— 109 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. . n— — No. 17,. — (No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens. Vom 23sten Mai 1812. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen 2c. ꝛc. Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin an- geführten Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Ur- kunde vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniter= ordens, das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kom- menden dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden. Wir bestätigen I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeister- thums und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staats- güter; wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Er- löschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll. Dagegen II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nun- mehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung: Königlich-Preußischer St. Johanniterorden; welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll. Fabrgang 1812. · X III. Wir (Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)