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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.</title>
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            <idno>gs_preussen_1815</idno>
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        Geset-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

1815.

 

 

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  26sten  Janar  1815.  bis  zum  9ten
November  1815.  mit  Inbegriff  von  2  Verordnungen  aus
dem  Jahre  1814.

(Von  No.  258.  bis  No.  312.)

No.  1.  bis  indl.  15.

 

Berlin,  1
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Oberbefbuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz=  Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1815.
enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben

  zu
Berlin.

ZSInh  a  l  t.

JNo.
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

 

30.  Okt.
1814.

24.  Dez.

1814.

26.  Jan.
4815.

1.  Febr.

 

46.  Febr-1815.


44.  März

20.  April

 

Allerhöchste  Kabinetsorder  an  das  Kriegsministerium,
  daß  Vergehen,  welche  Kassation  oder
Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  rechtlich
nach  sich  ziehen,  den  Verlust  der  Denkmünze
für  die  Jahre  4813.  und  4814.  zur  Folge
haben  sollen  .  ...

Allerhöchste  Kabinetsorder  an  den  Fürsten  Staatskanzler
  in  Betreff  des  Verlustes  der  Denkmünze
für  die  Jahre  1813.  und  1844.  bei  den  aus

dem  Militair  entlassenen  Individunn

Verordnung  über  die  Servis-Einrichtung  der
Haupt=  und  Residenzstadt  Berllin

Deklaration,  betreffend  den  §.  4.  des  Edikts  vom
Tten  September  1811.  über  die  Finanzen  des
Staats  und  das  Abgaben-System  und  der  §.S.
13.  und  folgenden  des  Reglements  für  die
Brauer,  Branntweinbrenner,  Bäcker,  Mehlhändler
  und  übrigen  städtischen  Getreide-Konsumenten
  vom  28sten  Mätz  1787.

Allerhöchste  Kabinetsorder  an  das  Staatsministerium,
  daß  Niemand  eine  die  Hälfte  seines  Vermogens
  übersteigende  Kaution  für  Kasenbediente
  2c.  machen  ool  ..

Patent  zur  Publikation  der  neuen  Auflage  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  für  die  Preußischen
Staaten  und  des  Anhanges  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung

X

 

Aller-258



259

260

261
        <pb n="4" />
        —  2

IV

 

 

 

 

Vertrag

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.  J  No.
des  ben  zu  Inh  al  t.  des  des  Ge-eSeite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.  setzes.
4—;=  —
7.  Febr.  14.  März  Allerhöchste  Kabinetsorder  an  den  Fürsten  Staatskanzler,
  betreffend  die  Bestimmung:  daß  die
Denkmünzen,  welche  für  den  letztbeendigten
Krieg  gestiftet  worden,  nach  dem  Tode  ihrer
Besitzer  bei  den  Kirchspielen,  zu  welchen  die
Verstorbenen  gehörten,  aufbewahrt  werden  sollen  2  263  10
4.  März  —  —  Verordnung  wegen  Eaaltung  der  Grund-Eigenthümer
  ...  2  264  11
—  —  —  —  Anderweite  Verordnung  wegen  Vergütung  der
Kriegsleistunen  .....  2  265  14
—  —  148.  —  Verordnung  wegen  erweiterter  Realisation  der
noch  im  Umlauf  besindlichen  Tiesor-  und  Thalerschein
  ...  .  266  17
3.  April  20.  April.  Verordnung  wegen  des  Vertches  mit  der  Bank  5  272  30
5.  —  118.  —  Patent  wegen  Besitznahme  der  Herzogthümer  Cleve,
Berg,  Geldern,  des  Fürstenthums  Moers  und
der  Grafschaften  Essen  und  Werden  4  267  21
—  —  —  —  Patent  wegen  Besitznahme  des  Großherzogthums
Nieder-Rhen  4  268  23
—  —.—  AMllerhöchster  Zuruf  an  die  Einwohner  der  mit  der
Preußischen  Monarchie  vereinigten  Rheinländer  4  269  25
7.  —  —  —  Verordnung  wegen  der  in  den  Steuern  zu  zahlenden
  Tresor=  und  Thalerscheien  4  270  27
—  —  20.  —  Ullerhöchster  Aufruf  an  das  Volll  273  32
—  —  —  HVerordnung  wegen  Bewaffnung  der  Freiwilligen  5  274  34
47.  —20.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  den,  über  die  Aufhebung
  der  Bayonner  Konvention  mit  dem  Kaiserlich
  -Russischen  Hofe  am  30sten  Mäs  d.
geschlossenen  Vertrag  ..  6  275  37
30.  —  68.  Juli.  Verordnung  wegen  verbesserter  Eineichtung.  der
Provinzial-Behörden  ..  9  287  85
        <pb n="5" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben

  zu
Berlin.

Inh  a  l  t.

No.
des

Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

3.  Mai

17.

18.

 

29.  Juli.

5.  August

20.  Mai

27.

15.  Juni

 

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Rußland,  in  Betreff
  des  Herzogthums  Warschr  .

Vertrag  zwischen  Preußen,  Oestreich  und  Rußland,
  in  Betreff  der  freien  Stadt  Krakau.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verpflichtung  der
Staatsbeamten  zum  Militairdienstt

Patent  wegen  der  Besitznahme  des  an  Preußen
zurückfallenden  Theiles  des  Herzogthums  Warschau



Allerhöchster  Zuruf  an  die  Einwohner  des  %%
herzogthums  Poaosen  ..

Allerhöchsier  Zuruf  an  die  Einwohner  der  :  Sobt
und  des  Gebiets  von  Danzig,  des  Culmschen
und  Michelauschen  Kreises,  und  an  die  Einwohner
  der  Stadt  und  des  Gebiets  von  Thorn

Verordnung  wegen  des  Landsturms  und  des  zweiten
  Aufgebots  der  Landwehr

Edikt  wegen  Bestimmung  der  vorläufigen  Vopälnisse
  zwischen  Gläubigern  und  ihren  mit  Grundeigenthum
  angesessenen  Schuldnern  in  den  an
Preußen  zurückgefallenen  polnischen  Provinzen

Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  die  Begünstigung,
welche  der  weiblichen  Descendenz  eines  Mannlehns-Besitzers,
  dessen  männliche  Nachkommenschaft
  in  dem  letzten  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben,
  verliehen  ist,  auch  auf  die  Fideikommisse
  ausgedehnt  werden  sooooll(

Friedens=  und  Freundschaftsvertrag  zwischen  Sr.
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Sr.
Majestät  dem  Könige  von  Sachsen.

Eides  -Entlassung  der  Bewohner  des  abgetretenen
Theils  des  Königreichs  Sachsen,  Seitens  Sr.
Majestät  des  Königs  von  Sachsen

Patent

 

11

12

 

295

296

276

277

278

279

280

288

289

281

282

 

128

161

41

47

49

102

S.

76
        <pb n="6" />
        Datum
des
Gesetzes.

 

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  al  t.

Jo.
des

Stücks.

No.)
des  Gesetzes.


Seite.

 

22.  Mai

23.  —

7.  Juni

21.  —

 

15.  Juni

16.  Sept.

□

.  Juli

15.  Juni

8.  Juli

15.  —

29.  —

19.  Okt.

 

Patent  wegen  Besitzergreifung  des  mit  der  Preußischen
  Monarchie  vereinigten  Antheils  von
Sachsen  ........

Allerhöchster  Zuruf  an  die  Einwoher  des  Preußischen
  Sachsen.  ..  .

Patent  wegen  Einrichtung  des  Iopothekenneiene
in  den  mit  den  Preußischen  Staaten  wieder  vereinigten

  Provinzen  jenseits  der  Elbe  und  Weser

Verordnung  über  die  zu  bildende  Repräsentation
des  Volks

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  der  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts
  Pars  II.  Tit.  S8.  §.  850.  wegen  der  Sicht
der  Wechsel.

Verordnung  wegen  uchehunn  der  seit  1811.

mit  der  Herzoglich-Anhalt  -Bernburgschen  Regierung
  bestehenden  Freizügigkeits-Uebereinkunft
auf  sämmtliche  jetzige  Preußische  Staaten

Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Tragens

  ehemaliger  Weibälizer  Orden  und  Chrenzeicheen
  .  ..

Verordnung,  betreffend  die  Verhältnise  der  vormals
  unmittelbaren  deutschen  Reichsflände  in
den  Preußischen  Staaten

Edikt,  betreffend  die  Einführung  einer  neurevidirten
  Taxe  für  die  Medizinal-Personen

Patent  wegen  Vesitzergreifung  der  oranischen  Erbländer
  oder  für  dieselben  erhaltenen  Aequivalent


Patent  wegen  Besitzergreifung  der  mit  dem  Preu—
ßischen  Staate  wieder  vereinigten  vormals  Preu—
ßischen  Provinzen  im  Nieder-  und  Hbersächsschen
  Kreise  .  .

Potent

 

13

11

10

u

14

298

290

293

285

286

291

292

294

302

 

 

81

185

103

125

84

105

109

126

193
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des

Gesetzes.

 

21.  Juni

12.  Juli

31.

6.  Aug.

17.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

-□

Iuhal  t.

No.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

 

19.  Okt.

5.  Aug.

16.  Sept.

21.  Nov.-19.

  Okt.

 

Patent  wegen  Besitzergreifung  der  mit  der  Preu—
ßischen  Monarchie  wieder  vereinigten  Westphälischen
  Länder  mit  Einschluß  der  t  dazwischen  liegenden
  Enklaben  .

Bekanntmachung,  betreffend,  daß  das  Tragen  des

Ordens  der  Ehrenlegion  mit  dem  Bildniß  Napoleons
  gleich  den  Wessphällscen  Ehrenzeichen
verboten  seyn  soll

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  auf  die
Handelsleute  zu  Danzig  und  Ekbing  ausgedehnte
Befugniß,  mit  Ausländern  über  die  künftigen

Produkte  ihrer  Güter  gültige  Verpfändungskontrakte

  abzuschließen  .  ..  ...

Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  die  in  die  Regi—
menter  getretenen  Freiwilligen  mit  den  der  Jä—
ger-Abtheilungen  gleiche  Rechte  genießen  sollen

Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  das  für  die  Provinz
  Cleve-Berg  zu  etablirende  Ober-Landes-Gericht
  in  der  Stadt  Cleve  seinen  Sitz  nehmen
soll  r'  r  4  0  4  0  e  4  r  ·  ·  ri  r□i  rG

Publikations-Patent,  betreffend  die  Einführung
allgemeiner  Gebühren  -Taxen  für  Ober=  und
Untergerichte  und  für  Justizkommissarien  und
Notarien  in  den  Preußischen  Staaten

Allerhöchste  Kabinetsorder  in  Beziehung  auf  die
testamentarischen  Dispost  itionen  der  Militair—
personen  ........

Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  der  Einwirkung
des  Chefs  der  Justiz  in  die  formellen  Verfü—
gungen  der  Gerichtsbehörden

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Festsetzung:
  in  welchem  Fall  die  den  vormaligen
Inhabern  von  Präbenden  bewilligte  Absindung

auch

 

14

12

13

13

13

14

14

303

297

299

300

301

308

304

305

 

 

195

184

1900

191

192

197

198
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege—  No.o.
des  ben  zu  Inhal  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.
auch  außerhalb  des  Landes  verzehrt  werden
dürsfe  ..  .....  14  306  193
19.  Sept.  21.  Nov.  J  Patent  wegen  Besitzergreifung  des  mit  der  Preu—
ßischen  Monarchie  vereinigten  Herzogthums
Pommern  und  Fürstenthums  Rügen  45  300  203
25.  —  —  —  Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Vermessung  der
Schiffe  und  der  darnach  zu  regulirenden  Abgann::
  45  310  205
27.  —  19.  Okt.  Verordnung  wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen
  aus  dem  Zeitraum  vom  1sten  März  1812.
bis  Isten  Januar  18138.  14  307  199
4.  Okt.21.  Nov.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  zu  Veränderungen
  an  öffentlichen  Gebäuden  oder
Denkmälern  einzuholende  Genehmigung.  15  311  206
9.  Nov..—  aAllerhöchste  Deklaration,  den  8.  1054.  Tit.  XX.
Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts  über
fleischliche  Verbrechen  betreffend  15  312  207
        <pb n="9" />
        —  1  —
Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

——-—

—

————  —  No.  1.  —

 

 

——-—

(No.  258.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  an  das  Krieges-Ministerium  vom  30sten  Oktober
·  1814.,  daß  Vergehen,  welche  Kassation  oder  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  rechtlich  nach  sich  ziehen,  den  Verlust  der  Denkmuͤnze
für  die  Jahre  1813  und  1814.  zur  Folge  haben  sollen.

Ar#  die  hierbei  zurückgehende  Anfrage  des  General-Majors  Decker,  bestimme
  Ich,  daß  Vergehen,  welche  Kassation  oder  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande
  rechtlich  nach  sich  ziehen,  den  Verlust  der  Denkmünze  für  die
Kriegesjahre  1813  und  1814.  zur  Folge  haben  sollen.  In  solchen  Fällen
ist  also  das  Erkenntniß  auch  hierauf  zu  richten,  und  die  Denkmönze  durch
das  Regiment  an  die  General-Ordens-Commisston  einzusenden.  Wenn
aber  bei  geringern  Vergehen,  außer  dem  Verlust  des  Nationalabzeichens,
nur  auf  Festungsstrafe  in  der  Strafabtheilung  eines  Garnison-Bataillons
zu  erkennen  ist,  so  soll  das  Erkenntniß  zwar  ebenfalls  auf  den  Verlust  der
Denkmunze  gerichtet,  die  letztere  aber  bei  dem  Regimente  aufbewahrt,  und
im  Fall  der  Sträfling  nach  ausgestandener  Strafe,  wegen  bewiesener  Besserung
  zur  Versetzung  in  die  iste  Klasse  des  Soldatenstandes  in  Vorschlag
gebracht  wird,  jedesmal  bemerkt  werden,  ob  er  der  Denkmünze  für  den
Krieg  verlustig  erklärt  worden  sey,  damit  demnächst  von  Mir  bestimmt  werden
  kann,  ob  er  der  Wiedererlangung  derselben  würdig  ist  oder  nicht.  Ich
trage  dem  Krieges-Ministerio  auf,  diese  Bestimmung  den  kommandirenden
Generalen,  den  Militair-Gouvernements,  dem  General-Auditoriate  und  der
General-Ordens-Commission  zur  Nachricht  bekannt  zu  machen.

Wien,  den  30sten  Oktober  1814.
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Krieges-Ministerium.

7—[MlhsX———

 

Fahrgang  1815.  A  ([No.  259.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  Februar  1815.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

(No.  259.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  an  den  Staatskanzler  Fuͤrsten  von  Hardenberg
vom  24sten  Dezember  1814.,  in  Betreff  des  Verlustes  der  Denkmünze
  für  die  Jahre  1813  und  1844.  bei  den  aus  dem  Militair
entlassenen  Individuen.

Ich  habe  bereits  am  30sten  Oktober  c.  die  Militair-Behörden  mit  Anweisung
  versehen,  wie  es  bei  Militairpersonen  mit  dem  Verlust  der  Denkmünze
  für  die  Jahre  1813  und  1844.  gehalten  werden  soll;  da  aber  hierüber
  auch  in  Ansehung  der  aus  dem  Militair  entlassenen  Individuen  eine
Bestimmung  nöthig  wird,  so  mögen  Sie  die  Cioil-Gerichte  anweisen  lassen,
bei  Vergehungen  vormaliger  Militairpersonen,  welche  Kassation,  imgleichen
Zuchthaus  oder  Festungsarrest  mit  Strafarbeit  nach  sich  ziehen,  das  Erkenntniß
  mit  auf  den  Verlust  dieser  Denkmünzen  zu  richten.

Wien,  den  24sten  Dezember  1814.

6  Friedrich  Wilhelm.

An  .
den  Staatskanzler  Fuͤrsten  von  Hardenberg.

 

(No.  260.)
        <pb n="11" />
        —  3  —

(Jo.  260.)  Verordnung  über  die  Servis-Einrichtung  der  Haupt=  und  Residenzstadt
Berlin.  Vom  26sten  Januar  1815.c.

2.
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  hierdurch:

daß  bis  zur  allgemeinen  Reform  des  Serviswesens,  wie  Wir  solches
nach  den  Edikten  über  die  Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben=Sysiem
  vom  27sten  Oktober  1810.  und  7ten  September  4811.  beabsichtiget,
  in  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  folgende  vorläufige
  Einrichtungen  statt  finden  sollen.

J.

Soll  es  wegen  der  nach  dem  Regulatio  vom  17ten  Maͤrz  1810.  auf
Servis  gesetzten  Militairpersonen  bei  der  Ordre  vom  Züsten  Dezember  1810.
sein  Bewenden  behalten,  und  ihnen,  außer  dem  vollen  Servis,  der  reglementsmaßige
  Feuerungsbedarf  verabreicht  werden,  dagegen  aber  aller  weitere
Anspruch  wegen  vorgeblicher  Unzulänglichkeit  des  Servis  resp.  auf  Natural=Quartier
  oder  Zuschuß  wegfallen;  jedoch  soll

II.

den  Staabs-Capitainen  oder  Staabs-Rittmeistern  und  den  übrigen  Militairpersonen
  gleicher  oder  unterer  Grade,  welche  statt  des  Natural-Quartiers
Servis  zu  empfangen  haben,  wegen  des  fortdauernden  Steigens  der  Miethen,
von  der  Stadtgemeinde  ein  Zuschuß  gereicht  werden,  welchen  Wir  hiermit
auf  Ein  Drittel  des  reglementsmäßigen  Servis  bestimmen.

III.

Die  Verabreichung  des  Feuerungsbedarfs  aus  den  Domanial-Forsten
wird  auch  auf  die  Beweibten  aus  der  Klasse  der  zum  Natural-Quartier  berechtigten
  Militairpersonen  ausgedehnt,  und  sollen  dieselben  ebenfalls  gehalten
sepn,  gegen  den  reglementsmaßigen  Servis  und  einen  Zuschuß  aus  der  Orts-Serois-Kasse,
  der  auf  Sechs  Groschen  monatlich  für  jeden  der  beiden  Eheleute
  und  Drei  Groschen  für  jedes  Kind  bestimmt  wird,  für  ihr  Unterkommen
  selbst  zu  sorgen;  dergestalt,  daß  sie  vom  isten  Januar  d.  J.  auf  Natural-Quartier
  keinen  Anspruch  weiter  haben.  1

Unsere  Ministerial-Behörden  sollen  jedoch  Sorge  tragen,  daß  denj.
gen,  welche  keine  Gelegenheit  zum  Unterkommen  finden  möchten,  dieselbe

A2  eine)
        <pb n="12" />
        —  4  —

einer  dazu  eingerichteten  Kaserne  angewiesen  werde.  Auch  versteht  sich  von
selbst,  daß  die  vorbestimmten  Vortheile  blos  denjenigen  Beweibten  zu  statten
kommen,  welche  sich  vor  dem  isten  Januar  1810.  verheirathet  haben;  später
Verheirathete  haben  blos  Anspruch  auf  Natural-Quartier  für  ihre  Person,  oder
auf  den  reglementsmäßigen  Servis.

IV.

Genehmigen  Wir,  daß  zur  Deckung  der  örtlichen  Servislasten,  der
weiterhin  bestimmten  Ausgleichung  der  Natural-Eingquartierung,  imgleichen
der  bisher  von  den  Miethern  zur  Nacht-Wacht-Kasse  entrichteten  Beitrage,
vom  isten  Oktober  v.  J.  ab,  neben  dem  hergebrachten  Haus-Serois,  welcher
  auch  fernerweitig  mit  Vier  Prozent  des  Miethsertrages  zu  erheben  ist,
eine  Wohnungs=  oder  Miethssteuer  mit  Acht  und  Ein  Drittel  Prozent  des
Miethsbetrages  erhoben  werde,  und  zwar:

1.  von  allen  Gebäuden  und  Gelassen  ohne  Unterschied,  ob  sie  zum  landwirthschaftlichen
  oder  städtischen  Gewerbsbetriebe  oder  blos  zur  Wohnung
  dienen;  auch  mit  Einschluß  der  Gärten,  welche  ihrer  Hauptbestimmung
  nach  zur  Annehmlichkeit  der  Wohnungen  benutzt  und  unterhalten
  werden;

2.  sowohl  von  den  Eigenthümern  wegen  der  von  ihnen  selbst  bewohnten  und
benutzten  Theile  ihrer  Grundstücke,  als  von  den  Miethern  und  von  den
Inhabern  der  Dienstwohnungen,  so  weit  das  ihnen  eingeraumte  Lokal
zu  ihrem  persönlichen  Gebrauch  bestimmt  ist.

3.  Befreit  von  der  Miethssteuer  bleiben:

a)  die  Bewohner  Unserer,  imgleichen  der  den  Prinzen  und  Prinzessinnen
  des  Königlichen  Hauses  zugehörigen  oder  eingerdumten  Schlösser
und  Wohnungen;

b)  das  Gesandschaftspersonal  fremder  Mächte;

c)  die  zum  Servis-Empfange  oder  Natural-Quartier  berechtigten
Militair  Personen,  und  auf  gleiche  Bedingung  die  am  Orte  sich
aufhaltenden  Frauen  und  Kinder  abwesender  Militair-Personen;

0)  alle  diefenigen,  welche  weder  Bürger  noch  Schutzverwandte  der
Stadt  sind;

IO.  diejenigen,  welche  von  Almosen  leben;

f)  die  öffentlichen  Anstalten,  wegen  der  zu  ihren  besondern  Zwecken
benutzten  Lokale,

V.  Behält
        <pb n="13" />
        —  5  —

V.
Behlt  es  bei  der  bestehenden  Verfassung  sein  Bewenden  nach  welcher
die  Friedens-  Einquartierung  den  Hauseigenthümern  ohne  Konkurrenz  der  Miether
  zu  Last  fällt.

Wir  wollen  jedoch  geschehen  lassen,  daß  den  Hauseigenthümern  vom
1sten  November  v.  J.  ab,  aus  dem  Ertrage  der  Haus=  und  Miethssteuer  zu
ihrer  Entschädigung  und  Ausgleichung  wegen  des.  Standquartiers  der  Unter-Offiziere
  und  Gemeinen,  außer  dem  reglemenksinäßigen  Servis  von  Zwolf
Groschen  ein  Zuschuß  von  Sechs  Groschen  monatlich  gezahlt  werde.

Diese  Vergütung  kann  aber  auf  die  außerordentliche  Einquartierung  zur
Reoüezeit,  oder  bei  anderen  Zusammenziehungen  der  Truppen  nicht  ausgedehm
werden.  Es  soll  jedoch  der  Stadtgemeinde  unbenommen  bleiben,  sowohl  für
diesen  Fall,  als  wegen  der  oben  bestimmten  Vergütung  für  die  Einquartierung
des  gewöhnlichen  Garnisonstandes,  eine  weitere  Ausgleichung  der  Hauseigenthümer
  unter  einander,  durch  Beiträge,  welche  die  Letzteren  allein  aufzubringen
  haben,  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  zu
beschließen.

Hiernach  hat  Unser  Staats-Ministerium  das  Weitere  auszuführen.

Gegeben  Wien,  den  26sfden  Januar  1815.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

(No.  261.)
        <pb n="14" />
        (No.  261.)  Deklaration  vom  1sten  Februay  1815.,  betreffend  den  §.  4.  des  Edikts  vom
##ten  September  1811.  über  die  Finanzen  des  Staats  und  das  Abgaben-System
  und  der  §§.  13.  und  folgenden  des  Reglements  für  die  Brauer,
Branntweinbrenner,  Bäcker,  Mehlhändler  und  übrigen  städtischen  Getreide=Konsumenten
  vom  28sten  März  1787.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  zur  Erledigung  der  Zweifel,  welche  über  die  Anwendbarkeit  des  §.  4.
des  Finanz-Edikts  vom  7ten  September  1811  und  der  ##.  13  und  folgenden
des  Reglements  für  die  städtischen  Brauer,  Brenner  und  Bäcker  vom  28sten
März  1787.  entstanden  sind,  folgende  nahere  Bestimmungen  deshalb  zu  erlassen
  nöthig  gefunden.

#  .

Derjenige  Müller,  welcher  Malz  zum  Bierbrauen,  oder  zur  Essig-Fabrikation
  für  Bewohner  des  platten  Landes  ohne  Steuerquittung  annimmt,
verfällt  in  die  gesetzliche  Strafe,  gleichviel,  ob  das  Malz  bei  der  Entdeckung
der  Defraudation,

noch  in  Körnern  vorhanden,  oder  zur  Verarbeitung  aufgeschüttet,  oder
schon  geschrooten  ist.

Kömmt  Malz  zur  Mühle,

worauf  keine  Steuerquittung,  oder  eine  ungültige  oder  nur  eine  solche  beigebracht
  wird,  welche  mit  der  Quantität  oder  Qualität  des  Malzes  nicht
genau  übereinstimmt;

so  liegt  dem  Müller  ob,  die  Vorschriften  des  Land-Konsumtions-Steuer-Reglements
  vom  28sten  Oktober  1810.  V.  9.  zu  befolgen,  widrigenfalls  er  die
gesetzliche  Strafe  verwirkt  hat.  Diese  ist  für  jeden  Kontraventionsfall  in  dem
Edikte  vom  7ten  September  1811.  zwar  auf  300  Rthlr.  bestimmt.

Da  jedoch  diese  Strafe  bei  unbedentenden  Gegenständen  außer  Verhältniß
  steht;  so  will  Ich  sie  hiermit  aufheben,  und  verordnen:

daß  der  Müller  wegen  der  Kontravention  mit  Malz  zum  Brauen,  oder
zur  Essig-Fabrikation  stets  in  das  Doppelte  derjenigen  Geldstrafe  genommen
  werden  soll,  welche  der  Eigenthümer  des  Malzes  im  ersten  Oefraudationsfalle
  gesetzlich  verwirkt  haben  würde,  wenn  dieser  der  Defraudation
  der  Gefälle  vollständig  überwiesen  werden  könnte.
        <pb n="15" />
        —  7  —

In  gleicher  Art  sollen  diejenigen.  Müller  bestraft  werden,  welche  unversteuertes
  Branntweinschroot  für  die  Bewohner  des  platten  Landes  verfertigen,
  oder  unversteuertes  Getreide  zu  diesem  Behuf  von  ihnen  annehmen.

Im  Wiederholungsfalle  treten  die  nemlichen  Geldstrafen  ein,  mit  der
in  dem  Land-Konsumtions-Steuer-Reglement  vom  28sten  Oktober  1810.  J.
14.  Litt.  g.  vorgeschriebenen  Verwarnung,  welche  im  dritten  Wiederholungsfalle
  zu  vollziehen  ist.

1

§.  2.

Wer  die  Vorschriften  des  Reglements,  für  die  städtischen  Brauer,  Brenner
  2c.  2c.  von  28sten  März  1787.  W.  13.  86.  und  99.  unbefolgt  läßt,
und  unversteuertes  Getreide  aus  der  Stadt  oder  Vorstadt  nach  einer  Stadt,
oder  einer  nur  eine  Meile  von  der  Stadt  belegenen  Landmühle  schafft,  zahlt
für  jeden  Scheffel  Braumalz  Drei  Thaler,  eben  so  viel  für  jeden  Scheffel
Branntwein=  oder  Futterschroot,  von  den  übrigen  Getreidearten  zu  Mehl,
Stärke  und  Puder  der  Gewerbetreibende  Zwei  Thaler,  der  Nicht-Gewerbetreibende
  hingegen  Einen  Thaler  Strafe  für  jeden  Scheffel.

Neben  diesen  Strafen  trikt  jedesmal  die  Konfiskation  des  Malzes  oder
Getreides  ein.

Im  Wiederholungsfalle,  werden  die  Strafen  nach  den  Bestimmungen
des  gedachten  Reglements  vom  28sten  März  1787.  verschärft.

Futter  und  Branntweinschroot,  auch  Braumalz  dürfen  eben  so  wenig
auf  entferntere  Mühlen  ohne  Steuerquittung  geschafft  werden,  widrigenfalls
die  gesetzliche  Defraudationsstrafe  Anwendung  findet.

Dagegen  soll  es  den  Bäckern  größerer  Städte  frei  stehen,  das  in  der
Stadt  gekaufte  Getreide,  welches  sie  auf  Mühlen  abzumahlen  genöthigt  sind,
die  mehr  als  eine  Meile  entfernt  liegen,  unversteuert  dahin  zu  bringen,  wenn
sie  den  benöthigten  Erlaubnißschein  des  Aceise-Amts  ihres  Wohnorts  gelöset
haben,  welches  bei  Vermeidung  von  16  Gr.  Strafe  für  jeden  Scheffel  ohne
Unterschied  des  Getreides  vor  dessen  Versendung  geschehen  muß.

Wird  von  ihnen  Getreide  auf  dem  platten  Lande  aufgekauft,  und  dasselbe
sofort  zum  Vermahlen  auf  eine  ländliche  von  ihrem  Wohnorte  über  eine  Meile
entfernte  Mühle  gebracht,  so  bedarf  es  auch  der  Voraus-Versteuerung  nicht,
sondern  nur  der  Lösung  eines  Erlaubnißscheins  bei  dem  nächsten  Accise-Amte,
welcher  bei  Vermeidung  der  geordneten  Strafe  zu  10  Gr.  für  jeden  Scheffel,
ohne  Unterschied  des  Getreides,  binnen  acht  und  vierzig  Stunden  beigeschafft
werden  muß.  Die  ländlichen  Müller  dürfen  ohne  Aceisequittung  weder  siädtisches
  Malz  noch  Getreide  zu  Branntwein  und  Futterschroot  annehmen,  und

ohne
        <pb n="16" />
        —  8  —

ohne  Erlaubnißschein  kein  Getreide  zu  Mehl,)  Grütze,  Graupen,  Puder
und  Stärke  für  städtische  Bewohner  vermahlen,  ja  selbst  dieses  nicht  änger
  als  acht  und  vierzig  Stunden  auf  der  Mühle  behalten,  ohne  dem
nächsten  Aceise-Amte  davon  Anzeige  zu  machen.

Ländliche,  nur  eine  Meile  von  der  nächsten  Skadt  entfernte  Müller,
dürfen  selbst  auch  Getreide  zu  Mehl  u.  s.  w.  nicht  ohne  Accisequittuug  annehmen.
  Jede  Contravention  gegen  diese  Vorschriften  soll  geahndet  werden,  mit

Fünf  Thalern  für  den  Scheffel  Malz  oder  Getreide  zu  Branntwein  und
Futterschroot,  «

und  mit

Zwei  Thalern  fuͤr  den  Scheffel  Getreide,  welcher  zu  anderen  Muͤhlen—
Fabrikaten  verarbeitet,  oder  laͤnger  als  acht  und  vierzig  Stunden  auf
der  Muͤhle  belassen  wird,  ohne  die  vorgeschriebene  Anzeige  davon  zu
machen.

Hiernach  haben  sich  saͤmmtliche  Behoͤrden  zu  achten.
Gegeben  Wien,  den  Asten  Februar  1815.

Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.
        <pb n="17" />
        —  9  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

JNo.  2

-

 

 

 

 

(No.  262.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  an  das  Staats-Ministerium  vom  2ten  Februar
1815.,  daß  Niemand  eine  die  Hälfte  seines  Vermögens  übersteigende
Kaution  für  Kassenbediente  2c.  machen  soll.

E.  tritt  jetzt  zum  öftern  der  Fall  ein,  daß  diejenigen,  welche  für  Verwalter
  von  Kassen  oder  anderem  Staats-Vermögen  Kaution  geleistet  haben,
bei  entstandenen  Defekten,  diese  Kaution  nicht  anders,  als  mit  ihrem  gänzlichen
  Ruin,  verlieren  können,  und  dieser  Umstand  hat  von  Zeit  zu  Zeit  die
Niederschlagung  mehrerer  nicht  unbedeutender  Defekt-Summen  veranlaßt.
Dem  soll  für  die  Folge  dadurch  begegnet  werden,  daß  Niemand  eine  die  Hälfte
seines  Vermögens  übersteigende  Kaution  für  einen  Kassenbedienten,  oder  für
andere  Verwalter  von  Staatsvermögen  machen  darf;  indem  man  sich  nur  in
diesem  Falle  ohne  Härte  gegen  den  Bürgen  an  die  bestellte  Kaution  halten
kann.  Eine  Nachweisung  des  Vermögens  von  Seiten  des  Caventen  ist  hierbei
  nicht  nöthig;  es  ist  hinreichend,  wenn  er  bei  der  Kautionsleistung  versichert,
  daß  der  Betrag  der  Kaution  die  Hälfte  seines  Vermögens  nicht  übersteige,
  und  ihm  dabei  bekannt  gemacht  wird,  daß  er  mil  dieser  Versicherung
zugleich  auf  alle  und  jede  Nachsicht  bei  der  etwanigen  Einziehung  der  bestellten
  Kaution  Verzicht  leiste.  Das  Staats-Ministerium  hat  hiernach  das
Erforderliche  für  künftige  Fälle  zu  verfügen.

Wien,  den  2ten  Februar  1815.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staats-Ministerium.

 

Tahrgang  4815.  B  (No.  263.)

4

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  März  1815.)
        <pb n="18" />
        —  10  —

MNo.  263.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  an  den  Staatskanzler  Fuͤrsten  von  Hardenberg,
betreffend  die  Bestimmung,  daß  die  Denkmuͤnzen,  welche  fuͤr  den  letztbeendigten
  Krieg  gestiftet  worden,  nach  dem  Tode  ihrer  Besitzer,  bei  den
Kirchspielen,  zu  welchen  die  Verstorbenen  gehörten,  aufbewahrt  werden
sollen.  Vom  7ten  Februar  1815.

U.  das  Andenken  derer,  welche  an  dem  letztbeendigten  Kriege  Theil  genommen,
  möglichst  zu  erhalten,  bestimme  Ich  hierdurch:  daß  die  Denkmünzen,
  welche  Ich  für  diesen  Krieg  gestiftet  hbabe,  nach  dem  Tode  ihrer  Besitzer,
  bei  den  Kirchspielen,  zu  welchen  die  Verstorbenen  gehörten,  aufbewahrt
  werden  sollen.  Eben  so  sind  von  allen  Besitzern  der  Denkmünze  (sobald
  sie  das  stehende  Heer  verlassen)  in  den  Kirchspielen  Namens-Verzeichnisse
  zu  führen,  welche  ganz  einfach  angefertigt,  zur  besseren  Uebersicht  in
den  Sacristeien  angeheftet  werden  sollen.  Wer  nach  der  Verordnung  vom
30sten  Oktober  v.  J.  der  Denkmunze  verlustig  geht,  wird  aus  dem  Verzeichnisse
  gestrichen,  und  die  Denkmünze  mus  in  solchem  Fall  an  die  General-Ordens-Kommission
  durch  die  Ortsbehörde  eingesandt  werden.  Ich  überlasse
  Ihnen,  zur  Ausführung  dieses  Beschlusses,  die  nöthigen  Bekanntmachungen
  und  Verfügungen.

Wien,  den  7t#en  Februar  1815.  .
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Fürsten  von  Hardenberg.

 

No.  264.)
        <pb n="19" />
        —  11  —

(JJo.  264)  Verordnung  wegen  Erhaltung  der  Grund-Eigenthümer.  Vom  4sten
März  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

haben  durch  Unsere  Ordre  vom  Zten  Juni  v.  J.  (No.  229.  der  Gesetzsammlung)
  in  Rücksicht  auf  die  Verpflichtungen  der  Grundbesitzer  gegen  ihre  Gläubiger
  diejenigen  Bestimmungen  getroffen,  welche  Wir  zur  Aufrechthaltung  der
Grundbesitzer  hinreichend  bielten.

Die  Berichte  Unserer  Behörden  über  den  gegenwärtigen  Zustand  des
Grund-Eigenthums  haben  Uns  jedoch  überzeugt,  daß  eine  wesentlichere  Hülfe
nöthig  sey,  und  da  Wir  erwogen  haben,  daß  die  Drangsale  des  Krieges
vorzüglich  das  Grund-Eigenthum  zerrüttet,  daß  es  vorzüglich  die  Kräfte  des
Grund-Eigenthums  gewesen,  durch  deren  Verwendung  in  die  Kosten  des
Krieges,  die  Unabhängigkeit  des  Vaterlandes  wieder  erstritten  worden,  daß
den  Grundbesitzern  bei  weitem  nicht  alle  Kriegsleistungen  und  Beschädigungen
  durch  die  Staatskasse  vergütet  werden  können,  und  daß  durch  den  Uebergang
  des  größten  Theils  alles  Land-Eigenthums  in  fremde  Hände  als  nothwendige
  Folge  der  Subhastationen,  große  Nachtheile  entstehen,  und  auf  die
Eigenthümlichkeit  des  Volks  verderblich  eingewirkt  werden  würde;  so  verordnen

  Wir  hierdurch:
&amp;amp;.  q

Daß  vorjetzt,  weder  wegen  Kapital  noch  wegen  der  bis  zum  24  sten  Juni
1814.  rückständig  gebliebenen  Zinsen,  Exekution  gegen  Grundbesitzer  verfügt
oder  vollstreckt,  jede  wegen  Kapital  oder  Zinsen-Rückstand  bis  24  stten  Juni
v.  J.  verhängte  Sequestration  eines  Grundstücks  aufgehoben,  und  jede  dieserhalb,
  nicht  aber  wegen  eröffneten  Konkurses  verfügte  Subhastation  des
verschuldeten  Grundstücks  nur  bis  zur  Adjudikation  fortgesetzt,  dann  aber  der
Zuschlag  suspendirt  werden  soll,  bis  Wir  wegen  dieses  ganzen,  die  allgemeine
  Wohlfahrt  so  nahe  angehenden  Gegenstandes,  anderweitige  Verordnung
  ergehen  lassen.

Unser  Staats-Ministerium  isi  beauftragt,  nach  erfolgter  gründlicher
Berathung  mit  den  Provinzial-Behörden  und  den  Landes-Repräsentanten,
über  die  zur  Konservation  der  Grundbesitzer  zu  nehmenden  Maaßregeln,  und
spätestens  bis  zum  1sien  Juli  d.  J.  ein  vollständiges  Gutachten,  welches  sich
gleichfalls  auf  die  mit  Unserer  Monarchie  wieder  vereinigten  und  die  neu  erworbenen
  Provinzen  erstrecken  soll,  zum  Behuf  eines  alsdann  unverzüglich,
spätestens  in  6  Monaten,  zu  publizirenden  Gesetzes  vorzulegen.

B  2  S.  2.
        <pb n="20" />
        —  12  —

ß.  2.

In  Rücksicht  der  wieder  aufzuhebenden  Sequestrationen  sind  die  Gerichtsbehörden
  oder  Landschaftsdirektionen,  von  welchem  sie  verhängt  worden,  authorisirt,
solche  Maaßregeln  zu  treffen,  daß  die  sonst  zu  besorgenden  Verwirrungen  aller
Art,  insonderheit  in  dem  Schuldverhältniß  des  Gläubigers  und  des  Schuldners
nach  Möglichkeit  vermieden  werden;  die  Wiedereinsetzung  des  Schuldners,  gegen
den  blos  wegen  Kapital  und  wegen  Zinsen-Rückstandes  bis  24  sten  Juni  1814.,
oder  wegen  eines  von  beiden,  die  Sequestration  verhängt  worden,  in  den  Besitz
seines  Grundstücks,  muß  aber  ohne  Verzögerung  dieser  Angelegenheit  erfolgen,
und  es  können  nur  diejenigen  Grundbesitzer  von  der  Anwendung  dieser  Verordnung
  ausgeschlossen  werden,  über  deren  Vermögen  bereits  der  Konkurs  ausgebrochen
  ist,  oder  die  ihre  verschuldeten  Grundstücke  verlassen  haben,  oder  die  auch
die  laufenden  Zinsen,  vom  24  sten  Juni  v.  J.  gerechnet,  nicht  gezahlt  haben;  indem
  von  allen  diesen  anzunehmen  ist,  daß  ihnen  der  Besitz  ihres  Grundvermögens
  auf  keine  Weise  erhalten,  oder  wieder  verschafft  werden  bann.

Daß  wegen  der  seit  dem  24sten  Juni  vorigen  Jahres  verfallenen  Zinsen
die  Erekution  gegen  Grundbesitzer  auch  jetzt,  nach  Vorschrift  der  Gesetze,  vollstreckt
  werden  kann,  versteht  sich  hiernach  von  selbst.

#.  3.

Wegen  der  seit  dem  Erlaß  der  Kabinets-Order  vom  1  4ten  August  1813.
noch  nicht  eingehobenen  Gerichtskosten  der  Grundbesitzer  soll  ebenfalls  zur  Zeit
keine  Exekution  statt  finden.  Wenn  inmittelst  wegen  dieser  Rückstände  zur  Bestreitung
  der  Justiz-Verwaltungskosten  ein  anderweitiger  Zuschuß  aus  den  Staats-=Kassen
  erforderlich  ist;  so  soll  derselbe  geleistet  werden.

Die  Grund-Besitzer  werden  aus  dieser  Verordnung  von  neuem  entnehmen,
wie  vorsorglich  Wir  auf  ihre  Konservation  halten;  aber  auch  die  Gläubiger  derselben
  müssen  aus  dem  Erlaß  Unserer  Order  vom  Zten  Juni  v.  J.  sich  überzeugen,
  daß  Wir,  weit  entfernt,  ihrem  wohl  erworbenen  Recht  zu  nahe  zu  treten,
unmittelbar  nach  dem  Friedensschluß  vom  30sten  Mai  vorigen  Jahres  darauf  Bedacht
  gewesen  sind,  ihre  Rechte  in  volle  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  sobald
nur  ein  gegr  ündeter  Anschein  der  Möglichkeit  dazu  vorhanden  war;  daß  Wir  also
  diese  zur  wechselseitigen  Herstellung  des  Vertrauens  zwischen  Glaubiger  und
Schuldner  gerechter  Weise  so  früh  erlassene  Order  gewiß  in  ihrer  vollen  Kraft  bestehen
  lassen  würden,  wenn  die  seitdem  gemachte  Erfahrung  uns  nicht  unerwartet
gezeigt  hätte,  daß  ihre  Ausführung  nicht  anders  möglich  sey,  als  mit  dem  gänzlichen,
  auch  in  staatswirthschaftlicher  Hinsicht  so  verderblichen  Ruin  der  meisten
Grundbesitzer.

Die
        <pb n="21" />
        —  13  —

Die  Glaͤubiger,  fuͤr  deren  eigene  Erhaltung  durch  die  Sicherstellung  der
laufenden  Zinsen  gesorgt  ist,  muͤssen  hierbei  vorzuͤglich  erwaͤgen,  daß  ihr  eignes
Kapital-Vermoͤgen  durch  die  Anstrengungen,  die  Wir  in  so  uͤberwiegendem  Ver—
haͤltniß  zur  Herstellung  des  Staats  von  dem  Grund-Eigenthum  zu  fordern  genoͤ-thigt
  gewesen  sind,  gerettet  und  erhalten  worden,  und  kein  Wohlgesinnter  unter
ihnen  wuͤrde  die  Maaßregeln  der  Strenge  billigen,  welche  in  gewoͤhnlichen  Zei—
ten  zur  Aufrechthaltung  des  Kredits  angemessen  sind,  doch  unter  den  außerordentlichen
  Umständen,  aus  denen  der  Staat  hervorgegangen,  die  Gerechtigkeit,  welche
  sie  auszunben  bestimmt  sind,  in  um  so  höherm  Grade  verletzen  würden,  jemehr
  die  wieder  aufblühende  Wohlfahrt  des  Staats  die  Erwartungen  rechtfertigt,
  daß  auch  der  größere  Theil  der  Grund-Eigenthümer  zu  erhalten  seyn
werde.  Wir  hegen  daher  zu  den  Gläubigern  der  Grund-Eigenthümer  das
gerechte  Vertrauen,  daß  sie,  weit  entfernt,  diejenigen  aus  ihrem  Eigenthum
zu  vertreiben,  die  mit  so  großen  Opfern  für  die  Erhaltung  des  Vaterlandes
und  des  öffentlichen  Wohls  wirksam  gewesen  sind,  vielmehr  zu  jeder  Schonung
und  Milde  die  Hand  bieten  werden.

Gegeben  Wien,  den  1sten  März  1815.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

 

(No.  265.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

(No.  265.)  Anderweitige  Verordnungen  wegen  Vergütung  der  Kriegs-Leistungen.  Vom
1sten  März  1815.

.  0  -  -
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  auf  die  Anträge  der  interimistischen  Landes-Repräsentanten  das  Edikt
vom  3ten  Juni  v.  J.  wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen  in  nachstehender
Art  zu  erweitern  und  berichtigen  zu  lassen  beschlossen.

Art.  I.  zum  F.  1.

a)  Den  Einwohnern  der  Provinz  Ostpreußen,  Litthauen,  Westpreußen
wird  gestattet,  ihre  Lieferungen  für  den  Zeitraum  vom  isten  März  1812.
bis  1sten  Januar  1813.,  nach  eben  den  Grundsätzen  zu  liquidiren,  welche
  wegen  der  Lieferungen  aus  der  zweiten  Periode  vorgeschrieben  sind.

b)  So  weit  diese  Lieferungsforderungen  den  zu  kompensirenden  Betrag  der
Vermögens=  und  Einkommensteuer  übersteigen,  werden  Lieferungsscheine
darüber  ausgefertigt,  doch  steht  es

Jc)  den  Interessenten  frei,  mit  Verzicht  hierauf  ihre  Leistungen  aus  dem
Jahre  1812.  nach  den  Grundsätzen  der  Verordnung  vnm  1#hten  Dezember
  1812.  zu  liquidiren  und  mit  der  Vermögens=  und  Einkommensteuer
zu  verrechnen.

Art.  II.  zum  S.  4.

Dem  zur  Realisation  der  Lieferungsscheine  bestimmten  Fonds  sollen  auch
die  Ueberschüsse  zufließen,  welche  die  Einziehung  der  Reste  der  Vermögensund
  Einkommensteuer,  nach  Einlösung  der  Steuer-Anweisungen  und  gestempelten
  Tresorscheine  ergeben  wird,  um  die  Mehrausgabe  zu  decken,  welche
durch  die  Bestimmung  des  Art.  I.  enrsteht.

Art.  III.  zum  K.  5.

Zur  Bescheinigung  der  geleisteten  Lieferungen  können  auch  Alteste  der
Landräthe,  Verpflegungs-Kommissarien  und  Etappen-Oirektoren,  oder  auch
gerichtliche,  durch  die  Dorfgerichte  aufzunehmende  Beweise,  die  jedoch  der
grüundlichen  Prüfung  der  Regierungen  zu  unterwerfen  sind,  angenommen  werden,
  wie  Wir  überhaupt  genehmigen,  daß  den  Liquidanten  die  Führung  des
Beweises  soviel  als  möglich  erleichtert  werde.

Art.  IV.  zum  F.  6.
Ueber  den  Antrag  der  interimistischen  Landes-Repräsentanten,  daß  auch
die  mit  Natural-Verpflegung  für  den  Wirth  verknupft  gewesene  Einguartierung
        <pb n="23" />
        —  18  —

rung  und  der  Vorspann,  welche  nach  der  Vorschrift  des  C.  6.  von  der  Liqui—
dation  ausgeschlossen  bleiben,  zur  Verguͤtung  angenommen  werden  moͤgen,
behalten  Wir  Uns  die  Entscheidung  vor,  sobald  die  Provinzial-Behoͤrden  das
ihnen  aufzutragende  Liquidations-Geschaͤft  vollendet  haben  werden.

Art.  V.  zum  g.  8.

Eben  diese  Entscheidung  behalten  Wir  Uns  uͤber  den  Antrag  der  Re—
praͤsentanten  vor,  daß  die  gelieferten  Pferde  nicht  nach  den  Normal-Preisen
des  8.  8.  sondern  nach  den  aufgenommenen  Taxen,  in  soweit  die  taxmaͤßige
Bezahlung  zugesichert  worden,  bezahlt  werden  moͤgen.

Die  zur  Landwehr  von  Individuen  gelieferten  Pferde  sollen  nach  den
Normal--Preisen  des  H.  8.  verguͤtet  werden.  In  soweit  aber  die  Kreise  diese
Pferde  geliefert,  hat  es  bei  der  Bestimmung  des  H.  5.  sein  Verbleiben.

Art.  VI.  zu  den  G.  16  —  19.

Um  die  Lieferungsscheine  für  die  Inhaber  anwendbarer  zu  machen,  verordnen
  Wir:

1)  Jeder  Inhaber  eines  Lieferungsscheins  kann  ihn  gegen  einen  Staaksschuldschein
  umtauschen;

2)  er  verliert  hierdurch  den  Anspruch  auf  Bezahlung  aus  dem  zur  Realisation
  der  Lieferungsscheine  bestimmten  Fonds;

3)  da  die  Staaksschuldscheine  unter  25  Thlr.  nicht  ausgefertigt  werden
können,  so  werden  Lieferungsscheine  unter  25  Thlr.  nicht  ausgetauscht;

4)  bei  Ausfertigung  der  Lieferungsscheine  muß  darauf  Rücksicht  genommen
werden,  daß  sie  auf  eine  austauschungsfähige  Summe  lauten,  und  über
den  überschießenden  Betrag  unter  25  Thlr.  ein  besonderer  Lieferungsschein
  ausgeferligt  werde;

5)  die  Zins-Koupons  zu  den  eingetauschten  Staatsschuldscheinen  empfängt
der  Inhaber  von  demjenigen  Termin  an,  der  dem  Datum  des  Lieferungsscheins
  am  nächsten  kommt;

6)  sollte  die  Ausfertigung  des  Staatsschuldscheins  Anstand  finden,  so  erhalt
  der  Präsentant  des  Lieferungsscheins  einen  zu  Vier  pro  Cent  zinsbaren
  Interimsschein,  der  bis  zur  Aushändigung  des  Staatsschuldscheins
dessen  Stelle  vertritt,  und  nur  mit  schriftlicher  Cession  von  Hand  in
Hand  gehen  bann;

7)  der  Zinsbetrag  der  für  Lieferungsscheine  ausgegebenen  Staatsschuldscheine
  wird  vorläufig  aus  den  Realisations-Fonds  (I.  4.)  entnommen,
bis  der  Zustand  der  Staatskasse  gestattet,  ihn  anderweit  anzuweisen;

8)  die
        <pb n="24" />
        —  16  —

8)  die  Ordnung,  in  der  die  Realisation  der  in  Cirkulation  verbleibenden
Lieferungsscheine  erfolgt,  wird  von  einem  Zahlungs-Termin  zum  andern
durch  das  Loos  bestimmt;

9)  die  Verloosung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  die  noch  nicht  ausgefertigten
Lieferungsscheine  unter  den  dei  Anlegung  des  Verloosungsplans  mit  solchen
  versehenen  Interessenten,  zu  welchen  auch  diejenigen,  die  aus  den
Einkünften  der  vier  ersten  Realisations-Termine  Abschlagszahlungen  erhalten
  haben,  in  Ansehung  ihrer  Rückforderungen  gebören.

Art.  VII.

Wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen  und  Beschädigungen  in  den  mit
Unserer  Monarchie  wieder  vereinigten,  und  in  den  neu  erworbenen  Provinzen
behalten  Wir  Uns  die  näheren  Bestimmungen  vor.

Gegeben  Wien,  den  1sten  März  1815.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.
        <pb n="25" />
        —  47  —
Geset-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

—  No.  3.  —

 

 

 

(No.  266.)  Verordnung  wegen  erweiterter  Realisation  der  noch  im  Umlauf  befindlichen
Tresor=  und  Thalerscheine.  Vom  1sten  März  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  #.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Durch  Unser  Edikt  vom  7t#e#n#
September  1814.,  die  Tresor=  und  Thalerscheine  betreffend,  haben  Wir  über
die  allmählige  Verminderung  und  einstweilige  Realisirung  dieses  Papiergeldes
Anordnungen  erlassen,  welche  eine  allgemeine  Zirkulation,  so  wie  ein  bedcutendes

  Steigen  desselben  im  Kourse  zur  Folge  gehabt  haben.

Seit  dem  ist  zu  Folge  des  H.  5.  dieses  Edikts  die  Summe  von  einer
und  einer  halben  Million  Thalern  in  Tresorscheinen,  wirklich  vernichtet  und
durch  diese  Maaßregel  die  vorhandene  geringe  Masse  dieses  Papiergeldes  so
weit  vermindert  worden,  daß  dadurch  kaum  der  zehnte  Theil  des  in  Unsern
Kassen  nothwendigen  Geldumlaufs  bestritten  werden  kann.

Wir  sehen  Uns  dadurch  nunmehr  im  Stande,  den  Inhabern  dieser
Scheine,  durch  die  gedachte  Kassen-Zirkulation  selbst,  einen  vollkommenen  binreichenden
  Realisations-Fonds  zu  gewähren,  und  da  andern  Theils,  bei  dem,
durch  die  glücklichen  Ereignisse  der  zuletzt  verflossenen  thatenreichen  Jahrc,  bewirkten
  kräftigen  Aufblühen  des  Handels  und  der  Gewerbe  in  dem  ganzen
Umfange  Unserer  Staaten,  die  allgemeine  Zirkulation  der  Tresor=  und  Thalerscheine,
  als  eines  durch  den  frühern  günstigen  Erfolg  der  Verordnung  vom
4ten  Februar  1806.  völlig  bewährt  gefundenen  Zahlungsmittels,  so  lange
solche  nach  den  Bestimmungen  Unsers  Eingangs  gedachten  Edikts  noch  fortdauern,
  zum  Vortheil  des  Handels=  und  Gewerbestandes  und  zur  Erleich-Fahrgang

  4815.  «  C  terung

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  März  1815.)
        <pb n="26" />
        —  18  —

terung  der  Kassen-Geschäfte  sehr  zu  wünschen  ist,  so  verordnen  Wir  Folgendes:
  «  «
Z.1.

Vom  ersten  Mai  1815.  an,  sollen  die  Tresor=  und  Thalerscheine  bei
allen  Unsern  Kassen  in  Unsern  gesammten  Staaten  mit  Inbegriff  sämmtlicher
  wieder  vereinigter  oder  erworbener  Provinzen,  gleich  dem  Silber-Kourant,
unweigerlich  in  Zahlung  angenommen  werden,  dergestalt,  daß  es  jedem  JZahlungspflichtigen,
  gleichviel,  ob  seine  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  von  oder
nach  obigem  Dato  entstanden  ist,  freistehen  soll,  die  in  Silber-Kourant  an
Unsre  Kassen  zu  zahlenden  Summen,  nach  seiner  Wahl,  entweder  in  klingendem
  Gelde,  oder  in  Tresor=  und  Thalerscheinen,  ganz  oder  zum  Theil  abzuführen.


«  -  .5.-2.

Die  in  dem  H.  2.  Unsers  Edikts  vom  7ten  September  v.  J.  enthaltene
Verpflichtung,  den  dritten  Theil  der  Grund-,  Personen=  und  Gewerbe-Steuer
in  gedachten  Scheinen  zu  entrichten,  wollen  Wir  zur  Erleichterung  der  Berechnung
  mit  den  Kontribnenten  vom  ersten  Mai  d.  J.  an,  auf  die  Hälfte  dergestalt
  ausdehnen,  daß  jeder  Steuerpflichtige  bei  der  Gewerbe-Steuer  von
dem  halbjahrigen  Steuerbetrage,  bei  der  Grund=  und  Personen-Steuer  aber,  in
den  ganzjahrigen  Steuer-Ouantis,  die  Hälfte  in  Tresor=  und  Thalerscheinen
  zu  entrichten  verpflichtet  ist.

Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  sobald  die  verringerte  Masse  dieser  Scheine,
die  strenge  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  nicht  mehr  zuläßt  dieselbe  auf  den
Vortrag  Unsers  Finanzministers  zu  beschränken,  und  eine  oder  die  andere  der
oben  genannten  Steuern  davon  auszunehmen.

.  3.

Obgleich  jeder  Steuerpflichtige  Gelegenheit  finden  wird,  sich  bis  zu
obigem  Zeitpunkte  mit  den  nothwendigen  Tresor=  und  Thalerscheinen  zu  versehen;
  so  werden  Wir  doch,  um  die  Erfüllung  obiger  Verpflichtung  zu  erleichtern,
  die  Veranstaltung  treffen  lassen,  daß  in  jeder  bedeutenden  Marktstadt  der
Monarchie,  dergleichen  Scheine  gegen  ein,  Unsern  Kassen  zu  berechnendes  Auf
geld,  von  Sechs  Pfennigen  pro  Thaler,  bei  den  von  Unserm  Finanzminisier  dem
Publiko  besonders  zu  benennenden  Kassen  und  Handlungshäusern,  zu  haben
sind.  «  «  «

5.4.  .  ..
«  Da  nach  den  obigen,  H.  1.  ertheilten  Bestimmungen,  für  die  noch  in
Zirkulation  befindlichen  Tresor=  und  Thalerscheine,  ein  völlig  zureichendes.
Realisations-Mittel,  angeordnet  worden,  es  jedoch  bei  der  im  F.  5.  des  Edikts
voirn
        <pb n="27" />
        —  19  —

vom  7ten  September  1814.  verordneten  blos  allmähligen  Vernichtung  der  Tresor=
  und  Thalerscheine  auf  jeden  Fall  verbleiben  muß,  um  nicht  zum  unvermeidlichen
  Nachtheil  des  Handels  und  der  Gewerbe,  eine  zu  bedeutende  Masse
von  Zahlungsmitteln  plötzlich  außer  Zirkulation  zu  bringen;  so  soll  vom  ersten
Mai  1815.  an,  so  weit  der  jedesmalige  Vorrath  von  Tresor=  und  Thalerscheinen
  es  gestattet,  jede  ans.  Unsern  Kassen  in  Silbergeld  zu  leistende  Zahlung
ebenfalls  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  geleistet  werden  können  und  es  soll
Jedermann,  welcher  aus  Unsern  Kassen  eine  Zahlung  in  Silbergeld  zu  fordern
hat,  verpflichtet  seyn,  die  Zahlung  ganz  oder  zum  Theil  in  Tresor=  und  Thalerscheinen
  anzunehmen.

.  5.

Insbesondere  bestimmen  Wir  hisnmit,  daß  alle  vor  dem  ersten  Juni  v.  J.
aus  Lieferungs-Kontrakten  entstandene  Forderungen  in  Silber-Kourant  an  den
Staat  für  gelieferte  Armee-Bedürfnisse,  insofern  der  Kassen-Zustand  die  Zahlung
  derselben  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  gestattet,  ganz  in  diesem  Zah—
lungsmittel  angenommen  werden  müssen,  und  bleibt  es  Unserm  Finanzminister
vorbehalten,  die  verschiedenen  Kassen  dieserhalb  mit  näherer  Instruktion  zu
versehen.

H.  6.

In  allen  Faͤllen  (mit  Ausnahme  des  im  vorigen  H.  bestimmten),  in  wel—
chen  auf  den  Grund  schriftlich  abgeschlossener  Vertraͤge,  eine  bestimmte  Spezies
des  Silbergeldes  ausdruͤcklich  vorbedungen  worden,  oder  kuͤnftig  vorbedungen
werden  moͤchte,  muß  die  Zahlung  auch  aus  Unsern  Kassen  kontraktmaͤßig  gelei—
stet  werden,  woraus  von  selbst  folgt,  daß  alle  Staats-Anleihen  im  Inn-  und
Auslande,  welche  uͤberall  auf  klingendes  Silber-Kourant  abgeschlossen  sind,  so
wie  die  laufenden  Zinsen  derselben  aus  Unsern  Kassen  in  klingendem  Silber—
Kourant  bezahlt  werden  muͤssen  und  von  den  Staatsglaͤubigern  nicht  anders,
als  in  klingendem  Gelde  angenommen  werden  duͤrfen.

ß.  7.

Auf  den  Privatverkehr  haben  alle  vorstehenden  Bestimmungen  durchaus
keinen  Bezug  und  bestaͤtigen  Wir  vielmehr  die  Festsetzung  des  H.  6.  des  Edikts
vom  7ten  September  1814.,  nach  welchem  die  Annahme  der  Tresor-  und
Thalerscheine  zwischen  Privatpersonen,  von  der  freien  Uebereinkunft  zwischen
ihnen  lediglich  abhaͤngig  bleibt,  so  wie  denn  uͤberhaupt  alle  Bestimmungen
Unsers  mehrgedachten  Edikts  vom  7ten  September  v.  J.,  in  soweit  sie  durch
das  gegenwaͤrtige  nicht  abgeaͤndert  worden  sind,  hierdurch  ausdruͤcklich  bestaͤ—
tiget  werden.

S.  S.
        <pb n="28" />
        —  20  —

.  B.

Für  diejenigen  Tresor=  und  Thalerscheine,  welche  Unsern  Postämtern
vorschriftsmäßig  überliefert  werden,  soll  zur  Erleichterung  des  Kommerzes
und  der  Zirkulation  nur  das  halbe  Postporto  entrichtet,  auch  von  Unsern
Postämtern  für  den  ganzen  ihnen  anzuzeigenden  Betrag  gleich  dem  Golde  gehaftet
  werden,  wenn  die  Tresor=  und  Thalerscheine  in  Gegenwart  des  Postmeisters
  oder  eines  andern  zur  Annahme  befugten  Postbedienten  versiegelt
sind,  und  das  Pofisiegel  beigedruckt  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  hbchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  größeren  Königl.  Insiegels.

Wien,  den  1sten  März  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Bülow.
        <pb n="29" />
        21  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

No.  4

 

 

 

(No.  267.)  Patent  wegen  Besitznahme  der  Herzogthümer  Eleve,  Berg,  Geldern,
des  Füärstenthums  Moers  und  der  Grafschaften  Essen  und  Werden.

Vom  öten  April  1815.

*  *
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Thun  gegen  Jedermann  hiermit  kund:

Vermoͤge  der  Uebereinkunft,  welche  Wir  mit  den  am  Kongresse  zu  Wien
Theil  nehmenden  Maͤchten  abgeschlossen  haben,  sind  Uns  zur  Traktatenmaͤßigen
Entschaͤdigung  und  zur  Vereinigung  mit  Unserer  Monarchie,  das  vormalige
Großherzogthum  Berg  und  ein  Theil  der  Provinzen  am  linken  Rheinufer
uͤberwiesen  worden,  auf  welche  Frankreich  durch  den  Friedenstraktat  von  Paris
vom  30sten  Mai  1814.  Art.  III.  Verzicht  geleistet  hat.

Dem  zufolge  nehmen  Wir  durch  gegenwaͤrtiges  Patent  in  Besitz  und
einverleiben  Unserer  Monarchie  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit,
  und  mit  ihren  gesammten  Zubehörden  nachstehende  Länder  und
Ortschaften:

1.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Nieder-Maas,  den  Kanton
Cruchten,  oder  Nieder-Crüchten,  und  denjenigen  kleinen  Theil  des  Kantons
Roermonde,  der  östlich  einer  Linie  liegt,  welche  aus  dem  einspringenden
Winkel  bei  Melich  gegen  die  nordwestliche  Ecke  des  Kantons  Cruchten  gezogen
  wird.  «’  «

2.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Roer,  die  Kantone  Odenkirchen,
Elsen,  Dormagen,  Neuß,  Neersen,  Viersen,  Bracht,  Kempen,  Creveld,
Uerdingen,  Moers,  Rheinbergen,  Kanten,  Calcar,  Cleve  ganz,  und  die
Kantone  Cranenburg,  Goch,  Geldern  und  Wankum,  mit  Ausschluß  derjenigen
  Ortschaften,  welche  weniger  als  eine  halbe  deutsche  Meile  oder  Eintausend
  Rheinländische  Ruthen  von  dem  Strombette  der  Maas  enfernt  liegen.

Tahrgang  1815.  D  3.  Auf

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  April  1815.)
        <pb n="30" />
        —  22  —

3.  Auf  dem  rechten  Rheinufer  die  Kantone  Emmerich,  Rees,  Rin—
genberg,  Dinslaken,  Duisburg,  mit  den  zugeschlagen  gewesenen  Gemeinden
der  Aemter  Broich  und  Styrum:  ferner  die  Kantone  Werden,  Essen,  Duͤs—
seldorff,  Ratingen,  Velbert,  Mettmann,  Richrath,  Opladen,  Elberfeld,
Barmen,  Ronsdorff,  Lenep,  Wipperfurth,  Wermelskirchen  und  Sohlingen.

Wir  vereinigen  diese  Laͤnder  mit  Unsern  Staaten,  unter  Herstellung
der  alten  Benennungen,  der  Herzogthuͤmer  Cleve,  Berg  und  Geldern,  des
Fuͤrstenthums  Moers  und  der  Grafschaften  Essen  und  Werden,  und  fuͤgen
die  genannten  Titel  derselben  Unsern  Koͤniglichen  Titeln  zu.

Wir  lassen  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer  Landeshoheit  die
Preußischen  Adler  aufrichten,  an  die  Stelle  früher  angehefteter  Wappen  Unser
Königliches  Wappen  anschlagen,  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem  Preußischen
  Adler  versehen.  «

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  dieser  von  Uns  in  Besitz  genommenen
Laͤnder  jedes  Standes  und  Ranges,  Uns  forthin  als  ihren  rechtmaͤßigen  Roͤnig
und  Landesherrn  anzuerkennen,  Uns  und  Unsern  Nachfolgern  den  Eid  der
Treue  zu  leisten,  und  Unsern  Gesetzen,  Verfuͤgungen  und  Befehlen  mit  Ge—
horsam  und  pflichtmaͤßiger  Ergebenheit  nachzuleben.

Wir  versichern  sie  dagegen  Unsers  wuͤrksamsten  Schutzes  ihrer  Personen,
ihres  Eigenthums  und  ihres  Glaubens,  sowohl  gegen  dußern  feindlichen  Angriff,
  als  im  Innern  durch  eine  schnelle  und  gerechte  Justizpflege,  und  durch
eine  regelmäßige  Verwaltung  der  Landes-,  Polizei=  und  Finanz-Behörden.
Wir  werden  sie  gleich  allen  Unsern  übrigen  Unterthanen  regieren,  die  Bildung
  einer  Repräsentation  anordnen,  und  Unsere  Sorge  auf  die  Wohlfahrt
des  Landes  und  seiner  Einwohner  gerichtet  seyn  lassen.

Die  angestellten  Beamten  bleiben  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,
auf  ihren  Posten  und  im  Genusse  ihrer  Einkünfte;  auch  wird  jede  öffentliche
Stelle  so  lange,  bis  Wir  eine  andere  Einrichtung  zu  treffen  zweckmäßig  finden,
  in  der  bisherigen  Art  verwaltet.  Da  die  Verhältnisse  Uns  nicht  gestatten,
  die  Erbhuldigung  persönlich  anzunehmen;  so  haben  Wir  Unsern  General-Lieutenant,
  Grafen  von  Gneisenau,  und  Unsern  Geheimen  Staatsrath
Sack,  biezu  beauftragt,  und  sie  bevollmächtigt,  in  Unserm  Namen  die  deshalb
  erforderlichen  Verfügungen  zu  treffen.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen,  und
mit  Beidrückung  Unsers  Koöniglichen  Insiegels  bestärken  lassen.

Gegeben  Wien,  den  5ten  April  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  268.)
        <pb n="31" />
        —  23  —

(No.  268.)  Patent  wegen  Besitznahme  des  Großherzogthums  Nieder-  hein.  Vom
5ten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  1c.

Thun  gegen  Jedermann  hiermit  kund:

Vermöge  der  Uebereinkunft,  welche  Wir  mit  den  am  Kongresse  zu  Wien
Theil  nehmenden  Mächten  abgeschlossen  haben,  sind  Uns  zur  Traktatenmäßigen
  Entschädigung  und  zur  Vereinigung  mit  Unserer  Monarchie  das  vormalige
Großherzogthum  Berg,  und  ein  Theil  der  Provinzen  am  linken  Rheinufer
nberwiesen  worden,  auf  welche  Frankreich  durch  den  Friedenstraktat  von  Paris
vom  30sten  Mai  1814  Artikel  III.  Verzicht  geleistet  hat.

Dem  zufolge  nehmen  Wir  durch  gegenwärtiges  Patent  in  Besitz  und
einverleiben  Unserer  Monarchie  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit,
  und  mit  ihren  gesammten  ZJubehörden,  nachstehende  Länder
und  Ortschaften:

1.  Oas  ganze  ehemalige  Oeparkement  Rhein  und  Mosel,  aus  den  Kantonen
  Bonn,  Rbeinbach,  Ahrweiler,  Runagen,  Wehr,  Aldenau,  Ulmen,
Virneburg,  Mayen,  Andernach,  Rubenach,  Coblenz,  Polch,  Münster,  Kaisersesch,
  Cochem,  Luzerat,  Zell,  Treis,  Boppard,  St.  Goar,  Castellaun,
Simmern,  Bacharach,  Stromberg,  Ereuzuach,  Sobernheim,  Kirn,  Kirchberg
  und  Trarbach  bestehend.

2.  Von  dem  vormaligen  Departement  Saar,  die  nachfolgenden  Kantone:
  Reiferscheid,  Blankenheim,  Lyssendorff,  Schönberg,  Prüm,  Kylburg,
Gerolsiein,  Daun,  Manderscheid,  Wittlich,  Schweich,  Pfälzel,  Trier,  Conz,
Hermeiskeil,  Budelich,  Berncastel,  Rhaunem,  „Herstein,  Meisenheim,  und
diejenigen  Theile  der  Kantone  Grumbach,  Baumholder  und  Birkenfeld,  welche
nordwaͤrts  einer  Linie  liegen,  die  von  Medart  uͤber  Merzweiler,  Langweiler,
Nieder=  und  Ober-Feckenbach,  Ellenbach,  Breunchenborn,  Answeiler,  Kronweiler,
  Niederbrambach,  Burbach,  Böschweiler,  Heubweiler,  Hambach  und
Rinzenberg  an  die  Grenzen  des  Kantons  Hermesskeil  gezogen  wird.  ODie
eben  genannten  Ortschaften  mit  ihren  Feldmarken,  und  Zubehör  sind  in  die
gedachte  Linie  mit  eingeschlossen,  und  sind  zu  Unsern  Staaten  gehörige  Grenzörter.

3.  Von  dem  vormaligen  Departement  der  Wälder  (des  lor#éls)  denjenigen
  Theil,  der  auf  dem:  linken  Ufer  der  Our  oder  Ouren  bis  zu  ihrem
Einflusse  in  die  Sure  oder,  Saure,  dann  von  da  quf  dem  linken  der  Sure
bis  zu  ihrem  Einflusse  in  die  Mosel,  und  pon  da  bis  zum  Einflusse  der  Saar

auf  dem  linken  Ufer  der  Mosel  liegt;  folglich  die  Kantone  Dudeldorf,  Se-D2
  urg,
        <pb n="32" />
        —  24  —

burä,  Neuekburg  und  Arzfeld  ganz,  und  von  den  Kantonen  Grevenmachern,
Echternach,  Bianden  und  Cleroaur  diejenigen  Theile,  welche  die  gedachten
Flusse  in  der  eben  erwähnten  Art  abschneiden.

4.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Ourthe  die  Kantone  St.  Vith,
Malmedy,  Cronenburg,  Schleyden  und  Eupen,  und  den  kleinen  Theil  des
Kantons  Aubel,  welchen  die  große  Landstraße  zwischen  Hergenracl  und  Achen
durchschneidel,  mit  Inbegriff  dieser  Straße  selbst  zwischen  den  genannten  Orten.

5.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Nieder-Maas  denjenigen  Theil
des  Kantons  Rolduc  oder  Herzogenrath,  welcher  auf  dem  östlichen  oder  rechten
Ufer  des  Baches  Wor  liegt.

6.  Von  dem  ehemaligen  Departement  Roer  die  Kantone  Achen,  Burscheid,
  Eschweiler,  Montjoye,  Düren,  Froizheim,  Gemünd,  Zülpich,  Lechenich,
  Brühl,  Cölln,  Weyden,  Kerpen,  Jülich,  Linnich,  Geilenkirchen,  denjenigen
  Theil  des  Kantons  Sittard,  der  westlich  von  einer  Linie  über  Hillensberg,
  Wehr,  Millen,  Haverk  auf  Waldfeucht,  sämmtliche  vorgenannte  Orte
mit  ihren  Feldmarken  zu  Preußen  einschließend,  liegt,  dann  die  Kantone  Heinsberg,
  Erkelens  und  Bergheim.

7.  Von  dem  ehemaligen  Großherzogthume  Berg  die  Kantone  Mühlheim,
  Bensberg,  Lindlar,  Siegburg,  Honnef,  Königswinter,  Eytorf,  Waldbroel,
  Wildenburg,  Homburg  und  Gummersbach.

Wir  vereinigen  diese  Länder  unter  der  Benennung  des  Großherzogthums
  Nieder-Rhein,  und  fügen  den  Titel  eines  Großherzogs  vom  Nieder-Rhein

  Unsern  Koniglichen  Titeln  hinzu.
Wir  lassen  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer  Landeshoheit  die

preußischen  Adler  aufrichten,  an  die  Stelle  früher  angchefteter  Wappen  Unser
Königliches  Wappen  anschlagen,  und  die  öffentlichen  Siegel  mit  dem  preußischen
  Adler  versehen.

Wir  gebieten  allen  Einwohnern  dieser  von  Uns  in  Besitz  genommenen
Lander  jedes  Standes  und  Ranges  Uns  forthin  als  ihren  rechtmäßigen  Koͤnig
und  Landesherrn  anzuerkennen,  Uns  und  Unsern  Nachfolgern  den  Eid  der  Treue
zu  leisten,  und  Unsern  Gesetzen,  Verfügungen  und  Befehlen  mit  Gehorsam
und  pflichtmäßiger  Ergebenheit  nachzuleben.

Wir  versichern  sie  dagegen  Unseres  würksamsten  Schutzes  ihrer  Personen,
  ihres  Eigenthums,  und  ihres.  Glaubens,  sowohl  gegen  dußern  seindlichen
  Angriff,  als  im  Innern  durch  eine  schnelle  und  gerechte  Justizpflege,  und
durch  eine  regelmäßige  Verwaltung  der  Landes-,  Poltzei=  und  Finanzbehörden.
Wir  werden  sie  gleich  allen  Unsern  übrigen  Unterchanen  regieren,  die  Bildung
einer  Repräsentation-  anordnen,  und  Unsere  Sorge  auf  die  Wohlfahrt  des  Landes
  und  seiner  Einwohner  gerichtet  seyn  lassen.

Die
        <pb n="33" />
        —  25  —

Die  angestellten  Beamten  bleiben  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung
auf  ihren  Posien  und  im  Genusse  ihrer  Einkünfte;  auch  wird  jede  öffentliche
Stelle  so  lange,  bis  Wir  eine  andere  Einrichtung  zu  treffen  zweckmaͤßig  finden,
in  der  bisherigen  Art  verwaltet.

Da  die  Verhältnisse  Uns  nicht  gestatten,  die  Erbhuldigung  persönlich
anzunehmen:  so  haben  Wir  Unsern  General-Lieutenant  Grafen  v.  Gneisenau
  und  Unsern  Geheimen  Staatsrath  Sack  hiezu  beauftragt,  und  sie
bevollmächtigt,  in  Unserm  Namen  die  deshalb  erforderlichen  Verfügungen
u  treffen.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen,  und
mit  Beidrückung  Unsers  Königlichen  Insiegels  bestärken  lassen.

Gegeben  Wien,  den  öten  April  1815.

(I.  .)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  269.)  An  die  Einwohner  der  mit  der  preußischen  Monarchie  vereinigten  Rheinländer
Vom  öten  April  1815.

Ac#  Ich  dem  einmüthigen  Beschluß  der  zum  Kongreß  versammelten  Mächte,
durch  welchen  ein  großer  Theil  der  deutschen  Provinzen  des  linken  Rheinufers
Meinen  Staaten  einverleibt  wird,  Meine  Zustimmung  gab,  ließ  Ich  die  gefahrvolle
  Lage  dieser  Grenzlande  des  deutschen  Reichs,  und  die  schwere  Pflicht
ihrer  Vertheidigung  nicht  unerwogen.  Aber  die  höhere  Rücksicht  auf  das
gesammte  deutsche  Vaterland  entschied  Meinen  Cnutschluß.  Diese  deutschen
Urländer  müssen  mit  Deutschland  vereinigt  bleiben;  sie  können  nicht  einem
andern  Reich  angehören,  dem  fie  durch  Sprache,  durch  Sitten,  durch  Gewohnheiten,
  durch  Gesetze  fremde  sind.  Sie  sind  die  Vormauer  der  Freiheit
und  Unabhängigkeit  Deutschlands,  und  Preußen,  dessen  Selbstständigkeit  seit
ihrem  Verluste  hart  bedroht  war,  hat  eben  so  sehr  die  Pflicht,  als  den  ehrenvollen
  Anspruch  erworben,  sie  zu  beschützen  und  fuͤr  sie  zu  wachen.  Dieses
erwog  Ich  und  auch,  daß  Ich  meinen  Völkern  ein  treues,  maͤnnliches,  deut—
sches  Volk  verbruͤdere,  welches  alle  Gefahren  freudig  mit  ihnen  theilen  wird,
um  feine  Freiheit,  so  wiensie  und  mit  ihnen,  in  entscheidenden  Tagen  zu  behaupten.
  So  habe  Ich  denn  im  Vertrauen  quf  Gott  und  auf  die
un
        <pb n="34" />
        —  26  —

und  den  Muth  meines  Volks  diese  Rheinlaͤnder  in  Besitz  genommen,  und
mit  der  preußischen  Krone  vereinigt.

Und  so,  Ihr  Einwohner  dieser  Laͤnder,  trete  Ich  jetzt  mit  Vertrauen
unter  Euch,  gebe  Euch  Eurem  deutschen  Vaterlande,  einem  alten  deutschen
Fuͤrstenstamme  wieder,  und  nenne  Euch  Preußen!

Kommt  Mir  mit  redlicher,  treuer  und  beharrlicher  Anhänglichkeit  entegen.


geg  Ihr  werdet  gerechten  und  milden  Gesetzen  gehorchen.

Eure  Religion,  das  Heiligste,  was  dem  Menschen  angehört,  werde
Ich  ehren  und  schützen.  Ihre  Diener  werde  Ich  auch  in  ihrer  außern  Lage
zu  verbessern  suchen,  damit  sie  die  Würde  ihres  Amts  behaupten.

Ich  werde  die  Anstalten  des  öffentlichen  Unterrichts  für  Eure  Kinder
hersiellen,  die  unter  den  Bedrückungen  der  vorigen  Regierung  so  sehr  vernachlässigt
  wurden.  Ich  werde  einen  bischöflichen  Sitz,  eine  Universität  und  Bildungsanstalten
  für  Eure  Geistlichen  und  Lehrer  unter  Guch  errichten.

Ich  weiß,  welche  Opfer  und  Anstrengungen  der  fortgedauerte  Kriegszustand
  Euch  gekostet.  Die  Berhältnisse  der  Zeit  gestatteten  nicht,  sie  noch
mehr  zu  mildern,  als  geschehen  ist.  Aber  Ihr  müßt  es  nicht  vergessen,  daß
der  größte  Theil  dieser  Lasten  noch  aus  der  früheren  Verbindung  mit  Frankreich
  hervorging,  daß  die  Loßreißung  von  Frankreich  nicht  ohne  die  unvermeidlichen
  Beschwerden  und  Unfälle  des  Krieges  erfolgen  konnte,  und  daß  sie
nothwendig  war,  wenn  Ihr  Euch  und  Eure  Kinder  in  Sprache,  Sitten  und
Gesinnungen  deutsch  erhalten  wolltet.

Ich  werde  durch  eine  regelmäßige  Verwaltung  des  Landes  den  Gewerbfleiß
  Eurer  Städte  und  Eurer  Dörfer  erhalten  und  beleben.  Die  veränderten
Verhältnisse  werden  einem  Theil  Gurer  Fabrikate  den  bisherigen  Absatz  entziehen;
  Ich  werde,  wenn  der  Friede  vollkommen  hergestellt  seyn  wird,  neue
Quellen  für  ihn  zu  eröffnen  bemuht  seyn.

Ich  werde  Guch  nicht  durch  die  offentlichen  Abgaben  bedrucken.  Oie
Steuern  sollen  mit  Eurer  Zuziehung  regulirt  und  festgestellt  werden,  nach
einem  allgemeinen,  auch  für  Meine  übrigen  Staaten  zu  entwerfenden  Plan.

Diie  Militair-Verfassung  wird,  wie  in  Meiner  ganzen  Monarchie  nur
auf  die  Vertheidigung  des  Vaterlandes  gerichtet  seyn,  und  durch  die  Organisation
  einer  angemessenen  Landwehr  werde  Ich  in  Friedenszeiten  dem  Lande
die  Kosten  der  Unterhaltung  eines  größeren  stehenden  Heeres  ersparen.

Im  Kriege  muß  zu  den  Waffen  greifen,  wer  sie  zu  tragen  fähig  ist.
Ich  darf  Euch  hiezu  nicht  aufrufen.  Jeder  von  Euch  keunt  seine  Pflicht  für
das  Vaterland  und  für  die  Ehre.  ""

Der  Krieg  droht  Euren  Grenzen.  Um  ihn  zu  entfernen,  werde  Ich
allerdings  augenblickliche  Anstrengungen  von  Euch  fordern.  Ich  werde  einen

Theil
        <pb n="35" />
        —  27  —

Theil  Meines  stehenden  Heeres  aus  Eurer  Mitte  waͤhlen,  die  Landwehr  aufbieten
  und  den  Landsturm  einrichten  lassen,  wenn  die  Naͤhe  der  Gefahr  es
erfordern  sollte.

Aber  gemeinschaftlich  mit  Meinem  tapfern  Heer,  mit  Meinen  andern
Volkern  vereinigt,  werdet  Ihr  den  Feind  Eures  Vaterlandes  besiegen,  und
Theil  nehmen  an  dem  Ruhm,  die  Freiheit  und  Unabhängigkeit  des  deutschen
Reichs  auf  lange  Jahrhunderte  dauernd  gegründet  zu  haben.

Wien,  den  5ten  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.

(No.  270.)  Verordnung  wegen  der  in  Steuern  zu  zahlenden  Tresor=  und  Thalerscheine
Vom  7ten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kömg  von

Preußen.  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Im  Verfolg  Unserer  Verordnung  vom  tsien  Mcrz  d.  J.,  wegen  der  Realisation
  und  des  Umlaufs  der  Tresor=  und  Thalerscheine,  und  um  den  dadurch  beabsichtigten
  Zweck  früher  zu  erreichen,  setzen  Wir  hierdurch  Folgendes  fest:

9.  1

Die  in  dem  8.  2.  der  gedachten  Verordnung  enthaltene  Bestimmung,  daß
vom  ssten  kuͤnftigen  Monats  an,  die  Huͤlfte  der  Grund-,  Gewerbe-  und  Perso—
nensteuer  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  zu  entrichten  ist,  wird  hierdurch  auf  alle
und  jede  kurrente  und  rückständige  Steuern  und  Abgaben  ohne  Unterschied,  so
weit  dieselben  in  Silberkourant  zu  bezahlen  sind,  ausgedehnt;  so  daß  vom
vorbemeldeten  Dalo  an,  die  gedachte  Hälfte  unter  keinem  Vorwande  anders
als  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  angenommen,  oder  die  Zahlung  zurückgehalten
  werden  kann.

.  2.

Von  denjenigen  Steuerschuldigen,  welche  vorstehender  Bestimmung  ungeachtet,
  ihren  ganzen  Steuerbetrag  in  klingendem  Gelde  entrichten,  soll  für
denjenigen  Antheil,  welchen  sie  in  Tresor=  und  Thalerscheinen  zu  entrichten
schuldig  sind,  ein  Straf-Agio  von  Zwei  Groschen  pro  Thaler  erhoben  und
gleich  der  Steuer  selbst  beigetrieben  werden.  n

g.  3.
        <pb n="36" />
        Unsere  Kassenbeamten  haben  sich  alles  Privatverkehrs  mit  den  Tresorund
  Thalerscheinen  für  eigene  Rechnung  bei  der  schwersien  Ahndung  zu  enthalten.
  Diejenigen,  welche  irgend  eines  wucherlichen  Geschäafts  oder  Agiotage
mit  dieser  Münzsorte  überwiesen  werden,  sollen  als  untreue  Kassenbediente  behandelt
  und  nach  der  ganzen  Strenge  der  Gesetze  bestraft  werden.

H.

Unser  Finanzminister  wird,  in  Gemshei  vorstehender  Anordnungen,
schleunigst  die  nöthigen  Verfügungen  und  Instruktionen  an  alle  berreffenden
Behörden  erlassen.  Da  diese  jedoch  in  Provinzen  jenseits  der  Weser  und  der
Weichsel  bis  zum  1sten  Mai  d.  J.  nicht  mehr  gehörig  bekannt  werden  können,
so  wird  für  gedachte  Provinzen  obiger  Termin  bis  zum  15ten  desselben  Monats
  verlängert.

§.  5.

Alle  übrigen  Bestimmungen  Unserer  Edikte  vom  7ten  September  vortgen
  und  #sten  März  dieses  Jahres,  welche  durch  gegenwärtige  Verordnung
nicht  aufgehoben  sind,  bleiben  unverändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändegen.  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  Königlichen  Insiegels.

So  geschehen  Wien,  den  7ten  April  1815.

CL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Bülow.
        <pb n="37" />
        —  29  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —  No.  5.  —

 

 

 

(No.  271.)  Patent  zur  Publikation  der  neuen  Auflage  der  allgemeinen  Gerichtsordnung
fuͤr  die  Preußischen  Staaten  und  des  Anhanges  zur  allgemeinen  Gerichtsordnung.
  Vom  4ten  Februar  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hierdurch  Jedermann  zu  wissen:

Die  Wiedereinführung  Unserer  Gesetze  in  die  von  Unserer  Monarchie
getrennt  gewesenen,  mit  derselben  wieder  vereinigten  Provinzen,  hat  nicht  allein
das  Bedürfniß  einer  neuen  Auflage  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  für  die
Preußischen  Staaten  herbeigeführt,  sondern  auch  eine  vollständige  Publikation
aller  seit  dem  Jahre  1793.  erfolgten  Abänderungen,  Ergänzungen  und  Erlduterungen
  der  auf  das  Verfahren  in  Prozessen  und  bei  den  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  so  wie  auf  die  allgemeine  Verfassung  der  gerichtlichen
  Behörden  Bezug  habenden  Vorschriften  nöthig  gemacht.  Wir  haben
daher  die  Veranstaltung  treffen  lassen,  daß  jene  Abänderungen,  Ergänzungen
  und  Erläuterungen  verkürzt  gesammelt,  der  neuen  Auflage  der  allgemeinen
  Gerichtsordnung,  welche  mit  der  früheren  wörtlich  übereinstimmt,  gehörigen
  Orts  eingeschaltet  und  außerdem  unter  dem  Titel:  Anhang  zur  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  für  die  Preußischen  Staaten,  besonders
  gedruckt  worden.  Dieser  neuen  Auflage  und  dem  angefertigten  Anbange
  geben  Wir  hierdurch  Unsere  Allerhöchste  Sanction  und  wollen,  daß  die

arin  gesammelten  neueren  Vorschriften  von  Unseren  sämmtlichen  Gerichten,
ehörden  und  Unterlhanen  auf  das  Genaueste  befolgt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Umterschrift  und  beigedrucktkein
  Königlichen  Insiegel.  Wien,  den  4ten  Februar  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckinann.  v.  Boyen.

Jahrgang  1815.  E  (No.  272.)

 

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  20sten  April  1815.)
        <pb n="38" />
        —  39  —
(No.  272.)  Verordnung  wegen  des  Verkehrs  mit  der  Bank.  Vom  Z3ten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Es  ist  Unserer  landesväterlichen  Aufmerksamkeit  nicht  entgangen,  welchen
  Nachtheil  die  durch  die  unglücklichen  Kriegsjahre  von  1800  und  1807
veranlaßte  und  zum  Theil  noch  fortdauernde  Unterbrechung  des  Banko-Verkehrs
  für  Unsere  getreuen  Unterthanen  mit  sich  führet,  und  Wir  sind  unablässig
  bemühet,  die  Hindernisse,  welche  der  Regulirung  des  Aktiv-Zustandes.
der  Bank  noch  entgegen  stehen,  aus  dem  Wege  zu  rdumen,  damit  demnachst
nicht  allein  die  regelmastige  Verzinsung,  sondern  auch  die  successive  Zurückzahlung
  der  vor  dem  Kriege  von  1806.  bei  der  Bank  belegten  Capitalien  wieder
eintreten  könne.

Die  neuern  glücklichen  Ereignisse  geben  Uns  die  beruhigende  Hoffnung,
daß  Unsere  Bemühungen  auch  in  dieser  Hinsicht  mit  einem  glücklichen  Erfolge
werden  gekrönt  werden,  und  behalten  Wir  Uns  daher  vor,  sobald  als  möglich
  durch  eine  besondere  Verordnung  nicht  nur  die  Grundsätze  auszusprechen,
nach  welchen  die  dem  Staate  aus  dem  früheren  Verhältnisse  desselben  gegen
die  Hauptbank  obliegenden  Verpflichtungen  vollständig  erfüllt  werden  sollen,
sondern  auch  dem  Bankinstitut  eine  neue,  den  gegenwärtigen  Zeitverhältnissen,
dem  Umfange  Unserer  Staaten  und  dem  wahren  Bedürfniß  Unserer  Unterthanen
  angemessene  Verfassung  zu  geben.

Um  indessen  schon  jetzt  Unsere  getreue  Unterthanen,  welche  seit  dem
Jahre  1810.  der  Hauptbank  zu  Berlin  und  deren  Comtoirs  wiederum  Kapitalien
  anvertrauet  haben,  und  vorzüglich  die  Verwalter  der  Deposital=  und
Pupillenmassen,  wegen  der  Unserer  Bank  seit  jenem  Zeitpunkt  anvertrauten
oder  noch  anzuvertrauenden  Kapitalien,  völlig  zu  sichern  und  die  mit  mancherlei
  Schwierigkeiten  verknüpfte  Bestellung  besonderer  Unterpfänder  für  die  Folge
unnöthig  zu  machen,  verordnen  Wir  Folgendes:

.  1.

Sämmtliche,  seit  dem  Wiederanfange  des  Bankoverkehrs  im  Jahre  1810.
bei  der  Hauptbank  zu  Berlin  und  deren  Provinzialkomtoirs  neu  belegte  Kapitalien,
  uber  welche  Obligationen  unter  den  Buchstaben  J.  K.  und  L.  ausgestellt
  worden,  so  wie  alle  diejenigen  Kapitalien,  welche  von  jetzt  ab  bei  der
Hauptbank  und  deren  Komtoirs  fernerweitig  belegt  werden,  erkennen  Wir  als
wahre.  Staatsschulden  an,  und  ertheilen  Unser  Königliches  Wort,  daß  dieselben
  nach  dem  wörtlichen  Inhalt  der  darüber  ausgestellten  Obligationen  verzinset,
  auch  ohne  alle  Widerrede  oder  Zögerung  jederzeit  in  der  dargelichenen

uͤnz-—
        <pb n="39" />
        —  31  —

Muͤnzsorte  zuruͤckgezahlt  werden  sollen,  so  wie  Wir  auch  zur  Sicherheit  dieser
hiermit  feierlich  verheißenen  Zins=  und  Kapitalszahlung,  außer  den  in  den  Obligationen
  selbst  verschriebenen  Unterpfändern,  das  gesammte  disponible  Staatsvermögen,
  es  möge  Namen  haben  oder  bestehen  worin  es  wolle,  nicht  das
Geringsie  davon  ausgenommen,  zum  generellen  Unterpfande  hiemit  bestellen.

.  2.

Ueber  die  seit  dem  Jahre  1810.  erfolgten  neuen  Belegungen  bei  der
Hauptbank  und  deren  Provinzialkomtoirs  sind  besondere  Bücher  geführet,  und
Banko-Obligationen,  nach  dem  Muster  der  älteren,  jedoch  unter  den  besonderen
Buchstaben  J.  K.  und  L.,  nach  Verschiedenheit  des  Zinsfußes  von  2,  21  und
3  Prozent  ausgefertiget  worden.

Bei  dieser  Einrichtung  soll  es  auch  für  die  Zukunft  sein  Bewenden  behalten,
  damit  die  neueren  Belegungen  bei  der  Bank  seit  dem  Jahre  1810.
und  vom  gegenwärtigen  Zeitpunkt  an,  noch  durch  ein  dußeres  Kennzeichen,
von  den  ältern  Belegungen  vor  dem  Jahre  1810.  von  Jedermann  unterschieden
  werden  können.

3.

Bei  dieser  Unserer  vorstehenden  G.  1.)  übernommenen  allgemeinen
Garantie  der  sämmtlichen  neu  belegten  oder  noch  zu  belegenden  Bankokapita-=lien,
  fällt  die  seit  dem  Jahre  1810.  beobachtete  Art  der  Belegung  der  Depositalgelder
  von  den  Gerichten  und  Pupillarbehörden  gegen  besondere  Sicherstellung
für  die  Zukunft  gänzlich  weg,  und  es  tritt  das  in  der  Depositalordnung  vom
15ten  September  1783.  vorgeschriebene  Verfahren  unter  folgender  Maaßgabe
  an  deren  Stelle.

S#.  4.

Es  soll  von  der  Erklärung  der  Kuratoren  der  Kreditmassen,  ohne  alle
Rücksprache  mit  den  Gläubigern,  so  wie  von  den  Vormundern  abhängen,
ob  sie  die  eingehenden  Gelder  in  Ermangelung  anderer  Gelegenheit  zur  Unterbringung
  bei  der  Bank  belegt  haben  wollen  oder  nicht.  Die  Gerichte,  als
vormundschaftliche  Behörden,  haben  zu  dem  Ende,  sobald  Gelder  eingehen,
den  Curatoren  und  Vormündern  ihre  Erklarung  abzufordern,  und  diese  sind
schuldig,  solche  Erklärung  in  spätestens  sechs  Wochen  nach  der  ihnen  geschehenen
Bekanntmachung  abzugeben.  Willigen  sie  in  die  Belegung  oder  erklären  sie  sich
gar  nicht,  so  sind  die  Behörden  verpflichtet,  die  Gelder  ohne  Weiteres  zur
Bank  zu  befördern.  *ê

Erfolge  hiernach  die  Belegung  bei  der  Bank,  so  hat  es  bei  dem,  was
die  Deposital-Ordnung  Tit.  1.  H.  41.  schon  fesisetzt,  sein  Bewenden.  Es
bedarf  keiner  besonderen  Prüfung  der  Sicherheit,  und  weder  die  Gerichte

E  2  und
        <pb n="40" />
        —  32  —

und  vormundschaftlichen  Behoͤrden,  noch  die  Vormünder  und  Kuratoren,  können
  auf  irgend  eine  Weise  dafür  verantwortlich  gemacht  werden,  daß  sie  den
Weg  der  Belegung  der  Gelder  bei  der  Bank  gewählt.

.  6.

Die  seit  dem  Jahre  1810.  gegen  besondere  Pfänder  bei  der  Bank  belegten
  Kapitalien  können  von  den  Gerichten  und  Pupillarbehörden  gekündiget,
und,  gegen  Rückgabe  von  eben  so  viel  verpfändeten  Pfandbriefen,  nach  dem
Nominalwerth,  eingezogen  werden.

Eine  gleiche  Kündigung  und  Einlösung  ihrer  Pfänder  stehet  auch  der
Bank  zu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Konigl.  Inslegel.  So  gegeben  Wien,  den  3ten  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.  v.  Boyen.

 

(No.  273.)  Allerhöchster  Aufruf  an  das  Volk.  Vom  7ten  April  1815.

Ae  Ich  in  der  Zeit  der  Gefahr  Mein  Volk  zu  den  Waffen  rief,  um  für  die
Freiheit  und  Selbstständigkeit  des  Vaterlandes  zu  kämpfen,  da  zog  die  gesammte
  Jugend  wetteifernd  zu  den  Fahnen,  um  mit  freudiger  Entsagung  ungewohnte
  Beschwerden  zu  ertragen,  und  entschlossen,  selbst  dem  Tode  entgegen
zu  gehen;  da  trat  die  Kraft  des  Volks  unerschrocken  in  die  Reihen  Meiner
tapfern  Soldaten,  und  Meine  Feldherren  führten  mit  Mir  ein  Heer  von  Helden
  in  die  Schlacht,  die  des  Namens  ihrer  Vakter  als  Erben  ihres  Ruhms  sich
würdig  erwiesen.  So  croberten  wir  und  unsere  Verbundeten,  von  Siegen
begleitet,  die  Hauptstadt  des  Feindes;  unsere  Fahnen  weheten  in  Paris;
Napoleon  entsagte  der  Herrschaft;  dem  Deutschen  Vaterlande  war  Freiheit,
den  Thronen  Sicherheit,  und  der  Welt  die  Hoffnung  eines  dauerhaften  Friedens
  zurückgegeben.
Diese  Hoffnung  ist  verschwunden;  wir  müssen  von  neuem  in  den  Kampf.
Den  Mann,  der  zehen  Jahre  hindurch  unsägliches  Elend  über  die  Völker  verbreitet,
  hat  eine  verrätherische  Verschwörung  nach  Frankreich  zurückgeführt.
Das  bestürzte  Volk  hat  seinen  bewaffneten  Anhängern  nicht  widerstehen  können:
  seine  Thron-Entsagung,  obwohl  er  selbst,  noch  im  Besitz  einer  beträchtlichen
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        —  33  —

lichen  Heeresmacht,  sie  fuͤr  ein  freiwilliges,  dem  Glück  und  der  Ruhe  Frankreichs
  dargebrachtes  Opfer  erklaͤrt  hatte,  achtet  er,  wie  jeden  Vertrag,  fuͤr
nichts;  er  steht  an  der  Spitze  eidbruͤchig  gewordener  Soldaten,  die  den  Krieg
verewigen  wollen;  Europa  ist  von  neuem  bedrohet;  es  kann  den  Mann  auf
Frankreichs  Thron  nicht  dulden,  der  die  Weltherrschaft  als  den  Zweck  seiner
stets  erneuerten  Kriege  laut  verkündigte,  der  die  sittliche  Welt  durch  fortgesetzte
  Wortbrüchigkeit  zerstörte,  und  deshalb  für  eine  friedliche  Gesinnung
keine  Bürgschaft  leisten  kann.

Von  neuem  also  in  den  Kampf!  Frankreich  selbsi  bedarf  unserer  Hülfe,
und  ganz  Europa  ist  mit  uns  verbundet.  Mit  euren  alten  Siegesgefährten
verbunden,  durch  neue  Waffenbrüder  verstärkt,  gehet  ihr,  brave  Preußen!
mit  Mir,  mit  den  Prinzen  Meines  Hauses,  mit  den  Feldherren,  die  euch  zu
Siegen  geführt,  in  einen  nothwendigen,  gerechten  Krieg.  Die  Gerechtigkeit
der  Sache,  die  wir  verfechten,  sichert  uns  den  Sieg.

Ich  habe  eine  allgemeine  Bewaffnung,  mittelst  Ausführung  Meiner
Verordnung  vom  3ten  September  1814.,  die  in  allen  Meinen  Staaten  vollzogen
  werden  soll,  befohlen.  Das  stehende  Heer  soll  erganzt,  die  Abtheilun-=gen
  der  freiwilligen  Jäger  sollen  gebildet,  die  Landwehren  zusammenberufen
werden.  Die  Jugend  der  gebildeten  Stände  vom  vollendeten  20ten  Jahre
hat  die  Wahl,  ob  sie  in  die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots  treten,  oder  in
die  Jägerkorps  des  stehenden  Heeres  aufgenommen  seyn  will.  Jeder  Jüngling,
  der  sein  17tes  Jahr  vollendet  hat,  kann,  bei  gehöriger  körperlicher
Stärke,  dem  Heer  nach  eigener  Wahl  sich  anschließen;  Ich  lasse  dieserhalb
eine  besondere  Verordnung  ergehen.  Ueber  die  Bildung  der  einzelnen  Korps
und  der  Landwehr  wird  in  jeder  Provinz  die  Bekanntmachung  der  beauftragten
  Behörden  erscheinen.

So  treten  wir,  bewaffnet  mit  dem  gesammten  Europa,  wider  Napoleon
  Bonaparte  und  seinen  Anhang  noch  einmal  in  die  Schranken.  Auf
dann!  mit  Gott  für  die  Ruhe  der  Welt,  für  Ordnung  und  Sittlichkeit,  für
König  und  Vaterland!

Wien,  den  7ten  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.

(No.  274.)
        <pb n="42" />
        —  34  —

o.  274.)  Verordnung  wegen  Bewaffnung  der  Freiwilligen.  Vom  Tten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen.  2c.  2c.

Finden  Uns  durch  die  eigetretenen  Umstände  veranlaßt,  Nachstehendes
zu  verordnen  und  festzusetzen:

Durch  Verrath  und  Wortbrüchigkeit  sind  die  vor  Kurzem  glorreich  erkämpften
  edelmuthig  gegebenen  Verträge  gebrochen  und  die  Hoffnung  eines
dauernden  Friedens  ist  durch  eine  seltene  Treulosigkeit  in  die  Aussicht  zum
nahen  Kampfe  verwandelt.

Mit  dankbarer  Anerkennung  dessen,  was  Mein  treues  Volk  in  dem  großen

Kampfe  für  Mich,  für  seine  eigene  Selbstständigkeit,  für  die  Sache  von  ganz
Curopa  gethan  hat,  ist  es  Mein  reges  Bestreben  gewesen,  es  für  einen  neuen
Krieg,  selbst  wenn  dies  auch  Mir  empfindliche  Opfer  erfordert  hätte,  so  lange
als  möglich  zu  bewahren.
Diese  bis  dahin  Mich  leitende  Rücksicht  hat  aufgehört,  seitdem  es  wieder
  die  Frage  ist,  ob  die  übermüthige  Treulosigkeit  aufs  Neue  mit  dem  Erwerb
der  Länder  schwelgen  soll?  Die  Nothwendigkeit  eines  ernsten  Kampfes  wird  der
neue  Vereinigungspunkt  aller  Fürsten  und  Völker.  Nur  diese  hohen  Rücksichten
  können  Mich  bewegen,  diejenigen  Rüstungsmaaßregeln  anzuordnen,  die  zu
einem  nachdrucksvollen  Kampfe  erforderlich  sind  und  deren  Anwendung  schon
einmal  mit  seegensreichem  Erfolge  gekrönt  ward.  Ich  setze  daher  zuerst  in
Hinsicht  der  Freiwilligen  Folgendes  fest:

1)  Diejenigen  Freiwilligen,  welche  an  den  früheren  Feldzügen  einen  ehrenvollen
  Antheil  nahmen,  gehören,  wenn  sie  nicht  selbst  eine  erneuerte  Anstellung
  bei  dem  stehenden  Heere  nachsuchen,  gemäß  den  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  3ten  September  1814.,  auch  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter
  zur  Landwehr.

2)  Sie  haben  sich  deshalb  nach  Erscheinung  dieser  Bekanntmachung  bei
den  kommandirenden  Generalen  der  Provinzen,  in  denen  sie  sich  aufhalten,
  zu  melden.

3)  Alle  diejenigen  Freiwilligen,  welche  von  den  Regimentern,  bei  welchen
sie  den  Feldzug  hindurch  standen,  der  Beförderung  zum  Offizier  für  würdig
  erklärt  wurden,  oder  das  eiserne  Kreuz  erhalten  haben,  werden  sogleich
  in  die  offenen  Plätze  als  Offiziere  angestellt.

4)  Diejenigen,  denen  ihre  frühere  Verhaältnisse  die  Ausübung  einer  Ofsfzierstelle
  erschweren  würde,  oder  die  im  Laufe  des  Feldzuges  noch  keine

Gele-
        <pb n="43" />
        —  35  —

Gelegenheit  fanden,  sich  durch  persoͤnliche  Auszeichnung  den  Anspruch  auf
Befoͤrderung  zu  erwerben,  werden  nach  Maaßgabe  ihrer  Faͤhigkeiten  als
Feldwebel  oder  Unteroffiziere  angestellt.

5)  Die  kommandirenden  Generale  haben  mit  möglicher  Berücksichtigung  der
besondern  Verhältnisse,  die  Vertheilung  dieser  verschiedenen  Klassen  bei  dem
ersten  Aufgebot  der  Landwehr  Und  bei  den  als  Stamm  des  zweiten  Aufgebots
  zurückbleibenden  Reservebataillons  der  Landwehr  anzuordnen.

60)  Denjenigen  Freiwilligen,  welche  wiederum  ins  stehende  Heer  eintreten
wollen,  ist  die  Wahl  des  Regiments,  ohne  Rücksicht  auf  ihr  früheres
Dienftverhältniß,  überlassen.

7)  Es  gelten  für  die  Art  ihrer  Anstellung  dieselben  Vorschriften,  welche  unter
  3.  und  4.  für  die  Anstellung  bei  der  Landwehr  gegeben  sind.

8)  Außerdem  sollen  diejenigen,  welche  sich  nicht  gleich  zu  einer  Anstellung
als  Offizier  eignen,  noch  besonders  dadurch  berucksichtigt  werden,  daß
sie,  in  sofern  sie  die  dazu  erforderlichen  Fähigkeiten  besitzen,  zu  Versendungen
  bei  den  Generalen  anzustellen  sind.

9)  Diejenigen,  welche  früher  schon  bei  der  Reuterei  gedient  haben  und  jetzt
daselbst  wieder  angestellt  zu  werden  wünschen,  sollen,  wenn  sie  sich  nicht
gleich  beritten  machen  können,  vorläufig  bei  den  Ersatz-Eskadronen  zur
Mitaufsicht  angestellt  werden.

10)  Um  die  Anschaffung  der  Pferde  denen  bei  der  Neuterei  schon  gedienten
  Freiwilligen,  soviel  es  nur  die  Staatskassen  erlauben,  zu  erleichtern,
sollen  diesenigen,  welche  Pferde  nach  den  daruber  durch  das  Kriegs-Ministerium
  noch  bekannt  zu  machenden  Bedingungen  mitbringen,  die
Hälfte  des  Dienstwerths  baar,  das  Uebrige  in  jährlichen  Abschlagszahlungen
  erhalten.

11)  Es  haben  auch  die  gedienten  Freiwilligen  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkei-=ten
  die  ersten  Ansprüche  auf  die  bei  den  Sicherheits=  und  Verwaltungsbehörden
  des  Heeres  anzustellenden  Aufseher-Posten.

12)  Alle  gediente  Freiwilligen,  die  als  Unteroffiziere  angestellt  werden,  bekommen,
  in  sofern  sie  es  bei  ihrem  Wieder-Gintritt  bedürften,  ihre  fehlenden
  Uniformsstucke  geliefert.  Sie  werden  in  den  Provinzen  von  den
kommandirenden  Generalen  gesammelt  und  demnächst  nach  den  Regimentern,
  die  sie  sich  wählten,  abgesendet.

13)  Diejenigen  jungen  Leute,  deren  Alter  sle  noch  von  der  thätigen  Theilnahme
  an  den  vorletzten  Feldzugen  zurückhielt,  so  wie  alle  die,  welche,
sey  es  aus  Mangel  der  Kraft  oder  andern  einzelnen  Gründen,  noch  nicht
dienen  konnten,  werden  hiermit  genau  nach  den  Bestimmungen  vom  31en
Februar  1813.  und  dem  Gesetz  vom  3ten  September  1814.  als  Freiwillige
aufgerufen;  es  haften  auf  ihnen  alle  dort  ausgesprochene  Pflichten  we

ie
        <pb n="44" />
        —  36  —

sie  erwerben  sich  durch  ihren  Diensteintritt  alle  die  den  Freiwilligen  zuge—
sicherten  Vorrechte.

14)  Von  jetzt  an  kann  Niemand,  der  am  Schlusse  des  Krieges  bereits
Preußischer  Staatsbürger  war  und  seit  dem  Jahre  1790.  geboren  ward,
zu  einer  Beamten-Stelle  in  Vorschlag  gebracht  werden,  wenn  er
entweder:

a)  nicht  den  Feldzug  von  1813—  1814.  mitgemacht  hat,  oder  jetzt
als  Freiwilliger  eintritt;
b)  nicht  bereits  am  31sien  März  1814.  als  Staatsbeamter  wirklich
angestellt  war;
)  durch  völlig  erwiesene  körperliche  Unfähigkeit  an  der  persönlichen
Leistung  seiner  Dienstpflicht  verhindert  wird.
Ohne  eine  genügende  Anzeige,  daß  der  Vorgeschlagene  zu  einer  der  obigen
  drei  Klassen  gehöre,  kann  zu  keinem  Posten  ein  Vorschlag  eingereicht
werden,  und  Ich  mache  es  allen  Behörden  zur  Pflicht,  über  die  Ausführung
  dieser  Anordnungen  auf  das  Strengste  zu  wachen.

15.))  Diejenigen  Freiwilligen,  die  die  Feldzüge  von  1813.  oder  1814.  mitgemacht
  haben,  können  nach  Maaßgabe  ihrer  Fähigkeiten  von  den  Behörden
  zu  jeder  Anstellung,  auch  im  Laufe  des  Feldzuges  in  Vorschlag  gebracht
  werden,  und  es  bleibt  dann  dem  Ermessen  des  Einzelnen  nach
Maaßgabe  des  dringenden  Bedürfnisses  überlassen,  ob  er  am  Schlusse
des  Jahres  zu  seinem  Posten  zurückkehren,  oder  noch  ferner  im  Kriegsdienste
  verbleiben  will.

160)  Alle  diejenigen,  welche  noch  nicht  gedient  haben,  gehören,  in  sofern
sie  nicht  zu  den  Freiwilligen  eintreten,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  3ten  September  1814.  zum  Ersatz  des  stehenden  Heeres  und
der  Landwehr,  und  es  bleibt  die  besondere  Verpflichtung  der  Behörden,
darauf  zu  wachen,  daß  nicht  einzelne  Unwürdige  sich  der  Vertheidigung
des  aufs  Neue  bedroheten  Vaterlandes  zu  entziehen  suchen.

Wien,  den  7ten  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.
        <pb n="45" />
        —  37  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Koniglichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  —  No.  6.  —.—

 

 

 

(No.  275.)  Bekanntmachung  vom  17ten  April  1815.,  betreffend  den,  über  die  Aufhebung
  der  Bayonner  Konvention  mit  dem  Kaeiserlich  -Russischen  Hofe
am  30sten  März  d.  J.  geschlossenen  Bertrag.

Di  eine  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  und  Sr.  Russisch-Kaiserlichen
Majesiät  den  30sten  März  d.  J.  geschlossene  Uebereinkunft,  ist  die  zwischen
dem  vormaligen  Kaiser  von  Frankreich  und  dem  Könige  von  Sachsen  am
10ten  Mai  1808.  zu  Bayonne  geschlossene  Konvention,  durch  welche  die  Kapitalien
  Preußischer  Geldinstitute  und  Stiftungen  im  Herzogthume  Warschau
dem  Könige  von  Sachsen  und  dem  Herzogthume  Warschau  abgetreten  worden,
aufgehoben.  Hiernach  ist

1.
den  preußischen  Geldinstituten  und  Stiftungen,  so  wie  den  Privatpersonen,
  deren  im  Herzogthume  Warschau  untergebrachte  Kapitalien  auf  den
Grund  der  Konvention  von  Bayonne  mit  Beschlag  und  Konfiskation  belegt
worden  sind,  die  freie  Disposition  über  ihr  Eigenthum  wieder  gegeben.

2.

Haben  die  kontrahirenden  Mächte  wechselseitig  zugesichert,  daß  die  Unterthanen
  der  einen  Macht  in  dem  Antheile  der  anderen  in  Rücksicht  auf  ihr
Eigenthom  den  besondern  Schutz  der  Gesetze  genießen,  und  in  der  Ausübung
ihrer  diesfälligen  Rechte  auf  keine  Weise  und  unter  keinem  Vorwande  beeinträchtiget
  werden  sollen.

3.

Diejenigen  Kapitalien,  welche  auf  Gütern  des  Rußland  verbleibenden
Antheils  eingetragen  sind,  und  der  Bank  und  der  General-Jnvalidenkasse
gehören,  werden  mit  den  rückständigen  und  laufenden  Zinsen  nach  einer  besondern
  Vereinigung  Seiner  Majestät  mit  dem  Kaiser  von  Rußland,  für  Rechnung
  des  Russischen  Antheils  des  Herzogthums  Warschau  eigenthümlich  überwiesen
  und  der  Werth  verabredetermaaßen  an  Preußen  erstattet.

Jahrgang  1815.  —  4.  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20sten  Mai  1815.)
        <pb n="46" />
        —  38  —

4.

Die  Inhaber  der  Kapitalien,  welche  bisher  als  muthmaaßliches  Eigenthum
  des  Staates  oder  eines  Geldinstituts  zu  den  Bayonner  Summen  gerechnet,
  und  mit  Beschlag  belegt  worden  sind,  müssen  sich  zwar,  so  wie  diese
Institute  selbst  diejenigen  Summen,  welche  ihr  Schuldner  an  den  Schatz  des
Herzogthums  Warschau,  es  sey  auf  Kapital  oder  Zinsen,  durch  authentische
Quittungen  gezahlt  zu  haben  nachweiset,  auf  Kapital  und  Zinsen  in  Abzug
bringen  lassen;  sie  zeigen  aber  diesen  Abzug  der  2ten  Sektion  des  Ministerii
der  auswärtigen  Angelegenheiten  zu  Berlin  an,  welches  den  Ersatz  dieser  in
Abzug  gebrachten  Summen  von  der  Regierung  des  Herzogthums  Warschau
erhalten  und  den  Eigenthümern  zustellen  lassen  wird.

5.

Die  Gläubiger  der  Unterthanen  des  Herzogthums  Warschau  müssen
sich  übrigens  denjenigen,  durch  Zeit  und  Umstände  nöthig  gewordenen  Maaßregeln
  unterwerfen,  welche  die  Rettung  ihrer  Kapitalien  und  die  Erhaltung
der  Gutsbesitzer  im  Herzogthum  Warschau  erfordern,  und  von  den  hohen
kontrahirenden  Mächten  zur  Ausschließung  alles  künftigen  Mißverstandes  in
den  nachfolgenden  additionellen  Artikeln  verabredet  worden  sind.

Wien  den  17ten  April  1815.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

Additioneller  Artikel

zu  dem  Vertrage,  welcher  die  Bayonner  Konvention  aufhebt.

T
Im  Verfolg  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage,  welcher  die,  über  die  Preußischen,
  im  Herzogthum  Warschau  befindlichen  Kapitalien  zu  Bayonne  am
10ten  Mai  1808.  errichtete  Konvention  aufhebt,  ist  die  absolute  Unmöglichkeit
in  Erwägung  gekommen,  in  welcher  sich  die  Schuldner  befinden,  ihren  Gläubigern,
  denen  sie  auf  Johannis  d.  J.  großentheils  neunjahrige  Zinsen  rückständig
  sind,  sofort  und  vollständig  gerecht  zu  werden;  daß  ein  rücksichtloses
Verfahren  gegen  dieselben  die  auf  ihren  Gütern  eingetragenen  Kapitalien  selbst
in  Gefahr  bringen,  und  daß  um  den  hieraus  entstehenden  unglücklichen  Folgen
  vorzubeugen,  dem  russischen  Gouvernement  des  Herzogthums  Warschau
nichts  ubrig  bleiben  würde,  als  gewisse  mit  dem  Interesse  der  Glaubiger  und
Schuldner
        <pb n="47" />
        Schuldner  gleich  einverstandene  Zahlungs-Modifikationen  vorzuschreiben.  Die
hohen  kontrahirenden  Theile  haben  es  nöthig  gefunden,  sich  über  solche  Zahlungs-Modalitäten
  zu  verständigen,  und  sind  über  folgende  Punkte  übereingekommen.


Artikel  l.

Es  wird  sämmtlichen  Schuldnern,  sowohl  denen,  deren  Kapitalien  in
der  Bayonner  Konvention  befangen  gewesen  sind,  als  auch  den  übrigen  im
Herzogthum  Warschau  befindlichen  Schuldnern  Preußischer  Unterthanen,  in
Rücksicht  des  Kapitals,  ein,  von  Weihnachten  dieses  Jahres  ab,  zu  rechnendes
sechsjähriges  Moratorium  ertheilt.  Während  dieser  Zeit  findet  die  Aufkündigung
  keines  Kapitals  Statt;  nach  Ablauf  derselben  kann  jährlich  nur  der  vierte
Theil  des  Kapitals  von  oben  herab  gekündiget  werden.

Arrtikel  II.

Der  Zinsfuß  wird  für  die  Dauer  des  Moratoriums  auf  Vier  vom  Hundert
  gesetzt,  ohne  Rücksicht,  welcher  Zinsfuß  in  der  Obligation  verschrieben  ist.
Artikel  III.

Was  die  Zinsen  seit  dem  Jahre  1806.  betrifft,  so  soll  die  eine  Hälfte
derselben  in  gleiche  Theile  vertheilt,  binnen  sechs  Jahren,  von  Weihnachten
dieses  Jahres  ab  gerechnet,  mit  den  laufenden  Zinsen  zugleich  abgeführt  werden.
  Die  zweite  Hälfte  find  die  Kreditoren  erst  dann  zu  fordern  berechtigt,
wenn  die  Regierung  den  Schuldnern  die  Kriegslieferungen,  Vorschüsse  und
sonstige  Leistungen  vergüten  wird.  Diese  Vergütigung  bestimmt  zu  gleicher
Zeit  die  Art  und  Weise,  in  welcher  diese  zweite  Hälfte  bezahlt  werden  muß;
dergestalt,  daß  die  Kreditoren  immer  auf  den  ganzen  Betrag  dieser  Vergütung,
so  weit  sie  zur  Deckung  dieser  zweiten  Hälfte  nöthig  ist,  Ansprüche  behalten.

Damit  ein  Debitor,  welcher  mit  Rechtlichkeit  bemüht  gewesen  ist,  seinen
  Verpflichtungen  nach  Kräften  zu  genügen,  nicht  härter  wie  ein  säumiger
Zahler  behandelt  wird;  so  ist  man  übereingekommen,  daß  Alles,  was  bereits
auf  die  seit  Johannis  1806.  erwachsenen  Zinsen  bezahlt  worden  ist,  auf  die
zu  zahlende  erste  Hälfte  der  Zinsen  gerechnet  werden  kann,  jedoch  so,  daß  der
Rest  dieser  Hälfte  nach  der  Bestimmung  des  Artikel  III.  mit  Weihnachten  dieses
  Jahres  anzufangen,  berichtiget  werden  muß.

Eine  Reklamation  dessen,  was  der  Debitor  einmal  an  Zinsen  über  die
erste  Hälfte  gezahlt  hat,  findet  aber  unter  keinen  Umständen  statt.

Artikel  V.

Die  Debitoren,  welche  der  in  dem  Artikel  I.  bis  III.  enthaltenen  Begünstigung

  theilhaftig  werden  wollen,  müssen  bei  der  Publikation  dieser  Konvention,

  sofort  den  in  derselben  enthaltenen  Bestimmungen  genügen,  und  bin-2
  nen
        <pb n="48" />
        —  40  —

nen  fuͤnf  Monaten,  vom  Tage  der  Publikation  an  gerechnet,  ihren  Kredito—
ren  eine  authentische  gerichtliche  Erklaͤrung  aushaͤndigen,  in  welcher  sie  sich
ohne  Prozeß  der  Exekution  fuͤr  den  Fall  unterwerfen,  daß  sie  ihre  Verbind—
lichkeiten  nicht  auf  das  Strengste  erfuͤllen;  dergestalt,  daß  eine  Zahlungs-Verzoͤgerung
  von  Vier  Wochen  dem  Kreditor  das  Recht  giebt,  sogleich  mit  der
Exekution  zu  verfahren.

Artikel  VI.

Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  aller  Reussen  erkennen  die,  in  den  vorste—
henden  Artikeln  enthaltenen  Zahlungs-Erleichterungen  zur  Erhaltung  wohlge—
sinnter  Schuldner  fuͤr  hinreichend,  und  es  ist  Ihr  Wille,  nie  einem  Schuldner
eines  Preußischen  Unterthans  groͤßere  Zahlungs-Beneficien  zu  bewilligen  oder
zu  gestatten,  daß  solche  bewilliget  werden.  Seine  Kaiserliche  Majestaͤt  wollen
im  Gegentheil,  daß  den  Tribunalen  ausdruͤcklich  befohlen  werde,  nach  dem
Inhalte  dieser  Konvention  gute  und  schnelle  gerichtliche  Huͤlfe  zu  leisten.

Artikel  VII.

Die  in  diesen  additionellen  Artikeln  enthaltenen  Stipulationen  sollen
dieselbe  Kraft  haben,  als  wenn  sie  von  Wort  zu  Wort  in  dem  Hauptver—
trag  von  diesem  Tage,  welcher  die  Konvention  von  Bayonne  vernichtet,
aufgenommen  wären.

Zu  dessen  Beglaubigung  haben  die  resp.  Bevollmächtigten  dieses  gezeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  zu  Wien,  den  30sten  März  1815.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Johann  v.  Anstett.

(Jo.  276.)
        <pb n="49" />
        —  41  —

(No.  276.)  Bekanntmachung  vom  6ten  Mai  1815.,  betreffend  die  Verpflichtung  der
Staats-Beamten  zum  Militairdienst.“.

D  die  an  mich  gerichtete  allerhoͤchste  Kabinetsordre  vom  10ten  v.  M.
nachstehenden  Inhalts:

„Jur  Berichtigung  mehrerer  geschehenen  Anfragen:  ob  diejenigen  Staats-„diener,
  welche  im  letztern  Kriege  der  Armee  gedient  haben,  und  später
„zu  ihren  Civilposten  zurückgekehrt  waren,  verpflichtet  sind,  jetzt  wieder  in
„die  Armee  einzutreten,  trage  Ich  Ihnen  auf,  durch  das  Ministerium  den
„betreffenden  Behörden  bekannt  zu  machen,  daß  zwar  nach  Meiner  Absicht,
„keiner  der  genannten  Staatsdiener  genöthigt  seyn  soll,  noch  einmal  in
„die  Armee  oder  in  die  Landwehr  des  ersten  Aufgebots  zu  treten,  daß  aber
„in  keinem  Fall  denjenigen,  die  ihr  Gefühl  antreibt,  noch  einmal  für  das
„Vaterland  zu  fechten,  deshalb  Hindernisse  entgegengestellt  werden  sollen,
„sofern  ihre  Posten,  die  ihnen  natürlich  vorbehalten  bleiben  müssen,  ent-„weder
  übertragen  oder  bis  nach  beendigtem  Kriege  anderweitig  besetzt
„werden  können,  wobei  die  frühern  Bestimmungen  wegen  des  Gehalts
„wieder  gültig  werden.  Wien,  den  101en  April  1815.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Stagts-Kanzler  Fürsten  v.  Hardenberg.“

haben  Se.  Majestät  in  Rücksicht  auf  diejenigen  Civil-Beamten  verfügt,  welche  im
letztern  Kriege  in  der  Armee  gedient  hatten  und  hierbei  zugleich  die  frühern  Bestimmungen
  wegen  des  Gehalts  in  Gültigkeit  zu  setzen  geruhet.  Mehrere  Anfragen
  über  den  Militairdienst  der  Staatsbeamten  überhaupt,  veranlassen  mich,
für  die  Civilbeamten  nachstehende  Bekanntmachung  zu  erlassen,  deren  Bestimmungen
  aus  dem  Edikte  vom  Z3ten  September  v.  J.  der  Verordnung  vom  7ten
v.  M.,  der  Allerhöchsten  Kabineks-Ordre  vom  10ten  v.  M.  und  aus  den  mehrern
in  Betreff  der  Verpflichtung  zum  Kriegesdienste  und  der  Gehaltszahlungen  während
  des  Kriegesdienstes  erlassenen  Verfügungen  hervorgehen.

1)  Die  etatsmaßig  angestellten  Ciofl-Beamten  haben  nicht  nöthig  in  den  aktiven
  Militairdienst  zu  treten,  in  soweit  das  Edikt  vom  Z3ten  September
1814.  sie  nicht  zur  Landwehr  verpflichtet.  (§.  S.  Litt.  a.  Edikt  vom  Zten
September  1814.)  Die  in  den  neu  vereinigten  Provinzen  provisorisch  angestellten
  Beamten  werden  den  etatsmaßig  angesiellten  gleich  gezählt.

2)  Civilbeamte,  welche  den  Kriegesdienst  in  den  Jahren  1813.  u.  1814.  geleistet
haben,  sind  auch  von  dem  Eintritt  in  das  Iste  Aufgebot  der  Landwehr  befreit,

sie
        <pb n="50" />
        —  42  —

sie  moͤgen  uͤbrigens  etatsmaͤßig  oder  als  Diaͤtarien  angestellt  seyn,  oder
unentgeldlich  beschäftigt  werden.  (Kabinets-Ordre  vom  10ten  April  1815.)

3)  Ein  zur  Landwehr  des  ersien  Aufgebots  verpflichteter  etatsmaßig  angestellter
  Civilbeamte  kann  nur  dann  von  dem  Eintritt  in  dieselbe  befreit
werden,  wenn  sein  Chef  pflichtmäßig  erklärt,  daß  er  in  seinen  Arbeiten
von  einem  andern  nicht  übertragen  werden  könne.  (Kabinetsordre  vom
Zusten  März  1813.  No.  1.)  «

4)  Wo  bei  Subalternen-Posten  ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  eine  Substitution
  unbedenklich  eintreten  kann,  findet  die  Eremtion  auf  den  Grund  der
Unemtbehrlichkeit  nicht  statt.  Ein  junger  Subaltern-Beamte  von  20  bis
25  Jahren  muß  daher  freiwillig  in  das  stehende  Heer  treten  oder  dem
Aufruf  zur  Landwehr  folgen,  wenn  er  auf  weitere  Beförderung  Anspruch
machen  will.  «

Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  jeder  Beamte,  der  sich  in  die—
sem  Verhaͤltniß  befindet,  den  Aufruf  zur  Landwehr  abwarten  könne,  und
daß  ihm,  wenn  der  Aufruf  nicht  erfolgt,  kein  Nachtheil  darans  erwachsen
  solle.

5)  Bei  allen  nicht  etatsmäßig  angestellten,  sondern  nur  gegen  Oiläten  oder
unentgeldlich  beschäftigten  Beamten  von  20  bis  25  Jahren  tritt  die  Eremtion
  nicht  ein,  sondern  sie  sind  verpflichtet,  entweder  als  Freiwillige
in  das  stehende  Heer  zu  treten  oder  in  dem  1sten  Aufgebot  der  Landwehr
zu  dienen.

0)  Falls  diese  No.  5.  benannten  Beamten  zur  Landwehr  nicht  aufgerufen
werden,  findet  die  Verordnung  vom  7ten  v.  M.  No.  14.  dergestalt  auf  sie
Anwendung,  daß  sie  zur  Beforderung  nicht  vorgeschlagen  werden  können.

7)  Wo  es  in  irgend  einem  Verwaltungszweige  Beamte  giebt,  die  zwar
besoldet  werden,  jedoch  nicht  aus  der  Kasse  des  Staats,  da  wird  es  wie
bei  wirklich  besoldeten  Staatsdienern  gehalten.

8)  Wenn  ein  Civilbeamter  den  Kriegesdienst  freiwillig  wählt,  der  Chef  der
Behörde  jedoch  auf  den  Grund  der  Unentbehrlichkeit  seines  Dienstes  die
Entlassung  verweigert,  ist  es  die  Plicht  des  Beamten,  für  seine  Subsiitution
  selbst  Sorge  zu  tragen.

9)  Jedem  Cidvilbeamten,  welcher  freiwillig  in  das  siehende  Heer  tritt  oder
zum  1  ien  Aufgebot  der  Landwehr  aufgerufen  wird,  verbleibt  sein  Posien
  und  er  kehrt  nach  vollendetem  Kriegesdienst  in  denselben  zurück.

10)  War
        <pb n="51" />
        —  43  —

10)  War  der  Civilbeamte  nur  gegen  Diäten  oder  unentgeldlich  beschäftigt,
oder  zog  er  sein  Gehalt  nicht  aus  böffentlicher  Kasse,  so  soll  nach  vollendetem
  Kriegesdienst  für  seine  f#rirte  oder  gegen  Diäten  zu  bewirkende
Anstellung  unverzüglich  Sorge  getragen  werden.

11)  Jeder  Ciovilbeamte,  der  in  das  stehende  Heer  als  Freiwilliger  oder  in
die  Landwehr  tritt,  behält  seine  f#rirte  Besoldung,  dergestalt,  daß  ihm
zur  Equipirung  ein  2-bis  Zmonatlicher  Gehaltsvorschuß  bewilligk  wird.
Ueber  die  fortlaufende  Besoldung  kann  er  selbst  disponiren.

12)  Wenn  ein  in  den  Kriegesdienst  tretender  Civilbeamte  Offieier=  Besoldung
  erhält,  wird  ihm  solche  auf  sein  Civilgehalt  zwar  abgerechnet,  doch
dergestalt,  daß  ihm  jederzeit  zwei  Drittel  des  letztern  neben  der  Offieiers=Besoldung
  verbleiben  müssen.

13)  Eben  diese  Bestimmungen  (No.  11.  und  12.)  gelten  von  den  Beamten,
die  in  den  neu  vereinigten  Provinzen  der  Monarchie  nur  provisorisch  angestellt
  waren.

