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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1818</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1  8  18.

 

Enthälr

die  Verordnungen  vom  #u#ten  März  1818.  bis  zum  loten
Dezember  1818.  mit  Inbegriff  von  5  Verordnungen  aus
dem  Jahre  1817.

(Von  No.  456.  bis  No.  505.)

No.  I.  bis  ind.  16.

Cierzu  gehbre  noch  der  Anhang,  enehaltend  die  in  Verfolg  der  Pariser  Friedens=  und
Wiener  Kongreß-Akte  mit  mehreren  auswärtigen  Hofen  abgeschlossenen  Traktate  2c.)

 

Berlin,
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Oberhofbuchdrucker.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1818.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

 

 

Vunde  nicht  gehoͤrigen  Preußischen  Provinzen.

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.No.
des  ben  zu  Inhalt.  des  ddes  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.setzes.
25.  Okt.Juan.  Erklärung  wegen  Ausdehnung  der  seit  1872.  mit!
1877.  1818.  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  bestehenden
  Freizügigkeits-Ucbereinkunft  auf  sämmtliche
  jetzige  Könlgl.  Preußische  und  zur  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  gehbrige  Lande  1  1  456
31.  Ott.  —  —  Hartel-Konvention  it  Lippe-Detmodl  .  !  a  457
——  Nor-ax.  März.  Gränz-Vertrag  mit  Rußland.  Ratiftzirt  am  .
30.  Oftober.  ,
Istancbkuar1818.............»4244Co«
.I·Dezbk.g7..JsUI·Erklärungwegeadekmitdekaniglich-Würtem--  «
bergischen  Regierung  verabredeten  Freizügig=  D
keit,  in  Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht
gehörigen  Prcußischen  Prorinzzen  4268
2.  Dezbr.—  —  AMllerböchste  Kabinetsorder,  daß  auch  das  Gehalt
der  mobilen  Milltairbeamten  keinen  Abzug
erteiden  fll.  1  4%
1  I.  März3.  April.]Vrrordnung  über  die  Lehen  und  Fidcikommisse  in
1918.  den  jenseits  der  Elbe  gelegenen  Provinzen  3  46u  17
—  ——  —  i  Verordnung  uͤber  die  Anwendung  des  8g.  19.  der;
Kriminal-Ordnung  auf  die  Untergerichte  in  .
·  den  wiedervereinigten  und  neuen  Provinzen  4  402
16.  März.—  —  HDerordnung  wegen  des  bffentlichen  Aufgebots  des
1  Gesindes.  4  468  20
21.  März.)  Mai.  Erklärung  wegen  der  mit  der  Fürslich=  Schwarze  3
burg  -Rudolstädtschen  Regierung  verabredeten  «
Freizügigkeit,  in  Betreff  der  zum  demschen
1  463  ##
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

 

 

Inhalt.

No.
des

No.
des  Ge-Stücks.setzes.



Seite.

 

31.  März.  Mai

1818.

4.  April.

1818.

1.  Mai.

#a  I.  April.].  Juni.

3.  Mai.

4.  Mal.

7.  Mai.

9.  Mai.

16.  Mai.

11.  Juni.

1.  Juni.

20.  Oklt.

 

23.  April.

 

Bekanntmachung  in  Beziehung  auf  die  #xtratt-“s


unterm  11ten  Februar

  d.  J.  mit  der  Großherzoglich  =  Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  abgeschlossene  Kartel-Konvention..


Patent  wegen  Wiederherstellung  des  Hppothekenwesens
  in  dem  Großherzogthum  Posen,  dem
Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und  der  Stadt
Thon

Verordnung  wegen  der  zu  leistenden  Entschädi-’gungen
  für  die  bei  der  Brand-Sozietät  des
Kerzogkhums  Westphalen  versicherten  brandgefährlichen
  Gebaude

Deklaration  der,  die  Verschuldung  der  Lehen  und
Fideikommisse  betreffenden  Verordnung  vom
1Isten  August  1817....  ............

Kartel-Konvention  mit  der  Großherzoglich-Mecklehburg
  =  Schwerinschen  Regierung

Kartel-Konvention  mit  dem  Senate  der  freien
Hansestadt  Hambueg  .

2  22

Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
Schaumburg-ippde.

Allerhochste  Kabinetsorder,  daß  die  in  den  Festungen
  befindlichen  Baugefangenen  mit  doppeltfarbiger
  Kleidung  versehen  werden  sollen.

Verordnung  über  die  Verschuldung  der  Lehen  und
Fidcikommisse  bei  Auseinandersetzung  der  Gutsherren
  mit  den  Baueen

Konvention  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des
Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  zwischen  der
Koniglich-Preußischen  und  der  Regierung  des
Reiches  beider  Sizilinn.

Be- 



466

464

a467

468
469
470

475
44

473

489

 

 

26

26

28

29

30

37

45

43
        <pb n="5" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

19.  Mai
1818.

21.  Mai.

25.  Mai.

26.  Mai.

17.  Juni.
25.  Juni.

 

1.  Juni
1818.

T.  Aug.

1  1.  Juni.

5.  Sept.

28.  Dezbr.
1.  Juli.

 

Bekanntmachung  über  die  it  den  Hanse-Städten
Hamburg,  Lübeck  und  remen  abgeschlossenen
Kartel-Konventionen

Ratifikations-Urkunde  der  mit  Baiern  am  gten
Mai  d.  J.  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen
wechselseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und
Ausgewiesenen  .  ..  .  .  ....

Verordnung  wegen  Einführung  des  Allgemeinen
Kandrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  in  den  mit  den  Preußischen  Staaten  vereinigten,
  zwischen  den  ältern  Provinzen  belegenen
  Distrilten  und  Ortschaften,  und  wegen.
Einrichtung  des  Hppothekenwesens  in  denselben

Gesetz  über  den  Joll  und  die  Verbrauchssteuer
von  ausländischen  Waaren  und  über  den  Verkehr
  zwischen  den  Provinzen  des  Staats,  mit
den  dazu  gehbrigen  Tarifen

Joll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung

Verordnung  über  transitorische  Bestimmungen
in  Absicht  des  innern  Verkehrs  und  der  Nachsteucr
  von  ausländischen  Waaren

Erklärung  wegen  der  mit  der  Großherzoglich=Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  verabredeten
Freizügigkeit,  in  Betreff  der  zum  deutschen
Bunde  nicht  gehörigen  Preußischen  Provinzen.

Ratifikations  =  Urkunde  der  mit  Baiern  unterm

roten  Dezember  1817.  abgeschlossenen  Kartel-Konventtooooaon


Handels-Traktat  mit  Dänemark.
Bekanatmachung  über  die  Kartel-  it
Churhesdsen

Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
Mecklenburg-Strelitz

16

 

 

471

478

475

482
483

484

 

42

45

65

49
        <pb n="6" />
        Datum  Ausgege-  No.  No.
des  ben  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.]  setzes.
J.  Juli.  August  Vekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
1818.  1818.  Hannover....  ...  ....  s  480
3.  Juli.  1.  Okt.  Gesez  wegen  Einführung  eines  Fabrikzeicheus  in
#  deu  Provinzen  Schleßen,  Posen,  Preußen,
Wesipreußen,  Pommern,  Brandeuburg  und
Sachsen,  auf  dem  daselbst  verfertigten  Stab-Eisen
  ·6  I  466
20,  Juli,.  Tuq.Bekanntmachung  über  die  Karkel-Konvention  mit
6  Hessen-Homburg  r%o  "7  8  481  64
26.  Aug.  1.  Olt.  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
Sachsen-Hildhurghausen  *dh  487.
29.  Aig.  —  —  Mllerhochste  Kabineksorder,  die  Theilnahme  des
Militairs  bei  der  Feuerpolizei  betreffend  10  488  155
15.  Sept.  15.  Dezbre.  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  Edikts  vom
aten  Juli  18123.  und  wegen  der  Auswanderungen
  übcrhaupt  ——*  4  15  498
—  —  —  —  mrerdnung  wegen  der  für  die  Aufhebung  des
Mahl=  und  Getränkczwanges  nach  dem  Epikt
vom  28sten  Oktober  1810.  zu  leistenden  Entschadigunen
  ..  15  H100
19.  Sept.20.  Hlt.]  Vekanntmachung  ü#ber  die  Kartel-Konvention  mit
Sachsen-Gotha  und  Altenburg  ·  490
12.  Okt  Verordnung  uͤber  die  Aufloͤsung  des  Indults  im
Großherzogthum  Posen,  und  in  den  mit  der
Provinz  Westpreußen  vereinigten  Distrikten,
·  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und  der
Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gebiette  12  491
22.  Okt.|]).  obr.  Bekenntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
Sachsen-Weimar  und  Eisenah  13  492
—  ——Whhanntmachung  über  die  Kartel-Kenvention  it
Sachsen-Meiningen  ....  493
Be-
        <pb n="7" />
        VII

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.o.
dess  ben  zu  Inhal  (.  des  des  Ge=  Seitc.
Gosetzes.]  Berlin.  Stücks.etzes
—  Nodbr.]  Bekanntmachung  über  die  Karkel-Konvention  mit
1818.  1818.  Schwarzburg-Rudolstadt  13  494
—  —  —  —  —  —  —  mit  Anhalt-Bernburg  13  495
6.  Nobbr.20.  Novbr.  —  —  —  —  Anhalt-Köthen  14  406
—  ——  —  —  —  —  —  —  Neug-Plauen  ..  407
16.  Noobr.]5.  Deh,.—  —  —  —  Schwarzburg-Sondershausen
  500
16.  Dez.  28.  Dez.  —  —  —  —  Sachsen-Koburg-Saal-·
  feld......·...  16  502
—  ——  —.  —  —  —  —  Anhalt-Dessau  16  503

 

 

 

 

 

Druckfehler.

Seite  2  66.  Jeile  9.  von  unten  im  &amp;amp;.  9.  sub  No.  6.  ist  auf  die  Worke:  Wenn  nach  §.  8  No.  7.
statt  der  Gläubiger,  Schuldner  u.  .  w.  zu  lesen.
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        —  1  —
Gesetz-Sammlunsg
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  1.  —

 

(No.  456.)  Erklärung  wegen  Ausdehnung  der  seit  1813.  zwischen  der  Königl.  Prrugtschen
Regierung  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  bestehenden  Freizbgigkeits
  -Uebereinkunft?  auf  sämmtliche  jetzige  Königl.  Preußische  und
zur  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  gehbrige  kande.  De  dato  den
25sten  Oltober  1819.

D.  Königl.  Preußische  Regierung  und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft
sind  mit  einander  dahin  übereingekommen  und  erklären  hiermit:  daß  gegenseitig
  der  Abschoß  bei  Erb=  und  Vermächtnißfällen  und  das  Abfahrtsgeld  in
allen  denjenigen  Fallen,  in  welchen  die  Auswanderungen  aus  den  Königl.
Preußichen  Staaten  in  die  Schweiz  und  aus  der  Schweiz  in  die  Königl.
Preußische  Staaten  erlaubt  sind,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  dem
Fiskus  oder  Privatberechtigten,  Kommunen  oder  Patrimonial-Gerichten  zustehe,
  aufhören  soll,  und  daß  die  dieserhalb  im  Jahre  181  2.  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
algeschlossene  Uebereinkunft  auf  sämmtliche  jetzige  resp.  Königl.  Preußische  und
zur  Schweizerisehen  Eidgenossenschaft  gehörige  Lande  Anwendung  finden  soll,
daß  mitbin  in  allen  denjenigen,  innerhalb  der  resp.  Königl.  Preußischen  und
zu  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  gehörigen  Landen,  jetzt  etwa  anhäugigen
  und  künftig  vorkommenden  Erbschafts-,  Vermächtniß=  und  Vermögens-Verabfolgungs-Fällen
  aus  dem  einen  in  den  andern  Staat,  in  Gemaßheit
jener#  Uebereinkunft  verfahren  werden  soll.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  in  gleichlautenden  Eremplarien
  von  dem  Königl.  Preußischen  Ministerium  und  von  Seiten  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  vollzogen  und  ausgewechselt  worden,  durch  öffentliche
Bekanntmachung  in  den  beiderseitigen  Landen  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.

Urkundlich  ist  diese  Erklärung  mit  dem  Königlichen  Insiegel  bedruckt,

nd  von  mir,  dem  Staatskanzler,  unterzeichnet  worden.

Berlin,  den  25sten  Oktober  1817.

(I.  S.)  C.  Furst  v.  Hardenberg.
Jahrzang  1118.  A  (VNo.  457.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7  sten  Januar  1813.)
        <pb n="10" />
        —  2  .—

(No.  457.).  Kautel-Konvention  zwischen  Preußen  und  #ippe-Detmold.  Vem  Jsten
Oktober  1817.

Wi  Friedrich  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.  ꝛc.
und  Ihro  Durchlaucht,  die  Fuͤrstin  Regentin  zu  Lippe  sind  uͤbereingekommen,
eine  Kartel-Konvention  abzuschließen,  in  deren  Folge  Nachstehendes  zur  genauesten
  Befolgung  hierdurch  bekannt  gemacht  wird:

Artikel  I.
Alle  in  Jukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Konvention
  an  gerechnet,  von  Unseren  Arneen  und  den  Truppen  Ihro  Durchlaucht
desertirende  Militairpersonen  sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.

Als  Oeserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe,
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgeno  einer  Abtheilung  des  stehenden  Heeres
  oder  der  bewaffneten  Landesmacht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eines  jeden  der  beiden  Staaten  gehören,  und  derselben  mit  Eid  und  Pfllicht  verwandt
  sind,  mit  Inbegmi#  der  bei  der  Artillerie  oder  sonstigem  Fuhrwesen  angestellten
  Kirechte.

Artikel  3.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hohen  kontrahirenden
Mchre  früher  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt  wäre;  so  wird  dennoch,
selbst  wenn  mit  der  Letzteren  ebenfalls  Auslieferungs-Verträge  beständen,  die
Auslieferung  stets  an  denjenigen  der  hohen  Kontrahirenden  erfolgen,  dessen
Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den  Truppen  eines
der  paciscirenden  Souverains  zu  denen  eines  Drikten,  und  von  diesen  wiederum
in  die  Lande  des  andern  paciscirenden  Somwerains  oder  sonst  zu  dessen  Truppen
desertirt;  so  kommt  es  darouf  an,  obletzterer  Sonverain  mit  jenem  Dritten  ein
Kartek  har.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  Deserteur  dahin  abgeliefert,  woher
er  zuletzt  entwichen  ist,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  wird  er  dem  paciscirenden
Souverain,  dessen  Oienste  er  zuerst  verlassen  hat,  ausgeliefert-Artikel

  4.

Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung  eines  Desenteurs
  zu  verweigern,  ancrkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaken  des  jenseitigen  hohem  Sonverains,
so  wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begrenzr  sind,  gebürtig.  ist,  und  also
vermittelst  der  Deserlion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt:;

d)  wenn  ein  Deserreur  in  dem  Sctaate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  dessen  Bestrafuong  vor  seiner  Auslieferung  die  Landes-
        <pb n="11" />
        —  3  –.

desgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Deserteur  ausgeliefert
  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Umersuchungsakten,  entweder
  im  Original,  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften  übergeben
  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur
voch  zum  Militairdienst  geeignet  sen,  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten
  geben  dagegen  dem  Staat,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,  dessen
Auslieferung  zu  versagen.

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Perde,
Sattel  und  Reitzeug,  Armatur=  und  Montirungsstäcke,  welche  von  den  Deserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Deserteur
  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht  ausgeliefert
  wird.

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmaßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
  werden  beide  hohe  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter  an  ihren
Grenzen  belegener  gegenseitiger  Ablieferungsorte  übereinkommen,  an  welchen
eine  gegenseitig  bekannt  zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangsnahme  der
Deserteurs  und  sofortiger  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden  Arcikeln  10.
und  12.  stipulirten  Kosten  beauftragt  seyn  wird.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig,  und  ohne  erst  eine
Requisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Militair-oder  Ciovilbehörde  einen
jenseitigen  Deserteur  entdeckt,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  bei  sich  habenden
  Effekten,  Pferden,  Waffen  2c.  2c.  sofort,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmenden
  Protokolls,  an  die  jenseitige  Behörde  im  nächsten  Ablieferungsorte,
gegen  Bescheinigung,  übergeben.

Artikel  8.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen
Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn,  so  wird  dessen  Auslieferung
  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militair-Dienste  des  gedachten
Staaks  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher  in
der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt
bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben
  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöthig  wird,  ist
der  Auslieferung  Anstand  zu  geben.

A  2  Artikel
        <pb n="12" />
        —-  4.—  —

Artiket  9.

Die  ümn  vorfkehenden  Artikel  enwahnten  Requisitionen  ergehen  Preußischer
  Seits  an  die  Lippesche  Vormundschaftliche  Regierung,  und  Lippescher
Seits  in  Hinsicht  schon  zum  Dienste  angenommener  Deserkeurs,  an  das  General-Kommando
  der  Provinz,  worin  sich  der  Deserteur  befindet,  in  allen.
übrigen  Fallen  an  die  betreffende  Preußische  Provinzial-Regierung.

Artikel  10.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Seite  für  jeden  Deserteur,
  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Ke#ranc,  für  ein  Perd
aber  täglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu,  und  Drei  Pfund  Stroh,
Berliner  Gewicht,  den  Zentner  zu  110  Pfund,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts,  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeir,  gleich  bei  der  Auslleferung.

Wenn  auf  die  auszuliefernden  Deserteurs,  nach  ihrer  zum  Zweck  der
Auslieferung  erfolgten  Verhaftung,  wegen  Krankheit  höhere  Verpflegungskosten
  haben  verwendet  werden  müssen;  so  werden  diese  ebenfalls  sosleich  bei
der  Auslieferung,  jedoch  auf  den  Grund  einer  mitzutheilenden  besonderen  Berechnung,
  erstattet..

Artikel  II.,  6

Außer  biesen  Kosten  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  12.  bemerkken  Brlohnung,
  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwand,  wenn  auch  gleich
der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn  auszuliefern
  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen  habem.
mogte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  12.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Desertkeur  einlieferk,  soll  eine  Gratisskas
tion  von  Fünf  Thalern  Preuß.  Kourant  für  einen.  Mann  ohne  Pferd,  und  von-Zehn
  Thalern-  Preuß.  Kourant  für  einen.  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,  vo#n
d#em  ausliefernden  Theile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wiedererstattet
  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgetretener.  Militairpflichtigen,  dienicht
  nach  Arkikel  2.  in,  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehoͤren,  faͤllt:
dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  13:.

Ueber  den  Empfang’der,  Artikel  16  und  12.,  gedachten  Kosten  und'-Gratiffkations-Erstattung
  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  guiliren.  Desi

etwar
        <pb n="13" />
        etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkofken  halr
ber,  ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
  entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  14.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird  es  strenge  zur
Mlicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen,
oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder
nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  15.

Alle  nach  der  Verfassung,  der  beiderseitigen.  Staaten,  Reserve=  oder-Landwehr=
  und  überhaupt  militairpflichtige  Unterrhanen,  welche  sich  von  Jeit
der  Publikation  dieser  Konvention  ah,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  auf  vorgängige  Reklamation,  der  Auslieferung
  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung  im  übrigen,
  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden.  Form,  als  auch  wegen
der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegender
  Auslieferung  militairischer  Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt  ist.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Requisition  bewirkt  werden,  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet-Artikel

  16.

Tiejenigen  Indivibnen,  welche  nach  den  Gesetzen  elnes  jeden  der  paeiscirenden
  Staaten  im  militairpflichtigen  Alter  sind,  und  bei  Ueberschreitung:
der  gegenseitigen  Grenzem,  ohne  eine  hinreichende  Legitlmation  vorzeigen  zu
können,  den  Verdacht  auf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der  Militairpflicht  gegen.
ihren  Staat  entgiehen  wollen,  sollen  sofort  zurückgewiesen,  und  dergleichem
Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate  gestatteiwerden.-


  17.

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersägt:
werden,  Deserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  erwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entfekhtern  Gegenden  zu  befördern:  Auch  soll  es
nicht  gestattet  werden,  datß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  In-Boiduen
  innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverains  angeworben  werden.

Artikell
        <pb n="14" />
        Artikel  18.
Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteurs  oder  Militairpflichtigen
  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  macht,  wird  mit
einer  nachdrücklichen  Geld-oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  19.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  hohen  Kontrahirenden
untersagt  werden,  von  einem  jsenseitigen  Deserteur  Pferde,  Sartel  und  Reitzeug,
  Armatur  und  Montirungsstücke  zu  kaufen  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.
Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird  nicht  allein  zur  Heransgabe  dergleichen
Lan  sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder  zu  Erstattung
  des  Werths  angehalten,  sondern  noch  überdem  mit  willkührlicher  Geldoder
  Gefängnißstrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich
von  einem  Deserteur  etwas  gekauft  oder  an  sich  gebracht  hat.

Artikel  20.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseitigen
Deserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleitet  ist,  werd  jede  eigenmächtige
Verfolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung  des
Letztern  streng  untersagt,  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses
Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich  verhaftet,
  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  21.

Als  eine  Gebietsverletzung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem.
Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die  Grenze  verfolgt,
  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,  um  der  nächsten
  Orts-Obrigkeit  die  Desertion  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  mug  vielmehr,  wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche
  findet,  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt
  jedesmal,  wenn  ein  Oeserteur  von  der  Obrigkeit  verhaftet  wird,  kein
Kartelgeld  gezahlt.  Der  Kommandirte  darf  sich  aber  keinesweges  an  den
Deserteur  vergreifen;  widrigenfalls  er  nach  Artikel  20.  zu  behandeln  ist.

Artikel  22.

Jede  gewaltsame  oder.  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Territori,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterkthanen  zum
Austreten,  mit  Verletzung  ihrer  Milikairpflicht,  ist  kreng  untersagt.  Wer  eines
solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  vessen  schuldig  gemacht,  ergriffen
        <pb n="15" />
        griffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.  Wer  sich
aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem  Vaterlande
aus  auf  obige  Art  auf  jenseltige  Unterrhanen  zu  wirken  sucht,  wird  auf  desfallsige
  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung,  und  nachdrücklichen
Stvrafe  gezogen  werden.

Artikel  23.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvemion  von  den  Truppen
  des  einen  der  hohen  kontrahswenden  Theile  desertirt  sind,  und  entweder  bei
denen  des  andern  Souverains.  Militairdienste  genommen  haben,  oder  sich,  ohnedergleichen
  wieder  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Landen,  aufhalten,  sind  der  Reklamation
  und  Auslieferung,  nicht  unkerworfen.

Artikel  24.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  wirklich
  in  dem  Milikairdienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,  soll  die  Wahl
freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zurück  zu  kehren,  oder  in  den  Diensten,
in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  müssen  sie  sich  längstens  binnen
  einem  Jahre,  nach  Pyublikation  gegenwärtiger  Konvention,  diesfalls  bestimmt
  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehrem
wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.  Bei  freiwilligen  Kapitulanken
  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf  der  Kapitulation  ein.

Artikel  25.

Gegenwärtige  Konvention  wird  von  den  hohen  Kontrahirenden,  Beiderseits
  zu  gleicher  Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden,  und  ist  gültig
und  geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu
erfolgender  Aufkündigung,  welche  sodann  jedem  der  hohen  kontrahirenden
Theile  ein  Jahr  voraus  freisteht.

Wann  auf  dem  Bundestage  jedoch  allgemeine  Beschlüsse  gefaßt  würden,
welche  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  unvereinbar  sind,  so  wird  das.
bundesschlußmäßige  Verfahren  künftig  an  die  Stelle  kreten.

Urkundlich  von  Uns  Höchsteigenhändig  unterschrieben  und  mit  Unserm
Königlichen  Insiegel  bedruckt.

Gegeben  Berlin,  den  31sten  Oktober  1817.

(L.  sS.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.

 

(No.  458.)
        <pb n="16" />
        (Vo.  458.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Kbnigl.  Preupischen  und  Königl.  Würtembergischen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Betreff  der  zum  deutschen
  Bunde  nicht  gehbôrigen  Prrußischen  Porinzen.  De  dato  den
Bten  Dezenmber  1811.

N  die  Königl.  Preußische  Regierung  mit  der  Königl.  Würtembergischen
  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrtsgeld
  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen  Preußischen
  Provinzen  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange  aufzuheben,
so  erkldren  beide  gedachte  Regierungen  hiermic,  daß  sie  statt  einer  besondern
Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  ##un  Protokolle  der  deutschen
Bundesversammlung  vom  23ästen  Juni  d.  J.  befinblichen  Beschlusses,  wegen  der
unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreihcit,
  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen
Provinzen  nach  ihrem  gegenwértigen  und  künftigen  Umfange  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Würtemberg  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte
  Erklärung  soll,  nach  erfolgrer  gegenseiriger  Auswechselung,  sogleich
Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landen  offentlich
bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  g#en  Dezember  1817.

(L.  S.)  Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  459.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  austen  Dezember  1817.,  daß  auch  das  Gehalt
  der  mobilen  Militair-Beamten  keinen  Abzug  erleiden  soll.

A.  Ihre  Ansrage  vom  I1I##en  April  d.  J.  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  die

Bestimmung,  wornach  bei  eintretender  Mobilmachung  der  Armce,  jeder  Ofs-=zier

  den  vollen  Betrag  seines  Gehalts  behalten  muß  und  zu  solcher  Zeit  einen

Abzug  davon  nicht  erleiden  kann,  auch  auf  die  mobilen  Militair-Beamten,

welche  nicht  zu  der  Zahl  der  Offiziere  gehören,  Anwendung  finden  soll.
Berlin,  den  au#sten  Dezember  1817.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Staats-Minister  von  Kircheisen
und  von  Bopen.
        <pb n="17" />
        —

9  —

Geset=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—Ê  No.  2.  —

 

(No.  460.)  Traité  de  li  ites,  conciu

entre  la  Prusse  et  la  Ruseie  le
II  Novembrse  1817.
75  Orichre

A.  nom  de  la  tris  vainte  et  indivieible
  Triniré!

Lar####te  premier  du  Traité  con-Slu
  4  Vienne  le  2.  Mil-  hus
cent-duinze,  ayant  présenté  des  di#-ficulkés
  dane  son  applicarion,  les  hantes
  Parties  comractantes  26  om  dé
cidées  à  les  lever  à&amp;amp;  PTamiable  par  une
convention  86parée.  Elles  ont  muni
Acet  ###  de  leure  Pleins-pouvoirs,
tavoir:

Sa  Majestéie  Hoi  de  Prusse,
Grand-Duc  de  Posen  ec.  erc.
le  Prince  de  Hardenberg,  Son
Cbhancelier  4Etat  erc.

et  Sa  Majenté  TEmpereur  de  toutes
  les  Russies,  HRoi  de  Pologne  erc.
le  Sieur  David  d’Alopens,  Son  Conseiller
  privé,  Chambellan  actuel,  Envoy·
  e  Ktraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  esc.

#2#le  Sier  Frédéric  Auguste  d'Auvray,
  Lieutenant-  Général  de  Ses
armées  etc.
lesquels,  après  avoir  éCchangé  leurs
Fleins-Pouvoirs  trouv#s  en  bonne  er
doe  forme,  sont  convenus  des  artiches
  suivans:

Fahrgang  1814.

(No.  460.)  Gränz-Ver#rag  zwischen  Preußen
  und  Rußland,  abgeschlossen  am
#m“  1817.

J.  Namen  der  hochheiligen  und  untheilbaren
  Dreieinigkeit!
Daseich  Schwierigkeiten  bei  der  Anwendung
  des  ersten  Artikels  des  zu
Wien  am  2-7  1815.  abgeschlossenen
  Staatsvertrages  zeigten;  so  haben
die  hahen  contrahirenden  Mächte  beschlossen,
  sie  freundschafftlich  durch  eine
besondere  Uebereinkunft  zu  heben,  und
zu  diesem  Jwecke  mit  Ihren  Vollmachten
  versehen:
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,
  Großherzog  von  Posen  2c.  2c.
den  Fuͤrsten  von  Hardenberg,
Ihren  Staats-Kanzler  2c.
und  Se.  Masestät  der  Kaiser  aller  Reu-Ben,
  König  von  Polen  2c.  2c.
den  Herrn  David  von  Alopens,
Ihren  Geheimen  Rath,  wirklichen
Kammerherrn,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  rc.
und  den  Herrn  Friedrich  August
d’'Auvray,  Generallientenanr  in
Ihren  Armeen  2c.
welche,  nachdem  ihre  Vollmachten  aus-Kewechselt
  und  in  zuter  und  gehöriger
Form  befunden  worden,  über  folgende
Areikel  übereingekommen  sind.
B
        <pb n="18" />
        Article  premier.

En  portant  de  la  fromière  de  la
Prusse  orientaie  pres  de  N  lo
premier  poteau  sera  placé  à  la  redoute
  suédoise,  d’ou  Ton  buĩvra  la
frontière  de  la  Prusse  occidema'te
Jusqu’au  point  ou  elle  louche  la  rivière
  de  Drewenz,  telle  du’ellca
subsiste  depuis.  Mil-sept-Cent-soixante-dix-sept
  jusqu's  la  paix  de  Til-Sit.
  De  ce  poim  le  halweg  de  la
Drewenz  lera  là  frontière  josgun
Leibitz.  Polni-  chi  L  Leibi#z  sur  la  rive
Bauche  de  la  Drewenz,  reste  aurro-Jaume
  de  Pologne.  Deutsch-Lei-Ditz
  sur  la  rive  droite  de  cette  rivière
  appartiendra  comme  par  le
Passé  à,  à  la  Prusse  occidentale.  Guant
aux  moulins  situés  sur  la  Dreuenz
entre  ces  deux  villages,  létat  de,
Possession  de  Nil  -  sebpt  -  Cent  -doi-,
Xante-  din  sept  est  rétabli.

De  leibuz  la  lrontière  sera  diritt##en
  sorte,  die  Gomewo,  Nowawies,
  Kompanis,  bUrillowo,  Grabowicc
  erSilno,  avec  leurs  banlit  ues,

resient  Ala  Prusse,  tandisque  Fustelnick,

  Opalniewo,  Wrotyny,  Obory,

Smolnicki,  lipowiec  et  Osiek  aec.

leurs  bauliz=  urs  demeurem  au  Hoyaume
  de  Polosne.

A  Partir  du  poiut  sur  la  rive
droite  de  la  Vistule  on  louche  la  frontière
  entre  les  banlieues  de  Silno  et
Osiek,  jusqui'au  poini  sur  la  rive  ga--che
  de  la.Vistule,  on  lombe  le  ruisseau
  Tonzyna  (Kut  sur  la  carte  de

Cuh)  il  sera  tiré,  une  ligne  droite  à
travers  le  lit  de  ce  lleuve;  toutes  les
Larues  er  lles  de  la  Vinule  au  nord
de  ceite  ligne  apartiendront  à  la
Prusse,  comme  celles  au  Sud  de  la.

Erster  Artikel.

Ausgehend  vonder  Gränze  Ostoreußens
  bis  Neuhoff,  wird  der  ersie  Gränzpfahl
  an  der  schwedischen  Redoute  gesetzt
  werden,  und  man  wird  von  da  der
Gränze  Westpreußens,  wie  sie  vom
Jahre  1777.  bis  zum  Tilsiter  Frieden
bestanden  hat,  bis  dahin  folgen,  wo  sie
den  Fluß  Orewenz  berührt.  Von  diesem
  Punkte  an,  bis  Leibitz,  wird  der.
Thalweg  der  Drewenz  die  Gränze  machen.
  Polnisch-Leibitz  auf  dem  linken
Ufer  der  Orewenz  wird  dem  Königreiche
Polen  verbleiben;  Deutsch-Leibitz  auf
dem  rechten  Ufer  dieses  Flusses  wird,
wie  vormals,  zu  Westpreußen  gebhbren.
In  Rücksicht  der  auf  der  Orewenz  zwischen
  diesen  beiden  Obrfern  belegenen
Mühlen  wird  der  Besitzstand  von  1777.
wieder  hergestellr.

WVoneibitz  ab  wird  die  Gränze  dergestalt

  gezogen,  das  Gomovo,  Nowawies,
  Kompania,  Griflowo,  Grabowiec
  und  Silno,  mit  ihren  Feldmarken,
Preußen  verbleiben,  während  Pustelnick,
  Opalniewo,  Wrotyny,  Obory,
Smoeinikki,  Lipowice  und  Ostek,  mir  ihren
  Feldmarken,  dem  Königrefehe  Po--len
  angehören.

Von  dem  Punkte  auf  dem  rechten-Ufer
  der  Weichsel,  wo  die  Gränze  zwischen
  den  Feldmarken  von  Silno  und
Oliek  sie  berührt,  bis  zu  dem  Punkte
auf  dem  linken  Ufer  der  Weichsel,  wo.
der  Bach  Tonzyna  (Kuf  auf  der  Gillyschen
  Charte)  in  sie  fällt,  wird  eine  gerade
  Linie  queek  über  das  Strombettegezogen.
  Alle  Theile  des  Weichselstroms
und  seiner  Inseln,  nordwärts  deeser  Linie,
  werden  Preußen  angehören,  und
        <pb n="19" />
        dire  ligne  resteront  au  royan  ie  de
Pologne.

La  frontiète  remonte  ensnite  14
Tonzyna  jusqus  Pendroit,  oß  l’ancienne
  lronticte  du  district  de  la
Netze  tonche  ce  ruisscau  enire  Neu-Grabia
  et  Goscieiewo.

Dece  point  d’intersection  entre  la
fromiêre  du  district  de  la  Neize  et  la
Tonzyna,  la  fromière  suit  Pancienne
limite  de  ce  méme  district,  telle  quelle
  a  &amp;amp;  réglée  en  mil-sept-Cent--Soixante
  -seize,  jusqu’d  Nllecze-Hol--länder
  situé  sur  le  lac  prés  du  bourg
de  Wo)tayn.

Du  milien  de  celac  la  Irontière  ira
en  partageamt  les  eaux  ou  leurs  conmunications
  jusques  vis-à-  vis  du  village
  de  (#zymachowo)  Folanowo,  près
de  Powidz,  dans  le  lac  de  ce  nom.
Mlecze-Holländer,  Suszowe,  Sczydlowiec,
  Smolmiki,  Kunkolewo,  Husin-Holländer
  et  Werder-Holländer,  Utta-
  Powidska,  Przyhrodeyn,  Powidz,
Polanowo  ct  Brymachowo,  3Pa#—
rtiendront  à  la  Pusee,  et  Kon  naly,
(Kornaty)  Mror-  F,  -Holländer,  Swietne
  (Swinki)  Trenbr  Holländer,  Goscincmykh,
  Kania,  Kiers  (on  Stude)  Korowo
  et  Koscgwo  demeureront  au  ro-Jaume
  de  Pologue.

Depuisle  lac  deDowid,  jusqurn  la
Warthe,  la  fronticère  est  fiade  de  manière
  due  Siudziniec,  Chochowo,  Ni-Kchgoca-ztelanhh
  Cienna,  Pietrowi-Dbe,
  Slupce,  Wierrhberiece,  Cionzyn,
Pietrzykono,  Kmaie,  luskow,  Peysern
  (bredryr  larnowo  tombent  A
la  Pölogne,  ei  Rudlowo  on  cmbe--rowo,
  Babil#kie-Holländer,  Bubin,
Slomczyce,  Leuncze-Holländer,  Ste
zalkowo,  Porus#gewo,  dokarboszrewo,
Chv#alibogo,  Collunezxewo,  Sramar--7ewo,
  Borkowo,  Borzxkowo,  Libobry,
Cieslewielkie,  Ciesléimaly,  Splowie  et
Wodziwko  tomben:  la  Prusse.

Depuis  le  conllneunt  de  la  Drosna

X

alle  südwärts  derselben  einie  werden  der
Königreiche  Polen  verbleiben.

Hierauf  ge#nt  die  eänze  in  der  Tenzvna
  aufwärts  bis  badin,  wo  die  ali
Gränzlinie  des  Netzdittrik.s  zwicchen
Neu-Grabia  und  Goe##e##  diesen
Bach  trifft.  v

Von  diesem  Durchschnitts-Punkte
zwischen  der  Gränzlinie  des  Netzdistrikts
und  der  Tonzyna,  bis  Mlerze  Holländer,
  an  dem  See  bei  dem  Flecken  Woyceiyn
  belegen,  folgk  die  Gränze  der  alten

ränze  des  Netzdistrikts  so  wie  sie  im
Jahre  1770.  bestimmt  worden  ist.

Von  der  Mikte  des  Sees  bei  Woyczyn
  bis  in  den  Powiezer  See,  gegen
über  dem  Dorfe  (Rzymachowo)  Molanowo,
  dei  der  Stadt  Powidz,  gehr  die
Gränze  in  den  Gewässern  und  ihren  Verbindungen
  fork,  sie  stets  an  beide  Liänder
vertheilend.  Mlecze-Holländer,  Sueêzowe,
  Szydlowicc,  Smolniki,  Kunko-=lewo,
  Rusin  Holländer  und  Werder-Holänder,
  Utta-Pewidzka,  Prwbrod-=zon,
  Powid;,  Polanowo  und  Rzymachowo
  wer.en  Preußen  angehören,  und
Kownaty  (Kornaty),  Mrowky  -Holländer,
  Swietne  (Swinki)  Trenby-Holländer,
  Goscinczyk,  Kania,  Kiers  (oder
Stude),  Krrowo  und  Kosewo  werden
dem  Konigreiche  Polen  verbleiben.

Von  dem  Powidzer  See,  bis  zur
Warre,  wird  die  Gränze  dergestalt  bestimm#,
  daß  Studzinicc,  Chochowo,
Niedizgoda-Holländer,  Ciosna,  Pietrowice,
  Slupce,  Vierzbociece,  Cionzyn,
Pietrzoyufowo,  Raraie,  Dluskow,  Persern
  (Pyzdry)  und  Tarnowo  an  Polen
fallen;  und  Radlowo  oder  Szemberowo,
  Babinskie-Holl  ind.r,  Babin,
Slomczyce  Lenzecz-Holldnder,  Strzal.
kowo,  Poruszewko  Skarboszewo,
Chwalibogo,  Gollonczewo,  Szamarzewo,
  Berfowo,  Borzykowo,  Libobry,
Cieslewielkie,  Cieslemaly,  Splowie  und
Wodziwko  an  Preußen  fallen.

9#  Wartefluß,  unterhalb  des  Ein-2
        <pb n="20" />
        et  de  la  Wartha,  cette  dernière  rivière,
en  la  descendant,  appartiendra  avec
ses  deux  rives  àla  Prusse,  quand  meéme
la  banlieue  de  Tarnowo  *'#tendroit.
dans  la  méme  direction.

DepuieTembouchure  de  laProsn#a
dans  la  Wartha,  la  frontière  remonte
le  cours  de  la  Prosna  jusqu'd  Pextrémiré
  septentrionale  du  territoire  de
Koscielnawies  (Kirchdorf).

Dece  point  la  irontière  passe  entre
Podlesie,  Gluski  et  Koscielnawies;  entre
  Trkusow,  Baczkow  er  Biskupice;
entre  Podkoce,  Monczniki  et  Szczy-Pitracz
  entre  Wengri,  Cholow  et  Suislawice,

  enbin  entre  Osiek  et  Zydou,
où  elle  rejoint  la  Prosna.  Podlesie,
Gluski,  Tirkusow,  Baczkov,  Podkoce,
Monczniki,  Wengri,  Cholow  ei  Osiek
appamiendront  Ala  Prusse,  er  Koscielnawies,
  Biskupice,  Szzypierno,  Sulislawice
  et  Zydow  appartiendront  au
Royaume  de  Pologne.

La  frontière  continugrade  M  Aremonter
  le  cours  de  la  Prosna  jusqu’au.
point  on  elle  atteint  les  frontières  de
La  Sülésie  pres  du  village  de  Gola.

Article  second.

Partout  oü  la  frontière  ci-dessus
marquée  est  formée  par  unerivière,  19c
Thalweg  de  Feau  marquera  les  Kmites
emtre  bes  deux  Etats,  Tapres  lateneur
duttraité  de  Vienne  du  mil  huitcem-quinze;
  maislä,  on  manquecette
mmdication,  les  frontiéres  territoriales
feront  les  limites,  en  tant  dwune  erceplion
  m’est  Pas  mentionnée  expres-"Gment
  à  l’article  premier.

Article  troisieme.

La  stipulation  de  Tartiche  Préc#.
dent  ne  pourra  cependant  s'étendre
auk  villes,  villages  et  possessiom  due
Partage  la  Tonzyna,  (Kufs,  sur  la  carte
de  Gilly)  er  il  est  Convenu  que  dans
e  Cas,  comme  aussi  dans  celui,  on  les
frontiéres  territoriales  feront  les  limites,
  les  dépendances  contigues  d’une

12

flusses  der  Prosna  in  denfelben,  wird  mit
seinen  beiden  Ufern  Preußen  angehören,
wenn  auch  die  Feldmark  von  Tarnowo
sich  noch  bis  dahin  erstrecken  sollte.

Von  der  Einmündung  der  Prosna
in  die  Warte  steigt  die  Gränze  in  dem
Bette  der  Prosna  aufwärts,  bis  sie  die
Nordseite  der  Feldmark  von  Koscielnawies
  (Kirchdorf)  trifft.

Vondiesem  Punkteabgeht  die  Gränze
bindurch  zwischen  Podlesie,  Gluski  und
Koscielnawies;  zwischen  Trkusow,  Baczkow
  und  Biskupice;  zwischen  Podkoce,
Monczniki  und  Szczypierno;  zwischen
Wengri,  Cholow  und  Sulislawice,  endlich
  zwischen  Ostek  und  Zydow,  wo  sie
wieder  an  die  Prosna  stößt.  Podlesie,
Gluski,  Trkusow,  Baczkow,,  Podkoce,
Monczniki,  Wengri,  Cholow  und  Osiek
werden  Preußen  angehören,  und  Koscielnawies,
  Biskupice,  Szczypierno,  Sulislawice
  und  3pdow  werden  dem  Königreiche
  Polen  angehören.

Die  Gränze  wird  hierauf  ferner  in
dem  Bette  der  Prosna  aufwärts  steigen,
bis  an  den  Punkt,  wo  sie  die  Gränze
Schlesiens  bei  dem  Dorfe  Gola  erreicht.

Zweiter  Artikel.

Ueberall,  wo  die  vorbemerkte  Gränze
durch  Gewässer  gebildet  wird,  soll  der
Thalweg  des  Wassers,  nach  dem  Indalte
des  Wiener  Staarsvertrags  vom  1
1815,  die  Gränze  beider  Staaten  bezeichnen;
  aber  da,  wo  eine  solche  Gränzbezeichnung
  feblt,  sollen  die  Gränzen  der
Feldmarken  die  Landesgränze  in  so  weit
bilden,  als  eine  Ausnahme  nicht  ausdrücklich
  in  dem  ersten  Mrkikel  erwähnt  ist.

Dritter  Artikel.

Die  Bestimmung  des  vorstehenden
Arrikels  soll  zrdoch  nicht  auf  die  Städte,
Dörfer  und  Besitzungen  angewendet  werden,
  welche  die  Tonzyna  (Kuf  auf  der
Gillpschen  Charte)  durchscheidet,  und  c6.
ist  anerkannt,  daß  in  diesem  Falle,  wie
auch  in  demjenigen,  wo  die  Graͤnzen  der
Feldmarken  die  Landesgraͤnze  bilden,
        <pb n="21" />
        propriété,  snivrom  le  sort  de  leur
chel-  lieu.

Article  quatrième.

Sontcompris  sous  ladénomination
de  dépendances:  les  fermes  (Vorwerl)
du  méeme  nom,  les  bergeries,  les  cabarets
  isclés,  les  Holländers  (colons)
portant  le  nom  ducheslieu,  les  mai-Sons
  et  établissemens  des  gardes-loréstiers
  et  des  gardes-cChampétres,  les
tuileries  ou  briqueries,  les  verreries,
les  zoudronneries,  les  Papéteries  et
les  moulins;  tous  portant  le  nom  du
chel-lieu  ei  dont  les  fromieres  sont
en  contack  avec  lui.

Les  lermes  (Vorwerk)  ainsi  que  les
villages  duelconques  ayant  un  nom  a
eux  quoiqdu’appartenant  zuméme  pro-Priétaire
  sont  expressément  eremptés
de  la  Cathégorie  des  dépendänces.

Article  cinquième.
Les  dépendances  détachéesseront
remises  à  la  puissance  dans  le  territoire
  de  laquelle  elles  sont  enclavées.

Article  siziéme.

G'il  existoit  un  donte  pour  uncheflieu,
  dui  ne  Püt  Etre  levé  par  les  articles
  préecédens,  il  sera  tiré  une  ligne
Oroitc  entre  les  deux  endroits  bes  plus
proches  le  long  de  le  frontière,  dont
la  possession  n’est  pas  douteuse  er
Tendroit  en  litige  passera  d’aprés  les
Principes  ci-desens  Stablis  à  la  puissance
  du  cöté  de  laquelle  la  hgne
Taura  delimité.

Anrticle  septicme.

Les  foréts  et  päturages  seront  réunis
  aux  chef-lieux  auxquels  ile  apparriennent
  en  propriét,  en  cas  dulsse
trouvent  en  contiguiné,  daprés  le  cadastre
  lait  pendam  er  aprés  Tanndemil-huit-Cent
  -sept.

Article  huitième.
Les  foréts  et  päturages  apparte-13



derjenige  Zubehör  einer  Besttzung,  der

mit  ihr  unmittelbar  zusammenhängt,  da-Hin

  fallen  soll,  wohin  der  Hauptort  fällt.
Vierter  Artikel.

Unter  der  Benennung  von  Zubehör
sind  begriffen:  die  Vorwerke  gleichen
Namens,  die  Schöfereien,  die  abgesondert
  liegenden  Krüge,  die  Holländer
(Kolonisten),  welche  den  Ramen  des
auptorts  tragen,  die  iuser  und

irthschaften  der  Waldwarte  und  Feldwächter,
  die  Mauer=  und  Dachstein-Ziegeleien,
  die  Glashütten,  die  Theeröfen,
  die  Papierfabriken  und  die  Mühlen;
  alle  jedoch  nur,  sofern  sie  den  Namen
  des  Hauptorts  tragen  und  unmittelbar
  mit  seiner  Feldmark  gränzen.

Die  Vorwerke,  wie  auch  alle  andere
Ortschaften,  welche  einen  besonderen
Namen  haben,  sind,  obwohl  sie  auch
dem  Besiger  des  Hauptorts  gehören.
dennoch  ausdeücklich  von  der  Klasse  des
Zubehörs  ausgeschlossen.

Fünfter  Artikel.

Die  von  der  Feldmark  des  Hauptorts
abgesondert  liegenden  Zubehdrungen  sollen
  derjenigen  Macht  überlassen  werden,
in  deren  Gebier  sie  eingeschlossen  sind.

Sechster  Artikek.

Wennein  Zweifel  wegen  eines  Hauptorts
  emsstehen  sollre,  der  durch  die  vorstehenden
  Rrtikel  nicht  gehoben  werden
könmte:  so  soll  eine  gerade  Linie  zwischem
den  beiden  nächsten  Oertern,  deren  Besit
unzweiselhaft  ist,  gezogen  werden,  und
der  strittige  Ort  soll,  nach  den  oben
bestimmten  Geimdfätzen,  an  diejenige
Macht  fallen,  auf  deren  Seite  er,  i
Bezug  auf  die  gedachte  Linie,  liegt.

Siebenter  Arrtikel.

Die  Forsten  und  Weideländereien  sollen,
  nach  dein  während  des  Jahrs  1807.
und  spärer  ausgenommenen  Kataster,  dem.
Hauptorte  beigelegt  werden,  zu  dem  sie
als  Eigenrhum  gehören,  falls  sie  unmittelbar
  an  die  Feldmaark  desselden  steßen.

Alchter  Arrikel.
Die  Forsten  und  Weddeländereien,
        <pb n="22" />
        a#nts  dine  vilhe,  bou#g.  Sllage,  bameau,
  ou  ferwe  (Vorwerk:  en  contihatharee
  eua,  seront  pattie  de  leurs

é4pendancdes,  sur  le  sort  desdquelles  il
a  #%  statuck  A  Fartiche  iroin.

Article  neuvieme.

Les  foréts  et  päturages  formam  la
Propriété  commune  d’one  seigneurte
du  dun  domeine  dela  conronne,  avec
lesdquels  ils  sont  en  comtignité  er  dui
sg  trouverdient  partagés  sur  la  ligne
de  la  fromtiére,  seront  répartis  en  rafsen
  de  Pimpöt  foncier  due  payent  les
eendroits  éCchus  respechtvement,  seit  à
la  Prusse,  soit  &amp;amp;  la  Pologne,  d4’présle
cadaare  de  mil-huit-Cent-sept.

Article  dixième.

I.es  stipalationsci-dessus  mentionnées
  ne  sont  pas  apphables  aux  anciennes
  limites,  qui  par  la  présente
convemionseront  rétablies  purement
et  simplement,  sans  le  moindrechengement.


Article  onziéeme.

D’sbord  apres  la  ratitkration  de  la
pPrésente  convention  la  commission
désignée  pour  le  travail  de  la  démercation,
  se  rendra  sur  les  lienx  pour
plaqer  les  poteaux  sur  la  srontière  et
en  le  ver  la  carte,  ainsi  que  l'établit
L'article  quarante·  un  du  traitè  signé  à

Vienne  le  mil  huit-cent  ·  quinze.

Article  douzième.

1|  sers  nommé  une  commission
d’experts,  Pour  juger  si  la  Drewenz
est  susceptible  dune  navigation.  Dans
ce  cas  T’echuse  de  Leibitz  sera  supprime,
  ou  bien  il  sera  creusé,  à  frais
communs,  entre  les  deux  Etats  un
Canal  de  navigation  pour  lourner  Tecluse.
  Dansle  cas  Contraire  I’écluse
sera  entretenue  au##frais  des  hautes
Parties  Contractantes.

14

—
1

welche  zurwinzelmen  Seädten,
Dörfern,  Höfen  oder  p
ren  und  umnirtelbar  an  ihrr  Feldmarken
stoßen,  sollen  als  ein  Zubehbr  derselben
angesehen  und  als  solches  nach  dem  dritten
  Art#ikel  behandelt  werden.
Neunter  Artikel.

Die  Forsten  und  Weideldndereien,
welche  zu  dem  Ganzen  einer  durch  die
Lande#sgränze  getheilten  Herrschaft  oder
landesherrlichen  Domaine  gehören,  und
an  deren  Felder  unmittelbar  stoßen,  sollen
  unter  die  einzelnen  Ortscha'ten,  die
einerseits  an  Preußen,  andererseits  am
Polen  gefallen  sind,  im  Verhaͤltnisse  der
Grundsteuer,  welche  diese  Ortschaften,
nach  dem  Kataster  von  1807,  zu  zahlen
haben,  vertheilt  werden.

Sehnter  Artikel.

Die  vorerwähnten  Bestimmungen
sind  jedoch  nicht  amnwendbar  auf  vormalige
  Landesgränzen,  welche  vielmehr
durch  gegenwär#ige  Uebereinkunft  geradehin,
  ohne  die  geringste  Aenderung,
wiederhergestellt  werden.

Eilfter  Artikel.

Sogleich  nach  der  Ratiffcation  der
d#egenwärtigen  Uebereinkunft  wird  die  zu
Bezeichnung  der  Gränze  best.  minte  Kommisson
  sich  zur  Stelle  begeben,  um  auf
der  Gränzlimie  Pfähle  zu  setzen,  und  eine
Charte  bavon  aufzunehmen,  wie  dies  der
alste  Ark  k.l  des  zu  Wien  am
181  3.  unterzeichneten  Staatsverages
bestmiume.

Zwelfter  Artikel.

Es  seil  eine  Commmsston  von  Sachverständigen
  ernannt  werden,  um  zu  pr#-fen,
  ob  die  Orewenzschiffbar  zu  machenist.
In  diesem  Falle  soll  die  Freischleuse  bei
Lebetzwegqeschaffl  oder  ein  schiffbarer  Kanal
  zwischen  beiden  Staaten,  durch  welchen
  sie  unm  fahren  werden  kann,  auf  gemcunchaftliche
  Kostin  gegraben  werden.
Im  entgegengesetzten  Falle  soll  die  Freischlense
  auf  Kosten  der  hohen  contrahirenden
  Michte  unterhakten  werden.
        <pb n="23" />
        —

Article  treizièmo.

Immsediatement  apres  T’échange
des  ratilications  de  la  Présente  convemion,
  et  au  Plus  tard  quatresemaines
  àd  dater  de  cet  Schange,  les
troupes  et  employés  d’une  des  hautes

arties  Contractantes,  dui  occupent
es  districts  Cchus  à  Tautre,  les  évacueront
  de  suite.,
Article  duatorzième.

Les  titres  domaniahx,  archives  et
autres  documens  publics  et  partculiers
  qui  assureim  la  Propriété,  seront
remis  dans  l’espace  de  trois  mois  aux
Commissaires  du  Bouvernement  auduel
  1  reriennent,  et  du'en  dési-Snera
  pour  cet  eflet.

Article  duinzieme.

Toutes  les  recrues,  due  Pune  des
Luissances  contractantes  aura  lev#ées
dans  le  territoire  de  Tautre,  tel  du’il
sera  delimité  apres  la  conclusion  de  la
Présente  convention,  serom  renvo-Jées
  dans  leurs  loyers,  dans  le  zerme
de  trois  mois  apres  Techange  des  ratisications.


Article  seizième.

Le  bureau  des  postes  Irontiéres
Prnussiennes,  dui  se  trouve  achuellemem
  Aglepce,  ser#s  transléré  à  Strzalkowo
  on  on  Gtablbfra  dans  la.suite  la
Pre  fromière  de  la  brusse.

Articke  diz-septième.

La  présente  convention  æua  ratifiée

  et  les  ratifications  en  seront

échangées  dans  Pespace  de  deux

mois,  ou  plutdi,  si  faire  se  peut.

En  soi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  ont  signé  la  présente
convention  et  7  om  apposé  le  cacher
de  leurs  armes.  6

Fair  4  Berlin,  le  #  lan

de  grece  mil-huit  cenr-dix-  sept.

(CS.)  le  Prince  de  Hardenberg-(LC
  8S.)  D.  Albcpeus.
(L.  s.)  F.  d'Auvray.

15

Dreizehnter  Artikel

Unmntelbar  nach  der  Auswechselung
der  Raliftcarionen  der  gegemwärtigen  Uebereinkunft,
  und  spchlestens  vier  chen
nachher,  werden  die  Truppen  und  Offizianten
  jeder  der  beiden  hohen  contrahirenden
  Mächte  die  der  anderen  zugefallenen,
  von  ihnen  noch  besetzten  Landestheile
  rdumen.

Vierzehnter  Artikel.

Die  Grundbücher,  Urkunden  und  andere
  öffenrliche  und  Privat=  Dokumente,
die  über  das  Eigenthum  sprechen,  sollen,
auf  den  Grund  emes  deshalb  aufzunehmenden
  Verzeichnisses,  innerhalb  drei
Monaten  den  Commissarien  der  Regierung,
  welcher  sie  zustehen,  ausgeh#ndiget
  werden.

Fun  zehnter  Artikel.

Alle  Rekruten,  welche  eine  der  hohen
comrahirenden  Mächte  in  dem  Gebiete
der  andern,  so  wie  es  durch  gegenwärtige
Uebereinkunft  begränze  wird,  ausgehoben.
haben  könnte,  werden  binnen  drei  Monaten,
  nach  Auswechselung  der  Ratificationen,
  in  ihre  Heimath  zurückgesandt.

Sechszehnter  Artikel.

Das  Preußische  Gränzpostamt,  welches
  sich  jetzt  zu  Slupce  befindet,  soll
noch  Serzaskowo  verlegt  werden,  wo
künftig  das  Preußische  Gränz-Postamt
schn  wird.

Siebenzehnter  Artikel.

Die  gegenwästige  Convention  soll
rafifiziret,  und  vie  Ratificarionen  innerhalb
  zwei  Menaten,  oder  eher,  wenn  es
seyn  kann,  ausgewechselt  werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  beiderseirigen-Bevollmächrigten
  diese  Uebereinkunft
unterzeichner  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt.


Geschehen  zu  Berlin,  den
des  Jahres  1817.

(L.  8)  Der  Fürst  v.  Hardenberg.
(L.  8S.)  D.  Alopcus.
(I.S.)  F.  d'’Auvray.
        <pb n="24" />
        —

Articles  séparés.

Article  premier.

Les  droits  de  souveraineté  et  de
7“n—m—  eexercés  par  la  Prusse  sur
e  baillage  de  Jemelin  et  ses  dépendances,
  sont  reconnus.

Article  second.

La  Prusse  ne  consent  à  la  cession.
du  village  de  Koscielnawies  (Kirchdorf)
  dans  les  environs  de  Kalisch,
du'd  condition  quon  abandonnera
aux  créanciers  prussiens  des  cCapitaux

lacés  en  lypothéque  sur  le  dit  vilage,
  dopter
Frils  veulent  conserver  leur  droit
d'hypothèque  tel  du’il  existe  maintenant,
  ou  bien
Sils  prélérent  d’etre  remboursés  en
obligationsde  la  banque  prussienne
Par  le  gouvernement  russe-Polonois,
  contre  cession  de  leurs  droite
à  Pépoque  de  la  remise  du  dit
village.

Messienrs  les  plénipotentiaires

russes  acceptent  ceite  condition.

Article  troisieme.

Les  Présents  articles  2éparés  seront
  ratifiés  et  les  ratiklications  en  seron
  éhangées  en  meme  tems  avec
la  convention  de  ce  jour.

En  foi  de  qducoi  les  plénipotentiaires
  respectils  les  ont  signés  er  y  ont
apposé  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  ie##  a
de  sräce  Mil-huitzCCent-  din-sept.

(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(L.  S.)  D.  Alopeus.
L.  S.)  F.  d'Auvray.

16

Separat-Artikel.

Erxrster  Artikel.

Die  Sorweraincts=  und  Eigenthums-Rechte,
  welche  Preußen  über  das
Amt  Jemzlin  und  dessen  Zubehoͤrungen
ausg.uͤbt  hat,  sind  anerkannt.

Zweiter  Artikel.

Trcußen  willigt  nur  unter  der  Bedingung
  in  die  Adtretung  von  Koscielnawies
  (Kirchdorf)  in  der  Gegend  von
Kalisch,  dat  den  Preußischen  Gldubi-=ern,
  deren  Kapitale  auf  besagte  Ortchaft
  eingetragen  sind,  die  Wahl  gelassorsbesrnpoiher


ob  sie  ihr  Hypothekenreche,  wie  es  jetzt
besteht,  behalten,  oder  jet

ob  sie  gegen  Abtretung  ihrer  Rechte,
so  wie  sie  bei  Uebergabe  des  gedachten
Dorfes  bestehen,  von  der  Russisch-Polnischen
  Reglerung  Bezahlung  in
Preußischen  Banko-Obligationen  annehme
  wollen.
Die  Russischen  Herren  Bevollmächtigten
  nehmen  diese  Bedingung  an.
Dritter  Areikel.
Diese  Separax-Arrikel  sollen  ralifiirt
  s  vi  Rarsfiearionen  zugleich  mir.
er  Uebereinkunft  vom  heutigen  Ta
ausgewechselt  werder.  beutig  “
es  zu  Urkund  haben  die  beiderseiti.
gen  Bevollmächtigten  sie  unterzeichnet
und  mit  ihren  Wappen  besiegelt.
Geschehen  zu  Berlin,  den  #
1817.

(L.  8.)  Der  Fürtk  v.  Hardenberg.
(L.  8.)  D.  Mopeus.
I.  8.)  F.  d'Auvray.

 

Die  Auswechselung  der  Ratisicationen  der  vorstehenden  Uebereinkunft
und  der  derselben  ungehängten  Separat-Artikel  ist  den  18#en  Febmar  1818.

zu  Berlin  vollzogen  worden.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
        <pb n="25" />
        —  17  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  3.  *.—

 

(No.  461.)  Verordnung  über  die  Lehen  und  Fideikommisse  in  den  jenfeits  der  Elbe  gelegenen
  Provinzen.  Vom  1####ten  März  18738.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ⁊.

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:  Da  in  denjenigen  Unserer  jenseits
  der  Elbe  gelegenen  Provinzen,  in  welchen  die  franzoͤsische  Gesetzgebung
eingefuͤhrt  war,  gegenwaͤrtig  aber  Unser  allgemeines  Landrecht  eingefuͤhrt  ist,
uͤber  die  Fortdauer  der  agnatischen  Erbfolgerechte  in  Lehen  und  Fideikommissen
Zweifel  entstanden  sind;  so  verordnen  Wix  hierüber,  nach  Anhörung  Unsers
Staatsraths,  wie  folget:

&amp;amp;.  #1.

Diejenigen  Lehen  und  Fideikommisse,  welche  vor  der  Einführung  Unsers
allgemeinen  Landrechts,  nach  dem  Inhakt  westphälischer  oder  franzöfischer
Verordnungen,  bereits  völlig  aufgehoben  und  in  freies  Eigenthum  verwandelt
waren,  bleiben  auch  fernerhin  freies  Eigenthum.

é4.  2.#.

Wenmn  dagegen  nach  dem  Inhalt  jener  sremden  Verordnungen  die  Verwandlung
  in  freies  Eigenthum  erst  bei  einem  künftigen  Sukzessionsfall  eintreten
  sollte,  und  wenn  dieser  vorbehaltene  Sulzessionsfall  zur  Zeit  der  Einführung
  Unsers  allgemeinen  Landrechts  noch  nicht  eingetreten,  wohl  aber  stets
möglich  geblieben  war;  so  sollen  die  vor  der  fremden  Gesetzgebung  geltend  gewesenen
  Erbfolgerechte  der  Agnaten  hierdurch  von  neuem  bestatigt  seyn.

3.
Wenn  in  diesem  zweiten  Falle,  vor  der  Einführung  Unsers  allgemeinen
Landrechts,  der  Besitzer  das  Lehen  oder  Fideikommig  ganz  oder  zum  Theil  verdußert
  oder  verpfänder,  oder  demselben  Lasten  irgend  einer  Arr  aufgelege  hat;
so  sind  dadurch  nur  diejsenigen  Mitglieder  der  Familie  gebunden,  welche
entweder  selbst  eingewilligt  haben,  oder  nicht  in  dem  Falle  waren,  daß
’-  in  jenen  fremden  Verordnungen  vorbehaltene  Sukzession  auf  sie  fallen
onnte.
J#a  137.  C  S.  4.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  April  1818.)
        <pb n="26" />
        Wenn  in  einem  solchen  Fale  seit  der  Einführung  Unsers  allgemeinen
Landrechts  bereits  neue  Familien  -Bestummungen  getroffen  worden  s#end,  üngleichen
  wenn  in  einem  solchen  oder  einem  ##ndern  Falle  künfrig  ein  Fideikommiß
  neu  errichtet,  oder  die  Lehen=  oder  Fideikommitz=  Sukzession  abgeändert
werden  soll;  so  ist  die  Gültigkeit  aller  dieser  Handlungen  lediglich  nach  Unserm
allgemeinen  Landrecht  zu  beurtheklen.

.5.

Wenn  ein  vormaliges  Lehen  oder  Fideikommiß  durch  Unsere  gegenwärtige
  Verordnung  als  freies  Eigenthum  eines  Mitgliedes  der  Familie  anerkannt
ist;  so  hat  dieser  gegenwaͤrtige  Eigenthuͤmer,  nebst  seinen  Nachkommen,  das
Erbfolgerecht  in  die  bleibenden  Lehen  und  Fideikommisse  derselben  Familie  verloren.

g.  0.

Dieser  Verlust  tritt  auch  dann,  wenn  ein  solches  Gut  durch  einen  laͤ-stigen
  Vertrag  bereits  veraͤußert  ist,  zum  Nachtheil  desjenigen  Fa:niliengliedes
(mit  Emschluß  seiner  Nachkommen)  ein,  welches  den  Werth  des  veräußerten
Gutes  in  sein  Vermögen  bekommen  bet

g.

Dieser  Verlust  kann  jedoch  W  abgewendet  werden,  daß  binnen
einem  Jahre,  vom  Tage  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  gerechner,  das
vormalige  Lehen  oder  Fideikommiß  entweder  in  demselben  Gute,  oder  in  einem
andern  Gute  von  gleichem  Werkhe,  wiederhergestellr  wird,  in  welchem  letztern  Falle
der  gleiche  Werth  des  Gutes  von  zwei  Anwärtern  in  Gemäßheit  Unsers  allgemeinen
  Landrechts  Th.  2.  Tik.  J.  F.  87.  u.  f.  gerichtlich  ancrkannt  seyn  muß.

§#.  8

Soll  bei  der  künftigen  Erbfolge  in  ein  Lehen  oder  Fideikommiß  ein
Mitglied  der  Familie  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Verordnung  F.  #.  und
6.  ausgeschlossen  werden;  so  har  derjenige,  welcher  diese  Ausschliehung  behaupkek,
  die  Thatsachen  zu  beweisen,  worauf  dieselbe  gegründet  werden  muß.

.  D.

Im  uͤbrigen  wird  Unsere  Kabinetsorder  vom  28sten  Dezember  1809.,
welche  die  Erbfolge  damals  westuhaͤlischer  Unterthanen  in  diesseirs  der  Elbe
gelegenen  Lehen  und  Fideikommissen  zum  Gegenstande  hat,  hierdurch  außer
Kraft  gesetzt.

So  geschehen  Berlin,  den  1  ###en  März  1818.
Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="27" />
        —  4%  —
(No.  462.)  Veror#  29  über  die  Anwendong  des  §.  r9.  der  Kriminal-Ordnung  auf  die
Untergerichte  in  den  wiedervereinigten  und  neuen  Provinzen.  Bom

itten  Mörz  13138.

Wier  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  v.#

verordnen,  bis  zur  endlichen  Bestimmung  der  Gerichts-Verfassung  in  Unsern

Staaten,  auf  den  Antrag  Unsers  Staats-Ministeriums  „  nachdem  Wir  daruͤ-ber

  Unsern  Staats-Rath  mit  seinem  Gutachten  gehört  haben,  wie  folget:

.  1.
Die  Vorschrift  Unserer  Kriminal-Ordnung  §.  10:
Ist  ein  Untergericht  der  Inguisitoriats-Einrichtung  beigetreten,  so
bleibt  demselben  nur  in  solchen  Sachen,  wobei  eine  Geldstrase  bis
Funfzig  Thaler,  oder  vierwöchentliches  Gefängniß,  oder  leichte
körperliche  Züchtigung  Statt  findet,  die  Untersuchung  und  die  Abfassung
  des  Erkenntnisses  erster  Instanz  überlassen;
soll  auch  auf  die  Untergerichte  in  den  wiedervereinigten  und  neuen  Provinzen
Anwendung  finden,  wo  bei.  Wiedereinführung  oder  Einführung  des  Allgemeinen
  Landrechts  und  der  Kriminal-Ordnung)  den  Untergerichten  die  Kriminal-
  Geérichtsbarkeit  nicht  beigelegt  worden  ist.

Die  von  denselben  innerhalb  der  Grenzen  dieser  WVorschrift  geführten
Untersuchungen  und  darin  gesprochenen  Urtel,  sollen  eben  so  gültig  seyn,  als
wenn  die  Untergerichte  wirklich  zu  Ausübung  der  Kriminal-Gerichtsbarkeit
befugt  wären.

6.  2.
Von  dieser  Vorschrift  bleiben  indessen  die  Patrimontalgerichte  ausgeschlossen,
  welche  weder  als  Gesammtgerichte  mehrerer  Juricdiktionen,  noch
von  einem  Gerichtsherrn,  zu  einem  Kollegium  eingerichtet  worden.
-An  deren  Stelle  treten  die  zunächst  belegenen  gehörig  eingerichteten
Untergerichte,  welche  Unser  Justiz=  Ninister  dazu  bestimmen  lassen  wird.

Auch  findet  diese  Vorschrift  auf  2  Großherzogthum  Posen,  bei  der
abweichenden  dortigen  Justiz-Verfassung,  keine  Anwendung.
Gegeben  Berlin,  den  I  Iten  März  1818.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.

C  2  (No.  163.)
        <pb n="28" />
        (No.  463.)  Verordnung  wegen  des  bffentlichen  Aufgebots  des  Gestades.  Vom  #16ten
März  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
verordnen,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  daß  die  Bestimmung
  des  allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Tit.  1.  K.  142.,  nach  welcher
das  Gesinde,  welches  noch  nirgend  einen  festen  Wohnsitz  aufgeschlagen  hat,
sich  außer  seiner  gegenwärtigen  Parochie,  auch  an  dem  Orte  seiner  Geburt,
ohne  Unterschied  der  Zeit  seiner  Entfernung  von  demselben,  aufbieten
lassen  soll,
wie  hiermit  geschiehet,  aufgehoben  und  vielmehr  das  Gesinde  in  der  demselben
durch  den  §.  275.  des  allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Tit.  2.  zugewiesenen
Parochie,  und  im  Fall  es  in  seinem  gegenwärtigen  Aufenthaltsorle  sich  noch
nicht  ein  Jahr  befunden  hat,  nach  Vorschrift  des  allgemeinen  Landrechts
Theil  II.  Tit.  1.  §.  141.  auch  an  demjenigen  Orte,  wo  es  sich  das  letzte
Jahr  aufgehalten  hat,  proklamirt  werden  soll.
Gegeben  Berlin,  den  16ten  März  1818.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein,

Beglaubigt:
Friese.

 

GCGo.  464.)  Patent  wegen  Wiederherstellung  des  Hppothekenwesens  in  dem  Großherzogthum
  Posen,  dem  Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und  der  Stadt  Thorn.
Vom  4ten  April  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von

Preußen  rc.  7c.

Da  Wir  in  den,  wegen  Wiedereinführung  Unserer  Gesetze  und  Gerichtsverfasslung
  in  das  Großherzogthum  Posen  und  in  die  mit  Westpreußen  vereinigten
Distrikte,  den  Culm=  und  Michelauschen  Kreis  und  die  Stadr  Thorn,  erlassenen
  Patenten  vom  oten  November  v.  J.  verordnet  haben,  daß  das  Hypothekenwesen
  in  diesen  Provinzen  wieder  nach  der  Hypothekenordnung  vom  gosten
Dezember  1783.  eingerichter  werden  soll;  so  bestimmen  Wir,  nach  eingeholtem
  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  Solgendes:

K
Alle  von  Seiten  der  ehemaligen  We.  und  Südpreußischen  Hypotheken-Behörden
  bis  zu  ihrer  im  Jahre  1806.  oder  später  erfolgten  Auflösung  in
den
        <pb n="29" />
        den  vorschriftsmaͤßig  angelegten  Hypothekenbuͤchern  vewirkte  Eintragungen
und  Loͤschungen  der  Hypothekenrechte,  und  alle  daruͤber  ertheilte  Hypothekenscheine
  werden  als  vollkommen  rechtsbestaͤndig  und  guͤltig  angesehen,  und  es
bedarf  wegen  aller  hiernach  schon  eingetragenen  Realrechte  keiner  neuen  Anmeldung
  und  Eintragung.

g.  2.

Dagegen  muͤssen  die  nach  der  Aufloͤsung  der  Preußischen  Behoͤrden  von
den  Gerichten  oder  Hypotheken-Konservatoren  des  Herzogthums  Warschau
vorgenommenen  Berichtigungen  der  Besitztitel  erneuert,  und  die  eingetragenen
Anspruͤche,  zur  Erhaltung  ihres  Realrechts,  von  neuem  angemeldet,  und  in
die  Hypothekenbuͤcher  eingetragen  werden.  Sind  aber  Forderungen,  deren
Eintragung  in  die  Hypothekenbuͤcher  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  geschehen
ist,  nach  demselben,  wieder  geloͤscht  worden;  so  muß  nachgewiesen  werden,
daß  dabei  die  gesetzlichen  Vorschriften  beobachtet  sind.

g.  3.
Da,  wo  ein  nach  den  Vorschriften  der  Hypothekenordnung  eingerichtetes
  Hypothekenbuch  noch  gar  nicht  vorhanden  ist,  muß  die  Einrichtung  desselben
  nachgeholt  werden.

1

Die  Wieder-Einrichtung  des  Hypothekenwesens  soll  in  dem  Groß-Herzogthum
  Posen  in  Absicht  der  vormals  eximirten  Grundstücke  durch
zwei  besondere  Kommissionen  erfolgen,  von  denen  die  eine  zu  Posen  für  den
Posener  Regierungsbezirk,  die  andere  zu  Bromberg  für  den  Bromberger  Regierungsbezirk
  eingerichtet  werden  wird.  Die  vollständig  wieder  hergestellten
Hypothekenbücher  werden  von  den  Kommissionen  an  die  Landgerichte,  zur  ferneren
  Besorgung  der  Hypothekengeschäfte,  abgegeben.  Bei  allen  übrigen
Grundstücken  soll  die  Wiederherstellung  oder  erste  Einrichtung  des  Hypothekenwesens
  von  den  Landgerichten,  in  deren  Bezirk  sie  belegen  sind,  bewirkt  werden.

.  5.

In  den  zu  Westpreußen  geschlagenen  Distrikten,  dem  Culm-  und  Michelauschen
  Kreise  und  der  Stadt  Thorn,  geschieht  die  Wiedereinführung
  des  Hypothekenwesens  von  eximirten  Grundstücken  bei  dem  Ober-Landesgerichte
  zu  Marienwerder,  von  allen  übrigen  bei  den  kompetenten  Landund
  Stadtgerichten.

.6.

Ein  jeder  Besitzer  eines  unbeweglichen  Eigenthums,  oder  einer  zur
Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  sich  eignenden  Gerechtigkeit,  die  für
sich  selbst  besteht,  und  ohne  den  Besitz  eines  Grundstücks  ausgeübt
  werden  kann,  ist,  in  sofern  sein  Eigenthum  nach  §F.  I.  nicht  schon
eingetragen  worden,  schuldig,  sich  bei  der  Hypothekenbehörde  zu  melden,  den

Rechtsgrund  nachzuweisen,  worauf  sich  sein  Eigenthum  und  der  Besitz  gründet,
und
        <pb n="30" />
        —  22  —

umd  die  daräber  sprechenden  Urkunden,  Kumf-,  Tausch-,  Erb-,  Zinsoder
  Erbpachtskontrak!:,  Tetamente,  Erbtheilungen,  oder  wic  sie  sonst  Namen
  laben,  in  beweisender  Form  vorzulegen.

Wer  dieser  Auftage  bis  zum  isten  Jumus  1810.  kein  Genüge  leistet,  sol
durch  fiakalische  Strafe  zu  seiner  Olliegenheit  angehalten  werden,  und  der
Erleichterungen  verlustig  geben,  welche  dieses  Patent  den  Interessenken,  naneutlich
  in  Hinsicht  der  Kosien  und  Stempel,  gewährt.  Außerdem  bleibt  er
den  nachtheiligen  Folgen  solcher  Maaßregeln  ausgesetzt,  die  ein  von  den  Preußischen
  Behorden  in  die  Hypothekenbücher  eingelragener  Vorbesitzer  vornehmen
  mögte.

§.  7.

Alle  diesenigen,  welche  an  ein  Grundstück,  oder  an  eine  zur  Eintragung
  ins  Hypotbekenbuch  sich  eignende  Gerechtigfeit,  seit  der  Auflösung  der
ehemaligen  Prenßischen  Hypothekenbehörden,  einen  Realanspruch  erworben
zu  haben  behaupten,  werden  hierdurch  aufgefordert,  diesen  Anspruch  ungesäumt
  und  spälestens  bis  zum  1sten  Junius  1810.  bei  der  kompetenten  Behörde
  anzumelden  and  nachzuweisen.  Diejenigen  Gläubiger,  welchen  eine
Gencralbppothek  verschrieben  ist,  müssen  die  Grundstücke  ihres  Schuldners,
auf  welche  solche  eingetragen  werden  soll,  namentlich  angeben  und  genau  bezeichnen;
  diese  igen  aber,  welche  die  Eintragung  gesetzlicher  oder  süllschweigender
  Hypotheken  begehren)  müssen  zugleich  den  Grund  beschemigen,  auf
welchem  das  angemeldete  Pandrecht  beruhen  soll.

1

Die  gegenwärtige  Aufforderung  betrifft  nicht  blos  diejenigen,  welche
Geldansprüche,  es  sey  aus  Hypotheken,  oder  wegen  rückständiger  Kauf-,
Ehe=  oder  Erbgelder,  oder  aus  irgend  cinem  andern  Grunde  zu  haben  vermeinen,
  sondern  auch  diejenigen,  welche  einen  Eigentuums=  oder  Substitutionsanspruch,
  ein  dingliches  Nutzungsrecht,  Grundabgaben,  oder  andere  dergleichen
  Befugnisse,  wodurch  das  Gigenthum  oder  die  Disposttion  des  dermaligen
  Besitzers  eingeschränkt  wird)  zu  haben  behaupten.

.  9.

Dagegen  liegen  bloße  persèönliche  oder  bloße  Wechselschulden  außer
dem  Gesichtekreise  dieser  Verordnung,  so  wie  überhaupt  alles,  was  sich  zur
Eintragung  in  die  Hypothekenbucher  nicht  eignek.

§.  10.

Diejsenigen  Realansprüche,  welche  nach  dieser  Aufforderung  in  der  bestimmten
  Frist  bis  zum  lsten  Junius  1810.  gebührend  angemeldet  und  nachgewiesen
  werden,  sollen  nach  der  Zeilfolge  ihrer  Anmeldung  in  die  Hypothekenbicher
  eingetragen,  und  ihnen  dadurch  alle  Rechte,  welche  die  gegenwärtigen
  Gesetze  mit  einer  solchen  Eintragung  verbinden,  beigelegt  werden.

§.  II.
        <pb n="31" />
        ·  Ihn

Es  stehet  jedoch  jedem  Realberechtigten,  der  durch  die  frühere  Anmeldung
  eiaro  andern  gefäyrdet  zu  seyn  vefarchter)  frei,  sein  vorzüglicheres
Recht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  im  gerichtlichen  Verfahren  ausmitteln,
und  danach  die  Reihe  der  Eintragungen  im  Hypothenbuche  bestimmen  zu  lassen.
  Der  Antrag  auf  eine  solche  Ausmittelung  muß  aber  bis  zum  usten  Oczember
  1810.  angemekdet  werden.  Geschiehet  dies  nicht;  so  hat  es  für  immer
bei  der  Folgereihe,  in  welcher  die  Posten  im  Hypothekenbuche  nach  der  Zeit
der  Anmeldung  eingetragen  worden,  sein  Bewenden,  und  die  künftigen  Alasi-=fikationen
  müssen  sich  danach  allein  richten.

§.  12.

Uebrigens  entscheidet  die  Zeit  der  Anmeldung  die  Reihefolge  der  Eintragungen,
  nur  bei  denjenigen  Realrechten,  welche  zur  Zeit  der  Publikation
dieses  Patents  wirklich  schon  vorhanden  gewesen;  die  später  entstandenen,
müssen  den  ältern  nachstehen.

§.  13.

Diejenigen,  welche  sich  nicht  melden,  behalten  zwar  ihre  Rechte  gegen
die  Person  ihres  Schuldners,  oder  gegen  dessen  Erben,  und  können  sich  auch
an  das  ihnen  verhaftete  Grundstück,  in  sofern  solches  noch  in  den  Haͤnden  des
gegenwärtigen  (das  heigt,  des  im  Präklusionstermine  das  Grundstück  innehabenden)
  Besitzers  befindlich  ist,  balten.  Gegen  einen  Drilten  aber,  und  zu
dessen  Nachtheil  soll  ein  solcher  Gläubiger  kein  Realrecht  an  das  Grundstück
auszuüben  im  Stande  seyn.

.  14.

Wenn  daher  Jemand  erst  nach  dem  isten  Junins  1819.  mit  einer  Vindikationsklage,
  oder  mit  andern  Eigenthumsanspruͤchen  an  ein  Grundstuͤck
hervortritt;  so  kann  er  damit  nur  gegen  den  jetzigen  Besitzer,  falls  das  Gut
noch  in  dessen  Haͤnden  ist,  gehoͤrt  werden,  und  muß  auch,  wenn  er  obsiegt,
alle  bis  dahin  auf  das  Grundstück  eingetragene  Hypotheken  anerkennen,  und
den  Inhabern  solcher  Forderungen  aus  dem  Gute  eben  so  gerecht  werden,  als
wenn  er  ihnen  ihre  Rechte  selbst  eingerdumt  härte.

X.  1.

Wird  aber  ein  anderer  Rcalanspruch,  der  nicht  das  Eigenhum  betrifft,
  nach  dem  Isten  Junius  1819.  angemeldet,  und  das  Grundstück  befindet
  sich  noch  in  den  Händen  des  gegenwärtigen  Besitzers;  so  soll  zwar  ein
solcher  Gläubiger  gegen  den  Besitzer  ebenfalls  noch  —  und  ihm  gestartet
werden,  sich  an  das  verhaftete  Grundstück  zu-halten.  Er  muß  aber  aller  bis
dahin  im  Hypethekenbuche  schon  eingetragenen  Forderungen  nachstehen,  und
kann  zum  Nachtheil  derselben  von  seinem  erstrittenen  Realrechte  keinen  Gekrauch

  machen.
S.  16.
        <pb n="32" />
        .  16.

Ist  das  Gut  nach  dem  isten  Junius  1819.  an  einen  dritten  Besitzer  verdußert;
  so  haben  die,  welche  ihre  Realansprüche  anzumelden  unterlassen,  ihre
  Rechte  gegen  das  Gut  ganz  verloren,  und  dürfen  weder  der  drute  Besitzer,
noch  die,  welche  von  ihm  ihre  Rechte  herleiten,  deshalb  im  geringsten  beunruhiget
  oder  in  Anspruch  genommen  werden.  Der  säumige  Realglubiger
kann  seine  Rechte  nur  gegen  seinen  Schuldner,  dessen  Erben  und  deren  sonstiges
  Vermögen  verfolgen.

§.  17.

Vom  Asten  Junius  1810.  sollen  die  Hypotheken-Geschäfte  lediglich  nach
Vorschrift  der  Hypothekenordnung  vom  20  sten  De,  einber  178  J.  und  nach  den
dahin  einschlagenden  neuern  Verordnungen  bearbeitet  werden.  Wenn  indessen
  die  Führung  des  Ingressationsbuchs  sich  durch  die  Erfahrung  als  entbehrlich
  bewiesen  hat;  so  wird  in  diesem  Punkte  die  Hypothekenordnung  abgeandert.
  Es  bedarf  daher  künftig  der  Haltung  besonderer  Ingrossationsbücher
nicht.

#.  18.

Zur  möglichsten  Erleichterung  der  Interessenten,  wollen  Wir  allen  die
Hypotheken-Einrichtung  betreffenden  Verhandlungen,  so  weit  si  bis  zum  Isten
Junius  1  819.  vorfallen,  die  Stempelfreiheit  zusichern,  sie  auch  von  Erlegung
der  in  der  Sporteltaxe  vorgeschriebenen  Taxen  und  Gerichts-Gebähren  befreien.
  Nur  zu  den  unvermeidlichen  baaren  Auslagen,  deren  Vorschuß  Unsere
  Kassen  erforderlichen  Falls  übernehmen  werden,  soll  den  Gutsbesitzern
und  Real-Prätendemen  ein  nach  dem  Objekt  zu  bestimmendes  geringes  Pauschquantum
  abgefordert  werden.

