung  derselben  der  freiwilligen  Uebereinkunft  der  Interessenten
  überlassen  werden.

§S.  15.  Sollte  eine  Gemeinde  einstimmig  die  Huthfreiheit  noch  nicht
benutzen  wollen,  so  kann  sie  zwar  einstweilen  noch  ruhen.  Sobald  aber  nur
der  vierte  Theil  der  Interessenten  solche  verlangt,  so  muß  sie  unbedingt  einkreten,
  so  wie  sie  denn  auch  Einzelne  für  den  Theil  ihrer  Aecker  reklamiren
können,  der  ihnen  am  meisten  konvenirt.

Keine  Gemeinde  darf  sich,  bei  harter  Ahndung,  unterstehen,  solche  einzelne
  Interessenten  von  Benutzung  dieser  Befugniß  abhalten  zu  wollen.

§.  16.  Unter  eben  den  Umständen,  unter  welchen  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  auf  eine  Gemeinheitstheilung  angetragen  werden  darf,
kann  auch  die  Befugniß,  noch  mehr  als  F  des  Ackers  der  gemeinschaftlichen
Weide  zu  entziehen,  nachgesucht  werden.

F.  17.  Bis  dahin  bleiben  die  übrigen  :  der  Feldmarken  in  der  bisherigen
  Verfassung,  den  Fall  einer  Separation  ausgenommen.

§.  18.  Bestellt  ein  oder  anderer  Wirth  seinen  Acker  nicht,  welchen  er
sonst  zu  besaen  befugt  seyn  würde,  so  verbleibt  ihm  die  Weide  oder  Grasnutzung
  darauf  ausschließlich.  Er  muß  jedoch  bei  ersterer  Benutzung  für  allen
Schaden,  den  sein  Vieh  Andern  thun  könnte,  einstehen,  und  hat,  in  sofern  auf
benachbarten  Feldern  Schaden  vom  Vieh  angerichtet  wäre,  die  Präsumtion  gegen
sich,  daß  dies  durch  das  Seinige  geschehen  sey.  Sobald  der  daran  stoßende
übrige  Acker  der  allgemeinen  Weide  preisgegeben  wird,  kann  er  auch  den  Seinigen
  derselben  nicht  weiter  entziehen.

§.  19.  Wo  gemeine  Weidanger  (Plätze  die  blos  behütet  werden)  vorhanden
  und  noch  nicht  zur  Theilung  gekommen  sind,  in  Ansehung  ihrer  Benutzung
  aber  keine  zweckmäßige  Ordnung  festgestellt  worden,  da  muß  auf  Antrag
cines  Viertels  der  Berechtigten,  eine  zur  bessern  Benutzung  führende  Einrichtung
  entweder  durch  gütlichen  Verein,  oder  durch  Zuziehung  eines  Oekonomie-Commissarius,
  oder  einer  Commission  von  Kreisverordneten  getroffen  werden.
Es  soll  bestimmt  werden,  wo  und  wann  jede  Viehart  aufzutreiben,  in  welcher
Folge  dies  geschehen  soll,  und  welche  Zwischenräume  zur  neuen  Begrasung  der

Jahrgang  1811.  3  Weide,
        <pb n="176" />
        —  806  —

Weide,  und  um  sie  dem  Vieh  angenehm  zu  machen,  erforderlich  sind,  wonach
sich  sodann  die  Gemeinde  und  jeder  Einzelne  zu  richten  verpflichtet  ist.

§#.  20.  Die  Gemeinde-Weide  wird  in  einigen  Provinzen  durch  das
Rasenabhauen  (Paltenhauen,  Plaggen,  auch  Possen  genannt)  sowohl  Behufs
der  Dünger-Vermehrung  als  auch  zur  Feuerung  benutzt.  Wenn  es  gleich
Fälle  geben  kann,  wo  dieser  Gebrauch  durch  seine  Vortheile  die  Nachtheile
überwiegt,  so  hat  doch  diese  willkührliche  Benutzung  öfterer  die  nachtheiligsten
Folgen  für  das  Allgemeine  und  Einzelne.  Ackerbau  und  Viehzucht  kommen
dadurch  immer  mehr  in  Mißverhältniß  und  der  eine  bedient  sich  dieses  Mittels
zu  stark  zum  Nachtheil  des  andern.

Um  den  Mißbrauch  moglichst  zu  verhüten,  wird  verordnet:  .

a)  Jener  Gebrauch  soll  in  der  Folge  überall  nur  statt  finden,  wenn  Dreiviertel
  der  Gemeindeglieder  damit  einverstanden  sind  und  an  dem  Orte
wo  sie  es  gut  finden.

b)  Niemand  darf  die  Gemeinde-Weide  auf  diese  Art  benutzen,  als  nach
Verhältniß  der  Größe  seines  Ackers,  es  sey  denn,  daß  ihm  eine  besondere
  rechtliche  Befugniß,  zu  einem  stärkern  Gebrauche,  zustände.

c)  Streitige  Fälle  über  den  Gebrauch  werden  durch  eine  Kommission  der
Kreisverordneten  entschieden.

§.  21.  In  Ansehung  der  Wiesen-Behütung  wird  auf  das  Allg.  L.  R.
Th.  I.  Tit.  22.,  besonders  auf  die  Vorschrift  des  §S.  IV.  verwiesen:  1

nach  welcher  nasse  durchbrüchige  Wiesen  auch  im  Herbst  und  folglich
noch  vielmehr  im  Frühjahr  mit  der  Hüthung  verschont  werden  müssen:

§.  22.  Die  Frühjahrs-Behütung  der  Wiesen  ist,  wenn  sie  nicht  mit
gewisser  Vorsicht  nur  von  dem  Eigenthümer  allein  geschiehet,  in  der  Regel
überall  schädlich.  Ihre  Aufhebung  soll  daher  gegen  billige  Entschädigung  von
jedem  Besitzer  gefordert  werden  können,  und  solche  nach  den  verschiedenen  Gegenden
  und  Lokalitäten,  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung,
  regulirt  werden.

.  23.  Die  Verwandlung  ein=  und  zweischüriger  Wiesen  in  mehrschürige
  steht  ebenfalls  jedem  Besitzer,  unter  Vorbehalt  einer  billigen  Entschädigung
  für  die  Weide-Berechtigten,  frei.  «

H.24.DurcheinebesondereVerordnungertheilenWirdieBestimmungen
  wegen  der  Vorflut,  Ent=  und  Bewässerungen  und  Entfernung  der  Hindernisse,
  welche  hiebei  entgegenstanden,  worauf  Wir  dieserhalb  verweisen.

&amp;amp;.  25.  Von  den  Servituten,  welche  auf  den  Forsten  haften,  sind  vorzüglich
  die  Beweidung  und  das  Sammeln  des  Naff=  und  Leseholzes  und  der
Waldstreu  der  Kultur  derselben  nachtheilig.  An  sich  würden  diese  Servituten
oft  nicht  schädlich  seyn,  aber  sie  werden  es  in  einem  hohen  oft  zerstörenden
Grade  durch  den  Mißbrauch,  der  bei  der  Ausübung  statt  findet,  und  buhrr

«  ei
        <pb n="177" />
        —  307  —

theils  aus  unzeitiger  Milde,  theils  aus  nothwendiger  oder  billiger  Ruͤcksicht  auf
die  den  Bauerwirthschaften  mangelnde  Huͤlfsmittel  nachgesehen  worden  ist.
Nachdem  nun  aber  diese  Wirthschaften  sowohl  durch  die  Verleihung  des
Eigenthums  und  Abschaffung  der  Dienste,  wie  durch  Befreiung  —  ihrer  Ackerländerei
  von  der  Hüthung  wesentlich  verbessert  werden  und  in  die  Lage  kommen,
die  Waldweide  mehr,  als  bisher  entbehren  zu  können,  so  sollen  jene  Mißbräuche
nicht  weiter  geduldet  werden,  sondern  Wir  verordnen.

&amp;amp;.  26.  A.  Hinsichtlich-des  Raff=  und  Leseholzes:

1)  daß  jeder  Wald-Eigenthümer  befugt  seyn  soll,  das  Sammeln  der  Berechtigten
  auf  das  Beduͤrfniß  einzuschraͤnken;

2)  daß  es  nur  an  bestimmten  Tagen  unter  der  Aufsicht  eines  Forstbedienten
nach  dessen  Vorschrift  geschehen  darf,  wenn  der  Eigenthuͤmer  gut  findet,
diese  Einrichtung  zu  treffen.

§.  27.  B.  In  Absicht  der  Waldweide  ist  Unser  Wille:

daß  dabei  die  allgemeine  gesetzliche  Vorschrift,  nach  welcher  die  Ausübung
  von  Servituten  die  eigentliche  Bestimmung  der  damit  belasteten
Grundstücke  nicht  hindern  darf,  zur  vollen  Anwendung  kommen  soll.

.  28.  Dem  gemäß  wird  die  mit  diesem  Grundprinzip  im  Widerspruch
stehende.  Bestimmung,  welche  die  Schonungs-Befugniß  der  Wald-Eigenthümer
  auf  einen  gewissen  Theil  des  Waldes  einschränkt,  hiemit  aufgehoben  und
festgesetzt:

daß  die  Schonungs-Fläche  hauptsächlich  durch  das  Bedürfniß  der  Wiederkultur

  bestimmt  werde.

§.  29.  Sollte  durch  unbeschränkte  Anwendung  des  eben  erwaͤhnten
Grundsatzes  eine  wirkliche  unentbehrliche  Weide  zu  sehr  leiden,  so  soll  eine
billige  Einschraͤnkung  desselben  nach  dem  Urtheil  der  Schiedsrichter  Statt  finden.

§.  30.  Da  für  die  Laubholz-Waldungen  die  Weide  beinahe  immer
verderblich  —  der  Boden  derselben  aber  gewöhnlich  von  der  Art  ist,  daß  er
mit  Nutzen  zu  Ackerland  oder  Wiesen  aptirt  werden  kann;  so  soll  dies  durch
Abfindung  der  Weideberechtigten  mittelst  Abtretung  eines  Theils  dieser  Holzdistrikte
  möglichst  befördert  werden.

Bei  der  Absindung  muß  zwar  die  Nutzung,  welche  die  Weide  gewaͤhrte,
nach  der  Billigkeit  in  Anschlag  kommen.  Entstand  sie  aber  hauptsächlich  durch
große  Räumden  und  Blößen,  so  wird  nicht  die  wirkliche  Nutzung  der  letzten
Zeit,  sondern  diejenige  berücksichtigt,  welche  bei  einem  mittelmäßigen  Bestande
der  Forst  Stat  gefunden  haben  würde.

1.  H9.  31.  Ebden  dies  gilt  von  den.  Nadelholz-  Waldungen.

.  3.  In  sofern  die  Berechtigten  größere  Waldstriche  beweiden,  als

sie  zur  Hülfe  für.  ihre  Heerden  bedürfen  oder  zu  beziehen  berechtigt  sind;  so

müssen  sie  sich  die  Einschränkung  auf  kleinere  Distrikte  gefallen  lassen.  .
332  Auch
        <pb n="178" />
        —  308  —

Auch  ist  der  Wald-Eigenthümer  befugt,  bei  mehreren  nicht  zu  einer
Gemeine  gehörigen  Berechtigten,  Jedem  einen  besondern  Weidedistrikt  anzuweisen,
  wenn  dies  convenabel  für  die  Forsinutzung  seyn  sollte.

§.  33.  Es  soll  mit  Strenge  und  Nachdruck  auf  Respektirung  der  Schonungen
  gehalten  und  alles  entfernt  werden,  wodurch  sie  verletzt  werden  könven.
.-  Wir  verordnen  deshalb  die  genaue  Befolgung  der  polizeilichen  Vorschriften:


a)  daß  da,  wo  ganze  Communen  das  Weiderecht  haben,  nicht  einzelne

Mitglieder  ihr  Vieh  in  die  Forst  schicken  dürfen,  sondern  solches  von  gemeinschaftlichen
  Hirten  eingetrieben  und  gehütet  werden  muß;

D)  daß  noch  viel  weniger-  das  Vieh  einzeln  ohne  Hirten  in  die  Wälder  gejagt

werden  darf;

Jc)  daß  es  da,  wo  es  über  Nacht  bleibt,  in  Buchten  oder  eingehaͤgte  Koppeln

  getrieben  werden  muß.
565.  34:  Von  noch  groͤßerer  Wichtigkeit,  als  fuͤr  die  Forsten,  ist  die
Bewahrung  der  Felder  und  Wiesen  vor  Beschaͤdigungen.  Sie  finden  an  vielen
Orten  in  so  bedeutendem  Grade  statt,  daß  die  Cultur  wesentlich  darunter  leidet
und  manche  nutzliche  Anlagen  blos  deshalb  unterbleiben.
Zur  Abstellung  dieser  Mängel  und  Frevel  wird  mit  Bezug  auf  9.  33.  c.

a)  die  Verordnung,  nach  welcher  kein  Vieh  ohne  Hirten  herumlaufen  darf,

biermit  erneuert,

DPD)  auch  das  einzelne  Hüthen  auf  sonst  gemeinschaftlichen  Weideflächen,  zwischen

  den  Getreidefeldern  und  an  den  Wiesen  mit  Pferden,  Ochsen  und
anderem  Vieh,  selbst  wenn  eigene  Hirten  dabei  sind,  ist  nicht  erlaubt,
indem  dadurch  viel  Schaden  geschieht  und  einer  zum  Nachtheil  des  andern
  zu  hüthen  sucht.
In  jedem  Dorfe  soll,  so  viel  möglich,  ein  verpflichteter  Feldwärter  angesetzt
  werden,  der  über  die  Befolgung  der  Feldordnung  wacht.  “vn
„Ö„GOS.  35.  Die  Strafen  gegen  Uebertretungen  dieser  Art,  gegen  Baumfrevel
  und  Felddiebsiähle  sollen  geschärft  und  unnachsichtlich  vollstreckt  werden.
  Ganz  vorzüglich  strenge  werden  Wir.  die=  Beschädigung.  der  Alleen  und.
sonstigen,  Baumanlagen  ahnden  lassen.
§.  30.  ODie  Letzteren  können  sowohl  zum  Nutzen  wie  zum  Vergnügen
gereichen,  wenn  man  die  Wege  und  Felder#mit  Obsibäumen#bepflanzt.  Wir,
wünschen  sehr,  daß  solches  geschehe  und  machen  darauf  aufmerksam,  daß  bei
Allgemeinheit  solcher  Anlagen  der  Verlust  durch)  Diebstähle  sich  für  die  Emzelnen
  vermindert  md  daß  die  don  Ertrag  soz  fhr  schwächenden  Kosten  der
Bewachung  zu  einer  Kleinigkeit  herabsiuken,  wen##  mon  die  Anlage  auf  Obstsorten
  beschrankt,  welche  fuͤr  Boden  und  Klöna-  passen.  und.  zu  leicher  Zeit

reifen.  *  11.  r»
E  J  6.  7.
        <pb n="179" />
        —  309  —

.  37.  Wir  empfehlen  nicht  minder  die  bessere  Benutzung  der  in  den
Forsten  und  Feldmarken  befindlichen  kleinern  Gewässer,  zur  Fischerei.  Das
Hinderniß  der  Beraubung  wird  durch  die  angeordnete  strengere  Polizei  gehoben,
  und  der  Nachtheil  der  hie  und  da  durch  das.  Flachs=  und  Hanf-Röten
"entsteht,  kann  gehoben  werden,  da  es  von  der  Willkühr,  des  Besitzers  gbhängen
  soll,  ob  er  solches  ferner  gestatten  will  oder  nicht.

§.  38.  Bei  Streitsachen  über  landwirthschaftliche  Gegenstände  werden
  oft  Sachversiändige  zu  Gutachten  vorgeschlagen,  welche  nicht  hinlänglich
qualifizirt  sind.  Um'die  daraus  für  die  Grundvesitzer  entstehenden  Berluste
und  Nachtheile  zu  verhüten,  verordnen  Wir  hiermit,  daß  in  dergleichen  Fällen
  nur  solche  Gutachten  gültig  seyn  sollen,  welche  von  approbirten  Oekonomiekommissarien
  oder  Kreisverordneten  abgegeben  werden.

h.  39.  Bei  gehöriger  Befolgung  und  Benutzung  der  vorstehenden  Anordnungen,
  wird  eine  bedeutende  Erweiterung  und  Verbesserung  des  Landbaues
und  der  Forstwirthschaft  nicht  entstehen.  Jeder  Landwirth  erhalt  ein  freies
Feld  zur  Thätigkeit  und  Anwendung  seiner  Industrie.  Es  kommt  nunmehr
blos  noch  darauf  an,  die  letztere  allgemein  zu  erwecken  und  den  schon  sehr
regen  Sinn  für  reelle  Verbesferungen  auch  unter  diejenigen  zu  verbreiten,  die
bisher  zu  entfernt  von  den  Quellen  der  Belehrung  standen  und  auch  ohne  Mittel
  waren,  solche  zu  benutzen.

Es  ist  deshalb  Unser  Wunsch  und  Wille,  daß  erfahrne  und  praktische
Landwirthe  in  gröôßern  und  kleinern  Distrikten  zusammentreten  und  praktische
landwirthschaftliche  Gesellschaften  bilden,  damit  durch  solche  sowohl  sichere  Erfabrungen
  und  Kenmnisse,  als  auch  manchorlei!  Hulfsmittel  verbreitet  und
ausgetauscht—  werden  mögen.  1  #

Wir  werden  ein  Central-  Büreau  in  Unserer  Residenz  errichten,  welches
diese  verschiedenen  Associationenin  Unsern  sämmtlichen  Staaten  in  eine  gewisse
Verbindung  setzt,  Berichte  und  Anfragen  von  ihnen  fordert  und  erhält,  nicht
nur  Rathschläge  ertheilt,  sondern  auch  durch  Besorgung  von  Werkzeugen,
Sämereien,  Viehracen  und  in  gewissen  Geschäften  erfahrnen  Arbeitern  die
gewünschte  Hülfe  leistet.  Auch  wird  diesos  Central-Bürcau  gerechte  und  zweckmäßige
  Wünsche  des  ländlichen  Publikums)  die  ihm  zbdurch  die  Associationen
zukommen,  den  obersten  Staatsbehördem  Lortragen  und  empfehlen.  :

Das  Nähere  thierüber  wird  zu  seiner  Zeit  bekannt  gemacht  werden,  und
wolken!  Wir  für  jetzt  nur  bemerkon)  daß  die:  Kostenz  welche  die  Geschäfte  dieser
  Societäten  erfordern  und  insbesondere  die  Salarirung  des  Sekretairs  von
Unserem  Kassen-  getragen  werden  'sollen.  ν,

*  Die-  Organisation  der  Sot#etäben  witd.  ihs#nen  selbst,  jedoch  nach  gemim#
mener  Rücksprache  mit  dem  Central=  Särcan  überlassen  und  braucht:  micht?in
allen3  Distrikten  gleichförmig  zu  seyn.  “

S.  40.
        <pb n="180" />
        —  3140  —

§.  40.  Um  diese  Gesellschaften  desto  wirksamer  zu  machen  und  sichere
Resultate  von  landwirthschaftlichen  Versuchen  und  Operationen  zu  erhalten;
so  haben  Wir  den  nöthigen  Fonds  aussetzen  lassen,  um  in  jeder  Provinz  einige
  größere  und  kleinere  Versuchs=  und  Musterwirthschaften  zu  etabliren.
Die  Besitzer  derselben  werden  verpflichteh,  die  ihnen  von  dem  Central-Büreau
aufgegebenen  Versuche  vorzunehmen  und  über,  ihren  gesammten  Wirthschaftsbetrieb
  Rechenschaft  abzulegen,  in  Absicht  dessen  sie  sich,  ohne  an  eine  spezielle
  Vorschrift  gebunden  zu  seyn,  einer  musterhaften  Führung  befleißigen
müssen.  Die  Inhaber  der  größern  Wirthschaften  dieser  Art  sind  zugleich
Aufseher  der  kleinern,  welche  letztern  ausschließlich  zum  Beispiel  für  bäuerliche
  Wirthschaften  dienen  sollen.

§.  41.  Winr  werden  in  jedem  Regierungs-Departement  ein  besonderes
Collegium  anordnen,  welches  die  Landesbkonomie  und  Kultursachen  ausschließlich
  bearbeiten  und  mit  Räthen  besetzt  werden  soll,  die  mit  vollkommener  Qualiflkation
  für  solche,  wissenschaftliche  Bildung  verbinden.  Um  dies  Collegium
desio  wirksamer  zu  machen,  soll  ihm  die  Ausübung  der  Polizeigewalt  bei  Gegenständen
  seines.  Ressorts  anvertraut  werden.  Zu  dem  Ende  und  um  die  Verbindung
  mit  den  übrigen  Verwaltungszweigen  zu  erleichtern,  soll  es  eine  Deputation
  der  Provinzialregierung  bilden,  dabei  aber  doch  in  seinen  Beschlüssen
von  dem  übrigen  Collegio  unabhängig  sepn.

Wegen  der  engen  Verbindung,  worin  die  Landeskultursachen  mit  der
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  siehen,  soll  der  General-Commissair,
  welcher  für  die  letzteren  in  jedem  Regierungs-Oepartement
besiellt  wird,  dem  Landesökonomie-Collegio  präsidiren.

#.  42.  Bei  dem  bedeutenden  Einfluß,  den  die  Gemeinheitstheilungen
aller  Art  auf  die  Kultur  haben,  ist  die  Berbesserung  des  Verfahrens  dabei  von
großer  Wichtigkeit.  Es  muß  bewirkt  werden,  daß  solches  kurz  und  doch  gründlich
  sey,  und  jeder  Rechtsanfpruch  gehörig  erbrtert  und  entschieden  werde.  Wir
werden  desfalls  eine  besondere  Verordnung  erlassen,  und  durch  solche  den  Gang
befimmen  der  bei  den  Theilungen  beobachtet  werden  soll.  Diesemnach  wird

as  Theilungsgeschäft  selbst  von  einem  gualifszirten  Oekonomie-  Commissair
7  Mitwirkung  eines  Rechtsverständigen  besorgk,  und  bei  entstehender  Annahme
  des  Theilungsplans  über  dessen  Beibehaltung  oder  Abänderung  von
einer.  Commission  entschieden,  die  aus  drei  Schiedsrichtern  besteht,  welche  aus
der  Zahl  der  von  den  Kreiseingesessenen  gewählten  sachverständigen  Kreisverordneten,genommen
  worden.

Beruhigen  sich  die  Interessenten  auch  bei  deren  Entscheidung  nicht,  so
gehr  die  Berufung  an  ein:  Revistionskollegium,  welches  aus  zwei  Mitgliedern
des.  Landes-Oekonomie-Collegilt,  aus  zwei  Räthen  des  Oherlandesgerichts
und  einem  der  Direktoren  des  letzteren  bestehen  soll.

KS.  43.
        <pb n="181" />
        –  311  —

S.  43.  Die  Oekonomie-Commissarien,  welche  zum  Betrieb  landwirthschaftlicher
  Angelegenheiten  erforderlich  sind,  werden  von  dem  Landesökonomie-Collegio
  angesetzt  und  autorisirt.  Die  schon  als  erfahrne  und  intelligente  Männer
  bekannte,  brauchen  sich  nur  bei  diesem  Collegio  zu  melden,  um  in  ihrer
Qualität  als  Oekonomie-Commissarien  bestätigt,  oder  ernaunt  zu  werden.

Solche  aber,  die  noch  nicht  erprobt  sind,  und  den  Ruf  erfahrner  Männer
  nach  dem  Ermessen  des  Collegü  nicht  schon  notorisch  für  sich  haben,  müssen  sich
einer  Prüfung  unterwerfen,  worüber  noch  besondere  Vorschriften  ergehen  sollen.

Diese  Commissarien  können  auch  zu  Kreisverordneten  und  Vorstehern
derselben  erwählt  werden,  und  in  beiden  Oualitäten  wechselsweise  auftreten.

§.  44.  Wir  verpflichten  die  Mitglieder  jener  Behörden,  die  Oekonomie-Commissarien,
  Schiedsrichter  und  Kreisverordneten,  bei  Gelegenheit  ihrer  Geschäfte,
  die  Grundbesitzer  über  die  vortheilhafteste  Benutzung  ihrer  Grundstücke
zu  belehren,  sie  mit  nützlichen,  schon  erprobten  und  auf  ihr  Lokal  passenden  Einrichtungen
  bekannt  zu  machen  und  sie  zur  Nachfolge  zu  ermuntern.  Wir  weisen
  sie  zugleich  an,  die  bei  ihren  Geschäften  bemerkten  wesentlichen  Mängel,
sey  es,  daß  sie  landwirthschaftliche,  polizeiliche  oder  sittliche  Gegenstände  betreffen,
  zur  Kenntniß  der  Behörden  zu  bringen,  auch  besonders  an  den  Orten,  wo  die
Schullehrer  schlecht  dotirt  sind,  die  Gemeinden  bei  Gemeinheitstheilungen  oder
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  zu  ermahnen,  daß
sie  selbigen  ein  bequem  gelegenes  Stück  Ackerland  zu  einem  Garten  abtreten.

