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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813.</title>
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            <idno>gs_preussen_1813</idno>
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        Gesetz-Sammlung

fur  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

1813.

 

 

Enthäl#t

die  Verordnungen  vom  Atten  Januar  1813.  bis  zum  26sten  November
1813.  mit  Inbegriff  von  2  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1812.

(Von  No.  148  bis  No.  204.)

No.  1.  bis  incl  20.

 

Berlin,
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Ober-Hofbuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1813.

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

No.)
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

6.  Febr.
1812.

12.  Dec.

1812.

11.  Jan.
1813.

14

19
3.  Febr.

 

31.  März
1813.

23.  Jan.

29

23

29
20.  Febr.

13

 

Königlicher  Befehl,  wegen  der  in  Schlesien  zu
entrichtenden  Zehnten  und  Parochialabgaben,
auf  welchen  sich  die,  in  der  Gesetz-  Sammlung
vom  Jahre  1812.  Seite  28.  No.  84.  abgedruckte
  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  LIten
Marz  1812.  bezieht

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wodurch  hypochekarischen
  Schuldnern  Koniglicher  Kassen,  die

Zurückzahlung  der  schuldigen  Kapitalien  in

Scaatspapieren  gestattet  wird  .

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Be—
stimmung,  daß  der  Festungsarrest  an  sich
den  Civilbeamten  an  ihrem  sonst  guten  Na—
men  nicht  nachtheilig  seyn  soll.

Deklaration  wegen  des  Anföüngs  der  rechtlichen
Wirkung  der  durch  die  Gesetz  Sammlung
und  durch  die  Amtsblätter  bekanne  gemachten
  Gesetze  und  Verfügungen

Verordnung,  betreffend  die  Eintragung  des
fiskalischen  Vorrechts  auf  die  Grundstücke
der  Kassenoffzianten,  Domainenbeamten
und  anderer  öffentlichen  Verwalter

Sdike  wegen  Annahme  der  Kreforscheine

Bekannemachung  in  Bektreff  der  zu  errichtenden
  Jäger-Detaschements

Verordnung  über  die  Aufhebung  der  bisherigen
Eremrion  von  der  Kantonoficheigeei  für  die
Dauer  des  Krieges

)(  De,

 

—□—

 

167

148

151

149

150
152

154

153

 

42

15

13
        <pb n="4" />
        IV

 

 

Datum  Ausgege-  No.  V
des  ben  zu  Inh  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.

Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.
10.  Febr.20.  Febr.  Deklaration,  daß  die  gesetzliche  Beskimmung

der  Koöniglichen  Verordnung  vom  geen  d.

M.  über  das  Dienstalter  nur  die  Verbindlichkeir

  abmessen,  keinesweges  aber  diesenigen

ausschließen  soll,  die,  alter  als  24  Jahr,

ihr  innerer  Beruf  zu  den  Waffen  führt  4  155  18
19  —1.  März.  Fernerweite  Bestimmung  über  die  Verhältnisse

der  Jäger-Detaschements  5  156  19
22  —  —  PVerordmung  über  das  Ausweichen  des  Krieges-  «

dienstes  5  157  21
—  —  —  —  Verordnung  wegen  Tragene  der  Preußischen

Nationalkokarde=  5  158  22
5.  März.3  Fernerweite  Verordnung  wegen  Annahme  der  «

Tresorscheine  6  159  23
—  —  —  —  Fernerweite  Verordnung  wegen  Veräußerung

der  Scaatsgüter  6  160  27
10  —26  —  Urkunde  über  die  Stiftung  des  eisernen  Kreuzes  7  161  31
13  —  131  —  Dublikandum,  betreffend  den  verbesserten  Nach-  ·

tragzmMuhlentvaage-Tabellevomläken

Februar  1811.  8  168  43
15—  —  —  Allerhochste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Mil—

derung  in  Abgabe—  „Komtravemionsfällen,  insofern

  die  darauf  gesetzte  gesetzliche  Strafe

und  das  Konfiskat  die  Summe  von  Funf—

zig  Thalern  nicht  übersteigt.  8  166  41
17  —26  —  Kcöoniglicher  Befehl,  wegen  Bestrafung  von

Verbrechen  gegen  die  Sicherheic  der  Armeen  7  162  34
—  —  —  —  Verordmung  über  die  Organisatrion  der  Landwehr  7  163  36
—  —  6.  Nov.|Vollstandige  Bererdnung  über  die  Organisation

  der  Landweher  17  196  109
18  —  26.  März.]  Allerhochste  Kabinetsorder  „,  wegen  Auszeichnung

  der  Staatsdiener,  so  sich  freiwillig

zum  Kriegsdienst  stellen  7  164  38
20  —  131  —  Edikt  wegen  Aufhebung  des  sogenannten  Kontinentalsystems

  und  der  hinführo  von  überseeischen

  Waaren  zu  erhebenden  Abgaben  8  165  39

 

 

Allge-
        <pb n="5" />
        Datum
des

Gesetzes.

 

Ausgegeben

  zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

No.
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

20.  März.

31
6.  April.

—.

12

19

20

21
28

4.  Mai.

 

8.  April.

26.  Juni.

23.  April.

16.  Juli.

24

26.  Juni.

16.  Juli.

 

Allgemeines  Paßreglement  für  gesammte  Koniglich-Preußische
  Staaren  .

Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Organisation
der  Landwehr

Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  auch  die  im
Amte  stehenden  Geistlichen  und  Schullehrer
von  der  Verbindlichkeit  der  Landwehr  beizutreten,
  ausgenommen  seyn  sollen

General-Pardon  für  alle  Deserteurs  und  alle
ohne  Erlaubniß  außer  Landes  gegangene

oder  wegen  leichter  Vergehungen  entwichene

Preußische  Unterthanen,  die  sich  bis  zum
l5ten  Juni  dieses  Jahres  frezwillg  wieder
einfnden  .  .
Edikt,  die  Abberufung  der  in  feindlichen
Kriegsdiensten  stehenden  Preußischen  Unterthanen
  und  den  General-Pardon  fur  dieselben
  betreffend
Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  wischen
  verschiedenen  Kontrahenten  bestehenden
Verträge,  welche  die  gesetzlich  gegebene  Ge—
werbefreiheit  beschränken
Allerhöchste  Erklärung  der  Verordnung  vom
1Iten  März  1812.,  daß  kein  Staatsbürger
südischer  Religion,  hähere  als  den  Kaufleuten
  erlaubte  Zinsen,  rechesgültigerweise,  sich
versprechen  noch  zahlen  lassen  dürfe
Verordnung  über  den  Landstum
Allerhochste  Kabinerksorder,  daß  in  Hinsicht
der  Streitigkeiten  zwischen  Pächtern  und
Verpächrern  nicht  der  Tag  des  Dilsirer  Friedens-Drakcars,
  sondern  die  Evakuation  des
Landes,  als  der  Zeirtpunke  des  beendigten
Kriegs-Zustands  anzunchmen  ist
Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  der  ESuspension
  der  Prozesse,  bei  welchen  Milikairpersonen


 

11

10

10

12

13
13

11

 

169
170

173

171

172

183
184

 

47
58

63

59

61

69

77
79

64
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  a  ll  t.

No.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

5.  Mai.

18

19

31

12.  Juni.

29

7.  Juli.
17

21
26

16.  Juli.

 

26.  Juni.

26.  Juni.
16.  Juli.

7.  Sept.
24.  Juli.

 

sonen  interessirt  sind,  während  der  Dauer
des  jetzigen  Krieges

Verordnung  über  die  Stiftung  eines  bleibenden
  Denkmahls  für  die,  so  im  Kampfe  für
Unabhängigkeit  und  Vaterland  blieben

Verordnung  wegen  der  Aufhebung  der  Vorschrift
  des  §.  1.  Tit.  III.  Sect.  III.  des  Jnstä-Reglements
  für  den  Magistrar  der  Stadt
Breslau,  v.  Isten  November  1787.

Allerhöchste  Kabinersorder,  die  im  Stempelgeseh
  vom  20ten  November  1810.  Art.  7.
No.  4.  zu  3  und  4.  enthaltenen  Bestimmungen

  der  Erbschafts-Stempelgefalle  betreffend

Allerhöchste  Kabinersorder,  betreffend  die
Grundsaäße,  nach  welchen  rückständige  Zinsen
  bei  Königlichen  Kassen  in  Staatspapieren
  angenommen  werden  sollen

Verordnung  über  die  Annahme  der  Russischen
Bank-Assignationen  als  zirkulirendes  Geld

Deklaration  wegen  Bestrafung  der  Kontraven—
tionen  mit  gemengtem  Getreide

Kartel  zwischen  Preußen  u.  Mecklenburg-  Serelis

Verordnung  in  Betreff  der  Modißikarionen  des

Landsturm-Edikts  v.  2lsten  April  d.  J.

Bekanntmachung,  wornach  sämmrliche  Königl.
Kassen  angewiesen  und  aurhorisirt  werden,
in  allen  Zahlungen  neben  der  Landesmünze
auch  die  Piaster  und  das  Konventionsgeld
anzunehmen  .

Verordnung  wegen  Untersuchung  und  Bestra—-fung
  der  Vergehen  im  Landsturm
Allerhöchste  Bestimmung  wegen  der  Klagen
gegen  öffenrliche  Beamte,  aus  Kontrakten,
welche  diese  Bcamte  Namens  des  Staats
über  Lieferungen  von  Armee  Bedürfnissen

eingegangen  sind  .  -
Publi-12



11

12

12

11

12
14

13

13
14

15

 

179

180

181
176

182
187

185

186
188

191

 

 

70

65

67

74
93

89

92

101
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben

  zu
Berlin.

□

No.
des

Stücks.

*0Seite.

 

29.  Juli.

7.  Aug.

14

 

7.  Sept.

7.  Okt.
30.  Sept.

11.  Dez.

13.  Nov.

.30.,  Sept.

6.  Nov.

 

Publikandum,  den  Kours  der  Konventionsund
  Kronenrhaler,  so  wie  der  Rubel  und
Fünffranksstücke  berreffend

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Be,
stimmung  der  Disziplinarstrafen  über  die
Landsturmmänner

Verordnung  über  die  Errichtung  einer  Reserve
zum  Ersatz  des  Abgangs  bei  der  Landwehr

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Be—-freiung
  von  der  Entrichtung  der  Personensteuer
  dersenigen  Frauen  und  Kinder,  deren
Männer  und  Baäter  als  Freiwillige,  Soldaten
  oder  Landwehrmanner  im  Militair
dienen,  für  die  Dauer  des  Krieges

Allerhöchste  Kabineksorder,  daß  künftighin  die
Bergleute,  wenn  sie  zum  Kriegsdienst  ausgehoben
  werden,  nur  zum  Mineur=  oder
Monierdienst  gebraucht  werden  sollen

Allerhochste  Kabinersorder,  wegen  Suspension
aller  Erekutionen  auf  Kapital=  und  Zinsfrderungen
  gegen  Orundkeinzer  .

zuctndschmsunquumvlllmnz  Traktat
zwischen  den  Höfen  von  Berlin  und  Wien

Freundschafts=  und  Defensiv-Allianz-Traktat
zwischen  den  Höfen  von  Berlin  und  Pe-(ersburg
  .  .  .

Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  außer  den  im
§.  13.  des  Edikts  vom  19t6en  Dezember
..  J.  genannten  Berlusten,  auch  die  an
Bier  und  Brannwein  zur  Kompensation
gebracht  werden  konnen  .

Allerhöchste  Bestimmung,  daß  kein  diesseitiger
Unterthan  von  einem  des  Herzogthums
Warschau  in  rechtlichen  Anspruch  genommen
  werden  darf,  wenn  derselbe  die  Forderung
  durch  ein  ihm  zugehöriges,  in  jener

Provinz

 

14

14
16

15

15

20
18

18

15

189

190
195

192

193

203
198

199

194

 

 

100
105

102

103

133
121

124

104
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

Datum  Ausgege-  No.0
des  ben  zu  Inha  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.
Provinz  ausstehendes  Kapital  sicher  zu  stellen
  im  Stande  ist  17  190120
13.  Okt.3.  Nov.]  Verordnung  wegen  strengerer  Bestrafung  der
in  den  Militair-Lazarethen  verübten  Berrügereien
  und  Diebstahle  .  18  200  127
22  —  H  Dec.|llerhöchste  Kabinetsorder  wegen  der  den  Ser,
viskommissionen  bewilligten  Uniform  .  19  202  132
17.  Nov.1  —  Ullerhochste  Kabinetsorder,  die  Verlängerung
der  Suspensionsfrist  rücksichtlich  der  gegen
Grundbesitzer  erekurivisch  ausgeklagten  Forderungen
  betreffend  20  204  134
26  +99  —  Kllrhchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Er,
nennung  eines  eigenen  Finanzministers  und
die  Aufhebung  des  durch  die  Kabinetsorder
vom  24sten  April  1812.  bisher  interimistisch
angeordneten  Finanzkollegiums  .  19  201129
        <pb n="9" />
        *½2
Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  1.
—.....-——
Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  12ten  Dezember  1812.,  wodurch  hypothekarischen

  Schuldnern  Königlicher  Kassen,  die  Zurückzahlung  der  schuldigen
  Kapitalien  in  Staatspapieren  gestattet  wird.

D.  in  mehreren  Fällen  von  Grundbesitzern,  welche  vor  dein  Jahre  1806.
aus  Staakskassen  gegen  hypothekarische  Verpfändung  ihrer  Besitzungen  Kapitalien
  angeliehen  haben,  darauf  angetragen  worden  ist,  diese  Darlehne  jetzt
in  Staatspapieren  nach  dem  Nennwerthe  zurückzahlen  zu  dürfen;  so  finde  Ich
es  zweckmäßig,  zu  Vermeidung  des  Scheins  von  Begünstigungen  durch  Gewährung
  in  einzelnen  Fällen  Sie  hierüber  mit  einer  allgemeinen  Bestimmung
zu  versehen.  Ich  will  daher  in  Erwägung:
daß  das  Allgem.  Landrecht  Th.  1.  Tit.  16.  H.  300.  sel.  die  Kompensation
  in  Privatverhältnissen  zwischen  Schuldnern  und  Gläubigern  auf
eine  analoge  Art  gestattet;
daß  dem  Edikt  vom  4ten  Dezember  1809.  FS.  13.  gemäß  die  Zurückzahlung
  solcher  Kapitalien  in  alten  Tresorscheinen  geschehen  darf;  daß
der  Kredit  des  Staats  die  Kompensation  seiner  Forderungen  mit  seinen
  Schulden  dringend  empfiehlt;  und  daß  es  in  staatswirthschaftlicher
Hinsicht  von  der  größten  Wichtigkeit  ist,  die  Befreiung  des  Grundeigenthums
  von  Schulden  zu  erleichtern,
genehmigen,  daß  die  Zurückzahlung  in  Staatspapieren  in  allen  Fällen  dieser
Art  angenommen  werden  darf,  in  sofern  nur
4)  die  Anleihe  wirklich  aus  einer  von  Meinen  Kassen  gegeben  worden  ist,  und
2)  das  verschuldete  Grundstück  sich  noch  im  Besitz  des  ersten  Schuldners
oder  seiner  Erben  befindet.
Nach  diesen  Bestimmungen  haben  sie  in  vorkommenden  Fällen  zu  entscheiden.
  Charlottenburg,  den  12ten  Dezember  1812.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

 

 

 

 

(No.  148.)

Ichgang  1813.  A  (o.  149.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  Januar  1813.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

(No.  149.)  Detklaration  wegen  des  Anfangs  der  rechtlichen  Wirkung  der  durch  die
·  Gesetzsammlung  und  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemachten  Gesetze
und  Verfuͤgungen.  Vom  44ten  Januar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen,  daß,  nachdem  Uns  vorgetragen
worden,  welchergestalt  über  den  Anfang  der  rechtlichen  Wirkung  der  durch
die  Gesetzsammlung  und  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemachten  Gesetze  und
Verfügungen  Zweifel  entstanden  seyen,  Wir  zu  deren  Hebung  die  hierauf
Bezug  habenden  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts,  Einleitung  S.  10.
bis  13,  der  Verordnung  vom  27sten  Oktober  1810.  über  die  Erscheinung
und  den  Verkauf  der  neuen  Gesetzsammlung,  und  der  Verordnung  vom  28sten
März  1811.  über  die  Einrichtung  der  Amtsblätter,  zu  deklariren  geruht
haben,  wie  folgt:

1.  Jedermann  im  Staate  ist  schuldig,  die  in  die  Gesetzsammlung  und
in  die  Amtsblätter  eingerückten  Gesetze  und  Verfügungen  zu  befolgen  und  sich
darnach  zu  achten,  sobald  er  davon  Kenntniß  erhalten  hat.

2.  Es  wird  angenommen,  daß  das  Amtsblatt  acht  Tage  nach  seiner
Erscheinung  an  allen  Orten  des  Departements  bekannt  sey.  Nach  Ablauf
dieses  Zeitraums  bann  sich  daher  niemand  damit  entschuldigen,  daß  ihm  eine
in  die  Gesetzsammlung  oder  in  das  Amtsblatt  eingerückte  Verordnung  unbekannt
  geblieben  sey.

3.  Hierbei  verstehet  sich  von  selbst,  daß  da,  wo  auf  dem  gewöhnlichen
  oder  auf  einem  ungewöhnlichen  Wege,  die  Gesetzsammlung  oder  das
Amtsblatt  früher  bekannt  wird,  die  verbindende  Kraft  der  darin  aufgenommenen
  Vorschrift  sofort  eintritt,  und  daß  insbesondere  alle  öffentliche  Behörden
  sich  darnach  unverzüglich  zu  achten  verbunden  sind,  in  sofern  das  Gesetz
  selbst  nicht  einen  andern  Zeitpunkt  der  Anwendung  festsetzt.

Urkundlich  ist  diese  Deklaration  von  Uns  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  14ten  Januar  1813.

CI.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

(No.  150.)
        <pb n="11" />
        —  3  —

(No.  150.)  Verordnung  betreffend  die  Eintragung  des  fiskalischen  Vorrechtes  auf  die
Grundstücke  der  Kassenoffizianten,  Domainenbeamten  und  anderer  öffentlichen
  Verwalter.  Vom  14ten  Januar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛc.

haben  auf  die  zu  Unserer  unmittelbaren  Kenntniß  und  Entscheidung  gelangte
Anfrage:
ob  außer  der  speziell  bestellten  Amtskaution  eines  Kassenoffizianten,  Domainenbeamten
  2c.  auch  noch  die  Eintragung  des  fiskalischen  Vorrechts
auf  dessen  Grundstücke,  falls  er  dergleichen  besitzt,  erforderlich  sey?
und  in  Erwägung:
daß  es  weder  billig  noch  zweckmäßig  ist,  jemanden  mit  Bestellung  überflüssiger
  Sicherheit  zu  beschweren  und  die  freie  Verfügung  über  das  Privateigenthum
  mehr,  als  nothwendig  ist,  zu  beschränken,
beschlossen,  Unsere  Deklaration  vom  15ten  April  1803  folgendermaaßen  neher
  zu  bestimmen  und,  wie  hiermit  geschieht,  zu  verordnen:

K.  1.  Wenn  von  einem  fliskalischen  Kassenbedienten,  Domainenbeam-=ten,
  Pächter,  Faktor  oder  andern  Verwalter  öffentlicher  Güter  und  Staatseinkünfte
  eine  spezielle,  auf  eine  bestimmte  Summe  gerichtete  Amtskaution,
es  sey  mit  Staatspapieren,  oder  auf  andere  gesetzlich  zureichende  Ark,  einmal
  bestellt  und  angenommen  ist;  so  soll  es  dabep  gelassen  und  die  allgemeine
Eintragung  der  flökalischen  Rechte  auf  dessen,  vor  oder  während  seiner  Dienstzeit
  erworbene  Grundstücke  und  diesen  gleich  zu  achtende  Gerechtigkeit  im  Hypothekenbuche
  nicht  weiter  verlangk  werden.

§.  2.  Die  solchen  Beamten  und  Verwaltern  und  deren  Vorgesetzten,
imgleichen  den  hypothekbuchführenden  Behörden,  durch  die  Deklaration  vom
18ten  April  1803.  Hh.  3.  5.  7.  aufgelegte  Verpflichtungen,  finden  daher  in
dem  vorstehenden,  im  KF.  1.  der  gegenwärtigen  Verordnung  bemerkten  Falle,
keine  Anwendung.

5.  3.  Wenn  hingegen  von  einem  der  benannten  Beamten  und  Verwalter
  entweder  keine  spezielle  Kaution  bestellt,  oder  auch  solche  wirklich  geleistet,
  die  flskalischen  Vorrechte  aber  in  dem  einen  oder  dem  andern  Falle
auf  die  Immobilien  desselben  schon  allgemein  eingetragen  sind;  so  behält
diese  Eintragung  so  lange  ihre  Kraft  und  Wirksamkeit,  bis  deren  Löschung
von  der  vorgesetzten  Amtsbehörde  ausdrücklich  bewilliget  und  in  dem  Hypothekenbuche
  vollzogen  ist.  Der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  muß

sich
        <pb n="12" />
        —  4  —

sich  deshalb  an  die  vorgesetzte  Finanzbehörde  wenden,  welche  nach  vorgängziger
  Revision  der  Kautionsbestellungsverbindlichkeit  und  nach  pflichtmaßigzer
Erwägung  aller  Umstände  zu  beurtheilen  hat,  ob  die  geschehene  Eintragumg
beizubehalten,  auf  eine  bestimmte  Summe  zu  ermäßigen  oder  gänzlich  zu
löschen  sey.

Hiernach  haben  alle  diejenigen,  die  es  angehet,  sich  gebührend  zu
achten.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedruckteim
Königl.  Insiegel.  Gegeben  Berlin,  den  14ten  Januar  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Kircheisem.
        <pb n="13" />
        —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

—

—  No.  2.  —

 

 

 

(No.  154.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  dvom  11ten  Januar  1813,  betreffend  die  Bestimmung,
  daß  der  Festungsarrest  an  sich  den  Civilbeamten  an  ihrem  sonfst

guten  Namen  nicht  nachtheilig  seyn  soll.

*
Ich  habe  Mich  in  mehrern  einzelnen  Fällen  dahin  geadußert,  daß  der  Festungsarrest
  an  sich  den  Civilbeamten  an  ihrem  sonst  guten  Namen  nicht  nachtheilig
seyn  soll.  Diese  Meine  Willensmeinung  wiederhole  Ich  hierdurch  und  verordne
mit  Bezug  auf  den  F.  339.  Tit.  20.  Th.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts,  daß
künftig  nicht  mehr  auf  die  Kassation  eines  Beamten  als  bloße  Folge  des  Festungsarrestes
  erkannt  werden  soll.  Da  jedoch  mit  einer  langen  Dauer  dieser  Strafe
die  Beibehaltung  des  Verurtheilten  im  Dienste  nicht  vereinbarlich  ist;  so  muß
die  Amtsentsetzung  eintreten,  sobald  auf  einen  längern  als  Einjährigen  Festungsarrest
  erkannt  worden  ist.  Hiernach  haben  Sie  das  Erforderliche  zu  verfügen
und  bedarf  es  übrigens  der  in  der  Kabinetsorder  vom  7ten  Februar  1803.  vorgeschriebenen

  Anfrage  in  den  einzelnen  Fällen  nicht  weiter.
Potsdam,  den  1  tten  Januar  1813.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg

und  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

Jahrgang  1813.  B  (o.  152.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Januar  1813.)
        <pb n="14" />
        (No.  152.)  Edikt  wegen  Annahme  der  Tresorscheine.  Vom  19ten  Januar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Die  gefahrvolle  Lage,  in  die  der  Krieg  zwischen  Frankreich  und  Rußland
  Unsere  Staaten  versetzt  hat,  fordert  Uns  zu  Maaßregeln  auf,  durch  welche
  die  Vertheidigung  des  Vaterlandes  bewirkt,  die  Selbstständigkeit  Unsers
Reichs  erhalten,  und  das  Wohl  Unserer  getreuen  Unterthanen  behauptet  werden
  kann.

Mit  Vertrauen  erwarten  Wir  von  ihrer  Ergebenheit,  von  ihrer  Vaterlandsliebe
  und  von  ihrem  anererbten  Muth  in  Zeiten  der  öffentlichen  Noth,
daß  Ihnen  kein  Opfer  zu  schwer  seyn  werde,  Uns  hiebei  zu  unterstützen.
Wir  sehen  Uns  genöthigt,  Uns  ohne  Aufschub  zu  Anstrengungen  zu  entschließen,
  durch  welche  die  Gefahr  von  Unsern  Staaten  abzuwenden  steht,
und  da  die  Einziehung  der  hiezu  unentbehrlichen  Geldmittel  von  Unsern  einzelnen
  Unterthanen,  einen  zu  großen  Zeitverlust  mit  sich  führen  würde;  so
haben  Wir  beschlossen,  Uns  zu  den  unvermeidlichen  Ausgaben,  der  schon  vorhandenen
  Tresorscheine  zu  bedienen,  und  verordnen  zu  diesem  Zweck  Nachstehendes:


.  1.  Unsere  Verordnung  vom  4ten  Februar  1806.  wegen  der  in
Umlauf  zu  bringenden  Tresorscheine,  wird  hierdurch  in  dem  Maaße  hergestellt,
  daß  die  Tresorscheine  im  innern  Verkehr  und  zu  jeder  Zahlung,
die  in  Silbergeld  zu  leisten  ist,  dem  baaren  Gelde  gleich  geachtet  werden
sollen.

6  2.  Hiernach  können  alle  Zahlungen  in  Silbergeld,  sowohl  an  öffentliche
  Kassen  und  aus  denselben,  als  im  Privatverkehr,  mit  Tresorscheinen
bestritten  werden.

§.  3.  Ausgenommen  jedoch  sind:

a)  Zinsenzahlungen  auf  Unsere  auswärtigen  Staatsanlethen;

b)  Zahlungen  aus  Wechseln  und  Anweisungen  der  Kaufleute  und  aus  dem
kaufmännischen  Waarenverkehr;

c)  Zahlungen  an  die  Salzbasse,  da  solche  das  Salz  im  Auslande  mit  baarem
  Gelde  kaufen  muß.

g.  4.
        <pb n="15" />
        —  7  —

§  4.  Bei  ZJurückzahlung  von  Darlehnen  setzen  Wir  fest:

a)  Wenn  der  Schuldner  das  Oarlehn,  welches  vertragsmäßig  in  baarem
Silbergelde  zu  leisten  ist,  dem  Gläubiger  aufkündigt,  muß  er  die  Zahlung
  in  baarem  Gelde  leisten;

b)  Wenn  ein  Gläubiger  vor  der  Bekanntmachung  dieses  Edikts  dem  Schuldner
  das  Darlehn  aufgekündigt  hat  und  die  Zahlung  hiernach  erst  späterhin
  eintreten  würde,  so  ist  er  berechtiget,  die  Aufkündigung  zurückzunehmen,
  wenn  der  Schuldner,  wider  seinen  Willen,  ihn  in  Tresorscheinen
befriedigen  will.

§.  5.  Die  Verpflichtung  an  öffentliche  Kassen,  den  vierten  Theil  in
Tresorscheinen  zu  zahlen,  hört  auf.  Es  hängt  von  den  Zahlungsverpflichteten
ab,  bei  allen  Zahlungen  in  Silbergeld  an  Unsere  Kassen,  die  ganze  Summe,
in  so  weit  die  Theilbarkeit  derselben  es  erlaubt,  durch  Tresorscheine  oder
baar  zu  bezahlen.

K  mDie  Summe  der  Tresorscheine,  welche  Wir  zum  öffentlichen  Umlauf
  bestimmen,  wird  auf  Zehn  Millionen  beschränkt  und  Wir  versprechen,  daß
über  diesen  Betrag  nicht  hinausgegangen  werden  soll.

§.  7.  Ueber  die  bisherige  Zirkulation  der  Tresorscheine  wird  nachstehender
  Aufschluß  gegeben:

Auf  den  Grund  der  Verordnung  vom  4ten  Februar  1806.,  waren  in
Tresorscheinen  .  .  .  .  .  .  .  9,093,210  Thlr.
verfertigt.

Nach  der  Berordnung  v  vom  4ten  Dezember  1809.  an
Thalerscheinen  .  .  .  .  2,000,000  Thlr.

11,093,210  Thlr.
Hiervon  sind  gegen  Thalerscheine  eingezogen  und  vernichtet
  *e  ·  ·  ·  0  2,000,000

Nach  Inhalt  der  Verordnung  vom
24  „ten  Mai  v.  J.  sind  umgestempelt  1,000,000

 

 

3,000,000  Thlr.

Es  befinden  sich  daher  noch  .  .  .  8,093,210  Thlr.

theils  in  Unsern  Kassen,  theils  im  oͤffentlichen  Umlauf,  wovon  im  Monat  De—
zember  1812.  731,625  Thlr.  im  Publikum  zirkuliren.

.  S.  a.  Die  Thalerscheine  sind  unter  den  auszugebenden  Zehn  Millionen
  begriffen.

 

B  2  b.  Sie
        <pb n="16" />
        —  8  —

b.  Sie  werden  den  uͤbrigen  Tresorscheinen  voͤllig  gleich  gesetzt,  und  ihre
bisherige  Realisation  hoͤrt  auf.

§.  9.  Diejenigen  Thalerscheine  jedoch,  welche  noch  im  Umlaufe  sind,
müssen  bis  zum  15ten  Februar  d.  J.  bei  den  Kassen,  auf  welche  sie  lauten,
zur  baaren  Realisation  präsentirt  werden,  in  welchem  Falle  die  Einlösung
durch  baares  Geld  geschiehet.

Nach  Ablauf  dieses  Termins  findet  die  Realisation  mit  baarem  Gelde
nicht  mehr  statt.

§.  10.  Die  gestempelten  Tresorscheine,  als  Anweisungen  auf  die  Vermögens=
  und  Einkommenssteuer,  sind  unter  den  10  Millionen  nicht  begriffen.

Sie  werden  zwar  nach  Inhalt  des  Edikts  vom  24  ten  Mai  v.  J.  in  allen
Kassen  als  baares  Geld  angenommen,  es  hat  aber  zugleich  bei  der  Anordnung
sein  Bewenden,  daß  sie  aus  dem  Ertrage  der  Vermögens=  und  Einkommenssteuer
besonders  eingelößt  und  vernichtet  werden,  und  die  Steuerverwaltungskommission
  ist  verpflichtet,  bei  der  jedesmaligen  Verlosung  der  eingehobenen  Steuer
eine  gehörige  Anzahl  gestempelter  Tresorscheine  #m  Verhältniß  gegen  die  Steueranweisungen
  mit  zu  verlosen,  auch  sich  darüber  gegen  das  Publikum  auszuweisen.


§.  11.  Die  Realisation  der  nach  den  vorigen  Bestimmungen  auszugebenden
  Tresorscheine  erfolgt,  außer  der  Annahme  in  den  öffentlichen  Kassen:

a)  mittelst  einer  Vermögenssteuer,  die  mit  1  Prozent  sofort  ausgeschrieben
werden  soll;

b)  mittelst  einer  Einkommenssteuer,  die  in  der  Hälfte  desjenigen  bestehen  soll,
was  nach  56.  10.  11.  des  Edikts  vom  24  sten  Mai  1812.  bezahlt  worden  ist.

Von  dieser  Einkommenssteuer  sollen  jedoch  Unsere  besoldeken,  auf  Wartegeld
  stehenden  und  pensionirten  Staatsbeamte,  in  Ansehung  der  Besoldung,  des
Wartegeldes  und  der  Pensionen  ansgenommen  seyn,  da  sie  sonst  in  Verhältniß
gegen  die  anderen  Einwohner  des  Staats  zu  sehr  bedrückt  werden  würden.

5.  12.  a.  Die  Bezahlung  dieser  Vermögens=  und  Einkommenssteuer
geschiehet  durch  Tresorscheine  oder  baares  Geld  nach  der  Wahl  des  Steuerpflichtigen.


b.  Die  Steuer  die  unter  1  Thlr.  beträgt,  muß  baar  erlegt  werden.

6  9.  13.  .  Die  Berichtigung  der  Steuer  erfolgt  in  Sechs  Terminen  an  die
bisherigen  Steuerkassen.  Der  erste  Termin  ist  der  1ste  Mai  d.  J.,  und  es  wird
jedes  Vierteljahr  bis  zum  1sten  August  k.  J.  mit  der  Einzahlung  fortgefahren.

.Es
        <pb n="17" />
        —  9  —

b.  Es  haͤngt  vom  Steuerpflichtigen  ab,  die  Summe  auf  einmal  zu  erlegen.

c.  Der  Steuerpflichtige,  dessen  vierteljaͤhrige  Rate  unter  1  Thlr.  betraͤgt,
kann  mehrere  Termine  zusammen  in  Tresorscheinen  berichtigen.

#  14.  Die  im  Edikt  vom  24sten  Mai  v.  J.  und  dessen  Deklarationen
wegen  Erhebung  der  Vermögens=  und  Einkommenssteuer  ertheilten  Vorschriften
bleiben  auch  bei  der  neuen  Ausschreibung  in  Kraft.

.  15.  Die  Erhebung  der  Vermögens=  und  Einkommenssteuer  auf  den
Grund  der  Verordnung  vom  24sten  Mai  v.  J.,  in  so  weit  solche  noch  nicht
vollendet  worden,  wird  durch  baare  Berichtigung  oder  durch  Kompensation  in
der  vorgeschriebenen  Art  fortgesetzt.

##16.  Da  Wir  in  der  Verordnung  vom  24  sten  Mai  v.  J.  F.  9.)#die
Versicherung  ertheilt  haben,  daß  eine  neue  Ausschreibung  der  Vermögenssteuer
nur  dann  eintreten  soll,  wenn  es  die  außerste  Nothwendigkeit  erfordert  und
wenn  durch  öffentliche  Rechenschaft  die  Ueberzeugung  davon  gewährt  sepyn
wird,  so  fügen  Wir  eine  Nachweisung  der  zur  Hauptsteuerkasse  bis  in  die
Mitte  dieses  Monats  eingegangenen  Steuern  und  deren  Verwendung  hinzu.

I.  Baare  Einnahme  mit  Einschluß  der  nach  Inhalt  des  Edikts  als
baar  angenommenen  Steueranweisungen,  gestempelten  Tresorscheinen  und  Scheinen
  aus  der  Anleihe  vom  Jahr  1810.  .  3,901,004  Thlr.  12.  Gr.  4  P.

baare  Ausgabe:
1)  an  die  Staatsschuldentilgungskasse  die  vorbehaltenen
  1,500,000  Thlr.,
durch  welche  die  Vorschüsse  berichtiget
worden  sind,  welche  sie  für  die  Verpflegung
  der  Französischen  Truppen  geleistet
hatte,
2)  an  die  Steuerverwaltungskommission:
2,436,001  Thlr.  23  Gr.  8  Pf.
3)  Administrationskosten:
25,002  Thlr.  12  Gr.  8  Pf.
3,961,604  Thlr.  12  Gr.  4  Pf.

II.  Einnahme  in  Papieren  590,966  —  5.—  4—

wovon  ausgegeben  worden  100,409  —  19  —  10—
die  für  die  Bedürfnisse  der  Französischen  Truppenverpflegung
  verwendet  sind.

Im  Bestande  befinden  sich  ..  430,496—9—6—
welche,  so  weit  sie  nicht  auch  noch  vortheilhaft  verwendet  werden  koͤnnen,

ver-
        <pb n="18" />
        —  10  —

vernichter  und  hiedurch  zur  Verringerung  der  oͤffentlichen  Schuld  bestimmt
werden  sollen.

Sobald  das  Erhebungsgeschaͤft  in  Ansehung  saͤmmtlicher  Drei  Termine
vollendet  seyn  wird,  werden  Wir  durch  die  angeordnete  Behörde  eine  vervollständigte
  Nachweisung  unverzüglich  bekannt  machen  lassen.

H.  17.  a.  Die  durch  die  Steuer  einzuziehenden  Tresorscheine  sollen
öffentlich  vernichtet  werden.  .  .  s

Doch  behalten  Wir  Unserer  Entschließung  vor:

1)  aus  dem  Betrage  derselben  zunachst  diejenigen  1,900,790  Thlr.,  welche
  an  der  Summe  der  10  Millionen  fehlen,  ergänzen  zu  lassen,  um
die  Kosten  der  neuen  Fabrikation  zu  ersparen;

2)  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Summe  von  Tresorscheinen,  im  Verhältniß
  des  innern  Verkehrs  doch  gegen  baare  Realisation  nach  Inhalt  der
Verordnung  vom  4ten  Februor  1806.  noch  fernerhin  im  Umlauf  verbleiben
  soll.

b.  Die  durch  die  Steuer  baar  eingehenden  Gelder,  so  weit  solche  nicht
zu  den  Orei  ersten  Ausschreibungen  auf  den  Grund  der  Verordnung  vom
24sten  Mai  v.  J.  gehören,  sollen  durch  die  Staatsschuldentilgungskasse  ausschließlich
  zum  Ankauf  von  Tresorscheinen,  verwendet  und  diese  sollen  gleichfalls
  vernichtet  werden.

.  18.  Wer  die  Annahme  eines  Tresorscheins  statt  baaren  Geldes,
die  Fälle  des  §.  3.  ausgenommen,  verweigert,  wird  mit  einer  Geldbuße  von
500  bis  1000  Thlr.  oder  einem  sechs=  bis  zwölfmonatlichen  Gefängniß  unnachsichtlich
  bestraft.

.  F.  19.  Wegen  Versendung  der  Tresorscheine  durch  die  Post,  hat  es
bei  der  bisherigen  Einrichtung  sein  Bewenden.

—.  20.  Alle  fruͤher  wegen  der  Tresorscheine  erlassenen  Verordnungen,
so  weit  das  gegenwaͤrtige  Edikt  sie  nicht  bestaͤtigt,  sind  hierdurch  aufgehoben.

Wir  halten  Uns  von  den  oft  erprobten  Gesinnungen  Unserer  treuen  Un—
terthanen  versichert,  daß  sie  in  dieser  Zeit  der  Gefahr  Unseren  landesvaͤterlichen
Absichten  mit  Vertrauen  entgegen  kommen,  und  Unsere  Anstrengung,  den  Zusiand
  der  Selbstständigkeit  und  dauerhaften  Ruhe  herbeizuführen,  dankbar  erkennen
  werden.

Es
        <pb n="19" />
        —  11  —

Es  ist  Uns  keinesweges  entgangen,  welche  nachtheilige  Wirkungen  die
Einführung  eines  gezwungenen  Kourses  der  Tresorscheine  auf  die  Gewerbe  und
den  Geldverkehr  mit  sich  führt,  sie  werden  aber  durch  die  Beschränkung  der
Emission  auf  10  Millionen,  und  durch  die  Realisation  im  Laufe  von  18  Jahre
so  sehr  vermindert,  daß  sie  bei  den  übrigen  Rücksichten,  die  zu  dieser  Maaßregel
veranlassen,  nicht  weiter  erwogen  werden  können.  Wir  ertheilen  zugleich  denjenigen,
  die  vom  1sten  Januar  d.  J.  an,  durch  Naturalleistungen  für  Unsere
Truppen  noch  besonders  in  Anspruch  genommen  worden,  die  Zusicherung,  daß
sie  deshalb  nach  den  Sätzen  der  Verordnung  vom  19ten  Dezember  v.  J.,  und
wo  diese  nichts  bestimmen,  durch  die  auszugebenden  Tresorscheine  sofort  nach
erfolgter  Liquidation  und  Festsetzung  befriedigt  werden  sollen.

Gegeben  Potsdam,  den  19ten  Januar  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        —  13  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

—

—  No.  3.  —

 

 

 

—  —

(No.  153.)  Verordnung  über  die  Aufhebung  der  bisherigen  Exemtion  von  der  Kantonpflichtigkeit
  für  die  Dauer  des  Krieges.  Vom  Oten  Februar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  in  Erwägung  der  von  Unsern  getreuen  Unterthanen  längst  anerkannten
  Verbindlichkeit  eines  jeden  waffenfähigen  Bürgers,  sein  Vaterland  zu
vertheidigen,  dessen  Erhaltung  ihm  und  seinem  Vermögen  Schutz  und  gesetzliche
  burgerliche  Freiheit  gewährt,  bereits  mittelst  der  auf  Unserm  Befehl
  erlassenen  Aufforderungen  allen  gebildeten  Jünglingen  Gelegenheit  zu
geben  beabsichtigt,  durch  den  ODienst  bei  der  Artillerie  oder  unter  den  freiwilligen
  Jägern  ihren  guten  Willen  mit  der  That  zu  äußern,  und  sich  Ansprüche
  auf  unvergänglichen  Ruhm  und  auf  den  Dank  eines  erkenntlichen
Vaterlandes  zu  erwerben.

In  Uebereinstimmung  mit  diesen  Anordnungen  und  um  jede  Unkunde
über  Unsere  Absichten  zu  begegnen,  verordnen  Wir,  daß  für  die  Dauer
des  Krieges  alle  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung  zum  Militairdienst  nach
der  bisherigen  Kantonverfassung  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  hiemit
aufgehoben  seyn  sollen:  Es  soll  zwar  einem  jeden  bisher  Eximirten  zwischen
  dem  vollendeten  17ten  und  24sten  Jahre  überlassen  werden,  sich  freiwillig
  den  Jägerabtheilungen  zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  oder  der  Artillerie
nach  eigener  Wahl  zu  widmen,  derjenige  aber,  der  nicht  binnen  acht  Tagen
  nach  der  Publikation  dieser  Verordnung  sich  bei  der  Ortsobrigkeit  dazu
  freiwillig  meldet,  welche  die  Verpflichtung  hat,  solches  sogleich  dem  gewählten
  Bataillon  oder  Kavallerieregiment  anzuzeigen,  soll  jene  Wahl  nicht
mehr  auszunben  befugt  seyn,  und  er  soll  bei  derjenigen  Truppengattung

Jahrgang  1813.  C  ange-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13ten  Februar  1813.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

angestellt  werden,  welcher  die  Militairbehörden  ihn  zuzutheilen  sich  veranlaßt
  finden.  Es  haben  hiervon  jedoch  folgende  Ausnahmen  statt:

1)  bleiben  eximirt  alle  gebrechlichen  jungen  Männer  aus  dem  obigen
Alter;

2)  alle  diejenigen,  welche  keine  Väter  haben  und  bereits  die  Bewirthschaftung
  eines  Bürgerhauses,  Bauerhofes  oder  einer  groͤßern  Besitzung
  führen,  und  Eigenthümer  derselben  sind;

3)  die  Söhne  von  Wittwen,  wenn  keine  ältere  nicht  im  Militairdienste
befindlichen  Brüder  vorhanden  sind;

4)  jeder  der  notorisch  der  einzige  Ernährer  seiner  ohne  ihn  hülflosen
Familie  ist;

5)  in  Unserm  Dienst  stehende  aktive  und  besoldete  Offizianten,  und  in
geistlichen  Aemtern  stehende  junge  Maͤnner.

