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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814.</title>
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            <idno>gs_preussen_1814</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

181.4.

 

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  15ten  Januar  1814.  bis  zum  13ten
December  1814.  mit  Inbegriff  von  5  Verordnungen  aus
den  Jahren  1812.  und  1813.

(Von  No.  205  bis  No.  257.)

No.  1.  bis  ind.  18.

..............———

Berlin,
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Ober-Hoftuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1814.

 

 

enthaltenen  Verordnungen.
Datum  Ausgege-  No.  J  Xo.
des  ben  zu  Inhalt.  des  sdes  Ge--  Seite.
Gesetzes.]  Berlin.  Stucks.setzes.
24.  Mai  17.  März  s  Verordnung,  betreffend  das  erekurivische  Ver-1812.
  1814.  fahren  wegen  solcher  Schulden,  welche  aus
unerlaubten  Handlungen  entstanden  sind  3  210  9
10.  Dezbr.7.  Sept.  Allerhöchste  Kabinerserder,  die  Demobilmachung
1812.  der  in  die  Garnisonen  zurückkehrenden  Truppen
  betreffend  15  250  990
15.  Juli  25.  Aug.]  Deklaration  wegen  Bestrafung  der  Desrauda
1813.  tionen  der  Handlungsaccise  beim  Viehverkaufe  12  237  69
13.  Dezbr..  Febr.Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  der  dem  Fi-  «
1813.  nanz-Ministerio  übertragenen  Leitung  des  —-Salz-,
  Berg-  und  Hüttenwesens  1  206  3
24.  Dezb.,—  —  llerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Sciftung  eines
1813.  Denzeichens  für  den  gegemwärtigen  Krieg  1  207  4
15.  Jan.  —  —  PVerordnung  wegen  Gestellung  der  zu  den  Wolfs-  ·
1814.  jagden  nöthigen  Mannschaften  1  205  1
—  —  5.  März  Verordnung  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  unerlaubten  Verkehrs  mit  dem
19.  Jau—  —  Fernerweite  Bestimmung  der  Allerhöchsten  Ka-  «
binetsorder  vom  L7ten  November  v.  J.,  daß
auch  die  Schulen,  Waisenhäuser  ꝛc.,  rücksichtlich
  der  Suspension  der  Exekution  gegen
Grundbesitzer,  mit  den  Minorennen  gleiche
Rechte  genießen  sollen  2.  209  8
20.  Febr.  17  —  Deklaration  des  Paß-Reglements  vom  20sten

 

 

)#  Marz
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

Seite.

 

2.  März.

10  —

11  —

12  —

13  —

18.  März.

28.  April

29.  März.

28.  April

29.  März.

 

 

Marz  1813.  in  Ansehung  der  Fracht-Fuhrleuce,
  Handwerksgesellen  und  Viehhändler

Deklaration  der  Stempelgeseße  vom  20sten
November  1810.,  27sten  Juni  und  ören
September  1811.,  in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeic
  der  Wechsel  und  kaufmänmt
schen  Amweisungen

Allerhöchste  Kabinersorder  in  Betref  der  Uebernahme
  der  städeischen  und  Domanial-Waagen


Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Lurxussteuer

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Stempelfreiheit
  der  Quittungen  der  aus  der  Justiz=
  Offizianten-Wictwen=  Kase  zu  echlemden
  Pensionen

Allerhöchste  Kabinersorder,  btreffend  die  Be—
stimmung:  daß  der  aus  dem  Demainen=Verkauf
  zu  erlangende  Betrag  sobald  als
möglich  zu  den  Kassen  einzuziehen  sey

Allerhochste  Kabinersorder,  betreffend  die  Bestimmung,
  daß  die  jungen  Bürger  in  den
größeren  Städten,  bei  Gewinnung  des  Bürger-Reches,
  den  Bürgereid  nicht  anders  als
in  der  Allerhochst  genehmigten  Unisorm  leisten
  sollen  4  .

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Wiederaufbau
  der  zerstörten  Vorstädte  und  Gebäude
  außerhalb  der  Festungen  oder  owischen
ihren  Außenwerken  .

Edikt  wegen  künftiger  Erhebung  des  dKruooss
Imposts  von  fremden  Waaren
Aller—

 

 

211

212

213

214

219

216

218

217

 

10

13

16
17

18

27

19
        <pb n="5" />
        Datum
des

Gesetzes.

——

—t

 

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhal  t.

Xo.

des

Stuͤcks.

No.

des  Gesetzes.



Seite.

 

13.  März.

5.  Mai.

12

14

16

19
27

 

28.  April.

19.  Juli.

26.  Mai.

21.  Juni.

14.  Juli.

21.  Juni.

19.  Juli.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung
  des  wegen  gestranderen  Sachen  unterm
  4en  April  1743  ergangenen  Edikts
Allerhöchste  Kabinersorder,  daß  bei  hypothekarischen
  Forderungen  die  Domainen-Pfand-Briefe
  gleich  den  rirterschaftlichen  in  Zahlungsstatt
  angenommen  werden  sollen

Allerhöchste  Kabinersorder  in  Betreff  eines  Regulativs
  über  das  Einquarrirungswesen  in
Berlin  .

Regulativ  über  das  eimwurtiungewefan  in
Berlin.

Allerhöchste  Kabinetsorder  betreffend:  daß  die
vom  Asten  Juni  d.  J.  ab  angeordnet  gewesene

  Gehalts=  Verminderung  suspendire  werden
  soll

Allrhöchste  Kabinetsorder,  daß  den  Bewohnern
  der  Festungen  Stettin,  Küstrin  und
Glogau  ihre  Forderungen  an  den  Staat  auf
die  Vermögens-  und  Einkommensteuer  zu
kompensiren  gestattet  seyn  soll

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Deklararion
  des  §.  144.  der  Städte-  -Ordnung,
rücksichtlich  der  Buͤrgermeistet-  Wahl  in  gtoßen
  Städten

Allerhöchste  Kabinersorder,  wegen  Aufhebung  der
seit  dem  Jahre  1807  rücksichtlich  des  Tran—
sito-Handels  angeordnet  gewesenen  Abgaben

Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Vereinigung
des  Etats-Jahres  mit  dem  Kalender-Jahre

Allerhoöchste  Kabinetsorder,  die  Aufhebung  der
unbedingten  Kantonpflichrigkeit  und  die  Rückkehr

  der  im  Miliairdienst  stehenden  Beamten
  betreffend  .  .
Aller- 



10

10

 

220

231

221
222

223

224

228

226

232

 

28

61

30

36

37

38

39

62
        <pb n="6" />
        Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

No.

des

Stücks.

No.

des  Gesetzes.


Seite.

 

29.  Mol.

4.  Juli.

28  —

3.  Aug.

13  —

15  —

 

19.  Juli.

10.  Dec.

21.  Juni.

14.  Juli.

2.  Aug.

25  —

17.  Sept.

 

Allerhöchste  Kabineksorder,  betreffend  die  künftige

  Gold=  Eimahme  und  Gold-Ausgabe

Friedens=  und  Freundschafts-Draktat  zwischen
Seiner  Mazestat  dem  Konige  von  Preußen
und  Seinen  Allürten  an  einem,  und  Seiner
Masestät  dem  Koönige  von  Frankreich  und
Navarra  am  andern  Theile

Allerhöchste  Kabinersorder  wegen  Enennung
des  Ministerii

Allerhöchste  Kabinetsorder,  becreffend  die  Sus—
pension  der  Exekutionen  gegen  Grundbesitzer

Edikt  wegen  Vergütung  der  Leistungen  wäh—
rend  des  jetzt  beendigten  Krieges

Allerhöchste  Ksbinetsorder  wegen  Erhöhung
der  stadrischen  Accise  auf  verschiedene  Objekte,
  Behufs  der  Unterstütung  der  stadtischen
  Kommunen

Allerhöchste  Kabinersorder,  daß  die  Pensionen
ohne  Abzug  gezahlt  werden  sollen.

Berichtigung  in  Bezichung  auf  die  Allerhöchste
Kabinersorder  vom  3ten  Juni  d.  J.  die
Suspension  der  Erekutionen  gegen  Grund—
besitzer  betreffend  «

Urkunde  über  die  Stiftung  des  Luiscnordens

Regulativ,  wie  die  Demobilmachung  der  auf
dren  Friedensfuß  tretenden  Truppen  ausge—
führt  werden  soll  .

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Vor—
zugsrecht  der  von  einzelnen  Mitgliedern  ei—
ner  Damm-Sozietäc  für  andere  derselben,
zur  Wiederherstellung  durchbrochener  Dämme
  2c.  geleisteten  Vorschüsse  uu

lller= 



10

9

11

11

13

 

233

226
230

251

241

 

63

113

40

68
70

100

73
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.  "  No.
des  ben  zu  halt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.
18.  Aug.25.  Aug.  Allerhöchstes  Schreiben  an  die  Frau  Prinzess
sin  Wilhelm  Konigliche  Hoheit,  wegen  des
vorzustehenden,  über  den  Luisen-Orden  niedergesesten
  Kapitels  12  239  72
19  ——  —  Bericheigung  in  Höchum  auf  das  Edikt  vom
3ten  Juni  d.  betreffend  die  Vergütung
der  Leistungen  während  des  jetzt  beendigten
Kriege  12  240  72
24  —8.  Sept.Allerhöchste  Kobinetsorder,  betreffend  den  Wiederaufbau
  der  außerhalb  der  Werke  einer
Festung  zerstörten  Gebäude  .  .  13  242  75
25  —  10.  Dec.Friedens-Traktar  zwischen  Seiner  Mafestär  dem
Konige  von  Preußen  und  Seiner  Mazfestat
dem  Konige  von  Dänemark.  17  255  137
25.  —  13.  Sept.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Departements-
  Eintheilung  des  Krieges-Ministerii
  14  243  77
3.  Sept.—  —  Mechochste  Kobinetsorder  in  Bczichung  auf
Besetz  über  die  Verpflichrung  zum  Kriegs/
5  14  244  78
—  —  —  —  Gesetz  über  die  Veryflichtung  zum  Kriegsdienste  14  245  79
7  ——  —  —  Edikr,  die  Tresor=  und  Dhalerscheine  betreffend  14  246  83
8  —  27  —  Dpllerhöchste  Kabinetsorder,  die  Aufhebung  der
Großhandlungs-Accise-Durch=  und  Ausfuhr-Zoll-Gefälle
  und  den,  an  die  Stclle
des  Kriegs  =  Imposts,  eingekuhrten  Ersatz=Joll
  betreffend  16  252  105
—  —  —  Publikandum,  wegen  Aufhebung  der  Großhandlungs
  =  Accise,  Durch=  und  Ausfuhr=  Joll-Gefalle
  und  Einführung  eines  Ersatz-Zolles  16  253  106
8  —  17  —  Patem  wegen  Wiederemführung  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichrsordnung,
  in  die  von  den  Preußischen  Sraaten

 

 

getrennt
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.o.
des  ben  zu  Inh  a  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.
—
getrenne  gewesenen  mit  denselben  wieder  ver-  ,Q
einigten  Provinzen  .  15  248  89
10.  Sept.  13.  Sept.  Bekanntmachung,  die  Vuncdit  /  be  iche  be,
treffend  14  247  87
—  —  —  Bekanmmmachung,  wegen  Abschlusses  der  Vermögens=
  und  Einkommensteuer-Angelegenheit5  249  97
27.  Nov.  31.  Dez.  Erklärung  wegen  der  zwischen  den  Königlich=Preußischen
  und  der  Herzoglich=  Sachsen-Gothaischen
  und  Altenburgischen  Negierung
verabredeten  Freizügigkreit  .  18  256  141
13.  De..—  —  Ullrhochste  Kabinersorder,  betreffend  die  Ver
pflichtungen  der  Agnaten  gegen  die  weibliche
Descendenz  eines  Mamnlehns-Besißers,  dese
sen  mannliche  Nachkommenschaft  in  dem  leßten
  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben  ist  18  257143
        <pb n="9" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagaten.

 

4  No.  1.  ——

 

 

 

(No.  205.)  Verordnung  vom  15ten  Januar  1814.,  wegen  Gestellung  der  zu  den
Wolfsjagden  nöthigen  Mannschaften.  .

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preutzen  2c.  7.

Da  die  Vertilgung  der  Wölfe  eine  allgemeine  Landes=  und  Sicherheitsangelegenheit
  ist,  und  es  die  Gerechtigkeit  erfordert,  daß  zu  dem,  was

das  Wohl  Aller  betrifft,  auch  Unsere  getreuen  Unterthanen  beitragen;  so
verordnen  Wir  hiermit  und  Kraft  diese:

.  1.

Es  sollen  alle  ackerbautreibende  Einsaßen,  sowohl  in  den  Dörfern
als  in  den  Städten,  desgleichen  diejenigen,  welche  gar  keinen  Acker  besitzen,
  jedoch  Pferde,  Rindvieh  oder  Schaafe  halten,  zu  den  Wolfsfagden
Hülfe  leisten,  und  die  davon  nach  einigen  Provinzial-Verfassungen  siatt
gehabten  Befreiungen  gänzlich  aufhören.

g.  2.

Auf  die  Groͤße  der  Ackerbesitzungen  soll  bei  Vertheilung  dieser  Last
nicht  Rücksicht  genommen,  sondern  solche  nach  der  Anzahl  der  zu  obgedachter
  Klasse  zu  rechnenden  Einsassen  vertheilt  werden.  «

5.3.·

Nur  diejenigen  Einsaßen,  welche  nicht  uͤber  eine  und  halbe  Meile
von  der  Gegend,  in  welcher  die  Wolfsjagd  gehalten  wird,  entfernt  wohnen,
  koͤnnen  hiezu  angezogen  werden.

Tahrgang  1814.  A  .  4.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  Februar  1814.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

C.  4.

Die  Forstbedienten  sollen  die  Wolfsjagden  nur  in  Verabredung  mit
den  Kreispolizeibehoͤrden  anordnen,  und  insbesondere  soll  von  den  letzteren
bestimmt  werden,  wieviel,  und  welche  Mannschaften  dazu  aufzufordern
sind.

Gegeben  Basel,  den  15ten  Januar  1814.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.
v.  Schuckmann.

Ge.  206.)
        <pb n="11" />
        —  3  —

(No.  206.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten  Dezember  1813.,  wegen  der  dem
Finanzministerio  übertragenen  Leitung  des  Salz-,  Berg-,  und  Hüttenwesens.


D.  Wichtigkeit  der  Salz-,  Berg=  und  Hüttemwerke  in  den  wiedereroberten
  Provinzen  des  Königreichs,  deren  Ertrag  einen  so  bedeutenden  Theil
der  Staatseinkünfte  ausmachen  wird,  und  deren  Verwaltung  nicht  von
der,  des  übrigen  Staatsvermögens  getrennt  werden  kann,  veranlaßt  Mich,
die  ganze  Leitung  des  Salz-,  Berg=  und  Hüttenwesens  überhaupt,  dem
Finanzministerio  zu  übertagen,  und  zu  dem  Ende  den  Chef  dieser  Parthie,
Berghauptmann  Gerhardt,  dem  Finanzminister  unmittelbar  unterzuordnen.
  Ich  überlasse  Ihnen  hiernach  das  Nöthige  zu  verfügen.

Hauptquartier  Frankfurt  a.  M.,  den  1316en  Dezember  1813.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg

G  o.  207.)
        <pb n="12" />
        —  4  —

(No.  207.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  Dezember  1813.,  wegen  Stiftung
eines  Denkzeichens  für  den  gegenwärtigen  Krieg.

An  Mein  Kriegsheer.

D.  verhängnißvolle  Jahr  1813.  neigt  sich  seinem  Ende.  In  seinen
thatenreichen  Abschnitten,  wurde  der  schwere  Kampf  für  die  gerechte  Sache
  auf  eine  unvergeßlich  glorreiche  Weise,  unter  Gottes  Beistand,  bis  an
den  Rhein  vollbracht.  Der  Feind  ist  über  den  Rhein  gewiesen,  und  die
von  ihm  noch  besetzten  Vesten  fallen.

Alle  Meine  tapfern  Krieger  haben  sich  eines  Andenkens  dieses  ewig
denkwürdigen  Jahres  würdig  bewiesen.  Für  Auszeichnung  des  Einzelnen
ist  das  eiserne  Kreuz  gestiftet.  Aber  jeder,  der  in  diesem  Kampfe  vorwurfsfrei
  mitgefochten  hat,  verdient  ein  ehrendes  Denkzcichen,  vom  dankbaren
  Vaterlande  geweiht,  und  Ich  habe  deßhalb  beschlossen,  eine  solche
Denkmünze  aus  dem  Metall  eroberter  Geschütze,  mit  einer  passenden  Inschrift,
  und  mit  der  Jahreszahl  1813.,  prägen  zu  lassen,  die  an  einem
Bande,  dessen  Farbe  Ich  noch  bestimmen  will,  am  Knopfloch  getragen
werden,  und  die,  nach  errungenem  ehrenvollen  Frieden,  jeder  Meiner  Krieger
  ohne  Ausnahme  erhalten  soll,  der  im  Felde,  oder  vor  einer  Festung
wirklich  mitgefochten,  und  der  während  der  Dauer  des  jetzigen  Krieges,
seinen  Pflichten  treu  geblieben  ist,  und  sich  keines  Exzesses  schuldig  gemacht
hat.  Das  Jahr  1814  wird  —  wir  duürfen  es  unter  Gottes  fernerem
Beistand  hoffen  —  die  Thatenreihe  glorreich  schließen,  und  dann  ist  dieses
ehrende  Denkzeichen  auch  diesem  Jahre  geweiht.  Wer  in  beiden  Jahren
mitgekämpft,  erhalt  die  Denkmunze  guch  mit  der  zweifachen  Jahreszahl.

Frankfurt  am  Main,  den  24ásten  Dezember  1813.

Friedrich  Wilhelm.
        <pb n="13" />
        —  5  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

—

 

—  No.  2.  —

 

 

 

(No.  208.)  Verordnung  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  des  unerlaubten  Verkehrs
mit  dem  Feinde.  Vom  15ten  Januar  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kömg  von
Preußen  2.  1.

haben  zwar  durch  die  Kabinetsordre  vom  17ten  März  v.  J.  festgesetzt,
daß  diejenigen,  welche  sich  der  Begünstigung  des  Feindes  schuldig  machen,
vor  ein  Kriegesgericht  gestellt  werden  sollen.  Da  jedoch  die  Anordnung  eines
  Kriegesgerichts  bei  Personen  aus  dem  Cidilstande  zu  mehreren  Zweifeln
Veranlassung  gegeben  hat;  so  verordnen  Wir  hierdurch  Folgendes:

.  1.

Verräthereien  und  Begünstigungen  des  Feindes,  wie  sie  in  der  Kabinetsordre
  vofn  17ten  März  v.  J.  bezeichnet  worden,  sollen  wenn  Personen
  aus  dem  Civilstande,  die  zu  Unsern  Unterthanen  gehören,  solcher  Verbrechen
  beschuldigt  sind,  von  den  gewöhnlichen  Civilgerichten  untersucht  und
bestraft  werden.

c.  2

Es  soll  dabei  dasjenige  Verfahren  statt  finden,  welches  die  Verordnung
  vom  2i1sten  Juli  v.  J.  wegen  Untersuchung  und  Bestrafung  der
Vergehen  im  Landsturm  vorschreibt.

.  3.  *

Sowohl  die  inquirirenden  als  die  erkennenden  und  Aufsichts-Behörden
  werden  für  die  außerske  Beschleunigung  solcher  Untersuchungen  und  der
Vollstreckung  der  Strafen  besonders  verantwortlich  gemacht.

.  4.
Die  Civilgerichtsbarkeit  bleibt  suspendirt,  wenn  das  Verbrechen  in
einer  Vestung,  während  deren  Belagerung  und  in  einem  Gouvernements=Tahrhang
  1814.  #  «  bezirk

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5ten  März  1814.)
        <pb n="14" />
        —  6  —

bezirk  während  dessen  wirklicher  Besetzung  durch  den  Feind  dergestalt  begangen
  worden  ist,  daß  der  Verbrecher  über  der  That  betroffen  worden,
und  also  in  Rücksicht  des  Beweises  gar  kein  Zweifel  vorhanden  ist.  In  solchen
  Fallen  wird  die  Untersuchung  durch  ein  Kriegesgericht  nach  den  Vorschriften
  des  §.  5.  u.  f.  geführt  und  das  Urtel  gefällt  und  vollzogen.

S.  5.

Ist  das  Verbrechen  von  einem  Ausländer  begangen  worden  und  befindet
  sich  die  Armee  im  Auslande;  so  soll  der  Ausspruch  durch  eine,  aus
einem  Staabsoffizier  als  Präsidenten,  vier  Offizieren  und  einem  Staatsdiener
  der  nächsten  höheren  Civilbehörde  bestehende  Militairkommission  erfolgen.

S.  6.
Der  kommandirende  General  ernennt  die  Mitglieder  dieser  Kommission,
  welche  als  solche  vereidigt  werden  mussen.

.  7.

Der  Vortrag  in  selbiger  geschiehet  durch  einen  Brigadeauditeur,  von
welchem  auch  mit  Zuziehung  eines  Offiziers  die  Untersuchung  geführt  werden
  muß.

§.  8.

Zwei  Drittheile  der  Stimmen  entscheiden.

.  9.

Eine  Appellation  oder  weitere  Vertheidigung  findet  gegen  diesen  Augspruch
  nicht  statt.  Vielmehr  soll,  wenn  auf  Todesstrafe  erkannt  worden,
  solche  eine  Stunde  nachher  vollstrecket  werden,  falls  das  Kriegesgericht
  nicht  Veranlassung  hat,  den  Verbrecher  Unserer  Gnade  zu  empfehlent.


.  10.

Dem  kommandirenden  Generale  steht  jedoch  frei,  auch  Ausländer
an  ein  diesseitiges  Civilgericht  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  auszuliefern
  und  in  einem  solchen  Falle  tritt  das  im  H.  2.  vorgeschriebene  Verfahren
  ein.

.  #171.

Uebrigens  verbleibt  es  bei  der  in  der  Kabinetsordre  vom  17ten

März  v.  J.  auf  die  darin  bezeichneten  Verbrechen  angeordneten  Todesstrafe.


&amp;amp;.  12.

In  Ansehung  der  fremden  Kundschafter,  hat  es  bei  der  Vorschrift  des
Allgemeinen  Landrechts  Th.  2.  Tit.  20.  §.  113.  sein  Bewenden.  S
Wir
        <pb n="15" />
        —  7  —

Wir  befehlen  Unsern  Militair=  und  Civilbehoͤrden,  sich  nach  dieser
Verordnung  in  vorkommenden  Faͤllen  zu  achten.

Urkundlich  ist  vorstehende  Verordnung  von  Uns  Allerhöchst  eigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Koöniglichen  Insiegel  bedruckt  worden.  So
geschehen  in  Unserm  Hauptquartier  Basel,  den  15ten  Januar  1814.

(IL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Kircheisen.

—.—

([No.  208.)
        <pb n="16" />
        —  8  —

(No.  209.)  Fernerweite  Bestimmung  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  17ten  Rovember
v.  J.:  daß  auch  die  Schulen,  Waisenhäuser  2c.  rücksichtlich  der  Suspension
der  Exekution  gegen  Grundbesitzer,  mit  den  Minorennen  gleiche  Rechte
genießen  sollen.  Vom  19ten  Januar  1814.

Zu—  Vervollständigung  des  §.  10.  Meiner  unterm  17ten  November  v.  J.,
wegen  Suspension  der  Exekution  gegen  die  Grundbesitzer  ergangenen  Bestimmung,
  nach  welcher  den  Minorennen,  deren  Kapitalien  bei  Grundbesitzern
zinsbar  ausstehen,  ein  vierteljahriger  Zinsbetrag  dieser  Kapitalien  innerhalb
der  Zeit  der  Suspension  der  Exekutionen  entrichtet  werden  soll,  finde  Ich
Mich  veranlaßt,  hierdurch  festzusetzen:  daß  die  Schulen,  Waisenhäuser,  die
Allgemeine  und  die  Offizier-Wittwen-Verpflegungsanstalt,  umgleichen  die  Kirchen,
  die  resp.  Stipendienfonds,  die  Armenanstalten  und  Juchthäuser  in
obiger  Rucksicht  mit  den  Minorennen  gleiche  Rechte  genießen  und  also  auch,
wie  diese,  befugt  seyn  sollen,  während  der  Suspensionsfrist  der  Erekutionen
gegen  Grundbesitzer,  von  ihren  bei  denselben  ausstehenden  Kapitalien  einen
vierteljährigen  Zinsbetrag  mit  dem  Erfolge  der  Erekution  einzuklagen.  Ich
überlasse  es  Ihnen,  diese  Meine  Bestimmung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen  und  die  betreffenden  Behörden  hiernach  zu  instruiren.

Hauptquartier  Basel,  den  19ten  Januar  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
und
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.
        <pb n="17" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  3.

 

 

(No.  210.)  Verordnung,  betreffend  das  exekutivische  Verfahren  wegen  solcher  Schulden,
welche  aus  unerlaubten  Handlungen  entstanden  sind.  Vom  24sten  Mai
1812.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

wollen,  zur  Vermeidung  einer  der  Gerechtigkeit  zuwiderlaufenden  Ausdehnung
der  wegen  der  Beitreibung  gemachter  Schulden  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,
  hierdurch  verordnen:

daß  keine  der  in  Absicht  des  Exrekutio-Verfahrens  gegen  Schuldner  vorgeschriebenen
  Einschränkungen  auf  solche  Schulden,  welche  aus  unerlaubten
  Handlungen  entstanden  sind,  Anwendung  haben,  vielmehr  bei
Schulden  dieser  Art,  der  Schuldner  sey  eine  Militair=  oder  Civilperson,
die  Exekution  ohne  Ausnahme  irgend  eines  Vermögens-Objekts  und
ohne  Rücksicht  auf  einen  den  Schuldner  sonst  zu  seiner  Subsistenz  zu
belassenden  Theil  seines  Einkommeus  vollstreckt  werden  soll.

Gegeben  Potsdam,  den  24  sten  Mai  1812.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Kircheisen.  Hake.

 

 

Tahrgang  1814.  C  (Xo.  211.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17ten  Maͤrz  1814.)
        <pb n="18" />
        —  10  —

Jo.  211.)  Deklaration  des  Paß-Reglements  vom  20sten  März  1813.  in  Ansehung

der  Frachtfuhrleute,  Handwerksgesellen  und  Viehhändler.  Vom  20sten
Februar  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Da  diejenigen  politischen  Verhältnisse,  welche  bei  Erlassung  des  Paß-Reglements
  vom  20sten  März  vorigen  Jahres  die  Rücksichten  auf  den  bürgerlichen
  Verkehr  denen  der  allgemeinen  Sicherheit  unbedingt  unterordneten,
seitdem  auf  eine,  für  Unsre  Staaten  sehr  glückliche  Art  verändert  sind;  so
modifiziren  Wir  das  obgedachte  Paß-Reglement  hiermit  nachstehendermaßen:

Artikel  I.

Die,  aus  dem  befreundeten  Auslande  in  Unsre  Staaten  einwandernden
  und  dazu  überhaupt  berechtigten  Handwerksgesellen  sollen,  so  viel

ihren  Eingang  in  Unsre  Staaten  betrifft,  von  nun  an  auch  auf
den  Paß  der  Polizeibehörde  einer  auswärtigen  Stadt,  insofern  letztre
der  Oberherrschaft  einer  befreundeten  Macht  unterworfen  ist,  bis  zur
zunächst  an  der  Grenze  belegenen  Preußischen  Stadt  eingelassen  werden,
mithin  nicht  mehr  schuldig  seyn,  den  Eingangs-Paß  einer  Unsrer  hshern
  Behörden  an  der  Grenze  abzuwarten.  Die  an  den  Grenzen  befindlichen
  Platz-Kommandanten  und  überhaupt  alle  Grenzbehörden  haben
  daher  den,  von  dem  einwandernden  Handwerkögesellen  mitgebrachten
  answärtigen  Paß  nur  bis  zur  nächsten  Preußischen  Grenzstadt  zu
visiren  und  den  Paßführer  anzuweisen,  bei  der  dortigen  Polizeibehörde
sich  zu  melden.  Diese  hat  den  eingewanderten  Handwerksgesellen,  in
Beziehung  auf  dessen  Legitimation  und  Unverdächtigkeit,  auf  das  Strengste
  zu  untersuchen  und

1°  bei  sich  ergebendem  Verdacht,  denselben  fesizuhalken  und  von  der  Polizeideputation
  der  vorgesetzten  Regierung,  weitre  Verhaltungsbefehle
einzuholen,  dagegen  aber

24°  bei  gehöriger  Legitimation  und  Verdachtslosigkeit  dem  Handwerksgesellen
  einen  stempelfreien  Interimspaß,  nach  Wahl  desselben,  entweder

  zur  Stadt,  worin  die  Provinzialregierung  ihren  Sitz  hat,  oder  in
welcher  eine  der  im  §.  3.  des  Paßreglements  genannten  übrigen  Behörden
  sich  befindet,  zu  ertheilen  und  ihn  anzuweisen,  bei  derselben
zur  Erwirkung  eines  Eingangspasses  sich  zu  melden.  Dieser  Interimspaß
  muß  alle  Erfordernisse  eines  Passes  haben  und  allemar
eine  spezielle  Reiseroute  enthalten,  letztre  aber  in  möglichst  gerader
Richtung,
        <pb n="19" />
        —  t1  —

Richtung,  allein  auch  soviel  als  thunlich,  uͤber  Staͤdte  vorgeschrieben
werden;  auch  muß  in  dem  Paß  jedesmal  die,  nach  dem  Beduͤrfniß
zu  bestimmende  Dauer  der  Guͤltigkeit  des  Passes,  und  der  Name  der
Staats=  oder  Provinzialbehörde,  an  welche  der  Paßführer  zum  Behuf
  des  Eingangspasses  gewiesen  ist,  bemerkt  werden.

Die  Polizeibehörde  hat  dagegen  dem  Handwerksgesellen  den  miltgebrachten
  Paß  allein,  um  ihm  das  Unterkommen  unterwegs  nicht
zu  erschweren,  nicht  sein  Wanderbuch  oder  seine  Kundschaft  abzunehmen,
  und  den  Paß  unter  Beifügung  des,  über  des  Handwerksgesellen
  Vernehmung  abgehaltenen  Protokolls,  welches  jederzeit  ein
vollständiges  Signalement  desselben  enthalten  muß,  ehebaldigst  mittelst
  der  Post  an  diejenige  Behörde  einzusenden,  an  welche  der  Handwerksgesell
  vorgedachtermaaßen  zum  Behuf  der  Erwirkung  des  Eingangspasses,
  gewiesen  ist.

Weimn  indessen  der  Handwerksgesell  schon  auf  dem  Wege  zu  dieser
  Behörde  Arbeit  finden  sollte;  so  ist  er  nicht  gehalten  seine  Reise
fortzusetzen,  sondern  kann  bei  der  Polizei-Obrigkeit  des  Orts,  an
welchem  er  die  Arbeit  erhalten  hat,  sich  melden  und  bei  derselben  darauf
  antragen,  daß  sie  ihm  bei  der,  im  Interimspasse  gedachten  Behörde
den  Eingangspaß  bewirke.  Diese  Polizei-Behörde  muß  alsdann  den
Interimspaß,  das  Wanderbuch  und  alle  übrigen  Legitimations-Dokumente,
  zu  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  der  Eingangspaß  nachgesucht
  wird,  einsenden,  und  bis  zu  deren  Resolution  auf  den  Handwerkögesellen
  ein  wachsames  Auge  haben.

Die,  mit  solchen  Interimspässen  versehenen  Handwerkögesellen
müssen  auf  der,  ihnen  darin  vorgeschriebenen  Reiseroute  sich  strenge
halten,  widrigenfalls  aber  angehallen  und  auf  dieselbe  zurückgebracht
werden;  sie  sind  daher  bei  Auslieferung  des  Interimspasses  hierauf
ernstlichst  zu  verweisen.

In  Ansehung

II)  der  Reise  aus  Unsern  Staaten  behält  es  dagegen  auch  in  Beziehung
  auf  die  Handwerkögesellen,  bei  den  Vorschriften  des  Paßreglements,
  bis  auf  Weiteres,  lediglich  sein  Berbleiben,  und  ist  daher  der
Austrikt  der  Handwerksgesellen  aus  Unsern  Landen,  nach  als  vor,  auf
den  Paß  einer  der  im  F.  3.  des  Paßreglements  gedachten  Behörden

gestattet.

Artikel  II.

Den  Frachtfuhrleuten,  welche  des  Handelsverkehrs  halber  mit  geladener
  oder  lediger  Fracht  aus  befreundeten  Landen  in  Unsere  Staaten  wollen,
ist
        <pb n="20" />
        —  12  —

ist  der  Eingang  in  dieselben  auf  den  Paß  der  Polizeibehoͤrde  ihres  Wohnorts,
oder  der  auswaͤrtigen  Stadt,  aus  welcher  sie  kommen,  gleichfalls  gestattet,
jedoch  nur  für  ihre  Person  und  ihre  Knechte,  nicht  aber  in  Ansehung  derjenigen
  Reisenden,  welche  sie  mitnehmen,  indem  in  Rücksicht  auf  letztre,  es
bei  der  Vorschrift  des  Paßreglements  verbleibt.  Dergleichen  Frachtfuhrleute
müssen  aber  bei  der  Polizeiobrigkeit  der  ersten  Preußischen  Stadt,  durch  welche
sie  kommen,  einen  Eingangspaß  lösen,  welcher  ihnen  nur  nach  vorgängiger
genauen  Prüfung  ihrer  Unverdächtigkeit  und  unter  Bestimmung  einer  speziellen
Reiseroute  und  Anführung  der  Personen,  auf  welche  er  gilt,  und  des  Signalements
  derselben,  zu  ertheilen  ist.  Sie  müssen  genau  auf  der  vorgeschriebenen
  Route  bleiben,  und  den  Paß  an  allen  Orten,  wo  sie  übernachten,  visiren
  lassen.  .

Die  Reise  aus  Unseren  Staaten  ist  ihnen  ebenfalls  auf  den  Paß  der
Polizeibehörde  der  an  der  Grenze  zuletzt  belegenen  Preußischen  Stadt,  gestattet,
  allein  diese  darf  ihn  nicht  anders  als  gegen  Aushändigung  des  richtig
befundenen  Eingangspasses  ertheilen.

Artikel  III.

Den,  mit  Vieh  ins  Land  kommenden  Viehhändlern  ist  der  Eintritt  in
dasselbe  auf  den  Paß  der  Polizeiobrigkeit  ihres  Wohnorts  gestattet;  allein
sie  müssen  von  der  Polizeiobrigkeit  der  ersten  Preußischen  Stadt,  durch  welche
  sie  kommen,  einen  Eingangspaß  nehmen,  in  Ansehung  dessen  dasjenige
eintritt,  was  im  vorigen  Artikel  verordnet  ist.

Eben  diese  Vorschrift  hat  auch  bei  denjenigen  Viehhändlern  statt,  welche
  aus  dem  befreundeten  Auslande  in  Unsere  Staaten  kommen,  um  in  demselben
  Vieh  aufzukaufen.

Wir  befehlen  allen  höhern  und  niedern  Militair=  und  Cidvilbehörden
Unsrer  Staaten,  hiernach  sich  zu  richten,  und  tragen  insonderheit  dem  Departement
  der  höhern  und  Sicherheits-Polizei  in  Unserm  Ministerium  des
Innern,  hiermit  auf,  für  die  Vollziehung  dieses  Gesetzes  Sorge  zu  tragen,
und  dassele,  vorkommenden  Umständen  nach,  näher  zu  besiimmen  und  zu
erldutern.

Gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  Troyes,  den  20sten  Februar  1814.

Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.
        <pb n="21" />
        —  13  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staatedn.

——

"  No.  4.  —

 

 

 

(No.  212.)  Deklaration  der  Stempelgesetze  vom  20sten  November  1810.,  27sten  Juni
und  öten  September  1811.,  in  Betreff  der  Stempelpflichtigkeit  der  Wechsel
  und  kaufmännischen  Anweisungen.  Vom  2ten  März  1814.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Wir  finden  für  nöthig  die  Stempelpflichtigkeit  der  Wechsel  und  kaufmännischen
  Amweisungen  zu  erweitern,  zugleich  aber  der  Kaufmannschaft  den
Wunsch  zu  ihren  Wechseln  und  Anweisungen  eigene  Formulare  brauchen  und

stempeln  lassen  zu  dürfen,  möglichst  zu  gewähren,  und  verordnen  deshalb
Folgendes:

S#  1.

Vom  1sten  März  1814.  an,  sollen  alle  ausländische  in  Unsern  Staaten
eingehende  Wechsel  und  kaufmännische  Anweisungen,  sie  mögen  das  Wort:
Wechsel,  oder  Assignation,  oder  Anweisung  enthalten,  odcr  nicht,  in  Unsern
Landen  zahlbar  sepn,  oder  blos  zum  Negocüren  oder  Verhandeln  eingehen,
derselben  Stempelabgabe  unterworfen  seyn,  welcher,  nach  Vorschrift  der  Deklaration
  vom  27sten  Junius  1811.  9.  3.  a)  die  daselbst  gedachten  inländischen
  Wechsel  und  Amveisungen  unterliegen,  und  welche  bei  Gegenständen
von  50  Rthlr.  einschließlich,  bis  500  Rthlr.  eiuschließlich,  acht  gute  Groschen
  beträgt,  sodann  aber  von  250  zu  250  Rthlr.  um  vier  gute  Groschen
steigt,  dergestalt,  daß  z.  B.  bei  einem  Gegenstande  über  500  Rthlr.  bis
750  Rthlr.  einschließlich,  zwölf  gute  Groschen  erlegt  werden  müssen.

Jahrgang  4814.  D  .  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  März  1814.)
        <pb n="22" />
        —  14  —
§5.  2.

Gleich  nach  dem  Eingange  dieser  Papiere  in  Unsern  Staaten  und  ehe
damit  ein  Geschäft  gemacht,  oder  Zahlung  darauf  geleistet  werden  darf,  muß
die  Stempelung  derselben  geschehen.

.  3.

In  den  vernehmsten  Handelsstädten  Unserer  Monarchie  sollen  eigene  Wechselstempelungs
  -Anstalten  errichtet,  auch  soll  dafür  gesorgt  werden,  daß  in
jeder  andern  Stadt,  wo  gewöhnlich  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  statt
findet,  die  Stempelung  eingehender  ausländischer  Wechsel  und  Anweisungen
erfolgen  kann.  Sollte  jedoch  ein  solches  Dokument  aus  dem  Auslande  in
eine  kleine  Stadt  eingehen,  wo  dessen  Stempelung  nicht  erfolgen  könnte,  so
muß  der  Empfänger,  wenn  das  Dokument  nur  auf  500  Rthlr.  oder  weniger
lautet,  die  gesetzliche  Stempelabgabe  an  das  Acciseamt  des  Orts  entrichten,
wogegen  dieses  auf  dem  ihm  vorzulegenden  Dokumente  die  Stempelberichtigung
  mit  den  Worten:  Stempel  ist  bezahlt  mit  —  9Groschen,  unter
  Beifügung  des  Datums,  seiner  Firma  und  Unterschrift  bezeugen  soll.
Beträgt  aber  die  in  dem  Dokument  ausgedrückte  Summe  mehr  als  500  Rthlr.,
so  muß  der  Empfänger  solches  nach  dem  nächsten  Orte,  wo  die  Stempelung
geschehen  kann,  befördern  und  dort  zur  Stempelung  vorlegen  lassen.

S.#  4.

Den  in  den  Handelsstädten  wohnenden  Kaufleuten  stehet  frei,  statt  der
durch  die  Oeklaration  vom  27  sten  Juni  1811.  §J.  3.  e.,  eingeführten  gestempelten
  Wechsel=  und  Assignations-Formularen  zu  den  von  ihnen  auszustellenden
  Wechseln  und  Anweisungen  ihre  eigene  Formulare  zu  gebrauchen,  und
diese  ausgefüllt,  oder  in  blanco  stempeln  zu  lassen,  in  sofern  nicht  folgende-Beschränkung
  eintritt:  Blankets  dürfen  nur  dann  gestempelt  werden,  wenn
sie  die  Summen  in  Zahlen  und  Buchstaben  ausgedrückt  enthalten,  zu  welchen
sie  verwandt  werden  sollen.

Sind  zu  einem  Wechselgeschäft  mehrere  Exemplare  des  Wechselbriefs,
als  Prima,  Secunda,  Tertia  rc.  erforderlich,  so  muß  zwar  jedes  Eremplar
einzeln  gesteinpelt,  die  Abgabe  dafür  darf  aber  nur  einmal  erlegt  werden.

r

.  5.

Auch  in  den  F.  3.  gedachten  kleinen  Städten  soll  den  Kaufleuten  unbenommen

  seyn,  sich  zu  ihren  Wechseln  und  Anweisungen  eigener  Formulare
oder
        <pb n="23" />
        —  15  —

oder  eigenen  Papiers  zu  bedienen,  und  bei  den  dortigen  Aceise-Aemtern  den
Stempel-Betrag  zu  berichtigen,  in  sofern  die  darin  verschriebenen  Summen
nicht  den  Betrag  von  500  Rthlr.  übersteigen.  Daß  die  Zahlung  geschehen
ist,  wird  in  der  F.  3.  vorgeschriebenen  Art  auf  dem  Wechsel  bemerkt.

S.  6.

Die  Stempelung  in  den  größern  Handelsstädten  soll  mit  einem  trockenen
und  in  deu  kleinern  Handelsstädten  mit  einem  Farbe-Stempel  geschehn.  Das
Nähere  dieserhalb  bleibt  der  Bestimmung  Unsers  Finanz-Ministers,  und  der
von  ihm  den  betreffenden  Behörden  zu  ertheilenden  Instruktion  vorbehalten.

S.  7.

Die  Verpflichtung,  die  Stempelung  gegen  Erlegung  der  gesetzlichen  Abgabe
  F.  1.  bewirken  zu  lassen,  liegt  ob  .

a)  in  Ansehung  der  in  Unsern  Staaten  ausgestellten  Wechsel  und  kaufmännischen
  Anweisungen  zuerst  dem  Aussteller,  und,  wenn  es  von  diesem
  unterlassen  worden,  demjenigen,  an  dessen  Ordre  das  Dokument
ausgesiellt  ist,  so  wie  hiernächst  auch  einem  jeden  Giranten  und  Indossator,
  imgleichen  dem  Bezogenen  und  Acceptanten;

b)  bei  eingegangenen  ausländischen  Wechseln  und  Anweisungen  zuvörderst
dem  ersten  Inhaber,  es  sey  derselbe  Unser  Unterthan  oder  ein  sich  in
Unsern  Staaten  aufhaltender  Fremder,  dann  den  Giranten  und  Indossatorien
  sowohl,  als  dem  Trassator  und  Acceptanten,  insofern  sie  im  Lande

  befindlich  sind.
.  8.

Ein  jeder,  welcher,  nach  vorstehenden  Bestimmungen,  einen  Wechsel
oder  eine  kaufmannische  Anweisung  stempeln  zu  lassen,  oder  ein  gestempeltes
Formular,  nach  Vorschrift  der  Deklaration  vom  27  ten  Juni  1811.  N.  3.  c.,
dazu  zu  brauchen,  verpflichtet  ist,  und  solches  unterläßt,  oder  einen  geringern
Stempel,  als  gesetzlich  erforderlich  anwendet,  verfällt  in  die  F.  9.  geordnete
Strafe,  welche,  wenn  das  Dokument  ungestempelt,  oder  nicht  vollständig  gestempelt,
  durch  mehrere  Hände  gegangen  ist,  respektive  den  Aussteller,  den
ersten  Inhaber,  sämmtliche  Giranten  und  Indossatorien,  so  wie  den  Bezogenen
  und  Acceptanten  und  zwar  jeden  besonders  trifft,  dergestalt,  daß  von
jedem  einzeln  der  volle  Strafbetrag  für  seinen  Antheil  zu  erlegen  ist.

Außerdem  sind  die  Contravenienten  zu  Entrichtung  des  gesetzlichen  Stempelbetrags,
  oder  dessen  so  daran  fehlt,  solidarisch  verbunden.
K.  9.
        <pb n="24" />
        —  16  —

§.  9.

Die  Strafe  wird  auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  des  entweder
nicht  gebrauchten  oder  zu  wenig  angewandten  Stempels  festgesetzt.

Die  frühere  Strafbestimmungen  finden  bei  Wechseln  und  Anweisungen
nicht  weiter  Anwendung.

Der  Denunziant  erhält  die  Hälfte  der  Strafe.

K  10.

Die  durch  diese  Deklaration  nicht  abgeänderte  Bestimmungen  der  Stempelgesetze
  vom  20sten  November  1810.,  27sten  Juni  und  öten  September
1811.,  den  Wechselstempel  betreffend,  bleiben  in  Kraft.

Gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  Chaumont  den  2ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Bülow.

 

-

(No.  213.)  Allerhöchste  Kabinets-Order  vom  2ten  März  1814.  in  Betreff  der  Uebernahme
  der  städtischen  und  Domanial-Waagen.

D.  nach  Ihrem  Bericht  vom  19ten  Februar  c.  es  die  Sicherstellung  der
wichtigen  Staatsabgaben  von  den  Mühlenfabrikaten  unumgänglich  erforderk,
sämmtliche  zu  deren  Kontrollirung  bestehenden  Mühlen-Waage-Anstalten  zur
ausschließlichen  Administration  der  Steuerbehörden  zu  ziehen  und  ein  Their
dieser  Anstalten  sich  in  Privat-Eigenthum  mehrerer  Dominien  und  städtischen
Gemeinden  befindek,  so  verpflichte  ich  dieselben  hiermit  zum  allgemeinen  Besten,
  den  gedachten  Steuerbehörden  die  ausschließliche  Administration  und
Benutzung  ihrer  Mühlenwaagen,  jedoch  gegen  vollständige,  allenfalls  auf
dem  Wege  Rechtens  auszumachende  Entschädigung  zu  überlassen  und  abzutreten,
  und  überlasse  Ihnen  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Hauptquartier  Chaumont  den  2ten  März  1814.

Gez.)  Friedrich  Wilhelm.
An

den  Stagts=  und  Finanzminister  von  Bülow.,
        <pb n="25" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
·  fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—ÓÁ  No.  5.

 

 

 

(No.  214.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  Luxussteuer.  Vom  2ten  März  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

In  dem  Uns  vorgelegten,  durch  das  Gesetz  vom  28Ssten  Oktober  1810.
genehmigten  Finanz=  und  Steuerplan,  ist  hauptsächlich  deshalb  eine  Lurussteuer
  von  Equipagen,  Domestiguen  und  Hunden  mit  übernommen,  um  den
wohlhabenden  Theil  Unserer  Unterthanen  außer  den  gewöhnlichen  allgemeinen
Lasten  noch  zu  außerordentlichen  Steuer-Beiträgen  nach  Maasgabe  der  dußeren

  Zeichen  der  Woahlhabenheit  heranzuziehen.

Da  indeß  die  Erfahrung  seit  dem  verlaufenen  Jahre  überzeugend  nachgewiesen
  hat,  daß  diese  Steuer  nicht  allein  einen  sehr  unbedeutenden  Ertrag
gewährt,  und  also  dem  Staate  wenig  Nutzen  gebracht  hat,  sondern  daß  dieselbe
  häufig  nicht  den  Wohlhabenden,  sondern  in  vielen  Fällen  den  Gewerbsmann
  und  öfters  den  Bedürftigen  trifft,  da  ferner  die  Modifikationen,  welche
zur  Elidirung  dieses  Mißverhältnisses  erlassen  worden,  von  der  Art  sind,
daß  sie  in  die  hausliche  Freiheit  und  Bequemlichkeit  der  Familien  eingreifen,
und  da  endlich  der  wirklich  mehr  begüterte  Theil  Unserer  getreuen  Unterthanen
  in  den  letzten  Perioden  zu  allen  außerordentlichen  Lasten  größtentheils
lreiwilg  bedeutend  beigetragen  hat:  so  verordnen  und  befehlen  Wir  fierurch:



Daß  die  durch  das  Gesetz  vom  28sten  Oktober  1810.  eingeführte
Lurussteuer  von  Wagen  und  Pferden,  vom  männlichen  und  weiblichen
Gesinde,  imgleichen  von  Hunden  vom  tsten  Dezember  v.  J.  an  aufhören,
dagegen  aber  die  noch  ausstehenden  Reste  sämmtlich  noch  eingezogen
werden  sollen.

