— 301 — Gesetz-Sammlung fär die Königlichen Preußischen Staaten. SNo. 18. — (No. 451.) Allerhochste Deklarakion vom 3ten Sepkember 137V., betreffend die Erthei- lung des Heirathskonsenses für die geringern und resp, aber 60 Jahr alten Cioilbeamten. « p- JuBekkqchkdekithkemBekichievpmsystwguuiaugefdhmuumstckudz habeJchbeschlossen,dieBestimmungMeinerOkdkevom17teuJuliv.J., nach welcher in Hinsicht aller und jeder Civil-Beamten die Ertheilung des Heirathskonsenses von der bestimmten Erklärung, über die der künftigen Ehe- gattin bei der allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt zu versicheru#ve Witt- wen-Pension, abhángig gemacht worden, dahin zu modißfziren: daß den geringern Civiloffizianten, namentlich den Akzisebedienten, Ge- richts-, Polizei= und Amtêdienern, den Chausseewärtern und andern der- gleichen in bffentlichen Stellen stehenden Personen, die nicht über 2§0 Rehlr. jährlicher Diensteinnahme haben, der Konsens zur Verehelichung, auch ohne den Beitritt zur Wittwenverpflegungs-Gesellschaft, gegen einen von den zu Verehelichenden gemeinschafrlich auszustellenden Revers, dag die künftige Wictwe auf Pension aus Staatsfonds keine Ansprüche machen will, errheilt werden soll. Aluch erkläre Ich hierdurch, zu Verhütung aller Mitdeutung Meiner Allerhöchsten Absicht: daß denjenigen Civilbeamten, welche bei der Witewen-Verpflegungs- Anstalt, entweder weil sie das statutenmäßige Alter von 60 Jahren, bit zu welchem der Beitrirt nur start finden kann, überschritten haben, oder weil sie ihren guten Gesundheitszustand nicht reglementsmäßig nachzu- weisen vermögen, nicht aufgenommen werden können, die Eimwilligung zur Verheirathung gegen Ausstellung eines Reverses von vorgedachter Art, nicht zu versagen ist. Jahrgang 1817. Tt Ich (Ausgegeben zu Berlin den öten Dezember 1817.)