Saͤmmtliche  Behoͤrden,  die  es  angeht,  besonders  die  Landraͤthe,  Ma—
gisträte,  Gutsbesitzer  und  Schulzengerichte,  haben  bei  der  größten  Verantwortlichkeit
  diese  Verordnung  sogleich  in  Ausübung  zu  bringen.

Wir  wiederholen  die  Versicherung,  daß  jeder  im  Militairdienst  Angestellte
  ohne  Unterschied  des  Standes  und  Vermögens  nach  seinen  Fähigkeiten
  und  nach  seinem  Betragen,  sobald  er  einen  Monat  gedient  und  sich
die  Gelegenheit  dazu  ereignet,  zum  Offizier  oder  Unteroffizier  befördert  werden
  und  vorzugsweisen  Anspruch  auf  Versorgung  im  Cioildienst  erhalten  soll.

Gegeben  zu  Breslau,  deu  9ten  Februar  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="23" />
        —  15  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

.—

—  —  No.  4.  A—

 

 

 

(No.  154.)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  zu  errichtenden  Jägerdetaschements.  Vom
Zten  Febrnar  1813.

D.  eingetretene  gefahrvolle  Lage  des  Staats  erfordert  eine  schnelle  Vermehrung
  der  vorhandenen  Truppen,  während  die  Finanzverhältnisse  keinen
großen  Kostenaufwand  verstatten.  Bei  der  Vaterlandsliebe  und  der  treuen
Anhänglichkeit  an  den  König,  welche  die  Bewohner  der  Preußischen  Monarchie
von  jeher  beseelt  und  sich  in  den  Zeiten  der  Gefahr  immer  am  lebhaftesten
geäußert  haben,  bedarf  es  nur  einer  schicklichen  Gelegenheit,  diesen  Gefühlen
und  dem  Durste  nach  Thätigkeit,  welcher  so  vielen  braven  jungen  Leuten
eigen  ist,  eine  bestimmte  Richtung  anzuweisen,  um  durch  sie  die  Reihen  der
dltern  Vertheidiger  des  Vaterlandes  zu  verstärken  und  mit  diesen  in  der  schönen
  Erfüllung  der  ersien  von  den  uns  obliegenden  Pflichten  zu  wetteifern.

In  dieser  Hinsicht  haben  Seine  Majestät  der  König  die  Formirung  von
Jagerdetaschements  bei  den  Infanteriebataillonen  und  Kavallerieregimentern
der  Armee  zu  befehlen  geruht,  um  besonders  diejenige  Klasse  der  Staatsbewohner,
  welche  nach  den  bisherigen  Kantongesetzen  vom  Dienste  befreit  und
wohlhabend  genug  sind,  um  sich  selbsi  bekleiden  und  beritten  machen  zu  können,
in  einer  ihrer  Erziehung  und  ihren  übrigen  Verhältnissen  angemessenen  Form
zum  Militairdienst  aufzufordern,  und  dadurch  vorzüglich  solchen  jungen  Männern
  Gelegenheit  zur  Auszeichnung  zu  geben,  die  durch  ihre  Bildung  und
ihren  Verstand  sogleich  ohne  vorherige  Dressur  gute  Dienste  leisten  und  demnächst
  geschickte  Offiziere  oder  Unteroffiziere  abgeben  können.

Zur  Erreichung  dieser  Allerhöchsten  Absichten  haben  des  Königs  Majestät
  folgende  nähere  Bestimmungen  zu  erlassen  geruhet:

Ein  jedes  Infanteriebataillon  und  jedes  Kavallerieregiment  wird  mit

einem  Jägerdetaschement  vermehrt,  und  zwar  in  nachsiehenden  Verhältnissen:
Jahrgang  1813.  «  D  1)  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20sten  Februar  1813.)
        <pb n="24" />
        —  16  —

1)  Die  Jägerdetaschements  bestehen  blos  aus  Freiwilligen,  die  sich  selbst
kleiden  und  beritten  machen.  Sie  können  zu  jeder  Zeit  den  Dienst  verlassen,
  nur  nicht  un  Laufe  des  Feldzuges  und  nicht  Detaschementsweise.

2)  Die  Kleidung  ist  dunkelgrän.  Sowohl  bei  der  Infanterie  als  Kavallerie
sind  die  Montirungsstücke  denen  der  Regimenter  gleich,  und  nur  durch  die
grüne  Farbe  des  Rocks  verschieden.  Die  Jäger  zu  Fuß  tragen  Stiefeln.
Die  Armatur  ist  der  der  Regimenter  gleich,  nur  sind  denjenigen  Büchsen
erlaubt,  welche  damit  versehen  sind  und  mit  denselben  umzugehen  wissen.
Bei  der  Kavallerie  können  die  Jager,  welche  einen  eigenen  Degen  oder
Säbel  haben,  dem  des  Regiments  vorziehen  oder  jenen  tragen.  Die  gewöhnliche
  Armatur  wird  geliefert.

3)  Die  Jäger  haben  die  Besoldungen  der  Truppengattung  mit  der  sie  dienen,
stehen  aber  übrigens  in  dem  Verhältniß  des  Feldjagerkorps  zu  Fuß.

4)  Kein  junger  Mann,  welcher  jetzt  17  Jahr  erreicht,  und  noch  nicht  das
24ste  zurückgelegt  hat,  und  in  keinem  abtiven  Königl.  Dienst  sieht,  kann,
wenn  der  Krieg  fortgesetzt  werden  sollte,  zu  irdend  einer  Stelle,  einer
Würde,  einer  Auszeichnung  (eines  Ordens)  2c.  kommen,  wenn  er  nicht
1  Jahr  bei  den  aktiven  Truppen  oder  in  diesen  Jägerdetaschements  gedient
  hat.  Hiervon  sind  nur  diejenigen  ausgenommen,  deren  Körper
solche  Gebrechen  haben,  welche  sie  zum  aktiven  Militairdienst  unbrauchbar
  machen,  oder  die  einzigen  erwachsenen  Söhne  einer  Wittwe,  deren
häusliche  Verhältnisse  und  Erhaltung  den  Beistand  des  Sohnes  erfordern.


5)  Aus  diesen  Jägerdetaschements  werden  nach  Umständen  Offizier=  und
Unteroffiziersiellen  in  den  Bataillonen  und  Regimentern  besetzt,  wenn  die
Individuen  diese  Ansiellung  wünschen,  sich  dazu  eignen,  und  sich  die
Gelegenheit  darbietet.

60)  Die  Jägerdetaschements  werden  bei  ihren  Regimentern  und  Bataillonen
zum  Detaschiren,  zum  Dienst  der  leichten  Truppen  2c.  gebraucht.

Ihre  vorzüglichste  Uebung  ist,  ihre  Waffen  gehörig  brauchen  zu
können.  Zum  innern  Dienst  in  Garnisonen  zu  Schildwachen  —  außer  zur
Sicherheit  des  Regiments,  Bataillons  2c.  —  werden  sie  nicht  gebraucht,
auch  nicht  zu  Arbeitskommando's,  Ordonnanzen,  Transports  und  Bagagekommando's.


7)  Sie  sind  übrigens  den  allgemeinen  militairischen  Gesetzen  gleich  dem
Jägerkorps  unterworfen.

8)  Ein  jedes  Individuum  kann  sich  das  Regiment  und  Bataillon  wehlen,
bei  welchem  es  dienen  will,  und  sich  zu  dem  Ende  bei  dem  Kommandeur
  dieses  Regiments  oder  Bataillons  zur  Annahme  melden,  wenn

aber  das  Detaschemem  so  stark  ist,  daß  es  bei  dem  Kavallerieregunent
eine
        <pb n="25" />
        9)

10)

—  17  —

eine  Eskadron,  und  bei  dem  Infanteriebataillon  eine  Kompagnir  formirt,
  und  dagegen  bei  andern  Bataillonen  und  Regimentern  die  Anzahl
  der  Jäger  nur  gering  ist,  so  werden  die  bei  jenen  sich  noch  meldenden
  Individuen  zu  diesen  geschickt.
Die  Jäger  werden  von  kommandirten  Ofsizieren  und  Unteroffizieren  befehligt,
  bis  sie  2  oder  3  Monate  gedient  haben,  alsdann  gehen  jene
nach  und  nach  in  das  Regiment  oder  Bataillon  zurück,  und  die  Stellen
  derselben  werden  aus  den  Jägern,  wenn  sie  sich  qualifiziren,,  nach
ihrer  eigenen  Wahl  ersetzt.  Die  Ersteren  werden  nach  dieser  bei  Sr.
Moajestät,  und  die  Letzteren  bei  den  Regiments=  und  Bataillonskommandeuren
  in  Vorschlag  gebracht.
Diejenigen,  welche  bei  diesen  Detaschements  sich  durch  Tapferkeit,
Diensteifer  und  Patriotismus  auszeichnen,  sollen  auch  in  ihrer  dereinstigen
  Civildienstlaufbahn  vorzugsweise  berücksichtiget  werden,  so  weit
es  ihre  Qualifikation  erlaubt.

Vorsiehende  Allerhöchste  Vorschriften  werden  hierdurch  zur  allgemeinen

  Kenntniß  gebracht,  mit  der  vertrauungsvollen  Erwartung,  daß  der  bekannte
  Gemeinsinn  der  in  obengedachter  Klasse  befindlichen  Staatseinwohner
nicht  verabsäumen  werde,  durch  zahlreichen  Beitritt  zur  Vertheidigung  des
Vaterlandes  den  darauf  gegründeten  Hoffnungen  zu  entsprechen.

Breslau,  den  3ten  Februar  1813.

Hardenberg.

 

 

(No.  155.)
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        —  18  —

No.  155.)  Deklaration  vom  10ten  Februar  1813.,  daß  die  gesetzliche  Bestimmung  der
Königl.  Verordnung  vom  gestrigen  Tage  über  das  Dienstalter  nur  die
Verbindlichkeit  abmessen,  keinesweges  aber  diejenigen  ausschließen  soll,
die,  älter  als  24  Jahre,  ihr  innerer  Beruf  zu  den  Waffen  führt.

D.  patriotische  muthvolle  Sinn  so  vieler  braven  jungen  Männer,  welche
ihre  Dienste  über  das  auf  Vier  und  Zwanzig  Jahre  bestimmte  Alter  hinaus
dem  Vaterlande  als  Freiwillige  zu  widmen  wünschen,  veranlaßt  mich  zu
erklären:
daß  die  gesetzliche  Bestimmung  der  Königlichen  Verordnung  vom
gestrigen  Tage  über  das  Dienstalter  nur  die  Verbindlichkeit  abmessen,
  keinesweges  aber  diejenigen  ausschließen  soll,  die,  älter  als  24
Jahre,  ihr  innerer  Beruf  zu  den  Waffen  führt.

Auch  ist  bereits  die  Anordnung  getroffen,  daß  alle  Freiwilligen  in
jeder  großen  Stadt  bei  den  Polizeipraͤsidien  und  in  jedem  Kreise  bei  den
Kreisbrigadiers  erfahren  koͤnnen,  wo  die  Truppeu  stehen,  zu  denen  sie  sich
zu  begeben  wuͤnschen.  Besondere  Marschkommissarien  werden  sie  fuͤhren  und
fuͤr  ihre  Verpflegung  sorgen.

Die  naͤheren  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  die  Regierungen.

Breslau,  den  10ten  Februar  1813.

Hardenberg.
        <pb n="27" />
        —  19  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

 

 

To.  5.  —.

 

 

 

(No.  156.)  Fernerweite  Bestimmung  über  die  Verhältnisse  der  Jägerdetaschements.
Vom  s9ten  Februar  1813.

—

O###  Majestät  finden  sich  bewogen,  über  die  Verhaltnisse  der  Jägerdetaschements
  noch  Folgendes  festzusetzen:

1)  Allerhöchsidieselben  erwarten  von  den  Cioil=  und  Militairbehörden,  daß
sie  allen  jungen  Männern,  welche  dem  hohen  Berufe,  sich  der  Vertheidigung
  des  Vaterlandes  zu  widmen,  folgen  wollen,  ihren  Eintritt  in
diese  Detaschements,  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Hülfsmitteln
erleichtern  werden.

2)  Bestimmen  Se.  Majesiat,  daß  alle  Militairbefehlshaber  anzeigen  sollen,
ob  sic,  wenn  sich  junge  Männer  zu  diesem  Dienste  bei  ihnen  gemeldet
haben,  Einen  oder  den  Andern  aus  irgend  einem  Grunde,  und  zwar
aus  welchem,  zuruckgewiesen  haben.

3)  Bestimmen  Allerhöchsidieselben,  daß,  wenn  schon  eingestellte  junge
Leute  den  Abschied  verlangten,  dieses  mit  den  Beweggrunden  der  Originaleingabe
  des  Individüums  Allerhöchstdenenselben  gemeldet  werden
solle.

4)  Daß  alle  Civilbehörden  anzeigen  sollen,  ob  von  ihren  Untergebenen,
welche  in  die  Kathegorie  der  aufgebotenen  freiwilligen  Jäger  gehören,
nicht  einige  zurückgeblieben  sind,  die  sich  nicht  zum  Eintritt  in  die  Detaschements
  derselben,  gemeldet  haben.

5)  Die  Befehlshaber  der  Infanterie=  und  Kavallerieregimenter  sollen  zu
den,  bei  den  Jägerdetaschements  zu  kommandirenden  Offizieren  und
Unteroffizieren,  solche  wählcn,  welche  sich  zu  der  Bildung  der  jungen
Mäinner,  aus  welchen  diese  Detaschements  bestehen,  schicken.  —  Es  soll
dahin  gesehen  werden,  daß  ihnen  der  Dienst  auf  keine  Art  verleidet  werde,
und  daß,  wenn  ungesetzmäßige  Handlungen  oder  Widerspenstigkeiten

Tahrgang  1813.  E  Statt

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  #ten  März  1813.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

Statt  finden,  diese  zwar  nach  aller  Strenge,  wie  bei  den  übrigen
Kompagnien  und  Eskadronen,  bestraft  werden,  jedoch  ohne  in  der  äußern
  Behandlung  die  billige  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  dieser  Klasse
von  Kriegern,  zu  verletzen.

60)  Alle  Individuen  der  Jägerdetaschements  sollen,  ohne  Rücksicht  auf  Stand
und  Herkunft  zu  nehmen,  auf  eine  gleiche  Art  behandelt  werden.

7)  Es  ist  die  Absicht  Sr.  Majestät,  daß  die  Jägerdetaschements  so  viel
wie  möglich  die  Schule  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  werden,  und
daher  auf  ihre  Bildung  und  Uebung  ein  großer  Fleiß  gewendet
werde.

8)  Sollten  sich  jetzt  noch  kantonpflichtige  Männer  zu  den  Jagerdetaschements
  melden,  so  sollen  sie  nicht  bei  denen  zu  Fuße  angenommen
werden;  nur  bei  der  Kavallerie  wollen  Se.  Majestät  sie  noch  aufzunehmen
  erlauben,  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  sie  sich  kleiden.
und  beritten  machen.

Breslau,  den  19ten  Februar  1813.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

 

 

([No.  457.)
        <pb n="29" />
        —  21  —

(No.  157.)  Verordnung  uͤber  das  Ausweichen  des  Kriegsdienstes.  Vom  22sten'
Februar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

finden  bei  den  treusten  Gesinnungen  Unserer  Unterthanen  und  bei  der  ruhmwürdigsten
  allgemeinen  Hingebung  für  das  Vaterland,  Uns  veranlaßt,  um
die  einzelnen,  wenn  gleich  höchst  seltenen  Beispiele  von  Schlechtheit,  Schwäche
oder  Mangel  an  Gemeinsinn  näher  zu  bezeichnen,  zu  bestrafen  und  unschädlich
zu  machen,  und  um  dadurch  der  größten  Mehrzahl  der  Kräftig=  und  Gutgesinnten
  den  Beweis  zu  geben,  daß  das  Vaterland  ihre  Anstrengungen  zu
würdigen  und  zu  belohnen  weiß,  Folgendes  zu  verordnen:

1)  Alle  zwischen  Väter  und  Söhnen  verabredeten  Uebertragungen  des
Besitzes  von  Grundstücken,  welche  nach  Erscheinung  der  Verordnung  vom
o9ten  d.  M.  geschehen,  sind  ungültig,  wenn  die  Väter  gesund  und  unter
funfzig  Jahre  alt,  die  Söhne  aber  in  dem  Alter  unter  vier  und  zwanzig.
Jahren  und  von  gesunder  Leibesbeschaffenheit  sind.

2))  Alle  diejenigen,  denen  nachgewiesen  werden  kann,  daß  sie  aus
einem  nichtigen  Vorwande,  z.  B.  eines  reifern  oder  jüngern  Alters,  schwächlicher
  Gesundheit  rc.  sich  dem  Kriegsdienste  entziehen,  sollen,  wenn  sie  schon
Böürger  sind  und  Gewerbe  bekreiben,  das  Bürgerrecht  und  den  Gewerbeschein
verlieren,  und  wenn  sie  noch  nicht  angesessen  sind,  für  ihr  ganzes  Leben  vom
Bürgerrecht  ausgeschlossen  sepn.  Sie  sollen  ferner  unter  Vormundschaft  gestellt,
  und  wenn  sie  Grundstücke  erwerben,  die  Besitztitel  nicht  auf  sie,  sondern
  auf  ihre  Vormünder  eingetragen  werden.

Sie  bleiben  endlich  von  der  Ehre  ausgeschlossen,  die  Nationalkokarde  zu
tragen,  und  je  öffentliche  Staats=  oder  Kommunalämter  bekleiden  zu  dürfen.

3)  Verlust  des  Bürgerrechts,  ihrer  Aemter,  wenn  sie  in  solchen  stehen,
und  der  Nationalkokarde  soll  alle  diejenigen  Vater  oder  Vormünder  treffen,
welche  ihren  Söhnen  oder  Pflegebefohlnen  geflissentlich  den  Eintritt  in  den
Kriegsdienst  erschweren,  oder  ihnen,  wenn  sie  als  Freiwillige  dienen  wollen,  die
nothwendigste  Ausrüstung  nach  dem  Maaßstabe  ihres  Vermögens  verweigern.

Die  Landräthe,  die  Magisträte  und  die  Justizbehörden  werden  für  die
genaue  Befolgung  dieser  Vorschriften  verantwortlich  gemacht.

Gegeben  Breslau,  den  22sten  Februar  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

 

(No.  158.))
        <pb n="30" />
        —  22  —

(No.  158.)  Verordnung  wegen  Tragens  der  Preußischen  Nationalkokarde.  Vom  22sten
Februar  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

In  Erwägung,  daß  die  herzerhebende  allgemeine  Aeußerung  kreuer
Vaterlandsliebe  ein  dußeres  Kennzeichen  derselben  für  alle  Staatsbürger
fordert,  verordnen:  daß

1)  auch  außer  dem  Kriegsdienste  von  allen  Männern,  die  das  zwanzigste
Jahr  zurückgelegt  haben,  die  Preußische  Nationalkokarde  von  bekannter

Form,  schwarz  und  weiß  am  Hute  getragen  werden  soll,  wenn  diese
Ehre  von  ihnen  nicht  verwirkt  ist;

2)  die  Kokarde  wird  getragen  von  allen,  welche  in  Unserm  Staate  geboren
  sind,  oder  die  Rechte  Unserer  Unterthanen  durch  Ansiedelung  oder
Eintritt  in  Unsern  Dienst  erlangt  haben;

3)  das  Recht,  die  Kokarde  zu  tragen,  wird  verwirkt,  durch  Feigheit  vor
dem  Feinde,  durch  die  Bestimmung  des  heutigen  Gesetzes  über  das
Ausweichen  des  Kriegsdienstes,  und  durch  Festungs=  oder  Zuchthausarrest
  mit  Strafarbeit  verbunden.

Das  sters  anwesende  Sinnbild  von  dem  Panier  des  Vaterlandes
muß  jeden,  der  es  in  der  Kokarde  trägt,  mit  der  Erinnerung  an  seine  heiligsten
  Pflichten  doppelt  erfüllen.

Gegeben  zu  Breslau,  den  22sten  Februar  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="31" />
        —  23  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  6  —

 

 

 

(No.  159.)  Fernerweite  Verordnung  wegen  der  Tresorscheine.  Vom  5ten  März  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

hrben  in  den  uneigennützigen  und  patriotischen  Anerbietungen  des  Kaufmannsstandes
  zu  baaren  Darlehnen  und  in  den  Vorstellungen  und  Vorschlägen  Unserer
  Nationalreprdsentanten  die  Mittel  gefunden,  wodurch  die  für  die  Vertheidigung
  des  Vaterlandes  angeordneten  Rüstungen  bestritten  und  in  Rücksicht
  Unserer  Verordnung  vom  19ten  Januar  d.  J.  solche  Bestimmungen  getroffen
  werden  können,  welche  die  von  Uns  nie  verkannten  nachtheiligen  Wirkungen
  des  Papiergeldes  theils  mildern,  theils  aufheben.

Wir  erklären  hiebei  gern,  daß  nach  solchen  Beweisen  des  Vertrauens
und  der  Liebe  Unserer  getreuen  Unterthanen,  wie  Wir  seit  den  letztverflossenen
  Tagen  sie  erfahren,  Wir  zwar  nie  in  die  Lage  zu  gerathen  erwarten  dürfen,
  irgend  einem  Staatspapiere  gezwungenen  Kours  geben  zu  müssen;  Wir
versprechen  indessen  zugleich,  unter  allen  Umständen  Unsern  Willen  aufrecht
zu  erhalten,  einem  dennoch  etwa  nothwendig  werdenden  Zwangskours,  nie
rückwirkende  Kraft  beizulegen,  welches  auch  bei  der  Verordnung  vom  19ten

Januar  d.  J.  Unsere  Absicht  nicht  war.
Wir  verordnen  demnach  wie  folgt:

§.  1.  Der  Zwangskours  der  Tresorscheine  wird  hiermit  vom  Tage  der
Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  an,  ausfgehoben.

.  2.  Es  sollen  nicht  mehr  Tresor=  und  Thalerscheine  in  Umlauf

gebracht  werden,  als  sich  theils  in  solchem  schon  befinden,  theils  in
F

Jahrgang  1813.  Staats-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13ten  März  1813.)
        <pb n="32" />
        —  24  —

Staatskasseu  vorraͤthig  sind,  mithin  nicht  mehr  als  die  wirklich  vorhande—
nen  8,093,210  Thaler.

S.  3.  Diese  Tresor=  und  Thalerscheine  sind  als  Steueranweisungen
zu  betrachten,  welche  durch  die  in  den  99.  11.,  12.,  13.,  14  und  15.  ber
Verordnung  vom  19ten  Januar  d.  J.  aufs  neue  ausgeschriebene  Vermögensund
  Einkommenssteuer  realisirt  und  so  wie  sie  eingegangen  sind,  vernichtet
werden  sollen.

.  4.  Ihre  Realisation  ist  um  so  gewisser  auf  die  vorgedachte  Weise
zu  erwarten,  als  nach  der  im  §.  16.  des  mehrerwähnten  Edikts  angelegten
Nachweisung,  das  erste  Prozent  der  Vermögenssteuer  noch  nicht  völlig  berichtigt
  war,  dasselbe  aber  nach  den  geringsten  Berechnungen  6  Millionen
Thaler  einbringen  muß.

§.  5.  Zu  der  Verwaltung  der,  durch  die  Vermögens=  und  Einkommenssteuer
  eingehenden  Gelder,  Tresor=  und  Thalerscheine,  wird  vom  isten
Mai  d.  J.  ab,  unter  dem  Geheimen  Staatsrath  Sack,  eine  Kommission
von  drei  Nationalrepräsentanten  und  einem  Mitgliede  der  Berlinischen  Börsenvorsteher
  niedergesetzt  und  eigens  dazu  verpflichtet  werden,  deren  Ernennung
  Wir  Uns  vorbehalten.

§.  6.  Da  der  Zwangskours  der  Tresor=  und  Thalerscheine  im  Privatverkehr
  aufgehoben  wird,  so  dürfen  sie  auch  in  den  Staatskassen  nach  dem
Nennwerthe  ferner  weder  eingenommen  noch  ausgegeben  werden,  außer  in
folgenden  Fällen:

.  7.  Angenommen  werden  sie  nach  dem  Nennwerthe

1)  auf  die  Vermögens=  und  Einkommenssteuer,  nach  den  Bestimmungen
der  VP.  12  und  13.  des  Edikts  vom  19ten  Januar  d.  J.;

2)  auf  die  Grundsteuer,  auf  die  Gewerbe=  und  auf  die  Luxussteuer  zum
dritten  Theile;

3)  in  dem  Verkaufe  von  Domainen,  in  sofern  solche  für  baares  Geld
ausgeboten  worden,  nach  den  Grundsätzen  der  heute  darüber  erlassenen
Verordnung.

6.  8.  Ausgegeben  werden  die  Tresor=  und  Thalerscheine  nach  dem
Nennwerthe:

1)  auf  alle  Naturallieferungen,  die  zur  Verpflegung  der  vaterländischen
Truppen  verwandt  werden.  Der  Marktpreis  bestimmt  nach  den  Grundsätzen
  der  Kompensationsverordnung  vom  19ten  Dezember  v.  J.  die
Höhe  der  Vergütung.

Da

—
        <pb n="33" />
        —  25  —

Da  die  Tresor-  und  Thalerscheine  auf  die  Vermoͤgenssteuer  nach  dem
Nennwerthe  wieder  angenommen  werden,  so  sind  sie  auf  dem  kuͤrzesten
Wege  eine  Anweisung  zur  Kompensation;

2)  auf  diejenigen  Gehalte  und  Pensionen,  die  uͤber  400  Thlr.  jaͤhrlich
betragen,  mit  einem  Viertel  des  Betrages.

Wenn  die  Staatsdiener  und  Pensionairs  hieran  auch  einigen  Verlust
erleiden,  so  muͤssen  sie  bedenken,  daß  alle  andere  Staͤnde  dem  Vater—
lande  Opfer  bringen  und  daß  sie  dagegen  von  der  Einkommenssteuer
frei  bleiben.

§.  9.  Alle  Naturalleistungen  zur  Ausrüstung  vaterländischer  Truppen,
  werden  in  baarem  Gelde,  oder  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  nach
dem  Tageskours  der  wirklichen  Zahlung  vergütet.

.  10.  Den  Tresor=  und  Thalerscheinen  verbleibt  auch  als  Steueranweisungen,
  die  ihnen  durch  das  Gesetz  vom  20sten  Junius  1811.  über  die
Aufhebung  des  Indults  §.  14.  d.  beigelegte  Eigenschaft,  daß  sie  bei  Moratorien
  zur  Sicherheitsbestellung  für  persönliche  Schulden  dienen  können.

6.  11.  Um  die  Mittel  zu  den  Ausgaben  nach  F.  9.  aufzubringen  und
die  Grundbesitzer  und  Fabrikanten  unter  dem  Drucke  unvermeidlicher  Zwangsleistungen
  nicht  zu  Grunde  gehen  zu  lassen,  ist  eine  gezwungene  Anleihe  bei
dem  Kaufmannsstande  und  andern  Kapitalisten  und  Rentiers  eröffnet  worden,
  welche  durch  die  Lage  des  Staaks  und  die  Gründe  des  allgemeinen
Wohls,  durchaus  nothwendig  gemacht  ist  und  vollkommen  gerechtfertigt  wird.

§9.  12.  Alle  Anordnungen  zu  diesem  Zwecke  werden  von  Unserm
Staatskanzler,  den  Wir  ausdrücklich  hiezu  bevollmächtigen,  getroffen  und  in
Ausführung  gebracht.

§.  13.  Die  Anleihe  selbst,  soll  sobald  als  möglich  und  wie  Wir  hoffen,
  binnen  Jahresfrist  den  Darleihern  wieder  erstattet  werden.

§.  14.  Da  keine  Kraft  zu  dem  wichtigen  und  erhabenen  Zweck,  den
Wir  Uns  vorgesetzt  haben,  für  die  Sache  des  Vaterlandes  ungenutzt  bleiben
darf;  so  soll  gegen  die  Widerspenstigen  als  Feinde  der  guten  Sache,  mit
der  adußersten  Strenge  verfahren  werden.  Oerjenigen  aber,  welche  mit  ausgezeichneter
  Bereitwilligkeit  das  Verlangte  oder  mehr  leisten,  als  von  ihnen
gesordert  wird,  soll  eine  ehrenvolle  Erwähnung  bei  Uns  und  vor  den  Augen
des  Volks  in  öffentlichen  Blättern  geschehen.

§.  15.  Alle  in  dem  Edikt  vom  19#ten  Januar  d.  J.  über  die  Tresorscheine,
  enthaltene  und  früher  gegebene  Bestimmungen,  werden  in  so  fern
sie  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht  bestätigt  sind,  hiemit  aufgehoben.
F  2  Unsere
        <pb n="34" />
        —  26  —

Unsere  getreue  Unterthanen  werden  in  den  vorstehenden  Bestimmungen,
  Unsere  Absichten  nicht  verkennen,  mit  dem  wichtigen  Zwecke  fuͤr  die
Erhaltung  des  Staats  jede  Ruͤcksicht  auf  das  Wohl  der  einzelnen  Staͤnde  und
auf  die  fortgesetzte  gleiche  Vertheilung  der  Lasten  zu  verbinden.  Wir  erwarten
  daher  von  ihnen  das  fernere  Vertrauen,  eine  thätige  Mitwirkung  und
die  unbedingte  Ergebung  in  Unsere  Anordnungen,  ohne  welche  die  kräftige
Ausführung  großer  Zwecke  nicht  möglich  ist.

Gegeben  Breslau,  den  5ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="35" />
        —  27  —

(No.  160.)  Fernerweite  Verordnung  wegen  Veräußerung  der  Staatsgüter.  Vom  öten
März  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

hegen  die  Absicht  durch  den  fortgesetzten  Verkauf  Unserer  Domainen  noch  fernerhin
  den  Staatsgläubigern  Gelegenheit  zu  geben,  die  Staatspapiere  zu  realisiren
  und  dadurch  den  öffentlichen  Kredit  zu  erhalten,  zugleich  aber  auch
zur  Erleichterung  Unserer  getreuen  Unterthanen,  dadurch  die  baaren  Mittel  zu
erlangen,  welche  die  gegenwärtige  Ausrüstung  und  Unterhaltung  Unserer  Truppen
  erfordert.  Wir  verordnen  demnach:

§.  1.  Es  soll  nach  den  Grundsätzen  der  Verordnung  vom  27  sten  Junius
  1811.  ein  Theil  der  Domainen  gegen  Staatspapiere  fortwährend  verdußert
  werden.

§.  2.  Ein  anderer  Theil  derselben  aber  gegen  baares  Geld.

——□

#§.  3.  Der  Verkauf  der  Domainen  gegen  baares  Geld,  findet  ohne
Lizitation  statt,  wenn  das  gethane  höchste  Gebot  das  Werthsminimum  erreicht,
  welches  von  der  besonders  für  die  Veräußerungen  niedergesetzten  Kommission
  nach  dem  Zinssatze  von  Sechs  Prozent  festgesetzt  ist.

§.  4.  In  den  Lizitationen  muß  der  Zuschlag  für  baares  Geld  jederzeit
  dem  Meistbietenden  ertheilt  werden,  wenn  das  Werthsminimum  nach  dem
Zinssatze  von  Sieben  Prozent  erreicht  ist.

§.  5.  In  den  Bekanntmachungen  wegen  zu  haltender  Lizitation  muß
jedesmal  voraus  bestimmt  werden,  ob  die  zu  veräußernde  Domaine  gegen  baares
  Geld  oder  gegen  Staatspapiere  verkauft  werden  soll.

§.  60.  Dem  baaren  Gelde  werden  völlig  gleich  geachtet
1)  die  Interimsscheine  aus  der  1/  Millionen  Anleihe  vom  Februar  1810.
2)  die  Forderungen  aus  Kontrakten  oder  Anleihen  auf  baares  Geld  seit
dem  1sten  Junius  1810;
3)  die  Steueranweisungen  und  gestempelten  Tresorscheinen  nach  dem  Edikt
vom  20sten  Junius  1812;
4)  die  Tresorscheine  als  Steueranweisungen  nach  dem  Edikt  vom  heutigen
Tage;
5)  die
        <pb n="36" />
        —  28  —

5)  die  Obligationen  aus  der  holländischen  Anleihe,  welche  bei  dem  Handlungshause
  Wittwe  Serrurier  Comp.  in  Amsterdam  eröffnet  worden;

6)  solche  Forderungen  an  den  Staat,  denen  vermöge  Unserer  Autorisation
die  Eigenschaft  des  baaren  Geldes,  von  Unserm  Staatskanzler  ausdrücklich
  beigelegt  ist  und  werden  wird.

.  7.  Die  säkularisirten  Gäüter  dürfen  von  nun  an,  nur  gegen  klingendes
  Kourant  veräußert  werden,  einzelne  Fälle  ausgenommen,  deren  jedesmalige
  Bestimmung  Wir  Uns  besonders  vorbehalten.

§.  8.  Zur  Leitung  des  ganzen  Veräußerungsgeschäfts  wird  unter  dem
Geheimen  Staatsrath  von  Heydebreck  eine  Kommission  ohne  Konkurrenz
der  verwaltenden  Behörden  niedergesetzt,  zu  deren  Mitgliedern  Wir  hiermit
a.  aus  Unsern  Räthen
1)  den  Staatsrath  Wloemer;
2)  den  Staatsrath  und  Ober-Landforstmeister  Hartig;
b.  aus  den  Nationalrepräsentanten

3)  den  Kammerherrn  und  Präsidenten  der  interimistischen  National-=Repräsentation,
  Grafen  v.  Hardenberg;  und

4)  den  Landrath  von  Dewitz
ernennen.

Wir  machen  derselben  die  gewissenhafteste  Wahrnehmung  des  Staatsinteresse
  zur  ausdrücklichen  Plicht.

9.  9.  Die  Provinzialregierungen  sollen  verpflichtet  seyn,  der  Kommission
  diejenigen  Nachrichten  zu  geben,  welche  sie  erlangen  wird,  desgleichen
soll  die  Kommission  das  Recht  haben,  einzelnen  Mitgliedern  der  Regierungen
oder  andern  dazu  geeigneten  Staatsbeamten  Aufträge  zu  geben.

.  10.  Der  Zuschlag  in  den  Lizitationen  wird  von  dieser  Kommission
ertheilt,  sobald  die  Werthsminima  in  baarem  Gelde  nach  einem  Zinssatze  von
Sieben  Prozent  und  in  Staats=  oder  öffentlichen  Papieren  von  Vier  Prozent
meistbietend  erreicht  sind.

.  11.  Verkäufe  aus  freier  Hand  gegen  baares  Geld  werden  nur  mit
ausdrücklicher  Genehmigung  der  Kommission  nach  der  Bestimmung  des  F.  3.
geschlossen.

§.  12.  Die  Kommission  berichtet  nach  Beschaffenheit  der  Umstände
entweder  an  Uns  oder  an  Unsern  Staatskanzler.
G.  13.
        <pb n="37" />
        —  29  —

6.  13.  Die  einkommenden  baaren  Gelder  und  Papiere  fließen  in  eine
unter  der  Aufsicht  des  Geheimen  Staatsraths  von  Hepdebreck  allein  zu
stellende  Oomainenveräußerungskasse.

.  14.  Von  der  Domainenverdußerungskasse  werden  nach  einem  monatlichen
  Abschlusse  alle  eingekommenen  Staatspapiere  monatlich  vom  4sten
Mai  d.  J.  ab,  der  nach  F.  5.  des  heutigen  Edikts  über  die  Tresorscheine  vernichtet
  und  die  geschehene  Vernichtung  mit  genauer  Bezeichnung  der  Nummern
  und  Summen  der  Papiere  öffentlich  bekannt  gemacht.

6.  15.  Die  einkommenden  Pfandbriefe  werden  dem  Staatsschuldentilgungsfonds
  überwiesen.

§.  16.  Eine  Reduktion  der  Papiere  auf  baares  Geld  oder  umgekehrt,
wenn  die  Lizitation  auf  eins  von  beiden  ausschließlich  gerichtet  gewesen  ist,
findet  nicht  statt,  sondern  es  muß  jedesmal  die  vorher  bekannt  gemachte  Spezies
  der  Zahlung  wirklich  geleistet  werden.

.  17.  Zur  leichten  Erreichung  der  Eingangs  erwähnten  Zwecke  sollen
noch  Bestimmungen  getroffen  werden,  um  die  Berichtigung  der  Besitztitel  für
die  Käufer  von  Domainen  zu  beschleunigen.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  von  den  betreffenden  Behörden  schleunigst
  in  Ausübung  zu  bringen.

Gegeben  Breslau,  den  5ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        —  31  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.7.  —

 

 

 

(No.  161.)  urkunde  über  die  Stiftung  des  eisernen  Kreuzes.  Vom  10ten  März
1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen.  2c.  2c.

In  der  jetzigen  großen  Katastrophe,  von  welcher  für  das  Vaterland
Alles  abhängt,  verdient  der  kräftige  Sinn,  der  die  Nation  so  hoch  erhebt,
durch  ganz  eigenthümliche  Monumente  geehrt  und  verewigt  zu  werden.  Daß
die  Srandhaftigkeit,  mit  welcher  das  Volk  die  unwiderstehlichen  Uebel  einer
eisernen  Zeit  ertrug,  nicht  zur  Kleinmüthigkeit  herabsank,  bewährt  der  hohe
Muth,  welcher  jetzt  jede  Brust  belebt  und  welcher,  nur  auf  Religion  und  auf
treue  Anhänglichkeit  an  König  und  Vaterland  sich  stützend,  ausharren  konnte.

Wir  haben  daher  beschlossen,  das  Verdienst,  welches  in  dem  jetzt  ausbrechenden
  Kriege,  entweder  im  wirklichen  Kampf  mit  dem  Feinde  oder  außerdem
  im  Felde  oder  daheim,  jedoch  in  Beziehung  auf  diesen  großen  Kampf
um  Freiheit  und  Selbstständigkeit,  erworben  wird,  besonders  auszuzeichnen
und  diese  eigenthümliche  Auszeichnung  nach  diesem  Kriege  nicht  weiter  zu
verleihen.

Dem  gemäß  verordnen  Wir  wie  folget:

1.  Die  nur  für  diesen  Krieg  bestehende  Auszeichnung  des  Verdienstes
Unserer  Unterthanen  um  das  Waterland  ist

das  eiserne  Kreuz
von  zwei  Klassen  und  einem  Großkreuz.

2.  Beide  Klassen  haben  ein  ganz  gleiches  in  Silber  gefaßtes  scworzes
  Kreuz  von  Gußeißen,  die  Vorderseite  ohne  Inschrift,  die  Kehrseite  zu
Jahrgang  1813.  G  "  ober

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26ften  März  1813.)
        <pb n="40" />
        —  32  —

oberst  Unsern  Namenezug  2  F.  W.  mit  der  Krone,  in  der  Mitte  drei  Eichenblätter
  und  unten  die  Jahreszahl  1813.  und  beide  Klassen  werden  an
einem  schwarzen  Bande  mit  weißer  Einfassung,  wenn  das  Verdienst  im  Kampf
mit  dem  Feinde  erworben  ist,  und  an  einem  weißen  Bande  mit  schwarzer
Einfassung,  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  im  Knopfloch  getragen;  die  erste
Klasse  hat  neben  dieser  Dekoration  noch  ein  Kreuz  von  schwarzem  Bande  mit
weißer  Einfassung  auf  der  linken  Brust;  und  das  Großkreuz,  noch  einmal  so
groß  als  das  der  beiden  Klassen,  wird  an  dem  schwarzen  Bande  mit  weißer
Einfassung  um  den  Hals  getragen.

3.  Die  Militair-Ehrenzeichen  erster  und  zweiter  Klasse  werden  waͤh—
rend  der  Dauer  dieses  Krieges  nicht  ausgegeben;  auch  wird  die  Ertheilung
des  rothen  Adlerordens  zweiter  und  dritter  Klasse,  so  wie  des  Ordens  pour  le
mérite,  bis  auf  einige  einzelne  Faͤlle,  in  der  Regel  suspendirt.  Das  eiserne
Kreuz  ersetzt  diese  Orden  und  Ehrenzeichen  und  wird  durchgaͤngig  von  Hoͤheren
lind  Geringeren  auf  gleiche  Weise  in  den  angeordneten  zwei  Klassen  getragen.
Der  Orden  pour  le  mérite  wird  in  außerordentlichen  Fällen  mit  drei  goldenen
  Eichenblättern  am  Ringe  ertheilt.

4.  Die  zweite  Klasse  des  eisernen  Kreuzes  soll  durchgängig  zuerst  verliehen
  werden;  die  erste  kann  nicht  anders  erfolgen,  als  wenn  die  zweite  schon
erworben  war.

