— 109 — Gesetz-Sammlung für die Keniglichen Preußischen Staaten. — No. 7. — (No. 340.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 2ten März 1816., den Zeitungsstempel betreffend. B. den in Ihrem Berichte vom 27sten v. M. angeführten Umständen autorisire Ich Sie, in Fällen, wo Zeitungs-Verleger, zur Umgehung des Stempels, von dem im Vierteljahr zuerst erscheinenden Zeitungsblatte eine viel geringere Auflage machen, als sie sonst durchschnittlich zu thun pflegen, von der Bestimmung des Stempelgesetzes vom 20sten November 1810. Art. 9., in Rücksicht ihrer, abzugehen, und, statt des ersten Blattes im Vierteljahr, sämmtliche das Jahr bindurch herausgegebene Blätter mit einem Stempel belegen zu lassen, deren Sätze zusammen genommen mit der verlangten jährlichen Stempelabgabe übereinstimmen. Berlin, den 2ten März 1816. — Friedrich Wilhelm. An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. 4 JCM " " Jahrgang 1816. P ([No. 341.) (Ausgegeben zu Berlin den 30sten März 1816.)