Schließlich  befehlen  Wir  hierdurch  Unserm  Ober-Appellations-Gerichte
zu  Posen,  und  Unserm  Ober-Landesgerichte  zu  Marienwerder,  dieses  Unser
Patent  zur  allgememen  Wissenschaft  des  in=  und  ausländischen  Publikums  unverzüglich
  zu  befördern,  und  sich  bei  Regulirung  des  Hypothekenwesens  nach
dem  Inhalte  desselben  nicht  allein  pflichtmaßig  zu  achten,  sondern  auch  darauf
zu  halten,  daß  diese  Vorschriften  von  sämmtlichen  gerichtlichen  Behlrden  gehörig
  befolgt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  Beidrakng
  Unsers  großen  Königlichen  Instegels.

Gegeben  Berlin,  den  #ten  April  1818.

(L  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  uv.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="33" />
        —  325  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Scgaaften.

 

No.  4.

 

[No.  465.)  Erklkrung  wegen  der  zwischen  der  Königlich  -Preutzischen  und  der  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtschen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehlrigen  Prcußischen  Provinzen.
Vom  austen  März  1818.

N  die  Königlich-Preußische  Regiereung  mit  der  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtschen
  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das
Abfahrtsgeld  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange
anfzuheben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  stott
einer  besonderen  Uebereinkunft  vieserhalb  —  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle
  der  deutschen  Bundes-Versammlung  vom  2ästen  Juni  v.  J.  befindlichen
Beschlusses,  wegen  der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten
Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehsrigen
  Preußischen  Provinzen  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange
ausdehnen  wollen.  "

Gegenwärtige,  im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Sr.  Durchlaucht  des  Herrn  Fürsten  von  Schwarzburg-Rudolstadt  zweimal
  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
Auswechselung,  sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten  und  in  beiderseitigen
Landen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Schloß  Engers,  den  21sten  Maͤrz  1818.

Der  Staats-Kanzler
C.  Füärst  v.  Hardenberg.

 

Jabtgant  #s  D  (No.  466.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  usten  Mai  1818.)
        <pb n="34" />
        (No.  466.)  Bekanntmachung  vom  3usten  März  18  1.,  in  Beziehung  auf  die-#trakkelse=«
  ,u11tekm11tenFebruard.J·müder-Großherzoglich-Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  abgeschlossene  Kartel-Konvention.

—  Königlich-Preußischen  und  der  Großherzoglich-Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  ist  unter  dem  IIten  Febmar  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  mit  der,  durch  die  Gesetz-Sammlung
No.  421.  publizirten  Kartel-Konvention  vom  18ten  April  1817.  mit  dem
Königreiche  Sachsen,  mit  Ausnahme  der  in  der  Anlage  besonders  abgedruckten
Artikel  6.,  9.,  1c.  und  12.,  völlig  gleichlautend  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenmuoiß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestet  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst  Ihren  Unterthanen,  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Engers,  den  3usten  März  1818.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.
*

*

Auszug
aus  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Großhergoglich=Hessen-Darmstädeschen
  Regierung  unterm  1i1ten  Februar  1818.
abgeschlossenen  Kartel-Konvention.

*

Artikel  6.

U.  durch  die  möglichste  Regelmaßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
sind  beide  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter  gegenseitiger  Ablieferungsorte
  dahin  übereingekommen,  daß  die  Großherzogliche  Stadt  und
deutsche  Bundesfestung  Mainz  auch  für  beide  kontrahirende  Staaten  zur
Empfangnahme  der  Deserteurs  und  zur  sofortigen  Bezahlung  aller,  in  den
folgenden  Artikeln  10.  und  12.  stipulirten  Kosten  bestimmt,  und  den  in  Mainz
sich  befindenden  Behörden  dazu  der  besondere  Auftrag  ertheilt  werden  soll.

Artikel.  0.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requisitionen  ergehen  Preußischer
Seits  an  das  Großherzogliche  Ober-Kriegs-Kolleg,  oder  an  die  Provinzial-Kantons-Kommandeurs
  zu  Darmstadt,  Gießen  und  Worms,  und  Hessischer
Seits  an  die  nächste  Preußische  Provinzial-Regierung,  oder  das  nächste  Königliche
  General-Kommando  der  Prcupischen  Provinz,  wohin  der  Deserteur
        <pb n="35" />
        —  27  —
sich  begeben.  Bon  den  Milltair-Behörden  werden  diejenlgen  Desertems,
welche  erwa  zum  Dienste  angenommen  seyn  sollum#,  von  drn  Civil-Behörden
aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  10.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden
Deserteur  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
keinschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  oder  Dreizehn
und  ein  halber  Kreuzer  im  24  Guldenfuß;  für  ein  Pferd  aber  täglich  Sechs
MPund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Seroh  Berliner  Gewiche,
den  Zeniner  zu  einhundert.  und  zehn  Pfund,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt)  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll  eine  Gratiflkation
  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourank,  oder  Neun  Gulden  im  24  Guldenfuß
  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von  Zehn  Thalern  Preußisch  Kourant
oder  Achtzehn  Gulden  im  24  Guldenfuß  für  einen  Mann  mit  dem  Perde
gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und  sofort  bei  der
Auslieferung  wieder  erstattet  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgetretener

Militairpflichtigen,  die  nicht  nach  Artikel  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen.
Deserteurs  gehbren,  fäallt  dieses  Kartelgeld  weg.

(Ne.  407.)
        <pb n="36" />
        (No.  4567.)  Berorduung  wegen  der  zu  leistenden  Entschäbigungen  für  die  bei  der  Brand-Sozietät

  des  Herzogthums  Westphalen  versicherten  brandgefährlichen
Gebäude.  Vom  4ten  April  1918.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #r.  2c.

In  der  Erwägung,  daß  die  in  der  Verordnung  vom  144ten  Mai  1808.
getroffenen  Modißtkkationen  der  für  das  Herzogkhum  Westphalen  unterm  2osften
Juni  1778.  erlassenen  Brand-Sozietäts-Ordnung,  nach  welcher  von  den  Besitzern
  der  brandgefährlichen  Gebäude  nicht  nur  erhöhete  Entschabigungs-Beiträge
  geleistet  werden,  sondern  auch  die  Eigenthöümer  bei  dem  Abbrennen  derselben,
  beziehungsweise  nur  Zwei  Drittheile  oder  Drei  Viertheile  des  abgeschätzten
  eigentlichen  Werths  wieder  erhalten  sollen,  dem  Interesse  der  Sozietätsmitglieder
  in  sofern  entgegen  ist,  als  solche  dadurch  außer  Stand  gesetzt
werden,  sich  für  den  vollen  Werthsbetrag  ihrer  Gebäude  zu  versichern;  erachten
  Wir  es,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  für  nothwendig,
diese  Bestimmung  dahin  abzuändern:

daß  jeder  Eigenthümer  versicherter  Gebäude  aller  Art,  ungeachtet
des,  nach  der  mehreren  oder  minderen  feuergefährlichen  Bauart  derselben,
  darin  festgesetzten  Unterschiedes  der  Entschldigungsbeiträge,
den  vollen  Betrag  des  abgeschätzten  eigentlichen  Werths,  in  Gemäß-=heit
  der  Vorschriftren  der  Brand-Sozietäts-Ordnung  vom  2osten  Juni
1778,  ohne  Abzug  erhalten  soll.

Diese  Verordnung  tritt  vom  Usten  Januar  1817.,ab,  in  Wirksamkeit.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  Aten  April  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  o.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="37" />
        ##  29  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  5.

 

VNe.  468.)  Deklaration  der,  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideikommisse  betreffenden
Verordnung  vom  rsten  August  2  817.  De  dato  den  2#sten  April  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  v.

baben  in  Unserm  Edikt  vom  oten  Oktober  1807.  S.  8.,  und  der  Deklaration
vom  Zosten  Januar  1808.,  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideikommisse
wegen  der  aus  den  Jahren  1806.  und  1807.  herrührenden  Kriegsschäden  und
Kriegslasten  dergestalt  nachgelassen,  daß  die  Rückzahlung  solcher  Schulden  nach
drei  Jahren  mit  ##tel  des  Kapitals  anfangen,  und  damit  jährlich  in  gleicher
Summe  forltgefahren  werden  sollte.  Wir  haben  in  der  Folge,  burch  die
drückenden  Zeitumstände  bewogen,  den  Anfang  dieser  Rückzahlung  für  Schlesien
  auf  den  2  usten  Junius  1815.  hinausgesetzt,  und  zuletzt  in  Unserer  Verordnung
  ##  f.-.K  :  ?%  &amp;amp;  C.  vleien  lesscheb#ansh  auf  lUnsere  übrige
Provinzen  erstreckt.  Da  Uns  aber  angezeigt  worden  ist,  daß  mehrere  Güterbesitzer
  durch  die  Folgen  der  Kriegesjahre  außer  Stand  gekommen  sind,  die
bisher  fälligen  Zahlungen  zu  leisten;  so  verordnen  Wir  hierüber,  nach  eingeboltem
  Gutachten  Unsers  Staaksrathes,  wie  folget:

S.  I.

Diejenigen  Besitzer  von  Lehen=  und  Fideikommiß=  Gütern,  welche  mit
der  Rückzahlung  der  aus  den  Jahren  1306.  und  1807.  herrührenden  Kriegs-Schulden
  noch  nicht  den  bisher  vorgeschriebenen  Anfang  gemacht  haben,  sind
dazu,  vom  24#en  Junius  1818.  ab,  unabänderlich  verpflichtet.

g.  2.
Die  gänzliche  Beendigung  dieser  Schuldentilgung  foll  spätestens  den
2asten  Junius  1831.  erfolgen.
I#  1½.  E  g.  3.

(Lusgegeben  zu  Berlin  den  v'#ten  Funk  7818.)  5%
        <pb n="38" />
        —  30  —

r  3.

Wir  verordnen  daher,  daß  das  ganze  Kapital,  oder  der  noch  rückständige
  Theil  desselben  in  vierzehn  gleiche  Theile  vertheilt,  und  dag  am
24Ssten  Junius  jedes  Jahres  ein  solcher  Theil  abgetragen  werdc.

So  geschehen  und-  gegeben  Berlin,  den  àlsten  April  1818.
(IL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  469.)  Kartel-Kenventien  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Großhergoglich=Mecklenburg=
  Schwerinschen  Regierung.  Vom  Zten  Mai  1818.

Zhichen  der  Königlich-Preußischen  Regierung  einer  Seits,  und  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  andrer  Seiüts,  ist  nachstehende
  Kartel-Konvemion  verabredet  und  geschlossen  worden.

Artikel  I.

Alle  von  den  Truppen  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  unmittelbar
  oder  miltelbar  in  des  andern  Lande  oder  zu  dessen  Truppen,  wenn
diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterlandes  sich  befinden  sollten,  desertirten
Militairpersonen  sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Altikel  5  *m

Als  Deserveurs  werden  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden
Heeres  oder  der  bewaffneten  Kandesmacht,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eines  Jeden  der  beiden  Staaten,  gehören,  und  derselben  mit  Eid  und  Pflicht
verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  sonstigem  Fuhrwesen
angestellten  Knechte.

Artikel  3.

Sollte  der  Fall  vorkommnen,  daß  ein  Deserteur  der  kontrahirenden
Mächte  früher  schon  von  einer  anderen  Nacht  deserrirt  wäre,  so  wird  dennoch,
selbst  wenn  mir  der  letzteren  ebenfalls  Auslieferungsverkräge  beständen,  die
Auslieferung  stets  an  diejenige  der  kontrahirenden  Mächte  erfolgen,  deren
Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den  Truppen
einer  der  paziszirenden  Mächte  zu  denen  eines  Drikten,  und  von  diesen  wie-„derum
  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains,  oder  sonst  zu  dessen
Truppen,  deserlirt;  so  kömmt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Sonverain  mit  jenem

Drikeen
        <pb n="39" />
        Dritten  ein  Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wirb  der  Deserteur  dahin
abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten  Fall  aber  wird  er
dem  paziszirenden  Souverain,  dessen  Dienste  er  zuerst  verlassen  hat,  ausgeliefert.
Artikel  4.
Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung  eines  Desertems
  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  Souverains,  so

wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begrenzt  sind,  gebürtig  ist,  und  also“
vermirtelst  der  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt;
wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Serafe  der  Deserteur
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  hetreffenden  Untersüchungsakten
entweder  im  Origjnal  oder  auszugsweise  und  in  beglaubigten  Abschriften
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Militgirdienst  geeignek  ist.,  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten,
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kei
Recht,  dessen  Auslieferung  zu  versagen.

·  "  Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,
Saͤttel-  und  Reitzeug,  Armatur-  und  Montirungsstuͤcke,  welche  von  den  Deserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der
Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Artikel,  nicht
EEXIXIIII

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmägigkeir  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
werden  beide  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter,  an  ihren  Grenzen  belegener,
gegenseitiger  Ablieferungsörter  (wozu  solche  Stadte  gewählt  werden  sollen,  in
welchen  sich  Garnison  befindet)  übereinkommen,  an  welchen  eine  gegenseitig  bekannt
zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangsnahme  der  Deserteurs  und  sofortigen
Bezahlung  aller,  in  den  nachfolgenden  Artikeln  1I  I.  und  13.  Kipulirten  Kosten
beauftragt  seyn  wird.  «

b

Artikel  7

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig,  und  ohne  erst  eine
Regquisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Militair=  oder  Civil-Behörde
einen  jenseitigen  Deserteur  entdeckt,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  beisich  habenden
Effekten,  Pferden,  Waffen  rc.  sofork,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmenden
Protokolls,  an  die  jenseitige  Behèrde  im  nächsten  Ablieferungsorte  gegen  Bescheinigung

  übergeben.
E  2  Artikel  g.
        <pb n="40" />
        —  32  —

Artikel  g.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behoͤrden  desjenigen
Staates,  in  welchen  er  übergetrelen  ist,  entgangen  seyn,  so  wird  dessen  Auslieferung
  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hatte,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten
Staates  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher,
in  der  Requisition  angegebener  Tharsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt
bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben
  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behorde  nöchig  wird,  ist
der  Auslieferung  Anstand  zu  geben.

Artikel  9.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwaͤhnten  Requlsitionen  ergehen  von  Seiten
der  betreffenden  Preußischen  Militair-  oder  Civil--Behoͤrden  unmittelbur  an
die  Grohherzoglich-Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung,  und  vom  Seiten
der  Großheroglichen  betreffenden  Behörden  unmittelbar  an  die  nächste  Provinzial-Regierung,
  oder  an  das  General-Kommando  der  Preußischen  Provinz,
wohin  der  Deserteur  sich  begeben  hat.  4

Von  den  Milltair-Behörden  werden  diejenigen  Deserkeurs,  welche
elwa  zum  Dienste  angenommen  seyn  sollten,  von  den  Eivil-  Behbrden  aber
diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  ulcht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  10,  »
Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  anderen
  deurschen  Bundesstaaten,  welche  durch  die  Großhenzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Staaten  von  dem  Prengischen  Gebicte  getrennt  sind.  Kortel-Konventionen
  bestehen  oder  noch  geschlossen  werden,  in  deren  Folge  Anslieferungsfälle
  Preußischer  Deserteurs  vorkommen;  so  sind  die  Großherzoglich=Mecklenburg-Schwerinschen
  Behörden  verpflichter,  wenn  die  Preußischen  Deserteurs
  auf  dem  geraden  Wege  durch  die  Großherzoglichen  Lande  zu  transportiren
  sind,  dergleichen  Desextcurs  von  solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten
  anzunehmen,  und  den  weiteren  Transport  nach  den  in  Gemäßheit  des
Artikels  6.  zu  bestimmenden  Preußtschen  Ablieferungs-Oertern  in  eben  der
Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.
Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Behörden  statt,  wenn  in  ahnlichen  Fällen  auf  dem  Grunde  zwischen  der  Groß.-herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen
  Regierung  und  anderen  deutschen  Bundesstaaten
  bestehender  Kartel-Konventionen,  Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinsche
  Deserkeurs  das  Königlich-Preußische  Gebiet  passiren  müssen,
um  ihre  Auslieferung  zu  bewirken.  «
Artikel  11.
        <pb n="41" />
        Artikel  II.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden
Deserteur  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  für  ein  Pferd
aber  täglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Stroh
Verliner  Gewicht,  den  Zentner  zu  einhundert  und  zehn  Pfund,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.

Außer  diesen  Kosten,  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  r3.  bemerkten
Belohnung,  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn  auch
gleich  der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn
ausuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen
haben  möchte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  13.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  entdecke  und  zur  Haft  bringen
Iétt,  oder  selber  verhaftet,  soll,  sobald  die  Auslieferung  wirklich  geschieht,
eine  Gratifikation  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  ohne
Pferd,  und  von  Zehn  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  mit  dem
Pferde  gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und  sofort  bei
der  Auslieferung  wieder  erstatter  werden.

In  Rücksicht  anderer  ond0e##refener  Militairpflichtigen,  die  nicht  nach  Art.  2.
in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehbren,  fällt  dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  193.

Ueber  den  Empfang  der,  Artikel  I.  und  13.  gedachten  Kosten  und
Gratifikations-Erstattung,  hat  die  ausliefernde  Beh#rde  zu  quittiren;  des
elwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  enstattenden  Unkosten  halber,
ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
entgegen  steht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  15.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenz-Behörden,  wird  es  strenge  zur
Pflicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  Jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen
oder  anderen  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  Deserteur  sey,  sogleich,  ohne
erst  deshalb  eine  Requisition  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder  nach
Umständen  zu  verhaften.  6

Artikel  16.
        <pb n="42" />
        Artikel  16.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten  Reserve  =  oder
kandwehr-,  und  überhaupt  Militairpflichtige  Unterkhanen,  welche  sich  in  die
Lande  des  andern  Sonverains  oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  find  auf  vorgängige
  Reklamatien  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit
dieser  Auslieferung  im  übrigen,  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beok  achtenden
Form,  als  auch  wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten
  werden,  wie  es  wegen  der  Auslieferung  der  Militair-Desertenrs  in
dieser  Konvention  bestimmt  ist.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Reqguisttion  be  irkt  werden,  wird  ein  Kartel-Geld,  nicht  entrichtet.

Artikel  17.

Diejenigen  Individuen,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der  paziszirenden
  Staaten  im  militairpflichtigen  Aller  sind,  und  bei  Ueberschreitung  der
gegenseiligen  Grenzen,  ohne  eine  hinreichende  Legitimarion  vorzeigen  zu  können,
den  Verdacht  auf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der  Militairpflicht  gegen  ihren  Staat
entziehen  wollen,  sollen  sofort  zurückgewiesen,  und  dergleichen  Personen  weder
Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate  gestattet  werden.

Arcikel  198.  .Q

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Umerthanen  wird  strenge  untersagt
werden,  Desertcurs  oder  solche  Milikairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung
nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunchmen,  deren
Ausenthalt  zu  verheimlichen  oder  dieselben,  um  sie  etwanigen  Reklamationen
zu  enlziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.

Auch  soll  os  niche  Festarret  werden,  daß  von  Irgend  rinci  fremden
Macht  dergleichen  Individuen  innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverains
angeworben  werden.

Artikel  L1o.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteurs  oder  Militairpflichtigen,
  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  machr,  wird
mit  einer  nachdrücklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  2o0.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  kontrahirenden  Mächte
untersagt  werden,  von  einem  jenseiligen  Deserteur  Pferde,  Sättel=  und  Reitzeug,
  Armatur=  und  Montirungsstücke  zu  kaufen  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.
Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird  nicht  allein  zur  Herausgabe  dergleichen
an  sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder  zur  Erstattung
des  Werths  angehalten,  sondern  noch  #berdem  mit  willkübrlicher  Geld-oder
Gefängnißftrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich  von
einem  Deserteur  etwos  gelauft  oder  an  sich  gebracht  hat.

«  Artikel  21.
        <pb n="43" />
        Artikel  21.
»  Indem  auf  diese  Art  eine  regelmaͤßige  Auslieferung  der  gegenseitigen
Deserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleilet  ist,  wird  jede  eigenmächtige
Verfolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete,  als  eine  Verletzung
bes  letzteren,  streng  untersagt  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich
dieses  Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet,,  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  22.

Als  eine  Gebietsverletzung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem
Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserreurs  bis  an  die  Grenze  verfolgt,
  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,  um  der
nächsten  Ortsobrigkeit  die  Oesertion  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  mutß  vielmehr,  wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche
  befindet,  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie
überhaupt  jedesmal,  wenv  ein  Deserteur  von  der  Obrigkeic  verhaftet  wird,
kein  Kartelgeld  gezahlt.  Der  Kommandirte  darf  sich  aber  keinesweges  an  den
Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach  Artikel  2  I.  zu  behandeln  ist.

Artikel  23.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Territorio,
Verführung  jenseitiger  Soldaken  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen
zum  Austreten  mit  Perletzung  #hrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersagt.
Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig
  gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworsfen.
  Wor  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von
leinrem  Waterlande  aug  auf  ahige  oAr#e  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken
sucht,  wird  auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Unkersuchung
und  nachdrücklicken  Strafe  gezogen  werden.

Artikel  24.

Indem  die  gegenwärtige  Kartel-Konvention  an  die  Stelle  der  zwischen
den  beiderseitigen  Ministerien  resp.  unker  dem  3ten  und  IIten  August  1813.
getroffenen  Vereinigung  wegen  Auslieferung  der  Deserteurs  und  mihsoiryntigen
  Unterthanen  tritt,  sind  nur  diejenigen  Deserteurs  der  Reklamation  und
Auslieferung  nicht  unterworfen,  welche  bereits  vor  dem  Zeitpunkte  der  letztgedachten
  Vereinigung  von  den  Truppen  eines  der  hohen  kontrahirenden  Theile
ent  ichen  sind,  und  bei  dem  anderen  Souverain  Dienste  genommen  haben,
oder  sonst  in  dessen  Landen  sich  aufhalten.  Desgleschen  sollen  solche  militairpflichtige
  Untrerthanen,  welche  zwar  erst  nach  dem  vorstehend  erwähnten  Zeitpunkte
  ausgetreten  sind)  jedoch  nachweisen  können,  daß  sie  vor  Publikation
der  gegenwärtigen  Konvention  bereirs  drei  Jahre  hindurch  in  dem  jenseitigen
Gebiete  ansässig  gewesen  sind)  von  der  Reklamation  ausgenommen  seyn.

Artikel  25.
        <pb n="44" />
        —  36  —

Artikel  25.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation
wirklich  in  dem  Militairdienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,  sol  die
Wabl  frei  stehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den
Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  müussen  fie  sich
längstens  binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Konventidn,
desfalls  bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath
zurückkehren  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.

Bei  freiwilligen  Kapitulanten  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf
  der  Kapitulation  ein.

Artikel  26.

Gegenwärtige  Konvention  wird  von  den  beiderseitigen  Regierungen  zu
gleicher  Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden,  und  ist  gültig  und
geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender
  Aufkündigung,  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  hohen  kontrahirenden
Theile  ein  Jahr  voraus  freisteht.  ·

Sollten  jedoch  auf  dem  Bundestage  allgemeine  Beschluͤsse  gefaßt  werden,
welche  mit  einzelnen  Bestimmungen  der  vorstehenden  Konvention  unvereinbar
sind,  so  wird  das  bundesschlußmaͤßige  Verfahren  an  die  Stelle  der  letzteren  treten.

So  geschehen  und  unterzeichnet  Berlin,  den  Zten  Mat  1818.
(L.  S.)

Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Jordan.

Vorstehende  Kartel-Konvention  wird,  nach  dem  Willen  Seiner  Majestät
  des  Kdnigs,  zur  allgemeinen  Achtung  und  Befolgung  hierdurch  bekanur
gemacht.

Berlin,  den  gten  Mai  1818.

Der  Staakts-Kanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

VNe.  470.)
        <pb n="45" />
        ([No.  470.)  Karkel-Konventson  zwischen  der  Kdniglich-Preußischen  Reglerung  und  dem
Senate  der  freien  Hansestadt  Hamburg.  Vom  3ten  Mai  r818.

Zhischen  der  Koͤniglich-  Preußischen  Regierung  und  Einem  Hochedlen  Rath
der  freien  Hansestadt  Hamburg,  ist  folgende  Kartel-Konvention  verabredet
und  geschlossen  worden.

Artikel  1.

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  Konvention
  an  gerechnet,  von  den  Armeen  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen,
und  den  Truppen  der  freien  Hansestadt  Hamburg  desertirende  Militairpersonen,
sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe,
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden
Heeres  oder  der  bewaffneten  Landesmacht,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eines  jeden  der  beiden  Staaten,  gehören,  und  denselben  mit  Eid  und  Pflicht
verwandt  find,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Arktillerie  oder  sonstigem  Fuhrwesen
angestellten  Knechte.

Artikel  3.

Sollee  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  kontrahirenden
Theile  früher  schon  aus  einem  anderen  Staate  desertirt  wäre;  so  wird  dennoch,
selbst  wenn  mit  dem  letztern  ebenfalls  Auslieferungs-Verträge  bestanden,  die
Auslieferung  sters  an  denjenigen  kontrahirenden  Theil  erfolgen,  dessen  Dienste
er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den  Truppen  eines  der
paziszirenden  Staaten  zu  denen  eines  dritten,  und  von  diesen  wiederum  in
die  Lande  des  andern  paziszirenden  Staats,  oder  sonst  zu  dessen  Truppen
desertirt,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Staat  mit  jenem  Drikten  ein
Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  Deserteur  dahin  abgelieferr,
woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten  Falle  aber  wird  er  dem
praziszirenden  Seaat,  dessen  Dienste  er  zuerst  verlassen  hat,  ausgeliefert.

Artikel

Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung  eines  Deserteurs
  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  Wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Preußen,  so  wie  sie  durch  die  neuesten  Vertrage  begrenzt  sind,  oder  der
freien  Hansestadt  Hamburg  und  deren  Gebiet  gebürtig  ist,  und  also  vermittelst
  der  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt.

b)  Wenn  ein  Desertenr  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  delsen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die

Jahrgaus  1884.  "64  Lan-
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        bandesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Deserteur
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungsakten
entweder  im  Original,  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur
  noch  zum  Militairdienste  geeignet  sey,  oder  nichr.
Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,
dessen  Auslieferung  zu  versagen.

Artikel  5S.

Die  Berbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich.  auch  auf  die  Perde,
Sattel=  und  Reitzeug,  Armacur=  und  Montirungsstücke,  welche  von  den  Deserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  ktrict  auch  dann  ein,  wenn  der
Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht
ausgeliefert  wird.

"  Artikel  6.

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig,  und  ohne  erst  eine
Regquisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Militair=  oder  Civilbehörde  einen
jenseitigen  Deserteur  entdeckt,  wird  sofort  die  Auslieferung  desselben,  so  wie
der  bei  ihm  etwa  vorgefundenen  Effekten,  Pferde,  Waffen  2c.  veranlaßt.

Artikel  7.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen
SEtaates,  in  welchen  er  übergetreren  ist,  entgangen  seyn,  so  wird  dessen  Auslieferung
  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten
Staates  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher
in  der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt
bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben
Koischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöthig  wird,  ist  der
Auslieferung  Anstand  zu  geben.

Artikel  8.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requisitionen  ergehen  Preußischer
Seits,  in  Hinsicht  bereits  zum  Dienste  angenommener  Deserteurs,  an  den
jedesmaligen  Militair-Chef  der  Hamburger  Garnison,  in  allen  übrigen  Fällen
aber  an  den  dortigen  Polizeiherrn,  und  Hamburgischer  Seits  in  Hinsicht  schon
zum  Dienst  angenommener  Deserteurs,  an  das  General-Kommando  der  Provinz,
  worin  sich  det  Deserteur  befindet;  in  allen  uͤbrigen  Faͤllen  aber  an  die
betreffende  Preußische  Provinzial-Regierung.

Artikel  9.
        <pb n="47" />
        —  39  —

Artikel  9.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Seite  fuͤr  jeden  De
serteur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an  bis  zum  Tage  der  Auslieferung  einschließlich,
  fuͤr  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  fuͤr  ein  Pferd
aber  taͤglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Stroh,
Berliner  Gewicht,  den  Zentner  zu  110  Pfund,  gut  gethan.  Die  Berechnung
der  Futterkosten  geschieht  nach  den  Marktpreisen  des  Orts  oder  der  naͤchsten
Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt,  ohne  die
geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.  Wenn  auf  die  auszuliefernden
  Deserteurs,  nach  ihrer  zum  Zweck  der  Auslieferung  erfolgten  Verhaftung,
  wegen  Krankheit  höhere  Verpflegungskosten  haben  verwendet  werden
müssen,  so  werden  diese  ebenfalls  sofort  bei  der  Auslieferung,  jedoch  auf  den
Grund  einer  mitzutheilenden  besonderen  Berechnung,  erstattet.

Artikel  1o.

Außer  diesen  Kosten,  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  II.  bemerkten
Belohnung,  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn  auch
gleich  der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Staates,  der  ihn
auszuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen
haben  möchte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  II.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll  eine  Gratifikation
  von  Fuͤnf  Thalern  Preußisch  Kourant  fuͤr  einen  Mann  ohne  Pferd,  und
von  Jehn  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,
  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen,  und  sofort  bei  der  Auslieferung
  wieder  erstattet  werden.

In  Rücksicht  anderer  ausgetretener  Militairpflichtigen,  die  nicht  nach  Arc.  2.
in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören,  füällt  dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  12.

Ueber  den  Empfang  der  Artikel  0.  und  11.  gedachten  Kosten-  und
Gratifikations-Erstattung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quittiren.  Des
etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber
ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
entgegen  steht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  13.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird  es  strenge  zur

Pflicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge

zu  haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen
82  oder
        <pb n="48" />
        —  40  —

oder  anderen  Anzeichen  sich  erglebt,  daß  et  ein  solcher  Desertenr  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisttion  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufticht  zu  euen,
oder  nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  14.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten  Referve=  oder
Landwehr=  und  überhaupt  Milikairpflichtige  Unterthanen,  welche  sich  von  Zeit
der  Publikation  dieser.  Konvention  an,  in  die  Lande  ESr.  Majestát  des  Knigs
von  Preußen,  oder  in  das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Hamburg,  oder  zu
den  Truppen  eines  der  paziszirenden  Staaten  begeben,  sind  auf  vorgänsige
Reklamation  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mil  dieser
Auslieferung  im  übrigen,  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,
als  auch  wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungsrofe  en,  eben  so  gehalten
werden,  wie  es  wegen  der  Auslieferung  militairischer  Deserteurs  in  dieser
Konvention  bestimmt  ist.  ·

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Requisition  bewirkt  werden,  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet.

Artikel  15.

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersags
werden,  Deserreurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  ditselben,  um  sie  etwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll  es
nicht  gestartet  werden,  dag  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  Indiiduen
  innerhalb  der  Staaten  der  kontrahirenden  Theile  angeworben  werden.

Artike!  10.
Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserkenrs  oder  Militairpflichtigen,
  und  der  Beförderung  der  Fuucht  desselben  schuldig  macht,  wird
mit  einer  nachdrücklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  7.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  kontrahirenden  Staaten
amtersagt  werden,  von  einem  jenseitigen  Deserkeur,  Pferde,  Sartel=  und.
Reitzeng,  Armatur=  und  Montirungsstücke  zu  kaufen,  oder  sonst  an  sich  zu
bringen.  Der  Uebertreter  dleses  Verbots  wird  nicht  allein  zur  Herausgabe
bergleichen  an  sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder
zu  Erstamung  des  Werths  angehallen,  sondern  noch  überdem  mit  willkührlicher
  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er
wissentlich  von  einem  Deserteur  elwas  gekauft,  oder  an  sich  gebracht  hat.

Artikel  18.
        <pb n="49" />
        —  41  —

Artikel  18.

Jebe  gewaltfamt  oder  heimliche  Anwerbung  im  fenseitigen  Territorio,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen
zum  Auotreken  mit  Verletzung  ihrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersagt.  Wer
eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staale,  wo  er  sich  dessen  schuidig
gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  eniziehr,  oder  von  seinem
Vaterlande  ans  auf  obige  Arr  auf  jenseitige  Unterrhanen  zu  wirken  secht,
wird  auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und.
nachdrücklichen  Strafe  gezogen  werden.

Artikel  70.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention  von  den
Truppen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten  desertirt  sind,,  und  entweder
bei  denen  des  andern  Staats  Militairdienste  genommen  haben,  oder  sich,
ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Terricorio  aufhalten,
sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Artikel  20.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Pubkikation
wirklich  in  dem  Militairdienst  bes  andern  Staats  sich  befinden,  soll  die  Wahl
freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zuruͤckzukehren,  oder  in  den  Diensten,
  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  muͤssen  sie  sich  laͤngstens
binnen  einem  Jahre,  nach  Publikatson  gegenwärtiger  Konvention,  desfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.  Bei  freiwilligen
Kapitulanten  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf  der  Kapitulation  ein.

Artikel  21.

Gegenwärtige  Konvention  wird  beiderseits,  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten
  Befolgung  publizirt  werben,  und  ist  gülkig  und  geschlossen  auf  Sechs
Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung,  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
welche  sodann  jederzeit  jedem  der  kontrahirenden  Theile  ein  Jahr  voraus
freisteht.
Wann  auf  dem  Bundestage  jedoch  allgemeine  Beschlüsse  gefaßt  wärden,
  welche  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  unvereinbar  sind,  so  wird  das
bundesschlußmäßige  Verfahren  künftig  an  die  Seelle  treten.

So  geschehen  und  ee  Berlin,  den  Zten  Mai  1818.

Koͤnigl.  Preuß.  ninn  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

von  Jordan.

 

[Ne.  472.)
        <pb n="50" />
        No.  477.)  Bekanntmachung  über  dile-  wischen  Preußen  und  den  Hansestädten  Hamburg,

#beck  und  Bremen  abgeschlossenen  Kartel-Konventionen.  Vem  19ten
Mai  1818.

D.  vorstehende  Kartel-Konvention  mit  der  freien  Hansestadt  Hamburg
wird  nach  dem  Allerhöchsten  Willen  Sr.  Majestät  des  Königes  mit  dem
Beifügen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  allgemeinen  Beachtung  publizirt,
  daß  auch  mit  den  freien  Hansestädten  Lübeck  und  Bremen  ähnliche  Kartel-Konventionen
  abgeschlossen,  und  von  dem  Ministerio  der  auswärtigen
Angelegenheiten  resp.  unter  dem  Zten  und  10ten  d.  M.  vollzogen  worden
sind.  Da  die  einzige  Abweichung  derselben  von  dem  Inhalte  der  vorstehenden
  Kartel-Konvention  nur  darin  besteht,  daß  statt  der  im  Artikel  8.  genannten
  besonderen  Behörden,  die  Senate  zu  Lübeck  und  resp.  zu  Bremen  selbst
als  diejenigen  Behörden  bezeichnet  sind,  an  welche  die  diesseitigen  Requisitionen
  in  Auslieferungs-Angelegenheiten  ergehen  sollen;  so  dient  Gegenwärtiges
zugleich  statt  der  ausführlichen  Publikation  der  beiden  genannten,  übrigens
wörtlich  gleichlautenden,  Kartel-Konvemionen.
Berlin,  den  loten  Mai  1818.
Der  Staats-Kanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  472.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Schaumburg
  -elppe.  Vom  4ten  Mai  1818.

——  der  Königlich-Preußischen  und  Fürstlich-Schaumburg-Lippeschen
Regierung,  ist  unter  dem  10ten  Februar  und  den  dten  dieses  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  mit  der  in  Nr.  457.  der  Gesetzsammlung
  publizirten  Kartel-Konvention  mit  der  Fürstlich-Lippe-Detmoldischen
Regierung  völlig  gleichlautend  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
JZeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner  Majestät  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtllichen
Allerychst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

Berlin,  den  Aten  Mai  1818.
C.  Fürt  v.  Hardenberg.
—  J

(No.  473.)
        <pb n="51" />
        [o.  473.)  Berordnung  bber  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideikommisse  bei  Auseinandersetzung
  der  Gutsherren  mit  den  Bauern.  Vom  gien  Mai  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  #1

In  Unserm  Edikt  vom  läáten  September  1811.,  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betreffend,  haben  Wu  §.  ö6.  verordnet,
  daß  die  Besitzer  von  Lehen  und  Fideikommissen  gewisse  Verfügungen
über  die  von  ihnen  besessenen  Güter  auch  ohne  Konsens  der  Agnaten  vorkunehmen
  befugt  seyn  sollen.

Wir  haben  diese  Verordnung  in  Unserer  Deklaration  vom  20sten  Mai
1816.  Art.  50  —  30.  dahin  näher  bestimmt,  dat  die  unbedingte  Gültigkeit
solcher  Verfügungen  von  dem  nachfolgenden  Beweise  wirklicher  Verwendung
des  eingenommenen  Darlehns  oder  Kaufgeldes  abhängig  seyn  solle.  Da  sich
aber  bei  der  Anwendung  dieser  letzten  Vorschrift  große  Schwierigkeiten  gefunden
haben,  indem  Gläubiger  und  Köufer  in  ein  solches  Geschäft  von  ungewisser
Gültigkeit  sich  einzulassen  Bedenken  tragen;  so  verordnen  Wir  hierüber,  nach
erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

5.  I.

Wenn  der  Besitzer  eines  Lehen=  oder  Fideikommiß-Gutes  die  ihm  in
den  genannten  Verordnungen  verstattete  Verpfändung  oder  Verdußerung  vornehmen
  will;  so  hat  er  zuvor  die  Festsetzung  seines  Geldbedarfs  durch  die
General=  Kommist  on  in  der  Art  zu  bewirken,  wie  sie  in  der  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.  Art.  54.  vorgeschrieben  ist.

S.  2.

Ist  diese  Festsetzung  erfolgt,  und  von  der  General-Kommission  artestirt;
so  muß  die  Hypothekenbehoͤrde  jede  innerhalb  der  festgesetzten  Summe  vorgenommene
  Verpfäncung  oder  Verdußerung  unbedingt  eintragen,  dergestalt,
daß  die  Sicherheit  des  eingetragenen  Gläubigers  oder  Käufers  von  dem  Beweise
  wirklicher  Verwendung  des  Geldes  völlig  unabhängig  ist.

§.  3.

Die  General-Kommission  ist  aber  berechrigt  und  verpflichtet,  den  Gutsbesitzer
  zur  gesetzlichen  Verwendung  des  Geldes  anzuhalten,  und  sie  ertheilt
demselben  nach  gefuhrtem  Beweise,  oder  nach  befundener  Richtigkeit  der  Angabe
  bei  angestellter  Revision,  ein  Atest  über  diese  Verwendung.

.  4.
        <pb n="52" />
        9.  4.

Alle  Agnaten  oder  Anwaͤrter,  denen  ein  Sukzessionsrecht  in  dieses  Lehen
oder  Fideikommiß  zusteht,  sind  berechtigt,  sich  die  Beobachtung  der  im  §.  3.
gegebenen  Vorschrift  nachweisen  zu  lassen.

g.  5.

Durch  gegenwärtige  Verordnung  wird  demnach  Unsere  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.  K.  56  —  59.,  insofern  darin  von  Lehen=  und  Fideikommiß-=gütern
  die  Rede  ist,  außer  Kraft  gesetzt.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen,
und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  oten  Mai  18193.
(L.  S.;  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fü#rst  v.  Hardenberg.  o.  Altenstein.

WBeglaubigt:
Friese.
        <pb n="53" />
        =  45  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SJNo-.  6.—

 

(No.  474.)  Allerhöchste  Kabmetsorder  vom  7ten  Mai  1318.,  daß  die  in  den  Festungen
befinduchen  Bau-Gefangenen  mit  doppeltfarbiger  Kleidung  versehen  werden
  sollen.

-

Ich  habe  auf  Ihren,  in  Gemeinschaft  mit  dem  Justizminister  von  Kircheisen,
erstatteten  Bericht  vom  I  zten  Januar  d.  J.,  die  vorgeschlagene  Maaßregel,
dag  sämmtliche  in  den  Festungen  der  Monarchic  befindliche  Baugefangene,  um
sie  im  Entweichungsfalle  zu  erkennen,  mit  doppeltfarbiger  Kleidung  versehen
werden  sollen,  genehmigt.  Nach  Ihrem  weitern  Antragr  überlasse  Ich  Ihnen,
zu  beiden  Farben  grau  und  gelb  zu  bestimmen.

Berlin,  den  vten  Mai  1818.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Kriegsminister,  Generallieu##enant  v.  Boyen.

 

Jo.  475.)  Verordnung  wegen  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen
Gerichts-Ordnung  in  den  nut  den  Preußischen  Staaten  vercinigten,  zwischen
  den  ältern  Provinzen  belegenen  Oisterikten  und  Ortschaften,  und  wegen
  Einrichtung  des  Hypotbekenwesens  in  dersäben.  Vom  25flen  Mai  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛ.
Thun  kund  und  fuͤgen  hierdurch  Jedermann  zu  wissen:

In  verschiedenen  mit  Unserm  Staate  neuvereinigten  einzelnen  Distrikten
  und  Ortschaften,  welche  von  größern  Uns  zugehörigen  Landes-Theilen
umschlossen  sind  (Enklaven),  ist  die  Einführung  Unserer  Gesetze,  obgleich  die

Jabrgang  1818.  6  Publi-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  riten  Juni  1818.)
        <pb n="54" />
        Publikations-Patente  vom  oten  September  1814.,  22sten  April,  Oten  und
Ioöten  November  18106.  auf  selbige  sich  nicht  beziehen,  durch  vorläusige  Anordnungen
  bereits  erfolgt;  in  andern  sind  die  unter  den  vorigen  Regterungen
bestandenen  Gesetze  bisher  noch  gültig  geblieben.

Zur  völligen  Bestimmung  der  neuen  Rechtsverhältnisse  in  den  vorgedachten
  Bezirken  und  Ortschaften,  verordnen  Wir  nach  erfordertem  Gutachten
Unjers  Staatsraths  Folgendes:

§.  I.

In  denjenigen  jener  Distrikte  und  Ortschaften,  welche  im  Jahre  1813.
mit  den  mit  Unserm  Staate  wiedewereinigten  Provinzen  zwischen  der  Elbe
und  dem  Rbein  zugleich  oder  auch  erst  im  Jahre  181  4.,  in  Besitz  genommen
und  darauf  in  Gemäßheit  der  Wiener  Kongreßakte,  mit  Unserm  Staate  vereinigt
  worden  sind,  namentlich:

dem  Fürstenthum  Corvey;
den  Besitzungen  der  Fürsten  von  Salm-Salm,  Salm-Korburg,  und  Salm-Horstmar,
  wie  auch  des  Herzogs  von  Croy;
dem  Preußischen  Antheile  der  Besitzungen  des  Herzogs  von  Looz-Corswaren;
den  Grasschaften  Riltberg,  Steinfurt,  Hohen  =  Limburg  und  Oortmund,
Recklinghausen,  Barby  und  Gommein  nebst  Elbenau;
den  mit  dem  aufgelöseten  Königreich  Westphalen  vereinigt  gewesenen  Theilen
  des  vormals  sachsüchen.  Antheils  der  Grafschaft  Mansfeld;
der  vormaligen  Reichs-Baronie  Schauen;
den  Herrschaften  Rheda  und  Gütersloh,  Anpholt,  Werth  und  Gehmen;  den
Aemteen  Broich  und  Stprum;  Treffurth  und  Dorla,  sächsischen  Antheils
und  so  welter,
hat  es  bei  den  Bestimmungen  des  Patenks  vom  oten  September  1814.,  init
Näcksicht  auf  welche  Unsere  Gesetze,  rach  Anleitung  der  Kabinetsorder  vom
20  sten  Nevember  1813..  bereits  seit  dem  sten  Januar  1815.  eingeführt  sind,
sein  Bewenden.

Ein  Gleiches  findet  in  Absicht  der  Stadt  Lippstadr,  zufolge  der  Vereinbarung

  mit  der  Fürstlich-Lippe-Octmoldschen  Regierung,  Slakt.

2.

In  denjenigen  später,  in  Gemäßheit  der  Wiener  Kongreßakte,  und  besonderer
  Staats=  Berträge  mit  den  Königreichen  der  Niederlande  und  Hannover,
  mit  dem  Großherzoge  zu  Sachsen-Weimar  und  mil  dem  Fürsten  zin

Schwarz-
        <pb n="55" />
        —  ar  —

Schwarzburg,  zu  Unserm  Staat  gekommenen  Laͤndertheilen  und  Ortschaften,
weiche  nachstehend  benannt  sind,  naͤmlich:
den  vormals  Hannoͤverschen  Aemtern  Reckenberg  und  Klötze,  und  den  Dörfern
  Rüdigershagen  und  Göänseteich;
dem  Amte  Bodungen,  den  Gerichten  Allersberg  und  Hainröden,  und  den
Ortschaften  Utterode  und  Bruchstädt,  welche  aus  Schwarzburg-Sondershausenscher
  Landeshoheit  an  Unsern  Staat  übergegangen  sind;  den  vormals
  zum  Königreich  Böhmen  gehörigen,  in  den  Preußischen  Antheil  der
Oberlausitz  eingeschlossenen  Orschaften  Güntersdorf  und  Nieder-Gerclachsheim,
  mit  deren  Zubehör;
dem  vormals  Schwarzburg=  NRudokskabtschen  Dorfe  Wohlkramshausen;
den  Aemtern  Heringen  und  Kelbra;
dem  vormals  Sachsen-Weimarschen  Dorfe  Ringleben,  und  den  durch  den
Grenz-Rezeß  vom  7ten  Oktober  1810.  auf  dem  rechten  Rheinufer  von
dem  Königreiche  der  Niederlande  zu  Unserm  Sctaate  gekommenen  Ortschaften,

sollen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  nebst
den  nachher  erfolgten  abändernden,  erganzenden  und  erlduternden  Bestimmungen
  vom  IAsten  Oktober  dieses  Jahres  an,  gesetzliche  Kraft  haben.

.  3.

Es  finden  dabei  die  Bestimmungen  der  Patente  wegen  Eiführung  Unserer
  Gesetze  in  den  mit  Unserm  Staate  vereinigren  vormals  sächsischen  Provinzen
  vom  22sten  April  und  15ten  November  1816.  Anwendung,  so  weit
sich  selbige  nicht  auf  den  darin  festgesetzten  Termin  der  eintretenden  Gesegzeskraft,
  so  wie  auf  die  eigenthümliche  Verfassung  der  gedachten  Provinzen,  bezieben.
  In  Absicht  der  Niederländischen  Abtretungen  dient  das  Patent  vom
oten  September  181.1.  zur  Richsschnur.

#.  4.

In  saämmtlichen,  I#.  1.  und  2.  genannten  Distrikten  und  Ortschaften  sollen
  die  Vorschriften  des  Hypotheken-Parents  vom.  2sten  Mai  1815.,  in  sofern
  es  noch  nicht  geschehen  ist,  ebenfalls  zur  Ausführung  gebracht  werden.
Die  in  den.  9&amp;amp;#.  2-  und  3.  dieses  Patents  bestimmte  Frist  zur  Nachweisung
des  Besitzritels,  und  zur  Anmeldung  der  Real-Ansprüche,  wird  bis  zum  Isten
Mai  18190.  und  die  im  §.  7.  nachgelassene  Frist  zur  Provokation  auf  die
Ausmictelung,  des  Vorzugsrechts  wird  bis  zum  Tsten  November  1810.  hinausgesetzt.


Wir
        <pb n="56" />
        Wir  befehlen  allen  und  jeden  Unserer  Unterthanen  in  den  §&amp;amp;6.  1.  und  2.
genannten  Distrikten  und  Ortschaften  besonders  den  Gerichten  und  Beamten,
sich  nach  dieser  Verordnung  genau  zu  achten.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  gegenwärtige  Verordmmg  Hochsteigenhäudig
  vollzogen  und  mit  Unserm  größern  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Potsdam,  den  25sten  Mai  18138.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglanbigt:
Friese.
        <pb n="57" />
        Geset-Sammloyng
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.—

 

(No.  476.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  Fischen  Preußen  und  Ehur=Hessen.
  Vom  assten  Imi  1818.

Zhicchen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Churfuͤrstlich-Hessischen  Regierung
ist  unter  dem  13ten  Mai  und  2ten  Junlus  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
geschlossen  worden,  welche  mit  der,  in  No.  421.  der  Gesetzsammlung  publizirten,
  Kartel-Konvenkion  mit  dem  Königreiche  Sachsen  vom  I  ten  April  1817.,
in  allen  Punkten,  bis  auf  folgende  Modifikationen,  übereinstimmt.

Irm  Artibel  6.  sind  diesseits  PHaderborn  und  Heiligenstadk,  jenseits
aber  Witzenhausen  und  Hofgeismar  zu  Auslieferungs  -Orten  bestimmt
worden.

Im  Artikel  0.  ist  Churfürstlich-Hessischer  Seits  das  General-Kriegs-Kollegium
  zu  Cassel,  als  diejenige  Behörde  bestimmt  worden,  an  welche  die
diesseitigen  Requisitionen  in  Auslieferungsfällen  zu  richren  sind.

Im  Artikel  r.  ist  Casseler  Gewicht,  den  Zencner  zu  Einhunbdert  und
Acht#  Pfund,  bei  Festsetzung  der  zu  vergütigenden  Rationen  für  die  Pferde  der
Deserteurs  angenommen  worden.

Indem  auf  diese  Art  die  Bestimmungen  der  gedachten,  mit  der  Churfürstlich=
  Hessischen  Regierung  abgeschlossenen,  Kartel  -Konvenrion  zur  algemeinen
  Kenntniß  gebracht  werden,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestät  des  Käm  gs,
daß  dieselbe  vom  Tage  ihrer  Publikation  an,  in  völlige  Kraft  trete,  und  von

Jahrhang  1818.  5  allen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  rsten  Juli  2####8.)
        <pb n="58" />
        —  50  —

allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen  Allerhöchst-Ihren
  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

Berlin,  den  25sten  Juni  1818.

Der  Staatskanzler'
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

No.  477.
        <pb n="59" />
        No.  477.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Strelitz.
  Vom  25sten  Juni  1818.

Zoishen  der  Käniglich-Preußischen  und  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Sctrelitzschen
  Regierung,  ist  unter  dem  28sten  Mai  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  wesentlichen  Bestimmungen  mit
der,  durch  die  Cesetzsammlung  No.  460.  publizirten,  Kartel-Konvention
vom  Zten  Mai  d.  J.  mit  der  Großherzoglich-Mecklenburg  =  Schwerinschen
Regierung  gleichlamend  ist.  Statt  des  vollständigen  Abdruckes  derselben,
genügt  zur  nädhern  Kenntniß  der  Verschiedenheir,  daß

1)  der  Lote  Artikel  der  Konvention  vom  3Zten  Mai,  als  in  besonderem
Verhältnisse  begründet,  in  der  Kartel-Konvencion  mit  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen
  Regierung  gänzlich  fehlt,  und  daher  die
Artikel  10.  bis  25.  der  letzteren  mit  den  Artikeln  II.  bis  26.  der  ersteren
übereinstimmen;

2)  Statt  der  im  Artikel  21.  der  Konvention  vom  Zten  Mai  erwähnten
früheren  Ministerial  -Vereinigung  vom  Zten  und  IIten  August  1813.,
in  der  Konvention  mit  Mecklenburg-Strelitz  auf  die  Vereinigung  vom
Tten  Julius  1813.  Bezug  genommen  worden  ist;

3)  im  Artikel  6.  Königlich-Preußzischer  Seits  die  Stadt  Prenzlau,  und
Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzscher  Seics  die  Residenzstadt  Neu-Strelitz
  zu  Ablieferungsorten  bestimmt  sind.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  trilt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner  Majestär  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhochst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.
Berlin,  den  25fü#en  Juni  1818.

Der  Staakskanzler
C.  Farst  v.  Hardenberg,
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        —  53
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  8.  —.

 

Ne.  478.)  Katifkatlons,  Urkunde  der  zwischen  Seiner  Milestät  dem  Kbnige  von  Preu-Hhen
  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern  am  sten  Mai  18138.
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der  Vatabuuden
  und  Ausgewiesenen.  De  dato  ben  alsten  desselben  Monats.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  x.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Daß,  nachdem  Wir  von  der  zwischen  Uns  und  Sr.  Majestaͤt  dem  Roͤnige
von  Baiern  amoten  Mai  d.  J.  abgeschlossenen  Uebereinkunft,  wegen  wechselseitiger
Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  welche  wörrlich  also  lautet:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestat  der  Koͤ-nig

  von  Baiern,  uͤberzeugt  von  der  Nothwendigkeit,  in  Räcksicht  der  wechselseitigen
  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  Sich  über
gewisse  Grundsätze  zu  vereinigen,  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächrigte,
  und  zwar  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst-Ihren  wirklichen  Geheimen  Legations-Rath,  Chef  der  zweiten
und  dritten  Section  des  Ministeril  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Rirter
des  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Eichenlaub,  Inhaber  des  eisernen
  Kreuzes  zweiter  Klasse,  Rilter  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Großkrenz  des  Civil-Verdienst-Ordens  zur  Baierschen
Krone,  Nitter  des  Königlich=  Schwedischen  Nordstern-Ordens  erster  Klasse,
Commandeir  des  Kaiserlich-Oesterreichischen  Leopold-Ordens,  Commandeur
des  Königlich=  Dänischen  Dannebreg-Ordens,  Ritter  des  Kaiserlich-Rufsischen
  St.  Wladimir-Ordens  dritter  Klasse,  Ritter  des  Spanischen  Ordens
Carl  des  III.,  Ludwig  von  Jordan;

Seine  Majestt  der  König  von  Baiern  aber:

Allerhöchst-Ihren  Kämmerer,  General-Lieutenant.  außerordemlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minisier  am  Königlich-Preußischen  Hofe,  Kommenthur
  des  Johanniter-Ordens,  Großkreuz  des  Baierschen  Civil-Verdienst-Ordens,
  Rilter  des  Militair-Mar-Joseph-Ordens,  Großkrenz  des
Jabrsang  18618.  J  Kai-(Ausge.

  in  den  isten  Annud  1818.)
        <pb n="62" />
        —  44  —

Kalserlich-Rufsischen  St.  Annen-Ordens,  Offizier  des  Khniglich-Franzessehen
  Ordens  der  Ehrenlegion,  Grafen  Joseph  von  Rechberg-Rothenlöwen,

zur  Unterhandlung  über  diesen  Gegenstand  beauftragt;  von  welchem  hierauf,
nach  Auswechselung  ihrer  respektiven  Vollmachten,  folgende  Uebereinkunft,
unter  Vorbehalt  Allerhöchster  Genehmigung,  abgeschlossen  worben  ist.

#.  I.  Es  soll  in  Zukunft  kein  Bagavunde  oder  Verbrecher  in  das  Gebiet
  des  aondern  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  ausgewiesen  werden,
wenn  derselbe  nicht  entweder  ein  Angehöriger  desjenigen  Staates  ist,  welchem  er
ugewiesen  wird,  und  in  demselben  sein  Heimwesen  zu  suchen  hat,  oder  doch
durch  das  Geiet  desselben,  als  ein  Angehöriger  eines  rückwärts  liegenden
Staates,  nathwendig  seinen  Weg  nehmen  muß.

#&amp;amp;#.  2.  Als  Staatsangehbrige,  deren  Uebernahme  gegenseitig  nicht  veragt
  werden  darf,  sind  anzusehen:

2)  alle  diejenigen,  deren  Bater,  oder,  wenn  sie  außp#er  der  Ehe  erzeugt  wurden,
  deren  Mutter,  zur  Zeil  ihrer  Geburt  in  der  Eigenschaft  eines  Unterthans
  mir  dem  Staat  in  Verbindung  gestanden  hat,  ader,  welche  ausdrücklich
  zu  Unterrhunen  aufgenommen  worden  sind,  ohne  nachher  wieder
  aus  deim  Unterthansverbande  entlassen  warden  zu  seyn,  oder  ein  anderweitiges
  Heimathrecht  erworten  zu  haben;

P)  diejenigen,  welche  von  heimathlosen  Eltern  zufällig  innerhalb  des  Staarsgebiets
  geboren  sind,  so  lange  sie  nicht  in  einem  andern  Staate  das  Unterthanenreche,
  nach  dessen  Versassung,  erworben,  oder  sich  daselbst  mit  Anlegung
  einer  Wirthschaft  verheirathet,  oder  darin,  unter  Zulassung  der
Obrigkeit,  Zehn  Jahre  lang  gewohnt  haben;

O  diejenigen,  welche  zwar  weder  in  dem  Staategebirte  geboren  sind,  noch  das
Unterthaneurecht,  nach  dessen  Verfessung,  erworben  haben,  hingegen
vach  Auxrgebung  ihrer  vorherigen  sta###sbürgerlichen  Vrrhältnisse,  ader
Aberhaupt  als.  heimathlos,  dadurch  in  naͤhere  Vervindung  mit  dem
Staate  getreten  stud,  daß  sie  sich  daselbst  unter  Amegung  einer  Wirthschast
  verheta  haben,  oder,  daß  ihnen  während  eines  3  Uuranme  von  Zehn-IJlhren
  stillschweigend  gestattet  worden  ist,  darin  ihren  Wohnsitz  zu  haben.
K.  3.  Wenn  ein  Landstreicher  ergriff.  n  wiro  welcher  in  dem  einen  Sma#

Mfällig  geboren  ist,  in  cinem  andern  aber  das  Unterthanenrecht  ausdrückluch  erworben,
  oder  mit  Anlegung  einer  Wirthschaft  sich  verheirathet,  oder  durch
zernjährigen  Aufenthalt  sich  einheimisch  gemacht  h.u##  so  ift  der  letztere  Staat,
vorzugsweise,  ihn  aufzunehmen  verbenden.  Trufft  has  auedrücklich  erworbene
Unrerthanenrecht  in  dem  einen  Staate,  mit  der  Verheirathung  oder  ;  bnjährigen
  Wahnung  in  elnem  andern  Stafe,  zusam'en;  so  ist  das  ersten.  Veraltniß
  entscheidend.  Ist  ein  Heimathl  ser  in  oein  einrn  Staaft  in  oie  Uhe-Frtreten,
  in  emem  andern  aber  nach  teiner  Verheirarhung,  wäyrend  des  befiimm
        <pb n="63" />
        stunmten  Zeitramys  von  zehn  Jahren,  geduldet  worden;  so  muß  er  in  dem
Ltein  vei#h#e#  serrden.

&amp;amp;.  4.  Sind  bei  einem  Vagabunden  oder  auszuweisenden  Verbrecher  keine
der  in  den  vorstehenden  Paragraphen  entrhaltenen  Bestimmungen  anwendbar,  se
muß  derjenige  Staat,  in  welchem  er  sich  befindet,  ihn  vorläufig  beibehalten.

S  S.Verheirathete  Personen  weiblichen  Geschlechts,  sind  demjenigen
Staate  zuzuweisen,  welchem  ihr  Chemann,  vermäöge  eines  der  angeführten  Verbältnisse,
  zugehört.  Wittwen  sind  nach  eben  denselben  Grundsätzen  zu  behandeln;
  es  wäre  denn,  daß  während  ihres  Wiftwenstandes  eine  Veränderung
  eingetreten  sey,  durch  welche  sie  nach  den  Grundsätzen  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft,  einem  andern  Scaate  zufallen.

.  6.  Befinden  sich  unter  einer  heimathlosen  Familie  Kinder  unter
14  Jahren,  oder  welche  sonst  wegen  des  Unterhalts,  den  sie  von  den  Eltern  genießen,
  von  denselben  nicht  gerreunt  werden  können,  so  sind  solche,  ohne  Rücksicht
auf  ihren  zufälligen  Geburtsert,  in  denjenigen  Staat  zu  verweisen,  welchem,
bei  ehelichen  Kindern  der  Vater,  oder  bei  unehelichen  die  Multer,  zugehört.
Wenn  aber  die  Mutter  unehelicher  Kinder  nicht  mehr  am  Leben  ist,  und  letztere
  bei  ihrem  Vutex  befindlich  sind,  so  werden  sie  von  dem  Staate  mit  uͤbernommen,
  welchem  der  Vater  zugehörr.

#.  7.  Hat  ein  Staatsangehbriger  durch  irgend  einc  Handlung  sich  seines
Bürgerrechts  verlustig  gemacht,  ohne  einen  andern  Staat  zugehörig  geworden  zu
seyn,  so  kann  der  erstere  Staat  der  Beibehaltung  oder  Wiederannahme  desselben
  sich  nicht  entziehen.

##  8.Handlungsdiener,  Handwerksgesellen  und  Dienstboten,  welche,
ohne  eine  selbstständige  Wirthschaft  zu  haben,  in  Diensten  stehen,  imgleichen
Zöglinge  und  Studierende,  welche  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts  wegen,
irgendwo  verweilen,  erwerben  durch  diesen  Aufenthalt,  wenn  derselbe  auch  länger
  als  Zehn  Jahre  dauern  sollte,  kein  Wohnsitzrecht.

K.  .  ODenjenigen,  welche  als  Landstreicher,  eder  aus  irgend  einem  andern
  Grunde  ausgewiesen  werden,  hingegen  in  dem  benachbarten  Staate  nach  den,
in  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  festgestellten  Grundsätzen,  kein  Heimwefen
  anzusprechen  haben,  ist  letzterer,  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  zu  gestatten,
nicht  schuldig;  es  würde  denn  urkundlich  zur  völligen  Ueberzeugung  dargethan
werden  können,  daß  das  zu  übernehmende  Individuum  einem  rückwärts  liegenden
  Staate  zugehöre,  welchem  dasselbe  nicht  wohl  anders,  als  durch  das
Gebeet  des  ersteren,  zugeschickt  werden  kann.

##  10.  Säm##tlichen  betreffenden  Behörden  wird  es  zur  strengen  Pflicht
gemacht,  die  Absendung  der  Bagabunden  in  das  Gebiet  des  andern  der  hohen
kontrahirenden  Theile,  nicht  blos  auf  die  eigene  unzuverlässige  Angabe  derselben
  zu  veranlassen,  sondern,  wenn  das  Verhältniß,  wodurch  der  andere

Staat  zur  Uebernahme  eines  Vagabunden  konventionsmäßig  verpflichtet  wird,
J  a2  nicht
        <pb n="64" />
        nicht  aus  einem  emverdächtigen  Passe,  oder  aus  andern  völlig  glanbhaften
Urkunden,  hervorgeht,  oder,  wenn  die  Angabe  des  Vagabunden  nicht  durch
besondere  Gründe  und  die  Verhäli#nisse  des  vorliegenden  Falles  unzweifelhaft
gemacht  wird,  zuvor  die  Wahrheit  sorgfältig  zu  ermitteln,  und  nöthigen  Falls
bei  der,  vermeintlich  zur  Aufnahme  des  Vagabunden  verpflichteten  Behörde,
Erkundigung  einzuziehen.

X  II.  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  ein,  von  dem  einen  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  dem  andern  Theile  zum  weitern  Transporte  in  einem  rückwärts
liegenden  Staat,  zufolge  der  Bestimmung  des  §F.  0.,  zugefühmer  Vagabunde,
von  dem  letztern  nicht  angenommen  würde,  so  kann  derselbe  wieder  in  denjcnigen
  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zur  vorläufigen  Beibehaltung
Frückgebracht  werden.

g.  2.  Far  die  beiderseitigen  Rheinlande  werden  Königlich-Preußischer
Seits  Saarbrück  und  Kreuznach,  Königlich-Baierscher  Seits  Blies  kastel
und  Alsey,  zu  Uebernahmsorten  bestimmt.  In  solchen  Fällen,  wo  aus  und
nach  andern  Provinzen  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile,  der  Transport
von  Vagabunden  erforderlich  wird,  werden  letztere  an  die  nächste  Polzzeibehörde
desjenigen  zwischenliegenden  Seaats  abgeliefert,  durch  dessen  Geb#et  der  gerade
Weg  vom  Orte  der  Ergreifung  aus  nach  der  Grenze  des  zur  Uebernahme  verptchesen
  Staats  führr.

§.  13.  Die  Ueberweisung  der  Vagabunden  geschieht  in  der  Regel  vermittelst
  Transports  und  Abgabe  derselben  an  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,
wo  der  Transport  als  von  Seiten  des  ausweisenden  S#aats  beendigt  anzusehen
ist.  Mit  den  Vagabunden  werden  zugleich  die  Beweisstücke,  worauf  der
Transport  konventionsmägig  gegründet  wird,  übergeben.  In  solchen  Fällen,
wo  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  können  einzelne  Vagabunden  auch  mittelst
eines  Laufpasses,  in  welchem  ihnen  die  zu  befolgende  Route  genau  vorgeschrieben
  ist,  in  ihr  Vaterland  gewiesen  werden.

Es  sollen  auch  nie  mehr  als  drei  Personen  zugleich  auf  den  Transport
gegeben  werden,  es  wäre  denn,  daß  sie  zu  einer  und  derselben  Familie  gehsren,
  und  in  dieser  Hinsicht  nicht  wohl  getrennt  werden  können.

Größere,  sogenannte  Bagantenschube,  sollen  künftig  nicht  statt  finden.

kb  14.  Da  die  Ausweisung  der  Vagabunden  nicht  auf  Regquisition  des  zur
Annabme  verpflichteten  Staats  geschieht,  und  dadurch  zunächst  nur  der  eigne
WVorhheil  des  ausweisenden  Staates  bezweckt  wird,  so  können  für  den  Transport
  und  die  Verpflegung  der  Vagabunden,  keine  Anforderungen  an  den  übernehmenden
  Staat  gemacht  werden.

Wird  ein  Auszuweifender,  welcher  einem  rückwärts  lisgenden  Staate
zugeführt  werden  soll,  von  diesem  nicht  angenommen,  und  deshalb  nach  F.  II.
in  denjenigen  Staat,  welcher  ihn  ausgewiesen  hatte,  zurückgebracht;  so  muß
letzterer  auch  die  Kosten  des  Transporrs  und  der  Verpflegung  erstatten,  welch#
  bei  der  Zurückführung  aufgelaufen  sind.  S.  15.
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        g.  15.  Vorstehende  Uebereinkunft  soll,  nach  erfolgter  beiderseitiger
Raristkation,  in  den  Seaaten  der  hohen  kontrahirenden  Theile,  zur  genaussten
  Befolgung  bekannt  gemacht  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  respektiven  Bevollmächtigten  dieselbe
  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  Berlin,  den  gten  Mai  1818.

(I.  S.)  Ludwig  v.  Jordan.  (IS#.)  Joseph  Graf  v.  Rechberg.
Kenntniß  genommen  und  sie  in  allen  ihren  Punkten  Unserm  Willen  gemäáß
befunden,  Wir  die  gedachte  Rebereinkunft  genehmiget  und  ratifiziret  haben,
wie  Wir  sie  durch  die  gegenwärtige  Urkunde  genehmigen  und  ratifziren;
Wir  geben  Unser  Königliches  Worrt,für  Uns  und  Unsere  Nachfolger,  diese
Uebereinkunft  zu  erfüllen  und  aufrecht  zu  erhalten,  auch  keine  Eingriffe  in
dieselbe  zu  gestatten.

Des  zu  Urkund  haben  Wir  die  gegenwärtige  Ratifikation  eigenhändig

unterschrieben  und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

Gegeden  Berlin,  den  Zsten  Mai  1818.

(I.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(Wo.  479.)  Erklrung  wetzen  ber,  zwischen  der  Königlich,  Vrrußischen  und  Großhergog
lich=  Heisen  =  Darmstädrischen  Regierung  verabredeten  Fretzügigkeir,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehörigen  Prcußischen  Provinzen.
  Wom  Iten  Juni  18218.

-  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Großherzoglich=Hessen-Darmstädtischen
  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschog
und  das  Abfahrksgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die,  nicht  zum  deutschen  Bunde
gehdrigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwartigen  und  künftigen
Umfange,  aufzuheben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß
sie,  statt  einer  besondern  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des,
amn  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  23en  Juni  v.  J.,  befindlichen
  Beschlusses,  wegen  der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundes-Staaten
festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen
  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  un  Ramen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Prenßen,
  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Hessen-Darmstadt,
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklarung  soll,  nach  erfolgter

gegen-
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        gegenseitiger  Auswechselung,  sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und
ãn  den  beiderseitigen  Landen  oͤffertiich  betanni  geinacc:  werden.
Gegeben  Berlin,  den  Zten  Juni  1818.
Der  Staatskanzler
C.  Farst  v.  Hardenberg.

 

(No.  490.)  Bekanntmachung  der  Nartel  -Konvention  zwischen  Preußen  und  Hannover.
Vom  usten  Juli  18318.

Zec  der  Königlich-Preußischen  Regierung  einer  Seits,  und  der  Königlich-Großbritannisch-Hannöverschen
  Regierung  andrer  Seits,  ist  nachstehende
Kartel-Konvention  verabredet  und  geschlossen  worden.

Artikel.  1.

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Publikation  gegenwärtiger
Konvwention  an  gerechnet,  von  den.  Armeen  der  beiden  hohen  kontrahirenden
Theile,  unmittelbar  oder  mittelbar  in  des  andern  Lande  oder  zu  dessen  Truppen,
  wenn  diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterlandes  sich  befinden  sollten,  desertirende
  Militairpersonen,  sollen  gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschieb  des  Grades  oder  der  Wasfe,
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden
Heeres  oder  der  bewaffneten  Landesmacht,  nach  den  gefetzlichen  Bestimmungen
eines  Jeden  der  beiden  Staaten,  gehdren,  und  denselben  mit  Eid  und  Pflicht
verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  sonstigem  Fuhrwesen
angestellten  Knechte.

Artikel  3.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hohen  kontrahirenden
Mächte  früher  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt  wärc;  so  wird  dennoch,
selbst  wenn  mit  der  letztern  ebenfalls  Auslieferungsverträge  beständen,  die
Auslieferung  sters  an  dicjenige  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  erfolgen,
deren  Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den
Truppen  eines  der  hohen  paziszirenden  Souverains  zu  denen  eines  Dritten,
und  von  diesem  wiederum  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains,
odrr  sonst  zu  dessen  Truppen,  desertirt;  so  kömmt  es  darauf  an,  ob  letzterer
Souverain  mit  jenem  Dritten  ein  Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird
der  Deserteur  dahin  abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  wird  er  dem  paziszirenden  Souwerain,  dessen  Dienste  er
zuerst  verlassen  hat,  ausgeliefert.

Artikel  4.
        <pb n="67" />
        [çs-  90  —
Artikel  4.

###  solgende  Fchlle  werden  als  Gründe,  die  Anslieferung  eines  Deser-##s
  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  hohen  Souverains,
so  wie  sie  durch  die  neuesten  Berträge  begränzt  sind,  gebürtig  ist,  und
also  vermittelst  der  Desertion  nur  in  seine  Heimach  zurückkehrt;

5)  wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Desem##u##
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungeakten,
entweder  im  Original  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften,
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen
Deserteur  noch  zum  Militairdienst  gerignet  sey,  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten,
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,
dessen  Anslieferung  zu  versagen.

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erfkreckt  sich  auch  auf  die  Perbe,
Söttel=  und  Reitzeng,  Armatur=  und  Montirungsstücke,  welche  von  den  Oeserteurs
  etwa  mitgenommen  worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der
Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht
ausgeliefert  wird.

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Ansliferung  zu  beschlennigen
werden  beide  hobe  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter,  an  ihren  Grenzen
lelgenen,  gegenseitigen  Ablieferungsorte  (wozu  solche  Stdte  gewählt  werden
sallen,  in  weichen  sich  Gurnison  befinder)  übereinkommen,  an  welchen  eine
gegenseuig  bekann#  zu  machende  Behdr#e  mit  der  Empfangsnahme  der  Drsermurs
  und  sofortiger  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden,  Artikelm  1  I.  und  12—
stipulirten  Kosten  beauzmagt  seyn  wird.

Artikel  7.

Die  Aunlieferung  geschiehr  in  der  Regel  frei  illig,  und  ohne  erst  eine
Requifition  abzuwarten.  Sovald  daler  eine  Militair=  oder  Civil-Behörde
einen  jenseirigen  Oeserteur  enrdeckt,,  wird  derselbe,  nebst  den  erwa  bei  sich
habenden:  Effekten,  Pferden,  Waffen  2c.  sofort,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmendem
  Protokolls,  an  die  jenseierge  Behorde,  im  nächsten  Ablief#nungs
orte  gegen.  Bescheinigung  ubergeben.

Artikek  8g.

Soller  aber  ein  Deserreur  der  Aufmerksamkeit  der  Behärden  desjenigen
Staates,  in  welckren  er  über##emeten  inn,  enrgangen  seyn,  so  wird  dessen  Aus-Referung
  soglrich  auf  die  erste  desfallsige  Requtsition  exfolgem,  selbst  dann.

Wete
        <pb n="68" />
        —  bo  —

wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten
Staates  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher,  in
der  Requisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überham#t
bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben
  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöchig  wird,  ist
der  Auslieferung  Anstand  zu  geben.

Artikel  0.  ·-Die

  in  vorstehendem  Artikel  erwaͤhnten  Requifitionen  ergehen  Koͤniglich-Preußischer
  Seits  an  das  Koͤniglich-Hannoͤversche  Generalkommandv  zu
Hannover,  oder  aber  an  die  Provinzial-Regierung  derjenigen  Provinz,  wohin
der  Deserteur  sich  begeben  hat;  und  Kbniglich  =  Hannsverscher  Seits  an  die
nächste  Provinzial-Regierung  oder  an  das  Generalkommando  der  Preußischen
Provinz,  wohin  der  Deserteur  sich  begeben.  Von  den  Militairbehörden  werden
  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa  zum  Dienst  angenommen  seyn  sollten,  von
den  Civil-Behörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  micht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  10.

Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  andern
deutschen  Bundesstaaten,  welche  durch  die  Köôniglich-Großbritannisch-Hannsverschen
  Staaten  von  dem  Preußischen  Gebiete  getrennt  sind,  Kartel-Konventionen
  bestehen  oder  noch  geschlossen  werden,  in  deren  Folge  Auclieferungsfälle
  Preußischer  Deserteurs  vorkommen;  so  sind  die  Königlich=  Großbritannisch
  -Hannoverschen  Behörden  verpflichtet,  dergleichen  Deserteurs  von  solchen
hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen,  und  den  weitern  Transport  nach
den  in  Gemäßheit.  des  Arifels  6.  zu  bestimmenden  Preußischen  Ablieferungs-=orten
  in  eben  der  Art  zu  veranskalten,  als  ob  solche  Oeserteurs  innerhalb  der  Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen
  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Behörden  statt,  wenn  in  ähnlichen  Fällen,  auf  dem  Grund  zwischen  der
Königlich  =  Großbritannisch=  Hannöverschen  Regierung  und  andern  deutschen
Bundesstaaten  bestehender  Kartel-Konventionen,  Koniglich  =  Hannöversche
Deserteurs  das  Königlich  =  Preußische  Gebiet  passiren  müssen,  um  ihre  Auslieferung
  zu  bewirken.

Artikel  II.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden  Deserteur,
  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  den  Tag  Drei  gute  Groschen  Preußisch  Kourank,  für  ein  Perd
aber  täglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht  Pfund  Heu,  und  Drei  Pfund  Stroh,
Berliner  Gewicht,  den  Zentner  zu  einhundert  und  zehn  Pfund,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Markspreisen  des
Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arrctirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.
        <pb n="69" />
        —  61  —

Artikel  12.
Außer  diesen  Kosten,  und  der  in  nachfolgendem  Artikel  13.  bemerkten
Belohnung,  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn  auch
gleich  der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn
auszuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollre,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
  Löhnung,  Bewachung  und  Forrschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen
haben  möchte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  13.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einlieferk,  soll  eine  Gratifikation
  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von
Zehn  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,
von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der  Auslieferung
wieder  erstattet  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgerretenen  Militairpflichtigen,
  die  nicht  nach  Ark.  2.  in  die  Klasse  der  cigentlichen  Deserteurs  gehbren,
fällt  dieses  Karrelgeld  weg.

Artikel  1.

Ueber  den  Empfang  der,  Artikel  11I.  und  13.,  gedachten  Kosten=  und
Gratifikations-Erstartung,  hat  die  ausliefernde  Behbrde  zu  quittiren.  Des
etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber,
  ist  aber  die  Auslieferung  des  Desertenrs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
  entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  15.

Ailen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehrden,  wird  es  strenge  zur
Plicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  Jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen
oder  andern  Aßzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder
nach  Um##l#nden  zu  verhaften.

Ar#tel  106.

Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderse'tigen  Staaten,  Reserve=  oder
kandwehr-,  und  uberhaupt  imutlitaurpflichtige  Umerthanen,  welche  sich
von  Zeit  der  Puellfation  bieser  Konvemion  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
  oder  zu  bessen  Truppen  legeben,  sind,  jedoch  nur  auf  vorgänlgige
  Rellamation,  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  foll
mit  dieser  Anslieferung  im  Uebrigen,  sowobl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden
  Form,  ais  auch  ##egen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben
so  gehalten  werden,  wie  cs  wegen  der  Auslieferung  anilitairischer  Deserleura#
in  dieser  Konvenlion  bestimmr  ist.

Bei  allen  solchen  An#liefemungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Reguisuiion  bewirkt  werden  wird  ein  Kar##lgeld  nicht  enrrichter.

Jahrgang  #818.  K  Artit
        <pb n="70" />
        Artikel  17.

Diejenigen  Individnen,  welche  nach  den  Gesetzen  eines  jeden  der  paziszirenden
  Staaten  im  militairpflichtigen  Alter  sind,  und  bei  Ueberschreitung
der  gegenseitigen  Grenzen,  ohne  einen  obrigkeirlichen  Paß  oder  eine  sonstige
binreichende  Legitlmation  vorzeigen  zu  können,  den  Verdacht  auf  sich  zieher,
daß  sie  sich  der  Militairpflicht  gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,  sollen  sofort
  zurückgewiesen,  und  dergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht
in  dem  jenseitigen  Staate  gestattet  werden.

Artikel  18.

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersagt
werden,  Deserteurs  oder  sonstige  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  etwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll  es
nicht  gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  Judividuen
  innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverams  angeworben  werden.

Artikel  10.

Wer  sich  der  wissentlichen  Berhehlung  eines  Deserteurs  oder  Militairpslichtigen
  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  sch.  ldig  inocht,  wird  mit
einer  nachdrücklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  20.

Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  hohen  kontrahirenden  Mächte
  untersagt  werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur  Pferde,  Sättel=  und
Reitzeung,  Armatfur=  und  Montirungsstücke  zu  kanfen,  oder  sonst  an  sich  zu
bringen.  Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird  nicht  allein  zur  Herausgabe
dergleichen  an  sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder
zur  Erstatturg  des  Werths  angehalten,  sondern  noch  überdem  mit  willkührlicher
Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich
  von  einem  Deserteur  etwas  an  sich  gebracht  oder  gekauft  hat.

Artikelt  21.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseitigen
Deserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  jede  elgenmächtige
Verfolgung  eines  Desercreurs  auf  jenseitigem  Gebiete,  als  eine  Verletzung  des
letztern  streng  untersagt  und  sorgfaltig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses-Vergehens
  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich  verhaftet
  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  27.

As  eine  Gebietsverletzung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem
Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die  Grenze  verfolgt,
  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,  um  der  nächstem
  Ortsabrigkeic  die  Desertion  zu  melden.  Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,

wen
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        wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche  sindet,  denfelben  fofort  verhaften,
und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,  wenn  ein  Deserteur  von
der  Obrigkeit  verhaffet  wird,  kein  Kartelgeld  bezahlt.  Der  Kommandirte
darf  sich  aber  keinesweges  an  den  Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach
Art.  21.  zu  behandeln  ist.

Artikel  23.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Territorium,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen  zum
Auskreten,  mit  Werletzung  ihrer  Milikairpflicht,  ist  streng  untersagt.  Wer
eines  so“  chea  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  desfen  schuldig  gemacht,
  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem
Vaterlande  aus  auf  obige  Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird
auf  deßfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklichen
  Serafe  gezogen  werden.

Artilel  24.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention  von  den
Truppen  der  einen  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  desertirt  sind  und  entweder
bei  der  Armee  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen  haben,  oder
sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  desfen  Landen  gufhalten,
  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Artikel  25.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeie  der  Publikation  wirllich
  in  dem  Militairdienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,  soll  die  Wahl
freiftehen,  entkweder  in  ihren  Geburksort  zurückzukehren,  oder  in  den  Dien-#tten,
  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  müssen  sie  sich  längstens
binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Fonvention,  diesfalls  bestimmt
  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheile  werden.

Bei  freiwilligen  Kapitulanten  kreten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf
  der  Kapitulation  cin.

«  Artikel  20.

Es  versteht  sich,  und  wird  hierdurch  noch  ausdruͤcklich  erklaͤrt,  daß
durch  keine  der  vorstehenden  Bestimmungen  den  künftigen  erwanigen  Beschlussen
  des  Bundescages  über  einen  allgemeinen  Termin  der  Milikairpflichrigkeit
vorgegriffen,  oder  die  bundesmäßige  Auswanderungsfreiheit  der  Unterthanem
beschränkt  werden  soll.

Artikel  27.

Gegenwärtige  Konvention  wird  beiderseiks,  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten

  Befolgung.  publizirt  werden,  und  ist  galtig  und  geschlossen  auf  Sechs

Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
welche-
        <pb n="72" />
        —.  4  *  E—
welche  sodann  jederzeit  jedem  der  hohen  kontrahlrenden  Theile  Ein  Jahr  votaus
  freisteht.  ·
So  geschehen  und  unterzeichnet  Berlin,  den  Zten  Mai  1818.
(I.  S.)

Konigl.  Preußisches  Ministerium  der  nuswärtigen  Angelegenheiten.
von  Jordan.  **

Vorstehende  Kartel-Konvention  wird,  nach  dem  Willen  Seiner  Majestät

des  Königs,  zur  allgemeinen  Achtung  und  Befolgung  hiermit  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  IUsten  Juli  1818.  «  ’  -"

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  481.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preutzen  und  Hessen=Homburg.
  Vom.  2#  en  Juli  1818.

Zoicchen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Landgraͤflich-Hessen-Homburgischen
  Regierung,  ist  unterm  #  Zten  Mai  c.  eine  Kartel-Konvemion  geschlossen
werden,  welche  mit  der,  in  No.  421.  der  Gesetzsammlung  publizirten,  Kartel-Konvention
  mit  dem  Königreiche  Sachsen  vom  1  8ten  April  1817.,  in  allen
Punkten,  bis  auf  folgende  Modifkationen,  übereinstimmt.

»  Im  Artikel  10.  ist  nach  den  Worten:  Drei  Groschen  Preußisch
Keurank,  hinzugefügt:  oder  Dreizehn  und  einen  halben  Kreuzer
im  24  Gulden  Fuß.  Ferner  ist  in  demselben  Artikel  Berliner  Gewicht,
den  Zentner  zu  Einhundert  und  Zehn  Pfund,  bei  Festsetzung  der  zu  vergirigenden
  Rationen  für  die  Perde  der  Deserteurs  angenommen  worden.

Im  Areikel  12.  ist  nach  den  Worten:  Fünf  Thaler  Preußisch
Kourank,  hinzugefügt:  oder  neun  Gulden  im  24  Gulden  Fuß;  und
nach  den  Worten:  Zehn  Thaler  Preußisch  Kourant,  ist  hinzugefügt:
oder  Achtzehn  Gulden  im  24  Gulden  Fuß.

Indem  auf  diese  Art  die  Bestimmungen  der  gedachten,  mit  der  Landgräflich-Hessen-Homburgischen
  Regierung  abgeschlossenen  Kartel-Konvention
zur  allgemcinen  Kenninis  gebracht  werden,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestät  des
Kbnigs,  daß  dieselbe  vom  Tage  ihrer  Publikation  an,  in  pöllige  Kraft  trote,
und  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  scummtlichen  Allerhöchst-Ihren
  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

Bielefeld,  den  20sten  Juli  18  8.