6  5.  Daraus  folgt,  daß  auch  diejenigen,  welche  Orden  oder  Ehrenzeichen
  schon  besitzen,  und  sich  in  diesem  Kriege  auszeichnen,  zunächst  nur  das
eiserne  Kreuz  zweiter  Klasse  erhalten  können.

6.  Das  Großkreuz  kann  ausschließlich  nur  für  eine  gewonnene  entscheidende
  Schlacht,  nach  welcher  der  Feind  seine  Position  verlassen  muß,  desgeichen
  für  die  Wegnahme  einer  bedeutenden  Festung  oder  für  die  anhaltende
Vertheidigung  einer  Festung,  die  nicht  in  feindliche  Hände  fällt,  der  Kommandirende
  erhalten.

7.  ODie  jetzt  schon  vorhandenen  Orden  und  Ehrenzeichen  werden  mit
dem  eisernen  Kreuz  zusammen  getragen.

8.  Alle  Vorzüge,  die  bisher  mit  dem  Besitz  des  Ehrenzeichens  erster
und  zweiter  Klasse  verbunden  waren,  gehen  auf  das  eiserne  Kreuz  über.  Der
Soldat,  der  jetzt  schon  das  Ehrenzeichen  zweiter  Klaffe  besitzt,  kann  bei  anderweitiger
  Auszeichnung  nur  zuerst  das  eiserne  Kreuz  der  zweiten  Klasse  erhalten;
  jedoch  erhält  er  mit  demselben  zugleich  die  mit  dem  Besitz  des  Ehrenzeichens
  erster  Klasse  verbundene  monatliche  Zulage,  die  aber  fernerhin  nicht
weiter  vermehrt  werden  kann.

9.  In
        <pb n="41" />
        —  33  —

9.  In  Rücksicht  der  Art  des  verwürkten  Verlusts  dieser  Auszeichnung
hat  es  bei  den  in  Ansehung  Unserer  übrigen  Orden  und  Ehrenzeichen  gegebenen
  Vorschriften  sein  Bewenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Breslau,  den  10ten  März  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

G  2  ([No.  162.)
        <pb n="42" />
        —  34  —

(No.  162.)  Koͤnigl.  Befehl  wegen  Bestrafung  von  Verbrechen  gegen  die  Sicherheit
der  Armeen.  Vom  17ten  März  1813.

W.=  Ich  heute  wegen  Bestrafung  von  Verbrechen  gegen  die  Sicherheit
der  Armeen  an  die  kommandirenden  Generale  erlassen  habe,  gebe  Ich  Ihnen
  aus  der  Anlage  zu  ersehen,  und  beauftrage  Sie  zugleich,  solche  als
gesetzliche  Vorschrift  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.  Es  versteht  sich
dabei  von  selbst,  daß  die  den  kommandirenden  Generalen  übertragene  Gewalt
  auch  den  Gouverneurs  der  Provinzen  und  den  Festungskommandanten

zustehen  muß.
Breslau,  den  17ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

N  weil  Ich  glaube,  daß  es  Verräther  an  der  Sache  des  Vaterlandes
unter  meinem  Volke  oder  in  Deutschland  geben  könne,  sondern  um  die
Schwachen,  besonders  unter  den  Staatsdienern,  welche  Drohungen  nachzugeben
  geneigt  sind,  durch  die  Gewißheit  größerer  Gefahr,  von  Uebelthaten
abzuhalten,  setze  Ich  folgendes  fest:
1)  Jeder,  der  ohne  durch  vaterländische  Behörden  dazu  beauftragt  zu
seyn,  mit  dem  Feinde  in  Verbindung  bleibt,  oder  in  solche  tritt,  sey
es  durch  schriftliche  oder  mündliche  Mittheilungen,

2)  jeder,  der  dem  Feinde  Pferde,  Waffen,  Munition  oder  Kleidungsbedürfnisse
  zukommen  läßt,

3)  jeder,  der  dem  Feinde  erweislich  Fourage  oder  Mundbedürfnisse  zuführt,
  ohne  anders  als  durch  überwiegende,  durch  Gewalt  nicht  abzutreibende
  Militair-Macht  dazu  gezwungen  zu  seyn;

soll  vor  ein  Kriegsgericht  gestellt  und  hingerichtet  werden;

4)  Das  Kriegsgericht  wird  von  dem  kommandirenden  General,  mi  dessen
Bereich  das  Verbrechen  vorfällt,  in  der  gewöhnlichen  Form  ernannt.
Es  muß  jedoch  ein  Staatsdiener  der  nächsten  höheren  Civil-Behörde,
als  Mitglied  des  Kriegsgerichts,  zugezogen  werden;

5)  der
        <pb n="43" />
        5)  der  Beweis  muß  zur  Ueberzeugung  der  Mitglieder  des  Kriegsgerichts
gefuͤhrt  seyn,  und

6)  auf  den  Grund  desselben  ausgesprochen  werden,
ob  der  Angeklagte  schuldig
oder  unschuldig,
oder  Meiner  Gnade  zu  empfehlen  ist.

7)  Im  ersten  Falle,  wird  gegen  den  Angeklagten  als  Verbrecher  eine
Stunde  nach  dem  Ausspruche  des  Kriegsgerichts  das  Urtheil  vollzogen;
im  zweiten  wird  er  entlassen;  im  dritten  wird  Mir  berichtet,  und  der
Angeklagte  unterdessen  nach  einer  Festung  gesandt;

8)  zwei  Drittheile  der  Stimmen  entscheiden.
Nach  diesen  Vorschriften,  welche  der  Staatskanzler  zur  allgemeinen
Kenntniß  im  Vaterlande,  und  da,  wo  die  Truppen  sonst  hinkommen,  bringen

  wird,  haben  Sie  in  vorkommenden  Faͤllen  strenge  zu  verfahren.
Breslau,  den  17ten  Maͤrz  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  General  von  der  Kavallerie  von  Blücher,
und

an  den  General-Lieutenant  von  Yorck.

 

([No.  163.)
        <pb n="44" />
        —.  36  —

(Ko.  463.)  Vetordnung  uͤber  die  Organisation  der  Landwehr.  Vom  17ten  März
1813.

E.  vor  Augen  liegendes  Beispiel  hat  gezeigt,  daß  Gott  die  Völker  in  seinen
besondern  Schutz  nimmt,  die  ihr  Vaterland  in  unbedingtem  Vertrauen  zu

ihrem  Beherrscher  mit  Standhaftigkeit  und  Kraft  gegen  fremde  Unterdrückung
vertheidigen.  —

Preußen!  würdig  des  Namens,  theilt  Ihr  dies  Gefühl!  Auch  Ihr
hegt  den  Wunsch,  von  fremdem  Druck  Euch  zu  befreien.  Mit  Rührung
werde  Ich  die  Beweise  davon  gewahr,  in  dem  Eifer,  mit  welchem  die
Jünglinge  aus  allen  Ständen  zu  den  Waffen  greifen  und  unter  die  Fahnen
  Meines  Heeres  sich  stellen;  in  der  Bereitwilligkeit,  mit  welcher  gereifte
  Männer,  voll.  Verachtung  der  Gefahr,  sich  zum  Kriegsdienst  erbieten,

  und  in  den  Opfern,  mit  welchen  alle  Stände,  Alter  und  Geschlechter
wetteifern,  ihre  Vaterlandsliebe  an  den  Tag  zu  legen.

Ein  mit  Muth  erfülltes  Heer  steht  mit  siegreichen  und  mächtigen
Bundesgenossen  bereit,  solche  Anstrengungen  zu  unterstützen.  Diese  Krieger
werden  kämpfen  für  Unsere  Unabhängigkeit  und  für  die  Ehre.  des  Volkes.
Gesichert  aber  werden  beide  nur  werden,  wenn  jeder  Sohn  des  Vaterlandes
  diesen  Kampf  für  Freiheit  und  Ehre  theilt!

Preußen!  zu  diesem  Zwecke  ist  es  nothwendig,  daß  eine  gulgemeine
Landwehr  aufs  Schleunigste  errichtet  und  ein  Landsturm  eingeleitet  werde.
  Ich  befehle  hiermit  die  Erste  und  werde  den  Letztern  anordnen  lassen.
  Die  Zeit  erlaubt  nicht,  mit  meinen  gelreuen  Ständen  darüber  in
Berathung  zu  treten.  Aber  die  Anweisung  zur  Errichtung  der  Landwehr
ist  nach  den  Kräften  der  Provinzen  entworfen.  Die  Regierungen  werden
selbige  den  Ständen  mittheilen.  Eile  ist  nöthig.  Der  gute  Wille  jedes
Einzelnen  kann  sich  hier  zeigen.  Mit  Recht  vertraue  ich  auf  ihn.

Mein  getreues  Volk  wird  in  dem  letzten  entscheidenden  Kampfe  für
Vaterland,  Unabhängigkeit,  Ehre  und  eigenen  Heerd,  Alles  anwenden,

den  alten  Namen  treu  zu  bewahren,  den  Unsere  Vorfahren  Uns  mit  ihrem
  Blute  erkämpften.

Wer  aber  aus  nichtigen  Vorwänden  und  ohne  Mangel  korperlicher
Kraft  sich  Meinen  Anordnungen  zu  entziehen  suchen  sollte,  den  treffe  nicht
nur  die  Strafe  des  Gesetzes,  sondern  die  Verachtung  Aller,  die  für  das,

was
        <pb n="45" />
        —  37  —

was  dem  Menschen  ehrw
s  ir  schen  ehrwürdig  und  heilig  ist,  das  Leben  freudig  zum  Opfer

Meine  Sache  ist  di
Gutgesinnten  in  Curopa!  Sache  Meines  Volkes,  und  Aller

Gegeben  Breslau,  den  17ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.

 

[No.  164.)
        <pb n="46" />
        —  38  —

(Xo.  164.)  Allerhoͤchste  Kabinetsordre  wegen  Auszeichnung  der  Staatsdiener,  so  sich
freywillig  zum  Kriegesdienst  stellen.  Vom  18ten  März  1813.
-

D.  schöne  Eifer  für  die  Wiedererkämpfung  der  Selbsiständigkeit  des  Vaterlandes,
  den  Mein  getreues  Volk  in  der  jetzigen  Zeit  so  allgemein  bewährt,  hat
sich  auch  in  dem  Entschluß  vieler  Staatsdiener,  Beamten,  Gutsbesitzer  und
anderer  Personen  ausgesprochen,  die,  ohne  durch  irgend  ein  Gesetz  zum  Kriegsdienst
  verpflichtet  zu  seyn,  sich  demungeachtet  dazu  melden  und  in  den  Abtheilungen
  der  Freywilligen  zu  dienen  sich  bereit  erklären.  Ich  habe  die  gerechte  Anerkennung
  dieses  Sinnes  schon  in  der  Verordnung  wegen  Belassung  der  Gehälter
an  die  Staatsbeamten,  welche  in  die  Armee  eintreten,  dargethan;  Ich  will
aber  die  Männer,  welche  den  Jöünglingen  des  Volks  sich  anschließen  und  ihnen
ein  erhebendes  Beispiel  geben,  auch  ein  dußerliches  Zeichen  dieser  Anerkennung
bewilligen  und  habe  daher  festgesetzt:  daß  alle  Besitzer  größerer  Landgüter  und
Staatsdiener,  welche  Räthe  sind,  oder  doch  den  Rang  derselben  haben,  bei
ihrem  Eintritt  in  die  Armee  als  Freiwillige,  die  Offizieruniform  derjenigen  Jcgerabtheilung,
  welche  sie  wählen  (iedoch  nur  mit  der  Achselklappe  der  Jäger)
tragen,  alle  andere  Männer  aus  den  gebildeten  Klassen  der  Nation  aber,  welche
das  Gesetz  von  der  Verpflichtung  zum  Kriegsdienst  ausschließt,  und  welche  sich
ihm  dennoch  widmen,  das  Offizierport'Epee  erhalten  sollen.  Es  kann  jedoch
weder  die  eine  noch  die  andere  Auszeichnung  einen  Einfluß  auf  die  Oienftverrichtungen
  haben,  worin  diese  Indioiduen  ganz  den  andern  Jägern  gleich  stehen,
so  wie  sie  auch  keinen  nähern  Anspruch  auf  Beförderungen  zu  höhern  Graden
geben  kann,  als  den  der  Dienstfleiß,  die  Fähigkeit,  Ausbildung  und  die  Auszeichnungen
  vor  dem  Feinde,  einem  jeden  gewähren.

Ich  fordere  Sie  auf,  diese  Verfügung  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen
zu  lassen,  und  bemerke  dabei,  daß  die  Militairbehörden  bereits  durch  das  allgemeine
  Kriegsdepartement  darnach  angewiesen  worden  sind.

Breslau,  den  18ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="47" />
        —  39  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

—

 

 

 

 

No.  8.

 

 

 

([No.  165.)  Edikt  wegen  Aufhebung  des  sogenannten  Kontinentalspstems  und  der  hinfähro
  von  überseeischen  Waaren  zu  erhebenden  Abgaben.  Vom  20sten
März  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  Wir  Uns  veranlaßt  gefunden  haben,  Uns  von  der  Allianz
mit  Frankreich  loszusagen,  finden  Wir  zugleich  für  nöthig,  hierdurch  zu  erklären:
  daß  jede  Einschränkung,  worunter  der  Handel  auch  in  Unsern  Staaten
  in  Folge  des  sogenannten  Kontinentalspstems,  bishero  gelitten  hat,  nunmehro
  gänzlich  aufhören,  und  den  Schiffen  und  Waaren  aller  befreundeten
und  neutralen  Nationen  der  Eintritt  in  Unsere  Häfen  und  Länder,  ohne  irgend
  eine  Ausnahme  und  Unterschied,  binführo  freistehen  soll.  Alle  französische
  Waaren,  sowohl  Produkte  als  Fabrikate,  werden  dagegen  nicht  nur
zum  Verbrauch,  sondern  auch  zum  Durchgange  in  Unsern  und  den  von  Unsern
Armeen  zu  besetzenden  Ländern  hiermit  gänzlich  verboten.

Der  sogenannte  Kontinentalimpost  ist  aufgehoben,  und  es  soll  von  den
eingehenden  überseeischen  Waaren,  außer  der  von  dem  inländischen  Verbrauch
  besonders  zu  erhebenden  Konsumtions-Accise,  nur  noch  der  vor  Einführung
  des  Kontinentalimposts  im  Jahre  1810.  üblich  gewesene  mäßige  Einund
  Durchgangsimpost  nach  dem  Brutto-Gewicht  so  lange  wiederum  erhoben
  werden,  als  die  durch  den  Krieg  zur  Befreiung  Deutschlands  vermehrten
Staatsbedürfnisse,  solches  erforderlich  machen  werden.

Unserm  Geheimen  Staatsrath  und  Chef  des  Einkommendepartements
von  Hepdebreck,  ertheilen  Wir  die  uneingeschränkte  Vollmacht,  die  im
Jahrgang  1813.  H  Ganzen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Maͤrz  1813.)
        <pb n="48" />
        —  40  —

Ganzen  bestehenden  Sätze  des  vorbemerkten  temporellen  Eingangs=  2c.  Imposts,
  da  wo  er  es  nöthig  finden  wird,  näher  zu  normiren,  und  in  ein  richtigeres
  Verhältniß  zu  setzen,  auch  für  diejenigen  Gegenstände,  wo  die  gleichzeitige
  Erhebung  der  vollen  Konsumtions-Accise,  neben  dem  Eingangs-Imposte,
den  einheimischen  Verbrauch  zu  sehr  drücken  könnte,  die  Konsumtions-Accise
nach  Befinden  zu  ermäßigen,  oder  aber  ganz  zu  erlassen,  da  wo  das  Gegentheil
  statt  findet,  solche  hingegen  nach  Billigkeit  zu  erhöhen.

Alle  Unsere  Behörden,  die  es  angehet,  haben  sich  hiernach  gebührend
  zu  achten.

Gegeben  Breslau,  den  20sten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

(No.  166.)
        <pb n="49" />
        —  41  —

(No.  166.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  März  1813.,  betreffend  die  Milderung
  in  Abgabe-Kontraventionsfällen,  in  sofern  die  darauf  gesetzte  gesetzliche
  Strafe  und  das  Konfiskat  die  Summe  von  Funfzig  Thalern

nicht  übersteigt.

A.“  Ihren  Vortrag  genehmige  Ich,  daß  den  Abgabe-Deputationen  der
Regierungen  die  Befugniß  beigelegt  werde,  in  Abgabe-Kontraventionsfällen,
  in  sofern  die  darauf  gesetzte  gesetzliche  Strafe  und  das  Konfiskat  die
Summe  von  Funfzig  Thalern  nicht  übersteigt,  mit  Rücksicht  auf  die  obund
  subjektive  dafür  sprechenden  Verhältnisse,  mildere  als  die  feststehenden
Strafen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  zu  bestimmen,  wobei  jedoch
Seitens  der  Abgabensektion  und  des  Departements  für  die  Staatseinkünfte
darauf  gehalten  werden  muß,  daß  von  dieser  erweiterten  Befugniß  kein
Mißbrauch  gemacht  werde.  Ich  überlasse  Ihnen  dieserhalb  das  Weitere
anzuordnen.  Breslau,  den  15ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

H  2  No.  167)
        <pb n="50" />
        (No.  167.)  Khniglicher  Befehl  wegen  der  in  Schlesien  zu  entrichtenden  Zehnten  und  Parochialabgaben
  vom  Gten  Februar  1812.,  auf  welchen  sich  die,  in  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1812.  S.  28.  No.  84.  abgedruckte  allerhöchste
Kabinetsordre  vom  1#ten  März  1812.  bezieht.

U  in  Meinem  Herzogthum  Schlesien  die  Einkünfte  der  Marrgeisilichen
sicher  zu  stellen,  und  um  bei  der  Entwerfung  der  Etats  für  solche  Kirchen,
  wobei  dem  Pfarrer  der  Zehnte  als  ein  Theil  seines  Diensteinkommens
  angerechnet  wird,  diese  Etats,  ohne  eine  Belästigung  des  Staats
mit  der  Deckung  der  künstigen  Ausfälle  des  Zehnt-Ertrages  zuverlässig  zu
machen,  will  Ich  hiermit,  auf  Ihren  Antrag,  die  von  Meinem  Groß-Oheim
  des  Königs  Friedrich  des  Zweiten  Majestät  am  3ten  März  1758.
zu  Breslau  erlassene  Kabinetsordre,  und  die  darauf  sich  gründenden  spätern
  Verfügungen  in  dem  Maaße  aupfheben;  daß  die  von  den  gegenwärtigen
  Besitzern  der  den  Pfarren  pflichtigen  Grundstücke,  zu  entrichtenden
Zehnten  und  andere  Parochialabgaben,  auch  bei  den  Veraußerungen  dieser
Grundstücke  an  Personen  eines  andern  Glaubensbekenntnisses,  der  Pfarre
unveränderlich  verbleiben,  und  daß  die  gegenwärtig  wegen  der  Verschiedenheit
  des  Glaubensbekenntnisses  des  Grundstäcksbesitzers,  ruhenden  Zehnabgabeverpflichtungen,
  wieder  in  volle  Wirksamkeit  treten,  auch  in  derselben
  unabänderlich  bleiben  sollen,  sobald  ein  Besitzer  von  dem  Glauben--bekenntnisse
  des  Pfarrers,  dessen  Pfarre  der  Zehnte  ursprünglich  gebührte,
wieder  eintritt.  Ich  überlasse  es  Ihnen,  in  Gemäßheit  dessen  das  Erforderliche
  zu  verfügen  und  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  öten  Februar  1812.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staakskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

[No.  168.)
        <pb n="51" />
        —  43  —

(No.  168.)  Publikandum  vom  13ten  März  1813.,  betreffend  den  verbesserten  Nachtrag
  zur  Mühlenwaage-Tabelle.  Vom  15ten  Februar  1811.

D.  sich  in  den,  auf  den  Grund  der  Allerhöchsten  Verfügung  vom  Losten
Oktober  v.  J.  durch  das  24ste  Blatt  der  Gesetzsammlung  publizirten  Nachtrag
  zur  Mühlenwaage-Tabelle  vom  151en  Februar  1811.  wegen  der  gebeutelten
  Gerste,  einige  Rechnungsfehler  eingeschlichen  haben  und  mit  deren
Verbesserung  eine  anderweite  völlig  richtige  Nachtrags-Tabelle  über  das
Gewicht  und  die  Zersetzung  des  Gerstegemahls  besorgt  worden  ist;  so  wird
solche  unter  Aufhebung  jenes  früher  abgedruckten  Nachtrages  in  der  Anlage
dem  Publikum  zur  Nachricht  und  Achtung  bekannt  gemacht.

Breslau,  den  13ten  März  1813.

Hardenberg.

 

Nachtrag
        <pb n="52" />
        —  44  —

Na#

zu  der  mittelst  Konigl.  Verordnun
Mühlen-Wat

rücksichtlich  N

Nachrichtlich:  Geschrooten  Gerstenmehl  wird  u

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerste  zu  gebeuteltem  Mehl,  geuetzter  Probe.  —
Soll)  Davon  soll  geliefert  werden:  Het
soetto  ein  an  Mohl  an  Kleyhe  an  S#teinsSumma  Abc  ig
«  gewodgm  netto.-«-nelto.  mehl  nelto.  netlo  #hel  1
Wispl.  1  Pfund.  Loth.Mnd.  Lotb.  ]  Pfund.  Lotb.  Pfund.  poth.  #
—  35  28  2  446  T
—  70  57  16  8  1—  66½51
—  144%  E  133  —  8
—  211142  16641  199  162
—  2230  —  32  —4—266  —41467
—  352  287166440  5—  332  120
—  423  345  —  48  —  6  —  399  24
—  49351  402  16  56.—  7  —  465  1628
—  564  460  —  64  —  8  —  52  +—+—
—  6344  72  —  9  —  598  16  36  ·
—  705575—80  10—665——40-»
—  775  632  18—1  LU  731  16  4
—  8416%  —  9  798  18
—  9164%.S6G  66%
—  987  805—  111  l—  931  —  56
—  1057862  16  1220U  —  997  16  60
—  1128  920  +8  6—
—  1198  9  16  .H3O  16  6686  —2
—  12609091035  —  14—  1.—  11922
—  1339092  16U  —9  726
—-  14101150—160——20—-  1330-—80-s
—  1480  1207  1668  —  13966  1684
—  1551  1266  —  176  —2S  SSS  68  —
—  1621  1322  161  1854  —23  —1525  161  952  —
1  16221  1380  —  192  —24  —  15566  —165656  208
2  3384  2766  —  384  —l  48  —3152  —  1152  —
3  5076  414  56  —  S.  JS
4  67608  5520  —+—%  S  fHf0à,s  —
5  8460  6900  —0Hß0  SCOCESO
6  1015322  8280  nSU  %
7  1184440  —%  —dGTZn
8  1353611040  —+  —  —  i68  —
9  15228  12420  —-  —+SUD.S
10  —16920  —  —OCHU  GO“
        <pb n="53" />
        45  —

trag
bom  15.  Februar  1811.  herausgegebenen
he--Tabelle  "

züruelten  Gerste.
(#  Möhlen-Waage-Tabelle  Lit.  B.  behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Gerste  zu  gebeuteltem  Mehl,  krockener  Probe.
1  buse  Soll  Davon  soll  geliefert  werden:  Hat
Körnern  heito  ein  an  Mehl  an  Kleyhe  an  SteinsSumma  Abgang
gewogen  nello.  netlo.  mehl  neito.  netto.  netto.
E#l.  Sqh  werden.  #  1
fl.]  Mfünd.  Pfund.  Loth.fund.  Loth.  Pfund.  Loth.  Pfund.  Loth.  Pfund.  Loth.)
2  344  28  20  4%—  —  16  33  44
41  69  578  8  —  1|L03S2•2
2  1383114  13216  5  16
3  207  C
4  276  229—  32  —  1.—  266  —  111—
5  345868  40—  —  331  81324
6  4144%  4S  397  16  16  6
7  4832  5|  463  2444498
8  8524656—  Sl  %%  —  „
9  621  5158  72  —  9  —  596  81  24  24
10  600  572  16880  —  10  662  1627
11  759  629  2188H—-—  11—  728  2430
12  828  687/  96  —12  —  795  —33  —
HEIIEESIIEEIEIIE—IIEIIIIIIIIEE  24
14  96680116%%  1  4(  927  168  16
15  1035  858  2420  %  993244141
16  1104  916  —  128  —16  —  10060  —  4
111  BS  3  1—GGG  S  46  2
18%  2M%  %„H2  60%
19  1311108724  19  1258244  S
2080NSCCCO  325  —  55
21  S  18  ——  21  —  8½
22  GCO  16
2317  —23  —1523  241  63  68
1  OCGC"  —
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3  1968  4122  —  50  OO  4770  —  128  —
141—44%%  %%—  —  —  —  264  —
5.26060  ——20  —0  3O00
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9  —110  4  1236.  —  1728  —  216  .C20
10  16560  13740  —1920  —  24  —  l15900  —  1660  —
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        —  47  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

——

.“  No.  9,  A—

 

 

 

(No.  169.)  Allgemeines  Paßreglement  für  gesammte  Koöniglich-Preußische  Staaten.
Vom  20sten  März  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Wenn  gleich  die  bisherigen  Verhältnisse  Unsres  Staats  Uns  bewogen
haben,  die  Publikation  des,  bereits  entworfenen,  allgemeinen  Paßedikts  bis
zu  einein  dazu  geeignetern,  Zeitpunkt  auszusetzen;  so  sehen  Wir  doch  durch
die,  zur  Behauptung  der  Selbstständigkeit  Unsrer  Krone  und  Unsres  Volks
jetzt  herbeigeführten,  Ereignisse  Uns  veranlaßt,  in  besonderer  Berücksichtigung
derselben  bis  auf  weitere  Verordnung  für  Unsre  gesammte  Monarchie  und  zur
Nachachtung  für  alle  Behörden  und  Bewohner  derselben,  nachstehendes
allgemeines  Paßreglement  hiermit  zu  publiciren:

Erster  Abschnitt.
Bestunmungen  für  Reisen  aus  dem  Auslande  in  Unsfre  Staaten.

.  1.  Der  Eintritt  aus  dem  Auslande  in  Unsre  Staaten  soll  einem
Jeden,  ohne  Unterschied  des  Standes,  Alters,  Geschlechts  und  Glaubens,
ohne  Unterschied,  ob  er  zu  Wasser  oder  zu  Lande,  oder  mit  der  ordentlichen
Post,  oder  sonst  zu  Wagen,  zu  Pferde  oder  zu  Fuß  ankommt,  ob  er  in
Unsern  Staaten  verweilen  oder  sie  nur  durchreisen  will,  nicht  anders,  als
auf  den  Paß  einer  der,  in  den  §.  F.  3.  4.  und  5.  gedachten  Behörden  gestattet
  werden.

.  2.  Hiervon  sind  lediglich  ausgenommen:

I.  Auswärtige,  mit  Uns  in  freundschaftlichen  Verhältnissen  stehende  Fürsten;
Jahrgang  1813.  J  II.  Un-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Sten  April  1813.)
        <pb n="56" />
        —  48  —

II.  Unsre  jetzt  im  Auslande  befindlichen  Unterthanen,  welche  als  solche
sich  legitimiren  und  in  Unsre  Staaten  zurückkehren;

UI.  Armeekorps  und  Truppen  der,  mit  Uns  allürten  Mächte  und  die
Befehlshaber  der  ersteren;

IV.  Diejenigen,  welche  zur  Verfolgung  von  Verbrechern  abgesandt  und
mit  gehörig  gqualifizirten  Steckbriefen  oder  andern  Documenten  competenter
  Behörden  versehen  sind;  jedoch  liegt  solchen  nachgesandten  Personen
  ob,  von  der  Polizeibehörde  der  ersten  einheimischen  Stadt,  durch
welche  sie  kommen,  einen  Paß  zu  nehmen.

§.  3.  Alle  übrige  Personen  sind  in  Unsre  Staaten  nur  auf  einen  einheimischen
  Paß  einzulassen.

Bis  auf  weitere  Verordnung  soll  ein  solcher  Eingangspaß  aber  nicht
von  einer  Ortsbehörde,  sondern  nur  entweder:

1.  von  Unsrem  Staatskanzler,  oder
II.  von  Unsrem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  oder

III.  von  dem  Departement  der  höhern  und  Sicherheitspolizei  in  Unsrem
Ministerium  des  Innern;  oder  endlich

IV.  von  der  Polizeideputation  der  Regierung  derjenigen  Provinz,  in  welche
  der  Fremde  in  Unsre  Staaten  hineinkommen  will,

von  der  zuletzt  gedachten  Behörde  jedoch  nur  in  ganz  unbedenklichen  Fällen
und  allemal  unter  Bestimmung  einer  speziellen  Reiseroute,  ertheilt  werden,
dagegen  aber  bis  auf  weitere  Verordnung  außer  den  in  PH.  ö.  gedachten  Ausnahmen,
  ein,  von  einer  blos  örtlichen  Polizeibehörde  ertheilter  Haß  zum  Eintritt
  in  Unsre  Staaten  nicht  genügen.

Die,  von  der  unter  II.  erwähnten  Behörde  zu  Reisen  in  das  Ausland
oder  aus  demselben  ins  Inland  ausgegebenen  Pässe  sind  jedoch  von  der  Behörde
  unter  No.  III.  und  dagegen  die,  von  der  letztren  zu  den  eben  gedachten

Reisen  ertheilten  Pässe  von  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zu  visiren.

§.  4.  Ausnahmsweise  ist  aber  auch  ohne  Paß  einer  der  im  vorigen
§.  gedachten  Behörden  der  Eintritt  in  Unsre  Staaten  gestattet:

1.  den  diplomatischen  Personen  und  Kourieren  der  mit  Uns  alliirten  Mächte

  auf  den  Paß  ihres  Hofes;
II.  denjenigen,  welche  von  dem  Generalkommando  oder  einem  kommandirenden
  General  oder  Offizier  Unsrer,  oder  der  Kaiserlich  -Russischen  oder
der
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        —  49  —

der  Armee  oder  eines  Armeekorps  einer  andren,  mit  Uns  oder  Rußland
alliirten  Macht  einen  Paß  erhalten  haben,  in  sofern  die  Reise  des  Dien—
stes  wegen  geschiehet;

III.  denjenigen,  welche  mit  dem  Paß  Unsrer  oder  der  Kaiserlich-Russischen
Gesandten,  Geschäftsträger  oder  Handelsagenten  und  Consuls  oder  denen
  einer  andren,  mit  Uns  oder  Rußland  allürten  Macht  versehen  sind;

IV.  denjenigen,  welche  von  einer  Kaiserlich  -Russischen  höhern  Civilbehörde
oder  von  einer  höhern  Behörde  einer  andern  allürten  Macht  einen  Paß
führen;  und

V.  denjenigen,  die  mit  dem  Paß  einer  höhern  Militair=  oder  Civilbehörde
eines  von  Unsren  oder  allirten  Truppen  besetzten  Landes  versehen  sind.

Wenn  gleich  die  hier  gedachten  Pässe  in  Ansehung  der  obbenannten  Personen
  die  Kraft  und  Wirkung  der  von  den  FK.  3.  erwähnten  einheimischen
höhern  Staats=  oder  Provinzialbehörden  ertheilten  Pässe  haben;  so  mussen
sie  doch  bei  der  Polizeibehörde  der  an  der  Uebergangsgrenze  zunächst  gelegenen
  Stadt  und  auch  nachher  in  Gemäßheit  des  §.  7.  noch  weiter  visirt
werden.

.  5.  Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  benachbarten  befreundeten
Staaten,  soll  indeß  folgenden  Personen  die  Berufsreise  in  Unsere  Staaten,
auch  auf  den  bloßen  Paß  der  unten  genannten  Ortspolizeibehörden  gestattet
seyn,  es  mithin  des  Passes  einer  der  in  den  vorgehenden  K.  §.  gedachten
Behörden  nicht  bedurfen:

I.  denjenigen  auswärtigen  Handels=  und  Kaufleuten  und  Fabrikanten,  welche
  die  Frankfurter  Messe  besuchen  und  welchen  der  Eintritt  in  Unsre
Staaten  auch  auf  den  Paß  des  Polizeydirektoriums  zu  Frankfurt  an  der
Oder  gestattet  seyn  soll;  Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  nöthigenfalls  gewisse
  Oerter  über  welche  sie  zur  Messe  zu  reisen  haben,  zu  bestimmen
und  öffentlich  bekannt  machen  zu  lassen;

II.  denjenigen  Einwohnern  eines  unmittelbar  an  einer  Unsrer  Provinzen
grenzenden  Landes,  welche  in  einer  Unsrer  Provinzen  mit  liegenden
Gründen  angesessen  sind,  zu  Reisen  nach  den  letztern,  auf  den  Paß  der
Polizeiobrigkeit  desjenigen  einheimischen  Orts,  worin  sie  angesessen  sind;

III.  den  Bewohnern  des  an  Unsern  Staaten  grenzenden  platten  Landes  zum
Verkehr  mit  ihren  Produkten  auf  den  Paß  der  Polizelobrigkeit  der  ersten
einheimischen  Stadt,  durch  welche  sie  reisen,  oder  des  Orts  in  welchem
sic  ihren  Verkehr  treiben;

J  2  IV.  über
        <pb n="58" />
        IV.  uͤberhaupt  allen  denjenigen,  welche  glaubhaft  darthun,  daß  sie  in  einer
Unsrer  Provinzen  oͤfters  wiederkehrende  dringende  Geschaͤfte  haben,  auf
den  Paß  der  Polizeiobrigkeit  desjenigen  Orts,  as  welchem  diese  Geschaͤf—
te  zu  betreiben  sind.

Allen  diesen  Individuen  duͤrfen  die  Paͤsse  aber  nicht  anders  ertheilt  wer—
den,  als  insofern  sie  derjenigen  Behoͤrde,  welche  den  Paß  ertheilt,  durch  No—
toritaͤt  oder  durch  glaubhafte  Legitimation  als  unbescholtene  und  bei  den  jetzt
eingetretenen  Verhaͤltnissen  Unsres  Staats,  unverdaͤchtige  Personen  hinlaͤnglich
bekannt  sind,  auch  müssen  letztere  ihren  Paß  nicht  allein  von  der  Polizeibehörde
  der  ersten  einheimischen  Grenzstadt,  durch  welche  sie  kommen,  sondern
auch  nachher  noch  weiter  in  Gemäßheit  des  §.  7.  visiren  lassen.

§.  6.  Alle  diejenigen,  welche  außer  den  in  den  vorhergehenden  F.  8.
gedachten  Ausnahmen,  Unsre  Staaten  oder  eine  Provinz  derselben  betreten
wollen,  müssen  vor  dem  Eintritt  in  dieselbe  den  Paß  von  einer  der  im  H.  3.
angeführten  Behörden  erwirken  und  vor  dem  Eingang  in  Unsere  Staaten
damit  sich  versehen,  bis  zur  Produktion  desselben  aber,  wenn  sie  auch  üubrigens
  unverdächtige  und  gültige  Pässe  bei  sich  fuͤhren,  nicht  uͤber  die  Grenze  Un—
sres  Reichs  gelassen,  sondern  zuruͤck  gewiesen,  und  wenn  sie  dessen  ungeachtet  die—
selbe  uͤberschreiten  sollten,  unter  polizeiliche  oder  militairische  Observation,
oder  dem  Befinden  nach,  Verwahrsam  gesetzt,  gehoͤrig  vernommen  und  dem
Departement  der  hoͤhern  und  Sicherheitspolizei  in  Unsrem  Ministerium  des
Innern  zur  weitern  Verfuͤgung  angezeigt  werden.

§.  7.  Alle  Eingangepaͤsse,  sie  moͤgen  von  der  einen  oder  von  der
andern  der  obgedachten  Behoͤrden  ertheilt  seyn,  sind  bei  der  Polizeibehoͤrde
nicht  allein  der  zunaͤchst  an  der  Grenze  belegenen,  einheimischen  Stadt,
durch  welche  der  Paßfuͤhrer  kommt,  sondern  auch  eines  jeden  Orts,  ohne
Unterschied  zwischen  den  Städten  und  dem  platten  Lande,  in  welchen  derselbe
  übernachtet,  zu  produziren  und  zu  visiren,  diese  Behörden  aber  schuldig,
  wenn  in  dem  Paß  eine  Reiseroute  vorgeschrieben  und  von  dem  Reisenden
  verlassen  ist,  die  Visa  zu  verweigern  und  den  Paßinhaber  auf  dessen
Kosten  an  die  Polizeibehörde  der  zunächst  belegenen,  auf  der  Route  vorgeschriebenen,
  Stadt  zurückzusenden  und,  dem  Befinden  nach,  in  Gemäßheit
des  Schlusses  des  §.  6.  zu  verfahren,  auf  jeden  Fall  aber  diese  Abweichung
  von  der  Reiseronte  sowohl  der  vorgesetzten  Regierung,  als  dem  Deparkement
  der  höhern  und  Sicherheitspolizei  im  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.


Keine  Polizeibehörde  im  Innern  des  Landes,  soll  bei  einer  Orbnungsstrafe

  von  Zwanzig  Thalern,  und,  bei  wiederholter  Uebertrekung,  bei  Strafe
der
        <pb n="59" />
        —  51  —

der  Amtsentsetzung,  einen  Paß  visiren,  der  nicht  von  der  kompetenten  Grenzbehoͤrde
  visürt  worden  ist.  ·

5.8.DiePolizeibehördenderGrenzstädtesindschuldig,alleWkk
chen  ein  Verzeichniß  der,  von  ihnen  visirten,  Eingangspaͤsse,  unter  Abschrift
der  letzteren  und  Bemerkung  des  Datums  der  Visa,  der  Abreise  des  Paß—
fuͤhrers  und  andrer,  dabei  eintretenden  Umstaͤnde  zum  Ministerialdepartement
der  hoͤhern  und  allgemeinen  Sicherheitspolizei  und  zur  Provinzialregierung
einzusenden.

F.  9.  Die  Vorschriften  der  F.  H.  3.  5.  und  6.  finden  insonderheit
auch  in  Ansehung  der  einwandernden  Künstler=  und  Handwerksgesellen,  ohne
Unterschied,  ob  sie  mit  einem  Wanderbuch  oder  nur  mit  einem  fremden  Paß

versehen  sind,  Anwendung.  (G.  28.)

§.  10.  Bei  See=  und  Stromreisen  bedarf  indessen  die  Schiffsmannschaft
  keines  eigenen,  besonderen  Passes,  sondern  genügt  es,  wenn  das,  Vorund
  Zunahmen,  Alter  und  Gewerbe  eines  Jeden  enthaltende,  nahmentliche
Verzeichniß  derselben  dem,  von  der  competenten  Behörde  ertheilten,  Passe  des
Schiffers  oder  Kapitains  in  beglaubter  Art  angeheftet  ist;  Reisende  und
Passagiers  sind  jedoch  hierunter  nicht  begriffen,  sondern  bedürfen,  nach  den
bei  ihnen  eintretenden  Vorschriften  dieses  Reglements  eines  besondern  Passes
und  können  nur  in  dringenden  Fällen  von  Erwirkung  desselben  vor  ihrem
Eintritt  an's  Land  gegen  Bürgschaft  eines  bekannten  und  sichern  Einwohners
oder  des  Schiffsbapitain  oder  gegen  selbst  bestellte  Bürgschaft,  allemal  aber
nur  unter  einsitweiliger  angemessener  Observatson,  und  in  so  fern  sie  nicht
Unterthanen  einer  mit  Uns  oder  mit  Rußland  im  Kriege  begriffenen  Macht
sind,  an's  Land  gelassen  werden.  G.  20.)

§.  11.  Um  die,  durch  die  gegenwärtigen  Umstände  nothwendig  gewordene,
  größere  Strenge  für  den  Verkehr  zwischen  Unsren  und  befreundeten
  Staaten  so  wenig  als  möglich,  drückend  zu  machen;  erlassen  Wir  den
G.  5.  unter  No.  II.  III.  und  IV.  gedachten,  Perfonen  die  Nothwendigkeit,
zu  einer  jeden,  dort  erwähnten,  einzelnen  Berufsreise  in  Unsre  Staaten  einen
besonderen  Paß  zu  nehmen,  sondern  gestatten  ihnen,  zu  den,  hierhin  gehörigen,
  Reisen  von  den,  in  F.  ö.  II.  III.  und  IV.  bemerkten  resp.  Behörden
einen,  auf  Drei  auf  einander  folgende  Menathe  gültigen,  allgemeinen  Paß
zu  nehmen,  welcher  ihnen  aber  nur  unter  der,  am  Schlusse  der  K.  10.  angeführten,
  vollständigen  Legitimation  und  unter  der,  eben  daselbst  festgesetzten,
  Vistrungsverbindlichkeit  stempelfrei  ertheilt,  und  von  der  Behörde  allemal
  sowohl  der  Provinzkalregierung,  als  dem  Departement  der  höhern  und
Sicherheitspolizei  im  Minisierium  des  Innern  angezeigt  werden  sot.
wei-
        <pb n="60" />
        —  52  —

Zweiter  Abschnitt.
Bestimmungen  für  Reisen  aus  Unsren  Staaten  in  das  Ausland.

§.  12.  Niemand,  ohne  Unterschied,  ob  er  Inländer  oder  Fremder
ist,  soll  ohne  einen  inländischen  Paß  zu  Lande  oder  zu  Wasser  auf  irgend
eine  Art  Unsre  Staaten  verlassen  und  über  die  Grenzen  derselben  reisen.

§.  13.  Ausnahmen  finden  nur  in  Ansehung  der,  §.  2.  unter  I.  III.
und  IV.  gedachten,  Personen  Statt.

.  14.  Die  Pässe  zum  Ausgange  aus  Unsren  Staaten  sollen  in  der
Regel  nur  von  einer  der,  in  §F.  3.  erwähnten,  Behörden,  und  unter  den,
dort  enthaltenen,  Bestimmungen,  bis  auf  weitere  Verordnung  aber  nie  von
einer  Lokalbehörde  ertheilt  werden.