.  45.  Obgleich  Wir  vertrauen  dürfen,  daß  im  Landban  dasjenige,  was
die  Kräafte  einzelner  erlauben,  von  den  entfesselten  Händen  Unserer  getreuen
Landbewohner  geschehen  werde,  so  bleiben  doch  für  solche  mehrere  eben  so  nöthige,
  als  nützliche  große  Unternehmungen  unerreichbar.  Das  Land  enthält
auf  mehreren  Punkten  Brücher  von  großer  Fruchtbarkeit  und  Umfange,  deren
Urbarmachung  kausende  von  Händen  erfordert.  Außer  dem  bedarf  das  innere
Verkehr  die  Anlegung  mehrerer  Kanäle,  Brücken  und  Straßen.  Wir  halten  es
für  landesväterliche  Pflicht,  alles  Mögliche  zu  thun,  diese  neue  Quellen  der
Nationalwohlfahrt  zu  öffnen,  und  werden  dazu,  so  wie  es  die  Umstände  nur
irgend  gestatten,  besondere  Anstalten  treffen.

Es  ist  für  Unser  Gefühl  höchst  erfreulich,  daß  Wir  endlich  dahin  gekommen
  sind,  olle  Theile  Unserer  getreuen  Nation  in  einen  freiern  Zustand  zu  versetzen,
  und  auch  den  geringsten  Klassen  die  Aussicht  auf  Glück  und  Wohlstand
eröffnen  zu  können.

Wir  erflehen  den  Seegen  der  Vorsehung  für  Unser  braves  Volk  und  die
Bemühungen,  die  Wir  alle  vereint  ferner  anwenden  werden,  den  Zustand  des
Ganzen  wie  der  Einzelnen  möglichst  zu  verbessern.

Gegeben  zu  Berlin,  den  14ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.
(No.  54.)
        <pb n="182" />
        —  342.  —

(No.  54)  Edikt  wegen  Besteurung  des  einzubringenden  fremden  Schlachtviehs,  der  det.
und  unveredelten  Wolle.  Vom  1aten  Septembor  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Getts  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Die  Beschraͤnkungen  und  erhoͤheten  Abgaben,  womit  in  neuerer  Zeit
die  Erzeugnisse  Unsers  Landes  in  andern  Staaten  belegt  worden  sind,  noͤthigen
Uns  zur  Erhaltung  des  Gleichgewichts,  so  sehr  Wir  sonst  Freiheit  des  Gewerbes
  und  des  Handels  zu  begünstigen  geneigt  sind,  folgende  Abgaben  von
eingehenden  auswärtigen  Prodakten  festzusetzen.

Bis  veränderte  Verhältnisse  Uns  veranlassen,  etwas  Anderes  zu  bestimmen,
  soll  bezahlt  werden:

1)  Von  jedem  Ochsen,  der  vom  Auslande  einget.  5  Thlr.
2)  Von  einem  Stier,  einer  Kuh  und  Färse.  3  —
3)  Von  jedem  Hammel  oder  Schaff1  —
4)  Vom  Centner  Butter  ..  .  4  —
5)  Vom  Centner  unveredelter  grober  Wolle  .  10  —

Wir  befehlen  Unsern  Behörden,  sich  hiernach  zu  achten,  und  dafür  zu

sorgen,  daß  obige  Abgaben  überall,  bei  Vermeidung  der  auf  Defraudationen
bestimmten  Strafen,  erhoben  werden.

Wegen  einiger  Fälle,  in  welchen  Erlaß  dieser  Abgaben  statt  haben  soll,
wird  an  die  Provinzial-Regierungen  besondere  Verfuͤgung  ergehen.

Gegeben  Berlin,  den  14ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.
        <pb n="183" />
        —  313  —

Gesetz=  Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  22

 

 

 

 

 

 

(No.  55.)  Deklaration  des  Stempel-  Gesetzes  vom  20sten  November  1810.  für  die  ganze
Monarchie.  Vom  27sten  Juny  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Verschiedene  Zweifel  und  Anfragen,  welche  über  das  Stempel-Gesetz
vom  20sten  November  v.  J.  vorgetragen  worden  sind,  haben  Uns  veranlaßt,
nach  Vernehung  des  Gutcchtens  der  berufenen  Deputirten,  darüber  folgende
Bestimmung  zu  ertheilen:

§.  1.  Da  die  Steigerung  des  Stempels  in  mehreren  Fällen  zu  bedeutend
  erscheint,  so  solle

a)  der  Werth-Stempel  bei  Prozessen  von  1000  Rthlr.  an,  nicht  mit  1  Rthlr.,
sondern  nur  mit  zwölf  Groschen  vom  100  steigen,  und  nie  über  den  Betrag
  von  150  Rthlr.  hinausgehen  (Art.  7.  No.  1.);

b)  die  Steigerung  der  für  Rechnungen  und  Onuittungen  zu  zahlenden  Stempel
  geht  nur  bis  zu  Zwei  Thalern,  und  die  der  Assekuranzpolizen  nur  bis
Fünf  Thaler.  Der  Aussteller  der  Rechnungen  und  Quittungen  trägt
den  Stempel  (Art.  7.  No.  5.  6.  und  7.);  r

c)  zu  Beilbriefen  wird  Einen  Thaler  Stempel  genommen.

§.  2.  Ein  Erbe,  Donator  oder  Legatar  ist  erst  dann  verpflichtet  die
Stempelgefaͤlle  zu  erlegen,  wenn  ihm  die  Nutzung  anheimfaͤllt.  (Art.  7.
No.  4.)
Der  Deseendenten=  *  Stempel  tritt  erst  bei  Erbschaften  über  500
Rthlr.  ein.
#.  3.  a)  Zu  trockenen  nach  einer  bestimmten  Zeit  zahlbaren,  so  wie  zu
gezogenen  Wechseln,  Handels-Billets  und  kaufmännischen  Anweisungen
Jahrgong  1841.  Aga  soll,

(usgegeben  zu  Berlin  den  3ten  October  1811.)
        <pb n="184" />
        soll,  wenn  sie  auf  50  bis  500  Rthlr.  einschließlich  lauten,  ein  Stempel
von  Acht  Groschen  genommen  werden.  Oieser  Stempel  steigt  von  250
zu  250  Rthlr.  um  Vier  Groschen,  mithin  werden  über  500  bis  750  Rthlr.
einschließlich  12  Gr.  erlegt  u.  s.  w.

b)  Trockene  Wechsel,  welche  auf  Kündigung  lauten,  und  nach  Litt.  e.  an
keine  Papierform  gebunden  sind,  desgleichen  hypothekarische  Schuldverschreibungen
  und  Pfandbriefe,  erfordern  bei  Gegenständen  von  50  bis
100  Rthlr.  einschließlich  einen  Stempel  von  Zwei  Groschen,  welcher  für
jedes  folgende  volle  100  Rthlr.  um  Zwei  Groschen  steigt.

)  Schuldverschreibungen  oder  Schuldscheine,  wodurch  keine  Specialhypothek
  bestellt  wird,  sind  bei  Gegenständen  -

von  50  bis  100  Rthlr.  einschließlich  auf  Zwei  Groschen
=  100  5  500  =  Vier  Groschen
über  500  Rthlr.  -  Acht  Groschen
Stempel-Papier  auszustellen.

4)  Stempelfrei  sind,  kaufmännische  Anweisungen  CAssi  lignationen),  welche
in  dem  Ausstellungsorte  innerhalb  2  Tagen,  den  Tag  der  Ausstellung
für  voll  gerechnet,  zahlbar  sind,  ferner  Giros  oder  Endossements  der
trockenen  oder  gezogenen  Wechsel;  endlich  Noten  oder  Notizen,  welche
von  Kaufleuten  über  abgemachte  Wechsel=  und  Geld-Geschäfte  als  ein
Belag  über  die  gezahlte  Valuta  ertheilt  worden.

e)  Die  Formulare  zu  den  gezogenen,  zu  den  trockenen  Meß-Wechseln  und
zu  den  Assignationen  werden  ausschließlich  von  den  Stempelniederlagen
debitirt.  Beim  Ankauf  der  Ersiern  wird  zwar  nur  der  einfache,  sowohl
auf  der  Prima  als  Seeunda  ausgedruckte  Stempelsatz  bezahlt,  allein  wer

die  Secunda  nicht  gebraucht,  muß  sie  nach  der  Trennung  von  der  Prima
sogleich  vernichten.

.  4.  Außer  den  im  1oten  Artikel  benannten  Gegenständen  sind
stempelfrei:
1)  Vorsiellungen,  welche  die  Staatsgläubiger,  von  welcher  Art  sie  sepn
mögen,  an  die  Behörden  richten,  um  ihre  Befriedigung  nachzusuchen.
2)  Alle  Angelegenheiten  der  Kirchen,  Armen-Anstalten,  Waisenhäuser,
milden  Stiftungen,  Schulen,  Universitäten,  desgleichen  der  Straf=  und
Besserungs-Anstalten.
3)  Die  Ausferligungen,  sowohl  der  allgemeinen,  als  der  Offizier=  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt,

  und  die  Quittungen  ihrer  Kassen  über  Antritts=
  Gelder  und  gezahlte  Beitrage.

F.  5.  Der  Nichtgebrauch  des  vorgeschriebenen.  Stempelpapiers,  soll
nicht  mit  der  Nullitat  der  Verträge  u.  s.  w.,  sondern  mit  dem  Ersatze  des

i

.

"l
        <pb n="185" />
        —  315  —

fehlenden  Stempels,  und  der  Einzahlung  des  vierfachen  Betrags  bestraft
werden.  Diese  Bestimmung  gilt  auch  fuͤr  die  fruͤheren  Faͤlle.

Bei  zweiseitigen  Vertraͤgen  erlegt  ein  jeder  von  beiden  Theilen  diese
Geld-Buße.

Bei  einseitigen  Verträgen  und  Verpflichtungen  verwirkt  der  Aussteller
der  Urkunde  u.  s.  w.  die  Geld-Buße,  der  Inhaber  oder  Producent  der  ungesiempelten
  Urkunde  ist  aber  mit  Vorbehalt  seines  Regresses  an  den  eigentlichen
Contravenienten,  die  Geldbuße  unweigerlich  zu  erlegen,  schuldig.

Der  Handel  auch  mit  ächten  Stempel-Papier  und  Karten,  ohne  besondere
  Erlaubniß  der  Provinzial-Regierungen,  ist  bei  Strafe  der  Confiskation
  verboten.

Berlin,  den  27.  Juny  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.

Aaa2  o.  56)
        <pb n="186" />
        —  316  —

(No.  56.)  Instruktion  für  sämmtliche  Staatsverwaltungs-Behörden  zu  Anwendung  der
Vorschriften  der  Stempel-Gesetze.  Vom  20sten  November  1810  und
27sten  Juny  1811.  De  dato  vom  5ten  September  1811.

2.  ..  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen.  2c.  2c.

Nachdem  Unsere  getreuen  Unterthanen  über  die  in  den  Bestimmungen
des  Stempelgesetzes  vom  20sten  November  v.  J  von  Uns  genehmigten  Abdnderungen
  durch  die  Deklaration  vom  27  ten  Juni  d.  J.  belehrt  worden
sind;  so  finden  Wir  Uns  veranlaßt  auch  für  die,  mit  der  Verwaltung  der
Staatseinkünfte,  der  Justiz,  und  der  Polizei  beauftragte  Behörden,  zu  Erreichung
  eines,  Unserer  Absicht  angemessenen  gleichförmigen  Verfahrens,  bei
Erhebung  der  Stempelgefälle  und  dem  Gebrauche  des  Stempelpapiers,  so
wie  besonders  über  die  Verwaltung  des  Erbschaftstempel-Wesens,  eine  nähere
Anweisung  zu  ertheilen.

Wir  wollen  zuvörderst,  daß  die  Erhebung  der  Stempelgefälle  in  allen
Provinzen  Unsers  Königreichs  nach  gleichen  Sätzen  geschehe.  Alle  besondere
zu  Unsern  Kassen  geflossene  Abgaben,  welche  bisher  statt  der  Stempel  erhoben
worden,  jedoch  nicht  durch  allgemeine  Gesetze  bestimmt  sind,  z.  B.  die  bisher
noch  in  Schlesien  üblich  gewesene  große  Taxe  zu  3  per  Mille  bei  dem  Anund
  Verkauf  Schlesischer  Güter,  werden  daher  hierdurch  aufgehoben.

Demnächst  verordnen  Wir,  daß  künftig  alle  Stempelgefälle  ohne  Unterschied
  zur  Hälfte  in  klingendem  Courant  und  zur  Hälfte  in  Scheidemünze
gezahlt  und  erhoben  werden,  die  bisher  noch  gebrauchlich  gewesenen  Zahlungen
in  Golde  zum  4ten  Theil  aber  ganz  aufhören  sollen.

Alle  Summen  bis  zu  welchen  ein  Stempelsatz  reicht,  sind  einschließlich
zu  verstehn.

Behufs  der  Anwendung  der  Stempelgesetze  dienen  folgende  erlauternde
Bestimmungen.  In  sofern  solche  nicht  ausreichen  sollten,  müssen  alle  Behörden
  ohne  Unterschied  bei  der  Section  im  Departement  für  die  öffentlichen  Einkünfte,
  für  die  directen  oder  indirecten  Abgaben  anfragen,  welches  unter  Zuziehung
  der  betreffenden  Ministerialabtheilungen  die  erforderlichen  Erläuterungen
  ertheilen,  oder  wo  es  nöthig  ist,  die  Deklarationen  und  gesetzlichen  Bestimmungen
  höhern  Orts  auswirken  wird.

Ab-
        <pb n="187" />
        —  317  —

Absch  nitt  I.
Allgemeine  Vorschriften  zu  Anwendung  der  Stempelgesetze.

.  1.  Zu  Art.  4.  d.  G.  und  F.  5.  der  Deklaration.

Das  Umschlagen  oder  Nachbringen  des  zu  Kontrakten,  Rezessen,  Attesten,
  Schuldverschreibungen  und  allen  schriftlichen  Verhandlungen  erforderlichen
  Stempelpapiers,  wird  für  solche  Fälle,  wo  dasselbe  nicht  zeitig  genug
zu  haben  ist,  oder  die  Stempelpflichtige  Verhandlung  nicht  füglich  auf  Stempelpapier
  geschrieben  werden  kann,  z.  B.  zu  Recognitionsattesten,  unmittelbar
  hinter  Dokumenten,  nachgelassen;  nur  muß  dasselbe,  in  ganzen  Bogen,
in  Städten  binnen  längstens  acht,  auf  dem  Lande  binnen  längstens  vierzehn
Tagen  vom  Tage  der  Ausfertigung  an,  gerechnet,  beigebracht,  durch  Bemerkung
  seiner  Bestimmung  kassirt  und  der  Zeitpunkk  der  Beibringung  von  einein
  öffentlichen,  mit  einem  Amtssiegel  versehenen  Königlichen  Beamten,  mit
Buchstaben  bescheinigt  werden.  Im  Unterlassungsfall  treten  die  im  Art.  11.
des  Gesetzes  vom  20sten  November  1810.  im  FP.  5.  der  Deklaration  vom
27  sten  Juni  d.  J.  und  im  PF.  13.  dieser  Instruktion  bestimmten  Stempelstrafen
ein.  Nur  Vorstellungen,  Vollmachten  und  Vollmachtsblankeks,  können  mit
einem  gestempelten  vorschriftsmäßig  zu  kasstrenden  Umschlage,  ohne  die  vorhin
bestimmte  Bescheinigung  versehen  werden.

Den  Gerichten  wird  nachgelassen,  zu  ihren  Akten  das  erforderliche
Stempelpapier,  wenn  es  nicht  gleich  zu  haben  ist,  binnen  der  vorhin  bestimmten
  Frisien  von  beziehungsweise  8  und  14  Tagen  nachzubringen  und
selbst  zu  kasstrren.  (G.  6.  No.  3.)

§.  2.  Zu  Art.  5.  d.  G.

Nur  in  der  Residenz  Berlin  befindet  sich  jetzt  eine  Stempelungsanstalt,
welche  künftig  den  Namen  Hauptstelmagazin  führt.

Gedruckte  Formulare  zu  öffentlichen  Geschäften  und  Urkunden  können
bei  demselben  Buchweise  zur  Stempelung  eingereicht  werden.

.  3.  Zu  Art.  6.  No.  1.  d.  G.

Zu  Protokollen,  wenn  sie  blos  Anmeldungen  oder  Anzeigen  in  Privatsachen
  enthalten,  oder  in  dergleichen  Angelegenheiten  die  Stelle  schriftlicher
Eingaben  vertreten,  jedoch  wie  sich  von  selbst  versteht,  mit  Ausnahme  der
un  Laufe  des  Prozesses  vorkommenden  stempelfreien  Protokolle  und  schrifrtlichen
Eingaben,  zu  JZahlungs=  und  Exebutionsmandaten,  wenn  das  Objekt  nicht
mehr,  als  200  Rthlr.  beträgt,  imgleichen  zu  Duplikaten  der  Rezesse  über
Dienstablösungen  und  ahnlichen  Gegenständen,  in  sofern  der  Gegenstand  nur
50  bis  200  Rthlr.  betragt,  oder  so  hoch  zu  schätzen  ist,  ist  nur  ein  2  gGr.
Stempel  erforderlich.

K.  4.
        <pb n="188" />
        —  348  —

.  4.  Zu  Art.  6.  No.  2.  a.  und  b.  d.  G.
Der  Achtgroschen-Stempel  ist,  außer  zu  den  im  Gesetz  bestimmten  Gegenständen,
  noch  erforderlich:  ·

1)  zu  allen  ausgefertigten  Commissorien  öffentlicher  Behörden  in  Parthei-Sachen;


2)  zu  gerichtlichen  Protokollen,  welche  Vollmachten  enthalten  und  deren
Stelle  vertreten;  noch  außer  dem  Vollmachts-Stempel  ferner  zu  Bescheinigungen
  der  Vollmachten  durch  Gerichtsbehörden  oder  Notarien;

3)  zu  vidimirten  Abschriften  von  Vollmachten,  wenn  sie  auch  nur  die
Existenz  des  Originals  beweisen  sollen.  Sollen  sie  als  Substitutionen
oder  zu  einem  Geschäft  gebraucht  werden,  wozu  eine  gerichtliche  oder
von  einem  Notar  bescheinigte  Vollmacht  nöthig  ist;  so  tritt  noch  der
Vollmachtsstempel  hinzu;

4)  zum  Haupt-Exemplar  der  Rezesse  über  Ablösungen  und  Aufhebungen
von  Diensten,  desgleichen  zu  den  Duplikaten  solcher  Rezesse,  wenn  der
Gegenstand  über  200  Rthlr.  beträgt,  imgleichen  zu  außergerichtlichen
schriftlichen  Vergleichen  über  rechtshängige  Sachen;

5)  zu  Inventarien,  welche  über  eine  Kreditmasse  aufgenommen  werden;

6)  zu  Protokollen  über  Auktionen,  die  Schulden  halber  geschehen,  ohne
Unterschied,  ob  die  Auktion  nur  einen  oder  mehrere  Tage  fortdauert.
Wenn  die  Auktion  zwar  als  eine  freiwillige  abgehalten  worden  ist  (S.
K  8.  No.  1.),  nachher  aber  Konkurs  entsteht;  so  bedarf  es  ebenfalls  nur
eines  8  gGr.  Stempels,  indem  alsdann  der  verbrauchte  Werthsstempel
niederzuschlagen  ist;

7)  zu  Protokollen,  Inventarien,  Tauf=  und  Todtenscheinen  und  Rezessen
bei  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Erbregulirungen,  die  nicht  im
Wege  des  Prozesses  behandelt  werden,  ohne  Rücksicht  auf  die  zu  erlegenden
  Erbschaftsstempelgefälle.  Zu  Ausfertigung  des  Erbrezesses  bedarf
  es  auch  in  dem  Falle  nur  eines  8  cGr.  Stempels,  wenn  ein  Erbinteressent
  vermöge  desselben  ein  erbschaftliches  Grundstück  für  einen  bestimmten
  Preis  oder  die  Zahlung  der  Erbtheile  seiner  Miterben  als
Schuldner  übernimmt;

8)  zu  allen  einzelnen  Verfügungen  und  Verhandlungen  in  den  dem  Werthssstempel
  unterworfenen  Prozessen,  wenn  vor  dem  Instruktionstermin  der
Klage  entsagt  wird.  (S.  §F.  b.  No.  1.)  Zugleich  wird  auf  Veranlassung
  mehrerer  Anfragen  der  Gerichtsbehörden  hier  bemerkt,  daß  unter  dem
Ausdrucke  des  Gesetzes:  im  Laufe  eines  Prozesses  rc.  im  gewöhnlichen
  Civilprozesse  die  Verhandlungen  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  der  Sache,  oder  bis  zur  Beilegung  derselben  durch  Vergleich  oder
Entsagung,  in  Konkurs-,  Liquidations=  und  Subhastationsproze  sen

aber,
        <pb n="189" />
        —  319  —

aber,  imgleichen  in  fiskalischen  Untersuchungs-,  Polizei-,  Contraventions=
  und  Kriminal-Sachen  die  gesammten  Verhandlungen  zu  verstehen
  sind.  Zahlungs=  und  Exekutions-Mandate  gehören  daher  nicht  zu
den  stempelfreien  prozessualischen  Verhandlungen  (S.  H.  13.);
9)  zu  Ehekontrakten,  zu  Protokollen  über  die  Annahme  eines  Testaments,
weelches  der  Testator  zu  einem  besondern,  auf  einem  8  gGr.  Stempel
geschriebenen  Protokolle  mündlich  erklärt  hat;  imgleichen  zu  Protokollen,
deren  Ausfertigung  auf  Stempelpapier  erfolgen  muß.

&amp;amp;.  5.  Zu  Art.  7.  d.  G.  und  F.  3.  Litt.  c.  der  Deklaration.

Nur  zu  gezogenen  Wechseln,  zu  trockenen  Meßwechseln,  und  zu  Assignationen

  sind  besondere  gestempelte  Formulare  erforderlich.  Die  übrigen  im

Art.  7.  unter  1.  und  2.  enthaltenen  Bestinmungen  der  Papiergröße,  werden
hierdurch  aufgehoben.

.  6.  Zu  Art.  7.  No.  1.  des  G.  und  H.  1.  a.  der  Deeclaration.

Die  Anwendung  des  Werthstempels  bei  Prozessen  soll  nach  folgenden
Vorschriften  geschehen:
a)  Bei  Civilprozessen.

1)  Das  Gericht  bestimmt  gleich  nach  Anmeldung  oder  Anstellung  der  Klage
dem  Gegenstande  des  Prozesses  gemäß  und  zwar  nach  der  Höhe  des  Objekts,
  den  von  dem  Kläger  sofort  zu  zahlenden  Werthsstempel.  Der  Betrag
  desselben  ist  nöthigenfalls  erekutivisch  einzuziehen,  wegen  Verzögerung
  der  Berichtigung  aber  der  Lauf  des  Prozesses  und  selbst  die  Publikation
  des  Erkenntnisses  nicht  aufzuhalten.  Nur  Entsagung  der  Klage
vor  dem  Insiruktionstermin,  befreiet  von  Erlegung  des  Werthstempels;
in  diesem  Fall  muß  aber  zu  jeder  bis  dahin  ergangenen  Verfügung  und
Verhandlung  ein  8  gGr.  Stempelbogen  zu  den  Akten  kassirt  werden.
(S.  H.  4.  No.  8.)

2)  Der  Werthstempel  kann  nur  in  baarem  Gelde  oder  durch  unbeschriebenes
Stempelpapier  berichtiget  werden.

3)  Das  Erkenntniß  erster  Instanz,  welches  bei  den  Akten  bleibt,  muß  auf
dem  Werthsstempelpapier  selbst  geschrieben,  in  Fällen  aber,  wo  dies  nicht
geschehen  kann,  der  Werthsstempel!  in  Städten  binnen  längstens  8  Tagen
und  auf  dem  Lande  binnen  14  Tagen  nach  Publikation  des  Erkenntnisses,
  zu  den  Akten  kassirt  werden.  (S.  F.  1.)

