— 121 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stctgaaten. JNo. 18. —. (No. 116.) Deklaration des Edikts de Dato Konigsberg den 12ten Februar 1809. wegen Ankauf des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung dessel- ben und der Juwelen. Vom 9ten Juli 1812. D. der Hauptzweck Unsers Edikts vom 12ten Februar 1809. wegen Ankauf des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung desselben und der Ju- welen, durch den patriotischen Eifer, womit Unsere getreuen Unterthanen den größten Theil ihres Gold= und Silbergeraäths, so wie ihre Juwelen, dem Staate zur Abwendung dessen augenblicklichen Verlegenheit dargebracht haben bereits längst erfüllt ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die im Art. III. jenes Edikts als bleibend verordnete Abgabe vom Werthe künftig verarbeiteter und verkaufter edler Metallwaaren, auf das Gewerbe der Gold= und Sil- berarbeiter höchst nachtheilig einwirkt; so wollen Wir zum Beweise Unserer steten landesvaterlichen Fürsorge für den Nahrungsstand jeder Klasse Unseren Unterthanen, jene Abgabe wieder aufheben und verordnen hierdurch: daß vom Tage der Publikation dieser Verordnung angerechnet, die in Unserer Landen verfertigten Gold= und Silberwaaren weder einer Abgabe noch einer zu diesem Behuf vorzunehmenden Stempelung mehr unterworfen seyn, von den aus der Fremde eingehenden Waaren dieser Art aber, blos die vor Emanirung des Eingangs erwähnten Edikts darauf gelegten Gefälle erhoben werden sollen. Hierdurch sind gleichfalls die Bestimmungen der §#. 10., 18 und 19. jenes Edikts aufgehoben. Wir befehlen Unserem Einkommen-Oepartement, hiernach überall zu verfahren. Berlin, den 9ten Juli 1812. — Friedrich Wilhelm. Hardenberg. 3 o. 117.) (Ausgegeben zu Berlin den 21sten Juli 1812.)