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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812.</title>
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        Gesetz-Sammlung 
für die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
1812. 
  
  
Enthält 
die Königlichen Verordnungen vom 13ten Januar 1812. bis zum 
19ten December 1812. mit Inbegriff von 6 Verordnungen 
aus dem Jahre 1811. 
(Von No. 67. bis No. 147.) 
No. 1. bis inc. 26. 
  
Berlin, 
gedruckt bei Georg Decker, Königl. Geheimen Ober-Hofbuchdrucker.
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        Chronologische Uebersicht 
der in der Gesetz-Sammlung für die Koͤniglichen Preußischen Staaten 
enthaltenen Königlichen Verordnungen. 
vom Jahre 1812. 
  
  
Datum Ansgege- No. NMo. 
des ben zu Inhalt. des des Ge-Seite. 
Gesetzes. Berlin. Stücks.etzes. 
18. März2. Febr. Königliche Verordnung, betreffend die Freiheit 
1811. der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten über 
ihr Vermogen zu verfügen. . 2 71 5 
2. Decbr. 13. Octobr.] Abkommen mit grantreich in Betref der 2 
1811. freiheit 23 135 178 
28 — — 27. Jan. Deklaration der Verordnung vom 4ten Aprit 
1811. über Darlehne in Staats- und andern 
öffentlichen Papieren 1 67 1 
30 —.— — 5Koniglicher Befehl, die weitere Ausdehnung des 
§. 5. Nro. 2. der Verordnung vom 20 sten Juni 
1811. wegen Aufhebung des allgemeinen In- 
dults betreffend . ·1 68 3 
30 — —2. Febr. Deklaration der allgemeinen Gerichtsordnung 
Th. 1. Titel 24. §. 128. und Titel 2. S. 14., 
die Sequestration der mit keinen Pfandbriefen 
belasteten Güter betreffend . 2 72 7 
30 —.— — Erklärung wegen Aufhebung des Abschosses zwi- 
schen den Königlich Preußischen und den Gros-= 
herzeglich-Badenschen Landen 2 73 7 
9. Januar27. Jan.Königlicher Befehl, die nicht ferner zu gestattende 
1812. Mitveräußerung der Patronatsrechte beim Ver- 
kauf der Domainen betreffend 1 69 3 
9 —..— — Verordnung, betreffend die Aufkündigungsfrift 
bei Monatsweise gemietheten Wohnungen 1 70 4 
16. Januars 17. April. Allerhöchste Kabinetsordre wegen des Vetrkaufs, 
  
  
der Vererbpachtung und Schuldenbelastung der 
a 2 säku—
        <pb n="4" />
        IV 
  
Datum 
des 
Gesetzes. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inh a l t. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
10. Febr. 
19 
20 
20 
24 
24 
27 
  
29. Febr. 
13. März 
29. Febr. 
17. März 
13 
2. Juli 
13. März 
  
  
säkularisirten geistlichen Güter in Schlefien, 
während der Dauer der Haupt-Kommissison 
zur Aufhebung der Schlesischen Klöster und 
Stifter 
Erklärung, die mit dem Herzogiich- Sachsen- 
Coburgschen Ministerio verabredete Iteizũ- 
gigkeit betreffend 
Deklaration des 8. IX. des Edikts vom Oten Okt- 
tober 1807., die Familien= und Fideitommiß- 
Stiftungen betrefend. 
Deklaration des §. 6. des Ediktes vom 13. De- 
zember 1811., die Einschmelzung und Umprä- 
gung der Scheidemünze in Kourant betreffend 
Königlicher Befehl wegen nicht mehr statt finden- 
den Mitveräußerung der Jurisdiktion bei den 
Domainen und geistlichen Gütern 
Koniglicher Besehl, daß bei Verwandlung er- 
kannter Geldbußen in Leibesstrafen letztere 
nicht über zehnjährigen Verlust der FIreidei 
ausgedehnt werden sollen 
Allianz-Traktat zwischen Sr. Majestät dem Kös- 
nige von Preußen und Sr. Majestät dem Kai- 
ser der Franzosen, König von Italien 2c. rati- 
fizirt und in Kraft getreten am öten Nä 
1812. 
Königlicher Befehl in Betreff der Annehme der 
Interimsscheine aus der inländischen Anleihe 
von 11 Millionen vom Februar 1810. beim 
Ankauf der Domainen und Forsten 
Koniglicher Besehl wegen Ausschliefung der Mit- 
glieder der Provinzial-Domainen-Verwaltungen 
von Erwerbung der Domainen-Grundstücke 
ihrer Provinz 
Frei- 
  
S## 
16 
  
76 
74 
81 
77 
109 
78 
79 
  
11 
13 
14 
101 
16
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        — 
  
Datum 
des 
Gesetzes. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
In h a l t. 
No. 
des 
Stücks. 
No. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
3. März 
11 — 
11 — 
18 — 
30 — 
31 — 
3. April 
  
17. Aug. 
17. März 
24 — 
10. April 
17 — 
10 — 
17 — 
  
Freizügigkeits -Konvention zwischen Sr. Königl. 
Majestät von Preußen und der Schweizerischen 
Eidgenossenschaft; tatistzirt den 31sten Min 
1812. 
Edikt, betreffend die bürgerlichen Verzähmss der 
Juden in dem Preußischen Staate 
Königlicher Befehl, wegen der in Schlesien zu 
entrichtenden Zehnten und Parochial = Ab- 
gaben 
Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von 
den Kaiserlich = Französischen Truppen unter 
dem Befehl des Fürsten von Eckmühl 
Verordnung über die Ausfuhr von Lebensmitteln 
aller Art 
Königlicher Befehl, wegen erneuerter strenger Un- 
tersagung alles Handels und sonstigen Ver- 
kehrs mit England 
Allerhöchste Kabinetsordre wegen des Verkaufs, 
der Vererbpachtung und Schuldenbelastung der 
eingezogenen geistlichen und Ordens -Güter, in 
den Provinzen außerhalb Schlessen 
Verordnung, wegen Aufhebung der bisherigen Ver- 
stattung des Ausspielens von Grundstücken 
Weitere Ausdehnung der Verordnung vom 18ten 
März d. J., die Anhaltung französischer De- 
sertcurs betreffend; auf sämmtliche Kaiserlich- 
Französische Armeekorps 
Verordnung, wegen Aufhebung des Abschoses 
zwischen den Königlich-Preußischen und Her— 
zoglich Nassauschen Landen 
Verordnung über abschoffreie Vorabfolgung der 
in die Herzoglich-Anhalt- Bernburgsche Lande 
zu exportirenden Gelder 
Ver- 
  
* .—— 
20 
- 
129 
82 
85 
89 
87 
90 
91 
  
  
163 
27 
29 
34 
31 
32
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        VI 
  
#—.- 
Datum 
des 
Gesetzes. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
No. 
des 
Stuͤcks. 
No. 
des Ge— 
setzes. 
Seite. 
  
——— 
15. Apr. 
20 
24 
10. Mai 
  
20. Apr. 
27 
1. Mai. 
4. Aug. 
2. Jul. 
29. Mai. 
10. Jul. 
  
Verordnung, wegen verbotener Einfuhr aller Ko- 
lonial-Waaren aus den Russischen in die dies- 
seitigen Staaten . 
Verordnung, betreffend die Verträge über das ei- 
genthum liegender Güter und der denfelben 
gleich zu achtenden Rechte in Westpreußen 
Verordnung, über die Berichtigung der rückstän- 
digen und laufenden Abgaben durch Staats- 
und Kommunal-Papiere und durch Getreide 
Königlicher Befehl, wegen einiger nähern Bestim- 
mungen der Verordnung vom 27. Okt. 1810., 
über die veränderte Versassung aller obersten 
Staats-Behörden in der Preuß. Monarchie 
Königliche Kabinetsordre in Betreff der letzt- 
willigen Verfügungen der im Felde befindlichen 
Militairpersonen . 
Konvention, wegen gegenseitiger Auslerferung der 
Deserteurs zwischen Sr. Majestät dem Könige 
von Preußen und Sr. Majestät dem Kaiser 
der Franzosen, Konig von Jtalien; tatiftzirt 
den 22sten May 1812. 
Berichtigung der Verordnung vom Zusten Matz 
d. J., das Ausspielen der Grundstücke betref- 
send, in Beziehung auf das Publikandum 
vom 1ö5ten August 1810. 
Königlicher Befehl, wegen nicht fernerer Anwen- 
dung der Gesetzstellen des Allgemeinen Land- 
rechts Th. 1. Tit. XXI. §. 289. und 290, 
und der Städte-Ordnung auf dic gegenwär- 
tige Art der Einquartirung und Berpfiegung 
ausländischer Truppen 
Urkunde, über die Errichtung des Far-- pien 
ßischen Johanniterordens 
Edit, 
  
10 
10 
1 
19 
16.— 
12 
12 
  
94 
123 
110 
97 
  
37 
39 
41 
43 
129 
103 
48 
109
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        VII 
  
#—. 
Ausgege- 
  
Datum No. No. 
des ben zu Inhalt. des des Ge-Seite. 
Gesetzes. Berlin. Stücks.etzes. 
24. Mai2. Jun.dikt, wegen Erhebung einer Vermögens= und 
Einkommens-Steuer ... 13 98 49 
24 — — — Instruktion und Anweisung, wegen Ausführung 
des Edikts, die Erhebung einer Vermögens- 
und Einkommens-Steuer betreffend 13 99 54 
24 — — — Edikt wegen Ausfertigung von Anweisungen auf 
die Vermögens= und Einkommens-Steuer 13 100 67 
5. Jun. 27 — Verordnung, betreffend die Wschoffreiheit wischen 
Preußen und Italien 15 106 93 
6 — 16 — Bekanntmachung, die usführung. des Edikts 
wegen Erhebung der Vermögens= und Ein- 
kommens-Steuer betreffend 14 101 69 
6 — — — Instruktion für die Central= Kommission wegen 
Erhebung der Vermögens= und Einkommens= 
Steuer nach dem Allerhöchst vollzogenen Edikt 
vom 24sten Mai d. J. . 14 102 1 
6 — — — Instruktion für die Departemems-Kommifftenen 
zzur Ausführung des Edikts wegen der Vermö- 
gens= und Einkommens-Steuer 14 103 74 
6 — — — Instruktion zur Ausführung des Vermögens- 
Steuer-Edikts in der Stadt Berlin 14 104 76 
6 — — — Instruktion für die Kaufmännische Kaffftatlonse 
Kommission in Berlin 14 105 89 
6 — 2. Jul. Deklaration und Verordnung, betreffend die Ver- 
äußerung und Verpfändung eingezogener geist— 
licher Güter in allen Provinzen der Mo- 
narchie . 16 411 108 
16 — 127. Jun. Deklaration des 8. 4. des fernerweiten Edikts 
über die Finanzen des Staats und das Abga- 
gaben-System vom 7ten September 1811. 15 107 95 
20 —1— — Verordnung in Betreff der Vermögens= und Ein- 
kommens-Seuer 15 108 96 
  
Ver-
        <pb n="8" />
        VIII 
  
Datum 
des 
Gesetzes. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inha l t. 
No. 
des 
No. 
des Ge- 
setzes. 
Seite. 
  
22. Jun. 
2. Jul. 
40 — 
10 — 
  
10. Jul. 
21 
4. Aug. 
21. Jul. 
  
Verordnung, wegen Aufhebung des Abschofses und 
Abfahrtsgeldes zwischen den Königlich-Preußi- 
schen und den ietn knhelt-Desauischen 
Landen 
Edikt, wegen der Auswenderung Preußischer Un- 
terthanen und ihrer Naturalisation in fremden 
Staaten 
Verordnung, wegen einstweiliger Suspension des 
Edikts in Betreff der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer in Ost= und Westpreußen und 
Litthauen 
Deklaration des Edikts d. d. Konigsberg den 
12ten Februar 1809. wegen Ankauf des 
Gold= und Silbergeräths und wegen Stempe- 
lung desselben und der Juwelen 
Verordnung, wegen Aufhebung der Kanton-Relui- 
tions-Abgabe für das Bürgerrecht in den kan- 
tonfreien Städten 
Bekanntmachung, in Betreff des Edikts vom 2ten 
Juli d J. wegen der Auswanderung Preußi- 
scher Unterthanen und der Naturalisation in 
fremden Staaten 
Allerhöchste Kabinetsordre, in Betreff der Abgabe 
von fremdem gerzuchertem und gesalzeuen 
Fleische 
Instruktion für die, durch die Edikte vom Nfen 
Oktober 1810. und 7iten September 1811. 
angekündigte General-Kommission zur Liqui- 
dirung, Aucgleichung und Regulirung des 
Provinzial= und Kommunal-Kriegesschulden- 
wesens in den Preußischen Staaten 
Bekanntmachung, in Betreff der Vermeens= und 
Einkommensstener 
Dekla- 
  
17 
17 
18 
18 
18 
18 
19 
18 
  
113 
114 
115 
116 
117 
118 
119 
124 
120 
  
113 
414 
119 
121 
122 
123 
124 
130 
124
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        — — 
IX 
  
  
Datum Ausgege- Xo. J No. 
des ben zu Inhal k. des des Ge-eSeite. 
Gesetzes. Berlin. Stücks.etzes. 
43. Jul. 21. Jul.] Deklaration und nöhere Bestimmung in Absicht 
auf die Erhebung der, durch das Edikt vom 
24|ten Mai d. J. angeordneten Vermögens- 
steuer ....... 18 121 125 
413 — — Fernerweite Bekauntmachung in Betreff der Ver- 
f mogenssteuer.... . 18 122 128 
46 — 4. Aug.Allerhöchste Kabinetsordre, in Betreff der * De- 
fraudation der kurussiener-Gesale **- 
Strase . 19 125 138 
29 — — — Bekanntmachung, in Betreff der R der 
Einkommenssteuer 19 126 139 
30 — 117 — Edikt wegen Errichtung der Lteiedirektorien n und 
der Gendarmerie ... 20 127 141 
30 S— — Deklaration wegen Aushebung der sogenannten 
Schiffs-Bau- Greiheit= und Voltsführng= 
Gelder 20 128 161 
30 -22 — Verordnung, die Suspens on der das Militair 
angehenden Prozesse betreffend 21 130 165 
4. Aug. 3 Oktobr.] Abkommen mit Italien in Betref der Abshel- 
freiheit 23 136 180 
20 — 19. Sept. Verordnung, in Beiref de der Annahne des Silber- 
geräths bei Abzahlung der Vermoögens= und 
Einkommenssteuer . . . 22 131 173 
27 — — — Bekanntmachung, die letztwilligen Verfügungen 
der im Felde stehenden Militairpersonen be- 
treffend . . . . . 22 132 174 
5. Sept. — — Bekanntmachung über die gesetzlichen Bestim- 
mungen bei Versendung der Tresorscheine mit 
den Posten ... 22 133 175 
23 — 13. Otobr.] Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die erwei- 
  
Jahrgang 1812. 
  
terte Befugniß des Justizministerii zu Bewilli- 
gung des außergerichtlichen Verkaufs der Gü- 
b ter
        <pb n="10" />
        Datum 
des 
Gesetzes. 
Ausgege- 
ben zu 
Berlin. 
Inh a l t. 
No. 
des 
Stücks. 
No. 
des Ge- 
setzes. 
Seiite. 
  
24. Sept. 
24 
30 
19. Okt. 
20 
5. Nov. 
20 
  
13. Okt. 
31 
5. Dez. 
31. Okt. 
45. Dez. 
  
ter der Pflegbefohlnen und Dispensation von 
der sonst in der Regel nothwendigen 1½ 
chen Subhastation 
Allerhöchste Bestimmung des bei Polzm und 
andern Kontraventionen in Absicht auf Mili- 
tairpersonen statt sindenden Verfahrens 
Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Aufhe= 
bung des Verbots gegen das Einbringen des 
ausländischen Eisendraths 
Allerhöchste Kabinetsordre in Betreff des Rechts 
zur Besetzung der Schlesischen katholischen 
Erzpriestereien, Platreien, Kuratien und I Mar- 
schulen 
Deklaration der §§. 293 und 294. Titel 20. 
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts wegen 
Verhaftung der Gewerbtreibenden und anderer 
Personen für die Kontraventionen und Defrau- 
dationen ihres Gesindes und hrer Ange hö- 
rigen 
Verordnung zum Rachtrag der Mihlen- Wacar- 
Tabelle vom 15ten Februar 1811, betreffend 
die Gewichtsätze für Gerste auf Mehl. 
Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend das bei vor- 
kommenden Gemeinheitstheilungen anzuwei- 
sende Land für die Landschullehrer in der Kur- 
und Neumark, so wie in Pommern und Schle- 
sien, desgleichen in West= und Olpreußen 
und Litthauen 
Deklaration in Betreff des Kulmischen Neche 
Buch 4. Theil 5. Kap. 7. wegen Verkauf 
liegender Gründe . 
Verordnung wegen Aufhebung des Editis vom 
10. Januar 1754 und des Reskripts vom 
15ten 
23 
23 
23 
24 
25 
24 
25 
25 
  
134 
137 
138 
139 
141 
140 
142 
143 
  
  
177 
182 
184 
185 
193 
187 
194 
195
        <pb n="11" />
        1I 
  
  
  
Datum AuSsgege- No.0 
des ben zu Inh al t. des des Ge-Seite. 
Gesetzes. Berlin. Stücks.setzes. 
15ten April 1705, betreffend die Hausmie- 
then in Berlin . . . 25 144 196 
15. Dezbr. 24. Dezbr. Bekanntmachung, die Beobachtung der gesetz- 
lichen Vorschriften wegen des Debits im In- 
lande, der im Auslande gedruckten und inlän- 
dischen Buchhändlern in Kommission, oder auf 
andere Art zum Absatze zugesendeten Schriften 
betreffend . . . . . . 26 145 197 
19 — — HVerordung, über die Kompensation des zweiten 
und dritten Entrichtungstermins der Verms- 
gens= und Einkommenssteuer Z 26 146 199 
19 — — Verordnung, über die Erleichterung aller durch 
die Truppenmärsche vorzüglich mitgenomme- · 
nen Gegenden 26 147 203
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        — 1 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
## 
—— No. 1 —— 
  
  
  
(No. 67.) Deklaration der Verordnung über Darlehne in Staats= und andern öffentlichen 
Papieren. Vom 28sten December 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. m. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die in Unserer Verordnung 
vom 16ten März dieses Jahres über die Ablösung der Domanial-Abgaben jeder 
Art und in dem Edikt vom 27 sten Juni dieses Jahres wegen Veräußerung der 
Domainen, Forsten und geistlichen Güter, nachgelassene Bezahlung der Kauf- 
und Erbstandsgelder und Ablösungs-Summen mit Staats= und andern offent- 
lichen Papieren, veranlaßt Uns, die unter dem 4ten April dieses Jahres ergan- 
gene Deklaration, welche Dorlehne in den benannten Papieren nur nach dem 
jedesmaligen Kours derselben verstattet, näher zu bestimmen, wie folgt: 
§. 1. Es bönnen die im §. 6. der Verordnung vom 27 sten Juni wegen 
Veräußerung der Domainen, Forsten und geistlichen Güter benannten Pa- 
piere, nach ihrem Neunwerthe ausgeliehen werden, und der Gläubiger kann 
sich die Zurückzahlung des Nennwerths in baarem Gelde ausbedingen, wenn 
der Schuldner, die ihm geliehenen Papiere, nach ihrem Nennwerthe, zu 
Bezahlung der Kaufs= und Erbstandsgelder für Domainen, Forsten und geist- 
liche Güter oder zu Ablösung der Domanial-Abgaben verwendet. 
H. 2. Wird bei diesen Darlehnen eine Verpfändung vorgenommen, die 
sich zur Eintragung in das Hypothekenbuch eignet; so kann dieselbe ohne An- 
stand geschehen und dadurch dem Gläubiger eine Hypothek für den Nennwerth 
der vorgeliehenen Papiere bestellt werden. 
5. 3. Es muß aber in allen Fällen, in welchen es auf den Nach- 
weis ankommt, 
Jahrgang 1812. A daß 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Januar 1812.)
        <pb n="14" />
        — 2 — 
daß von dem Schuldner die vorgeliehenen Papiere in der H. 1. 
bestimmten Maaße verwendet worden, 
ein Attest derjenigen Behoͤrde daruͤber beigebracht werden, welche die Ver— 
aͤußerung und Vererbpachtung der Domainen, Forsten und geistlichen Guͤter, 
oder die Abloͤsung der Domainen-Abgaben leitet. 
. 4. Sollte dieses Attest bei Darlehnen, für welche der Schuldner 
durch Verpfändungen Sicherheit bestellt, vor der Eintragung derselben im 
Hypothekenbuch nicht beigebracht werden können; so bindert dieses die Eintra- 
gung nicht, jedoch kann dieselbe nur mit Hinzufügung des Vermerks gesche- 
hen, daß die dadurch bestellte Hypothek, in Ansehung der den Kourswerth 
der geliehenen Papiere übersteigenden Summe, erst von rechtlicher Wirkung 
ist, wenn der Gläubiger das Attest der Verwendung sich verschafft hat. 
Wir befehlen allen Behörden, insbesondere den Justiz= und Hypothe= 
ken-Behörden, sich nach dieser Verordnung zu achten. 
Urkundlich ist diese Oeklaration von Uns höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Koniglichen Insiegel bedruckt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 28sten December 1811. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
(Jo. 68.)
        <pb n="15" />
        — 3 — 
(XNo. 68) Koͤnigl. Befehl, die weitere Ausdehnung des §. 5. No. 2. der Verordnung vom 
20 sten Juni 1811. wegen Aufhebung des allgemeinen Indults, betreffend. 
Vom 30sten December 1811. 
(yV 
Ich genehmige den Antrag in Ihrem Berichte vom 30sten d. M. und deklarire 
daher die Bestimmung der Verordnung, betreffend die Aufhebung des allge- 
meinen Indults, vom 20sten Juni 1811. §. 5. No. 2., nach welcher 
oon der nachgelassenen Zahlung mit Pfandbriefen ausgeschlossen wor- 
den, diejenigen Darlehne, welche der Schuldner seit dem isten Juli 
1809. ohne irgend einen Abzug, zu fünf Procent empfangen hat, 
dahin: 
daß solche in den Provinzen Ost- und Westpreußen und Litthauen 
auch Anwendung finden soll, auf Darlehne, welche der Schuldner, 
gegen Verpfaͤndung eines in den genannten Provinzen gelegenen 
Grundstücks, seit dem Isten Juli 1809. ohne irgend einen Abzug zu 
6 Procent Zinsen empfangen hat. 
Diese Deklaration haben Sie durch die Gesetzsammlung bekannt machen 
zu lassen. Berlin, den 30sten December 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg und 
an den Geheimen Staats= und Justiz-Minister von Kircheisen. 
  
([Jo. 69.) Königl. Befehl, die nicht ferner zu gestattende Mitveräußerung der Patronats- 
Rechte beim Verkauf der Domainen betreffend. Vom gten Januar 1812. 
A den Mir von Ihnen vorgetragenen Gründen, welche, sowohl in Be- 
trachtung der kirchlichen Verfassung und einer guten Kirchen-Zucht, als in 
finanzieller Rücksicht, der bisher statt gefundenen Mitverdußerung der Patro- 
nat-Rechte bei dem Verkauf Meiner Domainen, und der aufgehobenen geist- 
lichen Güter, entgegenstehen, will Ich hiermit den §. 16. der Veräußerungs- 
Instruction vom 25sten Oktober 1810. in diesem Stücke aufheben, und be- 
fehle Ich, daß künftig bei Veräußerungen der Domainen und eingezogenen 
geistlichen Güter, die Patronat-Rechte nicht mit verkauft, sondern dem Staate 
vorbehalten, die Patronat-Lasten der zu veräußernden Güter aber, nach ihrem 
jahrlichen
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        jaͤhrlichen Durchschnitte vexanschlaget, als Canon auf die Guͤter gelegt, und 
von den Erwerbern derselben, jährlich zum Kirchen= und Schul-Bau= und 
Unterhaltungs-Fonds, an die Regierungen gezahlet werden sollen. 
Ich autorisire Sie, in Gemäßheit dieser Bestimmung, die durch die 
Gesetzsammlung bekannt zu machen ist, das weiter Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 9ten Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
(No. 70.) Verordnung, betreffend die Aufkündigungs-Frist bei Monatsweise gemietheten 
Wohnungen. Vom hten Januar 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. c. 
Verordnen, zur Ergänzung der Vorschriften des Allgemeinen Landrechts 
Theil 1. Tit. 21. S. 341— 344., hiermit Folgendes: 
Bei Monatsweise gemietheten Wohnungen soll, wenn nicht ein Anderes 
ausdrücklich verabredet worden, die Aufkündigung in der ersten Hälfte und 
spätestens am funfzehnten Tage des laufenden Monats, für dessen Dauer der 
Betrag des monatlichen Miethzinses bestimmt ist, geschehen und jedem Theile 
freistehen, eine spätere Kündigung aber, wider den Willen des andern Theils, 
nicht statt finden, sondern der Miethvertrag alsdann für stillschweigend, jedoch 
nur wieder auf Einen Monat, verlängert angenommen werden. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achten. 
Gegsben Berlin, den 9ten Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen, 
—“·“-....—
        <pb n="17" />
        — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 2. — 
  
  
  
(No. 71.) Königl. Verordnung, betreffend die Freiheit der Unteroffiziere und gemeinen Sol- 
daten, über ihr Vermögen zu verfügen. Vom 18ten März 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Da uͤber die Ausdehnung 
der den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten durch Unsere Kabinetsorder vom 
25sten September 1809. gestatteten Freiheit, über ihr Vermögen zu disponiren, 
Zweifel entstanden; so bestimmen Wir Folgendes: 
H. 1. Den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten und deren Ehefrauen 
ist gleich andern Unterthanen der freie Gebrauch ihrer Kapitalien nebst Zinsen 
gestattet, wie die Kabinetsorder vom 25sien September 1809. bereits festsetzt. 
g. 2. In Rücksicht der Erwerbung und Veraußerung der Grundstücke 
hat es bei den Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. X. §. 27 bis 
32 und 35. das Verbleiben. 
Nach der jetzigen Einrichtung bei der Armee tritt aber ansiatt der Ge- 
nehmigung des Regiments-Chefs die des Kommandeurs des Regiments oder 
Bataillons ein. Der Kommandeur soll auch die Genehmigung zur Veräußerung 
eines Grundstücks nur verweigern, wenn der Soldat sich schon einmal des 
Verbrechens der Desertion schuldig gemacht hat, oder derselbe der Entweichung 
verdächtig ist. 
§. 3. Auch in Rücksicht der Befugniß der Unteroffiziere und gemeinen 
Soldaten, Darlehne aufzunehmen und Schuldverträge einzugehen, hat es bei 
den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Th. I. Tit. Xl. S. 700, 702 und 
703. und des ersten Anhanges §F. 22. das Verbleiben. 
§. 4. Dagegen soll anstatt der Vorschrift des S. 701. über die ohne 
Einwilligung ihrer Kommandeurs ungültige Verpfändung ihrer Grundstücke, 
Jahrgang 1812. B die 
(Ausgegeben zu Berlin den 12ten Februar 1812.)
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        — 6 — 
die §. 687. am angeführten Orte für die Offziere gegebene Bestimmung, 
auch bei den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten dahin in Anwendung 
kommen, daß sie ohne Konsens des Kommandeurs die Immobilien gültig 
verpfänden können. 
Doch erlangt eine solche Schuld nur von dem Augenblick an ihre Gültig- 
keit, da die Eintragung in das Hypothekenbuch wirklich geschehen ist. 
5. Die den Subalternen-Offiziers in dem H. 688. a. a. Orte nach- 
gelassene freie Verfügung über Einkünfte von Grungstücken und über jährliche 
Hebungen, soll gleichfalls den Unteroffizieren und gemeinen Soldaten zu statten 
kommen. 
§. 6. Die Bestimmung des §. 50. des ersten Anhangs zum Allge- 
meinen Landrecht, nach welchem in der Regel Niemand etwas käuflich gül- 
tigerweise von einem Soldaten erkaufen konnte, wird auf Armatur und Mon- 
tirungsstücke beschränkt. 
Es kann diesemnach Niemand sich mit einem bekannten oder unbe- 
kannten Soldaten ohne Beisepn des Feldwebels oder Wachtmeisters in Kauf- 
geschäfte über diese Sachen einlassen, ohne sich der Gefahr auszusetzen, daß 
der Kauf für ungültig erachtet und der unvorsichtige Ankäufer gesetzlich be- 
straft werden wird. 
Nach dieser Verordnung haben sich sämmtliche Militair= und Civilbe= 
hörden zu achten. Urkundlich ist diese Verordnung von Uns hoöchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedruckt worden. 
Gegeben Berlin, den 18ten März 1811. 
(L. S) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. Hake. 
  
(No. 72.)
        <pb n="19" />
        — 7 — 
(No. 72.) Deklaration der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Titel 24. §. 128. und 
Titel 52. S. 14. Vom 30sten December 1811. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Finden Uns bewogen, die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Theil 1. Titel 24. F. 128. und Titel 52. HF. 14., auf den Vorschlag Unsers 
Ministerii des Innern und der Justiz, dahin zu deklariren: 
daß die Sequestration und Taxation solcher Güter, auf welche keine 
Pfandbriefe haften, künftig nicht durch die Ritterschafts= und Kredit- 
Direktionen geschehen, sondern den ordentlichen Gerichten, unter deren 
Real-Jurisdiktion die Güter liegen, überlassen bleiben soll. 
Wir befehlen hiermit allen Kredit-Direktionen, auch Ober= und Unter- 
gerichten in Unsern Staaten, sich hiernach gebührend zu achten. 
Geschehen Berlin, den 30sten December 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen 
  
  
(No. 73.) Erklärung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königl. Preußischen 
und den Großherzoglich-Badenschen Landen. Vom 30sten December 1811. 
N.%% die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich-Ba- 
denschen übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrtsgeld 
oder den Abzug aufzuheben; so erklären beide gedachte Regierungen, daß 
4) bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Koniglich-Preußischen Lan- 
den in die Großherzoglich-Badenschen Lande, oder aus den Großher- 
zoglich-Badenschen Landen in die Königlich -Preußischen, es mag sich 
solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Braut- 
schatz, Schenkung, oder auf andere Art ergeben, irgend ein Abschoß 
(Gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (census emigrationis) 
eedibe werden soll, so weit nämlich beides in landesherrliche Kassen 
ießt; 
2) daß
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        — 8 — 
2) daß die Bestimmung des Art. 1. sich auf alle jetzt pendente, und auf 
alle kuͤnftige Faͤlle erstrecken soll; 
3) daß die Freizuͤgigkeit, welche in den obigen Artikeln 1. und 2. be- 
stimmt ist, sich nur auf das Vermoͤgen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen Kö- 
niglich-Preußischen und diejenigen Großherzoglich-Badenschen Gesetze in ihrer 
Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persönliche Pflich- 
ten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Un- 
terthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Bewilligung 
derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäß, zu bitten. 
Es wird auch für die Zukunft, in dieser Materie der Gesetze, über die 
Mlicht zu Kriegsdiensten und über die persönlichen Pflichten des Auswandern- 
den, keine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Regierungen, 
in Ansehung der Gesetzgebung in den resp. Staaten beschränkt. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und 
Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in den gesammten Königlich-Preußischen und Großherzoglich- 
Badenschen Landen haben. 
Geschehen Berlin, den 30sten December 1811. 
(L. 8) 
Der Staats-Kanzler. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Hardenberg. Goltz.
        <pb n="21" />
        — 9 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
– No. 3. *. 
  
  
  
(No. 74.) Deklaration des §. 6. des Edikts vom 13ten December 1811., die Ein- 
schmelzung und Umprägung der Scheidemünze in Kourant betreffend. 
Vom 20sten Februar 1812. 
D. wegen der Auslegung der in dem Edikte vom 13ten Dezember 1811. 
in Betreff der Einschmelzung und Umprägung der Scheidemünze in Kourant, 
K. 6. enthaltenen Bestimmung: 
daß in Rücksicht der, vor der Publikation des Edikts eingegangenen 
temporairen Verpflichtungen, so lange der Vertrag währt, wenn der- 
selbe auf Scheidemünze lautet, es bei der Zahlung der reducirten 
Munze von 36 Groschen oder 45 Böhmen oder Düttchen verbleiben 
solle, 
Zweifel entstanden sind; so deklarire Ich, auf Ihren Antrag, diese Bestim- 
mung dahin: daß bei allen im F. 6. des gedachten Edikts erwähnten, vor der 
Publikation desselben geschlossenen Verträgen, welche auf eine gänzliche oder 
theilweise Zahlungs-Verbindlichkeit in Münze gerichtet sind, die Zahlung in 
Münze nur bis zum Züsten März des gegenwärtigen Jahres nach dem Fuße 
von 36 Groschen oder 45 Böhmen auf den Thaler gerechnet, statt finden 
kann; die nach diesem Tage fällig werdenden Zahlungen aber in dem Maaße 
zu leisten sind, daß der Thaler mit 42 Groschen-Stücken, oder 524 Silber- 
groschen, oder Düttchenstücken, berichtigt werden muß. 
Jahegang 4812. C Ich 
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Februar 1812.)
        <pb n="22" />
        — 10 — 
Ich überlasse es Ihnen, diese Meine Bestimmung durch die Gesetz- 
sammlung bekannt machen zu lassen, und in Gemäßheit derselben, das Er- 
forderliche zu verfügen. 
Berlin, den 20sten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
(No. 75,
        <pb n="23" />
        — 11 — 
[No. 75.) Erklärung, die mit dem Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Ministerio verabredete 
Freizügigkeit betreffend. Bom 10ten Februar 1812. 
— die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Sachsen- 
Coburgschen dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das 
Abfahrtsgeld aufzuheben, so erklären jetzt beide gedachte Regierungen, daß: 
1. Bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Königl. Preußischen Lan- 
den in die Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Lande, oder aus diesen in jene, 
es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung oder Erbschaft, oder Legat, 
oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Arr ergeben, irgend ein 
Abschoß (CGabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld (Census emigrationis) 
erhoben werden soll. 
2. Daß die vorsteheud besiimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denje- 
nigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen 
Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrts- 
geld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte, Kämmereien, 
Stifter, Klöster, Gotteshauser, Patrimonialgerichte und Korporationen, fließen 
würden. 
Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen resp. Königl. Preußischen 
und Herzoglich-Sachsen-Coburgschen Landen, werden demnach, gleich allen 
Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinbarung 
untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vorbenann- 
ten Lande weder Abschoß noch Abfahrtsgeld fordern, noch nehmen. 
3. Daß die Bestimmungen der obstehenden Art. 1. und. 2. sich auf alle 
jetzt pendente und auf alle künftige Füälle erstrecken sollen. 
4. Daß die Freizügigkeit, welche im obigen 1sten, 2ten und 3ten Ar- 
tikel bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen 
Königl. Preußischen und diejenigen Herzoglich = Sachsen-Coburgschen Gesetze 
in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des Auswandernden, seine persön- 
lichen Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche 
jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um die Be- 
willigung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemäß, 
zu bitten. « 
Es
        <pb n="24" />
        — 12 — 
Es wird auch fuͤr die Zukunft in dieser Materie der Gesetze, uͤber die 
Pflicht zu Kriegsdiensten und uͤber die persoͤnlichen Pflichten des Auswandernden, 
keine der beiden, die gegenwaͤrtige Erklaͤrung abgebenden Regierungen, in 
Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Staaten beschraͤnkt. 
Gegenwaͤrtige im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Herzogs zu. Sachsen-Coburg, zwelmal gkeich- 
lautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechse- 
lung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten Koniglich-Preußischen und 
Herzoglich -Sachsen-Coburgschen Landen haben. 
Gegeben Berlin, den 10ten Februar 1812. 
(1. S.) 
Der Staats-Kanzler. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Hardenberg. Goltz.
        <pb n="25" />
        — 13 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
— 
—. No. 4. — 
  
  
(No. 76.) Deklaration des §S. IX. des Edikts vom oten Oktober 4807., die Familien- 
und Fideikommiß-Stiftungen betreffend. Vom 19#ten Februar 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Finden Uns veranlaßt, zur nähern Bestimmung des H. IX. des Edikts vom 
9ten Oktober 1807. hierdurch festzusetzen, daß die daselbst gegebene Vorschrift, 
nach welcher jede Familien= und jede Fideikommiß-Stiftung durch einen Fa- 
milien -Schluß beliebig abgeändert, oder gänzlich aufgehoben werden kann, 
auf diejenigen fideikommissarischen Substitutionen, die bei der ersten Genera- 
tion stehen bleiben, den Rechten der Substituirten entgegen, nicht angewen- 
det, jede andere fideikommissarische Substitution hingegen, welche über die 
erste Geschlechtsfolge hinausgehet, der Aufhebung durch Familien-Schlüsse 
ohne alle Rücksicht unterworfen seyn soll. 
Wir befehlen, diese unsere allerhöchste Deklaration durch die Gesetz- 
sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Deklaration höchsteigenhändig un- 
terschrieben und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
Jahrgang 1812. D No. 77.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten März 1812.)
        <pb n="26" />
        — 14 — 
[No. 77.) Koönigl. Befehl, daß bei Verwandlung erkannter Geldbußen in Leibesstrafen 
leztere nicht über zehnjährigen Verlust der Freiheit ausgedehnt werden 
sollen. Vom 24sten Februar 1812. 
A#s Ihren Bericht vom 16ten Februar d. J. setze Ich, zur Vermeidung. un- 
verhältnißmäßiger Strafen hierdurch fest: dag in den Fällen, in welchen eine 
nach den Gesetzen verwirkte Geldbuße, bei dem Unvermögen des Verbrechers, 
in eine Leibesstrafe verwandelt werden muß, und die Dauer der letzteren ge- 
setzlich nicht ausdrücklich bestimmt worden, zwar das in den #W#. 88 und 89. 
Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts vorgeschriebene Verhältniß der 
Leibesstrafen zu den Geldbußen zum Grunde gelegt werden könne, daß jedoch 
die zu substituirende Leibesstrafe über einen zehenjährigen Verlust der Frei 
heit in keinem Falle ausgedehnt werden solle. Hiernach haben Sie das Er- 
forderliche zu verfügen. Berlin, den 14 ten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und 
Justizminister von Kircheisen. 
#n
        <pb n="27" />
        E « 
(No. 76.) Kenigl. Befehl in Betreff der Annahme der Interimsscheine aus der inlän- 
dischen Anleihe von 11 Millionen vom Februar 1810. beim Ankauf 
von Domainen und Forsten. Vom 27 ten Februar 1812. 
Ogc#es die Interimsscheine aus der inländischen Anleihe von 14 Millionen 
vom Februar 1810. in dem Edikte vom 27ten Juni 181 1. unter diejenigen 
Dokumente gezählt sind, welche beim Ankauf von Domainen, Forsten und 
geistlichen Gütern zum Nennwerth angenommen werden sollen; so finde Ich 
Mich doch, in Betracht daß die baare Zurückzahlung jener Anleihe schon in 
dem Edikte über die Finanzen des Staats vom 27' ten Oktober 1810. ver- 
sprochen, und bis jetzt nur durch unvorhergesehene Umstände aufgehalten wor- 
den ist, veranlaßt, für sie eine begünstigende Ausnahme zu machen. 
Ich setze daher hiermit fest, daß gedachte Interimsscheine über die in- 
ländische Anleihe von 14 Millionen beim Ankauf von Domainen, Forsten und 
geistlichen Gütern, als baares Geld angenommen, und nach dem Tages-Kours 
zu Staatspapieren berechnet werden sollen. Ich überlasse Ihnen wegen dieser 
Meiner Deklaration des Edikts vom 27sten Juni v. J. das Nöthige sofort 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 27 ten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats-Kanzler Freiherrn von Hardenberg. 
(No. 79)
        <pb n="28" />
        — 16 — 
(No. 79.) Koͤnigl. Befehl wegen Ausschließung der Mitglieder der Provinzial-Domainen= 
Verwaltungen von Erwerbung der Domainen-Grundstücke ihrer Provinz. 
Vom 29sten Februar 1812. 
De- Gesetz vom 18ten April 1764., welches Kriegesräthe, so lange sie 
im Staatsdienste stehen, von allen Arten von Pachtungen ausschließt, darf 
seiner Absicht nach, um Mißbräuche zu verhüten, bei den Domainen-Ver- 
dußerungen nicht ohne Anwendung bleiben. Ich will diese jedoch, nach Ih- 
rem Antrage, dahin hiemit bestimmen, daß Mitgliedern der Provinzial-Do- 
mainen-Verwaltungen zwar die Erwerbung von Domainen-Grundstücken in 
andern Provinzen, als in welchen sie angestellt sind und arbeiten, ohne wei- 
teres, in derselben Provinz aber nur nach vorgängiger Dispensation des Chefs 
der obern Domainen Verwaltung auf den Antrag des Präsidenten der Pro- 
vinzial-Verwaltung, sowohl direkte, als durch Cession nachgelassen sepn soll. 
Ich überlasse Ihnen hiernach zu verfügen. 
Berlin, den 29sten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsbanzler Freiherrn von Hardenberg.
        <pb n="29" />
        — 17 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
  
mm“ No. 5. — 
  
  
  
No. 80.) CEditt, betreffend die bũrgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen 
Staate. Vom Alten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
bhaben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine 
neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklä- 
ren alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und 
Vorschriften für die Juden für aufgehoben und verordnen wie folget: 
OH. 1. Die in Unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privile= 
gien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen In- 
den znd deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger 
zu achten. 
K. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer 
und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: 
b daß sie fest bestimmte Familien-Namen fuͤhren, 
im 
daß sie nicht nur bei Fuͤhrung ihrer Handelsbuͤcher, sondern auch 
bei Abfassung ihrer Vertraͤge und rechtlichen Willens-Erklaͤrungen 
der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Na— 
mens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer 
Schriftzüge sich bedienen sollen. 
§. 3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses 
Edikts an gerechnet, muß ein jeder geschützte oder konzessionirte Inde vor der 
Jahrgang 1812. E Obrigkeit 
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten März 1812.)
        <pb n="30" />
        — 18 — 
Obrigkeit seines Wohnorts sich erklaͤren, welchen Familien-Namen er bestaͤn- 
dig fuͤhren will. Mit diesem Namen ist er, sowohl in öffentlichen Verhand- 
lungen und Ausfertigungen, als im gemeinen Leben, gleich einem jeden an- 
dern Staatsbuͤrger, zu benennen. 
§. 4. Nach erfolgter Erklaͤrung und Bestimmung seines Familien-Na- 
mens erhält ein jeder von der Regierung der Provinz, in welcher er seinen 
Wohnsitz hat, ein Zeugniß, daß er ein Einländer und Staatsbürger sey, 
welches Zeugniß für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Schutz- 
briefes dient. 
§. 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizei-Behörden 
und Regierungen wegen der Bestimmung der Familien-Namen, der öffent- 
lichen Bekanntmachung derselben durch die Amtsblätter und der Aufnahme 
und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdi- 
schen Familien bleiben einer besondern Instruktion vorbehalten. 
§. 6. Diejenigen Juden, welche den Vorschriften §. 2. und 3. zuwider 
handeln, sollen als fremde Juden angesehen und behandelt werden. 
§. 7. Die für Einländer zu achtende Juden hingegen sollen, in so- 
fern diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte 
und Freiheiten mit den Christen genießen. 
6. 8. Sie können daher akademische Lehr= und Schul= auch Ge- 
meinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten. 
§. 9. In wie fern die Juden zu andern öffentlichen Bedienungen und 
Staats-Aemtern zugelassen werden können, behalten Wir Uns vor, in der 
Folge der Zeit, gesetzlich zu bestimmen. 
K. 10. Es stehet ihnen frei, in Städten sowohl, als auf dem plat- 
ten Lande sich niederzulassen. 
. 11. Sie können Grundstücke jeder Ark, gleich den christlichen Ein- 
wohnern, erwerben, auch alle erlaubte Gewerbe mit Beobachtung der allge- 
meinen gesetzlichen Vorschriften treiben. 
§. 12. Zu der aus dem Staatsbürgerrechte fließenden Gewerbefrei-= 
heit, gehöret auch der Handel. 
*
        <pb n="31" />
        — 19 — 
. 13. Den auf dem platten Lande wohnenden Juden und ihren An- 
gehörigen steht nur frei, denjenigen Handel zu treiben, der den übrigen Be- 
wohnern desselben gestattet ist. 
#. 14. Mit besondern Abgaben dürfen die einländischen Juden, als 
solche, nicht beschweret werden. 
15. Sie sind aber gehalten, alle den Christen gegen den Staat 
und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegende bürgerliche Pflichten, zu er- 
füllen, und mit Ausnahme der Stol-Gebühren; gleiche Lasten, wie andere 
Staatsbürger zu tragen. 
16. Der Militair-Konseription oder Kankonpflichtigkeit, und den 
damit in Verbindung stehenden besondern gesetzlichen Vorschriften sind die ein- 
ländischen Juden gleichfalls unterworfen. Die Art und Weise der Anwen- 
dung dieser Verpflichtung auf sie, wird durch die Verordnung wegen der 
Militair-Konseription naher bestimmt werden. 
# 17. Ehebündnisse können einländische Juden unter sich schließen, 
ohne hierzu einer besondern Genehmigung oder der Lösung eines Trauscheins 
zu bedürfen, in so fern nicht nach allgemeinen Vorschriften die von Andern 
abhängige Einwilligung oder Erlaubniß zur Ehe überhaupt erforderlich ist. 
#K 18. Eben dieses findet statt, wenn ein einländischer Jude eine 
ausländische Jüdin heirathet. 
§K. 19. Durch die Heirath mit einer einländischen Jüdin erlangt aber 
kein fremder Jude das Recht, in hiesige Staaten sich niederzulassen. 
§. 20. Die priovatrechtlichen Verhältnisse der Juden sind nach eben 
denselben Gesetzen zu beurtheilen, welche andern Preußischen Staatsbürgern 
zur Richtschnur dienen. 
§. 21. Ausnahmen finden bei solchen Handlungen und Geschäften 
statt, welche wegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und des Kul- 
tus an besondere gesetzliche Bestimmungen und Formen nothwendig gebun- 
den sind. 
§. 22. Bei den Eidesleistungen der Juden sind daher die Vorschriften 
der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit 10. §. 317 — 351. noch fer- 
ner zu beobachten. 
E2 K. 23.
        <pb n="32" />
        — 20 — 
6. 23. Auch muß es bei der Festsetzung der Allg. Ger. Ord. Th. 1. 
Tit. 10. L. 352. und der Krim. Ord. §. 335. Nr. 7. und F. 357. Nr. 8., 
daß kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur Ablegung eines eidlichen 
Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wir- 
kungen eines freiwillig geleisteten Zeugeneides, künftig verbleiben. 
§. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder 
an jüdischen Festtagen behalten die §#. 989. 990. des Allg. Landrechts Th. 2. 
Tit. 8. ihre fortdauernde Gültigkeit. - 
g.25.AndieStelleder,nachdemAllg.LandtechteTh.2.Tit.1. 
S.136.zueinervollgültigenEheerforderlichenTrauung,trittbeidenEhender 
Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken 
des Ringes, und dem im K. 138 verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung 
in der Synagoge gleich zu achten. 
§. 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kamn jeder 
Theil aus den in dem Allg. Landrechte Th. 2. Tit. 1.8. 669— 718. festgesetzten 
Ursachen antragen. 
§. 27. Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen 
Ehescheidung unter den Juden ist das Erkenntniß des gehörigen Richters hin- 
reichend und die Ausfertigung eines Scheidebriefes nicht nothwendig. 
. 28. Da, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, neue Gesetze 
auf vergangene Fälle nicht bezogen werden können, so sind die Streitigkeiten 
über Handlungen, Begebenheiten und Gegenstände, welche das bürgerliche 
Privatrecht der Juden betreffen, und sich vor der Publikation der gegenwär- 
tigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen zu beurtheilen, die bis 
zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn nicht eiwa die bei je- 
nen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Interessirte, in so fern sie 
dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine rechtsgültige Willenserklärung den 
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, un- 
terworfen haben sollten. 
#. 29. In Absicht des Gerichtsskandes und der damit verbundenen 
vormundschaftlichen Verwaltung findet ebenfalls zwischen Christen und Juden 
kein Unterschied statt. Nur in Berlin bleibt es vorerst bei dem, den Juden 
angewiesenen besonderen Gerichtsstande. 
S. 30.
        <pb n="33" />
        30. In keinem Fall dürfen sich Rabbiner und Juden-Aeltesten 
weder eine Gerichtsbarkeit noch eine vormundschaftliche Einleitung und Di. 
rektion anmaßen. 
## 31. Fremden Juden ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten 
sich niederzulassen, so lange sie nicht das Preußische Staatsbürgerrecht er- 
worben haben. 
# 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den 
Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, 
mit Genehmigung Unsers Ministerii des Innern, gelangen. 
6. 33. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche Rechte und 
Freiheiten. 
#. 34. Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und 
Kirchenbediente, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks= oder Hausdien- 
sten angenommen werden. Es erstrecket sich jedoch dieses nicht auf diejenigen 
vergeleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publikation des gegenwärtigen 
Edikts bereits in Unsern Staaten befinden. 
§. 35. Diejenigen einländischen Juden, welche gegen diese Worschrift 
G. 34.) handeln, verfallen in 300 Rthlr. Strafe, oder im Falle des Unver- 
mögens, diese zu erlegen, in eine, den wegen der Verwandlung der Strafen 
vorhandenen allgemeinen Vorschriften angemessene Gefängnißstrafe, und der 
fremde Jude muß über die Grenze geschafft werden. 
K. 36. Ausländischen Juden ist der Eintritt in das Land zur Durchreise 
oder zum Betrieb erlaubter Handels-Geschäfte gestattet. Ueber das von den- 
selben und gegen dieselben zu beobachtende Verfahren, sollen die Polizei-Be- 
hörden mit einer besondern Instruktion versehen werden. 
§. 37. Wegen des Verbots wider das Hausiren überhaupt, hat es bei 
den Polizei-Gesetzen auch in Absicht der Juden sein Bewenden. 
. 38. In Königsberg in Preußen, in Breslau und Frankfurth an der 
Oder dürfen fremde Juden, so lange die Meßzeit dauert, mit Genehmigung 
der Obrigkeit, sich aufhalten. 
§. 39. Die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes 
und der Verbesserung des Unterrichts der Juden, werden vorbehalten, und es 
sollen bei der Exwagung derselben, Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, 
die
        <pb n="34" />
        — 22 — 
die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das oͤffentliche Vertrauen ge- 
nießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden. 
Hiernach haben sich Unsere saͤmmtliche Staats-Behoͤrden und Unter— 
thanen zu achten. Gegeben Berlin, den 11ten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
(No. 81.)
        <pb n="35" />
        (No. 84.) GKöniglicher Befehl wegen nicht mehr statt findender Mitveräußerung der 
Jurisdiktion bei den Domainen und geistlichen Gütern. Vom 20sten 
Februar 1812. 
· 
In Erwägung der Schwierigkeiten, welche, bei der Verdußerung der Do- 
mainen und geistlichen Güter, mit der Jurisdiktion, durch die Zerreißung der 
bisherigen Gerichtsbezirke und Bildung mehrerer einzelnen Patrimonial-Juris- 
diktionen entstehen; bestimme Ich, dem von Ihnen gemachten Antrage gemäß, 
hierdurch, daß von jetzt an bei dem Verkaufe der Domainen und geistlichen 
Güter die Gerichtsbarkeit von dem Verkaufe ausgenommen und dem Staate 
vorbehalten bleiben soll, so, daß die Justiz in den verkauften Gütern von den 
bisherigen Gerichten ferner in Meinem Namen verwaltet wird, und die Er- 
werber derselben weder die Lasten der Gerichtsbarkeit zu tragen, noch die 
Fruchte derselben zu genießen haben. 
Diese Besilmmung soll bei den zum Verkaufe stehenden Domainen und 
geistlichen Gütern allgemein zur Anwendung kommen, insoweit der Zuschlag, 
oder die Genehmigung des Verkaufs nicht schon erfolgt ist. Ich beauftrage 
Sie, die gegenwärtige Abänderung des §. 16. der Domainen-Verädußerungs= 
Instruktion vom 25. Oktober 1810, zur Ausführung zu bringen. 
Berlin, den 20sten Februar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        — 25 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
— 
JNo. 6. 
  