4)  Civilprozesse  die  durch  gerichtlichen  oder  außergerichtlichen  Vergleich  vor
Eröôffnung  des  Erkenntnisses  erster  Instanz  sich  endigen,  sind  nur  dem
halben  Werthsstempel  unterworfen  und  die  Hälfte  des  etwan  schon  entrichteten
  ganzen  Betrags  wird  zurückgezahlt.  ·

5)  Agni-
        <pb n="190" />
        —  320  —

5)  Agnitions,  Resolutionen  und  Contumacial-Bescheide  sind  als  Erkenntnisse
  erster  Instanz,  zu  welchen  der  volle  Werthsstempel  zu  adbibiren  ist,
anzusehen.

0)  Der  Werthssiempel  wird  nur  einmal  berichtigt.  In  Prozessen  wo  Klage
und  Wiederklage  zusammen  oder  besonders  instruirt  werden,  bedarf  es
daher  nur  der  einmaligen  Erlegung  desselben  nach  Maaßgabe  des  höchsten
  Objekts.  Auch  kann  der  Werthsstempel  nicht  von  Neuem  gefordert
werden,  wenn  der  Kläger,  nachdem  wegen  seines  Ausbleibens  im  Instruktionstermin
  die  Akten  reponirt  worden  sind,  die  Klage  reassumirt,
oder  wenn  in  demselben  Prozesse  Prajudicialfrage  und  Hauptsache  getrennt,
  instruirt  und  abgeurtelt  werden.  In  diesem  Fall  ist  nur  zu  dem
zuerst  ergehenden  Erkenntnisse  der  Werthsstempel  und  zu  dem  andern  ersier
  Instanz  ein  8  gGr.  Stempel  zu  verbrauchen.

7)  Sollte  Behufs  der  Bestimmung  des  Werthsstempels  eine  Ausmittelung
des  Werths  des  Gegenstandes  eines  Rechtsstreits  nöthig  werden;  so  muß
solche  nach  Anleitung  der  Art.  7.  No.  2.  des  Stempelgesetzes  ertheilten
Vorschrift  geschehen.

8)  Der  Fiskus,  Behörden,  welchen  fiskalische  Rechte  oder  Stempelfreiheit
zustehen  und  Personen,  denen  das  Armenrecht  ertheilt  worden  ist,  sind
wenn  sie  klagen,  von  Erlegung  des  Werthssiempels  befreiet.  Derselbe
muß  jedoch  von  ihren  Gegnern,  wenn  diese  unterliegen,  nach  rechtskräftiger
  Entscheidung  der  Sache  eingezogen  und  zu  den  Prozeßakten  kassirt
werden.

9)  Wenn  in  einem  vom  Fiskus  oder  von  einem  Armen  gegen  eine  beguterte
  Privatperson  geführten  Progesse,  die  Kosten  ganz  oder  zum  Theil
kompensirt  werden;  so  muß  der  Begüterte  nach  rechtskraftiger  Entscheidung
  der  Sache  einen  Theil  des  Werthsstempels  in  dem  Verhältnisse  des
ihm  auferlegten  Kostenantheils  tragen.

10)  Die  Bestimmung  im  Art.  7.  B.  1.  des  Gesetzes  vom  20sten  November
1810.,  daß  bei  Wechsel=  und  andern  erekutivischen  und  summarischen
Prozessen  nur  die  Hälfte  des  Werthstempelsatzes  zu  erheben  sey,  wird
hierdurch  aufgehoben  und  findet  in  dergleichen  Prozessen  in  Ansehung  des
Werthstempels  eben  das  statt,  was  dieserhalb  bei  gewöhnlichen  Civilprozessen

  gilt.

11)  Zu  den,  keiner  Schätzung  an  Gelde  fähigen  Civilprozessen,  gehören
auch  Prozesse  über  Verstattung  zur  Rechtswohlthat  der  Vermögensabtretung;
  imgleichen  Ehescheidungs=  und  Moratorien-Prozesse.  In  Prozessen,
  betreffend  die  Amortisation  verloren  gegangener  Dokumente  oder
eingetragener  Forderungen,  imgleichen  der  Aufruf  unbekannter  Realpraͤ-
        <pb n="191" />
        —  321  —

praͤtendenten,  ist  der  Werthsstempel  nach  richterlichem  Gutbefinden  auf
1  bis  10  Rthlr.  zu  bestimmen.

12)  Bei  Konkurs=  und  Liquidationsprozessen  wird  der  Werthsstempel  nach
der  sich  aus  dem  Inventarium  ergebenden  Actiomasse  bestimmt  und  aus
den  bereitsten  Geldern  derselben  entnommen.  Bei  Verminderung  der
Activ-Masse  durch  Ausfälle  wird  der  Werthsstempel  anderweitig  geringer
bestimmt,  und  das  zu  viel  Gezahlte  aus  den  Stempeleinkünften  erstattet.

b)  Bei  fiskalischen  Untersuchungsprozessen  und
c)  bei  Criminalprozessen
kann  die  Beibringung  und  Cassation  des  Werthstempels  bis  nach  erfolgter
rechtskraftiger  Entscheidung  ausgesetzt  bleiben.
Ein  gleiches  findet  statt:
d)  in  Polizei-Contraventionssachen  und
e)  in  Consumtionssteuer-,  Zoll-Contraventions=  und
Defraudations-Sachen,
in  welchen,  falls  sie  durch  Resolutionen  der  Regierungen  entschieden  und
beendigt  werden,  diese,  gerichtlichen  Erkenntnissen  gleich  zu  achten  sind.
Behuss  der  Bestimmung  des  Werthstempels  darf  aber  der  Werth  des
Confiskationsobjects  der  erkannten  Geldstrafe  nicht  hinzu  gerechnet  werden.

.  7.  Ju  Art.  7.  No.  2.  des  G.

1)  Verkaufs=  und  Vererbpachtungsrecesse  über  Domainen,  sind  dem  Werthsstempel
  unterworfen.

2)  Verträge,  durch  welche  Laßgüter  abgetreten  oder  übergeben  werden,
sind  kein  Gegenstand  des  Werthstempels.  Zu  jedem  Exemplar  derselben
ist  nur  ein  8  gGr.  Stempel  erforderlich.

3)  Bei  verkäuflichen  Ueberlassungen  von  Bauergütern  ist  der  Werth  des
etwa  vorbehaltenen  Altentheils  Behufs  der  Werthsstempel-Bestimmung
nicht  mit  in  Anschlag  zu  bringen.

§.  8S.  Zu  Art.  7.  No.  Z.  d.  G.

1)  Auctionsprotokolle  sind  nur  bei  freiwilligen  Auctionen  dem  Werthsstempel
unterworfen  (S.  F.  4.  N.  6.),  welcher  nach  dem  reinen  Ertrage  der  Licitation
  zu  bestimmen  ist.  Ausfertigungen  und  Extracte  der  Auctionsprotokolle
  erfordern  bei  Objecten  bis  zu  200  Rthlr.  nur  einen  4  gGr.  und
bei  höheren  Objecten  nie  einen  höhern,  als  einen  8  gGr.  Stempel.

2)  Auch  bei  Pachtverträgen  über  Privatgüter  werden  beständige  Gefälle
  von  der  stempelpflichtigen  Pacht-Summe  ab,  Naturalprästationen
aber,  die  der  Verpächter  sich  ausbedungen  hat,  nach  der  Kammertare

zu  Gelde  und  so  der  Pachtsumme  hinzugerechnet.
Jahrgang  1811.  Bbb  Wenn
        <pb n="192" />
        —  322  —

Wenn  Pachtcontrakte  die  Bedingung  enthalten,  daß,  wenn  die  Preise
gewisser  Produkte,  z.  E.  des  Getreides,  der  Wolle  2c.  steigen,  das  stipulirte
  Pachtgeld  gleichfalls  um  eine  bestimmte  Summe  steigen  soll;  so  ist
zwar  der  Werthsstempel  nach  dem  anfänglichen  Betrage  des  Pachtzinses  zu
bestimmen,  in  dem  Fall  aber,  wenn  die  bedungene  Erhöhung  eintritt,
ein  derselben  angemessener  Stempelbogen  dem  Haupteremplar  des  Contrakts
  beizufügen  und  nach  Vorschrift  des  F.  1.  zu  bassiren.

3)  Wenn  Mieths=  und  Pachtverträge  auf  unbestimmte  Zeit  oder  auf
Kündigung  geschlossen  werden,  so  ist  Behufs  der  Stempel-Bestimmung
anzunehmen,  daß  solche  über  ländliche  Grundstücke  auf  3  Jahr,  und  über
Städtische  auf  1  Jahr  geschlossen  worden.

§.  9.  Zu  Art.  7.  No.  4.  d.  G.  und  F§.  2.  der  Deklaration.
1)  Bei  Erbschaften  und  Vermächtnissen  wird  der  Werthsstempel  nach  dem

ganzen  Antheile  jedes  Theilnehmers  besonders  berechnet.

2)  Staats=  und  andere  öffentliche  Papiere  sollen  nicht  nach  dem  Nennwerth,
  sondern  nach  dem  Cours,  der  zur  Zeit  der  Erbschaftsantretung
Statt  gefunden  hat,  zu  Courant  gerechnet  werden;  Kapitalien  in  Golde
werden  mit  10  Procent  Aufgeld,  Conventionsgeld,  und  andere  ausländische
  Silbermünzen,  nach  dem  Verhältnisse  ihres  innern  Gehalts,  zu
Courant  gerechnet.

3)  Wenn  ein  überlebender  Ehegatte  der  Mitbeerbung  des  verstorbenen
Ehegatten  zum  Vortheil  der  Kinder  entsagt  oder  das  Erbtheil  derselben
aus  eigenen  Mitteln  freiwillig  erhöht,  so  müssen  diese,  wenn  dadurch
ihr  Gesammtantheil  über  500  Rthlr.  steigt,  den  Descendentenstempel
lösen.

4)  Ein  hinterbliebener  Ehegatte,  der  mit  seinen  Kindern  in  ungetheilten
Gütern  bleibt,  muß  dennoch  ein  Inventarium  ediren  und  den  Werthstempel
  für  sich  und  seine  Kinder  so  lösen,  als  ob  wirklich  Theilung  gehalten
  worden  wäre.

5)  Dem  rechtlichen  Ermessen  der  Gerichte  und  Stempelverwaltungs-Behörden
  bleibt  überlassen,  von  glaubwürdigen  Personen  Versicherungen  an
Eidesstatt  über  den  Betrag  des  eingebrachten  Vermogens  hinterbliebener
Ehegatten  anzunehmen.

60)  Auch  von  Personen,  die  nicht  zum  Handelssiand  gehören  und  kein  Inventarium
  vorzulegen  wünschen,  darf  ein  angemessenes  Aversionalquantum
  für  den  Werthssiempel  angenommen  werden.

F.  10.  Zu  Art.  7.  No.  5.  und  6.  des  G.

Auch  die  Rechnungen  der  für  öffentliche  Behörden  arbeitenden  Künstlerund
  Handwerker,  imgleichen  der  Justiz-Commissarien,  sind  nach  Maaßgabe
des  Objects  stempelpflichtig.  Eb

en
        <pb n="193" />
        —  323  —

Eben  so  die  Quittungen  der  Wittwen  und  anderer  Privatpersonen  uͤber
empfangene  Pensionen  und  Zahlungen  aus  den  Wittwen-Kassen,  jedoch  nicht
über  zurückgezahlte  Antrittsgelder,  welche  als  Deposita  anzusehen  sind;  ferner
  über  Zahlungen  aus  den  Sustentations-Fonds,  den  Feuerkassen  und  überhaupt
  aus  öffentlichen  oder  Communal-Kassen  erhobener  Gelder,  wodurch  eine
Anforderung  getilgt  wird.

Auch  die  Quittungen  der  Königl.  Prinzen  und  fürstlichen  Personen  über
Appanage  oder  die  zu  sonstigem  Behuf  angewiesenen  Gelder,  sind  stempelpflichtig.


Die  Stempelpflichtigkeit  der  Gehalts-Quittungen  der  Militairpersonen
wird  nach  dem  monatlichen  Betrag  der  ihnen  zu  zahlenden  Besoldungen  beurtheilt.


Gläubiger  und.  Schuldner,  Vermiether  und  Miether  2c.,  können  untereinander
  über  fortlaufende  Zahlungen  zwar  Quittungsbücher  halten,  der  Geldempfänger
  muß  aber  am  Ende  jedes  Kalender=  oder  Miethsjahres  über  die
ihm  im  Laufe  desselben  gezablten  Gelder  eine  gestempelte  General-Quittung
ertheilen.  In  Ansehung  der  Ouittungen  über  hypothekarische  Forderungen,  auf
deren  Grund  die  Löschung  erfolgen  soll,  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
des  Allg.  Landrechts  Th.  I.  Tit.  20.  §.  532.,  und  trägt  der  Schuldner  die
Kosten,  wenn  nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  verabredet  worden  ist.

KH.  11.  Zu  Art.  7.  No.  8.  d.  G.  und  FS.  3.  a.  b.  und  c.  der
Deklaration.

Bei  Berechnungen,  Behufs  der  Bestimmung  der  Stempelpflichtigkeit,
gezogener  und  trockener  Wechsel,  Handelsbillets,  Pfandbriefe,  Obligationen,
Schuldscheine  rc.,  soll  zwischen  Gold,  d.  h.  Friedrichsd'or,  Friedr.  Wilhelms-,
August-Louisd'or  2c.  Preußisch  Courant  und  Leipziger  Wechselzahlung,  oder
Conventionsgeld,  welches  zu  13  Rthlr.  aus  der  Mark  fein  Silber  geprägt
worden,  kein  Unterschied  Statt  finden.

Außerdem  ist  bei  Bestmmung  d  des  stempelpflichtgen  Wechselbetrags

a.  der  Dukaten  3  Rthlr.  ;  SGr.
b.  der  Laubthaler  zu  1  —  12

C.  der  Albortsthaler  zu  1  —  12  —
d.  die  Markbanko  zu  .  -—12—
e.  der  Gulden  Hollaͤndisch  zu  —  14  —
f.  der  Reichsgulden  zu  -.  =  —  144—
g.  der  Augsburger  Gulden  n  zu  —  16  —
h.  der  Frane  .  -——-6—

zu  rechnen.

In  Ansehung  aller  uͤbrigen  fremden  Silber-  oder  Goldmuͤnzsorten  soll
der  jedesmalige  Cours  und  in  dessen  Ermangelung  der  Feingehalt  derselben
Bbb2  in
        <pb n="194" />
        —  324  —

in  Vergleichung  mit  preußischem  Silber-Courant  oder  Golde  zur  Basis
dienen.

Gestempelte  Wechsel  und  Assignationsformulare  werden  nur  hoͤchstens
zu  Summen  von  5000  Rthlr.  debitirt.  Es  muß  daher  bei  hoͤhern  Objecten
die  Summe  getheilt  und  es  muͤssen  nach  Verhaͤltniß  dieser  Theilung  mehrere
gestempelte  Wechsel-  oder  Assignationsformulare  gebraucht  werden.

.  12.  Zu  Art.  10.  d.  G.

Zur  Beurtheilung  solcher  Fälle,  in  welchem  die  im  Gesetz  vorgeschriebenen
  Ausnahmen  anzuwenden  sind,  oder  eine  Einschrankung  erleiden,  dienen
nachsiehende  Erlduterungen.

Zu  2.  Vormundschafkssachen,  sowohl  minderjähriger,  als  anderer  Pflegbefohlener,
  sind  nur  dann  dem  gewöhnlichen  Stempel  unterworfen,  wenn  die
Vermögenseinkünfte  einen  reinen  Ueberschuß  gewähren.  Dieser  entsteht  auch,
wenn  ein  Pflegbefohlener  der  geringen  Einkünfte  seines  Vermögens  nicht  bedarf
  und  diese  aufgesammelt  werden.  Jedoch  auch  dann  tritt  Stempelpflichtigkeit
  ein,  wenn  die  Einkünfte  zwar  nicht  aufgesammelt  werden,  das  Vermögen
  der  Pflegbefohlnen  aber  dem  Nießbrauche  des  Vaters  unterworfen  und
dieser  nicht  selbst  zum  Armenrecht  gqualificirt  ist.

Uebrigens  wird  hierdurch  nachgelassen,  daß  so  lange  das  Vermogen  eines
  Pflegbefohlnen  nicht  genau  übersehn  und  nicht  beurtheilt  werden  kann,
ob  dasselbe  einen  reinen  Ueberschuß  gewährt,  die  Stempel  ausgesetzt  bleiben
koͤnnen.  «

Zu  3.  Zu  den  wegen  der  Beziehung  auf  das  Gemeinwohl  oder  die
Verwaltung  des  Staats  und  seiner  Einkuͤnfte  stempelfreien  Verhandlungen
und  Verfügungen  öffentlicher  Behörden,  gehören  außer  Disziplinar=  und  allgemeine
  Polizeisachen  und  das  Beste  des  Militair=  oder  Civildienstes  betreffende
Angelegenheiten  noch
Muünz=  and  Probierscheine  über  das  von  Privatpersonen  zur  Münze

gelieferte  Gold  und  Silber,  welches  für  Rechnung  des  Staats  gekauft
und  verprägt  wird,  so  wic  die  Quittungen  über  die  Bezahlung  solcher
Metalle.

Feuer-Societätssachen  mit  Ausnahme  der  Asecurationsatteste  und
der  Quittungen  der  Empfänger  über  Versicherungssummen.  (S.  Art.  ö.
No.  2.  a.  d.  G.  und  den  KF.  10.  dieser  Instruktion.)

Atteste,  welche  Ortsobrigkeiten  den  Unterthanen,  Behufs  des  Verkaufs
ihres  Viehes  ertheilen.

Qualifikations-Atteste  zum  Betrieb  eines  Gewerbes.

Pässe  der  Ortsobrigkeiten  für  Verwalter  und  Gesinde  beim  Verfahren  der
Produkte  und  Einholen  der  Bedürfnisse  oder  zu  andern  für  die  Herrschaft
auszurichtenden  Geschäften.

Me-
        <pb n="195" />
        —  325  —

Medicinal-Atteste  über  den  Gesundheitszustand  eines  Beamten.

Städtische  Angelegenheiten,  in  sofern  sie  nicht  blos  das  Privatinteresse
  einzelner  Individuen  betreffen.

Zu  4.  Auch  die  bei  und  uͤber  Gemeinheitstheilungen  entstehenden  Prozesse,
  z.  B.  über  Präjudicialpunkte,  Subrepartition  und  den  Theilungsreceß
selbst,  dus  stempelfrei.

Zu  11.  Stempelfrei  sind  auch  alle  Administrationsrechnungen,  Conto—
buͤcher,  welche  mit  Kaͤufern,  Handwerkern  und  Arbeitern  gehalten  werden,
und  uͤberhaupt  alle  Rechnungen,  die  keine  Forderung  zum  Gegenstande  haben.

Ferner  sind  noch  von  aller  Stempelabgabe  frei:

a)  alle  Schuld-Verschreibungen,  welche  von  Staatsbehoͤrden  ausgestellt
werden.

b)  Rechnungen  und  Quittungen  der  Sportelkassen.

c)  Quittungen,  welche  Depositenkassen  ausstellen  und  empfangen.

)  Alle  Angelegenheiten  des  Roͤnigl.  Fiskus  und  derjenigen  Behoͤrden,  welchen
  fiskalische  Rechte  verliehen  sind.

Sie  muͤssen  aber  eben  sowohl,  als  die  un  H.  4.  No.  2.  der  Deklaration
  vom  27  sten  Juny  d.  J.  benannte  Behörden  in  der  Regel,  wenn
sie  mit  Privatpersonen  kontrahiren,  diese  verpflichten,  die  Berichtigung
  des  nach  Maaßgabe  des  Objekts  erforderlichen  Stempels  zu  übernehmen.


ee)  Cantonsachen,  Gesuche  wegen  Befreiung  vom  Militairdienst,  Abschiede
der  Cantonisten  und  Militairpersonen,  Aktteste  über  Invalidität  zum
Militairdienst,  Versorgungsgesuche  der  Invaliden,  Atteste,  welche  den,
wegen  Annahme  eines  Grundstücks  zum  Abschiede  sich  meldenden  Soldaten
  üuber  ihre  rechtliche  Qualislkation  zum  Erwerbe  des  Grundstücks
ertheilt  werden.

f)uittungen,  welche  unter  Schulddokumenten  niedergeschrieben  werden.

8)  Rekognitionsprotokolle,  auf  deren  Grund  stempelpflichtige  Akteste  unter
Urkunden  ausgefertigt  werden.

h)  Informationsprotokolle  der  Justizkommissarien,  so  wie  Abschriften  der
Erkenntnisse  und  Urtelsextrakte,  welche  denselben  zu  ihren  Manualakten
ertheilt  werden.

1)  Beglaubte  Abschriften,  welche  von  den  Berhandlungen  der  Hypothekenbehörden
  zu  den  Grundakten  und  Copierbüchern  genommen  werden,  imgleichen
  Ingrossationsverfügungen  der  Gerichte  an  die  Hypothekenbuch--führer,
  Ingrossattons=  und  Löschungsregistraturen.

k)  Triplikate  der  Recesse  über  Dienstablösungen  und  Aufhebungen,  welche
für  das  Finanzminisierium  ausgefertigt  werden.

I.  Alle
        <pb n="196" />
        —  326  —

I!)  Alle  Angelegenheiten  öffentlicher  Behörden,  welche  die  Abgaben  und  das
Schuldenwesen  aus  dem  letzten  Kriege  betreffen.

m)  Offizierpatente,  welche  nicht  von  Unserer  höchsten  Person  vollzogen
werden.

Mn)  Das  erste  Erxcitatorium  kann  von  öffentlichen  Verwaltungs-Behörden
in  einzelnen  Fällen,  jedoch  mit  pflichtmaßiger  Berücksichtigung  der  Umstände
  stempelfrei  erlassen  werden.

§.  13.  Zu  Art.  11.  d.  G.  und  F.  5.  der  Deklaration.
Die  Vorschrift
daß,  wenn  der  vierfache  Betrag  des  nicht  gebrauchten  Stempels  weniger,
  als  1  Rthlr.  beträgt,  dennoch  eine  Geldstrafe  von  Einem  Thaler
mit  Ausschluß  des  nachzubringenden  Stempels  eintritt,
ist  durch  den  §.  5.  der  Deklaration  vom  27  sten  Juni  d.  J.  nicht  aufgehoben.

Auf  einer  jeden  Ausfertigung  eines  jeden  Dokuments,  so  wie  auf  jeder
vidimirten  Abschrift  muß  bei  Vermeidung  einer  Geldbuße  von  sechszehn  Groschen
  ausdrücklich  bemerkt  werden,  mit  welchem  Stempel  das  Original  versehen

  ist.

Abschnitt  II.

Verpflichtungen  öffentlicher  Behörden  zu  Mitwirkung  bei  Verwaltung
  des  Stempelwesens  überhaupt.

.  14.  Jede  öffentliche  Behörde  hat  auf  genaue  Befolgung  der  Stempelgesetze
  zu  halten,  jedes  Collegium  und  jedes  Gericht  alle  zu  seiner  Kenntniß
gelangende  Stempelkontraventionen  von  Amtswegen  zu  rügen,  die  verwirkte
Geldbuße  durch  ein  Dekret  festzusetzen  und  deren  unverzügliche  Einziehung  zu
verfügen.  «

Wird  eine  Stempelkontravention  von  einem  Gerichte  oder  einer  andern
oͤffentlichen  Behoͤrde  von  Amtswegen  geruͤgt;  so  fließt  die  Haͤlfte  der  Geld—
buße  zu  Unsern  Kassen,  die  zweite  Hälfte  erhält  nach  §.  19.  der  Oenunciant.

Die  Niederschlagung  der  Strafe  aus  Rechtsgründen  trifft  auch  den  Denunciantenantheil,
  nicht  aber  eine  Niederschlagung  aus  Gnaden.

#S.  15.  Der  Fortgang  eines  rechtlichen  Geschäfts,  oder  einer  Parthei-Angelegenheit,
  darf  jedoch  durch  den  Umstand,  daß  die  Geldbuße  noch  nicht
erlegt  ist,  nicht  aufgehalten  werden.

§.  16.  Stempelstrafen  können  von  Kollegien  oder  Gerichten  aus
rechtlichen  oder  erheblichen  Gründen  gemildert  und  erlassen  werden.  Eine
Milderung  oder  Erlassung  aus  bloßer  Gnade  kann  nur  von  der  Section  des

Depar-
        <pb n="197" />
        —  327  —

partements  der  oͤffentlichen  Einkuͤnfte,  im  Finanzministerium,  fuͤr  die  Abgaben
verfuͤgt  werden.