14)  Bei  den  Diätarien  findet  ganz  dasselbe  statt.  Sind  selbige  jedoch  nur
für  einen  vorübergehenden  Zweck  angenommen,  so  erhalten  sie  den  dreimonatlichen
  Belauf  zu  ihrer  Equipirung  und  fortlaufend  wird  ihnen  als
Beihülfe  zu  ihrem  Militairsolde  die  Hälfte  der  Diaten  bewilligt,  die  sie  bei
fortgesetzter  Civilbeschäftigung  bezogen  haben  würden.

15)  Wenn  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Militair=  oder  Civilbeamte
freiwillig  in  das  stehende  Heer  treten,  oder  in  das  erste  Aufgebot  der  Landwehr
  sich  anschließen,  so  soll  ihnen  an  ihrer  Pension  oder  dem  Wartegelde
nichts  abgezogen  werden,  wenn  sie  auch  Offieiersbesoldung  erhalten.

10)  Auf  Kommunal=  und  Patrimonial-Beamte  finden  alle  diese  Vorschriften
Anwendung.

Keine  Kommune  wird  sich  bei  der  Wichtigkeit  des  Zwecks  entziehen,  die
etwa  erforderlichen  Zuschüsse  aufzubringen.  Wo  die  Unmoöglichkeit
eintritt,  wird  die  Staatskasse  zu  Hülfe  kommen.

Wo  Privatbehörden  interessiren,  soll  nur  freie  Entschließung  zu  etwaniger
  Unterstützung  statt  finden.

17)  Wenn  Cioilbeamte  nicht  im  aktiven  Kriegesdienste,  sondern  bei  den  Militairbehörden
  in  irgend  einer  Art  zu  Civilverrichtungen  gebraucht  werden,
so  erhalten  sie  nur  die  damit  verknüpfte  Besoldung.

Dieses
        <pb n="52" />
        —  44  —

Dieses  findet  nicht  aufibiejenigen  Anwendung,  die  in  den  Felddienst  eingetreten
  sind,  aber  in  selbigem  wegen  erhaltener  Wunden  nicht  wei—
ter  beschäftigt  werden  können.

18)  Wenn  über  die  Anwendung  irgend  einer  speziellen  Vorschrift  ein  Zweifel
entstehen  sollte,  so  muß  die  Behörde  von  dem  Gesichtspunkt  der  Verornung
  vom  7ten  v.  M.  No.  14.  dahin  ausgehen,  daß  zu  einem  öffentlichen
Amte  niemand  in  Vorschlag  gebracht  werden  dürfe,  der  nicht  entweder  vor
1790.  geboren  ist,  oder  bei  welchem  nicht  die  Bedingungen  der  Verordnung
  vom  7ten  v.  M.  No.  14.  eintreten.  Es  versteht  sich  daher  auch  von
selbst,  daß  die  Dauer  des  Krieges  den  Zeitpunkt  bestimme,  bis  zu  welchem
die  Unfahigkeit,  zum  Staaksdienste  vorgeschlagen  zu  werden,  erstreckt  wird,
da  die  Absicht  nur  ist,  daß  jeder  waffenfähige  junge  Mann,  der  jetzt  20
Jahr  alt  ist,  oder  während  des  Krieges  sein  20stes  Jahr  vollendet,  an
der  Vertheidigung  des  Vaterlandes  ehrenvollen  Antheil  nehme.

Wien,  den  6ten  Mai  1815.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  von  Hardenberg.
        <pb n="53" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  No.  7.  1..-.

 

(No.  277.)  Patent  wegen  der  Besitznahme  des  an  Preußen  zurückfallenden  Theiles  des
Herzogthums  Warschau.  Vom  löten  Maie  815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  14c.

Vermöge  der  mit  den  am  Kongresse  zu  Wien  Theil  nehmenden  Mächten
  geschlossenen  Uebereinkunft,  sind  mehrere  Unserer  frühern  polnischen  Besitungen
  zu  Unseren  Staaten  zurückgekehrt.  ODiese  Besitzungen  bestehen  in
dem  zum  Herzogthume  Warschau  gekommenen  Theile  der  preußischen  Erwerbungen
  vom  Jahre  1772.,  der  Stadt  Thorn  mit  einem  für  dieselbe  neu  bestimmten
  Gebiete,  in  dem  jetzigen  Departement  Posen,  mit  Ausnahme  eines
Theils  des  Powitzschen  und  des  Peyserschen  Kreises;  und  in  dem  bis  an  den
Fluß  Proszna  belegenen  Theile  des  Kalischer  Oepartements,  mit  Ausschluß  der
Stadt  und  des  Kreises  dieses  Namens.

Von  diesen  Landschaften  kehrt  der  Kulm=  und  Michelausche  Kreis  in  den
Grenzen  von  1772.,  ferner  die  Stadt  Thorn  nebst  ihrem  neu  bestimmten  Gebiete,
  zu  Unserer  Provinz  Westpreußen  zurück,  zu  welcher  auch,  wegen  des
Strombaues,  das  linke  Weichselufer,  jedoch  blos  mit  den  unmittelbar  an  den

*  grenzenden,  oder  in  dessen  Niederungen  befindlichen  Ortschaften,  gelegt
ird.

Dagegen  vereinigen  Wir  die  uͤbrigen  Landschaften,  welchen  Wir  von
Westpreußen  den  jetzigen  Cronschen  und  den  Caminschen  Kreis,  als  ehemalige
Theile  des  Netzdistrikts  hinzufuͤgen,  zu  einer  besondern  Provinz,  und  werden
dieselbe  unter  dem  Namen  des  Großherzogthums  Posen  besitzen,  nehmen

Jahrgang  1815.  G  auch

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Mai  1815.)
        <pb n="54" />
        —  46  —

auch  den  Titel  eines  Großherzogs  von  Posen  in  Unsern  Roͤniglichen  Titel,  und
das  Wappen  der  Provinz  in  das  Wappen  Unsers  Königreichs  auf.

Indem  Wir  Unserm  Generallieutenant  von  Thümen  den  Befehl  gegeben
  haben,  den  an  Uns  zurückgefallenen  Theil  Unserer  frühern  Polnischen  Provinzen
  mit  Unsern  Truppen  zu  besetzen;  haben  Wir  ihm  zugleich  aufgetragen,
denselben  in  Gemeinschaft  mit  Unserm  zum  Oberpräsidenten  des  Großherzogthums
  Posen  ernannten  wirklichen  Geheimenrathe  von  Zerboni  di  Sposetti
förmlich  in  Besitz  zu  nehmen.

Da  die  Zeitumstände  es  nicht  gestatten,  daß  Wir  die  Erbhuldigung  persönlich
  empfangen,  so  haben  Wir  zur  Annahme  derselben  den  zu  Unserm  Statthalter
  im  Großherzogthum  Posen  ernannten  Herrn  Fursten  Anton  Radziwill
Liebden  ausersehen,  und  ihn  bevollmächtigt,  in  Unserm  Namen  die  deshalb  nöthigen
  Verfügungen  zu  treffen.

Das  zu  Urkund  haben  Wir  dieses  Patent  eigenhändig  vollzogen  und  mit
Beidrückung  Unsers  Königlichen  Insiegels  bekräftigen  lassen.

Geschehen  zu  Wien,  den  15ten  Mai  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.

(No.  278.)
        <pb n="55" />
        —  47  —
(No.  278.)  An  die  Einwohner  des  Großherzogthums  Posen.  Vom  15ten  Mai  1815.

Einwohner  des  Großherzogthums  Posen!

#

Indem  Ich  durch  Mein  Besitznahme-Patent  vom  heutigen  Tage  denjenigen
Theil  der  ursprünglich  zu  Preußen  gehörigen  an  Meine  Staaten  zurückgefallenen
  Districte  des  bisherigen  Herzogthums  Warschau  in  ihre  uralten  Verhältnisse
  zurückgeführt  habe,  bin  Ich  bedacht  gewesen,  auch  Eure  Verhältnisse  festzusetzen;
  auch  Ihr  habt  ein  Vaterland,  und  mit  ihm  einen  Beweis  Meiner
Achtung  für  Eure  Anhänglichkeit  an  dasselbe  erhalten.  Ihr  werdet  Meiner
Monarchie  einverleibt,  ohne  Eure  Nationalität  verläugnen  zu  dürfen.  Ihr
werdet  an  der  Constitution  Theil  nehmen,  welche  Ich  Meinen  getreuen  Unterthanen
  zu  gewähren  beabsichtige;  und  Ihr  werdet  wie  die  übrigen  Provinzen
Meines  Reichs  eine  provinzielle  Verfassung  erhalten.  *

Eure  Religion  soll  aufrecht  erhalten  und  zu  einer  standesmäßigen  Dotirung
  ihrer  Diener  gewürkt  werden.  Eure  persönlichen  Rechte  und  Euer  Eigenthum
  kehren  wieder  unter  den  Schutz  der  Gesetze  zurück,  zu  deren  Berathung
  Ihr  künftig  zugezogen  werden  sollt.

Eure  Sprache  soll  neben  der  deutschen  in  allen  öffentlichen  Verhandlungen
  gebraucht  werden,  und  Jedem  unter  Cuch  soll  nach  Maaßgabe  seiner  Fähigkeiten
  der  Zutritt  zu  den  offentlichen  Aemtern  des  Großherzogthums,  so  wie
zu  allen  Aemtern,  Ehren  und  Wurden  Meines  Reichs  offen  stehen.

Mein  unter  Euch  geborner  Statthalter  wird  bei  Euch  residiren.  Er
wird  Mich  mit  Euren  Wünschen  und  Bedürfnissen,  und  Euch  mit  den  Absichten
  Meiner  Regierung  bekannt  machen.

Euer  Mitbürger,  Mein  Oberpräsident,  wird  das  Großherzogthum  nach
den  von  Mir  erhaltenen  Anweisungen  organisiren,  und  bis  zur  vollendeten
Organisation  in  allen  Zweigen  verwalten.  Er  wird  bei  dieser  Gelegenheit
von  den  sich  unter  Euch  gebildeten  Geschäftsmännern  den  Gebrauch  machen,
zu  dem  sie  ihre  Kenntnisse  und  Euer  Vertrauen  eignen.  Nach  vollendeter  Organisation
  werden  die  allgemein  vorgeschriebenen  Ressortverhältnisse  eintreten.

Es  ist  Mein  ernstlicher  Wille,  daß  das  Vergangene  einer  völligen  Vergessenheit
  ubergeben  werde.  Meine  ausschließliche  Sorgfalt  gehört  der  Zukunft.
  In  ihr  hoffe  Ich  die  Mittel  zu  finden,  das  über  seine  Kraͤfte  angestrengte
  tief  erschöpfte  Land,  noch  einmal  auf  den  Weg  zu  seinem  Wohlstande
zurückzuführen.

Wichtige  Erfahrungen  haben  Cuch  gereift.  Ich  hoffe  auf  Eure  Anerkennkniß
  rechnen  zu  dürfen.

Gegeben  zu  Wien,  den  15ten  Mai  1815.

Friedrich  Wilhelm.

G2  ([Jo.  279.)
        <pb n="56" />
        —  48  —

o.  279.)  An  die  Einwohner  der  Stadt  und  des  Gebietes  von  Danzig  des  Eulmschen
und  Michelauschen  Kreises,  und  an  die  Einwohnrr  dee  Stadt  und  des
Gebietes  von  Thorn.  Vom  15ten  Mai  1815.

(T

Ich  habe  Euch  durch  Mein  Besitznahme-Patent  vom  heutigen  Tage  wieder
  in  Eure  uralten  Verhältnisse  zurückgeführt;  Ich  habe  Euch  dem  Lande
wiedergegebeu,  dem  Ihr  ursprünglich  angehört,  und  dem  Ihr  Eunern  früheren
  Wohlstand  verdanktet.  Ihr  werdet  in  dieser  Wiedervereinigung  an  der
Konstitution  Theil  nehmen,  welche  Ich  allen  Meinen  getreuen  Unterthanen
zu  gewähren  beabsichtige,  und  an  der  provinziellen  Verfassung  welche  Meine
Provinz  Westpreußen  erhalten  wird.

Diese  Wiedervereinigung  gewährt  Euch  Schutz  und  Sicherheit  für  Euer
Eigenthum,  die  Gewißheit,  die  Früchte  Eurer  Industrie  wieder  selbst  zu  genießen
  und  die  Aussicht  auf  eine  ruhige  Zukunft.  Mit  landesväterlicher
Sorgfalt  werde  Ich  bemüht  sepn  Euren  tief  erschütterten  Wohlstand  noch  einmal
  gründen  zu  helfen.  Ausschließlich  mit  der  Zukunft  beschäftigt,  will  Ich,
daß  jede  Verirrung  der  Vergangenheit,  der  Vergessenheit  übergeben  werden
  soll.

Ich  werde  durch  die  Zeitumstände  verhindert  den  erneuerten  Eid  Eurer
  Treue  in  Person  zu  empfangen,  und  habe  deshalb  Meinen  Ober-Presidenten
  von  Ostpreußen  und  Landbofmeister  des  Koönigreichs  Preußen,
von  Auerswald  aufgetragen,  die  Erbhuldigung  in  Meinem  Namen  von
Euch  in  der  Stadt  Danzig  zu  empfangen  und  die  diesfälligen  nöthigen
Verfügungen  zu  treffen.

Gegeben  zu  Wien,  den  15ten  Mai  1815.

Friedrich  Wilhelm.

 

 

(No.  208.)
        <pb n="57" />
        —  49  —

(No.  280.)  Verordnung  wegen  des  Landsturms  und  des  zweiten  Aufgebots  der  Landwehr.
  Vom  15ten  Mai  4815.  v

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Da  gegenwärtig  das  stehende  Heer  sowohl  als  die  Landwehr  des  ersten
Aufgebots  zum  allgemeinen  Kampf  außerhalb  den  Grenzen  bestimmt  ist,  so
erfordert  theils  die  Erhaltung  der  innern  Ordnung,  bei  Transporten,  Märschen
  2c.  2c.  theils  die  Bewachung  der  Grenzen  anderweite  Sicherheits-Maaßregeln.


Um  hiebei  mit  dem  wenigsten  Kostenaufwande  und  mit  der  möglichsten
  Schonung  der  innern  Verhältnisse,  besonders  des  Landbaues  und  der
andern  Gewerbe  zu  verfahren,  haben  Wir  folgendes  verordnet:

9.  1.

Der  Landsturm  soll  nach  den  daruͤber  vorhandenen  Gesetzen  in  Thaͤ—
tigkeit  treten.

S.  2.
Er  ist  zuerst  besonders  zur  Erhaltung  der  innern  Ordnung  in  jedem
Kreise,  und  zu  den  nöthigen  Bedeckungen  und  Transporten  bestimmt,  und
soll  dazu  gebraucht  werden.

§.  3.
In  den  Grenzkreifen  oder  da,  wo  der  Kriegesschauplatz  sich  einer

Provinz  nähert,  wird  derselbe  auch  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  zur
Erhaltung  der  außern  Sicherheit  mit  hinzugezogen.

K.  4.

Die  Civilbehoͤrde  in  jeder  Provinz  wird  im  Einverstaͤndnisse  mit  der
Militairbehoͤrde  diejenigen  auf  die  Organisation  des  Landsturms  Bezug  habrnden
  Maaßregeln  treffen,  welche  die  Verhaͤltnisse  jeder  Provinz  nothweng

  machen.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges  werden  diese  Maaßregeln
  durch  Instruktionen  leiten,  welche  den  vorwaltenden  Verhaͤltnissen  jeder
Provinz  angemessen  sind.

J.  5.
        <pb n="58" />
        —  560  —

6.  5.

Ein  Aufgebot  des  Landsturms  einer  ganzen  Provinz,  Behufs  seines
förmlichen  und  gesetzmäßigen  Zusammentritts  zur  Erhaltung  der  dußern
Sicherheit,  kann  ohne  Unsern  ausdrücklichen  Befehl  nicht  Statt  finden;  wogegen
  die  Organisation  mittelst  Aufzeichnung  und  Eintheilung  der  Mannschaft,
  die  Ernennung  der  Befehlshaber,  so  weit  solche  gesetzmäßig  nicht  von
Uns  geschehen  muß,  die  Vorkehrungen  zur  Bewaffnung,  die  Anordnung  der
sonn=  und  festtäglichen  Uebungen,  die  Bestimmung  der  Sammelplätze  von
den  Regierungen,  im  Einverständnisse  mit  der  Militairbehörde,  unter  allgemeiner
  Leitung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges,  ausgeht.

S#.  6.

In  gleicher  Art  bedarf  es  Unsers  Befehls  und  Unserer  Genehmigung
nicht,  in  soweit  die  Mannschaft  des  Landsturms  bloß  für  Zwecke  der  innern
Verwaltung  gebraucht  wird.

8.  7.

Wo  bereits  besondere  Buͤrgerkompagnien  in  den  Staͤdten  bestehen
bleibt  es  dem  Ermessen  der  Regierungen  uͤberlassen,  ob  durch  diese  fortdauernd
  der  Sicherheitsdienst  allein  verrichtet,  oder  auch  in  ungewöhnlichen
Fällen,  als  bei  großen  Transporten  rc.  #.  Theile  des  örtlichen  Landsiurms
mit  binzugezogen  werden  sollen.

S.  8.

Wenn  der  ganze  Landsturm  eines  Orts  antritt,  so  treten  die  Bürgerkompagnien
  in  der  Art  ein,  daß  die  Offlziere  und  Unteroffiziere  auch  im
Landsturm  ihren  Rang  behalten.  Die  Bürgergardisten  erhalten  wegen  mehrerer
  inneren  Dienstkentniß  den  Rang  der  Gefreiten.  ·

I.9.
Die  Schuͤtzenkompagnien  treten  ungetrennt  zum  Landsturm  uͤber.
.  10.

Wie  der  Landsturm  die  Dienste  thun  soll,  bleibt  dem  Ermessen  der
Orts-Obrigkeiten  vorbehalten.
.  11.

Da  indeß  bei  unerwarteter  Annaherung  des  Feindes  oder  in  andern
unvorhergesehenen  Fällen  in  einer  von  Truppen  entblößten  Gegend  dem
Landsturm  eine  Unterstützung  nöthig  sepn  dürfte;  so  soll  zugleich  die  Landwehr
  des  zweiten  Aufgebots  nach  den  folgenden  vorläufigen  Vorschriften  zum
Theil  errichtel  werden.
«.  5.12.
        <pb n="59" />
        —  51  —.

9.  12.

Aus  der  Anzahl  der  in  einem  Kreise  befindlichen  Maͤnner  von  32  bis
39  Jahren  wird  der  dritte  Theil  als  Stamm  der  Landwehr  des  zweiten
Aufgebots  ausgewählt.  «

5.13.  ·

Von  zehn  Männern  wird  Einer  für  die  Reuterei,  Einer  für  die  Artillerie

  und  Achte  werden  für  die  Infanterie  bestimmt.
S.  14.

Für  die  Errichtung  und  Auswahl  des  zweiten  Aufgebots  der  Landwehr
gelten  im  Allgemeinen,  insofern  hier  nicht  andere  Bestimmungen  gegeben
werden,  die  Vorschriften  der  Gesetze  vom  17ten  März  1813.  und  3ten  September
  1814.  (Nr.  196.  und  245.  der  Gesetzsammlung).

S.  15.

Die  Eintheilung  der  Infanterie,  Kavallerie  und  Artillerie  in  Kompagnien
  rc.  geschieht  innerhalb  der  Kreise,  so  daß  für  jetzt  die  Kreise  nur  in
sich,  nach  Maaßgabe  ihrer  Bevölkerung,  Kompagnien,  Eskadrons  und  Bataillons
  formiren.

1.

Das  Aufgebot  bleibt  in  seiner  Heimath  und  wird  nicht  eher  versammelt,
  als  bis  die  Versiärkung  der  Besatzungen  oder  die  Sicherung  der  Grenzen
  der  Provinz  erforderlich  wird.

&amp;amp;.  17.

Zur  Ersparung  der  Kosten  wird  das  Aufgebot  nicht  uniformirt;  es  ist
hinreichend,  wenn  jeder  Landwehrmann  das  Kreuz  an  seiner  Kopfbekleidung
angeheftet  hat.

S.  18.

Die  Rüstung  wird  vom  Staate  geliefert.  Bis  dahin,  daß  es  geschehen,
müssen  die  Leute  zu  unerwartetem  Gebrauch  wenigstens  theilweise  mit  Piken
bewaffnet  werden.

.  19.

Männer,  die  sich  selbst  bewaffnen  wollen,  können,  wie  die  Freiwilli-933.

  des  siehenden  Heers,  in  besondere  Detaschements  zum  zweiten  Aufgebot
n.
g.  20.

Die  kommandirenden  Generale  in  den  Provinzen  und  die  Regierungs-Präsidenten,
  haben  sogleich,  jeder  für  seinen  Wirkungskreis,  die  Ausführung
dieser  Vorschriften  anzuordnen.  #.  21
        <pb n="60" />
        —  52  —

21
Die  Offiziere  werden  nach  §F.  8.  und  der  zweiten  Beilage  des  Gesetzes
vom  17ten  März  1813.  gewählt  und  Uns  durch  den  kommandirenden  General
von  der  Provinz  zur  Bestätigung  vorgeschlagen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

So  geschehen  Wien,  den  15ten  Mai  1815.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.
        <pb n="61" />
        —  53  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

—“æ  No.  8.  —

 

 

 

(No.  281.)

Preußen  und  Sr.  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Sachsen.

Au  Nom  de  la  très  Sainte  ct  Indi-—


8.  M.  le  Roi  de  Prusse  d'une  part
ct  S.  NXM.  le  Roi  de  Saxe  ’'autre

part  ahimes  du  désir  de  renouer  les
liens  d’amitic  et  de  bonne  harmonie

qui  ont  si  heureusement  subsiste  entre
  leurs  Elats  respechils  et  ayant  à
coeur  de  contribuer  au  rctablissement
  de  Tordre  ct  de  la  tranquillic
en  Europe  par  T’exécution  des  arrangemens
  territoriaux  stipulcs  au  congres
  de  Vienne,  Leurs  dites  lajestecs
  ont  nomme  des  Plénipotentiaires
  pour  discuter,  arreter  et  signer
  un  Traitc  de  paix  et  d’amilic,
Savolr;

S.  M.  le  Roi  de  Prusse,  le  Prince
de  Hardenberg,  Son  Chancelier
dEtat,  Chevalier  des  grand-s  Ordres
de  TAigle  Noir,  de  IAlgle  Rouge,
die  celui  de  Si.  Jean  ct  de  la  croir
de  fer  de  Prusse  de  ceux  de.  St.  Andre,
  de  St  Alexandre  Noewsk),  et
de  St.  Anne  de  la  Uire  Classe  de  Rus-Jahrgaug

  1  815.

Friedens=  und  Freundschafts-Bertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von

Bom  148ten  Mai  1815.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und  untheilbaren
  Dreieinigkeit!

Se-  Majestät  der  König  von  Preußen
  einer  Seits,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Sachsen  andrer  Seits,
beseelt  von  dem  Verlangen,  die  Bande
der  Freundschaft  und  des  guten  Einverständnisses,
  welche  zwischen  Ihren
beiderseitigen  Staaten  so  glücklich  bestanden
  haben,  zu  erneuern,  und  angelegentlich
  bemüht,  zur  Wiederherstellung
  der  Ordnung  und  der  Ruhe  in
Europa  durch  Vollziehung  der  auf  dem
Wiener  Kongreß  stipulirten  Gebiets-Ausgleichungen,
  beizutragen,  haben
Bevollmächtigte  ernannt,  um  einen
Friedens=  und  Freundschafts-Vertrag
zu  verhandeln,  abzuschließen  und  zu
unterzeichnen,  nämlich  Se.  Majestät
der  König  von  Preußen  den  Fürsten
von  Hardenberg,  Ihren  Staats-Kanzler,
  Ritter  des  schwarzen  und  rothen
  Adler-Ordens,  des  Preußischen
St.  Johanniter-Ordens  und  des  Preußischen
  eisernen  Kreuzes,  Ritter  der
Russischen  St.  Andreas-,  St.  Alerander-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15ten  Juni  1815.)
        <pb n="62" />
        sie,  Grand  Crok  de  Tordre  royal
de  St.  Elienne  de  Hongrie,  Grand-Aigle
  de  la  Lugion  Thonneur,  Grand
Croix  de  I’Ordre  de  St.  Charles  d’Espagne,
  de  VOrdre  Suprémc  de  Annonciade,
  Chevalier  de  I’Ordre  des
Séraphins  de  Sucde,  de  TElcphant
de  Dannemark,  de  UAigle  COr  de
Wurtemberg  et  de  plusieurs  autres
ctc.  et  le  Sicur  Charles  Gullaume
Baron  de  Humboldt,  Son  Ministre
d’Etat,  Chambellan,  Envod  Extra--ordinaire
  ct  Dlinistre  Plnipotenliaire
  pres  S.  M.  J.  et  R.  Apostoligue,
  Chevelier  du  Grand  Ordre
de  FAigle  Rouge,  de  celm  de  la
Crois  de  fer  de  Prusse  et  de  celui
de  St.  Anne  de  la  première  Classe
de  Russie;

et  S.  M.  le  Roi  de  Saxe  le  Sieur
Fréedéric  Albert  Come  de  Schulenbourg,
  Son  Chambellan,  Chevaher
de  POrdre  de  St.  Jean  de  Jrusalem
et  le  Sieur  Hans  August  Fürchtegott
  de  Globig,  Son  Chambellan
Conseiller  de  la  Cour  et  de  Justice
et  Reférendaire  inlime.

Lesquels  aprés  avoir  Cchangc
leurs  pleins  pouvoirs
bonne  et  düc  forme  sont  convens
des  articles  sulvans:

Article  1.

Il  y  aura  à  compter  de  ce  jour
paix  et  amitic  entre  S.  M.  le  Roi  de
Prusse  T’unc  part  et  S.  M.  le  Roi  de
Saxe  de  Tautre  part,  leurs  britiers
et  successcurs,  leurs  Etats  et  sujeis
respectifs  à  perpetuitc.

trouvés  en

54

Newski-Ordens  und  St.  Annen-Ordens
  ersier  Klasse;  Großkreuz  des  Hungarischen
  St.  Stephan-Ordens,  Groß-Adler
  der  Ehren-Legion,  Großkreuz
des  Spanischen  St.  Carls-Ordens,
Ritter  des  Sardinischen  Annunciaren-,
des  Schwedischen  Seraphinen-,  des
Dänischen  Elephanten-,  des  Würtembergischen
  goldenen  Adler-Ordens,  und
mehrerer  anderer  Orden,  und  den  Freiherrn
  Herrn  Carl  Wilhelm  von
Humboldt,  Ihren  Staatsminister,
Kammerherrn,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
bei  J.  K.  K.  A.  Majestat,  Ritter  des
rothen  Adler-Ordens,  des  Preußischen
eisernen  Kreuzes  und  des  Russischen
St  Annen-Ordens  erster  Klasse;

und  Se.  Majestät  der  König  von
Sachsen,  den  Grafen  Friedrich
Albrecht  von  Schulenburg,  Ihren
  Kammerherrn,  Ritter  des  Ordens
des  heiligen  Johannes  von  Jerusalem,
und  den  Freiherrn  Herrn  Hans  August
  Fürchtegott  von  Globig,
Ihren  Kammerherrn,  Hof=  und  Justizrath
  und  Geheimen  Reserendarius,
welche  nach  Auswechselung  Ihrer  in
guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  folgende  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.
Frieden.

Zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige
  von  Preußen  einer  Seits  und  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
andrer  Seits,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern,
  Ihren  beiderseitigen  Staaten
und  Unterthanen,  soll  von  dem  heutigeu
  Tage  an  für  immer  Friede  und
Freundschaft  seyn.
        <pb n="63" />
        Article  II.

S.  M.  le  Roi  de  Saxe  renonee  à
perpeluilé  pour  Lui  et  tous  Ses  descendans
  et  successeurs  en  faveur  de
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  à  tous  Ses
droits  et  türes  sur  les  provinces,  districts
  et  territoires  ou  parties  de  territoores
  du  Royaume  de  Sac,  Ödesigncs
  ci  -  ahres,  et  S.  M.,  le  Boi  de
Prusse  posscdera  ces  paiss  en  toute
souverainetc  et  propricté  et  les  reunira
  à  Sa  Flonarchie.  Les  districts
et  territoires  ainsi  ccdés  seront  86c#—
parcs  du  reste  du  Royaume  de  Saxe
par  une  ligne  qui  fera  desormais  la
fronticre  entre  les  deux  territotres
Prussien  et  Saxon,  de  manicre  due
lout  ce  dui  est  compris  dans  la  delimitation
  formee  par  cette  ligne,  sera
restitui  à.  S.  M.  le  Roi  de  Saxc,  mais
duc  S.  M.  renonce  à  tous  les  districts
et  territoires  qui  seraient  situks  au
dela  de  ceite  ligne,  et  qui  Lui  auraient
  appartenl  avant  la  guerre.

Ceite  ligne  partira  des  confins
de  la  Bohème  près  de  Wiese  dans
les  environs  de  Seidenberg,  en  suivant
  le  courant  du  ruisseau  Wittich
  jusqu'n  son  conlluent  avec  la
Neilse.

De  la  Neilse  elle  passera  au  cerche
  dEigen  entre  Tauchritz  venam
à  la  Prusse,  et  Bertschoff  restam  à

55

Artikel  2.
Gebietsobtretungen.

Seine  Majesiät  der  König  von

Sachsen  entsagen,  auf  ewige  Zeiten,
für  Sich  und  alle  Ihre  Nachkommen

und  Nachfolger,  zu  Gunsten  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Preußen,
allen  Ihren  Rechten  und  Ansprüchen
auf  die  hiernächst  angegebenen  Provinzen,
  Distrikte  und  Gebiete  oder  Gebietstheile
  des  Königreichs  Sachsen,
und  Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  werden  diese  Länder  in  aller
Souverainekät  und  mit  allem  Eigenthumsrecht
  besitzen  und  dieselben  mit
Ihrer  Monarchie  vereinigen.  Die
dergestalt  abgetretenen  Distrikte  und
Gebiete  werden  von  dem  übrigen  Königreiche
  Sachsen  durch  eine  Linie  getrennt
  werden,  welche  fernerhin  die
Gränze  zwischen  den  beiden  Gebieten
von  Preußen  und  Sachsen  bilden  wird,
so  daß  Alles,  was  innerhalb  der  durch
diese  Linie  gebildeten  Abgränzungen
begriffen  ist,  an  Seine  Majestät  den
König  von  Sachsen  zurückfällt,  und
daß  dagegen  des  Königs  von  Sachsen
Majestät  auf  alle  Distrikte  und  Gebiete
  Verzicht  leisten,  welche  außerhalb
  dieser  Linie  liegen,  und  Ihnen
vor  dem  Kriege  gehört  haben  moöchten.

Diese  Linie  wird  anheben  von  der
Böhmischen  Granze,  bei  Wiese  in  der
Gegend  von  Seidenberg,  indem  sie  daselbst
  dem  Flußbette  des  Baches  Wittich
  bis  zu  seinem  Einflusse  in  die
Neisse  folgt.  Von  der  Neisse  wird  sie
sich  an  den  Eigenschen  Kreic  wenden,
indem  sie  zwischen  Tauchritz,  das  an
Preußen  kommt,  und  Bertschoff,  das

H  2
        <pb n="64" />
        la  Saxe;  puis  elle  suivra  la  frontière
septentrionale  du  cercle  d'Eigen  jusqu'à
  l'angle  entre  Paulsdorff  et  Ober-Sohland;
  delà  elle  sera  continuée
jus'qu'aux  limites  qui  séparent  le
cercle  de  Goerliiz  de  celui  de  Bautzen,
  de  fagon  que  Ober-  Mittelet
  Nieder-Schland,  Olisch  et  Rade--witz

  restent  à  la  Sake.

La  grande  route  de  poste  entre

Goerlitz  et  Bautzen  sera  à  la  Prusse
jusqaur  limites  des  deux  coercles
susdits.  Puis  la  ligne  suivra  la  frontiäre
  du  cercle  jusqun  Dubrauke,
ensuite  elle  s'tendra  sur  les  hautecurs
à  la  droite  du  Lochauer-Wasser  de
manière  qdue  cc  rutsscau,  avec  ses
deux  rives  et  les  endroits  riverains
jusqu's  Neudorf  restent  avec  ce  Village
  à  la  Sare.

Ceite  ligne  retombera  ensuite  sur
la  Sprece  et  le  Schwarzwasser;  Liska,
Hermsdorff,  Keiten  et  Solchdorss
Passent  à  la  Prusse.  «

Depuis  la  Schwarze-Elster  près
de  Solchdorf  on  tirera  une  ligne
droite  jusqu'à  la  fromière  de  la
Seigneurie  de  Koenigsbruck  prés
de  Grolsgraebchen.  Ceite  Seigneurie
  reste  à  la  Sayxe,  et  la  ligne  suivra
la  frontière  septentrionalè  de.  cettc
Seigneurie  jusqu'n  celle  du  boaillage
de  Grosenhayn  dans  les  enyirons
TOrtrand.  Orirand  et  la  route  depuis
  cct  endrolt  par  Merzdorff,  Stolzenhayn
  ei  Groebeln  4  Nluhlberg
avec  les  villages  que  cette  route  traverse,
  et  de  maniere  quaucune  par-50



Sachsen  behält,  durchgeht;  sodann
wird  sie  der  nördlichen  Gränze  des
Eigenschen  Kreises  folgen  bis  zu  dem
Winkel  zwischen  Paulsdorf  und  Ober-Sohland;
  von  da  wird  sie  weiter  gehen
  bis  zur  Gränze,  welche  den  Görlitzer
  Kreis  von  dem  Bautzener  Kreise
trennt,  so  daß  Ober-Mittel=  und  Nieder-Sohland,
  Ohlisch  und  Radewitz
bei  Sachsen  verbleiben.

Die  große  Poststraße  zwischen
Görlitz  und  Bautzen  wird  bis  an  die
Graänze  der  beiden  genannten  Krreise,
Preußisch  seyon.  Sodann  wird  die
Linie  der  Gränze  des  Kreises  folgen
bis  Dubrauke,  hierauf  sich  über
die  Höhen  zur  Rechten  des  Löbauer
Wassers  ziehen,  so  daß  dieser  Boch
mit  seinen  beiden  Ufern  und  den  daran
  gelegenen  Ortschaften  bis  Neudorff,
  mit  Einschluß  dieses  Dorfes
selbst,  bei  Sachsen  verbleiben.

Diese  Linie  wendet  sich  hierauf
über  die  Spree  und  das  Schwarzwasser;
  Liska,  Hermsdorff,  Ketten
und  Solchdorff  werden  Preußisch.

Von  der  schwarzen  Elster  bei
Solchdorff  wird  man  eine  gerade  Linie
  ziehen  bis  zur  Granze  der  Herrschaft
  Königsbruck  bei  Groß-Gräbchen.
Diese  Herrschaft  verbleibt  bei  Sachsen,
und  die  Linie  folgt  der  närdlichen
Gränze  dieser  Herrschaft  bis  zur
Gränze  des  Amts  Großenhayn,  in
der  Gegend  von  Ortrand.  Ortrand
und  die  Straße  von  diesem  Orte  über
Merzdorff,  Stolzenhayn  und  Gröbeln
nach  Mühlberg  mit  allen  Ortschaften,
durch  welche  diese  Straße  geht,  gelangen
  dergestalt  an  Preußen,  daß  kein
        <pb n="65" />
        tie  de  la  dite  route  ne  reste  hors  du
territoire  Prussien,  passent  sous  la
domination  de  la  Prusse.  La  fronlre
  depuis  Groebeln  sera  tracce
jusqu's  T’Elbe  prés  de  Fichtenberg
et  suivra  celle  du  baillage  de  Muhl-Fichtenberg

  vient  à  la  Prusse.
Depuis  IElbe  jusquf  la  frontière
du  pais  de  Merschourg  elle  sera  reglee
de  mamidre  due  les  baillages  de  Torgau,
  Eilenbourg  et  Delusch  passem
à  la  Prusse,  et  ceux  d’Oschatz,  Wurzen
  ci  Leipzic  restent  à  la  Saxc.
La  ligne  suivra  les  frontières  de  ccs
baillages  en  coupant  duelques  enclares
  et  demi-  enclaves.  La  route
de  Hluhlberg  à  Eilenburg  sera  en
centier  sur  le  territoire  Prussien.

De  Pocdelwitz  appartenant  au
balllage  de  Leipsic  ct  restant  à  la
Saxe,  jusqu'à  Eytra,  qui  lui  reste
également,  la  ligne  coupera  le  pais
de  Alerschourg,  manière  qduc
Breitenlcld,  Hacnichen,  Grols  -  et
Klein  -  Dolzig,  Marck-  Ranstaedt  et
Kuaut-Nauendorf  resient  à  la  Saxe;
Nodelwiz,  Skenditz,  Klein-  Licbenau,
  Alt  -  HRanstacdt,  Schkochlen  ct
Zietschen  passent  à  la  Prusse.

Depuis  Ià,  la  ligne  coupera  le
beillage  de  Pégau,  entre  le  Flolsgraben
  et  la  Weilse  -  Elster.  Le
Premier  du  point  oùà  il  se  scpare
au  dessous  de  la  ville  de  Crossen,
qui  sait  partie  du  baillage  de  Haynsbourg,
  de  la  Weisse-Elster,  jusqu'
au  point  où  au  dessous  de  la  ville

de  Mersebourg  il  se  joint  à  la  Saale,
appartiendra  dans  tout  son  cours

berg.

de

57  —

Theil  der  genannten  Straße  außerhalb
  des  Preußischen  Gebiets  bleibt.
Von  Gröbeln  an  wird  die  Granze  bis
zur  Elbe  bei  Fichtenberg  gezogen  werden,
  und  der  des  Amtes  Mühlberg
folgen.  Fichtenberg  wird  Preußisch.
Von  der  Elbe  bis  zur  Gränze  des
Stiftes  Merseburg  wird  die  Linie  auf
die  Weise  bestimmt  werden,  daß  die
Aemter  Torgau,  Eilenburg  und  Delitzsch,
  Preußisch  werden,  die  Aemter
Oschatz,  Wurzen  und  Leipzig  hingegen
  bei  Sachsen  verbleiben.  Die  Linie
  wird  den  Gränzen  dieser  Aemter
folgen,  indem  sie  jedoch  einige  Enclaven
  und  halbe  Enclaven  abschneidet.
  Die  Straße  von  Mühlberg  nach
Eilenburg  wird  ganz  auf  Preußischem
  Gebiete  seyn.  Von  Podelwitz,
welches  zu  dem  Amte  Leipzig  gehört
und  bei  Sachsen  verbleibt,  bis  nach
Eytra,  welches  diesem  ebenfalls  verbleibt,
  wird  die  Linie  das  Stift  Merseburg
  dergestalt  durchschneiden,  daß
Breitenfeld,  Hänichen,  Groß=  und
Klein-Dolzig,  Mark-NRanstadt  und
Knaut-Nauendorf  bei  Sachsen  verbleiben,
  Modelwitz,  Skeuditz,  Klein-Libenau,
  Alt-Ranstadt,  Schköhlen,
und  Zielschen  an  Preußen  fallen.
Von  da  an  wird  die  Linie  das  Amt
Pegau  zwischen  dem  Floßgraben  und
der  weißen  Elster  durchschneiden.  Der
erstere  wird  von  dem  Punkte  an,  wo
er  sich  unterhalb  der  Stadt  Crossen,
die  zu  dem  Amte  Heinsburg  gehört,
von  der  weißen  Elster  trennt,  bis  zu
dem  Punkte,  wo  er  sich  unterhalb  der
Stadt  Merseburg  mit  der  Saale  vereinigt,
  in  seinem  ganzen  Laufe  zwischen
        <pb n="66" />
        —

entre  les  deux  villes  avec  ses  deux
rives  au  territoire  Prussien.

De  là,  où  la  frontière  aboutit  à
celle  des  pais  de  Zeitz  elle  suivra
cellc  -Ià  jusqu'n  celle  du  pals  d'Altenbourg
  pres  de  Luckau.

Les  frontières  du  cercle  de  Neustadt,
  dui  passe  en  entier  sous  la  domination
  de  la  Prusse,  restent  intactes.

Les  enclaves  du  Voigtland  dans
le  pais  de  Reuss,  savoir  Gelaell,
Blimendorf,  Sparenberg  et  Blanken--berg
  se  trouvent  comprises  dans  le
lot  de  la  Prusse.

Article  III.

Pour  Gviter  toute  lésion  de  prepriids
  particullères  &amp;amp;  mettre  à  couvert
  d’aprèés  les  principes  les  plus
libeèraux  les  biens  d’individus  domicilids
  sur  les  frontières  1l  sera  nommé
tlant  par  S.  M.,  le  Roi  de  Prusse  que
ar  S.  Ml.  le  Roi  de  Saxe  des  Commissaires
  pour  procéder  conjoinlement
à  la  dclimitation  des  pais  qui  par
Les  dispositions  du  present  Traué
changent  de  Souverain.

Aussilot  qdue  le  travail  des  Commissaires
  sera  termins  et  approuveée
ar  les  deux  Souverains,  1l  sera  dres-6
  des  cartes  signces  par  les  Commissaires
  respectils,  et  placé  des
poteaux,  qui  Constateront  les  limites
  ruociproques.

58

diesen  beiden  Städten  und  mit  seinen
beiden  Ufern  zu  dem  Preußischen  Gebiete

  gehören.

Von  da,  wo  die  Gränze  an  die
des  Stiftes  Zeitz  stößt,  wird  sie  dieser
folgen  bis  zu  der  Altenburgischen
Gränze  bei  Luckau.

Die  Gränzen  des  Neustädter  Kreises,
  der  ganz  an  Preußen  übergehr,
bleiben  unverändert.

Die  Voigtländischen  Enclaven  im
Reußischen,  nämlich  Gefall,  Blintendorf,
  Sparenberg  und  Blankenberg,
sind  in  dem  Antheile  Preußens  mit
begriffen.

Artikel  3.
Abgränzung.

Um  alle  Verletzungen  des  Privateigenthums
  zu  vermeiden,  und  nach
den  liberalsten  Grundsätzen  die  Besizzungen
  der  auf  den  Gränzen  wohnhaften
  Individuen  sicher  zu  stellen,
sollen  sowohl  von  Seiten  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Preußen,  als
auch  von  Seiten  Seiner  Majestat  des
Königs  von  Sachsen,  Kommissarien
ernannt  werden,  um  gemeinschaftlich
die  Abgranzung  der  Länder  vorzunehmen,
  welche  durch  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Vertrages  ihren
Souverain  verändern.

Sobald  die  Arbeit  der  Kommissarien
  beendigt,  und  von  beiden  Sonverains
  genehmigt  seyn  wird,  sollen
Karten  entworfen,  und  von  den  beiderseitigen
  Kommissarien  unterzeichnet,
imgleichen  Gränzpfähle  aufgerichtet
werden,  welche  die  gegenseitige  Gränze
bestimmt  bezeichnen.
        <pb n="67" />
        Article  IV.

Les  provinces  et  districts  du  Ro-Jaume
  de  Saxe,  qui  passent  sous  la
domination  de  S.  M.  le  Roi  de  Prusse,
seront  designes  sous  le  nom  de  Duche
  de  Saxe,  ct  S.  M.  ajoutera  à  ses
titres,  ceux  de  Duc  de  Saye,  Landgrare
  de  Thuringe,  Margrave  des
deux  Lusaces  et  Comte  de  Henne--berg.
  S.  Al.  le  Roi  de  Saxe,  contimuera
  à  porter  le  ture  de  Margrave
de  la  haule  Lusace.  S.  NM.  Ccontinuera
  de  méme  rlatirement  et  en  vertu
de  ses  droils  de  Succession  cveniuelle
Sur  les  possessions  de  la  branche  Ernestine,
  4  porter  ceux  de  Landgrave
  de  Thuringe  ct  de  comte  de  Henneberg


Article  V.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  Fengage  à

faire  Gvacuer  par.  ses  troupes  les  provinces,
  territorres  du
Ro)  aume  de  Saxe  qui  ne  passent
point  sous  sa  dominalion,  et  à  en
faire  remeilre  Tadministration  aut
amoritäs  de  S.  M.  le  Roi  de  Saxe
dans  le  terme  de  quinze  jours  à  dater
  de  Techange  des  ratifications  du
Presem  Traiic.

(istricts  et

Article  VI.

On  s’occupera  immediatemens  de
tous  les  arrangemens  dui  sont  une

Artikel  4.
Titel.

Die  Provinzen  und  Distrikte  des
Königreichs  Sachsen,  welche  an  Seine

  Majestät  den  König  von  Preußen

übergehen,  werden  den  Namen  Herzogthum
  Sachsen  erhalten,  und  Seine
Magjestät  werden  zu  Ihren  Titeln  die
eines  Herzogs  von  Sachsen,  Landgrafen
  von  Thüringen,  Markgrafen
der  beiden  Lausitzen  und  Grafen  von
Henneberg  hinzufügen.  Seine  Majestät
  der  König  von  Sachsen  werden
fortfahren,  den  Titel  eines  Markgrafen
  der  Ober-Lausitz  zu  führen.  Seine
  Königliche  Majestät  werden  in  Betreff
  und  in  Kraft  Ihrer  Rechte  auf
die  eventuelle  Erbfolge  in  die  Besizzungen
  der  Ernestinischen  Linie  ebenfalls
  fortfahren,  die  Titel  eines  Landgrafen
  von  Thüringen  und  Grafen
von  Henneberg  zu  führen.
Artikel  5.
Jurückgabe  der  nicht  abgetretenen  Gebiete.

Seine  Majestät  der  König  von
Preußen  verpflichten  Sich,  binnen  funfzehn
  Tagen,  vom  Tage  der  Auswechselung
  der  Ratificationen  des  gegenwärtigen
  Traktats  an  gerechnet,  die
Provinzen,  Distrikte  und  Gebiete  des
Königreichs  Sachsen,  welche  nicht  zu
Ihrer  Monarchie  übergehen,  von  Ihren
Truppen  räumen  und  die  Verwaltung
davon  den  Behörden  Seiner  Mazjestät
des  Königs  von  Sachsen  übergeben  zu
lassen.

Artikel  6.

Auseinandersetzungen.  "
Man  wird  sich  unmittelbar  mit
allen  den  Gegenständen  beschäftigen,
        <pb n="68" />
        suite  nécessaire  et  indispensable  de
la  cession  des  provinces  et  districts,
designes  dans  l'article  deux  à  la
Prusse,  tels  que  ceux  relatiss  aux
Archives,  dettes,  Cassenbillets  ou
autres  charges  tant  de  ces  proyvinces
  due  du  Bo)  aume  en  gönral;
aus  caisses  publiques,  arrérages,
mnmommement  3  ceux  des  unpöts  Ordinaires
  et  revenus  domaniaux  Cchüs
pendant  le  tems  de  l'administration
prussienne;  aus  biens  des  ctablissemens
  publics,  religieux,  civils  ou
militaires,  à  Tarme,  Llartilllerie,
aux  provisions  et  munitions  de  guerrere,
  aux  rapports  de  fodalitc,  et
autres  objets  de  la  méme  nature.

Ouant  aux  rapports  de  1Codaktc,
S.  M.  le  Rei  de  Prusse  et  S.  M.  le
Roi  de  Saxe,  désirant  Ccarter
Ss  oigneusement  tout  objet  de  comestation
  ou  de  discussion  future,  renoncent,
  chacun  de  son  Cö1é,  et
reciproquement  en  faveur  Pun  de
T’autre,  à  tout  droit  ou  prétention
de  ce  genre  quils  exercersient  ou
qdu’ils  auraient  cxerccs  au  dela  des

frontières  sixces  par  le  présent
Traitc.
L'iexecution  de  prsent  article

se  lera  dun  commun  accord  et  par
des  Commissates  nommés  par  les
deux  Gouvernemens.

Article  VII.

La  scparation  des  Archives  se
sera  de  la  manière  suivante.  Les

60

deren  Auseinandersetzung  eine  nothwendige
  und  unvermeidliche  Folge  der  an
Preußen  geschehenen  Abtretung  der  im
2ten  Artikel  bezeichneten  Provinzen
und  Distrikte  ist,  als  da  sind:  die  Archive,
  die  Schulden,  Kassenbillets,
oder  andere  Lasten,  sowohl  dieser  Provinzen,
  als  des  Königreichs  überhaupt,
die  öffentlichen  Kassen,  die  Rückstände,
namentlich  die  der  gewöhnlichen  Abgaben
  und  der  Domanial-Einkünfte,
welche  während  der  Preußischen  Verwaltung
  fällig  waren,  das  Eigenthum
der  öffentlichen  Anstalten,  der  frommen
Stiftungen,  die  Civil=  oder  Militair-Institute,
  die  Armee,  die  Artillerie,
die  Kriegesvorräthe,  die  Lehnsverhältnisse
  uud  andere  Gegenstände  dieser  Art.
In  Betreff  der  Lehnsverhältnisse
entsagen  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen  und  Seine  Mgjestät  der
König  von  Sachsen  in  Gemäßheit  des
Wunsches,  jeden  Gegenstand  künftiger
Ungewißheit  oder  Streitigkeit  sorgfaltig
  zu  entfernen,  Jeder  von  Seiner
Seite  und  wechselsweise  Einer  zu  des
Andern  Gunsten  jedem  Rechte  oder
Anspruch  dieser  Art,  welches  Sie  ausserhalb
  der  durch  gegenwärtigen  Vertrag
  bestimmten  Gränzen  ausüben
könnten  oder  ausgeübt  haben  mochten.
Die  Vollziehung  des  gegenwärtigen
  Artikels  soll  mit  gemeinschaftlicher
Uebereinstimmung,  und  durch  Kommissarien,
  die  von  beiden  Regierungen

ernannt  werden,  geschehen.

Artikel  7.
Archive.

Die  Sonderung  der  Archive  wird
folgendermaßen  statt  haben.  Die  Landes-
        <pb n="69" />
        lires  domaniaux)  documens  et  pa—
piers  se  rapportant  escusirement
aox  provinces,  tertitoires  ou  endroits
  cédcs  en  enlier  Par  S.  M.  le
Roi  de  Sapke  à  S.  M.  Prussienne,
seront  remis  dans  le  terme  de  trois
mois,  à  daler  du  jour  de  Techange
des  aux
Prussiens.  La  remise  des  plans  ei
cartes  des  sorteresses,  villes  et  pais,
se  fera  de  la  même  manière  et  dans
le  même  terme.  Là  où  une  province
  ou  territoire  ne  passe  pas  en
entier  sous  la  domination  Prussienne,
  les  documens  qui  en  regardent
la  totalnd,  seront  remis  en  Original
  auxk  Commissaires  Prussiens  ou
resteront  ainsi  à  la  Saxe,  sclon  due
la  plus  grande  ou  la  plus  petite  partie
  de  la  die  province  ou  territoire
aura  Celle  des  deux
partics,  à  dui  passent  ou  restent
les  originauk,  engage  à  en  fournir
  à  T’autre  des  copies  Ilegalisces.
Cuant  aux  actes  ct  papiers  qui,  sans
se  trouver  dans  l’un  ou  Tautre  des
deux  cas  mentlonnds  ici,  sont  d'un
commun  intérêt  pour  les  deux  parties,
  le  Gouvernement  Saxon
conservera  les  originaux;  mais  il
Sengage  à  en  saire  delivrer  à  la
Prusse  des  copies  légalisces.  Les
Commissaires  Drussiens  seront  mis
en  état  de  pouvoir  juger,  lesquels
de  ces  derniers  actes,  documens,  et
papiers  Pourraient  avolr  de  T’interét
Pour  leur  Gouvyernement.

ralllcallons,  Commissaires

dte  ccdde.

C!II

1.

Jahrgang  4815.

61

desherrlichen  und  Erwerbungs-Urkunden
  und  Papiere,  welche  sich  ausschließlich
  auf  die  Provinzen,  Gebiete
und  Ortschaften  beziehen,  die  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Sachsen  an  Seine  Königlich-Preußische
Majestät  ungetheilt  abgetreten  werden,
sollen  in  Zeit  von  drei  Monaten  nach
dem  Tage  der  Auswechselung  der  Ratificationen,
  den  Preußischen  Kommissarien
  überliefert  werden.

Diie  Uebergabe  der  Plane  und  Karten
  der  Festungen,  Städte  und  Landschaften
  soll  auf  dieselbe  Weise  und  in
derselben  Zeitfrist  erfolgen.  Wo  eine
Provinz  oder  Gebiet  nicht  ungetheilt  an
Preußen  übergeht,  sollen  die  das  Ganze
derselben  betreffenden  Urkunden  im  Original
  entweder  den  Prenßischen  Kommissarien
  übergeben  werden,  oder  Sachsen
  verbleiben,  je  nachdem  der  größere
Oder  kleinere  Theil  der  genannten  Provinz
  oder  Gebiets  abgetreten  worden.
Derjenige  der  beiden  Theile,  welchem
die  Originale  zufallen  oder  verbleiben,
verpflichtet  sich,  dem  andern  Theile  beglaubigte
  Abschriften  davon  zu  liefern.
Was  die  Acten  und  Papiere  betrift,
welche,  ohne  sich  in  einem  der  hier  angeführten
  Fälle  zu  befinden,  für  beide
Regierungen  von  gemeinschaftlichem  Interesse
  sind,  so  wird  die  Sächsische  Regierung
  deren  Originale  zwar  behalten,
aber  sie  verpflichtet  sich,  der  Preußischen
  Regierung  davon  gleicherweise  beglaubigte
  Abschriften  auszuliefern.  Die
Preußischen  Kommissarien  werden  in
Stand  gesetzt  werden,  zu  beurtheilen,
welche  von  diesen  letztern  Acten,  Urkunden
  und  Papieren  für  ihre  Regierung
von  Interesse  sepn  könnten.

J
        <pb n="70" />
        Article  VIII.

Relativement  à  l'armée  ils  est  posé
en  principe  que  les  soldats,  has-officiers,
  et  tous  les  autres  militaires
qui  n'ont  pas  rang  d'osficier,  suivront
lFun  ou  l'autre  des  deux  Gouvernemens,
  Prussien  ou  Saxon,  selon  que
l'endroit  de  leur  naissance  passera  ou
restera  sous  l'une  ou  l'autre  domination.
  Les  officiers  de.  tout  grade,
(einsi  que  les  chirurgiens  et  aumoniers)
  auront  la  lbert  de  choisir
dans  lequcl  des  deux  services  1|8
PrelEreront  de  rester,  et  ceitte  méme
liberte  s'ctendra  aussi  aux  soldats  et
autres  militaires,  ayant  pas  rang
ofhcier,  qui  ne  sont  pas  natifs  ni
du  Royaume  de  Saze,  ni  de  la  Monarchie
  Prussienne.

Article  IX.

Les  deites  specialement  hypotbe--duces
  sur  les  provinces  qdui  passent
ou  restent  en  entier  sous  la  méme
domination,  seront  enticrement  à  la
charge  du  Gouvernement,
Ces  provinces  appartiendront  Cuant
à  celles  aflecices  aux  provinces  dont
une  partie  reste  à  S  M.ie  Roi  de  Saxc,
ainsi  qu'  celles  qui  appartiennent  au
RKoyaume  en  gendral,  S.  M.  le  Roi

de  Prusse  et  S.  M.,  le  Roi  de  Saxe,

Etablissent  le  principe  sulvant:

On  distinguera.  les.  deltes  à  P’acduittement
  desquelles  soit  pour  le  ca-62



auquel

Artikel  8.

Armee.

In  Betreff  der  Armee  ist  zum  Grundsatz
  angenommen,  daß  die  Gemeinen,
Unteroffiziere  und  alle  andere  Militair-Personen,
  welche  nicht  Offiziers-Rang
haben,  der  einen  oder  der  andern  der
beiden  Regierungen,  der  Preußischen
oder  Sachsischen,  folgen  sollen,  je
nach  dem  der  Ort,  wo  sie  geboren  sind,
der  einen  oder  der  andern  gehören  wird.
Die  Offigiere  von  allen  Graden,  so  wie
die  Wundärzte  und  Feldprediger,  werden
  die  Freiheit  haben,  zu  wählen,  welchem
  von  beiden  Oiensten  sie  ferner  angehören
  wollen,  und  dieselbe  Freiheit
wird  sich  auch  auf  diejenigen  Gemeinen
und  andere  Militair-Personen,  die  nicht
Offiziers-Rang  haben,  erstrecken,  welche
weder  im  Königreich  Sachsen,  noch  in
der  Preußischen  Monarchie  geboren  sind.

Artikel  9.
Schulden.

Die  Schulden,  welche  auf  die  Prooinzen,
  die  ungetheilt  derselben  Regierung
  anheü#mfallen,  oder  verbleiben,
absonderlich  hypothecirt  sind,  fallen
ganz  derjenigen  Regierung  anhei#m,  welche
  diese  Provinzen  besitzen  wird.  Für
diejenigen  Schulden,  welche  auf  die
Provinzen  angewiesen  sind,  von  denen
ein  Theil  Seiner  Majesiät  dem  Könige
von  Sachsen  verbleiben,  so  wie  für  diejenigen,
  welche  das  Königreich  überhaupt
  betreffen,  setzen  Seine  Majestät
der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestaͤt
  der  König  von  Sachsen  folgenden
Grundsatz  fest.  T

Man  wird  diejenigen  Schulden,  zu.
deren  Bezahlung,  es  sey  in  Ansehung
        <pb n="71" />
        Pital,  soit,  Pour  les  interéts,  certains
reyenus  ont  lc  spedialement  assignés
(fundirte  Schulden)  de  celles  ou  ce
cas  Mexiste  point.  Les  premires
suivront  ces  revenus,  de  façon  duc  la
Proporlion  dens  laquelle  ceux-i  tombent
  sous  l’une  ou  ’autre  domination,
soit  aussi  celle  dans  laquclle  ellcs  seront
  partagces  entre  les  deux  Gouvernemens.
  Pour  ce  qui  est  des
dettes  à  l'acquittement  desquelles  de
certains  revenus  n'ont  point  Eic  assigncs
  (unfundirte  Schulden)  le  motiit
dui  les  a  lait  contracter  doit  faire
connaftre  aussi  le  1(onds  sur  lequcl
elles  auraient  dus  éirc  assignces,  c.
a.  d.  les  branches  de  revenüs  dui  auralent
  düus  étre  allecices  au.  paycment
des  inidréets  et  au  remboursemeut  des
La  Prusse  ect  la  Saze  y
lans  la  proportion

Llles

capilaux.
contribueront

dans  laquelle
ces  revenus.  Si  contre

te  attente,  il  se  trouvait  des
où  il  sut  impossible  de  désigner  exactement
  le  fonds  spécial  auqnel  une
delte  aurait  du  Gire  alleclée,  on  sup-Fooer
  que  la  totalild  des  revenus  de
a  province,  de  Idablissemen,  de
instnulion  on  de  la  caisse  pour  havanlage
  desducls  cctte  delic  aura  Gic
contractde,  en  est  grétde,  el  la  delte
  sera  à  la  charge  des  deux  Gomser-Delnens,
  dans  la  Droportion  de  la
part  de  ces  revenus  que  chacun  d'eux
percevra.  Les  gages  qu'on  relirera
moyennant  le  remboursement  du  ca—
pital  pour  lequel  ils  avaient  servi  de
nantisscment,  netomberont  à  la  province,
  à  Idlablisscment,  à  Tinslitupercev

  ront
tou--cas


63

des'  Kapitals.  oder  in  Ansehung  der  Zinsen,
  bestimmte  Einkuͤnfte  besonders  an—
gewiesen  sind,  also  die  fundirten  Schulden
  von  denjenigen  unterscheiden,  wo“
dieß  nicht  statt  findet.  Die  ersteren  werden
  diesen  Einkünften  folgen,  so  daß
dasselbe  Verhältniß,  in  welchem  diese
an  die  eine  oder  die  andere  Regierung
fallen,  auch  der  Maasstab  der  Vertheilung
  der  darauf  fundirten  Schulden
unter  die  beiden  Regierungen  seyn  wird.
Was  diejenigen  Schulden  betrift,  zu
deren  Bezahlung  keine  bestimmten  Einkünfte
  angewiesen  sind,  und  die  daher
unfundirt  sind,  so  muß  die  Veranlassung,
  durch  welche  sie  entstanden,  auch
die  Fonds  darthun,  auf  welche  sie  hatken
  angewiesen  werden  sollen,  d.  h.  die
Zweige  der  Einkünfte,  welche  zur  Bezahlung
  der  Zinsen  und  zur  Abtragung
der  Kapitalien  hätten  verwandt  werden
müssen.  Preußen  und  Sachsen  werden
hiezu  nach  dem  Verhältuiß  beitragen,
in  welchem  sie  diese  Einkünfte  beziehen
werden.  Wenn  gegen  alle  Erwartung
Fälle  eintreten  sollten,  wo  es  unmöglich
  wäre,  genau  den  besondern  Fonds
anzugeben,  auf  den  eine  Schuld  angewiesen
  werden  mußte,  so  wird  man  annehmen,
  daß  die  Gesammtheit  des  Einkommens
  der  Provinz,  der  Anstalt,  der
Stiftung  oder  der  Kasse,  zu  deren  Besten
  die  Schuld  gemacht  worden,  damit
belastet  ist,  und  die  Schuld  wird  den
beiden  Regierungen  in  dem  Verhällniß
zur  Last  fallen,  in  welchem  jede  derselben
  Antheil  an  diesen  GEinkünften  hat.
Die  Pfänder,  welche  man  mittelst  der
Ruckzahlung  des  Kapitals,  für  welches
  sie  zum  Pfand  gedient  halten,  ein-□


J2
        <pb n="72" />
        tion  ou  à  la  personne,  auxquels  la
Propricté  de  ces  gages  appartient.
Ceux  qui  sont  la  propricté  d'une  province
  partagée  entre  les  deux  Puissances,
  seront  partagées  dans  la  proportion
  dans  laquelle  les  deux  parties
de  ceile  province  auront  contribucs  à
acquittement  du  capital.

Les  principes  ci  -  dessus  Ctablis
bour  les  dettes  seront  également  appliqués
  aux  créances.

Article  X.

S.  M  le  Roi  de  Prusse  et  S.  M.  le
Roi  de  Saxe  en  rcconnalssant  la  nécessitk
  de  remplir  exactement  les
obligations  contractdes  pour  les  besoins
  et  le  service  du  royaume  de
Saxe  par  la  Commission  dite,  Centralsteuer
  -  Commission,  sont  conyoenues
  due  cclles  -  i  seront  garanlies
mutucllement  et  acquntces  par  les
deux  Gourernemens.  II  sera  nomm
en  conscquence  sans  Aclai  de  part  et
d’aulre  un  nombre  &amp;amp;gal  de  Commissaires
  pour  Hduider  ces  dettes,  pour
en  faire  le  partage  d’aprés  le  principe
adopte  pour  les  deltes  publiques  non
fonddes  par  Tarticke  9.  et  pour  arréter
  les  termes  ct  modallics  de  leurs
acqulltements.  Chacun  des
Gouvernemens  seengage  à  fournir  les.
moyens  de  cct  acquilttement;  ils  se
réservent  uanmoins  rciproquement
Teffeciuer  ces  paycmens  soit  par  les
arrcrages  de  limpot,  et  les  coupes

64

deux

lösen  wird,  werden  der  Provinz,  der
Anstalt,  der  Stiftung  oder  der  Person
zurückfallen,  welcher  das  Eigenthum
dieser  Pfänder  gehört.  Oiejenigen,
welche  das  Eigenthum  einer  zwischen
beiden  Mächten  getheilten  Provinz  sind,
werben  in  dem  Verhaltniß  getheilt  werden,
  in  welchem  die  beiden  Theile  dieser
  Provinz  zur  Abtragung  des  Kapitals
  werden  beigetragen  haben.

Die  hier  oben  in  Betreff  der  Schulden
  fesigesetzten  Grundsätze  werden  gleicherweise
  auf  die  ausstehenden  Forderungen
  (Activa)  angewandt  werden.

Artikel  10.
Central-Steuer-Commission.

Da  Se.  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Se.  Majestät  der  König
von  Sachsen  die  Nothwendigkeit  anerkennen,
  daß  die  von  der  Central-Steuer-Kommission,
  für  die  Bedurfnisse  und
den  Diensi  des  Königreichs  Sachsen
eingegangenen  Verpflichtungen  genau
gehalten  werden;  so  sind  Sie  übereingekommen,
  das  selbige  gegenseitig  garantirt
  und  von  beiden  Regierungen  erfüllt
werden  sollen.  Dem  gemäß  wird  ohne
Aufschub  von  beiden  Seiten  eine  gleiche
Anzahl  von  Kommissarien  ernannt  werden,
  um  diese  Schulden  zu  liquidiren,
die  Vertheilung  derselben  nach  dem,  für
die  nicht  fundirten  Staatsschulden,  zufolge
  des  9ten  Artikels,  angenommenen
Grundsatze  vorzunehmen,  und  die  Zeitfristen
  und  Bedingungen  ihrer  Abtragung
  festzusetzen.  Jede  der  beiden
Regierungen  verpflichtet  sich,  die  Zahlungömittel
  zu  überweisen;  sie  behalten.
sich  jedoch  gegenseitig  vor,  diese  Zah-
        <pb n="73" />
        —  65

de  bois  extraordinaires,  sur  lesquels
ils  avaient  Fic  Gassignes,  soit  par  Tautres
  mesures  offrant  unc  süreté  Egale,
de.  paement  les  abligations  pour  lesduelles
  Timpat  er  les  coupes  de  boeis
ont  ctc  ordonnés,  scient  exaclement
remplies.  En  autant  toutefois  due  le
produit  de  cet  impôt  et  de  ces  cou-Pes
  ne  sulliraient  pas  pour  acdullter
les  engagemens  contracics,  il  est  convenü
  qdue  leur  produit  dans  la  partie
Prussienne  soit  employd  dTabord  aux
payemens  dont  la  Bandue  et  la  socicte
  Marllime  Prussienne  se  sont  ebargees;
  si  pour  les  remplir  il  fallait
encore  due  la  partie  Saxonne  contribuat,
  et  due  contre  toute  atlente  le
produit  de  l'impot  et  de  coupes  cans
fa  partic  Saxonne  ne  suffit  pas  pour
fournir  à  ces  deux  ctablissemens  le
supplement  nccessaire  dans  les  lermes
dchüs,  on  accorde  de  la  part  de  la
Prusse  un  delai  jusqus  la  foire  de
Leipsic  de  St  Michcl  de  celle  anne.
Pour  ce  dui  réegarde  les  autres  payemens
  auxsqucls  le  produit  de  limpöt
et  des  coupes  de  bois  doit  éire  em-Floyc,
  S.  M  Prussienne  et  S.  M  Saxonne
  se  réservent,  dans  le  cas  de  l'insuüflisance
  de  cc  produit,  de  Farranger,
  soit  en  Kentendant  amiablement
avcc  les  r  Canciers,  soit  Tunc  amre
manicre  zur  une  Drolongation  des
termes  ct  sur  des  facililés,  quant  au
mode  de  payement

"
—“

lungen,  entweder  durch  die  Rückstände
der  Steuer  und  die  außerordentlichen
Holzschläge,  auf  welche  sie  angewiesen
waren,  oder  durch  andere  Maaßregeln,
die  gleiche  Sicherheit  darbieten,  zu  bewerkstelligen,
  dergestalt,  daß  in  Betreff
der  Sahlungsfristen  die  Verbindlichkeiten
  erfüllt  werden,  für  welche  die
Steuer  und  der  Holzschlag  angeordnet
worden  sind.  In  soweit  jedoch  der
Ertrag  der  Steuer  und  des  Holzschlages
  nicht  hinreichen  sollte,  diese  Zahlungsverbindlichkeiten
  zu  erfüllen,  so
ist  man  übereingekommen,  daß  aus
demjenigen,  was  aus  dem  Preußischen
Antheil  einzuziehen  ist,  zunächst  die,
von  der  Preußischen  Banke  und  Seehandlung
  übernommenen  Sahlungen
berichtiget  werden;  sollten  zu  deren
Tilgung  noch  Zahlungen  aus  dem
Sächsischen  Antheil  erforderlich  seyn,
und  der  Betrag  der  Steuer  und  des
Holzschlages  aus  dem  Stchsischen  Antheil
  wider  alles  Erwarten  nicht  hinreichen,
  um  die  Preußische  Bank  und
Seehandlung  in  dem  eintretenden  Zahlungstermine
  zu  befriedigen,  so  wird
von  Preußischer  Seite  eine  Zahlungsfrist
  bis  zur  Leipziger  Michaelis-Messe
d.  J.  zugeskanden.  Was  die  übrigen
aus  dem  Betrage  der  Steuer  und  des
Holzschlages  zu  berichtigende  Zahlungen
  betrifft,  so  behalten  Sich  Se.  Majestät
  der  König  von  Preußen  und  Se.
Majestät  der  König  von  Sachsen  vor,
auf  den  Fall,  baß  dieser  Ertrag  unzureichend
  seyn  sollte,  mittelst  Uebereinkunft
  mit  den  Gläubigern,  oder  auf
andere  Art  über  verlängerte  Termine
  und  leichtere  Zahlungsbedingungen
Sich  auszugleichen
        <pb n="74" />
        Article  XI.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  reconnait
expresscment  due  le  papier  connu
sous  le  nom  de  Cassenbillets
appartient  auxt  deittes  du  pais  qui
doivent  eire  parlages  selon  les  principes
  iablis  par  Particke  9.  S.  M.
Prussienne  promet  en  consequence
de  se  charger  de  la  part,  qui  Lui  reviendra,
  et  tant  Elle  due  S.  d.  le
Roi  de  Saxe,  désirant  de  pourvoir
autant  due  possible  au  bien  éire  de
Leurs  sujets  respeclufs,  sengagent
à  prendre  dun  commun  accord,  rlativement
  à  ce  papier,  des  meszures
Propres  à  meintenir  son  Ccrécht  dans
les  deux  territores  Pour  cet  ellet
les  deux  Gouvernemens
venus  dctablir
commune  des  Cassenbillets;  qui  serContinude
  au  moins  jusqu’au  premier
  Septembre  de  ccite  anne,  er
à  laquclle  on  fournira  de  commun
accor#l  les  fonds  nécessaires  pour
mainienir  le  crcdit  de  ces  billets.
II&amp;amp;  som  convenüs  Ggalement  dque  les
reglemens  qui  subsistent  à  Tgarc#
des  Cassenbillets  rdlativement  à  leur
caisscs  publidues
  ct  dans  d’aufres  payemens,  se-SOht

  conune

  Admmistration

acceptalian  dans  les

ront  maintenus  pendant  celte  époque
lant  dans  la  parlie  du  Royaume  de
Saxe  cédde  à  la  Prusse,  due  dans
celle  qui  reste  à  S.  M.  le  Roi  de
Sade,  et  ne  pourronf  Gire  changs
sans  um  commun  accord:

Axtikel  11.
Cassen-Bilets.
Se.  Majestät  der  König  von  Preu-Hen
  erkennen  ausdrücklich,  das  unter
dem  Namen  Kassen-Billet  bekannte  Papier,
  als  zu  denjenigen  Landesschulden
gehörig  an,  die  nach  den,  durch  den
Aten  Artikel  festgefetzten  Grundsaͤtzen
vertheilt  werden  follen.  Se.  Majestaͤt
der  Koͤnig  von  Preußen  versprechen  demnach,
  den  Ihnen  davon  zufallenden
Theil  zu  übernehmen,  und  verpflichten
Sich  eben  so,  wie  Se  Mgajestät  der  König
  von  Sachseu,  in  der  Absicht  das
Beste  Ihrer  beiderseitigen  Unterthanen,
so  viel  nur  immer  möglich,  wahrzuneh
inen,  unter  gemeinschaftlichem  Einverstandniß
  die  dienlichsten  Maaßregeln  zu
ergreisen,  den  Kredit  dieses  Papiers  in
beiden  Gebicten  aufrecht  zu  erhalten.
Zu  diesem  Ende  sind  die  beiden  Regierungen
  übereingekommen,  eine  gemeinschaftliche
  Verwaltung  der  Kassen-Billets
  anzuordnen,  die  wenigstens  bis  zum
Isten  September  d.  J.  fortgesetzt  werden
  wird,  und  der  man  nach  gemeinsamer
  Uebereinkunft  die  nöthigen  Fonds
liefern  wird,  um  den  Kredit  dieser  Billets
  aufrecht  zu  erhalten;  so  wie  auch  in
der  Zwischenzeit,  in  Ansehung  der  Annahme
  der  Kassen-Billets  bei  Abgaben
und  sonstigen  Zahlungen  in  die  beiderseitigen
  Königl.  Staats  Kassen  keine  Abänderung
  in  den  deßhalb  bisher  bestandenen
  Vorschriften,  weder  in  dem  an
Preußen  abgetretenen  Theil  des  Konigreichs
  Sachsen,  noch  in  demjenigen
Theile,  welcher  Sr  Majestät  dem  Koͤ—
nige  von  Sachsen  verbleibt,  ohne  vorgängiges,
  wechselseitiges  Einversiändniß
  unternommen  werden  soll.
        <pb n="75" />
        Article  XII.
S.  M  le  Roi  de  Saxe  formant

des  reclamations  soit  sur  les  retenus
SEchus  du  cercke  de  Caltbus,  scit
pour  des  avances  failes  à  ce  cercle,
la  commission  Ctablie  Dar  l  article
14.  s'occupera  spccialement  de  la
discussion  de  cet  objet,  et  y  appliquera
  les  principes  convenus  dans
ke  prcsent  trasc  pour  des  objets
analogues.

Article  XlIII.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  promet
de  faire  régler  tout  ce  qui  peut  rogarder
  la  Propricitc  et  les  iniéréls
des  sujets  réspestils  sur  les  Principes
  les  plus  libcrauk.  Le  bresent
arlicle  appliduc
  aux  rapports  des  individus  qu
conservent  des  bieus  sous  les  deux
dominations,  Prussienne  et  Saxonmnc,
au  commerce  de  Leipsic,  ct  à  tous
les  autres  objets  de  la  méme  nature;
  et  pour  qdue  la  hbertc  indi-Viduelle
  des  habitans  tant  des  provinces
  cdees  due  des  autres,  ne

sera  particuhérement

scit  point  gence,  11  leur  sera  libre

d'ẽmigrer  d'un  territoire  dans  l'autre
sauf  lobligation  du  servioe  militaire,
et  en  remplissant  des  formahics  requises
  par  les  loix.  Ils  pourront

également  exporter  leurs  biens  Sans.
Eire  sujets  à  aucun  droit  d’issue  ou

de  detraction  (Abzugs=  Geld).

67

Artikel  12.
Kottbusser  Kreis.

Da  Se.  Maj.  der  König  von  Sachsen
  Reklamationen  machen,  sowohl  in
Hinsicht  der  abgelaufenen  Einkünfte  des
Kottbusser  Kreises,  als  auch  in  Hinsicht
der  diesem  Kreis  gemachten  Vorschüsse,
so  soll  die,  durch  den  14ten  Artikel  angeordnete
  Kommission  sich  mit  der  Verhandlung
  dieses  Gegenstandes  besonders
beschäftigen,  und  dieselben  Grundsätze
darauf  anwenden,  welche  für  ahnliche
Gegenstände  im  gegenwärtigen  Vertrag
angenommen  sind.

Artikel  13.
Verhältnisse  der  Unterthanen.
Se.  Majestät  der  König  von  Preu-Hen

  versprechen,  alles,  was  das  Eigenthum
  und  das  Interesse  der  beiderseitigen
  Unterthanen  betrifft,  nach  den  liberalsten
  Grundsätzen  bestimmen  zu  lass
sen.  DOer  gegenwärtige  Artikel  ist  besonders
  anwendbar  auf  die  Verhältniße
der  Individuen,  welche  Besitzungen  unter
  beiden  Regierungen,  der  Preußischen
  und  Sächsischen,  behalten,  auf
den  Handel  von  Leipzig,  und  alle  andere.
Gegenstände  derselben  Art,  und  damit
  die  individuelle  Freiheit  der  Einwohner,
  sowohl  der  abgetretenen  Provinzen,
  als  auch  der  übrigen,  nicht  gehindert
  sey,  so  soll  ihnen  frei  stehen,  von
einem  Gebiet  in  das  andere  auszuwandern,
  vorbehältlich  der  Verpflichtung
zum  Kriegesdienst  und  unter  Beobachtung
  der  gesetzlichen  Förmlichkeiten,  sie
sollen  gleicherweise  ihr  Vermögen  herausziehen
  dürfen,  ohne  irgend  einem
Abzugsgelde  unterworfen  zu  seyn.
        <pb n="76" />
        Article  XIV.
S.  M  le  BRoi  de  Prusse  et  S.  M

le  Roi  de  Save  nommeront  incessam--ment
  des  Commissalres  pour  cgler
dune  manière  pricise  et  détaillae
les  objets  mentlonnds  dans  les  articles
  6  à  13  et  16  à  20.  Celte  Commission
  se  réunira  à  Dresde  et  son
travail  devra  éetre  terminc  au  plus
tard  dans  le  terme  de  trols  mofs  à
dater  de  Tchange  des  ratiltcations
du  présent  traitc

Article  XV.

Sa  Majestc  [IEmpereur  d  Autriche
ayant  oflert  Sa  Mediation  pour  tous
les  arrangemens  entre  les  Cours  de
Prusse  et  de  Saxe,  devenus  nccesraires
  à  la  suite  des  cCessions  territoriales
  stipulées  dans  Tarticke  deux,
S.  VM  le  Roi  de  Safc  et  S.  M,  le  Roi
de  Prusse  acceplent  cette  Mediation,
tant  en  genéral  que  Spéeialement
pour  les  arrangemens  dont  les  Commissions,
  memionndes  dans  les  articIes
  trois  et  qduatorze  seront  chargecs


S.  M.  Impériale  et  Ro)ale  Aposloliguc
  s'engage  en  conséquencc  à
nommer  sans  délai  un  Commissaire
chargé  de  ses  pleins-pouvoirs,  pour
intervenir  aux  trayaux  des  dites  Commissions
  "

Ê  —0  7r2

68

Artikel  14.
Kommission.

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen
  und  Se.  Majestät  der  König  von
Sachsen  wexden  unverzüglich,  Kommissarien
  ernennen,  um  auf  eine  genaue
und  ausführliche  Weise,  die  in  den  6.
13.  16  —  20.  Artikeln  erwähnten  Gegenstände
  in  Ordnung  zu  bringen.  Oiese
  Kommission  wird  sich  in  Oresden  versammeln,
  und  ihre  Arbeit  soll  spatestens.
in  Zeit  von  drei  Monaten,  von  dem  Tgge
  der  Auswechselung  der  Ratifikationen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  an  gerechnet,
  geendigt  sepn.

Artikel  15.
Vermittelung  Oesterreichs.

Da  Se.  Majestät  der  Kaiser  von
Oesterreich  Ihre  Vermittelung  für  alle,
zwischen  dem  Preußischen  und  dem
Sachsischen  Hofe,  in  Folge  der  durch
den  Zten  Artikel,  festgesetzten  Gebietsabtretungen
  nôöthig  gewordenen  Auseinandersetzungen
  angeboten  haben,  so
nehmen  Se.  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Se  Majestät  der,  König
von  Sachsen  diese  Vermittelung,  sowohl
  im  Allgemeinen,  als  auch  besonders
  für  die  Auseinandersetzungen  an,
mit  welchen  die  in  dem  Zten  und  1  Aten
Artikel  erwahnten  Kommisssonen  beauftragt
  seyn  werden.  Se.  Kaiserlich-Königliche
  Apostolische  Majestat  verbinden
  Sich  demnach,  ohne  Aufschub  einen
Kommissarius  zu  ernennen  und  mit  Ihren
  Vollmachten  zu  versehen,  um  zu
den  Arbeiten  der  genannten.  Kommissionen
  mitzuwirken.  "

Ar-
        <pb n="77" />
        Article  XVI.

Les  Communautés,  Corporations
et  établissemens  réligieux  et  d'instruction
  publique,  qui  existent  dans  les
provinces  et  districts  cédés  par  S.  II.
le  Roi  de  Saxe  à  la  Prusse,  ou  dans
les  Provinces  et  districts,  qdui  restent
à  Sa  Majeste  Sakonne,  conserveront,
duclduc  soit  le  changement  que  leur
destination  puissc  subir,  leurs  pro-Priétes
  ainsi  duc  les  redevances  dui
leur  appartiennent  d'après  l'acte  de
leur  fondation,  ou  dui  ont  Ctd  acquises
  depuis  par  eux,  Par  un  türe
valable  devant  les  loix  sous  les  deux
dominations  PDrussienne  et  Sakonne,
sans  duc  P’administration  et  les  rercnus
  à  percevoir  Puissent  eirc  molesics
mi  dG’unc  part  ni  de  autre,  en  se  conformant
  toute  sois  aux  loix  t  en  supportant
  les  charges  auxquelles  toutes
les  propridtés  ou  redevance,  de  la
méme  nature  sont  sujettes  dans  le
territore  dans  lequel  elles  se  trouvenk.


Arlicle  XVII.

Les  principes  genéraux  qul  ont
Stc  adopics  au  congres  de  Vienne
pour  la  libre  navigation  sur  les  fleuves,
  serviront  de  norme  à  la  Commission
  ctablic  en  vertu  de  lorticle
14  Dour  régler  Sans  delai  tout  ce
dm  cst  relatif  à  la  navigation,  et
sohnt  particuliremem  apphuncs  à
celle  sur  TElbe,  et  por  rapport
auf  trains  de  bois  et  au  bois  de
flottage  aussi  aux  caux  designées
sous  les  noms  du  Elsterwerdaer-Flolsgraben,

  de  la  Schwarze-Elster
Jahrgaug  1815.

69

Artibel  16.
Gemeinde-Besitzungen.

Die  Gemeinden,  Korporationen,
frommen  Stiftungen  und  Unterrichts-Anstalten,
  welche  in  den,  von  Er.
Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  an
Preußen  abgetretenen  Provinzen  und
Distrikten,  oder  in  den  Sr.  Kön.  Sächs.
Maj.  verbliebenen  Provinzen  u.  Distrikten
  bestehen,  sollen,  welche  Veränderung
auch  ihre  Bestimmung  erleiden  möge,
sowohl  ihre  Bestitzungen,  als  auch  die
Einkünfte,  die  ihnen  nach  der  Stifkungsurkunde
  zukommen,  oder  seitdem

von  ihnen  rechtsgultig  erworben  worden

  sind,  unter  beiden  Regierungen,
sowohl  der  Preußischen  als  Sachsischen,
behalten,  ohne  daß  die  Verwaltung

und  die  Erhebung  der  Einkünfte  von

ciner  derselben  erschwert  werden  dürfen;
  jedoch  mussen  sie  in  jedem  Falle
sich  den  Gesetzen  unterwerfen,  und  diejenigen
  Lasten  tragen,  denen  in  dem
Gebiete,  worin  sie  sich  befinden,  alle
Besitzungen  und  Einkünfte  gleicher  Art
unterworfen  sind.
Artikel  17.
Schiff-Fahrt.

Die  allgemeinen  Grundsätze,  welche
  der  Wiener  Kongreß  für  die  freie
Schifffahrt  auf  den  Flüssen  angenommen
  hat,  werden  auch  der,  in  Gemäß-=heit
  des  14.  Artikels  angeordneten  Kommission
  zur  Richtschnur  dienen,  um
darnach  ohne  Verzug  alles  festzusetzen,

was  sich  auf  die  Schiffahrt  bezieht,  und
jiene  Grundsätze  sind  vorzüglich  auf  die

Elbe,  und  in  Absicht  des  Flößens,  sowohl

des  verbundenen  als  losen  Holzes,  auch

auf  die  Gewässer  anzuwenden,  welche

die  Namen  Elsterwerdaer  Floßgraben,
K  .
        <pb n="78" />
        et  de  la  Weilse-  Elster,  ainsi  qdue
du  Flolsgraben  qui  deérive  de  celte
dernière  rivire.
Article  XVIII.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  sengage
à  remplir  les  contracts  passcs  entre
le.  Gouvernement  Saxon  ei  les  termiers
  des  domaines,  ou  revenus
domaniaut  dans  les  provinces  et  territoires
  cédes  en  veriu  de  lo'arlicle
deux,  et  dont  les  termes  ne  sont

Point  encore  expircs.
Article  XIX.3
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  promet

de  faire  fournir  annuellement  au
Gouvernement  Sasdon,  et  celui-  ci
Fengage  à  recevoir  cent  cinquante
mille  quintaus  de  sel  (le  quintal  à
cent  dix  livres  poids  marchand  de
Berlin)  contre  un  prix  qui  sans  augmenter
  le  prix  de  vente  actuel  pour
les  sujets  Saxons  assure  à  S.  M.  le
HRoi  de  Sare  la  jouissance  d’'une  gabelle
  aussi  rapprochee  que  possible
de  celle  quil  percevait  immediatement
  avant  la  dermeère  guerre  sur
chadqdue  quintal  de  sel  vendu.

La  Commission  qui  sera  Ctablic
vertu  de  Tarticke  quatorzième
freglera  daprés  ce  principe  le  prix
du  duintal  ainsi  due  le  nombre
d’années  pendant  les  duelles  il  ne
pourra  etre  changé,  et  à  Texpirarion
  des  qduelles  une  nouvelle  firation
  zera  faute  de  commun  accorJc,
tant  de  la  duantité  de  sel  due  de
Son  prix.

en

70

schwarze  und  weiße  Clster  fuͤhren,  so  wie
auf  den  Floßgraben,  der  aus  der  letztern
  abgeleitet  ist.
Artikel  18.
Domainen-Pächter.

Se.  Majesiät  der  König  von  Preu-Hen
  verpflichten  Sich,  die  Kontrakte  zu
erfüllen,  welche  die  Sächsische  Regierung
  mit  den  Pächtern  der  Oomainen
oder  der  Oomainen-Einkünfte  in  den
zufolge  des  2.  Artikels  abgetretenen  Provinzen
  und  Oistrikten,  abgeschlossen  hat
und  deren  Zeit  noch  nicht  abgelaufen  ist.

Artikel  19.
Salz.

Se.  Majestt  der  König  von  Preu-Kßen
  versprechen  der  Sachsischen  Regierung
  jährlich  liefern  zu  lassen  und  diese
verpflichtet  sich  anzunehmen  Hundert
und  Funfzig  Tausend  Centner  Salz,
(der  Centner  zu  Hundert  und  Zehn
Pfund  Berliner  Handelsgewicht)  für
einen  Preis,  welcher,  ohne  den  gegenwärtigen
  Verkaufspreis  für  die  Sachsischen
  Unterthanen  zu  erhöhen,  Sr.  Mgjestät
  dem  Könige  von  Sachsen  den  Genuß
  einer  Salgzsteuer  sicher  stellt,  die  soviel
  als  möglich  derjenigen  nahe  kommt,
welche  Seine  Majestät  unmittelbar  vor
dem  letzten  Kriege  von  jedem  verkauften
Centner  Salz  erhoben.

Die  Commission,  welche  in  Gemäßheit
  des  14.  Artikels  angeordnet  werden
soll,  wird  nach  diesen  Grundsätzen  sowohl
  den  Preis  des  Centner  Salzes,  als
auch  die  Anzahl  von  Jahren  bestimmen,
während  welcher  er  nicht  verändert  werden
  kann,  und  nach  deren  Verlauf  gemeinschaftlich

  eine  neue  Bestimmung  sowohl

  der  Quantität  des  Salzes,  als  auch
des  Preises  gemacht  werden  soll.
        <pb n="79" />
        La  dquantilé  de  cent  cinquante
mile  quintaus  par  an  Dourra  Gire
Portdc  sur  la  demande  du  Gouvernement
  Saxon  (laquelle  demande
derra  ötre  articulde,  8si  Texcd#dent
est  de  cinquante  mille  quintaux  ou
de  moins,  sik  mois,  *'1  depasse
ceite  duamttc,  une  annde  d’avance)
jusqu's  deus  cent  cinquante  mille
quintaux,  duc  le  Gouvernement  Prus-—
sicen  sengage  à  lourmir  aus  mémes
conditions  duc  le  minimum  cil  dessus
  cnoncé.  I  8est  entendu  due  le
terme  convenn  erpiré,  le  minimmnm
des  cent  cinquame  mille  quintaux
ne  pourra  dans  aucun  cas  éire  diminuc
  à  la  volonid  de  l’une  des  deuxz
parties  ct  duc  le  principe  adopté
our  le  Prik  dans  le  prEsent  article
fera  encore  la  base  de  la  nouvelle
fixation.

Les  sels  due  le  Gouvyernement
Saron  recevra  C’ahrés  le  présent  article
  seront  fourms  des  de
Durrenberg  ei  de  Kösen,  et  dans
le  cas  qu'on  n'en  produisit  point
une  aussi  grande  quantuc  sur  ces
deux  salines,  des  solines  Prussiennes
les  plus  rapprochées  des  frontieres
de  la  Sagc.

Les  sels  due  le  Gouvernement
Prussien  fournira  en  vertu  de  cet
arliche  à  la  Saxe,  ne  pourront  être

grérés  d'aucun  droit  d'exportation,
et  il  wen  sera  Day  zur  leur  irans-Dort
  des  salines  jusqirà  la  frontière
d'autres  droits  dquelconqdues,  (ue
ceux  de  barrière,  ponts,  canaux  ou
écluses  que  les  sujets  Prussiens  au-Salines



71

Die  Ouantitaät  des  Salzes  von
jährlich  150,000  Centner,  soll  auf
das  Verlangen  der  Sachstschen  Regierung
  (welches  Verlangen  aber,  wenn
der  Ueberschuß  50,000  Centner  und
darunter  beträgt,  sechs  Monate  vorher,
  wenn  er  diese  Quantität  übersteigt,
ein  Jahr  vorher  angezeigt  werden  muß)
bis  zu  250,000  Centner  gesteigert  werden
  können,  welche  die  Preußische  Regierung
  sich  anheischig  macht,  unter
denselben  Bedingungen,  wie  das  oben
genannte  Minimum  zu  liefern.  Es
versteht  sich,  daß  nach  Ablauf  der  verabredeten
  Zeit  dieses  Minimum  von
150,000  Centner  in  keinem  Fall  durch
den  Willen  eines  der  beiden  Theile  vermindert
  werden  kann,  und  daß  der  für
die  Bestimmung  des  Preises  in  gegenwärtigem
  Artikel  angenommene  Grundsatz
  auch  für  die  neue  Preisbestimmung
zum  Grunde  liegen  wird.  Das  Salz,
welches  die  Sachsische  Regierung,  zufolge
  des  gegenwärtigen  Artikels,  erhalten
  wird,  soll  aus  den  Salzwerken
von  Dürrenberg  und  Kösen  geliefert
werden,  und  im  Fall  diese  beiden  Salzwerke
  keine  so  große  Quantität  hervorbrächten,
  aus  denjenigen  Preußischen
Salzwerken,  welche  die  nächsten  an
der  Gränze  von  Sachsen  sind.  Das
Salz,  welches  die  Preußische  Regierung
  zufolge  dieses  Artikels  an  Sachsen
  liefern  wird,  soll  mit  keinen  Ausgangszöôllen
  belegt  werden,  und  auf
seinen  Transport  von  den  Salzwerken
bis  zur  Gränze  keine  andere  Abgabe
zahlen,  als  die  Wege-,  Brücken-,
Kanal=  und  Schleusengelder,  welche
die  Preußischen  Unterthanen,  wenn  sie

K  2
        <pb n="80" />
        raient  également  à  payer  en  se  servant
  de  la  méme  route  et  des  mémes
moyens  de  transport.

Article  XX.

L’exemption  des  droits  d’exportation
  enoncce  à  la  fin  de  larticle  précédent
  pour  les  sels,  est  étendue
sous  les  mémes  modifications  de  la
part  des  deux  Gouvernemens  Prussien
  ct  Sauron  à  Fexportation  et  l'importation
  respechvpe  dun  territoire
dans  Fautre  des  bleds,  des  combustüibles
  de  toute  espece,  du  bois  de
charpente,  de  la  chaux,  de  Tardoise,
  des  meules,  briques  et  pierres
de  tout  genre,  due  ces  objets  scient
acquis  Par  les  sujets  des  deux  Gouvernemens
  ou  par  les  Gouvernemens
eux-mémes.  2

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  et  S.  M.
le  Roi  de  Sate  NVengagent  en  méme
tems  mutuellement  à  ne  jamais  prohiber
  ni  g#ner  Texportalion  des  objets
ci-  desus  mentionnés.

Article  XXlI.

Aucun  individu  domicilic  dans
les  provinces  qui  se  trouvent  sous  la
domination  de  S.  M,  le  Roi  de  Sazc
ne  pourra,  non  phes  qu’'’aucun  iadivicu
  domieilicé  dans  celles  qui  passent
par  le  present  Traitd  sous  la  dominalion
  de  S.  M.  le  Roi  de  Prusse,  Gire
fropps  dans  sa  personne,  dans  ses
biens,  rentes,  pensions  et  revenus
de  touf  genre,  dans  son  rang  et  ses
dignites,  ni  poursuivi,  ni  recherche
en  aucune  fagon  quelconque  pour

72

—.

sich  derselben  Wege  und  Transportmittel
  bedienen,  ebenfalls  zu  bezahlen
hätten.
Artikel  20.
Ausfuhr  von  Getreide,  Holz  2c.

Die  am  Schlusse  des  vorhergehenden
  Artikels  in  Betreff  des  Salzes  ausgesprochene
  Befreiung  von  Ausfuhrzöllen
  soll  unter  den  nämlichen  Modificationen
  von  Seiten  der  beiden  Regierungen,
  der  Preußischen  und  Snchsischen,
auf  die  Aus=  und  Einfuhr  respective
von  einem  Gebiet  zum  andern,  des  Getreides,
  der  Brenn-Materialien  aller
Art,  des  Bauholzes,  Kalkes,  Schiefers,
  der  Mühlsteine,  Ziegeln  und  überhaupt
  der  Steine  aller  Art  ausgedehnt
werden,  diese  Gegenstände  mögen  von
den  beiderseitigen  Unterthanen  oder  von
den  Regierungen  selbst  erworben  seyn.
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majestät  der  König  von
Sachsen  verpflichten  Sich  zugleich  gegenseitig,
  die  Ausfuhr  der  obenerwähnteu
  Gegenstände  niemals  zu  verbieten,
noch  zu  erschweren.

Artikel  21.
Amnestie.

Weder  in  den  Provinzen,  welche
Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen
verbleiben,  noch  in  denjenigen,  welche
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  an
Se.  Majesiät  den  König  von  Preußen
abgetreten  sind,  darf  irgend  ein  daselbst
wohnhaftes  Indioiduum  an  seiner  Person,
  an  seinem  Vermögen,  Renten,
Pensionen  und  Einkünften  aller  Art,
an  seinem  Rang  und  seinen  Würden
gekränkt,  noch  verfolgt  oder  auf  irgend
eine  Art  in  Untersuchung  gezogen  wer-
        <pb n="81" />
        aucune  part  qu'il  ait  pù  politiquement
  ou  militairement  prendre  aux
G  vnemens  qui  ont  eu  lieu  depuis  le
commencement  de  la  guerre  termiuiune
  par  la  paix  conclue  à  Paris  le  30
Mai,  1814.  Cet  article  s't#end  dgalement
  à  ceukx  qui,  sans  étre  domicilies
  dans  l’une  ou  lautre  partie  de  la
Saxe,  y  auraient  des  bien-  fonds,
rentes,  pensions  ou  révenus  de  queldue
  nature  duuls  soyent.

Article  XUXII.

8  M.  le  Roi  de  Saxe  tant  pour
Lui,  Ses  héritiers  et  successeurs  due
pour  les  Princes  de  Sa  Maison,
Leurs  herniers  et  successeurs,  renonce
  à  perpetuitc,  à  tont  ütre  quclconque
  domanial  ou  autre  dui  pourrait
  deriver  de  la  possession  du  Duche
  de  Varsovie.

§.  M.  reconnait  les  droits  de
Souveraineic  sur  ce  pais,  tels  qwils
ont  Eic  stipulcs  par  le  traitc  de
Vienne  du  AML  de  cette  annce,
pour  les  provinces  qui  passent
sous  le  sceptre  de  S.  M.  IEmpe--reur
  de  toutes  les  Russies  avec  le
ltre  de  Roi  de  Pologne,  pour  les
parties  qui  sur  la  rive  droite  de  la
Vistule  retournent  à  S.  M.  IEmpereur
  d’  Autriche,  ainsi  due  pour  les
Provinces  dm  seront  posséedees  par
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  sous  le  ##tre
de  Grand  Duch  de  Posen.

Article  XXIII.

S.  M.  le  Roi  de  Sare  s'engage  à
faire  restituer  fidelement  les  archi-73



den,  wegen  irgend  eines  Antheils,  den
dasselbe  politisch  oder  militairisch  an  den
Ereignissen  genommen  haben  moöchte,
welche  seit  dem  Anfange  des  durch  den
zu  Paris  am  30.  Mai  1814  geschlossenen
  Frieden  beendigten  Krieges  statt  gehabt
  haben.  Dieser  Artikel  erstreckt  sich
zugleich  auf  diejenigen,  welche,  ohne
in  dem  einen  oder  dem  andern  Theile
von  Sachsen  wohnhaft  zu  seyn,  daselbst
Grundeigenthum,  Renten,  Pensionen,
oder  Einkünfte,  von  welcher  Art  sie
seyn  mögen,  besttzen.
Artikel  22.

Entsagung  auf  das  Herzogthum  Warschau.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen
  entsagen  auf  ewige  Zeiten,  sowohl
für  Sich,  Ihre  Erben  und  Nachfolger,
  als  für  die  Prinzen  Ihres  Hauses
Ihre  Erben  und  Nachfolger  jedem
Landesherrlichen  und  andern  Anspruch,
der  vom  Besitz  des  Herzogthums
Warschau  herrühren  könnte.  Seine
Majestät  erkennen  die  Souverainetäts-Rechte
  über  dieses  Land  an,  wie  dieselben
  durch  den  Verkrag  von  Wien
vom  21.  Mil  d.  J.  stipulirt  worden,  für
die  Provinzen,  welche  unter  dem  Zepter
  Seiner  Majestät  des  Kaisers  von
Rußland  mit  dem  Titel  eines  Königs
von  Pohlen  übergehen;  für  die  Landestheile,
  welche  auf  dem  rechten  Weichsel-U#fer
  an  Seine  Majestät  den  Kaiser
von  Oestreich  zurückkehren,  so  wie  für
die  Provinzen,  welche  Se.  Maj.  der  König
  von  Preußen  unter  dem  Titel  eines
Groß-Herzogthums  Posen  besitzen  wird.

Artikel  23.
Archive  des  Herzogthams.

Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen

  verpflichten  Sich,  die  Archive,  Kar-
        <pb n="82" />
        ves,  cartes,  plans  et  autres  documens
quelconques  appartenans  au  Duché
de  Varsovie.  Celte  restitution  aura
lieu  dans  un  delai  dui  ne  pourra
point  passer  Despace  de  sir  mois  à
dater  du  jour  de  T’change  des  ratisicalions
  du  Drésent  traltc.

Articl  XXIV.

S.  M.  le  Roi  de  Sate  est  dégage
  de  toute  responsabilitc  et  charges
  duelconques  à  l'égard  de  toutes
les  deltes  contractées  pour  le  Duche
  de  Varsovie  avec  le  concours
du  Ministere  des  finances  ou  autres
employs  publics  de  ce  pais,  nommément
  de  toute  obligation  à  T’--gard
  de  la  Convention  de  Bayonne
qui  est  annullée,  et  de  lemprunt
ouvert  sur  les  salines  de  Wieliczka.

Cuant  aux  deux  millions,  cinqcent
  -—  cinquante  -  mille  -  cent-  duatrevingt-treize

  florins,  rclamés  pour
avoir  Ete  versées  par  les  caisses
Sadxonnes  dans  celles  du  Duché

de  Varsovie,  comme  par  le  traint
signé  le  3#entre  la  Prusse,  IAutriche
  et  la  Russie  l  est  stipulé  qu'
i.  serait  éGlabli  incessamment  à  Varsovie
  une  Commission  de  hquidation
  composce  de  Commissaires  Russes,
  Autrichiens  et  Prussiens,  et  qdue
tross  Cours  ont  myesti  cette
Commission  des  pouvoirs  nccessaires
  Pour  connaltre  de  la  dette  extauricure
  et

 

les

intericure  et  méeme  de

leurs  prétentions  ou
9  -  2
proques  entr'elles,  ceite  réclamation

suivra  le  méme  mode,  elle  sera  decharges

  réci-74



ten,  Plane  und  sonst  irgend  dem  Herzogthum
  Warschau  angehörigen  Urkundeu,
  getreulich  zurück  zu  geben.  Diese
Zurückgabe  soll  innerhalb  einer  Frist,
die  von  dem  Tage  der  Auswechselung
der  Ratificationen  des  gegenwärtigen
Vertrages,  nicht  über  sechs  Monate
soll  hinausgehen  dürfen,  statt  finden.
Artikel  24.
Schulden  des  Herzogthums.

Se.  Majestät  der  König  von  Sachsen
  sind  aller  Verantwortlichkeit  und
aller  Verpflichtung,  in  Betreff  aller
für  das  Herzogthum  Warschau  unter
Mitwirkung  des  Finanz-Ministers  oder
anderer  Staatsbeamten  dieses  Landes
gemachten  Schulden  entbunden,  namentlich
  aller  Verbindlichkeit  in  Betreff
der  Bajonner  Konvention,  welche  annullirt
  ist,  und  des  auf  die  Salzwerke
von  Wieliczka  eröffneten  Anlehns.

Was  die  2,550,193  Gulden  lbetrift,
  welche  als  aus  den  Sachsischen
Kassen  in  die  Kassen  des  Herzogthums
Warschau  geflossen,  reclamirt  werden,
so  soll,  da  in  dem  von  Preußen,  Oestreich
  und  Rußlond  am  34.  Weit  unterzeichneten
  Bertrag  festgesetzt  worden,  daß
unverzüglich  zu  Warschau  eine  Liquidations-Kommission,
  bestehend  aus  Russischen,
  Oestreichischen  und  Preußischen
Kommissarien,  niedergesetzt  werden  soll,
und  da  die  drei  Höfe  diese  Kommission
mit  den  nöthigen  Vollmachten  versehen
haben,  um  über  die  äußere  und  innere
Schuldenlast,  und  selbst  über  die  unter
Ihnen  wechselseitigen  Ansprüche  und
Verpflichtungen  zu  erkennen,  demnach
obige  Reclamation  derselben  Weise  folgen;
  sie  soll  der  genannten  Kommission
        <pb n="83" />
        –  J5

ferse  à  la  dile  Commission  et  il  sera

  libre  à  S.  M,  le  Roi  de  Sazge  dy,

accréditer  de  sa  part  un  Commissalre
  qui  assistera  à  ses  delibérations.

Article  XXV.

Le  présent  traitc  sera  ratilic  et
les  actes  de  ratiltcations  cchangees
dans  le  terme  de  trois  jours  ou  plutöt
  si  faire  se  peut.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotentieires
  respectfs  Tont  signé  et  muni
du  cachet  de  leurs  Armes.

Fait  à  Vienne  le  dix-huit  Meai
de  ’an  de  grace  mil  huit  cent  quinze.

Signe
FS.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(I.  S.)  Le  Baron  de  Humboldt.
(L.  8)  le  Comte  de  Schulenburg.
(L.  S.)  de  Globig.

übertragen  werden,  und  Sr.  Majestät
dem  Könige  von  Sachsen  frei  stehen,
Ihrer  Seits  dabei  einen  Kommissarius
zu  acereditiren,  der  ihren  Berathschlagungen
  beiwohnen  wird.
Artikel  25.
Schluß.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratificirt
  und  die  Ratification  innerhalb  der
Zeit  von  drei  Tagen,  oder  wenn  es  geschehen
  kann,  noch  früher  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  resp.
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Wappen  beseegelt.

Geschehen,  Wien  den  18ten  Mai
1815.

Unterzeichnet:  .
(I.  8.)  Der  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  8)  Der  Freiherr  von  Humboldt.
(I.  S)  Der  Grafv.  d.  Schulenburg.
(L.  S)  von  Golbig.

(o.  282)
        <pb n="84" />
        –  76  —

(No.  282.)  Eides-Entlassung  der  Bewohner  des  abgetretenen  Theii#s  des  Königreichs
Sachsen,  Seitens  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Sachsen.  Vom
22sten  Mai  18415.

Dio  den  am  18ten  dieses  Monats  abgeschlossenen  und  am  Düsten  desselben
ratificirten  Friedenstraktat  zwischen  Mir  und  den  Kaiserl.  Oesterreichschen,
Kaiserl.  Russischen  und  Königl.  Preußischen  Höfen  habe  Ich  in  die  Abtretung
desjenigen  Theils  Meiner  Erbstaaten  gewilligt,  über  welchen  auf  dem  Kongresse
  zu  Wien  verfügt  worden  war,  und  wobei  zugleich  festgesetzt  wurde,  daß
Mir  nur  gegen  Meine  Einwilligung  in  die  verlangten  Cessionen  der  übrige  Theil
Meiner  Erbstaaten  zurückgegeben  werden  sollte.

Während  Meiner  langen  Regierung  hat  nur  die  Fürsorge  für  das  Wohl
der  Mir  anvertrauten  Unterthanen  Mich  in  allen  Meinen  Handlungen  gelettet.
Der  Crfolg  aller  menschlichen  Unternehmungen  ruht  in  der  Hand  Gottes.
Meine  Bemühungen,  so  schmerzliche  Opfer  abzuwenden,  sind  vergeblich  gewesen.
  Ich  soll  von  Euch  scheiden,  und  das  Band  muß  getrennt  werden,  das
durch  Eure  treue  Anhänglichkeit  Mir  und  Meinem  Hause  so  theuer  war,  und
auf  welches  seit  Jahrhunderten  das  Glück  Meines  Hauses  und  Eurer  Voreltern
sich  gründete.  Zufolge  der  den  verbündeten  Mächten  ertheilten  Zusage  entlasse
Ich  Euch,  Ihr  Unterthanen  und  Soldaten  der  von  Mir  abgetretenen  Provinzen
Eures  Eides  und  Eurer  Pflichten  gegen  Mich  und  Mein  Haus,  und  Ich  empfehle
  Euch,  treu  und  gehorsam  zu  sepyn  Euerm  neuen  Landesherrn.

Mein  Dank  für  Eure  Treue,  Meine  Liebe  und  Meine  heißen  Wünsche
für  Euer  Wohl  werden  Cuch  stets  begleiten.

Larenburg,  den  22sten  Mai  1815.

Friedrich  August.

 

(No.  283.)
        <pb n="85" />
        (No.  283.)  Patent  wegen  Besitzergreifung  des  mit  der  Preußischen  Monarchie  vereinigten
  Antheils  von  Sachsen.  Vom  22sten  Mai  1815.

MW.  ..  .
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Thun  hiermit  Jedermann  kund:

Nachdem  in  Folge  der  Uebereinkunft  unter  den  auf  dem  Congresse  zu  Wien
versammelten  Maͤchten  ein  Theil  des  Königreichs  Sachsen  zu  Unserer  Entschädigung
  bestimmt,  und  von  des  Königs  von  Sachsen  Majestät  durch  den  unterm
18.  May  d.  J.  abgeschlossenen  Ttractat  feierlichst  an  Uns  abgetreten,  auch  die
Einwohner  desselben  ihrer  Pflichten  gegen  ihren  vormaligen  Landesherrn  ausdrücklich
  entlassen  worden;  so  nehmen  Wir  in  Kraft  des  gegenwärtigen  Patents
hierdurch  Besitz  und  einverleiben  Unsern  Staaten  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit
  und  Oberherrlichkeit  diesenigen  Länder  und  Ortschaften,  welche  durch
nachstehend  tractatenmäßig  bezeichnete  Linie  abgeschnitten  werden.

Diese  Linie  hebt  an  von  der  Böhmischen  Grenze  bei  Wiese  in  der
Gegend  von  Seidenberg,  indem  sie  daselbst  dem  Flußbette  des  Bachs
Wittich  bis  zu  seinem  Einfluße  in  die  Neiße  folgt.  Von  der  Neiße  wendet
sie  sich  an  den  Eigenschen  Kreis,  indem  sie  zwischen  Tauchritz,  das  an
Preußen  kommt,  und  Bertschoff,  das  Sachsen  behält,  durchgeht;  sodann
folgt  sie  der  nördlichen  Grenze  des  Eigenschen  Kreises  bis  zu  dem  Winkel
zwischen  Paulsdorf  und  Ober-Sohland;  von  da  geht  sie  weiter  bis  zur
Grenze,  welche  den  Görlitzer  Kreis  von  dem  Bauzener  Kreise  trennt,  so  daß
Ober-Mittel=  und  Nieder-Sohland,  Olisch  und  Radewitz  bei
Sachsen  verbleiben.  Die  große  Poststr  aße  zwischen  Görlitz  und  Bautzen,
wird  bis  an  die  Grenze  der  beiden  genannten  Kreise  Preußisch.  Sodann  folgt
die  Linie  den  Grenzen  des  Kreises  bis  Dubrauke,  hierauf  zieht  sie  sich  über
die  Höhen  zur  Rechten  des  Löbauer  Wassers,  so  das  dieser  Bach  mit  seinen
beiden  Ufern  und  den  daran  gelegenen  Ortschaften  bis  Neudorf,  mit  Einschluß
dieses  Dorfes  selbst,  bei  Sachsen  verbleibt.

Diese  Linie  wendet  sich  hierauf  über  die  Spree,  und  das  Schwarzwasser
Liska,  Hermsdorf,  Ketten  und  Solchdorf  werden  Preußisch.

Von  der  schwarzen  Elster  bei  Solchdorf  zieht  sich  eine  grade  Linie,  bis
zur  Grenze  der  Herrschaft  Königsbrück  bei  Groß-Gräbchen.  Diese  Herrschaft
  verbleibt  bei  Sachsen,  und  die  Linie  folgt  der  nördlichen  Grenze  dieser

Jahrgang  1815.  2L  Herr-
        <pb n="86" />
        —  78  —

Herrschaft  bis  zur  Grenze  des  Amts  Großenhayn  in  der  Gegend  von
Ortrand.  Ortrand  und  die  Straße  von  diesem  Orte  über  Märzdorf,
Stolzenhayn  und  Gröbeln  nach  Mühlberg  mit  allen  Ortschaften,  durch
welche  diese  Straße  geht,  gelangen  dergestalt  an  Preußen,  daß  kein  Theil  der
genannten  Straße  ausserhalb  des  Preußischen  Gebiets  bleibt.  Von  Gröbeln
an  wird  die  Grenze  bis  zur  Elbe  bei  Fichtenberg  gezogen,  und  folgt  der
Grenze  des  Amts  Mühlberg.  —  Fichtenberg  wird  Preußisch.

Von  der  Elbe  bis  zur  Grenze  des  Stifts  Merseburg  wird  die  Linie
auf  die  Weise  bestimmt,  daß  die  Aemter  Torgau,  Eilenburg  und  Delitsch
Preußisch  werden,  die  Aemter  Oschatz,  Wurzen  und  Leipzig  hingegen
bei  Sachsen  verbleiben.  Oie  Linie  folgt  den  Grenzen  dieser  Aemter,  indem
sie  jedoch  einige  Enclaven  und  Halb--Enclaven  abschneidet.  Die  Straße  von
Mühlberg  nach  Eilenburg  ist  ganz  auf  Preußischem  Gebiete.

Bon  Podelwitz,  welches  zu  dem  Amte  Leipzig  gehört,  und  bei
Sachsen  verbleibt,  bis  nach  Eytra,  welches  diesem  ebenfalls  verbleibt,  durchschneidet
  die  Linie  das  Stift  Merseburg  dergestalt,  daß  Breitenfeld,
Hänichen,  Groß=  und  Klein-Dolzig,  Mark-Ranstädt  und  Knaut-Nauendorf
  bei  Sachsen  bleiben,  Modelwitz,  Schkeuditz,  Klein-Liebenau,
  Alt-Ranstädt,  Schkölen  und  Zietschen  an  Preußen  fallen.

Von  da  an  durchschneidet  die  Linie  das  Amt  Pegau,  zwischen  dem
Floßgraben  und  der  weißen  Elster.  Der  erstere  wird  von  dem  Punkte  an,
wo  er  sich  unterhalb  der  Stadt  Crossen,  die  zum  Amte  Haynsberg  gehört,
von  der  weißen  Elster  trennt,  bis  zu  dem  Punkte,  wo  er  sich  unterhalb
der  Stadt  Merseburg  mit  der  Saale  vereinigt,  in  seinem  ganzen  Laufe
zwischen  diesen  beiden  Stadten,  und  mit  seinen  beiden  Ufern  zu  dem  Preußischen
  Gebiete  gehören.

Von  da,  wo  die  Grenze  an  die  des  Stifts  Zeitz  stößt,  wird  sie  dieser
folgen  bis  zu  der  Altenburgschen  Grenze  bei  Luckau.  Die  Grenzen  des
Neustädter  Kreises,  der  ganz  an  Preußen  übergeht,  bleiben  unverändert.

Die  Voigtländischen  Enclaven  im  Reußischen,  nemlich  Gefäll,
Blintendorf,  Sparenberg  und  Blankenburg  sind  in  dem  Antheile
Preußeus  mit  begriffen.

Da  des  Königs  von  Sachsen  Mazestät  auf  alle  Distrikte  und  Gebiete,  die
auperhalb  dieser  Linie  liegen,  Verzicht  geleistet  haben,  so  begreift  die  gegenwärtige
        <pb n="87" />
        —  79  —

waͤrtige  Besitznahme,  namentlich  die  Niederlausitz,  einen  Theil  der  Oberlausitz,
den  Kurkreis  mit  Barby  und  Gommern,  einen  Theil  des  Meißener  und
Leipziger  Kreises,  und  den  groͤßten  Theil  der  Stifter  Merseburg  und
Naumburg-Zeitz,  ferner  das  Saͤchsische  Mansfeld,  den  Thuͤringischen
Kreis,  das  Fuͤrstenthum  Querfurt,  den  Neustaͤdtischen  Kreis,  die  vorbenann—
ten  Voigtlaͤndischen  Enclaven  und  den  Koͤniglich-Saͤchsischen  Antheil  an  Hen—
neberg,  alles  so,  wie  es  durch  vorbenannte  Linie  bezeichnet  wird.

Wir  fuͤgen  Unsern  Koͤniglichen  Titeln  hinzu:  die  Titel  eines  Herzogs
von  Sachsen,  Markgrafen  der  beiden  Lausitzen,  Landgrafen  von  Thuͤringen,
gefuͤrsteten  Grafen  von  Henneberg.

Wir  lassen  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung
Unserer  Landesherrlichkeit  aufrichten,  und  statt  der  bisher  angehefteten  Wap—
pen  Unser  Koͤnigliches  Wappen  anschlagen.

Da  Wir  verhindert  sind,  die  Erb-Huldigung  persoͤnlich  einzunehmen,
so  erhaͤlt  Unser  Staatsminister  Freiherr  von  der  Reck,  den  Auftrag,  die—
selbe  in  Unserm  Namen  zu  empfangen.  Dagegen  sichern  Wir  den  Einwoh—
nern  der  hierdurch  von  Uns  in  Besitz  genommenen  Laͤnder  allen  den  Schutz
zu,  dessen  Unsere  Unterthanen  in  Unsern  uͤbrigen  Staaten  sich  zu  erfreuen

haben.

Die  Beamten  bleiben,  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,  auf  ihren
Posten,  und  im  Genuß  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente.

Jedermann  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privatrechte.


Was  Wir  künftighin  in  den  Gesetzen  und  den  Formen  zu  ändern  beschließen,
  wird  nur  durch  die  Rücksicht  auf  die  Wohlfahrt  des  ganzen  Landes
und  der  Einwohner  aller  Klassen  begründet,  auch  sorgfältig  mit  eingebornen,
der  Landesverfassung  kundigen  und  patriotisch  gesinnten  Männern  berathen
werden.

Die  ständische  Verfassung  werden  Wir  erhalten,  und  sie  der  allgemeinen
Verfassung  anschließen,  welche  Wir  Unsern  gesammten  Staaten  gewähren
werden.

Unser  bisheriges  General-Gouvernement  des  Königreichs  Sachsen  ist
von  Uns  angewiesen,  hiernach  die  Besitznahme  auszuführen,  und  die  Verwal-L2
  tung
        <pb n="88" />
        —  80  —

tung  der  solchergestalt  in  Besitz  genommenen  Länder  Unsern  Ministerial-Behörden
  in  Berlin  zu  überweisen.

Hiernach  geschieht  Unser  Wille.  Gegeben  Wien,  den  22sten  Mai
1815.

Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

(No.  284.)
        <pb n="89" />
        —  81  —

(No.  284.)  Allerhoͤchster  Zuruf  an  die  Einwohner  des  Preußischen  Sachsen.  Vom
22sten  Mai  1815.

Durch  das  Patent,  welches  Ich  heute  vollzogen,  habe  Ich  Euch,  Einwohner
  Sachsens,  mit  Meinen  Unterthanen,  Euern  Nachbarn  und  deutschen  Landsleuten,
  vereinigt.  Die  gemeinsame  Uebereinkunft  der  zum  Congreß  bieselbst
versammelten  Mächte  hat  Eure,  dem  Loos  des  Krieges  unterworfene  Länder
Mir  zur  Entschädigung  für  den  Verlust  angewiesen,  der  den  Mir  garantirten
Umfang  Meiner  Staaten  auf  einer  Seite  vermindert,  wo  er  Mir  nach  einstimmigem
  Beschluß  nicht  ersetzt  werden  konnte.

Durch  die  Schicksale  der  Völker  nunmehr  von  einem  Fürstenhause  getrennt,
  dem  Ihr  Jahrhunderte  lang  mit  treuer  Ergebenheit  angehangen,
geht  Ihr  jetzt  zu  einem  andern  über,  dem  Ihr  durch  die  befreundenden
Bande  der  Nachbarschaft,  der  Sprache,  der  Sitten,  der  Religion  verwandt

seyd.

Wenn  Ihr  Euch  mit  Schmerz  von  frühern,  Euch  werthen  Verhältnissen
  lossagt,  so  ehre  Ich  diesen  Schmerz,  als  dem  Ennste  des  deutschen
Gemntbs  geziemend,  und  als  eine  Bürgschaft,  daß  Ihr  und  Eure  Kinder
auch  Mir  und  Meinem  Hause  mit  eben  solcher  Treue  fernerhin  angehören
werdet.  Ihr  werdet  die  Nothwendigkeit  Eurer  Trennung  erwägen.  Meine
alten  Unterthanen  haben  große  und  theure  Opfer  gebracht;  sie  haben  vor
der  Welt  und  der  Nachwelt  den  Anspruch  erstritten,  daß  die  Gefahren  der
Tage  von  Groß-Beeren  und  von  Dennewitz  ihnen  auf  immer  fern  bleiben
mussen.  Sie  haben  daß  Zeugniß  erworben,  durch  Tapferkeit  und  Treue
für  ihren  König  auch  Deutschland  von  der  Schmach  der  Krechtschaft  errettet
  zu  haben.  Aber  sollten  sie  die  eigene  Unabhängigkeit  und  die  Freiheit
  Oeutschlands  behaupten,  sollten  die  Früchte  des  schweren  Kampfs  und
die  blutigen  Siege  nicht  verloren  gehen,  so  gebot  es  eben  so  sehr  die  Pflicht
der  Selbsterhaltung,  als  die  Sorge  für  das  deutsche  Gemeinwohl,  Eure
Laͤnder  mit  Meinen  Staaten  und  Euch  mit  Meinen  Unterthanen  zu  verei—
nigen.  Nur  Deutschland  hat  gewonnen,  was  Preußen  erworben.

Dieses  werdet  Ihr  mit  Ernst  erwaͤgen,  und  so  vertraue  Ich  Eurem
deutschen  und  redlichen  Sinn,  daß  Ihr  Mir  den  Eid  Eurer  Treue  eben  so
aus  der  Fuͤlle  des  Herzens  geloben  werdet,  als  Ich  zu  Meinem  Volk  Euch
aufnehme.

Euern  Gewerben  eroͤffnen  sich  durch  die  Vereinigung  mit  Meinen
Staaten  reichere  Quellen.  Die  Wunden  des  Krieges  werden  heilen,  wenn
die
        <pb n="90" />
        —  82  —

die  gegemwärtige  Gefahr  und  die  Nothwendigkeit  neuer  Anstrengunden  zur
Bewahrung  Unserer  Selbstständigkeit  vorüber  seyn  wird:  Meine  Vorsorge
wird  Eurem  Fleiß  wirksam  entgegen  kommen.

Eine  wohlthätige,  die  Lasten  des  Staats  gleich  vertheilende  Verfassung,
  eine  zweckgemäße  Verwaltung,  sorgsam  erwogene  Gesetze,  eine  gerechte
  und  pünktliche  Justizpflege,  die  nicht  länger  durch  die  Last  der  Formen
  den  Lauf  des  Rechts  beschränken  und  hemmen  wird,  diese  Säulen  der
öôffentlichen  Wohlfahrt,  werden  Euern  innern  Hautzzhalt  friedlich  beschirmen.

Eure  kriegslustige  Jugend  wird  sich  ihren  Brüdern  in  Meinen  andern
  Staaten  zum  Schutze  des  Vaterlandes  treu  anschließen.  Die  Diener
der  Kirchen  werden  fernerhin  die  ehrwürdigen  Bewahrer  des  valterlichen
Glaubens  seyn.

Euren  Lehranstalten,  den  vieljährigen  Pflegerinnen  deutscher  Kunst
und  Wissenschaft,  werde  Ich  Meine  besondere  Aufmerksamkeit  widmen,  und
wenn  der  Preußische  Thron  noch  nach  Jahrhunderten,  auf  den  Tugenden
des  Friedens  und  des  Krieges  dauerhaft  gegründet,  die  Freiheit  des  deutschen
  Vaterlandes  bewacht,  so  werdet  auch  Ihr  den  Vorzug  theilen,  der
dem  Preußischen  Namen  gebührt,  und  in  den  Jahrbüchern  des  Preußischen
Ruhms,  brave  Sachsen,  wird  die  Geschichte  auch  Euren  Namen  verzeichnen.

Wien,  den  #2sten  Mai  1815.

Friedrich  Wilhelm.

 

CTo.  285.)
        <pb n="91" />
        —  83  —

No.  285.)  Berordnung  wegen  Ausdehnung  dee  seit  18141.  mit  der  Herzoglich  -Anhalt-Bernburgschen
  Regierung  bestehenden  Freizügigkeits=  Uebereinkunft  auf
sämmtliche  jetzige  Preußische  Staaten.  Vom  23sten  May  1815.

Wier  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Da  Wir  mit  des  Herrn  Herzogs
  zu  Anhalt-Bernburg  Liebden  dahin  übereingekommen  sind,  daß  gegenseitig
  der  Abschoß  bei  Erb=  und  Vermächtnißfällen,  und  das  Abfahrtgeld  in
allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Auswanderungen  aus  den  Koöniglich-Preußischen
  Landen  nach  den  Herzoglich-Anhalt-Bernburgschen  Landen,  und
aus  diesen  in  jene  erlanbt  sind,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  dem  Fiskus
  oder  Privatberechrigtem,  Kommunen  oder  Patrimonialgerichten  zustehe,
cessiren  soll,  auch  das,  in  der  am  Sten  April  1812.  publizirten  Verordnung,
über  abschoßfreie  Verabfolgung  der  in  die  Herzoglich-Anhalt-Bernburgsche
Lande  zu  exportirenden  Gelder,  ausgenommene  Amt  Hoym  und  die  Patrimo-=nialgerichte
  zu  Hecklingen,  Hohenerxleben,  Rathmannsdorf  und
Schlewipp-Gröna  in  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  mit  begriffen  seyn
sollen,  welche  Uebereinkunft  dagegen  auf  sämmtliche  jetzige  Königl.  Preußische
Staaten  ausgedehnt  seyn  soll;  so  wollen  und  verordnen  Wir,  daß  in  allen
denjenigen,  innerhalb  Unserer  Staaten,  jetzt  etwan  vorhandenen  und  künftig
vorkommenden  Erbschafts-,  Vermächtniß=  und  Vermögens-Exportations-Fällen,
wo  die  Verabfolgung  nach  den  Herzoglich-Anhalt-Bernburgschen  Landen  geschiehet,
  in  Gemäßheit  jener  Uebereinkunft  verfahren  werde.

Wir  befehlen,  daß  gegenwärtige  Verordnung  zu  sämmtlicher  Behörden
und  zu  aller  Unserer  Unterthanen  genauen  Nachachtung  offentlich  bekannt
gemacht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  zu  Wien,  den  23sten  Mai  1815.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

 

(o.  286.)
        <pb n="92" />
        (No.  286.)  Bekanntmachung  vom  7ten  Juni  1815.,  betreffend  das  Verbot  des  Tragens
  ehemaliger  Westphälischer  Orden  und  Ehrenzeichen.

S'en-  Majestät  der  König  haben,  mittelst  Allerhöchster  Kabinetsordre  vom
20sten  Februar  d.  J.,  festzusetzen  geruhet,  daß  keinem  Höchst  Ihrer  Unterthanen
  gestattet  werden  soll,  die  von  der  ehemaligen  Westphälischen  Regierung
  erhaltenen  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  tragen,  weshalb  insbesondere
auch  den  in  diesseitigen  Diensten  stehenden  Soldaten  das  Tragen  der  Wesstphälischen
  Verdienst-Medaille  unterfagt  ist.

Wien,  den  7ten  Juni  1815.

Der  Staats-Kanzler
Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="93" />
        —  85  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

——  —

JNo.  9.  —

 

 

 

—

o.  287.)  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-Behörden.  Vom
30  sten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Bei  der  definitiven  Besitznahme  der  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten
Provinzen,  sind  Wir  zugleich  darauf  bedacht  gewesen,  den  Provinzial-Behörden
  in  dem  ganzen  Umfange  Unserer  Staaten,  eine  vereinfachte  und  verbesserte
  Einrichtung  zu  geben,  ihre  Verwaltungsbezirke  zweckmäßig  einzutheilen,
  und  in  dem  Geschäftsbetriebe  selbst,  mit  der  kollegialischen  Form,  welche
Achtung  für  die  Verfassung,  Gleichförmigkeit  des  Verfahrens,  Liberalität
und  Unpartheilichkeit  sichert,  alle  Vortheile  der  freien  Benutzung  des  personlichen
  Talents  und  eines  wirksamen  Vertrauens  zu  verbinden.

Wir  haben  dabei  alle  ältere,  durch  Erfahrung  bewährt  gefundene  Einrichtungen
  bestehen  lassen,  und  sind  bei  den  binzugefügten  neuern  Beftimmungen
  von  dem  Gundsatze  ausgegangen,  jedem  Haupt-Administrationszweige
  durch  eine  richtig  abgegrenzte  kraftvolle  Stellung  der  Unterbehörden,
eine  größere  Thätigkeit  zu  geben,  das  schriftliche  Verfahren  abzukürzen,  die
minder  wichtigen  Gegenstände  ohne  zeitraubende  Formen  zu  betreiben,  dagegen
  aber  für  alle  wichtigen  Landesgeschäfte  eine  desto  reifere  und  grundlichere
Berakhung  eintreten  zu  lassen,  um  dadurch  die,  in  Unserer  Kabinets-Ordre
vom  3ten  Juni  v.  J.,  über  die  neue  Organisation  der  Ministerien,  angedeuteten
  Zwecke  durch  ein  harmonisches  Zusammenwirken  aller  Staatsbehörden
desto  gewisser  zu  erreichen.

Jahrgang  1815.  M  Dem

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  Juli  1815.)
        <pb n="94" />
        —  86  —
Dem  zufolge  veroxdnen  Wir:

§S.  1.

4)  Der  Preußische  Staat  wird  in  zehn  Provinzen  getheilt;

2)  Eine  oder  mehr  Provinzen  zusammengenommen,  werden  eine  Militair=Abtheilung
  bilden,  deren  überhaupt  fünf  seyn  sollen;

3)  Jede  Provinz  wird  in  zwei  oder  mehr  Regierungsbezirke  getheilt,  deren
  überhaupt  fünf  und  zmanzig  seyn  werden;

4)  Die  Eintheilung  in  Militatr-Abtheilungen,  Provinzen  und  Regierungs-Bezirke,
  wird  dieser  Verordnung  besonders  beigefügt.

§S.  2.

In  jeder  Provinz  wird  ein  Ober-Präsident  die  Verwaltung  derjenigen
allgemeinen  Landesangelegenheiten  führen,  welche  zweckgemäßer  der  Ausfüh--rung
  einer  Behörde  nnvertraut  werden,  deren  Wirksamkeit  nicht  auf  einen
einzelnen  Regierungsbezirk  beschränkt  ist.

.  3.

Zu  diesen  Gegenständen  gehören:

4)  alle  ständische  Angelegenheiten,  soweit  der  Staat  verfassungsmäßig
darauf  einwirkt;

2)  die  Aufsicht  auf  die  Verwaltung  aller  öffentlichen  Institute,  die  nicht
ausschließlich  für  einen  einzelnen  Regierungsbezirk  eingerichtet  und  besiimmt
  sind.

Die  Kredit-Spsteme  sind  hiervon  ausgenommen,  da  die  Hauptdirektionen
  derselben  unmittelbar  dem  Minister  des  Innern  untergeordnel
  bleiben.