§.  15.  Außer  diesen  Behörden  sind  jedoch  auch  zur  Ertheilung  der
Ausgangspässe  befugt:

1.  die,  an  Unsrem  Hoflager  akkreditirten,  fremden  Gesandten  und  Geschaftsträger,
  an  diplomatische  Personen  und  Kouriere,  insofern  diese
Unterthanen  der  fremden  Macht  sind;  jedoch  sind  diese  Pässe  sowohl
von  Unsrem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  als  von
Unsrem  Departement  der  höhern  und  Sicherheitspolizei  im  Ministerium
des  Innern  zu  visiren,  und  ohne  diese  doppelte  Visa  als  ungültig  anzusehen
  und  zu  behandeln;

U.  Unfre  Militairbehörden  und  kommandirende  höheren  Offiziere,  zu  Reisen
  in  Dienstangelegenheiten;

III.  die,  in  Unsren  Staaten  befindlichen,  kommandirenden  Generale  einer,
mit  Uns  allürten,  Macht,  an  Personen,  welche  im  Dienst  der  letzteren
stehen;

IV.  Auch  bedürfen  diejenigen,  welche  mit  vorschriftsmäßigen  Pässen  in
Unsre  Staaten  gekommen  sind,  zur  Rück=  oder  weitern  Reise  aus  und
in  denselben  keines  besondern  Passes,  wenn  der  Eingangspaß  auch  auf
letztere  lautet,  und  von  Unsren  Behörden  gebhörig  visirt,  und  noch  nicht
abgelaufen  ist.

Alle  diese,  so  wie  die,  von  den  H.  14.  gedachten  Behörden  ausgegebene,
  Pässe  müssen  aber  von  der  Polizeibehörde  der  letzten  einheimischen
Grenzstadt  und  eines  jeden  Orts,  wo  der  Fremde,  auf  der  Reise  übernachtet,
  vorschriftsmaßig  visirt  werden.

F.  16.
        <pb n="61" />
        —  53  —

.  16.  Die  Grenzbehörden  haben  auf  keinen  Fall  zu  gestatten,  daß,
den  vorstehenden  Vorschriften  entgegen,  Jemand  zu  Lande  oder  zu  Wasser,
es  sey  auf  welche  Art  es  wolle  aus  Unsern  Staaten  sich  begiebt.  Sollte
dennoch  Jemand  versuchen,  ohne  einen  gehörig  gualificirten  Paß  und  ohne
Visa  der  Poligeibehörde  der  Grenzstadt  die  Grenze  zu  überschreiten;  so  liegt
der  Grenzbehörde,  der  Gensd'armerie  und  überhaupt  jeder  obrigkeitlichen
Behörde  ob,  ihn  festzuhalten  und  an  die  Polizeibehörde  der  nächsten  Stadt
abzuliefern,  welche  ihn  unter  polizeiliche  oder  militairische  Observation,  und
nach  Befinden,  in  Arrest  zu  nehmen,  und  Verhaltungsbefehle  vom  Departement
  der  höhern  und  Sicherheitspolizei  im  Ministerio  des  Innern  einzuholen,
  und  daneben  diesen  Fall  der  ihr  vorgesetzten  Regierung  anzuzeigen
hat.  Sollte  der  Reisende  nicht  mehr  auf  Unsrem  Territorium  angehalten
werden  können;  so  hat  die  Grenzpolizeibehörde  ihm  schleunigst  nachsetzen  zu
lassen  und  seine  Festhaltung  und  Rücklieferung  zu  bewirken,  übrigens  aber
in  Gemäßheit  der  obstehenden  Bestimmung  zu  verfahren,  auch  für  die  Beschlagnahme
  des  etwa  im  Lande  befindlichen  Vermôgens  des  unbefugten
Reisenden  Sorge  zu  tragen  und  dies  alles  nicht  blos  Unsrem  mehrmals  gedachten
  Ministerialdepartement,  sondern  auch  dem  Landrath  und  der  Regierung,
  wie  auch  dem  nachsten  Offizier  der  Gensd'armerie  und  der  Polizzeibehörde
  des  einheimischen  Wohn=  oder  letzten  Aufenthaltsorts  des  Reisenden
anzuzeigen.  Wenn  es  sich  ergiebt,  daß  der  Reisende  die  ihm  vorgeschriebene
Reiseroute  verlassen  und  eine  andere  genommen  hat;  so  treten  die  obigen
Bestimmungen  gleichfalls  ein.

.  17.  Auch  Künstler=  und  Handwerksgesellen  dürfen  ohne  den  Paß
einer  der  im  F.  Z.  gedachten  Behörden  und  zwar,  so  viel  die  Polizeideputation
  der  Regierung  betrifft,  derjenigen  der  Provinz,  in  welcher  sie  zuletzt
gearbeitet  haben,  Unsre  Staaten  nicht  verlassen.  G.  28.)

§.  18.  In  Ansehung  der  Schiffsmannschaft  und  Schiffspassagiere  kreten
  auch  bei  der  Abreise  die  Bestimmungen  des  F.  10.  ein.  (G.  26.)

§.  19.  Fur  diejenigen  Verhältnisse  und  Fälle,  für  welche  nach  dem
S.  5.  zum  Eingange  in  Unsere  Staaten  der  Paß  von  einer  Lokalpolizeibehörde
genügk,  und,  nach  dem  F.  11.,  ein  Quartalpaß  ertheilt  werden  kann,  ist
das  eine  und  das  andere  auch  zum  Behuf  der  Reisen  in  das  zunachst  belegene
  Ausland  unter  den  dort  gedachten  Bestimmungen  gestattet.

 

Drit-
        <pb n="62" />
        —  54  —

Dritter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

§.  20.  Bei  der,  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen  allenthalben
an  den  Tag  gelegten,  rühmlichen  Anhänglichkeit  Unsrer  Unterthanen  an  den
Staat  bedarf  es  keiner  Beschränkung  derselben  in  Ansehung  der  Reisen  im
Innern  Unsres  Landes.  Wir  begnügen  Uns  daher,  allen  Unsern  Unterthanen
  mehr,  wie  je,  Vorsicht  und  Bedacht  auf  ihre,  nöthigenfalls  erforderliche,
Legitimation  Landesväterlich  zu  empfehlen,  um  dadurch  Aufenthalt  und  Kosten,
bei  der  erhöheten  Aufmerksamkeit  der  Polizeibehörden  auf  Reisende,  zu  vermeiden.


§.  21.  Allen  und  insonderheit  den,  mit  der  Paß=  und  Fremdenpolizei
  beauftragten,  höhern  Behörden,  der  Gensd'armerie,  den  Landräthen,
den  städtischen  Polizeibehörden,  den  Gutsbesitzern,  Magisträten,  Amtleuten,
Pächtern  und  Schulzen,  den  Bürgergarden,  Thorwachen,  und  überhaupt
allen  und  jeden,  welche  es  angeht,  schärfen  Wir  eine  verdoppelte  Aufmerksamkeit
  auf  diesen  Gegenstand  und  die  strengste  Erfuͤllung  ihrer  Pflichten
hiermit  ernstlichst  ein,  insonderheit  sollen  sie  ohne  die  genaueste  Pruͤfung
und  Vergleichung  der  Paͤsse,  des  Signalements  und  der  Reiseroute  weder
Paͤsse  ertheilen,  noch  visiren,  noch  Fremde  durchlassen;  letztere  sind  genauer,
wie  sonst,  zu  examiniren  und  die  Gasthöfe  fleißigst  zu  visltiren  und  zu  kontrolliren.


§.  22.  Ganz  vorzüglich  ist  dies  wichtig  und  nothwendig  in  Ansehung
der,  im  Lande  befindlichen,  Ausländer.  Die  Polizeibehörden  mossen  daher  das
Betragen  derselben  genau  beobachten  und  jeden,  sich  ergebenden,  Verdacht
entweder  gesetzmaßig  behandeln  oder  der,  ihnen  vorgesetzten,  Regierung  und
diese,  nach  Befinden,  dem  Departement  der  höhern  und  Sicherheits-Polizei
im  Ministerium  des  Innern  anzeigen.

Eine  besondere  Aufsicht  verdienen  diejenigen,  welche  der  Verdacht  einer
Berbindung  mit  dem  Feinde  oder  wohl  gar  der  Spionerie  auch  nur  entfernt
  trifft.

§.  23.  Jeder  Auswärtige,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zeines  Eingangspasses
  bedürfen  (G.  2.),  der  über  Vierundzwanzig  Stunden  in  ener  Unsrer
Städte  sich  aufhälten  will,  soll  den  mitgebrachten  Paß  bei  der  Polizeibehörde
des  Orts  niederlegen  und  dagegen  von  derselben  eine  Aufenthaltskane  nehmen,
jede,  zum  Gefolge  des  Fremden  gehörige,  Person,  dessen  Ehefrau,  Finder  und
Dienst-
        <pb n="63" />
        Dienstboten,  insofern  sie  nicht  unter  Vierzehn  Jahr  alt  ist,  muß  eine  besondere
Aufenthaltskarte  nehmen,  auch  wenn  sie  keinen  besondern  Paß  fuͤhrt,  sondern
auf  dem  des  Familienvaters  enthalten  ist.  Die  Gültigkeitszeit  der  Aufenthalkskarte
  ist,  wenn  kein  Verdacht  sich  ergiebt,  nach  dem  Verlangen  des  Fremden,
sonst  aber  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehoͤrde  zu  bestimmen,  die  Karte  muß
aber  bei  einem  laͤngern  Aufenthalt  vor  Ablauf  der  ersten  Zeit  verlaͤngert  und  bei
der  Abreise  gegen  Ausantwortung  des  Passes  zuruͤckgegeben  werden.

§.  21.  Kein  Postamt  soll  bei  Vermeidung  willkührlicher  nachdrücklicher
Strafe  einem,  in  Gemäßheit  dieses  Reglements  zur  Reise  in  Unsre  Staaten
eines  Passes  bedürfenden,  Ausländer  zur  weiteren  Reise  in's  Land  eher  Ertrapost
geben,  oder  auf  die  ordentliche  Post  ihn  nehmen,  als  nachdem  derselbe  den
vorschriftsmaßigen  Paß  zu  dieser  Reise  und,  wenn  die  Visirung  desselben
am  Orte  der  Posistation  nöthig  ist  (G.  7  und  15.),  die  erhaltene  Visa  producirt
  hat.

Die  Grenzpostämter  werden  dieserhalb  zu  ganz  besonderer  Aufmerksamkeit
  angewiesen,  und  müssen  auch  zu  Reisen  aus  Unsren  Staaten  in'5  Ausland,
die,  im  §.  13.  gedachten  Fälle  ausgenommen,  Niemandem  ordentliche  oder
Erxtrapost  geben,  als  bis  der  Reisende  den,  §.  14.  und  15.  vorgeschriebenen,
Ausgangspaß,  mit  der  Visa  der  Polizeibehörde  der  Grenzstadt  producirt  hat;
nur  an  denjenigen  Grenzörtern,  in  welchen  die  ordentliche  Post  in  der  Nacht
ankommt,  und  wieder  abgeht,  bedarf  es  in  Ansehung  der,  mit  derselben  in's
Ausland  reisenden  Passagiere,  dieser  Visa  nicht,  wenn  anders  der  Paß  selbst
durchaus  unverdächtig  ist.

Die  Postämter  haben  jeden,  hierbei  in  Ansehung  sowohl  der  Reise  in
Unsre  Slaaten,  als  aus  denselben  in's  Ausland  sich  ergebenden,  erheblichen
Zwelfel  und  Verdacht  sofort  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen,  und  letzterer
liegt  überdies  ob,  durch  ihre  Gegenwart  i#m  Posthause  bei  Abfertigung  der  Reisenden
  durch  ordentliche  oder  Extrapost  die  genaue  Befolgung  Unserer  gegenwärtigen
  Vorschrift  von  Zeit  zu  Zeit  zu  kontrolliren.

.  25.  Die  Fuhrleute  und  überhaupt  diejenigen,  welche  sowohl  in
den  Städten  als  auf  dem  Lande  Pferde  vermiethen,  sollen  bei  willkührlicher,
polizeimäßiger  und,  dem  Befinden  nach,  kriminalrechtlicher  Strafe  keinen
Reisenden  über  die  Grenze  Unserer  Staaten  oder  von  den  Grenzörtern  weiter
in  Unsere  Staaten  fahren,  wenn  er  nicht  zuvor  den,  in  dieser  Verordnung
vorgeschriebenen,  mit  der  Visa  der  Polizeibehörde  der  Grenzstadt  versehenen
Paß  vorgezeigt  hat.  Die  Polizeiobrigkeiten  in  den  Städten  und  die  Landräthe
  haben  hiernach  eine  besondere  Verordnung  an  die,  ihnen  untergebenen
Einmwohner  zu  erlassen  und  sie  anzuweisen,  einem  Reisenden,  unter  keinem

Jahrgang  1813.  K  Vor-
        <pb n="64" />
        —  56  —

Vorwande  und  auf  keine  Strecke  zu  den  obgedachten  Reisen,  eher  Pferde  zu
geben,  als  bis  sie  dazu  die  Einwilligung  resp.  der  staͤdtischen  Polizeibehoͤrde
oder  des  Gutsherrn,  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  seines  Stellvertreters  oder
des  Schulzen  erhalten  haben.

.  20.  Gleichergestalt  wird  den  Schiffern  aufgegeben,  keinen  Reisenden
  zur  See  oder  auf  Strömen  aus  Unsern  Staaten  oder  in  dieselben  hinein
zu  bringen,  als  mit  Bewilligung  der  Polizeiobrigkeit  des  Orts,  von  welchem
der  Fremde  abreiset,  oder  an  welchem  er  ankommt  G.  10.  und  18.).  Die
Schiffsherren  und  Schiffsvorsteher  sind  hierbei  für  die  Versehen  oder  Vergehungen
  ihrer  Untergebenen  gehalten,  und  allen  den,  im  vorigen  KP.  gedachten
Strafen  unterworfen.

§.  27.  Den  Polizeiobrigkeiten,  sowohl  in  den  Städten  als  auf  dem
Lande,  liegt  eine  verdoppelte  Aufmerksamkeit  und  Aufsicht  über  die  Gasihäuser,
  Herbergen  und  Krüge,  und  die  fleißige  Kontrolle  und  Visitation  derselben
  auf;  allein  denjenigen,  welche  Reisende  beherbergen,  ist  von  neuem  die
Verbindlichkeit  einzuschärfen,  Niemanden,  der  mit  einem  Paß  nicht  versehen
ist,  zu  beherbergen,  auf  die  Pässe  genaue  Obacht  zu  haben,  den,  bei  ihnen
eingekehrten  Fremden  die  Pässe  abzufordern,  und  letztere  bei  der  Meldung,
der  Polizeibehörde  zu  überliefern.  Jeder,  der  hierin  nachlässig  ist,  oder
wohl  gar  einen,  mit  keinem  Passe  versehenen  Reisenden,  ohne  Anzeige  bei
der  Polizeibehörde,  beherbergt,  soll  nachdrücklichst  mit  vierwöchigem  Gefängniß,
  bei  Kollusionen  mit  einem  solchen  Reisenden  aber  mit  angemessener
Zuchthausstrafe  und,  dem  Befinden  nach,  mit  derjenigen  Strafe  belegt  werden,
  welche  die  Gesetze  auf  strafbare  Verbindungen  mit  den  Feinden  des
Staats  verordnen,  ein  Gastwirth  aber  noch  außerdem  seine  Gastgerechtigkeit
verwirkt  haben.

§.  28.  Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeiobrigkeit  soll  kein  Künstler
oder  Handwerker  einen  auswärtigen  oder,  vom  Auslande  einwandernden,
eingebornen  Gesellen  in  Arbeit  nehmen,  oder,  aus  derselben  ins  Ausland
entlassen,  und  auch  die  Zünfte  ohne  diese  Genehmigung  keine  Kundschaften
zur  Reise  ins  Ausland  ausstellen,  alles  bei  Vermeidung  angemessener,  nachdrücklicher
  Strafe.  (§.  J.  9.  und  17.)

Wir  befehlen  Unsern  Regierungen,  dem  Chef  Unsrer  Genedarmerie,
den  Landräthen,  den  Polizeibehörden  in  den  Städten  und  auf  den  Lande,
den  Gutsbesitzern,  Amtleuten,  Postoffizianten,  Pächtern,  Schuzen  und
überhaupt  allen  und  jeden,  welche  mit  der  Polizeiadministration  leauftragt
sind,  das  gegenwärtige  Reglement,  seinem  ganzen  Inhalte  nach,  sofort
nach  seiner  Publikation  in  Ausführung  zu  bringen,  darnach  de,  ihnen
untergebenen  Behörden  und  betreffenden  Einwohner  Unserer  Staatn  genau

zu
        <pb n="65" />
        —  57  —

zu  instruiren  und  auf  die  unausgesetzte  Befolgung  der  darin  enthaltenen
Vorschriften  mit  obrigkeitlichem  und  pflichtmaͤßigem  Nachdruck  zu  halten,
insonderheit  beauftragen  Wir  aber  das  Departement  der  hoͤhern  und  Si—
cherheitspolizei  in  Unserm  Ministerium  des  Innern  mit  der  Fuͤrsorge,  fuͤr
die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Edikts,  welches  zu  dem  Ende  nicht
allein  durch  die  Gesetzsammlung  und  resp.  Amtsblätter,  sondern  auch
durch  einen  besondern  Abdruck  zu  Jedermanns  Wissenschaft  publizirt  werden
  soll.

Gegeben  zu  Breslau,  den  20sten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

[No.  170.)
        <pb n="66" />
        —  58  —

Ge  470.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  isten  Nz  !1813.,  wegen  Organisation
der  Landwehr.

Wiewohl  die  ##.  6.  und  10.  Meiner  Verordnung  über  die  Organisation
der  Landwehr  ausdrücklich  bestimmen,  daß  durch  die  Errichtung  derselben,  und
bevor  der  Landsturm  eintritt,  die  polizeilichen  und  bürgerlichen  Verhältnisse
nicht  gestört  werden  sollen;  so  finde  Ich,  um  alle  Zweifel  hierüber  zu  heben,
für  nöthig,  ausdrücklich  festzusetzen:

1)  daß  nicht  blos  die  Präsidenten  und  4  Direktoren  der  Landeskollegien,  sondern
  auch  solche  Räche  und  Subalternen,  so  wie  überhaupt  alle  diejenigen
  Offizianten  von  der  Landwehr  ausgenommen  werden  sollen,  welche
nach  dem  Urtheil  der  Landesbehörden  oder  notorisch,  weder  durch  andere
übertragen,  noch  Dei  der  Verwaltung  des  Landes  entbehrt  werden  können.

2)  Muß  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  auf  Gütern,  die  von  der  vierfachen
  Größe  eines  gewöhnlichen  Bauerhofes  sind,  entweder  der  Gutsbesitzer
  oder  ein  tüchtiger  Wirthschafter  zurückbleibe.

3)  Auf  gleiche  Weise  muß  jeder  Fabrike  oder  jeder  bedeutenden  Handlung
der  Inhaber  derselben,  oder  im  Falle  sie  für  Wittwen  und  Waisen  verwaltet
  würde,  der  Disponent  derselben  belassen  werden.

4)  Alle  hiernach  von  der  Landwehr  Ausgenommene,  treten  jedoch  dem
Landsturm  ohne  Ausnahme  bei,  und  Ich  erwarte

5)  von  dem  Patriotismus  derselben,  daß  sie,  je  nachdem  es  der  Zustand
ihres  Vermögens  erlaubt,  die  völlige  Ausrüstung  eines  Landwehrmannes
  zu  Fuß  oder  zu  Pferde,  statt  ihrer,  freiwillig  übernehmen  werden.

Endlich  sinde  Ich  Mich  veranlaßt  zur  Vermeidung  von  Mißverständnissen


60)  zu  bestimmen,  daß  der  Ersatz  des  Abgangs  der  Armee  aus  der  Gesammtheit
  des  dazu  geeigneten  Theils  der  Nation,  es  mag  sich  derselbe
in  oder  außer  der  Landwehr  befinden,  nach  der  bestehenden  Verfassung
geschehen  soll.  Der  dadurch  bei  der  letztern  entstehende  Abgang  wird
nach  den  Vorschriften  der  ersten  Beilage  zur  Verordnung  über  die  Organisation
  der  Landwehr  schleunig  ersetzt.

Die  vorstehenden  Festsetzungen  haben  Sie  zur  allgemeinen  Kenmniß  zu
bringen.  Breslau,  den  31sten  März  1813.

Friedrich  Wilheim.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="67" />
        59  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  No.  10.  AA—

 

 

(No.  171.)  General-Pardon  für  alle  Deserteurs  und  alle  ohne  Erlaubniß  außer  Landes
  gegangene  oder  wegen  leichter  Vergehungen  entwichene  Preußische
Unterthanen,  die  sich  bis  zum  15ten  Juni  d.  J.  freiwillig  wieder
einfinden.  Vom  12ten  April  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Auf  erhaltene  Anzeige  Unserer  Landesbehörden,  daß  mehrere  Unserer
Unterthanen  während  der  letztern  Kriegsunruhen  ohne  gesetzmäßige  Ursache
und  ohne  Unsere  Erlaubniß  sich  außer  Landes  begeben  haben,  mehrere  derselben
  aber  leichter  Vergehungen  wegen  entwichen  sind,  wollen  Wir,  in
Betracht  der  gegenwärkig  eingetretenen  Veränderung  der  politischen  Verhältnisse
  und  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes,  welches  alle  ihm  gehörigen
Krafte  aufruft,  allen  gedachten  Unsern  Unterthanen,  die,  es  sey  aus  welcher
Ursache  es  wolle,  ohne  Unsere  Erlaubniß  außer  Landes  gegangen,  oder  wegen
  leichter  Vergehungen,  für  welche  durch  die  Gesetze,  oder  durch  bereits
ergangene  richterliche  Erkenntnisse,  Einjahriger  Verlust  der  Freiheit,  oder
geringere  Strafe  bestimmt  ist,  ausgetreten  sind,  desgleichen  allen  Deserteurs
  einen

General-Pardon

hiermit  dahin  zusichern,  daß  wenn  sich  selbige  binnen  zwei  Monaten  und  speätestens
  bis  zum  15ten  Juni,  bei  der  nächsten  Ortsobrigkeit,  die  Deserteurs
aber  bei  den  Militairgouvernements,  von  welchen  sie  den  Regimentern  zugewiesen
  werden  sollen,  wieder  einfinden,  ihnen  die  gesetzlichen  Strafen,  sie
mögen  bereits  durch  richterlichen  Ausspruch  festgesetzt  seyn  oder  nicht,  erlassen
  seyn,  und  sie  in  den  Stand  getreuer  und  strafloser  Unterthanen  wieder
  hergestellt  seyn  sollen;  wogegen  alle  diejenigen,  welche  in  der  bemerk-Jahrgang
  1813.  L  ten

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  April  1813.)
        <pb n="68" />
        ten  Frist  sich  nicht  wieder  einfinden,  auf  Begnadigung  keinen  Anspruch,  vielmehr

  im  Betretungsfalle  strenge  Ahndung  nach  den  Gesetzen  zu  gewaͤrtigen
haben.

Es  soll  daher  dieser  General-Pardon  durch  den  Druck  und  auf  den
sonst  geordneten  Wegen  zur  allgemeinen  Wissenschaft  gebracht  werden.  Urkundlich

  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Königl.
  Insiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Breslau,  den  12ten  April  1813.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

 

(No.  172.)
        <pb n="69" />
        —  61  —

(No.  172.)  Edikt  die  Abberufung  der  in  feindlichen  Kriegsdiensten  stehenden  Preußi-Zr
  schen  Unterthanen,  und  den  General-Pardon  für  dieselben  betreffend.
Vom  12ten  April  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
·  Preußen.  ꝛc.  ꝛc.

Obgleich  durch  Unser  Edikt  vom  2ten  Julius  1812.  bereits  die  näheren
  Bestimmungen  darüber  ertheilt  worden,  daß  alle  Preußische  Unterthanen,
welche  in  die  Militairdienste  eines  andern  Staats  übergegangen  sind,  dann,
wann  ein  Krieg  zwischen  Uns  und  diesem  Staat  ausbricht,  ohne  Weiteres
und  ohne  daß  es  deshalb  besonderer  Avokatorien  bedürfe,  die  dortigen  Kriegsdienste
  verlassen  und  in  Unsere  Staaten  zurückkehren  sollen;  so  haben  Wir
doch  bei  dem  großen  Kampf,  welcher  jetzt  für  die  Freiheit  und  Unabhängigkeit
  des  Vaterlandes  beginnt,  Uns  bewogen  gefunden,  noch  in  Beziehung
auf  denselben  jene  Bestimmungen  hiemit  besonders  zu  erneuern.

Indem  Wir  es  lediglich  bei  demjenigen  bewenden  lassen,  was  durch
vorgenanntes  Edikt  9.  14  bis  21.  festgestellt  worden,  verordnen  Wir  hiermit
  wiederholt,  daß  alle  diejenigen  Preußischen  Unterthanen,  welche  sich,
mit  oder  ohne  Unsere  Erlaubniß,  gegenwärtig  in  den  Kriegsdiensten  Frankreichs
  oder  eines  andern  mit  dieser  Macht  gegen  Uns  verbündeten  Staats
befinden,  solche  Kriegödienste  sofort  zu  verlassen  und  in  Unsere  Staaten  zurückzukehren,
  auch  diese  ihre  erfolgte  Rückkehr  innerhalb  zweier  Monate,  vom
Tage  dieses  Edikts  an  gerechnet,  durch  ein  Aktest  der  Preußischen  Ortsobrigkeit,
  unter  welche  sie  sich  begeben,  bei  der  Provinzialregierung  nachzuweisen
haben,  und  daß  gegen  diejenigen,  welche  dieser  Bestimmung  zuwider  in  dem
feindlichen  Kricgsdienste  beharren,  bei  dem  Oberlandesgericht  der  Provinz,
in  welcher  ihre  Hauptbesitzung,  oder  ihr  letzter  Wohnsitz  belegen  ist,  fiskalisch
verfahren,  und  auf  Einziehung  ihres  jetzigen  und  künftigen  Vermögens  in
Unsern  Staaten  erkannt  werden,  desgleichen  der  Verlust  Unserer  Königlichen
Orden  und  Ehrenzeichen,  mit  welchen  sie  ekwa  bekleider  sind,  damit  verbunden
  seyn,  so  wie  auch  in  dem  Fall,  wenn  sie  mit  den  Waffen  in  der  Hand

gegen  ihr  Vaterland  streitend  ergriffen  würden,  die  Todesstrafe  gegen  sie  verhängt
  werden  solle.

Wir  befehlen  und  gebieten  demnach  hiemit  allen  und  jeden  Unserer  Vasallen
  und  Unterthanen,  welche  sich  in  den  Kriegsdiensten  Frankreichs  oder
anderer  mit  ihm  gegen  Uns  verbündeten  Staaten  befinden,  sie  mögen  hohe

oder
        <pb n="70" />
        —  62  —

oder  niedere  Befehlshaber,  Ober-  oder  Unteroffiziere  oder  Soldaten  seyn,  solche

  Kriegsdienste  sofort  zu  verlassen  und  binnen  zwei  Monaten  zuruͤckzukehren,
bei  Vermeidung  der  vorgedachten  Strafen.

Zugleich  bewilligen  Wir  fuͤr  alle  diejenigen  Unserer  Unterthanen,  welche
  sich  ohne  Unsere  vorher  dazu  erhaltene  Erlaubniß  in  den  feindlichen  Kriegsdiensten
  befinden,  wenn  sie  solche  sofort  verlassen,  und  in  Unsere  Staaten
  binnen  zwei  Monaten  zurückkehren,  um  daselbst  den  Pflichten,  die  Wir
und  das  Vaterland  von  ihnen  fordern,  ein  treues  Genüge  zu  leisten,  hierdurch
  einen  vollständigen  General-Pardon,  und  ertheilen  hiermit  Unser  Konigliches
  Wort,  daß  dieselben  sodann  von  aller  Bestrafung  befreit  seyn,  und  von
Niemandem  zur  Verantwortung  gezogen  und  beunruhiget  werden  sollen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Breslau,  den  12ten  April  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="71" />
        —  63  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

No.  11.  —

 

 

 

(No.  173.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  öten  April  1813.,  daß  auch  die  im  Amte
stehenden  Geistlichen  und.  Schullehrer  von  der  Verbindlichkeit  der  Landwehr

  beizutreten,  ausgenommen  seyn  sollen.

J.  Verfolg  der  neuerlichst  publizirten  Verordnung  vom  Zlsten  v.  M.,
setze  Ich  hierdurch  fest,  daß  auch  die  im  Amte  stehenden  Geistlichen  und
Schullehrer  von  der  Verbindlichkeit  der  Landwehr  beizutreten,  ausgenommen
  seyn  sollen,  und  veranlasse  Sie,  darnach  das  Weitere  zu  verfügen.


Breslau,  den  öten  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

Jahrgang  1813.  M.  (No.  174.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26sten  Juni  1813.)
        <pb n="72" />
        —  64  —

—

(No.  174.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  28sten  Aptil  1313.,  daß,  in  Hinsicht  der
Streitigkeiten  zwischen  Pächtern  und  Verpächkern,  nicht  der  Tag  des
Tilfkter  Friedens-Traktats,  sondern  die  Evakuation  des  Landes  als  der
Zeitpunkt  des  beendigten  Kriegs-Zustandes  anzunehmen  ist.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  1  ##ten  und  19ten  d.  M.  bin  Ich
mit  Ihnen  einversianden,  daß  in  Hinsicht  der  Streitigkeiten  zwischen  den
Mchtern  und  Verpächtern,  nicht  der  Tag  des  Tilsiter  Friedenstraktats,  sondern
  die  Evakuation  des  Landes  als  der  Zeitpunkt  des  beendigten  Kriegszustandes
  anzunehmen  ist.  Für  die  Evakuation  aber  kann  nicht  durchgehends
ein  und  derselbe  Tag  (#ste  November  1808.)  angenommen  werden,  weil  sie
nicht  überall  gleichzeitig  erfolgt  ist,  sondern  es  kann  nur  die  an  diesem  oder
jenem  Tage  würklich  erfolgte  Rüumung  entscheiden,  welche  in  jedem  vorkommenden
  Falle  für  den  Theil  des  Landes  oder  Kreises  in  welchem  das  Pachtstäck
  belegen  ist,  sehr  leicht  ausgemittelt  werden  kann.

Dresden,  den  28sten  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg

und
an  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

 

(No.  175.)
        <pb n="73" />
        —  66  —

([Jo.  175.),  Verordnung  über  die  Stiftung  eines  bleibendrn.  Denkmahle  für  die,  s0
im  Kampfe  für  Unabhängigkeit  und  Vaterland  blicben.  Vom  5ten
Mai  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  ven  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  w.

Unsere  Urkunde  über  die  Stiftung  des  Ordens  vom  eisernen  Kreuze  bestimmt
  die  Belohnung  für  ausgezeichnetes  Verdienst  in  dem  gegenwärtigen
entscheidenden  Kampfe  für  Ehre  und  Unabhängigkeit.  Um  aber  auch  das
Andenken  derjenigen  Helden  zu  ehren,  und  der  Nachwelt  zu  überliefern,  denen
  der  Orden  nicht  mehr  zu  Theil  werden  kann,  weil  sie  für  das  Vaterland
fielen,  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  als  Zusatz  zu  der  Urkunde  vom  1oten
März  d.  J.  zu  verordnen,  wie  folgt:

é#  1.  Jeder  Krieger,  der  den  Tod  für  das  Vaterland  in  Ausübung
einer  Heldenthat  findet,  die  ihm  nach  dem  einstimmigen  Zeugniß  seiner  Vorgesetzten
  und  Kameraden  den  Orden  des  eisernen  Kreuzes  erworben  haben
würde,  soll  durch  ein,  auf  Kosien  des  Staats  in  der  Regimentskirche  zu  errichtendes
  Denkmal  auch  nach  seinem  Tode  geehrt  werden.

H.  2.  Es  soll  zu  dem  Ende  in  jeder  Regimentskirche  eine  einfache
Tafel,  oben  mit  dem  Kreuze  des  Ordens  in  vergroͤßertem  Maaßstabe  verziert,
  auf  Kosten  des  Staats  errichtet  werden.  Sie  soll  die  Aufschrift  enthalten:


Die  gefallenen  Helden  ehrt  dankbar  König  und  Vaterland.
Es  starben  den  Heldentod  aus  dem  Regiment,

und  unter  derselben  die  Namen  der  Gebliebenen,  mit  Bezeichnung  des  Ortes
und  des  Tages,  die  Zeugen  ihres  rühmlichen  Muths  waren.

§.  3.  Außerdem  soll  für  alle,  die  auf  dem  Bette  der  Ehre  starben,
in  jeder  Kirche  eine  Tafel  auf  Kosten  der  Gemeinden  errichtet  werden,  mit
der  Aufschrift:
Aus  diesem  Kirchspiele  starben  für  König  und  Vaterland:
Unter  dieser  Aufschrift  werden  die  Namen  aller  zu  dem  Kirchspiele  gehörig

gewesenen  Gefallenen  eingeschrieben.  Oben  an  die,  welche  das  eiserne  Kreuz
erhalten  oder  desselben  würdig  gewesen  wären.

§.  4.  Zu  ihrem  Andenken  wird  nach  geendigtem  Feldzuge  eine  kirchliche
  Todtenfeier  gehalten.  Bei  derselben  werden  die  Namen  der  Gebliebe-M
  2  nen
        <pb n="74" />
        —  66  —

nen  von  dem  Prediger  genannt,  und  es  wird  alles  Merkwuͤrdige  und  Loͤb—
liche  aus  ihrem  Leben  und  uͤber  ihren  Tod  der  Gemeinde  zur  Nacheiferung
mitgetheilt.

§.  5.  Nach  dem  Gottesdienste  dieser  Todtenfeier  legen  der  Prediger
und  die  Gemeindevorsteher  öffentlich  Rechenschaft  ab  von  dem,  was  für  die
etwa  hinterlassenen  Wittwen  und  Waisen  der  Gebliebenen  geschehen  ist,  und
verabreden  das,  was  zu  ihrer  Unterhaltung  oder  Erziehung  ferner  geschehen
muß,  damit,  wenn  die  Gemeinden  dazu  unvermögend  sind,  der  Staat  die
nöthigen  Kosten  übernehme.

§.  6.  Der  Prediger  und  die  Vorsteher  reichen  ihre  Vorschlaͤge  daruͤber
dem  Magistrate  der  Stadt  oder  dem  Landrathe  des  Kreises  ein,  welcher  die  dazu
nöthigen  Anordnungen  treffen  und  die  Genehmigung  der  höhern  Behörden
sogleich  nachsuchen  muß.

Die  kommandirenden  Generale  mussen  die  erforderlichen  Nachrichten
den  Regierungspräsidenten  der  Provinzen  mittheilen,  und  diese  haben  für  die
Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  Sorge  zu  ktragen  und  die  etwa
noch  nöthigen  besondern  Anweisungen  von  Unserm  Staatskanzler  einzuholen.

Gegeben  Dresden,  den  5ten  Mai  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.

 

Jo.  176.)
        <pb n="75" />
        (No.  176.)  Verordnung  über  die  Annahme  der  Russischen  Bank-  Assignationen  als  zirkulirendes
  Geld.  Vom  12ten  Juni  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  rc.  w.

Thun  kund  und  zu  wissen:  Die  Schwierigkeit,  welche  mit  der  Bestreikung
  der  Kriegs-Ausgaben  in  bedeutender  Entfernung  von  den  Grenzen  verbunden
  ist,  und  gegenwärtig  dadurch  noch  mehr  erhöhr  wird,  daß  die  wichtigsten
Handelsplätze  Deutschlands  in  der  Gewalt  des  Feindes  sind,  macht  es  Uns,  für
den  Erfolg  der  gemeinschaftlichen  Sache  und  für  die  Gegenden  Unserer  Staaten
in  denen  sich  die  Armeen  gegenwärtig  befinden,  zur  Pflicht,  die  Zahlungs-Mittel
für  die  Bedürfnisse  der  Russisch-Kaiserlichen  Armee  zu  erleichtern.  Und  da  die
Annahme  des  Papiergeldes  eines  großen  und  unerschütterlichen  Staats  ausserhalb
  desselben,  nach  dem  Werthe,  welchen  der  Wechselkours  dafür  in  Silber
festsetzt,  von  allen  mit  dem  forcirten  Kours  eines  Papier-Geldes  nach  seinem
Nennwerth  verbundenen  nachtheiligen  Folgen  frei  ist,  auch  die  Erfahrung  gezeigt
  hat,  daß  mit  der  Annahme  der  russischen  Bank-Assignation  in  Unsern
Mrvinzen  jenseits  der  Weichsel  und  im  Herzogthum  Warschau  weder  Schwierigkeit
  noch  Nachtheil  verbunden  gewesen  ist;  so  verordnen  Wir  wie  folgtk:

#  1.Von  dem  Tage  der  Publikation  dieses  Gesetzes  bis  zwei  Monate
nach  dem  Abmarsche  der  Russisch-Kaiserlichen  Armeen  aus  Unsern  Staaten,  sollen
  die  Russischen  Bank-Assignationen  in  allen  Unsern  Landen,  nach  einem  evaluirten
  Kours  ihres  Werths  in  Silber,  gleich  dem  Preußischen  Silber-Kourant
als  baares  Geld  und  gute  Zahlung  angenommen  werden.

§.  2.  Diese  Bestimmung  gilt,  sowohl  für  den  Verkehr  Unserer  Kassen
als  für  den  zwischen  Privat-Personen.

§.  3.  Jedoch  soll  Niemand  gezwungen  seyn,  Bank-Assignationen  anzunehmen,
  wo  in  Verhandlungen,  die  vor  dem  Tage  der  Publikation  der  gegenwärtigen
  Verordnung  geschlossen  sind,  die  Zahlung  in  einer  gewissen  Münzsorte
oder  in  andern  Zahlungs-Mitteln  fesigesetzt  worden  ist,  auch  ist  jene  Bestimmung
  nicht  auf  kaufmannische  Wechselgeschäfte,  sowohl  bei  Zahlung  acceptirter
Wechsel,  als  in  Discontogeschäften  und  bei  dem  Kauf  von  Papier  auf  fremde
Plätze  anzuwenden,  als  in  welchen  Fällen  die  Annahme  der  Bank-Assignationen
lediglich  ein  Gegensiand  freier  Wahl  ist.

#.  4.  Der  Werth  der  Bank-Assignationen  gegen  Preußisches  Courank
wird  in  einem,  ohne  geringfügige  Brüche  zu  besiummenden  Verhältniß  nach  dem
Kours  der  Petersburger  Börse  gegen  Silber,  mit  Hinzurechnung  der  Kosten  der

Ein-
        <pb n="76" />
        —  68  —

Einziehung,  also  normirt,  daß  dadurch  der  wirkliche  Werth  in  Silber  ausgedrückt
  wird.

Vorläufig  bestimmen  Wir  denselben  nach  dieser  Norm  auf  25  pro  Cent
oder  für  eine  Assignation  von  Fünf  Rubeln  auf  Einen  Reichsthaler  Sechs
Groschen  baares  Courant,  und  für  die  grôßeren  Zettel  im  Verhältniß.  Vee
behalten  Uns  aber  vor,  zuerst  am  i1sten  Julius  dieses  Jahres,  und  dann  am
Isten  jedes  Monats  bekannt  machen  zu  lassen,  ob  dieser  Kours  unverändert  gelten,
  oder  wegen  eingetretener  Schwankungen  im  Petersburger  Kours  erhöht
oder  herabgesetzt  werden  soll.

§.  5.  Wegen  Einsendung  der  Banknoten  an  die,  in  Grenzorten  des
Russischen  Reichs  errichteten  Büreaus  haben  diejenigen,  welche  ihren  Werth
unmittelbar  aus  Rußland  zu  beziehen  gesonnen  sind,  sich  nach  den  von  den

Russisch-Kaiserlichen  Behörden  erlassenen,  und  in  den  öffentlichen  Blättern
publizirten  Bekanntmachungen  zu  achten.

H.  60.  Im  Fall  der  Verweigerung,  die  Assignationen  zu  dem  von  Uns
normirten  Kourse  anzunehmen,  ist  der  Zahlungspflichtige  berechtigt,  die  von  ihm
dargebotene  Zahlung  gerichtlich  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Zahlungsberechtigten
zu  deponiren,  also  daß  ihm  dieses  Depositum  fuͤr  geleistete  gute  Zahlung  gilt.

So  geschehen  und  gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  zu  Neudorf  bei
Reichenbach  den  12ten  Juni  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="77" />
        —  69  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

N3o  12.—

 

 

(No.  177.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  1A9ten  April  1813.,  betreffend  die  zwischen
verschiedenen  Kontrahenten  bestehenden  Verträge,  welche  die  gesetzlich  gegebene
  Gewerbefreiheit  beschränken.

132

In  so  fern  zwischen  verschiedenen  Kontrahenten  Verträge  bestehen,  welche
die  gesetzlich  gegebene  Gewerbefreiheit  beschränken  oder  hindern,  kommt  es
bei  Beurtheilung  ihrer  Gultigkeit  darauf  an,  ob  sie  vor  der  Publikation
des  Gewerbesteuer-Edikts  vom  2ten  November  1810.  oder  erst  nach  derselben
  geschlossen  worden  sind.  Im  letzten  Falle  sind  sie  gegen  die  Bestimmung
  eines  allgemeinen  Landesgesetzes  errichtet  und  also  dergestalt  nichtig,
daß  daraus  keine  Klage  desjenigen  Kontrahenten,  der  dadurch  Rechte  erlangt
  zu  haben  glaubt,  von  einem  Meiner  Gerichtshöfe  angenommen  werden
  darf.  Ich  finde  Mich  veranlaßt,  dies  hiermit  ausdrücklich  zu  erklären,
  und  trage  Ihnen  auf,  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmung,  welche  auch
durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen  ist,  das
weiter  Erforderliche  zu  verfügen.  Breslau,  den  19ten  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg  und
den  Staats=  und  Justiz-Minister  von  Kircheisen.

