— 205 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Stgaten. — No. 16 [No. 369.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten Juni 1816., wegen freien Verkehrs des diesseits der Weser verfertigten inländischen Alaun und der auf ausländi- schen gelegten Konsumtionsabgabe. J% will auf Ihren Bericht vom 24sten März d. J. den Handel mit inländi- schem Alaun in Meinen Staaten diesseits der Weser völlig frei geben, und die Abgaben davon nach einem gleichen Maaßstabe erheben lassen. Es soll zu dem Ende aller diesseits der Weser verfertigte Alaun, wel- cher in die Städte der Monarchie eingeht, und dessen Versieuerung nicht durch Passierscheine nachgewiesen wird, mit einer Konsumtionsabgabe von Acht Groschen vom Zentner belegt werden, der von den Hütten unmittelbar ins platte Land zur Konsumtion gehende Alaun aber, ganz abgabenfrei bleiben. Von dem aus dem Auslande eingehenden Alaun, soll Ein Thaler Sechs- zehn Groschen Konsumtionsabgabe und Acht Groschen Ersatzzoll, mithin überhaupt Zwei Thaler vom Zentner erhoben werden; bei der Expor- tation des Alauns aber dieselbe Abgabenfreiheit statt finden, welche sämmtli- chen inländischen Berg= und Hütten-Produkten in diesem Falle durch das Reglement vom 20sten November 1788. bewilligt worden ist. Berlin, den 18ten Juni 1816. Friedrich Wilhelm. An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. Jahrgang 4816. Ff No 370.) (Ausgegeben zu Berlin den Sten Oktober 1816.)