3)  Allgemeine  Sicherheitsmaaßregeln,  in  dringenden  Fällen,  so  weit  sie
sich  über  die  Grenze  eines  einzelnen  Regierungsbezirks  hinaus  erstrecken;

4)  Alle  Militair-Maaßregeln  in  auperordentlichen  Fällen,  in  welche  die
Civilverwaltung  gesetzlich  einwirkt,  so  weit  sie  die  ganze  Oberpräsidentur
  betreffen.

Der  Oberpräsident  handelt  in  solchen  Fällen  gemeinschaftlich  mit  dem
kommandirenden  General  der  Militair-Division.

5)  Die  obere  Leitung  der  Angelegenheiten  des  Kultus,  des  öffentlichen
Unterrichts  und  des  Medizinalwesens  in  der  Oberprasidentur.  Für  diese
wichtigen  Zweige  der  innern  Verwaltung  finden  Wir  nöthig,  am  Haupt-Ort
  jeder  Oberpräsidentur  besondere  Behörden  zu  bilden,  in  welchen  der
Oberpräsident  den  Vorsitz  führen  soll.

g.  4.
        <pb n="95" />
        .  4.  ·

"  Die  Oberpräsidenten  bilden  keine  Mittel-Instanz  zwischen  den  Ministerien
  und  den  Regierungen,  sondern  sie  leiten  die  ihnen  anvertrauten  Geschäfte
  unter  ihrer  besondern  Verantwortlichkeit,  als  beständige  Kommissarien
  des  Ministeriums.  Eine  besondere  Instruktion,  welche  die  Lokalitcht
jeder  Provinz  berücksichtigt,  soll  die  Gegenstände,  in  welche  die  Wirksamkeit
  der  Ober-Präsidenten  eingreist,  noch  naher  auseinandersetzen.

§.  5.

In  jedem  Regierungsbezirk  besteht  der  Regel  nach,  ein  Ober-Landes-Gericht
  für  die  Verwaltung  der  Justiz,  und  eine  Regierung  für  die  Landes-Polizei
  und  für  die  Finanz-Angelegenheiten.  Einige  Regierungsbezirke  werden
  indessen,  vorerst  vereint  mit  einem  andern,  ein  Ober-Landesgericht  besitzen.

  g.  6.

Den  Ober-Landesgerichten  verbleibt  die  gesammte  Rechtspflege,  das
Vormundschafts-,  Privatlehns=  und  Hypotheken-Wesen;  die  Abnahme  der
verfassungsmäßig  üblichen  Huldigungen  bei  Besitz-Erwerben  und  die  Bekanntmachung
  der  Gesetze,  welche  die  Ergänzung  und  Berichtigung  des  Landund
  Provinzial-Rechts  und  der  Gerichts-Ordnungen  betreffen,  oder  sich  auf
den  Geschäftsbetrieb  bei  den  gerichtlichen  Behörden  beziehen.

-1.

Die  Ober-Landesgerichte  werden  hiernach,  für  einen  oder  zwei  Bezirke
eingerichtet,  welche  den  Regierungen  zugetheilt  sind,  und  der  Justizminister
soll  dieserhalb  das  Weitere  unverzüglich  ins  Werk  setzen.

Das  Kammergericht  zu  Berlin,  soll  sich  über  die  Stadt  Berlin  und
den  Bezirk  der  Regierung  zu  Potsdam  erstrecken.

g.  8.

Wo  die  Lokalität  es  gestattet,  soll  das  Ober-Landesgericht  seinen  Sitz
an  dem  Orte  haben,  welcher  der  Regierung  zum  Sitz  angewiesen  worden.
Berlin  soll  der  Sitz  des  Kammergerichts  bleiben.

H.  9.

Die  den  Regierungen  zugetheilten  Geschäfte  der  innern  Verwaltung
werden  in  zwei  Hauptabtheilungen  bearbeitet,  die  unter  Einem  Präsidenten
vereinigt  sind,  und  nur  bei  Gegenständen,  die  eine  gemeinschaftliche  Berathung
erfordern,  zusammen  treten  und  Eine  Behäörde  bilden.

Die  Directoren  und  Räthe  beider  Abtheilungen  heißen  Regierungs-Directoren
  und  Regierungs-Räthe.

M  2  9.  10.
        <pb n="96" />
        —  88  —

&amp;amp;.  10.
Die  bisherigen  fünf  Deputationen  werden  aufgehoben,  desgleichen  die
Landes-Oekonomie-Kollegien.

F.  11.

Die  erste  Hauptabtheilung  bearbeitet  saͤmmtliche  von  den  Ministern  der
auswaͤrtigen  Angelegenheiten,  des  Innern,  des  Krieges  und  der  Polizey,  in
Gemäßheit  der  Ordre  vom  3ten  Junius  1814  abhangende  Angelegenheiten.
Sie  ist  daher  das  Organ  dieser  Minister.

.  12.

Die  Disziplin  und  Besetzung  der  Stellen  ressortirt  vom  Minister  des
Innern,  mit  Ausschluß  derjenigen  Räthe,  welche  die  zum  Geschaͤftskreise  des
Polizeiministers  gehörenden,  Angelegenheiten  bearbeiten  und  vom  Polizeiminister
  angestellt  werden.

S.  13.

Die  Regierung  verwaltet:

1)  die  innern  Angelegenheiten  der  Landeshoheit,  als:  ständische,  Verfassungs-,
  Landes-,  Grenz-,  Huldigungs-,  Abfahrt=  und  Abschoß-Sachen,
Censur,  Publikation  der  Gesetze  durch  das  Amtsblatkt.

2)  Die  Landespolizei,  als:  die  Polizei  der  allgemeinen  Sicherheit,  der  Lebensmittel
  und  andere  Gegenstände;  das  Armenwesen,  die  Vorsorge  zur
Abwendung  allgemeiner  Beschädigungen,  die  Besserungshäuser,  die  milden
  Stiftungen  und  ähnliche  öffentliche  Anstalten,  die  Aufsicht  auf  Kommunen
  und  Korporationen,  die  keinen  gewerblichen  Jweck  haben.

3)  Die  Militairsachen,  bei  denen  die  Einwirkung  der  Civilverwaltung  statt
findet,  als:  Rekrutirung,  Veräbschiedung,  Mobilmachung,  Verpflegung,
Marsche,  Servis,  Festungsbau.

.  14.
Ausgenommen  von  der  Bearbeitung  der  Regierung  sind:

1)  die  den  Ober-Präsidenten  zugetheilten  Gegenstände;  (H.  3.)

2)  die  den  Ober-Landesgerichten  beigelegte  Publikation  der  Gesetze;  G.  6.)

3)  die  Polizei  der  Gewerbe,  mit  Einschluß  der  Aufsicht  auf  die  Korporationen,
  die  einen  gewerblichen  Zweck  haben.

1.
Fär  die  Kirchen=  und  Schul-Sachen  besteht  im  Hauptort  jeder  Provinz
ein  Konsisiorium,  dessen  Präsident  der  Ober-Präsident  ist.
Dieses  übt  in  Rücksicht  auf  die  Protestanten  die  Konsistorial-Rechte
aus;  in  Rücksicht  auf  die  Römisch-Katholischen  hat  es  die  landesherrlichen
Rechte  circa  sacra  zu  verwalten,  In  Rücksicht  auf  alle  übrigen  Religions-Par-
        <pb n="97" />
        —  89  —

Parteyen  uͤbt  es  diejenige  Aufsicht  aus,  die  der  Staatszweck  erfordert  und
die  Gewissensfreiheit  gestattet.
g.  16.

Alle  Unterrichts-  und  Bildungs-Anstalten  stehen  gleichfalls  unter  diesen
Konsistorien  mit  Ausnahme  der  Universitäten,  welche  unmitkelbar  dem  Ministerium
  des  Innnern  untergeordnet  bleiben.  Jeder  Ober-Präsident  ist  jedoch
als  beständiger  Commissarius  dieses  Ministeriums  Curator  der  Universität,  die
sich  in  der  ihm  anvertrauten  Provinz  befindet.

.  17.

In  jedem  Regierungs-Bezirk,  worin  kein  Konfistorium  ist,  besteht  eine
Kirchene  und  Schul-Kommission  von  Geistlichen  und  Schulmännern,  die  unter
  Leitung  und  nach  Anweisung  des  Konsisioriums  diejenigen  Geschäfte  desselben
  besorgt,  die  einer  nähern  persönlichen  Einwirkung  bedürfen.

1#

Die  Direktion  dieser  Kommission  führt  ein  Mitglied  der  Regierung,
welches  im  Regierungs-Kollegium  den  Vortrag  derjenigen  Konsistorjal-Angelegenheiten
  hat,  die  eine  Mitwirkung  der  Regierungen  erfordern.  Diese  Direktoren
  müssen  wenigstens  jährlich  einmal  im  Konsistorium  erscheinen,  worin
  sie  als  Räthe  Sitz  und  Stimme  haben,  und  einen  allgemeinen  Vortrag
über  die  besondern  Verhällnisse  der  Konsistorial-Angelegenheiten  ihres  Regierungs-Bezirks
  machen.

.  19

Die  Regierungs-Instruktion  enthält  die  nähern  Bestimmungen  über  die
Einwirkung  der  Regierung  in  die  Schulen-Sachen  und  deren  Verhältnisse
gegen  das  Konsisiorium  der  Ober-Präsidenten  G.  15.).

ß.  20.
Für  die  Medizinal-Polizei  besteht  un  Hauptort  jeder  Provinz  ein  Medizingl-Kollegium
  unter  Leitung  des  Ober-Präsidenten.

.  21.

In  jedem  Regierungs-Bezirk,  worin  kein  Medizinal-Kollegium  ist,
besteht  eine  Sanitats-Kommission  von  Aerzten,  Chirurgen  und  Apothekern,
die  unter  der  Leitung  und  nach  Anweisung  des  Medizinal-Kollegiums  alle  Geschäfte
  desselben  besorgt,  die  einer  näheren  persönlichen  Einwürkung  bedürfen-.

  22.

Die  Direktion  dieser  Kommissson  führt  ein  Mitglied  der  Regierung,
welches  die  Medizinal-Angelegenheiten,  die  deren  Einwürkung  bedürfen,  bei
derselben  zugleich  bearbeitet  und  in  dieser  Eigenschaft  in  regelmäßiger  Beziehung
  mit  dem  Medizinal-Kollegium  der  Provinz  steht.  E
        <pb n="98" />
        —  90  —

.  23.

Die  Beschaͤftigungen  des  Medizinal-Raths  und  sein  Verhaͤltniß  gegen

die  Regierung,  so  wie  gegen  den  Medizinal-Rath  der  Ober-Praͤsidentur,
wird  die  Regierungs-Instruktion  ergeben.

.  24.
Die  zweite  Haupt-Abtheilung  der  Regierung  verwaltet  saͤmmtliche  Geschaͤfte,
  welche  nach  der  Ordre  vom  3ten  Juni  1814.  der  obern  Leitung  des
Finanz-Ministers  anvertraut  sind.  Sie  ist  das  Organ  dieses  Ministers.

g.  25.
Die  Disziplin  und  Besetzung  der  Stellen  gehört  dem  Finanz-Minister.

.  26.
Diese  zweite  Abtheilung  der  Regierung  verwaltet:

1)  das  gesammte  Staats-Einkommen  ihres  Bezirks,  in  so  fern  nicht  für
einzelne  Zweige  besondere  Behörden  ausdrücklich  bestellt  sind,  namentlich
  für  die  Bergwerks=  und  Salz-Angelegenheiten;  also  sämmtliche  Domainen,
  säkularisirte  Güter,  Forsten,  Regalien,  Steuern,  Accise  und
Zoͤlle;

2)  die  Gewerbe-Polizei  in  Rücksicht  auf  Handel,  Fabriken,  Handwerker
und  gewerbliche  Korporationen;

3)  das  Bau-Wesen,  sowohl  in  Rücksicht  auf  Land=  als  Wasserbau.

9#.  27.  .

Der  Geschaͤftsbetrieb  bei  den  beiden  Abtheilungen  der  Regierung  ist  in
allen  Angelegenheiten,  worin  ein  Anderes  nicht  ausdruͤcklich  festgesetzt  wird,
kollegialisch,  doch  so,  daß  jede  Abtheilung  in  der  Regel  ihre  eigenen  abgesonderten
  Vorträge  hat.

.  28.

Der  Präsident,  unter  dessen  Vorsitz  die  beiden  Abtheilungen  der  Regierung
  vereinigt  sind,  ist  das  Organ  des  Staaks-Ministeriums,  welches  über
seine  Anstellung  gemeinschaftlich  an  Uns  berichtet.

K.  29.
Der  Polizeiminister  und  die  zweite  Sektion  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  deren  Organ  die  erste  Abtheilung  der  Regierung
ist,  richten  alle  Verfügungen  in  Sachen  ihres  Ressorks  an  den  Präsidenten.

.  30.

So  oft  der  Kriegs=  und  der  Justiz-Minister  in  Sachen  ihres  Ressorts
an  die  Regierung  zu  verfügen  nöthig  haben,  richten  sie  ihre  Verfügungen  an
den  Präsidenten.

g.  31.
        <pb n="99" />
        —  91  —

31.  1

Der  Präsident  bestimmt,  wenn  und  zu  welchem  Zweck  beide  Haupt-Abtheilungen
  der  Regierung  zu  gemeinsamer  Berathung  zusammentreten  C.  9).

S.  32.

Der  Präsident  der  Regierung  an  dem  Hauptort  der  Provinz,  ist  der

jedesmalige  Ober-Präsident,  und  führt  diesen  Titel  G.  2).
#.  33.  -.

Die  Organe,  deren  sich  die  erste  Abtheilung  der  Regierung  zur  Vollziehung

  ihrer  Verfügungen  bedient,  sind  die  Land-Räthe.

§.  34.
Jeder  Kreis  hat  einen  Land-Rath.
g.  35.

Jeder  Regierungsbezirk  wird  in  Kreise  eingetheilt.  In  der  Regel  soll
die  schon  statt  findende  Eintheilung  beibehalten  werden.  Wo  jedoch  keine
Kreis-Eintheilung  vorhanden,  oder  die  vorhandene  für  eine  gehörige  Verwaltung
  unangemessen  ist,  soll  mit  möglichster  Berücksichtigung  früherer  Verhältnisse
  eine  angemessene  Eintheilung  sofort  bewirkt  werden.

S.  36.

Alle  Ortschaften,  die  in  den  Grenzen  eines  Kreises  liegen,  gehören  zu
demselben  und  sind  der  landräthlichen  Aufsicht  untergeordnet;  doch  sollen  alle
ansehnliche  Städte  mit  derjenigen  Umgebung,  die  mit  ihren  städtischen  Verhältnissen
  in  wesentlicher  Berührung  siehen,  eigene  Kreise  bilden.

*
Die  Organisations-Kommissarien  mussen  die  hierzu  geeigneten  Städte
in  jedem  Regierungsbezirk  bestimmen,  und  die  Umgebung  fesisetzen.

K.  38.
Der  Polizei-Dirigent  in  einer  solchen  Stadt  vertritt  die  Stelle  des
Landraths.
.  39.

Beis  zu  erfolgter  Eintheilung  der  Regierungsbezirke  in  Kreise,  behalten
Wir  Uns  die  Verordnung  über  die  Organisation  der  Landräthe  und  deren
Instruktion  vor,  und  setzen  zugleich  fest,  daß  die  bisherigen  Kreisbehörden,
unter  welchen  Namen  sie  auch  eingerichtet  sind,  bis  zur  vollständigen  Organisation
  der  Kreisverwaltung  in  Thätigkeit  bleiben.

#  .  40.
Die  Organe  der  zweiten  Abtheilung  der  Regierung  sind:

1)  die  Landräthe  und  die  ihre  Stelle  vertretenden  Polizei-Behörden,  W

ufs
        <pb n="100" />
        —  92  —

hufs  der  Aufsicht  auf  die  direkte  Steuererhebung  und  in  Angelegenheiten
der  Gewerbe-Polizei;  ·

2)  die  für  die  einzelnen  Zweige  der  Verwaltung  des  öffentlichen  Einkommens
  angestellten  Unterbehörden  und  Finanzbediente;

3)  die  Baubediente,  Fabriken-Kommissarien  und  andere  technische  Beamte.

#.  43.

Die  Organe  der  Oberpräsidenten  sind:

1)  die  Regierungen;
2)  die  Konsistorien;
3)  die  Medizinalkollegien.
§.  42.

Die  Organe  der  Konsistorien  sind  der  Schulenrath  des  Regierungsbezirks

  und  die  geistlichen  und  Schulinspektoren.
.  43.

Die  Organe  des  Medizinal-Kollegiums  ist  der  Medizinalrath  des  Regierungsbezirks,
  der  sich  wiederum  der  Landräthe  als  seines  Organs  bedient.
9.  44.

In  Ansehung  der  Disziplin  und  der  Anstellung  ist  jede  Unterbehörde
von  derjenigen  Hauptabtheilung  der  Regierung  abhängig,  deren  Organ
sie  ist.

Die  Landräthe  ressortiren  jedoch  ausschließlich  von  der  ersten  Hauptabtheilung.


g.  45.

Die  Präsidenten,  Direktoren  und  Räthe  der  Regierungen  und  Ober-Landesgerichte
  haben  gleichen  Rang.  Der  Vorrang  gebührt  eintretenden  Falls,
dem  Dienstalter.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wien,  den  30sten  April  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

Ein-
        <pb n="101" />
        —  93  —

Eintheilung  des  Preußischen  Staats  nach  seiner  neuen
·  Begrenzung.

 

—  —

A.  Militair-Abtheilung  Preußen.
I.  Provinz  Preußen.

1.  Regierung  in  Osipreußen  zu  Königsberg.

Enthält  den  Braunsbergschen,  Heilsbergschen,  Brandenburgschen  und
Schackenschen  Kreis  ganz;  das  Hauptamt  Bartenstein,  den  Tapiauschen
Kreis  mit  Ausnahme  der  Aemter  Soldau  und  Lappöhnen,  und  überdies
noch  den  nördlichen  Theil  des  vormaligen  Insterburger-Kreises,  namlich
alles  davon  was  nordwärts  der  Memel  liegt,  die  ganze  Tilsiter  Niederung,
  die  Aemter  Sommerau,  Balgarden  und  Althof-Ragnit,  nebst  der
Schneckenschen  und  Trappöhnschen  Forst.

2.  Regierung  in  Litthauen  zu  Gumbinnen.
Enthält  denjenigen  Theil  des  vormaligen  Insterburger  Kreises  der  vorstehend
  nicht  zur  Ostpreußischen  Regierung  gelegt  ist,  die  Aemter  Soldau
  und  Lappöhnen,  den  Sehestenschen  und  Olezkoschen  Kreis  ganz,  das
Hauptamt  Ortelsburg  und  den  Rastenburgschen  Kreis  mit  Ausnahme

des  Hauptamts  Bartenstein.
1  II.  Provinz  Weskpreußen.

1.  Regierung  in  Westpreußen  zu  Danzig.
Enthält  den  Marienburgschen  und  Dirschauschen  Kreis  nebst  Stadt  und
Gebiet  Danzig  ganz;  den  Stargarder  und  Konitzer  Kreis  größtentheils,
namlich  mit  Ausnahme  der  an  der  Weichsel,  Marienwerder,  Grandenz
und  Culm  gegenuber,  liegenden  Gegenden,  bis  an  die  Seen  Czarne  und
Oschick  und  an  die  Ortschaften  Jascz,  Brezin,  Liano,  Ostrowitte  und
Trutnowo.  «  «  -«.

2.  Regierung  in  Westpreußen  zu  Marienwerder.

Enthaͤlt  den  Marienwerderschen,  Morungschen,  Culmschen  und  Miche—
lauschen  Kreis  in  den  Grenzen  von  1772  ganz,  den  Neidenburgschen
Kreis  mit  Ausnahme  des  Hauptamts  Ortelsburg;  diejenigen  Theile  des
Stargarder  und  Konitzer  Kreises,  die  nach  vorstehender  Bestimmung  nicht
der  Regierung  zu  Danzig  zugewiesen  sind;  einen  Theil  des  Netzdistrikts,
die  Stadt  Thorn  mit  dem  neu  bestimmten  Gebiete  derselben,  und  das
Jahrganz  1815.  N  linke
        <pb n="102" />
        45

linke  Ufer  der  Weichsel  im  Bromberger  Kreise  mit  den,  an  den  Strom
grenzenden  oder  doch  in  dessen  Niederung  liegenden  Ortschaften  wegen
des  Strom-Baues.

B.  Militair-Abtheilung  Brandenburg  und  Pommern.
I.  Provinz  Brandenburg.

1.  Regierung  von  Berlin.
Enthält  die  Stadt  Berlin  mit  ihrem  Polizeibezirk.

2.  Regierung  in  der  Mark  Brandenburg  zu  Potsdam.
Enthält  den  Nieder-Barnimschen  und  Teltowschen  Kreis  mit  Ausnahme
des  Polizeibezirks  von  Berlin;  den  Ober-Barninschen  Kreis,  die  llckermark,
  den  Glien-Löwenbergschen  und  Ruppinschen  Kreis,  die  Priegnitz,
den  Havelländischen,  Zauchischen  und  Luckenwaldischen  Kreis  ganz,  die
Herrschaft  Storkow  ohne  Beeskow,  und  ohne  die  in  der  Niederkausitz
eingeschlossenen  Ortschaften,  die  Herrschaft  Baruth,  die  Aemter  Jüterbock,
  Dahme  und  Belzig.  «

3.  Regierung  in  der  Neumark  und  Lausitz  zu  Frankfurt.
Enthält  den  Arenswaldschen,  Friedebergschen,  Soldinschen,  Königsbergschen,
  Landsbergschen,  Sternbergschen,  Schwiebusser,  Züllichauer,
Krossener  und  Kottbusser  Kreis,  den  Lebuser  Kreis  und  die  Herrschaft
Beeskow,  die  Nieder-Lausitz  mit  allen  Enklaven  und  den  Herrschaften
Dobrilugk  und  Sonnenwalde,  die  Aemter  Fürstenwalde  und  Senftenberg,
die  Herrschaft  Hoperswerda  und  den  Theil  der  Ober-Lausitz  Preußischen
Antheils,  welcher  westwärts  dieser  Herrschaft  liegt.
II.  Provinz  Pommern.

1.  Regierung  in  Vor-Pommern  zu  Stettin.
Enthält  den  Demminschen,  Anklamschen,  Usedom-Wollinschen,  Randowschen,
  Greiffenhagenschen,  Pritzer,  Saatziger,  Borkschen,  Daberschen,
  Flemmingschen,  Greifenbergschen  und  Ostenschen  Kreis  nebst  dem
Dom-Kapitel  Kamin  und  der  Probstei  Kukelow,  kunftig  auch  das  ehemals
schwedische  Pommern  und  die  Insel  Rügen,  wo  vorläufig  eine  Regierungs-Commisston
  angeordnet  wird.

2.  Regierung  in  Hinter-Pommern  zu  Cöslin.
Enthält  den  Schievelbeinschen,  Dramburgschen,  Belgarder,  Fürstenthumschen,
  Neustettinschen,  Rummelsburgschen,  Schlaweschen  und
Stolpeschen  Kreis,  nebst  dem  Domkapitel  Colberg  und  den  Herrschaften
Lauenburg  und  Bütow.  Die  beiden  Westpreußischen  Enklaven  werden
diesem  Regierungs-Bezirke  einverleibt.  ·

C.  Mi-
        <pb n="103" />
        —  95  —

C.  Militair-Abtheilung  Schlesien  und  Posen.
I.  Provinz  Schlesien.

1.  Regierung  in  Mitteschlesien  zu  Breslau-.
Enthält  die  Kreise  Neumarkt,  Breslau,  Ohlau  mit  Wansen,  Strehlen,
Brieg,  Namslau,  Oels,  Wartenberg,  Trebnitz,  Militsch,  Wohlau,
Steinau  und  Guhrau.  ·

2.  Regierung  im  Schlesischen  Gebirge  zu  Reichenbach.
Enthält  die  Kreise  Nimptsch,  Muͤnsterberg,  Frankenstein,  Reichenbach,
Schweidnitz,  Striegau,  Bolkenhain,  Hirschberg,  Jauer  und  die  Graf—
schaft  Glatz.

3.  Regierung  in  Nieder-Schlesien  zu  Liegnitz.
Enthält  die  Kreise  Löwenberg,  Bunzlau,  Goldberg,  Liegnitz,  Lüben,
Glogau,  Sprottau,  Sagan,  Freistadt  und  Grüneberg,  nebst  dem  Preugischen
  Antheile  an  der  Ober-Lausitz  mit  Ausnahme  der  Herrschaft
Hoyerswerda,  und  der  wesilich  von  derselben  gelegenen  Ortschaften.

4.  Regierung  in  Ober-Schlesien  zu  Oppeln.  «
Enthaͤlt  die  Kreise  Kreuzburg,  Rosenberg,  Lublinitz,  Beuthen,  Pleß,

Ratibor,  Leobschuͤtz,  Kosel,  Tost,  Groß-Strehlitz,  Oppeln,  Falkenberg,
Neustadt,  Neiße  und  Grottkau  ohne  Wansen.

II.  Provinz  Posen.
1.  Regierung  im  Großherzogthum  Posen  zu  Posen.
Enthaͤlt  die  Kreise  Posen,  Obernik,  Meseritz,  Bomst,  Fraustadt,  Kosten,
Kroͤben,  Schrem,  Schroda,  Peisern,  Preußischen  Antheils,  Krotoschin,
Adelnau  und  Schildberg,  Preußischen  Antheils.
2.  Regierung  im  Großherzogthum  Posen  zu  Bromberg.
„Enthaͤlt  die  Kreise  Powiedz,  Preußischen  Antheils,  Gnesen  und  Wengrovitz,
  nebst  einem  Theil  des  Netz-Distrikts.

D.  Militair-Abtheilung  Sachsen.
Provinz  Sachsen.

1.  Regierung  des  Herzogthums  Sachsen  zu  Merseburg.

Enthält  den  Saalkreis,  die  Grafschaft  Mannsfeld,  den  Kurkreis  mit
Ausnahme  des  Amts  Belzig  und  der  Herrschaft  Baruth;  den  Preußischen
  Antheil  des  Meißner  Kreises  mit  Ausnahme  der  Aemter  Fürstenwalde
  und  Senftenberg;  den  Preußischen  Antheil  des  Leipziger  Kreises;
  den  Preußischen  Antheil  an  den  Stiftern  Merseburg  urd  Naumburg-Zeiz;
  die  Aemter  Querfurth  und  Heldrungen;  den  Thüringer  Kreis
mit  Ausnahme  der  Aemter  Langensalza  und  Weißensee,  und  der  von  dem

2  reis-
        <pb n="104" />
        —  96  —

Kreisamte  zu  Tennstädt  verwalteten  Ortschaften  und  Gerechtsamen,  endlich
  die  Hoheits=  und  Lehnsrechte  über  die  Grafschaft  Stolberg  und  das
Amt  Walter-Nienburg.

2.  Regierung  in  Nieder-Sachsen  zu  Magdeburg.
Enthält  das  Herzogthum  Magdeburg  mit  dem  einverleibten  Ziesarschen
  Kreise,  doch  ohne  den  Saal=  und  Luckenwalder-Kreis,  die  Altmark
  nebst  dem  eingeschlossenen  Amte  Klötze,  und  dem  vormals
Lauenburgschen  Amte  Neuhaus,  Halberstadt  mit  den  Herrschaften  Derenberg
  und  Haßerode,  Quedlinburg,  das  Amt  Elbingerode,  die  Hoheits=
  und  sonstigen  Rechte  über  die  Grafschaft  Wernigerode  und  die
Herrschaft  Schauen;  die  Grafschaften  Barby  und  Gommern  mit  Elbenau,
doch  ohne  Walter-Nienburg.

3.  Regierung  in  Thüringen  zu  Erfurth.
Enthält  Stadt  und  Gebiet  Erfurth,  nebst  dessen  Dependenzen,  die  Hennebergschen
  Aemter  Schleußingen,  Suhla,  Kühndorf  und  Breshausen,
die  Thüringschen  Aemter  Weißensee  und  Langensalza,  nebst  den  von  dem
Kreisamte  Tennstädt  verwalteten  Ortschaften  und  Gerechtsamen;  das
Eichsfeld  mit  seinen  Dependenzen,  den  eingeschlossenen  Dörfern  Rüdigershagen
  und  Gänseteich,  Hohenstein,  die  Stadte  Nordhausen  und
Mühlhausen  mit  ihren  Gebieten.  «  *

E.  Militair-Abtheilung  Niederrhein  Westphalen.
II.  Provinz  Westphalen.
4.  Regierung  im  Münsterlande  zu  Münster.=Enthält
  alle  zum  vormaligen  Bisthum  Munster  und  Kappenberg  gehörige
  Besitzungen  und  Gerechksame,  welche  unter  preußischer  Hoheit.  stehen,
  namentlich  die  Besitzungen  der  Fürsten  von  Salm-Salm  und  Salm-Kyrburg,
  der  Rhein=  und  Wildgrafen,  der  Herzoge  von  Croy  und  Looz
Corswaren,  in  so  fern  letztere  nicht  Hannoverisch  geworden  sind,  der
Grafschaft  Bentheim)  Steinfurth,  der  Herrschaften  Anhalt,  Gronau
und  Gehmen;  die  Grafschaft  Tecklenburg  nebst  der  oberen  Grafschaft
Lingen;  die  Landeshoheit  über  die  Grafschaft  Reklinghausen.
2.  Regierung  im  Weserlande  zu  Minden.
Enthält  das  Fürstenthum  Minden,  die  Grafschaft  Ravensberg  und  die
Fürsienthümer  Paderborn  und  Corvey,  das  Amt  Reckeberg,  die  preuhischen
  Hoheits=  und  sonstigen  Gerechtsamc  über  die  Grafschaft  Nittberg,
  die  Herrschaften  Rhede  und  Gütersloh,  desgleichen  in  Lippstadt
zund  in  Rücksicht  aller  vor  dem  Kriege  von  1800.  bestandenen  Verhältnisse
  mit  dem  Haufe  Lippe.
3.  Re-
        <pb n="105" />
        —  97  —

3.  Regierung  von  Mark  und  Westphalen  zu  Hamm.
Enthaͤlt  die  Grafschaft  Mark  mit  ihren  alten  Graͤnzen  nebst  Dortmund
und  Hohen-Limburg  und  das  Herzogthum  Westphalen.

II.  Provinz  Kleve  Berg.

1.  Regierung  im  Herzogthum  Berg  zu  Düsseldorf.
Enthälkt  auf  dtm  rechten  Rhein-  Ufer  das  ganze  Herzogthum  Berg  mit
Broich  und  Siyrum,  Essen  und  Werden;  die  von  Nassau  und  Oranien
erworbenen  Länder,  die  Wied-=  Neuwiedschen  und  Runkelschen  Besitzungen
  zum  Theil,  die  Solmschen,  welche  unter  Nassauscher  Hoheit  sich
befanden,  die  Herrschaften  Homburg,  Gimborn  und  Neustadt  auch  Wildenberg;
  auf  dem  linken  Rhein-Ufer  die  Kantone  Uerdingen,  Neersen,
Viersen,  Odenkirchen,  Elsen,  Neuß  und  Dormagen.

2.  Regierung  der  Herzogthümer  Kleve  und  Geldern  und  des  Fürstenthums
  Mörs,  zu  Kleve.

Enthält  auf  dem  rechten  Rhein-Ufer  das  Herzogthum  Kleve  mit  Elten,
auf  dem  linken  Rhein-Ufer,  die  Kantone  Kleve,  Calcar,  Kanten,
Rbeinbergen,  Mörs,  Kempen,  Krefeld,  Bracht  und  Crüchten  ganzz  die
Kankone  Wankum-  Geldern,  Goch  und  Kranenburg,  mit  Ausnahme
des  davon  getrennten  Uferbezirks  längs  der  Maas,  und  den  preußischen
Antheil  an  dem  Kanton  Roermonde.

III.  Provinz.  Großherzogthum  Niederrhein.

1.  Reglerung  des  Herzogthums  Jülich  zu  Köln.
Enthält  auf  dem  linken  Rheinufer  die  Kantone  Rheinbach,  Bonn,  Brühl,
Köln,  Weyden,  Bergheim,  Kerzen,  Lechenich,  Zülpich,  Gemünd,  Forizheim,
  Oüren,  Jülich,  Erkelens  Hainsberg,  Sittard  Preußischen  Antheils,
  Geilenkirchen,  Herzogenrath  Preußischen  Antheils,  Linnich,
Achen,  Burgscheid,  Eschweiler,  Montjoye,  Cupen  mit  dem  Preußischen
Antheile  an  dei  Kanton.  Aubel,  Schleiden  und  Reiferscheid.

2.  Regierung  des  Mosellandes  zu  Koblenz.

Enthaͤlt  auf  dem  linken  Rheinufer  die  Kantone  Kronenburg,  Malmedy,
St.  Vith,  den  Preußischen  Antheil  an  den  Departements  der  Walder
und  der  Saar,  letztern  mit  Ausnahme  des  zu  Köln  gelegten  Kantons
Reiferscheid;  das  ganze  Departement  Rhein  und  Mosel  mit  Ausnahme
der  zu  Köln  gelegten  Kantone  Rheinbach  und  Bonnz  alles  was  Preußen
am  rechten  Moseluser  erhält,  mit  den  Besitzungen  des  Grafen  von
Pappenheim.

Die
        <pb n="106" />
        Für  den  von  Os#preußen  zu  Königsberg

a  „u  L  u  u  ½

*

Für  den  von  Hinterpommern  zu  Köslin

—
—

V

A

M  #  n  10#  10#

V

Die  Oberiandesgerichte  bleiben  in  den  voxstehenden  Regierungsbezirken
  in  folgenden  Orten  oder  neu  angeordnet:

S

M  V

ua  et#n  en  ½

.  Litthauen  zu  Gumbinnen
=  Westpreußen  zu  Danzig
=  Wesipreußen  zu  Marienwerder
der  Mark  Brandenburg  zu  Berlin
der  Mark  Brandenburg  zu  Potsdai
der  Neumark  und  der  Lausitz  zu  Frankfurt.
von  Vorpommern  zu  Stetinn

..  4

,zu  Königsberg.

zu  Insterburg.

n  zu  Marienwerder.

zu  Berlin
das  Kammergericht.
zu  Frankfurt.
zu  Stettin.

In  Stralsund  bleibt  vorerst  eine  Ober-Landesgerichtskommission.

*

VM

u  nmlU  u#  u  nU

L

V  U#  L

-  Nittelschlesien  zu  Breslau  und
des  Schlesischen  Gebirges  zu  Reichenbach
Miederschlesien  und  der  Lausitz  zu  Liegnitz
:Oberschleslien  zu  Oppeln  vorerst  bis  es  nach
Oppeln  verlegt  werden  kan.
im  Großherzogthum  Posen  zu  Posen
:  Großherzogthum  Posen  zu  aunkes
Herzogthum  Sachsen  zu  Merseburg
in  Niedersachsen  zu  Magdeburg
=  Thüringen  zu  Erfurth.  .  .  ..
im  Muͤnsterland  zu  Muͤnster  .....
-Weserlandezu9)’mdenin
  der  Grafschaft  Mark  und  Herzogthum
Westphalen  zu  Hamm.
im  Großherzogthum  Berg  und  den  vormals
Nassauischen  Laͤndern  zu  Duͤsseldorf
Herzogthum  Kleve  ꝛe.  zu  Kleve  ..
Großherzogthum  Niederrhein  zu  Köln
Großherzogthum  Niederrhein  zu  Koblenz

9

4

1  VM  1½

aaa——  *r

 

zu  Köslin.“

1  zu  Breslau.

zu  Liegnitz.
zu  Brieg.

zu  Posen.

zu  Bromberg,

zu  Merseburg.

zu  Halberstadt,
zu  Erfurth.
zu  Muͤnster.
zu  Minden.

zu  Ha  mm.
zu  Duffeldorf.
zu  Emmerich.

zu  Roͤln.
zu  Roblenz.

NNo.  288.)
        <pb n="107" />
        (No.  288.)  Edikt  wegen  Bestimmung  der  vorläufigen
  Verhöältnisse  zwischen  Gläubigern
und  ihren  mit  Grumdeigenthum  angesessenen
  Schuldnern  in  den  an  Preußen  zurückgefallenen
  polnischen  Provinzen.  Vom
15tem  Mai  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von.
Preußen  2c.  K.

 

Wir  wuͤrdigen  die  großen  Laſten,  wel⸗

che  die  Grundeigenthuͤmer  der  an  Uns
zurückgefallenen  Antheile  des  vormaligen
  Herzogthums  Warschau  durch  eine-Reihe
  von  Jahren  getragen  haben,  und
die  hierdurch  erwachsende  Unmöglichkeit,

  ihren.  Gläubigern  sowohl  in  Rücksicht
  des  schuldigen.  Kapitals  als  der

rückständigen  Zinsen.,  sofort  und  vollständig
  gerecht  zu  werden.  Wir  werden
  Uns  mie  Mitlteln  beschäftigen,  den
Grundeigenthümern  die  Erfüllung  ihrer
Zahlungê=Verpflichtungen  zu  erleichtern,
  und  werden  auf  eine  Auseinandersetzung
  zwischen  Schuldnern,  und  Gläubigern
  Bedacht  nehmen,  welche  demt
beiderseitigen  Vortheile,  am.  angemessensten
  ist,  wenn  eine:  kurze  Verwaltung.
der  wieder  anillns  zurückgekehrtem  pelnischen
  Provinzen,  Uns  mit’#ihreim  gegenwärtigen
  Zustande  vollständig,  bekannt
  gemacht.  haben  wird.

Damit  indessen  der  bisherigen  Kreeditlosigkeit
  und  dem  wechselseitigem
Mißtrauem  nach  Moglichkei#t  abgeholfem

  werde;  finden  Wir  Uus,  veranlaßt),

die  iin  Herzogehum  Warschaim  früher-99



(No.  288.)  Edykt  wzgledem  ustanowie.
nia  mczasowpch  stösunkow  miedzy
Wierzycielami'aich  Dluznikami  grunta
  posiadaigcymi  w  powröconych  do
Pruski  prowincyach  polskich.  Dniz
15.  Mlaia  1815.

My  Frydery  K  Wilhelm,
z  Botey  Laski.  Kröol  Pruski,
etc.  etc¬U:naiemy

  wielkosé  cietarôö,
ktore  Wlasciciele  gruntowi  wpowröconych.do.Nas
  czesciachubylego
Xiestwa„  Warszawskiego  przez
znaczny  lat  przeciag  ponosili,  à
oraz  Wynikaidca  ztdd  niemonosc
uiszczania  siè  niezulcznie  i  W
catkowilosci  ich  wierzyecielom,  tak
codeo  winnych  Kkapitalow,  iako#ter
zulegiycht  prowizyi.  Zaymiemy
Sie  Srodkami,  larniaizeemi  vwlascicielom.
  gruntowym  dopelnienie.
ichobowigzkô  wyptaty  i  obmyslemy
  sposob  do  pogodrenia  Wzaiemnego,
  miedzy  diuznikami  a
wierzycielami  interessu  naydogodnieyszy,
  skoro  Krotki  zarzad,
W  powröconych,  do  Nas  Prowin-¬achu
  Polskich  2z  terazniey###ym.
ickustanem  dokladnie  Nas-obezna.

Abyiednak  wedlemoznosci  za—
pobiedzdotychczasowemu  brako¬Wi
  Kredytuinawzaiemmemunieufaniu,,
  widzimy  sie  powodowa-Mi

  W.danedawnier  W.  Hest-
        <pb n="108" />
        400

ergangenenen  Indult-Verfügungen,  in
folgender  Art  zu  bestimmen“

S.  11

ZFeder  Schuldner  ist  verpflichtet,
seinen  Glaubigern  im  Johannis-Termine
  dieses  Jahres  die  verschriebenen
Zinsen  des  schuldigen  Kapitals  für  ein
halbes  Jahr  zu  zahlen,  und  mit  der
Zahlung  der  laufenden  Zinsen  in  den
festgesetzten  folgenden  Terminen  fortzufahren.
  Gegen  denjenigen  Schuldner,
welcher  diese  Zahlung  nicht  leistet,  findet
  die  rechtliche  Hülfe  im  abgekürzten
Verfahren  nach  der  ganzen  Strenge
des  Gesetzes  Statt.

5.  2.

Klagen  wegen  Zahlung  an  Kapital
und  wegen  rücksiändiger  Zinsen,  sind
bis  auf  Unsere  weitere  Verordnung
nicht  zulaßig.

Sind  wegen  solcher  Zahlungen
schon  rechtskräftige  Erkenntnisse
folgt;  so  ist  ihre  Wirkung  bis  auf
Unsere  weitere  Anordnung  suspendirt.
Ist  auf  den  Grund  derselben  eine  Administration
  oder  Sequestration  eingeleitel,
  so  dauert  dieselbe  nur  so  lange
fort,  bis  der  Vorschrift  des  §.  1.  durch
Zahlung  halbjähriger  Zinsen,  von  dem
Schuldner  selbst  oder  aus  den,  um  Laufe
des  halben  Jahres  bei  der  Adminisiration
  oder  Segquestration  aufgekommenen
  Revenüen  der  Güter,  genugt
worden  ist.

H.  4.
Diese  Vorschriften  gelten  für  alle
  zinsbaren  Schuldforderungen  an

erwie

  Warszawskim  urzadzenia  wzgledem
  Mloratorium,  V  nastepuidc)m
okryslit  sposobie:

8  1.

Kasdy  Dkuznik  obowizzany  iest
swym  Wierzycielom  u  Terminie  Swietego
  Jana  r.  b.  warowanzg  Prowizy#
od  winnego  Kapitelu  za  pél  rohu  uiscic,
  i  bie  ace  Prowi)e  w  uméwionych
nastepnych  terminach  regularnie  oplacac.
  Przeciwko  Diuznikowi,  nieuisz
Czaiacemu  sie  w  ten  sposob,  ma  mieysce
brawna  pomoc,  wskroconcm  posterowaniu,
  podlug  catey  ostrosci  prawa.

8.  2.
Nie  wolno  zaporzywac  o  wyptatę
kapitatlu  i  zaleghych  prowizyow,  az  do
delszego  Naszego  postanowienie.

§.  3.
Jezeli  wigledem  takowych  wyplat
iu!  prawodielne  zahadl)  Vyvoki,

wowczas  ekekuca  ich  zawiesza  sie  a#
do  dalszego  Nawego  postanowienia.—
Je  eli  2as  2  moc)  Uch  e  Administracya
kub  Sckwestrac)a  zaprowadzonz  2ostaka,
  lech’  ta  trwac  ma  ulko  tak  dtugo,
dopoki  nie  stanie  sie  zadosyé  przepi-5owi
  S.  1.  przez  zaplacemle  p#frocane)
Prowizyi,  badsz  od  samego  Dluznka,
badt  :  hbranych  w  ciagu  polroku
intrat  z  débr  administrowanych  lub  sekwestrowan)ch.


8.  4.
Przepisy  te  rozeiagaia  się  do
wszelkich  oplacie  prowizyi  ulegaia
        <pb n="109" />
        —  101

Grundeigenthümer;  sie  sind  also  vorzüglich
  auch  auf  das  Landschaftliche
Kredit-Sypstem  anwendbar.

5.

Unser  Ober-Präsident  im  Großherzogthum
  Posen  wird  Unsern  Minisier
  des  Innern  durch  Mittheilung  der
erforderlichen  Nachrichten  in  den  Stand
setzen,  noch  im  Laufe  dieses  Jahres  Uns
Vorschläge  über  die  Art  und  Weise  zu
machen,  dem  Kredite  der  Grundeigenthümer
  wieder  aufzuhelfen,  und  ihnen  die
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  gegen
ihre  Gläubiger  zu  erleichtern.  Der
Minister  des  Innern  wird  bei  dieser
Gelegenheit  sein  Gutachten  ganz  besonders
  auf  die  Anwendbarkeit  eines  mit
einem  Tilgungs-Fonds  zu  versehenden
  Landschaftlichen  Kredit-Systems
richten.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen
  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  Königlichen  Insiegels.

Wien  den  15.  Mai  1815.

.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.

gaiagcych  pretensyi  o  dtug  do  wiascicieli
  gruntów;  a  przeto  tez  szczegolniey
maia  mieysce  waglę  dem  kraiowego
Systemu  Kredytowego.

8.  5.
Nasz  Naczelny  Prezes  Wielkiego
  Niestwa  Poznanskiego  postawi

Naszego  Ministra  Spran  Wewnetrzcch,
przez  udzielenie  Mu  potrzebnych  wiadomosci,
  V  stanie,  podania  Nam
iescze  wiym  roku  proiektu,  wW  iakimby
  sposobie  podzwignagé  moina
Kredyt  wiascicicli  gruntowych  i  utaiwic
  im  uisczenie  sie  w  obowiszkach
Wegledem  ich  wierzyciell.  Pre)  tey
okolicznoci  Minister  Spraw  Wewnetranych
  zwroci  szczegolnie)  w  swey
obpinii  uwage  na  moznosc  #dogodnosc
zaprowadzenia  Systemu  Kraiowego
Krechtowego  F  unduszem  amortyzacyi=Dym
  opatreyc  sie  malgcego.
Wddeowod  stwierdzilism)  Naszym
  wWiesnoreczuym  Podpisem,  pr)
Weisniemu  Nasze)  Krölewskiey  pieczeci.

Wiednin  dnia  15.  Maia  1815.

S.)
FRTDERIK  WILHELM.

F.  HARDENBERG.

 

Jahrgang  1815.

C□No  289.)
        <pb n="110" />
        —  102  —

(No.  289.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  17ten  Mai  1815,  daß  die  Begünstigung,
welche  der  weiblichen  Descendenz  eines  Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche
  Nachkommenschaft  in  dem  letzten  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben,
verliehen  ist,  auch  auf  die  Fideikommisse  ausgedehnt  werden  soll.

A-  das  anliegende  Gesuch  des  2c.  von  Wechmar  finde  ich  Mich  bewogen,
die  in  Meiner  Verfügung  vom  131en  Dezember  vorigen  Jahres  enthaltene  Bestimmung:


daß  die  weibliche  Descendenz  eines  Mannlehns-Besitzers,  dessen  männliche

  Nachkommenschaft  in  dem  letzten  Kriege  vor  dem  Feinde  geblieben,

oder  an  den  im  Gefecht  empfangenen  Wunden  gestorben  ist,  von  den

in  das  Lehn  suceedirenden  Agnaten  noch  eimnal  so  viel  aus  dem  Lehn

erhalten  soll,  als  sse  nach  dem  Ableben  ihres  Vaters  würde  empfangen

haben,  wenn  dessen  männliche  Descendenz  zur'  Succession  gelangt  wäre,
auch  auf  die  Fideikommisse  zu  erstrecken,  da  die  Gründe,  welche  bei  den  Lehnen
die  obige  Bestimmung  motivirt  haben,  auf  die  Fideikommisse  gleich  anwendbar
  sind.  Ich  überlasse  Ihnen,  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen,  und  den
c.  von  Wechmar  zu  bescheiden.

Wien  den  17ten  Mai  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Kircheisen  und
von  Schuckmann.

No.  290.)
        <pb n="111" />
        —  103  —

(No.  290.)  Verordnung  über  die  zu  bildende  Repräsentation  des  Volks.  Vom
22sten  Mai  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  2c.  2c.

Durch  Unsere  Verordnung  vom  30sten  v.  M.  haben  Wir  für  Unsere  Monarchie
  eine  regelmaßige  Verwaltung,  mit  Berücksichtigung  der  frühern  Provinzialverhältnisse,
  angeordnek.

Die  Geschichte  des  Preußischen  Staats  zeigt  zwar,  daß  der  wohlthätige
Zustand  büurgerlicher  Freiheit  und  die  Dauer  einer  gerechten,  auf  Ordnung  gegründeten
  Verwaltung  in  den  Eigenschaften  der  Regenten  und  in  ihrer  Eintracht
  mit  dem  Volke  bisher  diejenige  Sicherheit  fanden,  die  sich  bei  der  Unvollkommenheit
  und  dem  Unbestande  menschlicher  Einrichtungen  erreichen  läßt.

Damit  sie  jedoch  desto  fester  begründet,  der  Preußischen  Nation  ein  Pfand
Unsers  Vertrauens  gegeben  und  der  Nachkommenschaft  die  Grundsätze,  nach
welchen  Unsere  Vorfahren  und  Wir  selbst  die  Regierung  Unsers  Reichs  mit
ernstlicher  Vorforge  für  das  Glück  Unserer  Unterthanen  geführt  haben,  treu
überliefert  und  vermittelst  einer  schriftlichen  Urkunde,  als  Verfassung  des  Preußischen
  Reichs,  dauerhaft  bewahrt  werden,  haben  Wir  Nachstehendes  beschlossen:

GV.  1.
Es  soll  eine  Repräsentation  des  Volks  gebildet  werden.
§.  2.

Zu  diesem  Zwecke  sind:
a)  die  Provinzialstände  da,  wo  sie  mit  mehr  oder  minder  Wirksamkeit  noch  vorhanden
  sind,  herzustellen,  und  dem  Bedürfnisse  der  Zeit  gemäß  einzurichten;
b)  wo  gegenwärtig  keine  Provinzialstände  vorhanden,  sind  sie  anzuordnen.
F.  3.

Aus  den  Provinzialständen  wird  die  Versammlung  der  Landes-Repraͤsen—
tanten  gewählt,  die  in  Berlin  ihren  Sitz  haben  soll.

S.  4.

Die  Wirksamkeit  der  Landes-Repräsentanten  erstreckt  sich  auf  die  Berathung
  über  alle  Gegenstände  der  Gesetzgebung,  welche  die  persönlichen  und  Eigenthumsrechte
  der  Staatsbürger,  mit  Einschluß  der  Besteuerung,  betreffen.

5.

Es  ist  ohne  Zeitverlust  eine  Kommissson  in  Berlin  niederzusetzen,  die  aus

einsichtsvollen  Staatsbeamten  und  Eingesessenen  der  Provinzen  bestehen  soll.
—  .O2  Z.6.
        <pb n="112" />
        —  104  —

S.  6.
Diese  Kommission  soll  sich  beschaͤftigen:
a)  mit  der  Organisation  der  Provinzialstaͤnde;
b)  mit  der  Organisation  der  Landes-Repraͤsentanten;
c)  mit  der  Ausarbeitung  einer  Verfassungs-Urkunde  nach  den  aufgestellten

Grundsaͤtzen.
.  7F.
Sie  soll  am  Asten  September  dieses  Jahres  zusammentreten.
g.  8.

Unser  Staatskanzler  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  Uns  die  Arbeiten  der  Kommission  demnaͤchst  vorzulegen.

Er  ernennt  die  Mitglieder  derselben  und  fuͤhrt  darin  den  Vorsitz,  ist
aber  befugt,  in  Verhinderungsfaͤllen  einen  Stellvertreter  fuͤr  sich  zu  bestellen.

Urkundlich  unter  Unserer  hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beigedruck—
tem  Koͤnigl.  Insiegel.  So  geschehen  Wien,  don  22sten  Mai  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

äNo.  291.)
        <pb n="113" />
        —  105  —

(No.  294.)  Verordnung  betreffend  die  Verhaoͤltnisse  der  vormals  unmittelbaren  teutschen
Reichsstände  in  den  Preußischen  Staaten.  Vom  21sten  Juni  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

erklären  hiermit  und  fügen  allen  Unsern  Staatsbehörden  und  Unterthanen  zu
wissen.  Da  nach  den  Unterhandlungen  auf  dem  Kongresse  zu  Wien,  verschiedene
  Besitzungen  der  vormals  unmittelbaren  teutschen  Reichsstände,  Unserer
Monarchie  einverleibt  sind;  namentlich  die  dem  Herzog  von  Aremberg  gehörige
Grasschaft  Recklinghausen,  der  südliche  Theil  von  Rheina-Wollbeck  dem  Herzog
von  Looz  gehörend,  Dülmen  dem  Herzog  vdn  Croy,  die  sämmtlichen  Besitzungen
  im  ehemaligen  Munsterschen,  den  Fürsten  und  Rbeingrafen  von  Salm,
die  Grafschaft  Rittberg  dem  Fürsten  von  Kaunitz,  die  Grafschaft  Homburg  dem
Fürsten  von  Wittgenstein,  die  Grafschaft  Steinfurt,  Rheda  und  Gütersloh
den  Grafen  von  Bentheim,  Gimborn  und  Neustadt  dem  Grafen  von  Wallmoden,
  Wied-Neuwied  und  Wied-Runkel,  den  Fürsten  von  Neuwied  und
Runkel,  die  Solmischen  Besitzungen,  welche  bisher  unter  Nassauischer  Hoheit
waren,  dem  Fürsten  und  Grafen  von  Solms  gehörend;  von  den  mehrsten  unter
  ihnen  auch  der  Wunsch  geaußert  worden,  Unserm  Staate  angeschlossen  zu
werden;  so  haben  Wir  durch  ein  besonderes  Edict,  die  Rechte  und  Vorzuge
aussprechen  und  festsetzen  wollen,  welche  jene  Uns  nun  angehörigen  vormaligen
teutschen  Reichsstände,  als  eine  ihrem  Stande  gemäße  Auszeichnung  genie-Ken
  sollen.

1.

Zuvörderst  wiederholen  und  bestätigen  Wir  hier  alles  dasjenige  was
ihnen  und  dem  ehemals  unmittelbaren  Reichsadel  in  der  zu  Wien  am  Sten
Juni  d.  J.  unterzeichneten  teutschen  Bundes-Acte,  un  XIV.  Artikel  versichert
worden  ist,  welches  von  Wort  zu  Wort  folgendermaaßen  lautet:

„Um  den  im  Jahre  1806  und  seitdem  mittelbar  gewordenen  ehemaligen
„Reichsständen  und  Reichsangehörigen  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen
„Verhältnisse  in  allen  Bundesstaaten  einen  gleichförmig  bleibenden  Rechts-„Zustand
  zu  verschaffen;  so  vereinigen  die  Bundesstaaten  sich  dahin:

à)  „daß  diese  fürstlichen  und  gräflichen  Haäuser  fortan  nichts  desio  weniger
„zu  dem  hohen  Adel  in  Oeutschland  gerechnet  werden  und  ihnen  das
„Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen  Begriff
„verbleibt.

b)  Sind  die  Häupter  dieser  Hauser  die  ersten  Standesherren  in  dem
„Staate  zu  dem  sie  gehören;  sie  und  ihre  Familien  bilden  die  privile—

girteste
        <pb n="114" />
        «  —  106  —

„dirteste  Klasse  in  demselben,  insbesondere  in  Ansehung  der  Be-Hsteuerung.


C)  „Es  sollen  ihnen  überhaupt  in  Rücksicht  ihrer  Personen,  Familien  und
„Besitzungen  alle  diejenigen  Rechte  und  Vorzüge  zugesichert  werden
„oder  bleiben,  welche  aus  ihrem  Eigenthum  und  dessen  ungestörten
„Genuß  herrühren,  und  nicht  zu  der  Staats-Gewalt  und  den  höheren
„Regierungs-Rechten  gehören.  Unter  vorerwähnten  Rechten  sind
„insbesondere  und  namentlich  begriffen:

1.  „die  unbeschrankte  Freiheit  ihren  Aufenthalt  in  jedein  zu  dem  Bund
„gehörenden  oder  mit  demselben  in  Frieden  lebenden  Staat  zu
„nehmen.

2.  „Werden  nach  den  Grundsätzen  der  frühern  teutschen  Verfassung  die
„noch  bestehenden  Familien-Verträge  aufrecht  erhalten  und  ihnen
„die  Befugniß  zugesichert,  über  ihre  Güter  und  Familien-Verhält-„nisse
  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen,  welche  jedoch  dem  Sou-„verain
  vorgelegt  und  bei  den  höchsten  Landesstellen  zur  allgemeinen
„Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden  mussen.

„Alle  bisher  dagegen  erlassenen  Verordnungen  sollen  für  künftige

„Fälle  nicht  weiter  anwendbar  seyn.

Z3.  „Privilegirter  Gerichksstand  und  Befreiung  von  aller  Militairpflich-„tigkeit
  für  sich  und  ihre  Familie.

4.  „Die  Ausübung  der  bürgerlichen  und  peinlichen  Gerechtigkeits-Pflege
„in  erster,  und,  wo  die  Besitzung  groß  genug  ist,  in  zweiter  In-„stanz
  der  Forstgerichtsbarkeit,  Ortspolizei  und  Aufsicht  in  Kirchen-„und
  Schulsachen,  auch  über  milde  Stiftungen,  jedoch  nach  Vor-„schrift
  der  Landesgesetze,  welchen  sie,  so  wie  der  Militair-Verfas-„sung
  und  der  Ober-Aufsicht  der  Regierungen  über  jene  Zuständig-=„keiten
  unterworfen  bleiben.

„Dem  ehemaligen  Reichsadel  werden  die  sub  Nr.  1  und  2  angeführten
„Rechte,  Antheil  der  Begüterten  an  Landstandschaft,  Patrimonial=  und
„Forstgerichtsbarkeit;  Ortspolizei,  Kirchen-Patronat  und  der  privilegirte
„Gerichtssiand  zugesichert.  Diese  Rechte  werden  jedoch  nur  nach  der
„Vorschrift  der  Landesgesetze  ausgeübt.

„In  den  durch  den  Frieden  von  Lüneville  vom  hten  Februar  1801  von
„Teutschland  abgetretenen  und  jetzt  wieder  damit  vereinigten  Provinzen
„werden  bei  Anwendung  der  obigen  Grundsätze,  auf  den  ehemaligen  un-„mittelbaren
  Reichsadel  diejenigen  Beschränkungen  siatt  finden,  welche

„die  dort  bestehenden  besondern  Verhältnisse  nothwendig  machen.“

2.  Wollen
        <pb n="115" />
        —  107  —

2.

Wollen  Wir  Uns  fortwaͤhrend  bei  der  teutschen  Bundes-Versammlung
dafuͤr  verwenden,  daß  den  ehemals  unmittelbaren  Reichsstaͤnden,  also  auch
jenen  Uns  angehörenden,  einige  Curiat-Stimmen  in  bleno  der  teutschen
Bundes-Versammlung  beigelegt  werden.

3.

Sollen  sie  nicht  nur  bei  dem  Besitz  ihrer  saͤmmtlichen  Domainen  und
davon  herruͤhrenden  Einkuͤnfte  geschuͤtzt,  sondern  auch  die  direkten  Steuern
ihnen  belassen  werden,  jedoch  sind  diese  einer  Revision  zu  unterwerfen,  und
nach  angemessenen  Grundsaͤtzen  denen  Unsrer  Unterthanen  gleich  zu  reguliren,
nur  zu  des  Landes  Besten  zu  verwenden,  auch  ohne  Unsere  Genehmigung
nicht  zu  erhoͤhen.

4.

Sollen  sie  fuͤr  ihre  Personen  und  Familien,  desgleichen  fuͤr  ihre  Do—
mainen,  der  Steuerfreiheit  von  gewoͤhnlichen  Personal-  und  Grundsteuern
genießen,  welches  jedoch  nicht  auf  außerordentliche  und  Kriegssteuern  zu  beziehen
  ist,  zu  welchen  sie  verhaͤltnißmaͤßig  mit  beizutragen  verbunden  sind.
Die  indirekten  Steuern,  davon  Niemand  frei  seyn  kann,  zieht  der  Staat,  und
laͤßt  sie  durch  seine  Behoͤrden  erheben.

5.

Soll  ihnen  die  Benutzung  der  Jagden  aller  Art,  desgleichen  der  Bergund
  Hüttenwerke  verbleiben,  jedoch  dergestalt,  daß  sie  sich  den  Anordnungen
des  Staats  fügen,  und  diesem  den  Verkauf  der  erzielten  Metalle,  Mineralien
und  Fabrikate  nach  den  Marktpreisen  lassen  müssen.

6.

Sind  ihre  Unterthanen  der  Militair-Verfassung  Unsers  Staats  unter—
worfen.  Es  bleibt  den  Standesherren  indessen  frei,  Ehrenwachen  aus  Männern
  die  ihre  Militairverpflichtung  erfuͤllt  haben,  bestehend  zu  halten.

7.

In  so  fern  sie  ehemals  zwei  Instanzen  hatten,  und  im  Stande  sind,  die
Gerichte  entweder  allein,  oder  in  Verbindung  mit  ihren  Agnaten  gehörig  nach
den  Landesgesetzen  zu  konstituiren,  soll  ihnen  dieses  ferner  gestattet  werden.
In  der  dritten  Instanz  wird  solchen  Falls  bei  Unsern  Oberlandesgerichten
Recht  genommen,  bei  denen  die  Standesherren  selbst  und  die  zu  ihren  Familien
  gehörenden  Personen  ihren  privilegirten  Gerichtsstand  haben  sollen.  Die
von  ihren  Gerichten  erkannten  Strafen,  sind  der  Reoision  der  Oberlandesgerichte
  unterworfen,  jedoch  wird  den  Standesherren  das  Recht  vorbehalten,
auf  Minderung  oder  Erlassung  der  Straferkenntnisse  bei  Uns  anzutragen.

8.  Uebrigens
        <pb n="116" />
        —  108  —

8.

Uebrigens  sind  sie  Unsern  Gesetzen  und  allgemeinen  Polizei-,  Handelsund
  andern  Anordnungen  und  der  Oberaufsicht  des  Staats  in  allen  Stücken
unterworfen,  jedoch  soll  die  Ausübung  und  Execution  von  ihnen  und  ihren
Behörden  geschehen,  zu  welchem  Ende  ihnen  auch  freistehen  soll,  verhältnißmäßig
  einen  oder  mehrere  Landräthe  Uns  durch  Unsere  Regierungen  zur  Genehmigung
  zu  präsentiren.

Es  ist  Unser  ernstlicher  Königlicher  Wille,  daß  dieser  Unsrer  Verordnung,
  welche  Wir  für  ein  unveränderliches  Gesetz  Unsers  Königreichs  erklären,
  allenthalben  nachgelebt  und  solche  treulich  beobachtet  werde.  Wir  gebieten
  solches  demnach  allen  Unsern  Behörden  und  Unterthanen,  und  wollen,
daß  diese  Verordnung  gehörig  bekannt  gemacht  werde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königl.  Insiegel.

So  geschehen  Berlin,  den  21sten  Juni  1815.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="117" />
        —  109  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

JNo.  10.  —

 

 

 

(Jo.  292.)  Edikt,  betreffend  die  Einführung  einer  neurevidirten  Taxe  für  die  Medizinal-Personen.
  Vom  21sten  Juni  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

In  Erwägung,  daß  die  bisherigen  Taxen  für  die  Medizinal-Personen
unvollständig,  und  in  vielen  Punkten  zweifelhaft  waren,  haben  Wir  die  nachstehende
  Tare  zusammentragen  lassen  und  genehmigen  und  bestätigen  Wir  dieselbe
  dergestalt  und  also,  daß  in  Unsern  sämmtlichen  Staaten,  mit  Aufhebung
  aller  bisherigen  hiervon  abweichenden  provinziellen  Verordnungen,  Gesetzeskraft
  erhalten,  und  was  insbesondere  die  Remunerationen  der  gerichtlichen
Medizinal-Personen  betrifft,  solche  sowohl  aus  Staatskassen,  als  von  den
Patrimonialgerichts-Inhabern  darnach  geleistet  werden  sollen.

Wenn  jedoch  einzelne  Stadtgemeinen  bei  Anstellung  der  von  ihnen  besoldeten
  gerichtlichen  Aerzte  und  Wundärzte  mit  denselben  über  die  für  einzelne
Geschäfte  zu  zahlenden  Gebühren,  besondere  Verabredungen  getroffen  haben,
so  muß  es  dabei  verbleiben.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juni  1815.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Kircheisen.  Bölow.  Schuckmann.

Sahrgang  1815.  I.  Taxe
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Juli  1815.)
        <pb n="118" />
        —  110  —
I.
Tare
für
die  praktischen  Aerzte.

à

1.  Für  den  ersten  Besuch  innerhalb  der  Städte  und  Vorstädte
von  .  .  .16Gr.bksiRtl)lrSOk

Anmerkung.  Welcher  von  den  verschiedenen  möglichen  Säyen  in—
nerhalb  des  gegebenen  Spielraums  hier  und  in  den  unten  weiter
folgenden  Positionen  jedesmal  anzuwenden?  hängt,  vornemlich
nach  den  Vermögenszustande  der  Zahlungspflichtigen,  von  dem
Gutachten  der  festsetzenden  Behörde  ab.  In  großen  Städten,
d.  i.  solchen,  die  mindestens  10,000  Einwohner  zählen,  ist  im
Allgemeinen  eine  größere  Wohlhabenheit  zu  vermuthen;  und  daher
sind  dort  in  der  Regel  die  höhern  Sätze,  in  den  weniger  bevolkerten
  Städten  uud  auf  dem  platten  Lande  aber  die  niedern  Sätze  in
Anwendung  zu  bringen.  Wenn  jedoch  an  den  letztern  Orten  Leute
von  bedeutendem  Wohlstande  wohnen,  so  können  auch  von  diesen
höhere  Sätze,  und  nach  Umständen  der  höchste  Satz,  gefordert
werden;  so  wie  im  Gegentheil  auch  in  großen  Städten  bei  Leuten
von  bekanntlich  geringen  Vermögens-Umständen,  z.  V.  unteren
Ofztanten,  geringen  Handarbeitern,  desgleichen  wenn  ein  Konkurs-Liquidationsverfhren
  Statt  findet  oder  ein  Nachlaß  zur  standesmäßigen
  Erzichung  der  Kinder  nicht  hinreichend  ist,  der  niedere
Satz  anzuwenden  ist.

2.  Für  jeden  der  folgenden  Besuche  mit  Inbegriff  der  zu  verschreibenden
  Rezepte  .  .8Grb1816.Gr.

Fuͤr  etwanige  Fuhrkosten  kunn  hiebei  nichts  angesetzt  werden.

3.  Für  den  ersten  Besuch,  wenn  der  Kranke  über  eine  Viertelmeile
  von  der  Stadt  oder  Vorstadt  entfernt  ist  .  1  bis  2  Rlhlr.
4.  Für  jeden  der  folgenden  Besuche  in  solcher  Entfernung  16  Gr.  bis  1  Rthlr.

Bei  Entfernungen  über  eine  Viertelmeile  von  der  Vorstadt

steht  dem  Arzt  auch  das  Recht  zu,  freie  Fuhren  zu  verlangen.



Bei
        <pb n="119" />
        —  114  —

Bei  allgemein  anerkannt  kantagioͤsen  Fiebern,  durch  deren
Behandlung  das  Leben  des  Arztes  selbst  gefährdet  wirs,
findet  eine  Verdoppelung  der  hier  von  1  bis  4  angenommen
  Satze  statt.

5.  Wenn  der  Arzt  mehrere  zu  einer  Familie  gehörende  und  in  ei-—1



10.
11.

12.

13.

14.
15.
16.

17.

nem  Hause  wohnende  Kranke  zu  besuchen  hat,  darf  er  fuͤr  den
zweiten  und  dritten  u.  s.  w.  nur  die  Hälfte  des  bestimmten  Satzes
  fordern.  Eben  dies  gilt  auch  bei  Pensions=  und  ähnlichen
Anstalten.

f.  Wenn  aber  mehrere  Familien  in  einem  Hause  wohnen,  die  denselben

  Arzt  gebrauchen,  so  kann  er  dann  von  jeder  Familie  das
volle  Sostrum  fordern.

Für  jeden  nächtlichen  Besuch  innerhalb  der  Stadt  und  Vorstädte,

  wenn  er  der  erste  Besuch  des  Kranken  ist  .  2  bis

Für  denselben,  wenn  er  zu  den  nachfolgenden  Besuchen  gehört.

  .  1  bis

.Fuͤr  einen  nächtlichen  Besuch  des  Kranken  der  über  eine  Viertelmeile

  von  der  Stadt  oder  den  Vorstädten  entfernt  wohnr,
wenn  der  erste  Besuch  der  erste  überhaupt  ist  .3  bis
Für  denselben,  wenn  er  zu  den  nachfolgenden  Besuchen  gehört
  .  .  1  Rtlhlr.  12  Gr.  bis
Für  einen  nächtlichen  Besuch  gilt  ein  jeder,  der  von  10  Uhr
Abends  bis  des  Morgens  um  6  Uhr  gefordert  wird.

Auch  bei  den  wichtigsten  Krankheiten  darf  der  Arzt  dem  Kranken

  nur  zwei  Besuche  täglich  anrechnen,  wenn  er  nicht  zu  mehreren
  besonders  aufgefordert  wird.  Bei  chronischen  Krankheiten
  muß  er  noch  näher  nachweisrn,  daß  täglich  2  Besuche  nöthig
  waren,  als  worüber  dann  die  sachkundige  Behörde  entscheiden
  wird.

Wenn  der  Arzt  siundenlang  bei  dem  Kranken  zu  bleiben  ausdrücklich
  aufgefordert  ist,  so  muß  dies  besonders  honorirt  werden.
  Doch  können  einem  Arzte  für  die  einem  Kranken  in  einem
Zeitraum  von  24  Stunden  gewidmeten  Besuche  incl.  des  ad  13.
gedachten  auf  Verlangen  erfolgten  stundenlangen  Bleibens  überhaupt
  nie  über  3  Rthlr.  zugebilligt  werden.

3  Rthlr.
2  Rthlr.

4  Rchlr.
3  Rlthlr.

Für  ein  aus  dem  Hause  abgeholtes  Rezept  3  bis  6  Gr.
Für  ein  dergleichen  in  der  Nacht  .  .6  bis  12  Gr.

Fuͤr  die  erste  Konsultation  mehrerer  Aerzte,  jedem  dersel—
ben  .1äthlr.  12  Gr.  bis
Für  jede  der  folgenden  Konsültationen  18  Gr.  bis

P2

3  Rthlr.
1  Rthlr.
18.  Für
        <pb n="120" />
        —  112  —

18.  Fuͤr  den  Beistand  eines  Arztes  bei  einer  Operation  1bis  3  Rthlr.

19.  Für  den  Beistand  eines  Arztes  bei  einer  Niederkunft.  3  bis
20.  Für  die  Ausfertigung  eines  Gesundheits=  oder  Krankheits-4

  Rthlr.

Scheines  .  8  Gr.  bis  1  Rthlr.

21.  Für  ein  geschriebenes  mit  wissenschaftlichen  Gründen  unterstütztes
  Konsilium,  nachdem  solches  muͤhsam  und  weitläuftig

  ist  .-  .  ..3btsöRtblr.
22.  Fuͤr  jeden  zur  Heilung  bes  Kranken  nothwendigen  Brief.  10.  Gr.  bis  1  Rthlr.

23.  Bei  einer  Reise  über  Land  erhält  der  Arzt  bei  freier  Fuhre,
täglich  bis  zu  seiner  Zurückkunft  an  Diäten
Dies  findet  auch  am  Tage  der  Hin=  und:.  Rückreise,  wenn
die  Reise  nur  1  bis  3  Meilen  beträgt,  statt.
Außer  diesen  Diäten  darf  nichts  für  die  einzelnen  ärztlichen
Bemühungen  ligquidirt  werden.

24.  Meilengeld  erhält  der  Arzt  nur  dann  für  jede  Meile,  sowohl
bin  als  zurück,  wenn  seine  Reise  über  Drei  Meilen  beträgt,
pro  Meile  .
wogegen  er  aber  am  Tage  der  Hin-  und  Ruͤckreise  keine  Dicten
  bekommt.

25.  Ein  Hospitalarzt  darf  von  den  Personen,  welche  gegen  Bezahlung
  im  Lazareth  verpflegt  werden,  nie  ein  Sostrum  fordern,
  und  mit  Hinsicht  auf  das  Allgemeine  Landrecht  II.  20.
F.  300.  ohne  Genehmigung  der  Regierung  auch  nicht  annehmen.


26.  Für  eine  von  Privatpersonen  oerlangte  Oeffnung  eines  todten

3  Rthlr.

1  Rthlr.

Körpers  .  3  bis  6  Rthlr.

II.  Tare
        <pb n="121" />
        —  113  —

fuͤr
die  Wundaͤrzte.

 

1.  Fuͤr  jede  Operation  selbst  wird  ein  eigenes  Sostrum  bezahlt,

die  nachfolgenden  Besuche  werden  besonders  honorirt.  Das

Sostrum  fuͤr  den  Besuch,  bei  welchem  eine  Operation  gemacht,
oder  eine  Wunde  zum  erstenmal  verbunden  wird,  ist  in  dem
Sostrum  fuͤr  die  Operation  oder  den  Verband  mit  inbegriffen.

2.  Wundaͤrzte,  die  sich  zugleich  als  Aerzte  qualificirt  haben,  erhalten
  auch  fuͤr  ihre  wundaͤrztliche  Besuche  das  Sostrum
der  Aerzte.

3.  Fuͤr  die  Trepanation  mit  einer  oder  mehreren  Kronen  s  bis  12  Rthlr.
4.  Fuͤr  die  Operation  einer  Thraͤnenfistel.  .  6  bis  10  Rthlr.
5.  Für  die  Operation  des  grauen  Staares  an  einem  Auge  8  bis  15  Rthlr.

An  beiden  Augen  die  Hälfte  mehr.

6.  Für  die  Erstirpation  eines  Auges  .  .  .8bi612Rthlr.
7.Fürd.ieExstirpationdesLippenkrebses.  .  .4bi68Rthlr.

Bei  noͤthiger  Wiederholung  der  Operation  die  Haͤlfte  des
Satzes.

8.  Fuͤr  die  Operation  der  Haasenscharte  .  4  bis  8  Rthlr.

Wenn  die  Haasenscharte  aber  den  hoͤhern  Grad  eines  Wolfs—
Rachens  erreicht  hat,  so  wird  die  Haͤlfte  mehr  be—
zahlt.

9.  Fuͤr  die  Operation  einer  Speichelfistel  .  4  bis  6  Rthlr.
10.  Für  die  Erxstirpation  der  Mandeln  .  3  bis  b  Rthlr.

11.  Fuͤr  die  Ausrottung  eines  Rachen-  oder  Nasenpolipen  durch
die  Zange  oder  Ligatur

.  bes  10  Rthlr.
12.  Für  die  Entfernung  eines  in  der  Speiseröhre  sicckenden  fremden

  Körpers  Q  "  .-  .  .  2  bis  4  Rthlr.

13.  Fuͤr  die  Tracheotomie..  .
14.  Fuͤr  die  Pharyngotomie
15.  Für  das  Abnehmen  einer  Brust.  .  .

16.FürdieparacentesisthoTacis.
17.  Für  die  Paracentesis  abdominis  .

*e

k  6  bis  12  Rthlr.
6  bis  12  Rthlr.
8  bis  15  Rthlr.

5  bis  10  Rthlr.
2  bis  5  Rthlr.

18.  Für
        <pb n="122" />
        —  114  —

18.  Für  die  Punction  der  Hydrocele  .  1  bis  2  Rthlr.
19.  Für  die  zur  Radikalkur  der  Hydrocele  erforderliche  Operation  6  bis  10  Rthlr.
20.  Für  die  Punction  der  Harnblase  .s.  .6b1610Rthlt.
21.Für-dieApplicationdesKathetersbeiMätmern.1bi62Rthlr.
22.  Für  die  Application  des  Katheters  bei  Weibern  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
N.  B.  Wenn  diese  Application  binnen  24  Stunden  mehreremale
  geschieht,  so  wird  alsdann  nur  die  Halfte  der
vorstehenden  Sätze  gerechnet.
23.  Für  die  Circumsion  .  .  .  .  .2bis4Rthlr.
24.  Fuͤr  die  Castration  .  .  10  bis  20  Rthlr.
25.  Fuͤr  die  Reposition  eines  Darm-  oder  Netzbruchs  .3  bis  5  Rthlr.
26.  Fuͤr  die  Operation  eines  eingeklemmten  Bruchs  .  10  bis  20  Rthlr.

27.  Für  den  Steinschnitt  .  .  .  20  bis  50  Rthlr.
28.  Fuͤr  die  Zuruͤckbringung  eines  Mutterscheiden-  der  Maldaun
Vorfalls  .  12  Gr.  bis  1  Rthlr.

29.  Für  die  Einbringung  eines  Mutterkranzes,  wüccher  besonders

bezahlt  wird  .  12  Gr.  bis  1  Rehlr.
30.  Für  die  Unterbindung  eines  Mutterpolypen  .  .,4bissNth1k»
31.Furdte11nterbmdungemesMasidarmpolypen.  .2bis4Rthlk,
32.  Für  die  Operation  der  Masidarmfistel  .  .5bi610Nthlr.
33.  Für  die  Auslösung  des  Arms  aus  dem  Schultergelenk  10  bis  20  Rthlr.
34.  Für  die  Amputation  des  Oberarms  und  Oberschenkels  8  bis  15  Rthlr.
35.  Für  die  Amputation  des  Vorderarms  und  Unterschenkels  10  bis  20  Rthlr.
36.  Für  die  Exstirpation  eines  oder  mehrerer  Finger  oder  Zehen  2  bis  4  Rthlr.
37.  Für  die  Reposition  des  verrenkten  Unterkiefers  2  bis  5  Rthlr.
38.  Für  die  Reposition  des  verrenkten  Oberarms.  3  bis  6  Rhhlr.
39.  Für  die  Reposition  des  verrenkten  Vorderarms  .  5  bis  10  Rthlr.
40.  Für  die  Reposition  der  verrenkten  Hand  .  .4  bis  8  Rthlr.
41.  Frr  die  Reposition  des  verrenkten  Oberschenkels  aus  der

Pfanne  .  .  10  bis  20  Rthlr.
42.  Fuͤr  die  Reposition  der  verrenkten  Kniescheibe  .  .8b"isöRthlk.
43.  Fuͤr  die  Reposition  des  verrenkten  Fußes  .  4  bis  g  Rthlr.
44.  Bei  nicht  mehr  frischen  Verrenkungen  gilt  immer  der  hoͤchste

Satz  der  obigen  Angaben.
45.  Für  die  Reposition  und  den  ersten  Verband  eines  gebrochenen

Gesichtsknochens  k  «  .  1bis  2  Rthlr.
40.  Für  die  Reposition  und  den  ersten  Verband  einer  oder  mehrerer

S  ,hen  Rippen  .  3  bis  6  Rthlr.

Für  die  Reposition  und  den  ersten  Verband  eines  Beckenpochens

  .  .  .  .  .  .  .2bcsBRthlr

48.  Fuͤr
        <pb n="123" />
        —  115  —

48.  Fuͤr  die  Reposition  des  gebrochenen  Schlüsselbeins  3  bis  6  Rthlr.
49.  Für  die  Reposition  des  gebrochenen  Schulterblatts  .  1  bis  2  Rthlr.
50.  Für  die  Reposition  der  gebrochenen  Knochen  der  Handwurzel,

der  Mittelhand,  so  wie  auch  der  Knochen  des  Fußes  1  bis  3  Rlhlr.
51.  Für  die  Reposition  eines  oder  mehrerer  gebrochenen  Finger  oder

Zehen  .  .  10  Gr.  bis  1  Rthlr.
52.  Für  die  Reposttion  des  gebrochenen  Halses  des  Oberschenkels
  .  8  bis  15  Rthlr.

53.  Für  die  Reposition  des  gebrochenen  Oberschenkels  .  4  bis  8  Rthlr.
54.  Für  die  Reposition  der  gebrochenen  Kniescheibe  4  bis  8  Rlhlr.
55.  Für  die  Reposition  eines  oder  beider  Knochen  des  Unterschenkels

  .  3  bis  6  Rlhlr.
50.  Für  den  ersten  Verband  des  zerrissenen  I  endinis  Achillis  4  bis  8  Rthlr.
57.  Für  die  Operation  einer  Pulsadergeschwulst  .  6  bis  12  Rthlr.
58.  Für  das  Setzen  einer  Fontanelle  oder  eines  Haarseils  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
59.  Für  die  Oeffnung  eines  Abscesses4  .  .12Gr.bi61Rthlr.
60.  Fuͤr  die  Ausrottung  kleiner  oder  leicht  zu  operirender  Balg—

geschwuͤlste  oder  Seirrhen  .  .1bt63Rthlr
61.  Fuͤr  die  Ausrottung  groͤßerer  oder  lomplicirter  Balggeschwülste
oder  Scirrhen  4  bis  10  Rthlr.

62.  Für  jede  Applikation  der  Schröpfmaschine.  .  .  .  .  4  Gr.
63.  Fuͤr  jede  Applikation  eines  trockenen  Schroͤpfkopfs  »  «2Gk«

64.  Fuͤr  einen  Aderlaß  im  Hause  des  Kranken  am  Arm  oder
Fuß  .  .  .  .  .8bi612Gk.
65.  Für  einen  Aderlaß  iu  der  Wohnung  des  Chirurgen  .  4  Gr.
66.  Fuͤr  einen  Aderlaß  am  Halse  oder  Kopf.  .  16  Gr.  bis  1  Rthlr.
67.  Fuͤr  das  Setzen  mehrerer  Blutigel.  .  .1bi62Rthir.
68.  Fuͤr  das  Setzen  eines  Klysliers  .  8  bis  12  Gr.
69.  Für  das  Setzen  eines  Tabackrauch-  Klystiers  .  16  Gr.  bis  1  Rthlr.

70.  Fuͤr  das  Ausschneiden  eines  Leichdorns  oder  sogenannten  Huͤ—
nerauges  .  6  bis  8  Gr.

Wenn  mehrere  vorhanden  sind,  so  wird  für  die  Wehnahme

eines  jeden  der  übrigen  nur  die  Hälfte  des  vorstehenden

Satzes  gerechnet.

71.  Für  das  Legen  eines  Blasenpflasters  .  é.  8  bis  10  Gr.
72.  Für  einen  jeden  der  nachfolgenden  Besuche  .  .  6  bis  8  Gr.

73.  Fuͤr  einen  Besuch  zur  Nachtzeit  .  12  bis  16  Gr.
74.  Fuͤr  den  ersten  Verband  einer  einfachen  Wunde,  den  Besuch
mit  einbegriffen  .  .  .  .  .8bi616Gt-.

75.  Für
        <pb n="124" />
        —  116  —

75.  Fuͤr  den  ersten  Verband  einer  komplicixten  Wunde  mit  Kno—

chenfraß  oder  Brand,  den  Besuch  mit  inbegriffen  .  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
76.  Fuͤr  ein  Rezept  das  aus  dem  Hause  abgeholt  wird  .  2  bis  4  Gr.
77.  Für  die  Beiwohnung  eines  Consili  erhalt  der  Wundarzt,  der

nicht  zugleich  als  Arzt  approbirt  ist  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
78.  Jeder  bei  einer  Operation  assistirende  Chirurgus  erhält  1  bis  3  Rthlr.
79.  Wenn  der  assistirende  Wundarzt  blos  Gehülfe,  und  nicht  approbirt

  ist,  so  erhält  er  .  8  bis  16  Gr.
80.  Der  approbirte  Chirurgus  erhaͤlt  fuͤr  eine  Nachtwache  1  bis.  2  Rthlr.
81.  Ein  Gehülfe  .  .  .  16  Gr.  bis  1  Rthlr.

82.  Fuͤr  das  Impfen  der  Schutzblattern  werden  blos  die  Besuche,
fuͤr  die  Operation  des  Impfens  aber  nichts  bezahlt.

Note.  Unter  vorstehenden  Sätzen  sind  die  Anschaffungskosten  der  Verbandstücke
  und  derjenigen  Instrumente,  welche  entweder  nur  einen
einmaligen  Gebrauch  erlauben,  oder  welche  der  Kranke  zu  seinem
fernern  Gebrauch  behält,  nicht  begriffen  und  müssen  diese  von  dem
Kranken  geliefert  oder  dem  Wundarzt  besonders  vergötet  werden.
Alle  Instrumente,  welche  bei  der  Behandlung  eines  von  einem
tollen  Hunde  gebissenen  Menschen  gebraucht  worden,  sind  zu  allem
ferneren  Gebrauch  untüchtig  und  möüssen  vernichtet  werden.  Jeder
  Chirurgus,  welcher  diesen  Gebrauch  und  die  Vernichtung  der
Instrumente  nachweiset,  ist  berechtigt,  die  Erstattung  des  Werths
derselben  von  dem  Kranken  zu  verlangen.

Bei  allen  chirurgischen  Hülfsleistungen,  die  in  wirklich  anerkannt
  kontagidsen  Krankheiten  vorfallen,  wird  der  sonst  bewilligte
Satz  um  die  Hälfte  erhöht.

Bei  Besuchen  außerhalb  der  Stadt  eder  bei  Reisen  übee  Land
erhölt  der  Wundarzt  die  Hälfte  von  den  den  Aerzten  zugebilligten
Sätzen,

 

III.  Tare
        <pb n="125" />
        —  117  —

III.
Tare

fuͤr

die  Geburtshelfer.

——

1.  Für  eine  leichte  natürliche  Entbindung  .  .  2  bis  5  Rthlr.
2.  Für  eine  Zwillingsentbindung  .  3  bis  8  Rthlr.

3.  Für  eine  natürliche  aber  sich  verzögernde  Entbindung  wobei
Tag  und  Nacht  zugebracht  worden  ist  .  .  4  bis  10  Rthlr.

4.  Fuͤr  eine  Fußgeburt,  oder  fuͤr  eine  gedoppelte  Geburt  welche
in  eine  Fußgeburt  verwandelt  wuirde  .  .  4  bis  10  Rthlr.

5.  Fuͤr  eine  widernatuͤrliche  Geburt,  welche  durch  die  Wendung
bewirkt  worden  ist,  mit  oder  ohne  Anlegung  der  Zange  4  bis  12  Rthlr.

6.  Fuͤr  die  Zangengeburt  .  .  .  4  bis  10  Rthlr.
7.  Für  die  Entbindung  mittelst  der  Perforation  .  4  bis  10  Rthlr.

8.  Für  den  Kaiserschnitt  an  einer  lebenden  Person,  ohne  Unterschied,
  ob  das  Kind  noch  lebe  oder  nict  .  10  bis  20  Rthlr.

9.  Für  dieselbe  Operation  an  einer  Verstorbenen  .  4  bis  8  Rthlr.

10.  Fuͤr  die  mit  Schwierigkeit  verbundene  Abnehmung  der  Nachgeburt
  mehrere  Stunden  nach  der  Entbindung  (die  gewoͤhnliche

gehört  zur  Entbindung)  .  .2bc66Nthlr
11.  Fuͤr  die  Abnehmung  eines  unreifen  Ovuli  oder  einer
Mola  .  .  .1bisZRthlr.

12.  Fuͤr  die  Untersuchung  einer  Schwangern  12  G.r.  bis  2  Rthlr.

13.  Für  die  Abfassung  eines  verlangten  Berichts  hierüber  12  Gr.  bis
1  Rthlr.

Note.  In  Ansehung  der  Belohnung  der  Hebammen  bei  der  Entbindung
  und  nachherigen  Behandlung  der  Mutter  und  des  Kindes,  so
weit  solche  ihres  Amts  ist,  hat  es  bei  der  Verfassung  jedes  Orts
sein  Bewenden.  Sollte  aber  über  das  Honorarium  ein  Streit  ent-Tahrgang
  1815.  O  stehen,
        <pb n="126" />
        —  118  —

stehen,  welcher  weder  aus  der  Lokalobservanz,  noch  aus  einer  andern
  Lokalnorm  entschieden  werden  kann:  so  giebt  die  vorstehende
Taxe,  in  so  fern  ste  auf  die  den  Hebammen  zukommende  Verrichtung
  paßt,  den  Maaßstaab  für  sie,  jedoch  in  der  Art  ab,  daß  ihnen
  in  der  Regel  nur  ein  Viertheil  des  Satzes  für  den  Geburthelfer
  gebührt  und  dieser  nur,  wenn  es  die  Vermogensumstände  der
Entbundenen  erlauben,  bis  auf  ein  Drittheil  erhöht  werden  kann.

Bei  chirurgischen  Verrichtungen,  die  von  Hebammen  zuweilen
verrichtet  werden,  als  Blutigel,  Schröpfköpfe  und  Klhystiere  setzen,
erhalten  sie  den  vierten  Theil  bis  die  Hälfte  von  den  den  Wundärzten
  zugebilligten  Sätzen.

IV.  Tare
        <pb n="127" />
        —

die  3aahnär  zt  e.

 

—

Fur  das  Ausziehen  eines  Zahnes  im  Hause  des  Zahnarztes  8  bis  16  Gr.

.  Wenn  das  Ausziehen.  eines  Zahnes  oder  eine  andere  Operation
in  der  Wohnung  des  Patienten  vorgenommen  wird,  so  erhält

er  außer  dem  gewöhnlichen  Sostrum  noch  8  Gr.
Für  das  Ausziehen  eines  Stifts  oder  einer  Wurzel  .  8  bis  10  Gr.
Wenn  mehrere  Stifte  zugleich  ausgezogen  werden,  für  jedes  6  bis  8  Gr.
Für  das  Ausbrennen  eines  Zahn#  .  12  bis  20  Gr.
Fuͤr  die  Ausfuͤllung  eines  Zahns  .  .  12  bis  16  Gr.

Note.  Das  Ausfüllen  mit  Blei  ist  untersagt.
Wenn  mehrere  Zaͤhne  zugleich  ausgebrannt  oder  ausgefuͤllt
werden,  so  erhaͤlt  der  Zahnarzt  fuͤr  den  ersten  Zahn  jenen
Satz,  fuͤr  die  folgenden  aber  nur  die  Haͤlfte  bezahlt.

8.  Für  das  Anbohren  oder  Einbohren  eines  Zahns  bis  zum
Nerven  .  12  bis  10  Gr.
9.  Für  die  Durchbohrung,  einer  Wurzel  um  künstliche  Zähne
daran  zu  befesiigen  .  .  ..  12.  bis  10  Gr.
10.  Für  die  Reinigung  sämmtlicher  Zaͤhne  .  .  1  bis  3  Rthlr.
11.  Fuͤr  das  Stumpffeilen  eines  scharfen  Zahns  8  bis  16  Gr.
Sind  mehrere  siumpf  zu  feilen,  so  wird  für  jeden  folgenden
  die  Hälfte  bezahlt.
12.  Für  das  Abfeilen  eines  kariösen  Zahns  8  bis  16  Gr.
Wenn  mehrere  zugleich  abgefeilt  werden,  für  jeden  nachfolgenden
  die  Hälfte.
13.  Für  das  Durchfeilen  nebeneinander  stehender  kariöser  Zähne  16  Gr.  bis
1  Rchlr.
14.  Für  das  Scarifiziren  des  Jahnfleisches  16  Gr.  bis  1  Rehlr.
15.  Für  leichte  Operationen  am  Zahnfleisch  12  Gr.  bis  1  Rthlr.
10.  Füur  den  ersten  Besuch  in  Zahnkrankheiten  8  Gr.  bis  12  Gr.
17.  Für  jeden  nachfolgenden  Besuch  6  Gr.  bis  8  Gr.

Q2  18.  Fuͤr
        <pb n="128" />
        —  120  —

18.  Fuͤr  jede  erste  Untersuchnng  und  Berathung  einer  Zahnkrankheit
im  Hause  des  Zahnarztes  .  .  .4bissGr.
19.  Fuͤr  jede  folgende  Untersuchung  und  Berathung  .  .2bis4Gr.
20.  Fuͤr  die  Richtung  eines  krumm  gewachsenen  Zahns  bei
Kindeern.  .  .  12  bis  16  Gr.
21.  Fuͤr  die  Richtung  eines  zweiten  oder  dritten  krummgewachsenen
Zahns  wird  nur  der  geringste  Satz  fuͤr  jeden  bezahlt.
22.  Fuͤr  die  Anfertigung  und  Einsetzung  eines  kuͤnstlichen  Zahns  .  2  bis
3  Rthlr.
23.  Werden  mehrere  Zähne  zugleich  angefertigt  und  eingesetzt,  so  F
wird  immer  nur  der  geringste  Satz  für  jeden  Zahn  gerechnet.
Note.  Das  Abfeilen  oder  Absägen  eines  Zahns  bis  zu  seiner  Wurzel,
wenn  ein  künstlicher  Zahn  dafür  eingesetzt  werden  soll,  gehört
zum  Einsetzen.
24.  Bei  der  Anfertigung  eines  ganzen  Gebisses  von  28  Zähnen
mit  Federn,  wird  incl.  des  dazu  erforderlichen  Goldes  das  erstemal
  für  jeden  Zahn  der  höchste,  das  zweite=  und  drittemal
aber  nur  der  geringste  Satz  angenommen.
25.  Für  eine  neue  Befestigung  eines  kuͤnstlichen  Zahns,  sie  geschehe

womit  sie  wolle  .  .  .8b1612Gk
26.  Fuͤr  die  Befesügung.  eines  losen  2  si  e  geschehe  womit  sie
wolle  .  .8b1612Gk

27.  Wird  Gold  zur  Ausfüllung  oder  zur  Befestigung  eines  Zahns,
oder  bei  der  Richtung  krumm  gewachsener  Zähne  gebraucht,
so  muß  der  Werth  desselben  besonders  bezahlt  werden.

28.  Der  Besuch  bei  welchem  eine  Operation  gemacht  wird,  wird
den  Zahnärzten  aber  so  wenig  als  den  Wundarzten  besonders
bezahlt.

 

V.  Tare
        <pb n="129" />
        —  121  —

V.
Tare
fuͤr
die  gerichtlichen  Aerzte  und  Wundärzte.

A.
Der  Physikus  erhält

1.  Für  die  Abwartung  eines  gerichtlichen  Termins  .  2  Rthlr.
2.  Für  die  Besichtigung  eines  Leichnams  ohne  Sektion  .  2Rthlr.
3.  Für  den  Bericht  darüber  .  .  1Rthlr.
4.  Fuͤr  die  Besichtigung  eines  Leichnams  mit  Sektion  4  Rthlr.
5.  Für  den  Obduktionsbericht  .  2Rthlr.
6.

Wenn  bei  diesen  Verrichtungen  Reisen  über  Land  vorfallen,
und  diese  laͤnger  als  einen  Tag  dauern,  so  erhaͤlt  er  fuͤr  die
uͤbrigen  Tage  außer  freier  Suhre  und  8  Gr.  Wagenmiethe
Diäten  täglich  von  «  2  Rthlr.
Wenn  jedoch  die  Entfernung  von  der  Art  ist,  daß  an  dem
Tage  dieser  Operation  die  Hin=  und  Räückreise  füglich
erfolgen  kann:  so  kann  dafür  nichts,  oder  wenn  nur  zu
einem  von  beiden  ein  besonderer  Tag  erforderlich  ist,
für  einen  Tag  Diäten  gefordert  werden.
7.  Für  ein  Attest  über  den  Gesundheits=  oder  Krankheitszustand
oder  Verletzung  .  .  16  Gr.  bis  1  Rthlr.
8.  Ist  zur  Ausstellung  eines  solchen  Attestes  es  nothwendig,  daß
der  Physikus  sich  zu  dem  Kranken  oder  Verletzten  hinbegeben  muß,
weil  dieser  selbst  nicht  das  Zimmer  verlassen  kann:  so  erhaͤlt
der  Physikus  mit  Inbegriff  des  ausgestellten  Attestes  1  bis  2  Rthlr.
9.  Für  die  Untersuchung  eines  Gemöthszustandes:
a.  wenn  das  Gutachten  darüber  zu  Protokoll  diktirt  wird  2  Rhhlr.
b.  wenn  ein  besonderes  Gutachten  verlangt  wird,  incl.  desselben
  .  4  Rthlr.
Sind  im  Anfrage  des  Richters  mehrere  Besuche  noͤthig,
so  wird  jeder  einzelne  wie  ein  gewoͤhnlicher  aͤrztlicher
Besuch  angesehen  und  remunerirt.
10.  Fär  die  Untersuchung  eines  Tabacks,  einer  #"  -Sauce
oder  eines  Essigs  .  .  »  ,  .  .  3  Rthlr
Sind
        <pb n="130" />
        Sind  aber  mehrere  Proben  von  einem  Gegenstand  eingereicht,
  so  wird  nur  für  die  erste  Orei  Thaler  für  jede  folgende
  aber  die  Hälfte  bezahlt.

11.  Für  die  Untersuchung  eines  Biers,  Weins,  Brandweins,  Liqueurs
oder  ähnlicher  Gegenstände  .  .  .  .1bi62Rthlk

Bei  mehreren  Proben  eines  und  desselben  Gegenstandes  wird
fuͤr  die  folgenden  immer  nur  die  Haͤlfte  entrichtet.

In  den  beiden  sub.  10.  und  11.  gedachten  Faͤllen  muß  jedoch
der  Physikus  alle  etwanige  Kosten  des  chemischen  Prozesses
  incl.  der  Remuneration  des  von  ihm  etwa  adhibir—
ten  besonderen  Chemikers,  fuͤr  die  hier  ausgeworfenen
Saͤtze  bestreiten.

12.  Fuͤr  die  Visitation  einer  Apotheke  erhaͤlt  der  Physikus:

a.  in  seinem  Wohnorte  fuͤr  jeden  Visitations-Tag  an  Daaͤten

1  Rthlr.  und  eben  so  viel  fuͤr  den  Bericht.

b.  außerhalb  des  Wohnorts,  in  großen  Staͤdten  auf  3  und  in
kleinen  auf  2  Visitations-Tage,  und  fuͤr  die  allenfalls
noch  noͤthige  Reisetage,  taͤglich  2  Rthlr.  Diaͤten  und
8  Gr.  Wagenmiethe,  bei  freier  Fuhre;  für  den  Bericht
aber  weiter  nichts.  .  .

Note.  Die  bei  dem  Visitationsgeschäft  zuzuziehenden  Apotheker  erhalten
  bei  freier  Fuhre  und  außer  8  gr.  Wagenmiethe,  wenn  sie  nicht
mit  dem  Physikus  zusammen  reisen,  als  welches,  so  viel  es  fich
thun  läßt,  Statt  finden  muß,  für  jeden  Visitations=  und  Reisctag
  11  Rihlr.  Diäten.

13.  Für  die  bei  Vergiftungen  erforderliche  chemische  Untersuchung
erhalt  der  Physikus,  wenn  solche  nicht  bei  der  Obduktion  mit
abgemacht  werden  kann,  so  wie  der  zugezogene  Chemitker  incl.
des  darüber  zu  erstattenden  Berichts  2  bis  3  Rihlr.,  jedoch  werden
  dem  letztern  die  Reagentien  u.  s.  w.  nach  der  einzureichenden
  Spezifikation  besonders  vergutet.

.  -.·  B.

Der  Kreis-  oder  gerichtliche  Wundarzt  erhaͤlt  bei  Obduktionen  u.
s.  w.  die  Haͤlfte  von  den  dem  Physilus  zugebilligten  Saͤtzen.,
außer  bei  den.  Diäten,  wo  ihm  täglich  1  Rthlr.  8  Gr.  zugestanden
  werden.  Jedoch  kann  er  für.  die  Theilnahme  an  dem  vom
Physikus  gefertigten  Obduktionsberichte  nichts  fordern.

Wemn  ein  nicht  gerichtlicher  Wundarzt  oder  ein  Arzt  die  Stelle  eines
Kreis=  oder  gerichtlichen  Wundarztes  versieht,  so  kommen  ihm
auch  dieselben  Gebühren  zu,  welche  dieser  letztere  erhalten  ha-  J

ben  wuͤrde.  «
VI.  Taxe

—
        <pb n="131" />
        —  123  —
VI.
Tare
fuͤr
die  Thierärzte.

—

1.  Der  Lehrer  einer  Thierarzneischule  oder  ein  Thierarzt,  der  zugleich
  als  Arzt  approbirt  ist,  erhaͤlt  fuͤr  seine  Bemuͤhungen  bei
Epizootien:  Diaͤten,  Meilen-Gebuͤhren  u.  s.  w.  wie  die  Physiei
bei  Epidemien.
2.  Die  übrigen  Thierärzte  erhalten  die  Hälfte  von  dem,  was  die
unter  No.  1.  Genannten  bekommen.
3.  Wird  ein  Thierarzt  von  No.  1.  an  dem  Orte  gefordert,  um  über
ein  oder  mehrere  Thiere  seinen  Rath  zu  ertheilen,  so  erhält  er
dafür  .  .16«Gr.biisthlr.
Der  Thierarzt  von  No.  2.  bekommt  8  Gr.  —10  Gr.
4.  Falls  es  an  einem  andern  Orte  ist,  so  finden  Meilengelder  und
Diaten  wie  bei  No.  1  und  2.  statt.
5.  Für  einen  in  seinem  Hause  ertheilten  Gesundheitsschein  bekommt
der  Thierarzt  No.  1.  .  .  .  ..  .  .12Gr.
Der  von  No.  2.  erhält.  .  8  Gr.
6.  Für  eine  Obduction  nebst  Bericht  darüber  erhält  der  Thierarzt
No.  1.  je  nachdem  es  ein  größeres  oder  kleineres  Thier  betrift  1  bis  2  Rthlr.
Der  Thierarzt  No.  2.  bekommt  .  .  16  Gr.  —  1Rthlr.
Bei  den  Pferden  und  dem  Rindvieh.
7.  Für  Aderlassen  oder  Scarifiziren  .  .  .4bissG1-.
8;-HaarseilsetzenoderLederstecken  .  .16Gr.bi61Rthlr.
9.-BrennendesspferdesoderNindviehes,jenachdeinmehr
Eisen  gebraucht  worden  .».  .  .8bi816Gr.
das  Oeffnen  eines  Abscesses  .  .  .8—16Gr.
das  Setzen  eines  Klystiers  .  4  —  BGr.
das  Reinigen  eines  Pferdes  oder  Rindviehes  von  der  Räude
  mit  Zuthat  der  Kratzsalbe,  falls  mehrere  Stücke  zugleich  behandelt
  werden  pr.  Stück  .  1|  Rthlr.
Sind  nur  1  bis  2  zu  behandeln  pr.  Stück  .  1Rthlr.  8  Gr.
13.  Operationen  bei  dem  Pferde:

11.
12.

1  11  11

à)  Für  das  Abstutzen  der  Ohren  .  .  .  1Rthlr.
b)  Ernglisiren  .  .  .  3  bis  5  Rthlr.

c)  Fuͤr
        <pb n="132" />
        —  124  —

c)  Fuͤr  das  Abschlagen  des  Schweifs,  falls  ein  anderer  das
Pferd  englisirt  hat  .  8Gr.
Sonst  wird  es  nicht  besonders  berechnet.

4)  Für  die  Operation  der  Speichelfistel  1  Rthlr.  12  Gr.  bis  2  Rthlr.

e)  =  =  Operation  der  Aderlaßfistel  .  1Rthlr.  bis  2  Rthlr.
1)  =  =  Ausroktung  einer  Geschwulst  oder  Stollbeule
8g)  ..  Ausrottung  schwammiger  Gewächse  am  nunu  bis  3  Rthlr.
tern  .
11)--Operatwnder  Kronen  oder  Huf  Fistel  1  bis  3  Rthlr.
i)  =  das  Behandeln  übel  gespalteter  Huse  .  1  —2  Rthlr.
k)  die  Behandlung  bei  schwerer  Geburt  .  2  —  3  Rlhhlr.
1)  das  Kastriren  eines  Hengstes  .  2  —  3  Rthlr.
m)  das  Kastriren  eines  Füllens  .  .1—-·1’;Rthlr.

14.  Operation  beim  Rindvieh:
a)  Für  den  Bauchsiich.  .  .  .12bi616G1-.
b)  Für  das  Ochsenschneiden  .  1  bis  2  Rthlr.
c)  Für  das  Kälherschneiden  .  8  bis  12  Gr.
4)  Für  die  Behandlung  bei  schwerer  Geburt  .  1  bis  3thlr.
15.  Operationen  bei  Schaafen:
a)  Für  die  Trepanation  eines  Drehschaafes  .  E  bis  8  Gr.
b)  Für  das  Reinigen  einer  Heerde  Schaafe  von  der  Rände
mit  Zuthat  der  Medikamente  fürs  Stück  .  2  bis  4  Gr.
c)  Für  die  Pocken-Einimpfung  bei  einer  Heerde  fürs  Stck.  #  bis##  Gr.
10.  Operationen  bei  Schweinen:
a)  Für  das  Oeffnen  der  Furunkeln  beim  Rankkorn.  4  bis  8  Gr.
b)  Für  das  Kastriren  eines  jungen  Schweins  .  3  bis  4  Gr.
)Für  das  Kastriren  eines  Bayers  oder  Zuchtsau.  12  bis  16  Gr.
17  Bei  Krankheiten,  wobei  keine  Operation  oder  nur  nebenher
statt  findet,  wird  entweder  der  Gang  mit  4  Gr.  bezahlt,  oder
der  Eigenthümer  akkordirt  mit  dem  Thierarzt  über  die  Behandlung
  und  Medikamente.
15.  Werden  mehrere  Thiere  in  einem  Stall  an  einer  Krankheit,  wie
in  der  vorgehenden  Nummer  gedacht  ist,  behandelt,  so  vermindert
  sich  darnach  die  Bezahlung,  so  daß  je  nach  der  Zahl
der  Thiere  fuͤr  jedes  der  Gang  mit  2,  #tel  oder  tel  Gr.  bezahlt
  wird,  oder  auch  die  Kur  und  Medikamente  im  Ganzen
darnach  weniger  kosten.
        <pb n="133" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  11.  —

 

 

 

(No.  293.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  22sten  Mai  1815.,  betreffend  die  Deklaration
  der  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts  Pars  II.  Tit.  8.
8.  850.

D  a  bei  der  Bestimmung  des  Allgemeinen  Landrechts  Pars  II.  Tit.  8.  §.  850,
nach  welcher,  1
wenn  der  Wechsel  nach  Sicht,  mit  Bestimmung  gewisser  Tage,  gestellt

ist,  diese  von  dem  Tage  angerechnet  werden,  da  der  Wechsel  vorgezeigt
worden,

Zweifel  bei  der  Berechnungsart  entstanden  sind;  so  will  Ich,  daß  diese  dadurch
  gehoben  werden  sollen,  daß  bei  Wechseln  dieser  Art  der  Präsentations=Tag
  nicht  mitgerechnet,  und  die  Berechnung  der  Tage  erst  mit  dem  Tage
nach  der  Präsentation  angefangen  werde.

Ich  überlasse  es  Ihnen,  für  die  gehörige  Bekanntmachung  und  Anwendung
  dieser  Deklaration  des  Gesetzes  zu  sorgen.

Wien,  den  22sten  Mai  1815.

Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staatsministerium  zu  Berlin.

 

Jahrgang  1815.  R  Mo.  29  4)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Juli  1845.)
        <pb n="134" />
        —  126  —

(No,  294.)  Patent  wegen  Besitzergreifung  der  oranischen  Erbländer  oder  für  dieselben
  erhaltenen  Aequivalente.  Vom  21sten  Juni  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  hiermit  jedermann  kund:

Nachdem  in  Folge  der  Uebereinkunft  zwischen  den  auf  dem  Kongresse
zu  Wien  vereinigten  Mächten  und  in  Folge  der  mit  des  Königs  der  Niederlande
  Majestät,  so  wie  auch  mit  dem  herzoglichen  und  fürstlichen  Gesammthause
  Nassau  besonders  abgeschlossenen  Traktaten,  die  alt-oranischen  Erbländer
  Uns  unter  Vorbehalt  einer  Territorial-Ausgleichung  mit  dem  Gesammthause
  Nassau  zur  Entschädigung  zugefallen,  und  die  in  Rücksicht  dieses  Vorbehalts
  erforderlichen  Gebietsveränderungen  in  freundschaftlicher  Uebereinkunft
bestimmt,  auch  die  Einwohner  der  hiernach  an  Uns  übergehenden  Bezirke
und  Oerter  der  Pflichten  gegen  die  bisherigen  Landesherren  entbunden  wor-„den
  sind:  so  nehmen  Wir  von  den  in  der  Anlage  verzeichneten,  vormals  theils
oranischen,  theils  unter  der  Hoheit  des  Gesammthauses  Nassau  gestandenen
Aemtern,  Distrikken  und  Ortschaften  hierdurch  Besitz,  und  einverleiben  dieselben
  Unsern  Staaten  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit.


Wir  vereinigen  dieselben  mit  Unserm  Großherzogthum  am  Nieder=Rheine,
  lassen  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer
  Landesherrlichkeit  aufrichten,  und  statt  der  Wappen  der  bisherigen  Landesherrn,
  Unser  Königliches  Wappen  anheften.

Da  wir  verhindert  sind,  die  Erbhuldigung  von  den  Einwohnern  der
benannten  Länder  und  Ortschaften  in  Person  einzunehmen:  so  ertheilen  Wir
Unserm  Geheimen  Staatsrath  und  General-Gouverneur  Sack  VWollmacht
und  Auftrag,  dieselbe  in  Unserm  Namen  zu  empfangen.  Wir  versichern  sie
dagegen  alles  des  Schutzes,  welchen  Unsere  Unterthanen  in  Unsern  übrigen
Staaten  genießen.

Die  Beamten  bleiben,  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,  auf  ihren
  Posten  und  im  Genusse  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente.

Jedermann  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privatrechte.

Wir
        <pb n="135" />
        —  127  —

Wir  werden  mit  sorgfaͤltiger  Beruͤcksichtigung  der  aͤlteren  Verfassung
und  der  örtlichen  Verhältnisse  diesen  Ländern  und  Ortschaften  einer,  ihren
Bedürfnissen  angemessenen  ständischen  Verfassung  theilhaftig  werden  lassen,
und  dieselben  der  allgemeinen  Verfassung  anschließen,  die  Wir  Unsern  übrigen
Staaten  gewähren  werden.

Unsere  verwaltende  Behörde  im  Großherzogthum  am  Nieder-Rhein  ist
beauftragt,  hiermit  die  Besitznahme  auszuführen,  und  die  solchergestalt  in  Besitz
  genommenen  Länder  und  Ortschaften  Unsern  Ministerial-Behörden  zur
verfassungsmäßigen  Verwaltung  zu  überweisen.

Hiernach  geschieht  Unser  Königlicher  Wille.
Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juni  1815.
Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

Benennsunun  g
der  vormals  theils  oranischen,  theils  unter  der  Hoheit  des
Gesammthauses  Nassau  gestandenen  Aemter,  Distrikte  und
Ortschaften,  welche  dem  Preußischen  Staate  einverleibt
worden  sind.

1.  Das  Fürstenthum  Siegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neukirchen,
  mit  Ausnahme  eines  Theils  davon,  der  12,000  Einwohner  umfaßt,
  und  der  dem  Herzoge  und  dem  Fürsten  von  Nassau  gehören  wird.

2.  Die  Aemter  Hohen-Solms,  Greifenstein,  Braunfels,  Freusberg,
Friedewald,  Schönstein,  Schönberg,  Altenkirchen,  Altenwied,  Dierdorf,
Neuerburg,  Linz,  Hammerstein,  nebst  Engers  und  Heddesdorf,  die  Stadt
und  Gebiet  (Gemarkung)  Neuwied,  das  Kirchspiel  Hamm  zu  dem  Amte
Hachenberg  gehörig,  das  Kirchspiel  Hohnhausen,  zum  Amte  Hersbach  gehörig,
  und  die  auf  dem  rechten  Rheinufer  gelegenen  Theile  der  Aemter  Vallendar
  und  Ehrenbreitstein.

R  2  ([No.  295.)
        <pb n="136" />
        (No.  295.)  Treité  entre  la  Prusse  et  la
Russie  relativement  au  Duché  de
Varsovie.  Du  3.  Mai  1815.

Au  Nom  de  la  trés  Sainte  et  Indivisible
  Triniteée!

S.  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesie  de
Russies,  animes  du  désir  de  resser-Empereur

  toutes  les
rer  les  liens,  qui  ont  umi  leurs  ar-Leurs

  dans

diflicile

dont  TLobjet  sacre  füt  de  rendre  la

meées  et  peuples

une

guerre  et  meurtrière,  et
paix  à  IEurope  et  la  tranquilité  aus
nations,  ont  juge  ncessaire,  pour
remplir  leurs  obligauons  immadiales
et  mettre  un  terme  à  toutes  les  indertündes,
  de
eit  par  un  Traité  solemnel  tout  ce

dui  concerne  les  arrangemens  relafer

  delintivement

tilSs  au  Duche  de  Varsovie  et  l'ordre

de  choses  résultant  à  cet  égard,  du
Concours  des  négociations  et  des
principes  d'équilibre  et  de  réparntion
  de  forces,  discutés  et  soutenus
au  Congres  de  Vienne.
national,  ’avantage  du  commerce,
les  rapports  dui  peuvtent  ramener
la  stabilité  dans  Fadministration,  Tordre
  dans  les  bnances,  la  prospérité
publiqgue  et  individuelle  dans  les-Provinces
  de  nouvelle  contiguité,
  tout  a  cte  consulic;  et  Leurs
Majestes  Royale  et  Impériale,  pour

leur

128

L'esprit

(No.  295.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Rußland,  in  Betreff  des  Herzogthums
Warschau.  Vom  3ten  Mai  1815.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und
untheilbaren  Dreieinigkeit!

S.  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Se.  Majestät  der  Kaiser  von  Rußkand,
  von  dem  Verlangen  beseelt,  die
Bande  noch  fester  zu  schließen,  die  Ihre
Heere  und  Völker  in  einem  harten  und
mörderischen  Kriege  vereinken,  dessen
heiliger  Zweck  war,  Europa  den  Frieden
  und  den  Nationen  die  Ruhe  wieder
zu  geben,  haben,  um  Ihre  unmittelbaren
  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  und
aller  Ungewißheit  ein  Ziel  zu  setzen,  für
nöthig  erachtet,  alles,  was  die,  auf
das  Herzogthum  Warschau  sich  beziehenden
  Vereinbarungen  und  die  Ordmung
  der  Oinge  betrifft,  die  in  dieser
Hinsicht  aus  dem  Vereine  der  Unterhandlungen
  auf  dem  Congresse  zu  Wien,
und  der  Grundsätze  von  Gleichgewicht
und  Kräfte-Vertheilung  entspringt,  die
daselbst  in  Verhandlung  genommen  und
aufrecht  erhalten  worden  sind,  definitio
und  durch  einen  feierkichen  Vertrag  festzustellen.
  Oer  Nationalgeist,  der  Vortheil
  des  Handeks,  die  Berhältnisse,  die
geeignet  sind,  Beständigkeit  in  die  Berwaltung,
  Ordnung  in  die  Finanzen,
Wohlfahrt  des  Ganzen  und  der  Einzelnen
  in  die  Provinzen  Ihrer  neuen  Aneinandergrenzung
  zurückzubringen,  alles
ist  zu  Rathe  gezogen  worden;  und,
um  dieses  heilsame  Werk  zu  vollenden,
die  Grenzen  Ihrer  Staaten  definitiv  zu
        <pb n="137" />
        achever  ceite  oeuyre  saktlaire,  pour
determiner  et  tracer  définitiyement
les  mites  de  Leurs  Gtats,  pour  convenir
  de  toutes  les  stipulations  qui
Ppeuvent  en  assurer  le  bonheur,  ont
nomme  pour  Leurs  Plkripotenaires
savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  le
Prince  de  Hardenberg,  Son  Chancclier
  dEtat,  Chevraller  du  grand
ordre  de  l’aigle  noir,  de  Faigle
rouge,  de  celui  de  St.  J#an  de  Frusalem
  et  de  la  crom  de  fer  de  Prusse;
de  ceux  de  St.  Andri,  de  St  Alexandre-
  Newst)  et  de  Ste.  Anne  de  la
première  classe  de  Russie;  Grandcroiz
  de  Tordre  Royale  de  St.  Eticnne
de  Hongrie;  Grand-Aigle  de  la  Ileion
  d’honneur,  chevalier  de  Tordre
de  St.  Charles  d'’Espagne,  de  Tordre
sopréme  de  I'Annonciade  de  Sardeaigne,
  de  Tordre  de  sérapbins  de  Sucde,
  de  celui  de  T’dlephant  de  Danemarc,
  de  Taigie  dor  de  Wurtemberg
et  de  plusieurs  autres,  Son  Premier
Plnipotentiaire  au  Congrés,  et  Sa
Majeste  Empereur  de  iontes  les  Russies
  le  Sienn  Andre  Comte  de  Raseoumoffsky,
  Son  cConseiller  prive
actuch,  chevalier  des  ordres  de  Sit.
Andrée  et  de  St.  Alexandre-Newsky,
Grand-Ccroix  de  cclui  de  St.  Wolodilmir
  de  la  premierc  classc,  Son  premioer
Plenipotentiaire  au  Congres;  Lesduc
après  avoir  Cchiangé  leurs  pleinpouvoirs
  tronycs  en  bonne  etr  duc  forme,
sont  convenm  des  Articles  suivahs:

Ces  Articles-  ayant  eic  ugocics
en  commun  pour  les  traités  eiproques
  entre  la-  Erusse,  la  Hussie

129

—.

bestimmen  und  zu  ziehn,  und  wegen

aller  der  Stipulationen  übereinzukommen,
  wodurch  das  Wohl  beider  Staaten
  gesichert  zu  werden  vermag,  haben
Ihre  Königliche  und  Kaiserliche  Majestäten
  zu  ihren  Bevollmachtigten  ernannt,
  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preuwßen,
  den  Fürsten  von  Hardenberg,
Ihren  Staatskanzler,  Ritter  des  großen
preußischen  schwarzen  und  rothen  Adlerordens,
  des  preußischen  St.  Johanniterordens
  und  eisernen  Kreuges;  des
russischen  St.  Andreas-,  St.  Alexander-Newskyordens
  und  St.  Annenordens
  erster  Classe;  Großkreuz  des  kéniglich-hungarischen
  St.  Stephans-Ordens,
  Inhaber  des  Großadlers  der  Ehrenlegion,

  Ritter  des  spanischen  St.

Carls-,  des  sardinischen  hohen  Annunciaten-,

  des  schwedischen  Seraphinen-,

des  dänischen  Elephanten-,  des  würtembergischen
  goldnen  Adler-Ordens,
und  mehrerer  andern,  Ihren  ersien  Bevollmächtigten
  am  Congreß:

und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland,  den  Herrn  Andreas  Grafen
von  Rasumoffsky,  Ihren  wirklichen
  Geheimen  Rath,  Ritter  des  St.
Andreas=  und  des  St.  Alexander-Newökyordens,
  Großkreuz  des  St.
Wladimirordens  erster  Klasse,  Ihren
ersten  Bevollmächtigten  am  GEongreß;

welche,  nach  geschehener  Auswechselung
  ihrer,  in  guter  und  gehöriger
Fori  befundenen,  Vollmachten,  über
folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

Da  diese  Artikel  auf  gemeinsamer,
zum  Behufe  der  gegenseitigen  Verträge
  zwischen.  Preußen,  Rußland  und
        <pb n="138" />
        et  lAutriche,  ils  sont  insérés  dans
toute  leur  forme  et  teneur,  aux  exceptions
  prés  motivées  par  la  nature
  méme  des  choses,  dans  celui
conclu  avec  Sa  Hlajeste  Impériale  et
Royalc  Apostolique.

Arlicle  I.  6

La  partie  du  Ducheé  de  Varsovie
due  Sa  Majesié  le  Roi  de  Prusse  possédera
  èn  toute  souveraietc  et  propricté
  pour  Luf  et  Ses  successeurs,
sous  le  titre  de  Grand-Duché  de
Posen  sera  comprise  dans  la  ligne
sulvante:

En  partant  de  la  frontiére  de  la
Prusse  orientale  au  village  de  Neuhof,
la  nouvelle  limie  suivra  la  frontière
  de  la  Prusse  occidentale,  telle
dwelle  subsiste  depuis  1772.  jusdua
  la  paix  de  Tilsit,  jusqu'au  village
  de  Licbitsch,  qui  appartiendra
au  Duché  de  Varsovie;  de  là  il  sera
tiré  une  ligne  qui,  en  laissant  Kompania,
  Grabowiec  et  Sæzytno,  à  la
Prusse,  passe  la  Vistule  auprès  de
de  l'autre  côté
de  la  rivière  qui  tombe  vis-à  -vis
de  Szytno  dans  la  Vistule,  jusqu'à
l'ancienne  limite  du  districts  de  la
Netze  auprès  de  Gross-Opoczko,
de  manière  due  Sluzewo  apparliendra
  au  Duche  et  Praybranowa  Hollaender
  et  Dleciejeyo  à  lan  Trusse
De  Gross-Opoczko  on  passera  par
Chlewiske  qui  rcstera  à  la  Prusse,
au  village  de  Preibislay  et  de  l

ce  dermer  endroit,

130

Oestreich,  gepflogener  Unterhandlung

beruhn,  so  sind  sie,  ihrer  ganzen  Gestalt

  und  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,
bis  auf  die,  durch  die  Beschaffenheit
der  Dinge  selbst  begrundeten  Ausnahmen,
  in  den,  mit  Sr.  Kaiserlich-Königlichen
  Aposiolischen  Majestät  geschlossenen
  Vertrag  eingerückt.
Erster  Artikel.
Derjenige  Theil  des  Herzogthums
Warschau,  welchen  Se.  Majestät  der
König  von  Preußen  mit  aller  Souverainetät
  und  zum  völligen  Eigenthume,
für  Sich  und  Ihre  Nachfolger,  unter
dem  Titel:  Großherzogthum  Posen,
  besitzen  werden,  soll  in  der  nachstehenden
  Linie  begriffen  seyn:

Die  neue  Grenzscheide  hebt,  an  der
Grenze  von  Ostpreußen,  bei  dem  Dorfe
Neuhoff  an,  folgt  der  Grenze  von
Westpreußen,  so  wie  diese  seit  1772.
bis  zum  Tilsiter  Frieden  bestand,  bis
zum  Dorfe  Leibitsch,  welches  zum  Herzogthume
  Warschau  verbleibt;  von  da
wird  eine,  die  Oerter  Kompania,
Grabowiec  und  Szytno  zu  Preußen
lassende,  bei  letztgedachtem  Orte  über
die  Weichsel  gehende  Linie,  an  der  andern
  Seite  des,  Szytno  gegenüber,
in  die  Weichsel  fallenden  Flusses,  bis
an  die  ehemalige  Grenze  des  Netzdistriktes,
  bei  Groß-Opoczko,  gezogen,  so  daß
Sluzewo  dem  Herzogthume,  und  Przybranowa
  Holländer  und  Maciejewo,
Preußen  gehört.  Von  Groß-Opoczko
geht  es  über  Chlewiska,  welches  Preubisch

  bleibt,  zum  Dorfe  Przibislaw,

und  von  da  über  die  Dörfer  Piasky,
Chelmee,  Witowiczko,  Kobplinka,
        <pb n="139" />
        par  les  villages  Piasky,  Chelmce,
Wuowiczk),  Kobylinka,  Woczyn,
Orchowo  jusqu'fs  la  ville  de  Powiedz.

De  Powiedz  on  continuera  par
la  ville  de  Slupce  jusqufau  point
conlluent  des  rivières  Wartha  et
Prosna.

De  ce  point  on  remontera  le
cours  de  la  rividre  Prosna  jusqu'#an
Village  Kosciclnawierz  à  une  lieue
de  la  ville  de  Kalisch.

La  laisssnt  à  cette  ville  (du  cöi  de
la  rive  gauche  de  la  Prosna)  un  territoire
  en  demi  cercle,  mesuré  sur  la
distance  quil  y)  a  de  Kosciclnawicz
à  Kalisch,  on  rentrera  dans  le  cours
de  la  Prosna
la  suivre  en  remonlant  par  les  villes
Grabow,  #  Wieruszow,  Boleslawice
pour  terminer  la  ligne  prés  du  vil
lage  Gola  à  la  frontire  de  la  8ilesie
  vis-à-  vss  de  Puschin.

Article  II.

La  ville  de  Cracovic  est  deéclarke
  bre  et  independante  ainsi
due  le  terruoire,  déesigné  dans  le
traitc  additionnel  signé  ecn  commun
entre  les  cours  de  Prusse,  de  Russie
  et  CAutriche.

Article  III.
LTe  Duché  de  Vearsovyie  à  Pexcep--tion
  de  la  ville  libre  de  Cracovie
et  de  son  territoire  ainsi  due  du
rayon,  qui  sur  la  rive  drone  de  la
Vistule  retourne  à  Sa  Mejeste  IEmpereur
  JAutriche,  et  des  proyvinces
dont  il  a  cté  autrement  disposé  en
verlu  des  articles  ci-dessus,  est  rèuni

  à  l'Empire  de  Russie.  II  y  sera
lié  irrévocablement  par  sa  constitu-9

  "  1
ct  on  continuera  à

131

Woyczyn,  Orchowo,  bis  zur  Stadt
Powiedz.

Von  Powiedz  geht  es  weiter  über
die  Stadt  Slupce  bis  zu  dem  Punkte
des  Zusammenflusses  der  Wartha  und
der  Prosna.

Von  diesem  Punkte  folgt  man  dem
Laufe  der  Prosna  stromaufwärts  bis
zum  Dorfe  Koscielnawiez,  eine  Stunde
Weges  von  der  Stadt  Kalisch.

Dort  wird  zu  dieser  Stadt,  auf
dem  linken  Prosna-Ufer,  ein  Gebiet
im  Halbkreise  nach  dem  Abstande  des
Dorfes  Koscielnawiez  von  der  Stadt
Kalisch  gemessen,  belassen,  sodann  in
den  Lauf  der  Prosna  zurückgetreten  und
derselbe  weiter  stromaufwärts,  durch  die
Städte  Grabow,  Wieruszow,  Boleslawice
  verfolgt,  bis  bei  dem  Dorfe
Gola,  an  der  schlesischen  Grenze,  Pitschen
  gegenüber,  die  Linie  endigt.

Zweiter  Artikel.

Die  Srtadt  Krakau  wird,  nebst  dem
Gebiete,  welches  in  dem  additionellen,
zwischen  den  Höfen:  Preußen,  Rußland
  und  Oestreich  gemeinsam  unterzeichneten
  Vertrage  bezeichnet  ist,  für
frei  und  unabhängig  erklärk.

Dritter  Artikel.

Das  Herzogthum  Warschau,  mit
Ausnahme  der  freien  Stadt  Krakau
und  ihres  Gebiets,  imgleichen  des,  auf
dem  rechten  Weichsel-lfer,  an  Seine
Masjestät  den  Kaiser  von  Oestreich  zurückgelangenden
  Bezirks  und  der  Provinzen,
  worüber  Kraft  obiger  Artikel
ein  Anderes  verfügt  worden,  ist  mit
dem  russischen  Reiche  vereinigt.  Seine
Constitution  wird  es  damit  unwider-
        <pb n="140" />
        bon,  pour  dtre  posscdé  par  Sa  Ilajestc
  Empereur  de  toutes  les  Russtlos,
  Ses  hériliers  eckh  Ses  successenns
Sa  Ilajeste  Impériale
Etat,
disqu'-




de  donner  à  cet
TLune

se  réserve
louissaut  adlimimistration

tinctc,  Fextension  inicriceure,
Elle  jugera  convenable.  Elle  prendra
  avec  Ses  autres  titres  celui  de
Czar,  Roi,  de  Pologne,  conformement
  au  protocole  usilé  et  consaeré

  pour  les  tllires  allaches  2  Ses

autres  ossessions.

Los,

haules

PDolonois  sujets  respecuis
des  Darties  contraclantes
obliendromt  des  imustilulions  qui  asde
  leur  nationalllc,
  d’après  les  formes  chexischacun
  des
üs  apparliennent,

  sugera  convenable  de  leur

surcht  ia  conservallon

tonce  Dohltidne  due

Gouvernemcns  auxquels

accorder.

Article  IV.

Les  habllans  el
des  pays,  dont  la  scparaltion  a  heu
du  présent  trauc,

proprictaires
en  conscquence
s#  Ils  vouloient  se  sixer  dans  un  autre
Gouvernement,  auront  pendant  six
aus,  la  liberté  de  disposer  de  leurs
propricles,  meubles  ou  immeubles
de  dquecldue  nalure  du’elles  sogent,
de  les  vendre,  de  quitter  le  Pays,
et  Texporter  le  produit  de  ces  reutes
  en  argent  ou  en
sonds  d'autre  nature  sans  empéchemenl
  ni  ddtraction  duelconque.

Colnptant,

Ar-132



ruflich  verbinden,  damit  es  auf  immerwährende
  Zeiten  ein  Besitzthum
Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Rußland
und  Seiner  Erben  und  Nachfolger  sey.
Seine  Kaiserliche  Majesiät  behalten
Sich  vor,  diesem  Staate,  im  Genusse
  einer  abgesonderten  Verwaltung,
diejenige  innere  Ausdehnung  zu  geben,
die  Sie  für  angemessen  erachten  werden.
Sie  werden  zu  Ihren  übrigen  Titeln
den  Titel:  Czar,  König.  von  Polen,
dem  Formulare  gemäß,  annehmen,
welches  bei  den,  mit  Ihren  übrigen
Besitzungen  verknupften  Titeln  Gebrauches

  und  Herkommens  ist.

Den  Polen,  die,  beziehungsweise,
der  hohen  contrahirenden  Theile  Unterthanen
  sind,  sollen  Einrichtungen,
welche  die  Erhaltung  ihrer  Nationalität
  sichern,  nach  den  Formen  bürgerlichen
  Daseyns  zu  Theile  werden,  die
jede  der  Regierungen,  denen  sie  angehören,
  ihnen  zuzugestehen  für  angemessen
  erachten  wird.

Vierter  Artikel.