Jahrgang  1814.  E  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  März  1814.)
        <pb n="26" />
        —  18  —

Die  gegen  die  Luxussteuerpflichtigen  schwebenden  Prozesse,  welche
keinen  andern  Grund  als  die  Nichtbeobachtung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  der  Deklaration  haben,  sind  sämmtlich  niederzuschlagen.  Wir  haben
  hiernach  Unserm  Finanzminister  die  erforderlichen  Befehle  ertheilt.

Gegeben  Hauptquartier  Chaumont,  den  2ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Bülow.

(No.  215.)  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Stempelfreiheit  der  Quittungen
der  aus  der  Justizoffizianten  -Wittwenkasse  zu  zahlenden  Penstonen.
Vom  2t6en  März  1814.

D,  die  aus  der  Justizoffizianten-Wittwenkasse  zu  zahlenden  Pensionen  nur
als  Almosen  zu  betrachten  sind;  so  finde  Ich  kein  Bedenken,  nach  Ihrem
Antrage  vom  3Zsten  Januar  d.  J.  die  Quittungen  über  Pensionen  aus  genannter
  Kasse  für  stempelfrei  zu  erklären,  und  überlasse  Ihnen,  hievon  den
Justizminister  von  Kircheisen  in  Kenntniß  zu  setzen  und  das  weiter  Nöthige
zu  veranlassen.

Chaumont,  den  2ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Bülow.

 

 

(No.  21  6.)
        <pb n="27" />
        —  19  —

(No.  216.)  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Bestimmung,  daß  die  jungen
Bürger  in  den  größeren  Städten,  bei  Gewinnung  des  Bürgerrechts,
den  Bürgereid  nicht  anders  als  in  der  Allerhöchst  genehmigten  Uniform
  leisten  sollen.  Vom  11#en  März  1814.

Z.  Aufrechthaltung  des  aͤußeren  Anstandes  der  errichteten  Buͤrgerbataillone
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  die  jungen  Buͤrger  in  den  groͤßeren  Staͤdten,
bei  Gewinnung  des  Buͤrgerrechts,  den  Buͤrgereid  nicht  anders  als  in  der  von
Mir  genehmigten  Uniform  leisten  sollen.  Treten  einzelne  Faͤlle  ein,  welche
von  dieser  Bestimmung  eine  Dispensation  nothwendig  machen,  so  soll  diese
nur  von  dem  Polizeipräsidenten,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Oberbürgermeister
  ertheilt  werden  können,  und  sind  diese  in  ihren  Meinungen  verschieden,
so  bleibt  dem  Allgemeinen  Polizeidepartement,  nach  Abhörung  ihrer  beiderseitigen
  Gründe,  die  Entscheidung  überlassen.

Hauptquartier  Chaumont,  den  1  #ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

E  2  (No.  217.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

(No.  217.)  Edikt  wegen  künftiger  Erhebung  des  Krieges-Imposis  von  fremden  Waaren.
Vom  13ten  März  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:  Wir  haben  Uns,  bei  den  veränderten
Umständen,  zur  Erleichterung  des  Handels  und  der  Gewerbe  in  Unsern  Staaten,
  bewogen  gefunden,  den,  nach  der  durch  Unser  Edikt  d.  d.  Breskau,  den
20.  März  1813.  erfolgten  gänzlichen  Aufhebung  des  sogenannten  Kontinentak-Systems,
  für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  noch  beibehaltenen  Impost
  von  fremden  Waaren,  noch  weiter  zu  ermäßigen  und  herabzusetzen,  und
wollen  daher,  mit  ausdrücklicher  Aufhebung  aller,  wegen  dieses  Krieges-Imposis
  früher  ergangenen  Verordnungen,  Folgendes  hierdurch  festsetzen  und
bestimmen:
*ie
Der  Krieges-Impost  soll,  vom  1sien  April  d.  J.  ab,  von  den  in  beiliegendem
  Tarif  aufgeführten  Gegenständen  und  Waaren,  als  eine  außerordenr-*“
  liche  Ein=  und  Durchgangs-Abgabe  in  allen  Provinzen  Unserer  Monarchie

erhoben  werden.
0

Die  Erhebung  geschieht  bei  dem  Eingange  der  Waare,  und  es  macht
keinen  Unterschied  woher  dieselbe  kommt,  und  ob  sie  zur  inländischen  Konsumtion,
  oder  zur  Durchfuhr,  es  sey  in  welcher  Richtung  es  wolle,  bestimmt

  ist.
g.  3.

Sie  wird  neben  dem  gewöhnlichen  Eingangs-Zoll,  den  Stromzöllen
und  der  Konsumtions-Accise  erhoben.  Alle  besondere  Ausgangs-Zölle,  Handlungs-Abgaben
  und  Transito-Gefalle  fallen  aber  neben  derselben  weg.

G.  4.

Die  Erhebung  geschieht  in  Golde,  den  Friedrichsd'or  zu  5  Rlhhlr.
gerechnet.

.  5.

In  den  jetzt  bestehenden  Einfuhr-Verboten  zur  innern  Konsumtion  wird
durch  diese  Verordnung  nichts  abgeändert.

G.  6.

Auf  dem  im  Lande  raffinirten  Zucker  wird  bei  dessen  Erportation  zur
Begünstigung  der  inländischen  Raffinerie,  eine  angemessene  Ausfuhr-Prämie
bewilligt.  Den  Betrag  derselben  und  die  Bedingungen,  unter  welchen  Anspruch.
        <pb n="29" />
        —  21  —

spruch  darauf  gemacht  werden  kann,  wird  Unser  Finanz-Minister  durch  eine
besondere  Verfügung  festsetzen.  «
.7.

Wir  befehlen  gedachtem  Unsern  Finanz-Minister,  zur  Ausfuͤhrung  des
gegenwaͤrtigen  Edikts  und  Erhebung  der  darin  festgesetzten  Abgaben,  uͤberall
das  Noͤthige  zu  verfuͤgen,  und  authorisiren  denselben  zugleich  auf  den  Fall,
daß  die  Umstände  eine  weitere  Ermäßigung  der  Tarif-Sätze  bei  einzelnen
Gegenständen,  oder  in  Rücksicht  auf  den  veränderten  Zug  des  Handels,  zum
Besten  desselben  nothwendig  machen  sollten,  diese  Ermäßigungen  durch  besondere
  Publikanda  anzuordnen.

Gegeben  in  Unferm  Hauptquartier  Chaumont,  den  13ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Hardenberg.  v.  Bülow.

 

 

Tarif

für  den  Kriegs-Impost  vom  ssten  April  1814.

 

 

 

1.  Baumwolle,  rohe  und  geschlagene  der  Berliner  Ctr.  brutto  Rthir.  Gt.
zum  Durchgange  .  .-.  .  2—-zum
  inlaͤndischen  Verbrauch  .  .  J  frei

2.  Baumwollenes  Garn,  aller  Art,

weiß  und  gefärbt  .  .  .  .  .  .  6(—

3.  Bier  )Porter,  Ale  und  alle  andere  fremde  Biere,  die  Tonne

von  hundert  Berliner  Quarten  .  .  2  —
4.  Branntwein,  Arrack,  Rumm,  Franzbranntwein  und  alle  andere
fremde  Branntweine,  ohne  Unterschied  der  Stärke  das  Orhoft
  von  drei  Eimern  oder  180  Berliner  Ouart  .  —
5.  Butter  .  .  .  .  .  der  Berl.  Ctr.  brutt  1  —
6.  Citronen  /  Pommeranzen,  Apfelsinen,
Limonien  Z  »  »  dito  1  —
7.  Elfenbein  und  Wallroßzaͤhne.  .  dito  3—
8.  Essig
        <pb n="30" />
        8.  Essig  aller  Art  ..

9.  Fabrikwagren  aus  Metallen  aller  Art,  Glas,  Erde,  Steinen,

  Horn,  Holz,  Leder,  Bein  u.  dgl.
10.  Farbewaaren:
Kochenille.
Indigvo
Safor,  Orlean,  Orseille,  Kurkumin,
Krapp  und  alle  andere  hier  nicht
besonders  benannte  Farben
Farbehölzer,  als  Blauholz,  Fernambuck,
  Gelbholz  .
Bleiweis,  Mennig,  Zinnober,  Grünspan,
  und  alle  andere  hier  nicht  besonders
  benannte  Malerfarben
Braunroth,  Ocker  und  Umbnra
ischbein  und  Wallfischbarden
.  Gewürze:
feine,  als  Mußkatnüsse,  Mufßkatblumen,
  Nelken,  Zimmt,  Kassia,
Kardamomme,  Safran,  Vanille
auslandische  gemeine,  als  Peffer,
schwarzen  und  weißen,  Piment  oder
englisch  Gewürz,  Ingwer,  Galgant
deutsche  und  andere  europdische,  als  Anis,
Fenchel,  Kümmel,  Senf
13.  Gummoy,  arabisches,  elastisches,  Tragant
  und  Schellack
14.  Häute  und  Felle,  rohe  mit  Ausnahme
  der  Pelzwaarnen
zubereitete  s.  Fabrikwaaren  No.  9.
15.  Heeringe  aller  V  itr
16.  Hölzer,  feine,  als  Mahagony-,  Eben-,
Buchsbaum-,  Packholz  u.  s.  w.
47.  Käse  aller  0t
18.  Kakao  „
49.  Kaffee,  indischer,  aller  Alir
Cychorien  und  andere  Kaffeesurrogate
20.  Metalle:
Eisen,  gegossenes,  Stangeneisen  und
Eisenplatten  4

das  Orhoft
der  Berl.  Ctr.  brutto
dito
dito
dito
dito
dito

dito
dito

dito

dito
dito
dilo

dito

die  Tonne

der  Berl.  Ctr.  brutto
dito
dito
dito
dito

dito

 

3
E

5#

1

—  112

12  !
«- 



Stahl
        <pb n="31" />
        22.
23.
24.
25.
26.

27.
28.
29.

—  23

Stahl

Blei

Kupfer,  Messing,  Zinn  und  Zinki  in  Bloͤk.

ken  und  Platten,  gegossen  und  ge—
schmiedet.  .
Blech  Hrach  Naͤgel,  s.  Fabrikwaaren
0.  9

Oel,,  Speiseöle  aller  Art

—  zur  Fabrikation  und  zum  Brennen
  .

Pelzwerk,  roh  und  verarbeitet

Pottasche  und  Werdasche,  alle  Sorten

Schildpatt  .

Seife,  weitze  und  grüne

Sp  zereiwaaren  )  namentlich  Rosi—

nen,  Corinthen,  Mandeln,  Feigen,

Reis,  Sago,  Perlgraupe  und  Gries,

Capern,  Oliven,  Sardellen  und  sonst

alle  in  diesem  Tarif  nicht  besonders  benannte

  Spezereien  und  Materialien
Arzneimittel,  als  China,  Rhabarber

  und  andere  bloß  oder  hauptsächlich
  zum  Arzneigebrauch  bestimmte
Waaren  sind  jedoch  hierunter  nicht  begriffen,
  sondren  ..

Stockstschunchcppfksch..
Stulrohr..

Stuhlwaaren,  naͤmlich,  Erzeugnisse
der  Weberei  uud  Würkerei  aller  Art,
Seide,  Baumwolle,  Wolle,  Leinen,
Haaren,  als  Tuche,  Zeuge,  Bänder,
Schnüre  .

Ausgenommen  sind  hiervon:

a)  die  zur  Frankfurter  Messe  gehenden
  Stuhlwaaren,  welche  bloß
gegen  die  Meßgefälle  eingehen,
und  von  denen  der  Kriegsimpost
nur  in  sofern  noch  erhoben  wird,

als  sie  zur  Consumtion  im  Lande
bleiben.

der  Berl.  Ctr.  brulio

dito

dito

dito

dito
dito
dito
dito
dito

dito

dito

dito

dito

 

Rthlr.

frei

1I

frei

 

1

12

12
12
12

12
12

—

12
12

b)  Die
        <pb n="32" />
        —  24  —

b)  Die  von  den  Leipziger  und  Naumburger
  Messen  bloß  transitirende
Waaren,  welche  nur  Einfünftheil
  des  Kriegsimposis  zahlen.

J)  Die  rohe  Sackleinwand  und  Drillige
  aus  Gallizien  und  dem  Russischen
  Litthauen,  Segeltuch,  leinenes
  und  hanfenes  Garn  und  Tauwerk,
  welche  frei  vom  Kriegsimpost

  eingehen.

30.  Syrup  aller  Art.  .  der  Berl.  Ctr.  Drutto
31.  Taback,  fabrizirte  Tabacke  aller  Art  dito
virginische  und  andere  amerikanische  Blätter
  und  Stenglel  dito
fremde  europaische  Tabacksblätter  dito
32.  Talg  4%  dito
33.  Talglichte,  gezogene  und  zegossene.  dito
34.  Thee  .  .  dito
35.  Vitriol,  alle  Sorten  dito

Alaun,  wird  zum  Durchgange  mit  dem
Kriegsimpost,  wie  Vitriol  besteuert,
in  Rücksicht  des  innern  Verkehrs
damit,  behält  es  bis  auf  weitere
Anordnung  zur  Zeit  noch  bei  der  bestehenden
  Verfassung  sein  Bewenden.
30.  Wachs,  gelbes  und  weißees  dito
37.  Wein  aller  Art,  in  Fässern  den  Eimer  zu  60  Berliner  Quart
in  Flaschen  das  Berliner  Quart

38.  Weinsteien  der  Berl.  Ctr  brutto

39.  Zucker,  roher  und  Farin  aller  Art  dito
Lumpenzucker,  ganzer  und  gesioßener  "  dito
Raffinade,  Melis  und  Candis  dito

Chanmont,  den  13ten  März  1814.

 

Rthlr.

.
S

E
Seal  —  9

1  —

%%%  Pes

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.  Bülow.

 

—

Gr.

 

51165
        <pb n="33" />
        —  25  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—  ——

—  No.  6  —

 

 

 

(No.  218.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  12ten  März  1814.,  betreffend  den  Wiederaufbau
  der  zerstörten  Vorstädte  und  Gebäude  außerhalb  der  Festungen
  oder  zwischen  ihren  Außenwerken.

D.  durch  die  bisherigen  kriegerischen  Ereignisse  ein  großer  Theil  der  außerhalb
  den  Festungen  oder  zwischen  ihren  Außenwerken  belegenen  Vorsiädte
und  Gebäude  theils  zufällig  theils  absichtlich  gewaltsam  zerstört  worden  ist;
so  will  Ich  in  der  Erwägung,  daß  dergleichen  Vorstädte  und  Gebäude  nicht
nur  der  Vertheidigungsfähigkeit  der  Festungen  höchst  nachtheilig  sind,  sondern
auch  weil  sie  bei  jeder  ähnlichen  Gelegenheit  der  Zerstörung  ausgesetzt  sind,
ihren  Besitzern  selbst  zum  Verderben  gereichen,  mithin  in  beiden  Beziehungen
dem  Staate  schädlich  sind,  hiermit  befehlen:

1)  daß  alle  im  Laufe  des  Krieges  zerstörte  Vorstädte  und  Gebäude  auperhalb
  der  Festungen  oder  zwischen  ihren  Außenwerken  in  keinem  Falle  eher,
als  bis  nach  hergestelltem  Frieden  wieder  aufgebaut  werden  sollen;  und

2)  daß  nach  wiederhergestelltem  Frieden,  zuvor  genau  und  sorgfältig  durch
sachverständige  Militair=  und  Civil-Commissarien  an  Ort  und  Stelle  untersucht
  werden  soll,  welche  von  dergleichen  zerstörten  Gebäuden  ohne
Nachtheil  für  die  Vertheidigungsfähigkeit  der  Festung  wieder  erbaut
werden  können  und  welche  dagegen  nicht  wieder  erbaut  werden  dürfen,
wenn  gleich  die  Eigenthümer  im  Besitz  des  Grundstücks  verbleiben.  Es
soll  sodann  gehörig  darüber  berichtet  und  Vorschläge  eingereicht  werden,
wie  und  auf  welche  Artk  die  Besitzer  solcher  Grundstücke,  auf  denen  kein
Gebäude  wieder  erbaut  werden  darf,  anderweit  zu  entschädigen  seyn
würden;  wobei  zugleich  ausgemittelt  werden  soll,  unter  welchen  Beschränkungen
  und  Bedingungen  der  Wiederaufbau  zerstörter  Gebäude

Tahrgang  1814.  F  und

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  April  1814.)
        <pb n="34" />
        —  26  —

und  die  Benutzung  der  Grundstuͤcke  den  Besitzern  zu  gestatten  seyn
moͤchte.

Das  Allgemeine  Krieges-Departement  und  das  Departement  der  allgemeinen
  Polizei  werden  dem  gemäß  das  Erforderliche  sogleich  verfügen  und
die  Militair-Gouvernements  danach  instruiren.

Hauptquartier  Chaumont,  den  12ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  allgemeine  Krieges=  und  allgemeine  Polizei-Departemenr.

VNo.  21  9.)
        <pb n="35" />
        —  27  —

4—

(NNo.  219.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  März  1814.,  betreffend  die  Bestimmung:
  daß  der  aus  dem  Domainenverkauf  zu  erlangende  Betrag
sobald  als  möglich  zu  den  Kassen  einzuziehen  sey.

D.  der  Domainen-Verkauf  zu  einer  für  die  Verdußerung  von  Grundbesitz
so  unguͤnstigen  Zeit  lediglich  deshalb  geschieht,  um  den  daraus  zu  erlangenden
Betrag  sobald  als  moͤglich  zu  den  Kassen  einzuziehen;  so  ist  es,  nach  Ihrem
Antrage  vom  27sten  Februar  c.  allerdings  nicht  zulaͤssig,  diese  Absicht  durch
Anwendung  Meiner  Kabinetsbefehle  vom  14ten  August  und  17ten  November
v.  J.  wegen  Suspension  aller  Exekution  gegen  Grundbesitzer  auf  Kapitalund
  Zinsforderung  bei  rücksiändigen  Kaufgeldern  von  den  in  neuern  Zeiten
verdußerten  Oomainen  2c.  zu  vereiteln.

Die  Käufer  mussen  also  zur  Zahlung  in  den  bestimmten  Terminen,  um
so  mehr  angehalten  werden,  als  bei  ihnen  diejenigen  Umstände,  welche  jene
Kabinetsbefehle  veranlaßt  haben,  gar  nicht  in  dem  Grade  vorhanden  sind,
wie  bei  den  übrigen  Grundbesitzern.

Nach  dieser  Bestimmung  haben  Sie  überall  das  Nöthige  zu  verfügen.
Hauptquartier  Chaumont,  den  10ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Bülow.

No.  220.)
        <pb n="36" />
        —  28  —

(No.  220.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  13ten  März  1814.,  betreffend  die  Aufhe.

bung  des  wegen  gestrandeter  Sachen  unterm  4ten  April  1743.  ergangenen
  Edikts.

D.  das  Edikt  vom  tten  April  1743.  die  Zeit,  nach  deren  Ablauf  die  auf
die  Pommerschen  Seeküsten  gestrandeten  Sachen  für  erledigtes  und  verfallenes
  Guth  erklärt  werden  können,  ohne  Nothwendigkeit  auf  drei  Jahre  bestimmt;
  so  will  Ich,  daß  diese  Bestimmung  aufgehoben  und  abgeschafft  seyn
und  dagegen  das  kürzere  Verfahren,  welches  das  Allgemeine  Landrecht  Their
II.  Tit.  15.  §.  84.  und  Theil  I.  Tit.  9.  §.  31  bis  42.  vorschreibt,  an

in  Pommern  eingeführt  werden  soll.  Ich  beauftrage  Sie,  dem  gemäß  dag
weiter  Erforderliche  zu  verfügen.

Hauptquartier  Chaumont,  den  13ten  März  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg
und

den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.
        <pb n="37" />
        Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

——

 

—  No.7.  —

 

 

*-  G

(No.  221.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  Mai  1814.,  in  Betreff  eines  Regulativs
über  das  Eingquartierungswesen  in  Berlin.

D  a  die  Nähe  des  allgemeinen  Friedens  nur  noch  eine  kurze  Dauer  der  Truppendurchmärsche
  und  mithin  der  Einquartierungslast  für  Berlin  erwarten  läßt;
so  will  Ich  es  Ihnen  uberlassen,  die  dortige  Einquartierungskommission  und  das
Kuratorium  des  Eingquartierungswesens,  welche  Ich,  so  wie  sie  gegenwaärtig
konstituirt  sind,  bestätige  und  Ihnen  unmittelbar  unkerordne,  mit  einem  für
diese  Zeit  erforderlichen  und  den  bisherigen  Mißbräuchen  labhelfenden  Regulatio
zu  versehen.  Ich  setze  dabei  aber  ausdrücklich  fest,  daß  bei  Vertheilung  der
Einquartierung  nicht  das  Einkommen,  sondern  der  Betrag  der  Wohnungsmiethe
  mit  billiger  Berücksichtigung  der  übrigen  häuslichen  Lage  der  Einwohner
  zum  Grunde  gelegt  werden  soll,  Sie  haben  nun  hiernach  das  Nöthige
zu  erlassen.

Hauptquartier  Paris,  den  öten  Wai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

Inhrgang  1814.  G  (No.  222.
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  26sten  Mai  1814.)
        <pb n="38" />
        —  30  —

(No.  222.)  Regulativ  ũber  das  Einquartierungswesen  in  Berlin.  Vom  bien  Mai
1814.

#

In  Gemaͤßheit  der  Allerhoͤchsten  Koͤniglichen  Kabinetsorder  vom  heutigen  Tage
wird  bei  den  noch  dauernden  Durchmaͤrschen  durch  Berlin  in  Betreff  des  dasigen
  Einquartierungswesens  Folgendes  verordnet:

g.  1.
Die  Einguartierung  in  Berlin  ist  dreifacher  Art,  nemlich
a)  der  daselbst  im  Standquartier  bleibenden  Truppen,
d)  der  durchmarschirenden  vaterländischen  Truppen,  und
JP)  der  durchmarschirenden  allürten  Truppen.
ß.  2.

Die  erstern  erhalten  ihren  vollen  Sold  und  die  gebräuchliche  Viktualienzulage,
  und  werden  nach  den  Vorschriften  des  Seroisreglements  vom  17ten
März  1810.  als  Friedensgarnison  einquartirt.

§.  3.

Die  zweiten  werden  aus  Magazinen  auf  Kosten  des  Staats  verpflegt,
und  erhalten  ihre  Portionen  nach  dem  Regulativ  über  die  Feldverpflegung
vom  30sten  Junius  1809.

#.  4.

Die  allürten  durchmarschirenden  Truppen  werden  nach  den  übereinge.
kommenen  Tarifs  ebenfalls  aus  Magazinen  auf  Kosien  des  Staats  verpflegt#

§.5.

Wiewohl  also  hiernach  keiner  der  durchziehenden  Militairs  Beköstigung
zu  fordern  berechtigt  wird,  so  sollen  doch,  weil  eine  bedeutende  Zahl  solcher
Durchmärsche,  und  daher  eine  größere  Belästigung  zu  erwarten  ist,  diese  beiden
  letzten  Arten  der  Eingquartierung  als  eine  Kriegslast  betrachtet  werden.

S.  6.
        <pb n="39" />
        —  31  —

g.  6.

Zur  Tragung  derselben  ist  jedet  Einwohner  von  Berlin  verpflichtet,  in
sofern  ihm  nicht  nach  J.  13.  und  14.  eine  Erleichterung  zu  statten  kommt.
&amp;amp;.  7.

Den  Maaßstab  der  Bequartierungsfähigkeit  giebt  der  jedesmalige  Betrag
  der  Miethe,  wie  solcher  theils  aus  den  Kontrakten  ersichtlich  ist,  theils
durch  die  Aussagen  der  Miether  und  Vermiether  ausgemittelt,  theils  in  Rücksicht
  der  Hauseigenthümer  und  der  Dienstwohnungen  durch  die  Schutzherren
abgeschätzt  wird.

F.  8.

Die  Einquartierungskommission  hat  fuͤr  dieses  Geschaͤft  eine  Instruktion
zu  entwerfen,  und  von  dem  Kuratorio,  nach  vorgaͤngiger  Revision,  bestaͤtigen
zu  lassen.

F.  9.

Nicht  nur  zur  Ausmittelung  der  Einquartierungsfähigkeit  nach  den
vorstehenden  Grundsätzen,  sondern  auch  als  Wächter  der  Ordnung  und  Billigkeit,
  wird  eine  hinreichende  Anzahl  redlicher  und  einsichtsvoller  Männer  ohne
Unterschied  des  Standes  aus  den  Einwohnern  gewählt,  welche  den  Namen
von  Schutzherren  führen.  Ihnen  liegt  es  ob,  die  an  sie  eingehenden  Beschwerden
  wegen  Prägravation  und  Anzeigen  von  Unregelmäßigkeiten  in  dieser  Angelegenheit
  zu  untersuchen,  und  auf  deren  Abstellung  und  Bestrafung  gehörigen
Orts  anzutragen.

Um  die  Funktion  dieser  Schutzherren  desto  würksamer  zu  machen,  so
sollen  sie  nicht  bloß  einem  einzelnen  Revier  oder  Bezirk  angehören  sondern  es
soll  ihnen  vielmehr  die  Befugniß  zustehen,  auch  in  anderen  Revieren,  als  wofür
  sie  erwählt  worden,  die  zu  ihrer  Kenntniß  gebrachten  Beschwerden  über
Prägravation  und  Anzeigen  von  Unregelmäßigkeiten  zu  untersuchen.  Hat
jedoch  der  Einwohner  nicht  Beschwerde  über  einen  Schutzherrn  seines  Reviersselbst
  zu  führen;  so  muß  er,  um  doppelte  Verfügungen  zu  vermeiden,  die
Angelegenheit,  worin  er  sich  an  einen  andern  Schutzherrn  wendet,  dem  Schutzherrn

  seines  Reoiers  anzeigen.
G  2  Den
        <pb n="40" />
        —  32  —

Den  Schutzherren  darf  keine  Nachricht,  welche  auf  das  Einquartie-=rungswesen
  Bezug  hat,  weder  von  den  Einwohnern  noch  von  der  Einquartierungskommission
  vorenthalten  werden.  Den  Schutzherren  steht  es  frei,  sich
Gehülfen  zu  nehmen,  jedoch  bleiben  sie  für  ihre  Handlungen  verantwortlich.

S.  10.

Nach  der  Ausmitelung  der  Miethen  tragen  die  Sutzherren  Sorge,
daß  auf  den  Grund  derselben  für  ihre  Reviere  Einquartierungs-Kataster  angefertigt
  werden.  Da,  wo  aber  die  Feststellung  der  Einquartierungsfähigkeit.
nach  dem  Miethsbetrage  allein  Praägravationen  herbeiführen  würde,  müssen
die  übrigen  häuslichen  Umstände  einer  Familie  mit  berücksichtigt  werden.

S.  11.

Diese  Kataster  sind  die  Grundlage  der  Beguartierung,  welche-  durch

die  Einquartierungskommission  auferlegt  wird.
K.  12.

Die  Eingquartierungskommission  sorgt  für  eine  genaue  Führung  der  Einquartierungslisten,
  für  die  richtige  Einziehung  und  Verwendung  der  statt  der
Natural-Einquartierung  auferlegten  baaren  Gelder  und  ist  für  jede  geflissentliche
  Partheilichkeit  verantwortlich.

.  43.

Zur  Tragung  der  Einquartierungslast  oder  deren  Kosten  ist  demnach,
ein  jeder  Einwohner  verbunden,  ausgenommen.

a)  notorisch  Arme,

b)  Soldaten  vom  Feldwebel  abwärts,  in  so  fern  sie  nicht  bürgerliche
Gewerbe  treiben,

c)  Wittwen  der  im  Felde  gebliebenen  Militairpersonen,

d)  ber  etwa  zurückgebliebene  Hausstand  des  aktioen,  im  Felde  stehenden.
Militairs  und  des  bei  der  Armee  im  Dienste  derselben  befindlichen.
Civil-Personals,

e)  die
        <pb n="41" />
        —  33  —

e)  die  untern  exekutiven  Polizei-Offieianten,  wohin  alle  Offieianten  dieser
Art  von  den  Polizeikommissarien  einschließlich  abwaͤrts  zu  rechnen  sind.

g.  14.

Ferner  sind  zwar  nicht  von  Tragung  der  Kosten,  aber  von  der  Natural-Beguartierung
  ausgenommen:

a)  die  zum  unmittelbaren  Hofdienst  gehörenden  Personen,  in  so  fern  solche
in  den  Königlichen  Schlössern  wohnen,  oder  den  ganzen  Tag  hindurch  ihres
  Dienstes  wegen  aus  ihren  Wohnungen  abwesend  seyn  mussen,  oder
keine  eigene  Wirthschaft  haben,  sondern  aus  der  Königlichen  Küchegespeiset
  werden,

b)  die  in  Königlichen  Geschäften  abwesenden  Personen,

c)  die  weiblichen  Erziehungs-Institute,  d.  h.,  wo  nicht  bloß  ein  auf  Stunden
  beschränkter  Unterricht,  sondern  ein  permanenter  Aufenthalt  der  die
Erziehung  genießenden  Frauenzimmer  statt  findet.  Auch  soll  diese  Bestimmung
  bei  andern  Instituten  statt  finden,  in  so  fern  die  Einlegung
der  Natural-Einquartierung  dem  Zweck  des  Infütuts  besonders  nachtheilig
  seyn  würde,

d)  Personen,  welche  solche  Königliche  Dienstwohnungen  inne  haben,  wo  die
Natural-Bequartierung  mit  dem  Zwecke  der  Dienstwohnung  nicht  vereinbar
  ist.

e)  Persouen,  die  um  ihres  entehrenden  Gewerbes  willen,  nicht  zur  Aufnahme
  anständiger  Personen  geeignet  sind.

1Einwolnner,  die  entweder  selbst  oder  deren  Ehefrauen  an  einer  gefähr
lichen  Krankheit  darnieder  liegen,  so  lange  solche  dauert.

#.  15.

Die  im  vorigen  H.  bezeichnete  Personen  leisten  in  Stelle  der  Naturalbequartierung
  einen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag.  Es  wird  nemlich  die
Summe  der  verhältnißmäßig  nach  ihrer  Wohnungsmiethe  auf  sie  treffenden
Zahl  der  Einquartierung  ermittelt,  und  die  Kosten  derselben  nach  einem,  jeden
Monat  zu  bestimmenden,  Satze  berechnet.  Die  diesfällige  Berechnung  wird  mit

der
        <pb n="42" />
        —  34  —

der  Unterschrift  der  Einquartierungskommission  und  des  betreffenden  Schutzherrn
versehen  und  die  Einziehung  derselben  veranlaßt.
S.  16.

In  so  fern  die  nach  F.  14.  von  der  Natural-Eingquartierung  befreiten
Personen  sich  durch  die  bei  den  Berechnungen  angenommenen  Sätze  gefäahrdet
glauben;  so  steht  es  ihnen  frei,  die  Repartirung  der  Natural-Einquartierung
  auf  sie,  zu  verlangen,  und  für  ihre  Unterbringung  selbst  zu  sorgen.

S.  17.

Auch  steht  es  einem  Jeden,  welcher  nicht  von  der  Natural-Beguartierung
ausgenommen,  frei,  seine  Einquartierung  außer  seinem  Hause  unterzubringen
  und  auszumiethen.  Nur  darf  der  Ort  der  Ausmiethung  nicht  so  entfernt
  seyn,  daß  dadurch  der  militairischen  Ordnung  Eintrag  geschieht.  Ein
besonderes  Verdienst  werden  sich  die  Schutzberren  um  ihre  Mitbürger  erwerben,
wenn  sie  Ausmiethungen  im  Großen  veranlassen,  um  dadurch  auf  Ersparung
der  Kosten,  Erleichterung  der  persönlichen  Beschwerde  und  Begründung  mehrerer
  Ordnung  kräftig  zu  wirken.

.  18.

Zur  Unterbringung  der  wirklichen  Dienstpferde  werden  die  Königlichen
Stallungen,  in  so  weit  solche  nicht  anderweit  nöthig  gebraucht  werden,  eingerdumt.
  Sind  noch  außerdem  Stallungen  erforderlich;  so  ist  für  deren
Beschaffung  zu  sorgen,  jedoch  darf  nie  die  Hergebung  eines  Stalles  ein  Vorwand
  zur  Befreiung  von  der  Einguartierungslast  sepn.

.  19.

Die  sogenannte  Sublevalionskasse  hört  auf,  und  wird  an  eine  besondere
  aus  den  Einwohnern  zu  wählende  Kommission  überwiesen.  Oie  dabei
  befindlichen  Reste  werden  da,  wo  nicht  wirkliche  Armuth  vorhanden  ist,
mit  Strenge  beigetrieben.  Die  künftig  in  dieser  Angelegenheit  vorkemmenden
  Geld-Erhebungen  geschehen  überall  von  gedachter  Kommission  und  eben
so  werden  auch  die  Zahlungen,  welche  das  Einquartierungswesen  als  Kriegslast
  verursacht,  von  ihr  geleistet.  Es  dürfen  jedoch  die  in  dieser  Hinsicht

ent-
        <pb n="43" />
        entstehenden  Einnahmen  zu  keinem  andern  Zwecke,  als  Behufs  des  Einquartierungswesens
  als  Kriegslast,  verwendet  werden.  Diese  Kommission  legt
öffentlich  Rechenschaft  von  der  Verwaltung  dieser  Gelder  ab.

.  20.

Der  Eingaurtierungskommission  bleibt  die  Ausführung  der  vorsiehenden
  Vorschriften,  so  wie  die  noch  innerhalb  der  Grenzen  derselben  zu  treffende
  nähere  Bestimmung  des  Details  der  Ausführung  überlassen.

g.  21.

Die  Kommandantur  von  Berlin  wird  dagegen  auf  die  genauesie  Befolgung
  der  hierdurch  über  das  Einquartierungswesen  gegebenen  Vorschriften

von  Seiten  des  Militairs  strenge  wachen.
Paris,  den  Gten  Mai  1814.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

(No.  223.)
        <pb n="44" />
        —  36  —

(No.  223.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  12ten  Mai  1844.,  betreffend:  daß  die  vom
Isten  Juni  d.  J.  ab  angeordnet  geweseye  Gehalts-Verminderung  sfuspendirt
  werden  soll.

D.  durch  Meine  Kabinetsordre  vom  13ten  Dezember  v.  J.  angeordnete
Verminderung  der  Civilgehalte  vom  isten  Juni  d.  J.  an,  war  bei  der  Fortsetzung
  des  Kriegs  eine  für  diesen  großen  Zweck  und  zu  Erhaltung  des  Ganzen
  nothwendige  Maasregel.  Da  aber  jetzt  der  Friede  schneller  und  glorreicher
  erkämpft  worden  ist,  als  es  sich  damals  erwarten  ließ;  da  ferner
der  Staat  eine  ansehnliche  Vergrößerung  erhält,  welche  bei  der  dadurch  erforderlichen
  Einrichtung  der  Verwaltungsbehörden  den  Zweck:  den  Civil-Etat
  in  ein  richtiges  Verhältnit  mit  dem  Ganzen  zu  bringen,  vollkommen
erreichen  läßt;  so  bin  Ich  mit  Ihrem  Vorschlage,  sogleich  mit  Entwerfung
der  angeordneten  Normal-Etats  für  jeden  Zweig  der  Verwaltung  vorzuschreiten
  und  bis  dahin  die  jetzt  bestehenden  Gehalte  unverändert  bezahlen
zu  lassen,  ganz  einverstanden,  und  autorisire  Sie,  hiernach  das  Erforderliche
überall  einzuleiten  und  zu  verfügen.  In  Ansehung  der  Herabsetzung  der  Pensionen,
  behält  es  jedoch  in  Gemäßheit  der  deshalb  vorliegenden  Besiimmungen
  vorerst  sein  Bewenden.

Paris,  den  42ten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Freiherrn  von  Bülow.
        <pb n="45" />
        —  37  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

–  No.  8.  —  —

 

 

(No.  224.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  14ten  Mai  1814.,  daß  den  Bewohnern
der  Festungen  Stettin,  Küstrin  und  Glogau  ihrer  Forderungen
an  den  Staat  auf  die  Vermögens=  und  Einkommenssteuer  zu  kompensiren
  gestattet  seyn  soll.

XT

Ihren  Anträgen  gemäß  besiimme  Ich  hierdurch,  daß  den  drei  Oderfesiungen
Stettin,  Küstrin  und  Glogau  durch  Kompensation  ihrer  Forderungen  an
den  Staat  auf  die  Vermögens=  und  Einkommensteuer  die  nehmliche  Begünstigung
  zu  Theil  werden  soll,  welche  nach  der  Verordnung  vom  19ten  Deember
  1812.  über  die  Erleichterung  der  durch  den  Krieg  mitgenommenen  Gegenden
  .  1.  a.,  den,  am  rechten  Ufer  der  Nogat  und  Weichsel  gelegenen
Provinzen  zugestanden  worden  ist.  Hauptquartier  Paris,  den  14ten  Mai

1814.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

—.—  KS———  ——  —

Jahrgang  1814.  H  (No.  225.)
GAusgegeben  zu  Berlin  den  21sten  Juni  1814.)
        <pb n="46" />
        —  38  —

(No.  225.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Mai  1814.,  betreffend  die  Deklaration
  des  §.  444.  der  Städteordnung,  rücksichtlich  der  Bürgermeisterwahl
  in  großen  Städten.

D.  die  Bestimmung  des  F.  144.  der  Städte-Ordnung:  daß  in  großen
Städten  der  älteste  gelehrte  Stadtrath,  in  Abwesenheit  des  Oberburgermeisters,
das  Präsidium,  und  daher  den  Charakter  Bürgermeister  führen  solle,  haͤufig
dahin  ausgelegt  worden  ist,  daß  jedesmal  der  älteste  Stadtrath  zum  Bürgermeister
  ascendiren  müsse,  nach  dem  FS.  148.  aber  der  Oberbürgermeister  und
Bürgermeisier  die  bei  den  Mitgliedern  des  Magistrats  vorausgesetzten  Eigenschaften
  in  vorzüglichem  Grade  besitzen  sollen,  welches  nicht  immer  der  Fall
seyn  würde,  wenn  der  älteste  Stadtrath  unbedingt  ascendiren  sollte,  indem
dieser  nicht  immer  der  vorzüglichere  unter  seinen  Kollegen  ist;  so  will  Ich  die
vorangeführte  Stelle  der  Städte-Ordnung  hierdurch  dahin  erklären,  daß  die
Ernennung  des  Bürgermeisters  lediglich  nach  der  Wahl  der  Stadtverordneten-Versammlung
  geschehen,  und  daß  diese  nicht  auf  die  vorhandenen  Mitglieder
des  Magistrats  beschränkt  seyn  soll.  Ich  trage  Ihnen  demnach  auf,  diese
Meine  Willensmeinung  zur  offentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Hauptgquartier
Paris,  den  15ten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

(N  O.  220.)
        <pb n="47" />
        —  39  —

(No.  226.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19ten  Mai  1814.,  wegen  Vereinigung  des
Etats  -Jahres  mit  dem  Kalender-Jahre.

(I

JIch  finde  Ihren,  des  Staats=  und  Finanzministers  Freihrn.  v.  Bülow  Antrag
wegen  Vereinigung  des  Etats-Jahres  mit  dem  Kalender-Jahre  sehr  zweckmäßig,
  und  bestimme  daher:  daß  das  bisherige  Rechnungs-Jahr  vom  ersten
Juni  bis  zum  letzten  Mai  aufgehoben  und  vom  ersten  Januar  1815.  ab,  bei
sämmtlichen  Kassen  und  Instituten  in  allen  Provinzen  Meines  Königreichs,
das  Rechnungswesen  nach  dem  Kalender-Jahre  geführt  werde.  Ich  überlasse
  Ihnen  darnach  das  Nöthige  zu  verfügen.  Hauptquartier  Paris,  den
19ten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
und
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Bülow.

 

H  2  ([No.  227.
        <pb n="48" />
        —  40  —

(No.  227.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  3ten  Juni  1814.,  wegen  Ernennung
des  Ministerii.

D..  so  glücklich  veränderten  Verhältnisse,  welche  dem  Staate  einen  dauerhaften
  Frieden  und  eine  beträchtliche  Ausdehnung  seiner  Grenze  sichern,  machen
eine,  jenen  Verhältnissen  angemessene  und  vollständige  Organisation  seiner  innern
Verwaltung  nothwendig.  Ich  will  daher  den  Anfang  dazu,  mittelst  Besetzung
der  bisher  vacanten  Ministerien  um  so  mehr  machen,  als  das  Interesse  Meines
Reichs,  und  das  von  Europa,  Meine  Rückkehr  nach  Berlin  noch  etwas  verzögern
  wird,  Ihre  Gegenwart  bei  Meiner  Person  fortwährend  erforderlich  ist,  und
das  Ministerium  mittlerweile,  neben  der  Leitung  der  Geschäfte  die  erwahmte  Organisation
  vorbereiten  und  den  Plan  mir  bei  Meiner  Rückkunft  zur  Entscheidung
vorlegen  kann.  Ich  hebe  diesemnach,  die  nur  für  die  Oauer  des  Krieges  bestellten
  Militair-Gouvernements  zwischen  der  russischen  Grenze  und  der  Weichsel,
zwischen  der  Weichsel  und  Oder,  zwischen  der  Oder  und  Elbe,  dezgleichen
das  von  Schlesien  hiermit  auf,  und  übertrage  die  Geschäfte  derselben  nach  ihrer
verschiedenen  Beschaffenheit  den  Ministerien  den  in  den  Militair-Divisionen  anzustellenden
  kommandirenden  Generalen  und  den  ordentlichen  Landes-Behorden.
In  den  Provinzen  links  der  Elbe  bleiben  die  Militair-Gouvernements  vorerst
noch  bestehen,  jedoch  unter  der  obern  Leitung  der  Ministerien  und  der  kommandirenden
  Generale,  an  die  sie  nach  Beschaffenheit  der  Gegensiände  zu
berichten  haben.

Das  Ministerium  soll  unter  Ihrem  Vorsitze  bestehen,

1)  aus  dem  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
2)  der  Justiz,

3)  der  Finanzen  und  des  Handels,

4)  des  Krieges,

5)  der  Polizei,

0)  des  Innern,

sich  wöchentlich  einmal  oder  falls  es  nöthig  ist,  mehrmals  versammeln,  und  allgemeine
  Gegenstände,  desgleichen  solche,  wo  die  Ressorts  in  einander  greifen  und
eine  gemeinschaftliche  Ueberlegung  erforderlich  ist,  mit  einander  berathen.  Ihre
Verhälknisse  als  Staats-Kanzler  bleiben  im  Ganzen  dieselbigen,  wie  sie  in  der

Ver-
        <pb n="49" />
        Verordnung  vom  27sten  Oktober  1810  bestimmt  sind.  Alle  Berichte  des
Ministerii  und  der  Minister  an  Mich  werden  Ihnen  ohne  Ausnahme  zugeschickt,
damit  Sie  die  Uebersicht  der  ganzen  Verwaltung  behalten  und  noͤthigenfalls  Mir
Ihre  Meinung  daruͤber  abgeben  koͤnnen.  Sie  legen  Mir  sodann  nach  Beschaf—
fenheit  der  Gegenstaͤnde  diese  Berichte  selbst  vor,  und  machen  Mir  entweder
daraus  Vortrag,  oder  uͤberlassen  solches  den  Ministern  oder  den  bei  Meinem
Militair-  und  Civil-Cabinet  angestellten  vortragenden  Personen.

Ich  finde  es  zweckmaͤßig,  daß  die

auswärtigen  Angelegenheiten  in  einer  Hand  bleiben  und  von  Ihnen
allein  geleitet  werden,  daher  will  ich  dem  Grafen  von  der  Goltz,  unter  Bezeigung
  Meines  Wohlwollens  und  Meiner  Zufriedenheit  mit  seinen  bisherigen
Dienstleistungen  einen  andern  Wirkungskreis  anweisen.

Dem  Departement  der  auswärtigen  Angelegenheiten  verbleiben  auch  diejenigen
  Geschäfte  die  bisher  in  der  zweiten  Sektion  desselben  verarbeitet  worden
  sind,  und  die  Sie  ferner  abgesondert,  unter  Ihrer  obern  Leitung  besorgen
  lassen  können,  namentlich  diejenigen,  die  sich  auf  die  innere  Verfassung
und  Verwaltung  des  Staats,  oder  auf  den  Handel  und  die  Privatangelegenheiten
  der  Unterthanen  beziehen,  Consulat-,  Post-,  Polizei-,  Paß=  und  andere
  Sachen,  die  nicht  zu  den  höhern  politischen  Angelegenheiten  gehören.
Dieser  Sektion  ist  ein  besonderer  Sektions-Chef  und  zu  dessen  Assistenz  ein
Direktor  vorzusetzen,  welche  alle  Correspondenz  und  die  Kommunikalion  mit
den  übrigen  Ministerien  zu  führen  haben,  wo  sie  nöthig  ist.

Das  Justi  zministerium  verbleibt  dem  Justizminister  von  Kircheisen,
  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  27°  sten  Oktober  1810.,
das  der  Finanzen  dem  Minister  von  Bülom,  nach  eben  der  Verordnung,
jedoch  unter  folgenden  Modiftkationen:

Da  mehrere  bisher  zu  der  Abtheilung  für  Gewerbe  und  Handel  un  Ministerium
  des  Innern  gerechnete  Gegenstände,  mit  der  Abgabenverwaltung
und  dem  Staatshaushalte  verflochten  sind,  so  will  IJch,  um  den  Gang  der
Geschäfte  zum  Vortheile  Meiner  Unterthanen  und  des  Dienstes  zu  erleichtern,
die  Fabrikenangelegenheiten,  das  Bauwesen,  die  Sorge  für  die  Land=  und
Wasserkommunikation  und  alle,  den  See=  und  Landhandel  in  seinem  ganzen
Umfange  betreffende  Gegenstände  dem  Finanzminister  mit  übertragen,  jedoch
dergestalt.  daß  diese  zu  der  bisherigen  Abtheilung  für  Gewerbe  und  Handel
gehörig  gewesene  Angelegenheiten,  unter  der  Leitung  des  gedachten  Ministers

von
        <pb n="50" />
        —  42  —

von  einem  besonderen  Personale  bearbeitet  werden,  welches  mit  der  Abgabenund
  Domainenverwaltung  (die  Bauten  auf  den  Domainenämtern  jedoch  ausgenommen)
  nichts  zu  thun  hat.  Das  Berg=  und  Hüttenwesen  ist  dem
Finanzminister  schon  untergeordnet  und  verbleibt  ihm.

Das  Kriegsministerium  öbertrage  ich  dem  Generalmajor  von
Boyen,  den  ich  zum  Kriegsministier  ernenne.  Alle  Militairpersonen  und
Behörden  ohne  Ausnahme,  so  wie  die  Civilbehörden,  in  Sachen  seines  Ressorts,
  welches  in  Absicht  auf  diese  in  dem  Organisationsplan,  näher  zu  besiimmen
  isi,  müssen  die  Verfügungen,  die  derselbe  in  alle  den  Fällen,  wo
Ich  nicht  Selbst  befehle,  zu  ertheilen  befugt  ist,  befolgen.

Das  Polizeiministerium  wird  dem  Oberkammerherrn  Fürsien  zu
Sayn  und  Wittgenstin,  mit  Beibehaltung  seiner  Stelle  als  Oberkamenerherr
  anvertraut.  Zu  seinem  Ressort  sollen  außer  der  schon  bisher  von  ihm
verwalteten  gesammten  höhern  und  Sicherheitspolizei,  auch  die  übrigen  Gegenstände
  der  Polizei  im  engern  Sinne  gehören,  namentlich  die  Polizei  der  ersten
Lebensbedürfnisse,  der  öffentlichen  Anstalten  zur  Bequemlichkeit  und  zum  Vergnügen,
  wie  auch  die  obere  Theaterpolizei  mit  Einschluß  der  in  den  Residenzien,
  welche  jedoch  unter  einer  besondern  Direktion  verbleibet;  die  polizeiliche
Konkurrenz  bei  dem  Posiwesen.