  
  
— 
(No. 82.) Verordnung wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Franzö- 
sischen, unter dem Befehl des Fürsten von Eckmühl stehenden Trup- 
pen. Vom 18ten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Die nach Unserm landesvoäter- 
lichen Wunsche und zum Wohl Unserer getreuen Unterthanen von neuem 
näher befestigten freundschaftlichen Verhältnisse mit Frankreich ergeben von 
selbst, daß Niemand das Verbrechen der Desertion von den Kaiserlich-Fran- 
zösischen zu dem Armee-Korps des Prinzen von Eckmühl gehörenden Truppen 
irgend befördern, den Deserteurs Vorschub leisten, oder sle wohl gar durch- 
helfen durfe. Wir werden ein solches Benehmen nach Unsern Landezgesetzen 
(Allg. Landrecht Th. II. Tit. 20. S. 474 — 482.) unnachsichtlich bestrafen 
lassen, und verordnen zu mehrerer Beförderung Unserer Absichten: 
1) Vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, werden alle Deser- 
teurs der Kaiserlich-Französischen, unter den Befehlen des Fürsien von 
Eckmühl stehenden Truppen nach Vorschrift der bestehenden Landespoli- 
zeigesetze, wie die Oeserteurs von Unsern Truppen angehalten und mit 
Waffen und Gepäck, die Kavalleristen mit ihren Pferden ausgeliefert, 
in sofern die Angehaltenen nicht ihre Eigenschaft als Landeskinder nach- 
zuweisen im Stande und daher für ihre Person nicht auszuliefern sind. 
2) Niemand darf von jetzt ab, von einem der im vorigen benannten Deser- 
teurs, Armaturen, Gepäck, oder Pferde kaufen, widrigenfalls er als 
unredlicher Besitzer zur unentgeldlichen Herausgabe angehalten wer- 
den soll. « 
Jahrgang 1812. F Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Maͤrz 1812.)
        <pb n="38" />
        –— 26 — 
Wir befehlen allen öffentlichen Behörden, sich fortan hiernach auf das 
Genaueste zu richten, und diesen Befehl überall bekannt zu machen, damit 
sich ein Jeder darnach auf das Genaueste achten und vor Schaden hüten 
könne. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem 
Insiegel. So geschehen und gegeben Berlin, den 18ten März 1612. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
[No. 83.)
        <pb n="39" />
        — 27 — 
(No. 83.) Verordnung über die Ausfuhr von Lebensmitteln aller Art. Vom 8ten 
März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen. 2c. 2c. 
In Erwägung, daß einerseits Mangel an Lebensmitleln und Theuerung 
der Preise nicht besser als durch freien Verkehr mit andern Ländern abgewandt 
werden kann, andererseits aber bei der durch eingetretene Umstände vermehr- 
ten Konsumtion in Unsern Staaten der Verkehr mit solchen Ländern aufgege- 
ben werden muß, von denen keine Einfuhr zu erwarten ist, verordnen zu diesem 
Zwecke, wie folgt: 
1) Der freie Verkehr mit Lebensmitteln jeder Ark, also auch der Fourage, 
soll unter allen Umständen gegen diejenigen befreundeten Staaten auf- 
recht erhalten werden, welche ihrerseits die Ausfuhr gegen die Unsrigen 
erlauben. 
2) Dagegen wird die Ausfuhr von Getreide und Lebensmitteln zur See, 
von dem Tage der Publikation dieses Gesetzes ab, bei Strafe der Kon- 
fiskation nicht ferner gestattet. 
Alle Behörden, besonders die Regierungen der an der Ostsee gelegenen 
Provinzen, haben diese Maaßregeln schleunigst in Ausführung zu bringen. 
Gegeben Berlin, den 18ten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
(No. 84.)
        <pb n="40" />
        — 28 — 
(No. 84.) Königlicher Befehl wegen der in Schlesten zu entrichtenden Zehnten und 
Parochialabgaben. Vom 12ten März 1812. 
D. darüber ein Zweifel entstanden ist, ob Meine Kabinetsordre vom öten: 
Februar d. J., wegen der in Schlesien zu entrichtenden Zehnten und anderen 
Parochialabgaben, von Grundstücken, welche von Personen, die mit dem be- 
rechtigten Pfarrer nicht zu einer gleichen Religion sich bekennen, veraußert 
sind, oder künftig veräußert werden, auch auf die, Inhalts des Edikts vom 
28sten Oktober 1810. säkularisirten und eingezogenen geistlichen Güter, mit- 
gerichtet sey; so erkläre Ich hiermit auf ihren Antrag: daß die in Meiner 
Kabinetsordre vom öten Februar d. J. enthaltenen Bestimmungen auf alle, 
durch das Edikt vom 28sten Oktober 1810. sakularisirten, vormals geistlichen 
Besitzungen, und die darauf haftenden Zehnten und Pfarrgefälle, ihre An- 
wendung haben, mithin diese, den dazu vor dem 28ften Oktober 1810. be- 
rechtigt gewesenen katholischen Pfarr-, Kirchen= und Schulanstalten nach wie 
vor, verbleiben sollen. 
Die, auf den eingezogenen katholisch -geistlichen Gütern in Schlesien 
haftende Zehnten und Abgaben an protestantische Kirchen und Schulen, welche 
nach der bisherigen Verfassung ruheten, treten gegenwärtig für die gedachten 
Kirchen und Schulen wieder in ihre Wirksamkeit. Ich überlasse es Ihnen, 
diesem gemaß das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den 11ten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
        <pb n="41" />
        Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No.7. — 
  
  
  
(No. 85.) Koöniglicher Befehl wegen erneuerter strenger Untersagung alles Handels und 
sonstigen Verkehrs mit England. Vom 20sten März 1812. 
B.P dem bald zu erwartenden Anfange der diesjährigen Schiffahrt wer- 
dem dem handlungstreibenden Publikum die von Sr. Majestät dem Könige 
von Zeit zu Zeit wiederholten Verordnungen wegen Aufrechthaltung des Kon- 
tinentalsystems und wegen strenger Untersagung alles Handels und sonstigen 
Verkehrs mit England und dessen Kolonien, besonders das Reglement vom 
1 1ten Juni 1808., die Verordnungen vom 28ten Oktober 1810. und Sten 
März 1811. hiermit in Erinnerung gebracht, und selbiges bei Vermei- 
dung der in jenen Verordnungen bestimmten, unerläßlichen Strafen hiermit 
verwarnet, sich alles verbotwidrigen überseeischen Handels gänzlich zu ent- 
halten. 
Um auf der einen Seite desio gewisser jeden Versuch unmöglich zu 
machen, jenen Allerhöchsten Königlichen Verordnungen entgegen zu handeln, und 
auf der andern Seite um die Küsten-Schiffahrt, so weit selbige den gesetz- 
lichen Bestimmungen gemäß ist, so viel als möglich zu beschützen, haben 
Se. Königliche Majestät beschlossen, daß in den Haupt-Seehafen der Monarchie 
ungesäumt bewaffnete Jollwachtschiffe erbauet und schleunigst ausgerüstet werden 
sollen, deren Bestimmung dahin gehet, alle Häfen und Rheden, in Hinsicht 
auf die Befolgung der Handels= und Abgabengesetze zu bewachen, den erlaub- 
ten Küstenhandel gegen feindliche Angriffe zu schützen, und dagegen jeden 
Schleichhandel mit verbotenen Gegenständen zu verhindern; zu diesem Zweck 
stationsweise die Küsten zu besegeln und jedes eines verbotenen Handels ver- 
dachtige Schiff zur weitern Untersuchuug und gesetzlichen Bestimmung in 
den nächsten oder bequemsten Preußischen Hafen zu bringen. 
Dieser Allerhöchste Königliche Befehl wird aufs Schleunigste zur Aus- 
führung gebracht, und es sind dieserhalb die zweckdienlichsten Maasregeln 
Jahrgang 1812. . G er- 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten April 1812.
        <pb n="42" />
        — 30 — 
erlassen. Dem handlungstreibenden Publikum wird hiervon unverweilt Kennc- 
niß gegeben, damit dasselbe hierdurch einen neuen Beweis erhalte, wie Se. 
Konigliche Majestät unabläßlich bemüht sind, zum Schutze des erlaubten Han- 
dels Ihrer getreuen Unterthanen, jedes zu Ihrem Gebote stehende Mittel 
aufzubieten, anderer Seits wird aber jeder Versuch zur Uebertretung oder 
Umgehung der in Absicht des Kontinentalsystems ergangenen Verordnungen 
an dem Vermögen und der Person des Uebertreters nach der Strenge der 
Gesetze geahndet werden. 
Berlin, den 20sten März 1812. 
v. Hardenberg. 
(No. 86.)
        <pb n="43" />
        — 31 — 
(No. 86.) Verordnung wegen Aufhebung der bisherigen Verstattung des Ausspielens 
von Grundstücken. Vom 31sten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben durch den F. 4. Unseres Lotterie-Edikts vom 28sten Mai 1810. unter 
den in dem Publikandum der Ministerien des Innern, der Finanzen und der 
Justiz von demselben Tage, enthaltenen naheren Bestimmungen, das Aus- 
spielen der Grundstücke in Unsern Staaten allgemein frei gegeben. 
Der ungünstige Erfolg der neuern Versuche, dergleichen Ausspielungen 
zu Stande zu bringen, hat jedoch überzeugend dargethan, wie gering der An- 
theil ist, den das Publikum an denselben nimmt, und wie wenig also den 
Grundbesitzern dadurch geholfen, und Unsere, bei der Erlassung jenes Edikts 
gehabte, wohlgemeinte Absicht erreicht wird. 
Da auch außerdem durch das bisherige Ausspielen der Grundstücke die 
Einnahmen des Staats von dem Lotterie-Wesen bedeutend verloren haben; 
so finden Wir Uns veranlaßt, den §S. 4. Unsers Lotterie-Edikts vom 28sten 
Mai 1810. und das Publikandum von demselben Tage hierdurch aufzuheben. 
Es sollen mithin von jetzt an keine Ausspielungen von Grundstücken ferner 
gestattet, und die dazu ertheilten, und noch nicht ausgeführten Bewilligungen, 
als nicht vorhanden angesehen werden. 
t Wir befehlen, daß nach diesem Unsern Willen durchgaͤngig verfahren 
werde. 
Gegeben Berlin, den 31sten Maͤrz 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
(No. 87.)
        <pb n="44" />
        — 32 — 
(No. 87.) Weitere Ausdehnung der Verordnung vom 18ten März c., die Anhaltung 
Französtscher Deserteurs betreffend; auf sämmtliche Kaiserlich = Französischt 
Armee-Korps. Vom Zten April 1812. 
D. nach der Allerhöchsten Willensmeinung Seiner Majestät des Königs 
die Verordnung vom 18ten März dieses Jahres, 
wegen Anhaltung der Deserteurs von den Kaiserlich-Französischen, 
unter dem Befehl des Fursten von Eckmühl stehenden, Truppen, 
auf sämmtliche Kaiserlich-Französische Armee-Korps ausgedehnt werden soll, 
so hat ein Jeder sich hiernach aufs Genaueste zu achten. 
Berlin, den 3ten April 1812. 
Der Staatskanzler 
v. Hardenberg.
        <pb n="45" />
        — 33 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
–. No. 8.—— 
  
  
— — — 
  
(No. 88.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Januar 1812., wegen des Verkaufs 
der Vererbpachtung und Schuldenbelastung der fäkularisirten geistlichen 
Güter in Schlesten, während der Dauer der Haupt-Kommission zur Auf- 
hebung der Schlestschen Kloster und Stifter. 
Ars der Bestimmung der Haupt-Säkularisations-Kommission zu Breslau, 
folgt zwar von selbst die Befugniß derselben, die in Gemäßheit des Edikts 
vom 30sten Oktober 1810. und ihrer besondern Infskruktion sakularissrken geist— 
lichen Güter in Schlesien zu verkaufen, in Erbpacht auszuthun, und mit 
Schulden zu belasten. Da Ich jedoch durch Ihren Vortrag davon unterrichtek 
bin, daß die Hppothekenbehèrden jene Befugniß bezweifeln und daher An- 
stand nehmen, die Besitztitel für Käufer und Erbpächter zu berichtigen, oder 
hopothekarische Schulden des Fiskus auf säkularisirte Güter einzutragen; so 
erkldre Ich hiemit, daß der Schlesischen Haupt-Skularisations-Kommission 
die in Rede stehende Befugniß bisher schon im ganzen Umfange zugestanden 
bak, und ferner zustehen soll. Diesem gemäß werden Sie das weiker Erfor 
derliche verfügen. Berlin, den 104en Januar 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
  
Jahrgang 1812, H (No. 89.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 176en April 1812.)
        <pb n="46" />
        – 34 — 
(No. 89.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 30sten März d. J., wegen des Verkaufs der 
Vererbpachtung und Schuldenbelastung der eingezogenen geistlichen und 
Ordens-Güter, in den Provinzen außerhalb Schlesien. 
Ur den Zweifeln zuvorzukommen, welche bei den Oypotkhekenbehörden dar- 
über entstehen könnten, ob die Regierungen befugt seyen, die in ihren respektiven 
Geschäftsbezirken belegenen sakularisirken geistlichen Güter zu verkaufen, in 
Erbpacht auszuthun und mit Schulden zu belasten, wodurch die gedachten 
Behörden veranlaßt werden könnten, Anstand zu nehmen, die Besitztitel für 
Käufer und Erbpächter zu berichtigen, oder hypothekarische Schulden des Fiskus 
auf saͤkularisirte Guͤter einzutragen, erklaͤre Ich anf Ihren Bericht vom 28sten 
Maͤrz d. J., daß die in Rede stehende Befugniß den Regierungen in ihrem 
ganzen Umfange zustehet, und dieselben berechtigt sind, die in ihren Depar— 
tements belegenen und jetzt eingezogenen Ordens- und andere geistliche Guͤter 
zu verkaufen, zu vererbpachten und mit neuen Schulden zu belasten, desglei- 
chen, daß es ihnen allein überlassen ist, die hopothekarische Eintragung der 
schon bei Einziehung gedachter Güter vorhanden gewesenen liquiden Real-= 
schulden derselben, bei der, die Realgerichtsbarkeit und die Führung der #y- 
pothekenbücher habenden Behörde in Antrag zu bringen. 
Berlin, den 30sten März 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg 
und den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
(No. 90.)
        <pb n="47" />
        (No. 90.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses zwischen den Königlich-Preußischen 
und Herzoglich-Nassauischen Landen. Vom Sten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem dem Herzoglich-Nassauischen Staats-Ministerium auf dessel- 
ben Veranlassung von Unserm Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
die Erklärung gegeben worden ist, daß der Abschoß bei allen Erb= und Ver- 
mächtniß-Fallen und das Abfahrksgeld bei allen denjenigen Auswanderungen 
aus den Preußischen Staaten nach den Herzoglich-Nassauischen Landen, wel- 
che mit Unserer Erlaubniß geschehen, gegen völlige Reciprocikät cessiren soll; 
so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen innerhalb Unserer 
Staaten ekwa jetzt vorhandenen oder künftig vorkommenden Erbschafts-, Ver- 
mächtniß= und Vermögens-Erportationsfallen, wo die Verabfolgung nach 
den Herzoglich-Nassauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener Erkldrung 
verfahren werde, ohne Unterschied, es möge der zum Abschoß und Abfahrts- 
geld Berechtigte der Fiskus oder eine Privakperson oder Kommune sepn. 
An die Provinzial-Regierungen ist bereits unker dem 4ten April 1811. 
ein diese Verfugung enthaltendes Circulare ergangen. 
Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Be- 
hörden und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
Urkundlich unker Unserer Königlichen eigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Z#en April 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Golctz. 
No. 91.)
        <pb n="48" />
        – 36 — 
(No. 91.) Verordnung über abschoßfreie Verab-zolgung der in die Herzoglich = Anhalt- 
Bernburgsche Lande zu exportirenden Gelder. Vom Sten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem die Herzoglich-Anhalt-Bernburgsche Regierung sich auf den 
Antrag Unsers Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, zwischen den 
Preußischen Staaken und dem Herzogkhum Anhalt-Bernburg eine gegenseitige 
Freizügigkeit eintreten zu lassen, schon unter dem 15ten Januar 1811. zu 
einer vollkommenen Reciprocität geneigt erklärt und bereits die dortigen Be- 
hörden, mit Ausnahme des Amts Hopm und der Patrimonialgerichte zu 
Hecklingen, Hohenerxleben, Rathmannsdorff und Schlewipp- 
Gröna, wo der Abschoß nicht in die herrschaftliche Kasse fließt, angewie- 
sen hat, diesen Grundsatz in allen Fällen zur Anwendung zu bringen; so 
wollen und verordnen Wir, daß in Gemäßheit dieser gegenseitigen Erklärung 
auch in allen diesseitig vorkommenden Fällen, Erbschaften, Legate und über- 
haupt Vermoögen, ohne Abschoß und ohne Abfahrtsgeld in die Herzoglich-An- 
halt-Bernburgsche Lande verabfolgt werden soll, mit Ausschluß jedoch der in 
die als ausgenommen genannte Ortschaften zu exportirenden Gelder, von wel- 
chen der Abschoß und das Abfahrtsgeld noch ferner zu nehmen ist. Von die- 
ser Unserer Absicht sind die Provinzial-Regierungen schon durch das unterm 
25sten Februar 1811. an dieselben erlassene Generale in Kenntniß gesetzt wor- 
den. Wir befehlen nun, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Be- 
hörden und aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung bffentlich bekannt 
gemacht werde. 
Urkundlich unter Unserer Königlichen eigenhändigen Unkerschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Sten April 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Golz.
        <pb n="49" />
        – 37 — 
Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 9. — 
  
  
  
(No. 92.) Verordnung wegen verbotener Einfuhr aller Kolonialwaaren aus den Rus— 
sischen in die diesseitigen Staaten. Vom 15ten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen. ꝛc. ꝛc. 
Um Unsern Verordnungen wegen Unterbrechung des Handelsverkehrs 
mit England und dessen Kolonien, eine noch groͤßere Vollstaͤndigkeit zu geben 
und jeden Versuch einer Umgehung derselben zu verhindern, finden Wir Uns 
veranlaßt, Folgendes zu befehlen: 
Vom Tage der Bekanntmachung gegenwaͤrtiger Unserer Verordnung an, 
ist jede Einfuhr von Kolonialwaaren aus Rußland in Unsere Staaten unbe— 
dingt und ohne Ausnahme verboten, dergestalt, daß alle landwärts aus Ruß- 
land in eine Unserer Provinzen kommende Kolonialwaaren, es mag davon in 
Rußland der Kontinental-Tarif oder eine dessen Stelle vertretende Abgabe 
erlegt seyn oder nicht; die Waaren mögen mit Certifikaten über ihren unver- 
dächtigen, dem Kontinental-System gemäßen Ursprung begleitet seyn, oder 
nicht; sie mögen betroffen werden, wo sie wollen, sofort angehalten, und 
ohne prozessualische Weitlauftigkeiten zum Vortheil Unserer Kassen konfiszirt 
werden sollen. Das Handelsverkehr mit anderen als Kolonialwaaren aus 
den Russischen nach Unsern Staaten und umgekehrt, bleibt dagegen nach wie 
vor ungehindert. 
Alle Unsere getreuen Unkerthanen, insonderheit aber alle Unsere Accise- 
und Zollbehörden an den Grenzen, haben sich nach diesem Unserm Befehle ge- 
bührend zu achten, und denselben, so weit es in ihrer Macht stehet, zur Aus- 
führung zu bringen. Damit jedoch das Verkehr innerhalb Kandes milt den aus 
altern Beständen herrührenden, oder aus den Französischen und solchen Staa- 
ten, welche das Kontinental-System in voller Strenge anwenden, in den 
einländischen Handel gekommenen Kolonialwaaren, durch Unsere gegenwär- 
Jahrgang 1812. " J · tige 
(Ausgegeben zu Berlin den 20sten April 1812.)
        <pb n="50" />
        – 38 — 
tige Verordnung nicht gestört werden möge; so befehlen Wir allen Unsern 
Acciseämtern, bei Versendungen von Kolonialwaaren der letztbesagten Eigen- 
schaft innerhalb Landes, wenn sie über Einen Centner betragen, von jetzt an, 
den Versendern, außer den gewöhnlichen Begleit= und Passir-Scheinen, jedes- 
mal eine besondere Bescheinigung in deutscher und französischer Sprache dahin 
zu ertheilen, daß die Waaren nicht dem Verbote vom heutigen Tage entge- 
gen, aus Rußland eingekommen sind, welche Bescheinigungen an den Orten, 
wo sich Handelskommissarien befinden, diesen zur Milvollziehung vorgelegt 
werden müssen. Letzteren machen Wir es nicht minder, als den Accisecmtern 
zur unerläßlichen Pflicht, sich von dem unverdächtigen Ursprunge aller derglei- 
chen innerhalb Landes zu versendenden Kolonialwaaren, zuvörderst die voll- 
kommenste Ueberzeugung zu verschaffen, bevor sie solche Versendungen zulas- 
sen, und die ausgefertigten Bescheinigungen durch ihre Unterschrift legalistren. 
Die Provinzial-Regierungen haben Formulare zu den Bescheinigungen 
drucken zu lassen und an diejenigen Acciseämter, welche deren bedürfen, zu 
vertheilen. 
Charlotkenburg, den 15/4en April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="51" />
        — 39 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 10. 
  
  
  
(No. 93.) Verordnung, betreffend die Verträge über das Eigenthum liegender Güter 
und der denselben gleich zu achtenden Rechte in Westpreußen. Vom 
20 sten April 1812. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2. 
baben auf den Bericht Unsers Staatskanzlers und Unsers Jusiizministers be- 
schlossen, und verordnen hiermit, daß die, in einem Theil Unserer Provinz 
Westpreußen bisher zur Anwendung gebrachte Vorschrift des Preußischen 
Landrechts von 1721. Dart. II. Lib. IV. Tit. 0. Art. 7. §. 1 und 4., 
wonach Verträge über das Eigenthum unbeweglicher Güter und der den- 
selben gleich zu achtenden Rechte, so lange die Insinuation und Einschrei- 
bung bei dem Gerichtsstande der Sache nicht erfolget, oder die Erfüllung 
von beiden Theilen nicht geschehen ist, für unkräftig und nichtig erkläret sind, 
vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, als abweichend von der 
in Unsern Staaten allgemein bestehenden Gesetzgebung, gänzlich aufgehoben 
und abgeschafft seyn, und künftig alle Verträge über das Eigenthum lie- 
gender Güter und der denselben gleich zu achtenden Rechte in Westpreußen 
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit 10. F. 15, 
10, 17. und der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 2. Tit. 1. J. 3. beur- 
theilt werden sollen. 
Jahrgang 1812. K Urkundlich 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten April 1812.)
        <pb n="52" />
        — 40 — 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Insiegel. 
So geschehen und gegeben Potsdam, den 20sten April 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
(No. 94.)
        <pb n="53" />
        — 11 — 
(No. 94.) Verordnung über die Berichtigung der rückständigen und laufenden Abga- 
ben durch Staats= und Kommunal-Papiere und durch Getreide. Vom 
22sten April 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preuten rc. W. 
Uum denjenigen Unserer getreuen Unterthanen, welche ohne eigene 
Schuld mit ihren Pachten und Abgaben in Rückstand verblieben sind, die Ab- 
tragung derselben auf gleiche Weise und noch mehr zu erleichtern, als es be- 
reits durch das Edikt vom 27 ten Januar v. J. geschehen ist, verordnen, 
wie folgt: 
1. Alle in diesem Gesetze benannten bis zum 1sten Junius 1811. auf- 
gelaufenen Reste können entweder durch die in demselben aufgeführten aus 
dem nämlichen Zeitraum herrührenden Forderungen an den Staat oder durch 
solche Staats= une Kommunal-Papiere nach dem Nennwerthe abgetragen wer- 
den, welche nach den Bestimmungen des Edikts vom 27 ten Juni 1811. beim 
Kaufe von Oomainen und säkularisirten Gütern zum Nennwerthe für voll in 
Zahlung gegeben werden dürfen. 
Auch steht einem Jeden, dessen Rückstände aus dem gedachten Zeitraum 
herrühren, die Wahl zu, sie statt in Papieren oder kompensationsfähigen 
Forderungen, durch Getreide nach den Bestimmungen des folgenden Satzes 
und da es zu weitläuftig seyn würde, die Papiere nach dem Kours zu berech- 
nen, zu dem doppelten Markt-Preise des Haupt-Orts der Provinz zu be- 
richtigen. 
2. Alle seit dem 1sten Junius 1811. bis den isten Funius 1812. ent- 
standenen und entstehenden Reste, dürfen in Weitzen, Roggen und Hafer 
nach den Marktpreisen abgetragen werden, wekche am Tage der Ablieferung 
in dem Hauptorte der Provinz Statt finden. 
Unsere Regierungen werden bestimmen, in welchen Fällen auch Heu 
ud Stroh angenommen werden kann. 
Der Abliefernde muß aber den unentgeldlichen Transport in das ihm 
anzuweisende Magazin, jedoch nicht weiter als auf eine Entfernung von vier 
Meilen übernehmen. 
Wer
        <pb n="54" />
        — 42 — 
Wer bis zum ssten August d. J. von der vorstehenden Erlaubniß nicht 
Gebrauch macht, wird es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn sein Ruͤckstand 
mit Strenge baar von ihm beigetrieben werden wird. 
Wir erwarten, daß Unsere getreuen Unterthanen diese Maasregeln, 
welche von den Regierungen schleunigst in Ausfuͤhrung zu bringen sind, als 
einen neuen Beweis aufnehmen werden, daß Wir unablaͤssig darauf Bedacht 
nehmen, den Druck der Zeit so viel, als es die Umstaͤnde gestatten, zu 
mildern. 
Gegeben Potsdam, den 22sten April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="55" />
        — 43 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 11. — 
  
  
  
(No. 95.) Königlicher Befehl vom 24sten April 1812., wegen einigrr näheren Bestim- 
mungen der Verordnung vom 27sten Oktober 1810., über die veränderte 
Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der Preußischen Monarchie. 
O 
W Rücksichten veranlassen Mich, einige nähere Bestimmungen der 
Verordnung vom 27 sien Oktober 1810., über die veränderte Verfassung aller 
obersten Staatsbehörden, anzuordnen, die Ich Ihnen hiermit bekannt mache, 
und Ihnen auftrage, unverzüglich in Ausübung zu bringen. 
Bis Ich für gut finde, den Ministerien des Innern und der Finanzen 
eigene Minister vorzusetzen, behalten Sie solche nach den Vorschriften der ge- 
dachten Verordnung. Da Sie indessen bei den Ihnen, als Staatskanzler, 
obliegenden Geschäften, die Leitung dieser Ministerien nur im Allgemeinen, 
und in Absicht auf wichtige Gegenstände, zu führen, und die Verantwortlich- 
keit nur für dasjenige zu übernehmen im Stande sind, was Sie hiernach an- 
ordnen, die übrige Verantwortlichkeit aber den Departements-Chefs obliegt, 
so muß den Behörden sowohl, als allen denen, die bei den Ministerien über- 
haupt, und insbesondere bei denen des Innern oder der Finanzen etwas zu 
suchen, oder zu verhandeln haben, wiederholt eingeschärft werden, sich an 
die Minister und Departements-Chefs zu wenden, und von diesen Beschei- 
dung zu erwarten. 
Der Staatsrath kann aus mehreren Gründen noch nicht in Wirksamkeir 
treten, Sie werden aber wöchentlich einmal sämmtliche Minister und Depar- 
tements-Chefs, wie auch den Staats-Sekretair, unter Ihrem Vorsitz, ver- 
sammeln, wobei Ich Ihnen überlasse, von den ubrigen Geheimen Staats- 
räthen diejenigen zuzuziehen, deren Gegenwart Sie für nützlich halten, auch 
Jahrgang 1812. L andern 
(Ausgegeben zu Berlin den 1sten Mai 1812.) 
—
        <pb n="56" />
        andern Staatsbeamten Vortraͤge in diesen Versammlungen aufzugeben, so wie 
es den Ministern und Departements-Chefs gestattet werden kann, aus ihren 
Departements, Behufs besonderer Gegenstaͤnde, Referenten zu bestellen. 
Da allgemeine Uebersicht und Kontrolle vorzuͤglich zu Ihrem Amte 
gehoͤren; so sollen Ihnen, außer der Ober-Rechnungskammer, auch das 
statistische Bureau und die allgemeine Staats-Buchhalterei unmittelbar unter- 
geordnet seyn. 
Das allgemeine Polizeidepartement soll der Geheime Staatsrath von 
Schuckmann übernehmen, jedoch mit Ausnahme der Sicherheitspolizei, das 
ist: der Aufsicht auf die innere Ruhe des Staats, auf verdächtige Fremde, 
auf das Paßwesen, imgleichen der Obsorge für die Sicherheit des Lebens, der 
Freiheit und des Eigenthums gegen Gewalt und List, welche Ich vereinigt 
mit allen Gegenständen der höheren Polizei, unter Ihrer obern Leitung, dem 
Oberkammerherrn Fürsten zu Sayn und Wittgenstein, als (Geheimen 
Staatsrath, übertrage; ferner der Polizei der ersten Lebensbedürfnisse, der 
Obsorge für Magazine aller Art, zur Abwendung des Mangels und der Theu- 
rung, welche dem Gewerbedepartement zugelegt werden soll, und des sta- 
tistischen Bureau's. 
Außerdem behält der Geheime Staatsrath von Schuckmann das De- 
partement für den Kultus und den öffentlichen Unterricht. Dem Geheimen 
Staatsrath Sack wird das Departement für den Handel und die Gewerbe 
anvertraut, dem, wie oben erwähnt ist, die Polizei der ersten Lebensbedürf- 
nisse mit beigelegt wird; dagegen fällt das Münzwesen, die Mitaufsicht auf 
die Geldinstitute und auf Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und 
Gemeinen, mithin auch auf die landschaftlichen Kreditsysteme, hier weg, da 
die Leitung dieser Gegenstände dem Finanzministerium allein überkragen werden 
soll. Das Departement für den Handel und die Gewerbe muß jedoch davon, 
so wie von allen den Geschäftszweigen, die den Handel betreffen, Kenntniß 
nehmen, um in gewerbpolizeilicher Rücksicht nöthigenfalls mitzuwirken. 
Die Nutz= und Brennholz-Institute werden, ihrer gegenwärtigen Be- 
schaffenheit gemäß, dem Departement für Handel und Gewerbe unterge- 
ordnet. ·· 
Das
        <pb n="57" />
        — 45 — 
Das Finanz-Ministerium wird von nun an, in drei Departements 
abgetheilt: 
1) die Abtheilung für die Einkünfte des Staats bleibt unter ihrem bisheri- 
gen Chef, dem Geheimen Staatsrath von Heydebreck, 
2) der Abtheilung für die General-Kassen, der Verwaltung der Ueberschüsse 
derselben, und des öffentlichen Schatzes und der Buchhalterei über solche, 
wie auch für das Etatswesen, soll der Geheime Staatsrath Freiherr 
von HOelßen, als Chef, allein vorstehen. Der Ihnen, dem Staats- 
Kanzler, unmittelbar untergeordneten allgemeinen Buchhalterei liefert 
das Deparkement für die General-Kassen seinerseits die Data. Die 
Etatsfertigung geschieht von jedem verwaltenden Departement. Das 
Kassen-Departement prüft solche und berathschlagt sich nöthigenfalls 
mit den Chefs der verwaltenden Behörden; ist es erforderlich, so wird 
Ihnen, als Finanz-Minister, gemeinschaftlicher Vortrag gemacht. Die 
vollzogenen Etats dienen den verwaltenden Behörden zur Richtschnur 
und dem Kassen-Departement sieht keine Einmischung in die Leitung der 
Administration und in die Disposition über die etatsmaßigen Fonds, auch 
nicht über die außerordentlichen und zur Disposition gestellten, zu. 
3) Die große Wichtigkeit der übrigen Gegenstände der bisherigen zweiten 
Abtheilung des Finanz-Ministeriums und die Nothwendigkeit, das 
öffentliche Vertrauen zu den Geld-Operationen des Staats immer fester 
zu begründen, bewegen Mich, die Geld-Institute des Staats, das 
Schuldenwesen, die Lotterie, das Münzwesen, die Salz-Administration 
mit Ausschluß der Salz-Fabrikation, welche bei dem Gewerbe-Depar- 
tement bleibt, ferner, in so fern der Staat dabei konkurrirt, die Geld- 
Institute und das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen und Ge- 
meinden, mithin auch die landschaftlichen Kredit-Systeme, die Opera- 
tion wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes, der Verwaltung 
eines eigenen Finanz-Kollegiums, unker Ihrer obern Leitung und unter 
dem Vorsitze des Geheimen Staatsraths Stägemann anzuver- 
trauen, welches, außer dem gedachten Geheimen Staatsrathe, aus dem 
Staatsrath von Beguelin und dem Ober-Landesgerichts-Präsiden- 
ten von Bülow, die Ich beide zu Geheimen-Staatsräthen ernenne, 
und die zugleich vortragende Räthe bei Ihrem Büreau bleiben sollen, 
ferner
        <pb n="58" />
        — 46 — 
ferner aus dem Staatsrath Hoffmann und dem Staatsrath Schulz 
bestehen soll. Außerdem können Sie, wo Sie es räthlich erachten, 
zwei Assessoren, die abwechselnd aus den Landes-Repräsentanten zu 
nehmen sind, nach ihrer Wahl zuziehen, desgleichen ebenfalls nach 
Ihrer Wahl, zwei Assessoren vom Handelsstande. 
Die Mitglieder dieses Finanz-Kollegiums sollen in solchem eine voll- 
gültige Stimme haben, in Bezug auf Sie aber, als Finanz-Minister, so wie 
der Präsident und das ganze Kollegium, nur eine berathende. Sie werden, 
so oft Sie es für gut finden, die Chefs der drei gedachten Departements des 
Finanz-Ministeriums, unter Ihrem eigenen Vorsitze, versammeln, um die 
wichtigsten Gegenstände zu berathen und zu entscheiden, wobei Sie auch an- 
dere Mitglieder der Departements oder Staatsbeamte mit zuziehen, oder ihnen 
Vorträge aufgeben können. 
Jeder Chef, so wie das Finanz-Kollegium, ist für seinen Verwaltungs-= 
zweig allein verantwortlich, wo Sie, der Staatskanzler, nicht als Finanz- 
Minister verfügt oder entschieden haben. Die Chefs müssen auch, wo es 
nöthig ist, gemeinsame Konferenzen unter sich halten und schriftliche Kommuni- 
kationen möglichst vermeiden. 
Uebrigens verbleibt alles bei den Bestimmungen der Verordnung vom 
27sten Oktober 1810. 
Ich überlasse Ihnen, hiernach überall das Nöthige zu verfügen. 
Charlottenburg, den 24 sten April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg
        <pb n="59" />
        – 47 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
. No. 12. — 
  
(No. 96.) Königlicher Befehl, wegen nicht fernerer Anwendung der Gesetzstellen des Allge- 
meinen Landrechts Th. I. Tit. XXI. §. 289 und 290. und der Städte- 
Ordnung auf die gegenwärtige Art der Einquartierung und Verpflegung 
ausländischer Truppen. Bom 20sten Mai 1812. 
N 
Ich überzeuge Mich aus den eingehenden Beschwerden über Prägravationen 
durch die Einquartierung, daß auf die gegenwärtige Art der Einquartierung 
und Verpfleguug ausländischer Truppen weder die Gesetzstelle des Allgemei- 
nen Landrechts Th. I. Tit. AXI. . 289 und 290. Anwendung finden kann, 
noch daß die Regulirung dieser Last in den Städten als bloße Kommunassache, 
welche sie nicht ist, nach den Vorschriften der Stadteordnung den Magisträten 
und Stadtverordneten überlassen werden darf. Ich will daher die Vor- 
schriften der Stadteordnung für das gegenwärtige Einquartierungs= und Ver- 
pflegungswesen suspendiren, und überlasse Ihnen, die Einleilung zur Ein- 
richtung besonderer mit dieser Angelegenheit zu beschäftigender Kommissionen, 
so wie zur Entwerfung eines zweckmaßigen Regulatios über das Marsche, 
Einquartierungs= und Verpflegungswesen fördersamst zu kreffen. 
Potsdam, den 20ten Mai 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg, 
  
Jahrgang 1812. M (No. 97.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Mai 1812.)
        <pb n="60" />
        — 48 — 
(No. 97.) Berichtigung der Verordnung vom 31sten März d. J., das Ausspielen der 
Grundstücke betreffend, in Beziehung auf das Publikandum vom öten 
August 1810. De dato den 12ten Mai 1812. 
I 
In der, im 7ien Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung Seite 31. No. 86. 
abgedruckten Verordnung vom 31#sten März d. J., wegen Aufhebung der bis- 
herigen Verstattung des Ausspielens von Grundstücken, ist durch ein Verse- 
hen, an zweien Stellen, ein mit dem Lotterie-Edikte vom 28sfen Mai 1810. 
an demselben Tage erlassenes Publikandum der Ministerien des Innern, der 
Finanzen und der Justiz angeführt. Das Publikandum, welches durch die 
Verordnung vom 31sten März d. J. aufgehoben wird, ist aber nicht vom 
28sKfen Mai 1810., sondern vom 15ten August 1810., und wird dieses, zur 
Vermeidung eines möglichen Mißverständnisses, hiermit erklärt und bekannt 
gemacht. 
Berlin, den 124ten Mai 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg.
        <pb n="61" />
        — 49 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 13 — 
  
  
  