Die  Einwohner  und  Eigenthümer  in
den  Landern,  deren  Trenmnung  der  gegenwärtige
  Vertrag  zur  Folge  hat,  sollen,
  wenn  sie  sich  unter  einer  andern
Regierung  niederlassen  wollen,  sechs
Jahre  hindurch  die  Freiheit  haben  über
ihr  bewegliches  oder  unbewegliches  Eigenthum,
  es  sey  beschaffen  wie  es  wolle,
zu  schalten,  es  zu  verkaufen,  das  Land
zu  verlassen,  und  den  Erlöß  aus  dergleichen
  Verkaufe,  in  baarem  Gelde  oder
in  sonstigen  Werthmitteln,  ungehindert
und  ohne  Emtrichtung  irgend  einigen
  Abzugsgeldes,  außer  Landes  zu
bringen.

Funfter
        <pb n="141" />
        ss“t

Article  V.
Il  y  aura  amnistie  pleine,  generale

  et  particulire  en  faveur  de

tous  les  individus  de  quelque  rang,
sexe  ou  condition  qu'ils  puissent
Etre.

Article  VI.

Par  suite  de  Tarticke  precédent
personne  ne  pourra  à  Tavchir  élre
rechercht  ni  inquictc  en  aucune
manière,  pour  Ccause  quelconque  de
Parlicipation  directe  ou  indtrecte  à
qduclquépoque  due  se  soit  aufs  C#cnemens
  poliliques,  civils  et  mililaires
  en  Pologne.  Tous  les  proces,
  poursuites  ou  recherches  seront
non  avecnus;  les
séquestres  confiscations  provisoires
  seront  levdes,  et  il  ne  sera
donnd  sulle  à  aucun  acite

nam  (une  Cause  semblable.

regardes  comme
ou

prove-Article

  VII.

Sont  exceptés  de  ces  dispositions
générales  à  l'Egard  des  consiscations,
tous  les  cas  où  lés  édits  ou  sentences
prononcces  en  dernier  ressort,  auroiem
  doia  reçu  leur  enüère  erdcution
  ci  W’auroient  pas  6lé  annullcs
  par  des  Gydnemens  subscquens.

Arlicle  VIII.
La  dqualilé  de  sujet  miste  duant
à  la  propricte  sera  recomme  et
amtenne.

Article  IX.

Tout  indlividu  dui  possede  des
Jahrgang  1815.

133

Fünfter  Artikel.
Eine  völlige,  allgemeine  und  besondere
  Amnestie  soll  zu  Gunsten  aller

Individuen,  wes  Standes,  Geschlechtes

  und  Würden  sie  seyn  mögen,
statt  haben.
Sechster  Artikel.

Zufolge  des  vorhergehenden  Artikels
soll  niemand  in  Zukunft,  aus  irgend
welcher  Ursache  einer  unmittelbaren
oder  mittelbaren,  es  sey  zu  welcher
Zeit  es  wolle,  an  den  politischen,  bürgerlichen

  und  Krieges-Ereignissen  in

Polen  gehabten  Theilnahme,  auf  irgend
  eine  Weise  zur  Untersuchung  gezogen,
  noch  beunruhiget  werden  können.
  Alle  diesfälligen  Processe,  Rechtsschritte
  oder  Untersuchungen  sollen  als
nicht  geschehen  betrachtet,  die  Beschlaglegungen
  oder  vorläufigen  Einziehungen
  aufgchoben  und  es  soll  keinem,  aus
einer  solchen  Angelegenheit  herrührenden

  Acte  Folge  gegeben  werden.

Siebenter  Artikel.

Ausgenommen  sind  von  diesen  allgemeinen
  Bestimmungen  wegen  der  Einziehungen,
  alle  die  Fälle,  wo  die  Verordnungen
  oder  in  letzter  Instanz  ergangenen
  Erkenntnisse  bereits  zur  gänzlichen
  Vollstreckung  gelangt  und  durch
die  nachher  eingetretenen  Begebenheiten
  nicht  etwa  wieder  zu  nichte  gemacht
  worden  sind.

Achter  Artikel.
Die  Eigenschaft  eines  Unterthans

gemischter  Gattung  (sujct  miste)  in

Hinsicht  auf  Eigenthum,  wird  anerkannt#
  und  aufrecht  erhalten.
Neunter  Artikel.
Jedes  Indioiduum,  welches  unter
S
        <pb n="142" />
        433

proprisétes  scus  plus  d’une  domination,
  est  tenu  dans  le  courant  d'une
année,  à  dater  du  jour  on  le  présent
  traite  sera  ratilic,  de  doeéclarer
Par  éern,  par  devant  ·  le  magistrat
de  la  ville  la  plus  prochaine,  ou
bien  le  capitaine  du  cercle  le  plus
voisin,  on  bien  Fautorité  cirile  la
plus  Wabprochée,  dans  le  Päys  du’il
a  choisi,  l'clection  du’l  aura  faite
de  son  domicile  fixe.  Ccette  déclaration
  due  le  susdlt  magistrat  ou
aufre  autoritc  derra  transmeltre  à
Pantorité  supéricure  de  la  Proyvince,
le  rend  pour  sa  personne  et  sa  famille
  exelusivement  sujet  du  Souverain
  dans  les  Etats  duquel  il  a  sixc
son  domicile.

Arlicle  X.

Ouant  aux  mineurs  ct  aulres  personnes
  qdui  se  trouvent  sous  tutelle
ou  curatelle,  les.  tuteurs  ou  curateurs
  seront  tenus  de  faire  au  terme
Préserit  la  ddclaration  ncessaire.

Article  Xl.

Si  un  individu  duelcondque,  proprictaire
  miste,  avolt  an#gligs  aubout
  du  terme  prescrit,  d’une  annce,
de  laire  la  declaration  de  son  domicile
  fac,  1  sera  considerd  comme
ctant  sujel  de  la  Puisance  dans  les
Etats  de  laquelle  11  avoit  son  dernier
  domicike.  Son  Rlence  dans  ce
cas  devant  dire  enuisags  comme  une
ddclaration  tacito.

Artiche  Xll.,
Toeut  proprietaire  mixte  qui  aura

—

mehr  als  einer  Landesêherrschaft  eigenthümliche
  Besitzungen  hat,  muß,  binnen
  Jahresfrist  vom  Tage  der  Ratifikation
  des  gegenwärtigen  Vertrages  an,
Oei  dem  Magistrate  der  nächsten  Stadt,
oder  dem  Kreishauptmanne  des  nächsten
  Kreises,  oder  der  nächsten  Civilbehörde,
  in  dem,  von  ihm  erkorenen
Lande,  die  in  Ansehung  seines  festen
Wohnortes  von  ihm  getroffene  Wahl
schriftlich  erkldren.  Diese,  von  der  erwähnten
  Magistrats=  oder  sonstigen.
Behörde,  der  Provinzlal-Ober-Bebörde
  einzureichende  Erklärung  macht
das  Individuum  für  seine  Person  und
seine  Familie  zu  Unterthanen,  ausschließlich,
  desjenigen  Landesherrn,  in
dessen  Staaten  es  seinen  beständigen
Wohnsitz  aufgeschlagen  hat.
Zehnter  Artikel.

Was  die  Minderjährigen  und  andere,
  unter  Vormundschaft  oder  Curagtel
  stehende  Personen  betrifft,  so  sind
die  Vormünder  oder  Curatoren,  die
nökhige  Erklärung  in  der  bestimmten.
Frist  abzugeben,  gehalten.

Eilfter  Artikel.

Wenn  irgend  ein  Individuum,  gemischten
  Eigenthumsbesitzes,  zu  Ende
der  vorgeschriebenen  Jahresfrift,  die
Abgabe  der  Erklärung  über  seinen  besiändigen
  Wohnort  unterlassen  haben
sollre,  so  ist  selbiges  als  Unterthan
derjenigen  Macht  zu  betrachten,  in  deren
  Staaten  sich  sein  letzter  Wohnort
befand.  Seine  Nichtaußerung  wird
soluhen  Falles  als  stillschweigende  Erkldrung
  angesehen.

Zwölfter  Artikel.
Jeder  Eigenthumer  gemischten  Be-
        <pb n="143" />
        une  fois  déclarè
conservera  pas  mnoins  pendant  T’ese

*  ?9  7*
6oln  domiclle,  nvlen

pace  de  hul  ans,  à  däler  du  jour
des  ratilicallons
la  sfaculté  de  passer  sous  und  äutre
dominalion  en  falsant  une  nouvelle
declaration  de  domicile,  eit  en  produisant
  la  concession  de  la  Puissance
sous  le  gouvernement  de  laquelle  il

du  Present  traité,

veult  se  sner

Article  XIII.

Le  roprictaire  mixte  qui  a  sait
4%  dclaration  de  domicile;  du  qui
est  censé  T’avoir  faite  conformement
aux  slipulalions  de  l'arlicle  XI  n'est
pas  tenu  à  se  dcfaire  quelqu'cpoque
  que  ce  soit,  des  posscssions  qu'il
pourron  avolr  dans  les  Etals  d'un
Souverain  d'ont  il  n'est  pas  sujet.
Il  jouira  à  l'égard  de  ses  propricics,
de  tlous  les  droils  qdui  sont  atlaches
à  la  possession.  I  pourra  en.  depenser
  les  revenus,  dans  le  pay)  on
i.  aura  Elu  son  domicilc,  sans  subir
detraction  au  woment  de
I1  pourra  vendre  ces

aucune
exportalion.
mémes  possessions  ct  en  transporter
le  montant  sans  Gire  scumis  à  aucune

  relenue  qduclconque.

Arlticle  XIV.

Les  prrogaliyes  duoncccs  dans
Lartiche  precclent  de  non  detraclion,
  ne  s'étendent  toutesois  qu'aux
biens,  qu'un  tel  propriétaire  possé-135

  —

f#zes,  der  einmal  seines  Wohnorts
wegen  Erklärung  gethan,  bchält  nichts
desto  weniger,  binnen  eines  achtjährigen
  Zeitramnes  vom  Tage  der  Ratificationen
  des  gegenwärtigen  Vertrags
an,  die  Freiheit,  unter  Abgebung  einer
neuen  Wohnorks-Erklärung  und  Beibringung
  des  Zulassungsbriefes  (Conßession)
  von  Seiten  der  Macht,  un—
ter  deren  Regierung  er  sich  niederzu—
lassen  gedenkt,  unter  eine  andere  Lan—
desherrschaft  uͤberzutreten.

Dreizehnter  Artikel.
Der  Eigenthumer  gemischten  Besitzes,
  der  seine  Wohnorts-Erklädrung
abgegeben  hat,  oder,  als  ob  er  sie  abgegeben
  habe,  in  Gemäsheit  der  Bestimmungen
  des  IXten  Artikels  angesehen
  wird,  hat  nicht  nöthig,  sich,  es
sep  zu  welcher  Zeit  es  wolle,  der  etwanigen,
  den  Staaten  eines  Landesherrn,
  von  dem  er  nicht  Unterthan
iflt,  ihm  zuständigen  Besitzungen  zu
entäußern.  Er  genießt  in  Ansehung
solchen  Eigenthumes  aller,  mit  dem
Besitze  verknupften  Nechte.  Er  kann
die  Einkünfte  davon,  in  dem  Lande,
worinn  er  sich  seinen  Wohnsttz  erlesen,
verzehren,  ohne  beim  Herausbringen
irgend  einiger  Abzugsgelder-Entrichtung
  unterworfen  zu  seyn.  Er  kann
jene  Besitzungen  verkaufen  und  den  Betrag
  binuberbringen,  ohne  daß  ihm
davon  erwas  inne  behalten  werden  darf.

Vierzehnter  Artikel.

Die  in  dem  vorstehenden  Artikel,  in
Betreff  der  Abzugsfreiheit,  bemerkten
Vorrechte  erstrecken  sich  jedoch  nur  auf
das  Vermögen,  welches  ein  solcher

S  2
        <pb n="144" />
        —  136b

dera  à  Téepoque  de  la  ratisication  du
Present  traité.

Article  XV.

Ces  mémes  prérogatives  Fappliquent
  cependant  à  toule  acquisition
faite  dans  lune  des  deur  dominations
  à  titre  dherdditc,  de  mariage,
ou  de  donation  d’un  bien,  qui  à
Tepodque  de  la  ratilication  du  présent
traitc  appartenoit  en  dernier  licu  à
un  proprilaire  munte.

Article  XVI.

Dans  le  cas  qdu’'l  fut  devolu  à  un
indivilu,  qui  ne  posscde  aujourckhui
due  dans  l’un  des  deux  Gouvernemens
  une  fortune  qduclconque  à  tilre
TFheritage,  de  legs,  de  donation,
de  mariage  dans  lautre  Gouvernement,
  il  sera  assimilc  au  proprictaire
mixte,  et  sera  tenu  de  foire  dans  le
rterme  préscrit  la  déclaration  de  son
domicle  fire.  Ce  terme  d’'un  an
datera  du  jour  od  il  aura  apportd  la
Preure  légale  de  son  acquisition.

Article  XVII.

I  sera  libre  au  proprictaire  mitte
#ou  à  son  fondd  de  pouvoir  de  se
rendre  en  tont  tems,  de  Tune  de  ses
Possessions  dans  ’autre  et  pour  cet
efflet  l  est  de  la  volomé  des  deur
Cours  duc  le  Gouverneur  de  la  provinee
  la  plus  voisine  delivre  les  passeporis
  nucessaires,  à  la  requisition
des  parties.  Ces  passeports  seront
sullisans  pour  passer  d'un  Gouvernement
  dans  Fautre  et  seront  rédproduement
  reconums-Eigenthümer

  zur  Zeit  der  Ratifieation
des  gegenwärtigen  Vertrages  bestitzk.

Funfzehnter  Artikel.

Inzwischen  kommen  eben  diese  Vorrechte
  in  Ansehung  jeder,  in  dem  einen
  von  beiden  Staaten  durch  Erbschaft,
  Heirath  oder  Schenkung  gemachten
  Erwerbung  eines,  zur  Zeit  der
Ratification  des  gegenwärtigen  Vertrages
  einem  Eigenthümer  gemischten
Besitzes  zuletzt  gehörig  gewesenen  Gutes,
  in  Anwendung.

Sechzehnter  Artikel.

Fällt  einem  Individuum,  welches
jetzt  nur  in  einein  von  beiden  Staaten
einen  Besitz  hat,  in  dem  andern,  durch
Erbschaft,  Vermächtniß,  Schenkung,
Hetrath,  irgend  einiges  Vermögen  zu,
so  wird  ein  solches  Individuum  dem
Eigenthümer  gemischten  Besitzes  gleichgestellt
  und  ist,  binnen  der  vorgeschriebenen
  Frist,  über  seinen  beständigen
Wohnsitz  Erklärung  zu  thun  verbunden.
Diese  Jahresfrist  läuft  von  dem  Tage,
wo  von  ihm  der  gesetzmäßige  Beweis.
seiner  Erwerbung  beigebracht  wird.

Siebzehnter  Arrikel.

Dem  Eigenthümer  gemischten  Besitzes
  oder  seinem  Bevollmächligten  stebet
  frei,  sich  zu  jeder  Zeit  von  der  einen
  seiner  Besitzungen  nach  der  andern
zu  begeben,  und  zu  dem  Ende  ist  der
beiden  Hôfe  Wille,  daß  der  Gouverneur
  der  zunächst  gelegenen  Provinz,
auf  Ansuchen  der  Partheien,  die  nöthigen
  Pässe  ertheile.  Diese  Pässe  reichen
  hin,  um  von  dem  einen  Gebietesich
  in  das  andere  zu  begeben,  und
werden  gegenseitig  anerkannt.
        <pb n="145" />
        Article  XVIII.
Les  proprictaires  dont  les  possessions

  sont  coupces  par  la  fronlére
  seront  tralds  relativement  à

ces  Dossessions  daprés  les  principes
les  plus  hbéraux.

Ces  proprictaires  mittes,  leurs
domesligues  ct  les  habilans  auront
LIe  droit  de  passer  et  repasser  avec
leurs  instrumens  aralolres,  leurs
bestiaux,  leurs  outils,  ctc.  etc.  d’une
partie  de  la  possession  ainsi  coupce
Par  la  fromiè,  dans  l’autre  sans
Egard  à  la  Gifferance  de  sourcraineié,
  de  transporter  de  méme  d’un
endroit  à  lautre  leurs  moissons,
toultes  les  productions  du  sol,  leurs
bestiaux  et  lous  les  produits  de  leur
fabrication,  sans  avoir  besoin  de
Passeports,  sans  empéchement,  sans
redevance,  ei  sans  payer  de  drott
duelconquc

Ceite  laveur  est  restreinte  toutefois
  auf  productions  naturelles  ou
industrielles  dans  le  territoire  ainsi
coupé  par  la  ligne  de  démarcation
De  méêéme  elle  ne  s'étend  qu'aux
terres  appartenantes  au  méme  pro-Prictaire
  dans  liespace  dctermind
dun  mille  de  quinze  au  degre  de
Part  ct  d’autre  et  qui  auroit  tc
coupé  par  la  ligne  de  frontiére.

Article  XIN

Les  sujets  de  l’unc  et  de  lautre
des  deux  Pauissances,  nommément
Ies  conducteurs  de  troupeaux  et
pätres,  continueront  à  jouir  des
droits,  immunites  et  privilcges  don
ils  jouissoient  par  le  passé  Il  ne

137

Achtzehnter  Artikel.

Die  Eigenthümer,  deren  Besitzungen
  die  Grenze  durchschneidet,  werden
hinsichtlich  dieser  Besitzungen  nach  den
liberalsten  Grundsätzen  behandelt.

Die  Eigenthümer  solcher  gemischten
Besitzungen,  ihre  Diensiboten  und  die
Einwohner  sollen  berechtiget  seyn,  sich,
ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit
des  Gebiets,  mit  ihrem  Ackergerathe,
ihrem  Viehe,  ihren  Werkzeugen  2rc.  2c.
von  dem  einen  Theile  der,  solchergesialt
  durch  die  Grenze  durchschnittenen

Besitzung  nach  dem  andern  zu  begeben,

desgleichen  ihre  Erndtefrüchte,  alle  Erzeugnisse
  des  Bodens,  ihr  Vieh  und
alle  ihre  Fabricate,  ohne  Erforderniß
von  Pässen,  ungehindert  und  gebühren=
  und  abgabenfrei,  herüber  und  hinüber
  zu  bringen.

Diese  Begünstigung  ist  jedoch  auf
die  natürlichen  und  Gewerbsfleiß-Erzeugnisse
  aus  den,  solchermaaßen  von
der  Grenzlinie  durchschnittenen  Länderei-Bezirken
  beschränkt.  Auch  erstreckt
sie  sich  nur  auf  die  Ländereien,  die
einem  und  demselben  Eigenthümer  innerhalb
  eines,  auf  beiden  Seiten  eine
Meile  (zu  funfzehn  auf  einen  Grad)
weiten,  von  der  Grenzlinie  durchschnittenen,
  Raumes  gehören.

Neunzehnter  Artikel.

Die  Unterthanen  der  einen  und  der
andern  von  beiden  Mächten,  namentlich
  die  Viehtreiber  und  Hirten,  sollen
der  Rechte,  Freiheiten  und  Privilegien,
  deren  sie  im  Vergangenen  sich  erfreuten,
  ferner  genießen.  Gleichmäßig
        <pb n="146" />
        sera  également  mis  ducun.  obstacle
#la  journalidre.  de  la
frontiäre  enire  les  Rinitrophes,  en
allemand  (Gränz-  Verlehr)

Article  XX.

La  jurisdiction  du  domicile  se-Pratique



ra  aussi  celle  qui  deidera  enire
Darüculiers  des  ducstions  Provenant
du  chef  de  ces  terrioires.  Nais
cu'iest  le  forum  du  territoire  dans
lequch  est  siluce  la  proprick  en
Iuige,  dui  fera  esrccuter  la  sentence
  Ceite  disposition  sera  en

viguecur  pendam  liespace  de  dis  ans,
au  bout  desquels  les  deux  hautes
Cours  se  réservrent  de  convenir,  s'il
7  a  heu,  d’'une  autre  rogle.

Article  XXl.

La  Ssouverainetc  des  moulins,
fabriques  ou  usines  ctablices  sur  la
largeur  du  lit  d’unc  qdui
fait  la  frontiere,  sera  exercée  par
le  Ssouverain  dans  le  territoie  duqduel
  sera  situs  le  village  ou  Toendrott
  don  dependent  cCes  Etablisserivlére



mens
Dans  le  cas  ou  1l  Cconsinueroient
  une  propriché  Particulicrc,

on  ddleguera  aus  Commissaires  qu
seront  charges  de  la  démarcation
des  Tronlières  sur  le  territoire,  le
Soin  de  delerminer  selon  les  regles
réciproques  de  Teqund,  et  dapres
les  localités,  ce  q  sera  convenable
  par  rapport  à  la  Souveralneté.

II  cst  bien  entendu,  qduc  hon  ne
pourra  Point  former  de  nouvcaur
ctablissemens  de  ce  genre  sans  le
consentement  récproque  des  Gouvernemens
  riyerains.

133

soll  dem  täglichen  Grenzverkehr  zwischen
  den  Anwohnern,  kein  Hindermsß

in  dem  Weg  gelegt  werden.

Zwanzigster  Artikel.

Das  Gericht  des  Wohnorts  entscheidet,
  zwischen  Privatpersonen,  auch
über  die,  solcher  Ländereien  wegen,
entstehenden  Streitigkeiten.  Aber  das
Gericht  des  Bezirks,  worin  das  streitige
  Eigenthum  liegt,  läßt  das  Erkenntniß
  vollstrecken.  Diese  Verfügung
soll  zehen  Jahre  lang  beslehn,  nach
deren  Ablaufe  die  beiden  hohen  Höfe,
erforderlichen  Falles,  wegen  einer  andern
  Vorschrife,  zu  einigen  sich  vorbehalten.
  ·

Ein  und  zwanzigster  Arrikel.

Das  Gebietsrecht  über  die,  auf
der  Bektt-Breite  eines,  die  Grenze
bildenden  Flusses  errichteten  Mühlen,
Fabriken  und  Hüttenwerkc,  übt  der
Landesherr  aus,  auf  dessen  Gebiete
das  Derf  oder  der  Ort  liegt,  wozu
sie  gehören.

Machen  sie  ein  Privateigenthum
aus,  so  wird  den,  mit  der  Grenzbeziehung
  beauftragten  Commissarien  das
Geschaft  zugewiesen,  was  in  Absicht
auf  das  Gebietsrecht  angemessen  ist,
nach  den  Regeln  gegenseitiger  Billigkeit,
  und  den  Oertlichkeiten,  zu  be
stimmen.

Es  versteht  sich,  daß  neue  Werke
dieser  Art,  ohne  die  gegenseitige  Einwilligung
  der  Regierungen  an  den
beiden  Ufern,  nicht  errichtet  werden

können.
        <pb n="147" />
        ·

Article  XXII.

La  navigation  de  tous  les  fleuves
  et  canauxz  de  toutes  les  porties
de  l’ancienne  Pologne  (annde  1772)
dans  leur
reur  embouchure;,
dant  quen  remontant,  due  ces  fleutoute

  ctendue,  jusquà

tant  en  descenves

  nayigables  aciuellement,
on  qu'on  les  rende  tels  à  Tavenir,
ainsi  duc  sur  les  canaux  qui  pourroient
  eire  entrepris,  sera  libre  de
telle  qu'elle  ne  puisse  étre
interdite  à  aucun  des  habitans  des
provinces  polonoises  qui  se  trou—
les  Gouvrernemens  Prussoyent



sorte,

vent  sous
sien  et  Russc.

Les  méemes  pPrincipes  ctablies  en
favcur  des  sujels  des  denx  haules
Puissances  Seront

appliducs  à  la

rquentalion  des  Ports  Par  les  dits.

sujets:  Bien  enlendu  quril  n'e  vagit
  ici  que  des  ports  où  ils  peu—
vent  arriver  au  moyen  de  la  navi—
gation  des  fleures,  canaux  &amp;amp;  des
riviäres  en  qucslion;
de  celle  du  Hall,  pour  Teuiree  de
celui  de  Königsberg.
Artiche  XXIIr.

Le  droit  de  halage  et  Toattérage

  Sur  des  fleuves  les

les  rives

bords  des  ririéres  et  canaux,  sera

commun  à  tous  les  Sujets  en  qdues--uon

  Les  balieliers  seront  assujets
  hndanmoins  aux  raglemens  de

police  concernant  la  pratique  de  la
nauigation  imicrieure.
Article  XXIV.

Pour  assurer  davantage  encore
la  hberté  de  la-  nayigallon  et  son

139

OU  311  moyen

Zwei  und  zwanzigster  Artikel.

Die  Schiffahrt  auf  allen  Stroͤmen
und  Kanaͤlen  Polens  der  Vorzeit  (Jah—
res  1772),  ihrer  ganzen  Ausdehnung
nach,  bis  zu  ihrer  Muͤndung,  sowohl
abwaͤrts,  als  aufwaͤrts,  diese  Stroͤ—
me  moͤgen  bereits  schiffbar  seyn,  oder
kuͤnftig  schiffbar  gemacht  werden,  im—
gleichen  auf  den  Kanaͤlen,  die  etwa
werden  angelegt  werden,  soll  derge—
stalt  frei  seyn,  daß  sie  keinem  Ein—
wohner  der,  unter  preussischer  und  russischer
  Botmäaßigkeit  stehenden,  polnischen
  Provinzen  untersagt  werden
kann.

Dieselben,  zu  Gunsten  der  Unterthanen
  beider  hohen  Mächte  aufgestellten
  Grundsätze,  sollen  auf  den  Besuch
der  Häfen  durch  die  gedachten  Unterthanen,
  Anwendung  finden:  versteht
sich,  daß  hier  nur  von  den  Häfen
die  Rede  ist,  wohin  sie  vermittelst  der
Schisfahrt  auf  den  bemeldeten  Strömen,
  Canälen  und  Flüssen,  und,  Behufs
  des  Einlaufeus  in  den  Hafen  von
Königsberg,  vermittelst  der  Schiffahrt
auf  dem  Haff,  gelangen  können.
Drei  und  zwanzigster  Artikel.

Das  Recht  des  Schiffsziehens  und
Anlegens  an  den  Stromufern  und  am
Rande  der  Flässe  und  Canäle,  sollen
alle  in  Rede  stehende  Unterthanen  gemein
  haben.  Die  Schiffer  müssen  jedoch
  den,  das  innere  Schiffahrtsverkehr
  betreffenden,  policeilichen  Anordnungen,
  sich  fügen.

Vier  und  zwanzigster  Artikel.

Um  desto  mehr  die  Freiheit  und  Lebendigkeit

  der  Schiffahrt  zu  sichern  und
        <pb n="148" />
        -#

activitéc,  pour  en  Ccarter  loute  enrave
  pour  T’avenir,  les  deux  hautes
  parties  contractantes  sont  convenues
  de  n'etablir  quune  seule
espöce  de  droit  de  nayigation,  portant
  sur  la  cCapacitéc,  le  jaujeage
du  vaisseau  ou  sur  le  poids  de  son

chargement.
11  sera  nommé  de  part  et  d’'au-1ire
  des  Commissaires  pour  regler

ce  droit  qui  sera  porté  à  un  taux  tres
modere,  uniquement  destins  à  entretenir

  les  fleuves  et  les  canauxf  en
duestion  dans  un  état  navigable.
Ce  droit  une  (ois  approurdi  par

les  deux  Cours,  ne  pourra  plus  éEire
changs  duc  d’un  commun  accord.
11  en  sera  de  méme  à  T’égard  des
bureaux  à  determiner  pour  la  perceplon
  de  ces  mémes  droits.  Le
péeage  Ctabli  de  ceite  maniére  sera
perçu  sur  le  territoire  de  chacune
des  deusr  Duissances
pour  le  compte  respectif  de  chacune

Ccontractantes

d'elles.

Si  Tune  des  deux  Puissances  contractantes

fraix  d’un  nouveau
Canal,  les  sujels  de  Sa  Majeste  Prussienne
  ne  pourront  jamais  élre  assucependant

  faisoit  à  ses

Iictablisscment

jeins  à  des  drolns  de  nauyuigation  plus

cleycs  due  ceux  de  Sa  Meajeste  IEmpereur

  de  touies  les  Russies.  La

reciproci  sera  cniière  à  Cccl  Ggard.
Articse  XX070.

En  consequence  du  principe  admus
  dans  Tartiche  prccdent,  tous  les
droits  ondreux  quelconques  cl'entrepôot,
  de  rompre-charge,  d’dape,  de

IO!T

140

sie  fortan  jeder  Fessel  zu  entheben,  sind
die  beiden  hohen  contrahirenden  Theile
übereingekommen,  nur  eine  einzige  Art
von  Schiffahrts-Abgaben  festzustellen,
die  nach  Raum=  nach  Tonnen-Gehalt
  des  Gefässes,  oder  nach  dem
Gewichte  seiner  Ladung  bemessen  seyn
soll.

Beide  Theile  werden  Commissarien
zur  Regulirung  dieser  Abgabe  ernennen,
  bei  der  ein  sehr  maßiger,  lediglich
  dazu  bestimmter  Satz,  die  in
Rede  stehenden  Ströme  und  Kanäle
in  schiffbarem  Stande  zu  erhalten,  zum
Grunde  gelegt  werden  soll.  Wenn

diese  Abgabe  von  den  beiden  Höfen

einmal  genehmiget  ist,  so  kann  sie  nur
durch  gemeinsames  Uebereinkommen
wieder  abgeändert  werden.  ODasselbe
gilt  von  den,  zur  Erhebung  dieser  Abgabe
  anzuordnenden  Zoll-Aemtern.  Der
in  solcher  Art  festgesetzte  Zoll  wird  auf
dem  Gebiete  jeder  von  beiden  eontrabirenden
  Mächten,  beziehungsweise  für
die  Rechnung  einer  jeden  von  ihnen,
erhoben.

Wenn  jedoch  eine  der  beiden  contrabirenden
  Mächte,  auf  ihre  Kosten,  einen
  neuen  Kanal  anlegt,  so  können
den  Unterthanen  Seiner  Preußischen
Majestät  niemals  höhere  Schiffahrts-Abgaben,
  als  den  Unterthanen  Seiner
Majestät  des  Kaisers  von  Rußland
auferlegt  werden.  Es  hat  in  dieser  Hinsicht
  eine  gänzliche  Erwiederung  statt.

Fünf  und  zwanzigster  Artikel.

Oem,  in  dem  vorhergehenden  Artikel
  angenommenen  Grundsatze  zufolge
  sollen  alle  und  jede  beschwerliche
Gerechtsame  der  Niederlage,  des  Umschlages,
        <pb n="149" />
        non  allége  et  autres  de  pareille  nature,
  dui  pourroient  avoir  existé  contrairement
  à  la  liberte  de  la  navyigation
  des  fleuves,  rivières  et  canaux
een  qduestion  dans  toute  leur  Elendue,
seront  abolis  à  jamais.

Article  XXVI.

Quant  aux  droits  ou  privilèges
de  duclques  villes  et  leurs  ports,  qdui
pourroient  donner  alteinte  aux  droits
#c  proprictc  et  qui  seroient  par  consécquent
  en  contradiction  avcc  les
principes  rciproquement  adoplés;
il  a  Eic  convenu  qu'ils  scrolent  cxaminès
  par  une  Commission  composce
de  des  deux  Cours,
pour  convenir  des  abolitions  ccescaires
  à  sa  prospérits.

Commissaires

Les  Commissaires  à  déléguer  pour
cet  objet,  seront  nommcs  incessamment
  et  leur  travail  devra  éire  terminé,
  vü  ct  approuyé,  au  plus  lard
ir  mois  aprés  la  dale  de  la  ratilication
  du  présent  traitc.

Article  XXVII.

I  sera  libre  à  chacune  des  deux
Puissances  ’dtablir  chez  Pautre  des
Consuls  ou  des  agens  de  commerce
à  condition  ndanmoins  duils  se  feront
  reconnoirre  dans  les  lormes
usitées.

Article  XXVIII.

Alin  d’activer  autant  due  possible

la  culture  dans  toutes  les  parties  de
Jahrgang  1815.

141

schlages,  des  Stapels,  des  Nicht-Lichtens,
  und  andere  solcher  Art,  die,
im  Widerspiele  mit  der  Freiheit  der
Schiffarth  auf  den  obgedachten  Strömen,
  Flüssen  und  Canälen  ihrer  ganzen
Ausdehnung  nach,  etwa  bestanden  haben
  mögen,  für  immer  abgeschafft  sepn.
Sechs  und  zwanzigster  Artikel.

Was  die  Gerechtsame  und  Vorrechte
  einiger  Städte  und  ihrer  Häfen
betrifft,  die  den  Eigenthums-Rechten
Eintrag  thun  könnten  und  daher  mit
den,  gegenseitig  angenommenen  Grundsätzen,
  im  Widerspruche  stehen  würden,
  so  ist  man  übereingekommen,  daß
sie  von  einer,  aus  Commissarien  beider
  Höfe  bestehenden  Commission  geprüft
  werden  sollen,  damit  wegen  dessen,
was  abzuschaffen  nöthig,  Uebereinkunft
getroffen,  und  dem  Handel  die,  zu  seinem
  Gedeihen  erforderliche  Freiheit  und
Regsamkeit  verschafft  werde.

Die  hierzu  anzuordnenden  Commissarien
  sollen  unverzüglich  ernannt  werden
  und  ihre  Arbeit  soll  spätestens  sechs
Monate  nach  dem  Tage  der  Ratificasion
  des  gegenwärtigen  Vertrages,  beendiget,
  durchgesehen  und  genehmiget
seyn.

Sieben  und  zwanzigster
Artikel.

Einer  jeden  von  beiden  Mächten  soll
freistehen,  bei  der  andern  Consuln  und
Handels-Agenten  anzustellen,  aber  mit
dem  Beding,  daß  selbige  in  den  gebrauchlichen
  Formen  dazu  thun,  daß
sie  anerkannt  werden.

Acht  und  zwanzigster  Arrikel.

Um  in  allen  Theilen  Polens  der
Vorzeit  so  viel  als  möglich  den  Ak-T
        <pb n="150" />
        Tancienne  Pologne,  d’exciter  Pindustrie
  des  habitans,  de
leur  prosperité,  les  deux  hautes  parties
  contractantes  pour  ne  laisser
aucun  doute  sur  Leurs  vües  bienfaisantes
  et  paternelles  à  cet  égard,  sont
convennes  de  permettre  à  T’avenir  et
pour  toujours  entre  toutes  Leurs  provinces
  polonoises  (à  dater  de  1772)
la  circulation  la  plus  illimitce  de
touies  les  productions  et  produtts
du  sol  et  de  Tindustrie  de  ces  mé-Les,


arrangemens  à

consolider

mes  provinces.  Commissaires
nommés  pour
faire  consormément  aus  stipulations
de  XXVI.  charges
cgalement  de  convenir  dans  le  terme
indiqué  de  six  mois,  d'un  taril,  daprès
  lequel  sera  pa)c  le  droit  d'entirée
  et  de  sortie  de  tontes  les  pro-—
ductions  de  la  nature  du  sol,  des
manulaciures  et  des  fabriques  des
provinces  mentionndes:  Ce  droit
ne  pourra  pas  encsder  dix  pour  cent
de  la  valcur  de  la  marchandise  au
lieu  de  son  espeduion.  8711  convedeux
  Cours  C(’établir  un
Pimportalion  rcciproquc

les

Particle  scront

noit  aux
droit  sur
des  grains,  1l  sera  régle  sur  le  tanz

Par

les

le  moins  onéßreuxz  les  méines

Commissaires,  instructions
qui  leur  seront  donndes.  Pour  obvier

  due  des  trangers  proluent  des
arrangemens  pris  en  faveur  des  pro-—
vinces  eitées,  il  est  arrété  que  tous
les  articles  produits  de  ces  dermnières,
qui  asseront  d'un  Gouvernement
dans  Taure  seront  accompagnes  d’'un
cerülicat  origine,  sans  duoi  ils

schon

142

kerbau  zu  beleben,  die  Betriebsamkeit
der  Einwohner  zu  wecken  und  ihre
Wobdlfahrt  zu  festigen,  sind  die  beiden
hoben  kontrahirenden  Theile,  damit
über  Ihre  wohlthätigen  und  väterlichen
  Absichten  in  diesem  Betrachte  kein
Zweifel  bleibe,  übereingekommen,  künftig
  und  für  immer  in  allen  Ihren  polnischen
  Provinzen  (seit  1772)  alle  dem,
was  der  Boden  und  die  Betriebsamkeit
dieser  Brovinzen  erzeugen  und  hervorbringen,
  den  unbeschränktesten  Umlauf
zu  gestatten.  Die  zu  den  Vereinbarungen
  ernannten  Commissarien,  welche
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des
20  ten  Artikels  zu  treffen  sind,  sollen
ebenmaßig  beauftragt  werden,  in  der
angezeigten  sechsmonatlichen  Zeit  sich
über  einen  Tarif  zu  einigen,  nach  welchem
  der  Ein=  und  Ausgangs-Zoll
von  allen  natürlichen  Erzeugnissen  des
Grundes  und  Bodens,  und  von  den
Ergeugnissen  der  Manufakturen  und
Fabriken  in  jenen  Provinzen,  entrichtet
  werden  soll.  Oieser  Zoll  darf  zehen
vom  hundert  des  Werthes  der  Waare
am  Absendungsorte,  nicht  übersteigen.
Sollten  die  beiden  Höfe  die  Belegung
der  gegenseitigen  Getraideeinfuhr  mit
einer  Zollabgabe  angemessen  finden,  so
soll  diese,  mit  Zugrundelegung  der  mindest
  lästigen  Sätze,  von  denselben  Commissarien,
  nach  den,  ihnen  zu  ertheilenden
  Instruktionen,  festgesetzt  werden.
Um  vorzubeugen,  daß  nicht  Fremde
von  den,  zu  Gunsten  besagter  Provinzen
  getroffenen  Vereinbarungen  Vortheil
  ziehn,  ist  beschlossen,  daß  alle,  aus
einem  Staate  in  den  andern  gehende,
in  Erzeugnissen  jener  Provinzen  beste-
        <pb n="151" />
        n'entreront  pas.  A  delaut  de  celui
de  Consul,  s'il  se  trouvoit  trop
cloigné,  celui  du  Magistrat  du  lieu
sera  admis.

Article  XXIX.
Quant  au  commerce  de  transit,
il  sera  parsaitement  libre  dans  ton—
tes  les  parties  de  l'ancienne  Pologne.
II  sera  soumis  au  péage  le  plus  moderé.
  La  même  Commission  indi—
quée  aux  articles  XXVI.  et  XXVIII.
determinera  le  mode  d’aprés  lequel
ceite  valeur  devra  éire  cCconstatce,
et  avisera  aul  moyens  les  plus  sürs
Pour  éCviter  toute  espece  de  retard
dans  les  expéditions  aux  douanes
ou  d’aulres  verations  de  dquclque

nature  dwelles  puissent  Eire.

Article  XXX.

Les  slipulations  arrétes  dans  les
artiches  ci-  dessus  relauls  au  commerce
  et  à  la  navigation  ne  pourront
  point  soufsrir  d'application  partielle.
  En  conséquence  jusqu'à
Tepodne  (dui  ne  pourra  point  passer
  le  terme  de  six  mois)  on  la  Com-#imentionnde
  aura  termind
son  travail,  la  nayigalion  contimera
zur  le  pied  on  elle  se  trouvoit  dans
les  l'gard  du
commerce  d'importation,  chacun  des
deux  adoptera  pendant
  cetw#  époque  intermediaire,  les
mesures  du’ll  ugera  convenables.

mission

derniers  tems.  A

Gouvernemens

143  —

hende  Artikel  von  einem  Ursprungsbe—
glaubigungs-Scheine  begleitet  seyn  sollen,
  ohne  den  sie  nicht  eingelassen  werden.
  In  Ermangelung  eines  solchen
Scheines  von  dem  Consul,  wenn  dieser
  zu  weit  entfernt  sepn  sollte,  wird

ein  dergleichen  Schein  der  Orts-Obrigkeit
  zugelassen.

Neun  und  zwanzigster  Artikel.
Was  den  Durchgangshandel  betrifft,
so  soll  selbiger  in  allen  Theilen  vom
ehemaligen  Polen  vollkommen  frei  sepn.
Er  soll  mit  dem  mäßigsten  Zolle  belegt
  werden.  Dieselbe,  in  dem  26sten
und  2Ssten  Artikel  bezeichnete,  Commission
  soll  die  Art  und  Weise  bestimmen,
  wornach  jener  Betrag  darzuthun
  ist,  und  wegen  der  sichersten  Mittel
  Vorsorge  treffen,  wodurch  alle  Art
von  Aufenthalte  bei  der  Abfertigung
auf  den  Zollaämtern,  und  von  sonstigen
—  wie  es  auch  seyn  möge,  gearteten  —
Bedrückungen,  vermieden  wird.

Dreißigster  Artikel.

Die  Bestimmungen,  welche  in  den
obigen,  den  Handel  und  die  Schifffahrt
  betreffenden  Artikeln  festgesetzt
sind,  lassen  sich  nicht  theilweise  in  Anwendung
  bringen.  Demnach  dauert,
bis  zu  dem  Zeitpunkte  (der  nicht  über
das  sechsmonatliche  Ziel  hinaus  seyn
kann),  wo  die  erwähnte  Commission
ihr  Geschäft  beendigt  haben  wird,  die
Schiffarth  auf  dem  Fuße,  worauf  sie
sich  im  der  letzten  Zeit  befand,  fort.  In
Ansehung  des  Einfuhrhandels  wird  jeder
  von  beiden  Staaten  während  dieser
  Zwischenzeit  die  ihm  gut  dünkenden
Maasregeln  ergreifen.

T2
        <pb n="152" />
        Article  XXXI.

Le  réglement  des  deites  et  la
Htion  des  proportions  dans  lesduelles
  chacune  des  Puissances  contractantes
  concourra  à  une  odeuvre
sur  laquelle  se  fonde  Tavantage  des
individus,  Fordre  dans  les  finances,
et  Tapplication  des  traites  ont  fire
Tattention  particulière  des  deux  hautes
  Cours.  II  a  été  convenu  en  conséduence,
  pour  procéder  avec  la  precision
  duc  de  pareilles  stipulations
enigenkt,  de  separer  les  dettes  en
anciennes,  Gest  à  dire  celles  du  Roi
Stanislas  Auguste  et  de  la  cidevant
republiqdue  de  Pologne,  ei  en  nouvelles
  cest  à  dire  celles  du  Ducheé
de  Varsoyic.

Article  XXXII.

Cnant  à  la  premiére  cathégorie,
loute  la  part  des  deites  en  qucestion
à  supporter  par  la  Prusse  en  conseduence
  du  traué  de  1797.  ayant  &amp;amp;6
convertie  en  obhbgations  de  la  Socicte
  marilime,  connues  sous  le  nom
de  recopnnolssances;  et  Sa  Majestéc
  le  Roi  voulant  rester  charge
de  la  totalité  de  ces  obligations  avcc
leurs  imiéréts,  la  bonification  à  faire
à  la  Prusse  de  ee  chef  par  le  Duche
de  Varsovie  sohs  la  garantie  de  Sa
Majeste  IEmpereur  de  toutes  les
Russies  a  Glc  réglee  pour  Capital  et
Inldréls  dans  le  fableau  A.  annerd

„ZH  a  Eic  arréte  en  conscquence  que
tableau  seroit  envisagé  comme

’I  avolt  cd  inserd  mofl  à  mot  au
Present  orlickhe.  1S  pour  cet

ellet  siené  séparément  et  la  somme
lotale  qul  en  resulte  en  faveur  cde

144

Ein  und  dreißigster  Artikel.

Die  Regulirung  der  Schulden  und
die  Festsetzung  der  Verhältnisse,  nach
welchen  jede  der  contrahirenden  Mächte
  zu  einer  Handlung  mitwirken  soll,
auf  welcher  der  Wohlstand  der  Einzelnen,
  die  Ordnung  in  den  Finanzen  und
die  Anwendung  der  Verträge  beruht,
haben  die  besondere  Aufmerksamkeit  der
beiden  hohen  Höfe  auf  sich  gezogen.
Man  ist  daher,  um  mit  der,  bei  dergleichen
  Bestimmungen  erforderlichen
Genauigkeit  zu  Werke  zu  gehen,  übereingekommen,
  die  Schulden  in  alte  —
namlich  die  des  Königs  Stanislaus  August
  und  der  vormaligen  Republik  Polen
  —  und  in  neue  —  nämlich  die  des

Herzogthums  Warschau  —  zu  theilen.

Zwei  und  dreißigster  Artikel.
Was  die  ersie  Gattung  betrifft,  so
ist,  da  der  ganze  Theil  dieser  Schulden,
den  Preußen  zufolge  des  Tractates  von
1797.  zu  tragen  hatte,  in  Seehandlungs-Obligationen,
  die  unter  dem  Namen:
  Reconnoissancen  bekannt
sind,  verwandelt  worden  ist,  und  Seine
Majestät  der  König  mit  der  Gesammtbeit
  dieser  Obligationen  nebst  den  Zinsen
  davon,  belastet  bleiben  wollen,  die,
desfalls  Preußen,  von  dem  Herzog—
thume  Warschau,  unter  der  Garantie
Sr.  Majestät  des  Kaisers  von  Rußland,
  zu  leistende  Vergütung,  in  der
angefügten  Zusammenstellung  A.,  an
Capitale  und  Zinsen  festgestellt  worden.
Dem  zufolge  ist  beschlossen  worden,
daß  diese  Zusammensiellung  so,  als  ob
sie  dem  gegenwärtigen  Artikel  Wort  für
Wort  eingerückt  wäre,  betrachtet  werden
  soll.  Sie  isi  zu  dem  Ende  beson-
        <pb n="153" />
        la  Prusse  sera  remboursée  à  cette
Puissance  en  huit  termes  égaux  et
amnuels,  les  intéeréts  comptes  à  quatre
  pour  cent.  I  est  entendu  que
les  payemens  seront  regles  de  manière
  à  ce  qull  ne  puisse  jamais  éire

payc  interet  de  TPintéret.  Le  premier
  terme  écheoira  le  R.  Juin
1816.  Les  hautes  Parties  contractantes

  ayant  cependant  pris  en  consideration
  I’etat  actuel  des  choses  et
les  nouveaux  ekforts  due  les  circonstances
  exigeront,  Elles  sont  convenues
  si  la  paix  m'étoit  point  retablie
à  Tipodue  précitée,  de  reculer  le
terme  du  premier  payement  et  les

l  9
aufres  progressivement  selon  l'ordre

indiqué,  jusqu'au  tems  où  les  trou—
pes  respectives  rentreront  dans  leurs

toyers.

Article  XXXIII.

19  sera  libre  au  Duché  de  Varsovie
  de  rembourser  à  la  Prusse  le
capital  et  les  intéréts,  tels  qu'ils  sont
arrétes  dans  le  tableau  mentionné,
soit  en  obligations  de  la  socické  maritime
  dites  reconnoissances,
ou  en  icl  autre  papier  par  lequel  ces
reconnoissances  pourroient  elre  remlacces,
  soit  en  espé#ces,  et  dans  ce
cas  Sa  lajeste  Prussienne  consent
à  un  rabais  de  dixk  pour  cent.  Ce
rabais  ne  pourra  point  Fappliquer
aufs.  mieréts  courants  dui  pourront
toutefois  éire  acquittés  en  coupons
Courants.

145

ders  unterzeichnet  worden,  und  die  gesammte,
  daraus  zu  Gunsten  Preußens
hervorgehende  Summe  soll  dieser  Macht
in  acht  gleichen  und  jährlichen  Fristen,
die  Zinsen  zu  vier  vom  hundert  gerechnet,
  ausgezahlt  werden.  Die  Zahlungen
  werden,  wie  verstanden  ist,  so  eingerichtet,
  daß  nie  Zinsen  von  Zinsen
gezahlt  werden  dürfen.  Die  erste  Fristenzahlung
  ist  den  u.  Juni  1816.
fällig.  In  Erwägung  des  gegenwärtigen
  Zustandes  der  Dinge  und  der
neuen  Anstrengungen,  welche  die  Umstände
  erheischen  werden,  sind  jedoch
die  hohen  contrahirenden  Theile  übereingekommen,
  die  erste  Zahlungsfrist,
und  so  fortschreitend,  in  der  angezeigten
  Ordnung,  die  andern,  wenn  in
dem  vorbemerkten  Zeitpunkte  der  Friede
  noch  nicht  wiederhergestellt  seyn  sollte,
  bis  zu  der  Zeit,  wo  die  beiderseitigen
  Truppen  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  werden,  hinauszurücken.

Drei  und  dreißigster  Artikel.

Dem  Herzogthume  Warschau  soll
freistehen,  Preußen  Capital  und  Zinsen,
  wie  beides  in  der  erwähnten  Zusammenstellung
  festgesetzt  ist,  entweder
  in  Seehandlungs-Obligationen  —
Reconnoissancen  genannt,  wie
auch  in  jeglichen  andern,  diese  Reconnoissancen
  etwa  zu  vertreten  fähigen
Papieren,  oder  in  baarem  Gelde  heimzuzahlen,
  in  welchem  letztern  Falle
Seine  Preußische  Majestät  einen  Abschlag
  von  zehn  vom  Hunderte  zugestehn.
  Dieser  Abschlag  kann  auf  die
laufenden  Zinsen  nicht  angewendet,  doch
können  diese  in  laufenden  Coupons  entrichtet
  werden,
        <pb n="154" />
        Article  XXXIV.
Ouant  aux  nouwelles  deites  du
Duche  de  Sa  Neojeste

Prussienne  80  charge  d'y  concourir

Varsovie,

dans  la  proportion  de  trois  dixièmes.
Il  est  entendu  que  la  Cour  de  Prusse
parlicipera  à  l'actif  résultant  de  la
liquidation  qui  aura  lieu,  dans  les
mémes  proportions.

Article.  XXXV.

La  quote  part  pour  laquelle  Sa
Majesté  lEmpereur  de  toutes  les
Russies  sengage  de  concourir  aux
deues  anciennes  du  Duche  de  Varsovie
  se  trouvant  dleillde  et  fiuce
au  tableau  B.  cijoint,  il  sera  enyisagé
  comme  s'il  Etoit  inserc  mot  à
mot  au  présent  articke,  et  le  tresor
impdrial  russe  payera  direciement
au  Gouvernement  prussien  le  maonlant
  résultant  de  ce  tableau  dans  les
mémes  séries,  les  mémes  termes  et
arrélés  pour  les  remboursemens  à
faire  par  le  ircsor  du  Duche  de  Var-Sovic
  sous  la  garamie  de  Sa  Majesté
Impéeriale,  de  sorte  due  ce  dernier
ne  sera  plus  chargé  vis  -à-  vis  de  la
Prusse  due  d’une  somme  de  dixlunt
millions  cinqd  cent  soixante  treize
mille  neuf  cent  cinquante  deux  et
slorins  de  Povingt

  un  trentiéme

logne.

146

Vier  und  dreißigster  Artikel.

Was  die  neuen  Schulden  des  Herzogthumes
  Warschau  betrifft,  so  übernehmen
  Se.  Preußische  Majestaät,  dabei

  nach  dem  Verhaältnisse  von  drei

Zehntheilen  zuzutreten.  Es  versteht

sich,  daß  der  Preußische  Hof,  nach

demselben  Verhältnisse,  an  dem,  aus
der  Liquidation,  die  siatt  haben  wird,  sich
ergebenden  Activbetrage  Theil  nimmt.

Fünf  und  dreißigster  Artikel.
Da  der  Antheil,  womit  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Rußland  bei  den
alteren  Schulden  des  Herzogthumes
Warschau  zuzutreten  Sich  verbinden,
in  der  angefügten  Zusammenstellung  B.
auseinander=  und  festgesetzt  ist,  so  wird
diese,  als  ob  sie  dem  gegenwärtigen
Artikel  von  Worr  zu  Wort  eingereiht
wäre,  betrachtet,  und  die  Kaiserlich--Russische
  Staatskasse  wird  den  aus
jener  Zusammenstellung  sich  darlegenden
  Betrag,  der  Preußischen  Regierung
  in  derselben  Reihefolge,  denselben
  Fristen  und  mit  denselben  Zinsen
*  %
al5  solches  alles  Behufs  der,  von  der
Staatskasse  des  Herzogthums  Warschau,
  unter  der  Garantie  Sr.  Kaiserlichen
  Majestät,  zu  leistenden  Gutthuungs-Zahlungen
  bestimmt  und  fesigesetzt
  worden  ist,  unmittelbar  zahlen,
so  daß  die  Staatskasse  des  Herzogthumes
  Warschau  nur  noch  die  Summe
  von  achtzehn  Millionen  fünf  hundert
  und  drei  und  siebenzig  tausend
neun  hundert  und  zwei  und  funfzig
und  ein  und  zwanzig  Oreipßigtheile  Gulden
  polmsch  an  Preußen  zu  entrichten
behalt.
        <pb n="155" />
        Article  XXXVI.
Immediatement  après  la  signature
du  present  traud,  1l  sera  nomme  une
Commission  qui  se  réunira  à  Varsovie.
  Elle  sera  composcce  dun  nombre
  sufhsant  de  Commissaires  et
d’employss.  Son  objet  sera:

1)  de  dresser  une  balance  exacte
de  ce  qui  est  dü  par  les  Gouvernemens
  étrangers.

2)  de  reègler  reciproquement  entre
  les  parties  contraclantes,  les

comptes  provenant  de  loeurs
prtensions  respectives.

3)  de  liquider  les  pratensions  des
sujets  vis-à-vis  des  Gouvernemens.
  En  un  mot  de  Fuooccuper
  de  tout  ce  qui  a  rapport
à  des  questions  de  ce  genre.

Article  XXXVII.

Dès  que  la  Commission  mentionnée
  dans  l'article  précédent  sera
installée,  elle  nommera  un  Comité
chargé  de  proccder  sur  le  champ
aux  dispositions  necessaires  pour  la
restitution  de  tous  les  cautionnemens
  soit  quils  consistent  en  argent
  comptant  ou  en  titres  et  documens,
  due  des  sujets  de  l’une  des  parties
  contractantes  pourroient  avoir
fan  ei  qui  se  trouveroient  dans  les
Etats  de  l’autre.
de  tous  les  depots  judiciaires  ct  autres
  duelconques,  qui  pourroient
avoir  été  translrts  d’'une  provincc
dans  ’autre.  II8  seront  reslituss  aux
jurisäictions  des  Gouvernemens  aurduels
  Ils  appartiennent.

11  cmn  sera  de  méme

147

Sechs  und  dreißigster  Artikel.
Unmittelbar  nach  Unterzeichnung  des
gegenwärtigen  Vertrages  soll  eine  Commisskon
  ernannt  werden,  die  in  Warschau
  zusammentreten  wird.  Sie  wird
aus  einer  hinlänglichen  Anzahl  von
Commissarien  und  angesiellten  Mitarbeitern
  bestehn.  Ihr  Geschäft  ist:
1)  über  das,  was  die  auswärtigen
Regierungen  schuldig  sind,  eine
genaue  Bilanz  aufzunehmen;
2)  unter  den  contrahirenden  Theilen,
  die,  aus  den  Ansprüchen
des  einen  und  des  andern  von  ihnen,
  sich  erzeugenden  Rechnungen
  gegenseitig  zu  reguliren;
3)  die  Forderungen  der  Unterthanen
  an  die  Regierungen  zu  liquidiren;
  kurz,  allem,  was  auf
Ermittelungen  dieser  Art  Bezug
hHat,  sich  zu  widmen.
Sieben  und  dreißigster  Artikel.
Sobald  die,  in  dem  vorstehenden
Arkikel  erwähnte  Commission  niedergesetzt
  ist,  ernennt  sie  einen  Ausschuß  mit
dem  Auftrage,  sofort  zu  den  nöthigen
Verfügungen  Behufs  der  Wiedererstattung
  aller,  es  sei  in  baarem  Gelde,
oder  in  Rechtsbriefen  und  Urkunden
bestehenden  Cautionen  zu  schreiten,  die
von  den  Unterthanen  eines  der  contrahirenden
  Theile  bestellt  worden,  und
in  den  Staaten  des  andern  befindlich
sind.  Ein  Gleiches  geschieht  in  Ansehung
  der  gerichtlichen  und  jeglicher  andern
  Deposita,  die  etwa  von  einer  Provinz
  in  die  andere  hinüber  gebracht
worden  sind.  Sie  werden  den  Gerichten
  der  Lande,  wohin  sie  gehören,
wieder  zugestellt.
        <pb n="156" />
        Article  XXXVIII.

Tous  les  documens,  plans,  cartes,
  ou  titres  duelconques  qdui  pourse
  trouper  dans  les  archwes
de  Fune  ou  de  Fautre  des  Parties
contractantes  seront  reciproquement
restitucs  à  la  puissance  dont  is  concernent
  le  territoire

Si  un  document  de  ce  genre  a  un
ellet  commun,  la  partie  qui  en  est
en  possession  le  Cconservera  mais
il  en  sera  donné  à  T’aulre  une  copie
vidimée  et  légalisce.

Article  XXXIX.
Les  actes  de  l'Administration  sedes
  parties
la  part  qui

roient

chacune
recevra

ront  séparés
contractantes
concerne  ses  Ctats
La  méme  regle  Fobservera  pour
lres  et  actes  hypothécaires.
Deans  le  cas  prévü  à  Tarticle  ci-dessus,

  i1l  en  sera  donn  copie  Ilgaliscc.

les

Article  X.

Ouant  aur  dépôts  de  tom  genre
qui  pendant  la  guerre  de  1806.  ont
ec  mis  par  les  Employés  Prussiens
en  süretc  à  Königsberg,  si  la  restitution
  nien  a  pas  encore  étc  ellectuce,
  elle  aura  lieu  immédiatement
d'’aprés  les  principes  CEtablis  par  la
Convention  du  dix  Septembre  il
huit  Cent  dix,  et  colormement  à  ce
dui  a  etc  f#k  dans  les  conférences
des  Commissaires  respectils  qui  ont

kraitc  cet  objet  à  Varsoyie.

148  —

Acht  und  dreißigster  Artikel.

Alle  in  den  Archiven  des  einen,  oder
des  andern  contrahirenden  Theiles  etwa
  befindlichen  Urkunden,  Plane,  Karten
  und  Rechtsbelege  irgend  einer  Art,
sollen  gegenseitig  der  Macht,  deren
Gebiet  sie  betreffen,  herausgegeben
werden.
JIst  eine  dergleichen  Urkunde  für
Beide  erheblich,  so  behält  sie  der  Theil,
der  sie  besitzt,  und  der  andere  erhält
eine  beglaubigte,  zu  Rechte  bekundigte
Abschrift  davon.

Neun  und  dreißigster  Artikel.

Die  Verwaltungs-Akten  werden  gesondert;
  jeder  Contrahent  erhält  den,
seine  Staaten  betreffenden  Theil.

Nach  derselben  Regel  wird  in  Ansehung
  der  Hypotheken-Bücher  und
Hypotheken-Acten  verfahren.

In  dem,  in  dem  nchstobigen  Artikel
  bedachten  Falle,  wird  gesetzmäßig
bekundigte  Abschrift  ertheilt.

Vierzigster  Artikel.

Hinsichtlich  aller  Arten  Oeposita,  die
während  des  Krieges  von  1806.  von
den  preußischen  Beamten  nach  Königsberg
  in  Sicherheit  geschafft  worden
sind,  soll,  wenn  ihre  Zurückgewähr
noch  nicht  bewerkstelligt  ist,  selbige
ummittelbar  nach  den,  in  der  Convention
  vom  zehnten  September  ein  tausend
  acht  hundert  und  zehn  bestimmten
Grundsätzen,  und  demjenigen  gemäß
statt  finden,  was  in  den  Conferenzen
der  beiderseitigen,  dieses  Gegenstandes
wegen,  zu  Warschau  mit  einander  in
Verhandlung  gestandenen  Commissarien,
  festgesetzt  worden  ist.

Ein
        <pb n="157" />
        Article  XLI.

hmormut

I

une  Commission  mixste  militame  et

sera  unmédiatement
chlle,  pour  leyer  une  carte  czacte
de  la  nouvelle  fromiér,  en  laire
la  description  topographique,  placer
les  potecaux  et  en  désigner  les  angies
de  relevement,  de  mamiere  à  ce  que
dans  aucun  cas  il  ne  puisse  naitre  le
moindre  doule,  contestation  ni  difficulté
  si  par  la  sute  des  tems  il  s'agissoit
  de  rdlabbr  une  mardue  de
bornage  dctrune  par  un  accident
AUnclconduc-Article.
  XlII.

la  ratilcxadn

du

nucessal-Aussltöt

  apres
ordres
seront  envoys  aux

présent  traité,  les

res  Commandans
  des  troupes  dans  le  Duché  de

Varsovie  et  aux  autorités  compédes

  provinces

  qui  retournent  à  Sa  Majestc

tentes  pour  I’vacuation

Prussienne  ct  la  remise  de  ce  pays

aus  Commissaes  qm  seront  desiguds
  pour  cet  objet.  Elle  ellectmera
  de  manière  à  pouvoir  étre

terminde  dans  ’espace  de  Vingt  un
jour.
Article  XLIII.
Le  présent  traitec  sera  ralille  et
en  seront  Gchanles

  ratisications

gées  dans  ’espacc  de  six  Jours

LEntoi

tlalres

de
respectiss
apposé  le
armes.
Jahrgang  1816.

quoi  les  Plenipotenl'ont

  signé,  et  y

ont  cachet  de  leurs

149

Ein  und  vierzigster  Arrikel.

Es  soll  sofort  eine  gemischte  Militair=
  und  Civil-Commission  ernannt
werden,  um  von  der  neuen  Grenze  eine
  genaue  Karte  aufzunehmen,  eine
örtliche  Beschreibung  davon  zu  machen,
  die  Grenzpfähle  zu  errichten
und  die  Winkel,  die  davon  gebildet
werden,  zu  bezeichnen,  so  daß  in  keinem
  Falle  der  geringste  Zweifel,  Streit,
noch  Schwierigkeit  entstehen  könne,
wenn  es  in  der  Folgezeit  auf  die  Wiedererrichtung
  eines,  durch  irgend  einen
  Zufall  zerstörten  Grenzzeichens  ankommen
  sollte.

Zwei  und  vierzigsier  Artikel.

Sogleich  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen
  Vertrags  sollen  den  Befehlshabern
  der  Truppen  in  dem  Herzogthum
  Warschau,  und  den  betreffenden
  Behörden,  die  nöthigen  Befehle
zur  Räumung  der,  an  Se.  Preußische
Majestät  zurückgelangenden  Provinzen,
  und  zur  Uebergabe  dieser  Länder
  an  die  Commissarien  zugehn,  die
zu  dem  Ende  bezeichnet  seyn  werden.
Sie  wird  in  der  Art  bewerkstelligt  werden,
  daß  sie  binnen  ein  und  zwanzig
Tagen  beendiget  seyn  bann.

DOrei  und  vierzigster  Artikel.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
ratificirt  und  die  Ratifieationen  darüber
  sollen  in  Zeit  von  sechs  Tagen
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  ihn  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Wapen  besiegelt.


U
        <pb n="158" />
        —  150  —

Fait  à  Vienne  le  trois  de  Mai  Geschehen  zu  Wien  den  dritten
de  Tan  de  grace  Mil  huit  Cem  Mai  im  Fahre  Christi  Ein  tausend
Quinze.  acht  hundert  und  funfzehn.

(signé:)  (Unterzeichnet:)
G.  5)  Le  Prince  de  Hardenberg.  (L.  8.)  Fürst  von  Hardenberg.
¶.  S.)  Le  Con#e  de  Rasoumeh/S(L.  S.)  Graf  von  Rasumoffsky.
        <pb n="159" />
        A.

–  441  —

Sommes  à  bonifier  par  le  irésor  du
Duché  de  Varsovie.

-—  ———

Tabie  à  u

relatif  à  I'Article  XXIXII.

 

La  part  des  deites  andiennes
  du  Roi  et  de  la  Bépublique
  de  Pologne,  dont  par
suite  de  la  convention  de
1797.  la  Prusse  Öotoit  chargec
  2  titre  de  ses  acquisilions,
  dans  les  deux  derniers
partages  ct  zsur  le  montam
de  laquelle  elle  avoit  créé
des  obligations  connues  sous
le  nom  de  Reconnoissances
  se  monte  à  vingt  sept
millions,  deux  Cent  soixante

six  et  deux  tiers,  ci

 

Sur  ce  total  la  Prusse  conserve
  à  sa  charge  à  ture
dune  partie  des  Suschtes
acquisitions  dui  lui  restent,
dix  millions,  cl

HReste  du  Capital  à  rembourser
  5  la  Prusse,  dix  sept

Florins  de-Pologne.


27.266666;

10,000000

 

millions,  deux  cent  soizxante

A.

Summen,  welche  die  Staatskasse
des  Herzogthums  Warschau
gut  zu  thun  hat.

 

Zusammenstellung,  die
den  XXXIIsten  Artikel

 

Der  Theil,  den  Preußen,
in  Folge  der  Uebereinkunft
von  1797.,  von  den  alten
Schulden  des  Königes  von
Polen  und  der  Republik  Po—
len,  von  wegen  seiner  Erwerbungen
  in  den  beiden  letzten
  Theilungen,  übernommen
und  über  dessen  Betrag  es
Schuldverschreibungen  geschaffen
  hat,  die  unter  dem  Namen:
  Reconnoissancen
bebannt  sind,  beläuft  sich  auf
steben  und  zwanzig  Millionen
zwei  hundert  und  sechs  und
sechszig  tausend  sechs  hundert
und  sechs  und  sechszig  und
zwei  Drittel,  hierneben

Von  diesem  Ganzen  behält
Preußen,  von  wegen  eines,
ihm  verbleibenden  Theiles  der
obengedachten  Erwerbungen,
zur  Last:  zehn  Millionen,
hierneben.

Rest  des  Capitales,  so  an

 

sich  auf
bezieht.

Gulden  polnisch.

¾  7.26.666;

10,000000

 

 

Preußen  zurückzuzahlen  ist:
siebzebn  Millionen  zwei  hun-12
        <pb n="160" />
        six  mille,
six  et  deux  tiers,  ci

Les  intérêts  de  la  part  totale
  suscite  depuis  le  9e  Juillet
  1807.  (date  du  traité  de
Tilsit)  jusqu'an  9°  Arril  1815,

Par  conséquent  Pour  sept  ans

et  neuf  mois,  pendant  lesduels
  la  Prusse  cCtoit  Prive
de  ses  possessions  en  Pologne,

  à  ralson  de  gquatre
Pour  Ccent  par  an,  montem
à  8,452,666

La  Prusse  se  chargeant
des  trois  dirièemes  de  ces
arrérages  dl'intérèts,  qui
sont  envlsagés
delle  nouvelle  du  Duche,
  11  fant  dcompter
du  total  des

Cormine

arrérages

Reste  à  rembourser  à
la  Prusse  à  titre  Tarrd
rages  d’intéréts,  Cinq
millions  neuf  cent  seize
mille  hult  cent  solxante

sept,  ci

Total  de  ce  que  le  Duché
doit  rembourser  à  la  Prusse

Mais  Sa  Majesté  TEmpe--reur
  de  tonles  les  Kussies  Iältant
  engage  en  veriu  de  l'arsix

  cent  soixantel

2535,799

Florins  de
Pologne.

17,266,6662

5,916,867

–—.  —  —  —  —

23,183,53353

 

ticle  NJKXV.  du  présent  irail

162

hentheile  dieser

dert  sechs  und  sechszig  tau—
send  sechs  hundert  und  sechs
und  sechszig  und  zwei  Drittel;
hierneen
Die  Zinsen  vom  gesammten,
obengedachten  Theile  belaufen
sich  vom  9ten  Juli  1807.  (dem
Tage  des  Tilsiter  Friedenstractats)
  bis  zum  hten  April
1815.,  folglich  in  sieben  Jahren
  und  neun  Monaten,  während
  deren  die  polnischen  Besitzungen
  Preußens  demselben
entzogen  waren,  zu  vier  Procent
  jährlich,  auf  8,452,000
Da  Preußen  drei  Ze-Zinsen-

  die  als  neue
Schuld  des  Herzogthums
angesehen  werden,  übernimmt,
  so  muß  von  dem
gesammten  Räckstandsbetrage
  abgerechnet  werden
  .  2,535,799

Bleibt  zu  erstatten  an
Preußen,  an  Zinsen-Rückständen:
  Fünf  Millionen
neun  hundert  und  sechszehen
  tausend  acht  hundert
und  sieben  und  sechszig;
hiernebssen

Gesammtbetrag  dessen,  was
das  Herzogthum  an  Preußen
zu  erstatten  hat

Da  aber  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Rußland  kraft  des

Gulden  polnisch.

17,266,6667

5916  86T

23,183,332

 

XXX  Vsten  Artikels  des  gegenwärtigen
  Vertrages  Sich  an-
        <pb n="161" />
        té  de  faire  rembourser  directement
  par  son  trésor  impérial
  Russe,  la  quote-part
dont  Sa  Majesté  Impriale
est  charge
bleau  rclatif  à  H’articke  XXXV.
Gic  avec  la  somme  de

Le  tresor  du  Duché  de
Varsovie  ne  reste  plus  charzc
  due  de  celle  de  dix  huit
millions,  cinq
treize  mille

cent  soixante
neuf  cent  cinduante
  deux,  vingt-  un  trenticmes


 

 

 

—

Florins  de
Pologne.

daprés  le  ta-4,609,580

  „

 

118,573,952;

à  Vienne,  te  trois  Mai  mil  luit  cent

quinze.

(signéc:)

Le  Prince  de  Hardenberg.
Le  Comte  de  Iiasoumosfsky.

153

heischig  gemacht  haben,  fuͤr
den  Antheil,  der  Seiner  Kai—
serlichen  Majestaͤt  nach  der,
auf  den  erwaͤhnten  XXXVsten
Artikel  sich  beziehenden  Zusammenstellung,
  zur  Last  fällt,  die
Erstattung  unmittelbar  aus

Ihrer  Kaiserlich  =  Russischen

Staatskasse  zahlen  zu  lassen,
mit  der  Summe  oo.

So  bleibt  der  Staatskasse
des  Herzogthums  Warschau
nur  noch  zur  Last  die  Summe
von  achtzehn  Millionen  fünf
hundert  und  drei  und  siebenzig
tausend  neun  hundert  und  zwei

und  funfzig  und  ein  und  zwanzig

  Dreißigtheile

Gulden  polnisch.

4609,580

 

i

18,573,952;2?

!

Wien,  den  dritten  Mai
achthundert  und  funfzehn.

(Unterz.)

Ein  tausend

Fuͤrst  von  Hardenberg.
Graf  von  Rasumoffsky.
        <pb n="162" />
        B.

154

B.

Sommes  à  borifier  par  le  trésor  Summen,  welche  die  kaiserlich  Russiimpérial

  Russe.

 

»—

Tableau
relatif  à  l'Article  XXXV.

 

La  part  des  dettes  anciennes

  du  Roi  et  de  la  Béepubligue
  de  Pologne  dont  Sa
Majeste  IEmpereur  de  toutes
  les  Russies  se  charge  à
titre  de  T’acquisition  de  Bia-TUstok
  Cquivalant  à  un  douzième
  de  la  deite  originaire
de  27,2606,666:  florins  de  Pologne,
  résultant  de  la  convention
  de  1797.  à  la  charge
de  la  Prusse,  la  somme  à  boniler
  de  ce  chel  immédilatement
  par  le  tsor  impcrial
Kusse  est  donc  de  deux  mil-Ccent
  Solrante

lions,  deux

douze  mille,  deux  cent  vingl

deurx,  un  cinquième  florins
de  Pologne,  ci
Intérets  arrièrds  de  ceite

somme  à  quatre  pour  cent
à  dater  de  la  paix  de  Tilsit
(9e  Juillet  1806.)  Kiest  à  dire
pour  sept  ans  et  neuf  mois,
Sept  Cent  quatre  mille  trois
Cent  duatre  vingt  huit  forins

de  Polognec,  ci

 

Florins  de
Pologne

2272227

7904,388

sche  Staatskasse  gut  zu

1

 

thun  hat.

Zusammenstellung,  die  sich  auf  den
XXXVsten  Artikel  bezieht.

 

Da  der  Theil,  welchen  Se.
Mazestat  der  Kaiser  von  Rußland,

  von  wegen  der  Erwerbung

  von  Bialystok,  von  den
alten  Schulden  des  Königs  von
Polen  und  der  Republik  Polen
übernehmen,  einem  Zwölftheile
der  ursprünglichen,  in  Folge  der
Uebereinkunft  von  1797.  Preußen
  zur  Last  gefallenen  Schuld
von  27,200,66003  Gulden  polnisch
  gleichkommt,  so  betragt
solchemnach  die,  um  deswillen,
aus  der  kaiserlich  Russischen
Scaatskasse  unmittelbar  zu  vergütende
  Summe:  zwei  Millionen,
  zwei  hundert  und  zwei
und  siebenzig  tausend  zwei  hundert
  und  zwei  und  zwanzig
und  ein  Fünftel  Gulden  polnisch;

  hierneben

Rückständige  Zinsen  hiervon,
  zu  vier  Prozent,  vom
Tilfiter  Frieden  (den  9###  Juli
1807),  das  ist,  auf  sieben
Jahre  und  neun  Monate:  sieben
  hundert  und  vier  tausend
drei  hundert  und  acht  und
achtzig  Gulden  polnisch;  hierneben:


Gulden  polnisch.

22722224,

704,388
        <pb n="163" />
        Le  Duche  de

ciest  à  dire  pendant  deux

ans  et  dquatre  mos,  Sa  Ma--jeste

  IEmpereur  Fengage  de

faire  bonilier  de  ce  chef  im
tresor]

médiatement  le

par

impérial  Russe,  à  la  Place  de

celui  du  Duche  de  Varsovie
Pour  Ce  tems,  sept  dixzièmes
des  interets  du  Capital  de
24,994,444  ##  de  florins  de

Pologne,  dui  restoient  à  1a+

charge  du  Duche  par  suite
des  acquisitions  faues  par  le
traité  de  Tilsit,  ce  qui  fait  la

somme  d'un  million,  six  cen#

trente  deux  mille,  neul  cent
solkante  et  dix  et  demi  florins
  de  Pologne  ci.  .

Total,  Quatre  Millions,  six
cent  neuf  mille,  cinq  cent
quatre  vingt  et  sept  dixièmes
florins  de  Pologne,  ci.

Varsovie
want  eic  administre  pour  le
compte  de  la  Russie,  depuis;
le  mois  de  Novembre  1812,

 

Florins  de
Pologne.

1,632970

 

4/609,580

 

 

A  Vienne  le  trois  Mai  mil  huit  cent

quinze.

(signé:)

Le  Prince  de  Hlardenberg.
Le  Comte  de  Itasoumosfsky.

155  —

Da  das  Herzogthum  War—
schau  seit  dem  Monate  November
  1812,  das  ist,  zwei  Jahre
und  vier  Monate  lang,  für

Rechnung  Rußlands  verwaltet

  worden  ist,  so  machen  Sich

Seine  Majestät  der  Kaiser  anheischig,
  aus  diesem  Grunde
aus  der  kaiserlich  Russischen

Staatskasse,  an  Stelle  der  des
Herzogthums  Warschau  auf
diese  Zeit,  sieben  Zehntheile
der  Zinsen  des  Capitals  von
24,994,444  Gulden  polnisch,
  womit  das  Herzogthum
in  Folge  der  durch  den  Tilsiter

Frieden  gemachten  Erwerbungen
  belastet  blieb,  unmittelbar

  vergüten  zu  lassen,  welches
thut:  die  Summe  von  Einer
Million  sechs  hundert  und  zwei
und  dreißig  tausend  neun  hundert
  und  siebenzig  und  ein

halb,  Gulden  polnisch;  hierneben


Gesammtbetrag:  Vier  Millionen

  sechs  hundert  und  neun

tausend  fünf  hundert  und  achtzig

  und  sieben  Zehentheile,  Gulden

  polnisch;  hierneben

Gulden  polnisch.

—  —

1,632,9704

 

60  50%

Wien  den  dritten  Mai  Ein  tausend  acht

hundert  und  funfzehn.

(Unterz.)

Fürst  von  Hardenberg.
Graf  von  Nasumoffsky.
        <pb n="164" />
        —–  156

Acte  de  Ratillcation
du  traitc  conclu  et  signs  le
3.  May  1815,
Cours  de  Prusse  et  de  Russie,

  afentre

  les

relativement  aux
faires  de  Pologne.

N.us  Fréedéric  GCullaume  III.
Dar  la  Gracc  de  Dieu  Rol  de  Prusse

  elic.  etc.  Sayoir  faisons  par  les
avec  Sa  Majeste
  DEmpereur  de  toutes  les  Russixer

  définitirement

présentes,  qu'animés
sies  du  désir  de

et  par  un  traité  solemnel,  tout  ce
qui  concerne  les
tiss  au  Duché  de  Varsovie  et  lordre
des  choses  rsullam  à  cet  égard  du

des

PDrincipes  d’équllbre  et  de  rEpartiarrangemens

  rélaconcours

  des  négociations  et

tion  de  forces  dischtées  et  soulenus

au  Congres  de  Vienne,  Nous  avcns
nomme  pour  (isculer,  conclure,  et

dsigner  tont  ce,  du  cet

8
objet,  le  Prince  de  Hardenberg
Notre  Chancelier  d'Etat,  et  Sa  Majeste

  IEmpereur  de  toutes  les.  Russies

concerne

ayant  nomme  à  cct  effet  pour  Son
plenipotemtiaire  ice  Sieur  André  Comte
  de  Rasoumoffsky,  Son  con—
sciller  intime  acluel,  les  dits  plénipotentieires
  ont  conclu  et  signc  en
dote  du  3.  May  un  traitc  en  quade


deux  pieces  concernant  les  sommes

ranle-  Irois  articles;,  accompagne

⁊

2

t.tifkations-Urkunde

zu  dem  zwischen  Preußen  und
Rußland  am  3ten  Mai  -  1815
geschlossenen  und  unterzeichneten
  Vertrage  über  die  polnischen
  Angelegenheiten.

Wie  Friedrich  Wilhelm  III.
von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  i.  thun  hiermit  kund,
daß  Wir,  gleich  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  von  Rußland,  von  dem  Verlangen
  beseelt,  alles,  was  die  Vereinbarungen
  in  Ansehung  des  Herzogthumes
  Warschau  und  die  Ordnung  der
Dinge  betrifft,  die  in  dieser  Hinsicht
aus  dem  Vereine  der  Unterhandlungen
auf  dem  Congresse  zu  Wien  und  der
Grundsätze  von  Gleichgewicht  und
Kräftevertheilung  entspringt,  die  daselbst
  in  Verhandlung  genommen  und
aufrecht  erhalten  worden  sind,  definitiv
  und  durch  einen  feierlichen  Vertrag
fesizustellen,  den  Fürsien  von  Hardenberg,
  Unsern  Staatskanzler,  ernannt
  haben,  um  alles  was  diesen  Gegenstand
  betrifft,  zu  verhandeln,  abzuschließen
  und  zu  unterzeichnen;  welcher,
  und  der,  von  Seiner  Majestaͤt.
dem  Kaiser  von  Rußland  zu  dem  Ende
ernannte  Bevollmaͤchtigte,  Herr  Andreas
  Graf  v.  Rasumoffsky,  Ihr
wirklicher  geheimer  Rath,  am  Zten
Mai  einen,  von  zwei  Anlagen  —  die
Verguͤtungs-Summen  betreffend,  welche
  die  Staatskasse  des  Herzogthumes
Warschau  und  die  kaiserlich-Russische

Staats-
        <pb n="165" />
        —  157

à  bonisier  par  le  trésor  du  Duché
de  Varsovie,  ei  par  le  t#r#or  umperial
  Russe,  domt  la  teneur  suit:

Gun  le  irané  du  3.  Mai  avec  ses

annexes.)

Nous  aprcs  avoir  ld  et  examiné
le  contenn  de  ce  traitc  et  de  ses
annexes,  avons  troud  conforme
à  Noitre  volonté,  et  PFavons  en  conscquence
  acceptch,  approuvy,
firme  et  ralillc,  comme  Nous  Taccepions,
  approuvons,  conlirmons  et
ratilions  par  les  prcsentes,  pour
Nous  et  Nos  prometrtant
  sur  Notre  parole  Royalc  C#’een
fidelement

Con-SuacccSsculs:,



faire  cxactement  et  exécuter

  le  contenu.

En  soi  de  quoi  Nous  avons  aux

présentes  signées  de  Notre  main  et
contresignces  par  Nolre  chancelier
TEtat,  lan  apposer  Notre  Sccau
Royal.

Eait  à  Viecnne  le  Neuf  de  Mei,
l'an  de  grace  Mil  huit  cent  quinze
et  de  Notre  rgne  le  dixhuitieme.

(Sign)
(L.  S.)  Frédéric  Guillaume.
(Contresigné:)
Le  Prince  de  Hardenberg

Staatskasse  zu  zahlen  haben  —  begleiteten
  Vertrag  in  drei  und  vierzig
Artikeln  abgeschlossen  und  untkerzeichnet
haben,  dessen  Inhalt  folgender  ist:

Gier  folgt  der  Vertrag  vom  3ten

Mai  sammt  seinen  Anlagen.)

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen
Vertrag  und  seine  Anlagen  gelesen  und
erwogen,  den  Inhalt  davon  Unserem
Willen  gemäß  befunden,  und  daher
angenommen,  genehmigt,  bestätigt  und
ratificirt,  so  wie  Wir  ihn  hiermit,  für
Uns  und  Unsere  Nachfolger,  annehmen,
  genehmigen,  bestätigen  und  ratificiren,
  und  auf  Unser  Königliches  Wort
versprechen,  zu  thun,  daß  er  genau
und  getreulich  in  Erfüllung  gebracht
werde.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  Gegenwärtiges,
  von  Uns  eigenhändig  unterzeichnet
  und  durch  Unsern  Staatskanzler
  contrasignirt,  mit  Unserm  Königlichen
  Wappen  bedrucken  lassen.

Geschehen  zu  Wien  den  Neunten
Mai  im  Jahre  Christi  Ein  tausend  acht
hundert  und  funfzehn  und  Unserer  Regierung
  im  Achtzehnten.

(Unterzeichnet:
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
(Contrasignirt:
Fürst  von  Hardenberg.

 

Ce  traité  est  parcillement  ratisié
  par  Sa  Majesté  Emperecur  de
toutes  les  Russies,  et  les  ratisications
  respectives  sont

gées  l'une  contre  l'autre.

Schandeja



Von  Seiner  Majestaͤt  dem  Kaiser
von  Rußland  ist  dieser  Vertrag  gleichfalls
  ratificirt,  und  die  beiderseitigen
Ratificationen  sind  bereits  gegen  einander
  ausgewechselt  worden.

 

Jahrgang  1815.

+
        <pb n="166" />
        Acte  d’accession
de  la  Cour  Impériale  d’Autriche
  au  présent  traité.

4  .
Sa  Majeste  Imperiale  et  Royale  Apos--tolique
  ayant  6té  amicalement  inyitée
  par  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse
à  accéder  au  traite  conclku  à  Vienne
le  trois  de  Mai  de  Tan  de  gräce
mil  huit-Ccent-quinze  entre  Sa  dite
Majeste  et  Sa  Majesté  Impériale  de
tontes  les  Russies,  dont  le  contenu,

insere  ich  mot  à  mot,  est  de  la  teneur

  sulvante:
(Sun  le  trau  avec  ses  annexes.)

Sa  Majeste  Impcriale  et  Royale  Apostolique
  n'ayant  rien  plus  à  cCoeur
due  de  donner  à  Sa  Majesté  le  Roi
de  Prusse  toutes  les  preuves  Tamnie,
qui  sont  en  son  pouvoir;  Elle  a  mum
en  conséequence  de  Ses  pleinpouvoirs
  les  plus  amples  le  Sicur  Cllment
  Wenceslas  Lothamre  Prince
de  Metternich  -  Winnebourg-Ochsenhausen,
  Chevaller  de  la
toisom  d’or,  Grand-croix  de  Tordre
Royal  de  St.  Etienne  de  Hongrie,
chevalier  des  ordres  de  St.  André,  de
St.  Alexandre-  Newsk)  et  de  St.  Anne
de  la  première  classe,  Grand-cordon
de  la  légion  d’honncur,  chevalier
de  Tordre  de  Télephant,  de  Tordre
supréme  de  I’Annonciade,  de  l'aigle
noire  et  de  l'aigle  rouge,  des  scra-158



Beitretungs-Urkunde

des  Kaiserlich  =  Oestreichischen
Hofes  zu  diesem  Vertrage.

Se#  Kaiserliche  und  Königliche
Aposiolische  Majestät  haben,  auf  die
freundschaftliche  Einladung  Sr.  Majestät
  des  Königs  von  Preußen,  dem
zwischen  Seiner  gedachten  Majestät
und  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  von
Rußland,  zu  Wien  den  dritten  Mai
des  Jahres  Christi  Ein  tausend  Acht
hundert  und  funfzehn  geschlossenen  Vertrage
  beizutreten,  dessen  von  Won
zu  Wort  eingerückter  Inhalt  folgender
  ist:

(bier  folgt  der  Vertrag  mit  seinen

Anlagen)

da  Seiner  Kaiserlichen  und  Keöniglichen
  Apostolischen  Majestat  nichts
mehr  am  Herzen  liegt,  als  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen  alle
in  Ihren  Kräften  ftehende  Beweise
von  Freundschaft  zu  geben,  in  Gemäßheit
  dessen  den  Herrn  Clemens
Wenzeslaw  Lothar  Fürsten  von  Metternich-Winneburg-Ochsenhau-

  Nitter  des  goldenen  Vließes,
Großkreuz  des  Königl.  Hungarischen
St.  Stephans-Ordens,  Ritter  des  St.
Andreas-,  St.  Alerander-Newskiund
  des  St.  Annen-Ordens  erster
Klasse,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,
Ritter  des  Elephanten-Ordens,  des
hohen  Annunciaten-,  des  schwarzen
und  rothen  Adler-,  des  Seraphinen-,
des  Toskanischen  St.  Josephs-,  des
        <pb n="167" />
        —  1

phins,  de  St.  Joseph  de  Toscane,  de
St.  Hubert,  de  l'aigle  d'or  de  Wurtemberg,
  de  la  sidélité  de  Bade,  de
St.  Jean  de  Jérusalem  et  de  plusieurs
autres;  Chancelier  de  Tordre  militaire
  de  Marie-Théerèse,  Curateur
de  Tacadémie  des  beaux  arts,  Chambellan,
  Conseiller  intlime  actuel  de
Sa  Majeste  IEmpereur  d  Autriche,
Roi  de  Hongrie  et  de  Boheme,  Son
Ministre  des  consérences  et
des  allaires  étrangeres,  et  Son  promier
  Plempotentiaire  au  Congrés,
pour  en  Son  nom  procéder  à  celte
accession,  lequel  en  conscquence
declare,  due  Sa  Meajesté  Imperiale
t  Royale  Apostoligne  accè&amp;amp;de  par
le  present  acte  au  susdit  Traité  en
Fengageant  formellement  et  solemnellement
  envers  Sa  Hlajeste  Prussienne
  à  remplir  toutes  les  obligations,
  qui  )  sont  contenus  et  qui
peuvent  La  concerner.

d'état,

En  foi  de  quoi  Nous  plénipotentiaire
  de  Sa  Majesté  Impcriale  et
Royale  Apostolique  avons  en  vertu
de  nos  Pleinpouvoirs  signé  le  préscnt
  acte  Taccession,  y  avons  fait
abposer  le  cachet  de  nos  armes  et
Javons  Scchangs  conire  un  acie  de
la  méme  teneur,  par  leqduel  Sa  Majesté
  Prussienne  accäde  au  treite
concku  à  Vienne  le  trois  de  Mai  de
lan  de  gräce  HPil  huit-Tent-  quinze
entre  Sa  Mejeste  Impériale  et  HRoyale

9  —

St.  Huberkts-,  des  Würkembergschen
goldnen  Adler-Ordens,  des  Badenschen
  Ordens  der  Treue,  des  St.  Johanniter-Ordens
  und  mehrerer  andern,
  Kanzler  des  militairischen  Marien-Theresien-Ordens,
  Curator  der
Akademie  der  schönen  Künste,  Kammerherrn,
  wirklichen  Geheimenrath
Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Oestreich,
  Königs  von  Ungarn  und  Böhmen,
  Ihren  Stgats-,  Conferenz=  und
der  auswärtigen  Angelegenheiten  Minisier
  und  Ihren  ersten  Bevollmächtigten
  am  Congreß,  mit  der  ausgedehntesten
  Vollmacht  versehen,  um  in
Ihrem  Namen  diesen  Beitritt  zu  thun,
welcher  Bevollmächtigte  dem  zu  Folge
  erklärt,  daß  Seine  Kaiserliche  und
Königliche  Aposiolische  Majestät  mirtelst
  der  gegenwärtigen  Urkunde  dem
oben  gedachten  Vertrage  beitreten  und
Sich  gegen  Seine  Prenßische  Majestät
foͤrmlich  und  feierlich  verpflichten,  alle
Verbindlichkeiten,  die  darin  enthalten
sind  und  Sie  angehen  können,  zu  erfüllen.


Zu  Urkund  bessen  haben  Wir,
Bevollmächtigter  Seiner  Kaiserlichen
und  Köntglichen  Apostolischen  Majestat,
  in  Kraft  unserer  Wollmacht,
die  gegenwärtige  Urkunde  unterzeichnet,
  sie  mit  unserm  Wappen  besiegeln
  lassen,  und  gegen  eine  Urkunde
gleichen  Inhaltes  ausgewechselt,  mittelst
  deren  Seine  Preupische  Majestät
dem,  zwischen  Seiner  Kaiferlichen  und
Königlichen  Apostolischen  Majestät  und
Seiner  Kaiserlichen  Majestät  von  Rußland,
  zu  Wien  den  driltten  Mai  des
        <pb n="168" />
        Apostolique  et  Sa  laseste  lmpériale
de  tonles  les  Russies.

Fait  à  Vienne  ce  quaire  de  Hlai,

I’an  de  gracc  NII  huin-entde



quinze

(eigné:)

(L.  S.)  Le  Prince  de  Metternicsi.

 

Cel  acle  accession  a  did  ralifié
par  Sa  Jlaseste  lEmpereur  d’Autriche
ei  lc  Presen!t  acte  vient  d’étre  Gchan-66
  contre  un  acle  de  ratilication  paneil
  de  Sa  Alajeslé  le  Roi  de  Prussc,
azähl  pour  objet  Tacte  Oaccession
Drussienne  au  fraitc  conclu  Spécialemen
  à  Vienne  le  3.  Mai  1815.  enine
  la  Kussic  cl  HAulriche.

1b0

Jahres  Christl.  Ein  tausend  acht  hundert
  und  funfzehn  geschlossenen  Vertrage
  beitrelen.

Geschehen  zu  Wien  den  vierten
Mai,.  im  Jahre  Ccbristi  Ein  tausend
achthundert  und  funfzehn.

(Unterz.)
CL.  S.)  Fürst  von  Metternich.

Diese  Beittetungs-Urkunde  ist  von
Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Oestreich
  ratificirt,  und  die  diesfällige  Urkunde
  ist  gegen  eine  ähnliche  Ratifications-Urkunde
  Sr.  Majestät  des  Konigs
  von  Preußen,  welche  die  Preußische
  Beitretungs-Urkunde  zu  dem  am
3ten  Mai  1815.  zu  Wien  zwischen
Rußland  und  Oestreich  besonders  geschlossenen
  Vertrage  zum  Gegenstande
hat,  bereits  ausgewechselt  worden.
        <pb n="169" />
        161  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  12.  *

 

 

 

(No.  296.)  T’railé  entre  la  Prusse,  I  Autriche
  el  la  Russie  relativement  à  la  ville
libre  de  Cracovie.  Du  3.  Mai  1815.

Au  Nom  de  la  irds  Sainte  et  Indivisible
  Trinic!

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Sa
Majeste  lEmpereur  de  toutes  les  Russies
  et  Sa  Alajeste  IEmpereur  d'Autriche,
  voulant  donner  suite  à  lar—
ticle  de  Leurs  traités  respectiss  qui
concerne  la  neutrahte,  la  hberté  et
Tindependance  de  la  #ille  de  Cracovie
  et  de  son  terruome,  ont  nomme
  pour  remplir  Leurs  intemions

bienveillantes  à  cet  égard,  savyoir:

Sa  lajesic  le  Roi  de  Prusse,  le
Prince  de  Hardenberg,  Son  Cbhanucelier
  d’Eiat,  Chevalier  du  Grand  Ordre
  de  I/Aigle  noir,  de  !  Aigle  rouge,
de  celui  de  St.  Jean
et  de  la  croi  de  fer  de  Prusse;  de
ceux  de  St.  Andrd,  de  St.  Alerandre
Newsk)  et  St.  Anne  de  la  Drémre
  Classe,  de  Russie;  Grand-croix

de  IOrdre  ro)al  de  St.  Elienne  de
Jahrgang  1815.

de  Jdrusalem

 

(No.  296.)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Oestreich
  und  Rußland,  in  Betreff  der  freien
Stadt  Krakau.  Vom  3ten  Mai  1815.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und
unkheilbaren  Dreieinigkeit!

S#ze  Majestät  der  König  von
Preußen,  Seine  Majestät  der  Kaiser
  von  Rußland  und  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Oestreich,  gesonnen,
  dem  Artikel  Ihrer  gegenseitigen
  Verträge  Folge  zu  geben,  welcher
  die  Neutralität,  die  Freiheit  und
die  Unabhängigkeit  der  Stadt  Krakau
  und  ihres  Territoriums  betrifft,
haben  zur  Erfüllung  Ihrer,  diesem
Gegenstande  gewidmeten,  wohlwollenden
  Absichten  ernannt,  und  zwar:
Seine  Majestät  der  König  von
Preußen,  den  Fürsten  von  Hardenberg,
  Ihren  Staatskanzler,  Ritter
des  preußischen  großen  schwarzen  und
rothen  Adlerordens,  des  preußischen
St.  Johanniterordens  und  des  preußischen
  eisernen  Kreuzes;  des  russischen
St.  Andreas=  und  St.  Alerander-Newsky-Ordens
  und  des  russischen
St.  Annenordehs  erster  Klasse;  Groß-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  5ten  August  1815.)
        <pb n="170" />
        —  162  —

Hongrie;  Grand  igle  9#6  la,  lagion
Thonneur,  Chevdier  de  TüOrdre  de
de  St.  Charles  d’Espagne,  de  FOrdre
suprcme  de  IAnnonciade  de  Sardaigne,
  de  ’Ordre  des  Sraphins  de
Suède,  de  celui  de  Elephant  de  Dannemare,
  de-  Aiglc  Tor  de  Würtemberg,
  et  de  plusieurs  autres,  Son  prgmier
  plenipotentiaire  au  congres:
Sa  lajeste  ’Empereur  de  toutes  les
Russies  le  Sieur  Andre  Comte  de
Ras  dümo  !#  ky,  Hon  Consciller  pri-16
  agiucl.  Chexalier  #les  Or.n  res  de
St.  Andro  ci  de  St.  Alcxandre  Newsky,
  Graud-cCrom  de  celui  de  St.  Wolodimir
  de  la  première  Classe,  Son
Premier  pléuipotenlialre  au  congrés:
Sa  Majesté  TEmpertur  d’Autriche
Ie  Sicur  Cikwont  Venceslav  Lotheire
Prince  de  Mellernich  Winne---bourg
  Ochsenhbäusen,  Cheyalier
  de  la  tolson  Tor,  Grand-croi
de  IOrdre  ro)al  de  St.  Elienne  de
Hongrie,  Chesvalier  des  Ord’res  de
St.  André,  de  St.  Alckandre  New-5k)
  ei  de  Ste  Anne  de  la  prennre
Classc,  Grand-Cordon  de  la  legion
dhonneur,  Cheraller  de  LTOrdre  de
TElephant,  de  l'Ordre  supreme  de
Annonciade,  de  Aigie  noire  el  de
IAigie  ronge,  des  Seraphins,  de  8l.
Joseph  ie  Toscane,  de  St.  Huhbert,
de  lAiglé  MIor  de  Würtemberg,  de
la  nidcliud  de  Bade,  de  St.  Jcan  de
Jcrusalem  ct  de  plusicurs  autres,
Chancelier  de  P’Ordre  milllaire  de
Naric  Thbérése,  Curateur  de  Tacademie
  des  beaux  arts,  Chambellan,
Conseiller  intime  aciucl  de  9  Majesté
  PEmpereur  d'Aulriche,  Roi  de

i

ekreuz  des  koͤniglich-hungarischen  St.

Stephansordens,  Groß-Adler  der  Ehrenlegion;
  Ritter  des  spanischen  St.
Karls-,  des  sardinischen  hohen  Annunciaten-,
  des  schwedischen  Seraphinen-,
des  dänischen  Elephanten-,  des  würtembergschen
  goldnen  Adlerordens  und
mehrerer  andern,  Ihren  ersten  Bevollmächtigten
  am  Kongreß;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Rußland,
  den  Herrn  Andreas  Grafen  Lon
RNasumoffsky,  Ihren  wirklichen  Geheimen
  Ratrh,  Ritter  des  St.  Andreasund
  St.  Alerander-Newsky-Ordens,
Großkreuz  des  St.  Wladimir-Ordens
  erster  Klasse,  Ihren  ersten  Bevollmächtigten
  am  Kongreß;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Oestreich,  den  Herrn  Clemens  Wenzeblaus
  Lothar  Fürsten  von  Metkernich
  Winneburg  Ochsenbausen,
  Ritter  des  goldnen  Bließes,
Großkrenz  des  königlich-hungarischen
St.  Stephansordens,  Ritter  des  Sr.
Andreas-,  St.  Alerander-Newsknund
  des  St.  Annen-Ordens  erster
Auase:  Goftrenz  der  Ehrenlegion,
re  des  Elephanten-/  des  hohen
Annunciaten-,  des  schwarzen  und  ro—
then  Adler-,  des  Seraphinen-,  des
togkanischen  St.  Josephs-,  des  St.
Huberts-,  des  würtembergschen  goldnen
  Adlerordens,  des  badenschen  Ordens
  der  Treue,  des  St.  Johamiterordens
  und  mehrerer  andern,  Kanzler
  des  milltairischen  Marien-Theresien-Ordens,
  Kurator  der  Akademie
der  schonen  Künste,  Seiner  Majestät
des  Kaisers  von  Oestreich,  Königs  von
Ungarn  und  Böhmen,  wirklichen  Käm-
        <pb n="171" />
        Hongrie  et  de  Bouhéme,  Son  Ministre
IEtat,  des.  conférences  ei  des  allaires
  Gtrangeres,  et  Son  premier  plemipotcntisire
  au  cobgrés.  «

Lesquelsaprcksavosrsöchangä
leurs  pleinpouvoirs  trouvés  en  bonne
et  dud  forme  ont  conclu,  siguc  ct

arreid  les  articles  suivans.
Arlticle  I.
ville  de

STA

La

terrilolre

Cracorie  avec  Son
envisagcse  à  perpélibre,
  independame
  ct  strictement  neutre,  sous  la
protechon  des  trois  hautes  Parties
Contractantes

Article  II.

Le  terriloire  de  la  ville  Übre  de
Cracovie  aura  Pour  frontière  sur  la
rive  gauche  de  la  Viule,  unc  ligne
(umi  Coiminençant  au  village  de  Wolendroit
  de  Tembouchure
(on  rutsscau,  qul  pres  de  ce  vullage,
  sc  jeite  dans  la  Vistule,  remonutera
  cc  ruisscau  Par  Clo,  Ko-Scieluiki
  jusqu'à  Czulice,  de  Sorie
que  ces  villages  sont  compris  dans
le  rayon  de  la  ville  libre  de  Craco-—
vie.

tuité  comme  cité

lica,  à

De  là  en  longeant  les  fron-Par



Tomaszow,

tlueres  des  continuera

villages
Deiskanovice,

Garlice,
Karniowice,  di  resteront  Ggalement
dans  le  terrilomre  de  Cracovie,  jusqu'au
  Poin!  on  commence  la  hinnte,
dui  sépare  le  district  de  Krzeszovice
  de  celul  d'Olkusz:  de  la  elle
celle  mite  entre  les  deux
clistricts  cils  pour  aller  aboulir  aus
fronnières  de  la  Silésie  Prussienne.

Sulvra

103  —

merer,  Geheimeh  Rath,  Ihren  Staats-,
Kenferenz=  und  der  auswärkigen  Angelegenheiten
  Minister,  und  Ihren  ersten
Bevollmächtigten  am  Kongreß;

Welche,  nach  Auswechselung  ihrer,
in  guter  und  gehöriger  Form  befundeneu
  Vollmachten,  folgende  Artikel  beschlossen,
  untergeichnet  und  fesigesetzt
haben:

Erster  Artikel.

Die  Stadt  Krakau  mit  ihrem  Territorium
  soll,  unter  dem  Schutze  der
drei  hohen  vertragschließenden  Theile,
auf  ummerwährende  Zeiten  als  eine
freie,  unabhängige  und  streng  neutrale
Stadt  angesehen  werden.

Zweiter  Artikel.

Das  Territorium  der  freien  Stadt
Krakau  erhält  auf  dem  linken  Weichselufer
  eine  Linie  zur  Grenze,  die,  anhebend
  bei  dem  Dorfe  Wolica,  an  der
Stelle,  wo  die  Mündung  eines,  nahe
bei  diesem  Dorfe  sich  in  die  Weichsel
ergießenden  Baches  ist,  diesen  Bach,
stromaufwärts,  entlang,  über  Clo,
Koszielniki,  bis  Czulice  geht,  so  daß
diese  Obrfer  in  dem  Bezirke  der  freien
Stadt  Krakau  begriffen  sind.  Von  da
läuft  sie,  längs  der  Oorfsmarkungen,
über  Oziskanowice,  Garlice,  Tomaszow,
Karniowice,  die  ebenfalls  im  Krakauer
Territorium  bleiben,  bis  zu  dem  Punkte
fort,  wo  die,  die  Oistrikte  von  Krgeszowice
  und  von  Olkusz  von  einander  scheidende
  Grenze  beginnt;  von  da  folgt
sie  dieser  Grenze  zwischen  den  gedachten
  beiden  Distrikten,  bis  sie  an  die
Grenzen  von  Preußisch-Schlesten  siößt
wo  sie  endet.

2
        <pb n="172" />
        —  164  —

Article  MM.  .

sa-Ma·jeste«s--1’EmpekeukFAUtkichvoulantcontribuerenpakti-

  de  Son  côté  à  de  qui  pourra
faciliter  les  relations  de  commerce
et  de  bon  Jvoisinage  entre  la  Gallicie
  et  la  ville  libre  de  Crecovie,
accorde  à  perpätité  à  la  ville  riveraine
  de  Podgorze  les  privilèges
d’une  ville  libre  de  commerce  tels
duen  jouit  la  ville  lbre  de  Brody.
Ceite  libertd  de  commerce  scctendra
à  un  rayon  de  cinnd-Cent  toises  à

prendre  de  la  barrière  des  fauxbourgs
  de  la  ville  de  Podgorze.  Par

suite  de  cette  concession  perpatuelle,
dui  cependant  ne  doit  point  porter
atteinte  aux  droits  de  Souveralmetc
de  Sa  Majesté  Impériale  et  Royale
Apostolituc,  les  douanes  autrichiennes
  ne  seront  dtablies  due  dans  des
endroits  situcss  hors  du  dit  rayon,
I1  ny  sera  forme  de  méme  aucun
Elablissement  militeire  qui  pourroit
menacer  la  neutrahle  de  Cracovie
ou  gener  la  bert  de  commerce,
dont  Sa  Ilajesté  Impériale  et  Royele
Apostolique  veut  faire  jouir  la  ville
etie  rayon  de  Podgorze.

Article  IV.

Par  une  suite  de  cette  concession

  Sa  Majestée  Impeériale  et  Royale
Apostohque  a  resolu  de  permettre
égalernent  à  la  ville  de  Cracovie
d’appuyer  ses  Ponts  à  la  rive  droite
de  la  Vistale  aux  endreits,  por  lesqucls
  elle  a  toujours  communiqduc
a#  Podgorze,  ####.  d  attacher  ses
bateaux.  L'entretien  de  la  riye  là

Dritter  Artikel.

Da  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von
Oestreich  zu  dem,  was  die  Handelsverhältnisse
  und  die  Verhältnisse  guter
Nachbarschaft  zwischen  Gallizien  und
der  freien  Stadt  Krakau  zu  erleichtern
vermag,  Ihrerseits  besonders  beitragen
wollen,  so  gestehen  Sie  der  am  Ufer
liegenden  Stadt  Podgorze  die  Vorrechte
einer  freien  Handelsstadt,  so  wie  deren
die  freie  Stadt  Brody  genießt,  auf
immerdar  zu.  Diese  Handelsfreiheft
soll  sich  auf  einen  Umkreis  von  fünfhundert
  Toisen,  von  der  Aussenlinie
(barrière)  der  Vorstädte  der  Stadt
Podgorze  gemessen,  erstrecken.  Dieser
immerwährlichen  Verwilligung  zufolge,
die  jedoch  den  Souverainetätsrechten
Seiner  Kaiserlich-Königlichen  Aposiolischen
  Majestät  keinen  Eintrag  thun
soll,  werden  die  östreichschen  Zollhäuser
nur  an  Orten,  die  ausserhalb  jenes  Umkreises
  liegen,  errichtet  werden.  Auch
soll  daselbst  kein  Militairetablissement
gebildet  werden,  wodurch  die  Neutraliteat
  von  Krakau  bedroht  seyn,  oder
der  Freiheit  des  Handels,  deren  Seine
K.  K.  Apostolische  Majestat  die  Stadt
Podgorze  und  ihren  Umkreis  genießen
lassen  wollen,  Zwang  geschehen  könnte.

Vierter  Artikel.

Im  Gefolge  dieser  Berwilligung
haben  Sec.  K.  K.  Apostolische  Majestät
den  Enschluß  gefaßt,  der  Stadt  Krakau
  ebenmäßig  zu  gestatten,  am  rechten
Weichselufer,  an  den  Stellen,  mittelst
  deren  sie  immer  mit  Podgorze
BVerbindung  gepflogen,  ihre  Brucken
anzulehnen  und  ihre  Fahrzeuge  zu  befestigen.
  Oie  Kosten  der  Unterhaltung
        <pb n="173" />
        ou  ses  ponts  seront  ancrés  ou  amarés
  sera  à  ses  fraix.  Elle  sera  également
  chargse  de  l'entretien  des
ponts  ainsi  due  des  bateaux  ou  prames
  de  passage  pour  la  saison,  ou
les  ne  peuvent  point  étre
maintenus.  S'il  y  avoit  cependaut
à  cet  Egard  relächement,  négligence
ou  mauvaise  volonic  dans  le  service,
les  trois  Cours  conviendroient  sur
des  faits  constatks  à  ccct  (garc,
Tun  mode  d’administration  pour  le
compte  de  la  ville  qdui  cCcarteroit
toute  espce  d’abus  de  ce  genre
pour  aventr.
Article  V.

Immédiatement  aprés  la  signatiure
  du  Pprésent  trau,  1  sera  nommc
une  Commission  miste  composce
dun  nombre  égal  de  Commissaires
et  d'ingénieurs  pour  tracer  sur  le
terrain  la  ligne  de  dnarcalion,
placer  les  poteaut,  en  decrire  les
angles  ct  les  reldvemens,  et  lever
une  carte  avec  la  description  des
localilts,  alin  due  daus  aucun  cas,
il  ne  puisse  y  avoir  par  la  suite  ni
difficulié  ni  doute  à  cet  égard.  Les
Poteaus  qui  désigneront  le  terriloire
de  Cracovie  devront  éire  numerotes
  et  marqucs  aux  armes  des  Puis-Sances
  limitrophes  ct  de  celles  de

Ponts

Ia  ville  libre  de  Cracovic.  Les
fronüres  du  t(rrritoire  autfrichien

Vis  -A-vis  de  celui  de  Cracovie  dtant
formees  par  le  Thalweg  de  la  Vistule,
  les  poteauf  autrichiens  respectils
  seront  Elablis  sur  la  rive  droite
de  cc  fleue.  Le  rayon  compre-165



des  Ufers  an  den  Stellen,  wo  ihre
Bruͤcken  anker-  oder  taufest  gemacht
werden,  traͤgt  sie.  Auch  liegt  ihr
die  Unterhaltung  der  Bruͤcken,  desglei—
chen  der  Boote  und  Prahme  zum  Ue—
bersetzen  in  der  Jahreszeit,  wo  die
Bruͤcken  nicht  bestehend  erhalten  wer—
den  koͤnnen,  ob.  Sollte  jedoch  hierbei
Nachlaͤssigkeit,  Verwahrlosung  oder
uͤbler  Wille  in  den  Veranstaltungen  ein—
treten,  so  wuͤrden  die  drei  Hoͤfe,  auf
den  Grund  bekundeter  diesfaͤlligen
Thatsachen,  über  eine  Verwaltungsweise
  für  Rechnung  der  Stadt,  wodurch
für  die  Zukunft  alle  dergleichen  Mißbräuche
  verbannt  würden,  Sich  einigen.
Fünfter  Artikel.

Unmittelbar  nach  Unterzeichnung
des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  eine
gemischte,  aus  einer  gleichen  Anzahl
von  Commissarien  und  Ingenieuren  bestehende
  Commission  ernannt  werden,
die  bestimmt  ist,  an  Ort  und  Stelle
die  Gränzlinie  zu  ziehen,  die  Gränzpfable
  zu  setzen,  eine  Beschreibung  von
ihren  Winkeln  und  ihrer  Aufrichtung
zu  machen,  und  eine  Karte  sammt
Ortsbeschreibung  aufzunehmen,  damit
in  keinem  Falle  solcherhalb  künftig
Schwierigkeit  oder  Zweifel  sepn  könne.
Die  Pfähle,  welche  das  Territorium
von  Krakau  bezeichnen  werden,  sollen
numerirt  und  mit  dem  Wapen  der  angränzenden
  Mächte,  so  wie  mit  dem
der  freien  Stadt  Krakau,  versehen
seyn.  Da  die  Gränze  des  ösßtreichschen
  Territoriums,  dem  krakauschen
gegenüber,  von  dem  Thalweg  der
Weichsel  gebildet  wird,  so  sollen  die,
darauf  Bezug  habenden  östreichschen
        <pb n="174" />
        nant  le  territoire  de  Podgorze  déclaré
  libre  pour  le  commerce  sera
désigné  par  des  poteaux  particuliers
marqucs  aux  armes  d'autriche  avec

’inscription;  rayon  lbre  pour  le
commerce,  Woln)  Okrag  dla
handlu

Article  VI.

Les  trois  Cours  s'engagent  à  re—
specter  et  à  faire  respecter  en  tout
tems,  la  neutralld  de  la  ville  libre
de  de  son  territoire;
aucune  force  armee  ne  pourra  jamais
  y  étre  introduite  sous  quelque
prétexte  que  ce  soit.

En  revanche,  il  est  entendu  et
expresscment  stipulé  qu'il  ne  pourra
être  accordé  dans  la  ville  libre  et
sur  le  territoire  de  Cracovie,  aucun
asyle  ou  protection  à  des  transfu—
ges,  déserteurs  ou  gens  poursuivis
par  la  loi,  appartenants  aux  pays
de  l'une  ou  de  l'autre  des  trois  Pusssances
  contractanles,  et  due  sur  la
d’extradmon,

Cracovie  et

demande  qui

en  elre  faite  par  les  autorités  com-—

pourra

pétentes  de  tels  individus  seront  arrätc.
  sans  delai  ct  liyrds  sous  bonne
escorle  à  la  garde  qui  sera  chargce

de  les  recevoir  à  la  fronkière.

Article  VII.
Les  trois  Cours  ayant  approuvé
la  Constitution,  qui  devra  regir  la

cité  libre  de  Cracovie  et  son  ter—
ritoire  et  qui  se  troue  annexée
comme  partie  intégrante  faux  pr-166



Graͤnzpfaͤhle  auf  dem  rechten  llfer  dieses
  Stromes  errichtet  werden.  Der
Umkreis,  welcher  den,  fuͤr  frei  fuͤr  den
Handel  erklaͤrten  Landesbezirk  von  Podgorze
  in  sich  begreift,  soll  durch  be—
sondere  Pfaͤhle  bezeichnet  werden,  die
das  oͤstreichsche  Wappen  mit  der  In—
schrift  führen:  freier  Bezirk  für  den
Handel,  VVolny  okrag  dla  handlu.
Sechster  Artikel.

Die  drei  Höfe  verpflichten  Sich,  zu
allen  Zeiten  die  Neutralitär  der  freien
Stadt  Krakau  und  ihres  Terrikoriums
du  beobachten,  und  die  Beobachtung
derselben  zu  verfügen;  keine  bewaffnete
Macht  darf  jemals  unter  irgend  einem
Vorwande  dort  einrücken.

Zur  Erwiedrung  dessen  ist  verstanden
und  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  keinen,
den  Ländern  des  einen  oder  des  andern
der  drei  kontrahirenden  Theile  angehdrigen
  Ueberläufern,  Ausreißern  oder
vom  Gesetze  verfolgten  Leuten,  in  der
freien  Stadt  Krakau  und  auf  deren  Territorium
  irgend  einige  Zuflucht  oder
Schutz  gewährt  werden  darf,  und  daß
auf  das  etwanige,  von  Seiten  der  Behörden,
  denen  es  zuständig,  geschehende
  Auslieferungsverlangen  dergleichen
  Indioiduen  unverweilt  werden  festgenommen
  und  unter  guter  Bedeckung,
der  Wache  abgeliefert  werden,  die,  se
an  der  Grenze  in  Empfang  zu  nehmen,
  den  Auftrag  haben  wird.

Siebenter  Artikel.

Da  die  drei  Höfe  die  Verfassungsurkunde
  genehmiget  haben,  wornach
die  freie  Stadt  Krakaun  und  deren  Territorium
  regiert  werden  sollen  und  die
den  gegemvärtigen  Artikeln,  als  ein
        <pb n="175" />
        sents  artiales,  Elles  prennent  cette
Constitution  sous  leuri  garantie  commune.
  Elles  s'engagent  en  outre,
à  ddleguer  chacune  un  Commissaire
qui  se  rendra  à  Cracovie  pour  y  travailler
  de  eoncert  avec  un  comité
temporoire  et  local  composé  (dindividus
  pris  de  prescrence  parmi  les
fonctionnaires  publics,  ou  des  per—
sonnes  dont  la  réputation  est  Ctablie.
  Chacune  des  trois  Puissances
choisira  pour  cct  effet  un  Candidat
dans  lune  des  trois  Classes  ou  de
la  Noblesse  ou  du  Clergẽ  ou  du  Tiers.
La  Présidence  de  ce  Comil  sera
exercce  par  semaine  et  alternallvement
  par  lun.  des  Commmissaires  des
trois  cours.  Le  sort.  decidera  de  la
prewiere  hreidlence  et  le  Président
jouira  de  lous  les  droits  ct  attributions
  allaches  i  à  cette  qualité.

LC„Se  comitc  Foccupera  du  dercloppement

  des  bases  constisutionelles
  en  duestion.  et  en  fera  Tapplicadion.
  II  sera  charg  également  de
faire  les  premiéres  nominations  des
lonchionnaircs.  de  ceux,  Ventend,
qui  n'auroient  Pas  lc  nommcs  Pour

le  Sdnat,  par  les  hautes  Parties  contractantes

  dui  pour  ceite  fois-  ci,
Se  sont  réser  le  chom  de  gqueldues
  Personnes  conmes.  II1  lra--



vaillera  egalement  à  meltre  en  action
et  en  activité  le  nouveau  Gouverne-—
ment  de  la,  ville  libre  de  Cracovie
et  de  son  territoire.

médiatement  dans  la

11  cnlrera  im
connoissance

107

Bestandtheil  derselben,  angefügt  ist,
so  nehmen  Sie  die  darin  beurkundete
Verfassung  unter  Ihre  gemeinsame
Garantie.  Sie  verbinden  Sich  überdem
  jede,  einen  Commissarius  abzuordnen,
  der  sich  nach  Krakau  begeben
wird,  um  daselbst  gemeinschaftlich  mit
einem,  auf  eine  Zeit  lang  und  an  Ort
und  Stelle,  aus  Individuen  gebildeten
Ausschusse  zu  arbeiten,  die  vorzüglich
aus  den  öffentlichen  Beamten,  oder  aus
Personen  von  festbegründetem  Rufe  genommen
  werden  sollen.  Jede  der  drei
Mächte  wird  zu  dem  Ende  einen  Candidaten
  aus  einer  der  drei  Klassen,  dem
Adel,  der  Geistlichkeit  oder  dem  dritten
Stande  wählen.  Der  Vorsitz  in  diesem
  Ausschusse  wird,  wochenweise  und
abwechselnd,  von  einem  der  Commissarien
  der  drei  Höfe  geführt.  Das  Loos
wird  über  den  ersten  Vorsitz  entscheiden
und  der  Präsident  aller  mit  dieser  Eigenschaft
  verknüpften  Rechte  und  alles
dessen  genießen,  was  ihr  beigelegt  ist.

Dieser  Ausschuß  wird  sich  mit  der
Entwickelung  der  in  Rede  stehenden
Verfassungs  =  Grundlagen  beschäftigen
und  sie  in  Anwendung  bringen.  Zu
seinem  Auftrage  werden  auch  die  ersten
Beamten-Ernennungen  gehören,  versteht
  sich,  Ernennungen  solcher,  die
nicht  ekwa  zum  Senate  von  den  hohen
kontrahirenden  Theilen  ernannt  worden
sind,  welche,  für  dieses  Mal,  Sich
die  Wahl  einiger  bekannten  Personen
vorbehalten  haben.  Nicht  minder  wird
jener  Ausschuß  sich  angelegen  sepn
lassen,  die  neue  Regierung  der  freien
Stadt  Krakau  und  ihres  Territoriums,
in  Wirkung  und  Thätigkeit  zu  setzen.
        <pb n="176" />
        de  l'administration  actuelle,  et  il  est
autorisé  a  y  faire  tous  les  changemens
  que  l'utiliié  publique  pourroit
exiger,  jusqu'au  moment  ouù  cette  état
provisoire  cessera.

Article  VIII
La  Constiintion  de  la  citc  libre
de  Cracovie  et  de  son  territoire
nadmet  point  en  sa  f#aveur  le  privilage
  ou  Tétablissement  de  douanes.
  Ellc  lui  accorde  cependant  les
droits  de  barrière  et  de  ponlenage.
Article  IX.
Pour  Ctablir  une  règle  unilorme
à  I’eegard  des  droits  de  pontenage
ou  de  passage  à  percevoir  par  la
ville  hbre  de  Cracovie  et  qui  doivent
  Etre  proporlionnes  à  ses  charges,
  il  a  Cic  convenu  qwil  seroit
fait  un  tarif  permanent  et  commun
par  la
septième.
ter  duc  sur  les  charges,  les  béles
de  somme  on  de  trait  et  le  bélail;

Commission  citace  à  Tarticle

Ce  tarif  ne  pourra  porsamois

  sur  les  personnes  csceptd  aur
cpoques  on  le  Passage  doit  se  faire
on  bateau.

Les  bureanz  de  perception  seront
Etablis  sur  la  rive  gauche  de  la  Vistnle.

La  möme  Commission  arrélera
cgalement  les  principes  relalils  aux
Cours  des  monnoyes.

Article  X.

Tous  les  drous,  obligations,  avontages
  et  Prerogatives  SUpulus  par  les
trois  hautes  Darties
dans  arlicles

Contraclantes

les  relatiss  aux  pro-Pric-





Er  wird  sich  unverzuͤglich  in  Kenntniß
von  der  gegenwärtigen  Verwaltung
setzen  und  ist  ermächtigt,  daran  alle
Veränderungen,  die  das  öffentliche
Wohl  erheischen  möchte,  vorzunehmen,
bis  dahin,  daß  dieser  provisorische  Zustand
  aufhören  wird.
Achter  Artikel.

Die  Grundverfassung  der  freien
Stadt  Krakau  und  ihres  Territoriums
läßt  ein  Zoll-Privilegium  oder  eine
Zölle-Anlegung  zu  ihren  Gunsien
nicht  zu.  Sie  gestattet  ihr  jedoch  die
Wege=  und  Brücken-Gelder-Erhebung.

Neunter  Artikel.

Um  in  Hinsicht  der,  von  der  freien
Stadt  Krakau  zu  erhebenden  Brückenund
  Passage-Gefälle,  die  mit  den  von
ihr  zu  tragenden  Lasten  im  Verbältnisse
stehen  müssen,  eine  gleichförmige  Vorschrift
  festzusetzen,  ist  man  übereingekommen,
  daß  von  der,  im  'ien  Artikel
  erwähnten  Commission  ein  bleibender
  und  gemeinschaftlicher  Tarif  angefertigt
  werden  soll.  Oleser  Tarif  kann
nur  die  Ladungen,  Last-,  Zug=  und
Heerden-Wieh,  niemals  aber,  es  sep
denn  zu  der  Zeit,  wo  der  Uebergang
auf  Gahrzeugen  geschieht,  Personen  zum
Gegenstande  haben.

Die  Erhebungs-Bureaur  werden  auf
dem  linken  Weichsel-Ufer  errichtek.

Dieselbe  Commission  wird  auch  die
Grundsätze  wegen  des  Munzsorten-Courses
  feststellen.

Zehnter  Artikel.

Alle  Rechte,  Verbindlichkeiten,  Vortheile
  und  Begünstigungen,  die  von
den  hohen  contrahirenden  Theilen,  in
den,  auf  die  Eigenthumer  gemischten

5  e-
        <pb n="177" />
        PDriclaires  mixtes,  à  l’amnistic,  à  la
liberteé  du  commerce  et  de  la  navigation
  sonft  communs  à  la  cité  libre
de  Cracovie  et  à  son  territoirc.

Dour  faciliter  en  outre  T’approlisionnement
  de  la  ville  et  du  terruoirc
  de  Cracovie,  les  trois  hautes
Cours,  sont  convenues  de  laisser  sorlir
  librement  et  passer  sur  le  territoire
  de  la  ville  de  Cracovic,  le  bois
de  chauflage,  les  charbons  et  tous
Ies  artickes  de  première  ucessitc
pour  la  consommalion.

Article  XI.

Une  commission  règlera  dans  les
terres  du  Clergé  et  du  Fisc  les  droits
Saie  propricté  et  de  redevance  des
Pa)sans  de  la  manidre  la  plus  propre
  à  relever  et  amcliorer  T’tat  de
ces  derniers.  «

Article  XII.

La  villc  libre  de  Cracovie  conserve
  pour  elle  et  sur  son  territoire
le  privilöäge  des  postes.  I  est  libre
cependant  à  chacunc  des  trois  Cours
davoir  5  son  grc,  ou  son  Propre
burean  de  poste  à  Cracovic,  pour
herxpeduion  des  paquels  allant  ou
venant  de  Leurs  Etats,  ou  Tacjoin--dre
  simplement  au  burcau  des  posles
  de  Cracovie,  un  SGcrctaire  char-6#
  de  surveiller  celle  partie.  Quant
aux  frais  dexpedition,  pour  les  lettres
  de  Passage  ou  de  port  pour
Tinterieur,  cet  objet  sera  regle  Tares
  des  instructions  rdigees  en
commun,  par  la.  Commission  citec  à
l'article  seplième.

Jahrgang  1815.

109

—-Besitzes

  (sujels  mixr#tes),  auf  Amnestie
  und  auf  die  Freiheit  des  Handels
und  der  Schiffahrt  sich  beziehenden  Artikeln
  festgesetzt  sind,  sind  auch  der  Stadt
Krakau  und  ihrem  Territorium  gemein.

Zur  Erleichterung  der  Versorgung
der  Stadt  Krakau  und  ihres  Territoriums
  mit  Lebensmitteln,  sind  die  drei
hohen  Hôfe  außerdem  übereingekommen,
Brennholz,  Kohlen  und  alle  zu  den  ersten
  Nahrungs-Bedürfnissen  gehörige
Gegenstände,  nach  dem  Territorium
der  Stadt  Krakau  ungehindert  ausund
  dahin  eingehen  zu  lassen.

Eilfter  Artikel.

Eine  Commission  wird  in  den  Ländereien
  der  Geistlichkeit  und  des  öffentlichen
  Schatzes  die  Grund=  und  Zins-Gefälle
  der  Bauern  auf  die  Weise  reguliren,
  die  am  geeignetsten  ist,  den
Zustand  der  letztern  in  Aufnahme  zu
bringen  und  zu  verbessern.

Zwölfter  Artikel.

Die  freie  Stadt  Krakau  behält  für
sich  und  auf  ihrem  Territorium  das  Post-Privilegium.
  Inzwischen  stehet  jedem
der  drei  Höôfe  frei,  nach  seinem  Gefallen,
  entweder  sein  eigenes  Post-Amt
in  Krakau  zur  Beförderung  der  nach
Ihren  Staaten  gehenden  oder  daher
kommenden  Pakete  zu  halten,  oder  blos
dem  Krakauer  Post-Amte  einen  Secretair
  mit  dem  Auftrage  beizugeben,  über
diesen  Zweig  des  Postgeschäfts  zu  wachen.
  Was  die  Beförderungskosten  für
die  durchgehenden  Briefe  und  das  Porto
im  Innern  betrifft,  so  wird  dieser  Gegenstand,
  nach  gemeinsam  abgefaßten
Instructionen,  von  der,  im  Iten  Artikel
gedachten,  Commission  regulirt  werden.
        <pb n="178" />
        Article  XIII.

Tout  ce  qui  dans  la  ville  et  le
territoire  de  Cracovie  se  trouvera
avoir  été  propriété  nationale  du
Duche  de  Varsovie,  appartiendra  à
Tavenir  comme  telle,  à  la  cité  libre
de  Cracovie  Ces  proprietés  conslitueront
  un  de  ses  fonds  de  sinances
  et  leurs  revenus  seront  emplo-Jds
  à  Tentretien  de  I]’  academie  et
à  d’autres  instituts  littéraires  et  principalement
  au  perlectionnement  des
moyens  Kéducation  publique.  Les,
revenus  des  barrières  et  des  ponts
Som  destines  par  leur  nature  méme,
à  bentretien  des  ponts  et  voyes  publiques,
  tant  dans  la  ville  libre  que
sur  le  territoire  de  Cracovie.  L'administration
  sera  responsable  de  cette
  partie  du  service  public  si  nécessaire
  aus  Commumations  et  au  commerce.


Arlticle  XIV.

La  dispositions  des  revenus  de  la
ville  lbre  de  Cracovie  dftant  faite  de
manière  à  ce  due  lexcedent  des
frais  de  P’administration  soit  employce
aux  objets  indiquss  dans  Torticle
Precédent,  la  ville  de  Cracovie  ne
pourra  point  étre  obligce  de  comribuer
  au  payement  des  dettes  du  Duchede
  Varsovie,  et  réciproquement
elle  waura  aucune  part  aus  remboursemens
  qui  pourroient
à  ce  Duche.  11  sera  libre  toutefois
aux  babitans  de  Cracovie  de  liquider
  Pretentions  particuliéres

reyenir

leurs

170

Dreizehnter  Artikel.

Alles,  was  sich  in  der  freien  Stadt
Krakau  und  auf  ihrem  Territorium  an
gewesenem  National-Eigenthume  des
Herzogthumes  Warschau  befindet,  soll,
als  solches,  in  Zukunft  der  freien  Stadt
Krakau  gehören.  Dieses  Eigenthum
wird  eine  ihrer  Einnahmequellen  ausmachen,
  und  die  Einkünfte  davon  sollen
  zur  Unterhaltung  der  Akademie,  zu
andern  wissenschaftlichen  Anstalten  und
hauptsächlich  dazu  angewendet  werden,
die  Mirtel  der  öffentlichen  Erziehung
zu  vervollkommnen.  Die  Einkünfte  an
Brücken=  und  Wegegefüällen  sind,  ihrer
Natur  nach,  zur  Unterhaltung  der
Brucken  und  öffentlichen  Straßen,  sowohl
  in  der  freien  Stadt  Krakau  selbst,

als  auch  auf  ihrem  Territorium,  bestimmt.

  Die  Verwaltungs-Behörde
wird  für  diesen,  für  Verbindung  und
Handel  so  nöthigen  Geschäftstheil,  verantwortlich
  sepn.

Vierzehnter  Artikel.

Da  über  die  Einkünfte  der  freien
Stadt  Krakau  in  der  Art  Verfügung  getroffen
  ist,  daß  der  Ueberschuß  über  die
Verwaltungs-Kosten  auf  die,  im  vorbergehenden
  Artikel  bezeichneten  Gegenstände
  verwendet  werden  soll,  so  kann
die  Stadt  Krakau  nicht  verbunden  seyn,
zur  Jahlung  der  Schulden  des  Herzogthumes
  Warschau  beizutragen,  und
wird  dagegen  auch  keinen  Theil  an  demjenigen
  haben,  was  dem  gedachten  Herzogkhume
  etwa  auszuzahlen  ist.  Den
Krakauer  Einwohnern  soll  jedoch  freisiehen,
  ihre  Privat-Forderungen  bei  der
Commission  zu  liquidiren,  die  mit  der
        <pb n="179" />
        —
par  derant  la  commission  qui  sera
chargec  de  #rgler  les  comptes

Article  XV.

Lacaddmie  de  Cracovie  est  conlirmee
  dans  ses  privilages  et  dans  la
Proprickte  des  bäumens  et  de  la  bibliothéque
  qui  en  dépendent,  ains
due  des  sommes  queelle  possede  en
terres  ou  en  capitaux  hbypothequé,..
II  sera  permis  aux  babitans  des  proinces
  polonoises  limrophes  de  se
rendre  à  celle  academie  et  d'y  faire
leurs  Gludes,  des  dwelle  aura  pris
un  dercloppement  conlorme  aux  intentions
  de  chacune  de  irols  hautes
Cours.