Jahrgang  1813.  N  (No.  178.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  Juli  1813.)
        <pb n="78" />
        —  70  —

(No.  178.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  Aten  Mai  1813.,  wegen  der  Suspension
der  Prozesse,  bei  welchen  Militairpersonen  interessirt  find,  während
der  Dauer  des  jetzigen  Krieges.

D.  es  nothwendig  ist,  daß  in  Kriegszeiten  die  Prozesse  und  andere
rechtliche  Angelegenheiten,  bei  welchen  Militairpersonen  interessirt  sind,  suspendirt
  werden:  so  muß  diese  Suspension  auch  gegenwärtig  statt  finden  und
will  Ich  daher,  daß  Meine  Verordnung  vom  30sten  Juli  1812.  Seite  105.
der  Gesetzsammlung,  nicht  nur  in  Ansehung  des  im  vorigen  Jahre  in  das
Feld  gerückten  Corps  d'Armée  für  fortdauernd  geachtet,  sondern  auch  auf
alle  diejenigen,  welche  Amts=  oder  Berufshalber  der  jetzigen  Armee  gefolgr
sind,  oder  noch  folgen  werden,  und  die  überhaupt  zur  Armee  und  zu  den
in  dem  §F.  1.  der  angeführten  Verordnung  erwähnten  Personen  gehören,  in
Anwendung  gebracht,  und  dabei  auf  die  Zeit,  wann  solche  Personen  in  das
hier  bezeichnete  Verhältniß  getreten  sind,  Rücksicht  genommen  werden  soll.

Ich  ertheile  Ihnen  den  Auftrag,  dieses  zu  Jedermanns  Wissenschaft
und  zur  besonderen  Nachachtung  der  Gerichtsbehörden  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  machen  zu  lassen.  Dresden,  den  4ten  Mai  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Geheimen  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

Ne.  170.)
        <pb n="79" />
        —  71  —

(No.  179.)  Allerhöchste  Vrrordnung  vom  18ten  Mai  1813.,  wegen  der  Aufhebung
der  Vorschrift  des  S.  1.  Tit.  III.  Seet.  III.  des  Justiz-Reglements
für  den  Magistrat  der  Stadt  Breslau,  vom  1sten  November  17987.

Wir  Friedrich  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  w.

Finden  Uns  bewogen,  den  F.  1.  Tit.  III.  Sect.  III.  des  Justiz-Reglements
  für  den  Magistrat  der  Stadt  Breslau  vom  1sten  November  1787.,
worin  festgesetzt  ist:

daß  alle  von  der  Breslauschen  Bürgerschaft  errichtete  Testamente,  bei

Strafe  der  Nichtigkeit,  nach  der  in  dem  5öten  Artikel  der  Breslauschen

  Statuten  enthaltenen  Vorschrift  bei  dem  Magistrat  gerichtlich

niedergelegt  werden  mussen,
ausdrücklich,  wie  hiermit  geschiehet,  aufzuheben  und  außer  Kraft  zu  setzen
und  dagegen  zu  verordnen,  daß  die  Bürger  und  Einwohner  der  Stadt  Breslau
  die  unbeschränkte  Freiheit  haben  sollen,  ihre  letztwilligen  Verordnungen
vor  jedem  gehörig  besetzten  Gerichte  nach  den  Bestimmungen  des  Allgemeinen
Landrechts  Theil  1.  Tit.  12.  §.  72  und  folg.,  mit  voller  Gültigkeit  zu  errichten
  oder  bei  demselben  niederzulegen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Würschen  bei  Bauzen,  den  18ten  Mai  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.  Kircheisen.

 

N  2  (Xo.  180.)
        <pb n="80" />
        —  72  —

(No.  180.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  19ten  Mai  1813.,  die  im  Stempelgesetze
"„  vom  20sten  November  4810.  Art.  7.  Nro.  4.  zu  3  und  4.  enhhaltenen
  Bestimmungen  der  Erbschafts-Stempelgefälle  betreffend.

U.  die  Zweifel  zu  heben,  welche  daruͤber  entstanden  sind:  ob  bei  den  Be—
stimmungen  im  Stempelgesetze  vom  20sten  November  1810.  Art.  7.  Nro.  4.,
wonach

zu  3.  die  vollbuͤrtigen  Bruͤder  und  Schwestern  und  deren  Kinder
Ein  pro  Cent,  und
zu  4.  Halbgeschwister  und  deren  Kinder  Zwei  pro  Cent,  an  Erbschafts-Stempelgefällen
  zu  entrichten  haben,
unter  dem  Ausdrucke  der  Kinder,  diese  im  eigentlichsten  Sinne  des  Wortes
zu  verstehen  seyen?  setze  Ich  auf  den  Mir  dieserhalb  gemachten  Vortrag  hiermit
  näher  fest:  daß  die  vorgedachten  Gesetzstellen,  in  so  fern  sie  sich  auf  die
erbnehmenden  Kinder  vollbürtiger  Brüder  und  Schwestern,  so  wie  der  Halbgeschwister
  beziehen,  nur  auf  die  Deszendenten  im  ersten  Grade  ausschließlich
  anzuwenden,  die  Abkömmlinge  in  entfernterem  Grade  aber  der  Erbschafts-Stempelabgabe
  von  Drei  vom  Hundert  zu  unterwerfen  sind.  Ich
überlasse  Ihnen,  wegen  Befolgung  dieser  Grundsätze  das  weiter  Nöthige  anzuordnen.
  Wurschen,  den  19ten  Mai  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und

an  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

(No.  181.)
        <pb n="81" />
        (No.  181.).  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  31sten  Mai  1813.,  betreffend  die  Grundsätze,
  nach  welchen  ruͤckständige  Zinsen  bei  Koͤnigl.  Kassen  in  Staatspapieren
  angenommen  werden  sollen.

A#  denselben  Gründen,  in  deren  Betracht  Ich  mittelst  Kabinetsverfügung
vom  12ten  Dezember  v.  J.  genehmigt  habe,  daß  Darlehnskapitalien,  welche
aus  Meinen  Kassen  auf  Grundstücke  gegeben  worden  sind,  in  sofern  letztere
sich  noch  im  Besitze  des  ersten  Schuldners  oder  dessen  Erben  befinden,  in
Staatspapieren  zurückgezahlt  werden  können,  will  Ich  auf  Ihren  Vortrag
gleichfalls  die  Genehmigung  hiermit  ertheilen:  daß  auch  die  rückständigen
Zinsen  von  dergleichen  Kapitalien  bis  zum  1sten  Januar  1811.  in  der  Regel
  in  Staatspapieren  angenommen  werden  mögen.  Vom  isten  Januar
1811.  ab  aber  müssen  dergleichen  Zinsen  baar  entrichtet  werden,  da  der
Staat  von  demselben  Zeitpunkte  an  die  Zinsen  auf  die  Staatsschuldscheine
ebenfalls  baar  zahlen  läßt.  Ich  überlasse  Ihnen,  wegen  Anwendung  dieser
  Grundsätze  in  vorkommenden  Fällen  das  Weitere  anzuordnen.

Ober-Gröditz,  den  31sten  Mai  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

 

(No  182.)
        <pb n="82" />
        —  74  —

(No.  182.)  Detlaration  wegen  Bestrafung  der  Kontraventionen  mit  gemengtem  Getreide.
  Vom  29sten  Juni  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von
Preußen  2c.  .

Zu  Beseitigung  der  entstandenen  Bedenken:

wie  mit  Bestrafung  der  vorfallenden  Kontraventionen  mit  gemengtem
  Getreide  zu  verfahren  sey?

ergehen  hierdurch  folgende  nähere  Festsetzungen:

1)  wer  dem  Land-Konsumtions-Steuer-Reglement  vom  28sten  Oktober
1810  §F.  5.  und  dem  für  die  städtische  Brauer,  Branntweinbrenner,
Bäcker,  Mehlhändler  und  Müller  geltenden  Reglement  vom  2sssten
März  1787.  W.  20.,  87  und  102.  entgegen,  verschiedene  Getreidegattungen
  nicht  in  besonderen  Säcken,  sondern  vermischt  zur  Mühle
bringt,  hat  durchaus  und  abgesehen  von  der  geschehenen  oder  unterlassenen
  Versteuerung,  die  Konfiskation  dieses  gemischten  Getreides
verwirkt;

2)  derjenige,  welcher  die  Gefälle  von  dem  gemengten  Getreide  ganz  defraudirt,
  soll,  außer  der  ihn  treffenden  Konfiskation,  angehalten  werden,
  von  der  ganzen  Masse  desselben  diejenige  Geldstrafe  zu  erlegen,
welche  gesetzlich  auf  Defraudation  der  Gefälle,  von  der  unter  dem
gemischten  Getreide  befindlichen,  am  höchsten  impostirten  Getreideart,
gesetzt  ist;

3)  derjenige  aber,  welcher  das  gemischte  Getreide  zwar,  jedoch  nach
dem  Satze  der  darunter  befindlichen  minder  hoch  impostirten  Gattung
  versteuert  hat,  soll,  außer  der  ihn  treffenden  Konfiskation,  gehalten
  seyn,  für  die  ganze  gemischte  Getreide-Quantität  die  Hälfte
der  gesetzlichen  Strafe  zu  erlegen,  womit  die  Defraudation  der  Gefalle
  von  der  am  hocchsten  besteuerten  Gattung  des  in  der  Vermischung
  befindlichen  Getreides  verpönt  ist.

Hiernach
        <pb n="83" />
        Hiernach  haben  sich  daher  die  Behörden  bei  vorkommenden  Kontraventionsfällen
  und  deren  Bestrafung  zu  achten.

Hauptquartier  Neudorf,  den  29sten  Juni  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="84" />
        <pb n="85" />
        —.  77  —
Geset=  Sammlung
für  die

Koniglichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  13.  —

 

 

 

——.—

(No  183.)  Allerhöchste  Erklärung  der  Verordnung  vom  1###en  März  1812.,  daß  krin
Staatsbürger  jädischer  Religion,  höhere  als  den  Kaufleuten  erlaubte
Zinsen  rechtsgültigerweise,  sich  versprechen  noch  zahlen  lassen  dürfe.
Vom  20sten  April  1813.

Ich  habe  aus  Ihrem  Berichte  mit  Mißfallen  ersehen,  daß  einige  Juden  im
Departement  der  Liegnitzschen  Regierung  sich  noch  jetzt  unterfangen,  von
ihren  Schuldnern  übermäßige  Zinsen,  unter  dem  Vorwande  zu  erbeben;  daßihnen
  solches  durch  das  der  Judenschaft  zu  Groß-Glogau  ertheilte  Privilegium
  vom  25sien  Mai  1743.  erlaubt  sey.  Da  dies  der  Absicht  des  Edikts.
vom  1#ten  März  1812.  ganz  zuwider  ist,  welches,  mit  Aufhebung  aller  die
Juden  betreffenden  und  nicht  ausdrucklich  beibehaltenen  früheren  gesetzlichen
Vorschriften,  verordnet,  daß  die  Juden  gleiche  bürgerliche  Rechte  und  Freiheiten
  mit  den  Christen  genießen  und  in  ihren  privatrechtlichen  Verhältnissen
nach  eben  den  Gesetzen  beurtheilt  werden  sollen,  welche  anderen  Bürgern  des
Staates  zur  Richtschnur  dienen;  so  folgt  von  selbst,  daß  auch  die  in  dem
Privilegio  vom  25sten  Mai  1743.,  so  wie  in  dem  Generalprivilegio  vom
17ten  April  1750.  und  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  Theil  1.  Tit.  XlI.
§.  805.  enthaltenen  besonderen  Bestinmungen  wegen  der  den  Juden  damals
erlaubten  Zinsen  für  aufgehoben  zu  achten  sind.

Kein  Jude  kann  daher  höhere,  als  Landübliche,  oder,  wenn  er  ein
Kaufmann  ist,  höhere,  als  den  Kaufleuten  erlaubte  Zinsen,  rechtsgültigerweise
  sich  versprechen  noch  zahlen  lassen.  Auch  aus  Verträgen,  die  vor  der
Publikation  des  Edikts  vom  1  #ten  März  1812.  errichtet  worden,  dürfen
keine  höhere  Zinsen,  doch  mit  Ausnahme  der  bis  zum  Tage  der  Publikation
dieses  Edikts  laufenden,  erhoben  werden.

In  Ansehung  der  durch  rechtskräftige,  vor  der  Publikation  des  Edikts
eröffnete  Erkenntnisse,  nach  damals  geltenden  Rechten,  festgesetzten  Zinsen,
soll  es  bei  dem,  was  einmal  erkannt  ist,  das  Verbleiben  haben.

Jahrgang.  4813.  O  Gegen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24sten  Juli  1813.)
        <pb n="86" />
        —  78  —

Gegen  diejenigen  Juden,  welche  hoͤhere  Zinsen,  als  die  Gesetze,  nach
den  vorstehenden  Bestimmungen  verstatten,  sich  versprechen  oder  geben  lassen,
ist  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Tit.  XX.
K.  1271.  und  folg.  zu  verfahren.

Ich  beauftrage  Sie,  dieses  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen
und  Sorge  zu  tragen,  daß  allenthalben  fest  darüber  gehalten  werde.

Breslau,  den  20sten  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

Fo.  184.)
        <pb n="87" />
        (No.  184.)  Verordnung  über  den  Landsturm.  Vom  21sten  April  1813.

#

Ich  habe  Meinem  getreuen  Volke  die  Vollendung  der  Landesbewaffnung  durch
den  Landsturm  verheißen.  Die  Landwehr  ist,  wie  Ich  mit  dankbarer  Anerkennung
  solches  Eifers  und  solcher  Anstrengungen  erfahre,  in  allen  Provinzen  für
errichtet  anzunehmen.

Es  soll  daher  überall  sofort  zur  Einrichtung  des  Landsturms  mit  der  bisberigen
  Thätigkeit  geschritten  werden,  damit  der  Feind,  wie  auch  die  Erfolge
Unserer  Waffen,  die  in  Gottes  Hand  liegen,  seyn  mögen,  gewahr  werde,  daß
ein  Volk  nicht  besiegt  werden  kann,  welches  eins  mit  seinem  Könige  ist.

Diese  Unnberwindlichkeit  hängt  nicht  von  einer  besondern  Beschaffenheit
eines  Terrains  ab.  Die  Sümpfe  der  alten  Deutschen,  die  Graäben  und  Kandle  der
Niederländer,  die  Hecken  und  das  Buschwerk  der  Vendese,  die  Wüsten  Arabiens,
die  Berge  der  Schweizer,  der  wechselnde  Boden  der  Spanier  und  Portugiesen
haben,  vom  Volke  vertheidigt,  stets  ein  und  dieselbe  Folge  erzeugk.

Hat  der  Gebirgsbewohner  den  Vortheil  unangreifbarer  Höhen,  Schlupfwinkel
  durch  Felsen  gesichert;  so  hat  der  Bewohner  der  bebauten  Ebene,  seine
Seen,  Walder  und  Sümpfe  und  den  Vortheil,  leichter  eine  gewisse  Menge  auf
einen  Fleck  zu  versammeln,  als  die  zerstreut  liegenden  Wohnungen  in  den  Bergen
dies  gestatten.

Hat  auch  der  Angreifer  die  Wahl  des  Angriffs-Punktes  für  sich,  Vaterlandsliebe,
  Ausdauer,  Erbitterung,  nähere  Hülfsquellen  geben,  auf  die  Länge,
dem  Vertheidiger  das  Uebergewicht.

.  1.  Jeder  Staatsbürger  ist  verpflichtet,  sich  dem  andringenden  Feinde,  #llgemeine
mit  Waffen  aller  Art  zu  widersetzen,  seinen  Befehlen  und  Ausschreibungen  goens  mmun—-nicht
  zu  gehorchen,  und  wenn  der  Feind  solche  mit  Gewalt  beitreiben  will,
ihm  durch  alle  nur  aufzubietende  Mittel  zu  schaden.

§.  2.  Um  diese  Verpflichtungen  mit  mehr  Zweckmaͤßigkeit  zu  erfuͤllen,
sollen  die  im  Lande  befindlichen  Streitkraäfte,  wenn  der  Feind  dem  Lande  sich
naht,  zu  einem  Landsturme  aufgeboten  werden.

§.  3.  Frrig  ist  deshalb  die  Meinung,  die  Wirksamkeit  des  Landsturms
trete  erst  ein,  wenn  das  stehende  Heer  und  die  Landwehr  vergeblich  versucht
haben,  den  Feind  zu  besiegen.  Selbst,  wenn  diese  noch  unangetastet  vom
Feinde  seyn  sollten,  und  die  Corps=  und  Landwehr-Commandanten  finden  es
für  nöthig,  so  ist  der  Landsturm  verpflichtet,  in  Thätigkeit  zu  treten.  Er  bildet
alsdann  den  Rückhalt  und  die  Mauer,  an  welche  das  Heer  und  die  schon
ausgezogene  Jugend  sich  lehnen;  so  wie,  wenn  sie  im  Lande  augenblicklich  zurückweichen
  müssen,  die  Macht,  die  in  des  Feindes  Rucken,  ihm  allen  nur
möglichen  Abbruch  zu  thun  verbunden  ist.

11

92  K.  4.
        <pb n="88" />
        —  80  —

&amp;amp;  4.  Der  Landsturm  tritt  deshalb  überall  ein,  wo  der  Feind  versucht,
  in  Unser  Land  einzudringen.  Er  kann  Bezirks-,  Kreis=  oder  Provinzenweise
  aufgeboten  werden.

.  5.  Jeder  Staatsbürger,  der  nicht  schon  bei  dem  stehenden  Heere,
oder  der  Landwehr,  wirklich  fechtend  gegen  den  Feind  steht,  ist  verpflichtet,  sich
zum  Landsturm  zu  stellen,  wenn  das  Aufgebot  eintritt.

Steht  die  Landwehr  also  noch  nicht  gegen  den  Feind,  so  gehört  sie  mit
zum  Landsturm.

§.  6.  Nur  die  weiter  unten  zu  bestimmenden  Personen  haben  das  Recht,
den  Landsturm  aufzubieten.

Ein  Zusammenlaufen  ohne  Aufgebot  wird  als  Meuterey  bestraft.

.  7.  Ist  der  Fall  des  Aufgebots  eingetreten;  so  ist  der  Kampf,  wozu
der  Landsturm  berufen  wird,  ein  Kampf  der  Nothwehr,  der  alle  Mittel  heiligt.
  Die  schneidendsten  sind  die  vorzuglichsten,  denn  sie  beenden  die  gerechte
Sache  am  siegreichsten  und  schnellsten.

#.  8.  Es  ist  daher  die  Bestimmung  des  Landsturms,  dem  Feinde  den
Einbruch,  wie  den  Rückzug  zu  versperren,  ihn  beständig  außer  Athem  zu  halten;
  seine  Munition,  Lebensmittel,  Couriere  und  Rekruten  aufzufangen;  seine
Hospitäler  aufzuheben;  nächtliche  Ueberfälle  auszuführen,  kurz,  ihn  zu  beunruhigen,
  zu  peinigen,  schlaflos  zu  machen,  einzeln  und  in  Trupps  zu  vernichten,
wo  es  nur  möglich  ist.  Drange  selbst  der  Feind  vorwärts,  und  wäre  50  Meilen
weit;  so  bringt  es  ihm  geringen  Vortheil,  wenn  der  Strich,  den  er  einnimmt,
keine  Breite  hat,  wenn  er  nicht  mehr  wagen  darf,  kleine  Detaschements  zum
Fouragiren  und  Recognosciren  aus  zusenden,  ohne  die  Gewißheit,  daß  sie  ihm
erschlagen  werden,  und  wenn  er  nur  in  Masse  und  auf  gebahnten  Wegen  vordringen
  kann,  wie  das  Beispiel  von  Spanien  und  Rußland  lehrt.

.  9.  Wo  nur  Muth  und  Körperkraft  gelten  und  entscheiden,  bei  nächtlichen
  Ueberfällen,  bei  Stürmen,  wie  auch  beim  hartnäckigen  Behaupten  von
Verschanzungen  und  Wallen,  kann  der  Landsturm  vom  regulairen  Milikair  zur
Hülfe  verlangt  und  aufgeboten  werden.

.  10.  Ferner  ist  es  seine  Pflicht,  alle  Eskorten  an  Geld,  Proviant  und
Munition  zur  befreundeten  Armee  zu  besorgen  und  die  gefangenen  Feinde  von
Bezirk  zu  Bezirk,  bis  zu  den  ihnen  angewiesenen  Aufenthaltsorten,  zu  bewachen
  und  zu  begleiten.

.  11.  Ficht  der  Landsturm  mit  dem  stehenden  Heere,  so  soll  er  so  lange
mit  demselben  gleich  verpflegt  und  bequartirt  werden.

§.  12.  Alle  Armee=  und  Corps-Commandanten  haben  das  Recht,  diejenigen
  Landsturmsbezirke  in  Thätigkeit  zu  setzen  und  so  viele  Mannschaft  derselben
zu  sich  zu  rufen,  als  sie  ersprießlich  achten.  Eben  so  alle  Militairgouverneurs,
Kreis=  und  Bezirksvorsteher  des  Landsturms,  letztere  beide  jedoch  nur  von  dem

Bezirk
        <pb n="89" />
        —  81  —

Bezirk  und  dem  Kreise,  wornber  sie  gesetzt  sind.  Bei  Todesstrafe  darf  sich  Niemand,
  außer  den  gedachten  Personen,  des  Rechts  anmaaßen,  den  Landsturm  auf-  Dete
zubieten,  oder  auch  nur  durch  Reden  zum  Zusammentreten  zu  verführen.  Schut-De-.

  13.  Um  mit  mehrerer  Leichtigkeit  den  Landsturm  einzeln,  theilweise,  ienn
und  im  Ganzen  auftreten  zu  lassen,  soll  das  ganze  Land  in  Landsturmbezirke  ge-Beschäftitheilt
  werden.  Oie  Landräthlichen  Kreise  werden  als  solche  Bezirke  betrachtet.  gung.

.  14.  Diese  Kreise  zerfallen  in  Unterbezirke,  deren  Zahl  und  Grenzen
die  Gouvernements  der  Provinzen  festsetzen.

K.  15.  Ein  Unterbezirk  soll  ungefähr  5—  600  Landsturmfähige  Männer
einschließen.  Nach  Belieben  kann  man,  wenn  es  dienlich  scheint,  die  Mannschaft
mehrerer  Unterbezirke  zusammenstoßen  lassen;  doch  sind  große  Haufen  zu  ungeschmeidig
  und  zu  schwer  zu  behandeln.

.  10.  Die  Militairgouverneurs  sind  die  natürlichen  Haupter  des  Landsturms
  in  ihren  respektiven  Provinzen.

§.  17.  Sie  ernennen  gemeinschaftlich  mit  den  Civilgouverneurs  den  Anführer
  der  Landsturmsbezirke  und  Unterbezirke.

§.  18.  Nach  Publikation  gegenwärtiger  Verordnung  sind  die  Gemeinden
der  verschiedenen  Dorfschaften  und  Flecken  in  den  Kreisen  zu  versammeln.  Oie
Besitzer  und  Inhaber  von  Grundstücken,  (welcher  Art,  ist  gleichgültig)  wählen
einen  Ausschuß  aus  ihrer  Mitte,  welcher  aus  den  Deputirten  der  Unterbezirke
besteht.  Jeder  Unterbezirk  wird  durch  einen  Deputirten  vertreten.

.  19.  Diese  Ausschüsse  erhalten  den  Namen  Schutzdeputation,  halten
sich  entweder  in  der  Nähe  der  Bezirksanführer  auf,  die  ihnen  vorsitzen,  oder  sind
wenigstens  auf  deren  Einladung  augenblicklich  bei  ihnen  zu  erscheinen  verbunden

§.  20.  Die  Städte  von  mehr  als  2000  Seelen  Bevölkerunk  haben
eigene  von  den  Bürgermeistern  geleitete  Schutzdeputationen.

§.  21.  Die  Schutzdeputationen  berathschlagen  und  überlegen  mit  Sachverständigen,
  wie  ihre  Bezirke  sich  am  längsten  und  besten  vertheidigen  lassen;

—  und  treffen  alsdann  Vorkehrungen  hierzu,  sollte  auch  ein  feindlicher  Angriff
noch  so  entfernt  scheinen.

§.  22.  Von  den  Marken  wird  hier  nur  beildufig  und  beispielsweise  bemerkt:
  daß  außer  den  Waldern,  wo  sich  der  Durchmarsch  auf  mancherlei  Weise,
durch  Verhaue,  Gräben,  Schleppschanzen,  Hinterhalte,  erschweren  läßt;  auch
die  vielen  Seen,  Teiche  und  Gewässer,  bei  kluger  Benutzung  mancherlei  Vertheidigungsmittel
  darbieten.  —  Hiezu  hat  der  Landsturm  beständig  und  bereitwillig
  mitzuwirken.

.  23.  Die  Schutz-Deputationen  verfertigen  genaue  Listen  aller  zum
Landsturm  tauglichen  Jünglinge  und  Männer  von  15  bis  60  Jahren.  Nur
Gebrechlichkeit,  Kindes=  und  Greisen-Alter  schließen  davon  aus.  Sie  notiren
auch  die  Zahl  der  Pferde  in  ihren  Distrikten.

S.  24.
        <pb n="90" />
        —  82  —

*  1  SH.  24.  Die  Schutz-Deputationen  entscheiden  ferner  über  die  Strafen,
tturms.  womit  diejenigen  zu  belegen,  die  ihres  Berufs  uneingedenk,  sich  grobe  Vergehungen
  zu  Schulden  kommen  lassen.

Sie  legen  folgende  Kriegsartikel  den  Gemeinden  vor  und  lassen  sie  von
ihnen  beschwören:

K.  25.  Jeder  Angriff,  Räuberei  und  Plünderung  gegen  Eigenthum  oder
Besitz,  in  Freundesland,  ohne  Ordre  der  kommandirenden  Generale  und  Militair=Gouverneurs,
  jeder  Versuch  zur  Auflehnung  gegen  Abgaben,  Verpflichtungen,
Frohn-Oienste  und  schuldigen  Gehorsam  gegen  Orts-Obrigkeiten,  durch  Landsturm-Bewaffnung,
  oder  Zusammenberufung,  veranlaßt,  oder  begünstigt,  werden  unnachsichtlich
  mit  dem  Leben  gebüßt.  —  Eben  so  Anstiften  von  Meutereyen.

§.  20.  Desertion  nach  der  Heimath,  Weigerung  dem  Aufgebothe  zu  folgen,
  und  Widersetzlichkeiten  gegen  die  Officiere  ziehen  beschimpfende  Strafen
nach  sich,  als:  ein  abgesonderter  Stand  in  der  Kirche,  oder  wohl  gar  Verlust
der  Besitzfaͤhigkeit  im  Distrikte;  Verlust  des  Tragens  der  National-Kokarde  ꝛc.
Die  Schutz-Deputationen  koͤnnen  daruͤber  noch  mehrere  und  haͤrtere  Strafen
nach  Umstaͤnden  bestimmen.

H.  27.  Feige  und  solche,  die  ihren  anvertrauten  Posten  ohne  Noth  ver—
lassen,  sollen  die  Waffen  verlieren.  Ihre  gewoͤhnlichen  Abgaben  und  Leistungen
sollen  verdoppelt  werden.  Sie  sollen  der  koͤrperlichen  Zuͤchtigung  unterworfen
werden.  Wer  Sklavensinn  zeigt,  ist  als  Sklave  zu  behandeln.
§.  28.  Ich  hege  zu  der  Geistlichkeit  des  Landes  das  noch  nie  getäuschte
Vertrauen,  daß  ssie  dem  Volke  den  Geist  und  Zweck  aller  dieser  Vorschriften  wiederholt
  erklären  und  einprägen,  ja,  daß  sie  die  ihrer  Seelsorge  anvertrauten

Gemeinden  in  keinem  Drangsale  und  in  keiner  Gefahr  aus  den  Augen  verlieren,

oder  von  ihnen  weichen  werden.

Serge  für  §.  29.  Wer  vom  Landsturm  gegen  den  Feind  verwundet  wird,  ist  im  nächsten

üurm.  Hospitale  auf  Kosten  des  Staats  zu  heilen  und  zu  verpflegen.  Sollte  ein  zum  Landsiurm
  aufgerufener  Mann  in  Gefangenschaft  gerathen,  und  der  Feind  sich  beikommen
  lassen,  denselben  härter  zu  behandeln,  als  andere  Gefangene  aus  dem  stehenden
Heere;  so  sollen,  wie  Ich  hiermit  feierlich  erkläre,  die  allerstrengsten  Repressalien
ohne  jeden  Verzug  gebraucht  werden.  Dieser  Artikel  soll  in's  Französische  übersetzt,
  überall  Jangeschlagen  werden,  wo  man  den  Landsturm  aufbietet.

g.  Verstuͤmmelte  haben  Anwartschaften  auf  Bedienungen,  oder  Incalden-Mentenen
  2c.  Wittwen  und  Waisen  derer,  die  auf  dem  Bette  der  Ehre
gesiorben,  sollen  wie  die  Wittwen  und  Waisen  der  Soldaten  aus  dem  stehenden
Heere  behandelt  werden.

erklutmun,  .  531Ueberhauptsollendenen,diesichdurchHeldenmuthbectnLand
mozzetoh  siurm  hervorthun,  dieselben  Würden  und  Auszeichnungen  gewährt  werden,  als
ungen.  dem  siehenden  Heere.

S.  32.
        <pb n="91" />
        —  83  —

.  32.  Der  Landsturm  besteht  aus  Fußvolk  und  Reiterei.  gan

.  33.  Je  80  —  100  Mann  haben  einen  Hauptmann  an  der  Spitze;  bandsturme.
40—50  Mann  einen  Lieutenant,  wenn  sie  zu  Fuße  dienen.

#.  34.  40  —50  Mann  Reiter  formiren  eine  Compagnie  unter  einem
Rittmeister;  201—  25  Mann  stehen  unter  einem  Lieutenant.

!  6.  35.  Kleine  Oskaschements  sind  von  einem  Gefreiten  oder  Unterofflciere
  zu  kemmmandiken.  Auf  8—  10  Mann  wird  ein  Unterofficier  gerechnet.

#.  36.  Die  Hauptleute  werden  in  den  ersten  drei  Monaten  von  den  Distrikts-Kommandanten
  ernannt,  nachher  bei  eintretenden  Vakanzen  von  der  Mannschaft.

Die  übrigen  Oberofficiere  und  die  Unterofficiere  werden  von  der  Mannschaft
  gewählt.

Alle  diese  Wahlen  können  aber  zuerst  nur  auf  Grundbesitzer  und  Eigenthümer,
  Staats=  und  Communal-Beamte,  Schulzen,  Oekonomie-Verwalter,
Schöppen,  Förster,  Schullehrer,  gerichtet  werden.

.  37.  Die  Hauptleute  und  Rittmeister  tragen  eine  schwarze  und
weiße  Binde  um  den  rechten  Arm;  die  Lieutenants  eine  gleiche  Binde  um  den
linken  Arm.

§.  35.  Die  Subordination  unter  den  Officieren  währt  nur  so  lange,  als
die  Stumm-Mannschaft  zum  Uebungs=  oder  wirklichen  Dienste  gegen  den  Feind
gesammelt  istz  dann  hingegen  ist  sie  strenge,  und  die  Officiere  lassen  über  Ungehorsame
  nach  den  beschwornen  Artikeln  auf  der  Stelle  Standrecht  halten.

§.  39.  Eigen  für  den  Landsturm  verfertigte  Uniformen  oder  Trachten
werden  nicht  verstattet,  weil  sie  den  Landstürmer  kenntlich  machen,  und  der  Verfolgung
  des  Feindes  leichter  Preis  geben  können.

§.  40.  Fahnen  werden  zwar  während  dieses  Krieges  für  den  Landsturm
nicht  geweihe;  diejenigen  Gemeinden  aber,  die  sich  am  wackersien  und  thätigsten
gezeigt,  empfangen  sie  als  Belohnung  nach  demselben.  Es  sollen  solche  zum
ewigen  Andenken  in  den  Kirchen  aufbewahret,  und  bei  feierlichen  Aufzügen  und
Prozessionen  der  Gemeinde  vorgetragen  werden.

§.  41.  Jeder  Unterbezirk  hat  ein  Waffen-Depot,  wo  die  Waffen  derje-  Sefen  und
nigen  aufbehalten  werden,  die  sich  selbst  dergleichen  nicht  anschaffen  koͤnnen,  und  Bewaftaus
  der  Gemeinde  oder  von  den  Städten  dergleichen  bekommen.

6#  42.  Doch  hängt  es  von  dem  Ermessen  der  Schutzdeputationen  ab:  ob
nicht  alle  Waffen  des  Landsturms  in  den  Depots  aufbewahrt  werden  sollen.  —
Vorgeschriebene  Waffen  giebt  es  eigentlich  nicht,  jedoch  hat  sich  jeder  Reiter
wenigstens  mit  einer  Pike,  einem  Beile,  das  Fußvolk  mit  einem  Beile  und  einer
Heugabel  zu  versehen.  Einen  Tornister  oder  Brodsack  und  eine  Feldflasche,  und
für  die  Reiter  einen  Fnttersack,  darf  Niemand  vergessen.

§#.  43.  Die  Waffen  sind:  alle  Arten  von  Flinten  mit  und  ohne  Bajonett,
Spieße,  Piken,  Heugabeln,  Morgensterne,  Süäbel,  Beile,  gerade  gezogene

Sensen,
        <pb n="92" />
        —  84  —

Sensen,  Eisen  2c.  Zur  Munition  für  die  Flinten  kann  in  Ermangelung  von
Kugeln  jede  Art  von  grobem  Schrote  benutzt  werden,  daher  die  Besitzer
von  Feuergewehren  beständig  Pulver  und  Blei  hinreichend  vorräthig  haben
müssen.

44.  Die  Waffen-Depots  sind  nie  an  der  Heerstraße,  sondern  in  Wüldern
  und  wenig  zugänglichen  Oertern  anzulegen.  Sie  können  allenfalls  leicht
verschanzt  werden,  und  dienen  an  Sonn=  und  Feiertagen  zu  Exercier-Plätzen.
Sie  sind  die  Sammelplätze  der  Landsturmhaufen.  Wachen,  nicht  zu  selten
abgelöset,  sind  dort  beständig  aufgestellt,  und  haftea  dafür,  daß  nichts  entwendet
  oder  verdorben  werde.

§6.  45.  Wer  dem  Feinde  ein  Waffen-Depot  verrath,  wird  erschossen.

Gerkiten  §.  46.  Das  Ererciren  des  Landsturms  soll  an  Sonn=  und  Festtagen,  so

uud  Signale.  wie  in  den  Abendstunden  geschehen,  und  darin  bestehen:  die  Mannschaft  zu  gewöhnen,

  in  Massen  und  Gliedern  zusammen  zu  siehen  und  sich  zu  bewegen,

geräuschlos  und  schweigend  zu  marschieren,  mit  Piken  und  Heugabeln

  umzugehen,  damit  die  feindliche  Cavallerie  zurückzuweisen,  diejenigen

die  Feuergewehre  haben,  im  Schießen  zu  üben;  mit  einem  Trupp  sich  in  Thälern,

hinter  Höhen  und  Waldungen  fortzuschleichen,  sich  einzeln  auf  Kundschaft  zu

legen  und  zu  patrouilliren;  hinter  Dörfern  und  Scheunen,  in  Waldungen,  hinter

Höôhen  mit  Trupps  zu  verstecken,  dann  plötzlich  und  unvermuthet  hervor  zu

brechen,  schwärmend  und  geschlossen  anzugreifen,  sich  in  Gräben,  hinter  Hecken,

Zaunen,  Häusern  zu  postiren,  sich  getheilt  oder  in  Masse  zurückzuziehen  2c.

Eine  besondere  Anweisung  durch  Beispiele  erläutert,  wird  den  Militair-Gouvernements
  zur  Austheilung  an  die  Bezirke  noch  mitgetheilt,  werden,  1

V.  47.  Ausgediente  Soldaten  unter  den  Landstürmern  müssen  sich  dem
Geschäfte,  ihre  Cameraden  zu  unterweisen,  unweigerlich  unterziehen.
§.  48.  Die  Signale,  den  Landsturm  zu  berufen,  ob  durch  Glockengeläute,
  Raketen,  Feuerstangen  2c.,  sind  dem  Lokale  gemäß,  zu  verabreden.
Sie  mussen  zugleich  ausdrücken:  ob  der  Feind  zu  verfolgen,  ob  man  sich  in  Masse
vor  ihm  zurückzuziehen  habe.

Auf  das  erste  Sturm-Zeichen  eilt  alles  zu  den  Waffen-Depots.

.  49.  Oieses  Zeichen  kann,  um  nicht  unnütz  zu  allarmiren,  nur  von  den
Unterbezirks-Commandanten  befohlen  werden.  Sie  wachen  darüber,  daß  auf
den  Signal-Punkten  nur  zuverlässige  und  nicht  schreckhafte  Männer  bingestellt
werden.  Sie  haften  und  sind  verantwortlich  dafür,  daß  die  Lärmzeichen  nicht
unnützer  Weise  gegeben  werden.

§.  50.  Jeder  Landstürmer  trägt,  wo  moglich,  eine  hellgellende  Pfeife
bei  sich,  um  sich  unter  einander  in  der  Dunkelheit  zu  erkennen  und  zu  verständigen,


"  —
4
11n  —

K.  51.
        <pb n="93" />
        —  85  —

§.  51.  Der  Landsturm  ist  von  den  Bezirkskommandanten  in  mobile  Mobile
Kolonnen  zu  formiren,  (nach  seiner  Willkühr,  mehr  oder  minder  zahlreich).  Colonnen.
Die  Unterbezirkskommandanten  fuͤhren  sie  an.

§.  52.  Nach  dem  Muster  spanischer  Guerillas  werden  jeder  Kolonne  geübte
  Landwehrmänner,  auch  wohl  regulaires  Mililair  oder  Reserven  beigegeben.

„.  53.  Selbst  ohne  dringende  Gefahr  unternehmen  die  mobilen  Kolonnen

bei  Nacht  und  Tage  haufige  Streifzüge,  auf  Entfernung  von  6—7  Meilen.

5.  54.  Niemand  wird  darauf  vorbereitet;  daher  muß  jeder  Landsturm-Mann
  beständig  Zehrung  auf  drei  Tage  im  Hause  haben.  Die  Herren  sorgen  auch
für  Zehrung  ihrer  zum  Landsturm  gehörenden  Diener  und  Knechte.

Für  die  Armen  und  Herrenlosen  setzen  die  Bezirkskommandanten  Lebensmittel
  in  Regquisttion.

§.  55.  Es  sind  mit  dieser  Mannschaft  schon  jetzt  Uebungsstreifzüge
vorzunehmen,  die  nicht  über  2  Tage  in  der  Regel  zu  verlängern  sind;  sie
vervollkommnen  die  Disciplin,  die  Kenntniß  des  Terrains,  und  es  können
durch  sie  die  Patrouillen  der  Gensd'armerie  verstärkt  und  ersetzt  werden,  wo
letztere  jetzt  zur  Uebung  der  Landwehr  gebraucht  wird.

§.  56.  Macht  man  auf  nächtlichen  Streifzügen  gegen  den  Feind  Gefangene,
die  den  Zug  verrathen  könnten;  so  suche  man  Kundschaft  von  ihnen  zu  bekommen,
und  gebrauche  alle  mögliche  Vorsicht,  um  durch  sie  nicht  verrathen  zu  werden.

9.  57.  Ein  Gefangener,  der  gewaltsam  entweichen  will,  wird  niedergestouthßen;
  Marodeurs,  die  man  beim  Plündern  ertappt,  werden  eben  so  behandelt.

§.  58.  Erbeutete  Waffen,  Munition,  Proviant,  gehören  der  Gemeinde;
  Geld  und  andere  Dinge  behält,  wer  sie  gewinnt.

§.  59.  Das  Sysiem  der  Ordonnanzen,  Bothen,  Späher,  um  fort=  Sostem
während  gute  und  häufige  Nachrichten  einzuholen,  ist  aufs  schnellste  und  flei=  der  Ordemßigsie
  zu  verbreiten  und  in  Ausführung  zu  bringen.  7  4.

.  60.  Wie  bei  einer  Fußpost  sind  täglich  von  Meile  zu  Meile  Bokhen
  abzuschicken.  Auch  Weiber  und  Kinder  von  12—15  Jahren  sind
hierzu  brauchbar.

§.  01.  Bei  nahender  Gefahr  stellt  man  Späher  auf  alle  Kreuzwege,
  Berge  und  Hügel.  Genau  ist  zu  berechnen,  in  wie  viel  Zeit  jeder
seinen  Weg  zurücklegen,  oder  seine  Ordre  überbringen  könne,  Cauf  welcher
die  Abgangsstunde  stets  zu  notiren  ist.)

§.  62.  Muthwillige  und  nachlässige  Verspätungen  sollen  durch  körperliche
  Züchtigungen  geahndet  werden.  Schärfer  noch  absichtlich  lügenhafte
Berichte,  um  zu  täuschen,  oder  sich  wichtig  zu  machen.

§.  63.  Die  Orts-Obrigkeiten,  Gutsbesitzer,  Pfarrer,  Post-Officianten,
Schullehrer,  Actuarien  2c.  sind  die  Direktoren  dieses  Ordonnanzen-Systems,
und  haben  ihre  Untergebenen  zu  prüfen  und  rege  zu  erhalten.  Die  Landes-Gens-Jahrgang

  1813.  P  d'armerie
        <pb n="94" />
        Von  Raͤumung
  und
Verwuͤstung
der  Bezirke.

—  836  —

d'armerie  soll  gehalten  seyn,  selbige  zu  befoͤrdern,  und  wird  solcher,  wie  allen
genannten  Personen,  dies  hierdurch  zur  ausdruͤcklichsten  Pflicht  gemacht.

