59 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — — No. 10. AA— (No. 171.) General-Pardon für alle Deserteurs und alle ohne Erlaubniß außer Lan- des gegangene oder wegen leichter Vergehungen entwichene Preußische Unterthanen, die sich bis zum 15ten Juni d. J. freiwillig wieder einfinden. Vom 12ten April 1813. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von Preußen rc. 2c. Auf erhaltene Anzeige Unserer Landesbehörden, daß mehrere Unserer Unterthanen während der letztern Kriegsunruhen ohne gesetzmäßige Ursache und ohne Unsere Erlaubniß sich außer Landes begeben haben, mehrere der- selben aber leichter Vergehungen wegen entwichen sind, wollen Wir, in Betracht der gegenwärkig eingetretenen Veränderung der politischen Verhält- nisse und zur Vertheidigung des Vaterlandes, welches alle ihm gehörigen Krafte aufruft, allen gedachten Unsern Unterthanen, die, es sey aus welcher Ursache es wolle, ohne Unsere Erlaubniß außer Landes gegangen, oder we- gen leichter Vergehungen, für welche durch die Gesetze, oder durch bereits ergangene richterliche Erkenntnisse, Einjahriger Verlust der Freiheit, oder geringere Strafe bestimmt ist, ausgetreten sind, desgleichen allen Deser- teurs einen General-Pardon hiermit dahin zusichern, daß wenn sich selbige binnen zwei Monaten und speä- testens bis zum 15ten Juni, bei der nächsten Ortsobrigkeit, die Deserteurs aber bei den Militairgouvernements, von welchen sie den Regimentern zu- gewiesen werden sollen, wieder einfinden, ihnen die gesetzlichen Strafen, sie mögen bereits durch richterlichen Ausspruch festgesetzt seyn oder nicht, er- lassen seyn, und sie in den Stand getreuer und strafloser Unterthanen wie- der hergestellt seyn sollen; wogegen alle diejenigen, welche in der bemerk- Jahrgang 1813. L ten (Ausgegeben zu Berlin den 22sten April 1813.)