— 5 — Gesetz-Sammlung für die Koöniglichen Preußischen Staaten. — — No. 2. — (No. 208.) Verordnung wegen Untersuchung und Bestrafung des unerlaubten Verkehrs mit dem Feinde. Vom 15ten Januar 1814. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von Preußen 2. 1. haben zwar durch die Kabinetsordre vom 17ten März v. J. festgesetzt, daß diejenigen, welche sich der Begünstigung des Feindes schuldig machen, vor ein Kriegesgericht gestellt werden sollen. Da jedoch die Anordnung ei- nes Kriegesgerichts bei Personen aus dem Cidilstande zu mehreren Zweifeln Veranlassung gegeben hat; so verordnen Wir hierdurch Folgendes: . 1. Verräthereien und Begünstigungen des Feindes, wie sie in der Kabi- netsordre vofn 17ten März v. J. bezeichnet worden, sollen wenn Perso- nen aus dem Civilstande, die zu Unsern Unterthanen gehören, solcher Ver- brechen beschuldigt sind, von den gewöhnlichen Civilgerichten untersucht und bestraft werden. c. 2 Es soll dabei dasjenige Verfahren statt finden, welches die Ver- ordnung vom 2i1sten Juli v. J. wegen Untersuchung und Bestrafung der Vergehen im Landsturm vorschreibt. . 3. * Sowohl die inquirirenden als die erkennenden und Aufsichts-Behör- den werden für die außerske Beschleunigung solcher Untersuchungen und der Vollstreckung der Strafen besonders verantwortlich gemacht. . 4. Die Civilgerichtsbarkeit bleibt suspendirt, wenn das Verbrechen in einer Vestung, während deren Belagerung und in einem Gouvernements= Tahrhang 1814. # « bezirk (Ausgegeben zu Berlin den 5ten März 1814.)