Das  Postwesen  selbst,  bleibt  dem  Generalpostmeister  nach  den  Vorschriften
  der  Verordnung  vom  27.  Oktober  1810  allein  untergeordnet.

Das  Ministerium  des  Innern,  ertheile  Ich  dem  Geheimen
Staatsrath  von  Schuckmann,  den  Ich  zum  Minister  des  Innern  hiermit
ernenne.  Es  hat  alle  die  Gegenstände  der  innern  Verwaltung  zu  seinem
Ressort,  die  den  vorher  benannten  Ministerien  nicht  zugetheilt  sind.  Ferner
sind  davon  ausgenommen,  die  Ihnen  dem  Staatskanzler  besonders  vorbehaltenen
  Gegenstände  und  Behörden,  namentlich  die  Angelegenheiten  des  Königlichen
Hauses,  die  Verhandlungen  mit  den  Ständen,  insofern  sie  vor  die  höchste
Behörde  gehören,  die  Thronlehne,  die  höchsien  geistlichen  Würden,  die  Erbämter
  und  höhere  Hofchargen,  Rang  und  Etikette,  das  Archiv,  die  Ober-Rechnungskammer,
  und  das  statistische  Bureau,  wie  auch  diejenigen,  die  dem
Staatsrath  untergeordnet  bleiben,  nämlich  die  Gesetzkommission  und  die  Ober-Eraminationskommission.
  Zu  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  gehören
  demnach  insbesondere  alle  zum  innern  Staatsrecht  gerechnete  Gegenstande,
  insonderheit  die  ständische  Verfassung  und  die  Verhandlungen  mit  den

Ständen,
        <pb n="51" />
        —  43  —

Staͤnden,  insofern  sie  nicht  von  Ihnen,  dem  Staatskanzler,  besorgt  werden,
das  Provinzial-  und  Kommunalschuldeu-,  Kassen-  und  Rechnungswesen,  die
landschaftlichen  Kreditsysteme,  soweit  der  Staat  dabei  konkurrirt,  die  Aufsich—
auf  städtische  und  ländliche  Korporationen  und  alles  was  auf  die  Lehnsverbindung,
  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  u.  s.  w.  Bezug  hat,  die  Verfassung
der  Juden  und  ihr  politischer  Zustand,  ferner  die  ganze  landwirthschaftliche
Poltzei,  alle  Anstalten  zur  Beförderung  der  Landwirthschaft,  die  Gemeinheitstheilungen,
  die  Regulirung  der  bäuerlichen  Verhältnisse,  der  Meliorationen,
  das  Landgesiütwesen,  alle  milde  und  wohlthätige  Stiftungen,  das  Armenwesen
  und  die  Arbeitshäuser,  die  Wittwenkassen  und  ähnliche  Institute,
die  Feuerversicherungsanstalten  und  andere  Assekuranzgesellschaften,  welche
keine  Gegenstände  des  Handels  betreffen;  die  Medizinalpolizei  und  Aufsicht  auf
alle  Krankenhäuser  und  Sanitätsanstalten  ohne  Unterschied,  jedoch  insofern  die
lettern  Gegensiände  zu  dem  Militairmedizmalwesen  gehören,  unter  Mitwirkung
  des  Kriegsministers:  die  Militairsachen,  insofern  die  Civilbehörden
dabei  konkurriren,  endlich  alle  Angelegenheiten  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts,  so  wie  sie  von  der  bisherigen  Abtheilung  des  Ministeriums  des
Innern  für  diese  Gegenstände  verwaltet  worden  sind,  alle  Lehr=  und  Bildungsanstalten

  im  Allgemeinen  mit  dem,  was  davon  abhängig  ist,  oder  damit
in  unmittelbarer  Verbindung  steht.

Es  ist  fortwährend  Meine  Absicht,  daß  der  Staatsrath  sobald  als  möglich
  in  Aktivität  komme,  und  aus  den  Prinzen  Meines  Hauses,  Ihnen  als
Präsidenten,  den  Staatsministern,  und  den  Personen,  die  Ich  außerdem  zu
Mitgliedern  desselben  zu  ernennen  für  gut  finden  werde,  bestehen  soll;  jedoch
soll  derselbe  keine  Art  der  Verwaltung  führen,  sondern  nur  über  allgemeine
Gesetze,  nachdem  solche  vorher  in  der  Gesetz-Commission  geprüfi  worden  sind,
oder  über  besondere  Gegenstände  nach  Meinem  ausdrücklichen  Befehl  sich  berathen.
  Ich  behalte  Mir  vor,  über  die  Anordnung  desselben  so  wie  über  die
der  siändischen  Verfassung  und  Repräsentation  nach  Meiner  Rückkehr  einen
Beschluß  zu  fassen.

Das  Ministerium  hat  nicht  nur  nach  den  vorstehenden  Grundzügen,
sondern  auch  über  eine  völlig  zweckmäßige  Organisation  der  Prooinzial=  und
Lokal-,  so  wie  auch  der  untergeordneten  Verwaltungs=  und  Polizei-Behörden
sein  Gutachten  abzugeben,  vorzüglich  aber  zu  beachten,  daß  jedes  Ministerium
  seine  eigenen,  von  den  übrigen  unabhängigen  Organe  erhalte,  damit  eine
rasche,  durch  unnütze  Correspondenz  der  Behörden  nicht  gelähmte  Ausführung
der  beschlossenen  Maasregeln  möglich  werde,  ferner  daß  der  Plan  so  einfach

als
        <pb n="52" />
        —  44  —

als  moͤglich  angelegt  werde,  damit  auf  der  einen  Seite  unnuͤtzer  Aufwand
vermieden,  auf  der  andern  aber  die  anzustellenden  Beamten  nach  einem  zu
entwerfenden  Normal-Etat  hinreichend  belohnt  werden  moͤgen.

Paris,  den  3ten  Juni  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.
        <pb n="53" />
        —  45  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —

—  No.  9.  L—

 

 

 

(No.  228.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16ten  Mai  1814.,  wegen  Aufhebung  der
seit  dem  Jahre  1807.  rückstchtlich  des  Transttohandels  angeordnet  gewesenen
  Abgaben.

X

Ich  überzeuge  Mich  aus  Ihrem  Berichte  vom  12ten  d.  M.,  daß  bei  dem
durch  die  Kriegsereignisse  veränderten  Zustande  der  Dinge,  und  nachdem  jetzt
alle  Hafenplätze  einem  freien  Seeverkehr  wieder  gebffnet  sind,  die  Periode  geschlossen
  ist,  in  der,  in  Meinen  Staaten  ein  lebhafterer  Durchgangsverkehr  statt
finden  konnte,  und  daß  daher  diejenigen  Abgaben  und  Einrichtungen,  welche
seit  dem  Jahre  1807.  nach  und  nach  unter  mancherlei  Benennungen  in  der
Absicht  angeordnet  worden,  um  den  in  Meinen  Staaten  durch  das  allgemein
angenommene  Sperr-System  gegen  Kolonial-Erzeugnisse  zugefuͤhrten  Durchgangshandel
  zur  Besteuerung  zu  ziehen,  den  jetzigen  Zeitumstaͤnden  nicht  mehr
angemessen  sind.  Ich  bin  ferner  mit  Ihrer  Meinung,  daß  die  ungesaͤumte
Aufhebung  dieser  Einrichtungen  zur  Erhaltung  des  Transitohandels  in  Meinen
Staaten  in  diesem  Augenblick  dringend  nothwendig  wird,  einverstanden,  und
autorisire  Sie  daher  nicht  allein  hierdurch,  sofort  die  Verfuͤgung  zu  treffen,
daß  die  Erhebung  des  durch  Mein  Edikt  vom  13ten  März  d.  J.  angeordneten
  Kriegsümposis  überall  sistirt  werde,  sondern  auch  zu  veranstalten,  daß
alle  diejenigen  Abgaben,  deren  Bestimmung  auf  nicht  mehr  vorhandene  Handelsbeschränkungen
  beruht,  aufgehoben,  und  also  diejenigen  Zoll=  und  Handlungsabgaben
  hergestellt  werden,  welche  im  Jahre  1806.  statt  gefunden  haben,
  jedoch  mit  Beibehaltung  derjenigen  Abänderungen  in  denselben,  welche
später  aus  allgemeinen  Rücksichten,  oder  der  veränderten  Grenzen  der
Monarchie  wegen,  angeordnet  worden  sind.  Sie  werden  nach  diesen  Bestimlagenser

  den  Entwurf  einer  Verordnung  besorgen  und  Mir  urverzüglich  voregen.


Jahrgang  1814.  J  Wenn

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  Juli  1814.)
        <pb n="54" />
        —  46  —

Wenn  nach  dem  allgemeinen  Frieden  die  Verhaͤltnisse  Deutschlands  und
der  benachbarten  Länder  regulirt  seyn  werden,  und  das  Kommerzialwesen  Meiner
  Staaten  mit  Bestimmtheit  übersehen  werden  kann,  haben  Sie  Mir  einen
lan  zu  einem,  den  neuen  Verhältnissen  angemessenen  Voll-  und  Handlungs-Abgaben-System
  vorzulegen.

Paris,  den  16ten  Mai  1814.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Stagts=  und  Finanzminister  von  Bülow.

(No.  229.)
        <pb n="55" />
        —  47  —

([o.  229.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  Zten  Juni  1814.,  betreffend  die  Suspension
  der  Exekution  gegen  Grundbesitzer.

à
M.  dem  1sten  April  d.  J.  hat  die,  nach  Meinen  Befehlen  vom  14ten  August
  und  17ten  November  v.  J.  verfügte  Suspension  der  Erekutionen  gegen
Grundbesitzer  ihr  Ende  erreicht,  und  Ich  finde  Mich  durch  die  inzwischen  veränderten
  Umstände  bestimmt,  es  dabei  zu  belassen,  dergestalt,  daß  die  den
Grundbesitzern  zu  gestaktenden  Zahlungsnachsichten  vom  1sten  April  d.  J.  ab
wiederum  nach  den  allgemeinen  Indultgesetzen,  und  insbesondere  nach  dem  Edikte
vomm  20sten  Juni  1811.  eingeleitet  und  festgesetzt  werden  sollen.

Da  jedoch  die  Besitzer  derjenigen  Grundstücke,  welche  verfassungsmäßig
zu  den,  des  Krieges  wegen  ausgeschriebenen  Natural-Lieferungen  des  platten
Landes  pflichtig  sind,  bei  dem  noch  nicht  erfolgten  Ersatze  dieser  Lieferungen
noch  fortdauernd  durch  die  Folgen  des  Krieges  leiden;  so  will  Ich,  nachdem
die  interimistischen  Landes-Repräsentanten  mit  ihrem  Gutachten  vernommen
und  darüber  von  der  Immediat-Commission  an  Mich  berichtet  ist,  Folgendes
fesisetzen:

1)  Die  Erecution  in  die  oben  bezeichneten  Grundstücke,  so  wie  in  deren  Inventarien,
  Produkte  und  Einkünfte,  wegen  aller  Kapital-Schulden,  die
vor  der  Publikation  der  Kabinets-Ordre  vom  14ten  August  v.  J.  aus
Darlehnen  entstanden  sind,  oder  vor  diesem  Zeitpunkte  die  Natur  der
Darlehne  angenommen  haben,  soll  bis  zum  1sten  Januar  k.  J.  suspendirt
bleiben,  und  wo  dieselbe  seit  dem  #sten  April  d.  J.  bereits  veranlaßt
oder  fortgesetzt  worden,  sofort  wieder  sistirt  werden.

2)  Eben  dieses  soll  statt  finden  wegen  der  bis  Weihnachten  1813.  rückständigen
  Zinsen  von  dergleichen  Schulden,  so  daß  mit  dem  1sten  Januar
k.  J.  der  Lauf  des  Rechts  wegen  aller  und  jeder  Zahlungen  ungehemmt
eintreten  soll.  —  Es  soll  jedoch

3)  den  zu  1.  bemerkten  Schuldnern  frei  stehen,  wegen  der  vorgedachten  bis
zu  Weihnachten  1813  rückständigen  Zinsen  auf  eine  successive  Zahlung
derselben  in  4  Terminen  von  3  zu  3  Monaten  vom  1sten  Januar  k.  J.
an,  anzutragen,  wenn  sie

a.  vollständig  nachweisen,  die  laufenden  Zinsen  im  Jahre  1814  richtig

bezahlt  zu  haben,  und

b.  einen  der  rückständigen  Zinssumme  gleichen  Betrag  in  den,  in  Gemäßheit

  Meines  heutigen  Edikts  auszufertigenden,  auf  den  Namen
des  Schuldners  lautenden  Lieferungsscheinen  zur  Sicherheit  des  Gläubigers

  gerichtlich  hinterlegen.
J2  4)  Auf
        <pb n="56" />
        —  48  —

4)  Auf  Antrag  derjenigen  Gläubiger,  welche  dieser  Suspension  wegen,  ihre
Befriedigung  noch  nicht  erhalten  können,  soll  die  F.  19.  des  Edikts  vom
20sten  Juni  1811.  bestimmte  Kuratel  eingeleitet  werden,  welche  sich  in
diesem  Falle  darauf  beschränkt,  daß  alle  den  Werth  des  Grundstücks  oder
Beilasses  schwächende  Operationen  verhindert  werden.

5)  Die  vor  Publikation  der  Kabineks-Ordres  vom  14ten  August  und  17ten
November  v.  J.  bereits  eingeleiteten  Sequestrationen  behalten,  dieser  Suspension
  ungeachtet,  ihren  Fortgang,  wenn

a.  der  Grundbesitzer  das  Gut  Schulden  halber  verlassen,  oder  sich  sonst
von  demselben,  ohne  wegen  dessen  fortgesetzter  Wirthschaft  Vorkehrungen
  zu  kreffen,  entfernt  hätte,  oder

b.  wenn  das  Grundstück  über  den  Betrag  verschuldet  ist,  für  welchen
dasselbe  nach  dem  Edikt  vom  20ten  Juni  1811  &amp;amp;.  14.  Litt.  a.  und  b.
als  Kaution  anzunehmen  ist,  und  der  Schuldner  nicht  entweder  anderweitige
  annehmliche  nach  H.  14.  a.  a.  O.  zu  arbitrirende  Sicherheit  bestellt,
  oder  einen,  von  den  Gläubigern  oder  dem  Gerichte  annehmlich
befundenen  Bürgen  stellt,  welcher  die  Kuratel  mit  der  Verpflichtung
zu  übernehmen  bereit  ist,  für  alle  nachtheilige  Oispositionen  des  Schuldners
  über  die  Substanz  oder  den  Beklaß  des  Guts  einzustehen.

6)  Die  vor  Publikation  der  Kabinets-Ordres  vom  14ten  August  und  17ten
November  v.  J.  eingeleiteten  Subhastationen  der  zu  1.  gedachten  Grundstücke
  behalten  zwar  ihren  Fortgang,  es  darf  aber  ohne  Einwilligung
sammtlicher  interessirenden  Glaubiger  und  des  Schuldners  selbst,  keine  Zahlung
  vor  Ablauf  der  gegenwärtigen  Suspension  erfolgen;  auch  müssen  nach
Ablauf  derselben,  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer  Interessenten,  neue  Lieitations-Termine
  mit  kurzen  Fristen  angesetzt  werden.  Auf  Subhastationen
  der  zu  einer  Konkurs-Masse  gehörigen  Grundstücke  findet  diese  Bestimmung
  nicht  Anwendung,  auch  steht

7)  solchen  Schuldnern,  welche  mit  den,  vom  24  sten  Dezember  v.  J.  ablaufenden
  Zinsen  im  Rückstande  bleiben,  ohne  sich  nach  §F.  19.  des  Edikts
vom  20sten  Juni  1811  zum  Zinsen-Moratorio  zu  eignen,  jenes  Recht
zum  Widerspruch  gegen  den  Zuschlag  nicht  weiter  zu.

8)  Denjenigen  Grundbesitzern,  welche  diese  Eigenschaft  nach  der  Publikation
der  Kabinets-Ordre  vom  14ten  Augusi  v.  J.  erlangt  haben,  kommt  die
Suspension  uneingeschränkt  zu  statten,  wenn  sie  dieselben  als  Erben  des
vorigen  Besitzers  übernommen  haben;  andern  Erwerbern  aber  nur  für
diejenigen  Schulden,  welche  auf  dem  Gute  schon  eingetragen  waren.  Auch
können  letztere  auf  diese  Nachsicht  nur  Anspruch  machen,  wenn  sie  sämmtliche
  rückständige  Zinsen  bezahlen  oder  dafür  Sicherheit  bestellen.

9)  Den
        <pb n="57" />
        —  49  —

9)  Den  Credit-Systemen  bleibt  vorbehalten,  auf  dem  durch  die  Credit-Reglements
  vorgeschriebenen  Wege  über  die  Verpflichtuug  der  Pfandbriefsschuldner
  zur  Bezahlung  der,  bis  zum  24  sten  Dezember  1813  rückständigen
Zinsen  und  über  die,  in  deren  Entstehung  reglementsmäßig  einzuleitenden
Segquestrationen  einen  Beschluß  zu  fassen,  wie  es  von  dem  Pommerschen
Creditsystem  geschehen  ist.  Bis  zur  Abfassung  eines  solchen  Beschlusses
kann  der  Pfandbriefs-Schuldner  wegen  der  Zinsen-Rückstände  bis  zum
24  tsten  Dezember  1813,  außer  den,  nach  der  besonderen  Verfassung  sich
dazu  eignenden  Fällen  nur  dann  auf  Zahlungs-Suspension  antragen,
wenn  er  der  Credit-Direktion  die  für  ihn  ausgestellten  Lieferungsscheine
auf  die  oben  ad  3  bestimmte  Art  hinterlegt.

10)  Den  Besitzern  der  zu  1.  gedachten  Grundstücke  sollen  zur  Bezahlung
rückständiger  Gerichts=  und  Stempelgebühren  4  Termine,  von  3  zu
3  Monaten,  vom  1sten  Juli  d.  J.  an  bewilligt,  auch  die  Gerichts=  und
Stempelgebühren  wegen  der  Zins-Morakorien,  wenn  der  Schuldner  dazu
verstattet  wird,  niedergeschlagen  werden.

Paris,  den  3ten  Juni  1814.  .

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

—

(No.  230.)  Edikt  wegen  Vergütung  der  Leistungen  während  des  jetzt  beendigten  Krieges.
Vom  Zten  Juni  1814.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Die  göttliche  Gerechtigkeit,
der  Heldenmuth  Unsers  Kriegsheers,  unterstätzt  von  den  hochherzigen  Aufopferungen
  der  Nation,  und  der  treue  Beistand  Unserer  Allürten,  haben  den
Feind  aus  Unsern  Grenzen  vertrieben,  ihn  durch  eine  Reihe  von  Niederlagen
in  sein  eigenes  Gebiet  zurückgeworfen,  und  durch  die  Eroberung  eines  großen
Theils  von  Frankreich  und  seiner  Hauptstadt  es  Uns  möglich  gemacht,  in  Gemeinschaft
  mit  Unsern  Verbündeten  die  französische  Nation  in  den  Stand  zu

setzen,  ihren  rechtmäßigen  Regenten  wieder  auf  den  Thron  zu  berufen,  und
mit
        <pb n="58" />
        —  50  —

mit  ihr  und  den  übrigen  Europaͤischen  Maͤchten  die  Grundlagen  eines  dauernden,
  das  Glück  Unsers  Volbs  sichernden  Friedens  vorzubereiten.

Schmerzlich  war  es  Uns  bisher,  bei  den  für  diesen  heiligen  Zweck  ndthigen
  außerordentlichen  Anstrengungen  Unseren  getreuen  Unterthanen  dasjenige,
  was  sie  aus  ihrem  eigenen  Vermögen  dazu  beigetragen  haben,  namentlich
  aber  alle  Requisitionen  und  Zwangslieferungen,  noch  nicht  ersetzen  zu
können,  und  Wir  lassen  daher  jetzt  nach  geendetem  Kampfe  die  Vergütung
dieser  Leistungen  Unsere  erste  Sorge  seyn.

Wie  haben  gleichwohl  dabei  erwogen,  daß  eine  Ausgleichung  aller
Kriegsschäden  und  Lasten  nicht  geschehen  kann,  indem  nicht  allein  der  durch
den  bisherigen  außerordentlichen  Kriegszustand  so  sehr  veranderte  Werth  aller
Gegenstände,  die  Ausmittelung  des  Schadens  unmöglich  macht,  sondern  es
auch  ganz  der  Gerechtigkeit  zuwider  seyn  würde,  einem  Theile  Unserer  Unterthanen
  neue  und  beträchtliche  Lasten  aufzulegen,  um  dadurch  einen  Entschädigungsfonds
  für  den  andern,  der  durch  Zufall  und  Unglück  mehr  gelitten  har,
zu  gewinnen.

Dagegen  wollen  Wir  dasjenige,  was  von  allen  Lieferungspflichtigen,
auf  Befehl  der  dazu  autorisirten  Behörden,  an  verkauflichen  Naturalien  für
den  Dienst  der  Armeen  unentgeldlich  geliefert,  und  also  als  ein,  Unsern  Kassen
  geleisteter  Vorschuß  zu  betrachten  ist,  als  Schuld  derselben  anerkennen,
und  nach  billigen  Preisen  successive  erstatten,  und  Wir  setzen  daher  wegen
Bezahlung  dieser  Kriegslieferungen  Folgendes  hierdurch  fest:

Eintheilung  .  1.
W’i  Die  frühern  deshalb  schon  ergangenen  Bestimmungen  und  getroffenen

Einleitungen  lassen  eine  gleiche  Behandlung  für  die  ganze  Vergangenheit  vom
Jahre  1806  ab,  nicht  zu,  und  es  werden  daher  die  weiter  folgenden  Bestimmungen
  für  nachstehende  Zeitabschnitte  angenommen  und  festgesetzt:

1)  Die  Periode  vom  Jahre  1806  bis  Ende  des  Jahres  1812,  für  welche
vorher  das  bereits  eingeleitete  Berechnungswesen  beibehalten  wird.

2)  Die  Periode  des  Jahres  1813.  und  des  Jahres  1814.  bis  inel.  Ende
Juny  dieses  Jahres,  für  welche  Lieferungsscheine  vom  1sten  October  dieses
  Jahres  an  zahlbar,  aus  einem  Fonds  von  zwei  Millionen  Thaler

jährlich  ausgefertigt  werden.

3)  Die  Periode  vom  Juli  d.  J.  an  gerechnet,  für  welche  sogleich  baare
Zahlung  erfolgt.

Rähere  Be-  §.  2.
stimmung  dar-  Wir  setzen  hierbei  fest,  daß  nicht  der  Tag  der  Ausschreibung,  sondern
über.  der  Tag  der  wirklichen  Ablieferung,  die  Behandlung,  nach  den  unten  folgenden
  Festsetzungen,  bestimmt.

Sind
        <pb n="59" />
        —  51  —

Sind  indeß  auf  besondere  Verwilligungen  solche  Lieferungen  der  zwei—
ten  Periode,  welche  aus  Ausschreibungen  der  ersten  Periode  entspringen,  schon
nach  den,  fuͤr  diese  geltenden  Grundsaͤtzen  liquidirt,  anerkannt  und  compensirt,
oder  sind  uͤberhaupt  schon  Lieferungen  der  zweiten  Periode  verguͤtet,  so  hat  es
dabei  sein  Bewenden.  Dagegen  ist  es  nicht  zulaͤssig,  daß  Restlieferungen  aus
dem  Ausschreiben  der  zweiten  Periode,  welche  erst  nach  dem  Monat  Junic.
abgetragen  werden,  nach  den  Bestimmungen  für  die  dritte  Periode  vergütet
werden.  Wir  fordern  vielmehr  alle  Restanten  hiermit  auf,  ihre  Rückstande
bis  zum  Ende  Juni  dieses  Jahres  einzuliefern,  damit  solche  gleich  bei  Ausführung
  dieser  Unserer  Verordnung  zur  Liquidation,  Anerkennung  und  Vergütung
  gelangen  können.

3.  Periode  vom

Was  die  Liquidation  und  Anerkennung  der  Forderungen  an  den  Staat  Fahre  1500

für  Lieferungen,  Leistungen  und  Kriegsschäden  der  ersten  Periode  und  deren
Vergütung  durch  Compensation  mit  der  Vermögens=  und  mit  andern  rückständigen
  Steuern,  oder  aus  den  schon  dazu  angewiesenen  Fonds  anbetrifft,
so  ist  deshalb  überall,  in  dem  deshalb  schon  eingeleiteten  Liquidationsverfahren
  fortzufahren,  denn  es  soll  bei  den  darüber  bereits  ergangenen  Verordnungen
  in  sofern  sein  Bewenden  haben,  als  Uns  Unsere  interimistische  Landes-Repräsenkation
  nicht  Mittel  vorzuschlagen  vermag,  auf  welche  andere  Weise
hierin  eine  Ausgleichung  zu  treffen  ,  und  eine  Verguͤtung  zu  leisten  seyn  wird.
Wir  fordern  aber  saͤmmtliche,  mit  diesem  Liquidations-  und  Abrechnungswesen
beauftragte  Behoͤrden  hiermit  ausdruͤcklich  auf,  sich  die  baldige  Beendigung
dieser  Geschaͤfte  ganz  besonders  angelegen  seyn  zu  lassen,  damit  Wir  uͤber  die
Mittel  zur  Tilgung  derjenigen  Forderungen,  welche  durch  die  Compensation
und  aus  jenen  Fonds  nicht  haben  befriedigt  werden  koͤnnen,  die  Vorschlaͤge
Unserer  interimistischen  Landes-Repraͤsentanten  vernehmen  koͤnnen.
S.  4  Periode  pro“

36  .  %  r  3  1813  und  pro
Die  Forderungen  aus  Zwangslieferungen  der  zweiten  Periode  sollen  1814  bisiacl.

sofort  liquidirt,  Juni.  Alles
  sollen  über  die  anerkannten  Beträge  Lieferungsscheine,  zahkbar  aus  Un-gemeine
serer  General-Staatskasse  ertheilt,  Grundsäte.
und  es  soll  zur  Realisation  dieser  Lieferungsscheine  aus  Unsern  gesammten
Leandesrevenuen  die  Summe  von  Zwei  Millionen  Thaler  jährlich,
bestimmt  werden.
In  Absicht  auf  die  Ausführung  setzen  Wir  folgendes  fest:
6.  5.  Woflr  Ver-JZur
  Liquidation  und  Vergütung  eignen  sich  alle  Gegenstände,  welche  bruunz  2get
auf  Verlangen  zundP„  fin-Unserer
        <pb n="60" />
        det  also  nicht
statt,  fuͤr:

a.  Kriegsschaͤ-den.


b.  Einquartiexung.


c.  Hand-  und
Spanndienste.

Vergütungs
preise.

Unserer  Gouvernements,
=  Regierungen,
-  -  Landraͤthe  oder
Kriegs=  und  Marsch-Commissarien,  imgleichen  der  sonst,  zur  Verpflegung  der
Truppen  und  Beschaffung  der  Armeebedürfnisse  vom  Staate  bestellten  Beamten
  oder  von  fremden  Personen  oder  Behörden  ähnlicher  Kathegorie,  im  Dienst
fremder  Mächte  geliefert  worden  sind,  und  worüber  Quittungen  oder  andere
gültige  Beweise  oder  Bescheinigungen  von  den  Empfängern  producirt  werden,
es  mögen  diese  Gegenstände  für  Unsere  Truppen,  für  die  Truppen  Unserer
Alliirten  oder  für  fremde  Truppen  bestimmt  gewesen,  oder  verbraucht  worden
  seyn.  Haben  dieselben  Behörden  zugleich  Gegenstände  zur  Bekleidung
und  Armirung,  imgleichen  zur  Verpflegung  der  Landwehren,  so  lange  sie  im
Kreise  sind,  ausgeschrieben,  so  kommen  Ausschreibungen  der  Art  nicht  zur  Liquidation,
  da  es  deshalb  bei  den  Bestimungen  der  Verordnung  vom  17ten
März  v.  J.  verbleibt.

g.  6.
Es  bleiben  also  von  der  Liquidation  ausgeschlossen:

1)  Alle  Kriegsschäden,  veranlaßt  durch  Brand,  Plunderung,  Fouragirung
in  Feldern  und  Scheunen,  Wegtreibung  des  Viehes  und  dergleichen.
Diejenigen  Oerter  und  Individuen,  welche  durch  diese  Kriegsubel  besonders
  gelitten  haben,  und  die  sich  ohne  außerordentliche  Beihülfe  nichr
retabliren  können,  sind  von  den  Regierungen  nach  zuvoriger  gehöriger.

Untersuchung  der  Sache  und  Feststellung  der  Schadenstände  Unserm  Finanz-Minister
  anzuzeigen,  demselben  sind  Vorschläge  zu  machen,  wie  diesen
Verunglückten  nach  den  Ortsverhältnissen  und  andern  Umständen  a
besten  und  schleunigsten  geholfen  werden  kann,  und  derselbe  hat  Ung
darüber  mit  Beräcksichtigung  der  disponiblen  Geld=  und  andern  Fondg
Vorschläge  zu  machen;

2)  die  Natural-Einquartierung,  weil  diese  jederzeit  eine  unzertremliche
Folge  des  Kriegszustandes,  und  in  der  Regel  als  eine  Kommunallast
anzusehen  ist,  weil  die  Staatsfonds  ohne  neue  Steuer  eine  Vergütun
nicht  verstatten,  und  weil  darüber  von  den  meisten  gehörig  justiftzirte
Liquidationen  nicht  vorgelegt  werden  können,  mithin  die  Vergütung  nur
theilweise  und  zufällig  seyn  würde;

3)  alle  Natural-,  Hand=  und  Spanndienste,  weil  es  gleichfalls  dazu  an
den  noͤthigen  Geldmitteln  fehlt,  und  weil  diejenigen,  welche  die  letzteren
geleistet  haben,  vom  wirklichen  Militairdienst  befreit  gewesen  sind.

S.  7.
Die  Vergütungssätze  bestimmen  Wir  nach  fünf  geographisch  abgegrenzten
Bezirken  in  folgender  Art  und  in  Preuß.  Conrant.

Ister
        <pb n="61" />
        1ster  Bezirk.

2ter  Bezirk.

Zter  Bezirk.

Ater  Bezirk.

5ter  Bezirk.

 

Die  Kreise  Ma-Die

  Kreise  Dir-Das

  Schlesische
Gebirge,  na- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das  Litthauische  rienburg  und  schau,  Star=  Die  Mittelmark,nentlich  die
Regierungs=  Marienwerder,  gard,  Conitz,  Ca=  die  Magdebur=  Kreise  Löwen-Departement,
  Westpreußischen  min  und  Eroneischen  Kreise  berg  und  Hirschimgl.
  das  Ost-,  Regierungs=  des  Westpreußi=  am  rechten  Elb-  berg,  Liegnitzer
preußische  Re=  Departements,  schen  Regie=  ufer,  und  ganz  Departements,
gierungs-De-=  der  Mohrun-  srungs--Departe-  Schlesien,  mit  die  Kreise
partement  mit  sgensche  Kreis  u.ments,  das  Ausnahme  der  s  Bolkenhayn,
Ausschluß  der  das  Hauptamt  Pommersche  und  beim  5ten  Bes  Schweidnitz,
in  den  zweiten  Neidenburg,  Neumärksche  Krk  ausgenom-  Reichenbach,
Bezirk  versetzten  Oftpreußischen  Regierungs-  menen  Glatz,  Franken-Kreise.
  Regierungs=  Departememt  u.  Kreise.  stein,  Münster=Departements.
  die  llckermark  berg,  Neisse,
und  Breslauischen
die  Priegnitz.  Departements.
Thlr.  Gr.  Pf.]  Thlr.  Gr.  Pf.]  Thlr.  Gr.  Pf.  Thlr.  Gr.  Pf.]  Thlr.  Gr.  Pf.
Weitzen  der  Berliner  #
Scheffel  14112  —  4115  —  1118  S„„22  6—
Roggen  14—  —  11  2—  1  1  H  11  2
Gerste  —  20  —1Z  44  6  —
Hafer—.  16—  —  17  4—  18  8  4%
Graupen-Grütze  121—2  9  2  4%  12  2119  6
Hülsenfrüchte  14121  1511  1822„„ô66  —
Branntwein,  das  1r
Verl.  Quartt—  2  —  —414  —  4181  —  5  4—16  —
Heu,  den  Berl.  Eir—12—  —1J  418
zu  1200  Berl.  Pfd.  3—  —3  6—314  12  □—
Fleisch,  wenn  solwichte
  geliefert
worden,  das  Berl.  «
Psd.....—19—19-—19-2—-23
Rindvieh,  wenn  sol-  D.
ches  lebendig  geliefert
  worden:
Vieh  bis  200  Pfund
inclusive  d.  Stück  15———1150–55.  177——  118—  —
—  bis  300  Pfd.  .
iuclusivcd.Stiick18——18--18-—21--22--—
  bis  400  Pfd.
inclusive  d.  Stück  —  255  99  3S10  —
—  über  400  Pfd.
das  Stück  28  —  —  28  —S  2433—  12434  l12
Bei  dem  lebendig  gelieferten  Rindvieh  kann  nur  dann  der  Satz  der

zweiten,  dritten  oder  vierten  Klasse  zur  Liquidation

gebracht  werden,  wenn

durch  Atteste  der  empfangenden  Behörde  ausdrücklich  nachgewiesen  ist,  daß
das  Vieh  solches  gewesen,  welches  resp.  über  200  Pfd.,  300  Pfd.  oder  uͤber
400  Pfd.  schwer  gewesen  ist.

Jahrgang  1814.

S.  8.
        <pb n="62" />
        —  54  —

S.  8.
Ferner  bestimmen  Wir  folgende  Vergütungs-Sätze  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie:
Für  ein  Pfrd  zum  Dienst  der  Artilleree  55  Rthlr.  Courant.
OD  =  schweren  Cavallerie  50  —  —I
leichten  Cavallerie  40  —  —
zum  Tran  30  —  —

.  9.

Für  alle  übrigen  Gegenstände,  welche  auf  gehörige  Ausschreibung  der
dazu  verordneten  Behörden  geliefert  seyn  mögten,  hat  Unser  Finanzminister
nöthigenfalls  nach  genommener  Rücksprache  mit  dem  Minister  des  Innern  und
dem  Kriegsminister  auf  gutachtliche  Berichte  der  Regierungen,  die  Vergüutungssätze
  zu  bestimmen.  Die  Regierungen  haben  ihre  Anträge  hierüber
sofort  an  den  Finanzminister  gelangen  zu  lassen,  damit  durch  eine  mangelnde
Bestimmung  der  Vergütungssätze  der  Gang  des  Liquidations=  und  Anerkennungs-Wesens
  nicht  aufgehalten  wird.

9.  10.

Art  der  Li-  Es  ist  Unser  Wille,  daß  dieses  Liquidations=  und  Anerkennungs-Geaufdation.
  schäft  einen  raschen  Gang  gehe,  damit  Wir  im  Stande  sind,  die  Zahlung,
welche  Unserer  Kasse  deshalb  zufällt,  bald  vollständig  zu  übersehen,  und  um
besonders  für  die,  nach  F.  6.  beabsichtigten  weitern  Unterstützungen  die  nöthigen
Anordnungen  treffen  zu  können.  Wir  bestimmen  daher,  daß  dies  ganze  Geschäft
  mit  Einschluß  der  Ausfertigung  der  Lieferungs-Scheine  mit  Ende  des.
laufenden  Jahres  geschlossen  seyn  soll.  Nur  für  außerordentliche  Fälle,  wo“
erweislich  den  Liquidanten  und  den  mit  diesem  Geschäfte  beauftragten  Behörden
  keine  Versäumniß  zur  Last  fällt,  verstatten  Wir  Unserm  Finanzminister,
die  Liquidationen  noch  in  den  3  ersten  Monaten  des  folgenden  Jahres  anzunehmen.
  Wir  weisen  daher  alle  betreffenden  Behörden  hiermit  an,  diese  Geschäfte
  mit  Eifer  zu  betreiben,  da  wenn  durch  Vernachlässigungen  von  ihrer
Seite  die  Liquidanten  gefährdet  werden  sollten,  sie  Uns  dafür  verantwortlich

bleiben.  Zu  diesem  Zwecke  ordnen  Wir  folgendes  Verfahren  an:

.  11.

Die  Guts-Besitzer  und  Eigenthümer  einzelner  Besitzungen  auf  dem
platten  Lande,  die  ihre  Lieferungen  auf  besondere,  auf  sie  lautende  Ausschreiben
  geleistet  haben,  liquidiren  ein  jeder  für  sich,  die  nach  gegenwärtiger  Verordnung
  sich  zur  Vergütung  eignenden  Gegenstände  nach  den  oben  bestimmten
und  nach  den  noch  zu  bestimmenden  Preisen,  und  übergeben  ihre  Liquidationen
  unter  Beifügung  der  Ausschreiben  und  Quittungen  dem  Landrathe  des
Kreises.

Die

2

u  1
U  WM  N

l  MN  1
u  n  1
A  U#

*
        <pb n="63" />
        Die  doͤrflichen  Communen  liquidiren  eine  jede  gemeinschaftlich  fuͤr  sich,
die  geleisteten  Lieferungen,  und  geben  die,  in  gleicher  Art  belegten  Liquidatio—
nen  dem  Landrathe  ab.  Wir  befehlen  Unsern  Domainenbeamten,  Intendanten
  und  Administratoren  bei  diesem  Liquidations-Geschäft  den  Einsassen
behülflich  zu  seyn,  und  erwarten  von  den  Gursbesitzern,  daß  sie  ihre  Unterthanen
  hiebei  gleichfalls  unterstützen,  oder  durch  ihre  Pächter,  Verwalter  und
Schreiber  unterstützen  lassen  werden.

12.

Die  Landräthe  reoidiren  die  Liquidationen,  berichtigen  und  ergänzen
selbige,  oder  lassen  solches  durch  den  Liquidanten  nachholen,  und  senden  posttäglich
  die  bearbeiteten  und  als  richtig  anerkannten  Liquidationen  der  Regierung
  ein.

S.  13.

Diejenigen  Mediat-Städte,  welche  als  Ackerbautreibende  zu  Lieferungen
der  Erzeugnisse  ihres  Erbaues  mit  herangezogen  worden,  liquidiren  gleich  den
dörflichen  Kommunen,  und  reichen  die  Liquidationen  dem  Landrathe  ein.

Diejenigen  Städte,  welche  andere  Gegenstände  der  städtischen  Fabrikation
  geliefert  und  diese  durch  Ankauf  oder  Beitrag  aller  Bürger  zusammengebracht
  haben,  liquidiren  ihre  ganze  Forderung  gleichfalls  gemeinschaftlich.
Haben  sie  aber  die  requirirten  Gegenstände  nur  von  denjenigen  Einwohnern
entnommen,  welche  sich  allein  im  Besitze  der  gelieferten  Objecte  befanden,
oder  ist  die  Lieferung  nur  von  einigen  Gliedern  der  Stadtbewohner  geleistet,
so  liquidirt  ein  jeder  derselben  einzeln  für  sich,  und  übergiebt  seine  gehörig
belegte  Liquidation  dem  Magistrate.  Diese  werden  von  dem  Magistrate  nach
angestellter  Revislon  in  eine  Haupt-Liquidation  zusammengetragen,  welche
mit  den  Special-Liquidationen  belegt,  und  mit  der  gemeinschaftlichen  Liquidation
  für  die  ganze  Commune  der  Regierung  eingesandt  wird.

14.

Gleich  nach  Eingang  der  Liquidationen  bei  der  Regierung  werden  solche
von  dieser  in  Bezug  auf  die  beiden  Punkte,  ob  die  Ausschreibung  von  einer
dazu  geeigneten  Behörde,  und  ob  die  Empfangnahme  von  der  dazu  authorisirten
  Behörde  geschehen,  imgleichen  in  den  übrigen  materiellen  Punkten  geprüft,
  von  der  Calculatur  revidirt,  verbessert  und  festgesetzt,  und  wenn  etwanige
Reoisions-Monita  durch  Zwischen-Correspondenz  gehoben  sind,  nach  und
nach  an  Unsern  Finanz-Minister  mit  einer  nach  beiliegendem  Schema  A.  anzufertigenden
  und  in  duplo  beizufügenden  Nachweisung  der  auszufertigenden
Lieferungsscheiue  eingesandt.  Die  Prüfung,  ob  die  Special-Ausschreibungen
  der  Landräthe  und  anderer  Behörden  mit  etwa  vorhandenen  General-Ausschreibungen

  harmoniren,  und  ob  die  gelieferten  Objekte  gehörigen  Orts
K  2  in
        <pb n="64" />
        —  56  —

in  Rechnung  nachgewiesen  sind,  nimmt  ihren  besondern  Gang  in  gewöhrlicher
Art  auf  den  Grund  der  zurückgehenden  Liquidationen,  und  hält  daher  deren
Anerkennung  in  der  Regel  nicht  auf.  In  besonders  dazu  geeigneten  Fällen
hängt  es  aber  von  dem  Ermessen  der  Regierung  ab,  diese  Prüfung  vorangehen
zu  lassen.  Da  hiernach  die  Anerkennung  und  Fesisetzung  hauptsächlich  und  in
letzter  Instanz  bei  den  Regierungen  beruhet,  so  verpflichten  Wir  diese  hiermit
ganz  besonders,  die  materielle  Prüfung  der  einzelnen  Liquidationen  mit  Genauigkeit
  vorzunehmen,  da  sie  Uns  für  die  Nachtheile,  die  aus  einer  oberflächlichen
  Behandlung  dieser  Sache  sowohl  einerseits  für  Unser  Kassen-Interesse
  als  andererseits  für  die  Liquidanten  entstehen  möchten,  verhaftet  bleiben.
Zur  Kontrolle  wird  Unser  Finanzminister  einzelne  Liquidationen  einfordern,
um  deren  grundsätzliche  Bearbeitung  prüfen  zu  lassen.
.  15.

In  dem  Bureau  Unsers  Finanzministers  wird  lediglich  die  richtige  Uebertragung
  der  liguidirten  Posten,  in  die  Nachweisung  der  auszufertigenden  Lieferungsscheine
  revidirt,  und  dann  mit  der  Ausfertigung  vorgeschritten.  Die
expedirten  Scheine  erhält  die  Regierung  unter  Remission  der  Liquidationen
und  eines  in  den  3  letzten  Colonnen  ausgefüllten  Eremplars  der  Nachweisung,
worauf  selbige  die  Scheine  selbst  an  die  Interessenten  gegen  Quiktung  vertheilen
  läßt.

V.  1.
Die  Lieferungsscheine  werden  in  Form  des  beiliegenden  Schema  B.
Pausgefertigt.  Sie  sind  als  Kassen-Anweisungen  zinslos,  sie  können  aber
durch  schriftliche  Cession  aus  Hand  in  Hand  gehen.  Sie  werden  auf  diejenigen
  Summen  ausgefertigt,  mit  welchen  die  Liquidationen  abschließen,  jedoch
zur  Erleichterung  der  Berechnung  und  Buchführung  nur  in  vollen  Thalern
ausgehend;  dasjenige,  was  in  der  Summe  der  Liquidation  in  Groschen  übergehet,
  wird  daher  gestrichen.  Schließt  indeß  die  Liquidation  eines  einzelnen
Individui  auf  mehr  als  200  Thlr  ab,  so  kann  dasselbe  gleich  bei  der  Liquidation
  auf  die  Anfertigung  mehrerer  Lieferungsscheine,  jedoch  nur  dergestalr
antragen,  daß  die  einzelnen  Lieferungsscheine  nicht  unter  200  Thlr.  lauten,
wovon  jedoch  derjenige,  der  zur  Ausgleichung  der  ganzen  Summe  ausgetheile

werden  muß,  eine  Ausnahme  macht.

.  17.
Ati  r  Re  Die  zur  Realisation  bestimmten  Zwei  Millionen  Thaler  jährlich  werden

zu  diesem  Sweck  in  4  Terminen,  nämlich:

zum  letzten  März  eines  jeden  Jahres  mit  500,000  Thlr.

w7  Juni  O  "b  O"b  .  500,000  =
-  :  September-  -  -  -500,000  -
-  Oktober  -  -2  2500,000  -

dis-
        <pb n="65" />
        disponibel  gemacht.  Fuͤr  das  laufende  Jahr  wird  zu  diesem  Zwecke

am  letzten  September  die  Summe  von  500,000  Thlr.

am  letzten  Dezember  die  Summe  von  500,000  Thlr.
verwendet,  und  Wir  werden,  sobald  der  Zustand  der  Kassen  es  nur  irgend  erlaubt,
  diese  Nealisationssumme  bis  zu  drei  Millionen  jährlich  erhöhen,  und
sodann  6  Termine  jährlich,  jeden  von  500,000  Thlr,  eintreten  lassen.

V.  18.

Bis  dahin  setzen  wir  wegen  der  Ordnung,  in  welcher  die  Scheine  mit

baarem  Gelde  eingelöset  werden  sollen,  Folgendes  fest:
die  4  ersten  obengedachten  Termine,

am  30sten  September  d.  J.,

am  31sten  Oezember  d.  J.,

am  31sten  März  k.  J.,  und

am  30sten  Juni  k.  J.,
sollen,  so  weit  es  nöthig  wird,  ausschließlich  dazu  angewendet  werden,  denjenigen
  bedürftigen  Besitzern  dieser  Scheine,  wenn  sie  nämlich  deren  erste  Inhaber
  oder  die  Erben  derselben  sind,  welche  ohne  augenblickliche  Hülfe  ihre
Verbindlichkeiten  gegen  den  Staat  und  ihre  Gläubiger  nicht  erfüllen  können,
und  deshalb  ihre  Forderung  verschleudern  müßten,  gegen  Präsentation  ihrer
Scheine  eine  Abschlagszahlung  von  25  pro  Cent  auf  den  Betrag  derselben
zu  leisten;  wogegen  diese  Scheine  für  den  lleberrest  aller  übrigen,  auf  welche
keine  Abschlagszahlung  geleistet  ist,  bei  der  künftigen  Auslösung  nachstehen,
und  deshalb  mit  dem  nöthigen  Vermerk  und  einer  besondern  Nummer  versehen,
  den  Präsentanten  zurückgegeben  werden.

Alle  übrige  Inhaber,  welche  keine  solche  Abschlagszahlungen  gefordert
haben,  werden  von  der,  für  jeden  Termin  bestimmten  Summe  von  500,000  Thlr.,
in  soweit  sie  nicht  für  die  4  ersten  Termine  durch  obige  Abschlagszahlungen  absorbirt
  wird,  für  den  vollen  Belrag  ihrer  Forderung  in  klingendem  Courant
nach  derjenigen  Ordnung  befriedigt,  welche  Wir  auf  den  Bericht  Unsers  Finanzministers
  und  des  Ministers  des  Innern,  welcher  letztere  sich  deshalb  mit
den  Landes-Repräsentanten  berathen,  und  ihre  Wünsche  und  Vorschläge  vernehmen
  wird,  festsetzen  und  amwenden  werden.

Wir  setzen  dabei  fest,  daß  der,  über  die  Realisation  hiernach  zu  entwerfende
  Plan  in  jedem  Falle  bis  zum  ersien  September  d.  J.  Uns  vorgelegt
werden  muß,  damit  die  Inhaber  der  Scheine  vor  dem  Anfange  der  Zahlungen
  übersehen  können,  in  welcher  Art  sie  erfolgen  wird.

S.  19.
Die  Lieferungsscheine  werden  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Fälligkeit  in  allen

Zahlungen,  wo  bisher  Staatsschuldscheine  zugelassen  worden,  von  Unsern
Kassen
        <pb n="66" />
        Periode  vom
1.  Juli  d.  J.

an.

—  58  —

Kassen  angenommen,  in  sofern  sie  von  dem  ersten  Inhaber  oder  dessen
Erben  in  Zahlung  gegeben,  oder  angeboten  werden.
§.  20.