Article  XV1.

L’Eréché  de  Cracovie  ei  le  Cha-Piire
  de  celle  cic  libre,  ainsi  due
tout  le  clergé  scculier  et  régulier  SC-Les
  londs,  dotations,
  immeubles,  rentes,  ou  perneptions
  qdui  cConstkuent  propriété,
  leur  seront  conserwv#s.  II
dera  libße  cependant  au  Sscnat  de
auxt  assembldes  de  Decemront

  malmenus.

leur

Droposer
bre,  un  mode  de  répartition  dilferent
  de  celui  qui  pourroit  Cxister,

s'il  ctoit  prouvé  que  lemploi  actuel
des  revenus  ne  fuüt  poim  conforme
ank  inlentions  des  londateurs  princialement
  dans  ce  qui  a  rapport  à
T’instruction  publique,  et  à  la  malheureuse
  hosiion  du  elergé  indrlur.
  Tout  changement  à  feire
derra  Ppasser  par  les  mémnes  lormalilrö
  due  ladoption  d’unc  loi  (’Etat.
Arlicle  XV11.
La  jurischellon  ecclsiaslique  de

171

Regulirung  des  Rechnungswesens  beauftragt
  seyn  wird.
Funfzehnter  Artikel.

Die  Krakauer  Akademie  wird,  in  ihren
  Privilegien  und  in  dem  eigenthümlichen
  Besitze  der  zu  ihr  gehörigen  Gebände
  und  Bibliothek,  ümgleichen  desjenigen
  Vermögens  bestätigt,  welches
sie  an  liegenden  Gründen  oder  an  hypothekarischen
  Capitalien  besitzt.  Den
Bewohnern  der  angrenzenden  polnischen
Provinzen  soll  erlaubt  sepn,  sich  nach
dieser  Akademie  zu  begeben,  sobald
diese,  eine,  den  Absichten  eines  jeden
der  drei  hohen  Höfe  entsprechende  Einrichtung
  erhalten  haben  wird.

Sechszehnter  Artikel.

Das  Bißthum  Krakau  und  das  ODomkapitel
  dieser  freien  Stadt,  desgleichen
die  gesammte  weltliche  und  Ordensgeistlichkeit,
  soll  bestehen  bleiben.  Die
ihr  Eigenthum  ausmachenden  Capitalien,
  Stiftungen,  Grundstücke,  Einkünfte
  und  Hebungen,  sollen  ihnen  erhalten
  bleiben.  Dem  Senate  soll  jedoch
  freistehen,  auf  den  December=Versammlungen
  eine,  von  der  jetzt  bestehenden,
  verschiedene  Vertheilungsart
  vorzuschlagen,  wenn  erwiesen  wäre,
  daß  die  gegenwärtige  Verwendung
der  Einkünfte  den  Absichten  der  Stifter,
  besonders  in  dem,  was  sich  auf
den  öffentlichen  Unterricht  und  die  ungluckliche
  Lage  der  niedern  Geistlichkeit
bezieht,  nicht  gemäß  sey.  Jede  bierin
zu  treffende  Aenderung  ist  denselben
Förmlichkeiten,  als  die  Annahme  eines
Staatsgrundgesetzes,  unterworfen.

Siebzehnter  Artikel.
Da  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  des
3  2
        <pb n="180" />
        —

lEvéché  de  Cracovie  ne  devant  point
Autrichien
  nomination
de  PEvéque  de  Cracovie  est  réservée
immediatement  à  Sa  Majeste  PEmpereur
  de  toutes  bes  Russies,  qui  pour
ceite  lois  #ei  fera  la  première  nomination
  d’aprés  Son  choi.  Par  la
suite  le  Chapitre  et  le  Snat  auront
le  droit  de  présenter  chacun  deux
Candidals,  parmi  lesquels  Sa  dite
Majesie  choisira  le  nouvel  Eyédue.

Sétendre  sur  les  territoires

et  Prussien,  la

Article  XVIII.

Un  exemplaire  des  articles  cidessus,
  ains!due  de  la  consutution
qui  en  fait  partie  principalc,  sera
deposé  solemnellement  par  la  commission
  mixte  désignde  à  barticle
septiceme,  aus  Archives  de  la  ille
libre  de  Cracovie  comme  une  preuve
Ppermanennte  des  principes  généreux
adoptes  par  les  trois  hautes  Fuissances
  en  faveur  de  la  eité  et  du
territoire  libre  de  Cracovie.

Article  XIX.

Le  présent  traité  sera  ratisié  et

seront  Cchanles

  ratisications

gees  dans  l’espace  de  six  jours.

eri

En  foi  de  quci  les  plempotentiaires
  respecüfs  Tont  signe  et  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Vienne  le  trois  Mai  de
Tan  de  graee  il  Huit  Cent  Ouinze.

.  (sign"e-·2)«
(L.  S.)  Le  Prince  de  Handenberg.
(L.  S.)  Le  Comte  de  Iiasoumos  ssky.

172

—

Bißthums  Krakau  auf  das  östreichische
und  auf  das  preußische  Gebiet  sich  nicht
erstrecken  soll,  so  bleibt  die  Nomination
  des  Bischofs  von  Krakau  unmittelbar
  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von
Rußland  vorbehalten,  welcher,  für
dieses  Mal,  nach  Seiner  Wahl,  zur
ersten  Ernennung  schreiten  wird.  In
der  Folge  sollen  das  Oomkapitel  und
der  Senat  das  Recht  haben,  jeder
zwei  Candidaten  zu  präsentiren,  aus
welchen  Seine  gedachte  Majestät  den
neuen  Bischof  wählen  werden.
Achtzehnter  Artikel.

Ein  Exemplar  der  obigen  Artikel,  so
wie  der,  einen  Hauptbestandtheil  derselben
  ausmachenden  Verfassungs-Urkunde,
  soll  durch  die,  um  siebenten  Artikel
  bezeichnete  Commission,  zum  immerwährenden
  Beweise  der  großmäthigen
  Grundsätze,  welche  die  drei  hohen
Mächte  Sich  zu  Gunsten  der  freien
Stadt  Krakau  und  ihres  Territoriumg
zu  eigen  gemacht  haben,  um  Archive  dieser
  Stadt  feierlich  niedergelegt  werden.

Neunzehnter  Artikel.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifteirt
  und  die  Ratificationen  darüber
sollen  in  Zeit  von  sechs  Tagen  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  ihn  die
gegenseitigen  Bevollmächtigten  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Wapen  besiegelt.

Geschehen  zu  Wien  den  dritten
Mai  des  Jahres  Christi  Ein  Tausend
Acht  Hundert  und  Funfzehn.

.  (Unterzeichnet:)
(L.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Graf  von  Nasumoffsky.
        <pb n="181" />
        —

(Un  exemplaire  conforme  à&amp;amp;  ceidue
dessus  a  cité  signe  comme  il  suit,
entre  la  Prusse  et  I/Autriche  au
changemem  prés  dans  le  rang
des  signataires?

(L.  So  Le  Prince  de  Metternich.

173

(Zwischen  Preußen  und  Oestreich
ist  ein,  bis  auf  das  Alteniren  in  der
Rangordnung,  dem  obigen  gleichlautendes
  Exemplar,  und  zwar,  wie
folgt,  unterzeichnet:)

(L.  S.)  Färst  von  Metternich.

(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.  I..  S)  Fuͤrst  von  Hardenberg.

 

—.—

Constitution
de  la  ville  libre  de  Cracovie.

J.

E—  religion  catholique  apostolique

et  romaine  est  maintenue  comme
religion  du  pays.
Tous  les  cultes  ehrdfiens  sont

libres  et  n#  #tablissent  aucune  difsference
  dans  les  drons  sociaut.

3.
Les  droits  actuels  des  cultivateurs
  seront  maintenus.  —  Devant

la  loi  tous  les  citoyens  sont  6gaux,
et  tous  en  sont  également  protéges.
La  loi  protécge  de  meme  les  cultes
tolerés.

4.

Le  gouvernement  de  la  ville
libre  de  Cracovie  et  de  son  territoire,
  residera  dans  un  Sénat  com-Possc
  de  douze  membres,  appellés
senateurs  et  d'un  president.

5.

Neuf  des  senateurs  y  compris  le
Président,  seront  dlus  par  l'assemblée
  des  représentans.  Les  quatre
autres  seront  choisis  par  le  Chapitre

Verfassungs-Uurkunde

der  freien  Stadt  Krakau.

 

1.

D.  römisch-katholische  apostolische
Religion  wird  als  Religion  des  Landes
  in  Kraft  erhalten.

2.

Jeder  christliche  Gottesdienst  ist  frei
und  begründet  keinen  Unterschied  in  den
gesellschaftlichen  Rechten.

3

Die  gegenwärtig  bestehenden  Rechte
  der  Landleute  werden  in  Kraft  erhalten.
  Vor  dem  Gesetze  sind  alle
Bürger  gleich,  und  alle  werden  auf
gleiche  Weise  von  ihm  beschützt.  Das
Gesetz  beschützt  eben  so  alle  geduldeten
Arten  der  Gottesverehrung.

4

Die  Regierung  der  freien  Stadt
Krakau  und  ihres  Territoriums  wird
einem  Senate  innwohnen,  der  aus  zwölf
Mitgliedern,  die  Senatoren  heißen,  und
aus  einem  Präsidenten  besteht.

5

Neun  Senatoren,  den  Präsidenten
  mit  einbegriffen,  werden  von  der  Reprdsentanten
  -Versammlung  gewahlt.
Die  übrigen  vier  werden  vom  ODomka=
        <pb n="182" />
        et  lAcademie,  qui  auront  le  droit
de  nommer  chacun  deux  de  ses
membres  pour  siéger  au  Sénat.

6.

Six  des  senateurs  le  seront  à  vie.
Le  Président  du  Senat  restera  en
foncitions  pendam  trois  ans,  mais  il
La  moitie  des
anpourra

  étre  réld.
amires  Senateurs  sortira  chaqdue
née  du  Senat  pour  feire  place
nouveauxt  Cclus;  ciest  äge,  dul  deésignera
  les  trois  membres  qui  devront
  quiter  leurs  places  au  bout
de  la  première  annde  rvolue,  Gest
à  dire  due  les  plus  jeunes  dage  sortiront
  les  premiers.  Ouant  aux  quatre
  Sénaleurs  delégucs  par  le  Chapitre
  et  Académie,  deux  d'emtr'
cux  resteront  en  (fonctions  à  vie;
les  deux  autres  seront  remplacés  au

bout  de  chaque  annce.
7.

Les  membres  du  clerge  scculier
ei  de  I’Universitéc,  de  méme  les  propricleires
  de  terres,  de  malsons  ou
de  quelqu'autre  réalité,  s'ils  payent
cinduante  florins  de  Pologne  chimaux



pôt  soncier,  les  entrepreneurs  de
fabriqgues  ou  de  manulactures,  les
commergans  en  gros  et  tous  ceux

dui  sont  mscrits  en  qualite  de  membres
  de  la  bourse,  les  arlistes  dis-Ungucs
  dans  les  beaux  arts,  et  les

prolesscurs  des  coles,  auront  des
duils  scront  entres  dans  l’age  reqduis,
  le  droit  politidue  d'’sglire.

Ils  pourront  de  méme  étre  Elus,

174  —

pitel  und  von  der  Akademie  ausersehen,
welche  Körperschaften  das  Recht  haben,
  jede  zwei  ihrer  Mitglieder  dazu,
daß  sie  Sitz  im  Senate  haben,  zu  ernennen.


6.

Sechs  Senatoren  sind  es  auf  Le—
benszeit.  Der  Praͤsident  des  Senats
bleibt  drei  Jahre  lang  im  Amte,  kann
aber  wiedererwaͤhlt  werden.  Von  den
uͤbrigen  Senatoren  tritt  jaͤhrlich  die
Hälfte  aus  dem  Senate,  um  den  Neugewählten
  Platz  zu  machen;  das  Alter
  bezeichnet  die  drei  Mitglieder,  welche
  zu  Ende  des  ersten  abgelaufenen
Jahres  ihre  Stellen  verlassen  müssen,
so,  daß  die  jüngsten  an  Alter,  zuerst
austreten.  Was  die,  von  dem  Domkapitel
  und  der  Akademie  angestellten
vier  Senatoren  betrifft,  so  bleiben  zwei
davon  lebenslang  im  Amte,  die  beiden
  andern  werden  alljährlich  durch
neue  ersetzt.

7.

Die  Mitglieder  der  Weltgeistlich—
keit  und  der  Universität,  desgleichen
die  Eigenthümer  von  Ländereien,  Häusern

  oder  sonst  irgend  eines  dinglichen

Besitzthumes,  wenn  sie  funfzig  Gulden
  polnisch  Grundsteuer  bezahlen,  die
Innhaber  von  Fabriken  und  Manufakturen,
  die  Großhändler  und  alle  diejenigen,
  welche  als  Börsemmitglieder
eingeschrieben  sind,  die  ausgezeichneten
  Künstler  in  den  schönen  Kunsten
und  die  Schul-Professoren,  sollen,  sobald
  sie  das  erforderliche  Alter  angetreten
  haben,  das  staatsbürgerliche  Rechr
haben,  zuwählen.  Sie  können  auch
erwählt  werden,  wenn  sie  sonst  den
        <pb n="183" />
        s'ils  remplissent  d'ailleurs  les  antres
conditions  determinées  par  la  loi.
8.

Le  Sénat  nomme  aux  places  administratives
  et  révoque  à  volontc
les  fomionnaires  employcs  par  son
autorüuc.  II  nomme  de  méme  à  tous
les  bénélices  eccisiastiqgues,  dont
la  collattion  est  reserv#e  à  IEtat,  à
Texception  de  qualre  places  au  chapitre,
  qui  seront  réservées  pour  les
Dociteurs  des  faculics  exerçant  les
foncltions  de  lenseignement  et  auxqduelles
  nommera  ’Académie.

9.

La  ville  de  Cracovie  avec  son

terrioire  sera  parlageée  en  communes

  de  ville  et  de  campagne.  Les
premières  auront  chacune,  autant
que  les  localités  le  permeitront

deux-mille,  et  les  autres  trois-mille
cind  cents  ames  au  moins.  Chacune
  de  ces  communes  aura  un
Maire  dlu  librement  et  charge  d’endcuter
  les  ordres  du  Gouvernement.
Dans  les  communes  de  campagne,
i#.  pourra  y  avoir  plusieurs  substituts
  de  Maires,  si  les  circonstances
Texigent.
·  l0.

Cbaqueannöeilyauraaumois
de  Decembre  une  assemblec  des  re-Presentans,
  dont  les  Sceances

Pourront  éire  prolongéees  au  dela  de
duatre  semaines.  Cette  assemblce
erercera  toutes  les  attributions  du
pouvoir  Igislatif;  elle  examinera  les
comptes  ammels  de  l’administration
publiqdue  et  rglerae  chaquc  anne

ne

175

uͤbrigen,  vom  Gesetze  vorgeschriebenen
Bedingungen  Genuͤge  leisten.
8

Der  Senat  besetzt  die  Verwaltungsstellen
  und  setzt,  nach  Willen,  die  durch
seine  Macht  angestellten  Beamten  wieder
  ab.  Er  vergiebt  auch  alle  geistlichen
  Pfründen,  deren  Verleihung  dem
Staate  vorbehalten  ist,  vier  Domherrn=Stellen
  ausgenommen,  die  den  Fakultäts-Doktoren,
  welche  Lehrämter  bekleiden,
  vorbehalten  bleiben  und  von
der  Akademie  besetzt  werden.

9.

Die  Stadt  Krakau  mit  ihrem  Territorium
  wird  in  Stadt=  und  Land-Gemeinden
  eingetheilt  werden.  Von  den
erstern  wird,  so  viel  es  die  Ortsumstände
gestatten,  eine  jede  wenigstens  zwei
tausend,  von  den  letztern  eine  jede  wenigstens
  drei  tausend  fünfhundert  Seelen
  stark  seyn.  Jede  dieser  Gemeinden
wird  einen  Gemeinde-Vorsteher  haben,
der  frei  erwählt  wird  und  dem  die  Vollstreckung
  der  Befehle  der  Regierung  obliegt.
  In  den  Landgemeinden  kann,
wenn  es  die  Umstände  erfordern,  der
Gemeinde=  Vorsteher  mehrere  Stellvertreter
  haben.

10.

Im  Monate  December  jeden  Jahres
  wird  eine  Repräsentanten-Versammlung
  gehalten,  deren  Sitzungen
nicht  über  vier  Wochen  binaus  verlängert
  werden  durfen.  Diese  Versammlung
  übt  alle  Befugnisse  der  gesetzgebenden
  Gewalt  aus,  prüft  die  Jahresrechnungen
  der  öffentlichen  Verwaltung  und
stellt  den  Etat  für  jedes  Jahr  fest.  Sie
        <pb n="184" />
        le  budjet.  Elle  élira  les  membres
du  Snat  sumwant  l'article  organique
arrêté  à  cet  égard.  Elle  elira  de
imeme  les  juges.  Elle  aura  le  droit
de  meitre  en  accusation  (par  une
mojoric  de  deux  tiers  des  voiz)  les
fonclionnaires  publics,  dquelsqwils
soyent,  süs  se  tronvent  prévenus
de  péculat,  de  concussion  ou  d'abus
dans  la  gestion  de  leurs  places,  et
de  les  iraduire  par  devant  la  Cour
suprémc  de  juslicc.
LI.

L’assembléee  des
sera  Composcc:

e,  des  Depultées  des  Communes
dont  chacune  en  dlira  un.

20.  de  trois  membres  delcguss  par
le  Senat.

30.  de  trois  prlats  delégucs  par
le  Chapitre.

de.  de  trois  Docteurs  des  facultés
delsguss  par  IUniversite.

5%  de  six  Magistrats  concillateurs
en  lonctien,  qui  seront  pris  à
tour  de  röle.

Le  Président

sera  chois1

représentans

de  Tassemd’entre
  les

tross  membres  ddlgucs  par
lIe  Stcnat.  Aucun  projet  de
loi,  lendant  à  introduire  qucldue
  changement  dans  une
lot,  ou  un  r#glément  existant
ne  pourra  étre  Proposé  à  la  delibération
  de  TPasscmblec  des  représentans,
  s'il  n'a  Pas  Cic  prcalablement
  communiquc  au  Scnat
  ct  si  celui-ci  n'a  pas  agrcd
la  proposition  à  la  pluraluc  des
volx.

blde

12.  Las-176

  —

wählt  die  Senats-Glieder  nach  dem
deshalb  festgesetzten  Bildungs-Artikel.
Sie  wählt  desselben  gleichen  die  Richter.
Sie  hat  das  Recht,  die  öffentlichen  Beamten,
  welche  es  auch  seyen,  wenn  sie
sich  der  Veruntreuung,  der  Expressung,
oder  Mißbrauchs  in  Verwaltung  ihrer
Stellen  verdächtig  gemacht  haben,
(durch  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei
Dritteln)  in  Anklagestand  zu  setzen  und
bei  dem  obersien  Gerichtshofe  zu  belangen.

11.
Die  Repräsentanten-  Versammlung
besteht:
1)  aus  den  Abgecordneten  der  Gemeinden,
  deren  jede  einen  wählt;

2)  aus  drei  vom  Senate  abgeordneten

  Mitgliedern;

3)  aus  drei  vom  Dom-Kapitel  abgeordneten
  Prälaten;

4)  aus  drei  von  der  Universität  abgeordneten
  Fakultäts-Ooktoren;

5)  aus  sechs  in  Amte  stehenden  Friedensrichtern,
  die  nach  der  Reihe
genommen  werden.

Der  Präsident  der  Versammlung
wird  aus  den  drei,  vom  Senate  abgeordneten
  Mitgliedern  gewählt.  Kein
Gesetzes-Entwurf,  der  dahin  abzweckr,
an  einem  Gesetze,  oder  einer  bestehenden
Verordnung,  einige  Aenderung  anzubringen,
  darf  der  Repräsenr#anten-Versammlung
  zur  Berathschlagung  vorgelegt
  werden,  bevor  er  nicht  im  Senate
mitgetheilt  worden  ist,  und  dieser  die
Vorlegung  des  Entwurfes  durch  Stimmenmehrheit
  genehmiger  hat.
        <pb n="185" />
        12.

L'assemblée  des
s'occupera  de  la  sormation  du  code
civil  et  criminel  et  de  la  forme  de
procédure.  Elle  désignera  incessamment
  un  Comité  charge  de  preéparer
  ce  travail,  dans  lequel  on
gardera  de  justes  Ggards  aux  localitch
  du  pays  et  à  Tesprit  des  habilans.
  Deus  membres  du  Schat  seront
  rEunis  à  ce  Comic.

représentans

13

Si  la  loi  n'a  pas  été  consentie
par  les  sept-huitièmes  des  représenrtans
  et  si  le  Schat  reconnon  à  la
pluralité  de  neuf  voir,  qu'il  y  a  des
raisons  Ciinicrét  public,  à  la  soumellre
  encore  une  fois  à  la  discusdes
  lEgislateurs,  elle  sera  ren-Then

  à  la  décision  de  l  assemblée
de  Tannde  prochaine.  Si  le  cas
concerne  les  sinances,  la  loi  de
Tlaunde  révoluc  restera  en  vigueur
jusqufa  Telablissement  de  la  loi  nouvelle.


14.

II  yaura  pour  chaque  arrondissement,
  composéc  au  moins  de  sir
mille  ames,  un  Magistrat  conciliateur,
  nommé  par  Tassemblece  des  re-Présentans.
  Son  ezercice  sera  ##uc
à  trois  ans.  Outre  son  devolr  de
conciliateur,  il  veillera  d’office  aux
allaires  des  ainsi  qu'aux
procès  qui  regardent  les  fonds  et  les
propriclés  appartenant  à  TEtat,  ou
aut  inslituts  publics.  11  Fentendra

Jahrgang  1815.

mineurs;

177

12.

Die  Repräsentanten-Versammlung
  wird  sich  mit  der  Abfassung  eines
bürgerlichen  und  peinlichen  Gesetzbuches
  und  einer  Ordnung  für  das  gerichtliche
  Verfahren  beschäftigen.  Sie  wird
unverzüglich  einen  Ausschuß  ernennen,
welchem  obliegt,  diese  Arbeit  vorzubereiten,
  bei  der  die  örtliche  Beschaffenheit,
  des  Landes  und  der  Geist  seiner
Einwohner  gehörig  beachtet  bleiben
müssen.  Zwei  Senatsglieder  werden
Mitglieder  dieses  Ausschusses  seyn.

13.

Ist  ein  Gesetz  nicht  von  sieben  Achttheilen
  der  Repräsentanten  angenommen
  worden  und  der  Schat  befindet
durch  eine  Mehrheit  von  neun  Stimmen,
  daß  Gründe  der  öffentlichen  Wohlfahrt
  vorhanden  sind,  es  einer  nochmaligen
  Berathung  der  Gesetzgeber  zu
unterwerfen,  so  wird  es  an  die  Versammlung
  des  nächstfolgenden  Jahres
zur  Entscheidung  gewiesen.  Betrifft
der  Gegenstand  das  Finanzwesen,  so
bleibt,  bis  zur  Einführung  des  neuen
Gesetzes,  das  im  verflossenen  Jahre
bestandne,  in  Kraft.

14.

Jeder,  mindestens  sechstausend  Seelen
  enthaltende,  Bezirk  soll  einen,  von
der  Repräsentanten-Versammlung  ernannten
  Friedensrichter  haben.  Seiner
Amtsführung  ist  eine  Dauer  von  drei
Jahren  gesetzt.  Außer  seiner  Obliegenheit
  als  Vermittler,  soll  er  von  Amts
wegen  über  die  Angelegenheiten  der
Minderjährigen,  imgleichen  über  die
Rechtshändel  wachen,  welche  die,  dem
Staate  oder  den  öffentlichen  Anstalten

Aa
        <pb n="186" />
        sous  ce  double  rapport  avec  le  plus
jeune  des  Senateurs,  à  qui  sera  deféré
  expressément  le  soin  de  veiller
aux  interets  des  tout
ce  qui  concerne  les  causes  relatives
aux  proprictes  de

mineurs  et  à

aux  fonds  on
Etat.
15.

II  y  aura  une  Cour  de  première
instance  et  une  Cour  d'appel.  Trois
juges  dans  la  première  et  quatre
dans  la  cour  d'appel,  y  compris
leurs  Présidens  seront  à  vie.  Les
aulres  juges,  adjoints  à  chacune  de
ces  Cours  au  nombre  neécessaire  d'après
  les  localitts,  dependront  de
la  hibre  cleclion  des  communes  et
ne  gcreront  leurs  fonctions  due  pendant
  un  intervalle  de  tems,  dlerminé
  par  les  lois  organiques.  Ces
deus  Cours  jugeront  tous  les  procès
  sans  distincdtion  de  leur  nature,
ou  de  la  qualilc  des  personnes.  Si

les  arrêts  de  deux  instances  sont
conformes  dans  leurs  dcisions,  1
9  r□  1  9  2—  1
n'y  a  plus  lieu  à  l'appel.  Si  leurs

decisions  sont  discordantes  pour  le

fond,  ou  bien  si  P’Acaddmie  apres
avoir  examinc  les  acies  du  proccs,
reconnoit  quil  y  a  lieu  à  la  plainte
de  violation  de  la  loi  ou  des  formes
  essentielles  de  procedure  en
matière  civile;  de  méme  dans  les
arréts  emporlant  peine  capitale  ou
inlamante,  Taffaire  sera  portée  encore
  une  fois  à  la  Cour  d'appel:
mais  dans  ce  cas,  au  nombre  des
juges  ordinaires:  il  sera  achoint  tous

178

gehoͤrigen  Gelder  und  Besitzthuͤmer  be—
treffen.  Er  wird  in  diesen  beiden  Beziehungen
  im  Einverstaͤndnisse  mit  dem
juͤngsten  Senator  handeln,  dem  die
Wahrnehmung  des  Besten  der  Minderjahrigen,
  und  alles  dessen,  was  die,  auf
die  Gelder  und  Besitzthümer  des  Stagtes
  sich  beziehenden  Rechtssachen  betrifft,
  ausdrucklich  übertragen  seyn  wird.
1

Es  soll  ein  Gerichtshof  erster  In—
stanz,  und  ein  Apellationsgerichtshof
eingesetzt  werden.  Drei  Richter  von
dem  erstern,  und  vier  von  dem  Appella—
tionsgerichtshofe,  die  Praͤsidenten  bei—
der  Gerichtshoͤfe  mit  einbegriffen,  ha—
ben  ihre  Stellen  auf  Lebenszeit.  Die
uͤbrigen  Richter,  die  einem  jeden  der  bei—
den  Gerichtshöfe  in  der,  nach  den  Ortsumständen,
  erforderlichen  Anzahl  beigegeben
  werden,  hängen  von  der  freien
Wahl  der  Gemeinden  ab  und  werden
ihr  Amt  nur  binnen  eines,  durch  die  Bildungsgesetze
  bestimmten  Zeitraumes
verwalten.  Diese  beiden  Gerichtshöfe
entscheiden  alle  Rechtshändel,  wie  sie
auch  beschaffen,  und  wie  auch  die  Personen
  geeigenschaftet  seyn  mogen.
Wenn  die  Erkenntnisse  beider  Instanzen
  in  ihren  Entscheidungen  gleichförmig
  sind,  so  hat  keine  Appellation  weiter
  statt.  Weichen  ihre  Entscheidungen,
  in  der  Sache  selbst,  Lon  einander
ab,  oder  befindet  die  Akademie,  nach  eingesehenen
  Acten,  daß  Grund  vorhanden
sey,  sich  über  Verletzung  der  Gesetze
oder  wesentlicher  Förmlichkeiten  des
Verfahrens  in  bürgerlichen  Rechtssachen,
  zu  beschweren,  so  wird,  wie  auch
bei  allen,  auf  Todesstrafe  oder  Enteh-
        <pb n="187" />
        —  179

les  juges  conciliateurs  de  la  ville,
et  quatre  individus  dont  chacune
des  parties  principales  pourra  choisir
  à  son  gré  la  moitié  parmi  les
cilofens.  La  presence  de  trois  juges
  est  nccessaire  pour  porter  la
décision  en  prcmiere,  celle  de  cinq

en  scconde,  et  celle  de  sept  en
derniere  imstance.

16.
La  Cour  supréme  pour  les  cas

Drévus  à  T’arlcke  10°  sera  composcce:

1)  de  cind  representans  ticcs  au
SOrt.

2)  de  membres
choisis  par  ce  Corps.

3)  des  présidents  des  deux  Cours
de  Justice.

4)  de  quatre  Magistrats  conciliateurs
  pris  à  tour  de  röle.

5)  de  trois  citoyens  choisis  par
le  fonctionnaire  mis  en  jugement.
La  présence  de  neul  memhbres

est  requise  pour  porter  la  dcision.

17.

La  procédure  est  publique  en
matiere  civile  ct  criminelle  Dans
Tinstruction  des  proces  (et  en  premier
  lieu  de  ceus  qui  sont  strictement
  criminels)  on  appliquera  l'institution
  des  Juris,  en  l'adaptant
aux  localités  du  pays,  à  la  culture
et  au  caractère  des  habitans.

trois  du  Scnat

rung  lautenden  Erkenntnissen,  die  Sache
  nochmals  vor  das  Appellationsgericht
  gebracht:  alsdann  aber  werden
der  gewöhnlichen  Richterzahl  alle  Friedensrichter
  der  Stadt  und  vier  Individuen
  beigesellt,  von  denen  jede
Hauptparthei  die  Hälfte  nach  Gefallen
  aus  den  Börgern  wählen  kann.
Drei  Richter  müssen  gegenwärtig  sepn,
damit  in  erster  —  fünf,  damit  in  zweiter
  —  und  sieben,  damit  in  letzter  Instanz
  erkannt  werden  könne.
10.

Der  oberste  Gerichtshof  für  die,
im  10ten  Artikel  bedachten  Fälle  soll
bestehen:

1)  aus  fünf  durch  das  Loos  gewählten

  Repräsentamen;

2)  aus  drei  Mitgliedern  des  Senats,
  die  er  selbst  ausersieht;
3)  aus  den  Präsidenten  der  beiden

Gerichtshöfe;

4)  aus  vier  Friedensrichtern,  nach
der  Reihe  genommen;

5)  aus  drei  Bürgern,  die  der  angeklagte

  Beamte  erkießt.

Zur  Fällung  des  Urtheiles  wird
die  Gegenwart  von  neun  Mitgliedern
erfordert.

17.

Das  Verfahren  in  bürgerlichen  und
peinlichen  Rechtssachen  ist  öffentlich.
Bei  der  Instruction  der  Processe  (und
vornehmlich  solcher,  die  im  eigentlichen
Sinne  peinliche  sind)  soll  die  Geschworneneinrichtung
  Anwendung  finden,
  die  der  Ortsbeschaffenheit  des  Landes,
  dem  Grade  der  Bildung  und  der
Sinnesart  seiner  Bewohner  angeeignel
werden  wird.

Aa  2
        <pb n="188" />
        18.
D’ordre  judiciaire  est  indépendant.
19.—

A  la  fin  de  la  siieme  année  à
dater  de  la  publication  du  statut
constitutionnel.  les  conditions  pour
devenir  Sénateur  par  lelection
des  représentans,  seront:

1)  d’avoir  age  de
ans  accomplis,

2)  d’avoir  fait  ses  etudes  complettes
  dans  une  des  Académies
situskes  dans  Tetendue  de  Tan-Cien
  Royaume  de  Pologne.

3)  davoir  gerc  la  fonction
Maire  pendant  deux  ans,
celle  de  Juge  pendant  deux  ans

trente-cinq

de

et  celle  de  représentant  pendant
  deux  scssions  de  Tassemblce.


4)  d’avoir  une  propricte  immeuble
tarce  à  cent  cinquante  florins
de  Pologne  d'impôt  territorial,
et  qdui  a  dié  acquise  au  moins
un  an  avant  Tdlection.

Les  conditions  pour  devenir  Juge

seront:

1)  d’avoir  Tage  de  trente  ans  accomplis


2)  d'avoir  sait  les  études  complettes

  dans  une  des  Academies  precitées,
  et  obtenu  le  grade  de
Docteur.

3)  d'avoir  travaillé  pendant  un  an,
près  d'un  grefsier  et  d'avoir  également
  pratiqué,  durant
année,  près  d'un  avocat.

une

180

18.
Die  Rechtspflege  ist  unabhaͤngig.
19.

Zu  Ende  des  sechsten  Jahres,  von
Bekanntmachung  der  Verfassungs-Urkunde
  an  gerechnet,  sollen  die  Bedingnisse,
  um  durch  die  Wahl  der  Repräsentanten,
  Senator  werden  zu  können,
folgende  sepn:

1)  das  fünf  und  dreißigste  Lebensjahr

  vollendet  —

2)  seine  Studien  auf  einer,  im  Umfange
  des  ehemaligen  Königreichs
Polen  belegenen  hohen  Schule
zurückgelegt  —

3)  das  Amt  eines  Gemeindevorstehers
  zwei  Jahre  lang,  eben  so
lange  das  Richteramt,  und  die
Stelle  eines  Repräsentanten  während
  zweier  Sitzungen  der  Versammlung
  bekleidet  zu  haben;

4)  ein,  auf  hundert  und  funfzig  Gulden
  polnisch,  Grundsteuer  geschätztes
  und  wenigstens  ein  Jahr  früher,
  als  man  erwählt  wird,  erworbenes
  unbewegliches  Eigenthum
  zu  besitzen.

Die  Bedingungen,  um  das  Richteramt
  zu  erlangen,  sind:

1)  das  dreißigste  Jahr  vollendet  —

2)  seine  Studien  auf  einer  der  vorbemerkten
  hohen  Schulen  zurückgelegt
  und  die  Doktorwürde  erlangt
  zu  haben;

3)  ein  Jahr  lang  bei  einem  Gerichtsaktuar
  (greflier)  gearbeitet
zu  haben,  und  eben  so  lange  bei
einem  Sachwalter  in  Thaätigkeit
gewesen  zu  seyn;
        <pb n="189" />
        4)  chavoir  une  proprickté  immeuble
de  la  valeur  de  huit  mille  florins
  de  Pologne,  acquise  au
moins  un  an  ayvant  Pelection.
Pour  devenir  juge  de  la  seconde

instance,  ou  présidemt  d'une  ou  de
autre  Cour,  1  faudra,
conditions,  avoir  fau  les
de  juge  de  premiére  instance  ou
celle  de  Magistrat  conciliateur  pendant
  denx  ans  et  avoir  Cic  une  fos

Olltre  ces
fonctions

représentamt.

Pour  Gire  dlu  représentant  d’'une
commune,  1.  faudra:
1)  avoir  vingt-six  ans  accomplis.

2)  avoir  fau  le  cours  complet  detudes
  à  DAcademie  de  Cracovic.

3)  avoir  une  propicté  immeuble
tasde  à  quatre-vingt-dix  slorins
de  Pologne  et  acquise  au  moins
un  an  avamt  dlection.

Toutes  ces  conditions  exprimcCes
à  TParticke  present  ne  seront  plus  applicables
  à  ceux  qui,  duram  leu#istence
  du  Duche  de  Varsovie,  aVvoient
gerc  des  fonctions  déependantes  de
Ia  nomination  du  Boi,  ou  de  Tclection
  des  diétines,  ni  à  eeux  qui
maintenant,  les  auront  obtenues  de
l'autorité  des  Souverains  contractans.
Ils  auront  plein  droit  d'être  nommés
ou  élus  à  toutes  les  places.

181

4)  ein  unbewegliches  Eigenthum  von
acht  tausend  Gulden  polnisch  an
Werthe  zu  besitzen,  das  wenigstens
  ein  Jahr  früher,  als  man
gewählt  wird,  erworben  ist.

Um  ein  Richteramt  in  zweiter  Instanz,
  oder  die  Präsidentenstelle  bei  einem
  von  beiden  Gerichtshöfen  zu  erlangen,
  muß  man,  ausser  diesen  Bedingungen,
  annoch  die  Stelle  eines  Richters
  in  erster  Instanz  oder  die  eines
Friedensrichters,  zwei  Jahre  hindurch
bekleidet  haben  und  einmal  Repräsentant
  gewesen  sepn.

Um  zum  Repräsentanten  einer  Gemeinde
  gewählt  zu  werden,  muß  man

1)  volle  sechs  und  zwanzig  Jahre
alt  seyn;

2)  die  vollständige  Studien-Laufbahn
  auf  der  krakauer  Abademie
zurückgelegt  haben;

3)  ein  unbewegliches,  auf  neunzig
Gulden  polnisch  geschätztes,  wenigstens
  ein  Jahr  früher,  als  man
gewählt  wird,  erworbenes  Eigenthum
  besitzen.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Artikel
  aufgestellten  Bedingungen  sind  auf
diejenigen  Individuen,  die,  während
das  Herzogthum  Warschau  bestand,  von
der  königlichen  Ernennung  oder  der
Wahl  der  Bezirksversammlungen  abhängige
  Stellen  bekleidet  haben,  nicht
mehr  —  und  auch  nicht  auf  diejenigen
anwendbar,  die  aus  Macht  der  contrahirenden
  Souveraine  angestellt  sind.
Solche  Individuen  sind  vollständig  berechtigt,
  zu  allen  Stellen  ernannt  oder
erkoren  zu  werden.
        <pb n="190" />
        20.

Tous  les  actes  du  Gouvernement,
de  la  législalion  et  des  cours  judiciaires
  serom  réciges  en  langue
polonoise.

—M

Les  revems  et  les  dépenses  de
l'Académie  feront  partie  du  bucdjet
gencéral  de  la  ville  et  du  territoire
libre  de  Cracovie.

22.

Le  inldcrieur  de  sürectc  et
de  police,  se  fera  par  un  dtachement
  sufhbsant  de  la  milice  munieipale.
  Ce  dotachement  sera  releveé
alternativement  et  commande  par
un  Officier  de  ligne,  dui  ayant  servi
avec  distinction,  acceptera  ce  genre
de  retraite.

service

I  sera  arme  et  monité  un  nombre
  sulbsant  de  gensd’armes  pour  la
sürcte  des  chemins  et  des  campagnes.

Fait  à  Vienne  le  trois  Mai  de
Tan  de  grace  Mil  Huit  Cent  Quinze.

6  (Sienc:#)
(L.  S.)  Le  Prince  de  Hoardenberg.
—

(Un  eremplaire  conforme  a  Cich
signé  avec  ’Autriche  comme
il  suit.)

(L.  S)  Le  Prince  de  Metternici.
¶L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.

182

20.

Ueber  alle  Handlungen  der  Regie—
rung,  der  Gesetzgebung  und  der  Gerichtshöfe
  werden  die  Aufsätze  in  polnischer
  Sprache  abgefaßt  werden.

21.

Die  Einnahme  und  Ausgabe  der
Akademie  wird  einen  Theil  des  General-Etats
  der  freien  Stadt  Krakau  und
ihres  Territoriums  ausmachen.

22.

Sicherheit  und  Polizei  im  Innern
werden  durch  eine  hinreichende  Abtheilung
  der  Stadtmiliz  gehandhabt  werden.
  Diese  Abtheilung  wird  von  Zeir
zu  Zeit  abgelößt  und  von  einem,  bei
Linientruppen  gestandenen  Offieiere  befehliget
  werden,  der,  nachdem  er  mit
Auszeichnung  gedient,  diese  Art  von
Versorgung  empfängt.

Zur  Handhabung  der  Sicherheit  der
Wege  und  des  platten  Landes,  wird
eine  binlängliche  Anzahl  Gensdarmen
bewaffnet  und  beritten  gemacht.

Geschehen  zu  Wien  den  dritten  Mai
des  Jahres  Christi  Ein  Tausend  Acht
Hundert  und  Funfzehn.

(Unterz.)
(L.  8.)  Fürst  v.  Hardenberg.
(L.  ö.)  Graf  v.  Rasumoffsky.

(Mit  Oestreich  ist  ein  gleichlautendes
  Eremplar  also  gezeichnet:

(L.  S.)  Fürst  v.  Metternich.
(L.  S.)  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="191" />
        Acte  de  Ralification
du  traite  conclu  et  Signc  dle
3.  Mai  1815.  entre  les  Cours
de  Prusse,  de  ZRussie  ct
IAutriche,  relalivement  à
la  ville  libre  de  Cracoyvie.
(Echang  avec  la  Russic.)

Nous  Frederic  Gmllaume  III.  par  la
grace  de  Dien  Roi  de  PDrussc  elc.  eic.
Savolr  laisous  Par  les  Présentes:  Que
voulant  de  concert  avec  Sa  Nlajeste
IEmpercur  de  tomes  les  Russies  et
Sa  Jlajeric  Empereur  (d  Autriche
donner  siute  à  Tarlicke  de  Nos  tralts
  respectils  dui  concerne  la  neutralilé,
  la  liberté  et  indépendance
de  la  ville  de  Cracovie  et  de  son  territoirc,
  avons  nommé  pour  discuter,
conclure  ct  signer  tout  ce  qui  concerne

  cet  objet,  le  Prince  de
Hardenberg,  Joire  Choncclier
d'Etat,  Sa  lojestc  PEmpereur  de
loutes  les  Russies  ayant  nomme  à
cet  esfet  le  Sicur  Andre  Comte  de
HMascumoflsky,  Son  Conseiller
intime  actuel  eic.,  et  Sa  HMajesté

IEmbercur  d’Autiche  le  Sieur  Clement
  Wenccslay  Lothaire  Prince  de
NMetiternich-Winnebourg-  Ochsenhausen
  elc.,  les  dils  Plénipotentiaires
  ont  signé  le  trois  de  Mai
un  traitc  en  dix-neuf  articles,  accompagné
  d'un  Acte  de  Constitution
pour  la  ville  libre  de  Cracovie  en
vingt  -  deux  articles,  desquels  la  teneur
  sull:

(Smt  le  traitc  et  Pacte  de  Constitution.)


183

Ratifications-Urkunde
zu  dem,  zwischen  Preußen,  Ruß
land  und  Oestreich  am  3ten  Mai
1815.  geschlossenen  und  unterzeichneten
  Vertrag,  in  Berreff
der  freien  Stadt  Krakau.

(Mu  NRußland  ausgewechselt.)
Wi  Friedrich  Wilhelm  III.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Preu-LHen
  2c.  2c.  2c.  thun  hiermit  kund,  daß
Wir,  mit  Sr.  Majestät  dem  Kaiser
von  Rußland  und  Sr.  Majestät  dem
Kaiser  von  Oestreich,  des  einstimmigen
  Sinnes,  dem  Artikel  Unserer  gegenseitigen
  Verträge  Folge  zu  geben,
welcher  die  Neutralitat,  Freiheit  und
Unabhängigkeit  der  Stadt  Krakau  und
ihres  Territoriums  betrifft,  zur  Verbandlung,
  Abschließung  und  Unterzeichnung
  alles  dessen,  was  auf  diesen  Gegenstand
  sich  bezieht,  den  Fürsten  von
Hardenberg,  Unsern  Staatskanzler,
  ernannt  haben,  welcher,  und  der,
von  Sr.  Majestät  dem  Kaiser  von  Rußland
  hierzu  ernannte  Bewvollmächtigte,
Herr  Andreas  Graf  v.  Rasumoffsky,
Ihr  wirklicher  Geheimer  Nath  r2c.  imgleichen
  der,  von  Sr.  Majestät  dem
Kaiser  von  Oestreich  dazu  ernannte  Bevollmächtigte,
  Hr.  Clemens  Wenzeslaus
  Lothar,  Fürst  von  Metternich
  =  Winneburg  -Ochsenhausen
  2c.  den  dritten  Mai  einen  Vertrag
in  neunzehn  Artikeln,  begleitet  von  einer
  Verfassungs-Urkunde  für  die  freie
Stadt  Krakau  in  zwei  und  zwanzig  Artikeln,
  unterzeichnet  haben,  wovon  der
Inhalt  folgt:

(Hier  folgt  der  Vertrag  und  die
Verfassungsurkunde.)
        <pb n="192" />
        —·“
—

Nous  après  avoir  ld  et  examiné
cc  traitc  et  son  annexe,  les  avons
tronves  conformes  à  Notre  volon
ei  les  avons  en  consquence  acceptes,
  approuvcs,  confirmes  et  ratileés,
comme  Nous  les  acceptons,  approuvons,
  conlirmons  et  ratillons  par  les
présenles  pour  Nous  et  Nos  Successcurs,
  promettant  sur  Notre  parole
Boyale  d'’en  laire  ekxoctement  et  lidelement
  exdcuter  le  contenu.

En  fol  de  qduoi  Nous  avons  aux
présentes  signeces  de  Notre  main  et

contresignées  par  Notre  Chancelle
d’Etat  fait  apposer  Notre  Sceau
Royal.

Fait  à  Vienne  le  Neuf  Mai,  l’an
de  grace  NIII-Huit-Cent-Quinze  et  de
Notre  rögne  le  Dizhuitieme.

(Signé:)
(L.  S.)  Frédéric  Giuillaume.
(Comresign:)

Le  Prince  de  Hardenberg.

184

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen
Vertrag  und  dessen  Anlage  gelesen  und
erwogen,  sie  Unserem  Willen  gemaͤß  be—
funden  und  sie  daher  angenommen,  genehmigt,
  besiätigt  und  ratificirt,  so  wie
Wir  sie  hiermit,  für  Uns  und  Unsere
Nachfolger,  annehmen,  genehmigen,
bestätigen  und  ratiftciren,  und  auf  Unser
  Königliches  Wort  versprechen,  zu
thun,  daß  ihr  Inhalt  genau  und  getreulich
  in  Erfüllung  gebracht  werde.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  Gegenwärtiges,
  von  Uns  eigenhändig  unterzeichnet
  und  durch  Unsern  Staatskanzser
  contrasignirt,  mit  Unserm  Königlichen
  Wappen  bedrucken  lassen.

Geschehen  zu  Wien  den  Neunten
Mai  im  Jahre  Chrisiti  Ein  Tausend
Achthundert  und  Funfzehn  und  Unserer
Regierung  im  Achtzehnten.

(Unterzeichnet:
(L.S.)  Friedrich  Wilhelm.
Ccontrasignirt:)
Fürst  von  Hardenberg.

 

(Un  exemplaire  conlorme  à  ce  due
dessus  a  dlé  Gchange  avec  IAutriche
  au  changement  prés  dans
le  rang  des  signataires.)

 

(Mit  Oestreich  ist  ein,  bis  auf  den
Wechsel  in  der  Rangordnung,  dem
obigen  gleichlautendes  Exemplar,  ausgewechselt
  worden.)

 

·—-------——
(No.  297.)  Vekanntmachung  v.  12ten  Juli  1815.,  betreffend,  daß  das  Tragen  des  Ordens  der  Ehrenlegion
  mit  dem  Bildniß  Napolcons  gleich  den  westphälischen  Ehrenzeichen  verboten  seyn  soll.

5

a  die  Ursachen,  welche  Seine  Masestär  den  König  von  Preußen  bewogen  haben,

durch  die  alierhöchste  Kabinetsorder  vom  26sten  Febr.  d.  J.  das  Dragen  der  von  der
ehemaligen  westphalischen  Regierung  erhalrenen  Orden  und  Fhrenzeichen  zu  verbieren,
  auch  in  Ansehung  des  franzosischen  Ordens  der  Ehren-Legion  statt  sinden,  in  so
fern  die  Dekoration  desselben  das  Bildniß  Napoleons  oder  desselben  Inschrift  hat,  und
nicht  nach  der  von  Sr.  Malestat  dem  Konig  von  Frankreich  im  Jahre  1814.  getrofsenen
  Verfügung  abgeändert  ist;  so  wird  den  Unterrhanen  Sr.  Masestät  des  Konigs
von  Preußen  bekannt  gemacht,  daß  ihnen  nicht  erlaubt  ist,  den  Orden  der  Ehrenlegion
  mit  dem  Bildniß  Napoleons  oder  mit  desselben  Inschrifr  zu  tragen.
Saarbrück,  den  12ten  Juli  1815.

Der  Staatskanzler  C.  Fürst  von  Hardenberg.
        <pb n="193" />
        —  185  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaternr.

 

JNo.  13  —

 

 

 

9d

(No.  298.)  Patent,  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  den  mit  den  Preußie
schen  Staaten  wieder  vereinigten  Provinzen  jenseits  der  Elbe  und  Weser,
namentlich  in  der  Altmark,  im  Herzogthum  Magdeburg  mit  dem  Saal-Kreise,
  im  Fürstenthum  Halberstadt,  in  den  Grafschaften  Hohenstein,
Mansfeld  und  Wernigerode,  im  vormaligen  Stift  Quedlinburg,  im  Färstenthum
  Eichsfeld  und  dessen  Dependenzen,  in  der  Stadt  und  dem  Gebiet
Erfurth,  in  den  Städten  Mühlhausen  und  Nordhausen,  in  den  Fürstenthüämern
  Minden,  Münster  und  Paderborn,  den  Grafschaften  Mark,
Ravensberg,  Tecklenburg,  und  der  obern  Grafschaft  Lingen,  in  den  Herzogthümern

  Cleve  und  Geldern,  dem  Fürstenthum  Moers,  den  Grafschaften
  Essen  und  Werden  und  dem  vormaligen  Stift  Elten.  Vom
22  sten  Mai  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Durch  das  Patent  vom  9ten  September  1814.  haben  Wir  bereits  verordnet,
  daß  das  Hypothekenwesen  in  den  mit  Unsern  Staaten  jetzt  wieder

vereinigten  Provinzen  nach  den  Grundsätzen  der  Hypothekenordnung  vom
20sten  Dezember  1783.  eingerichtet  werden  soll,  und  Uns  nur  vorbehalten,
die  näheren  Vorschriften  hierüber  zu  ertheilen.

Wir  verordnen  demnach,  wie  folget:

.  1.

Die  Obergerichte  sowohl  als  die  Untergerichte,  jedes  in  seinem  Jurisdiktions-Kreise,
  sind  beauftragt,  mit  Einführung  Unserer  Hppotheken-Verfassung
  ohne  Anstand  vorzuschreiten,  und  haben  sich  dabei  die  ihnen  von  Un-Tabrgang

  1815.  Bb  serem

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  September  1815.)
        <pb n="194" />
        —  186  —

serem  Justiz-Minister  zu  ertheilende  Instruktion  zur  Richtschnur  dienen  zu
lassen.  6  ·  ""-Is-2-.j


Es  ist  fuͤr  jeden  Besitzer  eines  unbeweglichen  Eigenthums,  oder  einer
zur  Eintragung  ins  Hypothekenbuch  sonst  sich  eignenden  Gerechtigkeit,  eine
Zwangspflicht,  seinen  Besitztitel  zu  berichtigen.  Oem  gemäß  ist  jeder  Besitzer
schuldig,  in  den  durch  die  Behörden  ihm  vorher  zu  bestimmenden  Terminen
und  Fristen  sich  gehörig  zu  melden"  den  Rechksgrund  nachzuweisen,  worauf
sich  sein  Eigenthum  oder  Besitz  gründet,  und  die  daruber  sprechenden  Urkunden,
  Kauf-,  Tausch-,  Erbzins=  oder  Erbpachts-Kontrakte,  Testamente,
Erbtheilungen,  oder  wie  sie  sonst  Namen  haben,  in  beweisender  Form  vorzulegen.
  Wer  diesen  Auflagen  ungehorsamerweise  kein  Genüge  keistet,  und  seinen
  Besitztitel  nicht  höchstens  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1815.
nachweiset,  soll  durch  fiskalische  Strafen  zu  seiner  Obliegenheit  nachdrücklich
  angehalten  werden,  und  der  Erleichterungen,  welche  dieses  Patent  den
Interessenten  bei  der  ersten  gegenwärtigen  Einrichtung,  namentlich  auch  in
Huisicht  der  Kosten  und  Stempel  gewährt,  verlustig  seyn.

.  3.

Auch  diejenigen,  welche  an  ein  Immobile,  oder  an  eine  zur  Eintragung
ins  Hypothekenbuch  sich  eignende  Gerechtigkeit,  aus  irgend  einem  andern  Titel
  Anspruch  haben,  es  mag  solcher  vor  oder  nach  dem  Ersten  Januar  dieses
Jahres  entstanden  seyn,  werden  hierdurch  öffentlich  aufgefordert,  diese  Ansprüche
  ungesäumt  und  spätestens  bis  zum  letzten  Dezember  1816.  bei
dem  Richter  der  Sache  anzumelden,  und  die  Urkungden,  die  darüber  sprechen
gleichfalls  in  beweisender  Form  einzureichen.  Diejenigen  Gläubiger,  welchen
eine  General-Hypothek  verschrieben,  müssen  die  Immobilien  ihres  Schuldners,
  auf  welchen  solche  eingetragen  werden  soll,  namentlich  angeben  und
genau  bezeichnen;  diejenigen  aber,  welche  die  Eintragung  gesetzlicher  oder
stillschweigender  Hypotheken  begehren,  müssen  zugleich  das  Fundament  bescheinigen,
  auf  welchem  das  angemeldete  Pfandrecht  beruhen  soll.  *-.

  4.  ·  --««

Die  gegenwärtige  Aufforderung  betrifft  indeß  nicht  blos  diejenigen,
welche  Geldanspruͤche,  es  sey  aus  Hypotheken,  oder  wegen  ruͤckstaͤndiger  Kauf-,
Ehe=  oder  Erbgelder,  oder  aus  irgend  einem  andern  Grunde,  zu  haben  vermeinen;
  sondern  auch  diejenigen,  welche  einen  Eigenthums=  oder  Substitutions-Anspruch,
  ein  dingliches  Nutzungsrecht,  Grundabgaben,  oder  andere
dergleichen  Befugnisse,  wodurch  das  Eigenthum  oder  die  Disposikion  des  dermaligen
  Besitzers  eingeschränkt  wird,  zu  haben  behaupten.  9

i"  O.
        <pb n="195" />
        —  187  —

ß.  5.
Dagegen  liegen  bloße  Ppersoͤnliche  oder  bloße  Wechselschulden  außer  dem
Gesichtskreise  dieser  Verordnung,  so  wie  uͤberhaupt  alles,  was  sich  zur  Eintragung
  in  die  Hypothekenbuͤcher  nicht  eignet.

&amp;amp;.  0.

Diejenigen  Real-Ansprüche,  welche  nach  dieser  Aufforderung  in  der
bestimmten  Frist,  bis  zum  Ablauf  des  bünftigen  Jahres  gebührend  angemeldet
  und  nachgewiesen  werden,  sollen  nach  der  Zeitfolge  ihrer  Anmeldung
  in  die  neuen  Hypothekenbücher  eingetragen,  und  ihnen  dadurch  alle
Rechte,  welche  die  gegenwärtigen  Gesetze  mit  einer  solchen  Eintragung  verbinden,
  beigelegt  werden.  ·

S.7.

Es  stehet  jedoch  jedem  Kreditor,  der  durch  die  fruͤhere  Anmeldung  ei—
nes  andern  Pfandglaͤubigers  gefaͤhrdet  zu  seyn  befuͤrchtet,  frei,  sein  vorzuͤg—
licheres  Recht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  im  gerichtlichen  Verfahren  auszumitteln,
  und  darnach  die  Reihe  der  Hypotheken  im  Hypothekenbuche  bestim—
men  zu  lassen.  Die  Klage  hierauf  muß  aber  bis  zum  letzten  Dezember
1816.  angebracht  werden.  Geschieht  dies  nicht,  so  hat  es  für  immer  bei
der  Folgereihe,  in  welcher  die  Posten  im  Hypothekenbuche  nach  der  Zeit  der
Anmeldung  eingetragen  worden,  sein  Bewenden,  und  die  künftigen  Klassiftkationen
  müssen  sich  danach  allein  richten.

.  8.
Uebrigens  entscheidet  die  Zeit  der  Anmeldung  die  Reihenfolge  der  Eintragung
  nur  bei  denjenigen  Hypotheken,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  dieses
  Patents  wirklich  schon  vorhanden  gewesen,  und  die  später  kontrahirten

mussen  den  dltern  nachstehen.
.  9.

Diejenigen,  welche  sich  nicht  melden,  behalten  zwar  ihre  Rechte  gegen
  die  Person  ihres  Schuldners,  oder  gegen  dessen  Erben,  und  können  sich
auch  an  das  ihnen  verhaftete  Grundstück,  insofern  solches  noch  in  den  Händen
  dieses  ihres  Schuldners  oder  dessen  Erben  befindlich  ist,  halten.  Gegen
einen  dritten  aber  und  zu  dessen  Nachtheil,  soll  ein  solcher  Gläubiger  kein
Realrecht  an  das  Grundstück  auszunben  im  Stande  seyn.

F.  10.

*-•  Wenn  daher  Jemand  erst  nach  Ablauf  des  Jahres  1816.  mit  einer
Vindikations-Klage  oder  mit  andern  Eigenthumsanspruchen  an  ein  Grund-Bb
  2  stück
        <pb n="196" />
        —  188  —

stuͤck  hervortritt;  so  kann  er  damit  nur  gegen  den  jetzigen  Besitzer,  falls  das
Gut  noch  in  dessen  Haͤnden  ist,  gehoͤrt  werden,  und  muß  auch,  wenn  er  obsiegt,
  alle  bis  dahin  auf  das  Grundstuͤck  eingetragene  Hypotheken  anerkennen,
und  den  Inhabern  solcher  Forderungen  aus  dem  Gute  eben  so  gerecht  werden,
  als  wenn  er  ihnen  ihre  Rechte  selbst  eingeraumt  hätte.

.  1.

Wird  aber  ein  anderer  Realanspruch,  der  nicht  das  Eigenthum  betrift,
  nach  Ablauf  des  Jahres  1816.  angemeldet,  und  das  Grundstück  befindet
  sich  noch  in  den  Händen  des  gegenwärtigen  Besitzers;  so  soll  zwar  ein
solcher  Kreditor  gegen  den  Besitzer  ebenfalls  noch  gehört,  und  ihm  gestattet
werden,  sich  an  das  verhaftete  Grundstück  zu  halten.  Er  muß  aber  allen
bis  dahin  im  Hypothekenbuch  schon  eingetragenen  Forderungen  nachstehen,  und
kann  zum  Nachtheil  derselben  von  seinem  erstrittenen  Realrechte  keinen  Gebrauch
  machen.

#S.  12.

Ist  das  Gut  nach  dem  letzten  Dezember  1816.  an  einen  dritten  Besitzer
veräußert,  so  haben  die,  welche  ihre  Realansprüche  anzumelden  unterlassen,
ihre  Rechte  gegen  das  Gut  ganz  verloren,  und  dürfen  weder  der  dritte  Besitzer,
  noch  die,  welche  von  ihm  ihre  Rechte  herleiten,  deshalb  im  geringsten.
beunruhiget,  oder  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  säumige  Realgläubiger
  kann  seine  Rechte  nur  gegen  seinen  Schuldner,  dessen  Erben  und  deren
sonstiges  Vermögen  verfolgen.

G.  1  3.

Vom  ssten  Januar  1817.  ab,  sollen  die  Hypothekengeschaͤfte  lediglich
nach  Vorschrift  der  Hypothekenordnung  vom  20sten  Dezember  1783.  und  nach
den  dahin  einschlagenden  neuern  Gefetzen  bearbeitet  werden.  Wenn  indessen
die  Fuͤhrung  des  Ingrossationsbuches  sich  durch  die  Erfahrung  als  entbehrlich
bewiesen;  so  wird  in  diesem  Punkte  die  Hypothekenordnung  abgeaͤndert,  und
den  Ober-  sowohl  als  Untergerichten  die  Einrichtung  und  Fuͤhrung  des  In—
grossationsbuches  erlassen.

J.  14.

Zur  möglichsten  Erleichterung  der  Interefsenten  wollen  Wir  allen,  die  Hr-Pokheken-Einrichtung
  betreffenden  Verhandlungen,  so  weit  sie  bis  ultimo
Dezember  1816.  vorfallen,  die  Stempelfreiheit  zusichern,  ste  auch  von  Erlegung
  der  in  der  Sportel-Taxe  vorgeschriebenen  Taxen  und  Gerichtsgebühren
befreien.  Nup  zu  den  unvermeidlichen  baaren  Auslagen,  deren  Vorschuß  Unsere
  Kassen  übernehmen  werden,  soll  den  Gutsbesitzern  und  Real-Prätendenten
        <pb n="197" />
        —  189  —

ten  gin  nach  dem  Objekt  zu  bestimmendes  geringes  Pauschquantum  abgefordert
werden

Schließlich  befehlen  Wir  hierdurch  Unseren  Oberlandesgerichts-Kommissionen,
  dieses  Unser  Patent  zur  allgemeinen  Wissenschaft  des  in=  und  ausländischen
  Publikums  unverzüglich  zu  befördern,  und  sich  bei  Regulirung  des
Hypothekenwesens  nach  dem  Inhalte  desselben  nicht  allein  pflichtmäßig  zu
achten,  sondern  auch  darauf  zu  halten,  daß  diese  Vorschriften  von  den  Untergerichten
  gehörig  befolgt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Wien,  den  22sten  Mai  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.  v.  Boyen.

(No.  299.)
        <pb n="198" />
        —  1.190  —

(No.  299)  Ullerhöchste  Kabinetsgeder  vom  29gsten  Juli.  1815.,  betreffend  die  auf  die
Handelsleute  zu  Danzig  und  Elbing  ausgedehnte  Befugniß,  mit  Ausländern
  über  die  käünftigen  Produkte  ihrer  Güter  gültige  Verpfändungs-Kontrakte
  abzuschließen.

D.  den  Handelsleuten  zu  Koͤnigsberg  und  Memel.  in  dem  72sten  Zusatz
zum  Ostpreußischen  Provinzialrecht  ertheilte  Befugniße  mit  den  Ausländern,
welche  Waaren  und  Produkte  dorthin  bringen,  über  die  künftigen  Produkte
ihrer  Güter  gültige  Verpfändungs-Kontrakte  mit  voller  Wirkung  zu  schließen,
will  Ich  hiermit  auch  auf  Westpreußen  für  die  Städte  Danzig  und  Elbing
ausdehnen,  und  in  diesen  dem  gedachten  Zusatze  gesetzliche  Kraft  ertheilen.
Es  soll  jedoch  das  aus  der  Eintragung  entstandene  Pfandrecht  nur  einem
Kaufmann  cedirt  werden  können,  und  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Benachrichtigung
  der  geschehenen  Eintragung,  wie  sie  für  Königsberg  und  Memel
S.  5.  Zusatz  72.  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts  verordnet  ist,  nun  auch
unter:  äummlichen  zur  Pfandbuchsführung  berechtigten  Städten  statt  finden
  muß.

Paris,  den  29elien  Juli  1815.

*

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Justizminister  von  Kircheisen.

(Jo.  300.)
        <pb n="199" />
        —  191  —

(No.  300.).  Allerhoͤchste  Kabinetsordeẽr  vom  31sten  Juli  1845.,  daß  die  in  die  Regimenter
getretenen  Freiwilligem  mit  den  der  Jaͤger-Abtheilungen  gleiche  Rechte
genießen  sollen.

*

Ich.  erfahre,  daß  Zweifel  daruͤber  entstanden  sind,  ob  die  freiwillig  in  die
Regimenter  selbst  eingetretenen  jungen  Leute  eben  die  Rechte  genießen  können,
welche  den  Freiwilligen  der  Jäger-Detachements  verheißen  sind.  Da  es  bei
dem  freiwilligen-  Beitritt  zur  Vertheidigung  des  Vaterlandes  nur  darauf  ankömmt,
  daß  derselbe  wirblich  erfolgt  ist,  die  Verordnungen  vom  Z3ten,  9ten
und  10ten  Februar  1813.  sich  auch  ausdrücklich  auf  Freiwillige  überhaupt
beziehen;  so  ist  es  keinem  Zweifel  unterworfen,  daß  auch  die  in  die  Regimenter
  selbst  eingetretenen  Freiwilligen,  in  sofern  sie  sich  selbst  bekleidet  und
beritten  gemacht  haben,  mit  den  Freiwilligen  der  Jäger-Abtheilungen  gleiche
Rechte  genießen,  und  Ich  überlasse  es  Ihnen,  solches  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

Hauptgquartier  Paris,  den  3sten  Juli  1815.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Fürsten  von  Hardenberg.

 

(No.  301.)
        <pb n="200" />
        —  192  —

(No.  301.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  G6ten:  August  1845,  daß  das  fuͤr  die  Provinz
  Cleve-Berg  zu  etablirende  Ober-Landes-Gericht,  in  der  Stadt
Cleve  seinen  Sitz  nehmen  soll.

Uaer  den  für  das  einliegende  Gesuch  des  Magistrats  zu  Cleve  dringend
sprechenden  Umsiänden,  will  Ich  die  Stadt  Cleve  zum  Sitz  des  für  die  Provinz
  Cleve-Berg  zu  etablirenden  Ober-Landes-Gerichts  hiermit  bestimmen,
und  die  Verordnung  vom  3osten  April  d.  J.,  in  welcher  die  Stadt  Emmerich
benannt  ist,  hierin  abändern.  Ich  will  Ihnen  daher  die  weitere  diesfällige
Verfügung  überlassen.

Paris,  den  öten  Augusi  1815.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats-Kanzler  Fürsien  von  Hardenberg.
        <pb n="201" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlunsg
für  die

Koöniglichen  Preußischen  Stgaaten.

 

No.  14.

 

 

 

(No.  302.)  Patent  wegen  Besitzergreifung  der  mit  dem  Preußischen  Staate  wieder  vereinigten
  vormals  Preußischen  Provinzen  im  Nieder=  und  Obersächsischen  Kreise
Vom  21sten  Juni  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  hiermit  jedermann  kund:

Nachdem  in  Folge  der  mit  Unsern  Verbündeten  bestehenden  Traktaten
und  in  Uebereinkunft  unter  den  auf  dem  Kongreß  zu  Wien  vereinigt  gewesenen
  Mächten,  die  von  Uns  vormals  im  Nieder=  und  Obersächsischen  Kreise
besessenen  und  in  dem  glorreichen  Feldzuge  des  Jahres  1813.  wieder  eroberten
  Länder  und  Länderantheile  an  Uns  zuruckgefallen  sind:  so  nehmen  Wir
Kraft  dieses  Patents  in  Besitz,  und  einverleiben  Unseren  Staaten  mit  allen
Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  folgend  benannte  Länder,  Disirikte
  und  Ortschaften:  Die  Altmark,  das  Herzogthum  Magdeburg
auf  dem  linken  Elbufer  nebst  dem  Sgalkreise,  das  Furstenthum  Halberstadt
  nebst  den  Herrschaften  Derenburg  und  Hasserode,  den  vormals
schon  von  Uns  besessenen  Theil  der  Grafschaften  Mannsfeld  und  Hohenstein,
  die  Grasschaft  Wernigerode,  die  Städte  und  Gebiete  Quedlinburg,
  Nordhausen  und  Mühlhausen,  das  Eichsfeld  und  die  Stadt
und  Gebiet  Erfurt  mit  ihrem  Zubehör,  so  wie  auch  den  Kottbusser  Kreis.

Wir  vereinigen  überdies  mit  diesen  Ländern  folgende  Enclaven,  nämlich
  in  Folge  des  zwischen  Uns  und  des  Königs  von  Großbrittanien  und
Hannover  Majestät  abgeschlossenen  Tauschvertrages  die  Aemter  Klötze  und
Elbingerode  und  die  Dörfer  Rüdigershagen  und  Gänseteich;  so
wie  auch  in  Folge  der  allgemeinen  auf  dem  Kongresse  zu  Wien  angenommenen

Bestimmungen  die  vormalige  Reichsbaronie  Schauen.
Fahrgang  1815.  Ce  Wir

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  Obtober  1815.)
        <pb n="202" />
        —  494  —

Wir  fügen  Unsern  Königlichen  Titeln  hinzu  die  Titel  dieser  Länder,
lassen  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer  Landesherrlichkeit
  aufrichren,  und  statt  der  bisher  angehefteten  Wappen,  Unser
Konigliches  Wappen  anheften.

Da  Wir  verhindert  sind,  die  Erbhuldigung  persönlich  anzunehmen,  so
ertheilen  Wir  Unserm  Staatsminister  von  der  Reck  Vollmacht  und  Auftrag,
dieselbe  in  Unserm  Namen  zu  empfangen.  Wir  versichern  dagegen  den  Einwohnern
  der  hiermit  in  Besitz  genommenen  Länder  denjenigen  Schutz,  dessen
Unsere  Unterthanen  in  Unsern  übrigen  Staaten  sich  zu  erfreuen  haben.

Die  Beamten  bleiben,  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,  auf  ihren
Posten  und  im  Genuß  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente.

Jedermann  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privatrechte.


Wir  werden  mit  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  älteren  Verfassung
und  örtlichen  Verhältnisse,  die  hiermit  in  Besitz  genommenen  Lander  einer
ständischen  Verfassung,  die  ihren  Bedürfnissen  gemäß  ist,  theilhaftig  werden
lassen,  und  dieselbe  der  Verfassung  anschließen,  die  Wir  im  Allgemeinen
Unsern  Staaten  gewähren  werden.

Die  Behörden,  welchen  bereits  vorlaäufig  die  Verwaltung  der  vorbenanuten
  Länder  von  Uns  übertragen  ist,  sind  hierdurch  angewiesen,  nunmehr
die  vallsiändige  Besitznahme  auszuführen,  und  die  solchergestalt  in  Besitz  genommenen
  Länder  und  Oistrikte.  Unsern  Ministerial-Behörden  zur  verfassungsmäßigen
  Berwaltung  zu  überweisen.

Hiernach  geschieht  Unser  Königlicher  Wille.

Gegeben  Berlin,  den  21  sten  Juni  18485.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

o.  303.)
        <pb n="203" />
        —  195  —

(No.  303.)  Patent  wegen  Besitzergreifung  der  mit  der  Preußlschen  Monarchie  wieder  vereinigten
  westphaͤlischen.  Laͤnder  mit  Einschluß  der  dazwischen  liegenden
Enklaven.  Vom  21sten  Juni  1815.

Q.  «  «  «T«  e-Wir
  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Thun  hiermit  Jedermann  kund:

Nachdem  Wir  in  Folge  der  mit  Unsern  Verbuͤndeten  bestehenden  Trak—
taten  und  der  Uebereinkunft  mit  den  auf  dem  Kongresse  zu  Wien  vereinigt
gewesenen  Maͤchten  nicht  nur  Unsre  vormalige  Besitzungen  in  Westphalen
wieder  an  Unsre  Staaten  gebracht,  sondern  auch  die  dazwischen  gelegenen,
durch  die  verbuͤndeten  Heere  eroberten,  Landantheile  und  Bezirke  damit  vereinigt
  haben:  so  nehmen  Wir  in  Kraft  des  gegenwaͤrtigen  Patents  in  Besitz
und  einverleiben  Unsern  Staaten  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und
Oberherrlichkeit  nachstehende  Laͤnder  und  Landantheile:

Diejenigen  Theile  des  vormaligen  Hochstifts  Muͤnster,  welche  durch
den  Hauptschluß  der  außerordentlichen  Reichsdeputation  vom  25sten  Februar
1803.  Unserm  Königlichen  Hause,  den  Herzogen  von  Looz  und  Kroyp,  den
Fürsien  von  Salm-Salm  und  Salm-Kprburg  und  den  Wild=  und
Rheiugrafen  zux.  Entschädigung  angewiesen  worden  sind;  mit  Ausnahme
jedoch  desjenigen  Bezirks  des  Amts  Rheina,  der  zwischen  der  Grafschaft
Bentheim  und  der  niedern  Grafschaft  Lingen  auf  beiden  Seiten  der  Ems
liegt,  und  zum  Theil  bereits  unter  Administration  des  Königreichs  Hannover
steht;

Ferner  die  Fürstenthümer  Minden,  Paderborn  und  Korvey;
die  Grasschaften  Mark,  Ravensberg,  Teklenburg,  Steinfurt,
Recklingshausen,  Dortmund,  NRittberg,  Hohen-Limberg  und
die  obere  Grafschaft  Lingen;

Die  Herrschaften  Rhedaeb#llütersloh,  Anholt,  Gehmen,
Gronau;

Die  Stadt  Lippstadt  preußischen  Antheils;

Das  Amt  Reckeberg;

Das  St#ft  Herford,  die  Probstei  Kappenberg  und  die  Karthause
Weldern.

Wir  fügen  Unsern  Königlichen  Titeln  die  Titel  dieser  Länder  bei,  lassen
die  preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unsrer  Landesherrlichkeit
  aufrichten,  und  wo  Wir  es  nöthig  finden,  Unser  Wappen  anheften.

Cc  2  Da
        <pb n="204" />
        —  196  —

Da  Wir  verhindert  sind,  die  Erbhuldigung  persoͤnlich  einzunehmen:
so  erhaͤlt  Unser  Staatsminister  Freiherr  von  der  Reck  Vollmacht  und  Auf—
trag,  dieselbe  in  Unserm  Namen  zu  empfangen.  Dagegen  sichern  Wir  den
Einwohnern  der  hierdurch  von  Uns  in  Besitz  genommenen  Löänder  allen  den
Schutz  zu,  dessen  Unfre  Unterthanen  in  Unsern  übrigen  Staaten  sich  zu  erfreuen
  haben.

Die  Beamten  bleiben,  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,  auf
ihren  Posten  und  im  Genuß  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente.

Jedermann  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privatrechte.


Wir  werden  mit  sorgfältiger  Beachtung  der  frühern  Berhältnisse  dieser
Länder,  ihnen  eine  ständische  Verfassung  verleihen,  welche  ihren  Bedürfnissen
angemessen  ist,  und  dieselbe  an  die  allgemeine  Verfassung  anschließen,  die
Wir  Unsern  gesammten  Staaten  gewähren  werden.

Der  von  Uns  für  diese  Länder  ernannte  Ober-Präsident  von  Vincke
#st  von  Uns  angewiesen,  mit  Zuziehung  des  daselbst  kommandirenden  Generak-Lieutenants
  von  Heister  die  Besitznahme  hiernach  auszuführen,  und  die
solchergestalt  in  Besitz  genomnenen  Länder  Unsern  Ministerialbehörden  zur
verfassungsmäßigen  Verwaltung  zu  überweisem.

Hiernach  geschieht  Unser  Wille.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juni  1815.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

(No.  304.)
        <pb n="205" />
        —  197  —

Go.  304.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  September  1815.  in  Beziehung  auf  die
testamentarischen  Dispositionen  der  Militairpersonen.

Z  Ergänzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  setze  Ich  auf  Ihren  Bericht

vom  7ten  v.  M.  nach  Analogie  der  testamentarischen  Dispositionen  der  Militairpersonen

  hierdurch  fest:
daß  es  bei  Erklärungen  unter  den  Lebendigen,  welche  von  Militairpersonen,
  die  im  Felde  stehen,  in  solchen  Lagen  abgegeben  worden,
wo  sie  an  der  Beobachtung  der  erforderlichen  Förmlichkeiten  verhindert
  sind,  nur  darauf  ankommen  soll,  ob  die  Gewißheit  ihres  Willens
  dergestalt  feststeht,  daß  vernünftigerweise  solche  nicht  bezweifelt
  werden  kann.  Es  sollen  auch  die  Erklärungen  unter  den  Lebendigen
  zu  ihrer  Gültigkeit,  wenn  diese  nach  dem  obigen  Grundsatz
von  den  Gerichten  einmal  anerkannt  ish  nach  Verlauf  eines  Jahres,
nach  dem  Kriege  einer  Erneuerung,  oder  Wiederholung,  wie  sie  bei
Militair-Testamenten  erforderlich  ist,  nicht  bedürfen.

Ich  autorisire  Sie  daher,  nach  dieser  Bestinmung  nicht  allein  die  von  dem
Rittmeister  v.  Kropf  wegen  der  Auphebung  eines  Fideikommisses  abgegebene
Erklärung,  welche  zu  obiger  Festsetzung  die  Veranlassung  gegeben  hat,  zu
beurtheilen,  sondern  es  soll  auch  in  allen  künftigen  Fällen  darnach  verfahrem
werden.

Paris,  den  2ten  September  1815.

Friedrich  Wilhelm-An

  *
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen-
        <pb n="206" />
        —  198  —

(No.  305.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  September  1615.  wegen  der  Einwirkung
des  Chefs  der  Justiz  in  die  formellen  Verfögungen  der  Gerichtsbehorden.

A##  Ihrem  Bericht  vom  7#en  v.  M.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  Befugniß
des  Chefs  der  Justiz,  solche  Verfügungen  der  Gerichtshöfe,  welche  nicht  in
Entscheidungen  durch  Erkenntniß  bestehen,  auf  die  Beschwerde  der  Partheien
abzuandern,  einer  ausdrücklichen  Bestimmung  bedarf,  damit  die  Kontestationen,
welche  bei  Einleilung  des  Prozesses,  bei  der  Erekution,  bei  der  Zulassung
zu  Rechtsmitteln,  bei  Legitimations-Beurtheilungen,  bei  dem  Hypothekenbuche
und  in  sonstigen  Fällen  von  Seiten  der  Gerichtshôöfe  eingetreten  sind,  nicht
weiter  Statt  sinden.  Ich  setze  daher  auf  Ihren  obgedachten  Bericht  hierdurch
  fest:  ·
daß  die  Gerichtshöfe  bei  allen  ihren  Entscheidungen  durch  Erkennt—
nisse  keiner  andern  Vorschrift  als  derjenigen  der  Gesetze  unterworfen
bleiben,  und  insofern  als  vollkommen  selbstständig  zu  crachten,  dagegen
  aber  verpfllichtet  sind,  in  allen  Gegenständen  der  Justizpflege
welche  nicht  zu  den  Entscheidungen  durch  Urtel  und  Recht  zu  zählen,
  den  Anordnungen  des  Chefs  der  Justiz  nachzukommen,  und
solche  zu  befolgen,  wobei  es  sich  alsdann  von  selbst  versieht,  daß
Hsie  für  alle  solche  ihrer  Ueberzeugung  entgegengesetzte  Verfügungen
des  Justizministers  nicht  verantwortlich  senn  können.
Paris,  den  bten  September  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An  .
den  Staats-  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

 

(No.  306.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  17ten  September  1815.,  betreffend  die  Festsetzung:
  in  welchem  Fa#l  die  den  vormaligen  Inhabern  von  Pröbenden
bewilligte  Abfsindung  auch  außerhalb  des  Landes  verzehrt  werden  dürfe.

D.  gewesenen  Konventualin  des  aufgehobenen  Klosters  zu  Oiesdorf  bei
Salzwedel,  Sophie  Schwarzz,  will  ich  auf  ihre  anliegende  Vorsiellung  die
Erlaubniß  ertheilen,  die  für  den  Verlust  ihrer  vormaligen  Stiftseinkunfte  ihr
ausgesetzte  Abfindung,  in  Wolfenbüttel  zu  verzehren.  Zugleich  setze  Ich  im

Allgemeinen  hierdurch  fest:
daß
        <pb n="207" />
        –  199  —

daß  in  allen  Fällen,  wo  der  Inhaber  einer  Präbende  die  ihm  zuständigen
  Einkünfte  außerhalb  Landes  beziehen  konnte,  die  bei  Aufhebung
  des  Stifts  in  die  Stelle  derselben  getretene  fortlaufende
Abfindung  ebenfalls  außerhalb  Landes  soll  beziehen  können;  indem
diese  als  Surrogat  der  Präbende-Revenuen  eingetretene  Abfindung,
uneigentlich  Pension  genannt,  mit  keinen  lästigern  Bedingungen,
als  vormals  die  Einkünfte,  beschwert  werden  kann.
Ich  überlasse  Ihnen  hiernach,  sowohl  wegen  der  Supplikantin,  als  im  Allgemeinen,
  das  betreffende  Minisierium  zu  instruiren.
Paris,  den  17ten  September  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Fürsten  v.  Hardenberg.

(No.  307.)  Verordnung  wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen  aus  dem  Zeitraum  vom
1sten  März  1812.  bis  1sten  Januar  1813.  Vom  27sten  September  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Unsere  Verordnung  vom  isten  März  1815,  hat  im  Artikel  I.  den  Einwohnern
  der  Provinzen  Osipreußen,  Litthauen  und  Wesipreußen,  die  Wahl
gelassen:  ob  sie  ihre  Kriegsteistumgen  für  den  Zeitraum  vom  1sten  März  1812.
bis  tsten  Januar  1813.  nach  dem  Edikt  vom  Z3ten  Juni  1814.  liquidiren,
und  über  den  Betrag  der  Liquidationen,  nach  Verrechnung  ihrer  Rückstände
aus  der  Vermögens=  und  Einkommensteuer,  Lieferungsscheine  erhalten,  oder
mit  Verzicht  auf  den  Empfang  der  Lieferungsscheine,  ihre  Kriegsleistungen
nach  dem  Edikt  vom  19ten  Dezember  1812.  liquidiren,  und  selbige  lediglich
mit  den  Rücksiänden  aus  der  gedachten  Vermögens=  und  Einkommensieuer
verrechnen  wollen.

Da  Wir  jedoch  in  Erfahrung  bringen,  daß  ein  großer  Theil  der  Einwohner
  jener  drei  Preußischen  Provinzen,  die  Kriegsleistungen  aus  dem  Zeitraume
  vom  Asten  Maͤrz  1812.  bis  Isten  Januar  1813.  bereits  nach  den

Grund—
        <pb n="208" />
        —  200  —

Grundsaͤtzen  des  Edikts  vom  19ten  Dezember  1812.  liquidirt  hat,  und  die
Anfertigung  anderweitiger  Liquidationen,  nach  den  Bestimmungen  des  Edikts
vom  3ten  Juni  1814.,  zum  Behuf  der  Ausfertigung  der  Lieferungsscheine  für
die  Rückstände,  mit  Schwierigkeiten  verknüft  seyn,  auch  Unsern  Unterthanen
einen  Theil  der  Vortheile  entziehen  würde,  welche  Wir  ihnen  in  Rücksicht
der  Leistungen  jenes  Zeitraums  zu  gewähren  beabsichteten,  da  es  ferner  zur
Vorbeugung  einer  ungleichen  Behandlung  der  verschiedenen  Provinzen  Unseres
Staats,  auf  welche  das  Edikt  vom  19ten  Dezember  1812.  Anwendung  findet,
Unser  Wille  ist,  der  Verordnung  vom  isten  März  1815.  eine  allgemeine  Anwendung
  zu  geben;  so  setzen  Wir  hierdurch  fest:  daß  bei  der  Liquidatton  der
Kriegsleistungen  aus  dem  Zeitraume  vom  1sten  März  1812.  bis  1sien  Januar
  1813.  nicht  blos  für  Ostpreußen,  Litthauen  und  Wesipreußen,  sondern
für  sämmtliche  Provinzen,  auf  welche  das  Edikt  vom  19ten  Dezember  1812.
Anwendung  findet,  die  Grundsätze  dieses  Edikts,  sowohl  in  Rücksicht  auf
die  zu  liquidirenden  Gegenstände  der  Naturalleistungen,  als  auf  die  zu  vergütenden
  Preise,  überall  in  Anwendung  kommen,  die  Vermögens=  und  Einkommensteuer-Reste,
  in  sofern  deren  noch  vorhanden,  auf  die  ligquldirten
Summen  in  Abrechnung  gebracht,  und  die  Liqguidanten  für  den  Mehr=  oder
Tresp.  Gesammtbetrag  ihrer  Forderungen,  die  nach  den  Edikten  vom  Zten
Juni  1814.  und  1sten  März  1815.  auszufertigenden  Lieferungsscheine  in
Zahlung  gegeben  werden  sollln.

Wir  machen  bei  dieser  Gelegenheit  allen  Unsern  Behörden  die  Beschleunigung
  der  endlichen  Abrechnung  mit  den  Eingesessenen  über  die  Kriegsleisiungen
  zur  ernstlichen  Pflicht,  damit  ihnen  die  Hülfsmittel  zur  Wiederherstellung
  ihrer  Wirthschaften  ohne  weitern  Verzug  gewährt  werden  können.

So  geschehen  Paris,  den  27sten  September  1815.

Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg  Bülow.
        <pb n="209" />
        —  201  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  15.  —

 

 

 

(No.  308.)  Publikations-Patent,  betreffend  die  Einführung  allgemeiner  Gebühren-Taren

für  Ober=  und  Untergerichte,  und  für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien
in  den  Preußischen  Staaten.  Vom  23sten  August  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  sowohl  in  Erwägung  der  Nothwendigkeit,  den  neuerlich  angesiellten
Justizbedienten  in  den  mit  Unsetn  Staaten  wieder  vereinigten  Provinzen  ausführliche
  und  genau  bestimmte  Anweisungen  wegen  Ansetzung  der  Gerichts-Gebühren
  zu  geben,  als  auch  in  Betrachtung  der  Unvollständigkeit  und  verschiedenen
  Abweichungen  und  Aenderungen  der  bisherigen  Taren,  beschlossen,
dieselben  revidiren,  ergänzen  und  so  bearbeiten  zu  lassen,  daß  sie  überall  in
den  Unserer  obersten  Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Ländern  zur  Normal-Vorschrift
  bei  der  Ansetzung  und  Erhebung  der  Gebühren  in  Rechts-Angelegenheiten
  dienen  mögen.

DOa  nun  die  hiernach  enkworfenen  Allgemeinen  Gebühren-Taren:
für  die  Landes-Justig-Kollegia,
für  die  Stadtgerichte  in  großen  Städten,
für  die  übrigen  sämmtlichen  Untergerichte  und
fur  die  Justiz-Kommissarien  und  Notarien

Unsern  Allerhöchsten  Absichten  gemäß  befunden  und  von  Uns  genehmigt  worden;
  so  befehlen  und  verordnen  Wir  hiermit,  daß  diese  Allgemeine  Gebühren=Taxren
  vom  Ersten  Jannar  1810.  an  gerechnet,  in  Unsern  Staaten  allenthalben
eingeführt  und  von  Jedermann,  besonders  aber  von  den  sämmtlichen  Gerichtsbehörden
  und  Justizbedienten,  pflichtmäßig  und  pünklich  beobachtet  werden
sollen.

Jalrrgang  1815.  Od  Fänden

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21sten  November  1815.)
        <pb n="210" />
        —  202  —

Faͤnden  sich  wider  Vermuthen  scheinbare  Zweifel  in  der  Anwendung  oder
koͤnnten  aus  besondern  Lokal-Verhaͤltnissen  und  Verfassungen  erhebliche  Gruͤnde
abgeleitet  werden,  bei  den  einzelnen  Saͤtzen  in  Sachen  der  freiwilligen  Ge—
richtsbarkeit,  imgleichen  bei  solchen  Gebuͤhren,  deren  Bestimmung  von  zufaͤl—
ligen  Umstaͤnden,  oder  von  oͤrtlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  zunaͤchst  ab—
haͤngt,  wie  dies,  zum  Beispiel,  bei  den  Botengebuͤhren,  den  Meilengeldern,
den  Reise-  und  Zehrungskosten  sich  ereignen  koͤnnte,  gewisse  Ausnahmen  von
der  Regel  und  anderweitige  Bestimmungen  zu  veranlassen;  so  soll  es  den  Ge—
richten  und  Jurisdiktions-Berechtigten  freistehen,  sich  mit  ihren  Vorstellungen
und  Antraͤgen  an  Unsern  Justiz-Minister  zu  wenden,  welcher  sie  sodann  nach
Befinden  der  Umstaͤnde,  allenfalls  nach  vorheriger  Berathung,  zu  bescheiden,
oder  bei  Unserer  Allerhoͤchsten  Person  anzufragen  und  die  etwa  erforderlichen
Deklarationen  auszuwirken  hat.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  beige—
drucktem  Koͤniglichen  Insiegel.

So  geschehen  Paris,  den  23sten  August  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  F.  v.  Hardenberg.  v.  Kircheisen.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.

(NJo  309.
        <pb n="211" />
        —  203  —

(No.  309.)  Patent  wegen  Besitzergreifung  des  mit  der  Preußischen  Monarchie  verei—
nigten  Herzogthums  Pommern  und  Fürstenthums  Rügen.  Vom
19ten  September  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  in  Folge  des,  zwischen  Uns  und  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Schweden  und  Norwegen  unterm  71en  Juni  d.  J.  zu  Wien  abgeschlossenen
Traktats,  Seine  Königlich-Schwedische  Majestät  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger
  in  dem  Schwedischen  und  Norwegischen  Thron  nach  der  Suceessions=Ordnung
  vom  20sten  September  1810.  das  bisher  von  ihnen  besessene  Herzogthum
  Pommern  nebst  dem  Fürstenthum  Rügen,  so  wie  alle  dazu  gehörigen
Dependenzen,  Inseln,  Festungen,  Städte  und  Landschaften  an  Uns  und  Unsere
  Nachfolger  in  dem  Thron,  feierlichst  und  für  ewige  Zeiten  abgetreten  haben,
  auch  die  Einwohner  des  genannten  Herzog=  und  Fürstenthums  ihrer
PBlichten  gegen  ihren  vormaligen  Landesherrn  ausdrücklich  entlassen  worden;
so  nehmen  Wir  in  Kraft  des  gegenwärtigen  Patents  von  dem  Herzogthum
Pommern,  dem  Fürstenthum  Rügen  und  allen  dazu  gehörigen  Dependenzen,
Inseln,  Festungen,  Städten  und  Landschaften,  so  wie  solche  bisher  von  Seiner
  Koöniglich  =  Schwedischen  Majestät  besessen  worden  sind,  Besitz,  und  einverleiben
  solche  Unseren  Staaten  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  für  jetzt  und  auf  ewige  Zeiten.

Wir  vervollständigen  den  schon  bisher  zu  Unsern  Königlichen  Titeln  gehörig
  gewesenen  Titel  eines  Herzogs  von  Pommern  durch  Hinzufügung  des
Titels  eines  Fürsten  von  Rügen.

Wir  lassen  die  Preußischen  Adler  an  den  Grenzen  zur  Bezeichnung  Unserer
  Landesherrlichkeit  aufrichten,  und  statt  der  bisher  angehefteten  Wappen
Unser  Königliches  Wappen  anschlagen.

Da  Wir  verhindert  sind,  die  Erbhuldigung  persönlich  einzunehmen,
so  erhält  Unser  Staatsminister  und  Oberpräsident  Freiherr  von  Ingersleben
  den  Auftrag,  dieselbe  in  Unserem  Namen  zu  empfangen.

Dagegen  sichern  Wir  den  Einwohnern  der  hierdurch  von  Uns  in  Besitz
genommenen  Länder  allen  den  Schutz  zu,  dessen  Unsere  Unterthanen  in  Unseren
  übrigen  Staaten  sich  zu  erfreuen  haben.

Die  Beamten  bleiben,  bei  vorausgesetzter  treuer  Verwaltung,  auf  ihren
  Posten  und  im  Genuß  ihres  Gehalts  und  ihrer  Emolumente.  Jedermann

  behält  den  Besitz  und  Genuß  seiner  wohlerworbenen  Privatrechte.
Dd2  Was
        <pb n="212" />
        —  204  —

Was  Wir  kuͤnftighin  in  den  Gesetzen  und  den  Formen  zu  aͤndern  be—
schließen,  wird  nur  durch  die  Ruͤcksicht  auf  die  Wohlfahrt  des  ganzen  Landes
und  der  Einwohner  aller  Klassen  begruͤndet,  auch  sorgfältig  mit  eingebornen,

der  Landesverfassung  kundigen,  und  patriotisch  gesinnten  Maͤnnern  berathen
werden.

Die  staͤndische  Verfassung  werden  Wir  erhaͤlten,  und  sie  der  allgemei—

nen  Verfassung  anschließen,  welche  Wir  Unseren  gesammten  Staaten  zu  ge—
waͤhren  beabsichtigen.

Unser  Staatsminister  und  Oberpraͤsident  Freiherr  von  In  gersleben
ist  von  Uns  angewiesen,  hiernach  die  Besitznahme  des  Herzogthums  Pommern
und  des  Fürstenthums  Rügen  auszuführen,  und  die  Verwaltung  der  solchergestalt

  in  Besitz  genommenen  Länder,  Unsern  Ministerialbehörden  in  Berlin
zu  überweisen.

Hiernach  geschieht  unfer  Wille.
So  geschehen  und  gegeben  zu  Paris,  den  19ten  September  1815.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  310.)
        <pb n="213" />
        —  205.  —

(No.  310.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  September  1815.,  wegen  Vermessung
der  Schiffe  und  der  darnach  zu  regulirenden  Abgaben.

A-,  Ihren  Mir  erstatteten  Bericht  vom  1S8ten  Juli  c.  nehme  Ich  keinen
Anstand  Folgendes  zu  bestimmen:

1)  Es  soll  Behufs  der  Vermessung  der  Schiffe  und  der  darnach  zu  regulirenden

  Abgaben  hinführo  in  den  gesummten  Häfen  der  Monarchie  eine
gleiche  Schiffslasten  -Größe  angenommen  werden,  welche  zu  Vier  Tausend
  Berliner  Pfund,  oder  Funfzig  Berliner  Scheffel  Roggen,  zu  Achtzig
Pfund  der  Scheffel,  festgestellt  wird.

2)  Nach  dem  Ausfall  der  darnach  vorzunehmenden  Vermessung  eines
Schiffes,  sollen  sämmtliche,  lediglich  von  den  Schiffsgefäßen  für  die  Benutzung
  des  Hafens  zu  erlegende  Abgaben  geordnet  werden,  um  auch
hierbei  die  möglichste  Einfachheit  statt  finden  zu  lassen,  und,  da  diese
Schiffsgefäßgelder,  wegen  der  örtlichen  Verhältnisse,  nicht  überall  gleich

sepn  können,  so  will  Ich  Ihnen  überlassen,  solche  für  jeden  Hafen  besonders,
  und  so,  daß  sie  dem  Verkehr  nie  nachtheilig  werden  können,
festzusetzen  und  bekannt  zu  machen.

Paris,  den  25sten  September  1815.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  Freiherrn  von  Bülow.

(No.  311.)
        <pb n="214" />
        —  206  —

(No.  311.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  4ten  Oktober  1815.,  betreffend  die  zu  Veränderungen
  an  öffentlichen  Gebäuden  oder  Denkmälern  einzuholende  Genehmigung.


Ar#r  Ihren  Bericht  vom  27sten  v.  M.  setze  Ich  hierdurch  fest:

daß  bei  jeder  wesentlichen  Veränderung  an  öffentlichen  Gebäuden,
oder  Denkmälern,  diejenige  Staatsbehörde,  welche  solche  vorzunehmen
  beabsichtigt,  darüber  zuvor  mit  der  Ober-Baudeputation  kommuniziren,
  und  wenn  diese  nicht  einwilligt,  an  den  Staatskanzler
Fürsten  von  Hardenberg,  zur  Einholung  Meines  Befehls,  ob
die  Veränderung  vorzunehmen,  berichten  soll.

Paris,  den  4ten  Oktober  1815.

Friedrich  Wilhelm.

An  .
den  Staats=  und  Finanzminister  Freiherrn  von  Bülow.

 

 

o.  312.)
        <pb n="215" />
        —  207  —

(NNo.  312.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  9ten  November  1815.,  den  §.  1054.  Tit.  XI.
Theil  II.  des  allgemeinen  Landrechts  betreffend.

D.  Bestimmung  des  F.  1054.  Tit  XX.  Theil  II.  des  allgemeinen
Landrechts,  nach  welcher  ein  Unterschied  in  der  Bestrafung  des  dort  bezeichneten
  Verbrechens  gemacht  wird,  je  nachdem  Zwang  statt  gefunden  oder  nicht,
soll  fernerhin  nicht  mehr  angewendet,  vielmehr  bei  unerwachsenen  Personen
(unter  12  Jahren)  jede  an  ihnen  verübte  Brutalität  dieser  Art  für  erzwungen
  erachtet  werden,  wenn  auch  keine  Gewalt  gegen  sie  ausgeübt  ist.

Berlin,  den  ten  November  1815.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.
        <pb n="216" />
        <pb n="217" />
        Beilage

zu  dem

im  15  Stück  der  Gesetz-Sammlung

für  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten
Jahrganugs  18  15

unter  X  79  308.  abgedruckten

Publikations-Patent
vom  23  ten  Angust  desselben  Jahres
betreffend

die  Einführung  allgemeiner  Gebühren-Taren  für  Ober=  und  Unter-Gerichte
  und  für  die  Jusiiz-Kommissarien  und  Notarien.

 

 

—  ——

Berlin,  1816.
        <pb n="218" />
        <pb n="219" />
        Einleitung
zu  den  allgemeinen  Gebühren-Taxen

1)  für  sämmtliche  Landes-Juskiz-Kollegia;
2)  für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadt-Gerichte  in  den  großen  Städten;  und
3)  für  Unter-Gerichte.

 

.  1.

–—

35  i  s  -  ,  ,

In  der  Regel  ist  Jedermann  schuldig,  die  in  seinen  Prozessen  oder  sonstigen  der
Angelegenheiten  aufgelaufenen  Gerichts-Gebühren  und  Kosten,  nach  Anwei=  die  Lühun,

sung  des  Richters,  zu  bezahlen.  tragen  im  Allgemeinen.


9l.  2.

Von  dieser  Regel  sind  ausgenommen:

1)  Der  Fiskus,  in  allen  Sachen,  in  welchen  er  als  Parthei  auftritt.  Dies  S#en  der  1
findet  auch  in  Konkurs-Prozessen  und  selbst  bei  Forderungen,  welche  dem  5  vortel  Srei=Fiskus
  von  Privat-Personen  cedirt  sind,  von  der  Zeit  der  Cession  an  statt.

Der  Cessionarius  des  Fiskus  ist  nicht  sportelfrei.
(Allgem.  Landrecht  Th.  1.  Tit.  11.  §.  404.  —  Allgem.  Gerichts-Ordnung  Thl.  1.
Tit.  23.  S.  46.,  Tit.  35.  S.  26.  sed.  und  Tit.  50.  S.  531.)

2)  Jeder,  dem  Jura  lisci  ertheilt  sind.

3)  Die  Prinzen  des  Königlichen  Hauses,  nach  den  Besiimmungen  des  Reseripts
  vom  20fien  Juni  1800.

4)  Die  Invaliden-Anstalten.

5)  das  Armen-DOirektorium  zu  Berlin,  und  sämmtliche  Armen-Anstalten  im
Staate.

(Rescript  vom  26.  März  1810.)

60)  Die  Akademie  der  Wissenschaften  zu  Berlin,  als  Corpus,  nicht  ihre

einzelnen  Mitglieder.

(Rescript  vom  21.  November  41765.)
1  7)  Ko-
        <pb n="220" />
        7)  Kolonisten,  die  sich  wirklich  ansäßig  gemacht  haben,  während  ihrer  Frei-8)



9)

10)

11)

12)

jahre,  in  ihren  Prozessen.
(Rescript  vom  11.  und  27.  Dezember  1770.)
die  Landschaft  in  den  Provinzen,  wo  Kredit-Systeme  eingeführt  sind,
wenn  sie  die  Gläubiger  eines  verschuldeten  Gutsbesitzers  behandelt.
«  (Rescript  vom  28.  März  1783.)
Die  Salarien-Kassen  in  Konkursen,  wenn  ihre  Forderungen  aus  Prozessen
herruͤhren,  welche  zur  Zeit  der  Konkurs-Eroͤffnung  noch  geschwebt  haben.
((Rescript  vom  8.  Oktober  1787.)

die  Regiments-Kassen.
(Reseript  vom  12.  Mai  1784.)

Unteroffiziere  und  Soldaten  und  deren  Ehefrauen,  nach  den  näheren  Bestimmungen
  der  -

Allgem.  Gerichts-Ordnung  Th.  1.  Tit.  23.  §.  42.  —  45.,  und  Tit.  50.  S.  535.,

so  wie  des  Rescripts  vom  23.  Mai  1796.

Die  Allgemeine  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt  und  Offizier-Wittwen-Kasse.


(Kabinets-Ordre  vom  21.  Juni  1804.  und  Circular-Rescript  vom  25.  eid.  mensis.)

13)

14)

Diejenigen,  welche  sich  vorschriftsmäßig  zum  Armen-Recht  gualifizirt
haben.  «···«

(Allgem.  Gerichts-Ordnung  Th.  1.  Tit.  23.  8.  30.  seq.)
Pupillen,  wenn  von  den  jährlichen  Einkünften  des  Vermögens,  nach  Abzug
  der  Erziehungs=  und  Verpflegungs-Kosten,  nichts  übrig  bleibt.

Wenn  am  Schlusse  der  Jahres-Rechnung,  von  den  in  diesem  Jahre
eingegangenen  Revenüen,  nach  Abzug  aller  bestritttenen  oder  noch  zu  bestreitenden
  Ausgaben,  ein  Ueberschuß  bleibt:  so  müssen  davon  zuförderst
die  Stempel-,  Schreib=  und  Insinnations-Gebühren  berichtiget  werden;
von  dem  dann  noch  bleibenden  etwanigen  Reste,  sollen  die  gesetzmäßigen
Taren,  jedoch  nur  bis  auf  die  Hälfte  des  zuletzt  gedachten  Ueberschusses
genommen  werden.

Ist  eine  Vormundschaft  diesem  zufolge  ganz  frei  bearbeitet  worden;
so  soll  am  Schlusse  derselben  statt  der  Sporteln,  14  Prozent  des  dann  vorhandenen
  schuldenfreien  Vermögens,  in  sofern  es  in  unbeweglichen  Gütern,
  liquiden  sichern  Kapitalien  und  baarem  Gelde,  mit  Ausschluß  des
übrigen  beweglichen  Vermögens,  besteht,  zur  Salarien-Kasse  entrichtet
werden.

Sollte  sich  jedoch  hierbei  ergeben,  daß  das  bei  Beendigung  der  Vormundschaft

  zu  nehmende  1  Prozent  mehr  beträgt,  als  die  Kosten  betragen
        <pb n="221" />
        —i

gen  haben  würden,  wenn  die  Vormundschaft  nicht  als  arm  behandelt  worden
  wäre;  so  sind  nur  letztere  nachzuliquidiren  und  in  Abzug  zu  bringen.

Diese  in  Rücksicht  der  Pupillen  gegebenen  Vorschriften  finden  volle
sunwendn  bei  Kuratelen  über  Wahn=  und  Blödsinnige,  und  über  Taubumme.


Bei  Kuratelen  der  Abwesenden  und  Verschwender,  sind  die  vorschriftsmäßigen
  Gebühren  anzusetzen;  sie  dürfen  aber  während  der  Kuratel  nur
in  so  weit  eingezogen  werden,  als  dies  geschehen  kann,  ohne  die  Substanz
des  Vermögens  anzugreifen.

15)  Diejenigen,  welche  vermöge  landesherrlicher  Begnadigung  die  Sportelfreiheit
  genießen.

F.  3.
·.  «·  -  -«Vondek
Wenn  vorgedachte  von  Entrichtung  der  Gebuͤhren  befreite  Personen  in  Kollen-  Ersendie

  Erstattung  der  Kosten  an  den  Gegentheil  verurtheilt  werden;  so  treten  die  #ung  der  zur

in  der  Sportelfrei=Allgem.
  Gerichts-Ordnung  Th.  1.  Tit.  23.  S.  4.  sed.  und  §F.  36.,  so  wie  Tit.  35.  heit  Berech-8.
  26.  seq.  tigten.
gegebenen  Vorschriften  ein.
S.  4.

Den  Beo  ,.  .  Fernere
1.  Den  Bewohnern  des  platten  Landes  wird  in  Dienstprozessen  gegen  ihre  Auönahmen

Gutsherrschaften  nur  die  Hälfte  der  auf  sie  bommenden  Instruktions-Gebüh=  in  Nücksccht
ren  angesetzt,  die  andere  Hälfte  aber  erlassen.  Wenn  sich  jedoch  bei  dem  Aus=  der  Verpflichgange
  des  Prozesses  findet,  daß  sie  denselben  blos  aus  Chikane  angefangen  oder  tung,  Kosten
fortgesetzt,  und  durch  die  Instanzen  getrieben  haben;  so  mussen  sie  die  ihnen!
vorhin  erlassene  Hälfte  der  Gebühren  zur  Strafe  nachzahlen.

2.  Für  die  Instruktion  der  Provokation  anf  die  Cessio  bonorum,  können
  auf  den  Theil  des  Gemeinschuldners  keine  Kosten  angesetzt  werden.  ODiejenigen
  aber,  welche  auf  den  Theil  der  Gläubiger  fallen,  sind  aus  der  Masse  zu
nehmen,  insofern  sie  nicht  durch  den  in  der  Folge  ungegründet  befundenen  Widersptuch
  einzelner  Kreditoren  verursacht  worden,  und  also  diesen  zur  Last  fallen.

(Allgem.  Gerichts-Ordnung  Th.  1.  Tit.  48.  §.  30.)

u  tragen.

3.  In  Ehescheidungssachen  der  Unteroffiziere  und  Soldaten  koͤnnen,  wenn
wegen  böslicher  Verlassung  eine  öffentliche  Vorladung  nothwendig  ist,  überhaupt
  nur  3  Rihlr.  10  Gr.  an  Gebühren  und  Kosten  genommen  werden.

4.  Oieses  nämliche  Pausch-Quantum  von  3  Rthlr.  10  Gr.  findet  ferner
in  allen  Fällen  statt,  in  welchen  von  der  hinterbliebenen  Chefrau  eines  Unterofflziers
  oder  Soldaten,  auf  die  öffenrliche  Vorladung  ihres  seit  dem  Kriege  vermißten

  Ehemannes,  zum  Behuf  der  Todeserklärung,  angetragen  worden,  und
die
        <pb n="222" />
        —  6  —

die  öffentliche  Vorladung  erfolgt  ist.  Es  verstehet  sich  jedoch  dabei  von  selbst,
daß  wenn  sich  die  Klaͤgerin  zum  Armenrechte  qualifizirt,  gar  keine  Kosten  ge—
nommen  werden  koͤnnen.

(Rescript  vom  23.  Februar  1811.)

Von  den  .  5.
Kommissons-  .  .  .  .  .  »  ,  .
Gebuͤhren.  Die  von  einem  Kommissarius  verdienten  Diaͤten,  sind  —  wenn  er  eine

Reise  machen  muͤssen,  —  als  baare  Auslagen  anzusehen.
In  loco  ist  jeder  besoldete  Justizbediente  noͤthigenfalls  dergleichen  ge—
buͤhrenfrei  zu  bearbeitende  Kommissionen  unentgeldlich  zu  uͤbernehmen  schuldig.

.  6.
#anlrten  yor  Bei  Bestimmung  des  Objekts,  nach  welchem  sich  die  Ansetzung  der  Ge-Gebühren
  im  bühren  unter  diese  oder  jene  Kolonne  richtet,  wird  blos  auf  das  Kapital,  nichr
Allgemeinen.  aber  auf  die  Zinsen  und  Kosten  Rücksicht  genommen,  es  wäre  denn,  daß  die
eingeklagten  rückständigen  Zinsen  die  Hälfte  des  geforderten  Kapitals  ausmachten.
Hat  der  Prozeß  überhaupt  nur  Zinsen  oder  Kosten  zum  Gegenstande:
so  bestimmt  die  Summe  derselben  die  anzunehmende  Kosten-Kolonne.  5

.  7.

Wenn  des  „Wenn  über  Gegenstände  gestrikten  wird,  die  keiner  Schätzung  nach  Gelde
Objekt  keine  fähig  sind,  z.  B.  Servituten  und  andere  Gerechtigkeiten,  desgleichen  Eheschei-Schätung
  zu-dungssachen;  so  werden  die  Gebühren  in  der  Regel  nach  der  4ten  Kolonne
läßt.  angesetzt.  —

Betrifft  der  Gegenstand  Regalien,  Rechte  adlicher  Guͤter,  oder  sonst
wichtige  Gerechtsame;  so  wird  die  5te  Kolonne  zum  Grunde  gelegt,  wohingegen
  die  3te  bei  Objekten  von  geringer  Bedeutung  zur  Anwendung  kommen  muß.

S.  8.

l*“  Girt-  Betrifft  der  Gegenstand  des  Prozesses  jährliche  Geld=  oder  andere  nach
vver  andern  Gelde  zu  schätzende  Prästationen;  so  wird,  wenn  ein  Rückstand  derselben  einnach
  Gelde  zu  geklagt  wird,  der  Betrag  des  ganzen  Rückstandes  zusammen  gerechnet,  und
pluntumnen  biernach  die  kompetente  Kosten-Kolonne  bestimmt.  Wird  aber  über  die  Verpfflichtung
  zur  Entrichtung  dieser  Prästationen  für  die  Zukunft  gestritten;  so
wird  der  jährliche  Betrag  derselben  mit  4  Prozent  zu  Kapital  gerechnet,  und
hiernach  die  Frage  entschieden,  welche  Kolonne  bei  Liguidirung  der  Kosten  zum

Grunde  zu  legen  sep.

Diese  Vorschrift  gilt  jedoch  nur  von  denjenigen  Fällen,  wo  die  Dauer
dieser  jährlichen  Prästationen  unbestimmt,  oder  auf  immerwährende  Zeit  festgesetzt
  worden  ist.  In  Fällen  hingegen,  wo  die  jährliche  Geld=  oder  andere
nach  Gelde  zu  schätzende  Prästation,  auf  eine  bestimmte  Zeit,  z.  B.  auf  fünf

Jahre
        <pb n="223" />
        —  7  —

Jahre  festgesetzt  ist,  muß  der  Betrag  der  saͤmmtlichen  Praͤstationen,  die  gefor—
dert  werden,  zusammen  gerechnet,  und  nach  der  sich  hieraus  ergebenden  Total=Summe,
  die  Kolonne  bestimmt  werden.

1  §#.  9.
Injuriensachen  unter  Personen  vom  gemeinen  Bürger=  oder  Bauern=  Die  Anfeistande,
  sind  auch  in  Ansehung  der  Kosten  wie  Bagatellsachen  zu  behandeln.  ug  der  Ke-(Abschnitt
  1.  Nr.  1.  2.)  sen  in  ##e
In  andern  Inzjuriensachen  ist  auf  den  Stand  des  Beleidigten  oder  Klägers
  zu  sehen.  Gehört  derselbe  zu  den  Honoratioren  des  Bürgerstandes,  oder
zu  den  niedern  Offizianten  des  Staats;  so  ist  die  dritte  Kolonne  bei  der  Festsetzung
  der  Kosten  zum  Grunde  zu  legen.  Gehört  er  zu  den  Adlichen,  oder  zu
den  in  gleichem  Range  stehenden  Königlichen  Beamten;  so  findet  die  vierte,
und  bei  Personen  von  noch  höherem  Range,  die  fünfte  Kolonne  statt.

*

Die  Gebühren  für  einzelne  Verfügungen  werden  auf  Rechnung  desjeni--  Von  der  Angen
  angesetzt,  welcher  der  Ertrahent  dieser  Verfügungen  ist.  Die  Gebühren  goiungre
für  die  Instruktion  des  Prozesses  und  das  Erkenntniß,  werden  nach  dem  Ver=  nung  des  erhältniß
  angesetzt,  welches  das  Urtel,  wenn  es  auch  noch  nicht  die  Rechtskraft  trahemen,  und
beschritten  hat,  festsetzt.  von  Einzie-In

  Fällen,  wo  ein  Obergericht  die  zweite  Instanz  instruirt  hat,  ein  an-  sung  der  Ne
deres  Obergericht  aber  das  Erkenntniß  abfaßt,  werden  die  Instruktions-Ge=  Schlusse  seder
bühren  jedem  Theile  zur  Hälfte  angesetzt,  und  diese  Ansetzung  gilt  so  lange,  Instanz.
bis  das  Erkenntniß  eingeht.

Die  Gebühren  und  Kosten  für  den  Inrotulations-Termin  in  Zter  Insianz,
  so  wie  die  Kosten  für  Absendung  der  Akten  in  Sachen,  wo  das  Geheime
Ober-Tribunal  das  Erkenntniß  abfaßt,  werden  bis  zum  Eingange  des  Revisions-Erkenntnisses,
  für  Rechnung  des  Revidenten  angesetzt.

Wie  es  mit  Ansetzung  der  Kosten  gehalten  werden  soll,  wenn  Fiskus
oder  ein  Armer  bei  einem  Prozesse  Parthei  ist;  deshalb  hat  es  bei  den  Vor-#hriften
  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  1.  Tit.  23.  J.  36.  sein  Bewenden.


Wenn  beide  Theile  Gebühren  zu  entrichten  schuldig  sind,  kann  sowohl
das  erste  als  zweite  Urtel  auch  vor  beschrittener  Rechtskraft,  als  ein  Interimisticum
  in  Ansehung  des  Kostenpunkts  angesehen  werden;  so  daß  die  Einziehung,
nach  der  darin  enthaltenen  Bestimmung,  gieich  nach  der  Publikation  des  Urtels
geschehen,  und  bei  erfolgender  Relormatoria  der  obsiegenden  Parthei  überlassen
  werden  kann,  dasjenige  was  von  ihr  zu  viel  bezahlt  worden,  von  ihrem

Gegner  zurückzufordern.
Oie-
        <pb n="224" />
        —  8  —

Dieser  Grundsatz  ist  aber  nicht  in  solchen  Sachen  anzuwenden,  wo  Fiskus
litigirt,  oder  die  eine  Parthei  das  Armenrecht  gewonnen  hat,  oder  sonst  gesetzlich
  Gebührenfrei  ist.  In  Sachen  dieser  Art,  kann  vor  rechtskräftiger  Entscheidung
  des  Kostenpunkts,  von  der  die  Gebühren  entrichtenden  Parthei  nur  der
sie  betreffende  Antheil  und  dasjenige  eingezogen  werden,  was  gedachte  Parthei

als  Erxtrahent  entrichten  muß.
(Reseript  vom  8.  Dezember  1800.

F.  11.

Von  Kosten-  In  Prozessen  und  bei  solchen  Gelegenheiten,  wo  viele  baare  Auslagen

Verschuß.  vorkommen,  ist  es  den  Landes-Justiz-Kollegien  und  den  formirten  Untergerichten
  verstattet,  Vorschüsse  von  den  Partheien  und  Ertrahenten  zur  Deckung
derselben  zu  nehmen.

In  Prozessen  werden  sie  vom  Kläger,  vom  Appellanten  und  vom  Reoidenten,
  in  sofern  dieselben  nicht  die  Sportelfreiheit  oder  das  Armenrecht  genie-Hen,
  genommen,  und  es  wird  dabei  eine  ungefähre  Berechnung  der  etwa  für
ihr  Konto  entstehenden  Kosten  zum  Grunde  gelegt.

Auch  der  Verklagte  und  Appellat  kann  zum  Kostenvorschuß  angehalten
werden,  sobald  wegen  nachgesuchter  Prorogation  eines  Termins,  Litis-Oenunziation,
  extrahirter  Beweisaufnahme  oder  sonst,  Kosten  auf  ihn  als  Exrtrahenten
notirt  werden  müssen.

(Rescript  vom  1.  Dezember  1804.)
g.  12.
Von  Kom-  Wie  es  mit  den  Kosten  gehalten  werden  soll,  wenn  auf  deren  Kompen—
Ksnennen  der  sation  erkannt  worden  ist,  schreibt  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  Th.  1.
Tit.  23.  J.  4.  vor.

*
Von  Suc-  Die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  bestimmt  H.  49.  Tit.  23.  Th.  1.,  in
cumbenz-Gel=  welchen  Fällen  die  Succumbenzgelder  genommen  werden  können;  darin  ist  auch
dern.  zugleich  festgesetzt  worden,  zu  welcher  Zeit  dieselben  in  der  zweiten  Instanz  eingefordert
  werden  duͤrfen.  Hiebei  hat  es  uͤberall  sein  Bewenden.
«  H.14.

Von  den  Ge—  Die  Gebuͤhren  in  Kriminalsachen  sind  nach  der,  der  Kriminal-Ordnung
bühren  in  Kri=  beigefügten  Tare  zu  beurtheilen.

minal-Sgachen.


 

Gebühren-
        <pb n="225" />
        No.

9.

Gebuͤhren-Taxe

für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand  des  Prozesses

Erster  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  im  ordentlichen  Prozeß.

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rll.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200Rtl.

—

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rtl.  u.
daruͤber.
Rtl.  Gr.

 

 

Wenn  der  Gegenstand  des  Streits  nur  20  Thaler  oder  weniger  betraͤgt,
  so  finden  keine  Taxen  statt,  sondern  es  werden,  je  nachdem
der  Betrag  des  Gegenstandes  der  Summe  von  20  Rthlr.  mehr  oder
weniger  sich  nähert,  nur  uͤberhaupt  8  Gr.  bis  1Rthlr.  8  Gr.  Protokoll-Gebuͤhren
  angesetzt.

Bei  höhern  Gegenständen  werden  die  Gebühren  nach  Verschiedenheit
des  Objekts  folgendermaaßen  festgesetzt:

Fär  die  zum  Protekoll  erklarte  Anmeldung  der  Klage  und  für  die
darauf  nach  Vorschrift  der  Allg.  Ger.  O.  Th.  1.  Tit.  4.  §S.  4—  7.
zu  erlassende  mündliche  Vorbescheidung  zusammen  ....

Ist  eine  besondere  Vorladung  des  Klägers  zur  Aufnahme  der  vollständigen
  Klage  erforderlich,  so  werden  dafür  entrichtt

Der  ad  3  gedachte  Satz  wird  auch  genommen,  wenn  der  Kläger  mit
der  Klage  schriftlich  zurückgewiesen  werden  muß.

Fär  Einziehung  der  Information  und  Aufnahme  der  Klage

Sollte  die  Einziehung  der  Information  und  die  Aufnahme  der  Klage
wegen  besonderer  Weitläuftigkeit  der  Sache  in  einem  Termine  nicht
beendigt  werden  können,  so  wird  für  jeden  der  folgenden  angesetzt

Anmerkung.  1)  Die  interventio  principalis  ist  ein  besonderer  Prozeß

  und  wird  also  auch  in  Ansehung  der  Gebühren  so  behandelt.
Hingegen  wird  bei  der  interventione  accessoria  für  die  Einziehung
  der  Information  darüber  und  für  Aufnehmung  derselben
nur  die  Halfte  des  ad  5.  bestimmten  Satzes  genommen.  Im
weitern  Verfolg  wird  diese  Intervention  mit  der  Hauptsache  zugleich
  verhandelt,  und  der  Intervenient,  wie  jede  andere  an  einem
  Prozeß  theilnehmende  Parthei  betrachtet.

2)  Mit  der  bitisdenunziation  und  Adzitation  hat  es  gleiche  Bewandniß,
  wie  mit  der  interventione  accessoria.  Insofern  aber  der
Litisdenunziant  und  Denunziat  über  das  Fundament  des  Regresses
  mit  einonder  streiten,  ist  solches  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Bei  der  Rekonvention,  wenn  sie  nach  Vorschrift  der  Allg.  Ger.
Ordn.  in  einem  Prozeß  mit  der  Klage  verhandelt  werden  muß,
konnen  keine  besondere  Sätze  vorkommen.  Muß  aber  die  Wicderklage
  in  separato  ausgeführt  werden,  so  ist  sie  als  ein  besonderer
  Prozeß,  auch  in  Ansehung  der  Kosten,  zu  behandeln.

Für  die  erste  Borladung  des  Beklagten,  Liticdenunziaten  oder  eines  andern
  Adzitaten,  imgleichen  des  Klägers  zum  ersten  Instruktions-Termin

bis
12

 

 

 

4s

.

 

16
8.

1  —

12

 

 

8

 

 

——

12

 

16

 

0½2“  „

—.

 

 

16

LE
#  1

 

 

1

Geschieht  diese  erste  Vorladung  des  Klägers  oder  Verklagten  durch  ein  bloßes  Dekret  ohne  Ausfertigung,

wird  dafür  nur  die  Hälfte  des  obigen  Sagzes  entrichtet.

9.  Die
        <pb n="226" />
        10

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rü.

incl.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rtl.

ercl.

Ktl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.
excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000

Rtlr.  u.
darüber.

Kil.  Gr.

 

2

10

11

12

13

14

15

1

□P

[UAnmerkung  Wenn  nur  ein  Theil  durch

 

Die  zweite  und  alle  etwa  folgende  Vorladungen  der  Partheien  werden  nur
als  bloße  Dekrete  ohne  Taxen  bezahlt;  es  wäre  denn,  daß  einer  oder  der
andere  Theil  den  ersten  Termin  frustrirt  hätte,  als  in  welchem  Falle  die
neuen  Vorladungen  ebenfalls  schriftlich  erlassen  werden  müssen,  und
ist  dafür  eben  so  viel,  wie  bei  der  ersten  Vorladung,  zu  entrichten.

Für  die  Vernehmung  des  Beklagten  und  Aufnahme  seiner  Antwort  auf
die  Klage  wird  in  den  vier  ersten  Kolonnen  nichts  angesetzt.  In  der
fünften  Kolonne  wird  dafür  eben  so  viel,  wie  für  die  Aufnahme
der  Klage  (Nr.  5.  dieses  Abschnitts)  entrichtet.

Für  die  Instruktion  der  Sache,  Regulirung  des  status  causac  et  controversiac,
  Aufnahme  der  Beweismittel,  wenn  letztere  an  dem  Orte,
wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  geschehen  kann,  Versuch  der  Sühne
und  Abschluß  der  Sache,  in  sofern  diese  Geschäfte  in  einem  oder
zwei  Terminen  beendigt  werden  können,  von  jedem  Theile

Wenn  wegen  Weitläuftigkeit  der  Sache  oder  durch  das  Verschulden
der  Partheien  mehr  als  zwei  Termine  haben  abgehalten  werden
müssen,  so  wird  für  den  dritten  und  jeden  folgenden  Termin  von
jedem  Theile  entrichtt  "3

·  0  ·  4

min  vereitelt  oder  zu  mehr  Terminen  Anlaß  gegeben  hat:  so  fallen
  die  daraus  entstehenden  Kosten  diesem  Theil  allein  zur  Last.
(A.  G.  O.  1.  8.  8.  8.)
Die  Gebühren  für  die  Inrotulation  der  Akten  sind  in  den  drei  ersten
Kolonnen  unter  den  Instruktions-Gebühren  mitbegriffen,  in  der  vierten

und  fünften  Kolonne  aber  werden  dafür  bezahlt  von  jedem  Theile

Ist  in  dem  angestandenen  Instruktions-Termine  blos  ein  Kontumczialoder
  Agnitions-Protokoll  aufgenommen  worden,  so  werden  dafür
die  ad  12.  für  beide  Theile  festgesetzten  Gebühren  entrichtet.

Für  ein  Definitiv-Erkenntniß  von  jedem  Theile

Wenn  das  Objekt  beträgt

über  2000  bis  4000  Rthl.  .  .  .  8  Rthl.
über  4000  Rthllr.  10  —
von  jedem  Theile.

Anmerkung.  Wenn  eine  Sache  außer  ihrer  Wichtigkeit  zugleich
sehr  weitlauftig  und  verwickelt  ist  oder  aus  mehreren  Punkten
besteht,  deren  jeder  für  sich  ein  erhebliches  Objekt  ausmacht;  so
können  die  Gerichte  außer  dem  bestimmten  Satz,  noch  die  Hälfte
desselben,  und  in  außerordentlich  weitläuftigen  und  verwickelten
Sachen,  den  doppelten  Satz  nehmen.

Für  ein  Kontumazial-Urtel  können  nur  die  niedrigsten  Sätze  der,  nach
Verschiedenheit  des  Objekts,  statt  findenden  Urtelsgebühren  und  auch
diese  nur  in  so  weit  genommen  werden,  daß  bei  dem  hechsten  Objekt
  die  Summe  von  10  Rthl.  nicht  überstiegen  wird.

sein  Verschulden  einen  Ter-Rtl.

  Gr.

bis
12

bis
12

 

 

16
s

–

12

 

 

Dv

C

 

 

 

 

bis

12

—

bis

 

 

bis

 

112
bis

12
is

——

bis
        <pb n="227" />
        11

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über  über
20  bis  50  bis

incl.  incl.

 

530  Ril.  1100  Ril.

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rltl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtil.

excl.

von
500  bis

2000
Rtl.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

20

21

22

2

C□o

24

25

26

 

—  —  —

Für  ein  Agnitions=  oder  Puristkations  Resolut  werden  entrichtet.
Anmerkung.  Bei  Odjekten  über  2000  Rthl.  bönnen  für  das  Agnitions-Resolut
  3  bis  4  Rthl.  genommen  werden.

Für  die  Publikation  eines  Erkenntnisses,  von  beiden  Partheien  zusammen

In  der  Appellations-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Appellations-Beschwerden
  und  deren  Justisikation,  falls  kein  schriftlicher
Appellations-Bericht  eingereicht  wird,  die  niedrigsten  ad  Nr.  5.  bestimmten
  Sätze,  für  die  blos  zum  Protokoll  gegebene  Anmeldung
der  Appellation  aber  die  Sätze  Nr.  2.  genommen.  Fur  die  Instruktion

  in  lacto  und  für  die  nur  in  diesem  Falle  nöthige  Inrotulation

der  Akten  für  das  Erkenntniß  und  dessen  Publikation  finden  eben
dieselben  Sätze,  wie  in  erster  Instanz,  siatt.

In  der  Revisions-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Revisions=Beschwerden
  für  das  Erkenntniß  und  dessen  Publikation  eben  die
Taxen  liquidirt  wie  in  erster  und  respektive.  zweiter  Instanz.

Wenn  vor  Versendung  q—  Akten  an  den  Revisions-Richter  ein  besonderer
  Inrotulations-Termin  abgehalten  werden  muß.  .

An  Succumbenz-Geldern  können,  wenn  das  vorige  Urtel  bestätigt  wird
und  bei  Objebten  über  2000  Rthlr.  10  Rthlr.
angesetzt  werden.  In  dritter  Justanz  passi  iren  20  Rthlr.,  wenn  zwei
Urtel  bestätigt  werden.

Für  die  Anzeige  eines  Deputirten,  wenn  diese  Materialien  enthalt,
werden  zur  Sportel-  Kasse  liquiditt..

Anmerkung.  Betrifft  die  Anzeige  keine  Materialien,  sondern  bles

den  Gang  des  Prozesses,
bezahlt.

Für  die  schriftlichen  in  einem  Peozeß  vorkommenden  Ausfertigungen  und
für  die  Verfügungen  des  Gerichts,  3z.  V.  für  die  Kommunikation
der  Appellations=  oder  Revisions-Beschwerden  an  den  Gegentheil
oder  dessen  Mandatarius,  für  cine  Reguisition,  für  ein  Exekutions-=Mandat
  u.  s.  w.  werden  die  sub  NRro.  7.  bestimmten  Sätze  entrichtet.

Die  schriftlichen  Verfügungen  dürfen  in  einem  Prozeß  nicht  ohne  Noth
gehöuft  werden.  Besonders  müssen,  wo  die  Partheien  oder  deren
Mandatgrien  am  Orte  des  Gerichts  befindlich  sind,  und  wo  nicht
ausdrückliche  Ausnahmen  festgesetzt  worden,  durch  eine  bloße  Abschrift
  des  Dekrets  die  Verfügungen  erlassen  werden.  Für  ein  solches
  Dekret  können  außer  dem  Falle  sub  Nio.  8.  dieses
nur  Kopialien  und  keine  Taxen  genommen  werden.

so  werden  blos  die  Schreibgebühren

Der  Befehl  zur  Einzahlung  eines  Kosten-  Vorschusses  und  zur  Be-=2*



bschnitts

—  4—

12

12

1.—

16

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

bis

bis

———

 

 

 

 

6

 

zahlung
        <pb n="228" />
        Gegenstand  des  Prozesses

 

«  ,  uͤber  s  uͤber  uͤber  s  von  von
Gebühren-Tare  20  bis  50  ie  100  200  gis  Wbis

*-“  „:  :  ·-  5.100«.20.  .
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  gens  4  rloiure•l.  Rr  u.
arubek.

Rtl.  Gr.  Rtl.  Gr.  Ritl.  Gr.Ktl.  cur  Rrl.  Gr.

 

27

28

30

31

32

 

zahlung  der  aufgelaufenen  Kosten  in  einem  Prozeß  geschiehet  zwar
schriftlich;  doch  duͤrfen  dafuͤr  keine  Taxen  angesetzt  werden.

Ist  jedoch  die  Parthei  in  Bezahlung  des  Vorschusses  und  der  Kosten
saͤumig,  und  muß  der  Befehl  daher  wiederholt,  oder  die  Parthei  von
der  gegen  sie  verfuͤgten  Exekution  benachrichtigt  werden,  so  koͤnnen,
außer  den  Kopialien,  annoch  Taxen  genommen  werden.  Die  Taxe
richtet  sich  aber  allein  nach  der  Höhe  des  Kostenbetrages,  welcher
erfordert  wird,  und  nicht  nach  dem  Objekt  des  Rechtsstreites;  dergestalt,
  daß,  wenn  die  Summe  der  Kosten  das  Quantum  von  20
Rthlr.  nicht  übersteigt,  gar  keine  Taxen  genommen,  bei  größeren
Summen  aber  die  kompetenten  Kolonnen  der  Gebühren-Sätze  zum
Grunde  gelegt  werden.