(No. 98.) Edikt wegen Erhebung einer Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom 
24sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: In Unserm Edikt vom 
27sten Oktober 1810. haben Wir Uns die Ausschreibung eines inländischen 
Darlehns auf die Hppothek der Domainen des Staats und der säkularisirten 
geistlichen Güter zur Tilgung der Kontribution an Frankreich vorbehalten. 
Wir haben seitdem den größern Theil dieser Kontribution mit Benutzung an- 
derer Hülfsquellen abgetragen und Unsere im Edikt vom 7ten September 1811. 
geußerte Hoffnung, außerordentliche Beiträge aus dem Vermögen Unserer 
Unterthanen entbehren zu können, wäre in Erfüllung gegangen, wenn nicht 
die Maaßregeln, an welche Wir Uns zur Aufrechthaltung des allgemeinen 
Wohls angeschlossen haben, einen veränderten Zustand herbeigeführt hätten. 
In Folge dieser Maaßregeln haben Wir Uns theils verpflichtet, die 
an Frankreich noch rückständige Kriegskontribution im Laufe dieses Jahres 
mittelst Herbeischaffung der Bedürfnisse zur Verpflegung der durch Unsere 
Provinzen marschierenden französischen und verbündeten Truppen zu berichti- 
gen, theils erfordert ihre Unterhaltung, über den Betrag Unsers Kontribu- 
tionsruckstandes hinaus, ansehnliche Vorschüsse, bis auf weitere Berechnung 
und obwohl die Erfüllung jener Verbindlichkeiten dadurch, daß Wir einen 
großen Theil der Kontribution und der Vorschüsse durch die eigenen Erzeug- 
nisse des Landes und durch die Leistungen Unserer Unterthanen berichtigen 
können, wesentlich erleichtert und eine beträchtliche Masse baaren Geldes dem 
Lande nicht entzogen wird; so erfordern sie dennoch eine außerordentliche An- 
strengung der gesammten Kräfte des Staats und Wir sehen Uns um so mehr 
genöthigt, zu diesem Zweck das Vermögen aller Unserer Unterthanen in An- 
Jahrgang 1812. N spruch 
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten Juni 1812.)
        <pb n="62" />
        — 50 — 
spruch zu nehmen, als nur hierdurch und durch eine gleichmaͤßige Vertheilung 
aller Lasten den von Uns übernommenen Verpflichtungen und dem, was die 
Gerechtigkeit gegen alle Unsere Unterthanen fordert, genügt werden kann. 
Wir finden Uns aber unter so wesentlich veränderten Umständen bewo- 
gen, die Absicht einer Anleihe aus dem Vermögen Unserer Unterthanen 
aufzugeben, und der Forderung, die Wir theils an ihr Vermögen, theils an 
ihr Einkommen zu machen Uns entschließen müssen, die Eigenschaft einer 
Steuer beizulegen. 
Wir wollen jedoch die Domainen und geistlichen Güter fortwährend 
zur Erleichterung dieser Last und zur Befreiung des Staats von Schulden be- 
stimmen, und aus solchen zwei Drittheil jener Steuer, wie unten näher an- 
geordnet werden wird, erstatten lassen. 
Wir setzen diesemnach hier im Allgemeinen, mit Verweisung auf eine 
besondere Instruktion, vom heutigen Tage fest und verordnen: 
§. 1. Es sollen Drei Prozent des gesammten Privatvermögens zur 
Disposition des Staats gestellt werden. 
§. 2. Die Erhebung geschiehet in drei Terminen: 
a) Das erste Prozent wird am 24 sten Juni d. J. ganz in baarem Gelde 
als Steuer, ohne Ersatz, entrichtet. 
b) Das zweite Prozent wird auf Michaelis d. J. entweder baar, oder 
durch Gütererzeugnisse und Fabrikate, die für den Gebrauch der Armee 
tauglich sind, oder durch die Anrechnung der Naturalleistungen für die 
Truppen, seit dem 1sten März d. J. nach den durch eine besondere 
Verordnung zu regulirenden Vergütungssätzen berichtigk. 
c) Das dritte Prozent wird auf Weihnachten d. J. in derselben Art, wie 
das zweite, erhoben. 
§. 3. Ausgenommen von dieser Bestimmung C. 2.) ist alles Ver- 
mögen, welches in Staats= und andern öffentlichen Papieren besteht. 
Die Steuer von solchem Vermögen wird in denselben Papieren, welche 
der Steuerpflichtige besitzt und zwar mit den gesammten Drei Prozenten in 
Einem Termine am 24sten Juni d. J. abgetragen. Wenn eine Ausgleichung 
in Papieren derselben Art nicht erfolgen kann; so kann der Steuerpflichtige 
die zur Ausgleichung erforderliche Summe abtragen, entweder in anerkannten 
Staats= oder öffentlichen Papieren anderer Art oder in baarem Gelde nach 
dem Kours, den die Staatspapiere bei der Publikation dieses Edikts an der 
Börse zu Berlin, und die Kommunalpapiere, da, wo sie ausgegeben sind, 
haben werden. Zahlt er in Papieren anderer Art, so muß die Ausgleichung 
nach dem Geldkourse geschehen, den die Papiere ebenfalls am Publikations- 
tage des Edikts gegeneinander haben. Auch soll es ihm freistehen, die ganze 
Steuer in baarem Gelde nach diesem Kours zu entrichten. rlne
        <pb n="63" />
        — 51 — 
§. 4. Von den Grundeigenthümern sollen ohne Rücksicht auf statt 
findende Moratorien Drei Prozent des Werths ihrer Grundstücke ohne Abzug 
der Real= und Personalschulden, jedoch mit Ausschluß der eingetragenen 
Pandbriefe und der, nach der besondern Instruktion vom heutigen Tage 
steuerfrei bleibenden Kapitalien, abgetragen werden. Pfandbriefe werden als 
zirkulirende Papiere au porteur nach den Bestimmungen des F. 3. ver- 
steuerk. 
§. 5. Die Grundbesitzer leisten hiernach den Vorschuß für ihre Gläu= 
biger und sind berechtigt, das am 24 sten Juni d. J., gemaß 9. 2. lit. a., 
baar zu entrichtende Prozent ihren Gläubigern auf deren Antheil an den lau- 
fenden, zuerst fällig werdenden Zinsen, oder nach ihrer Wahl, auch auf das 
Kapital, oder die rückständigen Zinsen, in Abzug zu bringen. 
. 6. Da viele Grundbesitzer sich nicht im Stande befinden werden, 
den Steuerbeitrag für sich und ihre Gläubiger im zweiten und dritten Termin 
herbeizuschaffen, und da es auch den Gläaubigern in vielen Fällen sehr schwer, 
ja oft unmöglich werden würde, den Abtrag von ihren, nicht zu realisirenden, 
Kapitalien selbst zu leisten, wenn man solchen von ihnen fordern wollte; so 
wollen Wir über den Betrag derjenigen Summe, welche dergleichen Grund- 
besitzer in diesen Terminen weder mit baarem Gelde noch durch Gütererzeug- 
nisse und Fabrikate, noch durch Leistungen (G. 2. lit b. c.) abführen, be- 
sondere auf das Grundstück namentlich lautende Steuerscheine in Zahlung an- 
nehmen, welche von den Grundbesitzern mit sechs Prozent jährlich so lange 
verzinset werden sollen, bis sie nach einem, nüher bekannt zu machenden Plan, 
aus Unsern Domainen, von denen Wir einen Theil hierzu besonders bestimmen 
wollen, amortisirt seyn werden. Für diese Amortisation haftet das Grund- 
stück mit jenen Domainen gemeinschaftlich. 
§. 7. Diesenigen Grundbesitzer, deren Real= und Personalschulden 
nicht über den dritten Theil des auszumittelnden Werths ihrer Grundsiucke 
betragen, sind nicht berechtigt, das zweite und dritte Prozent in Steuerschei- 
nen zu entrichten. 
§. 8. Um aber auch denjenigen Steuerpflichtigen, sie mögen Grund- 
besitzer seyn oder nicht, welche die beiden ersten Prozente, es sey baar, oder durch 
Gütererzeugnisse, oder durch Naturalleistungen wirklich entrichtet haben, mög- 
lichst gleiche Vortheile mit denen zu gewähren, denen die Entrichtung in Steuer- 
scheinen nachgelassen ist; so soll ihnen von dem dritten Termin, ein halbes Pro- 
zent ganz erlassen, und für Ein und ein halbes Prozent, eine auf Oomainen spe- 
ziell fundirte Obligation zu Vier Prozent Zinsen, nach Beendigung der ganzen 
Steuererhebung, gegeben werden. 
§. 9. Wir hoffen, daß es Unsern angestrengten Bemühungen gelingen 
werde, die Staatsbedürfnisse mittelst jener Steuer von drei Prozent und u 
N2 ie
        <pb n="64" />
        die Operationen, welche Wir mittelst der Domainen, geistlichen Guͤter und jener 
Steuerscheine zu machen beabsichtigen, zu bestreiten. Da sich indessen noch zur 
Zeit, weder das Beduͤrfen, noch das Aufkommen mit Zuverlaͤfsigkeit berechnen 
laͤßt, so kann der Fall einer weitern Ausschreibung zwar eintreten, Wir erthei— 
len Unsern getreuen Unterthanen aber die Versicherung, daß solches nur dann 
geschehen soll, wenn es die aͤußerste Nothwendigkeit erfordert, und wenn durch 
öffentliche Rechenschaft die Ueberzeugung davon gewährt seyn wird. Oie nähe- 
ren Maaßgaben bei der Erhebung in Ansehung der Zahlung und der Termine, 
bleibt bis dahin ausgesetzt. 
§. 10. Diejenigen unter Unsern Unterthanen, die noch ein besonderes 
reines Einkommen haben, welches nicht durch die Anwendung eines Vermögens 
hervorgebracht wird, oder die gar kein Vermögen, aber ein besonderes Einkom- 
men besitzen, es mag durch den Ertrag eines Gewerbes, einer Besoldung, aus 
Emolumenten, aus einer Pensson, einer Leibrente, oder auf welche Art es 
sonst wolle, sich bilden, sollen einer Besteuerung von diesem Einkommen un- 
terworfen werden. 
. 11. Die Steuer vom Einkommen eines Jahres soll bei Dreihundert 
Thalern und darüber, Fünf Prozent betragen. Ein Einkommen, welches 
unter Dreihundert Thaler bis zu Einhundert Thaler einschließlich beträgt, 
soll Ein Prozent entrichten. Diejenigen Personen, welche kein Einkdmmen 
von Hundert Thaler nachweisen, sollen in zwei Klassen getheilt werden. 
Die erste Klasse besteht in denjenigen, welche bloß durch die Anwen- 
dung ihrer phyfischen Kräfte sich ihren Unterhalt erwerben; z. B. Tagelöhner 
und Gesinde. 
Die andere in denjenigen, welche irgend einer Kunst oder besonders 
erlernter Kenntnisse zu Betreibung ihres Gewerbes bedürfen, z. B. Handwerker. 
Die erste Klasse soll ein= für allemal Zwölf gute Groschen, 
Die zweite Klasse= = = Achtzehn gute Groschen 
entrichten. 
§. 12. Die Einkommen-Steuer soll in den drei Terminen erhoben 
werden, welche für die Vermögenssteuer angeordnet sind. Doch soll es den 
besoldeten oder pensionirten Staatsdienern frei siehen, sich ihren Beitrag mo- 
natlich abziehen zu lassen. Für die Monate März bis Juni muß jedoch der 
Abzug auf Einmal im Juni geschehen. 
K. 13. Bei der Erhebung der Steuer soll jede gehässige Form und 
fiskalische Veration vermieden werden. 
Der Steuerpflichtige schätzt sein Bermögen und sein Einkommen vorläufig 
selbst ab. Den anzordnenden Kommissionen bleibt die Beurtheilung vorbehal- 
ten, ob eine Untersuchung nöthig sey, und nur diejenigen, welche den dringen- 
den Verdacht wider sich erregen, daß sie uneingedenk ihrer Pflicht für das Vater- 
land
        <pb n="65" />
        — 53 — 
land sich einer unrichtigen Angabe und einer Verheimlichung ihres Vermoͤgens 
schuldig machen, haben es sich selbst beizumessen, wenn mit der genauesten Un— 
tersuchung ihres Vermoͤgens-Zustandes verfahren wird. 
Wenn sich hierbei oder auf anderem Wege eine Verheimlichung ausmit- 
telt, soll sie mit der Konfiskation der Hälfte des verschwiegenen Vermögens 
bestraft werden. 
§. 14. Wir behalten Uns vor, damit der Besorgniß für den kauf- 
männischen Kredit in Aufdeckung des Vermögens-Zustandes begegnet werde, den 
kaufmännischen Korporationen zu gestatten, daß sie die Steuer nicht mittelst An- 
gabe ihres Vermögens, sondern mittelst einer Abschätzung, nach bestimmten, 
auf der Basis von drei Prozent des Vermögens beruhenden Klassen entrichten. 
Sie müssen sich dieserhalb mit dem Staate besonders ausgleichen. 
Zur Klassifikation werden Wir Kommissarien ernennen, und solche mit be- 
sonderer Instruktion versehen lassen. Wer zu hoch abgeschätzt zu seyn behaupter, 
ist verpflichtet, sein Vermögen nach den Grundsätzen des Edikts speziell anzuge- 
ben. Er muß jedoch, ohne Rücksicht auf die Reklamation, die Steuer des er- 
sten Termins unwiigerlich entrichten. 
§. 15. Wir lassen diesem Edikt, wie schon oben erwähnt ist, eine von 
Uns Hoöchstselbst vollzogene Instruktion beifügen, welche die nähern Grundsätze 
über die Anwendung und Ausführung der von Uns beschlossenen Maaßregeln zur 
Richtschnur, sowohl für die Steuerpflichtigen selbst, als für die mit dem Erhe- 
bungsgeschäft zu beauftragenden Kommissionen entwickelt. In zweifelhaften 
Fällen ertheilen Wir Unserm Staatskanzler die Befugniß, diese Instruktion zu 
erkldren oder zu ergänzen. 
So sehr Wir übrigens die Größe der Anstrengung erkennen, welche Wir 
von Unsern getreuen Unterthanen zu fordern durch die höheren Rücksichten Unserer 
landesväterlichen Pflicht und der Sorge für die allgemeine Wohlfahrt veranlaßt 
sind, eben so sehr vertrauen Wir ihnen, daß sie mit standhaftem, ihrem Könige 
treu ergebenem Siüm diese Opfer, welche die Nothwendigkeit gebietet, dem 
Staat willig darbringen, und auch hierdurch den Nachkommen ein musterhaftes 
Beispiel des Vertrauens, der Ergebung und der Anhänglichkeit an das Vater- 
land aufstellen werden. 
Gegeben Potsdam den 24sten Mai 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
(No. 99.)
        <pb n="66" />
        Vermoͤgens- 
steuer. 
— 54 — 
Jo. 99.) Instruktion und Anweisung wegen Ausführung des Edikts, die Erhebung 
einer Vermögens= und Einkommenssteuer betreffend. Vom 24sten Mai 
1812. 
0. 0 - 0 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben in Unserm heut vollzogenen Edikt, durch welches Wir die Erhebung einer 
Vermoͤgens- und einer Einkommensteuer angeordnet haben, die nähere In- 
struktion wegen der Ausmittelung des Vermögens und Einkommens und we- 
gen der davon zu entrichtenden Steuern zur Richtschnur, theils für die Steuer- 
pflichtigen selbst, theils für die mit der Ausführnng zu beauftragenden Beam- 
ten vorbehalten. 
Wir ertheilen diesemnach folgende Vorschriften: 
§. 1. Unterworfen ist der Steuer vom Vermäögen: 
a) alles unbewegliche, alles Kapitals= und alles baare Vermögen Unserer 
Unterthanen; 
b) alles bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer ein Gewerbe 
treibt; 
I) alles unbewegliche Vermögen eines Ausländers innerhalb Unserer Staaten; 
4) alle Forderungen an den Staat, an Unsere Provinzen und Kommunen, 
welche einem Ausländer gehören und aus einem, auf jeden Inhaber lau- 
tenden Dokument entspringen; 
J) alle im Lande noch befindliche, auf einen Ausländer vererbte Verlassen- 
schaften; 
1) Real= und Personalforderungen einer ausländischen Handlung, welche 
die Kommandite einer inländischen ist, an diesseitige Unterthanen; 
8) alles Kapitals-Vermögen, welches Unsere Unterthanen in öffentlichen 
ausländischen Fonds und an Privatpersonen im Auslande, es sey hypo- 
thekarisch oder persönlich, angelegt haben. 
§. 2. Auzsgeschlossen von der Steuer ist: 
a) jedes bewegliche Vermögen, mit welchem der Eigenthümer kein Gewerbe 
treibt. 
Verarbeitetes Gold, Silber und Juwelen bleiben um so mehr frei, 
da sie bereits früherhin einer Bestenerung vom Staate unterworfen 
worden; 
b) das Vermögen der Kirchen, Schulen, Waisenhäuser, Wittwenverpfle- 
gungsanstalten und anderer milden und frommen Stiftungen; 
c) die
        <pb n="67" />
        c) die Fonds Unserer Geldinstitute und des Hauptbrenn= und Nutzholzhand- 
lungsinstituts, indem die darin angelegten Kapitalien besonders bei- 
tragen; 
d) das im Auslande befindliche Grundvermögen Unserer Unterthanen, wel- 
ches den daselbst angeordneten Lasten unterliegt; 
e) das Vermögen, welches von Ausländern an Unsere im Auslande kontra- 
hirte Anleihe, namentlich an die Frankfurthsche vom Jahre 1794., an 
die erste und zweite Wittgensteinsche, an die Fürthsche, an die Münster- 
sche und an die Holländische angelegt worden, wenn gleich die Doku- 
mente auf jeden Inhaber lauten; 
s) alle Real= und Personalforderungen eines Ausländers an Unsere Unter- 
thanen, so weit sie nicht im F. 1. als zum Darlehn verpflichtet, ange- 
führt sind; 
8) alles Vermögen, welches von einwandernden Ausländern nach der Publi- 
kation dieses Edikts in Unseren Staat eingeführt wird. 
. 3. Die Steuer wird in der Regel von demjenigen entrichtet, in 
dessen Besitz das zur Steuer verpflichtete Vermögen angetroffen wird. Die 
einzelnen Ausnahmen werden aus den speziellen Bestimmungen hervorgehen. 
§. 4. Anstatt baaren Geldes werden angenommen: 
a) diejenigen Anweisungen, welche Wir auf die, vom 24 sien Juni bis 24sten 
Dezember d. J. zu entrichtende Vermögenssteuer, Behufs der jetzt vor- 
kommenden dringenden Zahlungen ertheilen lassen werden. Wir verwei- 
sen deshalb auf das besonders ergehende Edikt vom heutigen Tage; 
b) die Inhaber der Scheine aus der inländischen Anleihe vom 1 2ten Februar 
1810. haben die Wahl, ob sie solche als baares Geld bei der Steuer 
benutzen, oder sie nach dem Inhalte Unserer Kabinetsorder vom 27sten 
Februar d. J. zum Ankauf von Domainen und geistlichen Gütern ver- 
wenden wollen. 
&amp;. 5. In dem zweiten und dritten Entrichtungstermin sollen auch Gü- 
tererzeugnisse für die Bedürfnisse der Armeen, nämlich Schlachtvieh, Weizen, 
Roggen, Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Heu und Stroh, welche entweder 
schon geliefert sind, oder ferner noch geliefert werden, als baares Geld nach 
den Preisen zur Anrechnung kommen dürfen, die in dem wegen Ausgleichung 
der allgemeinen Lasten, besonders ergehenden Edikt, bestimmt sind. 
Es ist aber Bedingung, daß der Steuerpflichtige sie auf seine Kosten an 
das zunächst gelegene Magazin abliefere. Ist solches weiter als sechs Meilen 
entfernt, so soll die mehrere Meilenzahl in dem Falle vorspannmäßig vergütet 
werden, daß die Naturallieferung von Seiten der Landesbehörde verlangt war. 
Unter denselben Bedingungen werden nicht minder Fabrikate an Brannt- 
wein, Tuch, Leinewand und Leder im zweiten und dritten Termine angenom- 
men
        <pb n="68" />
        — 56 — 
men und nach den Preisen vergütet, wozu sie von Sachverständigen werden 
geschätzt werden. 
§. 6. Endlich sollen auch alle Naturalleistungen, die seit dem ersten 
März d. J. für Unsere, für die französeschen und für die verbündeten Trup- 
pen von den Steuerpflichtigen prastirt und nach dem vorhin §. 5. erwähnten 
Edikt zur Vergutung, abseiten des Staats geeignet sind, nach den dort be- 
stimmten Sätzen als baares Geld bei den beiden folgenden Terminen ange- 
nommen werden. 
Tugae es . 7. Die vorläufige Vermögens-Angabe und eigene Schätzung ge- 
schiehet vor der Kommission, welche unmittelbar mit der Publikation dieses 
Edikts niedergesetzt werden soll, und wird mit dem Vorbehalt einer nähern 
Untersuchung angenommen. 
§. 8. Irrthümer dieser vorläufigen Angabe können bis zum ersten 
Oktober d. IJ. berichtigt werden. 
Erst nach Ablauf dieses Termins tritt die Vermuthung ein, daß der 
Steuerpflichtige das nicht angegebene Vermögen zu verheimlichen und dem 
Beitrage zu entziehen gesucht habe. 
eerers §. 9. Bei dem Vermögen in Grundstücken wird nach folgenden Vor- 
lschriften verfahren: 
HZermegen m a) Jeder Grundeigenthümer hat die Wahl, ob er vorlaufig den Werth des 
Grundsiücks nach dem Erwerbpreise, oder nach einer vorhandenen land- 
schaftlichen Abschätzung, oder bei städtischen Grundstücken, nach der jetzi- 
gen Nutzung, den Betrag mit fünf Prozent zum Kapital gerechnet, 
anschlagen will. 
b) Wählt er den Erwerbpreis, so steht ihm frei, in Hinsicht auf die, durch 
die Folgen des Krieges hervorgebrachte Verminderung des Werths, den 
dritten Theil in Abzug zu bringen, insofern die Akquistrion in dem Zeit- 
raum vom 1sten Januar 1790. bis 1sten Januar 1809. füllt. 
Von den Erwerbpreisen eines, in den Zeiträumen bis zum isten Jan. 
1790. und nach dem i1sten Fanuar 1800. erkauften Grundstücks, findet 
kein Abzug statt, weil die Vermuthung vorhanden ist, daß der gegen- 
wärtige Werth diesem Preise angemessen sey. 
c) Wenn in dem Zeitraume seit dem isten Januar 1809. ein Grundstück 
mittelst Angabe von Staats= oder andern öffentlichen Papieren bezahlt 
worden ist, stehet dem Besitzer frei, den Werth dieser Papiere nach dem 
Kours, den sie um die Zeit der Akquisition hatten, auf baares Geld zu 
reduziren. 
4) Wo entweder gar kein Erwerbpreis, oder kein solcher nachgewiesen ist, 
der mit Annäherung an den wirklichen Werth zum Grunde zu legen 
wäre, z. B. bei Vererbungen, beim neuen Ausban eines alt erkauften 
Hauses,
        <pb n="69" />
        — 57 — 
Hauses, kann der Eigenthuͤmer die Nutzungen, die er aus dem Grundstuͤcke 
zieht, oder die von ihm selbst zu berechnende gewöhnliche Nutzung vor- 
läufig annehmen und mit 5 Prozent zum Kapital berechnen. 
e) Ist ein Grundeigenthümer gewissenhaft überzeugt, daß das Grundstück 
durch die Verhältnisse der Zeit noch unter den Werth gesunken sey, der 
bei Anwendung der unter a. b. aufgestellten Regel ermittelt werden würde; 
so kann er auch den mindern Werth annehmen, den er dem Grundstücke 
beilegen zu können glaubt. Die nähere Untersuchung bleibt der Kommis- 
sion vorbehalten, auf welche überhaupt auch der Eigenthümer provozi- 
ren kann. 
1) Der Werth eigenthümlicher bäuerlicher Grundstücke, von denen kein Er- 
werbpreis angegeben werden kann, so wie derjenigen, welche zwar noch 
nicht eigenthümlich, aber doch Nutznießungsweise besessen werden und deren 
Eigenthumsverleihung nach den schon ausgesprochenen Grundsätzen bevor- 
steht, wird durch die niederzusetzenden Kreis= und Kommunal-Kommis- 
sionen nach gewissenhaftem, auf Lokalkenntnissen gegründetem Urtheil, so- 
fort abgeschätzt. 
8) Die Angaben der Grundbesitzer, welche nach a bis g. incl. geschehen, be- 
gründen die Erhebung des ersten Prozents. Es sollen aber sämmtliche 
Landgüter durch die, unter k. erwähnten Kommissionen sofort, nach ihrem 
jetzigen Werthe speziell abgeschätzt und nach dem Resultat, der ganze 
Steuerbetrag bestimmt werden. Hiernach wird die etwa entstehende 
Differenz gegen die erste Erhebung vergütet oder nachgezahlt. 
S. 10. a) Der steuerpflichtige Grundeigenthümer bringt von dem Werthe des 
Grundstücks, wie er durch die vorangehenden Bestimmungen G. 9.) 
festgesetzt worden, nur die darauf eingetragenen Pfandbriefe und die einem 
Ausländer gehörenden Kapitalien (G. 2. lit. f.) in Abzug. 
b) Von dem Ueberrest entrichtet er die Steuer des ersten Termins mit 
Ein Prozent, ist aber berechtigt, solche seinen Gläubigern für ihren An- 
theil entweder auf die laufenden Zinsen oder nach seiner Wahl auch auf 
das Kapital oder die rückständigen Zinsen in Anrechnung zu bringen. 
) Wenn ein Grundeigenthümer in den zwei letzten Terminen bei Entrich- 
tung des zweiten und dritten Prozents, durch Abrechnung auf Natural- 
Prästationen eine größere Summe berichtigt hat, als er auf seinen eigenen 
Antheil zu berichtigen gehabt haben würde, so kann er die erweislich mehr 
bezahlte Summe seinen Gläubigern nur auf Kapital oder auf rückständige 
Zinsen in Abzug bringen. 
Jahrgang 1812. O d) Die
        <pb n="70" />
        — 58 — 
d) Die Zinsen der Steuerscheine G. 6. des Edikts) ist der Schuldner den 
Gläubigern für deren Antheil von den laufenden Zinsen in Abzug zu 
bringen befugt. 
S. 11. Die Besitzer von Fideikommiß= und Lehngütern sind berechtigt, 
den Betrag der Steuer, auf die Substanz des Fideikommisses oder Lehens 
zu legen. 
§. 12. Den vorstehenden Bestimmungen C. 9. &amp; seq.) gemäß, richtet 
der Grundeigenthümer die Angabe seines in Grundstücken bestehenden Vermö- 
gens ein, indem er 
a) den beitragspflichtigen Werth des Grundsiücks berechnet; 
b) die darauf ruhenden Schulden mit den bis zum isten July 1811, etwa 
rückständigen Zinsen angiebt; 
I) das Verzeichniß der von ihm seit dem 1sten März d. J. geschehenen 
Naturalleistungen, nach den Vergütigungssätzen zu Gelde angeschlagen, 
beifügt. 
Kapitals-Vermögen. 
Kapitalsver= 9. 13. a) Dem Kapitale werden rückständige Zinsen bis zum tsten July 
1811. gleich gerechnet; ist ihr Eingang unsicher, so werden sie als un- 
sichere Kapitalien in Anschlag gebracht. 
b) Forderungen in Golde werden mit 13 Prozent auf Kourant reduzirt. 
c) Schulden, die der Steuerpflichtige aus den in seinem Vermögen vorhan- 
denen Staats= oder andern öffentlichen Papieren berichtigen kann, ist er 
nur von diesen in Abzug zu bringen berechtigt. 
24) Andere Schulden kann er von den zahlbarsten Real= oder Personalforde- 
rungen abrechnen. 
e) Wer ein Kapitalvermögen besitzt, welches blos in Staats= oder andern 
öffentlichen Papieren besteht, worauf aber Schulden ruhen, die baar zu 
berichtigen sind, ist berechtigt, nach dem Geldkourse, den die Papiere am 
Tage der Publikation dieses Edikts an der Börse zu Berlin haben, und 
welcher von allen Gattungen Papieren unverzüglich öffentlich bekannt ge- 
macht werden soll, so viel Papier auf baares Geld zu reduziren, als er zu 
Bezahlung seiner Schulden bedarf. 
1) Wer eine Leibrente bezahlen muß, bringt von seinem Vermögen das Ka- 
pital in Abzug, welches er für die verkaufte Leibrente empfangen hat. 
9 An-
        <pb n="71" />
        — 59 — 
g) Andere Arten von Renten, welche der Steuerpflichtige aus seinem Ver— 
moͤgen zu leisten hat, bringt er mit einem zu fuͤnf Prozent berechneten Ka— 
pitale in Abzug. 
h) Hypothekarische Forderungen im Auslande werden den persönlichen Forde- 
rungen gleich gerechnet. 
§. 14. a) Kapitalsvermögen, welches in Forderungen an den Staat, zoasiem 
an die Geldinstitute des Staats, an das Hauptbrenn= und Nutzholzhand- Nereinzelnen 
lungsinstitut, an die Kreditsysteme, an die Provinzen und Kommunen Kopitalsber= 
mögens. 
besteht. Oeffentliche 
Hiervon wird die Steuer in denjenigen Papieren entrichtet, welche der Pepiere. 
Darleiher besitzt G. 3. des Edikts). 
b) Privatpapiere, welche, wenn gleich unter öffentlicher Autorität und auf 
jeden Inhaber lautend, ausgefertigt worden, als die Plettenberg= und 
Marschallschen, werden den Privathypotheken gleich behandelt. 
c) Kapitalsvermögen in öffentlichen Papieren anderer Staaten. 
Diese Papiere werden entweder nach dem Börsenkourse zu Berlin, 
oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nach dem durch auswärtige 
Nachrichten zu bescheinigenden Kourse, als baares Geld berechnet und die 
Steuer hiernach entrichtet. 
Der Eigenthümer hat die Wahl, ob er dem Staate die Steuer in baa- 
rem Gelde oder in demjenigen Papiere selbst abtragen will, das er besitzt. 
Im letztern Falle wird jedoch der Beitrag zur Steuer nur nach dem 
Kourswerth in Gelde berechnet. 
Die Bestimmung Unsers Edikts §. 7., daß denjenigen Steuerpflichtigen, 
welche die Steuer vollständig bezahlen, ein halbes Prozent erlassen, und 
ein und ein halbes Prozent ersetzt werden solle, kommt auch den Inhabern 
öffentlicher Papiere zu statten. Der Ersatz wird auf baares Geld gerich- 
tet, nach dem Kourswerth, den die Papiere bei der Publikation des 
Edikts haben. 
F. 15. Obwohl das Edikt S. 4—5. festgesetzt hat, daß der Schuldner rithe- 
das erste Prozent der Steuer für den Gläubiger auf dessen Antheil entrichten forderungen. 
musse, so soll der Staat doch berechtigt seyn, von dem Gläubiger die Zahlung 
des ersten Prozents der Steuer zu fordern, wenn der Schuldner im ersten Ter- 
min solche nicht leistet. 
S. 16. 2) Wer ein Vermögen angiebt, zu welchem persönliche Aktiv= und Jorerspyhe 
Passio-Forderungen gehören, so daß er im ersten Falle als Gläubiger, im 
O 2 zweiten
        <pb n="72" />
        — 60 — 
zweiten als Schuldner erscheint, darf die Summe derselben nur im Allge- 
meinen in seiner Vermoͤgensangabe aufzeichnen. 
Ex ist aber verpflichtet, ein Verzeichniß anzufertigen, welches die spe- 
ziellen Angaben mit Benennung der einzelnen Schuldner oder Gläubiger 
enthält. 
Dieses Verzeichniß reicht er verfiegelt bis zum 1. Oktober d. J. ein, 
und es wird ihm unentsiegelt zurückgegeben, sobald die Kommission in die 
Richtigkeit seiner allgemeinen Angabe keinen Zweifel setzt, und ihm über 
die Bezahlung der Steuer die Decharge ertheilt. Wird jedoch Bedenken 
getragen, die allgemeine Angabe für glaubwürdig zu halten, so ist die 
Kommission berechtigt, das Verzeichniß in Gegenwart des Steuerpflich- 
tigen oder seiner Spezial-Bevollmächtigten zu entsiegeln und die Untersu- 
chung zu veranlassen. 
b) In dem Verzeichniß müssen alle Personalforderungen, welche Jemand 
besitzt, nach eigener gewissenhafter Schätzung des Steuerpflichtigen: 
in gute und sichere, 
in zweifelhafte, 
in nicht einziehungsfahige, 
abgesondert, und jede Gattung muß in dem lit. a. vorgeschriebenen 
Verzeichnisse besonders aufgeführt werden. 
c) Es hängt von dem Steuerpflichtigen ab, von den als zweifelhaft ange- 
zeigten Forderungen, nach eigener an Eidesstatt abzugebender Schätzung, 
diejenige Summe, welche er sie werth haͤlt, nach bestimmten Prozent- 
sätzen anzunehmen. 
Diejenigen Forderungen, auf deren Einziehung der Steuerpflichtige 
ganz Verzicht thun zu mussen glaubt, so daß er sie gar nicht versteuern 
will, müssen in einem offen beizufügenden Verzeichnisse speziell angege- 
ben werden. 
e) Der Staat ist berechtigt, in Ansehung der, als zweifelhaft angegebe- 
nen Forderungen (lit. c.), sowohl von dem Schuldner den Ausfall am 
Steuerbetrage einzuziehen, als auch die Forderungen selbst zu dem Pro- 
zentsatz, mit welchem sie der Steuerpflichtige abschätzt, an sich zu brin- 
gen und demselben den Betrag nach Abzug der Steuer baar auszu- 
zahlen. 
fIn Ansehung der als gar nicht einziehungsfähig angegebenen Forderun- 
gen, bleibt es dem Staate überlassen, von dem Schuldner selbst die 
Steuer einzuziehen, oder anderweitige Maaßregeln zu wählen. 
8. 17.
        <pb n="73" />
        — 61 — 
. 17. Waaren-Vorräthe. 
1) Des Gewerbstandes. 
a) Der Eigenthümer hat die Wahl, ob er den Werth der Waaren mit 
den Preisen, mit welchen er sie beym letzten Abschluß seiner Bücher als 
sein Vermögen berechnet hat, annehmen, oder sie nach den statt findenden 
Verkaufspreisen mit einem angemessenen Rabatt anschlagen will. 
Der Rabatt wird in der Regel auf dreißig Prozent bestimmt. 
Bei den kurrenten Artikeln, namentlich beim Zucker, Kaffee, Ge- 
treide, findet nur ein Rabatt von Zehn Prozent statt. 
b) Alle auf dem Waarenlager ruhenden Forderungen eines Ausländers, 
rückständige Gefälle und Unkosten, werden vorweg abgezogen. 
c) Wechsel und Buchforderungen inländischer Glaubiger, die bis den 1sten 
Maärz k. J. zahlbar sind, werden, nicht abgerechnet, vielmehr muß der 
Eigenthümer der Waaren als Schuldner, den Steuerbetrag für selbige 
entrichten und ist berechtigt, dem Gläubiger bei Berichtigung der Schuld, 
solchen in Zahlung zu geben. Er muß hievon dem Gläubiger unge- 
säumt Anzeige machen. 
) Spater zahlbare Schulden kann der Eigenthümer als Schuldner mit 
Beobachtung der Vorschrift S. 15. a. in Abzug bringen, und dem Gläu- 
biger die Berichtigung der Steuer überlassen. 
c) Waarenvorräthe, die für den Gebrauch der Armee tauglich sind, als 
Getreide, Mehl, Hulsenfrüchte, Branntwein, Tuch, Leinewand und 
Leder, kann der Eigenthümer nach den Bestimmungen des F. 5. in Zah- 
lung geben. 
1) Er ist verpflichtet, wenn er dieses will, seiner Vermögensangabe die 
Erklärung und das Verzeichniß der Waaren mit den Preisen unverzüglich 
beizufügen. 
8) Waarenvorräthe, welche als ein Eigenthum Unserer Unterthanen im 
Auslande lagern, sind nach den allgemeinen Bestimmungen mit anzu- 
geben. Es versteht sich von selbst, daß die darauf ruhenden Vorschüsse 
des ausländischen Kommissionairs (lit. b.) in Abzug gebracht, desgleichen 
die Preise nach den Konjunkturen gewissenhaft bestimmt werden. 
§. 18. 2) Des Land-Eigenthümers. 
Die Vorräthe von der letzten Erndte sind frei. Die aus vorherge- 
gangenen Erndten herrührenden Bestände, werden nach der gewissen- 
haften Angabe des Eigenthümers an Eides statt, mit den Marktpreisen 
des 
Vermögen 
in Wagren.
        <pb n="74" />
        des Orts, zur Steuer verpflichtet. So weit sie fuͤr den Gebrauch der 
Armee tauglich sind, findet die Angabe an Zahlung wie bei 1. statt. 
§. 19. Baares Geld. 
Frs Ver= a) Diesem werden alle Gold= und Silberbarren und die Diskontopapiere 
des Handelsstandes (Cambio conto) beigezählt. 
b) Es wird nach dem Abschluß der Bücher, und wo keine Bücher geführt 
werden, nach dem vorhandenen Vorrath angegeben. 
c) Wenn der Steuerpflichtige aus dem baaren Gelde, Schulden zu berich- 
tigen hat, die als hypothekarisch oder Personalforderungen eines Andern, 
dem Steuerbeitrage unterliegen; so kann er solche nicht in Abzug bringen, 
sondern ist verpflichtet, den Beitrag für den Gläubiger zu bezahlen, 
und ihm solchen bei Berichtigung der Schulden anzurechnen. Daß dieses 
geschehen, muß er dem Gläubiger unverzüglich anzeigen. 
1) Der Eigenthümer ist nicht verpflichtet, das baare Geld als solches, in 
seinem Verzeichniß aufzuführen, vielmehr reicht es hin, wenn er das 
Geld als ein Vermögen verzeichnet, von welchem die Steuer baar ent- 
richtet werden muß. 
Einreichung §. 20. Nach Vorschrift dieser speziellen Bestimmungen, reicht jeder 
gensangabe das Verzeichniß seines zur Steuer verpflichteten Vermögens an Grundeigen- 
an de Kom= thum, an Kapital, an Waaren und Fabrikaten und baarem Gelde vor der in 
seiner Kommune oder dem Kreise niederzusetzenden Kommission ein. 
§. 21. Diese Einreichung mus 8 Tage nach der Bekanntmachung der 
Kommission, daß sie sich organisirt habe, geschehen, und den speziellen Auf- 
forderungen der Kommission, ein unverzügliches Genüge geleistet werden. 
§. 22. aàa) Den Kaufleuten und Fabrikanten wird, für die Marken, bis 
zum Sten, und für die übrigen Provinzen bis zum 15ten Juni d. J. eine, 
in keinem Falle zu verlängernde Frist gestattet. 
b) Auch hängt es von ihnen ab, ob sie den Abschluß ihrer Bücher vom 
31 sten Dezember 1811. oder den Brutto-Abschluß nach dem gegenwärtigen 
Zustande, zum Grunde legen wollen, indem nur von einer vorläufigen 
Angabe und Schätzung die Rede ist. 
c) Jeder Kaufmann und Fabrikant ist jedoch verpflichtet, bis zum üisten 
Januar k. J. eine berichtigte Angabe einzureichen. 
§. 23. Wer die Einreichung seiner Vermögensangabe über die festge- 
setzte Frist verzögert, wird unverzüglich einer vorläufigen Schätzung durch die 
Kommunal-Kommission unterworfen, nach deren Gutachten die von ihm bei- 
zutra-
        <pb n="75" />
        — 63 — 
zutragende Steuer in baarem Gelde bestimmt wird. Gegen diese vorlaͤufige 
Schaͤtzung findet kein Widerspruch statt, vielmehr muß sich der Steuerpflichtige, 
wenn er zu hoch besteuert zu seyn glaubt, der speziellsten Untersuchung unter- 
werfen. 
§#. 24. Wer mit Entrichtung der entweder auf eigener oder auf vor- 
läufiger Schätzung der Kommission beruhenden Steuer säumig ist, hat die 
unverzüglichste erekutive Beitreibung zu erwarten. Kommissio- 
nen zur Em- 
§. 25. Unmittelbar nach der Publikation Unsers Edikts, sollen in allen pfangnahme 
Provinzen, Kreisen und größern Kommunen, Kommissionen zur Empfang- ind ur in 
nahme der Vermögensangaben und zur Untersuchung derselben gebildet werden. dere Vurne- 
gensangaben. 
K. 20. a) In jeder Stadt wird eine Kommunal-Kommission niedergesetzt, Kommunal= 
die aus einem zu ernennenden Kommissarius und einigen Mitarbeitern be- bommisso= 
steht,, welche sich der, mit den Kommunalverhältnissen bekannte, Kom- ) in den 
missarius, nach pflichtmäßiger Ueberzeugung von ihrer Tuüchtigkeit selbst Städten. 
wählt. 
b) In größern Städten werden Distrikts-Kommissionen angeordnet, welche 
sich hiernächst in der Kommunal-Kommission vereinigen. 
c) Die Stadtverordneten und Distriktsvorsteher in den Städten sind ver- 
pflichtet, den Kommissionen Hülfe zu leisten. 
§S. 27. In jedem Kreise sollen nach der Bevölkerung desselben, meh= 9# ouf dem 
rere Spezial-Kommissionen gebildet werden, deren Ernennung nach §. 26. 
lit. a. geschieht. 
§. 28. In jeder Departementssiadt der verschiedenen Provinzen, W 
eine Provinzial-Kommission niedergesetzt. 
Der Kommissarius wird von Unserm Staats-Kanzler ernannt, und die 
Ernennung der Mitarbeiter desselben, seiner eigenen Auswahl überlassen. Die 
Anzahl derselben soll sich nach der Bevölkerung des Departements richten. 
Der Provinzial-Kommissarius ernennt die Kommunal-Kommissarien, §#. 26. 
27; dagegen werden die Kreis-Kommissarien von den General-Kommissarien 
zu Regulirung der ländlichen Verhältnisse ernannt. 
§. 29. In Berlin hat eine Central-Kommission ihren Sitz, deren “ 
Präsident und Mitarbeiter durch Unsern Staats-Kanzler sofort ernennen zu 
lassen, Wir Uns vorbehalten. 
Dieser Central-Kommission werden aus den Mitgliedern der hier an- 
wesenden interimistischen National-Repräsentation, drei Repräsentanten der 
Provinzen, aus dem Adel, dem Bürger= und dem Bauernstande beigegeben, 
wobei
        <pb n="76" />
        — 64 — 
wobei die Provinzen von 4 zu 4 Wochen nach einem unter ihnen festzustellen- 
den Turnus, alterniren, in der Art, daß jederzeit drei Provinzen repraͤsentirt 
werden. 
Außerdem ist sie berechtigt, Kaufleute, Fabrikanten und andere sach— 
verstaͤndige Maͤnner, von deren Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit sie uͤber— 
zeugt ist, zum Gutachten in allen Faͤllen zuzuziehen, wo sie des Urtheils und 
Raths derselben bedarf. Sie hat jedoch Vorsorge zu tragen, und es wird 
ihr zur unverbruͤchlichsten Pflicht gemacht, die Vermoͤgensangaben der Ge— 
werbsgenossen dieser Sachverständigen, denselben nicht bekannt werden zu 
lassen. 
. 30. Die Steuerbeiträge werden von den Steuerpflichtigen in die- 
jenige Kasse bezahlt, welche an dem Orte, woselbst sie ihr Vermögen ange- 
ben, die gewöhnlichen Steuern empfängt, und werden von dieser der Regie- 
rungs-Haupt-Kasse überwiesen. 
Von der Letztern empfängt sie die, bei der Central-Kommission zu lei- 
tende Haupt-Kasse. 
Alle Beiträge gehen portofrei. 
§. 31. a) Die Kommunal-Kommissionen empfangen die Vermögensan- 
gaben jedes Mitgliedes der Kommune, welches zur Steuer verpflich- 
tet ist. 
b) Das Immobiliar-Vermögen wird vor der Kommission des Grundeigen- 
thums, das Personalvermögen an dem Wohnort des Beitragspflichti- 
gen, angegeben. 
§. 32. Mit dem Ablauf des 1sten Augusts d. J. fangen die städtischen 
Kommissionen die Prüfung der vorläufigen Angaben an. « 
5.33.Da,wosiedasVermögenabgeschätzthat,bedarfeskeiner 
weitern Untersuchung (G. 9. lit. f.) 
§. 34. Wo dieses nicht geschehen ist, erwählt sie aus jedem Gewerbe 
3 oder 4 Standesgenossen des Steuerpflichtigen, welche auf gewissenhafte Schä- 
tzung vereidigt werden. 
. 35. Diesen wird die eigene Vermögensangabe des abzuschätzenden 
Mitgliedes der Kommune nicht bekannt gemacht, sie werden vielmehr aufgefor- 
dert, die gutachtliche Schätzung ihres Mitbürgers, ihrer pflichtmäßigen Ueber- 
zeugung gemäß, anzugeben. 
§. 36. Stimmt diese mit der eigenen Angabe nur ungefähr überein, so 
bedarf es keiner weitern Untersuchung. E 
.
        <pb n="77" />
        — 65 — 
§#. 37. Da, wo die Kommission die vorläufige Schätzung selbst bewirkt 
hat, ist jederzeit eine Untersuchung erforderlich. G. 23.) 
§. 38. Die Untersuchung geschiehet durch Abschätzung, durch Einsicht 
der Hypothekenbücher und Nachfrage bei den Hppothekenbehörden, durch Revi- 
sion der Handlungs= und Wirthschaftsbücher, und auf jedem Wege, den die 
Kommission angemessen hält. 
§. 39. Jeder Beamte, der bei den verschiedenen Kommissionen zur 
Ausmittelung und Verzeichnung des Vermögens beschäftigt wird, soll zur Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichtet werden. 
Er macht sich, wenn er durch schriftliche oder mündliche Mittheilung ir- 
gend einer Vermögensangabe den geleisteten Eid verletzt, aller öffentlichen Aem- 
ter und aller Benefizien, die er etwa mittelst Gehalts, Wartegeldes oder Pen- 
sion vom Staate genießt, verlustig, und wird außerdem mit der Strafe des 
Meineides belegt. 
S. 40. Unter dem reinen Einkommen ist dasjenige zu verstehen, was iukemmens- 
Jemand von dem Gesammteinkommen seines Gewerbes, nach Abzug dessen, 
was zur Betreibung des Gewerbes erforderlich ist, übrig behält. Es versteht 
sich daher von selbst, daß die Kosten des persönlichen Haushalts nicht in Abzug 
gebracht werden dürfen. 
§. 41. Die Angabe des Einkommens geschieht vor der Kommunal= 
Kommission des Wohnorts, und der Beitragspflichtige kann mit dem Vorbehalt “ 
der nähern Untersuchung diejenige Angabe zum Grunde legen, die er nach Anlei- 
tung des Edikts vom bten Dezember v. J. bei der Behörde bereits eingereicht 
hat, wenn sie zuvor nach den vorhergehenden Bestimmungen G. 40.) berichtigt 
worden. 
§S. 42. Die Einkommensteuer von Besoldungen, Emolumenten, War- 
tegeldern und Pensionen der öffentlichen Beamten, wird bei den Kassen, aus 
welchen sie gezahlt werden, in Abzug gebracht, und an die Steuer-Kasse ab- 
geliefert. 
§. 43. Die Erhebung der Einkommenssteuer aus dem Edikt vom öten 
Dezember v. J. zur Verpflegung der in den Oderfestungen befindlichen franzö- 
sischen Truppen hört zwar auf, doch wird der ausgeschriebene Beitrag von den- 
jenigen noch eingezogen, die damit im Rückstande sind. 
§. 44. Oie auf den Feld-Etat gesetzten Militairpersonen sind in Anse- 
hung ihrer Besoldung von der Steuer au3sgeschlossen. 
Tahrgang 1812. P S. 45.
        <pb n="78" />
        . 45. Die Akten und Rechnungen wegen Erhebung der Einkommens— 
steuer, werden von den dazu eingesetzten Kommissarien sofort an die durch dieses. 
Edikt angeordneten Kommunal-Kommissionen abgeliefert. 
§. 460. Der Staat wird über den Ertrag der Vermögens= und der 
Einkommenssteuer, so wie über deren Verwendung, öffentliche Rechenschaft 
ablegen. 
#. 47. Sobald die Einziehung der Steuer vollendet worden, werden 
die Vermögensangaben vernichtet werden, doch hängt es von jedem Steuer- 
pflichtigen ab, die seinige sich zurückgeben zu lassen. 
Wir haben mit der Ausführung dieser Anordnung Unsern Staatskanzler 
Freiherrn v. Hardenberg besonders beauftragt, und autorisiren ihn hierdurch, 
alle in die Erreichung Unserer Absicht einwirkende Maaßregeln zu treffen, 
wegen Organisation der Kommissionen das Weitere zu veranlassen, die In- 
struktionen für selbige zu geben und zu vollziehen, und sowohl zur Richtschnur 
für die Behörden, als zur Befolgung für die Interessenten, diejenigen Erläu- 
terungen und Erklärungen Unsers Edikts vom heutigen Tage und dieser näheren 
Anweisung zu ertheilen, welche in einzelnen Fällen erforderlich seyn dürften. 
Gegeben zu Potsdam den 24 ten Mai 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
(No. 100.)
        <pb n="79" />
        (Na. 100.) Edikt wegen Ausfertigung von Anweisungen auf die Vermogens= und 
Einkommenssteuer. Bom 24sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Unserm heut vollzogenen Edikt wegen Erhebung einer Vermögens- 
und Einkommenssteuer, haben Wir, zur Erleichterung für die Steuerpflichti- 
gen, den ersten Hebungstermin auf den 24sten Juni d. J. festgesetzt. 
Da jedoch schon früher ein Geldbedürfniß eintritt, welches durch die 
gewöhnlichen Staatseinnahmen nicht bestritten werden kann, so verordnen 
Wir: 
## 1. Es sollen Anweisungen auf die vom 24sten Juni bis 24sten 
Dezember d. J. zu erhebende Vermögens= und Einkommenssteuer ertheilt 
werden. 
§. 2. Zu diesen Anweisungen sollen, um allen Zeitverlust bei der Aus- 
fertigung derselben zu vermeiden, Tresorscheine von 250, 100, 50 und 
5 Thaler gewählt werden, die zur Unterscheidung von den eigentlichen Tre- 
sorscheinen mit einem besondern Stempel bedruckt seyn sollen. 
§. 3. Diese gestempelten Tresorscheine gelten als Anweisungen auf die 
Kasse, durch welche die Vermögens= und Einkommenssteuer erhoben wird. 
§. 4. Jeder Inhaber einer solchen Anweisung kann sie bei Entrich- 
ktung der Vermögens= und Einkommenssteuer als baares Geld in Zahlung 
geben. 
S. 5. Bei Entrichtung der gewöhnlichen Gefälle werden sie nicht in 
Zahlung genommen. 
§. 60. Sobald dagegen die Erhebung der Vermögens= und Einkom- 
menssteuer vollendet worden, sollen diejenigen gestempelten Tresorscheine, wel- 
che durch die Steuer nicht amortisirt, sondern im Umlauf verblieben sind, 
dem baaren Gelde gleich, in allen Kassen angenommen werden. 
§. 7. Wegen der Tresor= und Thalerscheine hat es bei den bishe- 
rigen Verordnungen sein Bewenden. 
§. S.
        <pb n="80" />
        — 68 — 
5. 8. Unser Finanzkollegium ist mit der Ausfuͤhrung dieser Maaßre— 
gel beauftragt. 
Hiernach hat sich Jeder zu achten. 
Gegeben Potsdam, den 24sten Mai 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="81" />
        — 69 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koniglichen Preußischen Staaten. 
  
No. 14.— 
  
  
  
(No. 101.) Bekanntmachung, die Ausführung des Edikts wegen Erhebung der Ver- 
mögens= und Einkommenssteuer betreffend. Vom öten Juni 1812. 
D. Umstände des Staats erfordern dringend die unverzügliche Ausführung 
der Königlichen Verordnungen vom 24sten v. M.: 
wegen Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer. 
Seiner Königlichen Majestät Wille ist es, daß sie mit strenger Gerechtigkeit 
und der durch die Umstände nöthig gewordenen Genauigkeit und Beschleuni- 
gung geschehe; es werden aber dabei diejenigen Modifikationen, welche das 
Wohl des Ganzen und der Einzelnen erfordert, berücksichtigt werden. 
Zu diesem Zweck haben Hcochsidieselben den Geheimen Staatsrath Sack 
zum Ebef der Centralkommission hieselbst ernannt, und ihm insbesondere auch 
die Selbstüberzeugung davon, daß die einkommenden Gelder lediglich zu den 
bestimmten Zwecken verwendet werden, und deren Mittheilung an das Publi- 
kum, zur Pflicht gemacht. 
An ihn sind also alle, auf diese Sache Bezug habende Gegenstände, 
zu adressiren. 
Zu Provinzialkommissarien sind bestellt: 
Für Ostpreußen: der Landhofmeister und Regierungspräsident von 
Auerswald; 
— Litthauen: der Geheime Staatsrath von Schön; 
— Westpreußen: der Regierungspräsident Wißmann; 
— das Breslausche Regierungsdepartement: der Regicrungsvice- 
pradsident Merckel; 
Jahrgang 1812. Q Fuͤr 
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten Juni 1812.)
        <pb n="82" />
        — 70 — 
Für das Liegnitzsche Regierungsdepartement: der Regierungsprast- 
dent von Erdmannsdorf; 
— die Kurmark: der Präsident von Goldbeck; 
— die Neumark: der Kammerdirebtor Grothe; 
— Pommern: der Landrath von Oertzen. 
Bei allen Kommissionen ist besonders darauf Rücksicht genommen, daß, 
dem Publikum schon als zuverlässig und redlich bekannte Männer, welche be- 
reits bestimmte Gehälter haben, dabei angestellt, und also die Kosten ver- 
mieden werden. 
Da die Kommissionen sich überall unverzüglich in Thätigkeit setzen und 
nach den, zur völligen und offenen Belehrung des Publikums, hier folgenden 
Instruktionen verfahren werden; so fangen die in der Instiruktion vom 24sten 
v. M. gesetzten Fristen mit dieser Bekanntmachung an, und ich fordere hier- 
àdvurch alle Eingesessene auf, sich wegen ihrer Vermögensangaben und sonst 
— darnach einzurichten. 
O. - - 
Berlin, den bten Juni 1812. 
-# 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
A. (No. 102.)
        <pb n="83" />
        — 71 — 
A. 
(No. 102.) Instruktion für die Centralkommission wegen Erhebung der Vermögens- 
und Einkommenssteuer nach dem Allerhöchst vollzogenen Edikt vom 
24sten Mai c. Vom öten Juni 1812. 
D. Centralkommission, welche nach Inhalt des Allerhöchst vollzogenen 
Edikts vom 24sten v. M. wegen Erhebung der Vermögens= und Einkom- 
menssteuer angeordnet werden soll, wird unter der Leitung des Geheimen 
Staatsraths Sack, als Chef, konstituirt. 
In Ausführung ihres Geschäfts wird ihr nachstehende Instruktion 
ertheilt. 
. 1. Sie führet die Oberaufsicht über die sämmtliche Provinzial- 
und Kommunalbommissionen. 
§. 2. In dieser Beziehung liegt ihr die Vorsorge ob, daß die Kom- 
missionen ungesäumt und tüchtig organisirt werden, daß sie die Geschäfte 
ordnungsmäßig und mit ununterbrochener Thätigkeit betreiben, und daß der 
Staat den beabsichtigten Zweck auf die angeordnete Art und in der bestimm- 
ten Zeit erreiche. 
§. 3. Sie ist in Ausübung dieser Vorsorge verpflichtet, bei allen 
Kommissionen von Zeit zu Zeit gründliche Revisionen zu veranlassen und die 
Abhelfung der bemerkten Mängel unverzüglich zu bewirken. 
Alle Behörden und Individuen, denen sie Behufs solcher Revisionen 
Aufträge ertheilt, sind schuldig den Aufforderungen der Centralkommission zu 
genügen. 
§. 4. Da, wo sie Unregelmaßigkeit und Saumseligkeit bemerkt, ist 
sie berechtigt und verpflichtet in dem Personal der Kommissionen Verände- 
rungen vorzunehmen. « 
So viel die Departementskommissarien betrifft, bedarf sie jedoch der 
Zustimmung des Staatskanzlers. 
§. 5. Das Rechnungswesen der Hauptsteuerkasse wird von der Cen- 
tralkommission geführt und diese Kasse ist ganz von ihr abhängig, so wie 
sie die Verwendung der eingehenden Steuer für die bestimmten Zwecke kon- 
trollirk. 
S. 6. Die Centralkommission muß Sorge tragen, daß eine besondere 
Instruktion für die Kommunalkommissionen ausgearbeitet werde, welche ihnen 
O 2 ei
        <pb n="84" />
        — 72 — 
bei den vorzunehmenden Untersuchungen der Richtigkeit der Vermoͤgens- und 
Einkommensangaben und bei den Abschätzungen zur Richtschnur diene. Sie 
muß deshalb von den sämmtlichen Departementskommissionen Entwürfe ein- 
fordern, und hiernach eine allgemeine, auf sämmtliche Provinzen Anwendung 
findende Instruktion entwerfen, worin jedoch, was die Abschätzungen be- 
trifft, auf die Lokalverhältnisse die erforderliche Rücksicht genommen wer- 
den muß. 
. 7. Die Departementskommissionen senden mit Abschluß jedes Ter- 
mins, den das Edikt zur Steuerhebung vorschreibt, spezielle Nachweisungen 
ihrer Verhandlungen an die Centralkommssion ein, welche sie prüft und auf 
deren Grnnd sie die etwanige Remedur trifft. 
§. 8. Alle Anfragen der Departementskommissionen über zweifelhafte 
Fälle gehen zur Entscheidung an die Centralkommission, welche, wenn es 
auf eine Declaration des Edikts und nähere Anweisung ankommt, deshalb 
an den Staatskanzler berichtet. 
. 10. Alle von den Kommunalkommissionen der Departementskom= 
missionen sind an die Centralkommission zu bringen, welche darüber im Fall 
des K. 8. entscheidet. 
§#. 9. Beschwerden der Steuerpflichtigen über die Departementskom- 
mission vorgelegte oder von der Departementskommission unmittelbar in Anre- 
gung gebrachte Fälle, in welchen der Verdacht einer unredlichen Angabe und 
einer Vermögensverheimlichung wider einen Steuerpflichtigen erscheint, wer- 
den der Centralkommission angezeigt, welche wegen der vorzunehmenden Un- 
tersuchung die nähern Bestimmungen ergehen läßt. 
#. 11. Wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den Grund 
einer kommissarischen Abschätzung ausgemittelt ist, und die Departements- 
kommission die dagegen angebrachte Reklamation unter Bestätigung der Fest- 
setzungen der Communalkommission verworfen hat, so steht dem Steuerpflich- 
tigen der Rekurs an die Centralkommission offen, welche darüber in letzter 
Instanz entscheidet. 
§ 12. Die Centralkommission kommunizirt mit dem Finanzkollegio in 
allen auf das Finanzinteresse Bezughabenden Gegenständen. 
5H. 13. Namentlich hat diese Kommunikation statt: 
a. wenn die Kommission im Fall des J. 16. Litt. e. der Allerhöchst voll- 
zogenen Anweisung vom 24 sten Mai c. die Sache dazu geeignet fin- 
det,
        <pb n="85" />
        — 73 — 
det, daß der Staat die als zweifelhaft angegebene Forderung ganz uͤber- 
nehme. 
Dem Finanzkollegio bleibt unter Zustimmung des Staatskanzlers 
die Entscheidung hieruͤber vorbehalten. 
In den Faͤllen des H. 16. der Anweisung, in welchen wegen Einzie- 
hung der Steuer von den als inexigibel angegebenen Forderungen Maaß- 
regeln zu nehmen sind. 
Berlin den bten Juni 1812. 
Hardenberg. 
B. (No. 103.)
        <pb n="86" />
        — 74 — 
B. 
No. 103.) Instruktion für die Departementskommissionen zur Ausfuͤhrung des Edikts 
wegen der Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom öten Juni 1812. 
&amp;. 1. D. Deyartementskommission besteht in einem von dem Staats- 
kanzler ernannten Kommissarius, der die übrigen Mitglieder der Kommission 
selbst wählt. 
§. 2. Das erste Geschäft der Kommission ist, die Ernennung der Kom- 
mnnalkommissionen, mit welcher unverzüglich vorgeschritten werden muß. 
In Ansehung der Kreiskommissionen für das platte Land, muß die Depar- 
tementskommission mit den Generalkommissarien, zur Regulirung der länd- 
lichen Verhältnisse, zusammentreten. 
§#. S. Es hängt von der Erwägung der Departementskommission, 
mit Zuziehung der Generalkommissarien, zur Regulirung der ländlichen Ver- 
hältnisse ab, wie viel Kreiskommissionen zur Erhebung der Steuer von den 
Einwohnern des platten Landes nach der Lokalität zu bilden, welche kleine 
Städte dem Geschäftsbezirk des Kreiskommissarius beizulegen, oder in wel- 
chen Städten besondere Kommnnalkommissionen niederzusetzen. 
§. 4. Die Departementskommission bestimmt, welches Persouale den 
Kreiskommissarien beizuordnen sey. 
§S. 5. Die Instruktion für die Kommunalkommissionen auf dem plat- 
ten Lande und in den Städten, zur Aufnahme des Vermögens und Einkom- 
mens, wird von der Departementskbommission ausgefertigt, muß aber zu- 
gleich abschriftlich an die Centralkommission eingesandt werden. 
#. 6. Die Departementskommission entwirft hiernächst eine besondere 
Instruktion für die Kommunalkommlssionen zur Richtschnur bei der Prufung 
der Vermögens= und Einkommensangaben und bei den Untersuchungen, welche 
über die Wahrheit der Angaben in denjenigen Faällen, wo die Kommission 
solche für richtig anzunehmen Bedenken trägt, angestellt werden mussen. 
Diese Instruktion muß zugleich die Abschätzungsgrundsätze nach den Lokalver- 
hältnissen enthalten. 
Der Entwurf derselben wird an die Centralkommission eingesandt, 
welche hiernach die allgemeine Instruktion ausarbeitet und vollzieht. 
#S. 7. Die Departementskommission muß die Kommunalkommissionen 
des Departements in ununterbrochener Kontrolle halten; sie muß sich von 8 
zu 8 Tagen Berichte über den Fortgang des Geschäfts und uber die Hinder- 
nisse, die demselben allgemein, oder in einzelnen Fällen, entgegen stehn, 
er-
        <pb n="87" />
        — 75 — 
erstatten lassen, und die erforderliche Remedur treffen; sse muß von Zeitt zu 
Zeit Revisionen veranlassen und da, wo sie Saumseligkeit und Unordnung 
bemerkt, dasjenige anordnen, was zur Beförderung des Geschäfts nöthig ist, 
wobei sie die Befugniß hat, die Kommissarien, welche nicht mit Thältigkeit 
und Ordnung zu Werke gehen, ohne Weiteres zu entfernen und andere an 
ihre Stelle zu setzen. « 
&amp;. 8. a. Die Departementskommissionen haben die Aufsicht über das 
Kassen= und Rechnungswesen bei Erhebung der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer; 
b. sie müssen dieserhalb eine mit der Regierungshauptkasse in Verbindung 
zu setzende Receptur anordnen, welche die bei den Kommunalkommissio- 
nen eingegangenen Steuern empfängt und an die Hauptsteuerkasse in 
Berlin einsendet; 
. sie müssen die Verfügungen treffen, daß bei jeder Kommunalkommission 
eine Specialreceptur vorhanden sey, welche von den einzelnen Steuer- 
pflichtigen die Steuer erhebt, und von 8 zu 8 Tagen an die Hauptre- 
zeptur absendet. 
§#. 9. Die Aufsicht über die Departementskommissionen führt die in 
Berlin niedergesetzte Centralkommission, an welche alle Anfragen und Be- 
richte der Departementskommissionen gerichtet werden müssen. 
H. 10. a. In allen die Ausführung und den Gang des Geschäftes be- 
treffenden Angelegenheiten, hat der Departementskommissarius, als 
Chef der Kommission, eine enrscheidende, die übrigen Mitarbeiter, nur 
eine berathende Stimme; 
b. wenn aber Reklamationen der Steuerpflichtigen eintreten, die in der 
zweiten Instanz von der Departementskommission entschieden werden 
müssen, erfolgt die Entscheidung nach der Mehrheit der Stimmen, doch 
4 bei gleicher Stimmenzahl, die Meinung des Chefs überwie- 
gend ist. 
Berlin den Sten Juny 1812. 
Hardenberg. 
  
C. (No. 104.)
        <pb n="88" />
        — 76 — 
C. 
No. 104.) Instruktion zur Ausführung des Vermögenssteuer-Edikts in der Stadt 
Berlin. Vom öten Juni 1812. 
S. 1. D. Stadt Berlin wird in Zwölf Reviere getheilt. 
§. 2. Für jedes Revier wird eine Spezialkommission gebildet. 
§. 3. Die Beilage A. enthält die Beschreibung der einzelnen Reviere. 
DOie Benennung des für jedes Revier bestimmten Kommissarius, wird unver- 
züglich nachfolgen. 
§. 4. Die Kommissionen müssen binnen 3 Tagen nach der Publikation 
dieser Insiruktion anzeigen, daß sie organisirt sind, und in welchem Lokal sie 
ihre Geschäfte betreiben werden. 
# 5. Die Kommissionen werden auf ihr Geschäft vor einem Deputir- 
ten des Kammergerichts besonders in Eidespflicht genommen, in Gemäßheit 
der Anweisung F. 39. und stellen darüber den Revers B. aus. 
—– §. 6. Die Polizeikommissarien und Bezirksvorsteher jedes Reviers 
werden der Kommission beigeordnet. 
§. 7. Der Magistrat ist schuldig, den Kommissionen alle Nachrich- 
ten, welche sie bedürfen und erfordern, unverzüglich mitzutheilen. 
##. 8. Die Kommission muß unverzüglich aus den Revierlisten der Po- 
lizeikommissarien sich ein Verzeichniß der sämmtlichen Einwohner des Reviers 
verschaffen. Es bleibt ihr übelrassen, auch die Listen der Bezirksvorsteher 
und der Serviskommission zu benutzen. « 
Sie hat hiebei darauf zu sehen, daß die in hiesigen Gasthöfen woh- 
nenden Einwohner des Staats von dem fremden Reisenden gehörig unter- 
schieden werden. 
§. 9. Hiernach fertigt sie die Listen der steuerpflichtigen Einwohner 
des Reviers in alphabetischer Ordnung an. 
Ueber die Grundbesitzer werden besondere Listen angeferkigt. 
#. 10. Jeder Einwohner des Reviers hat die Wahl, ob er die schrift- 
liche Angabe seines Vermögens in der durch das Edikt F. 21. vorgeschriebenen 
Frist, bei Vermeidung der kommissarischen Schätzung, seinem Bezirksvorsteher 
versiegelt einhändigen, oder sie unmittelbar der Revierkommission überreichen 
wolle. 
Wird die Angabe dem Bezirksvorsteher zugestellt, so muß die Aupfschrift 
den Namen und die Wohnung des Stenerpflichtigen vollständig enthalten. 
g. 11.
        <pb n="89" />
        — 77 — 
. 11. Wer kein Vermäögen besitzt, giebt darüber seine schriftliche 
Erklärung ab. Sie muß binnen derselben Frist der Kommission eingereicht 
werden. 
12. Wer neben seinem Vermäögen noch ein besonderes Einkommen 
besitzt, welches der Einkommenssteuer . 10. unterliegt, oder wer gar kein Ver- 
mögen, aber ein steuerbares Einkommen besitzt, muß dem Bezirksvorsteher sei- 
nes Reoviers auch hierüber die schriftliche Angabe einreichen. 
* Die Beilagen enthalten Muster nach denen die Angabe des Vermö- 
gens und Einkommens eingerichtet werden können. 
. 13. Die Bezirksvorsteher sind verpflichtek, die bei ihnen eingereich- 
« ten Vermögens= und Einkommensangaben sofort an die Kommission zu be- 
fördern. 
. 14. Die Besoldeten, auf Wartegeld stehenden und pensionirten 
Staatsbeamten dürfen den Betrag ihrer Besoldung, ihres Wartegeldes oder 
ihrer Pension nicht angeben, vielmehr ist die Kasse, aus welcher sie Zahlung 
erhalten, der Departementskommission die spezielle Nachweisung darüber vorzu- 
legen verpflichtet. 
§. 15. In Ansehung der Mitglieder des Handelsstandes, wird auf 
die der besonders niedergesetzten Klassifikationskommission ertheilte Instruktion 
hingewiesen. — 
§.16.WerdieAngabefeinesVermögensundEinkommensnicht 
schriftlich einreichen will oder kann, ist verpflichtet, sich bei der Kommission un— 
mittelbar zu melden, um sein Vermögen und Einkommen zum Protokoll auf- 
nehmen zu lassen. 
§. 17. Die Kommission muß die Geschäftssiunden in welchen diese 
Aufnahmen geschehen sollen, ungesäumt zur Kenntniß des Publikums bringen. 
§. 18. Sobald die Kommission sich organisirt hat, wählt sie in ihrem 
Revier diejenigen Einwohner aus, welche zu den etwa erforderlichen Abschätzun- 
gen (G. 23. der Anweisung vom 24 sten Mai c.) bestimmt werden sollen. Die 
Bezirksvorsteher und die Polizeikommissarien sind verpflichtet, bei dieser Aus- 
wahl der Kommission mit ihren Kenntnissen zur Hand zu gehen. 
§. 19. Kein Einwohner des Reviers kann sich bei Verlust seines 
Bürgerrechts dem Auftrage entziehen; nur diejenigen gesetzlichen Gründe, die 
ihn von der Uebernehmung einer Vormundschaft entbinden, befreien ihn von 
dieser Verpflichtung. 
§. 20. a. Sobald der im §. 21. der Amweisung bestimmte Termin zur 
eigenen Angabe und Selbschätzung verflossen ist, schreitet die Kommis- 
Fahrgang 1812. R. sion
        <pb n="90" />
        — 78 — 
sion zur Schätzung des Vermögens und Einkommens derjenigen Revier- 
einwohner, welche den Termin nicht eingehalten haben, und macht ih- 
nen solches mit Anzeige des Beitrags, den sie am 2 4sten Juni d. J. 
bei Vermeidung der executiven Betreibung bezahlen müssen, bekannt. 
b. Diese vorläufige Abschätzung setzt gar keine Untersuchung voraus, son- 
dern geschieht nach einer Klassifikation, die sich auf dem Gutachten der 
nach H. 18. zugezogenen Taratoren und der eigenen ungefähren Kennt- 
niß der Kommission gründet. 
, 21. Auf die später einkommenden Angaben wird für den ersten 
Hebungstermin nicht weiter Rücksicht genommen. 
§. 22. Sie dienen jedoch zum Leitfaden der Untersuchung, welche 
nach Inhalt der Anweisung vom 24sten May d. J. 5. 37, vorgenommen 
werden muß. 
§. 23. Die Steuerbeiträge werden spätestens am 24sten Juny d. J. 
zur Spezialkasse des Reviers von dem Steuerpflichtigen eingezahlt und er er- 
hält darüber eine Quitung der Kommission nach dem Schema. 
O. §5. 24. Wenn ein Einwohner des Reviers hypothekarische Forderun- 
gen hat, von denen er als Gläubiger die Steuer entrichten will; so muß die 
Kommission ihm auf sein Verlangen so viel einzelne Quitungen ertheilen, als 
er zu seiner Legitimation gegen die einzelnen Schuldner bedarf, damit diese 
wiederum der Kommission des Grundeigenthums die Berichtigung der Steuer 
nachweisen können. 
. 25. Die Revierkommissionen müssen jeden Abend die baar und in 
Papieren eingegangenen Summen an die Hauptkasse versiegelt abliefern. 
Die Hauptkasse empfängt diese versiegelten Summen zur vorläufigen 
Asservation und verabredet mit den Revierkommissionen den Tag und die 
Stunde zur Durchzählung und Vereinnahmung. Dieses muß aber von 4 zu 
4 Tagen geschehen. 
#. 20. Mit dem Ablauf des 24 sten Juni d. J. werden die nicht ein- 
gegangenen Beiträge mittelst Erekution sofort eingefordert. 
Der Kommission wird das nöthige Personale zu diesem Geschäft, nach 
Maaßgabe der einzuziehenden Reste überwiesen werden. 
§. 27. Wenn der Restant ein Grundbesitzer ist, so wird der Rück- 
stand für den Beitrag des eingetragenen Gläubigers, der durch die veran- 
laßte Erekution von dem Schuidner nicht hat beigetrieben werden können, 
von dem Gläubiger eingefordert, und ihm zur Bezahlung eine släin duis 
gestattet,
        <pb n="91" />
        — 79 — 
gestattet, nach deren Ablauf dieser Beitrag von ihm erekutivisch eingezogen 
werden muß. 
6. 28. Die von den Steuerpflichtigen nach §F. 16. einzureichenden ver- 
siegelten Verzeichnisse werden in Schränken verwahrt. 
Der Kommissarius muß den Schlüssel an sich nehmen. 
&amp;. 29. a. Da die Einwohner des Reviers ihre Wohnungen verändern, 
manche die Stadt verlassen, manche wieder anziehen, welche an einem 
andern Orte als steuerpflichtig verzeichnet worden; so müssen die Revier- 
kommissionen von diesen Veränderungen durch die Polizeikommissarien 
ungesäumt Nachricht erhalten. Es wird deshalb bei der Polizeibehörde 
eine besondere Kontrolle für die Dauer des Hebungsgeschäfts eingerichtet 
werden. 
b. Wenn ein Einwohner des Reviers in ein anderes Revier zieht, ohne die 
Steuer vollsiändig berichtigt zu haben, giebt die Kommission des Reoviers, 
welches er verlassen, die über seinen Vermögeliszustand gesammelten Nach- 
richten an die Kommission des Reviers ab, in welches er eingezogen ist. 
Diese nimmt ihn in ihre Liste auf. 
c. Wenn ein Steuerpflichtiger aus einem andern Orte der Monarchie nach 
Berlin zieht, muß er sich gegen die Kommission des Reviers, welche 
durch die Polizeibehörde davon benachrichtigt wird (Litt. a.) über die 
Bezahlnng der Steuer ausweisen. Hat er solche noch nicht berichtigt, 
und die Angabe seines Vermögens nicht gemacht, so muß er in die Liste 
der Revierkommission eingetragen und zur Vermögens und Einkommens- 
angabe und zur Versteurung angehalten werden. 
Hat er sein Bermögen und Einkommen bereits angegeben, die 
Steuer aber noch nicht vollständig abgetragen, so hängt es von seiner 
Erklärung ab, ob er die Steuer an die Kommunalkommission seines 
vorigen Wohnorts berichtigen wolle. 
Von dieser Erklärung giebt die Revierkommission der eben erwähn- 
ten Kommunalkommission Nachricht. 
Will der Steuerpflichtige in Berlin die Zahlung leisten, so muß die 
Revierkommission mit der Kommunalkommission seines vorigen Wohn- 
orts in Kommunikation treten und die daselbst vorliegenden Verhandlun- 
gen sich extradiren lassen. 
§. 30. Oie Revier-Kommissionen sind der Kurmärkschen Departe- 
ments-Kommission unterworfen, deren Anordnungen sie überall befolgen 
müssen. 
R 2 9. 31.
        <pb n="92" />
        — 80 — 
§. 31. Alle Anfragen über zweifelhafte Fälle werden an die Depar- 
tementskommission gerichtet. 
§. 32. Die Revierkommissionen statten der Departementskommission 
von 8 zu 8 Tagen über den Fortgang ihres Geschäfts gründlichen Bericht 
ab, zeigen die etwanigen Hindernisse an, und thun Vorschläge zur Hebung 
derselben. 
. 33. Die Rechnung der Reoisionskommissionen werden der Depar- 
tementskommission zur weitern Veranlassung zugestellt. 
Berlin den öten Juni 1812. 
Hardenberg. 
Bei-
        <pb n="93" />
        Beilage A. 
Beschreibung der einzelnen Reviere, in welche die Stadt Berlin Behufs der 
Erhebung der Vermoͤgens- und Einkommenssteuer nach dem Edikt vom 
24sten Mai 1812. eingetheilt worden. 
  
