— 129 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 19. — (No. 123.) Königl. Kabinetsorder vom 24sten April 1812. in Betreff einiger Punkte der Militair-Justizverfassung. A- Ihren, durch die jetzt vorseyende Organisation der Brigadegerichte ver- anlaßten Bericht vom 8ten d. M. genehmige Ich hierdurch, daß bei den mobilgemachten Truppen von der Zeit ihrer Mobilmachung bis zur Zeit ihrer Demobilisirung, förmliche Testamente vor einem kom- mandirten Kriegesgerichte aufgenommen werden können, wobei es übri- gens bei den gesetzlichen Vorschriften von den privilegirten militairischen Testamenten sein Bewenden behält: daß die Brigade= und übrigen Auditeure der mobilgemachten Truppen die Befugniß haben sollen, einseitige Handlungen der freiwilligen Ge- richtsbarkeit soicher Militairpersonen, welche zu den gedachten Trup- pen gehören, ohne Zuziehung eines zu kommandirenden Offiziers, aufzunehmen und zu beglaubigen. Hiernach trage Ich Ihnen auf, daß weiter Erforderliche zu verfügen. Charlottenburg, den 24sien April 1812. Friedrich Wilhelm. An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg, an den Staats= und Justizminister von Kircheisen, und an den Geheimen Staatsrath Obersten von Hake. Jahrgang 18412. Aa No. 124.) (Ausgegeben zu Berlin den 4ten August 1812.).