— 61 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koöniglichen Preußischen Staaten. — NMo. 7.— (No. 410.) Verordnung wegen der den Civilbeamten beizulegenden Amtstikel und der Rang- Ordnung der verschiedenen Klassen derselben. Vom vten Februar 181v. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #r. #. In der Erwägung, daß die bisherigen Amtstikel der auf die Staaks- Minister, und auf diejenigen Beamten, welchen das Prädikat: Erxcellenz, beigelegt worden ist, folgenden Civilbeamten, besonders bei den Ministerial- Behörden, nicht überall ihrem Wirkungskreise angemessen sind, und daß das Verhältniß derselben gegen einander, durch die zeitherigen Umgestaltungen der Behörden, theilweise so unbestimmt geworden ist, daß dadurch Rangstrei- tigkeiten veranlaßt werden könnten; haben Wir es für nothwendig erachtet, bei der jetzt größtentheils vollenderen Organisation der Behörden, auch wegen der Titel und der Rangordnung der Beamten, bestimmte Vorschrifren zu er- theilen, und dadurch eine allgemeine Uebereinstimmung aller Behörden in den Amts= und Charakter-Bezeichnungen herzustellen. Mit Aubhebung der dieserhalb bestandenen Vorschriften und Gebräuche, verordnen Wir daher, wie folgt: 9. 1. Die höhern Beamten der Ministerien sollen künftig in drei Klassen ein- getheilt, und folgendermaßen unterschieden werden: I. Klasse, Chefs und Direktoren einzelner Abtheilungen. Ministerium der auswärtigen a) Wirklicher Geheimer Legations-= Angelegenheiten. Rath und Chef einer Abtheilung. b) Wirklicher Geheimer Legations- Rath. Ministerium der Justiz. Der aͤlteste Geheime Ober--Justizrath, mit dem Praͤdikat: Wirklich. Jahrgang ##17. K Mini- (Ausgegeben zu Berlin den 5ten April 1817.)