I. Revier. 
Neue Friedrichsstraße von 21 —81 Wursthof 
Hinter der Garnisonkirche 1— 3 Kleine Burgstraße 
An der Spandauer Brücke 41— 4 Kalandersgasse 
Burgstraße 8—27 Pankowsgasse 
Heilige-Geiststraße 1—55 Heydereutergasse 
Spandauerstraße 1—2 u. 56—81 Bullenwinkel 
Rosenstraße 1—307 Roßmariengasse 
Neue Markt 1—15 Pagenstraße 
Hohe Steinweg 4 — 14 Bischofstraße 
Klosterstraße 1—28 u. 79— 112 Kleine Jüdenhof 
An der Konigsmauer 1—59 Kalandsgasse. 
Spittelhof 41— 3 Neue Gasse 
Heilige-Geist-Kirchhof 1— 4 Marien-Kirchhof 
Heilige-Geist-Gasse 4— 5 Konigsstraße 
Burgstraße 
oststraste 
pandauer Straße 
Jüdenstraße 
Klosterstraße 
Neue Friedrichsstraße 
Hinter der Stralauer Mauer 
Bullenwinkel 
Am Krögel 
Königsstraße 
Probstgasse 
Nikolai Kirchhof 
Nikolai Kirchgasse 
  
II. Revier. 
1— 7 
1— 33 
26—55 
1—64 
29 —77 
1—20 u. 82—108 
1—25 
1—11 
1 
1—32 
1—19 
1—14 
1— 8 
III. Revier. 
Schloß und die dazu gehörigen Gebäude im 
Lustgarten. 
Neuer Packhof. 
Hinter dem neuen Packhof und 
neue Packhofsstraße von 
Schloßplatz 
1— 6 
1—17 
  
  
Eyergasse 
Bollengasse 
Nagelgasse 
Reezengasse 
Siebergasse 
Kronengasse 
Großer Jüdenhof 
Mühlendamm 
Molkenmarkt 
Stralauer Straße 
Paddengasse · 
Stralauer Brücke 
Stechbahn 
A. d. Werderschen Mühlen 
Schloßfreiheit 
Breite Straße 
Brüder-Straße 
Fischer-brücke 
von 1— 7 
1 
1—11 
41—13 
1—12 
1— 3 
1— 5 
41—24 
4—28 
4—20 
1 
1—22 
33—69 
41— 4 
1—12 
1-—14 
1—16 
41—168 
1—26 
1—12 
4—33 
1—14 
41—58 
41—15 
1— 5 
1— 6 
1— 9 
4—40 
4—36 
4—45 
41—37 
Fischer=
        <pb n="94" />
        Fischer-Straße 
Roß-Straße 
Lapp-Straße 
Alte Grün-Straße 
An der Schleuse 
Noch III. Revier. 
An der Gertraudt= und Spreegassen- 
Brücke 
An der Friedrichsgracht 
Kölln. Bullenwinkel 
Scharrn-Straße 
Platz am Zeughause. 
Hinter dem Gießhause 
Mollers Gasse 
Am Zeughause 
Am Festungs-Graben 
Ober-Wall-Straße 
Niederlage-Wall-Straße 
Niederlags-Straße 
Rosenstraße 
Prinzen-Gasse 
Falkonier-Gasse 
Markt-Straße 
Werdersche Markt 
Am Packhof 
Jäger-Straße 
Unter= und Ober-Wasser-Straße 1—16 
Kurstraße 
Casernenstraßc 
Viereck 
Unter den Linden 
Mittelstraße 
Letztestraße 
Friedrichsstraße 
Georgenstraße 
Kirchstraße 
Am Kupfergraben 
Thiergarten-Mühle 
Wolfsche Fabrik. 
Schloß Belle vue. 
Behrenstraße 
Franzosische Straße 
Jägerstraße 
Taubenstraße 
Mohrenstraße 
Kronensiraße 
Mauerftraste 
  
  
von 1—.3 Neue Kirchgasse von 1— 3 
1—34 Platz an der Petri-Kirche 1— 4 
1—38 Neumannsgasse 1—417 
1—27 Spreegasse 1—18 
1—15 Gertraudten -Straße 1—27 
Köllnische Fischmarkt 41— 6 
48—64 Ritter-Gasse « 1—14 
1—47 Schornsteinfeger-Gasse 1— 8 
41— 5 Kollnische Wursthof 41—44 
141—23 " 
IV. Revier. 
Nieder-Wall-Straße 1—39 
4 u. 2 Holzgarten-Straße 1—10 
1 Adler-Straße 41— 15 
4 u. 2 Rauletshof 4 u. 2 
1— 6 Kleine Jäger-Straße 1— 9 
1—5 u. 10—21 Alte Leipzigerstraße 1—22 
1— 7 Kreuzgasse 1—24 
1— 7 Schustergasse 1— 17 
1— 5 Spittelmarkt 1—46 
1— 4 Hausvoigteiplatz 10—3 
1— 8 Jerusalemer-Straße 14—23 
1— 6 Leipziger Straße 51—59 
4— 9 An der Spittel-Brücke 1—19 
1— 9 Spittelmarktstraße 1— 5 
34— 43 Wallstraße 1—44u. 92 
Neue Grünstraße 21 —38 
1—53 Neue Kommandantenstraße 38—40 
V. Revier. 
1— 5 Bauhof 1— 5 
41— 7 Bauhofsgasse 2— 7 
1—178 Wallstraße 1—17 
1—66 Weidendamm 41— 3 
1—63 Kletne Wallstraße 4—14 
83 —164 Kleine Kirchgasse 1— 6 
12—46 Wilhelmstraße 68—71 
2— 9 Roßmariengasse 2 u. 3 
1— 7 Behrenstraße — 
Zu dem V. Rev 
  
VI. R 
41—39 
1—568 
1—3 u. 44—76 
1—54 
6—63 
35—976 
16—55 
ier gehört noch: 
Thiergarten Zelter. 
Am Porzellain-Holzmarkt. 
Am Unterbaum 1. Theil. 
evier. 
Wilhelmsstraße 62—68 u. 72—79 
Wilhelmsplatz 6— 9 
Kanonierstraße 1—45 
Friedrichsstraße 62—82 u. 165—190 
Charlottenstraße 15—46 
Marggrafenstraße 36—59 
hinter der katholischen Kirche 1— 5 
Gens-
        <pb n="95" />
        83 
Roch VI. Revier. 
  
  
Gensd'armes Markt von 1— 3 Hausvoigteyplaß von 1— 9 
Ober-Wallstraße 6— 9 Jerusalemerstraße 24—28 
VII. Revier. 
Kronenstraße 41—34 Mauerstraße 1—15 u. 56—95 
Leipzigerstraße 1—50 u. 60— 117 Friedrichsstraße 47—641 u. 191—205 
Achteck 1—22 Charlottenstraße 4—14 u. 47—65 
Mohrenstraße 41— 5 Marggrafenstraße 25 —35 u. 60—73 
Krausenstraße 4 —77 Jerusalemerstraße 5— 13 u. 29—51 
Schützenstraße 1—79 Dönhofsche Platz. 
Zimmerstraße 49—100 Neue Kommandantenstraße 4 u. 2 
Wilhelmsstraße 43—64 u. 80—97 Lindenstraße 67—75 
Wilhelmsplatz 41— 5 
Zum VII. Revier gehört noch: 
Thiergarten 5. 1—57 Stadtmauer. 
Potsdammer Chaussee 1—23 Böhmische Bleiche. 
Am Schaafgraben 1— 3 
VIII. Revier. 
Zimmerstraße 41—48 Lindenstraße 1—36 u. 76—425 
Kochstraße 1—75 Ronwel 1—23 
Wilhelmsstraße 1—42 u. 98—1 An der Communtication 4—22 
Friedrichsstraße 1—46 u. 206 —25 Hasenheegerstraße 1— 4 
Chorlottenstraße 1—3 u. 66—68 Alte Jacobsstraße 1—11 
Marggrafenstraße 1 —24 u. 74—108 Orangenstraße 15 —33 
Junker-Straße 1—21 Husarenstraße 1—18 
Jerusalemerstraße 1—4 u. 52—66 Feldstraße 1—36 
IX. Revier. 
Neu Kölln am Wasser 1—25 Stallschreibergasse 1—59 
Wallstraße 45—91 Louisen Kirchhof 1— 3 
Splittgerbergasse 1— 3 Louisen Kirchgasse 1—23 
Neue Grünstraße 1—19 Neuc Roßstraße 1—24 
Neue Kommandantenstraße 3—23 Dresdener Straße 1— 108 
Lindenstraße 37—63 Schäfergasse 1—44 
Hasenheegerstraße 5 — 16 Neue Jacobsstraße 1—28 
Alte Jacobsstraße 12— 103 Wassergasse 1—39 
Orangenstraße 5—144 Koppnickerstraße 1—174 
Todtengasse 1—25 JIInselgasse 1 
Zum IX. Revier gehört noch: 
Außerhalb des schlesischen Thores 1—45 Außerhalb des Cottbusser Thores 1— 6 
.. X. Revier. 
Mühlenstraße 1—82 Schillingsgasse 1-36 
Bullengasse 1—50 Magazinstraße 1—19 
Holzstraße 1— 40 An der Contre-Escarpe 1—44 
Holzmarktplatz 1— 10 Alerandersplatz 1— 4 
Koppensgasse 1—62 Kaiserstraße 1—48 
Lange Gasse 1—64 Große Frankfurter Straße 1—127 
Krautsgasse 1—56 Baumgasse 1—64 
Holzmarktstraße 1—39 Kurze Straße 1—22 
Rosengasse 1—53 Kleine Frankfurter Straße 1—19 
Rosenqueergasse 1—28 Waßmannzgasse 1—35 
Grüne Weg 41 u. 2 Landsbergerstraße 1—256 
Lehmgasse 1—84 Jud engasse 1—43 
  
Große
        <pb n="96" />
        Noch X. Revier. 
  
Große Georgen Kirchgasse 25—47 Gollnowsgasse 8—35 
Kleine Georgen Kirchgasse 1— 4 Linienstraße 1—288 
Lietzmannsgasse 9— 12 
XI. Revier. 
Landsberger Straße 27—42 Verlorne Straße 1—44 
Kleine Georgen-Kirchgasse 7—12 Dragonerstraße 1—48 
Große Georgen-Kirchgasse 4—24 Alte Schönhauser Straße 31—60 
Lietzmannsgasse 41—6 u. 13. 14 Münzstraße 1—20 
Gollnowsgasse 1—7 u. 36—42 Schendelgasse 1—8 
Neue Königsstraße 1—83 1ste Scheunengasse 4 u. 5 
Auf der Contre-Escarpe 46—71 Zte Scheunengasse 12—15 
Am Koönigsgraben 2— 19 Ate Scheunengasse 1—10 
Alte Schützenstraße 1—15 Kurze Scheunengasse 1— 9 
Mudrichsgasse 1—23 Hirtengasse 4—19 
Neue Schützenstraße 1—20 Linienstraße 24—264 u. 40—67 
Schießgasse 1—25 Neue Schönhauser Straße 10—21 
Prenzlauerstraße 1—60 Rosenthaler Straße 42—47 
Jacobsstraße 1—29 Haakscher Markt 1— 6 
XII. Revier. 
Alte Schönhauser Straße 1—30 Friedrichsstraße 105 —136 
Neue Schönhaufer Straße 1— 9 Thierarzneiplatz 1— 5 
Weinmeistergasse 1— 18 Ziegelstraße 1—15 
Laufgasse 6—28 Kalkscheunengasse 1— 5 
Mulaksgasse 1—441 Kirchhofstraße 1—14 
Wüste Gasse 1— 4 Flatowsgasse 4— 4 
Spandauer Nagelgasse 1—38 Wassergasse 41—30 
- Teodtengasse 1—12 Schiffbauerdamm 1—2 
Rosenthaler Straße 1—41 u. 48—72 Charitéstraße 1—11 
Haakscher Markt 7—12 Große Hamburger Straße 41—40 
Seiden-Moulinage 13 u. 14 Sophien Kirchgasse 1—35 
Alte Kommandantenstraße 1—10 Gipsgasse 1—33 
Große Präsidentenstraße 1— 10 Hospitalstraße 1—93 
Kleine Präsidentenstraße 1— 7 Heidereutergasse 4—21 
Monbijouplatz 1—12 Kleine Gasse 3—44 
Ueberfahrtsgasse 1 Linienstraße 68 —229 
Oranienburger Straße 1—92 
Zum All. Revier 
Rosenthaler Vorstadt (Voigtland). 
Schönhauser Allee. 
Lohmühle. 
Weinberg. 
Brunnenstraße 
Thor- 
Acker= 
Berg- 
Garten= 
Findelmanns Garten. 
Scharfrichterei. 
1—53 
1— 6 
1—59 
1—30 
1—34 
  
  
gehören noch: 
Chaussee- 1—175 
Plantage hinter dem Invalidenhaufe. 
Am Karpfenteich. " 
Königlich Artillerie = Böttcherhaus. 
Sandkrug. 
Königliche Eisengießerei. 
Koöniglicher Holzmarkt am Unterbaum. 
Weinberg am Unterbaum. 
Am Unterbaum 2ter Theil. 
Pulvermühle. 
Be i—
        <pb n="97" />
        Beilage B. 
Daß ich mich durch einen heut abgelegten Eid zu unverbrüchlicher Verschwiegenheit 
über die 
Vermögensangaben, welche bei dem mir anvertrauten Geschäft zu meiner Kenntniß 
kommen, verpflichtet habe, und daß ich bei Verletzung dieses Eides dem Verluste meines 
Amts, (meines Wartegeldes, meiner Pension) und der Strafe des Meineides unterworfen 
bin, erkläre ich hierdurch mittelst eigenhändiger Namensunterschrift. 
Berlin den 
——-z-“4,:UqEG-..“.#.# .#.#g– 
Beilage C. a- 
  
Vermögens" Angabe 
des 
Straße VWW. 
der 
Betrag 
zu entrichtenden 
Steuer 
  
in 
baar - 
apieren. 
Thl. Gr. Pf. 9 rr 
)l. Gr. Pf. 
  
4) Ein eigenthuͤmliches Haus in der .. .. Straße, No. . .. . 
Das Haus ist im Jahre 1782. fuͤü9tß... ..6 0000 Thlr. 
erkauft. Es ist inzwischen neu ausgebaut und mit 15000 
Thlr. in der Feuersocietaͤt versichert. 
Die jetzige Nutzung an Miethen und mit Einschluß 
der Selbstbewohnung sind 1000 Thlr. à 5 p. E. 20000 Thlr. 
Es sind darauf eingetragen für das N. Nsche Waisenhaus 6.000 Thlr. 
und es bleiben zu versteeen 440000 Tolr. 
à 1 p. C. 
4 
Außerdem sind auf das Haus eingetragen: 
a) fuͤr den EIIIIIIE N. N. 2000 Thlr. 
b) l · r 4 O · o · N. N. 3000 Thlr. 
Die Zinsen sind regelmäßig bezahlt. 
2) Kapitals-Vermögen. 
A) öffentliche Papiere. 
a. in Staatsschuldscheinen 5000 Thlr. 
b. in Zinsscheinen pro 1814. 600 „= 
- 5,600Thlr.z2z-p.c.145Thlr. 
Diese werden in Papieren derselben Art bezahlt, mit 
baar 25 Thlr. ä 33; p. C. ..2M2222222 
e) Maͤrkische Pfandbriefe . . 10000 Thlr. 
Hiervon ist aber eine persoͤnliche Schuld mit 
4000 Thlr. zu entrichten, wofuͤr ein Theil der 
Pfandbriefe verpfaͤndet ist. Es gehen daher 
à 80 p. C.ab 520000 Thrr. 
zu versteuern sind: 5,000 Thlr. 
à 22 p. C. in Märkischen Pfandbriefern 125 Thlr. 
— 
baar à 80 poGCKK„ 
  
140 
  
100 
— -1120 - — 
  
  
Latus 
Jaheqang 1812. S 
  
8 8 120 ——
        <pb n="98" />
        — 86 — 
Betrag 
baar 
Thl. Gr. Pf. 
Steuer 
der zu entrichtenden 
———. 
in 
Papieren 
Thl. 
Gr. Pf. 
  
Transport 
B) Privat-Papiere. 
4) hypothekarische. 
keine 
2) personliche. 
a) gute und sichere. 
keine. 
b) zweifelhafte. 
4) in einem Kapital 0dn 100000 Thlr. 
eingetragen, auf dem im Herzogth. Warschau 
belegenen Gute N. N. dem.. N. N, gehörig. 
Die Zinsen sind seit dem 24. Juni 1805. 
Dee. 1810. 
rückständig à 5 P. C. · „ " „"% 2,500 Thlr. 
12,500 Thlr. 
Ich halte dieses Kapital, va es zur ersten Hy- 
pothek steht, werth: 333 p. E. 4466 Thlr. 16gr. 
Die Steuer beträgt à 21 p. EPK. 104 „" 150- 
Sie kann aber nur vor der Linie vermerkt werden, da das 
Gouvernement des Herzogthums Warschau das Capital 
noch mit Arrest belegt hat. 
2) Privatforderungen nach dem reservirten Verzeichniß. 
40,000 Thlr. 
Hievon sind 3000 Thlr. werth 50 p. C. 1,500 Thlr. = gr. 
5000 = „ 331 „ 1,666 3 162 
2000 = * 20 = „ 400 „ 7 
  
248 
  
à 1p. C. 
Dc) nicht einziehungsfähige. 
4) eine Wechselferderung an Capital und Zinsen an den 
.. . . . N. N. von.. . . ...15300 Thlr. 
Ist im Concurs bei dem hiesigen Stadtgericht. 
2) eine Forderung o0onyn 500 Thlr. 
an den N. N. zu N. im Königreich Westphalen. 
Der Schuldner ist verarmt. 
Daß diese Vermögens-Angabe der Wahrheit gemäß sey, und daß ich, außer 
35 
  
8 
  
ten Vermögen kein besonderes Einkommen besizze, versichere ich hierdurch an Eides Statt. 
Berlin, den 
— — — — 
  
dem 
1420 
  
—— 
  
B 
  
augezeig= 
e i-
        <pb n="99" />
        — 87 — 
BeilageC.b. 
  
Vermögens-Angabe 
des 
Betrag 
der zu entrichtenden 
Steuer. 
  
« in Papies 
in baarem ren 3 21. 
Gelde. pro Cent. 
Thl. Gr. Pf. IThl. Gr. Pf. 
  
1) Ein eigenthümliches Haus in der Lindenstraße No. 
Das Haus ist im Jahre 1792 gekauft fuͤr . . . 10,000 Rilr. Gold 
Diesen Werth lege ich noch jetzt dem Hause ohne Ab- 
zug bei, in Courant zu 133 p.e Sdg. 14333 — 8gr. 
Hiervon find eingetragen: 
Für den Hofrath N. in Leipzig 2000 Rilr. Gold. 28266 — 46 gr. 
Es bleiben also zu versteuen 9066 Rtlr. 6 gr. 
Hiervon beträgt die Steuer à 1 FKK 
2 Kapitals-Vermägen. 
A) Oeffentliche Papiere. 
a) in ciner Bank-Obligation 4,000 Riklr. 
b) in Zinsscheinen von Staats- 
Obligationen 480 — 
1,180 Rilr. 
Hiervon beträgt die Steuer in Staats-Papieren à 27 p. C. 
29 Rtl. 20 gr. à5 33, p. C. in Geliee 
  
  
Wc) in Kurmärkschen Obligationen Jo. 3000 Rilr. 
d) in Zins-Coupons bis 1 Jan. 1811. 300 — 
Die Steuer beträgt à 21 p. EK. 82 Ntlr. 42 gr. 
Diese werden in Coupons abgetragen littt:t: 
und baar 32 Rilr. 12 gr. à 20 po CE. 
  
e) in Reconnaissancen, No. 2000 Rtlr. 
Coupons bis 1. Jan. 1811. 360 — 
2,360 Rtlr. 
Die Steuer beträgt à 21 p. EKE. 58 NRtlr. 
Diese werden in Coupons abgetragen it: 
und baar 8 Rilr., à 20 Pb GGRR„ 
B) Privat-Papiere. k4r 
4) Hoypothekarische Documente. 
-a) Gute und sichere. 
Ein Kapital auf dem Gute N. in der Mittelmark von 3000 Rtlr. 
Zinsen sind nicht ruͤckstaͤndig. Die Steuer à 3 p. C. 
bleibt ausgesetzt, bis es sich ergiebt, daß der 
Schuldner sie nicht berichtiget hat. 
— 
124 – 
  
  
Latus 
S 2 
  
  
  
  
  
b) Zweifel
        <pb n="100" />
        Betra 
der zu entrichtenden 
Steuer 
in baarem in Dapt 
Gelde pro Cent. 
Thl. Gr. Pf. Thl. Gr.Pf. 
  
  
Transport 
b) Zweifelhafte. 
EIEVIEV.U Rtk. 
eingetragen auf dem Hause No. 
in der Straße, dem 
N. N. gehoͤrig. 
Ruͤckstaͤndige Zinsen bis 1. Jan. 1811. 200 Rtlr. 
4200 Rtlr. 
Es wird, da es zur dritten Hypothek steht, und 
die Zinsen nicht bezahlt werden, mit 234 p. C. 
angenommen, also 4 141400 Riler. 
Die Steuer bleibt aber ausgesetzt, bis sich ergiebt, ob 
sie von den Brund- Eigenthuͤmer berichtigt werden wird. 
erne 
a) in si ccherner für voll zu versteuernden Documenten 4000 Rtlr. 
Hievon ab, eine perfönliche Schuld, mit 2000 — 
bleiben: 2000 Rtlr. 
Hievon beträgt die Steuer à tb. K. 20 
b) tu zweifelhaften Schulden. 
Keine. 
2) Perfoͤnliche Forderungen. 
An persönlichen Forderungen nach dem vorbehaktenen Ver- 
zeichniß mit rückständigen Zunsen 5500 ttlr. 
Diese werden zu 50 P. C. angeschlagen mit 2750 — 
Die Steuer hetraͤt a 1. c. 22712 
  
  
  
  
  
  
  
Betrag der zum 24. Juny 1812 zu erlegenden Steuer 
Daß diese Vermögens-Angabe der Wahrheit gemaͤß sey, und daß ich außer dem angejeig- 
ten Vermoͤgen Cein besonderes Eiukommen besitze, verlcchere ich hierdurch an Eides Statt. 
erlin, den 
  
  
  
Beilage D. 
Von ist an Vermögenssteuer 
aus dem Edikt vom 24. Mai 1812, an die unterzeichnete Casse bezahlt: 
4) baar, das am 24. Juni 1812, zahlbare erste Prozent 
mit . . . Rthlr. Gr. Pf. 
2) in Papieren zu 21. Prozent. 
worüber hierdurch die Quitung ertheilt wird. 
Berlin, den 
——iientessgcsi““e — 
  
D. (No. 105.)
        <pb n="101" />
        — 89 — 
D. 
(No. 105.) Instruktion für die kaufmännische Klasstsikationskommisston zu Berlin. Vom 
öten Juni 1812. 
### 
In dem Allerhöchst vollzogenen Edikt vom 24 sten Mai c. ist es vorbehalten 
worden, den kaufmämnischen Korporationen in den Handelsstädten der Mo- 
narchie die spezielle Vermögensangabe zu erlassen, und die Besteuerung auf 
einer Klassisikation nach dem Satze von 3 Prozent zu gründen. 
Für die Kaufmannschaft der Stadt Berlin ist hiernach eine besondere 
Klassifikationskommission unter dem Vorsitz des Herrn Geheimen Ober-Fi- 
nanzraths Friedel niedergesetzt. 
Zur Instruktion für diese Kommisseion und zur Richtschnur für die Kauf- 
mannschaft wird Folgendes bestimmt: 
. 1. Es wird der Kommission von den Vorstehern der Börse, den 
Aeltesten beider Gilden und dem Komitee der Börsenkorporation ein spezielles 
alphabetisches Verzeichniß aller einzelnen Mitglieder der Kaufmannschaft, mit 
Angabe ihrer Wohnung und der Gattung ihres kaufmännischen Gewerbes un- 
verzüglich und spätestens 3 Tage nach der Bekanntmachung dieser Verordnung 
eingereicht. 
§. 2. Jedes Mitglied der kaufmännischen Korporation, welches sich 
der Klassifikation nicht unterwerfen will, sondern eine spezielle Vermögensangabe 
vorzieht, zeigt dieses unmittelbar nach der Publikation der Verordnung den 
Börsenvorstehern an, welche ihn zwar in das Verzeichniß §. 1. mit aufnehmen, 
aber seine Erklärung dabei ausdrücklich bemerken. 
§. 3. Die Kommission nimmt ein solches Mitglied in ihr Buch nicht 
auf, sondern giebt der Kommission des Reviers, in welchen der Steuerpflichtige 
wohnt, von dessen Erklärung ungesäumt Nachricht. 
§. 4 Die Klassen werden von 30,000 Rthlr. bis 150 Rthlr. auf der 
Basis von 3 Prozent bestimmt. Die Kommission bann jedoch in einzelnen Fällen 
über das Maximum hinausgehen. 
5. Die Kommisston erwählt aus der Kaufmannschaft nach den ein- 
zelnen Zweigen des kaufmännischen Gewerbes, zwei oder drei Taxatoren, de- 
ren Gutachten sie bei der Klassifikation berücksichtigt. 
§. 6. Die von der Kommission erwählten Mitglieder der Kaufmann- 
schaft sind verpflichtet, sich dem Taxrations= und Klassifikationsgeschaäft zu unter- 
ziehen, und müssen eidlich versprechen, das von ihnen erforderte Gutachten, ihrer 
gewissenhaften Ueberzeugung gemäß abzugeben. 
g. 7.
        <pb n="102" />
        — 90 — 
#. 7. Disponenten einer Handlung, die nicht Theilnehmer derselben 
sind, wenn sie gleich als Besoldung eine Tantieme erhalten, werden als Kauf- 
leute nicht angesehen, sondern müssen ihr Vermögen und Einkommen der An- 
weisung vom 24 sten v. M. gemäß, angeben. 
. 8. Theilnehmer an einer Handlung, welche als solche ausgeschieden 
sind, wenn sie gleich einen Theil ihres Vermögens der Handlung noch ferner 
überlassen haben, werden als Kaufleute nicht angesehen. 
§. 9. a) Kaufleute, die ein Grundstück besitzen, müssen dieserhalb 
eine besondere Angabe machen, die den Vorschriften der Anweisung vom 
24 sten v. M. gemäß, eingerichtet, und der Kommission des Grundeigen- 
thums zugestellt, der kaufmännischen Kommission aber, in Abschrift mit- 
getheilt werden muß. 
b) Die Kommission nimmt bei der Klassisikation auf das Grundeigenthum 
keine Rücksicht, sondern schätzt das Vermögen mit Ausschluß dieses Grund- 
eigenthums ab, und der Besitzer muß die Steuer von dem Grundstück, 
dem Edikt gemaß, besonders entrichten. 
) Er setzt sich daher auch mit den eingetragenen Gläubigern, nach den Vor- 
schriften des Edikts und der Anweisung, auseinander. 
§. 10. a) Kapitalsvermögen, welches in hypothekarischen auf Grund- 
stücken innerhalb Landes versicherten Forderungen besteht, muß der Kauf- 
mann gleichfalls besonders anzeigen. 
b) Die Kommission muß dasselbe bei der Klassifikation berücksichtigen, das 
Vermögen des Kaufmanns mit Ausschluß dieser Forderungen würdigen, 
und die Klasse, in welche er mit der Steuer seines Handelsvermögens 
gesetzt wird, nur nach Abzug des hypothekarischen Kapitalsvermögens 
bestimmen. 
) Wegen der Steuer von den hypothekarischen Forderungen verbleibt es bei 
den Vorschriften des Edikts und der Anweisungen. 
§. 11. Fordernngen in offentlichen Papieren, muß der Kaufmann 
mittelst speziellen Verzeichnisses, aus dem die Papiere nach Summen und Num- 
mern vollständig hervorgehen, der Kommission besonders anzeigen. Wenn er es 
unterläßt, hat er zu erwarten, daß er von der nicht angezeigten Nummer, die 
Steuer besonders entrichten musse. 
Das Verzeichniß kann er übrigens versiegelt einreichen. 
Die kaufmännische Kommission sendet dasselbe, es mag ihr versiegelt 
oder unversiegelt eingereicht werden, an die Departementskommission. 
§. 12. Wo keine Gütergemeinschaft statt sindet, muß das eigenthüm- 
liche Vermögen der Frau, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe, besonders 
angegeben und versteuert werden. ¾ ½
        <pb n="103" />
        — 91 — 
§. 13. Eigenthümliches Vermögen der Kinder, der Vater mag die 
Nutznießung haben oder nicht, muß gleichfalls besonders angegeben und ver- 
steuert werden. 
14. ) Sobald ein Kaufmann die Klassifikation als richtig an- 
nimmt, muß er die Bezahlung des ersten Prozents bis zum 24 sten Juni 
c. baar leisten. 
b) Ueber die Bezahlung des zweiten Prozents stellt er an die Steuerkasse 
einen am 1sten Oktober d. J. zahlbaren Wechsel aus. 
c) Sobald dieser Wechsel mit dem 1sten Oktober d. J. berichtigt ist, siellt 
er über die Hälfte des letzten Prozents, dessen zweite Hälfte, gemäß 
§. 8. des Edikts, im Fall der Berichtigung der beiden ersten Prozente, 
erlassen wird, einen anderweitigen am 24sten Dezember d. J. zahlbaren 
Wechsel aus. 
#. 15. a) Diejenigen Kaufleute, welche zu dem von des Königs 
Mazestat der hiesigen Kaufmannschaft abgeforderten Darlehn baare Bei- 
träge bezahlt haben, sind berechtigt, solche auf den ganzen Steuerbetrag 
abzurechnen, wenn sie den auf sie repartirten Beitrag vollständig bezahlt 
haben. 
b) Haben sie den Beitrag nicht vollständig bezahlt, so wird ihnen die Ab- 
rechnung nur auf das 2te und 3te Prozent gestattet, und sie müssen das 
erste Prozent der Steuer baar entrichten. 
cDiejenigen, welche nur ihre Wechsel gegeben haben, müssen das am 
24 sten Juni d. J. zahlbare Prozent baar entrichten, und werden zwar 
von der Ausstellung der Wechsel (F. 14. lilt. b.) entbunden, müssen 
aber das von der Sektion der Seehandlung empfangene Dokument pro- 
duziren, damit der im Oktober und Dezember zahlbare Steuerbetrag 
darauf vermerkl werde. 
Es hängt von der Uebereinkunft der einzelnen Interessenten mit der 
Seehandlung ab, ob sie die im Oktober d. J. zahlbaren Wechsel aus 
dem Betrage der im Oktober und Dezember zahlbaren Steuer selbst ein- 
lösen, oder die Steuer baar entrichten und der Seehandlung die Ein- 
lösung der Wechsel überlassen wollen. Im ersten Falle werden ihnen 
die Zinsen des im Dezember d. J. zahlbaren halben Prozents der Steuer 
à 6 Prozent zu gut gerechnet. 
e)Die Seehandlung siellt der Kommission sofort ein Verzeichniß der Theil- 
nehmer an dem Darlehn mit Bemerkung der baaren oder Wechselzahlung 
zu, um bei der Abrechnung davon Gebrauch zu machen. 
1) Die
        <pb n="104" />
        — 92 — 
)Die durch die Steuer baar berichtigte Summe wird auf das durch die 
Sektion der Seehandlung ausgestellte Schuldinstrument abgeschrieben. 
Ueber die etwanige Zinsenberichtigung gleicht sich der Inhaber mit 
der Seehandlung aus. 
§. 10. Diejenigen Kaufleute, welche durch die Klassifikation prägravirt 
zu seyn behaupten, und sich gemäß §. 14. des Edikts der speciellen Vermögens- 
angabe unterwerfen, werden wie diejenigen behandelt, die sich nach H. 2. der 
Klassifikation überhaupt nicht unterwerfen. 
Die Kommission überläßt hiernach das weitere Verfahren und die Un- 
tersuchung des Vermögenszustandes der Revierkommission. 
#. 17. Die von der Kaufmannschaft zu entrichtende Klassensteuer wird 
unmittelbar bei der Hauptsteuerkasse vereinnahmt, welche im Lokal der Bank, 
unabhängig von derselben, und der Verwaltung der Zentralkommission unter- 
geordnet, sich befindet. Die Quitung dieser Kasse muß bei der Kommission 
produzirt werden, welche das Erforderliche bei sich anmerkt, und die Ouitung 
mit ihrem Vicli bezeichnet. 
Nur mit diesem Vicli versehen, dient die Quitung zur vollständigen 
Legitimation des Inhabers; daß er die Steuer an den Staat berichtigt habe. 
§. 18. Die Einrichtung der zu führenden Bücher wird der Klassifika- 
tionskommission überlassen, sie muß aber davon der Departementskommission 
Anzeige machen. 
§. 19. Die Klassifikationskommission ist der Departementskommission 
für die Kurmark unterworfen, und hat ihre Berichte an solche zu erstatten, auch 
ihre Rechnung an selbige abzulegen. 
Sie ist verpflichtet, die Departementsbkommission von 8 zu 8 Tagen 
von dem Fortgang des Geschäfts zu unterrichten, die demselben elwa ent- 
gegenstehenden Hindernisse anzuzeigen und wegen deren Hebung die nöthigen 
Anträge zu machen. 
Berlin, den bten Juni 1812. 
Hardenberg.
        <pb n="105" />
        — 93 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 15.— 
  
  
  
Jo. 106.) Verordnung, betreffend die Abschofßfreiheit zwischen Italien und Preußen. 
Vom öten Juni 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Nachdem Wir mit Seiner Kaiserlich -Französischen Majestät dahin über- 
eingekommen sind, zwischen dem Königreich Italien und den Preußischen Staa- 
ten eine gänzliche Aufhebung 
1) des Juris Albinagii (droit d’Aubaine) und 
2) des Abschosses (gabcella hereditaria) in Fällen, da Erbschaften, 
oder in Fällen, da Legate aus Unsern Staaten nach dem Königreich 
Italien oder aus dem Koönigreich Italien nach Unsern Staaten zu 
verabfolgen sind, 
gegenseitig und zwar in derselben Art fesizusetzen, wie solche Aufhebung be- 
reits zwischen Frankreich und Preußen bestehet; so wollen und verordnen 
Wir biermit, daß diese Aufhebung diesseits gegen das Königreich Italien in 
allen jetzo pendenten und in allen künftigen Fällen, genau beobachtet werden 
soll, und erklären demnach hierdurch ausdrücklich, daß die Erbschafts= und 
Vermächtniß-Exportationen aus allen Unsern Staaten nach dem Konigreich 
Italien, ganz frei von Abschoß (gabella hereditaria) ohne Unterschied, 
ob die Erhebung dem Fiskus, oder Kommunen, oder Patrimonialgerichtsbar= 
keiten zustehe, geschehen sollen. · 
Jahrgang 1812. T Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Juni 1812.)
        <pb n="106" />
        — 94 — 
Wir befehlen, daß gegenwaͤrtige Verordnung oͤffentlich bekannt ge— 
macht, und von Unsern Behoͤrden nach solcher genau verfahren werde. 
Urkundlich unter Unserer Koͤniglichen eigenhaͤndigen Unterschrift und bei— 
gedrucktem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den öten Juni 1812. 
(L.S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Gol.
        <pb n="107" />
        — 95 — 
(Jo. 107.) Deklaration des §F. 4. des fernerweiten Edikts über die Finanzen des 
Staats und das Abgaben = System vom 7ten September 1811. De 
Dato Berlin, den 16ten Juni 1812. 
# 
Irn dem am 7ten September 1812. erlassenen fernerweiten Edikt über die 
Finanzen des Staats und das Abgaben-System, ist §. 4. festgesetzt: 
daß das §. 8 und 14. des Reglements vom 28teu Oktober 1810. ge- 
gebene Verbot der Hand= und Roßmühlen aufgehoben sey, und daß 
diese, so wie die Quirle, Stampfen und Steine, zum Zermalmen des 
Getreides, ferner wieder gestattet seyn sollen; daß jedoch derjenige, wel- 
cher eine Brauerei betreibe, eine solche Mühle nur unter angeordneter 
hinreichender Kontrolle behalten oder errichten dürfe, und daß derjenige, 
welcher eine solche Mühle zur Defraudation der Malzaccise mißbrauche, 
jenes Recht verlieren und Dreihundert Thaler Strafe erlegen solle. 
Da sich jedoch die hierin bestimmte Strafe nur auf die Inhaber von 
Brauereien bezieht; so wird, vermöge der mir am Schluß des Edikts vom 
ten September v. J. Allerhöchst verliehenen Befugniß, selbiges zu deklariren 
und zu ergänzen, hiermit in Rücksicht derjenigen Personen, welche, ohne eine 
Brauerei zu betreiben, Hand= oder Roßmühlen, Quirlen, Stampfen oder 
ähnliche Werkzeuge besitzen, die nicht unter Kontrolle der Abgabenbehörden ste- 
hen, festgesetzt: 
daß jeder Inhaber einer solchen Maschiene, sobald er zur eigenen Kon- 
sumtion, oder für andere, darauf Braumalz anfertiget, nicht nur mit 
der gesetzlichen Strafe für die defraudirten Malzgefälle belegt, sondern 
außerdem noch mit der Konfiskation der Mühle und mit der Untersagung 
des fernern Gebrauchs eines solchen oder ähnlichen Werkzeuges bestraft 
werden soll. 
Berlin, den 16ten Juni 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
T2 (No. 108.)
        <pb n="108" />
        — 96 — 
(No. 108.) Verordnung in Betreff der Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom 
20sten Juni 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Es wird der unbefangenen Einsicht Unserer getreuen Unterthanen nicht 
entgehen, daß nur die unvermedidlichste Nothwendigkeit Uns bewegen konnte, 
eine allgemeine Vermögens= und Einkommenssteuer unter die Mittel aufzu- 
nehmen, die Wir nach der genauesten Prüfung ergriffen haben, um den 
Staat vor Gefahren zu sichern und ihm für die Folge eine glückliche Existenz 
und das Wiederaufblühen seines Wohlstandes zu erhalten. Wir haben da- 
bei die sorgfältigste Rücksicht da auf genommen, daß ein Jeder nur in dem 
richtigsten Verhältnisse zu seinen Kräften beisteure, und den Ersatz des größ- 
ten Theils der Abgabe dergestalt zugesichert, daß wirklich nur Ein Prozent 
vom reinen Vermögen beigetragen wird. Ferner haben Wir die Last da- 
durch zu erleichtern gesucht, daß Wir die Auszahlung der Steuer auf Drei 
gerdumige Termine vertheilten, deren letzterer bekanntlich den 24sten Dezem- 
ber dieses einfällt. 
Hierdurch entsteht aber eine sehr große augenblickliche Verlegenheit, in- 
dem die Bestreitung der beträchtlichsten Ausgaben zur Erfüllung Unsrer Ver- 
bindlichkeiten gegen Frankreich und Behufs des durch die politischen Ver- 
hältnisse erforderlich gewordenen Aufwandes, sich in einen kurzen Zeitraum 
zusammendrängt, welches allein schon daraus erhellet, daß die am Ende 
Februars noch rückständige an Frankreich zu entrichten gewesene Kontribution 
von mehr als Fünf und Dreißig Millionen Franken, durch Lieferungen und 
Leistungen für die Kaiserlich-Französische und verbündete Armec, gänzlich ge- 
tilget ist, wie die nächsten, mit den Französischen Behörden anzulegenden Ab- 
rechnungen ergeben werden. 
Wir müssen zu außerordentlichen Maasregeln schreiten, um jenen Ver- 
legenheiten abzuhelfen, und setzen diesemnach hiemit fesi: 
§. 1. Es wird sogleich eine Verwaltungskommission für die, durch 
die Vermögens= und Einkommenssteuer aufkommenden baaren Gelder gebil- 
del, an die alles durch jene Steuer zu erhebende baare Geld, so wie es ein- 
geht, verabfolget werden soll.
        <pb n="109" />
        — 97 — 
§. 2. Diese Verwaltungskommission soll aus Männern bestehen, die 
das öffentliche Zutrauen haben und mit keinen andern Geschäften der Staats- 
Finanzadministration jetzt beauftragt sind. 
Wir haben dazu erwählet und bestellen hiermit dazu: 
Unsern Geheimen Staatsrath Labaye, als Dirigenten, 
Unsern Kammergerichtsvicepräsidenten Freiherrn von Trütschler 
von Falckenstein, 
Die hiesigen Handelshäuser Dellmar &amp; Comp. und Gebrüder 
Benecke. 
Das erforderliche Kassen= und Subalternen-Personal wird von ihnen 
ernannt, jedoch zur Ersparniß der Kosten, aus schon besoldeten Subjekten 
genommen. 
. 3. Der Chef der, Behufs der Erhebung der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer angeordneten Centralkommission, Geheime Staatsrath Sack, 
so wie die Beamten der Kasse, in welche die Vermögens= und Einkommens- 
steuer fließt, werden von Unserm Kammergerichte in Gegenwart von Sechs 
Deputirten der hier anwesenden Landesrepräsentanten aus den drei Ständen, 
wie auch der hiesigen Börsenvorsteher, eidlich dahin verpflichtet, daß alle, durch 
jene Steuer in den drei, durch das Gesetz vom 24steu Mai d. J. bestimmten 
Terminen einkommenden baaren Gelder, ohne Ausnahme und so wie sie 
eingehen, an die Verwaltungskommission (G. 2.) abgeliefert werden sollen. 
§. 4. Von diesen baaren Geldern händigt die Kommission Unsern 
Staatskassen zuerst eine und eine halbe Million Thaler zum Ersatz der auf 
die Truppenverpflegung bereits verwendeten, für andere dringende Staats- 
zwecke bestimmt gewesenen Fonds ein. 
K. 5. Sie stellt nach und nach, und so wie es der Bedarf erfordert, in 
größeren oder in kleineren Summen, unverzinsliche Anweisungen au porteur 
auf die Vermögens= und Einkommenssteuer unter ihrer Unterschrift aus, die 
vom üisten Januar 1813. an, oder auch früher, wenn die Kommission es für 
räthlich hält, und solchenfalls einen oder mehrere Termine bekannt macht, so 
wie sie der Kommission präsentirt werden, in baarem klingendem Kourant 
Kus dem Munzfuße von 1764., ohne irgend einen Abzug, bezahlt werden 
sollen. 
S. 6.
        <pb n="110" />
        — 98 — 
H. 6. Diese Anweisungen sollen jetzt aber nur, bis zu einem Belauf 
Lon Drei und einer halben Million Thalern ausgestellt und den Staatskassen 
zum Gebrauch ausgehändigt werden. 
F. 7. Ferner erhält die Kommission eine Million der in dem Edikt vom 
24sten Mai d. J. F. 2. benannten gestempelten Tresorscheine, deren Form sie 
dem Publikum bekannt machen wird. Sie sollen ebenfalls als Anweisungen 
auf die Vermögens= und Einkommenssteuer gelten und besonders zu kleineren 
Zahlungen benutzt, auch zu dem Ende an die Staatskassen verabfolget werden. 
§. 8. Die Verwaltungskommisston hat die heilige Verpflichtung auf 
sich, von dem Ertrage der Vermögens= und Einkommenssteuer, den erforder- 
lichen baaren Fonds zu sammeln, um die Anweisungen C. 5.) und die gestem- 
pelten Tresorscheine (GC. 6.) spätestens vom 1sten Januar 1813 an, wie es der 
K. 4. bestimmt, wieder einzulösen. Sie wird hiezu vor Unserm Kammerge- 
richte und auf die oben F. 3. angezeigte Weise, insbesondere eidlich verpflich- 
tet, und soll keinen Befehl befolgen, der diesem etwa zuwider liefe, er kom- 
me von wem er wolle. 
§. 9. Eben so soll sie eidlich angeloben, keine Anweisungen auf die 
Vermögens= und Einkommenssteuer über den Belauf von Drei und einer halben 
Million, noch gestempelte Tresorscheine über die Summe von einer Million 
binaus, auszugeben, es sey denn, daß der baare Deckungsfonds in ihre Hände 
gelegt würde und darin vorhanden wäre, welches sie solchenfalls böffentlich 
nachweisen muß. 
§. 10. Wir geben Unser Königliches Wort, daß von Staatswegen 
sonst weder Anweisungen auf das baare Geld, welches durch die Vermögens- 
und Einkommenssteuer eingehen wird, noch gestempelte Tresorscheine emittirt 
werden sollen, vielmehr soll die Emission der letztern durch die Kommission, 
an die Stelle derjenigen treten, welche Wir durch Unser Edikt vom 24sten 
Mai d. J. beabsichtigt haben. 
K. 11. Die Mitglieder der Verwaltungskommission sollen zwar für 
die ausgestellten Anweisungen und ausgegebenen Tresorscheine kein personliches 
Obligo haben, jedoch liegt ihnen ob, bei dem ganzen Geschäft mit dußerster 
Redlichkeit und Sorgfalt, als rechtliche Männer und Unterthanen, zu ver- 
fahren. 
. 12. Da die ausgestellten Anweisungen und ausgegebenen gestem- 
pelten Tresorscheine, einen sichern besondern Fonds zu ihrer Realisation in 
einem nahen und bestimmten Termin haben; so werden sie in Unsern Kassen 
weder
        <pb n="111" />
        weder in Zahlung angenommen, noch zu Besoldungsausgaben verwendet; um 
aber die Realisation derselben destomehr zu erleichtern und zu sichern, bestim- 
men Wir hiermit Folgendes: 
1) Bis zum 1sten Januar 1813. sollen die zum Verkauf kommenden Do- 
mainen und vormaligen geistlichen Güter, nur allein entweder mit baa- 
rem Gelde oder mit den, von der Verwaltungskymmission ausgestellten 
Anweisungen (G. 5.) oder ausgegebenen gestempelten Tresorscheinen (G. 6.) 
erstanden und bezahlt werden können. Die Zulassung aller anderer Zah- 
lungsmittel wird bis zu gedachtem 1sten Januar 1813. hiemit suspendirk. 
2) Die Güter sollen, in den anzusetzenden Terminen öffentlich lizitiret und 
für das höchste Gebot, das entweder in baarem Gelde oder in den er- 
wähnten Anweisungen und gestempelten Tresorscheinen geschieht, ohne 
Rücksicht auf einen Anschlag oder Minimum unfehlbar zugeschlagen wer- 
den, ohne daß es einer weiteren Genehmigung oder Ratifikation bedarf. 
Wir beauftragen Unsern Staatskanzler und sämmtliche Behörden, die 
es angeht, mit der Vollstreckung dieser Unserer Verordnung und hegen zu Un- 
sern sämmtlichen Unterthanen, besonders aber zu dem Handelsstande, das feste 
Vertrauen, daß sie durch die freie Annahme der, von der bestellten Ver wal- 
tungskommission auszugebenden Anweisungen und gestempelten Tresorscheinen, 
den Umlauf derselben befördern und die Erreichung Unserer landesväterlichen 
Absicht dadurch zu erleichtern sich angelegen seyn lassen werden. 
Gegeben Potsdam, den 20sten Juni 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        101 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 1606. 
  