56.  64.  Diese  Spaͤherei,  weit  entfernt,  veraͤchtlich  zu  seyn,  ist  Pflicht
gegen  den  Feind,  und  vom  hoͤchsten  Werthe,  und  muß  daher  uͤberall  aufgemun—
tert  werden.  Keine  Unternehmung  kann  ohne  sie  gelingen.  Nur  Spionerei
als  Handwerk,  und  fuͤr  den  Feind,  ist  ein  Verbrechen  und  beschimpfend.

§6.  05  Es  durften  sich  Fälle  ereignen,  wo  die  Gouverneurs  Meiner
Provinzen  es  als  zweckmäßig  erklären,  daß  ein  oder  der  andre  Bezirk,  oder  Umkreis
  einer  belagerten  Festung,  (bei  zu  befürchtendem  Einbruche  oder  Ausfall)
von  den  Einwohnern  auf  eine  Zeitlang  geraumt  und  in  solchen  Zustand  versetzt
  werde,  der  den  Aufenthalt  des  Feindes  darin  unmöglich  macht,  und  ihn
des  Unterhalis  beraubt:  dann  bedenke  ein  jeder,  daß  es  kein  zerstörtes  Oorf
giebt,  das  in  Verhältniß  seiner  Größe  nicht  weniger  aufzubauen  kostete,  als
feindliche  Einquartierung  und  Brandschatzung  denselben  kosten  würden.

§.  00.  Die  Landsturmmasse  um  eine  Festung  oder  in  einem  bedroheten
  Bezirke,  muß  daher  mit  Weibern,  Kindern,  Greisen  und  der  besten
Haabe,  sich  beständig  zum  Auswandern  bereit  halten.  Die  Pfade  und
Straßen,  auf  denen  man  zu  flüchten  beschlossen,  müssen  mit  Hinsicht  der
verschiedenen  Richtungen,  von  welchen  der  Feind  andringen  könnte,  lange
vorher  bestimmt  werden.

K.  607.  Es  wird  den  Obrigkeiten  des  ganzen  Landes  auf  ihre  Verantwortlichkeit
  besonders  ans  Herz  gelegt,  für  das  Unterkommen  der  Vertriebenen
und  ihrer  Güter  zu  wachen.

§.  68.  Rückwärts  liegende  erhebliche  Städte,  Inseln,  in  großen
Waldern  liegende  einzelne  Orte,  von  Seen  und  Sümpfen  rings  umschlossene
Gegenden  sind  hauptsächlich  zu  Zufluchtsörtern  zu  erwählen.

6.  69.  Die  Commandanten  eines  in  Gefahr  stehenden  Bezirks  bleiben
  in  fortgesetzter  Correspondenz  mit  den  Commandanten  des  nachsten  befreundeten
  Corps,  oder  der  Festungs-Belagerung,  die  so  früh  als  moglich
warnen  und  unterrichten  müssen,  wenn  der  Landsturm  aufzubrechen  hat,  welches
  ihnen  hierdurch  ausdrücklich  zur  Pflicht  gemacht  wird.

.  70.  Unter  den  Vorräthen  ist  das  Mehl  zuerst  fortzubringen  oder  zu
verderben.  Die  Getränke,  Bier,  Wein  und  Brandtwein,  lasse  man  auslaufen.

V.  71.  Die  Mühlen  werden  in  den  zu  verlassenden  Gegenden  verbrannt,
die  Brunnen  verschüttet.  Nach  der  Vertreibung  des  Feindes  sind  Brunnen
und  Mühlen  auf  Kosten  des  Staats  wieder  herzustellen.

K.  72.  Es  soll  auch  der  Plan  einer  Assecuranz=  oder  Entschädie

  Verpflichtung  des  ganzen  Staats  für  die  absichtlich  verwüsteten  Dit


rikte  entworfen  werden,  vermoͤge  deren  das  ganze  Land  zur  Unterstuͤtzung
derselben  Pro  rata  beisteuert.  .

·F..73.
        <pb n="95" />
        —  87  —

H.  73.  Pferde  und  Rindvieh,  die  in  die  Haͤnde  ber  Feinde  fallen,
werden  niemals  ersetzt.  Sie  sind  fuͤr  den  Eigenthümer  auch  dann  verwürkt,
wenn  ein  Zufall  sie  ihm  zurückgiebt.  Jeder,  der  sie  nicht  bei  Zeiten  wegbrachte,
  hat  sich  einen  solchen  Verlust  selbst  beizumessen.

S.  74.  Obstbaͤume  sind  nicht  umzuhauen.  Die  zeitigenden  Fruͤchte

werden  abgeschlagen.  Korn  und  Getreide  jeder  Art,  wenn  es  der  Reife
nahe,  wird  in  Asche  verwandelt.  Grüne  Saaten  werden  ohne  ausdruͤckli—
chen  Befehl  des  Gouverneurs  der  Provinz  nicht  abgemäht.  Bis  zur  Erndke
kann  der  Feind  wieder  verjagt  seyn.
’  .  75.  Post-Officianten  mit  allen  Pferden,  Landräthe,  Regierungen,
alle  administrirende  und  andere  Behörden,  Aerzte,  Apotheker,  Chirurgen,  Bader
  2c.  haben  sich  mit  ihren  Arzeneien  und  Instrumenten  jedesmal  zuerst  zu
entfernen,  wenn  der  Oistrikts-Kommandantk,  wegen  vieler  zurückbleibender
Kranken  nicht  ein  Andres  verordnet.

§S.  76.  Alle  Fischer,  Fährleute,  Brückenaufseher  2c.  find  bei  Anndherung
  des  Feindes  sogleich  zu  ermahnen,  sich  zu  bereiten,  Kähne,  Fähren
und  Brücken  auf  das  erste  schriftliche)  Geheiß  des  Militair:  Gouverneurs
der  Provinz,  zu  verbrennen.

«  §.  77.  Es  werden  deshalb  Landsturm-  „Detaschements  unter  sicheren
Offizieren  bei  den  Brücken  und  Fähren  aufgestellt,  um  über  die  Ausführung
dieses  Geschäfts  zu  wachen.

F.  78.  Wer  dem  Feinde  eine  Wasserfurth  freiwillig  verräth,  Mann
oder  Weib,  oder  ihm  als  Wegweiser  dient,  wird  erschossen.  —  Wer  es
gezwungen  gethan,  ist  wegen  Mangel  an  Standhaftigkeit  zur  Verantwortung
  zu  ziehen,  und  überall  hinten  an  zu  setzen.  Auch  steht  einem  solchen
der  Beweis  zu,  daß  er  Zwang  erlitten.  «

§.  79.  Wenn  eine  Stadt  oder  ein  Bezirk  so  plötzlich  vom  Feinde
überfallen  und  eingenommen  wird,  daß  die  Bewohner  nicht  mehr  entfliehen
können,  so  sind  alle  Behörden  ohne  weiteres  als  aufgelbset  zu  erachten,  und
Niemand  ist  mehr  schuldig,  ihnen  zu  gehorchen.

Bei  Todesstrafe  darf  Niemand  dem  Feinde  freiwillig  einen  Eid  leisten.
Wird  er  mit  Gewalt  dazu  gezwungen,  so  bindet  ihn  kein  gezwungener  Eid.  Erpreßt
  der  Feind  Nachrichten,  so  ist  jeder  verpflichtet  zu  verschweigen,  was  er  kann.

Wer  Gelegenheit  findet,  nach  dem  Einrücken  des  Feindes  zu  entkommen,
  ist  sie  zu  benutzen  gehalten

§S.  80.  In  jeder  befestigten,  oder  der  Vertheidigung  irgend  faͤhigen
Stadt,  sind  alle  Bürger  unbedingt  zur  Disposition  des  Militair-Kommandanten
  gestellt,  und  diese  Städte  durch  die  Militair=  Gonvernements  unverzüglich
  mit  solchen  Kommandanten  zu  versehen.

P  2  Die

Von  den
Staͤdten.
        <pb n="96" />
        —  ss  —

Die  Staͤdte  ruͤsten  regelmaͤßigere  und  mit  Feuergewehr  bewaffnete
Landsturm-Kompagnien  aus,  als  die  Dorfschaften  und  das  flache  Land.
Alle  Fleischer  und  Brauer  sind  verbunden,  dabei  aufzusitzen.

.  81.  Zerstört  oder  verwüstet  werden  die  Städte  in  der  Regel  nicht,
wie  die  Obrfer.  Sie  müssen  dafür  desto  kräftiger  der  Armee,  Landwehr  und
dem  Landsturme  Lieferungen  an  Waffen  und  Munition  und  Bekleidung  leisten.

Dem  Feinde  das  Leben  möglichst  zu  erschweren,  sich  allen  seinen  Anordnungen
  mit  Gewalt  zu  widersetzen,  alle  Leistungen  und  Lieferungen  für  ihn  zu
versagen,  ihn  einzeln  zu  vernichten  und  Abbruch  zu  thun,  ist  aber  auch  ihre  Pflicht.
Die  Städte,  die  sich  darin  besonders  hervorthun,  sollen  nach  hergestelltem  Frieden
  durch  besondere  Auszeichnungen  von  Mir  und  dem  Lande  belohnt  werden.

§.  82.  Die  Gouverneurs  der  Provinzen  befehlen,  wie  viel  Piken  2c.
sie  zu  den  Waffendepots  auf  dem  Lande  abzugeben  haben.

§#.  83.  Das  Fortschaffen  der  Pferde,  Magazine  2c.  wird  von  den
Städten  eben  so  genau  ins  Werk  gesetzt,  als  auf  dem  Lande.

6.  84.  Die  Bildung  der  National=  oder  Bürgergarden  unter  Einfluß
  und  Aufsicht  des  Feindes,  ist  bei  Strafe  schimpflicher  Landesverweisung
untersagt.  Diese  scheinbaren  Ordnungsmittel  haben  dem  Feinde  zu  oft  schon
Garnisonen  in  den  eroberten  Städten  erspart.  Es  ist  weniger  schädlich,  daß
einige  Ausschweifungen  zügellosen  Gesindels  statt  finden,  als  daß  der  Feind,
frei  im  Schlachtfelde  über  alle  seine  Truppen  gebiete.

§.  85.  In  einer  vom  Feinde  besetzten  Stadt  wird,  wie  bei  tiefster  Trauer,
verboten,  irgend  ein  Schauspiel,  Ball,  oder  öffentliche  Lustbarkeit  zu  besuchen,
Kein  Geistlicher  darf  darin  ohne  besondere  Erlaubniß  einer  dem  Feinde  nicht  unterworfenen
  höheren  Behörde,  ein  Paar  ehelich  einseegnen.

Ich  erachte  es  als  überflüssig,  Meine  getreuen  Unterthanen  besonders
zu  ermuntern,  gegenwärtige  Verordnung  unverzüglich  und  strenge  in  Ausübung
  zu  bringen.

Alles,  was  Ich  um  mich  her  erblicke,  verbürgt  ihre  Liebe  zu  ihrem
Könige  und  Vaterlande,  ihr  Vertrauen,  ihren  Gehorsam.  Zur  besondern  Pflicht
aber  mache  Ich  es  dabei  noch  allen  Behörden  des  Staats,  der  Geistlichkeit,  so
wie  den  Kommandanten  dieses  allgemeinen  Aufgebots,  ganz  vorzüglich  dahin  zu
sehen  und  zu  wachen,  daß  sich  diese  Maaßregeln  des  Landsturms,  wenn  sie
eintreten,  nie  ohne  Noth  gegen  das  Eigenthum  selbst  kehren,  oder  Einzelne
sich  dadurch  verleiten  lassen,  sich  ihren  Pflichtleistungen  zu  entziehen.  Was
Nothwehr  gegen  den  Feind  ist,  arte  nie  in  verderbende  Zügellosigkeit  aus.

Dem  biedern  Sinne  Meiner  getreuen  Unterthanen  vertraue  Ich,  sie  werden
  beides  nie  mit  einander  verwechseln.  Sie  wissen  und  fühlen,  daß  jede  ungewöhnliche
  Maaßregel,  wodurch  das  Eigenthum  der  Einzelnen  gefährdet  werden
  könnte.,  Meinem  väterlichen  Herzen  wehe  thut,  daß  daher  bloß  die  feste

Ueber-
        <pb n="97" />
        —  89  —

Ueberzeugung:  nur  auf  diesem  Wege  sey  es  moͤglich,  die  groͤßern  Guͤter,  Ruhe,
Gluͤckseeligkeit  und  Selbststaͤndigkeit  zu  erringen,  Mich  vermoͤgen  konnten,  sie,
wo  es  Noth  thut,  zu  gebieten.
Ein  solches  Volk  und  solche  Anstrengungen  seegnet  Gott!
Gegeben  Breslau  den  21.  April  1813.

Friedrich  Wilhelm.

 

(No.  185.)  Verordnung  vom  17ten  Julius  1813.  in  Betreff  der  Modisikationen  des
Landsturm-Edikts  vom  21sten  April  d.  J.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von
Preußen  2c.  2.

Erkennen  mit  dankbarer  Rührung  und  Zufriedenheit  den  ausgezeichneten
Muth  und  die  Ausdauer,  womit  Unser  tapfres  Kriegsheer  bisher  den  Kampf
für  das  Vaterland  bestand,  so  wie  die  mannigfaltigen  Anstrengungen  und
Aufopferungen,  womit  Unsere  getreuen  Unterthanen  aller  Art  zur  Vertheidigung
desselben  und  zur  Erreichung  des  großen  Zwecks  für  den  jener  Kampf  begonnen
wurde,  beizutragen  gewetteifert  haben.  Wir  vertrauen  auch  fest  auf  die  Fortdauer
  jenes  Gemeingeistes,  welcher  sich  allenthalben  so  rühmlich  ausspricht,
und  bauen  vorzüglich  darauf  die  Hoffnung  eines  guten  Erfolgs  Unserer  gerechten
  Sache  und  einer  dauerhaften  Hersiellung  und  sicheren  Begründung  der  Unabhängigkeit
  und  Selbstständigkeit  der  Staaten,  besonders  des  Unsrigen.  Wir
haben  die  Bereitwilligkeit  und  Thätigkeit  mit  Wohlgefallen  wahrgenommen,
womit  die  Landwehr  zu  Stande  gebracht  worden  ist,  und  die  Stellung  des
Landsturms  statt  gefunden  hat,  und  erkennen  auch  hierin  die  Anhänglichkeit  an
Uns  und  das  Vaterland,  wodurch  sich  die  preußische  Nation  so  vorzüglich  auszeichnet.
  Jemehr  Wir  aber  diesen  Gesinnungen  Gerechtigkeit  wiederfahren  lassen,
  desto  angelegentlicher  ist  es  Uns,  nur  diejenigen  Anstrengungen  und  Aufopferungen
  zu  fordern,  die  wirklich  nothwendig  sind,  und  die  Gewerbe  so  wenig
  als  irgend  möglich  stören,  von  denen  der  innere  Wohlstand  Unserer  getreuen
Unterthanen  so  wesentlich  abbängt.  Wir  verordnen  demnach  in  Absicht  auf  den
durch  das  Edikt  vom  21lsten  April  d.  J.  anbefohlnen  Landsturm,  Folgendes:
§.  1.  Der  Landsturm  soll  fortbestehen,  so  wie  er  bereits  eingerichtet  ist,
Wir  setzen  aber  bei  dem  überall  herrschenden  Patriotismus  voraus,  daß  jeder
waffenfähige  Staatsburger  von  der  Verpflichtung  durchdrungen  ist,  das  Vaterland
  in  der  Gefahr  zu  vertheidigen,  und  es  als  eine  Ehrensache  betrachten  werde,
sich  zu  stellen,  wenn  das  Aufgebot  dazu  ergeht,  insofern  nicht  Gebrechlichkeit,
hobes
        <pb n="98" />
        —  90  —

hohes  Alter,  oder  ganz  unuͤbersteigliche  Hindernisse,  es  unmoͤglich  machen.
Indessen  wollen  Wir  die  allgemeine  Verpflichtung  dazu,  auf  die  nachstehende
  Weise  beschränken.

I.  2.  Aus  den  Landsturmmännern  soll  für  die  Landwehr  eine  Reserve
  gebildet  und  stets  vollzählig  erhalten  werden,  die  hinreichend  sei,  den
Abgang  bei  der  Landwehr  immer  aufs  Schnellste  zu  ersetzen.  Ueber  die
Einrichtung  dieser  Reserve  wird  eine  besondere  Verordnung  ergehen.

§.  3.  Ueberdem  soll  auf  dem  Lande  und  in  den  Städten,  die  nicht
Dreihundert  zum  Landsturm  fähige  Männer  enthalten,  abwechselnd  eine
Woche  lang,  ein  Orittel  jener  Männer  zum  augenblicklichen  Dienst  sich  bereit
  halten,  wenn  es  erforderlich  ist,  die  nothwendigen  Wachen  geben,  und
die  polizeilichen  und  militairischen  Zwecke  erfüllen,  welche  die  Obrigkeit  vorzeichnen
  wird.  Hierbei  ist  die  Verpflichtung  allgemein,  jedoch  sind  auch
Stellvertreter  zuldssig.  Dienstgeschäfte  oder  Leistungen  und  Verrichtungen
für  den  Staat  oder  den  Guthsherrn  gehen  der  Berpflichtung  zu  jenem  ODienst
allemahl  vor,  so  lange  der  Feind  nicht  in  der  Nähe  ist.

.  4.  In  den  größeren  Städten,  wo  die  Gewerbe  am  wenigsten
mit  militairischen  Bestimmungen  vereinbarlich  sind,  und  in  denen  sich  Dreihundert
  zum  Landsturm  fähige  Männer  und  darüber  befinden,  werden  aus  dem
Drittel  derselben,  welches  nach  Abzug  der  zur  Landwehr  gestellten  Mannschaft
übrig  bleibt,  bleibende  Bürgerkompagnien  oder  Bataillone  formirt,  die  zur
Landwehr  gehören,  aber  nur  die  Verpflichtung  haben  sollen,  zur  Vertheidigung
der  Stadt  in  den  Kampf  zu  gehen.  Wo  Bürgergarden  eingerichtet  sind,  treten
sie  in  diese  Kompagnien  oder  Bataillone  ein,  sie  können  ihre  Uniformen  behalten,
wie  sie  jetzt  sind,  und  sollen,  so  wie  es  die  Umstände  gestatten,  mit  Gewehren
versehen  werden.  Die  Schützenkompagnien  bleiben  in  ihrer  Verfassung.

5.  5.  Die  Slellung  des  Landsturms  fällt  in  den  im  vorhergehenden
S.  benannten  Städten  weg.  Der  Antheil  derselben  an  der  Reserve  für  die
Landwehr,  die  Stlellung  der  Mannschaft  zu  dieser,  und  die  Schützen=  und
Bürperkompagnien  und  Bataillone  ersetzen  jenen.  "

§.  C0.  Der  Landsturm  sowohl,  als  die  Burger=  und  Schützenkom-=pagnien
  und  Bataillone  siehen  zunächst  unter  ihren  vorgesetzten  Kommandanten,
  und  allenthalben  aber  unter  den  Polizeiobrigkeiten  des  Orts  oder
Bezirks.  Oie  in  den  .  18.  bis  21.  des  Edikts  vom  21.  April  d.  J.
angeordneten  Sutzdeputakionen,  werden,  da  die  Formation  des  Landsturms
  nunmehr  als  vollendet  anzusehen  ist,  hiermit  aufgehoben.  Der  Anführer
  der  Bezirke  und  Unterbezirke  und  die  Polizeiobrigkeiten  treten  an
ihre  Stelle.  In  Berlin  werden  der  Ausschuß  für  Landwehr  und  Landsturm,
so  wie  die  Schutzdeputationen  und  der  Landsturm  selbst  ebenfalls  hierdurch
aufgelöset.  Oieses  Geschäft,  so  wie  die  Formation  der  Bürgerhataillone

wird
        <pb n="99" />
        —  91  —

wird  von  dem  Militairkommandanten  der  Residenz  und  dem  Polizeipräsidenten,
  unter  der  Direktion  des  Militairgouvernements,  sogleich  vorgenommen.
Es  versteht  sich,  daß  hiernach  söwohl  das  Reglement  wegen  des  Landsturms
in  der  Residenz  Berlin  d.  d.  den  18.  März  d.  J.,  als  die  Instruktion
über  das  Verfahren  bei  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  im
Landsturm  vom  25sten  Juni  d.  J.  völlig  außer  Kraft  treten,  und  daß  der
Wachtdienst  in  Ermangelung  des  wirklichen  Militairs  von  den  Bürgerbataillonen
  versehen  werde.  ·

§.7.Der5.12.desEdiktsvom21stenAprild.J.wird-sdahin
abgeändert,daßdasAufgebotdesLandsturmsnurdurchdieMilitairgouver-s
nements  nach  den  denselben  von  Uns  zu  ertheilenden  Befehlen  statt  finden
darf.  Alle  uͤbrige  Behoͤrden  duͤrfen  die  Bestimmungen  der  HHh.  3.  4.  5.  6.
nicht  uͤberschreiten.

F.  8.  Die  Justizbehoͤrden  ohne  Unterschied,  desgleichen  die  Lokalpo—
lizei-  und  Communalbehoͤrden,  die  Landraͤthe  ausgenommen,  sollen  bei  An—
naͤherung  des  Feindes  im  Lande  bleiben,  jedoch  in  keinem  Falle  demselben  einen
Eid  leisten.  Alle  uͤbrige  hoͤhere  und  insbesondere  administrirende  Behoͤrden
muͤssen  sich  entfernen,  jedoch  den  letzten  Augenblick  abwarten,  wo  die  Ent—
fernung  moͤglich  ist.

HF.  9.  Nach  dieser  Verfuͤgung  ist  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von
Verbrechen  und  Vergehungen  bei  dem  Landsturm  den  Gerichten  nach  den  Ge—
setzen  zu  uͤberlassen;  damit  jedoch  die  erforderliche  Beschleunigung  und  Strenge
hierbei  uͤberall  eintrete,  werden  Wir  hieruͤber  noch  die  noͤthigen  Vorschriften
ertheilen.  Die  Diseciplinarstrafen  uͤber  die  Landsturmmaͤnner,  wenn  sie  im
Dienst  sind,  werden  nach  einem  besonders  zu  ertheilenden  Reglement,  von  den
Befehlshabern  desselben  verfügt.  Die  G.  25.  20.  27.  des  Ediklts  vom
21.  April  d.  J.  werden  hiernach  aufgehoben.

§.  10.  Das  Exerciren  des  Landsturms  wird  blos  auf  die  Sonn=  und
Festtage  beschränkt.

.  11.  So  lange  der  Landsturm  nicht  aufgeboten  ist,  braucht  Niemand
  zu  Reisen  in  seinen  Privatgeschäften  Urlaub  von  den  Landsturmofficieren
zu  nehmen,  es  sei  denn,  daß  er  zu  dem  im  F.  3.  benannten  Oienstthuenden
Drittel  gehört,  so  lange  der  Dienst  währet.

§.  12.  Wegen  des  Gebrauchs  der  in  den  F.  48.  und  49.  der  Verordnung
  vom  21.  April  d.  J.  erwähnten  Signale  wird  besondere  Verordnung
durch  die  Militairgouvernements  ergehen.  Alle  bisher  errichtete  sind  mit  Wachen
  zu  versehen.

§.  13.  Wegen  der  mobilen  Kolonnen  und  den  übrigen  Anordnungen,
welche  die  G.  51.  bis  64.  incl.  des  gedachten  Edikts  festsetzen,  darf  ebenfalls
  ohne  die  Befehle  der  Militairgouvernements  nichts  geschehen.

«  Z..14..
        <pb n="100" />
        —  92  —

.  14.  Eben  so  wenig  ist  ohne  ausdrückliche  Anordnung  derselben  eine
Räumung  ganzer  Ortschaften  oder  Verwüstung  von  Bezirken  vorzunehmen.
Werden  dergleichen  Maasregeln  durchaus  nothwendig,  so  wird  deshalb  besondere
  Anweisung  durch  diese  Behörden  ergehen.  Es  versteht  sich  übrigens,  daß
dem  Feinde  alle  Subsistenzmittel  und  Kriegsbedürfnisse  möglichst  zu  entziehen
sind,  und  daß  Jedermann  solches  zu  bewirken  verpflichtet  ist.  Hiernach  modificiren
  sich  die  §#.  65.  bis  74.  auch  79.  des  Edikts  vom  21.  April  d.  J.

§.  15.  In  allen  übrigen  hier  nicht  erwähnten  Stücken,  bleibt  es
bei  der  Verordnung  vom  21.  April  d.  J.

Gegeben  Berlin,  den  17ten  Julius  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

 

(No.  186.)  Bekanntmachung,  wornach  sämmtliche  Königl.  Kassen  angewiesen  und  authorisirt
  werden,  in  allen  Zahlungen  neben  der  Landesmünze  auch  die  Piaster
und  das  Konventionsgeld  anzunehmen.  Vom  1  ten  Juli  1813.

S##nche  Königliche  Kassen  werden  hierdurch  angewiesen  unrd  authorisirt,
  in  allen  an  sie  zu  leistenden  Zahlungen  neben  der  Landesmünze  auch
die  Piaster  und  das  Konventionsgeld  von  den  Zahlungsverpflichteten  unweigerlich
  anzunehmen,  und  zwar:

den  Master  zu  einem  Thaler  zehn  guten  Groschen  sechs  Pfemnigen,

das  Zwanzigkreuzerstück  zu  fünf  guten  Groschen  vier  Pfenninzen,

das  Zehnkreuzerstück  zu  zwei  guten  Groschen  acht  Pfennigen.

Einzelne  Kreuzer  werden  nicht  angenommen.

Diese  Anordnung  wird  zugleich  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht,
um  sich  in  seinen  an  landesherrliche  Kassen  zu  leistenden  Zahlungmn  darnach
zu  achten.

Berlin,  den  17ten  Juli  1813.

Der  Staatskanzler

Hardenberg.
        <pb n="101" />
        —  93  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

—

."  No.  14.  —

 

 

(No.  187.)  Cartel  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg---Strelitz.  Vom  7ten
Juli  1813.

Sene  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  re.  2c.  sind  in  Folge  der  vorwaltenden
  Verhältnisse  und  des  gemeinschaftlichen  großen  Endzwecks  der  gegenwärtigen
  militairischen  Operationen  mit  des  Herrn  Herzogs  von  Mecklenburg-Strelitz
  Durchlaucht  übereingekommen,  wechselseitig  ein  Cartel  abzuschließen,

und  solchem  die  größte  Ausdehnung  zu  geben.

Es  sollen  demnach  vom  heutigen  Tage  an  die  von  den  Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen
  Truppenkorps  desertirenden  und  in  die  Preußischen
Staaten  kommenden  oder  auch  außerhalb  derselben  von  Preußischen  Truppen
und  Behörden  angehaltenen  Militairpersonen  allen  Ranges  und  aller  Waffengattung
  und  ausgekretene  Militairpflichtige  sogleich  und  unbedingt  an  die
nächste  Herzoglich-Mecklenburg-Strelitzsche  Militair=  oder  Civilbehörde  ausgeliefert
  werden,  ohne  daß  es  deshalb  für  die  einzelnen  Fälle  einer  vorgängigen
  ausdrücklichen  Requisition  bedürfe.

Ingleichen  sollen  auch  die  von  den  Deserteurs  mitgenommenen  Pferde,
Armatur=  und  Kleidungsstücke  mit  zurückgegeben  werden.

Ferner  wird  hiermit  ausdrücklich  untersagt,  die  obgedachten  Effekten
oder  überhaupt  irgend  etwas  von  den  Deserteurs  zu  kaufen,  letzteren  keine
Zuflucht  zu  geben,  und  keinen  Durchgang  zu  gestatten,  auch  sie  weder  zu
verhehlen,  noch  ihre  Entweichung  zu  erleichtern.

Tahrgang  1813.  O  Des

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7ten  September  1813.)
        <pb n="102" />
        —  94  —

Des  Herrn  Herzogs  von  Mecklenburg-Strelitz  Durchlaucht  haben  un—
ter  dem  heutigen  Dato  eine  vollkommen  gleichlautende  Verordnung  in  Be—
treff  der  Auslieferung  Preußischer  Deserteurs  erlassen.

Hauptquartier  Neudorf,  den  7ten  Juli  1813.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="103" />
        —  95  —

(No.  188.)  Verordnung  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Vergehen  im  Landsturm.
Vom  Alsten  Juli  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.

haben,  um  zu  verhüten,  daß  die  von  Uns  nothwendig  befundene  Maaßregel
des  Landsturms  nicht  zum  Nachtheil  der  Sicherheit  und  des  Eigenthums
Unserer  getreuen  Unterthanen  gereiche,  in  der  Verordnung  vom  17#en
d.  M.  §.  9.  Uns  vorbehalten,  über  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der
beim  Landsturm  vorfallenden  Verbrechen  und  Vergehungen  besondere  Vorschriften
  zu  ertheilen.

Wir  verordnen  demnach  hierdurch  Folgendes:

#.  1.  Ein  jedes  Verbrechen  oder  Vergehen,  zu  dessen  Ausübung
die  Landsturmsbewaffnung  gemißbraucht  worden,  soll  mit  einer  geschärften
Strafe  belegt  werden.

§.  2.  Schon  die  bloße  Drohung  zur  Durchsetzung  eines  Anspruchs
oder  einer  Weigerung,  die  Waffen  gebrauchen  zu  wollen,  wird  mit  einer
Bierzehntägigen  bis  Sechsmonatlichen  Gefängniß-,  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe,
  oder  mit  körperlicher  Züchtigung  geahndet.

&amp;amp;.  3.  Wer  sich  mit  der  Landsturmsbewaffnung  seiner  Obrigkeit  in
ihrer  Amtsführung,  oder  deren  Abgeordneten  in  Vollziehung  ihrer  Befehle
thätlich  widersetzt,  der  soll  nach  Beschaffenheit  des  Widerstandes,  und  der
dabei  gebrauchten  Gewalt,  mit  Ein=  bis  Vierjähriger  Gefängniß-,  Zuchthaus=
  oder  Festungsstrafe  belegt  werden.

S.  4.  Denjenigen,  der  sich  seiner  Waffen  bedienet,  um  einen  anderen
  zu  dem  zu  nöthigen,  was  er  von  ihm  fordern  zu  können  glaubt,  soll
Zweimonatliche  bis  Einjaährige  Gefängniß=  oder  Zuchthausstrafe  treffen.

&amp;amp;.  5.  Wer  sich  wegen  erlittener  Beleidigungen  mit  seinen  Waffen
Recht  zu  verschaffen  sucht,  hat  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe  von  Sechs
Monaten  bis  zu  Zwei  Jahren  verwirkt.

§6.  6ö.  Wenn  sich  mehrere  zum  Landsturm  gehörige  Männer  unter  sich

oder  mit  anderen  vereinigen,  um  sich  der  Ausführung  obrigkeitlicher  Verfügungen

  mit  Gewalt  zu  widersetzen,  oder  etwas  von  der  Obrigkeit  zu  erzwingen;

  so  hat,  wenn  auch  noch  keine  wirkliche  Gewalt  verübt  worden,

umd  noch  kein  Schaden  geschehen  ist,  der  Rädelsführer  dennoch  eine  Zehnjährige
  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe  verwirkt.

O  2  .7.

I.  Strafen
der  Vergehungen
  im  Landsturm.



Drohungen.

Widerstand

S#chen  die
brigkeit.

Unerlaubte
Selbsthülfe.

Aufruhr.
        <pb n="104" />
        —  96  —

F.  7.  Die  uͤbrigen  Theilnehmer  dieses  Frevels  werden  mit  Ein-  bis
Zweijähriger  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe  belegt.

##.  8.  Ist  bei  solchem  Aufruhr  Gewalt  verübt  und  Jemand  an  seinem
Leibe  oder  Gütern  beschädigt  worden;  so  soll  der  Rädelsführer  mit  lebenswidriger
  Einsperrung  bestraft  werden.  Die  dabei  thätig  gewesenen  Theilnehmer
  trifft  Vier=  bis  Zehnjährige,  die  übrigen  nach  dem  Verhältniß  ihrer
Verabredung  und  Vereinigung,  Ein=  bis  Vierjährige  Festungs=  oder  Zuchthausstrafe.


§.  9.  Wenn  bei  einem  solchen  Tumult  ein  größeres  Berbrechen,  besonders
  ein  Todschlag  verübt  worden,  so  tritt  die  in  dem  Allgemeinen  Landrecht
verordnete  Strafe  ein,  welche  jedoch  nach  §F.  1.  geschärft  werden  muß.

Auflehnung  §.  10.  Wer  sich  schuldigen  Diensten  oder  Abgaben  zu  entziehen  sucht,
gegen  Abge-  und  wenn  er  dazu  angehalten  werden  soll,  sich  mit  seinen  Waffen  widersetzt,
Dienste.  soll  die  im  &amp;amp;.  Z.  festgesetzte  Strafe  erleiden.

.  11.  Ist  ein  solcher  Widerstand  von  mehreren  in  Gemeinschaftsgeleistet
  worden;  so  kommen  die  Vorschriften  der  99.  v—9  zur  Anwendung.

Raub.  F.  12.  Raub,  mit  Waffen  veruͤbt,  wird,  wenn  der  Beraubte  an  sei—
nem  Koͤrper  keinen  Schaden  erlitten  hat,  mit  Zwanzigjaͤhriger,  sonst  aber
mit  lebenswieriger  Festungsarbeit  bestraft.

5.  13.  Haben  mehrere  den  Raub  gemeinschaftlich  begangen,  so  trifft
den  Rauburheber  die  Todesstrafe  des  Beils,  welche  im  Falle  eines  dem  Beraubten
  an  seinem  Körper  zugefügten  Schadens,  durch  Schleifung  zur  Richtsitte
  geschärft  werden  muß.  Die  Theilnehmer  haben  lebenswierige  Festungsstrafe
  verwirkt.

§.  14.  Ist  der  Beraubte  getödtet  worden;  so  trifft  den  Rädelsführer
die  Strafe  des  Rades  von  oben,  und  jeden  Theilnehmer,  der  den  Beraubten
thätlich  behandelt  hat,  die  Strafe  des  Beils.

Straßenraub.  F.  15.  Jeder  Angriff  auf  der  Landstraße,  in  raͤuberischer  Absicht  und
mit  Waffen  ausgeführt,  wird,  wenn  auch  der  Beraubte  an  seinem  Körper
keinen  Schaden  erlitten  hat,  mit  lebenswieriger  Festungsarbeit  und  bei  einem
von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangenen  Verbrechen  an  dem  Haupturheber
mit  der  Todesstrafe  des  Beils  bestraft.

Versuchte  9.  16.  In  Absicht  der  Bestrafung  versuchter  Verbrechen  hat  es  bei
Verbrechen.  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  sein  Bewenden,  in  sofern  nicht
in  dem  Vorhergehenden  etwas  Anderes  ausdruͤcklich  bestimint  worden.

I.  Untersu-  F.  17.  Die  Untersuchung  aller  in  den  vorstehenden  §#.  bezeichneten

chungsverfahren.

  und  ähnlichen  Verbrechen  bleibt  nach  der  Bestimmung  des  8.  9.  oer  Verordnung
        <pb n="105" />
        —  97  —

nung  vom  17ten  v.  M.  den  gewoͤhnlichen  Kriminalgerichten  uͤberlassen.  Es
soll  dabei  das  in  der  Allgemeinen  Kriminalordnung  vorgeschriebene  Verfahren
beobachtet  werden,  jedoch  unter  folgenden  Modifikationen:

1)  Jeder,  der  sich  eines  Verbrechens  der  bezeichneten  Art,  nach  seinem
Geständnisse  oder  nach  den  wider  ihn  sprechenden  Verdachtsgründen,
schuldig  gemacht  hat,  soll  sofort  zum  Arrest  gebracht,  und  daraus  nicht
anders  entlassen  werden,  als  wenn  seine  Freisprechung  mit  Wahrscheinlichkeit
  vorauszusehen  ist.

2)  Die  Untersuchung  muß,  wenn  sie  nur  gegen  einen  Angeschuldigten
geführt  wird,  längstens  in  acht  Tagen,  wenn  aber  deren  mehrere
sind,  längstens  in  vier  Wochen  beendiget  sepn.

3)  Hat  solche  länger  gedauert,  so  muß  der  Ingquirent  die  Unmöglichkeit
der  frühern  Beendigung  nachweisen.

4)  Ist  es  wahrscheinlich,  daß  der  Verbrecher  zur  Festung  oder  zum  Zucht—
haus  verurtheilt  werden  wird,  so  ist  derselbe  nach  dem  Schlusse  der
Untersuchung  sofort  an  die  nächste  Strafanstalt  abzusenden.

5)  Eine  Vertheidigung  soll  zwar  auf  Verlangen  des  Angeschuldigten  statt
finden,  sie  soll  aber  nicht  schriftlich  erfolgen,  sondern  der  Vertheidiger
muß  sich  bei  dem  Inquirenten  an  dem  bestimmten  Tage  einfinden,  die
Akten  einsehen,  sich  mit  dem  Angeschuldigten  besprechen,  und  alsdann
die  Vertheidigungsgründe  zum  Protokoll  geben.

60)  Das  Erkenntniß  wird  jederzeit  von  dem  Obergericht  der  Provinz  und
zwar  mit  der  moglichsten  Beschleunigung  abgefaßt.

7)  Zum  Rechtsmittel  der  weitern  Vertheidigung  kann  der  Verurtheilte  nicht
verstattet  werden,  wenn  auf  nicht  mehr  als  Zweijährige  Einsperrung
erkannt  und  das  Vergehen  eingestanden  worden.

8)  In  allen  übrigen  Fällen  soll  das  Verfahren  in  zweiter  Instanz  dem  in
der  ersten  gleich  seynn.  Es  muß  aber  das  Rechtsmittel  sofort  nach  Publikation
  des  Erkenntnisses  eingewendet,  und  wenn  keine  neue  zu  erörternde
  Thatsachen  angeführt  werden,  deren  Ausmittelung,  sobald  sie  erheblich
  sind,  zulässig  bleibt,  die  Vertheidigung  von  dem  Defensor  den  Tag
darauf  zum  Protokoll  gegeben  werden.  Jedoch  kann  dem  letzteren  auf  sein
Verlangen  eine  nicht  über  drei  Tage  zu  verlängernde  Frist  zur  Einreichung
  einer  schriftlichen  Vertheidigung  bewilliget  werden.

9)  Der  Bestätigung  des  Erkenutnisses  von  Seiten  des  Justizministers  bedarf
  es  nur  alsdann,  wenn  auf  Zehnjährige  oder  längere  Gefangenschaft
        <pb n="106" />
        —  98  —

schaft  erkannt  worden,  In  Absicht  der  bei  Uns  einzuholenden  Bestärigung,
  hat  es  bei  der  gesetzlichen.  Verfassung  sein  Bewenden.
Wir  befehlen,  daß  diese  Unser#  Verordnung  zur  Warnung  und
Achtung  öffentlich  bekannt  gemacht  und  von  allen  Gerichtsbehörden  auf  das
Genaueste  befolgt  werde.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juli  1813.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Kircheisen.

 

(Ne..  189.)
        <pb n="107" />
        (No.  189.)  Publikandum  den  Kours  der  Konventions-  und  Kronenthaler,  so  wie  der  Rubel
und  Fünffrancsflücke  betreffend.  Vom  29sten  Juli  1813.

Durch  das  Publikandum  d.  d.  Berlin  den  17ten  Juli  d.  J.  ist  bestimmt,
wie  hoch  die  Spanischen  Piaster,  die  Zwanzig=  und  Zehnkrenzerstücke,  in  den
Koöniglichen  Kassen  angenommen  werden  sollen.

In  gleicher  Art  werden  die  Königl.  Kassen  hiermit  angewiesen,  folgende
  Geldsorten,  und  zwar

1)  die  Russischen  Rubel,  welche  bis  zum  Jahre  1702.  geprägt  sind  und
alle  adlteren,  für  einen  Thaler  und  Vier  gute  Groschen  das  Stück;

2)  die  vom  Jahre  17602.  an  bis  jetzt  geprägten  Rubel  für  Einen  Thaler
und  Einen  guten  Groschen;

3)  die  Brabanter=  und  Kronenthaler  für  Einen  Thaler  Eilf  gute  Groschen
  Sechs  Pfennige;

4)  die  Konventions=  oder  Speziesthaler  für  Einen  Thaler  Acht  gute  Groschen
  und

5)  die  Fünffrancsstücke  für  Einen  Thaler  Sieben  gute  Groschen  und
Sechs  Pfennige  Preußisch  Kourant,

in  Zahlung  anzunehmen.

Dieser  hier  bestimmte  Preis  ist  dem,  in  den  vorgenannten  Münzen
enthaltenen  Silberwerthe  vollkommen  angemessen;  es  kann  sie  also  ein  jeder
dafür  um  so  unbedenklicher  annehmen,  als  die  Königlichen  Munzen  sie  für
diesen  Preis  zum  Umprägen  in  Preußisches  Kourant  übernehmen  werden.
Es  soll  in  Kurzem  eine  genaue  Bezeichnung  der  am  wenigsten  gekannten
Sorten  erfolgen,  um  sie  dem  Publiko  hinreichend  kenntlich  zu  machen.

Schloß  Peilan  bei  Reichenbach,  den  29sten  Juli  1813.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

(No.  190.)
        <pb n="108" />
        —  100  —

(No.  190.  Allerhöchste  Kabinetserdre,  betreffend  die  Bestimmung  der  Disziplinarstrafen
über  die  Landsturmmänner.  Vom  7.  August  1843.