Sobald  Unsere  Armee  auf  den  Friedensfuß  gesetzt  seyn  wird,  und  sowohl
  der  Rückmarsch  der  alliirten  Truppen  durch  Unsere  Staaten,  als  die
Durchzüge  der  französischen  Kriegsgefangenen  beendigt  seyn  werden,  soll  das
bisherige  Requisitions=  und  Lieferungswesen  gänzlich  aufhören  und  eine  regelmäßige
  Administration  des  Militair-Verpflegungswesens  auf  Kosten  Unserer
Staatskassen  an  dessen  Stelle  treten.  Bis  zu  diesem  sehr  nahe  bevorstehenden
Zeitpunkte  muß  die  Last  der  Natural-Einquartierung  und  Fuhrengestellung
ohne  Vergütung  zwar  noch  fortdauern,  dagegen  aber  vom  isten  July  d.  J.
wegen  der  etwa  noch  nöthig  werdenden  Ausschreibungen  von  Natural-Lieferungen
  folgende  Einrichtung  Statt  finden.

.  21.

Alle  von  diesem  Zeitpunkte  an  ausgeschriebenen  und  geleisteten  Lieferungen
  von  den  oben  F§.  5.  bemerkten  Gegenständen  sollen  den  Lieferungs-Pflichtigen
  aus  Unsern  Kassen  nach  den  §F.  S.  7.  8.  9.  bemerkten  Preisen  baar  erstattet
  werden.  Zu  dem  Ende  sollen  die  Ausschreibungen  dieser  Gegenstände  nicht.
wie  bisher,  von  den  Provinzial-Behörden  auf  ihre  Verantwortlichkeit,  sondern
  nur  nach  eingegangener  gemeinschaftlicher  Autorisation  Unsers  Finanz-Ministers,
  des  Ministers  des  Innern  und  des  Kriegs-Ministers  geschehen,
und  dabei  nur  der  streng  nothwendige  Bedarf  der  Truppen  zum  Maaßstabe
dienen.

Die  Lieferungs-Pflichtigen  sollen  nur  gegen  schriftliche  Quittung  der
Truppen  oder  Verpflegungs-Behörden  die  Naturalien  verabreichen,  und  nur.
im  Falle  sie  mit  Quittungen  versehen  sind,  den  Ersatz  aus  Unsern  Kassen  zu
erwarten  haben.

Die  Landräthe  und  übrigen  Kreis-Behörden  sollen  diese  Quittungen
sofort  durch  Atteste,  welche  den  reglementsmäßigen  Ersatz  dieser  Lieferungen
aus  der  Hauptkasse  der  Regierung  zusichern,  austauschen,  und  die  Quittungen
  selbst  mit  einer  Haupt-Liquidation  am  Ende  eines  jeden  Monats  der  Regierung
  einschicken,  welche  sie  mit  dem  Ausschreiben  vergleichen  und  gehörig
revidiren,  und  nachdem  die  etwanigen  Anstände  durch  Rückfragen  bei  den
Landräthen  gehoben  sind,  am  Ende  eines  jeden  Vierteljahrs  an  Unsern  Finanz-Minister
  zur  sofortigen  Anweisung  auf  die  Haupt-Kasse  ihres  Departements
  einreichen  soll.

Nach  erfolgter  Anweisung  und  Bekanntmachung  an  den  Landrath  nehmen
  alsdann  die  Lieferungs-Pflichtigen  den  Betrag  ihrer  Vergütung  gegen
Einlieferung  der  in  ihren  Händen  befindlichen  Atteste  in  Empfang;  Wir  verpflichten
  deshalb  die  obengedachten  Behörden,  bei  diesem  Geschäfte  alle  Mittel,

welche
        <pb n="67" />
        «  —  59  —

welche  zur  schleunigen  Befriedigung  der  Liefernden  dienen  können,  anzuwenden,
  und  dabei  in  keiner  Rücksicht  einen  Verzug  eintreten  zu  lassen,  wofür
sie  uns  besonders  verantwortlich  bleiben.

S.  22.

Schließlich  machen  Wir  Unsern  sämmtlichen  Staatsbehbrden  bei  Ausführung
  der  in  gegenwärtigem  Edikte  enthaltenen  Bestimmungen  die  dußerste
Sorgfalt  für  Unser  Cassen-Interesse  zur  besondern  Pflicht,  wogegen  sie  eben
so  sorgfältig  darauf  zu  wachen  haben,  daß  Jedem,  der  nach  diesen  Bestimmungen
  eine  Vergütung  zu  fordern  hat,  die  Gelegenheit,  sie  geltend  zu  machen,
verschafft  werde.  Zu  Unsern  Einsassen  haben  Wir  das  Vertrauen,  daß  sie
die  Unmöglichkeit,  ganz  strenge  Beweise  zu  erlangen,  nicht  zu  ihrem  Privatvortheile
  auf  eine  unerlaubte  Art,  durch  Uebertreibung  ihrer  Forderungen,  benutzen
  werden.  Sollten  aber  dennoch  dergleichen  Fälle  vorkommen,  so  werden
Unsere  Regierungen  solche  den  vorgesetzten  Ministerien  anzeigen,  damit  sie  gehörig
  geahndet  werden.

Gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  zu  Paris,  den  dritten  Juni  Eintausend
  Achthundert  und  Vierzehn.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Hardenberg.

 

A.
Nachweisung

der  nach  Maaßgabe  der  einliegenden  Liquidationen  auszufertigenden

 

Lieferungsscheine.
Namen  Höhe  der  Die  Ausferti-Namen
  Deren  der  einzeln  gung  ist
„  der  Wohnort  gemeinschaftlich  auszuferti-eschehen  sub
einzelnen  ·  liquidirenden  genden

No.uidanten.  LieferungVWo.  dato.

Commune.  v„
scheine.

 

 

 

 

 

 

 

B.  Lie-
        <pb n="68" />
        Lieferungs-Schein  über  Thaler  Preußisch  Courant.
Dem  des  Kreises

Regierungs-Departements  wird  hiermit  anerkannt,
daß  aus  Lieferungsforderungen
  des  Jahres  1813.  und  des  Jahres  1814.  bis  Ende  Juni  die  Summe
von  Thalern  an  die  Staats-Kassen  zu  fordern  hat.  Die
Zahlung  wird  aus  dem,  zur  Tilgung  dieser  Forderung  bei  der  General-Staats-Kasse
  gebildeten  Fonds  von  Zwei  Millionen  Thaler  jährlich,  nach  Maaßgabe
der  Bestimmungen  des  Edikts  de  dato  Paris,  den  3ten  Juni  1814.  wegen
Vergutigung  der  Kriegsleistungen  hiermit  zugesichert.  Berlin,  den  ten

(I.  S.)  Der  Finanz-Minister.

eingetragen  sub.  fol.
-  No.
der  N.  J.
        <pb n="69" />
        –—  61  —
Geset-Sammlung

für  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

.  No.  10.  ilii

—

 

 

(No.  231.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5ten  Mai  1844.,  daß  bei  hypothekarischen
Forderungen  die  Domainen-Pfandbriefe  gleich  den  ritterschaftlichen  in
Zahlungsstatt  angenommen  werden  sollen.

uf  die  bis  jetzt  haufig  statt  gefundenen  Anfragen:  ob  in  Gemäßheit  des
K.  3.  Meiner  Verordnung  vom  20sten  Juni  1811.  die  Domainen-Pfandbriefe
  gleich  den  Privat-Pfandbriefen  in  JZahlungsstatt  angenommen  werden
mussen,  und  ob  damit  für  zu  erfüllende  Prioatverbindlichkeiten  Kaution  bestellt
  werden  kann?  finde  Jch  Mich,  in  Erwägung,  daß  der  H.  3.  des  in
Rede  stehenden  Gesetzes  nur  von  Pfandbriefen  überhaupt  spricht,  ohne,  wie
solches  auch  nicht  Meine  Absicht  gewesen,  einen  Unterschied  zwischen  Pfandbriefen
  der  einen  und  der  andern  Art  zu  machen,  veranlaßt,  hierdurch  festzusetzen:
  daß  die  bis  zum  24  sten  Juni  1811.  hypothekarisch  versicherten,  vom
Gläubiger  gekündigten  Kapitalien  nach  der  Wahl  des  Schuldners  eben  sowohl
  in  Domainen-Pfandbriefen  der  Provinz,  in  welcher  das,  für  die  Forderung
  verhaftete  Grundstück  belegen  ist,  als  in  ritterschaftlichen  Pfandbriefen
derselben  Art,  zum  Nennwerthe  zurückgezahlt  werden  können,  und  vom  Gläubiger
  angenommen  werden  müssen;  und  daß  es  dem  Schuldner,  da,  wo  derselbe
  Sicherheit  zu  bestellen  hat,  freistehen  solle,  solche  in  DOomainen=  oder  in
Tikterschaftlichen  Pfandbriefen  zu  leisten.

Sie  haben  nunmehr  diese  Meine  Erklärung  der  oben  erwähnten  Verordnung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  und  Ich  mache  es  Ihnen,
dem  Justizminister,  zur  Pflicht,  die  betreffenden  Justizbehörden  mit  der  erforderlichen
  Instruktion  dahin  zu  versehen:  daß  dieselben  sofort  alle  über  die
Annahme  von  Domainen-Pfandbriefen  schwebenden  Rechtsstreitigkeiten  nach
der,  in  dieser  Meiner  Ordre  ausgesprochenen  Bestimmung  entscheiden.

Hauptquartier  Paris,  den  öten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg,
und  den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

Jahrgang  1814.  L  ([o.  232.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  49ten  Juli  1814.)
        <pb n="70" />
        —  62  —

(No.  232.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27sten  Mai  1814.,  die  Aufhebung  der
unbedingten  Kantonpflichtigkeit  und  die  Rückkehr  der  im  Militairdienst
stehenden  Beamten  betreffend.

N#  der  Zweck  der  großen  Ansirengungen  Meiner  Unterthanen  so  glucklich
  erreicht  worden  ist,  und  Ich  in  Folge  dessen  bereits  verfügt  habe,  daß
die  Detaschements  der  freiwilligen  Jäger  aufgelöset  werden  sollen,  damit  letztere
  zu  ihrem  frühern  Beruf  und  zu  ihren  vorigen  Geschäften  zurückkehren
können,  will  Ich  nun  auch  die  frühere  Bestimmung,  nach  welcher  jeder  Jungling,
  der  das  17te  Jahr  vollendet  hat,  ohne  Ausnahme  zum  Militairdienst
sich  zu  stellen  schuldig  istt,  in  Absicht  derer  hierdurch  aufheben,  welche  nach
der  bisherigen  Verfassung  nicht  kantonpflichtig  sind,  und  überlasse  Ihnen,
solches  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Auch  setze  Ich  zugleich  fest,  daß  sämmtliche  Beamten,  sowohl  Räthe
als  Referendarien,  Auskultatoren  und  Subalternen,  desgleichen  Professoren
an  Universttäten  und  Lehrer  an  höhern  Schulen,  welche  freiwillig  in  Kriegsdienste
  getreten  sind,  nunmehr  in  ihre  Aemter  zurückkehren  sollen,  um  sie
ihrem  eigentlichen  Berufe  nicht  länger  zu  entziehen,  und  daß,  wenn  einzelne
von  ihnen  im  Militairdienst  zu  verbleiben  wünschen,  dazu  Meine  Genehmi-Zung
  besonders  eingeholt  werden  muß.

·  Ich  trage  Ihnen  hierdurch  auf,  die  letztere  Bestimmung  nicht  nur  der
Armee  durch  das  Allgemeine  Kriegs-Departement  bekannt  machen  zu  lassen,
sondern  auch  das,  was  sonst  zu  ihrer  Ausfuͤhrung  etwa  noch  erforderlich  ist,

zu  verfuͤgen.
Hauptquartier  Paris,  den  27sten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.

 

(No.  233.)
        <pb n="71" />
        —  63  —

(Xo.  233.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Mai  1814.,  betreffend  die  kuͤnftige
Gold-Einnahme  und  Gold-Ausgabe.

D.  Mir  in  Ihrem  Berichte  vom  15ten  d.  M.  gemachten  Vorschläge,
wegen  der  künftig  bei  den  landesherrlichen  Revenüen  zu  entrichtenden  Gold-Raten
  und  wegen  der  dagegen  nach  einem  gleichen  Maasstabe  zu  zahlenden
Besoldungen,  sowohl  an  das  Militair,  als  Civile,  sinde  Ich  ganz  zweckmaßig,
besonders  damit  die  bei  letzteren  bisher  zur  Ungebühr  bestandenen  Mißverhaltnisse
  mit  einem  Male  gehoben  werden.  Ich  genehmige  daher  und  setze  hiemit
Folgendes  fest:  6

Für  die  Gold-Einnahme

A.  In  Absicht  der  direkten  Steuern  kann  es  einsiweilen  und  bis  zu  einer
allgemeinen  Berichtigung  noch  bei  der  bisherigen  Zahlungsart  sein  Bewenden
  behalten.  Dagegen  sollen

B.  künftig  die  Domainen-Pächte  bei  Schließung  neuer  Kontrakte  mit  in
Golde  bedungen  werden.

C.  Bei  den  Forstgefällen  will  ich  für  jetzt,  wo  der  Holzhandel  so  sehr  darnieder
  liegt,  den  Verkauf  des  Holzes  zum  gewöhnlichen  innern  ODebit,
nicht  durch  die  Goldzahlung  erschweren;  dafür  hat  es  aber  kein  Bedenken,
  beim  Verkauf  ansehnlicher  OQuantitäten  zum  auswärtigen  Debit
die  Bezahlung  mit  wenigstens  3  in  Golde  anzunehmen.

D.  Bei  den  Aceise-Gefällen  werden
1.  die  Abgaben,  für

das  Schlachtvieh,

das  Getreide  zum  Backen,  zu  Mehl,  Grütze  und  Graupen,  zu
Puder  und  Stärke  und  zu  Futter-Schroot,

das  Malz  zum  Bierbrauen,

das  Getreide  und  für  die  Wurzel-Gewächse  zum  Brandweinbrennen,
ss  wie  der  Blasenzins,

hinführo  ganz  in  Silbergeld  entrichtet  und  die  zum  Theil  mit  ##,##  und

#  in  Golde  erhobene  Rate,  darf  von  diesen,  zu  den  ersten  Lebensbedürfnissen

  gehörigen  Objecten  nicht  mehr  erhoben  werden;

2.  sämmtliche  übrige  Accise-Abgaben,  welche  5  Rthlr.  und  mehr  auf
einmal  betragen,  werden  so,  wie  es  bereits  in  Schlesien  der  Fall
ist,  zur  Halfte  in  Golde  abgeführt.

E.  Sämmtliche  Licent-,  Zell=  und  Transite-Abgaben,  welche  2  Rehlr.
12  gGr.  und  mehr  betragen,  sind  ganz  in  Golde  zu  bezahlen.

F.  Die  Berichtigung  der  Goldabgaben  geschieht  nach  der  Wahl  der  Steuerschuldigen
  in  Friedrichsd'’or  zu  5  Rthlr.  oder  in  Dukaten  zu  2  Rthlr.

18  gGr.
C.  Die
        <pb n="72" />
        —  64  —

C.  Die  Goldzahlung  muß  stets  in  natura  erfolgen  und  kann  daher  kein
Silbergeld  mit  Agio  dafuͤr  angenommen  werden.

II.  Zwischensummen,  die  in  Golde  nicht  zahlbar  sind,  werden  bei  den  Joll-Gefällen
  in  Silbergeld  bezahlt,  und  bei  den  Accise-Gefällen  nicht  zur
Berechnung  der  Goldquote  gezogen.

I.  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  ist  vom  1sten  Juni  d.  J.  ab,  in  der
ganzen  Monarchie  zu  verfahren,  und  alle  Festsetzungen,  die  diesen  entgegen
  laufen,  werden  für  aufgehoben  erklärt.

Sollten  aber

K.  einzelne  Fälle  vorkommen,  die  es  räthlich  machen,  Ausnahmen  von  der
vorigen  Bestimmung  zu  machen;  so  will  ich  Sie  hiermit  autorisiren,
solche  verfügen  zu  dürfen.

Eben  so  bestimme  Ich  in  Absicht

Der  Gold-Ausgabe:

bei  den  Besoldungen,  daß

1.  die  Gesandten  an  fremden  Höfen,  mit  dem  übrigen  Gesandschafts-Personale,
  nach  Umständen,  bei  ihrem  Gehalt,  so  viel  Gold  als
nöthig  ist,  erhalten  können,  und  daß

2.  das  Militair  vom  Compagnie=  und  Eskadrons-Chef  incl.  an,  aufwärts,
  und  das  Civile,  die  Ministerial-Behörden  bis  auf  die  Regierungen
  und  Ober-Landes-Gerichte  und  alle  mit  diesen  in  gleichem

Range  stehenden  Landes-Collegia  incl.,  von  den  ihnen  etatsmäßig

ausgesetzten  Gehältern,
durchgehends  ein  Fünftel  in  Golde  bei  ihren  Besoldungen  beziehen,  und  alle
höhere  Gold-Antheile  wegfallen  sollen.

Den  Civil-Beamten,  welche  bisher  größere  Gold-Antheile  bezogen
haben  und  künftig  nur  #  in  Golde  erhalten  werden,  ist  das  Agio  von  dem
bisherigen  Mehrbetrage  mit  10  Procent  bei  dem  Gehalts-Reductions-Plane
zu  gut  zu  rechnen.

Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Hauptquartier  Paris,  den  29sten  Mai  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Bülow.
        <pb n="73" />
        —  65  —
Geset=  Sammlun  g
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—

—  No.  11.  —

 

 

 

(No.  234.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  23sten  Juni  1814.,  wegen  Erhoͤhung  der
staͤdtischen  Accise  auf  verschiedene  Objekte,  Behufs  der  Unterstuͤtzung
der  staͤdtischen  Kommunen.

B.  den  von  Ihnen  vorgetragen  Umständen  genehmige  Ich  nunmehr,  Ihrem
  Vorschlage  gemäß,  daß  die  städtische  Accise  von  folgenden  Objekten,
nemlich:

vom  Berliner  Scheffel  Weitzen,  zu  Mehl,  Gruͤtze  und  Staͤrke  um  4  Gr.-Pf.

-  -  -  Roggen  zu  dergl.  und  zu  Futterschroot  um  1  —  —.
von  einer  Tonne  Bier  um..  4  —  3—
=  einem  Quart  Branntwein  um  ...-—....

-OchsenoderStcerzum  Schlachten  um  .  .12  —

1

einer  Kuh  oder  Ferse...  ....  8  —  --—
einem  Kalb,  Hammel  oder  Ziege  2  —.  —
Spanferkel  und  Lamm.  ..  1—  .

großen  Schweine  uͤber  80  Pfund  .  ..  4  —
Schweine  unter  80  Pfund..  2  —

für  die  nächsten  zwei  Jahre  erhöhet  werde,  daß  aus  dieser  Erhöhung,  deren
Betrag  auf  ungefähr  900,000  Rthlr.  pro  anno  berechnet  worden,  ein
eigener  Fonds  gebildet  wird,  aus  dem  Sie  nach  Abzug  von  Zwei  Prozent  Administrations-Kosten,
  diejenigen  städtischen  Kommunen  nach  Ihrem  Ermessen
unterstützen,  welche  einer  Beihülfe  besonders  bedürftig  sind,  und  daß  die  Erhebung
  dieser  Erhöhung  unter  folgenden  Bestimmungen  statt  finde:

4)  Die  Abgabe  von  der  städtischen  Getränke-Fabrikation  und  von  den
stadtischen  Mühlen-Fabrikaten  wird  nach  Maaßgabe  der  jetzigen  Steuerverfassung
  auf  das  rohe  Getreide  gelegt;

Jahrgang  1814.  M  2)  von

EIIIIIIBIIIIIIV  J□  U  0„0

rl  #  M

L  U#

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  2ten  August  1814.)
        <pb n="74" />
        —  66  —

2)  von  ländlichen  und  fremden  Mühlen-Fabrikaten,  von  dergleichen  Backund
  Fleisch-Waaren,  imgleichen  von  Getränken,  wird  die  vom  Fabrikat
zu  zahlende  Steuer  im  Verhaltniß  dieser  Erhöhung  gesteigert;

3)  wenn  gleich  die  Erhöhung  mit  den  bisherigen  Abgaben  zusammengeschlagen
  und  gemeinschaftlich  zu  Meinen  Kassen  berechnet  werden  soll,
so  soll  doch  den  Staädten  Berlin  und  Breslau  aus  dem  Ertrage  dasjenige
  gewährt  werden,  was  ihnen  aus  dem  früher  einstweilen  bewilligten
  indirekten  Besteuerungs-Recht  nach  dem  Verhältniß  der  Orts-Versteuerung
  zustehen  wird,  in  sofern  jedoch  nur,  als  sich  das  Bedürfniß
eines  solchen  Zuschusses  bei  näheren  Ausmittelungen  ergiebt.  Diejenigen
  Saätze,  welche  daher  in  beiden  Oertern  bereits  höher,  als  die  jetzt
bestimmten  sind,  sollen  ferner  erhoben  und  die  niedrigern  auf  den  jetzt
regulirten  Erhebungssätzen  erhöhet  werden;

4)  die  besonders  bewilligten  Ablösungs-Accisen  bleiben  bestehen;

5)  die  Uebertrags-Accisen,  welche  für  die  Kämmereien  erhoben  werden,
fallen  aber  weg;

6)  aus  diesen  Bewilligungen  erwächst  keiner  Kommune  ein  indirektes  Besteuerungs-Recht,
  so  wie  Ansprüche  auf  Zuschüsse  aus  den  Staatskassen.

London,  den  23sten  Juni  1814.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Freihern  von  Bülow.

 

(No.  235.)
        <pb n="75" />
        —  67  —

((No.  235.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  Aten  Juli  1814.,  daß  die  Pensionen  ohne
Abzug  ausgezahlt  werden  sollen.

D.  die  Nothwendigkeit:  alle  Mittel  zusammen  zu  nehmen,  um  den  heiligen
  Kampf  für  das  Vaterland  glücklich  zu  bestehen,  die  Anordnung  eines
Abzugs  an  den  Pensionen  allein  veranlaßt  hat,  jener  Zweck  aber  glücklich
erreicht  ist;  so  will  Jch  aus  diesem  Grunde  und  aus  denen  die  Ihr  Bericht
vom  26sten  v.  Monats  überdies  enthält,  Ihren  Antrag  hiermit  gern  genehmigen,
  daß  nunmehr  auch  der  alte  Betrag  der  bisherigen  Pensionen,  den
Theilhabern  ohne  Abzug  aus-,  und  vom  1sten  Juni  d.  J.  an,  nachgezahlt
werde.  Dagegen  muß  der  Pensionsetat  bei  Anlegung  der  neuen  Verwaltungsplane
  für  die  Folge  nach  den  Finanzverhältnissen  bestimmt  werden,  darüber  Ich
Ihre  Vorschläge  zu  seiner  Zeit  erwarte.  Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu
verfügen,  und  diesen  Meinen  Befehl  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Paris,  den  4ten  Juli  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Stagts=  und  Finanzminister  von  Bülow.

 

(No.  236.)
        <pb n="76" />
        (No.  236.)  Berichtigung  in  Beziehung  auf  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Z3ten  Juni
d.  J.,  die  Suspension  der  Exekutionen  gegen  Grundbesitzer  betreffend.
Vom  28sten  Juli  1814.

„In  den  Abdruck  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  3ten  Juni  d.  J.,  betreffend
  die  Suspension  der  Exekutionen  gegen  Grundbesitzer,  hat  sich  unter
No.  6.  ein  Fehler  eingeschlichen,  indem  statt  der  Worte:  kein  Zuschlag
die  Worte:  keine  Zahlung  abgedruckt  worden  sind.

Es  muß  daher  heißen:

es  darf  aber  ohne  Einwilligung  sämmtlicher  interessirenden  Gldubiger
  und  des  Schuldners  selbst  kein  Zuschlag  vor  Ablauf  der  gegenwärtigen
  Suspension  erfolgen,

welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.
Berlin,  den  28fsien  Juli  1814.

Der  Staatskanzler
C.  F.  v.  Hardenberg.
        <pb n="77" />
        —  69  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

No%.,  12.  —

 

 

—

 

(Mo.  237.)  Dcklaration  wegen  Bestrafung  der  Defraudationen  der  Handlungsaccise  beim
Viehverkaufe.  Vom  15ten  Juli  4813.

U.  die  bisher,  in  Absicht  der  Bestrafung  der  Defraudation  der  Handlungs-Accise
  von  dem  zum  Verkaufe  kommenden  Viehe,  nach  Verschiedenheit  der
Provinzen  statt  gehabten  ungleichen  Bestimmungen  zu  vereinigen,  so  wie  auch
um  den  Unterschied  in  der  Behandlungsart  der  Defraudanten,  je  nachdem
selbige  die  Handlungsgefälle  von  Vieh,  welches  zum  Schlachten  oder  zum
Wiederverkaufe  bestimmt  war,  unterschlagen  haben,  aufzuheben,  setze  Ich
hierdurch,  als  allgemeine  Regel,  fest:  daß  die,  in  dem  Reglement  vom  29sten
März  1787.  wegen  des  Verhaltens  bei  Entrichtung  und  Erhebung  der  Schlacht-Accise
  F.  2.  geordneten,  von  den  Verkäufern  des  Schlachtviehes  für  unterlassene
  gehörige  und  prompte  Entrichtung  der  Handlungs-Aceise  in  dem  ersten
und  in  den  etwanigen  folgenden  Contraventionsfällen  zu  erlegenden  Strafen,
mit  Ausschluß  der  besonders  ad  regale  zu  entrichtenden  einfachen  Gefälle,
bei  allem  und  jedem  Viehhandel,  in  welchem  die  Handlungs-Accise  durch  unterlassene
  oder  unrichtige  Deklaration  des  Verkauföpreises  ganz  oder  zum
Theile  unterschlagen  worden,  in  Anwendung  kommen  sollen  und  haben  sich
hiernach  die  Abgaben-Direktionen,  so  wie  die  Gerichtsbehörden  bei  sämmtlichen,
  zur  Untersuchung  und  zum  rechtlichen  Erkenntnisse  gelangenden  Contraventionsfällen
  der  in  Rede  stehenden  Art  genau  zu  achten.
Charlottenburg,  den  15ten  Juli  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Harde  mberg.  n

 

Jahrgang  1814.  N  (No.  238.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sten  August  1814.)
        <pb n="78" />
        —  70  —

(No.  238.)  Urkunde  über  die  Stiftung  des  Louisen-Ordens.  Vom  Z3ten  August  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  24c.

Als  die  Männer  Unserer  tapfern  Heere  für  das  Vaterland  bluteten,
fanden  sie  in  der  pflegenden  Sorgfalt  der  Frauen  Labsal  und  Linderung.
Glaube  und  Hoffnung  gab  den  Müttern  und  Tochtern  des  Landes  die  Kraft,
die  Besorgniß  um  die  Ihrigen,  die  mit  dem  Feinde  kämpften,  und  den  Schmerz
um  die  Verlornen,  durch  ausdauernde  Thätigkeit  für  die  Sache  des  Vaterlandes,
  zu  stillen;  und  ihre  wesentlichen  Hülfsleistungen  für  den  großen  Zweck
wurden  nirgends  vermißt.  Ummöglich  ist  es,  diese  Handlungen  des  stillen  Verdienstes
  bei  Allen  öffentlich  zu  ehren,  die  ihr  Leben  damit  schmückten;  aber
Wir  finden  es  gerecht,  denjenigen  unter  ihnen  eine  Auszeichnung  zu  verleihen,
deren  Verdienst  besonders  anerkannt  ist.  Wir  verordnen  daher  wierdurch
Folgendes:  «  *

S.  1.
Die  gedachte  Auszeichnung  soll  unter  dem  bedeutungsvollen  Namen:

Luisen-Orden,

den  Wir  hiermit  stiften,  in  einem  kleinen  schwarz  emaillirten  goldenen  Kreuz
bestehen.  Das  auf  beiden  Seiten  himmelblau  emaillirte  runde  Schild  in  der
Mitte  des  Kreuzes  hat  auf  der  Außenseite  den  Buchstaben  L.  und  um  denselben
  einen  Sternenkranz;  auf  der  Nückseite  die  Jahreszahlen  ½#

S.  2.
Dieser  Orden  wird  an  dem  weißen  Bande  des  eisernen  Kreuzes  mit
einer  Schleife  auf  der  linken  Brust  getragen.

.  3.

Die  Verleihung  desselben  geschieht  ohne  Rücksicht  auf  verheiratheten
oder  ledigen  Stand;  jedoch  können  ihn  nur  solche  Personen  erhalten,  welche
dem  Vaterlande  durch  Geburt  oder  Verheirathung  angehören,  oder  sonst  nationalisirt
  sind.

.  4.
Die  Zahl  derselben  ist  auf  Ein  Hundert  beschränkt.
        <pb n="79" />
        —  71  —
Zu  ihrer  Auswahl  verordnen  Wir  hierdurch  ein  Capitel,  welches,  unter
dem  Vorsitz  der  Frau  Prinzessin  Wilhelm  Königl.  Hoheit,  aus  vier  Frauen,

der  Staatsministerin  Grafin  v.  Arnim,  der  Generalin  v.  Boguslawsky,

der  Ehegattin  des  Kaufmanns  Welper  und  der  Wittwe  des  Bildhauers
Eben  bestehen  soll.

6.

Das  Capitel  wird  aus  allen  Provinzen,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
dem  Vaterlande  jetzt  erst  wiedergewonnen  sind,  moͤglichst  vollstaͤndige  Nachrichten
über  die  im  Eingang  dieser  Stiftungsurkunde  angedeuteten  verdienstlichen  Handlungen
  des  weiblichen  Geschlechts  einziehen,  solche  sorgfältigst  prüfen,  aus  der
Gesammtzahl  derjenigen,  welche  entschieden  die  würdigsten  sind,  bis  auf  die
obgedachte  Zahl  auswählen  und  Uns  solche  zur  Bestätigung,  die  Wir  Uns
ausdrucklich  vorbehalten,  anzeigen.  Die  Ausfertigung  der  Verleihung  erfolgt
alsdann,  in  Beziehung  auf  Unsere  Bestätigung,  unter  der  Unterschrift  der
Frau  Prinzessin  Wilhelm  Konigl.  Hoheit.

7

Zu  der  dieserhalb  erforderlichen  Geschäftsführung  bestellen  Wir  hierdurch
  den  Hofmarschall  Grafen  v.  d.  Gröben.

8

Ueber  den  Verlust  des  Ordens  werden  Wir  nach  eingeholtem  Gutachten
des  Capitels  Allerhöchsiselbst  entscheiden,  wenn  wider  Erwarten,  Verschuldungen
  vorkommen  sollten,  die,  nach  den  gegebenen  allgemeinen  Vorschriften,
den  Verlust  der  Orden  und  Ehrenzeichen  nach  sich  ziehen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Insiegel.

Potsdam,  den  3ten  August  1814.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

 

(No.  239.)
        <pb n="80" />
        —  72  —

(No.  239.)  Allerhöchstes  Schreiben  an  die  Frau  Prinzessin  Wilhelm  Königl.  Hoheit  wegen
  des  vorzustehenden,  über  den  Luisen-Orden  niedergesetzten  Capitels.
Vom  18ten  August  1814.

Durchlauchtige  Frau  Prinzessin,
Freundlich  liebe  Muhme  und  Schwägerin!

Er  Königl.  Hoheit  sind  den  Frauen,  welche  sich  für  die  Sache  des
Vaterlandes  hülfreich  bewiesen  haben,  ein  hohes  Vorbild  der  Nacheiferung
gewesen,  und  Ich  darf  daher  voraussetzen,  daß  Sie  auch  gern  die  Mühe  übernehmen
  werden,  dem  Capitel  des  von  Mir  gestifteten  Luisen-Ordens,  den  Ich
Ew.  Koönigl.  Hoheit  anzunehmen  ersuche,  vorzustehen.

Zu  dem  Ende  übersende  Ich  Ihnen  die  Stiftungsurkunde  und  werde
den  Bericht  des  Capitels  über  die  getroffene  Auswahl  zu  seiner  Zeit  erwarten.
Ich  verbleibe  mit  vorzüglichster  Werthschätzung  und  Freundschaft

Ew.  Koönigl.  Hoheit
Berlin,  den  184ten  August
1814.  freundwilliger  Better  und  Schwager

1  Friedrich  Wilhelm.
n

die  Frau  Prinzessin  Wilhelm  Roͤnigl.  Hoheit.

*—  —.

(Jo.  240.)  Berichtigung  in  Beziehung  auf  das  Edikt  vom  3ten  Juni  d.  J.  betreffend  die
Vergütung  der  Leistungen  während  des  jetzt  beendigten  Krieges.  De  Dato
vom  19ten  August  1814.

Dis  in  die  Gesetzsammlung  Seite  49.  Nr.  230.  eingeruͤckte  Edikt  vom
Zten  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Vergütung  der  Leistungen  während  des  jetzt
beendigten  Krieges,  enthält  zwei  Druckfehler,  welche  hierdurch  berichtiget
werden:
1)  zum  PF.  6.  Zeile  b.  von  unten  Seite  52.  muß  es  statt  letztern  heißen
erstern;
2)  zum  H.  17.  Seite  56.  in  der  letzten  Zeile  statt  October  —  December.

Berlin,  den  19ten  August  1814.
Der  Staatskanzler

C.  F.  v.  Hardenberg.
        <pb n="81" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Ppreußischen  Stagten.

 

2

No.  13.  —

 

 

 

(No.  241.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  August  1814.,  betreffend  das  Vorzugsrecht
  der  von  einzeinen  Mitgliedern  einer  Damm=  Sozfetckt  für
andere  derselben,  zur  Wiederherstellung  durchbrochener  Dämme  ꝛc.  geleisteten

  Vorschüsse.

#
Ich  genehmige  den,  bei  Gelegenheit  der  durch  Dammbrüche  erfolgten  Ueberschwemmung
  des  Oanziger  Werders,  in  Ihrem  Berichte  vom  15ten  d.  M.,

gemachten  Vorschlag  und  setze  demnach  fesi:

daß  den  Vergütigungen  für  solche  Geldvorschüsse  und  Leistungen,  welche
die  Mitglieder  einer  Damm-Sozietät,  auf  Anordnung  der  Obrigkeit,
zur  Wiederherstellung  durchbrochener  Dämme,  und  der  zur  Abmahlung
des  Wassers  erforderlichen  Mühlen,  für  die  zu  Beiträgen  verpflichteten,
aber  in  der  Zeit  der  dringenden  Nothwendigkeit  der  Wiederherstellung
unvermögenden  oder  abwesenden  Mitglieder  dieser  Sozietät  übernommen
  und  durch  Atteste  der  vorgesetzten  Behörden  nachgewiesen  haben,
eben  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  in  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Theil  1.  Tit.  50.  F.  357.,  den  daselbst  erwähnten,  beständig
fortlaufenden  Lasten  und  Pflichten  beigelegt  ist,  mit  völlig  gleicher
Wirkung  und  unter  den  nämlichen  Bestimmungen  zukommen  soll;  wobei
  jedoch,  wie  sich  von  selbst  verstehet,  den  für  unvermögend  geachteten,
  oder  abwesenden  Mitgliedern  sowohl,  wie  deren  Gläubigern,
allemal  frei  bleibt,  die  noch  nicht  für  ihre  Rechnung  erfolgten  Leistun-Jahrgang
  1814.  O  gen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  September  1814.)
        <pb n="82" />
        —  74  —

gen  und  Gelbbeitraͤge  selbst  zu  uͤbernehmen,  und  sich  in  so  weit  gegen
die  uͤbrigen  Mitglieder  außer  Verbindlichkeit  zu  setzen.

Ich  beauftrage  Sie,  dem  gemaͤß  das  Erforderliche  zu  verfuͤgen.
Berlin,  den  15ten  August  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler,  Herrn  Fürsten  von  Hardenberg
und
den  Geheimen  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

 

(No.  242)
        <pb n="83" />
        —  75  —

(No.  242.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24sten  August  1814.,  betreffend  den  Wiederaufbau
  der  außerhalb  der  Werke  einer  Festung  zerstörten  Gebäude.

A  den  Mir  von  dem  Kriegsminister  gemachten  Vorkrag,  wegen  der  Entfernungen,
  innerhalb  welcher  entweder  gar  keine  Gebäude  außerhalb  der  Festungswerke
  wieder  aufgebaut  werden  dürfen,  oder  der  Wiederaufbau  und  die
Benutzung  der  Grundstücke  nur  bedingungsweise  nachgegeben  werden  kann,
will  Ich  mit  Bezugnahme  auf  die,  schon  durch  die  Kabinetsorder  vom  28Ssten
April  1797,  und  durch  das  Ingenieur-Reglement  bestehenden  Vorschriften,
hierdurch  Folgendes  bestimmen.

1.  Innerhalb  einer  Entfernung  von  800  Schritten  oder  100  rheinländischen
  Ruthen  von  der  Crate  des  bedeckten  Weges  der  Festungen,  dürfen
in  der  Regel  keine  permanente  Gebäude  und  Umfassungs-Mauern  aufgeführt
werden.  Sollte  es  unumgänglich  nothwendig  seyn,  daß  innerhalb  dieses
Rayons  Chausseen  angelegt,  Graben  ausgeworfen,  Oämme  angeschüttet  oder
andere  Wasserbau-Arbeiten  ausgeführt  würden;  so  darf  dieses  nur  unter  Zuziehung
  des  Ingenieurs  vom  Platze  und  des  Brigadiers,  nach  erfolgter  Zustimmung
  des  General-Inspekteurs  der  Festungen  und  Genehmigung  des  Kriegsministers,
  nachgegeben  werden.  Dagegen  kann  den  Besitzern  der  Grundstücke
innerhalb  dieses  Rapyons  die  Errichtung  bretterner  Gartenhäuser  und  Schuppen,
  die  Anlegung  von  Zaunen  und  dergleichen,  jedoch  ohne  Hinzufügung
von  Mauerwerk  gesiattet  werden.

2.  Innerhalb  einer  Entfernung  von  1300  Schritten  oder  200  rheinländischen
  Ruthen  von  der  Crüte  des  bedeckten  Weges  der  Festungen  und  außerhalb
  der  zuvor  bestimmten  Entfernung  von  800  Schritten,  dürfen  nur  einzelne
Gehäfte,  welche  leichte  Wirthschaftsgebäude  und  Wohnhäuser  von  Holz  oder
Fachwerk  enthalten,  jedoch  in  keinem  Fall  ohne  vorherige  Genehmigung  der
sub  1.  angegebenen  Militair-Behörden  und  nach  den  von  letztern  zu  bestimmenden
  Allignements,  aufgeführt  werden,  wobei  sich  jedoch  der  Grundbesitzer
verpflichten  muß,  selbige  auf  eigene  Kosten  augenblicklich  wieder  zu  zerstören,
sobald  die  Umstände  es  erheischen  und  die  Commandantur  der  Festung  es  verlangt,
  widrigenfalls  sie  auf  Kosten  der  Eigenthümer  zu  zerstören  sind.

In  Ansehung  der  innerhalb  dieser  Entfernung  anzulegenden  Gräben,
Dämme  und  anderer  Erd=  und  Wasserarbeiten,  ist  nach  der  hierüber  sub  1.
gegebenen  Festsetzung  zu  verfahren.

Der  Wiederaufbau  ganzer  zerstörter  Städte  ist  innerhalb  einer
Entfernuug  von  17  bis  1800  Schritten  von  der  Crüte  des  bedeckten  Weges
zu  verstatten,  wenn  der  Platz  dazu  von  den  jetzt  angeordneten  Regulirungs-Com-
        <pb n="84" />
        —  76  —

Commissionen  gehörig  ausgewählt,  bestimmt  und  abgesteckt  worden  ist,  und  der
Ingenieur  vom  Platz  die  Allignements  der  neu  anzulegenden  Straßen  ange—
geben  hat.  Uebrigens  ist  in  dieser  Entfernung  der  innere  Ausbau  der  Haͤuser
nicht  weiter  zu  beschraͤnken;  doch  duͤrfen  dergleichen  Staͤdte  mit  keinen  starken
und  soliden  Umfassungs-Mauern,  Graͤben  oder  Waͤllen  versehen  werden.

In  Gemaͤßheit  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  ist  nun,  der  Regel  nach,
uͤberall  zu  verfahren,  doch  will  Ich  in  Ansehung  derjenigen  Festungen,  bei
welchen,  nach  der  Beschaffenheit  des  Terrains,  von  der  einen  oder  andern  Seite
her,  ein  Angriff  mit  Wahrscheinlichkeit  nicht  zu  supponiren  ist,  nachgeben,
daß  zu  Gunsten  der  Grundbesitzer  von  dem  Kriegsministerio,  im  Einverständniß
  mit  dem  General-Inspecteur  der  Fesiungen,  auf  solcher,  durch  Hindernisse
des  Terrains  vor  einem  feindlichen  Angriffe  geschützten,  Seite  einer  Fesiung,
Ausnahmen  von  der  buchstäblichen  Befolgung  obiger  Bestimmungen  gestattet
werden  können.  Zur  Aufrechthaltung  der  obigen,  für  die  Vertheidigungsfähigkeit
  der  Festung  erforderlichen,  Bestimmungen  soll  alljährlich  eine  Revision
von  dem  Ingenieur  de  place,  mit  Zuziehung  zweier  Magistratsmitglieder,
statt  finden,  um  nachzusehen,  ob  nicht  einzelne  Eigenthümer  im  Laufe  des
Jahres  eigenmächtige  Abweichung  von  den  Vorschriften  sich  erlaubt  haben.
Ueber  diese  Reoision  ist  jedesmal  ein  Protokoll  abzufassen  und  von  dem  Ingenieur
  de  place  an  das  Kriegsministerium  einzusenden.

Berlin,  den  24  sten  August  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staats-Ministerium.
        <pb n="85" />
        —  77  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagten.

JNo.  14.

 

 

—

 

(No.  243.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  August  1814.,  betreffend  die
Departements-Eintheilung  des  Kriegsministerii.

A-  Ihren  Vortrag  bestimme  Ich,  daß  das  Kriegsministerium  aus  folgenden
  fünf  Departements  bestehen  soll,

dem  ersten  Departement,

welches  die  Geschäfte  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements  bearbeitet;
dem  zweiten  Departement,

unter  welchem  die  Plankammer  stehet,  und  in  dem  die  nöthigen  Entwürfe
für  den  Generalstaab  bearbeitet,  auch  die  Beschäftigung  der  Offiziere  des
Generalstagbes  und  der  Adjudantur  geleitet  werden  sollen;

dem  dritten  Departement,

welches  die  Geschäfte  der  ersten  Diviskon  des  Kriegsdepartements  umfaßt;
dem  vierten  Departement,

oder  dem  Militair-Oekonomie-Departement;
dem  fünften  Departement,

in  dem  die  Geschäfte  des  Kriegs-Kommissariats  unter  der  jedesmaligen  Direktion
  des  General-Kriegs-Kommissairs  bearbeitet  werden.

Der  Kriegsminister  steht  einem  jeden  dieser  Departements  als  Chef
vor,  und  unter  ihm  leitet  ein  Direktor,  bei  eigener  Verantwortlichkeit,  die  speziellen
  Geschäfte  des  Departements.  Sämmtliche  Direktoren  sollen,  unter
Ihrem  Vorsitz,  das  Kriegsministerium  bilden.

Fahrgang  1814.  P  Wegen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13ten  September  1814.)
        <pb n="86" />
        Wegen  des  Gehalts  der  Direktoren  bestimme  Ich,  daß  dieselben,  außer
dem  Gehalte  ihrer  Charge,  eine  Zulage  von  1200  Thlr.  beziehen  sollen.

Zum  Direktor  des  ersten  Departements  ernenne  Ich  den  Obersten  von
Schoͤler;  zum  Direktor  des  zweiten  Departements  den  Generalmajor  von
Grollmannz  zum  Direktor  des  vierten  Departements  den  Obersten  Köhn
von  Jasky.

Die  vierte  Division  des  Militair-Oekonomie-Departements  will  Ich
von  demselben  für  jetzt  trennen,  und  unter  dem  Namen  des  Invaliden-Departements,
  direbte  unter  den  Kriegsminister  stellen,  wobei  jedoch  die  bisherigen
  Etats  und  der  Umfang  dieser  Division  unverändert  bleiben.

Berlin,  den  28sten  August  1814.

An
den  Kriegsminister  Generalmajor  von  Boyen.

m....VV

(No.  244.).  Mlerhöchste  Kabinetsorder  vom  3ten  September  1814.,  in  Beziehung  auf
das  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.

uend  übersende  Ich  Ihnen  das  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum
Kriegsdienste,  um  solches  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.  Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  solches  künftig  von  den  verschiedenen
  Armeetheilen  nach  und  nach  in  Ausführung  gebracht  werden  soll,  so
wie  über  den  Geschäftsgang,  der  von  den  dabei  mitwirkenden  Behörden  zu
beobachten  seyn  wird,  sollen  noch  besondere  Vorschriften  gegeben  werden.
In  Hinsicht  derjenigen  jungen  Leute,  welche  den  gegenwärtigen  Krieg  als
Freiwillige  mitgemacht  und  bereits  auf  ihr  Ansuchen  entlassen  sind,  bestimme
Ich,  daß  solche  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter  von  dem  Dienste  im  stehenden
Heere  entbunden  sind,  da  sie  ihrer  Verpflichtung  bereits  auf  eine  ehrenvolle
Art  genüget  haben.  Berlin,  den  3ten  September  1814.

An
den  Staatskanzler  Fürsten  von  Hardenberg.

(No.  245.)
        <pb n="87" />
        —  79  —

(No.  245.)  Gesetz  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste.  Vom  Zten  September
1814.

J.  4
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.

Die  allgemeine  Anstrengung  Unsers  treuen  Volkes  ohne  Ausnahme  und
Unterschied,  hat  in  dem  so  eben  gluͤcklich  beendeten  Kriege,  die  Befreiung  des
Vaterlandes  bewirkt;  und  nur  auf  solchem  Wege  ist  die  Behauptung  dieser
Freiheit  und  der  ehrenvolle  Standpunkt,  den  sich  Preußen  erwarb,  fortwährend
  zu  sichern.

Die  Einrichtungen  also,  die  diesen  glücklichen  Erfolg  hervorgebracht,  und
deren  Beibehaltung  von  der  ganzen  Nation  gewünscht  wird,  sollen  die  Grundgesetze
  der  Kriegsverfassung  des  Staats  bilden  und  als  Grundlage  für  alle
Kriegseinrichtungen  dienen,  denn  in  einer  gesetzmäßig  geordneten  Bewaffnung
der  Nation,  liegt  die  sicherste  Bürgschaft  für  einen  dauernden  Frieden.  Die
bisher,  über  die  Ergänzung  der  Armee  bestandenen,  alteren  Gesetze  werden
daher  hiemit  aufgehoben  und  dagegen  festgesetzt:

1.

Jeder  Eingeborne,  sobald  er  das  Zoste  Jahr  vollendet  hat,  ist  zur  Vertheidigung
  des  Vaterlandes  verpflichtet.  Um  diese  allgemeine  Verpflichtung
indeß,  besonders  im  Frieden,  auf  eine  solche  Art  auszuführen,  daß  dadurch
die  Fortschritte  der  Wissenschaften  und  Gewerbe  nicht  gesiört  werden,  so  sollen
in  Hinsicht  der  Dienstleistung  und  Dienstzeit  folgende  Abstufungen  siatt
finden.

2.

Die  bewaffnete  Macht  soll  bestehen,

a)  aus  dem  stehenden  Heere,
b)  der  Landwehr  des  ersten  Aufgebots,
)  der  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots,
)  aus  dem  Landsturm.

3.
Die  Staͤrke  des  stehenden  Heeres  und  der  Landwehr  wird  nach  den  jedesmaligen
  Staatsverhaͤltnissen  bestimmt.

4.

Die  stehende  Armee  ist  bestaͤndig  bereit  ins  Feld  zu  ruͤcken,  sie  ist  die
Haupt-Bildungsschule  der  ganzen  Nation  fuͤr  den  Krieg,  und  umfaßt  alle
wissenschaftlichen  Abtheilungen  des  Heeres.