F.  17.  Gegen  ein,  die  Stempelstrafe  festsetzendes  Dekret  einer  oͤffent—
lichen  Behoͤrde,  findet  nur  dann  ein  Rechtsmittel  Statt,  wenn  die  Geldbuße
den  Betrag  von  20  Thlr.  uͤbersteigt.  In  Faͤllen,  wo  wegen  Einbringens  und
Debitirens  ungestempelter  Spielkarten,  eine  Untersuchung  Statt  findet,  ge—
bühret  die  Entscheidung  durch  Resolution  den  Regierungs-Abgabe-Deputationen;
  will  sich  der  Denunciant  bei  deren  Resolution  nicht  beruhigen,  so  stehet
ihm  der  Weg  Rechtens  offen.  ·

·5.18.HateineöffentlicheBehördesichselbsteinerStempelcontravention
  schuldig  gemacht,  so  gebuͤhret  die  Ahndung,  der  ihr  vorgesetzten  Behoͤrde.

.  19.  Stempelfiskale,  jeder  andere  fiskalische  Bediente,  Consumtionssteuer=
  und  Polizei-Officianten,  Registratoren  und  Journalisten,  sind
vorzüglich  verpflichtet,  auf  Befolgung  der  Stempelgesetze  zu  vigiliren,  und
jede  von  ihnen  entdeckte  oder  zu  ihrer  Kenntniß  kommende  Uebertretung  der
betreffenden  Behörde  anzuzeigen,  wogegen  sie  die  Hälfte  der  Stempelstrafe  als
Denuncianten-Antheil  erhalten.

Die  Dienstpflichten  der  Stempelfiscale  werden  in  einer  besondern  Instruction
  für  dieselben  naher  bestimmt  werden.

9.  20.  Eine  jede  öffentliche  Behörde,  welche  Stempelcontraventionen
zu  rügen  befugt  und  verpflichtet  ist,  hat  eine  Strafliste  nach  der  Beilage  O

—  zu  führen.

Ein  von  dem  Collegium  oder  Gericht  zu  beglaubigender  Auszug  der
Strafliste  wird  vierteljährig  und  zwar  jedesmal  am  1.  Juny,  1.  September,
1.  December  und  1.  März,  an  die  Abgaben-Deputation  der  Provinzial-Regierung
  gesandt,  zugleich  wird  die  Hälfte  der  eingezogenen  Strafgelder  der
Regierungs-Haupt-Kasse  übermacht.

Sind  in  einem  Quartale  keine  Stempelstrafen  dictirt  worden,  so  bedarf
es  weder  der  Einsendung  eines  leeren  Auszuges  der  Strafliste,  noch  einer  Anzeige.
  Wird  aber  ausgemittelt,  daß  ungeachtet  Stempelstrafen  dictirt  und  eingezogen
  worden,  die  Befolgung  obiger  Vorschrift  unterblieben  ist,  so  verfällt  die
schuldige  Behörde  in  Strafe.

Die  Collegien  und  Gerichte  zu  Berlin  theilen  die  Auszüge  ihrer  Straflisten
  der  Berlinischen  Abgaben-Direction  mit,  und  lassen  die  Hälfte  der  eingezogenen
  Strafgelder  zur  Berlinischen  Abgaben-Directions-Hauptkasse  abiefern.


§.  21.  Den  nach  der  aufgehobenen  nähern  Anweisung  vom  17.  September
  1802  bei  den  Oberlandes-Gerichten  und  den  Unter-Gerichten  erster
Klasse  bestellten  Stempelreceptoren  wird  zwar  die  Anschaffung  und  Distribution
der  für  das  betreffende  Gericht  erforderlichen  Stempelmaterialien  ferner  unter  der

Be-
        <pb n="198" />
        —  328  —

Bedingung  gestattet,  daß  sie  solche  gegen  gleich  baare  Zahlung,  wobei  sie  die
hnen  zustehenden  Tantieme  von  2  Procent  sofort  in  Abzug  bringen  können,
bei  den  Acciseämtern  des  Orts,  und  in  Berlin  bei  der  Abgaben-Directions=Hauptkasse
  einkaufen;  sie  müssen  sich  aber  lediglich  auf  die  Lieferung  des  Stempelpapiers,
  welches  zu  den  Verhandlungen  und  Ausfertigungen  des  ihnen  vorgesetzten
  Collegiums  erfordert  wird,  beschränken  und  sich  bei  Strafe  des  Verlusts
  der  Distribution,  alles  Stempel-Materialien-Oebits  an  Partheien,  Justizcommissarien
  und  fremden  Personen,  und  insbesondere  des  Verkaufs  der  Werthsstempel,
  in  Erbschaftssachen  enthalten.

§#.  22.  Denjenigen  Beamten,  welche  in  Criminal=  und  andern  Untersuchungssachen,
  nach  Beendigung  derselben,  den  Stempelbetrag  liquidiren  und
einziehen,  wird  ein  Viertel  desselben  nach  wie  vor,  als  Belohnung  bewilligt,
unter  der  Bedingung,  daß  der  Stempel  auf  Höhe  des  dreiviertheiligen  Betrags,
in  natura  zu  den  Akten  gebracht  und  vorschriftsmäßig,  durch  Ueberschreibung
cassirt  werde.  Den  Provinzial-Collegüs  stehet  es  auch  frei,  diese  Tantieme
zu  sammeln  und  dürftige  verdiente  Officianten  damit  zu  unterstützen.

.  23.  Oie  bei  einer  öffentlichen  Behörde  durch  Zufall  oder  Versehen
verderbenden  Stempelmaterialien,  können  vierteljährig  bei  den  Abgabe-Deputationen
  der  Provinzial-Regierungen  und  von  den  Behörden  zu  Berlin  bei  der
Berlinischen  Abgaben-Direction,  mittelst  eines  den  Geldbetrag  nachweisenden
Verzeichnisses  zur  Vergütung  eingereicht  werden.  Findet  sich  dagegen  nichts
zu  erinnern;  so  wird,  nach  erstattetem  Berichte  an  die  Abgaben-Section  des
Finanzministerit  baare  Vergütung  des  Betrags  angewiesen  werden.

§.  24.  Privatpersonen,  welchen  durch  zufälliges  oder  unverschuldetes
Verderben  von  Stempelmaterialien  ein  bedeutender  Schaden  erwachsen  mochte,
soll  auch  unbenommen  seyn,  auf  Vergütung  bei  den  Regierungs-Abgabe-Deputationen
  und  resp.  bei  der  Berlinischen  Abgaben-Direktion,  anzutragen.

&amp;amp;#.  25.  Verbrauchte  Stempel  können  nur  wegen  Armuth  der  Partheien,
oder  aus  andern  rechtlichen  Gründen  niedergeschlagen  werden.  Von  der  nach
F.  23.  24.  statt  findenden  Vergütung  wird  jedoch  die  verausgabte  Tantieme  mit
2  Procent  nicht  abgezogen.

Die  von  den  Stempelfiskalen  zu  verificirenden  Liquidationen  ausgefallener
  Stempel,  sind  halbjährig  bei  den  Regierungs-Abgaben-Oeputationen
und  von  den  Collegien  zu  Berlin,  bei  der  Berlinischen  Abgaben-Oirection
einzureichen.  ·

Die  Liquidationen  muͤssen  bei  jeder  einzelnen  Post  den  speciellen  Grund
des  Ausfalls  enthalten,  und  mit  einem  Attest  der  einreichenden  Behörde  versehen
  seyn,  welches  sowohl  den  wirklichen  Verbrauch  der  ausfallenden  Stempel
  versichert,  als  auch  den  Hauptgeldbetrag  durch  Buchstaben  ausdrückt.

K.  26.
        <pb n="199" />
        —  329  —

§.  26.  Reisepässe  für  Unvermögende  erfordern  nur  einen  Stempel  zu
2  gGr.  (Art.  6.  1.  d.  G.)

Da  diese  Abgabe  sehr  gering  ist  und  in  der  Regel  wird  erlegt  werden
können,  so  wird  nur  dann  eine  Vergütung  des  vierteljährig  zu  liquidirenden
Betrags  Statt  finden,  wenn  die  betreffenden  Polizei-Behörden  auf  ihre  Pflicht
versichern,  daß  die  Paß-Empfänger  diese  geringfügige  Abgabe  zu  entrichten
wirklich  nicht  vermögend  gewesen  seyen  und  die  Aushändigung  des  auf  einen
Stempelbogen  zu  2  9Gr.  ausgefertigten  Passes  daher  unentgeldlich  habe  geschehen
  müssen.

Abschnitt  III.
Vorschriften  wegen  Verwaltung  des  Erbschafts-Stempelwesens.

§.  27.  Zur  vollständigen  Controllirung  der  im  Stempelgesetze  vom
20.  November  1810.  Art.  7.  No.  4.  und  der  über  dasselbe  ergangenen  Declaration
  vom  27.  Juni  d.  J.  H.  2.  vorgeschriebenen  Lösung  des  Werthstempels
von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  von  Todeswegen,  sollen
die  Todtenlisten  zur  Basis  dienen.

§.  28.  Alle  Prediger,  ohne  Unterschied  der  Religion,  sowohl  in  den
Städten,  als  auf  dem  platten  Lande,  sind  verbunden,  in  den  ersten  8  Tagen
eines  jeden  Quartals,  und  zwar  Anfangs  Juni,  September,  December  und
Maärz  eine  vollständige  Liste  der,  in  dem  verflossenen  Ouartale  gestorbenen
Personen,  sie  mögen  Erwachsene  oder  Kinder  gewesen  sepyn,  nach  dem  anliegenden
  Formular  A.  bei  den  Gerichten  ihres  Wohnorts  oder  ihrer  Parochie,
bei  Vermeidung  der  schon  in  älteren  Verordnungen  bestimmten  Strafe  von
10  Rthlr.  unfehlbar  einzureichen.  Diese  Listen  müssen  jedesmal  zu  Bezeugung
ihrer  Nichtigkeit  von  den  Predigern  unterschrieben  seyn.  Fällt  im  Laufe  eines
Quartals  kein  Todesfall  in  einer  Parochie  vor,  so  muß  der  Prediger  dieses,
statt  der  Liste,  dem  betreffenden  Gericht,  bei  gleicher  Strafe,  schriftlich  aneigen.

*9  §.  29.  Eine  gleiche  Verbindlichkeit  zur  Einreichung  der  Todtenlisten
bei  den  Gerichten  des  Wohnorts,  oder  der  Anzeige,  daß  Niemand  verstorben
sey,  liegt  auch  den  Judendltesten,  in  Absicht  ihrer  Glaubensgenossen,  ob.

§.  30.  Sämmtliche  Oberlandesgerichte  mit  Inbegriff  des  Ostpreußischen
  Pupillen-Collegiums  zu  Königsberg  und  des  Churmärkschen  Pupillen-Collegiums
  zu  Berlin  und  sämmtliche  Untergerichte,  welchen  nach  wie  vor
obliegt,  für  die  Berichtigung  der,  im  Stempelgesetz  bestimmten  Abgabe  von
allen  stempelpflichtigen  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen  von
Todeswegen  zu  sorgen,  sind  verpflichtet,  Erbschaftsstempeltabellen  nach  dem
beigefügten  Formular  B.  zu  führen,  In  diesen  Tabellen  muüssen  sie  sämmt-Jahrgang

  1811.  Cee  liche
        <pb n="200" />
        —  330  —

liche  in  den  ihnen  zukommenden  Todtenlisten  verzeichnete  Todesfaͤlle,  ohne  alle
Ausnahme  in  chronologischer  Ordnung  eintragen  und  biernächst  zuvörderst  bewirken,
  daß  der  stempelpflichtige  Betrag  der  Erbschaft,  des  Vermaächtnisses
oder  der  Schenkung  nach  den  Grundsätzen  des  Stempelgesetzes,  imgleichen
das  etwanige  Verwandschafts-Verhältniß  der  Erbinterressenten  zum  Erblasser,
gehörig  ausgemittelt  werden,  sodann  aber  den  zu  lösenden  Werthsstempel  besiimmen,
  die  Interessenten  darüber  mit  einem  ungestempelten  Aktteste  versehen,
in  welchem  der  Betrag  der  ganzen  Erbschaft  der  einzelnen  Erbtheile  und  das
Verwandtschaftsverhältniß,  der  Betrag  des  Vermächtnisses  oder  der  Schenkung,
  auszudrücken  ist,  und  darauf  halten,  daß  ihnen  die  geschehene  Stempellösung
  durch  Einreichung  des  Werthstempels  binnen  6  Monaten,  vom  Erbanfalle
  angerechnet,  nachgewiesen  werde.  Der  Stempel  ist  zu  den  Gerichtsakten
  zu  nehmen.

Wie  und  wann  alles  dieses  geschehen,  ist  in  der  Tabelle,  nach  Anleitung
  der  verschiedenen  Rubriken,  genau  zu  verzeichnen.

Ueber  die  bewirkte  Nachweisung  der  Erbschaftsstempelberichtigung  haben
  die  Gerichte  den  Interessenten  eine  Bescheinigung  auf  ungestempelten  Papier
  zu  ertheilen.

Kein  Gericht  darf  den  zu  lösenden  Stempel  höher  bestimmen,  als  das
Stempelgesetz  es  erfordert.  Wenn  Reklamationen  gegründet  befunden  werden;
  so  muß  das  Gericht  die  Tantieme  à  27  Prozent,  welche  von  den  zur
Ungebühr  verbrauchten  Stempelmaterialien  gezahlt  ist,  tragen.

In  Ansehung  der  nicht  stempelpflichtigen  Erbfälle  muß  jedesmal  der
Grund  der  Nichtstempelpflichtigkeit  in  den  Tabellen  ausdrücklich  bemerkt  werden.
  Eine  Bemerkung  in  zu  unbestimmten  Ausdrücken  z.  B.  ist  nicht  siempelpflichtig,
  soll  nie  beachtet  werden.  Sollte  in  einzelnen  Fällen  die  Stempellösung
  nicht  binnen  6  Monaten  vom  Erbanfall  gerechnet,  bewirkt  werden
  können,  so  muß  der  Grund  davon  jedesmal  in  der  Tabelle  pflichtmaßig
vermerkt  werden.

In  der  Regel  muß  die  Stempellösung  gleich  nach  geschehener  Inventur
erfolgen  und  darf  nicht  von  Beendigung  der  Erbtheilung,  Abschließung  des
Rezesses,  Verkauf  eines  Grundstückes,  Einziehung  ausstehender  Forderungen,
oder  Versilberung  des  Mobiliars,  abhängig  gemacht  werden.

Bezeigen  sich  Partheien  in  solchen  Fällen,  wo  weder  eine  gerichtliche
noch  vormundschaftliche  Erbregulirung  eintritt,  säumig,  den  Betrag  der  ihnen
angefallenen  Erbschaft  2c.  anzugeben  und  nachzuweisen;  so  haben  die  Gerichte
dieselben  unter  Anwendung  der  ihnen  zu  Gebot  stehenden  Zwangsmittel  und
Androhung  der  im  Stempeledikt  §.  11.  bestimmten  Strafe  des  Verzugs,  zu
Vorlegung  der  erforderlichen  Nachweisungen,  anzuhalten,  allenfalls  die  gerichtliche
        <pb n="201" />
        —  331  —

richtliche  Ausmittelung  des  Betrags  der  Erbschaft  ꝛe.  auf  deren  Kosten  zu
verfuͤgen.

Leassen  es  Erbinteressenten  zu  Erinnerungen  kommen,  so  tragen  sie  jedesmal
  die  Kosten  derselben,  dagegen  soll  jeder  Erbinteressent  wegen  derjenigen
  Verhandlungen  vor  Gericht,  welche  blos  zum  Zweck  haben,  das  ererbte
Vermögen,  Behufs  der  Bestimmung  des  Werthstempels  nachzuweisen,  mit
allen  Kosten  verschont  werden,  wenn  die  Nachweisung  innerhalb  bmonatlicher
Frist  nach  erfolgtem  Erbanfalle  geschiehet,  oder  die  Hindernisse,  weshalb  solche
  noch  nicht  vollständig  geschehen  könne,  angezeigt  und  bescheinigt  worden.

Jedes  Gericht  ist  die  §.  11,  des  Stempel-Edikts  bestimmte  Strafe  des  Verzugs
  in  vorkommenden  Fällen  festzusetzen  befugt.  Wegen  des  dagegen  zuläßigen
Rechtsweges  findet  die  Bestimmung  des  F.  17.  des  vorigen  Abschnitts,  Anwendung.


Kein  Gericht  darf  eher  die  Eintragung  eines  Erbrechts  in  die  Hypothekenbücher
  verfügen,  als  bis  die  Berichtigung  der  Erbschafts-Stempelgefälle  nachgewiesen
  worden.

§.  31.  In  allen  Fällen  wo  die  Todtenlisten  ergeben,  oder  sich  sonst  findet,
daß  einer  oder  der  andere  der  Verstorbenen  nicht  da,  wo  sein  Absterben  erfolgt  ist,
sondern  an  einem  andern  Orte  in  den  Königl.  Staaten  seinen  Wohnort  oder  Gerichtsstand
  gehabt  hat,  muß  das  Gericht  des  Orts,  wo  das  Absterben  erfolgt  ist,
demjenigen  Gerichte,  welchem  die  Nachlaß-Regulirung  gebührt,  von  dem  Todesfalle
  Nachricht  geben,  und  wie  solches  geschehen,  in  der  Tabelle  vermerken.

.  32.  Dagegen  muß  jedes  Gericht,  sobald  es  von  einem  außerhalb  erfolgten
  Absterben  eines  seiner  Eingesessenen  oder  Untergebenen  Nachricht  erhält,  den
Todesfall  sofort  in  die  betreffende  Erbschafts-Stempel=  oder  Nachtrags-Tabelle
(s.  S.  S.  30  und  35.  dieses  Abschnitts)  eintragen.

.  33.  Alle  Untergerichte  sind  schuldig,  die  in  ihren  Gerichtssprengeln  erfolgenden
  Todesfalle,  Eximirter  oder  solcher  Personen,  die  ihren  Gerichtsstand
beim  Ober-Landesgericht  der  Provinz  gehabt  haben,  demselben  unverzuͤglich  bei
2  Thlr.  Strafe  für  jeden  Contraventionsfall  anzuzeigen.

.  34.  Ein  jedes  Untergericht  ist  verbunden,  eine  Reinschrift  seiner  Erbschaftsstempel-Tabellen

  für  die  Ouartale

a)  vom  1sten  Jung  bis  letzten  August  —  mit  Ausgangs  Februar,

b)  vom  isten  September  bis  letzten  November  —  Ausgangs  May,

c)  vom  1sten  December  bis  letzten  Febrnar  —  Ausgangs  August,

4)  vom  1sten  März  bis  letzten  May  —  Ausgangs  November,
an  das  Ober-Landesgericht  der  Provinz  unter  der  portofreien  Rubrik:  Erbschafts-Stempelsachen
  zu  senden.

Cec  2  Einer
        <pb n="202" />
        —  332  —

Einer  jeden  Quartal-Tabelle  müssen  die  Todtenlisten,  worauf  sich  solche
gründer,  beigefügt  werden.

In  jeder  Tabelle  sind  von  dem  betreffenden  Untergerichte  die  gelöseten
Stempel  gehörig  zu  summiren.

Untergerichte,  die  sich  in  Einsendung  der  Tabellen  säumig  bezeigen,  sollen
durch  Ordnungsstrafe  und  landreuterliche  Einlegung  zu  ihrer  Schuldigkeit  angehalten
  werden  und  jedesmal  Stempel  und  Kosten  der  an  sie  ergehenden  Erinnerungs-Befehle
  tragen.

Vor  jedesmaliger  Absendung  der  Tabellen  an  das  Ober-Landesgericht,
müssen  die  in  demselben  aufgeführten  Erbfälle,  in  welchen  die  Stempellösung  noch
nicht  erfolgt  ist,  in  die  Nachtrags-Tabelle  (G.  35.  dieses  Abschnitts)  übertragen,
und  daß  solches  geschehen,  in  den  Berichten,  womit  die  Erbschafts-Stempel-Tabellen
  *½’  werden,  angezeigt  werden.

Zu  den  Nachtrags-Tabellen  dient  das  beigefügte  Formular  C.  In
plescbe  in  hiernächst  auch  diejenigen  Erbfälle  aufgenommen  werden,  welche
das  Ober-Landesgericht  bei  Revision  der  Erbschaftsstempel-Tabelle,  noch  nicht
für  erledigt  hält  und  deshalb  zu  einer  nähern  Berichtigung  verweiset.

Bei  Einsendung  der  Erbschaftsstempel-Tabellen  in  den  F.  34.  bestimmten
Terminen,  muß  jedesmal  die  sich,  bis  zum  Lermino  à  duo  der  Erbschaftsstempel-Tabelle
  erstreckende  Nachtrags-Tabelle,  an  das  Ober-Landesgericht  der
Provinz  mit  befördert  werden.

Die  Nachtrags-Tabelle  wird  jedesmal  nach  ihrem  Inhalte  rubricirt.
Wenn  daher  z.  B.  Ausgangs  May  1813  ein,  im  Januar  1811  eingetretener
Erbfall,  in  Hinsicht  auf  die  Stempellösung  noch  nicht  erledigt  wäre,  so  würde
die  Ausgangs  May  1813  mit  einzureichende  Nachtrags-Tabelle  die  Aufschrift
führen  mussen:  Nachtrags-Tabelle  für  den  Zeitraum  vom  1sten  Januar  1811
bis  letzten  August  1812.

h.  36.  Nach  jedesmaligem  Eingang  der  untergerichtlichen  Erbschaftsstempel=
  und  Nachtrags-Tabellen  bei  dem  Ober-Landesgerichte  der  Provinz
muß  dasselbe  sich  der  genauen  Durchsicht  und  Prüfung  derselben  unterziehen,  und
insbesondere  sich  durch  Vergleichung  der  Erbschaftsstempel-Tabellen  mit  den
ihnen  beizufügenden  Todtenlisten,  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß  sämmtliche
Todesfälle  aus  dieser  in  jener  aufgenommen  sind.

Auf  jeder  Tabelle  muß  hiernächst  der  Revisor  unter  seiner  Namens-Unterschrift
  bezeugen,  daß  die  Vergleichung  mit  den  Todtenlisten  geschehen  sey.

Die  gegen  eine  Tabelle  zu  machenden  Erinnerungen,  sie  moͤgen  die  Nicht—
übereinstimmung  mit  den  Todtenlisten,  die  Bestimmung  der  Stempelsätze,  die
ermangelnde  Nachweisung  der  geschehenen  Lösung,  oder  einen  bloßen  Verzug  2c.
zum  Gegenstande  haben,  werden  nicht  in  den  Tabellen  selbst,  sondern  auf  einem

besondern
        <pb n="203" />
        —  333  —

besondern  Bogen,  in  Form  eines  Dekrets  niedergeschrieben  und  sodann  sofort
abschriftlich  den  betreffenden  Untergerichten  zur  Achtung  und  Erledigung  unter
der  portofreien  Rubrik:  „Erbschaftsstempelsachen“  zugefertigt.  Die  Erledigung
der  Erinnerungen  kann  hiernächst  zwar  von  dem  Untergerichte,  mittelst  eines
besondern  Berichts,  nachgewiesen  werden,  jedoch  muß  dasselbe  die  geschehene
Erledigung  auch  in  seiner  zunächst  einzureichenden  Nachtrags-Tabelle  pflichtmäßig
  bemerken.

.  37.  In  die  von  den  Ober-Landesgerichten,  mit  Inbegriff  der  Ostpreußischen
  und  Kurmärkischen  Pupillen-Collegien,  selbst  zu  führenden  Erbschaftsstempel-Tabellen
  werden  alle  Todesfälle  derjenigen  Personen,  welche  ihren
persönlichen  Gerichtsstand  bei  ihnen  gehabt  haben,  auf  den  Grund  der  ihnen  zukommenden
  Todtenlisten,  Berichte  der  Untergerichte  §.  33.  und  sonstigen  Anzeigen,
  ohne  Ausnahme  aufgenommen.

Die  Ober-Landesgerichte  verfahren  in  Ansehung  der  Ausmittelung  des
Betrags  der  stempelpflichtigen  Erbschaften,  Vermächtnisse  und  Schenkungen,
Bestimmung  des  Werthstempels,  des  darüber  zu  ertheilenden  Attestes,  der  zu
erfordernden  Einreichung  des  Stempels  und  dessen  Reposition  zu  den  Akten  gegen
eine  den  Interessenten  kostenfrei  zu  ertheilende  Bescheinigung,  wie  oben  F.  30.
vorgeschrieben  ist.

H.  38.  Sind  die  zu  einer  Verlassenschaft  gehörigen  Vermögensstücke  in
mehrern  Provinzen  der  Königl.  Staaten  belegen,  und  hat  deshalb  der  Erblasser
unter  der  Gerichtsbarkeit  mehrerer  Ober-Landesgerichte  gestanden,  so  hat  dasjenige
  Oberlandes-Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Erblasser  zuletzt  gewohnt  hat,
für  die  Stempelberichtigung  von  der  ganzen  Verlassenschaftsmasse  zu  sorgen.