Der  Staatskanzler
C.  Forst  v.  Hardenberg.
        <pb n="73" />
        65
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  9.

 

(No.  482.)  Gesetz  über  den  Zoll  und  die  Verbrauchs-Steuer  von  ausländischen  Waaren
und  über  den  Verkehr  zwischen  den  Provinzen  des  Staats.  Vom  23östen
Mai  1  818.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kbnig  von
Preußen  ꝛc.  7.

Haben  bereits  durch  die  Finanz-Gesetze  vom  27sten  October  1810.  und
Vten  September  181I.  die  Vorzüge  einer  einfachen  Steuerverfassung  anerkannt.
  Eine  gründlich  verbesserte  Finanz-Gesetzgebung  kann  sich  jedoch  um
so  mehr  nur  allmählig  entwickeln,  als  der  Staatsbedarf  niemals  dem  Zufalle
preisgegeben  werden  darf.

Die  bisher  erwogene  Verbesserungen  des  Steuerwesens  beruhen  auf  besondern
  Verhältnissen  des  Innern,  und  unterliegen  noch  der  naähern  Prüfung.
Allgemein  und  klar  zeigt  sich  aber  schon  jetzt  das  Bedürfniß,  die  Beschränkungen
  des  freien  Verkehrs  zwischen  den  verschiedenen  Provinzen  des  Staats  selbst
aufzuheben,  die  Zoll-Linien  überall  auf  die  gegenwärtigen  Grenzen  der  Monarchie
  vorzurücken,  auch  durch  eine  angemessene  Besteuerung  des  außern  Handels
und  des  Verbrauchs  fremder  Waaren,  die  inländische  Gewerbsamkeit  zu  schüzzen,
  und  dem  Staate  das  Einkommen  zu  sichern,  welches  Handel  und  Luxus,
ohne  Erschwerung  des  Verkehrs,  gewähren  können.

Wir  haben  alle  sich  hierauf  beziehenden  und  zu  Unserer  Kenntniß  gekommenen
  Verhälknisse  sorgfaltig  prüfen  lassen,  und  verordnen,  nachdem  Wir
darüber  das  Gutachten  Unsers  Staatsraths  vernommen  haben,  deshalb  nunmehr
  wie  folget:  6

§.  I.  Alle  fremde  Erzeugnisse  der  Natur  und  Kunst  können  im  ganzen  1.  erkebe  mit  dem  Aus-Umfange

  des  Staats  eingebracht,  verbraucht  und  durchgeführt  werden.  1.  Allsemeine  Grundscte.
a.  Einsuabend  Verbrauch
mier  Waren.

§.  2.  Allen  inländischen  Erzeugnissen  der  Natur  und  Kunsi  wird  die  Fns  Furlung.  inländischer
Ausfuhr  verstattet.  Grzeu
Jahrgang  1848.  2  .  3.

(Uusgegeben  zu  Berlin  den  5ten  September  1818.)
        <pb n="74" />
        a.  Ausnabmen  —*  h.  3.  Ausnahmen  hiervon  sind  zulässig  aus  polizeilichen  Rücksichten,

a.  allgemeine  wegen  po-  -  «-tizestkchekacüapchkemundauf.bestuninte3ect.


heb-HEFT  für  Salzund  &amp;amp;.  4.  Der  Verkehr  mit  Salz  und  Spielbarten  ist,  nach  den  besondern
"#  Anordnungen  deshalb,  zu  beurtheilen.
3.  Besondere  Verhaͤltnisse  K.  5.  Die  vorstehend  ausgesprochene  Handelsfreiheit  soll  den  Verhandveeifere

  s  ziugelnen  lungen  mit  andern  Staaten  in  der  Regel  zur  Grundlage  dienena.

  Welch  b  dendiesseitigen  Erleichterungen,  welche  die  Unterthanen  des  Staats  in  andern  Ländern

Handel  erleichten,  bei  ihrem  Verkehr  genießen,  sollen,  soweit  es  die  Verschiedenheit  der  Verhältnisse
  gestartet,  erwiedert,  und  zur  Beförderung  des  wechselseitigen  Verkehrs,
sollen,  wo  es  erforderlich  und  zulässig,  besondere  Handelsverträge  geschlossen
werden.

—  —im  ·  Dagegen  bleibt  es  aber  auch  vorbehalten,  Beschränkungen,  wodurch  der

Verkehr  der  Unterthanen  des  Staats  in  fremden  Ländern  wesentlich  leidet,
durch  angemessene  Maaßregeln  zu  vergelten.
m—eese  &amp;amp;.  6.  Bei  der  Einfuhr  wird  von  fremden  Waaren  ein  Joll  erhoben,
der  in  der  Regel  einen  halben  Thaler  für  den  Preußischen  Zentner  beträgt.
Die  Waaren,  welche,  von  dieser  Regel  ausgenommen,  zollfrei  eingehen,
oder  mit  niedrigern  oder  höhern  Zollsätzen  belegt  sind,  weiset  der  Tarif  (die
Erhebungs-Rolle)  besonders  nach.

3
(  Einfubrhon.

.  Ausfubrhon.  §.  7.  Bei  der  Ausfuhr  gilt  die  Zollfreiheit  als  Regel.  Die  Ausnah-=men
  ergiebe  der  Tarif.
erdrauchssteuer.  #.  8.  Außer  dem  Einfuhrzolle  soll  von  mehreren  fremden  Waaren  des  Auslandes,

  bei  deren  Verbleiben  im  Lande,  eine  Verbrauchssteuer  erhoben  werden.
Diese  Steuer  soll  bei  Fabrik=  und  Manufaktur-Waaren  des  Auslandes,
Zehn  vom  Hundert  des  Werths  nach  Durchschnittspreisen,  in  der  Regel,
nicht  übersteigen;  sie  soll  aber  geringer  sepn,  wo  es,  unbeschadet  der  inlendischen
  Gewerbsamkeit,  geschehen  kann.
Die  Maaren,  elche  der  Verbrauchssteuer  unkerworfen  sind,  benennet
der  Tarif.

EEIIIEI.SIII  .O.  Di  beb  teser  Gefa  chiebt  nach  Gewicht,  M

gepieereefe  Aegobem.  od  J.?  Die  Erhebung  dieser  Gefaͤlle  geschieht  nach  Gewicht,  Maaß
Erhebungsart.  oder  Stuͤckzahl.

b.  Siegel  und  Jettelgel-  .□.  Außer  den  Gefällen  sind,  wenn  Waaren  nach  den  Vorschriften
tr.

der  besondern  Zoll=  und  Stener-Ordnung  mit  Begleitscheinen  versehen,  oder
mit  Verschluß  belegt  werden,  die  im  Tarife  besttmuten  Zeitel-  und  Siegelgelder
  zu  enlrichlen.

e.  Tawie.  F.  11.  Nach  diesen  Grundsätzen  ist:
ein  Tarif  für  die  ölllichen  Provinzen,
        <pb n="75" />
        —  67  —

naͤmlich:  Prenßen,  Westpreufen,  Brandenburg,  Pommern,  Shhlesien,
¶Vosen  und  Sachsen,  unter  4.;
½%  Tarif  für  die  westlichen  Provinzen,
d  nemlich:  Westphalen,  Cleve,  Juͤlich,  Berg  und  Niederrhein,  unter  B.;
eine  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung,  4.  ZJol-  und  Verbrauchswelche
  die  Maaßregeln  zur  Sicherung  der  Einnahme  und  zum  Schutze  —
des  inländischen  Gewerbfleißes  durch  Aufsicht  an  den  Grenzen,  und
die  dabei  statefindenden  Komrollen  und  Formen,  auch  die  Folge  der
Uebertretung  dieser  Vorlschrifken  bestimmt,
vollzogen,  und  gegenwärtigem  Gesetze  beigefügt  worden.

§.  12.  Von  Gegenstaͤnden,  die  nicht  im  Lande  bleiben,  sondern  blos  4.  Beenln  des  Trandurchgeführt
  werden,  wiro  als  Durchführabgabe  nur  der  Einfuhr=  und  Ausfuhr=  sito  ·  ut
Zoll  nach  dem  Tarif  erboben.

§.  13.  Gegenstände  der  Durchfuhr  können  innerhalb  des  Landes  unter  Erleichterunz  *
der  geordneten  Aufsicht  umgeladen,  auch,  der  Spedition  oder  des  Zwischenhan=  3.  rürch  Erlaubniß  zum
dels  wegen,  gelagert  werden,  ohne  deshalb  eine  Verbrauchssteuer  zu  zahlen.  Umladen  und  Lagern,

§.  14.  In  nachstebenden  Fällen  findet  ausnahmsweise  eine  Vermi  bö.  durch  Ermaeigung
derung  der  Jollgefälle  bei  der  Durchfuhr  statt:  nr  wrl  n

a.  In  den  öfstlichen  Provinzen  sollen  alle  Gegenstände,  welche  im  Tarife
mit  mehr  als  einem  halben  Thaler  Zoll  für  den  Zentner,  sey  es  bei  der
Einfuhr  oder  bei  der  Auofuhr,  oder  bei  beiden  zusammen  genommen,  oelegt
  sind,  dennoch  überhaupt  nur  einen  halben  Thaler  für  die  Durchfuhr
entrichten,  wenn  sie  links  der  Oder  eingehen,  und  entweder  unmittelbar,
oder  auch  nach  vorgangiger  Lagerung,  zur  Spedition  oder  zum  Zwischenhandel
  auch  wiederum  links  der  Oder  ausgeführt  werden.

Bei  der  Landfracht  kann  dieser  verminderte  Zoll,  wo  es  zulässig

  befunden  wird,  nach  Pferdeladungen  bestimmt  und  erhoben
werden.

b.  Eben  diese  Ermäßigung  des.  Jolls  gilt  für  Waaren,  die  mit  der  Bestimmung
  zur  Frankfurter  und  Nanmburger  Messe  links  der  Oder  eingehen,
  und  von  dieser  Messe  auch  wiederum  links  der  Oder  ausgeführt
werden.

Pc.  Auch  gilt  dieselbe  Ermäßigung  für  Waaren,  welche  seewärks  durch  die
Odermündungen  cinkommen,  und  links  der  Oder  ausgehen.

§.  16.  Wo  außerdem  in  Folge  besonderer  Oertlichkeit  eine  Ermaßigung
  der  Jollgefélle  bei  der  Waaren-Durchfuhr  begründet  ist,  wird  solche
besonders  angeordnet  und  bekannt  gemacht  werden.

.  10.  Oer  Verkehr  im  Innern  soll  frei  seyn,  und  keine  Beschrän=  II.  Verkehr  im  Innern.
kungen  desselbe  zwischen  den  verschiedenen  Provinzen  oder  Landestheilen  des  öreihelt  behelben.
Staats  künftig  stalt  finden.

2„2  K.  17.
        <pb n="76" />
        —  68  —

.  Aufbebung  der  Binnen·  K.  17.  Alle  Staats-,  Kommmal=  und  Prioat-Binnenzölle,  welche
Wlebenenen  dandel,  hin  und  wieder  noch  bestehen,  fallen  daher  weg,  und  zwar  mit  dem  Tage,
ber  Binnenzee,  wo  dieses  Gesetz  in  Kraft  trikk.

d.  der  Kommunal-  und  6  1.Auch  auf  Kommunal=  oder  Privat-Handels=  und  Konsumtions=Privat

  Abgaben,  po  '

www-undmpFAbgabenvonausländischenWaaremerstrecktstchdievorbestimmteAufhebnnH
Konsumtion,  .

s.o·tp-amiiemschödss  H.I9.JstindcssendieKommunaboberPkivat-Erhebung(g.17.
MS  mwnvwsspund  18.)  durch  spezielle  laͤstige  Erwerbs-Titel  begruͤndet;  so  wird  dafuͤr  sofort
ein  Ersatz  nach  dem  Durchschnitts-Betrage  des  reinen  Einkommens  aus  den
drei  letzten  Jahren  ermittelt,  und  zur  Zahlung  in  monatlichen  Raten  auf
die  Regierungs-Kassen  angewiesen.
3.  Vorbehalkt  wegen  Ent-  &amp;amp;.  20.  Die  Rhein-Octroi-Gefälle,  die  Elb=  und  Weser-Zölle,  und
sihlung  ders  Lommunt,  alle  andere  wohlbegründete  Erhebungen  und  Leistungen,  welche  zu  Unterhaltung
  der  Stromschiffahrt  und  Flößerei,  der  Kanäle,  Schleusen,  Brücken,
Fähren,  Kunststraßen,  Wege,  Häfen,  Leuchtthürme,  Seczeichen,  Krahne,
Waagen,  Niederlagen  und  anderer  Anstalten  für  die  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  gehbren  nicht  zu  den  F.  17.  und  18.  aufgehobenen
Abgaben,  und  bleiben  vielmehr  für  jetzt  ausdrücklich  vorbehalten.
4.  Vesondere  Vorschriften  &amp;amp;#.  21.  Wird  der  in  den  westlichen  Provinzen  gewonnene  Wein  aus
ir  s  Bergeber  zuischtn  diesen  zur  Verzehrung  in  die  estlichen  Provinzen  versendel,  so  wird  ausnahms-%

  Vrr4  weise  Javon  in  letzteren  ein  Nachschuß  an  Verbrauchssteuer  von  Zwei  und  einem

vaes  Anhegeue„halben  Thaler  vom  Eimer  erhoben,  so  lange  eine  Gleichstellung  der  Steuer  von
fremden  Weinen  in  beiden  Landestheilen,  aus  Rücksichten  auf  den  Weinhandel,
  nicht  thunlich  ist.  "“

b.  wegen  fremder  Waa-  #.  22.  Fremde,  blos  zollpflichtige  Gegenstände,  die  den  völligen  tarifwe

  Weihe,inen  mäigen  Einfuhrgoll,  und  fremde  zugleich  auch  verbrauchssteuerpflichtige  Gegendern
  übergeben.  stände,  welche  auch  die  Verbranchssteuer  kn  den  östlichen  oder  in  den  westlichen

#  Verbrauch.  Provinzen  entrichtet  haben,  werden  bei  der  Versendung  aus  einem  dieser  beiden
Haupltheile  des  Staats  in  den  andern,  wie  einländische  angesehen  und  behandelt.


Jp.  zur  Durchfabr.  §.  23.  Fremde,  blos  zur  Durchfuhr  durch  beide  Ländertheile  bestimmte
Gegenstände  erlegen  nur  einmal  den  Ein=  und  Ausfuhrzoll,  und  zwar  nach
dem  vollen  Tarifsatz  derjenigen  Provinz,  welche  sie  bei  der  Einfuhr  und  bei
der  Ausfuhr  zuerst  berühren.

S.  Besomere  Vorschriften  &amp;amp;#.  24.  Abgesondert  gelegene,  auch  vorspringende  Landestheile,  für
wode  Ven  rgeen,  age  welche  besondere  Verhältnisse  es  erfordern,  können  von  Entrichtung  des  Jolles
und  der  Verbrauchssteuer  für  fremde  Gegenftände  ausgeschlessen  bleiben,  und
in  dieser  Beziehung  eigenc,  der  Oertlichkeit  angemessene  Verfassungen  erhalten.
Der  Verkehr  solcher  Landestheile  mit  dem  übrigen  Inlande,  unterliegt

den  Beschränkungen,  welche  dieses  Berhäleniß  erfordert.

g.  25.
        <pb n="77" />
        —  69  —
k.  25.  Waͤnderungen  des  Tarifs  können,  der  Regel  nach,  nur  nach  ulleigemetne  Bestimden
  in  diesem  Gesetz  ausgesprochenen  Grundsätzen  geschehen.  '  ,»Rwisi»«mkwisp»
Mit  Ruͤcksicht  hierauf  und  auf  die  Veraͤnderungen  der  Waarenpreise  soll
der  Tarifsatz  alle  drei  Jahr  berichtiget,  und  der  Tarif  selbst  alsdann  jedesmal
landesherrlich  vollzogen  und  vollständig  von  neuem  herausgegeben  werden.
6.  26.  Erläuterungen  des  Tarifs,  welche  von  Einfluß  auf  die  Steuer--.  zuläuterungen  tes  %
pflichtigen  sind,  sollen  nur  jährlich  auf  einmal  ausgesprochen,  wenigstens  acht
Wochen  vor  dem  Isten  Januar  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  erst  von
diesem  Tage  ab,  angewandt  werden.
s.  27.  Eine  Befreiung  von  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Abgaben,seng  der  Exemeder
  eine  Schadloshaltung  wegen  etwa  behaupteter  Eremtionen,  findet  nicht  stutt.
§.  28.  Bei  der  Auslegung  dieses  Gesetzes  und  seiner  Beilagen  soll  %  Guslegung  dieses  Genirgend
  auf  die  altern  Steuergesetze  zurückgegangen,  sondern  nur  in  Anwendung
  gebracht  werden,  was  wegen  Auslegung  zweifelhafrer  Gesetze  im  Allgemeinen
  vorgeschrieben  ist.
§6.  20.  Die  Anordnungen  dieses  Gesetzes  kreten  in  den  drei  westlichen  s.  Vollziehung  befselben.
Provinzen,  sobald  das  Gesetz  bekannt  gemacht  worden,  in  den  sieben  östlichen
Provinzen  aber  erst  mit  dem  Tage  in  Kraft,  welchen  eine  besondere  Bekanntmachung
  des  Staats-Ministeriums  annoch  bestimmen  sou.
Wir  befehlen  allen  Unsern  Unterthanen  und  Beamten,  sich  nach  dem
Inhalte  dieses  Gesetzes  in  allen  Punkten  genau  zu  achten.
Urkundlich  ist  dasselbe  von  Uns  eigenhändig  vollzogen,  und  mit  Unserm.
Königlichen  Insiegel  bedrückr  worden.

Gegeben  Berlin,  den  26ften  Mai  1818.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="78" />
        —  %  —
A.
Zoll=  und  Verbrauchs-Steuer-Tarif
für  die  Provinzen

Preußen,  Westprcußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und  Sachsen.

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

Ganz  frei  von  dem  Jolle  und  der  Verbrauchs=  Steuer  bleiben:

1)  Bäume,  zum  Verpflanzen,  und  Reben;
2)  Bienenstocke  mir  lebenden  Bieuen;

3)  Branntweinspülich;

4)  Dunger  (Lbieristher  oder  Stall.  di

)  Eier
Eczeäznisse  des  Ackerbaucs  und  der  Biehzucht,  eines  einzelnen,  von  der  Grenze  durchschnltkenen
  Landguts;

1  Fes#yr  n'  Krrose  (krische);

805  tersriar  und  Heu;

0)  artengewächse  keische),  alle  Blumen,  Gemüse  und  Krautarcen,  Cichorien  (ungetrocknete),
Kartaffeln  und  Rüben;

10)  Geflügel  und  kleines  Wildprekt  aller  Arcz

110  Gold  und  Silber,  gemanzt,  in  Barren  und  Bruch;

12)  Hefen  oder  Bärme;

13)  Hausgeräthe  (gebrauchtes),  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benußung;

14)  Holz  (Brenn=  und  Ruszholz))  welches  zu  tande  verfahren  wird,  und  usche  nach  einer  Holzablage
  zum  Verschiffen  bestimme  ist,  Reisig  und  Besen  daraus,  Flecheweiden;

15)  Kleidungsstuͤcke  der  Reisenden,  auch  deren  Reisegeraͤthe  und  Victualien  zum  Reiseverbrauch;

16)  Lobkuchen,  (ausgelaugte  kohe  als  Brennmaterial);

17)  Milchz;
18)  Obst  Giisch-:

10)  Nohr  und  Schilf;
20)  Säimereien,  für  wolsche  nicht  namentlich  ein  Darifsaß  ausgeworsen  ist;

2I)  Sand,  Lehm,  Mergel,  und  andere  gewöhnliche  Erdarten,  die  niche  mit  einem  Jolle  namentlich
  betrossen  sind;
)  Steine  (alle  behauene  und  unbehauene  Bruch,),  Schlefer,,  Jiegel-  und  Mauerstelne,  bei  dem
tandtrausporc,  in  sofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  sind;
23)  Stroh

22
        <pb n="79" />
        23)

71
Stroh,  Spreu,  Haͤckerling;.

24)  Thiere  (alle  lebende),  für  weiche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

25)
20)

Torf  und  Braunkohlen;
Trebern,  Trestern.

Zweite  Abtheilung.

Gegenstände,  welche  dem  Jolle  und  welche  der  Verbrauchssteuer
unterworfen  sind.

Zwöälf  gute  Groschen,  oder  ein  balber  Thaler  vom  Preußlschen  Zentner,  wird  in  der  Negel  bei

dem  Eingange  an  Zell,  und  weiter  gar  keine  Abgabe,  weder  bei  der  Wiederausfuhr,  noch  bei  dem  Verbrauche
  im  tande  erhoben.

Ausnahmen  hievon  cereten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem  Vorbergebenden

  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden,  anderen  Abgabe=  Sägßen  namentlich  unterworfen  sind.

Zu  den  letztern  geböen  diesenigen  Gegenstände,  welche

a)  einem  geringeren  oder  häöheren  Einfadrzolle,  als  einen  halben  Thaler,  vom  Zentner  unterworfen
sind,  oder  auch  #ri  der  Einfner  unbrsaster  bleiben  sollen;
b)  bei  der  Auefuhr  mit  einem  Zolle  belegt  sind;
0)  bei  dem  Verbleiben  im  Lande,  neben  dem  Einganaszolle  mit  einer  besonderen  Berbrauchssteuer
belastet  sind.

Es  sind  folgende  Gegenstaͤnde,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefaͤlle  erhoben  werden:

 

Abgaben-Saͤtze.

 

 

 

Maaßstab
Os-  der  Zoll  beim  er-Gegenstände.
  Verue  —  ES—
rung.  JEingange.  Ausgange.  Steuer-Ntl.
  (Gr.  Pf.  Ril.  Gr.  f#Kkl.  Gr  Pf.
1.  Abfaͤlle  von  Gerbercien  (Leimseder),  von  Sei—
fensiedereien,  Vitriolfabriken,  Glashuͤtten  und  der
Fabrikacion  der  Salpecersärer  Zentner.  fret.  ++
2.  Aaaunmnmnmnn  ....  ...  Jeurner.  —  —18
5.Apotheker=  und  Droguertc-Waaren:
Chemische  Fabrikace  für  den  Medizinal=  und  Gewerbe
  gebrauch,  und  Präparate,  welehe  in  diesem
Da  if  nicht  namentlich  genanne  sind,  als:  Aeibe-  .
rische  Oehle,  wehlriechende  Wasser,  Sämen,
Salze  u.  trroooeee  ..  Zenenerh  21  412-
        <pb n="80" />
        Maaßstab  Abgaben-Säge.
+.  der  Zoll  beim  Ver-Ge
  1  st  aͤnde.  Versteue  —  brauchsrung.
  Eingange.  Ausgange.  Steuer.
«  ILXLGLPLMLGLHPf.Ntl.Gk.Of.
Anmerkung.  Von  rohen  Erzeugnissen  des
Thier-  und  Pflanzenreichs  zum  Medizinalgebrauche,
  welche  in  diesem  Tarif  nicht
ausgenommen  sind,  wird  blos  der  gewöhnliche
  Zoll  von  12  gGr.,  und  keine  Verbrauchssteuer
  bezahlk.
4.  Baumwolle,
a)  roHH  ZZZemnecner.—4—  112  –
b)  Baumwollen  Garn,
1)  weißes  und  Watten  .LZentner.  —
H  gefarbtes  ..
c)  Baumwollene  Waaren,
1)  weiße  einfarbige  und  mehrfarbig  ceet
öSot  -(ouumwolene,  mie  Wolle,
Haaren  oder  teinen  gemisst  Pfund.  0
2)  gedruckte  und  feine  weiße,  als:  Mousselln,
Gaze,  Mull  und  dergleichen  brochirte-  und
gestickte  Waaren,  Petinec  und  alle  Serumpf,
waanen:  ..  fkund.  1—  –
7.  Deschwor  „  Kienruß,  „Seeinkohlenruß.  ..  ...  An  —  4  —1  12  —
·  lei
„in  Bloͤcken  und  altes  ........  JZenener.4  16—
ü„  Waaren,  grobe,  als:  Kessel,  Nötren,  Schrooo,
Platten  ꝛc.  ....  .............  Zenknek.—12  I—-—-·
feine,  als:  Spielzeug  csieh-  ordinaire
kurze  Waaren)
*  wei  ...  ...  .  Zentner.  —8  161.—
7.  Buͤrstenbinder-  und  Siebmocher=  Waaren,
a)  groboboon  ....  .  .  .  ..  Zentner.  I  1  11
b)  feine  Getbe  kurze  Waaren).
8.  Eisen,  "
¾  Guß  in  Gänsen  und  Masselen,  Rohbeisen,
alces  Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag..  emtner.  frei.12  —

 

 

 

b)  ge-
        <pb n="81" />
        73

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
'  der  oll  beim  *  -
Gegenstände.  Vetem.  m
rung.Eingange.  Ausgange.)]  Seencr.
Rtl.  Gr.  Pf.]Ril.  Gr.  Pf.]Rtl.  Gr.  M.
b)  geschmiederes,  als:  Stab  oder  Stangen,
Reifen,  Schlösser,  Reck,  Kneip,  Band,
JZain,  Kraus,  Bolzen,  Wellen...Henn.0  –18  —
)  Eisenblech,
1)  Schwarz-  und  Sturzblech  aller  Art.  .  .  .  Zentner.  -18  —111
2)  Weißblech  aller  Arc  Zentner.  2  —  121
d)  Eisendrath  und  Anker  .....  .„.  .  .  Zentner.  1  —11Z
e)  Waaren:
1)  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,
Gittern  u.  s.  w.  .  .  .  ............  ...  JZennee.—+60  —–3
2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
  Scahl  und  Eisendrath  gefertige
sind,  als:  Hespen,  Aerte,  Stemmeisen,
Sensen,  Sicheln,  Degenklingen,  Tuchma,
cher,  und  Schneider-Scheeren,  Halfterkerten,
  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,  Bratpfannen,
  Schaufeln,  Pletteisen,  Suiegeln-Holzschrauben,
  Nägel  .
Ferner:  Zentner.  2  1
grobe  Waagebalken,  Schraubstoͤcke,  Schloͤs  Pfund.  1
ser,  Feilen,  Haͤmmer,  Zangen  u.  s.  w.
35)  feine:  Werkzeuge  der  letztern  Art  und  andere
feine  Eisenwaaren  (siehe  ordin.  kurze  Waaren.)
Erden,
a)  (Farbe)  gelbe  Erde,  Braunroth,  Ocker,  Umbra,
  grüne  und  rothe  Erde,  Rothstein,  Kreideß  Zentner-—1114
b)  (andere)
aàa)  Walkeredddie  Zentner.  frei.  1—
bb)  Töpfer=  und  Pfeifentbon)  desgleichen
für  Steinauc,  und  Porcellan-Fabriken..  Benener.  frei.  —
Erze  aller  Art,  als:  Eisen=  und  Srablstein,  Siusen,
  Braunstein,  Reiß,  und  Wasserblei,  Kobalr,
Galmei,  und  alle,  die  nicht  namentlsch  in  diesem
Tarif  aurgenommen  sind  Senener.  frei.  1
        <pb n="82" />
        74

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben,  Satze.
der  Zoll  beim  Ver-G.
  e  4  e  n  st  4  N  d  e.  Versteue=  brauchs,
rlung.  Eingange.  Ausgange.Sleuer.
M#nNJNNEN93
**  *—5
!a)  Maler-  und  Waschfarben,  welche  in  diesem
Darif  nicht  namentlich  genannt  sind  Zentner.  116  112—
b)  Miniatur,  Pastel-Farben  und  Tusche,  in
Blasen,  Flaschen,  Gläsern,  Dafelchen  und
Kästchen  (wie  ordinalre  kurze  Waaren)
12.  Farbe-  und  Gerbekräuter,  Wurzeln,  Rinden,
Bläcter,  Krapp,  Waid,  Sumach,  Knobpern,
Gallaͤpfel,  Kurkume,  Querzitron.  ...  ...  Zentner.  frei.
Anmerkung.  Alle  übricgen  zahlen  den  6..
wöhnlichen  Eingangszoll.
13.  Flachs,  Hanf,  Werg,  Heedd  Zentner.  frei.  I  —
Ausnahme:  seewärtts.  Zentner.  frei.  I  -  611—
I4.Getränke,,  Eßwaaren  und  Spezerelen.
Tonnen
9  von  100
a)  Biere  aller  Art  in  Faͤssern  (auch  Meth).  .  .  Quar..—
Quart.  ——14
b)  Brannewelne  aller  Arc
auch  Arrack,  Rum,  Franzbrannewein  und
Eimer  von
versetzte  Branntweine  in  Fässen  60  Quart.l  [
"  Quart.——H——933
c)  Welne  und  Most  in  Fässern,
Ka)  fremde  aller  Urt  l  Sier-.  iex  #—3#  3  —
bb)  aus  den  westlichen  Provinzen,  zahlen
beim  Uebergange  in  die  östlichen  Provinzen
einen  Nachschuß  vgoa  ...  Quar—————
d)  Esüg  aller  Arc  in  Fässen  Eimer  1—1—
e)  Speiseohl  aller  Art  in  Fässen  Jentne.—□□—————1—
1)  Mineralwasser  in  Krügen  und  Flaschen  Zenener.  56•1  —
        <pb n="83" />
        M  Abgaben-Sätze.)
Gegenist  a  n  de.  K.  Varseug.  kee.  buer
rung.  Eingange.  Ausgange.Sreuer.
Ge.  MA1#  Gr.  „KMIZ  Gr.  .Er.  W#.
5  Alle  andere  Flüstigkeiten  zum  Tofelgenuß,  «
welche  in  Flaschen,  Glaͤsern  und  Kruken  eingehen,
  als:  Liqueure,  feine  Weine,  Biere,  Essige,
  Oehle  und  Eingemachtes  ..........  .  Zentner.  1  —  —
und  nach  der  Wahl  des  Steuernden  entweder  Pfund.  1
oeer  Quart.  –1
ha)  Fleisch,  frisches,  ausgeschlachretes,  gesalzenes,
geräuchertes,  auch  Schinken,  Speck,  Wurste,
desglelchen  großes  Wll.  5#  Temner.  2  —
dishe  Pfund.  6
a  a)  Heringe  aller  Att  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..Tonne.  s8  8—
bb)  Alle  andere  gesalzene,  getrocknete  oder
geraucherte  Fische  .Zemner.  —
k)  Austern,  Muscheln,  Hummer  Zenener  —  —  r121—
1)  Mehl  aller  Arr,  Graupe,  Grutze,  *
Kraftmehl,  Stärke,  Puder,  Reiß  Zentner.  —  12  11——
m)  Butter  und  Kaͤse  allet  Art.  .  ..  ..  ..  ....  Zentner.  1  —
n)  Syrup.  .....  .......  ..  ....  .  .  .  ..  Zentner.  -121  -1  1121—
o)  Rosinen,  Korinthen,  Kastanien,  torbeeren
und  torbeerblarter,  Auis,  Cirronen,  limonien,  ZFentner  «
PommekaazemOrang.n.............  IV  v«  —l2-—·«'-——
Verlangt  der  Steuerpflichtige  die  Auszaͤh-  Pfund.  8
lung  der  frischen  Sudftuchte,  so  zohlt  er  für  das!  Stück—  ——.s
Verdorbene  blriben  unversteuert,  wenn  sie  in  "
Gegenwart  des  Steuer,  Amtes  weggeworfem,
werden.
pzKaffee  und  alle  Kassee=  Surrogate  mit  Ein-  „!  ’
schluß  des  Cichorienpulvers,  Kakdo,  Mandeln,
Feigen;  Datteln,  Kubeben,  trockne  Orangen,
Orange  und  Cüronenschalen,  Pfeffer,  Rl-sl-  .
mentoderatglischeserüq,JngtveyGalgam  Name-'  1  —
9)  Zucker  alltr  Art,  Zuckerwerk,  trockne  Konfi-  Pfun  M.  1I1II
t  okolate  ago  apern  55
————————————
n  HNM□99  10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M  2
        <pb n="84" />
        76

Gegenstände.

 

 

 

 

Fur  die  inländische  Raffinerien  geber  aller
rohes  Zucker  ohne  Unrerschied  ein,  für  nebenstebende
  Joll,  und  Verbrauchs,  Steuersätze

a)  Thee,  Muskatennüsse  und  Blumen  (Mozis  1
Nelken,  Zimmt,  Kassia,  Kardamommen,
Vanille,  Safen

s)  Taback,

1)  fabrizirker  und  unfabrizirter  aller  Art
2)  für  Fabrikanten  zahlt  ausländischer  Taback
in  ungedrehren  Blättern  und  Stengeln.  RX
H  Getreide,  Huͤlsenfruͤchte  und  Saͤmereien.
a)  Waizen  und  Kleesaamen
b)  Leinsaat
oder  in  Donnen  verpacke)  welche  nach  der  Maaß.
und  Gewichtsordnung  vom  ibten  Mai  1816.
373  Metzen  enthalten  sollen
c)  Erbsen,  Bohnen,  Linsen,  Spelz..
d)  Roggen,  Gerste,  Malz,  Hirse,  Schwaden
und  Buchwaizen
e)  Hafer  und  Wicken
s)  Ruͤbsaat,  Raps,  Leindotter  oder  Doͤder,  Hanfsaamen,
  Mohn
6)  Wacholderbeeren
Alle  vorgenannte  Getreidearten,  Sämereien
und  Hülsenfrüchre  sind  ganz  zollfrei,  wenn  die
Quantitäc  zwei  Scheffel  niche  übersteigr.

*)  Anmerkung.  Die  mit  einem  Stern  hier
und  sonst  bezeichneten  Gegenstände  gehen  an
der  Grenze  mit  Sachsen  und  Schwarzburg
frei  ein  und  aus.

—  2  —2  2222222222222222  222  2242
·e

16G  las,
grünes  Hohlgllss
dasselbe  beim  Dransito  zu  Wasser  von  Mecklenburg

  nach  der  Elbe  ins  Ausland

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben=  Sätze.
der  Zoll  beim  Ver[
Lerfsteue  brauchsrung.
  Eingange.  Ausgange.  Steuer.
Resl.  Gr.  Pf.]Rtl.  Gr.  Pf.  Vtl  Gr.  f.
Zennr.0  –
Pfund——  8
Zentner  11□  —  —
Pfund.  12  26
Zentne.  -  -  –
Pfund.—  ————
ZentnerB110—  —  —
Pfund.  —  —  —  8
Scheffel.—H—1|—
Scheffel.—0———I
Tonne.16—2
Scheffel.  —  1  —1  —112
Scheffel.  —  —..
Scheffel.—  3—  11——
Scheffel.—11—1  —
Scheffel.——  □1  —
Jenener.—8—  18—
l——  4
        <pb n="85" />
        77

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Säßze.
der  oll  beit  *
Gegenstände.  ————
rung.  Eingange.  Ausgange.  Steuer.
Rtl.  Gr.  Pf.  Xtl.  Ge  Vf.  IRtl.  Gr.  Pf.
Anmerkung.  Bei  loser  Verpackung  werden
54  Kub.  Fuß  zu  einem  Zentner  veranschlagt.
b)  weißes  Hodlglas,  Dafelglas  ohne  Unterschied
der  Fareeeee#6  Jeuene.——
*.  geschliffenes  und  massives  Glcs,  Glosperlen
und  Behönge  .  .  ..  ..  .  .  ..  Jentner.  I1
d)  Spiegelglas,  belegtes  oder  unbelegtes  1  Pfund——1—
„  (1)  wenn  das  Srück  niche  einen
pi  CSuß  Oberfläche  bak.4#  4r  1  —
F#  oleK.  ven  144□I3ed.  bis  30  ff
feiglas)  Oberflaͤche  einschließli  ).  .  .  .  .  Etuͤck.  ———
5)  über  500  U□goll  bis  Soo  U□ZollSeue#  pr.  —  —  □
Geaaossenes  (4)  über  60%  □g8.  bis  roo  #S#.S#.e–—3
und  Gebla-  l  à  ½  %  J.  bis  1400  J□N..SStück.  ner  88—
*pm  aune  8  öber  1700  HN.  bis  900.  83.  tüc.  4%  —–I  -
uterschie  8)  über  1900  □3.  bis  2200  □3.  S.ülk.  ——18|
und  alle  welche  eine  größere  Höhe  und  Vreite
baben.  I
e)GlasschekbmundBkuch......»......  Zentner.  frii.  1
7.  Glätte  (Blei-,  Gold-  und  Silber-)......  ..  .  Zentner.  —  8—  —  1|
18.  Häute  und  Feile
rohe)  grüne  und  trockne  zur  Gerberei  asgleichen
Haate  aller  Art)  ...  .  .  .  .  Zentner.  frei.  1121—–
Ausnahme.  Scewärrs  über  Danzig,  vi  B5
lau,  Memel  und  landwärts  nach  Polen  Zentner.  frei.
10.  Holz,  Holzosthe,  Holzwaaren
a)  alle  Farbeboͤlzer  in  Dloͤcken  und  geraspelt,  (mit
Ausuahme  des  Fernambuck)  desgleichen  Kork,
Pockholz  und  Burboaon  Zentner.  frei.  8S
(Fernambuck  und  alle  außereuroydische  Tischterdölzer
  sind  dem  gewöhnlichen  Joll  von  12  Gr.
teim  Eingang  unterworfen.)  1
        <pb n="86" />
        78

 

 

 

Maaßstab  Abgaben--Saͤtze.
der  ·
Gegenst  ände.  Versteue-  —  ***
"  rung.  Eingange.  Ausgange.Sceuer.
Ril.  Gr.  Pf.  Rtl.  Gr.  Pf.Rtl.  Gr.  Pf.
*I#b)  Brenn=  und  Nußbolz,
1)  Brennholz  in  Bäumen,  Kloben  oder  Scheiten.
  ...  Klasceer.—
2)  Stangen,  Bandstöcke  und  dergleichen.Schok.——1—
3)  Spieren)  Buchspriete  .......  Stück.1—
4)Masten.................  ......  Stück.t.I2-—
5)  Bohlen,  Bretter  ohne  Unterschied  der  Länge,
Breite  und  Dicke
ee.  von  Tannen-  und  Kiehnenholz..  .  .  ..  4  Stuͤck.  -1  —  —
G.  von  Eichen-  und  Hartholz........  5  Stück.—
6)  Balken
Z.  von  Tannen=  und  Klebnenholl.  Scück.—  —
G.  von  Eichen=  und  Harthol  Scück.—
7)  Klapp=  und  Miepenholz,  Staabholz,  Bodenstite.
  233#  #386.15.  ii  —
3)  Kommen  vorstehend  niche  benannte  Nut,,K  tast
holz  -  Gattungen,  als:  Latten,  Splitthoh,  à  4000
Schindeln  ꝛc.  vor,  so  wird  davon  erhoben  —  42
oder
pro  Pferds,
c)  Asche  (tobe)  ladung.3  –
e.....  .  ·
4)  Waaren,  Jerbe..2
grobe,  Böetcher,  Drechsler,  Korbflechter,
Stellmacher,  Dischler,  Wagner  und  alle
robe  Holzwaaren,  welche  nicht  bemale,  ge,
beitzt,  lackirt  oder  polirt  sind,  tragen  blos
den  gewoͤhnlichen  Zoll.
feine  5  (siehe  kurze  Waaren)
20.  Hoͤrner,  Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen  ..  ..  J  Zentner.  .52—
21.  Körner,  ,  (geßilzttg  Iicne-  —F  4  —
22.  Instrumente  musikalische,  mechanische,  mathe-  8—
matische,  optische,  astronomische,  chirurgische.  Zentner.  2  —
        <pb n="87" />
        Maaßstab  Abgaben-Sätze.
Gegenständec.  Ves  Zell  dein  Vaersteue-
  .  brauchsmng.Eingange.
  Ausgange.)  Steucn.
Rtl.  Gr.  Pf.]  Rtl.  Gr.  Pf.]  Rtl.  Gr.  Pf.
die
23.])  Kalk  und  Gips  (gebranncer)  ame
oder
*)  stehe  Anmerkung  No.  15.  4Scheffe.—4  dW4
24.Karden  oder  Weberdistenn  Jencnerse.  -
25.Kleider  (fertige  neue)  Pfund.  —  —  408  —
26.  .Kohlen,  ·  —112
Pferdsa)
  Holzkohlen  ladung
oder  ro
Zentner.  frei.
9  HBMerdsb)
  Sten##und  Gruß  ladung
oder  10
27.  Kupfer  E  —
Garkupfer  und  altes  Bruchkupfer,  Aupferfeilel  ier  1
b)  geschmiederes,  gewalztes,  geschlagenes,  Ge-  zenener.  „—————  8
schirrkupfer,  Bleche,  Dachplatten,  Nferdrach.  eaf  und.  11  —1
a28.Kurze  Waaren,  4
a)  grobe,  aus  Messing,  Kupfer,  Zinn,  Blei,
gewöhnlichem  Stahl,  unvergoldet  oder  unversilbert,
  ferner  aus  Porzelan)  Glas,  Holz,
Horn,  teder,  tack;
Nüruberger  Waaren,  feine  Drechsler-  und
Tischlerwaaren,  Spielzeug,  Klavierdrath,  Sie
gellack,  Blei=  und  Rotystiste,  feine  Bimsten,  6
Scecknadeln,  Nähnadeln,  Kuspfe  u.  s.  w.;  "
Weffen  aller  AUrc,  feine  Schlösser,  feine  !
Eisengußwaaren,  seine  Sattler=  und  Riemerarbeilen,
  Sattel,  und  Reitzeuge,  Peitschen
Briestaschen,  ordinaire  lackirte  Waaren,  Röhre  D4
und  Stöcke,  Brillen,  Dosen,  Kämme,  feine
Seife,  Parfümersewaaren,  Messer,  Schee-
        <pb n="88" />
        80

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Säse.
der  Soll  beim
Ge  gen  st  aͤnde.  Bersteue-  ’
rung.Eingange.  Ausgange.Stener.
Ril.  Grx.  Pf.  IRtl  Gr.  Vi.  IRtl.  Gir.  f.
ren,  Ringe,  Schnallen,  Fingerhuͤte,  Pfei-  1
fenröhre,  Knöpfe,  feine  Werkzeuge,  welche
aus  den  i#m  Eingange  genannten  Urstoffen  ge-  #
ferrige  sind  DPfnd..  ——5—
b)  feine,  alle  Waaren,  welche  zum  Dheil  oder  "  ·
ganz  aus  Gold,  Silber,  Platina  mit  Goldoder
  Silber,  Belegung,  oder  aus  Semilor,
Bronce  und  andern  feinen  Metallgemischen,  n
oder  aus  feinem  Steabl,  Alabaster,  Elfenbein
Schildpart,  Perlmutter,  Bernstein,  unächten
und  achten  Steinen  und  Derlen,  Kristall,  gefertigt
  sind,  michin  außer  den  in  der  vorigen  4
Rubrik  zuletzt  genanmten  Waaren;
Uhrketten,  Flakons,  Etuis,  Degengehaͤat;
Etu  verl  ·  bolbblatt,  feine  lockirte  Waaren.
Maͤnner-  und  Frauenputz,  gehaͤkelt,  gestrickt,
gestickt,  Bonnets,  Fächer,  Blumen,  Schmuck,
federn,  Bast=  und  Strebhüce,  feine  Posamencier-Waaren,
  Tressen,  Tragebänder,  seine
*  lederne  Handschuhe,  Perückenmacher,
rbeit
PDfund.
20.  Leder.
Alles  #eder  ohne  Unterschsed,  lohgares,  welßgares,
sämischgares,  Juchten,  Korduan,  Safstan,  Ma,!
rockanisches  u.  s.  w.  EEEIEEEEEEEEE
30.  einengern  Pfund.—  +
a)  robes  ..  .
seewaͤrts  ausgehend  uueeer  er  2  5551
b.)  gebleiches  Jennee.i  4
()  gefärbtes  und  Zws#  Zenner  *“  —
3r.Leinwand,  «  ·  —  I
a)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch  Jenener.—  "  —
        <pb n="89" />
        Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  o  «
Gegenstände.  —————
frung.  Eingange.  Ausgange.Soeuer.
m—m—F(ül-NMENENMNECI
b)  robe  ungebleichte  teinwand  und  Drillich  Zentner  —2  —111  -
Ausnahme.  Behmische  teinwand,  roh  und
halbgebleicht,  auf  der  Grenzlinie  von  Leobschüs
  bis  Seidenberg,  beide  einschließlich,
geht  zum  Markrverkehr  und  für  Schlesische
teinwandhändler  frei  ein.
P)  gebleichte,  gefärbre  und  gedruckte  keinwand,
Zwillich  und  Drillich,  Tischzeug,  Sterumpfwaaren,
  Bänder,  Bateist,  Kammertuch,  tinon  Pfund.  4  —L

32.]  Lohe  und  Borke  von  Eichen,  Fichtcen  und  BirkenHBenener.  frei.—2  —

33.  Lumpen  .  Zentner.  frei  2—
e  s  5  nach  Pohlen  Zentner.  6  ·

34.Matten  (von  Bast)  Zentner.—————

36.Mennige  Jenner.—4  |
30.Messing,
a)  robes  und  Bruchmessing,  Glockengut,  Mes
singfeile  Z  Zentner.  1—  —
b)  gewalztes,  gedaͤmmertes,  gezogenes,  in  Ble-  Pfund.  8
Zenmer.2———
chen  und  Drath  d.

37.  Metallwaaren.  Pfund.  —
Ganz  grobe  aus  Kupfer,  Mesiing  und  Jinn,  ge-  6
gostene  und  geschlagene,  als:  Kessel,  Pfannen,

Töpfe)  Mörser,  Teller,  Schüsseln,  töffel  und
dergleichen,  die  nicht  unter  den  groben  kurzen
Waaren  begriffen  sind  Pfan  —  —

38.  Mineralalkali,  ·  »—--"—19
1)Soda(ungeteh-kgke)  Zenkner.—8  —
2)  gerelnigte  (Mineralalkali)  Zentner.  -12  1

39.  Papier,

a)  raues  tösch  und  Packpapler  .  Jencne.—
b)  alle  Paplergattungen  und  Pappdeckel  mie

Ausnahme  des  grauen  tösch=  und  Packpapiers  Zeue#ner.——11
c)  Papier,Tapeten  nar  %  r

 

Jahrgang  181#

 

N
        <pb n="90" />
        Maaßstab  Abgaben-Säbe.
der  oll  beim
Gegenstände.  Verstur.—  s5½
rung.  Eingange.  Ausgange.Steuer.
Ril.  Gr.  Pf.]Rtl.  Gr.  Pf.Rél.  Gr.  Yf.
40.  Pelzwerk,
a)  (halbgares)  auch  gegerbte  Schaaf-  und  täm  Zentner.  1  1—  —
merfelle,  imgleichen  Schaafpelze  „Pfund.  !1  #
b)  andere  Kürschnerarbeic,  Rauchwaaren  Aier:  2  —.x  2  3
u.]  Poliermittel,  als:  Bolus,  Bimmstein,  Blur,  «  ·-stein,
  Schachtelhalm,  Schmirgel,  Tripel  Zentner.  frel.  —
42.  Pottasche,  Waidasche  u.  s  w.  Zentner.  -  4265  —
Anmerku  Waidasche  ist  frei  vom  Ausfuhtzoll,
wenn  selbige  über  See  ausgeführt  wird.
43.Riemer-,  Sarcler-,  Schuhmacher,  Waaren:
grobe  Handwerks-Waaren  dieser  Arr,  desgleichen  Zentner,  —
Wagen,  die  niche  zu  den  Arbeiten  19  d.  Lchven  Pfund.  ——6
feine  (siebe  kurze  Waaren)
44.  Salz  (Kochsalz,  Sceinsalz)  zum  Verbrauch  im
tande  einzuführen,  verboten,  bei  gestattecer  Durchfubr
  wird  der  allgemeine  Jollsaß  erhoben.
45.Salzsäure  .  Jeucner.—12
46  Schließpulver  Zen##er.———1
47.  Schmalte  „Cblaue  Farbe;,  Blauseh  JZentner.—4  121—
48.  Schwefel  Zentner.  —  8  —  1
49.  Seide,
a)  rohe=  Seide  Zentner.—L—512
b)  gezwirnte  und  Mäzeide,  gefaͤrbt  und  ungefärbe  Pfund  10.—
c)  balbseidene  Waaren  aller  UAlier  Pfund  16  —
d)  seidene  Zeuge  aller  Art,  glatte  und  brochirte,  Tofe,
Arlas,  Samme  u.  s.#w.,  wie  auch  Strumpfund
  Bandwaaren  und  Petinet  von  Seide  Pfund-50.
  Seife.  "
a)  gemeine,  gruͤne  und  schwarze  Zentner.  —  8  —.
b)  weiße,  französische,  spanische  Sentner.2—
*is  Spiclkarten,  zum  Verbrauch  im  ande  einzufübren,
«  verboten;  beim  Transito  wird  der  gewoͤhnliche  Zoll
à  12  Gr.  pro  Zentner  beim  Eingange  an  der
Grenze  erhoben.
        <pb n="91" />
        Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  oll  beim
Gegenstände.  a#ffk  —  9
rung.  Eingange.  sAusgange.  Steuer.
Ril.  Or.  Pf.  IRtl.  Gr.  Pf.  Rtl.  GOr.  Pf.
52.  Spießglanz  (Antimonium)  .  Zentner.  —  81  8—
53.Spitzen  aller  Arr,  geklöppelr,  gestickt,  gewebt  und
Blonden  Pfund141———10
54.Stahl,  NRohstabl-Eisen,  Stablkuchen  Zentner.  frei.  1
Rohstahl  .  Zentner-O  —18....
Raffinirter  Stahi  Zentner.  J-  6.  —
Scahldrath  Zentner.  11  112—
55.  Steine,
*)  a)  Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,
Muhlen=  und  Schleifsteine,  Tuff,  Draß  beim
Dransport  zu  Wasser  .  Last-s  —
b)  Ziegel-  und  Backsteine  aller  Art  bei  dem  1000
Dranspore  zu  Wasser  Stuct.  -  8  -  —  —  —
c)  Flintenstelne  und  Wetzsteine  Zeucner.—0  6–  —
*)  siehe  Anmerkung  No.  15.
56.  Talg  und  üuchre,
a)  Talg  Zentner.  -12  1—
b)  siche  Zentner.  —  12  112—
57.  Terpenthinöhl  (Kiehnöbh  Zentner.  —8  —-58.
  Theer,  Daggert  und  Pech  Zenuer.—
50.  Thran  "  Zentner.9—  —
bo.  Tdpferwaaren,
a)  gemeine  Taopferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegele  Lentner  —
b)  Steingut,  Fayance,  irdene  Pfeiffen  uien  T  8  —  J
c)  Porzelan,  weißes  *  12  *1  2  –
1  Jenntce.1————
d)  farbiges  pfm.—  +—
e)  -  bemaltes  und  vergoldetes  Ferr  1□q
61.  Uhren,  (Taschenuhren)  —...
a)  von  Gold  Dubend.————20
·  .Dutzeud.———  8
b)  von  Silber,  Tomback  u.  s.  w.  l  Sent#er.  □□□□□  –

 

 

N2
        <pb n="92" />
        Maaßstab  Abgaben-Sätze.
2  der  oll  beim  —
Gegsenstände.  ——  —
rung.  JEingange.  Ausgange.  Steuer.
Etl.  Gr.  Vf  I.  Gi.  es.Ii.  Ge
62.  Vicech,  «
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  Stuͤck.  11  12—  —
b)  Ochsen  und  Stieren.  .  -Stück.—1ci·8  —-Anmerkung.
  Vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrei,  wenn
aus  dem  ebrauch,  der  von  ihnen  beim  Eingange  gemacht
  wird,  hervorgehet,  daß  sie  nicht  des  Handels  wegen,
  sondern  als  Zug=  oder  Lastthiere  2c.  eingehen.
c)  Kühe  und  Fersen  Stüäkk.81——  4  —
d)  kleines,  als  Schweine,  Schaafe,  Hammel  «
und  Ziegen  Stuͤck.  —2  1  —
63.  Vitriol,
a)  grüner  (Eisenvitrios)  Jeun.|——  —
b)  weißer  C(Zinkoltriol)  und  gemischrer  Kupfer,
und  Eisenvitriol  NFeutner.——2  —8
)  blauer  cyprischer  (  Kupfervitriol)  Zentner.—12|ö  10|—
64.  Vitrioloͤhl  alsche  Schwefelsaͤure)  Sen#ner.—12——  8—
65.]Wachsfabrikare,  Zen#nee.  1UO□-a)
  Wachsleinwand  6  Pfund.  %%
Sentner.  dd.*
b)  Wachskafft  Pfendo.□E  1
c)  Wachs,  und  Wallraehlichte  Jen#er.  2————1|12s
66.Wolle,
#a)  rohe  Zentner.  srei  381—  —
b)  wollenes  und  Kameelgarn  gefärbtes  .  e  2
c)  wollene  Waaren,  "
1)  alle  gewalkte  und  ungewalkte  wollene  Tuche
  und  Jeuge  von  1  Breite  und  darunter,
Strümpfe,  Bänder,  Borten,  Schnüre  und
!  Fuo#bdecken  oder  Teoppiche  Pfund.—  —  40
2)  seines  Tuch,  geralktes  und  ungewalttes
von  2  Breite  und  darüber,  Kasimir,  Digogne
Zr  und  Merinos  •  Pfund.  —  99
67.Zink,
a)  roher.  Zeutner.  J-12  —  2
b)  in  Blechen  Zentner.  n  —
        <pb n="93" />
        85

Dritte  Abtheilung.

Gebuͤhren  fuͤr  Zettel,  Siegel  und

Es  wird  bezahlt

Ein  Begleltschein  mit

Bleie.

Ein  Blei  No.  1.  zur  Verschließung  von  Wagen  und  Schifen  mir
Ein  Blei  No.  2.  zu  den  Kollis  von  und  über  einem  Jentner  mie

Ein  Blei  Ne.  3.  zu  den  Kollis  unfer  einem  Jencner  mie
Ein  Siegel  zum  Verschluß  mit

Vierte  Abtheilung.

2  Groschen.
2  Groschen.
1  Groschen.
4  Pfennigen
2  Pfennigen

Von  der  Verbrauchssteuer-Berechnung  nach  dem  Gevichte.

 

 

Tarif
für  die  Thara.
Art  Thara
Benennung  der  Gegenstände.  der  von  100  Pfun
Verpackung.  Brutto-Gewick
Kaufmanns-Waaren,  als:

Kaffee,  Anls,  Inqgwer,  Lorbeeren,  Citronen=  und  Pommeranzen-)]  In  Fässern  12  Pfund.
Schaalen,  Mandeln,  Rosinen,  Pfeffer,  Piment,  Zimmt,  in  Säcken  3s  Pfund.
Syrup,  Butrter  und  dergleichen  mehr  in  kleinen  Ballen  6  Pfund.

Speiscöble  in  Faͤssern  15  Pfund.

Vittiol,  Wachs,  Talg,  Weinstein  und  Alaun  in  Faͤssern  10  Pfundb.

in  Kisten  20  bis

Thee,  mit  Ausnahme  des  russischen  Karavanen  Thees  nebsh  Blei  25  Pfund.

*  in  Fässern  to  Pfund.

Dabacksblätt  und  Stengel  in  Ballen  5  Pfum.
„  ..  in  Faͤssern

Daback,  bolléndischer  Preßcaback  und  Kisten  10  Pfund.

Jucker,  roher  weißer  in  Fässern  12  Pfund.

Jucker,  roher  gelber  und  brauner  in  Fässern  15  Pfund.
        <pb n="94" />
        —  86  —

Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Der  Joll  wird  vom  Brutto-Gewicht,  die  Verbrauchssteuer-Abgabe  aber  vom  Netto-Gewicht  erhoben.

2)  Es  bleiben  bei  der  Zoll-  und  Steuer-Erhebung  außer  Betracht,  und  werden  nicht  verzollt  oder  versteuert:

2)  Duartäten  unter  &amp;amp;  Zentner,  wenn  der  Joll  und  der  Steuersatz  einen  halben  Thaler  oder  weniger
beträgt;

b)  Quantitkten  unter  J  Zentuer,  wenn  die  Abgabensätze  über  einen  halben  Thaler  bis  4  Thaler  betragen;
D)  Quantitéten  unter  einem  Pfünde,  auch  bei  höher  besteuerten  Gegenständen;
d)  Quantitäten  von  einem  Quart  bei  Flüssigkeiten,  welche  nach  Maaß  versteuert  werden.
3)  Die  Jahlung  der  Gefälle  geschieht  unter  5  Thaler  ganz  in  Silbergeld.  Wenn  aber  5  Thaler  oder  mehr
in  einer  Post  zu  zahlen  ist,  muß  der  Joll,  so  wie  die  Verbrauchssteuer  halb  in  Golde  (den  Friedrichsd'or
  zu  5  Thaler  gerechnet)  halb  in  Silbergeld  entrichtet  werden.  Bei  der  Ausmittelung  des  Goldantheils

dürfen  beide  Arten  von  Gefällen  nicht  zusammen  gerechnet  werden.  Zwischen,  Summen,  welche  in  Golde
nicht  zahlbar  sind,  werden  nicht  zur  Berechnung  des  Goldantheils  gezogen.

Gegeben  Berlin,  den  36sten  Mai  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="95" />
        B.
Zoll=  und  Verbrauchs-Steuer-Tarif

für  die  Provinzen

Westphalen,  Cleve,  Jülich,  Berg,  und  Riederrhein.

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

Ganz  frei  von  dem  Zolle  und  der  Verbrauchs-Steuer  bleiben:

1)  Bäume,  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

2)  Bienenstöcke  mir  lebenden  Bienen;

3)  Branntweinspülich;

4  Dünger  (tbierischer  oder  Stall)

5)  Eier;  "

0)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht,  elnes  einzelnen,  von  der  Srenze  durchschnte,
tenen  zandgurs;

7)  Fische  und  Krebse  (selsche);

8)  Futterkräuter  und  Heu;

0)  Gartengewächse  (#rüche)  alle  Blumen,  Gemüse  und  Kraurarten,  Echorien  (ungetrocknete),
Kartoffeln  und  Rüben;

10)  Geflügel  und  kleines  Wildprett  aller  Art;

11)  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch;

12)  Hefen  oder  Bärme;

13)  Hausgeräthe,  (gebrauchtes),  von  Anziehenden  zur  eigenen  Benußtzung;

14)0  Holz,  (Brenn=  und  Nußbols),  welches  zu  tande  verfahren  wird)  und  niche  nach  einer  Holz,

"  ablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist.  Reisig  und  Besen  daraus,  Flechtweiden;

15)  Kleidungsstuͤcke  der  Reisenden,  auch  deren  Reisegeräth  und  Viktualien,  zum  Reiseverbrauch:

16)  Lohkuchcen,  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

17)  Milch;

18)  Obst,  (srisches);

10)  Rohr  und  Schilf;

20)  Sämereien  für  welche  keln  Tarlfsohß  namenrlich  ausgeworfen  ist;

21)  Sand,  Lehm,  Mergel  und  andere  gewöhnliche  Erdarcen,  die  niche  mic  elnem  Jolle  namene
lich  betrossen  sind;

22)  Steine)  (alle  bedauene  und  unbebauene  Bruch-)  Schiefer-,  Ziegqel-  und  Mauerstelne  bei  den
tandtransport,  insofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage  zum  Verschiffen  bestummt  sind;

23)  Strol
        <pb n="96" />
        88

23)  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

24)  Thiere,  (alle  lebende),  für  wesche  kein  Tarifsah  ausgeworfen  ist;
255  Torf  und  Braunkohlen;

20)  Trebern,  Trestern.

Jweite  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  dem  Jolle  und  welche  der
uUnterworfen  sind.

Zwölf  gute  Groschen,  soder  eln  halber  Thaler  vom  Preuhischen  Zenener  wird  in  der  Regel  bei
dem  Eingange  an  Loll,  und  weiter  gar  keine  Abgabe,  weder  bei  der  Wiederaussuhr,  noch  bei  dem  Verbrauche
  im  tande  erhoben.

Anuswahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  eln,  welche  eneweder  nach  dem  WVorhergeben,
Ten  ganz  frel,  oder  nach  dem  Folgenden  andern  Abgabe-Süäben,  namenclich  unterworfen  sind.

Zu  den  letztern  gehören  dlesenigen  Gegenstände,  welche

a)  einem  geringeren  oder  böhern  Einfuhrzolle  als  einen  halben  Thaler  vom  Zenener  unterworfen
  sind,  oder  auch  bei  der  Einfuhr  unbelastet  bleiben  sollen;

b)  bel  der  Ausfuhr  mit  elnem  Folle  belege  sind;

P)  bei  dem  Verbleiben  im  tande,  neben  dem  Eingangszolle  mic  elner  besondern  Verbrauchssteuer  belastee
  sind.

Es  sind  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben  werden:

Verbrauchssteuer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Sätze.
[—
der  ll  bei  Ver-Gegenstände.
  —————  ,
rung.  Eingange.  Ausgange.S#euer
Rtl.  Gr.  Pf.el.  Gr.  Pf.  Rll.  Gr.  Pf.
1.  Abfälle  von  Gerbereien  (elmleder)  von  Sein  I
fensiedereien,  Vitriolfabriken,  Glashuͤtten  und  der
Fabrikation  der  Salpetersaͤure  .........  ..  .  Zentner.  fret.—½  —
2.Alaun  ..............  is  Zentner.—12——-———18—
3.Apothekcr-undDroguerce-Waaren:
ChemischesabrikarefurdenMedizinaliuudGewerbsgebrauch,
  und  Praͤparate,  welche  in  diesem
Tarif  nicht  namentlich  genannt  sind,  als:  aͤtherische
Oehle,  wohlriechende  Wasser,  Säuren,  Salze  u.  .s.  Zenener.—2——|ö
Anmerkung.  Von  rohen  Erzeugaissen  des  Thierund
  Pflanzenreichs  2c#.  c.  zum  Medizinal-Gebrauche,
  welche  in  diesem  ar  nicht  ausgenommen
  sind,  wird  blos  der  Zoll  von  zwolf
Groschen  bezahlt.

 

 

 

 

 

 

J)  Baum-
        <pb n="97" />
        Maaßstabl.  Abgaben-Saͤtze.
der  -  .
Gegenstände.  V»»««»ZO««""  »Es-Hm
rung.  JEingange.  Ausgange.  Steuer.
INtt.  Gr.  pf.  IRtl.  Gr.  Pf.  IRtl.  Gr.  Vf.
4.Baumwolle,
a)  robe  #.—  Zentner.  —  4——  81  —
b)  Baumwollengarn,
1)  weißes  und  Watten  .  .  .  .  ..  Zentner.  1  1  —
2)  gefärbtttton  i  utne  1  —
c)  Baumwollenwaaren,  «  ——l—
1)  weiße  einfarbige,  und  mehrfarbig  gewebte,
A#mgleichen  balbbaumwollene,  mit  Wolle,  gentner.  ——.—
Haaren  oder  teinen  gemischt  Pfund.J  —  —
2)  gedruckte  und  seine  weiße  als  Mousseline,  und.  0
Gaze,  Mull  und  dergleichen  brochirte  und  «
gestickteWaaren,PetinekunyalleStrumpfiZenknek,2—  ·—-—  —
waaren  .·............  Pfund.  ——2
5..Beinschwarz,  Kiehnruß,  Steinkohlenruß.Sen#ne————0□0/□  0
6.  Blei
In  Blöcken,  und  altes  —2  —2  —2  22  22220222  224  Zentner.  —  8  —  161  —
Waaren:
grobe,  als:  Kessel,  Roͤhren,  Schroot,
Platten  ꝛc.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  Zentner.  —  12  -1211211  —
seine,  als:  Spielzeug  (siehe  ordinaire
kurze  Waaren).
wei56  Iemner.———60—
7.  Bürstenbindere  und  Sikimeg,  Wetn
a  grobl  enuene——
b)  feine  (siehe  kurze  Waaren.)
8.  Eisen,
a)  buß  in  Gaͤnsen  und  Masselen,  Roheisen,  altes  *
Brucheisen,  Eisenfeile,  Hammerschlag  Zentuer.  frei.
b)  geschmiedetes,  als.  Stab,  oder  Stangen,,  ·
steifen-,Cd)ldnirRck-,Knetp-B.md-,
Zain-,  Kraus=  Bolzen-,  Wellen-  Sencner.———□PE6|
c)  Eisenblech;
1)  Schw  erz-  und  Sturzblech  aller  Art.  JZenener.  —2—  112—
2)  Weißblech  aller  Art.  ...  ....  .......  -3enkner.-—12————-2——
d)EisendrathundAnkck................  Zenkucr.-—12——  112—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang-In-  O
        <pb n="98" />
        Gegenstände.

Maaßstab
der
Versteuerung.



Abgaben-Saͤtze.

 

Zoll  beim

 

Eingange.
Rtl.  Gr.  Pf.

 

 

10.

II.

12.

 

e)  Waaren:
1)  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,
Gittern  u.  s.  w.  ...
2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
  Stahl  und  Eisendrath  gefertigt  sind,
als:  Hespen,  Aexte,  Stemmeisen,  Sensen,
Sicheln,  Degenklingen,  Tuchmacher,  und
Schneiderscheeren,  Halfrerketren,  Kaffectrom,
meln  und  Mühlen,  Brarpfannen,  Schaufeln,
Mierteisen,  Serlegeln,  Holsschrauben,  Naͤgel
erner:
grobe  Waagebalken,  Schraubstoͤcke,  Scher
ser,  Feilen,  Hämmer,  Jangen  u.  s.  w.
5)  feine  Werkzeuge  der  letztern  Art,  und  andere
  seine  Sisenwaaren  (siehe  ordinalre  kurze
Waaren.)

Erden,
a)  (Farbe)  gelbe  Erde,  Braunreth,  Ocker,  Umbra,
grüne  und  rorhe  Erde,  Rothstein,  Kreide

b)  andere:
aa)  Walkererde
bb)  Töpfer=  und  Pfeifenthen,  desgleichen
für  Sreingut,  und  Porzelan-Fabriken.

Erze  aller  Arr,  als  Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,
Braunstein,  Reiß=  und  Wasserblel,  Kobalt,  Galmei
  und  alle,  die  niche  namentlich  in  diesem  Tarif
ausgenommen  sind

Farbewaaren,

a)  Maler,  und  Waschfarben,  welche  in  diesem  Darif
  nicht  namentlich  genannt  sind

b)  Minlarur=  Pastel-  Farben  und  Tusche,  in  Blasen,
  Flaschen,  Gläsern,  Täfelchen  und  Kästchen
(wie  ordinaire  kurze  Waaren.)

Farbe=  und  Gerbefräurer,  Wurzeln,  Rinden,  Blätter,
  Krapp,  Waid,  Sumach,  Knoppern,  Galläpfel,
Kurkume,  Querzicron

Anmerkung.  Alle  ubrigen  zahlen  den  gewöhnlichen
  Eingangs-Joll.

—  2  2  22  222  222  2232224

 

Zentner.

Zentner.

Pfund.

Zentner.
Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Ausgange.
Rtl.  Gr.  Pf.  IRtl

Verbrauchs-



 

12

 

 

 

 

 

 

frei.
1I
frel.

frei.

frel.

 

 

12

 

12
        <pb n="99" />
        91

 

 

 

 

 

O  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-  Saͤtze.
der  Zoll  beim  Ver-Ge
  gemn  st  aͤnde.  Verstene-  brauchsrung.
  Eingange.  Ausgange.  Steuer.
Rel.  Gr.  Pf.  IRtl.  Gr.  Pf.Rel.  Gr.  Bf.
13.Flachs,  Hanf,  Werg,  Heede  ..  Zenkner.fkei.—16
I4.  Getränke,  Eßwaaren  und  Spezereien,  Tonne
a)  Biere,  aller  Art,  in  Fässern  (auch  Mech)4  uare“  1  —  ——
b)  Branntweine  aller  Art;  auch  Arrak,  Rum,  Quart.  1—
Franzbranntweine  und  versehte  Branntweine  in  Eimer  von  „
Fäassen  ..  .  ....  60  Quatt.  s-16  ¼
c)  Weine  und  Most  in  Fässern:  #or-  *1rz  533
imen—  —  —
aa)  fremde  aller  Art.  ...  ............  9
Ausnahme:  Franken-,  Pfälzer.  und  Rheln.  uart.  23
Weine  und  Most,  welche  über  die  Grenze
mit  Baiern,  Darmstadt  und  Nassau  zu
Lande,  oder  auf  dem  Rbein  zwischen  Blucrimee.+——□
gen  und  Ehrenbrelcenstein  eingehen  Quart.  —13
d)  Essig,  aller  Arc,  in  Fässen  Eimer.  6  1
e)  Speiseöbl,  aller  Arr,  in  Fässeen  Zeurner.2  —1–—
f)  Mineral,  Wasser  in  Krügen  und  Flaschen.  Henener.—  —
)  Alle  andere  Fluͤssigkeiten  zum  Takelgenuß,  welche
  in  Flaschen,  Glaͤsern  und  Kruken  eingehen,
als  Liqueure,  feine  Weine,  Biere,  Esñge,  Oehle
und  Eingemachttes  ...  Zentner.——-0□O’.
und  nach  der  Wahl  der  Sceuernden,  entweder  Pfund—  —13
oderl  Quatt.  —  4—.
D)  Fleisch,  frisches,  ausgeschsachtetes,  gesalzenes,  -
geraͤuchertes,  auch  Schinken,  Speck,  Wuͤrste,  Zentner.  -12  —.
desagleichen  großes  Wild  .......  .  .  .  ...  pPf  und  5
i)  Fische,  ·
sa)HeringeallerArt...............  Tonne.—8--———8-bb)
  Alle  andere  gesalzene,  getrocknete  oder  geraͤucherte
  Fische  ..  ...  ............  Zentner.—4  —
k)  Austern,  Muscheln,  Hummer  Jentuerl—12  1112
1)  Mehl,  aller  Art,  Graupe,  Grüte,  Gries,
Kraftmebl,  Stärke,  Puder,  Rei.  Jentner.21  1  1.——
m)  Buceer  und  Käfe  aller  Arc  Zentner.  —  12  —  1—
n)  Syruo  .............  Zenkner.—12——  112—
        <pb n="100" />
        Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  ol  beim
Gegenstände.  Vesceue  —  D
rung.  JEingange.  Ausgange.  ]  Steuer.
Rtl  Gr.  pf.Itl  Gr  Vt.  IRtl.  Gr.  Vi.
0)  Rosinen,  Korinthen,  Kastanien,  Lorbeeren  und
gtorbeerbläcrer,  Anis,  Jitronen,  timonien,  Pommeranzen,
  Oranggenn  Zentner.  —  12  —  –
Verlange  der  Steuerpflichtige  beemürtln  Pfund  –•.  8
der  frischen  Südfrüchte,  so  zable  er  für  das  Stück.—————————2
Verdorbene  bleiben  unversteuere,  wenn  sie  in
Ge  Lhemwar  des  Steneramts  weggeworfen  werden.
nmerkung.  Kastanien,  welche  über  die  südliche
Grenze  zwischen  der  Mosel  und  dem  Rheine,
wie  auch  durch  das  Herzogkhum  Nassau  eingehen,
sind,  wie  frisches  Obst,  Fruerftei
P)  Kaffee,  und  alle  Kaffee-Surrogace,  mit  Einschluß

  des  Cichorienpulvers,  Kakao,  Mandeln,

Felgen,  Datreln,  Kubeben,  trockne  Orangen“

HOrangen,  und  Zitronenschaalen,  Pfeffer,  Pi-  Jencner.—  —e

ment  oder  englisches  Gewürz,  Ingwer,  Geigone  fund  -si-is  *

FJucker  aller  Arc,  Juckerwerk,  crockne  Konftüren,  Zeniner  %  s——---  1—

Cbekolate,  Sago,  Kapern,  Oliven,  Aupian  Me#no  4  2  —

Für  die  inländischen  Raffinerien  geht  aller  Pfund,  —  1
rohe  Zucker  ohne  Unterschled  eln  für  nebenste-  Zenener.—2
bende  Zoll=  und  Verbrauchs-Steuersätze  4  v
g)  Thee,  Muskatennüsse  und  Blumen  Eere  Nel,  Pfund————  8
ken,  Zimmet,  Kassia,  Kordemommen,  Vaniu,  Jentner□——

Saftnanananan  1  pfun  ——65%
2  Zenner.1———

1)  fabrizirter  und  unfabrizirter  aller  Art.  5  |5  —lel-2)

  für  Fabrikamten  zahlt  ausländischer  Taback  Pfun  ie  les#  26

in  ungedrehten  Bläctern  und  Stengeln.  Zutuer.  1  **m
5.  Getreide.  ,  Hülsenfrüchte,  Sämereien.  Pfund.  8
a)  Waißen  und  Kleesaanen  Scheffel.M||A11  —
b)  Leinsaat  .....  E  Scheffel.—  6——I
oder  in  Donnen  verpackt,  welche  nach  der  Maag,

und  Gewichtordnung  vom  164en  Mals  1816.

50)3  Meßzen  entbalten  sellen  Tonne.  0|—21—–—
c)  Erbsen,  Bohnen,  tinsen,  Spelsz  Schefsel.——1—-d)
  Roggen,  Gerste,  Malz,  Hirse,  Schwaden

und  Buchwasen  .....  .....  Scheffel.—I1——  HT
        <pb n="101" />
        93

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben,  Sätze.
der  oll  beim  -
G  e  9  en  st  aͤ  n  d  e.  Versteue-  8  E
rung.Eingange.  Ausgange.)  Sreuer.
Rtl.  Gr.  Pf.]  Rtl.  Gr.  Pf.  Gr.  Pf.
e)  Hafer  und  Wickken  Scheffel.  3  1
f)  Ruͤbsaat,  Raps,  Leindotter  oder  Doͤder,  Hanfsaamen,
  Mohn  ...............  Scheffel.—--—I—I
)Wacholderbeeren...-...............  Scheffel.——l—1—  ——«
Alle  vorgenannte  Getreldearten,  Sämereien
und  Hülsenfrüchte  sind  ganz  Jollfrei,  wenn  die
Quancität  2  Scheffel  nicht  überstelge.
Glas,
a)  grünes  Hoblgllss  SZenenee.4  18—
b)  weißes  Hoblglas,  Tafelglas  ohne  Unterschied
EEL  #  Zenener.—12  —  —  —
——  —
Pfund.  —  1—
d)  Spiegelglas,  beläigtes  oder  unbelegtes  4
1)  wenn  das  Stück  nicht  1  □#uß  —i  .
Gegossenes  Oberfläche  boar  Ten  2  L  1—
(geblasenes  5  von  1  44  □goll  bis  300  IZoll  Pfund.
wie  Tafel,Oberfläche  einschließlich  Stuͤck.  —  10—
glas).)  von  300  IZoll  bis  600  IZoll
Oberflaͤche  einschließlich  .....  Stuͤck.  pro-———114|
4)  von  600  □)I.  bis  1100  ..S.Stêück.  Zen.—-*ss—
  5)  von  1100  □3.  bis  r400  UlS.Slrück.  ner———8|1–
penes  opne  6)  von  1400  ʒ.  bis  100  J#.rück.%  1312—
Unterschiev  J)  von  1760  □3.  bis  1900  .S.Srock.  ————–22%%  —
"6  8)  von  1900  □3.  bis  2200  □IS./0lck.  2881—
und  alle,  welche  eine  größere  Höhe  und  Breite
baben.
ee)  Glasscherben  und  Bruch  ..........  Zentner.  frei.  —2  —
Glätte  (Biei-,  Gold=  und  Silber-.4  NFentner.—  8|—  —
Häute  und  Felle  (rohe  zur  Gerberei)  desgl.  Haare,  ·
a)ktockne,amerikanischeoderandreHäute».Zentner  frei.—  13  —
b)  gruͤne  oder  gesalzene  Haͤute,  so  wie  alle  Felle
und  Haare  ohne  Unterschid#.  Zentner.  frei.  —
        <pb n="102" />
        94

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  Zoll  beim  Ver—
G  egen  st  aͤ  nde.  Verstene-  Bers
rung.Eingange.  Ausgange.)  Secener.
Ril.  Gr.  Pf.1Ktl  Gr.f.  Rtl.  Gir  Pf,
10.Holz,  Holzasche  und  Holzwaaren,
a)  alle  Farbehölzer  in  Blöcken  und  geraspele  (mir
Ausnayme  des  Fernambuck)  desgleichen  Kork,
holz,  Pockdolz  und  Burban  Zentner.  frei.  6—
(Fernambuck  und  alle  auHereuropätsche  Dischlerhölzer
  sind  dem  gewöhnlichen  Zollsatz  von  12
Groschen  belm  Eingange  uncerworfen.)
b)  Nutz-  und  Bauholz  in  Blöcken  oder  geschnitten,
als:  Brercer,  Faßbolz  (Dauben),  Bandstöcke,
Stangen,  Faschinen,  Pfahlbolz,  Flecheweiden,
  Reisig  u.  #.  w.
bei  dem  Wassereransport  die  tast  von  4000  Pf.  dast.—□q  —
Anmerkung.  Bei  den  Flbssen  in  Blbcken  werden
80  Kubikfuß  auf  eine  Last  gerechnet.  Wird
Holz  zur  Ablage  gefahren,  so  wird  auf  4  Pferde
eine  Last  gerechnet.
c)  Brennholz  in  Kloben  zu  Wasser  Klaster.—  1—83|—/  0□0)
4)  Asche  (rohe)  Zentner,free.——
e)  Waaren,
grobe,  Boͤttcher,  Drechsler,  Korbflechter,
Stellmacher,  Tischler  Wagner  und  alle  rohe
Holzwaaren,  welche  nicht  bemalt,  lackirt,  gebeitzt
  oder  politt  sind,  tragen  blos  den  gewoͤhnlichen
  Zoll.
feine  (siehe  kurze  Waaren.)
20.  Hörner,  Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen.entner.]ei.2—  —
al.  Hutmacherarbeit  Ges#ztete  l-  2—  –0
22.  Onstrumente,  musfskalische,  mechanische,  marhematische,
  optische,  astronomische,  chirurgische.  Lencner.2  ————
die  Tonne
23.|  Kalk  und  Gips  (gebrannter).  .....  .  ....  oder  4
Scheffel.  —–  —
24.  Karden  oder  Weberdisteln.........  .Herner.  frei.  4——–—
-  ,  entner.  —  —
25.  Kleider  (fertige  venee  1  anner  2  –
        <pb n="103" />
        95

Gegenständec.

 

 

 

26.

27.

28.

 

Kohlen,
a)  Holzkohlen  ..  .  ....
b)  Steinfohlen  .............  ...  ..  ...
(Pferde,  welche  Kohlen  tragen,  [Saumkblere
  )  werden  zu  3  Zencner  angeschlagen).
Kupfer,
a)  Garkupfer  und  alces  Bruchkupfer,  Kupferfeile,
Kupfermüngeg
b)  geschmiederes,  gewalztes,  geschlagenes,  Geschirrkupfer,
  Bleche,  Dachplarten,  Jupferdroch
Kurze  Waaren:

a)  grobe,  aus  Messing,  Kupfer,  Ilnne  Blei,

gewöhnlichem  Srabl,  unvergoldet  oder  unver
stlbert;  ferner:  aus  Porzesan,  Glas,  Holz

Horn,  teder,  tack;

Nürnberger  Waaren,  seine  Drechsler-  und
Tischler=  Waaren,  Spielzeug,  Klavierdratb,
Siegellack,  Blei  und  Rothstifte,  felne  Bürsten,
Scecknadeln,  Nähnadeln,  Knöpfe  u.  f.  w.;

Waffen  aller  Arc,  feine  Schlösser,  feine  Eisengußwaaren,

  feine  Sartler  und  Riemer-  Arbeiten,
Sarcel=  und  Relrzeuge,  Peieschen,  Briefraschen

ordinaire  lackirte  Waaren,  Röhre  und  Stöcke)
Brillen,  Dosen,  Kämme,  feine  Seife,  Parfümerie
  Waaren;

Messer,  Scheeren,  Ringe,  Schnallen,  Finger,
büte,  Pfeisenröbre,  Knöpfe,  feine  Werkzeuge,
welche  aus  den  im  Eingange  genanncen  Urstoffen
gefertigt  sind
feine,  alle  Waaren,  welche  zum  Theil  oder
ganz  aus  Gold,  Silber,  Plarina  mir  Gold,

2  2  22  —2  2  2  2  2  222  222  222

b

oder  Silberbesegung,  oder  aus  Semilor,  Bronce

umd  andern  feinen  Metallgemischen,  oder  aus
seinem  Sradle,  Alabaster,  Elfenbeln,  Schild.

f

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben--Sätze.
der  Zoll  beim  Ver-Versteue-
  brauchsrung.
  JEingange.Ausgange.  Steuer.
I#ntl.  Gr.  Pf.  [A.  Gr.  pf.  et.  Gr.  Vf
die  Pferde
ladung
oder  0  —
Jenener.  frel.  116  —  —
die  Pferdeladung

oder  10
Zentner.  /-4
Zentner.  -12  —
Zenenee.—2——
Pfund.  ——
3
Zentner.  2  1
Pfund.  —  "1  —  4—
.
1  1
        <pb n="104" />
        Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  «  bei
Gegenstände.  Bani  —  NPT%
rung.  Eingange.  Ausgange.Steuecr.
Nel.  Gr.  Af.  ##el.  Gr.  W.Rel.  Gr.  Ml.
patt,  Perlmutter,  Bernstein,  unaͤchten  und
aͤchten  Steinen  und  Perlen,  Krystall,  gefertigt
sind;  mithin  außer  den  in  der  vorigen  Rubrik
zuletzt  genannten  Waaren:
Uhrkeccen,  Flakons,  Etuls,  Degengebänge,
Stuß=  und  Pendul=  Uhren,  Kronenleuchter,
Goldfäben,  Goldblate,  feine  lackirte  Waaren;
Männer,  und  Frauenpuß,  gehäkelt,  gestrick,
gestickc,  Bonners,  Fächer,  Blumen,  Schmuckfedern,
  Bast-  und  Stroh,  Hüce;
feine  Posamencier-Waaren,  Tressen,  Tragbänder,
  feine  Schube,  lederne  Handschuhe,  Zent
Peruͤckenmacher-Arbeit.  ..  ...  ..  ....  ...  pfam.  2————
20.Leder,  fund.  10—
allek  Leder  ohne  Unterschled,  lobgares,  weißgares,
sämtschgores,  Juchren,  Korduan,  Saffian,  Maro-  Zentner.  2—  ——
kanisches  u.  k.tvrrrr.  Pfunn.  14
3o.  Leinengarn,  "
a)  rosss  .  Zentner.  frei  —  12
b)  gebleichtes,  gefärbres,  auch  Zwirn  .......  Zentner.  J  1  —  —  —
z1.  Leinewand  und  teinen-Waaren,
a)  graue  Packleinewund  und  Seegeleuch  Zeenener.—
b)  robe  unglbleichte  teinewand  und  Drillich.  Zencne.——60112|
Anmerkung:  Geht  für  inländische  Vleicherrien  frei
von  Zoll-  und  Verbrauchssteuer  ein.
)  gebleichre,  gefärbre  und  gedruckte  telnewand,
Zwillich  und  Drillich,  Tischzeug,  Strumpfwaa-  Zentner  2  —
ren,  Bänder,  Bartist,  Kammerruch,  tinon  ftnd.  +–
32.]  Lohe  und  Borke  von  Sichen,  Flchten  und  Birken..  Zenrner.f.——1
33.  Lumbden.  Zentner.  frei.  2—  —
34.Matten  (von  Bast  .Semntner.—  —  —
35.  Mennige.  Zentner.—  8—  10|
30.Messing
a)  545%  und  Bruch=  Messing,  lockenzur,  e
#ungseiillelell  ..·  Zenkaer.—  —  1———

b)  gewalz-
        <pb n="105" />
        Maaßstab  Abgaben-Sätze.
.  der  oll  beim  ger-Gegenstände.
  Vesuc  —  Ver,
rung.  Eingange.  Ausgange.  Sterer.
Rtl.  Gr.  Pf.  IRtl.  Gr.  Pf.  Rtl.  Gr.  Pf.
b)  gewalztes,  gehaͤmmertes,  gezogenes,  in  Blechen,  IEEEEEEEEE
und  Drath  ..  ...  ..................  Pfund.  ·  ——l
37sMctallwaarm,
ganz  grobe  aus  Kupfer,  Messing  und  Zinn,  gegosfene
  und  geschlagene,  als  Kessel,  Pfaunen,  Toͤpfe,
doͤrser,  Teller,  Schuͤsseln,  öffel  und  derg'eichen,  die  Gäen#er.—————
nicht  unrer  den  groben  kurzen  Waaren  begriffen  **  Mund.————□1  ü#
38.Mineralalbalt,
a)  Soda  (ungereinigte)  Zentner.89—————
b)  Soda  (gereinigte)  Mineralalkall..  Zentner.—  1  –
30.  Papier,
a)  graues  tösch=  und  Pack-Papier  Zencner——  —  —
b)  alle  Papiergattungen  und  Parpdeckel  *-Ausnahme
  von  grauem  tösch=  und  Packpapier),enner.  1121—
Zentner.—2  *
c)  Papiertapeten  ...............  Pfund.  —  —6
40.  Pelzwerk,
a)  (halbgares),  auch  gegerbte  Schaaf-  und  Laͤm—  Sentner.——□□
mer-Felle,  imgleichen  Schaafpele  Pfund.  —  ½%
Zentner.—2  —  —  —
b)  andre,  Kürschner,  Arbeic,  Rauchwaaren.  Miund.  –
41.  Polier-  Mittel,  als:  Bolus,  Bimstein,  Vlusstein,
Schachtelhalm,  Schmirgel,  Tripel  ......  ...  Zentner.  frei.  —  8  —
42.  Pertacche,  Waidasche  u.  s.  w.  ......  ...  ..Dencner.—1—8  —
43.  iemer-,  Sattler,,  SchumacherWaaren:  "„#
grobe:  Handwerkswaaren  dieser  Arr;  desgleichen  Zentner.—2—
Wagen,  die  nicht  zu  den  Arbeiten  19e.  getbrnl  Pfund.  .  □1  6
feine:  (siehe  kurze  Waaren).
44  Salz,  (Kochsalz,  Sceinsalz,)  zum  Verbrauch  im
tande  einzuführen  verboten;  bei  gestarteter  Durch=  i
fuhr,  wird  der  allgemeine  —  erdoben.
45.  Salzsäurrer  ..Venner.—  N—8NB
46.Schießpulver.  ..................  .  .  ...  Zentner.  ———-47.,
  Schmalte  kblaue  Farbe  Jenner.  +81———1„
48.Scchwefsffee  ..  .NZeuener.1—N
Jahegang  1618.
        <pb n="106" />
        Gegenstöände.

Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.

 

 

 

49.

50.

51.

52.
53#.

54.

Seide,
a)  rehbe  Seided  .............
b)  gezwirnte  und  Naͤhseide,  gefaͤrbt  und  ungefarbts
c)  halbseidene  Waaren  aller  Art.......  .
d.  Sridenzeuge  aller  Urt,  glatte  und  brochtrre,
.  Taffr,  Atlas,  Sammt  u.  s.  w.,  wie  auch
Stumof=  us  und  Bandwaaren  und  Perinet  von
Sn%iddöM  ....  .  ...  ..
Seife,
a)  gemeine,  gruͤne  und  schwarze.  .  ......  ...
b)  weiße,  französische  und  spanische
Spielkarten,  zum  Verbrauch  im  Lunde  einzuführen
verboten.
Beim  Dransieo  wird  der  gewöhnliche  Zoll  von
12  Groschen  pPr.,  Zentner  bem  Eingange  an  der
Grenze  erhoben.
Spießglanz  (Animonium))  ..
Spitzen  aller  ucl  gelldppel/  sestict  gewebt,
und  Blonden.  .
Stahl,  Noznehh  ein,  Stazlluchen  ..
Rodstahl.  ..  ...  ...  .................
AassnurtekSmhl..................
Stahldcath......  «.....  .

szi,Stcine,

a)Bkuchstesneu-IdbchaueneSteineallcrAkn
Muͤhlen-  und  Schleifsteine,  Tuff  /  Duck-  und
Weibersteine,  Traß,  beim  Trausport  zu  Wasser
b)  Ziegel-  und  Backsteine  aller  Ant-  bei  dem
Dransport  zu  Wasser
c  Flintensteine  und  Wehsteinn  .  ..
Talg  und  üuchte,
4  DTlagn
d  tichte  ............  ..  .  ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Zoll  beim  Ver-Versteue-
  —  brauchsrung.
  JEEingange.  Auodgange.  Sttuer.
Rtl.  Grx.  Pf.  INtl.  Gr.  Vi.IRtl.  Gr.  pf.
Zentner.  %  M1I--.
Zentner.  1
Pfund.  100
Zenener—  —  —
Pfund——————0
1
Jentner.2————
Pfund.—  ———
Zeucner.–-)
Zeg##ner.—  12  ———
Zentner.—  —
Zeucner.—
Nund.———————10—
Zentnet.  feei.2  —
Zentner.——6———0|—
Zen##ner.5  12
Jens.2  —111
tast.-.,1t–
1000
Sck.—  8  —
Jeucner.—%½61———
Zencnrer.—  1—
Sena##.—1
        <pb n="107" />
        Maaßstab  Abgaben--Statze.
der  Zoll  beim
Gegenstände,  erstene,  ders,
rung.  Eingange.  Ausgange.SSeer.
Rtl.  Gir  Pf.  IRtl.  ve.  »f  IRtl.  Gr.  Pf.
57.  Terpentinöhl  (Kiehnsbl)  Zem##nce.9
58.  Thert,  Daggert  und  NPc  Jene...  —
50.  D##n.  ...................  .......  Zetctnes-.—8——·  --Opfctwaarcm

s)gemeineTöpferwaakemFliefetySchmelzttegelZenk-;ek.-8————  —  —
„  6.  Jenee.—81———
b)  Seeingur,  Fayence,  irdene  Pfeisen  Pond.  +–□□
i  Zennere.2  —  —
c)  Porgzelan,  weißes.........  .........  Pfund.  „—
.  Zemuek--12-———-—-.—-,
chPokzelamfakbtges.................  fund.  5  —*z6
e)  Potzelan,  bemahltes  und  vergoldetes  ...  ae  —12  —  .  —
61.Uhren  (Taschennhren)  «  —
a)  von  Goldddd  .  .  ...  Dugtend.  11120
b)  von  Silber,  Tomback  u.  s.  w.  .......  *-  *#  *  8—
62.  Vieh,  12
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  .  .  .  .  ]  Stuck.  —12
b)  Ochsen  und  Seirer  Stuck.  —  1168
Anmerkung.  Vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrei,
wenn  ans  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen,  beim  D
Eingange  gemacht  wird,  hervorgebt,  daß  sie  nicht
des  Handels  wegen,  sondern  als  Zug=  oder  Lastthiere
  cingehen.
c)  Kühe  und  Feren  Stück.  81——4□—  0-d)
  kleines,  als:  Schweine,  Schaafe,  Hammel,
Siieggggggegaaa  Stück.  2  —ê
63.]  Vitriol,  ·
a)gsuncr(usenvtkktol).»...........·..  Zustand-h  —
b)  weißer  (Zinkvitriol)  und  gemischrer  Knpfetund
  Eisenvitriol  ..................  ,  Zenkuer.——12—-————18-c)blauerzypuscher(Kupfervtmol).».»...
  »Zei!kner.-—12"—-———10—
64.  Vitrioloͤhl  Cenglische  Schwefelfaͤure)  —.—————.—
bs.  Wachsfabrikate,  Zentner.  -121  I1  1
.  à)  Wachsleinwannndnd  .  .  ...  Plund.  %

 

 

P  2
        <pb n="108" />
        100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maaßstab  Abgaben-Saͤtze.
der  Zoll  beim  Ve
G  egen  st  aͤ  n  d  e.  Versteue-  brauchs,
rung.  Eingange.  Ausgange.Seeuer.
Rtl.  Gr.f.  Rtl.  Gr.  Af.  INtl  Gr.  Vf.
Zennere.—2————
b)  Wachskafffeeee:  Mfund.  1
c)  Wachs-=  und  Wallrarhliche  Jenere.  —1
66.  Wolle,
a)  rohe  Zentner.  frel.  38———
4%  s  t  .  —  —  —
b)  wollenes  und  Kameelgarn,  gefaͤrbtes  ...  ..  .  z  un  .  2  EEE
c)  wollene  Waaren,
1)  alle  gewalkte  und  ungewalkte  wollene  Tuche
und  Zeuge  von  2  Breite  und  darunter,
Ströümpfe,  Bänder,  Borten,  Schnüre,  Zentner.  —
und  Fußdecken  oder  Teppiche  ..  .  ..  ...  Rfund.  B5  6
2)  seines  Tuch,  gewalkres  und  ungewalktes  «  4
von  &amp;amp;  Breite  und  darüber,  Kasimir.  Pigogne
  und  Merino's.  Tur-  21—  dii
67.  Zink,  Pfünd.  —
a)  ror  .  .  .  .  ..  .  Zentner.  J-12  —  12—
b)  in  Blechen  Zennr.1————1—

 

Dritte  Abtheilung.

 

 

 

 

Gebühren  für  Zettel,  Siegel  und  Bleie.

Es  wird  bezahlte:

Ein  Begleicschein  mit
Ein  Blei  No.

—  2  2  22  2  2—2  2  22  2—22  22  2  2  22  2  22  222  222  22222222—2

zum  Verschließen  von  Wagen  und  Schiffen  mit

Ein  Blei  No.  2.  zu  den  Kollis  von  und  uͤber  einem  Zentner  mit

Ein  Blei  No.  3.  zu  den  Kollis  unter  einem  Zentuer  mit

Ein  Siegel  zum  Verschluß  mit

2222202222222

 

 

 

 

 

 

2  Groschen.

2  Groschen.
1  Groschen.

4  Pfennigen.
2  Pfennigen.
        <pb n="109" />
        —  IOI.  —
Vierte  Abtheilung.
Von  der  Verbrauchssteuer-Berechnung  nach  dem  Gewichte.
Tarif
für  die  Thara.

 

 

4

 

 

,„  Art  Thara
Benennung  der  Gegenstände.  der  von  100  Pfund
Verpackung.  Brutto-Gewicht.
Kaufmanns,=  Waaren,  als:  ·  .

Kassee,21nis,Stigma-,LorbeeiemZikrdnemuadPommetanzm  in  Faͤssern  12  Pfund.
Schaalen,  Mandeln,  Rosinen,  Pfeffer,  Piment,  Zimmt,  in  Saͤcken  5  Pfund.
Syrup,  Butter,  und  dergleichen  mehr.  ....  ..........  inkleinenBallen6Pfund.

Speiseöhle.......  ........  .....  .  .....  ...  in  Faͤssern  15  Pfund.

Vitriol,  Wachs,  Talg,  Weinstein  und  Alaun  in  Fässern  to  Pfund.

#  !81—“  in  KRisten  20o  bis

Thee,  it  Ausnahme  des  russischen  Karavanenehees  nebst  Biei  25  Pfand.

·  in  Faͤssern  10  Pfund.

Tabacksblätter  und  Steezzzz  .....  .  ..  in  Ballen  5  Pfum.

.,  «,  in  Faͤssern

Taback,  bollaͤndischer  Preßtaback  ...  .......  ...  ...  und  Kisten  20  Pfund.

Zucker,  roher  weißer...  ....  ..  .  ...  ............  .....  in  Foͤssern  12  Pfund.

Jucker,  roher  gelber  und  braurtr  ....  in  Fässern  15  Pand.

Allgemeine  Bestimmungen.
Der  Joll  wird  vom  Brutto-Gewicht,  die  Verbrauchssteuer-Abgabe  aber  vom  Netto-Gewicht  erhoben.
Es  bleiden  beu  ver  Zoll=  und  Steuer-Erhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  verzollt  oder  versteuert:
a)  Quantiäten  unter  ##  Zentner,  wenn  der  Joll=  und  der  Steucrsatz  einen  halben  Thaler  oder  weniger  betragt;

  «

h)OI-stiititdtenuntcrxszZenhnywcnndic  Abfabcnsälze  über  einen  halben  Thaler  bis  4  Thaler  betragen;

Wc)  Onantuckten  unter  einem  Pfunde  auch  bei  höher  besteuerten  Gegenständen;

a#I)  Quantitäten  von  einem  Quart  bei  Flüslgkeiten,  welche  nach  *  leat  versteuert  werden.
Die  Zahlung  der  Gefälle  geschteht  unter  5  Thaler  ganz  in  Silbergeld  ;  wenn  aber  5  Thaler  oder  mehr  in  einer
Post  zu  zahlen  ist,  muß  der  Zoll,  so  wie  die  erbrauchszkeuer,  halb  in  Golde  (den  Friedrichsd'or  zu  5  Thaler

erechnet)  halb  in  Silbergeld  entrichtet  werden.  Bei  der  Ausmittelung  des  Goldantheils  dürfen  beide  Arten  von
Gefauen  nicht  zusammengereilurt  werden.  Juischensummen,  welche  in  Golde  nicht  zahlbar  sind,  werden  nicht
zur  Berechnung  des  Goldantheils-gerogen.  "
Ergeven  Berlin,  den  20filen  Mai  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Alkenstein.
Beglarbigt:
Friese.
        <pb n="110" />
        —  102  —
(No.  433.)  Joll=  und  Verbranchs-Stener-Ordnung.  Bem  36sten  Mal  1818.

Uebersicht  des  Inhakts.
I.  Aufsicht  zur  Sicherung  des  richtigen  Einzangs  der  Steuern.

1)  Orte  wo  eine  besondere  Aufsicht  statt  findet
)  Erenzbezirr###  .  ..  .  ·  S.  1.  2.
1)  Jollstraßen  und  Nebenwegge  FKKBV.  3.  4.
P)  Transport  im  Grenzbezirk
——  —  E  2222222222222222232722  K  5.
bb)  auf  Nebenwegen
222)  Poä  .
bbb)  am  Seestrauddme  ..  skukkbr.  7.
eac)  Beschränkung  desselben  auf  die  Togesslundes  .  ...  ...-...  ..  .  F.  #
2)  Aufsichtsbehbrden  ·
a)  zur  Grenzaufsicht  Ö  HH#a
3a)  Jollämter,  Ansageposten,  Kontrollämter  und  ——  2  K  9.

aaa)  Legitimation  derselben  durch  Bezeichnung  und  Bekauntmachueig  .  ...  .  ..  .  .  ..  10.
bbh)  Befugnisse  der  Hauptzollaͤmter

Nebenzolluͤmter  ister  Klasse  ....  ,-  .

NebenzvllännekUekmasse·».  .»·.-.».-·  .·...»,.-...»...  on.

Konkkollämter»..........  '

Grenzausseher  s.Gs—8—.—.—.Pç.-.çx  .  22  22  2  ...  .  .  s.  12.
bb)  durch  Polizel-  und  Forsibeamte  -  ....  ..  .  .....  J.  13.

b)  zur  Aufsicht  im  Innern
durch  Steucrämter  Ister  Klasse  ·6————————  3  22  8.  14.
durch  Steucrämter  2ter  Klasse

3)  Verfahren  bei  Ausübung  der  Aufsicht
a)  über  verdächtige  Waarenlaorgen::  K.  1
und  heimliche  Mihrru  ...».
b)  im  Grenzbezirk  ...  ...  .....
aa)  bei  Aransperten,  1  ..  ..  ...  ...  .  F.  16.
durch  Erforderung  besonderer  Vegitimakion
bb)  beim  Betriebe  der  Gewere  ..  .  .  .  .  ....  4.  17.
ch  wegen  Waaren,  die  zwar  angegeben,  aber  noch  nicht  oustänoig  verlleuert  find
aa)  Waarenverschluß  .  ..  .  .  ..  ....  ....  ..  ...  ...  ...  ...  ...  K.  18.
##a#a)  was  darunter  verstanden  wind  ..........
bbb)weiiiiekstattsiiidet.»»  .........  .......,..........  .....H.19.
ccc)iiiidivieci-ansiilegeiiist.........  ..·........  .........  20
ddd)  Kosten  desselben  .  .  ...  -.  ......  ......  J.  a21.
eee)  Felgen  zufölliger  Verletzung  des  Verschlufses.  be½.  25

Bb)  Waarenrevision.
aaa)  Zweck  derselden,
allgemeine  Revisson,
besondere  Revision.

SÖÖÖ  KK  1i113.—  —  23.
        <pb n="111" />
        —  1o0o3  —

###b)  Obliegenhelten  des  Stenerpstichtigen  bei  der  Revisseon  ....  .  .  .  8.
ecc)  Fälle,  worin  es  nur  der  allgemeinen  Kevision  bedarf,
bei  Transitonnt  L.  5.  23

bei  verbrauchssteuerpflichtigen  Waaren
beim  Ausgaoneee  —

ec)  Begleitscheine  .  26
a)Sweck  "·  %  %  o  vele.l]rrl  —2  2  2  ole  s  ·*·  %  “
dbb))  und  wesentlicher  Inhalt  verselbben  SEG.  27.
ccec)  Perpflichtung  des  Waarenführers  aus  dem  Begleitscheinn  2
ddd)  Nachweisung  daß  dieselbe  erfüllt  worden  seeeen  -  .  20.
ese)  Erleichterungen  hierbe  ..  ....  ...  .  ...  ..  .  .  .  G.  30.
flI)  Verfahren  mit  den  Begleitscheinn  ....  31

wenn  die  Ladung  an  verschiedene  Orte  oder  Empfaͤuger  bestimmit  ist  6  31.
wenn  die  Bestimmung  der  ganzen  Ladung  unterweges  vcrändert  wird  4K.  32=wenn
  eine  Ladung  unterweges  getheilt  werden  mut.  EHEHS.  33.

14)  Porhöftet  464646464.34

aaa)  Ertlärung  was  packhise

Niederlagerecht,  kagerfrist  und  Lagergeke
bbb)  Regeln,  wem  das  Niederlagereccbt  iI.  55.
und  auf  wie  lange  die  Lagerfrist  zu  gestatten  ist.
ercc)  Ausnahmen  hiervon  für  den  JZolll  95.  36  3
in  den  Handeksplätzen  an  und  links  der  Obrr.  .
für  den  Speditionshandel  von  Stettin  insbesondren  ...  ...  h.  40.
fuͤr  Handelsptaͤtze  links  der  Weser.......  EaEu.  41.
add)  Betrag  des  Lagergeldes  in  Packhoferzumen,
die  Eigentham  des  Staacts  finnnn  E.  42.
die  Privateigenthum  iidddddddd  b  43.
eee)  Rechte  des  Staats  auf  die  Waaren  im  %  4  iot  S.  44.
.)  Verfahren  auf  den  Packhöfeen  .....  ...  .....
beim  Eingange  und  der  Versendung  der  Waaten.  im  Allgemeinen  6.  45.
dei  der  Revision  von  Waaren  .........  Ho»

diezurweitekeaVekseavqugsogleichangegebeawekben«
die  vorerst  am  Abladtorte  bleiben  EEIEIIEEIEIIEIIII  ..  .  ..  ..  ...  .  ..  .  5.  47.

bei  der  Bearbeitung  der  Waaren  auf  dem  kager  ..  .  ..  ....  ..  .....  .  .  .  g.  a48.
Besondere  Packhofsreglemenss  6E6  .  40.
Verpstichtungen  der  Verwaltung  in  Rücksi  46  der  lagernden  Wana  &amp;amp;.  50.

Verfahren  mit  unabgeholten  Waaren,
deren  Eigenthumer  unbekannt  ist,  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .F.  l.
deren  Eigenthuͤmer  bekannt  ist.
seg)  Bestimmung,  welchen  Hondelsplätzen  das  Niederlagerecht  zustehen  —  .  52

und  Bedingung  wegen  Gewaͤhrung  des  Packhofsraums  daselbst  ...  ...
e#i)  Privatkagrreeerrrrrnr  .  ..  ......  5
aaa)  was  unter  dieser  Benennung  vverstanden  irdiii  .  G.
bdbd)  wem  Privatlager  gestattet  werden  .  .....  K.  54.

ece)  Perpflichtungen,  welche  dem  Inhaber  eines  Peivattagers  obliegen.  ..  ...  ..  .  8.  56.
        <pb n="112" />
        ——  104  —

.Erhebung  der  Steucen.
1.  Bei  der  Steuererhebung  anwendbare  Maaße.  ......
a)  Versteuerung  nach  Gewichtt  ....  «  .
aa)  Anwendung  des  Bruttogewichts  auf  die  Berzollung.  ..  .  ...  E
des  Nettogewichts  auf  die  Entrichtung  der  Perbrauchsabgaben
bb)  Thara
ana)  verhältnißmäßige  Vertheilung  derselben  bel  zusammengepockter,  verschicden
  bezollter  Waaren
bbb)  Ausmittelung  derselben  bei  Entrichtung  der  erbrauchsstener  durch  den  Tharatarif
durch  unmittelbare  Verwicgung.

b)  Versteucrung  nach  Maaßen  für  Flüssgketen
2)  bei  der  Verzolllnggg  sisssss—s—-  6.  59.
bb)  bei  Entrichtung  der  Verbrauchssseeeer  s6565.  öo.

a.  Steuerpslichtigkeit.

a)  Von  welchen  Waaren  Steuer  erhoben  wird.  ...
aa)  allgemeiner  Grundsatz  fuͤr  eingehende  Waaren
bb)  Ausnahmen  hiervon

aaa)  bei  der  Einfuhr  im  Allgemeinen  zur  Erleichterung  des-  Verkehrs

.  58.

...  ....  .  .....  .  .  .  5.  G1.

Faͤlle  worin  Statt  findet:  285.  62.
ein  Erlaß  aller  Einfuhrabgben
eine  Ermäßigung  der  Eingangsgeslll  fA63.  64.
ein  Erlaß  der  Verbrauchssteuer  .  ............565

bhb)bndemEm-undAuSgangcfolchek  fremden  Waaren,  dien  nur  wegen  besonderer
Verhältnisse  der  Seefahrt  *  Gebiet  des  Staats  berühten
in  Schiffen.  K.  66.
deren  Ladung  nur  zum  Theil  für  das  7  beslimme  ist...  4(.  67.
die  Winterlager  halten  ....  .  .  .  .  .  .  F.  68.
cccc)  wegen  erst  nach  erfolgter  Einfuhr  entstandener  erminderung  der  Waare..  (J.  69.
b)  wo  die  Steüer  zu  entrichten  tt)  »
aa)  allgemeine  Verpflichtung,  beim  Eingange  zu  EI  g.  70.
bb)  Ausnahme  hieron
aaa)  fuͤr  den  Zoll.  ##  *7*o⅝"’"„  ss———  4W.—  Deee.e“  4—
Fälle  worin  sie  Statt  fiuden
Bedingungen  doiiiiiiiii  e....  u  u  bubob(b(„(.  72.
bbl.)  für  die  Verbrauchssteuerl
Fäle  worin  chern5  73.
Bedingungen  dabl  .  .  .  .  .  .  F.  74.  75.
uKc)  besondere  Begünstigung  des  Meßguiss  bb6b6b6b(.  76.

3.  Verfahren  bei  der  Verlleuernnzzzz  ..  .  ...  .  .  .  ...
a)  allgemeine  Vorschriften...  .  ...

aa)  für  eingehende  Waarnen  .  .  ..  8.  717.
aaa)  Verhalten  beim  Eingange  über  die  Grenzlinie,  bis  zur  Erreichung  des  Grenz=Jollamts
  unmitteleernrnrnrnynn  ..  ...

oder  nach  vorgängiger  Anmelduns  bei  den  etwa  vorliegenden  Unsageposten.  ..  F.  78.
bbb)  De-
        <pb n="113" />
        Lbb).  D.klaration  bei  bem  Greuz-Zollamt  .  -—  H
mündliche  Deklaration.  222  222222  22222222222  n  "  78.
schriftliche  —  5.  8.
Inhalt  derselbeen  ...§§§.§§§§.ö+.§###  r**
Ausfertigung  derselben  22  2  222  222  222  2282  222  222  222  220  .  .  .  S.  B1  —  83.

cec)  Revision  auf  den  Grund  der  Deklaration  und  Vertteneruns  in  Sels  derfelben  X
in  wiefern  die  Reoision  abgelehnt  werden  kaun  ...  ...  1
Ausnabme  in  letzterm  Falle,  wegen  Verdacht  eines  beabsi  schligten  Perbrrchens  .  .  8s.

ddd)  Abfertigung  nach  voustandiger  Versteueruns
Quittuen
Anweisung  wegen  des  weelteren  Verhaltens  GErenzbezirkkeee  .  87.

oee)  Anmeldung  bei  dem  —  5.88.
bei  Landtrauẽporten.  ......  .  .  .  I
bei  Wasertransporten  2  222  222  222  222  223  222222  ...  ...  ...8.  .89.

Ef.  Abaͤnderung  des  vorstehend  vorgeschriebentu  Verfahrens:
wenn  von  verbrauchssteuerpflchtigen  Wa#zren  nach  “  73.  beos  der  Eingangshode  5.  90.

an  der  Grenze  entrjchtet  wird.  ..  .......-.
wenn  steuerpflichtige  Wnaren  auch  ohne  Zahlung  dses  Eingangszoues  an  der  Grenze  ·
nachs-  71.  eingelassen  werden  4..§..#  .  di.
ub)  für  ausgehende  Waaren

aua)  wenn  Ausgangszoll  vavon  entrichtet  wird
am  Absendungsorte  —————  66565655.  92.
im  Kontrollamte.  642
im  Erenz-Jellameeen

bbb)  wenn  der  Beweis  der  wirklich  erseiglen  üussfbr  zu  führen  ist  ,  .  93
vorschristsmätige  Förmlichkeiten  dieses  Bewelsses  9.
wie  zufällige  Mängel  daran  zu  ergaͤnzen  sind.............  .  ..  .  .  .  8.  94.

babweichende  Vorschriften  für  besondere  Läll.  5.  55
aa)  Gepuͤck  der  Reisenden,  wenn  sie  nicht  mit  der  Post  reiseonnnn.  H
bb)  Postgt  "HDoodeee

aan)  Orbinaire  Posten.  ..  ...
inkartirtes  Postgut  ..  ...
Passagiergut.  K..  2  22  222  22222  2  2  22  222  222  222  222  ien  96.
bbb)  Ertraposten
die  Reisende  führen
die  Kaufmannsgöter  führen
aoc)  Ubgabenfreie  Gegenftände
—  beim  ingange.  .  #§—————  –rs.  97.
bbb)  beim  Ansgange.  ..
4d)  Waaren  die  einem  geringern,  als  bem  gewöhalichen  Zolle  unterworfen  sind.  .  .  .  5.  ob.
ee.)  inneres  Berkehr,  wobei  das  Ausland  berührt  wird  +.
ana)  allgemeine  Grunosätze  für  dassele  6.  v5·
bbb.  S#nsa-  Auwenoung  bri  dem  Verkehr  zwischen  beiden  wrrtüerriteien  5.  1009
Besondere  Vorschriften  in  Hiusicht  auf  Mchgntt.2
und  auf  fremde  völlig  versteuerte  und  inlänsische.  Wohren,  In  uwueng  o  6
K.  vort

Eingangszol
Auasgangszool  sit--Jabrgang
  1818.
        <pb n="114" />
        —  100  —

Verbrauchssteuer  e·  ese  oso  osssededreaeeoeoeroerdres  "5.#—  102.
und  den  von  Westen  nach  Osten  gehenden  inländischen  Weinen  EG.  103.

eecc)  Fbrmmlichkeiten  beim  Uebergange  steutrpflichtiger  Waaren  aus  einem  Hauptlandestheile
  in  den  andrrn.
ddd)  Anwendung  der  Vorschriften  unter  bbb.  und  ccs.  auf  den  Verkehr  anderer
Landestheile  mit  einander,  sofern  dabei  fremdes  Gebiet  berührt  mird  S.

K  101.

105.

.Allgemeine  Verpflichtungen  sämmrlicher  Steuerbeamten  bei  Ausubung  ihres  Dienstes

gegen  das  Pubukum.
H  Bereite  Abfertigung  ————————.  oe#erreeeeedededoedbreode  *
)  Anßndige  Behandlung,  besonders
2)  Beschen##enhit  bei  den  Nachfragen  und  Revisioen:
Wbleh#en  aller  Privatrenrunerationen  ober  Geschenkss  ...

106.

e)  wetche  auch  nichs  angeboten  werden  dürfen  207.

FErleicheerung  des  Anbringens  von  Beschwerden  über  das  Betragen  der  Steuerbeamten.
e)  Gegenseitige  Pflicht  des  Publikums,  sich  eanstinois  zegen  die  Steuerbeamten  zu  betragen

3)  duchtige  Berechnung  und  Erhebung  der  GSefaͤlle.  ....  ...  ..  .  ..  .  5.  108.

.  Uebertretung  der  Steurrgesetze  und  deren  Strafen.
1)  Dienftverghe  der  Beamen  2323.
a)  JZoll-  und  Stenerverbrachen  .56
Strafen  derselben  §§.  ——  .°  —  2û  64  LII.
Schaͤrfung  derselben
beit  Wiederholungen...  ..  G.  113  —
aus  erschwerenden  Umstenden  33535—9
Strufe  beim  Verkebr  mit  fremden  Spielkacten  .......  ..  .  .  ...  .......  H.
«..heklaeWaqukb-echen«..........«..«...  ...·............W.1its.
BefousekeVokschrtstra.«««
a)Pfl-chtdte  Stettikgcsegeznkmnm  ·«·««««««««·«·"«"«««  ".
b).  die  Waaren  bei  der  Ein=  oder  Uusfuhr  gebdrig  anzuzrigrrer  LFEK.  11.
6  )  für  Fälle  die  beun  Waarentransport  im  Grenzbezirk  als  ein  brüsürts:.  Verbrechen  anzunehnen
  4864
Wenn  eine  Perletzung  der  für  den  Waarentransport  im  (GErenzbe#urk“  heltenden  Bestimmungen
  bios  mit  einer  Ordnungsstrafe  zu  ahndend  3#.
e..  Wiefern  Jurückschaffung  verbotener  Waaren  zuläsfsig  *  8.  725  —
4)  Bestimmungen  wegen  der  Konfiskotion  der  Maarngnen  583535"58W  130.—
5)  Verrretungsverbindlichkeit  für  die  verwirkten.  Geldstrafen  ......  .  ...  .  .  6.
6)  Besondere  Strafen  der  Gewerbetreibenden  wegen  Unlcischleifen  1  it  Woaren,  welche  ihnen,
zur  Erleichterung  ihres  Gawerbedetriebs,  verabfolgt................  ..  ..  .  .  .  5.
oder  unversteuert  anvertrauet  werddean  5656E—lr.
7)  Konkurrenz  mehrerer  Verbrechen  «  ,
OWMWkaMM«»«H.
d)OmfekmikutmendkkFalsch-sagen....».,..
wenn  verfälschte  oder  unrichtige  Papiere-grbraucht
e##r  der  Waarenverschluß  verletzt  worden  aasaEseé.  144.
&amp;amp;  Selrrafe  der  Bestechung  der  Steuerdeamteen  ........  .  ...  .  .9.
9)  Strafe  der  Widersetzlichkeit  gegen  Steuerbramtt.  gs.7  —
to)  Anlegung  des  Beschlags  und  Verfahren  wegen  Kontraventionen.  .  .  15a  —  157  un
11)  Unwendung  dieser  Oreungggaga  u  6656868686.

.44E.- 



109.
110.
112.

17  /.
I16.
117.
L19.
120.

122.
123.

124.
129.
733.
139.
        <pb n="115" />
        Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  #.
Die  Bestimmungen,  welche  der  Zoll=  und  Verbrauchs-Steuer-Ordnung
im  F.  11.  des  Gesetzes  über  den  Zoll,  die  Verbrauchs-Steuer  von  ausländischen
  Waaren  und  über  den  Verkehr  zwischen  den  Prooinzen
  des  Staats  vorbehalten  worden,  ertheilen  Wir,  nach  erfordertem  Gutachten
  si  Staatsraths,  hiermit  wie  folge:

Zum  Schutze  des  inländischen  Gewerbfleißes,  und  zur  Sicherun  2.  Außiichr#ur  Sicherung
der  Abdba,  soll  eine  besondere  Aufsicht  laͤngs  der  Landesgrenze  einem  its  ð  2—  der
me  Statt  finden,  dessen  Breite  nach  der  Oertlichkeit  bestimmt  wird.  n  ru-§.

  :.  Dieser  Raum  heißt  der  Grenzbezirk;  seine  Begränzung  gegen  das  —  Erenh-Bezir
Ausland  die  Grenzlinie,  und  gegen  das  Inland  die  Binnenlinie.
§.  Z.  Durch  den  Grenzbezirk  führen  besonders  bezeichnete  Jollstraßen.  v.  —  und  Neben.
Alle  andere  Wege  durch  denselben  sind  Nebemwege.
##  4.  Gewässer,  auf  welchen  Güter  Versendungen  Statt  finden,,  sind
als  Jollstraßen  anzusehen;  wenn  sie  den  Grenzbezirk  durchschneiden.
Die  Häfen  am  Meere,  mit  den  polizeilich  dazu  angewiesenen  Einfahrten,
  sind  die  Zollstraßen  an  der  Seeseire.
K.  S.  Der  Transport  über  die  Grenze  und  im  Grenzbezirke  von  allen  Krazsport  im  Grens-=Heentnen
  ohne  Unterschied,  darf  in  der  Regel  nur  auf  den  Zollstraßen  Statt  ahanp  Zelstrazßen,
nden.
H.  6.  Als  Ansnahme  von  der  Regel  ist  der  Transport  auf  Nebenwegen  e#  aul.  Wehree.
nur  zulässig:  S#
a)  bei  Gegenständen,  welche  völlig  abgabenfrei  (Tarif  Abtheilung  I.)  und
zugleich  unverpackt  sind,  oder  dergestalt  vor  Augen  liegen,  daß  deren
Beschaffenheit  ohne  Weitläuftigkeit  sogleich  erkannt  werden  kann;
b)  bei  rohen  Erzeugnissen  des  Bodens  und  der  Viehzucht  einer  und  derselben
  Landwirthschaft,  welche  entweder  ganz  im  Grenzbezirk  liegt,  oder
von  der  Binnenlinie,  oder  von  der  Landesgrenze  durchschnitten  wird,  im
letzten  Falle  jedoch  nur  unter  besonderen,  von  den  Regierungen  nach
der  Oerklichkeit  vorzuschreibenden  Aufsichtsmaaßregeln;
)  bei  völlig  abgabefreien  Gegenständen,  welche  verpackt  und  nicht  unter
der  Ausnahme  zu  a.  begriffen  sind,  desgleichen  bei  fremden  abgabepflichrigen
  und  inländischen  lecchnamigen  Gegenständen,  welche  ihre
Bestimmung  nach  einem  Orte  im  Grenzbezirke  haben,  der  außer  der
Jollstraße  liegt;
d)  bei  der  Aucfon  solcher  Waaren,  von  welchen  weder  ein  Ausfahrzoll
erhoben,  noch  die  Ausfuhr  erwiesen  werden  muß.

Q  2  In
        <pb n="116" />
        —  108  —

In  den  unter  c.  und  d.  aufgestellten  Faͤllen,  muß  jedoch  der  Waarenfuͤhrer,
  welcher  im  Grenzbezirke  Waaren  von  einem  Orte  zum  anderen  in
groͤßerer  Entfernung  als  eine  Viertel  Meile,  oder  aus  einem  Orte  im  Grenzbezirke
  ins  Binnenland,  oder  ins  Ausland,  oder  durch  den  Grenzbezirk,  oder
aus  dem  Auslande  (welches  aber  nur  über  ein  Grenz-Zollamt  geschehen
darf)  nach  einem  Bestimmungsorte  im  Grenzbezirke  transportirt,  sich  durch
besonders  vorgeschriebene  Bescheinigungen  gegen  die  Beamten  ausweisen  können,
daß  ihm  die  Erlaubniß  ertheilt  worden,  die  gehörig  bezeichnete  Waare  in
einer  gewissen  Frist  auf  einem  bestimmten  Wege  im  Grenzbezirke  unverkheilt
transportiren  zu  mögen.

bbb.  am  Seestrande.  #.  7.  An  der  Küste  leidet  die  Bestimmung  C.  J.  und  §.),  daß  Waaren
nur  in  bestimmte  Häfen  einzuführen  sind,  Ausnahme:
a)  bei  Fischerfahrzeugen,  welche  blos  frische  Produkte  des  Meeres  einführen;
d)  bei  der  Bergung  des  Strandguts.
4.  t  n  deetde  #&amp;amp;##  8.  Der  Transport  von  abgabepflichtigen  ausländischen  und  gleichna-8
  migen  inlaͤndischen  Gegenstaͤnden,  uͤber  die  Grenzlinie  und  innerhalb  des  Grenzbezirks,
  ist  nur  in  den  Tagesstunden  erlaubt.  Als  Tagesstunden  sollen  in

dieser  Beziehung  angesehen  werden:

in  den  Monaten  Jannar,  Februar,  Oktober,  November,  Dezember,  die
Zeit  von  7  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  März,  April,  August,  September,  die  Zeit  von  §  Uhr
Morgens  bis  8  Uhr  Abends;

in  den  Monaten  Mai,  Juni,  Juli,  von  4  Uhr  Morgens  bis  10  Uhr  Abends.
Ausnahmen  hiervon  finden  nur  Statt:

)  in  Ansehung  der  Waaren,  welche  mit  den  gewöhnlichen  Posten  versandt
  werden,  oder  welche  Reisende  mit  Ertrapost  bei  sich  führen,  welches
  sich  aber  auf  Transport  von  Kaufmannsgutern  durch  Extrapost
nicht  erstreckt;

b)  wemn  in  außerordenklichen  Fällen  die  Erlaubniß  des  betreffenden  Haupt-Zollamts
  oder  Neben-Zollamts  erster  Klasse,  so  weit  dieses  an  sich  zur
Expedition  der  Waarentransporte  kompetent  ist,  vor  der  Ueberschreitung
der  Grenz=  oder  der  Binnenlinie  ertheilt  worden,  welche  Erlaubniß  den
Waarenführer,  die  Waare  selbst,  die  Straße  und  die  Zeit,  für  welche
solche  gilt,  benennen  muß.

ua,  §.  O.  Zur  Aufsicht  sollen  auf  der  Grenzlinie  oder  zunächst  derselben  Joll-Släter,
  Asage  amter  und  Ansageposten,  auf  der  Binuenlinie  selbst  aber,  wo  es  fuͤr  noͤthig  er-—
  achtet  wird,  noch  Kontrollaͤmter  errichtet  werden.  Im  Grenzbezirke  selbst  sollen
Grenzaufseher  in  allen  Richtungen  zu  Pferde  und  zu  Fuß  patrouilliren.
2  riuiabi  io.  §.  10.  Ein  jedes  Amt  und  jeder  Ansageposten  soll  ein  Schild  mit  dem
Adler  und  einer  Inschrift  erhalten,  woraus  hervorgeht,  welche  Behörde  dort
lhren  Sitz  hat.

Die
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        Die  Grenzaufseher  sollen  mit  einem  durch  die  Oberkleidung  bedeckten
Brustschilde  (worauf  der  Königliche  Namenszug,  die  Umschrift:  Grenzaufseher,
  und  einer  Nummer)  versehen  seyn.

Der  Minister  der  Finanzen  soll  eine,  die  ganze  Monarchie  umfassende
Bekanntmachung  erlassen,  woraus  sich  ergiebt,  welche  Zollstraßen  gebildet
worden,  wo  sich  die  Ansageposten,  die  Haupt-Zollamter  und  Neben-Zolldmteg
  erster  Klasse,  so  wie  die  Kontrollämter  an  denselben  befinden.

K.  II.  Die  Erhebung  des  Zolles  und  der  Verbrauchssteuer  bei  dem  Eingange
  über  die  Grenzlinie,  oder  des  Ausfuhrzolles  bei  dem  Ausgange,  geschieht
durch  die  Zollämter;  sie  sind  entweder  Haupt-Zollämter,  oder  Neben-Jollä4’mter
  erster  oder  zweiter  Klasse,  oder  endlich  Kontrollämter.

Bei  den  Haupt-Zollmtern  ist  jede  Zoll=  und  BVerbrauchssteuer-Encrichtung
  zulässig,  sie  mag  noch  so  bedeutend  seyn,  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr
betreffen.  Sie  sind  in  der  Regel  an  den  Grenzen  allein  ermächtigt,  Begleitscheine
  (F.  20.  u.  f.)  zu  ertheilen,  so  wie  die  Eingangs=  und  Ausgangs-Bescheinigungen
  über  Waaren,  welche  aus  einem  Länudertheile  in  den  andern
übergehen,  und  zugleich  fremdes  Gebiet  berühren.  Sie  allein  ertheilen  die
Ausgangs-Bescheinigungen  über  steuerpflichtige  unversteuerte  Waaren.

Bei  den  Neben-Zollämtern  erster  Klasse  können  nur  solche  Gegenstände
ohne  Unterschied  ein=  und  ausgeführt  werden,  welche  blos  den  Einfuhrzoll
oder  den  Ausfuhrzoll  entrichten,  tragen  sie  aber  auch  Verbrauchssteuer,  nur
dann,  wenn  diese  von  einer  ganzen  Ladung  unter  zehn  Thaler,  oder  wenn
die  Verbrauchsabgabe,  womit  der  Gegenstand  betroffen  ist,  nicht  über  einen
Thaler  vom  Zentner  beträgt.  Begleitscheine  und  Ein=  oder  Ausgangs-Bescheinigungen,

  dürfen  sie  nur  dann  ausnahmsweise  ausstellen,  wenn  sie  durch

den  Minester  der  Finanzen  besonders  dazu  ermächtigt  sind.

Wo  örtliche  Verhältnisse  Neben-Zollämter  zweiter  Klasse  für  den
kleinen  Grenzverkehr  erforderlich  machen,  sollen  deren  Erhebungs-Befugnisse
bestimmt,  und  der  Umgegend  bekannt  gemacht  werden.

Kontrollämter  haben  nur  die  Befugniß  zur  Erhebung  des  AusfuhrzJolles.

K.  I2.  Die  Grenzaufseher  sollen  sich  durchaus  mit  keiner  Gelderhebung
befassen:  sie  verrichten  ihren  Dienst  nur  auf  den  Ansageposten,  oder  durch
patrouilliren.

Ansageposten  werden  da  errichtek,  wo  das  Haupt-Zollamt  nicht  nahe
an  der  Grenzlinie,  sondern  weiter  in  den  Grenzbezirk  hinein  liegt.

Bei  den  Ansageposten  geschieht  die  Anmeldung  eines  Waarentransports,
  und  die  Begleitung  desselben  bis  zum  Grenz-Zollamte.

Durch  den  Dienst  der  Parrouillen,  soll  die  Grenzlinie,  der  Grenzbezirk
und  die  Binnenlinie  in  allen  Richtungen  ununterbrochen  unter  Aufsicht  gehalken
  werden.

Die

und  Bekanntmachung.

bbb.  Befsfugnise  der-Haupt-3Z°##Mmter.
  ,

Reben-Jolldmter  erder
  Klasse.

Neben  Zollämter  zweiter
  Klasse.

Kontrollamter.
Grenzausseher.
        <pb n="118" />
        —  110  —

Die  Grenzaufseher,  welche  sich  als  solche  nach  §F.  10.  ausweisen,
sind  befugt:

a)  Frachtfuhrwerke  und  Heerdenführer  anzuhalten,  sich  ihre  Zettel  voxzeigen
  zu  lassen,  und  sie,  dei  Augenscheine  nach,  mit  den  Ladungen  zu
vergleichen.  Stimmen  diese  nicht  überein,  so  behalten  sie  die  Bezettelung
  an  sich,  und  begleiten  die  Gegenstände  in  der  Richtung,  worin
sie  selbige  finden,  bis  zu  dem  nächsten  Grenz=  oder  Steueramete.

b)  Reisende  zu  Wagen  mit  Gepäck,  oder  zu  Pferde  und  zu  Fuß  mit
Felleisen  und  dergleichen,  welche  sie  auf  einer  Zollstraße  in  der  unbezweifelten
  Richtung  nach  dem  Grenzamte  finden,  dürken  sie  gar  nicht
anhalten.

It  das  Grenz-Jollamt  aber  im  Rücken;  so  können  sie,  mit  Ausnahme
  der  mit  gewöhnlichen  Posten  oder  Erxtrapost  Reisenden,  den
Nachweis  der  geschehenen  Meldung  fordern.  Erfolgt  dieser,  so  müssen
sie  Personen  und  Sachen  ohne  Störung  reisen  lassen;  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  zum  Jollamte  zurückführen.

c)  Kiepen=  und  Packenträger,  Handfuhrwerke,  Banerfuhrwerke,  beladene
Lastthiere,  welche  nicht  verpackte  Waaren  führen,  sind  sie  auf  der
Stelle  zu  revidiren  befugt,  in  sofern  es  erforderlich  ist,  um  sich  Ueberzeugung
  zu  verschaffen,  daß  entweder  keine  steuerbaren  Gegenstände
geladen,  oder  diese  gehörig  angemeldet  sind.  Bei  förmlich  verpackten
Waaren  verfahren  sie,  entweder  wie  oben  unter  a.  vorgeschrieben  ist,
oder  führen  solche  zur  Obrigkeit  des  nächsten  Orts,  um  mit  dieser  eine
Nachsuchung  vorzune  men.

4)  Ledig  angegebenes  Fuhrwerk  ohne  Ausnahme  können  sie  anhalten,  um
Ueberzeugung  zu  nehmen,  daß  es  wirklich  unbeladen  ist.

e)  Fährer  von  Schiffsgefäßen,  welche  weniger  als  fünf  Lasten  tragen  können,
  sollen  auf  ihren  Anruf,  sobald  wie  zulassig,  anhalten,  und,  je
nachdem  die  Grenzaufseher  es  verlangen,  entweder  deren  Ankunft  auf
Zollböten  abwarten,  oder  dem  Ufer  zusteuern,  und  dort  an  dazu  schicklichen
  Stellen  anlegen.

OSteuerbare  Gegenstände,  welche  nicht  mit  dem  vorgeschriebenen  Ausweis
versehen  sind,  damit  nicht  übereinstimmen,  oder  auf  einer  Straße  angetroff#een
  werden,  welche  von  der  darin  norgeschriebenen  abweicht,  sind  von
den  Grenzaufsehern  in  Beschlag  zu  nehmen,  und  in  das  nächste  Amt  abzuliefern.


Wer  Fuhrwerk,  Gepäck  oder  steuerbare  Gegenstände  führk,  ist  den
Grenzaufsehern  bescheiden  Folge  zu  leisten,  und  dasjenige  zu  unterlassen
verpflichtet,  wodurch  er  sie  in  Ausübung  ihres  Amts  hindern  würde.

§.  13.
        <pb n="119" />
        —  111  —

.  13.  Polizei=  und  Forstbeamte  werden  hierdurch  ausdrücklich  verpflichtet,
  die  Grenzbesetzung  thätig  zu  unterstützen.  Sie  haben  insbesondere  Verletzungen
  der  Steuergesetze,  welche  bei  Ausübung  ihres  Oienfkes  zu  ihrer  Kenntniß
  fommen,  möglichst  zu  hindern,  und  auf  jeden  Fall  zur  näheren  Untersuchun
sogleich  anzuzeigen.

Um  dieser  Berpflichtung  vollständig  zu  genügen,  haben  sie  die  Befugniß,
bei  erheblichem  Verdachte,  daß  eine  Verletzung  der  Steuergesetze  beubsichtigt
werde,  Personen  und  Waaren  in  soweit  anzuhalten,  als  di#eses  den  Grenzaufsehern
  selbst  verstattet  ist.  Sie  müssen  jedoch  entweder  in  ihrer  Unifo#rm  gekleider,
  oder  durch  ihre  Bestallungen  oder  durch  Brustschilde  (F.  10.)  sich  sogleich
zu  legitimiren  im  Stande  seyn.

é.  14.  Im  Innern  werden  Steuerämter  erster  und  zweiter  Klase  gebildet,
  wetchen  die  Erhebung  des  Zolles  und  der  Berbrauchssteuer,  und  die  Aufsicht
  auf  die  Steuerpflichtigen  übertragen  wird.

Steuerämter  erster  Klasse  sind  zu  jeder  Erhebung  des  Eingangszolles  und.
der  Verbrauchssteuer  von  fremden  Gegenständen  befugt,  welche  gesetzlich  im
Innern  geschehen  darf.

Sie  nehmen  den  Auefuhrzoll  ein,  wenn  ihn  der  Versender  im  Absendungsorte
  zahlen  will;  sie  sind  im  Innern  in  der  NRegel  allein  befugt,  Begteitscheine
  zu  ertheilen.

Steuerämter  zweiter  Klasse  dürfen  den  Ausfichrpoll  ohne  Ausnahme

erheben.

Den  Einfuhrzoll  und  die  Verbrauchssteuer  von  fremden  Waaren  sollen
sie,  wenn  auch  die  Entrichtung  im  Innern  erlaubt  ist,  nur  dann  erheben,  wenn
letzterc  Abgabe  für  Einen  Empfänger  in  Einem  Transporte  nicht  über  Ein  Hundert
  Thaler  betnigt,  und  derselbe  im  Bezirk  des  Steuerames  wohnhafft  ist.

Für  Orte,  welche  der  Sitz  eines  lebhaften  Verkehrs  mit  gewissen.  Gegenständen
  sind,  wird  der  Minister  der  Finanzen  angemessene  Ausnahmen  verstatten.


Zur  Extheilung  von.  Begleitscheinen  sind  sie  ohne  Genehmigung  der  Regierung
  nicht  ermächtigt,  es  sey  denn,  daß  die  Theilung  eined  Waarentransporis
  nach  F.  33.  nöthig  würde.

§5.  75.  Smi  Grünve  vorhanden,  zu  vermmhen,  daß  ein  Gewerbtreibender
  sich  einer  Uebertrekung  der  Steuergesetze  schuldig  gemache  habe;  so  sind
zu  deren  Ausmittelung  Revisionen  der  Waarenlager  und  Untersuchungen  uͤber  die
erfolgte  Versteuerung  der  vorgefundenen  Waaren,  und  selbst  Hausvisitationen
zulaͤsig.  Es  muß  jedoch  ein  dem  Steueraufseher  vorgesetzter  Steuerbeamter  nach
Pr#ungdrr  Verdachtsgründe  die  Reoisionoder  Bisiration  des  Waarenlagers  keiten;
bei  Hausvisit  kbingegenein  Beamter  der  Komunatbehorde  zugezogen  werden.

Ist

 

i
rel

d.  Zur  Aufsicht  im  J
nern.

Durch  Steuerämte
ersler  Klasse.

urch  Steuer#mten
DuschlS  Klasse.

3.  Verstdernte  bei  Nusübn
#A.  ##nr  ver  achtige  W.
renlager,
        <pb n="120" />
        —  112  —

—an-  Nlcher-  Ist  begründeter  Verdacht  vorhanden,  k  i86  andere  Personen  ein  steuer-·

  pflichtcgcssGewerbeheimkehrte-demoderhennuchNiederlage-istetxekpsicchtcgek

Waaren  halten,  solche  bei  sich  bergen  oder  dulden,  so  sollen  Nachsuchungen  unter

  Beobachtung  obiger  Förmlichkeiten,  jedoch  nur  auf  schriftliche  Anweisung

eines  Oberbeamten  oder  einer  höhern  Behörde  und  nur  von  Sonnenauf=  bis
Sonnenuntergang  geschehen  können.

Leeneenu  F.  16.  „Die  zum  Transport  von  Waaren  in  und  durch  den  Grenz-Joll-Seserung

  wrhurh  bezirk  auf  Nebenwegen  erforderlichen  Bescheinigungen,  werden  ertheilt:

rer  Legitimation;  a)  über  Gegenstände,  welche  aus  der  Fremde  eingehen,  von  dem  Grenz-Sellamte;


b)  über  Gegenstände,  welche  aus  dem  Innern  des  Landes  in  den  Grenzbezirk
  eingehen,  um  darin  zu  bleiben,  oder  um  ausgeführt  zu  werden,  von
jedem  Steueramte  oder  von  einem  Kontrollamte  auf  der  Binnenlinke;

P)  über  Gegenstände,  welche  von  einem  Orte  des  Grenzbezirks  zum  andern,
aus  dem  Grenzbezirk  über  die  Landesgrenze  ins  Ausland,  oder  über  die
Binmenlinie  landeimwärts  gebracht  werden,  von  dem  Jollamte  im  Absendungsorte,
  oder  in  dessen  Ermangelung,  von  dem  zunachst  belegenen;

)  in  besonderen  Fällen  kann  verstattet  werden,  daß  die  Cigenthümer  gewisse
Gegenstände  selbst  mit  Legitimationen  versehen,  oder  daß  die  Legitimationsscheine
  von  der  Ortöbehörde  ausgestellt  werden.  Der  Minister  der
Finanzen  soll  hierüber  die  näheren  Bestimmungen  treffen.

——7  Betriebe  der  K  17.  Innerhalb  des  Grenzbezirks  können  früher  bestandene  Gewerbe
*  mit  verbrauchssteuerpflichtigen  fremden  oder  gleichnamigen  inländischen  Gegenständen
  nur  fortgesetzt  und  neue  nur  angefangen  und  betrieben  werden,  unter.
Beobachlung  derjenigen  Vorschriften,  welche  die  Regierung  nach  der  Oertlichkeit
anordnen  wird,  um  das  Gewerbs=  und  Abgaben-Interesse  zu  sichern.
Die  deshalb  zu  erlassenden  Verfügungen  sollen  von  beiden  Abtheilungen
  der  Regierungen  gemeinschaftlich  erwogen  werden.
#ten  Waaren,  kie  §S.  18.  Unter  dem  Waarerverschluß  wird  der  Verschluß  der  Waare
.  iisr  zu  dem  Zweck  verstanden,  sich  bei  Ortsveränderungen  sicher  zu  stellen,  daß  die
ersber  gna:nMeaare  dieselbe  bleibt.
au.  waf  darumter  ver.  Er  beschränkt  sich  nicht  allein  auf  das  Verbleien  (PMombage),  sondern
standen  wird;  begreift  auch  die  Anwendung  eines  jeden  andern  passenden  Verschlußmitrels,
z.  B.  Versiegelung,  in  sich.  Die  Bestimmungen  der  Amtsinstrukrionen,  welche
ie  Waarenverschluß  betreffen,  sollen  durch  die  Amtsblatter  zur  Kenntniß  der
teuerbehörden  und  des  Publikums  gebracht  werden.
*—  er  Statt  10.  Der  Waarenverschluß  muß,  so  weit  die  Natur  der  Waare  es
V  zulaßt,  dann  Stätt  finden:
wenn  Waaren  unversteuert  versendet  werden,  deren  Menge  und  besondere
Art,  bei  Ertheilung  eines  Begleitscheins,  nicht  so  bestimmt  ausgedrückt
werden  kann,  daß  eine  Verkauschung  unmeêglich  wäre.  9
r
        <pb n="121" />
        —  113  —

Er  kann  nach  der  Willkuͤhr  des  Versenders  statt  finden:
wenn  es  bei  vollkommen  bekannten  Waaren,  welche  zum  Ausgang  deklarirt
  werden,  auf  den  Beweis  der  wirklich  erfolgten  Ausfuhr  ankommt.
Dem  Grenz-Zollamte  verbleibt  indessen  die  Befugniß  zur  nochmaligen
Revision,  wenn  dasselbe  dazu  eine  Veranlassung  findet.

#  20.  Das  Abfertigungsamt  bestimmt  allein,  welche  Art  des  Verschlusses

  angewendet  werden  soll,  und  welche  Zahl  von  Bleien,  Siegeln  u.  s.  w.  anzulegen
  ist.  Es  kann  von  dem  Waagenführer  fordern,  daß  er  diejenigen  Vorrichtungen
  treffe,  welche  es  für  nöthig  hält,  um  den  Verschluß  anzubringen.

Wie  die  Emballagen,  Behufs  des  Waarenverschlusses,  beschaffen  seyn
müssen,  ergiebt  der  Inhalt  der  Amts-Instruktionen  der  Zollbehörden,  welche
nach  §.  18.  bekannt  gemacht  werden.

#  21.  Das  Material  an  Blei,  Lack  und  Licht,  liefert  das  Abfertigungsamt

  ohne  weitere  Vergürung,  gegen  Bezahlung  der  im  Tarif  bestimmten  Säthze.
Das  übrige  zu  diesen  Verrichtungen  erforderliche  Material  muß  der  Waarenführer
  liefern.

#.  22.  Wird  der  Verschluß  durch  zufällige  Umstände  verletzt,  so  kann  der
Inhaber  der  Waare  bei  dem  nächsten  Steueramte  erster  Klasse  auf  genaue  Untersuchung
  der  Thatsache,  Revision  der  Waare  und  auf  neuen  Verschluß  antragen.
Er  läßt  sich  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  zustellen  und  giebe  sie
im  weiteren  Ammeldungsorte  ab.  Die  Regierungen  werden  alsdann  entscheiden,
in  wiefern  die  Wirkungen  des  verletzten  Waarenverschlusses  zu  mildern  sind.

Trifft  die  unter  Verschluß  gesetzte  Waare  ohne,  oder  mit  verletztem  Verschluß
  im  Anmeldungsorte  ein;  so  folgt  daraus,  im  Fall  des  nothwendigen
Waarenverschlusses,  das  Rechr  des  Staats,  die  Emrichtung  des  höchsten  Zollund
  Verbrauchs-Steuer-Satzes  zu  verlangen,  im  Fall  des  willkührlichen  Verschlusses
  aber  die  genaueste  Revision  der  Ladung.

g.  23.  Die  Beamten  sollen  sich  vermöge  der  Revision,  entweder  durch
den  Augenschein,  oder  durch  Werkzenge,  die  Ueberzeugung  verschaffen,  daß  die
Gegenstände  nach  Gat#ung,  Zahl,  Maaß  und  Gewicht  mit  der  Angabe  übereinstunmen,
  und  daß,  —  wenn  die  Revision  der  Gefälleberechnung  wegen
geschieht  —  kein  mit  einer  höhern  Abgabe  belegter  Gegenstand,  als  der  angezeigte
  —  wenn  es  aber  auf  eine  Ausgangsbescheinigung  ankommt  —  daß  kein  in
der  Abgabe  niedriger  belegter  Gegenstand  als  der  angegebene,  vorhanden  ist.

Geschieht  die  Vergleichung  nach  Zahl,  Gewicht  und  Menge,  ohne  Eröffnung
  der  Kollis,  Fässer  u.  s.  w.,  so  ist  die  Waarenreviston  blos  cine  allgemeine.

Fludet  außerdem  noch  Eröffnung  Stattc,  um  sich  die  Ueberzeugung  zu  verschaffen,
  daß  dieselbe  Gattung  Waare,  und  daß  sie  in  ihrer  ursprünglichen
Beschaffenheit  vorhanden  ist;  so  ist  dieses  eine  spezielle  Waarenreoision.

g.  24.  Der  Steuerpflichtige  muß  den  Beamten  die  Waaren  in  einem
Zustande  darlegen,  worin  sie  sich  obige  Ueberzeugung  verschaffen,  können,  und

Jsbegang  1018.  R  die

oce.  und  wie  ee
—□—  "

4dd.  Koften  desselben;

eee.  Nolgen  Ket##ter
Berles  es  Verschlusses.


bb.  Waarenrevision.
ana.  Aord  derselben.

Allgemeine  Revision.

Besondere  Revision.
        <pb n="122" />
        .  Faͤlle,  worin  es  nur
vr  Augepweipen  Revision

  b
16  5t  warn

d&amp;amp;  verbrauchsstener-Ulichtigen
  Waarrn;

beim  Ausgange.

et.  Begleitschelne;
——  eck,

dbb.  umnd  wesenti#t

cher
Inhalt  derselben.

—  114  —

die  dazu  erforderiichen  Handleistungen,  nach  der  Anweisung  der  Beamten,  auf
elgene  Gefahr  und  Kosten  verrichten.

h.  25.  Bei  Transitogut  unterbleibt  die  spezielle  Revision  im  Ein=  und
Ausgange  dann,  wenn  die  Waaren  entweder  auf  denjenigen  Straßen  transportirt
  werden,  fuͤr  welche  kein  Unterschied  in  der  Abgabe  den  Gegenstaͤnden  nach
Statt  findet,  oder  aber,  wenn  der  Einbringer  den  hoͤchsten  Satz  an  Eingangszoll
  entrichtet;  jedoch  in  beiden  Faͤllen  unter  der  Boraussetzung,  daß  sie  —  welches
  das  Jollamt  zu  beurtheilen  hat  —  unter  völlig  sichern  Waarenverschluß  genommen
  werden  können,  und  mit  diesem  dergestalt  im  Ausgangsamte  anlangen,
das  dies  keinen  Verdacht  einer  vorgenommenen  Verranschung  hegen  darf.

Verbiuchssteuerpflicheige  Waaren  sind  alsdann  von  der  speziellen  Revision
  im  Eingangsamte  frei,  wenn  deren  Versendung  nach  einem  Packhofe
oder  Steueramte,  ohne  Emrichtung  der  Verbrauchssteuer,  zulässig.  ist,  und  ein
völlig  sicherer  Waarenverschluß,  nach  dem  Ermessen  des  Abfertigungsamtes,
Sctatt  finden  kann.

Die  spezielle  Revision  bei  dem  Ausgange  der  Waaren  findet  nur  dann
Statt,  wenn  es  auf  den  Beweis  des  richtigen  Ausganges  ankommr,  indem  nur
wenige  Gegenstände  mit  tinem  Ausfuhrzolle  belegt  sind,  und  diese  sich  leicht  von
selbst  unterscheiden.  Wählt  der  Absender  den  Verschlus  im  Absendungsorte;
so  erleichtert  dies  die  Revision.

#.  20.  Begleitscheine  sind  Dokumente,  welche  von  den  Behbrden  in  der
Ablicht  ausgestellt  werden,  den  richtigen  Eingang  im  inländischen  Bestimmungs-=orte,
  oder  die  wirklich  erfolgte  Ausfuhr  außer  Landes  bei  solchen  Gegenständen
nachzuweisen,  von  welchen

àa)  die  Verbrauchsstwuer  noch  nicht  erhoben  ist;

b)  von  welchen  die  Jollgefälle  gar  nicht,  oder  nur  nach  geringeren  Sätzen,  die
in  bestimmten  Fällen  statt  finden,  entrichtet  sind;

JP)  auf  welchen  bei  der  Bestimmung  außerhalb  Landes  ein  Gefäll-Erlaß  oder
eine  Ausfuhrprämie  ruht.

#.  27.  Der  Begleilschein  soll  ein  genaues  Verzeichnit,  der  Waaren,
worauf  er  lautet,  nach  Maaßgabe  der  vorhandenen  Deklaration,  die  Zahl  der
Kollis,  Fässer  u.  s.  w.  und  deren  Bezeichnung,  ferner  den  Bestimmungsort,  so
wie  den  Zeitraum  enthalten,  für  welchen  er  gültig  ist,  oder  innerhalb  dessen  der
Beweis  der  erreichten  Bestimmung  geführt  werden  muß.

Der  nach  Umständen  und  Entfernung  zu  bestimmende  Zeitraum  der  Gültigkeit
  des  Begleitscheins,  soll  jedoch  in  der  Regel  für  den  Transport  zu  Lande
und  auf  Strômen,  nicht  vier  Monate,  beim  Transport  uͤber  See  aber  nicht
sechs  Monate  uͤberschreiten.  In  ungewoͤhnlichen  Faͤllen  bestimmt  die  Regierung,
  ob,  wenn  der  vorgeschriebene  Zeitraum  nicht  beobachtet  wird,  die  gesetzlichen
  Folgen  dieser  Versaͤumniß  sogleich  eintreten  sollen,  oder  eine  weitere
Nachsicht  zu  gestatten  ist.

Auch
        <pb n="123" />
        —  115  —

Auch  soll  in  den  Begleitscheinen  bemerkt  werden,  ob  und  durch  welche
Pfaͤnder  oder  Buͤrgschaften  Sicherheit  fuͤr  die  Erreichung  des  Bestimmungsortes
  geleistet  ist,  so  wie  ferner:  welche  Art  des  Waarenverschlusses  gewaͤhlt,
und  wie  sie  angelegt  ist.

&amp;amp;.  28.  Der  Waarenführer  uͤbernimmt  aus  dem  Begleitscheine  die  Verpflichtung,
  fuͤr  die  Gefaͤile  zu  haften,  und  dieselbe  Waare  in  dem  bestimmten
Zeitraume,  an  dem  angegebenen  Orte  zur  Revision  und  weitern  Abfertigung  unveraͤndert
  zu  gestellen.

F.  29.  Diese  Verpflichtung  erlischt  nur  dann,  wenn  dem  Waarenfuͤhrer
  durch  das  ihm  bestimmte  Amt  bescheinigt  wird,  daß  er  allen  jenen  Obliegenheilen
  völlig  genügt  habe,  worauf  sodann  die  Löschung  der  geleisteten  Bürgschaft
  oder  Sicherhen  erfolgt.

6.  30.  Findet  sich  im  Ausgangsamte,  in  der  Packhofsstadt  oder  im
Versteuerungsamte,  eine  Abweichung  von  zwei  vom  Hundert  mehr  oder  minder,
als  in  den  Begleitscheinen  angegeben  ist;  so  soll  sie,  um  den  Verkehr  nicht  mit
Kleinigkeiten  zu  belästigen,  zum  Vortheil  der  Staatskassen  nicht  in  Anspruch
genommen  werden.  "

Sollten  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  Waarenführer  bei  dem
Transport  innerhalb  Landes  verhindern,  seine  Reise  fortzusetzen,  und  den  Bestimmungsort
  in  dem  durch  den  Begleitschein  bestimmten  Zeitraum  zu  erreichen;
so  ist  er  verpflichtet,  dem  nächsten  Steueranme  Anzeige  davon  zu  machen,  welches
  entweder  den  Aufenthalt  auf  dem  Begleitscheine  bescheinigen,  oder,  wenn
die  Fortsetzung  der  Reise  ganz  unterbleibt,  die  Waare  unter  Lageraufsicht  nehmen
  muß.

Privatzeugnisse  sollen  jene  amtliche  Bescheinigung  nicht  ersetzen  können.

§#.  31.  In  Rücksicht  der  Bestimmungen  (F.  20.)  braucht  der  Waarenführer
  so  viele  verschiedene  Begleitscheine,  als  er  Abladcorte  für  seine  Fracht
hat;  und  die  Aemter  sollen  ihm  selbige  hiernach,  und  wenn  er  es  verlange,  sogar
  für  jeden  Waarenempfänger  besonders  ausstellen.
§.  32.  Wenn  eine  Waarenladung,  worüber  mi#r  ein  Begleitschein  ertheilt
  worden,  eine  veränderte  Bestimmung  erhält,  so  muß  dies  sofort  dem
nächsten  Steueramte  angezeigt  werden,  welches  den  abgeänderten  Bestimmungsort
  auf  der  Rückseite  des  Begleitscheins  nachrichtlich  bemerkt.

#  33.  Machen  besondere  Verhältnisse  es  nörhig,  daß  eine  Waarenladung,
  worüber  nur  ein  Begleitschein  ausgefertigt  ist,  während  des  Transports,
  der  Kolliszahl  nach,  (nicht  aber  nach  dem  Inhalte  der  Fastagen,  welches
  nicht  erlaubt  ist)  getheilt  werden  muß;  so  soll  dem  Waarenführer  frei  stehen,
den  Begleitschein  bei  dem  nächsten  Steueramte  erster  Klasse  abzugeben,  und  die
Ladung  daselbst  so  unter  besondere  Lageraufsicht  zu  geben,  daß  neue  Begleitscheine
  auf  einzelne  Theile  der  Ladung  ausgeferligt,  werden  können.

R  2  8.  34.

cr.  Dersftichtung  des
Waarenführers  aus
dem  Begiei:  scheine;

ddd.  Nachweisung,  dan
bieselbe  erfüllt  wor.
den  seo;

#ee.  Erleichterungen
bierbei;

tif.  Verfahren  mit  den
Begleitscheitten:
wenn  die  Ladung
an  verschiedene  Ort#e
oder  Emofenger  b-.
Kimmt  ic#

wenn  die  Bestimmun


Ladung  unterweges
verändert  wird;

wenn  eine  Ladan
unterweges  getkheilt
werden  muß;
        <pb n="124" />
        Dagh  Bn  &amp;amp;  34.  Oeffentliche  Niederlagen,  in  welchen  fremde  Waaren,  von  de-Faabife.
  8,  wa  /nen  die  Steuer  gar  nicht,  oder  nur  zum  Theil  entrichtet  ist,  unter  Aufsicht  des
Staats  aufbewahrk  werden,  heißen  Packhöfe.
Adelasescht,  .  35.  Das  Recht,  fremde  unversteuerte  Waaren  auf  gewisse  Zeit  in
2  ;  einem  Packhofe  niederzulegen,  heißt  das  Niederlagerecht,  diese  Zeit,  die  Lagerfrist,
  und  die  Gebuͤhr  fuͤr  die  Benutzung,  das  Lagergeld.
W—  Das  Niederlagerecht  kann  nur  Kaufleuten  und  Spediteurs  bewilligt  wer-"
  “  den.  Auf  Wein  soll  es  ausnahmsweise  nur  dann  Anwendung  finden,  wenn
dazu  geeignete  Räume  im  Packhofe  vorhanden  sind,  und  die  Weine  keinc  Behandlung
  erfordern.
Auf  Zoll  findet  in  der  Regel  gar  kein  Niederlagerecht  Start.

Sof  ie  tange  Auf  Verbrauchssteuer  aber  soll  die  Lagerfrist  zwei  Jahre  nicht  überhatten
  itt  schreiten.
Ausnahme  Fert  §.  36.  Als  Ausnahme  von  der  Regel,  daß  es  für  den  Zoll  kein  Nieder-*5s

  t-W  lagerecht  giebt,  soll  zur  Erleichterung  des  Handels  und  zur  Vermeidung  von

Vand  unig  der  Ruͤckzahlung,  wenn  die  Waaren  westlich  der  Oder  wieder  ausgefuͤhrt  werden,
zu  Stettin,  Berlin,  Frankfurth,  Breslau,  Magdeburg  und  Naumburg,  fuͤr
solche  Waaren,  welche  nur  dem  Zoll,  jedoch  mit  mehr  als  zwoͤlf  guten  Groschen
unterworfen  sind,  ein  sechsmonatliches  Lager  gestattet  seyn.

Der  Eingangszoll  wird  alsdann  erst  bei  Herunternahme  der  Waarc
vom  Packhofe,  auf  jeden  Fall  aber  nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  auch
dann  entrichtet,  wenn  das  Niederlagerecht  in  Bezug  auf  die  Verbrauchssteuer
noch  länger  dauert.

&amp;amp;#.  37.  Wird  die  Waare  innerhalb  der  Lagerfrist  zum  Ausgange  deklarirt
  und  abgeführt,  nach  einer  Richtung,  für  welche  im  Gesetze  eine  Erleichrerung
  im  Joll  vorgeschrieben  ist;  so  wird  der  Eingangszoll  darnach  erhoben.

Der  Versender  haftet  aber  für  die  volle  Abgabe,  bis  der  wirkliche
Ausgang  vorschriftsmäßig  erwiesen  ist.

&amp;amp;  38.  Wird  verbrauchssteuerpflichtige  Waare,  nach  verstrichener  Lagerfrist
  für  den  Zoll,  aus  dem  ferneren  Lager  für  Verbrauchssteuer  nach  einer
im  Zoll  erleichterten  Richtung  versandt;  so  kann,  nach  in  gehöriger  Form  geführtem
  Beweise  der  Ausfuhr,  ein  Anspruch  auf  Vergütung  der  mehr  gezahlten
Jollgefälle  gemacht  werden.

&amp;amp;.  30.  Wird  die  Waare  aus  dem  Packhofslager  nach  einer  anderen
Packhofsstadt  deklarirt  und  abgeführt,  so  ist  das  Niederlagerecht  für  den  Zock
erloschen.

1  Spetlon.  ###  40.  Für  den  Speditionshandel  von  Stektin  ist  jedoch  gestatter,  die
Hsstesondere;  Waare,  bis  drei  Wochen  nach  der  Einlagerung,  nach  Frankfurth,  Berlin  und
Breslau  als  Speditionsgut  zu  deklariren  und  abzuführen,  dergestalt,  daß  das
sechsmonatliche  Lagerrecht,  vom  Eingange  der  Waare  in  der  zweiten  Packhofsstadt

  an,  gerechnet  wird.

F.  4I.
        <pb n="125" />
        —  117  —

8.  41.  Erfordert  der  Handel  einiger  Staͤdte  in  den  Provinzen  links  der
Weser  aͤhnliche  Ausnahmen;  so  bleibt  deren  Bewilligung  den  Ministern  der
Finanzen  und  des  Handels  vorbehalten.

§.  42.  Die  Entrichtung  des  Lagergeldes  soll  nach  folgenden  Sätzen
geschehen:

Für  das  Lager  bis  zu  drei  Monaten  einschließlich  wird  nichts  entrichtet.

Für  das  Lager  bis  zu  einem  Jahre,  vom  ersten  Tage  des  vierten
Kalendermonals  an  monatlich:

bei  trockner  Waare  vom  Zentner  sechs  Pfennige,
bei  nasser  Waare  vom  Zentner  einen  Greschen.

Für  das  Lager  bis  zu  zwei  Jahren,  für  die  zweiten  zwölf  Monate
monatlich:

bei  trockner  Waare  vom  Zentner  ein  Groschen;
bei  nasser  Waare  vom  Zentner  zwei  Groschen

Kollis  unter  einem  Zentner,  werden  zur  Enmichtung  gleich  solchen  von
einem  Zentner  gezogen.

Bei  schwereren  Kollis  werden  die  Zwischensummen  in  Pfunden  nicht
mit  zur  Berechnung  gebracht.

Jeder  Monat  wird  nach  dem  Kalender  und  für  voll  gerechnet,  wenn
die  Lagerfrist  auch  unter  einem  Monat  dauert.

&amp;amp;#  43.  Wo  der  Packhofsraum  Privateigenthum  ist,  und  der  Staat  nur
die  Aufsicht  auf  das  Lager  und  die  Verwaltung  führr,  wird  das  Lagergeld  nach
dem  örtlichen  Kostenbedarf  für  das  Gelaß  und  die  Ausfsicht  festgestellt.

§.  J4.  Die  im  Packhofslager  befindliche  Waare  haftet  dem  Staate  unbedingt
  für  die  davon  schuldigen  Gefälle  nach  demjenigen  Tarif,  der  am  Tage
der  Versteuerung  gültig  ist.  Eine  Herausgabe  der  Waare  kann  in  keinem  Falle,
auch  nicht  von  den  Gerichtshöfen  bei  Konkursen,  eher  verlangt  werden,  bis  die
Gefälle  bezahlt  find.

#  45.  Beim  Eingang  von  Gegenständen  auf  Packhöfen  und  bei  Versendung
  von  denselben,  finden  im  Allgemei#en  dieselben  Vorschriften  Statt,
welche  für  die  Einfuhr  von  Waaren  über  die  Grenze  ohne  Entrichtung  der
Sceuer,  und  für  die  Ertheilung  von  Begleitscheinen,  gegeben  werden,  und  wobei
  besonders  die  künftige  Bestimmung  der  Waare,  ob  sie  zur  Versendung,  zum
Mackhofs=  oder  Privatlager,  ooer  zum  Verbruuch  bestimmt  ist,  berücksichtigt
werden  muß.

#.  40.  Transitogut  und  andere  Waaren,  welche  zur  weiteren  Versendung
  angegeben  sind,  brauchen  in  den  §.  25.  bemerkten  Fällen  nur  dann  einer
speziellen  Revision  unterworfen  zu  werden,  wenn  der  Empfänger  es  wünscht,
oder  Verdacht  einer  Vertauschung  vorhanden  ist.

§.  47.  Waaren,  welche  zur  Konsumtion  im  One,  zur  Niederlage,
oder  zum  Privaklager  bestimmt  sind,  sollen  innerhalb  der  in  den  Packhofs  Reglements



“*B

#r
keers  —

räum
Kuen  Jas—  desn.
Staats  siud;

NMechrwateigenthum
sind;  ts

eee.  Richte  des  Staats
auf  die  Waaren  im
Packhofslager;

-*'v*“  5  eebeen  auf  den

0  Sn:  und
der  Versendung  der
Waaren  im  emeinen;


der  BRecision  von

#  *  *
kats  E7'

die  vorerst  am  ##bladeorte
  bleiben;
        <pb n="126" />
        glements  zu  bestimmenden  Zeit  nach  ihrer  Ankunft,  in  Gegenwart  des  Empfängers,
  speziell  revidirt  werden.  Ueber  dielenigen,  welche  zur  Niederlage  kommen,
  erhält  er  einen  Niederlageschein,  welcher  bei  der  Verabfolgung  der  Waaren
  zuruͤckgegeben  wird,  und  es  stehet  ihm  frei,  die  Waare  seinerseits  zu  verschließen.


Dem  Ermessen  der  Stenerbehörde  bleibt  es  überlassen,  in  welchen
Fällen  sie  den  Waarenverschluß  der  lagernden  Waaren  nolhig  crachtet.

Melder  sich  der  Empfänger  nicht  innerhalb  der  bestimmten  Zeit  nach
Ankunft  der  Waare,  uin  jenen  Verhandlungen  beizuwohnen;  so  kann  das
Verfahren  ohne  ihn  geschehen.

#t4  lwukee,  K.  48.  Den  Eigemhümern  und  Disponenten  der  lagernden  Güter  steht

Lager  6  frei,  auf  der  Nieverlage,  unter  Aufsicht  der  Beamten,  die  Maaßregeln  zu
rreten,  welche  die  Erbaltung  der  Waare  nörbig  macht,  sie  zu  dem  Ende  umzustürzen,
  anders  zu  vexpacken,  oder  aufzufüllen.

Das  Nertogewicht,  oder  der  Indalt  der  Waaren  bei  der  ersten  Revision,
  darf  aber  durch  dergleichen  Maaßregeln  nie  vermindert  werden;  so  wie
auch  bei  der  Herunternahme  der  Waare,  keine  Vergütung  für  versteuerte
Waare  erfolgt,  welche  zur  Ergaͤnzung  der  unversteuerten  gedient  hat.

Veränderungen  des  Gewichts  der  Thara  sund  unter  obigen  Umständen
erlaubt.

Die  besonderen  Packhofsreglemenks  bestimmen  nach  den  örtlichen  Bedürfnissen,
  in  wie  weit  Bearbeitungen  der  auß#  dem  Packhofe  lagernden  Waa-Fen
  auch  für  andere  Zwecke,  als  den  der  bloßen  Erhaltung,  statt  finden  können.

Besondere  Packhofs-  K.  40.  Für  eine  jede  Packhofsstadt  soll,  nach  Maaßgabe  der  örtlichen

“ms  Umstände,  ein  besonderes  Regulativ  von  dem  Minister  der  Finanzen  ertheilr,
und  dem  Handelsstande  daselbst  bekannt  gemacht  werden.
Verostichtungen,  der  F.  5.  Die  Packhofsverwai#tung  muß  für  die  wirthschaftliche  Erhaltung

fet  de  Egernden  der  Packhofsraume  in  Dach  und  Fach,  füur  sichern  Verschluß  derselben,  für  Aben.
  wendung  von  Feuersgefahr  eder  Brandstiftung  aus  Unvorsichtigkeit  im
Innern  des  Gebäudes  und  seiner  nächsten  Umgebungen,  und  für  Aufrechterchaltung
  von  Ruhr  und  Ordnung  unter  den  im  Packhofe  beschäftigten  Personen,
  dem  im  vorigen  F.  erwähmen  besonderen  Packhofsregulativ  gemdß,
sorgen,  und  haftet  für  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren,  die  aus  einer

Unterlassung  oder  Vernachlässigung  dieser  Fürforge  entstehen.
Andere  Beschädigungen  der  lagernden  Waaren,  und  dieselben  treffen-Den

  Unglücksfälle,  hat  sie  dagegen  nicht  zu  vertreten.

Bsohren  Mlt  unab-  S.  51.  Sind  Güter,  deren  Eigenthümer  und  Empfänger  unbekannt  sind,
rei  Wann  ,  ein  Jahr  im  Packhofe  geblieben;  so  soll  diee  und  einegenaue  Bezeichnung  derselunbekannt
  is,  ben,  durch  die  Amts-,  Intelligenz-  und  Zeilungs-Blätter  der  Provinz,  zu  zwei
verschiedenen  Malen  von  vier  zu  vier  Wochen  bekannt  gemacht,  und  ein  dreimonatlicher
  Termin  anberaumt  werden,  nach  dessen  Ablauf  die  Packhofsverwaltuna.
        <pb n="127" />
        tung,  wenn  sich  niemand  meldet,  berechtigt  ist,  die  Güter  öffentlich  in  Gegenwart
  eines  oberen  Steuerbeamten  meistbierend  zu  verkaufen.  Der  Ertrag  soll
nach  Abzug  des  Lagergeldes  und  der  Abgaben,  Neun  Monate  hindurch  deponirt
bleiben,  nach  deren  Ablauf  aber  der  Armenkasse  verfallen.

Sind  dergleichen  Güter  einem  schnellen  Verderben  ausgesetzt;  so  kann
in  früherer  Verkauf  mir  Genehmigung  der  Regierung  in  der  Art  geschehen,
daß  der  Lizitationstermin  im  Orte  zu  zwei  verschiedenen  Malen  innerhalb  acht
Tagen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Ist  der  Eigenthämer  bekannt,  so  soll  er  aufgefordert  werden,  die  länger
  als  zwek  Jahr  lagernden  Güter  in  einer  bestimmmten  Frist  vom  Packbofe
  herunter  zu  nehmen,  welche  vier  Wochen  nicht  überschreiten  darf,  widrigenfalls
  damit,  wie  vorhin  bemerkt,  zum  Verkauf  geschritten,  und  der  Ertrag,
  nach  Abzug  aller  Kosten  und  Abgaben,  dem  Eigenthümer  zugestellt
werden  soll.

#.  52.  Welchen  Handelsplätzen  das  Niederlagerecht  un#edingt,  und  welchen
  es  bedingt  auf  gewisse  Gegenstände  zugestanden  werden  soll,  bestimmt  das.
Ministerium  des  Handels.

An  Orten,  wo  keine  Packhbfe,  und  keine  dem  Staate  zugehbrigen  Gebaude
  vorhanden  sind,  welche  zu  einer  Packhofsanlage  benutzt  werden  können,
  ist  es  Sache  der  Kaufmannschaft  oder  Kommune,  welche  eine  solche-Anlage
  wünschen,  den  nöthigen  sicheren  Raum  zur  Benutzung,  des  Staats.
zu  stellen,  und  wenn  die  Berwaltungskosten  die  Einnahmen  an  Lagergeldübersteigen,
  den  Mehrbetrag  zu  decken-K.

  ö3.  Privaklager  heißt  die  einem  Privatmanne  zugestandene  Befügniß.
Waarer  bei  sich  zu  lagern,  von  welchen  Gefälle  noch  nicht  enrrichtet  sind.

