Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 13. —— (No. 431.) Verordnung wegen Einführung des Vlerundzwangigiährigen #akt des bisherta gen Elnundzwanzigiährigen Majorennitits = Termins lm Fürfkenthunr Erfurt und Amte Wanderslehen. Vonr isten Auzust 1877. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: Wir haben bereits durch eine Kabinetsorder vom 23sten November I80o8. bestimmt, daß das vollendete Vier und zwanzigste Jahr als Anfang der Volljaͤhrigkeit in allen Unsern Staaten alcichfoͤrmig angenommen werden und dagegen kein etwa entgegenstehendes Provinzialrecht gelten solle. Das Patent vom oten September 1874. hat diese Vorschrift auch auf die wiedervereinigten Provinzen jenseits der Elbe erstreckt. Es ist Uns aber angezeigt worden, daß in dem Fürstenthum Erfurt und dem Amee Wanders- leben von den meisten Gerichten, nach dem daselbst vormals geltenden Pro- vinzialrecht, das vollendete Ein und zwanzigste Jahr als Zeitpunkt der Voll- jahrigkeit bis jetzt beibehalten worden ist. Da mun zu erwarten ist, daß hiernach manche Unserer Unterthanen ihre Verhälenisse geordnet, und Ein- richtungen getroffen haben werden, welche zu stören Wir Bedenken tragen; so verortnen Wir, nach eingeholtem Gutachten Unsers Sraatsraths, daß diese fortdauernde Beobachrung des vormals gültigen Provinzialrechts in den Be- zirken der vormundschaftlichen Gerichte des Fürstenthums Erfurt und des Amts Wandereleben, worin dieselbe Statt gefunden hat, bestätigt seyn und bleiben soll, für alle diejenigen Personen, welche vor dem Isten Jannar 1818. das Ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben werden. Wir wollen und be- feblen aber, daß dieses abweichende Provinzialrecht vom Isten Januar 1818. Jabrgang 1817. Ee auch