— 153 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 11. — — — — (No. 358.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Mai 1816., die Göltigkeit der Kopia- Wechsel, desgleichen den S. 1057. Tit. VIII. P. II. des Allgemeinen Landrechts betreffend. D. die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts die Gültigkeit eines Kopia- Wechsels zweifelhaft gemacht haben, das Bedürfniß derselben aber von der Kaufmannschaft nachgewiesen worden ist; so setze Ich hiermit fest: daß gezogene Wechsel durch davon gefertigte Abschriften indossirt werden können, daß eine solche Abschrift die Stelle eines Sebkunda-Wechsels vertritt, und daß auf derselben bemerkt werden muß, in wessen Händen sich das zur Präsenration versendete Original befindet. Gleichmaßig verordne Ich, da bei der Anwendung des &. 1057. Tit. VIII. P. II. des Allgemeinen Landrechts Zweifel entstanden sind: daß dem Inhaber eines mit Protest zurückgekommenen Wechsels die Wahl zustehe, entweder den von ihm gezahlten Kurs, oder den Sicht- kurs am nächsten Wechseltage, nach der Rückkehr des protestirten Wech- sels zu verlangen; im ersten Falle mit den Zinsen vom Tage der Zahlung bis zum Tage der Zurückzahlung, und in beiden Fällen mit Zurechnung des im §. 1056. erwähnten halben Prozents. Ist nach §. 1081. a. a. O. über die zu bestimmende Schadloshaltung ein Rückwechsel ge- zogen worden, so geben die Kosien dieses Wechsels den Maaßstab der Entschädigungsforderung des Bezogenen. Berlin, den 16ten Mai 1816. Friedrich Wilhelm. An die Staatsminister v. Kircheisen und Grafen v. Bülow. Jahrsang 1816. X (No. 359.) Ausgegeben zu Berlin den Zten Juni 1816.