So  oft  für  eine  Verfügung  in  der  2ten,  3ten,  4ten  und  5ten  Kolonne
eine  Taxe  genommen  wird,  so  oft  können  auch  Siegelgelder  angesetzt

 

werden  und  zwar  mit.  ......  .  ——"——2—2—2—-2
Muß  bei  einer  Unsfertigung  das  oi  Siegel  gebraucht  werden,  so
wird  dafuͤr  .  ..  ..  ——2—2—4—-4
bezahlt
Für  die  Aufwartung  bei  den  Terminen  wird  entrichtt  —2—3—ô

 

Anmerkung.  In  der  Regel  fließen  diese  Gebühren  zur  Sportel-Kasse,
  um  daraus  die  Besoldungen  der  Boten  zu  bestreiten.  Wo
jedoch  bisher  diese  Gebuͤhren  an  die  Boten  ausgezahlt  worden
sind,  da  kann  es  auch  noch  fernerhin  dabei  sein  Bewenden  haben.

Die  Insinuations-Gebuͤhren  am  Orte  des  Gerichts  und  die  Gebuͤhren
fuͤr  die  Befoͤrderung  der  Briefe  und  Pakete  zur  Post,  werden  mit  —  12  a23  a21  53
bezahlt.  Für  die  Insinuationen  an  die  Justiz-Kommissarien  und  bestellten
  Assistenten  wird  die  Hälfte  dieser  Taxen  liquidirt.

Anmerkung.  Geschieht  die  Insinuation  außerhalb  dem  Orte  des

Gerichts,  so  werden  —  noch  außer  den  Insinuations-Gebühren
  —  Meilengelder,  nemlich  3  gr.  für  die  Meile,  bezahlt.

An  Schreib-Gebühren  wird  bezahlt:  "

a)  für  ein  Mundum  auf  den  Bogen,  vorschriftsmäßig  geschrieben  2  gr.

b)  für  Beilagen  und  bloße  Abschriften,  wenn  sie  nicht  über  2  Bogen  ausmachen,  cbenfalls  auf  den  Bogen  2  gr.

Tc)  wenn  solche  mehr  betragen  und  also  stoßweise  geschrieben  werden,  auf  den  Stoß  à  6  Bogen  .  8  gr.

d)  es  müssen  alle  ungebührliche,  aus  bloßer  Gewinnsucht,  zur  Häufung  der  Kopialien,  herrührende  Ausdehnungen

  der  Wörter  und  Buchstaben  vermieden  werden.
Auf  jeder  Seite  müssen  also  wenigstens  24  Zeilen  und  in  jeder  Zeile  22  Syplben  enthalten  seyn.
(Allg.  Ger.  Ord.  Th.  3.  Tit.  5.  F.  61.)
ec)  Besteht  das  zu  fertigende  Mundum  oder  die  Beilage  überhaupt  nur  in  Einem  Bogen,  so  kann  der  volle
Satz  von  2  gr.  auch  dann  genommen  werden,  wenn  die  Abschrift  auch  nur  einige  Zeilen  enthält.

Fär  ein  Documentum  insinuationis  können  keine  Taxen,  sondern  blos  Kopialien  angesegt  werden.
Zweiter
        <pb n="229" />
        —  13  —

·  Gegenstand  des  Prozesses  *
3  weiter  Ab  sch  nitt.  uͤber  uͤber  suͤber  s  von  svon

..  ,  ,  „  20  bis  „50  bis100  bi  200  bis  500  bis
Von  den  Gebühren  in  Wechsel=  und  Erekutiv-Prozessen,  in  schleu=  o  Rül.oo  Rul.  bo  Ral.o  R.  2000

 

 

":  -  .  ...  incl.  incl.  excl.  exel.  Rtlt.  u.

nigen  Arrest-Sachen  und  im  Possessorio  summariissimo.  daruͤber.

No.  *  RKtl.  Gr.  Ril.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
1Bei  Objekten  bis  20  Rthlr.  incl.  finden  die  im  ersten  Abschnitt  unter

den  No.  1.  gegebenen  Vorschriften  auch  in  dieser  Gattung  von  Prozessen
  statt.

2  Für  die  Aufnahme  der  Klage  zum  Protokoll
3|Wird  der  Kläger  mit  der  Klage  zurückgewiesen,  so  werden  für  die  diesfaͤllige
  Resolution  bezjahlt..  e  &amp;amp;8—1216|16
4Mussen  schriftliche  Vorladungen  zum  Instruktions-Termin  erfolgen,  so  "„
werden  dafür  die  Sätze  sub  No.  3.  dieses  Abschnitts  genommen.
5äErfolgt  die  Vorladung  zum  ersten  Instruktions-Termin  bloß  per  copiam
  decreti,  z.  B.  im  Falle  des  §.  13.  Tit.  27.  Th.  der  A.  Ger.
Ordn.,  so  wird  dafür  nur  die  Heälfte  des  obigen  Satzes  entrichtet.

 

6  KFür  die  ganze  Instruktion  der  Sache  von  jedem  Theie—  8N6  —111111
7  Diese  Instruktions-Gebühren  finden  auch  statt,  wenn  gleich  der  Ver-  bis  bis  bis  bis
klagte  im  Instruktions-Termin  nicht  erschienen,  und  demnach  ein.——112  2—
bloßes  Kontumazial-Protokoll  aufgenommen  worden  ist.
88Hat  der  Verklagte  die  Forderung  im  Instruktions-Termin  eingeräumt,
und  ist  also  blos  ein  Agnitions-Protoboll  aufgenommen  worden,  so
finden  dennoch  die  vollen  Instruktions-Gebühren  Anwendung.  v
Füär  das  Definitiv-Erkenntniß  von  jedem  Theiie—8—4124  2—
10|  Dieselbe  Taxe  findet  für  ein  Kontumazial-Urtel  statt.  bis  bis  *—  bis  sbis
11|Für  ein  Agnitions-Resolut  werden  die  Säte  No.  17.  im  ersten  Ab-—11|1  2  3—
schnitt  genommen.  I
12FürdiePublikationeinesErkenntnissesVonbeidenParthcien..——-——-—12-—161—-2——
bis
Allgemeine  Anmerkungen.  3—

4)  Schreib-,  Insinuations-,  Aufwartungs=  und  Ausfertigungs-Gebühren,
  Siegelgelder  und  Extrajudizial-Kosten  werden  nach  den
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  bezahlt.

2)  In  schleunigen  Arrest-Sachen  tritt  nach  Vorschrift  der  Allgem.
Ger.  Ordnung  ein  bloßes  Dekret  an  die  Stelle  des  Erkenntnisses.
Für  dieses  Dekret  wird  eben  so  viel,  als  wie  für  ein  Erkenntniß
  ad  No.  9.  entrichtet.  Uebrigens  werden  unter  schleunigen
Arrest-Sachen  hier  nur  diejenigen  verstanden,  wo  über  die  Zulässigkeit
  des  Arrests  gestritten  wird.  Die  förmliche  Rechtfertigung
  desselben  ist  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Wenn  das  Possessorium  summariissimum  durch  eine  Lokal-Kommission
  instruirt  werden  muß;  so  treten  die  Dläten  des  Kommissarius
  an  die  Stelle  der  Instruktions-Gebühren.  1

4)  Alle  übrigen  in  dieser  Gattung  von  Prozessen  vorkommenden  Ge- 



 

 

 

 

 

schäfte,  werden  nach  den  Sötzen  im  lsten  und  resp.  4ten  Abschnitt
  dieser  Sportel-Taxe  behandelt.  n  p

 

 

 

 

 

 

 

 

Dritter
        <pb n="230" />
        14

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  in  Konkurs-  und  Liquidations-Prozessen.

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

l

uͤber
200  bis
1000  Rtlr.

incl.
Rtl.  .  Or.

uͤber
1000  Rtlr.

Rtl.  Gr.

 

J

10
11

 

und  Kopialien  genommen,  sondern  es  darf  blos  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen
gefordert  werden.

Beträgt  die  Aktiv-Masse  über  30  Rthlr.  bis  200  Rthlr.  einschließlich,  so  wird  an  Gebühren
  zur  Salarien-Kasse  nichts  liquidirt,  sondern  es  werden  blos  die  baaren  Auslagen
  und  für  die  Kopialien  ein  Pausch-Quantum  von  3  bis  4  Rthlr.  in  Ansatz  gebracht.

Bei  Konkursen,  wo  die  Aktiv-Masse  über  200  bis  1000  Rthlr.  incl.  beträgt,  und  bei
solchen,  deren  Aktiv-  Masse  die  Summe  von  1000  Rthlr.  übersteigt,  werden  Gebühren
  nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  genommen.

Im  Allgemeinen  wird  festgesetzt,  daß  bei  Verhandlungen  und  Verfägungen,  welche  die
ganze  Masse  angehen,  die  vollen  in  diesem  Abschnitt  der  Sportel-Taxe  bestimmten
Sätze  genommen  werden  müssen,  daß  aber  bei  solchen  Verhandlungen,  die  nur  ein
einzelnes  Objekt  der  Masse  betreffen,  nur  die  niedrigsten  im  4ten  und  öten  Abschnitt
dafür  bestimmten  Sätze  liquidirt  werden  dürfen.

Ueberhaupt  müssen  die  Kosten  in  Konkurs-Prozessen  möglichst  gespart,  und  so  weit  es
die  Natur  des  Gegenstandes  erlaubt,  die  Verfügungen  durch  simple  Abschriften  der
Dekrete  erlassen  werden.

Wenn  die  Frage  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Gemeinschuldner,  nach  Vorschrift
der  Allg.  Ger.  Ordn.,  zuvdrderst  erdrtert  werden  muß,  ob  die  Konkurs-Erdffnung
statt  finde  oder  nicht,  so  werden  die  Gebühren  fürc  die  Instruktion,  Aburtelung  u.  s.  w.
eben  so,  wie  im  ordinairen  Prozeß  angesetzt.  Ein  ungefährer  Ueberschlag  der  Aktiv=Masse

  bestimmt  dann  die  Kosten-Kolonne;  doch  darf,  wenn  auch  die  Aktiv-Masse  über

2000  Rthlr.  beträgt,  die  Urtels-Taxe  niemals  die  Summe  von  10  Rthlr.  übersteigen.
Hiernächst  werden  die  Kosten  bei  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen  folgendergestalt
  bestimmt:

A.
Bei  Konstituirung  der  Passiv-Masse.
Fuͤr  den  Termin  zur  Verpflichtung  des  Kontradiktors  sind  zu  liqurdiren.  .
sofern  die  Verpflichtung  nicht  bei  Gelegenheit  eines.  zu  anderem  Vehuf  ansiehenden
Termins  vorgenommen  werden  kann.

Anm  erkung.  Ist  der  Kontradiktor  mit  dem  Kurator  der  Masse  eine  Person  und
gefchiehet  die  Verpflichtung  in  beiden  Eigenschaften  in  einem  Termine,  so  koͤnnen
nur  diese  einfachen  Saͤtze  genommen  werden.

Fuͤr  das  Dekret,  wodurch  der  Konkurs  eroͤffnet  wird.  .«..«·....»»

Fm  das  Proklama,  welfbes  an  der  Gerichtsstelle.  ausgehöngt  wird  M  M

Für  die  Af#=  und  Resipion  desselben  zusammen  Z

Für  die  durch  die  Intelligenz=  und  respectide  geitungsblatter  brkonne  zu  machende
Ediktal-Citation,  sie  mag  in  die  Intelligenzblätter  allein  oder  zuglrich  in  die  Zeitungsblätter
  inserirt  worden  seyn  ........

Wenn  die  Abtiv-Masse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  so  können  keine  Gebuͤhren

 

—N

 

 

20

 

1%

—  —
—  —  —  —

*„

*oo

1—

12  Fur
        <pb n="231" />
        —  15  —

 

 

Betrag
Gebühren-Tare  **#
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  (000  Hlr  1000  Nil.
2  S—
12|  Kür  das  Schreiben  an  das  Adreß-Komtoir  und  an  die  resp.  Beitungs-Expedition  we-  H

13
14

15

gen  Insertion  der  Edibtal-Vorladung  können  nur  Kopialien  liquidirt  werden.
Anmerkung.  Die  Einrückungs-Gebühren  des  Adreß-Komtoirs  und  der  Zeitungs-Expedition
  werden  besonders  bezahlt.
Für  ein  Patentum  ad  lomum,  wenn  darin  mehr  als  drei  Personen  vorgeladen  werdei2—

Werden  darin  weniger  Personen  vorgeladen,  so  werden  nur  die  einfachen  No.  7.  des  ersten
Abschnitts  festgesetzten  Gebuhren  genommen.  Es  wird  dann,  wenn  der  Betrag  der  Forderungen
  der  Vorgeladenen  an  die  Masse  konstirt,  diejenige  Kolonne  beim  Ansatz  der  Taxe
zum  Grunde  gelegt,  welche  der  Gesammt-Betrag  erheischt.  Konstirt  der  Betrag  der
einzelnen  Forderungen  in  diesem  Falle  nicht,  so  wird  bei  Massen  über  200  Rthlr.  bis
4000  Rehlr.  incl.  die  dritte,  und  bei  Massen  über  1000  Rthlr.  die  &amp;amp;te  Kolonne  angewendet,

Bei  andern  Verfügungen,  bei  welchen  die  schriftliche  Ausfertigung  nicht  zu  vermeiden  ist,
werden  die  sub  No.  24.  und  resp.  7.  des  ersten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genom- 



 

 

 

 

men,  jedoch  mit  der  ad  No.  4.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  vorgeschriebenen  Modifikation.
161  Fuͤr  den  Konnotations-Termin..  1812  —
17Sind  zur  Anmeldung  der  Forderungen  der  Gläubiger  mehrere  Termine  erforderlich,  so  bis  bis
woerden  für  den  zweiten  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  ad  16.  bestimm2S
ten  Gebühren-Sätze  genommen.
18|  Fär  den  Verifikations-Termin  werden  die  niedrigsien,  Abschnitt  1.  No.  5.,  fär  Auf-  „
nahme  der  Klage  bestimmten  Sätze  entrichtet.  Der  Betrag  der  zu  veristcirenden
Forderungen  bestimmt  die  Kosten-Kolonne.
109|  Können  in  diesem  Termine  nicht  alle  Forderungen  erörtert  werden,  so  werden  für  den  zwei-4ten
  und  jeden  folgenden  Termin  die  sub  No.  6.  des  ersten  Abschnitts  bestimmten  Sätze
nach  dem  sub  No.  48.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  angegebenen  Verhältniß  liquidirt.
20|Für  den  nach  F§.  140.  Tit.  50.  Th.  1.  der  Allgem.  Ger.  Ordnung  abzuhaltenden  Inrotulations-Termin
  ...  ..  11181  2  —
21|  An  Sentenz-Gebühren  für  das  Prioritäts-Urtel  sind  zu  liquidiren:  bis  bis
Bei  Massen  von  200  bis  500  Rthlr..  ...  4dKtthlr.  2—  3—
—  —  —  500  —  8S0  MM  6  —
—  —  —  800  —  200  5AW  8  —
Bei  Massen  über  2000  Rthlr.  werden  die  Sätze  Abschnitt  1.  No.  15.  beibehalten
  und  können  solche  in  wichtigen,  weitläuftigen  und  verwickelten  Konkursen  um  die
Hälfte  und  in  außerordentlichen  Fällen  bis  zum  doppelten  Betrag  erhöhet  werden.  ·
22FürdiePublikationdcsPrioritäts-Erke"nntnisscs............«1SE-231
  Fuͤr  den  Termin  zur  Regulirung  der  gegen  das  Klassifikations-Urtel  etwa  vorkommenden  Appellationen  wer-24



25

26

 

den  die  Sätze  sub  No.  16.  dieses  Abschnitts  genommen.
Fuͤr  die  Instruktion  der  einzelnen  Liquidata  werden,  nach  Verhaͤltniß  ihres  Betrages,  die  im  ersten  Abschnitt
  festgesetzten  Gebühren,  wie  in  jedem  andern  Prozeß  genommen;  doch  muß  den  sich  meldenden  Gläubigern
  der  ungefähre  Zustand  der  Aktiv-Masse  in  Zeiten  bekannt  gemacht  und  ihnen  überlassen  werden,
ob  sie  dennoch  die  Sache  fortsetzen  oder  ihrer  Forderung  an  die  gegenwärtige  Masse  sich  begeben  wollen.
Vorstehendes  (Num.  24.)  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  Appellation  oder  Revision  gegen  das  Prioritäts-Urtel
  ergriffen  worden.
Wenn  in  einem  Konkurse  oder  Liquidations-Prozesse  mit  den  Gläubigern  der  Masse  Vergleichs-Unterhandlungen

  gepflegen  werden,  so  sind  die  Termins-Gebühren  nach  No.  16,  dieses  Abschnitts  anzusetzen.  S
B  Bei
        <pb n="232" />
        —  16  —

 

 

Betr
.  der  Aktiv.  Masse
.  Tar
Gebühren-Tare  —
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  30  Mo  Rur
·  inel.
No.  Rtl.  .  Gr.  LRtl.  Gr.
B.
Bei  Konstituirung  der  Aktiv-Masse.  "
27|Wenn  der  Kurator  der  Masse  mit  dem  Kontradiktor  nicht  eine  Person  ist,  und  der-35



36

37
38
39

40

1

1

 

selbe  daher  besonders  verpflichtet  werden  muß,  für  den  diesfälligen  Termin.  ..  1.—
jedoch  mit  der  unter  No.  7,  dieses  Abschnitts  bemerkten  Einschränkung.
ür  das  Kuratoiwwrlrrlllddo0  1
ür  die  Siegelung,  Entsiegelung,  Inventur,  Versilberung  der  Mobiliar-Masse  und  für  bis  bis

die  Subhastation  der  Grundstucke  finden  die  für  diese  Gattung  von  Geschäften  theils
im  4ten,  theils  im  5ten  Abschnitt  bestimmten  Gebühren-Sätze  Anwendung.

Für  die  Verfügungen,  wegen  Beschlagnahme  der  Aktiv-Forderungen,  werden  nach  Verhältniß
  des  in  Beschlag  genommenen  Objekts  die  im  Abschnitt  1.  sub  No.  24  und
resp.  7.  bestimmten  Sätze  genommen.

Für  die  Erlassung  des  offenen  Arrestes  werden  die  Gebühren  sub  No.  11.  dieses  Abschnitts
liquidirt.  Es  findet  dabei  auch  dasjenige  statt,  was  sub  No.  12.  ebendaselbst  festgesetzt  ist.

Für  jedes  andere  Avertissement  in  den  Zeitungen  oder  Intelligenz-Blattern  werden  nach  Verhältniß
  des  Objekts  die  No.  24.  und  resp.  7.  Abschn.  1.  bestimmten  Sätze  genommen.  Für
das  Schreiben  an  das  Adreß-Komtoir  u.  an  die  Zeitungs-Expedition  konnen  nur  Kopialien
u.  außerdem  die  Erstattung  der  Insertions-Gebühren  u.  der  baaren  Auslagen  gefordert
werden.

Für  einen  Termin  zum  Behuf  der  Konstituirung  der  Aktiv-Masse  werden  eben  die  Gebühren
  wie  für  den  Konnotations-Termin  üiiit  .....  118  0
genommen.  bis

Anmerkung.  Es  wird  hierbei  auf  dasjenige  aufmerksam  gemacht,  was  ad  No.  4.

dieses  Abschnitts  gesagt  worden  ist.

Wenn  bei  dem  den  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß  dirigirenden  Gericht,  Klagen  des  Kurators
  gegen  die  Schuldner  der  Masse  angebracht  worden,  so  finden  alle  Sätze  des  1.  Abschnitts
  statt.

Die  Gebühren  für  die  Annahme  der  ins  Depositum  kommenden  baaren  Gelder  und
Aktiva  der  Masse  werden  nach  den  Grundsätzen  des  fünften  Abschnitts  bezogen.

.  C.
Bei  der  Distribution  der  Masse.

Fuͤr  die  Anfertigung  des  Distributions-Plans  erhaͤlt  die  Kalkulatur  nach  Verhaͤltniß
der  dabei  angewandten  Bemähungggen  105.3—86.10—

du  den  Termin  zur  Vorlegung  des  Distributions-Plans=  18  2
ür  das  Distributions-Erkenntniß  werden  eben  die  Satze,  wie  bei  dem  Klassißkations=  bis  bis
Urtel  genommen,  doch  kann  das  Quantum  von  10  Rthlr.  niemals  überschritten  werden  ?  ——  3—

Wenn  gegen  das  Distributions-Urtel  pon  den  Gläubigern  die  ihnen  freistehenden  Rechtsmirtel  interponirt  werden
so  findet  in  Rücksicht  der  Gebühren  dassenige  statt,  was  sub  No.  24.  dieses  Abschnitts  festgesetzt  ist.  Die  UrO"
tels-Taxe  in  den  fernern  Instanzen  darf  jedoch  nie  den  Satz  für  das  Distributions-Erkenntniß  selbst  übersteigen.

Die  Gebühren  für  die  Termine  zur  Ausschüttung  der  Masse  werden  nach  den  Bestimmungen  unter  No.  33.  dieses
Abschnitts  festgesegt.

#1

 

 

 

 

Allgemeine  Anmerkungen.

.  ,  .  .
1)VorstehendeBestimmungensindanalogcfchbccdcrnachdemzweitenAbfchnittdcs47stenTitelsdesersten

Theils  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  statt  findenden  Instruktion  des  General-Moratorii  anzuwenden.

2)  Für  eine  Praclusoria  bei  Aufbietung  unbekannter  Real-Prätendenten  werden  die  Gebühren  wie  bei  Kontumazial-Urteln

  in  Ansatz  gebracht.  .

3)  In  Rücksicht  der  Siegelgelder,  Schreib-,  Insinuations-,  Aufwartungs=  und  Ausfertigungs-Gebühren  findet
  in  Konkurs-,  Liquidationß=  und  General-Moratorien-Prozessen  alles  dasjenige  statt,  was  dieserhald
im  ersten  Abschnitt  dieser  Sportel-Taxe  festgesetzt  worden  ist.  Vierter
        <pb n="233" />
        17

Vierter  Abschnitt.

Von  den  Gebühren,  die  nur  in  einigen  Prozessen,  und  nur  bei
besondern  Gelegenhellen  vorkommen.

Gegenstand  des  Prozesses

 

uͤber
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

überüber
50  bis  00  bis
100  Ril.200  Ril.

incl.  excl.

Rtl.  Gr.IRtl.  Gr.

von
200  bis
500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rtlr.  1SR
darüber.

Rtl.  Gr.

 

—

3  65  UU

0

 

Akten.  ir  ufsichung  alter  Akten,  die  schon  länger  als  Ein  Jahr

reponirt  sind,  erhaͤlt  die  Registratur  ..

Anmerkung.  Gehoͤren  mehrere  aufgesuchte  Volumina  zu  einem
PMozesse,  so  wird  der  vorstehende  Satz  überhaupt,  und  nicht  für
jedes  Volumen  besonders  genommen.  Diese  Gebühren  passiren
auch  nur  dann,  wenn  die  Aufsuchung  der  Akten  auf  den  Antrag
der  Partheien  erfolgt.  Will  das  Gericht  sie  nur  zur  eigenen  Information
  inspiciren,  so  kann  dafür  nichts  liquidirt  werden.  Die
Einsicht  der  kurrenten  Akten  in  der  Registratur  geschieht  gratis,
und  wird  eben  so  die  Erlaubniß  dazu  ertheilt.

Adjudikations-Bescheid  Dafür  werden  nach  Verhältniß  des
Gebots,  worauf  er  erfolgt,  die  niedrigsten  Sätze  der  im  sten  Abschnitt
  Nro  15.  bestimmten  Urtels-Gebühren  mit  .

genommen

Anmerkung.  Beträgt  das  Gebot,  wofür  der  Zuschlag  erfolgt,  über
2000  Rthlr.,  so  kann  für  den  Adjudikations-  Bescheid  eine  höhere
Tare  bis  zum  doppelten  Betrage  des  Satzes  in  der  fünften  Kolonne
  genommen  werden.

Aff=  und  Refixions-Gebühren  eines  Proclama  oder  andern,

Aushangges::„:„
Anschreiben.  Wenn  die  Akten  an  ein  anderes  Kollesium  zum  Spruch
oder  von  diesem  zuruͤckgesandt  werden.  ..

Arrest  wie  Nro.  30.  und  31.  im  vorigen  Abschnitt.

Arrestatorium,  eben  so.

Attest,  für  dessen  Ertheilung  mit  Einschluß  der  Ausfertigungs##ebuhren.
  ...

Abertissement.  Wenn  solches  in  den  Zeitungen  und  Intelligenz-Blättern
  bekannt  gemacht  wird,  die  Sätze  Nro.  32.  des  vorigen
Abcchnitts  mit  den  dabei  befindlichen  Modifkationen.

Auktion.  Für  eine  im  Wege  der  Exekution  erfolgende  gerichtliche
Versteigerung  der  Mobilien  u.  s.  w.

a)  Wo  besondere  Auktions-Kommissarien  angestellt  sind,  erhöält  die
Sportel-Kasse  nichts,  und  die  Gebühren  werden  nach  der  bisherigen
Verfassung  bezahlt.

b)  Wenn  keine  besondere  Auktions-Kommissarien  angestellt  sind,  erhält
die  Sportel-Kasse  von  der  wirklich  gelöseten  Summe,  ohne  Berücksichtigung
  der  Zeit,  durch  welche  die  Auktion  gedauert  hat,  ##  pro
Cent.

c)  Der  Kommissarius  erhält  tägligggg  .  ....

4  4  4  4

d)  Der  Ausrufer  täglich

16

 

 

 

12

16

16

 

16

 

 

 

 

 

 

12

12
bis

 

12
        <pb n="234" />
        No.

18

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

—  —  —  "  —.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis.50  bis
50  Ril.100  Ril.

inel.

uͤber

inel.

Rtl.  Grx.  IXt.  Or.

uͤber
100  bis
200  Rll.

excl.

Rtl.  Gr.

von

von

200  biel  500  Ccis

500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

*8  u
darüber.

Rtl.  Gr.

 

10

11

12

D

 

e)  Für  das  Avertissement  in  den  Zeitungen  und  Intelligenz-Blättern
wie  ad  Nro.  7.  dieses  Abschnitts.

f)  Fuͤr  die  Anschlag-Zettel  passiren  blos  die  Kopialien  und  baaren
Auslagen.

6).  Wenn  die  Bekanntmachung  der  Auktion  in  den  Kirchen  oder  durch
den  öffentlichen  Ausruf  geschieht,  so  wird  für  die  Abfassung  des
Publikandums  der  Satz  sub  lit.  e.  genommen;  der  Geistliche  und  der
Ausrufer  aber  erhalten  die  dafür  an  jedem  Orte  bisher  üblich  gewesenen
  Gebähren.

h)  Das  Zusammenbringen  und  ordnen  der  Sachen  wird  nach  dem
Maaßstabe  sub  c.  u.  d.  besonders  bezahlt;  die  Transportkosten  sind
darunter  jedoch  nicht  mit  begriffen.

i)  Die  Anfertigung  des  Verzeichnisses  oder  Katalogs  wird  nach  dem
nemlichen  Maaßstabe  bezahlt.  Die  etwanigen  Druckkosten  werden
besonders  vergütigt.

k)  Wenn  der  Kommissarius  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  die  Auktion
  abhalten  muß,  so  finden  die  bei  den  Kommissions-Gebühren
aufgestellten  Grundsätze  statt.

Bericht.

kommen,  und  die  Beschwerde  ungegründet  befunden  wird

Dekret.  För  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß
Wird  das  Dekret  nicht  schriftlich  ausgefertigt,  so  kann  dafür  nie
eine  Taxe  genommen  werden.

Dollmetscher-Gebühren.

a)  Für  die  Uebersetzung  eines  Dokuments  od.  anderen  Schrift  für  jede  Seite,
welche  wenigstens  24  Zeilen  haben  muß,  nach  dem  Original  gerechnet

b)  Wenn  das  Dokument  keine  ganze  Seite  einnimmt,  oder  die  letzte
Seite  weniger  als  24  Zeilen  enthält,  so  wird  doch  von  jeder  Seite
der  volle  Satz  entrichtet.

Jc)  Für  Verdollmetschung  eines  mündlichen  Vortrags  bei  Vernehmung
der  Partheien  oder  Zeugen,  wo  der  Dollmetscher  nothigenfalls  die
Aussage  in  der  fremden  Sprache  niederschreiben  muß,  und  zwar
für  jeden  Termin.  .

d)  Fuͤr  Revision  und  Attestirung  einer  bereits  geschehenen  Uebersetzung
von  jeder  Seite  ohne  Unterschied  des  Objekts  2  gr.

c)  Wenn  der  Dollmetscher  reisen  muß,  so  erhält  er  statt  der  Gebuͤh—
ren  Diäten  mit

Urbrigens  muß  dem  Dollmerscher,  wie  sich  das  von  felbst  versteht,
freie  Fuhre  gegeben  werden.

Fuͤr  einen  Bericht  an  den  Chef  der  Justiz  uͤber  die  angebrachten
  Beschwerden  einer  Parthei,  wenn  darin  Materialien  vor-,

 

 

1

 

 

12

 

16

 

 

16

16

16

 

 

 

 

13

 

bis

—  29

 

18

 

 

Edik-
        <pb n="235" />
        Gegenstand  des  Prozesses

 

 

..  -».  überüberübervon  *
Gebühren-Tare  gaiss  5r  k  [(00  zuo  200  bis  54  dis

bö  ..  -..  ..  :.’c0t200.’.-fmsammtlccheLandes-Jmtcz-Kollegca.
  Yoclxuckcxckspggäti  RZtYZom
daruͤber.

KRil.  Gr.Rtl.  Gr.  sRtl.  Gr.Ril.  Gr.  Ril.  Gr.-—

 

 

lll

Ediktal-Citation.  Wenn  dieselbe  durch  die  Intelligenz=  oder  Zei-  6
tungs-Blätter  bekannt  gemacht  wird  .16  1811
Anmerkung.  Für  das  Anschreiben  an  das  Adreß-Komtoir  oder  an
die  Zeitungs-Expedition  werden  nur  Kopialien  liquidirt.  Die  In-1

  sertions-Gebühren  und  baaren  Auslagen  werden  besonders  bezahlt.
Eid.  a)  Für  die  Abnahme  eines  Eides  von  einer  Parthei  an  gewöhn-  —
licher  Gerichtsstelle  im  dal  deshalb  ein  besonderer  Termin  abgehal-  ··.  .

tenwetdcnmuß..  .....-.  .  ..  —-l))WctddktE-daußuhalb
  der  Gerichtsstell  oder  durch  einen  aus-  ·
wärtigen  Kommissarius  abgenommen,  so  finden  deshalb  die  bei  den  ·

Kommissions-Gebuͤhren  festgestellten  Grundsätze  statt.

c)  Geschiehet  die  Abnahme  eines  Juden-Eides  in  der  Synagoge,  so
werden  dafür  nach  Verhältniß  des  Ranges  des  Kommissarius  die
sub  Rr.  21.  a.  und  b.  bestimmten  Sätze  genommen;  die  Gebühren
dafür  fließen  jedoch  nicht  zur  Salarien-Kasse  des  Gerichts,  sondern
der  Kommissarius  erhält  sie.

d)  Bei  Abnahme  eines  Juden-Eides  erhält:
ce)  der  Rabbiner  oder  Vice-Rabbiner  16  gr.  bis  1  Rthlr.

6)  ein  Juden-Beglaubter  8  bis  12  gr.

Erekutions-Befehl,  wie  ad  11.  dieses  Abschnitts.

Erekution.

a)  Wird  die  Exekution  z.  B.  Legen  ganze  Gemeinden  oder  Korporationen
  durch  eine  richterliche  Person  dirigirt,  so  erhält  dieselbe  nach
Verschiedenheit  ihres  Ranges  die  weiter  unten  bei  den  Kommissions-Gebuhren
  näher  festgesetzten  Diäten  und  Reise-Kosten.

b)  Der  Exekutor  erhält:

1)  Fär  die  wirkliche  Antretung  der  Ebekution

a)  den  ersten  Tag  *  "  6  "  "  0  O  -  O  o  –

 

 

 

 

 

 

6—81216|  1ß,bis

l
b)diefolgcndchage.............—4—-6—  8—-123-73-f1

 

6

1—

2)  Für  die  Ablieferung  der  Effekten  an  den  Auktions-Kommissarius-——8816%  —

3)  Für  die  Arretirung  eines  Schuldurs.8—1611112—
4)  Wird  derselbe  blos  in  Observation  genommen:  «-A)dklluftknTaq............—-8.-161—1——2.-



  jeden  folgenden  Tag  Z  —6—S

5)  Muß  die  Exekution  außerhalb  dem  Wohnorte  des  Exekutors  voll—
streckt  werden,  so  erhält  derselbe:  «
a)  an  Reisekosten  für  die  Meile,  wobei  Hin-  und  Herreise  besonders
  gerechnet  wird,  8  gr.
b)  an  Jehrungskosten  täglich  8  gr.  oder  freie  Bekoͤstigung  und
Fütterung  für  die  Wartezeit.  «
3  6)  Wenn
        <pb n="236" />
        No.

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

über
50  bis

100  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

über
100  bis
200  Ril.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis

2000
Ritlr.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

2

18

19

20

21

7  Immissoriale.

HAnmerkung.

 

 

6)  Wenn  der  Exekutor  gegen  mehrere  Personen  und  in  verschiedenen
  Sachen,  jedoch  an  einem  Orte  und  zu  gleicher  Zeit  die  Exekution
  zu  vollstrecken  hat;  so  kann  er  die  Meilengelder  nur  einfach
  fordern,  zu  deren  Zahlung  die  mehreren  Personen  verhältnißmäßig,
  jede  zu  ihrem  Antheil,  beitragen;  das  Wartegeld  muß
aber  jede  Person  besonders  zahlen.

7)  Bei  Exekutionen  gegen  Litis-Konsorten,  die  an  einem  Orte  wohnen,
  finden  nur  einfache  Meilen=  und  Wartegelder  statt.

8)  Kann  die  Exekution  gegen  mehrere  Personen,  die  nicht  an  einem
Orte  wohnen,  doch  auf  einer  Tour  vollstreckt  werden;  so  sind  die
Meilengelder  nach  der  Entfernung  des  weitesten  Orts  einfach  zu
liquidiren  und  unter  die  mehreren  Personen  verhaͤltnißmaͤßig  zu
vertheilen.

9)  Wenn  die  durch  Exekution  beizutreibende  Summe  nur  20  Rthlr.
oder  weniger  beträgt,  so  erhaͤlt  der  Exekutor  ein,  nach  richterlichem
  Ermessen,  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum.

Für  ein  Immissoriale,  wenn  ein  Scquester  oder
auch  ein  Gläubiger  zur  Bewirthschaftung  eines  Grundstücks  eingewiesen
  wird,  die  Sätze  Nro.  11.  dieses  Abschnitts.

Fär  die  wegen  Immission  anzulegende  Berechnung  wird  außer  den  Kalkulatur-Gebühren
  nichts  bezahlt.  Die  Gerichtspersonen,  welche  bei  Immissionent
  zugegen  sind,  erhalten  Diäten  (Nr.  21.  dieses  Abschnitts).

Insinuations=  Gebühren  wie  ad  Nr.  30.  Abschnitt  1.  Für  die
Insinuation  einer  Kurrende  werden  die  Gebühren  nach  der  Zahl  der
Vorgeladenen  liquidirt.

Kommissoriale.  Für  ein  Kommissoriale  in  Fällen,  wo  es  erpedirt
werden  nun

Für  ein  nicht  ausgefertigtes  Dekret,  wodurch  einem
Mitgliede  oder  Subaltern  des  Gerichts  ein  in  loco  zu  besorgendes
  Geschäft  aufgetragen  wird,  kann  nichts  genommen  werden.

Kommissions-Gebühren.

a)  Wenn  der  Kommissarius  ein  befoldetes  Mitglied  des  Kollegiums  ist,
und  durch  diesen  ein  einzelner  zur  Instruktion  gehbriger  Abtus  zwar
außerhalb  der  gewoͤhnlichen  Gerichtsstelle,  aber  doch  an  dem  Orte,

wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  vorgenommen  werden  muß,  so  kann
der  Kommissarius  für  sich  nichts  liquidiren.

Zur  Salarien=  Kasse  dagegen  fließen  .

b)  Wenn  ein  solcher  Aktus  durch  einen  Sekretair  oder  Referendarius

vorgenommen  wird,  so  erhält  der  Kommissaris

12

bis

 

 

 

16

 

16

 

 

 

 

 

—

 

——

 

 

bis

r.

 

Jc)  Wenn
        <pb n="237" />
        No.

21

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Juftiz-Kollegia.

Gegenstand  des  Prozesses

 

Rtl.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

Ritl.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rilx.  u.
daruͤber.

Ril.  Gr.

 

 

c)  Wenn  einzelne  Aktus,  welche  zur  Prozeß--Instruktion  gehdren,  z.  B.
Aufnehmung  des  Beweises  durch  den  Augenschein,  Zeugenverneh—
mungen  ꝛc.  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  durch  ein  Mitglied
des  Kollegiums  vorgenommen  werden  müssen,  so  erhält  dasselbe  für
jeden  Reise=  und  Arbeitstta  .  3Rthlr.

d)  Wird  ein  solcher  auswaͤrtiger  Aktus  durch  einen  andern  Kommis—
sarius  vorgenommen,  so  erhaͤlt  er,  wenn  er  deshalb  reisen  muß,
täglich  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rthlr.  Diäten.

e)  Wird  aber  in  dem  Falle  sub  d.  einem  Justiz-Bedienten  ein  Kommissions-=Geschäft
  an  dem  Orte  wo  er  sich  aufhält,  aufgetragen,  so  kann  er  dafür
liquidiren.

·  r  4  *

f)  In  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  können  für  diejenigen  Verfügungen
  keine  Taxen  genommen  werden,  welche  an  Tagen  angegeben

wurden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt.  Sind  dagegen  die  Verfügungen
  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius  keine  Diäten
  zu  liquidiren  berechtigt  ist,  so  bezieht  der  Kommissarius  die  Taxen.
Die  Höhe  dieser  Taxen  richtet  sich  zuvôrderst  nach  dem  Objekt,  und
dann  nach  dersenigen  Sportel-Taxe,  welche  demjenigen  Gericht  zur  Richtschnur
  vorgeschrieben  ist,  bei  welchem  der  Kommissarius  angestellt  ist.

6)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  muß  der  Kommissarius
  wenigstens  fünf  Stunden  des  Tages  gearbeitet  haben.  Doppelte
  Diäten  können  auch  dann  nicht  bewilligt  werden,  wenn  gleich
10  und  mehrere  Stunden  an  einem  Tage  gearbeitet  worden  wären.
Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß  wenn  das  Geschäft  in  einem
  Tage  und  in  weniger  als  5  Stunden  abgemacht  worden  ist,
der  Kommissarius  dennoch  die  vollen  Diäten  bekommt.

h)  Wenn  die  Entfernung  des  Orts,  wo  die  Lokal-Kommission  abgehalten
  wird,  vom  dem  Sitze  des  Gerichts  so  gering  ist,  daß  der  Kommissarius
  seine  Reise  zurücklegen  und  doch  noch  bequem  5  Stunden
von  der  gewöhnlichen  Tageszeit  dem  Kommissionsgeschaft  widmen
kann,  so  darf  derselbe  nicht  für  den  Reisetag  besonders  liquidiren,
sondern  bekommt  in  diesem  Falle  überhaupt  nur  für  einen  Tag  Diäten.

i)  Wird  cinem  Mitgliede  des  Kollegiums  eine  ganze  Prozeß-Instruktion
außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  aufgetragen,  so  bezieht  dasselbe
statt  der  Diaten  die  vorschriftsmaßigen  Instruktions-Gebühren.

k)  Zur  Salarien-Kasse  werden  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  des
Instruenten  von  jedem  Theile  entricht:et

1)  Die  Taxen  für  die  Citationen  und  andern  Verfügungen,  welche  der
Kommissarius  während  seiner  Abwesenheit  erlassen  muß,  bezieht  er
selbst,  diesenigen,  welche  noch  bei  seiner  Anwesenheit  erlassen  werden
können,  das  Gericht.

4  0

l

12

16

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

m)  In
        <pb n="238" />
        22

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Gegenstand  des  Prozesses

 

üb

über

incl.

über

20  bis  50  bis  100  bis
50  Ril.100  Ril.200  Rtl.
juackl.  excl.

Ril.  Gr.  1Rtl.  Gr.  INtl.  Gr.

von
200  bis
500  Dil.

excl.

Ril.  Gr.

von
500  bis
2000
Rrtlr.  u.
darüber.

Ktl.  Gr.

 

22

23
24

 

m)  In  Rücksicht  der  Kreis-Justiz-Räthe  und  Kreis-Justiz-Kommissionen
  bleibt  es  bei  der  bisherigen  Verfassung.

n)  Wird  eine  ganze  Prozeß=  Instruktion  einem  andern  Kommissarius,
der  nicht  Mitglied  des  Kollegiums  ist,  aufgetragen,  so  erhält  die
Salarien-Kasse  des  kommittirenden  Gerichts  von  jedem  Theile  für
jeden  Arbeitstag  des  auswärtigen  Kommissarius  ...

o)  Der  Kommissarius  aber  bekommt  Diäten  und  zwar  für  jeden  Tag
von  beiden  Theilen  zusaumzmeen

p)  Die  Taxen  für  diesenigen  Verfügungen,  welche  der  Kommissarius
in  dem  Falle  ad  n.  erläßt,  richten  sich  nach  den  sub  litera  f.  aufgestellten
  Grundsätzen.

d)  Bei  allen  Lokal-Kommissionen  kann  der  Kommissarius  außer  den
ausgeworfenen  Diäten  und  rsp.  Instruktions-Gebühren,  für  Logis,
Bekdstigung  u.  s.  w.  nichts  ansetzen,  sondern  muß  sich  solche  selbst
besorgen.  Als  baare  Auslagen  können  nur  Post-,  Fuhr=  und  Bo—
tenlohn,  imgleichen  Wagen-Miethe  liquidirt  werden.  Es  muß  aber
der  Kommissarius  den  Termin  den  Partheien  zeitig  bekannt  machen,
und  sie  zur  Gestellung  der  Fuhre  gehdrig-  auffordern.  Nur  alsdann,
  wann  ihm  diese  nicht  zu  rechter  Zeit  gestellt  wird,  kann  er
sich  eigenen  oder  gedungenen  Fuhrwerks  bedienen.

r)  Bei  den  Extra-Post=  und  Fuhr-Kosten  muß  die  moglichste  Ersparung
bcobachtet  werden.  Niemand  darf  mehr  Pferde  liquidiren,  als  er
zu  einem  seinem  Dienst-Range  und  dem  ihm  aufgetragenen  Geschäfte
angemessenen  Fuhrwerk  und  Gepäcke  nach  den  Postgesetzen  zu  nehmen
  verpflichtet  ist.  In  der  Regel  kommen  dem  Kommissario,  wenn
er  ein  Mirglied  eines  Landes-Justiz-Kollegi##  ist,  drei,  andern  Justiz--bedienten
  aber  zwei  Extrapost-Pferde  zu.  Eine  Ausnahme  findet  nur
dann  statt,  wenn  der  Kommissarius  ohne  sein  Verschulden  mehr
Pferde  zu  nehmen  erweislich  genèthigt  ist.  —  Wenn  ein  Subaltern
des  Gerichts  besonders  reisen  muß,  werden  ihm  in  dem  Falle,  wo
die  richterliche  Person  Extrapost-Pferde  liquidiren  kann,  nur  die
Kosten  der  ordinairen  Post  bewilligt.

Für  einen  Lizitations-Termin  nach  Verhältniß  der  Tare

Anmerkung.  Dieser  Satz  wird  nur  für  den  letzten  Termin  bezahlt.
Für  die  Zwischen-Termine  kann  nichts  angesetzt  werden,  es  wäre
denn,  daß  sich  in  diesen  Zwischen-Terminen  bizitanten  gefunden,
und  ein  Gebot  zum  Protokoll  gegeben  hätten;  in  dietm  Falle
können  die  für  den  letzten  peremtorischen  Termin  bestimmten
Söätze,  auch  für  die  Zwischen-Termine  bezogen  werden.

Liquidum.  Siehe  Termin.
Mandat,  wie  ein  Dekret  sub  Nr.  11.

l

 

16

 

 

 

 

 

16

 

l

l

 

 

 

 

 

25

 

12

*nßn

 

bis

 

 

Paten-
        <pb n="239" />
        Gegenstand  des  Prezesss

 

 

 

«  ,  überubcr  übcrvon  von
Gebühren-Tare  20  estze400  trel2  0  te800  te,
e  -  .-  50  Rtl.  100  Rtl.  200  Rtl.  /500  Ril.  2000
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  50  g  10  5  nà%
darüber.
No.  Ril.  Gr.  Rl#  Gr.]Rtl.  Gr.]Rtl.  Gr.#tl.  G.
LösPatentum  ad  domum.  Für  ein  patentum  ad  domum,  wenn  darin

26

27

28

29

 

mehr  als  drei  Personen  vorgeladen  werden,  sind  anzusezen  é6—16  1188
Sind  darin  weniger  Personen  citirt,  so  wird  der  einfache  Satz  einer
Vorladung  Nr.  7.  Abschnitt  1.  genommen  it48—12|  416
Prokblama.  zür  ein  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängendes  Proklama
die  Saͤtze  Nr.  13.  dieses  Abschnitts.
Reise-  und  Zehrungskosten.  Die  Reise-  und  Zehrungskosten,  se  wie  andere  außergerichtliche  Kosten,
welche  in  den  dazu  geeigneten  Faͤllen  eine  Parthei  der  andern  oder  den  Zeugen  erstatten  muß,  werden
folgendermaaßen  festgesetzt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.
Reisekosten,  sowohl  fuͤr  die  Partheien,  als  fuͤr  die  Zeugen:
1.  Wenn  es  Personen  von  Adel  oder  charakterisirte  Koͤnigliche  Beamte  sind,  auf  die  Meile  1Rthl.  8Gr.
2)  Bei  andern  Koͤniglichen  und  offentlichen  Officianten,  höheren  Subalternen  der  bandes-Kollegien,
  Direktoren,  Bürgermeistern  und  wirklichen  Stadtgerichts=  oder  Magistratspersonen
  in  großen  und  mittleren  Städten,  Geistlichen  in  den  Städten,  Doktoren/  angese—
henen  Banquiers  und  Kaufleuten  u.  4  auf  die  Meill  16  Gr.
3)  Bei  Mitgliedern  der  Stadtgerichte  und  Magisträte  in  kleinen  Städten,  Geistlichen  auf
dem  Lande,  Kaufleuten,  Künstlern,  Pächtern  und  Wirthschafts-  Inspektoren  auschnlicher
Göter  auf  die  Meilllell  .  .-...  ....12Gr.
4)  Bei  Bürgern  und  Handwerkern  in  großen  und  mittlern  Städten,  Krämern,  gemeinen
Amtleuten  und  Verwaltern,  Dorfschulzen  und  Dorfrichtern,  auf  die  Meile  P6„"r.
5)  Bei  Bürgern  und  Handwerkern  in  kleinen  Städten,  imgleichen  bei  gemeinen  Landleuten  auf  die  Meile  4  Gr.
Anmerkung.  Außer  diesen  Kosten  kann  für  Wagen,  Trinkgeld  oder  andere  Auslagen  nichts  gefordert
werden.  Hin=  und  Herreise  aber  werden  jede  besonders  berechnet.
B.
Jehrungs-Kosten  für  die  Partheien  und  Zeugen.
1)  Für  die  Personen  aus  der  obigen  ersten  Klasse  nach  Bewandniß  der  Umstande,  Theurung
oder  Wohlfeilheit  der  Lebensmittel  auf  den  asg  1A206  r.  bis  2  Rthlr.

2)  Für  Personen  aus  der  2ten  Klasee  4267r.  .  1  chhlr.
3)  -  2-  3ten  ....  SLL86Gr.  16Gr.
4)  -  2Aten  -  .  .  ....  ..  .  .  .  .  6GGr.-  126Gr.
5)  -  :  :  öten  =  .  46r.  =  —  —

Anmerkung.  Unter  diesen  Kosten  sind  Logis,  Betten,  Bedienung,  Trinkgelder,  Holz,  Licht  und  alle  übrigen
  baaren  Auslagen  mitbegriffen.
C.
Versäumniß-Kosten,  wenn  solche  gefordert  werden,  müssen  besonders  nachgewiesen  werden.  Eine  Parthei,
welche  diese  fordert,  kann  nicht  noch  außerdem  Zehrungskosten  liquidiren.
D.
Auch  andere  Extrajudizial-Kosten,  Brief-Porto,  Botenlohn  u.  s.  w.  mässen,  wenn  der  Ersatz  gefordert  wird,
bescheinigt  werden.

Regquisitoriale.  Wird  wie  ein  Dekret  sub  Nr.  11.  dieses  Abschnitts  taxirt.

30  Reskript,
        <pb n="240" />
        —  24  —

Gegenstand  des  Prozesses

N  Tar  über!über  über  von  von
Gebühren-Tare  a,  do  d  40  uew  kieSo0  heé
s  „  Z  „  50  Rtl.  cl.200  Rl.500  Rll.
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  2  100rK  o  Ri  *  Wi

darüber.
Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.]IKtl.  Gr.  IKI.  Gr.Kil.  Gr.

 

 

 

30
31

32

33
34
35

36

d0

38

39

 

Reskript,  eben  so.

Resolution,  eben  so.

Sachverständige.  Den  Sachverständigen  sind  in  der  Regel  Diäten
zuzubilligen,  ihre  Gutachten  mögen  zum  Protokoll  oder  schriftlich  abgegeben
  seyhn.  Der  Maaßstab  dieser  Diäten  muß'  nach  dem  Range
der  Sachverständigen  und  ihren  übrigen  Verhältnissen  genommen,
und  dabei  analogisch  auf  die  sub  Nr.  28.  dieses  Abschnitts  aufgestellten
  Grundsätze  gesehen  werden.

Sind  die  Sachverständigen  Königliche  Offizianten,  so  sind  in  der  Regel
  schon  Taxen  für  ihre  Bemühungen  vorhanden,  und  wo  dies  der
Fall  ist,  muß  es  dabei  sein  Bewenden  haben.

Schreib-Gebühren.  Siehe  Nr.  31.  Abschnitt  1.

Siegelgelder.  Siehe  Nr.  27.  und  28.  Abschnitt  1.  -

Status  causae.  Fuͤr  einen  Status  eausae,  welchen  der  Deputirte
des  Gerichts  entwerfen  muß,  wenn  Zeugen  auswärts  abgehbrt  wer- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  solllen—12—1816|11
Subhastations-Patent.  Die  Sätze  sub  Nr.  13.  und  27.  dieses  bis  bis
Abschnitts.  «  1—  2—

77Sühne-Versuche  in  Ehescheidungs-Sachen.

a)  Die  Gerichts-Gebühren,  siehe  Nr.  42.  dieses  Abschnitts  sub  voce  Termin.

b)  Die  Geistlichen  erhalten  wegen  Abwartung  des  Termins  zum  Versuch  der  Sühne  nach  Verschiedenheit
des  Ranges  und  nach  dem  Vermdgen  der  Partheien  16  Gr.  bis  2  Rthlr.

Taxe.

a)  Wenn  die=  Taxe  eines  adlichen  Guts  durch  die  Landschaft  aufgenommen  wird,  so  hat  es  bei  den  dabei
uͤblichen  Gebuͤhren-Saͤtzen  und  Diaͤten  der  Kommissarien  und  Sachverstaͤndigen  sein  Verbleiben.

b)  Wo  bei  gerichtlichen  Taxen  keine  Gebuͤhren-Saͤtze  durch  spezielle  Verordnungen  festgesetzt  worden  sind

da  wird  folgendes  bestimmt:

1)  Der  Kommissarius  des  Gerichts  erhält  die  nach  No.  21.  und  28.  dieses  Abschnitts  zu  bestimmenden
Diäten  und  Reise-Kosten.

2)  Die  Oekonomie-Kommissarien,  die  Forstbedienten,  die  adhibirten  Schulzen  und  Gerichtsmänner,  die
Handwerksleute  u.  s.  w.  erhalten,  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges,  die  nach  No.  28.  dieses  Abschnitts
  festzusetzenden  Reise=  und  Zehrungs-Kosten.

3)  Die  Feldmesser  und  Baubedienten  erhalten  die  ihnen  durch  besondere  Reglements  zugestcherten  Gebühren-Sätze.
  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  da  erhalten  sie  täglich  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rthlr.

4)  Ein  Kettenzieher  erhält  bei  der  Vermessung  täglich  6  bis  8  Gr.

5)  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  ist  nicht  nur  bei  Liquidirung  und  Festsetzung  der  Kosten  für  Abschätzung
  der  Landgüter  und  der  städtischen  Grundstücke,  sondern  auch  dann  zu  verfahren,  wenn  blos  bewegliche
  Sachen  taxirt  werden.

Taxations-Instrument.  Die  Gebühren  für  die  Ausfertigung  des  Taxatiens-Instruments  fließen  zur

Salarien-Kasse.

40  Taxa-
        <pb n="241" />
        No.

Gegenstand  des  Prozesses
«  »  --7  TbFF-«å—b7r«·übervonth
Gebühren-Tare  20  6„  bee  400  keag  kee0S00  be

e  .  4  50  Rtil.  J#l.  Stl.  1500  Rrl..
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  eltetrd."  N—Wii  ’  25
darüber.
Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

 

 

40

41

42

43

44
45

46

I

Taxations-Mandat.  Das  Mandat  zur  Aufnahme  der  Taxe  wird
eben  so  wie  ein  Kommissoriale  nach  Nr.  20.  dieses  Abschnitts  bezahlt.

Für  die  bei  der  Taxe  von  Grundstücken  erforderlichen  Notifikatoria  an
die  Gläubiger  werden  die  Gebühren  nach  No.  25  und  26.  dieses  Abschnitts
  zur  Salarien-Kasse  liquidirt.

Termin.  Für  einen  Termin  in  Prozeß-Sachen,  welcher  zwar  an  ordentlicher
  Gerichtsstelle  abgehalten  wird,  aber  nicht  eigentlich  die  Instruktion
  der  Hauptsache,  sondern  andere  dabei  vorkommende  Ncbenpunkte
  und  Angelegenheiten  betrifft,  z.  B.  die  Regulirung  eines
Interimistikums  in  Ehescheidungs-Sachen,  die  Anlegung  eines  vorlaufigen
  Liquidums  in  Pachtsachen  u.  s.  w.  HEEEILEBE

bis  His

2

 

·#
1!

12  —  16
bis

.-  —  7  1—
Vergleish.  Für  die  Ausfertigung  eines  Vergleichs  von  jedem  Theile  +448|12  112—
bis  bislbis  bisbis
61—1|H112  1—2-.

Für  einen  durch  die  Schuld  der  Partheien  vereitelten  Termin  —4—6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  1)  Wenn  der  Vergleich  blos  darin  besteht,  daß  der  Kläger  seiner  Forderung  pure  entsagt,

oder  doß  der  Verklagte  sich  zu  dessen  Befriedigung  verlangtermaßen  versteht,  oder  daß  dem  Verklagten
  blos  eine  Nachsicht  zugestanden  wird,  so  darf  nur  dieser  Satz  für  die  Ausfertigung  und  außerdem
  für  den  Vergleich  selbst  an  Gebühren  nichts  genommen  werden.

2)  Wenn  es  hingegen  ein  wirklicher  Vergleich  ist,  wo  jeder  Theil  von  seinem  prätendirten  Rechte  etwas

schwinden  läßt;  so  wird  nach  Verhältniß  des  quanti  differentiac  zwischen  der  geforderten  und  der
von  dem  Verklagten  gleich  bei  der  Einlassung  auf  die  Klage  zugestandenen  Summe  annoch  an  Vergleichsgebühren
  außer  den  bestimmten  Ausfertigungsgebühren  ein  halbes  Prozent  von  dem  quanto  disjlFLerentiac
  entrichtet.
3)  Wenn  die  Sache  keiner  Schätung  nach  Gelde  fähig  ist,  so  werden  nach  den,  lin  der  Einleitung  zu
dieser  Gebühren-Taxe  §F.  7.  enthaltenen  Bestimmungen,  die  Ausfertigungsbosten  liquidirt,  und  außerdem
  noch  2  bis  10  Rthlr.  genommen.

Vermessung.  Siehe  Taxe  Nr.  38.  ad  3.  und  4.  dieses  Abschnitts.

Bidimations-Gebühren.  An  Vidimations-Gebühren  werden  für  den  ersten  vorschriftsmäßig  geschriebenen
  Bogen  (conf.  Nr.  31.  Litt.  d.  Abschnitt  1.  dieser  Sportel-Taxe)  außer  den  Kopialien  4  Gr.,  für
die  folgenden  aber  2  Gr.  entrichtet.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  wenn  auch  mehrere  Dokumente
unter  ein  „Bidimus“  gebracht  werden  müssen.  Ist  das  zu  vidimirende  Dokument  nur  einen  Bogen
lang,  oder  enthält  es  überhaupt  nur  einige  Zeilen,  so  werden  überhaupt  nur  4  Gr.  entrichtet.

JZeugen-Verhör,  Die  Sätze  Nr.  42.  und  resp.  21.  Litt.e.  Die  Vorladung  der  Zeugen  wird  besonders
  bezahlt.

Jehrungskosten.  Siehe  Nr.  28.  Ditt.  B.

 

4  Fünfter
        <pb n="242" />
        Fünfter  Abschnitt.
Von  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

über
20  bis

incl.

50  Ril.

Rtl.  Gr.

In  Sachen

über

50  bis
100  Ril.200  *4#

incl.

Ktl.  Gr.  IRtl.  Gr.

von
200  bis

500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500bis
2000
Rtl.  u.
daruͤber.

Ril.  Gr.

 

E

□

5r

—

 

Auch  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  bei  Gegenständen,

welche  20  Rthlr.  oder.  weniger  betragen,  nur  überhaupt  ein  nach

vernünftigem  Ermessen  in  jedem  Falle  billig  zu  bestimmendes

Pausch-Quantum  mit  Einschluß  der  baaren  Auslagen  und  Kopialien

anzusetzen.  Bei  höheren  Gegenstanden  sind  folgende  Gebühren=  Sätze

zu  beobachten.
A

bsolutorium  gencrale:;  dafuͤr  passiren,  wenn  die  vermoͤgende

ormundschaft  gänzlich  beendigt  ist,  2bis  3Rthlr.  und  in  sehr  wichtigen.

und  weitläuftigen  Vormundschaften  das  Duplum.  Uebrigens  s.  Decharge.
Anmeldung  der  Beschwerden  und  Gesuche  zum  Protokoll.

Fedes  Gericht  st  schuldig,  solche  Beranstaltungen  zu  treffen,  daß  Beschwerden
  und!  Gesuche  gemeiner  Leute  an  erdentlicher  Gerichtsstelle

zu  den  gewohnlichen  Tageszeiten  zum  Protokoll  angebracht  werden
koͤnnen.  Dafuͤr  darf  in  der  Regel  nichts  genommen  werden;  wenn
jedoch  der  Beschwerdefuͤhrer  vder  Bittsteller  vermögend  ist;,  und  der

Gegenstand  über  100  Rthlr.  beträgt,  so  können  die  unter  No.  2.  des  Isten

Abschnitts  bestimmten  Gebühren  für  das  Protokoll  angesetzt  werden.

Aanahme  an  Kind  esstatt.  Siehe  Kontrakt.

Assignation,  für  gerichtliche  Aufnahme  derselbkben

Anmerkung.  Hierunter  sind  die  Ausfertigungs-  Gebühren  nicht  mit
begriffen.  (G.  No.  9.)

HAttest.  Fär  Ertheilung  desselben  mit  Einschluß  der  Ausferiigunsẽgebühten

  .

Aufkündigung  eines  Kapitals,  Mieths—  Kontrakts  u.  s.  w.

a)  Kür  die  Aufnahme  derselben  zum  Protokoll  .
b)  Fuͤr  die  gericht  tlche  Aufkündigung  selbst,  wie  für  ein  Dekret.
Aufwartungs-Gebühren  werden  für  jeden  Termin  liquidirt,  nach

der  sub  No.  29.  Abschnitt  1.  bestimmten  Höhe.

Anmerkung.  Diese  Gebühren  werden  jedoch  nur  bei  den  Terminen-=genommen,
  welche  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten  werden.

Auktion;  wie  No.  9.  Abschnitt  4.  dieser  Taxe  mit  den  Bestimmungen

von  Litt.  a.  bis  k.
(Ausfertigungsgebühren,  wo  sie  besonders  angerechnet  werden
dürfen::
Auszahlungs-Termin.
a)  Wenn  die  Auszahlung  von  Geldern  gerichtlich  erfolgen  muß,  oder
cgauf  Ansuchen  der  Interessenten  geschiehet,  so  werden  dafür  liquldirt
b)  Für  die  Ausfertigung  des  Solutions-Rezesses  die  Gebühren  sub
No.  9.  dieses  Abschnitts.  In  Rücksicht  der  Auszahlung  der  Gelder
  ex  depositorio;  siehe  Dopnstal.  Termin.
Berechnung,  wenn  sie  gerichtlich  geschiehet,  für  den  Termin

—m
—.

 

 

 

 

 

 

-  9
.
.
*
*  .

 

 

 

 

 

 

J—

bis

E

12

—
7

2  J  —.
        <pb n="243" />
        «  In  Sachen  i
-«.,».  .  qsleTkTr  tbcrvivsp
Gebühren-Taxe  IEBMEMEMEMIEM
r  e.  orlVvr  .  .  —–—  -  50Ritl.  I1  itl.  Rtl.  5  Ril.
fuͤr  saͤmmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  —ELX  Sonn  i.
daruͤber.
No.  Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
12  Berichtziwenn  solcher  von  den  Gerichten  durch  taxirte  Reskripte  von  .  .-  s
dem  Chef  der  Justiz  erfordert  oder  auf  Ansuchen  der  Partheien  erstattet
  wird,  wie  ad  No.  10.  Abschn.  4.
13  Bür  gschaft.  Fuͤr  die  r-  cines  Bürgschafts-,  Expromissions-,

14
15

16
17

18

19.

S—

2

——.—

Cessions=  oder  Kautions-Instruments  werden  die  Sätze  liquidirt,
welche  weiter  unten  suh  voce  „Kontrakt“  vorkommen  und  macht
dabei  die  Zahl  der  Interessenten  und  der  Umstand,  ob  eine  Certios
ration  damit  verbunden  war  oder  nicht,  keinen  Unterschied.

Certioration,  geschieht  sie  in  einem  besonders  dazu  anberaumten
—  ....:,..,...  ..——81—2-.-·2.....3....
Cession;  siehe  Ne.  13.  dieses  Abschnitts.

Decharge,  auf  eine  abgelegte  Rechnung,  siehe  Dekret;  uͤbrigens  Quitung.
Dekret.  Für  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß,
wie  ach  No.  11.  Abschnitt  4.  mit.  ....  ..  144--.JHLé
Wird  das  Dekret  nicht  schriftlich  msgeferügt,  so  kann  dafür  keine
Toxe  genommen  werden.
Dreretum  ad  agendum,  Authorisations=  Dekret,  Approbations-Dekret,  werden  wie  gewöhnliche  schriftdich
  auszufertigende  Dekrete  bezahlt.
57v  r%  dealienando,  oppignorando  vel  transigendo  in  Vormundschafts-Sachen  wie  ad
17.;  doch  können  bei  bedeutenden  Objekten  die  doppelten  und  in  sehr  wichtigen  Fällen  die  dreifachen
Sätze  in  der  fünften  Kolonne  genommen  werden.
Drren  Gebühren.  Diese  Gebühren  sollen  nur  ein=  für  allemal  und  zwar  gleich  bei  Einzahlung
der  Gelder  abgezogen  werden,  dergestalt,  daß  demnächst  bei  Ausleihung  solcher  Gelder,  deren  Wiedereinziehung
  und  Zuruͤckgabe/  weiter  kein  Abzug  statt  finden  darf.
8.  468.  Tit.  2.  der  Deposital-Ordnung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  den  Interesenten  der  aus  dem  Depositum  ausgeliehenen  Kapitalien  duͤrfen  keine  Gebuͤhren  genommen  werden.

S.  469.  ibid.
Alser  diesem  Fal  sind  die  Depositalgebuͤhren  folgendergestalt  zu  liquidiren:
A.  Beim  Judizial=  Depositorio:
#a)  von  baaren  Geldern,  Tresorscheinen  und  Banko-Noten  1  Precent.
b)  von  Dekumenten,  Pfandbriefen,  Banko-Obligationen,  Seehandlungs-Akbtien  und  allen  andern  zinsbaren
  Papieren  und  Pratiesen-  von  jeder  Masse  überhaupt  1  bis  4  Rthlr.

Anmerkung.  Sebald  eine  Masse  diese  Aufbewahrungs-Gebühren  ad  b.  einmal  entrichtet  hat,  so  ist  deshß
  ꝛlb  nichts  weiter  abzufordern,  wenn  auch  in  der  Folge  noch  mehr  Dokumente  und  Praͤtiosa  in  die

J  i  Masse  cinkommen.
i  S  471  I.  c.

;:  deim  Pupillar-D  cpositorio:
a)  von,  baaren  Geldern,  Tresorscheinen,  Banko-Noten  Procent.
b)  von  Dokumenten  „Pfandbriefen,  Seehandlungs=  Aktien  und  allen  andern  zinsbaren  Papieren  und  von
Prätiofen  überhaupt  1  bis  4  Rihlr.  und  findet  dabei  dassfenige  statt,  was  in  der  Anmerkung  ad  A.  b.

 

gesagt  worden  ist.  «

E  4  c)  In
        <pb n="244" />
        No.

28

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200  Ril.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis

500  Rll.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis

2000
Ntlr.  u.
darüber.

Rtl.  Gr.

 

21
22
23

24

25

26
27
28
29
30
31
32

 

c)  In  unvermoͤgenden  Vormundschafts-Sachen  werden  fuͤr  die  baaren

  Gelder,  fuͤr  die  Dokumente  u.  s.  w.  gar  keine  Deposital-Gebühren
  genommen.

Für  die  Annahme  eines  Testaments  ad  Depositum  1  bis  6  Rtlr.

Dep.sital-Extrakt  statt  der  Quitung  excl.  der  Siegelgeldern

Deposital-Extrakt  aus  den  Manualien  nach  Verhältniß  der  Weitlauftigkeit

  und  des  Betrages  der  Masse  incl.  der  Schreibgebühren
dem  Rendanten  8  Gr.  bis  4  Rthlr.

Deposital-Mandat.  Für  ein  Mandat  ad  Depositum  zur  Annahme

oder  Ausgabe  von  baaren  Geldern  und  Instrumenten  nach  Verhältniß

  des  zu  vereinnahmenden  oder  zu  verausgabenden  Objekts  die
Saͤtze  Nr.  17.  dieses  Abschnitts  mit..  .....

Deposital-Termin.  Wenn  die  Depositarien  an  den  gewoͤhnlichen
Deposital-Tagen  Gelder  in  Empfang  nehmen  oder  verausgaben,  so
können  sie  keine  Gebuͤhren  liquidiren,  wenn  aber  nach  dem  ausdrücklichen
  Antrag  der  Interessenten,  mit  Genehmigung  des  Kollegiums,
wegen  besonderer  Umstände  ein  außerordentlicher  Termin  zur  Empfangnahme
  oder  zur  Ausantwortung  von  baaren  Geldern  oder  Dokumenten
  abgehalten  werden  muß,  so  erhält  jeder  der  beiden  Kuratoren  bei
Objekten  über  50  bis  200  Rthlr.  1  Rthlr.  und  der  Rendant  12  Gr.,
bei  Objekten  von  200  bis  500  Rthlr.  jeder  Kurator  2  Rthlr.  und
der  Rendant  1  Rthlr.;  bei  Objekten  von  500  Rthlr.  und  darüber
jeder  Kurator  3  Rthlr.  und  der  Rendant  1  Rthlr.  12  Gr.

Diäten,  siehe  Kommissions-Gebühren.

Dokumente,  siehe  Kontrakt.

Donatio  inter  vivos,  siehe  Kontrakt.

Donatio  mortis  causa,  siehe  Testament.

Ehestiftung,  siehe  Kontrakt.

Einkindschaft,  siehe  Kontrakt.

Erbtheilung.

a)  Wenn  die  Erbtheilung  in  einem  Termin  beendigt  wird,  so  werden
dafür  entrichht::t  .

b)  Sind  dazu  mehrere  Termine  nothwendig,  so  werden  fuͤr  den  ersten
und  jeden  folgenden  Termin  die  Sätze  sub  Nr.  43.  Abschnitt  4.  mit
liquidirt.

Jc)  Wird  die  Erbtheilung  durch  einen  Kommissarius,  nach  dem  Antrage
der  Partheien  regulirt,  so  erhält  die  Sportel-Kasse  den  Satz  sub  a.,
der  Kommissarius  aber  bekommt  die  vorschriftsmäßigen  Diäten.

d)  Für  den  Erbrezeß  werden  die  Sätze  ad  a.  genommen.

12

 

 

12

16
bis

 

 

12

12

bis

 

 

 

bis

1

 

 

16

16

 

bis

□O

11

 

 

 

e)  Fuͤr
        <pb n="245" />
        VNo.

Gebühren-Tare
für  säimmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.
1

In  Sachen

 

über
20  bis

1  50  Rtl.

incl.

Ntl.  Gr.

über
50  bis
100  R.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Ditl

cxcl.

Ril.  Gr.

von
500  bis

2000
Rilr.  u.
darüber.

Rtl.  Gr.

 

33
34
35

36

37

38

39

40

41

42

 

e)  Fuͤr  die  Ausfertigung  des  Erbrezesses  die  doppelten  Nr.  9.  dieses
Abschnitts  bestimmten  Ausfertigungsgebühres.

Erbpachts-Kontrakt,  siehe  Kontrakt.

Erbzins-Kontrakt,  siehe  Kontrakt.

Examinations-Gebühren:

a)  Für  das  Examen  eines  Kandidaten  zur  Auskultatur  4  Rethlr.
b)  eines  Auskultators  zum  Referendariat.  .  .  .  .4
c)  eines  Referendarius  oder  andern  Justiz-Bedienten
zum  Justiz-Kommissarius  oder  Notarius  .  6  —
q)  Fuͤr  die  Pruͤfung  eines  Subalternen..  .  .  .  .2
Anmerkung.  Für  die  Censur  und  den  Bericht  der  Examinatoren
kann  nichts  angesetzt  werden,  die  Examinations-Gebühren  werden
  übrigens  unter  die  Examinatoren  gleich  vertheilt.

Excitatorium,  dafür  werden  keine  Taxen,  sondern  nur  Kopialien
und  Insinuatiens-Gebühren  angesetzt.

Familien-Fideikommiß.  Wird  ein  Familien-Fideikommiß  durch
Vertrag  errichtet;  so  sind  die  Gebühren  nach  den  unten  (Nr.  54.)
wegen  der  Kontrakte  bestimmten  Sätzen  zu  liquldiren.  Wird  dasselbe
durch  eine  letztwillige  Beordnung  errichtet,  so  finden  die  in  Ansehung
der  Testamente  (No.  86.)  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.  Bei
der  in  beiden  Fällen,  nach  dem  Allg.  L.  R.  Th.  2.  Tit.  4.  §.  29.30.
62.  63.  erforderlichen  Berlautbarung  und  Bestätigung  sind  die  bei  den
Kontrakten  (Nr.  54.  Lit.  C.  F.)  bemerkten  Sätze  zum  Grunde  zu  legen.

Familien-Stiftung.  Von  Errichtung  und  Verlautbarung  der  Familien-Stiftungen
  gilt  eben  das,  was  in  Ansehung  der  Familien-Fideikommisse
  verordnet  ist.

Grenzregulirung.  Bei  einer  Grenzregulirung  werden  die  vorschriftsmäßigen
  Kommissions-Gebühren  bewilligt.

Gütergemeinschaft.  In  sofern  dieselbe  durch  einen  Vertrag  eingeführt
  oder  ausgeschlossen  wird,  und  nicht  bei  Gelegenheit  der  Ehepakten
das  Nothige  schon  festgesetzt  ist,  die  Sätze  wie  sub  voce  Kontrakt.

llomagium:;  für  die  Abnahme  des  llomagii  3  bis  4  Rthlr.  und  für
die  Rekognition  über  die  erfolgte  Ableistung  desselben  2  Rthlr.  Die
Vorladung  zum  Termin  wird  mit  1  Rethlr.  liquidirt.  E

Hypothek.

A.  Zuvorderst  wird  festgesetzt,  daß  in  Hypothekensachen  bei  Verfägungen
  und  Verhandlungen,  welche  sonst  bei  Handlungen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vorzukommen  pflegen,  die  für  diese  Gattung  von
Geschäften  bestimmten  Sportel-Sätze  genommen  werden  sollen.

Wenn  daher,  z.  B.  in  einer  Hypotheken-Angelegenheit,  irgend  eine
schriftliche  Verfügung  erlassen  werden  muß,  die  keinen  bestimmten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satz
        <pb n="246" />
        No.

–  130  .-In

  Sachen

——  —

Gebühren-Taxe  *  Lüber  über  über  wvon  n

50  bis  100  bis  200  bie
-·.-.-  .-  -  O.«-.-.-.9«..--9s.200
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  5  Mil.400  Nüul  àede  So  Kl  2

incl.  incl.  #  cgch.  Ni##r.  u.
daräber.

Ril.  Gr.  Ktl.  Gr.]Ril.  Gr.  Ril.  Gr.  Ril.  Gr.

 

—

 

 

——

1

 

Satz  hat,  so  werden  die  in  diesenn  Abschnitt  der  Sporteltaxe  ftn  für  EEIEIEIII
schriftliche  Verfügungen  bestimmten  Saätze  genommen.  (Nr.  17.  die-  :  j.,"
ses  Abschn.)  Wird  eine  Vofladung  erlassen,  so  wird  eben  dieser:  •
Satz  liquidirt,  und  ist  endlich  ein  Termin  abzuhalten,  so  sind,  .wenn  J.
in  diesem  Termin  nicht  etwa  eine  Handlung  vorgenommen  wird,  die  1
in  dieser  Taxe  ihren  eigenen.  Satz  hat,  diejenigen  Gebühren  anzu-  «
setzen,  die  hier  sub  voce  Termin  vorkommen.
Hiernächst  wird  -:,-  s
BfuremPKmNatatHden  JngtossatorzungendeincrEmtraqung..-s.·-·..  -
owLoschuthm  Hypothekenbuch  ohnc.  Unterschied,  ob  dasselb““  “  "
schriftlich  ausgefertige  worden  ist,  oder  nicht.  4□—  16  1—112
liquidirt.  mÜDU:„P
C.  Berichtigung  des  Besitz-Titels.  *  1
1

—  ——

 

 

4)  die  einfachen  Gebühren  für  Berichtigung  des  Besitztitels  wennehn  11.  J.
Unterschied,  worauf  er  sich  gruͤndet,  und  auf  wen  er  berichtigt  wird  d,  mit—.  4—  8  —  io  6  1—  2
angesetzt.  1  #

12  2  Auherd  em  wird,  der  Besi  titel  mag  sich  auf  eine  Intestat-  Erbfolge,  Testament,  Kauf—  Kontrakt,  Schenkung

  u.  s.  w.  gruͤnden,  u  d  der  Ataguirent  mag  mit  dem  Erb=  oder  Ueberlasser  in  Berwandschafts-Verhöltnissen
  steben  oder  nicht,  1#x  Procent  des  Werths  genommen

3)  Dieser  Werth  mwirk  bei  Kauf-  Kontrakten  nach  dem  Kaufpreis,  in  Crbschaftsfalln  nach  dem  vom  Tes#ator
  oder  im  Erbrezet  bestimmten  Ueberlassungöwerth,  und  wo  dieser  Maaßstab  nicht  angewendet  werden
  kann,  nach  d  der  etwa  vorhandenen  Taxe  oder  dem  letztern  Kauf=  oder  emege  Wrhh  bestimmt.

4)  Wenn  mehrere  in  Geme  inschaft  ein  Grundstuck  an  sich  bringen,  se  kann  die  àu  C.  Nr.  2.  nach  Proz;  enten
  bestimmte  Abgcbe  nicht  erhöhet,  wohl  aber  von  dem  2ten,  Zten  u.  s.  w.  Murlhemhümen  and  zw
von  jedem  die  Hälfte  der  ad  C.  No.  1.  bestimmten  Eintragungsgebühren  genommen  werden.  Wenn
her  z.  B.  drei  Personen  ein  Grundstück  von  500  Rthlr.  gemeinschaftlich  erwerben,  so  bezahlen  sie
einfachen  Eintragungsgebühren  zusammen  mit  4  Rthlr.  und  die  Prozentgelder  uͤberhaupt  mit  10  Gr.

5)  Wenn  der  Eigenthümer  cines  Grundstücks  in  einer  Provinz,  wo  die  Gütergemeinschaft  statt  find  det.

beirathet,  und  der  andere  Chegatte  daher  Miteigenthümer  des.  Grundstücks  wird,  so  kann  für  den

W17  Vermerk  im  Hopothekenbuche  bles  der  einfache  Satz  der  Gebuhren  ad  C.  Nr.  1.  und  keine
Prezente  genommet  werden

6)  Wenn  aber  in  der  Gütergemeinschaft  lebende  Eheleute  ein  Grundstück  während  der  Ehe  zusammen
erwerben,  so  findet  die  esüummung  ad  C.  Nr.  4.  statt,  und  dieser  Satz  ist  auch  dann  anzuwenden,
wenn  Cheleute,  die  nicht  in  der  Gemeinschaft  der  Güter  leben,  ein  Grundstück  gemeinschaftlich  an  sich
bringen.

7)  Wenn  mehrere  Guter,  die  einzelne  Folia  in  den  Hypot  thekcnbuͤchern  haben,  zugleich  und  aus  einem

Rechtsgrunde  erworben  erden,  so  sind  die  einfachen  Eintragungsgebuhren  sowoh:  als  die  Prozentgelder,

  in  Hinsicht  jedes  lse  besonders  zu  liquidiren.

3  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ar
da—-die



–  —  —

8)  Fuͤr
        <pb n="247" />
        31.

In  Sachen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren-Tare  auber,  über,  err
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  sr—————n–m
«  daruͤber.
No.  DWJ0  JTNZ  Rtl.  Gr.]Rtl.  Gr.Ril.  Gr.Ril.  Gr.l.  Gr.
15  Für  den  Hypethekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Be-  1
richtigung  des  Tituli  bossessionis  werden  excl.  der  Siegelgelder,  n
kntrichtet  --  ...——4.-—8.—"1·2·1—112

I)zzurdiexnräbulatton  dersenigen  Nebenverträge  oder  Verordnun=  dis
gen,  welche  nach  Vorschrift  des  8.  80.  Tit.  2.  der  Hypotheken-Ord-  2—
nung  sogleich  bei  Berichtigung  des  Besitztitels  von  Amtswegen  mit
eingetrogen  werden  müssen,  konnen  keine  bösondern  Taxen  angesetzt  5
werden)  Werden  aber  wegen  dieser  Eintragungen  besondere  Hypothekenssheine
  ausgefertigt,  so  werden  die  weiter  unten  bestimmten
Gebuͤhren  fuͤr  die  letztern  enfrichtet.  ·

L.z3mduEmtmqungunctlandschaftlichm  oder  gerichtlichen  Zare
oder  einer  DPracclusoria  werden  entrichtt4—8.8|1216|  1

I.  Bei  andern  Eintyagungen,  welche  die  Dispositionsbefugnisse  des  Be-/  bis

sitzers  beschränken  und  sich  auf  ein  besonderes  Dokument  gründen,  C  112
oder  uͤberhaupt  bei  Eintragungen,  die  in  die  zweite  Rubrik  gehoͤren,
kommt  es  in!  Ruͤcksicht  der  dafuͤr  zu  nehmenden  Gebuͤhren,  wenn
nicht  etwa  die  Eintragung  nach  besondern  gesetzlichen  Vorschriften
gratis  erfolgen  muß,  darauf  an,  ob  der  Gegenstand  der  Eintragung
nach  Gelde  geschaͤtzt  werden  kann  oder  nicht:

a)  Im  ersten  Falle  werden  für  die  Elitragung  entrichtet—  48–%%  1|12

16)  Im  latztern!  lie  muß  der  horethekenbuchführende  Nichter  nach  den  bis
in  der,  firifn  zu  dieser  Sporteltate  aufgestellten  Grundsatzen  2—
arbiteifen,  zu  welcher  Kostch-Kolonne  sich  das  Objekt  qualifizirt,
und  hiernach  die  ad  a.  bestimmten  Sätze  liquidiren:

G.  Bei  Eintragung  einer  Kaution  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Summe
bekannt  ist,  wegen  welcher  die  Kaution  bestimmt  wird,  oder  nicht.

FIm  ersten  Falle  wird  der  Satz  der  kompetenten  Kosten=  Kolonne  ·  z
igluchfallvmit...  .  ...  .  .—4——8—161——112
genommen  und  im  letztern  Falle  muß  der  Richter  nach  den  umstän-  bis
den  arbitriren,  welche  Kolonne.  zum  Grunde  zu  legen  sey,  2—

II.  Der  nemliche  Grundsatz  und  gleiche  Ge  bühren  finden  Anwendung
bei.  Protestationen,  die  in  die  3te  Rubrik  gehbren.  Wird  eine

Protestatio  pro  conservando  loco  in  der  Folge.  in  eine  wirkliche

F  Hypothek  umge  schrieben,  so  finden  dann  alle  Saͤtze  Anivendung,  d  die

bei  Eintragung  von  Darlehnen  vorgeschrieben  sind.

2.  Das  den  ruͤckstaͤndigen  Kaufgeldern  vorbehaltene  Eigenthums-  oder
Hypothekarische  Recht  wird  nach  Maaßgabe  8  83.  Tit.,  2.  der  Hypothekenordnung
  es  olbieio  nicht  eingetragen.  Wenn  die  Partheien
daher,  die  Eintragung  nachsuchen,  so  muß  für  dieselbe  besonders
und  zwar  nach  den  Grundsatzen,  wie  bei  Oaflehnen,  liquidirt  werden.  !

K.  Für
        <pb n="248" />
        Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

—  —  —  .  ....-.«.v--«

In  Sachen

 

20  bis
50  Ril.

incl.

Ril.  Gr.

über

über
50  bie
100  NRil.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis

200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von.
200  bis

500Rtl.

cxcl.

Nil.  (Gr.

von
500  bis

2000
Rltlr.  u.
darüber.

 

 

—.

 

K.  Für  die  Eintragung  eines  Darlehns  werden  zuvorderst  die  Gebuhren  mit
und  außerdem  noch  #  Prozent  des  Kapital-Werths  entrichtet.

L.  Wenn  ein  Darlehn  auf  mehrere  Güter  eingetragen  wird,  und  diese

Güter  unter  einem  Obergericht  unmittelbar  stehen,  so  können  die
Prozentgelder  nur  einmal,  die  übrigen  Gebühren  aber  von  jeder  besondern
  Eintragung  nur  zur  Hälfte  angesetzt  werden.

AXl.  Sind  die  Güter,  auf  welche  ein  Darlehn  eingetragen  werden  soll,
verschiedenen  Jurisdiktionen  unterworfen,  so  werden  die  Prozentgelder
  da  erhoben,  wo  das  Hauptgut  belegen  ist.  Das  Hauptgut  ist
dasjenige,  welches  den  größten  aus  dem  Hypothekenbuch  konstirenden
  Werth  hat,  bei  einem  Complexus  von  Gütern  aber  dassenige,
welches  das  Nomen  collectivum  hergiebt.

N.  Für  die  Eintragung  von  Pfandbriefen  werden  nur  die,  nach  Provinzial-Berfassungen

  eingeführten  Sätze  liquidirt.

O,  Bei  Eintragung  von  Cessionen,  Prioritäts-Cessionen,  Subinseriptionen,

  Verpfändungen  und  Verkümmerungen  eingetragener  Posten  oder
bei  Vermerkung  irgend  einces  andern  Notati  finden  keine  Prozentgelder
  statt,  dagegen  werden  die  tinfachen  Eintragungögebuͤhren  mit
erhoben.

P.  Für  die  Eintragung  eines  Geschenks,  finden  alle  Sätze,  wie  bei  Darlehnen,

  statt.
O.  Für  die  Eintragung  der  Chegelder,
Leibgedinges  finden  alle  Sätze  ad  Lit.  O.  statt.

R.  Für  eine  Löschung  wird  eben  so  viel  bezahlt,  wie  für  die  Eintragung;

  nur  fallen  die  Prozentgelder  hinweg.

S.  Für  einen  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Eintragung
  eines  Rechts,  Kopitals,  einer  Kaution  oder  Protestation  u.
s.  w.  excl.  der  Siegelgelder  ....  .  .....

T.  Eben  so  viel  wird  für  einen  Hypothekenschein  i  in  vim  informationis  »

bezahlt.

U.  Wird  bei  Loͤschungen  nach  8.  258,  Tit.  2.  der  Hypotheken-  Srdnung
ein  besonderer  Hypothekenschein  Fatt,  der  Rekognition  ausdrücklich
verlangt,  so  wird  der  Satz  sub  Lit,  S.  genommen.

V.  Für  ein  Jotitcatorium  an  den  Besi  1  vts  den  Glaubiger  2c.  werden
die  Gebühren,  wie  für  ein  Dekret  sub  Nr.  17.  dieses  Abschnitts  entrichtet.

W.  Für  ein  Attest  aus  dem  Hypothekenbuch,  welches  blos  ad  Acta
erfordert  und  nicht  expedirt  wird  .

X.  Außer  dem  Falle  ad  W.  können  an  die  Portheien-  nur  ir  Hypothekenscheine
  in  vim  informationis  statt  der  Atteste  gegeben  werden.

#.  In  Rücksicht  derjenigen  Gebühren,  welche  der  Ingrossator  selbst  bezieht,
  hat  es  bei  den  jeden  Orts  eingeführten  Observanzen  sein  Bewenden.

des  Gegenvermächtnises  und

 

 

 

8

 

 

 

16

 

16

12

 

 

 

 

1—

—

12
bis

12

 

 

 

43  Intro—
        <pb n="249" />
        33

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

Ril.  Gr.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

über
50  bis

100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis

200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

exel.

Rtl.  Gr.

Rilr.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

43

44

45

46

b)  eines  Direkttss

K0)  Für  dle

 

Introduktion.  Für  die  Introduktion  und  berbfichmg

a)  eines  Präsidenten  oder  Bize-Präsidenten  werden  5  Rthlr.

.  4  Rthlr.

J)  eines  Raths  oder  Assessors  39  Rthlr.

d)  eines  Referendarii  oder  Auskultators  2  Nithlr.

e)  eines  Kriminal-Raths,  Justizraths,  iii*“5  é
Stadt-Justizraths,  Justiz-Kommissaris

f)  eines  andern  Unterrichters  oder  höhern  Subalternen  beim
Landes-Justiz-Kollegim  .

g)  eines  jeden  andern  Subalternen  mit  2  der  zc
Assistenten  und  Bathen
entrichtrt.

Anmerkung.  1)  Diese  Gebühren  fließen  nicht  zur  Sportel-,  sondern
  zur  Biblipthek-  Kasse  des  Gerichts.

2)  Es  macht  in  Rücksicht  der  Gebühren  keinen  Unterschied,  ob  die

Introduktion  mit  einer  nochmaligen  Vereidigung  verbunden  war,

oder  nicht.

3)  Muß  die  Introduktion.  und  Verpflichtung  außerhalb  dem  Sitze

des  Gerichts  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  oder  einen  andern

!  Kommissarius  erfolgen.  so  passiren  dafür  die  vorschriftsmähigen

Diäten.
Insinuations=  Gebühren  am  Orte  des  Gerichts  oder  für  Beförderung

  der  einer  Taxe  unterworfenen  Briefe  und  Pakete  auf  die  Post
Fär  die  Insinuationen  an  die  Justiz-Kommissarien  und  Assistenten  wird
die  Hälfte  dieser  Sätze  genommen.
Bei  Insinuationen  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  werden  noch  au-Hherdem
  Meilengelder,  nemlich  3  Gr.  für  die  Meile,  bezahlt.
Inventarium.  Für  die  Aufnahme  eines  Inventarii  werden:
a)  dem  Kommissarius,  wenn  er  ein  Mitglied  des  Kollegi  oder  Kreis-Justizrath
  ist,  täglich  3  Rthlr.,  einem  jeden  andern  Kommissarius  aber,
nach  Verhältniß  seines  Ranges,  1  Rthlr.  8  Ge.  bis  2  Rthlr.  bewilligt.

3  Rthlr.
.  2Rthlr.

1  Rthlr.

b)  der  zugezogene  Protokollführer  erhält  täglich,  wenn  er  ein  Referendarius

  ist,  16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  sonst  aber  nur  12  Gr.  bis  16  Gr.
)  die  Taxatoren  werden  nach  den  im  4ten  Abschnitt  Nr.  38.  aufgestellten
  Grundsätzen  bezahlt.

)0  bei  Objekten  über  2000  Rthlr.  erhält  noch  außerdem  die  Sportelkasse,

wenn  das  Inventarium  durch  ein  Mitglied  des  Kollegiums  aufgenommen
  wird,  1  Rthlr.  Absenz-Gebühren  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit.

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausarbeitung  des  Inventariums  aus  den  aufgenommenen  Protokellen,  liquidirt  der  Kommissarius

  gleichfalls  fuͤr  so  viel  Tage  die  Diäten,  als  er  mit  Ausarbeitung  desselben  beschaͤftigt  gewesen  ist.
(.  Für  die  Ausfertigung  des  Inventariums  bönnen  in  wichtigen  Fällen  die  doppelten  Aaefertigungẽgebuͤh—

ren  zur  Salarien-Kasse  liquidirt  werden.
5

47  Kalku--
        <pb n="250" />
        34

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis

500  Ril.?000

Rttlr.  u.

darüber.
Nil.  Gr.

 

47

48
49
50
51

 

Kalkulaturgebühren.

a)  Für  Durchlegung  einer  Vormundschafts-Kuratel=  oder  andern  Rechnung
  in  calculo  mit  oder  ohne  Monita  in  der  Hauptsoche

b)  Wenn  der  Kalkulator  oder  Revisor  mehr  als  einen  Tag  zur  Durchlegung
  und  Revision  der  Rechnung  verwandt  hat,  so  werden  ihm
für  den  zweiten  und  jeden  folgenden  Tag  die  Säte  ad  a.  bewilligt.
Der  Kalkulator  muß  aber  nöthigenfalls  auf  seinen  Amtseid  versichern,
und  das  Kollegium  sich  davon  überzeugen,  daß  er  im  Durchschnitt
wenigstens  5  Stunden  täglich  mit  Durchlegung  und  Reoision  der
Rechnung  zugebracht  habe.

0)  Wird  der  Kalkulator  zur  Anlegung  einer  neuen  Rechnung  gebraucht,
so  bekommt  er  eben  diese  Gebühren.

d)  Wie  es  gehalten  werden  soll,  wenn  der  Kalkulator  außerhalb  dem
Orte  des  Gerichts  bei  einer  Kommission  zugezogen  wird,  ist  unter
der  Rubrik  Kommissionsgebühren  vermerkt.

e)  Wenn  der  Kalkulator  bei  Abnahme  der  Rechnungen  von  einem
Vormunde,  Pöchter,  u.  s.  w.  zur  Beantwortung  der  gegen  die  Monita
  gemachten  Erinnerungen  des  Rechnungslegers  zugezogen  wird,
so  bekommt  er  für  die  Abwartung  eines  jeden  diesfälligen  Termins
die  ad  a.  bestimmten  Gebühren.

Kauf-Kontrakt,  siehe  Kontrakt.

Kaution,  siehe  Bürgschaft.

Kommissoriale,  siehe  Nr.  20.  Abschnitt  4.

Kommissionsgebühren.

a)  Für  Termine  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders
  in  Vormundschafts=  und  Hopothekensachen,  welche  von  einem
  besoldeten  Mitgliede  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten
werden,  fließen  die  Gebühren  in  der  Regel  zur  Sportelkasse.  Die

Höhe  derselben  richtet  sich  nach  den  bei  jeder  Gattung  von  Geschäften

  in  dieser  Sporteltaxe  angegebenen  Sätzen.  Wo  diese  nicht  speziell
  bestimmt  worden  sind,  da  werden  die  sub  voce  Termin  in  diesem
  Abschnitt  angegebenen  Sätze  genommen.

b)  Wird  aber  der  Termin  in  solchen  Angelegenheiten  nicht  an  ordentlicher
  Gerichtsstelle,  sondern  außerhalb  derselben,  jedoch  am  Orte
wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  vorgenommen,  so  bekommt  der
Kommissarius  Kommissionsgebühren.  Der  Betrag  dieser  von  dem
Kommissarius  am  Orte  des  Gerichts  zu  beziehenden  Geböhren,
richtet  sich  theils  nach  dem  Obsekt,  theils  nach  dem  Range  des
Kommissarius.

1)  Wenn  der  Termin  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  abgehalten  wird

——-—

 

 

12

 

 

12

 

 

"1
1
        <pb n="251" />
        In  Sachen

—  überüber  uͤber  svon  von
Gebühren-Tare  20  Si  50  g  100  20  0  bis  500  bis

*§5  *“  „  .  »  .  50tl.100.’tl.200:’tl.;·00Ntl.2000
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  inel  lnel.ercl.el.  Rür.  u.
4  darüber.

Rtl.  Gr.  IRt'.  Gr.  IRil.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

 

 

2)  durch  einen  Referendarius  oder  Sekretaiitrtrtr  —  4  —  16  1  11
J%)  für  Termine  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts,  bekommt  der  Kom-  bis
missarius  jedesmal  Diäten.  Die  Höhe  dieser  Diäten  wird  folgen-=dergestalt
  festgesetzt:  #
1)  Wenn  ein  Präsident,  Vice-Präsident  oder  Direktor  eines  Landes-  ·  «
Justiz-Kollegiums  von  des  Königs  Majestät  unmittelbar  oder  von  r
dem  Chef  der  Justiz  einen  Auftrag  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts
  erhält,  oder  wenn  die  Sache  von  der  Wichtigkeit  ist,  daß  sich
dieselben  dem  Geschäfte  selbst  zu  unterziehen  beschließen,  so  erhält:  «
cc)  der  Praͤsident  oder  Vice-Praͤsident  taͤglch..  5  Rhhle.
6)  der  Direktor  taͤglih..mw  ...  .  .  aRlhlr.
2)  Der  Rath  oder  Assessor  des  Kollegiums  erhalten  täglich  ......  .3Rthlr.
3)  Ein  Referendarius,  wenn  er  Kommissarius  ist,  täͤglich...  .  .  .  1Rthlr.  8  Gr.  bis  2Rthlr.
4)  Wenn  der  Referendarius  in  den  zuläßigen  Fällen  der  Beglaubigung  wegen,
als  Protokollführer  adhibirt  werden  muß,  tägligg  ..
5)  Ein  Justizrath,  Land=  und  Stadtgerichts-Direktor,  ein  Direktor  eines  Stadtgerichts
  in  den  größern  und  mittlern  Städten,  ein  Stadt-Justizrath  u.  f#o#.  2XNthle.
6)  Ein  Justizkommissarius  oder  ein  anderer  Justizbediente  täglich..  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rthlr.
7)  Wenn  die  sub  Nr.  5.  und  6.  genannten  Personen  einen  Auftrag,  zwar  nicht  am  Orte,  wo  das  kommittirende
  Gericht  seinen  Sitz  hat,  wohl  aber  an  ihrem  eigenen  Wohnorte  erhalten,  so  findet  dasjenige
statt,  was  im  Aten  Abschitt  sub  Nr.  21.  Litt.  e.  festgesetzt  worden  ist.
8)  Wenn  von  den  Kommissarien  ein  Kalkulator  oder  ein  anderer  hoͤherer  Subaltern  eines  Landes-Justiz—
kollegiums  zugezogen  wird,  so  erhaͤlt  derselbe  nach  Bewandniß  der  Umstande  16  Gr.  bis  1  Rthlr.  8  Gr.
9)  Sachverständige  aller  Art  bekommen  nach  Verhältniß  ihres  Ranges,  die  im  4ten  Abschnitt  den  Partheien
und  Zeugen  bewilligten  Zehrungs=  und  Reise-Kosten;  doch  muß  bei  Bestimmung  der  diesfälligen  Sätze
auf  die  Person  der  Sachverständigen  und  auf  ihre  etwanige  Versäumniß  billige  Rücksicht  genommen,  und
konnen  hiernach  die  für  jede  Klasse  der  Partheien  und  Jeugen  bestimmten  höchsten  Säge  liquidirt  werden.
10)  Sind  die  adhibirten  Sachverständigen  Königliche  Offizianten,  so  muß,  wenn  für  sie  in  dergleichen
Angelegenheiten  schon  eine  besondere  Taxe  vorhanden  ist,  diese  zum  Grunde  gelegt  werden.  #
41)  In  Ansehung  der  Baubedienten,  Feldmesser  und  Kettenzieher  siehe  Nr.  38.  ad  3.  Abschnitt  4.
d)  In  Rücksicht  der  Verfügungen,  welche  die  Kommissarien  erlassen,  finden  die  Grundsäge  statt,  welche  im
Aten  Abschnitt  Nr.  21.  Litt.  f.  aufgestellt  worden  sind.
e)  Es  finden  ferner  diejenigen  Grundsätze  hier  Anwendung,  die  in  Rücksicht  der  Arbeitszeit  loco  all.  sub
Litt.  g.  vorgeschrieben  sind,  und  kann  der  Kemmissarius,  der  wenigstens  fünf  Stunden  täglich  arbeiten
muß,  niemals  doppelte  Kommissionsgeböhren  liquidiren.  5  "

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.16Gr.bi61Rtl)lr.

)  Bei  allen  Kommissionen,  welche  bei  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders  in  Hypotheken=

  und  Vormundschafts-Sachen  vorfallen,  kann  der  Kommissarius,  außer  den  Diaten,  für  Logis,
Bekoöstigung  u.  s.  w.  nichts  verlangen.  Als  baare  Auslagen  können  nur  Post-Fuhr=  und  Botenlohn,  imgleichen
  Wagen-Miethe  liquidirt  werden.  In  Rücksicht  der  Aufforderung  der  Partheien  zur  Gestellung
des  Fuhrwerks,  wo  diese,  ihrer  Natur  und  dem  Zwecke  des  Geschäfts  nach,  erfolgen  kann,  finden  die
Grundsätze,  Abschnitt  4.  Nr.  21.  Uitt.  q.,  statt.

«  5««  g  Wegen
        <pb n="252" />
        36

Gebühren--Taxe  J
fuͤr  saͤmmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

In  Sachen

 

uͤber
20  bis

50  Rll.

incl.

Rtl.  Gr.

über
50  bis

incl.

Rtl.  Gr.

100  Rtl.

über
100  bis

excl.

Rtl.  Gr.

200Rtl.

von
200  bis
500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rtl.  u.
daruͤber.
Rtl.  Gr.

 

52
53

54

55

 

8)  Wegen  der  Zahl  der  zu  liquidirenden  Extra-Postpferde  müssen  in  Par-  —

thei-Sachen  die  Vorschriften  I.  c.  sub  Litt.  r.,  genau  befolgt  werden.

h)  Bei  den  Kreis-Justiz-Kommissionen  findet  in  Rücksicht  der  Berechnung
  und  Höhe  der  Diäten  und  der  Zahl  der  in  Parthei-Sachen
zu  nehmenden  Pferde  die  bisherige  Verfassung  statt.

Konfirmation,  siehe  Kontrakt.

Konsens;  wenn  dieser  schriftlich  ertheilt  werden  muß  und  nicht  schon
dafür  ein  besonderer  Satz  bei  dem  einzelnen  Geschäfte  durch  diese
Laxe  bestimmt  worden  ist;  so  finden  die  Sätze  für  ein  Dekret  statt.
In  sehr  wichtigen  Fällen  können  die  doppelten  und  sogax  die  dreifachen
  Sätze  für  ein  Dekret  in  der  fünften  Kolonne  genommen  werden.

Kontrakt.

A.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Kontrakks

Anmerkung.  1)  Bei  Objekten  über  2000  bis  4000  Rihlr  koͤnnen

5  Rthlr.,  über  4000  bis  8000  Rihlr.  6  Rthlr.,  bei  Objekten  über  »

8000bcsi)000Rtl)l«nclSRtblrundbunocdhdhkrcnOb
jekten  10  Rthlr.  genommen  und  deese  Gebühren  bei  Kaufkontrakten
  über  Grundstücke  und  bei  Erbpächt=  und  Zeitpacht-Kontrak--ten
  bis  auf  15  Rthlr.  erhöhet  werden.

2)  Für  die  einzelnen  bei  Aufnahme  des  Kontrakts  abgchaltenen
Termine  können  keine  Gebühren  genommen  werden;  es  wäre  denn,
daß  Termine  durch  die  Schuld  der  Kontrahenten  frustrirt  worden
  waͤren,  als  in  welchem  Fall  fuͤr  einen  jeden  dergleichen  Termin
  die  niedrigsten  Saͤtze  ad  Litt.  A.  noch  außerdem  liquidirt
werden  duͤrfen.

B.  Fuͤr  einen  bloßen  Nekognitions-Termin  werden  bezahlt.
C.  Für  den  Termin  zur  Verlautbarung  eines  Kontrakts,  wo  diese  erforderlich
  ist.  .
D.  Geschieht  die  Aufnahme  oder  Verlautbarung  eines  Kontrakts  außerhalb
  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle,  aber  am  Orte  des  Gerichts,

so  erhält  der  Kommissarius  die  gewôhnlichen  Kommissions-Gebühren,
  die  Salarien-Kasse,  aber  die  ihr  vorstehend  zukommenden  Satze.
E.  Wird  der  Kontrakt  auf  Ansuchen  der  Partheien  durch  ein  Mitglied
des  Gerichts  oder  durch  einen  andern  Kommissarius  außerhalb  dem
Orte  des  Gerichts  aufgenommen,  so  erhält  der  Kommissarius  die
vorschriftsmößigen  Diäten,  die  Salarien-Kasse  aber  die  Hälfte  derjenigen
  Gebühren,  welche  sie  erhalten  haben  würde,  wenn  der  Kontrakt
  an  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle  uufgenommen  worden  wäre.]

«  —

 

 

 

 

16

 

 

 

 

 

*

20

 

 

F.  Für  die  Konfirmation  des  Kontrakts  werden  die  Gebühren,  wie  für  ein  Dekret,  genommen.
G.  Für  die  Ausfertigung  können  in  wichtigen  Fällen  die  doppelten  Gebühren  sub  Nr.  9.  dieses  Abschnitts

genommen  werden.
Kopialien;  siehe  Nr.  31.  Abschn.  1.

bis

bis

Oo  dOo

 

#

 

56  Kura-
        <pb n="253" />
        In  Sachen
O«  IV  ’bkübekübervoj1von·
Gebühren-Tare  20  bis  0  #%  bie  200  l  bo0bbts
—*-?  .  .  :  50  Ril.100  Riül.200  Ril.500  Ril.
für  sämmrliche  Landes-Justiz-Kollegia.  ——N—l

darüber.
Rtl.  Gr.Ril.  Gr.  IRil.  *-  Gr.  Ril.  Gr.

 

56

57
58

59
60
61
62
63
64
65

66

67

68

69
70
71
72
73

74
75

 

Kuratorium;  incl.  Ausfertigungs-Gebühren,  wie  für  ein  Kommissoriale,
  also

Mandat,  siehe  Dekret.

Mandatum  justitiac.

a)  Für  dasselbe  an  einen  Unterrichter  auf  die  Beschwerde  einer  Parthei
  werden  die  Sätze  wie  für  ein  Dekret  genommen.

b)  Für  die  Verbescheidung,  welche  auf  einen  über  dergleichen  Beschwerden
  von  dem  Untergerichte  abgestatteten  Bericht  erfolgt,  ebenfalls
  die  Sätze  wie  für  ein  Dekret.

c)  Fuͤr  eine  Resolution  an  die  beschwerdeführende  Parthei  ohne  Berichtseinforderung,
  eben  so.

4)  Wegen  der  zum  Protokoll  aufgenommenen  Beschwerde  einer  Parthei
  findet  dasjenige  statt,  was  sub  Nr.  2.  dieses  Abschnitts  festgesetzt
  worden  ist.

e)  die  Gebühren  für  das  mandatum  justitiae  muß  der  Supplikant  als
Extrahent  allemal  rorschießen.  Wenn  aber  nach  eingegangenem  Berichte
  und  allenfalls  erforderten  Akten  die  Beschwerde  gegründet  befunden
  wird,  so  müssen  nicht  nur  sämmtliche  Kosten  der  Vorbescheidung
  sub  Litt.  b.  von  dem  schuldigen  Unterrichter  unmittelbar  eingezogen,
  sondern  es  muß  auch  der  Parthei  zu  den  für  das  erste
Mandat  vorgeschossenen  Kosten  ex  oflicio  wieder  verholfen  werden.

Mortifikationsschein,  die  Sätze  wie  für  ein  Attest.

Rotifikatorium,  die  Säße,  wie  für  ein  Dekret.

Nutzungsanschlag,  siehe  Taxe  *i

Obligation:  die  Sätze,  wie  bei  einer  Assignation.

Pactum  successorium;  die  Satze,  wie  für  ein  Testament.

Patentum  ad  domum;  siehe  Nr.  25.  und  26.  Abschnitt  4.

Protestation;  für  die  Aufnahme  derselben  zum  gerichtlichen  Protokoll,
  die  Sätze,  wie  für  die  Aufnahme  einer  Assignation.  Uebrigens
  siehe  Hypothek.

Quittung.  Fur  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  Quittung,  z.  B.  über
bezahlte  Kaufgelder,  wenn  sie  nicht  etwa  in  dem  Verlautbarungster:  4
min  oder  bei  einer  andern  taxirten  Verhandlung  zugleich  mit  aufgenommen
  worden  ist,  und  für  die  Aufnahme  einer  Quittung  und  De-  #

4

·  ·  ri  4  ·4  ·  4  4  4  4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

charge  von  Seiten  eines  MajorenngewordenenSlbis
Rechnung.  Für  jeden  Termin  zur  Anlegung  oder  Abnahme  dersel-  4—

ben  excl.  der  Kalkulaturgebühren  die  vorstehenden  Sage.
R  ghe  *W/’nhe.n  für  die  gerichtliche  Rekognition  eines  Instruments  conf.  Kontrakt  Nr.  54.  Litt.  B.  dieses
ynitts.
Rekognitionsschein  über  Antretung  oder  Entsagung  einer  Erbschaft,  die  Saͤtze  wie  für  ein  Attest.
Rekognitionsschein  lüber  erfolgte  Deposition  eines  Testaments,  siehe  Testament.
Rekognitionsschein  über  die  erfolgte  Eintragung  oder  böschung  im  Hypothekenbuche,  siehe  Hypothek.
Renunzlation  auf  die  weiblichen  Gerechtsome  bei  Bürgschaften  2c.,  siehe  Bürgschaft  und  Certioration.
Renunztation  z.  B.  auf  eine  Erbschaft  zum  Besten  des  nachfolgenden  Erben,  wenn  solche  gerichtlich
aufgenommen  wird,  die  Gebühren,  wie  für  Aufnahme  einer  Assignation.
Regqufsition,  wie  für  ein  Dekret.
Resolution,  dieselben  Sätze.

76  Schreib=
        <pb n="254" />
        Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

In  Sachen

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
100  bis
200  Ril.

excl.

Rtl.  Gr,

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

bunr  Gr.

—

von
500  bis
2000
Rtl.  u.
darüber.

NKtl.  Gr.

 

82

83

84

86

 

Schreibgebuͤhren,  siehe  Kopialien.

Revision  einer  Rechnung,  siehe  Kalkulatur-Gebuͤhren.
Schenkung  unter  Lebendigen,  siehe  Kontrakt.
Schenkung  von  Todeswegen,  siehe  Testament.
Schuld-Instrumente,  siche  Obligation.

Siegelung  und  Entsiegelung.  Dafür  werden  die  sub  voce
„Kemmissions-Gebühren“  bestimmten  Kommissions-Gebühren  und
Diêten  nach  Verhältniß  des  Objekts  und  des  Ranges  der  Kommissarien
  genommen.

Siegelgelder.  Diese  werden  bei  allen  taxirten  Expeditionen  in  der
zweiten  bis  fünften  Kolonne  genommen.  Wenn  bei  einem  oder  dem
andern  Saß  für  eine  Ausfertigugg  nicht  ausdrücklich  gesagt  wird,
daß  die  Siegelgelder  mit  darunter  begriffen  sind,  so  werden  sie  bei
jeder  Verfügung  und  Auesfertigung  besonders  liquidirt.  Die  Höhe
der  Siegelgelder  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  in
Vormundschafts=  und  Hypotheken-Sachen  richtet  sich  nach  Nr.  27.
und  28.  Abschnitt  1.  dieser  Sportel-Taxc.

Subhastatio  voluntaria.  Dafür  werden  eben  die  Gebühren  genommen,

  welche  im  4ten  Abschnitt  in  Rücksicht  der  Subhastatio
necessaria  festgesetzt  worden  sind.

Taxe,  conf.  Nr.  38.  Abschnitt  4.

Termin.  Für  einen  jeden  Termin,  welcher  bei  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  in  Vormundschafts=  und  Hypotheken-Sachen
  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten  wird  und  eine  Verhandlung
  betrifft,  die  in  diesem  Abschnitt  nicht  besonders  taxirt
worden  ist...  .  ..  .

Testament,  Codicill,  Fidei-Kommiß,  donatio  mortis  causa,  pactum
successorium  und  andere  letztwillige  Verordnungen:

A  Für  die  Aufnahme  eines  Testaments  oder  anderer  letztwilligen  Verordnung
  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  zum  gerichtlichen  Protokoll.

B.  Für  die  Annahme  eines  schriftlichen  Testaments  u.  s.  w.,  wobei  der

Richter  nach  den,  ihm  bekannten  Vermögensumständen  des  Testators

arbitriren  muß,  welche  Kosten-Kolonne  bei  Bestimmung  der  Gebühren
  zum  Grunde  zu  legen  sernrn  .

C.  Wird  die  Aufnahme  oder  Annahme  eines  Testaments  u.  s.  w.  außer-4



halb  der  ordentlichen  Gerichtsstelle  oder  außerhalb  dem  Orte  des-Gerichts
  durch  Kommissarien  verlangt,  so  erhalten  Letztere  die  vorschriftsmäßigen

  Kommissionsgebühren  und  resp.  Diäten,  zur  Sportel-Kasse
  aber  werden  die  ad  A.  und  B.  bestimmten  Säte  entrichtet.

I1)0.  Für  die  Annahme  eines  Testaments  ad  depositum  werden  die  ad
Nr.  21.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Depositalgebühren  entrichtet.
#6  I

 

 

 

 

16

 

 

 

16

 

 

 

l

TO

bis

—-“"““":

1

 

 

 

 

E.  Für
        <pb n="255" />
        39

In  Sachen

 

von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren-Tare  20  6  borstn  *.  200  bis  soh  bis
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  ern  100  1  r*½  &amp;amp;r  deese
darüber.
No.  Ril.  Gr.  Rtl  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  XRil,  Gr.
E.  Fuͤr  den  Rekognitionsschein  oder  den  Depositalextrast  —  —  812–A160  1—
F.  Fär  die  Zurückgabe  einer  letztwilligen  Disposition,  die  Gebühren  ad  B.
G.  Für  die  Publikation  eines  Testaments
4)  Wenn  Aszendenten  oder  Deszendenten  Erben  sind  G48C„s
2)  Wenn  Eheleute,  volbuͤrtige  Geschwister  oder  deren  Kinder  Erben  2—
sind  6  K."6—12111—188N11
.«  b.3-—
3)  Wenn  Halbgeschwister  und  deren  Kinder  Erben  sind  —  81  —  161  1  81  24  2lbis
4)  Wenn  andere  Verwandte,  wozu  auch  Stiefkinder  und  Stief-  *x  4—
tern  gerechnet  werden,  Erben  siid-t  |12  –22N3S–  PPis
5)  Wenn  Nichtverwandte,  zu  welchen  auch  Schwäger  und  Schwä-  6—
gerinnen  gehèren,  Erben  sid  160  18  %  4HAlbbis
II.  Für  die  Ausfertigung  des  Testaments  kann  in  wichtigen  Fallen  der  8
doppelte  Satz  der  gewöhnlichen  Ausfertigungsgebühren  genommen
werden.
87  Tutorium,  die  Sätze,  wie  für  ein  Kuratorium.
g8l  Uebergabe.  Wenn  solche  gerichtlich  geschehen  muß,  so  werden  dafür
  die  vorschriftsmäßigen  Diäten  liquidirt.
89|Venia  aetatis;  Taxe  dafür:
A.  Wenn  der  zu  Majorennisirende  von  Adel,  ohne  Unterschied  ob  derselbe
  ein  Fürst,  Graf,  Freiherr  oder  bloßer  Edelmann  ist  4  Rthlr.
B.  Wenn  der  zu  Majorennisirende  ein  Bürgerlicher,  ohne  Unterschied,
  ob  derselbe  vornehmern  oder  geringern  Standes  ist  12  gr.
C.  Für  jedes  Notifikatorin  1  Rthlr.
D.  Ferner  1  Prozent  von  dem  Vermogen.
Anmerkung.  Vorstehende  Gebühren  finden  nach  der  Kabinets-Ordre
  vom  20sten  Juli  1808  bis  auf  weitere  Verordnung  statt.
90Vergleich;  extra  casum  litis  werden  die  Gebühren  wie  beim  Kontrakt
  genommen.
91Verfügunge:  siehe  Dekret.
92Bermessung:  dafür  werden  Kommissionsgebühren  bezahlt.
93  Verpachtungz;  siehe  Kontrakt.
94|  Verlautbarung;  gleichfalls.
95  Verpflichtung  der  Offizianten.  Siehe  Introduktion.
96  Verpflichtung  der  Vormünder,  Kuratoren  u.  s.  w.;  dafür  werden
  Terminsgebühren  nach  Nr.  85.  dieses  Abschnitts  liguidirt.
97  Vidi-
        <pb n="256" />
        In  Sachen

j  „Tar  uͤber  uͤber  uͤber  von  von
Gebühren-Tare  20  bis  50  bis  400  bis200  bie  500  big
50  Ril.100  Rtl.200  Ril.  1500  Ril.]2000

für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  inellnch.cy.el.r.  u.
darüber.

No.  .  th.Gr.Rtl.G1-.Ntl.Gr.Ntl.Gr.NtI.Gt-,

 

 

 

97Vidimations-Gebühren,wieNr.45.Abschnitt4.  ·  ·s,

98Vifitation.WenneineJustiz-Visitationdurchein»Mitglied-dcs
Kollegiums  abgehalten  wird,  so  bekommt  dasselbe  täglich  3  Rthlr.
und  wenn  auf  dessen  Kosten  ein  Referendarius  zugezogen  ist,  4  Rehlr.

Diaͤten.
«  (Reskript  v.  28sten  September  1803.)

99|  Vollmacht.  Fär  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben—81232SHis

□

Wenn  dieselbe  blos  gerichtlich  rekognoszirt  wird,  die  niedrigsten  Sätze
sub  Nr.  54.  Litt.  B.  dieses  Abschnitts  mit  616

100|  Vormundschaft.  Unvermögende  Vormundschaften  sind  nach  §.  2.
Nr.  14.  der  Einleitung  zu  beurtheilen.  Bei  vermögenden  Vormund
schaften  sind  in  den  Fällen,  wo  der  gegenwärtige  Abschnitt  keine  »
besondern  Saͤtze  bestimmt,  eben  dieselben  Gebuͤhren  zu  entrichten,
welche  bei  andern  rechtlichen  Angelegenheiten  gleicher  Art  statt  finden.

Wechsel-Proteste;  wenn  deren  gerichtliche  Aufnahme  verlangt  wird,
so  sind  dafuͤrr...  .  ..  ....  ...  —S811122  Sbeis
zu  liquidiren.  «  (  ..-  4—

10

—

4  0  ·  ·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebüh-
        <pb n="257" />
        für  Stadt=  auch  Land-41



Gebuͤhren-Taxe

Landbewohner,  Zehntausend  Einwohner  und  darüber  enthalten.

 

(Die  Einleitung  siehe

 

 

Pag.  3.)

W  und  Stadtgerichte  in  den  großen  Städten,  welche,
mit  Ausschluß  des  Militairs  und  der  zur  Stadtgerichtsbarkeit  gezogenen

 

Erster  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  im  ordentlichen  Prozeß.

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

#—ntt

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
100  bis
200  Ril.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Ril.

exel.

Ril.  Gr.

von
500  bis

2000
Rtlr.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

□

J0Ö

„

4|  Ist  einc  schriftliche

 

Wenn  der  Gegenstand  des  Streites  nur  20  Rthlr.  oder  weniger  beträgt;
  so  finden  keine  Taxen  statt,  sondern  es  werden,  je  nachdem
der  Betrag  des  Gegenstandes  der  Summe  von  20  Rthlr.  mehr  oder
weniger  sich  nähert,  nur  überhaupt  8  Gr.  bis  1  Rthlr.  8  Gr.  Protokollgebühren
  angesegt.

In  Injuriensachen  zwischen  Personen  vom  gemeinen  Bürger=  oder
Bauerstande  sind  zu  entrichten:

Wa)  an  Protokollgebührten  EBEGpr.

b)  für  die  Abhörung  eines  jeden  vorgeschlagenen  Zeugen  2  Gr.

J)für  das  Erkennt.niiin  6Gr.
d)  für  dessen  Ausfertigung,  wenn  der  Beleidigte  solche  auf
Kosten  des  Beleidigers  verlangt  r.

Bei  andern  Gegenständen  werden  die  Gebühren  nach  Verschiedenheit
der  Höhe  folgendermaßen  festgesetzt:  "

Für  die  zum  Protokoll  erklärte  Anmeldung  der  Klage  und  für  die  darauf
  zu  erlassende  Verfügung,  insofern  letztere  bloß  mündlich  erfolgt,
zusaummneeeeeenn;;;;

Vorladung  des  Klägers  zur  Aufnahme  der  vollstandigen
  Klage  erforderlich;  so  werden  dafür  entrichtet  ..

Der  ad  4.  gedachte  Satz  wird  auch  genommen,  wenn  der  Klaͤger  mit
der  Klage  schriftlich  zurückgewiesen  werden  muß.

Für  die  Einziehung  der  Information  vom  Kläger  und  Aufnahme  der  Klage

Sollte  die  Einziehung  der  Information  und  die  Aufnahme  der  Klage
wegen  besonderer  Weitläuftigkeit  der  Sache,  in  einem  Termine  nicht
beendigt  werden  können;  so  wird  für  jeden  der  folgenden  der  niedrigste
  ad  6.  bestimmte  Satz  genommen.

Anmerkung.  1)  Die  lnuterventio  principalis  ist  ein  besonderer  Prozeß,
  und  wird  also  auch  in  Ansehung  der  Gebühren  so  behandelt.
Hingegen  wird  bei  der  Interventione  accessoria  für  die  Einziehung
der  Information  darüber,  und  für  die  Aufnehmung  derselben,  nur
die  Hälfte  des  ad  6.  bestimmten  Satzes  genommen.  Im  weitern
Verfolg  wird  diese  Intervention  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt,
  und  der  Intervenient  wie  jede  andere,  an  einem  Prozeß  theilnehmende
  Parthei,  betrachtet.

2)  Mit  der  Litis-Denunziation  und  Adzitation  hat  es  gleiche  Bewandniß,
  wie  mit  der  Interventione  accessoria.  Insofern  aber  der  Litis-Denunziant
  und  Denunziat  über  das  Fundament  des  Regresses  mit
einander  streiten,  ist  solches  ein  besonderer  Prozeß.

6

 

 

 

 

 

 

12
12

16

 

 

 

12
16

 

 

16
18

E##

 

 

3)  Bei
        <pb n="258" />
        No.

Gebühren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Ril.

excl.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rtl.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

10

11

12

14

16

—

17.

 

3)  Bei  der  Rekonvention,  wenn  sie  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung,  in  einem  Prozeß  mit  der  Klage  verhandelt  werden
muß,  können  keine  besondern  Sätze  vorkommen.  Muß  aber  die  Wiederklage
  in  separato  ausgeführt  werden;  so  ist  sie  als  ein  besonderer
  Prozeß  auch  in  Ansehung  der  Kosten  zu  behandeln.

Fär  die  erste  Vorladung  des  Verklagten,  des  Klägers  zum  ersten  Instruktions-Termin,
  des  Litis-Denunziaten  oder  andern  Adzitaten.

Geschiehet  diese  erste  Borladung  des  Klägers  oder  Verklagten  durch

ein  bloßes  Dekret,  ohne  Ausfertigung;  so  wird  dafür  nur  die  Halfte
des  obigen  Satzes  entrichtet.

Die  zweite  und  alle  etwa  folgende  Vorladungen  der  Partheien,  werden
nur  als  bloße  Dekrete  ohne  Taxen  bezahlt,  es  wäre  denn,  daß  ein
oder  der  andere  Theil  den  ersten  Termin  frustrirt  hätte,  als  in  welchem
  Falle  die  neuen  Vorladungen  ebenfalls  schriftlich  erlassen  werden
  müssen;  und  ist  dafür  eben  soviel,  wie  bei  der  ersten  Vorladung
zu  entrichten.

Fär  die  Vernehmung  des  Beklagten  und  Aufnahme  seiner  Antwort  auf

die  Klage,  wird  in  den  vier  ersten  Kolonnen  nichts  angesetzt.  In
der  letzten  Kolonne  ist  dafür  eben  so  viel  wie  für  die  Aufnahme  der
Klage  (Nr.  6.  dieses  Abschnitts)  zu  entrichten.

Für  die  Instruktion  der  Sache,  Regulirung  des  status  causae  et  controversiac,
  Aufnahme  der  Beweismittel,  wenn  letztere  an  dem  Orte,
wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  geschehen  kann,  Versuch  der  Sühne
und  Abschluß  der  Sache,  insofern  diese  Geschäfte  in  einem  oder  zwei
Terminen  beendigt  werden  konnen,  von  jedem  Theie.

Wenn  wegen  Weitläuftigkeit  der  Sache  oder  durch  das  Berschulden
der  Partheien,  mehr  als  zwei  Termine  haben  abgehalten  werden
müssen;  so  wird  für  den  dritten  und  jeden  folgenden  Termin  von
jedem  Theile  entrichtttt

Anmerkung.  Wenn  nur  ein  Theil  durch  sein  Verschulden  einen

Termin  vereitelt,  oder  zu  mehr  Terminen  Anlaß  gegeben  hat;  so
fallen  die  daraus  entstehenden  Kosten  diesem  Theil  allein  zur  Last.
(Allg.  Ger.  Ord.  Th.  1.  Tit.  S.  S.  8.)  "

Die  Geböühren  für  die  Inrotulation  der  Akten,  sind  in  den  drei  ersten
Kolonnen  unter  den  Instruktionsgebühren  mit  begriffen,  in  der  4ten
und  öten  Kolonne  aber  werden  dafür  bezahlt  von  jedem  Theile

Ist  in  dem  angestandenen  Instruktions-Termine  blos  ein  Kontumazialoder
  Agnitions-Protokoll  ausgenommen  worden;  so  werden  dafür  die
ad  13.  für  beide  Theile  festgesetzten  Gebühren  entrichtet.

Für  ein  Definitiv-Erbenntniß  von  jedem  Theie

Anmerkungen.  a)  Wenn  das  Ocbjebt  beträgt

über  2000  bis  4000  Rthlr.  von  jedem  Theile  10  Nt.
·  .  thlr.

über  41000  Rthlr.  von  jedem  Theie.  #h
5)  Wenn  die  Sache  sehr  wichtig  und  verwickelt  oder  weitläuftig  ist,
so  kann  außer  dem  bestimmten  Satze,  noch  die  Hälfte,  und  in  au-Herordentlichen
  Fällen  der  doppelte  Satz  genommen  werden.
Fär  ein  Kontumazial-Urtel  können  die  einfachen  Sätze  der  nach  Verschiedenheit'des
  Objekts  statt  findenden  Urtelsgebühren,  sedoch  nur  in  so  weit

 

 

 

 

16

12

10

 

 

12

16

 

 

 

 

16

 

 

 

18

—  QGeerccs

 

#
U!

 

 

genom-
        <pb n="259" />
        Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

Gebühren-Tare  “'hv  50  bis!100  b  n
·  .  ,  20  bi  i  0  bis  200  bis  500  bi
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Ril.,00  R.  200  N  ISoo  ssvoe
Städten.  incl.  Ru-No.
  Rtl.  Gr.s  Ril.  Gr.]Ril.  Gr.Ril.  Gr.  LR#.  Gr.
genommen  werden,  daß  bei  dem  höchsten  Objekt  die  Summe  von
8  Rthlr.  nicht  überstiegen  wird.  -  -
18|Für  ein  Agnitions=  oder  Purifkations-Resolut  werden  entrichte.4  —  1—
Anmerkung.  Bei  Objekten  über  2000  Rthlr.,  können  für  das  .  b.
Agnitions-Resolut  3  Rthlr.  genommen  werden.  2—
19Für  die  Publikation  eines  Erkenntnisses,  von  beiden  Partheien  zusammen  —  —  —i  2—
20|  In  der  Appellations-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Appellations-=Beschwerden
  und  deren  Justifikation,  falls  kein  schriftlicher  Appellations-Bericht
  eingereicht  wird,,  die  niedrigsten  ad  Nr.  6.  bestimmten
Säte,  fur  die  bloße  zum  Protokoll  angegebene  Anmeldung  der  Appellation
  aber,  die  Säte  Nr.  3.  genommen.  "
Für  die  Instrubtion  in  facto,  wenn  solche  nicht  bei  dem  Obergericht
erfolgt,  für  die  Inrotulation  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses
an  die  Partheien,  finden  aber  dieselben  Sätze,  wie  in  erster  Instanz  statt.
21|  In  der  Revisions-Instanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Revisions-Be
schwerden,  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses  an  die  Partheien,
  eben  die  Taxen  liquidirt,  wie  in  der  zweiten  Instanz.  v
22|  Für  die  Anzeige  des  Deputirten,  wenn  diese  Materialien  enthält,  werden
  zur  Sportelkasse  liquidrt  Z  —  —  81  -  116

24

0
S

20

—.

–  —

 

Asmerkung.  Betrifft  die  Anzeige  keine  Materialien,  sondern  blos  den
Gang  des  Prozesses;  so  werden  blos  die  Schreibgebühren  bezahlt.
Für  die  schriftlichen,  in  einem  Prozeß  vorkommenden  Ausfertigungen
und  Verfügungen  des  Gerichts,  z.  B.  für  die  Kommunikation  der
Appellations=  oder  Revisions-Beschwerden  an  den  Gegentheil  oder

dessen  Mandatarius,  für  eine  Requisition,  für  ein  Exekutions-Mandat

  u.  s.  w.  werden  die  sub  Nr.  S.  bestimmten  Sätze  entrichtet.

Die  schriftlichen  Berfügungen  dürfen  in  einem  Prozeß  nicht  ohne  Noth
gehäuft  werden.  Besonders  müssen  wo  die  Partheien  oder  deren

Mandatarien  am  Orte  des  Gerichts  befindlich  sind,  und  wo  nicht

ausdrückliche  Ausnahmen  festgesetzt  worden,  die  Verfügungen  durch
bloße  Dekrets-Abschriften  erlassen  werden.  Für  ein  solches  Dekrer
kodnnen,  außer  dem  Falle  sub  Nr.  .  dieses  Abschnitts,  nur  Kopia-=lien
  unf  keine  Taxen  genommen  werden.

Der  Befehl  zur  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses,  und  zur  Vezahlung
  der  aufgklaufench  Kosten,  in  einem  Prozeß,  geschieht  zwar
schriftlich,  doch  dürfen  dafür  keine  Taxen  angesetzt  werden.

Jst  1  die  Parthel  in  Zahlung  des  Borschusses  und  der  Kosten  säumig,
  und  muß  der  Befehl  daher  wiederholt  oder  die  Parthei  von
der  gegen  sie  verfügten  Exekution  benachrichtigt  werden;  so  können
außer  den  Kopiglien  annoch  Taxen  genommen  werden.  Die  Taxe  richtet
  sich  aber  allein  nach  der  Hohe  des  Kostenbetrages,  welcher  erfordert
wird,  und  nicht  nach  dem  Objekt  des  Rechtsstreites,  dergestalt,  daß
wenn  die  Summe  der  Kosten  das  Quantum  von  20  Rthlr.  nicht  über-Hee
  gar  keine  Taxes  genommen,  bei  größern  Summen  aber  die
ompetenten  Kosonnen  der  Geböührensätze  zum  Grunde  gelegt  werden.

So  oft  für  eine  Verfügung  in  der  2ten,  Zten,  4ten  und  öten  Kolonne,

eine  Taxe  genommen  wlrd;  so  oft  können  auch  Siegelgelder  angesetzt
6“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

werden,
        <pb n="260" />
        No.

Gebühren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Reil.  Gr.

über  bvon
50  bis  400  bis  200  bis  500  bis
100  Rul.200  Rtl.

incl.  excl.

uͤber

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

—  ÚÔÚÛn
von  von

500  Rtl.  2000
excl.  Rtl.  u.
daruͤber.

Ril.  Gr.  Ril.  Gr.

