Gesetz-Sammlung für die Königlichen Ppreußischen Stagten. 2 No. 13. — (No. 241.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten August 1814., betreffend das Vor- zugsrecht der von einzeinen Mitgliedern einer Damm= Sozfetckt für andere derselben, zur Wiederherstellung durchbrochener Dämme ꝛc. ge- leisteten Vorschüsse. # Ich genehmige den, bei Gelegenheit der durch Dammbrüche erfolgten Ueber- schwemmung des Oanziger Werders, in Ihrem Berichte vom 15ten d. M., gemachten Vorschlag und setze demnach fesi: daß den Vergütigungen für solche Geldvorschüsse und Leistungen, welche die Mitglieder einer Damm-Sozietät, auf Anordnung der Obrigkeit, zur Wiederherstellung durchbrochener Dämme, und der zur Abmahlung des Wassers erforderlichen Mühlen, für die zu Beiträgen verpflichteten, aber in der Zeit der dringenden Nothwendigkeit der Wiederherstellung unvermögenden oder abwesenden Mitglieder dieser Sozietät übernom- men und durch Atteste der vorgesetzten Behörden nachgewiesen haben, eben dasselbe Vorzugsrecht, welches in der Allgemeinen Gerichts-Ord- nung Theil 1. Tit. 50. F. 357., den daselbst erwähnten, beständig fortlaufenden Lasten und Pflichten beigelegt ist, mit völlig gleicher Wirkung und unter den nämlichen Bestimmungen zukommen soll; wo- bei jedoch, wie sich von selbst verstehet, den für unvermögend geach- teten, oder abwesenden Mitgliedern sowohl, wie deren Gläubigern, allemal frei bleibt, die noch nicht für ihre Rechnung erfolgten Leistun- Jahrgang 1814. O gen (Ausgegeben zu Berlin den Sten September 1814.)