— 
  
  
(No. 109.) Allianz-Ttaktat vom 24sten Februar 1812. zwischen Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Kaiser der Franzosen, König 
von Italien 2c., ratifizirt und in Kraft getreten am 5ten März 1812. 
S. Majesté le Roi de Prusse, 
et 
Sa Majesté DEmpereur des 
François, Roi d’ltalie, Protec- 
teur de la Confedération In Rhin, 
Mediateur de la ConsCderation 
Suisse eic. eite. 
voulant resserrer plus Gtroitement les 
licns qui les unissent, ont nommc 
peur leur Plenpotentlaircs, savoir: 
Sa Meajestée le Roi de Prusse, 
NMlr. Frcderic Gufllaume Louis Baron 
de Krusemark, Göénral-NMajor de 
Sa Mlajestée le Roi de Prusse, Son 
Envo'fé Czxtraordinaire et Jinistre 
Plnipotentiare pres Sa NMeoajeste 
IEmpereur des Frangois, HRoi TIta- 
lie, Chevalier du grand Ordre de 
IAigle rouge et de cclui du merite. 
Et Sa HMeajestée TEmpereur des 
Francçois, Roi d’Italie, Protecteur de 
la Confederation du Rhin, Modia- 
Jahrgang 1812. 
— 
Oee# Majestät der König von 
Preutzen, 
und 
Seine Majestaät der Kaiser der 
Franzosen, König von Fitalien, 
Beschützer des Rheinbundes, Ver- 
mittler des Schweizerbundes 2c. 2c., 
von dem Wunsche beseelt, die Bande 
welche sie vereinigen, noch enger zu 
schließen, haben in dieser Absicht zu Ih= 
ren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von 
Preußen, den Herrn Friedrich Wilhelm 
Ludwig Freiherrn von Krusemark, 
Generalmajor im Dienst Seiner Kö- 
niglichen Majestät, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Mi- 
nister des Königs an dem Hofe Seiner 
Majestät-des Kaisers der Franzosen, 
Koönig von Italien, Ritter des großen 
rothen Adler= und des Verdienstordens: 
Und Seine Moajestät der Kaiser der 
Franzosen, König von Italien, Be- 
schützer des Rheinbundes, Vermittler 
1 des 
(Ausgegeben zu Berlin den 2ten Juli 1812.)
        <pb n="114" />
        #— 
teur de la Confedération Suisse, Mr. 
Mr. Hugues Bernard Comte Maret, 
Duc de Bassano, Grand Aigle de la 
Léegion d’honncur, Commandeur de 
J’Ordre de la Couronne de fer, Grand 
Croix des Ordres de St. Etienne de 
Hongric, de St. Hubert de Bavière 
et de la Couronne de Saze, Cheva- 
lier de POrdre du Soleil de Perse de 
la première Classe, Grand Croz de 
IOrdre de la Fidelié de Bade, T’un 
des duarante de la seconde classe de 
TInstitut imperial de France, Son Mi- 
nistre des relations extcrieures. 
Lesquels, apres ’#ire communi- 
duc leurs pleins-pouvoirs respectiss, 
Ssont convenus des articles suivans: 
Art. 1. II) aura alliance defen-- 
sive entre Sa Majesic le Koi de Prussc, 
et Sa Majuste IEmpereur des Fran- 
çois, Roi d’'ltahle, leurs héritiers et 
zuccesseurs, contre toutes puissan- 
ces de IEurope avec lesquelles lT’une 
et P’autre des parties contractantes 
sont ou viendroient à entrer en Ctat 
de guerre. 
Art. 2. Les deux hautes parlies 
contraclantes se garantissent recipro- 
duement Tintegrite de leur territoire 
actuel. 
Art. 3. Le cas de Talliance sur- 
venant et chaque fois qu surviendra 
les dispositions à prendre en consc- 
duence par les dies parties contrac- 
fantes seront reglées par une con- 
vention spéciale. 
102 
des Schweizerbundes, den Herrn Hu- 
go Bernhard Grafen Maret, Her- 
zog von Bassano, Groß-Kreuz der 
Ehren-Legion, Kommandeur des Or- 
dens von der eisernen Krone, Groß- 
Kreuz des Ungerschen St. Stephans-, 
des Baierschen St. Huberts= und des 
Ordens der Sachsischen Krone, Ritter 
des Persischen Sonnen-Ordens erster 
Klasse, Groß-Kreuz des Badenschen 
Ordens der Treue, eins der vierzig 
Mitglieder der zweiten Klasse des Kai- 
serlichen Instituts in Frankreich, und 
Ihren Minister der auswärtigen Ver- 
hältnisse: « 
Welche nach gegenseitiger Auswech- 
selung ihrer respektiven Vollmachten, 
sich über nachstehende Artikel vereinigt 
haben: 
Art. 1. Es soll zwischen Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen und 
Seiner Majestät dem Kaiser der Fran- 
zosen, Könige von Italien, Ihren 
Erben und Nachkommen, eine Oefen- 
siv-Allianz gegen alle Mächte von Eu- 
ropa statt sinden, mit welchen einer 
oder der andere der kontrahirenden Thei- 
le in Krieg verwickelt ist, oder verwickelt 
werden könnte. " 
Art. 2. Beide hohe kontrahirende 
Mächte garantiren sich wechselfeitig 
die Integrität ihrer gegenwärtigen 
Staaten. 
Art. 3. Auf den Fall, daß die ge- 
gemwärtige Allianz in Wirksamkeit kom- 
men sollte, und jedesmal wenn dieser 
Fall eintritt, werden die kontrahirenden 
Mächte die hiernach zu ergreifenden 
Maaßregeln durch eine besondere Kon- 
vention bestimmen. 
Art. 4.
        <pb n="115" />
        Art. 4. Toutes les fois que lAn- 
gleterre attentera aux droits du com- 
merce, soit par la déclaration en ctat 
de blocus des côtes de l'une ou de 
Fautre des parties contractantes, soit 
par toute autre disposition contraire 
au droit maritime consacré par le 
traitc d’Utrecht, tous les ports et les 
cötes des dites puissances seront éga- 
lement interdits auxt bätimens des 
nations neutres, qui laisseroient vio- 
ler lindependance de leur payillon. 
Art. 5. Le présent traité sera 
ratilc et les ratifications en seront 
dechangees à Berlin dans T’espace de 
dix jours, ou plutöt si faire se peut. 
Fait et signé à Paris le vingt-quatre 
Fevrier, mille huit cent douze. 
Signé: Le Duc de Basssono. (L. S.) 
Le Baron de rusemark. (L. S.) 
103 
  
  
(No. 110.) Konvention wegen wechselseitiger Auslieferung der Deserteurs 
Art. 4. So oft England die Rech- 
te des Handels beeinträchtigen wird, in- 
dem es entweder die Küsten von Frank- 
reich oder Preußen in den Blockadezu- 
stand erklärt, oder indem es jede ande- 
re Maaßregel ergreift, welche nicht mit 
dem, im Utrechter Frieden festgestellten 
See-Rechte übereinstimmt, werden 
beide kontrahirende Theile ihre Küsten 
und Häfen selbst gegen die Schiffe der- 
jenigen neutralen Mächte verschließen, 
welche die Unabhängigkeit ihrer Flagge 
verletzen lassen. 
Art. 5. Gegenwärtiger Traktat 
soll ratifizirt und die Ratifikationen 
sollen in Berlin in zehn Tagen oder 
früher, wenn es möglich ist, ausge- 
wechselt werden. 
Abgeschlossen und gezeichnet zu Pa- 
ris den vier und zwanzigsten Februar 
ein Tausend acht Hundert und zwölf. 
gez.: der Herzog von Bassano. (L.S.) 
der Freiherr von Krusemark. (L.S.) 
– — 
zwischen 
Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Majestät dem Kaiser 
der Franzosen, König von Italien 2c., vom 10ten Mai 1812., rati- 
fizirt den 22sten Mai 1812. 
S. Majesté le Roi de Prusse, 
et 
Sa Majesté IEmpereur des 
François, Roi d'’#talie, Protec- 
teur de la Conféeddration du Rhin, 
Mediateur de la Confedération 
Suisse etc. etc., 
voulant par suite de Talliance et de 
Seine Majestät der Koͤnig von 
Preußen, 
und 
Seine Mgjestät der Kaiser der 
Franzosen, König von Jtalien, 
Beschützer des Rheinbundes, Ver- 
mittler der schweizerischen Konföde- 
ration 2c. 2c., 
haben, um in Folge des Bünnnisses 
u 2 und
        <pb n="116" />
        — 104 
etroite amitic qui les unissent pour- 
voir à la conservation des corps due 
Leurs dites Mojestes et Leurs allics 
ont rassemblés, ou pourroient à Ta- 
venir rassembler pour lobjet de leurs 
armemens actuels, ont à cet ellket 
nomme pour Leurs Plenipotentiaires, 
savolr: 
Sa Majeste le Roi de Prusse, 
Mr. Frédéric Guillaume Louis Baron 
de Krusemark, Genéral-Major de 
Sa dite Majesté, Son Envo)cé extra- 
ordinaire et Ministre Plénipotentiaire 
près Sa Meajeste IEmpereur des Fran- 
çois, Roi d’ltalie, Chevalier du grand 
ordre de Taigle rouge et de celui du 
merite; et 
Sa Majeste PEmpereur des Fran- 
cois, Roi d'ltalie, Protecteur de la 
Consedération du BRhin, Mediateur 
de la Confedération Suisse, Mr. Hu- 
gues Bernard Comte Maret, Duc 
de Bassano, Grand Aigle de la Loe- 
gion d’honneur, Commandeur de For- 
dre de la couronne de fer, Grand 
Croix des ordres de St. Etienne de 
Hongrie, de l’aigle noir et de Teigle 
rouge de Prusse, de St. Lubert de 
Bavière et de la Couronne de Saxc, 
Chevalier de Tordre du Solcil de 
Derse de la premiere classe, Grand 
Croix de Pordre de la fiddlitd de Bade, 
Tlun des quarante de la deuxiéme 
classe de TInstitut Impcrial de France, 
Son Ministre des #lations extéricu- 
res; Lesquels aprés avoir Echangc 
leurs pleins-pouvoirs respechis sont 
convenus des articles suivans: 
Article premier. A compter 
de ce jour et pendant tout le tems on. 
—. 
und der engeren Freundschaft, welche 
Sie vereinigen, die Erhaltung der von 
Ihren Majestäten und Ihrer Alllirten, 
zum Behuf Ihrer gegenwärtigen Rü- 
stungen versammelten oder etwa noch 
künftig zuversammelnden Truppenkorps 
zu sichern, zu Ihren Bevollmächtigten 
ernannt, nämlich: 
Seine Majestät der König von 
Preußen, den Herrn Friedrich Wilhelm 
Ludwig Baron von Krusemark, Ih- 
ren Generalmajor, außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Mini- 
ster bei Seiner Majestät dem Kaiser der 
Franzosen, König von Italien, Ritter 
des großen rothen Adlerordens und 
des Verdienstordens; und 
Seine Majestät der Kaiser der Fran- 
zosen, König von Italien, Beschützer des 
Rheinbundes, Vermittlker der schweize- 
rischen Konföderation, den Herrn Hugo 
Bernhard Grafen Maret, Herzog 
von Bassano, Großkreuz der Ehrenle- 
gion, Kommandeur des Ordens der ei- 
sernen Krone, Großkreuz der Orden des 
heiligen Stephans von Ungarn, des 
schwarzen und rothen Adlers von 
Preußen, des heiligen Hubertus von 
Baiern und der sächsischen Krone, Rit- 
ter des Persischen Sonnenordens erster 
Klasse, Großkreuz des Badischen Or- 
dens der Treue, einen der vierzig der 
zweiten Klasse des Kaiserlichen Insti- 
tuts in Frankreich, Ihren Minister der 
auswärtigen Angelegenheiten; 
welche nach Auswechselung ihrer ge- 
genseitigen Vollmachten, über folgende 
Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Vom beutigen Tage an 
gerechnet und während der ganzen Zeit, 
daß
        <pb n="117" />
        les corps rassemblés par les hautes 
parties contractantes et leurs alliés, 
ou ceux qurelles pourroient rassem- 
bler à l'avenir pour l'objet de leurs 
armemens actuels, seront en activité, 
les militaires de qduelqu'armes due cce 
scit ayant deéserte des dits corps, se- 
ront rendus à la puissance au service 
de laquelle ils &amp;toient. Cependant 
les hautes parties contractantes et 
leurs alliés ne seront pas tenus de 
rendre les deserteurs dui seront leurs 
sujets. 
Article deuxz. Les Gdéserteurs 
seront rendus dans IEtat ou ils au- 
ront Eic arrétes, C'est-à-dire avec 
Targent, les hbabits, armes, muni- 
lions, chevaux et cquipages, qu'ils 
auront emportées, emmencs ou volés. 
Dans le cas pryü par Tarticke pré- 
Cédent oule déserteur ne deyra point 
être rendu, les habis, armes, mu- 
mtions, chevanx ou CElupages, se- 
ront reslitucs ct le prcsent article 
sera eldcutde de bonnc-foi. 
Article tkrois. Les deserteurs 
scront rendus dans le cas méme ou. 
ils seroient parvenus à se tlaire ad- 
mettre au service de la Puissance qui 
d'après les articles ci-dessus doit les 
restituer. 
Article quatre. Les domesti- 
ques des ofsiciers ayant quitté leurs 
maitres aprés s'étre rendus coupables 
de qduelques crimes, ou Ctant trouyés 
Sens Papiers qdui constatent qu’ils sont 
libres de tout engagement, seront ré- 
105 
daß die von den hohen kontrahirenden 
Theilen und Ihren Allürten, zum Behuf 
Ihrer gegenwärtigen Rustungen ver- 
sammelten oder etwa künftig zu versam- 
melnden Truppenkorps in Thatigkeit 
seyn werden, sollen die von besagten 
Korps desertirten Militairpersonen von 
jedweder Waffe, an diejenige Macht, in 
deren Oienst sie sich befanden, ausgelie- 
fert werden. Doch sollen die hohen kon- 
trahirenden Theile und ihre Allürten 
nicht gehalten seyn, die Deserteurs, 
welche Ihre Unterthanen sind, zurück- 
zugeben. 
Art. 2. Die Deserteurs werden in 
dem Zustande ausgeliefert, worin ste sich 
bei ihrer Ergreifung befinden, das heißt, 
sammt dem Gelde, den Kleidungsstü- 
cken, Waffen, Munitionen, Pferden und 
Equipagen, die sie mitgenommen, weg- 
geführt oder gestohlen haben. 
In dem, im vorigen Artikel voraus- 
gesehenen Falle, wo der Deserteur nicht 
ausgeliefert zu werden braucht, sollen 
die Kleidungsstücke, Waffen, Munitio- 
nen, Pferde und Equipagen zurückgege- 
ben werden, und wird gegemwärtiger 
Artikel treulich erfüllt werden. 
Art. 3. Die Oeserteurs werden 
selbst in dem Falle ausgeliefert, wo es 
ihnen gelungen seyn sollte, sich in den 
Dienst derjenigen Macht aufnehmen zu 
lassen, welche zu deren Zurückgabe in Ge- 
mäßheit der obigen Artikel verbunden ist. 
Art. 4. Die Bedienten der Offk- 
ziere, welche, nachdem sie sich eines Ver- 
brechens schuldig gemacht, ihre Herren 
verlassen haben, oder welche ohne Pa- 
piere, die nachweisen, daß sie von aller 
Verpflichtung frei sind, angekroffen wer- 
den,
        <pb n="118" />
        putés déserteurs et comme tels re— 
stitués. 
Article cinq. I sera feit par 
les hautes Parties contractantes et 
leurs Allics delense trés expresse à 
leurs sujets respectils, Tacheter les 
habits, armes, munitions, chevaux, 
montures, Equipages et genéralement 
qduelque chose due cce soit des dits 
deserteurs, de leur donner asile ou 
Dassage, de les récler, ou de faci- 
liter leur Cvasion, le tout sous des 
peines convenable. 
Ceux qui auront acheté de tels ef- 
fets seront tenus de les rendre sans 
indemnite. 
Article six. I sera donnée aux 
hommes jusquanu moment on ils se- 
ront remis à la Puissance du service 
de laquelle ils auront désertée, les 
mémes rations qu’aux troupes de la 
Puissance sous la domination de la- 
qduelle üls auront Gie arrétes, et il en 
sera de méme pour les rations de 
fourages à donner aux chevaux. 
Article sept. Pour encourager 
les Militaires, Olliciers de Justice, 
Gensd’armes et habitans, et sujets 
respectifs, à veiller avec plus Tatten- 
tion à Texccution du cartel, 1 sera 
donné une gratification de vingt-cind 
Francs à celui ou ceux qui auront ar- 
reté un déserteur à pied, et de cin- 
duante Francs pour un Gcserteur 
à cheval. 
Article huit. Alin de prcvenir 
tout embarras sur le remboursement 
de la nourriture des hommes et des 
chevaux, ainsi due sur le payement 
den, sollen als Deserteurs betrachtet und 
als solche ausgeliefert werden. 
Art. 5. Von Seiten der hohen kon- 
trahirenden Theile und Ihrer Allürten, 
wird Ihren resp. Unterthanen, bei An- 
drohung angemessener Strafen, aus- 
drücklich untersagt werden, die Klei- 
dungsstücke, Waffen, Munitionen, Pfer- 
de, Montirungen, Equipagen, oder über- 
haupt irgend etwas von gedachten De- 
serteurs zu kaufen, letzteren keine Zu- 
flucht zu geben und keinen Durchgäng zu 
gestatten, auch sie weder zu verhehlen, 
noch ihre Entweichung zu erleichtern. 
Wer solche Effekten an sich kauft, 
wird sie ohne Ersatz herauszugeben 
angehalten werden. 
Art. 6. Die Deserteurs sollen bis 
zum Augenblick, wo sie derjenigen Macht 
ausgeliefert werden, in deren Dienst sie 
standen, dieselben Rationen erhalten, 
welche den Truppen der Macht, unter 
deren Herrschaft sie ergriffen worden, 
verabreicht werden, und mit den Fou- 
rage-Rationen für die Pferde wird man 
es eben so halten. 
Art. 7. Um die resp. Militairper- 
sonen, Justizbeamten, Gensd'armen, 
Einwohner und Unterthanen zu einer 
genauern Wachsamkeit in Vollziehung 
des Kartels zu ermuntern, soll eine Gra- 
tiflkation von fünf und zwanzig Fran- 
ken dem oder denjenigen, welche einen 
Deserteur zu Fuß arrctiren, und für ei- 
nen Oeserteur zu Pferde von funfzig 
Franken ausgezahlt werden. 
Art. 8. Um allen Schwierigkeiten 
bei der Vergütung der Verpflegung der 
Menschen und Pferde, so wie bei der 
Zahlung der im vorigen Artikel stipulir- 
ten
        <pb n="119" />
        de la recompense stipulée en l'arti- 
cle précédent, il sera payé à ces 
deux titres par la puissance à qui se 
fera le restitution dun dcserteur, cin- 
duante francs pour chadue dserteur 
à pied et cent francs pour un deser- 
teur monté. Ceite somme sera 
delivréce comptant, sous quittance, 
par le chel militaire à dui le deser- 
teur sera remis, et au moyen de cela, 
on ne pourra de part et dautre rien 
exiger de plus ni pour nourriture, ni 
ni pour aucuns 
pour gratilication, 
autres frais duelconqucs. 
Article neuf. Les déserteurs 
due les parties contractantes seront 
dans le cas de feire restituer en 
consequence des articles ci-dessus, 
seront conduits et remis auxs Com- 
mandans des placcs les plus voisines, 
à moins que le Corps auquel les dits 
Gescrteurs apparticnnent ne Se trou- 
vent plus pres duc les diccs places du 
lieu de Tarrestation, auqucl cas les 
duscrteurs seront remis au Commnan- 
dant de ce Corps. 
Article dix. Sa Majeste le Roi 
de Danemorc, sera invück à acccder 
à la présente Convention. 
Article onze. La prcscnmie Con- 
venlion sera ratillce et les ratilica- 
tions en seront &amp;changecs dans le 
delai de vingt jours. 
Fait et signe 5 Paris, le dix Nlai 
mille huit cent douze. 
Signé: Le Baronde Krusemar K. (L. S.) 
Signe: Le Duc de Bassano. (L. S.) 
107 — · 
ten Belohnung vorzubeugen, sollen zu 
diesen beiden Zwecken, von derjenigen 
Macht, an welche ein Deserteur ausge- 
liefert wird, funfzig Franken für jeden 
Deserteur zu FußU, und hundert Franken 
für jeden berittenen Deserteur gezahlt 
werden. — Diese Summe wird der Mi- 
litair-Chef, dem der Deserteur überge- 
ben wird, gegen Quittung baar erlegen, 
und alsdann wird von keiner Seite, we- 
der für Verpflegung, noch für Beloh- 
nung, noch für sonstige Kosten irgend 
elwas mehr gefordert werden können. 
Art. 9. Die von den hohen kon- 
trahirenden Theilen nach Maaßgabe der 
obigen Artikel auszuliefernden Deser- 
teurs, sollen dem nächsten Festungskom- 
mandanten zugeführt und überliefert 
werden, es wäre denn, daß das Korps, 
zu welchem die Oeserteurs gehören, sich 
dem Orte der Ergreifung näher als eine 
solche Festung befände, in welchem Falle 
die Oeserteurs dem Befehlshaber dieses 
Korps übergeben werden sollen. 
Art. 10. Se. Majestät der König 
von Dännemark wird eingeladen wer- 
den, gegenwärtiger Konvention beizu- 
treten. 
Art 11. Die gegenwärtige Kon- 
vention soll ratifiziret, und die Ratiftka- 
tionen sollen binnen zwanzig Tagen 
ausgewechselt werden. 
Gegeben und unterzeichnet zu Paris 
den zehnten Mai, Tausend Achthunderr 
und Zwölf. 
gez.: der Baron von Krusemark. (L,S.) 
der Herzog von Bassano. (L.S.) 
Die Ratifikation dieser Konvention ist von Sr. Majestät dem Könige unter dem 
22#üten Mai 1812. ertheilt, und nachher gegen die Sr. Majestät des Kaisers von Frank- 
reich 2c. ausgewechselt worden. 
(No. 111.)
        <pb n="120" />
        — 108 — 
(No. 111.) Deklaration und Verordnung, betreffend die Veräußerung und Verpfändung 
eingezogener geistlichen Güter in allen Provinzen der Monarchie. Vom 
ÖSten Juni 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Da in Beziehung auf die Veräußerung und Verpfändung eingezogener 
geistlichen Güter das Bedenken entstanden ist, ob dabei die Bestimmungen 
des Edikts und Hausgsetzes de dato Königsberg den Gten November 1809. zu 
beobachten seyn; so deklariren und verordnen Wir hiermit, daß dieses Edikt und 
Hausgesetz keinesweges auf die, vermöge unsers neuern Edikts de dato Berlin 
den 30sten Oktober 1810. eingezogenen Klöster, Dom= und andere Stifter, 
Balleyen und Kommenden anzuwenden, sondern die Veraußerung und Ver- 
pfandung solcher geistlichen Güter lediglich von Unserm Allerhöchsten Willen 
und Befehl abhängig ist. Die hypothekenbuchführenden Behörden haben da- 
her diejenigen Verkaufs-, Erbpachts= und Verpfändungs-Urkunden, welche 
über eingezogene geistliche Güter von den dazu autorisirten Behörden unter 
gewöhnlicher Unterschrift und Bestegelung ausgefertigt und mit den allgemei- 
nen gesetzlichen Erfordernissen eintragungsfähiger Ookumente versehen sind, 
ohne weitere Anfrage für gültig anzunehmen und in die Hppothekenbücher auf 
Verlangen der Interessenten unweigerlich einzutragen. 
Diese Unsere Allerhöchste Deklaration und Verordnung soll durch die 
Gesetz-Sammlung zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung bekannt ge- 
macht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den öten Juni 1812. 
(L. S.) Ge#) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen.
        <pb n="121" />
        — 109 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
. n— — 
No. 17,. — 
  
  
  
  
(No. 112.) Urkunde uͤber die Errichtung des Koͤniglich-Preußischen Johanniterordens. 
Vom 23sten Mai 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. ꝛc. 
Durch Unser Edikt vom 30sten Oktober 1810. sind, aus den darin an- 
geführten Gründen, so wie, in Gemaßheit dieses Edikts, durch Unsere Ur- 
kunde vom 23sten Januar 1811., die Balley Brandenburg des Johanniter= 
ordens, das Herrenmeisterthum, so wie die Kommenden derselben gänzlich 
aufgelöset, und die sämmtlichen Güter des Herrenmeisterthums und der Kom- 
menden dieser Balley sind, als Staatsgüter, eingezogen worden. 
Wir bestätigen 
I. durch Unsere gegenwärtige Urkunde, diese gänzliche Auflösung und 
Erlöschung der Balley Brandenburg des Johanniterordens, des Herrenmeister- 
thums und der Kommenden derselben, so wie die Einziehung der sämmtlichen 
Güter des Herrenmeisterthums und der Kommenden dieser Balley, als Staats- 
güter; wollen und verordnen, daß es bei dieser gänzlichen Auflösung, Er- 
löschung und Einziehung in allen Folgezeiten verbleiben soll. 
Dagegen 
II. errichten Wir hiermit, zu einem ehrenvollen Andenken der nun- 
mehr aufgelöseten und erloschenen Balley des St. Johanniterordens, einen 
neuen Orden, in der Eigenschaft und unter der Benennung: 
Königlich-Preußischer St. Johanniterorden; 
welcher von nun an zu Unsern Königlich-Preußischen Orden gehören soll. 
Fabrgang 1812. · X III. Wir 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juli 1812.)
        <pb n="122" />
        III. Wir erklaͤren hierdurch Allergnaͤdigst, daß Wir Hoͤchstselbst sou- 
verainer Protektor dieses Ordens sind. 
IV. Derselbe soll aus einem von Uns Hoöchstselbst abhängigen Groß- 
meister, und aus einer von Unserm Höchsten Willen abhängenden Anzahl von 
Rittern bestehen. . 
V. Die Ernennung des Großmeisters geschieht durch Uns Hoͤchstselbst. 
VI. In Hinsicht der großen Verdiensie, welche Unsers freundlich ge- 
liebten Groß-Oheims, des Prinzen Ferdinand von Preußen, Koönigl. 
Hoheit und Liebden, sowohl um Unsere Monarchie, als insbesondere um das 
ehemalige Herrenmeisterthum der aufgelöseten Balley Brandenburg haben, 
welchem Sie in einer langen Reihe von Jahren und bis zu desselben Aufls- 
sung, rühmlich vorgestanden, ernennen Wir bierdurch gedachten Unsern 
freundlich geliebten Groß-Oheim, den Prinzen Ferdinand von Preußen, 
zum Großmeister des Königlich-Preußischen St. Johanniterordens. 
VII. Auf den Fall gedachter Seiner Königl. Hoheit und Liebden der- 
einstigen Ablebens, welches die göttliche Vorsehung noch lange entfernen wolle, 
und für die Zeit von diesem Ableben an, ernennen Wir hiermit Unsers freund- 
lich geliebten Bruders, des Prinzen Heinrich von Preußen, Konigliche 
Hoheit und Liebden, welcher, bis zur Auflösung der Balley, Koadjutor im 
Herrenmeisterthume derselben war, zum Großmeister des Konigl. Preußischen 
Johanniterordens. 
VIII. Ernennen Wir hiermit zu Rittern dieses Ordens alle diejenigen, 
welche, als wirklich eingekleidete Ritter des Johanniterordens der aufgelösten 
Balley Brandenburg, zur Tragung der Ehrenzeichen des eben gedachten alten 
Ordens vorhin berechtigt waren. 
IX. Behalten Wir Uns vor, die mit ehemaligen, jetzo aufgelöseten, 
Anwartschaften versehenen Mitglieder der erloschenen Balley Brandenburg, 
auf vorgängige Prüfung und nach Befinden der speziellen Umstände eines 
jeden einzelnen Falles, zu Rittern des Königl. Preußischen Johanniterordens 
Allergnädigst zu ernennen. 
Diese ehemaligen Anwarter können sich, mit ihren Bittschriften um 
diese Ernennung, an Uns unmittelbar, oder an den Großmeister wenden, und 
Wir wollen sodann, auf den Antrag des Großmeisters oder auf ihre unmit- 
telbare Bitte, nach Unserm Gutfinden entweder sofort entscheiden, oder den 
Bericht Unserer General-Ordenskommission erfordern, und auf diesen Bericht 
Unsern Beschluß ertheilen. 
X. Werden Wir, nach Unserm Wohlgefallen, solchen Personen, 
welche sich um Uns, um Unser Königl. Haus, und um Unsere Monarchie 
ver-
        <pb n="123" />
        — 411 — 
verdient gemacht haben, Unsern Königl. Preuß. Johanniterorden sowohl aus 
Höchsteigener Bewegung ertheilen, als auf die Anträge des Großmeisters 
nach geschehener Prufung zu ertheilen Uns vorbehalten, auch, wann Wir es 
gut finden, Berichte Unserer General-Ordenskommission über diesen Gegen- 
stand erfordern. 
XI. Die Insignien dieses Ordens sollen bestehen in einem goldenen, 
achtspitzigen weiß emaillirten Kreuz ohne die bisherige große Krone darüber, in 
dessen vier Winkeln der mit einer goldenen Krone gekrönte Königl. Preußische 
schwarze Adler sich befindet, und welches an einem schwarzen Bande um den 
Hals getragen wird; desgleichen in einem auf der linken Seite des Kleides. 
befindlichen weißen Kreuz. 
XII. Der Großmeister trägt ein größeres Kreuz an einem breiteren 
Bande, wie auch ein größeres gesticktes Kreuz. Die Ritter tragen ein blei- 
neres Kreuz an einem schmaleren Bande, wie auch ein kleineres Kreuz auf 
der linken Seite des Kleides. 
XIIII. Dem Großmeister und den Riltern ertheilen Wir die Befugniß 
zur Tragung der in der Anlage Li#t. a. beschriebenen Uniform. 
XIV. Die bisherigen Ritter behalten die alten Insignien. 
XV. Den im IX. und X. Artikel der gegenwärtigen Urkunde bezeich- 
neten, von Uns Allergnädigst zu Rittern künftig zu ernennenden Personen, 
werden Wir durch Unsere General-Ordenskommission bekannt machen lassen, 
was sie gegen Erhaltung der Insignien des Königl. Preußischen Johanniter= 
ordens zu entrichten haben. 
XVI. Wir erweitern hiermit die durch Unsere Urkunde vom 1 Sten Ja- 
nuar 1810. Unserer General-Ordenskommission in Angelegenheiten der Königl. 
Preuß. Orden und Ehrenzeichen ertheilten Aufträge, Amtspflichten und Amts- 
befugnisse bahin, daß dieselben sich auf Unsern Königl. Preuß. Johanniter= 
orden mit erstrecken sollen, und behalten Uns vor, einen Ritter dieses Ordens 
zum Mitgliede dleser Unserer General-Ordenskommission dergestalt zu ernen- 
nen, daß die Angelegenheiten dieses Ordens von Unserer ganzen General- 
Ordenskommisston, mit Zuziehung des gedachten Mitgliedes, bearbeitet wer- 
den sollen. 
XVII. Der Verlust Unsers Königl. Preußischen Johanniterordens soll 
in denselben Fällen und auf dieselbe Weise von Uns Hoöchstselbst ausgesprochen 
werden, welche in Unserer Erweiterungsurkunde vom 18ten Januar 1810. für 
die Königl. Preuß. Orden und Ehrenzeichen im 17ten Paragraph der gedachten 
Erweiterungsurkunde bezeichnet sind. 
X 2 Ur-
        <pb n="124" />
        — 112 — 
Urkundlich unter Unserer Allerhoͤchst eigenhaͤndigen Unterschrift und Unserm 
anhangenden Koͤniglichen groͤßern Insiegel geschehen und gegeben zu Berlin, den 
Drei und Zwanzigsten Mai des Eintausend Achthundert und Zwoͤlften Jahres. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
Litt. a. 
Die Uniform besteht aus einem rothen Rock; der Kragen, die Aufschlaͤge, 
das Unterfutter, die Weste und die Unterkleider sind weiß. Auf Kragen und 
Aufschlaͤge befinden sich goldene Litzen. Der Rock hat goldene Epaulets, die 
Knoͤpfe sind gelb und das Kreuz des Ordens ist auf denselben befindlich. 
  
(No. 113.)
        <pb n="125" />
        — 113 — 
(No. 113.) Verordnung wegen Aufhebung des Abschosses und Abfahrtgeldes zwischen den 
Koͤniglich-Preußischen und den Herzoglich -Anhalt-Dessauischen Landen. 
Vom 22sten Junius 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da Wir mit des Herrn Her- 
zogs zu Anhalt-Dessau Durchlaucht dahin übereingekommen sind, daß gegen- 
seitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtnißfällen, und das Abfahrtgeld in 
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Koöniglich- 
Preußischen Landen nach den Herzoglich-Anhalt-Dessauischen Landen, und 
aus diesen in jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus 
oder Privatberechtigten, Kommunen oder Patrimonialgerichten zustehe, zessiren 
soll; so wollen und verordnen Wir, daß in allen denjenigen, innerhalb Unse- 
rer Staaten, jetzt etwan vorhandenen und künftig vorkommenden Erbschafts= 
Vermächtniß= und Vermögens-Exportationsfallen, wo die Verabfolgung nach 
den Herzoglich= Anhalt-Dessauischen Landen geschieht, in Gemäßheit jener 
Uebereinkunft verfahren werde. 
An die Provinzialregierungen ist bereits unker dem 3ten Juni 1811. 
ein, diese Verfügung enthaltendes Zirkulare ergangen. 
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Behörden 
und zu aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22sten Junius 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Goltz. 
  
  
(No. 114.)
        <pb n="126" />
        — 114 — 
(No. 114.) Edikt wegen der Auswanderung Preußischer Unterthanen und ihrer Natu- 
ralisation in fremden Staaten. Vom Qten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. #c. 
Finden Uns durch die gegenwärtigen öffentlichen Verhälknisse bewogen, 
nähere gesetzliche Bestimmungen in Absicht auf die Auswanderung Unserer Un- 
terthanen und ihre Naturalisation in fremden Staaten festzusetzen, und ver- 
ordnen diesemnach Folgendes, wobei Wir Unser Augenmerk gern dahin richren, 
die Freiheit derjenigen, welche zum Aufenthalt in einem fremden, befreun- 
deten Staate, durch rechtmäßige Gründe bewogen seyn können, nicht zu be- 
schränken, sondern nur diejenigen, welche, ohne ihren Obliegenheiten gegen 
Unsern Staat Genüge geleistet zu haben, oder selbst aus pflichtwidrigen Ab- 
sichten, auswandern sollten, daran zu behindern, und sie zur gerechten Be- 
strafung zu ziehen. 
Abschnitt 1 
Von dem Aufenthalt und der Naturalisation Preußischer Unter- 
thanen in fremden Staaten überhaupt. 
1. Diejenigen Individuen, welche aus Unsern Staaten, so wie 
letztere seit dem Tilsiter Friedensschluß bestehen, gebürtig sind, ferner diejeni- 
gen, welche zwar nicht aus Unsern Staaten gebürtig sind, aber doch darin 
seit zehen Jahren ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt, und entweder ein Grund- 
stück eigenthümlich erworben, oder ein bürgerliches Gewerbe getrieben haben, 
so wie auch diejenigen, welche gleichfalls nicht aus Unsern Staaten gebürtig 
sind, jedoch in Unserm Dienst, ein mit einem gewöhnlichen Diensteide ver- 
bundenes Amt bekleiden, sollen, wenn sie bereiks vor der Publikation dieses 
Edikts, unter Genügung der damals gesetzlichen Erfordernisse, mit Erlaubniß 
der Behörde Unsern Staat verlassen und mit solcher Erlaubniß in einem frem- 
den Staate entweder die Naturalisation bereits erlangt, oder auch ohne solche 
ihren bloßen Wohnsitz genommen haben, zur Fortsetzung dieses ihres dortigen 
Aufenthalts, keiner neuen Autorisation von Seiten Unsers Staats bedürfen, 
in sofern die vormalige Erlaubniß der Behörde, Kraft welcher sse Unsere 
Staaten verließen, definilip und unbeschränkt war. Wegen derjenigen Fälle, 
wobei eine Ausnahme hiervon statt finden muß, erfolgt weiterhin in den 
V. 13, 15 a., 18, 19, 20 und 21. Bestimmung.
        <pb n="127" />
        — 115 — 
§. 2. Diejenigen Unserer Unterthanen, so wir solche in dem vorher- 
gehenden Paragraphen bezeichnet worden, welche nur Kraft einer ihnen, zu 
einer bloßen Reise in das Ausland, von ihrer vorgesetzten Behörde, ertheilten 
Zeit-Erlaubniß, oder auf einen gewöhnlichen, eine bloße Reise bezeichnenden, 
Paß, oder auch ohne eines von beiden, Unsere Staaten verlassen haben, 
und sich gegenwärtig in einem fremden Staate aufhalten, sie mögen dort bereits 
naturalisirt seyn oder nicht, sind verbunden, wenn sie daselbst fernerhin verblei- 
ben wollen, hiezu Unsere Erlaubniß förmlich nachzusuchen. 
§. 3. Die Nachsuchung dieser Erlaubniß zum bleibenden Aufenthalt 
in einem fremden Staate, geschiehet entweder durch Unsere Gesandschaft, 
wenn eine solche in dem fremden Lande vorhanden ist, oder, wo das der Fall 
nicht ist, direkte durch eine schriftliche Vorstellung bei Unserm Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin, in welcher des Bittenden Vor- 
und Zunamen, Geburtsort, Geburtsjahr, letzter Wohnsitz und die letzte Zeit 
seines Aufenthalts in Unsern Staaten, sein damaliger Stand oder Gewerbe, 
wie nicht minder dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort, und Stand oder Ge- 
werbe in dem fremden Staate, und die Ursachen, weshalb er in letzterem zu 
bleiben wünscht, anzugeben sind. 
S. 4. Unseren, im obigen Falle sich befindenden Unterthanen, wollen 
Wir zur Nachsuchung jener Erlaubniß, eine Frist von einem Jahre verstatten, 
welche also mit dem 2ten Julius 1813. ablauft. 
§. 5. Wir werden nach Befinden der Umstände, jene Erlaubniß so- 
dann entweder durch Unser Departement der auswärtigen Angelegenheiten, 
oder durch die Regierung der Provinz, in welcher der Bittende zuletzt seinen 
Wohnsitz hatte, verweigern oder ertheilen lassen. 
§. 6. Diejenigen der im F. 2. bezeichneten Individuen, welche ihren 
Verbindlichkeiten nach den F. H. 3. und 4., nicht Genüge geleistet haben, 
oder welchen auf ihr eingereichtes Gesuch die Erlaubniß ausdrücklich verwei- 
gert worden ist, und welche dennoch im Auslande verbleiben, haben die fis- 
kalische Einziehung ihres jetzigen und künftigen Vermögens in Unsern Staaten 
verwirkt, wozu die Regierung der Provinz, in welcher sie ihren letzten Wohn- 
sitz gehabt, den Antrag bei dem Oberlandesgerichte, zur weitern Einleitung 
zu machen hat. 
§. 7. In Ansehung Unserer Unterthanen, welche erst von jetzt an, 
eine Auswanderung nach einem fremden Staate beabsichtigen oder ausführen, 
werden nicht allein die schon vorhandenen gesetzlichen Vorschriften s. Allgem. 
L. R. Th. II. Tit. 17. 9. 127 seq. und Allgem. Ger. Ordn. Th. I. Tit. 36. 
S. 1. seqd. u. 47 Sed. u. s. w. angewendet, sondern solche noch insbesondere 
dahin bestimmt, daß obgedachte Individuen, die ausdrückliche Erlaubniß zur 
Auswanderung, bei der Regierung der Provinz, in welcher sie wohnen, nach- 
zusuchen
        <pb n="128" />
        — 116 — 
zusuchen haben: letztere hat sodann die Pflicht auf sich, das Gesuch mit 
ihrem Gutachten, der zweiten Section des Ministeriums der auswärtigen Ange- 
legenheiten, und dem Departement des Ministeriums des Innern für die 
Allgemeine Polizei vorzulegen, von welchen beiden hierauf an Uns berichtet, 
und danach dem Bittenden, durch die Regierung, Unsere Entscheidung bekannt 
gemacht wird. 
§#. 8S. Unterläßt jemand, wes Standes er sey, diese Vorschriften, 
und wandert dennoch aus, so verfällt er in die F. 6. bestimmten Strafen. 
§. 9. Es versteht sich, daß in allen Fällen, wo eine Erlaubniß, es 
sey zum ferneren bleibenden Aufenthalt in einem fremden Staate, oder zum 
Auswandern in einen solchen, nachgesucht wird, der Bittende, wenn er in 
Unserm Cioil= oder Militairdienst ist, vor allen Dingen seine Entlassung aus 
solchem erhalten haben und nachweisen muß. 
§. 10. Diejenigen, welche, nach ihrem Dienstverhältniß die Entlas- 
sung, verfassungsmaßig, bei Uns Hochstselbst nachsuchen müssen, können 
damit das Gesuch um Erlaubniß zur Auswanderung verbinden, und werden 
dann von Uns unmittelbar beschieden werden. 
Abschnitt II. 
Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Hof= und Ei- 
vildienste fremder Staaten. 
. 11. Diejenigen Individuen, welche aus Unsern Staaten gebürtig 
sind, oder auf die, in H. 1. ausgedrückte Art, sich darin niedergelassen, oder 
ein Amt bekleidet haben, bedürfen, um in die Hof= und Civildienste eines 
andern befreundeten Souverains überzugehen, Unserer hierauf ausdrücklich 
gerichteten Erlaubniß. 
#. 12. Wegen derjenigen, welche diese Erlaubniß nachzusuchen in dem 
Fall sind, jedoch dieselbe bis jetzt noch nicht erlangt haben, gelten die obigen 
Bestimmungen in den G. 3, 4, 5 und 6. 
. 13. Die gedachte Erlaubniß wird ungültig, wenn zwischen Unserm 
und demjenigen Staate, in dessen Hof= und Civildienste ein solches Indivi- 
duum übergegangen ist, ein Krieg ausbricht, und alsdann Unsere, in den dor- 
tigen Diensten befindliche Unterthanen, durch hiesige allgemeine Avokatorien, 
unter den darin näher festzusetzenden Fristen und anderweitigen Bestimmun- 
gen, ab= und zurückberufen werden. 
Ab-
        <pb n="129" />
        — 117 — 
Abschnitt III. 
Von dem Eintritt Preußischer Unterthanen in die Militairdienste 
fremder Staaten. 
&amp;. 14. Die aus Unsern Staaten gebürtigen, oder, auf die im F. 1. 
ausgedrückte Art, darin niedergelassenen, oder auch in Unserm Militairdienst 
stehenden Individuen bedürfen, um in die Militairdienste eines andern befreun- 
deten Souverains überzugehen, Unserer ausdrücklichen Erlaubniß, welche bei 
Personen des Civilstandes, nach den oben ertheilten Vorschriften, bei Indivi- 
duen des Militairstandes, welche Offieiersrang haben, von Uns unmittelbar, 
und bei Individuen eines mindern Grades, durch das allgemeine Kriegsde- 
partement, erfolgt oder verweigert wird. 
§. 15. Diejenigen Unserer Unterthanen, welche obgedachtermaaßen in 
fremde Oienste treten, bleiben verpflichtet 
a) in ihr Vaterland zurückzukehren, sobald sie zurückberufen werden, und 
b) dem fremden Souverain, in dessen Dienst sie übergehen wollen, den 
Diensteid nur unter dem Vorbehalt zu leisten, nie gegen ihr Vater- 
land zu dienen. 
. 10. Unsern bereits in dem Militairdienst eines andern befreunde- 
ten Souverains befindlichen Unterthanen, welche diese Erlaubniß noch nicht 
erhalten haben, wird, um solche einzuholen, hiermit eine Frist von 6 Monaten 
gesetzt, die also mit dem zweiten Januar 1813. abläuft. 
§. 17. Wegen dieser Frist gelten im übrigen die obigen Bestimmun- 
gen der §9#. 3. und 6. 
§. 18. Wenn zwischen Unserm und demjenigen Staate, in dessen 
Militairdienste solche Individuen übergegangen sind, ein Krieg ausbricht, 
so wird hierdurch ohne weiteres, und ohne daß es deshalb besonderer Avo- 
katorien bedarf, die in dem F. 14. bestimmte Erlaubniß, von selbst unwirk- 
sam und ungültig, und diese Individuen haben sofort die dortigen Kriegs- 
dienste zu verlassen und in Unsere Staaten zurückzukehren. 
S. 19. Auf solchen Kriegsfall wird gedachten Individuen hiermit eine 
Frist von zwei Monaten, vom Ausbruch der ersten Feindseeligkeiten an ge- 
rechnet, gesetzt, innerhalb welcher sie ihre, in Unsere Staaten erfolgte Rück- 
kehr, durch ein Attest der Preußischen Ortsobrigkeit, unter welche sie sich 
dann begeben haben werden, bei der Provinzialregierung nachweisen mussen. 
K. 20. Gegen diejenigen, welche den §F. H. 18. und 19. zuwider, in 
dem Militairdienste eines, mit dem Unsrigen im Kriege begriffenen Staats, 
etwa widerspenstig beharren, wird bei dem Oberlandesgericht der Provinz, 
Jahrgang 1812. m worin
        <pb n="130" />
        — 118 — 
worin sie ihre Hauptbesitzungen haben, oder ihren letzten Wohnsitz hatten 
(wie nach H. 6.) fiskalisch verfahren, und auf Einziehung ihres jetzigen und 
kuͤnftigen Vermoͤgens in Unsern Staaten erkannt; desgleichen werden sie Un— 
serer Koͤniglichen Orden und Ehrenzeichen, mit welchen sie etwa bekleidet 
sind, von Uns verlustig erklaͤrt werden. 
§#. 21. Zu den im vorstehenden F. bestimmten Strafen, kömmt auch 
noch die, auf vorgängige Untersuchung, durch Urtel und Recht zu verhängende 
Todesstrafe, wenn ein solches Individunm mit den Waffen in der Hand, ge- 
gen sein Vaterland streitend, ergriffen wird. 
Wir befehlen, daß gegenwärtiges Edikt öffentlich bekannt gemacht, 
und daß von Unsern Behörden nach solchem genau verfahren werde. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 2ten Julius 1812. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Goltz. Kircheisen. 
  
  
No. 115.)
        <pb n="131" />
        — 119 — 
(No. 115.) Verordnung wegen einstweiliger Suspenslton des Edikts in Betreff der 
Vermögens= und Einkommenssteuer in Ost= und Wesipreußen, auch 
Litthauen. Vom 2ten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben, in Erwägung der außerordentlichen Anstrengungen, zu denen Unsere 
jenseits der Weichsel belegenen Provinzen bei dem Durchmarsch der Truppen 
genöthigt gewesen sind, beschlossen, die Ausführung Unsers Edikts vom 
24sten Mai d. J., wegen der Vermögens= und Einkommenssteuer, in jenen 
Provinzen theilweise auszusetzen. 
Wir verordnen dieserhalb: 
# 1. Die Erhebung des ersten Prozents der Vermögens= und Ein- 
kommenssteuer, welches nach dem erwähnten Edikte baar erlegt werden soll, 
wird in den Provinzen Westpreußen, Ostpreußen und Litthauen bis zum tsten 
Oktober d. J. suspendirt. 
§. 2. Ausgenommen hievon sind diejenigen Oerter, welche von Durch- 
märschen verschont geblieben sind, und von den Provinzialsteuerkommissionen, 
nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung, für steuerfahig erkannt werden, fer- 
ner in Westpreußen der, zwischen der Weichsel und Nogat liegende Theil der 
Provinz, desgleichen die Städte Elbing und Graudenz, in Ostpreußen die 
Städte Königsberg und Braunsberg, in Litthauen die Stadte Memel und 
Tilse. 
§. 3. Da die Suspension sich nur auf Einziehung desjenigen ersten 
Prozents der Steuer beschränkt, welches nach dem Inhalt Unsers Edikts in 
baarem Gelde abzutragen ist; so müssen die Vermögensangaben allenthalben 
eingereicht, auch muß derjenige Theil der Steuer entrichtet werden, der von 
dem, in öffentlichen Papieren bestehenden Vermögen mit 24 Prozent abzu- 
tragen ist. 
§. 4. Wenn in den, von der Suspension ausgeschlossenen Oertern (F. 2.) 
nach Inhalt §. 15. der Anweisung vom 24 sten Mai, ein hypothekarischer Gläu- 
biger, die Steuer unmittelbar zu bezahlen verpflichtet seyn würde, dem Schuld- 
ner aber die Suspensson zu statten kommt, so soll auch der Gläubiger, wegen 
der, von dem eingetragenen Kapital, zu entrichtenden Steuer, in der Suspen- 
sion begriffen seyn. 
K. 5.
        <pb n="132" />
        — 120 — 
. 5. Die durch das Edikt und die Anweisung vom 24sten Mai ange—- 
ordneten Kommissionen werden zwar gebildet, sie beschaͤftigen sich aber bis 
zum Asten Oktober d. J. nur mit Annahme der Vermoͤgensangaben, und 
mit Erhebung der Steuer, so weit sie nach Maaßgabe dieser Verordnung, von 
den Steuerpflichtigen entrichtet werden muß. 
Hiernach haben sich alle Behoͤrden und Unsere getreuen Unterthanen in 
Ost- und Westpreußen, auch Litthauen zu richten. 
Gegeben Berlin, den 2ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="133" />
        — 121 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stctgaaten. 
JNo. 18. 
—. 
  
  
(No. 116.) Deklaration des Edikts de Dato Konigsberg den 12ten Februar 1809. wegen 
Ankauf des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung dessel- 
ben und der Juwelen. Vom 9ten Juli 1812. 
D. der Hauptzweck Unsers Edikts vom 12ten Februar 1809. wegen Ankauf 
des Gold= und Silbergeräths und wegen Stempelung desselben und der Ju- 
welen, durch den patriotischen Eifer, womit Unsere getreuen Unterthanen den 
größten Theil ihres Gold= und Silbergeraäths, so wie ihre Juwelen, dem 
Staate zur Abwendung dessen augenblicklichen Verlegenheit dargebracht haben 
bereits längst erfüllt ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß die im Art. III. 
jenes Edikts als bleibend verordnete Abgabe vom Werthe künftig verarbeiteter 
und verkaufter edler Metallwaaren, auf das Gewerbe der Gold= und Sil- 
berarbeiter höchst nachtheilig einwirkt; so wollen Wir zum Beweise Unserer 
steten landesvaterlichen Fürsorge für den Nahrungsstand jeder Klasse Unseren 
Unterthanen, jene Abgabe wieder aufheben und verordnen hierdurch: daß 
vom Tage der Publikation dieser Verordnung angerechnet, die in Unserer 
Landen verfertigten Gold= und Silberwaaren weder einer Abgabe noch 
einer zu diesem Behuf vorzunehmenden Stempelung mehr unterworfen seyn, 
von den aus der Fremde eingehenden Waaren dieser Art aber, blos die vor 
Emanirung des Eingangs erwähnten Edikts darauf gelegten Gefälle erhoben 
werden sollen. Hierdurch sind gleichfalls die Bestimmungen der §#. 10., 
18 und 19. jenes Edikts aufgehoben. 
Wir befehlen Unserem Einkommen-Oepartement, hiernach überall zu 
verfahren. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. — 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
3 o. 117.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 21sten Juli 1812.)
        <pb n="134" />
        — 122 — 
(No. 117.) Verordnung wegen Aufhebung der Kanton-Reluitionsabgabe für das Bür- 
gerrecht in den kantonfreien Städten. Vom pten Juli 1812. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben, in Erwägung, daß die bisher übliche Kanton-Reluitionsabgabe für 
Gewinnung des Bürgerrechts in kantonfreien Städten dem größten Theil der 
angehenden Büeger ein nicht unbedeutendes Kapital für das Etablissement und 
den Betrieb ihres Gewerbes entzogen hat, und es überhaupt nicht angemessen 
ist, eine der ersten und wichtigsten Pflichten, welche jedem Staatsbürger obliege, 
durch Geld ablösen zu lassen, beschlossen, diese Abgabe allgemein in sämmt- 
lichen kantonfreien Städten und Plätzen Unserer Monarchie, wie hiermit ge- 
schieht, aufzuheben. Es darf daher von Publikation dieses Gesetzes an, Nic- 
mand die Abgabe weiter entrichten, und die Gewinnung des Bürgerrechts in 
einer kantonfreien Stadt ist in Beziehung auf die Kantonverfassung künftig 
blos an diejenigen Bedingungen gebunden, welche nach den bestehenden Kan- 
tongesetzen zu Gewinung und Ertheilung des Bürgerrechts überhaupt erfor- 
derlich sind. 
Dagegen soll aber auch von jetzt an, Niemand, der bis jetzt dieser Ab- 
gabe unterworfen gewesen seyn würde, durch das Bürgerrecht in einer kan- 
tonfreien Stadt eine Enrollementsfreiheit, für sich und seine männliche Descen- 
denten, weiter erlangen, sondern in dieser Hinsicht lediglich nach den allge- 
meinen Bestimmungen des Kantonreglements beurtheilt und behandelt werden, 
so wie solches in Ansehung der nach kantonfreien Städten gezogenen Schutz- 
verwandten bisher schon der Fall gewesen ist. 
Die Magisträte in den kantonfreien Städten haben von dergleichen 
neu angehenden Bürgern genaue Listen zu fähren und solche den Kanton- 
Revisionskommissarien zur gehörigen Berichtigung der Kankonrollen mitzu- 
theilen; die Regierungen aber darauf zu sehen, daß solches gehörig befolgt 
werde. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
o. Schuckmam. 
(o. 118.)
        <pb n="135" />
        – 123 — 
Jo. 118.) Bekanntmachung in Vetreff des Edikts vom 2ten Juli 1812. wegen 
der Auswanderung Preußischer Unterthanen uud ihrer Naturalisation 
in fremden Staaten. Vom pten Juli 1812. 
J. dem durch die Zeitungen und die Gesetzsammlung bekannt gemachten 
Edikte wegen der Auswanderung Preußischer Unterthanen und ihrer Natu- 
ralisation in fremden Staaten vom 2ten Juli 1812. muß §. 1. statt der 
Worte: 
„so wie auch diejenigen, welche gleichfalls nicht aus Unsern Staa- 
ten gebürtig sind, jedoch in Unserm Dienst, ein mit einem ge- 
wöhnlichen Diensteid verbundenes Amt bekleiden,“ 2c. 
folgendermaßen gelesen werden: 
„so wie auch diejenigen, welche gleichfalls nicht aus Unsern Staa- 
ten gebürtig sind, jedoch in Unserm Dienst, ein mit einem ge- 
wöhnlichen Diensteid verbundenes Amt bekleidet haben,“ 2c. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Hardenberg. 
3 2 ([No. 119.)
        <pb n="136" />
        — 124 — 
([No. 119.) Allerhöchste Kabinetsorder vom pten Juli 1812. in Betreff der Abgabe von 
fremdem geräuchertem und gesalzenem Fleische. 
U. die Abgabe von fremdem geruchertem und gesalzenem Fleische, wie 
auch von fremden Wursten, mit der durch das Edikt vom 28sten Okto- 
ber 1810. erhöhten städtischen Schlachtaccise und mit den auf dem Salze 
und den Gewürzen ruhenden Abgaben in ein richtiges Verhältniß zu brin- 
gen, setze Ich hiermit auf Ihren Antrag fest, daß an Accise erhoben 
werden soll: 
von fremdem gerauchertem und gesalzenem Fleische mit Einschluß 
von Schinken und Speck, statt der bisherigen 4 Pfennige künftig 
Ein gGroschen pro Pfund 
und 
von fremden Würsten aller Art, statt der bisherigen 6 Pennige künftig 
Ein g Groschen und Sechs Pfnnige pro Pund; 
wonach Sie die Behörden anzuweisen haben. 
Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsbanzler Freiherrn von Harden berg. 
— 
  
(No. 120.) Bekanntmachung in Betreff der Vermögens- und Einkommenssteuer. Vom 
10ten Juli 1812 
D. Interimsscheine aus der Anleihe vom 12te#n Februar 1810. werden 
nach dem Inhalt der Anweisung vom 24 sten Mai d. J. bei Berichtigung der 
Vermögens= und Einkommenssteuer als baares Geld angenommen, sie mögen 
sich noch in den Händen des ersten Inhabers befinden oder nicht. Da bierüber 
Mißverständnisse vorgefallen sind, so wird solches zur Achtung für das Publi- 
kum und für die Erhebungskommissarien bekannt gemacht. 
Berlin, den 10ten Juli 1812. 
Hardenberg. 
  