§.  39.  Die  Ober-Landes-Gerichte  senden  eine  Reinschrift  ihrer  Erbschaftsstempel-Tabellen

  für  das  Quartal:

)  vom  1sten  Juny  bis  letzten  August  —  Ausgangs  May,

lb)  vom  isten  September  bis  letzten  November  —  Ausgangs  August,

c)  vom  isten  December  bis  letzten  Februar  —  Ausgangs  November,  und

4)  vom  isten  März  bis  letzten  May  —  Ausgangs  Februar,
nebst  den  von  ihnen  revidirten  Untergerichts-Tabellen,  welche  sich  über  denselben
Zeitraum,  als  die  jedesmalige  Ober-Landesgerichts-Tabelle  erstrecken,  unter  der
portofreien  Rubrik:  „Erbschaftsstempelsachen“  an  die  Abgabe-Oeputationen  der
Provinzial-Regierungen,  welche  solche  an  die  Section  des  Finanz-Ministeriums
für  die  directen  und  indirecten  Abgaben  zur  resp.  Re=  und  Super-  Revision  befoͤrdern.


Ein  gleiches  geschiehet  in  Ansehung  der  Nachtragstabellen.
Der  Mitsendung  der  Todtenlisten  bedarf  es  nicht.

Sollten
        <pb n="204" />
        —  334  —

Sollten  bei  Einsendung  der  Tabellen  Ausgangs  May,  August,  November
  und  Februar,  noch  wider  Erwarten,  Untergerichtstabellen  rückständig
seyn,  so  sind  die  säumigen  Untergerichte  in  den  Schreiben  an  die  Regierungs-Abgabedeputationen
  jedesmal  namentlich  zu  benennen.

Bei  jeder  Tabelleneinsendung  ist  auch  eine,  von  einem  vereideten  Kalkulator
  attestirte  Nachweisung,  der  durch  die  Tabelle  als  erlegt  nachgewiesenen
  Stempelgefälle  den  betreffenden  Regierungs—  Abgabedeputationen  mitzutheilen.


Bei  Anfertigung  dieser  Nachweisung  dürfen  Stempelsätze,  gegen  welche
  bei  Revision  der  Untergerichtstabelle,  Erinnerungen  statt  gefunden  haben,
nicht  mit  berücksichtigt  werden.

Auch  dürfen  die  Stempelgefalle  von  keinem  Erbfalle  mit  zur  Berechnung

  gebracht  werden,  in  Ansehung  dessen  Erinnerungen  statt  gefunden  haben,
  und  welcher  deshalb  zur  Aufnahme  in  die  Nachtragstabelle  hat  verwiesen
werden  mussen.
5.6  40.  Diejenigen  Erinnerungen,  zu  welchen  sich  bei  der  Superrevision
  der  Untergerichtstabellen  und  Revision  der  Ober-Landesgerichtstabellen
Veranlassung  findet,  werden  von  der  Abgaben-Section  des  Finanzministeriums
  den  betreffenden  Regierungs-Abgaben-Oeputationen  und  von  diesen  den
Oberlandesgerichten  bei  Remission  der  Untergerichtstabellen  mitgetheilt,  worauf
  von  den  Oberlandesgerichten  das  Nöthige  wegen  Erledigung  der  Erinnerungen
  verfügt  wird.

Alle  Seitens  der  Section  monirte  Erbfälle  werden  von  den  betreffenden
  Oberlandes=  und  Untergerichten  in  die  nächsten  Nachtragstabellen  übertragen,
  in  welchen  das  Nöthige  wegen  deren  Erledigung  zu  vermerken  ist.

§.  41.  Um  die  Gerichte  wegen  ihrer  beim  Erbschaftsstempelwesen  habenden
  Bemühungen  verhältnißmäßig  zu  belohnen,  wird  vom  aufkommenden
Betrage  aller  Erbschaftsstempelgefälle  für  Ober=  und  Untergerichte  eine  Tantieme
  von  2  pro  Cent  bewilligt,  welche  in  der  Art  vertheilt  werden  soll,  daß
davon

a)  jedes  Untergericht  von  dem  Betrage,  der  durch  seine  Bemühung  aufkommt
  1r  pro  Cent  und

b)  jedes  Oberlandesgericht  sowohl  das  übrige  ##  pro  Cent  von  der  Totalität
  der  durch  seine  Untergerichte  aufgebrachten  Summe,  als  auch  2  pro

Cent  von  den  in  Erbfällen  seines  eigenen  Ressorts  gelöseten  Stempeln

erhält.

F.  42.  Bei  Einsendung  der  Tabellen  an  die  Regierungs=  Abgabendeputationen,
  müssen  die  Obergerichte  die  Procente  für  sich  und  die  Untergerichte
  summarisch  liquidiren,  so,  daß  aus  der  Liquidation  der  Betrag  für  jedes
  einzelne  Gericht  zu  ersehen  ist,  wogegen  die  Section  die  Zahlung  des  liquidirten
        <pb n="205" />
        —  335  —

quidirten  Betrags,  in  so  weit  solcher  durch  die  Tabellen.  justificirt  worden,
zur  Erhebung  der  Obergerichte  auf  die  Regierungshauptkasse  anweisen  wird.

Die  Liquidation  der  Tantieme  ist  mit  der  Nachweisung  §.  39.  zu  verbinden.


F.  43.  Der  Werthsstempel  von  Erbschaften,  Vermächtnissen  und  Schenkungen
  von  Todeswegen  kbann  bei  den  Acciseämtern  und  Specialstempelvertheilern
  nicht  unders  als  gegen  Ueberreichung  eines  ungestempelten  gerichtlichen
  Attesis,  welches  die  Stempelabgabe  nach  den  Grundsätzen  des  Stempelgesetzes
  vom  20sten  November  1810.  Art  7.  No.  4.  bestimmt,  gelöset  werden.

Diese  von  den  Erbinteressenten  zu  übergebenden  gerichtlichen  Atteste,

werden  von  den  Aceiseämtern  und  den  Sperialstempelvertheilern,  als  Rechnungsbelage,
  bewahrt  und  gebraucht.
.  Nach  Anleitung  dieser  Atteste  haben  die  Acciseämter  und  Speeialstempelvertheiler
  den  bei  ihnen  zu  Berichtigung  der  Erbschaftsgefälle  zu  lösenden
  Stempelbogen,  statt  dessen,  in  Ermangelung  eines  hoch  genug  gestempelten
  Bogens,  mehrere  die  bestimmte  Summe  ergänzende  Bogen  genommen
werden  können,  zu  überschreiben  und  unter  Unterschrift  und  Amtssiegel  zu  bezeugen,
  wann  die  Lösung  geschehen  ist.

§.  44.  Won  den  vorstehenden  allgemeinen  Worschriften  soll  nur  in  Ansehung
  der  Residenz  Berlin  die  Ausnahme  siatt  finden,  daß  die  Controllirung
der  Stempelsteuerberichtigung  in  allen  Erbfällen,  die  sich  durch  Absterben  Berlinscher
  Einwohner  ereignen,  der  Abgaben=  Direction  zu  Berlin  ausschließend
übertragen  wird.

§.  45.  Die  Gerichtshöfe  zu  Berlin,  namentlich:

a)  das  Kammergericht,

b)  das  Kurmärksche  Pupillen-Collegium,

c)  das  Stadtgericht,

d)  das  Berlinsche  Vormundschaftsgericht,

e)  das  Französische  Coloniegericht,

s)  das  Justizamt  Mühlenhof
bleiben  daher  von  Führung  der  Erbschaftsstempeltabellen  über  die  Todesfälle
Berlinscher  Einwohner  entbunden,  dagegen  aber  verpflichtet,  für  die  Berichtigung
  der  Stempelgefälle  in  allen  zu  ihrer  Cognition  kommenden  Erbfällen,
gehörig  zu  sorgen.

§.  40)  Zu  dem  Ende  haben  sie  in  allen  bei  ihnen  zur  Verhandlung
kommenden  Erbschaftssachen  längstens  mit  Ablauf  eines  6  monatlichen  Zeitraums
  vom  Todestage  des  Erblassers  an  gerechnet  den  Erbinteressenten  ein  ungestempeltes
  Alttest  zu  ertheilen,  welches

den  Betrag  des  Nachlasses,
das  Vormundschaftsverhältnit  der  Interessenten,
·  den
        <pb n="206" />
        —  336  —

den  Betrag  der  einzelnen  Erbtheile,  Vermaͤchtnisse  und  Schenkungen
von  Todeswegen  und  den  von  jeder  einzelnen  Post  zu  berichtigenden
  Stempel-Betrag,
enthalten  muß,  und  sie  anzuweisen,  die  Stempel  bei  einem  Stempel-Materialienvertheiler
  zu  lösen,  solche  nebst  dem  eben  gedachten  Atteste  der  Abgaben-Direction
  vorzulegen,  und  sie,  nachdem  darauf  von  derselben  die  vollständig
erfolgte  Stempel-Berichtigung  attestirt  worden,  zu  den  Gerichtsacten  einzureichen.
  Nach  erfolgter  Einreichung  der  von  der  Abgaben-Direction  gehörig
überschriebenen  Stempelbogen,  sind  die  Erbinteressenten  mit  einem  gerichtlichen
Attesie  über  die  erfolgte  Erbschafts-Stempel-Berichtigung  nach  Vorschrift  H.  30.
auf  ungestempeltem  Papier  zu  versehen.

.  47.  Die  Todtenlisten  sowohl  der  Berlinschen  Parochien  mit  Inbegriff
  der  Garnison-,  Charité=  und  Invalidenhaus-Kirchen  als  der  Judenschaft,
sind  monatlich,  nach  dem  Formular  A.  bei  der  Berlinschen  Abgaben-Oirection
  einzureichen.

In  den  einzureichenden  Todtenlisten,  muß  unter  der  Rubrik:  Namen,
Stand  und  Alter  die  letzte  Wohnung  der  Verstorbenen  jedesmal  mit  angezeigt
werden.  .

»WiedieAbgabeneDirectionbeiVerwaltungdesErbschafts-Stempelwesens
  von  Berlin  zu  verfahren  haben  wird,  ist  in  einer  besondern  Instruction
für  dieselbe  bestimmt  worden.

Berlin,  den  5ten  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

 

Straf-
        <pb n="207" />
        —  337  —

Straf-Liste.

Jahrgang  1811.
Jahrgang  1811  Ddd
        <pb n="208" />
        No.

Nahmen
der
Contraveniemen.

r

—  338

Worin  die
Contravention  bestehe.

Nahmen
des
Demunzianten.

Datum
des
die  Geldbuße  oder
Strafe  festsesenden
Dekrets.
        <pb n="209" />
        Summarischer
Betrag

der  Geldbuße

oder  Strafe.

Antheil

der

Königl.

Kasse.
Rthlr.

gr.

Quote
des

Denunzian—-ten.


Rthlr.

gr.

 

339  —

Bemerkungen
1)  Wann  Ein=  und  Auszahlung  geschehen;
2)  Wann  Ermäßigung  oder  Niederschlagung  erfolgt  ist;
3)  Weshalb  die  Einziehung  noch  nicht  state  gesunden.

 

 

 

4—

 

 

 

Ddd  2
        <pb n="210" />
        <pb n="211" />
        341  —

 

A.
L  i  ste
der  im  Quartal  vom  zu  Verstorbenen.
Benennung
Nahmen,  Stand  und  Alter  der  der
·  Verstorbenen.  Todestag.  bekannten  oder  präsumtiven
No.  Erben.
        <pb n="212" />
        Nahmen,
Stand  und  Todestag
des
Erblassers.

 

Ganzer

Betrag

des

Rthlr.

Nachlasses.

gr.

342  (  —
B.
Erbschafts=Nahmen

  der  Erben,  Legararien.  und  Donatarien,
mit  der  Bemerkung:
ob  und  wie  sie  mie  dem  Erblasser  verwande
sind.
        <pb n="213" />
        —  343  —

Stempeltabelle.

 

Betrag

der  einzelnen  Erbportionen,

  Ver—
mächtnisse,  und

Schenkungen

von  Todeswegen.

Rthlr.

gr.

Betrag
des

geloseten
Werthstempels.


Rthlr.

gr.

Bemerkungen

1)  wann  der  Scempel  gelöser,  oder  wie  die  Stempellösung
nachgewiesen  worden;
2)  weshalb  die  Stempelberichrigung  noch  nicht  hat  erfolgen
konnen;
3)  sonstige  Erlauterungen.
        <pb n="214" />
        —  344  —

 

C.
Nachtrags—
Nahmen,  Stand  und  T
Fort-  No.  h  Todestag  Ganzer  Nahmen  der  Erben,  Legatarien  und
laufen.  aus  derrdes  Erblassers.  Betrag  Donatarien,
de  früher!l—..  —  des  mit  der  Bemerkung:
No.  JHaupt-  Benennung  des  Zeit—  ob,  und  wie  sie  mit  dem  Erblasser  ver-Tabelle.
  raums  der  frühern  Nachlasses.  «-  wandt  sind.
Haupttabellen.  «

Rthlr.  gr.
I  –
        <pb n="215" />
        —  345  —

Tabelle.

 

Betrag  «  Bemerkungen
der  einzeinen  Erbeoe  Berrag1)  wann  der  Scempel  gelöser,  oder  wie  die  Stempellösung
portionen,  Ver-  des  nachgewiesen  worden;
mächtnisse,  und  geloseten)  weshalb  die  Stempelberichrigung  noch  niche  hat  erfolgen
Schenkungen  Werrhstem  können;  «
von  Todeswegen.  pels.  3)  Beantwortung  ergangener  Erinnerungen;

Rthir.  gr.  Rihlr.  gr.  M  sonstige  Erläuterungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Eee  (No  57.
        <pb n="216" />
        —  346  —

[o.  57.)  Kiigl.  Deklaration  wegen  Erhebung  der  Luxus-Steuer.  Vom  14.  Septemer
  1811

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Um  die  mancherlei  Zweisel  und  Anfragen,  welche  über  die  Anwendung
des  Edikrs  vom  28sten  October  v.  J.

betreffend  die  Einführung  der  Luxussteuern,

erhoben  worden  sind,  zu  beseirlgen,  haben  Wir  beschlossen,  die  nächstehende  er
ganzende  Erklarung  desselben  zu.  erlassen:

1.  Unter  den  mamlichen  Domestiken  sind

a)  die  Haushofmeister  blas  mit  der  Luxussteuer  zu-  belegen,  nicht  aber  zugleich.
zur  Gewerbesteuer  zu  ziehen;

b)  unter  Kunstgärtnern  sind  blos  solche  zu  verstehen,  welche  Dreib=  und  Sonnenhauser
  besorgen,  nicht  solche,  welche  blos  mie  der  Obst=  und  Gemisezucht,
  oder  mit  der  Anlegung  von  Mistbeeren  sich  beschäftigen;

c)  in  den  Fallen,  wo  nach  der  Anzahl  der  Demestiken,  die  Steigerung  der
Steuersatze  eimtrtt,  wird  die  Jahl  und  niche  die  Eigenschaft  der  Bedienten
gerechnet.  Nach  den  nur  halb  gerechneten,  wird  auch  die  Steigerung  nur
nach  halben  Saßen  berechner;

Scaabsoffiziere,  Rictmeister  und  Capirains  entrichten  für  diesenigen  ihrer
Leute,  welche  sie  zur  Wartung  ihrer  Dienstpferde  halten  müssen,  keine  Lurussteuer,
  sedoch  kann  für  drei  Dienstpferde  nur  ein  Stallbedienter  steuerfrei  seyn.

Die  Scaabsrikmeister  und  Scaabskapitains  entrichten  von  ihrer  Bedienung,
  wenn  sie  sich  dazu  in  Reihe  und  Glied  stehender  Soldaten  bedienen,
keine  Lurussteuer;  ·

e)  Eine  gleiche  Bestimmung  wie  für  die  Staabsoffiziere  des  Militairs,  gilt
auch  für  die  Staabsoffiziere  der  Bürgergarde;

s)  Jeder  Civiloffiziant  und  jeder  Gewerbetreibende,  der  vermöge  seines  Postens
oder  seines  Gewerbes  Pferde  und  Wagen  Lorxussteuerfrei  besiten  kann,  darf
zu  deren  Warkung  einen  Domestiken  steuerfrei  halten.  Es  wird  hier,  wie
den  Milirairs,  auf  drei  Pferde  ein  Bedienter  gerechner;

8)  Die  Dienstboten  der  Gastwirthe  und  Garkoche  sind  in  so  fern  frei  von  der
Lurussteucr,  als  sie  nicht  blos  zur  Bedicnumg  ihrer  Brodherrschaft  gehalten
werden;

b)  Söugammen  sind  von  der  Lurussteuer  frei;  Kindermägde  nur  in  dem  Falle,
wenn  die  Mutter  des  Sauglings  verstorben,  oder  langwierig  krank  ist,  und
die  Elrern  notorisch  arm  sind;

i)  Viehmãägde  oder  Mägde,  die  der  Ackerwirshschaft  wegen  gehalten  werden,
sind  auch  im  Dienst  ackerbautreibender  Bürger,  frei  von  der  Luxussteuer.

2.  In  Rücksicht  der  Pferde  wird  bestimmt:

a)  Ueberklomperte  Staabsoffiziere  der  Infanterie,  welche  keine  Rarionen  erhalten,
  dürfen  zwei  Dienstpferde  steuerfrei  halten;  .  1
b)  Adju—
        <pb n="217" />
        —  347  —

b)  Adsudanten  bei  der  Infancerie  haben  zwei  Pferde  steuerfrei;
c)  Pferde  der  Offiziere  der  Kavallerle,  welche  sie  über  den  Etat  ihrer  Rationen
  halten,  sind  dagegen  steuerpflichrig;

In  Rücksicht  aller  übrigen  Militairdienstpferde,  auf  welche  keine  Rarionen
  gegeben  werden,  enescheidet  die  Bestimmung  des  Militairdepartements,
ob  sie  als  Dienstpferde  zu  betrachten  und  steuerfrei  zu  lassen  sind.

4)  Pferde  der  Chefs  und  der  Staabsoffiziere  der  Bürgergarden,  die  zum  Behuf
  des  Dienstes  gehalten  werden,  sind  steuerfrei.

e)  Pferde  der  Civiloffizianren  sind  alsdann  steuersrei,  wenn  sie  zum  Behuf  der

Dienstreisen,  statt  des  aufgehobenen  Vorspanns  gehalten  werden,  und  die
vom  Scaat  erhaltene  sährliche  Abfindungssumme,  sie  zu  unrerhalten,  hinreicht;


s)  Die  Pferde  derjenigen  Gewerbetreibenden,  welche  ohne  solche  ihr  Gewerbe
nicht  fortsehen  können,  sind  von  der  Lurussteuer  frei.  Dahin  gehören
Brauer,  Bcker,  Fleischer,  Lumpensammler  2c.  2c.

Den  Steuerbehorden  liegt  es  ob,  die  Regulirung  der  Gewerbesteuer  nach
der  Zahl  und  Beschaffenheit  der  Pferde,  den  Umfang  des  Gewerbes  mit
«  abzuschäßen.

Dienen  in  einzelnen  Fällen  solche  Pferde  noch  zu  Nebengewerben  oder  zum
Luxus,  so  ist  es  die  Sache  der  Behörden,  ihre  Besitzer  entweder  zur  Losung
eines  zweiten  Gewerbescheines,  oder  als  Lohnfuhrleute,  oder  zur  Entrich—
tung  der  Luxussteuer  anzuhalten.

6)  Jeder  practisirende  Arz  darf  zwei  Pferde  und  einen  Kutscher  zu  seinem  Wagen,
  frei  von  der  Lurussteuer  und  von  der  Verbindlichkeit  zum  Vorspann
halten.

h)  Justizcommissarien  dagegen  nicht,  weil  sie  ihren  Partheyen  die  Fuhrgelder
liquidiren  können.  «

i)  Pferde,  welche  ein  Landwirth,  der  Zucht  halber  an  Beschälern  und  Zucht—
stuten  hält,  sind  steuerfrei,  imgleichen  die  jungen  Pferde,  welche  des  Verkaufs
  wegen,  thätig  gemacht  iverden.

k)  Pferde  der  Handwerker  in  kleinen  Städten,  welche  theils  des  Ackerbaus,
cheils  des  Besuchs  der  Märkte  wegen,  gehalten  werden,  sind  frei  von  der
Lurussteuer.

1!)  Selbstwirthschaftende  Gutsbesiher,  dürfen  ihrer  Wirthschaft  wegen,  nach
dem  Umfange  ihrer  Güter,  ein  bis  zwei  Reit=  und  zwei  bis  vier  Wagenpferde
steuerfrei  halten.  Eine  größere  Jahl  Pferde  darf  ihnen  nie  steuerfrei  zugestanden
  werden,  so  wie  diese  Bewilligung  der  Steuerfreiheit  überhaupr  wegfall,
wenn  sie  mänmliche  Domestiken  in  Livree  halren  und  wenn  sie  sich  solcher  Pferde
  zu  einem  mehrwochenrlichen  Aufenthalt  in  der  Stadt  bedienen.

m)  Pferde,  die  nur  zum  Dheil  zum  Ackerbau  und  den  dazu  gehörigen  Geschäften,
  zum  Theil  aber  zu  anderen  Verrichtungen  gebraucht  werden,  sind  nach
dem  Anctheil  einer  jeden  Art  des  Gebrauches,  entweder  mit  einem  Dheil  der
Lurussteuer  zu  belegen,  oder  der  Eigenthümer  ist  zur  Losung  eines  besondern
Geworbescheincs  anzuhalten.

3.  Hunde
        <pb n="218" />
        —  348  —

3.  Hunde  sind  von  der  Luxussteuer  ausgenommen,

a)  wen  sie  von  Schlächtern  ihres  Gewerbes  wegen  gehalten  werden,

b)  solche,  welche  andern  Gewerbetreibenden  zu  ihrer  Sicherheic  norhwendig  sind,

)  Schafer=  und  Hirtenhunde.  *

d)  für  sedes  Gehöft  ist  ein  Hund  zur  Bewachung  der  Hofstätte  und  der  Wirthschaftsgebäude,
  steuerfrei,  ·  ,

e)  auch  diejenigen  Hunde  sind  steuerfrei,  welche  semand,  der  eine  Landesherrliche,
  oder  eine  Cammerei=  oder  eine  Privatfsagd,  gepachter  har,  oder  eine
eigene  Jagd  betreibt,  zu  diesem  Behufe  hält;  imgleichen  die  Hunde,  welche
cin  Königlicher  oder  ein  Privatforstbedienter  zu  gleichem  Zweck,  gebrauchr.
4.  An  Wagen  sind  %  *

a)  solche  steuerfrei,  die  von  Staabs=  und  andern  Offcieren,  Kriegs-Commissarien,
  Generalchtrurgen,  Regimentschirurgent,  die  mehrere  Garnisonen
unter  Aufsicht  haben,  zu  Dienstreisen  gebraucht  und  gehalten  werden.

b)  Wagen  der  ständischen  Officianten,  welche  zum  Behuf  der  Dienstreisen  gehalten
  werden.

)  Jeder  Arzt  hat  einen  Wagen  steuerfrei.

d)  Sogenannte  Planwagen,  oder  Wagen,  die  mit  Leinwand  über  Reifen  gespanne,
  bedeckt  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  sie  hauptsächlich  zum  Schuß
von  Kaufmannsgütern  dienen.  «

Sind  dergleichen  Wagen  aber  blos  zur  Bequemlichkeit  auf  diese  Weise  eingerichtet,
  so  werden  sie  gleich  den  Korbwagen  mit  der  halben  Steuer  belegt.
e)  Auf  Befreiung  von  der  Wagensteuer  hat  derjenige  Anspruch,  der  seinen  Wa—
gen  von  der  Steuerbehörde  versiegeln  läßt.  Für  jede  Entsiegelung,  sie  ge—
schehe  denn  des  Verkaufs  wegen,  wird  die  halbsährige  Steuer  entrichtet.
Eine  sede  Contravention  gegen  das  gegenwärtige  Gesetz,  so  wie  gegen  das,
durch  dasselbe  erganzte  Edikt  vom  28sten  October  v.  J.  soll  mit  dem  vierfachen
  Betrage  des  Steuersatzes  bestraft  werden,  und  es  sollen  davon  drei  Dheile
dem  Demncianten  und  ein  Theil  den  Landesherrlichen  Cassen,  als  gerechceer

Ersaß  des  erlictenen  Verlustes,  zufallen.

Hiernach  mun  haben  sich  alle  und  besonders  die  Steuerbehörden  aufs  genaueste
  zu  achten.
Gegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1811.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="219" />
        —  349  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  No.  23.  s—

 

 

 

(No.  58.)  Deklaration  des  §.  179.  lit.  a.  der  neuen  Städte  Ordnung.  Vom  7t6en  November.
1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2.

