— 113 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten. No. 8. * (No 344.) Regulativ wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Koniglichen Dienstangelegenheiten. Vom 28sten Februar 1816. W. en Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Ge- schafte in Königlichen Dienstangelegenheiten, haben bisher theils nur sehr unvollständige, theils gar keine Grundsätze bestanden, und es ist daher be- schlossen worden, jetzt, bei der definitiven Organisation der Verwaltungs- Behörden des Staats, diesem wesentlichen Mangel abzuhelfen. 1) 2) Zu dem Ende wird hiermit Folgendes festgesetzt: §6. 1. Von den Diäten. Die Diäten sind lediglich als eine Vergütigung der Mehrkosten zu be- trachten, welche der Aufenthalt außerhalb des Wohnorts verursacht, und gelten daher nur so lange, als das aufgetragene Geschäft auswärts dauert, es sey denn, daß die für ein besonderes Geschäft ernannte Per- son weiter kein Gehalt bezieht, oder sonst nach ihrem Verhältnisse zu keinen Dienstleistungen verpflichtet ist, als in welchem Falle die regle- mentsmäßigen Diäten auch für die fernere Beendigung der kommissari- schen Arbeiten am Orte des gewöhnlichen Aufenthalts statt finden muüssen. Angestellte Staatsbeamte, welche Gehalt beziehen, oder auch ohne den- selben bei einer Verwaltungsbehörde auf Beförderung arbeiten, sind perpflichtet, jeden Auftrag an ihrem Aufenthaltsorte ohne weitere Ver- gütigung auszurichten, daher auch für dieselben in solchen Fällen, wo ihnen eine auswärtige Beschäftigung angewiesen ist, die Diäten sofort aufhören, als sie an ihren Wohnungsort zurückkehren, und müssen sie dann die etwa mitgebrachten Arbeiten cx ollicio vollenden. Ofsizianten, als z. B. Laudräthe und Baubediemen, welche für einen gewissen Bezirk angestellt sind, mässen die in ihrem Wirkungskreise vor- Fahrgang 1816. O fallen= (Ausgegeben zu Berlin den hten April 1816.)