.  S4.  Das  Privatlager  soll  bei  solchen  Waaren  nicht  Statt  finden,  bei
„welchen  es  auf  die  Identitäkt  ankommt;  es  soll  Niemand  Anspruch  darauf  haben,
  sondern  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Verwaltung,  abhängen,  wo,
wann  und  unter  welchen  Bedingungen  sie  das  Privatlager  zu  bewilligen,
-aufzuheben  oder  zu  beschränken  für  gut  findet.

·  Es  bleibt  fuͤr  Wein  in  den  Provinzen  oͤst  lich  der  Weser,  allen  denen
oausdrücklich  versagt,  welche  mit  Landwein  haudeln,  diesen  in  ihrem  Gewerbe
brauchen  oder  Weinberge  in  der  Nähe  ihres  Wohnorts  besitzem.

K  öSDer  Inhaber  eines  Privatlagers  baftet  für  die  ihm.  in  Rechnung:

gestellten  Gefälle  von  den  darim  niedergelegten  Waaren,  in  sofern  er  deren  Entrrichtung
  an  andern  Orren,  oder  die  Ausfuhr  der  Waaren  in  vorgeschriebener-Art,
  nichr  nachzuweisen  vermag.

S.  Sn.  Der  Zoll  wird  nach  dem  Brutkogewichk,  die-  Verbrauchsff
nach  dem  Nettogewicht  berechuet  und  erhoben.

deren  Eigenthämer
bekanne  ##

##.  Bettlmmum,  wekchen
  Handelsplaten
das  Nlederlagerecht
zustehen  soll,

and  Bedingung  ween

  Gewoͤrrung  des
au  aelbst;


en  Prlvatlager:
aas,  was  ,uünter  dlesen
Benennung  veruͤanden
  wird;

bbb.  wem  Privatlager
gestattet  werden;

ecc.  Verpflichtungen,
welche  dem  Inl#deké
eines  Pr  aAlgn
abliegen.
        <pb n="128" />
        —  120  —

4  #been  nach  Ge-  Unter  Bruttogewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  vera#nme#dungd#
  et  Packkem  Zustande,  mithin  mit  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahenihw
  sfdie  er  rung,  und  mit  ihrer  besondern  für  den  Transport,  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besondern  Gußern  Umgebung
  wird  Thara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig,
  ein  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Oehl  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,  so  ist
ihr  Gewiche  die  Thara.

zir  Ncenth  zet  Das  Nettogewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Thara.  Die  klei-Verbrauchsabgaben,
  neren,  zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Papier,
  Pappen,  Bindfaden  und  dergleichen)  werden  bei  Ermittelung  des  Nettogewichts
  nicht  in  Abzug  gebracht,  so  wenig  als  Unreinigkeit  und  fremde  Beflandtheile,

  welche  der  Waare  beigemischt  werden  könnten.
bb.  rher:  nlmast  %  +#.  57.  Sind  Waaren,  welche  mit  verschiedenen  Jollsätzen  belegt  sind,
r““  bessche  in  einer  und  derselben  Umgebung  verpackt,  und  ist  der  Inhaber  nicht  erbötig,  die
ben  brie  nbelng  Gefälle  nach  dem  Zollsatze  für  die  darin  befindliche  am  höchsten  besteuerte  Waare
berschieden  bepollier  zu  entrichten;  so  wird  die  Thara  nach  dem  Verhältnisse  der  verschiedenen  Gegenren;

  staͤnde  vertheilt.
bbb.  Ausmittelung  der--  g.  58.  Dem  Abgabentarif,  welcher  dieser  Zollordnung  beiliegt,  ist  ein
—  Tharatarif  zur  allgemeinen  Richtschnur  beigefuͤgt.  Bei  Fluͤssigkeiten,  welche
durchden  Thoratarif,  nach  dem  Gewichte  in  der  Steucr  angesetzt  sind,  und  andern  Gegenständen,
welche  ohne  Unbequemlichkeit  nicht  netto  dargestellt  werden  können,  soll  die
Thara  nach  diesem  Tarif  berechnet  werden,  und  der  Steuerpflichtige  hat
kein  Widerspruchsrecht  gegen  dessen  Anwendung.

durch  unmittelbare  Bei  andern  Gegenständen  ist  es  der  Wahl  des  Steuerpflichtigen  überlas-##hung.



Verwiegung;  sen,  ob  er  den  Tharakarif  gelten  lassen,  die  Waare  netto  verwiegen,  oder  das
Nettogewicht  durch  Verwiegung  der  Thara  ausmitteln  lassen  will.
Bei  Gegenständen,  für  welche  kein  Satz  in  dem  Tharatarif  ausgeworfen
ist,  als  Zeugwaaren,  Hutzucker,  gewöhnlicher  Rollenkanaster  u.  s.  w.,  wird  die
Thara  durch  Verwiegung  ausgemittelt.
b  aun  ch  g.  59.  Bei  denjenigen  Fluͤssigkeiten,  welche  nach  Eimern  oder  Tonnen  im
Sliissig  Zolle  veranschlagt  sind,  geschieht  die  Verzollung  nach  dem  innern  Rauminhalt

#abet  der  Verzollung,  der  Gebinde.

Dieser  wird  alsdann  durch  dußere  Visirung  der  Gebinde  ermittelt,  wenn
die  Uebereinstimmung  des  Inhalrs  mit  der  Deklaration  durch  den  Augenschein
nicht  unbezweifelt  feststeht.

Behauptet  der  Waarenführer,  daß  bei  dem  ganzen  Transpork  über  zehn
vom  Hundert  Abgang  sey;  so  kann  er  innere  Visirung  der  Gebinde  verlangen,
und  die  Vergzollung  geschieht  dann,  in  sofern  jene  Behauptung  richtig  hefunden
wird,  nach  dem  wirklichen  Befunde.

Eine
        <pb n="129" />
        —  121  —

Eine  solche  Ausmittelung  muß  aber  jederzelt  im  ersten  Abfertigungsamte
geschehen,  und  der  Waarenführer  muß  sich  bequemen,  weniger  aufhaltende  Abfertigungen
  anderer  vorangehen  zu  lassen.

#  c.  Nur  von  der  in  einem  Gefäße  wirklich  vorhandenen  Flüssigkeit
hat  der  Steuerpflichtige  die  Verbrauchsabgabe  zu  entrichten.  Das  Gefäß  wird
indessen  in  allen  Fällen  für  voll  angenommen,  wo  der  Stenerpflichtige  nicht  ausdrücklich
  das  Gegentheil  behauptet,  und  die  innere  Vistrung  verlange,  welche
alsdann  im  ersten  Ab=  oder  Umladeorte  erfolgen  muß.

Ist  diese  dem  Steuerpflichtigen  dort  nicht  genehm,  so  tritt  Versteuerung
nach  dem  Rauminhalte  der  Gebinde  ein.

K.  ö1I.  Eine  jede  Waare,  welche  aus  dem  Auslande  eingehet,  wird  als
fremde  betrachtet.

§.  62.  Zum  Besten  des  inländischen  Gewerbefleißes  und  Verkehrs  sollen
folgende  Ausnahmen  hiervon  Statt  finden  können:

à)  für  Fabrikanten,  welche  mit  eignen  Fabrikaten,  die  kein  Gegenstand  der
Verzehrung  sind,  ausläurische  Messen  besuchen,  und  den  unverkauften
Theil  dieser,  erweislich  eignen  Fabrikate  zurückführen;

b)  für  Professtonisten,  welche  die  Märkte  benachbarter  Grenzörter  mit  ihrer
eiqgnen  Handwerksarbeit  bereisen,  für  denselben  Fall;

Fß%)  Gegenstände,  welche  aus  einem  einheimischen  Seehafen  unmitrelbar  nach
einem  andern  inländischen  Seehafen,  desgleichen  Waaren,  welche  auf
Grenzstremen,  ohne  Bestimmung  nach  dem  Auslande,  verschifft  werden;

d))  Gegenstände,  welche  vom  Inlande  zum  Inlande  durch  das  Ausland
verfahren  werden;

eE)  inländische  Strandgüter  von  Schiffen,  welche  nach  dem  Auslaufen  verunglückten,
  wenn  die  Thatsache  vollständig  nachgewiesen,  und  die  Bergung
und  Tagerung  des  Guts  unter  Aufsicht  von  Beamten  geschehen  ist.

In  den  zu  a.  und  b.  bemerkten  Fällen  kann  jedoch  der  Minister  der  Finanzen
  und  des  Handels  noch  besondere  Sicherungsmaaßregeln  durch  Waarenbezeichnung
  r2c.  2c.  anorönen;  auch  kann  die  Zollbehörde,  wenn  sie  zweifelhaft
darüber  ist,  ob  ein  Ritzbrauch  Statt  gefunden  hat,  in  allen  Fdllen  auf  Niederlegung
  oder  Sicherftellang  der  Gefälle  bis  zur  ausgemachten  Sache  bestehen.

§  0  3.  Gegenstänbde,  welche  zum  Verarbeiten  oder  zur  Veredlung  mit
der  Bestimmung,  die  daraus  gefertigte  oder  verbesserte  Waare  wiederum  auszuführen,
  eingehen,  können  in  der  Steuer  erleichtert  werden.

In  besondern  Fällen  kann  dies  auch  geschehen,  wenn  Gegenstände  zum
Verarbeiten  oder  zur  Veredlung  nach  dem  Auslande  gehen,  und  in  verarbeitetem
  oder  verbessertem  Zustande  zurückkommen.

Nähere  Bestimmungen  dieferhalb  zu  ertheilen,  bleibt  vorbehalten.

.  04.  Auf  Gegenstände  der  Verzehrung  findet  die  bewilligte  Ausnahme
S.  63.  keine  Amwendung.

Iöbrgang  1418.  S  K.  65.

bb.4  4  Sleicheen  der
Verbrauchene#n

s  Skeseppmchemelk
cheaWcuves
Steuer  erhoben  wird;
aa,  allgemeiner  Gruny.
#n  Wd  eingebende

und  Narsabmen  blervon=WR
  Nib  der  Einfubr  in
Allgemeinen  gur  Ernei
  rung  des  VerlÜ#,
  worin
1  Endet:

ein  Erlaß  aller  Ein“

fubrabgaben;

einermaͤßi  der
#nhe,
        <pb n="130" />
        —  122  —

gun  Fe  Ver-  K.  65.  Fremden  Gewerbtreibenden,  welche  inländische  Märkke  besuchen,
"6  soll  von  ihren  unverkauften  Waaren,  Erlaß  der  Verbrauchsabgaben  bei  der  Wiederausfuhr,
  gewährt  werden,  wenn  die  nöthigen  Maaßregeln  getroffen  sind,

und  man  sich  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  es  dieselben  Waaren  find,

welche  zum  Mark'verkehr  eingingen.

bn.  Wul  d  K.  Oe.  Güter  auf  Schiffen,  welche  in  einem  Nothhafen  einlaufen,  sind
remdem  W.  aa,  die  imm  Ein=  und  Ausgang  zollfrei,  wenn  die  Ladung  des  Schiffes,  welches  den

eren  geson  eer  Nothhafen  erweislich  zu  suchen  gezwungen  ist,  nach  einem  andern  Hafen  be-7

  ½  ut  des  stimmt  war,  und  wieder  ausgeht,  ohne  daß  etwas  davon  im  Orte  abgesetzt  oder

 

in  Schisen  Verkehr  damit  getrieben  worden.
19t  —  Ist  das  Schiff  so  beschddigt,  daß  es  die  Ladung  nicht  wieder  einnehmen

kann,  so  ist  der  zollfreie  Transport  nach  einem  andern  Hafen  i  in  andern  Schiffen
verstattet.  Die  Ausfuhr  dahin  muß  aber  laͤngstens  in  einem  Jahre  erfolgen,
und  die  Waare  bis  zur  Ausfuhr  in  einem  Packhofe  gelagert  haben.
una  g.  67.  Seeschiffe,  welche  mit  Frachten  für  in=  und  ausländische  Häfen
*8  beummt  einlaufen,  zahlen  von  demjenigen  Theile  der  Ladung,  welcher  nach  einem  freme
  den  Hafen  bestimmt  ist,  dann  keinen  Zoll,  wenn  diese  Bestimmung  unbezweifele
nachgewiesen  ist,  kein  Berkehr  mit  der  Waare  im  Hafenplatze  gerrieben  wird,
«  und  die  Waare  unberührt  bleibt.
1½1.  S.  68.  Hiernach  sind  auch  Seeschiffe  zu  behandeln,  welche  nach  einem
andern  Hafen  bestimmt  sind,  aber  in  der  Absicht  zu  überwintern  einlaufen,  und
davon  gleich  bei  dem  Eingange  Anzeige  machen.
ie  —  nacht  r.  K  60.  Eine  Verminderung  der  eingegangenenfremden  Waaren  soll  dann
kiandener  hahs.  Anspruch  auf  Steuererlaß  begründen,  wenn  sie  erweislich  im  Packhofslager
Wung  der  Wiarr;  durch  zufällige  Ereignisse  Statt  gefunden  hat.
*.  ——i*-  ent-  S  70.  Die  Abgaben,  welche  von  der  aus  dem  Auslande  eingefähren
—.  Alloemeine  Vervgich-Waare  zu  erlegen  sind,  sollen  in  der  Regel  an  der  Grenze  erhoben  werden.  So
———7  lange  die  Abgaben  noch  nicht  völlig  bezahlt,  oder  die  Ausfuhr  in  den  dazu  geeigneten
  Fdllen  nachgewiesen  worden,  haftet  die  Waare  den  Staatskassen.
Podg  ubenin  K.  71.  Von  der  vorstehend  ausgesprochenen  allgemeinen  Regel,  daß
jür  den  304  per  Eingangszoll  im  Grenz-Zollamte  zu  entrichten  ist,  können  zur  Begünstigung
des  Verkehrs  folgende  Ausnahmen  eintreten:
Vä#e,  werin  ste  gat=  1)  für  die  Seeplätze  mit  besondern  Vorhäfen,  als:  Stettin  mit  den  Oder-—
  ausmündungen;  Danzig  mit  Neufahrwasser;  Königsberg  und  Elbing  mit
Pillau;

2)  für  den  Waareneingang  über  Wittenberge  und  die  Havel  aufwärts;

3)  für  den  Landeingang  und  für  den  Srromeingang  auf  der  Memel  mit  rufsischen
  und  polnischen  rohen  Produklen  und  mir  der  Bestimmung  nach  Königöberg
  und  Memel;

sfar  den  Waareneingang  elbauf=  und  abwärts,  mit  der  Deklaralion  nach
Magdeburg;
5)  für
        <pb n="131" />
        5)  für  den  Waareneingang  rheinauf=  und  abwärts,  mit  der  Bestimmung
nach  solchen  Orten,  wo  die  Nangsah  Srt  verfassungsmäßig  ist;

6)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  unperzollter  Waarcntransport  aus
der  Bewilligung  des  Packhofrechts  für  den  Zoll,  jetzt  nach  den  Bestimmugen
  §.  30—  40.  ober  k#tig  nach  §.  .  zulädssig  ist.
§.  72.  In  den  Fällen  von  1  —  5.  des  vorftehenden  §.  geschieht  die  Ve

zollung  im  ersten  Ab=  oder  Umladeorte.
Diie  Leichterung  auf  der  Rhede  und  in  den  Vorhäfen  wird,  in  Bezug  auf
die  Verzollungspflicht,  nicht  als  Umladung  betrachtet.

Gehen  Waareneransporte  ein,  für  welche  Stundung  des  Eingangsze  Wes
aus  den  zu  6.  G.  71.)  bemerkten  Gründen  verlangt  wird;  so  muß  der  Waarenführer
  seine  Bestimmung  durch  ein  von  dem  Empfänger  ausgestelltes,  und  vo
dem  Steueramte  seines  Wohnorts  bescheinigtes  Zeugnig  nachweisen.

§.  73.  Eine  Versendung  ohne  Cntrichtung  der  Verbrauchssteuer,  ist
von  der  Grenze  aus  (und  gleichmäßig  bei  Versendungen  von  Packhöfen,  nach
K.  4s.)  zulässig,  wenn  die  Waare  versandt  wird,

a)  zum  Durchgange,

b)  nach  einer  Packhofsstadt,

c)  zur  Versteuerung  bei  einem  dazu  berechtigten  Konsumtions-Steueramte  in
Innern.

Sie  ist  aber  auch  in  den  Fällen  b.  c.  unzulässig,  wenn  die  Verbrauchsstener
  von  der  ganzen  Ladung  unter  drei  Thaler  beträgt.

74.  In  allen  jenen  Fällen  C.  73.)  muß  der  Deklarant  für  die  Verbrauchssteuer
  entweder:  durch  einen  sichern  Bürgen,  der  sich  als  Selbstschuldner
verpflichtet,  oder:  durch  sonstige  Kaution,  durch  Niederlegung  der  Gefälle,
durch  Begleitung  der  Waare  auf  seine  Kosten,  Sicherheit  gewähren.

Die  Pandlegung  oder  Bürgschaft  muß,  wenn  die  Waare  genau  bekannt
ist,  auf  die  zu  berechnenden  Gefälle,  wenn  dies  nichr  der  Fall  ist,  auf  den  höchsten
  Abgabensatz  gerichtet  werden.

Von  der  Bestimmung  der  Steuerbehörde  hängt  es  ab,  in  welchen  Fällen
sie  die  Begleitung  der  Waare  nöthig  erachtet.

Bekannten  sichern  In=  und  Ausländern  kann  die  Waare  auch  ohne  jene
Eicherheitsmaaßregeln,  überhaupt  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde,  überlassen
  werden.

S.  75.  Aus  der  Bewilligung  steuerfreier  Versendungen  folgt  die  Ertheilung
  der  Begleitscheine,  worüber  das  Nöthige  oben  vorgeschrieben  ist.

§.  70.  Die  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Vorschriften  für  die  Vesteuerung,
  so  wie  die  besondern  Bestimmungen  über  die  Amwendung  der  vorgedachten
  Ausnahmen,  sollen,  so  weit  sie  den  Meß  verkehr  von  Frankfurth  an  der
Oder  und  Naumburs  bekreffen,  in  eine  Meßordnung  gefaßt  werden.

·  S  2  Dieser

vb.  fuͤrdie
llexe#;  3

Faͤlle,  werin  ste  Otatt
fsinden;

Beri
        <pb n="132" />
        4.  e  bel  der  Vera
  —*  Vorschrif-Ffür
  eingehende  Waan:


à  Verbalten  beim

ingange  über  die

"1  rethhline  bis  zur

Erreichung  des  Gren
-  Vamsintar;


 

ader  nach  vorhöngter

  Mimelbung

bem  etwa  wurs-  Age
n  Ansageposte

a##b.  Deklarartion  dei

dem  Grenz-Jollamee.

Mündliche  Deklaration.
  ’Pri

Scheiftliche  Dcklarn-Ilin:
  derselben.

Dieser  Meßordnung  werden  auch  die  Vestimmungen  fuͤr  den  Falt  vorbehalten,
  wenn  inländische  Waaren  dahin  und  von  dort  zurückgeführt  werden,
und  es  auf  den  Beweis  ankommt,  daß  keine  Verkauschung  mit  fremden  gleichartigen
  Waaren  vorgefallen  ist.

&amp;amp;.  77.  Bei  dem  Eingange  der  Waare  muf  die  Jollstraße  bis  zum  Grenz-Zollamte
  genau  eingehalten,  und  die  Ladung  unberührt  gelassen  werden.  Ein
Jeder,  welcher  die  Zollstraße  zu  halten  verpflichtet  ist,  soll  vom  Eingange  über
die  Grenze  grade  auf  das  Grenz-Zollamt  zufahren  und  daselbst  anhalten,  ohne
sich  unterweges  willkührlich  aufzuhal#en.

Weas  Seeschiffer  beim  Einlaufen  auf  den  Rheden  und  in  den  Häfen  und
Binnengewässern  zu  beobachten  haben,  enthalten  die  Hafenordnungen,  auf
welche  hwrter  verwiesen  wird.

§  78.  Liegt  das  Grenz-Zollamt  nicht  unmittelbar  an  der  Grenzlinie,
so  findet  obige  Vorschrift  auf  den  vorliegenden  Ansageposten  Amwendung.  Der
Waarenführer  übergiebt  säimtliche,  seine  Ladung  betreffende  Papiere,  welche
in  seiner  Gegenwart  eingesiegelt  und  an  das  Grenz-Zollamt  adressirt  werden
müssen,  und  sagt  überdies  an:  die  Zahl  der  Wagen  und  Pferde,  wo  möglich
auch  die  der  geladenen  Stücke.  Die  eingesiegelten.  Dokumente  werden  einem
Grenzaufseher  überliefert,  so  wie  ein,  auf  den  Grund  der  Ansage,  ausgefertigter
  Ansagezettel  zur  Ablieferung  an  das  Amt,  wohin  der  Aufseher  das  Fuhrwerk
  oder  Schiffsgefäß  begleiter.

Diese  Begleitung  soll  regelmaßig  ausgeführt  werden,  und  so  oft  geschehen,
  als  es  die  Beschaffenheit  des  Verkehrs,  die  Stärke  der  Grenzbesetzung,
und  die  Enfernung  des  Grenz-ZJollamts  irgend  zuläßt;.  wenigstens  aber  müssen
täglich  vier  Stunden  bestimmt  werden,  in  welchen  die  Ladungen  pünktlich  von
den  Ansageposten  abgehen.

§.  70.  Bei  dem  Grenz-Jollamteübergiebt  der  Waarenführer  seine  sämmelichen,
  die  Ladung  betreffenden  Papiere,  in  sofern  kein  Ansageposten  vorhanden  ist-Betragen
  die  Zollgefaͤlle  einer  Ladung  nicht  uͤber  fuͤnf  Thaler,  und  die

faͤlle  auch  nicht  mehr,  so  ist  der  Waarenfuͤhrer  nur  zu  einer
Angade  (Dektaration)  von  dem  Inhalte  derselben  nach  den  Vorschriften
  des  folgenden  F.  verbunden.

&amp;amp;K  80.  Die  schriftliche  Deklaration  soll  enthalten:

a)  die  Zahl  der  Wagen  und  Pferde,  aus  welchen  der  Transport  besteht;

b)  den  Namen  des  Fuhrmanns  (bei  Schiffen  den  Namen  oder  die  Nummern
  des  Schiffsgefäßes  und  den  Namen  des  Schiffsführers);

c  den  Namen  der  Waarenempfänger  und  deren  Wohnart  C(nach  den

Frachtbriefen);

d)  die  Zahl  der  Kollis  und  Fastagen,  und  die  Jeichen  und  Nummern
derselben;

 

e)  die
        <pb n="133" />
        —  125  —

e)  die  Gattung  und  die  Menge  der  Waaren,  nach  den  Maaßstaͤbben,  welche

der  Tarif  angiebt;

H  die  Bescheinigung  des  Waarenfuͤhrers,  daß  seine  Angabe  richtig  sey,  und
dessen  Unterschrift.

g.  81.  Besitzt  der  Waarenfuͤhrer  nicht  die  hierzu  erforderlichen  Faͤhigkeiten,

  so  entbindet  ihn  dieses  nicht  von  der  Fertigung  der  Angabe  an  solchen  Orten,

  wo  sich  Privatpersonen  Gollabrechner  oder  Guͤterbestaͤtiger)  mit  diesem
Geschaͤfte  befassen.

Auch  soll  der  Waarenführer  in  Fallen,  wo  die  Fertigung,  der  Angabe
durch  das  Grenz-Zollamt  nach  dem  folgenden  §.  zulässig  ist,  sie  dann  selbst  machen,
  wenn  verschiedene  Angaben  für  jeden  Waarenempfänger  nothwendig  sind,
um  nach  F.  31.  und  86.  verschiedene  Begleitscheine  oder  Quittungen  zu  erlangen.

&amp;amp;.  82.  Die  Anfertigung  der  Angabe  durch  das  Grenz-Zollamt  tritt  ein:

1)  wenn  die  Unfähigkeit  des  Waarenführers  nicht  durch  einen  Zollabrechner
erganzt  werden  kann;

2)  wenn  der  Waarenführer  keine  Frachtbriefe,  oder  andere  über  seine  Ladung
sprechende  Briefschaften  besitzt,  oder  zu  besitzen  vorgiebt,  und  die  Ladung
zugleich  nicht  genug  zu  kennen  behauptet,,  um  die  verlangte  Angabe  zu  ferligen
  oder  fertigen  zu  lassen..

In  diesen  Fällen  fertigt  das  Grenz-Jollamt  die  Angabe,  auf  den  Grund
ber  übergebenen  Papiere  oder  der  mündlichen  Anzeige,  unentgeldlich  aus;
der  Waarenführer  bescheinigt  deren  Richtigkeit,  und  unterschreibt  die  Bescheinigung.
  Ist  er  des  Schreibens  nicht  kundig;  so  muß  er  sein  gewöhnliches  Handzeichen
  oder  Kreuz  nach  vorheriger  Vorlesung  beifügen.  Zwei  Beamte  bescheinigen
  die  Richtigkeit  der  Unterzeichnung..

In  dem  Falle  zu  2.  muß  der  Waarenführer  seine  Behauptung  an  Eidesstatt

  bekrafrigen.

Giebt  er  sich  als  Eigenthämer  an,  so  wird  die  schriftliche  Angabe  auf  den
Grund  einer  genauen  speziellen  Reofsfion  der  Waare,  in  seiner  Gegenwart  und
in  einer  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung,  gefertigk.,

Giebt  er  sich  als  Frachtführer  an,  so  hat  er  die  Wahl,  sich  ein  gleiches
Verfahren  gefallen  zu  lassen,  oder  den  höchsten  Zollsatz  zu  erlegen,  und  Kautipn
  für  die  höchst  mglichen  Konsumtions-Steuergefälle  zu  stellen,,  worauf  der
Waarewverschluß  und  die  Verabfolgung  der  Waare  eintreten  kann,  oder  aber
einen  Zeitraum  zu  bestimmen,  innerhalb  dessen  er  die  Deklararion  nachbringen
will,  und  bleiben  sodann  die  Waaren  bis  dahin  im  Gewahrsam  des  Antes.

g.  83.  Die  nöthigen  gedrucklen  Formulare  zu  den  Angaben  sollen  den.
Steuernden  auf  Verlangen  von  den  Aemtern  unentgeldlich  verabreicht,  und  Anstalten
  geroffen  werden,  daß  solche  bei  den  preußischen  Konsuln  im  Auslande
zu  erhalten  sind.

.  84.

Ausfereigung
ben.

bersel-
        <pb n="134" />
        —  126  —
ec.  Revision  auf  den  K.  84.  Auf  den  Grund  der  mündlichen  oder  schrkftlichen  Anzabe  wird

d  der  Ceklur.
un  nnt  Vrrtut-  zur  Revision  der  Waare  geschrikten,  und  wenn  jene  durch  diese  als  richtig  bew##sn

  n  Jolge  der.  stätigt  wird,  erfolgt  die  Emrichtung  der  schuldigen  Gefélle.

n  Wunscht  der  Waarenführer,  daß  ein  Theil  der  Ladung  nicht  revidirt  weren
  fam  de;  so  kann  hierin  gegen  Entrichtung  des  höchsten  Abgabensatzes  im  Tarif  gewillfahrt
  werden.

Ausnahme  in  lehterm  K.  80.  Ist  indessen  Berdacht  vorhanden,  daß  unter  dem  Schutze  des

Faeisg  h-  Privatverschlusses  Verbrechen  beabsichtigt  werden,  z.  B.  Einbringung  falscher

igten  Verbrechens.  Münzen,  nachgemachten  Stempelpapiers  u.  s.  w.,  so  haben  die  Grenz-Jollämter
gleich  den  Polizeibehörden  die  Verpflichtung,  dem  nächsten  Gerichte  davon  Anzeige
  zu  machen,  und  vorläufig  zu  sorgen,  daß  der  verdächtige  Gegenstand  der
Untersuchung  nicht  entzogen  werden  könne.

#dl.  Abfertigung  nach  §.  80.  Nach  erfolgter  Abgabenzahlung  soll  dem  Waarenführer  eine
Pkdie  Ver.  Quitkung  über  den  Zoll,  und  eine  *  die  Verbrauchssteuer,  erstere  auf  dem
Quntunsen;  Duplikat  der  Angabe,  wenn  schriftlich  angemeldet  ist,  ausgehändigt  werden;  so“

wie  er  sämmtliche  überlieferte  Papiere,  ein  jedes  Stück  mit  dem  Zollstempel  versehen,
  zurück  erhalten  muß.

Wünscht  der  Waarenführer  statt  dieser  allgemeinen  Quittung  besondere
Quiktungen  für  jeden  Waarenempfänger;  so  soll  seinem  Antrage  gewillfahrt  werden,
  wenn  er  nach  F.  81.  für  jeden  Theil  der  Ladung,  für  welchen  er  eine  besondere
  Quittung  wünscht,  eine  besondere  schriftliche  Angabe  eingereicht  hat.

8—  Tdeet  K.  87.  Außer  der  Quittung  soll  auf  dem  Duplikat  der  Angabe  bemerkt

Grenzbaicte;  werden,  innerhalb  welcher  Frist  und  auf  welcher  Straße  die  Waare  durch  den
Grenz-Zollbezirk  zu  führen,  ob  sie  in  keinem,  oder  in  welchem  Kontrollamte
anzumelden  ist.  Bleibt  die  Waare  imn  Grenzbezirke;  so  ist  hiernach  das  Nöthige
zu  bemerken.

kn  Ammmekh  vel  g.  88.  Ist  die  Anmeldung  in  einem  Kontrollamte  vorgeschrieben;  so
eskanherenporten;  werden  demselben  die  Quittungen  und  Duplikate  der.  Angaben  abgegeben,  die
Ladung  wird  von  ihm  einer  allgemeinen  Revision  unterworfen,  und  wenn  sich
ierbei  nichts  zu  erinnern  findet;  so  erhalt  der  Waarenführer  obige  Papiere,  mit
der  Bescheinigung,  daß  die  Mumeldung  geschehen  ist,  und  mit  ciner  Anmeldungs-Nummer
  versehen,  zurück.  Das  Koutrollamt  hat  indessen  auch  die  Befugnißzu
  speziellen  Revisionen  bei  erheblichen  Grönden.

bei  Wassertranspor-  §.  80.  Versendungen  auf  großen  Serômen  in  Gefäßen,  welche  in  der
“%  Regel  zum  Transport  gebraucht  werden,  sind  nur  zu  einer  einmaligen  Anmeldung
  un  Grenz-Zollamte,  und  nicht  zu  einer  zweiten  im  Grenz=  Kontrollamte,
verpflichtet.  Oagegen  unterliegen  Versendungen  in  Gefäßen,  die  nicht  5  Lasten
zu  4000  Pfund  tragen  können,  wie  bei  dem  Straßenverkehr,  einer  zweifachen

Anmeldung  und  Revision,  wenn  Komtrollmmter  vorhanden  sind.
g.  90.
        <pb n="135" />
        .  I0.  In  denjenigen  Faͤllen,  in  welchen  es  zälässig  ist,  nur  den  Zoll
nicht  aber  die  Verbrauchssteuer  i  im  Grenzamte  zu  entrichten,  dndert  sich  das  vorher
  bestimmte  Berfahren  nur  in  Absicht  der  Revision.

Letztere  erstrickr  sich  atcdann  nothwendig  nur  so  weit,  als  zu  Ermittelunz
bes  Zollsatzes  erforderlich  ist.  In  Bezug  auf  die  Verbrauchssteuer  steht  es  dem
Waarenführer  fret,  ob  er  die  Waaren  zugleich  einer  solchen  Revision  unterwerfen
  will,  wonach  letztere  Steuer  mit  Ueberzeugung  richtig  berechnet  werden  kann,
oder  ob  er  den  Waarerverschluß  vorzieht.

Bei  dor  Abfertigung  tritt  hier  das  Begleitschein-Verfahren  nach  den  Vorschriften
  9.  20.  ein.

&amp;amp;.  I.  Der  Fall,  daß  weder  Zoll  noch  Verbrauchssteuer  an  der  Grenze
entrichtet  wird,  rritt  nur  als  Ausnahme  nach  F.  71.  ein,  und  soll  der  Minister
der  Finanzen  deshalb  das  Nähere  nach  der  Oertlichkeit  anordnen,  in  sofern  die
vorher,  wegen  blos  verbrauchssteuerpflichtiger  Transporte  gegebenen  Vorschrifton
  nicht  ausreichen,  oder  nicht  ohne  Beldstigung  anwendbar  seyn  sollten.

§.  0oz.  Werden  Waaren  ausgeführt,  welche  mit  einem  Ausgangszolle
belegt  sind;  so  kann  derselbe  nach  der  Wahl  des  Versenders  oder  Waarenfuͤhrers,
  jevoch  in  jedem  Falle  unter  Gestellung  der  Waare  zur  Revision,  entweder
im  Steueramte  des  Absendungsortes  —  wenn  ein  solches  vorhanden  ist  —  oder
beim  Kontrollamte,  und  in  dessen  Ermangelung,  entweder  in  dem  Steueramte)
welches  zuletzt  vor  Erreichung  des  Grenzbezirks  bei  dem  Transporte  berührt
wird,  oder  in  dem  Gtenx-Jollamte,  über  welches  die  Waare  ausgeht,  entrichtet
  werden.

Ist  der  Ausfuhrzoll  im  Amte  des  Absendungsorts  entrichtet;  so  erhält  der
Führer  eine  Quittung  über  die  geschehene  Zahlung,  worin  bestimmt  ist,  auf  wie
lange  sie  gültig  sind,  und  welche  Straße  nach  seiner  Angabe  befahren  werden
muß.  Det  Waarenführer  ist  dann  weder  an  Einhaltung  eines  Kontrollamtes,
noch  des  Grenz-Zollamtes  gebunden.

Ist  die  Verzollung  im  Kontrollamte,  oder  bei  einem  Steueramte  an  der
Binnenlinie  geschehen;  so  ist  der  Waarenführer  an  Einhalmung  des  Grenz-Jollamtes
  nicht  gebunden.

Mählt  er  die  Verzollung  im  Grenz  Jollamfe;  so  I  er  jedesmal  zur  Anmeldung
  und  Gestellung  der  Waare  im  Kontrollamte,  oder  in  dessen  Ermangelung,
  in  dem  zunächst  vor  dem  Grenzbezirke  belegenen  Steueramte  verpflichtet.
Er  stellt  dort  Sicherheit  für  die  Entrichtung  der  Gefälle  im  Grenz-Jollamte,
und  löset  einen  Legitimationsschein  über  die  Waare,  um  sich  un  Grenzbezirk
ausweisen  zu  können.  Die  erfolgte  Steuerberichtigung  wird  von  dem  Grenz-Jollamte

  auf  dem  Legitimationsscheine  bemerkt,  und  dient  zur  Einlöfung  des

Pandes  im  Kontrollamte.
&amp;amp;8  3A#  Im  Fall  es  auf  den  Beweis  der  wirklich  erfolgten  Ausfuhr  ankommt,
  muß  der  Waarenfüyrer  die  Waare  mit  einem  Begleitscheine  versehen,
·  diesen

Klt.  Abänderung  des
vorchend  vocgc.
4hrirsenen  Verfah-*

  von  vbebrauck
  Fäen  reiinl.
särn  Waoreu###nß
bles  der  Ein
9  zoll  an  der
G  ee  entrichtet

*2  —

 

Wenn  generosschse
Waaren  auch  ohn

enze  nach  S.  7ein?
geiepie  werden;

bb.  #rausgchende.  Waaa#zKk%

  wenn  Ausgangas.
zoll  davon  entrichtet

am  Absendungsort##

im  Kontrollamte.,

im  Grenz  Jollamte;

bbb.  wenn  der  Bewels

der  wirklich  eriola:  en
Ausuhr  zu  fuͤhren  ist;
        <pb n="136" />
        Berschriftsmahige  Viesen  von  dem  Kontrollamte  (wenn  eins  an  der  Jollstraße  liegt)  bescheinigen
suicheen  die  ·  lassen,  und  die  Waare  daselbst  zur  allgemeinen  Revision  gestellen.  Hierauf,
oder,  wenn  kein  Rontrollamt  vorhanden  ist,  muß  die  Waare  in  demjenigen
Hauptgrenzzollamte  angemeldet  und  gestellt  werden,  uͤber  welches  die  Ausfuhr
laut  Bescheinigung  geschehen  soll;  und  dieses  bewirkt  die  Abfertigung,  nachdem
res  sich  durch  genaue  Revision  der  Waare  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß
diejenigen  Gegenstände  vorhanden  sind,  worauf  der  Begleitschein  lautet.
rwerfirge  A  *.  94.  Ist  eine  dieser  Förmlichkeiten  übersehen;  so  bleibt  es  dem  Erfer#
  #  ersnten  messen  des  Ministers  der  Finanzen  überlassen,  ob  der  Ausgang,  im  Bezug  auf
das  Steuerwesen,  als  erwiesen,  anzunehmen  sey.
uv  eschee  Ver  &amp;amp;.  Oo.  Reisende,  welche  Gepäck  bei  sich  führen,  und  nicht  mit  der  Post
P—2.  Gepäck  der  Reisen:  oder  mit  Extrapost  reisen,  sind  der  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  des  K.  77.
—  li  78.  unterworfen,  mit  dem  Unterschiede,  daß  sie  dem  Ansageposten  nur
ihren  Namen,  Stand  und  Wohnort,  so  wie  den  des  Fuhrmanns  anzeigen,  und
einen  Schein  darüber  erhalten,  womit  sie  sich  bis  zum  Grenz-Zollamte  ausweie
sen,  bei  welchem  er  abgeliefert  wird.

Nur  in  besondern  Fällen  kann  der  Ansageposten,  wenn  er  es  nöthig  erachtet,
  den  Reisenden  begleiten  lassen,  jedoch  ohne  Aufenthalt.

Ueber  die  geschehene  Meldung  im  Zollamte  erhält  der  Reisende  eine  Bescheinigung,
  um  sich  im  Grenzbezirk  für  den  Fall  auszuweisen,  daß  dies  nicht
durch  eine  Steuerquittung  geschehen  kann.

bb.  Peslsüter:  &amp;amp;.  00.  Die  orbinairen  Posten  sollen  im  ersten  Stationsorte,  in  Absicht

v  at  io  des  Postgurs,  blos  in  der  Beziehung  revidirt  werden,  ob  nichr  Sachen  beigeladen
  worden,  awelche  nicht  inkartirt  sind;  für  das  gehdrig  inkartirte  Poügut  haftet
  die  Postbehbrde  in  sofern,  daß,  ohne  vorheriges  Mitwissen  und  Zuziehung
der  Steuerbehb#rde,  nichts  verabfolgt  oder  direkt  transportir#t  werden  soll.

Passaglergut;  Das  Pussagiergut  soll  hingegen  im  ersten  Stationsorte  revidirt,  und
nach  den  in  gegenwärtiger  Zollordnung  enthaltenen  VWorschriften  versteuert
werden.

.  Das  Reisegepäck  der  mit  Ertrapost  Reisenden  soll  im  ersten  Stationsorte

  oder  im  ersten  Zollamte,  welches  für  die  verschiedenen  Eingangsstraßen  in
der  §.  10.  gedachten  Bekanntmachung  zu  bestimmen  ist,  revidirt,  und  die  Steuer
von  steuerbaren  Gegenständen  erhoben  werden.
Gegen  Leistung  vollständiger  Sicherheit  für  den  höchst  möglichen  Gefälleberrag
  kann  die  Revision  im  Grenzzoll-Amte  unterbleiben,  der  Waaren-Verschluß
  muß  aber  angelegt,  und  die  weitere  Behandlung  dem  inländischen
Bestimmungsorte,  oder  dem  Ausgangs-Amte  vorbehalten  werden.
die  Kaufmannss#-  Extraposten  mit  Kaufmannswaaren  sind  den  allgemeinen  Vorschriften
zer  führen  uncerworfen;  sie  werden  jedesmal  im  Haupt-Grenz-Zollamte,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Stationsort,  revidirt,  gehen  aber  in  der  Abfertigung  anderen
Waaren  vor.

S.  97.
        <pb n="137" />
        120.

.  07.  Die  Anmeldung  bei  dem  Eingange  abgabenfreier  Gegenstände
soll  bei  dem  Ansageposten  oder  Grenz-Zollamte  geschehen,  um  sich  durch  eine
Bescheinigung  darüber  im  Grenzbezirk  ausweisen  zu  können.

Bei  dem  Ausgange  zollfreier  Waaren  bedarf  es  einer  Anmeldung  nur
in  sofern,  als  sie  verpackt  sind,  welchen  Falls  sie  den  F.  0.  vorgeschriebenen
Förmlichkeiten  unterworfen  sind.  Das  gewöhnliche  Reisegepäck  eines  Reisenden
  ist  bei  dem  Ausgange  keiner  Reviston  unterworfen.

&amp;amp;.  08.  Bei  Waaren,  dic  nach  F.  I4.  des  Gesetzes  über  den  Zoll  und
die  Verbrauchssteuer  einem  geringern  als  dem  gewohnlichen  Jolle  unterworfen
sind,  soll  nur  insofern  ein  abweichendes  Verfahren  eintreten,  daß  die  zu  leistende
  Sicherheit,  bei  Ertheilung  des  Begleitscheins,  auch  auf  den  Unterschied
zwischen  dem  geringeren  und  dem  gewöhnlichen  Zoll  zu  richten  ist.

§&amp;amp;.  00.  Die  allgemeinen  Grundsätze,  welche  in  dem  Gesetze  über  den
Zoll  und  die  Verbrauchssteuer  für  den  innern  Verkehr,  wobei  das  Ausland
berührt  wird,  enthalten  sind,  sollen,  wie  folgt,  in  Ausübung  gesetzt  werden.

#K#  o.  Fremde  Waaren,  welche  blos  durch  beide  Ländertheile  gehen,
zahlen  den  Eingangszoll  der  Provinzen,  wo  sie--zuerst  eingehen.

Int  die  Waare  zugleich  dem  Ausgangszolle  unterworfen;  so  bezahlt  sie
diesen  in  demjenigen  Lbändertheile,  wo  sie  zuerst  eingeht,  und  die  Bescheinigung
  darüber  befreit  sie  von  jeder  fernern  Zahlung  der  Ausgangsabgabe.
'  EincAusnahmehicwonistdurchdkng.98.inAbsichtderWaatenbegruͤndet,
  welche  zur  Messe  in  Frankfurth  an  der  Oder  oder  Naumburg  transitiren.

§.  101.  Fremde  zollpflichtige  Waaren,  von  welchen  der  Zoll  und  die
Verbrauchssteuer,  oder  bei  blos  zollpflichtigen  Gegenstaͤnden  der  Zoll  allein,

Behufs  des  innern  Verkehrs,  entrichtet  ist,  so  wie  inlaͤndische  Waaren  ohne

Unterschied,  gehen  nachschußfrei  von  einem  Laͤndertheile  in  den  andern  ein.

Ist  solche  Waare  einem  Ausgangszolle  unterworfen,  so  wird  dieser
bei  einem  der  F.  0z.  bestimmten  Aemter  pfandweise  niedergelegt,  oder  sonst
sicher  gestellt,  und  ein  Freischein  darauf  ertheilt,  der  die  Förmlichkeiten  der
Begleitscheine  erfüllt.  Die  Bescheinigung  des  richtigen  Eingangs  der  Waare
auf  dem  Freischeine  bewirkt  die  Löschung  der  gestellten  Sicherheit.

##.  Verbrauchssteuerpflichtige  Waaren,  es  mögen  inländische  oder
im  freien  Verkehr  befangene  —  mithin  vollständig  versteuerte  —  ausländische
seyn,  sind  bei  der  Versendung  aus  einem  Hauptländertheile  in  den  andern  einem
  Steueramte  erster  Klasse  oder  einem  Haupt-Zollamte  zu  deklariren  und  zur
Revision  zu  gestellen.  Dieses  ertheilt  die  Ausfuhrbescheinigung,  auf  deren
Grund  die  gedachten  Waaren  nicht  nur  zollfrei,  sondern  auch  frei  von  Verbrauchssteuer
  und  ohne  allen  Nachschuß  in  den  andern  Hauptländertheil  eingeben,
  sobald  ihre  Uebereinstimmung  mit  der  Ausfuhrbescheinigung  erwiesen
ist.  Der  Eingang  kann  jedoch  solchergestalt  auch  nur  über  ein  Hauptgrenz-Jollamt
  Statt  finden.

Jssbraans  1678.  T  #.  103.

ec.  Ngabenstete  Gegen-#":


ana.  beim  Eingange,

bbb.  beim  Ausgange;

dd.  Waaren,  die  einem
Heringern,  als  dem  gewöhnlichen
  Jolle  unterworfen
  sind:

ee.  inneres  Verkebr,  wobei
  das  Ausland  berübrt
  wird:

aa.  allgemeine  Grundsae
  für  dasselde,

bbb.  deren  Anwendun
det  dem  Verkehr  zwi-1#%½
  beiden  Hauptndertheilen.



Aeonber,  tcorn
en  in  Hinsicht
en  7  sicht  auf

und  auf  fremde  vollständig
  versteuerte
und  imländische  Waa-—



Ausgangsjoll

Verbrauchssteuer
        <pb n="138" />
        —  130  —

-*  ##en  s  6.  103.  Nur  Weine,  welche  mit  der  vorgedachten  Ausfuhrbescheiniun
  ndischen  Wei=  gung  C.  102.)  aus  dem  westlichen  Haupt-  Ländertheile  in  den  östlichen  übernen;
  gehen,  sind  einem  Nachschusse  von  zwei  und  einem  halben  Thaler  vom  Eimer
zur  Ergänzung  der  Verbrauchssteuer  unterworfen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  inländisches
  oder  ausländisches  Erzeugniß  sind.
in  lichkeitene,e  In  allen  diesen  Fällen  finden  bei  ber  Absendung,  dem  Einerpsiichtiger
  Waaren  gange  und  Ausgange  die  allgemeinen  Vorschriften  Anwendung,  welche  über
Sateinem  guntlan  die  Revision,  über  die  genaue  Bestimmung  der  Gattung  und  Menge  der  Waadern.
  ren  in  den  sie  begleitenden  Dokumenten,  über  die  Bescheinigung  des  Ein=  und
Ausganges  und  der  etwa  geleisteten  Sicherheit  uͤber  die  Begleitscheine,  uͤber
den  Waaren-Verschluß  u.  s.  w.  allgemein  ertheilt  sind.
44  e  ne  der  g.  105.  Die  obigen  Grundsaͤtze  fuͤr  den  Verkehr  zwischen  den  oͤstlichen
bb.  und  cce.  uf  und  westlichen  Provinzen  sind  auch  in  anderen  Faͤllen  zu  beobachten,  wenn  das
den  Beßehe  anderer  Ausland  bei  dem  innern  Verkehr  beruͤhrt  wird,  oder  Waaren  durch  Küstenfahrt
dn  —  l  von  einem  Hafen  des  Inlandes  zum  andern  gebracht  werden.
S.  100.  Die  Steuerbeamten  in  den  sämmtlichen  Grenzzoll-,  Kontrolln
  n  und  Steuer-Aemtern  sollen  in  folgenden  Dienststunden  zur  Abfertigung  der
Warrnes  une  Steuerpflichtigen  im  Geschäftslokal  gegenwärtig  seyn.
das  Publikur  In  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags
Winisees-s  von  71  bis  12  Uhr,  und  Nachmittags  von  #  bis  57  Uhr.

In  den  übrigen  Monaten  Vormittags  von  7  bis  12,  und  Nachmittags
von  2  bis  8  Uhr,

Bei  lebhaftem  Verkehr,  besonders  i  in  den  Sommermonaten,  muß,  wenn
es  noͤthig  ist,  mit  der  Abfertigung  fruͤher  angefangen  und  spaͤter  damit  fortgefahren
  werden.

Die  Abfertigung  soll  ohne  Aufenthalt  geschehen,  und  kein  Steuerschuldiger

  dabei  ungebuͤhrlich  aufgehalten  werden.

2.  Anf  tndise  Bebandluns/  K.  107.  Es  ist  Pflicht  eines  jeden  Steuerbeamten,  den  Steuerschuldia.

  un  den  gen  anständig  zu  behandeln,  bei  seinen  Dienstverrichtungen  bescheiden  zu  ver-Pachtragen
  und  Repi  fahren,  und  seine  Nachfragen  und  Revisionen  nicht  über  den  Zweck  der  Sache

auszudehnen.

b.  Ablehnen  aller  Privat-  «  -  .  .
ijsllsmrwms  W«  Insbesondere  duͤrfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umstaͤnden  fuͤr

eschente;  irgend  ein  Dienstgeschaͤft,  es  bestehe  in  Nachfragen,  Revisionen,  Ausfertigen
u.  s.  w.  ein  Entgelt  oder  Geschenk,  es  sey  an  Geld,  Sachen  oder  Dienstleistung,
  es  habe  Namen  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.

id  denndtnh  Reisende  und  andere  Steuerpflichtige  duͤrfen  dergleichen  dagegen  unter.
keinen  Umständen  und  unter  keinerlei  Vorwand.  geben  oder  nur  antragen,
ohne  sich  straffallig  zu  machen.

Erlelchterung  der  eln-  Damit  gber  gegründete  Beschwerden  der  Steuerpflichtigen,  besonders

den  Uber  das  Betragen  an  den  Grenzen,  wo  der  Fremde  keine  Zeit  zu  einem  umständlichen  Verfahiir
  iunrbeamern"  ren  hat,  zur  Kenntniß  der  vorgesetzten  Behörden  kommen,  soll  in  einem  jeden
        <pb n="139" />
        den  Grenzzoll=  und  Kontroll-Amte  ein  Beschwerderegister  vorhanden  seyn,
welches  von  dem  Beamten  einem  Jeden,  welcher  sich  zur  Revision  im  Amte
melder,  er  mag  Stener  zu  bezahlen  haben  oder  nicht,  unaufgefordert  vorgelegt
  werden  muß.

Der  Beschwerdeführer  kann  seinen  Namen,  Stand  und  Wohnort  in
dieses  Register,  so  wie  seine  Beschwerden,  eintragen.

Die  Thatsache,  welche  eingetragen  wird,  muß  von  ihm  richtig  dargestellt,
  und  daß  dieses  geschehen,  an  Eidesstatt  versichert  werden.  Bei  Beschwerden
  gegen  Grenzaufseher,  deren  Namen  ihm  unbekannt  sind,  reicht  es
hin,  die  Nummern  des  Brrustschildes  anzuführen,  welches  derselbe  vorgezeigt
haben  muß,  um  sich  als  Beamter  auszuweisen.

Hat  ein  Steuerpflichtiger  oder  Reisender  Grände,  seine  Beschwerden
nicht  in  das  Beschwerderegisier  einzutragen,  so  kann  er  sie  bei  irgend  einer
Regierung  anbringen.

In  solchen  Fällen  soll  der  Anzeigende  durch  keine  weiteren  Unterfuchungen
  belästiget,  sondern  die  Anzeige  dazu  benutzt  werden,  die  Beamten
bei  der  monatlichen  Reoision  des  Beschwerderegisters  zur  Rechenschaft  zu
fordern,  sie  genauer  zu  beobachten,  oder  für  das  Publikum  unschädlich  zu
machen.

Uebrigens  wird  von  den  Reisenden  und  Steuerschuldigen  erwartet,  daß  #nsn  28
sie  ihrerselts  zu  keinen  Beschwerden  über  ihr  Betragen  gegen  die  Stenuerbe=  ks9  gegen  die  Steuerbeamten
  Anlaß  geben  werden,  nachdem  das  Verfahren  bei  der  Versteuerung  i  1  betragen.
so  sehr  zu  ihrer  Erleichterung  vereinfacht  ist.

.  108.  Die  Beamten  müssen  bei  der  ihnen  anvertrauten  Zoll=  und  z.  m  th  aean
Steuer-Erhebung  sich  genau  nach  den  vorgeschriebenen  Sätzen  richten,  und  fi#
sind  dafür  verankwortlich.

Die  bei  gehöriger  Aumeldung  zoll=  oder  verbrauchsskeuerpflicheiger.

Waare  durch  die  Schuld  der  Hebungsbehörden  gar  nicht,  oder  unzureichend
erhobenen  Gefälle  sollen  daher  nicht  von  den  Steuerschuldigen,  sondern  von
den  Erhebungsbeamten  eingezogen,  und  diesen  soll  nur  das  Recht  zur  Erstattung
  gegen  jene  vorbehalten  werden.  Zu  viel  erhobene  Gefälle  sollen  dagegen
  aus  der  Staatskasse  zurückgezahlt  werden,  wenn  binnen  Jahresfrist,  vom
Tage  der  Versteuerung  an  gerechnek,  der  Anspruch  auf  den  Ersatz  angemeldet
und  becheinigk  wird.  Geschieht  dies  nicht,  so  geht  nach  Ablauf  dieser  Frist
der  Anspruch  verlohren.

.  169.  Die  Vergehungen  der  Zoll=  und  Steuerbeamten  sollen  nach  Sluerzutehertre  der
den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Titel  20.  Abschnitt  g.,  Si
und  nach  den  spaͤter  erfolgten  Abaͤnderungen  und  Deklarationen  dieser  Vor-  a
schriften,  bestraft  werden.

g.  110.  Auch  in  Absicht  der  Vergehen  der  Steuerpflichtigen,  selten  1.  zet;  und  Stenerverhre
die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Tbeil  II.  Titel  20.  K.  277.  b

T  2  3ra.

ip  der  Beiut
        <pb n="140" />
        —  132  —

31.3.  Anwendung  finden,  jedoch  mit  den  Erlaͤuterungen,  Abaͤnderungen  und
hinzugefuͤgten  Bestimmungen,  wie  sie  hier  folgen:

Etrafen  derselben,  K.  1II.  Wer  es  unternimmt,  Waaren  oder  Sachen,  deren  Einfuhr
oder  Ausfuhr  der  Staat  verboten  hat,  dem  Verbote  zuwider,  ins  Land  zu  bringen
  oder  herauszuschaffen,  oder  bei  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr  an  sich  erlaubter
Waaren,  die  dem  Staate  davon  zukommenden  Zoll=  oder  Verbrauchssteuer-Gefalle,
  demselben  zu  entziehen,  der  hat  außer  der  Konfiskation  der  Waaren
oder  Sachen,  woran  die  Kontravention  verübt  worden,  eine  Geldstrafe  verwirkt,
  welche  für  die  verbotenen  Gegenstände  dem  doppelten  Werthe  derselben,
  oder  wenn  dieser  weniger  als  zehn  Thaler  beträgt,  dieser  Summe  gleich
kommen,  für  die  erlaubten  Gegenstände  aber  den  vierfachen  Betrag  der  betrüglicherweise
  vorenthaltenen  Gefalle  ousmachen  soll.  Diese  Gefälle  siud
büberdem  von  der  Strafe  unabhängig  nach  dem  Tarife  zu  enrrichten.

&amp;amp;.  112.  Wenn  zugleich  Zoll  und  Verbrauchssteuer  vorenthalten  worden,
  sollen  beiderlei  Gefälle,  auch  bei  Bestimmung  der  Geldstrafe  zusammen
gerechnek,  und  es  soll  die  Entschuldigung,  daß  der  Gegenstand  nur  zur  Durchfuhr
  brstimmt  gewesen,  nicht  angenommen  werden.

Schi  urh  Tlelben,  "  g.  113.  Im  Wiederholungsfalle,  nach  vorhergegangener  Bestrafung,
soll  die  fuͤr  das  neue  Vergehen  eintretende  Geldbuße  verdoppelt,  anstatt  derselben
  aber  jedesmal  dem  Schuldigen  eine  verhaͤltnißmaͤßige  Gefaͤngniß--,  Zuchthaus=
  oder  Festungsstrafe,  die  jedoch  eine  zehnjährige  Oauer  nicht  überschreihen
  darf,  auferlegt  werden.

&amp;amp;.  II4Im  drilten  Falle  soll  der  Uebertreter,  nachdem  er  si  ch  durch
zweimalige  Bestrafung  nicht  hat  abhalten  lassen,  mit  zwei  bis  zehnjaͤhriger
Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe  belegt,  für  einen,  der  aus  dergleichen  betrügerischen
  Handlungen  ein  Gewerbe  macht,  angesehen,  und  seiner  ekwanigen
Befugniß  zur  Treibung  des  Gewerbes,  wobei  das  Verbrechen  begangen  worden,
  verlustig  erklärt  werden.

Auch  soll  in  diesem  Falle  auf  die  öffentliche  Bekanntmachung  seines
Namens,  jedoch  nur  vom  Richter,  erkannt,  und  selbige  bei  Wollstreckung
des  Straferkenntnisses  bewirkt  werden.

g.  115.  Bei  weitern  Wiederholungen  des  Verbrechens,  ist  zwar  die
Strafe  zu  schärfen,  doch  soll  eine  zehnjährige  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe
das  höchste  Maaß  bleiben.

l  nden  #.  110.  Wer  als  Anführer  einer  Gesellschaft  erkannt  wird,  welche,  um
Waaren  gegen  ein  Verbot  ein-oder  auszuführen,  oder  um  dem  Staate  den  Zoll
oder  die  Verbrauchssteuer  zu  entziehen  sich  verbunden  hatc,  soll  schon  bei  dem
ersten  Betretungsfalle  mit  der  §.  1.4.  verordneten  Strafe  belege  werden.

Sttaft  bei.  Wellelr  §.  I17.  Wegen  des  Verkehrs  mit  fremden  Spielkarten  bleibt  es  bei

ien,  der  Verordnung  in  dem  Stempelgesetze,  daß  wer  fie  einbringte,  vertheilt,  oder

besitzt,
        <pb n="141" />
        besitzt,  außer  der  Konfiskation,  zehn  Thaler  Strafe  fuͤr  jedes  Spiel  erlegen  soll.
Auch  macht  es  hierbei  keinen  Unterschied,  ob  das  Verbrechen  zum  ersten,
zweiten  oder  dritten  Male  veruͤbt  worden.

#.  II8.  Wer  Andere,  zur  Ein-  oder  Ausfuhr  verbotener  Gegenstaͤnde,
oder  zur  Berweigerung  oder  Unrerschlagung  ihrer  schuldigen  Abgaben  mit  Rath
und  That  beistehe,  oder  die  dahin  abzielenden  Unterschleife  begünstigt,,  soll
mit  dem  Hauptverbrecher  gleiche  Strafe  leiden.

Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  Jemand,  der  zum  erstenmale  an
einem  von  einem  Andern  wiederholten  Steuervergehen  Theil  nimmt,  doch  nur  als
einer,  der  zum  erstenmale  das  Verbrechen  begangen  hat,  bestraft  werden  kann.

&amp;amp;.  110.  Wer  von  einem  Verbrechen,  wodurch  die  Staatseinkünfte,  sey
es  durch  Einfuhr  oder  Ausfuhr  verbotener  Waare,  oder  durch  Entziehung  der
Gefälle,  einer  erheblichen  Gefahr  ausgesetzt  werden,  vor  der  Ausführung  Wissenschaft
  erhält,  ist  schuldig,  das  Verbrechen  durch  Anzeige  bei  der  Obrigkeit,
oder  Benachrichtigung  des  nächsten  Zoll=  oder  Steuer-Amts,  zu  verhindern.

Fehlt  es  ihm  an  Zeit  und  Gelegenheit,  das  Verbrechen  durch  obrigkeitliche
  Hülfe  oder  durch  Benachrichtigung  der  Steuerbehörden  zu  hintertreiben;
  so  muß  er  selbst,  so  weit  es  ohne  eigene  oder  eines  Dritten  erhebliche
Gesahr  geschehen  kann,  dasselbe  zu  hintertreiben  bemüht  seyn.

Wer  das  Verbrechen  auf  vorgeschriebene  Art  zu  hindern  unterläßt,  ist,
wenn  er  überführt  werden  kann,  davon  zuverlässige  Kunde  gehabt  zu  haben,
nicht  nur  zum  Schadenersatze  verbunden,  sondern  er  muß  auch  nach  Verhältniß
seiner  Bosheit  oder  Fahrlässigkest  bestraft  werden.

&amp;amp;.  I20.  Wer  in  seinem  Gewerbe  reiset,  er  sey  Einheimischer  oder
Fremder,  kann  sich  mit  der  Unwissenheit  der  auf  dieses  Gewerbe  sich  erstreckenden
  allgemeinen  und  besondern  Gesetze  des  Staats  nicht  entschuldigen.

.  121.  Gewerbtreibende  und  deren  Frachtführer,  welche  die  des  Gewerbes
  wegen  ein=  oder  auszuführenden  Waaren  bei  den  Grenzzoll=  oder
Steuerämtern  entweder  gar  nicht,  oder  in  Ansehung  der  Beschaffenheit  oder
des  im  Tarif  bestimmten  Maaßstabes  unrichtig  angeben,  verfallen  schon  dadurch
  in  die  Strafen  der  Uebertretung  der  Waarenverbote,  oder  der  Verkürzung
  der  Gefälle.  (F.  111.  und  folgende).

.  122.  Andere  Personen,  Einheimische  oder  Fremde,  welche  Waaren
bei  sich  führen,  sind  des  Verbrechens  schuldig,  wenn  sie  die  verbotenen  oder  zur
Versteuerung  bestimmten  Gegenstände  bei  der  Revision  verheimlichen  oder  der
Revision  auszuweichen  suchen.  Jedoch  steht  es  ihnen  frei,  auf  die  Frage  der
Steuerbeamten:  ob  sie  verbotene  oder  abgabepflichtige  Waaren  bei  sich  führen?
sich  stait  einer  bestimmten  Antwort  sogleich  der  Visitation  zu  unterwerfen.  In
diesem  Falle  sind  sie  nur  für  diejenigen  Waaren  verantwortlich,  welche  sie  durch
getroffene  Anstalten  zu  verheimlichen  bemüht  gewesen  sind.

K.  123.

Besondere  Vorschristen:
.  Pflicht  die  Steuergesehe
  zu  kennen;

b.  die  Waaren  beider  Ein.
oder  Ausfuhr  gehtrig
anzuzeigen;
        <pb n="142" />
        —  134  —

ortueee  Benn  &amp;amp;.  123.  Bei  dem  Waarentransporte  soll  die  Waarenkontravention  alcs

bezure  als  einwobfähl.  vollbracht  angenommen  werden,  und  die  #m  §.  111.  und  den  solgenden  be-110

  Verbrechen  anzuneb  stimmte  Strafe  eintreten,  sobald  dem  ersten  Deklarirungsamte  vorübergefahren,
oder  der  Transport  auf  einem  von  demselben  abführenden  Seitenwege  betroffen
worden,  oder  auch,  wenn  der  Waarenführer  in  dem  Grenzbezirke  außer  der
Tageszeit  (F.  8.)  oder  auf  Nebenwegen  zur  Tageszeit  sich  befindet,  ohne  auf
die  vorgeschriebene  Art  sich  legitimiren  zu  können.

.  E  rlde  lchun  §.  124.  Kann  jiedoch  in  vorgenannten  Fällen  (.  123.)  der  Waaren-#rinspert
  im  Grenzbe-  führer  einen  vollständigen  Beweis  darüber  führen,  daß  er  nicht  Gegenstande,
sari  geltenden  usin  die  mir  einem  Verbote  betroffen  sind,  ein=  oder  auszuführen,  oder  dem  Staate

s  JOHN-Mk-  mahn-  Gefälle  entziehen  gewollt  oder  gekonnt  habe;  so  soll  nur  eine  nach  den  Umständen

  zu  ermessende  Ordnungsstrafe  von  einem  bis  zu  zehn  Thalern,  oder  verhältnißmäßige
  Gefängnißstrafe,  statt  finden.

*  waierbnachnfun  #.  125.  Wird  die  zur  Einfuhr  oder  Ausfuhr  verbotene  Waare  gleich

«  bei  dem  Grenzzollamte  angezeigt;  so  muß  sie  auf  Kosten  des  Eigenthuͤmers  zuruͤckgeschafft
  werden.  (Allg.  Landrecht  Theil  II.  Titel  20.  F.  286.)

&amp;amp;#.  126.  Hat  Jemand,  der  kein  Gewerbtreibender  ist,  verbotene  Waaren
  oder  Sachen  bei  dem  Grenz-Zollamte  zwar  nicht  ausdrücklich  angegeben,
aber  sich  doch  zur  Visitation  gehörig  gemeldet;  so  findet  ebenfalls  nur  die  Zurückschaffung
  auf  seine  Kosten  statt.  (Ebendaselbst  &amp;amp;.  287.)

K.  127.  Eben  dieses  ist  zu  beobachten,  wenn  Waaren,  deren  Einfuhr
verboten  ist,  mit  der  Post  ankommen,  und  der  an  welchen  sie  gesendet  sind,  einer
beabsichteten  Kontravention  nicht  überführt  werden  kann.  (Ebendas.  F.  288.)

K.  123.  Finden  sich  bei  der  Visitation  erlaubter  und  auswärts  verschriebener
  Waaren  verbotene  mit  eingepackt;  so  sind  diese  verfallen.  (Ebendaselbst
  §.  289.)

Eé  120.  Der  inländische  Empfänger  bleibt  aber  von  aller  Strafe  frei,
wenn  er  durch  Vorlegung  seiner  Korrespondenz,  oder  auf  andere  Art,  nachweisen
kann,  daß  die  Beipackung  ohne  sein  Vorwissen  geschehen  sey.  (Ebendas.  S.  200.)

4.  eesieoe  de  &amp;amp;.  130.  Der  aus  einer  Uebertretung  der  Steuergesetze  als  eine  unmik-Waaren;
  kelbare  Folge  derselben  entstehende  Verlust  der  Waaren  oder  Sachen,  trifft

jedesmal  den  Eigenthümer.

&amp;amp;.  131.  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  derselbe  die  Uebertretung
  unmittelbar  begangen  hat,  oder  ob  sie  durch  seine  Angehbrigen,  Handlungsbediemten,
  Gewerbsgehülfen,  oder  andere  in  seinem  Dienst  stehende  Personen
  verübt  worden  ist.  (Allg.  Landrecht  Theil  II.  Titel  20.  JF.  202.)

§.  132.  Gewerbtreibende  müssen  für  ihr  Gesinde,  ihre  Diener,  Gewerbsgehülfen
  und  ihre  im  Hause  befindlichen  Ehegatten  und  Verwandte  ohne
Uncerschied  haften.  (Ebendaselbst  §.  203.)

.  133.  Andere  Personen  haften  nur  für  die  Kontraventionen  ihrer
Ehegatten  und  Kinder,  in  sofern  diese  bei  Gelegenheit  solcher  Geschäfte,  wozu  sie
dieselben  zu  brauchen  pflegen,  von  ihnen  verübt  worden  sind.  (Ebendas.  F.  294.)

.  131J
        <pb n="143" />
        —  135  —

&amp;amp;  134.  Haben  blos  Waarenführer,  denen  der  Transport  der  Waaren
  allein  anvertraut  worden,  die  Kontravention  ohne  Theilnehmung  und  Mitwissen
  des  Eigenthümers  begangen,  so  geht  das  Eigenrhum  der  Waaren  nicht
verloren.  (Sbendaselbst  §.  205.)

.  135.  Vielmehr  muß  alsdann  der  Waarenführer  außer  der  sonft
verwirkten  Strafe  den  Wereh  der  Waare  statt  der  Konfiskation  entrichten.
(Ebendaselbst  §S.  206.)

136.  Das  Eigenthum  der  verfallenen  Waare  geht  auf  den  Staat
oder  den  von  diesem  Berechtigten,  sogleich  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  der
Publikation  des  Straferkenn#enisses,  über.  (Ebendaselbst  K.  207.)

g.  137.  Dergleichen  Waare  oder  Sache  kann  vdaher,  auch  wenn  sie
schon  von  dem  Zoll-  oder  Steueramte  weggebracht  worden,  gegen  den  bisherigen
Eigenthuͤmer,  so  lange  er  solche  besitzt,  vindicirt  werden.  (Ebendas.  §F.  208.)

§.  138.  Gegen  einen  dritten  redlichen  Besitzer  hingegen  ist  die  Vindikation
  nur  in  so  weit,  als  sie  überhaupt  nach  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
  gegen  einen  solchen  Besitzer  Statt  finden  kann,  zulässig,  und  der  Uebertreter
  haftet  hauptsächlich  für  den  Werth.  (Ebendaselbst  F.  200.)

§&amp;amp;#.  130.  Was  jedoch  F.  132  und  133.  von  der  Verpflichlung  Gewerbtreibender
  und  anderer  Personen  für  ihre  Gewerbsgehülfen,  Gesinde,  im  Hause
befindliche  Ehegarten,  Kinder  und  Verwandte  in  Ansehung  der  Konfiskation
verordnet  ist,  gilt  auch  von  der  verwirkten  Geldstrafe  (Deklaration  vom
10ten  Oktober  1812.),  doch  nur  dann,  wenn  die  wegen  Unvermoͤgens  des
eigentlichen  Verbrechers  oder  im  Wiederholungsfalle  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
  zu  erkennende  Gefängniß-,  Festungs-,  oder  Zuchthausstrafe,  gegen  die
eigentlichen  Verbrecher  nicht  zur  Vollziehung  gebracht  werden  kann.

S.  140.  Gewerbtreibende,  denen  zur  Begünstigung  ihres  Gewerbes
steuerbare  Gegenstände,  entweder  ganz  frei,  oder  gegen  eine  geringere  Abgabe,
unter  der  Bedingung  des  Verbrauchs  zu  dem  begünstigten  Zwecke  verabfolgt  worden,
  sind  nicht  nur  der  Strafe  derjenigen,  welche  dem  Staate  die  Verbkauchssteuer
beirüglich  vorenthalten,  unterworfen,  sondern  auch  der  Befugniß  zur  Treibung
des  Gewerbes  verlustig,  wenn  sie  die  zum  erwähnten  Zwecke  ihnen  überlassenen
Gegenstände  ohne  vorhergegangene  Berichtigung  der  Gefälle,  anderweitig  verwenden,
  Pwrt  verdußern.

.  1  Personen,  welchen  Waaren  unversteuert  anvertraut  worden,  und
die  mie  dirlen.  Waaren  Unterschleif  treiben,  oder  zu  treiben  verstatten,  sollen  nicht
allein  deshalb,  nach  Maaßgabe  des  Unterschleifs  und  der  dabei  begangenen  Untreue,
nach  den  allgemeinen  Kriminalgesetzen  bestraft  werden,  sondern  auch  für  immer
von  der  Befugniß  ausgeschlossen  bleiben,  Waaren  ohne  Entrichtung  der  Verbrauchssteuer
  zu  erhallen  oder  zu  versenden.

K  142.  Konkurriren  bei  einer  Kontravention  gegen  die  Steuer-Gesetze  7.
andere  Verbrechen;  so  kommen  die  Vorschriften  des  Mugemeinen  Landrechts
Theil  20.  .  ö  4.  bis  57.  in  Anwendung.  K.  143.

5.  Vertuaseverbolich.
dle  verwiriten
a  .

6.  Besondere  HSrrefen  der
Gewerbetreibenden  ween
  Unterschleijs  mit

aaren,  welche  ihnen,
zur  Erleichterung  ihres
erbehetrieb,  verabgt,/


Konkar#en)  mehrerer

rbre
a.  allgemeiner  rundsat,
        <pb n="144" />
        b.  Serafe  konkurrirender
Flschungen,
wenn  verfälschte  oder
unrichtige  Papiere  geaucht,


oder  der  Waarenverschlus
  verleyt  worden.

#S#.  Strafe  der  Bestechung
der  Steuerbeamten;

s.  Strafe  der  Widersehlichteit
  gegen  Steuerbeamte;


—  136  —

&amp;amp;.  143.  Wer,  um  Waaren,  einem  Verbotgesetze  zuwider,  ein-  oder  auszufuͤhren,
  oder  um  dem  Staate  die  schuldigen  Gefaͤlle  zu  entziehen,  sich  falscher
Fracht-briefe,  verfälschter  Begleitscheine,  und  überhaupt  unrichtiger  Papiere  bedient,
  soll  außer  der  ihn  treffenden  Strafe  der  geschehenen  Uebertretung  der
Steuergesetze,  mit  der  durch  die  allgemeinen  Strafgesetze  für  solche  Fälschungen
geordneten  Ahndung,  durch  das  Gericht,  welchem  die  Kognition  über  dergleichen
  Vergehen  zusteht,  belegt  werden.

6é.  144.  Die  vorstehend  G.  143.)  bestimmte  Strafe  trifft  auch  denjenigen,

welcher  in  gleicher  Absicht  durch  Abnahme,  Verletzung,  oder  durch  sonstige  Unbrauchbarmachung
  des  amtlichen  Waarenverschlusses  mit,  oder  auch  ohne  Anlegung
  anderer  Siegel,  eine  Fälschung  begehet.
.  H,145.AußerdiesemFalleziehetdieVerletzung.des.Waarenverschcusses,
bei  welcher  der  Verdacht  einer  Steuerkontravention  nicht  obwaltet,  eine  Geldstrafe
  nach  sich,  welche  dem  fechsten  Theile  der  Verbrauchssteuer,  womit  die
Waare  belegt  ist,  oder  bei  verbotenen  Gegenständen  dem  sechsten  Theile  des
Werths  der  Waare  gleich  kommt,  in  sofern  nicht  glaubwürdig  bescheinigt  wird,
daß  die  Verletzung  durch  einen  von  dem  Steuerschuldigen  nicht  verschuldeten
Zufall  entstanden  ist.

.  146.  Wer  einen  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresse  verpflichteten
Beamten,  mit  welchem  er  im  Amte  zu  thun  hat,  Geld  oder  Geldeswerthzum  Geschenke
  anbietet,  oder  wirklich  zum  Geschenke  macht,  soll  den  vier  und  zwanzigfachen
  Betrag  des  angebotenen  oder  gegebenen  Geschenks  zur  Strafe  erle,
gen;  ist  über  den  Betrag  gar  nichts  auszumitteln,  so  tritt  eine  Geldbuße  von
zehn  Thalern  ein.  .

5.I47.EinejedeWideksctzlichkeitgegendieSteuet-undanderezur
Wahrnehmung  des  Steuerinteresse  verpflichteten  Beamten,  soll  in  Folge  der  rechtmäßigen
  Ausübung  ihres  Amts  an  den  Schuldigen  mit  einer  Geldbuße  von  zehn
bis  funfzig  Thalern,  oder  mit  verhältnißmaáßiger  Gefängnißstrafe  geahndet
werden.  Die  Wahl  der  Strafgattung  bleibt,  nach  den  Umständen  eines  jeden
einzelnen  Falles,  der  Behörde  überlassen,  welche  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden
  hat.

Sind  aber:  it  einer  solchen  Widersetzlichkeit  zugleich  wirkliche  oder  tharliche
  Beleidigungen  verübt;  so  treten  die  dafür  geltenden  allgemeinen  Strafbestimmungen
  in  Kraft.

Jeder  etwanige  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  von  Seiten  der  Beamten
wirkt  eine  Milderung  der  Strafbarkeit  desjenigen,  der  sich  widersetzt  hat.

48.  Ein  Jeder  ohne  Unterschied,  er  sey  Einheimischer  oder  Fremder,
welcher  bei  Verübung  von  Steuer-Kontraventionen  Gewehr,  oder  andere  gleich
schädliche  Werkzeuge  zum  Widerstande  gegen  die  Beamten  des  Scaats  bei  sich
führt,  soll  außer  der  verwirkten  ordentlichen  Strafe,  mit  dreisährigem  Festungsarreste
  belegt  werden.  (Allgem.  Landr.  Theil  II.  Tit.  20.  F.  30.0.)

S.  40.
        <pb n="145" />
        4.  149.  Wenn  Personen,  welche  keine  beftimmte  Nahrung  oder  Handthieruug
  nachweisen  koͤnnen,  und  schon  zweimal  bei  Veruͤbung  einer  Kontravention
  betroffen  worden.,  verboteme  #oder  Kouerpflichteige  Waaren  bei  sich  führen,
sich  aber  der  Visitationen  der  dazu  bestellten  Beamten  entziehen  oder  widersetzen;
so  sollen  sie  nach  Vorschrift  des  §.  148.  bestraft  werden,  wenn  auch  der  Umsstand,
  daß  sie  sich  des  Gewehrs  zum  Widerstande  gegen  die  Beameen  haben
Wedienen  wollen,  nicht  erwiesen  ist.

g.  150.  Wer  sich  des  Gewehrs  gegen  die  Offfzianten  oder  Soldaten,
welche  chn  anhalten  wollen,  wirklich  bedient,  hat  eine  zehnjährige  Festangsstrafe
wverwirkt.  (Allgem.  Landr.  Theil  II.  Tit.  20.  K.  312.)

.  1  F  .  Ist  bei  einem  solchen  bewaffneten  Widerstande  ein  Beamter
verwundet,  oder  sonß  erheblich  beschädigt  worden,  so  soll  der  Thäter  mit  lebenswieriger
  Festungsstrafe  belegt,  bei  wirklich  erfolgter  Tödtung  aber,  als  ein  Mor-2e#r
  nach  §.  877.  Theil  II.  Tit.  20.  des  Allgem.  Landrechts  bestraft  werden.
((Ebendaselbst  §.  313.)

§.  152.  Sobald  ein  Uebertreter  der  Steuergesetze  betroffen,  oder  auf
audere  Weise  eine  Kontravention  zuverlassig  bekannt  wird,  müssen  die  Joll=  oder
Stenerbeamten  ohne  deitverlust  der  Waaren  und  Sachen,  woran  das  Veribrechen
  verübt  worden,  durch  Beschlagnahme  sich  ve#sichern,  auch  wenn  es
zur  Slcherstellung  der  zu  erlegenden  Gefülle  der  wahrscheinlich  verwirkten
Strafe  und  der  Kosten  der  Untersuchung  erforderlich  ist,  den  Beschtag  auf  die
Transportmittel  ausdehnen.  Fremde  und  unbekannte  Personen  können  in  erheblichen
  Fällen,  bis  sie  sich  legitimiren,  oder  vollständige  Sicherheit  bestellt
haben,  an  das  nächste  Gericht  zur  einstweiligen  Verwahrung  übergeben
werden.

K.  153.  Eine  Freilassung  vor  ausgemachter  Sache  ist  bei  den  in  Beschlag-genomnenen
  Waaren  oder  Transportmitteln  überhaupt  #aur  zuldssig,  wenn
eine  Verdunkelung  des  Sachverhüältnisses  davon  nicht  zu  besorgen  ist.

Alsdann  ist  in  Ansehung  der  Transportmittel,  solche  durch  die  Grenzzoll--
  und  Steuer-Aemter  ohne  Verzug  zu  werfügen,  wenn  entweder  nach  dem
ebwaltenden  Verhälunisse  wahrscheinlich  ist,  daß  der  Kontravenient  dem  Straate
auch  ohne  Sicherheitsleistung  werde  für  das  Vergehen  gerecht  werden  können,
oder  aber,  wenn  genägende  Sicherheit  auf  Höhe  des  Betrags  der  Gefälle,
Strafe  und  Kosten,  oder  auf  Höhe  des  Werths  der  Transportmittel,  wenn
dieser  geringer,  geleister  ist.

In  Ansehung  der  in  Beschlag  genommenen  Waaren,  woran  eine  Kontravention
  verübt  wird,  sindet  eine  vorlaäufige  Verabfolgung  durch  die  Jolloder
  Steueraͤmter  in  der  Regel  nur  Statt,  bei  geringen  Vergehen,  welche  keine
Waarenkonfiskation  nach  sich  ziehen,  wenn  die  wahrscheinliche  Summe  der
Strafe  und  Kosten,  und  in  allen  andern  Faͤllen,  wenn  der  anerkannte,  oder
gehoͤrig  ermittelte  volle  Werth  der  Waaren,  einschließlich  der  Gefaͤlle,  entweder
  baar  deponirt,  oder  voͤllige  Sicherheit  auf  andere  Art  dafuͤr  geleistet  wird.

Jahrgang  3518.  «  U  «  H.154.

10.  Anlegung  des  Beschlags

  und  Verfabren
wegen  Koutraventionen;
        <pb n="146" />
        9.  154.  Sofern  nicht  nach  F.  153.  die  in  Beschlag  genommenen  Transportmiltel,
  als  Zugthiere  2c.  2c.  innerhalb  acht  Tagen  freigegeben  werden  können,
und  deren  Pflege  und  Unterhaltung  Kostenaufwand  der  Steuerbehörden  erfordert,
oder  in  sofern  in  Beschlag  genommene  Waaren  dem  Verderben  bei  der  Aufbewahrung
  unterworfen  sind,  muß  deren  Veräußerung  alsbald  veranlaßt  werden,
und  der  Kontravenient  sich  dieses  gefallen  lassen.

K.  ISSBei  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Steuervergehen  finden
  die  darüber  in  der  Verordnung  wegen  Einrichtung  der  Provinzialbehörden
vom  Psten  Dezember  1808.  K.  34.  und  45.,  welche  als  Beilage  zur  Regierungs-Instruktion
  neuerdings  publizirt  worden,  und  die  in  dem  Anhange  zur
allgemeinen  Gerichtsordnung  §§.  243.  244,  250,  251  und  253.  enthaltenen
Vorschriften,  welche  dieser  Ordnung  angehängt  sind,  Anwendung,  jedoch  mit
folgenden  Modifikationen:  U

a)  Die  Hauptzollämter  führen  die  Instruktion  der  Sache  und  können  Strafresolute
  abfassen,  in  sofern  die  gesetzliche  Strafe  zehn  Thaler  oder  weniger
  beträgt.

Uebersteigt  diese  aber  den  Betrag  von  zehm  Thalern,  so  gebührt  die
Entscheidung  der  Regkerung  des  Bezirks.
Dem  Angeschuldigten  steht  es  frei,  während  der  summarischen  Untersuchung
  zu  jeder  Zeit  bis  zu  deren  Schluß  auf  gerichkliche  Untersuchung  und
Abfassung  eines  förmlichen  Erkenntnisses  anzutragen.
Dem  Angeschuldigten  ist  auch  unbenommen,  binnen  zehn  Tagen  gegen
ein  Resolut  des  Zollamts,  den  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung,  und
gegen  ein  Resolut  der  Regierung  den  Rekurs  an  das  Ministerium  der
Finanzen  zu  ergreifen.  Hat  jedoch  der  Angeschuldigte  einmal  diesen  Weg
gewählt,  so  muß  er  bei  dem,  was  auf  den  eingelegten  Rekurs  festgesetzt
wird,  sich  beruhigen,  und  kann  nicht  weiter  auf  den  Antrag  einer  gerichtlichen
  Untersuchung  zurückgehen.
In  den  Rheinprovinzen,  sofern  dort  noch  eine  abweichende  Gerichtsverfassung
  bestehet,  desgleichen  im  Großherzogthum  Posen,  ist  indessen  die
F.  250.  des  Anhangs  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  angeordnete  Kompetenz
  der  Untergerichte  nicht  anwendbar.  Es  wird  daher  den  dortigen
Justizbehörden  zur  Pflicht  gemachr,  dergleichen  Steuer-Kontraventions-=Sachen,
  wenn  die  Akten  von  den  Regierungen  an  sie  abgegeben  werden,
an  diejenigen  Gerichte  zu  verweisen,  welche  nach  dortiger  Verfassung  dafür
  kompetent  sind.
g.  156.  Bei  der  Publikation  eines  Jeden  Straferkenntnisses  oder  Resoluts
  ist  der  Denunziat  auf  die  Erhöhung  der  Strafe  aufmerksam  zu  machen,
welche  er  nach  gegenwärtiger  Verordnung,  im  Falle  einer  Wiederholung  seines
  Vergehens  zu  erwarten  hat,  und,  daß  dieses  geschehen,  in  der  Publikations=Verhandlung
  zu  erwähnen.

b

*“
%

d

Wird
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        —  139  —

Wird  solches  unterlassen,  so  hat  die  Behörde  eine  Ordnungsstrafe  von
fünf  bis  zehn  Thalern  verwirkt,  den  Verbrecher  trifft  aber  bei  einer  Wiederholung
  des  Verbrechens  alsdann  nur  die  erhöhete  Geldstrafe.