 

27

28

29

30

Dt.  Wenn  solche  mehr  betragen,  und  also  stoßweise  geschrieben  werden,
6

werden  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das  große  oder  kleine  Siegel
genommen  worden,0  it::

Für  die  Aufwartung  bei  den  Terminen  wird  entrichttt

Anmerkung.  In  der  Regel  fließen  diese  Gebühren  zur  Sportelkasse,
  um  daraus  die  Besoldung  der  Boten  zu  bestreiten.  Wo  jedoch
  bisher  diese  Gebühren  an  die  Boten  ausgezahlt  worden  sind,
da  bann  es  auch  noch  fernerhin  dabei  sein  Bewenden  haben.

Die  Insinuations-Gebühren  am  Orte  des  Gerichts,  und  die  Gebühren
für  die  Beförderung  der  Briefe  und  Pakete  zur  Post,  werden  mit
ezahlt.

Für  die  Insinuation  an  die  Justiz-Kommissarien  und  zugeordneten
Assistenten,  wird  die  Hälfte  dieser  Söätze  liquddirt.

Anmerkung.  Geschieht  die  Insinuation  außerhalb  dem  Orte  des
Gerichts;  so  werden  noch  außer  den  Insinuationsgebühren  Meilengelder,
  nemlich  3  Gr.  pro  Meile,  gezahlt.

An  Schreibgebühren  wird  bezahlt:t

a)  Für  ein  Mundum  auf  den  Bogen  vorschriftsmäßig  geschrieben  2  Gr.

b)  Für  Beilagen  und  bloße  Abschriften,  wenn  sie  nicht  über-  zwei  Bogen

  ausmachen,  auf  den  Bogen  1  Gr.  6  Pf.

auf  den  Stoß  à  6  Bhhhen  r.
d)  Es  müssen  alle  ungebührliche,  aus  bloßer  Gewinnsuch:  zur  Häufung
der  Kopialien  herrührende  Ausdehnungen  der  Wörter  und  Buchstaben
  vermieden  werden.  Auf  jeder  Seite  müssen  also  wenigstens  24
Zeilen,  und  in  jeder  Zeile  12  Sylben  enthalten  seon.
Allgem.  Gerichtsordn.  Th.  3.  Tit.  5.  .  61.)  ,

e)  Besteht  das  zu  fertigende  Mundum  oder  die  Beilage  überhaupt  nur
in  einem  Bogen;  so  kann  der  volle  Satz  von  resp.  2  Gr.  und  1  Gr.
6  P.  auch  dann  genommen  werden,  wenn  die  Abschrift  auch  nur
einige  Zeilen  enthält.

Kopialien  angesetzt  werden.

 

D
Fär  ein  Documentum  insinuationis  können  keine  Taxen,  sondern  blos

 

 

 

 

1

2

 

 

2

2  2

 

 

 

 

Zweite
        <pb n="261" />
        —  45  —

Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

Allgemeine  Anmerkungen.

4)  Schreib-,  Insinuations-,  Aufwartungs=  und  Ausfertigungs-Gebühren,
  Siegelgelder  und  Extrajudizialkosten,  werden  nach  den
Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  bezahlt.

2)  In  schleunigen  Arrestsachen  tritt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen
Gerichts-Ordnung  ein  bloßes  Dekret  an  die  Stelle  des  Erkenntnisses.
  Für  dieses  Dekret  werden  die  niedrigsten  Sätze  ad  Nr.
9.  dieses  Abschnitts  liquidirt.  Uebrigens  werden  unter  schleunigen
  Arrestsachen  hier  nur  diejenigen  verstanden,  wo  über  die

ulässigkeit  des  Arrestes  gestritten  wird.  Die  förmliche  Recht-Will
  desselben  ist  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Alle  übrige  in  dieser  Gattung  von  Prozessen  vorkommende  Geschäfte,
  werden  nach  den  Sätzen  im  1sten  und  resp.  4ten  Abschnitt
  dieser  Sporteltaxe  behandelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3weiter  Abschnitte6•  43.  14daktelern
-  20  bis  50  bi  0  bis200  bis  i
Von  den  Gebühren  in  Wechsel=  und  Erekuciv-Prozessen,  in  50  Ril.  40  il  200  K#lSo  M  .  2000
schleunigen  Arrestsachen,  und  im  Possessorio  summarüssimo.el,,el.el.,r-wDT  bet
No.  Kil.  Gr.Kl  Gr.  Kill.  Gr.Kl.  Gr.R.G.
4|  Bei  Objekten  bis  20  Rthlr.  incl.,  finden  die  im  ersten  Abschnitt  unter  #
der  Nr.  1.  gegebenen  Vorschriften,  auch  in  dieser  Gattung  von
Prozessen  statt.  ·  ,

2  dir  die  Aufnahme  der  Klage  zum  Protokoll  —41—812  HA6  1|

3  Füär  die  schriftliche  Abweisung  des  Klägers  mit  der  Klage  durch  eine  «

Resolution  4  —  8—12  16  —  16
4Muͤssen  schriftliche  Vorladungen  zum  Instruktionstermin  erfolgen;  so

werden  dafür  die  Sätze  sub  Nr.  Z.  dieses  Abschnitts  genommen.
5Erfolgt  die  Vorladung  zum  ersten  Instruktions-Termine  durch  ein  bloßes

Dekret;  so  wird  dafür  nur  die  Hälfte  des  obigen  Satzes  entrichtett

6  Hr  die  ganze  Instruktion  der  Sache  von  jedem  Theile.  8H  8  18

7Diese  Sätze  finden  statt,  wenn  auch  nur  ein  bloßes  Kontumazial-DProoh  b.

tokoll  aufgenommen  worden  ist.  r*êPl•

8  Ost  die  Forderung  im  Termin  sogleich  agnoszirt  worden;  so  werden

die  niedrigsten  Sätze  ad  6.  genommen.

9  Füär  das  Definstiv-Erkenntniß  von  jedem  Theile  8——12|1%1  112
10  Dieselbe  Taxe  findet  für  ein  Kontumazial-Uurtel  statt.  b.  b.  b.
11Kär  ein  Agnitions-Resolut,  die  Sätze  sub  Nr.  18.  Abschnitt  1.  1—1123
428  Für  die  Publikation  eines  Erkenntnisses  von  beiden  Partheien  zusammen.—8|12  .

-  18

 

 

 

Drit-
        <pb n="262" />
        No.

40

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  in  Konkurs=  und  Liquidations.  Prozessen.

—  —  —  ————  —  —

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

über
200  bie
1000  Rtlr.

incl.

Ril.  Ghr.

uͤber
1000  Rilr.

Rtl.  Gr.

 

#—

S#

6

1

13
14

 

 

—

Wenn  die  Aktivmasse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  so  konnen  keine  Gebüähren

und  Kopialien  genommen;  sondern  es  darf  blos  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen
gefordert  werden.  "  4m  ·

Beträgt  die  Aktiomasse  über  50  Rthlr.  bis  200  Rthlr.  Tinschließlich;  so  wird  an  Gebühren
  zur  Salarienkasse  nichts  liquidirt;  sondern  es  werden  blos  die  baaren  Auslagen,
  und  für  die  Kopialien  ein  Pauschquantum  von  3  bis  4  RNthlr.  in  Ansatz  gebracht.

Bei  Konkursen,  wo  die  Aktivmasse  über  200)  bis  1000  Rthlr.  inel.  beträgt,  und  bei

solchen,  deren  Aktiomasse  die  Summe  von  1000  Nthlr.  übersteigt,  werden  Gebühren
nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  genommen.

Im  Allgemeinen  wird  festgesetzt,  daß  bei  Verhandlungen  und  Verfügungen,  welche  die
ganze  Masse  angehen,  die  vollen,  in  diesem  Abschnitt  der  Sporteltaxen  bestimmten
Sätze  genommen  werden  müssen,  daß  aber  bei  solchen  Berhandlungen,  die  nur  ein
einzelnes  Objekt  der  Masse  betreffen,  nur  die  niedrigsten  im  4ten  und  5ten  Abschnitt
dafur  bestimmten  Sätze  liquidirt  werden  dürfen.  .

Ueberhaupt  muͤssen  die  Kosten  in  Konkurs-Prozessen  moͤglichst  gespart,  und  so  weit  es
die  Natur  des  Gegenstandes  erlaubt,  die  Verfuͤgungen  durch  simple  Abschriften  der
Dekrete  erlassen  werden.  »  «  «««"

Wenn  die  Frage  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Gemeinschuldner  nach  Vorschrift
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zuvörderst  erörtert  werden  muß,  ob  die  Konkurs-Erdffnung
  statt  findet  oder  nicht;  so  werden  die  Gebühren  für  die  Instruktion,  Aburtelung
  u.  s.  w.  eben  so,  wie  im  ordinairen  Prozeß  angesetzt.  Ein  ohngefährer  Ueberschlag
  der  Abtivmasse  bestimmt  dann  die  Kosten-Kolonne;  doch  darf  die  Urtelstaxe
die  Summe  von  12  Rthlr.  niemals  übersteigen.  1  «

HiernächstwerdendicKostcnbciKoukmssUmdLtquidations-Pr.ozcssenfOngUdEks

gestalt  bestimmt.
A.
Bei  Konstituirung  der  Passiv-Masse.

Fuͤr  den  Termin  zur  Vorpflichtung  des  Kontradiktors,  insofern  solche  nicht  bei  Gele—

genheit  eines  zu  anderm  Behuf  anstehenden  Termins  vorgenommen  werden  kann

Anmerkung  Ist  der  Kontradiktor  mit  dem  Kurator  der  Masse  eine  Person,  und
geschiehet  die  Verpflichtung  in  beiden  Eigenschaften  in  einem  Termine;  so  können
hur  diese  einfachen  Sätze  genommen  werden.  Z

Für  das  Dekret,  wodurch  der  Konkurs  erdffnet  wind  ..  .--«

Fuͤr  das  Proklama,  welches  an  der  Gerichtsstelle  ausgehangen  wird,  eben  so  viel.
Für  die  Af=  und,  Refirien  derselben  zusaumien
Fir  die  durch  die  Intelligenz=  und  resp.  Zeitungsblätter  bekannt  zu  machende  Ediktal-Eitation,
sie  mag  in  die  Intelligenz-Blätter  allein  oder  zugleich  in  die  Zeitungen  inserirt  worden  seyn
Für  das  Schreiben  an  das  Addreß-Comtoir  und  resp.  Zeitungs-Expedition,  wegen  Insertion
  der  Ediktal-Vorladung,  können  nur  Kopialien  liquidirt  werden.
Anmerkung.  Die  Einrückungsgebühren  und  das  Porto  werden  besonders  bezahlt.
Für  ein  Patentum  adc  domumm,  wenn  darin  mehr  als  3  Personen  vorgeladen  werden
Werden  darin  weniger  Personen  vorgeladen,  so  werden  nur  die  einfachen  Nr.  S8.  des
ersten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genommen.  Es  wird  dann,  wenn  der  Betrag
der  Forderungmn  der  Vorgeladenen  an  die  Masse  konstirt,  diefenige  Kolonne  beim  Ansatz
  der  Taxe  zum  Grunde  gelegt,  welche  der  Gesammtbetrag  erheischt.  Konstirt  der
Betrag  der  eimzelnen  Forderungen  in  diesem  Falle  nicht;  so  wird  bei  Massen  über  200
bis  1000  Rthlrlind.  die  Zte,  und  bei  Massen  uber  1000  Rthlr.  die  4te  Kolonne  angewendet.

 

 

b.  1

 

 

—
        <pb n="263" />
        No.

—  47  —

Gebuͤhren-Taxe
fuͤr  Stadt-  auch  Land-  und  Stadtgerichte  in  den  großen  Staͤdten.

Betrag
Aktiv-Masse

8
Ver

 

uͤber

200

bis

1000  Rtlr.

Incl.

Rtl.

Gr.

über
1000  Rrtl.

Kil.  Gr.

 

15

16
17

18

19

20

 

——

Bei  andern  Verfügungen,  bei  welchen  die  schriftliche  Ausfertigung  nicht  zu  vermeiden  ist,
werden  die  sub  Nr.  23.  und  resp.  8.  des  ersten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genommen,
  jedoch  mit  der  ad  Nr.  4.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  vorgeschriebenen  Modiftkation.

Für  den  Konnotations-Temmnmnmnmnmnnnà

Sind  zur  Anmeldung  der  Forderungen  der  Gläubiger  mehrere  Termine  erforderlich;
so  werden  für  den  zweiten  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  ad  16.  bestimmten
  Gebühren-Sätze  genommen.

Für  den  Verifikationstermin  werden  die  niedrigsten  Abschnitt  1.  Nr.  6.  für  Aufnahme
der  Klage  bestimmten  Satze  entrichtet.  Der  Betrag  der  zu  verifizirenden  Forderungen
  bestimmt  die  Kosten-Kolonne.

Konnen  in  diesem  Termine  nicht  alle  Forderungen  erdrtert  werden;  so  werden  für  den  zweiten
  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  sub  Nr.  7.  Abschnitt  1.  bestimmten  Satze,
nach  dem  sub  Nr.  18.  des  gegenwartigen  Abschnitts  angegebenen  Verhältniß  liquidirt.

Für  den  nach  §.  140.  Tit.  50.  Th.  1.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  abzuhaltenden
Inrotulations-Terinn.  .

An  Sentenzgebühren  für  das  Prioritatsurtel  sind  zu  liquidiren:
bei  Massen  von  200  bis  500  Rthlr...  4  ’  KNlhthlr.
bei  Massen  von  500  bis  800  Rthr..  68  Rthlr.
bei  Massen  von  800  bis  2000  Rthlr..  887  ARNlthlr.

Bei  Massen  über  2000  Rthlr.,  werden  die  Säte  Abschnitt  1.  Nr.  15.  beibehalten,
und  können  in  sehr  wichtigen,  weitläuftigen  und  verwickelten  Konkursen  um  die
alfte,  und  in  außerordentlichen  Fällen,  bis  zum  doppelten  Betrage  erhöhet  werden.

Kür  die  Publikation  des  Prioritäts-Erkenntnisses  an  sämmtliche  Gläubiger  ..

Fuͤr  den  Termin  zur  Regulirung  der  gegen  das  Klassifikationsurtel  etwa  vorkommenden
Appellationen,  werden  die  Sätze  sub  Nr.  16.  dieses  Abschnitts  genommen.

Fär  die  Instruktion  der  einzelnen  Liquidata  werden,  nach  Verhältniß  ihres  Betrages,
alle  im  ersten  Abschnitt  festgesetzte  Gebuhren,  wie  in  jedem  andern  Prozeß  genommen;
  doch  muß  den  sich  meldenden  Gläubigern  der  ungefähre  Zustand  der  Masse  in
Zeiten  bekannt  gemacht,  und  ihnen  überlassen  werden,  ob  sie  dennoch  die  Sache  fortsetzen,
  oder  ihrer  Forderung  an  die  gegenwärtige  Masse  sich  begeben  wollen.

Vorstehendes  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  Appellation  oder  Revision  gegen  das  Prie-=ritätsurtel
  ergriffen  worden.  «

Wenn  in  einem  Konkurs-  oder  Liquidations-Prozesse  mit  den  Glaͤubigern  der  Masse,
Vergleichs-Unterhandlungen  gepflogen  werden  so  sind  die  Terminsgebuͤhren  nach
Nr.  16.  dieses  Abschnitts  anzusegen.  «

v  4  ·  ·

B
«  Bei  Konstituirung  der  Aktiv-Masse.
Wenn  der  Kurator  der  Masse  mit  dem  Kontradiktor  nicht  eine  Person  ist,  und  derselbe
daher  besonders  verpflichtet  werden  muß,  für  den  diesfälligen  Termin,  jedoch  mit
der  unter  Nr.  7.  dieses  Abschnitts  bemerkten  Einschränktegg

Für  das  Kuratorium

SFür  die  Siegelung,  Entsiegelung,  Invenkur,  Versilberung  der  Mobiliarmasse,  und  für

die  Subhastation  der  Grundstucke  k.  findem  die,  für  diese  Gattung  von  Geschäften
in  dem  Abschnitr  von  den  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeir
bestimmten  Säge  Anwendung.

 

1  b.  2

1b.  2

 

 

16

18

 

2b.  3  —

1  S
2

—
I

 

 

30  Fuͤr
        <pb n="264" />
        No.

48

Gebühren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  Städten.

—

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

über
200  bis
1000  Rilr.

incl.
Kil.  Gr.

über
1000  Rirr.

Kil.  Gr.

 

30

31

52

83

34

36

37

3818

39

40

 

Fuͤr  die  Verfuͤgungen  wegen  Beschlagnahme  der  Aktiv-Forderungen  werden  nach  Verhältnif

  des  in  Beschlag  genommenen  Objekts,  die  im  ersten  Abschnitt  Nr.  8.  und
23.  bestimmten  Sätze  genommen.  "  Z

Für  die  Erlassung  des  offenen  Arrestes  werden  die  Gebühren  sub  Nr.  11.  dieses  Abschnitts
  liquidirt.  Es  findet  dabei  auch  dasjenige  statt,  was  sub  Nr.  12.  ebendaselbst
  festgesetzt  ist.

Für  jedes  andere  Avertissement  in  den  Zeitungen  oder  Intelligenzblättern,  werden  nach
Verhältniß  des  Obsekts  die  Sätze  Nr.  23.  und  resp.  8.  Abschnitt  1.  genommen.  Für
das  Schreiben  an  das  Addreß-Komtoir  und  an  die  JZeitungs-Expeditionen  können  nur
Kopialien,  und  außerdem  die  Insertionsgebühren  und  baaren  Auslagen  gefordert  werden.

Fär  einen  Termin  zur  Konstituirung  der  Aktivmasse  werden  eben  die  Gebühren,  wie

für  den  Konnotationstermin  genommen,  und  zwar  nriiit

Anmerkung.  Es  wird  hierbei  auf  dasjenige  aufmerksam  gemacht,  was  ad  Nr.  4.
dieses  Abschnitts  gesagt  worden  ist.  -

Wenn  bei  dem,  den  Konkurs-  oder  Liquidations-Prozeß  dirigirenden  Gericht,  Klagen
des  Kurators  gegen  die  Schuldner  der  Masse  angebracht  werden;  so  finden  alle  Saͤtze
des  ersten  Abschnitts  statt.  ---  —  -

Die  Gebuͤhren  fuͤr  die  Annahme  der  ins  Depositum  kommenden  baaren  Gelder  und
Activa  der  Masse  werden  nach  den  Grundsätzen  des  öten  Abschnitts  bezogen.

C.
Bei  der  Distribution  der  Masse.

Für  die  Anfertigung  des  Distributions-Plans  erhält  die  Kalkulatur  nach  Verhältniß
der  dabei  angewandten  Bemuͤhungen..

#r  den  Termin  zur  Vorlegung  des  Distributions-Plaunnss.
ür  das  Distributions  Erkennmiß  werden  eben  die  Satze,  wie  bei  dem  Klassiikatsonsurtel
  genommen:  doch  kann  das  Quantum  von  8  Rthlr.  niemals  überschritten  werden.
Wenn  gegen  das  Distributionsurtel  von  den  Gläubigern  die  ihnen  freistehenden  Rechtsmittel

  interponirt  werden;  so  findet  in  Rücksicht  der  Gebühren  dasfjenige  statt,  was

sub  Nr.  24.  dieses  Abschnitts  festgesetzt  ist.  Die  Urtelstaxe  in  den  ferneren  Instanzen

  darf  jedoch  nie  den  Satz  für  das  Distributions-Erkenntniß  selbst  übersteigen.
Die  Gebühren  für  die  Termine  zur  Ausschüttung  der  Masse,  werden  nach  den  Bestimmungen
  unter  Nr.  33.  dieses  Abschnitts  festgesetzt.

Wel
8

Allgemeine  Anmerkungen.

1)  In  Räücksicht  der  Siegelgelder,  Schreib-,  Insinuations-,  Aufwartungs=  und  Ausfertigungs-Gebühren
  findet  dasjenige  statt,  was  dieserhalb  im  ersten  Abschnitt
dieser  Sporteltaxe  festgesetzt  worden  ist.  «  ·

2)  Vorstehende,  in  Rücksicht  der  Konkurs=  und  Liquidations-Prozesse  gegebene  Vorschriften,
  sind  auch  analogisch  bei  der  Instruktion  des.  General-Moratoriums  Allgem.
  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  47.  Abschnitt  2.  anzuwenden.

3)  Für  eine  Pra##clusoria  bei  Aufbietung  unbekannter  Real-Prätendenten,  werden  die

Gebühren  nach  den  Sätzen  für  Kontumazialurkel  liquidirt.

 

1b.  2

 

 

 

2  b.  3

3
b.  10
20.3

—

—

 

 

1  Adju-
        <pb n="265" />
        —  49  —

Z  3  Z„  Gegenstand  des  Prozesses

V  1te  t  t  e  r  A  b  s  ch  L  t  t.  Hris  ibe  e  gh  v0n  200
„  «,,,  .  .  20  bis  50  bis  100  bis  200  bielbis  2  u.

Von  den  Gebühren,  die  mur  in  einigen  Prozessen,  und  nur  bei  5o  Rel.00  Rüul200  Ru.500  Ru.wehrere

—  ,  incl.  incl.  erch.xcl.  1000
besondern  Gelegenheicen  vorkommen.  Nur.
Rtl.  Gr.  Ril.  Gr.  Ril.  Gr.]Kl.  Gr.Ril.  Gr.

 

 

2  Af=  und  Refixions-Gebühren  eines  Proklama's  oder  andern

—  -Smns

Adjudikationsbescheid.  Dafür  werden  nach  Verhältniß  des  Gebots,
  worauf  er  erfolgt,  die  niedrigsten  Sätze  der  im  ersten  Abschnitt
  Nr.  16.  bestimmten  Urtelsgebuͤhren  mit..  .  .  —  00  18122—  6
genommen.

Anmerkung.  Beträgt  das  Gebot,  wofür  der  Zuschlag  erfolgt,  über
2000  Rthlr.,  so  kann  für  den  Adjudikationsbescheid  eine  höhere  Taxe  bis
zum  doppelten  Betrage  des  Satzes  in  der  5ten  Kolonne  genommen  werden.

 

Aushangs  O  0  o  o  i  o  o  0  O  ·  O  —  2  —  3  4  6  .  8
Akten.  Für  Aufsuchung  alter  Akten,  die  schon  länger  als  ein  Jahr  «
repomrtsind,erhältyieRegistratur....  -—«—«  2—3—4——6

 

Anmerkung.  Gehoͤren  mehrere  aufgesuchte  Volumina  zu  einem  Prozesse;
  so  wird  der  vorstehende  Satz  überhaupt,  und  nicht  für  jedes  Volumen
  besonders  liquidirt.  Diese  Gebühren  passiren  auch  nur  dann,
wenn  die  Aufsuchung  der  Akten  auf  den  Antrag  der  Partheien  erfolgt.
Will  das  Gericht  sie  nur  zur  eigenen  Information  inspiziren;  so  kann
dafür  nichts  liquidirt  werden.  Die  Einsscht  der  kurrenten  Aktenn  der  Registratur,
  geschieht  gratis,  und  wird  eben  so  die  Erlaubniß  dazu  ertheilt.

Anschreiben.  Die  Sätze  Nr.  23.  und  refp.  8.  Abschnitt  1.

Arrest.  Wie  Nr.  30.  und  31.  im  vorigen  Abschnitt.

Attest.  Z.  B.  der  beschrittenen  Rechtskraft  eines  Erkenntnisses  incl.
der  Ausfertigungsgebühren  ....».....·...
Auktion.  Für  eine  im  Wege  der  Exekution  erfolgende  gerichtliche

Versteigerung  der  Mobilien  u.  s.  w.  *7

a)  wo  besondere  Auktions-Kommissarien  angestellt  sind,  erhält  die  Sportelbasse
  nichts,  und  die  Gebühren  werden  nach  der  bisherigen  Verfassung
  bezahlt.

b)  Wenn  keine  besondern  Auktions-Kommissarien  angestellt  sind,  erhält
die  Sportelkasse  von  der  wirklich  gelbseten  Summe,  ohne  Berücksichtigung

  der  Zeit,  durch  welche  die  Auktion  gedauert  hat,  1  Prozent.

 

Jc)  Der  Kommissarius  erhält  täglic

(4)  Der  Ausrufer  täglich.  ......,......

e)  Fuͤr  das  Avertissement  in  den  Zeitungen  und  Intelligenzblaͤttern

wie  ad  Nr.  8.  dieses  Abschnitts.

t)  Für  die  Anschlagzettel  passiren  blos  die  Kopialien  und  baaren  Auslagen.

8)  Wenn  die  Bekanntmachung  der  Auktion  in  den  Kirchen,  oder  durch
den  dffentlichen  Ausruf  geschieht;  so  wird  für  die  Abfassung  des
Publikandums  der  Satz  sub  Litt.  c.  genommen;  der  Geistliche  und
der  Ausrufer  aber  erhalten  die  dafür  an  jedem  Orte  bisher  üblich
gewesenen  Geböhren.

bh)  Das  Zusammenbringen  und  Ordnen  der  Sachen,  wird  nach  dem  Maaßstabe  sub  c.  und  d.  besonders
bezahlt;  die  Transportkosten  sind  darunter  jedoch  nicht  mit  begriffen.

i)  Die  Anfertigung  des  Verzeichnisses  oder  Katalogs,  wird  nach  dem  nemlichen  Maaßstab  bezahlt.  Die  et- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

wanigen  Druckkosten  werden  besonders  vergütigt.  ....  --«k).WcIm-derKommtssaripcsaußerl).alb.dcn1Ortedes-GerichtsdicAuktiouabhalkMMUßZfOfindendiebei


den  Kommissionsgebuͤhten  aufgeftellten  Grundsätze  statt.

Avertissement.  Wenn  solches  in  den  Zeitungen  und  Intelligenzblättern  bekannt  gemacht  wird,  die  Saͤtze

 

Nr.  32.  des  vorigen  Abschnitts,  mit  der  dabei  befindlichen  Modifikation.
7  9  Bericht.
        <pb n="266" />
        No.

50

Gebühren-Tare

für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den

großen
Städten.  —- 



Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
50  bis
100  Ritl.

incl.

Ktl.  Gr.

über
100  bis

200  Ril.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Kil.  Gr.

bon  500

bis  2  u.

mehrere
1000
Rtlr.

Ntl.  Gr.

 

 

Bericht.  Für  einen  Bericht  an  das  vorgesetzte  Landes-Justiz-Kollegium,

10

11

12

13

14

15

über  die  angebrachten  Beschwerden  einer  Parthei,  wenn  darin  Materialien
  vorkommen,  und  die  Beschwerde  ungegründet  befunden  wird

Dekret.  Kür  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß

Wird  das  Dekret  nicht  schriftlich  ausgefertigt,  so  kann  dafür  nie  eine
Taxe  genommen  werden.

Dollmetschergebühren.

a)  Für  die  Uebersetzung  eines  Dokuments  oder  anderen  Schrift,  für
jede  Seite,  welche  wenigstens  24  Zeilen  haben  muß,  nach  deren  Origzinal

  gerechnet.  3.2

b)  Wenn  das  Dokument  keine  ganze  Seite  einnimmt,  oder  die  letzte
Seite  weniger  als  24  Zeilen  enthält;  so  wird  doch  von  jeder  Seite
der  volle  Satz  entrichtet.

J)  Für  Verdollmetschung  eines  mündlichen  Vortrags  bei  Vernehmung  der
Partheien  oder  Zeugen,  wo  der  Dollmetscher  nöthigenfalls  die  Aussage  in
der  fremden  Sprache  niederschreiben  muß,  und  zwar  für  jeden  Termin

4)  Für  Revision  und  Attestirung  einer  bereits  geschehenen  Uebersetzung,

von  jeder  Seite,  ohne  Unterschied  des  Objekts  2  Gr.

Ediktal-Citation.  Wenn  dieselbe  durch  die  Intelligenz=  oder  Zeitungs-Blätter
  bekannt  gemacht  wrd

[Anmerkung.  Für  das  Anschreiben  an  das  Addreß-Komtoir  oder  an

die  geitungs-Expedition,  werden  nur  Kopialien  liquidirt.  Insertions=E

  gebuͤhren  und  baare  Auslagen  werden  besonders  bezahlt.

id.

a)  Für  die  Abnahme  eines  Eides  von  einer  Parthei  an  gewöhnlicher  Gerichts-Frro
  im  Fall  deshalb  ein  besonderer  Termin  abgehalten  werden  muß

b)  Wird  der  Eid  außerhalb  der  Gerichtsstelle  abgenommen,  so  finden  deshalb
  die  bei  den  Kommissionsgebühren  festgestellten  Grundsätze  statt.

werden  dafür  nach  Verhältniß  des  Ranges  des  Kommissarius  die
weiter  unten  bestimmten  Kommissionsgebühren  genommen,  welche
jedoch  nicht  die  Salarienkasse,  sondern  der  Kommissarius  erhält.
6  Bei  Abnahme  eines  Juden-Eides  erhält  der  Rabbiner  oder  Vrce-Rabbiner
  16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  und  ein  Judenbeglaubter  8  bis  12  Gr.
Exekutionsbefehl.  Wie  ad  10.  dieses  Abschnitts.

Erekution.  "

a)  Muß  dieselbe  durch  eine  richterliche  Person  dirigirt  werden;  so  erhalt
  diesekbe,  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges,  die  weiter  unten
bestimmten  Kommissionsgebühren.

b)  Der  Exekutor  erhält:

4)  für  die  Antreturg  der  Exekution
ad.  den  ersten  Tag

D)9))  für  jeden  folgenden  Tag
2)  Für  die  Arretirung  des  Schuldners.

#  r□  #  4  r□
4  ·  0  2  ·  4

4  *

 

„  3)  Den  Schuldner  in  Observation  zu  nehmen,  den

**--  4  ·4

ersten  Tag

4)  Für  jeden  folgenden  Jag

c)  Geschieht  die  Abnahme  eines  Juden-Eides  in  der  Synagoge;  so

 

 

 

SSe##
LLUL#

lllll

 

 

16

 

 

 

SSS

 

 

16

12

12

□———  OID

1—

16

16

 

12

12
12

 

 

 

 

 

18
12

—

16

8
16
16
—12
5)  Für
        <pb n="267" />
        —  51  —

Gegenstand  des  Prozesses
.  .  -  -———.——-Gebühren-Tare
  üder  boer  über  run  vuon  500
«  s  .  .  20is.'0i't()0bis«isi«2.
fürStadt-.auchLand-undStadtgenchtemdengroßen50Nkc.  FooRåszoothzooMmThkeYc

incl.  incl.  excl.  excl.  1900
Staͤdten.  0
Ril.  Gr.Ril.  Gr.  Ril.  Gr.Rtl.  Gr.Ril.  Gr.

 

 

16
17

18

19

 

5)  Für  die  Ablieferung  gepfändeter  Effekten  4—  6—  68ST–

6)  Beträgt  die  beizutreibende  Summe  nur  20  Rthlr.  oder  weniger;  so  erhält

  der  Exekutor  ein  vom  Richter  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum.

7)  Bei  Exekutionen  außerhalb  der  Stadt  erhält  der  Exebutor  8  Gr.
Reisekosten  für  die  Meile  und  8  Gr.  Zehrungskosten  täglich.

mmissoriale.  Siehe  Nr.  10.  dieses  Abschnitts.

Insinuationsgebühren.  Siehe  Nr.  28.  Abschnitt  1.  Bei  Insinuationen
  von  Kurrenden  werden  die  Gebühren  nach  der  Zahl  der
Vorzuladenden  liquidirt.  .

Kommissoriale.  Wenn  es  schriftlich  expedirt  werden  muß,  sind  die
Satze  Nr.  10.  dieses  Abschnitts  zu  liquidiren.  Für  ein  nicht  ausgefertigtes
  Dekret,  wodurch  einem  Mitgliede  oder  Subalternen  des  Gerichts
ein  Geschäft  aufgetragen  wird,  können  keine  Taxen  genommen  werden.

Kommissionsgebühren.

a)  Wenn  der  Kommissarius  ein  besoldetes  Mitglied  des  Kollegiums  ist,
und  durch  diesen  ein  einzelner  zur  Instruktion  gehbriger  Actus  zwar
außerhalb  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle,  aber  doch  am  Orte,  wo  P
das  Gericht  seinen  Sit  hat,  vorgenommen  werden  muß;  so  kann
der  Kommissarius  für  sich  nichts  liquidiren.  Zur  Salarienkasse  dagegen
  stizen

b)  Wenn  ein  solcher  Actus  durch  einen  Sekretair,  Aktuarius  oder  Referendarius
  außerhalb  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle  vorgenommen  3
wird;  so  erhält  der  Kommissaris  4  ·

Tc)  Wenn  einzelne  Actus,  welche  zur  Prozeß-Instruktion  gehdren,  außerhalb
  dem  Orte  des  Gerichts,  durch  ein  Mitglied  des  Kollegiums
vorgenommen  werden  müssen;  so  erhält  dasselbe  für  jeden  Reise=  und
Arbeits-Tag  1  Rihlr.  8  Gr.  bis  2  Rihlr.  Diäten.

d)  Wird  ein  solcher  auswärtiger  Actus  durch  einen  Sekretair,  Aktuarius
  oder  Referendarius  vorgenommen;  so  erhält  der  Kommissarius
täglich  16  Gr.  bis  1  Rthlr.

Tc)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  können  für  diejenigen  Verfügungen  keine  Taxen  genommen
werden,  welche  an  Tagen  angegeben  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt.  Sind  dagegen  die
Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius  keine  Diäten  zu  liquidiren  berechtigt  ist:
so  bezieht  der  Kommissarius  die  Taxen.

4)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  muß  der  Kommissarius  wenigstens  5  Stunden  des  Tages
gearbeitet  haben.  Doppelte  Diäten  können  auch  dann  nicht  bewilligt  werden,  wenn  gleich  10  und  mehrere
  Stunden  an  einem  Tage  gearbeitet  worden  wöre.  Es  versteht  sich  übrigens  von  selbst,  daß,  wenn
das  Geschäft  in  einem  Tage  und  in  weniger  als  5  Stunden  abgemacht  worden  ist,  der  Kommissarius
dennoch  die  vollen  Diäten  bekômmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8)  Bei  allen  Lokal-Kommissionen  kann  der  Kommissarius,  außer  den  ausgeworfenen  Diäten,  für  Logis,  Beköstigung

  u.  s.  w.  nichts  liquidiren,  sondern  muß  sich  solche  selbst  besorgen.  Als  baare  Auslagen  können
nur  Post-,  Fuhr=  und  Boten-Lohn,  imgleichen  Wagenmiethe  angesetzt  werden.  Es  muß  aber  der  Kommissarius
  den  Termin  den  Partheien  zeitig  bekannt  machen,  und  sie  zur  Gestellung  der  Fuhren  gehdrig
auffordern.  Nur  alsdann,  wenn  ihm  diese  nicht  zur  rechten  Zeit  sistirt  wird,  kann  er  sich  eigenen  oder
gedungenen  guhrwerks  bedienen.  „  ·

h)§1»8ennderommissariuseinMitglieddesGerichtsist;sowerdenihm,zWAExtW-P0ftpfkkdepassirt,es
wäre  denn  der  Kommissarius  im  Stande  zu  beweisen,  daß  er  wider  sein  Verschulden  mehr  Extea-Postpferde
  habe  bezahlen  mussen.

7*  20  Fuͤr
        <pb n="268" />
        —  52  —
Gegenstand  des  Prozesses

 

 

26

27
28
29

–

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren-Tare  i  übn  "ö*r  uses  kon  8
»  «  "  i  is  Ibi  6
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  0  l  tin  000  500  Rllimehrer
Städten  incl.  incl.  excl.  excl.  1000
Rtlr.
No.  *1  Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
20|  Für  einen  Licitations-Termin,
nach  Verhältniß  der  Tarr6—12—160  „  —
Anmerku  ng  Dieser  Satz  wird  nur  fuͤr  den  letzten  Termin  bezahlt.  b.
Fur  die  Zwischentermine  kann  nichts  angesetzt  werden,  es  wäre  denn,  31—
daß  sich  in  diesen  Zwischenterminen  Licitanten  gefunden,  und  ein  Gebot
zum  Protoboll  gegeben  hötten.  In  diesem  Falle  werden  die  für  den
letzten  Termin  bestimmten  Sätze  auch  für  die  Zwischentermine  bezogen.
21|Liquidum.  Siehe  Termin.
22  Mandat.  Siehe  Nr.  10.  dieses  Abschnitts.
23  Patentum  ad  domum.  Fäür  ein  Patentum  ad  domum,  wenn  darin
  mehr  als  drei  Personen  vorgeladen  werden,  sind  anzusezden—12—  161  12
24|Sind  darin  weniger  Personen  citirt,  so  wird  der  einfache  Satz  einer
Vorladung  Nr.  8.  Abschnitt  1.  genommen  mitt—  458|12|A6|
25|Proclama.  Für  ein  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängendes  Proclama,  die  Sätze  Nr.  12.  dieses  Abschnitts.

Reise=  und  Zehrungs-Kosten.  Die  Reise=  und  Zehrungs-Kosten,  so  wie  andere  außergerichtliche
Kosten,  welche  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  eine  Parthei  der  andern  oder  den  Zeugen  erstatten  muß,
werden  folgendermaaßen  festgesetzt:  «

A.  Reisekosten,  sowohl  für  die  Partheien  als  Zeugen.  "  "

1)  Wenn  es  Personen  von  Adel,  oder  karakterifirte  Königl.  Bediente  sind,  auf  die  Meile  1  Rethlr.  8  Gr.
2)  Bei  andern  Koniglichen  und  offentlichen  Offizianten,  höhern  Subalternen  der  Landes-Kollegien,
Direktoren,  Bürgermeistern  und  wirklichen  Stadtgerichts=  oder  Magistrats-Mitgliedern  in
6  großen  und  mittlern  Städten,  Geistlichen  in  den  Städten,  Doktoren,  angesehenen  Banquiers
und  Kaufleuten  u.  s.  w.  auf  die  Meile......  11306r.
3)  Bei  Mitgliedern  der  Stadtgerichte  und  Magisträte  in  kleinen  Städten,  Geistlichen  auf  dem  Lande,
Künstlern,  Kaufleuten,  Pächtern  und  Wirthschafts-Inspektoren  ansehnlicher  Güter  auf  die  Meile  .  12  Gr.
4)  Bei  Bürgern  und  Handwerkern  in  großen  und  mittlern  Städten,  Krämern,  gemeinen  Amtleuten
  und  Verwaltern,  Dorfschulzen  und  Dorfrichtern,  auf  die  Meilll  8  Gr
5)  Bei  Bürgern  und  Handwerkern  in  kleinen  Städten,  imgleichen  bei  gemeinen  Landleuten,  auf  die  Meize  4  Gr.

Anmerkung.  Außer  diesen  Kosten  kann  für  Wagen,  Trinkgeld  oder  andere  Auslagen  nichts  gefordert
werden.  Hin=  und  Her-Reise  aber  werden  jede  besonders  berechnet.

B.  Zehrungskosten  für  die  Partheien  und  Zeugen.  "  .

1)  Für  die  Personen  aus  der  ersten  obigen  Klasse,  nach  Bewandniß  der  Umstände,  Theucrung  oder  Wohlfeilheit
  der  Lebensmiteellexeu  u  u  136;r.  bis  2  Rthlr.

2)  Für  Personen  aus  der  2ten  Klasee  41414142..  1  „

3)  =  -  --=  3en  8  126  Gr.

4)  =  --  441  9N9nn  6  12

5)  -  -  -  öten  2  —  2,  .*  4.  —  —  —

Anmerkung.  Unter  diesen  Kosten  sind  Logis,  Betten,  Bedienung,  Trinkgelder,  Holz,  Licht  und  alle
baare  Auslagen  mit  begriffen.  ..  .

C.  Versäumnißkosten,  wenn  solche  gefordert  sind,  müssen  besonders  nachgewiesen  werden.  Eine  Parthei
  welche  diese  fordert,  kann  nicht  noch  außerdem  Zehrungskosten  liquidiren.  ..

D.  Auch  andere  Extrajudizial-Kosten,  Briefporto,  Botenlohn  u.  s.  w.,  muͤssen,  wenn  der
Ersatz  gefordert  wird,  bescheinigt  werden.

Requisitoriale.  Siehe  Anschreiben.  «

Resolution.  Eben  so.

Sachverständige.  Den  Sachverständigen  sind  in  der  Regel  Diäten  zuzubilligen,  ihre  Gutachten  mogen  zu

AK
V#

A
&amp;amp;  #

 

Protokoll  oder  schriftlich  abgegeben  seyn.  Der  Maaßstab  dieser  Diäten  muß  nach  dem  Range  der  Sachverständigen
  und  ihren  übrigen  Verhältnissen  genommen,  und  dabei  analogisch  die  sub  Nr.  26.  dieses  Abschnitts
aufge-
        <pb n="269" />
        53

Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

 

Gebühren  ·  Tare  esan  le  8e0
9  "%  "1  ,E  l  Ist  u.
fuͤr  Stadt-  auch  Land-  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Rul.00  Rül200  R  sdd  Ril  mehtere
Staͤdten  incl.  incl.  excl.  exel.  1000
.  Rtlr.
No.  Ril.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
äaaufgestellten  Grundsätze  angewendet,  und  nach  jenen  Sätzen  ihre  Liquidation
  bestimmt  werden.  Sind  die  Sachverständigen  Königliche  Offizianten,
  so  sind  in  der  Regel  schon  Taxen  für  ihre  Bemühungen  vorhanden,
  und  wo  dies  der  Fall  ist,  muß  es  dabei  sein  Bewenden  haben.
30  Schreibgebühren.  Siehe  Nr.  29.  Abschnitt  1.
31|Siegelgelder.  Siehe  Nr.  26.  Abschnitt  1.  ·
ZLspeciesfacti,mitInbcgriffdesBerichtscmdasLandes-Juftiz-Kollegium,
  wenn  von  den  Partheien  darauf  angetragen,  oder  dazu
Veranlassung  gegeben  wordien4—8—1611  -  41  8
.
33|Status  causae.  Fär  einen  Status  causae,  welchen  der  Deputirte  des  2—
Gerichts  entwerfen  muß,  wenn  Zeugen  auswärts  abgehdrt  werden  sollen——  12|–16¼S
34%Subhastations-Patent.  Die  Satze  Nr.  12.  und  25.  dieses  Abschnitts.  b.  b.
35  Suͤhneversuch  in  Ehescheidungssachen.  ·  1—2--36



37

38

39

40

 

 

a)  Die-  Gerichtsgebühren  siehe  sub  voce  Termin.

p)  Die  Geistlichen  erhalten  wegen  Abwartung  des  Termins  zum  Versuch
  der  Suhne,  nach  Verschiedenheit  des  Ranges  und  nach  dem
Vermogen  ider  Partheien,  16  Gr.  bis  2  Rthlr.

Taxe.  Wo  bei  gerichtlichen  Taxen  noch  keine  Gebührensätze  durch  spezielle
Verordnungen  festgesetzt  worden  sind,  da  wird  folgendes  bestimmt:
a)  Der  Kommissariusz#erhält  die  sub  voce  Kommissionsgebühren,  nach

Verschiedenheit  seines  Nanges  bestimmten  Geböhrensätze.

p)  Die  Oekonomie-Kommissarien,  die  Forstbedienten,  die  adhibirten
Schulzen  und  Gerichtsmänner,  die  Handwerksleute  u.  s.  w.  erhalten
  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges  Diaten,  analogisch  nach
Nr.  26.  Litt.  B.,  und  wenn  sie  reisen  müssen,  nach  Nr.  26.  Ltt.
A.  dieses  Abschnitts,  Reisekosten.

)  Die  Baubedienten  und  Feldmesser  erhalten  die  ihnen  durch  besondere
  Reglements  zugesicherten  Gebührensätze.
der  Fall  ist,  erhalten  sie  täglich  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rehlr.

d)  Ein  Kettenzieher  erhält  bei  der  Bermessung  täglich  6  bis  8  Gr.

e)  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  muß  nicht  nur  bei  Liquidirung  und
Festsetzung  der  Kosten  für  Abschätzung  der  Grundstücke,  sondern

auch  da  verfahren  werden,  wo  blos  Mobilien  u.  s.  w.  taxirt  werden.“

Taxations-Instrument.  Für  die  Ausarbeitung  des  Taxations-Instruments,
  frhält  der  Kommissarius,  nach  Verschiedenheit  des  Gegenständes,
  4  Rithlr.  12  Gr.  bis  3  Rthlr.  Die  Gebühren  für  die
gaisn  des  Taxations-Instruments,  fließen  zur  Salarienkasse.
Taxat  «  Das  Mandat  zur  Aufnahme  der  Taxe  wird,
wenn  es  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß,  wie  ein  Kommissoriale
bezahlt.  ,  s
Für  dil  bei  der  Taxe  von  Gxundstäcken  erforderlichen  Notifikatoria  an
die  Gläubiger,  werden  die  Gebühren  nach  Nr.  23.  und  24.  dieses
Abschnites  zur  Salarienkasse  liquidirt.
Tetmimn.  Für  einen  Termin  in  Prozeßsachen,  welcher  zwar  an  ordent-"
  liche  Gerichtsstelle  dbgehalten  wird,  aber  nicht  eigentlich  die  Instruktion
der  Haubtsathe,  sondern  andere  dabei  vorkommende  Nebenpunkte  und
Angcdegenheiten  betrifft,  z.  BV.  die  Regulirung  eines  Interimistikums  in

ons-Mandat.

Wenn  dies  nicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehe-
        <pb n="270" />
        54

Gebühren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

RKtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

von  500

bis.  2  u.

mehrere
1000
Rtl.

Rtl.  Gr.  IRtl.

 

4

—

42
43

44
45

Ehescheidungssachen,  die  Anlegung  eines  vorläufigen  Liquidums  in
Pachtsachen  u.  s.  w.  ...  .  «

-  0  0  0  0  0

Fuͤr  einen  durch  die  Schuld  der  Partheien  vereitelten  Termin.

Vergleich.  Für  die  Ausfertigung  eines  Vergleichs,  von  jedem  Theile

Anmerkung.  1)  Wenn  der  Vergleich  blos  darin  besteht,  daß  der
Kläger  seiner  Forderung  pure  entsagt,  oder  daß  der  Verklagte  sich
zu  dessen  Befriedigung  verlangtermaaßen  versteht,  oder  daß  dem  Verklagten
  blos  eine  Nachsicht  zugestanden  wird;  so  darf  nur  dieser
Satz  für  die  Ausfertigung,  und  außerdem  für  den  Vergleich  selbst,
an  Gebühren  nichts  genommen  werden.

2)  Wenn  es  hingegen  ein  wirklicher  Vergleich  ist,  wo  jeder  Theil  von
seinem  prätendirten  Rechte  etwas  schwinden  läßt;  so  wird  nach  Verhältniß
  des  quanti  differentiae  zwischen  der  geforderten,  und  der
von  dem  Verklagten  gleich  bei  der  Einlassung  auf  die  Klage  zugestandenen
  Summe,  annoch  an  Vergleichsgebühren  außer  den  bestimmten
  Ausfertigungsgebühren,  1  Prozent  von  dem  quanto  disterentiac
  entrichtet.

3)  Wenn  die  Sache  keiner  Schätzung  nach  Gelde  fähig  ist;  so  werden
nach  den  in  der  allgemeinen  Einleitung  zu  dieser  Sporteltaxe  §S.  7.
aufgestellten  Grundsätzen,  die  Ausfertigungskosten  liquidirt,  und  außerdem
  noch  für  den  Vergleich  selbst  2  bis  6  Rthlr.  entrichtet.

Vermessung.  Siehe  Nr.  36.  Ditt.  c.  d.

Bidimationsgebühren.  An  Vidimationsgebühren  werden  für  den
ersten  vorschriftsmaßig  geschriebenen  Bogen  (ck.  Nr.  29.  Ditt.  d.
Abschnitt  1.)  außer  den  Kopialien  4  Gr.,  für  die  folgenden  aber  2
Gr.  entrichtet;  es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  wenn  auch  mehrere
  Dokumente  unter  ein  „Bidimus"“  gebracht  werden  müssen.  Ist
das  zu  vidimirende  Dokument  nur  einen  Bogen  lang,  oder  hält  es
überhaupt  nur  einige  Zeilen;  so  werden  für  die  Vidimation  4  Gr.
entrichtet.

Zeugen-Verhör.  Die  Sätze  Nr.  40.  und  19.  dieses  Abschnitts.

Zehrungskosten.  Siehe  Nr.  26.  Litt.  B.

 

 

4

 

 

16

 

 

1  —

12

 

 

 

 

12

16

 

 

 

Fünfter
        <pb n="271" />
        55

Fünfter  Abschnit  t.
Von  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichrsbarkeit.

über
20  bi

s

50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

Rtl.

Gr.

In  Sachen

uͤber
50  bis
100Rtl.

incl.

200  Rtl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis

excl.

500Rtl.

von.
200  bis

excl.

Ril.  Gr.

Rt

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere
1000

I.

 

E

10
11

12

13
14

16

—

Auch  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist  bei  Gegenständen,
welche  20  Rthlr.  oder  weniger  betragen,  nur  überhaupt  ein,  nach  vernunftigem
  Ermessen  in  jedem  Falle  billig  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum,
  mit  Einschluß  der  baaren  Auslagen  und  Kopialien,  anzusetzn.

Bei  höheren  Gegenständen  ist  Folgendes  zu  beobachten:  -

Absolutorium  generale.  Dafuͤr  passiren,  wenn  eine  vermoͤgende
Vormundschaft  beendiget  ist,  2  bis  3  Rithlr.

Anmeldung  der  Beschwerde  und  Gesuche  zum  Protokolle.

Jedes  Gericht  ist  schuldig,  solche  Veranstaltungen  zu  treffen,  daß  Beschwerden
  und  Gesuche  gemeiner  Leute,  an  ordentlicher  Gerichtsstelle
zu  den  gewoͤhnlichen  Tageszeiten,  zum  Protokoll  angebracht  werden  koͤnnen.
  Dafuͤr  darf  in  der  Regel  nichts  genommen  werden.  Wenn  jedoch
der  Beschwerdefuͤhrer  oder  Bittsteller  vermoͤgend  ist,  und  der  Gegenstand
uͤber  50  Rthlr.  betraͤgt;  so  duͤrfen  fuͤr  das  Protokoll  angesetzt  werden

Assignation.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben

Die  Ausfertigungsgebühren  werden  besonders  bezahlt.

Attest,  incl.  Ausfertigungsgebuhen
Aufkündigungeines  Kapitals,  Mieths-Kontrokts  u.  s.  w.
a)  Für  die  Aufnahme  derselben  zum  Protokolll

b)  Für  die  gerichtliche  Aufkündigung  selbst,  wie  für  ein  Dekret.

Aufwartungsgebühren  werden  für  die  an  ordentlicher  Gerichtsstelle

  gehaltenen  Termine  liquidirt,  nach  der  sub  Nr.  27.  Abschnitt  1.
bestimmten  Höhe.  "  »  ,

Auktion.  Siehe  Nr.  7.  Abschnitt  4.  sub  Litt.  a.  bis  k.

Ausfertigungsgebühren,  wo  sie  besonders  berechnet  werden  dürfen

Auszahlungs-Termin.

r

auf  Ansuchen  der  Interessenten  geschiehet;  so  werden  dafür  liquidirt

b)  Für  die  Ausfertigung  des  Solutions-Rezesses

In.  Rücksicht  der  Auszahlung  der  Gelder  egx  Depositorio,  siehe
sital-Termini.

Berechnung.  Wemn  sile  gerichtlich  geschiehet,  für  den  Termin#.

Bericht.  Wenn  solcher  von  den  Gerichten  durch  taxirte  Restripte
erfordert  oder  auf  Ansuchen  der  Partheien  erstattet  wirne

Bürgschaft.  Für  die  Aufnahme  eines  Bürgschafts-,  Expromissions-,
Cessions=  oder  Kautions-Instruments,  werden  die  Sägze  liquidirt,
welche  weiter  unten  sub  voce  Kontrakt  vorkommen,  und  macht  dabei

  die  Zahl  der  Interessenten  und  der  Umstand,  ob  eine  Certioration
  damit  verbunden  war  oder  nicht,  keinen  Unterschied.

Depo-Cession.

  Siehe  Nr.  12.  dieses  Abschnitts.
Decharge.  Auf  eine  abgelegte  Rechnung

 

a)  Wenn  die  Auszahlung  von  Geldern  gerichtlich  erfolgen  muß,  oder

Certioration.  Geschieht  sie  in  einem  besonders  dazu  anberaumten  Termin

 

 

Dekret.  Für  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß  #

 

*

4

 

 

 

 

 

 

□

12

 

s

 

 

 

3

 

 

12

—

16

S
s

ö

—  1

b.
12

16

 

 

 

 

 

 

12

161

 

W

18

18
ird
        <pb n="272" />
        No.

56  —
Gebühren  Taxe

für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

—  —  —  J—

In  Sachen

 

Über

incl.

20  bis
50  Rtl.

über
50  bis

100  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.  [Ril.  Gr.

über
100  bis

200  Rtl.

excl.

NRil.  Gr.

200  bis
500  Ril.
##

Rrl.  Gr.

mehrere
1000
Rtlr.

NKtl.  Gr.

 

18

19

—

24

—

Wird  das  Dekret  nicht  schriftlich  ausgefertigt,  so  kann  dafür  keine
Daxe  genommen  werden.  ·  '
Decretum  ad  agendum,
Dekret,  eben  so.
Decretum  de  alienando,  oppignorando  vel  transigendo  in  Vormundschaftssachen.
  Dafür  werden  die  nemlichen,  jedoch  bei  bedeutenden
  Objekten  in  der  fünften  Kolonne  die  doppelten  Sätze  sub
Nr.  16.  genommen.
Deposital-Gebühren.  Diese  Geböhren  sollen  nur  ein  für  allemal,
und  zwar  gleich  bei  Einzahlung  der  Gelder  abgezogen  werden,  dergestalt,
  daß  demnächst  bei  Ausleihung  solcher  Gelder,  deren  Wiedereinziehung
  und  Zurückgabe  kein  Abzug  statt  finden  darf.
(5§.  469.  Tit.  2.  der  Depos.  Ordnung.)

Von  den  Interessen  der  aus  dem  Depositum  ausgeliehenen  Kapitalien

dürfen  keine  Gebühren  genommen  werden.
(§S.  469.  ibid.)  «

Außer  diesem  Fall  sind  die  Depositalgebühren  folgendergestalt  zu  liquidiren:
A.  Beim  Judizial-Depositorio.  .

a)  Von  baaren  Geldern,  Tresorscheinen  und  Banko-Noten,  1  Prozent.

b)  Von  Dokumenten,  Pfandbriefen,  Banko-Obligationen,  Seehandlungs-Abtien

  und  allen  andern  zinsbaren  Papieren  und  Pretiosen,

von  jeder  Masse  uberhaupt  1  bis  4  Rechlr.
Anmerkung.  Sobald  eine  Masse  diese  Aufbewahrungs-Gebühren

ad  b.  einmal  entrichtet  hat;  so  ist  deshalb  nichts  weiter  abzufordern,

Masse  einkommen.
(S.  471.  1.  c.  )
8.  Beim  Pupillar-Depositorio.  «  ;
a)VonbaarcnGeldern,Trcsorscl)eincn,BaanNotenzProzan
b)  Von  Dokumenten,  Pfandbriefen,  Seehandlungs-Aktien  und  allen
andern  zinsbaren  Papieren  und  von  Pretiosen,  überhaupt  1—
4  Rtl.z  und  findet  dabei  dasjenige  statt,  was  in  der  Anmerkung
ad  A.  b.  gesagt  worden  ist.
c)  In  unvermgenden  Vormundschaftssachen  werden  für  die  baaren
Gelder,  für  die  Dokumente  u.  s.  w.  gar  keine  Deposital-Gebuh-)
ren  genommen.  .
Für  die  Annahme  eines  Testaments  ad  Depositum.  16  Gr.
bis  3  Rthir.
Deposital-Extrakt  statt  der  Quitung  ercl.  der  Siegelgelder
Deposital-Extrakrt  aus  den  Manualien,  nach  Verhältniß  der  Weitlauftigkeit
  und  des  Betrages  der  Masse  incl.  der  Schreibgebühren,
dem  Rendanten  8  Gr.  bis  3  Rrhlr.  r  ·
Deposital-Mandat.  Fuͤr  ein  Mandat  ad  Depositium  zur  Annahme
oder  Verausgabung  von  baaren  Geldern  und  Instrumenten,  nach
Verhältniß  des  zu  vereinnahmenden  oder  zu  verausgabenden  Objetts,
  die  Sätze  sub  Nr.  16.  dieses  Abschnitts  mit.  ....
Deposital-Termin.  Wenn  die  Depositarien  an  den  gewöhnlichen  De- 



1

Authorisations-Dekret,  Approbations--wenn

  auch  in  der  Folge  noch  mehr  Dokumente  und  Pretiosa  in  die

 

 

 

posital-Tagen  Gelder  in  Empfang  nehmen  oder  auszahlen,  können,  ie

1

 

 

 

 

12

 

 

l

 

 

16

 

 

—

 

18
        <pb n="273" />
        No.

4  In  Sachen

Gebühren-Tare  gse  .  Man  ics-od
e  —  20  bis  is  100  bisl  200  bislbis  2u.
fuͤr  Stadt-  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Rtl.100  Rll.  200  A..  500  |  mehrere

####  incl.  incl.  ßexcl.  excl.  1000
Staͤdten.  Fr.
Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

 

 

25
26
27
28
29
30
31

37
38

39

keine  Gebühren  liquidiren;  wenn  aber  nach  dem  ausdrücklichen  Antrage
der  Interessenten,  mit  Genehmigung  des  Kollegiums,  wegen  besonderer
Umstände  ein  außerordentlicher  Termin  abgehalten  werden  muß:  so
erhält  jeder  der  beiden  Kuratoren  bei  Objebten  über  50  bis  200  Rthlr.,
46  Gr.  und  der  Rendant  8  Gr.,  bei  Objekten  von  200  bis  500  Rithlr.
jeder  Kurator  1  Rthl.  und  der  Rendant  12  Gr.  bei  Objekten  von  500  Rahlr.
und  darüber,  jeder  Kurator  1  Rthlr.  12  Gr.  und  der  Rendant  1  Rehlr.

Diäten.  Siehe  Kommissionsgebühren.

Dokument.  Siehe  Kontrakt.

Donatio  inter  vivos.  Siehe  Kontrakt.

Donatio  mortis  causa.  Siehe  Testament.

Ehestiftung.  Siehe  Kontrakt.

Einkindschaft.  Siehe  Kontrakt.

Erbtheilung.

a)  Wenn  die  Erbtheilung  in  einem  Termine  beendigt  wird,  so  werden
dafür  entrichtet.  9H99HHH8  1  –  1  822S–

b  b.

b)  Sind  dazu  mehrere  Termine  nothwendig,  so  werden  fuͤr  den  ersten  und  112  4—
in  jeden  folgenden  Termin  die  Sätze  sub  Nr.  40.  Abschnitt  4.  liquidirt  mit  —1—  16  110#  44s„

c)  Wird  die  Erbtheilung  durch  einen  Kommissarius  außerhalb  der  Gerichts-  b.
stelle  nach  dem  Antrage  der  Partheien  regulirt;  so  erhält  die  Sportel-Kasse  3—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  Satz  sub  a.,  der  Kommissarius  aber  die  vorschriftsmäßigen  Düten.

d)  Für  die  Ausarbeitung  eines  Erb-  oder  Auseinandersetzungs-Rezesses,  werden  die  Sätze  ad  a.  zugebilligt.  In  sehr
wichtigen  Fällen  kann  der  höchste  Satz  ven  4  Rthlr.  in  der  5ten  Kolonne  bis  auf  6  Rthlr.  erhöhet  werden.

e)  Für  die  Ausfertigung  des  Erbrezesses  werden  die  doppelten  sub  8.  bestimmten  Ausfertigungsgebühren  liquidirt.

Erbpachts-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Erbzins-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Exzitatorium,  z.  B.  an  den  Vormund.  Dafür  können  keine  Taxen,  wohl  aber  Kopialien=  und  Insinuations-Gebühren
  genommen  werden.

Familien-Fideikommiß.  Wird  ein  Familien-Fideikommiß  durch  Vertrag  errichtet  so  sind  die  Gebühren
nach  den  unter  Nr.  50.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Sätzen  zu  liquidiren.  Wird  dasselbe  durch  eine  letztwillige
Verordnung  errichtet;  so  finden  die  Nr.  81.  dieses  Abschnitts  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.  Bei  der
Verlautbarung  und  Bestätlgung  sind  die  Nr.  50.  Litt.  C.  und  F.  bemerkten  Sätze  zum  Grunde  zu  legen.

Familienstiftung,  Von  Errichtung  und  Verlautbarung  der  Familienstiftungen  gilt  eben  das,  was  in  Ansehung
  der  Familien-Fideikommisse  verordnet  ist.

Grenzregulirun  g.  Dabei  werden  die  vorschriftsmaßigen  Kommissionsgebühren  bewilligt.  "

Gütergemeinschaft.  Insofern  dieselbe  durch  einen  Vertrag  eingeführt  oder  ausgeschlossen  wird,  und  nicht

2  bei  Gelegenheit  der  Ehepakten  das  Nöthige  schon  festgesetzt  ist,  die  Sätze  sub  voce  Kontrakt.
ypothek.

A.  Zuolcderst  wird  festgesetzt,  daß  in  Hypothekensachen  bei  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  sonst
bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorzukommen  pflegen,  die  für  diese  Gattung  von  Geschäften
  bestimmten  Sportelsätze  genommen  werden  sollen.  Wenn  daher  z.  B.  in  einer  Hypotheken-Angelegenheit
  irgend  eine  schriftliche  Verfuͤgung  erlassen  werden  muß,  die  keinen  bestimmten  Satz  hat;  so  werden
  die  in  diesem  Abschnitt  der  Sporteltaxe  für  schriftliche  Verfügungen  allgemein  bestimmten  Saͤtze  genommen.

  Wird  eine  Vorladung  erlassen,  so  wird  der  fuͤr  die  Vorladungen  hier  allgemein  bestimmte  Satz

liquidirt;  und  ist  endlich  ein  Termin  abzuhalten:  fo  sind,  wenn  in  diesem  Termine  nicht  etwa  eine  Handlung
  vorgenommen  wird,  die  in  dieser  Taxe  ihren  eigenen  Satz  hat,  diesenigen  Gebühren  anzusetzen,  die
hier  Sub  voce  Termin  vorkommen.

 

8  Hier-
        <pb n="274" />
        58

Gebühren-Tare

für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

i

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Ril.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
50  bis
100Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  von  500

200  bis
500  Rll.

exct.

Rtl.  Gr.

bis  2  u.
mehrere
1000
Rilr.

Ril.  Gr.

 

Hiernaͤchst  wird:

B.  Fuͤr  ein  Mandat  an  den  Ingrossator,  zu  irgend  einer  Eintragung
oder  Loͤschung  im  Hypothekenbuche,  ohne  Unterschied,  ob  dasselbe
schriftlich  ausgefertigt  worden  ist  oder  nicht
liquddirt.

C.  Berichtigung  des  Besitztitels.

#  *—  ·  4  r

Unterschied,  worauf  er  sich  gründet,  und  auf  wen  er  berichtigt  wird,  mit
angesetzt.

ein  Testament,  auf  einen  Kaufkontrakt,  auf  eine  Schenkung  u.  s.  w.  grünschaftsverhöltnissen
  stehen  oder  nicht,  ###  Prozent  des  Werths  genommen.

3)  Dieser  Werth  wird  bei  Kaufkontrakten  nach  dem  Kaufpreis,  in
Erbschaftsfällen  nach  dem  vom  Testator  oder  im  Erbrezeß  bestimm-Kauf=

  oder  Annahme-Werth  bestimmt.

4)  Wenn  mehrere  in  Gemeinschaft  ein  Grundstück  an  sich  bringen;  so  kann
die  ad  C.  Nr.  2.  nach  Prozenten  bestimmte  Abgabe  nicht  erhoht,  wohl
aber  von  dem  zweiten,  dritten  u.  s.  w.  Miteigenthümer,  und  zwar  von  jedem
  die  Halfte  der  ad  C.  Nr.  1.  bestimmten  Eintragungsgebühren,  genommen
  werden.  Wenn  daher  z.  B.  drei  Personen  ein  Grundstück  von
500  Rthlr.  adquiriren;  so  bezahlen  sie  die  einfachen  Eintragungsgebühren

5)  Wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  in  einer  Provinz,  wo
daher  Miteigenthümer  des  Grundstücks  wird;  so  kann  für  den  dies-Gebühren

  ad  C.  Nr.  1.,  und  keine  Prozente  genommen  werden.

mung  ad  C.  Nr.  4.  statt,  und  diese  ist  auch  dann  anzuwenden,  wenn
gemeinschaftlich  an  sich  bringen.

büchern  haben,  zugleich  und  aus  einem  Rechtsgrunde  adquirirt  werdie
  Prozentgelder,  in  Hinsicht  jedes  Grundstücks  besonders  liquddirt.

8)  Fur  den  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Berichtigung
  des  Tituli  possessionis  werden  excl.  der  Siegelgelder  entrichtet.

 

gen  werden  müssen,  können  kbeine  besondern  Taxen  angesetzt  werden.

die  letztern  entrichtet.

4)0  Die  elnfachen  Gebühren  für  Berichtigung  des  Besitztitels,  werden  ohne

2)0  Außerdem  wird,  der  Besitztitel  mag  sich  auf  eine  Intestat-Erbfolge,  auf

den,  und  der  Adquirent  mag  mit  dem  Erb=  oder  Ueberkasser  in  Berwandtten

  Ueberlassungswerth,  und  wo  dieser  Maaßstab  nicht  angewendet
werden  kann,  nach  der  etwa  vorhandenen  Taxe,  oder  dem  letztern

die  Gütergemeinschaft  statt  findet,  heirathet,  und  der  andere  Ehegatte
fälligen  Vermerk  im  Hypothekenbuche  blos  der  einfache  Sag  der

6)  Wenn  aber  in  der  Göütergemeinschaft  lebende  Eheleute  ein  Grundstück
  während  der  Ehe  zusammen  erwerben;  so  findet  die  Bestim-Eheleute,

  die  nicht  in  der  Gütergemeinschaft  leben,  ein  Grundstück
7)  Wenn  mehrere  Grundstücke,  die  einzelne  Folia  in  den  Hypothekenden;

  so  werden  dennoch  die  einfachen  Eintragungsgebühren  sowohl,  als

zzusammen  mit  4  Rthlr.,  und  die  Prozentgelder  überhaupt  mit  10  Gr.

 

 

4

 

 

6

12

12

 

1  2

 

 

 

1

 

 

 

 

 

16

D.  Fuͤr  die  Intabulation  derjenigen  Nebenvertraͤge  oder  Verordnungen,  welche  nach  Vorschrift  de
Tit.  2,  der  Hypotheken-Ordnung  sogleich  bei  Berichtigung  des  Besitztitels  von  Amtswegen  mit  eingetra-—



9

s  8.  80.

8

 

 

—..

Werden  aber  wegen  dieser  Eintragungen

  besondere  Hypothekenscheine  ausgefertigt;  so  werden  die  weiter  unten  bestimmten  Gebühren  für

E.  Für
        <pb n="275" />
        Wo.

Gebüßren-Tare
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

über
5  bis
100  Ril.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis

von
200  bis

200Rtl.  500  Rtl.

cxcl.

Ktl.  Gr.

excl.

Ril.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere
4000
Rcükr.
Ktl.  Gr.

 

 

K.  Für  die  Eintragung  einer  gerichtlichen  Taxe,  oder  einer  Praeklusoria,
  werden  entrichte

FF.  Bei  andern  Eintragungen,  welche  die  Dispositions-Befugnitz  des  Besiters

beschränken,  und  sich  aufein  besonderes  Dokument  gründen,  oder  überhaupt
bei  Eintragungen,  die  in  die  zweite  Rubrik  gehören,  kommt  es  in  Rücksicht
der  dafür  zu  nehmenden  Gebühren,  wenn  nicht  etwa  die  Eintragung  nach
besondern  gesetzlichen  Vorschriften  gratis  erfolgen  muß,  darauf  an,  ob  der
Gegenstand  der  Eintragung  nach  Gelde  geschätzt  werden  kann  oder  nicht;
a)  im  erstern  Falle  werden  für  die  Eintragung  entrichtet
b)  im  letztern  Hale  muß  der  hypothekenbuchführende  Richter  nach
den,  in  der  Einleitung  zu  dieser  Sporteltaxe  aufgestellten  Grundsatzen
  arbitriren,  zu  welcher  Kosten-Kolonne  sich  das  Objekt  qualifizirt,
  und  hiernach  die  ac  a.  bestimmten  Sätze  liquidiren.

G.  Bei  Eintragung  einer  Kaution  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Summe
bekannt  ist,  wegen  welcher  die  Kaution  intabulirt  wird,  oder  nicht.  Im
erstern  Fall  wird  der  Satz  der  kompetenten  Kosten-Kolonne  gleichfalls  mit
genommen,  und  im  letztern  Falle  muß  der  Richter  nach  den  Umständen
  arbitriren,  welche  Kolonne  zum  Grunde  zu  legen  sey.

II.  Der  nemliche  Grundsatz  und  gleiche  Gebühren  finden  Anwendung
bei  Protestationen,  welche  in  die  dritte  Rubrik  gehdren.  Wird  eine
Protestatio  pro  conservando  loco  in  der  Folge  in  eine  wirkliche
Hypothek  umschrieben;  so  finden  dann  alle  Sätze  Anwendung,  die
bei  Eintragung  von  Darlehnen  vorgeschrieben  sind.

I.  Das  den  rückständigen  Kaufgeldern  vorbehaltene  Eigenthums-  oder
hypothekarische  Recht,  wird  nach  Maaßgabe  §.  83.  Tit.  2,  der  Hypotheken-Ordnung
  ex  ofticio  nicht  eingetragen.  Wenn  daher  die  Partheien
  die  Eintragung  nachsuchen;  so  muß  für  dieselbe  besonders,
und  zwar  nach  den  Grundsäötzen  wie  bei  Darlehnen,  liquidirt  werden.

K.  Für  die  Kimragung  eines  Darlehns,  werden  die  Gebühren  mit  .
und  außerdem  noch  #u  Prozent  von  dem  Kapital  entrichtet.  Wo
höhere  Prozente  eingeführt  sind,  hat  es  dabei  das  Verbleiben.

L.  Wenn  ein  Darlehn  auf  mehrere  Grundstücke,  die  unter  einer  Jurisdiktion
  gelegen  sind,  eingetragen  wird;  so  koönnen  die  Prozentgelder

nur  einmal,  die  übrigen  Gebühren  aber  von  jeder  besondern  Eintragung,
  nur  zur  Haälfte  angesetzt  werden.  "

XI.  Sind  die  Grundstücke,  auf  welche  ein  Darlehn  eingetragen  werden
soll,  verschiedenen  Jurisdiktionen  unterworfen;  so  werden  die  Prozentgelder
  da  erhoben,  wo  das  Hauptgrundstück  gelegen  ist.  Das  Hauptgrundstück
  heißt  hier  dassenige,  welches  den  größten  aus  den  Hypothekenbüchern
  bonstirenden  Werth  hat.

N.  Bei  Eintragung  von  Cessionen,  Prioritäts-Cessionen,  Subinskriptionen,
  Verpfändungen  und  Verkümmerungen  eingetragener  Posten,
oder  bei  Vermerkung  irgend  eines  andern  Notati,  finden  keine  Prozenteelder
  statt;  dagegen  werden  die  einfachen  Eintragungsgebühren  mit
erhoben.

2

4

 

 

4

 

 

8

 

12

12

12

16

16

 

 

 

 

õ

O.  Fuͤr  die  Eintragung  eines  Geschenkes,  finden  alle  Saͤtze  wie  bei  Darlehnen  statt.

P.  Für  die  Eintragung  der  Ehegelder,  des  Gegenvermächtnisses,  u.  des

O.  Für  eine  Löschung  wird  eben  so  viel  bezahlt,  wie  für  die  Eintragung  der

zentgelder  aber  fallen  hinweg.  84*

 

 

16

16

 

12

 

1b.

 

 

112

Leibgedinges,  finden  alle  Sätzesub  Litt.  N.  statt.
zu  loschenden  Post;  die  Pro-R.

  Für
        <pb n="276" />
        60

Gebühren-Tare

für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

In  Sachen

 

uͤber
20  bis
50  Ril.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis

incl.

Rti.  Gr.

100  Ril.

uͤber
100  bis
200Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis

500  Rtl.

exel.

Rtl.  Gr.

 

—5

SP

R.  Für  einen  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Eintragung
  eines  Rechts,  Kapitals,  einer  Kaution  oder  Protestation  u.  s.  w.

S.  te  so  viel  wird  für  einen  Hypothekenschein  in  vim  informationis
ezahlt.  sz

T.  Wird  bei  Loͤschungen  nach  8.  258.  Tit.  2.  der  Hypothekenordnung
ein  besonderer  Hypothekenschein  statt  der  Rekognition  ausdruͤcklich
verlangt;  so  wird  der  Satz  sub  Litt.  R.  genommen.

U.  Fuͤr  ein  Notifikatorium  an  den  Besitzer  oder  den  Gläubiger  u.  s.  w.,
wird  wie  für  ein  schriftlich  ausgefertigtes  Dekret  liquidirt,  nemlich

V.  Für  ein  Attest  aus  dem  Hppothekenbuche,  welches  nicht  ausgefertigt,
  sondern  nur  ad  Acta  erfordert  wlnnd  .  ...

W.  Außer  dem  Falle  ad  V.  bönnen  an  die  Partheien  nur  Hypothekenscheine
  in  vim  informationis  statt  der  Atteste  gegeben  werden.

X.  In  Rücksicht  derjenigen  Gebühren,  welche  der  Ingrossator  selbst  bezieht,
  hat  es  bei  den  jeden  Orts  eingeführten  Observanzen  sein  Bewenden.

Introduktion.  Bei  der  Introduktion  und  Verpflichtung

a)  eines  Stadtgerichts-Direktors  werden  3  Rthlr.

D)  eines  Raths  oder  Assesors  2  Rthlr.

J)  eines  Auskultatrrss1  Rhhlr.  12  Gr.

d)  eines  Subalternen,  mit  Ausnahme  der  Kanzellei-Assistenten

und  Boten.  -  rli  4  ·  *  4  4  4  ·  ·  -*  4  ·  ·

genommen.

Anmerk.  Esmachtin  Rücksicht  der  Gebühren  beinen  Unterschied,  ob  die  Introduktion
  mit  einer  nochmaligen  Vereidigung  verbunden  war,  oder  nicht.

Insinuations-Gebühren,  am  Orte  des  Gerichts,  oder  für  die  Be-16

  Gr.

förderung  der  einer  Taxe  unterworfenen  Briefe  und  Packete  auf  die  Post

Anmerkung.  1)  Für  die  Insinuation  der  Verfügungen  und  Dekrete  an  die
Justizkommissarien,  kann  nur  die  Haälfte  dieser  Sägze  liquidirt  werden.
Dies  findet  auch  statt  bei  den  Insinuationen  an  die  vom  Gericht

2)
bestellten  Assistenten.

3)  Bei  Insinuationen  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  werden  noch

außer  den  Insinuationsgebühren,  Meilengelder  bezahlt,  nemlich  3  Gr.
für  die  Meile.

Inventarium.  Für  die  Aufnahme  eines  Inventariums  werden  die  1

vorschriftsmaßigen  Kommissionsgebühren  bewilligt.  Die  Taxatoren
werden  nach  den  Grundsätzen  Nr.  36.  Abschnitt  4.  bezahlt,  und  der
Protokollführer  erhält  täglich  8  bis  16  Gr.  gir  Sportelkasse  werden
  für  jeden  Tag,  durch  welchen  der  Kommissarius  mit  der  Inventur
  beschäftigt  ist,  bei  Objekten  über  2000  Rthlr.,  16  Gr.  entrichtet.

Fär  die  Ausarbeitung  des  Inventariums  aus  den  aufgenommenen
Potokollen,  erhält  der  Kömmissarius  gleichfalls  Oiäten.

Für  die  Ausfertigung  des  Inventariums,  können  in  wichtigen  Fällen
  die  doppelten  Ausfertigungsgebühren,  Nr.  8,  dieses  Abschnitts,
zur  Salarienkasse  liquidirt  werden.

Kalkulatur-Gebuhren.

a)  Für  Durchlegung  einer  Vormundschafts-,  Kuratel=  oder  andern
Rechnung  mit  oder  ohne  Monita  in  der  Hauptsahe
65)  Wenn  der  Kalkulator  oder  Revisor  mehr  als  einen  Tag  zur  Durchlegung
  und  Revision  der  Rechnung  verwandt  hat;so  werden  ihm  für  den

 

 

 

 

———

 

 

12

12

12

 

 

 

 

16

18

.12

 

 

1

l

zweiten

—
        <pb n="277" />
        No.

In  Sachen

e
Gebühren-Tare  F  senne.  J-esassK
„  -  I  l  160|½  u.
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  So  Ril.odn  F200  Rül.  S00  R.mehrer

incl.  incl.  excl.  excl.  1000

Rtl.  Gr.  Rtl.  Gr.  Ril.  Gr.  Rtl.  Gr.  Kil.  Gr.

 

 

45
46
47

48

Anmerkung.  Die  öbrigen  Kalkulaturgebühren  sind  bei  den  einzelnen

 

zweiten  und  jeden  folgenden  Tag  die  Sätze  ad  a.  bewilligt.  Der  Kalkulator
muß  aber  nöthigenfalls  auf  seinen  Amtseid  versichern  und  das  Kollegium
sich  davon  überzeugen,  daß  er  im  Durchschnitt  wenigstens  5  Stunden
täglich  mit  Durchlegung  und  Revision  der  Rechnung  zugebracht  hat.

c)  Wird  der  Kalkulator  zur  Anlegung  einer  neuen  Rechnung  gebraucht,
so  bekommt  er  eben  diese  Gebühren.

d)  Wenn  der  Kalkulator  bei  Abnahme  der  Rechnungen  von  einem
Vormunde,  Pächter  u.  s.  w.  zur  Beantwortung  der  gegen  die  Menita
  gemachten  Erinnerungen  des  Rechnungslegers  zugezogen  wird;
so  bekommt  er  für  die  Abwartung  eines  jeden  diesfälligen  Termins,
die  ad  a.  bestimmten  Gebühren.

Geschäften,  z.  B.  bei  Anlegung  eines  Distributionsplans  bestimmt.

Kaufkontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Kaution.  Siehe  Bürgschaft.

Kommissoriale.  Siehe  No.  18.  Abschnitt  4.

Kommissionsgebühren:

a)  Für  Termine  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders
in  Vormundschafts=  und  Oypothekensachen,  welche  von  cinem  besoldeten
Mitgliede  an  ordentlicher  Gerichtsstelleabgehalten  werden,  fließen  die  Gebühren
  in  der  Regel  zur  Sportelkasse.  Die  Hohe  derselben  richtet  sich  nach
den  bei  jeder  Gattung  von  Geschöften  in  dieser  Sporteltaxe  angegebenen
Sätzen.  Wo  diese  nicht  speziell  bestimmt  worden  sind,  da  werden  die
sub  voce  Termin,  in  diesem  Abschnitt  angegebenen  Sätze  genommen.

b)  Wird  aber  der  Termin  nicht  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  sondern
außerhalb  derselben,  jedoch  am  Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,
vorgenommen;  so  bekommt  der  Kommissarius  Kommissionsgebuhren.

Der  Betrag  dieser  von  dem  Kommissarius  am  Orte  des  Gerichts  zu
bzeiehenden  Gebühren,  richtet  sich  theils  nach  dem  Objekbt,  theils
nach  dem  Range  des  Kommissarius.

4)  Wenn  der  Termin  durch  ein  Mitglied  des  Gerichts  abgehalten  wirdöD2De

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  sehr  wichtigen  Objekten  können  in  der  fünften  Kolonne  auch  HPb.

3  Rthlr.  passirt  werden.  2—

2)  Wenn  der  Kommissarius  ein  Sekretair,  Aktuarius  oder  Referendarius  ist——  812  46611

3)  Der  Protobollführer,  wenn  er  zugezogen  werden  nuus.8.42  46  ¾  16
1rtm

!

Jc#)  Für  Termine  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts,  bekommt  der  Kommissarius  jedesmal  Diäten,  und  diese
werden  für  ein  Mitglied  des  Gerichts  auf  1  Rthlr.  8  Gr.  bis  2  Rthlr.,  bei  einem  Referendarius  auf
16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  und  wenn  ein  Protokollführer  nothig  ist,  für  diesen  auf  12  bis  16  Gr.  bestimmt.

)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  konnen  für  diejenigen  Berfügungen  keine  Taxen  genommen
werden,  welche  an  Tagen  angegeben  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt  hat.  .

Sind  dagegen  die  Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius  keine  Diäten  zu  liquidiren
  berechtigt  ist;  so  bezieht  der  Kommissorius  die  Taxen.

e)  In  Rücksicht  der  Arbeitszeit  finden  die  Grundsatze  Abschnitt  4.  No.  19.  Likt.  .  statt.

)  Auch  sind  die  Vorschriften  Abschnitt  4.  No.  19.  Litt.  g.  und  h.  zu  beobachten.

Anmerkung.  Vorstehende  Grundsätze  finden  auch  dann  Anwendung,  wenn  ein  Stadtgericht  nach  dem  Auftrage
einer  höhern  Behörde,  oder  auf  Requisition  eines  andern  Gerichts,  ein  Kommissionsgeschäft  vorzunehmen  hat.

Konfirmation.  Siehe  Kontrakt.  49  Konsens
        <pb n="278" />
        62

Gebühren-Tare

ffür  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen

Städten.  "„

20  bis
50  Ntl.

incl.

Rtl.  Gr.

über

In  Sach
über  er
50  bis100  bis
100  Rtl.  1200  Rtl.

incl.  cxcl.

Rtl.  Gr.  IRil.  Gr.

en
von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  500

bis  2u.
mehrere

1000
Rtlr.

Rtl.  Gr.

 

57

60

*

4

—  J—

—

2

42

Anmerkungen.

G.  F

 

[Konsens.  Wenn  dieser  schriftlich  ertheilt  werden  muß,  und  nicht  schon

dafür  ein  besonderer  Satz  bei  dem  einzelnen  Geschäft  durch  diese  Tare
bestimmt  worden  ist;  so  finden  die  Sätze  wie  für  ein  Dekret  statt.
Kontrakt.  "
A.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Kontrakkts
4)  Bei  Objekten  über  2000  bis  4000  Rthlr.  können
4  Rthlr.,  über  4000  bis  8000  Rthlr.  5  Rthlr.,  bei  Objekten  über  8000
bis  12000  Rthlr.  6  Rthlr.,  und  bei  noch  höhern  Objekten  8  Rthlr.
genommen  werden,  und  diese  Gebühren  bei  Kaufkontrakten  über  Grundstücke
  und  bei  Pachtkontrakten  bis  auf  10  Rthlr.  erhöhet  werden.
2)  Für  die  einzelnen  bei  Aufnahme  der  Kontrakte  abgehaltenen  Termine
  konnen  keine  Gebühren  genommen  werden,  es  wäre  denn,  daß
Termine  durch  die  Schuld  der  Kontrahenten  frustrirt  worden  wären,
  als  in  welchem  Fall  für  einen  jeden  dergleichen  Termin  die  niedrigsten
  Sätze  ad  let.  A.  noch  außerdem  liquidirt  werden  dürfen.
B.  Für  einen  bloßen  Rekognitionstermin  werden  bezahlt.
C.  Für  den  Termin  zur  Verlautbarung  eines  Kontrakts,  wo  diese  erforderlich

  ist

D.  Geschieht  die  Aufnahme  eines  Kontrakts  nach  dem  Antrage  der  Interefsenten
  außerhalb  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle,  aber  am  Orte  des  Gerichts;

  so  erhält  der  Kommissarius  die  gewöhnlichen  Kommissionsgebühren,
  die  Salarienkasse  aber  die  ihr  vorstehend  zukommenden  Satze.

E.  Wird  der  Kontrakt  auf  Ansuchen  der  Partheien  durch  ein  Mitglied  des  Ges

richts  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  aufgenommen:  soerhält  der  Kommissarius
  die  vorschriftsmäßigen  Diäten;  die  Salarienkasse  aber  die  Hälfte
derjenigen  Gebühren,  welche  sie  erhalten  haben  würde,  wenn  der  Kontrakt
  an

ein  Dekret  genommen.  1

ür  die  Ausfertigung  sind  in  wichtigen  Fällen,  die  doppelten  Gebühren
  suh  No.  B.  dieses  Abschnitts  zu  liquidiren.

Kopialien.  Siehe  No.  29.  Abschnitt  1.

2|  Kuratorium,  incl.  Ausfertigungsgebühr.,  wie  für  ein  Kommissoriale,  also

Der  Satz  der  fünften  Kolonne  kann  bis  auf  1  Rthlr.  erhöhet  werden.
Mandat.  Siehe  Dekret.
Mortifikationsschein.  Die  Sätze  wie  für  ein  Attest.
RNotifikatorium.  Die  Sate  wie  füur  ein  Dekret.
Nautzungsanschtag.  Siehe  Texe.

Obligation.  Die  Sätze  wie  für  eine  Assignation.

Pactum  Ssuccessorium.  Die  Sage  wie  für  ein  Testament.

Patentum  ad  domum.  Siehe  JNo.  23.  und  24.  Abschnitt  4.

Protestation.  Für  die  Aufnahme  derselben  zum  gerichtlichen  Protokoll,  die
Satze  wie  für  die  Aufnahme  einer  Assignation.  Uebrigens  siehe  Hppothek.

Quittung.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  Quittung,  z.  B.  über
bezahlte  Kaufgelder,  wenn  sie  nicht  etwa  in  dem  Verlautbarungstermine,
  oder  bei  einer  andern  Gelegenheit  zugleich  mit  aufgenommen
worden  ist,  und  für  die  Aufnahme  einer  Quittung  und  Decharge
von  Seiten  eines  Majorenngewordgeen

der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle  aufgenommen  worden  wäre.
F.  Fär  die  Konfirmation  des  Kontrakts,  werden  die  Gebühren  wie  für

 

 

16

 

12

16

 

12

16

 

16

 

16

 

 

 

 

 

——
Se

——

2—

12

18

 

 

S  „  ’  [T
        <pb n="279" />
        63

Gebühren-Taxe

für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

In  Sachen

 

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

Ktl.  Gr.

über
50  bis

100  Ril.

inel.

uͤber
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

s

von
200  bis
500  Rtl.
excl.

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere

1000
Rtlr.

Ktl.  Gr.

 

62

8  2

67

69
70
71
72
73
74
75
76

77

78

79
80

81

Rechnung.  Für  jeden  Termin  zur  Anlegung  oder  Abnahme  derselben,
  excl.  der  Kalkulaturgebühren,  die  vorstehenden  Säge.

Rekognition.  Für  die  gerichtliche  Rekognition  eines  Instruments
oder  der  Unterschriften,  conf.  Kontrakt  Nr.  50.  Litt.  B.

Rekognitionsschein  über  Antretung  oder  Entsagung  einer  Erbschaft,
die  Sätze  wie  für  ein  Attest.

Rekognitionsschein  über  die  erfolgte  Deposition  eines  Testaments.
Siehe  Testament.

Rekognirionsschein  über  die  erfolgte  Eintragung  oder  Löschung  im
Hypothekenbuche.  Siehe  Hypothek.

w.;  siehe  Bürgschaft  und  Certioration.

den  Erben,  wenn  solche  gerichtlich  aufgenommen  wird,  die  Gebühren,
  wie  für  Aufnahme  einer  Assignation.

Requisition.  Wie  für  ein  Dekret.

Resolution.  Dieselben  Sätze.

Revision  einer  Rechnung.  Siehe  Kalkulaturgebühren.

Schenkung  unter  Lebendigen.  Siehe  Kontrakt.

Schenkung  von  Todeswegen.  Siehe  Testament.

Schreibgebühren.  Siehe  Kopialien.

Schuld-Instrument.  Siehe  Obligation.

Siegelung  und  Entsiegelung.  Dafür  werden  die  vorschriftsmäßigen
  Kommissionsgebühren  und  Diäten  nach  Verhältniß  des  Objekts
und  des  Ranges  der  Kommissarien  liquddirt.

Siegelgelder.  Diese  werden  bei  allen  taxirten  Expeditionen  in  der
2ten,  Zten,  4ten  und  5ten  Kolonne  nach  der  Nr.  26.  Abschnitt  1.
bestimmten  Höhe  liquddirt.

Subhastatio  voluntaria.  Dafür  werden  eben  die  Gebühren  gecessaria
  festgesetzt  worden  sind.

Taxe.  conf.  No.  36.  Abschnitt  4.

Termin.  Für  einen  jeden  Termin,  welcher  bei  Hamlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  in  BVormundschafts=  und  Hypothekensachen
an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten  wird,  und  eine  Handlung
betrifft,  die  in  diesem  Abschnitt  nicht  besonders  taxirt  worden  ist

Testament,  Kodizill,  Fideicommiß,  Donatio  mortis  causa,
pactum  successorium  und  andere  letztwillige  Verordnungen:

A.  Für  die  Aufnahme  eines  Testaments  oder  anderer  letztwilliger  Verordnungen
  zum  gerichtlichen  Protokoll  an  ordentlicher  Gerichtsstelle

B.  Für  die  Annahme  eines  schriftlichen  Testaments  u.  s.  w.  wobei  der

arbitriren  muß,  welche  Kostenkolonne  bei  Bestimmung  der  Gebühren
zum  Grunde  zu  legen  sey.  .  ..
C.  Wird  die  Aufnahme  oder  Annahme  eines  Testaments  u.  s.  w.  außer—
halb  der  ordentlichen  Gerichtsstelle,  oder  außerhalb  dem  Orte  des

*  0  ·4  ·

D.
Gebühren  entrichtet.

 

Renunziation  auf  die  weiblichen  Gerechtsame  bei  Bürgschaften  u.  K.

Renunziation  z.  V.  auf  eine  Erbschaft  zum  Besten  des  nachfolgennommen,

  welche  im  4ten  Abschnitt  in  Rücksicht  der  Subhastatio  ne-Richter

  nach  den  ihm  bekannten  Vermögensumständen  des  Testators

f

T-4



 

Gerichts  durch  Kommissarien  verlangt;  so  erhalten  letztere  die  vorsch
und  Diäten,  zur  Sportel-Kasse  aber  werden  die  ad  A.  und  B.  bestimmten  Sate  entrichtet.
Für  die  Annahme  eines  Testaments  ad  Depositum,  werden  die  sub  No.  20.

 

 

16

 

8

16

 

 

16

l

 

 

 

 

riftsmäßigen  Kommissionsgeb

12

 

3
ührem

—.

dieses  Abschnitts  bestimmtem
E.  Fün-
        <pb n="280" />
        MXo.

64

Gebühren-Taxe
für  Stadt=  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen
Städten.

.  In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

übec
50  bis
100  Ril.

incl.

RKtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rltl.

excl.

Rtl.  Gr.

 

von
200  bis
500  Rtl.

cxcl.

Rtl.  Gr.

 

86

87

88
89
90

ir1

92
93

94

 

—",¾:GAG

E.  Für  den  Rekognitionsschein  oder  den  Depositalegßtrast.
F.  Für  die  Zurückgabe  einer  letztwilligen  Disposition,  die  Gebühren  ad  B.
G.  Für  die  Publikation  eines  Testaments:
4)  wenn  Ascendenten  oder  Descendenten  Erben  siidpd.
2)  wenn  Eheleute,  vollbürtige  Geschwister,  oder  deren  Kinder  Erben  sind
3)  wenn  Halbgeschwister  und  deren  Kinder  Erben  sind
4)  wenn  andere  Verwandte,  wozu  auch  Stiefkinder  und  Stiefelter
gerechnet  werden,  Erben  sind..
5)  wenn  Nichtverwandte,  zu  welchen  auch  Schwaͤger  und  Schwaͤ—
gerinnen  gerechnet  werden,  Erben  sind...
II.  Fur  die  Ausfertigung  des  Testaments,  wird  in  wichtigen  Faͤllen  der
doppelte  Satz  der  gewöhnlichen  Ausfertigungsgeböhren  genommen.
Tutorium.  Die  Sätze  wie  für  ein  Kuratorium.  .
Uebergabe.  Wenn  solche  gerichtlich  geschehen  muß,  so  werden  dafür
  die  vorschriftsmäßigen  Diäten  liquidirt.
Venia  aetatis.
a)  Pro  Concessie  .1  bis  2  Rthlr.
b)  Für  die  Ausfertigung  derselben  die  doppelten,  und  bei  einem  bedeutenden
  Vermögen  des  für  majorenn  zu  Erklärenden,  die  dreifachen
  Sätze  sub  No.  8.  dieses  Abschnitts.
c)  Für  die  erforderlichen  Notifikatoria,  die  Gebühren  wie  für  die
schriftlichen  Dekrete.
Vergleich.  Extra  casum  litis  werden  die  Gebühren  wie  beim  Kontrakt
  genommen.
Verfügung.  Siehe  Dekret.
Vermessung.  Dafür  werden  Kommissionsgebühren  bezahlt.
Verpachtung.  Siehe  Kontrakt.
Verlautbarung.  Gleichfalls.  "  "
Verpflichtung  der  Offzianten.  Siehe  Introduktion.
Verpflichtung  der  Vormünder,  Kuratoren  u.  s.  w.  Terminsgebühren.
  .
Bidimationsgebühren,  wie  No.  43.  Abschnitt  4.
Vollmacht.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben

Wenn  dieselbe  blos  gerichtlich  recognoscirt  wind
Bormundschaft.  Unvermogende  Vormundschaften  sind  nach  §.  2.
No.  44.  der  Einleitung  zu  beurtheilen.

Auch  für  Auktionen  in  armen  Vormundschaftssachen  dürfen,  wenn
solche  nicht  von  einem  Auktions-Kommissario,  sondern  von  einem  bei
dem  Gericht  angestellten  besoldeten  Offizianten  vorgenommen  sind,  keine
Gebühren,  sondern  nur  die  baaren  Auslagen  liquidirt  werden.

Bei  vermögenden  Vormundschaften  sind  in  den  Fällen,  wo  der
gegenwärtige  Abschnitt  keine  besondern  Sätze  bestimmt,  eben  dieselben
  Gebühren  zu  entrichten,  welche  bei  andern  rechtlichen  Angelegenheiten
  gleicher  Art  statt  finden.

Wechsel-Proteste,  insofern  deren  gerichtliche  Aufnahme  verlangt
wird,  die  Sätze  bei  der  Assignation  iiiiit  ...

7#7  —#

 

„  Kol

 

 

 

ji  1

 

 

8

12

 

12
12

 

—  -]

 

#

3

—12
—18

1.—
18

2

1
16

—

16

 

 

H

Aste-s
III-«-1


1

 

 

b.
12

Gebuͤhren.
        <pb n="281" />
        65

Gebüh

 

ren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte,  mit  Ausnahme  der  Stadtgerichte
in  den  großen  Städten.

(Die  Einleitung  siehe  Pag.  3.)

 

Erster  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  im  ordentlichen  Prozeß.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

 

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200Rtl.

exel.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

exel.

Rtl.  Gr.

von
500  bis
2000
Rtlr.  u.
daruͤber.

Ktl.  Gr.

 

EGCG  #  Oo0

s

 

Wenn  der  Gegenstand  des  Streits  nur  20  Rthlr.  oder  weniger  betraͤgt;  so  finden
  keine  Taxen  statt,  sondern  es  werden,  je  nachdem  der  Betrag  des  Gegenstandes
  der  Summe  von  20  Rthlr.  mehr  oder  weniger  sich  nähert,
nur  überhaupt  8  Gr.  bis  1  Rthlr.  8  Gr.  Protokollgebühren  angesetzt.

In  Injuriensachen  zwischen  Personen  vom  gemeinen  Bürger=  oder
Bauernstande,  sind  zu  entrichten:

a)  an  Protokollgeböhren  .  ..  .  .  .  .8Gr.
b)  für  die  Abhoͤrung  eines  jeden  vorgeschlagenen  Zeugen  .  2  Gr.
c)  fuͤr  das  Erkenntnißß.  66r.
d)  fuͤr  dessen  Ausfertigung,  wenn  der  beleidigte  Theil  solche

auf  Kosten  des  Beleidigers  verlant

Bei  höheren  Gegenständen  werden  die  Gebäöhren  nach
des  Objekts  folgendermaaßen  festgesetzt:  .

uͤr  die  zum  Protokoll  erklaͤrte  Anmeldung  der  Klage,  und  fuͤr  die  darauf  zu
erlassende  Verfuͤgung,  insofern  letztere  blos  muͤndlich  erfolgt,  zusammen

Ist  eine  schriftliche  Borladung  des  Klägers  zur  Aufnahme  der  vollständigen
  Klage  erforderlich;  so  werden  dafür  entrichttt

Der  ad  4.  gedachte  Satz  wird  auch  genommen,  wenn  der  Kläger  mit
der  Klage  schriftlich  zurückgewiesen  werden  muß.

Für  die  Einziehung  der  Information  vom  Kläger,  und  Aufnahme  der  Klage

Sollte  die  Einzithung  der  Information  und  die  Aufnahme  der  Klage,
wegen  besonderer  Weitläuftigkeit  der  Sache,  in  einem  Termine  nicht
beendigt  werden  können;  so  wird  für  jeden  der  folgenden  der  niedrigste
  ad  6.  bestimmte  Satz  genommen.

Anmerkungen.  1)  Die  interventio  principalis  ist  ein  besonderer

Prozeß,  und  wird  also  auch  in  Ansehung  der  Gebühren  so  behandelt.

Hingegen  wird  bei  der  interrentione  nccessoria  für  die  Einziehung  der
Information  darüber,  und  für  Aufnehmung  derselben,  nur  die  Hälfte  des
ad  6.  bestimmten  Satzes  genommen.  Im  weitern  Verfolg  wird  diese

Intervention  mit  der  Hauptsache  zugleich  verhandelt,  und  der  Intervenient

  wie  jede  andere  an  einem  Prozeß  Theil  nehmende  Parthei,  betrachtet.

2)  Mit  der  Litis-Denunziation  und  Adzitation  hat  es  gleiche  Bewandnif,
wie  mit  der  interventione  accessoria.  Insofern  aber  der  Litis-Denunziant
  und  Denunziat  über  das  Fundament  des  Regresses  mit  einander
  streiten,  ist  solches  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Bei  der  Rekonvention,  wenn  sie  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  in  einem  Prozeß  mit  der  Klage  verhandelt  werden
muß,  können  keine  besonderen  Sätze  vorkommen.  MuW  aber  die
Wiederklage  in  separato  ausgeführt  werden;  so  ist  sie  als  ein  besonderer
  Prozeß  auch  in  Ansehung  der  Kosten  zu  behandeln.

àI  r.
Verschiedenheit

 

 

 

 

 

 

12

 

 

12
12

16

 

 

 

16
16

 

 

8  Für
        <pb n="282" />
        66

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis

50Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rel.

incl.

Ril.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

eucl.

Ril.  Gr.

von

excl.

Rtl.  Gr.

von

200  bis!  500  bis
500  Rtl.]  2000

Ril.  u.
daruͤber.

Rtl.  Gr.

 

10
11

12

13

14

15

10

17

18

19

 

Für  die  erste  Vorladung  des  Verklagten,  des  Klägers  zum  ersten  Instruktionstermin,
  des  Litis-Denunzlaten  oder  andern  Adzitaten
Geschieht  diese  erste  Vorladung  des  Klägers  oder  Verklagten  durch  ein
bloßes  Dekret,  ohne  Ausfertigung;  so  wird  nur  dafür  die  Halfte

des  obigen  Satzes  entrichtet.

Die  zweite  und  alle  etwa  folgende  Vorladungen  der  Partheien,  werden
nur  als  bloße  Dekrete  ohne  Taxen  bezahlt.

Für  die  Vernehmung  des  Verklagten  und  Aufnahme  seiner  Antwort
auf  die  Klage,  wird  in  den  4  ersten  Kolonnen  nichts  angesetzt;  in
der  letzten  ist  dafür  eben  sovicl,  wie  für  die  Aufnahme  der  Klage
(Nr.  6.  dieses  Abschnitts)  zu  entrichten.

Für  die  Instruktion  der  Sache,  Regulirung  des  status  causae  et  controversiae,
  Aufnahme  der  Beweismittel,  wenn  letztere  an  dem  Orte,
wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  geschehen  kann,  Versuch  der  Sühne
und  Abschluß  der  Sache,  insofern  diese  Geschäfte  in  einem  oder  zwei
Terminen  beendigt  werden  können,  von  jedem  Theile.

Wenn  wegen  Weltläuftigkeit  der  Sache,  oder  durch  das  Verschulden
der  Partheien  mehr  als  zwei  Termine  haben  abgehalten  werden  musso
  wird  für  den  dritten  und  jeden  folgenden  Termin  von  jedem
Theile  entrictennne:e:e:

Anmerkung.  Wenn  nur  ein  Theil  durch  sein  Verschulden  einen
Termin  vercitelt,  oder  zu  mehr  Terminen  Anlaß  gegeben  hat;  so
fallen  die  daraus  entstehenden  Kosten  diesem  Theile  allein  zur  Last.
(Allgem.  Gerichtsordn.  Th.  1.  Tit.  S.  §.  8.)

Die  Gebühren  für  die  Inrotulation  der  Akten,  sind  in  den  drei  ersten
Kolonnen  unter  den  Instruktionsgebühren  mit  begriffen,  in  der  4ten
und  5ten  Kolonne  aber  werden  dafür  bezahlt  von  jedem  Theile

Anmerkung.  Außerdem  erhält  der  Justiz-Abtuar  oder  Registrator,

für  jedes  erforderliche  Aktenstück  in  Prozessen  über  50  Rthlr.,  an
Heftgebuhren  2  Gr.  auf  Rechnung  für  beide  Theile.
Ist  in  dem  angestandenen  Instruktionstermine  blos  ein  Kontumazialoder
  Agnitions-Protokoll  aufgenommen  worden,  so  werden  dafür  die
ad  13.  für  beide  Theile  festgesetzten  Gebühren  entrichtet.
Für  ein  Definitiv-Erkenntniß  von  jedem  Theiel
Anmerkung.  a)  Wenn  das  Objekt  beträgt:
eile  -  Rthlr.

über  2000—  4000  Rthlr.  von  jedem  Th

uͤber  4000  -  -  -  ...

b)  Wenn  die  Sache  sehr  verwickelt  oder  weitläuftig  ist,  so  kann  außer
dem  bestimmten  Satze  noch  die  Hälfte,  und  in  ganz  außerordentlichen
  Fällen  der  doppelte  Satz  genommen  werden.

Für  ein  Kontumazlal=  Urtel  können  die  einfachen  Sätze  der  nach  Verschiedenheit
  des  Objekts  statt  findenden  Urtelsgebühren,  jedoch  nur
in  so  weit  genommen  werden,  daß  bei  dem  höchsten  Objekt  die
Summe  von  6  Rthlr.  nicht  überstiegen  wird.

Für  ein  Agnitions=  oder  Purifikations-Resolut  werden  entrichtet

Anmerkung.  Bei  Objekten  von  2000  Rthlr.  können  für  das  Agnitions-Resolut
  2  Rthlr.  genommen  werden.

Für  die  Publikation  eines  Erkenntnisses,  von  beiden  Partheien  zusammen

 

 

b

12

 

12

 

 

12

16

 

 

 

12

16

12

12

 

 

—

16

12

16

 

16
20  In
        <pb n="283" />
        Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

überllber  über  von  von
20  bis  50  bis00  bis  200  bie  500  bis
50  Rul.  100  Ril.200  Ril.500  Rll2000
inch.l.  exel.  exch.  Ril.  u.
darüberr

Ril.  Gr.  Ril.  Gr.]Ril.  Gr.  Rtil.  Gr.]Rtl.  Gr.

 

 

20

21

22

23

24

27

28

 

6

In  der  Appellationsinstanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Beschwerden  und
deren  Justifikation,  falls  kein  schriftlicher  Appellationsbericht  eingereicht
wird,  die  niedrigsten  ad  6.  bestimmten  Sätze,  für  die  bloße  Anmeldung
der  Appellation  zum  Protokoll  aber,  die  Sätze  Nr.  3.  genommen.  Für
die  Instruktion  in  facto,  wenn  solche  nicht  bei  dem  Obergericht  erfolgt,
für  die  Inrotulation  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses  an
die  Partheien,  finden  eben  dieselben  Sätze  wie  in  erster  Instanz  statt.

In  der  Revisionsinstanz  werden  für  die  Aufnahme  der  Redvisionsbeschwerden,
  und  für  die  Publikation  des  Erkenntnisses  an  die  Partheien,
  eben  die  Taxen  liquidirt,  wie  in  der  zweiten  Instanz.

Für  schriftliche,  in  einem  Prozeß  vorkommende  Ausfertigungen  und  Verfügungen
  des  Gerichts,  z.  B.  für  die  Kommunikation  der  Appellations=  oder
Reoisionsbeschwerden  an  den  Gegentheil,  für  eine  Requisition  und  ein  Exekutionsmandat
  u.  s.  w.  werden  die  sub  Nr.  8.  bestimmten  Satze  entrichtet.

Die  schriftlichen  Verfügungen  dürfen  in  einem  Prozeß  nicht  ohne  Noth
gehäuft  werden.  Besonders  müssen,  wo  die  Partheien  oder  deren
Mandatarien  am  Orte  des  Gerichts  befindlich  sind,  und  wo  nicht
ausdrückliche  Ausnahmen  festgesetzt  worden,  die  Verfügungen  durch
bloße  Dekrets-Abschriften  erlassen  werden.  Für  ein  solches  Dekret
können,  außer  dem  Fall  sub  No.  9.  dieses  Abschnitts,  nur  Kopialien
und  keine  Taxen  genommen  werden.

Der  Befehl  zur  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses  und  zur  Bezahlung
der  aufgelaufenen  Kosten  in  einem  Prozeß,  geschieht  zwar  schriftlich,
doch  dürfen  beine  Taxen  angesetzt  werden.

Ist  jedoch  die  Parthei  in  Bezahlung  des  Vorschusses  und  der  Kosten

säumig,  und  muß  der  Befehl  daher  wiederholt,  oder  die  Parthei
von  der  gegen  sie  verfügten  Exekution  benachrichtigt  werden;  so
können  außer  den  Kopialien  annoch  Taxen  genommen  werden.

Die  Taxe  richtet  sich  aber  allein  nach  der  Höhe  des  Kostenbetrages,  welcher
gefordert  wird,  und  nicht  nach  dem  Objekt  des  Rechtsstreites,  dergestalt,
daß  wenn  die  Summe  der  Kosten  das  Quantum  von  20  Rthlr.  nicht  übersteigt,
  gar  keine  Taxen  genommen,  bei  größern  Summen  aber  die
kompetenten  Kolonnen  der  Gebührensätze  zum  Grunde  gelegt  werden.

So  oft  für  eine  Verfügung  in  der  zweiten,  dritten,  vierten  und  fünften
  Kolonne  eine  Taxe  genommen  wird;  so  oft  mussen  auch  Siegelgelder
  angesetzt  werden,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  das  große
oder  kleine  Siegel  genommen  worden,  mdit:  ....

Für  die  Aufwartung  bei  den  Terminen  kann  nichts  liquidirt  werden.  Nur
bei  den  Auktions=  und  Licitationsterminen  werden  sie  mit  4  Gr.  angesetzt.

Die  Insinuationsgebühren  am  Orte  des  Gerichts,  und  die  Gebühren
für  die  Beförderung  der  Briefe  und  Packete  zur  Post,  werden  mit
bezahlt.  Für  die  Insinuationen  an  die  Justizkommissarien  und  zugeordneten
  Assistenten,  wird  die  Hälfte  dieser  Sätze  liquidirt.

Anmerkung.  Geschieht  die  Insinuation  außerhalb  dem  Orte  des
Gerichts;  so  werden  noch  außer  den  Insinuationsgebühren  3  Gr.
Miilengelder  bezahlt.

An  Schreibgebühren  wird  bezahlt:

a)  für  ein  Mundum  auf  den  Bogen  vorschriftsmäößig  geschrieben,  2  Gr.
9  *

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  fuͤr
        <pb n="284" />
        Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

ͤbet  siber  s.  von  J.
50  bis  100  bis  200  his

100  Rtl.  /200  Rtl.  1300  Rtl.

ercl.

incl.  excl.

Kil.  Gr.Ril.  Gr.  Rtl.  Gr.

Ktl.

Rtl.
daruͤber.

von

u.

Gr.

 

29

—&amp;amp;  J  ósPes

c

 

b)  für  Beilagen  und  bloße  Abschriften,  wenn  sie  nicht  über  2  Bogen
  ausmachen,  auf  den  Bogen  1  Gr.  6  Pf.

e)  wenn  solche  mehr  betragen,  und  also  stoßweise  geschrieben  werden,
  auf  den  Stoß  à  6  Bogen  6  Gr.  1
4)  Es  müssen  alle  ungebührliche,  aus  bloßer  Gewinnsucht  zur  Häufung

  der  Kopialien  herrührende  Ausdehnungen  der  Wörter  und

Buchstaben  vermieden  werden.  Auf  jeder  Seite  müssen  also  wenigstens

  24  Zeilen,  und  in  jeder  Zeile  12  Sylben  enthalten  seyn.
"„  (Allgem.  Gerichtsordn.  Th.  3.  Tit.  5.  §.  61.)

e)  Besteht  das  zu  fertigende  Mundum  oder  die  Beilage  überhaupt
nur  in  einem  Bogen;  so  kann  der  volle  Satz  von  resp.  2  Gr.
und  1  Gr.  6  Pf.  auch  dann  genommen  werden,  wenn  die  Abschrift
  auch  nur  einige  Zeilen  enthält.

Für  ein  Documentum  insinuationis  können  keine  Taxen,  sondern  blos

Kopialien  angesetzt  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  in  Wechsel=  und  Erekutiv  -Prozessen,  in
schleunigen  Arrestsachen,  und  im  Possessorio  summarüssimo.

Bei  Objekten  bis  20  Rthlr.  incl.,  finden  die  im  ersten  Abschnitt  unter  der
Nr.  1.  gegebenen  Vorschriften,  auch  in  dieser  Gattung  von  Prozessen  statt.

Kür  die  Aufnahme  der  Klage  zum  Protokoll.
Für  die  schriftliche  Abweisung  des  Klägers  mit  der  Klage  durch  eine

Resolution..  .
Mässen  schriftliche  Vorladungen  zum  Instruktionstermine  erfolgen;  so
werden  dafür  die  Sätze  sub  Nr.  3.  dieses  Abschnitts  genommen.
Erfolgt  die  Vorladung  zum  ersten  Instruktionstermin  durch  ein  bloßes
Dekret;  so  wird  dafür  nur  die  Hälfte  des  obigen  Satzes  liquidirt.
Fär  die  ganze  Instruktion  der  Sache  von  jedem  Theile
Die  Satze  finden  statt,  wenn  auch  nur  ein  bloßes  Kontumazial-Protokoll
  aufgenommen  worden  ist.

Ist  die  Forderung  im  Termine  sogleich  agnoszirt  worden;  so  werden
die  Sätze  ad  6.  genommen.

Für  das  Definitiv-Erkenntniß  von  jedem  Theile

Dieselbe  Taxe  findet  für  ein  Kontumazial-Urtel  statt.

Fie  ein  Agnitions-Resolut  die  Sätze  sub  18.  Abschnitt  1.

Kil.  Gr.

 

 

ür  die  Publikation  eines  Erbenntulssses  von  beiden  Partheien  zusammen  2

Allgemeine  Anmerkungen.
1)  Schreib-,  Insinuations=  und  Ausfertigungs-Gebühren,  Siegelgelder  und  Extrajudizialkosten,  werden  nach

den  Bestimmungen  des  ersten  Abschnitts  bezahlt.

 

 

 

 

 

b.
1

 

16

—
!—

 

—

16
12

 

16

2)  In  schleunigen  Arrestsachen,  tritt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  ein  bloßes  Dekret  an
die  Stelle  des  Erkenntnisses.  Für  dieses  Dekret  werden  die  niedrigsten  Sätze  ad  Nr.  10.  dieses  Abschnitts
liquidirt.  Uebrigens  werden  unter  schleunigen  Arrestsachen  hier  nur  diesenigen  verstanden,  wo  über  die
Zulässigkeit  des  Arrestes  gestritten  wird.  Die  förmliche  Rechtfertigung  desselben  ist  ein  besonderer  Prozeß.

3)  Alle  übrige  in  dieser  Gattung  von  Prozessen  vorkommende  Geschäfte,  werden  nach  den  Sägen  im  isten

urd  resp.  Aten  Abschnitt  dieser  Gebührentaxe  behandelt.

Drit-
        <pb n="285" />
        69

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Gebühren  in  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen.

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

über
200  bis
1000  Rittlr.

incl.
Ktl.  Gr.

über
1000  Rilr.

Ktl.  Gr.

 

r  K  12

4K05

10
11

12

13
14

15

 

Wenn  die  Aktiomasse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt;  so  können  keine  Gebühren  und  Kopiasien
  genommen,  sondern  es  darf  blos  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen  gefordert  werden.

Beträgt  die  Aktivmasse  über  50  bis  200  Rthlr.  einschließlich;  so  wird  an  Gebühren  zur
Salarien-Kasse  nichts  liquidirt;  sondern  es  werden  blos  für  die  Kopialien  ein  Pausch-Quantum
  von  3  bis  4  Rethlr.  angesetzt.

Bei  Konkursen,  wo  die  Aktivmasse  über  200  bis  1000  Rthlr.  incl.  beträgt,  und  bei
solchen,  deren  Aktivmasse  die  Summe  von  1000  Rthlr.  übersteigt,  werden  Gebühren
nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  genommen.

Im  Allgemeinen  wird  dabei  festgesetzt,  daß  bei  Verhandlungen  und  Gegenständen,  welche
die  ganze  Masse  angehen,  die  vollen,  in  diesem  Abschnitt  der  Sporteltaxe  bestimmten
Söäge,  genommen  werden  müssen;  daß  aber  bei  solchen  Verhandlungen,  die  nur  ein
einzelnes  Obskt  der  Masse  betreffen,  nur  die  niedrigsten  im  4ten  und  5ten  Abschnitt
dafür  bestimmten  Satze  liquidirt  werden  dürfen.

Ueberhaupt  müssen  die  Kosten  in  Konkurs-Prozessen  möglichst  gespart,  und  so  weit  es
die  Natur  des  Gegenstandes  erlaubt,  die  Verfügungen  durch  simple  Abschriften  der
Dekrete  erlassen  werden.

Wenn  die  Frage  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Gemeinschuldner  nach  Vorschrift  der
Allg.  Gerichtsordn.  zuvorderst  erbrtert  werden  muß,  ob  die  Konkurs-Erôffnung  statt  findet
oder  nicht;  so  werden  die  Gebühren  für  die  Instruktion,  Aburtelung  2c.  eben  so,  wie  im
ordinairen  Prozeß  angesetzt.  Ein  ohngefährer  Ueberschlag  der  Aktivmasse  bestimmt  dann
die  Kosten-Kolonne;  doch  darf  die  Urtelstaxe  die  Summe  von  8  Rthlr.  nicht  übersteigen.

Hiernächst  werden  die  Kosten  bei  Konkurs=  u.  Liquidations-Prozessen  folgendergestalt  bestimmt:

A.
Bei  Konstituirung  der  Passiv.  Masse.

Für  den  Termin  zur  Verpflichtung  des  Kontradiktors,  insofern  solche  nicht  in  einem
zu  anderm  Behuf  anstehenden  Termin  vorgenommen  werden  kan
Anmerkung.  Ist  der  Kontradiktor  mit  dem  Kurator  der  Masse  eine  Person,  und

geschieht  die  Verpflichtung  in  beiden  Eigenschaften  in  einem  Termine;  so  können  nur
diese  einfachen  Sätze  genommen  werden.  .
FürdasDekret,wodurchdchonkurscröffnetwird...........

Fuͤr  das  Proklama,  welches  an  der  Gerichtsstelle  ausgehangen  wird,  ebensoviel.
Für  die  Af=  und  Refirion  derselben  zuauimennn  .  .....
Far  die  durch  die  Intelligenz=  und  resp.  Zeitungsblätter  bekannt  zu  machende  Ediktalcitation,
sie  mag  in  den  Intelligenzblättern  allein,  oder  zugleich  in  den  Zeitungeninserirt  worden  seyn
Für  das  Schreiben  an  das  Addreß-Komtoir  und  resp.  Zeitungs-Expedition  wegen  Insertion
  der  Ediktal-Vorladung,  können  nur  Kopialien  liquidirt  werden.
Anmerkung.  Die  Einrückungsgebühren  und  das  Porto  werden  besonders  bezahlt.
Für  ein  Patentum  ad  domum,  wenn  darin  mehr  als  drei  Personen  vorgeladen  werden
Werden  darin  weniger  Personen  vorgeladen,  so  werden  nur  die  einfachen  Nr.  8.  des
1sten  Abschnitts  festgesegten  Gebühren  genommen.  Es  wird  dann,  wenn  der  Betrag

der  Forderungen  der  Vorgeladenen  an  die  Masse  konstirt,  diejenige  Kolonne  beim  Ansatz

der  Taxe  zum  Grunde  gelegt,  welche  der  Gesammtbetrag  erheischt.  Konstirt  der  Betrag
der.  cinzelnen  Forderungen  in  diesem  Falle  nicht  so  wird  bei  Massen  über  200  bis
1000  Rthlr.  inel.  die  3te,  und  bei  Massen  über  1000  Rthlr.  die  Ate  Kolonne  angewendet.
Bei  andern  Verfügungen,  bei  welchen  die  schriftliche  Ausfertigung  nicht  zu  vermeiden  ist,
werden  die  sub  Nr.  22.  und  resp.  8.  des  1sten  Abschnitts  festgesetzten  Gebühren  genommen,
  ledoch  mit  der  ad  Nr.  4.  des  gegenwärtigen  Abschnitts  vorgeschriebenen  Modifkation.

 

 

12
10

 

 

 

16
16
16

16

 

 

 

46  Für
        <pb n="286" />
        Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

—A  —

Betrag

der  Aktiv-Masse

 

über  über
200  bis
1000  Rilr.1000  Rrée.

incl.

Itc“A□Gr.]  Rtlr.
——"

 

16
17

18

19

20
21

22
23

24

2
s

E)

26

28
29

30
31

1

 

Fuͤr  den  Konnotationstermsin..  z  .  .....

Sind  zur  Anmeldung  der  Forderungen  der  Gläubiger  mehrere  Termine  erforderlich;
so  werden  für  den  zweiten  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  ad  16.  bestimmten
  Sätze  genommen.  »»»  «

Fuͤr  den  Verifikatiönstermin  werden  die  niedrigsten,  Abschnitt  1.  Nr.  6.  fuͤr  Aufnahme
der  Klage  bestimmten  Sätze  entrichtet.  Der  Betrag  der  zu  verifizirenden  Forderungen
  bestimmt  die  Kosten-Kolonne.

Können  in  diesem  Termin  nicht  alle  Forderungen  erörtert  werden;  so  werden  für  den
zweiten  und  jeden  folgenden  Termin  die  niedrigsten  Sätze  sub  Nr.  7.  Abschnitt  1,
nach  dem  sub  Nr.  18.  dieses  Abschnitts  angegebenen  Verhältniß  liquddirt.

Für  den  §.  140.  Tit.  50.  Th.  1.  der  Gerichtsordnung  näher  bezeichneten  Fnrotulationstermin

Für  das  Prioritäts=  und  resp.  Präklusions-Erkenntni

Anmerkung.  Beträgt  die  Aktivmasse  über  2000  Rthlr.,  so  finden  die  Sätze  und
Bestimmungen  statt.  welche  Abschnitt  1.  Nr.  16.  enthalten  sind.
ür  die  Publikation  des  Prioritäts-Erkenntnisses  an  sämmtliche  Gläubiger
ür  den  Termin  zur  Regulirung  der  gegen  das  Klassifikationsurtel  etwa  vorkommenden
Appellation  werden  die  Sätze  sub  Nr.  16.  dieses  Abschnitts  genommen.

Für  die  Instruktion  der  einzelnen  Liquidata  werden,  nach  Verhältniß  ihres  Betrages,
die  im  1sten  Abschnitt  festgesetzten  Gebühren,  wie  in  jsedem  andern  Prozeß  genommen;
doch  muß  den  sich  meldenden  Gläubigern  der  ungefähre  Zustand  der  Masse  in  Zeiten
  bekannt  gemacht  und  ihnen  überlassen  werden,  ob  sie  dennoch  die  Sache  fortsetzen,
  oder  ihrer  Forderung  an  die  gegenwärtige  Masse  sich  begeben  wollen.

Vorstehendes  ist  auch  anzuwenden,  wenn  die  Appellation  oder  Revision  gegen  das  Prioritätsurtel
  ergriffen  worden.

Wenn  in  einem  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozesse  mit  den  Gläubigern  der  Masse
Vergleichs-Unterhandlungen  gepflogen  werden;  so  werden  die  dabei  vorkommenden
Terminsgebühren  nach  Nr.  16.  dieses  Abschnites  angesetzt.

B.
Bei  Konstituirung  der  Aktiomasse.

Wenn  der  Kurator  der  Masse  mit  dem  Kontradiktor  nicht  eine  Person  ist,  und  derselbe
  daher  besonders  verpflichtet  werden  muß,  für  den  diesfälligen  Termin,  jedoch
mit  der  unter  Nr.  7.  dieses  Abschnitts  bemerkten  Einschränkng

Fuͤr  das  Kuratorium..  ..  .  .  ...

Fuͤr  die  Siegelung,  Entsiegelung,  Inventur,  Versilberung  der  Mobiliarmasse  und  fuͤr
die  Subhastation  der  Grundstücke  2c.  finden  die  für  diese  Gattung  von  Geschaͤften,
in  dem  Abschnitt  von  den  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
bestimmten  Sätze  Anwendung.

Für  die  Verfügungen  wegen  Veschlagnahme  der  Aktiv-Forderungen,  werden  nach  Verhältniß
  des  Objekts,  die  im  1sten  Abschnitt  Nr.  8.  und  22.  bestimmten  Sätze  genommen.

Für  die  Erlassung  des  offenen  Arrestes,  werden  die  Gebühren  sub  Nr.  11.  dieses  Abschnitts
  igidirt.  Es  findet  dabei  auch  dasjenige  statt,  was  sub  Nr.  12.  ebendaselbst
festgesetzt  ist.

Fuͤr  jedes  andere  Avertissement  in  den  Zeitungen  und  Intelligenzblättern,  werden  nach
Verhältniß  des  Obsekts  die  Sätze  Nr.  22.  und  resp.  8.  Abschnitt  1.  genommen.  Für
das  Schreiben  an  das  Addreß-Komtoir  und  an  die  Zeitungs-Expeditionen  konnen  nur
Kopialien,  und  außerdem  die  Insertionsgebühren  und  baaren  Auslagen  geferdert  werden.

 

11
b.  b.
1122

 

Gees—

S
r

16  b.

 

 

 

33  Für
        <pb n="287" />
        Gebühren-Tare
für  sämmrtliche  Untergerichte.

 

 

8#

34

—————

 

—.  -  —

Für  einen  Termin  zur  Konstituirung  der  Aktiomasse,  werden  eben  die  Gebühren,  wie
für  den  Konnotationstermin  genommen,  und  zwar  itttt::

Anmerkung.  Es  wird  dabei  auf  dasjenige  aufmerksam  gemacht,  was  ad  Rr.  4.
dieses  Abschnitts  gesagt  worden  ist.

Wenn  bei  dem  den  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß  dirigirenden  Gericht,  Klagen
des  Kurators  gegen  die  Schuldner  der  Masse  angebracht  werden;  so  finden  alle
Satze  des  ersten  Abschnitts  statt.

Die  Gebühren  für  die  Annahme  der  ins  Depositum  kommenden  baaren  Gelder  und
Aktiva  der  Masse  werden  nach  den  Grundsatzen  des  öten  Abschnitts  bezogen.

□
Bei  der  Distributkon  der  Masse.

Fär  die  Anfertigung  des  Distributiensplans  erhält  die  Kalkulatur

nach  Verhältniß  der
dabei  angewandten  Bemühunegen  .  ....

O  O

ürdenTerminzurVorlegungdesDistributionsplans..........

ür  das  Distributions-Erkenntniß  werden  eben  die  Sätze,  wie  beim  Klassifikationsurtel

genommen,  doch  kann  das  Quantum  von  8  Rthlr.  niemals  überschritten  werden.

Wenn  gegen  das  Distributionsurtel  von  den  Gläubigern  die  ihnen  freistehenden  Rechtsmittel
  interponirt  werden;  so  findet  in  Räcksicht  der  Gebühren  dassenige  statt,  was
sub  Nr.  24.  dieses  Abschnitts  festgesetzt  worden  ist.  Dee  urtelstaxe  in  den  fernern
Instanzen  darf  jedech  nie  den  Satz  für  das  Distributions-Erkenntniß  selbst  übersteigen.

Die  Gebühren  für  die  Termine  zur  Ausschüttung  der  Masse,  werden  nach  den  Bestimmungen
  Nr.  33.  dieses  Abschnitts  festgesetzt.

Allgemeine  Anmerkung  en.

1)  In  Rücksicht  der  Siegelgelder,  Schreib-,  Insinuations=  und  Ausfertigungs-Gebühren
  findet  dasjenige  statt,  was  dieserhalb  im  1sten  Abschnitt  dieser  Sporteltaxe  festgesetzt
  worden  ist.

2)  Vorsteheode,  in  Rücksicht  der  Konkurs=  und  Liquidations-Prozesse  gegebene  Vorschriften,
  sind  auch  analogisch  bei  der  Instruktion  des  Gencral-Moratoriums  (Allgemeine
  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  47.  Abschnitt  2)  anzuwenden.

3)  Fär  eine  Präklusoria  bei  Aufbietung  unbekannter  Real-Pratendenten,  werden  die

Gebühren  nach  den  Sätzen  für  Kontumazial-Urtel  liquidirt.

 

Betrag

der  Aktiv-Masse
über  über

200  bis

1000  Riulr.  1000  Ril.

Nil.  Gr.]  Rtl.  Gr.
1|11
b.5b.
1121
1/.  3  b.
3  —8—
11  1
b.  b.
11121  2112

 

 

 

 

4  Adiju-
        <pb n="288" />
        —  72  —
Gegenstand  des  Prozesses

—  —
uͤber  uͤber  uͤber  von  svon  500

Vierter  Abschnitt.
"  .  «  «-  -  so  k  *  20  bis  50  bis  100  bis  200  bis  bis  2  u.
Von  den  Gebühren,  die  uur  in  einigen  rczessen,  und  nur  bei  50  i.  t00  Reo  Moo  R  lmehrrers

 

4  ——  excl.  excl.  1000
besondern  Gelegenheiten  vorkommen.  Rilr.
Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Ge.

 

es

 

Adjudikations-Bescheid.  Dafür  werden  nach  Verhältniß  des  Ge-  41242141
bots,  worauf  er  erfolgt,  die  niedrigsten  Saͤtze  der  im  ersten  Ab—
schnitt  Nr.  16.  bestimmten  Urtelsgebuͤhren  mit...  —1211—118121+J  4
genommen.  -

Anmerkung.  Beträgt  das  Gebot,  wofür  der  Zuschlag  erfolgt,  über
2000  Rthlr.;  so  kann  für  den  Adjudikations-Bescheid  eine  höhere
Taxe  bis  zum  doppelten  Betrag  des  Satzes,  in  der  öten  Kolonne
genommen  werden.

zf-  und  Refixions-Gebühren  eines  Proklama's  oder  andern  Aus-Jangngesss


Akten.  Für  Aufsuchung  alter  Akten,  die  schon  länger  als  ein  Jahr
reponirt  sind,  erhält  die  Registratr—————  2—  3—  4

Anmerkungen.  4)  Gehören  mehrere  aufgesuchte  Volumina  zu
einem  Prozesse,  so  wird  der  vorstehende  Satz  überhaupt,  und  nicht
für  jedes  Volumen  besonders  liquidirt.  ---.

2)  Diese  Gebühren  passiren  auch  nur  dann,  wenn  die  Aufsuchung  der  Ak-  ,
ten  auf  den  Antrag  der  Partheien  erfolgt.  Will  das  Gericht  sie  nur  zur  -
eigenen  Information  inspiziren;  so  kann  dafuͤr  nichts  liquidirt  werden.

3)  Die  Einficht  der  kurrenten  Äkten  in  der  Registratur,  geschieht
gratis,  und  wird  eben  so  die  Erlaubniß  dazu  ertheilt.

Anschreiben.  Die  Sätze  Nr.  22.  und  resp.  8.  Abschnitt  1.

Arrest.  Wie  Nr.  30.  und  31.  im  vorigen  Abschnitt.

Attest.  3.  BV.  der  beschrittenen  Rechtskraft  eines  Erkenntnisses,  incl.
der  Ausfertigungs-Geböühteeen

Auktion.  Für  eine  im  Wege  der  Exekution  erfolgende  gerichtliche  -  b
Versteigerung  der  Mobilien  u.  s.  w.  Z  "

Wo  besondere  Auktions-Kommissarien  angestellt  sind,  erhalt  die

Sportel-Kasse  nichts,  und  die  Gebühren  werden  nach  der  bisherigen
Verfassung  bezahlt.  #  **

b)  Wenn  keine  besondern  Kommissarien  angestellt  sind,  so  erhält  die
Sportel-Kasse  von  der  wirklich  geldseten  Summe,  ohne  Berüucksichtigung
  der  Zeit,  durch  welche  die  Auktion  gedauert  hat,  #  Prozent.