P  2  5.  Die
        <pb n="88" />
        —  80  —

Die  stehende  Armee  besteht

1)  aus  denjenigen,  die  sich  mit  Rücksicht  auf  weitere  Beförderung,  zum
Dienst  melden,  und  den  in  dieser  Hinsicht  vorgeschriebenen  Prüfungen
unterwerfen;

2)  aus  den  Freiwilligen,  die  sich  dem  Kriegsdienst  widmen  wollen,  aber
keine  Prüfung  bestehen  können;  und

3)  aus  einem  Theil  der  jungen  Mannschaft  der  Nation  vom  20sten  bis
zum  25slten  Jahre.

6.

Die  drei  ersten  Jahre  befindet  sich  die  Mannschaft  des  stehenden  Heeres
durchgängig  bei  ihren  Fahnen,  die  beiden  letzten  Jahre  wird  sie  in  ihre  Heimath
  entlassen,  und  dient  im  Fall  eines  entstehenden  Krieges  zum  Ersatz  des
stehenden  Heeres.

7.

Junge  Leute  aus  den  gebildeten  Ständen,  die  sich  selbst  kleiden  und
bewaffnen  können,  sollen  die  Erlaubniß  bekommen,  sich  in  die  Jäger=  und
Schützenkorps  aufnehmen  zu  lassen.  Nach  einer  einjährigen  Dienstzeit  können
sie  zur  Fortsetzung  ihres  Berufs,  auf  ihr  Verlangen,  beurlaubt  werden.  Nach
den  abgelaufenen  drei  Dienstjahren  treten  sie  in  die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots,
  wo  sie,  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkeiten  und  Verhältnisse,  die  ersten
Ansprüche  auf  die  Offizierstellen  haben  sollen.

8.

Die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots  ist  bei  entstehendem  Kriege  zur  Unterstützung
  des  stehenden  Heeres  bestimmt,  sie  dient  gleich  diesem,  um  Kriege,
im  Inn=  und  Auslande;  im  Frieden  ist  sie  dagegen,  die  zur  Bildung  und
Uebung  nöthige  Zeit  ausgenommen,  in  ihre  Heimath  entlassen.

Sie  wird  ausgewählt:

a)aus  allen  jungen  Männern  vom  20sten  bis  25sten  Jahre,  die  nicht  in
der  stehenden  Armee  dienen,

b)  aus  denjenigen,  die  in  den  Jäger=  und  Schützen-Bataillons  ausgebildet
  worden,

)  aus  der  Mannschaft  von  dem  25sten  bis  zurückgelegtem  32ten  Jahre.

Die  Uebungen  der  Landwehr  des  ersten  Aufgebols  sind  zwiefach:

a)  zu  gewissen  Tagen  in  kleinen  Abtheilungen  in  der  Heimath,

b)  einmal  des  Jahres,  in  größeren  Abtheilungen  in  Verbindung  mit  Theilen
  des  stehenden  Heeres,  welche  zu  diesem  Zweck  auf  dem  Sammelplatz
der  Landwehr  rücken.

9.  Um
        <pb n="89" />
        9.

Um  im  Allgemeinen  körperliche  und  wissenschaftliche  Ausbildung  so  wenig
  als  möglich  zu  stören,  ist  das  vollendete  20ste  Jahr  zum  Anfang  des
Kriegsdienstes  festgestellt,  es  bleibt  aber  jedem  jungen  Manne  überlassen,  nach
vollendetem  19ten  Jahre,  wenn  er  die  nöthige  körperliche  Stärke  hat,  sich
zum  Kriegsdienste  zu  melden,  wodurch  er  dann  um  eben  so  viel  Jahre  früher
wieder  aus  den  verschiedenen  Verpflichtungen  heraustritt.

10

Die  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  ist  im  Kriege  entweder  bestimmt
die  Garnisonen  oder  Garnison-Bataillone  durch  einzelne  Theile  zu  verstärken
oder  sie  wird  nach  dem  augenblicklichen  Bedürfniß  auch  im  Ganzen  zu  Besatzungen
  und  Verstärkungen  des  Heeres  gebraucht.  Sie  wird  aus  allen  Männern,
  die  sowohl  aus  der  siehenden  Armee,  als  aus  der  Landwehr  des  ersten
Aufgebots  heraustreten  und  aus  den  Waffenfähigen  bis  zum  zurückgelegten
39sten  Jahre  ausgewaͤhlt.

11.

Da  die  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  groͤßtentheils  aus  gedienten
Maͤnnern  besteht,  so  wird  sie  in  Friedenszeiten  nur  in  kleinen  Abtheilungen  und
an  einzelnen  Tagen  jederzeit  in  ihrer  Heimath  versammelt.  Wenn  an  den
Uebungen  der  Landwehr  des  zweiten  Aufgebots  Juͤnglinge  vom  17ten  bis
20sten  Jahre  Theil  nehmen  wollen,  so  soll  ihnen  dies  gestattet  werden,  ohne
daß  sie  dadurch  in  die  Landwehr  vor  dem  erreichten  20sten  Jahre  eintreten.

12.

Diejenigen  Leute,  welche  in  der  Landwehr  dienen,  können,  wenn  ihre
bürgerliche  Verhältnisse  es  erfordern,  nach  vorhergegangener  Anzeige  an  ihre
Vorgesetzte,  ungehindert  ihren  Wohnort  verändern,  und  treten  alsdann  in
die  Landwehr  des  Ortes,  wo  sie  ihren  Aufenthalt  wählen.

13.

Der  Landsturm  tritt  nur  in  dem  Augenblick,  wenn  ein  feindlicher  Anfall
  die  Provinzen  überzieht,  auf  Meinen  Befehl  zusammen;  im  Frieden  ist
es  einer  besondern  Bestimmung  unterworfen,  wie  er  von  der  Regierung  zur
Unterstützung  der  öffentlichen  Ordnung  in  einzelnen  Fällen  gebraucht  werden
kann;  er  besteht  aus  allen  Männern

a)  bis  zum  5osten  Jahre,  die  nicht  in  die  stehenden  Heere  und  die  Landwehr

  eingetheilt  sind,
b)  aus  allen  Männern,  die  aus  der  Landwehr  herausgetreten  sind;
c)  aus  allen  rüstigen  Jünglingen  vom  17ten  Jahre  an.
14.
Der  Landsturm  theilt  sich  ein:

a)  in  die  Bürger-Compagnien  in  den  großen  Städten,  4n

in
        <pb n="90" />
        —  82  —

b)  in  die  Land-Compagnien,  welche,  nach  Maaßgabe  der  innern  Kreiseintheilung,
  in  den  mittlern,  kleinen  Städten,  und  auf  dem  platten
Lande  gebildet  werden.

15.

Im  Frieden  bestimmen  als  Regel,  die  in  den  obigen  Gesetzen  angegebenen
  Jahre  den  Ein=  und  Austritt  in  die  verschiedenen  Heeres-Abtheilungen,
  im  Kriege  hingegen,  begründet  sich  dies  durch  das  Bedürfniß,  und  alle
zum  Dienste  aufgerufene  Abtheilungen  werden  von  den  Zurückgebliebenen  und
Herangewachsenen  nach  Verhältniß  des  Abgangs  ergänzt.

16.

Diejenigen,  welche  freiwillig  in  das  stehende  Heer  treten,  erhalten  da
für  die  Begünstigung,  sich  die  Waffengattung  und  das  Regiment  zu  wählen;
dahingegen  die,  welche  von  den  dazu  verordneten  Behörden  zum  Kriegsdienste
aufgerufen  sind,  durch  das  Kriegsministerium  vertheilt  werden.

17.

Wer  in  dem  stehenden  Heere  nach  dem  Ablauf  seiner  dreijährigen  Dienstzeit
  länger  fortdienen  will,  verpflichtet  sich  dazu  auf  6  Jahre  und  bekommt
dafür  eine  dußere  Auszeichnung,  bei  einer  zweiten  Verlängerung  seiner  Dienstzeit
  bekommt  er  eine  Soldzulage  und  den  Anspruch  auf  eine  Versorgung,
wenn  er  zum  weiteren  Dienst  unfähig  geworden.

18

Diejenigen,  die  nach  der  gesetzlich  zurückgelegten  Dienstzeit  im  tsten
oder  Zten  Aufgebot  der  Landwehr  aus  eigenem  Antriebe  länger  fortdienen  wollen,
  erhalten  ebenfalls  eine  dußere  Auszeichnung  und  die  Ansprüche  auf  die
ihren  Fähigkeiten  angemessenen,  Beförderungen  in  ihren  Regimentern.  "

19

Um  diese  verschiedenen  Eintheilungen  der  waffenpflichtigen  Mannschaft
mit  Ordnung  und  Gerechtigkeit  zu  leiten,  soll  in  einem  jeden  Kreise  eine  Behörde
  gebildet  werden,  die  aus  einem  Offlzier,  dem  Landrath  und  ländlichen
aund  städtischen  Gutsbesitzern  besteht.

Berlin,  den  3ten  September  1814.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Kircheisen.  Bülow.  Schuckmann.  Wittgenstein.  Boyen.

 

[No.  246.)
        <pb n="91" />
        —  83  —

(No.  246.0  Edikt  die  Tresor=  und  Thalerscheine  betreffend.  Vom  7ten  September
  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Unser  Edikt  vom  19ten  Januar  1813.  und  Unsere  fernerweite  Verodnung
vom  5ten  März  1813.,  die  Tresor=  und  Thalerscheine  betreffend,  sind  in
ihren  wesentlichen  Punkten,  wonach  der  vorhandene  Kassenbestand  an  diesen
Scheinen,  zur  Bezahlung  der  Natural-Lieferungen  für  die  Truppenverpflegung
  verwendet,  und  dagegen  zur  Realisation  dieses  in  Umlauf  gebrachten
Papiers,  eine  neue  Vermögenssteuer  zu  1  Prozent,  und  eine  zweite  Einkominenssteuer
  ausgeschrieben  werden  sollte,  bei  den  damaligen  Kriegsereignissen
nicht  zur  Ausführung  gekommen,  und  Wir  haben  durch  Unser  Allerhöchstes
Edikt,  d.  d.  Paris  den  3ten  Juni  dieses  Jahres  für  die  Vergütung  der
Kriegslieferungen  auf  andere  Art  gesorgt.  Da  Wir  aber  fortwährend  die
Absicht  haben,  dieses  Papiergeld  zu  vermindern,  und  dasselbe  nach  und  nach
ganz  aus  der  Zurkulation  zu  ziehen;  so  verordnen  Wir  bierdurch  Folgendes:


SK.  I.

Die  durch  Unsere  Edikte  vom  19ten  Januar  und  5ten  März  1813.
auferlegte  zweite  Vermögens=  und  Einkommenssteuer,  wollen  Wir  Unsern
  Unterthanen  nicht  abfordern,  und  hierdurch  erlassen.  Dagegen  sollen
die  beiden  letzten  Termine  der  ersten  Vermögenssteuer  aus  dem  Edikte  vom
24sten  Mai  1812.,  welche  Wir,  so  wie  Alles,  was  auf  den  ersten  Termin
noch  rückständig  ist,  zur  Vergütung  der  Kriegeslieferungen  in  der  Periode  von
1806.  bis  1813.  durch  Unsere  oben  gedachte  Verordnung  vom  310en  Juni
dieses  Jahres  bestimmt  und  angewiesen  haben,  als  Kriegssteuer  betrachtet
und  gegen  den  Erlaß  der  obenbenannten  Steuer  die  Ausfertigung  von  Obligationen
  auf  Unsere  Domainen  nicht  erfolgen,  wodurch  neue  Staatspapiere
zu  einem  ansehnlichen  Betrage  geschaffen  werden  würden,  die  auf  den  Cours
der  schon  vorhandenen  nachtheilig  wirken  könnten.

.  II.

Zur  Realisation  der  in  Umlauf  befindlichen  Tresor=  und  Thalerscheine
weisen  Wir  den  Inhabern  derselben  folgende  Mittel  nach.
Sie  können  und  sollen  nämlich  nach  dem  Nennwerthe  an  Unsere
Kassen  in  Zahlung  gegeben  werden:
1)  bei  dem  Verkaufe  der  Domainen,  in  sofern  solche  für  baar  Geld
ausgeboten  werden,  nach  den  Bestimmungen  Unserer  Verordnung  bom
ten
        <pb n="92" />
        —  84  —

5ten  März  des  vorigen  Jahres  wegen  Verdußerung  der  Staatsgüter,
nach  der  Wahl  des  Käufers;

2)  bei  der  Grund=  und  Gewerbesteuer  sowohl  in  den  Provinzen  rechts

der  Elbe,  als  in  den  Provinzen  der  beiden  Gouvernements  zwischen
der  Elbe  und  Weser,  und  zwischen  der  Weser  und  dem  Rhbein,  mit
Einem  Drittel  des  Steuerbetrages,  und  zwar  bei  der  Grundsteuer  in
Beträgen  von  und  über  24  Thaler,  und  bei  der  Gewerbesteuer  in  Beträgen
  von  und  über  9  Thaler;  für  die  in  vollen  Thalern  ausgehenden
  Summen,  mit  der  Verpflichtung,  jenen  Theil  in  Tresorscheinen  zu
entrichten;  bei  Beträgen  unter  24  und  9  Thaler  aber,  nach  der  Wahl
der  Steuerschuldigen,  wobei  wegen  der  Berechnung  dieses  Einen  Drittels
  folgende  Bestimmungen  gelten:

in  Betreff  der  Gewerbesteuer  wird  der  halbjahrige  Steuerbetrag  des

Verpflichteten  zum  Grunde  gelegt;

in  Betreff  der  Grundsteuer  wird  der  ganz  jährliche  Steuerbetrag  und
nicht  die  jedesmalige  Kontributions-Rate  des  einzelnen  Kontribuenten
  zur  Berechnung  des  Einen  Drittels  angenommen.

Wenn  jedoch  ganze  Kommnnen  ihre  Grundsteuer  nach  bisherigem  Gebrauch

im  Ganzen  abführen  dürfen,  so  ist  nach  dem  ganz  jährlichen  Betrage  der
gesammten  Kommune,  das  eine  Drittel  zu  berechnen;

3)  bei  der  Personensteuer  in  den  Provinzen  rechts  der  Elbe  in  dem,  von  den

4)

5)

0)

einzelnen  Kommunen,  für  einen  jeden  Entrichtungs-Termin,  zu  zahlenden

Betrage,  und  zwar,  in  sofern  dieser  in  vollen  Thalern  ausgehet,  für  den

in  vollen  Thalern  ausgehenden  Betrag,  mit  der  Verpflichtung,  Tresorscheine
  zu  entrichten;

bei  Berichtigung  aller  Rücksjände  aus  der  Periode  bis  Ende  Mai
dieses  Jahres,
an  Grundsteuern  und  an  Gewerbesteuern

in  Unsern  sämmtlichen  Provinzen  ohne  Unterschied,  in  ihrem  vollen  Betrage
  und  zwar  nach  der  Wahl  des  Bezahlers;

bei  Berichtigung  der  Rückstände  an  Personensteuer,  aus  derselben  Periode
  in  den  Provinzen  rechts  der  Elbe,  in  dem,  von  den  einzelnen
Kommunen  zu  zahlenden  Betrage,  nach  der  Wahl  des  Einzahlers.

bei  Abtragung  sämmtlicher  rückständiger  Erb=  und  Zeitpächte,  aus  derselben

  Periode,  in  den  Provinzen  diesseits  der  Elbe,  jedoch  nur  zum  dritten
«  Theile
        <pb n="93" />
        Theile  des  gesammten  Ruͤckstandes  des  Zahlungs--Verpflichteten,  nach
seiner  Wahl;

7)  bei  Abtragung  sämmtlicher  rückständiger  Erb=  und  Zeitpächte,  aus  derselben
  Periode,  in  den  Provinzen  der  Gouvernements  zu  Halberstadt  und
Münster,  und  zwar  nach  dem  vollen  Betrage  des  gesammten  Rückstandes
  des  Restanten,  nach  der  Wahl  desselben.  ·

Wir  setzen  jedoch  hierbei  ausdruͤcklich  fest:  daß  die  Befugnisse,  welche
den  ad  4.  bis  7.  benannten  Restanten  hiernach  zustehen,  auf  kuͤnftige
Reste  von  Abgaben  und  Zeitpaͤchten  nicht  anwendbar  seyn,  sondern  diese
nach  den  ad  1.,  2  und  3.  gegebenen  Bestimmungen,  wie  die  kurrenten
Steuern  und  Gefälle,  behandelt  werden  sollen.

.  III.

Um  die  Zahlung  der  Theile,  welche  in  Tresorscheinen  entrichtet
werden  müssen,  zu  erleichtern,  sollen  vorerst  und  bis  sich  die  vorhandenen
  Tresor=  und  Thalerscheine  über  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  mehr
vertheilt  haben,  bei  den  Erhebungsstellen,  Depots  von  Tresor=  und  Thalerscheinen
  angelegt  werden,  aus  welchen  ein  Jeder,  vorzugsweise  aber  die
Kontribuenten,  dergleichen  gegen  Berichtigung  deren  Nennwerths  empfangen
können.

Unsern  Finanzminister  aber  autorisiren  Wir,  zu  seiner  Zeit,  und  wenn
die  im  folgenden  §.  angeordnete  Vernichtung  der  Tresor=  und  Thalerscheine,
deren  Masse  bis  auf  die  Summe  vermindert  haben  wird,  daß  die  Verpflich--tung,
  einen  Theil  in  jenen  Scheinen  zu  zahlen,  mit  dem  zirkulirenden  Betrage
  nicht  mehr  vereinbar  ist,  Unsere  Bestimmungen  wegen  dieses  Pflichttheils,
  nach  Maaßgabe  der  Umstände  einzuholen,  um  die  Verpflichtung,  theilweise
  Tresorscheine  zu  entrichten,  zu  modifiziren,  und  nach  und  nach  ganz
aufzuheben.

K.  IV.

Im  Allgemeinen  gilt  diese  Zahlung  in  Thaler=  und  Tresorscheinen
nur  auf  die  in  Silber  einzulösenden  Summen.  Wenn  daher  diese  Pächte,
  Kaufgelder  oder  Steuern  zum  Theil  in  Golde  zu  entrichten  sind,  so
wird  die  Gold-Quote  von  dem  einzuzahlenden  Betrage  vorweg  in  Abzug  gebracht,
  und  nur  von  dem  Ueberreste  wird  diejenige  Summe  berechnet,  welche
in  Thaler=  und  Tresorscheinen  angenommen  werden  kann.

Insbesondere  aber  bestimmen  Wir  noch  ferner,  in  Betreff  der  Realisationsmittel
  ad  6.  und  7.,  daß  die  resp.  ganz  und  theilweise  verstattete  Abtragung
  der  rückständigen  Zeitpächte  in  Tresor=  und  Thalerscheinen,  nicht
mit  auf  die,  von  den  Domainenbeamten  abzuführenden,  noch  rückständigen  baaren
  Gefälle  erstreckt  werden  soll.

Jahrgang  1814.  O  .  V.
        <pb n="94" />
        .  V.
Um  die  Tresor=  und  Thalerscheine  nach  und  nach  aus  dem  Umlauf

zu  bringen  ,  soll

)

2)

aus  den  jetzt  vorhandenen  Kassenbestaͤnden  und  aus  dem  Eingange  an
Steuer=  und  Pachtrückständen,  die  Summe  von

Einer  Million  fünfmal  hunderttausend  Thalern,

und  zwar  mit  500,000  Thlr.  gleich  bei  dem  Erscheinen  dieser  Unserer
Verordnung,  mit  500.  000  Thlr.,  gegen  Ende  des  Monats  September,
  und  mit  500,000  Thlr.  gegen  Ende  des  Monats  Dezember  d.  J.
vernichtet  werden,  Ferner  soll

von  den,  durch  die,  im  §F.  2.  ad  2.  bis  incl.  7.  nachgewiesenen

Realisationsmittel,  eingehenden  Tresor=  und  Thalerscheinen  vom  Jahre

1815.  inel.  an,  alljährlich  die  Hälfte  der  ganzen  eingekommenen  Summe,
  und  zwar  von  dem  Eingange  aus  den  Monaten  Januar,  Februar

und  März

im  Monat  April  desselben  Jahres;
von  dem  Eingange  aus  den  Monaten  April,  Mai  und  Juni
im  Monat  Juli  desselben  Jahres;
von  dem  Eingange  aus  den  Monaten  Juli,  Angust  und  September
im  Monat  Oktober  desselben  Jahres;
von  dem  Eingange  aus  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember


im  Monat  Januar  des  folgenden  Jahres
gleichfalls  vernichtet  werden.

Wen  indeß  die  Hälfte  des  gesammten  jährlichen  Einganges  die
Summe  von  achtmal  hunderttausend  Thalern  nicht  erreichen  sollte;  so
soll  auf  jeden  Fall  diese  als  Minimum  zur  Vernichtung  bestimmt,  und
sie  soll  entweder  aus  Unsern  Kassen-Beständen  entnommen,  oder  durch
Aufkauf  zusammengebracht  werden.

Die  Vernichtung  soll  von  der,  durch  Unsere  Verordnung  vom  ten
März  1813.,  und  durch  Unsere  Kabinetsordre  vom  13ten  März  d.  J.
ernannten  Kommission  zur  Vernichkung  der,  bei  dem  Domainenverkauf
eingehenden,  Staatspapiere  erfolgen,  und  diese  soll  die  geschehene  Vernichtung
  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  machen.  vr

.  .
        <pb n="95" />
        —  87  —

g.  VI.

So  lange  als  hiernach  noch  Tresor-  und  Thalerscheine  im  Umlauf
sind,  koͤnnen  solche,  außer  den  oben  bestimmten  Faͤllen,  wo  sie  in  Unsere
Kassen  gezahlt  werden  muͤssen,  nur  nach  freier  Uebereinkunft  zwischen  Geber
und  Empfaͤnger  in  Zahlung  gereicht  werden.

#.  VII.

Wegen  der  gestempelten  Tresorscheine  verbleibt  es  übrigens  überall

bei  den  ergangenen  besonderen  Bestimmungen.

Gegeben  Berlin,  den  7ten  September  1814.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Bülow.

 

(Jo.  247)  Bekanntmachung  vom  10ten  September  1814.,  die  Immediat-Gesuche  be-'
  treffend.

S#  Majestät  der  König  haben  durch  die  Verordnungen  vom  17ten  März
1798.,  21steu  May  1799.,  29sten  Juny  180  1.,  29sten  Februar  180  8.,  und
1  Aten  Februar  1810.  wiederholt  und  ausdrücklich  befohlen,  daß  ein  Jeder  seine
Gesuche  und  Anträge  an  die  Behörden  richten  solle,  zu  deren  Verwaltung  der
Gegenstand  zunächst  gehört.  Beschwerden  über  diese  untern  Behörden  müssen
in  Justiz-Sachen  bei  den  Ober-Landes-Gerichten,  in  andern  Sachen  bei  den  Regierungen,
  und  Beschwerden  über  diese  Provinzial-Behörden  bei  dem  betreffenden
  Ministerimm  angebracht  werden.  Die  Allerhöchste  Cabinetsordre  vom  3ten
Juny  d.  J.,  durch  welche  die  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  der
Justiz,  des  Innern,  der  Finanzen,  der  Polizei  und  des  Krieges  angeordnet  und
besetzt  worden,  bestimmt  und  unterscheidet  die  Gegenstände,  die  zu  den  einzelnen
Ministerien  gehören,  oder  mir  unmittelbar  vorbehalten  bleiben.  Nur  demjenigen,
  der  von  den  Ministerien  zurückgewiesen  und  dennoch  von  der  Unzulässigkeit
seines  Gesuchs  nicht  überzeugt  ist,  steht  endlich  der  Weg  zum  Thron  unmittelbar
oder  mittelst  meiner  Einwirkung  offen.  Die  von  den  Behäörden  erhaltenen  Bescheide

  müssen  aber  vorschriftsmäßig  beigelegt  werden.
Jenen
        <pb n="96" />
        –—  88  —

Jenen  Verordnungen  zuwider,  geht  fortwährend,  theils  bei  Seiner  Majestdt
  unmittelbar,  hheils  bei  mir,  eine  große  Menge  von  Bittschriften,  Vorstellungen
  und  Gesuchen  ein,  die  zur  Beurtheilung  und  Entscheidung  der  Ministerien,
in  vielen  Fällen  sogar  vor  die  nachgeordneten  Behörden  ausschließend  geeignet
sind.  Hierdurch  entsteht  nicht  nur  eine  höchst  lästige  Geschäfts-Vermehrung,
sondern  auch  für  die  Interessenten  selbst  ein  nachtheiliger  Zeitverlust.  Beides
wird  in  erhöhtem  Maaße  eintreten,  wenn  es  während  der  Abwesenheit  Seiner
Majestät  des  Königs  in  Wien  geschehe,  wohin  ich  vorauszugehen  im  Begriff
  bin.

Ich  bringe  daher  die  vorhin  angeführten  Verordnungen,  insbesondere  vom
14ten  Februar  1810.,  in  Erinnerung,  indem  ich  Jedermann  aufs  neue  auffordere
  und  anweise,  sich  nach  solchem  zu  achten,  seine  Gesuche  nach  Beschaffenheit
der  Gegenstände  an  die  Behörden  und  an  die  verschiedenen  Ministerien  zu  richten,

und  sich  an  Seine  Majestät  Höchstunmittelbar  oder  an  mich  nur  in  den  Fällen  zu
wenden,  in  denen  die  gesetzlichen  Vorschriften  es  gestatten.  Wer  dieses  nicht
beobachtet,  hat  es  sich  selbst  beizumessen,  wenn  auf  ordnungswidrig  eingehende
Vorstellungen,  Gesuche  und  Schreiben  keine  Antwort  erfolgt,  und  wenn  bei  wiederholten
  unförmlichen  und  unbegründeten  Gesuchen  die  Strafen  in  Anwendung
kommen,  welche  die  Verordnung  vom  14ten  Februar  1810.  festgesetzt  hat.

Berlin,  den  10ten  September  1814.

Der  Staatskanzler
Fürst  von  Hardenberg.
        <pb n="97" />
        —  89  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Sktlgaten.

 

NNo.  15.  —

 

 

 

(No.  248.)  Patent  wegen  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung,  in  die  von  den  Preußischen  Staaten  getrennt
gewesenen  mit  denselben  wieder  vereinigten  Provinzen.  Vom  hten  September

  1814.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gugden,  König  von
Preußen  rc.  2.

Thun  kund  und  fügen  hierdurch  Jedermann  zu  wissen:  Seit  der  Wiedervereinigung
  der,  zu  Unserer  Monarchie  gehörigen  und  von  derselben  getrennt
gewesenen,  Provinzen  mit  Unseren  übrigen  Staaten  sind  Wir  darauf  bedacht
gewesen,  selbige  an  den  Wohlthaten  Unserer  Gesetzgebung  und  Gerichtsverfassung
  von  neuem  Theil  nehmen  zu  lassen,  und  obgleich  die  dazu  nöthigen
mannigfaltigen  Vorbereitungen  noch  nicht  haben  beendiget  werden  können;
  so  finden  Wir  Uns  dennoch,  durch  die  dringenden  Wünsche  der  unter  Unserm
  Scepter  zurückgekehrten  Unterthanen,  bewogen,  mit  der  Wiedereinführung
Unserer  Gesetze  schon  jetzt  vorzugehen  und  dadurch  das  Band  der  Vereinigung
mit  Uns  und  dem  gemeinsamen  Vaterlande  noch  fester  zu  knupfen.

Wir  verordnen  demnach  Folgendes:

.  1.
Vom  ssten  Januar  1815.  an  soll  Unser  Allgemeines  Landrecht  nebst

den  dasselbe  abaͤndernden,  ergaͤnzenden  und  erlaͤuternden  Bestimmungen  in  recht  .  vom
den,  mit  den  Preußischen  Staaten  wieder  vereinigten,  Provinzen  von  neuem  1815,  en  gevolle
  Kraft  des  Gesetzes  haben  und  nach  dem  benannten  Tage  bei  Vollzie-  gupbict  Kraft

hung  und  Beurtheilung  aller  rechtlichen  Handlungen  und  deren  Folgen,  so
wie  bei  Entscheidung  der  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  zum  Grunde  gelegt
werden.

Jahrgang  1814.  R  .  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  17ten  September  1814.)
        <pb n="98" />
        —  90  —
S.  2.

Gbspbiniotn  Die  in  einzelnen  Provinzen  und  Orten  bestandenen  besonderen  Rechte

Gewohnhei=  und  Gewohnheiten  sollen,  in  sofern  sie  durch  die,  unter  den  vorigen  Regierunten.

  gen,  eingeführten  Gesetze  aufgehoben  und  abgeschafft  worden,  auch  fernerbin
  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommen.  An  deren  Stelle  treten  die  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Landrechts.  Dahingegen  hat  es  bei  denjenigen  Provinzlalgesetzen
  und  Gewohnheiten,  welche  deshalb,  weil  sich  über  den  Gegenstand
  derselben  in  den  bisherigen  Gesetzen  keine  Vorschriften  finden,  als  fortbestehend
  beibehalten  worden,  auch  künftig  noch  sein  Bewenden,  wie  denn
auch  die  aufgehobenen  Provinzialrechte  wieder  volle  Wirksamkeit  in  allen  den
Fällen  erhalten,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  über  den  Gegenstand
derselben  keine  Bestimmungen  enthält.

§.  3.
WMir  Auf  die,  vor  dem  isten  Jannar  1815.  während  der  Gesetzeskraft  der
recht  soll  auf  fremden  Rechte  vorgefallenen,  Handlungen  und  Begebenheiten,  soll  das  Allgesd-

  meine  Landrecht  nicht  angewendet  werden;  es  finden  vielmehr  dabei  die  im

kraft  der  K.  14  bis  20.  der  Einleitung  vorgeschriebenen  Grundsätze  statt.  Auch  soll  ein

fremden

Rechte  vrr-  jeder,  welcher  zur  Zeit  der  wiedereingetretenen  Gesetzeskraft  des  Allgemeinen
gefallenen,

Handlungen  Landrechts  in  einem,  nach  bisherigen  Rechten  gültigen,  und  zu  Recht  beständiund

  Bege  gen  Besitze  irgend  einer  Sache  oder  eines  Rechts  sich  befindet,  dabei  gegen

nicht  gezo=  jeden  privatrechtlichen  Anspruch  geschützt  und  Niemand  in  dem  Genusse  seiner

gen  werden,  in  dem  Verkehr  mit  anderen  Privatpersonen  wohlerworbenen,  Gerechtsame  unter
  irgend  einem  aus  dem  Allgemeinen  Landrecht  entlehnten  Vorwande  gestört
  oder  beeinträchtiget  werden.  «

I.4.
Wenn-die  Wenn  jedoch  aus  einer  aͤlteren  Handlung  oder  Begebenheit  Prozesse

bisherigen
Gesese  dun-  entstehen,  und  die  damals  vorhandenen  auf  den  vorliegenden  Fall  anzuwendenel
  oder  zweifelbaft

  sind,  den  Gesetze  dunkel  oder  zweifelhaft  sind;  so  ist  derjenigen  Meinung,  welche
so  findet  das  mit  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  übereinstimmt  oder  denselben

Allgemeine
Lanrrecht  am  nächsten  kommt,  der  Vorzug  zu  geben.

Anwemung.
5.
us  Ver-  Alle  Vertraͤge,  welche  vor  dem  1#sten  Januar  1815.  errichtet  sind,  muͤssen

in  Ansehung  ihrer  Form  und  ihres  Inhalts,  so  wie  auch  der  daraus  entstehenden
  rechtlichen  Folgen  nach  den,  zur  Zeit  des  geschlossenen  Vertrags  geltend
  gewesenen,  Gesetzen  beurtheilt  werden,  wenn  gleich  erst  später  daraus
auf  Erfüllung,  Aufhebung  oder  Leistung  des  Interesse  geklagt  würde.  Die
Ausnahme  wegen  der,  vor  den  Notarien  abgeschlossenen,  Verträge  ist  im
27sten  §.  festgesetzt.

.  6.
        <pb n="99" />
        —  91  —

.  6.

Alle  Testamente  und  letztwillige  Verordnungen,  welche  vor  dem  Asten,  Von  Testa-Januar
  1815.  errichtet  worden,  müssen  in  Ruͤcksicht  ihrer  Form,  durchge-  menten.
hends  nach  den  Vorschriften  der  aͤlteren  Gesetze  beurtheilet  werden,  wenn
gleich  das  Ableben  des  Erblassers  erst  spaͤter  erfolgt  seyn  sollte.

.  7.

Es  sollen  aber  die  von  den  Erblassern  eigenhändig  ge=  und  unter=  Giligken
schriebenen,  ohne  Beobachtung  einer  weiteren  Form  bisher  göltig  gewesenen  phischen  um
Testamente,  imgleichen  diejenigen,  welche  vor  Notarien  aufgenommen  wor=  82#
den,  nur  noch  während  eines  Jahres,  vom  isten  Januar  1815.  angerech-TLestememe.
net,  als  rechtsbeständig  erachtet  werden.

Nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  tritt,  in  Ermangelung  einer  anderweitig
  gültig  aufgenommenen  Disposition,  die  gesetzliche  Erbfolge  ein,  wofern
nicht  nachgewiesen  werden  kann,  daß  der  Erblasser  während  des  ganzen  einjährigen
  Zeitraums  von  Errichtung  eines  Testaments  nach  den  Vorschriften
des  Allgemeinen  Landrechts  verhindert  gewesen  ist.  Uebrigens  soll  in  allen
Fällen,  in  welchen  Personen,  die  vor  Notarien  ihr  Testament  errichtet  haben,
solches  gerichtlich  auf=  oder  annehmen  lassen,  die  Gebührenfreiheit  statt  finden,
so  daß  selbige  nur  die  entstandenen  baaren  Auslagen  zu  entrichten  verbunden
  sind.

H.  8.

Die  gesetzliche  Erbfolge  zwischen  Eltern  und  Kindern,  auch  andern  Fa-  e
milienmitgliedern,  soweit  dieselbe  nicht  auf  rechtsgültigen  Verträgen  beruhet,  Poiget
ist  in  allen  bis  zum  isten  Januar  1815.  entstehenden  Erbfallen  nach  den
bisherigen  Gesetzen,  nachher  aber,  wenn  der  Erblasser  keine  rechtsgültige
Abänderungen  gemacht  hat,  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts

zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.
.  9.
Das  rechtliche  Verhältniß  der  Eheleute,  die  sich  vor  dem  1sten  Januar  V#e
1815.  verheirathet  haben,  soll  in  Absicht  der  Rechte  und  Pflichten  unter  Leben=  der  Eheleute.
digen,  so  wie  auch  der  Grundsätze  wegen  Auseinandersetzung  bei  Trennung
der  Ehe,  nach  den,  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  bestandenen,  Gesetzen  bestimmt
werden.  Die  Gründe  einer  nach  dem  1sten  Januar  1815.  nachgesuchten  Ehescheidung
  werden  dagegen  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
beurtheilt,  und  können  nicht  auf  Thatsachen  gegründet  werden,  welche  sich
früher  ereigneten,  und  die  das  damals  geltende  Gesetz  nicht  für  einen  Ehescheidungsgrund
  geachtet  hat.  Bei  der  Erbfolge,  wenn  sie  nicht  durch  rechtsgültige
  Verträge  oder  letztwillige  Verordnungen  bestimmt  wird,  sondern  nach  dem
allgemeinen  Recht  anzuordnen  ist;  soll  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl  Gha-R
  2  en,
        <pb n="100" />
        —  92  —

ben,  ob  er  nach  den  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen,
oder  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

S.  10.
8  voter=  Der  dem  Vater  von  dem  Vermögen  seiner  Kinder  nach  den  Vorschrifütsgrichen
  ten  des  Allgemeinen  Landrechts  zustehende  Niesbrauch  tritt  mit  dem  isten  Jaknuar
  1815.  wieder  ein;  wohingegen  mit  diesem  Tage  der  Niesbrauch  der
Mutter,  von  dem  Vermögen  der  Kinder  in  Ermangelung  rechtsgültiger  darüber
geschlossener  Verträge  aufhört,  in  sofern  das  Allgemeine  Landrecht  diesen  Niesbrauch

  der  Mutter  nicht  beilegt.

.  11.
Von  den  Die  vor  dem  1sten  Januar  1815.  gebohrnen  unehelichen  Kinder  erhakhilich

  ..  .,  .  .  .
III-ZEIT  Kyestenmctdtesem  Tage  die  im  Allgemeinen  Landrechte  ihnen  beigelegten  Rechte,

Weseltchen  in  sofern  ihnen  solche  durch  die  bisherigen  Gesetze  entzogen  waren.  Dagegen
finden,  in  Ermangelung  eines  guͤltigen  Anerkenntnisses  der  Vaterschaft,  weder
Entschädigungsansprüche  von  Seiten  der  Geschwächten,  noch  Alimentenforderungen
  für  die  Zeit  bis  zum  1sten  Januar  1815.  von  Seiten  des  unehelichen
Kindes  statt.  Ist  die  Niederkunft  nach  dem  1sten  Januar  1815.  erfolgt,  so
werden  die  rechtlichen  Folgen  des  unehelichen  Beischlafs  nach  dem  Allgemeinen

Landrecht  beurtheilt.
.  12.

Vechn  der  Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  bei  welchen  sie  schon  vor
dem  isten  Jannar  1815.  vollendet  gewesen  ist,  lediglich  nach  den  bisherigen
Rechten  beurtheilt,  wenn  gleich  die  daraus  entstandenen  Befugnisse  oder  Einwendungen
  erst  nachher  geltend  gemacht  würden.  In  solchen  Fällen  aber
bei  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige  Frist  zur  Verjährung  mit  dem  sten
Januar  1815.  noch  nicht  abgelaufen  ist,  sollen  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
  Landrechts  zur  Anwendung  gebracht  werden.  Sollte  jedoch  zu  Vollendung
  einer,  schon  vor  dem  1sten  Januar  1815.  angefangenen,  Verjährung  im
Allgemeinen  Landrecht  eine  kürzere  Frist,  als  nach  den  aufgehobenen  Gesetzen
vorgeschrieben  seyn;  so  kann  derjenige,  welcher  in  einer  solchen  kürzeren  Verjährung
  sich  gründen  will,  die  Frist  derselben  nur  von  dem  isten  Januar  1815.
an  berechnen.

G.  13.

sen  Zins-  In  Absicht  der  Hoͤhe  der  erlaubten  Zinsen  treten  nach  dem  Isten  Januar
1815.  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  darauf  Bezug
habenden  spaͤteren  Verordnungen  dergestalt  ein,  daß,  wenn  in  einem  fruͤheren
Vertrage  hoͤhere  Zinsen  verabredet  worden,  als  die  Preußischen  Gesetze  verstatten,
  von  dem  Tage  der  Wirksamkeit  des  letzteren,  der  Schuldner  nur  zur
Zahlung  der  erlaubten  niedrigen  Zinsen  verpflichtet  ist.

g.  14.
        <pb n="101" />
        —  93  —

.  14.

Die  Volljährigkeit  tritt  in  Absicht  aller  derjenigen  Personen,  welche  Vochen  der
solche  vor  dem  1sten  Januar  1815.  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  nicht  kri.
erreicht  haben,  erst  mit  dem  vollendeten  vier  und  zwanzigsten  Jahre  ein.

§S.  15.

Wenn  es  auf  eine  Klassisikation  der  Forderungen  mehrerer  Gläubiger  Klanen  er
ankömmt,  so  sind  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Streit  zwischen  mehreren  der  Gläubi-Glädubigern
  über  das  Vorzugsrecht  erst  nach  dem  #sten  Januar  1815.  ein=  7
tritt,  die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetze,  ohne  Rücksicht  auf  die,  zur  Zeit
der  Entstehung  der  Forderung  geltend  gewesenen  Gesetze,  zum  Grunde  der  Entscheidung
  zu  legen.  Ist  aber  ein  wirkliches  Pfandrecht  bestellt  worden,  so
muß  der  Gläubiger  bei  demselben  geschützt  werden.  Gleichergestalt  verbleibt
den  aus  Urtheilen  eingetragenen,  so  wie  den  stillschweigenden  und  gesetzlichen
Hypotheken  ihr  bisheriges  Vorzugsrecht.

.  1.

Die  im  Allgemeinen  Landrechte  enthaltenen  Strafgesetze  können,  in  so-  (Wen  Stroffern
  sie  unter  der  vorigen  Regierung  nicht  beibehalten  worden  find,  bei  den
vor  dem  1sten  Jahre  1815.  begangenen,  noch  nicht  bestraften,  Verbrechen
nur  alsdann  angewendet  werden,  wenn  die  dadurch  geordneten  Strafen  gelinder
  sind  als  diejenigen,  welche  nach  bisherigen  Gesetzen  auf  das  vorliegende
  Verbrechen  statt  gefunden  hätten.  Bei  den  Verbrechen  aber,  welche
nach  dem  1sten  Januar  1815.  begangen  worden,  treten  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  ohne  Unterschied  ein.

.  17.

Vom  isten  Jannar  1815.  an,  soll  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Oie  Allefür
  die  Preußischen  Staaten,  mit  Rücksicht  auf  die  seit  dem  Jahre  1795.  er=  richts  =  Ordfolgten
  Abänderungen,  Zusätze  und  Erläuterungen  derselben,  in  den  §J.  1.  er=  a⅝
wähnten  Provinzen  ebenfalls  gesetzliche  Kraft  haben,  so  daß  solche  bei  allen  nuar  qalkullh:
Ober=  und  Untergerichten  sowohl  in  den  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten,  als  Kraft  haben.
auch  in  allen  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  einzigen  Richtschnur
des  Verfahrens  zu  nehmen  ist  und  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  die  bisherigen
  Vorschriften,  wegen  des  gerichtlichen  Verfahrens,  insbesondere  auch
wegen  der  Zulässigkeit  der  Beweismittel  als  abgeschafft  und  aufgehoben  zu

betrachtken  sind.

G.  1  8.
Es  sollen  Landes-Justiz-Kollegien  unter  der  Benennung  ginghtun
Ober-Landes-Gerichte  Justiz-Kolleangeordnet

  werden,  welche  nicht  allein  in  erster  Instanz  die  Gerichtsbarkeit  gien.

uͤber  die  eximirten  Personen  und  Grundstuͤcke  ausuͤben,  sondern  auch  die  Aufsicht

  über  sämmtliche  Untergerichte  ihres  Bezirks  führen,  und  zugleich  für  die,
von
        <pb n="102" />
        —  94  —

von  den  letztern  gefaͤllten,  Erkenntnisse  in  den  gesetzlich  zulaͤssigen  Faͤllen  die
Apellationsinstanz  bilden.

.  19.
Sand=  40  Die  Gerichtsbarkeit  in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  wird
richte.  da,  wo  solche  Uns  als  Landesherrn  zustehet,  durch
Land=  und  Stadtgerichte
ausgeübt.
.  20.
etiena  In  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
vpor  deren  unter  den  vorigen  Regierungen  erfolgten  Aufhebung,  mit  dem  Besitz
der  Grundstücke  verbunden  gewesen  ist,  wird  solche,  die  Kämmereigüter  ausgenommen,
  mit  Ausschluß  der  Kriminal-Jurisdiktion,  den  Grundbesitzern
vom  1sten  Jannar  1815.  an,  wieder  beigelegt.  Es  mussen  jedoch  dabei  die
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  2.  Tit.  17.  §.  13.  und  ferner
auf  das  Genauste  beobachtet  werden,  und  den  Jurisdiktions-Berechtigten  ist
nicht  zu  gestatten,  andere  als  richterliche  Personen,  zu  ihren  Justitiarien  zu
wählen.  Es  soll  über  die  innere  Einrichtung  dieser  Patrimonial-Gerichte  und
daß  solche  in  der  Regel  als  Gesammt-Gerichte  mehrerer  Jurisdiktionen  zu
einem  Kollegium  organisirt  werden  sollen,  —  in  sofern  ein  solches  Kollegium
nicht  von  einem  Gerichtsherrn  bestellt  wird,  —  eine  besondere  Vorschrift  erfolgen
  und  zur  Ausübung  gebracht  werden,  wenn  nicht  die  Gerichtsherren  es
vorziehen,  sich  schon  an  bestehende  Untergerichte  anzuschließen.  Die  Ober-Landes-Gerichte
  haben  sich  übrigens  die  Zusammenziehung  mehrerer  solcher
Privat-Jurisdiktionen  zu  Kreis-Gerichten,  oder  deren  Vereinigung  wit  den
anzuordnenden  Land=  und  Stadtgerichten,  möglichst  angelegen  seyn  zu  lassen.
F.  21.
Be  Her-  Unser  Justiz-Minister  ist  beauftraget,  hiernach  wegen  Wiederherstellun
g  der  «.  -  .
Gerichte  der  Gerichte  die  noͤthigen  Verfuͤgungen  mit  Unserer  Genehmigung  zu  erlassen,
i  init  und  dabei  für  die  angemessene  Wiederanstellung  oder  Versorgung  aller  vorgegeVerfügun=
  fundenen  unbescholtenen  Justiz-Bedienken  zu  sorgen.

§.  22.
lleber  datt

Verfahren  Ueber  das  Verfahren  bei  Anwendung  der  Allgemeinen  Gerichts-Ord-Lunl
  e  nung  auf  die  schwebenden  Prozesse,  werden  besondere  Anweisungen  ertheilt
sollen  Anwei=  werden.
sungen  er-  g.  23.
theilt  werden.  6  «  ,  »

In  Absicht  der  Deposital-Geschaͤfte  wird  auf  die  Vorschriften  der  All—
Gepguestal  gemeinen  Deposital-Ordnung  vom  15ten  Dezember  1783.  Bezug  genommen,
und  deren  genaue  Befolgung  vom  1sten  Januar  1815.  an  sämmtlichen  Oberund

  Untergerichten  zur  Pflicht  gemacht.
S.  24.
        <pb n="103" />
        —  95  —

·  Z.  24.

Das  Hypothekenwesen  soll  wieder  nach  den  Grundsätzen  der  Hypothe-  te
kenordnung  vom  20sien  Dezember  1783.  eingerichtet,  und  darüber  besondere  «
Verordnung  ergehen.  «

·5.25.

DasVortnundschafts-Wefenistnachdem1stenJanuar181"5.wieder,Formuåtgk
ganz  den  Vorschriften  Unserer  Gesetze  gemaͤß,  einzurichten.  shasts-We-26.



Die  Obliegenheiten  und  Verrichtungen  der,  nach  den  vorigen  Verfassun-  Pece  Hegen
  angesetzten,  Civilstands-Beamten  hören  mit  dem  1sten  Jannar  1815.  auf  Civil-Stanund
  in  Absicht  der  Beglaubigungen  der  Geburten,  Verheirathungen  und
Sterbefälle,  treten  die  Vorschriften  Unserer  Gesetze  ein.  -  »  auf.

g.  27.

Vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Patents  durch  die  Gouverne—  Suingre#  t
mentsblätter  oder  Amtsblätter,  sollen  sich  die  Notarien,  um  den  bisherigen  fusnisse  der
Mißbräuchen  ungesäumt  Einhalt  zu  thun,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
aller  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  enthalten,  welche  nach  den
Preußischen  Gesetzen  den  Gerichten  beigelegt  sind,  und  sich  auf  diejenigen
Instrumente  und  Beglaubigungen  einschränken,  welche  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  den  Notarien  beilegt.  Alle  andere  Actus  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  gehen  sogleich  auf  die  Gerichtshöfe  über.

6.  28.

Ueber  den  Gebrauch  des  Stempelpapiers  enthalten  das  Stempelgesetz  MWetemwelvom
  20sten  November  1810,  die  Deklaration  vom  27sten  Juni  1811,  die
Instruktion  vom  5ten  September  1811  und  die  bisher  durch  die  Amtsblätter

bekannt  gemachten  Erläuterungen  die  nöthigen  Vorschriften.

.  29.