Da  über  den  Sinn  der  neuen  Städte-Ordnung  §S.  179.  lit.  a.  Zweifel
entstanden  sind,  zufolge  welcher  jede  Kirche  einen  Ober-Vorsteher  aus  dem
Magistrate,  und  zwei  Vorsteher  aus  der  Gemeinde  erhalten  sollen:  so  erklären
Wir  hiermit  ausdrücklich,  daß  diese  Vorschrift  allein  von  denjenigen  Kirchen
gilt,  deren  Patron  der  Magistrat  oder  die  Stadt  ist.

Gegeben  Berlin,  den  7ten  November  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.

Sack.  v.  Schuckmann.

 

Fahrgang  1811.  Fff  (No.  59.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  November  1811.)
        <pb n="220" />
        —  850  —

(No.  59.)  Convention  wegen  wechselseitiger  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtgeldes  zwischen
  den  Königl.  Preuß.  Staaten  und  den  Herzogl.  Mecklenburg-Schwerinschen
Landen.  Vom  16ten  October  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2.

Urkunden  und  bekennen  hiermit  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  daß
Wir  mit  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Mecklenburg-Schwerin  wegen
gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtgeldes  Uns  vereinbaret  haben,
dergestalt,  daß

1.  bei  keinem  Vermögens-Ausgang  aus  den  Koöniglich-Preußischen
Landen  in  die  Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Lande,  oder  aus  diesen
in  jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung,  oder  Erbschaft,
oder  Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung,  oder  auf  andere  Art  ergeben,
irgend  ein  Abschoß  (gabella  hereditaria)  oder  A#fahrt-Geld  (census
emigrationis)  erhoben  werden  soll.

2.  Daß  die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit  sich  sowohl  auf  denjenigen
  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrt-Geld,  welche  in  die  landesherrlichen
  Kassen  fließen  würden,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige
  Abfahrt-Geld  erstrecken  soll,  welche  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,
Kämmereien,  Stifter,  Klöster,  Gotteshauser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen
  fließen  würden.

Die  Rittergutsbesitzer  in  den  beiderseitigen  respectiven  Königlich-Preußischen
  und  Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen  Landen  werden  demnach,  gleich
allen  Privatberechtigten  in  den  gedachten  Landen,  der  gegenwärtigen  Vereinbarung
  untergeordnet,  und  dürfen  bei  Exportationen  in  die  gegenseitigen  vorbenannten
  Lande  weder  Abschoß  noch  Abfahrt-Geld  fordern,  noch  nehmen.

Zaur  Erfüllung  dieser  gegenwärtigen  Festsetzung  sollen  die  obgedachten
Rittergutsbesitzer  und  Privat-Berechtigten  von  den  beiderseitigen  resp.  Regierungen
  angehalten  werden.

3.  Daß  die  Bestimmungen  der  obenstehenden  Artikel  1  und  2.  sich  auf
alle  seit  dem  tsten  März  1811.  entstandenen  Auswanderungs=  oder  Vererbungsfälle,
  und  auf  alle  künftige  Fälle  erstrecken  sollen.

4.  Daß
        <pb n="221" />
        3651  —

4.  Daß  die  Freizügigkeit,  welche  in  obigen  1sten,  2ten  und  3ten  Artikeln
  bestimmt  worden  ist,  sich  nur  auf  das  Vermögen  beziehen  soll.

Es  bleiben  demnach,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diejenigen
Königlich-Preußischen  und  diejenigen  Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
Gesetze  in  ihrer  Kraft  bestehen,  welche  die  Person  des  Auswandernden,  seine
persönliche  Pflichten,  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste  betreffen,  und
welche  jeden  Unterthan  bei  Strafe  auffordern,  vor  der  Auswanderung  um
die  Bewilligung  derselben  seinen  Landesherrn,  der  vorgeschriebenen  Ordnung

gemäß,  zu  bitten.

Es  wird  auch  für  die  Zukunft  in  dieser  Materie  der  Gesetze  über
die  Pflicht  zu  Kriegsdiensten  und  über  die  persönlichen  Plichten  des  Auswandernden,
  keine  der  beiden,  die  gegeuwärtige  Erklärung  abgebenden  Regierungen,
  in  Ansehung  der  Gesetzgebung,  in  den  respectiven  Staaten  beschrankt.



Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  164en  October  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.  Goltz.

Fff  2  (No.  60.)
        <pb n="222" />
        —  352  —

o.  60.)  Gesetz  wegen  des  Wasserstaues  bei  Mühlen,  und  Verschaffung  von  Vorfluth.  Vom
15ten  November  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Die  Nachtheile,  welche  durch
das  Anstauen  des  Wassers  bei  den  Mühlen,  und  das  zeitige  Verfahren  bei  Anordnung
  der  Vorfluth  für  die  Landschaft  entstehen,  veranlassen  Uns  folgende
nahere  Bestimmungen  darüber  zu  erlassen.

§.  1.  Bei  den  Mühlen  oder  andern  durch  Wehre  oder  Schleusen  veranlaßten
  Störungen,  wo  der  Wasserstand  noch  nicht  durch  einen  unter  polizeilicher
  Aufsicht  gesetzten  Merkpfahl  bestimmt  ist,  muß  jeder  Besitzer  derselben
sich  die  Setzung  eines  Merkpfahls  auf  Antrag  und  Kosten  derer,  die  dabei
interessirt  sind,  gefallen  lassen.

§.  2.  Diese  Setzung  kann  nur  durch  sachverständige  Commissarien  der
Provinzialpolizeibehörden  unter  Zuziehung  des  Gerichts,  welchem  die  Mühle
unterworfen  ist,  vollzogen  werden.

§.  3.  An  dem  Merkpfahle  muß  sowohl  der  im  Sommer,  als  der  im
Winter  zulässige  höchste  Wasserstand  ganz  deutlich  kennbar  bezeichnet,  auch  die
Höhe  davon  mit  dem  Fachbaum  der  Mahl=  und  Freischleuse,  und  mit  einem
nahe  gelegenen  unverrückbaren  Wegenstande  durch  Nivellement  verglichen,  und
zu  Protokoll  verschrieben  werden.  Im  umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Müller
die  Verpflichtung  hat,  zur  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  eines  Gewässers,  das
Oberwasser  seiner  Mühle  auf  einer  bestimmten  Höhe  zu  erhalten,  soll  in  Absicht
  der  Setzung  der  Merkpfähle  für  den  niedrigsten  zulässigen  Wasserstand
auf  eine  ahnliche  Weise  verfahren  werden.

.  4.  Isi  die  Höhe  des  Wasserstandes  durch  rechtskräftige  Urtheile  oder
nach  dem  Einverständnisse  aller  Interessenten  auf  eine  andere  Art  deutlich  bestimmt,
  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden,  und  müssen  die  Commissarien  den
Merkpfahl  danach  setzen.

§.  5.  Sind  aber  die  Interessenten  darüber  uneinig,  ob  die  Höhe  des
Wasserstandes  durch  gultige  Verträge,  Verleihungen  oder  rechtverjährten
Besitz  bestimmt  sey,  so  muß  die  Sache  zur  gerichtlichen  Erörterung  verwiesen,
das  Verfahren  jedoch  nach  Anleitung  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  1.
Tit.  42.  §.  35.  re.  vorzüglich  beschleunigt  werden.  Findet  es  sich  hiebei,  daß
keine  klare  Bestimmungen  des  Wasserstandes  vorgelegt  werden  können;  so  setzen
die  Commissarien  denselben  dergestalt  fest,  daß  dabei  das  gegenseitige  Interesse
der  Bodenkultur  und  des  Mullers  oder  sonstigen  Stauberechtigten  möglichst  vereinigt
        <pb n="223" />
        —  353  —

einigt  werde,  und  gegen  eine  Feſtſetzung  auf  dieſem  Grun  de  finden  keine  Beſchwerden
  bei  den  Gerichten,  ſondern  Rekurs  an  die  obere  Polizeibehoͤrden  ſtatt.

§.  6.  Der  Provinzialpolizelbehörde  bleibt  jedoch  unbenommen,  während
der  Dauer  der  erwähnten  gerichtlichen  Erörterung  interimistisch  einen  Wasserstand
festsetzen  zu  lassen,  welchen  der  Müller  oder  sonstige  Stauberechtigte  se  lange
halten  muß,  bis  ein  anderes  durch  die  deßfnitive  Entscheidung  festgeset  ist.

.  7.  Von  welchem  Tage  ab  und  bis  zu  welchem  Tage  bin,  blos  der
niedrige  Sommerwasserstand  gehalten  werden  darf,  bestimmen  zunächst  Verträge
  und  rechtliche  Erkenntnisse,  wenn  diese  vorhanden  sind,  nächst  diesen  die
Provinzialgesetze.  Ist  keine  solche  Bestimmung  vorhanden,  so  liegt  den  Commissarien
  ob,  von  wann  ab  und  bis  wohin  nur  der  Sommerwasserstand  gehalken
  werden  dürfe,  nach  den  örtlichen  Verhälenissen  festzusetzen.  Auf  jeden  Fall
muß  in  dem  über  die  Verhandlung  aufzunehmenden  Protokolle  ausdrücklich
vermerkt  seyn,  von  wann  ab  und  bis  wohin  der  Sommerwasserstand  gehalten
  werden  soll.

§.  8.  Kein  Besitzer  von  Mühlen  oder  andern  Stauungsanlagen  darf
den  Wasserstand  über  die  durch  den  Merkpfahl  festgesetzte  Höhe  aufstauen.  Sobald
  das  Wasser  über  diese  Höhe  wächst,  muß  er  durch  Oeffnung  der  Schleusen,
Gerinne  und  Grundstöcke,  Abnehmung  der  beweglichen  Aufsätze  auf  den  Fachbaͤumen
  oder  Ueberfällen,  überhaupt  Wegräumung  aller  blos  zeitlichen  Hindernisse
  den  Abfluß  desselben  unentgeldlich  sogleich  und  unausgesetzt  so  lange  befbrdern,
  bis  das  Wasser  wieder  auf  die,  durch  den  Merkpfahl  bestimmte  Höhe
herabgefallen  ist.

§#.  O.  Versäumt  er  dies,  so  ist  nicht  allein  die  örtliche  Polizeibehörde
verpflichtet,  auf  Antrag  der  Interessenren,  die  vorerwähnte  Oeffnung,  Abnehmung
  und  Wegräumung  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Mühlenbesitzers  ohne  Anstand
  vornehmen  zu  lassen,  sondern  er  hat  auch.  in  jedem  Falle,  außer  dem
Ersatze  alles  durch  die  widerrechtliche  Stauung  verursachten  Schadens,  zwanzig
  bis  funfzig  Thaler  Polizeistrafe  verwirkt.

6.  10.  Wem  die  Unterhaltung  eines  Grabens  oder  Wasserabzuges  obliegk,
  der  kann  zu  dessen  Auskrautung  oder  Räumung  polizeilich  angehalten
werden,  sobald  aus  der  Vernachlässigung  derselben,  oder  aus  Mangel  an  der
erforderlichen  Tiefe,  Nachtheil  für  die  Besitzer  anderer  Grundstäcke  oder  nutzbarer
  Anlagen,  oder  auch  für  die  Gesundheit  der  Anwohner  entstehe.  Die  Bestimmung,
  wann  und  wie  die  Auskrautung  oder  Räumung  bewirkt  werden  soll,  gebört
  blos  zur  Cognition  der  Polizeibehörden,  und  jeder  Unterhaltungspstichtige
muß  sich  derselben  unbedingk  unterwerfen.

S.  II.  Die  Möhlenbesitzer  und  alle,  welche  sonst.den  Abfluß  eines  Gewässers
  anzuhalten  berechtigt  find,  sollen  verpflichtet  sepyn,  den  freien  Lauf
desselben,  nach  Bestimmung  der  Provinzial=Polizcivehörde,  ganz  oder  zum  Theil

wieder
        <pb n="224" />
        —  354  —

wieder  herzuſtellen,  ſobald  daraus  ein  offenbar  uͤberwiegender  Vortheil  fuͤr  die
Bodenkultur  oder  Schiffahrt  entſteht,  und  diejenigen,  welche  fuͤr  ihre  Kultur
oder  Schiffahrtsanlagen  des  Waſſerabſluſſes  beduͤrfen,  ihnen  eine  vollſtaͤndige
Entſchaͤdigung  herzugeben  bereit  und  vermoͤgend  ſind.

§.  12.  Diese  Verpflichtung  kann  selbst  bis  auf  gänzliche  Wegräumung
von  Wassermühlen  ausgedehnt  werden,  sobald  nach  polizeilichem  Ermessen  der
Zweck  anders  nicht  zu  erreichen  ist,  der  Müller  aber  vollständig  entschädigt,
auch  der  Gegend,  Ersatz  für  ihr  Interesse  bei  Erhaltung  der  Müöhle  geleistet
werden  kann.  ·  .

K.  13.  Auch  da,  wo  keine  künstliche  Hindernisse  des  Abflusses  vorhanden
  sind,  kann  jeder  Grundbesitzer  verlangen,  daß  ihm  Abwässerungsgraben
durchf  fremden  Boden  zu  ziehen  geſtattet  werde,  ſobald  die  vorerwaͤhnten  Bedingmgen
  Statt  finden.

g.  14.  Selbſt  zu  Ablaſſung  von  Teichen  und  ſtehenden  Seen,  kann
unter  gedachten  Bedingungen  (F.  II.)  die  Gestattung  der  Vorfluth  erferdert
werden,  und  wird  in  so  weit  eine  Ausnahme  von  dem  entgegenstehenden  Gesetz,
Allg.  Landrecht  Th.  1I.  Tit.  8.  S.  117.  nachgegeben.

§.  15.  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  sich  des  auf  ihren  Ländereien
stehenden  Wassers  entledigen  wollen,  und  deshalb  nicht  gürlich  mit  den  zur
Stauung  Berechtigten  oder  andern  Grundbesitzern  einigen  können,  müssen  von
ihrem  Vorhaben  der  Provinzial=Polizeibehörde  Anzeige  machen,  nachweisen,  welchen
  Vortheil  sie  von  dem  Ablassen  des  Wassers  erwarten,  und  darthun,  daß  sie
bereite  Mittel  haben,  die  wahrscheinliche  Entschädigung  ohne  Verzug  zu  bezahlen.

6.  16.  Auf  diesen  Antrag  wird  sogleich  eine  Lokaluntersuchung  durch
sachkundige  Commissarien  verfügt,  welche  ausmitteln:

a)  wodurch  der  Zweck  des  Grundbesitzers  am  leichtesten  erreicht  werden  könne?

b)  ob  durch  die  beabsichtigte  Entwässerung  nicht  andere  Grundbesitzer  leiden,
oder  ein  Nachtheil  davon  für  die  Schiffahrt  oder  öffentlichen  Anlagen  zu
besorgen  ſey?

K.  17.  ODie  letztere  Untersuchung  muss  auch  für  den  Fall  Statt  finden,
wenn  beide  Theile  über  die  Ablassung  gütlich  einverstanden  sind.

.  18.  Auf  den  Grund  dieser  Untersuchung  bestimmt  die  Provinzigl-Polizeibehörde,
  ob  die  Ablassung  des  Wassers  überhaupt  Statt  finden  könne,  und
unter  welchen  Modalitäten  sie  ausgeführt  werden  musse.

§.  10.  Wollen  die  Interessemen  sich  dieser  Bestimmung  nicht  unterwersen,
  so  findet  dagegen  keine  gerichtliche  Klage,  sondern  nur  Berufung  auf  die
höhere  Polizeibehörde  stakt.

§.  20.  Jedoch  kann  über  den  Umfang  der  Rechte,  welche  jede  Parthei  zur
Ausgleichung  bringt,  durch  diesen  polizeilichen  Emwösserungsplan  niemmals  etwas
beslimmt  werden,  sondern  es  muß,  wenn  der  Wasserstand  Kreitig  ist,  derselbe

nach
        <pb n="225" />
        —  355  —

nach  G.  1.  bis  5.  festgesetzt,  jede  andere  streitige  Befugniß  aber  zur  richterlichen
Entscheidung  verwiesen  werden.

.  21.  Wird  die  Ausführung  des  Entwässerungsplans  genehmigt;  so
wird  durch  schiedsrichterliches  Ermessen  sowohl  der  Betrag  der  Entschädigung
ausgemittelt,  als  auch  die  Entwässerung  selbst  nach  dem  genehmigten  Plane  zur
Vollziehung  gebracht.

§.  22.  Zu  dem  Ende  wählen  die  Stauungsberechtigten  oder  die  Inhaber
der  Grundstücke,  die  Vorfluth  gewähren  sollen,  einen  Schiedsrichter,  der,  oder
die  Grundbesitzer,  welche  auf  die  Entwässerung  antragen,  auch  einen,  und  die
Provinzial-Polizeibehörden  einen  Obmann.

§.  23.  Diese  drei  Personen  werden  von  der  Provinzial-Polizeibehörde
authorisirt,  auf  den  Grund  der  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  von  ihnen  gefaßten
  Beschlüsse  sowohl  die  Entschädigung  zu  bestimmen,  als  auch  die  Vollziehung
  der  Entwässerung  selbst  anzuordnen.  Zugleich  haben  sie  die  künftige  Unterhaltung
  der  neu  angelegten  Abzugsgraben  näher  zu  bestimmen,  wobei  der
Grundsatz  anzuwenden  ist,  daß  der  oder  diejenigen  welche  in  einem  bestimmten
Verhältniß  Vortheil  von  der  neuen  Anlage  haben,  auch  in  eben  dem  Verhältniß
zur  Unterhaltung  derselben  verpflichtet  sind.

§.  24.  Von  ihrer  Entscheidung  findet  keine  Appellation  statt.

§.  25.  In  sofern  ihnen  jedoch  klar  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie
ihre  Besugniß  überschritten  haben,  ist  die  Provinzial-Polizei-Behörde  befugt  und
verpflichtet,  ihr  Verfahren  zu  kassiren,  den  Partheien  ihre  Ansprüche  auf  Schadanngrat
  an  sie  vorzubehalten,  und  die  Wahl  von  neuen  Schiedsrichtern  zu  veranlassen.


§.  26.  Eine  solche  Ueberschreitung  der  Befugnisse  findet  jedoch  nur  statt,
wenn  die  Schiedsrichter  entweder  von  dem  durch  die  Regierungen  genehmigten
Entwässerungsplan  abweichen,  oder  für  solche  Rechte,  welche  noch  unter  den
Partheien  streitig  sind,  Entschädigungen  aussetzen.

§.  27.  Will  der  Stauungsberechtigte  sich  nicht  dazu  verstehen,  einen
Schiedsrichter  zu  wählen,  oder  verzögert  er  die  Wahl  über  vier  Wochen,  nachdem
  ihm  die  Aufforderung  dazi.  insinuirt  worden  ist,  so  ernennt  der  Landrath
oder  sonstige  Polizei-Dirigent  des  Kreises  den  Schiedsrichter  statt  seiner.

§.  28.  Zu  Schiedsrichtern  können  nur  unbescholtene  dispositionsfähige
sachkundige  Männer  gewählt  werden.

§.  29.  Auch  nur  solche,  die  als  Zeugen  für  und  wider  die  Partheien  und
übrigen  Schiedsrichter  mit  voller  Kraft  vor  Gericht  könnten  zugelassen  werden.

§.  30.  Wer  zum  Schiedsrichter  gewählt  ist,  darf  die  Wahl  nicht  ablehnen;
  es  sey  denn,  daß  er  solche  Emschuldigungsgründe  für  sich  anführen  könnte,
welche  ihn  von  der  Uebernahme  einer  mit  Administration  verbundenen  Vormundschaft
        <pb n="226" />
        —  356  —

schaft  nach  Allg.  Landrecht  Th.  2.  Tit.  18.  J.  20.,  209.,  212.,  213.,  befreien
  wuͤrden.

6.  31.  Findet  außer  dem  Interesse  der  Staunugsberechtigten,  oder  der
Inhaber  der  Grundstücke,  die  Vorfluth  gewähren  sollen,  noch  ein  besonderes
Interesse,  z.  B.  wegen  Fischerei,  Viehtränke  2c.,  gegen  die  Entwässerung  statt,
so  wählen  diejenigen,  welche  ein  besonderes  Interesse  haben,  ebenfalls  einen
Schiedsrichter.

.  32.  Dieser  verhandelt  mit  dem  Schiedsrichter  der  Gegenparthei  und
dem  Obmann  besonders  über  das  gedachte  Interesse,  und  das  Resultat  ihrer  Verhandlungen
  wird  nachmals  in  den  allgemeinen  Rezeß  über  die  ganze  Verhandlung
  aufgenommen.

§.  33.  Den  Schiedsrichtern  steht  nicht  nur  die  Vergütung  ihrer  baaren
Auslagen,  sondern  auch  ein  Diätensatz  zu,  welchen  die  Provinzial-Polizei-Behörde
  den  Umständen  nach  festsetzt.

.  34.  Sämmtliche  Kosten  tragen  diejenigen,  auf  deren  Antrag  die
Entwässerung  erfolgt.

Wir  befehlen  Unsern  Landes-Collegien,  Polizei=  und  Justiz-Offizianten,
und  sämmtlichen  getreuen  Unterthanen,  sich  nach  dieser  Vorschrift  zu  achten.

Gegeben  zu  Berlin,  den  15ten  November  1811.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Schuckmanu.
        <pb n="227" />
        —  337  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen=  Preußischen  Staaten.

 

 

JNo.  24.

—"

 

 

(No.  61.)  Convention  wegen  wechselseitiger  Anhaltung  und  Auslieferung  der  Vagabunden
in  den  Königl.  Preuß.  Staaten  und  den  Herzogl.  Mecklenburg=  Schwerinschen
Landen.  Vom  14ten  November  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

Urkunden  und  bekennen  hiemit  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  daß
Wir  mit  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Mecklenburg-Schwerin  wegen
wechselfeitiger  Anhaltung  und“  Auslieferung  der  Bagabunden,  Uns  folgendermaßen
  vereinbaret  haben:

1.  Alle  Vagabunden,  welche  sich  in  den  Königl.  Preußischen  Staaten
und  den  Herzogl.  Mecklenburg-  .Schwerinschen  Landen  betreffen  lassen,  werden
jedesmal  arretirt,  und  diejenigen  davon,  welche  aus  dem  Lande  des  einen
oder  andern  Theils  beider  Kontrahenten  gebürtig  sind,  werden  an  die  nächsten
  Grenzbehörden  ihres  Vaterlandes  abgeliefert,  damit  sie  verhindert  werden,
  weiter  zu  vagabundiren.  Oiejenigen  Vagabunden,  welche  aus  einem
Lande  gebürtig  sind,  wohin  der  direktr  Weg,  von  dem  Orte  der  Arretirung
aus,  durch  das  Land  des  einen  der  beiden  kontrahirenden  Theile  geht,  sollen
bis  zu  deren  Grenze  transportirt  und  der  dortigen  ersten  Grenzbehörde  überliefert
  werden,  damit  sie  von  dort  aus  weiter  in  ihr  Vaterland  eskortirt
werden  können.  Wenn  aber  die  Route  nicht  direkte  durch  das  Land  des  einen
oder  des  andern  der  beiden  Kontrahenten  führt,  so  dürfen  die  Vagabunden
nicht  auf  das  Territorium  des  andern  Theils  gebracht  werden.

2.  Kein  Vagabunde,  dessen  Geburtsort  unbekannt  ist,  darf  von  demjenigen
  Theil,  welcher  ihn  hat  arretiren  lassen,  auf  das  Territorium  des  andern
  geschickt  werden.  Beide  Theile  werden  dieserhalb  in  Ihren  Landen  die
gemessensten  Befehle  ertheilen,  um  zu  verhindern,  daß  solche  Vagabunden
auf  das  Territorium  des  andern  gebracht  werden.

Jabrgang  1811.  Ggg  3.  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  12ten  Dezember  1811.)
        <pb n="228" />
        —.  358  —

3.  Diejenigen  Gensd'armes  oder  Polizei-Offizianten,  welche  mit  der
Auslieferung  der  Vagabunden  beauftragt  sind,  sollen  stch  mit  der  betreffenden
nächsten  Gränzbehörde  darüber  concertiren,  wann  und  in  welcher  Art  die  Ueberlieferung
  dergleichen  Individuen  jedesmal  geschehen  soll.  Auch  sollen  immer
von  derjenigen  Grenzbehörde,  welche  die  Vagabunden  in  Empfang  nimmt,

die  Arrest=  und  Verpflegungskosten,  welche  bis  zur  Auslieferung  aufgelaufen
sind,  unverzüglich  erstarker  werden.

