*½2 Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 1. —.....-—— Allerhöchste Kabinetsordre vom 12ten Dezember 1812., wodurch hypothe- karischen Schuldnern Königlicher Kassen, die Zurückzahlung der schul- digen Kapitalien in Staatspapieren gestattet wird. D. in mehreren Fällen von Grundbesitzern, welche vor dein Jahre 1806. aus Staakskassen gegen hypothekarische Verpfändung ihrer Besitzungen Ka- pitalien angeliehen haben, darauf angetragen worden ist, diese Darlehne jetzt in Staatspapieren nach dem Nennwerthe zurückzahlen zu dürfen; so finde Ich es zweckmäßig, zu Vermeidung des Scheins von Begünstigungen durch Ge- währung in einzelnen Fällen Sie hierüber mit einer allgemeinen Bestimmung zu versehen. Ich will daher in Erwägung: daß das Allgem. Landrecht Th. 1. Tit. 16. H. 300. sel. die Kompen- sation in Privatverhältnissen zwischen Schuldnern und Gläubigern auf eine analoge Art gestattet; daß dem Edikt vom 4ten Dezember 1809. FS. 13. gemäß die Zurückzah- lung solcher Kapitalien in alten Tresorscheinen geschehen darf; daß der Kredit des Staats die Kompensation seiner Forderungen mit sei- nen Schulden dringend empfiehlt; und daß es in staatswirthschaftlicher Hinsicht von der größten Wichtigkeit ist, die Befreiung des Grundeigen- thums von Schulden zu erleichtern, genehmigen, daß die Zurückzahlung in Staatspapieren in allen Fällen dieser Art angenommen werden darf, in sofern nur 4) die Anleihe wirklich aus einer von Meinen Kassen gegeben worden ist, und 2) das verschuldete Grundstück sich noch im Besitz des ersten Schuldners oder seiner Erben befindet. Nach diesen Bestimmungen haben sie in vorkommenden Fällen zu ent- scheiden. Charlottenburg, den 12ten Dezember 1812. Friedrich Wilhelm. An den Staatskanzler Freiherrn von Hardenberg. (No. 148.) Ichgang 1813. A (o. 149.) (Ausgegeben zu Berlin den 23sten Januar 1813.)