□. (No. 121.)
        <pb n="137" />
        — 125 — 
(o. 121.) Deklarationen und nähere Vestimmungen in Absicht auf die Erhebung 
der durch das Edikt vom 24sten Mai c. angeordneten Vermögens- 
steuer. Bom 13ten Juli 1812. 
I 
Va der mir von Seiner Majestät dem Könige ertheilten Befugniß, 
werden in Absicht auf die Erhebung der durch das Edikt vom 24 sten Mai d. J. 
angeordneten Vermögenssteuer, folgende Deklarationen und nähere Bestim- 
stimmungen gegeben, wodurch auch die entstandenen Zweifel über die Auslegung 
des §. 4. des erwähnten Edikts und des K. 10. der Anweisung, welche mit 
solchem zugleich ertheilt ist, wegen der Frage, in wiefern die Vermögens- 
steuer von den Grundbesitzern auch für ihre Personalgläubiger vorzuschießen 
sey, gehoben werden. 
1) Der Grundbesitzer schießt die Steuer, sowohl für seine hypothekarischen 
2) 
2 
40 
5) 
6) 
Glaͤubiger, als fuͤr seine Personalglaͤubiger vor, und bringt sie diesen 
nach den Vorschriften jener Gesetze in Abzug, in sofern diese saͤmmtliche 
Schulden desselben, den Werth seiner Grundstuͤcke und seines uͤbrigen 
Aktivvermoͤgens nicht uͤbersteigen. 
Die Angabe der inlaͤndischen Personalschulden geschieht solchenfalls nach 
dem §F. 16. a. der erwaͤhnten Anweisung vom 24sten Mai, vor dem 
1sten Oktober d. J. versiegelt. Personalschulden an Ausländer werden 
in Abzug gebracht, und es wird dafur keine Steuer entrichtet; aber es 
sind darüber besovdere versiegelte und spezielle Verzeichnisse auf eben die 
Weise einzureichen, und bei entstehendem Verdacht von Unrichtigkeiten, 
einer genauen Untersuchung zu unterwerfen. 
Uebersteigt der Betrag der Personalschulden das gesammte Aktiovermö- 
gen des Schuldners, so hat das Uebersteigende keinen Werth und es 
wird keine Steuer davon entrichtet, dem Staat sieht aber nach dem eben 
angeführten §. 10. f. die Befugniß zu, in solchen Fällen eine genaue 
Untersuchung anzustellen, und die Maaßregeln zu nehmen, welche für 
nöthig erachtet werden. 
die Entrichtung der Steuer muß durchgängig von dem Grundbesitzer 
vorschußweise für seine Real= und Personalgläubiger geschehen. Es hängt 
nicht von diesen ab, die Steuer selbst zu bezahlen. Nur der Staqat kann 
dieses verlangen, in sofern der Schuldner den Vorschuß nicht leistet. 
Dann wird aber der Glaubiger besonders zur Zahlung aufgefordert. 
Personalgläubiger derjenigen, die nicht Grundbesitzer sind, entrichten 
die Steuer selbst. 
Das Vermögen, welches Kaufleute als Grundbesitzer haben, ist, wie 
schon gesetzlich feststeht, den allgemeinen Bestimmungen unterworfen. In 
Absicht auf das eigentliche kaufmännische Vermögen findet aber die an- 
geord-
        <pb n="138" />
        — 126 — 
geordnete Abschätzung und Klassifikation Statt, wobei also die Perso- 
nalschulden und Forderungen ohne spezielle Angabe mit in Betracht kom- 
men mussen. 
7) Die richtige Versteuerung der auf Inhaber lautenden, oder zwar auf 
einen benannten Inhaber gestellten, aber dennoch im öffentlichen Ver- 
kehr befindlichen Papiere, wird folgendermaßen kontrollirt: 
a) Diese Papiere werden bei der Versteuerung vorgezeigt, und von 
der Kasse, welche die Steuer erhebt, mit dem Stempel des dazu 
bestimmten ODienstsiegels bedruckt. 
ßb) Kommen nach dem tsten Oktober vor dem 24sten Mai ausge- 
stellte Papiere der Eingangs genannten Art ohne diesen Stempel 
zum Vorschein, so kann nicht allein weder Kapital noch Zinsen 
darauf bezahlt werden, sondern die Behörden, welchen sie präsen- 
tirt werden, sind auch verpflichtet, sie anzuhalten, und den Pro- 
vinzialkommissionen, sofern diese noch bestehen, sonst aber den Ab- 
gabendeputationen der Regierungen zu Einleitung der Konfiskation 
von der Hälfte des Werths einzureichen. 
c) Diese Konfiskation wird gegen den zeitigen Inhaber vollzogen, 
ohne Rücksicht, ob er in der Versteuerungsepoche im Besitze des 
Papiers war oder nicht. Es hat daher jeder, der solche Papiere 
kauft, oder in Zahlung erhält, genau darauf zu achten, ob sie 
auch den vorgeschriebenen Stempel haben, damit er nicht durch 
ungestempelte Papiere in Schaden gerathe. 
) Wer bei Publikation der gegenwärtigen Deklaration die Steuer 
von seinen Papieren schon entrichtet hat, muß dieselben noch vor 
dem tsien Oktober der Kasse, an welche er gezahlt hat, zur Stem- 
pelung vorlegen. 
e) Papiere, welche zu einem gesetzlich steuerfreien Vermögen gehören, 
oder sich im Besitze klassifizirter Mitglieder des Handelsstandes be- 
finden, werden, jedoch nur bei den Provinzialkommissionen, unent- 
geldlich gestempelt. 
1) Wer durch irgend eine gesetzliche Verhinderung abgehalten wird, 
sein siempelpflichtiges Papier vor dem isten Oktober d. J. zur Stem- 
pelung zu produciren, muß dasselbe mit Nummer und sonstigen Kenn- 
zeichen der Provinzialkommission anzeigen, die geschehene Versteue- 
rung glaubhaft nachweisen, und erhält hierauf ein Attest, auf welches 
er künftig die Stempelung bei der Behörde nachsuchen kann, die 
das Papier ausgestellt hat. Bis die Stempelung nicht vollzogen 
ist, kann ein solches Papier weder im Umlauf gebracht, noch zur 
Zinszahlung präsemirt werden. 
8) Kou-
        <pb n="139" />
        — 127 — 
8) Koupons, die Jemand ohne die Haups-Verschreibung, zu der sie ge- 
hören, besitzt, sind der Stempelung ebenfalls unterworfen. 
8) Gemäß F. 1. litt. d. der Anweisung vom 24 sten Mai d. J. sind For- 
derungen eines Ausländers aus Dokumenten, die anf jeden Inhaber 
lauten, der Versteuerung unterworfen. Dieses wird dahin näher be- 
stimmt, daß Baukobligationen und andere von den Geldinstituten bes 
Staats ausgestellte Schuldscheine, auch wenn sie auf einen bestimmten 
Inhaber lauten, nur in so fern steuerfrei sind, und unentgeldlich gestem- 
pelt werden, als sie entweder sich noch in den Händen dessen befinden, 
auf den sie zuerst ausgestellt wurden, und dieser ein Ausländer ist, oder 
durch eine vor dem 24 sten Mai gerichtlich ausgestellte Cession, in die 
Hände des ausländischen Besitzers übergegangen sind. 
Zu dem sieuerfreien Vermögen gehört auch das gesammte Vermögen 
der Kämmereien. 
Wer nach §. 11. der Anweisung vom 24 sten Mai, Vermögenssteuer 
aus der Substanz eines Lehens oder Fideikommisses entrichtet hat, muß 
auch die für den zweiten und dritten Termin der Steuer von dem Staate 
erfolgende Vergütung, denselben Lehen oder Fideikommisse wieder zu- 
wenden, und sich darüber auf Erfordern der Interessenten ausweisen. 
Berlin, den 13ten Juli 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
(No. 122.)
        <pb n="140" />
        — 128 — 
(No. 122.) Fernerweite Bekanntmachung in Betreff der Vermögenssteuer. Vom 
13ten Juli 1812. 
M wird zu Jedermanns Wissenschaft hiermit bekannt gemacht: „ 
1) daß die Anweisungen auf die Vermögenssteuer und die als solche gel- 
tenden gestempelten Tresorscheine, in allen drei Terminen der gedachten 
Steuer; nach ihrem Nennwerth angenommen werden; 
2) daß der Betrag der Anweisungen und gestempelten Tresorscheine, wel- 
cher durch die Berichtigung der Steuer statt baaren Geldes eingeht, 
an die zur Verwaltung desselben angeordnete Immediatkommission abge- 
liefert wird; 
3) daß diese Kommission die Einlösung der Steueranweisungen und gestem- 
pelten Tresorscheine nach und nach bewirken, die Nummer derselben durchs 
Loos in Gegenwart von drei der hier anwesenden Landesrepräsentanten 
und einiger Vorsteher der hiesigen Börse ziehen lassen, hiermit nächstens 
den Anfang machen und den Betrag jedesmal öffentlich anzeigen wird. 
Berlin, den 13t6en Juli 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg.
        <pb n="141" />
        — 129 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 19. — 
  
  
  
(No. 123.) Königl. Kabinetsorder vom 24sten April 1812. in Betreff einiger Punkte 
der Militair-Justizverfassung. 
A- Ihren, durch die jetzt vorseyende Organisation der Brigadegerichte ver- 
anlaßten Bericht vom 8ten d. M. genehmige Ich hierdurch, 
daß bei den mobilgemachten Truppen von der Zeit ihrer Mobilmachung 
bis zur Zeit ihrer Demobilisirung, förmliche Testamente vor einem kom- 
mandirten Kriegesgerichte aufgenommen werden können, wobei es übri- 
gens bei den gesetzlichen Vorschriften von den privilegirten militairischen 
Testamenten sein Bewenden behält: 
daß die Brigade= und übrigen Auditeure der mobilgemachten Truppen 
die Befugniß haben sollen, einseitige Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit soicher Militairpersonen, welche zu den gedachten Trup- 
pen gehören, ohne Zuziehung eines zu kommandirenden Offiziers, 
aufzunehmen und zu beglaubigen. 
Hiernach trage Ich Ihnen auf, daß weiter Erforderliche zu verfügen. 
Charlottenburg, den 24sien April 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg, 
an den Staats= und Justizminister von Kircheisen, 
und 
an den Geheimen Staatsrath Obersten von Hake. 
  
Jahrgang 18412. Aa No. 124.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 4ten August 1812.).
        <pb n="142" />
        — 130 — 
(No. 124.) Instruktion für die durch die Edikte vom 27sten Oktober 1810. und 
7ten September 1811. angekündigte Generalkommission zur Liquiüdi- 
rung, Ausgleichung und Regulirung des Provinzial- und Kommunal- 
Krieges-Schuldenwesens in den Preußischen Staaten. Vom gten 
Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen. 2c. 2c. 
haben in den Edikten über die Finanzen des Staats vom 27sten Oktober 1810. 
und vom 7ten September 1811. Unsern Willen zu erkennen gegeben, durch eine 
anzuordnende Generalkommission, das Liquidiren und die Ausgleichung der Pro- 
vinzial= und Kommunal-Kriegesschulden in Unsern Staaten zu Stande brin- 
gen zu lassen, zu deren Bezahlung einen angemessenen Tilgungsfonds zu er- 
richten und daraus den Gläubigern nach und nach zu ihrer Befriedigung so- 
wohl an Kapital, als Zinsen, zu verhelfen. 
Die Vorarbeiten zu diesem wichtigen Geschäfte sind gegenwärtig so weit 
beendiget, daß die gedachte Kommission in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
Wir haben zum Chef derselben Unsern Geheimen Staatsminister Frei- 
herrn von Schrötter ernannt, diesem den Geheimen Staatsrath von Bülow 
und den Geheimen Ober-Finanzrath von Köpken als Mitglieder der Kom- 
mission beigegeben und die Zusammenberufung der, nach Maaßgabe des Edikts 
vom 7ten September 1811., von den verschiedenen Provinzen und Kommunen 
zu erwählenden Kommissionsmitglieder und Repräsentanten, durch Unsern 
Staatskanzler verfügen lassen. 
Gegenmwärtig ertheilen Wir der gedachten Kommission, in Ansehung 
ihres Zwecks, ihres Verhältnisses und ihrer Geschäftsführung, die nachste- 
henden nahern Anweisungen. 
. 1. 
Allgemeiner Zweck. 
Zur Abwendung alles Mißverständnisses über den Gegenstand, erklären 
Wir hiermit nochmals: daß es keinesweges Unsere Absicht ist, daß eine Pro- 
vinz oder Kommune für andere Provinzen oder Kommunen Kriegslasten zu 
übernehmen habe. Es ist jedoch dieses auf liquide Forderungen, welche eine 
Provinz an eine andere Provinz hat, nicht auszudehnen, wie dieses weiter 
unten naͤher bestimmt werden wird. 
Diesem-
        <pb n="143" />
        — 131 — 
Diesemnach soll abgesondert werden, was von denjenigen Lasten, die 
eine jede Provlnz oder Kommune getragen hat, so zu betrachten ist, als 
sey es 
fuͤr den ganzen Staat, oder 
2) fuͤr andere Provinzen oder Kommunen 
getragen. 
Das, was fuͤr die Gesammtheit des Staats geleistet ist, wird auf den 
allgemeinen Staatsschuldenfonds uͤbernommen: dahingegen dasjenige, was 
eine Provinz oder Kommune fuͤr die andere getragen hat, eine Schuld der 
letztern ausmacht. 
3) Alles Uebrige gehoͤrt zu dem, was einer jeden Provinz oder Kommune 
allein zur Last bleibt. Zur Verzinsung und Abtragung dieser Schuld 
muß, in sofern es noch nicht geschehen ist, eine zweckmaͤßige Anstalt 
unter der Aufsicht des Staats getroffen werden, und dieser muß sich 
davon uͤberzeugen, daß der Zweck auf die am wenigsten druͤckende Art 
und sicher erreicht werde. 
H. 2. 
Verhaͤltnisse der Kommission und ihrer Mitglieder. 
Die Kommission hat in Berlin ihren Sitz; sie fuͤhret die Benennung: 
Königl. Preußische Generalkommission zur Regulirung des Pro- 
vinzial-- und Kommunal-Kriegesschuldenwesens; 
und sie ist Unserm Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg unmittelbar 
untergeordnet, an welchen sie deshalb auch ihre Anzeigen und etwanigen An- 
fragen zu richten hat. 
Die von den Provinzen und Kommunen gewählten Kommissionsmit- 
glieder sind zwar zunächst als Stellvertretrr und Wortführer ihrer Kommit- 
tenten zu betrachten, sie handeln aber in ihrer kommissarischeu Eigenschaft, 
keinesweges nach Instruktionen, die ihnen von denjenigen, welche sie gewählt 
haben, ertheilt werden mochten, sondern in Gemäßheit Unserer gegenwärtigen 
Instruktion, nach ihrer eigenen pflichtmäßigen Ueberzeugung, und sie sind 
nicht der Provinz oder Kommune, welche sie wählte, sondern Mir und dem 
ganzen Staate verantwortlich. 
. 3. 
Geschaͤfte der Kommission. 
Die Geschaͤftsfuͤhrung der Kommission hat drei Hauptgegenstaͤnde: 
I. Die Ausmittelung und Festsetzung der durch den letzten Krieg, bis zum 
1sten November 1808., als dem Termine, der für die Dauer des Kriegs- 
zustandes angenommen ist, entstandenen Schulden, jeder Provinz, ein- 
zelner Kreise derselben, oder einzelner Kommunen; wobei es sich jedoch 
von selbst verstehet, daß die Zinsen und Versuren der bis zum 1sten No- 
Aa2 vember
        <pb n="144" />
        — 132 — 
vember 1808. schuldig gewordenen Summen, mit zu dieser Ausmitte- 
lung und Festsetzung gehoͤren; 
II. Die Ausmittelung und Festsetzung der Forderungen, Felhe einzelne 
Provinzen, Kreise oder Kommunen an den Staat, oder adn andere Pro- 
vinzen, Kreise oder Kommunen wegen angeblich übertragener Krieges- 
lasten, aus dem bemerkten Zeitraume zu haben glauben; 
III. Die Ausgleichung der hieraus entstehenden Forderungen und Gegen- 
forderungen, imgleichen die Feststellung desjenigen, was darnach einer 
jeden Provinz oder Kommune allein zur Last bleibt. 
. 4. 
I. Ausmittelung und Feststellung des Passiozustandes. 
Ueber die in jeder Provinz, in einzelnen Kreisen, oder bei einzelnen 
Kommunen in dem Zeitraume bis zum 1sten November 1808. entstaudenen 
Kriegesschulden, erfordert die Kommission die vollständigen Nachweisungen. 
5. 
Fortsetzung. 
Sind dergleichen Schulden von der Provinz, dem Kreise oder der Kom- 
mune bereits anerkannt; so erstireckt die Prüfung, in der Regel sich nicht 
auf die Richtigkeit derselben. Sollte jedoch die Kommission, aus erheblichen 
Gründen, Zweifel gegen die Nichtigkeit haben; so ist sie befugt und verpflich- 
tet, eine nahere Untersuchung darüber zu veranlassen, und sich dazu der Mit- 
wirkung jeder Behörde, welche darüber Auskunft zu geben im Stande ist, 
zu bedienen. 
S. 6. 
Fortsetzung. 
Sollte in einzelnen Fällen die Schuld einer Provinz, eines Kreises oder 
einer Kommune, noch nicht so ausgemittelt seyn, daß ein Liquidum festge- 
setzet wäre; so muß dieses durch die Kommission noch bewirkt werden, und 
es bleibt derselben überlassen, auf welchem ihr am angemessensten scheinenden 
gesetzmäßigen Wege sie den Zweck erreichen will. 
. 7V. 
Fortsetzung. 
Wenn dagegen der an eine Provinz, einen Kreis oder eine Kommune 
gemachte Anspruch nicht anerkannt, sondern ganz oder zum Theil bestritten 
wird; so soll deshalb kein förmlicher Rechtsgang zulässig seyn. Die König- 
lichen Kommissarien entscheiden über den streitigen Gegenstand, nach einer 
vorhergegangenen gründlichen Untersuchung desselben pflichtmäßig, durch eine 
Resolution, gegen welche kein Rechtsmittel, sondern blos der Rekurs an Unsern 
Stagatskanzler Staat findet. 
1 Nur
        <pb n="145" />
        — 133 — 
Nur in denjenigen streitigen Anspruchssachen, uͤber welche bereits vor 
der Eröffnung der Kommission der Weg eines gerichtlichen Verfahrens ein- 
geleitet ist; bleibt es den Liquidanten überlassen, ob sie es bei dem Rechts- 
gange bis zu dessen rechtskräftigen Beendigung lassen, oder sich der Entschei- 
dung der Königlichen Kommissarien unterwerfen wollen. · 
Z.8. 
Fortsetzung. 
Ein gleiches Verfahren (K. 7.) findet Statt, wenn von einem Kreise 
das Anerkenntniß einer Kommunalschuld als Kreisschuld, oder von einer Pro- 
vinz das Anerkenntniß einer Kreisschuld als Provinzialschuld verweigert wird. 
Die Königlichen Kommissarien entscheiden hierüber, nach gründlicher Unter- 
suchung der Differenzen. 
§#. 9 
Fortsetzung. 
Die Kommission hat genau darauf zu achten, daß nur Kriegesschul- 
den ganzer Provinzen, Kreise und Kommunen ausgemittelt und festgesetzet 
werden. 
Der Anspruch eines Individui wegen Kriegesschäden und Lasten, an eine 
Kommune, einen Kreis oder eine Provinz, kann nur dann als ein Gegen- 
stand der näheren Untersuchung und Entscheidung der Kommission angesehen 
werden, wenn er entweder aus dem Auftrage einer kompetenten Behörde ent- 
standen, oder eine nützliche Verwendung für den Kreis, die Kommune oder 
die Provinz zu erweisen ist. Einer nutzlichen Verwendung wird gleich geach- 
tet, wenn das Privateigenthum des Einzelnen durch feindliche Behörden oder 
Truppen in Regquisition gesetzt worden, weil dabei anzunehmen ist, daß die Er- 
füllung der Requisition, Plünderungen oder Brandschatzungen abgewandt habe. 
Alle andere Ansprüche, die aus Kriegesbeschädigungen und Lasten aller 
Art entspringen, werden als Kriegeszufälle von der Vergütigung ausge- 
schlossen. 
. 10. 
Fortsetzung. 
In den Fällen, wo die Kommission über eine noch nicht anerkannte For- 
derung entscheidet, ist nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren. 
Entspringt die Schuld aus einem gültigen gehörig erfüllten, oder durch 
die Schuld der Liquidaten unerfüllt gebliebenen Kontrakte; so wird sie nach 
den Bestimmungen desselben festgesetzet. In allen übrigen Fällen, ist nur 
wirklicher Verlust, nie aber entgangener Gewinn zu vergüten. Der Verlust 
wird nach dem gangbaren Werthe des Gegenstandes desselben in der Provinz 
oder Kommune zur Zeit der Entstehung desselben berechnet, oder wo das keine 
Anwendung finden kann, nach der Tare durch vereidigte Sachverständige. 
Ueberall
        <pb n="146" />
        — 134 — 
Ueberall wird die Berechnnng in Preußisch Kourant nach dem Muͤnzfuße vom 
Jahre 1764., oder in dem bis zur voͤlligen Umpraͤgung der Munze statt fin- 
denden Surrogat desselben, naͤmlich in Groschenstuͤcken den Thaler zu 42 Gr. 
gerechnet, angelegt. Alle andere Muͤnzsorten muͤssen, nach dem zur Zeit der 
entstandenen Forderung statt gefundenen Kours derselben, hierauf redueirt 
wrden. 
. 11. 
II. Ausmittelung und Fesistellung des Aktivzustandes. 
Das zweite Hauptgeschäft der Kommission ist die Ausmittelung und 
Fesistellung des Aktivzustandes jeder Provinz, jedes Kreises und jeder Kom- 
mune. Dieser bestehet in den durch den Krieg entstandenen Forderungen, welche 
einzelne Provinzen, Kreise oder Kommunen an den Staat und an andere 
Provinzen, Kreise oder Kommunen zu haben glauben. Die Kommission muß 
sich auch hierüber die vollständigen Nachweisungen vorlegen lassen, jede ein- 
zelne Forderung genau prüfen und ein Liquidum festsetzen. 
S. 12. 
Fortsetzung. 
Was die Forderungen der Kommunen, Kreise und Provinzen an an- 
dere Kommunen, Kreise und Provinzen betrifft, so sind solche bereits ein Ge- 
genstand der Untersuchung und Fesisetzung der Kommission bei der Ausmitte- 
lung des Passivzustandes der Kommunen, Kreise und Provinzen gewesen, und 
es wird dieserbalb hier nur auf den Inhalt der G. 5. ö. und 7. hingewiesen. 
Forderungen an den Staat mussen jedoch, insofern dieses noch nicht 
geschehen ist, von der Kommission zuvörderst dem Finanzkollegio zur Erklärung 
vorgelegt werden. 
#. 13. 
Fortsetzung. 
Die Forderungen der Kommunen, Kreise und Provinzen, theilen sich 
a) in solche, welche aus Lieferungen und Leistungen für Unsere eigenen 
Truppen entsianden sind. 
In so weit diese Forderungen nicht einzelnen Unterthanen, sondern 
ganzen Kommunen, Kreisen oder Provinzen zustehen, sind sie zwar, um 
das Kreditwesen der Kommu.K#nen, reise und Provinzen vollständig dar- 
zusiellen, mit aufzunehmen; ihre Untersuchung und Festsetzung beschäf- 
tiget jedoch die Kommission nicht; sondern sie werden, auf das entweber schon 
vorhandene Anerkenntniß des Kassendepartements, oder in sofern solches noch 
nicht erfolgt ist, auf das Anerkenntniß des Finanzkollegit, angenommen. 
b) Brandschäden und Demolirungen, die auf die Verfügungen der Befehls- 
haber Unserer eigenen Armee, veranlaßt sind, in so weit sie das Eigen- 
thum der Kommunen, des Kreises oder der Provinz betroffen haben. 
Be
        <pb n="147" />
        — 135 — 
Bei der Ausmittelung und Festsetzung solcher Anspruͤche, kommen die 
Grundsätze des §. 10. zur Anwendung. Eine Verzinsung soll erst vom 
rsten Januar 1813. an und zwar mit vier vom Hundert statt finden. 
Ausgenommen hiervon bleiben, die Brandschäden und Demolirun= 
gen in den bei dem Anfange des Krieges schon vorhanden gewesenen 
Festungen und deren Vorstädten, so wie an den in dem Erreiche des Ge- 
schützes der Festungen befindlich gewesenen andern Gebäuden und Anlagen. 
Wegen anderer Kriegesbeschädigungen und Lasten, findet der im §F. 9. 
festgestellte Grundsatz statt. 
c) Ansprüche einzelner Provinzen aus behaupteler Pragravation in Ver- 
hältniß gegen die übrigen Provinzen der Monarchie, bei der Verthei- 
lung der Kriegslasten. 
Die liquidirende Provinz muß diejenigen Lasten, durch welche sie vor 
den übrigen Provinzen prägravirt worden zu seyn behauptet, durch vollständige 
Rechnungen justifiziren. 
Die Königlichen Kommissarien entscheiden 
1) über die Liquidität des Anspruches; 
2) über die behanptete Prägravation. 
Wird die Prägravation begründet gefunden; so erfolgt der Ausspruch 
der gedachten Kommissarien im Allgemeinen dahin, daß eine Prägravation 
Statt gefunden habe, ohne die Summe der Entschädigung festzusetzen. 
Die Kommissarien berichten darüber vollständig an Unsern Staatskanzler 
zur Veranlassung der weiteren Verfügung G. 15.), 
S. 14. 
Fortsetzung. 
Jede Forderung muß durch überzeugende Beweismittel dargethan wer- 
den, worauf die Kommission sorgfaltig zu achteu hat. Lieferungen und an- 
dere Leistungen müssen durch verfassungsmäßige Befehle der Behörden, und 
Quittungen der Empfänger, dargethan werden. Ist dieses nach den Umstän= 
den nicht möglich; so können Atteste der Obrigkeiten auf ihren Amtseid, die 
Stelle vertreten. Der Beweis durch Zeugen und der Eid des Liquidanten, 
soll in der Regel nicht Statt finden. 
Nur in besondern Fällen, wenn nach dem Gange der Ereignisse des 
Krieges, die Herbeischaffung der vorgeschriebenen Beweise nicht möglich gewe- 
sen ist, die Forderung aber im Allgemeinen nachgewiesen wird, und es nur 
auf den Betrag derselben ankommt, kann darüber die eidliche Anssage glaub- 
würdiger Zeugen angenommen, und allenfalls dem Liquidanten, nach dem 
Gutfinden der Kommission, welcher die Beurtheilung der Zulässigkeit allein 
überlassen wird, der Eid nachgelassen werden. 
K. 15.
        <pb n="148" />
        — 136 — 
. 15. 
III. Ausgleichung. 
Eine vollkommene Ausgleichung der von den verschiedenen Provinzen 
getragenen Kriegslasten, ist, wegen der Verschiedenheit der Grundsätze, nach 
welchen man, in Ansehung der Aufbringung und Vertheilung dieser Lasten 
in den Provinzen verfahren ist, außerst schwierig, ja unmöglich. 
Der Hauptgesichtspunkt, von dem die Kommission in dem Stücke aus- 
gehen muß, ist daher im Allgemeinen nur der: daß die moglichsie Gleichheit 
der Lasten, mit Hintenansetzung einer kleinlichen Genauigkeit bewirkt, und 
daß für die Folge nur ein National--Interesse begrundet werde. Wenn durch 
den Ausspruch dee Kommissarien feststehet, daß eine Pragravation statt gefun- 
den habe CG. 13. litt. c.); so haben dieselben hierüber vollständig an Unsern 
Staatskanzler zu berichten. 
Wir behalten Uns vor, auf den Vortrag Unsers Staatskanzlers wegen 
der Ausgleichung dieser Pragravation, mittelst Uebernahme eines angemesse- 
nen Theils der Provinzialschuld auf den Staatsschulden-Tilgungsfonds, den 
Umsiänden gemäß, das Weitere zu beschließen. « 
5.16. 
Fortsetzung. 
Um vorlaͤufig den Aktiv- und Passivzustand der Provinzen, Kreise und 
Kommunen übersehen zu können, hat die Kommission, nach den bisher vor- 
handenen Nachweisungen, von jeder Provinz, jedem Kreise und jeder Kom- 
mune einen Abschluß in Debet und Credit anzufertigen, darin jedoch die 
zweifelhaften Posien ante lineam zu setzen. Werden nachber Posten, die 
für zweifelhaft gehalten sind, ganz abgesprochen, so werden sie im Abschlusse 
gestrichen, wird aber nur die Summe vermindert; so wird die festgesetzte 
Summe in dem Abschlusse ausgeworfen. 
Diese Abschlüsse werden zugleich der Kommisston einen Leitfaden geben, 
nach welchem sie beurtheilen kann, welche Posien noch einer Erläuterung be- 
durfen. 
. 17. 
Fortsetzuug. 
Diejenigen Posten, bei welchen einer Provinz, einem Kreise oder einer 
Kommune, eine Vergütigung vom Staate, von einer andern Provinz, einem 
andern Kreise, oder einer andern Kommune zugesprochen ist, werden, nach 
der fesigesetzten Summe, von ihrem Passiozustande in Abzug gebracht. 
Eben so muß dasjenige von dem Passiozustande in Abzug gebracht 
werden, was in jeder Provinz, in jedem Kreise und in jeder Kommune, an 
gesammelten Beiträgen oder eingezogenen Geldern für Lieferungen, an Vor- 
räthen und dergleichen mehr, im Bestande geblieben ist. 
9. 18.
        <pb n="149" />
        — 137 — 
g. 18. 
Fortsetzung. 
Erst nach diesen Abzuͤgen, bildet sich der wahre Passiozustand jeder 
Provinz, jedes Kreises, jeder Kommune, und die Totalsumme giebt den 
Maaßstab an die Hand, nach welchem der Tilgungsfonds eingerichtet werden 
muß. 
S. 19. 
General-Abschluß. 
Einen General-Abschluß von der Totalsumme der hiernach ausgemittel- 
ten, und den verschiedenen Provinzen und Kommunen allein zur Last bleiben- 
den, Provinzial-- und Kommunal-Kriegesschulden, hat die Kommission, sobald 
dieses nach der Weitlauftigkeit des Geschäfts geschehen kann, Unserm Staats- 
kanzler einzureichen, und den Abschluß mit gründlichen Vorschlägen zu der 
Einrichtung eines Tilgungsfonds zu begleiten. 
. 20. 
Fortsetzung. 
Am Schlusse eines jeden Vierteljahrs muß die Kommission Unserm 
Staatskanzler eine vollständige Anzeige des Geleisteten einreichen. 
Gegeben Berlin, den 9ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
Fahrgang 1812. B b (No. 125.)
        <pb n="150" />
        — 138 — 
(No. 125.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Juli 1812. in Betreff der auf De- 
fraudation der Lupxussteuergefälle gesetzten Strafe. 
D a wegen der Straffaͤlligkeit der unterlassenen Deklaration luxussteuerpflich- 
tiger Objekte, und der Anwendbarkeit der auf die Defraudation der Gefaͤlle 
selbst in der Deklaration vom 14ten September 1811. 9. 4. litt. e. gesetzten 
Strafe auf jene Unterlassung, Zweifel entstanden sind; so finde Ich Mich be- 
wogen, zu deren Beseitigung hierdurch als Meine Willensmeinung besonders 
zu erklären: 
daß ein jeder, welcher zur Luxussteuer geeignete Gegenstände besitzt, ge- 
halten ist, ohne eine besondere Aufforderung Seitens der Steuerbehörde 
und auf den blos allgemein durch die Amtsblätter ergehenden Aufruf, 
solche in einer jeden halbjährigen Hebungsperiode bei der betreffenden 
Behörde anzugeben, und daß derjenige, welcher diesem zuwider handelt, 
ohne daß ihm erhebliche Entschuldigungsgründe zu statten kommen, für 
jeden Kontraventionsfall mit der Strafe der Erlegung der vierfachen Ge- 
falle belegt werden soll. 
Ich trage Ihnen hiermit auf, wegen Publikation und Befolgung die- 
ser nachtraglichen Vorschriften das Nöthige zu veranlassen. 
Berlin, den 16ten Juli 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
([o. 126.)
        <pb n="151" />
        — 139 — 
Wo. 126.) Bekanntmachung vom 29sten Juli 1812. in Betreff der Erhebung der 
Einkommenssteuer. 
G 
In der Anwcisung zur Ausführung des Edikts wegen Erhebung einer Ver- 
mögens= und Einkommenssteuer vom 24 sten Mai d. J. ist L. 43. festgesetzt: 
Die Erhebung der Einkommenssteuer aus dem Edikt vom öten Dezem- 
ber v. J. zur Verpflegung der in den Oderfestungen befindlichen französt- 
schen Truppen hört zwar auf, doch wird der ausgeschriebene Beitrag 
von denen noch eingezogen, die damit im Rückstande sind. 
Die Fassung dieser Gesetzstelle schließt indessen keinesweges die in dem 
Edikt vom öten Dezember v. J. §. 23. angeordnete Revision der Steuerta- 
bellen aus, und es wird diese um so nothwendiger, als nicht nur die geringe 
Einnahme aus dieser Steuer für die Unrichtigbeit vieler Einkommensangaben 
spricht, sondern auch die hier anwesenden Nationalrepräsentanten sich hievon 
überzeugt, und den Wunsch einer genauen Revision ausgesprochen haben. 
Die hieselbst zur Erhebung der Vermögens= und Einkommenssteuer nie- 
dergesetzte Centralkommission wird demnach unter Zuziehung von Repräsen- 
tanten einer jeden Provinz die hier von den Regierungen eingesandten Steuer- 
tabellen einer sirengen und gewissenhaften Prufung unterwerfen, und in dem 
Falle eines auffallenden Verdachts, genau nach der Vorschrift des §. 23. des 
gedachten Edikts verfahren. 
Damit indessen ein jeder, der sich einer unrichtigen Angabe seines Ein- 
kommens bewußt ist, seinen Fehler wieder gut machen, und es vermeiden 
könne, öffentlich als ein schlechter Bürger genannt zu werden, so wird hier- 
mit der iste September d. J. als der außerste Termin bestimmt, bis zu wel- 
chem ein jeder seinen früher unrichtig angegebenen Beitrag berichtigen kann, 
ohne in die angedrohete gesetzliche Strafe zu verfallen. Nach diesem Tage 
tritt die Bekanntmachung der Unredlichen in den Amtsblättern und die Ein- 
leitung zu ihrer ferneren Bestrafung ein. 
Dagegen sollen aber auch alle durch zu hohe Klassiftikation der Behör- 
den enkstandene Pragravationen ausgeglichen werden. Die Regierungen ha- 
ben
        <pb n="152" />
        — 140 — 
ben zu dem Ende bescheinigte Nachweisungen derselben einzureichen, damit 
selbige hier bei der Centralkommission gepruͤft, und bei der Erhebung des 
zweiten und dritten Termins der Vermögenssteuer oder der Beiträge zur Ein- 
kommenssteuer ausgeglichen werden können. 
Auf Reklamationen, die unbescheinigt oder nicht in der F. 14. des 
Edikts vom öten Dezember v. J. vorgeschriebenen Frist angebracht sind, kann 
nicht Rücksicht genommen werden. 
Berlin, den 29sten Juli 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg.
        <pb n="153" />
        — 141 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
— 
8ml No. 20. m 
  
  
  