#.  57.  Die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  geschieht  von
den  Gerichten,  die  der  Resolute  aber  von  der  Steuerbehörde.  Die  letzte  kann
nach  Umständen  die  Erekution  sistiren,  und  die  Gerichte  haben  einer  deshalb
von  ihr  ergehenden  Requisition  Folge  zu  leisten.

.  1508.  Wenn  ein  Unbekannter,  welcher  auf  einer  Uebertretung  der
Steuergesetze  betroffen  ist,  sich  mit  Zurücklassung  der  Waaren  oder  Sachen,  woran
  die  Kontravention  verübt  worden,  entfernt  hat;  so  findet  das  Verfahren
Anwendung,  welches  in  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Tit.  51.
K.  180.  und  181.,  und  in  dem  Anhange  zur  allgemeinen  Gerichtsordnung
.  30  Css.  Beilage)  vorgeschrieben  ist.

S.  150.  Alles,  was  vorstehend  in  dieser  Ordnung  festgesetzt  worden,
bezieht  sich  nur  auf  die  Steuerverfassung  beim  aäußern  Verkehr,  und  komme  also
nur  in  dem  Maaße  zur  Vollziehung,  als  jene  Steuerverfassung  selbst  zur
Ausführung  gelangt.

Dagegen  aber  sollen  diese  Vorschriften  auch  in  allen  Provinzen  ohne
Ausnahme  befolgt,  und  es  muß  auch  in  den  Provinzen,  worin  das  allgemeine
Landrecht,  die  allgemeine  Gerichtsordnung,  und  die  allgemeine  Kriminalordnung
  noch  nicht  eingeführt  sind,  nach  den  in  dieser  Ordnung  aufgenommenen
Vorschriften  erkannt  werden.

Wir  befehlen  Unsern  Unterthanen  und  Behörden,  sich  nach  den  hierin  ertheilten
  Bestimmungen  genau  zu  achten,  und  tragen  Unsern  Ministern  der  Finanzen,
des  Handels  und  der  Justiz  auf,  für  die  Vollziehung  derselben  zu  sorgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  Gegeben  Berlin,  den  26ften  Mai  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:  Friese.
Au  s  z#u  8

aus
der  allgemeinen  Gerichts-Ordnung  fuͤr  die  Preußischen  Staaten  und  aus  dem
Anhange  zu  derselben.
Als  Beilage  zu  der  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Ordnung  vom  26sicn  Mai  1818.

Anha  n  9.

 

.  243.
B.  Koneraventionen  gegen  Finanz=  und  Polizei=  und  andere  zum  Ressorc  der  Regierungen
  gehdrigen  Gesetze,  imgleichen  bei  Defraudationen  landesherrlicher,  den  Regierungen
  zur  Verwaltung  übergebenen,  Gefälle  und  nutbaren  Regalien,  sind  die  Regie-1
  rungen

11.  Amwendung  dleser  Ordnung.
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        rungen  berechtigt,  nach  einer  summarischen  Untersuchung  die  Sache  durch  eine  Resolution

  zu  entscheiden,  auch  die  festgefetzte  Strafe  vollstrecken  zu  lassen,  wenn  der  Beschuldigte

  nicht  binnen  zehn  Tagen  nach  Empfang  der  Resolution  auf  foͤrmliches  rechtliches

Gehoͤr  und  Erkenntniß  bei  dem  kompetenten  Qbergerichte  antraͤgt.  Zu  dem  Ende  muß

es  in  der  Resolurion  ihm  auch  jedesmal  bekanmt  gemacht  werden,  daß  er  diese  Befugniß

habe,  ihrer  aber  verlustig  gehe,  wenn  er  blnnem  Fhn  Tagen  vom.  Empfange  keinen  Gebrauch
  davon  mache.

Geschiehe  aber  dieses,  oder  will  die  Finanz-Behdrde  ihre  Befugniß,  die  Sache
durch  eine  Resolution  zu  entscheiden,  nicht  au#üben,  so  werden  die  Akten  sogleich  an
das  Landesjustiz-Kollegium  zur  weiteren  rechtlichen  Einleirung  abgegeben.  Die  Regierungen
  können  jedoch  im  ersfern  Falle  die  nbehigen  Verfögungen  wegen  Sichenst,llung
der  vortäufg  festgesetzten  Geldstrafe,  creffen,  wenn  sie  solches  für  nbthig  eracheen.  Zu
diesen  Versügungen  sind  selbige  auch  dann  noch  berechrigt,  wenn,  die  Akten  schon  an
das  Gericht  abgegeben  worden,  und  die  Juskizbehdrden  sind  schuldig,  ihnen  bei  der
Beitreibung  der  Geldstrafen  den  erforderlichen.  Beistand  zu  leisten.

#.  244.  Auch  bei  den  von  Milicaingersonen  begangenen  Kontraventionen  und
Defraudotionen  stehe  den  Civilbehbrden  nach  K.  39.  dan  Anhangs  die  Kognition  zu,
unter  folgenden  Cinschränkungen:  "

1)  Wenn  von  der  Bestrafung  eines  Offiziers  die  Rede  ist  und  diefe  niche  blos  in  Geldbuße
  und  Konfiskation  der  defraudirten  Sachen  bestehet;  die  begangene  strafbare  Handlung
  vielmehr  Gefaͤngniß-  oder  Feftungsstrafe,  oder  gar  die  Kasfation  nach  sich  ziehet,
  so  müssen  sich  die  Civilbehdrden  alles  Verfahrens  enthalten,  und  die  Sache  den
Militairgerichten  überlassen.

2))  In  allen  Föllen,  in  welchen  sich  die  Angeschuldigren-bei  den  von  den  Regierungen  sestgesesten
  Strasen,  beruhigt  haden,  oder  in  welchen  von  den  Justizkellegien  auf  Strafe
erkannt  worden,  geschieht  die  Vollstreckung  nicht  von  Seiten  der  Civilbehèrden.  Cs
muß  vietmehr  deshalb  in  Absichte  der  Osßziere  das  kompetente  Militairgericht,  und  in
Absiche  der  Unceroffiziere  und  gemeinen  Soldaten,  der  Kemmandeur  einer  selchen
Militairperson  requirirt  werden.  Letererer  har  aldann  ein  Stand-oder  Kriegesgericht
nach  Befinden  anzuordnen,  von  welchem  die  gegen  einen  Unteroffzier  oder  gemeinen
Soldaten  festgesetzte  Strase  in  eine  verhälmißmäßige  Militainstrase  verwandelt  werden
  muß,  wovon  der  Regierung  oder  dem  Justtzkollegio  Rachricht  zu  geben  ist.  Bei.
dieser  Verwandlung  darf  sich  jedoch  das  Stand=  oder  Krieges-Gerickt  auf  keine  weitere
  Beurkheilung  der  schon  entschiedenen  Strassälligkeit  der  Handlung  einlassen.

5)  Hat  sich  ein  Unkerofßzier  oder  gemeiner  Soldat  außer  der  Kontravention  oder  Defraudatien
  noch  eines  andern  Vergeheuo  schuldig  gemacht,  so  gebühre  die  Untersus
chung  und  Bestrafung  desselben  der  Milirairbehörde.

4)  Bel  der  Untersuchung  wider  cinen  Unteroff  zier  oder  gemeinen  Soldaten  soll,  zur  Erhaltung
  der  Ordnung,  ein  von  dem  Kemmandem  einer  solchen  Milkrairperson  ka#nmandirter
  Vorgesetzter  des  Denunziaten  zugezogen  seyn.

5)  In  Ansehung  der  Unterstaabsbedienten  tritt  das  bei  den  Osfizieren  vorgeschriebene
Verfahren  ein.

&amp;amp;.  250.  Ueber  Defraudationen  landes=  und  grundherrlicher  Nutzungen,  überhaupt
  wegen  Vergehungen  gegen  Finanzgesetze  sind  die  Untergerich#e  die  Unsersuchungt
zu  führen,  und  zu  erkennen  berecheigt,  wenn
1)  die  darauf  gesetzte  Strafe  incl.  des  Werths  des  Consiskati  nicht  funfzig  Thaler

Geld=  oder  eine  dieser  gleich  gestellte  Gesängnißstrafe  überschreitet,
2)  der
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        —  141  —
2)  der  Koncravenene  niche  für  seine  Person  unter  dem  Obergerichte  stehet,  und

5)  die  Finanzbehbrde  von  der  ihr  nachgelassenen  Befugnißt

die  Sache  durch  eine  Resolution  zu  entscheiden,
keinen  Gebrauch  gemache  har.

K.  251.  Die  Uncergerichte  knnen,  wenn  dlese  Sachen  (F.  25%  des  Anhangs)
einmal  an.  sie  erwiesen.  sind,  im  Falle  einer  Saumseeligkelt  oder  sonst,  nur  von  dem
Obergerichte  mit  Anweisung  versehen  werden.

&amp;amp;.  253.  Bei  geringeren  Vergehungen,  deren  Strafe  nach  den  Umständen  in
einem  Verweisc  einer  mäßigen  körperlichen  Jüch,egung,  einer  Geldstrase  von  nicht  mehr
als  funfzig  Thalern,  oder  einem  vierwochenrlichen  Gefängniß  bestehen  würde,  soll  bei
den  Obergerichten  folgendes  abgekürzee  Verfahren  Statt  finden:

1)  Sobald  dem  Kollegio  ein  dergleichen.  Vergehen  angezelgt  wird,  und  aus  der  Denunciaclon
  und  dem  derselben  beigelegten  Bescheinigungen  der  Zusammenhang  der
Sache  nicht  schon  hinlänglich  zu  ersehen  ist,  wird  deshalb  der  nähere  Bericht  der  danon
  etwa  Wissenschaft  habenden  Königlichen  in  Eid  und  Pflicht  stehenden  Osfizianten
  erfordert,  oder  es  ist.  die  Vernehmung  des  Denunzianten  und  der  von  ihm  mitzubringenden.
  Zengen,  weshalb  ihm  bei  der  Vorladung  das  nothige  erdffnet  werden
muß,  zu  verfügem  Die  solchergestale  ndher  fubstantiirte  Denunziation  wird  dem
Angeschuldigten  zur  Veranewortung,  binnen  einer  auf  14.  Tage  bis  4  Wochen  zu  bes#mmenden
  Frist,  miegetheile

2)  Der  diesfülligen  Verfügung  ist  die  Warnung  binzuzusetzen,  daß,  wenn  die  Verankwortung
  binnen  der  geordnetzen  Frift  nicht  eingehen  würde,  dafür  angenommen  werden
  solle,  der  Angeschuldigte  wolle  es  auf  die  gerichtliche  fôrmliche  Untersuchung  ankemmen
  lassen.  Zugleich  ist  demselben  zu  eröffnen,  daß  er  die  Erlaubniß  habe,  die
Veruntwor'ung  bei  der  ihm  zunächst  wohnenden  Justizperson-  oder  dem  Kollegio
selrst.  zu  Protokoll  zu  geben,  und  sich  dazu  durch  Praoduktion,  der  an  ihm  erlassenen
Verfügung  zu  legitimiren,  va#mie  das  Protokoll  sodann  von  dieser  Justizperson  an
d#s  vorgesetzte  Kollegium  befördert  werde,  wenn  der  Angeschuldigee  Bedenken  mage,
die  Verantwor#ung  selbst  schristlich  abzufassen  und  an  vie  Behbrde  zu  senden.

3)  Dem  Kollegio  bleibe  unbenommen,  den  Angeschuldigten  unter  der  erwähmeen  Vers
marnung  sofort  zu.  einem  Termine  zur  Abgabe  seiner  Veranswortung  vorladen  zu.
lassen,  wenn  voranc#zusehen  ist,  daß  dertelbe  sich  schriftlich  zu.  verkheidigen.  nicht  im
Stande  seyn  mochte.

4)  Nach  Eingang.  einer  solchen  schrifrlichen  oder  protokollarischen  Veranewortung  har
nas  Kollegium,  ohne  ein  weicerro  Verfahren  einzulricen;  sogleich  nach  Maaßgabe  der
Verhandlung  zu  besfimmen,  ob  und  welche  Strafe  durch  das  angeschuldigte  Vergeben
  verwirkt  sey,  wohei  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  in  Verbindung  mit  den
konkurrirenden  Umständen,  vorzüglich  auf  die  mehrere  oder  mindere  Geisteskultur
des  Angeschuldigten,  und  ob  er  aus  Vorsatz  oder  Unachtsamkeit  gefehlt,  billig  Rücksicht
  zu  nehmen  ist:  .

5)  Die  solchergestalt  auf  den.  Vomrag  ves.  DL#berwenern  bei  dem  Kollegio  beschlossene
Verfügung  wird  dem  Angeschuldigten  mit  Erbffnung  der  Enescheidungsgrönde,  mittelst
  Resolution  bekannt  gemacht,  nebst  der  Bedeutung,  daß  er  die  erwa  arbitrirts
Geldstrafe  sammt  Kosten  binnen  vier  Wochen  an  die  ihm  nahmhaft  zu  machende
Behöbrde,  wenn  er  sich  nicht  am  Orte  des  Kollegik  beßndet,  berichtigen,  oder  wenn
auf  Züchtigung  oder  auf.  Gefängniß.  konkludirt  worden,  sich  binnen  gleicher  Frist,
zur  Erleidung  der  S:rafe  ebenmäßig  bei  der  ihm  zu  bezeichnenden  Beh##rde  melden

müsse.
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        —  142  —

müsse.  Dabei  ist  ihm  zu  erbffnen,  daß  es  ihm  frei  stehe,  gegen  dergleichen  Resolution
  auf  förmliche  Unrersuchung  und  Entscheidung  zu  provoziren,  wenn  ihm  seiner
  Meinung  nach  zu  nahe  geschehen  sey,  wcehalb  jedoch  die  Anzeige  gleichfalls  binnen
  der  bestimmten  vierwochentlichen  Frist  bei  der  in  der  Resolurion  bemerktren  Behörde
  gescheben  müsss,  widrigenfalls  die  felkgesete  Strase  zur  Exekution  zu  bringen.

6)  Zua  diesem  Behuf  iss  von  der  erlassenen  Verfügung  demjenigen  Justizbedienren  oder
Unrergerichte,  welches  dem  Angeschuldigeen  in  der  Resolution  benannt  wird,  mit
der  Anweisung  Nachricht  zu  geben,  die  Vollstreckung  der  Strafe  nach  achttögiger
Ankündigung  zu  bewiülen,  wenn  binnen  der  geordneten  vierwochenrlichen  Frist  keine
Anzeige  des  Angeschuldigten  eingehe,  oder  derselbe  noch  vor  Vollskreckung  der  Strafe
  auf  förmliche  Untersuchung  provozirt,  auch  von  dem  Erfolge  des  Auftrags  zu  seiner
  Zeit  an  das  kommittirende  Kollegium  zu  bertchten.

7)  Beßndet  sich  der  Angeschuldigte  am  Orte  des  Gerichts,  welches  die  Strafe  festsetzt,
so  muß  dieses  unter  Beobachtung  der  oben  beschriebenen  Modalitäten  für  die  Realis#rung
  der  Verfügung  selbst  sorgen,  und  den  Angeschuldigten  zugleich  bedeuten,  bei
wem  er  sich  zu  melden  habe.  «

8)  Eines  besondern  Documenti  insinuationis  über  dergleichen  an  den  Angeschuldigten
  zu  richtende  Strasverfügungen  bedarf  co  nicht,  sondern  es  ist  hinlabch
wenn  solche  zur  Post  gegeben  und  die  Insinnation  zu  den  Akten  bescheinigt  worden.

9)Was  die  Gebühren  für  Verhandlungen  dieser  Art  betrifft;  so  können  nur  die  Saͤtze
der  ersten  Kolonne  der  Sporteltare  vom  ###ten  Augufst  1787.  (23ten  August  1815.
Beilage  zum  15ten  Stück  der  Gesehsammlung  1815.)  zur  Anwendung  kommen.
Der  Betrag  derselben  ist  unter  Beilegung  einer  Spezisikation  dem  Angeschuldigten
zugleich  in  der  Hauptverfügung  mitzutheilen,  die  Zahlung  auch  mit  Bestimmung
einer  vierwochentlichen  Frist  zu  fordern.  Gehet  dagegen  bei  dem  Kollegio  die  Anzeige
  ein,  daß  der  Angeschuldigte  der  Strafverfügung  sich  nicht  unterwersen  wolle,
oder  ist  das  Vergehen,  seiner  aus  der  ersten  Denunziarion  zu  entnehmenden  Erheblichkeit
  wegen,  zu  dem  eben  beschriebenen  Verfahren  nicht  geeignet,  so  muß  dem  Bekbinden
  nach  die  Kriminal=  oder  fiskalische  Unrersuchung  gewöhnlichermaßen  erbffnet,
und  der  Salarienkasse  sofort  Nachricht  gegeben  werden,  daß  die  etwa  schon  liquidirten
  Gebührenbio  zur  Beendigung  der  Untersuchung  zu  fuspendiren,  wogegen  die
Kasse  die  Jahlung  zu  urgiren  hat,  wenn  dergleichen  Benachrichtigung  nicht  erfolgt.

10)  Die  Verhandlungen  über  diese  summarischen  Untersuchungen  sind  gleich  den  Beschwerdeakten
  nach  Jahrgangen  in  einem  Bande  zu  sammeln,  welchem  ein  Register
vorzuheften  ist,  worin  der  Inhalt  nach  alphaberischer  Ordnung,  der  Namen  der
Angeschukdigten,  mit  Bemerkung  der  Seite,  angegeben  werden  muß.

Allgemeine  Gerichtsordnung  Theil  I.  Tit.  5r.

#  180.  Ist  in  cinem  solchen  Falle  die  Betreffung  und  der  Beschlag  von  einem
  vercideten  Akzise=  und  Polizeibedienten  n##  seinen  Amtseid  angezeigt  worden,  und
kommt  es  blos  darauf  an,  die  Strafe  der  Konfiskarion  an  der  Waare,  auf  welche  se
haftet,  zu  vollstrecken;  so  ist  es  hinreichend,  wenn  der  Vorfall,  der  Ort  und  die  Zeit,
wo  derfelbe  sich  ercignet,  und  die  Qualität  der  beschlagenen  Waarc,  in  den  Zeitungen
und  Intelligenzblättern  der  Provinz  durch  die  Regierung,  zu  deren  Ressort  die  Sache
gehdrt,  zu  zweienmalen  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Meldet  sich  auf  diese  Bekanntmachung  niemand  innerhalb  vier  Wochen  von
dem  Tage  an,  wo  sie  zum  erstenmale  in  die  Intelligengblätter  eingerückt  worden  ift,  so

wird
        <pb n="151" />
        —  143  —.

wird  mie  der  Konfiskation,  dem  Verkaufe  und  der  Berechnung  an  de  Staatskasse,
ohne  weitern  Anstand  verfahren.  6  6

§.  181.  Soll  aber  außer  der  Konfiekation  noch  eine  andere  Strafe  verhänge
werden,  oder  sind  mit  der  Waare,  auf  welcher  die-Konfiskation  haftet,  ändere  weder
ganz  verbotene,  noch  hoch  imposkirre  Waaren,  die  der  Eigenthümer,  nach  Abzug  der
Gefälle  und  Kosken,  zurückfordern  könnte,  oder  Gelder  in  Beschlag  genommen  wor-.
den,  so  muß  dieser  unbekannte  Inhaber  durch  eine  förmliche  Ediktalzitation  Vorgeladen,
  und  dabei  die  Vorschrift  des  siebenten  Ticels  beobacheet  werden.

Anhang.

#  594.  Wenn  der  Werth  der  in  Beschlag  genommenen  Sachen  nach  der
Schägung  nicht  über  funfzig  Thaler  beträgt;  so  bedarf  es  keiner  Bekanntmachung  und
Edikealzication.  Melder  sich  aber  der  Inhaber  oder  Eigenthümer  innerhalb  Jahresfrist,
  vom  Tage  des  Beschlags  an  gerechnet,  und  führe  seine  Unschuld  aus,  so  soll  ihm
alles,  was  er  erftreiter,  aus  der  Kasse  ersetzt  werden.

 

(No.  434.)  Verordnung  über  transitorische  Bestimmungen  in  Absicht  des  innern  Verkehrs
und  der  Nachsteuer  von  ausländischen  Waaren.  Vom  26sten  Mal  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes.  Gnaden,  König  von

Preußen  r.  #

Die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage  über  den  Zoll  und  die  Verbrauchssteuer
  von  ausländischen  Waaren,  und  über  den  Verkehr  zwischen  den  Provinzen
  des  Staats,  kann  wegen  des  Zusammenhanges  mit  der  innern  Steuer-Verfassung
nicht  im  ganzen  Staate  gleichzeitig  und  vollständig  erfolgen.  Ecs  sind  deohalb,  imgleichen
  über  die  Versteuerung  der  ausländischen  Waaren,  welche  sich  bei  der  Bekannemachung
  des  Gesetzes  schon  im  Lande  vorräthig  befinden,  besondere  Bestimmungen  ersorderlich,
  welche  Wir,  nachdem  wir  darüber  das  Gutachten  Unsers  Staatsraths  vernommen
  haben,  hiermit  ertheilen.

I.  „  In  Ansehung  des  innern  Verkehre:  Z

1)  Bei  dem  Verkehr  innerhalb  der  westlichen  Provinzen  dauern  die  Beschränkungen,
weche  zur  Sicherung  der  Konsumrions-Steuern  in  Minden  und  Paderborn,  und
der  Octroi-Gefälle  in  verschiedenen  Seddten  in  Ansehung  der  inländischen  skeuerpflichtigen
  Gegenskände  jetzt  bestehen,  noch  fort,  bis  deren  Aufhebung  ausdrücklich

verfügt  wird.

2)  Bei  dem  Verkehr  der  westlichen  Provinzen  mie  den  dstlichen,  werden:

a)  inländische,  in  den  westlichen  Provinzen  erzeugte  oder  verfertigte  Geträuke
und  Eßwaaren,  auch  Taback  beim  Eingange  in  die  östlichen  Provinzen  in  der
bisherigen  Ark  noch  so  lange  behandelr,  als  dieselben  in  beiden  Landestheilen
noch  nicht  nach  gleichen  Grundsäßen  beskeucrt  sind;  alle  anderen  natürlichen
und  künstlichen  Erzeugnisse  der  westlichen  Provinzen  geben  dagegen  auf  Ursprungs-Bescheinigung
  schon  von  jetzt  an  frei  in  die  öftlichen  Provinzen  ein;

b)  ausländische  Gegenstände,  welche  aus  den  westlichen  Provinzen  in  die  oͤstlichen
  zum  Verbrauch  versandt  werden,  und  deren  Einführung  nicht  in  diesen,
einem  noch  bestehenden  Verbors-Gesetze  zuwider  ist,  mie  den  Gefillen  fernerweit
  belege,  welche  darauf  ruhen,  jedoch  nach  Abzug  des  Beträgs  der  Abhaben,
  welche  in  den  wesklichen  Provingen  davon  erweislich  schon  belehipm,

iese
        <pb n="152" />
        Diese  Festsetng  gilt  jeboch  nur,  bis  auch  das  heutlge  Gesetz  uͤber  den
Zoll  ic.  ic.  in  den  oͤstichen  Provinzen  in  Kraft  getreten  ist.
II.  In  Ansehung  der  Nachversteuerungt
Die  Bestände  an  ausländischen  Waaren,  wesche  Gewerbtreibende  in  den  westlichen
  Provinzen  besitzen,  sind  einer  Nachverstenerung  umterworfen,  wobei  folgende
Modalitäten  statt  finden.  ·
i)DieVewflichtuagzutEntkichmngderkRachstrunikstrccktsichnichnufdenEhi
fuhkzolhsondernblocgufpieVerbrauchqstener,.unv.nur.quso-köche»wqchk
zum  Handel  bestimmt  sind,  wenn  solche

a)  bei  Waaren,  welche  mie  weniger  abs  1  Rehlr.  12  Gr.  Verbrauchssteuer
vom  Zentner  belegt  sind,  Zehn  Zenener  und  darüber  betragen;

b)  bei  Waaren,  die  mit  1  Rehlr.  12  gr.  bis  4  Rehlr.  einschließlich  un  Verbrauchssteuer
  vom  Zenmer  belegt  sind,  Drei  Zenener  und  darüber  bemagen;

)  bei  Waaren,  die  mie  mehr  als  Vier  Thaler  Verbrauchssteuer  vom  Zentner
belegt  sind,  mehr  als  Einen  halben  Zentner  betragen;

d)  bei  Waaren,  welche  nach  Dutzenden  iim  Tarif  angesetzt  sind,  über  Ein
Dutzend  betragen;

e.)  bei  Waaren,  welche  nach  Stücken  im  Tarif  angesetzt  sind,  je  nachdem  die
Sreuer  für  das  Stück  über  3.  Rthlr.  3.  gr.  oder  bis  3  Rehlr.  8.gr.  und  we.
niger  belege  R,  wenn  im  ersten  Falle  drei  Stücke  und  darüber,  im  zweiten
Falle  Zehn  Stücke  und  darüber  verhanden  sind;

bei  Flüssigkeiten,  welche  nicht  nach  dem  Gewichr  verstenert  werden,  fnden
die  unter  3.  b.  c.  gegebenen  Bestimmungen  in  der  Are  Anwendung,  daß

dabei  ein  Quart  für  Zwei  Pfunde  gerechnet  wird.

2)  Die  Versteuerung  soll  auf  den  Grund  einer  Deklararion  geschehen,  welche  di#r
Waareninhaber  binnen  drei  Tagen  nach  einer,  durch  die  Ortsbehbrde  ergehenden
dffentlichen  Aufforderung,  schriftlich  bei  derselben  einreichen,  oder  innerhalb  der
Zeit  eine  Verlängerung  dieser  Frist  nachsuchen,  und  als  norhwendig  begründen

muß.

3)  Revisionen  der  Waarenlager  können  bei  erheblichem  Verdachte  durch  die  Behbeden
angeordnet,  und  unrichtig  befundene  Angaben  sollen  nach  den  Bestimmungen  ##e##r
Seeuerordnung  äber  die  Verpflichtungen  richtige  Deklarationen  abzugeben,  geahndet
  werden.

ur  Erlegung  der  Steuer  sollen  die  Regierungen  billige  Fristen,  sedoch  niche

57  den  Wblau  dieses  Jahres  hinaus  bewilligen.  #  Frist  ½

5)  Der  Betrag  der  Konsumtionssteuer,  welcher  erweislich  von  vorhandenen  Wosren
  schon  an  die  Staatskassen  entrichtetist,  soll  bei  der  Rachskeuer  ubgerechner  werden.

6)  Es  stehet  jedem  Waareninhaber  frei,  zu  erklären,  daß  er  die  vorrächige  Waoren
hach  dem  Auslande  versenden  wolle.  In  diesem  Falle  muß  err  solches  Innerha#ß
Sechs  Monaten  bewerkstelligen,  oder  die  Waare  in  Packhofsstädeen  auf  das  fe
seurliche  Lager  bringen.  Wird  in  gehdriger  Zeie  und  Form  die  Wlederausführung
der  Waare  beschelnige,  so  fälle  die  Erlegung  der  Nachsteuer  davon  weg.

Gegeben  Berlin,  den  26fsken  Mai  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubist:  Friese.
        <pb n="153" />
        Gefetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.—

 

(No.  485.)  Ratifikatiens-Urkunde  der  zwischen  Prcußen  und  Baiern  unter  dem  16ten  Dezember
  1817.  abgeschlossenen  Kartel--Konvention.  Vom  öten  Juni  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  ꝛc.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Baiern,  zur  Beförderung
  des  zwischen  Unsern  Staaten  bestehenden  freundnachbarlichen  Vernehmens,
  übereingekommen  sind,  eine  Konvention  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  beiderseitigen  Deserteurs  und  sonst  austretenden  milikairpflichtigen
Mannschaft  abschließen  zu  lassen;  und  die  zu  diesem  Behuf  ernannten  Bevollmachndse,

  mlich.  Unfsrerseits,  Unser  Generallieutenant  und  Staateminister,
außerordentlicher  Gesandter  und,  bevoumach#igrer  Miaist.-  am  Königlich-Bairischen

  Hofe  rc.  Friedrich  Wilhelm  von  Jasirew,  und  Seilens  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Baiern,  Höchstdero  Kämmerer,  Staatsminister  des
Königlichen  Hauses  und  des  Aeußern  2c.  Nlopys  Franz  Kaver  Graf  von
Rechberg  und  Rothenlöwen,  unter  dem  161en  Dezember  1317.  eine
Konvention  unterzeichnet  haben,  welche  wörklich  folgendermaaßen  lamet:
Nachdem  Ihre  Königliche  Majestcten  von  Preußen  und  von  Baiern,
zu  mehrerer  Beförderung  des  zwischen  beiden  Staaten  bestehenden  nachbarlichen
  Vernehmens,  eine  Konvemion  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der
beiderseitigen  Deserteurs  und  sonst  austretenden  militairpflichtigen  Mannschaft
  zu  errichten  beschlossen  haben;  soe  sind  zu  dem  Ende  beauftragt  und
bevollmáchtigt  worden:  von  Geiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,
Allerhöchstdessen  Generallieutenant  und  Staatsminister,  austerordentlicher
Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister  am  Königlich  -Bairischen  Hofe,
Friedrich  Wilbelm  von  Zastrow,  Ritter  des  großen  rothen  Mler-Ordens,
  des  Militairverdienst  =  Ordens,  des  eisernen  Kreuzes,  des  Kurbessischen
  großen  Löwen=  und  des  Hessischen.  Militairverdienst-Ordens;  und
Jahegang  15178.  von

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  isten  Oltober  1818.)
        <pb n="154" />
        von  Sr.  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Baiern,  Allerhoͤchstdessen  Kaͤmmerer,
Staatsminister  des  Koͤniglichen  Hauses  und  des  Aeußern,  Aloys  Franz
Xaver  Graf  von  Rechberg  und  Rothenlöwen,  des  Ordens  vom
heiligen  Hubert  Ritter,  vom  heiligen  Georg  und  des  Civilverdienst-Ordens
der  Bairischen  Krone,  und  des  Königlich=  Ungarischen  St.  Stephan-Orbens
Großkreuz  2c.;  welche  nachstehende  Vertragspunkte,  unter  Vorbehalt  beiderseitiger
  Allerhöchsten  Ratifikation,  verabredet  und  festgestellt  haben.

Erster  Artikel.

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  von  dem  Tage  der  Publikation  gegenwärtiger
  Konvention,  nach  vorausgegangener  Ratifikation,  an  gerechnek,  von
den  Armeen  der  beiden  hohen  kentrahirenden  Theile,  unmiktelbar  oder  miltelbar
  in  des  andern  Lande  oder  zu,  dessen  Truppen,  wenn  diese  sich  auch  außerhalb
  ihres  Vaterlandes  befinden  sollten,  desertirende  Militairpörsonen,  sallen
gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Zweiter  Artikel.

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe,
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abrheilung  des  stehenden
Heercs  oder  der  mit  demselben  in  gleichem  Verhältmisse  stehenden  bewaffnelen
Landesmacht,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eines  jeden  der  beiden
Staaten,  gehören,  und  demselben  mit  Eid  und  Picht  verwandt  4  „mit
Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  übrioem  Wilies  1#en  vicurmorn
Trainsoldaten  oder  somrt  erwa  angeskellren  Kuechte.

Ein  Gleiches  findet  auch  auf  die  Dienerschaft  der  Offiziere  und  die  mitzenommenen
  Pferde  und  Effekten  Pnwendung.

Drikter  Artikel.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hohen  komtrahirenden
Mächte  früher  schon  von  einer  andern  Machr  deserkirt  wäre;  so  wird  dennoch,
selbst  wenn  mit  der  letztern  ebenfalls  Auslieferungsverträdge  bestcnden,  die
Auslieferung  stets  an  diejenige  der  hohen  kontrahirenden  Maächte  erfolgen,
deren  Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den
Truppen  eines  der  paziszirenden  Souverains  zu  denen  eines  Dritten,  oder
von  diesen  wiederum  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains,
oder  sonst  zu  dessen  Truppen,  desertirt;  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer
Sorwerain  mit  jenem  Dritten  ein  Kartel  hat.  Itl  dieses  der  Fall,  so  wird
der  Deserteur  dahin  abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten
  Falle  aber  wird  er  dem  paziszirenden  Souverain  ,  dessen  Dienste  er
zuerst  verlassen  hat,  ausgeliefert.  vi

let-
        <pb n="155" />
        Vierter  Artibel.

Am  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung  eines  Oeserkeurs
  zu  verweihern,  anerkanm:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseiligen  hohen  Souverains,
so  wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begränzt  find,  gebürtig  ist,  und
also  vermittelst  Desertion  nmur  in  seine  Heimath  zurückkehrr;

b)  wemn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe,  in  sofern
diese  es  zuläht,  der  Deserteur  ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben
betreffenden  Untersuchungsakten,  entweder  im  Origmal  oder  auszugsweise
  und  in  beglaubten  Abschriften,  übergeben  werden,  damit  ermessen
werden  könne,  ob  ein  dergleichen  Deserteur  noch  zum  Militairdienst
geeignet  sey,  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlechkeiten
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Rechr,
dessen  Außlieferung  zu  versagen.

Fünfter  Artikel.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,
Saättel,  Reitzeug,  Armatur,  Monkirungsstücke  und  sonstige  berrschaftliche
Militaireffekten,  welche  von  dem  Deserteur  etwa  mitgenommen  worden  sind,
und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  De  serteur  selbst,  ch  den  Bestemmungen
des  vorhergehenden  Artikels,  nicht  ausgekiefert  wird.

Sechsrter  Artikel.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßlsgkeit  die  Anslieferung  zu  beschleunigen,
sind  beide  hobe  kontrahirende  Theile  über  bestimnte,  an  ihren  Gränzen  belsgene,
  Ablieferungsorte  übereingekommen,  und  wird  von  RNöniglich-Preußischer
Seite  hierzu  Saarlouis  und  Erfurt,  und  von  Königlich-Bairischer  Seite
Zweibrükken  und  Kronach,  angenommen.  In  diesen  genannten  Ablieferungsorten
  wird  eine  gegensenig  bekauvnt  zu  machende  Behorde  mit  der
Empfangnahme  der  Deserteurs  und  sofortigen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden
  Eilften  und  Dreizehnten  Arkikeln  stipulirten  Kosten  beauftragt  werden.

Siebenter  Artikel.

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig,  und  ohne  erst  eine
Regquisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Rilitair=  oder  Eivilbeherde
einen  jenseitigen  Deserteur  emdeckt,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  bei  sich
habenden  Effekten,  Pferden,  Waffen  *  Pür,  unter  Beifägung  emes  aufr

  *2  zuneh-
        <pb n="156" />
        zunehmenden  Protokolls,  an  die  jenseitige  Behörde  im  nächsten  Ablieferungsorte
  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Achter  Artikel.

Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen
Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn;  so  wird  dessen  Auslieferung
  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten
Staates  angestellt,  oder  in  diesem  Staate  überhaupt  auf  irgend  eine  Art
ansässig  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher,  in  der
Regquisition  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt  bedingen,
  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklarung  derselben
zwischen  der  requirirenden  und  der  requtrirten  Behörde  nöthig  wixd,  ist  der
Auslieferung,  bis  zur  nähern  Berichtigung  der  angegebenen  Thatsachen,  Anstand
  zu  geben.

Neunter  Artikel.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requfsitionen  ergehen  an  die
gegenseitigen  Landesregierungen  oder  an  das  Generalkommando  der  Provinz,
wohin  der  Deserteur  sich  begeben.  Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen
  Deserteurs,  welche  etwa  zum  Dienst  angenommen  seyn  sollten,  oder
von  dem  Militair  als  solche  erkannt  und  verhaftet  werde;  von  den  Civilbebörden
  aber  diejenigen,  boi  denen  dies  der  Full  nicht  ist,  ausgeliefert.

Zehnter  Artikel.

Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  andern
Staaten,  welche  durch  die  Königlich-Bairischen  Staaten  von  dem  Preußischen
Gebiete  getrennt  sind,  Kartel-Konventionen  bestehen  oder  noch  geschlossen
werden,  in  deren  Folge  Auslieferungsfaͤlle  Preußischer  Deserteurs  vorkommen;
fo  sind  die  Königlich-Bairischen  Behörden  verpflichtet,  dergleichen  Deserteursz
von  solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen,  und  den  weitern
Transpeort  nach  den  im  Sechsten  Artikel  bestimmten  Preußischen  Ablieferungsorten
  in  eben  der  Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhülb'der
Königlich-Bairischen  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wren

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Behbrden  statt,  wenn  in  ähnlichen  Fallen,  auf  den  Grund  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Baiern  und  andern  Staaten  bestehender  „Kartel-Konventionen,
  Kôniglich-Bairische  Deserteurs  das  Königlich  -Preußische  Gebiet
  passiren  müssen,  um  ihre  Auslieferung  zu  bewirken.  .
Eilf-
        <pb n="157" />
        Eilfter  Arkikel.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  anslieferndern  Macht  für  jeden  Deserteur,
  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant,  oder  Dreizehn
Kreuzer  Rheinisch;  für  ein  Pferd  aber  täglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht
Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Stroh,  gut  gethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschieht  nach  den  Narkepreisen  des
Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeik,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Zwölfter  Artikel.

Außer  diesen  Kosten,  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  bemerkten  Belohnung,
  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wemn  auch  gleich
der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn  auszuliefern
  hat,  angeworben  sepn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen  haben
möchte,  nicht  gefordert  werden;  auch  findet  bei  dei  im  Vierten  Artikel,
Buchstab  b.,  bestimmten  Falle  keine  Vergütigung  an  Unterhaltungskosten  für
die  Zeit  statt,,  welche  der  Deserteur  wegen  begangener  Verbrechen  in  Untersuchung
  oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.  ·

Dreizehnter  Artikel.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Desrricur  einliefert,  soll  eine  Gratisikation
  von  Fünf  Thalern  Prcußisch  Kourant,  oder  Acht  Gulden  und  Fünf  und
wierzig  Kreuzern  Rheinisch,  für  einen  Mann  ohne  Perd;  und  von  Zehn
Thalern  Preußisch  Kourant,  oder  Siebenzehn  Gulden  und  Dreißig  Kreuzern
Nheinisch,  für  einen  Mann  mit  dem  Merde  gereicht,  von  dem  ausliefernden
heile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet  werden.

In  Rücksicht  anderer  ausgetretenen  Militairpflichtigen,  die  nicht  nach
dem  Zweiten  Artikel  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören,  fäll#
dieses  Kartelgeld  weg.  .

Vierzehnter  Artikek.

Ueber  den  Empfang  der  im  Eilften  und  Dreizehnken  Artikel  gehachren
Kosten=  und  Gratifikationsersturtung,  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quitiren.
Des  erwa  nicht  sofort  amszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten
halber,  ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben,  sonst  kein
-Dedenken  entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.  zun

unf-
        <pb n="158" />
        —  150  —

Funfzehnter  Artikel.

Allen  Behbrden,  besonders  den  Gränzbehhrden,  wird  es  strenge  zur
Psticht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Desertenrs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  Jeden,  aus  dessen  Anssagen,  Kleidung,  Waffen
oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  cin  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aussicht  zu  stellen,  oder
nach  Umständen  zu  verhaften.

Sechszehnter  Artikel.

Alle,  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten,  milikairpflichtige
oder  zur  bewaffueten  Landesmacht  gehörige  Unterthanen,  welche  sich,  von
Zeit  der  Publikalion  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
  oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,
  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung  im  Uebrigen,  sowohl  in  Hinsicht
der  dabei  zu  beobachtenden  Form,  als  auch  wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,
  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegen  der  Auslieferung
milikairischer  Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt  ist.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet.

Siebenzehnter  Artikel.

Um  den  im  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen  noch  mehr
entgegen  zu  kommen,  sollen  diejenigen  Indioiduen,  welche  nach  den  Gesetzen
eines  jeden  der  paziszirenden  Staaten  in  militairpflichtigem  Alter  sind  und,
bei  Ueberschreitung  der  jenseitigen  Gränze,  ohne  eine  binraichende  Legitimation
vorzeigen  zu  können,  den  Verbachr  aüf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der  Militairpflichrigkeit
  gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,  sofort  zurückgewiesen,  und
vergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate
gestattet  werden.

Achtzehnter  Artikel.

Den  beiderseitigen  Behèrden  und  Unterrhanen  wird  strenge  untersagr
werden,  Deserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  diesfallsige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  machweisen  können,  zu  Kriegesdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselden,  um  sie  etwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll  es
nicht  gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  freutden  Macht  dergleichen  Individuen
  innerhalb  der  Scaaten  der  hohen  Soirwerains  angeworben  werden.

Neunzehnter  Arrikel.

Wer  sich  der  wissemlichen  Verhehlung  eines  Deserkeurs  oder  Militairpflichtigen
  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  wacht,  wird  mie
einer  nachdrücklschen  Geld-oder  Gesängnißstrafe  belegr.

Zwan-
        <pb n="159" />
        —  151  —

Zwanzigster  Artikel.

Gleichmaͤßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  hohen  kontrahirenden  Maͤchte
  untersagt  werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur  Pferde,  Saͤttel-  und
Reitzeug,  Armatur=  und  Montirungsstücke  und  an  #re  Militair-Requisiren  zu
kaufen,  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.  Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird
nicht  nur  zur  Herausgabe  dergleichen  an  sich  gebrachrer  Gegenstände,  ahne
den  mindesten  Ersatz,  oder  zu  Erstarlung  des  Werkhs  angehalten,  sondern
noch  überdies  mit  willkührlicher  Geld=  oder  Gefängnipstrafe  belegt  werden,
wenn  bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich  von  cinem  Deserteur  etwas  gekauft
oder  an  sich  gebracht  hat.

Ein  und  zwanzigster  Artikel.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseitigen
Deserteurs  und  Militairpflichtigen  cingeleitet  ist,  wird  jede  eigenmachrige
Verfolgung  eincs  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete,  als  eine  Verletzung  des
letztern,  streng  unkersagt  und  sorgfälrig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses
Vergebens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Zwei  und  zwanzigster  Artikel-Als

  eine  Verletzung  des  Gebiets  ist  es  indessen  nicht  anzusehen,  wenn
von  einem  Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die
Gränze  verfolgt,  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,
um  der  nächsten  Ortsobrigkeit  die  Deserlion  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,  wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche
  befindet,  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie
überhaupt  jedesmal,  wenn  ein  Deserteur  von  der  Cioilobrigkeit  oder  der  Militairbehörde
  verhaftet  wird,  kein  Kartelgeld  gezahlt.  Der  Kommandirte
darf  sich  aber  keinesweges  an  den  Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach
dem  Ein  und  zwanzigsten  Arkikel  zu  behandeln  ist.

Drei  und  zwanzigster  Artikel.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Territorium,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen  zum
Austreten,  mit  Verletzung  ihrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersagt.  Wer
eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig  gemacht,
  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  emzieht,  oder,  von  seinem
Vaterlande  aus,  auf  obige  Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird
auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklichen
  Strafe  gezogen  werden.  vi

ier
        <pb n="160" />
        Vier  und  zwanzigster  Artikel.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention  von  den
Truppen  der  einen  der  hohen  kontrahirenden  Maͤchte  desertirt  sind  und  entweder
bei  der  Armee  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen  haben,  oder
sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Landen  aufhalten,
  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Fünf  und  zwanzigster  Artikel.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  wirklich
  in  dem  Militairdienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,  soll  die  Wahl
freistehen,  entweder  in  ihren  Geburksort  zurückzukehren,  oder  in  den  Diensten,
  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  müssen  sie  sich  längstens
binnen  Einem  Jahre,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Konvention,  diesfalls  bestimmt
  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.

Sechs  und  zwanzigster  Artikel.

Gegenwärtige  Konvention,  deren  Ratifllation  binnen  Sechs  Wochen
umgewechselt  werden  soll,  wird  von  den  hohen  kontrahirenden  Mächten  beiderseils,
  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten  Befolqung  pvublizirt  werden,  und  ist
gültig  und  geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mit  süllschweigender  Verlängerung
bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  hohen
kontrahirenden  Theile  Ein  Jahr  voraus  freistebt.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  München,  den  Llöten  Dezember  1817.

(L.  S.)  Zastrow.  (L.  S.)  Graf  von  Rechberg.

So  haben  Wir  diese  Konventien,  nach  vorheriger  Durchsicht,  genehmigt  und
ratifizirt,  wie  wir  sie  durch  die  gegenwärtige  Urkunde  genehmigen  und  rarifiziren,
  indem  Wir  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  Unser  Königliches  Wort
geben,  sie  zu  erfüllen  und  aufrecht  zu  erhalten,  auch  keine  Eingriffe  in  dieselbe
  zu  gestatten.

Des  zur  Urkund  haben  Wir  die  gegenwärtige  Ratifikation  Höchsteigenhäándig
  unterschrieben  und  mit  Unserm  Koniglichen  Insiegel  arrsehen  lassen-Gegeben

  Königsberg,  den  öten  Juni  18198.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

486.)
        <pb n="161" />
        —  153

(No.  486.)  Gesetz  wegen  Einfbhrung  eines  Fabrik-Zeschens  in  den  Previnzen  Schlesien,
Posen,  Preugen,  Westpreußen,  Pommern,  Brandenburg  und  Sachsen,
auf  dem  daselbst  verfertigten  Stabeisen.  Vom  Zten  Juli  1878.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  #c.

finden  Uns  veranlast,  in  den  Provinzen  Schlesien,  Posen,  Preußen,  Westpreußen,

  Pommern,  Brandenburg  und  Sachsen,  den  Gebrauch  besonderer

Fabrikzeichen  auf  dem  daselbst  verfertigten  Stabeisen  einführen  zu  lassen,  und

verordnen  daher,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  für  die

gedachten  Provinzen  hiermit  Folgendes:

9.  1.

Alle  Besitzer  von  Eisenhuͤtten  sind  fortan  verpflichtet,  das  auf  denselben
verfertigte  geschmiedete  oder  gewalzte  Stabeisen  sogleich  bei  der  Fabrikation
mit  einem,  vom  Ministerio  des  Handels  genehmigten  und  bffentlich  bekannt
gemachten,  Fabrikzeichen  zu  stempeln.

g.  2.

Die  Belitzer  der  Hüttenwerke  sind  befugt,  dies  Zeichen  durch  die  ihnen
vorgesetzte  Regierung  in  Vorschlag  zu  bringen.  Keinem  soll  die  fernere  Führung
  bes  Zeiche###  ersagt  werden,  das  er  bereits  vor  Bekanntmachung  dieses
Gesetzes  offenkundig  und  unwidersprochen  zu  Bezelch#ng  seines  Sctabeisens
gebraucht  hat.  Neu  vorgeschlagene  Zeichen  sollen  dagegen  nicht  genehmigt
werden,  wenn  sie  zu  nachtheiligen  Verwechselungen  Anlaß  geben.

§.  3.

Die  genehmigten  Fabrikzeichen  werden  in  ein  Register  beim  Ministerio
des  Handels  eingetragen,  und  den  Hüttenbesitzern  wird  durch  die  Regierung
ein  Zeugniß  darüber  zugefertigt.  Gleichzeitig  erfolgt  die  Bekanntmachung
durch  das  Amtsblatt.  Für  jede  Eisenhütte  fängt  mit  dieser  Bekanntmachung
ihres  Fabrikzeichens  die  Verpflichtung  an,  ihr  Stabeisen  nach  F.  I.  damit  zu
bezeichnen.

§.  4.

Alles  fertige  Stabeisen.,  welches  nach  Ablauf  dreier  Monate,  von  Bekanntmachung
  dieses  Gesehzes  ab,  auf  den  Hüttenwerken  ohne  ihr  Fabrikzeichen
  vorgefunden  oder  von  denselben  ohne  dies  Zeichen  verfendet  wird,  soll
von  den  Ortspolizei-Behörden  in  Beschlag  genommen,  und  nur  nach  vollzogener
  Bezeichnung  frei  gegeben  werden.  ç

Außerdem  foll  der  Besitzer  der  Hütte,  wenn  er  die  Bezeichnung,  diesem
Gesttze  entgegen,  unterlassen  hat,  für  jeden  Zentner  unbezeichneten  Stabeisens

Jcrgens  1618.  V  Einen
        <pb n="162" />
        Einen  Thaler  Strafe  erlegen,  wovon  zwei  Driktheile  demjenigen  gebühren,
der  den  Mangel  des  Fabrikzeichens  entdeckt  und  angezeigk  hat.

S.  5.

Wer  sich  auf  einer  Eisenhütte  an  dem  daselbst  verfertigten  Stabeisen
eines  andern  als  des  für  sie  genehmigten  Fabrikzeichens  bedient,  soll  nach
Beschaffenheit  der  Verschuldung  und  des  daraus  entstandenen  Nachtheils,  mit
Gefängniß=  oder  Zuchthausstrafe  von  sechs  Wochen  bis  zu  drei  Jahren  belegt
  werden.

Wir  beauftragen  Unser  Ministerium  des  Handels,  dies  Gesetz  zur  Voll-Fehung
  zu  bringen,  und  befehlen  Unsern  Polizei  =  und  Justizbeamten,  den
Besitzern  der  Eisenhüttenwerke,  und  überhaupt  allen  Einwohnern  Unserer
Staaten,  sich  danach  gebührend  zu  achten.

Gegeben  Se.  Pekersburg,  den  Zten  Juli  1818.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt!
Friefe.

 

—  —

Ne.  487.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konventien  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Hildburghausen.
  Vom  36sten  August  1818.

SZiche  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-  Sachsen-Hildburghausenschen
  Regierung  ist  unterm  2osten  Juni  d.  J.  eine  Kartel-RKonvenrion
abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  wesentlichen  Bestimmungen  mit  der
durch  die  Gesetzsammlung  No.  400.  publizirren  Kartel-Konvention  vom  Zten
Mai  d.  J.  mit  der  Großherzoglich=  Mecklenburg  =  Schwerinschen  Reqierung
gleichlautend  ist.  Start  des  vollständigen  Abdrucks  genägt  zur  nühern  Kenntniß
  der  Verschiedenheit,  daß

I)  der  Lote  Artikel  der  Konvenkion  vom  Zien  Mai,  als  in  besonderm  Verbältnisse
  begründet,  in  der  Kartel-Konvention  mit  der  Herzoglich-Sachsen-Hildburghausenschen
  Regierung  fehlt,  und  daher  die  Ao#rikvl  20.
bis  25.  der  letztern  mit  den  Arrikeln  11I.  bis  26.  der  erstern  uͤbereinstimmen;


2)  im  Artikel  6.  Preußischer  Seits  die  Stadt  Schleusingen,  und  Hilbburghausenscher
  Seits  die  Stadt  Hildburghausen  zu  Ablieferungsorten
  bestimmt  sind.

Indem
        <pb n="163" />
        Inbem  diese  Konvention,  welche  vom  Täge  der  beiberseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner  Majestät  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Spaa,  den  26flen  August  1818.

Der  Staatskanzler

C.  Färst  v.  Hardenberg.

 

(No.  488.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  agsten  August  1618.,  die  Theilnahme  des
Milltairs  bet  der  Feuexpolizei  betreffend.  «

U.  die  Zweifel  zu  heben,  welche  über  die  Theilnahme  des  Militairs  bei
der  Feuerpolizei  zwischen  den  Ciofl-#nd  Milirairbehörden  hin  und  wieder
Statt  gefunden  haben,  setze  Ich,  auf  das  darüber  von  dem  Staatsrakh  erflattete
  Gutachten,  hiermit  Folgendes  fest:

1)  Das  Militair  nimm  bei  wirrlichen  Feuerebransten  am  Löschen  in  der
Regel  gar  nicht,  oder  nur  dann  Theil,  wenn  es  durchaus  nöthig  wird,
und  die  leitende  Civilbehörde  selbt  darum  ansucht.  Außerdem  beschränkt
sich  hier  die  Einwirkung  des  Milltairs  auf  Bewachung  der  Zugaͤnge  und
Erhaltung  der  Ordnung.  Ausnahmen  werden  hauptsaͤchlich  nur  bei
Koͤniglichen  Magazinen,  besonders  wenn  sie  militairische  Vorraͤthe  enthalten,
  vorkommen  koͤnnen.

2)  Die  Anordnung  der  Feuerlöschannstalten  und  die  Revision  derselben  werden,
  der  Ort  mag  eine  militairicche  Besatzung  entkhalten  oder  nicht,
durch  die  Eiesthehre  nach  den  allgemeinen  Vorschriften,  und  mit  Berücksichtigung
  der  Lokalverhältnisse,  so  umfassend  und  bestimmt,  als  es
die  Umsiände  nur  immer  gestatten,  entworfen  und  festgesetzt.

3)  Befindet  sich  eine  militairische  Besatzung  in  dem  Orte,  so  werden  dem
Befehlshaber  derselben,  ist  es  ein  Gouverneur  oder  Kommandant,  diesem
  —  die  entworfenen  Bestimmungen  mitgetheilt,  und  dem  militai
schen  Befehlehaber  steht  es  frei,  seine  Bemerkungen  darüber,  so  wie
etwanige  Vorschläge  zur  Verbesserung,  abzugeben,  welche  die  Civilbehörde
in  pflichtmaßige  Erwägung  ziehen,  und  sofern  sie  dagegen  nichts  von
Erheblichkeit  zu  erinnern  findet,  berücksichtigen  muß.

1)  Köôn-
        <pb n="164" />
        —  156  [–⅝½

M  Koͤnnen  sich  beide  Behörden  deshalb  aber  nicht  vereinigen,  so  mag  ber
militairische  Befehlshaber  die  Sache  bei  der  nächsten  vorgesetzten  Civilbehörde
  zur  Sprache  bringen,  auch  nsthigenfalls  dem  kommandirenden
General  davon  Anzeige  machen,  welcher  alsdann  über  die  Sache  mit
der  betreffenden  höhern  Civilbehörde  verhandeln,  und  so  eine  Entscheidung
  bewirken  wird.

5)  Die  Ortspolizeibehörde  muß  ferner  den  milikairischen  Befehlshaber  fortwährend
  in  Kenntniß  erhalten,  daß  nach  den  gemachten  Einrichtungen
auch  unausgesetzt  verfahren  werde,  und  ihm  von  den  periodischen  Untersuchungen
  der  Feuerlöschanstalten,  und  was  dahin  gehbrt,  vorher  immer
Nachricht  geben.  Dem  militairischen  Befehlshaber  steht  es  frei,  sich
durch  Hinsendung  einer  Militairperson  von  der  Ausführung  zu  überzeugen.
  Bei  vorgefundenen  Mängeln  ist  demselben  zwar  nur  eine  Nachfrage
  gestattet,  bei  nicht  befriedigender  Antwort  darauf,  ist  er  aber  verpflichtet,
  die  Sache  in  der  im  vorigen  F.  bestimmten  Art  höhern  Orts
zur  Sprache  zu  bringen.

Findet  der  militatrische  Befehlshaber  es  unter  besondern  Umständen
unumgänglich  nöthig,  selbstthänig  einzugreifen;  so  thut  er  es  auf  eigene
Verantwortlichkeit,  und  muß  sich  nachher  ausweisen.,  daß  solches  zur
Abwendung  großer  Ungläcksfälle  durchaus  nothwendig  war.

6)  Werden  Abänderungen  in  den  gemachten  Einrichtungen  durch  eintretende
  Umstände  nöthig;  so  gehen  solche  von  der  Civilbehörde  aus,  und
es  wird,  wie  F.  3.  u.  und  5.  verfahren.

7)  Im  Kriege,  besonders  in  bedroheten  Festungen,  treten  natürlicher
Weise  andere  Verhaltnisse  ein,  die  sich  hauptsächlich  nur  aus  den  Umständen
  ergeben  können.

Ich  beauftrage  Sie  hierdurch,  diesem  gemáß  überall  das  Nöthige  an
die  Behörden  zu  verfügen.
Berlin,  den  aosten  August  1918.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staastskanzler  Herrn  Fürsten  v.  Hardenberg.
        <pb n="165" />
        157

Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.

(No.  489.)  Conventĩon  relative  à  labolition
réẽciproque  du  droit  de  détraction  erde
Timpet  d’émigration  entre  le  Couvernement
  Prussien  et  celui  du  Royaume
des  deux  Siciles.  Du  16.  Mai  1818.

8.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  le  Hoi  du  Royaume  des  deus
Siciles,  animés  du  déeir  de  faciliter
de  plus  en  plus  les  Communicatione
entre  Leurs  sujei  respectisls,  et  voulant
  écarter  en  conséquence  tout  ce
duipeutymettre  dueldque  obstacle,  on"
résolu  de  conclure  une  Convention
Tobjet  d’abolir  réciproquemem
dans  Leurs  Etats  les  droits  d’au
baine  ei  de  détraction,  ainsi  que
Timpör  d’émigration,  et  I#s  om
nommé  4  cet  effer  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

Son  Chambellan  le  Baron  de  Ramdohr,
  Conseiller  privé  de  16gation
  et  Son  Envoyé  etraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
à  Naples,

er  Sa  Majesté  le  Roi  du  Royaume
  des  deux  Siciles,

Son  Excellence  Mensieur  D.  Louis
Loffredo  Prince  de.Cardito,
Son  Genmtilhomme  de  Chambre
en  exercice,  Chevalier  du  grand
ordre  de  St.  Janvier,  Conseiller
dirigeant  de  Chambre  du  Conseil

Jakrgang  918.

11.  –...

(No.  439.)  Konvention  wegen  gegenseitiger
Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrrsgeldes
  zwischen  der  Kbnigl.  Preußeschen
und  der  Reglerung  des  Reiches  beider
Sizilien.  Vom  r6ten  Mai  1818.

eine  Majestat  der  König  von  Preußen
  und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  des
Reiches  beider  Sizilien,  von  dem  Verlangen
  beseelt,  den  Wechselverkehr  Ihrer
  gegenseitigen  Unterrhanen  zu  erleichtern,
  und  daher  Willens,  alles  zu
entfernen,  was  ein  Hinderniß  dagegen
seyn  könnte,  haben  beschlossen,  eine
Ueberelnkunft,  in  Betreff  der  gegenseirigen
  Aufhebung  des  Heimfallrechtes
und  des  Abschosses,  so  wie  des  Abfahrtsgeldes
  in  Ihren  Staaten,  abzuschließen,
  und  zu  diesem  Zweck  Bevollmächtigte
  ernannt,  nämlich:
Se.  Majestätder  König  von  Preußen,
den  Geheimen  Legationsrath  Freiherrn
  v.  Ramdohr,  Ihren  Kammerherrn,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
zu  Neapel,.
und  Se.  Majestät  der  König  des
Reiches  beider  Sizilien,

Se.  Ercellenz  den  Herrn  D.  Ludwig
Loffredo  Prinz  von  Carditgy,
Ihren  di  stth  d  Kammerherrn,
Ritter  des  großen  Ordens  des  heili
gen  Januarius,  vorsitzenden  Rath
der  Kammer  des  obersten  Kanzleie

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  aosten  Oktober  1818.)
        <pb n="166" />
        aupréme  de  Chancellerio  et  président
  de  la  Commission  de  Tinstruction
  publique,
lesquele,  aprs  avoir  échangé  leurs
Pleins-Pouvoirs,  1ontonvenus  des  Artiches
  suivans.
Article  premier.

En  vertu  de  la  Présente  Convention
  le  droit  d’aubaine  ([Jus  Albinagil)
  est  réciproquement  aboli
entre  les  Etats  de  S.  M.  le  HRoi  de
Prusse  et  ceux  de  S.  M.  le  Roi  du
Hoyaume  des  deux  Siciles.

Article  second.

En  Cas  d’exportation  de  biens,
argens,  ou  autres  Propriétés  mobiliaires
  de  duelqdue  nature  due  ce
soit,  hors  des  Etats  de  S.  M.,  le  Roi
de  Prusse  dans  ceux  de  S.  M.  le
Roi  du  Royaume  des  deus  Siciles,
er  vice  versa,  il  ne  sera  Perçu  aucun
droit  de  détraction  (Gabella  hereditaria),
  ni  impet  d’émigration  (census
  emigrationis)  soit  due  Texportartion
  provienne  d'’émigration,  succession,
  legs,  dot,  donation,  soit  dwelle
Provienne  de  toute  autre  cause.

Article  troisième.

Cette  exemption  s'étendsans  égard
la  disférence  de  religion  entre  les
#eaujets  des  deun  Etats,  non  seulement
zur  les  droits  susmentionnés  à  verser
dans  les  caisses  de  IEtat  ou  du
Souverain,  mais  aussi  sur  les  droits
susdits  à  verser  dans  les  caisses  des
Communes,  soit  villes,  soit  bourgs,
fondatione  pieuses,  68lises,  couvens,
abbayes,  ordres  de  Chevalerie,  jurisdictions
  patrimoniales,  corporations
et  corps  moraux  duelconques,  ou
indwidus,  en  sorte  due  ni  les  caisses
de  TEtat  ni  celles  des  Communes,

158

konsiliums  und  Prsidenten  der  Kommission
  für  den  öffentlichen  Unterricht,
  ««
welche,  nach  geschehener  Auswechselung
  ihrer  Vollmachten,  uͤber  folgende
Artikel  uͤbereingekommen  sind.
Erster  Artikel.

Kraft  der  gegenwaͤrtigen  Uebereinkunft
  ist  das  Heimfallsrecht  (Jus  Albinagi#i)
  in  den  Staaten  Sr.  Majestaͤt
des  Königs  von  Preußen  und  in  denen
Er.  Majestät  des  Königs  des  Reiches
beider  Sizilien  gegenseitig  aufgehoben.

Iweiter  Artikel.

n  ens  -Verabfolgungs-Faͤllen,
  es  sey  von  baarem  tr,
anderm  Mobiliar  =  Eigemhum  irgend
einer  Art  die  Rede,  welches  aus  den
Staaten  Sr.  Majestaät  des  Königs  von
Preußen  in  die  Staaten  Sr.  Majestät
des  Königs  der  Reiche  beider  Sizilien,
oder  umgekehrt,  gehr,  soll  kein  Abschoß
(abella  hereditaria)  ober  Abfabrtsseib
  (census  emigrationis)  erhoben
werden,  es  mag  sich  solcher  Ausgang
durch  Auswanderung,  oder  Erbschaft,
oder  Vermächtniß,  oder  Brautschagz,
oder  Schenkung,  oder  auf  irgend  eine
andre  Art  ergeben.

Dritter  Artikel.

Diese  Freizügigkeit  erstreckt  sich,
ohne  Racksicht  auf  Religions-Unterschied
  bei  den  Unterthanen  beider  Staaten,
  nicht  nur  auf  die  vorerwähmen
Abzüge,  welche  in  die  Staatls=  oder
Landesherrlichen  Kassen  fließen  wärden,
  sondern  auch  auf  diejenigen  vorgedachten
  Abzüge,  welche  in  die  Kassen
  der  Gemeinden,  seyen  es  Staͤdte
oder  Markiflecken,  der  frommen  Stiftungen,
  Kirchen,  Klöster,  Abteyen,
Rirterorden,  Patrimonialgerichte,  Korporationen
  und  moralischen  Personen
irgend  einer  Art,  oder  der  Privatberechtigten
  fließen  würden,  so  daß  weder
  die  Staarskassen,  noch  die  Kassen
        <pb n="167" />
        villes  ou  bourge,  fondations  pieuses,
4glises,  couvens,  abbayes,  ordres
de  Chevalerie,  jurisdictions  pawimoniales,
  corporations  et  corps  mozaux
  duelconques  ou  imdividus,  ne
pourront  exiger  ou  lever  aucun  des
droits  susmentionnés,  ni  surles  biens,
ni  sur  PTargent,  ni  sur  les  Propriétés
mobiliaires  qui  seront  4  exporter
des  Etate  respecitifs.
Article  quatricme.

Cette  ekemption  ne  #'étend  point
aux  taues  ou  impeéts  qui  se  Event
actuellement  ou  qui  pourroient  &amp;amp;#tre
mis  dane  la  suite,  non  pas  erclusivement
  sur  les  biens  et  successions,
dui  sortent  du  pays,  mais  sur  tous
les  biens,  argens,  Propriétés  mobiliaires
  ou  successions  en  général
dans  Pun  ou  Tautre  des  deux  Etats
Tespectifs.

Article  cin  quième.

Lexemption  des  drons  indlduse
dans  les  amicles  1.  et  2.  ne  regardant
  due  les  biens,  argent  ou  pro-Priét#
  mobiliaires  de  duelque  nature
  due  ce  soit,  les  lois  émanées
dans  les  Etats  de  Leurs  Majestés  le
Boi  de  Prusse  et  le  Roi  du  Royaume
des  deux  Siciles  au  sujet  des  indivickus
  émigrans,  de  leurs  devoirs
Personnels  ei  de  leur  sujéetion  au
servico  militaire,  Par  lesquelles  il
est  enjoint  &amp;amp;  rout  sujet  qdui  désire
Témigrer,  den  demander  la  permission
  &amp;amp;  son  Souverain,  selon  Pordre
  Aiabli,  seront  maintenues  en
pleine  viguenr,  nonobstant  la  pré-%"rlnte
  convemion.

A  Tégard  du  service  militaire  ers
des  autres  devoirs  personnels  de
Fémigrant,  il  est  convenu  du’i  ne

159

——

der  Gemeinden,  Stüdte,  Flecken,  frommen
  Stiftungen,  Kirchen,  Klöster,  Abteyen,
  Ritterorden,  Patrimonialgerichte,
  Korporationen  und  moralischen
Personen  irgend  einer  Arc,  oder  der
Privatberechtigten,  irgend  einen  der
vorerwähnten  Abzüge  von  dem  aus
den  gegenseitigen  Staaten  ausgehenden
Vermögen  an  Gelde  oder  Mobiliareigenthum
  werden  fordern  oder  erheben
können.

Vierter  Artikel.  .

Diese  Abzugsfreiheit  erstreckt  sich
nicht  auf  diejenigen  Taxen  und  Abgaben,
  welche  nicht  ausschließlich  von  dem
Vermoͤgen  oder  den  Erbschaften,  die
außer  Landes  gehen,  sondern  im  Allgemeinen
  von  allem  in  den  gegenseitigen
  beiden  Staaten  befindlichen  Vermögen,
  Gelde,  Mobiliareigenthum  oder
von  Erbschaften  gegenwärtig  erhoben
werden,  oder  in  der  Folge  darauf  gelegt
  werden  könnten.

Fünfter  Artikel.

Da  die  im  IUsten  und  2ten  Artikel
angegebene  Abzugsbefreiung  nur  das
Vermögen,  Geld  oder  Mobiliareigenthum
  irgend  einer  Art  angeht,  so  bleiben,
  ungeachtet  dieser  Uebereinkunft,
die  in  den  Staaten  Ihrer  Majestäten
des  Königs  von  Preußen  und  des  Konigs
  des  Reiches  beider  Sizilien  erlassenen
  Gesetze  in  ihrer  vollen  Kraft  bestehen,
  welche  die  Person  der  Auswandernden,
  ihre  persönlichen  Pflichten
und  ihre  Militairverpflichtung  betreffen,
und  wodurch  jeder  Unterthan,  der  auswandern
  will,  bei  Strafe  angewiesen
ist,  der  bestehenden  Ordnung  gemäáß,  vor
der  Auswanderung  die  Erlaubniß  dazu
von  seinem  Landesherrn  zu  erbitten.

Was  die  Militairverpflichtung  und
andre  persönliche  Plichten  des  Auswandernden
  anlangt,  so  ist  man  über-
        <pb n="168" />
        sera  apportẽ  par  cette  stipulation
aucune  restriction  aux  deux  Gouvernemens
  dans  le  maintien  et  dans
l'exercice  des  droits  et  ordonnances
en  vigueur,  ni  dans  leur  future  législation
  sur  ces  mémes  objets.
Article  sixième.

La  présente  Convention  sera  ratilée
  et  les  ratifiations  seront  échangées
  à  Naples  dans  Tespace  de  trois
mois  ou  plus,  töt  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qduoi  les  plénipotentiaires
  respectifs  lont  signée  er  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Naples,  le  16.  Mai  1818.

(L.  S.)  Le  Baron  de  Ramdohr.
(L.  S.)  Ludovico  Loffredo
Principe  di  Cardito.

160

eingekommen,  daß  darch  die  gegenwärtigen
  Festsetzungen  keine  der  beiden
Regierungen  in  der  Handhabung  ihrer
Gesetze  und  Verordnungen,  noch  auchin
ihrer  künftigen  Gesetzgebung  über  diese
Gegenstände  irgend  beschränkt  sepn  solle.

Sechster  Artikel.  5

Die  gegenwärtige  Uebereinkunfe
soll  ratifzirt  und  die  Ratiftkationen
sollen  zu  Neapel,  in  dem  Zeitraum  vo#n
drei  Monaten,  #oder  wenn  möglich  eher,
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  gegenseitigen
  Bevollmächtigten  dieselbe,  unter
  Beidrückung  ihrer  Siegel,  gezeichner.

So  geschehen  Neapel,  dem  löten
Mai  18198.

(I.S.)  Der  Freiherr  von  Ramdohr.
(I.  8.)  Ludwig  Loffredo  Prinz
von  Cardito.

Vorstehende  Konvention  ist  diesseits  den  usten  und  jenseits  den  aten

August  d.  J.  ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  sind  den  istan  September  in
Neapel  ausgewechselt  worden.

 

(No.  49°0.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen#
Gotha  und  Altenburg.  Vom  19#ten  September  1818.

wischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich  =  Sachsen-Gotha:
und  Altenburgschen  Regierung  ist  unterin  Zten  August  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  wesenklichen  Bestimmungen  mit  der)
durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.  publizirten,  Karrel-Konvention  vom  Zlsten
Oktober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmold  gleichlautend  ist,  mit  Ausschluß
  der  einzigen  Sratt  findenden  Verschiedenheit,  daß  sich  im  9  4.  der  Kartel-Konvention
  mit  Sachsen-Gotha  ad  a.,  nach  den  Worten:  „gebürtig  ist“  der
Zusatz  befindet:  „oder  auf  irgend  eine  rechtliche  Weise  das  Unterthansrecht  daselbst
  erlangt  hatte.“
Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher  Zeit
zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  trikt,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnig
  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaät  des  Königs,  daß  dieselbe  von
allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  semmtlichen  Allerhöchst-Ihren
Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.
Saarbrück,  den  loten  September  1818.
Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="169" />
        161

Gesetz-Sammlung

für  die

Anislichen  Preußischen  Staaten

 

—"  No.  12.  *.

 

(Neo.  491.)  BVerordnung  üöber  die  Aufldsung  des  Indults  im  Großherzegtbum  Posen,  und
in  den  mit  der  Proving  Weslpreußen  vereinigten  Ditrikren,  dem  Culmund
  Michelauschen  Kreise  und  der  Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gebicte.  Vom
1  ten  Oktober  1818.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

baben  Uns  in  den  Verordnungen,  de  dato  Wien  den  I5ten  Mai  1815.  und
Berlin  den  1Zten  Juni  1816.,  besondere  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse
zwischen  den  Gläudigern  und  ihren  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Schulinern
  in  dem  Greßherzogthum  Posen,  und  in  den  mit  der  Provinz  Westpreußen
wiederum  vereinigten  Theilen  des  ehemaligen  Herzogthums  Warschau,  vorbebalren.
  Nuchvem  Wir  Und  von  dem  Zustande  der  Grundeigenthümer  in
Virsen  Provinzen,  durch  die  eingezogenen  Nachrichten,  grünolich  unterrichtet
haben,  verordnen  Wir,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsrathzs,
Folgendes:

ß.
Das  Edikt  wegen  Bestimmung  ler  vorlaͤufigen  Verhaͤltnisse  zwischen  allae
Gläubigern  und  ihren  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Schuldnern  in  den  dein  W—

an  Uns  zurückgrfallenen  Polnischen  Prooinzen,  de  dalo  Wien  den  1  Sten  Mai  Mats.
1815-,  wird  hierdurch  aufgeboben.
g.  2.

Vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  an,  Biherdersollen
  die  allgemeinen  Schuldgesetze  und  Vorschriften  des  Landrechts  und  derc#.#  Fenheer
Gerichtsordnung  wieder  in  Wirksamkeit  treten,  und  nur  diejenigen  Abände=  Verkliniffe
rungen  Statt  finden,  welche  die  gegenwäh#tige  Verordnung  festsetzen  wird,  und  Giguktarr“
diese  Abänderungen  der  allgemeinen  Vorschriften,  sollen  sowotl  im  Grotzber=  nerumirvor.
zogtbum  Posen,  als  in  den  mit  Westpreutzen  wieder  vereinigten  Kreisen  Culm,  ebende
Micholau,  und  der  Erode  Thorn  mit  ährem  alren  und  nenen  Gebiere,  nur  nenbis
  zum  24sten  Juni  1820.  güältig  seyn.

—i  Aa  g.  3.

(Ausgegeben  zu  Berkin  den  auffen  Oktober  1818.7)
        <pb n="170" />
        Modi  ationen
  der  geblichen

orschrift  en
r  die
Grundbe-Klindigun


der  Ka#sts
lien.

rloichterung
  der  pe-Kal-
  und  Ge-7
  #u.  Mors
toffen.

—  102  —

.  3.

Sie  sollen  aber  nur  den  Eigenthümern  ganzer  Landgüter  und  einzelner
zum  Ackerbau,  zur  Miehzucht  oder  zur  Forstwirthschaft  bestimmten  Grundstäcke,
  mit  Einschluß  der  Betzer  ländlicher  Grunostücke  bei  den  Staͤdten,
welche  an  den  Natural-Kriegslieferungen  des  platten  Landes  Theil  genommen
haben,  wegen  der  vor  Publikation  der  Verordnung  vom  Töten  Mai  1815.
gemachten  Schuloen,  zu  statten  ko#emmen,  und  zwar  nur  in  sofern  diese  Eigenthümer
  das  Grundstück  vor  Publikarion  der  Verordnung  vom  15ten  Mai  1815.,
bereits  besessen  oder  von  einem  solchen  Besitzer  ererbt  haben.

1
Sie  sollen  also  nicht  zu  statten  kommen:
)  den  Gigenthümern  städtischer  Grundstücke,  in.  soweit  sie  nicht  im  K.  J.
begriffen  sind;  U„
b)  denjenigen,  welche  das  ländliche  oder  ackerstädeische  Grumdstück  nach
Publikation  der  Verordnung  vom  ISten  Mai  1815.  erkauft  haben;
auch  sind  von  selbst  ausgeschlossen,
c)  die  in  Konkurs  bereiks  versunken  sind;
d)  diejenigen,  die  ihre  verschulocten  Grundskücke  verlassen  habem.

.  5.

Vom  Tage  der  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen  Vererd###g  an,
steht  zwar  den  Gläubigern  die  Kündigung  ihrer  Kapualien  wiederum  frei,  und
die  Schuldner  sind  verbunden,  die  gekündigten  Kapitalien  baar  zurückzuzahlen;
jedoch  erstinach  Ablauf  eines  Jahres,  vom  Tage  der  behändigten  Kündigung  an
gerechner,  auch  selbst  in  dem  Fall,  wenn  vertragsmaßig  eine  kürzere  Kündigungsfrist
  festgezetzt  ust.

½

Diejenigen  Schuldner,  welche  bei  zulänglichem  Vermögen,  zur  Befriedtgung
  ihrer  Gläubiger,  noch  einer  längern  Zahlungs-Nachsicht  zu  ihrer  Erhaltung
bedürfen,  müssen  nach  den  Vorschriften  der  Gerichtsordnung  Tir.  47.  Theil.  1.
die  Gestatlung  zum  Spezial=  oder  General-Moratorium  nachsuchen.

K.  7.
Dieses  Moratorium  kann  gegen  Real=  und  Personal-Glädubiger  nachgssucht
  werden.

K.  8.
Die  Vorschriften  der  Gerichtsordnung  sollen  in  diesem  Falle  bahin  ahge-4ndert
  werden:
1)  bei
        <pb n="171" />
        —  163  —

1)  bei  der  Nachweisung  der  Vermögens-Suffizienz  des  Schuldners  und  der
dem  Gläubiger  während  des  Indults  zu  gewährenden  Sicherheit,  sollen
angenommen  werden:

A.  Ländliche  Grundstücke,

a)  entweder  nach  dem  vollen  Betrage  einer  landschaftlichen  oder  gerichtlichen
  Tare,  oder

b)  nach  dem  Kapitalwerth,  der  zu  4  Prozent  aus  dem  Durchschnitts-Ertrage
  der  letztern  sechs  Jahre  vor  dem  laufenden  Wirthschaftsjahre
berechnet  wird,  oder

)  auf  ½  des  gleichmäßig  aus  dem  Ertrage  der  letzten  sechs  Jahre  vor
dem  Kriege  von  1305.  berechneten  Kapitalwerths,  oder

)  nach  dem  ganzen  Betrage  des  Erwerbungspreises  aus  dem  Zeitraum
vor  dem  Jahre  1780.,  oder  nach  den  Jahre  1806.,  oder

e)  auf  #tel  des  Erwerbpreises  aus  den  Jahren  1780.  bis  1800.

oder  #)  auf  3cel  des  Erwerbpreises  aus  den  Jahren  18  #.  bis  1806.

B.  Hypotheken-Kapitalien  des  Schuldners,

soweit  sie  innerhalb  der  Werkhe  A  eingetragen  stehen.

C.  Sctaatspapiere  aller  Art  nach  dem  Nominalwerth.

D.  Die  ohne  spezielles  Unterpfand  auf  die  gemeinsame  Vereflichtung
  der  Eingesessenen  kontrahirten  Aktioforderungen
an  Provinzen  und  Kommunen,

in  sofern  dieselben  von  der,  mit  der  Regulirung  des  Provinzial=  und
Kommunal-Schuldenwesens  beauftragten,  Staatsbehörde  genehmigt,
und  die  Mittel  zur  Verzinsung  und  sukzessiven  Abbürdung  solcher
Schulden  nach  dem  Zeugniß  dieser  Behörden  vorhanden  sind.

E.  Wegen  der  Zulässigkeit  und  des  Werths  anderer  hier  nicht
benannten  Vermögensobjekte,
behält  es  bei  den  bestehenden  Grundsätzen  sein  Bewenden.

2)  Bei  der  Werthsermittelung  der  Grundstücke  wird  in  der  Regel  diejenige
gewählt,  die  den  geringsten  Zeitaufwand  verursacht.  Sind  mehrere
Arten  gleichzeitig  zur  Hand;  so  bleibt  es  richterlichem  Ermessen  überlassen,
  ob  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck,  ohne  Weiktläuftigkeit  den  mittlern
  Preis  des  Grundstücks  zu  berechnen,  einer  oder  der  andern  der
Vorzug  zu  ertheilen,  oder  in  wie  weit  dieselben  zu  benutzen,  um  die
Resultate  der  einen  durch  die  andern  zu  berichtigen.

3)  Den  Gläubigern  bleibt,  gegen  den  bescheinigten  Werth  Cunter  A.),
der  Nachweis  vorbehalten,  daß  die  angenommenen  Preise  Kmulirt  worden,

Aa  2  oder
        <pb n="172" />
        —  164  —

oder  daß  in  den  besondern  Verhaͤltnissen  des  Grundstuͤcks  Beränderungen
eingetreten  sind,  welche  die  beabsichtigte  Anwendung  nicht  gestatten;
Verluste  am  Inventarium  eines  Guts,  sind  in  sofern  zu  beruͤcksichtigen,
als  es  dadurch  außer  wirthschaftlicher  Verfassung  gesetzt  worden,  und
der  ordnungsmaͤßige  Betrieb  der  Wirthschaft  nicht  schon  wieder  hergestellt,
auch  nicht  eine  bestimmte  Zusicherung  daruͤber  bereits  vorhanden  ist,  daß
der  Schuldner  durch  Unterstuͤtzung  des  Staats  dazu  werde  in  Stand
gesetzt  werden.

Die  aus  Zerstoͤrung  von  Wirthschaftsgebaͤuden  hervorgehenden  Veraͤnderungen
  des  Grundwerths,  kommen  unter  gleichen  Bedingungen,
doch  mit  Ruͤcksicht  auf  die  etwa  noch  zu  erwartende  Huͤlfe  der  Feuersozietaͤt,
  in  Betracht.

4)  Zu  C.  und  D.  bleibt  es  bei  der  Befugniß  der  Glubiger,  sich  die,  zur
Sicherheir  bestimmten  Staats=  oder  Kommunalpapiere  pfandweise  übergeben
  oder  abtreten  zu  lassen  (§.  20.  Tit.  47.  Theil  1.  der  Gerichtsordnung).


5)  Wenn  der  Schuldner  die  erforderliche  Sicherheit  nachweiset,  so  soll  er
mit  Bescheinigung  der  Umstände,  die  es  ihm  unmöglich  machen,  seinen
Gläubigern  ohne  seinen  Ruin  die  baare  Zahlung  in  der  bestimmten  Frist
leisten  zu  können,  daß  er  aber  gegründete  Aussicht  habe,  durch  Verstattung
  der  gebekenen  Nachsicht  in  den  Stand  zu  kommen,  nicht  beschwert
werden.  —  Den  Gläubigern  aber  bleidr  der  Nachweis  der  Mittel,
aus  welchen  sie,  ohne  Ruin  des  Schuldners,  füglich  befriediget  werden
können,  varbehallen.

6)  Sowohl  ein  Spezial=  als  ein  Generalmoratorium,  können  unter  diesen
erleichterten  Maaßgaben  nur  bis  zum  2  Alen  Juni  1  820.  zugestanden
werden.  Winn  ein  Schuldner,  nach  F.  85.  Tir.  47.  der  Prozeßo#dnung,
auf  einen  vollständig  dreifährigen  General-Indule  Anspruch  machen  will,
so  muß  er,  mit  Adlauf  des  2.##ten  Juni  1820.,  den  Erfordernissen
der  Prozeßordnumg  genügen.

2)  Dem  Persenatschuldner  der  das  Spezialmoratorinm  erftreitet,  und  mit
eigenen  ländlichen  Grundstück’'’n  Sicherbeit  zu  bestellen  im  Stande  ist,
kommt  dasselbe  auch  wegen  der,  bis  zum  2##e#n  Dezember  1814  räckständigen
  Zinsen,  zu  stalten,  im  Fall  die  Sicherheir,  auch  diese  zu  docken,
binreichend  ist.

80.  Wrgen  drr,  vor  Bekamtmachung  dieser  Verordnung  rechtstzängig
gewordenen,  Ausprüche,  finder  dia  Berufung  auf  das.  Spezialmoraterinum
  auch  dann  noch  Statz,  wenm  die  Hauptsache  bereitc  rechrskräftig
emsschid  ist.

9)  Ist
        <pb n="173" />
        —  165  —

Ist  die  Berufung  auf  das  Spezialmoratorimm  gegen  Hypothekengläubiger
  landlicher  Grundstücke  gerichter,  so  ist  der  Schuldner,  auf  Antrag
der  Gldubiger,  jederzeit  ein  eidliches  Bermögensverzeichniß  vorzulegen,
verpflichter.  Bei  Provokarionen  auf  das  Spezialmorarorium  gegen
persoͤnliche  Glaͤubiger,  hat  es  bei  der  Disposition  der  Prozeßordnung
Tit.  47.  5.  14.  sein  Bewenden.