NA.  Bezug  auf  den  *-  Meiner  fernerweiten  Verordnung  über  den
Landsturm  vom  1  vten  v.  M  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  Rücksicht  der
Disziplinarstrafen  über  die  Landsturmmänner,  sowohl  für  die  Zeit  ihrer  Uebungen,
  als  wenn  sie  im  wirklichen  Dienste  gegen  den  Feind  stehen,  die
hierauf  Bezug  habenden  Kriegsartikel  gelten  sollen,  welche  als  Militairgesetz
  für  Meine  Armee  und  die  Landwehr  gegeben  sind.  Der  Landsturm
muß  sich  durch  diese  Meine  Anordnung  geachtet  finden,  und  Ich  beauftrage
Sie,  solche  bekannt  machen  und  zur  Anwendung  bringen  zu  lassen.
Neudorf,  den  7ten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="109" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

—

No.  15.  —

—

 

 

 

 

—  —

(No.  191.)  Allerhöchste  Bestimmung  vom  26sten  Juli  1813.,  wegen  der  Klagen  gegen
öffentliche  Beamte,  aus  Kontrakten,  welche  diese  Beamte  Namens  des
Staats  über  Lieferungen  von  Armeebedürfnissen  eingegangen  sind.

B.  der  gegenwärtigen  Lage  der  Staatskassen,  ist  es  nicht  immer  möglich,
  die  Zahlungsverbindlichkeiten  prompt  zu  erfüllen,  welche  in  den,  von
öffentlichen  Beamten  Namens  des  Staats  geschlossenen  Kontrakten,  über
Lieferungen  von  Armeebedürfnissen  aufgenommen  worden  sind.  Sollten  daher
  Klagen  aus  dergleichen  Kontrakten  gegen  die  Personen  solcher  Beamten
angebracht  werden;  so  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  diese  von  den  Gerichtsbehörden
  nicht  angenommen  werden.

Hauptquartier  Neudorf,  den  26sten  Juli  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

Jahrgang  4813.  R  (No.  192)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  30sten  September  1813.)
        <pb n="110" />
        —  102  —

(No.  192.)  Allerhöchste  Kabinetsordre,  betreffend  die  Befreiung  von  der  Entrichtung
der  Personensteuer  derjenigen  Frauen  und  Kinder,  deren  Männer  und
Väter  als  Freiwillige,  Soldaten  oder  Landwehrmänner  im  Militair
dienen,  für  die  Dauer  des  Krieges.  Vom  1  #ten  August  1813.

D.  der  Erwerb  derer,  die  als  Freiwillige,  Soldaten  oder  Landwehrmänner
  im  Militair  dienen,  durch  den  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  in  der
Regel  verloren  geht,  so  erfordert  es  die  Billigkeit,  daß  ihre  Frauen  und
Kinder  für  die  Dauer  des  Krieges,  von  der  Entrichtung  der  Personensteuer,
  befreit  bleiben.  Ich  trage  Ihnen  daher  auf,  das  Nöthige  dieserhalb
  zu  veranlassen.

Hauptquartier  Neudorf,  den  1  1ten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

(No.  193.)
        <pb n="111" />
        —  103  —

(No.  1953.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  14ten  Angust  1813.,  daß  Künftightn  die
Bergleute,  wenn  sie  zum  Kriegesdienst  ausgehoben  werden,  nur  zum
Mineur=  oder  Pionierdienst  gebraucht  werden  sallen.

□

We  gleich  das  Privilegium  vom  3ten  Dezember  1709.,  die  Werbefreiheit
  der  Bergleute  betreffend,  den  gegenwärtigen  Zeitumsiänden  nicht
mehr  angemessen  ist:  so  will  IJch  doch  zum  Besten  des  Bergbaues  und
Meiner  treuen  Bergleute,  und  in  Betracht  der  Fährlichkeit  und  Mühsamkeit
  ihres  Berufs,  jene  in  vielen  andern  Ländern,  in  gleicher  Weise  übliche
Begünstigung,  jedoch  mit  der  Beschränkung  aufrecht  erhalten,  daß  künftighin
  die  Bergleute,  wenn  sie  zum  Kriegsdienst  ausgehoben  werden,  nur  zum
Mineur=  oder  Pionierdienst  gebraucht  werden  sollen;  dagegen  bleibt  ihnen
nach  wie  vor  unbenommen,  als  Freiwillige  unter  Meine  Fahnen  in  Reihe
und  Glied  zu  treten.

Landeck,  den  14ten  August  1813.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

No.  194.)
        <pb n="112" />
        —  104  —

(No.  194.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom!  tOten  September  1813.,  daß  außer  den
im  §.  13.  des  Edikts  vom  19ten  Dezember  v.  J.  genannten  Verlusten,

  auch  die  an  Bier  und  Branntwein  zur  Kompensation  gebracht
werden  können.

B.  den  von  Ihnen  Mir  vorgetragenen  Gründen,  ist  es  keinem  Bedenken
  unterworfen,  daß  außer  den  im  §.  13.  des  Edikts  vom  19ten  Dezember
  v.  J.  genannten  Verlusten,  auch  die  an  Bier  und  Branntwein  zur
Kompensation  gebracht  werden  können.  Ich  überlasse  Ihnen,  hiernach  das
Nöthige  zu  verfügen.

Hauptquartier  Töplitz,  den  10ten  September  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="113" />
        —  105  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  16.

 

 

(No.  195.)  Verordnung  über  die  Errichtung  einer  Reserve  zum  Ersatz  des  Abganges
bei  der  Landwehr.  Vom  Sten  August  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  es  zur  glücklichen  Führung  des  Krieges  unumgänglich  erforderlich
  ist,  daß  das  vor  dem  Feinde  stehende  Heer  beständig  vollzählig  erhalten
  werde,  und  da  eine  solche  Einrichtung  für  die  stehende  Armee  bereits
getroffen  ist,  verordnen,  daß  nach  H.  2.  des  fernerweiten  Edikts  über  den
Landsturm  vom  17ten  Juli  d.  J.  sogleich  mit  Bildung  einer  Reserve  für
die  Landwehr  nach  folgenden  Bestimmungen  vorgeschritten  werden  soll.

C.  1.

Es  wird  unmittelbar  nach  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in
jedem  Distrikt,  der  ein  Regiment  oder  vier  Bataillone  Infanterie  gestellt
hat,  so  viel  Mannschaft  ausgehoben,  als  zu  zwei  Bataillonen  gehören.
Auf  jedes  Regiment  oder  vier  Eskadrons  Kavallerie  werden  Mannschaft  und
Perde  zu  einer  fünften  Eskadron  ausgehoben  und  gestellt.

.  2.

Die  Aushebung  geschieht  Kreisweise  aus  der  waffenfähigen,  den  Gewerben
  und  ihren  Familien  am  meisten  entbehrlichen  Landsturmmannschaft,
durch  die  Kreisausschüsse,  nicht  durchs  Loos,  sondern  nach  ihrem  Gutachten
über  mehr  oder  mindere  Entbehrlichkeit  derselben  in  ihrer  Heimath,  und
nit  Rücksicht  auf  die  nöthige  Ersatzmamschaft.

Jahrgang  1813.  ·  «·  S  §.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  72en  Oktober  1813.)
        <pb n="114" />
        —  106  —

S.  3.

Die  Hälfte  der  ausgehobenen  Mannschaft  für  die  Infanterie,  wird,
nachdem  sie  mit  den  übrigen  vereidigt  ist,  einen  Monat  lang  beurlaubt.
Die  andere  Hälfte  wird  unterdessen  ausgerüstet  und  in  den  Waffen  geübt.
Wird  dieser  Theil  nach  Ablauf  eines  Monats  noch  nicht  als  Ergänzung  zur
Armee  geschickt,  so  wird  solcher  auf  Urlaub  entlassen  und  unterdessen  die  andere
  Hälfte  zum  Exerziren  und  zur  Ausrüstung  eingezogen.

S.  4.

Wenn  die  Nähe  des  Feindes  eine  Zusammenziehung  der  ganzen  Reserve
  mit  einemmale  nothwendig  macht;  so  ist  es  die  Pflicht  des  Militairgouvernements,

  solche  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  schon  geübt  und  bewaffnet
  ist,  zu  veranlassen.

g.  5.

Gekleidet  und  bewaffnet  wird  die  Landwehr-Reserve  auf  Kosten  des

Staats,  und  haben  die  Militairgouvernements  mit  dem  allgemeinen  Krieges—
departement  sich  zu  einigen.

g.  6.

Jedes  Landwehrregiment  giebt  einen  Stamm  von  10  Offizieren,  20  Unteroffizieren
  und  80  gut  exerzirten  Gemeinen  ab,  um  daraus  ein  Ersatzbataillon
  zu  1200  Mann  nach  F.  3.  zu  bilden.  Hiezu  liefern  die  Distrikte,  die
das  Regiment  gestellt  haben,  1100  Gemeine,  aus  welchen  wieder  von  8  zu
8  Tagen  die  nöthigen  Unteroffiziere  gewählt  werden.  Auch  zu  den  noch  offenen
  Offizierstellen  werden  taugliche  Personen  gewählt,  die  vorzugsweise  aus
dem  Regimentsbezirk,  und  wenn  sie  daselbst  nicht  vorhanden  sind,  anderswoher
  genommen  werden  können.

S.  7.

Die  Art  und  Weise,  wie  die  Landwehr-Reserven  zu  ihren  Brigaden

oder  Regimentern  abgehen,  besorgt  das  Milikairdepartement  im  Verhältniß
des  statt  gefundenen  Abganges.

C.  8.

Sobald  mehr  als  ein  Bataillon  auf  jede  Brigade,  oder  mehr  als  eine
Eskadron  auf  ein  Regiment,  zur  Armee  abgegangen  ist,  wird  eine  ahniche
Aus-
        <pb n="115" />
        —  107  —

Aushebung  von  Mannschaft  und  Pferden  nach  F.  1.,  2  und  6.  vorgenommen,
um  den  Ersatz  in  einer  solchen  Bereitschaft  zu  halten,  daß  jederzeit  ein  vollständiges
  Bataillon  zur  Brigade,  und  eine  Eskadron  zu  ihrem  Regimente
stoßen  kann.

K.  9.

Es  versteht  sich  dabei  von  selbst,  daß  wenn  einzelne  Brigaden  unverhältnißmäßig
  mehr  als  andere  gelitten  haben,  ihre  Ergänzung  mit  Hülfe  der
Reservebataillons  anderer  Brigaden,  die  weniger  gelitten  haben,  geschehen
muß.  Nur  muß,  so  viel  wie  möglich,  darauf  gesehen  werden,  daß  ihre
Vertheilung  nur  nach  ihrer  Heimath  geschieht.

So  geschehen  und  gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  zu  Neudorf  den
Sten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        —  109  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——“  No.  17.  *.

 

 

 

—.

(No.  196.)  Vollständige  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landwehr  vom  17ten
März  1813.,  deren  Einleitung  sich  bereits  im  7ten  Stäck  der  diesjaährigen
  Gesetzsammlung  unter  No.  163.  Seite  36.  abgedruckt  findet.

D.  Stände  errichten  gemeinschaftlich  die  Landwehr.  Ich  und  alle  Prinzen
  Meines  Hauses  stehen  an  der  Spitze.

Die  Landwehr  einer  Provinz  steht  unter  dem  unmittelbaren  Oberbefehl
der  Militair=  und  Civilgouverneurs  derselben.

Jeder  Kreis  errichtet  eine,  der  Bevölkerung  angemessene  Landwehr-Abtheilung,
  ohne  Verbindung  mit  andern  Kreisen.  Wie  viel  Landwehrmänner
  in  jedem  Kreise  gestellt  werden,  wird  die  Regierung  den  Kreisen  bekannt
machen.

Alle  wehrbaren  Männer,  welche  nicht  zur  Landwehr  gezogen  werden,
bilden  einen  Landsturm,  welcher  den  Feind  im  Kreise  erwartet.  Bis  zu  diesem.
  Augenblick  bleiben  die  bürgerlichen  Gewerbe  und  häuslichen  Verhältnisse
ungestört.

Den  Ständen  bleibt  die  Errichtung  der  Landwehr  überlassen;  es  wird
dabei  jedoch  folgende  allgemeine  Verfassung  hiermit  festgesetzt:

§.  1.  Zum  Betrieb  der  Aushebung  und  Formirung  der  Landwehr  bestimmt
  jeder  Kreis  einen  Ausschuß,  welcher  aus  2  Deputirten  von  den  adlichen
Gutsbesitzern,  einem  von  den  Städten  und  einem  vom  Bauernstande  besteht,
welche  letztere  beide  von  der  Regierung  gewählt  werden.

#.  2.  Um  alle  sireitige  Fälle  zwischen  den  Kreisen  und  den  verschiedenen
Behörden  zu  schlichten  und  die  Punkte  zu  entscheiden,  welche  von  den  Ständen
Jahrgang  1813.  T  und

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  6öten  November  1813.)
        <pb n="118" />
        —  110  —

und  dem  Ausschuß  nicht  entschieden  werden  koͤnnen,  wird  in  jeder  Provinz  ein
General-Commissarius  von  den  Ständen  und  einer  von  Mir  gewaͤhlt.

§.  3.  Die  Städte  Berlin,  Breslau  und  Königsberg  in  Preußen  errichten
  ihre  Landwehr  ohne  Verbindung  mit  dem  Kreise,  in  welchem  sie  liegen.

§.  4.  Mit  Errichtung  der  Landwehr  werden  die  Bürgergarden  in  den
Städten  aufgelöset,  die  Landwehr  versieht  ihren  Dienst.  Es  wird  jedoch  den
städtischen  Landwehr-Männern  nachgelassen,  die  Uniformen  der  Bürgergarden
zu  tragen.

§.  5.  Die  Landwehr  besteht  aus  Freiwilligen  und  zunächst  aus  den
wehrbaren  Männern  vom  17ten  bis  zum  40sten  Jahr  einschließlich,  welche  zur
Ergänzung  der  Freiwilligen  auf  die  bestimmte  Anzahl  Landwehrmänner,  ohne
Rücksicht  auf  Stand  und  Bedienung,  mit  der  F.  10.  vorgeschriebenen  nähern
Bestimmung,  nach  den  Jahrgängen  durchs  Loos  bestimmt  werden.  Oie  erste

„Jhäü  ergiebt  das  Nähere.

§.  0.  Dem  Kreis=  oder  städtischen  Ausschuß  steht  frei,  jedem,  dessen
amtliche,  häusliche  oder  andere  Verhältnisse  eine  Ausnahme  erfordern,  oder
eine  Abwesenheit  aus  dem  Kreise  nicht  erlauben,  diese  Ausnahme  zu  gestatten,
welche  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Berücksichtigung  aller  Umstände  bestimmt
  wird.

#.  7.  Die  Landwehr  besieht  aus  Infanterie  und  Kavallerie,  letztere
nach  Kosaken-Art,  der  15te  bis  8te  Mann  ist  Reuter.  Die  Formirung  er-—

  die  zweite  Beilage.
F.  8.  Die  Offiziere  werden  von  dem  Ausschuß  der  Kreise,  bis  einschließlich

  den  Kompagnie=  und  Schwadron-Chef,  ohne  Rücksicht  aufs  Alter,
aus  der  ganzen  Volksmenge  gewählt,  und  Mir  zur  Bestätigung  vorgeschlagen.
Bis  diese  erfolgt,  bleibt  die  Anstellung  nur  vorläufig.  Die  Bataillons-Chefs,
Brigadiers  und  Divisionaire  werden  von  Mir  gesetzt;  Ich  werde  jedoch  gern
auf  die  Wahl  des  Ausschusses  Rücksicht  nehmen.

§.  9.  Die  Gensd'armen-Offiziere  mit  ihren  Unteroffizteren  und  Gemeinen
  sind  verpflichtet,  zur  Uebung  der  Landwehr-Männer,  so  lange  es  erforderlich
  ist,  in  die  Landwehr  einzutreten.  Trifft  die  Offiziere  die  Wahl  zu
Offizierstellen  nach  ihren  Graden,  die  Unteroffiziere  und  Gemeinen  aber,  zu
Feldwebel  und  Unteroffiziere,  so  verbleiben  sie  in  der  Landwehr,  außerdem
aber  treten  sie,  nach  beendigter  Uebung,  in  ihr  Verhältniß  zurück,  und

schließen  sich  demnächst  dem  Landsturm  an.
S.  10.
        <pb n="119" />
        —  111  —

F.  10.  Sollten  Besitzer  adlicher  Güter  oder  Königliche  Bediente  in
der  zum  Dienst  besiimmten  Landwehr,  in  der  Reihe  der  Gemeinen  oder  Unteroffiziere.
  nach  der  geschehenen  Wahl  der  Offiziere  verbleiben,  so  werden
sie  in  den  Landsturm  versetzt;  denn  Ich  will  nicht,  daß  die  polizeilichen  und
bürgerlichen  Verhältnisse  gestört  werden,  bevor  der  Landsturm  eintritt.

S.  11.  Die  Unteroffiziere  werden  von  den  Offizieren  gewählt,  und
von  den  Brigadiers  bestätigt.  Aus  den  Unteroffizieren  wird  der  Abgang  der
Offiziere  mit  einigen  Ausnahmen  ersetzt.

.  12.  Die  Offiziere,  unteroffiziere  und  Gemeine  leisten  den  gewöhnlichen
  Eid  des  stehenden  Heeres,  und  stehen  mit  diesen  in  gleichem  Range,
in  gleichen  Vorrechten,  und  daher  auch  in  gleichen  Verpflichtungen.

&amp;amp;.  13.  Die  Landwehrmänner  kleiden  sich  selbst  oder  sie  werden  von
den  Ständen  oder  Kommunen  gekleidet,  nachdem  es  die  Umstände  erfordern.“
„Die  dritte  Beilage  ergiebt  das  Nähere.

.  14.  Die  Landwehr  erhält  ihre  Waffen  und  Munition,  so  weit  solche
nicht  in  den  Kreisen  angefertigt  werden  können,  aus  dem  Zeughause  auf  Kosten
„des  Staats.  Das  Nähere  ergiebt  die  vierte  Beilage.

§9.  15.  Die  Landwehr  erhält  keine  Besoldung,  so  lange  sie  #m  Kreise
bleibt;  es  bleibt  den  Ständen,.  Gemeinden  und  Städten  überlassen,  ob  sie  die
Landwehrmänner  nach  Umständen  entschädigen  wollen.  Wird  die  Landwehr
  im  Kreise  zu  ihrer  Uebung  zusammengezogen,  so  sorgt  der  Kreis  für
die  Verpflegung.

§.  16.  Die  Landwehr  tritt  in  die  Besoldung  und  Verpflegung  der
stehenden  Truppen,  sobald  sie  außerhalb  ihres  Kreises  gebraucht  wird.

#.  17.  Die  Landwehr  ist  der  Disziplin  des  stehenden  Heeres  unterworfen
  und  wird  bei  Vergehungen  nach  den  Kriegsartikeln  derselben  gerichtet.

.  18.  Die  Uebung  der  Landwehr  geschieht  nach  Anleitung  der  fünften
„Beilage.

Alle  pensionirte  Offiziere  und  verabschiedete  Soldaten,  wenn  solche
nicht  schon  als  Offiziere  gewählt,  oder  zur  Landwehr  gezogen  sind,  sollen  mit
den  Gensd'armen  in  der  Landwehr  eine  Zeitlang  die  jungen  Männer  üben;
wenn  ihre  Korperkräfte  dies  gestatten.

§.  19.  Wenn  die  Landwehr  Abgang  hat,  oder  wenn  von  derselben
zum  Ersatz  der  im  Felde  stehenden  Truppen  einzelne  Ersatz-Mannschaften  ge-T
  2  stellt,
        <pb n="120" />
        stellt,  oder  ganze  Bataillone  zur  Armee  gezogen  werden,  so  wird  der  Abgang
aus  den  zuruͤckgebliebenen  Landwehrpflichtigen  sogleich  wieder  ergaͤnzt.

§.  20.  Die  Einrichtung  des  Landsiurms  geschieht  erst,  wenn  die  der
Landwehr  beendigt  ist.

Gegeben  Breslau,  den  17ten  März  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Erste
        <pb n="121" />
        —  113  —
Erste  Beilage.

Anweisung  zur  Formirung  der  Landwehr.

1.  Sobald  der  Kreis  zur  Formirung  der  Landwehr  seinen  Ausschuß
gewaͤhlt  hat,  und  der  Tag  dazu  bestimmt  ist,  uͤberlegt  der  Ausschuß,  ob  das
Geschäft  an  einem  Orte,  oder  an  mehrern  Orten  im  Kreise,  geschehen  musse.
Letztern  Falls  theilen  sich  die  Ausschüsse  nach  den  Umständen  so,  daß  das
Geschäft  im  ganzen  Kreise  zu  einer  und  derselben  Zeit  geschehen  kann.  Der
Ausschuß,  dem  die  im  Kreise  zu  stellende  Anzahl  Landwehrmänner  von  der
Regierung  bekannt  gemacht  ist,  bestimmt  nach  Verhältniß,  wie  viel  an  jedem
einzelnen  Orte  gestellt  werden  müssen.  Gleiche  Anordnungen  treffen  in  den
Städten  Berlin,  Breslau,  Königsberg,  die  städtischen  Ausschüsse.  In  den
übrigen  Städten  geschieht  die  Aushebung  durch  den  Kreisausschuß.

20.  JZur  Gestellung  selbst,  berufen  die  Kommissarien  zur  bestimmten
Stunde:

a)  alle  um  Kreise  befindliche  Offizianten,  mit  Ausschluß  der  im  wirklichen
Königl.  Dienst  stehenden  Präsidenten  und  Direktoren;

b)  die  Forstbedienten  mit  ihren  Gehülfen  und  Söhnen,  so  weit  sie  nicht
schon  zur  Vertheidigung  der  Festungen  abgetheilt  sind;

c)  sämmtliche  gewesene  Soldaten,  die  nicht  Krüppel  oder  Greise  sind;
)  alle  wehrbare  Männer,  vom  17ten  Jahre  an  gerechnet.

3.  Wenn  alles  beisammen  ist,  versammelt  der  Kommissarius  die  Anwesenden
  in  einen  Kreis  um  sich,  eröffnet  ihnen  in  wenigen  kräffigen  Worten
den  Zweck,  sucht  ihre  Vaterlandsliebe  und  ihr  Pflichtgefühl  für  den  Zweck
zu  erwärmen  und  fordert  dann  die  Freiwilligen  auf,  sich  nach  geöffnetem
Kreise  besonders  zu  stellen,  und  zwar  so,  daß  diejenigen,  welche  zu  Pferde
dienen  wollen  und  ein  Pferd  stellen  können,  besonders  treten.  Er  eröffnet
ihnen,  daß  die  Freiwilligen  den  Rang  eines  Gefreiten  erhalten  und  daß  bei
eintretendem  Avancement,  auf  sie  vorzüglich  gerücksichtigt  werden  soll.

4.  Nach  geöffnetem  Kreise,  rangirt  der  Kommissarius  die  vorgetretenen
  Freiwilligen,  und  wenn  sich  aus  Eifer  für  die  Sache,  Männer  darunter
  befinden,  welche  zuin  Felddienst  nicht  mehr  Kräfte  genug  besitzen:  so  muß
er  sie  auf  eine  zweckmnäßige  Art  zum  Austrikt  zu  bewegen  suchen,  und  sie  zum
Landsturm  verweisen.

Hierauf  stellt  er  die  nicht  als  Freiwillige  vorgetretenen  Landwehrpflichtigen

  Männer  nach  den  Jahrgängen  des  Alters,  und  überschlägt,  wie  viel
zur
        <pb n="122" />
        —  114  —

zur  Ergaͤnzung  der  Anzahl  noch  durchs  Loos  zu  bestimmen  sind.  Diese  werden
  dann  aus  den  Männern  vom  17#en  bis  40sten  Jahre,  aus  jedem  Jahrgange
  nach  gleichem  Verhältniß  gestellt.

5.  Findet  sich  unter  den  Freiwilligen  nicht  die  hinreichende  Anzahl
Reuter,  so  werden  solche  aus  den  gestellten  Männern  so  bestimmt,  daß  die
Wohlhabendern  dazu  gewählt  werden.

6.  Sobald  dies  Geschäft  beendiget  ist,  werden  die  Landwehrmänner
rangirt  und  Ortweise  aufgezeichnet.  Findet  es  sich  hierbei,  daß  das  Loos  zum
Theil  auf  körperlich  Unfähige  gefallen  ist,  oder  daß  nach  F.  6.  der  Organisation
  Ausnahmen  Statt  finden  müssen,  so  werden  die  Ausscheidenden  sofort
aus  den  Zurückgebliebenen  wieder  ersetzt.

Wenn  alles  beendiget  ist,  und  die  vorher  schon  gewählten  Offiziere
zugetreten  sind,  so  führt  der  Kommissarius  des  Ausschusses  die  Landwehrmänner
  in  die  nächste  Kirche.  Der  hiezu  schon  beauftragte  Prediger  hält
eine  kurze,  herzliche  Anrede  an  die  neuen  Vertheidiger  des  Vaterlandes,
legt  ihnen  das  Ehrenvolle  und  Rühmliche  ihres  Berufs  an's  Herz  und  sucht
dadurch  ihren  Muth  und  Eifer  zu  entflammen.  Nach  beendigter  Rede  laßt
der  Kommissarius  die  Landwehrmänner  den  gewöhnlichen  Soldateneid  schwören
  und  entläßt  sie  hierauf,  bis  auf  weitere  Ordre,  in  ihre  Wohnungen.

 

Zweite  Beilage.

Anweisung  zur  Organisirung  der  Landwehr.

1.  Die  Landwehr  soll  in  Kompagnien  und  Schwadronen  dergestalt
eingetheilt  werden,  daß  150  bis  200  Mann  Fußvolk  eine  Kompagnie,  und
72  bis  96  Mann  Reuter  eine  Schwadron  bilden.

2.  Das  Fußvolk  wird  von  12  zu  12  Mann  und  die  Reuer  von  8
zu  8  Mann  in  Korporalschaften  eingetheilt.  Die  Kompagnie  oda  Schwadron,
  erhält  so  viel  Unteroffiziere,  als  sie  Korporalschaften  enthält  Außperdem
  bekömmt  jede  Compagnie  oder  Schwadron  einen  Feldwebel  oder  Wachtmeister.


3.  Jede  Kompagnie  Infanterie  erhält  einen  Hauptmann  und  vier
Lieutenants  und  theilt  sich  demnach  in  Offizierabtheilungen  zu  30  bis  40
Mann
        <pb n="123" />
        Mann  ein.  Eine  Schwadron  erhaͤlt  einen  Rittmeister  und  nach  Verhaͤltniß
ihrer  Stärke,  2  bis  3  Lieutenants,  so  daß  eine  Offizierabtheilung  nicht  uͤber
24  Mann  stark  wird.

4.  Nach  dieser  Bestimmung  uͤberschlaͤgt  der  staͤndische  Ausschuß  die
erforderliche  Anzahl  Offiziere  und  waͤhlt  diese  schon  vor  der  Verloosung  der
Landwehrmaͤnner  aus  der  Gesammtheit  des  Kreises  und  der  darin  befindlichen
Gensd'armerie  aus.  Ein  Gleiches  geschieht  in  den  Staͤdten  Berlin,  Breslau
und  Königsberg  durch  den  städtischen  Ausschuß.

Die  Wahlen  der  Offiziere  werden  Sr.  Majestät  dem  König  zur  Bestätigung
  eingereicht  und  letztere  sind  verpflichtet,  die  Stellen  anzunehmen,
wenn  nicht  besondere  von  dem  Kreisausschuß  anerkannte  Hindernisse  Statt

finden.

Se.  Majestät  der  König  haben  das  Vertrauen,  daß  die  Kreisausschüsse
  ohne  alle  Partheilichkeit  ihre  Wahl  auf  Männer  richten  werden,  die
sich  durch  mehrere  Bildung,  durch  Rechtlichkeit  und  durch  das  Vertrauen,
welches  sie  im  Kreise  oder  in  der  Stadt  besitzen,  dazu  am  besten  gualifiziren.

Wenn  Offiziere  abgehen,  oder  neue  Bataillons  in  der  Folge  formirt
werden,  so  werden  die  Offiziere,  jedoch  mit  Ausnahmen,  aus  den  Unteroffizieren
  der  Landwehr  einer  jeden  Provinz,  durch  das  Avancement,  nach  der
Wahl  der  Offiziere  ersetzt.  Die  Wahlen  werden  durch  den  Brigadier  Sr.
Majestät  dem  Könige  zur  Bestätigung  vorgelegt.

5.  ODie  Unteroffizierstellen  werden  durch  die  Wahl  der  Offtziere  aus  den
Landwehrmännern  bestimmt.  Es  muß  dabei  nach  Möglichkeit  darauf  gesehen
  werden,  diese  Stellen  mit  solchen  Männern  zu  besetzen,  welche  mit  dem
Dienst  nicht  unbekannt  sind,  weshalb  die  Gensd'armen  und  die  gewesenen
Soldaten  dazu  gewählt  werden  können,  wenn  ihre  moralische  Aufführung  dazu
  geeignet  ist  und  sie  das  Vertrauen  ihrer  Mitürger  besitzen.  Vorzuglich
muß  dies  bei  den  Feldwebeln  oder  Wachtmeistern  der  Fall  seyn,  wozu  Männer
  zu  wählen,  die  zugleich  der  Feder  ziemlich  gewachsen  sind.

6.  Bei  der  Eintheilung  in  Korporalschaften  und  Kompagnien,  muß
darauf  gesehen  werden,  daß  die  Leute  nach  Möglichkeit  so  zusammen  bleiben,
wie  sie  in  einem  Orte  oder  nahe  bei  einander  wohnen.

7.  Sobald  die  Landwehr  in  Kompagnien  und  Schwadronen  formirt
ist,  sollen  je  vier  und  vier  Kompagnien  in  ein  Bataillon  zusammengezogen
werden  und  einen  Kommandeur  erhalten,  zu  dessen  Wahl  die  Stände  Sr.

Majestät  dem  Könige  einige  Subjekte  vorschlagen  können.
8.  Vier
        <pb n="124" />
        —  116  —

8.  Vier  Bataillons  mit  der  zu  ihnen  gehoͤrenden  Reuterei,  sollen
eine  Brigade,  die  Reuterschwadronen  derselben  ein  Regiment  Reuter  bilden
und  je  drei  und  drei  Brigaden  eine  Division  formiren.  Sr.  Majestaͤt  der
König  behalten  Sich  die  Ernennung  der  Brigadiers  und  Divisionaire  vor;
es  bleibt  jedoch  ven  Ständen  überlassen,  ihre  Vorschläge  auch  hierzu  abzugeben,
  welche  Allerhöchstdieselben  nach  den  Umstanden  berücksichtigen  wollen.

 

Dritte  Beilagee.
Anweisung  zur  Bekleidung  der  Landwehr.

1.  Die  Bekleidung  eines  Landwehr-Mannes  muß  einfach  und  der  Gesundheit
  zuträglich  senn.  Sie  kann  bestehen  in  einer  Litewka  von  blauem
oder  schwarzem  Tuch  mit  farbigem  Kragen  der.  Provinz,  langen  weiten  leinenen
  Hosen,  Stiefeln  oder  Schuhen  mit  kurzen  leinenen  Stiefeletten,  einer
Mütze  von  dem  Tuch  der  Litewka  mit  dem  Tuch  des  Kragens  unten  besetzt.

2.  Die  Freiwilligen,  welche  den  Rang  eines  Gefreiten  haben,  werden
durch  einen  schmalen  weißen  Band  und  die  Unteroffiziere  durch  einen  schmalen
schwarzen  Band  um  den  Aufschlag  ausgezeichnet.

3.  Die  Offiziere  tragen  die  Interims-Uniform  der  Stände,  jedoch  ohne
Stickerei  und  eine  ähnliche  Mütze,  wie  die  Landwehr-Männer.  Sie  unterscheiden
  sich  durch  die  Achselklappen  eben  so,  wie  die  Offiziere  der  Armee,  mit
denen  sie  gleichen  Rang,  gleiche  Vorrechte  und  gleiche  Verpflichtungen  haben
sollen.

4.  Den  städtischen  Landwehr-Männern  bleibt  es  überlassen,  die  Uniformen
  der  Bürgergarden  zu  tragen,  in  so  fern  sie  eine  ganze  Compagnie  oder
Schwadron  formiren.

5.  Jeder  Landwehr-Mann  wird  als  solcher  durch  ein  Krenz  von  weißem
Blech  mit  der  Inschrift:
Mit  Gott  für  König  und  Vaterland,

bezeichnet,  welches  vorn  an  der  Muͤtze  angeheftet  wird.

6.  Jeder  Landwehr-Mann-  ist  verpflichtet,  sich  selbst  zu  kleiden.  Dies
wird  ihn  um  so  weniger  drücken,  als  dem  guten  Ueberrock  des  Landmannes
leicht  die  Form  einer  Litewka  gegeben  werden  kann.  Wo  der  einzelne  Mann

seine
        <pb n="125" />
        —  117  —

seine  Bekleidung  nicht  selbst  beschaffen  kann,  wird  der  Kreis  dafür  sorgen,
wobei  vorausgesetzt  wird,  daß  die  Stände  auf  anständige  Bekleidung  und  Uniformität
  sehen  werden,  damit  die  Landwehrmänner  nicht  dem  Gespötte  bloß

gestellt  werden.

7.  Ein  Mantel  ist  gegen  die  rauhe  Witterung  dem  Landwehrmann
so  unentbehrlich,  daß  die  Kreise  oder  Städte,  wo  derselbe  solchen  nicht  selbst
beschaffen  kann,  dafür  Sorge  tragen  werden.

 

Vierte  Beilagee.

Anweisung  zur  Bewaffnung  der  Landwehr.

1.  Die  Landwehr,  welche  sich  bei  der  Infanterie  jederzeit  in  drei  Gliedern
  stellt,  wird  im  ersten  Gliede  mit  Piken,  in  den  beiden  hintern  Gliedern
mit  Flinten  bewaffnet.

2.  Die  Flinten  und  die  dazu  gehörige  Munition  liefert  die  Regierung.
Die  Piken,  welche  an  8  Fuß  langen  Stangen  mit  6  Zoll  langen  spitzen  Beschlägen
  versehen  seyn  mussen,  wird  der  Kreis  anfertigen  lassen.

3.  Die  Unteroffiziere  erhalten  eine  Flinte  und  ein  Seitengewehr.

4.  Die  Waffen-Rüstung  eines  Reuters  soll  aus  einer  Pike  von  der  Länge
der  Uhlanen-Piken,  einem  Sabel  und  einer  Pistole  bestehen;  letztere  beide  liefert
  die  Regierung.  Pike  und  Pferd  nebst  Sattel  und  Zeug  schafft  in  der  Regel
  der  Renter  selbst  an,  wo  dies  nicht  geschehen  kann,  forgt  der  Kreis  dafür.

5.  Die  Reutersättel  müssen  gute  lederne  Sättel  mit  tüchtigen  Steigbügeln
  versehen  und  gut  ausgefüttert  seyn,  oder  eine  gute  Decke  zur  Unterlage
haben,  damit  sie  die  Pferde  nicht  drücken.

6.  Jedes  Pferd  muß  einen  besondern  Halfter  und  einen  tüchtigen  Stangenzaum,
  wenigstens  eine  gute  Wassertrense  mit  Knebel,  zur  Führung  haben.

7.  Zur  guten  Aufbewahrung  der  Munition  muß  jeder  Infanterist  und
Reuter  mit  einer  einfachen  Patronentasche  von  schwarzem  ordinairen  Leder,  in
Form  der  Kartuschen,  versehen  werden,  welche  mit  einem  Deckel  gegen  den
Regen  geschützt,  so  groß  ist,  daß  sie,  bei  dem  Infanteristen  60  Patronen  in
Bunden  und  bei  den  Kavalleristen  20  Patroneh  fassen  känn,  und  mit  einem

Jahrgang  1813.  1  schwarzen
        <pb n="126" />
        —  118  —
schwarzen  ledernen  Riemen,  über  die  Schulter  zu  tragen,  versehen  seyn  muß.
Für  deren  Anschaffung  werden  die  Kreise  sorgen.

8.  Jeder  Landwehrmann  zu  Fuß  muß,  außer  seiner  Rüstung,  noch
mit  einem  starken  Beil  oder  leichten  Spaten  versehen  seyn.

9.  Die  nöthigen  Trommeln,  Trompeten  und  Signalhörner  müssen  von
den  Kreisen  baldmöglichst  herbeigeschafft  werden.

 

Fünfte  Beilage.
Anweisung  zur  Uebung  der  Landwehr.

1.  Jeder  Landwehrmann  muß  zum  Felddienst  unterrichtet  werden,  wozu
eine  besondere  Instruktion  ertheilt  werden  wird.  Bis  nach  dieser  Instruktion
im  Ganzen  erercirt  werden  kann,  welches  nicht  eher  geschehen  muß,  als  bis
die  Uniformirung  beendigt  ist,  sollen

2.  die  Landwehrmänner  alle  Woche  zweimal,  und  zwar  am  Sonntag
und  Mittwoch,  in  ihren  Offieierabtheilungen  versammelt  und  die  Infanterie  in
der  Stellung,  Richtung,  den  Wendungen,  im  Marschieren  nach  dem  Geschwindschritt,
  vorzüglich  aber  in  Behandlung  des  Gewehrs  und  der  Pike
geübt  werden.  Vorzüglich  muß  das  Schießen  nach  dem  Ziele  geübt  werden,
welches  Anfangs  das  Wesentlichste  der  ganzen  Bildung  ist.  Es  sollen  dazu
auf  jeden  Mann  20  scharfe  Patronen  und  auf  die,  welche  Piken  führen,  10
Patronen  gut  gethan  werden.

3.  Die  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen  der  Gend'armerie,  so  wie
die  gewesenen  Offiziere  und  Soldaten  eines  jeden  Kreises,  welche  in  die  Landwehr
  nicht  eingestellt  sind,  müssen  sich  so  vertheilen,  daß  sie  die  Offiziere  in
diesen  Uebungen  nach  Möglichkeit  unterstützen  können.

4.  Liefert  ein  Ort  allein  keine  Offizierabtheilung  und  beträgt  die  Entfernung
  bis  zu  den  benachbarten  Ortschaften  über  eine  Meile,  so  konnen  die
Offiziere  nach  den  Umständen  solche  abgelegene  Orte  bereisen  und  ihre  Mannschaften
  in  den  Waffen  üben,  wenn  sie  nicht  durch  vorgedachte  Offiziere  und
Unteroffiziere  so  unterstützt  werden  können,  daß  sie  in  getheilten  Abtheilungen
die  Uebungen  bewirken  können.

5.  Sobald
        <pb n="127" />
        —  119  —

5.  Sobald  die  Landwehr  eingekleidet  ist,  soll  sie  zundchst  8  Tage
Kompagnieweise  und  demnächst  14  Tage  vom  ganzen  Kreise  Bataillonweise
geübt  werden.  Nach  diesen  Uebungen  sollen  die  Brigadeabtheilungen  in  einem
  schicklichen  Ort  einer  jeden  Brigade  zusammengezogen  und  dort  in  der
ganzen  Brigade,  nach  der  hierüber  noch  zu  ertheilenden  besonderen  Vorschrift
geübt  werden.

(Jo.  197.)
        <pb n="128" />
        —  120  —

(No.  197.)  Allerhoͤchste  Bestimmung  vom  28sten  September  1813.,  daß  kein  diessei—
tiger  Unterthan  von  einem  des  Herzogthums  Warschau,  in  rechtlichen
Anspruch  genommen  werden  darf,  wenn  derselbe  die  Forderung  durch
ein  ihm  zugehoͤriges,  in  jener  Provinz  ausstehendes  Kapital  sicher  zu
stellen  im  Stande  ist.

D.  sich  häufig  Falle  ereignen,  daß  diesseitigen  Unterthanen,  welche  im
Herzogthum  Warschau  Forderungen  ausstehen  haben,  dort  das  rechtliche  Gehör
  mit  Hinweisung  auf  die  Bayonner  Convention  verweigert  wird,  während
dem  sie  von  ihren  Warschauischen  Gläubigern  in  Anspruch  genommen  und
von  Meinen  Gerichtshöfen  verurtheilt  werden;  so  will  Ich,  weil  gegenwärtig
  alle  früher  statt  gefundenen  Rücksichten  gegen  das  Herzogthum  aufhören,
biermit  festsetzen:
daß  keiner  Meiner  Unterthanen  von  einem  Unterthan  des  Herzogthums
Warschau  in  rechtlichen  Anspruch  soll  genommen  werden  können,  wenn
er  die  Forderung  seines  Gläubigers  durch  ein  anderes  im  Herzogthum
Warschau  ausstehendes  ihm  gehöriges  Capital,  gesetzt  daß  solches
auch  auf  die  Bayonner  Confiskations-Liste  gebracht  wäre,  sicher  zu
stellen  im  Stande  ist.

Hiernach  haben  Sie  die  betreffenden  Behörden  zu  instruiren.

Hauptquartier  Töplitz,  den  28sten  September  1813.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und
an  den  Justizminister  von  Kircheisen.
        <pb n="129" />
        —  121  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgacen.

 

No.  18.

 

 

 

(No  198.)  Freundschafts-  und  Defensiv-Allianz-Traktat  zwischen  den  Höfen  von  Berlin
und  Wien.  Geschlossen  zu  Töplitz,  am  9ten  September  1813.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und  untheilbaren  Dreieinigkeit!