(No. 127.) Edikt wegen Errichtung der Gensdarmerie. Vom 30sten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
Unserer Aufmerksamkeit sind die Mängel nicht entgangen, welche der 
Wirksamkeit der Staatsverwaltung in Beziehung auf das platte Land hinder- 
lich sind. Vorzüglich rechnen Wir dahin, die noch fortdauernde, nach Ein- 
führung allgemeiner Gewerbefreiheit, und bei gleichem Interesse, ganz un- 
begründete Absonderung der kleinen städtischen Kommunen, der Städteeigen- 
thümer, der Domainenämter, und ritterschaftlichen Societäten in Kommunal-= 
angelegenheiten, wie nicht minder in Absicht auf die Justizpolizei und Finanz- 
verwaltung; den Mangel aller Repräsentation bei einigen dieser Societäten 
und die Einseitigkeit derselben bei andern; das Uebergewicht, welches einzelne 
Klassen von Staatsbürgern durch ihren vorherrschenden Einfluß auf die öffent- 
lichen Verwaltungen aller Art haben, da dieser gleichmäßig vertheilt seyn 
sollte; die Kraftlosigkeit der unmittelbaren Staatsbehörden wegen unzwecck- 
mäßiger Theilung des Ressorts und endlich die Unzulänglichkeit der Ereku- 
tiomittel. 
Diesemnach soll, sobald es die Umsiände gestatten, 
I. mit einer neuen Landeseintheilung in angemessene Militairgouvernements 
und Regierungsdepartements, eine neue Kreiseintheilung verbunden wer- 
den, nach welcher das Land aus einer angemessenen Anzahl geographisch 
abgerundeter möglichst gleicher Kreise, bestehen soll. 
II. Neben diesen Kreisen werden diejenigen Städte, deren Umfang oder 
Verhältniß eine abgesonderte Konstitution erfordert, als besondere, jenen 
in allen Beziehungen gleich gestellte Korporationen bestehen. 
Jahrgang 1812. Ce III. Die 
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten August 1812.)
        <pb n="154" />
        — 142 — 
III. Die uͤbrigen Staͤdte werden zwar in angemessenen Arrondissements als 
besondere Gemeinden fortdauern, jedoch in Absicht auf den Kreisver— 
band, keine Prärogativen vor den ländlichen Gemeinden, welche zweck- 
mäßiger zusammengesetzt werden sollen, voraus haben. 
IV. Die aus diesen Städten und den ländlichen Gemeinden zusammenge- 
setzten Kreise werden, als selbsiständige für sich bestehende Gemeinde- 
verbände das, was in den Städten erster Klasse geleistet wird, durch 
ihre Zusammensetzung wirken. Jene Städte 2ter Klasse und die länd- 
lichen Gemeinden werden die ersten Bedürfnisse der öffentlichen Sozietät 
befriedigen; die Kreise aber überall eintreten, wo diese Befriedigung über 
die Krafte der Gemeinden hinausgeht, oder ein höheres, mehr in das 
Staatsverhältniß eingreifendes Interesse zu gewähren ist. 
Alle diese das Kommunalverhältniß der Kreise angehenden Angele- 
genheiten, werden durch eine aus Deputirken der Gemeinden zusammen- 
gesetzte Verwaltung, unter Aufsicht unmittelbarer Leitung und Mitwir- 
kung der Staatsbehörden versehen werden. 
Die Kreise werden, wie die Städte erster Klasse, ein gemeinschaft- 
liches Vermögen und eine Kasse zur Bestreitung der Partikularlasten 
haben. 
Eine neue Kommunalordnung wird das gesammte Kommunalder= 
hältniß sowohl der Kreise und Hauptstädte als der untergeordneten Ge- 
meinden, auf allgemeine Gesichtspunkte zurückführen, Zwecke und Mittel 
derselben in Uebereinstimmung mit dem Staatszweck bestimmen. 
V. Dieselben geo raphischen Grenzen, welche die Kreiskommunalverbände 
haben sollen, werden zugleich die Grenzen für die Amtsbezirke der hier 
eingreifenden ersten und unmittelbar wirkenden Staatsbehörden seyn, und 
es sollen dem gemäß in jedem Kreise bestehen: 
1) ein Land= und Stadtgericht: 
2) ein Kreisdirektorium, welches 
A) die Polizeiverwaltung als erste Landespolizei-Instanz und als 
Oberbehörde der Gemeinde= oder Lokalpolizei mit Einschluß 
a. der Aufsicht über die Gemeinden und Korporationen; 
b. der Kirchen= und Schulenangelegenheiten; 
c. des Konskriptions-, Marsch= und Einquartierungswesen; 
d. der Militairverpflegung, so weit sie den Kreisen und Kreis- 
behörden überlassen bleibt, 
versehen soll; ferner 
B) die Kuratel der Finanz= und Kassenverwaltung von allen Staats- 
einkünften aus dem Kreise; 
C) die
        <pb n="155" />
        — 143 — 
C) die Direktion der Kreiskommunalverwaltung, und 
D) die Handhabung der Erekutiomittel, 
in sich vereinigen wird. 
3) Die Kreisrendantur für die zu 2. B. erwähnte Verwalkung. 
4) Die Kreiskommunalverwaltung, welche hauptsächlich für die zu IV. 
gedachten Zwecke konstituiret ist, wird sich an die Behörde zu 2. an- 
schließen, sse wegen des immer in einander laufenden Staats= und 
Kommunalinteresse in ihrer Verwaltung unterstützen; dagegen von 
ihr die Direktion und die Gewaltmittel zur Vollstreckung desjenigen 
empfangen, was als Gegenstand ihrer Funktion legal beschlossen ist. 
VI. Das Amt des Kreis#direktors wird künftig vom Staate aufgetragen, 
die Wahl desselben durch die Kreisstände nicht mehr Statt finden, und 
aller Repräsentativ-Charakter davon getrennt seyn. 
VII. Um das Bedürfniß erekutiver Gewalt für alle Ressorks vollständig zu 
befriedigen, wird dem Kreisdirektor in der Gensdarmerie eine bewaffnete 
Macht beigegeben, welche durch eine hinreichende Anzahl von Offizieren 
und deren Theilnahme an den Bureaugeschäften des Kreisdirektors in die 
innigste Verbindung mit der Kreisbehörde gestellt und ein integrirender 
Theil desselben wird. 
VIII. Diese den Kreisdirektorien beigelegten Gewaltmittel, machen die Bei- 
behaltung der besonderen Exekutoren der Staats= und Kommunalbehörden 
ganz überflüßig und sie werden daher fernerhin nicht Statt haben. 
Wir können zur Ausführung dieser Einrichtung nur allmählig überge- 
ben; Wir heben demnach die dringendsten Gegenstände heraus und verordnen 
darüber provisorisch wie folgt: 
IJ. Absch nit t. 
Von den Kommunalverhältnissen. 
§. 1. Die Städte Berlin, Breslau, Königsberg, Stettin, Elbing, 
Potsdam und Frankfurt bleiben in ihrem bisherigen Verhaltnisse, als beson- 
dere, den Kreisen gleichgestellte Korporationen. Auch bleiben die Ressorts der 
Polizeidirektorien, Magisträte und Stadtverordneten, so weit im Folgenden 
keine Abänderungen bestimmt sind, einstweilen in ihrer bisherigen Ver- 
fassung. 
S. 2. Die übrigen Städte behalten zwar bis zur Publikation der 
neuen Kommunalordnung die besondere, durch die Städteordnung bestimmte 
Ce2 Ge-
        <pb n="156" />
        — 144 — 
Gemeindeverfassung; gleichmäßig bleiben alle ländlichen Gemeinden als Ge- 
meinden für sich, in ihrer bisherigen Verfassung. Dagegen werden 
die Städte zweiter Klasse, und die ländlichen Gemeinden aller Gattun- 
gen mit Einschluß der Dominialhöfe, 
sogleich in dem Kreisverbande zu einer Korporation vereinigt. 
§9. 3. Diese Vereinigung geschieht einstweilen nach der bisherigen 
Kreiseintheilung. 
. 4. Es bleibt jedoch den Regierungen überlassen, Anträge bei Un- 
serm Staatskanzler dahin zu machen, diejenigen Kreise, welche zu klein sind, 
um sich den wirksamen Beistand, welcher von der Kreisverbindung erwar- 
tet werden könne, zu leisten, und die Kosten der besondern Kommunal= und 
Staatsverwaltungen zu verlohnen, mit andern benachbarten Kreisen zu ver- 
einigen, imgleichen die Enkleven fremder Kreise zu denjenigen zu schlagen, 
in welchen sie belegen sind. 
§. 5. Diesen Kreisverbindungen wird im Allgemeinen die Bestim- 
mung gegeben, daß sie allen denjenigen Bedürfnissen, durch verhältnißmäßige 
Beiträge, genügen müssen, welche, 
entweder ihrer Natur nach, Lasten des Kommnnaldverhältnisses sind, 
oder von dem Staate dafür erklärt werden. 
Wenn keine speciellen Bestimmungen darüber entscheiden, ob eine gegebene 
Last die Gemeinden oder den Kreis treffen soll, findet letzteres doch immer 
Anwendung, wenn 
a) sämmtliche oder doch der größere Theil der Kreiseingesessenen, oder 
auch nur 
b) mehr als drei Gemeinden dabei interessiret sind, 
c) wenn die Last, obwohl sie das besondere Bedürfniß von nur drei 
oder weniger Gemeinden betrifft, doch nicht besondere Bequemlichkei- 
ten oder örtliche Vortheile, sondern ein wahrhaftes Bedürfniß zum 
Gegenstande oder Zweck hat, und die Gemeinden sich außer Stande 
finden, dieselbe zu prästiren. 
§. 6. Insbesondere liegt die Beschaffung der Bedürfnisse für Unsere 
und fremde Truppen der Regel nach, den Kreisverbindungen ob. Wir 
werden näher bestimmen, was davon vom Staate vergütet werden soll, und 
auf welche Weise. 
#. 7. Auch soll über die Art, wie die Beiträge der Kreiseingesesse- 
nen angelegt werden sollen, eine besondere Verordnung ergehen. 
S. 8.
        <pb n="157" />
        8. Alle in dieses Interesse §. 5, 6, 7. einschlagende Angelegen- 
heiten sollen unter 
dem Vorsitze des Kreisdirektors, und 
der Theilnahme des Stadtrichters in der Kreisstadt, 
(auch ist der Justizdirektor des Stadtgerichtes in einer Hauptstadt auf 
Verlangen des Polizeidirektorii bei wichtigen Angelegenheiten an dessen 
Sitzungen Theil zu nehmen und als Justitiar desselben, zu konkur- 
riren gehalten,) 
von Deputirten der Gemeinden verwaltet werden, deren für jeden Kreis 
sechse bestellt werden, und unter der Benennung: 
„Kreis-Verwaltung“ 
mit jenen Staatsbeamten ein Kollegium bilden. 
. 9. Auch wird denselben die Revision der Repartitionen zu Ge- 
meindebedürfnissen, die Untersuchung und Entscheidung über die deshalb geführ- 
ten Beschwerden übertragen. 
S 10. Die Kreisverwaltung beschließt unabhängig von den Instruk- 
tionen ihrer Kommittenten und ohne alle weitere Verantwortlichkeit als der, 
eines dolosen oder fahrläßigen Verfahrens, über die Korporationsangelegen- 
heiten des Kreises und die ihr speciell kommittirten Geschäfte. 
9. 11. Der Kreisdirektor und der Justitiarius sind jedoch für die 
Gesetzmäßigkeit ihrer Beschlüsse in soweit verantwortlich, als dieselben wider 
Verbotzgesetze anlaufen, oder den Staatszweck gefährden. Die Obliegenheit 
des Iustitiarius ist, in solchen Fällen seine Protestationen mit Anführung 
der Rechtsgründe schriftlich einzulegen; die Obliegenheit des Kreisdirektors, 
die Ausführung zu verweigern und zu untersagen, in zweifelhaften Fal- 
len aber die Ausführung bis zur Entscheidung der Oberbehörde zu sus- 
pendiren. 
§. 12. Die Wahl der Kreisdeputirten geschieht auf die Weise, daß 
die städtischen Gemeinden durch ihre Stadtverordneten auf 500 Einwohner 
einen Wahlherren, die Gutsbesitzer und bei deren Abwesenheit außer dem 
Kreise, ihre Wirthschaftsdirektoren oder Gutspächter, eine gleiche Zahl von 
Wahlherren wie die Gesammtheit der städtischen Gemeinden, jede bäuerliche 
Gemeinde durch die Bauerwirthe einen Wahlherrn, ernennen. 
MWon denen durch die bauerlichen Gemeinden ernannten Wahlherren, 
wird jedoch nur eine gleiche Anzahl, wie von den Stadtgemeinden abgeord- 
net werden, zur Wahl verstattet und diese durch das Loos bestimmt. 
§. 13. Die Magistrate veranlassen die Wahlen durch die Stadtver- 
ordneten, die Kreisdirektoren die der Gutsbesitzer unter ihrem Vorsitz, die 
Schulzen
        <pb n="158" />
        — 146 — 
Schulzen in den Doͤrfern, die Wahlen der Gemeinden innerhalb des naͤher 
bekannt zu machenden Termins. Die Magistraͤte und Dorfschulzen zeigen 
dem Kreisdirektor die Personen der Wahlherren gleich nach der Wahl an. 
§. 14. Die Wahlherrn versammeln sich acht Tage später in einem 
von dem Kreisdirektor zu bestimmenden Termin in der Kreisstadt. Dem 
Kreisdirektor stehet frei: · 
drei Kandidaten, 
jedem Wahlherrn 
einen Kandidaten, 
zur Wahl vorzuschlagen. Ueber diese wird der Reihe nach durch Ballotte- 
ment gestimmt. Es ist ein jeder wahlfähig, wenn er sich auch nicht unter 
der Zahl der Wahlherren befindet. 
§. 15. Diejenigen sechs Kandidaten, welche die Stimmenmehrheit 
haben, sind zu Deputirten berufen, die nächstfolgenden sechse zu deren Sub- 
stituten. 
Von den Deputirten werden 
zwei für die Städte, 
zwei für die Rittergutsbesitzer, 
zwei für den Bauernstand 
gerechnet. 
§. 10. Diese Deputirten und deren Stellvertreter versehen ihr Amt 
bis zur Publikation der neuen Kommunal-Ordnung und der in Folge dersel- 
ben zu ernennenden neuen Kreisverwaltungsbehörde. 
K. 17. Sie versammeln sich in der Regel alle vier Wochen ein für 
allemal, zu bestimmten Tagen in der Kreisstadt. Es hängt jedoch von der 
Bestimmung des Kreisdirektors ab, bei außcrordentlichen Umständen, sie zu 
außerordentlichen Sitzungen, oder sie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
fortdauernd zusammen zu berufen. 
§. 18. Die Stellvertreter treten bei Erledigung der Stellen der De- 
putirten, oder dauernden Abhaltungen derselben in der Ordnung ein, welche 
die Mehrzahl ihrer Wahlstimmen bezeichnet. 
§. 19. Unter Umständen, wenn sich die Geschäfte der Kreisdeputir- 
ten so sehr haufen, daß sie dieselben zu bestreiten außer Stande sind, ist der 
Kreisdirektor befugt, Gehülfen derselben aus den Kreiseingesessenen nach dem 
Vorschlage der Deputirten einzuberufen, welche in diesem Falle an den Ge- 
schäften Theil zu nehmen gehalten sind. 
§#. 20. Kreisdeputirte und Konvozirte können sich auch nicht entzie- 
hen, den Kreisdirektor unter außerordentlichen Umständen in dessen besonde- 
ren
        <pb n="159" />
        — 147 — 
ren Geschaͤften zu unterstuͤtzen; insbesondere koͤnnen erstere zu kommisarischen 
Untersuchungen von ihm gebraucht werden. 5# 
Gleichmäßig sind die Stadtverordneten in den Hauptstädten gehalten, 
den Polizei-Direktorien aus ihrer Mitte oder aus der Bürgerschaft, auf dessen 
Verlangen eine solche Zahl von Gehülfen beizugeben, als jene nöthig er- 
achtet werden. Sie müssen demselben zu diesem Behuf für jede Stelle drei 
Subjekte in Vorschlag bringen, welche die von ihm angezeigten Eigenschaften 
haben muͤssen, und unter welchen ihm die Wahl zustehet. ·- 
521QenKretsdeputcrtenwerdendie Kosten ihrer Zusammenkünfte 
und zwar die Reisekosten nach der Vorspannvergütigung, die Zehrungskosten 
für die Reise= und Geschäftstage durch Oiaten, welche auf zwei Thaler bestimmt 
werden, aus der Kreis-Kommunalkasse vergütigk. 
§. 22. Auch dem Justitiarius werden für die Tage der Zusammen- 
kunft oder seiner anderweitigen Beschäftigung, die Diäten der Kreisdeputir- 
ten gezahlt. 
II. Abschnit t. 
Ueber den Geschäftskreis der Kreisdirektoren und deren einstweilige 
Bestellung. 
#. 23. Die Landräthe in den Kreisen werden, bis zur definitiven 
Bestimmung über die Besetzung der Kreisdirektor= Stellen, deren Funktionen 
in dem Umfange, wie nachstehend bestimmt ist, vertreten. 
§. 24. Doch bleibt denjenigen, welche sich dem erweiterten und ver- 
anderten Geschäftskreise nicht unterziehen zu können vermeinen, überlassen, 
ihre Entlassung zu suchen, welche ihnen, wenn sie zulängliche Gründe der 
Inkonvenienz für ihre persönliche Verhältnisse därkhun, nicht vorenthalten 
werden soll. Sie müssen jedoch ihre Stellen, bis zur anderweitigen Dispo- 
sition über ihre Vertretung, fortsetzen; auch haben. sie keinen Anspruch auf 
Pension, wenn sie nicht 
durch Alter, oder ähnliche dringende Umstände, an der Fortlsetzung 
ihrer Dienstverhältnisse verhindert werden, und 
derselben nicht zugleich bedürftig sind. 
§. 25. Die Regierungen haben die Entlassung und Pensionirung der- 
jenigen, welche mit Nutzen nicht beibehalten werden können, sogleich bei 
Publikation dieser Verordnung bei dem Allgemeinen Polizeidepartement in 
Antrag zu bringen. 
S. 26.
        <pb n="160" />
        — 148 — 
ß. 26. Gleichmaͤßig haben sie ihre Vorschlaͤge, wegen Beibehaltung 
der interimistisch angestellten Landraͤthe oder wegen anderweitiger Besetzung 
ihrer und anderer erledigten Stellen in Antrag zu bringen. 
S 27. Den Individuen, welche die Regierung nach pflichtmäßiger 
Ueberzeugung zur Vertretung der Kreisdirektoren-Stellen qualificirt erachtet, 
soll das bisher übliche Erxamen erlassen werden. 
· -5.-28.DieixeuenAnstellungensindgleichderFortdauerderAtitts- 
verhaͤltnisse der bisherigen Landraͤthe nur provisorisch. Die Angestellten er- 
halten also durch ihre Anstellung oder Beibehaltung keinen Anspruch auf die 
Fortdauer ihrer Amtsverhältnisse. Sie können sich nur durch Bemühung der 
bei ihrer einstweiligen Annahme vorausgesetzten Eigenschaften, neuen An- 
spruch darauf erwerben. 
§. 29. Das Einkommen der provisorisch angestellten Kreisdirektoren 
wird auf zwölfhundert Thaler bestimmt; außerdem werden ihnen zur Unter- 
baltung der Equipage 400 Rthlr. bewilligt, und soll ihnen beides aus den 
Staatskassen gezahlt werden. 
§. 30. Sie sind gehalten, ihren Wohnsitz in der Kreisstadt zu 
nehmen. 
§. 31. An Orten, wo nicht besondere Gebäude für die Kreisverwal- 
tung vorhanden sind, die Rathhäuser aber genügenden Raum für das Kreis- 
bureau und zur Aufbewahrung der Kreiskassen enthalten, soll den Kreisdirek- 
torien dieser daselbst provisorisch angewiesen werden. 
§. 32. Wo das nicht Statt findet, sollen zu der anderweiten Be- 
schaffung besondere Bureaukosten bewilligt werden. 
6. 33. Der Kreisdirektor wird zum Polizeichef aller städtischen und 
ländlichen Gemeinden seines Kreises ernannt, jedoch, wie sich nach g. 1. 
von selbst versteht, mit Ausnahme der Hauptsiädte. « 
S.34..Da.sKreis-di·r·e·kt·oxi.umbildetdemnachsortam»einebesondere 
Polizeibehörde, welche 
4) die Landpolizeiangelegenheiten mit Einschluß der Aufsicht über die Ge- 
meinden und Korporationen, in erster Instanz verwaltet. 
2) Die Lokalpolizeiangelegenheiten, als Oberbehörde der Polizeidirektorien 
in den zum Kreise geschlagenen Städten, ingleichen der Magisträte wegen 
der städtischen und der Dorfgerichte, wegen der ländlichen Polizeiver= 
waltung respizirt. 
§. 35. Die Polizeidirektoren in den Hauptsiädten, werden für alle und 
jede polizeilichen Angelegenheiten in denselben, zu alleinigen und unmittelbaren 
Ver-
        <pb n="161" />
        Verwaltern ernannt, und die von den Magistraͤten, nach bisheriger Verfassung 
ausgeuͤbte Theilnahme, findet fernerhin nur unter der Leitung des Polizei— 
direktors Statt, welcher dafuͤr allein verantwortlich bleibt. Auch wird diese 
Theilnahme fernerhin nicht von der Gesammtheit des Magistrats, sondern 
durch Deputationen (zusammengesetzt aus Magistratspersonen und Stadtver- 
ordneten, oder Bürgern) ausgeübt, welche unter der Direktion des Polizei- 
direktors oder dessen Stellvertreter stehen, in dessen Namen verfügen und im 
Verhältnisse gegen denselben, blos eine konsultative Stimme haben. 
Die Stadtverordneten sind schuldig, in allen zum Ressort des Polizei= 
direktorii gehörigen Angelegenheiten Weisuugen von demselben anzunehmen. 
§S. 30. Diese Bestimmungen (G. 35.) finden auch in den zu den Krei- 
sen geschlagenen Städten Anwendung, welche besondere, den Kreisdirektoren 
untergeordnete Polizeidirektorien haben. Ooch bleiben hier die Landespolizei- 
angelegenheiten den Kreisdirektoren vorbehalten. 
. 37. Ausgenommen von dem Ressort der Kreis= und Polizeidirekto= 
ren in Beziehung auf die Landespolizeiangelegenheiten, werden für jetzt noch 
die Landeskulturangelegenheiten und die Regulirung der bäuerlichen Verhält- 
nisse, deren Bearbeitung den Landesökonomiekollegien und Generalkommissa- 
riaten vorbehalten bleibt. 
§. 38. In der Regel tritt die Wirksamkeit des Kreisdirektorii in Be- 
ziehung auf die Lokalpolizeiverwaltung der ihm untergeordneten Städte erst auf 
Veranlassung von Beschwerden ein; Ausnahmen von dieser Regel finden Statt: 
In Ansehung aller Lokalpolizeianstalten, deren Wirksamkeit und Einfluß sich 
über die Kommunen, in welchen sie errichtet sind, ausdehnt, wenn sie auch der 
Gemeinde ausschließlich zugehbren. 
Dahin gehören speziell die Aufsicht und Kontrolle: 
der Strafanstalten, 
Korrektionshäuser, 
Gefängnisse, 
Armen= und 
Krankenhäuser, 
Feuerlöschanstalten, 
innerhalb ihres Kreises. 
1 §. 39. Die Domainenbeamten in Ansehung der Amtödörfer, die Ma- 
gisträte wegen der Stadteigenthumsdörfer, die Gutsbesitzer wegen ihrer Dorf- 
schaften fahren fort die Lokalpolizeiverwaltung der Dorfgerichte zu kontrolliren, 
Jahrgang 1812. Dd auch
        <pb n="162" />
        auch in dringenden Faͤllen zu verfuͤgen und zu remediren. In der Regel aber 
haben sie die wahrgenommenen Uebelstaͤnde und Mißgriffe den Kreisdirektoren 
zur Abhelfung anzuzeigen, und die Strafanordnungen, welche sie noͤthig machen, 
von diesen zu extrahiren. 
s. 40. Die Schulzen und Dorfgerichte sind schuldig, den polizeilichen 
Anordnungen der Gutsbesitzer, der Domainenbeamten, der Magistraͤte, welche 
ihnen vorgesetzt sind, bis auf weitere Bestimmung des Kreisdirektors, Folge 
zu leisten. 
F. 41. Gutsbesitzer, Magistraͤte und Domainenbeamte koͤnnen sich 
nicht entziehen, die Aufträge der Kreisdirektoren in Lokalpolizeilichen Angele- 
genheiten ihrer Bezirke, auszurichten. 
. 42. Die F. 39. ff. getroffenen Bestimmungen gelten auch von andern 
zum Ressort der Kreisdirektorien und Kreisverwaltungen gehörigen Geschaͤfte, 
innerhalb der Gutsgrenzen der Gutsbesitzer u. s. w. 
§. 43. Die K. 41. bestimmte Verpflichtung liegt auch den Pre- 
digern ob. « L 
S. 44. Den Kreis= und Polizeidirektoren wird ferner das Kantonwe- 
sen ihrer Kreise; nicht minder 
. 45. die Militairverpflegung mit Einschluß des Einquartierungswe- 
sens, auch das Marsch= und Vorspanmovesen ihrer Amtsbezirke überlassen. 
Demgemäß repartiren sie diese Lasten nach Maaßgabe der Umstände und der 
augenblicklichen Bedürfnisse, und instruiren die Unterbehörden in den Fällen, 
wo diesen die Suprepartition überlassen bleiben muß, wegen der von denselben 
hiebei zu beobachtenden Grundsätze und Maaßregeln. Wegen der Konkurrenz 
der Magisträte finden die §. 35. und 36. getroffenen Bestimmungen Anwen- 
dung. Die Ausgleichung dieser Lasten erfolgt nach den festzusetzenden Grund- 
sätzen durch die Kreisverwaltung. 
K 46. Die Finanz= und Kassenverwaltung in Betreff des Staatsein- 
kommens bleibt einstweilen in ihrer bisherigen Verfassung. 
47. Die Kreiskasse wird jedoch von jetzt an, wo es bisher noch nicht 
geschehen ist, als Staatskasse behandelt, und der Kreissteuereinnehmer bleibt 
Rendant derselben unter der Kuratel des Kreisdirektors. 
§S. 48. Die Kreiskommunalkasse soll von dem Rendanken der Kreis- 
kasse gegen Vergütigung von 7 Prozent als Nebenfonds mit verwaltet werden. 
Ueber diesen Nebenfonds behält die Kreisverwaltung die Disposition und Ku- 
ratel. Doch bleibt dem Kreisdirektor vorbehalten, mit seiner Verantwortlich= 
- keit
        <pb n="163" />
        — 151 — 
keit uͤber die Bestaͤnde dieser Kasse in dringenden Faͤllen, ihrem Zwecke gemaͤß 
zu disponiren. 
. 49. Wegen der Funktionen des Kreisdirektors bei der Kreisverwal- 
tung ist oben das Nähere bestimmt. 
§. 50. Dagegen hört mit dem Tage der Publikation dieses Edikts die 
bisherige Repraͤsentation der Kreise durch die Landraͤthe auf. In Faͤllen, wo 
nach der Provinzialverfassung die Zusammenberufung der Landstände noch erfor- 
derlich ist, hat jede Kreisverwaltung für ihren Kreis einen besonderen Deputir= 
ten zu wählen, und zu der Provinzialversammlung abzuordnen. 
&amp;. 51. Gleichmäßig werden die Städte erster Klasse durch ihre Stadt- 
verordneten, die ihrer Seits abzuordnenden Deputirken wählen. 
§. 52. Ueber die Einrichtung der Gendarmerie wird unten das Nähere 
bestimmt. Die in derselben konstituirte öffentliche Gewalt, wird der Dispo- 
sition der Kreis= und Polizeidirektoren übertragen. 
§. 53. Alle in dem Kreise zu vollstreckenden Exekutionen der Polizei-, 
Finanz= und Justizbehörden sollen künftig nur durch den Kreisdirektor gesche- 
hen, und die Behörden werden angewiesen, sich deshalb mit ihren Reguisitio= 
nen und Anträgen an denselben zu wenden. 
. 54. In den Städten, welche besondere Polizeidirebktoren haben, 
gebührt die Exekutionsvollstreckung dem Polizeidirektor, und es findet dieserhalb 
eben das Statt, was F. 53. wegen der Kreisdirektoren bestimmt worden. 
§S. 55. Die Stellen der Exekutoren bei den Regierungen, Oberlandes- 
gerichten, Magisträten und Untergerichten, oder wie diese Behörden einen Na- 
men haben mögen, werden demnach aufgehoben und deren Funktionen außer 
Wirksamkeit gesetzt, sobald die Kreis= und Polizeidirektorien mit den nöthigen 
Exekutiomitteln versehen seyn werden. 
§. 56. Die aus den Staatskassen besoldeten Exekutoren sollen in der 
Regel den Polizeidirektorien zur Verstärkung der ihnen überwiesenen Exekutiv- 
mittel beigegeben werden. Wo dies nicht statt findet, haben die Regierungen 
dem allgemeinen Polizeidepartement ihre Vorschläge, wegen anderweitiger 
Unterbringung derselben, zu machen. 
H. 57. Den Stadtgemeinden und andern mit Exekutiomitteln ausge- 
statteten Korporationen bleibt die anderweitige Anstellung oder Pensionirung 
ihrer Exekutoren überlassen. 
§. 58. In der Regel sollen dergleichen Offizianten mit einer Pension 
welche die Hälfte ihres bisherigen Einkommens beträgt, abgefunden werden 
können. 
Dd2 S. 59.
        <pb n="164" />
        — 152 — 
§. 549. Die Exekutionsgebühren sollen künftig den öffentlichen Fonds 
in den Kreisen zur Hälfte der Kreiskasse, zur andern Hälfte den Kreiskom- 
munalfonds, in den Städten, welche besondere Polizeidirektoren haben, der 
Polizeisportelkasse berechnet werden. 
III. Abschnit t. 
Einrichtung der Landgendarmerie. 
§. 60. Die Kreisgendarmerie besteht in der Regel aus 
1 Kreisbrigadier, 
2 bis 3 berittenen 
2 unberittenen 
10 bis 40 berittenen und unberiktenen Gemeinen. 
Doch kann die Anzahl bei sehr kleinen Kreisen, deren Zusammenlegung mit 
anderen zur Zeit noch nicht Statt finden mögte, verringert werden. 
§. 01. Die den Polizeidirektorien der Hauptstadte beizugebende Gen- 
darmerie wird mittelst besonderen Etats bestimmt werden. 
§. 62. Auch wird vorbehalten, den Polizeidirektoren der zu den Krei- 
sen geschlagenen Stadte, wo deren Beibehaltung nöthig erachtet wird, solche 
Hülfen beizugeben. 
§. 63. Die für jetzt zu bewirkende Ansiellung in der Landgendarmerie 
ist nur provisorisch, sie begründet weder einen Anspruch auf Beibehaltung 
noch eine Auflösung der bisherigen Verhältnisse des Angestellten. 
§. 04. Die Gendarmerie ist militärisch gekleidet und bewaffnet nach 
den darüber besonders gegebenen Bestimmungen. 
§. 65. Die Besoldung der Gendarmerie erfolgt aus der General- 
Militair-Kasse, so wie die Brodverpflegung. 
§. 60. Außerdem bekommen die Unteroffiziere und Gemeinen, sie 
mögen in ihren Standquartieren, oder auf Kommando seyn, freie Bekösti- 
gung oder Entschädigung nach den Lokalumständen, aus der Kreiskommunal-- 
kasse, worüber besondere Bestimmungen ergehen sollen. 
§. 07. Den Unteroffizieren und Gemeinen wird sowohl in ihrem 
Standorte als außerhalb, Naturalquartier angewiesen, den Wirthen jedoch 
aus der Kreiskommunalkasse zulängliche Vergütigung dafür verabreicht. 
Die Offiziere müssen sich ihre Wohnungen gegen den üblichen Servis mieths- 
weise beschaffen. Auf Kommando erhalten sie jedoch Naturalquartier; bei 
Dienst- 
Offizieren der Gendarmerie, und
        <pb n="165" />
        — 153 — 
Dienstverrichtungen außerhalb des Standquartiers, eine maͤßige Entschaͤdi- 
gung, und bei kommissarischen Auftraͤgen, Diaͤten. 
. 68. Den berittenen Offizieren werden fuͤr die Fourage auf ein Pferd 
jaͤhrlich Neunzig Thaler bezahlt. Die Unteroffiziere und Gemeinen erhalten 
die Fourage-Rationen in Natura; beides erfolgt aus dem Militairfonds. 
. 69. Es ist die Obliegenheit der Gemeinden in Faͤllen, wenn es 
Noth thut, den Dienst der Gendarmerie zu vertreten. 
6. 70. Der Kreisbrigadier ist der nächste Gehülfe des Kreis= und Po- 
lizeidirekktors. Er bearbeitet in und außer dem Büreau und unter Leitung 
desselben, alle Angelegenheiten, welche ihm von jenem werden übertragen 
werden. Vorzugsweise eignen sich die Angelegenheiten der Sicherheitspolizei 
und die Marsch-, Einquartierungs= und Cantonsachen zu seiner Bearbeitung. 
X 71. Der Kreisbrigadier vertritt den Kreisdirektor 
1) in Fällen der Abwesenheit und sonstigen persönlichen Verhinderungen 
desselben in den K. 70. bemerkten Angelegenheiten, 
2) bei allen Vorfällen, wo große Gewaltmittel in Anwendung zu brin- 
gen und zu ordnen sinb; z. B. Unterdrückung von Volkszusammenläu= 
fen, Direktion der Lösch= und Rektungsanstalten bei Feuersbrünsten. 
. 72. Er muß aber überall in seiner Dienstführung den Anwei- 
sungen, Beschlussen und Instruktionen des Kreisdirektors, Folge leisten, wel- 
cher für die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung allein ver- 
antwortlich bleibt. 
§. 73. Selbsisiändig und unter Leitung des Oberbrigadiers, übt der 
Kreisbrigadier die Disziplin über die Offiziere und Gemeinen der Gensdar- 
merie aus. Wie die Besoldung liquidirt, die Bekleidung besorgt, die Be- 
waffnung und Ergänzung an Mannschaft und Pferden bewirkt, die Rap- 
porte, Listen und Berichte der Gendarmerie, als Militair, einzurichten sind, 
bleibt der näheren Instruktion durch das Kriegsdepartement vorbehalten. 
S. 74. In sofern die Bedürfnisse der Gendarmerie von den Kreisen“ 
und Kommunen beschafft werden sollen, bleibt jedoch die Verfügung dar- 
über dem Kreisdirektor vorbehalten. 
H. 75. Den Vorschlägen zu Beförderungen muß jedesmal das Zeug- 
niß des Kreisdirektors über die Verdienstlichkeit und Qualifikation des Kan- 
didaten für den Civildienst, beigebracht werden. 
K. 76. Auch disponirt der Kreis= und Polizeidirektor uneingeschränkt 
über die Benutzung der Gendarmerie zu den vorkommenden Geschäften, nicht 
blos
        <pb n="166" />
        — 154 — 
blos im Ganzen, sondern anch durch Besiimmung der Personen und der 
Stärke der Mannschaften, welche dazu angewendet werden sollen. 
§. 77. Ihm sieht nicht minder die Befugniß zu, die Versehen und 
Vergehungen der Subalternenoffiziere und Gendarmen im Civildienste durch 
Zurechtweisungen und Verweise zu rügen, auch gegen die ersteren leichte Geld- 
strafen festzusetzen. Die Bestimmung schwererer Strafen, als Arrest, De- 
gradation u. s. w. bleibt aber dem Kreisbrigadier, uuter der Leitung des 
Oberbrigadiers, überlassen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß der Kreis- 
direktor so befugt als schuldig ist, darauf zu halten, daß diese Bestrafung 
wirksam und schnell erfolge. Er ist demnach von dem Kreisbrigadier über 
alles, was in diesem Bezuge geschehen, Auskunft zu erwarten und zu for- 
dern berechtigt. 
§. 78. Die Hauptbestimmung der Snbalternoffiziere ist die ereku- 
tive Polizei und überhaupt die Vollstreckung der obrigkeitlichen Anordnun- 
gen. Außerdem aber sollen sie, theils zur Erleichterung des Kreisdirektors, 
theils zu ihrer Instruktion wegen zweckmäßiger Ausführung ihrer besonderen 
Geschäfte als Gehülfen und Vollstrecker der exekutiven Polizei, kheils zu ih- 
rer Ausbildung fuͤr den Civildienst, Behufs weiterer Beförderungen im Bu- 
reau des Kreisdirektors und den von diesem abhängigen Ressorts arbeiten, 
auch als Kommissarien zu örtlichen Untersuchungen gebraucht werden. 
§. 79. Dem gemäß können sie von dem Kreis= oder Polizeidirektor in 
dessen Büreau, nach dem Grade ihrer Fähigkeiten 
à) zur Aufnahme schriftlicher Anträge der Partheien in der Form von Pro- 
tokollen; 
b) zur Expedition der von demselben zu erlassenden Verfügungen; 
c) zur Zusammenstellung der von dem Kreisdirektorio anzufertigenden Ta- 
hleaur; « 
d) zur Anfertigung der Repartitionen und Kalkulaturarbeiten aller Art, 
auch bei der Kreiskasse als Gehuͤlfen des Rendanten beschaͤftigt werden; 
e) zur Anfertigung der Reinschriften, besonders bei vielfach auszufertigen- 
den und eiligen Sachen. 
§. 80. Insbesondere sollen alle polizeiliche Anstalten, als Gefäng- 
nisse, Korrektions= und Strafanstalten, die Feuerlöschungsapparate 2c. der 
speziellen Aufsicht einzelner Gendarmenoffiziere überwiesen werden. 
§. 81. Vermöge ihrer Bestimmung als Gehülfen der erekutiven Po- 
lizei und Vollstrecker der öffentlichen Gewalt, liegt den Gendarmerie-Offtzie= 
ren, Unteroffizieren und Gemeinen ob: 
1) den
        <pb n="167" />
        — 155 — 
1) den Distrikt ab zupatrouilliren zu dem Zweck um 
a) alle polizeiliche Anordnungen zur Kenntniß des Polizeidirektorii zu 
bringen; 
b) Verbrechen und Vergehungen aller Art zu verhindern, insbesondere 
die Sicherheit der Gegend durch augenblicklichen Beistand, durch 
Anhaltung verdächtiger oder gefährlicher Personen und Transporte 
zu bewirken; 
C) die sich darbietenden Spuren begangener Verbrechen und die Ver- 
gehungen gegen Kreis-Polizei und fiskalische Verbote, aufzuneh- 
men und gehörigen Orts anzuzeigen. 
2) stehende Wachen zu polizeilichen Zwecken abzugeben, oder doch die Ver- 
bindung unter denselben zu machen; 
3) die Transporte aller Personen zu übernehmen, welche unter sichern 
Geleit gestellt werden müssen; 
4) alle Exekutionen der Civilautoritäten zu vollstrecken; 
5) gegen Abgabendefraudationen zu wachen; 
0) Oesertion zu verhüten. 
§. 82. Die berittenen Gendarmen und Offiziere werden vornämlich 
zu den Zwecken ad 1. und 2., die unberittenen zu 3. und 4. gebraucht. Alle 
mussen jedoch von Amtswegen die zu 1. angegebenen Zwecke erfüllen. 
§. 83. Die größeren Kreise sollen nach der Zahl der berittenen Gen- 
darmen dergestalt in Bezirke getheilt werden, daß jedem Bezirk 1 Offizier 
und 3 bis 5 Gemeine uberwiesen werden, welche für die prompte Anzeige 
und Abstellung der Unordnungen verantwortlich sind; das Personal muß aber 
von dem Kreiêdirektor von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Die Gendarme- 
rie benachbarter Kreise sollen zu gegenseitigen Mittheilungen und gemeinsamen 
Maaßregeln, Sammelplätze verabreden. Die Offiziere müssen die Gemeinen 
fortdauernd kontrolliren, und sind insbesondere dafür verantwortlich, daß 
keine Durchstechereien und Plackereien geduldet werden. 
§. 84. Oie Verpflichtung der Gendarmerie zur Gewährung des Schu- 
tzes gegen gefährliche Angriffe der Person und des Eigenthums, gehr so weit, 
daß sie sich jeder Gefahr aussetzen müssen, um ihn zu gewähren. Sie mus- 
sen sich auf das Strengste darüber answeisen, daß sie jede Möglichkeit der 
Hülfe aufgeboten haben. Der Vorwurf und die Strafe der Feigheit trifft sie 
immer, wenn sie erst fremde Hülfe gesucht haben, wo ihre selbstständige Kraft 
zureichend war, oder wenn ihre Zulänglichkeit auch zweifelhaft gewesen wäre, 
der
        <pb n="168" />
        — 156 — 
der Aufschub gefaͤhrlich und ein hoͤherer Zweck nicht sicherer durch Aufbietung 
groͤßerer Kraͤfte, zu erreichen war. 
§. 85. Trifft die Gendarmerie auf verdächtige Personen und Sachen; 
so soll sie dieselben doch nicht auf der Straße beunruhigen, sondern die Per- 
sonen und Begleiter über ihren Weg befragen und dieselben bis zu dem näch- 
sten Orte begleiten, hier aber die Legitimation unter Zuziehung des Gemeinde- 
vorstehers fordern. Nur in Fällen, wo Gefahr oder Vereitelung des Zwecks 
von der Ausführung dieser Vorschrift zu besorgen ist, sieht derselben eine 
Ausnahme von dieser Regel frei, und sie kann in diesen Fallen fordern, daß 
die Angehaltenen von ihrer Straße abweichen. Sie muß aber dieselben auch 
in einem solchen Falle immer an einen Ort, wo sich ein Bezirks= oder Ge- 
meindevorsteher befindet, hinweisen und hier die nöthigen Auskünfte fordern. 
Findet sich bei dieser Recherche Veranlassung den Angehaltenen und dessen 
Transport in sichern Gewahrsam zu nehmen, so müssen die Sachen dem Ge- 
meindevorsteher in Gegenwart zweier glaubhafter Männer überliefert, der 
Angehaltene aber ohne Zufügung persönlicher Unannehmlichkeiten, entweder 
in den nächsten Ort, wo sich ein für Untersuchungen dieser Art gqualiftzirter 
Beamte findet, oder vor dem Kreisdirektor geführt werden; der Transport 
muß mit dem Anstande, welchen der Angehaltene nach dem adußern Schein zu 
fordern berechtigt ist, und mit allen ihm zukommenden persönlichen Bequem- 
lichkeiten, zu deren Verghtung er im Stande ist, geschehen. 
§. 86. Nur Vagabonden oder des Vagabondirens verdächtige Perso- 
nen, unbekannte oder unangesessene Leute, welche sich außerdem der Schadens- 
vergütung und öffentlichen Ahndung entziehen könnten, wenn sie eines Polizei= 
oder fiskalischen Vergehens überführt zu achten, oder verdächtig sind; gefähr- 
liche Verbrecher oder solche, welche den Schein wider sich haben, es zu seyn, 
Personen, die durch Steckbriefe verfolgt werden, oder zu deren Arretirung, 
wenn sie sich in ihrem Bereich betreten lassen, die betreffende Gendarmerie von 
einer Fremden aufgefordert werden, können durch dieselbe, ohne Anftrag ihrer 
vorgesetzten Behörde, arretirt werden. Es müssen aber die Arrestanten ohne 
Verzug an den Kreisdirektor abgeliefert, oder dieser doch sogleich von der Ver- 
haftung zur weitern Beschließung unterrichtet werden. 
§. 87. Die Gendarmerie soll sich unter dem Vorwande der Polizei und 
Aufspürung von Vergehungen, in Priogt= und Familienverhälktnisse nicht un- 
ziemlich eindringen. 
Nur wenn sich Spuren von Vergehungen darbieten, können sie sich auf 
deren Verfolgung einlassen. Allein selbst in diesem Falle müssen sie, wenn 
keine
        <pb n="169" />
        — 157 — 
keine Gefahr im Verzuge obwaltet, auf vorgaͤngige Anzeige bei dem Kreis— 
direktor, dessen. Verfuͤgung gewaͤrtigen. 
h. 88. Haussuchungen, zu deren Veranstaltung gesetzmäßige Veran- 
lassung vorhanden ist, dürfen nicht anders, als unter Zuziehung des betreffen- 
den Bezirk-, oder Gemeindevorstehers vorgenommen werden. 
6. 89. Alle Exekutionen, durch welche 
a) Handlungen erzwungen, 
b) Dergleichen für Rechunng des Verpflichteten ausgeführt, 
c) Objekte von mehr als 100 Rthlr. Werth, beigetrieben werden sollen, 
müssen immer unter der Leitung eines Offiziers gestellt werden. 
§. 90. Die dazu geeignet erachteten Gendarmenofffiziere werden zu der 
richtigen und gewissenhaften Aufnahme von Protokollen eidlich verpflichtet. In- 
sofern dieses geschehen ist, haben die von ihnen aufgenommenen Protokolle vol- 
len Glauben. Die von den Gendarmenoffizieren, in Beziehung auf ihren 
Dienst, ausgestellten Atteste und gemachten Anzeigen, haben die Beweiskraft, 
welche die Allgemeine Gerichtsordnung vorschreibt. 
§. 91. Gemeine Gendarmen sind zum Protokolliren nicht berufen; auch 
soll ihren schriftlichen Anzeigen auf Amtspflicht die Wirkung öffentlicher Urkun- 
den nicht beigelegk, sondern deren Inhalt durch spezielles Verhör zur Vollftan- 
digkeit, Bestimmtheit und der hieraus resultirenden Gewißheit erhoben werden. 
Was dieselben solchergestalt auf ihren Amtseid zu Protokoll erklären, hat die 
Wirkung eines beeidigten Zeugnisses. 
§. 92. Sind Offiziere und Gendarmen bei dem Gegensiande personlich 
interessirt, über welches sie ein Zeugniß abzugeben haben; so wird die Beweis- 
kraft dadurch immer geschwächt. Bis zu welchem Maaße dies geschieht, muß 
in jedem einzelnen Falle nach den Umständen beurtheilt werden. 
&amp;. 93. Thätlicher Widerstand gegen die Gendarmerie, wird mit der 
106. Tit. 20. Thl. 2. Allgem. Landrecht, bestimmten Strafe belegt. 
  
Jahrgang 1812. Ee IV. Ab sch ! i tt.
        <pb n="170" />
        — 158 — 
lv. Abschnitt. 
Von der Verstärkung der Exekutionsmittel durch den Beistand der 
Gemeinden und militairischen Kommandos. 
. 94. Die Gemeinden sind schuldig die Gendarmerie bei der Aus- 
führung ihrer Aufträge in allen Fällen, wo sie von derselben dazu aufgefor- 
dert werden, nach deren Anordnung zu unterstützen. Die Gendarmerie soll 
dies jedoch nur in dringenden Fällen, von dem Gemeinde= oder Bezirksvor- 
steher fordern; wo aber keine Gefahr im Verzuge ist, die Bestimmung des 
Kreisdirektors darüber einholen. 
§. 95. Der Beurtheilung des Kreisdirektors bleibt es überlassen, ob 
der Widerstand durch ein solches Aufgebot der Gemeinden beseitigt werden 
kann, oder ob es zweckmäßiger ist, die Hülfe der nächsten Garnison und der 
Gendarmerie des nächsten Kreises zu requiriren. 
§. 96. Die Kantonnementskommandanten und Garnisonchefs, sind 
die von ihnen requirirte Hülfe unweigerlich zu gewähren schuldig. 
Diese militairische Verstärkung wird nach der Bestimmung zu #. 71. 
unter das Kommando des Kreisbrigadiers gestellt, wenn sie nicht von einem 
Offizier höheren Ranges zugeführt wird. 
V. Abschnit t. 
Subordinations= und Disziplinarverhältnisse. 
. 97. Die Kreisdirektoren sind, die Gehülfen und Subalternen ihres 
Büreaus durch Zurechtweisungen, Verweise und leichte Ordnungsstrafen, zur 
Dienstordnung und Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, so befugt als 
schuldig. 
. 98. Eben dies findet Stall- im Verhältniß gegen die ihnen bei- 
gegebenen Kreisdeputirten. 
§. 99. Die Subalternen ihres Büreaus und der unter ihrer Kuratel 
stehenden Kasse, ingleichen die Offizianten der ihrer Aufsicht anvertraueten 
Anstalten
        <pb n="171" />
        — 159 — 
Anstalten, sind sie, in den Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, sofort ab ol- 
licio zu suspendren befugt. Außer diesem Falle haben sie der Regierung 
die Verfügung zu überlassen. 
. 100. Denjenigen Behörden und Personen, welche Anweisungen 
von ihnen annehmen müssen, sind sie, Strafandrohungen zu machen, auch 
bis auf ein Maaß von 20 Thlr. diese Strafe festzusetzen, befugt. 
. 101. Wegen der ODisziplinarverhältnisse der Gendarmerie ist oben 
6. 77. das Nähere bestimmt. Sollte sich der Kreisbrigadier wider Erwar- 
ten den Anordnungen und Zurechtweisungen des Kreisdirektors nicht fügen; 
so ist deshalb bei der Regierung Remedur zu suchen. 
§. 102. Die Kreisdirektorien bleiben nach wie vor der Regierung 
untergeordnet. 
In letztern tritt jedoch zur Bearbeitung der Angelegenheiten sowohl der 
Kreis= als Grenzgendarmerie, insbesondere derjenigen, welche nach §F. 73. 
den Kreisbrigadiers selbstständig überlassen sind, ein Oberbrigadier ein, 
welcher 
a) in diesen Angelegenheiten und insbesondere in Disziplinarsachen der 
Gendarmerie selbsiständig verfügt; 
b) als Mitglied der Regierung in der Polizeideputation, die Angelegen- 
heiten der Sicherheitspolizei unter Konkurrenz eines zweiten Regierungs- 
raths bearbeitet. 
§. 103. In weiterer Instanz steht die Gendarmerie unter der gemein- 
samen Leitung des Chefs der Allgemeinen Polizei und des Allgemeinen Krie- 
gesdepartements. 
Dem Ersteren wird ein besonderer Rath, in der Person des Chefs der 
Gendarmerie beigegeben, welcher alle daranf einschlagende Angelegenheiten 
bearbeitet. 
. 104. Wegen der Grenzgendarmerie wird eine besondere Verfügung 
ergehen. 
6. 105. Wir tragen Unserm Staatskanzler auf, wegen Ausführung 
dieses Edikts das Erforderliche zu besorgen, und autorisiren dabei diejenigen 
Modifikationen, welche die Umstände und der Zweck erheischen, die definitive 
Ee 2 Orga-
        <pb n="172" />
        — 160 — 
Organisation moͤglichst zu beschleunigen, und sich ihr durch das Interimistikum 
in soweit zu naͤhern, wie es nur irgend thunlich ist. 
Urkundlich von Uns hbchsteigenhändig unterschrieben und auf Unsern 
Befehl mit dem Königl. Insiegel bedrucket. 
Geschehen und gegeben Berlin, den 30sten Juli 1812. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
(No. 12.)
        <pb n="173" />
        — 161 — 
(No. 128.) Deklaration wegen Aufhebung der sogenannten Schiffsbaufreiheits- und 
Volksführungsgelder. Vom 30sten Juli 1812. 
D. auf den Grund dlterer Lizentreglements und Observanzen in Unsern 
Ostseehäfen noch statt habende Einrichtung, 
daß den Besitzern der im Lande erbaueten Schiffe, auf mehrere Jahre 
ein Theil der Lizentgefälle unter der Benennung: 
„ Baufreiheitsgelder“ 
vergütigt wird. 
imgleichen, daß theils unbedingt, theils für gewisse Fälle, unter der 
Benennung: 
„Volksführungsgelder“ 
ein Theil der Lizentgefälle bonifizirt wird, 
ist rücksichtlich der Volksführungsgelder dem jetzigen Gange des Handels nicht 
angemessen, rücksichtlich der Schiffbau-Freiheitsgelder aber gleichfalls von 
der Art, daß sie zur Erreichung des ursprünglich vor Augen gehabten Zwecks, 
in dem beabsichtigten Umfange nicht beiträgt. Da wir nun inmittelst jede 
Gelegenheit benutzt haben, um den Handel und Verkehr in Unsern Häfen zu 
heben und von allen lästigen Förmlichkeiten so viel als möglich zu befreien; 
so setzen Wir hiermit fest, daß jene Prämien ferner und vom Tage der Publi- 
kation gegenwärtiger Deklaration an, nicht mehr geleistet werden sollen. 
Damit indeß diejenigen, welche in Gefolge der bisherigen Verfassung ihre 
Spekulation auf den Genuß der Barfreiheitsgelder bereits gemacht haben, 
durch die jetzige Verordnung nicht benachtheiligt werden, so bestimmen Wir 
1) daß für diejenigen Schiffe, auf welche der Freiheitsbrief schon ausge- 
fertigt worden, die Vergütigung bis zum Ablauf der zugesicherten Be- 
freiung fortdauern; und 
2) für Schiffe, welche bei Erscheinung dieser Ordre schon im Bau, oder 
in der Hauptreparatur vom Kiel aus, begriffen sind, die Freiheitsbriefe 
in den sich dazu eignenden Fällen noch in sofern ausgefertiget werden 
sollen, als die Schiffseigenthümer innerhalb 4 Wochen nachweisen, daß 
das Gefäß wirklich im Bau, oder in der gedachten Hauptreparatur be- 
griffen ist. 
Wir
        <pb n="174" />
        — 162 — 
Wir befehlen, daß nach diesem Unsern Willen in Unsern Ostseehaͤfen 
durchgaͤngig verfahren werde. 
Urkundlich haben Wir diese Deklaration Allerhöchstselbst vollzogen 
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen, 
Gegeben Berlin, den 30sten Juli 1812. 
(L. 5.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
Sack. v. Heydebreck. 
  
(No. 129.)
        <pb n="175" />
        — 163 — 
[o. 129.) Freizügigkeits-Konvention zwischen Seiner Königl. Majestät von Preußen 
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom I3ten März 1812. 
Ratifizirt den Zusten März 1812. 
S'e Königliche Majestät von Preußen und die Schweizerische Eidgenos- 
fenschaft, welche beide den Entschluß gefaßt, gegenseitig den Abschoß und das 
Abfahrtsgeld (gabella hereditaria et census emigrationis) aufzuheben, 
haben zu diesem Behuf zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nehmlich Seine 
Majestät der König von Preußen Ihren bevollmächtigten außerordentlichen 
Gesandten bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kammerherrn und des 
Königl. rothen Adlerordens Ritter, Baron ce Cambrmer &amp;O#erres Erzel= 
lenz — und der Landammann der Schweiz, im Namen der hochlöblichen Eid- 
genossenschaft, die Hochgeachten Herren Hans Bernhard Sarrasin, 
Bürgermeister des Kantons Basel, und Rudolph Stehelin, Mitglied des 
kleinen und des Staaksraths und Dreierherr, welche nach Auswechselung, 
ihrer Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. Bei keinem Vermögensausgang aus den Königl. Preußischen 
Landen in die Schweiz, oder aus dieser in jene, es mag sich solcher Ausgang 
bei denjenigen Auswanderungsfällen, welche in den beiden respektiven Staa- 
ten gesetzlich erlaubt sind, oder bei Erbschaften, Legaten, Schenkungen, oder 
auf andere Art ergeben, soll irgend ein Abschoß (gabella herediaria) oder 
Abfahrtsgeld (census emigrationis) noch auch irgend eine andere Gebühr, 
als nur diejenige, welche nach den Gesetzen die Eingebornen selbst zu bezahlen 
haben, erhoben werden. 
Art. 2. Die vorstehend bestimmte Freizügigkeit soll sich sowohl auf 
denjenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die öffent- 
lichen Staatskassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf das- 
jenige Abfahrtsgeld erstrecken, welche in die Kassen der Stäbte, Märkte, 
Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und Kor- 
porationen, überhaupt in die Kasse irgend eines Privat-, Abschoß= oder Abfahrks- 
geld-Berechtigten, fließen würden. 
Art. 3. Die Bestimmungen der obstehenden Artikel 1. und 2. sollen 
sich auf alle jetzt pendente und auf alle künftige Fälle erstrecken. 
Art. 4.
        <pb n="176" />
        — 164 — 
Art. 4. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Konvention sollen in 
Jeit von 4 Monaten; vom heutigen Tage an zu rechnen, oder, wenn es 
möglich ist, früher ausgewechselt werden. Geschlossen in Basel, den dritten 
März, im Jahr Eintausend Acht Hundert und Zwölf. 
(L. S.) Jean Pierre B. de Chambrier dOleires. 
(L. S.) Jean Bernord Sarasin, 
Bourgemaitre du Canton de Bale. 
(L. S.) Jean IHodolph Stehelin. 
Conseiller d'Etat et Tresorier. 
  
Vorstehende Konvention ist von Sr. Roͤniglichen Majestaͤt unterm 
31sten März c. ratifizirt.
        <pb n="177" />
        — 165 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
—. 
— No. 21. *.. 
  
  
  
(No. 130.) Verordnung die Suspension der das Militair angehenden Prozesse be- 
treffend. Vom 30sten Juli 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben in Erwaͤgung der bei fruͤheren Feldzuͤgen jederzeit erfolgten Suspen- 
sion der das Militair, welches dem Feinde gegenuͤber stehet, betreffenden 
Prozesse, beschlossen, diese Suspension auch gegenwaͤrtig, da die Konjunktu- 
ren Uns bewogen haben, Unsere Truppen aus den Standquartieren in das 
Feld ruͤcken zu lassen, zu verfuͤgen und Folgendes zu verordnen: 
§. 1. Es soll vom Tage der Publikation dieser Verordnung an, alles 
gerichtliche Verfahren in den Rechtsangelegenheiten derjenigen Personen sus- 
pendirt seyn, welche - 
4) Amts= oder Berufshalber der Armee folgen, besonders derjenigen, wel- 
che zu dem in das Feld gerückten Corps d'Are gehören und entwe- 
der in wirklichen Kriegsdiensten siehen, oder bei dem Feldkriegskommis- 
sariat, dem Lazareth und den verschiedenen Trains angestellt sind, oder 
sonst bei diesem Truppenkorps zum Militairetat gehören; 
2) derjenigen, welche etwa künftig noch bei dem besagten Korps in Dien- 
sie treten und demselben Amts= oder Berufshalber folgen; desgleichen 
3) der bei selbigen engagirten Marketender, so wie 
4) der von dem Feinde etwa weggeführten Geißel und 
5) der Ehefrauen aller vorstehenden Personen und deren noch unter väter- 
cher Gewalt stehenden Kinder. 
· Denjenigen prozeßfuͤhrenden Parteien, welche erst in der Folge in eines 
der hier bezeichneten Verhältnisse treten, kommt die Suspension ebenfalls zu 
Jahrgang 1812. Ef statten; 
(Ausgegeben zu Berlin den 22sten August 1812.)
        <pb n="178" />
        — 166 — 
statten; doch ist es ihre Schuldigkeit, dem Richter, der nicht auf andere glaub- 
hafte Art von dieser Veränderung unterrichtet ist, nach Möglichkett dieselbe an- 
zuzeigen, widrigenfalls sie diejenigen Verfügungen wider sich gelten lassen 
müssen, die gegen sie erlassen sind. 
§. 2. In Ansehung der in dem vorstehenden §. 1. unter No. 1, 2. 
3, 4. benannten Parteien hört die Suspension auf, wenn sie ihrer Dienste 
entlassen, oder in Freiheit gesetzt werden, oder wenn sie mit Tode abgehen. 
Im ersten Fall müssen sie selbst, im zweiten ihre Erben, sofern diesen nicht 
nach ihrer persönlichen Eigenschaft selbst die Suspensiou zu statten kommt, 
zur Fortsetzung des Prezesses aufgefordert werden. 
§. 3. Die gegenwärtige Verordnung findet zwar Anwendung auf 
alle, den §. 1. benannten Militairpersonen jetzt schon zustehende, oder künf- 
tig noch an sie gelangende Aktio= und Passivforderungen, in sofern derglei- 
chen Aktivforderungen nicht aus blos freier Willkühr und in der Absicht nach 
der Zeit der Publikation dieser Verordnung erworben sind, um einen Ande- 
ren, welcher bei der Sache ein Interesse hat, in dem rechtlichen Betrieb der- 
selben aufzuhalten. Doch findet die Suspension der Prozesse nicht statt, 
1) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens ausdrücklich 
verlangt; 
2) wenn dieselbe als beklagter Theil unter Vormundschaft stehet, und 
die Klage nicht ihr eigenes Faktum, sondern nur das unter vormund- 
schaftlicher Verwaltung stehende Vermögen zum Gegenstande hat; 
3) wenn die erst nach der Publikation dieser Verordnung fällig gewordenen 
Zinsen hypothekarischer Forderungen eingeklagt werden; 
4) wenn nur von einem possessorio Summariüssimo die Rede ist, in wel- 
chen beiden Fallen (No. 3. 4.) die Citation auf dem betreffenden Gute in- 
sinuirt auch in dem letzteren Falle der Verwalter oder Pächter des Be- 
klagten zur Vertheidigung der Gerechtsame desselben aufgefordert und zu- 
gelassen werden muß; 
5) wenn die Militairperson als Kläger einen Personalarrest ausgebracht 
hat, in welchem Falle die Sache, bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
über die Rechtmäßigkeit oder Wiederaufhebung des Arrestes, ihren Fort- 
gang behält; 
6) in allen Fällen, da die Militairperson die schon jetzt schwebenden Pro- 
zesse fortsetzen zu wollen erklärt, oder selbst neue Klagen anstellek, muß sie 
auch die Einleikung und Fortsetzung aller Rekonventionen oder ad ellectum 
compensationis gemachten Gegenforderungen geschehen lassen; 
7) auch folgt aus der von einer Militairperson angestellten Hauptinterven- 
tion die Suspension des unter den Parteien schwebenden Hauptprozesses 
nicht,
        <pb n="179" />
        — 167 — 
nicht, doch soll die Exekution nur in soweit statt finden, als sie ohne 
Nachtheil des Militairinteressenten geschehen kann; 
8) bei persoͤnlichen Anspruͤchen, welche sich auf unerlaubte Handlungen der 
zuruͤckbleibenden Eheweiber und Kinder der Soldaten, z. B. auf Injurien 
die nach dem Ausmarsch vorgefallen sind, gruͤnden, oder welche aus ei— 
nem von der Frau getriebenen Gewerbe, uͤberhaupt aber aus solchen Ge— 
schaͤften entspringen, die erst nach dem Ausmarsch eine Verbindlichkeit 
hervorbrachten, findet die Suspension nicht statt. 
Sofern jedoch hierbei das Interesse des Ehemannes oder Vaters kon— 
kurrirt, oder Einwendungen und Gegenforderungen angebracht werden, 
wobei dessen eigene Handlungen zum Grunde liegen; so tritt die Sus— 
pension in Ansehung dieser Gegenstaͤnde des Prozesses, auf den Antrag 
der beklagten Ehefrauen oder Kinder der Militairperson, ein; 
9) besonders koͤnnen Klagen wegen ruͤckstaͤnbdiger Hausmiethe und Raͤumung 
der Wohnungen eingeleitet und entschieden werden, und nur dann, wenn 
der eingeklagte Miethszins auf die Zeit vor dem Ausmarsch sich zuruͤck— 
erstreckt und dagegen das oberwähnte Interesse des Ehemannes eintritt, 
muß die Sache, auf Verlangen der Ehefrau, suspendirt bleiben; woge- 
gen in Ansehung der nach dem Ausmarsch fällig gewordenen Miethzinsen 
das Urtel abgefaßt, auch das Retentionsrecht des Vermiethers ohne alle 
Einschränkung geltend gemacht werden kann. 
§. 4. Was die Wirkungen der Suspension betrifft; so ist ein Unter- 
schied zu machen, 
a) zwischen denjenigen Prozessen, welche erst nach der Publikation dieser 
Verordnung von den F. 1. genannten Personen entweder selbst, als Klä- 
ger, oder gegen sie, als Beklagte, abhängig gemacht worden; 
b) denjenigen, welche zur Zeit der Publikation schon wirklich im Gange 
sind, und 
C) denjenigen, in welchen schon die Exekution verhängt, oder doch wenig- 
stens rechtskraftige Erkenntnisse bereits vorhanden sind. 
##. 5. Wenn die Militairperson, in einem neuen Prozeß selbst als 
Kläger auftritt; so muß mit der Instruktion so lange verfahren werden, als 
es die Information des Bevollmächtigten des Klägers zuläßt. Findet sich 
aber ein Mangel an den erforderlichen Nachrichten, zum weiteren Betrieb der 
Sache, so wird, jedoch mit Ausnahme des H. 3. No. 3. bemerkten Falles, 
auf den Antrag des erwähnten Bevollmächtigten, der Prozeß suspendirt. Es 
findet alsdanu keine Prakluskon und kein Verfahren in contumaciam statt; 
auch wird kein, nach der Publikation dieser Verordnung oder auch vor dieser 
Zeit eröffnetes Urtel, wenn nux die gesetzmäßigen Frisien zur Einwendung ber 
F f 2 zulaf-
        <pb n="180" />
        — 168 — 
zulaͤssigen Rechtsmittel vor der Publikation der Verordnung noch nicht abge- 
laufen sind, gegen den Kläger rechtskraäftig. Die Suspension der Rechts- 
kraft muß daher unter jedem solchen Urtel von Amtswegen vermerkt werden. 
Sie kommt jedoch, da sie kein benelicium commune ist, blos der Militair= 
person und nicht dem Gegner derselben zu statten. 
§. 60. Wird eine neue Klage wider eine Militairperson angestellt, so 
kann sie zwar angenommen, und die zur Vorladung des Beklagten alles Er- 
forderliche eingeleitet werden, die Vorladung selbst aber bleibt ausgesetzt und 
kann nur in den Fällen des S. 3. No. 1. 2. 3. 4. 8. 9. erfolgen. Wenn 
indessen die Militairperson mehrere Litiskonsorten hat, und alle belangt wer- 
den; so muß zwar der Prozeß mit den letzteren eingeleitet und so lange fort- 
gesetzt werden, als es ohne Zuziehung der Militairperson, der Gründlichkeit 
unbeschadet, möglich ist. Es kann jedoch aus dem bierauf ergangenen Urtel 
keine Exekution gegen die Militairperson vollstreckt werden, sondern es bleibt 
ihr frei, nach aufgehobener Suspension, die ihr eigenen noch nicht zur Sprache 
gekommenen Einwendungen besonders auszuführen. 
S. 7. Diejenigen Ciovilprozesse, die sich schon jetzt im Gange befinden, 
müssen ununterbrochen fortgesetzt werden, bis es dem Stelloertreter der Mili- 
tairperson, zu Wahrnehmung ihrer Gerechtsame, an hinlänglicher Informa- 
tion fehlet. Alsdann müssen ihm zur Einziehung der nöthigen Nachrichten 
verhältnißmäßige Fristen gestattet, oder es muß das ganze Verfahren, mit 
der §5. 5. 6. bestimmten Wirkung, bis zum Ende der Kriegsunruhen suspen- 
dirt werden. 
§. 8. Ist wider eine Militairperson schon die Exekution verfügt, oder 
doch ein Judikat vorhanden, so muß die Exekution auf den Antrag des Gegners 
ihren Fortgang haben, doch kann dieselbe nicht auf Auspfändung der Mobi- 
lien, noch auf den Verkauf der Grundstücke, noch auf einen Abzug vom Trak- 
tamente, sondern nur auf Beschlagnehmung der Einkünfte aus dem Immobi- 
liar= und Aktivvermögen, und Verkümmerung der Aktiokapitalien des Be- 
klagten, gerichtet werden. Auch muß demselben zur Bestreitung dringender, 
den Dienst betreffender Ausgaben das unumgänglich Nothwendige von dem 
in Beschlag genommenen Vermögen gerichtlich verabfolgt werden, wenn er 
sich deshalb, unter Beibringung eines Attestes der Dienstvorgesetzten, bei 
dem Gerichte meldet, und der Gläubiger nicht nachweisen kann, daß noch 
anderes, zu den erwähnten Ausgaben hinreichendes Vermögen vorhan- 
en ist. 
§. 9. In eben den Fällen, in welchen der Militairperson, als Haupt- 
partei, die Suspensi on zu statten kommt, findet dieselbe auch Anwendung, 
wenn durch eine gehörig substantürte Litisdenunziation die Militairperson in 
einen
        <pb n="181" />
        — 169 — 
einen Prozeß verwickelt wird, und muß alsdann, auf den Antrag des Litis- 
denunzianten, der Prozeß zwischen den Hauptparteien sestirt werden. 
#. 10. Sollte in einer Sache, z. B. in Pacht und Mieth-, Unter- 
thanen= und Grenzprozessen, für eine Partei die Gefahr eines unersetzlichen 
Verlustes entstehen, so müssen auf den Antrag des gefährdeten Theils, die 
zu seiner Sicherheit noͤthigen interimistischen Verfuͤgungen nach der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Thl. 1. Tit. 20. §. 10. getroffen werden. 
# 11. Der Eispenfen ungeachtet, behalten die Ediktalvorladungen 
ausgetretener Kantonisten ihren Fortgang. Dagegen bleiben alle Ziltationen 
und Erkenntnisse Behufs der Todeserklärung ausgesetzt. Auch können abwe- 
sende Ehemänner auf den Grund eingehender Desertionsklagen nur alsdann 
öffentlich vorgeladen werden, wenn bei genan anzustellender Untersuchung keine 
Vermuthungen sich finden, daß der Entwichene zu der Armee sich gewen- 
det habe. 
§. 12. In Konkurs= und Liquidationsprozessen, welche nach der Pu- 
blikation dieser Verordnung entstehen, findet eine Praklusion der dabei als 
unbekannte Gläubiger interessirten Militairpersonen nicht statt. Eben dieses 
ist auch bei allen andern Arten der öffentlichen Aufgebote und besonders bei 
der Ediktalzitation unbekannter Realprätendenten, wenn solche mit der im 
Wege der Erekution, außer dem Falle eines Konkurses, verhängten nothwen- 
digen Subhastation, verbunden wird, zu beobachten. Bestehen aber die In- 
teressenten auf Erlassung des Aufgebots und Verhängung der Subhastation, 
so muß zwar ihrem Antrage nachgegeben, den Militairpersonen aber in den 
Ediktalien und den darauf folgenden Präklusionserkenntnissen ihr Recht aus- 
drücklich vorbehalten, auch in den Lizitationsterminen den Käufern eröffnet 
werden, daß der Zuschlag gegen unbekannte Realpradenten aus der Klasse 
der Militairpersonen keine Sicherheit gewähre, und der Käufer, nach wie- 
der hergestellter Ruhe, allenfalls ein neues Aufgebor gegen sie auswirken 
musse. 
§. 13. Außerdem daß die Ediktalzitation gehemmet wird, hat die 
Suspension auf den Gang der künftig erst zu eröffnenden Konkurs und Li- 
quidationsprozesse keinen Einfluß. Es muß daher mit Konstituirung der Pas- 
sivmasse bis auf die Präkluskon der unbekannten Gläubiger, so wie mit der 
Ausmittelung der Aktivmasse, mit Ausnahme der unten (F. 16.) zu erwähnen- 
den Subhastationen, endlich mit Distribution der Masse unter die Gläubiger 
der zweiten und dritten Klasse verfahren werden; auch die Befriedigung der 
Gläubiger der ersten Klasse kann erfolgen, wenn keine besondere Gründe der 
Vermuthung vorhanden sind, daß irgend einem dritten erhebliche Einwen- 
dungen dagegen zustehen. Dagegen können die Gläubiger der 4ten, öten 
und
        <pb n="182" />
        — 170 — 
und folgenden Klassen die ihnen im Distributionsurtel angewiesenen Summen 
nur gegen Realkaution wegen ebenfalls zu leistender Ruͤckgabe an die kuͤnftig 
sich etwa meldenden vorzuͤglichen Glaͤubiger erhalten. Diejenigen Sum— 
men, welche solchergestalt nicht erhoben werden können, bleiben zwar in de- 
posito zurück; sie werden aber als besondere Massen auf den Namen der 
Interessenten, welchen sie angewiesen sind, transferirt, damit die davon ge- 
wonnenen Zinsen denselben in der Folge, soweit nicht etwan die Dazwi- 
schenkunft unbekannter Gläubiger eine Aenderung macht, zu gut kommen 
mögen. 
§. 14. Nimmt eine Militairperson bei einem Konkurs oder Liquida- 
tionsprozeß als bekannter Gläubiger Theil; so kann sie nicht wangehalten 
werden ihre Forderung zu liquidiren, vielmehr müssen ihr, wunn sie nicht 
liquidirt hat, ihre Rechte im Prioritätsurtel vorbehalten auch eing Distribu- 
tion nur auf die ihr ungezweifelt angehenden Gläubiger veranlasset werden. 
Gehört die Militairperson unter die eingetragenen Gläubiger und haben die 
anderen Gläubiger gegen die Forderung an Kapital und Zinsen nichts zu erin- 
nern; so wird sie auch ohne vorgängige förmliche Liquidation loco compe- 
tente angesetzet. Widersprechen aber die anderen Gläubiger, so wird der 
Militairperson davon Nachricht gegeben und bis zur ausgemachten Sache, so 
viel in deposito zurückbehalten, als zu Deckung der Militairperson erfor- 
derlich ist. 
§. 15. In den bereits schwebenden Konkurs= und Liquidationsprozessen 
worin schon rechtskräftige Praklusionsurtel ergangen sind, gelten dieselben auch 
wider Militairpersonen. Dagegen kommt ihnen, in Ansehung der liquidirten 
aber noch nicht rechtskräftig entschiedenen Forderungen die Suspension nach 
g. 5. zu statten. Sind in den schon schwebenden Konkurs= und Liquidations- 
prozessen noch keine rechtskräftige Präklusoria vorhanden; so darf dergleichen 
auch in der Folge nicht eröffnet werden, und es kommt sodann das zur An- 
wendung, was oben KF. 12. 13. verordnet ist. Sollte jedoch das Praklu- 
sionserkenntniß vor der Publikation dieser Verordnung zwar eröffnet, aber 
in die Rechtskraft noch nicht übergegangen, und wenigstens die Frist zur Ein- 
wendung der zulässigen Rechtsmittel noch offen sepn, so kann es auch nachher 
gegen die Militairperson die Rechtskraft nicht beschreiten und muß solches un- 
ter dem Urtel registriret werden. 
F. 16. Der Suspension ungeachtet, koͤnnen sowohl nothwendige als 
freywillige Subhastationen nachgesucht, verfuͤgt und fortgesetzt werden. Doch 
sind hiervon ausgenommen die Faͤlle, 
1) wenn der Besitzer des zu subhastirenden Gutes selbst eine von den K. 1. 
benannten Personen ist; 
2) wenn
        <pb n="183" />
        — 171 — 
2) wenn das Gut von der Art ist, daß darauf irgend jemand vermoͤge der 
Gesetze ein Vor-, Wiederkaufs= oder Retraktrecht zustehet, in welchem 
Falle Subhastation und Zuschlag bis zur Wiederaufhebung der Suspen- 
sion ausgesetzt bleiben müssen. 
Doch kann beides erfolgen, wenn die Gläubiger ausdrucklich darauf 
bestehen und sich gefallen lassen, daß die Ausbietung und der Zuschlag 
unter dem besonderen Vorbehalt der Rechte unbekannter Militairinteres- 
senten geschehe. 
Aber auch dieses Vorbehaltes soll es nicht bedürfen, wenn die 
Gläubiger nachweisen, daß unter den zum Vor-, Wiederkauf oder Re- 
trakt gesetzlich Berechtigten keine Militairperson begriffen ist. 
Beruhen diese Rechte auf besonderen im Hppothekenbuche eingetra- 
genen Titeln; so findet alles Vorstehende ebenfalls Anwendung. 
3) Wenn durch das auf ein subhastirtes Grundstück geschehene Gebot eine 
Militairperson, als Glaubiger, nicht gedeckt wird, so muß der Zuschlag 
suspendirt und erwogen werden, ob mit Wahrscheinlichkeit auf ein hö- 
heres Gebot, wodurch die Forderung der Militairperson gedeckt werde, 
zu rechnen sey. Allenfalls muß darüber, mit Anzeige aller zur Beur- 
theilung erforderlichen Umstände, von den Untergerichten bei den densel- 
ben vorgesetzten Obergerichten, von diesen aber, wenn bei ihnen der 
Fall vorkommt, bei dem Justizminister angefragt werden. 
Wird übrigens die Distribution in einem Konkurs aus dem Grunde 
aufgehalten, weil wegen der Suspension keine Subhastation und kein 
Zuschlag erfolgen kann, so soll von dem Tage an, wo nach gesetzlicher 
Vorschrift der letzte Subhastationstermin eingetreten seyn würde, mit 
Zurechnung eines Zeitraumes von zwei Monaten, der für die Gläubiger 
durch den Kours gehemmte Lauf der Zinsen wieder hergestellt werden. 
K. 17. Wenn in Rechtsangelegenheiten anderer Parteien, von einer 
Militairperson die Ablegung eines Zeugnisses, eine Edition, oder die Leistung 
eines Manifestationseides erfordert wird, so kann sie dazu nicht angehalten 
werden, sondern es ist eine solche Handlung entweder bis zur Aufhebung der 
Suspension, oder bis dahin zu verschieben, daß die Truppen ruhige Winter- 
quartirung beziehend. Wird dadurch die Instruktion verzögert; so kann von 
derjenigen Partei, welche sich auf die Militairperson berufe, die Ableistung 
des in den Gesetzen vorgeschriebenen Eides für Gefährde verlangt werden. 
§. 18. Die Vorgesetzten der Gerichte müssen sogleich nach der Publi- 
kation dieser Verordnung die Akten aller vor denselben schwebenden Prozesse 
sorg=
        <pb n="184" />
        — 172 — 
sorgfältig durchgehen, und in denjenigen, bei welchen Militairpersonen in- 
teressiren, die den obigen Bestimmungen angemessenen Verfügungen veran- 
lassen. 
Wir befehlen, daß diese Verordnung durch die Gesetzsammlung bekannt 
gemacht und von Jedermann, besonders von Unseren Ober= und Untergerich- 
ten, genau danach sich geachtet werde. 
1 Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30sten Juli 1812. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen.
        <pb n="185" />
        — 173 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 22.—— 
  
  
  
(No. 131.) Verordnung in Betreff der Annahme des Silbergeräths bei Abzahlung der 
Vermöogens= und Einkommenssteuer. Vom 20ften August 1812. 
U- denjenigen eine Erleichterung zu gewähren, welche ihre Vermögens- 
oder Einkommenssteuer in Silbergeräthe berichtigen wollen, wird hiermit an- 
geordnet, daß einem jeden, der sein Silbergeräthe auf diese Weise anbringen 
will, 10 Prozent des Werths für die Fassung zu Gute gerechnet werden sol- 
len. Bruchsilber und unfaconirkes ist hievon, wie natürlich, ausgenommen. 
Die Einlieferung des Silbergeräths darf aber nur bei den Provinzialdepar= 
tementskommissionen geschehen, bei welchen zu dem Ende Sachverständige an- 
gestellt werden sollen. 
Das Silber von der Berliner Probe wird in der Regel zu 114 Loth 
fein die Mark angenommen, und die Mark fein zu 13 Thlr. 20 gGr. be- 
rechnet. 
Differenzen uͤber den mehreren oder mindern Silbergehalt werden durch 
Proben der Sachverständigen entschieden. 
Liegnitz, den 20sten August 1812. 
Der Staatskanzler 
Harden berg. 
  
