133 Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. No. 10.— (No. 423.) Durchmarsch= und Etappenkonvention, gegenseitig abgeschlossen zwischen Preußen und Kurhessen. VBom gten Mai 1817.; ratifzirt am röten desselben Monats. N.% zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen in dem 28sten Artikel des, unterm ##en Okfober 1815. abgeschlossenen Staatsvertrages festgesetzt wor- den, daß zwei Militärstraßen, die eine von Heiligenstadt über Witzenhau- sen und Rassel nach Warburg, und die andere von Eisenach über Berka nach Hersfeld, auf Alsfeld für Preußen auch in Friedenszeiten offen blei- ben, und Kurhessen dagegen eine Militärstraße durch das Preußische Gebiet von Karlshafen nach Rinteln behalten soll, die Bestimmungen wegen der Etappenplätze, Verpflegung und Disziplin aber durch eine weitere Konven- tion festgestellt werden sollen; so sind zu Abschließung einer solchen Konvention von Seiren Sr. Majestät des Königs von Preußen der Freiherr Ludwig von Wolzogen, Konigl. Preußischer Generalmajor, Ritter des Königlich-Preußischen Ordens pour le mérite, des Kaiserl. Rufssischen St. Annenordens Ister Klasse, des Großherzoglich-Weimari- schen weißen Falkenordens Ister Klasse, Kommandeur des Kaiserl. Oester- reichischen St. Leopoldordens, und Rirter des Königlich -Baierschen Mili- tair-Max-Joseph-Ordens, und von Seiten Sr. Königl. Hoheit des Kurfüärsten von Hessen, der Herr Richard von Lorentz, Kurhessischer außerordentlicher Gesandter und bevoklmächtigter Minister, Geheimerath, und Direktor des 2ten Departements des Kurbessischen General-Kriegskollegiums, Kommandeur des Kurhessischen goldenen Löwenordens, ernannt worden, welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten Rarifikation, uber folgende Punkte übereingekommen sind. I. Feststellung der Militärstraßen, der Etappen-Hauptorte und Be- zirke, wie auch der wechselseitigen Entfernung derselben. Art. I. Die Militärstraße von Heiligenstadr über Witzenhausen und Kassel Jahrgang 1317. T nach