Die  Gerichtsgebuͤhren  sollen  vom  Isten  Januar  1815.  an,  bei  den  ch
Oberlandesgerichten  und  größeren  Untergerichten,  nach  der,  durch  das  Edikt  Getüheen.
vom  1  ten  August  1787.  vorgeschriebenen,  Sporteltare  und  bei  den  übrigen
Untergerichten,  nach  der,  für  die  Untergerichte  in  der  Kurmark  emanirten  interimistischen,

  Sporteltare  angesetzt  und  entrichtet  werden.

g.  30.

Das  Verfahren  in  Kriminalsachen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  der  *  *
Kriminalordnung  vom  11ten  Dezember  1805.  und  den  dieselbe  abaͤndernden,  Kriminalergaͤnzenden
  und  erlaͤuternden  Bestimmungen.  Zur  Fuͤhrung  der  Untersuchungen
  sollen

Inquisitoriate
errichtet  werden,  wohingegen  die  Civilgerichte  alle  diejenigen  vorlaͤufigen  Verfuͤgungen
        <pb n="104" />
        —  96  —

fuͤgungen  zu  treffen  verpflichtet  sind,  welche  keinen  Aufschub  leiden  und  zur
Erforschung  der  Wahrheit,  Festmachung  des  Thaͤters  und  dazu  dienen,  damit
der  Thatbestand  des  Verbrechens  nicht  veraͤndert  werde.  Bis  zur  Einrichtung
der  Inquisitoriate  werden  die  Untersuchungen  von  den  dazu  ernannt  gewesenen
oder  noch  zu  ernennenden  Richtern  gefuͤhrt.

Wir  befehlen  allen  und  jeden  Unserer  Unterthanen  in  den  wiedervereinigten
  Provinzen,  besonders  aber  den  Ober=  und  Untergerichten  und  übrigen
Beamten  sich  nach  den  Bestimmungen  dieses  Patents  in  allen  Punkten  genau
zu  achten.  «

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unseres  gröfteren  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  9g#ten  September  1814.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Kircheisen.  Bülow.  Boyen.  Wittgenstein.  Schuckmann.

(No.  249.)
        <pb n="105" />
        (Xo.  249.)  Bekanntmachung  wegen  Abschlusses  der  Vermögens;:  und  Einkommensteuer-Angelegenheit.
  Bom  10ten  September  1844.

Durch  das  Allerhoͤchst  vollzogene  Edikt  vom  7ten  d.  M.  ist  festgesetzt  worden,
daß  die  Vermögens=  und  Einkommensteuer  für  den  zweiten  und  dritten  Termin
  gleichfalls  als  Kriegsstener  betrachtet  und  mit  der  im  Edikt  vom  24sten
Mai  1812  bestimmten  Anfertigung  von  Staatsobligationen  nicht  verfahren
werden  soll.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese  Anordnung  in  der  frühern,
auf  dem  Edikt  vom  19ten  Dezember  1812  beruhenden,  Bestimmung  der  Kompensation
  dieser  beiden  Termine  mit  Forderungen  und  Leistungen  an  den  Staat
nicht  abändert,  und  daß  mit  der  Kompensation  vorgeschritten  werden  muß.
Da  jedoch  die  kriegerischen  Ereignisse  und  die  mannigfaltigen  Anstrengungen,
welche  im  vorigen,  so  wie  im  Anfange  des  laufenden  Jahres  sowohl  die  Krafte
der  Besteuerten,  als  die  Thätigkeit  der,  mit  der  Bearbeitung  der  Kompensation
  beauftragten  Behörden  in  Anspruch  nahmen;  so  hat  solche  nothwendig
eine  Verzögerung  erleiden  müssen.

Bei  den  gegenwärtig  so  glücklich  peränderten  Verhältnissen  kann  und
muß  aber  diese  Angelegenheit  schnell  zum  Abschluß  gebracht,  und  dadurch  den
gerechten  Klagen  der  Inhaber  der  noch  im  Umlauf  befindlichen  Steueramweisungen
  und  gestempelten  Tresorscheine,  vollständig  abgeholfen  werden.

Es  ist  zu  diesem  Zweck  unumgänglich  erforderlich,  daß  das  Kompensationswesen,
  wie  selbiges  in  dem  Edikte  vom  19ten  Dezember  1812  und  in
den  durch  die  Amtsblätter  publizirten  Anweisungen  vorgeschrieben  worden  ist,
mit  voller  Thatigkeit  von  den  damit  beanftragten  Kreis=  und  Stadtbehörden
bearbeitet  und  von  den  Provinzialregierungen  sorgfältig  dahin  gesehen  werde,
daß  es  diesen  Behbrden  nicht  an  dem  erfarderlichen  Hülföpersonale  fehle,  und
also  keinerlei  Entschuldigung  ihnen  bleibe,  wenn  sie  demungeachtet  nicht  in
der  Ausfertigung  der  Kompensationsanerkenntnisse  rasch  vorwärts  schreiten.

Da  aber,  zum  großen  Nachtheile  dieses  Kompensationsgeschäfts  und  des
davon  abhängenden  endlichen  Abschlusses  der  Vermögenssteuererhebung,  sehr
viele  Steuerpflichtige  mit  Einreichung  der  Liquidationen  für  die,  vom  ssten
Maärz  bis  Ende  Dezember  1812,  getragenen,  ediktmaßig  zu  kompensirenden
Forderungen  und  Leistungen  fortwährend  zögern;  so  setze  ich,  vermöge  der  mir
von  Sr.  Majestät  dem  Könige  ertheilten  Befugniß,  zur  Abwendung  des  den
Inhabern  der,  auf  die  Vermögens=  und  Einkommensteuer  fundirten,  Papiere
durch  ihre  verspätete  Befriedigung  —  und  dem  Staat  durch  die  fortlaufenden
Hebungskosten  —  entstehenden  Schadens,  hierdurch  fest:  daß  nach  dem
Zusten  Dczember  des  laufenden  Jahres  1814  keine  Liquidationen  wegen  Forderungen
  und  Leistungen  aus  der  vorbemerkten  Periode,  von  wem  es  auch

FJahrgang  1814.  S  sey,
        <pb n="106" />
        —  98  —

sey,  bei  den  zu  deren  Annahme  beauftragten  Behörden  zur  Kompensarion
mit  den  beiden  letzten  Terminen  der  Steuer  ferner  angenommen  werden  sollen.

Wer  also  bis  zum  Z31sten  Dezember  d.  J.  einschließlich  nicht  der  betreffenden
  Behörde  seine  völlig  justificirte  Liguidation  eingereicht  hat,  wofür
der  §.  3.  des  Edikts  vom  19ten  Dezember  1812  nur  einen  Zeitraum  von
Acht  Wochen  festgesetzt  hatte,  hat  es  sich  lediglich  selbst  zuzuschreiben,  daß
die  beiden  letzten  Steuer-Termine  von  ihm  ohne  Weiteres  eingezogen  werden.

Die  bis  zum  Ende  dieses  Jahres  eingehenden  Liquidationen  werden
von  den  betreffenden  Behörden  ohne  Aufschub  geprüft,  und  es  wird  damirt
nach  dem  §.  20.  des  Edikts  vom  19ten  Dezember  1812  und  den  sperciellen
Anweisungen,  welche  auf  dessen  Grund  durch  die  Amtsblätter  ergangen  sind,
weiter  verfahren.

Von  allen  denjenigen  Steuerpflichtigen,  deren  Liquidationen  nicht  die
volle  Höhe  der  von  ihnen  für  die  beiden  letzten  Termine  zu  erlegenden  Vermögenssteuer
  erreichen,  wird  der  überschießende  Betrag  der  letztern  ohne
die  Revision  der  Liquidationen  abzuwarten,  sogleich  vorlaufig  erhoben.

Zu  diesem  Ende  haben  die  mit  der  Steuererhebung  beauftragten  Be.
hörden  sich  in  der  engsten  Verbindung  mit  den  zur  Annahme  der  Liquidationen
  beauftragten  Behörden  zu  erhalten.

Die  nach  erfolgter  Festsetzung  und  Anerkennung  der  Liquidationen  den
Steuerpflichtigen  etwa  zur  Last  bleibenden  mehreren  Beträge  müssen  ebenfalls
sofort  eingezogen,  und  dadurch  mit  den  Steuerpflichtigen  vollständig  abgeschlossen
  werden.

Die  Departements-Commissionen  mache  ich  ausdrücklich  dafür  verantwortlich,
  daß  sie  die  ihrer  Aufsicht  untergebenen  Special-Commissionen  unter
der  genauesten  Aufsicht  halten  und  unablässig  auf  den  Abschluß  des  Geschäfts
hinarbeiten.  Diejenigen  Behörden  und  Offizkanten,  welche  sich  hierbei  nach.
laͤssig  beweisen  sollten,  haben  sie  der  Central-Commission  zur  Erhebung  der
Vermögens=  und  Einkommensteuer  namentlich  anzuzeigen,  damit  selbige  bei
mir  die  erforderliche  Beahndung  in  Antrag  bringen  können.

Berlin,  den  10ten  September  1814.

Der  Staatskanzler
Fürst  von  Hardenberg.

(Xo.  250.)
        <pb n="107" />
        —  99  —

(Jo.  250.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  Dezember  1812.,  die  Demobilmechung
  der  in  die  Garnisonen  zurückkehrenden  Truppen  betreffend.

W.
enn  die  Demobilmachung  ganzer  Truppentheile  oder  einzelner,  mit  dem
Feldetat  zurückkehrender,  Individuen  nothwendig  wird,  so  sind  diese  Truppentheile
  und  Individuen  von  dem  Tage  an  als  demobil  anzusehen,  an
welchem  sie  in  der  Garnison  oder  an  dem  Orte  ihrer  Bestimmung  angelangt
  sind,  weshalb  von  dieser  Zeit  an  keine  Feldzulagen  mehr  gezahlt  werden
  durfen.  Damit  jedoch  die  Wegräumung  von  Knechten  und  Pferden
mit  Ordnung  vollführt  werden  könne,  will  Ich  gestatten,  daß  auf  sie  die
Naturalverpflegung,  wie  es  bisher  üblich  gewesen,  noch  auf  8  Tage,  die
Knechts-Traktamente  rc.  aber,  wenn  die  empfangene  Löhnung  nicht  über
die  Mitte  jener  8  Tage  hinausreicht,  voll,  nach  der  Mitte  derselben  aber
nur  zur  Halfte  empfangen  werden  darf.  Denjenigen  Leuten,  welche,  um
ihre  Heimath  zu  erreichen,  länger  als  das  hiernach  empfangene  Traktament
ausreicht,  unterweges  seyn  mussen,  ist  noch  ein  angemessener  Zuschuß  auf
die  Reise  mitzugeben.  Die  in  ihre  Heimath  zurückkehrenden  Trainsoldaten.
und  Knechte  lassen,  wo  es  nicht  anders  bestimmt  wird,  den  Mantel  zurück,
die  übrigen  Bekleidungsstücke  aber  werden  ihnen  mitgegeben.  Alle  in  natura
  gelieferte  Pferde,  welche  nicht  schon  an  ein  Depot  im  Felde  abgeliefert
  worden  sind,  werden,  so  lange  keine  andere  Festsetzungen  darüber  statt
finden,  mittelst  Ueberlieferung  an  die  Regierung,  in  deren  Departement  die
Demobilmachung  geschieht,  dem  Lande  zurückgegeben.  Sollten  hin  und  wieder,
  durch  Kauf  oder  Tausch  an  die  Stelle  der  gelieferten  oder  für  selbige
bereits  eingestellten  Pferde,  bessere  angeschafft,  und  von  den  Inhabern  derselben
  darauf  Geld  zugeschossen  worden  sepn;  so  soll  es  diesen  frei  stehen,
entweder  das  neu  erworbene  Pferd  oder  an  dessen  Stelle,  für  ein  Reitpferd
  50  Rthlr.,  für  einen  Klepper  35  Rthlr.,  zu  zahlen;  indessen  will
Ich  bei  dieser  Gelegenheit  ausdrücklich  fesisetzen,  daß  eine  solche  Veränderung
  nie  ohne  Erlaubniß  der  Oberen  vorgenommen  und  diese  Erlaubniß
nicht  anders,  als  in  Fällen,  wo  es  zum  Vortheil  des  Oienstes  gereicht,
ertheilt  werden  darf.

Dem  Allgemeinen  Kriegs=  und  Militair-Oekonomie-Departemenk  gebe
Ich  hiermit  auf,  nach  diesen  Bestimmungen  überall  verfahren  zu  lassen  und
solche  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  10ten  Dezember  1812.

A  Friedrich  Wilhelm.

das  Allgemeine  Kriegs-  und  Militair-Oekonomie-Departement.

 

S2  ([No.  251.)
        <pb n="108" />
        —.  100  —

JNo.  251.)  Regulativ,  wie  die  Demobilmachung  der  auf  den  Friedensfuß  tretenden
Truppen  ausgefüährt  werden  soll.  Vom  13ten  August  1814.

K.  1.

D.  Kabinetsorder  vom  10ten  Dezember  1812.  über  das  Verfahren  bei
Demobilmachung  ganzer  Truppentheile  oder  einzelner  Individuen  bleibt  in  voller
  Kraft,  in  so  weit  nicht  die  darin  ertheilten  Vorschriften,  durch  den  Inhalt
dieses  Regulativs  modifizirt  werden.

#.  2.

Alle  Truppentheile,  die  Trains,  überhaupt  alle  Militair-Personen  und
Beamte,  welche  zu  ihrer  Mobilmachung,  Pferde  in  natura  oder  in  Gelde
empfangen  haben,  reichen,  sobald  sie  die  Order  zur  Demobilmachung  erhalten,
unverzüglich  genaue  Nachweisungen  des  hiervon  Empfangenen,  an  die  Kriegs-Kommissariate
  ein,  mit  Bemerkung  des  etwanigen  Abgangs,  des  hiernach  zur
Ablieferung  verbleibenden  Bestandes,  des  etwa  zu  wenig  Empfangenen,  unter
Andeutung  des  Grundes,  und  endlich,  von  welcher  Behörde  die  Pferde  oder
das  Geld  verabfolget  worden.  Die  Nachweisungen  werden  von  den  Kriegs-Kommissariaten
  gesammelt,  möglichst  rectifcirt,  und  mit  einer  Uebersicht  an
die  2te  Division  des  Allgemeinen  Kriegs-Oepartements  geschickt.  Den  kommandirenden
  Generalen  und  der  gesammten  Generalität,  bleibt  es  überlassen,
ihre  Nachweisungen  direkte  der  genannten  Division  zuzuschicken.

§.  3.

Alle  Truppentheile  und  einzelne  Indioiduen  sind  von  dem  Tage  an,
als  demobil  anzusehen,  an  welchem  sie  in  der  Garnison  oder  an  dem  Orte.
ihrer  Bestimmung  angelangt  sind,  in  so  fern  kein  Befehl  gegeben  worden  ist,
daß  sie  mobil  bleiben  sollen;  die  Feldzulage  wird  jedoch  zur  Vermeidung  aller
schwierigen  Berechnungen  entweder  bis  zur  Hälfte  des  Monats  oder  für  den
ganzen  Monat  gezahlt,  je  nachdem  der  Tag  des  Eintreffens  in  die  Garnison
vor  oder  nach  dem  15ten  des  Monats  gefallen  ist;  diejenigen  Feldoffieianren
aber,  welche  kein  Friedensgehalt  genießen,  und  also  bei  der  Oemobilmachung
gänzlich  entlassen  werden,  erhalten  in  jedem  Falle  das  volle  Gehalt  des  laufenden
  Monats.

9.  4.
Acht  Tage  nach  Ankunft  in  der  Garnison  oder  an  den  Ort  der  Bestimmung,
  hört  die  übrige  Feldverpflegung  auf,  und  fängt  die  Friedensverpflegung
        <pb n="109" />
        —  101  —

pflegung  an,  mit  einiger  Ausnahme  der  Rationen  fuͤr  die  etwa  noch  nicht  ab—
gelieferten  Pferde  und  der  Verpflegung  der  Knechte,  welche  zu  ihrer  Wartung
  erforderlich  sind,  doch  muß  in  der  Regel  die  Ablieferung  bis  dahin
beendigt  seyn.  Von  dem  Tage  der  Ablieferung  an,  hört  der  Empfang  von
Rationen  auf.

g.  5.

Die  Train-Soldaten  und  Knechte  werden  in  ihre  Heimath  mit  Pässen
entlassen,  sobald  sie  wegen  Wartung  der  Pferde  entbehrlich  sind.  Sie  erhalten
  Tractament  und  Brodtgeld  bis  zur  Ankunft  in  ihre  Heimath,  und  muß
ihre  Feldverpflegung  für  die  längere  Zeit  besonders  liquidirt  werden.  Auch
nehmen  sie  ihre  ganze  Bekleidung  mit,  blos  den  Mantel  und  die  empfangene
Armatur  und  Lederzeugstücke  lassen  sie  zurück.  In  ihren  Pässen  wird  die  Art
und  Länge  ihrer  Dienstzeit,  und  die  mitgegebene  Verpflegung  bemerkt.

K.  6.

Wegen  der  Abnahme  der  Pferde  bleibt  es  un  Allgemeinen  bei  der,  in
der  Kabinetsorder  vom  10ten  Dezember  1812  schon  enthaltenen,  Bestimmung,
daß  alle  bei  der  Mobilmachung  in  natura  gelieferte  Pfrde,  deren  Abgang
nicht  besonders  nachgewiesen  werden  kann,  an  die  Regierung,  in  deren  Departement
  die  Mobilmachung  geschiehet,  überliefert  werden.  Jedoch  soll
sämmtlichen  höhern  Offizieren,  welche  mit  Einschluß  der  Feldzulage,  Gehälter
von  1009  Rthlrn.  und  darüber  beziehen,  zwei  von  ihren  geliefert  erhaltenen
Pferden  geschenkt  seyn,  die  übrigen  müssen  sie,  nach  den  vorstehenden  Besümmungen,
  zurückgeben;  alle  Offlziere  vom  Staabskapitain  und  Staabsrittmeisier
  abwärts  aber,  und  überhaupt  alle  Personen,  deren  Diensteinkommen  im
Felde  incl.  Feldzulage,  unter  1000  Rthlr.  jährlich  betragen  hat,  sollen  von
dieser  Abgabe  ganz  frei  bleiben,  dergestalt,  daß  ihnen  die  bei  ihrer  Mobilmachung
  empfangenen  Reitpferde  und  Klepper  geschenkt  sind.

Die  Truppentheile  und  einzelne  Individuen,  welche  Pferde  abzugeben
haben,  müssen  in  Zeiten,  die  Regierungen  oder  die,  von  den  letzteren  an
dem  Orte  der  Mobilmachung  zur  Abnahme  beftellten,  Kommissarien,  von
dem  Nöthigen  benachrichtigen,  damit  die  Ueberlieferung  schnell  und  mit  Ordnung
  geschehen  könne.  Die  Kommandeurs  sfind  für  die  richtige  Ueberlieferung
  der  wirklich  empfangenen  und  davon  noch  vorhandenen  Pferde  verantwortlich.
  In  so  fern  es  zur  Conservation  und  Wartung  der  Pferde  erforderlich
  ist,  werden  die  Trainsoldaten  den  Regierungen  zu  diesem  Zweck
mit  überwiesen.  «

#
d.  17.
        <pb n="110" />
        —  102  —
&amp;amp;.  7.

In  den  Fällen,  wo  nach  der  Kabinetsordre  vom  10ten  Dezember
1812.,  wegen  geschehenen  Verkaufs  oder  Tausches  die  gelieferten  Pferde
nicht  mehr  vorhanden  sind,  und  die  Wahl  einer  Gelderstattung  von  50
Rthlrn.  für  ein  Reitpferd,  und  35  Rthlrn.  für  einen  Klepper  nachgelassen
ist,  soll  es  auch  ferner  dabei  verbleiben.  In  Fällen,  wo  bei  der  Mobilmachung
  statt  der  in  natura  zu  erhaltenden  Pferde,  Geld  empfangen  worden
  ist,  soll  den  Empfängern  es  frei  stehen,  entweder  die  dafür  angekauften
  Pferde,  oder  50  Thaler  für  ein  Reitpferd  und  35  Thaler  für  einen
Klepper  zurückzugeben.  Die  Jahlung  dieser  Gelder  geschieht  gleichzeitig  mit
der  Ablieferung  der  Perde  an  die  Haupt-Regierungskassen.

S.  8.

Gleich  nuch  Ablieferung  der  Perde,  werden  von  denen,  die  sie  abgeliefert
  haben,  die  Atteste  und  Quittungen  über  die  geschehene  Ablieferung
an  die  Kriegskommissariate  in  den  Provinzen  übersandt  und  im  Falle  gegen
die,  nach  S.  2.  früher  gemachte,  Eingabe  eine  Abweichung  statt  findet,  wird
zugleich  der  Grund  davon  gehörig  nachgewiesen.  Nachdem  die  Kriegskommissariate
  diese  Atteste  und  Quittungen  geordnet  haben,  schicken  sie  dieselben
nebst  einer  General-Nachweisung,  an  die  zweite  Division  des  Allgemeinen
Kriegsdepartements  zur  weitern  Veranlassung  der  nachfolgenden  Revision
ein.  In  Hinsicht  der  Generalität  gilt  hierbei  dasselbe  wie  ad  5.  2.

§.  9.

Wenn  bestimmt  wird,  daß  Fabrzeuge  und  Feldgeräthschaften  der  Truppen
  incl.  der  Landwehr  abgegeben  werden  sollen;  so  werden  diese  an  die  nächsien
  Traindepoks  abgeliefert,  wozu  die  vorhandenen  Pferde  und  Krechte  benutzt
  werden  können.  In  den  Traindepots  wird  dasjenige,  was  der  Landwehr
zugehörig  ist,  genau  von  dem  übrigen  getrennt.  Die  Registraturwagen  der
Brigade-Generale  und  Brigade-Kriegs-Kommissarien,  werden  in  den  Traindepots
  zu  dieser  Bestimmung  asservirk,  alle  sonst  von  einzelnen  Individuen  im
natura  erhaltenen  Fahrzeuge  aber,  werden  mit  Zubehör,  an  die  Traindepots
ganz  abgegeben.

S.  10.

Das  ganze  Feldgeräth  bei  den  Truppen  wird  sobald  als  möglich  durch
eigne  Kommissarien,  welche  die  Truppen  aus  ihrer  Mitte  mit  Zuziehung  des
Brigade-Kriegs-Kommissairs  zu  bilden  haben,  revidirt,  die  erforderlichen  Kosten
  zur  Anschaffung  des  Fehlenden  und  Reparatur  des  Schadhaften  werden
veranschlagt,  und  diese  Anschläge  mit  den  Berichten  der  Kommissarien  werden

spätestens
        <pb n="111" />
        —  103  —

spaͤtestens  6  Wochen  nach  der  Demobilmachung,  an  die  Brigade-Generale
eingereicht,  welche  sie  sodann,  wegen  der  etwa  zu  verfuͤgenden  Herstellung,  an
den  General-Kriegs-Kommissair  einsenden.

.  11.

Sämmtliche  Lazareth=  und  Fuhrwesentrains,  desgleichen  die  Feldpost
und  die  Feldkriegskassen,  werden  bei  denjenigen  Traindepots  demobil  gemacht,
welche  ihnen  besonders  bezeichnet  werden  sollen.  Die  Revision  der  Trains  soll
durch  den  General-Kriegs-Kommissair  in  ähnlicher  Art,  wie  bei  den  Truppen
angeordnet  werden.

S.  12.

Alle  bei  den  Truppen  überzählige  Waffen  und  Lederzeugstücke,  so  wie
die  Waffen  und  Lederzeugstücke  der  Truppen,  deren  Auflösung  befohlen  wird,
werden  an  die  nächsten  Artilleriedepots  überliefert.  Desgleichen  wird  alle,
über  eine  volle  Chargirung,  welche  bei  den  Truppen  zur  Asservation  verbleibr,
vorhandene  Munition  incl.  der  Gewehrsteine  dahin  abgegeben.

S.  13.

Derjenigen  Artillerie,  welche  nicht  bespannt  bleibt,  werden  die  Artilleriedepots,
  wohin  sie  ihr  Geschötz  und  sämmtliche  Mobilmachungsgegenstände
abzuliefern  hat,  besonders  angewiesen  werden,  und  dort  geschiehet  auch  die
Ablieferung  der  Pferde,  so  wie  die  Entlassung  der  Trainsoldaten  nach  den  im
Allgemeinen  festgestellten  Grundsätzen.  Die  Artillerie,  welche  bestimmt  werden
wird,  ganz  oder  zum  Theil  bespannt  und  beritten  zu  bleiben,  wählt  hiezu  die
bessern  Pferde  aus,  und  giebt  die  übrigen  Pferde  und  Trainsoldaten  ebenfalls
in  der  vorgeschriebenen  Art  ab.  Die  künftige  Vertheilung  der  Artillerie  wird
übrigens  naher  ergeben,  wo  sämmtliche  verbleibende  Batterien  mit  ihrer  Ausrüstung,
  den  altern  Vorschriften  gemäß,  aufzubewahren  sind.

S.  14.

Bei  der  Demobilmachung  ziehen  sämmtliche  stehende  Truppentheile  ihre
Kommandirte  oder  sonst  Abgegebene,  namentlich  von  den  Staabswachten,  den
Trainkompagnien  u.  s.  w.  wieder  an  sich.  ·

5.15.

Die  Ersatzbataillone,  Depots-Eskadrons,  und  saͤmmtliche  Depots,  stoßen
zu  ihren  resp.  Regimentern,  Bataillons  ꝛc.;  letztere  komplettiren  sich  daraus
auf  den  Stand  von  801  Roͤpfen  per  Musquetierbataillon,

805  Koͤpfen  per  Grenadierbataillon,
und  601  Mann  per  Kavallerieregimen,
        <pb n="112" />
        —  104  —

die  Jäger=  und  Schützenbataillons.,  wie  die  Musketierbataillone,  auf  801
Mannz  die  Artillerie  behält,  bis  auf  weitere  Bestimmung,  ihre  jetzige  ttatsmaßige
Stärke  nach  dem  Kriegesfuß  bei,  und  formirt  sich  danach.  Alle  nach  dieser
Formation  übrig  bleibende  Mannschaften,  können  mit  Urlaubspässen  entlassen
werden,  und  erhalten  ihre  Verpflegung,  bis  zum  Eintreffen  in  ihre  Heimath.
Die  etwa  übrigen  Pferde  werden  einstweilen:  über  den:  Etat  geführt  und
perpflegt.
·  ,  5.16.

,  Die  Feld-  Pionierkompagnien  geben  zwar,  gleich  den  übrigen  demobil
zu  machenden  Truppen,  alles  ab,  was  zu  ihrer  Feldausrüstung  gehört,  werden
  aber  übrigens  nicht  aufgefährt.  sondern  erwarten  ihre  fernerweite  Bestimmung.


F.  17.
In  Ansehung  der  Chirurgen,  Büchsenschmiede  und  Handwerker  jeglicher
Art,  setzen  sich  die  Truppen  bei  der  Demobilmachung  sogleich  auf  den  Friedensfuß.
  Die  nach  dem  Kriegesfuße  vorhandenen  mehreren  Subjekte,  werden,
bis  sie  einrangirt  werden  können,  oder  bis  zur  anderweiten  Bestimmung  über
selbige,  einstweilen  als  überkomplett  geführt.

S.  18.

Die  bei  den  Armeekorps  befindlichen  Kommandos,  Gensdarmerie,  kehren,
  in  so  fern  nicht  bei  Auflösung  der  Armeekorps  anderweitig  über  sie  digponirt
  wird,  in  ihre  Prooinzen  zurück,  und  werden  in  der  vorgeschriebenen
Art,  acht  Tage  nach  ihrer  Rückkehr  vom  Feldetat  abgesetzt.

Berlin,  den  13ten  August  1814,

Friedrich  Wilhelm.
        <pb n="113" />
        —  105  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

.  No.  10.  *!.

 

 

 

(No.  252.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8ten  September  1814.,  die  Aufhebung
der  Großhandlungs  =  Accise  -,  Durch=  und  Ausfuhr  =  Soll-Gefälle
und  den,  an  die  Stelle  des  Kriegs-Imposts,  eingeführten  Ersatz-Zoll
  betreffend.

Ar-  Ihren  Mir  gemachten  Vortrag,  genehmige  Ich  zur  Beförderung  eines
freieren  Handelsverkehrs,  daß  die  bisher  statt  gefundene  Großhandlungs-Aceise-,
  Durch=  und  Ausfuhr-Zoll-Gefälle  aufgehoben,  und  dagegen  der,
nach  Aufhebung  des  Kriegs-Imposts  vorläufig  eingeführte,  Ersatzzoll,  nach
den,  in  dem  publicirten  diesfälligen  Tarif  angenommenen,  Sätzen  bis  zur  endlichen
  Regulirung  der  politischen  Verhältnisse  Deutschlands  und  seiner  Nachbarstaaten,
  ferner  erhoben  werde,  und  authoristire  Sie,  das  Ihrem  Berichte
beigefügte,  diesen  Gegenstand  betreffende  Publikandum  ergehen  zu  lassen.

Berlin,  den  8ten  September  1814.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Seaats=  und  Finanzminister  Freiherrn  von  Bülow.

 

Tabrgang  1814.  T  (No.  253.)
(Ausgegeben  zu  Verlin  den  27sten  September  1814.)
        <pb n="114" />
        —  106  —

(No.  253.)  Publikandum  wegen  Aufhebung  der  Groß-Handlungs-Accise-,  Durch=  und
Ausfuhr-Zoll-Gefälle,  und  Einführung  eines  Ersatz-Zolles.  Vom
Sten  September  1814.

2
In  Verfolg  der  Kabinetsverfügung  vom  106ten  Mai  d.  J.,  die  Aufhebung  des
Kriegs-Imposts  betreffend,  haben  des  Königs  Majestät,  in  Ansehung  der
Handels-Abgaben  von  den  ausländischen  Objekten  in  den  alten  Provinzen  auf
dem  rechten  Elbufer,  mittelst  anderweiter  Kabinetsverfügung  vom  heutigen
Tage  allergnädigst  zu  bestimmen  geruhet:

daß  die,  den  Verkehr  lähmenden  und  den  Betrag  der  Abgaben  selbst  verdunkelnden,
  Großhandlungs-Aceise-,  Durch=  und  Ausfuhr-Zoll-Gefüälle,
mit  der  weiter  unten  zu  2.  gedachten  Ausnahme,  aufgehoben,  dagegen
aber  der  vorläufig  angeordnete  Ersatzzoll,  nach  den  Sätzen  des  bereits
provisorisch  publicirten  Tarifs  vom  27sten  Mai  d.  J.  unter  den  bereits
gegebenen  oder  noch  zu  gebenden  Modifikationen,  bis  zur  endlichen  dauerhaften
  Regulirung  der  Zoll-Abgaben  ferner  erhoben  werden  soll.

Zur  näheren  Erlduterung  dieser  Allerhöchsten  Bestimmung  mache  ich
noch  Nachstehendes  bekannt:

1)  Außer  diesem  Ersatz-Zoll  sollen  von  den  damit  belegten  Objekten,  der
Eingangs-Licent  oder  Joll,  die  Provinzial-Einfuhr,  und  in  der  Kurund
  Neumark,  auch  Pommern,  die  Wasser-Binnen-,  so  wie  die  Wasser-Zoll=
  und  Kanal-Gefälle  erhoben,  und

die  Defraudation  der  Ersatz-Zoll-Gefälle  in  eben  der  Art  gestraft  werden,
  wie  die  Defraudation  der  gewöhnlichen  Einfuhr-Zoll-Gefälle.

2)  Von  den  in  dem  beigedruckten  Tarif  nicht  enthaltenen  Gegenständen  sollen
  zwar  die  Handlungs-Accise,  #mgleichen  die  Durch=  und  Ausfuhr-Zoll-Gefälle
  ferner  erhoben,  jedoch  sobald  als  möglich  auch  von  diesen
angemessene  Eingangs-Joll-Gefälle  regulirt  und  die  bemerkten  Abgaben
dagegen  aufgehoben  werden.

Auf  die  sogenannten  kurzen  Transito-Züge  findet  der  Ersatz-Zoll-Tarif
  auch  keine  Amwendung,  sondern  es  verbleibt,  wegen  der  auf  diesen  zu
erhebenden  Transito-Gefälle,  bei  denjenigen  Bestimmungen,  welche  dieserhalb
  bereits  erlassen  worden  sind,  oder  noch  werden  bekannt  gemacht
werden.

3)  Saͤmmt-
        <pb n="115" />
        —  107  —

3)  Söämmtliche  Wasser-Binnen-,  so  wie  die  in  einzelnen  Provinzen  statt
findenden  Provinzial-Zoll-,  nicht  minder  die  tarifmäßigen  Licent=  und
Einfuhr-Zoll-Gefalle,  sollen  mit  dem  Ersatz-Zoll  verbunden  und  künftig
nur  in  einer,  noch  dem  Gewicht  oder  Maaß  zu  regulirenden  Abgabe,
sämmtliche  Handels-Gefälle  erhoben  werden.

Die  Kanal-Zoll-Gefälle  sollen  in  ein  Schiffs-Gefäßgeld  verwandelt,
  und  dieses  durch  die  Schiffer  entrichtet  werden,  welche  mit  Rücksicht
  darauf  ihre  Frachtforderungen  machen  können.  Nach  diesem  Grundsatze
  werden  auch  einstweilen  die  Handels-Abgaben  von  solchen  Objekten
regulirt  werden,  welche  vorzüglich  eine  baldige  Reform  der  jetzigen  Abgabe-Verfassung
  erfordern.

4)  Die  Konsumtions-Acceise  von  solchen  Objekten,  wo  diese  in  Verbindung
  mit  den  Ersatz=  und  Eingangszoll-Gefällen  zu  hoch  sind,  wird,
nach  den  Umständen,  entweder  ermaßigt  oder  ganz  erlassen  werden.

5)  Bei  der  wesilichen  Exportation  wird  eine  theilweise  Zurückzahlung  des
Ersatz-Zolles  bewilligt  werden.  Der  Betrag  wird,  so  weit  es  noch  nicht
geschehen,  näher  fesigesetzt  und  öffentlich  bekannt  gemacht;  jedoch  kann
die  Erportation  nur  über  solche  Zoll-Aemter  geschehen,  wo  der  Ausgang
vorschriftsmäßig  zu  kontrolliren  ist.

Berlin,  den  8ten  September  1814.

Der  Minister  der  Finanzen.
von  Bülow.

 

T  2  Pro-
        <pb n="116" />
        108

Provisorischer

Tarif

zur  Erhebung  des  Ersatz-Zolles  von  denjenigen  Objekten  wovon  keine
Groß-Handlungs-Accise,  keine  Transito-Abgaben  und  keine  Ausfuhr-Zoll-Gefälle
  mehr  erhoben  werden  sollen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaß  Bei  der  or
und  Einfuhr  auf  Stro-Gewicht.über
  See.  mennd
Rthlr  Gr.Rtblr.  Gr.
14Baumwolle,  rohe  und  geschlagene
zum  Durchgange.  Centner)  2  —  2  —
zum  einlaͤndischen  Verbrauch  .  —  —  12—  12
2  Baumwollenes  Garn  aller  Art,  weit  und  gefürbt  3  —  3  —
3Bier,  Porter,  Ale  und  alle  andere  fremde  Biere  Tonne  1  12
»  *
4  Brandtwein,  Arrac,  Rumm,  Franz-Brandtwein  und
alle  andere  fremde  Brandtweine  ohne  Unterschied
  der  Stärke  .  .  .  Eimer!  2  —  2  —
zu  60
Berl.  Ort.
5|/Butter  .  Centnel  155
6Citronen,  Pommeranzen,  Apfelsinen,  Limonien,  desgleichen
  trockne  Citronen  und  Pommeranzen=Schaalen
  .  —  1—  1—
7Elfenbein  und  Wallroß-  Zähne  ...  —  2  —2.
8  Essig  aller  Urt4  Eimer  1.—  1  —
9  Fabück  Waaren  aus  Metallen  aller  Art,  aus  Erde,
Steinen,  Horn,  Holz  und  dergleichen,  ferner
Leder,  Glas-Waaren  2c.  Centnelr  112
10  Farbe-Waaren:
Cochenille  und  Indigo  —  3—  3  —
Saslor,  Orlean,  Orseille,  Kurkume,  Krapp  und  alle
andere  nicht  besonders  benannte  Farben  —  1—  1  —
arbehoͤlzer  als  Blauholz,  Fernambuck,  Gelbholz  —  —  11
leiweis,  Mennig,  JZinnober,  Grünspan,  und  alle
übrigen  nicht  besonders  zufgeführten  Maler-Farben
  —  1—  41  —
Braunroth,  Ocker,  Umbra,  graͤne,  rothe  Erde  —  S
li  Fisch,
        <pb n="117" />
        109

 

 

 

 

 

 

 

Maaß  Bei  der  Gister

und  Einfuhr  sauf  Strs-Gewicht.

  über  See.  zen  unn

–  NRthlr.  Gr.KRthir.  Gr.

11  Eschben  und  Wallfischbarden  Cent12  1112
12|  Gewürze,

feine,  als:  Muskatnüsse,  Muskat-Blumen,  Nelken,

  Zimmt,  Cassia,  Cardamomme  Saffran,  «

Vanille  —  3.—3—

-GQaußereuropcische  gemeine,  als  Pfeffer,  schwarzen

  und  weißen,  Piement  oder  Englisch-Gewürz,

  Ingwer,  Galgant.  .  —  1  12  112

:  teutsche  und  andere  curopäische,  als:  Anis,  Fenchel,

  Kümmel,  Senf.  —  ——  –
13  Gummy,  arabisches,  elastisches,  Tragant  und  Echellack

  —  1—  1  —
14  Häute  und  Felle  incl.  der  Haasen-  und  Kaninchen-Felle



zum  Durchgange  ..  .  —  1  —  122

zum  einlaͤndischen  Verbrauch  .  —  —  12  %
15,  Heeringe  aller  Ait.  Tonne88  —  8
16  Holzer,  feine,  als:  Mahagony,  Eben,  Buchsbaum,

Pockholz  u.  s.  w.  Centner—  1221
17|Käse  aller  Art  .  .  .  .  .  .  —--12—.12
18Kakao.  ....  —  1-—1...
19Kacc  indischer  aller  Art  ..  ..  —  1—  1—

Cichorien  und  andere  Kaffee-Surrogate  .  —  —  12—  12
20  Metalle,
Eisen  gegossenes,  Stangen-Eisen  und  Eisen-Platten
  .  .  .  .  .  —-  —8--8

Stahl  .  .  .  .  .  .  —  1-1..-Bley

  Frei

Kupfer,  Messing,  Zinn  und  Zink  in  Bloͤcken

und  Platten,  gegossen  und  geschmiedet  Centner  1  —  1
21  Ochsen  Hirsch=  und  Elends-  Horner  und  Ochsenhorn.

Spitzen  .  .  .  —  —  51  —  18

221Speise-Oele  aller  Art  .  .  ..  —  1—  1—
Oele  zur  Fabrikation  und  zum  Brennen  —  —

 

 

 

23  Pelz-
        <pb n="118" />
        —  110  —

Bei  der
Einfuhr

.lüber  See.
Rthlr.  Gr.

Bei  der
Einfuhr
auf  Strömen
  und
zu  Lande.

Rthlr.

Gr.

 

23

24
25
20
27

28
29
30

 

Pelzwerk  roh  und  verarbeitelt
Bewollte  Schaaffelle  zum  einlindischen  Verbrauch
  .  .
Pottafchc  und  Waid—  2  .  .  .
Schildpaat  ....
Seife  weiße  und  grüune  .  .  .
Spezerey-Waaren,  namentlich:
Rosinen,  Corinthen,  Mandeln,  Feigen,  Reiß,
Sago,  Perl-Graupe  und  Gries,  Capern,
Oliven,  Sardellen  und  sonst  alle  in  diesem
Tarif  nicht  besonders  benannte  Spezerei-  und
Material-Waaren
Arzneymittel,  als:  China,  Rhabarber  und  andere
bloß  oder  hauptsächlich  zum  Arzney-Gebrauch
bestimmte  Waaren  .

(Dem  Abgaben-Satze  von  8  gr.  pro  Ctrr.  sind  auch
diejenigen  nicht  besonders  benannten  Objecte  unterworfen,
  welche  zu  den  sub  Nro.  9  und  27.  aufgeführten
  Waaren=  Gattungen  gehören,  sehr
schwer  ins  Gewicht  fallen,  und  geringen  Werths
sind.)

(Eine  Nomenclatur  von  diesen  Waaren  wird
noch  besonders  publicirt  werden.)

Stockfisch  und  Klippfisch.

Stuhl-Rohr

Stuhl-Waaren  /  namlich:  Erzeugnise  der  Weberei
und  Wuͤrkerei  aller  Art  aus  Seide,  Baumwolle,
Wolle,  Leinen,  Haaren,  als  Tuche,  Zeuge,  Bänder,
  Schnüre  .  .  .  .  .  .
rohe  Tuche  und  weiße  baumwollene  Waaren,
welche  aus  dem  Auslande  resp.  zum  Faͤrben,  zur
Appretur  und  zum  Drucken  eingehen  und  demnaͤchst
uͤber  das  Eingangs-Zoll-Amt  wieder  exportirt

werden  .
saͤchsische  und  boͤhmische  Haus-,  Futter—  und  Sack- 



 

1.12

1

1

EA

+

 

1—

 

 

 

1

—

12
12

12

—
        <pb n="119" />
        111

 

Maaß  Bei  der
und  Einfuhr
Gewicht.  über  See.
Rthlr.  Gr.)
Leinewand,  desgleichen  der  Sack-,  Pack=  und
gemeine  von  Werg  gefertigte  Zwillig  .  sentner/  —  —
Ausgenommen  ist  die  rohe  Sack-Leinewand  und
Drillige  aus  Gallizien  und  dem  Russischen  Litthauen;
  Seegel-Tuch  und  Tauwerk;  Böhmische
Packleinwand.
31äSeide,  rohe  und  gefärbte,
zum  Durchgange  .  .  .  —  5  —
zum  einlaͤndischen  Verbrauch  .  —  1.—
Nähe-Seide  ......  —  5  —
32N  Syrup  aller  A.it  —  —  12
33|Taback,  fabricirte  Tabacke  aller  Art  excl.  Portorico  —1  2  12
Portoriicon  —  1112
virginische  und  andere  außereuropãische  Blaͤtter  —  1(8
europdische  Tabacks-Blätter  .  .  —  1—
34Talg  ...  —-—8
35  Talglichte,  gegossene  und  T  ...  —  1—
30  Thee  "  6  "  0  —  2  ——
35  Vitriol  und  Alaun  ...  ——8
88Wachsgelbesundwekßes  —  1.—
39|  Wein  aller  Art  in  Fässern#  Eimern1
zu  60  Ort.
=  -:  in  Flaschen  .  Berliner
Quarxt.
40]  Weinstein  .  sCentner/  —  12
41  Wolle  und  Kameel  Haare  zum  Durchgang  —  3  —
-  -  einlaͤndischen  Ver—
brauch  .  .  .  —  —  18
wollenes  und  Kameel-  Gam  zum  Durchgang  .  —  3  —
-  -  -  -  einlaͤndischen  Verbrauch
  .  .  .  .  —-  —  12
42Zucker,  roher  und  Farin  aller  Art  —  1  —
:  Lumpenzucker,  ganzer  und  gestoßener  —  2  —
Raffinade,  Melis  und  Candis  .  .  .  —  4.—
43  Zwirn.  o  o  o  —  a- 



 

 

 

 

 

Bei  der
Einfuhr
auf  Strömen
  und
zu  Lande.

Rthlr.  Gr.

–  %  ——–  Ci  —

l

l  l

 

FSerr

Allge-
        <pb n="120" />
        —  112  —

Allgemeine  Bemerkungen.

Von  der  Zahlung  des  Ersatz-Zolles  sind  befreiet  alle  zur  Frankfurter  Messe  ge—
hende  Stuhl-  und  Fabriken-Waaren,  ferner  alle  uͤbrige  nicht  uͤberseeische  Waaren,
welche  blos  gegen  die  bisher  entrichteten  Zoll-  und  Meß-Gefaͤlle  eingehen,  und  von
welchen  der  Ersatz-Zoll  nur  insofern  erhoben  wird,  als  damit  außerhalb  der  Messe,
Verkehr  betrieben  wird,  oder  die  Waaren  zur  Consumtion  im  Lande  bleiben.

Der  Ersatz-Zoll  wird  bei  Summen  von  5  Thlr.  und  darüber  ganz  in  Golde,  den
Fr.  dor  zu  5  Thlr.  und  den  Dukaten  zu  2  Thlr.  18  Gr.  gerechnet,  berichtigt.  —  In
Ermangelung  des  Goldes  werden  vor  der  Hand  16  Gr.  Agio  für  einen  Fr.  d’or.

gezahlt.
Die  Verzollung  geschieht  überall  nach  Brutto-Gewicht.

Berlin,  den  27sten  Mai  1844.

Vermoge  Auftrags  Seiner  Ercellenz  des  Herrn  Finanz-Ministers.
Ladenberg.
        <pb n="121" />
        113

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——

—  No.  17.  —

 

 

 

(No.  254.)  Friedens=  und  Freundschafts-Traktat  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen  und  Seinen  Alliirten  an  einem,  und  Seiner  Majestät

  dem  Konige
Vom  30sten  Mai  1814.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und
untheilbaren  Dreieinigkeit!

Da  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von
Preußen  und  Seine  Alliirten  an  einem,
und  Seine  Majestät  der  König  von
Frankreich  und  Navarra  am  andern
Theile,  ein  gleiches  Verlangen  hegen,
den  langwierigen  Erschütterungen  von
Europa  und  dem  Unglücke  der  Völker
durch  einen  festen,  auf  eine  richtige
Vertheilung  der  Kräfte  unter  die  Mächte,
  gegründeten,  und  in  seinen  Bestümmungen
  die  Gewährleistung  für  seine
Dauer  enthaltenden  Frieden,  ein  Ende
zu  machen,  und  Seine  Majestät  der
König  von  Preußen  und  Seine  Allüirten
  jetzt,  wo  Frankreich  durch  seine
erfolgte  Rückkehr  unter  die  väterliche
Regierung  seiner  Könige  Europa  ein
Pfand  der  Sicherheit  und  der  Beständigkeit
  giebt,  von  demselben  diejenigen
Bedingungen  und  Gewahrleistungen
nicht  mehr  erheischen  wollen,  welche

Sie  ungern  unter  seiner  vorigen  Re-Jahrgang
  1814.

von  Frankreich  und  Navarra  am  andern  Theile.