10)  Sucht  der  Schuldner  das  Generalmoratorium  nicht  gegen  seine  sämmtlichen
  Gläubiger,  sondern  nur  gegen  Einen  oder  Einige  nach,  so  dürfen.
auch  nur  diese  vorgeladen  werden,  und  das  Verfahren  ist  nur  in  Rücksiche
  auf  diese,  von  rechrlicher  Wirkung,  ob  schon  die  Sache  nach  den
wegen  der  Generalmoratorien  erlheiltren  Vorschriften  der  Prozeßordnung,
instruirt  wird.

Erftreiten  Gläubiger,  gegen  welche  das  Moratorium  nicht  gerichter
worden,  hiernächst  ein  rechtskräftiges  Urtheil,  so  finden  wegen  Wiederaufhebung
  des  Moratoriums  die  Vorschriften  der  Prozeßordn#ung  d.  107.
Tir.  47.  Anwendung.

11)  Zu  den  Dispositionen,  welche  dem  Schuldner  während  der  Dauer
des  Moratoriums  untersagt  sind,  bedarf  es  nur  der  Zustimmung  deraufgerufenen
  Glubiger.  In  dringenden  Fällen  kann  zwar  deren  Konsens
  vom  Gexichte,  ohne  weitere  Rücklrage  bei  den  Gläaubigern,  ergaͤnzt
werden;  (6  wird  ihnen  aber  gemäg  d.  110.  Tit.  47.  der  Prozeßordnung,
der  Antrag  aus  Wiederaufhebung  des  Indults  verbehalten,  wenn  durch
die  ohne  ihre  Zustimmung  ausgeführte  Einrichtung  die  gesetzliche  Sicherbeit
  beeinträchtigt  worden  ist.

12)  In  soweit  Realgläubiger  die  Veräußerung  einzelner  Theile  der  ihnen
verpsändeten  Grundstücke  geschehen  lassen  müssen,  kann  eine  solche  auchwährend
  des  General-Indults  vom  Schuldner  vorgenommen  werden.

13)  Der  Schuldner  ist  befugt,  die  ihm  eingehenden  Aktiv-Kapitalien  zur  Befriedigung
  seiner  hypothekarischrn  Gläubiger,  mir  Beodachtung  der  Prioritaät
  der  Eintragung,  zu  verwenden,  daber  in  diesem  Falle  die  gerichriiche
Deposition  solcher  Kapitalien  hinwegfällt.

14)0  Wahrend  der  Dauer  des  Generalmoratoriums  sind  keine  Kapitals-Aufkündigungen
  von  Seiten  der  Gläubiger,  gegen  welche  dasselbe  gerichtet  ist,
zulässig-15).

  Einem  Schuldm#,  welchem  das  Morakorium  gestatret  wird,  sollen  keine
Gerichtskosten  und  Stempelgeduhren  zur  Last  fallen,  doch  muß.  er  daare
Auslagen,  so  wie  Kommissions=  und  Mandafart#en-Gebühren,  erstatten.

Wegen  der  Kosten  der  Appellations-Instanz,  hat  es  bei  den  allgemeinen
  Vorschisten  sein  Verbleiben.

10)  Diese.
        <pb n="174" />
        —  166.  —-160)

  Diese  Gebühren=  und  Stempelfreibeit  soll  auch  wegen  solcher  Klagen
bewilligt  werden,  die  blos  zur  Erlangung  eines  Judikats  oder  eines  Anerkenntnisses
  zum  Behuf  des  Antrages  auf  Erekmion  angestellr  werden,  in
sofern  die  Schuld  geradehin  anerkannt,  oder  ein  Vergleich  bewerfstellige
wird.  In  diesem  Fall  sind  auch  dem  Kläger  keine  Kosten  anzusetzen,  die
er  jedoch  bezahlen  muß,  wenn  wider  ihn  abweisend  erkannt  wird.

F.  D.

Wegen  der  Zinsen  gelten  nachstehende  Bestimmungen:

1))  in  Hinsicht  auf  die  laufenden  Zinsen  seit  dem  asten  Dezember  1814.
hat  es  dabei  sein  Bewenden,  daß  solche  bei  Vermeidung  der  exekurtven
Beitreibung  pünktlich  baar  bezablt  werden  müssen.

2)  Was  die  Rückstände  bis  zum  2  Asten  Dezember  1814.  betrifft,  so  ist  der
Schuldner  verpflichtet,  zu  Johannis  jeden  Jahres  neben  den  laufenden
Zinsen  einen  jährigen  Zinsrückstand  baar  abzuzahlen,  und  damit  Johannis
1810.  den  Anfang  zu  machen.

3)  In  Fällen,  wenn  das  aufgekündigte  Kapital  früber  begahlt  wird,  bevor
die  Zinsen-Rückstände  durch  jährliche  Zahlung  eines  jährigen  Rückstandes
baben  berichtigt  werden  können,  bleibt  dem  Schuldner  diese  terminliche
Abtragung  zwar  ferner  gestattet,  dem  Gläubiger  jedoch  sein  hypothekarie
sches  Recht  vorbehalten.  «

4)  Gegen  die  Schuldner,  welche  der  hierin  festgesetzten  Verbindlichkeit,  zur
Bezahlung  der  rückständigen  Jinsen  nicht  nachleben.,  findet  die  exekneive
Beitreibung  der  jedesmal  fälligen  Raten  statt.

5)  Das  Spexiäl=  oder  General-Moratorium,  welches  dem  Schuldner
gegen  hypothekarische  Gläubiger  gestattet  wird  C.  8.),  befreiet  denselben
nicht  von  der  Bezahlung  der  rückständigen  Zinsen  in  der  hier  festgesetzren
Art.  Doch  darf  die  im  Moratorien=  Prozeß  zu  bestellende  Sicherheit
auf  den  Betrag  der  rückständigen  Zinfen  nicht  ausgedehnt  werden.

20)  Wenn  nach  F.  8.  No.  7.  der  Gläubiger  auch  wegen  der  rückstandigen
Zinsen  von  Personal-Forderungen  das  Spezial-Morakorium  erhält;  so
tritt  auch  dann  die  vorstehend  No.  2.  ertheilte  Vorschrift  ein.

K.  o.

Diese  in  vorstebenden-S#  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  Erleichterung
  der  Zahlungs-Verpflichtongen,  der  Moratorien  und  der  rückständigen
Zinsen,  finden  auch  auf  die  Verhälenisse  des  westpreußischen  landschaftlichen
Kredilsystems  gegen  dessen  Pfandbriefsschuldner  Anwendung.  Jedoch  behalten
Wir  Uns  vor,  auf  den  Antrag  der  westpreußischen  General-Landschafts-Direk-
        <pb n="175" />
        —  167  —

Direktion,  wegen  der  reglements:naͤßig  gefaßten  oder  zu  fassenden  Beschluͤsse
zur  Wiederherstellung  und  Aufrechthaltung  ihres  Kredits,  diejenigen  Maaßregeln
  zu  bestimmen,  welche  mit  der  beabsichtigten  Erhaltung  der  Grundbesitzer
  bestehen  koͤnnen.

Nach  dieser  Verordnung  habes  sich  alle  Unsere  Behoͤrden  und  Unterthanen
  in  dem  Großherzogthum  Posen,  den  Kreisen  Culm  und  Michtlau  und
der  Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gebiete,  so  wie  Alle,  die  es  angeht,  gebuͤhrend
zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen,
um—  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Aachen,  den  121en  Oktober  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        169

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JN0o-.  13.  ——

 

¶dMo.  492.)  Beklanntmachung  uiber  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachser-Weimar
  und  Eisenach.  Vom  aasten  Oktober  1878.

—-  der  Koniglich=  Preußischen  und  der  Großherzeglich=  Sachsen-Weimar
  =  und  Eisenachschen  Regierung  ist  unterm  Zten  September  d.  J.
eine  Kartel-Konvention  abgeschlessen  worden,  welche  in  allen  Punkren  mit
ber  durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.  publizirten  Karlel-Konvention  vom
Zsten  Okrober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmold,  bis  auf  die  Medisikationen
  übereinstimmt:  daß  sich  im  Artikel  4.  der  Kartel.  Konvention  mit
Sachsen-Weimar  ad  a.,  nach  den  Worken  „gebürtig  ist“  der  Zusatz  befindet:
  „over  aus  irgend  eine  rechtliche  Weise  das  Unterkhansrecht  daseibst
erlangt  hatte“  und  vä#ß  in  eben  dieser  Kartel-Konvention  am  Schlusse  des
Artikels,  10.  der  Zusatz,  wegen  höherer  Verpflegungskosten  in  Krankheits-Fällen,
  und  im  Artikel  25.  der  Zusatz,  wegen  der  die  Bestimmungen  der
Kartel-Konvention  etwa  verändernden  Bundestags-Beschlüsse,  fehlt.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Jeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestät  des  Königs,  daß
dieselbe  oon  allen  Militair=  und  Civilbehörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Aachen,  den  22sten  Oktober  1818.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

Ja#gns  196.  Bb  No.  493.)
        <pb n="178" />
        (No.  493.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Meiningen.
  Bom  aasten  Okteber  1818.T-  —

Jen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen
  Regierung  ist  unterm  8ten  September  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  Punkten  mit  der,  durch  die  Gesetzsammlung
  No.  457.  publizirten  Kartel-Konvention  vom  Zlusten  Oktober  v.  J.
zwischen  Preußen  und  Lippe-Dekmold,  bis  auf  die  Modisikationen  übereinstimmt:
  daß  in  der  Karrel-Konvention  mit  Sachsen-Meiningen  am  Schlusse
des  Artikels  10.  der  Zusatz,  wegen  höherer  Verpflegungskosten  in  Krankbeis-Fällen,
  und  im  Artikel  25.  der  Zusatz,  wegen  der  die  Bestimmungen  der
Kartel-Konvention  etwa  verändernden  Bundestags-Beschlüsse,  fehlte.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikarion  an  in  Krafr  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Keuntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestat  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Ciilbehörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Aachen,  den  2sten  Okteober  1818.

Der  Staatskanzler
C.  Färt  v.  Hardenberg.

(No.  491.)
        <pb n="179" />
        —  171  —

(No.  4o“.)  Bekamtmachung  öber  die  Kartel-Konvemtiy#n  polschen  Preu#e#  und  Schwargburg-Rudollladt.
  Bom  a2##ten  Oktober  1818.

Joichen  der  Königlich-Preutzischen  und  der  Fürstlich  -Schwarzburg-Rubolsiddischen
  Regierung  ist  unterm  gien  September  d.  J.  eine  Kartel-Konvention.
abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  Punkten  mi#r  der,  durch  die  Gesetzsammlung
  No.  457.  publizirten  Kartel-Konvention  vom  3sten  Oktober
v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Derwold  bis  auf  die  Modifikationen  übereinstimme:
  daß  in  der  Kartel-Konvention  mit  Schwarzburg-Rudolstadt  am
Schlusse  des  Artikels  10.  der  Zusatz,  wegen  höherer  Verpstegungskosten  in
Krankheitsfällen,  und  im  Arrikel  25.  der  Zusatz,  wegen  der  die  Bestimmgen
  der  Kartel-Konvenston  etwa  verändernden  Bundestags-Beschtüsse,  febit.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
JZeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebmaht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaͤt  des  Königs,  daß.
dieselbe  von  allen  Militat-  und  Csl-Behbrden,  wie  auch  von  sämmtlichen.
Allerboͤhst·  Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  dus  Genaneste  befolyz#
werde.

Aachen,  den  22sten  Oltober  1828.

Der  Staatsłanzler
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.

Mo:  424.)
        <pb n="180" />
        —  172  —

CNo.  195.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Anhalts
Bernburg.  Vom  aassten  Oktober  1818.

Ja  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich=  Anhakt-Bernburgschen
  Regierung  ist  unterm  Sten  September  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  Punkten  mit  der,  durch  die  Gesetzsammlung
  No.  457.  publizirten  Kartel-Konvention  vom  ZUsten  Oktober  v.  J.
zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmold  bis  auf  die  Modifikationen  übereintimmt:
  daß  in  der  Kartel-Konvention  mit  Anhalt-Bernburg  am  Schluß  des
Artikels  40.  der  Zusatz,  wegen  höherer  Berpflegungskosten  in  Krankheirsfällen,
und  im  Artikel  25.  der  Zusatz,  wegen  der  die  Bestimmungen  der  Kartel-Konvention
  etwa  verdndernden  Bundestags-Beschlüsse,  fedblr.

Indem  diese  Konventien,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  trict,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaet  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Bebörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst=  Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaneste  befolgr
werde.

Aachen,  den  22sten  Oktober  1818.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="181" />
        —  173  —
Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

——  No.  14.  —

 

(Jo.  496.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Prcußen  und  Anhalt-Kothen.
  Vom  öten  November  18118.

Z  der  Königlich  -Preußischen  und  der  Herzoglich-Anhalt-Kothenschen
  Regierung  ist  unterm  löten  Oktober  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  wesentlichen  Bestimmungen  mit  der
durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.  publizirten  Kartel-Konvention  vom
Zsten  Oktober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmold  gleichlautend  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Jeit  zu  bewirkenden  Publikarion  an  in  Kraft  tritt,  bierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaͤt  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civilbehörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Uncerthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Aachen,  den  ölten  November  1818.

Der  Staatskanzler

C.  Fürst  v.  Hardenberg.

Jahrgasg  1818.  Ce  (No.  49P7.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  aosten  November  1918.)
        <pb n="182" />
        —  174  —

(No.  497.)  Bekanntmachung  üöber  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Reuß-Plauen.
  Vom  6ten  November  18138.

Je  der  Krone  Preußen  und  dem  Fürstlich=  Reuß-Plauenschen  Gesammthause
  ist  unterm  löten  Okrober  d.  J.  eine  Kartel-Konvention  abgeschlossen
  worden,  welche  in  allen  wesentlichen  Bestimmungen  mit  der  durch
die  Gesetzjammlung  No.  457.  publizirten  Kartel-Konoention  vom  Züsten
Oktober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmold  gleichlautend  ist.

Indem  diese  Konventien,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestat  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stucken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Aachen,  den  öten  November  1818.

Der  Staatskanzker
C.  Färst  v.  Hardenberg.
        <pb n="183" />
        Gesetz=  Sammlung

fär  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  —

No.  15.—

i#

(NAo.  49#8.)  Vererdnung  wegen  Aufhebung  des  Edikt#  vom  -ten  Juli  18ra.  und  wegen
der  Auswanderungen  Uberhuupt.  De  dato  den  a  bten  September  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guoden,  Abnig  bon
Preußen  rc.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Die  öfentlichen  Verhältmisse,  welche  das  Edikt  vom  aten  Juli  1812.,
belreffend  die  Auswanderungen  Unserer  Umerthanen,  veranlaßten,  finden
gegenwär#ig  nach  hergestelltem  allgemeinen  Frieden  nicht  mehr  Statt,  und
Wir  verordnen  daher  vunmehr,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Seaatsraths.,
  Folgendes:

Alle  Auswanderungen  sind  künftighin  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  freigegeben,  und  wird  das  Edikt  vom  zten  Juli  1812.  hiermit  aufgehoben,
  so  daß  fortan  die  Auswanderungs-Fälle  nur  nach  den  Grundsätzen
des  Allgemeinen  Landrechts  in  allen  Provinzen  Unserer  Monarchie  behandelt
werden  sollen.

2

Da  indeß  durch  das  Gesetz  vom  Sten  September  1814.  wit  Aufhebong
der  fräheren  Kanton-Verfassung  eine  ganz  allgemeine  Militairpflichtigkeit
eingeführt  ist;  so  finden  die  Vorschriften  Unsers  Allgemeinen  Landrechts,
welche  früher  nur  für  die  den  Regimemern  verpflichteren  Kantonisten  gegeben
waren,  nawentlich  die  8#.  48.  u.  f.  Tit.  10.  Th.  II.  nunmehr  ohne  weitern

Jahrgang  7814.  Dd  Unter-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  15ten  Oc#ember  1611.)
        <pb n="184" />
        —  176  —

Unterschied,  auf  alle  diejenigen  Staatsbürger  Anwendung,  welche  nach  den
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  3ten  September  1814.  zum  Dienst  im  stehenden
  Hcere  verpflichtet  sind.

3.

Mit  gleicher  Ausdehnung  und  Einschränkung  sollen  auch  in  Hinsicht  des
Verfahrens  gegen  ausgetretene  Militairpflichtige  in  allen  Unsern  Provinzen
die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  II.  Tit.  20.  S.  408  —  473.
zur  Anwendung  kommen.

4.

Niemand  darf  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierung
  seiner  Provinz  auswandern,  weshalb  auch  alle  Grsuche  um  Erlaubniß
zur  Auswanderung  mit  den  obwaltenden  Gründen  untersiützt,  bei  der  betreffenden
  Regierung  angebracht  werden  müssen.  Die  Regicrungen  sind  ermächtigt,
  die  Erlaubniß  zu  ertheilen,  wenn  sie  sonsten  kein  Bedenken  dabei  haben.
In  diesem  Fall  müssen  sie  an  das  Staats-Ministerium  berichten.

5.

Bei  Ertheilung  der  Erlaubnis  haben  die  Regierungen  jedoch  folgende
Besti  mungen  zu  beobachten:

6

Ist  der  Auswandernde  in  einem  Akker  zwischen  dem  17#t##en  bis  2osten.
Jabre;  so  k#nn  ihm  die  Grlaubniß  mur  dann  ertheilt  werden,  wenn  er
zuvor  ein  Zeu  #iuih  der  Ersatz-Komieission  seines  Kreises  beibringt:

daß  er  nicht  blos  in  der  Absicht  auswandere,  um  sich  der  Militairpflicht
  im  stehenden  Heere  zu  entziehen.

5)  Allen  im  Dienste  des  nehenden  Heeres  befindlichen  Personen,  also  auch
den  Kriegsreserove  Mannschaften,  kann  die  Auewanderung  nicht  eher
gestattel  wer#en,  bis  sie  zuvor  von  ihrer  vorgesetzten  Olenstbehörde  die
Enklassung  erhalten  haben.

)  Dasselbe  findet  auf  alle  aktive  Civil  Beamte  Anwendung.

4  Denen  nicht  erklich  #n  Dienst  des  stehenden  Heeres  beu#ndlichen,  sondern
  um  zu  demielben,  so  wie  zur  Landwehr  oder  zum  Landsturm,  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  zlen  September  1814.,  verpflichteten,  oder

zu
        <pb n="185" />
        zu  den  Landwehr=  und  Landsturms-Bataillonen  vertheilten  Personen,
können  die  Regierungen  zwar  die  Erlaubniß  zur  Auswanderung,  ohne
Mitwirkung  der  Militair-Behbrden  ertheilen;  sie  müssen  aber  letzteren
Kenntniß  geben,  wenn  einem  Individuum  die  Auswanderung  gestattet
werden  soll,  welches  bereils  einem  bestimmten  Landwehe-Regiment
zugetheilt  ist,  und  in  diesem  Fall  zugleich  dafür  sorgen,  daß  die  Stelle
des  Auswandernden  bei  der  Landwehr  ordnungsmäßig  anderweit  besetzt
werde.

6.

Desertion  wird  nach  den  bestehenden  Gesetzen  bestraft,  und  es  soll
auch  künftighin  für  Deserteure  und  Ausgetretene  nie  mehr  ein  General  Pardon
gegeben  erden.  ·  «

7.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges,  sind  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  besonders  beauftrag.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Jusiegel.

So  geschehen  und  gegeben  Verlin,  den  1  ten  September  18178.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei

Beglaubigt:
Friese.

Dd  2  (No.  499.)
        <pb n="186" />
        (No.  499.)  Berordnung  wegen  der  fuͤr  die  Aufhebung  des  Mabl-  und  Getraͤnke-Zwanges
nach  dem  Edilte  vom  28flen  Okltober  1810.  zu  leistenden  Entschaͤdigungen.
  De  dato  ben  #5ten  September  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gettes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  W.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

In  Unserm  Edikte  von  28sten  Oktober  1810.  wegen  der  Mühlengerechligkeit
  und  Aufhebung  des  Mühlon-,  Bier=  und  Vranntweinzwangs  ust
bestimmt  worden,  daß  denjenigen  vormaligen  Besitzern  dieser  Zwangs=  und
Bannrechte,  welche  durch  deren  Aushebung  erweislich  Schaden  erleiden  möch.
ten,  dafür  Entschäbigung  vom  Staate  gewährt  werden  soll.

Zur  Erfüllung  dieser  Jusicherung  verordnen  Wir,  nach  ecrforderkem
Gutachten  Unsers  Staatsraths,  Folgendes:

8.  1.

Die  Voranssetzung  in  dem  K.  2.  des  Edikts  vom  28sten  Oktober  1810.,
daß  die  Aufhebung  der  Zwangs=  und  Bannrechte  in  der  Regel  keinesweges
die  Einnahme  der  früher  Berechtigten  vermindert  habe,  und  die  darauf  gegründete
  Vorschrift  des  K.  3.,  daß  nur  besondere  örtliche  Verhältnisse  einzelne
Ausnahmen  begründen  können,  wird  hiermit  aqusdrücklich  destätigt.  Jeder
Entschadigungs-Anspruch  muß  also  durch  solche  örtliche  Verhältnisse  begründer,
und  der  behauptete  Schaden  als  unmittelbare  Folge  der  aufgehobenen  Bam
rechte,  vollständig  nachgewiesen  werden.

K.  2.
Da  in  den  Vorschriften  über  die  Ark  dieser  Beweisführung,  welche  der
K.  3.  des  Edikts  vom  28sten  Oktober  1810.  enthält,  einige  nahere  Bestimmungen
  nöthig  geworden  sind;  so  setzen  Wir  hierdurch  fest,  daß  der  Berechtigte
  nachweise:
2)  den  Debit,  welcher  in  den  zehn  Jahren  von  1706.  bis  1805.  einschließlich,
  so  wie
b)  den  Debit,  welcher  in  den  vier  Jahren  1811.,  1816.,  1817.  und
1818.  Statt  gefunden  hat.

A0)  Findet  sich  bei  der  Vergleichung  des  Durchschnitks  dieser  vier  Jahre
mit  dem  Durchschnitt  jener  zehn  Jahre  ein  Ausfall;  so  hat  der  Berechkigte
        <pb n="187" />
        tigte  ferner  zu  erweisen,  daß  dieser  Ausfall  ohne  sein  Verschulden  und
nicht  durch  Mangel  an  Thaͤtigkeit,  Industrie  und  Guͤte  des  Fabrikats
Statt  fand,  sondern  lediglich  als  unmittelbarr  Folge  der  aufgehobenen
Bannrerhte  weniger  Getreide  vermahlen,  oder  weniger  Getränke  abgesetzt
worden  ist,  als  im  Durchschnitt  der  zehn  früheren  Jahre.  Verzingerung
des  Dedits  aus  andern  Gründen,  z.  B.  wegen  Abnahme  der  Menschen
zahl,  kann  nicht  zur  Berechnung  gezogen  werden.

+.  3.
Auch  find  zur  Nachweisung  des  Schadens  in  Fällen,  wo  der  Ertrug
nicht  aus  genau  geführten  Büchern  erwiesen  werden  kann,  andere  gesetzliche
Beweiemittek,  nur  mit  Ausnahme  der  Eidesdelation,  zulässig.

*

Der  nach  biesen  Bestimmungen  ausgemittelke,  und  nach  Jofährigen
ertlichen  Durchschnittepreisen  zu  Gelde  berechnete  Ausfall  macht  die  Entschádigung
  der  Berechtigten  aus,  und  wird  entweder  als  bleibende  Reme,  oder
mit  fünf  Prozent  zu  Kanikal  geschlagen.,  als  Kayital  vergüter.

K  5.

Jeder  fräher  zum  Mühlen=  oder  Griränke-Zwange  Berechtigte,  welcher
nach  vorstehenden  Bestimmungen,  einen  durch  die  Aufhebung  des  Zwangs-Rechks
  entstandenen  Schaden  nachzuweisen  sich  getrant,  muß  seinen  Entschidigungs-Anspruch
  innerhakb  sechs  Monaten,  von  dem  Tage  der  Verköündigung
dieser  Verordnung  an,  bei  der  Kreisbehörde  anmelden.  Nach  dieser  Zeit
soll  auf  keine  neue  Ansprüche  weiter  Rücksicht  grnommen,  und  ein  Jeder,  der
sich  nicht  gemelder  hat,  so  angesehen  werden,  aks  sey  ihm  die  Aufhebung  des
Zwang=  und  Bannrechts  nicht  zum  Nachrheil  gewesen.

&amp;amp;  6.

Die  Ausmietelung  des  Schadens  liegt  der  Kreisbehörde  unter  Leitung
der  Regierung  ob.  Bevor  die  Kreiebehörde  aber  zur  Beweisaufnahme  schreitet,
muß  sie  zuerst  summarisch  unkersuchen:  ob  der  Fall  der  Entschädigung
durch  besondere  örtliche  Verhältnisse  als  Ausnahme  von  der
Regel,  begründet  sey!  und  darüber  gukachtlich  an  die  Regierung  berichten,
  welche  vorah  darüber  entscheidet:  ob  die  Beweisaufnahme  Statt  finden,
oder  der  gemwachte  Anspruch  sofort  zurückgewiesen  werden  foll?

7.
        <pb n="188" />
        180

-i-Bei

  dem  weilteren  Verfahren  kann  die  Kreisbehörde,  wo  sie  es  nöthig
findet,  oder  von  der  Regierung  dazu  angewiesen  wird,  einen  Justiz-Bedienten
aus  dem  Kreise  zu  den  Beweisaufnahmen  und  anderen  Verhandlungen  zuzieben;
  und  die  Justiz-Bedienten  sind  verbunden,  sich  auf  die  Aufforderung
der  Kreisbehörde  diesen  Geschäften  zu  unterzieben.

Den  Negierungen  bleibt  vorbehalten,  in  einzelnen  Fällen,dem  Befinden
  nach,  die  Ausmittelung  des  Schadens  auch  andern  Kommissgrif  außer
den  Kreisbehörden  zu  übertragen.  ·

5.8.

Bei  der  Ausmittelung  des  Schadens  ist  der  Legitimationspunkt  der  zur
Entschädigung  Berechtigten  nach  den  gesetzlichen  Vorschrifren  zu  berücksichtigen,
so,  daß  bei  getheilren  eigenthums=  und  Nutzungsrechten,  nut  mit  Zuziehung
aller  Theilnehmer  verhandelt  werden  kann.  In  Beziehung  auf  die  vom  Staate
zu  leistende  Eneschädigung,  sind  jedoch  alle  Theilnehmer  nur  als  Eine  Person
zu  betrachten,  und  es  ist  ihre  eigene  Sache,  sich  gütlich  oder  im  Wege  Rechtens
  auseinander  zu  setzen.

§.  0.

Nach  dem  Abschlusse  des  Verfahrens  reichl.  die  Krcisbehbrde  die  gesammten
  Verhandlungen  der  Regierung  ein,  welche  jedoch  in  Fduen,  wo  von
Entschädigung  eines  Domainen-Grundstücks,  oder  eines  Domainen-Pächters
die  Rede  ist,  nach  vorheriger  Anfrage  bei  dem  Finanz-Ministeri  m.  durch
einen  Beschluß  in  Pleno  die  Entschädigungs-Summe  festsetzt.

g.

Der  Rechtsweg  findet  gegen  die  Entscheidungen  der  Regierung  (.  6.
und  o.)  nicht  Statt.  Dem  Berechtigten  stehet  aber  binnen  zehn  Tagren  nach
der  förmlichen  Bekanntmachung  derselben  der  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium
  des  Innern  und  das  Ministerium  für  die  Gewerbe  und  den  Hamcl  frei.

K.

ç  Bei  demjenigen,  was  von  diesen  Ministerien  gemeinschaftlich  auf  den
eingelegten  Rekurs  beschlossen  wird)  behält  es  unabänderlich  sein  Bewenden.
.  12.
        <pb n="189" />
        —  181  —.

8.  12.

Die  gegemwärtige  Berordnung  findet  übrigens  nur  auf  diejenigen  Provinzen
  um  Theile  Unserer  Monarchie  Anwendung,  welche  bei  der  Bekanntmachung
  des.  Edikts  vom  28sten  Oktober  1810.  mit  derselben  vereinigt  waren.

Wir  befehlen  Unserm  Staats-Ministerium,  Unsern  Regierungen  und
Kreiabehbrden,  diese  Verordnung  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  zur  Ausführung
zu  bringen.

Urkundlich  unter  nserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
  Unsers  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  15ten  September  1818.

L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt:
Friese.

(No.  300.)
        <pb n="190" />
        Wo.  50%.)  Bekammmachang  köer  die  Kartel-Konvention  zwischen  Prrugen  und  Schwärzburg=
  Sondershausen.  Vom  16ten  November  16.r8.

Joishen  der  Roniglich-Preußischen  und  der  Fürstlich-Schwarzomg-Sondershausenschen
  Regierung  ist  unter  dem  101en  d.  M.  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  in  allen  wesentlichen  Bestimmumgen  m#
der  durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.  pubkizirten  Kartel-KRonvention  vom
ZIsten  Oktober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Detmolb  gleichlamend  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  bierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestat  des  Königs,,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmrlichen
Allerhöchst-Ihren  Umerthanen  in  allen  Stäcken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Aachen,  den  Jten  November  1818.

Der  Staatskanzler
C.  Farst  v.  Harden  berg.
        <pb n="191" />
        Geset-183



Sammtüng

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

—  Mo.  16.  —

 

½

(No.  50rL.)  Traité  de  commerce  entre  Sa
Majesté  le  Roi  de  Prusse  ei  Sa  Alai-s#
le  Roi  de  Danemarc,  conclu  à  Copenhague
  le  17me  Juin  1818.

Au  nom  de  la  tres-sainte  et  indivi-6
  sible  Trinitea

  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majené  le  Roi  de  Danemarc,  ayant
également  à  coeur  de  resserrer  de
Plus  en  plus  I’amitié  dui  subeiste  en-#Elles,
  et  d'’étendre  les  relatione
vommerciales  entre  Leurs  Etats  respectifs,
  vont  convenues  de  conclure
un  traité  de  commerco  fondé  sur  des
bases  réciproquement  avantageuses.

Ea  conséquence  Leurs  Majestés
ont  ehoisi  et  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,

le  Sieur  Guillaume  Henri  Ma-1ximilien,
  Bourgtgrave  et  Comee
de  Dohna,  Conseiller  imime
d’ambassade,  Son  Envoyd  entraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  Danoise,
Chevalier  de  l'Ordre  de  l'aigle
rouge  de  la  troisième  classe;

et  Sa  Majesté  le  Hoi  de  Danemarc,


le  Sienr  Niels  de  Hosenkrantz,
Son  Minietre  dEtat  intime  er  chef
Jahrgang  1818.

—  —  J

No.  501.)  Uebersetzung  des  zwischen  Seiner
Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen  und
Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Dänemark,
  zu  Kopenbagenden  r#ten  Juni  1918.
geschlossenen.  Handels-Traktats.

Im  Namen  der  hochheiligen  und  untheilbaren
  Dreieinigkeit!

—  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Seine  Majestat  der  König
von  Dänemark,  von  gleichem  Verlangen
  beseelt,  die  zwischen  Ihnen  bestehende
  Freundschaft  immer  mehr  zu  befestigen
  und  die  Handelsverbindungen
MWischen  Ihren  beiderseiligen  Staaten
zu  erweitern,  sind  übereingekommen,
einen  auf  gegenseitig  vortheilhaften

Grundlagen  sich  stützenden  Handelsvertrag

  abzuschließen.

Dem  zufolge  haben  Ihre  Majesteten
  zu  Ihren  Bevollmächtigten  erwählt
und  ernannt,  nämlich:

Se.  Majestätder  König  von  Preußen,
den  Herrn  Wilhelm  Heinrich
Maximilian,  Burggrafen  und
Grafen  zu  Dohna,  Ibren  Geheimen
  Legationsrath  und  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestärdem
Kônige  von  Dänemark,  Ritter  des
rothen  Adlerordens  dritter  Klasse;
und  Seine  Majestat  der  König  von
Daͤnemark,
den  Herrn  Niels  von  Rosenkrantz,
Ihren  Geheimen  Staatsminister  und
Ee

(Ausgegeben  zU  Berlin  den  28sten  Dezember  1878.)
        <pb n="192" />
        du  département  des  affaires  étrangères,
  Chevalier  de  lOrdre  de  l'élophant,
  Grand-croix  do  lOrdre  de
Danebrog,  de  POrdre  de  St.  Etiennede
  Hongrie,  des  Ordres  de  Paigle
noir  et  rouge  etc.

lesquels,  après  avoir  échangé  entre
eux  leurs  pleins-pouvoirs  tronvés  en
bonne  et  due  forme,  ont  arrété  er
conclu  les  Articles  suivans:

Art.  1.  Amitié.

Iyaura  une  pain  inviolable  er
une  amitié  sincère  et  parfaite  entre
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Ses  hé.
ritiers,  successeurs  et  sujets  ’une
Part,  er#  Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarc
  dautre  part,  sans  exception  de
Personnes  ou  de  lieux.

Art.  a.  Tmaitement  des  eujets  rci-Piodues.


Les  sujets  Prussiens  en  Danemarc
et  les  sujets  Danois  en  Prusse  seront
Constamment  regardés  er  traités  comme
  les  individus  des  nations  les  plus
favorisées,  Cconformément  aux  traités
de  commerce  subsistant  entre  les
bautes  parties  contractamtes  er  d’au--tres

  Puissances.  Leurs  Majestés  S’en-GCagent

  en  outre  4  accorder  4  Leurs
eunjets  respectils  toutes  les  lacilus  er
assistances  et  tous  les  avantages  de
commerce,  dui  peuvent  naturellement
  émaner  d’une  telle  prélérnce;
bien  entendu  cependant  que  les
e  ujets  Prussiens  ou  Danois  se  saumeitem#
  dans  leur  Commerce  ou  trafic
aux  ordonnances  ei  lois  du  pays.

184

—

Chef  des  Ministeriums  der  auswaärtigen
  Angelegenheiten,  Ritter  vom
Elephantenorden,  Großkreunz  des
Danebrogordens,  Ritter  des  Ungarischen
  St.  Stephanordens,  der  Preu-Hischen
  schwarzen  und  rothen  Adlerorden
  2c.
welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in
guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Bollmachten,  folgende  Artikel  verabredet
  und  festgesetzt  haben:
Art.  1.  Freundschaft.

Es  soll  ein  unverbrüchlicher  Friede
und  eine  aufrichtige  und  vollkommene
Freundschaft  zwischen  Sr.  Majestaärdem
Könige  von  Preußen,  Ibren  Erben,
Nachfolgern  und  Unterthanen,  einer
Seits,  und  Sr.  Majestät  dem  Königevon
Dänemark,  andrer  Seits,  ohne  Ausnahme
  von  Personen  oder  Orten,  bestehen.

Art.  2.  Behandlung  der  gegenseltigen
Unterthancn.

Die  Preußischen  Unterthanen  in
Dänemark  und  die  Dnischen  Unterthanen
  in  Preußen,  sollen  steks  den  Individuen
  der,  nach  Maaßgabe  der  zwischen
  den  hohen  kontrahirenden  Theilen
und  andern  Mächten  bestehenden  Handelsverträge,
  am  meisten  begünstigten
Nationen  gleichgeachtet  und  behandelt
werden.,  Ihre  Majestäten  machen  Sich
außerdem  verbindlich,  Ihren  beiderseitigen
  Unterthanen  alle  diejenigen  Erleichterungen,
  Unterstützungenund  Handelsvortheile

  zu  gewähren,  welche  aus

einem  Vorzuge,  der  Natur  der  Sache
nach,  fließen  können;  es  verstehr  sich  jedoch,
  daß  sowohl  die  Preußischen  als  Danischen
  Unterthanen  sich  in  ihrem  Handel
und  Verkehr  den  Landesgesetzen  und
Verordnungen  zu  unterwerfen  haben.
        <pb n="193" />
        Art.  3.  Douanes  et  droits  de  port.

Les  avantages  des  nations  le  plus
HKvorisées,  accordés  selon  F’artinle
Prácédent  aux  sujets  respectifs,  #9
tendent  de  méme  aux  marchandises
et  aux  vaisseaux  des  sujets  des  deux
hautes  Puissances  contractantes.  Pour
favoriser  le  rommerce  autantque  possible,
  on  Conbient  due  les  vaisseausx
Danois  jouiront  dans  les  ports  des
Etais  de  Sa  Majesté  Prussienne  des
mémes  prérotgatives,  dont  jouissein
les  batimens  nationanux,  ei  qdue  ce
meme  avantage  sers  accorde  aux  vaissesux
  Prussiens  dans  les  ports  des
Etats  de  Sa  Majesié  le  Roi  de  Dunemarc,
  exception  der  lees  de  Faro&amp;amp;
et  d’'lslande,  de  la  Groenlande  ei  des
Celonies  Danoises.

Les  navires  Prussiens  nepayeront
point  dans  les  ports  Danois  les  50
Pour  cent  en  sus  du  taril  ordinaire.
Les  paye"nens  de  droits  de  Pon,  de
droits  dentrée  et  de  sortie  ou  de  la
douane  sur  les  marchandises,  ainsi
due  les  redevances  des  navires  dans
les  ports  seront  les  memes  dans  les
Etats  de  Sa  Majesté  Danoise  pour  les
batimens  Prussiens  due  pour  les  nationauk.
  Tous  Cces  avantages  sont
accordés  de  meme  aux  vaisseaux  Danois
  dans  les  Ports  de  la  Monarchie
Prussienne.

Art.  4.  Douanes  au  Passage  du  Sund,
des  deusx  Belts  et  du  Canalde  Holstein.

Les  vaisseaut  Prussiens  payeront

les  droits  du  Sund  er  des  deux  Belts

de  la  meme  manieère  due  ces  droits

som  payés  par  les  bäumens  des  na-185



Art.  3.  Joll=  und  Hafengelber.
Die  in  dem  vorhergehenden  Artikel
den  beiderseitigen  Unterthanen  zugestandenen
  Vorkheile  der  am  meisten
begunstigten  Nationen,  erstrecken  sich
gleichfalls  auf  die  Waaren  und  Schiffe,
welche  den  Uncerthanen  der  kontrahirenden
  Mächte  zugehören.  Um  den
Handel  soviel  als  möglich  zu  begünstigen,
  ist  man  übereingekommen,  dag
die  Oämschen  Schiffe  in  den  Häfen  der
Staaten  Seiner  Majestct  des  Königs
von  Prenßen  derselben  Vorrechte,
deren  sich  die  Nartionalschiffe  zu  erfreuen
  haben,  genießen  sollen,  und
daß  gegenseitig  ein  Gleiches  den  Pre-Hischen
  Schiffen  in  den  Häfen  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Dänemark,
mit  Auenahme  der  Farber  Inseln,  der
Insel  Island  so  wie  Grönlands  und  der
Dänischen  Kolonien  gestattetwerden  soll.
Die  Preußischen  Schiffe  sollen  in
den  Dänischen  Häfen  die  c0  Prozent
über  den  gewoonllchen  Tarif  nicht  bezahlen.
  Die  Entrichtung  der  Hafengelder,
  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  oder  des  Zolls  von  Waaren,
so  wie  auch  der  von  den  Schiffen  in
den  Häfen  zu  zahlenden  Gebühren,
soll  in  den  Staaten  Seiner  Majestst
des  Königs  von  Dänemark  für  die
Preußischen  Schiffe  dieselbe  seyn,  als
für  die  Naiionalschiffe.  Alle  diese
Vortheile  sind  ebenfalls  den  Dänischen
Schiffen  in  den  Häfen  der  Preußischen
Monarchie  bewilligt.
Art.  4.  Sundzoll,  Joll  in  den  beiden
Belten  und  in  dem  Hollsteinischen  Kanal.
Die  Preußischen  Schiffe  sollen  die
Abgaben  im  Sunde  und  in  den  beiden
Belten  eben  so  erlegen,  wie  diese  Abgaben
  4  den  Schiffen  der  in  Dänee
  2
        <pb n="194" />
        tions  les  Plus  favorisées  en  Danemarc.
L  en  sera  de  mme  des  marchandises
et  denrées  Prusrsienmnes,  dui  passem
le  Sund  et  les  Belts  4  bord  de  vaissenun
  érangers  er  privilégiés.

La  deuene  du  Sund  sera  payée
selon  le  tarif  de  PTannée  1645.,  ou
de  telle  manière  domnt  par  des  conventions
  uliérieures  le  Danemarc
Pourra  tomber  Taccord  avec  les  nations
  les  plus  favorisées.

Quant  aux  marchandises,  dont  il
n'est  pas  fait  mention  dans  le  tarif,
les  sujets  Prussiens  ne  payeront  duun
Four  cent,  Ccomme  cela  se  fait  de  la
Pa#t  des  nations  les  plus  favorisées.

Le  payemen  du  Rosenoble  erdes
24  Shillings,  auquel  les  sujets  Prusgs
  iens  K#oient  soumis  jusqu#ci  dans  le
Sund,  tant  pour  le  vaissenn  due  pour
la  cargaison,  cessera  tout  à  sait.

Ies  redoevances  en  faveur  des
Préposés  de  la  douane  (Sporteln)  er
amres  dépenses  dans  le  Sund  seront
acquittéees  Par  les  sujets  Prussiens  sur
le  meme  pied,  due  par  les  nations
les  plus  favorisées  Par  les  stipulations
des  traiés  de  commerce  conclusavec
le  Danemarc.  Ce  sera  de  ceite  méme
  manieère  due  les  sujets  Prussiens
Payeront  les  impens  pour  le  passage
du  canal  de  Hals:  ein.

Ari.  5.  Exemption  de  visitation.

On  ne  visitera  point  au  passage
du  Sund,  ni  à  celli  des  Belts  et  du
canal  de  Holstein,  les  vaisseaus  et
marchandises  qui  appartiennent  auf
sujets  Prussiens;  mais  Ton  serzä  tenu,
duasm  4  Tacquit  des  droits  4  payer
pour  ces  mémes  navires  et  marchandises,
  dr’ajouter  foi  aux  certilicats  et

186

mark  am  meisten  beguͤnstigten  Nationen
  entrichtet  werden.  Ein  Gleiches
soll  ruͤcksichtlich  der  Preußischen  Waaren
  und  Gäterstatt  finden,  welche  durch
den  Sund  und  die  Belte  am  Bord  fremder
und  privilegirter  Schiffe  geführt  werden.

Der  Sundzoll  soll  nach  dem  Tarif
vom  Jahre  10.15.,  oder  in  solcher  Art
erlegt  werden,  wie  Dänemark  sich
darüber  mit  den  am  meisten  begünstigten
  Nationen  durch  anderweite  Verträge
  einigen  wird.

Rücksichtlich  der  in  dei  Tarif  nicht
aufgeführten  Wa  ren,  sollen  die  Preu-Hischen
  Unterthanen  nur  Ein  Prozent
bezahlen,  wie  dieß  von  Seiren  der  am
meisten  begünstigten  Nationen  geschiehr.

Die  Bezahlung  des  Resenobel  und
der  24  Schillinge,  welcher  die  Preußischen
  Unterthanen  bisher  im  Sunde,
sowohl  für  Schiff  als  Ladung,  unterworfen
  gewesen,  soll  gänzlich  aufhèren.

Die  zum  Besten  der  Jollbeamten
bestimm'en  Sporreln  und  andere  Unkosten
  im  Sunde  sollen  von  den  Preußischen
  Unterthanen  in  derselben  Art
entrichtet  werden,  wie  es  von  den,
durch  abgeschlossene  Handelsverträge
mu  Dänemark  am  meisten  begünstigten
  Nalionen  geschieht.  Auf  eben
diese  Ark  sollen  die  Preußischen  Unterkhanen
  die  Abgaben  für  die  Durchfahrt
durch  den  Hollsteinischen  Kanal  erlegen.

Art.  #.  Befreiung  von  der  Visttation.

Bei  der  Fahrt  durch  den  Sund,
durch  die  Belte  und  den  Hollsteinischen
Kanal  sollen  die  Schiffe  und  Waaren,
welche  Preugischen  Unterthanen  zugehören,
  nicht  vifitirt  werden,  sondern
man  wird,  hinsichtlich  der  Entrichtung
der  von  diesen  Schiffen  und  Waaren
zu  zahlenden  Abgaben,  den  von  dem
        <pb n="195" />
        Passeports  en  bonne  forme,  due  les
Capitaines  de  vaisseaux  Prussiens  se-Trent
  dans  le  cas  de  produire  dumegistrat
  ou  de  la  douane  de  Tendroit
Ton  üls  sont  partis,  sans  exiger  aucun.
  Cclaircissement  ulérieur  sur  les
marchandises  qdui  formeront  la  carbBaison
  de  ces  navires,  et  en  se  rap-Fortam,
  duant  à  leur  poids,  mesure,
dualié  er  emballage,  à  ce  dui  sera
marqdué  IA-dessus  dans  les  dites  lettres
et  passeports;  bien  entendu  cependant,
  due  si  Ton  s'appercevoit  de
duelque  fraude  commise  Aeit  4gard,
Ton  avisera,  4  la  première  ráquisition
  qui  en  sera  faite,  aus  moyens
d)  remédier  et  de  les  Prévenir  à
Tavenir.

Art.  6.  Acquit  du  douane  en  dtail.

La  douane  du  Sund,  dans  ’acquit
du  payement  des  droits,  sera  obligée
de  donner  chaque  fois  le  dérail  spcifé
  des  droits  perçus  sur  chaque
espece  des  marchandises,  afin  due
l'on  puisse  vérilier  et  constater  de
cette  façon,  si  rien  n'y  aura  été  exigé
de  trop,  et  il  ne  sera  point  permis  à
la  dite  douane  de  déroger  à  cet  usage,
  à  moins  que  les  capitaines  ces
navires,  pour  accélérer  leur  expédirion,
  ne  se  contentent  eux-  mémes
d'’un  acqutt  en  gros  des  droits  pay“8
pour  toute  leur  cargaison.

Expédiion  des  valsseansau
  Suned.

Les  vaisseaux  Prussiens  serom
expédiés  au  Sund  sans  retard,  er  la
douane  royale  ne  donnera  pPas  lapréférence
  à  d'autres  vaisseaux,  à  moins

187

Magistrate  oder  dem  Zollamte  des
Orts,  von  welchem  die  Schiffe  abgegangen
  sind,  in  behoͤriger  Form  ausgestellten
  und  von  den  Preußischen
Schiffskapitainen  vorzuzeigenden  Zeugnissen
  und  Pässen,  Glauben  beimessen,
ohne  eine  weitere  Auskunft  über  die
Waaren,  aus  welchen  die  Ladung  besteht,
  zu  verlangen,  es  auch  in  Ansehung
  des  Gewichts,  des  Maaßes,  der
Qualitäht  und  des  Einballens  der  Waaren,
  lediglich  auf  den  Inhalt  dieser
Zeugnisse  und  Pässe  ankommen  lassen.
Es  versteht  sich  jedoch  hierbei  von
selbst,  daß  wenn  man  einen  in  dieser
Hinsicht  begangenen  Unterschleif  gewahr
  werden  sollte,  man  auf  den  ersten
  Antrag  dieserhalb  auf  Mittel  bedacht
  seyn  wird,  demselben  abzuhelfen
und  ihm  für  die  Zukunft  vorzubeugen.
Art.  6.  Jollqulttung.

Das  Jollamt  des  Sundes  hat  auf
der  Quirtung  über  die  bezahlten  Zolle
die  von  einer  jeden  Gattung  von  Waaren
  erhobenen  Zoölle  jedesmal  einzeln
anzugeben,  damit  auf  diese  Weise  bewahrheitet
  und  festgestellt  werden
kann,  obnicht  zuviel  gefordert  worden;
und  es  soll  dem  gedachten  Zollamte
nicht  gestattet  seyn,  diesem  Gebrauche
zuwider  zu  handeln,  es  sey  denn,  daß
die  Schiffskapitaine  selbst,  um  ihre
Abfertigung  zu  beschleunigen,  mir  einer
  allgemeinen  Bescheinigung  der  für
die  ganze  Ladung  bezahlten  Zölle  zufrieden
  seyn  wollten.  ·"

Art.7.AbfckkigungdckSchiffe
Sund.

Die  Preußischen  Schiffe  sollen  im
Sunde  ohne  allen  Verzug  abgefertigt
werden,  und  die  Kbnigliche  Zollkammer
  soll  andern  Schiffen  nicht  den  Vor-
        <pb n="196" />
        derll#ne  soient  arrivé#s  les  premiers.

Art.  8.  Le  vaisseaux  Prussiens  ne
pourront  Pas  payer  une  seconde  fois.
Les  vaisscaux  Prussinns,  aprs#
avoir  Ppayé#  les  droits  du  Sund,  soit  en
sortam  de  la  Baltique,  soit  en  entrant
  dans  cEtte  mer,  s'ils  étoient
obligés  par  tempéte,  vent  contraire
ou  autrement  de  revenir  dansle  Sund,
ne  seront  pas  tenus  de  payer  une  seconde
  fois  les  mémes  droits.

Art#.  Navigation  sur  IElbe.

Les  valsseaux  Prussiens.  qui  pas-#eront
  devamt  la  forteresse  de  Glucketadt
  et  autres  places  due  le  Danemarc
  possede  sur  IElbe,  ne  seront
Ppoint  visités,  ni  retenus  ou  induictecs,
4  moins  duen  tems  de  guerre  il  n'y
ait  des  soupçons  avé#é,  due  ces  batimens
  portent  de  la  contrebande  militsire
  à  Pennemi.  Les  bätimens  Pruseiens
  seromt  traités  sur  IElbe  comme
des  nationaux.
Krt.  10.  Refuge  des  vaissenuxen  danger.

Les  bätimene  Prussiens,  qui  seront
  contraints  par  tempéte,  vent
Contraire  ou  autre  accident  de  mer  à
se  réfugier  dans  quelque  port  de  la
Monarchie  Danoise,  y  pourront  librement
  ancrer,  séjourner  et  se  radouber
  eans  payer  de  douane  pour
leurs  marchandises,  tant  que  cellesi
  ne  seront  nidébarqutes  nivendues.
1  en  sera  de  méme  des  vaisseaux  Danois
  dans  les  porte  Prussiens.

Art.  11.  Exemption  de  saisie.
Aucun  navire,  ni  marchand  ni
de  guerre,  appartenant  aux  sciets
de  Tune  des  deux  Puissances  con-188



zug  geben,  es  sey  denn,  daß  diese  zuerst
  angekommen  wären.
Art.  8.  Die  Preußischen  Schiffe  werden
  nicht  zweimal  zahlen.

Preußische  Schiffe,  welche  den
Sungzollerlegt  haben,  sey  es  wenn  sie
von  der  Ostsee  kommen,  oder  wenn
sie  nach  der  Ottsee  gehen,  können  nicht
angehalten  werden,  denselben  noch
einmal  zuerlegen,  falls  sie  durch  Sturm,
widrige  Winde,  oder  auf  andere  Art
genöthigt  werden  sollten,  in  den  Sund
zurüctzukehren.

Art.  0.  Schifffahrk  auf  der  Elbe.

Preußische  Sch-ffe,  welche  vor
der  Festung  Glückstadt  und  andern  Dänemark
  gehörigen  festen  Plätzen  an  der
Elbe  vorbeisegeln,  sollen  weder  visitirt
noch  aufgehalien  oder  beunruhigt  werden,
  es  sey  denn,  daßi  in  Ar  iegszeiten
erwiesene  Verdachtsg
daß  diese  Schiffe  dem  Feinde  Kiegskontrebande
  zuführen.  Die  Preußischen
  Schiffe  werden  auf  der  Elbe  gleich
den  Narionalschiffen  behandelt.

Art.  10.  Zuflucht  in  der  Gefahr.

Preußische  Schiffe,  welche  durch
Sturm,  widrige  Winde,  oder  andere
Seezufälle  genöthigt  werden,  ihre  Zuflucht
  in  irgend  einem  Hafen  der  Dänischen
  Monarchie  zu  nehmen,  können
daselbst  ungehindert  Anker  werfen,  sich
anfhalten  und  ausbessern,  ohne  für
ihre  Waaren,  so  lange  diese  nicht  ausgeschifft
  oder  verkauft  werden,  Zoll  zu
erlegen.  Ein  Gleiches  soll  rücksichrlich
der  Dänischen  Schiffe  in  den  Preußischen
Hafen  statt  finden.
Art.  11.  Befreiungvonder  Beschlagnahme.

Kein  Schiff,  es  seny  Kauffarthei-oder
  Kriegsschiff,  welches  den  Unterthanen
  einer  der  beiden  kontrahiren-
        <pb n="197" />
        tractantes,  ne  pourra  Stre  arrété,  ni
les  marchandises  saisies  danslesports
de  Pautre.  Ce  qui  toutefois  ne  W’'###e#n#
dra  pas  aux  saisies  ou  arréts  de  justie,
  Provenant  de  dettes.

Art.  12.  L’Embargo.

Aucun  de  ces  navires  ne  sera  forßc%
  de  servir  en  guerre,  ni  4  aucun
autre  transport  dquelconque,  contre
son  gré.
Art.  13.  Importation  et  exportation.

Chacune  des  deux  nations  aura
le  droit  d'importer  ses  propres  productions
  et  marchandises,  et  les  productions
  et  handises  étrangères,
bordde  ses  propres  bätimens  dansles
Etats  de  l’autre  Puissance  contractante,
  er  de  #aire  un  Commerce  pareil  à
bordde  vaisseaux  Ctrangers.  Lessujets
respechis  seront  cependant  toujours
obligés  de  se  soumettre  aux  réglemens
et  ordonnances  par  lesquels  limportation
  ou  Pexportation  de  duelque
denráe  ou  marchandise  sera,  ou  tout-4
  fait  défendue  dans  Etat  en  le  commerce
  se  fait,  ou  accordée  de  prélérence
  4  une  société  ou  commune.

Les  sujets  respectils  faisant  le
commerce,  se  conformeront  &amp;amp;galement
  aux  anciennes  lois  et  usagesdes
villes,  dane  lesquelles  üs  font  leur
trallc,  ei  par  lesquels  une  branche
du  commerce  est  plus  ou  moins  réserv
  e  aux  habitans  de  ces  villes,  Comme
  c'est  le  cCas  à  Könitsberg,  à  Elbing
  er  à  Danzic,  au  sujet  du  trafic
avec  les  denrées  Polonoises  et  Russes.
Art.  14.  Libertée  pour  le  chargement

ei  déchargement.

Les  marchande,  capitaines  et  commandans

  des  vaisseaux,  et  autres  su-189



den  Mächte  gehört,  kann  in  den  Häfen
der  andern  angehalten,  noch  können  die
Waaren  in  Beschlag  genommen  werden.
  Dieses  ist  jedoch  nicht  auf  gerichtliche
  Beschlagnahmen  und  Arreste  wegen
  Schulden  auszudehnen.

Art.  I12.  Enbargo.

Keines  von  diesen  Schiffen  kann
zum  Kriegesdienste,  oder  zu  irgend  einem
  andern  Transport,  wider  seinen
Willen,  gezwungen  werden.

Art.  13.  Ein=  und  Ausfuhr.

Jede  der  beiden  Nationen  soll  berechtigt
  seyn,  sowohl  ihre  eignen  als
fremden  Erzeugnisse  und  Waaren,  auf
eignen  Schiffen  in  die  Skaaten  der  andern
  kontrahirenden  Macht  einzuführen,
  auch  einen  gleichen  Handel  am
Berd  fremder  Schiffe  zu  treiben.  Die
beiderseitigen  Unterthanen  sind  jedoch
stets  verbunden,  sich  den  Vorschriften
und  Verordnungen  zu  unterwerfen,
wodurch  die  Einfuhr  oder  die  Ausfuhr
gewisser  Güter  und  Waaren,  in  dem
Staate,  wo  der  Handel  getrieben  wird,
entweder  gänzlich  verboten,  odrr  vorzugsweise
  einer  Gesellschaft  oder  Gemeine
  überlassen  worden  ist.

Auch  haben  die  beiderseitigen  handeltreibenden
  Unterthanen  sich  nach  den
alten  Gesetzen  und  Gebrauchen  der
Städte  zu  richten,  woselbst  sie  Handel
treiben  und  Kraft  welcher  ein  Handelszweig
  den  Einwohnern  dieser  Städte
mehr  oder  minder  vorbehalten  ist,  wie
dieß  in  Königsberg,  Elbing  und  Danzig,
rücksichtlich  des  Handels  mir  Polnischen
und  Russischen  Waaren,  statt  findet.

Art.  14.  Freiheit  des  Ladens  und  Abladens.


Die  Kaufleute,  Kapitaine,  Befehlshaber
  der  Schiffe  und  andre  Untertha-
        <pb n="198" />
        seru  de  chacune  des  deux  nations,  ne
aeront  pas  forcés  dans  les  ports  do
Tautre  de  décbarger  aucune  sorte  de
Mmarchandise  dans  d’autres  vaisseau,
ni  de  les  reoevoir  #  berd  de  leurs  navires,
  ni  canendre  leur  chargement
Plus  longtems  du’il  ne  leur  plaira.
.  Art.  15.  Cemmerce  en  teme  de  guerre.
DL’'une  des  deur  Puissances  contractantes,
  venant  4  avoir  la  guerre
ave  une  Puissalloe  tierce,  elle  n’en
donnera  pas  moins  de  son  c6  des
preuves  de  la  continuation  de  son
amitié  à  l’autre,  sans  euiger  Telle
aucune  Plection  qui  scit  prájudiciable
  aus  intérets  Propres  et  au  repos
  de  celle  qui  est  re##é#e  neutre,  es
qui  jouira,  particulièremen  de  la
part  de  celle  qui  est  devenue  belligé
rante,  d’une  reconnoissance  pleine
et  emtière  de  tous  les  droits  que  lui
assure  la  neutralité,  moyennant  qu'elle
  en  obsere  ausei  strictement  les
sobligations.
Art.  16.  Navigation  des  neutres.

En  conséquence  de  larticle  précédent
  tous  les  vaiaseaux  des  Puissances

  contractantes  pourrorit  naviguer
Lbrement  de  port  en  port,  et  sur  les
cötes  des  nations  en  Bnerre.

Art.  17.  Marchandises  à3  bord  de
vaisseaux  neutres.

Les  hautes  Puissances  contractantes
  ayant  réschu  de  meitre  sous  une
sauvegarde  seuftisante  la  liberté  du
Ccommerce  er  de  la  navigation  de  Leurs
sujers,  dans  le  cas  on  l'une  d'entre
Elles  seroit  en  guerre  tendis  due  autre
  resteroit  neture,  Elles  sont  convenues,
  due  leseffets  embarqutssurles
vaisseaux  neutres,  serontlibres  àexception
  de  la  contrebande  de  guerre.

nen  einer  jeden  der  beiden  Rurionen,
können  in  den  Häfen  der  andern  weder
gezwungen  werden,  irgend  eine  Art
Waare  in  andre  Schiffe  zu  laden,  oder
sie  an  Bord  ihrer  Schiffe  aufzunehmen,
noch  länger  auf  die  Verladung  zu  warten,
  als  sie  es  für  gut  befinden.
Art.  15.  Handel  in  Kriegszeiten.

Gerth  eine  der  beiden  kontrahivenden
  Mächte  in  einen  Krieg  mit  einer
dritten  Mache,  so  wird  solche  dennoch
ihrerseits  der  andern  Macht  Beweise
ihrer  fortdauernden  Freundschaft  geben,
ohne  irgend  eine  Begünstigung  zu  fordern,
  welche  dem  eignen  Imkeresse  und
der  Ruhe  der  neutral  gebliebenen  Macht
nachtheilig  werden  könnte;  vielmehr
wird  sich  letztere,  von  Seiten  der  kriegführenden
  Macht,  des  vollen  Anerkennsnisses
  aller,  ihr  durch  die  Neutralitaͤt
gesicherten,  Rechre  zu  erfreuen  Vaen,
wogegen  sie  aber  auch  ihrerseilts  vie  damit

  verbundenen  Mlichten  strenge  zu
erfällen  hat.  1.
Art.  16.  Schifffahrt  der  Neutralen.

In  Folge  des  votrhergehenden  Artikels
  können  alle  Schiffe  der  konkrahirenden
  Mächte  ungehindert  von  Hafen
zu  Hafen,  und  auch  nach  den  Küsten  der
kriegfübrenden  Nationen  segeln.

Art.  17.  Waaren  am  Berd  nentraler  Schiffe.

Da  die  hohen  kontrahirenden
Mächte  beschlossen  haben,  die  Freiheit
des  Handels  und  der  Schifffahrt  Ihrer
Unterthanen,  in  dem  Falle,  wo  dle
eine  im  Kriegszustande  sich  befinden,
während  die  andere  neutral  bleiben
würde,  unter  hinreichenden  Schutz  zu
stellen,  so  sind  Sie  übereingekommen,
daß  alle  auf  neutralen  Schiffen  verladene

  Waaren,  mit  Ausnahine  der

Kriegskontrebande,  frei  seyn  sollen.
«  Es
        <pb n="199" />
        I  se  aussi  Üibre  au#  susers  neutres
  de  transporter  Pour  leur  compte
les  marchandises  du  produit,  du  cru
ou  de  la  manufacture  des  pays  en
Bucrre,  qui  aurofhn  4644  acquises  Par
des  sujets  de  la  Puissanee  neutre.

La  memec  liberté  s#'étendra  aun
Personnes  qdui  sont  à  Dord  d’'un  vaisseau
  neutre,  duand  meme  elles  seroient
  ennemies  de  I’autre  parie,  ecepté
  due  ce  fussent  des  gens  de
guerre,  achuellement  au  serrice  de
Tennemi.

PFour  obvier  à  tous  les  inconv#-niens
  qui  peuvem  provenir  de  la
mauvaise  foi  de  ceux  dui  se  2ervent
du  pasillon  d’une  nation  sans  lui  ap-Parteuir,
  on,  Convient  d'’#ablir  pour
retle  inviolable  „  duun  bärimem.
dquelconque,  Pour  4tre  regardé  comme
  propricte  dupays  dort  il  portele
pävrllon-,  doit  avoir  4  son  bord’e
Capitaime  do  vaissedu  et  la  moitié  de
1#qupage  des  gens  du  pays,  er  les
papiers  et  passeports  en  bonne  et
due  sorme,  d'après  les  ordonnances
du  gouvernement  dont  il  se  réclame;
mais  tout  hätiment  qui  m’observe  pas
cete  rtgle,  et  qui  Contrevriendra  aux
ordonnances  publiées  4  cet  effer,
Perdra  tous  les  droits  à  la  protection
des  Puissances  contrackantes.

Art.  18.  Ports  bloqucs.

Le  commerce  des  vaisseaux  de
la  Puissance  neutre  ne  se  fera  cepen-K#ant
  pas  dans  les  ports  bloquss.  Oa
convient  de  ne  regarder  un  lieu
Comme  assistzé  ou  bloqué,  à  moins
du#  ne  sott  tellenem  fermé  du  c#é
de  la  mer  Paz  deus  vaissenux,  ou  du

T#  #

191

Es  steht  mithin  den  neutralen  Unterthanen
  frei,  für  ihre  Rechnung,  die
von  ihnen  erhandellen  Erzeugnisse  des
Grand  und  Bodens  oder  der  Manufakturen
  des  kriegführenden  Landes  zu
transportiren.

Dieselbe  Freiheit  soll  sich  auch  auf
die  am  Bord  eines  neutralen  Schiffes
befindlichen  Persönen  erstrecken,  selbst
wenn  sie  Feinde  des  andern  Theiles
wären,  dech  mit  Ausnahme  der  im
feindlichen  Dienst  noch  wirklich  stehenden
  Kriegslemc.

Um  allen  Nachkheilen  vorzubeugen,
die  aus  der  Unredlichkeit  derjenigen  erwachsen
  können,  welche  sich  der  Flagge
einer  Nation  bedienen,  der  sie  nicht  angehören,
  ist  man  übereingekommen,  als
unabweichliche  Regel  festzustellen:  daß
auf  jedem  Schiffe,  um  als  das  Eigenthum
  des  Landes,  dessen  Flagge  es
führt,  becrachret  werden  zu  können,  der
Kapitain  und  die  Hälfteder  Mannschaft
aus  Inländern  bestehen,  und  die  Schiffspapiere
  und  Pässe  in  guter  und  gehdriger
  Form,  nach  Maaßgabe  der  Verordnungen
  der  Regierung  ausgefertigt,
welcher  das  Schiff  anzugehören  vorgiebe,
  befunden  werden  müssen.  Jedes
Schiff,  welches  diese  Regel  nicht  beobachtet
  und  dem  in  dieser  Hinfiche  bekan#
gemachten  Verordnungen  zuwider  handelt,
  gehet  aller  Rechte  auf  den  Schutz
der  kontrahirenden  Mächte  verlustig.

Art.  13.  Blokirte  Häfen.

Die  Schiffe  der  neutralen  Macht
sollen  jedoch  in  blokirten  Häfen  keinen
Handel  treiben.  Man  ist  darin  übereingekommen,
  nur  solchen  Ort  als  belagert
oder  blokirt  zuerachten,  welcher  von  der
Seeseite  durch  zwei  Kriegsschiffe,  und
vonder  Landseice  durch  eine  Batterie  Ka-Sf
        <pb n="200" />
        côté  de  la  terre  par  une  batterie  de
canons,  due  20on  entrée  ne  peut  éire
hasardée,  sans  Vexposer  au  danger
évideni  d'une  décharge  de  canons.
Art.  19.  Visitation  sur  mer.
Les  navires  marchands  des  sujets
  respectits,  naviguant  seuls,  et
lorsqu’ils  serom  iencontrés  sur  les
Cö#res  odu  en  Pleine  mer  par  les  vaissequx
  de  guerre  ou  armateurs  particuliers
  de  'une  ou  de  Pautre  des
deux  Puissainces  contractantes,  engae
  dans  une  guerre  avec  duelque
autre  Etat,  en  subiront  la  vieite.  1
sera  interdit  en  ce  cas  aux  Capitaines.
er-  Conductenrs  des  dits  navires  marchands
  de  ne  rien  jerer  de  leurs  pa-Piers
  en  mer.  Les  vaisseaux  de  guergnre
  ou  armateurn  susdits  resterom  de
leur  coté  constamment  hors  de  la
Portée  du  ceznon  des  navires  marchanda;
  et  pour  obvier,  entièrement
à  tout  desordre  et  violence,  il  est
convenu  que  les  premiers  ne  pourront
  jamais  envoyer  audelà  de  deux
ou  trvis  ;  erso:  nes  dans  leur  chaoupe
à  berd  de,  derniers,  pour  faira  examiner
  les  pa#seporis  et  leitres  demer
dui  constaterum  la  propriété  er  les
chargemens  de  ces  navires;  supposé
toutelois  due  de  tels  navires  marchands
  se  ir  mrassem  escortés  par
un  ou  E#lusien#  vaisseaux  de  guerre,
la  simple  déclaration  de  Toflicier
Commandam  l’eecone,  due  Ces  navires
  ne  portent  poim  de  costrebande,
  deit  éGire  enrisagée  comme  pleinement
  Rullisante,  ei  aucune  visite
n’aura  plus  heu.
Art.  30.  Vaisseaux  surpris  en  contrebande
  mililaire.
Dans  le  cas  durun  vaisseau  visité

192

nonen  dergesialt  eingeschlossen  ist,  daß  der
Eingang  nicht  gewagt  werden  kann,  ohne
sib  der  augenscheinlichen  Gefahr  einer
Beschießungmit  Kanonen  Preiszugeben.
Art.  10.  Misitation  auf  der  Sce.
Die  Kauffartheischiffe,  welche  allei
segelnd,  an  den  Küsten  oder  in  offener
See,  auf  Kriegsschiffe  oder  Privatkaper:
der  einen  oder  der  andern  kontrahirenden
  Macht  stoßen,  welche  mit  irgend  einem
  andern  Staate  in  Krieg  verwickelt
ist,  haben  sich  der  Visikation  zu  unterwerfen.
  In  diesem  Falle  ist  es  den  Kupitainen
  und  Führern  der  gedachten
Schiffe  untersagt,  irgend  etwas  von  ihren
  Papieren  über  Bord  zu  werfex.
Gedachte  Kriegsschiffe  oder  Privatkaper
sollen  sich  jederzeit  einen  Kanonenschuß
weit  von  den  Kauffartheischiffen  entfernt
  halten;  und  um  gänglich  jeder  Unordnung
  und  Gewaltthätigkeit  vorzubeugen,
  ist  man  übereingekommen,  daß  erstere
  niemals  mehr  als  zwei  oder  drei
Mann  in  ihrer  Schaluppe  an  Bord  der
Kauffartheischiffe  senden  dürfen,  um  die
Pässe  und  Seebriefe  zu  prüfen,  welche
das  Eigenthum  uno  die  Lidung  dieser
Schiffe  bewahrheiten.  In  den  Fällen
aber,  wo  die  Kauffartheischiffe  unter
dem  Geleit  eines  oder  mehrerer  Kriegsschiffe
  segeln,  soll  die  einfache  Erklärung
des  befehlshabenden  Oestziers  Lerselben,
daß  jene  Schiffe  keine  Konrrebande  am
Bord  haben,  völlig  genügen  und  keine
Visitation  weiter  statt  finden.
Art.  20.  Schiffe,  welche  mit  Kriegs-.,
Kontrebande  angetroffen  werden.

Im  all  daß  bei  der  Visikatkon  ei
        <pb n="201" />
        te  trouve  surpris  en  contrebande  militaire,
  le  capteur  sabstien  dra  de  toute
violencs  à  son  égard.  Il  sera  cependant
en  droit  de  l'amener  dans  un  port,
où,  après  linsiruciion  du  procès  selon
les  lois,  et  apres  due  la  sentence  définiive
  sera  poriée,  la  marchandise
de  contrebande  militaire  sera  conbsduée,
  pendant  due  les  autres  eslets
deront  rendus,  sans  due  lon  puisse
jamais  retenir  ni  vaisseaux  ni  eileis
sous  prètexte  de  frais  ou  damende.
Pendant  la  durée  du  procès,  le  capitaine,
  aprés  avofr  déliv#é  la  maurchandise
  reconnue  pourcontrebande
militaire,  ne  sera  point  obli#é  maleré
  lui  dGauendre  la  fin  deson  aflaire;
mais  il  pourra  se  mettre  en  mer  avec
son  vaisseau  et  le  reste  de  sa  cargaison,
  duand  bon  lui  semblera.

Si  la  surprise  de  contrebande  se
fain  en  pleine  mer.  le  Capitaine  du
vaisseau,  sur  lequel  se  trouve  lacontrebande
  militaire,  peut,  siil  le  juge
4  propos,  abandonner  ceite  comtrebande
  A  son  capteur,  lequel  devra
se  Contenter  de  cet  abandon  volontaire,
  sans  inqduiéter  en  aucune  lacçon
le  navire.

Art.  21.  Contrehande  militairc.

Sous  la  ddnominalion  de  marchandise
  de  contrebande  miliraire
sont  comp'ris  seulement  les  armes  à
eu  ct  antres  instrumens  hostiles  avec
T„leurs  assortimens,  comme  canons,
’mousduets,  #inortiers,  PKtards,  bom-:
  bes,  Grenades,  aflüts,  lusils,  Pistoleis,
  boulets,  balles,  pierres  à  feu,
méches,  poudre,  salpétre,  soufre,
cuirasses,  Piqucs,  4p#es,  Ceinturons,
Poches  à#cartouches,  vselles  et  brides,

193

Schiff  mit  Kriegskontrebande  angetroffen
  wird,  soll  sich  der  Raper  aller  Gewaltthaͤtigkeit
  gegen  dasselbe  enthalten.  Er
ist  aber  berechtigt,  das  Schiff  in  einen
Hafen  zu  bringen,  wo,  nach  anhaͤngig
gemachtein  gesetzlichen  Verfahren  und
nach  gefaͤlltem  Endurtheile,  die  Waaren,
welche  Kriegskontrebande  sind,  konfiseirt,
  die  andern  Güter  dagegen  zurückgegeben

  werden  sollen,  ohne  daß  man

semals  weder  das  Schiff  noch  die  Güter,
unter  dem  Vorwande  von  Kosten  oder
Geldbußc,  zurückhalten  darf.  Im  Laufe
des  Prozesses  ist  der  Kapitain,  nachdem
er  die  für  Kriegskontrebande  anerkannten
  Güter  ausgcantwortet  hatc,  nicht
weiter  verpflichtet,  das  Ende  seiner  Angelegenheit
  abzuwarten,  sondern  kann,
wenn  er  es  für  gut  findet,  mit  seinem
Schiffe  und  dem  Reste  seiner  Ladung
wieoer  in  See  gehen.

Geschieht  die  Emdeckung  der  Kontrebande
  auf  offener  See,  so  kann  der
Kapitain  des  Schiffs,  an  dessen  Bord
sich  die  Kontrebande  befindet,  nach  Gmfünden
  diese  Kontrebande  dem  Kaper
überlassen,  welcher  sich  alodann  mie  dieser
  freiwilligen  Uebergabe  begungen
muß,  ohne  das  Schiff  auf  irgend  eine
Art  weiter  zu  beunrubigen.

Art.  27.  Koentrebarde.

Unter  der  Benennung  von  KRriegskontrebande
  werden  blos  Fenergewehre
und  endere  Waffen  mit  deren  Zubeher
verstanden,  als:  Kanonen,  Muekeren,
Mörser,  Petarden,  Bomben,  Granaten,
Laffeten,  Flinten,  Pistolen,  Stück=  und
Kleingewehrkugeln,  Fluntensteine,  Lunten,
  Pulver,  Salperer,  Schwefel,  Kurasse,
  Lanzen,  Oegen,  Degenkuppeln,
Patrontaschen,  Sättel  und  Zaume;  doch
soll  von  diesen  Sachen  dasjemge  aus-F'

  2
        <pb n="202" />
        en  encaptant  toutefois:  de  Ces  elfets
Ge###  nd46essair  Poor  Ia  détense
du  wassenn  et  de  von  &amp;amp;Gquipage.  Ces
marchundisen  ne  veront  répurées  conmebande
  militsire  due  dans  le  css
du’on  les  porte  danas  dueldque  paysennemi.
  Toutes  les  autres  marchandises,
  dui  ne  sont  pas  indiquées  dans
ert  article,  ne  peuvem  pas  étre  consid#r#es
  comme  comtrebande  milttaize.

Art.  a.  Cos#e  en  mer.

Les  encouragemens  due  les  ordonnances
  sur  la  Course  en  mer  de
celle  des  deux  parties,  dui  est  devenue
belligérante,  pPeurront  accorder  aur
4duipages  des  ses  vaisseaux  de  guerre
  et  à  ses  sujets,  qui  auront  arms
des  vaissenur  en  eourse,  ue  Peurront
en  aucun  cas  &amp;amp;#r#e  appliquss  aun  batimens
  marchands  de  Fautre  Puis-"
  ance  qui  est  restée  neutra.

Art.  823.  Proteetion  des  vaisseaux
zespectif##.

Chacune  des  deuxt  parties  contractantes
  tüchera  de  protéger  er  de
défendre.  tons  les  kaisseaun  #et  autres
ellete.  appartenant  aux  sujets  de  Fauire,
  et  se  trouvant  dana  l'étendue  do
ta  jurisdiction  par  mer  et  par  terre.
Les  Puissances  ne  souffriront  par
conséquent  pas,  que  sur  les  còtes,
dans  les  ports,  havres  et  rivières  de
leurs  dominations,  les  navires  et
marebandises  des  zujets  respecktil6
soient  pris  par  des  vaisseaux  de  gnerre
  ou  autres  batimens  d'une  Puissancs
tierce;  et  vi  le  cas  n'en  veneir  pas
moins  &amp;amp;  exister,  et  due  la  protection
went  pas  pu  avoir  lieu,  les  Puissances
eEonm#eientes  employeront  reut  leur
Pouvoir  pour  faire  resthuer  le  bati-Mmens
  pris,  et  pour  obtenir  pleine  e
entièze  restitution  de  tout  dommage.

194

genommen  seyn,  waszum  Vertheidigung
des  Schiffs  und  dessen  Mannschaft  erforderlich
  ist.  Diese  Waaren  werden
indeß  nur  in  dem  Falle  als  Kriegskontrebande
  erachtet,  wenn  sie  in  feindlichos
Land  eingeführt  werden.  Alle  andere
Waaren,  welche  in  diesem  Artikel  nicht
aufgeführt  sind,  können  als  Kriegskontrebande
  nicht  betrachtet  werden.

Art.  22.  Kaperei.

Die  Aufmunterungen,  welche  von
demjenigen  beider  Thaile,  der  Kritg
fuͤhrt,  in  seinen  Verordnungen  uͤber  Kaperei,
  den  Besatzungen  seiner  Kriegsschiffe
  und  seinen  Unterthanen,  welche
Kaperschiffe  ausgeruͤstet  haben,  etwa
bewilligt  werden,  sind  in  keinem  Falle
auf  Kauffartheischiffe  der  neutral  gebliebenen
  Macht  anzuwenden.

Art.  23.  Schutz  der  gegenseitigen.  Schiffe.

Jeder  der  beiden  kontrahirenden
Theile  wird  bemuͤht  seyn,  alle  in  dem
Bezirk  seiner  Gerichtsbarleit  zu  Wasser
und  zu  Lande  befindlichen  Schiffe  und
andere  Gäter  zu  beschützen  und  zu  vertheidigen.
  Diese  Mächte  wollen  demnach
nicht  dulden,  daß  die  Schiffe  und  Waaren
ihrer  beiderseitigen  Uncerthanen,  an  den
Küsten  und  in  den  Häfen,  auf  den  Rheden
  und  in  den  Strömen,  die  unter  ihrer
  Herrschaft  Kehen,  von  den  Kriegsschiffen
  oder  andern  Fahrzeugen  einer
dritten  Macht  weggenommen  werden,
und  in  dem  Falle,  wo  dieß  doch  geschaͤ-he
  und  der  Schutz  nichthatte  statt  sinden
können,  werden  die  kontrahirenden
Theile  alle  ihre  Macht  anwenden,  um
die  Zurückgabe  des  weggenommenen
Schiffes  und  den  vollständigen  Ersatz  alles
  Schadens  zu  bewirken.
        <pb n="203" />
        Art.  24.  Quaransaine.

Quant  à.  Ia  quarantaine  qui  pourroit
  ire  ordomnée  dans  certaines  occasions
  dans  les  Etats  de  l'une  ou  de
Fautre  des  deux  parties  Contractantes,
teurs  sujets  navigateurs  s'y  consormeront
  respeetivement  de  la  mémæe
manière  que  les  nationaux  et  ceux
des  antres  nations  amies;  mais  aussi
tes  ordonnances  à  cet  égard  seroar
unisormes  et  sans  faveur  ou  défaveur
pour  l'une  ou  Tautre  nation.

Art.  a6.  Naufrage.

Si  les  navires  des  sujets  des  deux
hautes  parties  contractantes  échouoient
  ou  faisoient  naufrage  sur  les
côtes  de  l'une  ou  de  Fautre,  les  sujets
  respectiss  jouiront,  tant  pour
enx-mémes  due  pour  leurs  navires
et  effets,  de  tous  les  seceurs  et  assietances
  Poseibles,  comme  les  habitans
  des  pays  euxn-memes,  en  payau
cependamt  les  mémes  frais  et  droits
anzquels  sont  assujelis  en  pareil  cas
les  Prepres  aujets  de  TEtat,  sur  les
eôtes  duquel  ils  auroient  échoué  ou
fait  naufrage.

Dans  le  cas  qu'il  se  trouve  sur  les
cétes  Prussiennes  eu  Danoises  un
vaisseau  naufragé,  sans  du’on  Puisse
apprendre  le  nom  du  propriétaize
du  bätiment,  le  gouvernememn  fera
insérer  trois  fois  de  suite  dans  les
feuilles  publiques  du  pays,  ainsi  due
ans  celles  de  Hambourg,  une  description
  du  vaisseau  naufragé,  pour
due  le  propristaire  Puises  faire  les
réclametions  nécessaires,  eit  ce  ne.
sera  du’un  an  aprs  du'une  publication
  pazeille  reste  sams  effet,  cnm

705

Nrt.  24.  Quarantainr.

In  Ansehung  der  Quarantajns,
welche  in  gewissen  Fällen  in  den  Staaten
  des  einen  oder  des  andern  der  konkrahirenden
  Theile  verordnet  werden
kann,  haben  sich  darnach  ihre  schifffahrttreibenden
  Unterthanen  gegenseitig  in
derselben  Art,  als  die  Eingebornen  und
die  Unterthanen  andrer  befreundeter  Nationen,
  zurichten;  doch  sollen  die  Verordnungen
  in  dieser  Hinsicht  gleichfèrmig
und  ohne  Begünstigung  oder  Vorrecht
für  die  eine  oder  andere  Nation  seyn.

Art.  25.  Schiffbruch

Wenn  Schiffe  der  Unterthanen  der
beiden  kontrahirenden  Theile  stranden,
oder  an  den  Kusten  des  einen  oder  des
andern  Schiffbruch  leiden,  so  sollen  die
beidesseitigen  Unterthanen,  sowohl  für
sich  selbst,  als  in  Hinsicht  ihrer  Schiffe
und  Güter,  jede  mögliche  Hülfe  und  jeden
Beistand,  so  wie  die  Landeseingebornen
genießen;  doch  haben  sie  auch  dafür
dieselben  Kosten  und  Abgaben  zu  entrichten,
  welchen  in  solchen  Fällen  die  eigenen
  Unterthanen  des  Staateé,  an  dessen
Küsten  sie  gestrandet  sind  oder  Schiffbruch
  gelitten  haben,  unterworfen  find.

In  dem  Falle,  wenn  an  den  Preu-Kischen
  oder  Oadnischen  Küsten  ein  Schiff,
welches  Schiffbruch  erlitten,  gefunden
werden  sollte,  ohne  daß  man  den  Namen
  des  Eigenthümers  erfahren  kann,
wird  die  Regierung  dreimal  hintereinander
  in  den  öffentlichen  Blättern  des
Landes,  so  wie  auch  in  der  Hamburger
Zeitung,  eine  Beschreibung  des  verunglückten
  Schiffes  bekannt  machen  lassen,
damit  der  Eigenthümer  die  nöthigen
Reklamationen  anbringen  kann;  und
nur  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  nach
        <pb n="204" />
        disposein  du  bärimemt  naufrag#  selon
les  lais  du  pays.

Art.  a6.  Coneuls.

TLes  Puissances  contractantes  ont
Gtabli  dane  leurs  Etats  réciproques
des  Consuls,  dans  le  bur  d’assister.
leurs  eujets  respectils,  e#r  de  faciliter
les  relations  de  commerce,  qui  exieient
  entre  les  deuk  nations.  8i  les
circonstances  rendoient  désirable  L4-tablissement
  de  Consuls,  Vice-Consuls
  ou  Agens  de  commerce  des  parlies
  contrathtantes  dans  des  ports
Prussiens  ou  Danois  en  Europe,  on
il  y  en  a  pas  encore,  Pon  ne  #)
opposera  pas.

Art.  27.  Sujets  respectiss.
Les  eujets  Prussiens  Gisblis  en
Danemarc,  et  les  sujels  Danois  établis
  en  Prusse,  conserverom  toujours
la  libend  de  duimter  le  pay)s  du’ils  habitem,
  pourru  du’ils  s’acquittent  de
leurs  dettes  et  autres  obligations  se-Ion
  les  lois  de  IEtat,  dans  lequel  i18

3e  trouvemt.

Arr.  28.  Rupture.