 

—e*#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D)  Pro  Termino,  das  Gericht  oder  der  Kommissariis.  55—12—16  11  8

"#  d)  der  Ausrufer  taglich  F*-  —  4  —6  8—  1  2  —12

e)  Für  das  Avertissement  in  den  Zeitungen  und  Intelligenz-Blättern,  .
dseSätzcNUsdicsesAbschnctts.

#)  Fär  die  Anschlagezettel  passiren  blos  die  Kopialien  und  baaren  Auslagen.
9)  Wenn  die  Bekanntmachung  der  Auktien  in  den  Kirchen,  oder  durch  den  offentlichen  Ausruf  geschieht,
so  wird  für  die  Abfassung  des  Publikandums  der  Satz  sub  litt.  c.  genommen;  der  Geistliche  und  der
Ausrufer  aber,  erhalten  die  dafür  an  jedem  Orte  bisher  üblich  gewesenen  Gebühren.
h)  Das  Zusammenbringen  und  Ordnen  der  Sachen  wird  nach  dem  Maaßstabe  sub  c.  und  d.  besonders  bezahlt;
  die  Transportkosten  sind  jedoch  darunter  nicht  begriffen.
i)  Die  Anfertgung  des  Verzeichnisses  oder  Katalogs,  wird  nach  dem  nemlichen  Maaßstab  bezahlt.  Die
enwanigen  Druckkosten  werden  besonders  vergötigt.  "
k)  Wenn  der  Kommissarius  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts,  die  Auktion  abhalten  muß;  so  finden  die
bti  den  Kommissions-Gebühren  aufgestellten  Grundsätze  statt.
Avertissement.  Wenn  solches  in  den  Zeitungen  und  Intelligenzblättern  bekannt  gemacht  wird,  die  Sätze
Nr.  32.  des  vorigen  Abschnitts  mit  der  dabei  befindlichen  Modifkation.
9  Be-
        <pb n="289" />
        i  ;  Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr

200Rtl.

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2u.
mehrere

Rtlr.
Rtl.  Gr.

von
200  bis
500Rtl.

excl.

uͤber
100  bie

#cl.

Kil.  Gr.

 

10

11

12

13

14

15

 

 

Bericht.  Für  einen  Bericht  an  das  vorgesetzte  Landes-Justiz-Kollegium
über  die  angebrachte  Beschwerde  einer  Parthei,  wenn  darin  Materialien
  vorkommen,  und  die  Beschwerde  ungegründet  befunden  wird.

Dekret.  Für  ein  Dekret,  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß

Wird  das  Dekret  nicht  schriftlich  ausgefertigt;  so  kann  dafür  nie  eine
Taxe  genommen  werden.  .

Dollmetschergebühren.

a)  Für  die  Uebersetzung  eines  Dokuments  oder  andern  Schrift,  für  jede

Seite,  welche  wenigstens  24  Zeilen  haben  muß,  nach  dem  Original

gerechnet..................

b)  Wenn  das  Dokument  keine  ganze  Seite  einnimmt,  oder  die  letzte
Seite  weniger  als  24  Zeilen  enthaͤlt;  so  wird  doch  von  jeder  Seite
der  volle  Satz  entrichtet.

c)  Fuͤr  Verdollmetschung  eines  muͤndlichen  Vortrages  bei  Vernehmung
der  Partheien  oder  Zeugen,  wo  der  Dollmetscher  nöthigenfalls  die
Aussage  in  der  fremden  Sprache  niederschreiben  muß,  und  zwar  fur
jeden  Termin..  ....  ....

q)  Fuͤr  Revision  und  Attestirung  einer  bereits  geschehenen  Uebersetzung,
ohne  Unterschied  des  Objekts  von  jeder  Seite  1  Gr.

Ediktal-Citatkon.  Wenn  dieselbe  durch  die  Intelligenz=  oder  Zeitungs-Blatter
  bekannt  gemacht  wrd  .T.

Anmerkung.  Für  das  Anschreiben  an  das  Addreß-Komtoir  oder
an  die  Zeitungs-Expedition,  werden  nur  Kopialien  liquidirt.  Insertionsgebühren
  und  baare  Auslagen  werden  besonders  bezahlt.

Eid.  Für  die  Abnahme  eines  Eides  von  einer  Parthei  an  gewohnlicher
  Gerichtsstelle,  im  Fall  deshalb  ein  besonderer  Termin  abgehalten
  werden  muß,  oder  auch  außerhalb  der  ordentlichen  Gerichtsstelle,
jedoch  am  Orte  des  Gerichts  ...........

Anmerkung.  Geschieht  die  Abnahme  eines  Juden-Eides,  so  erhält
der  Rabbiner  oder  Bice-Rabbiner  16  Gr.  bis  1  Rthlr.,  und  ein  Juden-Beglaubter
  8  bis  12  Gr.

Exekutions-Befehl.  Wie  ad  10.  dieses  Abschnitts.

Exekution:  #  .  -

a)  Muß  dieselbe  durch  eine  richterliche  Person  dirigirt  werden;  so  er—
hält  dieselbe  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges,  die  weiter  unten
bestimmten  Kommissionsgebühren.  4  "

b)  Der  Exekuter  erhält  bei  Vollstreckung  der  Exekution:

1)  bei  der  Antretung  der  Exekution  für  den  ersten  Tag

2)  für  jeden  folgenden  gg

3)  Wenn  jemand  unter  Observation  gesetzt  wird;  so  erhält  der  Exekutor
  täglich  6  bis  12  Gr.

4)  Fur  die  Einbringung  eines  Gerichtseingesessenen  zum  Arrest  2  bis  6  Gr.

5)  Hat  der  Exekutor  reisen  müssen,  so  erhält  er  3  Gr.  Meilengelder,
  und  für  sein  Pferd,  wenn  es  nöthig  war  sich  desselben  zu
bedienen,  täglich  4  Gr.

6)  In  allen  Fällen,  wo  das  durch  den  Exebutor  beizutreibende
Quantum  nur  20  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  erhält  der  Exekutor
  ein  vom  Richter  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum.

10

 

 

 

 

0

 

1

 

 

 

 

16
16

12—
12

·0

 

12—16

20

12  16

 

O

 

□

 

 

 

 

 

 

16  Immis-
        <pb n="290" />
        74

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Kttl.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

exel.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

C#cl.

Ril.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere
1000
Rtlr.
Rtl.  Gr.

 

16
17

181K

19

—  —

—  —  —  .

-...-.-jc)Wenneinzelne

  Aktus,

Immissoriale.  Die  Saͤtze  Nr.  10.  dieses  Abschnitts.  Fuͤr  die  dies—
fallige  Berechnung  blos  Kalkulatur-Gebühren.

Insinuationsgebühren.  Siehe  Nr.  27.  Abschnitt  1.  Bei  der  Insinuation
  einer  Kurrende,  werden  die  Insinuationsgebühren  nach  der

Personenzahl  genommen.  ·

ommissoriale.  Wenn  es  schriftlich  expedirt  werden  muß,  die  Saͤtze

Nr.  10.  dieses  Abschnitts.  Fuͤr  ein  nicht  ausgefertigtes  Dekret,  wo—

durch  einem  Mitgliede  oder  Subalternen  des  Gerichts  ein  Geschäft

aufgetragen  wird,  können  keine  Taxen  genommen  werden.

Kommissionsgeböhren:

à)  Wenn  der  Kommissarius  ein  besoldetes  Mitglied  des  Gerichts  ist,  und
durch  diesen  ein  einzelner  zur  Instruktion  gehèriger  Abtus  zwar  außerhalb
  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle,  aber  doch  am  Orte,  wo  das  Gericht
  seinen  Sitz  hat,  vorgenommen  werden  muß;  so  kann  der  Kommissarius
  für  sich  nichts  liquidiren.  Zur  Salarienkasse  dagegen  fließen

b)  Wenn  ein  solcher  Aktus  durch  einen  Sekretair  oder  Aktuarius  außerhalb
  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle  vorgenommen  wird;  so  erhält
  derselbe  ..„r

welche  zur  Prozeß-Instruktion  gehdren,  außerhalb

  dem  Orte  des  Gerichts  durch  ein  Mitglied  desselben  vorgenommen
  werden  müssen;  so  erhält  dasselbe  für  jeden  Reise=  und

Arbeits-Tag  Diaten  ..

·  4  ·  ·

140  Wird  ein  solcher  auswärtiger  Aktus  durch  einen  Sekretair  oder

Aktuarius  vorgenommen;  so  erhält  der  Kommissarius  täglicb

se)  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  können  für  dicjenigen

Verfügungen  keine  Taxen  genommen  werden,  weiche  an  Tagen  angegeben
  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt.  Sind  dagegen  die
Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius  beine  Diäten
  zu  liquidiren  berechtigt  ist;  so  bezieht  der  Kommissarius  die  Taxen.

.In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  muß  der  Kommissarius

  wenigstens  5  Stunden  des  Tages  gearbeitet  haben.  Doppelte
Diäten  konnen  auch  dann  nicht  bewilligt  werden,  wenn  gleich  10
und  mehrere  Stunden  an  einem  Tage  gearbeitet  worden  wäre.  Es
versteht  sich  Ubrigens  von  selbst,  daß  wenn  das  Geschäft  in  einem
Tage  und  in  weniger  als  5  Stunden  abgemacht  worden  ist,  der
Kommissarius  dennoch  die  vollen  Diäten  bekommt.

6)  Wenn  die  Entfernung  des  Ortes,  wo  die  Lokal-Kommission  abgehalten
wird,  von  dem  Sitze  des  Gerichts  so  gering  ist,  daß  der  Kommissarius
noch  bequem  5  Stunden  dem  Kommissions=  Geschaft  widmen  kann;
so  kann  derselbe  nicht  für  den  Reisetag  besonders  liquidiren,  sondern
eir  tekommt  in  diesem  Falle  uberhaupt  nur  für  einen  Tag  Diaten.

 

gedungenen  Fuhrwerks  bedienen.

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

12
b.
16
12

12

 

16

 

8
16

116
16

 

 

 

—

20

 

165  Bei  allen  Lokal-Kommissionen  kann  der  Kommissarius  außer  den  ausgeworfenen  Diaͤten  fuͤr  Logis,  Be—
kdstigung  u.  s.  w.  nichts  liquidiren,  sondern  muß  sich  selbige  selbst  besorgen.  Als  baare  Auslagen  koͤnnen
nur  Pest-,  Fuhr-,  und  Botenlohn,  imgleichen  Wagenmicthe  angesetzt  werden.
missarius  den  Termin  den  Partheien  zeitig  bekannt  machen,  und  sie  zur  Gestellung  der  Fuhren  gehörig
auffordern;  nur  alsdann  wenn  ihm  diese  nicht  zur  rechten  Zeit  sistirt  wird,  kann  er  sich  eigenen  oder

Es  muß  aber  der  Komi)

  Wenn
        <pb n="291" />
        I
S□##

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bie
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber  s  uͤber
50  bis00  bis
100  Ril.200  Ril.

incl.  exel.

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

von
200  bis
500  Ril.

cxel.

Ril.  Gr.

von  500

bis  2  u.

mehrere
1000
Relr.

Reil.  Gr.

 

20

——.

21
22
23

24

26

i)  Wenn  der  Kommissarius  eine  richterliche  Person  ist,  so  werden  ihm
zwei  Extrapost-Pferde  passirt,  es  ware  denn  der  Kommissarius  im
Stande  zu  beweisen,  daß  er  wider  sein  Verschulden  mehr  Extrapost-Pferde
  habe  bezahlen  mussen.  «  »

1:)DcnProtokollführer,wosolchercrfordcrlich’ist,mußderKommissarius
  unentgeldlich  mitnehmen.  «

1)  Wenn  ein  Subaltern  des  Gerichts  besonders  reisen  muß,  werden
ihm  in  dem  Falle,  wo  die  richterliche  Person  Extrapost  liquidiren
kann,  nur  die  Kosten  der  ordinairen  Post  bewilligt.

Licitations-Termin,  nach  BVerhaltniß  der  Taxe.  .  .  .  ..

Anmerkung.  Dieser  Satz  wird  nur  fuͤr  den  letzten  peremtorischen

Termin  bezahlt.  Für  die  Jwischen-Termine  kann  nichts  angesetzt
werden,  es  wäre  denn,  daß  sich  in  diesen  Zwischen-Terminen  Licitanten
  eingefunden,  und  ein  Gebot  zum  Protokoll  gegeben  hätten.
In  diesem  letzteren  Falle  werden  die  für  den  peremtorischen  Termin
  bestimmten  Satze  auch  für  die  Zwischen-Termine  bezogen.
Aufwartungsgebühren  werden  bei  Licitations-Terminen  mit
4  Gr.  genommen.

Liquidum.  Siehe  Termin.

Mandat.  Die  Sätze  Nr.  10.  dieses  Abschnitts.

batentum  ad  domum.  Für  dasselbe  werden,  wenn  darin  mehr  als
drei  Personen  vorzuladen  nnnndd
liquidirt.  "

Sind  darin  weniger  Personen  citirt,  so  wird  der  einfache  Satz  einer
Vorladung  Nr.  8.  Abschnitt  1.  genommen,  nit:

Proclama.  Für  ein  an  der  Gerichtsstelle  auszuhängendes  Proclama

die  Sätze  Nr.  12.  dieses  Abschnitts.

Reise=  und  Zehrungskosten.  Die  Reise=  und  zZehrungskosten,  so
wie  andere  außergerichtliche  Kosten,  welche  in  den  dazu  geeigneten
Fallen  eine  Parthei  der  andern,  oder  den  Zeugen  erstatten  muß,
werden  folgendermaaßen  festgeseßt:

3)  Reisekosten  sowohl  für  die  Partheien  als  Zeugen:

werden.  Hin=  und  Herreise  aber  werden  jede  besonders  berechnet.
5)  Zehrungskosten  für  die  Partheien  und  Zeugen.
1)  Fur  die  Personen  aus  der  ersten  obigen  Klasse,  n

 

oder  Wohlfeilheit  der  Lebensmitee.
2)  Für  Personen  aus  der  2ten  Klasse
3)  —  —  Zten  dito  ·  «  o-.  0  2  0
10  *

 

 

ach  Bewandniß  der  Umstände,  Theurung

 

12

 

—  16

16

12

 

 

 

 

 

uten,  auf  die  Meile

16

 

 

1)  Wenn  es  Personen  von  Adel,  oder  karakterisirte  Königliche  Bediente  sind,  auf  die  Meile  1  Rtlr.  8  Gr.
2)  Bei  andern  Känigl.  und  offentl.  Offizianten,  hdhern  Subalternen  der  Landes-Kollegien,  Direktoren,
Bürgermeistern  und  wirklichen  Stadtgerichts-oder  Magistrats-Mitgliedern  in  großen  und  mittlern
Stadten,  Geistlichen  in  den  Städten,  Doktoren,  angesehenen  Bankicrs  u.  Kaufleuten  2c.  auf  die  Meile

3)  Bei  Mitgliedern  der  Stadtacrichte  und  Magisträte  i#  kleinen  Städten,  Geistlichen  auf  dem  Lande,
Künstlern,  Kausteuten,  Pachtern  und  Wirthschafte-Inspektoren  ansehnlicher  Güter,  auf  die  Meile

4)  Bei  Burgern  und  Handwerkern  in  großen  und  mittlern  Städten,  Krämern,  gemeinen  Amtleuten
  und  Verwaltern,  Dorfschulzen  und  Derfrichtern,  auf  die  Meile
5)/  Bel  Bürgern  und  Handwerkern  in  kleinen  Städten,  imgleichen  bei  gemeinen  Landle
Anmerkung.  Außer  diesen  Kosten  kann  für  Wagen,  Trinkgeld  oder  andere  Auslagen  nichts  gefordert

16  Gr

12  Gr.

8  Gr.
4  Gr.

16  Gr.  bis  2  Rthlr.

12  —  bist  —
8  —  bis  16  Gr.

4)  Für
        <pb n="292" />
        No.

76

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Ril.

incl.

Ktl.  Gr.

über
50  bis
100  Rel.

incl.

Ktl.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Ktl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2u.
mehrere
1000
Rilr.
Rtl.  .  Gr.

 

27
28
29

30
31

33
34
35

36

Siegelgelder.
32

4)  Für  Personen  aus  der  4ten  Klasse.  66r.  bis  12  Gr.
5)  —  —  —  öten  dioo  4  —
Anmerkung.  Unter  diesen  Kosten  sind  Logis,  Betten,  Bedienung,
Trinkgelder,  Holz,  Licht,  und  alie  übrige  baare  Auslagen  mit  begrifffen



0)  Versäumniß-Kosten,  wenn  solche  gefordert  sind,  müssen  besonders
  nachgewiesen  werden.  Eine  Parthei,  welche  diese  fordert,  kann
nicht  noch  außerdem  Zehrungskosten  liquidiren.

d)  Auch  andere  Extrajudizial-Kosten,  Briefporto,  Botenlohn  u.  s.  w.
müssen,  wenn  der  Ersag  gefordert  wird,  bescheinigt  werden.

Requisitoriale.  Siehe  Anschreiben.

Resolution.  Wie  ein  Dekret.

Sachverständige.  Den  Sachverständigen  sind  in  der  Regel  Diäten
zuzubilligen,  ihre  Gutachten  mögen  zu  Protokoll  oder  schriftlich  abgegeben
  seynn.  Der  Maaßstab  dieser  Diäten  muß  nach  dem  Range
der  Sachverständigen,  und  nach  ihren  übrigen  Verhältnissen  genommen,
  und  dabei  analogisch  die  sub  Nr.  26.  dieses  Abschnitts  aufgestellten
  Gruydsätze  angewendet,  und  nach  jenen  Saten  ihre  Liquidation
  bestimmt  werden.  Sind  die  Sachverstandigen  Königl.  Offzianten,
  so  sind  in  der  Regel  schon  Taxen  für  ihre  Bemühungen
vorhanden,  und  we  dies  der  Fall  ist,  muß  es  dabei  verbleiben.

Schreibgebühren.  Siehe  Nr.  28.  Abschnitt  1.

Siehe  Nr.  25.  Abschnitt  1.

Sbecies  facti  zur  Anfrage  mit  Inbegriff  des  Berichts  dazu  an  das
Landes-Justiz-Kollegium.  -

Wenn  von  den  Partheien  darauf  angetragen  oder  dazu  Veranlassung

gegeben  worden;  so  passiren  die  Nr.  9.  dieses  Abschnitts  bestimmten

Gebuͤhren  fuͤr  einen  Bericht.

Status  causac,  zum  Behuf  auswärtiger  Zeugen-Bernehmungen.

Eühne-Versuch  in  Ehescheidungssachen.

a)  Die  Gerichtsgebühren  siehe  sub  voce  Termin.

b)  Die  Geistlichen  erhalten  wegen  Abwartung  des  Termins  zum  Versuch

  der  Sühne,  nach  Verschiedenheit  des  Ranges,  und  nach  dem

Vermogen  der  Partheien  168r.  bis  2  Rthlr.

Taxe.  Wo  bei  gerichtlichen  Taxen  noch  beine  Gebührensätze  durch  spezielle
  Verordnungen  festgesetzt  worden  sind,  da  wird  Folgendes  bestimmt:

a)  Der  Kommissarius  erhält,  wenn  die  Taxe  außerhalb  dem  Sitze  des
Gerichts  aufgenommen  wird,  die  vorschriftsmaßigen  Diäten.

 

nommen;  so  fließen  die  diesfälligen  Gebühren  zur  Sportelkasse,  und
zwar  für  jeden  Tag

 

)  Die  Oekonomie-Kommissarien,  die  Forstbedienten,  die  adhibirten
Schulzen  und  Gerichtsmänner,  die  Handwerksleute  u.  s.  w.  erhalten
nach  Nr.  29.  dieses  Abschnitts,  nach  Verschiedenheit  ihres  Ranges,
Diaͤten,  welche  analogisch  nach  Nr.  26.  Litt.  B.  abzumessen  sind.
Muͤssen  sie  reisen,  so  werden  ihnen  die  Reisekosten  nach  L.  c  Litt.  A.
vergütigt.

Subhastations-Patent.  Die  Säte  Nr.  12.  und  25.  dieses  Abschnitts.

b)  Wird  die  Taxe  am  Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  aufge- 



——

 

—

—

 

 

 

 

12

12

16

 

 

—.——

16

 

 

16
        <pb n="293" />
        —  7  ———

 

 

 

.  Gegenstand  des  Prozesses
Ö
«  «·4  -F«O  über  über  über-  von  svon  500
Gebühren-Taxre  o  bis50  bie  Ht00  bie200  bieie  2  u.
e  50  Rll.  Rtl.  1200  Ril.  /300  Ril.  Imehrere
für  sämmtliche  Untergerichte.  5  1  A,  0
·  '  Rtlr.

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

No.  .  ..
—  —  —  —
(1)  Die  Baubedienten  und  Feldmesser  erhalten  die  ihnen  durch  besondere
  Reglements  zugesicherten  Gebührensatze.  Wo  dies  nicht  der
Fall  ist,  da  erhalten  sie  täglich  ...  1  Rehlr.  8  Gr.  bis  2  Rehlr.  1
e)  Ein  Kettenzieher  erhält  bei  der  Bermessung  köglich  6  bis  8  Gr.
t)  Nach  vorstehenden  Grundsätzen  muß  nicht  nur  bei  Liquidirung  und  «

Festsetzung  der  Kosten  für  Abschätzung  der  Grundstücke,  sondern  auch  1

da  verfahren  werden,  wo  blos  Mobilien  u.  s.  w.  taxirt  werden.  «

37Taxkations-Instrum»en«t.FürdjicAusarbeitungdcssclbcnerhåltdcr

KommissariusnachVerschiedenheitdechgcnstandcs16Gr.bisLRtl)lr.

Fuͤr  die  Ausfertigung  des  Instruments  werden  die  Gebühren  zur  Salarien-Kasse

  liquidirt.  ·

ZSTaxations-S)Jkandat.Wenn-dasselbeschriftlichausgefcrtigtwerden
muß,  die  Saͤtze  wie  fuͤr  ein  Kommissoriale.

39  Für  die  bei  der  Taxe  von  Grundstuͤcken  erforderlichen  Notifikatoria  an
die  Gläubiger  werden  die  Gebühren  nach  Nr.  23.  und  24.  dieses
Abschnitts  zur  Salarien-Kasse  liquidirt.

40  Termin.  Für  einen  Termin  in  Prozeß-Sachen,  welcher  zwar  an  ordentlicher

  Gerichtsstelle  abgehalten  wird,  aber  nicht  eigentlich  die  Instruktion

  der  Hauptsache,  sondern  andere  dabei  vorkommende  Rebenpunkte

  und  Angelegenheiten  betrifft,  z.  B.  den  Versuch  der  Sühne

in  Ehescheidungssachen,  die  Regulirung  eines  Interimistikums,  die

Anlegung  eines  vorlaufigen  Liquidums  in  Pacht-Sachen  u.  ..8|  12–16|11H  .

3  –q
41|  Fär  einen  durch  die  Schuld  der  Partheien  vereitelten  Termii)n.—2—41  6Z„
b.  16
Vergleich.  Für  die  Ausfertigung  eines  Vergleichs,  von  jedem  Theile  —  4—812HO  1
Anmerkungen.  1)  Wenn  der  Vergleich  blos  darin  besteht,  daß  der  Kläger  seiner  Forderung  pure  entsagt
  oder  daß  der  Beklagte  sich  zu  dessen  Befriedigung  verlangtermaaßen  versteht,  oder  daß  dem  Verklagten
  blos  eine  Nachsicht  zugestanden  wird;  so  darf  nur  dieser  Satz  für  die  Ausfertigung,  und  außerdem

  für  den  Vergleich  selbst,  an  Gebuhren  nichts  genommen  werden.

2)  Wenn  es  hingegen  ein  wirklicher  Vergleich  ist,  wo  jeder  Theil  von  seinem  prätendirten  Rechte  etwas
schwinden  läßt;  so  wird  nach  Verhältniß  des  quanti  differentiae  zwischen  der  geforderten,  und  der  von
dem  Verklagten  gleich  bei  der  Einlassung  auf  die  Klage  zugestandenen  Summe,  annoch  an  Vergleichsgebuhren,
  außer  den  bestimmten  Ausfertigungsgebühren,  1#  Prozent  von  dem  quanto  diflerentiac  entrichtet.

3)  Wenn  die  Sache  keiner  Schätzung  nach  Gelde  fahig  ist;  so  werden  nach  den  in  der  Allgem.  Einleitung
zu  dieser  Sporteltaxe  §.  7.  aufgestellten  Grundsaätzen  die  Ausfertigungskosten  liquidirt,  und  außerdem
noch  für  den  Vergleich  selbst  1  bis  3  Rthlr.  entrichtet.

42  Vermessung.  Siehe  Nr.  36.  Litt.  c.  d.  „  r*

43  Vid  imationsgebühren.  An  Bidimationsgebühren  werden  für  den  ersten  vorschriftsmäßig  geschriebenen

ogen,
(conf.  Nr.  28.  Litt.  d.  Abschnitt  1.)  „
außer  den  Kopialien  4  g  Gr.,  und  für  jeden  folgenden  2  gGr.  entrichtet.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,
  wenn  auch  mehrere  Dokumente  unter  ein  „Vidimus“  gebracht  werden  müssen.  Ist  das  zu  vidimirende
  Dokument  nur  einen  Vogen  lang,  oder  enthält  es  überhaupt  nur  einige  Zeilen;  so  werden  für
die  Bidimation  4  gGr.  entrichtet.
44  Zeugen-Verhdr.  Die  Sätze  Nr.  40.  und  19,  dieses  Abschuitts.
45|  Zehrungs-Kosten.  Siehe  Nr.  26.  Litt.  B.

Auch
        <pb n="294" />
        No.

78  —

Fünfter  Abschnitt.
Von  Gebühren  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeir.

#

120

In  Sachen

 

F
is
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis

100  Ril.

incl.

Ktl.  Gr.

über
100  bis

200  Rll.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis

eexcl.

Ril.  Gr.

500Rtl.

von  500

bis  2  u.

mehrere
1000

Rtl.

 

S  O□

S—

10
11

13

14
15
16

 

Auch  in  Sachen  der  freiwilligen  S  s  bei  Gegenstander,
welche  20  Rthlr.  oder  weniger  betragen,  nur  überhaupt  ein,  nach
vernünftigem  Ermessen  in  jedem  Falle  billig  zu  bestimmendes  Pausch-Quantum,
  mit  Einschluß  der  baaren  Auslagen  und  Kopialien,  anzusesen.
  Bei  höhern  Gegenständen  ist  Folgendes  zu  beobachten:

Absolutorium  generale.  Dafür  passiren,  wenn  eine  vermögende
Vormundschaft  beendigt  it  .  .  1bis  2Rthlr.

Anmeldung  der  Beschwerden  und  Gesuche  zum  Protokolle.
Jedes  Gericht  ist  schuldig,  solche  Veranstaltungen  zu  treffen,  daß  Beschwerden
  und  Gesuche  gemeiner  Leute  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  zu
den  gewöhnlichen  Tageszeiten  zum  Protokoll  angebracht  werden  können.
Dafür  darf  in  der  Regel  nichts  genommen  werden;  wenn  jedoch  der  Beschwerdeführer
  oder  Bittsteller  vermögend  ist,  und  der  Gegenstand  über
50  Rthlr.  beträgt;  so  können  für  dergleichen  Protokolle  liquidirt  werden

Assignation.  Fär  die  gerichtliche  Aufnahme  derselken
Die  Ausfertigungsgebühren  werden  besonders  bezahlt.  .

Attest  incl.  Ausfertigungsgebührren

Aufkündigung  eines  Kapitals,  Miethskontrakts  u.  s  w.
a)  Für  die  Aufnahme  derselben  zum  Protokoll  .
b)  Fuͤr  die  gerichtliche  Aufkuͤndigung  selbst,  wie  fuͤr  ein  Dekret.
Aufwartun  gsgebuͤhren,  koͤnnen  nur  bei  einem  Licitations-  oder
Auktions-Termin  wit,  4  Gr.  genommen  werden.
Auktion.  Siehe  Nr.  7.  Abschnitt  4.  sub  Litt.  a.  bis  k.
Aukfertigu  ngsgeb  hren,  wo  sie  besonders  berechnet  werden  dürfen
Auszahlungstermin:
a)  Wenn  die  Auszahlung  von  Geldern  gerichtlich  erfolgen  muß,  oder
auf  Ansuchen  der  Interessenten  geschihtt  .  ..

b)  Für  die  Ausfertigung  des  Solutions-Rezesses

In  Rucksicht  der  Auszahlung  der  Gelder  ex  Depositorio,  siehe  Deposital-Termin.


Berechnuna,  wenn  sie  gerichtlich  geschieht,  für  den  Termin#

Bericht.  Wenn  solcher  von  den  Gerichten  durch  taxirte  Reseripte
erfordert,  oder  auf  Ansuchen  der  Partheien  erstattet  wird

Bürgschaft.  Für  die  Aufnahme  eines  Bürgschafts-,  Erpromissions-,
Cessions=  oder  Kautions-Instruments,  werden  die  Sätze  liquddirt,
welche  weiter  unten  sub  voce  Kontrakt  vorkommen,  und  macht  dabei
  die  Zahl  der  Interessenten  und  der  Umstand,  ob  eine  Certioration
  damit  verbunden  war  oder  nicht,  keinen  Unterschied.

wunn  n  Geschieht  sie  in  einem  vesonders  dazu  anberaumten
Trimm„U;

Cessien.  Siehe  Nr.  12.  dieses  Abschnitts.

Decharge  auf  eine  abgelegte  Rechnung.  .

Dekret.  Fuͤr  ein  Dekret  welches  schriftlich  ausgefertigt  werden  muß

Wird  das  De.ret  nicht  schriftlich  ausgefertigt,  sso  kann  dafür  nie  eine
Taxe  genommen  werden.

—  —

 

 

 

 

 

 

6
6

 

 

 

 

 

 

16

12
12

 

 

NRtl.  Gr.

 

½  ——
Suri

5

 

10
—  16

 

 

17  De.
        <pb n="295" />
        No.

79

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

 

über

20  bis

50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

Ril.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von

200  bie

500  Rtl.
excl.

Rtl.  Gr.

von  500

bis  2  u.

mehrere
1000
Rtl.

Rtl.  Gr.

 

17
18
19

20
21
22

23

24

 

UDeceretum  ad  agendum,  Authorisations-Dekret,  Approbations=Dekret,
  eben  so.
Decretum  de  alienando,  oppignorando  vel  transigendo  in  Vormundschaftssabhen

Depositalgebühren.  Diese  Gebühren  sollen  nur  ein  für  allemal,
und  zwar  gleich  bei  Einzahlung  der  Gelder  abgezogen  werden,  dergestalt,
  daß  demnächst  bei  Ausleihung  solcher  Gelder,  deren  Wiedereinziehung
  und  JZurückgabe,  weiter  kein  Abzug  statt  finden  darf.
(§.  469  Tit.  2.  der  Deposital-Ordnung.)

Ven  den  Interessen  der  aus  dem  Depositum  ausgeliehenen  Kapitalien,

dürfen  keine  Gebühren  genommen  werden.
(5S.  469.  ibid.)
Außer  diesem  Fall  sind  die  Depositalgebuhren  folgendergestalt  zu  liquidiren:

A.  Beim  Jndicial-Depositorio.

.  -
a)  Von  baaren  Geldern,  Tresorscheinen  und  Banko-Noten,  1Prozent.

b)  Von  Dokumenten,  Pfandbriefen,  Banko-Obligationen,  Sechandlungs-Aktien
  und  allen  andern  zinsbaren  Papieren  und  Pretiosen  von
jeder  Masse  uberhaupt  1  bis  4  Rthlr.

Anmerkung.  Sobald  eine  Masse  diese  Aufbewahrungsgebühren  ad

b.  einmal  entrichtet  hat;  so  ist  deshalb  nichts  weiter  abzufordern,
wenn  auch  in  der  Folge  noch  mehr  Dokumente  und  Pretiosa  in

die  Masse  einkommen.
(§.  471.  I.  c.)

B..  Beim  Pupillar-Depositorio.

a)  Von  baaren  Geldern,  Treserscheinen,  Banko-Noten,  Prozent.

b)  Von  Dokumenten,  Pfandbriefen,  Seehandlungs-Aktien,  und  allen
andern  zinsbaren  Papieren,  und  von  Pretiosen  überhaupt  1  bis  4
Rthlr.,  und  findet  dabei  dasjenige  statt,  was  in  der  Anmerkung  ad
A.  b.  gesagt  worden  ist.  .

c)JnunvcrmögcndcnVormundschaftssachenwerdenfürdicbaarenGelder,
  fuͤr  die  Dokumente  u.  s.  w.  gar  keine  Depositalgebuͤhren  genommen.

Für  die  Annahme  eines  Testaments  ad  depositum,  8  Gr.  bis  1Rthlr.

Deposital-Extrakt  statt  der  Quittung  excl.  der  Siegelgelder

Deposital-Extrakt  aus  den  Manualien,  nach  Verhältniß  der  Weitläuftigkeit
  und  des  Betrages  der  Masse  incl.  der  Schreibgebühren,  dem
Rendanten  6  Gr.  bis  1  Rthlr.  12  Gr.

Deposital-Mandat.  Für  ein  Mandat  ad  depositum  zur  Annahme
oder  Verausgabung  von  baaren  Geldern  und  Instrumenten,  nach
Verhältniß  des  zu  vereinnahmenden  oder  zu  verausgabenden  Objebts,
  die  Sätze  Nr.  16.  dieses  Abschnitts,  it

Devosital-Termin.  Wenn  die  Depositarien  an  den  gewöhnlichen
Deposital-Tagen  Gelder  in  Empfang  nehmen  oder  auszahlen,  können
  sie  keine  Gebuhren  liquidiren;  wenn  aber  nach  dem  ausdrücklichen
Antrage  der  Interessenten  mit  Genehmigung  des  Kollegiums,  wegen  besonderer
  Schleunigkeit  ein  außerordentlicher  Termin  abgehalten  werden

muß;  so  erhält  bei  Objekten  von  200  bis  500  Rthlr.  jeder  Kurator  12  Gr.

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

16

 

12

12

 

 

 

 

16

10

 

und
        <pb n="296" />
        In  Sachen
j  -  Mecüberübchonvonäoo
Gebühren-Tare  lnttne  ebresn
für  sämmtliche  Untergerichte.  50  Aul.  00  Ru0  RKlS00  Rll.  #40%
»  itlr.
No.  —  *  Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  or.  len.  Gr.  IRtl.  Gr.
und  der  Rendant  8  Gr.,  und  bei  Objekten  von  500  Rthlr.  und  dar-  I
über,  jeder  Kurator  16  Gr  und  der  Rendant  12  Gr.
25|Diäten.  Siehe  Kommissionsgebühren.  «  «  —1s'i.-26|Dokument.
  Siehe  Kontrakt.

27
26
29
30

32

34

Gütergemeinschaft.  Insofern  dieselbe  durch  einen  Vertrag  einge—

 

1

Uonatio  inter  vivos.  Siehe  Kontrakt.
Donatio  mortis  caus  a.  Siehe  Testament.
Ehestiftung.  Siehe  Kontrakt.
Einkindschaft.  Siehe  Kontrakt.

Erbtheilung:
a)  wenn  die  Erbtheilung  in  einem  Termine  beendigt  wird;  so  werden
dafür  entrichtet  —8—  101  12
b.  b.
b)  sind  dazu  mehrere  Termine  nothwendig,  so  werden  für  den  ersten  und  112  4—
jeden  folgenden  Termin,  die  Sätze  Nr.  40.  Abschnitt  4.  liquidirt,  mit21,812—  161
J0)  muß  die  Erbtheilung  außerhalb  dem  Sitze  des  Gerichts  regulirt  werden;  b.
so  erhält  der  Kommissarius  Diäten,  die  Sportelkasse  aber  den  Satz  sub  a.  31—

für  die  Ausarbeitung  eines  Erb=  oder  Auseinandersetzungs-Rezesses
werden  die  Sätze  ad  a.  zugebilligt.  «

Ollfür  die  Ausfertigung  eines  Erb=  oder  Auseinandersetzungs-Rezesses,
die  doppelten  sub  8.  bestimmten  Ausfertigungsgebühren.  '

SplspsacywaovtraktzSicljeKontrakt.·

Erbzins-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

I  Keitatoiium,  z.  B.  an  den  Vormund,  dafür  können  keine  Taxen,
wohl  aber  Kopialien  und  Insinuationsgebühren  genommen  werden.
Fomilien-Fideikommiß.  Wird  ein  Familien-Fideikommiß  durch

Vertrag  errichtet;  so  gelten  Hee  Nr.  50.  dieses  Abschnikts  bestimmten
Satze.  Wird  dasselbe  durch  eine  letztwillige  Verordnung  errichket;
so  finden  die  Nr.  80.  dieses  |Abschnitts  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.
  Bei  der  Verlautbarung  und  Bestätigung  sind  die  Nr.  50.
Litt.  C.  und  E.  bemerkten  Sätze  zum  Grunde  zu  legen.
Familienstiftung.  Von  Errichtung  und  Verlautbarung  der  Familienstiftungen
  gilt  eben  das,  was  in  Ansehung  der  Familien-Fideikommisse
  verordnet  ist.  J
Grenz-Regulirung.  Dabei  werden  die  vorschriftsmäͤßigen  Diaͤten
bewilligt.  „  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

führt  oder  ausgeschlossen  wird,  und  nicht  bei  Gelegenheit  der  Ehe-  15%
pabkten  das  Nothige  schon  festgesetzt  ist,  die  Sätze  sub  voce  Kontrakt.

Hopypothek.
.  Zuvdrderst  wird  festgesetzt,  daß  in  Hypethekensachen  bei  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  sonst  bei

Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  porzufommen  oflegen,  die  für  diese  Gattung  von  Geschäften  be-Kinimen

  Sport#l-Sätz  genotimen  werden  sollen.  Wenn  daher  z#  B.  in  einer  Hypotheken-Angelegenheit

gen  eine  schriftiiches  Vetfügung.#rlassen  werden  muß,  die  feinen  bestimmten  Sutz  hat  so  werden  die  in

diesem  Abschnitt  der  Erortel  ar  für  schrifftliche  Verfügungen  allgemein  bestimmten  Sätze  genommen.

Wird  eine  Vorlesdung  exlassen,  so  wien  der  för  die  Vorlaodungen  hier  allgemein  bestimmte  Satz  liquddirt,
und  isc  endlich  eui  Tirmin  abzuhalten,  sosind,  wenn  in  diesem  Termin  nichk  etwa  eine  Handlung  vorgenommen

  wird,  die  in  dieset  Taxe  ihren  eigenen.  Satz  hat,  diejenigen  Gebuͤhren  anzusetzen,  die  hier  sub
woce  Dermin  porkommen.  3  «

Hier-
        <pb n="297" />
        81

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sach

en

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ktl.  Gr.

überber
50  bis  100  bis
100  Ril.200  Ril.

incl.  excl.

Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

von  svon  500
200  bislbis  2  u.
500  Rilmehrere
excl.  1000

Rtlr.

RKil.  Gr.  Rl.  Gr.

 

 

Hiernächst  wird

B.  Für  ein  Mandat  an  den  Ingrossator  zu  irgend  einer  Eintragung
oder  Löschung  im  Hypothekenbuche,  welches  bei  den  Untergerichten
in  der  Regel  nach  §.  16.  Tit.  3.  der  Hppothebenordnung  nicht  schrifttigten

  Dekrets  mit
liquidirt.

C  Für  die  Aufnahme  eines  Protokolls  über  ein  Gesuch  in  Hypothekensachen,
  welches  bei  den  Untergerichten,  nach  §.  13.  Tt..  3.  der
Hypotheken-Ordnung  die  Stelle  der  bei  den  Obergerichten  vorkommenden
  schriftlichen  Eingaben  vertrittt..  .  .  ....

Anmerkung.  Hat  ein  solches  Gesuch  blos  die  Beschleunigung  der
Sache,  oder  die  Ausfertigung  eines  Hypothekenscheins  zum  Gegenstande;
  so  kann  dafür  nichts  angesetzt  werden.

D.  Berichtigung  des  Besitztitels:

10  die  einfachen  Gebühren  für  Berichtigung  des  Besitztitels,  werden  ohne
umerschil,  worauf  er  sich  gründet  und  auf  wen  er  berichtigt  wird,  mit
angesetzt.  .

2)  Außerdem  wird,  der  Besitztitel  mag  sich  auf  eine  Intestat-Erbfolge,
  auf  ein  Testament,  auf  einen  Kauf-Kontrakt,  auf  eine  Schenkung
  u.  s.  w.  gründen,  und  der  Adquirent  mag  mit  dem  Erb=  oder
Ueberlasser  in  Verwandtschafts-Verhältnissen  stehen  oder  nicht,  uz
Prozent  des  Werths  genommen.  **!

3)  Dieser  Werth  wird  bei  Kauf-Kontrakten  nach  dem  Kaufpreis,  in
Erbschafts-Fällen  nach  den  vom  Testator  oder  im  Erbrezeß  bestimmten
  Ueberlassungswerth,  und  wo  dieser  Maaßstab  nicht  angewendet
werden  kann,  nach  der  etwa  vorhandenen  Taxe,  oder  dem  letzten
Kauf=  oder  Annahme-Werth  bestimmt.

4)  Wenn  Mehrere  in  Gemeinschaft  ein  Grundstück  an  sich  bringen;
so  kann  die  ad  D).  Nr.  2.  nach  Prozenten  bestimmte  Abgabe  nicht
erhdhet,  wohl  aber  von  dem  2ten,  3ten  u.  s.  w.  Miteigenthumer,
und  zwar  von  jedem  die  Hälfte  der  ad  D.  Nr.  1.  bestimmten  Eintragungsgebühren,
  genommen  werden.  Wenn  daher  z.  B.  drei  Personen
  ein  Grundstück  von  500  Rthlr.  adquiriren,  so  bezahlen  sie  die
einfachen  Eintragungsgeböhren  mit  2  Rthlr.,  und  die  Prozentgelder
überhaupt  mit  10  Gr.  "

5)  Wenn  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks  in  einer  Provinz,  wo
die  Gütergemeinschaft  statt  findet,  heirathet,  und  der  andere  Ehegatte
  daher  Miteigenthümer  des  Grundstücks  wird;  so  kann  für  den
diesfälligen  Vermerk  im  Hypothekenbuche  blos  der  einfache  Satz  der
Gebuhren  ad  D.  Nr.  1.  und  keine  Prozente  genommen  werden.

6)  Wenn  aber  in  der  Gütergemeinschaft  lebende  Eheleute  ein  Grundstück
  wahrend  der  Ehe  zusammen  erwerben;  so  findet  die  Bestimmung
  ad  D.  Rr.  4.  statt,  und  diese  ist  auch  dann  anzuwenden,

·  4  *  ·r  4  4  ·  4  r—i  4  rlb

wenn  Cheleute,  die  nicht  in  der  Gütergemeinschaft  leben,  ein  Grundstück

  gemeinschaftlich  an  sich  bringen.
7)  Wenn  mehrere  Grundstücke,  die  einzelne  Folia  in  den  Hypothekenbüchern
haben,  zugleich  und  aus  einem  Rechtsgrunde  adquirirt  werden;  so  wer-11



lich  ausgefertigt  werden  darf,  die  Haͤlfts  eines  schriftlich  ausgefer- 



 

 

—  3|—4
2  4
—  618

 

 

 

—12116
b.
1—

 

 

 

 

den
        <pb n="298" />
        82

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

—  —

 

uͤber
20  bis

50  Rtl.

incl.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rltl.

excl.

Ril.  Gr.

von!
200  bis
500  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere
1000
Rur.

Ktl.  Gr.

 

den  dennoch  die  einfachen  Eintragungsgebühren  sowohl,  als  die  Prozentgelder
  in  Hinsicht  jedes  Grundstucks  besonders  liquddirt.
8)  Für  den  Hoypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Berichtigung
  des  tituli  possessionis,  werden  ercl.  der  Siegelgelder
entrichtet  „  )
E.  Für  die  Intabulation  derjenigen  Nebenverträge  oder  Verordnungen,
welche  nach  Vorschrift  des  §.  80.  Tit.  2,  der  Oypothekenordnung  sogleich
  bei  Berichtigung  des  Besitztitels  von  Amtswegen  mit  eingetragen
  werden  müssen,  können  keine  besondern  Taxen  angesetzt  werden.
  Werden  aber  wegen  dieser  Eintragungen  besondere  Hypother—“

  -

bühren  für  die  letztern  entrichtet.

Besitzers  beschränken,  und  sich  auf  ein  besonderes  Dokument  gründen,
  oder  überhaupt  bei  Eintragungen,  die  in  die  zweite  Rubrik  gewenn

  nicht  etwa  die  Eintragung  nach  besondern  gesetzlichen  Vorschriften

  gratis  erfolgen  muß,  darauf  an,  ob  der  Gegenstand  der

Eintragung  nach  Gelde  geschätzt  werden  kann  oder  nicht.

1  a)  Im  erstern  Falle  werden  für  die  Eintragung  entrichtte.
b)  Im  letztern  Falle  muß  der  hopothekenbuchführende  Richter,  nach

den  in  der  Einteitung  zu  dieser  Gebührentaxe  aufgestellten  Grundsatzen

  arbitriren,  zu  welcher  Kosten-Kolonne  sich  das  Objekt  qualiftzirt,

  und  hiernach  die  ad  A.  bestimmten  Sätze  liquidiren.

II.  Bei  Eintragung  einer  Kaution  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Summe
bekannt  ist,  wegen  welcher  die  Kaution  intabulirt  worden  ist,  oder
nicht.  Im  erstern  Falle  wird  der  Satz  der  kompetenten  Kosten-Kolonne
  gleichfalls  mit.  ....;......
genommen,  und  im  letztern  Falle  muß  der  Richter  nach  den  Um—
staͤnden  arbitriren,  welche  Kolonne  zum  Grunde  zu  legen  sey.

I.  Der  nemliche  Grundsatz  und  gleiche  Gebühren  finden  Anwendung
bei  Protestationen,  welche  in  die  dritte  Rubrik  gehören.  Wird  eine

Protestatio  pro  conservando  loco,  in  der  Folge  in  eine  wirkliche

Hooypothek  umschrieben;  so  finden  alle  Sätte  Anwendung,  die  bei  Einttragung

  von  Darlehnen  vorgeschrieben  sind.

oder  hypothekarische  Recht,  wird  nach  Maaßgabe  §.  83.  Tit.  2.  der
Hypotheken-Ordnung.,  ex  oktt#eio  nicht  eingetragen.  Wenn  daher
die  Partheien  die  Eintragung  nachsuchen  so  muß  für  dieselbe  beddirt

  werden.

L.  Für  die  Eintragung  eines  Darlehns,  werden  die  Gebühren  mit
und  dußerdem  noch  #/8  Prozent  des  Kapitalwerths  entrichtet.

M.  Wenn  ein  Darlehn  auf  mehrere  Grundstücke,  die  unter  einer  Jurisdiktion
  gelegen  sind,  eingetragen  wird;  so  können  die  Prozent- 



Eintragung  nur  zur  Halfte  angesetzt  werden.

F.  Für  die  Eintragung  einer  gerichtlichen  Taxe  oder  Praͤklusoria.  .
G.  Bei  andern  Eintragungen,  welche  die  Dispositions-Befugnisse  des

kenscheine  ausgefertigt;  so  werden  die  weiter  unten  bestimmten  Geberen,

  kommt  es  in  Rücksicht  der  dafür  zu  nehmenden  Gebühren,

K.  Das  den  rückständigen  Kaufgeldern  vorbehaltene  Eigenthumssonders,

  und  zwar  nach  den  Grundsätzen  wie  bei  Darlehnen  liquigelder

  nur  einmal,  die  übrigen  Gebühren  aber  von  jeder  besondern

1

Rtl.  Gr.

——.

 

 

 

 

 

 

l

—  12

12

 

 

 

12

—

16

8
12

16

16

 

16.

 

 

N.  Sind
        <pb n="299" />
        83

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.  1

Rel.  Gr.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Ritl.

incl.

über
50  bis
100  Ril.

Kil.  Gr.

incl.:

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von  500
bis  2u.
mehrere
1000
Rtlr.

Ril.  Gr.

 

9

40

41

P.  Für  die  Eintragung  eines  Geschenkes,  finden  alle  Sätze  wie  bei

.  Eben  so  viel  wird  für  einen  Hypothekenschein  in  vim  informationis

V.  Wird  bei  bôschungen  nach  §.  258.  Tit.  20.  der  Hypotheken-Ordnung

X.  Außer  dem  Falle  ad  W.,  können  an  die  Partheien

2.  Für  die  Aufschlagung  des  Hypothekenbuchs  auf  Verlangen  der  da- 



N,  Sind  die  Grundstücke,  auf  welche  ein  Darlehn  eingetragen  werden
soll,  verschiedenen  Jurisdiktionen  unterworfen;  so  werden  die  Prozentgelder
  da  erhoben,  wo  das  Hauptgrundstück  belegen  ist.  Das
Hauptgrundstück  heißt  hier  dasjenige,  wonach  die  übrigen  genannt
werden,  oder  wenn  dieser  Fall  nicht  vorhanden  ist,  welches  den
größten,  aus  dem  Hypothekenbuch  konstirenden  Werth  hat.

O.  Bei  Eintragungen  von  Cessionen,  Prioritäts-Cessionen,  Sub-Inscriptionen,
  Verpfändungen  und  Verkümmerungen  eingetragener  Posten,
  oder  bei  VBermerkung  irgend  eines  andern  Notati,  finden  keine
Prozentgelder  statt;  dagegen  werden  die  einfachen  Eintragungsgebühren
  mit  .  .
erhoben.

4  4  4  ri  ·#  24  4  ·  ·  4

i  ·

Darlehnen  statt.

O.  Für  die  Eintragung  der  Ehegelder,  des  Gegenvermächtnisses  und
des  Leibgedinges,  finden  alle  Satze  sub  Litt.  O.  statt.

R.  Für  eine  Lôschung  wird  eben  so  viel  bezahlt,  wie  für  die  Eintragung
  der  zu  löschenden  Posten;  die  Prozentgelder  aber  fallen  hinweg.

S.  Für  einen  Hypothekenschein  in  vim  recognitionis  der  erfolgten  Eintragung
  eines  Rechts,  Kapitals,  einer  Kaution  oder  Protestation  u.  s.  w.

bezahlt.

ein  besonderer  Hypothekenschein  statt  der  Rekognition  ausdrücklich
verlangt;  so  wird  der  Satz  sub  Litt.  §.  genommdmen.
Für  ein  Notifikatorium  an  den  Besitzer  oder  den  Gläubiger  wird,
wie  für  ein  schriftlich  ausgefertigtes  Dekret  liquidirt,  nemlich
W.  Für  ein  Attest  aus  dem  Hypothekenbuche,  welches  nicht  ausgefertigt,
  sondern  blos  ad  Acta  erfordert  wird

V.

4

nur  Hypothekenscheine
  in  vim  informationis  statt  der  Atteste  gegeben  werden.

V.  In  Nücksicht  dersenigen  Gebühren,  welche  der  Ingrossator  bezieht,
hat  es  bei  den  jeden  Orts  eingeführten  Observanzen  sein  Bewenden.

zu  berechtigten  Interessenten,  können  Zwei  bis  Sechs  Groschen  genommen

  werden.  ·
Introduktion.  Für  die  Introduktion  und  Verpflichtung
a)  eines  Stadtgerichts-Direktors  ·  2  Rthlr.  12  Gr.
b)  eines  Stadtrichters  oder  andern  Mitglieds  eines

Stadtgerichts,  imgleichen  eines  Justizamtmanns  2  —
c)  eines  Auskultators,  Aktuaris  .  41  —

ß  der  Kanzl
-  12  —

d)  eines  Subalternen,  mit  Ausschlu
ücksicht  der  Gebühren  keinen  Untergehülfen

  und  Boten
Anmerkung.  Es  macht  in  R

schied,  ob  die  Introduktion  mit  einer  nochmaligen  Vereidigung  verbunden
  war  oder  nicht.

Insinuationsgebühren.  Am  Orte  des  Gerichts,  oder  für  die  Be-4

  4  4

A##

ei-—



 

forderung  der  einer  Taxe  unterworfenen  Briefe  und  Pakete  auf  die  Post
4117

 

 

1

 

 

 

êß

12

 

12

16

2
.  4

16

 

 

 

 

 

Anmer-
        <pb n="300" />
        84

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

—––

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rll.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

cxcl.

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere

1000

Rtlr.

 

42

44

Anmerkung.  1)  Fuͤr  die  Insinuation  der  Verfuͤgungen  und  Dekrete

sistenten,  kann  nur  die  Hälfte  dieser  Sätze  liquidirt  werden.

2)  Ist  eine  Kurrende  oder  ein  Patentum  ad  domum  zu  insinuiren;  so
werden  die  Insinuationsgebühren  nach  der  Zahl  der  Vorzuladenden
genommen.  Wenn  daher  bei  einem  Objebt  der  vierten  Kolonne  drei
Personen  vorgeladen  werden;  so  werden  auch  dafür  3  Groschen  entrichtet.


3)  Bei  Insinuationen  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts,  werden  noch
außer  den  Insinuationsgebühren  3  Groschen  Meilengelder  bezahlt.

Inventarium.  .  -  -

1)  Der  Betrag  der  Taxe  bestimmt  die  Kosten-Kolonne.

2)  Erfolgt  die  Aufnahme  des  Inventariums  am  Orte  des  Gerichts;
so  fließen  die  Gebühren  zur  Sportelkasse  mit  —
fuͤr  jeden  Tag.

3)  Erfolgt  die  Aufnahme  des  Inventariums  außerhalb  dem  Orte  des
Gerichts;  so  erhält  der  Kommissarius  die  vorschriftsmäßigen  Diäten.

5  e  eraroren  werden  nach  den  Grundsätzen  Nr.  36.  Abschnitt  4.

ezahlt.

5)  Der  Protokollführer  erhält  täglich  8  bis  12  Groschen.

6)  Für  die  Ausarbeitung  des  Inventariums,  sließen  die  Gebühren  niemals
  zur  Sportelkasse;  sondern  der  Kommissarius  erhält  dafür  die
vorschriftsmäßigen  Diäten  durch  soviel  Tage,  als  er  damit  beschäftigt

  gewesen  ist.

7)  Für  die  Ausfertigung  des  Inventariums,  können  in  wichtigen  Fällen

die  doppelten  Gebühren  Nr.  8.  dieses  Abschnitts  angesetzt  werden.

8)  Wenn  die  Inventur  das  geringe  Vermögen  eines  Landmanns  betrifft;
  so  kann  solche  durch  die  Dorfgerichte  geschehen.

Kalkulatur-Gebühren.  -

a)  Fuͤr  Durchlegung  einer  Vormundschafts-Kuratel=  oder  andern  Rechnung

  mit  oder  ohne  ANlonita  in  der  Hauptsache,  erhält  derjenige,
welcher  die  Durchlegung  der  Rechnung  verrichtet  hat  ...

b)  Wenn  mit  Durchlegung  und  Revision  der  Rechnung  mehr  als  ein

Tag  zugebracht  worden  ist,  so  werden  für  den  zweiten  und  jeden  folgen-4

  4  4  r—x  4  4

thigenfalls  auf  seinen  Amtseid  versichern,  und  das  Gericht  sich  davon
mit  Durchlegung  und  Revision  der  Rechnung  zugebracht  hat.

so  bekommt  er  eben  diese  Gebühren.

d)  Wenn  der  Kalkulator  die  Abnahme  der  Rechnungen,  von  einem
Vormunde,  Pächter  u.  s.  w.  zur  Beantwortung  der  gegen  die  Monita
  gemachten  Erinnerungen  des  Rechunungslegers  zugezogen  wird;
so  bekommt  er  für  die  Abwartung  eines  jeden  diesfälligen  Termins
die  ad  u.  bestimmten  Gebühren.
Anmerkung.  Die  übrigen  Kalkulaturgebühren  sind  bei  den  einzelnen
Geschäften,  z.  B.  bei  Anlegung  eines  Distributionsplans,  bestimmt.

 

#  Kauf-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

an  die  Justiz-Kommissarien,  und  an  die  vom  Gerichte  bestellten  Asden

  Tag  die  yämlichen  Sätze  bewilligt;  der  Kalkulator  muß  aber  nüberzeugen,
  daß  er  im  Durchschnitt  wenigstens  5  Stunden  täglich

9  Wird  der  Knlkulator  zur  Anlegung  einer  neuen  Rechnung  adhibirt;

 

——

——

 

 

 

 

12

 

 

 

16

 

 

NKtl.  Gr.

——

—
E
rM

 

16

 

 

 

 

45  Kau-
        <pb n="301" />
        85

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Ril.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200  Rtl.
excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  500

bis  2  u.

mehrere
1000
Rtl.

Ril.  Gr.

 

48
49

50

 

Kaution.  Siehe  Bürgschaft.

Kommissoriale.  Siehe  Nr.  18.  Abschnitt  4.  «

Kommissionsgebuͤhren:

a)  Für  Termine  bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  besonders
  in  Vormundschafts=  und  Hypothekensachen,  welche  von  einem
  besoldeten  Mitgliede  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  abgehalten
werden,  fließen  die  Gebuhren  zur  Sportelkasse.  Die  Höhe  derselben
richtet  sich  nach  dem  bei  jeder  Gattung  von  Geschäften  in  dieser
Sporteltaxe  angegebenen  Sätzen:  Wo  diese  nicht  speziell  bestimmt
worden  sind,  da  werden  die  sub  voce  Termin  in,  diesem  Abschnitt
angegebenen  Sätze  genommen.

b)  Wird  der  Termin  nicht  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  aber  doch  am
Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  abgehalten;  so  fließen  die
diesfalligen  Gebühren  gleichfalls  zur  Sportel-Kasse.  Die  Hohe  der
Gebühren  richtet  sich  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  sub  a.

c)  Wird  ein  Unterrichter  von  einer  auswärtigen  Behörde  um  die  Abhaltung
  eines  Termins  an  seinem  Wohnorte  requirirt;  so  erhält  er
Kommissions-Gebuhren  nach  der  ad  a.  bestimmten  Höhe.

d)  Erhält  ein  Unterrichter  von  seiner  vorgesetzten  Behdrde  den  Auftrag,  an
seinem  Wohnorte  einen  Termin  abzuhalten;  so  kann  er  dafür  liquidiren

e)  Müssen  Termine  außerhalb  dem  Orte  des  Gerichts  abgehalten  werden;
so  erhaͤlt  der  Kommissarius  Diäten  für  jeden  Reise=  und  Arbeitstag.

(Siehe  Abschnitt  4.  Nr.  19.)  ½)

()  In  allen  Fällen,  wo  Diäten  liquidirt  werden,  können  für  diesenigen
Verfügungen  keine  Taxen  genommen  werden,  welche  an  Tagen  angegeben
  worden,  wo  der  Kommissarius  Diäten  liquidirt  hat.  Sind
dagegen  die  Verfügungen  an  Tagen  erlassen  worden,  wo  der  Kommissarius
  keine  Diäten  zu  liquidiren  berechtigt;  so  bezieht  der  Kommissarius
  die  Taxen.  #  "

g)  In  Rücksicht  der  Arbeits-Zeit,  finden  die  Abschnitt  4.  Nr.  19.  litt.
l.  gegebenen  Vorschriften  statt.

Auch  find  die  Vorschriften  1.  c.  litt.  g.  bis  I.  zu  beobachten.

Konfirmation.  Siehe  Kontrakt.  "
Konsens.  Wenn  dieser  schriftlich  ertheilt  werden  muß,  und  nicht  schon
dafür  ein  besonderer  Satz  bei  dem  einzelnen  Geschäft,  durch  diese  Taxe
bestimmt  worden  ist;  so  finden  die  Sätze  wie  für  ein  Dekret  statt.
Kontrakt.
A.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Kontrattts.
Anmerkung.  1)  Bei  Objekten  uber  4000  Rthlr.  können  4  Rithlr.
genommen  werden.
2)  Für  die  einzelnen,  bei  Aufnahme  der  Kontrakte  abgehaltenen  Termine,
  können  keine  Gebühren  genommen  werden.
B.  Für  eincn  bloßen  Rekognitions-Termin  werden  bezahlt

diese  erri

  0  ·  4  4  4

C.  Für  den  Termin  zur  Verlautbarung  eines  Kontrakts,  wo
forderlich  iit

—“"“= 



 

 

12

 

 

12

16

12

 

—

 

 

 

 

16

12

 

12

12

16

 

 

D.  Wird
        <pb n="302" />
        In  Sachen
j  7  über  übe  von  bon  500
Gebühren-Tare  bis  P  %  10  %6  200  bie  His  200
für  fämmtliche  Untergerichte  asshiseoeer
:  ;  Rtlr.
No.  .  TiscknGkJNkkGixNicgszNkk.Gk.N-(.Gk,
ED.WirdderKontraktaqunsuchenderPartheiendurchein-Mitglied
«desGerichtsaußerhalbdemOrtedesGerichtsaufgenommen:fort--hältderKommissariusdievorschriftsmäßigenDiåtenzdieSalaricn-

  aber  die  Hälfte  derjenigen  Gebühren,  welche  sie  erhalten  haben
würde,  wenn  der  Kontrakt  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  oder  am
Orte,  wo  das  Gericht  seinen  Sitz  hat,  ausgenommen  worden  wäre.
.  Die  Konfirmations-Gebühren  sind  unter  den  Ausfertigungs-Gebühren
  mit  begriffen,  und  für  die  letztern  werden  in  wichtigen  Fällen
die  doppelten  Sätze  Nr.  8.  dieses  Abschnitts  liquidirt.  .
51  Kopialien.  Siehe  Nr.  28.  Abschnitt  1.
52  Kuratorium,  incl.  Ausfertigungs-Gebühren,  der  Satz  wie  für  ein
«-  ttest.
53Mandat.  Siehe  Dekret.
54|Mortifikations-Schein,  die  Sätze  wie  für  ein  Attest.
55  KNotifikatorium.  Die  Satze  wie  für  ein  Dekret.
56/Obligation.  Die  Sätze  wie  für  eine  Assignation.
57|  Pactum  suecessorium.  Die  Sätze  wie  für  ein  Testament.
58  Patentum  ad  domum.  Siehe  Nr.  23.  und  24.  Abschnitt  4.
50  Protestation.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben,  wie  für
eine  Assignation,  übrigens  siehe  Hypothek.
60]  Quittung.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  einer  Quittung  z.  B.  über  ·  s
bezahlte  Kaufgelder,  wenn  sie  nicht  etwa  in  dem  Verlautbarungs-  6
Termin,  oder  bei  einer  andern  Gelegenheit  zugleich  mit  aufgenolmen
  worden  ist,  und  für  die  Aufnahme  einer  Quittung  und  Des
ccarge  von  Seiten  eines  Majorenngewordnnen  5—  §8—121
61  Rechnung.  Für  jeden  Termin  zur  Anlegung  oder  Abnahme  dersel-  Sb.10  8
ben,  excl.  der  Kalkulaturgebühren,  die  Sätze  sub  voce  Termin.
62  Rekognition.  Für  die  gerichtliche  Rekognition  eines  Instruments,  -
oder  der  Unterschriften,  die  Saͤtze  Nr.  50.  litt.  B.
63  Rekognitions-Schein  über  die  Antretung  oder  Entsagung  einer
Erbschaft,  wie  für  ein  Attest.
64  Rekognitions-Schein  über  die  erfolgte-Deposition  eines  Testaments,
  siehe  Testament.
65/Rekognitions-Schein  über  die  erfolgte  Eintragung  oder  Löschung
im  Hypothekenbuche.  Siehe  Hypothek.
66|  Renunziation  auf  die  weibliche  Gerechtsame  bei  Bürgschaften  u.  s.
w.,  siehe  Bürgschaft  und  Certioration.
67'  Renunziation,  Izz.  B.  auf  eine  Erbschaft  zum  Besten  des  nachfolgenden
  Erben,  wenn  solche  gerichtlich  aufgenommen  wird,  die  Gebühren,
  wie  für  Aufnahme  einer  Assignation.
68|  Requisition.  Wie  für  ein  Dekret.
69  Resolution.  Dieselben  Sätze.
70  Reoision  einer  Rechnung.  Siehe  Kalkulatur-Gebühren.
71Schenkung  unter  Lebendigen.  Siehe  Kontrakt.
72  Schenkung  von  Todes  wegen.  Siehe  Testament.
73Schreibgebühren.  Siehe  Kopialien.
74Schuld-Instrument.  Siehe  Obligation.
        <pb n="303" />
        87

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —#
In  Sachen
«  ·  «  «  uͤber  von  soon  500
Gebühren-Tare  rl  i00#  -  200  bi  bie  ana.
e  itl.  dil.  100  Ntl.  Imehrere
für  sämmtliche  Untergerichte.  tleesnnsn
dttr  e
22  Ril.  Gr.  IRil.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  N.  Grr.
75|  Siegelung  und  Entsiegelung  am  Orte  des  Gerichts,  die  Ge
bühren  sub  voce  Termin;  außerhalb  desselben  vorschriftsmaßige
iäten.
76/Siegelgelder.  Diese  werden  bei  allen  taxirten  Expeditionen,  Erkenntnissen
  u.  s.  w.  in  der  2ten  bis  5ten  Kolonne  nach  Nr.  25.  Abschnitt
  1.  genommen.
77  Subhastatio  voluntaria.  Dafür  werden  eben  die  Gebühren  genommen,
  welche  im  4ten  Abschnitt  in  Rücksicht  der  Subhastatio
necessaria  festgesetzt  worden  sind.
78Taxe.  Conk.  Nr.  36.  Abschnitt  4.
79  Termin.  Für  einen  jeden  Termin,  welcher  bei  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit,  in  Bormundschofts=  und  Hypotheken-Sachen,
  entweder  an  ordentlicher  Gerichtsstelle,  oder  am  Orte  wo  das
Gericht  seinen  Sitz  hat,  abgehaften  wird,  und  eine  Verhandlung  be-  ·  «
»trisst,dieindirsemsAbschnittnichtbesonderstaxirtwordenist..—4—8—12—161—.-80,»Testament,Codizill,-Fideicvmmiß,Donatiomortiscausa,Pactum
  .  -  b.
successorium  und  andere  letztwillige  Verordnungen.  2  —
A.  Für  die  Aufnahme  eines  Testaments,  oder  anderer  letztwilligen  Verordnungen,
  zum  gerichtlichen  Protokoll  an  ordentlicher  Gerichtsstelle  —46  „
B.  Für  die  Annahme  eines  schriftlichen  Testaments  u.  s.  w.,  wobei  der  b.  b.
Richter  nach  den  ihm  bekannten  Vermoͤgens-Umständen  des  Testa-  1.—  4.—
tors  arbitriren  muß,  welche  Kosten-Kolonne  bei  Bestimmung  der
Gebühren  zum  Grunde  zu  legen  sernr46—12–16  1—
C.  Wird  die  Aufnahme  oder  Annahme  eines  Testaments  u.  s.  w.  außer-  -  b.
halb  der  ordentlichen  Gerichtsstelle,  oder  außerhalb  dem  Orte  des  2—
Gerichts  durch  Kommissarien  verlangt;  so  erhalten  letztere  die  vorschriftsmäßigen
  Kommissions-Gebühren  und  Diäten;  zur  Sportel-Kasse
  aber  werden  die  ad  A.  und  B.  bestimmten  Säte  entrichtet.
D.  Für  die  Annahme  cines  Testaments  ad  Depositum,  werden  die  sub
Nrr.  20.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Gebühren  entrichtet.  ·  ·  s
;E..FürdmRckognitionsschcinodchcPofital-Extrakt..-...———’4—6—8—16"
F.  Für  die  Zurückgabe  einer  letztwilligen  Disposition,  die  Gebühren  sub  B.
6.  Fär  die  Publikation  eines  Testaments:  ·
1)  Wenn  Ascendenten  oder  Descendenten  Erben  sind  —4—58|12|
s  b.
2)  Wenn  Eheleute,  vollbürtige  Geschwister„,  oder  deren  Kinder  Er  ·  1--·
ben  innd  2—6□—412—1
3)  Wem  Halbgeschwister,  oder  deren  Kinder  Erben  sind,  die  Sätze  ad  2.  .  .  b.
4)  Wenn  andere  Verwandte,  wozu  auch  Stiefkinder  und  Stiefeltern  «-  18
gerechnet  werden,  Erben  siido  4—8–  16  1  8
b.
5)  Wenn  Nichtverwandte,  zu  welchen  auch  Schwäger  und  Schwaͤge-  s«  2—
rinnen  gerechnet  werden,  Erben  sind..  ..  46—2441—18  „2  —
II.  Für  die  Ausfertigung  des  Testaments,  wird  in  wichtigen  Fällen  der  I  I  b.
doppelte  Sas  der  gewöhnlichen  Ausfertigungsgebühren  genommen.  «  «3.-.·
81  [Tutorium.  Die  Satze  wie  für  ein  Kuratorium.  «
82Uebergabe.  Wenn  solche  gerichtlich  geschehen  muß;  so  werden  d
für  die  vorschriftsmäßigen  Diäten  liquldirt..  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

83-Veni;·1:
        <pb n="304" />
        88

Gebühren-Tare
für  sämmtliche  Untergerichte.

In  Sachen

 

über

incl.

20  bis
50  Rtl.

Ktl.  Gr.

über

 

incl.

50  bis
100  Ritl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rll.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von  500
bis  2  u.
mehrere

1000
Ril.

Rtl.  Gr.

 

83

84

85
86
87
88
89
90

91
92

93

94

 

Venia  actatis.

a)  pro  Concessioeeen  ....  .  1bis  2  Rthlr.

b)  Fuͤr  die  Ausfertigung  derselben  die  doppelten,  und  bei  einem  bedeu—
tenden  Vermoͤgen  des  fuͤr  majorenn  zu  Erklaͤrenden,  die  dreifachen
Saͤtze  sub  Nr.  8.  dieses  Abschnitts.  .

c)  Fuͤr  die  erforderlichen  Notificatoria,  die  Gebuͤhren  wie  fuͤr  die
schriftlichen  Dekrete.

d)  Ist  bei  Gelegenheit  der  Ertheilung  der  venia  actatis  ein  Termin  abzuhalten;
  so  werden  dafür  die  Gebühren  sub  voce  Termin  liquddirt.

Vergleich.  Extra  casum  litis  werden  die  Gebühren  wie  beim  Kontrakt
  genommen.

Verfügung.  Siehe  Dekret.

Vermessung.  Dafür  werden  Kommissionsgebühren  bezahlt.

Verpachtung.  Siehe  Kontrakt.  «

Verlautbarung.  Gleichfalls.

Verpflichtung  der  Offizianten.  Siehe  Introduktion.

Verpflichtung  der  Vormünder,  Kuratoren  u.  s.  w.  Terminsgebühren.


Vidimationsgebühren,  wie  Nr.  43.  Abschnitt  4.

Vollmacht.  Für  die  gerichtliche  Aufnahme  derselben.
Wenn  dieselbe  blos  gerichtlich  recognoscirt  wirnd

Vormundschaft.  Unvermogende  Vormundschaften  sind  nach  §.  2.
Nr.  14.  der  Einleitung  zu  beurtheilen.  Auch  für  Auktionen  in  unvermdgenden
  Vormundschaftssachen  dürfen,  wenn  solche  nicht  von
einem  Auktions-Kommissar,  sondern  von  einem  bei  dem  Gericht  angestellten,
  besoldeten  Offizianten  vorgenommen  wird,  keine  Gebühren
sondern  nur  die  baaren  Auslagen  liquidirt  werden.  Bei  vermögenden
  Vormundschaften  sind  in  den  Fällen,  wo  der  gegenwärtige  Abschnitt
  keine  besondern  Sätze  bestimmt,  eben  dieselben  Gebühren  zu
entrichten,  welche  bei  andern  rechtlichen  Angelegenheiten  gleicher  Art
statt  finden.

Wechsel-Proteste,  insofern  deren  gerichtliche  Aufnahme  verlangt
wird,  die  Sätze  wie  bei  der  Assignation  it

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12
—  S8

 

 

20

l

 

16
12

 

 

9

 

——

 

 

Einleil-
        <pb n="305" />
        Einleitung
zu  den  allgemeinen  Gebühren-Taren
für

Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

 

g.  1.

Dee  nachstehende  Gebühren-Taxe  dienet  den  sämmtlichen,  sowohl  bei  Ober-  als  Unter-Gerichten
  angestellten  Justizkommissarien,  imgleichen  den  Notarien  zur  Vorschrift.  in  Cioilsachen.
In  K  riminalsachen  isi  die  der  Kriminalordnung  beigefügte  besondere  Tare  zu  beobachten.

.  2.

Die  verschiedenen  Sätze,  welche  nach  Verschiedenheit  der  bei  Ober-  oder  bei  Unter-Gerichten
  schwebenden  Civil-Prozesse  statt  finden,  sind  in  der  gegenwärtigen  Taxe  an  gehörigen
Orten  bestimmt.  Wo  nichts  Abweichendes  bestimmt  ist,  da  gelten  die  ausgeworfenen  Saätze
für  alle  Justizkommissarien  ohne  Unterschied,  ob  sie  bei  Ober=  oder  bei  Unter-Gerichten  angestellt
  sind.

H.  3.

Unter  den  Gebührensätzen  sind  die  baaren  Auslagen  der  Justizkommissarien  und  Notarien

  für  Stempel,  Schreibegebühren,  Briefporto,  Botenlohn  u.  s.  w.  nicht  begriffen;  sondern

müssen  besonders  liquidirt  werden.

An  Schreibegebühren  passtren  für  den  Bogen  2  Gr.,  und  wenn  sloßweise  geschrieben
ist,  für  den  Stoß  von  6  Bogen  8  Gr.  Dabei  haben  auch  die  Justizkommissarien  und  Notarien
  nach  der  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  III.  Tit.  5.  S.  01.  sich  zu  achten.

.  4.
Bei  Gegenständen,  welche  keiner  Schätzung  an  Gelde  fähig  sind,  dürfen  die  Gebühren

in  der  Regel  nach  der  vierten  Kolonne  angesetzt  werden.
12  Als
        <pb n="306" />
        —  90  —

Als  Ausnahmen  von  der  Regel  koͤnnen  bei  ganz  besonders  erheblichen  Gegenstaͤnden  die
fünfte,  und  bei  sehr  wenig  erheblichen  Gegenständen,  besonders  wenn  sie  Leute  geringen  Standes
  und  Vermögens  betreffen,  nur  die  dritte  Kolonne  zum  Grunde  gelegt  werden.

.  5.
Alle  Gebühren  und  Auslagen  der  Justizkommissarien  in  Prozessen,  müssen  am  Schlusse
der  Instanz  zur  gerichtlichen  Festsetzung  spezifizirt  werden,  und  finden  deshalb  die  Vorschriften
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  23.  §.  28.  Anwendung.

.  6.

Vor  erfolgter  gerichtlicher  Festsetzung  sollen  die  Gebühren  und  Auslagen  in  Prozessen
von  den  Partheien  nicht  eingezogen  werden.  Es  ist  jedoch  den  Justizkommissarien  erlaubt,
zur  Deckung  der  baaren  Auslagen  einen  verhältnißmäßigen  Vorschuß  von  den  Partheien  auf
Rechnung  zu  verlangen.  Besonders  können  ausländische  Partheien  zur  Leistung  angemessener
Vorschüsse  aufgefordert  werden.  Der  Justizkommissarius  aber  ist  nicht  schuldig,  für  die  auf
seine  ausländische  Parthei  fallenden  Gerichtskosten  zu  haften,  wenn  er  nicht  dazu  besondere
Vorschüsfse  erhalten  hat.

*  H.  7.

Auch  in  solchen  Angelegenheiten  und  Geschäften,  die  keinen  Prozeß  betreffen,  müssen
Justizkommissarten  und  Notarien  ihre  Gebühren  und  Auslagen  spezifiziren,  und  besonders
unter  den  von  ihnen  geschehenen  Ausfertigungen  notiren,  in  keinem  Falle  aber  solche  anders,
als  unter  gehöriger  Spezifikation  einfordern.  Der  gerichtlichen  Festsetzung  solcher  Gebühren
bedarf  es  jedoch  nur  dann,  wenn  die  Interessenten  darauf  antragen.

&amp;amp;.8.

Diejenigen  Justiz-Kommissarien,  welche  die  gegenwärtige  Gebühren-Tare  überschreiten,
und  unter  irgend  einem  Vorwande  mehr,  als  ihnen  nach  dieser  Tare  zukommt,  den  Partheien
abfordern,  haben  die  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  III.  Tit.  7.  S.  116.  geordneten
Strafen  unfehlbar  zu  erwarten.

 

Gebüh-
        <pb n="307" />
        91

Gebüh

ren-Tapxe

für  Justiz-Kommissarien  und  Notgrien.

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  G  stand  des  Prozess
-  ·  egenstan  es  Prozesses
—  i  en
Von  den  Gebühren  der  Justiz=  Kommissarien,  als  #io  bis  400  bie200  biesbis  2  u.
Bevollmächtigte,  oder  Rechts-Beistände,  in  Pr.  Weaitl  We  zot.  mehce
Civil-Prozessen  überhaupt.  Rrlr.
Wo.  Ktl.  Gr.Ril.  Gr.  Ril.  Gr.Ril.  Gr.Ril.  WGr.
1Wenn  ein  Justizkommissarius  als  Bevollmächtigter  oder  als  Rechtsbeistand
  einer  Parthei,  im  Prozeß  zugezogen  wird;  so  erhält  er  für
die  Einziehung  der  Information:
a)  bei  Landes-Justiz-Kollegien  und  Stadtgerichten  in  großen  Städte8|12–1  101
b.  b.  b.
821—41—
b)  bei  Untergerichten,  außer  den  erwähnten  Stadtgerichtenl8S□  121161
Anmerkung.  41)  Hat  der  Justizkommissarius  bei  Einziehung  der  b
Information  besonders  viele  Muͤhe  anwenden  muͤssen,  und  durch  2
feine  dadurch  bewiesene  Sorgfalt  und  bewirkte  zweckmäßige  Vorbereitung
  den  Richter  in  den  Stand  gesetzt,  mit  der  Instruktion  kurz
und  gruͤndlich,  ohne  Aufenthalt  und  Unterbrechung  zu  verfahren;  so
kann  derselbe  fuͤr  seine  außergerichtlichen  Bemuͤhungen  besonders  li—
quidiren,  und  der  Richter  kann  ihm  dafuͤr,  nach  sorgfältiger  Vergleichung
  der  Liquidation  mit  den  Manual-Akten,  außer  den  ordentlichen
  Gebühren  für  die  Information,  noch  eine  besondere  billige
Vergütigung  in  Pausch  und  Bogen  bewilligen.  6
(Reseript  vom  21.  Juli  1794.)
2)  Auch  in  dem  Fall  dürfen  die  taxmäßigen  Informationsgebühren  anO
gesetzt  werden,  wenn  der  Justizkommissarius  von  seiner  Parthei  eine
schriftliche  Information  erhalten  hat,  und  aus  den  Manual-Akten
erhellet,  daß  diese  Information  von  ihm  gehörig  geprüft  und  benutzt
  worden  ist.
(Reseript  vom  16.  Januar  1797.)
2|Für  die  Ausarbeitung  und  Einreichung  eines  vollständigen  schriftlichen
Klageberichts:  ·  -
a)beiObergerichtcnundgroßenStadtgerichten.......—8—12—161.82...
b)beillntcrgcrichtcn................—6——8—-12—.151...
(Reseript  vom  17.  Oktober  1803.)
Anmerkung.  Für  die  Anmeldung  der  Klage  passiren  keine  Gebühren.
·  (Reseript  vom  15.  August  1796.)
31  Wenn  der  Justizkommissarius  im  Termine  zur  Aufnahme  der  Klage,
mit  der  Parthei  in  Person  erscheint;  so  kann  derselbe  dafuͤr  nicht
besonders  liquidiren.  Hat  er  jedoch  dem  Klaͤger  blos  in  diesem
Termine  assistirt,  und  ist  er  im  weitern  Fortgange  des  Prozesses
nicht  zugezogen  worden;  so  kann  er  fuͤr  den  Termin  fordern:
a)  bei  Obergericheteeern:::  .H8—–12.
S.  6.
1181  2—
b)  bei  großen  Stadtgerichten.  ...  .....—6—-8——12-161L...
(.-.)beiandcrnUntergcrichten....  .........  —  4—  6812  J
12
        <pb n="308" />
        92

Gebühren-Tare

für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

 

über
20  bis

50  Rul.

incl.

Rtl.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

RKtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rtl.

excl.

Ril.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

Gegenstand  des  Prozesses

von  500
bis  2  u.
mebrere
1000
Rtlr.

Ril.  Gr.

 

 

—  —22

—

Für  die  Abwartung  der  Instruktion  erhält  der  Justizkommissarius  ein

Honorarium,  welches  dem  Betrage  der  für  einen  Theil  anzusetzenden

Urtelsgebühren  gleich  kommt.  ·,  «
Muß  der  Justizkommissarius  einer  Lokal-Instruktion  außerhalb  seines
  Wohnorts  beiwohnen;  so  erhält  er  nebst  den  Instruktionsgebühren,
  noch  besonders:  ·
a)  an  Reisekosten  für  die  Meile.  .  41466  r.
b)  an  Zehrungskosten  täglig  .  42  bis  16  —
)  für  Wagenmiethe  tägliggggg
Anmerkung.  a)  Wenn  ein  Justizkommissarius  bei  einer  von  ihm
betriebenen  Sache  vorzüglich  viele  Mühe  gehabt,  und  sich  dabei

durch  Fleiß,  Betriebsamkeit  und  grundliche  Auseinandersetzung  des
Fabtums  ausgezeichnet  hat,  das  Honorarium  aber,  welches  ihm  nach

Verhältniß  der  Urtelstaxe  zukommen  würde,  für  seine  Bemühung  zu
niedrig  gefunden  würde;  so  kann  ihm  der  doppelte,  und  wenn  die
Sache  außerordentlich  wichtig,  weitläuftig  und  mühsam  gewesen,  der
dreifache  Betrag  dieses  Honorariums  zugebilligt  werden.
b)  Es  versteht  sich  dabei  von  selbst,  daß  bei  Bestimmung  des  Honorariums
  für  die  Abwartung  der  Instruktion,  die  von  dem  Gericht
wirklich  genommene  Urtelstaxe  zum  Maaßstab  dienen  muß.
daher  der  Richter  den  niedrigsten  in  einer  Kolonne  statt  findenden
Satz  genommen  hat;  so  muß  auch  hiernach  der  Justizkommissarius
seine  Liquidation  einrichten,  und  bann  nicht  verlangen,  daß  der  erlaubt

  gewesene  höhere  Satz  zum  Maaßstab  seines  Honorariums  gebraucht

  werden  soll.  Dagegen  kann  es  dem  Justizkommissarius  nicht
nachtheilig  seyn,  wenn  der  erkennende  Richter  ous  Versehen  eine  geringere
  Taxe  des  Urtels  genommen  hat,  als  iym  in  jeder  Kolonne
zu  nehmen  verstattet  ist.

Tc)  Wenn  die  Instruktion  bei  einem  Untergerichte  geschwebt,  das  Obergericht
  aber  erkannt  hat;  so  ist  die  von  dem  letzteren  genommene
Taxe  bei  Festsetzung  der  Instruktionsgebühren  zum  Grunde  zu  legen.
Außer  diesem  Falle  bleibt  es  bei  der  Regel,  daß  die  Instruktionsgebühren
  nach  den  Urtelsgebühren  desfjenigen  Untergerichts  sich  richten,
  welches  die  Sache  instruirt  und  darin  erkannt  hat.

4)  Wenn  die  Sache  zur  fdrmlichen  Instruktion  nicht  gekommen,  sondern
  ein  bloßes  Kontumazial=  oder  Agnitions-Protokoll  im  Termin

aufgenommen  ist;  so  kann  der  Justizkommissarius  die  unter  der  Nr.

3.  bestimmten  Terminsgebühren  liquidiren.

e)  Im  Wechsel-,  Exekutiv=  und  schleunigen  Arrest-Prozeß,  so  wie  im
Dossessorio  summariüissimo,  richten  sich  die  Gebühren  des  Justizkommissari##
  für  Abwartung  der  Insiruktion,  gleichfalls  nach  der  in
dieser  Gattung  von  Prozessen  statt  findenden  Urtelstaxe.

(Reseript  vom  22sten  September  1794.)

Wird  ein  Termin  frustrirt,  so  erhält  der  vergeblich  erschienene  Justizkommissarius,
  insofern  er  überhaupt  etwas  zu  fordern  berechtigt  ist:

àa)  dei  Obergericcten

b)  bei  großen  Stadtgerichten.

c)  bei  andern  Untergerichten

0  0  0  e  *  4  4

Wenn

0##

 

 

 

 

 

 

16

 

–

-—

16

 

 

12

“

 

 

5
        <pb n="309" />
        Gegenstand  des  Prozesses

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  .  von  500
Gebühren-Tare  ie  u.
.  ,.  .  500  Ril.
für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.  14•  4
tlr.
Ne-  Rtl.  Gr.]Ril.  Gr.
6ur  eine  schriftliche  Deduktion  in  den,  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  Th.  1.  Tit.  12.  §.  13.  14.  zulässigen  Fällen:
a)  bei  Ober=  und  großen  Stadtgerichen  2  b  45.
4—81
b)  bei  Untergerichteen  182
7Für  Briefe,  Anzeigen  und  Memorialien,  welche  blos  den  Betrieb  des  b.  b.
Prozesses  betreffen,  erhalt  der  Justizkommissarius,  außer  den  oben  2.—4—
erwähnten  Informationsgebühren,  nichts;  doch  werden  ihm,  wenn  er
in  Abwesenheit  der  Parthei  mit  ihr  korrespondiren,  Bestellungen
und  Auslbsungen  füur  sie  besorgen  muß  u.  s.  w.  pro  cura  instantiac:
a)  bei  Ober=  und  großen  Stadtgerichen  41  2
.  b.
2—  83—
b)  bei  Untergerichten.  .  1—1
zugebilliget.  b.
8Küär  schriftliche  Anzeigen  und  Vorstellungen,  die  wirkliche  Materialien  2—
enthalten,  und  an  sich  nöthig  und  zweckmäßig  befunden  werden  12  16
Z  Z„  (Reseript  vom  15.  August  1796.)
L  die  Anhoͤrung  der  Publikation  des  Urtels  bei  Obergerichten  16  1–
(Reseript  vom  17.  Oktober  1803.)
Bei  Untergerichten  passirt  nichts.  "
10  Fär  die  Mittheilung  des  Urtels  an  die  Parthei,  die  Belehrung  und  Vernehmung
  derselben,  und  für  die  dem  Gerichte  zu  erstattende  Anzeige:
(Rescript  vom  15.  August  1796.  und  Allgemeine  Gerichtsordnung
Th.  1.  Tit.  14.  S.  17.  18.  30.  31.)
a)  bei  Ober=  und  großen  Stadtgerichten  6  12—1212
b)  bei  UntergerichnY  88
11|  Kär  die  vorläufige,  jedech  vollstandige  Appellations-Anmeldung,  wenn
solche  nach  §.  33.  Tit.  14.  Th.  1.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
mit  dem  frmlichen  Appellationsbericht  nicht  zu  verbinden  war:  #
bei  Obergerichen  .  —  81  12-116
bei  Untergerichten..  6  8.12
12|  Für  den  Appellationsbericht:  Ü
a)  bei  Ober=  und  großen  Stadtgerichten  —1611  1112
b.  b.
1812–
b)  bei  Untergerichhen  12|
Anmerkung.  Informationsgebühren  finden  in  der  Appellations=  b.
Instanz  in  der  Regel  nicht  statt,  es  wäre  denn,  daß  der  Justizkom-  1

13

 

missarius  erst  in  dieser  Instanz  den  Prozeß  übernommen  hätte.  In
diesem  Fall  kann  er  die  Gebühren  für  die  Einziehung  der  Information
  nach  eben  den  Sätzen  liquidiren,  wie  sie  dafür  in  erster  Instanz
(Nr.  1.  dieses  Abschnitts)  festgesetzt  sind.

Bei  einer  neuen  Instruktion  in  der  Appellations-Instanz,  erhält  der
Justizkommissarius  den  einfachen  Betrag  der  auf  eine  Parthei  kommenden
  uUrtelsgebühren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

14  Für
        <pb n="310" />
        94

Gebühren-Tare

für  Justiz=  Kommissarien  und  Notarien.

Gegenstand  des  Prozesses

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
50  bis
100  Ril.

incl.

Rtl.  Gr.

uͤber
100  bis
200Rtl.

excl.

NRtl.  Gr.

von

von  500

200  bis  Ibis  2  u.

500  Ril.

excl.

Rtl.  Gr.

mehrere
1000
Rtlr.

 

14

15

16

18
19

20
21

 

Für  die  schriftlichen  Deduktionen  in  Appellatorio,  pro  cura  instantiac,
und  für  Abwartung  des  Publikations-Termins,  wird  wie  in  erster
Instanz  liquddirt.

In  Revisorio  wird  dem  Justizkommissarius  für  die  Revisions-Anmeldung
  der  Satz  sub  Nr.  11,  und  für  die  schriftlichen  Deduktionen,
pro  cura  instantiae,  und  für  die  Abwartung  des  Publikationstermins,
alles  dasjenige  zugebilligt,  was  dieserhalb  in  Rücksicht  der  ersten  und
zweiten  Instanz  festgesetzt  ist.

Für  eine  Litis-Renunziation,  oder  für  eine  Entsagung  der  streitigen  Forderung,
  kann  in  dem  Fall,  wenn  der  Justizkommissarius  Instruktionsgebühren
  erhält,  nichts  gefordert  werden.  Außer  diesem  Fall  kommen
  ihm  die  unter  Nr.  8.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Gebuhren  zu.

(Reseript  vom  15.  August  1796.)

Fur  ein  Solutions=  oder  Exekutionsgesuch  für  den  Machtgeber

Anmerkung.  Für  die  Anfertigung  der  Liquidation  der  Gebühren
und  Auslagen  des  Justizkommissarii,  und  für  das  Gesuch  um  Festsetzung
  derselben,  und  um  Zahlungsverfügung  an  die  Parthei,  findet
keine  Taxe  statt;  es  wäre  denn,  daß  der  Justizkommissarius,  wegen
Zögerung  seines  Schuldners,  das  Gesuch  um  Exekutions-Verfügungen
  erneuern  müsse,  als  in  welchem  Fall  die  vorstehenden  Sätze  sub
Nr.  17.  zur  Anwendung  kommen.  Jedoch  versteht  es  sich  von  selbst,
daß  bei  Bestimmung  der  diesfälligen  Sätze,  nicht  das  Objekt  des
vorgewesenen  Rechtsstreites  selbst,  sondern  nur  die  Hohe  der  Liquidation,
  wegen  welcher  ein  wiederholtes  Zahlungsgesuch  eingereicht,
oder  Exekution  nachgesucht  wird,  den  Maaßstab  giebt.

Fär  die  Ausfüllung  der  Vollmaht

(Reseript  vom  15.  Augyst  1796.)  "  "

Für  einen  Termin  in  Prozessen,  welcher  nicht  eigentlich  die  Instruktion
der  Hauptsache,  sondern  Nebenpunkte,  z.  B.  die  Regulirung  eines
Interimistici,  die  Anlegung  eines  vorläufigen  Liquidi  rc.  betrifft,  pasfiren
  die  unter  Nr.  Z.  dieses  Abschnitts  festgesetzten  Terminsgebühren.

(Reseript  vom  15.  August  4796.)

Muß  der  Justizkommissarius  einen  solchen  Termin  außerhalb  seines
Wohnortes  abwarten;  so  kommen  ihm  auch  die  unter  Nr.  4.  dieses  Abschnitts
  bestimmten  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  nebst  Wagenmiethe  zu.

Jede  nothwendige  Anzeige  oder  Vorstellung  nach  vöollig  beendigtem
Prozeß  wird  nach  der  Taxe  sub  Nr.  8.  festgesetzt.

Wird  der  Prozeß  nach  völlig  beendigter  Instruktion  verglichen;  so  erhält
  der  Justizkommissarius  die  vollen  Instruktionsgebühren,  welche
er  erhalten  haben  würde,  wenn  die  Sache  durch  richterliches  Erkenntniß
  entschieden  ware.  Kommt  der  Vergleich  im  Laufe  der  Instruktion
  zu  Stande;  so  hat  er  einen  verhältnißmäßigen  Theil  der  Instruktionsgebühren
  zu  fordern.  In  beiden  Fällen  bleibt  es  dem  vernünftigen
  Ermessen  des  Richters  überlassen,  diese  Gebühren  um  die
Hälfte  und  bis  zum  doppelten  Betrage  des  ordentlichen  Satzes  zu

erhehen,  wenn  der  Vergleich  durch  besonders  fleißige  und  geschickte

Mitwirkung  des  Justizkommissarii  so  zu  Stande  gebracht  ist,  daß

ein  jeder  Theil  von  seinen  Ansprüchen  etwas  schwinden  läßt.

·  4  4  ·  O

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  12

 

Rtl.  Gr.

16

 

 

22  In
        <pb n="311" />
        95

Gegenstand  des  Prozesses

 

 

"a  .&amp;amp;  lüber  über  über  von  soon  500
Gebühren-Tare  20  dpMte  i100  el200  beloi  2.t
.  .  .  -.  0  100  Ril.200  Ril.  Imehre
für  Justiz-Kommissarien  und  Nokarien.  wrnns  0  S  Aanii"
«  Rtlr.
No.  «  RitGr.Nk(.Gr.NtchNtLGnRtLGr.
22JnProzcsscn,det-cnGegenstandWRthlr.oderwenigerbeträgt,muß

 

der  Justizkommissarius  mit  einem,  für  seine  Bemühungen  überhaupt,
von  dem  Richter  zu  bestimmenden  Pausch-Quantum  von  8  Gr.  bis
2  Rthlr.  sich  begnügen.

Allgemeine  Anmerkungen.

1)  In  seiner  eigenen  Sache  kann  ein  Justizlommissarius  weder  Informations=
  noch  Instruktions-Gebühren  fordern;  sondern  allenfalls
nur  Versäumnißkosten,  baare  Auslagen,  und  für  schriftliche  Eingaben
  und  Ausführungen  ein,  den  taxmäßigen  Gebühren  für  dergleichen
  Aufsäge  gleichkommendes  Honorarium  liquidiren.

(Rescript  vom  13.  März  1797.)

2)  Wenn  einer  Parthei,  die  sich  eines  Justizkommissarii  bedient  hat,
die  Kosten  von  dem  Gegentheil  erstattet  werden  müssen;  so  sind  darunter
  der  Regel  nach  auch  die  Gebühren  des  Justizkommissarii  mit
begriffen.  Die  Regel  leidet  aber  eine  Ausnahme,  wenn  die  Parthei
in  Sachen,  welche  zur  1sten,  2ten  oder  3ten  Kolonne  gehbren,  sich
ohne  Nothwendigkeit  eines  Justizkommissarii  bedient  hat,  in  welchem

alle  sie  dessen  Gebühren  selbst  bezahlen  muß,  und  von  der  Gegenparthei
  keinen  Ersatz  verlangen  kann.  „Besonders  sollen  Leute  geringen
  Standes  in  ihren  Injurienprozessen  keine  Justizkommissarien
zuziehen,  und  wenn  sie  es  doch  thun,  von  ihrem  Gegner  keine  Gebührenerstattung
  fordern  dürfen.
(Rescript  vom  24.  Oktober  1796.)

3)  Ein  Bevollmächtigter,  welcher,  ohne  Justizkommissarius  zu  seyn,  in
Prozessen,  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  3.  §.  25.
und  dem  Allgemeinen  Landrecht  Th.  1.  Tit.  13.  §.  119.  seq.  zuzulassen
  ist,  kann  auf  die  den  Justizkommissarien  zukommenden  Gebühren
keinen  Anspruch  machen;  sondern  nur  die  Erstattung  derfenigen  Kosten

  verlangen,  welche  die  Parthei  selbst,  wenn  sie  den  Prozeß  persnlich

  betrieben  hätte,  zu  liquidiren  berechtigt  gewesen  seyn  würde.
(Rescript  vom  20.  Oktober  1801.)

4)  Wenn  einer  Parthei  in  den  zur  3ten,  4ten  und  5ten  Kolonne  geeigneten
  Prozessen,  ein  Mitglied  des  Gerichts,  oder  ein  bei  demselben
  angestellter  Referendarius  oder  Auscultator  zum  Assistenten  zugeordnet
  wird;  so  darf  für  einen  solchen  Assistenten  nur  die  Hälfte
der  einem  Justizkommissario  zukommenden  Gebühren,  zur  Salarienkasse
  liquidirt  werden.  "

5)  In  Ansehung  derjenigen  Fälle,  in  welchen  Justizkommissarien  wegen
  Nachlässigkeit  und  Saumseligkeit,  in  dem  Betrieb  der  Sachen,
oder  sonst  wegen  pflichtwidrigen  Betragens  nicht  nur  ihrer  eigenen
Gebühren  verlustig  werden,  sondern  auch  die  anderweitigen  Kosten
ersetzen  müssen,  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  Gesetze,  besonders

der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  10.  S.  12.  scd.  das

Bewenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweiter
        <pb n="312" />
        96

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  Gebühren  der  Justiz-Kommissarien  in  Konkurs=  und
Liquidations  Prozessen.

*

Betrag  der  Aktiv-Masse.

—  —  —

 

uͤber
50  bis

200  Rtilr.

incl.

Ril.  Gr.

über
200  bis

1000  Rilr.

inel.

Ktl.  Gr.

Itl.

über
1000  Retr.

Gr.

 

In  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen  können  Justizkommissarien
  als  Kuratoren,  als  Kontradiktoren,  oder  in  beiden  Eigenschaften

zugleich,  oder  auch  als  Bevollmächtigte  einzelner  Gläubiger  und  Interessenten

  sich  beschäftigen.

Als  Kuratoren  sollen  sie  sich  mit  den  Gläubigern  unter  gerichtlicher
  Vermittelung,  über  ein  in  der  Sache  angemessenes  Honorarium
vereinigen.

(Allgem.  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  50.  §.  92.)
In  so  weit  als  eine  solche  Vereinigung  nicht  getroffen  ist,  finden
nachstehende  Vorschriften  Anwendung:
Wenn  die  Aktiomasse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  so
muß  der  Kurator  in  Pausch  und  Bogen  mit  1  bis  2  Rthlr.  sich  begnügen.
  Beträgt  die  Aktivmasse  über  50  Rthlr.,  so  finden  nach  Verhaltniß
  der  Höhe  derselben  verschiedene  Gebühren  statt.
sind  nach  drei  Kolonnen
über  50  Rthlr.  bis  200  Rthlr.
über  200  Rchlr.  bis  1000  Rthlr.
über  1000  Rthlr.

in  dieser  Taxe  bestimmt.

Den  vollen  Satz  empfangen  die  Justizkommissarien  als  Kuratoren
  oder  Kontradiktoren  in  den  bei  den  Ober=  und  großen  Stadtgerichten
  schwebenden  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen.  Schwebt
ein  solcher  Konkurs  bei  andern  Untergerichten  so  hat  der  bestellte
Kurator  oder  Kontradiktor  nur  drei  Viertheile  des  ausgeworfenen
Satzes  zu  liquidiren.  ¾rl

KA.  Bei  Konstituirung  der  Actiomasse.

Für  den  Termin  zur  Verpflichtung  als  Kurator,  erhält  ein  Justiz-Kommissarius,
  insofern  er  nicht  bei  Gelegenheit  eines  anderen  Termins
  verpflichtet  winnnndd

Anmerkung.  1)  Wird  der  Kurator  zugleich  zum  Kontradiktor  bestellt,
  so  muß  er  in  einem  und  demselben  Termin  verpflichtet  werden,
  und  kann  auch  nur  für  einen  Termin  liquidiren.

2)  Ueberhaupt  durfen  Justizkommissaricn,  welche  die  Stellen  des  Kurators
  und  Kontradiktors  in  ihrer  Person  vereinigen,  diese  doppelte
Eigenschaft  niemals  dazu  gebrauchen,  für  einfache  Bemuhungen  doppelte
  Gebühren  anzusetzen.  «

Fuͤr  Einziehung  der  Information  uͤber  den  Zustand  der  Aktiv-Masse
überhaupt  "  4  *  #  "  "  "4  "  "  "  "  4  "  "c  ·  ·

Anmerkung.  a)  Wenn  der  Kurator  durch  seine  Manual-Akten
nachweisen  kann,  daß  die  Ausmitteluug  des  Aktiv-Zustandes  der

Die  Sätze

 

 

1  —  2—

 

 

 

bis

 

G—“—

1
l

 

16
        <pb n="313" />
        97

Gebühren-Tare
für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

Betrag  der  Aktiv-Masse.

 

Über
50  bis
200  Rtlr.

incl.

RKil.  Gr.

über

200  bis
1000  Rtlr.

incl.

Ril.

Gr.

über

1000  Rtlr.

Ktl.  Gr.

 

□

 

Masse  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden  gewesen,  und  dabei
der  Betrag  der  Masse  sich  auf  mehrere  Tausend  Thaler  beläuft;  so
kann  ihm  in  der  dritten  Kolonne  ein  höheres  Quantum,  und  in
außerordentlichen  Fällen  sogar  der  doppelte  Betrag  des  höchsten
Satzes  dieser  Kolonne  zugebilliget  werden.

b)  Muß  der  Kurator  eine  weitläuftige  Korrespondenz  dieser  Information
  wegen  führen;  so  kann  ihm  deshalb  noch  ein  besonderes  Aversional-Quantum
  nnaaa
zugebilligt  werden.

J)  Dagegen  kann  dem  Kurator  niemals,  und  wenn  er  auch  nur  den
niedrigsten  Sat  der  einfachen  Informations-Gebühren  liquidirt
hätte,  in  den  Prozessen  gegen  die  Schuldner  der  Masse,  etwas  für
Einziehung  der  Information  zugebilligt  werden,  wenn  die  Masse
zu  Bezahlung  der  Kosten  oder  eines  Theils  derselben  verurtheilt
worden  ist.  Muß  jedoch  der  Gegenthceil  die  Kosten  bezahlen;  so
kann  der  Kurator,  insofern  er  den  Prozeß  selbst  geführt  hat,  die
Informationsgebühren  in  jeden  Prozeß  nach  den  Sätzen  des  ersten
Abschnitts  Nr.  1.  liquidiren.

Für  jeden  Termin,  dem  der  Kurator  bei  der  Inventur,  Versilberung
der  Mobiliar-Masse,  Subhastation  der  Grundstücke,  und  überhaupt
wegen  Konstituirung  der  Aktivmasse  beiwohht

Anmerkung.  Diese  Sätze  finden  jedoch  nur  dann  statt,  wenn  der
Gegenstand  des  Termins  die  ganze  Aktivmasse,  oder  wenigstens  eine
Summe  ist,  welche  in  die  Kolonne,  von  welcher  die  Taxe  liquidirt
wird,  gehdrt.  Wenn  die  Masse  daher  z.  B.  zwar  über  1000  Rthl.
beträgt,  der  Gegenstand  des  Termins  aber  nur  eine  Summe  unter
1000  Rthlr.  ist,  so  kann  dafür  nicht  nach  der  dritten  Kolonne,  sondern
  je  nachdem  das  Objekt  über  oder  unter  200  Rthlr.  ist,  nur
nach  der  ersten  oder  zweiten  Kolonne  liquidirt  werden.

Betrifft  der  Termin  eine  Summe  von  weniger  als  50  Rthlr.,  so
passiren  dafür  4  bis  6  Gr.,  vorausgesetzt,  daß  die  ganze  Masse
über  50  Rthlr.  betragt.

Fär  ein  Cirkulare,  welches  der  Kurator  in  Gemähheit  des  S.  81.  Tit.
50.  Th.  1.  der  Gerichtsordnung  an  die  Gläubiger  oder  deren  Mandatarien
  erläßt,  und  für  eine  Vorstellung,  die  er  bei  dem  den  Konkurs
  dirigirenden  Gericht  einreicht,  wenn  solche  Materialien  enthalten,
  und  an  sich  nützlich  und  nothwendig  erachtet  werden,  sind  ihm
festsusegenananaa

Wenn  der  Kurator  in  wichtigen  und  bedenklichen  Fällen  nach  8.  82.
Tit.  50.  Th.  1.  der  Gerichtsordnung,  die  anwesenden  Gläubiger  und
die  Bevollmächtigten  der  abwesenden  zur  mündlichen  Berathschlagung
  zusammenberuft;  so  erhält  er  für  den  Temrm  .

Wenn  der  Kurator  gegen  Schuldner  der  Masse  Prozesse  zu  führen
hat;  so  kommt  es  darauf  an:

13

 

 

 

1  b.  1

b.

 

12

16

 

1  b.  3

2  b.  3

*

1  b.

 

 

 

16

a)  ob
        <pb n="314" />
        Betrag  der  Aktiv-Masse.

—  —

 

e  üb  1.  über
Gebuhren-Tare  50  o  U  i.  über
r  -  s  s  200  it  tir.
für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.  inel  mclew.4000  Nur.

Rtl.  Gr.  Rtl.  Gr.l  Rtt.  Gr.

 

a)  ob  diese  Prozesse  durch  den  Kurator  unmittelbar,  oder
D)  ob  sie  durch  einen  Bevollmaͤchtigten  des  Kurators  betrieben  werden.
In  dem  ersten  Falle  kann  der  Kurator,  wenn  der  Gegentheil  in  die
Kosten  verurtheilt  wird,  wie  in  jedem  andern  Prozesse  liquidiren;
wird  aber  die  Masse  zur  Tragung  der  Kosten  kondemnirt,  so  finden
keine  Informationsgebuͤhren,  und  nur  die  niedrigsten  Saͤtze  der  ge—
woͤhnlichen  Prozeßgebuͤhren  statt.
i  In  dem  zweiten  Falle  sub  b.  kann  der  Kurator,  insofern  der  Gegentheil
  zu  den  Kosten  verurtheilt  wird,  gegen  denselben  nur  diejenigen
Kosten  liquidiren,  welche  der  mit  einem  Mandatarius  versehenen
Parthei  selbst  zukommen;  gegen  die  Masse  aber  kann  der  Kurator,
sie  mag  zu  den  Kosten  verurtheilt  seyn  oder  nicht,  für  seine  Mühwaltung
  bei  Ertheilung  der  Information  an  den  Mandatarius,  und
für  die  deshalb  geführte  Korrespondenz  ein  Pausch-Quantum  liquidiren,
  welches
in  der  ersten  Prozeßkolonne  auf.  16  Gr.  bis  1  Rthlr.
in  der  zweiten  -..,...  .1-2-—

 

 

in  der  dritten  =  -  -  .  2—3  —
in  der  oierten  =  :  "=  .  3—4  —
in  der  fünften  -  -  ..  .56  —

festgesetzt  werden  kann.
Wenn  der  Kurator  genoͤthigt  ist,  in  Angelegenheiten  der  Masse  Reisen
  zu  unternehmen;  so  bann  er  dafür  in  den  Fällen  Abschnitt  1.
Nr.  4.  und  19.  nebst  den  Instruktions=  oder  Termins-Gebühren,
die  daselbst  verordneten  Reise=  und  Zehrungs-Kosten  und  Wagenmiethe
  liquidiren.  Außer  diesen  Fällen  darf  er  Diäten  à  2  Rthlr.
für  den  Tag,  und  die  Erstattung  des  Fuhrlohns  fordern,  welches
jedoch  niemals  die  Kosten  der  Extrapost  mit  zwei  Pferden  überschreiten
  darf;  es  wäre  dann,  daß  er  wirklich  mehr  als  zwei  Pferde
Erxrtrapost  habe  nehmen  und  bezahlen  müssen,  und  dieses  gehbrig

ebescheinigte.  -.
8  Fuͤr  die  Einhebung  und  Ablieferung  der  Aktivmasse,  insofern  solche  ihm  ·
von  den  Kreditoren  anvertraut  wird,  und  insofern  diese  Aktiva  in
baaren  Geldern  bestehen,  erhält  der  Kurator  bei  Posten  bis  500  Rthlr.
incl.  1  Prozent,  von  dem,  was  über  500  Rthlr.  bis  1000  Rehlr.
ist,  1  Prozent,  von  dem,  was  über  1000  Rthlr.  ist,  1  Prozent.
9Wenn  der  Kurator  mit  der  unmittelbaren  Verwaltung  der  Masse  beagaftragt
  ist,  so  muß  das  Gericht  sich  vorzüglich  angelegen  seyn  lassen,
zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Kurator  ein  Abkommen  über  das
Honorarium  zu  Stande  zu  bringen.  Können  sie  sich  nicht  vereini--.x


—————4  —6¾  —

 

 

 

 

 

 

 

gen,
        <pb n="315" />
        99

Gebühren-Tare

für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

Dv  Betrag  der  Abtiv-Masse

 

 

über

incl.

Rltlr.

50  bis
200  Rtlr.

Gr.

über

200  bis
1000  Rtlr.

incl.

Rtl.

Gr.

uͤber
1000  Rtlr.

Ktl.  Gr.

 

 

10

—

1

12

13
14

 

gen,  so  tritt  das  Arbitrium  des  Richters  ein,  welcher  dabei  die

§.  255  —274.  Tit.  18.  Th.  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  gegebenen

  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen  hat.  Bei  der  Administration

  von  Grundstücken  kann  dem  Kurator  ein  Honorarium

von  fünf  Prozent  der  wirklichen  Einnahme  bewilligt  werden.
(Reseript  vom  30.  März  1787.)

.  Bei  Konstituirung  der  Passiv-Masse.

Für  den  Termin  zur  Verpflichtung  als  Kontradiktor  erhält  der  Justiz-Kommissarius,
  wenn  er  nicht  zugleich  als  Kurator  bestellt,  oder
sonst  bei  Gelegenheit  eines  andern  Termins  verpflichtet  wird,  die

unter  Nr.  1.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Gebühren.
Für  die  Einziehung  der  Information  über  den  Zustand  der  Passidmasse
  und  über  sämmtliche  Liquidate  kommen  dem  Kontradiktor  zu
Anmerkung  a)  Wenn  der  Kontradiktor  durch  seine  Manualakten
nachweisen  kann,  daß  die  Ausmittelung  des  Zustandes  der  Passiomasse
  mit  großen  Schwierigkeiten  verbunden  gewesen,  und  der  Betrag
  der  Masse  und  die  Jahl  der  Liquidata  sehr  bedeutend  ist,  der
Kontradiktor  uberdem  zur  schleunigen  Beendigung  des  Konkurses
viel  beigetragen  hat;  so  können  ihm  in  der  zweiten  und  dritten
Kolonne  höhere,  und  in  besondern  Fällen  die  doppelten  Gebührensatze
  für  Einziehung  der  Information  bewilligt  werden.

p)  Muß  der  Kontradiktor  außerdem  eine  weitläuftige  Korrespondenz
zur  Ausmittelung  des  Passivzustandes  der  Masse  fuhren;  so  können
  ihm  die  diesfälligen.  Extrajudicial-Bemühungen  mit  einem
Aversional-Quantum  vergütet  werden.

Für  Abwartung  des  Komnootations-,  imgleichen  des  Verifikations-Termins,
  so  wie  für  den  Termin  zur  Regulirung  der  gegen  das  Klassifkations-Erkenntniß
  vorkommenden  Beschwerden  und  Appellatio-=nen

  erhält  der  Kontradikttor

Für  die  Abwartung  des  Jnrotulationstermis

Für  Abwartung  des  Termins  zur  Publikation  des  Prioritäts-Erkenntniseeeee


Für  einzelne  Vorstellungen  und  Gesuche  zu  den  Generalakten,  die
Konstituirung  der  Passiomasse  betreffend,  wenn  sie  wirkliche  Materialien
  enthalten  und  nützlich  befunden  werden  ...

Anmerkung.  a)  Diese  Sätze  finden  jedoch  nur  dann  statt,  wenn
die  Vorstellung  entweder  die  ganze  Masse  umfaßt,  oder  ein  Objekt
betrifft,  welches  sich  zu  einer  der  zwei  letzten  Kolonnen  eignet.  Es
wird  dabei  auf  dasjenige  hingewiesen,  was  in  der  Anmerkung  ad
Nr.  3.  gesetzt  worden  ist.

b)  Bei  Massen  von  mehr  als  50  bis  200  Rthlr.  bekommt  der  Kontrarlktor

  dafür  ein  Pausch-Quantum  von  1  bis  2  Rthlr.
13

4  4  4

4  rl  4  rl

#  4

1  b.

 

 

 

2—

 

 

 

 

 

2  b.  3

4  b.  2

 

 

 

16

b.
10

4b.  6

 

2b.  4
2  b.  3

 

1  b.  2

10

 

16  Da
        <pb n="316" />
        —  100  —

Gebühren-Tare
für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

 

 

üöber
50  bis
200  Rltlr.

incl.

Rtl.  Gr.

über

200  bis
1000  Rtlr.

incl.

#Ktl.

Gr.

Betrag  der  Aktio-Masse

 

über
1000  Rtlr.

 

16

17

18

19

20

21

22

23

24

 

Da  eine  Menge  anderer  Arbeiten,  die  keiner  Taxe  unterworfen  sind,
und  Anzeigen,  die  keine  Materialien  enthalten,  vorkommen  können;
so  erhält  der  Kontradiktor  nach  dem  Rescript  vom  30.  März  1787.
Pro  cura  instantiae  ..  .  .  .

Bei  der  Instruktion  einzelner  Liquidate,  erhaͤlt  der  Kontradiktor  die
Gebuͤhren,  wie  in  jedem  andern  Prozeß.  Muß  die  Masse  in  der

2ten  oder  3Zten  Instanz  die  Kosten  tragen;  so  finden  nur  die  niedrigsten
  Sätze  statt.

C.  Bei  der  Distribution  der  Masse.

Für  einen  Termin  zur  Durchgehung  und  Prüfung  des  distributione
Mans,  erhält  der  dabei  zugezogene  Kurator

Desgleichen

Für  den  Termin  zur  Publikation  des  Distributions-Erkenntnisses.
Für  die  Abwartung  des  Distributions-Termins,  finden  die  Nr.  18.
.  dieses  Abschnitts  ausgeworfenen  Gebühren  statt.

Wenn  ein  Justizkommissarius  als  Bevollmächtigter  oder  Rechtsbeistand
einzelner  Gläubiger  und  Interessenten  in  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozessen
  zu  thun  hat;  so  bommen  ihm  die  in  dem  ersten
Abschnitt  bestimmten  Gebühren  zu,  welche  daher,  wie  sich  von
selbst  versteht,  nicht  nach  dem  Betrage  der  Aktiomasse,  sondern  nach
dem  Betrage  des  Gegenstandes  der  Ansprüche  seiner  Parthei  zu  liquidiren
  sind.

Wird  ein  solcher  Anspruch  in  dem  Verifikations-Termin  eingeräumt,
so  sind  blos  die  Termins-Gebühren  nach  Abschnitt  1.  Nr.  3.  zu  liquidiren.
  Wird  die  Sache  zur  Instruktion  verwiesen;  so  erhält  der
Justizkommissarius  die  nach  Verhältniß  des  Objekts  zu  beurtheilenden
  Instruktions-Gebühren.

Für  andere,  als  die  zur  Verifikation  oder  Instruktion  anstehenden  Termine,
  passiren  die  Abschnitt  1.  Nr.  3.,  und  besonders  für  die  Termine
  zur  Publikation  des  Prioritäts=  oder  Distributions-Urtels,  die
Abschnitt  1.  Nr.  S.  festgesetzten  Gebühren.

Hat  der  Justiz-Kommissarius  in  demselben  Konkurs=  oder  Liquidations-Prozeß
  die  Rechte  mehrerer  Gläubiger  wahrzunehmen;  so  darf  er
für  solche  Termine  und  Geschäfte,  bei  welchen  seine  Bemühungen
durch  die  Zahl  seiner  Partheien  nicht  vermehrt  werden,  nur  einfache
  Gebühren  ansetzen,  und  zwar  so,  daß  er  zwar  nach  dem  Betrage
  der  hochsten  Forderung  liquidirt,  dieses  Liquidum  aber  unter
seine  sämmtlichen  Partheien  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  Forderungen
vertheilt.

4

 

 

 

—
—

 

*——

 

 

16

16

 

Rtl.  Gr.

 

 

 

 

 

Dritter
        <pb n="317" />
        101

Dritter  Abschnitt.

Von  den  Gebühren  der  Justiz-Kommissarien  und  Notarien,
in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeir,  und  in  andern
außergerichtlichen  und  Kommissions  „Geschäften.

Ritl.  Gr.

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

100  Rtl.

Rtl.  Gr.

Gegenstand

über
50  bis

incl.

über

100  bis
200  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr.

von,
200  bis
500  Ril.

cxcl.

Rtl.  Gr.

von
500  Rttl.

u.  darüber.


Rtl.  Gr.

 

*s

10

11

12
13
14
15

16

 

Für  schriftliche,  bei  Gerichten  oder  andern  Behbrden  einzureichende
Vorstellungen  und  Gesuche,  die  keinen  Prozeß  betresfeen
Für  dergleichen  Eingaben,  wenn  ein  ausführlicher  Vortrag  des  Sachverhältnisses
  erforderlich  it
Anmerkung.  In  wichtigen,  weitläuftigen  lund  besonders  zwechmä-Kig
  bearbeiteten  Sachen,  kann  der  doppelte  und  nach  dem  Beßinden
der  dreifache  Betrag  des  höchsten  Satzes  zugebilligt  werden.

Für  bloße  Anzeigen  zum  Betrieb  einer  nicht  prozessualischen  Angelegenheit,
  passiren  nur  Schreibgebühren.

Fär  Abwartung  eines  Termins  in  solchen  Angelegenheiten  ...

Fur  Ablieferung  baarer  Gelder  und  anderer  Sachen  in  das  Depositorium,
  so  wie  fuͤr  deren  Erhebung  aus  dem  Depositorio,  werden  die
Nr.  4.  bestimmten  Terminsgebühren,  und  außerdem  noch  die  Transportkosten
  als  baare  Auslagen,  wenn  sie  nöthig  sind,  liquidirt.

Für  eine  Konferenz  in  nicht  prozessnalischen  Angelegenheiten,  worüber
eine  pflichtmäßige  Registratur  aufzunehmen  ist,  nach  Verhältniß  des
dazu  erforderlichen  Zeitaufwands..  .  .  .  .....

Fuͤr  einen  Brief  in  solchen  Angelegenheien

Enthält  der  Brief  rechtliche  Belchrungen  und  materielle  Auseinandersetzuggen
  .

Wird  auf  Verlangen  ein  ausfuͤhrliches  rechtliches  Gutachten  schriftlich
erstattet,  nach  Verschiedenheit  der  Muͤhsamkeit  und  Gruͤndlichkeit
der  Arbeit.  ..  .  .  ..  .

In  sehr  wichtigen  Sachen  konnen  die  Soͤte  der  lehten  Kolonne  auf
das  doppelte  und  dreifache  erhoͤht  werden.

Fuͤr  den  Entwurf  zu  einem  Testament,  einer  Fideikommiß=  oder  andern
  Stiftung  rc.  sind  eben  die  Gebühren,  wie  für  ein  rechtliches
Gutachten  zulassig.

Für  die  Aufnahme  eines  Kontrakts  zum  Protokolll  .

Anmerkung.  Bei  Kauf=  und  Pacht-Kontrakten  über  Vhreße  Güter
und  andere  wichtige  Gegenstände  darf  der  hoͤchste  Satg  bis  zum
doppelten  Betrag  erhöht  werden.

Kär  die  Anfertigung  des  Instrumentt.  ...

Fuͤr  die  Vollziehung  desselben,  ohne  Unterschied  der  Zahl  der  Exemplare

Fuͤr  die  Aufnahme  einer  Vollmacht  und  deren  Ausfertigung

Für  die  Aufnahme  einer  Cession  oder  andern  einseitigen  Erklärung,
mit  Einschluß  der  Ausfertigung

Für  die  Aufnahme  der  Rekognition  eincs  schon  vollzogenen  Dokuments,
und  für  das  beizufügende  Attest...  ..  .  .  ....

 

d'o  co

16

10

00

·

 

16

 

12

16

 

 

 

 

12

16

16
16

16

—  12

I

1—

16

*

12

 

 

 

16

 

 

#

 

 

12

 

16
Sind
        <pb n="318" />
        No.

102

Gebühren-Tare

für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

Gegenstand

 

über
20  bis
50  Rtl.

incl.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
100  bis
200  Rll.

excl.

Rtl.  Gr.

von
200  bis
500  Rtl.

x#l.

Ftl.  Gr.

 

—  —

von
500  Rtl.
u.  dar-Über.



Rtl.  Gr.

 

 

17
18
19

20

22

23

24

25

30

 

Eind  mehrere  Aussteller,  so  wird  nur  für  den  ersten  der  volle,  und

für  jeden  folgenden  die  Hälfte  dieses  Satzes  liquddirt.

Für  die  Aufnahme  eines  Wechsel-Protestes

Fär  jedes  darüber  auszufertigende  Instrument

Für  die  Vidimation  eines  Dokumens

Besteht  dasselbe  aus  mehreren  Bogen,  so  passiren  für  jeden  folgenden
Bogen...w  ..

Muß  ein  Instrument  in  einer  fremden  Sprache  aufgenommen  werden,
so  dürfen  die  für  die  Aufnahme  bestimmten  Sätze  um  die  Haͤlfte
erhöht  werden.

Wird  der  Justiz-Kommissarius  und  Notarius  in  die  Wohnung  der
Barthei  zur  Aufnahme  oder  Vollziehung  einer  Handlung  berufen,
so  kann  er  für  den  Weg  ansetzen  .........

Entsteht  ohne  seine  Schuld  eine  Zoͤgerung,  so  daß  er  uͤber  eine  Stunde
in  der  Wohnung  der  Parthei  unthätig  warten  muß;  so  geböhren
ihm  für  den  Verzug  .  .  ..  .........

Sind  bei  einer  Notariats-Handlung  Zeugen  zuzuziehen,  so  erhaält  ein
jeder  Zeuge,  wenn  die  Handlung  nicht  über  eine  Stunde  dauert,  8
Gr.,  und  wenn  sie  länger  dauert,  12  Gr.  bis  46  Gr.

Wenn  statt  der  Zeugen  ein  zweiter  Notarius  zugezogen  wird;  so  erhält
  derselbe  so  viel,  wie  zwei  Zeugen  zusammen  genommen,  und
außerdem  noch  die  Nr.  21.  bestimmten  Gebühren  für  den  Weg.

Für  ein  Zeugen-Verhör  in  den  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
Th.  3.  Tit.  7.  §.  83.  zulassigen  Falen-  erhaͤlt  der  Notarius
Diaten  .  ..  ...

Fuͤr  den  in  den  Faͤllen  des  g.  so  a.  a.  9.  ufche  statum
Ccallssase  àO„  ¾  "6  %

Für  die  Ausfertigung  des  Zeugenderhoͤr-  protokolls,  wenn  sic  ie  nöthig
ist,  passiren  die  unter  Nr.  19.  bestimmten  Vidimations-Gebühren.

Für  die  Versiegelung  eines  Nachlasses  in  den  nach  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Th.  2.  Tit.  5.  S.  20.  und  Th.  3.  Tit.  7.  S.  88.  zulässigen
  Fälllen

Für  die  Entsiegelung  erhält  der  Notar,  welcher  versiegelt  hat,  nichts,
wenn  von  ihm  auch  die  Inventur  vorzunehmen  ist.  Ist  dies  nicht
der  Fall,  so  passirt  für  die  Entsiegelung  die  Hälfte  der  Versiegelungs-Gebühren.


Für  die  Invemtur.  wenn  sie  in  einem  Tage  beendigt  werden  kann
Sind  mehrere  Tage  erforderlich,  so  passirt  für  jeden  folgenden  Tag
eben  so  viel-Die

  zugezogenen  Taxatoren  werden  besonders  bezahlt.

4  4  *  0  4  4  r

 

Ktl.  Gr.

12
12

16

 

1

12
12
6

 

2

12

 

12

 

 

 

 

 

l
I

12
12

 

D

2

12

 

16

12

16

 

 

12
12

E

16

16

#!0

10

#!0

 

 

12
12

16

16

 

 

31  Fuͤr
        <pb n="319" />
        103

Gebuͤhren-Taxe

für  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.

Gegenstand

 

uͤber
20  bis
50  Rtl.

incl.

Rtl.  Gr.

über
50  bis
100  Rtl.

incl.

Ritl.  Gr.

über
100  bis

200  Rtl.

exel.

Ril.  Gr.

von
500  Rtl.
u.  darüber.


von
200  bis
500  Rtl.

excl.

Rtl.  Gr..

 

31

32

33

34

35

36

 

Für  die  Ausfertigung  des  Inventarii  sind  Vidimationsgebühren  nac

Nr.  19.  zu  liquidiren.

Bei  Auktionen,  welche  einem  Notar  übertragen  sind,  erhält  derselbe:
a)  für  jede  Stunde  der  dauernden  Auktio  Z  Gr.
b)  für  die  Einnahme  und  Berechnung  der  Gelder,  wenn  ihm

solche  uberlassen  worden,  von  jedem  Hundert  der  einkommenden
  Geldern  .  12  —
)  für  jede  förmliche  Ausfertigung  des  Auktions;  „Protokolls,
wenn  sie  verlangt  wird,  außer  den  Kopialien  .
d)  Fuͤr  die  Bekanntmachung  der  Auktion  außer  den  baaren
Auslagen  .
e)  gefchiehet  die  Auktion  in  der  Behausung  des  RT  fuͤr
die  Stube  taglich,  im  Winter  ...
mIdcmSommer.........  ..  ..
f)  bei  Bücher-Auktionen  für  die  Anfertigung  des  Bücher-Verzeichnisses,
  für  jeden  gedruckten  Bogen  4  Rthlr.
und  für  die  Korrektur  pro  Bogen  4  Gr.
9)  der  Ausrufer  empfängt  für  jede  Stunde  .  2—
Anmerkung.  Die  Sätze  unter  Litt.  d.  et  f.  fallen  weg,  wenn  die
Bekanntmachung  und  die  Anfertigung  des  Bücherverzeichnisses  nicht
von  dem  Notar,  sondern  auf  andere  Art  bewirkt  wird.

Für  die  Insinuation  einer  gerichtlichen  Vorladung,  mit  Einschluß  des
darüber  auszustellenden  Attesttsss
Soll  über  die  Insinuation  ein  förmliches  Instrument  aufgenommen
werden;  so  sind  für  die  Insinuation  und  für  die  Ausfertigung  des

Instrumentssss  ...
zu  liquidiren.

Anmerkung.  Ist  dieselbe  Vorladung  mehreren  Personen  zu  insinuiren;

  so  erhält  der  Notarius,  außer  den  Nr.  33.  34.  bestimmten

Gebühren,  nach  Verschiedenheit“  der  Zahl  der  Personen,  noch  8  Gr.
bis  1  Rethlr.

8  —

8  —

12  —
6  —

Wird  einem  Notario  die  Abnahme  eines  Eides,  oder  die  Direktion  einer
  Exekution  von  den  Gerichten  aufgetragen;  so  empfängt  er  die

Nr.  25.  bestimmten  Diäten.

Hat  ein  Justizkommissarius  oder  Notarius  vermöge  gerichtlichen  Auftrags,
  oder  auf  Ersuchen  der  Partheien,  außerhalb  seines  Wohnortes
  ein  Geschäft  vorzunehmen;  so  steht  es  in  seiner  Wahl,  ob  er
die  dafür  bestimmten  Gebühren,  oder  ob  er  statt  derselben  Diäten

laudten  will.  Im  letzten  Fall  passiren  die  Nr.  25.  festgesetzten
iaͤten.

 

l

16

 

 

 

16

 

 

 

Rtl.  Gr.

 

 

 

 

 

I

37  Außer
        <pb n="320" />
        104

 

 

Gegenstand
Gebühren-Tare  W—ninstutssut—-für
  Justiz-Kommissarien  und  Notarien.  *.l.4  K00  deWl.500  MeW1  .  dar-WNo.
  Ril.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.
37|  Außer  den  Diäten  darf  für  Logis  oder  Bekdstigung  nichts  besonders  1
gefordert  werden.  Dagegen  sind  Fuhrlohn,  Postgeld  und  andere
baare  Auslagen  unter  den  Diäten  nicht  begriffen,  und  daher  beson-  "
ders  zu  liquidiren.  Für  Wagenmiethe  passiren  täglich  8  Gr.  1
38|  Für  den  Bericht,  mit  welchem  die,  vermöge  gerichtlichen  Ruftrages
verhandelten  Akten  eingesendet  werden..  .  %66.L
39  Beträgt  der  Gegenstand  einer  Handlung  nur  20  Rthlr.  oder  weniger,  8
so  darf  fuͤr  das  ganze  Geschaͤft  nur  ein  Pausch-Quantum  von  8Gr.
bis  2  Rthlr.  liquidirt  werden.  .
40  Verlangen  die  Interessenten,  daß  ein  Notariats-Instrument  dem  Direktor
  des  Notarien-Kollegii  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsoxdnung
Th.  3.  Tit.  7.  §.  68.  und  der  Cirkular-Verordnung  vom  30sten  Dezember
  1798  *  6.  vorgelegt  werde;  so  ethalt  derselbe  fuͤr
die  Revision  .  .  .  .  ..  .  ...-—-4——-6—-  8--12-16
b.
1—
und  für  die  Siegellnngng  2|I22
        <pb n="321" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