Au  nom  de  la  tres  Sainte  et
indivisible  Trinitc.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Ses
Allics  d’une  part,  et  S.  M,  le  Roi  de
France  et  de  Navarre  d’autre  part,
étant  animes  Tun  égal  désir  de  mettre
in  aux  longues  agitations  de  IEurope
  et  aux  malheurs  des  peuples,
Dar  une  pait  solide,  fondde  sur  une
juste  repartition  des  forces  entre  les
Puissances,  et  portant  dans  ses  stipulations
  la  garantie  de  sa  durce;  et
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  et  Ses  Allies
ne  voulant  plus  eyiger  de  la  France,
aujourdhin  que,  replaccke
sous  le  Couvernement  paternel  de
ses  Rois,  elle  oflre  ainsi  à  IEurope
gage  de  sccuricc  ct  de  stabilicc
conditions  et  les  garanties  qu'ils
avoient  à  regret  demandees  sous

dernier  Gouyernement,  Leurs

u

s'étant

un
les
lui
son

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  10ten  Dezember  1814.)
        <pb n="122" />
        gierung  von  ihm  gefordert  hatten,  so
haben  Ihre  gedachte  Majestaͤten  Be—
vollmaͤchtigte  ernannt,  um  einen  Friedens=
  und  Freundschafts-Vertrag  zu  unterhandeln,
  zu  schließen  und  zu  unterzeichnen;
  nämlich  Seine  Majestät  der
König  von  Preußen,  den  Herrn  Carl
August  Freiherrn  von  Hardenberg,  Ihren
  Staatskanzler,  Ritter  des  großen
schwarzen  und  rothen  Adler  Ordens,  des
Preußischen  St.  Johanniter-Ordens
und  des  Preußischen  eisernen  Kreutzes,
Großkreuz  der  Ehrenlegion,  Nitter  der
Russischen  St  Andreas-,  St.  Alexander-NRewski-Orden
  und  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Großbreuz  des  Hungarischen
  St.  Stephans-Ordens,  Ritter
des  Spanischen  St.  Carls-Ordens,  des
Schwedischen  Seraphinen-,  des  Würtembergschen
  goldnen  Adler-Ordens  und
mehrerer  andern,  und  den  Herrn  Carl
Wilhelm  Freihrn.  von  Humboldt,  Ihren
Staatsminister,  Kammerherrn  und  ausserordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Kaiserlich-Könliglichen
  Apostolischen  Majestät,
Nitter  des  großen  rothen  Adler-Ordens,
des  Preußlschen  eisernen  Kreuzes  und
des  Russischen  St.  Annen  Ordens  erster
Klasse;  und  Seine  Majestät  der  König
von  Frankreich  und  Navarra  den  Herrn
Carl  Moritz  Talleyrand  Perigord,  Prinzen
  von  Benevent,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,
  Ritter  des  Preußischen
schwarzen  und  rothen  Adler-Ordens,
Großkreuz  des  Oestreichschen  Leopold-Ordens,
  Ritter  des  Russischen  St.  Andreas
  -Ordens,  Ihren  Minister  und
Staats-Sekrekair  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  #c.,  welche,  nach  gesche-114



dites  Majestes  ont  nomme  des  Plenipotentiaires
  pour  discuter,  arréter
et  signer  un  Traite  de  paix  et  d’amitié,
  savoir  S.  M,  le  Roi  de  Prusse,
le  Sieur  Charles  Auguste  Baron  de
Hardenberg,  son  Chancelier  d’'Etat,
Cheyalier  du  grand  ordre  de  IAigle
noire,  de  IAigle  rouge,  de  celui  de
St.  Jean  de  NKrusalem  et  de  la  Croix
de  fer  de  Prusse,  Grand  Aigle  de  la
Legion  d’honneur,  Chevalier  des
ordres  de  St.  André,  de  St.  Alexandre-News)
  et  de  St.  Anne  de  première
  classe  de  Russie,  Grand  Croi
de  Tordre  de  St.  Etienne  de  Hongrie,
Chevalier  de  Tordre  de  St.  Charles
dEspagne,  de  celui  des  Séraphins
de  Sucde,  de  IAigie  dor  de  Wurtemberg
  et  de  plusieurs  autres;  et
le  Sicur  Charles  Gulllaume  Baron  de
Humboldt,  Son  Ministre  dEtat,  Chambellan
  et  Envoyc  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  auprés  de

Sa  Majesté  Impériale  et  Royale  Apostolique,

  Chevaller  du  grand  ord’e

de  IAigle  rouge,  de  celui  de  la  Crois
de  ler  de  Prusse  ct  de  celui  de  St.
Anne  de  premiere  classe  de  Russie;

et  Sa  Majeste  le  Roi  de  France  ct  de
Navarrc,  le  Sicur  Charles  Maurice
Talleyrand,  Prigord,  Prince  de  Bneévent,
  Grand  Aigle  de  la  Legion  d'honneur,
  Chevelier  de  Tordre  de  Tqigle
noire  et  dée  Aigle  rouge  de  Psusse,
Grand  Croix  de  Tordre  de  Léopold
d’'Autriche,  Chevaller  de  ordre  de
St.  Andre  de  Russie,  Son  ANlinistre  et
Gecrdtaire  dEtat  des  affaires  etrangeres

  eic.,  lesquels,  après  avoir
Schange  leurs  pleinspouvyoirs,  trou-
        <pb n="123" />
        hener  Auswechselung  ihrer  in  guter
und  gehoͤriger  Form  befundenen  Voll—
machten  uͤber  folgende  Artikel  uͤber—
eingekommen  sind:

Erster  Artikel.

Von  dem  heutigen  Tage  an,  wird
zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  und  Seinen  Allürten  an
einem,  und  Seiner  Majestät  dein  Könige
  von  Frankreich  und  Navarra  am
andern  Theile,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern,
  Ihren  jederseitigen  Staaten
und  Unterthanen,  auf  immerwährende
Zeiten  Friede  und  Freundschaft  seyn.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile
werden  alle  Sorgfalt  anwenden,  um
nicht  nur  unter  sich,  sondern  auch,  so
weit  es  von  ihnen  abhängt,  unter  allen
Europäischen  Staaten,  die  Eintracht
uud  das  gute  Einverständniß  aufrecht
zu  erhalten,  welche  zu  der  Ruhe  von
Europa  so  nothwendig  sind.

Zweiter  Artikel.

Das  Königreich  Frankreich  behält
die  Integrität  seiner  Grenzen,  so  wie
selbige  in  dem  Zeitpunkte  am  ersten  Januar
  1892.  bestanden.  Es  wird  überdem
  elne,  in  der  Demarkationslinie,
welche  der  folgende  Artikel  bestimmt,
begriffene  Gebietsvermehrung  erhalten.

Dritter  Artikel.

Von  der  Seite  Belgiens,  Deutschlands
  und  Italiens  wird  die  ehemalige
Grenze,  so  wie  sie  den  ersten  Januar
des  Jahres  1792.  bestand,  von  der
Nordsee  zwischen  Dünkirchen  und
Nieuwpoort  an,  bis  zu  dem  Mittelländischen
  Meer  zwischen  Cagnes  und
Nizza,  mit  folgenden  Rektifizirungen
wiederhergestellt  werden:

115

ves  en  bonne  et  dus  forme,  Sont

convenus  des  articles  suivans:

Article  premier.

II  y)  aura,  à  compter  de  ce  jour,
Paix  et  amitic  entre  Sa  HDlajesté  le
Roi  de  Prusse  et  Ses  Allics  d’une  part,
et  Sa  Majestée  le  Roi  de  France  et  de
Navarre  de  lautre  part,  leurs  heriltiers
  et  successeurs,  leurs  Etats  et
sujets  respectifs,  à  perpétuitée.

Les  hautes  Parties  Contractantes
apporteront  tous  leurs  soins  à  maintenir,
  non  seulement  entr'’elles,  mais
encore,  autaut  quil  depend  ceelles,
entre  tous  les  Etats  de  IEurope,  la
bonne  harmonie  et  intelligence  s#i
nécessaires  à  son  repos.

Article  second.

Le  Royaume  de  France  conserve
Lintegric  de  ses  limites,  telles  qu'elles
  Cxistoient  à  Fepoque  du  1.  Janvier
1792.  Il  recevra  en  outre  une  augmentation
  de  territoire,  comprise
dans  la  ligne  de  démarcation  fi#e
Par  Tarticle  suiyant.

Article  troisième.

Du  cöté  de  la  Belgique,  de  TAllemagne
  et  de  Italie,  Tancienne  frontière,
  ainsi  qwelle  existon  le  premier
  Janvier  de  I’annde  1792.  sera
rctablie,  en  commençant  de  la  mer
du  Nord  entre  Dunkerque  et  Nieuport,
  jusqus  la  Mditerraune  entre
Cagnes  et  Nice,  avec  les  rectilications
  suivantes:

1.2
        <pb n="124" />
        —  116

1.  Im  Departement  von  Jemappes
werden  die  Kantone  Dour,  Merbes
le  Chateau,  Beaumont  und  Chimay,
Frankreich  verbleiben:  die  Oemarkationslinie
  wird  da,  wo  sie  den  Kanton
  Dour  berührt,  zwischen  diesem
und  den  Kantonen  Boussu  und  Paturage,
  so  wie  fürder  zwischen  dem
Kanton  Merbes  le  Ehateau  und  den
Kantonen  Binch  und  Thuin  hinlaufen.


2.  In  dem  Departement  der  Sambre
und  Maas  werden  die  Kantone
Walcourt,  Florennes,  Beauraing
und  Gedinne  Frankreich  gehören;
die  Grenze  wird,  wann  sie  an  dieses
  Departement  gelangt,  der  Linie
folgen,  welche  die  vorgedachten  Kantone
  von  dem  Departement  Jemappes
  und  von  dem  übrigen  Theile  des
Sambre=  und  Maas--Oepartements
scheidet.

3.  In  dem  Mosel-Departement  wird
die  neue  Grenze,  wo  sfie  von  der
alten  abweicht,  durch  eine  von  Perle
bis  Fremersdorff  zu  ziehende,  und
durch  diejenige  Linie  gebildet  werden,
  welche  den  Kantkon  Tholey  von
dem  übrigen  Theile  des  Maas-Departements
  trenm.

4.  In  dem  Saar-Departement  werden
  die  Kantone  Saarbrück  und  Arneval
  Frankreich  verbleiben,  ümgleichen
  derjenige  Theil  des  Kantons
Lebach,  welcher  im  Süden  einer
Linie  liegt,  die  längst  der  Markungen
  der  Dörfer  Herchenbach,  Ueberhofen,
  Hilsbach  und  Hall  (diese
verschiedenen  Orte  ausserhalb  der
französischen  Grenze  belassend)  bis

1·1.  Dans  le  Departement  de  Jemmappes,

  les  Cantons  de  Dours,  Hlerbes-le
  Chäteau,  Beaumont  et  Chimay
  resteront  à  la  France;  la  ligne
de  demarcation  passera  Ià  oü  elle
touche  le  Canton  de  Dour,  enire
ce  Canton  et  ceux  de  Boussu  et
Paturage,  ainsi  due  plus  loin  entre
celui  de  Merbes-le-  Chäteau  et
ceux  de  Binch  et  de  Thuin.

2°  Dans  le  Département  de  Sambre

  et  de  Meuse,  les  Cantons  de
Walcourt,  Florennes,  Beaurin
et  Gedinne  appartiendront,  à  la
France;  la  demercation,  duand
elle  atteint  ce  Déepartement,  zufvra
  la  ligne,  qui  separe  les  Cantons
  preciucs  du  Departemen  de
Jemmappes  et  du  reste  de  celni
de  Sambre  et  Neuse.

3  Dans  le  Departement  de  la  Nloselle,

  Ia  nouvelle  demarcation,  Ià
on  elle  s'ecarte  de  Tancienne,  sera
  formée  par  une  ligne  à  tirer
depuis  Perle  jusqu'à  Fremersdorf
et  par  celle  qui  sépare  le  Canton

de  Tholey  du  reste  du  Departement

  de  la  Moselle.

4“.  Dans  le  Departement  de  la  Sarrc,

les  Cantons  de  Sarrbruck  et  d’Arneyal
  resteront  à  la  France,  ainsi
  que  la  partie  de  cclui  de  Lebach
  qui  est  situd  au  mid  d'une
ligne  à  tirer  le  long  de  conlins
des  vilages  de  Herchenbach,  Veberholen,
  Hilsbach,  et  Hall  (en
laissant  ces  difldrens  endroits  hors
de  la  frontiere  frangaise)  jusqu’an
        <pb n="125" />
        —  117

zu  dem  Punkte  hin  läuft,  wo  bei
Querselle,  (welches  Frankreich  gehört)
  die  Linie,  welche  die  Kantone
Arneval  und  Oktweiler  von  einander
scheidet,  an  diejenige  trifft,  welche
die  Kantone  Arneval  und  Lebach
von  einander  trennt;  die  Grenze
in  diesem  Landstriche  besteht  in  der
oben  beschriebenen  und  in  einer  Linie,
welche  den  Kanton  Arneval  von  dem

Kanton  Bliescastel  trennt.

5.  Da  die  Festung  Landau  vor  dem
Jahre  1792.  einen  isolirten  Punkt
in  Deutschland  ausgemacht  hat,  so
behält  Frankreich  jenseits  seinen
Grenzen,  um  diese  Fesiung  und  ihren
  Umkreis  mit  dem  übrigen  Tbeile
des  Königreichs  in  Verbindung  zu
setzen,  einen  Theil  der  Oepartements
  des  Donnersberges  und  des
Nieder-Rheins.  Oie  neue  Begrenzung
  geht  von  dem  Punkte  aus,  wo#
bei  Obersteinbach  (welches  außerhalb
  des  französischen  Gebietes
bleibt)  die  Grenze  zwischen  dem
Mosel-Departement  und  dem  De—
partement  des  Donnersberges  an
das  Departement  des  Nieder-Rheins
trifft,  und  folgt  der  Linie,  welche
die  Kantons  Weissenburg  und  Bergzabern
  (auf  Seiten  Frankreichs)  die
Kantone  Pirmasens,  Oahn  und  Annweiler
  (auf  Seiten  Deutschlands)
von  einander  scheidel,  bis  zu  dem
Punkte,  wo  diese  Grenzscheiden,
bei  dem  Dorfe  Wolmersheim,  den
chemaligen  Umkreis  der  Festung  Landau
  berühren.  Von  diesem  Umkreise
ab,  welcher  bleibt,  wie  er  im  Jahre
1792.  gewesen,  folgt  die  neue  Grenze

point  ou,  prés  de  Querselle  (qui
appartient  à  la  France)  l  ligne
qui  separe  les  Cantons  d’-Arneval
et  d’'Ottweiler  aitteint  celle  qui  scpare
  ceux  d’Arneral  et  de  Lebach;
Ia  frontière  de  ce  cotc  sera  formee
  par  la  ligne  ci-dessus  désignde,
  ci  ensuite  par  celle  qui  separe
le  Canton  d'Arneval  de  celui  de
Bliescastel.

5%  La  forteresse  de  Landau  ayant

forme  avant  l’annde  1792,  un
point  isolé  dans  I’Allemagne,  la
France  conservre,  au  delaà  de  ses
frontieres,  une  partie  des  Departemenits
  de  NMont-Tonnèere  et  du
Bas-Rhi,  pour  joindre  la  forteresse
  de  Landau  et  son  rayon  au
reste  du  Royaume.  La  nouvelle
démarcation,  en  partant  du  point
on  prés  d'Obersteinbach  (qui  reste
hors  de  limites  de  la.  France)  la

fronn#e  entre  le  Département
de  la  Moselle  et  celui  du  Nlont-Tonnere
  aticint  le  Déepartement

du  Bas-Rhin,  suivra  la  ligne  qui
sépare  les  Cantons  de  Weissenbourg
  et  de  Bergrabern  (du  côté  de
la  France)  les  Cantons  de  Pirmasens,
  Dehn  ci  Annweiler  (du  cöteé
de  IAllemagne)  jusqdu’au  point  on
ces  limites,  près  du  village  de  Vollmersheim,
  touchem  l’ancicn  ragon
de  la  forteresse  de  Landau.  De
ce  rayon,  qui  reste  ainsi  gquil
étoit  en  1792.,  la  nourelle  frontiäre
  suivra  le  bras  de  la  rivière
de  la  Qucich,  qui,  en  duntant
ce  rayon  près  de  Queichheln  (qui
        <pb n="126" />
        —  118

demjenigen  Arme  des  Queichflusses,
welcher  jenen  Umkreis  bei  Queich—
beim  (zu  Frankreich  gehörig)  verlaͤßt,
und  bei  den  Dörfern  Merlenheim,
Knittelheim  und  Belheim  vorbei  (die
gleichfalls  französisch  bleiben)  nach
dem  Rhein  hinfließt,  welcher  hierauf
die  weitere  Grenze  zwischen  Frankreich
  und  Deutschland  bildet.
Was  den  Nhein  betrifft,  so  wird
der  Thalweg,  jedoch  mit  der  Maasgabe
  die  Grenzscheidung  ausmachen,
daß  die  in  der  Folge  mit  dem  Laufe
dieses  Stromes  sich  ereignenden  Veranderungen
  künftighin  keinen  Einfluß
  auf  das  Eigenthum  der  darin
befindlichen  Inseln  haben  werden;
der  Besitzstand  dieser  Inseln  wird,
so  wie  er  zur  Zeit  der  Unterzeichnung
  des  Traktates  von  Luneville
war.  wiederhergestellt  werden.
6.  Im  Departement  vom  Doubs  wird
die  Grenze  dergestalt  rektifizirt  werden,
  daß  sie  oberhalb  la  Ranconniere
  bei  Locele  beginnt  und  dem
Kamme  des  Jura  zwischen  le  Cerneux-Pequignot
  und  dem  Dorfe
Fontenelles  bis  zu  einem,  ohngefdähr
  7  bis  8000  Fuß  nordwestlich
von  dem  Dorfe  la  Brevine  belegenen
Gipfel  des  Jura  folgt,  wo  sie  wieder
  in  die  ehemalige  französische
Grenze  fällt.
7.  In  dem  Departement  von  Leman
bleiben  die  Grenzen  zwischen  dem
franzôsischen  Gebiete,  dem  Waadtlande
  und  den  verschiedenen  Gebietstheilen
  der  Republik  Genf
Celche  einen  Theil  der  Schweiz
ausmachen  wird)  eben  so,  wie  sie

reste  à  la  France)  passe  prés  des
villages  de  Merlenheim,  Knittelsheim
  et  Belheim  (demeurant  CgalDement
  Frangois)  jusquau  Bbin,
dqdui  continuera  ensuite  à  former
la  limite  de  la  France  ct  de  I’Al
lemagne.

Ouant  au  Rhin,  lo  Thalweg
Constituera  la  limite,  de  maniere
cependant  quc  les  changemens  due
subira  par  la  suile  le  cours  de  ce
fleuve,  n'auront  à  l’avenir  aucun
effet  sur  la  propricté  des  iles  qui
s'y  trouvent;  T’Elat  de  possession
de  ces  iles  sera  rétabli  tel  du’il
exstoit  à  Tepoquc  de  la  signature
du  Traitc  de  Luneyille.

6%  Dans  le  Departement  du  Doubs

la  frontière  sera  rectillfre  de  manière
  à  ce  qu'elle  commence  au
dessus  de  la  Ranconniere  prés  de
Locle,  et  suive  la  créte  du  Jura
entre  le  Cerneux-Pequignot  et  le
village  de  Fontenelles,  jusqu'n  une
cime  du  Jura  situcc  5à  environ  7
ou  8000  pieds  au  Nord-  Ouest
du  village  de  la  Brevine,  ou  elle
retombera  dlans  l’ancienne  limite
de  la  France.

770.  Dans  le  Département  du  Léman,

les  frontières  entre  le  territoire
Frangois,  le  pays  de  Vaud  et  les
dillerentes  portions  du  territeire
de  la  Republidue  de  Geneéve  (qui
fepartie  de  la  Suisse)  restent
les  mémes  dqu’ellés  dtoient  avant
        <pb n="127" />
        —  119  —

waren,  ehe  Genf  dem  franzoͤsischen  l'incorporation  de  Genève  à  la
Gebiete  einverleibt  worden;  aber  France.  Mais  le  Canton  de  Frander
  Kanton  Frangy,  der  Kanton  ),  celui  de  St.  Julien  (à  Percep-St.
  Julien  (mit  Ausnahme  desjeni=  tion  de  la  partie  située  au  Nord
gen  Theiles,  welcher  im  Norden  d'une  ligne  à  tirer  du  point  o#
einer  Linie  liegt,  die  von  dem  la  riviède  la  Laire  enire  prés
Punkte,  wo  der  Fluß  Laire  bei  Chan=  de  Chancy  dans  le  territoire  Geey
  in  das  Genfer  Gebiet  kritt,  nevois,  de  long  des  conlins  de
längst  der  Markungen  von  Seseguin,  Ssseguin,  Laconer  el  Scheneune,
Laconer  und  Seseneuve,  die  außer=  qdui  resteront  hors  de  limites  de
halb  der  franzosischen  Grenze  blei-  la  Francc)  le  canton  de  Reignier
ben,  gezogen  wird),  der  Kanton  à  Trcerion  de  L  56%.
Reiqnier  (mit  Ausnahme  desjenigen  G  lexcep  uon  L  ortion  qui
g  me  deslenig  e  trouve  à  lEst  d'une  ligne  qui
Stuͤckes,  welches  fich  im  Osten  *.  lisne  9
einer  Linie  befindet,  die  den  Mar—  suit  les  consins  de  la  Pluraz,  Buskungen
  von  Muraz,  Bussy,  Pers  sy,  Pers  et  Cornier,  (#m  scront
und  Cornier  folgt,  welche  außerhalb  hors  des  limites  frangaises)  et  le
der  französischen  Grenze  liegen),  Canton  de  la  Roche  G  lerception
und  der  Kanton  de  la  Roche  (mit  des  endroits  nommés  la  Roche  et
Ausnahme  der  Ortschaften  la  Roche  Armanox  avec  leurs  districts)  reund
  Armanoy  und  ihrer  Bezirke)  steront  à  la  France.  La  frontière
werden  Frankreich  verbleiben  Der  zuivra  les  limites  de  ces  disférens
Grenzzug  wird  den  Grenzen  dieser  Cantons,  et  les  lignes  qui  sepaverschiedenen
  Kantoue  und  den  Li=  rent  les  portions  qui  demeurent
nien  folgen,  welche  die  zu  Frank=  à  la  France,  de  celles  qu’elle  ne
reich  verbleibenden  Stücke  und  die-  conserve  pas.
jenigen,  welche  es  nicht  behält,  von
einander  trennen.
8.  In  dem  Departement  von  Montblanc
  erwirbt  Frankreich  die  Unter-  .  ,,»
Praͤfectur  mit  Ausnah-  ception  des  Contons  de  IHOpital,
me  der  Kantone  de  I’Hopital,  St.  de  St.  Pierre-dalbigy,  de  la  Ro-Pierre
  d  Albigny,  de  la  Rocette  und  celle,  et  de  Monimeillant,  et  la
Montmeillant,  und  die  Unter-Prä-  Sous-  Prelecture  d'Annecy,  à  l'exfeetur
  Anneey,  mit  Ausnahme  des-  ceplhion  de  la  partie  du  Canton
jenigen  Theiles  des  Kantons  Faver—  de  Faverges  Suude  à  IEst  (Fune
ges,  welcher  östlich  einer  Linie  liegt,  ligne  qui  passe  entre  Ourechaise
die  zwischen  Ourechaise  und  Mar-  et  Marlens  du  cötée  de  la  France,
lens  auf  französischer,  und  Marthod  et  Marthod  et  Ugine  du  cöte  opund
  Ugine  auf  der  entgegengesetzten  posé,  et  qui  suit  aprés,  la  créte

S8°.  Dans  le  Departement  du  Mont-Blanc,
  la  France  aquiert  la  Sous-Prefecture
  de  Chamber),  à  lex-
        <pb n="128" />
        —.

Seite  läuft,  und  hiernächst  dem  Kamme
  der  Berge  bis  zur  Grenze  des
Kantons  Thones  folgt;  diese  Linie
wird,  mit  den  Grenzen  der  erwähnten
  Kantone,  in  der  dortigen  Gegend
den  neuen  Grenzzug  bilden.

Auf  der  Seite  der  Pprenäden  bleiben
  die  Grenzen  zwischen  den  beiden
Königreichen  Frankreich  und  Spanien
so  wie  sie  in  dem  Zeitpunkte  am  ersten
Januar  1792.  waren,  und  es  wird
von  Seiten  beider  Kronen  sofort  eine
Kommisston  mirte  ernannt  werden,  um
die  Final-Demarcation  festzustellen.

Frankreich  entsagt  allen  Souverainetäts-Lehnsherrlichkeits=
  und  Besitzrechten
  auf  alle  und  jede  außerhalb
der  oben  bezeichneten  Grenze  belegene
Länder  und  Distrikte,  Städte  und  Ortschaften:
  doch  wird  das  Fürstenthum
Monaco  in  die  Verhältnisse,  worin  es
sich  vor  dem  ersten  Januar  1792.  befunden,
  zurückgestellt.

Die  verbündeten  Höfe  sichern  Frankreich
  den  Besitz  des  Fürstenthums  Avignon,
  der  Grafschaft  Venaissin,  der
Grafschaft  Mümpelgard  und  aller  der
Enelaven  zu,  welche  ehehin  zu  Deutschland
  gehört  haben  und  in  der  obenbezeichneten
  Grenze  begriffen  sind,  sie
möögen  vor  oder  nach  dem  ersten  Januar
1792.  Frankreich  einverleibt  worden
seyn.  Die  Mächte  behalten  sich  gegenseitig
  die  völlige  Befugniß  vor,  diesen
oder  jenen  Punkt  ihrer  Staaten  welchen
  sie  ihrer  Sicherheit  zutraglich  erachten
  werden,  zu  befestigen.

Um  jede  Verletzung  von  Privat-Eigenthume
  zu  vermeiden  und  nach  den
liberalesten  Grundsätzen  die  Besitzun-120



des  montagnes  jusqu's  la  frontière
du  canton  de  Thones:  ’est  cette
ligne  qui,  avec  la  limite  des  Cantons
  mentionncds,  formera  de  ce

Cöté  la  nouvelle  fronticre.

Du  cöte  des  Pyrndes,  les  frontières
  restent  telles  qurelles  toient
entre  les  deuxt  HRoyaumes  de  France
et  dEspagne  à  Tepoque  du  premier
Janvier  1792,  et  il  sera  de  sujte
nomme  une  Commission  mixte  de  la
part  des  deux  couronnes,  pour  en
sixer  la  demarcation  linale.

La  France  renonce  à  tous  droits
de  souverainetc,  de  zuzerainetec  er
de  possession,  sur  tous  les  Pays  et
districts,  villes  et  endroils  quelcondues
  situcés  hors  de  la  frontière  cidessus
  désignde,  la  Principautée  de
Monaco  Etant  toutelois  replaccc  dans
les  rapports  on  elle  se  trouvoit  avant
le  premier  Janvier  1792.

Les  Cours  allices  assurent  à  la
France  la  possession  de  la  Principauté
  d-  Wignon,  du  Comtat  Venai.
zin,  cu  Comte  de  NMontbeliard  et
de  toutes  les  enclaves  qui  ont  appartenu
  autrelois  à  IAllemagne,  comprises
  dans  la  frontière  ci-dessus  indiqucce,
  du’elles  aient  eic  incor-Ppordes
  à  la  France  avant  ou  après
le  premier  Janvier  1792.  Les  Puissances
  se  réservent  réciproquement
la  faculté  entière  de  forüsier  tel
point  de  leurs  Etats  qu'elles  jugeront
  convenable  pour  leur  sureté.

Ponr  Citer  iloute  lésion  de
Proprictés  particuliäres,  ct  mettre
à  couvert,  daapres  les  principes  les
        <pb n="129" />
        gen  der  an  der  Grenze  wohnenden  Individuen
  sicher  zu  siellen,  werden  von
jedem  der  an  Frankreich  grenzenden
Staaten  Kommissarien  ernannt  werden,
  um  in  Gemeinschaft  mit  französischen
  Kommissarien  zur  Grenzbeziebung
  der  jederseitigen  Länder  zu  schreiten.

Sobald  die  Arbeit  dieser  Kommissarien
  beendigt  seyn  wird,  werden  Karten
  aufgenommen  und  von  den  respectiven
  Kommissarien  unterzeichnet,  und
Pfahle  errichtet  werden,  welche  die  gegenseitigen
  Grenzen  bekunden  werden.

Vierter  Artikel.

Um  die  Verbindung  zwischen  der
Stadt  Genf  und  andern  am  See  belegenen
  Theilen  des  Schweizergebietes
zu  sichern,  willigt  Frankreich  ein,  daß
der  Gebrauch  der  Straße  durch  Versoy
beiden  Ländern  gemein  sey.  ODie  beiden
  Regierungen  werden  sich  gütlich
über  die  Mittel  zur  Verhütung  des
Schleichhandels,  zur  Regulirung  des
Postenlaufes  und  zur  Instandhaltung
der  Straße  einverstehn.

Fünfter  Artikel.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Rheine,  von
dem  Punkte  an,  wo  er  schiffbar  wird,
bis  zur  See,  und  umgekehrt,  soll  frei
seyn,  in  der  Maaße,  daß  sie  niemanden
  untersagt  werden  kann,  und  man
wird  sich  bei  dem  künftigen  Kongresse
mit  den  Grundsätzen  beschäftigen,  nach
welchen  die  von  den  Ufer-Staaten  zu
erhebenden  Gefälle  auf  die  gleichmäßigste
  und  dem  Handel  aller  Nationen
  am  meisten  günstige  Weise  regulirt
werden  können.

Gleichergestalt  soll  bei  dem  künftigen
Kongresse  untersucht  und  entschieden

Jahrgang  1814.

121

plus  liberaux,  les  biens  diinvidus  domieiliés
  sur  les  frontières,  Ii  sera
nomme  par  chacun  des  Etats  limitrophes
  de  la  France,  des  Commissaires
  pour  procéder  conjointe--ment
  avec  des  Commissaires  Frangois,
à  la  delimitation  des  pays  respectifs.

Aussitöt  due  le  travail  des  Commissaires
  sera  termind,  1l  sera  dressé
des  cartes  signces  par  les  Commis--saires
  respectils,  et  placc  des  poteaux
  qui  constaleront  les  limites
réciproques.

Article  quatricme.

Pour  assurer  les  communftcations
de  la  ville  de  Gendve  avec  d’autres
parties  du  Territoire  de  la  Suisse,
situkes  sur  le  Lac,  la  France  consent
  à  ce  due  lusage  de  la  route  par
Versoy  soit  commun  aux  deux  pa)s.
Les  Gouvernemens  respechtfs  s'entendront
  à  Iamiable  sur  les  moyens  de
prévenir  la  contrebande,  et  de  reégler
  le  cours  des  postes  et  Tentrelien
de  la  route.

Article  cinquicmec.

La  navigation  sur  le  Rhin,  du
point  ou  ill  devient  navigable  jusqu'
la  mer,  ct  réciproquement,  sera  libre,
de  telle  sorte  qdwelle  ne  puisse  étre
interdite  à  persome,  et  l'on  s'occupera
  au  sutur  congrès  des  principes

d'après  lesquels  on  pourra  régler  les
droits  à  lever  par  les  Etats  riverains,
de  la  manière  la  plus  Egale  et  la  plus
favorable  au  commerce  de  toutes  les
nations.  «
11seraexaminöetdöcidödemsme
dans  le  futur  congres,  de  duelle  ma-X
        <pb n="130" />
        werden,  in  welcher  Art  die  obige  Bestimmung,
  um  das  Verkehr  zwischen
den  Völkern  zu  erleichtern  und  sie  sich,
eines  dem  andern,  immer  weniger
fremd  zu  machen,  auch  auf  alle  andern
in  ihrem  Laufe  schiffbaren  und  verschiedene
  Staaten  trennenden  oder  durchfließenden
  Ströme  ausgedehnt  werden
könne.
Sechster  Artikel.

Holland,  unter  die  Souverainetät
des  Hauses  Oranien  gestellt,  wird  einen
  Gebietszuwachs  erhalten.  Der
Titel  und  die  Ausübung  der  Souverainetät
  können  dort  in  keinem  Falle  einem
Fürsten  zukommen,  der  eine  auswärtige
Krone  trägt  oder  sie  zu  tragen  berufen
  ist.

Die  Staaten  Deutschlands  werden
unabhängig  und  durch  ein  föderatives
Band  vereiniget  seyn.

Die  Schweiz  wird,  unabhängig,  sich
selbst  zu  regieren  fortfahren.

Italien,  außerhalb  der  Grenzen  der
an  Oestreich  zurückgelangenden  Länder,
wird  aus  souverainen  Staaten  bestehn.

Siebenter  Artikel.

Die  Insel  Malta  und  ihre  Dependenzen
  sollen  zum  völligen  Eigenthume
und  mit  aller  Souverainetat  Sr.  Brittischen
  Majestät  gehören.

Achter  Artikel.

Se.  Brittische  Majestät,  indem
Sie  für  Sich  und  Ihre  Bundesgenossen
stipulirt,  verbindet  Sich,  Sr.  Allerchristlichsten
  Majestät  in  den  weiter  unten
  festgesetzten  Zeiträumen  die  Kolonien,
  Fischereien,  Komptoirs  und  Niederlassungen
  aller  Art  herauszugeben,
welche  Frankreich  am  ersten  Januar

122

nière,  pour  faciliter  les  communications
  entre  les  peuples  et  les  rendre
toujours  moins  Etrangers  les  uns  auxr
autres,  la  disposition  ci-dessus  pourra
E#re  Cgalement  Ctendue  à  tous  les
autres  fleuves,  qui,  dans  leur  cours
navigable,  scparent  ou  traversent
différens  Etats.
Article  sixième.

La  Hollande,  placce  sous  la  souverainctc
  de  la  maison  d'’Orange,  receyra
  un  accroissement  de  territcire.
Le  titre  et  T’exercice  de  la  souverainetc
  ny)  pourront  dans  aucun  cas
appartenir  à  aucun  Prince  portant
ou  appelc  à  porter  une  couronne
Etrangäre.

Les  Etats  de  IAllemagne  seront
independans  et  unis  par  un  len  1#.
dratif.

La  Suisse  independante  coniinuera
  de  se  gouverner  par  elleznéme.


L'ltalie,  hors  des  limites  des  pays
dui  reviendront  à  H  Autriche,
composce  d’  Etats  souverains.

Article  septiemec.
iile  de  Malte  et  ses  dependances
appartiendront  en  toute  propric  et
souverainete  à  S.  M.  Britannique.
Article  huitie&amp;amp;mec.

Sa  Majeste  Brilanniquc,  süpulant
Pour  Elle  et  ses  Allics,  sengage  à
restituer  à  Sa  Majeste  Tres-Chréltienne,
  dans  les  dclais  qui  seront
ci-  après  firts,  les  colonies,  pécheries,
  comptolrs  ct  établissemens  de
tout  genre  due  la  France  possedoit
au  premier  Janvier  1792.  dans  les

Sera
        <pb n="131" />
        —

1792.  in  den  Meeren  und  auf  dem  festen
  Lande  von  Amerika,  Afrika  und
Asien  besaß,  ausgenommen  jedoch  die
Inseln  Tabago  und  St.  Lucia,  Isle
de  France  und  dessen  Zubehörungen,  namentlich
  Rodrigue  und  die  Sechellen,
welche  Se.  Allerchristlichste  Majestät
mit  vollem  Eigenthume  und  aller  Souverainetät
  Sr.  Brittischen  Majestät  abtreten;
  imgleichen  denjenigen  Theil  von
St.  Domingo,  welchen  Frankreich  üm
Baseler  Frieden  cedirt  erhalten  hat,
und  den  Se.  Allerchristlichste  Majestät
Sr.  Katholischen  Majestät  zum  vollen
Eigenthume  und  mit  aller  Souverainetät
  wieder  abtreten.
Neunter  Artikel.

Se.  Majestät  der  König  von  Schweden
  und  Norwegen  willigen  im  Gefolge
der  mit  Ihren  Allürten  und  zur  Vollziehung
  des  vorhergehenden  Artikels
getroffenen  Verabredungen  ein,  daß
die  Insel  Guadeloupe  Sr.  Allerchristlichsten
  Majestät  herausgegeben  werde,
und  cediren  alle  Rechte,  die  Ihnen
an  diese  Insel  zustehen  können.

Zehnter  Artikel.

Se.  Allergetreueste  Majestät  verpflichten
  sich  im  Gefolge  der  mit  Ihren
Alliirren  und  zur  Vollziehung  des  Sten
Artikels  getroffenen  Uebereinkunft,  Sr.
Allerchristlichsten  Majestät  in  dem  unten
  bestimmten  Zeitraume  das  französische
  Guiana,  so  wie  es  am  ersten  Januar
  1792.  bestand,  herauszugeben.

Da  die  obige  Bestimmung  zur  Folge
  hat,  daß  die  zur  damaligen  Zeit
wegen  der  Grenzen  bestandene  Streitigkeit
  wieder  auflebt,  so  ist  man  übereingekommen,
  daß  diese  Streitigkeit  durch

123

mers  et  sur  les  continens  de  PAmcriqgue,
  de  IAlrique  et  de  I’Asie,  à
Tesception  toutefois  des  lles  de  Tabago
  et  de  St.  Lucie,  et  de  ile  de
France  et  de  ses  dependances,  nommement
  Rodrigue  et  les  Schhelles,
lesquelles  S8.  M.  Trés-  Chrctienne
esde  en  toute  propriet  et  souver3inetéc
  à  S.  M.  Britanniquc,  comme
aussi  de  la  partie  de  St.  Domingue,
céde  à  la  France  par  la  paix  de
Bale,  et  due  S.  M.  Tres-Chrétienne
retrocècde  à  S.  M.  Catholique  en  toute
Propricte  et  souvereinet6é.

Article  neuvième.
S.  M.,  le  Roi  de  Suède  et  de  Nor--vege,

  en  consequence  arrangemens
  pris  avec  ses  allics  et  pour
Texécuion  de  Tarticke  precscdent,

consent  à  ce  due  lile  de  la  Guadeloupe
  soit  restitukce  à  S.  M.  Tres-Chritienne.
  et  cède  tous  les  droits
qduil  peut  avoir  sur  ceite  üe.

Article  dixisme.

S.  M.  Trés-Fidéèle,  en  consedquence
  d’arrangemens  pris  avec  ses
Allics,  et  pour  exccution  de  Tarticle
8.  Fengage  à  restituer  à  S.  M.  Tres-Chrétienne
  dans  le  dcelai  ci-apreès
sixé,  la  Guiane  française,  telle  qwelle
xistoit  au  premier  Janvier  1792.

Lellet  de  la  stipulation  ci  dessus
  tant  de  faire  revivre  la  contestation
  existante  à  celte  Gpoque  au  sujet
des  limites,  il  est  convenu  que  cette
contestation  sera  terminée  par  un

X  2
        <pb n="132" />
        eine  guͤtliche  Vereinbarung  zwischen  den
beiden  Hoͤfen,  unter  der  Vermittelung
Sr.  Brittischen  Majestaͤt,  beigelegt
werden  soll.

Eilfter  Artikel.

Die  Plaͤtze  und  Forts,  welche  in
den  Colonien  und  Niederlassungen  vorhanden
  sind,  die  vermöge  der  Artikel
8.,  9.  und  10.  ESr.  Alllerchristlichsten
Mojestät  zurückgegeben  werden  sollen,
werden  in  dem  Zustande  überliefert  werden,
  in  welchem  sie  sich  in  dem  Augenblicke
  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen
  Vertrages  befinden.

Zwölfter  Artikel.

Se.  Brittische  Majestät  verpflichten
  sich;  die  Unterthanen  Sr.  Allerchristlichsten
  Majestät,  binsichtlich  des
Handels  und  der  Sicherheit  der  Personen
  und  des  Eigenthumes,  innerhalb
  der  Grenzen  der  Brittischen  Souverainetät
  auf  dem  festen  Lande  von
Indien  dieselben  Vergünstigungen,
Privilegien  und  Schutz  genießen  zu
lassen,  welche  den  am  meisten  begünstigsten
  Nationen  gegenwärkig  zugestanden
  sind  oder  werden  zugestanden  werden.
  Ihrerseits  übernehmen  Se.  Allerchristlichste
  Majestät  —  da  Ihnen  nichts
mehr  am  Herzen  liegt,  als  die  immerwährende
  Dauer  des  Friedens  zwischen
den  Kronen  Frankreich  und  England,
und  da  Sie,  so  weit  es  in  Ihrem  Vermoögen
  steht,  dazu  beitragen  wollen,  von
nun  an  von  den  Verbältnissen  beider
Völker  alles  zu  entfernen,  was  dereinst
  das  gegenseitige  gute  Vernehmen
stören  könnte  —  die  Verpflichtung,  kein
Befestigungswerk  in  den  Niederlassungen
  anzulegen,  die  Ihnen  herausgege-124



Darangement  amiable  entre  les  deux
cours,  sous  la  mediation  de  S.  Jl.

Britannique.

Article  onzieèemee.

Les  places  et  forts  existant  dans
les  colonies  et  éEtablissemens  qutdoivent
  eire  rendus  à  S.  M.  Trés-Chrr--tienne;
  en  vertu  des  articles  S.  9.  et

10.  seront  remis  dans  Télat  ou  ils  se

trouveront  au  moment  de  la  signature
du  present  Traite.

Article  douzieèeme.

Sa  Majeste  Britannique  FWengage
à  faire  jouir  les  sujets  de  S.  M.  Tres-Chrétienne,
  relativement  au  commerce
  et  à  la  sureté  de  leur  personnes
et  proprictés,  dans  les  limites  de  la
s  ouveraineté  Britannique  sur  le  continent
  des  Indes,  des  mémes  acilites,
privileges  et  protection  qui  sont  à
Présnnt  ou  seront  accordes  aux  nations
  les  plus  favorisces.  De  son
chl  S.  M.  Tres-Chrétienne,  m'ayant
rien  plus  à  cocur  due  la  perpctuite
de  la  paiz  entre  les  deux  couronnes
de  France  et  d’Angleterre,  et  voulant
  comtribucr,  autant  qu’il  est  en
Elle,  à  Ecarter  des  à  présent,  des
rapports  des  deux  peuples,
pourroit  un  jour  alterer  la  bonne
intelligence  matuelle,  sengage  à  ne
faire  aucun  ouvrage  de  fortification
dans  les  établissemens  qu  lui  doivent
GEtre  restitucés,  et  dui  sont  situcs  dans
les  limites  de  la  souverainete  Britannigne
  sur  le  continent  des  Indes,
et  à  ne  mettre  dans  ces  stablissece

  qui
        <pb n="133" />
        ben  werden  sollen  und  innerhalb  der
Grenzen  der  Brittischen  Souverainetaͤt
auf  dem  festen  Lande  von  Indien  belegen
sind,  und  in  diese  Niederlassungen  nur
die  zur  Handhabung  der  Polizei  erforderliche
  Anzahl  von  Truppen  zu  legen.
Dreizehnter  Artikel.

Was  die  Fischerei-Gerechtigkeit  der
Franzosen  auf  den  großen  Untiefen  von
Terre-Neuve,  an  den  Küsten  der  Insel
  dieses  Namens  und  der  umliegenden
Inseln  in  dem  Golfe  de  St.  Laurent
betrifft,  so  wird  alles  wieder  auf  denselben
  Fuß,  wie  im  Jahre  1792.,  gesetzt
  werden.

Vierzehnter  Artikel.

Die  Kolonien,  Komptoirs  und  Niederlassungen,
  welche  Sr.  Allerchristlichsten
  Majestät  von  Sr.  Brittischen
Majestat  oder  Ihren  Allürten  herausgegeben
  werden  sollen,  werden,  und
zwar  die  in  den  Nordischen  Meeren
und  in  den  Meeren  und  auf  dem  festen
Lande  von  America  und  Africa,  in  drei
Monaten  —  und  die  jenseits  des  Vorgebirges
  der  guten  Hofnung,  in  sechs  Monaten
  nach  der  Ratiftkation  des  gegenwärtigen
  Vertrages  überliefert  werden.

Funfzehnter  Artikel.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile
vermittelst  des  4ten  Artikels  der  Convention
  vom  23sten  des  letzt  verflossenen
  Monates  April  sich  vorbehalten  haben,
  in  dem  gegenwärtigen  definitiven
Friedenstraktate  das  Loos  der  Arsenale
und  der  bewaffneten  und  unbewaffneten
Kriegsschiffe  zu  reguliren,  welche  sich
in  den,  von  Seiten  Frankreichs  zur  Erfüllung
  des  2Aten  Artikels  jener  Convention
  überlieferten  Seeplätzen  befinden,

125

mens  due  le  nombre  de  iroupes  necessaire
  pour  le  maintien  de  la  police.


Article  treizième.

Quant  au  droit  de  péche  des
Français  sur  le  grand-banc  de  Terreneuve,
  sur  les  Ccötes  de  lile  de  ce
nom  et  des  iles  adjacentes  dans  le
Golle  de  St.  Laurent,  tout  sera  remis
sur  le  méme  pied  qu'en  1792.

Article  quatorzième.

Les  colonies,  comptoirs  et  ctablissemens
  dqui  doivem  ire  restitucs
a  S.  M.  Tres-Chrtienne  par  S.  M.
Britannique  ou  ses  allics,  seront  remis,
  savoir,  ccux  qui  sont  dans  les
mers  du  Nord  ou  dans  les  mers  et
sur  les  continens  de  IAmcriquc  et
de  IAfrique,  dans  les  trois  mois,  et
ceur  qui  sont  au  delà  du  Cep  de
Bonne-Espérance,  dans  les  six  mois
dui  suivront  la  ralilication  du  prcsent
  Traué.

Article  quinzieme.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s'étant  réservé  par  Article  4.  de  la
Convention  du  23.  Avril  dernier,  de
r#gler  dans  le  présent  Traité  de  paix
Ielinitipc  le  sort  des  arsenaux  et  des
vaisscaus  de  guerres  armés  et  non
armes  dui  se  trouvent  dans  les  places
mariltimes,  remises  par  la  France  en
exccution  de  Tarticke  2.  de  la  dite
Convention,  il  est  convenu  due  les
dits  vaisscaux  et  batimens  de  guerre
        <pb n="134" />
        so  ist  man  uͤbereingekommen,  daß  die
gedachten  bewaffneten  und  unbewaffneten
  Kriegsschiffe  und  Kriegsfahrzeuge,
desgleichen  das  Schiffsgeschuͤtz  und  die
Schiffsmunition  und  alle  Materialien
zum  Baue  und  der  Bewaffnung,  zwischen
  Frankreich  und  den  Ländern,  wo
die  Plätze  liegen,  in  dem  Verhältnisse
von  zwei  Drittheilen  für  Frankreich  und
einem  Drittheile  für  die  Mächte,  welchen
  die  besagten  Plätze  gehören  werden,
  getheilt  werden  sollen.  Die  im
Baue  begriffenen  Schiffe  und  Fahrzeu-=ge,
  welche  nicht  in  dem  Zustande  seyn
sollten,  sechs  Wochen  nach  Unterzeichnung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  in
See  gelassen  zu  werden,  sollen  für  Materialien
  angesehen,  und  als  solche,  nach
geschehener  Demolirung,  in  dem  obenbemerkten
  Verhältnisse  vertheilt  werden.

Von  beiden  Seiten  werden  Commissarien
  ernannt  werden,  um  die  Theilung
  fesizusetzen  und  eine  Zusammenstellung
  darüber  aufzunehmen,  und  die
verbündeten  Mächte  werden  Pässe  und
Geleitsbriefe  ertheilen,  um  die  Rückkehr
  der  französischen  Gewerks=  und
Seeleute  und  Offizianten  nach  Frankreich
  zu  sichern.

Die  Schiffe  und  Arsenale,  die  sich  in
den  Seeplätzen  befinden,  welche  vor
dem  23sien  April  in  die  Gewalt  der
Alliirten  gefallen  seyn  moöchten,  desgleichen
  die  Schiffe  und  Arsenale,  welche
Holland  gehörten,  und  namentlich  die
Terelflotte,  sind  unter  obigen  Bestimmungen
  nicht  begriffen.

Die  französische  Regierung  verpflichtet
  sich,  alles,  was  ihr  vermöge  der
oben  angegebenen  Bestimmungen  zu

120

comme  aussi
les  munnions
navales  et  tous  les  matcriaux  de  construction
  et  darmemens,  seront  partages
  entre  la  France  et  le  pays  on
les  places  sont  situcs,  dans  la  proportion
  de  deux  tiers  pour  la  France,
et  Tun  tiers  pour  les  Puissances  auxduelles
  les  dites  places  appartiendront.
  Seront  considdrces  comme
matériaur  et  partages  comme  tels
dans  la  proportion  ci-dessus  dnonccc,
  aprcs  avoir  Glc  demolis,  les
valsscauf  et  bällmens  en  construction,
  qui  ne  Scroient  pas  en  EStat
d’etre  mis  en  mer  six  semaines  après
la  signature  du  présent  Traitc.

armes  et  non  armes,
Tartüllerie  navale  et

Des  Comnnssaires  seront  nommés
  de  part  et  dautre  pour  arréter
le  partage  et  en  dresser  l'état;  etr
des  passeports  ou  sauf-conduits  seront
  donnés  par  les  Puissances  alhees,
  pour  assurer  le  retour  en  Franee
des  ouy'riers,  gens  de  mer  et  em-Ployés
  frangais.