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestaͤt

der  Kaiser  von  Oesterreich,  Koͤnig  von  Ungarn  und  Boͤhmen,
von  gleichem  Wunsche  beseelt,  den  Leiden  Europa's  ein  Ziel  zu  setzen  und
dessen  kuͤnftige  Ruhe  durch  die  Wiederherstellung  eines  billigen  Gleichgewichts
der  Maͤchte  zu  sichern,  haben  sich  entschlossen,  den  Krieg,  in  welchem  Sie
fuͤr  diesen  heilsamen  Zweck  begriffen  sind,  mit  den  gesammten  Streitkraͤften,
welche  die  Vorsehung  ihrer  Macht  verliehen  hat,  fortzusetzen.  Da  Sie
zugleich  die  Wirkungen  eines  so  wohlthaͤtigen  Einverstaͤndnisses  auf  die  Zeit
hinaus  erstrecken  wollen,  wo  nach  vollkommen  erreichtem  Zwecke  des  gegenwärtigen
  Krieges  Ihr  wechselseitiges  Interesse  die  Aufrechthaltung  der  durch
den  glücklichen  Erfolg  desselben  herbeigeführten  Ordnung  der  Dinge,  dringend
erheischt  wird;  so  haben  zur  Festsetzung  der  Artikel  eincs  Freundschafts=  und
Defensiv-Allianz-Traktats,  Bevollmächtigte  mit  Ihren  Instruktionen  versehen,
  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  den  Herrn  Carl  August
Freiherrn  v.  Hardenberg,  Ihren  Staatskanzler,  der  Preußischen  Orden,
vom  schwarzen  und  rothen  Adler,  des  eisernen  Kreuzes,  des  Johanniter-Ordens,
  des  Russischen  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newsky=  und  St.  Annen-Ordens
  und  mehrerer  anderer  Orden  Ritter;  und  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn  und  Böhmen,  den  Herrn  Clemenz
  Wenzel  Lothar,  Grafen  von  Metternich-Winneburg,  Ochsenhausen,
  Ritter  des  goldenen  Vließes,  Großkreuz  des  Königl.  Ungarschen
St.  Stephan-Ordens,  Großadler  der  Ehrenlegion,  Großkreuz  des  Würzburgschen
  St.  Joseph-Ordens,  des  Johanniter-Ordens  Ritter,  Kanzler  des  militairi-Fohrgang

  1813.  X  schen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13ten  November  1813.)
        <pb n="130" />
        —  122  —

schen  Maria  Theresien-Ordens,  Curator  der  Kaiserl.  Akademie  der  vereinigten
  bildenden  Künste,  Seiner  Kaiserl.  Königl.  Apostolischen  Majestät  wirklichen
  Kämmerer,  Geheimen  Rath,  Staats=  und  Konferenz-Minister,  auch
Minister  der  auswärtigen  Geschäfte;  welche  nach  Auswechselung  ihrer  in
guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  über  folgende  Artikel
übereingekommen  sind.

Artikel  I.  Es  soll  Freundschaft,  aufrichtige  und  beständige  Eintracht
  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Majestät
  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn  und  Böhmen,  Ihren
Erben  und  Nachfolgern,  Statt  finden.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile
werden  daher  die  größte  Aufmerksamkeit  darauf  wenden,  daß  wechselseitige
Freundschaft  und  Einverständniß  unter  Ihnen  erhalten  und  Alles  vermieden
werde,  was  die  Eintracht  und  das  gute  Einvernehmen  stören  könnte,  welche
glücklicher  Weise  zwischen  Ihnen  bestehen.

Artikel  U.  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  garantiren
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  den  Besitz  aller  Ihrer  Staaten,
Provinzen  und  Domainen.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  garantiren
  dagegen  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  den  Besitz  der
Staaten,  Provinzen  und  Domainen,  welche  der  Krone  Seiner  Kaiserl.
Königl.  Apostolischen  Majestaät  angehören.

Artikel  III.  In  Folge  dieser  wechselseitigen  Garantie,  werden  die
hohen  kontrahirenden  Theile  in  beständiger  Uebereinstimmung  an  denjenigen
Maaßregeln  arbeiten,  die  Ihnen  zur  Aufrechthaltung  des  Friedens  in  Europa
  am  zweckmaäßigsten  scheinen,  und  im  Falle,  daß  die  Staaten  der  einen
oder  der  andern  Macht  mit  einem  Einfall  bedroht  seyn  sollten,  sich  auf  das
wirksamste  dagegen  verwenden.

Artikel  IV.  Da  jedoch  diese  gegenseitig  versprochene  Verwendung
nicht  den  gewünschten  Erfolg  haben  könnte;  so  verpflichten  Sich  Ihre  Majestäten
  von  diesem  Augenblicke  an,  Sich  im  Falle,  wenn  eine  oder  die  andere
  von  Ihnen  angegriffen  werden  sollte,  wechselseitig  mit  einem  Korps
von  Sechszigtausend  Mann  zu  unterstützen.

Artikel  V.  Diese  Armee  soll  aus  Funfzigtausend  Mann  Infanterie
und  Zehntausend  Mann  Kavallerie  bestehen  und  mit  einem  Korps  Feldartillerie
  mit  Munition  und  sämmtlichen  übrigen  Bedürfnissen,  alles  nach  Verhältniß
  der  oben  stipulirten  Truppenzahl,  versehen  sepn.

Die  Auriliar-Armee  soll  spätestens  in  zwei  Monaten  nach  geschehener
Aufforderung  an  den  Grenzen  der  angegriffenen,  oder  mit  einem  Einfalle
in  ihre  Besitzungen  bedrohten  Macht  eingetroffen  seyn.

Artikel  VI.  Die  Auriliar-Armec  steht  unter  dem  unmittelbaren
Kommando  des  Oberbefehlshabers  der  requirirenden  Mache,  sie  eoll

ihrem
        <pb n="131" />
        —  123  —

ihrem  eigenen  General  angefuͤhrt  und  bei  allen  Militair-Operationen  nach  den
Kriegsregeln  verwendet  werden.  Der  Sold  der  Auriliar-Armee  wird  von
der  requirirten  Macht  bestritten,  die  Rationen  und  Portionen  von  Lebensmitteln,
  Fourage  u.  s.  w.  so  wie  auch  die  Ouartiere,  werden,  sobald  die  Auriliar-Armee
  ihre  Grenzen  überschritten,  von  der  requirirenden  Macht  und
zwar  nach  demselben  Maaßstabe  geleistet,  nach  welchem  sie  ihre  eigenen  Truppen
  im  Felde  und  in  den  Ouartieren  unterhält,  oder  unterhalten  wird.
Artikel  VII.  Die  militairische  Ordnung  und  Oekonomie  bei  der  innern
  Verwaltung  dieser  Truppen  hängen  einzig  und  allein  von  ihrem  eigenen
Chef  ab.  Sie  können  nicht  getrennt  werden.  Die  den  Feinden  abgenommenen
  Siegeszeichen  und  Beute  gehören  den  Truppen,  welche  sie  erobert

haben.

Artikel  VIII.  In  dem  Falle,  daß  die  stipulirte  Hülfe  für  denjenigen
  der  hohen  kontrahirenden  Theile,  welcher  angegriffen  werden  sollte,  nicht
hinreichend  seyn  würde,  behalten  Sich  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  vor,  Sich  nach  Erforderniß
der  Umstände,  ohne  Zeitverlust  über  die  Leistung  einer  beträchtlicheren  Hülfe
gegenseitig  einzuverstehen.

Artikel  IX.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  versprechen  Sich  gegenseitig,
  daß  Sie  in  dem  Falle,  wenn  einer  von  beiden  zu  Ergreifung  der
Waffen  genöthigt  worden  seyn  sollte,  ohne  Ihren  Allürten  weder  Frieden  noch
Waffenstillstand  schließen  wollen,  damit  dieser  nicht  aus  Haß,  wegen  der  geleisteten
  Hülfe,  angegriffen  werden  könne.

Artikel  X.  Die  Bothschafter  und  Gesandten  der  hohen  kontrahirenden
Theile  an  den  auswärtigen  Höfen  sollen  Befehl  erhalten,  sich  durch  gegenseitige
  Verwendung  zu  unterstützen,  und  bei  allen  Gelegenheiten,  die  das
Interesse  ihrer  Herren  betreffen,  im  vollkommenen  Einverständnisse  zu  handeln.

Artikel  XI.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  bei  Abschließung
dieses  rein  defensiven  Freundschafts=  und  Allianz-Traktats  beinen  andern
Zweck  haben,  als  sich  gegenseitig  ihre  Besitzungen  zu  garantiren,  und  so
weit  es  von  Ihnen  abhängt,  die  allgemeine  Ruhe  zu  sichern;  so  wollen  Sie
dadurch  den  früheren  und  besonderen  gleichfalls  defensioen  Verpflichtungen,
welche  Sie  mit  Ihren  respektiven  Allürten  eingegangen  sind,  nicht  nur  allein
nicht  im  mindesten  Abbruch  thun,  sondern  Sie  behalten  Sich  noch  wechselseitig
  die  Freiheit  vor,  selbst  künftighin,  andere  Traktaten  mit  den  Mächten
abzuschließen,  welche,  weit  entfernt  durch  ihre  Verbindung  dem  gegenwärtigen
Traktate  irgend  einen  Nachtheil  zu  bringen,  oder  ein  Hinderniß  in  den  Weg
zu  legen,  demselben  nur  noch  mehr  Kraft  und  Wirksamkeit  geben  können.
Sie  versprechen  jedoch,  keine  dem  gegenwärtigen  Traktate  zuwider  laufende
Verbindlichkeiten  einzugehen,  und  wollen  vielmehr  im  gemeinschaftlichen

.2  Ein-
        <pb n="132" />
        —  124  —

Einverstaͤndnisse,  andere  Hoͤfe  dazu  einladen  und  zulassen,  welche  dieselben
Gesinnungen  hegen.

Artikel  XII.  Gegenwaͤrtiger  Traktat  soll  von  Seiner  Majestaͤt  dem
Koͤnige  von  Preußen,  und  von  Seiner  Kaiserl.  Koͤnigl.  Apostolischen  Majestaͤt
ratifizirt  und  die  Ratifikation  desselben  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der  Un—
terzeichnung  an  gerechnet  oder  fruͤher,  wenn  es  seyn  kann,  ausgewechselt
werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  Wir  Endesunterschriebene  Bevoll—
maͤchtigte,  kraft  Unserer  Vollmachten,  gegenwaͤrtigen  Freundschafts-  und
Defensiv-Allianz-Traktat  unterzeichnet,  und  demselben  Unser  Insiegel  bei—
drucken  lassen.

So  geschehen  zu  Toplitz,  den  9ten  September  im  Jahre  Eintausend
Achthundert  und  Dreyzehn.

(L.  S.)  Carl  August  (L.  S.)  Clemenz  Wenzel  Lothar
Freiherr  von  Hardenberg.  Graf  von  Metternich-Winneburg,
Ochsenhausen.

 

(o.  199.)  Freundschafts=  und  Defensio-Allianz-Traktat  zwischen  den  Hofen  von  Berlin
und  Petersburg.  Geschlossen  zu  Töplitz  am  ##8#  Kember  1813.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und  untheilbaren  Dreinigkeir!

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  aller  Reußen,

entschlossen,  die  Wirkungen  Ihres  Einverstaͤndnisses  auf  die  Zeit  hinaus  zu
erstrecken,  wo  nach  vollkommen  erreichtem  Zwecke  des  gegenwärtgen  Krieges
  Ihr  wechselseitiges  Interesse  die  Aufrechthaltung  der  durch  den  glücklichen
Erfolg  desselben  herbeigeführten  Ordnung  der  Dinge,  dringend  erheischen
wird,  haben  gemeinschaftlich  bestimmt,  die  bereits  zwischen  Ihnes  bestehenden
  glücklichen  Bande  der  Freundschaft  und  der  Eintracht,  durch  Verpflichtungen
  zu  verstärken,  welche  mit  denen  vollkommen  übereinstimmen,  so  Sie,
Jeder  für  Sich,  mit  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich  eingegangen
  sind.  Zu  diesem  Ende  haben  Sie,  um  zu  dem  Allianz-Traktat  d.  d.
Kalisch  13  Februar  d.  J.  additionelle  Artikel  festzusetzen,  Bevolmächtigte,

mit  Ihren  Instructionen  versehen,  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  den  Herrn  Carl  August
Freiherrn  von  Hardenberg,  Ihren  Staatskanzler,  der  Preußschen  Orden
        <pb n="133" />
        —  125  —

den  vom  schwarzen  und  rothen  Adler,  des  eisernen  Kreuzes,  des  Johanniter-Ordens,
  des  Russischen  St.  Andreas-,  St.  Alexander-Newsky-  und  St.  An—
nen-Ordens  und  mehrerer  anderer  Orden  Ritter;  und  Seine  Majestaͤt  der
Kaiser  aller  Reußen,  den  Herrn  Robert  Grafen  zu  Nesselrode,  Ihren
Geheimen  Rath,  wirklichen  Kammerherrn  und  Staats-Sekretair,  Ritter  des
St.  Wladimir-Ordens  dritter  Klasse  und  des  Preußischen  großen  rothen
Adler-Ordens;  welche,  nach  Auswechselung  ihrer,  in  guter  und  gehöriger
  Form  befundenen  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  ubereingekommen
  sind:

Artikel  I.  Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen  garantiren  Seiner
  Majestät  dem  Kaiser  aller  Reußen  den  Besitz  aller  Ihrer  Staaten,  Provinzen
  und  Domainen.  Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen  garantiren
dagegen  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen  den  Besitz  der  Staaten,
Provinzen  und  Domainen,  welche  der  Krone  Seiner  Königlichen  Majestät
angehören.

Artikel  II.  In  Folge  dieser  wechselseitigen  Garantie  werden  die  hohen
  kontrahirenden  Theile  in  beständiger  Uebereinstimmung  an  denjenigen
Maaßregeln  arbeiten,  die  Ihnen  zur  Aufrechthaltung  des  Friedens  in  Europa
am  zweckmäßigsten  scheinen,  und  im  Falle,  daß  die  Staaten  der  einen  oder
der  andern  Macht  mit  einem  Einfall  bedrohet  sein  sollten,  sich  auf  das  Wirksamste
  dagegen  verwenden.

Artikel  III.  ODa  jedoch  diese  gegenseitig  versprochene  Verwendung
nicht  den  erwünschten  Erfolg  haben  könnte;  so  verpflichten  Sich  Ihre  Maje—
staͤten  von  diesem  Augenblick  an,  Sich  im  Falle,  wenn  eine  oder  die  andere
von  Ihnen  angegriffen  werden  sollte,  wechselseitig  mit  einem  Korps  von
Sechszigtausend  Mann  zu  unterstuͤtzen.

Artikel  IV.  Diese  Armee  soll  aus  Funfzi  gtausend  Mann  Infanterie
und  Zehntausend  Mann  Kavallerie  bestehen,  und  mit  einem  Korps  Feld-Artillerie,
  mit  Munition  und  sämmtlichen  übrigen  Bedürfnissen,  alles  nach  Verhältniß
  der  oben  stipulirten  Truppenzahl,  versehen  seyn.  Die  Auriliar-Armee
soll  spätestens  in  zwei  Monaten  nach  geschehener  Aufforderung  an  den  Grenzen
  der  angegriffenen,  oder  mit  einem  Einfalle  in  ihre  Besttzungen  bedrohten
Macht,  eingetroffen  seyn.

Artikel  V.  Die  Auriliar-Armee  steht  unter  dem  unmittelbaren  Kommando
  des  Oberbefehlshabers  der  requirirenden  Macht;  sie  soll  von  ihrem
eigenen  General  angeführt  und  bei  allen  Militair-Operationen  nach  den  Kriegsregeln
  verwendet  werden.  Der  Sold  der  Auriliar-Armee  wird  von  der  requirirten
  Macht  bestritten;  die  Rationen  und  Portionen  von  Lebensmitteln,  Fourage
  2c.,  so  wie  auch  die  QOuartiere,  werden,  sobald  die  Auriliar-Armee  ihre
Grenzen  überschritten,  von  der  requirirenden  Macht,  und  zwar  nach  demselben
        <pb n="134" />
        —  126  —

ben  Maaßstabe  geleistet,  nach  welchem  sie  ihre  eigenen  Truppen  im  Felde
und  in  den  Quartieren  unterhaͤlt  oder  unterhalten  wird.

Artikel  VI.  Die  militairische  Ordnung  und  Oekonomie  bei  der  innern
  Verwaltung  dieser  Truppen  hängen  einzig  und  allein  von  ihrem  eigenen
Chef  ab.  Sie  können  nicht  getrennt  werden.  Die  den  Feinden  abgenommenen
  Siegeszeichen  und  Beute  gehören  den  Truppen,  welche  sie  erobert
haben.

Artikel  VII.  In  dem  Falle,  daß  die  stipulirte  Hülfe  für  denjenigen
der  hohen  kontrahirenden  Theile,  welcher  angegriffen  werden  sollte,  nicht
hinreichend  seyn  würde,  behalten  Sich  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen  vor,  Sich  nach  Erforderniß
  der  Umstände  ohne  Zeitverlust  über  die  Leistung  einer  beträchtlicheren
Hülfe  gegenseitig  einzuverstehen.

Artikel  VIII.  Die  hohen  kontrahirenden  Theile  versprechen  Sich
gegenseitig,  daß  Sie  in  dem  Falle,  wenn  einer  von  beiden  zu  Ergreifung  der
Waffen  genöthigt  worden  sepn  sollte,  ohne  Ihren  Alliirten  weder  Frieden
noch  Waffenstillstand  schließen  wollen,  damit  dieser  nicht  aus  Haß  wegen  der
geleisteten  Hülfe  angegriffen  werden  könne.

Artikel  IX.  Die  Bothschafter  und  Gesandten  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  an  den  auswärtigen  Hofen,  sollen  Befehl  erhalten,  sich  durch
gegenseitige  Verwendung  zu  unterstützen  und  bei  allen  Gelegenheiten,  die  das
Interesse  ihrer  Herren  betreffen,  in  vollkommenem  Eirverständnisse  zu
handeln.

Artikel  X.  Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile  bei  Abschließung
dieses  rein  defensiven  Freundschafts-  und  Allianz-Traktats  keinen  andern  Zweck
haben,  als  sich  gegenseitig  Ihre  Besitzungen  zu  garantiren  und,  so  weit  es
von  Ihnen  abhaͤngt,  die  allgemeine  Ruhe  zu  sichern;  so  wollen  sie  dadurch
den  fruͤheren  und  besonderen,  gleichfalls  defensiven  Verpflichtungen,  welche
Sie  mit  Ihren  respektiven  Alliirten  eingegangen  sind,  nicht  nur  allein  nicht
den  mindesten  Abbruch  thun,  sondern  Sie  behalten  Sich  noch  wechselseitig
die  Freiheit  vor,  selbst  künftighin,  andere  Tractaten  mit  den  Mchhten  abzuschließen,
  welche  weit  entfernt  durch  ihre  Verbindung  dem  gegenwärtigen
Tractate  irgend  einen  Nachtheil  zu  bringen  oder  ein  Hinderniß  in  den  Weg
zu  legen,  demselben  nur  noch  mehr  Kraft  und  Wirksamkeit  geben  können.  Sie
versprechen  jedoch,  keine  dem  gegenwärtigen  Traktate  zuwider  laufende  Verbindlichkeiten
  einzugehen,  und  wollen  vielmehr  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse,
  andere  Höfe  dazu  einladen  und  zulassen,  welche  dieselben  Gesinnungen
  hegen.

Artikel  XI.  Gegenwärtige  nachträgliche  Artikel  sollen  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser

aller
        <pb n="135" />
        —  127  —

aller  Reußen  ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  desselben  binnen  möglichst  kurzer
  Frist  ausgewechselt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen,  haben  Wir  Endesunterschriebene  Bevollmächtigte,
  Kraft  Unserer  Vollmachten,  gegenwärtige  nachtragliche  Artikel  unterzeichnet
  und  denselben  Unser  Insiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Töplitz  den  ##  #r#im  Jahre  Eintausend  Achthundert
  und  Dreizehn.

(L.  §.)  Carl  August  (L.  S.)  Carl  Robert
Freiherr  von  Hardenberg.  Graf  von  Nesselrode.

 

 

(No.  200.)  Verordnung  wegen  strengerer  Bestrafung  der  in  den  Militair-Lazarethen
verübten  Betrügereien  und  Diebstähle.  Vom  13ten  Oktober  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen.  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Die  in  mehreren  Militair-Lazarethen
  überhandnehmenden  Betrügereien,  wodurch  den  verwundeten  und
kranken  Kriegern  das  Ihrige  entzogen  und  die  Wirkung  patriotischer  Unterstützungen
  vereitelt  wird,  erfordern  eine  strenge  und  der  Schändlichkeit  des.
Vergehens  angemessene  Bestrafung.

Wir  verordnen  daher  Folgendes:

§.  1.  Jeder  in  einem  Militair-Lazareth  von  den  dabei  angestellten
Offizianten,  Wärtern  oder  Arbeitern,  ingleichen  von  andern  Personen  verübte
  Betrug  oder  Diebstahl,  besonders  die  Veruntreuung  von  Lebensmitteln,
Kleidungsstücken  und  Lazareth-Utensilien,  soll  nach  Beschaffenheit  des  Verbrechens
  mit  einer  körperlichen  Züchtigung  von  Zwanzig  bis  Hundert  Peitschen=
  oder  Ruthenhieben  bestraft  werden.

§.  2.  Diese  Züchtigung  soll  jederzeit  im  Lazareth  in  Gegenwart  einiger
  von  der  Direktion  der  Anstalt  zu  bestimmenden  Verwundeten,  ingleichen
  mehrerer  Offizianten  oder  Arbeirer  erfolgen.

§.  3.  Den  Tag  darauf  wird  der  Verbrecher  vor  der  Hausthür  des.
Lazareths  eine  Stunde  lang  mit  einer  Tafel  ausgestellt,  welche  mit  der  Aufschrift:
  „Betrüger  oder  Dieb  im  Lazareth,“  bezeichnet  seyn  soll.

S.  4.
        <pb n="136" />
        —  128  —

K.  4.  Wenn  die  körperliche  Züchtigung  nach  der  Leibesbeschaffenheit
des  zu  Bestrafenden  oder  sonst  nicht  für  anwendbar  gefunden  wird;  so  muß
statt  derselben  auf  Zuchthausstrafe  erkannt  werden.  Die  Dauer  dieser  Strafe
wird  nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts  bestimmt,  durch  die

Ausstellung  verschärft  und  jederzeit  der  höchste  Grad  der  geordneten  Strase
gewählet.

§.  5.  Die  im  F.  3.  vorgeschriebene  Ausstellung  geschieht  in  einem
solchen  Falle  vor  Abführung  des  Verbrechers  zur  Strafanstalt.
#.  6.  Isi  das  Vergehen  so  bedeutend,  daß  nach  dem  Ermessen  des

Richters  dasselbe  durch  die  körperliche  Züchtigung  und  Ausstellung  nicht  hinlänglich

  bestraft  wird;  so  tritt  außerdem  Zuchthausstrafe  nach  der  nähern  Bestimmung
  des  4ten  §.  ein.

.  7.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  Jeder,  der  zum
Dienst  in  einem  Lazareth  angenommen  und  wegen  Betrügereien  oder  Diebstahl
  in  solchem  bestraft  worden,  daraus  entfernt  werden  muß,  und  zum  öffentlichen
  Dienst  niemals  wieder  angestellt  werden  kann.

Wir  befehlen  Unsern  Gerichten,  sich  nach  dieser  Verordnung  auf  das

genaueste  zu  achten,  und  die  Untersuchungen  wegen  der  genannten  Verbrechen
dußerst  zu  beschleunigen.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  mit  Unserm  Konigl.  Insiegel  bedruckt
und  von  Uns  Hochstselbst  vollzogen  worden.

Berlin,  den  13ten  Oktober  1813.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Kircheisen
        <pb n="137" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

——

No.  19.  —

 

 

 

(No.  201.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  26.  November  1813.,  betreffend  die
Ernennung  eines  eigenen  Finanzministers  und  die  Aufhebung  des  durch
die  Kabinetsordre  vom  24sten  April  1812.  bisher  interimistisch  angeordneten
  Finanzkollegiums.

##

Ich  habe  auf  Ihren  Antrag  und  um  Ihnen  bei  Ihren,  in  dem  gegenwärtigen
  Zeitpunkte,  so  sehr  vermehrten  Geschäften,  Erleichterung  zu  verschaffen,
beschlossen,  das  Finanzministerium  einem  eigenen  Minister  anzuvertrauen,
und  dazu  den  rc.  von  Bülow  gewählt,  welcher  in  Meinem  Dienst  zuletzt
als  Präsident  der  Magdeburgschen  Kammer  vorgesetzt  gewesen  ist.  Die  Anstellung
  eines  besondern  Ministers  des  Innern  behalte  Ich  Mir  aber  noch
vor,  und  hoffe,  daß  es  Ihnen  möglich  seyn  wird,  die  Leitung  dieses  Ministerii
  vorerst  noch  wie  bisher  zu  besorgen,  bis  jene  Anstellung  erfolgen
kann,  so  wie  es  sich  übrigens  von  selbst  versteht,  daß  Sie,  Meiner  Verordnung
  vom  10ten  Oktober  1810.  gemäß,  unter  Meinen  Befehlen  die
Oberaufsicht  und  Kontrolle  jeder  Verwaltung  ohne  Ausnahme,  also  auch  die
des  Finanzministerü#,  behalten,  obgleich  solches  einen  selbsiständigen  Chef  erhalt,
  dem  alle  Zweige  seines  Departements  völlig  untergeordnet  sind.  Seine
Berichte  an  Mich  hat  er  Ihnen  zuzusiellen  oder  zu  übersenden,  worauf  Sie
Mir  solche  entweder  vortragen,  oder  er  selbst  Mir  solche,  in  Ihrer  Gegenwart,
  vortragen  kann.

Um  die  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Finanzministerio,
die  Verminderung  der  Korrespondenz  der  Behörden  unter  sich,  und  die  möglichste
  Ersparniß  der  Administrationskosten  zu  bewirken,  und  dem  Finanzminister
  die  nothwendige  stete  Einwirkung  und  Uebersicht  in  seinem  Geschäfskreise
  zu  verschaffen,  setze  Ich  Folgendes  fest:

A.  Das  durch  Meine  Kabinetsordre  vom  24  sten  April  1812.  interimistisch
angeordnete  Finanzkollegium,  dessen  Dauer  nur  bis  zur  Wiederbesetzung
des  Ministerii  mit  einem  selbsiständigen  Chef,  bestimmt  war,  desgleichen

Jahrgang  1813.  mb  die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  hten  Dezember  1813.)
        <pb n="138" />
        —  130  —

die  besondern  Departements  fuͤr  die  oͤffentlichen  Einkuͤnfte  und  fuͤr  die
Generalkassen,  als  solche,  werden  aufgehoben.  Die  Chefs  dieser  Be—
hoͤrden,  Geheimen  Staatsraͤthe  v.  Heydebreck,  Stägemann  und
Baron  v.  Oelssen  dispensire  Ich  von  ihren  Funktionen,  da  solche
mit  den,  dem  Finanzminister  übertragenen  Obliegenheiten  nicht  vereinbar
sind.  Bis  dahin,  daß  diesen  Geheimen  Staatsräthen,  denen  Ich  übrigens
  Meine  Zufriedenheit  mit  ihren  bisherigen  Dienstleistungen  zu  erkennen
  gebe,  andere,  ihren  Verdiensten  und  Verhältnissen  angemessene
Wirkungskreise  angewiesen  werden  können,  soll

1.  dem  Geheimen  Staatsrath  v.  Heydebreck,  mittelst  besonderen
unmittelbaren  Auftrages,  die  fernere  Leitung  des  Handels  mit
fremden  Waaren  und  Produkten  und  der  darauf  gelegten  Abgabenerhebung,
  übertragen  werden.  In  Absicht  auf  die  hieraus
entspringenden  Fonds  und  deren  Verwendung,  hat  derselbe  die
Anordnungen  des  Finanzministers  zu  befolgen.

2.  Der  Geheime  Staatsrath  Stägemann  tritt  in  Ihr  Büreau  ein.

3.  Der  Geheime  Staatsraih  Baron  v.  Oelssen  soll  vorerst  der
Sektion  für  das  Staatsschuldenwesen,  unter  der  Direktion  und  Leitung
  des  Finanzministers,  vorstehen.  Die  Mitglieder  und  Subalternen
  des  Finanzkollegil  und  der  erwähnten  Departements  werden
entweder  beim  Finanzministerio  angestellt  oder  erhalten  andere  Bestimmungen.


B.  Die  bisher  getrennten  Sektionen  des  Finanzministerii  werden  sämmtlich
als  Verwaltungsbüreau's  in  einem  ODiensilokale  vereinigt,  in  dem  auch
der  Finanzminister  seine  Wohnung  erhalt.

Die  Geschäfte  aller  zu  dem  Finanzministerio  gehörenden  Verwaltungszweige,
  in  so  fern  sie  die,  von  dem  Finanzminister  zu  besorgende
obere  Leitung  betreffen,  werden  Büreaumäßig  durch  mündlichen  Vortrag
abgemacht  und  betrieben,  auch  alle  Entscheidungen  von  dem  Finanzminister
  selbst  abgegeben.

In  Absicht  auf  die  Eintheilung  der  Büreau's  und  des  Geschäftsganges
  selbst,  habe  Ich  die  Anträge  des  Finanzministers  genehmigt,  überlasse
  ihm  aber  überhaupt,  den  Geschäftsgang  bei  seinem  Departement  so
einzurichten,  als  er  es  für  gut  findet,  da  er  Mir  für  Ordnung  und  Zweckmäßigkeit,
  bei  demselben  verantwortlich  ist,  und  ich  ihm  daher  auch  gern
freie  Hände,  in  Absicht  auf  die  Mittel,  dazu  zu  gelangen,  lasse.

Der  Kampf  für  die  heilige  Sache  der  Unabhängigkeit  des  Vaterlandes

hat  bisher  drückende  Lasten  und  Leistungen  nothwendig  gemacht,  die  Ich  nur
mit
        <pb n="139" />
        —  131  —

mit  schwerem  Herzen  Meinen  getreuen  Unterthanen  auferlegt  sahe.  Mit  in—
niger  Ruͤhrung  erkenne  Ich  den  Gemeinsinn,  den  Patriotismus  und  die  An—
haͤnglichkeit  an  Meine  Person,  womit  sie  solche  getragen  und  jene  Gesin—
nungen  allenthalben  auf  eine  so  ruͤhmliche  Weise  bethaͤtigt  haben.  Ohne
außerordentliche  Anstrengungen  ist  das  Ziel  nicht  zu  erreichen.  Wenn  die
goͤttliche  Vorsehung  aber  wie  bisher,  Unsere  Bemuͤhungen  segnet,  so  darf
Ich  auch  die  Zuversicht  hegen,  daß  durch  Vereinigung  aller  Huͤlfsmittel,
welche  Wir  besitzen  und  die  eine  gluͤcklichere  Zukunft  Uns  darbieten  wird,
durch  weise  Anwendung  derselben,  so  wie  durch  Ordnung  und  Sparsamkeit
in  allen  Theilen  der  Verwaltung  binnen  wenig  Jahren,  die  durch  den
Krieg  und  den  demselben  vorhergegangenen  Zustand  der  Dinge  geschlagenen
Wunden,  werden  geheilt,  und  alle  Verbindlichkeiten  des  Staats,  sowohl
gegen  Auswaͤrtige  als  Einheimische,  vollstaͤndig  werden  erfuͤllt  werden
können.  Sie  sowohl  als  der  Finanzminister  werden  hierauf  unablässig  Ihr
Augenmerk  richten.

Hauptquartier  Frankfurt  am  Main,  den  26sten  November  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

(No.  202.)
        <pb n="140" />
        —  132  —

(No.  202.)  Allerhoͤch  e  Kabinetsordre  vom  22sten  Oktober  1813.,  wegen  der  den  Servis-Kommissionen
  bewilligten  Uniform.

U.  den  Serois-Offizianten  die  ihnen  gebührende  und  in  ihrem  Geschäfts-Verhältniß
  zu  den  Militairs  und  zum  großen  Publikum  nöthige  personliche
Auszeichnung  zu  geben,  ertheile  Ich  hierdurch  den  Mitgliedern  der  Servisoder
  Einquartierungskommissionen  in  den  Städten  über  4000  Einwohner  die
Erlaubniß,  die  Uniform  des  Generalstaabs  ihrer  bisherigen  Bürgergarden
zu  tragen.  Die  Subalternen  dieser  Kommissionen  aber,  so  wie  die  Servisbeamten
  in  kleinern  Städten,  können  die  bisherige  Bürgergarde-Uniform
anlegen.

Hiernach  überlasse  ich  Ihnen,  diese  Meine  Bestimmungen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.

Hauptgquartier  Leipzig,  den  22sten  Oktober  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="141" />
        —  133  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten

 

 

 

 

No.  20.

 

 

 

(No.  203.)  Allerhochste  Kabinetsordre  vom  14ten  August  1813.,  wegen  Suspensson  aller
Erekutionen  auf  Kapital=  und  Zinsforderungen  gegen  Grundbesitzer.

D.  alle  Gutsbesitzer  und  Grundeigenthümer  durch  außerordentliche  und  anhaltende
  Anstrengungen  für  die  kräftige  Fortsetzung  des  gegenwärtigen  Kriegs
beinahe  von  allen  Mitteln  entblößt  werden,  welche  ihnen  zur  Befriedigung
ihrer  Gläubiger  übrig  bleiben,  und  sie  demnach  dem  Staate  größere  Opfer
bringen  müssen  als  andere  Staatsbürger;  da  die  Ausgleichung  dieser  Lasten
erst  in  der  Folge  geschehen  kann,  die  drückende  Lage  der  Gutsbesitzer  aber
eine  augenblickliche  Hülfe  erheischt;  so  habe  Ich  beschlossen,  vorläufig  alle
und  jede  erekutivische  Maaßregeln  gegen  sämmtliche  Gutsbesitzer  und  Grundeigenthümer
  in  Meinen  Staaten  während  zwei  Monate,  wegen  rückständiger
Kapital=  und  Zinsforderungen,  so  wie  insonderheit  wegen  rückständiger  Gerichtssporteln,
  zu  suspendiren.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Meine  Willensmeinung
  dem  Justizminister  und  den  betreffenden  Justizbehörden  bekannt
zu  machen,  und  fordere  Sie  auf,  Mir  vor  Ablauf  der  gedachten  Frist  Vorschläge
  zu  einer  Ausgleichung  der  Kriegslasten  und  zur  Unterstützung  der
Gutsbesitzer  und  Grundbesitzer  zur  näheren  Prüfung  und  Entscheidung  vorzulegen.


Landeck,  den  14.  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

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Jahrgang  1813.  3  (No.  204.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  11ten  Dezember  1813)
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(No.  204.)  Allerhoͤchste  Kabinetsordre  vom  17ten  November  1813.,  die  Verlängerung
der  Suspensionsfrist  rückstchtlich  der  gegen  Grundbesitzer  exekutivisch
ausgeklagten  Forderungen  betreffend.

D.  es,  bei  der  Wichtigkeit  des  Gegenstandes-  und  bei  der  Kürze  der  Zeit,
nicht  möglich  gewesen  ist,  erschöpfende  Grundsätze  über  die  Ausgleichung  der
Kriegeslasten  und  über  die  Aushülfe  und  Erhaltung  der  Grundbesitzer  aufzustellen;
  so  habe  Ich  beschlossen,  Meinen  unter  dem  14.  August  dieses  Jahres
  wegen  der  Suspension  aller  Exekutionen  auf  Kapital,  Zinsen  und  Sporteln
  gegen  Grundbesitzer,  gegebenen  Befehl  bis  zum  1sten  April  künftigen
Jahres  zu  verlängern  und  solchen  zugleich  ausdrücklich  auf  die  Kreditsysteme
auszudehnen.  Während  dieser  Zeit  soll,  nach  Meinem  an  Sie  den  Staatskanzler
  erlassenen  anderweitigen  Befehl,  die  ganze  Angelegenheit  bei  der  interimistischen
  National-Repräsentation  erwogen,  von  einer  angeordneten  Kommission
  geprüft,  und,  von  deren  Gutachten  begleitet,  Mir  zur  Entscheidung
vorgetragen  werden.  Um  aber  die  verschiedenen  Zweifel,  welche  sich,  nach
Ihrem  des  Juftizministers  Berichte  vom  23.  September  dieses  Jahres  über
die  Anwendung  der  Suspension  aller  erekutivischen  Maaßregeln  erhoben  haben,
  zu  beseitigen,  setze  Ich  folgende  Bestimmungen  hiedurch  fest:

1.  Auf  die  von  Kaufleuten  als  solchen  eingegangenen  Verbindlichkeiten
—  der  verpflichtete  Kaufnmann  mag  Grundbesitzer  seyn  oder  nicht  —  findet
  die  Verordnung  wegen  Suspension  der  Exekutionen  keine  Anwendung,
  wohl  aber  auf  die  von  den  Gutsbesitzern  ausgestellten  Wechsel.

Als  rückständige  Kapital-,  Zinsen-,  und  Sportelzahlungen  sind  nicht
nur  diejenigen  zu  betrachten,  welche  am  14.  August  dieses  Jahres
schon  rückständig  und  fällig  waren,  sondern  auch  diejenigen,  welche  bis
zum  1.  April  künftigen  Jahres  fällig  werden.

3.  Sind  die  Stempel  und  alle  übrige  baare  Auslagen  der  Gerichte  unter
den  Sporteln  nicht  zu  verstehen,  und  können  daher  selbige  sofort  durch
Exekution  beigetrieben  werden.

Die  im  Wege  der  Erekution  verfügten  Beschlagnehmungen  aller  Art
bleiben  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  zu  der  Zeit  befunden  haben,  als
Meine  Ordre  vom  14.  August  dieses  Jahres  zur  Kenntniß  der  Gerichte
gekommen;  so  daß  weder  die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  dem
Schuldner  zurückgegeben  werden,  noch  auch  über  selbige  weiter  disponirt
  werden  kann,  um  sie  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  zu  verwenden.
  Eine  weitere  Disposition  über  dieselben  tritt,  mit  Zuziehung  der

Interessenten  nur  in  so  weit  ein,  als  dies  deshalb  nöthig  ist,  weil  sie
sonst

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10.

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sonst  dem  Verderben  ausgesetzt  seyn  würden.  Sind  die  in  Beschlag
genommenen  Gegenstände  bereits  veräußert,  so  bleibt  einstweilen  die
Loosung  in  gerichtlicher  Verwahrung.

Die  schon  erfolgte  Beschlagnahne  von  Revennen  der  Grundstücke  darf
aber  nicht  fortgesetzt  werden,  weil  dies  eine  Fortsetzung  der  ausdrücklich
  bis  zum  1.  April  künftigen  Jahres  suspendirten  Exekution  seyn
würde;  der  Grund,  welcher  Meine  Bestimmung  vom  14.  August  dieses
Jahres  veranlaßt  hat,  daß  nämlich  die  Leistungen  für  die  Zwecke  des
Krieges  mit  den  Leistungen  für  die  Gläubiger  gegenwärtig  nicht  vereinbar
  sind,  es  auch  nicht  zuläßt.  Andere  Einkünfte  der  Grundbesitzer,
als  die  Revenüen  ihrer  Grundstücke,  desgleichen  Besoldungen  und  Pensionen,
  gehören  nicht  hierher;  in  Absicht  dieser  hat  es  lediglich  bei  den
gesetzlichen  Vorschriften  sein  Bewenden.

Aus  den  bei  No.  5.  angeführten  Gründen  dürfen  die  eingeleiteten  Sequestrationen
  und  Administrationen  nur  dann  forlgesetzt  werden,  wenn
der  Grundbesitzer  sein  Besitzthum  bereits  verlassen  hat,  oder  der  Unredlichkeit
  gegen  seine  Gläaubiger  verdächtig  ist.

Bei  den  eingeleiteten  Subhastationen  durfen  die  aus  den  getroffenen
Verfügungen  folgenden  Geschäfte  zwar  fortgesetzt  werden;  es  darf  aber
kein  Zuschlag  vor  Ablauf  der  gegenwärtigen  Suspension  erfolgen.  Bei
schlechtem  Ausfall  der  Subhastationstermine  nach  Ablauf  der  Suspension
  neue  Termine  mit  kurzen  Fristen,  auf  Instanz  eines  oder  mehrerer
  Interessenten,  zu  veranlassen,  bleibt  den  Gerichten  überlassen.  Auf
Konkurse  findet  die  Suspension  keine  Anwendung;  weshalb  auch  die
Fortsetzung  der  Subhastationsprozesse  selbst  in  Rücksicht  der  Adjudikationen
  bei  denselben,  statt  haben  muß.

Die  wider  Grundbesitzer  verfügten  Observationen,  welche  nur  die  künftige
  Exekution  sichern,  müssen  ihren  Fortgang  behalten;  wogegen  die
Personalarreste,  sofern  nicht  außerdem  die  Gläubiger  gehörig  dafür  gesichert
  werden  können,  daß  nach  abgelaufener  Frist  der  Personalarrest  in
Ausübung  zu  bringen  sey,  in  Observationen  zu  verwandeln  sind.

In  Absicht  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Suspension  erledigt  sich  Ihre
Anfrage  jetzt  von  selbst;  und  nächstdem  finde  Ich

in  Absicht  der  Minorennen,  deren  Kapitalien  bei  Grundbesitzern  zinsbar
  ausstehen,  festzusetzen  nöthig,  daß  ein  vierteljähriger  Zinsbetrag
dieser  Kapitalien  innerhalb  der  Zeit  der  Suspension  der  Erekutionen
entrichtet  werden  soll;  wegen  eines  vierteljahrigen  Zinsbetrages  ihrer

Pflege-
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Pflegebefohlenen  also  die  Vormundschaftsbehoͤrden  Exekutionen  auch  in—
nerhalb  der  bis  zum  1sten  April  künftigen  Jahres  festgesetzten  Frist  gegen
  Grundbesitzer  verfügen  können.

Diese  Meine  Bestimmungen  haben  Sie  überall  in  Ausführung  zu
bringen  und  in  Ansehung  des  Ausfalls,  den  die  Gerichte  innerhalb  der  Suspensionsfrist
  an  Sporteln  erleiden,  werden  Sie,  der  Justizminister,  dem
Staatskanzler  einen  Ueberschlag,  Behufs  der  Deckung  dieses  Ausfalls  aus
den  Staatskassen,  erreichen.

Hauptquartier  Frankfurt  am  Main,  den  17ten  November  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg

und
an  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.
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