— 25 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stgaten. — JNo. 6. — (No. 82.) Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Franzö- sischen, unter dem Befehl des Fürsten von Eckmühl stehenden Trup- pen. Vom 18ten März 1812. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen 2c. 2c. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die nach Unserm landesvoäter- lichen Wunsche und zum Wohl Unserer getreuen Unterthanen von neuem näher befestigten freundschaftlichen Verhältnisse mit Frankreich ergeben von selbst, daß Niemand das Verbrechen der Desertion von den Kaiserlich-Fran- zösischen zu dem Armee-Korps des Prinzen von Eckmühl gehörenden Truppen irgend befördern, den Deserteurs Vorschub leisten, oder sle wohl gar durch- helfen durfe. Wir werden ein solches Benehmen nach Unsern Landezgesetzen (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 20. S. 474 — 482.) unnachsichtlich bestrafen lassen, und verordnen zu mehrerer Beförderung Unserer Absichten: 1) Vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, werden alle Deser- teurs der Kaiserlich-Französischen, unter den Befehlen des Fürsien von Eckmühl stehenden Truppen nach Vorschrift der bestehenden Landespoli- zeigesetze, wie die Oeserteurs von Unsern Truppen angehalten und mit Waffen und Gepäck, die Kavalleristen mit ihren Pferden ausgeliefert, in sofern die Angehaltenen nicht ihre Eigenschaft als Landeskinder nach- zuweisen im Stande und daher für ihre Person nicht auszuliefern sind. 2) Niemand darf von jetzt ab, von einem der im vorigen benannten Deser- teurs, Armaturen, Gepäck, oder Pferde kaufen, widrigenfalls er als unredlicher Besitzer zur unentgeldlichen Herausgabe angehalten wer- den soll. « Jahrgang 1812. F Wir (Ausgegeben zu Berlin den 24sten Maͤrz 1812.)