Ne

Sont  compris  dans  les  stipulations


cl-dessus  les  vaisscaux  et  arexistans
  dans  les  places  madui
  seroient  tombes  au  pouvoir
  des  alliés  antérieurement  au  23.
Avril,  ni  les  vaisseaux  et  arsenauxr
dui  appartenoient  à  la  Hollande,  et
nommément  la  flotie  du  Tezel.

schaut
ritimes

Le  Gouvernement  de  France
Foblige  à  retirer  ou  à  saire  vendre
tbut  ce  qui  lui  appartiendra  par  les

I
        <pb n="135" />
        Theil  werden  wird,  binnen  drei  Monaten
  nach  bewerkstelligter  Theilung  wegzuschaffen
  oder  verkaufen  zu  lassen.
Der  Hafen  von  Antwerpen  wird
künftighin  lediglich  ein  Handelshafen

seyn.
Sechszehnter  Artikel.

Da  die  hohen  kontrahirenden  Theile
die  Spaltungen,  welche  Europa  erschüttert
  haben,  in  gänzliche  Vergessenheit
bringen  und  gebracht  wissen  wollen,  so
erkldren  und  versprechen  sie,  daß  in  den
durch  den  gegenwärtigen  Verkrag  herausgegebenen
  oder  abgetretenen  Ländern
  kein  Individuum,  wes  Standes
und  Wuürden  es  auch  sey,  für  seine  Person
  oder  an  seinem  Eigenthume  unter
irgend  einem  Vorwande,  oder  wegen
seines  Betragens  und  seiner  Meinung
in  politischen  Angelegenheiten,  oder  wegen
  seiner  Anhänglichkeit,  es  sey  an  irgend
  einen  der  kontrahirenden  Theile,
oder  an  eine  der  Regierungen,  deren
Dasein  aufgehört  hat,  oder  aus  sonst
irgend  einer  Ursache,  es  sey  denn  wegen
eingegangener  Schuldverbindlichkeiten
gegen  Individuen  oder  wegen  Handlungen,
  die  später  als  der  gegenwärtige
Vertrag  sind,  verfolgt,  beunruhigt  oder
angefochten  werden  soll.

Siebzehnter  Artikel.

In  allen  Ländern,  welche  theils
kraft  des  gegenwärtigen  Vertrages,
theils  kraft  der  in  Folge  desselben  zu
treffenden  Vereinbarungen,  andere  Beherrscher
  erhalten  oder  erhalten  sollen,
wird  den  eingebornen  und  fremden  Einwohnern,
  wes  Standes  und  Volkes  sie
sepen,  ein  sechsjähriger  Zeitraum,  von
Auswechselung  der  Ratifikationen  an

127

stipulations  ci-dessus  Enoncces,  dans
le  ddlai  de  trois  mois  après  le  partage
  eflectué.

Dorcnavant  le  port  d-Anvers  sera
  uniquement  un  port  de  commerce.


Arlicle  seizime.

Les  hautes  Parties  contractantes
voulant  mettre  et  faire  meitre  dans
un  entier  oubli  les  divisions  dui  ont
agitée  Europe,  déclarent  et  promeltent
  due,  dans  les  pays  restilués  et
céedcs  par  le  present  Traité,  aucun
indiviqu  de  queldque  classe  et  condilion
  duil  soit,  ne  pourra  éire  poursulwi,
  inquietc  ou  trouble  dans  sa
Dersonne  ou  dans  sa  propricd,  sous
aucun  prelexie,  ou  à  cause  de  sa
conduite  ou  opinion  politiqgue,  ou
de  son  altachement  soit  à  aucune
des  Parties  contraclantes,  soit  à  des
Gouvernemens  qul  ont  cessc  dezister,
  ou  pour  toute  autre  raison,  5;#
ce  west  pour  les  dettes  contractées
envers  les  indwidus,  ou  pour  des
actes  postérieurs  au  présent  Traite.

Article  dix-septicme.
Dans  tous  les  pays,  qui  doivent
ou  devront  changer  de  maitres,  tant
en  vertu  du  présent  Traid  due  des

arrangemens  qui  doiwent  étre  fais
en  conscquence,  i1  sera  accorde

aux  habilans  naturels  et  dtrangers,
de  duclqdue  condition  et  nation  duiils
s  oiemt,  un  espace  de  six  ans,  à
compter  de  Techange  des  ratilica-
        <pb n="136" />
        gerechnet,  verstattet  seyn,  um,  wenn
sie  es  angemessen  finden,  uͤber  ihr  es
sey  vor  oder  nach  dem  jetzigen  Kriege
erworbenes  Eigenthum  zu  schalten  und
sich  nach  selbstbeliebiger  Wahl  in  dieses
oder  jenes  Land  zuruͤckzuziehen.
Achtzehnter  Artikel.

Da  die  alliirten  Maͤchte  SeinerAller—
christlichsten  Majestät  einen  neuen  Beweis
  ihres  Verlangens  geben  wollen,
die  Folgen  der  durch  den  gegenwärtigen
Frieden  so  glücklich  beendigten  Unglucks-Epoche
  verschwinden  zu  lassen,  so  leisten
sie  auf  die  Totalität  der  Summen  Verzicht,
  welche  die  Staatsregierungen  aus
Kontrakten,  für  Lieferungen  oder  irgend
welche  Vorschüsse,  die  dem  französischen
Gouvernement  in  den  verschiedenen  seit
1792.  statt  gefundenen  Kriegen  geleistet
worden  sind,  an  Frankreich  zu  fordern
haben.

Ihrerseits  begeben  Sich  Se.  Allerchristlichste
  Majestät  aller  Forderungen,
  die  Sie  in  gleicher  Beziehung  wider
  die  alliirten  Mächte  sollten  anbringen
  können.  —

Zur  Vollstreckung  dieses  Artikels  verpflichten
  sich  die  hohen  kontrahirenden
Theile,  sich  wechselseitig  alle  auf  die
Schuldforderungen,  denen  sie  gegenseitig
  entsagt  haben,  sich  beziehenden
Rechtstitel,  Obligationen  und  Urkunden
  auszuhändigen.

Neunzehnter  Artikel.

Die  französische  Regierung  verpflichtet
  sich,  die  Summen  ligquidiren  und
bezahlen  zu  lassen,  von  denen  sich  finden
  möchte,  daß  sie  solche  anderweitig
in  den  Ländern  ausserhalb  ihres  Gebie-128



lions,  pour  disposer,  Fils  le  jugent
convenable,  de  leurs  propricts  acsont
  avant,  soit  depuis  la
guerre  actuelle,  el  se  retirer  dans  tel
ays  qu’il  leur  plaira  de  choisir.
Article  dix-huitième.

Les  Puissances  allices  voulant
donner  à  Sa  lajestc  Trés-Chrétienne
  un  nouveau  témoignage  de
leur  desir  de  faire  disparoitre,  autant
  quil  cst  en  Elles,  les  consd.
duences  de  I’epodue  de  malheur  #i
heureusement  terminée  par  la  présente
  paik,  renoncent  à  la  totalite
des  sommes  due  les  Gouvernemens
ont  à  réeclamer  de  la  France  à  raison
  de  contracts,  de  fournitures  ou
davances  duclconqdues,  faites  au
Gouvernement  français  dans  les  difsérentes
  guerres  qui  ont  eu  heu  depuis
  1792.

De  son  côté  Sa  Majeste  Tres-Chrétienne
  renonce  à  toute  reéclamation
  qdu’Elle  pourroit  former  contre
  les  Puissances  allices  aux  memes
titres.

En  esccution  de  cet  Article  les
hautes  Parties  contractantes  sengagent
  à  8e  remeltre  mutuellement
tous  les  titres,  obligations  et  documens

  dui  ont  rapport  aux  Crcances,
auxquelles  elles  ont  reciproquement
renoncc.

Article  dix-neuvieème.

Le  Gouvernement  français  s'engage
  à  faire  liquider  et  payer  les
sommes  quil  se  trouverot  devoir
daailleurs  dans  des  pays  hors  de  son
territore,  en  vertu  de  contracts,  ou

quises,
        <pb n="137" />
        tes  auf  den  Grund  von  Kontrakten  oder
andern  förmlichen  Verpflichtungen  schuldig
  ist,  welche  zwischen  Individuen  oder
Privat-Anstalten  und  den  französischen
Behörden  sowohl  für  Lieferungen  als
aus  Anlaß  gesetzlicher  Verbindlichkeiten
eingegangen  worden  sind.
Zwanzigster  Artikel.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  werden
  unmittelbar  nach  Auswechselung
der  Ratiftkationen  des  gegenwärtigen
Vertrages  Kommissarien  zur  Regulirung
  und  Wahrnehmung  des  Vollzuges
der  Gesammtbeit  der  in  den  1Sten  und
19#ten  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen
  ernennen.  Diese  Kommissarien
werden  sich  mit  der  Untersuchung  der
Forderungen,  von  welchen  in  dem  vorstehenden
  Artikel  die  Rede  ist,  mit  der
Liquidation  der  reclamirten  Summen
und  mit  der  Weise  beschäftigen,  welche
von  der  französischen  Regierung  zur
Berichtigung  derselben  vorgeschlagen
werden  wird.  Sie  werden  gleichermaßen

  mit  Aushändigung  der  Rechts-.

titel,  Obligationen  und  Urkunden  in
Betreff  der  Schuldforderungen  beauftragt
  werden,  auf  welche  die  hohen  kontrahirenden
  Theile  wechselfeitig  Verzicht
leisten,  dergestalt,  daß  die  Ratiftka;
tion  des  Resultates  ihrer  Arbeiten  diese
gegenseitige  Verzichtleistung  zur  Vollständigbeit
  bringt.

Ein  und  zwanzigster  Artikel.

Die  Schulden,  welche  ursprünglich
auf  die  zu  Frankreich  nicht  ferner  gehörigen
  Länder  speciell  hypothecirt  oder  für
deren  innere  Berwaltung  kontrahirt  worden
  sind,  bleiben  diesen  namlichen  Ländern
  zur  Last.  Man  wird  daher  der

Jahrgang  1811.

Fautres  engagemens  formels,  passcs
enire  des  imdiridus  ou  dls  Gtablissemens
  particuliers  autorics
frangoiscs,  tant  pour  fournitures
duà  raison  Tobh’gations  Ilgales.

et  les

Article  vingtiemc.

Les  hantes  Darlies  contractantes
nommeront  unmdiatement  apres

Techange  des  ratilications  du  procsent
  Traich,  des  Commissaires  pour
regler  et  tenir  la  main  à  I’éxCcution
de  Tensemble  des  dispositions  renfermees
  dans  les  articles  18.  et  19.
Ces  Commissaires  Foccuperont  de
examen  des  dont  il
est  parlé  dans  l'article  précédent,
de  la  liqduidation  des  sommes  rclamecs,
  et  du  mode  dont  le  GCouvernement
  Français  proposera  de  s'en
actntter.  II  seront  charges  de
méme  de  la  remise  des  türes,  obligations
  et  documens  relalils  aux
crfances  auxquelles  les  hautes  Parties
  contractantes  rdnoncent  mutuellement,
  de  manière  duc  la  ratisication
  du  rcsultat  de  leur  travall  comrclamations



pleitera  cette  rénonciation  reciproque.

Artiele  vingt-unième.
Les  dettes  spécialement  bypothéquées

  dans  leur  origine  sur  les
pays  dui,  Cessent  d’appartenir  à  la
Francenon  contractces  pour  leur
administration  intérieure,  resteront
à  lascharge  de  ces  mémes  pays.  I
sera  tenn  Compte  en  consquence

9
        <pb n="138" />
        franzoͤsischen  Regierung,  vom  22.  December
  1813an,  diejenigen  dieser  Schulden
  zu  gut  rechnen,  welche  in  Einschreibungen
  in  das  große  Buch  der  öffentlichen
  Schuld  von  Frankreich  verwandelt
worden  sind.  Die  Rechtstitel  von  den
zur  Einschreibung  vorbereiteten  und  noch
nicht  eingeschriebenen,  werden  den  Regierungen
  der  betreffenden  Länder  ausgehändigt
  werden.  Eine  Kommission
mirte  wird  die  Verzeichnisse  aller  dieser
  Schulden  anfertigen  und  feststellen.

Iwei  und  zwanzigsier  Artikel.
Der  französischen  Regierung  bleibt
an  ihrem  Theile  die  Erstattung  aller  der
Summen  zur  Last,  welche  von  Unterthanen
  der  obgedachten  Länder  in  die
französischen  Kassen  als  Kaution,  Deposita
  oder  Konsignationen  gezahlt  worden
  sind.  Gleichermaßen  sollen  die
französischen  Unterthanen,  welche  Diener
  jener  Länder  sind,  und  in  deren
Schatz  Gelder  als  Kaution,  Deposita
  oder  Konsignationen  abgeliefert
haben,  getreulich  befriediget  werben.

Drei  und  zwanzigster  Artikel.
Die  mit  keinem  baaren  Geldverkehr
beauftragte  Titularen  von  Stellen,  die
einer  Kautionsleistung  unterworfen  waren,
  sollen  mit  den  Zinsen,  bis  zur  vollständigen
  Zahlung  in  Paxis,  fünftheilweise
  und  jährlich,  vom  Dato  des  gegenwärtigen
  Traktates  an  gerechnet,
befriediget  werden.  .

In  Ansehung  der)  eine  Rechnungs-Vertretung
  auf  sich  habenden,  wird
diese  Befriedigung,  den  einzigen  Fall
einer  Veruntreuung  ausgenommen,  sp#ätestens
  sechs  Monate  nach  der  Darle-130



seul

—.

au  Couvernement  Français,  à  partir
du  22.  Decembre  1813.,  de  cclles
de  ces  dettes  qui  ont  dié  converties
en  inscriptions  au  grand  hvre  de  la
dette  publique  de  la  France.  Les
uütres  de  toutes  celles  qui  ont  e#tG
préparées  pour  Tinscription  et  n'ont
Pas  encore  Gic  inscrites,  sont  remis
au  Gouvernemens  des  pays  respectils.
  Les  d&amp;amp;tats  de  tontes  ces  detles
seront  dresscs  ct  arréics  par
Commission  mixkte.

Article  vingt-deuxiemec.

Le  Gouvernement  Français  restera
  charge  de  son  cCölé  du  reinboursement
  de  toutes  les  sommes,  versces
  par  les  sujets  des  pay)  ci-  dessus
  dans
françaises,  soit  à  titre  de  cdautionnement,
  de  déepots  ou  de  consignation.
  De  méme  les  Sujets  français
verviteurs  des  dus  pays,  qui  ont
versc  des  sommes  à  tiure  de  cautionnement,
  depots  ou  consignations
  dans  leurs  trésors  respeculs,
seront  fidclement  remboursés.

Article  vingt-troisième.

Les  ütulaires  de  places  assujetlies
  à  cautionnement,  dqui  Wonmt  pas
de  maniement  de  dniers,  deront
avcc  les

une

mentionnés,  les  caisses

rembourscs  intéréts,  jusdu'à
  parfait  payement  à  Paris,  par
cinquième  ct  par  annde,  à  partir  de
la  date  du  present  Traitc.

A  Tegard  de  ceuxr  qui  sont  comptäbles,
  e  rembourscment  commencera
  #rau  plus  tard  six  mois  apres  la
Présentation  de  leurs  comptes,  le

cas  de  malyersation  ercepté.
        <pb n="139" />
        gung  ihrer  Rechnungen  beginnen.  Der
Regierung  ihres  Landes  wird  eine  Abschrift
  der  letzten  Rechnung  zugestellt
werden,  um  ihr  zur  Auskunft  und  zum
Punkte  zu  dienen,  von  welchem  auszugehen
  ist.  )
Vier  und  zwanzigster  Artikel.
Die  gerichtlichen  Oeposita  und  die
Niederlegungen  (Consignations)  so  bei
der  Amortissements-Kasse  zur  Erfüllung
  des  Gesetzes  vom  28.  Nivose  Jahr
13.  (18.  Jannar  1805.)  gemacht  worden,
  und  wo  die  Eigemhümer  Einwohner
  der  im  Besitze  Frankreichs  nicht  ferner
  verbleibenden  Länder  sind,  werden
in  Zeit  von  einem  Jahre,  von  Auswechselung
  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  an  gerechnet,
zu  Händen  der  Behörden  jener  Länder
ausgeantwortet  werden;  ausgenommen
diejenigen  dieser  Deposita  und  Nieder—
legungen  Cconsignations),  wobei  französische
  Unterthanen  interessiren,  welchen
  Falles  sie  in  der  Amortissements-Casse
  bleiben,  um  erst  auf  die  aus  den
Entscheidungen  der  kompetenten  Behörden
  sich  ergebenden  Ausweisungen  verabfolgt
  zu  werden.  «
Fünf  und  zwanzigster  Artikel.
Die  von  Communen  und  öffentlichen
nstalten  bei  der  Caisse  de  service
und  der  Amortissementskasse,  oder  bei
jeder  andern  Staatskasse  deponirten
Fonds,  sollen,  nach  Abzug  der  etwanigen
  ihnen  gemachten  Vorschüsse  und
mit  Vorbehalt  der  vorschriftsmäßigen,
auf  diese  Fonds  von  den  Gläubigern  jener
  Communen  und  offentlichen  Anstalten
  eingelegten  Opposttionen,  denselben
Fünftheilweise  von  Jahre  zu  Jähre,

131

Une  copie  du  dernier  compte  sera
remise  au  Gouvernement  de  leur

pays,  pour  lui  servir  de  renseigne-Il
  8

ment  et  de  point  de  départ.
Article  vingt-quatrième.

Les  deépots  judiciaires  et  consignalions
  fans  dans  la  caisse  d'amortissement
  en  esccmion  de  la  loi  du
28.  Nivose  an  13.  (18.  Janvier  1805)
et  dui  appartiennent  à  des  habitans
des  pays,  due  la  France  cesse  de  posseder,
  seront  remis  dans  le  terme
d’une  annde,  à  compter  de  Téchange
des  ralilications  du  prcsent  tratt,
entre  les  mains  des  autorités  des  dits
pays,  à  Pexception  de  ceuxz  de  ces
dépots  et  consignations  qui  intéressent
  des  sujets  frangois,  dans  lequel
cas  ils  resteront  dans  la  (caisse
d'amortissement,  pour  métre  remis
que  sur  les  justisications  résultantes
des  dcisions  des  autorilés  compétentes.


Article  vingt-cin  quième.

Les  sonds  deposés  par  les  communes
  et  établissemens  publics  dans
la  caisse  de  serrice  et  dans  la  caisse
d'amortisscment,  ou  dans  toute  auire
caisse  du  Gouvernement,  leur  seront
rembourscs  par  cinquièmne,  dann6e
en  annde,  5  partir  de  la  date  du
présent  iraitc,  sous  la  dedauction
des  avances  qdui  leur.  aurojent  été
faites,  et  sauf  des  oppositions  régulières
  faites  zur  ces  fonds  par  des

92
        <pb n="140" />
        vom  Dato  des  gegenwaͤrtigen  Vertra—
ges  an  gerechnet,  zurückerstattet  werden.
Sechs  und  zwanzigster  Artikel,
Vom  ersten  Jannar  1814.  an  hört
für  das  französische  Gouvernement  die
Verbindlichkeit  auf,  irgend  einem  Individno,
  welches  nicht  mehr  französicher
  Unterthan  ist,  irgend  eine  bürgerliche,
  militairische  oder  geistliche  Besoldung,
  Gnadengehalt  und  Verabschiedungstractament
  zu  bezahlen.
Sieben  und  zwanzigster  Artikel.
Die  in  den  ehemaligen  Departements
  von  Belgien,  des  linben  Rheinufers
  und  der  Alpen,  außerhalb  der
ehemaligen  Grenzen  Frankreichs,  von
französischen  Unterthanen  unter  einem
lastigen  Titel  erworbenen  Nationaldomainen,
  sind  und  bleiben  den  Erwerbern
  gesichert.
Acht  und  zwanzigster  Artikel.
Die  Abschaffung  des  Heimfalls-Rechtes
  (droit  d’anbainc)  Abschoß-Rechtes
  (detrachion)  und  anderer  von  gleicher
  Beschaffenheit,  wird  in  den  Ländern,
  die  sie  gegensellig  mit  Frankreich
stipulirt  haben  oder  die  mit  selbigem
ehehin  vereint  waren,  ausdrücklich  beibehalten.

Neun  und  zwanzigster  Artikel.
Die  französische  Regierung  verpflichtel
  sich,  die  Verschreibungen  und  andefzre
  Rechtstitel  herausgeben  zu  lassen,
welche  in  den  von  den  französischen
Heeren  und  Verwaltungen  besetzten
Prooinzen  möchten  weggenommen  worden
  seyn,  und  falls  die  Herausgabe  derselben
  nicht  zu  bewerkstelligen  seyn  sollte,
  sind  und  bleiben  diese  Verschreibungen
  und  Rechtstitel  null  und  nichtig.

créanciers  des  dites  Communes  et  des
dits  établissemens  publics.
Article  vingt-sixiemc.

A  dater  du  prenner  Janvier  1814
le  Gouvernement  Françals  cesse  d'étre
chargG  du  payement  de  toute  penmilitaire
  et  ccclslassion

  civile,

tique;  solde  de  retraite,  et  traitement

  de  résorme,  à  tout  individu
qui  se  trouve  n'etre  blus  sujet  kran-Cals.


Article  ringt-seplicmec.

Les  domalnes  nallonang  act#uls  à
titre  oncreuxk  par  des  sujets  lrancais
dans  les  dl-devant  Départemens  da
la  Belgiquc,  de  la  rive  gauche  du
Ehin  et  Albes,  hors  des  autcichnes

  lunnes  de  la  France,  sont  ét

des

demeurent  garantis  aux  acquéreurs.
Article  vingt-huitième.
L'abolition  droits  d'aubaine
2
de  detraction  et  autres  de  la  méngte.

des

nalure  dans  les  paxs  qui  l'ont  reci—

proquement  stipulée  avec  la  Franco,

ou  qui  lui  avoient  precéde  inment  #tee

rGumis,  Cot

OFDresscment  mainle

muc.

Article  vingt-neuvieme.
Le  Gouvernement  Frangçais
gage  à  faire  restiner  les  obllgations
et  autres  türes  dui  auroicnt  d#e  saisis
dans  les  provinces  occupées  par  les
armées  ou  administrations  francaises,

s  CII-Onl

  la  restitution

et  dans  le  cas  no
pourroit  en  Glre  ellectude,  ces  obligalions

  ct  titres  sont  et  (lemenren:

ancantis.
        <pb n="141" />
        133

Dreißigster  Artikel.

Die  zu  entrichtenden  Summen  für
alle  noch  nicht  beendigten,  oder  nach
dem  3  1sten  Dezember  1812.  beendigten
Arbeiten  zum  allgemeinen  Besten  auf
dem  Rheine  und  in  den  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  von  Frankreich  losgetrennten
  Departements,  fallen  den
künftigen  Landesbesitzern  zur  Last,  und
sollen  durch  die  mit  der  Liquidation  der
Landesschulden  beauftragte  Kommission
liquidirt  werden.

Ein  und  dreißigster  Artikel.

Die  Archive,  Karten,  Pläne  und
Urkunden  aller  Art,  welche  den  abgekretenen
  Landern  gehören  oder  die  Verwaltung
  derselben  betreffen,  sollen
gleichzeitig  mit  den  Ländern  selbst,  oder
wenn  dieses  nicht  möglich  seyn  sollte,
binnen  einer  Frist,  die  nicht  länger  als
sechs  Monate  nach  der  Uebergabe  der
Länder  seyn  darf,  getreulich  ausgeliefert
  werden.

Diese  Bestimmung  fendet  auf  die
Archive,  Karten  und  Platten  Anwendung,
  welche  in  den  von  den  verschiedenen
  Armeen  vornbergehend  besetzten
Ländern  mögen  fortgenommen  worden
seyn.

Zwei  und  dreißigster  Artikel.

Binnen  einer  zweimonatlichen  Frist
werden  alle  von  einer  oder  der  andern
Seite  in  den  gegenwärtigen  Krieg  verwickelt
  gewesene  Mächte  Bevollmächtigte
  nach  Wien  senden,  um  auf  einem
allgemeinen  Kongresse  die  Vereinbarungen
  in  Richtigkeit  zu  bringen,  durch
welche  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  vervollständigt
werden  sollen.

–  ——

Article  trentièmee.

Les  sommes  qui  seront  dues  pour
tous  les  travaux  d'utilité  publique
non  encore  terminées  ou  terminés
postecrieurement  au  31.  Decembre
1812  sur  le  Rbin  el#  dans  les  Departemens
  dstaches  de  la  France  par  le
Drésent  Trait#,  Passeront  à  la  charge
des  futinrs  possesscurs  du  territoire,
et  seront  lilmdes  par  la  Commission
  chargee  de  la  liquidation  des
deites  des  pays.

Article  trenic-unieme.

Les  archives,  cartes,  plans  ei
documens  duelconqdues  apparienant
aus  pPpoys  Cdes  0u  concernant  leur
adliministralion,  lidelement
rendus  en  meme  tems  duc  les  pays,
ou  si  cela  Gloit  impossible,  dans  un
deélai  qui  ne  pourra  dire  de  plus  de
six  mois  après  la  remise  des  pays

scront

mames.

Celie  slipulolion  est  applicable
aux  archives,  cartes  ct  planches  qui
pourroient  avoir  Ete  cnlevé#es  dans

les  bays  momentancment  occupeés  par
les  illGrentes  armcs.

Article  trente-deuxieme.

Dans  le  (laolai  de  deux  mois,  toutes
les  Puissances  ont  lc  engageecs
de  Part  et  d’autre  dans  la  prcsene
guerre,  Pienipotendans


qui
enverront  des
tiaires  à  Vienne,  pour  regler,
un  congres  gendral,  les  arrangem  ens
dm  dolvent  completter  les  disposilions

  du  presem  Trailé.
        <pb n="142" />
        —  134

Drei  und  dreißigster  Artikel.
Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen
  Vertrages  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  desselben  soll  binnen
vierzehntägiger  Frist,  und  wo  möglich
früher  erfolgen.  "“

Zu  Urkunde  dessen  haben  ihn  die
beiderseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  mit  ihrem  Wappen  besiegelt.


Geschehen  zu  Paris  den  dreißigsten
Mai  des  Jahres  Christi  Cin  Tausend
acht  hundert  und  vierzehn.

(L.  S.)  Carl  August
Freiherr  v.  Hardenberg.

(L.  S.)  Carl  Wilhelm
Freiherr  v.  Humboldt.

(L.  S.)  der  Prinz
von  Benevent.

Article  trente-troisièéme.

Le  present  Traitée  sera  ratilic  et
les  ratilçations  en  seront  échangées
dans  le  delai  de  quinze  jours  ou  plutöt
  si  faire  se  peut.

En  fois  de  quoi  les  Plenipotentiaires
  respectifs  ont  signe  et  y  ont
apposc  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Paris  le  trente  Mai  an  de
grace  Mil-huit-Cent-quatorze.

(L.  S)  Charles  Auguste
Baron  de  Mardenerg.

(L.  S.)  C#arles  Cuflaume

Bauron  de  Humboldt.
(L.  S)  Le  Prince

de  Bemnbenzk.
        <pb n="143" />
        Additioneller  Artikel.

Obgleich  der  zu  Basel  den  5ten  April
1795.  geschlossene  Friedens-Vertrag,
der  zu  Tilsit  vom  ten  Juli  1807.,  die
Pariser  Konvention  vom  20sten  September
  1808.,  so  wie  alle  seit  dem  Baseler
  Frieden  zwischen  Preußen  und
Frankreich  geschloßene  Konventionen
und  Verhandlungen  aller  Art  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  schon  an  und
für  sich  null  und  nichtig  geworden,  so
haben  gleichwohl  die  hohen  kontrabirenden
  Theile  zweckmäßig  erachtet,  noch
ausdruͤcklich  zu  erklaͤren,  daß  die  ge—
dachten  Traktaten  in  allen  ihren  so—
wohl  oͤffentlichen  als  geheimen  Artikeln
aufhoͤren  verbindlich  zu  seyn,  und  die
Kontrahenten  gegenseitig  sich  jeglichen
Rechtes  begeben  und  von  jeglicher  Verbindlichkeit

  lossagen,  die  daraus  fließen

könnten.

Se.  Allerchristlichste  Majestat  verspricht,
  daß  die  wider  französtsche  oder
vermeintlich  französische  im  Diensie  Sr.
Preußischen  Majestät  befindliche  oder
befindlich  gewesene  Unterthanen  ergangenen
  Decrete,  gleichwie  die  etwanigen
zur  Vollstreckung  derselben  gefällten
Urtelssprüche  ohne  Wirkung  bleiben
sollen.

Der  gegenwärtige  additionnelle  Ariikel
  soll  dieselbe  Kraft  und  Gültigkeit
haben,  als  wenn  er  von  Wort  zu  Wort
dem  Haupt-Tractate  vom  heutigen
Tage  einverleibt  wäre.  Seine  Ratifikation
  und  die  Auswechselung  der  Ra-Article

  additjonnel.

Quoiqdue  le  Traitd  de  paix  conclu
à  Bale  le  5.  Avril  1795,  celui  de
Tilsit  du  9.  Juillet  1807,  la  Convention
  de  Paris  du  20.  Sepiembre
1808,  einsi  due  toutes  les  Conventions
  et  Actes  quelconques  conclus
depuis  la  paiz  de  Bäle  enire  la  Prusse
et  la  France  soyent  dchà  annulls
de  fait  par  le  présent  Trai,  les
hautes  Parties  contractantes  ont  juge
  ndanmois  à  propos  de  dclarer
encore  expresscment,  qdue  les  dits
Traites  Cessem  deére  obligatoires,
Ppour  tous  leurs  arlicles  tant  patents
duc  secrets,  et  qwelles  #rnoncent

mutuellement  à  tout  droit  et  se  degagent
  de  toute  obligation  qui  pourrolent

  en  decouler.

S.  M.  Tres-Chrétienne  promet
due  les  decréets  portées  contre  des
sujets  frangois  ou  reputcs  frangois,
ctant  ou  ayant  eic  au  service  de
S.  M.  Prussienne,  demeureront  sans
ellets,  ainsi  duc  les  jugemens,  qui
ont  pu  Eire  rendus  en  exccution  de
ces  decréts.

Le  présent  articke  addiionnel
aura  la  méme  force  ct  valcur  que
s'il  CEtolt  inserc  mot  à  mot  au  Trait
patent  de  ce  jour.  II  sera  rauié  et
les  ratilicalions  en  scront  Cchangees
en  méme  tems.
        <pb n="144" />
        e

tifikationen  desselben  wird  gleichzeitig
erfolgen.  Zu  dessen  Urkunde  haben  ihn
die  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  un—
terzeichnet,  und  mit  ihren  Wappen
besiegelt.

Geschehen  zu  Paris  den  dreißigsten

Mai  des  Jahres  Christi  Ein  Tausend

Acht  Hundert  und  vierzehn.
(L.  S.)  Carl  August
Freiherr  v.  Hardenberg.

(L.  S.)  Carl  Wilhelm
Freiherr  v.  Humboldt.

(L.  S.)  der  Prinz
von  Benevent.

136

En  foi  de  duoi  les  Plenipotentiaires
  respectifs  Fom  signée  et.  y  ont
apposc  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Paris  le  trente  Mai  l’an
de  grace  Mil-huit-Cent-quatorze.

(I.  S.)  Charles  Auguste
Baron  de  Ilardenberg.

(L.  S)  Charles  Guiillaume
Baron  de  Ilumboldt.

L.  S.)  Le  Prince

de  Bensvenk.

(No.  255.)
        <pb n="145" />
        137

(No.  255.)  Friedens-Traktat  zwischen  Setner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen

und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Dännemark.

August  1814.

Im  Namen  der  Allerheiligsten  und
untheilbaren  Dreieinigkeit.

S.  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Se.  Majestät  der  König  von  Dännemark,
  von  gleichem  Verlangen  beseelt,
  zwischen  Ihren  beiderseitigen
Staaten  den  Frieden,  die  Einigkeit
und  das  gute  Vernehmen  wieder  herzustellen,
  welche  unglücklicher  Weise
unterbrochen  gewesen  sind,  haben  zu
dem  Ende  Bevollmächtigte  ernannt  und
authorisirt;  nämlich:  Se.  Magjesiaät
der  König  von  Preußen,  den  Fürsten
von  Hardenberg,  Ihren  Staatskanzler,
  Ritter  des  großen  schwarzen  und
rothen  Adlerordens,  des  preußischen
Johanniter-Ordens  und  des  eisernen
Kreuzes,  des  russischen  St.  Andreas-,
St.  Alerander-Newski,  und  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Großkreuz
des  hungarischen  St.  Stephansordens,
der  Ehrenlegion,  des  spanischen  St.
Karls-,  des  schwedischen  Seraphinen-,
würtembergschen  goldnen  Adler-Ordens
  und  mehrerer  andern;  und  Se.
Majestät  der  König  von  Dännemark,
den  Herrn  Christian  Heinrich  August
Grafen  von  Hardenberg-Reventlow,
Hofjagermeister,  Kammerherrn,  Großkreuz
  des  Danebrogordens,  und  Inhaber
  des  Verdienstkreuzes  dieses  Ordens;
  welche,  nach  Auswechselung
Jahrgang  1814.

Vom  2östen

Au  nom  de  la  t#rés-sainte  et  indi-Visible
  Trinitc.

*  Majeste  le  Roi  de  Drusse  et  Sa
Majeste  le  Roi  de  Danemarc,  6galement
  animés  du  desir,  de  rétablir
entre  Leurs  Etats  respectifs  la  paitz,
Punion  et  la  bonne  intelligence,  qui
ont  malheurcusement  ete  interrom-Pues,
  ont  pour  cet  effet  nommé  et
autorisé  des  Plnipotentiaires;  savoir
Sa  Majeste  le  Roi  de  Prussc,  le  Prince
de  Hardenberg,  Son  Ccharcelier
d’Etat,  chevalier  du  grand  ordre  de
Taigle  noire,  de  Taigle  rouge,  de
celui  de  St.  Jean  et  de  la  croix  de  fer
de  Prusse;  de  ceux  de  St.  André,  de
St.  Alexandre-Newski  et  de  Ste.  Anne
de  premiere  classe  de  Russie,  grandcrox
  de  lordre  de  St.  Etienne  de
Hongrie,  grand-  aigie  de  la  Legion
d’honneur,  grand-Croix  de  Tordre
de  St.  Charles  dEspagne,  de  celui
des  Seraphins  de  Sucde,  de  Teigle
tor  de  Wurlemberg  et  de  plusieurs
autres;  et  Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemarc,

  le  Sicur  Chrrtien  Henri
Auguste  Comte  de  Hardenberg-Reventlow,
  Veneur  de  la  cour,  Chambellan,
  grand-Croix  de  Lordre  de
Danchrogue,  et  ddeoré  de  la  croix
de  mérie  de  cei  ordre;  lesquels  apres
Techange  de  leurs  Pleinspouvoirs  re-3
        <pb n="146" />
        138  —

ihrer  beiderseitigen  in  guter  und  gehb  specufs,  troupés  en  bonne  et  dus

riger  Form  befundenen  Vollmachten
über  folgende  Artikel  übereingekommen
sind:

Erster  Artikel.

Zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  und  Sr.  Majestät  dem
Könige  von  Dännemark  soll  hinführo
Friede,  Freundschaft  und  gutes  Vernehmen
  sepn.  Die  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  werden  auf  die  Erhaltung
  einer  vollkommenen  Eintracht
zwischen  Ihren  beiderseitigen  Staaten
und  Unterthanen  die  größte  Aufmerksamkeit
  richten,  und  sorgfaltig  alles
vermeiden,  was  die  so  glücklich  wieder
hergestellte  Einigkeit  stören  könnte.

Sweiter  Artikel.

Alle  zwischen  Preußen  und  Dännemark
  und  deren  beiderseitigen  Unterthanen
  bestandene  Verhältnisse  sollen,
vom  Tage  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen
  Vertrags  an,  auf  den
Fuß  wieder  hergestellt  seyn,  worauf
sie  sich  vor  dem  letzten  Kriege  befanden.

Dritter  Artibel.

Um  den  Handelsverhältnissen  beider
  Länder  mehr  Ausdehnung  zu  geben,
werden  Ihre  Majestäten  sofort  einen
auf  Grundlagen,  die  wechselseitige  Vorheile
  gewähren,  sich  stützenden  Handungs-Vertrag
  schließen.

Vierter  Artikel.
Die  hohen  kontrahirenden  Theile

forme,  sont  des  articles

Sulvans:

convenus

Article  premier.

Il  y  aura  à  Iavenir  paid,  amitic
et  bonne  intelligence  entre  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Hlajeste
le  Koi  de  Danemarc.  Les  deux  hautes
  Parties  contractantes  apporteront
la  plus  grande  attention  à  maintenir
une  parfaite  harmonie  entre  Leurs
Etats  et  Leurs  sujets  respectifs,  et
éviteront  soigneusement  tout  ce  qui

pourrait  altérer  lunion  si  heureusement
  retablie.

Article  second.

Toutes  les  relalions  qdui  existaient
enire  la  Prusse  et  le  Danemarc  et
Leurs  sujets  respectils,  seront  retablies,
  à  dater  du  jour  de  la  Signature
du  Présent  traitc,  sur  le  pied  on  elles
se  trouvaient  avant  la  dernièrc  guerre.

Article  troisiemc.

An  de  donner  plus  ChGtendue
aux  relations  commerciales  entre  les
deux  pays,
ront  incessamment  un  traitd  de  com
merce,  fondeé  sur  des  bases  rciproduement
  avantageuses.

Leurs  Majestées  conclu-Article

  quatrième.

Les  hautes  Parties  contractantes
        <pb n="147" />
        —  —

bestaͤtigen  alle  Bestimmungen  der  zu
Paris  den  zweiten  Juni  unterzeichneten
vorlaͤufigen  Uebereinkunft,  und  insbe—
sondre  diejenigen,  welche  fesisetzen,  daß
die  Forderungen,  welche  Ihre  beiderseitigen
  Unterthanen,  es  sey  gegen  die
preußische  oder  gegen  die  dänische  Regierung
  aufzubringen  haben  mochten,
der  Untersuchung  und  Cutscheidung
einer  Commission  mirte  zugewiesen
werden  sollen,  welche  zu  dem  Ende
zu  Kopenhagen  unmittelbar  nach  der
Ratiftkation  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zusammentreten  soll.

Fünfter  Artikel.

Da  Se.  Mazjestät  der  König  von
Dännemark,  Norwegen  an  Schweden
abgetreten  haben,  so  werden  Se.  Majestät
  der  König  von  Preußen  gemeinschaftlich
  mit  Schweden,  Rußlaud  und
England  ihre  guten  Dienste  anwenden,
um  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Oännemark
  eine  angemessene  Entschädigung,
außer  dem  Ihnen  von  Schweden  abgetretenen
  Pommern,  zu  verschaffen.

Sechster  Artibel.

Die  Ratifikation  des  gegenwärtigen
  Vertrags  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  desselben  soll  binnen
sechs  Wochen  vom  Tage  der  Unterzeichnung
  an,  oder  wo  möglich  fruher
  erfolgen.

Zu  Urkunge  dessen  haben  Wir  Unterzeichnete,
  in  Kraft  unserer  Vollmachten,
  den  gegenwärtigen  Vertrag  un-139



Conlirment  tontes  les  dispositions  de
la  convention  provwisoire,  signce  à
Paris  le  deux  Juin  et  en  parlicuher
celles  qui  determinent  due  les  veclamations,
  due  Leurs  sujets  respectils
  pourraient  former,  soit  contre
le  gouvernement  Prussien,  soit  contre
  le  Gouvernement  Danois,  doivent
  ire  renvoy#ees  à  lexamen  et  à
la  dérision  June  commission  miste,
qui  se  rdunira  pour  cct  effet  à  Copenhaegie
  immediatement  aprés  le
ralilication  du  préscmt  traut.

Article  cinquième.

Sa  lajeste  le  Koi  de  Danemarc
ayant  céedc  la  Norvége  à  la  Suede,
Sa  Majesic  le  Roi  de  Prusse  emploiera
  conjointement  avec  la  Suede,
la  Russie  et  IAngleterre,  Ses  bons
ollices,  pour  procurer  à  Sa  Ilajestc
le  Roi  de  Danemarc  une  indemnité
convenable,  en  oulre  de  la  Pomceranic,
  qui  lui  a  cté  cdee  par  la

Suède.

Article  sixième.

Le  présent  Traité  sera  ratific  ct
les  ratisications  en  seront  échangees
dans  de  scmaines  à
compter  du  jour  de  la  signaturc,
ou  Plutöt  si  faire  se  peut.

l'es  pace  six

En  foi  de  quoi  nous  Soussignés
  en  vertu  de  nos  pleinpouvoirs
avons  signc  le  Présent  Traité  et  y
        <pb n="148" />
        —  140  —

terzeichnet,  und  mit  unsern  Wappen  avons  apposé  le  cachet  de  nos

besiegelt.  armes.
Geschehen  zu  Berlin  t,  den  fünf  Fait  à  Berlin  ce  vingt-Cind  Aout
und  zwanzigsten  August  1814.  1814.
(L.  S.)  Carl  August  (L.  S.)  Charles  Auguste
Fürst  von  Hardenberg.  Prince  de  Hardenberg.

(L.  S.)  Christian  Heinrich  August  (L.  S.)  Chrézen  Henrz-I#guste.
Graf  v.  Hardenberg--Reventlow.  Comtedellardenberg  Iteoentlow.
        <pb n="149" />
        —  141  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

—  —  —  ——  2

a——

No.  18.  *.

—  —-.—

 

 

(No.  256.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
  und  Altenburgischen  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit.
  Vom  27sten  November  1814.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  dem  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen
  und  Altenburgischen  Gouvernement  dahin  übereingekommen  ist,
gegenseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrtgeld  aufzuheben;  so  erklären  jetzt  beide
gedachte  Regierungen,  daß:

1.

bei  keinem  Vermbgensausgang  aus  den  Königlich-Preußischen  Landen  in  die
Herzoglich-Sachsen-Gothaische  und  Altenburgische  Lande,  oder  aus  diesen  in
jene,  es  mag  sich  solcher  Ausgang  durch  Auswanderung  oder  Erbschaft,  oder
Legat,  oder  Brautschatz,  oder  Schenkung  oder  auf  andere  Art  ergeben,  irgend
ein  Abschoß  (gabella  hereditaria)  oder  Abfahrtgeld  (census  emigrationis)
erhoben  werden  soll.

2

Daß  die  vorstehend  besiimmte  Freizügigkeit,  sich  sowohl  auf  denjenigen
Abschoß,  und  auf  dasjenige  Abfahrtgeld,  welche  in  die  landesherrlichen  Kassen
fließen  würden,  als  auf  denjenigen  Abschoß  und  auf  dasjenige  Abfahrtgeld
erstrecken  soll,  welche  in  die  Kassen  der  Städte,  Märkte,  Kämmereien,  Stifter,
  Klöster,  Gotteshäuser,  Patrimonialgerichte  und  Korporationen  fließen
würden.  Die  Rittergutsbefitzer  in  den  beiderseitigen  respectiven  Königlich-Preußischen
  und  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen  und  Altenburgischen  Landen,
werden  demnach,  gleich  allen  Privatberechtigten  in  den  gedachten  Landen,  der
gegenwärtigen  Vereinbarung  untergeordnet,  und  dürfen  bei  Exportationen  in
die  gegenseitigen  vorbenannten  Lande,  weder  Abschoß  noch  Abfahrtgeld  fordern,
  noch  nehmen.

Tahrgang  1814.  Aa  3.  Daß

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Dezember  1814.)
        <pb n="150" />
        —  142  —

3.

Daß  die  Bestimmungen  der  oben  siehenden  Artikel  1  und  2  sich  auf
alle  jetzo  pendente  und  auf  alle  künftige  Fälle  erstrecken  sollen.

4.

Daß  die  Freizuͤgigkeit,  welche  im  obigen  Asten,  2ten  und  Zten  Artikel
bestimmt  ist,  sich  nur  auf  das  Vermoͤgen  beziehen  soll.

Es  bleiben  demnach,  dieses  Uebereinkommens  ungeachtet,  diejenigen
Koͤniglich--Preußischen,  und  diejenigen  Herzoglich-Sachsen-Gothaischen  und
Altenburgischen  Gesetze  in  ihrer  Kraft  bestehen,  welche  die  Person  des  Auswandernden,
  seine  persönliche  Pflichten,  seine  Verpflichtungen  zum  Kriegsdienste
  betreffen,  und  welche  jeden  Unterthan  bei  Strafe  auffordern,  vor  der
Auswanderung  um  die  Bewilligung  derselben,  seinen  Landesherrn,  der  vorgeschriebenen
  Ordnung  gemäß,  zu  bitten.

Es  wird  auch  für  die  Zukunft  in  dieser  Materie  der  Gesetze,  über  die
Mlicht  zum  Kriegsdienste  und  über  die  persönlichen  Pflichten  des  Auswandernden,
  keine  der  beiden,  die  gegenwärtige  Erklärung  abgebenden  Regierungen,
  in  Ansehung  der  Gesetzgebung  in  den  respectiven  Staaten  beschränkt.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Gotha  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  gesammten  Königlich-Preußischen  und  Herzoglich=
  Sachsen-Gothaischen  und  Altenburgischen  Landen  haben.

Wien,  den  27sten  November  1814.

Der  Staatskanzler
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.

 

 

(No.  257.)
        <pb n="151" />
        —  143  —

(No.  257.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten  Dezember  1814.,  betreffend  die
Verpflichtungen  der  Agnaten  gegen  die  weibliche  Descendenz  eines
Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche  Nachkommenschaft  in  dem  letzten
Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben  ist.

Z.  dem  durch  den  Frieden  vom  30sten  Mai  d.  J.  beendigten  Kriege  war  die
ganze  dienstfaͤhige  Jugend  des  Koͤnigreichs  vom  17ten  bis  zum  2asten  Jahre
aufgerufen;  Vater  und  Sohn  hatten  also  keine  Wahl,  wenn  der  Sohn  in
diesem  Alter  stand;  es  galt  keine  Rücksicht  auf  Lehns-Succession  oder  andere
Familienumstände.  Diejenigen  Agnaten,  welche  nach  dem  Tode  des  Vaters
zur  Lehns-Succession  gelangen,  weil  die  männliche  Nachkommenschafe  des
Vaters  aus  dem  letzten  Kriege  nicht  wieder  zurückgekehrt  ist,  würden  aller
Wahrscheinlichkett  nach,  niemals  dazu  gekommen  sepn,  wenn  es  dem  Vater,
wie  sonst,  freigestanden  hätte,  seinen  herangewachsenen  Sohn,  oder  auch  nur
einen  von  mehreren,  zurückzubehalten:  und  da  die  Töchter  des  jetzigen  Lehnsbesitzers
  mit  dem  Tode  ihrer  Brüder  im  Kriege  auch  die  Aussicht  auf  brüderliche
Unterstützung  verlieren,  weil  das  Lehn  nach  des  Vaters  Tode  entfernten  Verwandten
  zufällt;  so  ist  es  billig,  daß  die  succedirenden  Agnaten  den  Nachtheil,  den
die  Töchter  des  jetzigen  Lehnsbesitzers  erleiden,  mit  dem  Vortheil  ausgleichen,
den  ihnen  der  letzte  Krieg  ganz  unerwartet  zugeführt  hat.  Dem  zufolge  setze
Ich  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  22sten  October  c.  hierdurch  fest:
daß  die  weibliche  Descendenz  eines  Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche
  Nachkommenschaft  in  dem  letzten  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben
oder  an  den  im  Gefecht  empfangenen  Wunden  gestorben  ist,  von  den  in
das  Lehn  succedirenden  Agnaten  noch  einmal  so  viel  aus  dem  Lehn  erhalten
  soll,  als  sie,  nach  dem  Ableben  ihres  Vaters  würde  empfangen
haben,  wenn  dessen  männliche  Descendenz  zur  Succession  gelangt  wäre.
Hiernach  werden  Sie  das  Erforderliche  verfügen  und  den  Domherrn
von  Britzke,  so  wie  den  Carl  Wilhelm  Ferdinand  von  Britzke,
auf  die  anliegenden  Gesuche  bescheiden.
Wien,  den  13t6en  Dezember  1814.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Schuckmann.

zu  Berlin.
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