4.  Diejenige  Orts-Behörde,  wo.  det  Vagabunde  arretirt  worden  ist,
soll  jedesmal  seine,  auf  das  erste  gerichtliche  Befragen  abgegebene  Erklärung
über  seinen  Geburtsort  derjenigen  Grenzbehörde  mittheilen,  an  welche  derselbe
abzuliefern  seyn  wird.  Diese  Verfahrungsart  findet  jedoch  bei  denjenigen  Vagabunden,
  welche  nicht  aus  dem  Lande  des  einen  der  beiden  kontrahirenden
Theile  gebürtig  sind,  keine  Anwendung.

5.  Jedem  der  beiden  kontrahirenden  Theile  bleibt  es  frei,  solche  Maaßregeln
  gegen  die  in  seinen  Landen  befindlichen,  oder  sich  einfindenden  Vagabunden
  und  dafür  zu  haltenden  Individuen  anzuordnen,  wie  er  sie  gut  findet,
da  durch  die  gegenwärtige  Convention  lediglich  nur  das  Recht  entstehen  soll,
von  dem  andern  Theile  die  Aufnahme  der  aus  seinen  Landen  gebürtigen,  oder
durch  solche  zu  transportirenden  Vagabunden  zu  verlangen.

6.  Die  gegenwärtige  Convention  kann  von  dem  einen  und  dem  andern

Theile,  nach  einer  vorherigen  dreimonatlichen  Aufkündigung,  aufgehoben
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königl.  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14ten  November  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Goltz.

 

(No.  62.)
        <pb n="229" />
        (No.  62.)  Königl.  Verordnung  wegen  des  Ansfuhr-Verbots  der  Scheidemünze  und  des
Silbers.  Vom  öten  Dezember  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

Bei  den  gegenwärtigen  Umständen-  sehen  Wir  Uns  veranlaßt,  die
Exportation  der  Scheidemünze  sowohl  als  des  Silbers  in  Barren  nicht  anders
als  gegen  Pässe  Unsers  Staats-Kanzlers,  zu  gestatten,  sonst  aber  gänzlich
zu  verbieten.  Auf  die  verbotwidrige  Exportation  stehet-  die  Strafe  der  Confisbation.
  Die  Denunciauten,  so  wie  diejenigen,  welche  dergleichen  zur  Ausfuhr
  bestimmte  Scheidemünze  oder  Silber  anhalten,  bekommen  die  Haͤlfte
der  Strafe.  In  Rücksicht  der  gehörig  erwiesenen  Durchfuhr  der  edlen  Metalle
und  der  Scheidemünze,  bleibt  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.  Auch  auf
das  kleine  Grenz-Verkehr  findet  dies  Verbot  keine,  Anwendung.

Berlin,  den  5ten  December  1811.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

——7
1

o.  63.)  Königl.  Verordnung  wegen  Anlegung  neuer  Apotheken.  Vom  Lästen  Oktober
1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  r.

haben,  da  die  bisherigen  polizeilichen  Gesetze  darüber,
unter  welchen  Umständen  die  Anlegung  neuer  Apotheken  zu  gestattem

oder  zu  versagen  sey?

unzulänglich  und  mangelhaft  befunden  worden,  Folgendes  zu  beschließen  geruhet:
§.  1.  In  Albsicht  der  vorschriftsmaßigen  Prüfung  und  Qualification

der  Apotheker,  so  wie  ihrer,  Legitimation,  um  den  Gewerbeschein  zum  Betrieb

ihres  Gewerbes  lösen  zu  können,  behalt  es  bei  den  schon  bestehenden  Gesetzen

sein  Bewenden  und  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  auch,  wer  eine  neue  Apotheke

  anlegen  will,  allen  desfallsigen  Forderungen  zu  genügen  hat.

K.  2.  Die  Anlage  neuer  Apotheken  findet  wie  in  Städten,  so  in  Flecken
und  Dörfern  nur  statt,  wenn  das  Bedürfniß  einer  Vermehrung  derselben
erwiesen  ist.

.  3.
        <pb n="230" />
        –—  360•  —1

&amp;amp;.  3.  Wenn  der  Kreisphysikus  im  Einverständi#ß  mit  der  Polizey-Behörde
  (in  den  größern  Städten  sind  es  die  Magisträte  oder  Polizey-Präsidien,
  in  den  kleinern  Städten  oder  in  den  Flecken  die  unter  der  Kreispolizen
stehen,  ist  es  diese),  die  Anlage  einer  neuen  Apotheke  aus  Gründen  nöthig
finden;  so  suchen  sie  von  der  Medizinal-Deputation  der  Provinzial-Regierung
die  Erlaubniß  dazu  nach.

S.  4.  Für  zureichende  Gründe  werden  angenommen:

eine  bedeutende  Vermehrung  der  Volksmenge,
bedeutende  Erhöhung  ihres  Wohlstandes.

.  5.  Findet  die  Medizinal-Deputation  die  angegebenen  Gründe  hinreichend
  und  klar,  so  ertheilt  sie  die  Erlaubniß  zur  Anlage  einer  neuen  Apotheke,
  wenn  ·

entweder  noch  gar  keine  Apotheke  an  dem  Orte  vorhanden  ist,  oder
wenn  der  oder  die  schon  vorhandenen  Apotheker,  nach  vorhergegangener
  Aufforderung  der  Ansetzung  eines  neuen,  nicht  widersprechen,
oder  ihren  Widerspruch  nicht  begründen  können.

§.  60.  Ist  die  Medizinal-Deputation  der  Meinung,  daß  ein  solches  Widerspruchsrecht
  begründet  sey,  so  überläßt  sie  nach  der  genauesten  Ausmittelung
aller  Umstände  die  Sache  dem  allgemeinen  Polizei-Departement  zur  Entscheidung.

.  7.  In  den  drei  großen  Städten,  Berlin,  Königsberg  und  Breslau
wird  die  Entscheidung  der  Frage  über  die  Anlegung  neuer  Apotheken  von  dem
Polizey-Präsidio,  im  Einverständniß  mit  dem  Stadtphysikus  allemal  unmirtelbar
  von  dem  Allgemeinen  Polizey-Departement  nachgesucht.

§#.  8.  Dileses  besiummt,  wenn  der  Vortheil  des  Ganzen  die  Anlegung
neuer  Apotheken  erfordert,  die  Entschädigung  der  bis  dahin  bestandenen,  nach
den  Grundsätzen  des,  über  die  polizeilichen  Verhaltnisse  der  Gewerbe,  erschienenen
  Gesetzes,  vom  7ten  September  d.  J.

§.  9.  Die  Bestimmung,  in  wie  fern  mit  den  Apotheken  der  kleinern
Städte  Gewürzkram  oder  Material-Handel  verbunden  seyn  dürfe,  gebährt  allemal
  den  Polizey=  und.  Medizinal-Oeputationen  der  Provinzial-Regierungen.

Hiernach  haben  sich  alle  Behörden,  die  es  angeht,  genau  zu  achten.

Gegeben  zu  Berlin,  den  24  sten  Oktober  1811.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="231" />
        —  361  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  25.  —

 

 

 

(No.  64.)  Edikt  über  die  Erhebang  der  Beitraͤge  zur  Verpflegung  der  Franzoͤsischen  Truppen
in  den  Oder-Festungen  und  auf  den  Märschen,  mittelst  einer  Klassensteuer.
Vom  öten  Derember  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

haben  bereits  in  Unserm  Edikt  uͤber  die  Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben-System
  vom  7ten  September  d.  J.  H.  12.  zu  erkennen  gegeben,  wie  unmoͤglich
es  werde,  bei  den  so  ansehnlich  gemilderten  Abgaben,  die  betraͤchtlichen  Summen,
  welche  die  Unterhaltung  der  Französischen  Truppen  in  den  Oderfestungen
und  auf  den  Märschen,  imgleichen  die  Verproviantirung  dieser  Festungen  für
den  Belagerungs-Zustand  erfordern,  ohne  außerordentliche  Zuflüsse,  aus  den
Staats-Einnahmen  zu  bestreiten,  daß  Wir  Uns  daher,  wiewohl  höchst  ungern,
dazu  entschließen  mußten,  diese  Kosten  mittelst  außerordentlicher  Ausschläge
auf  das  ganze  Land  zu  repartiren.

Nachdem  Wir  nun  die,  Uns  von  den  bieher  berufenen  Mitgliedern  aller
Stande  Unserer  getreuen  Unrerthanen  gemachten  Vorschläge  über  die  Erhebung
dieser  Kosten,  wohl  erwogen  haben,  so  verordnen  Wir  hiermit  Folgendes:

§.  1.  Es  soll  eine  und  dieselbe  Besteuerung  nach  der  Bevölkerung  und
nach  Klassen,  nach  allgemein  für  die  ganze  Monarchie  geltenden  Sätzen  angenommen
  werden,  ohne  auf  die  früheren  Auflagen,  welche  zur  Beschaffung
der  durch  die  Französischen  Truppen  in  den  Oderfestungen  erwachsenden
Kosten  gemacht  worden  sind,  Rücksicht  zu  nehmen,  indem,  wenn  eine  Provinz
vor  der  andern  darnach  zu  viel  bezahlt  haben  sollte,  dieses  vor  die  General=Commission
  zu  Regulirung  der  Provinzial=  und  Communal-Kriegs-Schulden.
gehört.

§.  2.  Der  Termin  des  Anfangs  der  Zahlungs-Verpflichtung  wird  auf
den  isten  September  d.  J.  festgesetzt,  indem  nur  bis  dahin  diese  Kosten  der
Jahrgang  1811.  Hhh  Fran-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  17ten  December  1811.)
        <pb n="232" />
        —  362  —

Franzoͤsischen  Truppenverpflegung  aus  den  Staaks-Einnahmen  haben  bestritten
  werden  koͤnnen.

§.  3.  Eine  Trennung  des  Bedarfs  für  die  durch  die  Convention  vom
Sten  September  180  8S.  bestimmte,  und  für  die  überzählige  Truppenzahl  kann
nicht  statt  finden.  Der  Ausschlag  darf  also  nicht  mehr  und  nicht.  weniger  betragen,
  als  das  wahre  Bedürfniß  erfordern  wird.

Es  soll  daher  alles,  was  Französischer  Seits  vergütet  wird,  sey  es
auch  durch  Abzug  an  der  Contribution,  der  auszuschlagenden  Summe,  sobald
diese  Vergütung  erfolgt,  zu  Gute  gerechnet  werden.

G.  4.  All-:  selbstständigen  Einwohner  der  ganzen  Monarchie,  das
heißt:  alle  diejenigen,  die  sich  durch  ihre  Arbeit  ihren  Unterhalt  erwerben,  oder
die  ein  eigenes  Vermögen,  oder  sonst  einen  eigenen  Fonds  besitzen,  woraus
sie  Unterhalt  und  Einkommen  beziehen,  sollen  mit  Rücksicht  auf  ihr  Einkommen
und  ihren  Erwerb  in  Klassen  getheilt,  und  darnach  besteuert  werden.

Frauen  und  Kinder  sind  nur  dann  als  selbstständig  zu  betrachten,  wenn
sie  ein  separätes  Einkommen  bestctzen,  oder  durch  ein  eigenes.  Gewerbe  ihren
Unterhalt  sich  erwerben.  Wenn  sie  aber  das  Gerberbe  und  Einkommen  des
Mannes  oder  Vaters  durch  ihre  Arbeit  oder  ihr  Vermögen  so  unterstätzen,
daß  sein  Einkommen  dedurch  vermebrt  wird,  so  bringt  es  der  Mann  oder  Vater
sich  mit  in  Anrechnung.

Vormünder  und  Curatoren  geben  nach  gleichen  Grundsätzen  das  Einkommen
  ihrer  Cüranden  an.

§.  5.  Bei  den  untersken  Klassen  wird  der  Erwerb  vom  Tagelohn  überall
nur  als  Maaßstab;  weiter  herauf  aber  das  sämmtiche  Einkommen  vom  Vermoͤ-gen
  und  Erwerb,  nach  Abzug  der  Schulden,  angenommen.

§.  ö.  Die  Beiträge  dieser  Klassen  bestimmen  Wir  hiermit  nach  dem  Einkommen,
  so  wie  sie  jeder  auf  einmal  abzuführen  im  Srande  ist,  um  daraus  ersehen
  zu  können,  wie  viel  ein  einmaliges  Ausschreiben  einbringen  kann.

Die  tste  Klasse,  beieinem  Einkommen  von  wenigstens  20rl.  bis  39rl.  jährl.  zahlk  4  gr.

2te  -  -  40-  —  99-  -  X
3te  2  100-  —  149—-  12
Ate  -  150  =  —  199.=  :.  18  =
Ste  -  200--—  299-  Irtl.-bte
  300  =  —  499.=  2

7te  -  500  =  —  0699.  -  4  -
Ste  -  700  =  —  899=  6  2  -
9te  -  -  900  =  —  999.=  -  8222

Von  1o00  2  an  wird  von  jeden  Hundert  Thalern  des  Einkommens
Ein  Thaler  als  Beitrag  entrichtet..
Wer  unter  20  Rthlr.  jährliches  Einkommen  hat,  zahit  nichts.
obald
        <pb n="233" />
        —  868  —

Sobald  wir  durch  das  eisie  Ausschreiben,  welches  nach  diesen  Beitrags-Sätzen
  erlassen  wird,  die  Uebersicht,  wie  viel  selbiges  einbringen  bann,  erlangt
  haben,  sollen  diese  Beitragssätze  nach  dem  wahren  Bedürfnisse.  zu  dem
alleim  angegebenen  Zwecke,  künftig  so  selten  als  möglich  und  in  möglichst  kleinen
  Portionen  erhoben  werden.  Für  dieses  erstemal  erfordert  die  Nothwendigkeit
  die  unmittelbare  Einziehung  des  bei  der  Klassifikation  angesetzten  Beitrags,
  indem  die  richtig  befundenen  Pragravationen  erst  künftig  ausgeglichen
werden  können.

&amp;amp;.  7.  Bei  der  Ausmittelung  des  Einkommens  finden  folgende  Grundsätze
  statt:

a)  Bei  den  Offleianten  aller  Art  wird  das  Total-Einkommen  vom  Dienst,
mit  Inbegriff  aller  Emolumente,  jedoch  mit  Ausnahmen  der  unfirirten
Diäten  gerechnet;  dem  Officianten  bleibt  aber  überlassen:  ob  er  seine
zinsbaren  Privat-Schulden  angeben  und  abziehen  will.  Eben  so  wird
es  mit  den  Pensionairs,  Rentiers  und  Capitalisten  gehalten.

b)  Treiben  Officianten  und  Capitalisten  noch  nebenbei  ein  Gewerbe,  so
werden  sie  mit  diesem  noch  überdies  in  die  passende  Klasse  eingerückt,
und  sie  entrichten  also  doppelte  Quoten,  in  sofern  nicht  etwa  die  Capitalisten
  ihre  Capitalien  in  dem  Gewerbe  angelegt  haben  und  bei  der  Beurtheilung
  des  Umfanges  des  letztern,  schon  auf  den  Ertrag  ihrer  darin
steckenden  Capitalien  Rücksicht  genommen  ist.  Dies  gilt  auch  für  die
Gewerbetreibenden,  welche  sich  mit  mehr  als  einem  Gewerbe  beschäftigen.


c)  Der  Grunbdbesitzer  giebt  seine  volle  Einnahme  an,  es  bleibt  aber  auch
ihm  überlassen,  seine  zinsbaren  Schulden  abzuziehen.

§.  8.  Einwohner  die  nicht  da  wo  sie  ansäßig,  auch  wohnhaft  sind,
werden  nur  einmal  nach  dem  Wohnorte  klassisizirt;  sie  müssen  indessen  alles
deklariren,  was  sie  in  sämmtlichen  Provinzen  Unserer  Monarchie  aus  Grundeigenthum,
  Capitalien,  Renten  rc.  beziehen.  Diese  Einwohner,  welche  an
mehreren  Orten  des  Staats  Einkommen  beziehen,  müssen  aber  auch  diejenigen
  Behörden,  unter  denen  ihre  Grundstücke  und  sonstige  Quellen  des  Einkommens
  in  Absicht  der  Besteuerung  zunächst  stehen,  benachrichtigen,  auf
wie  hoch  sie  ihr  Einkommen  davon  an  dem  Ort  ihres  Wohnsitzes  angegeben
haben.

&amp;amp;#  9.  Von  der  Besteuerung  sind  allein  ausgnommen:
a)  Gesandte,  Charges  aflaires,  Consuln  auswärtiger  Mächte,  und
deren  Oienstpersonale,  in  sofern  sie  kein  Vermögen  in  Unserm  Lande  besitzen,
  wovon  sie  Einkommen  haben;  eben  so

Hhh2  b)  Unsere
        <pb n="234" />
        —  364  —

b)  Unsere  eigene  Gesandten,  Charges  d'affaires,  Consuln  und  deren
Dienstpersonale  an  fremden  Hôöfen,  welche  kein  Vermögen  im  Staate
besitzen;

c)  Gemeine  Soldaten  und  Unterofftziere;

Fremde,  die  nicht  in  unserm  Staate  wohnhaft  oder  ansäßig  sind  und
kein  Gewerbe  treiben.  «

.  5.10.WasnundieKlafsifikationderselbstständigenEinwohnerselbst
betrifft,  so  geschieht  selbige  durch

Klassifikations  =  Commissionen,
welche

a)  in  den  Städten  aus  Stadtverordneten  unter  Leitung  eines  Magistrats-Mitgliedes,


b)  auf  dem  platten  Lande  aus  dem  Domimio  oder  dessen  Stellvertreter,  dem
Prediger,  wenn  sich  einer  in  dem  Orte  befindet,  dem  Schulzen  und  einigen
Gemeinde-Gliedern,  «

bestehen.

Diese  Klassifikations-Commissionen  verzeichnen  alle  Steuerpflichtigen  ohne
Ausnahme  und  bestimmen:  in  welche  Klasse  jeder,  der  nur  bis  zu  1000  Rthlr.
jährliches  Einkommen  hat,  von  den  9  angegebenen  Klassen  gehört.  Alle  Einwohner
  die  über  1000  Rthlr.  jährliches  Einkommen  haben  und  die  Dominia  und
Prediger  auf  dem  platten  Lande,  geben  schriftlich  oder  mündlich  eine  Erklärung
über  ihr  sämmtliches  Einkommen  und  mithin  über  die  Abgabe,  welche  sie  entrichten
  müssen,  ab.  Diese  Erklärung  braucht  nur  im  Allgemeinen  abgegeben  zu
werden,  in  sofern  nicht  der  Fall  des  J.  8.  vorhanden  ist.  Wird  es  indessen  von
der  Klassifikations-Commission  verlangt,  daß  Jemand  sie  ausführlich  abgeben
latt  so  muß  auch  dieses  auf  Veranlassung  der  Revisions-Commission  G.  13.)
geschehen.

.  11.  Bei  der  Bestimmung  der  Klassifikations-Cowmmisssonen  gilt  die
Mehrheit  der  Stimmen.  Sind  durch  sie  die  Einwohner  klassificirt,  so  machen
sie  jedem  derselben  bekannt,  in  welche  Klasse  er  gesetzt  ist,  hören  die  Einwendungen
  an,  welche  einer  oder  der  andere  dagegen  macht,  untersuchen  seine  Gründe,
und  entscheiden  abermals  nach  Mehrheit  der  Stimmen.  Gegen  diese  Entscheidung
  steht  dem  Reclamirenden  der  Recurs  bei  den  ohern  Behörden,  welche  weiter
  unten  näher  bestimmt  werden,  zu.

.  1.  Diejenigen,  welche  ihr  Einkommen  selbst  angeben  müssen  G.  10.)

geben  ihre  Erklärung  1.
a)  in
        <pb n="235" />
        —  365  —

a)  in  den  Staͤdten  an  die  Klassifikations-Commissionen,
b)  auf  dem  platten  Lande,  an  den  Landrath  des  Kreises  ab.

.  13.  Die  Städte  Berlin,  Breslau  und  Königsberg  reichen  diese  von
den  Klassifikations-Commissionen  angefertigten  Tabellen,  nebst  einem  Prokokolle,
  in  welchem  die  etwanigen  Reclamationen  und  die  Gründe  ihrer  Verwerfung
  angegeben  seyn  müssen,  und  einer  Nachweisung  derjenigen  Grundstücke,
von  denen  die  Eigenthümer  nicht  anwesend  sind,  mit  der  Benennung  des  Orts
ihres  Aufenthalts  und  der  etwanigen  Revenne,  die  sie  von  diesen  Grundstücken
beziehen,  auch  mit  der  Bemerkung,  welche  von  ihnen  die  Bestimmung  des  F.  8.
erfüllt  haben,  unmittelbar  an  die  Regierungen  ein;  die  übrigen  Städte,  so  wie
die  Klassifikations-Commissionen  des  platten  Landes  in  eben  der  Art,  an  den

Landrath  des  Kreises.
Die  ersteren  werden  durch  die  Regierungen,  die  letzteren  durch  eine  Kreis-Commission
  revidirt.  Diese  Kreis-Commission  besteht  unter  dem  Landrath  aus:

ZLZwei  Deputirten  der  Städte,
Zwei  Gutsbesitzern  und
Zwei  aus  dem  Bauernstande.
Ersiere  beide  werden  aus  ihrer  Mitte  gewählt,  letztere  durch  den  Landrath

bestellt.
Die  Klassifikations=  und  Declarations-Listen  werden  nach  den  anliegenden

  Schematen  angefertigt.

—  .  14.  Finden  die  Kreis-Commissionen  bei  der  Revision,  daß  Jemand  in
eine  zu  niedrige  Klasse  gesetzt  ist,  so  ist  es  ihre  Plicht,  dies  näher  zu  untersuchen
und  zu  entscheiden.  Alle  nach  Unterschrift  des  Protokolls  über  der  Klassifikation
in  den  Städten  und  Doörfern  binnen  drei  Tagen  eingehende  Reclamationen  über
Mägravation,  sie  mögen  im  Protokoll  angegeben  seyn  oder  nicht,  untersucht  die
Kreis-Commission  und  entscheidet  darüber.  Wer  aber  die  Frist  von  drei  Tagen

verstreichen  läßt,  ohne  zu  reclamiren,  wird  nachher  nicht  mehr  gehört.

§.  15.  Die  Kreis-Commission  entwirft  aus  allen  Tabellen  der  Städte
und  Dörfer  das  Kreis-Tableau.  Sie  macht  hierauf  einen  Termin  bekannt,  in
welchem  dies  Tableau  und  die  einzelnen  Tabellen  von  Jedermann  eingesehen  werden
  können.  Hat  einer  Ausstellungen  darüber  zu  machen,  so  steht  es  ihm  frei,
solche  sogleich  anzugeben,  damit  felbige  die  Commission  untersuchen  bann.

Die  Kreis-Commissionen  reichen  das  Kreis-Tableau  mit  einem  Protokoll,
  in  welchem  sie  die  von  ihnen  entschiedenen  Reclamationen  nebst  den  Gründen

  ihrer  Entscheidung  und  ihre  sonstigen  Bedenken  aufnehmen,  an  die  Regierungen
        <pb n="236" />
        —  366  —1

rungen  ein.  Diesem  fügen  sie  eine  Nachweisung  sämmtlicher  Grundstücke  des
Kreises,  von  denen  die  Eigenthümer  ihren  Wohnort  nicht  im  Kreise  haben,  wie
es  der  §.  13.  bestinunt,  bei.

.  16.  Die  Regierungen  haben  die  obere  Revision  dieser  Tabellen.
Beschwerden,  die  bei  ihnen  binnen  drei  Wochen  gegen  die  Entscheidung  der
Kreis-Commissionen  eingehen,  untersuchen  sie  und  entscheiden  definitiv  darüber.
Finden  sie  die  Einwohner  eines  Kreises  un  Einzelnen  oder  im  Ganzen  zu  niedrig
abgeschätzt,  so  können  sie  das  Gutachten  der  Commission  des  benachbarten-Kreises
  darüber  einfordern  und  dieser  das  Kreis-Tableau  zufertigen.  Dochbleibt
  es  fürs  erste  und  bis  zu  dieser  Entscheidung  bei  den  Bestimmungen  der
untern  Commissionen,  und  geschiehet  die  erste  Erhebung  nach  den  von  denselben
  eingereichten  Tabellen.  Von  diesen  müssen  daher  zwei  Exemplare  gemacht
  werden,  damit  nach  dem  Einen,  in  diesem  ersten  Falle  sofort  die  Erhebung
  geschehe,  das  anderc  aber  bei  den  Regierungen  zur  nähern  Prüfung
und  von  diesen  an  die  hiesige,  unten  näher  bekannt  werdende  General-Commission
  eingereicht  werden  kann.