Jahrgang 1812. Gg [No. 132.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten September 1812.)
        <pb n="186" />
        (No. 132.) Bekanntmachung in Betreff einiger Punkte der Militair=Justizoerfassung. 
Vom 27 sten August 1812. 
Zur Verhinderung der Mißdeutungen, welche aus dem nicht ganz richtige 
Aborucke der Königl. Kabinetsordre vom 2 Jsten April d. J. in Betreff eini- 
ger Punkte der Militair-Justizverfassung, um Llo#ten Stücke der Gesetzsamm- 
lung vom jetzigen Jabre, Seite 129. No. 123. entstehen könnten, wird be- 
kannt gemacht, daß die nach den Worten: 
„wobei es übrigens bei den gesetzlichen Vorschriften von den privile- 
girten milirairischen Testamenten sein Bewenden behält,“ 
folgende Bestimmung mit dem Vorhergehenden nicht in einer solchen Verbin- 
dung steher, daß sie als eine Forrsetzung defselben zu betrachten ist, sondern 
daß die Vorschrift: 
daß die Brlgade= und andere Auditeure der mobil gemachten Trup- 
pen, die Befugniß haben sollen, einseitige Handlungen der freiwilli- 
gen Gerichtsbarkeit solcher Milirairpersonen, welche zu den gedachten 
Truppen gehören, ohne Zuziehung eines zu kommandirenden Offziers, 
aufzunehmen und zu beglaubigen, 
eine besondere für sich bestehende Disposition ausmacht. 
Berlin, den 27 ten August 1812. 
Der Staatskanzler 
Hardenberg. 
  
(No. 133.)
        <pb n="187" />
        — 175 — 
(No. 133.) Bekan#tssachung in Betreff der gesetzlichen Bestimmungen bei Verzjendung 
der Tresorscheine mit den Posten. Vom öten September 1812 
Zu Sicherung sowohl der Koͤnigl. Postrevenuͤen als des Publikums bei 
Versendung der Tresorscheine mit den Posten, wird, mit Beziehung auf die 
dieserhalb ergangenen fruͤhern gesetzlichen Bestimmungen, hiermit bekannt 
gemacht: 
1) daß bei Versendung von Tresorscheinen mit den Posten, der Absen— 
der den Inhalt, nach dem Werthe des jedesmaligen Kourses, bei 
Vermeidung der gesetzmaͤßigen 10 Prozent Strafe und Verlust der 
Post-Garantie, auf dem Kouvert anzuzeigen verpflichtet ist, 
2) daß das Porto davon nach der Gold-Taxe entrichtet werden 
muß, und 
3) daß Tresorscheine nur allein mit den fahrenden, nicht aber mit rei- 
tenden Posten, versendet werden dürfen. 
Berlin, den 5ten September 1812. 
Der Sptaatskanzler 
Hardenberg.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        — 177 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— — No. 23. — 
  
  
  
(No. 134.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 23sten September 1812., betreffend die 
erweiterte Befugniß des Herrn Justizministers von Kircheisen zu 
Bewilligung des außergerichtlichen Verkaufs der Güter der Pflegbe- 
fohlnen und Diepensation von der sonst in der Regel nothwendigen 
öffentlichen Subhastatien. 
A- Ihren Antrag vom 17ten August d. J. genehmige Ich und autorifire Ich 
Sie, daß bei den Veräußerungen der Grundstücke der Pflegbefohlnen, nach 
Ihren Anweisungen zwar mit steter Hinsicht auf die bestehenden Gesetze, doch 
mit billiger Ermäßigung ihrer Anwendung nach den besondern Umständen der 
Zeit und der Lokalverhältnisse zu verfahren ist, und daß es besonders Ihrem 
Ppflichtmäßigen Ermessen überlassen bleibt, auf die Anträge der vormundschaft- 
lichen Behörden, um Dispensation von der gerichtlichen Subhastation, ohne 
sich streng an den Maaßstab des die Tare um ein Viertel übersteigenden Ge- 
bots zu binden, zu verfügen, und den Verkauf mit der Dispensation von der 
Subhastation in allen Fällen zu bewilligen, in welchen, nach dem, mit Grün- 
den unterstützten Dafürhalten der Vormünder und sonstigen Interessenten, so 
wie der vormundschaftlichen Gerichte und Pupillenkollegien, und nach Ihrer 
eigenen, auf sorgfältige Prüfung und Erwägung gegrundeten Ueberzeugung, 
das wahre Beste der Pflegbefohlnen nicht gefährdet, sondern befördert wird. 
Poksdam, den 23sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
Jahrgang 1812. H h (No. 135.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Oktober 1812.)
        <pb n="190" />
        (No. 135.) 
zember 1811. 
Extrah des Minutes de la Secrétairerie d'’Etat du Palois 
des tuileries lc 2. Dcc. 1811. 
Nouos. Empereur des 
Français, Roi d'ltalie, Protecteur de 
la confederation du Rhin, Mcdiateur 
de la confédération Suisse etc. etc. 
Sur le rapport de notre ministre 
des rélations extérieures. 
Considérant que S. M., le Roi de 
Prusse par une ordonnance en date 
du 0. Acnt de cette anndc. qui a de 
olliciellement communiquce à notre 
cCabinet et dont copic est annexe au 
Présent decret, a formellement con- 
Lirme les lettres de cabinet du 12. 
Juillet 1791., 19. Juillet 1798. et 
8. Aodl 1801. qui suppriment dans 
Ses Etats exercice du droit d’aubaine 
à Tégard de nos sujels, ainsi quc le 
dJroit de (’entraction sur les hri- 
tages ct legs SEchus d des Français 
dans les Etats Prussiens, et vou- 
lant faire jouir les sujeis Drussiens 
dune parfaite reciprocité. 
Nötre conseil dG’Etat entendu nous 
avons decréte et décretlons ce qui 
Sult: 
Art. 1. 
Le droit d’aubaine ne Sera point 
exercée en Erance à I’égard des su- 
jets de S. M. le Roi de Prusse. 
Art. 2. 
II ne sera perçu aucun droit de 
detraction sur les heritages et legs 
178 
Abkommen mit Frankreich, in Betreff der Abschoffreiheit 
Vom 2ten De- 
Auszug aus den Staatsverhandlungen des Pallastes 
der Tuillerien, den 2ten Dezember 1811. 
Napoleon, Kaiser der Fran- 
zosen, König von Italien, Protektor des 
Rheinbundes, Vermittler des Schwei- 
zerbundes rc. 2c. 
Auf den Vortrag Unsers Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Betracht daß Se. Königl. Maj. 
von Preußen durch eine Verordnung 
vom öten Aug. d. J., welche Unserm 
Kabinet offiziell mitgetheilt worden und 
wovon diesem Dekret Abschrift beige- 
fügt ist, förmlich die Kabinetsordres 
vom 12ten Juli 1791., 19ten Juli 
1798. und Sten August 180 1. bestä- 
tigt haben, welche, in Ihren Staaten 
in Ansehung Unserer Unterthanen, das 
Jus albinagii und den Abschoß von 
allen Erbschaften und Legaten, welche 
Französischen Unterthanen in Preußen 
zufallen, aufheben, und da Wir den 
Preußischen Unterthanen den Genuß 
völlig gleicher Rechte verstatten wol- 
len, so haben Wir, 
Nach Zuziehung Unsers Staats- 
raths, verfügt und verfügen hiermit, 
wie folget: 
Art. 1. 
Das Jus albinagü soll in Frank- 
reich, in Ansehung Preußischer Unter- 
thanen, nicht ausgeübt werden. 
Art. 2. 
Es soll in Unsern Staaten von Erb- 
schaften und Vermächtnissen, welche 
Preußischen Unterthanen zugefallen sün 
oder
        <pb n="191" />
        — 179 — 
échus ou à écheoir dans nos Etats oder noch zufallen könnten, kein Ab- 
à des sujets Prussiens. schoß erhoben werden. 
Art. 3. Art. 3. 
Nos Ministres sont chargés, cha- Unsere Ministers sollen, in sofern 
cun en ce qui le concerne, de l’ex- es einen jeden derselben angeht, mit 
cution du présent décrèt, qui sera der Ausführung dieses Dekrets beauf- 
inséré au bulletin des loisx. tragt und selbiges in die Gesetzsamm- 
lung aufgenommen werden. 
Cizuékz) NAPolEonm, (unterschrieben:) N apoleon. 
Gignéẽ:) Le Comte Dahu. (Unterschrieben:) Graf Daru. 
  
Hh 2 (No. 136.)
        <pb n="192" />
        (No. 136.) 
gust 1812 
Royaume dItalie. 
Extraits des Minutes de la Serétairerie d’Etat. 
N’rorkon. par la grace de 
Dieu ct pär le constitutions Em- 
ereur des Français, Roi dl'ltalic, 
Prolectcur de la confedération du 
Rhin, Mcdiateur de la confedéra-- 
tion Suisse etc. etc. 
Sur le rapport de notre ministre 
de relations extcrieures; 
Considérant due Sa Majesté le 
Roi de Prusse a par une ordonnance 
du 5. Juin 1812., ofliciellement com- 
munique à notre cabinet, et dont 
copie cst anne#Ie au Dreent dEcret, 
formellement aboli dans ses Elats 
l'exercice du droit d'aubaine par 
rapport à nos sujets du royaume 
d'ltalie,. comme aussi le droit de de- 
tractions sur les héritages et legs 
échus à nos dits sujets * les dils 
Etals et voulant faire jouir les su- 
jets Prussiens T’unce parlaite reci- 
Proci#é. 
Nous avons décrets ei decretons 
ce qdul suit: 
Art. 1. 
Le droit d’aubaine ne sera point 
exercée dans nötre royaume dlttalie 
t rapports aux sujets de S. M. le 
oi de Prussc. 
Art. 2. 
II ne sera perçu aucun droit ce 
Succession sur les héritages et legs 
180 
Abkommen mit Italien in Betreff der Abschoßfreiheit. 
Vom 4ten Au- 
Königreich Italien. 
Auszug aus den Staatsverhandlungen. 
Napoleon, von Gottes Gna— 
den und durch die Konstitution Kaiser 
der Franzosen, König von Italien, Pro- 
tektor des Rheinbundes, Vermittler des 
Schweizerbundes 2c. 2c. 
Auf Vortrag Unsers Ministers der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
In Betracht daß Se. Königl. Ma- 
jestät von Preußen durch eine Verfü- 
gung vom öten Juni 1812., die Un- 
serm Kabinet offiziell mitgetheilt wor- 
den, und wovon diesem Dekrete Ab- 
schrift beigefügt ist, in Ihren Staa- 
ten, in Ansehung Unserer Unterthanen 
des Königreichs Italien das Jus albi- 
nag und den Abschoß von allen Un- 
sern gedachten Unterthanen in den 
Preuß. Staaten zugefallenen Erbschaf- 
ten und Vermächtnissen, förmlich abge- 
schafft haben, und da Wir den Preußi- 
schen Unterthanen den Genuß voöllig 
gleicher Rechte verstatten wollen; 
So haben Wir verfügt und verfü- 
gen hiermit wie folget: « 
Art. 1. 
Das Jus albinagii soll in Unserm 
Koͤnigreiche Italien in Ansehung der 
Unterthanen Sr. Maj. des Koͤnigs von 
Preußen, nicht ausgeuͤbt werden. 
Art. 2. 
Es soll in Unserm gedachten Koͤ— 
nigreiche Italien, von Erbschaften und 
Ver-
        <pb n="193" />
        échus ou à écheoir dans ndtre dit 
royaume d'Italie à des sujets Prus- 
siens. 
Art. 3. 
Nos Ministres sont chargés, cha- 
cun en ce qui le concerne de ’exd- 
culion du présent décrét, qui 
sera public et inséré au bulletin 
des loik. 
Donne à Witepsk le 4. Acat 
1812. 
(Signé#) NAPOLEOTN. 
(Signe# Le Comte ALBINI. 
181 
Vermaͤchtnissen, welche Preußischen 
Unterthanen zugefallen sind oder noch 
zufallen könnten, kein Abschoß erho- 
ben werden. 
Art. 3. 
Unsere Ministers sollen, in sofern 
es einen jeden derselben angeht, mit 
der Ausführung dieses Dekrets beauf- 
tragt werden, und dasselbe soll zur 
Kenntniß des Publikums gelangen und 
in die Gesetzsammlung aufgenommen 
werden. 
Gegeben zu Witepsk, den 4ten Au- 
gust 1812. 
(Unterschrieben:: N gpoleon. 
(Unterschrieben:) Graf Albini. 
  
  
(No. 137.)
        <pb n="194" />
        — 182 — 
(Xo. 137.) Allerhöchste Bestimmung des bei Polizei= und anderen Kontraventionen, 
in Absicht auf Militairpersonen statt findenden Verfahrens. Vom 
24 sten September 1812. 
A-# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 20sten August d. J. setze Ich 
hierdurch fest, daß das in der Verordnung, wegen verbesserter Einrichtung 
der Provinzial-, Polizei= und Finanzbehörden, vom 26ften Dezember 1808S. 
F. "45., vorgeschriebene Verfahren bei Polizei= und anderen Kontraventionen 
auch in Absicht der Militairpersonen, unter folgenden Einschränkungen und 
Bestimmungen, statt finden soll: 
1) Wenn von der Bestrafung eines Offiziers die Rede ist und diese nicht 
blos in Geldbuße und Konfiskation der defraudirten Sachen bestehet, 
die begangene strafbare Handlung vielmehr Gefängniß= oder Festungs- 
strafe oder gar die Kassation nach sich ziehet; so müssen sich die Civil- 
behörden alles Verfahrens enthalten und die Sache den Militairgerich- 
ten überlassen. 
2) In allen Fällen, in welchen sich die Angeschuldigten bei den von den 
Regierungen festgesetzten Strafen beruhiget haben, oder in welchen von 
den Justizkollegien auf Strafe erkannt worden, geschiehet die Vollstreckung 
nicht von Seiten der Cioilbehörde. Es muß vielmehr deshalb in Ab- 
sicht der Offiziere das kompetente Militairgericht und in Absicht der Un- 
teroffiziere und gemeinen Soldaten der Kommandeir einer solchen Mi- 
litairperson requirirt werden. Letzterer hat alsdann ein Stand= oder 
Kriegsgericht nach Befinden anzuordnen, von welchem die gegen einen 
Unteroffizier oder gemeinen Soldaten festgesetzte Strafe in eine verhält- 
nißmäßige Militairstrafe verwandelt werden muß, wovon der Regierung 
oder dem Justizkollegio Nachricht zu geben ist. Bei dieser Verwand- 
lung darf sich jedoch das Stand= oder Kriegsgericht auf keine weitere 
Beurtheilung der schon entschiedenen Straffalligkeit der Handlung ein- 
lassen. 
3) Hat sich ein Unteroffizier oder gemeiner Soldat, außer der Kontraven- 
tion oder Defraudation, noch eines anderen Vergehens schuldig gemacht; 
so gebühret die Untersuchung und Bestrafung desselben der Militair- 
behörde. 
4) Bei der Untersuchung wider einen Unterofffzier oder gemeinen Solda- 
ten soll, zur Erhaltung der Ordnung, ein von dem Kommandeur einer 
solchen
        <pb n="195" />
        — 183 — 
solchen Militairperson kommandirter Vorgesetzter des Denunziaten zu- 
gegen seyn. 
5) In Ansehung der Unterstaabsbedienten, tritt das bei den Offizieren 
vorgeschriebene Verfahren ein. 
In Gemaͤßheit dieser Bestimmungen haben Sie das Erforderliche zu 
verfuͤgen. Potsdam, den 24sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg, 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
und den Generalmajor, Geheimen Staatsrath von Hake. 
  
(No. 138.)
        <pb n="196" />
        — 184 — 
(No. 138.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 24sten September 1812., betreffend die 
Aufhebung des Verbots gegen das Einbringen des ausländischen Ei— 
sendraths. 
B. den von Ihnen angeführten Gründen, genehmige Ich hierdurch, daß 
das früher bestandene Verbot gegen das Einbringen des ausländischen Eisen- 
draths, von jetzt an, aufgehoben seyn, und dieser Waarenartikel, künftig- 
hin, gegen eine Zoll= und Acciseabgabe von Einem Thaler für den Zentner, 
eingeführt werden darf. Potsdam, den 24 sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg.
        <pb n="197" />
        — 185 — 
Geset= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
." No. 24. . 
  
  
(No. 139.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 30sten September 1812., in Betreff des 
Rechts zur Besetzung der Schlesischen katholischen Erzpriestereien, Pfar- 
reien, Curatien und Pfarrschulen. 
D,, nach der erfolgten Aufhebung der geistlichen Stifter und Klöster in 
Schlesien über das Recht zur Besetzung der dortigen katholischen Erzprieste- 
reien, Pfarreien, Curatien und Pfarrschulen, Zweifel entstanden sind; so 
setze Ich um diese gänzlich zu heben, in Ansehung des gedachten Gegenstan- 
des auf Ihren Antrag, die nachstehenden Grundsätze zur künftigen Beobach- 
tung fest: 
1) Alle katholische Erzpriestereien, Pfarreien und Curatien, die vormals 
von den Bischöfen zu Breslau oder von dem Domkapitel daselbst, oder 
von andern jetzt aufgehobenen geistlichen Stiftern und Klöstern in Schle- 
sien, besetzt worden sind, fallen künftig der Landesherrlichen Besetzung 
anheim, wenn sie in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, 
September und November, erledigt werden; 
2) In Ansehung der vorgedachten geistlichen Aemter, welche in den übri- 
gen Monaten des Jahres erledigt werden, will Ich gestatten, daß die- 
selben, mit dem Vorbehalte der kanonischen Form der Ernennung, und 
der Landesherrlichen Bestätigung, durch den zeitigen Bischof von Bres- 
lau besetzt werden; 
3) Zu den Erzpriestereien, die mit den Superintendenturen gleichen Rang 
haben, und von denen das Erzpriesteramt künftig nicht mehr zu tren- 
nen ist, ernennt in den Landesherrlichen Monaten und bestätigt in den 
Bischöflichen, das Departement für den Kultus und öffentlichen Unter- 
richt; zu den übrigen geistlichen Stellen die Geistliche= und Schul-De- 
Jahrgang 1812. Ji putation 
(Ausgegeben zu Berlin den Z1sten Oktober 1812.)
        <pb n="198" />
        — 186 — 
putation derjenigen Regierung, in deren Bezirk die zu besetzende Stelle 
belegen ist; 
4) Diese Bestimmungen gelten auch in Ansehung der katholischen Pfarr— 
schulen. 
Ich uͤberlasse es Ihnen, zur Ausfuͤhrung dieser Meiner Willensmei— 
nung das Erforderliche zu veranlassen. 
Potsdam, den 30sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenber g. 
  
  
[NNo. 140.)
        <pb n="199" />
        — 187 — 
(No. 140.) Verordnung vom 20sten Oktober 1812. zum Nachtrag der Mühlen-Waage- 
Tabelle vom 15ten Februar 1811., betreffend die Gewichtsätze für Gerste 
auf Mehl. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Betracht, daß die Mühlen-Waage-Tabelle, welche mittelst Ver- 
ordnung vom 15ten Februar v. J. für die gesammte Monarchie zu Verwiegung 
des zur Mühle gehenden Getreides und der daraus gefertigten Fabrikate, so- 
wohl rücksichtlich der Konsumtions-Steuer-Gefälle, als des Verkehrs zwi- 
schen Müller und Mahlgästen zur Norm vorgeschrieben worden ist, keine Ge- 
wichtsätze für Gerste und Mehl verarbeitet enthält, der Verbrauch dieser Ge- 
treidesorte zu diesem Behufe gleichwohl nicht unbedeutend, und die Ergänzung 
dieser Lücke daher nothwendig ist, so haben Wir die bei der gebeutelten 
Gerste zu beobachtenden Sätze ausmitteln und daraus den beigehenden Nach- 
trag zur Mühlen-Waage-Tabelle fertigen lassen, nach welchem sich sämmtliche 
Behörden in vorkommenden Fällen zu achten haben. 
Berlin, den 20sien Oktober 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        — 189 — 
Nachtrag 
zur 
Mühlen-Waage-Tabelle 
vom löten Februar 1811., 
rücksichtlich der gebeutelten Gerste.
        <pb n="202" />
        190 
Nasch 
zu der mittelst Königl. Verordnung 
Mühlen-Wag- 
rücksichtlich der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nachrichtlich. Geschroten Gerstenmehl wird nach 
Gerste zu gebeuteltem Mehle, genetzter Probe. 
Gerste Soll 1 Davon soll geliefert werden: Har 
in 1%nBhi! an— an Mehl an Kleye an Stein— Summa Abgang 
Kornern. 6e eaden. netto. netto. mehl nelto neito. netto. 
Wispl. Schfl.] Pfund. Pfund. Loth. Pfund. Loth.] Pfund. Loth.]Pfund. Loth. Pfund. Loth 
— 1 35-. 2824 4— — #16 33—1 2 — — 
— 701. 57 16 8 — 11— 66— 4— 
— 2 141 115— 16 — 2 — 1312— 8 — 
— 3 2114 172 16 24 — 3 198 12 
– 4 282 230— 32— 4 — 264 — 16 — 
— 5 3521 287 16 40— 58 .— 330 — 20 — 
— 6 423 345— 48 — 6— 396 — 21 — 
— 40338102 16 56— 7— 462 — 28 — 
— 8 561 4600 — 64 8.— 528— 32 — 
— 9 63411 1 72 — 9— 54 —5— 
— 10 705 575— 80 — 10— 660— 4— 
— 11 775532 156 —.—— 7244— 
— 1 840 690 — 9 — 142— 792 — 45— 
— 13 916. 7a7 160 104 — 113 — 858 —152 — 
— 14 987 8050— 112— 1444 924 — 56 — 
— 15 10574 862 16 1200— 15— 990 — 60 — 
— 16 11287 920— 126— 16— 10566 — 644 
— 17 11981 977 16 133— 11— 1122 — 68 — 
— 18 1269 1035— 144 — 18 — 1188 — 72 — 
— 19 13391 1092 16 15352— 19.— 1254 — 76 — 
— 20 1410 1150 — 1600 - 20 — 1320 — 80 — 
— 21 14801 1207 16 168 — 21 — 1386 — 84 — 
— 22 1551 1265 — 176 — 22 — 1452 — 88 — 
— 23 16211. 1322 16 188— 23 158— 92 — 
1 — 1692: 1380 — 192— 24 — 158— 96— 
2.— 3381 27600 — 384. — 46— 31608— 192. — 
3.— 5076 4140 1 — 57 — 72 1 — 4752 — 288— 
4 — 6768 5520 — 768 — 96 — 6336 — 3844 
5.— 8460 6900 — 900 S—H220— 7920 — 480 — 
6— 10152 82820 — 11532— 144— 9504 — 576— 
7 — 111844 9650 — 1344 — 168 — 108 H — 
8 — 13536 11040 — 1536— 192 — 12672 — 76068 — 
9 — 15228 12420 — 17268— 21 14256 —864 
110 — 16920 13800 — 1920 — 240 — 1581040— 1 9600 —
        <pb n="203" />
        trag 
vom 15ten Februar 1811. herausgegebenen 
ge-Tabelle 
gebeutelten Gerste. 
der Mühlen -Waage-Tabelle Litt. B. behandelt. 
191 
  
  
Gerste zu gebeuteltem Mehle, trockener Probe. 
  
  
  
  
Gerste Soll Davon soll geliefert werden: Har 
in getto ein an Mehl an Kleye san Stein- vuonmse Abgang 
Körnern. * 8 netto. netto. mehl netto. netto. netto. 
Wsol. Schfl.] Pfund. Pfund. Loth.] Pfund. Loth.] Pfund. Loth.]Pfund. Loth.] Pfund. oth. 
— 7 34 28 20 4 — —T1 336 T TTS 
— 1 69 57 8 8 — 1— 66 16 2 156 
— 2 138 4114 16 16— 2# — 133— 5.— 
— 3 207 171 124 24 — 3 — 199 16 7 156 
— 4 276 229 — 3— 4 266 — 10 — 
— 5 345 286 8 400— 5.— 332 16 1216 
— 6 414 3436 48 — 6 — 399 — 15— 
— 7 483 400 24 56.— 7— 4605 16 17 16 
— 8 552 458— 64 8. — 532 — 20 — 
— 9 621 515 8 7— 9 — 508 16 2216 
— 10 690 572 16 80 — 10 — 66565— 25.— 
— 11 759 629 24 88— 11— 731 16 27116 
— 828 687— 96 12 798 — 30— 
— 13 897 744 8 104 — 13 — 8646 32 15 
— 966 8016 112— 144 9311— 35 — 
— 115 1035 85824 120 — 15— 997 16 37 16 
— 16 1104 916— 128 15— 1064— 40 — 
— 17 1173 973 8 136 — 1111— 1130 16 42 16 
— 18 1242 1030 6 144 — 118— 1197. — 45 — 
— 19 1311 1089724 1552— 190— 12638 16 4 
— 20 1380 1145— 100 — 20 — 1330 — 50 — 
— 21 1449 1202 8 168 — 21— 13966 16 52 16 
—22 1518 1259 16 176 — 22 — 1463 — 55.— 
— 23 1587 131624 184 — 23 — 1529 16 570 16 
1 — 1656 137v— 198— 24 — 1596 — 60 — 
2 — 3312 2758 — 384 — 48— 3192 — 1120 — 
3— 4968 4122 — 576 — 72 — 4788 — 180 — 
4 — 6624 5406 — 7608 — 96— 6384 2 — 
5.— 8280 6870 — 9600 1120 — 7980 — 1300 — 
m 9936 8244 — 11532 — 144 — 9576 — 1360 — 
7— 11592 9618 — 1344 — 1168 — 11172 — 1420 — 
8— 13248 10992 — 15336 — 1192 — 12768 — 1 480 — 
9 — 14904 1236066— 172 1216 — 1436ö4 540 
10 — 16560 13740 — 1920 — I 240 — 159000 —S. 6000 —
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—ÚÔÁÛj‘ No. 25. — 
⁊* 
(No. 141.) Defklaration der VG#. 293 und 294. Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Land- 
rechts wegen Verhaftung der Gewerbtreibenden und anderer Personen für 
die Kontraventionen und Defraudationen ihres Gesedes und ihrer Ange- 
hörigen. Vom 19#ten Oktober 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von 
Preußen #c. ꝛc. 
finden Uns durch die über die Auslegung der 86. 203 und 204. Tit. 20. 
Theil 2. des Allgemeinen Landrechts entstandenen Zweifel veranlaßt, hier- 
durch zu erklären und festzusetzen: 
daß die daselbst vorgeschriebene Verhaftung mehrerer Gewerbtrei- 
benden-- und anderer Personen für die Kontraventionen und Defrau- 
dationen ihres Gesindes und ihrer. Angehörigen sich nicht blos auf 
die Konfiskation der Waaren oder Sachen, woran das Vergehen 
verübt worden, sondern auch auf die verwirkte Geldstrafe beziehe. 
Wir befehlen Unseren. Regierungen und Gerichten, sich nach dieser 
Deklaration gebührend zu achten. 
Geschehen Berlin, den lo#ten Oktober 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
- 
Jahrcaug 1212. —Kk — (UNo. 142.) 
(Ausgegeben zu Berkin den 154en Dezember 1812.)
        <pb n="206" />
        — 194 — 
(No. 142.) Allerhöchste, Kabinetsordre vom 5ten Nobember 1812., betreffend das bei 
vorkommenden Gemeinheitstheilungen. anzuweisende. Land für die Land- 
schullehrer in der Kur= und Neumark, so wie in Pommern und Schle- 
sien, desgleichen in West= und Osipreußen und Litthauen. 
N.= Meiner Bestimmung vom 28sten September 1810. sollen die Land- 
schullehrer bei den vorkdmmenden Gemeinheitstheilungen das zur Erzeu- 
gung ihres Gemüsebedarfs und zur Ernälrung einer Kuh nöthige Land 
in der Kur= und Neumark, so wie in Pommern, und Schlesien, mit einem 
bis zwei Magdeburgschen Morgen, in West= und Ostpreußen und Litthauen 
mit einem kulmischen Morgen guten Landes, in schlechtem Boden aber 
verhältnißmäßig mehr angewiesen erhalten. Zur näheren Erläuterung des 
§. 44. des Edikts zur Beförderung der Landeskultur vom. Laten Septem- 
ber v. I., welcher verschiedentlich so ausgelegt wird, als hänge die An- 
weisung des erforderlichen Schullandes gewissermaaßen von der Willkühr 
der Kommunen ab, trage Ich Ihnen, daher hierdurch auf, dafür zu sor- 
gen, daß in die künftige Gemeinheitstheilungsordnung Meine obige, auf 
die Verbesserung der Verhättnisse des Landsihullehrerstandes abzweckende 
Bestimmung aufgenommen werde. 
Charlottenburg, den Sten November 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. 
Mo. 143.)
        <pb n="207" />
        — 195 — 
Mo. 143. ) Deklaratwon vom 2osten November 1822., in Betreff des Kulmischen Rechts, 
Buch 4. Theil 5. Kap. 7. wegen ** liegender Gründe. 
Wir Friedrich Wilhelm, von. Gottes Gnaden Koͤnig von 
Ppreußen ic. ꝛc. 
  
finden Uns veranlaßt, die Vorschrift des noch in einem Theil Unserer Staaten 
geltenden Kulmischen Rechts im vierten Buch, fuͤnften Theil, und dessen sie— 
benten Kapitel, wo es, heißt: 
alle Haͤuser, Erbe und liegende Gründe sollen vor den ordentlichen 
Gerichten, in welchen sie gelegen, verkauft und verlangt werden, 
und ohne das kein Kauf kräftig seyn, 
zur Vermeidung aller Mißverständnisse und Streitigkeiten, wie hiermit ge- 
schiebt, dahin zu deklariren und zu verordnen, daß die unterlassene Beob- 
achtung der hier vorgeschriebenen Form keinesweges die Nichtigkeit des Ge- 
schäfts nach sich ziehen, sondern vielmehr ein jeder Kontrahenk, nach den 
Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit. 10. SJ. 15. 16. 17., 
und der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. 2. K. 3. befugt seyn soll, aus 
einem, auch vor andern Gerichten, oder vor einem Justizkommissario und 
Notario aufgenommenen Vertrage über das Eigenthum liegender Güter, oder 
der denselben gleich zu achtenden Rechte, auf Erfüllung — und selbst aus 
einem schriftlichen Privat-Vertrage — auf die Errichtung eines förmlichen 
gerichtlichen Insiruments zu klagen. 
Urkundlich haben Wir diese Deklaration, welche in die Gesetzsammlung 
aufgenommen werden soll, Allerhöchsteigenh#ndig vollzogen, und mit Unserm 
Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Berlin, 
den 20sten November 1812. 
EEA 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
  
(No. 144.)
        <pb n="208" />
        — 106 — 
o. 144.) Verorbnung vom 24sten November r812. wegen Aufhebung bes Edilts vom 
rloten Januar .754, und des Reskripts vom 15ten April 1765., betref- 
fend die chauemiethen in Berlin. 
Wi Friedrich Wilheim, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
  
haben in Erwägung. gezogen, daß die, wegen der Hausmiethen in Unserer 
Residenz Berlin, in dein Edikt vom loten Jannar 175d. und' dem Reskript 
vom 15ten April 176. enthaltenen. Vorschriften nicht mehr- nöthig und nur 
eine Veranlassung zu Zweifeln. und Sltreitigkeiten geworden sind. Wir be- 
fehlen und verordnen daher, daß diese Vorschriften völlig aufgehoben und at- 
geschafft seyn, und die Rechte und. Verbindlichkeiten der Hausvermiether und 
Miether lediglich nach dem Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, Th. I. 
Tit. 21. §. 258. und folgende, und der Verordnung vom oten Januar dieses 
Jahres beurtheilt werden sollen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Umterschrift und beygedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
So geschehen Berlin, den 24fsten November 1812. 
(I. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen.
        <pb n="209" />
        — 187 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 26 — 
  
  
  
Mo. 145.) Bekanntmachung, die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften wegen des 
Debits im Inlande, der im Auslande gedruckten und inländischen Buch- 
händlern in Kommisston, oder auf andere Art zum Absatze zugesendeten 
Schriften betreffend. Vom 15ten Dezember 1812. 
Diu das Censur-Edikt für sämmtliche Königliche Staaten vom 19#t#en 
Dezember 1788. S. X. und XI. und dessen Deklarations-Reskripte vom 
5ten März 1792. und am 26sten April 1794., so wie durch das an sämmt- 
liche Buchhändler und Buchdrucker ergangene Cirkular vom 18ten November 
1811. ist bereits verordnet: 
keine im Auslande oder ohne Angabe des Druckorks erschienene Schrift 
zu debitiren, und eben so wenig den Debit anzukündigen, wenn nicht 
zuvor die Genehmigung der diesseitigen Censurbehörde dazu ertheilt 
worden ist. 
Die sorgsame Befolgung dieser Vorschrift wird sämmtlichen Königlichen 
Censurbehörden und Buchhändlern in Erinnerung gebracht, allen Buchhänd- 
lern aber zugleich aufgegeben, bei Vermeidung der in dem Censur-Edikte 
angedroheten Strafen, bei allen ihnen in Kommission oder auf andere Art 
zum Debit gegebenen Schriften, diese mögen reinwissenschaftlichen oder an- 
deren Inhalts seyn, im Buchhändler-, oder im Selbst-Verlage erschienen, 
im Inlande oder auswärts gedruckt seyn, mit alleiniger Ausnahme der in 
einem einheimischen Selbst= oder Buchhändler-Verlage erschienenen Schrif- 
ten, sich hiernach genau zu achten. 
Jahrgang 4812. 2LIL In 
(Ausgegeben zu Berlin den 24sten Dezember 1812.)
        <pb n="210" />
        — 198 — 
In Ansehung solcher Schriften reinwissenschaftlichen Inhalts, verstehet 
es sich jedoch von selbst, daß die Censur derselben sich nicht uͤber Grundsaͤtze 
und Gegenstaͤnde der Wissenschaft selbst, verbreiten darf, sondern lediglich 
darauf sich beschränken muß, ob das Werk Grundsätze und Aeußerungen ent- 
hält, welche denen der hiesigen Censurgesetze und den Rücksichten der höhe- 
ren Staatspolitik entgegeu sind. 
Berlin, den 15ten Dezember 1812. 
Hardenberg. 
(No. 146)
        <pb n="211" />
        — 199 — 
(No. 146.) Verordnung über die Kompensation des zweiten und dritten Entrichtungs— 
Termins der Vermögens= und Einkommenssteuer. Vom 19#ten Dezem- 
ber 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben in dem Edikt wegen Erhebung der Vermögens= und Einkommenssieuer 
vom 24sten May d. J. §. 2. und 6., und in der dazu gehörigen Instruktion 
K. 5. und 6. die Mittel angeordnet, durch welche der zweite urd dritte Zah- 
lungstermin berichtigt werden darf, und bestimmen zur Ausführung dessen, 
wie folget: 
. Die Anrechnung von Naturalleistungen auf den zweiten und 
dritten Entrichtungstermin soll in der Ordnung statt finden, daß der Steuer- 
Ppflichtige zuerst die Leistungen in Kompensation angeben kann, welche auf 
Befehl der vorgesetzten Behörden geschehen sind; sodann diejenigen, die von 
einheimischen und fremden Truppen durch Regquisition und gegen Quittung 
entnommen, und endlich solche, die ohne Bescheinigung hinweggenommen 
worden sind. Nur in dieser Reihefolge darf der Steuerpflichtige die Kompen- 
sation seiner Leistungen anbringen. 
§. 2. Ersi, wenn durch Leistungen der vorbezeichneten Art die beiden 
letzten Termine der Vermögenssteuer nicht berichtiget sind, dürfen sie in 
Steuerscheinen nach H. 6. des Edikts vom 24sten May abgetragen werden. 
§. 3. Es kann jedoch die Kompensation mit Naturalleistungen, so 
wie die Abtragung der Steuer durch Steuerscheine nur bis zum 15ten Fe- 
bruar 1813. nachgegeben werden. 
Nach Verlauf dieses Zeitrammes wird der Rückstand in baarem Gelde 
beigetrieben. 
§. 4. Entrichtet der Schuldner nach F. 8. des Cdikts vom 24 sten Mai 
die beiden letzten Termine der Vermögenssteuer baar oder an Gutzserzeug- 
nissen für seinen Gläubiger, so kommt diesem das ersparte halbe Prozent zu 
seinem Antheile zu Gute, wenn er sich den geleisteten Vorschuß auf die lau- 
fenden Zinsen in zwei Terminen am 24sten Dezember 1812. und am 24sten 
Juni 1813. abrechnen läßt. Willigt er aber nur in die Abrechnung auf 
Kapital oder rückständige Zinsen; so kommt das ersparte halbe Prozent dem 
Schuldner als Prämie für den geleisteten Vorschuß ganz zu statten. 
§. 5. Nur Leistungen aus dem Zeitraume vom isten März d. J, bis 
zum 1sten Januar 1813, dürfen bompensirt werden. Spätere sind einer be- 
sondern Liquidation vorzubehalten. 
Ll2 K. 6.
        <pb n="212" />
        — 200 — 
h. 6. Getreide, Heu und Stroh wird nach dem Durchschnittspreis des- 
jenigen Monats angerechnet, in welchem die Lieferung geleistet ist. 
§. 7. Die Durchschnittspreise werden durch die Hauptmarktplätze einer 
jeden Provinz, für die ihnen zunächst gelegenen Orte, bestimmt. Für die 
Kur= und Neumark sind dies: die Städte Berlin, Potsdam, Frankfurt; 
für Pommern: Stettin, Colberg und Danzig; für Schlesien: Grüneberg, 
Glogau, Liegnitz, Hirschberg, Jauer, Breslau, Neiße, Brieg, Glaz, 
Ratibor, Oppeln, Löwenberg; für Westpreußen: Elbing; für Ostpreußen 
und Litthauen: Königsberg und Memel. 
9. 8. Die Regierungen sind gehalten, acht Tage nach der Publikation 
der gegenwärtigen Verordnung die Durchschnittspreise eines jeden Monats, 
vom 1sten März d. J. ab, nach den Mittelsätzen, für alle Getreidearten 
und für Stroh und Heu in ihren Amtsblättern bekannt zu machen, auch damit 
monatlich fortzufahren. 
§. 9. Bier und Branntwein wird gleichfalls nach dem Durchschnitts- 
marktpreise des Monats, in welchem die Ablieferung geschehen ist, berechnet. 
Die Stärke des Brantweins wird so vorausgesetzt, wie sie in jeder Provinz 
gebräuchlich ist, muß aber mindestens 36 Grad nach dem Alkoholometer von 
Tralles betragen. 
§. 10. Das Schlachtvieh wird nach einer kurz vor oder bei der Ab- 
lieferung durch Sachverständige statt gefundenen Tare, die aber jedesmal 
nachgewiesen werden muß, angerechnet. Hat sie nicht statt finden können, 
oder ist sie nicht gultig nachzuweisen; so wird das Pfund Fleisch zu zwei 
Groschen angenommen, und der Fleischgehalt des Viehes, nach Durchschnitts- 
sätzen, die den Viehracen der Provinz angemessen seyn müssen, von den 
Regierungen bestimmt, und ebenfalls mit den Getreide= und Fouragepreisen, 
nach F. 8. publizirt, dabei aber, wegen des mehrern oder mindern Gewichts, 
darauf Rücksicht genommen, ob das abgelieferte Vieh fett, halbfett oder 
mager gewesen ist. 
. 11. Oie abgelieferten Pferde werden durch Sachverständige abge- 
schätzt, und nach dem Schätzungswerthe angerechnet. 
. 12. Die durch das französische Militair weggenommenen, oder bei 
dem Vorspann über die Landesgrenzen mitgeführten und nicht wieder zurück- 
gegebenen Pferde, sollen aus besonderer Rucksicht gegen die Provinzen, welche 
solche Verluste erlitten haben, ebenfalls angerechnet werden. 
Die Preise werden durch die Regierungen auf Höhe von 20 bis 60 Thaler 
bestimmt, je nachdem der Werth der verlornen Pferde sich erweisen läßt, 
oder sie nach gewissen Distrikten, von so notorisch gleichförmiger Beschaffenbeit 
sind, daß darnach eine distriktweise Regulirung der Preise statt finden kann. 
*1
        <pb n="213" />
        — 201 — 
. 13. Eine Anrechnung soll auf äahnliche Weise für das mitgenom- 
mene Schlachtvieh, das Getreide, die Fourage und die Wagen staktt finden. 
Die letzteren sollen nicht über 20 Thaler geschätzt werden. Die Schätzung von 
Schlachtvieh, Getreide, Fourage, geschieht nach den obigen Sätzen F. 7. bis 10. 
Andere Verluste dürfen nicht in Anrechnung kommen. 
. 14. Die Ausgleichung des Vorspanns wird einer jeden Provinz 
überlassen. 
. 15. Die Einquartierungskosten werden für den Mann und Tag in 
den mit Kommandanten versehenen Etappenplätzen mit 4 guten Groschen außer- 
dem mit 6 guten Groschen berechnet, wenn der Eingquartierte die volle Bekösti- 
gung erhalten hat. Ist Brodt aus den Magazinen gegeben, so erfolgt die An- 
rechnung nur mit 3 und 4 Groschen. Ist Brodt und Fleisch aus den Maga- 
zinen gegeben, so erfolgt sie mit der Hälfte, oder mit 2 und 3 Groschen. Ist 
sogar Gemüse und Getränke aus den Magazinen gegeben, so wird für den 
Mann und Tag nur 1 Groschen gerechnet. 
Subalternen-Offiziere werden zu 3 Mann, 
Kapitains und Bataillonschefs 6 
Obersten ... 8 
Brigade- „Generale 12 
Divisions-Generasle 10 
gerechner, mit Ausschluß der gemeinen Soldaten, oder der diesen gleich zu 
rechnenden Oomestiken, die sie bei sich führen. 
In Berlin, Stettin, Glogau, Cüstrin, Elbing und Königsberg wird 
für die Obersten und Generale durchaus keine Beköstigung gerechnet. An 
andern Orten muß ein zureichender Beweis geführt werden, daß sie wirklich 
vollständig beköstiget sind. 
. 16. Sublevations-Beiträge, welche för Befreiung von Natural- 
Einquartierung an die Servis= oder Kommunalkassen gezahlt sind, dürfen 
mit ihrem vollen Betrage kompensirt werden. 
§. 17. Futter-Rationen werden ohne Unterschied der Pferde bis zum 
ersten August mit 10 Groschen, von da ab, mit 8 Groschen berechnet. 
§. 18. Für andere Leistungen, z. B. Leinewand, mussen jedesmal 
so schleunig wie möglich die Preise durch die General-Verpflegungskom-= 
misskon auf den Bericht der Regierungen festgesetzt werden. 
F. 19. Ueber alle Leistungen muß der Beweis gefüht werden: 
a) durch Quittungen der Verpflegungsbehörden oder der Empfänger, deren 
Quittungen aber von den erstern legalisirt seyn müssen; 
b) in Rücksicht der Einquartierung durch die Quartierbillets, oder die Ouar- 
tierlisten; 
W # 
und 
1 
U m L 
c) wenn
        <pb n="214" />
        — 202 — 
c) wenn keine Billets oder Quittungen, z. B. wie uͤber die weggenommenen 
Pferde zu erlangen sind, durch Bescheinigungen der Landräthe, Verpfle- 
gungskommissarien und Etappendirektoren, oder wenn diese davon nicht 
Wissenschaft hätten, durch jeden andern gerichtlichen, durch die Orksge- 
richte aufzunehmenden Beweis. 
Die Behörde, welche dergleichen Bescheinigungen giebt oder aufnimmt, 
wird verantwortlich für jede wissentliche Unrichtigkeit. 
§. 20. Wenn der Steuerpflichtige sich solchergestalt mit den nöthigen 
Beweisen über die zur Kompensation kommenden Leistungen versehen hat, so 
meldet er sich damit bei den vorgesetzten Kreis= oder Stadtbehörden zur Liquida- 
tion. Diese sind gehalten, seine Forderungen möglichst genau, aber schleunig 
zu prüfen, und ihm ein Anerkenntniß zwiefach darüber auszufertigen. 
Hierdurch muß er seine Kompensations-Ansprüche begründen und beide 
Exemplare des Anerkenntnisses der Kreis= oder Kommunal-Steuerkommission 
zum Abschreiben seiner Steuer hingeben. Das eine Exemplar bleibt als Belag 
bei der Steuerkommission, das andere dient ihm zur Quittung. 
Da in der Vermögens= und Einkommenssteuer und in der darauf ver- 
statteten Kompensation von Naturalleistungen, der Maasstab einer möglichst 
richtigen Ausgleichung liegt, so hegen Wir das Vertrauen zu Unsern getreuen 
Unterthanen, daß sie jede durch die gegenwärtige Kriegszeit, auf welche die 
Verordnung vom 30sten November 1810. über die Aufhebung der Natural= 
Lieferungen nicht anwendbar ist, nothwendig werdende Leistung für vaterlän- 
dische und fremde Truppen, als ein unvermeidliches Opfer willig tragen 
werden. 
Gegeben Berlin, den 19ten Dezember 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
VNo. 147.)
        <pb n="215" />
        — 203 — 
(No. 147.) Verordnung über die Erleichterung aller durch die Truppenmärsche vorzüglich 
mitgenommenen Gegenden. Vom 19ten Dezember 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, um den durch die Truppenmärsche vorzüglich mitgenommenen Ge- 
genden alle Hülfe und Erleichterung zu gewähren, welche die Lage des Staats 
irgend gestattet, Folgendes: 
§. 1. Es soll die Anrechnung von Naturalleistungen für den Zeitraum 
vom isten März d. J. bis zum 1sten Januar 1813. auf alle drei Entrichtungs- 
Termine der Vermögens= und Einkommenssteuer gestattet werden 
a) in den Provinzen jenseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen, 
welche in diesem Zeitraume so viel geleistet haben, als ihre ganze Verm- 
gens= und Einkommenssteuer beträgt; 
b) in den Provinzen diesseits der Weichsel und Nogat, allen denjenigen, 
deren Naturalleistungen das Doppelte ihrer ganzen Vermögens= und 
Einkommensstener ausmachen. 
Die Berechnung wird nach den Grundsätzen der heute erlassenen Verordnung 
angelegt. 
K. 2. In den Etappenplätzen, wo die Verpflegung der Truppen bis- 
her aus Magazinen statt fand, oder wo diese noch mit gutem Erfolge einge- 
richtet werden kann, soll selbige so verbleiben, oder schleunig eingerichtet 
werden. 
§. 3. In den an den Etappenstraßen gelegenen Orten aber, wo die 
Magazinverpflegung nicht einzuführen ist, sollen die Einwohner den Ersatz der 
vorgeschossenen Verpflegung monatlich durch Naturallieferung aus dem übri- 
gen Theile der Provinzen, in denen sie belegen sind, nach der Zahl der gehab- 
ten Einquartierung und den reglementsmäßigen Rations= und Portionssätzen 
erhalten. " 
#. 4. Es soll ihnen außerdem noch, durch einen angemessenen Auf- 
schlag von mindestens Zwölf Prozent an Brod, Fleisch und Gemuse, die Be- 
schwerde des Vorschusses vergütet werden. 
Die
        <pb n="216" />
        — 204 — 
Die General-Kommission fuͤr das Verpflegungs-, Einquartierungs— 
und Marschwesen, und saͤmmtliche Regierungen, haben schleunig diese Anord— 
nung in Ausuͤbung zu bringen. 
Gegeben Berlin, den 19ten Dezember 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
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