— 105 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. JNo. 16. (No. 195.) Verordnung über die Errichtung einer Reserve zum Ersatz des Abganges bei der Landwehr. Vom Sten August 1813. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen rc. 2c. Da es zur glücklichen Führung des Krieges unumgänglich erforder- lich ist, daß das vor dem Feinde stehende Heer beständig vollzählig erhal- ten werde, und da eine solche Einrichtung für die stehende Armee bereits getroffen ist, verordnen, daß nach H. 2. des fernerweiten Edikts über den Landsturm vom 17ten Juli d. J. sogleich mit Bildung einer Reserve für die Landwehr nach folgenden Bestimmungen vorgeschritten werden soll. C. 1. Es wird unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Gesetzes in jedem Distrikt, der ein Regiment oder vier Bataillone Infanterie gestellt hat, so viel Mannschaft ausgehoben, als zu zwei Bataillonen gehören. Auf jedes Regiment oder vier Eskadrons Kavallerie werden Mannschaft und Perde zu einer fünften Eskadron ausgehoben und gestellt. . 2. Die Aushebung geschieht Kreisweise aus der waffenfähigen, den Ge- werben und ihren Familien am meisten entbehrlichen Landsturmmannschaft, durch die Kreisausschüsse, nicht durchs Loos, sondern nach ihrem Gutachten über mehr oder mindere Entbehrlichkeit derselben in ihrer Heimath, und nit Rücksicht auf die nöthige Ersatzmamschaft. Jahrgang 1813. · «· S §. 3. (Ausgegeben zu Berlin den 72en Oktober 1813.)