#.  17.  Die  Städte  Berlin,  Königsberg  und  Breslau  reichen  binnen
drei  Wochen,  die  übrigen  Städte  und  Klassifikations-Commissionen  des  platten
  Landes  binnen  14  Tagen;  die  Kreis-Commissionen  aber  binnen  Vier
Wochen  vom  Tage  des  ihnen  zugekommenen  Befehls  die  Tabellen  an  die
benannten  Behörden  ein.  «

5.18.DieRegierungenteichendasihnenzugekommeneExemplar
der  Kreis-Tableaux,  nachdem  sie  davon  vorlaͤufig  Gebrauch  gemacht  haben,
an  die  hiesige  General-Commission  ein.  Dies  geschieht  jedoch  erst,  nachdem
sie  die  Revision  veranlaßt  haben.  Alsdann  fertigen  sie  ein  General-Tableau
der  ganzen  Provinz  an,  welches  mit  ihren  Bemerkungen  ebenfalls  der  General-Commission
  uͤbergeben  wird.

H.  19.  Die  hiesige  General-Commission  besteht  aus  den  hier  zur  Regulirung
  der  Provinzial=  und  Communal-Kriegsschulden  versammelten  Provinzial-Oeputirten,
  unter  dem  Vorsitze  unsers  Chefs  des  Departements  für
die  Allgemeine  Polizei  im  Ministerio  des  Innern,  an  den  daher  auch  die
hierauf  Bezug  habenden  Sachen  gerichtet  werden  müssen.  Diese  General-Commission
  entwirft  nun  ein  Tableau  aller  selbsiständigen  Einwohner  der  ganzen
  Monarchie.  Ueber  alle  von  den  Regierungen  noch  nicht  entschiedene  Beschwerden
  entscheidet  sie  in  letzter  Instanz.  Sie  leitet  zugleich  die  Einhebung
der  Beiträge  und  bekommt  dadurch  die  Ueberzeugung  von  der  gleichen  Besteuerung
  aller  Provinzen.

20.
        <pb n="237" />
        —  367  —

.  20.  Vor  jeder  neuen  Erhebung  dieser  Steuer  soll  eine  Revision  der
frühern  Klassisckation  und  der  darnach  angefertigken  Tabellen  Statt  sinden,  in
rehen  der  Art,  wie  gegenwärtig  die  ersie  Anlage  geschieht.

.  21.  Die  nach  dieser  Klassensteuer  ausgeschriebenen  Beiträge  können
  nach  Gutbefinden  der  Beitragenden  in  Courant  oder  in  reducirter  Münze
abgeführt  werden.

0□.  22.  Diese  Beikräge  werden  in  den  Städten  von  jedem  Einzelnen
unmittelbar  in  die  von  dem  Magistrat  zu  bestimmende  Kasse  gezahlt.  Auf  dem
platten  Lande  ziehen  die  Dorfschulzen,  oder  andere  vom  Dominio  ernannt
werdende  Personen,  diese  Beiträge  ein.  Die  Magisträte  der  Städte  Berlin,
Köuigsberg  und  Breslau  senden  ihre  Einnahmen  unmittelbar  an  die  Regierungen.


Die  übrigen  Städte,  so  wie  die  Einwohner  des  platten  Landes  führen  die
Einnahme  an  die  Kreiskassen,  und  diese  an  die  Regierungen  ab.  Sämmtliche
Regierungen  aber  zahlen  an  die  hiesige  Festungs-Verpflegungs-Haupt-Kasse
oder  deren  Anweisung.

Sämmtliche  Beiträge  werden  unter  der  Benennung:
Festungs-Verpflegungs-Beiträge
eingezogen  und  versandt;  wo  sie  alsdann  die  Portofreiheit  genießen.

g.  23.  Die  hiesige  General-Commission  uͤberzeugt  sich  fortwaͤhrend  von
der  zweckmaͤßigen  Verwendung  dieser  Gelder,  welche  nach  Beendigung  des
ganzen  Geschaͤfts  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden  soll.

Durch  diese  allgemeine  Klassifikationssteuer  bezwecken  Wir  hauptsaͤchlich,
daß  keine  Provinz  gegen  die  andere  zu  stark  herangezogen,  sondern,  daß  die  Einwohner
  aller  Provinzen  gleich  besteuert  werden.  Alle  haben  daher  ein  gemeinschaftliches
  Interesse,  daß  das  Einkommen  eines  Jeden  so  viel  wie  möglich  richtig
  ausgemittelt  werde,  indem,  was  der  eine  nicht  zahlt,  von  den  übrigen  aufgebracht
  werden  muß.  Wir  haben  daher  auch  das  Zutrauen  zu  Unsern  getreuen
Unterthanen,  daß  jeder  derselben  die  Klasse,  worin  er  vermöge  seines  Einkommens
  kommen  muß,  richtig  angeben,  und  nicht  durch  eine  unrichtige  Angabe
von  sich  eine  Last  abwälzen  und  solche  seinem  Mitbürger  aufbürden  werde.  Sollte
wider  Unser  Erwarten  dennoch  irgendwo  das  Gegentheil  eintreten  und  der  Verdacht
  einer  unrichtigen  Angabe  des  Einkommens  da  seyn,  welcher  Verdacht  bei
den  Klassifikations-Commissionen  oder  Kreis-Commissionen  durch  Mehrheit  der
Stimmen  begründet  wird,  so  soll  der,  auf  den  er  trifft,  verbunden  seyn,  sein
Einkommen  speciell  anzugeben.  Findet  sich  dann  der  Verdacht  gegründet,  6

soll
        <pb n="238" />
        —  368  —

soll  der  Name  dessen,  der  sein  Einkommen  zu  niedrig  angegeben  hat,  in  dem
Regierungs-Amtsblatt  der  Provinz,  wo  er  wohnt,  und  besteuert  wird,  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden,  und  behalten  Wir  Uns  außerdem  noch  vor,  ihn
nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  zu  bestrafen.

Nach  dieser  Verordnung  soll  nun  sogleich  die  Klassifikation  der  Einwohner
vorgenommen  und  die  Steuer  nach  den  angegebenen  Normal-Satzen  erhoben
werden.  Da  der  Zweck  derselben  die  Aufbringung  der  für  die  Bedürfnisse  der
Französischen  Truppen  in  den  Oderfestungen  und  auf  den  Märschen  erforderlichen
Summen,  nur  temporair  ist,  so  soll  diese  Verordnung  auch  nur  so  lange  gültig
seyn,  als  die  Besetzung  der  Oderfestungen  durch  Französische  Truppen  dauert.

Unsere  Bemühungen  werden  fortwährend  dahin  gerichtet  seyn,  die  Räumung
  der  Oderfestungen,  sobald  es  die  Umstände  gestatten,  zu  bewürken,  um
jene  Beiträge  Unsern  getreuen  Unterthanen  erlassen  zu  können.

Berlin,  den  bten  December  1811,

Friedrich  Wilhelm.
v.  Hardenberg.

 

Schema
        <pb n="239" />
        —  369

Schema  zu  7.  13.

 

 

 

 

 

 

 

 

Declargtions-Liste  des  NJ.  N.  nd  Stadt  Dorf  Kreises.
Namen,  WoBhnort.  Gegenstände  Summa  Der
Stand  des  des  Beitrag

und  Gewerbe.  .  Einkommens  Betrags!]  davon
beträgt
Riblr.  Rtblr.
Geh.  Rath  N.  J.  Berlin  a)  von  dem  Gute
1  NJN.  N.  im
.-  Kreise  von  (Nieder-Schlesien)
  1000  10
so)  von  dem  Gute
1  N.  N.  im  "
Kreise  von  (Hinter-Pommern)
  500  5
c)  von  der  Präla-1
  tur  im  Domstifte
Brandenburg  1500  45
d)  an  Gehalt  3000  30
Summa  6000  60
3
#
D
D
1
#
Ichrgang  1811.  Jii  Schema
        <pb n="240" />
        —  370  —

Schema  zu  g.  13.

Klassifikations-Liste
von  den  Einwohnern  des  Dorfes  N.  N.  im  N.  N.  Kreise.
der  Stadt  J.  N.  im  N.  N.  Kreise.

 

 

 

 

 

 

 

Name,  Klasse,  zu  welcher  derselbe  gehört.  Ssommal
Das  .
Stand  und  Gewerbe  ·  e  Fats  von
des  1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  un  dad  Bemerkungen.
Einwohners.  #rSkäh,  Familie
·  Nt(r·Rt(r.-Ntlr.gr-·
  .  ,
Sutskesiger  v.  N.  4¼1u  s..  3000
Gessude.  .  ·
a.  Verwalter  NNNNJA.4  ..  «
b.SchreiberN.N.  .».—..1...  .  .  35  16
c.  Knecht  N.  N.  8.  J.
d.  Magd  N.  N.  8  .......  .
Prediger  N.  N.  .·........6.
as  Knecht  N.  N.  *1  8  "4  ·.  *  i  .  *  9
rc.  ·«  «  1
Dorfschulze  N.  N.  ·  0  0  2  .  .  4  ·4  ·  —1
a.  Knecht  N.  N.  «-2c.

Gutspächter  NJ..  .  .  .1.121.  1.1.
a.  Knecht  ·
b.  Gärtner  2c.  K.  3  .
C.  Ziegler  2c.  „  —  =
Summa  totalis  ;-  .
431141
.  .  ,
3
..  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(0  .  65.)
        <pb n="241" />
        —  371  —

o.  65.)  Verordnung  in  Betreff  der  Erbschafts-  und  Vermoͤgens-Exportationen  aus
den  Preußischen  Provinzen  in  das  Herzogthum  Köthen.  Vom  20sten
November  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Da  zufolge  des  von  Seiner
Durchlaucht  dem  Herzoge  von  Anhalt-Köthen  unter  dem  28sten  Mai  1811.
erlassenen  Publikandi  das  Abzugerecht  gegen  Unterthanen,  welche  aus  dem
Herzogthum  Anhalt-Köthen  in  andere  Staaten  auswandern,  hinführo  nur
alsdann  statt  finden  soll,  wenn  in  diesen  Staaten  von  Unterthanen,  die  in
das  gedachte  Herzogthum  ziehen,  ein  Abzug  begehrt  wird,  folglich  das  Ab—

zugsrecht  in  dem  Herzogthum  Anhalt-Köthen  künftig  nur  per  modum  retorsionis
  ausgeübt  werden  soll;  und  da  nach  einer  ausdrücklichen  Erklärung  des
Herzoglich-  Anhalt-Köthenschen  Staatsraths  vom  30sten  Oktober  d.  J.  unter
dem  in  jenem  Publikando  enthaltenen  allgemeinen  Ausdruck:  Abzug,  sowohl
der  Census  emigrationis  als  die  Gabella  hereditaria  zu  verstehen  ist,

so  wollen  und  verordnen  Wir  hiermit::

1.  daß  bei  keinem  Vermögens-Ausgang  aus  Unsern  Staaten  in  die
Herzoglich-Anhalt-Köthenschen  Lande,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch
Auswanderung,  oder  Erbschaft,  oder  Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung,
  oder  auf  andere  Art  ergeben,  irgend  ein  Abschoß  (gabclla  hereditaria)
  oder  Abfahrts-Geld  (census  emigrationis)  erhobe  werden  soll.

2.  Daß  die  vorstehend  bestimmte  Freizügigkeit  sich  sowohl  auf  denjenigen
  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrts-Geld,  welche  in  die  landesherrlichen
  Kassen  fließen  würden,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige
  Abfahrks-Geld  erstrecken  soll,  welche  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,
Kämmereien,  Stifter,  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen
  fließen  würden.  Die  Rittergutsbesitzer  in  Unsern  Landen  werden
demnach,  gleich  allen  Privatberechtigten  in  Unsern  Landen,  der  gegenwärtigen
  Verordnung  untergeordnet,  und  dürfen  bei  Exportationen  in  die  Herzoglich-Anhalt-Köthensche
  Lande,  weder  Abschoß  noch  Abfahrts-Geld  fordern,
noch  nehmen.

3.  Daß  die  Bestimmungen  der  obstehenden  Artikel  1  und  2.  sich  auf
alle  jetzo  pendente,  und  alle  auf  künftige  Fälle  erstrecken  sollen.

4.  Daß
        <pb n="242" />
        —  372  —

4.  Daß  die  Freizuͤgigkeit,  welche  in  obigen  1sten,  2ten  und  Zten  Artikeln
  bestimmt  ist,  sich  nur  auf  das  Vermoͤgen  beziehen  soll.

Es  bleiben  demnach,  dieser  Anordnung  ungeachtet,  diejenigen  diesseitigen
Gesetze  in  ihrer  Kraft  bestehen,  welche  die  Person  des  auswandernden,  seine
persoͤnliche  Pflichten,  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste  betreffen,  und
welche  jeden  Unterthan  bei  Strafe  auffordern,  vor  der  Auswanderung  um
die  Bewilligung  derselben  seinen  Landesherrn,  der  vorgeschriebenen  Ordnung

gemaͤß,  zu  bitten.

Wir  befehlen,  daß  gegenwaͤrtige  Verordnung  öffentlich  bekannt  gemacht,
  und  daß  von  Unsern  Behoͤrden  nach  solcher  genau  verfahren  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koͤniglichen  Insiegel.  1

Gegeben  Berlin,  den  20sten  November  1811.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Goltz.
        <pb n="243" />
        —  373  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  26.  —

 

 

 

(No.  66.)  Edikt  in  Betreff  der  Einschmelzung  und  Umprägung  der  Scheidemünze  in  Conrant.
  Bom  13ten  Dezember  1811.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen.  2c.  2c.

Die  allgemeinen  und  gegründeten  Beschwerden  Unserer  Unterthanen  über
den  Nachtheil,  der  ihnen  aus  dem  Verhältnisse  der  jetzigen  Scheidemünze  zu
dem  Courant  erwächst,  haben  Uns  bewogen,  Maaßregeln  zu  treffen,  um  das
Uebel  gänzlich  zu  heben.

Wir  haben  daher  nach  gepflogener  Berathung  mit  bewährten  Männern,
aus  dem  Stande  der  Gutsbesitzer  sowohl,  als  aus  dem  Handelsstande,  beschlossen:


1.  Sämmtliche  noch  coursirende  und  schon  bisher  auf  zwei  Drittel  ihres
Nominalwerths  reduzirte  Scheidemünze  soll,  sobald  als  möglich  eingeschmolzen,
affinirt  und  in  vollwichtiges  Courant  umgewandelt  werden,  damit  sie  demnaͤchst
  ganz  aus  dem  Umlaufe  verschwinde.

2.  Vom  15ten  Januar  1812.  an  sollen  mindestens  für  Sechszigtausend
  Thaler  Realwerth  Scheidemünze  wöchentlich  affinirt,  und  in  Courant
nach  dem  Münzfuß  von  1764.  umgeprägt,  auch  damit  so  lange  unnnterbrochen
  fortgefahren  werden,  bis  die  jetzt  umlaufende  Scheidemünze  umgepragt
ist,  oder  wenigstens  keine  mehr  zum  Umprägen  eingeliefert  wird;  wonächst
Wir  einen  Termin  bestimmen  werden,  binnen  welchem  die  etwa  vorhandenen
Reste  solcher  Münze  noch  in  Unsern  Kassen  und  im  gemeinen  Verkehr,  nach
dessen  Umlauf  aber  blos  als  Metall  in  Unserer  Münze  angenommen  werden
sollen.

3.  Damit  Unsere  Unterthanen  jetzt  gleich  die  beabsichtigten  Vortheile
genießen,  und  während  der  Operation  der  Schmelzung  und  Umprägung,  durch
Jeabrgang  4811.  Kkk—  das

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  Dezember  4811.)
        <pb n="244" />
        —  374  —

das  Schwanken  des  Courses  der  Scheidemuͤnze,  und  durch  den  Wucher  nicht
leiden;  so  erklaͤren  Wir  sie  hiermit,  bis  sie  eingeschmolzen  seyn  wird,  fuͤr  ein
gesetzliches  Surrogat  des  Courants,  und  fixiren  Wir,  auf  die  Zeit,  den  Cours
folgendermaaßen:
Ein  Reichsthaler  Courant  ist  gleich  und  kann  bezahlt  werden  in  Nominal-
  oder  ehemaliger  sogenannter  schlechter  Muͤnze;  in  den  Marken  und
Pommern  mit  Zweiundvierzig  Groschenstücken,  in  Preußen  und  Schlesien
mit  Zweiundfunfzig  und  Ein  halben  Silbergroschen  oder  Düttchenstücken.
In  reduzirter  oder  sogenannter  guter  Münze  (Münz-Courant):  in  den
Marken  und  Pommen  mit  Achtundzwanzig  Groschen,  in  Preußen  und
Schlesien  mit  Fünfunddreißig  Silbergroschen  oder  Düttchen;
Hundert  Thaler  Courant  können  demnach  bezahlt  werden:  in  Nominal=  oder
sogenannter  schlechter  Münze  mit  Einhundert  Fünfundskebenzig  Thalern,  in  reduzirter
  oder  sogenannter  guter  Münze  mit  Einhundert  Sechszehn  und  zwei
Drittel  Thalern.

4.  Einem  Jeden,  der  eine  Zahlung  an  eine  Königliche  Kasse  zu  leisten
schuldig  ist,  steht,  von  Publikation  dieses  Edikts  an,  frei,  den  Theil,  den  er
in  klingendem  Silbergelde  zu  entrichten  hat,  nach  Belieben  in  Courant  oder  in
Scheidemünze  nach  obigem  Cours  von  175  zu  zahlen;  jedoch  kann  bei  Entrichtung
  der  Abgaben  die  Scheidemünze  nicht  mehr  zum  Theile  nach  der  vorigen
  Reduktion,  sondern  fernerhin  nie  anders  als  nach  der  neuen  Reduktion,
das  ist,  zu  42  Groschenstücken  oder  52  -  Silbergroschen  oder  Düttchenstücken
angenommen  werden.  ·

5.  Mit  Ausnahme  des  Handelsverkehrs  unter  Kaufleuten  ist  auch  jeder
Hrivatmann,  der  eine  Courantsumme  einzuziehen  hat,  verbunden,  statt  derselben
  Scheidemünze  zu  obigem  Cours  von  175  für  100  Thlr.  Courant  anzunehmen.
  Der  Gläubiger  bann  jedoch  die  Verifikation  der  Münze  verlangen.

b.  Alle  von  Publifation  dieses  Edikts  an  zu  schließenden  Kauf=  und
Verkauf-,  Mieths-,  Lohn=  und  andere  Verträge  können  nur  (wenn  es  nicht
in  Golde  geschieht)  in  Courant  oder,  als  Surrogat  desselben,  in  Scheidemünze
  nach  obigem  Cours  geschlossen  werden.  Blos  in  Rücksicht  der,  vor
der  Publikation  des  gegenwärtigen  Edikts  eingegangenen  temporairen  Verpflichtungen,
  soll  es,  so  lange  der  Vertrag  währt,  wenn  derselbe  auf  Scheidemünze
lautet,  bei  der  Zahlung  der  reduzirten  Münze  von  36  Groschen  oder  45  Böhmen
  oder  Duͤttchen  verbleiben.

7.  Einem  Jeden,  der  seine  Scheidemuͤnze  will  umpraͤgen  lassen,  steht,
frei,  sie  in  die  Münze  zu  liefern,  und  wird  ihm  für  175  Nominal-Thaler
in  Böhmen,  Groschen  oder  in  anderer  Scheidemünze,  100  Thaler  klingend
Courant  nach  dem  Münzfuß  von  1764.  ohne  irgend  einen  Abzug  gezahlt  werden.
        <pb n="245" />
        —  375  —

den.  Sollte  bei  der  Muͤnze  bereits  die  fuͤr  die  naͤchste  Woche  bestimmte  Schei—
demuͤnze  zum  Affiniren  eingegangen  seyn,  so  haͤngt  es  lediglich  von  dem  Einbringer
  ab,  ob  er  seine  Scheidemuͤnze  vorlaͤufig  zuruͤcknehmen,  oder  sie  in  der
Muͤnze  lassen  will;  in  welchem  Falle  ihm  ein  Conto  eroffnet  und  ihm  ein
Schein  gegeben  wird,  worin  bemerkt  ist,  an  welchem  Tage  ihm  nach  der
ihm  treffenden  Reihe  das  Courantgeld  ausgezahlt  werden  soll.

8.  Da  die  Münz-Offizianten  sich  nur  mit  Quantitäten  von  wenigstens
1000  Thlr.  Münze  befassen  können,  so  werden  Handelshauser  in  den  Hauptstädten
  der  Monarchie  unverzüglich  damit  beauftragt  werden,  die  kleinern  Quantitäten
  von  Ein  bis  zu  Eintausend  Thalern  zum  Einschmelzen  und  Umprägen  in
Courant  bei  der  Hauptmunze  zu  befördern.

9.  Das  Einbringen  der  Preußischen  Scheidemünze  steht  zwar  einem
Jeden  frei,  die  Münze  muß  jedoch  bei  dem  Verifikations-Bureau  geprüft,  und
die  notorisch  falschen  Stücke  müssen  ausgestoßen  werden.

10.  Die  Exportation  der  Scheidemünze  sowohl,  als  des  Courants  und
des  Silbers  in  Barren  nach  dem  Auslande,  ist  während  dieser  Operation  verboten,
  und  findet  lediglich  nur  auf  Pässe  Unsers  Staatskanzlers  statt.  Wer
auf  heimlicher  Exportation  erkappt  wird,  den  trifft  die  Konfiskation;  die  Denuncianten,
  so  wie  diejenigen,  die  dergleichen  Münze  anhalten,  erhalten  dic
Hälfte  zur  Belohnung.  Auf  den  gehörig  bescheinigten  Durchfuhrhandel,  so
wie  auf  das  kleine  Grenzverkehr,  findet  das  Verbot  keine  Anwendung.

11.  Wenn  durch  die  gegenwärtige  Operation  aller  Unterschied  zwischen
Courant  und  Scheidemunze  aufhören  soll,  und  alle  Geldverträge  nur  in  Gold
oder  Courant  statt  finden  können;  so  ist  auch  in  Zukunft  weiter  keine  Scheidemünze
  nöthig,  als  soviel  zum  Ausgleichen  des  kleinsten  Courantgeldes  erforderlich
  ist.  Eine  solche  Ausgleichungs-Münze  werden  Wir  sobald  als  möglich,
  jedoch  schlechterdings  nur  so  viel  prägen  lassen,  als  zum  Ausgleichen  unentbehrlich
  ist.  Diese  Ausgleichungs-Munze  darf  nie  als  Zahlungemittel  statt
Courant  gebraucht  werden.

12.  Damit  nie  besorgt  werde,  daß  davon  je  ein  Ueberfluß  entstehe,  der
die  nämlichen  Nachtheile  erzeuge,  welche  die  jetzige  Scheidemünze  hervorgebracht
  hat,  so  bestimmen  Wir  hiermit  als  festes  Gesetz,  daß  Niemand  genöthigt
  werden  könne,  unter  welchem  Vorwande  es  auch  sei,  eine  Summe,  die
durch  ein  Courantstück  ausgedrückt  werden  kann,  in  einer  Ausgleichungs-Münze
anzunehmen,  wogegen  Unsere  Kassen  alle  neue  Ausgleichungs-Münze  künftig
statt  Courant  auf  Verlangen  anzunehmen  verpflichtet  sind.

13.  Zur  Erleichterung  der  Rechnungen,  und  um  eine  ganz  gleiche

Munze  in  Unsern  Staaten  einzuführen,  wollen  Wir  künftighin,  wie  es  bereits
in
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        —  376  —

in  Schlesien  und  in  Preußen  der  Fall  ist,  den  Thaler  statt  in  24  in  30  gleiche
Theile,  und  dagegen  den  30sten  Theil  des  Thalers  in  10  Pfennige  zertheilen,
  so  daß  der  Thaler  aus  Dreihundert  Pfennigen  bestehe.  Wir  werden
  daher  für  das  Erste,  Pfennigstücke  zu  300  auf  den  Thaler;  2  Pfennigstücke
zu  150  auf  den  Thaler,  und  5  Pfennigstücke  zu  Sechszig  auf  den  Thaler,  Behufs
  der  Ausgleichung,  sauber  in  Kupfer  ausprägen  lassen.

14.  Wir  werden  Sorge  dafür  tragen,  daß  in  allen  Kassen  ein  kleiner
Bestand  der  neuen  Ausgleichungs-Munze  vorhanden  sey,  der  auf  Verlangen
gegen  Courant  ausgewechselt  werden  kann.  Bis  die  jetzige  Scheidemunze  in
Courant  umgeprägt  seyn  wird,  kann  sie  nebst  der  neuen,  jedoch  nur  nach  obigem

  Maasstabe  circuliren,  und  soll  das  Publikum  aus  kleinen  Vergleichs-Tobellen
  das  Verhältniß  der  neuen  Ausgleichungs-Münze  zu  der  jetzt  noch
coursirenden  alten  Scheidemünze  ersehen.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Dezember  1811.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
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