Si  malgré  les  sentimens  sincères
et  les  effons  mutuels  des  bautes  parties
  Contractantes,  de  maintenir  la
paix  ontre  Elles,  il  survenoit  malheureusememnt
  Cce  du’a  Dien  ne  plaise)
duelque  opture  on  meme  une  Buerfre
  ouverte  entre  Elles,  Leurs  sujerts
respectifs,  dui  se  iroureront  réciproduement
  dans  les  Etats  de  l'une  ou
de  Tautre  Puissance,  nien  seront  pas
moins  scrs  dans  leure  Personnes  e
leurs  Propriétés

einer  solchen  Bekanntmachung  soll,

wenn  sie  ohne  Erfolg  geblieben  ist,  über

dat  verunglückte  Schiff,  nach  den  Landeßgesetzen,
  verfügt  werden  können.
Art.  26.  Konsuln.
Die  kontrahirenden  Mächte  haben

in  ihren  gegenfeicigen  Staaten  Konfsuin
angestelle,  um  ihren  beiderseitigen  Unterthanen

  mit  Rath  und  That  an  die
Hand  zu  gehen,  und  die  zwischen  beiden
Nationen  bestehenden  Handelsverbindungen
  zu  befördern.  Sollten  Umstaude
  die  Anstellung  von  Konsuln,  Vice-Konsuln
  oder  Handelsagenten  der  kontrahirenden
  Theile  in  denjeulgen  Preu-KPischen
  oder  Dänischen  Europäischen
Häfen,  in  welchen  sich  noch  keine  befinden,
  wünschenswerth  machen,  so  wird
man  solcher  nicht  entgegen  sepn.
Art.  27.  Respektive  Untcrehanen.

Oie  Preußischen  Unterthanen,  welche
  in  Dänemark,  und  die  Dünischen
Unterthanen,  welche  in  Preußen  sich
niedergelassen  haben,  sollen  stels  die
Freiheit  behalten,  das  Land,  welches
sie  bewohnen,  zu  verlassen,  wofern  sie
ihre  Schulden  bezahlen  und  andern
Berpflichtungen,  nach  den  Gesetzen  des
Staats,  in  welchem  sie  sich  befinden,
Genuge  leisten.

Art.  29.  Buuch.

Sollte  ungeachtet  der  aufrichtigen
Gesinnungen  der  hohen  komrahirenden
Theile,  und  Ihres  gegenseitigen  Bestrebenä,
  den  Frieden  unter  Sich  aufrecht
zu  halten,  es  ungläcklicher  Weise  (was

Gott  verhüren  wolle!)  zu  einem  Bruch

oder  wohl  garzu  cinem  offenbaren  Kriege
zwischen  Ihnen  kommen,  sowerden  dennoch
  Ihre  beiderseitigen  Umerthanen,

die  sich  in  den  gegenseitigen  Staaten  befinden,
  sowohlin  Ansehungihrer  Person

als  ihres  Eigenthums  sicher  seyn.
        <pb n="205" />
        I  auront  une  annde  de  tems
pour  liquider  leurs  affaires  et  pour  retirer
  leurs  biens  et  effets,  en  quoi
ils  jouiront  ceune  emticre  liberté,  er
il  leur  sera  Prété  tout  secours  ettoute
Protection.  La  justice  leur  sera  administrte
  comme  avam  la  guerre,  et
l'anuée  étant  éCcoulée,  on  leur  slournira
  les  passeports  nécessaires  pour
#ren  retourner  sürement  et  librement
en  leur  patrie  avec  leur  famille,  leurs
bjons  e#t  elfets,  marchandises  et  vaisseaux.


Art.  20.  Durde  du  Traité.

Le  présent  Tmité  durera  pendant
vingt  ans,  b##  tout  ce  qui  s'y  trouve
abretée  doit  &amp;amp;ire  obseive  inviolable.
mentppendanr  cet  intervalle,  er  ené—
cuté  danstouteshteneur;  bienemendu
  du’lavant  lexpiration  du  terme
du  dit  Trajsté,  l  dépendra  du  bon
Plaisir  des  denx  Pautès  Darties  contractantes
  de  convenir  sur  sa  ꝑrolongstion-


  s  -----Art.
  30.  Ratifcation.

Le  présent  Traité  sera  ratiß,  er
les  ratilications  SCchangées  dans  TFes-Ince
  de  Geux  mois,  à  compter  du
jour  de  la  siznalure,  ou  plutöt,  si
#ire  se  Peut-  «

Enfoickcqnoipousssomsignös,
envernjdenosplcsins—pouvoir«s
aævons  signé  le  présent  Traité,  et  y
avons  apposeẽ  le  cachet  de  nos  armes.
EFait  à  Copenhague  le  dix-  sept
Iuin  Mil  -  huĩt-  cent  ·  dix-huit.

(L.  S.)  Eisné  )  Le  Comte  Dohna.
(I.  S.  )Geigné  N.  Rosenkrantz.

197

Eie  sollen  eine  einjaͤhrige  Frist  haben,
  um  ihre  Angelegenheiten  in  Richrigkeit
  zu  bringen  und  ihre  Güter  und-Effekten
  fortzuführen,  wozu  sie  vollkommene
  Freiheit  genießen,  und  Hülfe  und
Schutz  erhalten  sollen.  Rechtspflege
wirdihnen  nach  wie  vor  dem  Kriege  verwaltet,
  und  nach  Ablauf  der  einjährigen
Erist  wird  man  ihnen  die  erforderlichen
Pässe  ertheilen,  damit  sie  sicher  und  frei
mitihren  Familien,  ihren  Gütern,  Effekten,
  Waaren  und  Schiffen  in  ihr  Vaterland
  zuräkkehren  können.

Art.  20.  Dauer  des  Vertrags.

Gegenwärtiger  Traktat  soll  Zwanzig
  Jahre  bestehen,  und  alles  was
darin  bestimmt  worden,  während  dieses
  Zeitraums  treulich  beachtet  und  seinem
  ganzen  Inhalte  nach  vollzogen
werden;  auch  soll  es  vor  Ablauf  des
gedachren  Zeitraums,  von  dem  Gutbefinden
  der  beiden  hohen  kontrahirenden

Theile  abhangen,  über  die  Berlängerung

  des  Traktats  mit  einander  übereinzukommen.

Ark.  30.  Ratifilation.

Gegenwärtiger  Traktat  soll  ratifleirt
  werden,  und  die  Ratifikationen  sind
in  Bertauf  von  Zwei  Monaten,  vom
Tage  der  Umerzeichnung  desselben  an.
gerechnet,  oder  wo  moglich  noch  früher,
  auszuwechseln.

Zu  Urkunde  dessen  haben  wir  umO
terschriebene,  kraft  unferer  Bollmachten,
  denselben  unterzeichnet  und  mit
unsern  Wappen  besiegelt.

Geschehen  zu  Kopenhagen  den  Siebenzehnten
  Juni  Eintausend  Achthundert
  und  Ach'zehn.

(#.  8)  (g63)  Graf  zu  Dohna.
(L.  8.)  (gez.)  R.  Rosenkrantz.
        <pb n="206" />
        —  198  —

BDie  Auswechsclung  der  Rafifikationen  des  vorstehenden  Traktats  isi  den
gien  Oktober  1818.  zu  Kopenhagen  vollzogen  worden.

Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

——.  —

INo.  502.)  Bekanntmachung  uͤber  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Vom
  16ten  Dezember  1  813.

6„  oburg=  Saalfeld.

Ze  der  Köôniglich-Meußischen  und  der  Hexzeglich-Sachsen-Koburg-Saalfeldschen
  Regicrung  ist  unter  dem  100en  d.  M.  eine  Kartel=  Konvention  abgeschlassen
  worden,  welche  in  allen  Punkten  mit  der  durch  die  Gesetzsammlung
JIo.  457.  publizirten  Karkel=  Konvention  vom  Zlsten  Oktober  v.  J.  Frischen
Preußen  und  Lippe-Detmold  bis  auf  die  Modiffkationen  übereinstimmt,  daß  am
Schluß  des  Artikels  1#.  der  Zusatz,  wegen  höherer  Verpflegungskosten  in  Krankheitsfällen,
  und  im  Artikel  25.  der  Zufatz,  wegen  der  die  Bestimmungen  der
Fartel-Konvention  cava  verändernden  Biazwestagsbeschlässe,  sehlt.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher  Zeit
zu  bewirkenden  Bublikatiun  au,  in  Krafr  tritt,  hierdunch  zur  allgemeinen  Kenntnig
  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner  Majestät  des  Königs,  dag  dieselbe
von  allen  Militair=  und  Civilbehörden,  wie  auch  von  sämmtlichen  Allerhöchtt-Ihren
  Unterthauen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

«  Berlin,  den  16ten  Dezember  1818.

 

Der  Staats-Kanzler
C.  Fars  v.  Hardenberg.

 

.  1  .
(No.503.)BekamckmachuugMet-dkscctelssonventionwischmpktuscuusbsnhalts
3  Dessau.  Vom  a6ten  Dezember  1818.

wischen  der  Königlich  -Preußischen  und  der  Herzoglich-Anbakt-Dessauischen
Regierung  ist  unrerm  104en  d.  M.  cine  Kartel-Konvention  abgeschlossen  worden,
welche  in  allen  Punkten  mut  der  durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.  publizirten
Kartel-Konvention  vom  31i1#ten  Oktober  v.  J.  zwischen  Preußen  und  Lippe-Docmold
  bis  auf  die  Modifikationen  übercinstimmt,  daß  in  der  Kartel-Konvention
mit  Anhalt-Dessau  am  Schluß  des  Arcikels  10.  der  Zusatz,  wegen  höherer-  Ver-Pflegungskosten
  in  Krankheitsfällen,  und  iim  Arrikel  2  5.  der  Zusatz,  wegen  der
die  Bestimmungen  der  Kartel  -Konvention  etwa  verändernden  Bundeslagsbeschlüsse,
  fehlt.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher  Zeit
zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner  Majestät  des  Königs,  daß  dieselbe
von  allen  Militair=  und  Civilbchörden,  wie  auch  von  sämmrlichen  Allerhöchst-Ibren
  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

Berlin,  den  lten  Oezember  1818.  ·

Der  Staats-Kanzler

C  Farst  v.  Hardenberg.
        <pb n="207" />
        S
*i
—
—
2

Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

1  8  I  3.

 

 

Enthaͤlt

die  in  Verfolg  der  Pariser  Friedens=  und  der  Wiener  Kongreß-Akte  mit  mehreren  auswärtigen
  Höfen  abgeschlossenen  Traktate,  imgleichen  die  Deutsche  Bundes-Akte.

(Von  No.  I.  bis  23.)

 

 

 

Berlin,
gedruckt  bei  Georg  Decker,  Königl.  Geheimen  Ober-Hofbuchdrucker.
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        Anhang

zur
Geset=  Sammlung
für  die
K.öniglich  en  Preußischen  Stgaten.
Enthäle:

die  in  Verfolg  der  Pariser  Friedens=  und  der  Wiener  Kongreß-Akte  mit  mehreren
auswärtigen  Höfen  abgeschlossenen  Traktaten.

—.  —  —

(No.  1.)  Traiié  conelu  ontre  S.  M.  le  Koi  de  Prusse  ot
S.  M.  lo  Roi  de  Sardaigne,  4  Vienne  le  ao.  May
□—

Au  nom  de  la  très  sainte
et  indivisible  Trinic!

8S.  Majesté  le  Roi  de  Sardaigne  etc.  etc.  Stant
rem#rée  dans  la  pleine  et  enticre  possession  de  Ses
Etats  de  terre  ferme,  de  lamememaniere  qu’Elle
les  possedoit  au  premier  Janvier  mil-sept-Centduatre-
  vingtdouze  et  dans  leur  totalite,  à  la#réserve
  de  la  partie  de  la  Saveie  cédée  à  la  France
Par  le  traite  de  Paris  du  trente  May  mil-huit-Centduatorze;
  I

·’Deschangemensayante"tödepuisconvenus
kcndant  lecongråsdevienne,kelatjvementå
I’etendue  et  aux  limites  de  ces  memes  Elats;

Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse  ei  Sa  Majestele
BRoi  de  Sardaigne  voulont  confirmer  et  éCtablir.pa.
un  traite  formel  tout  ce  qui  est  relatif  à  ces  objets,
ont  en  conséquence  nominé  pour  Leurs  pleni-Potentiaires;
  savoir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Prince
de  Hardenberg,  Son  Chancelier  d’Etat,  Chevalier
  des  grands  ordres  de  I’algle  noire,  de
PTaigle  rouge,  de  celui  de  St.  Jean  de  lerusalem
  et  de  la  croir  de  fer  de  Prusse;  de  ceux
de  St.  André,  de  St.  Alezandre  Newakn  ei  de
Ste.  Anne  de  la  premieére  classe  de  Russie;
Grand  Croixz  de  PTordre  royal  de  St.  Etienne  de
Hongrie,  Grand  Aigle  de  la  Légion  d’honneur,
Grand  Croix  de  Tordre  de  St.  Charles  d’Espagne,

 

Frankreich  überwiesen  worden,

—  —.

e  1.)  Uebersetzung  des  zwischen  S.  M.  dem  Könige
von  Preußen  und  S.  M.  dem  Könige  von  Sardinien
Wien  den  gosten  Mal  1515.  geschlossenen  Traktats.

Im  Namen  der  hochheiligen
und  untheilbaren  Dreieinigkeit!

N.  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Sardi-Nen
  2c.  .  in  den  völligen  und  gäzhüichen  Besitz  Ihrer
Staaten  vom  festen  Lande,  auf  eben  die  Art  und  in
dem  ganzen  Umfange,  wie  Sie  selbige  am  ersten
Januar  tausend  slebenhundert  zwei  und  neunzig  besaßen,
  jedoch  mit  Ausnahme  desjenigen  Theils  von
Savoyen,  welcher  durch  den  Pariser  Traktat  vom
dreißigsten  Mai  tausend  achthundert  und  vierzehn  an
wieder  eingctreten.

 

sind;  und  da  hiernächst,  während  des  Wiener  Kongresses,
  in  Beziehung  auf  die  Ausdehnung  und  die
Grenzen  derselbigen  Staaten  anderweite  Abänderungen
  getroffen  worden;  so  haben  Seine  Majestät  der
König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät  der  Kinig
  von  Sardinien,  alles  was  sich  aufriene  Gegen-Nände
  bezieht,  durch  einen  förmlichen  Traktat  bestitigen
  und  festsetzen  wollen,  und  demnach  zu  Ihren
Bevollmächtigten  ernannt,  nemlich:  «  .
Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,  Ihren
Staatskanzler,  den  Fuͤrsten  von  Hardenberg,
Ritter  des  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-,
des  preußischen  St.  Johanniter-  und  des  eisernen
Kreuzes-Ordens,  Ritter  des  russischen  St.  Andreas-,
St.  Alexander-Newski=  und  St.  Annen-Ordens
erster  Klasse,  Großkreuz  des  Ungerischen  St.  Stephans-Ordens,
  Groß-Adler  der  Ehrenlegion,  Großkreuz
  des  spanischen  St.  Carls-Ordens,  Ritter  des
hohen  sardinischen  Annunciaden-,  des  Schwehischen
9  erge
        <pb n="210" />
        de  l'ordre  suprême  de  l'annonciade  de  Sardaĩgne,
Chevalier  de  Tordre  des  Séraphins  de  Suede,
de  celui  de  IEléphant  de  Dannemarc,  de  Taigle
dor  de  Wurtemberg  et  de  plusieurs  autres,
Son  premier  plenipotentiädire  au  congres;  et
le  Sieur  Charles  Guillaume  Baron  de
Humboldt,  Son  Ministre  d’Etat,  chambellan,
envoyé  extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  pres  de  Sa  Majené  LmpertaIp  et  Royale
Apostolique,  Chevalier  du  grand.  ordre  de
Taigle  rouge,  de  celui  de  la  croix  de  fer  de
Prusse,  ei  de  celui  de  Ste.  Anne  de  la  premiére
classe  de  Russie,  second  plénipotentiaire  de
Sa  dite  Majeste  au  congres  de  Vienne;

Et  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne  etc.  etc.
les  Sieurs  Don  Antoine  Marie  Philippe

Aeinari  Marquis  de  St.  Marsan  ei  de  Ca

Tail,  Comte  de  Costigliole,  Crtosio  et
Castelletto  Val  d’Erro,  chevalier  grand
eroix  de  Pordre  militaire  et  religieux  des  Saints
Maurice  et  Lazare,  de-ceux  de  Taigle  noire
et  de  D’aigle  rouge  de  Prusse,  Géneral  Mejor
de  Cavallerie,  Son  Ministre  d'’Etat  et  premier
L#e#crétaire  de  la  guerre,  et  Son  premier  pléni-Potentiaire
  au  tongres,  et  Comte  Don  Joachim
  Alexandre  Rossi,  Chevalier  Grand
Croix  et  Commandeur  de  ordre  royal  milimire
  des  Saints  Maurice  et  Lazare,  Conseilles
de  Sa  Majeste  et  Son  Envoyé  etraordinaire
et  Ministre  plénipotentiaire  auprés  de  la  cour
Imperiale  et  Royale  Apostolique,  et  son  seéond
  plénipotentiaire  au  econgres;  4
Lequels  en  vertu  des  pleinpouvoirs  prouiss
  par  eux  au  congres  de  Vienne  et  trouves
en  bonne  et  due  forme,  sont  convenus  des
articles  zuivans:

Article  premier.

Les  limites  des  Etats  de  Sa  Majesté  le  Roi
e  Sardaigne,  seront-Du

  cété  de  la  France,  telles  qu’elles  exidicient
  au  premier  Janvier  mil-sept-Cent-  quatrevingt-douze
  à  Texc  ption  des  changemens  portes
  Par  le  traite  de  Paris  du  trente  May  mil.
huit-Cent-duatorze.

Du  co#té  de  la  Confédération  helvétique
telles  dü’elles  exzinoicnt  au  premier  Janvier
mil-sept-Cent-  quatre  vinge-donze,  4  Texcep.
tion  du  changement  opéré  par  la  cession  sfaite
en  favein  du  Camon  de  Geneve,  telle  que
GCeite  cession  se  trouve  specifice  dane  T’arücle
%pucme  ci-apres.

—

Seraphinen-,  des  dänischen  Elephanten-,  des  Würtembergischen

  goldenen  Adler=  und  mehrerer  anderer

Orden,  Ihren  ersten  Kongreß-Bevollmächtigten,  und
den  Freiherrn  Carl  Wilhelm  von  Humboldt,
Ihren  Staats-Minister,  Kammerherrn,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei
Ihro  Kaiserlich  -Königlichen  Apostolischen  Majestät,
Ritter  des  großen  rothen  Adler=  und  des  preußischen

eisernen  Kreuzes-Ordens,  des  russischen  St.  Annen-„Ordens
  erster  Klasse,  zeite  Bevollmächtigten  Se.

besagten  Majestät  am  Wiener  Kongreß;

und  Se.  Majestät  der  König  von  Sardinien  rc.  w.
den  Herrn  Don  Anton  Maria  Philipp  Asinari
Marquis  von  St.  Marsan  und  von  Carail,
Graf  von  Costigliole,  Cartosio  und  Castelletto
  Val  d’'erro,  Ritter  Großkreuz  des  geistlichen
Militair-Ordens  der  heiligen  Moritz  und  heiligen  Lazarus,
  des  preußischen  schwarzen  und  rothen  Adler-Ordens,
  Generalmajor  der  Kavallerie,  Ihren  Staatsminister,
  ersten  Krieges  =  Sekretair  und  ersten  Bevollmächtigten
  am  Fongreß,  und  den  Grafen  Don  Joachim
Alexander  Rossi,  Ritter  Großkreuz  und  Kommandeur
  des  Koͤniglichen  Militair-Ordens  der  heiligen  Maritz
  und  heiligen  Lazarus,  Seiner  Majestät  Raeh,
Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  dem  Kaiserlich  =  Königlichen  apeostolischen
  Hofe,  und  zweiten  Bevollmächtigten  am
Kongreß;

Welche  kraft  der  von  ihnen  auf  dem  Wiener
Kongreß  vorgezeigten  und  in  gehbdriger  For  befundenen
  Bollmachten,  über  folgende  Artikel  hbereingekommen
  sind:  ·

Erster  Artikel.

Die  Grenzen  der  Staaten  Sr.  Majestät  des
Kdnigs  von  Sardinien  werden  seyn:

Von  der  Seite  Frankreichs,  so  wie  fie  am  ersten
Fanuar  tausend  siebenhundert  zwei  und  neunzig  bestanden,
  mit  Ausnahme  der  durch  den  Pariser  Trakkat
  vom  dreihig  en  Mai  tausend  achthundert  vierzehn
getroffenen  Abänderungen.

Von  der  Seite  des  Helvetischen  Bundes,  so  wie
sie  am  ersten  Januar  tausend  siebenhundert  zwei  und
neunzig  bestanden,  mit  Ausnahme  der  Abänderung,
welche  durch  die  zu  Gunsten  des  Genfer  Kancons
verabredete  Abtretung  erfolget,  und  in  dem  unten
folgenden  siebenten  Artikel  bezeichnet  stehet.
        <pb n="211" />
        –——!I

Du  eöté  des  Etats  de  Sd  Majesté  IEmpereur
  d-Autriche,  telles  qu'relles  existoient  au
premier  Janvier  mil-sept-Cein-  quatre-  vingtdouze;
  et  la  Convention  conclue  entre  Leurs
Majestés  I'Impératrice  Marie  Thérese  et  le  Rei
de  Sardaigne  le  quatre  Octobre  mil-sept-cent.
einqguante-  un,  sera  maintenue  de  part  et  d’au-###
  dans  toutes  ses  stipulations.  «

DucötådesEtatsstloPatmeet·dePlai—
sance,  la  limite  pour  ce  qui  concerne  les  an-Eciens
  Etats  de  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne
Eontinuera  à  étre  telle  qduelle  existoit  au  premier
  Janvier  mil-sept-cCcent-quatre-vingt-douze.

Les  limites  des  cidevant  Etats  de  Genes
et  des  pays  nommés  fiefs  imperiaux  réunis  aux
Etats  de  Sa  Majestée  le  Roi  de  Sardaigne  d’apres
  ls  articles  zuivans,  seront  les  mémes  qui
Ie  premier  Janvier  mil-sept-Cent-  duatre-  vingtdouze
  séparoiem  ces  pays  des  Etau  de  Parme
et  de  Plaisance  ei  de  ceux  de  Toscane  et  de
Massa.

L’iisle  de  Capraja  zyant  appartenu  4  Tan.
eienne  République  de  Cénes  est  comprise  dans
la  cession  des  Ela#s  de  Genes  à  Sa  Majeste  le
Roi  de  Sardaigne.

Article  tecond.

Les  Etats  qui  ont  composch  la  ei.  devant
Bépublique  de  Génes  sont  réunis  à  perpéetuité
aux  Etats  de  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne
Pour  eire  comme  ceux-Ci  possedés  par  Elle  en
toute  propriété,  souverainete  et  hérédité  de
male  en  male  parordre  de  primogéniture  dansiles
deux  branches  de  sa  maison,  savoir  la  branche
royale,  et  la  branche  de  Savoie-Carignan.

Artiche  rroisieme.
Sa  Majesté  le  Roi  de  Sardaigne  joindra  à
Ses  titres  actuels  celui  de  Duc  de  Genes.

Article  quatrieème.

Les  Géneis  jouiront  de  tous  les  droits  et
Priviléeges  spécifés  dans  T’acte  intitulé  „  A.  A.
Conditions  dui  doivent  servir  de  bases  4  la
"  Gunien  des  Euts  de  Genes  à  ceux  de  Sa  Majeste
  Sarde,“  ei  le  dit  acte  zera  considerée  comme
  partie  integrante  du  preésent  traité  et  aura  la
meme  force  et  valeur  qdue  s'’il  étoit  2rextuslle.
ment  insré  dans  Tarticle  présent.

3

thums-—



Von  der  Seite  der  Staaten  Seiner  Majestätk
des  Kaisers  von  Oesterreich,  so  wie  sie  am  ersten
Januar  tausend  siebenhundert  zwei  und  neunzig  bestanden.
  Auch  wird  die  zwischen  Ihren  Mazestzten
der  Kaiserin  Maria  Theresia  und  dem  Könige  von
Sardinien  am  vierten  Oktober  tausend  feebenhundert
ein  und  funfzig  abgeschlossene  Konvention,  von  beiden

  Theilen  in  allen  ihren  Bedingungen  aufrecht  gehalten

  werden.  .

Auf  der  Seite  der  Staaten  Parma  und  Piacenza,
wird  die  Grenze  der  vormaligen  Koͤnigl.  Sardintschen
  Staaten  fortdauernd  so  verbleiben,  wie  sie  am
ersten  Januar  tausend  siebenhundert  zwei  und  neunzig
  bestand.

Die  Grenzen  der  ehemaligen  Staaten  von  Genua
  und  der  unter  dem  Namen  Kaiserliche  Lehne
bekannten  Länder,  welche  laut  der  folgenden  Artikel
mit  den  Staaten  Seiner  Majestät  des  Kônigs  von
Sardinien  vereinigt  werden,  verbleiben  eben  so,  wie
sie  am  ersten  Januar  tausend  siebenhundert  zwei
und  neunzig  jene  Länder  von  den  Scaaten  Parma
und  Piacenza  und  von  den  Staaten  Toskana  und
Massa  trennten.  V
Die  vormals  zur  Republik  Genua  gehbrige
Insel  Capraja  ist  in  der  Sr.  Majestät  dem  Köni
von  Sardinien  überwiesenen  Abtretung  der  Gennessschen
  Staaten,  mit  einbegriffen.  

Zweiter  Artikel.

Die  Staaten,  aus  welchen  die  ehemalige  Republik.
  Genua  bestand,  werden  auf  ‚ʒewige  Zeiten  mit
den  Staaten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Sardinien
  vereinigt,  und  sollen  wie  diese,  im  vollen  Eigen-Souverainetäts=
  und  Erbrechte,  in  männlicher
  Erbfolge,  und  nach  der  in  die  beiden  Linien
Ihres  Hauses,  nemlich  die  Königliche  und  die  Savoye-Carignansche
  Linie,  eingefüuhrten  Primogeniturordnung,
  besessen  werden.  "

Dritter  Artikel.
Seine  Majestät  der  Kinig  von  Sardinien,  wirt

seinen  bisherigen  Titeln,  den  Titel  eines  Herzogs

von  Genug  hinzufügen.

Vierter  Artikel.  *

Die  Genueser  genießen  alle  Rechte  und  Hrivilezien,
  welche  in  der  unter  der  Rubrik  „A.  A.  Bedingungen,
  die  bei  der  Vereinigung  der  genuesischen
„mit  den  Kdnigl.  sardinischen  Staaten  zur  Grundplage
  dienen  sollen“  beiliegenden  Akte  aufgeführt
1  Besagte  Akte  wird  als  ein  integrirender  Theil
des  gegenwärtigen  Traktats  angesehen,  und  hat  dieselbe
  Kraft  und  Gültigkeit,  als  wenn  sie  in  den  &amp;amp;—
genwärtigen  Artikel  Wort  für  Wort  eingeschaltet  wäre.
a  2  Fuͤnfter
        <pb n="212" />
        —  4

Artiche  cinquiame.

Les  pays  nommés  fiefs  impériaux  qui  avoient
E#té  réunis  à  la  ci-  devam  République  ligurienne,
sont  réunis  definitivement  aux  Etats  de  Sa
Majestée  le  Boi  de  Sardaigne  de  la  mèeme  manière
  et  ainsi  dque  le  reste  des  Etats  de  Génes,
ee  les  habitans  de  ces  pays  jouiront  des  memes
droits  et  priviléeges  due  ceux  des  Etats  de  Génes
désignés  dans  Darticle  précedent.

Artiche  sirieme.

La  faculte  due  les  Puissances  contractantes
du  traite  de  Paris  da  trente  May  mil-huit-cent
aduatorze  se  sont  réservée  par  Particle  troisieme
du  dit  traité,  de  fortifier  tels  points  de  Leurs
Etats  qu’Elles  jlugeromnt  convenables  pour  leur
sureté,  est  Sgalement  réservée  sans  restriction
4  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne.

Arriche  sepfieme.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne  ceède  au
Canton  de  CGeneve  les  districts  de  la  Savoie
"Pécifés  dans  l’acte  ci-joint  intitule  „B.  B.
Cession  faite  par  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sar:
daigne  au  Canton  de  Genève,“  et  aux  conditions
  spéecifiéces  dans  le  meme  acte.  Cet  acte
sera  considéré  comme  partie  intégrante  du  pré.
sent  traité,  et  aura  la  meme  foree  et  valeur
due  s'il  étoit  textuellement  insré  dans  l'article
Present.

Article  huitiéme.

Les  Provinces  du  Chablais  et  du  Faucigny,
et  tout  le  territoire  de  Savoie  au  nord  d'’Ugine
appartenan  à  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne
feront  partie  de  la  neutralité  de  la  Suisse  telle
dqu'elle  est  reconnue  et  garantie  par  toutes  les
Puissances.  En  conséquence  toutes  les  fois
due  les  Puissances  voisines  de  la  Suisse  se  trouveromt
  en  Etat  d’hostilités  ouvertes  ou  imminentes,
  les  troupes  de  Sa  Majeste  le  Roi  de
FLardaigne  qui  pourroient  se  trouver  dans  ces
Provinces,  se  retireront,  et  pourront  à  cet  effer
Passer  par  le  Valais,  si  cela  devient  nécessaire;
aucunes  autres  troupes  armees  d’aucune  autre
Puissance  ne  pourront  traverser  ni  stationner
dans  les  Provinces  et  territoires  susdits,  sauf
celles  due  la  confederation  Suisse  jugeroit  à
Propos  d’'y  placer.  Bien  entendu  due  cct  état
de  choses  ne  géne  en  rien  Hadministration  de
ces  pays,  ou  les  agents  civils  de  Sa  Majeste
le  Roi  de  Sardaigne  pourront  aussi  emplopyer
he  garde  municipale  pour  le  maintien  dn  bon
ordre.

Fänfter  Artikel.

Die  sogenannten  Kaiserlichen  Lehne,  welche
mit  der  ehemaligen  ligurischen  Republik  vereinigt
waren,  werden  beim  jetzigen  Finalabschluß  mit  den
Staaten  Sr.  Majestät  des  Kodnigs  von  Sardinien
auf  eben  die  Art  und  eben  so,  wie  die  übrigen  genuesischen
  Staaten  vereiniget,  und  die  Einwohner  dieser
  Länder  genießen  mit  den  Einwohnern  der  im  vorhergehenden
  Artikel  benannten  genuesischen  Staaten
gleiche  Rechte  und  Vorrechte.

Sechster  Artikel.

Die  Befugnß,  welche  die  kontrahirenden  Mächte.
des  Pariser  Traktats  vom  wesfigsten  Mai  tausend
achthundert  vierzehn,  sich  durch  den  dritten  Artikel
vorbehalten  haben,  etwanige  Punkte  Ihrer  Staaten,
die  Sie  für  Ihre  Sicherheit  dienlich  halten  mochten,
zu  befestigen,  wird  gleichfalls  ohme  Einschränkung
Seiner  Mäiestzt  dem  Könige  von  Sardinien  vorhthalten.

  .-Siebenter
  Artikel.

Seine  Majestät  ber  Kdnig  von  Sardinien  tritt
dem  Genfer  Kanton  diejenigen  Savoyeschen  Distrikte
ab,  die  in  der  sub  titulo  B.  B.  beigefügten  Cessions-Acte
  Sr.  Majestät  des  Kdnigs  von  Sardinien
an  den  Kanton  Genf  aufgeführt  sind,  und  zwar
unter  den  in  selbiger  festgesetzten  Bedingungen.  Diese
Akte  wird  als  ein  integrirender  Theil  des  gegenwärtigen
  Traktats  angesehen,  und  erhält  dieselbe  Krafe
und  Göültigkeit,  als  wenn  sie  von  Wort  zu  Wort  in
den  gegenwärtigen  Artikel  eingeschaltet  wäre.

Achter  Artikel.

Die  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Sardinien
zugehdrigen  Provinzen  Chablais  und  Faucigny  und
das  ganze  Savoyesche  Gebiet  im  Norden  von  Ugina,
werden  einen  Theil  der  Schweizer  Neutralität  ausmachen,
  so  wie  1  von  allen  Mächten  anerkannt
  und  gewährt  ist.  Dem  zu  Folge  müssen  jedesmal,
  wo  die  nachbarlichen  Mächte  der  Schweiz  sich
in  einem  offenen  oder  nahe  bevorstehenden  Kriegs-Lustande
  befinden,  die  in  jenen  Provinzen  stationirten

ruppen  Sr.  Majestät  des  Kdnigs  von  Sardinien
abtreten,  und  konnen  alsdann  ubthigenfalls  sich
durch  das  Walliserland  zurückziehen.

Keine  andre  bewaffnete  Truppen  irgend  einer
andren  Macht  dürfen  durch  die  vorbenannten  Provinzen
  und  Gebiete  marschiren,  noch  dorthin  verlegt
werden,  und  nur  die  schweizerische  Eidgenossenschaft
selbst,  kann,  wenn  sie  es  für  gut  findet,  diese  Länder
  mit  Truppen  besetzen.  Es  soll  jedoch  dieses  Einverständniß
  die  innere  Verwaltung  jener  Länder  in
nichts  stbren,  sondern  den  Civilbehdrden  Sr.  Majestät
  des  Kdnigs  von  Sardinien  frei  stehen,  zur  Aufrechthaltung
  der  guren  Ordnung  sich  auch  der  Munitzipalgarde
  zu  bedienen.  ·

Neunter
        <pb n="213" />
        Article  neurième.
Le  présent  traité  fera  partie  des  stipulations
  définitives  dua  Congres  de  Vienne.

Arciche  dixieme.

Les  ratifications  du  present  traite  seront
GEchangées  dans  le  terme  de  six  semaines,  ou
Plutöt  si  faire  se  peut.

En  foi  de  qduci  les  Plénipotentiaires  respectifs
  ont  signé  le  présent  traite  et  y  ont  ap-Posé
  le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Vienne  le  vingt  May  de  Tan  de
Sräce  mil-huit-Cent-  quinze.

Cignés:)
(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
¶L.  S.)  Le  Baron  de  Humbol  dt.

(L.  S.)  Le  Marquis  de  St.  Marsan-(L.
  S.)  Le  Comte  Hossi.

Neunter  Artikel.

Gegenwärtiger  Traktat  wird  einen  Theil  der
Definitiv  -Stipulationen  des  Wiener  Kongresses
ausmachen.

Zehnter  Artikel.

Die  Ratifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen

Traktats  sollen  binnen  sechs  Wochen,  oder  wenn

es  seyn  kann,  noch  früher  ausgewechselt  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  gegenseitigen  Bevollmächtigten
  selbigen  unterzeichnet,  und  nut  Ihren
Wappen  besiegelt.

So  geschehen  zu  Wien,  den  zwanzigsten  Moi,
im  Jahre  Christi  tausend  achthundert  funfzehn.

unterzeichnet:)

(L.  8S.)  Fürst  v.  Hardenberg.
(L.  8.)  Bar.  v.  Humboldt.

(L.  S.)  Margq.  v.  St.  Marsas,
(L.  S.)  Gr.  Rossi.

 

A.  A.

Annexe  de  l'article  4.  du  traité
du  20.  Afal  1815.

s————

Conditions  qui  doivent  servir  de  bases  à
la  réunion  des  Etats  de  Génes  4  ceux
de  Sa  Majesté  Sarde.

Article  premier.

Les  Génois  seront  en  tout  assimilés  auxr
autres  sujets  du  Roi.  IlIs  participeront  comme
  eux  aux  emplois  civils,  judiciaires,  militaires
  et  diplomatiques  de  la  monzarchie  ;  et  sauf
es  privileges  qui  leur  sont  ci-apres  concedés

wie  diese,  an  den  civi

A.  A.

Bellage  zum  vierten  Artikel  des  mit  dem
Könige  von  Sardinien  geschlossenen  Traktats,
vom  gosten  Mai  1815.

 

Bedingungen,  welche  der  Vereinigung  der  genuesischen
  mie  den  Kbnigl.  sardinischen  Staaten
zu  Grundlagen  dienen  sollen.

Erster  Artikel.

Die  Genueser  werden  den  übrigen  Kbniglichen
Unterthanen  in  allem  gleich  gestellt.  Sie  werden,
4,  militair,  richterlichen  und

diplomarischen  Aemtern  der  Monarchie  Antheil  haben,
und  sie  bleiben,  mit  Vorbehglt  der  ihnen  weiter  zani
        <pb n="214" />
        et  assurés,  ils  seront  soumis  aux  memes  loixz
set  veglemens  avec  les  modifications  due  Sa
Majesté  jugera  convenables.

La  noblesse  Génoise  zera  admise  comme
celle  des  autres  parties  de  la  monarchie  aux
grandes  charges  et  emplois  de  la  Cour.

Artiche  seconchk.

Les  militaires  Génois  composant  actuellement
  les  troupes  Cénoises,  seront  incorporés
dans  les  troupes  royales;  les  offiers  et  sousoflciers
  conserveront  leurs  grades  respectifs.

4  Artiche  troisieme.
Les  armoiries  de  CGénes  entreront  dans-T’cusson

  royal,  et  ses  couleurs  seront  dans  le
Pavillon  de  Sa  Meajesté.

Acrticle  quatrieme.

Le  port  franc  de  Cenes  sera  rétahli  avec
les  reglemens  qui  existoient  sous  l'ancien  Gouvernement
  de  Genes.

Toute  facilite  sera  donnde  par  le  Roi  pour
le  transit  par  ses  Etats  des  marchandises  sortant
  du  port  franc  en  prenant  les  précautions
due  Sa  Majesté  jugers  convenables  pour  due
"es  memes  marchandises  ne  soyent  pas  vendues
ou  consommées  en  contrebande  dans  l’interieur.
Elles  ne  seront  assujetties  du’s  un  droit  modique
  d’'usage.

Artiche  cinquierne.

#11  sera  Etabli  dans  chaque  arrondissement
d’'Intendance  un  Conseil  provincilal  composé  de
trente  membres  choisis  parmi  les  notables  des
différentes  classes,  sur  une  liste  des  trois  cents
plus  imposés  de  chaque  arrondissement.  Ils
seront  nommés  la  premiére  fois  par  le  Roi  et
renouveles  de  meme  par  cinquième  tous  les
deux  ans;  le  sort  décidera  de  la  sortie  des
duatre  premiers  cinquièemes.

T’'organisation  de  ces  Conseils  sera  réglée
rar  Sa  Majesté.

Le  Président  nommé  par  le  Roi  pourra
dtte  pris  hors  du  corheil;  en  ce  cas  il  n’ura
pas  le  droit  de  voter.

Les  membres  ne  pourront  ére  choisis  de
Aaouveau  que  quatre  ans  après  leur  sortie.

bewilligten  und  versicherten  Privilegien,  eben  denselben
  Gesetzen  und  Verordnungen  mit  den  Modifikationen,
  welche  Seine  Majestät  für  zweckmäßig  halten
  wird,  unterworfen.  «

Der  Genuesische  Adel  wird  eben  so,  wie  der
Adel  der  übrigen  Theile  der  Monarchie  zu  den  hohen
  Würden  und  Aemtern  des  Hofes  zugelassen.

3Sweiter  Artikel.

Die  gennesischen  Militairpersonen,  aus  welchen
die  genucsischen  Truppen  bestehen,  werden  den
Kdniglichen  Truppen  einverleibt.  Die  OÖffiziere  und
Unteroffiziere  behalten  ihren  respectiven  Grad.

Dritter  Artikel.

Das  genuesische  Wappen  wird  in  den  Kbniglichen
  Wappenschild,  und  dessen  Farben  in  die  Kdnigliche
  Flagge  aufgenommen.

Vierter  Artikel.

Der  Freihafen  von  Genna  wird  mit  denen  unter
der  ehemaligen  genuesischen  Regierung  bestandenen
Vorschriften  wieder  hergestellt.  "

Der  König  wird  dem  Transitohandel  durch  seine
Staaten  für  die  aus  dem  Freihafen  kommenden
Waaren  alle  mdgliche  Erleichterung  angedeihen  lassen,
  jedoch  mit  Anwendung  solcher  Vorsichtsmaaßre-=geln,
  die  Se.  Majestät  für  zweckmäßig  halten,  um
zu  verhindern,  daß  dergleichen  Waaren  nicht  durch
Schleichhandel  im  Innern  des  Landes  verkauft  oder
verbraucht  werden.  Sie  werden  nur  einer  mäßigen
üblichen  Abgabe  unterworfen  seyn.

Fänfter  Artikel.

In  jedem  Intendantschaftsbezirk  wird  ein  Pros
binzlalrath  niedergesetzt,  der  aus  dreißig  Mitgliedern
bestehet,  und  diese  werden  unter  den  Angeschensten
aus  den  verschiedenen  Volksklassen,  und  zwar  auf
den  Grund  einer  Liste  von  sdreihundert  Männern  gewählt,
  die  in  jedem  Bezirk  am  meisten  zu  den  öffentlichen
  Abgaben  beitragen.  Sie  werden  das  erstemal

vom  Kbnige  ernannt,  und  eben  so  alle  zwei  Jahre

im  Fünftel  erneuert;  das  Loos  wird  über  das  Ausscheiden
  der  ersten  vier  Fünftel  bestimmen.
Die  Organisation  dieser  Provinzialräthe  wird  von
Seiner  Majestät  vorgeschrieben.
Der  vom  Könige  ernannte  Präsident  kann  außer

dem  Rathskollegio  Lenommen  werden,  und  in  diesem
Falle  hat  er  kein  Stimmrrecht.  v

Die  Mitglieder  konnen  nur  vier  Jahre  nach  ihrem
Ausscheiden  wiederum  gewählt  werden.  D
er
        <pb n="215" />
        Le  Conseil  ne’pourra  s'occuper  due  des
besoins  et  des  réclamations  des  communes  de
Tintendanee  pour  ce  qui  concerne  leur  administration
  particulière  et  pourra  faire  des  representations
  4  ce  sujet..  1I  se  réunira  chaque
année  au  chef  lieu  de  IIntendance  4  l’époqdue
ei  pour  le  tems  due  Sa  Majeste  déterminera.
Sa  Majesté  le  réunira  d’ailleurs  extraordinaire--ment
  si  Elle  le  juge  convenable.

LInendant  de  la  province  ou  celui  qui
Ie  remplace,  assistera  de  droit  aux  séances,
eomme  Commissaire  du  Roi.

Lorsque  les  besoins  de  IEtat  exigeront
PTétablissement  de  nouveaux  impots,  le  Roi
réunira  les  différens  Conseils  provinciaux  dans
telle  ville  de  l’ancien  territoire  Génois  du'II
désignera  et  seus  la  presidence  de  telle  personne
  qu’'IlI  aura  déléeguée  à  cct  esset.

e  Presickent  quand  1l  sera  pris  hors  des
Conseils,  n'aura  point  voix  deliberative.

Le  Roi  wWwenverra  4  Tenrégitrement  du
Sénat  de  Genes  aucun  edit  portant  création.
d’impôts  extraordinaires  qu’apres  avoir  regçu  le
Vote  approbatif  des  Conseils  provinciaux  réunis
omme  ci-dessus.  %

La  majorité  Crune  voix  déterminera  le
vote  des  Conseils  provinciaux  assemblés  s#pa-76meni
  ou  reunis.

Article  sirieme.
Le  maximum  des  impositions  qdue  Sa  Majeste

  pourra  établir  dans  IEtat  de  Cénes  sans.

consulter  les  Conseils  provinciaux  réunis,  ne
Pourra  excêéder  la  proportion  actuellement  Etablie
  pour  les  autres  parties  de  Ses  Etats;  les
impositions  maintenant  pergçues  seront  amendées
ce  taux,  et  Sa  Majeste  se  réserve  de  faire
les  modifications  due  Sa  sagesse  et  Sa  bonte
envers  Ses  sujets  Génois  pourront  Lui  dicter
à  l'égard  de  ce  qui  peut  eire  réparti,  soit  sur
les  charges  fonrieres,  soit  sur  les  Perceptiondirectes
  ou  indirectes.  —-Le

  maximum  des  impositions  Ctant  ainsi
régle,  toutes  les  fois  que  le  bésoin  de  l'Etat
pourra  exiger  qu'il  soĩt  assis  de  nouvélles  im-Positions
  ou  des  charges  extraordinaires,  Sa
Majsesi  demandera  le  vote  approbatif  des  Conseils
  provinciaux  pour  la  somme  qu’'’Elle  jugera
eonvenable  de  proposer  et  pour  T’espoce  d’im-Dosition
  4  Ctablir.

7  —

Der  Provinzialrath  kann  sich  nur  mit  den  Bed#rfnissen
  und  den  Forderungen  der  Intendantschaftsgemeinden
  beschäftigen,  in  sofern  selbige  ibre
besondere  Verwaltung  betreffen,  und  Er  kann  dieserhalb
  Vorstellungen  machen.  Er  versammelt  sich  alle
Jahre  in  dem  Hauptorte  der  Intendantschaft  zur
Jeit  und  auf  so  lange,  als  es  Sceine  Majestät  bestimmen
  werden.  Ueberdies  werden  Seine  Majestät
wenn  sie  es  für  dienlich  halten,  ihn  außerordentlich
zusammen  berufen.

Der  Intendant  der  Provinz,  oder  dessen  Stellvertreter,
  wird  von  Rechtswegen  als  Kdniglicher
Kommissarius  den  Sitzungen  beiwohnen.

Sollten  die  Staatsbedürfnisse  die  Einführung
neuer  Auflagen  erheischen,  so  wird  der  Kduig  die
verschiedenen  Provinzialräthe  in  einer  von  Ihm  zu
bezeichnenden  Stadt  des  chemaligen  Genneser  Gebiets,
  und  unter  dem  Vorsitz  eines  dazu  besiimmten
Abgeordneten  zusammen  berufen.

Ist  der  Präsident  außer  den  Rathskollegien  genommen

  worden,  so  hat  er  keine  berathschlagende  Stimme.

Der  König  wird  beim  Genueser  Senat  kein  Gesetz
  wegen  Einführung  außcrordentlicher  Auflagen
eintragen  lassen,  wofern  es  nicht  vorher  die  beifällige
  Stimme  der  wie  oben  versammelten  Provinzialräthe
  erhalten  hat.

Die  Mehrheit  einer  Stimme  wird  das  Votum
der  einzeln  oder  vereinigt  versammelten  Provinzialräthe
  bestimmen.

Sechster  Artikel.

Das  Maximum  der  Auflagen,  welche  Seine
Majestät  in  den  genuesischen  Staat  ohne  vorherige
Anfrage  bei  den  vereinigten  Provinzialräthen  wird
einführen  können,  darf  nicht  das  #  die  übrigen
Theile  Seiner  Staaten  eingeführte  Verhältniß  übersteigen.
  Die  gegenmürtig  erhobenen  Auflagen  sollen
auf  diesen  verhältnißmäßigen  Satz  gebracht  werden,
und  Seine  Majestät  behalten  sich  vor,  diejenigen
Modifikationen  zu  treffen,  die  Ihre  Weisheit  und  Ihr
Wohlwollen  gegen  die  genueser  Unterthanen  Ihnen
hinsichtlich  dessen  eingeben  wird,  was  auf  die  Grundabgaben,
  oder  auf  direkte  oder  indirekte  Auflagen
vertheilt  werden  kann.

Nachdem  das  Maximum  der  Aussagen  olchergestalt
  regulirt  worden,  werden  Se.  Majestät,  so
oft  das  Staatsbeduͤrfniß  neue  Abgaben  und  außerordentliche
  Lasten  erheischt,  das  beifällige  Votum  der
Provinzialräthe  sowohl  über  den  vorzuschlagenden
Betrag,  als  über  die  Gattung  der  einzuführenden
Auflage,  einfordern.

Siebenter
        <pb n="216" />
        Arriche  seprichme.

La  dette  publique  telle  qdu’'elle  existoit
JIégalement  sous  le  dernier  Gouvernement  fran-Saiis
  est  garantie.

Article  huitième.

Les  pensions  civiles  et  militaires  accordées
par  IEtat  d’apres  les  loix  et  les  reglemens  sont
maintenues  pour  tous  les  sujets  Génois  habitant
  les  Etats  de  Sa  Mäjeste.  -

Sont  maintenues  sous  les  memes  conditions,
  les  pensions  accordées  4  des  Ecclésiastiques
  ou  à  d’anciens  membres  de  maisons  religieuses
  des  deux  sexes  de  meéme  que  celles  qui
sus  le  titre  de  secours,  ont  é6t16  accordees  d  des
nobles  Génois  par  le  Couvernement  frangois.

Article  neuvieme.

II  y  aura  à  Geénes  un  grand  corps  judiciaire
ou  tribunal  suprème,  ayant  les  méêmes  attributions
  ei  privileges  dque  ceux  de  Turin,  de  Savoie
  et  de  Nice,  et  qui  porte  comme  eux  le
nom  de  Senat.  5

Areicke  dixieme.

Les  monnoyes  courantes  d’or  et  Targent
de  Tancien  Etat  de  Genes  actuellement  existantes
  scront  admises  dans  les  Caisses  publiques
concurremment  avec  les  monnoyes  piémontoises.


Article  onzieme.

Les  levées  d'homines  dites  provinciales
dans  le  pays  de  Génes,  n'excéderont  pas  en
proportion  les  levées  qui  auront  lieu  dans  les
autres  Etais  de  Sa  Majesté.

Le  service  de  mer  sera  comptée  comme
eelui  de  terre.

Artiche  douzjeme.

Sa  Majesté  créera  une  compagnie  Génoise
de  gardes  du  Corps  laquelle  formera  une  quatnieme
  compagnie  de  Ses  gardes.

Article  freizieme.

Sa  Majeste  Elablira  4  Genes  un  corps  de
ville  composé  de  quaramnte  nobles,  vingt  bourgeois
  vivant  de  leurs  revenus  ou  exergant  des
arts  liberaux,  et  vingt  des  principaux  negocians.

Les  nominations  seront  faites  la  prémiere
fois  par  le  Roi,  e  les  remplacemens  se  feront
à  la  nomination  du  corps  de  ville  meme,  sous
a  réserve  de  I’approbation  du  Roi.

Ce  corps  aura  ses  réglemens  particuliers
donnés  par  le  Roi  pour  la  présidence  et  pour
Ja  division  du  travail.

Les  Présidens  prendront  le  titre  de  Syndics
  et  seront  choisis  parmi  ses  membres.

Siebenter  Artikel.
Die  dffentliche  Schuld,  so  wie  sie  unter  der
letzten  franzôsischen  Regierung  gesetzlich  bestand,

wird  garantirt.
Achter  Artikel.

Die  vom  Staate  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften
  bewilligten  Civil=  und  Militair-Pensionen
werden  für  alle  in  den  Foniglichen  Landen  wohnhafte
genuesische  Unterthauen  beibehalten.  Die  Pensionen
der  Geistlichen  oder  ehemaliger  Mitglieder  von  geistlichen
  Stiftungen  beider  Geßheechten,  imgleichen  alle
von  der  franzdsischen  Regierung  der  genuesischen  Edelleute
  als  Beisteuer  bewilligte  Pensionen,  werden
unter  denselben  Bedingungen  beibehalten.

Neunter  Artikel.

Es  soll  zu  Genua  ein  großer  Gerichtshof  oder
Obertribunal  mit  denselben  Attributionen  und  Privilegien,
  als  die  zu  Turin,  Savoyen  und  Nizza,
eingesetzt  werden,  und,  wie  diese,  den  Namen
Senat  führen.

Zehnter  Artikel.

Die  gegenwärtig  kursirenden  Gold=  und  Silbermünzen
  des  ehemaligen  genuesischen  Staats,  sollen
gleich  den  piemontesischen  Mönzsorten  in  den  bffentlchen
  Kassen  angenommen  werden.

Eilfter  Artikel.

Die  Cgenanuten  Provinzial-Truppenaushebungen
  im  Genuesischen  werden  die  in  den  übrigen,
Hniglichen  Staaten  statt  findenden  Aushebungen  im
Verhältniß  nicht  übersteigen.

Der  Seediensi  wird  dem  Landdienst  gleich  gerechnet.


Zwoölfter  Artikel.

Geine  Majestät  werden  eine  genuesische  Gardeda-Corps-Kompagnie
  errichten,  welche  eine  vierte
Kempagnie  Ihrer  Garden  bilden  wird.

Dreizehnter  Artikel.

Seine  Majestät  werden  zu  Genua  ein  Stadtkollegium
  errichten,  das  aus  vierzig  Edelleuten,
zwanzig  Bürgern,  die  von  ihren  Einkünften  leben
oder  Sreie  Künste  treiben,  und  zwanzig  der  vornehmsten
  Kaufleute,  bestehen  soll.

Die  Ernenmingen  geschehen  das  erstemal  durch
den  Kdnig,  die  Ergänzungen  aber  auf  Ernennung
des  Stadtkolleg#i  selbst,  mit  Vorbehalt  der  Koniglie
chen  Bestätigung.

Dieses  Kollegium  erhält  seine  eigenen  Vorschriften,
  die  in  Betreff  der  Präsidentur  und  der  Vertheilung
  der  Arbeit  vom  Konige  gegeben  werden.

Die  Prasidenten  führen  den  Titel  Syndici,  und
werden  unter  den  Mitgliedern  gewählt.

Der
        <pb n="217" />
        —

Le  Roi  se  réserve,  wutes  les  fois  qu’'Il  le
Jra  i  propos,  de  faire  présider  le  corps  de
Ville  par  un  personnage  de  grande  distinction.

Les  attributions  du  corps  de  ville  seront
T’administration  des  revenus  de  la  ville,  la
zurintendance  de  la  petite  police  de  la  ville
et  la  surveillance  des  établissements  publics  de
charité  de  la  ville.

Un  Commissaire  du  Roi  assistera  aux  s6.-ances
  et  délib  Crations  du  corps  de  ville.

Les  membres  de  ce  corps  auront  un  costume
et  les  Syndics  le  privilége  de  porter  la  Simarre
rou  Toga,  comme  les  Présidens  des  tribunaux.

Articke  guntorzieme.

Luniversitec  de  Cenes  sera  maintenue  et
jouira  de  mémes  priviléges  que  celle  de  Turin.
Sa  Majesté  avisera  aux  moyens  de  pourvoir
4  Ses  besoins.

Elle  prendra  cet  éCtablissement  sous  Sa  proeection
  spéciale  de  méeme  due  les  autres  instituts
  d'iinstruction,  d’éducation,  de  belles  lettres
et  de  charite  dqui  seront  aussi  maintenus.  Sa
Majeste  conservera  en  faveur  de  Ses  sujets
Génois  les  bourses,  du’ils  ont  dans  le  college
dit  Lycê&amp;amp;e,  à  la  charge  du  GCouvernement,  se
réservant  d’'adopter  sur  ces  objets  les  réglemens-
  du  Elle  jugera  convenables.

Arricle  quinzieme
Le  Roi  conservera  4  Genes  un  ribunal
et  une  chambre  de  commerce  avec  les  attributions
  actuelles  de  ces  deux  établissemens.

Areicl:  seizieme.

Sa  Majestée  prendra  particuliècrement  en
Cconsidération  la  situation  des  Employés  actuels
de  I’Etat  de  Genes.

Articke  dixseptieme.

Sa  Majesté  accueillera  les  plans  et  propositions
  qui  Lui  seront  présentéees  sur  les  moyens
de  rétablir  la  banqdue  de  St.  George.

Pour  copie  conforme  à  l'’original  déposé
à  la  Chancellerie  intime  de  Cour  et  d’Etat  4

Wienne.

(signé:)
(L.  S.)  Le  Prince  de  Metternich.

Der  König  hehält  sich  vor,  so  oft  Er  es  für
dienlich  hält,  einer  Person  vom  hohen  Range  das
Präsidium  des  Stadtkollegii  zu  übertragen.

Zur  Instanz  des  Stadtcolleg##  gehören  die  Verwaltung
  der  Stadteinkünfte,  die  Oberaufsicht  der  kleinern
  Stadtpolizei,  und  die  Aufsicht  auf  die  milden
Stiftungen  der  Stadt.

Ein  Königlicher  Commissarius  wird  den  Sitzungen
und  Berathschlagungen  des  Stadtcollegi#i  beiwohnen.

Die  Mitglieder  desselben  erhalten  eine  Anttstracht,
und  die  Syndici  das  Vorrecht,  gleich  den  Tribunals=Präsidenten
  die  Simarre  oder  Toga  zu  tragen.

Vierzehnter  Artikel.

Die  Universität  zu  Genna  behält  und  genießt  mit
der  zu  Turin  gleiche  Vorrechte.  Seine  Majesiät  werden
  auf  die  Mittel  bedacht  seyn,  für  ihre  Bedürfnisse
zu  sorgen.  ·

Sie  werden  diese  oͤffentliche  Anstalt  unter  Ihren
besondern  Schutz  nehmen,  so  wie  auch  die  übrigen
Unterrichts-,  Erziehungs-,  schoͤnwissenschaftliche  und
milde  Anstalten,  welche  gleichfalls  beibehalten  werden.
Seine  Majestät  werden  zu  Gunsten  Ihrer  genuestschen
  Unterthanen  die  Stipendien,  die  sie  in  dem  sogemannten
  Lpceo  auf  Kosten  der  Regierung  besitzen,

eibehalten,  und  behalten  Sich  vor,  über  diese  Gegenstände
  solche  Anordnungen  zu  treffen,  die  Sic  für
dienlich  achten  werden.
Funfzehnter  Artikel.

Der  König  wird  eine  Handelskammer  und  Tribunal
  mit  den  gegenwärtigen  Attributionen  dieser  beiden
  Anstalten  beibehalten.

Sechszehnter  Artikel.

Seine  Majestät  werden  die  Lage  der  gegenwärtigen
  Offizianten  im  Genuesischen  Staate  in  besondre
  Erwägung  ziehen.

Siebenzehnter  Artikel.

Seine  Majestät  werden  die  Pläne  und  Vorschläge

  zur  Wiederherstellung  der  St.  Georgenbank

günstig  aufnehmen.
Dem  in  der  Geheimen  ofe  und  Staatskanzlei

zu  Wien  niederlegten  Original  gleichlautend.

(unterzeichnet:)
(I.  S.)  ODer  Fürst  von  Metternich.
        <pb n="218" />
        —

B.  B.
Annexe  de  l'articleo.  dit  traiteè
du  20.  Mai  18g15.

Cession  faite  par  Sa  Majesté  le  Rei  de
Sardaigne  au  Canton  de  Geneve.

Article  premier.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Sardaigne  met  à  la
disposition  des  hautes  puissances  alliées  Ia  parlie
  de  la  Savoie  dui  se  trouve  entre  la  rivièére
d’Arve,  le  Rhöne,  les  limites  de  la  partie  de
la  Savoie  occupée  par  la  France,  et  la  montagne
  de  Saleve  jusqu'a  Veiry  inclusivement,
Plus  celle  qui  se  tronve  comprise  ntre  la  grande
route  dite  du  Simplon,  le  lac.  de  Geneve  et
le  territoire  actuel  du  Canton  de  Geneve  deuis

  Vezenas  jusqu'au  point  ou  la  riviéère
diHermance  traverse  l  susdite  route  ei  de  1#
continuant  le  cours  de  cette  rivière  jusqu’à  son
mbouchure  dans  le  lac  de  Geneve  au  levam
du  village  dHermance;  la  totalite  de  la  route
dite  du  Simplon  comtinuant  4  eire  possédée  par
Sa  Majesté  le  Roi  de  Sardaigne,  pour  qdue  ces

pays  soient  réunis  au  Canton  de  Geneve,  sauf

àdterminer  Plus  Precisément  la  limite  par  des
Commissaires  respectifs,  surtout  pour  ce.  qui
concerne  la  delimitation  en  dessus  de  Veiry  et
sur  la  montagne  de  Saléve.

Dans  tous  les  lieux  et  territoires  rompris
dans  cette  démarcation,  Sa  Majesté  renonce

pour  Elle  et  ses  successeurs  4  perpetuite  à  tous.

droits  de  souverainete  et  autres  qui  peuvent
lui  appartenir,  sans  exceptions  ni  réserves.

Article  second.

Sa  Majesté  accorde  la  communication  entre.

le  canten  de  Geneve  er  le  Valais,  par  la  route
dite  Simplon  de  laméme  maniére  due  la  France
J’a  accordée  entre  Geneve  ei  le  pays  de  Vaud
Par  la  route  qui  passe  par  Versoix.  Sa  Majeste

u#ccorde  de  meme  en  tout  tems  une  communicalion

  libre  pour  les  milices  Génevoises  entre

le  territoire  de  Genéète  et  le  mandement  de
Jussy  et  les  facilités  qui  pourraient  etre  necessaires
  A  Toccasion  pour  arriver  par  le  lac  à  la.

susdite  route  dite  du  Simplon.

lo

B.  B.
Beilage  zum  vten  Artikel  des  mit  dem  Könige

von  Sardinien  geschlossenen  Traktats,  vom
20sten  Mai  1815.

 

Abtretung  von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs
  von  Sardinien  an  den  Canton  Genf.

Erster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Sardinien  überläßt
  zur  Disposition  der  hohen  allürten  Mächte  den
Theil  von  Savopen,  der  zwischen  dem  Fluß  Arve,  der
Rhone,  den  Grenzen  des  von  Frankreich  besetzten  Antheils
  von  Savoyen,  und  dem  Salcveschen  Geböürge
bis  einschließlich  Veiry  liegt,  ferner  den  der  enthalten
ist  zwischen  der  großen  sogenannten  Simplonstraße,
dem  Genfer  See,  und  dem  gegenwärtigen  Gebiet  des
Cantons  Genf,  von  Vezenas  an,  bis  auf  den  Punkt,
wo  der  Fluß  Hermance  gedachte  Straße  durchschneie
det,  und  von  da  längs  des  Laufes  dieses  Flusses  bis
zu  seiner  Mündung  im  Genfer  See,  dstlich  von  Hermance.
  Indem  also  die  ganze  sogenannte  Simplonstraße
  fortdauernd  im  Besitz  Seiner  Majestät  des  Konigs
  von  Sardinien  verbleibt,  werden  die  hier  oben
aufgeführten  Länder  mit  dem  Canton  Gerf  vereinigt;
jedoch  mit  dem  Borbehalte,  durch  respektive  Kommissorien
  die  Grenze  genauer  bestimmen  zu  lassen.,  und
besonders  die  Grenzen  oberhalb  Veiry  und  auf  dem
Saleveschen  Gebürge  genau  zu  berichtigen.

In  allen  Ortschaften  und  Gebieten,  die  in  dieser
Demarkationslinie  begriffen  sind,  begeben  Sich  Seine
Majestät  für  Sich  und  Ihre  Nachkommen,  aufewige
Zeiten  und  ohne  irgend  eine  Ausnahme  oder  Vorbehalt
  aller  Souverainctäts=  und  andrer  ihnen  etwa  zustehenden
  Rechte.

"  Zweiter  Artikel.
Seine  Maiestät  bewilligen  die  Communikation  zwischen
  dem  Canton  Genf  und  dem  Walliser  Land,  mittelst

  der  sogenannten  Simpkonstraße,  auf  dieselbe  Art

und  Weise,  als  Frankreich  sie  zwischen  Genf  und  dem
Woatlandeemitkels4  der  Straße,  die  durch  Versoir  läuft,
bewilligt  hat.  Eben  so  bewilligen  Seine  Majestätk  jederzeit
  für  die  Genfer  Miliz  eine  freie  Communikation
zwischen  dem  Genfer  Gebiet  und  dem  Gerichtssprenel
  von  Jussy;  und  es  sollen  auch  gelegentlich  zum
Kranspork  über  den  See  nach  der  Sunplonstraße  alle

erforderkiche  Erleichterungen  geleistet  werden.
ritter
        <pb n="219" />
        Article  troisieme.

Dlautre  part  Sz  Majeste  ne  pouvant  se  résoudre
  4  consentir  du'fune  partie  de  son  territoire
  solt  réGunie  4  un  Etat  o0  la  religion  dominante
  est  différente,  sans  procurer  aux  kabitans
  du  pays  qu’Elle  céde  la  certitude  qu’ils
jouiront  du  libre  exercice  de  leur  religion.  qu’ils
continueront  à  avoir  les  moyens  de  fournir  aux
fraix  de  leur  culte  et  3  jouir  cux-memes  de  la
Plénitnde  des  droits  de  citoyen,

1  est  convenu  due:

I.  La  religion  catholique  romaine  sera
maintenue  et  protegée  de  la  meme  maniere
durelle  Pest  maintenant  dans  toutes  les  communes
  cédées  par  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne
  et  qui  seront  réunies  au  Canton  de
Cenéve.

5.  2.  Les  Paroisses  actuelles  qui  ne  se
touveront  ni  démembrées  ni  séparées  par  la  d.
limitation  des  nouvelles  frontièéres,  conserveront
leurs  circonscriptions  actuelles  et  seront  desservies
  par  le  meme  nombre  d’ecclésiastiques,  e
duam  aux  portions  démembrécts  qui  seraient
trop  faibles  pour.  Constituer  une  paroisse,  on
5  adressera  à  I’Evedque  diocésain  pour  obtenir
du’elles  soient  anncxécs  à  qduclque  aute  Paroisse
  du-Canon  de  Geneve.

5.  3.  Dans  les  memes  communes  cédées
Par  Sa  Majestée,  si  les  habitans  protestans  n’égalent
  point  en  nombre  les  habitans  Catholiques
romains,  les  maitres  d'’école  seront  toujours
Catholiques  romains.  II  ne  sera  établi  aucun
temple  protestant  à  Hexception  de  la  ville  de
Carouge,  qui  pourra  en  avoir  un.

Les  ofhciers  municipaux  seront  toujours
au  moins  pour  les  deux  tiers  ocatholiques  romains
  et  specialemem  sur  les  trois  individus
qui  occuperont  les  places  de  Maire  et  des  deux
adjoints,  il  7en  aura  toujours  deux  catholiques
romeins.

En  cas  que  le  nombre  des  protestans  vint
dans  duelque  commune  à#éégaler  celui  des  ca-Uioliques

  romains,  l’'égalite  et  I’alternative  sera.

éCtablie  tant  pour  la  formation  du  conseil  municipal
  que  pour  celld  de  la  Meirie.

EFn  ce  cas  cependant  il  y  aura  toujours  un
matre  d’école  catholique  romain,  qguand  meme
on  en  établirait  un  protestant.

On  n’entend  pas  par  cet  article  empecher
due  des  indi  ides  protestans  habitam  une  Commune
  catholique  romaine,  ne  puissent  pas,
Fils  le  jugent  à  propos,  y  avoir  une  chapelle
Particulier-  pour  T’exercice  de  leur  culte,  établie
à  leurs  fraix,  et  y  avoir  Ögalement  à  leurs  frai

I1

zu  irgend  einem  andern  Kirch

Deritter  Artikel.  ·

Da  indessen  Seine  Majestaͤt  Sich  nicht  entschließen
koͤnnen,  einen  Theil  Ihres  Gebiets  einem  Staate  abzutreten,
  dessen  herrschende  Religion  verschieden  ist,  so
wollen  Sie  den  Einwohnern  des  von  Ihnen  überwiesenen
  Landes  die  Gewißheit  verschaffen,  daß  selbige  die
freie  Ausübung  ihrer  Religion  genießen,  daß  sie  fortwährend
  die  Maorel  erhalten,  die  Kosten  ihres  Gottesdienstes
  zu  bestreiten,  und  daß  sie  des  vollen  Genusss
der  bürgerlichen  Rechte  sich  erfreuen.

Zu  dem  Ende  wird  9  endes  festgesetzt:

K.  #L.  Die  rbmesch  -katholische  Religion  soll  auf
dieselbe  Art  beibehalten  und  beschützt  werden,  als  sie
wirklich  gegenwärtig  in  allen  Gemeinden  beibehalten

und  beschützt  wird,  welche  von  Seiner  Majestät  dem

Könige  von  Sardinien  abgetreten  und  mit  dem  Canton
  Genf  vereinigt  werden.  ·
H.2.Diegegcnwärtigenerchs:ele,welchedurch
den  neuen  Grenzzug  weder  zerstuͤckelt  noch  getrennt
worden,  sollen  ihren  gegenwärtigen  Umkreis  behalten,
und  mit  der  jetzt  vorhandenen  Anzahl  Geistlichen  besetzt
  dleiben.  Wegen  der  abgetissenen  Theile,  die  zu
schwach  wären,  ein  Kirchspiel  zu  bilden,  wird  man  sich
an  den  Bischof  des  Kirchsprengels  wenden,  damit  sie
spiel  des  Canton  Genf
geschlagen  werden.

3.Wenn  in  denselben  von  Seiner  Majestät
abgetretenen  Gemeinden,  die  protestantischen  Einwohner
  den  romisch-katholischen  an  Zahl  nicht  gleich
kommen,  so  werden  die  Schulmeister  stets  rdmischkatholisch
  seon.  Es  soll  keine  protestantische  Kirche
angelegt  werden,  außer  in  der  Stadt  Carouge,  die
eine  solche  haben  darf.  »

Von  den  Municipalbeamten  werden  immer  wenigstens
  zwei  Drittheile  römisch-katholisch  seyn,  und
insbesondere  werden  von  den  drei  Individuen,  welche
die  Stellen  des  Maire  und  seiner  beiden  Adjuncten
besetzen,  immer  zwei  romisch-katholisch  sepn.

Auf  den  Fall,  daß  die  Zahl  der  Protestanten
in  irgend  einer  Gemeinde  den  rbômisch-katholischen
gleich  käme,  wird  bei  der  Bildung  des  Munzzwalraths
  sowohl,  als  der  Mairie,  Gleichheit  und  Alternirung
  statt  finden  mussen.  *

In  diesem  den  ,  und  wenn  schon  ein  protestantischer
  Schulmeister  angestellt  wäre,  soll  dennoch  immer
  ein  röômisch-katholischer  eintreten.

Durch  diesen  Artikel  ist  nicht  gemennt,  den
protestantischen  Einwohnern  einer  katholischen  Gemeinde
  zu  verwehren,  daß  sie  nach  Gutbefinden  ihre

besondere  und  auf  ihre  eigenen  Kosten  errichtete  Kapelle

  zur  Ausübung  #ihres  Gottesdienstes  halten,  und
sich  ebenfalls  auf  ihre  Kosten  einen  protestantischen
b  2  Schul-
        <pb n="220" />
        un  maitre  Técole  protestant  pour  linstruction
Particulière  de  leurs  enlans.

F.  4.  II  ne  sera  point  toucheé  soit  pour  les
fonds  ei  revenus,  soit  pour  l’administrauon,
aux  donations  ei  fondations  pieuses  existantes,
·t  on  n'empérhera  pas  les  particuliers  d’en
Lire  de  nouvelles.

5.  5,  Le  Gouvernemem  fournira  aux  mémes
fraix  due  fournit  le  Gouvernement  actuel,  pour
Tentretien  des  ecclesiastiques  et  du  cuke.

6.  6.  I#’glise  catholique  romaine  actuellement
  existante  4  Genéve,  y7  sera  maintenue
telle  qu’elle  existe  à  la  charge  de  I’Etat,  ainsi
  due  les  loix  eventuelles  de  Ia  constitution  de
Geneve  l’avaient  deja  decreteéc.  Le  curé  sera
loge  ei  dotée  convenablemem.

6.  7..  Les  communes  catholiques  romaines
et  la  Paroisse  de  Genéve  comtinueront  à  fire
Partie  du  diocése  dui  régira  les  provinces  du
Chablais  et  du  Faucigny),  sauf  du’'il  en  scit
regle  autrement  par  Dautorite  du  Saint-Siege.

5  S.  Dans  tous  les  cas  IEveque  ne  sera
jamals  troublée  dans  les  visites  pastorales.

5.  .Les  habitans  du  territoire  cédée  sont.

pleinement  assimiles  pour  les  droits  civils  er
politigues  aux  Genevois  de  la  ville;  ils  les
e#.erceront  concurremem  avec  eux,  sauf  la
reserve  des  droits  de  proprieté,  de  cite  ou  de
commune.
ö6.  10.  Les  enfans  cstholiques  romains  seront
  admis  dans  les  maisons  d’éducation  pu.-blique;
  PTenseignemem  de  la  religion,  n’'y  aura
pas  lieu  en  commun,  mais  séparement,  et  on.
emploiera  à  cet  effet  pour  Ls  catholiques  romains,
  des  ecelésiastiques  de  leur  communion.

8.  11.  Les  biens  communaux  ou  propriétes
  appartenantes  auf  nouvelles  communes,
leur  seront  conserves)  et  elles  continueront  à
les  administrer  comme  par  le  passé  ei  à  en
employer  les  revenus  à  leur  proftt.

é4  12.  Les  memes  communes  ne  seront
point  sujeittes  à  des  charges  plus  considerables
due  les  anciennes  communes.

6.  13.  Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne  se
reserve  de  porter  à  la  connaissance  de  la  Dicte
helvétique  et  d’appu#er  par  le  canal  de  ses
agens  diplomatiques  aupres  d'’elle,  toute  réclamation
  à  laquelle  Iine:  écution  des  articles  cidessus
  pourrait  donner  lieu.

Article  quatrieme.

Tous  les  titres  terriers  ei  documens  conernant
  les  choses  cédées,  serom  remis  par  Sa

17

Schulmeister  für  den  besondern  Unterricht  ihrer  Kinder
  beilegen.  ·  .  ’
s.4.WederinhinsichtderliegendenGründe
und  Einkünfte,  noch  in  Hinsicht  der  Verwaltung,  dürfen
  die  jetzt  bestehenden  Schenkungen  und  milden
Stiftungen  angegriffen  werden,  und  cs  soll  Niemand
gehindert  werden,  dergleichen  serner  zu  machen.

.  5.  Zum  Unterhalt  der  Geistlichen  und  des
Cultus,  wird  die  künftige  Regierung  eben  so  viel,  als
bisher  die  jetzige,  beitragen.

F.  65.  Die  gegenwärtig  zu  Genf  bestehende  katholische
  Kirche  wird,  so  wie  sie  jetzt  bestehet,  und
zwar  auf  Kosten  des  Staats,  wie  die  eventuellen  Gesetze
  der  Genfer  Verfassung  es  bereits  verfügt  hatten,
ferner  dort  beibehalten.  Der  Parrer  soll  eine  anstandige
  Wohnung  und  Einkünfte  erhalten.

F.  7.  Die  ro#sch-katholischen  Gemeinden,  und
das  Genfer  Kirchspiel,  werden  fortdauernd  cinen  Theil
des  Kirchsprengels  ausmachen,  der  die  Provinzen  von
Chablats  und  Faucigny  verwalten  wird;  es  müßte  denn
der  päbstliche  Stuhl  ein  Anderes  darüber  verfägen.

C.  8.  Oer  Bischof  soll  nie  in  seinen  Amtsvisitationen
  gestört  werden.

9H.  9.  Die  Einwohner  des  abgetretenen  Gebiets
  werden,  in  Betreff  der  Civil=  und  politischen
Rechte,  den  städtischen  Genfern  ganz  gleich  gestellt;
sie  werden  selbige  gleich  ihnen,  auenben;  jedoch  bleiben
  die  Eigenthumsrechte  von  Stadt  oder  Gemeinden
  vorbehalten.

S.  10.  Die  rämisch-katholischen  Kinder  werden
in  die  öffentlichen  Ecziehungshauser  aufgenommenz
der  Unterricht  in  der  Religion  wird  dort  nicht  gemeinschaftlich,
  sonoera  getrennt  statt  sinden,  und  es  werden
  zu  diesem  Behuf  für  die  roômisch-katholischen
Geistliche  dieses  Glaubens  genommen.

s.  11.  Die  den  neuen  Gemeinden  zugehdrigen
Gemeindegüter  oder  Eigenthum,  sollen  ihnen  verbleibrn.
  Sie  werden  selbige  wie  ehemals  verwalten,  und
die  Eintünfte  zu  ihrem  Vortheile  verwenden.

.  12.  Dieselben  Gemeinden  sollen  keinen  hihern
  Lasten  unterworfen  seyn,  als  die  ältern  Gemeinden.


C.  13.  Seine  Majestät  der  Kbnig  von  Sardinien
  werden  die  Reklamationen,  welche  die  Nechtausführung
  der  obigen  Artikel  veranlassen  möchte,
zur  Kenntusß  der  schweizerischen  Tagsatzung  bringen,
und  durch  die  bei  ihr  angestellten  diplomatischen  Agenten
  unterstützen.  «

Vierter  Artikel.

Die  Grundtituln  und  Ookumente  über  die  abgetretenen
  Gegenstände  sollen,  sobald  es  thunlich  ist,
von.
        <pb n="221" />
        Majesté  le  Roi  de  Sardaigne  au  canton  de
Geneve  le  plutet  due  faire  se  pourra.
Article  cinqujeme.

Le  traité  conclu  4  Turin  le  trois  du  mois
de  Juin  mil-sept-Cent-cinquante-  quatre  entre
Sa  Majeste  le  Roi  de  Sardaigne  et  la  republique
de  Geneve,  est  maintenu  pour  tous  les  articles
auxquels  il  n'est  .  derogé  par  la  présente
transaction;  mais  Sa  Majeste  voulant  donner  au
canton  de  Geneve  une  preuve  particulière  de
sa  bienveillance,  consent  néanmoins  à  annuller
la  parlie  de  l’article  treizième  du  susdit  traité
dul  interdisait  aux  citoyens  de  GCencve,  qui  se
trouvaient  des-clors  avoir  des  maisons  et  biens
situé“  en  Savoie,  la  faculté  d’'y  faire  leur  habitation
  principale.

Article  sirieme.
Sa  Majeste  consent  par  les  mémes  motifs
àa  prendre  des  arrangemens  avee  le  canton  de
Genceve  pour  faciliter  la  sortie  de  ses  états  des
denrées  destinées  à##la  consommation  de  lL
ville  et  du  canton.

Articie  septicmme.

II  est  accorde  exemption  de  tout  droit  de
transit  à  toutes  les  marchandises,  denrées  etc.
dui  en  venant  des  états  de  Sa  Majeste  et  du
port  franc  de  Genes  traverseront  la  route  dite
du  Simplon  dans  toute  son  étendue  par  le  Valals
  ei  I’état  de  Genéve.  II  est  entendu  due
cette  enemption  ne  regarde  due  le  transit  er
ne  s'éetend  pas  ni  aux  droits.  Etablis  pour  le
mzintien  de  la  route,  ni  aux  marchandises  et

denrées  destineées  à  etre  vendues  ou  consommees

  dans  l’interieur.

Ceitte  réserte  s'applique  Egalement  à##  la
communication  accordee  aux  Suisses  entr##le
Walais  et  le  canton  de  Genéve,  ét  les  gouvernemens
  prendront  à  cei  eflet  de  commun  accord
les  mesures  qu’ils  jugeront  nécessaires  soit  pour
da  take,  soit  pour  empecher  la  contrebande,
dchacun  sur  leur  territoire.

Pour  copie  conforme  à  Toriginal  déposé
&amp;amp;  la  chancellerie  intime  de  cour  et.  Gectat  4.
MWienne.

"  (signé:)
.  S.)  Le  Prince  de  Metternickl..

13

von  Sciten  Seiner  Majestät  dem  Kdnig  von  Sardi,
nien  dem  Genfer  Canton  übergeben  werden.
Fünfter  Artikel.

Dier  in  Turin  am  dritten  des  Juni-Monats  Ein
Tausend  sicbenhundrrt  vier  und  funfzig  zwischen  Seir
ner  Majestät  dem  Könige  von  Sardimen  und  der
Genfer  Republik  abgeschlossene  Traktat,  wird  in  Betreff
  aller  Artikel,  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertra
  nicht  ufgehoben  worden,  beibehalten:  Da  indessen
  Seine  Majestät  dem  Genfer  Canton  einen  besondern
  Beweis  Ihres  Wohlwollens  zu  geben  wünschen,
so  willigen  Sie  nichts  desto  weniger  ein,  den  Theil  des
dreizehnten  Artikels  besagten  Traktats  zu  annulliren,
welcher  denen  Genfer  Bürgern,  die  damals  in  Saveyen
belegene  Häuser  und  Güter  besaßen,  die  Befugniß
untersagte,  dort  ihre  Hauptwohnung  aufzuschlagen.

Secheèter  Artikel.

Seine  Majestät  willigen  aus  denselben  Beweggründen,
  ein,  daß  mit  dem  Genfer  Canton  Einrcchtungen
  getroffen  werden,  um  die  Ausfuhr  der  zur
Consumtion  der  Stadt  und  des  Cantons  bestimmten
Waaren  aus  seinen  Staaten  zu  erleichtern.

Siebenter  Artikel.

Alle  Waaren,  Lebensmittel  r.,  welche  aus  den
Staaten  Semer  Majestät  und  aus  dem  Freihafen
Genua  kommend,  die  sogenannte  Simplonstraße  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  durch  das  Walliserland
und  den  Genfer  Staat  passiren,  sollen  von  jedweder
  Transitoabgabe  frei  seyn;.  Wohlverstanden,  da
diese-Befreiung  blos  das  Transito  betrifft,  und  si
weder  auf  die  zum  Uiterhalt  der  Straße,  noch  auf
die  zum  Berbrauch  und  Verkauf  im  Innern  bestimmten.
  Waaren  und.  Lebensmitel  erftreckt.

Dieser  Vorbehalt  findet  gleichfalls  UAnwendung  auf
die  den  Schweizern  bewilligte  Communikation  zwischen
dem  Walliser  Lande  und  dem  Genfer  Canton,  und  die
Regierungen  werden  zu  diesem  Behuf  gemeinschaftlich,
eine  jede  auf  ihrem  Gebiet,  die  Maaßregeln  treffen,
welche  sie,  sowohl  in  Ansehung  des  Tarifs,  als  zu  Verhätung
  des  Schleichhandels,,  für  dienlich  achten.

Dem  in  der  geheimen  Hof=  und  Staatskanzlei
zu  Wien  niedergelegten  Original  gleichlautend.

Cunterzeichnet:).

(L.-S.)  Färst  von  Metternich.

———““--...————  ——

(No-  2.)
        <pb n="222" />
        ..  2.)  Traité  concln  entre  S.  M,  le  Roi  de  Pruse
et  le  Royaume  d’Hannovre,  4  Vienne  le.  a9.  Mai
1815.

Au  nom  de  la  frs  gainte
et  indivisible  Trinitèé!

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté
le  Roi  du  Royaume  uni  de  la  Grande-Bretagne
et  d’Irlande,  Roi  d’Iannovre  désirant  de  conesigner
  dans  un  Traité  particulier  les  stipulations
contenues  dans  les  procêés  verbaux  du  13.  et  21.
Fevrier  mil-huit-cem-  quinze  du  Comite  des
Plénipotentiaires  de  I’Angleterre,  de  1’Autriche,
de  la  Russie,  de  la  Prusse  et  de  la  France,
à  I’effet  de  mettre  en  Gxréchtion  les  dispositions
du  Traité  conclu  4  Reichenbach  le  duatorze
Juin  mil-huit-cent-  teize,  et  d’effectuer  les
arrangemens  territoriaux  qui  sont  une  Suite  de
vet  engagement  pris  par  Sa  Majeste  Prussienne,
les  deux  Souverains  ont  nommé  des  Plenipotentiaires
  pour  concerter,  arreter  et  signer  tout
ce  qui  est  relatif  A  cet  objet,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  le  Prince
de  Hardenberg,  son  Chancelier  d’Etat,  ChevValier
  des  grands  ordres  de  I’aigle  noire,  de
l’aigle  rouge,  de  celui  de  Set  Jean  de  Jérusadem
  et  de  la  croix  de  fer  de  Prusse,  de  ceux
de  St.  André,  de  St.  Alexandre-Newsky  ei  de
Ste.  Anne  de  la  premiere  classe  de  Russie;,
Grand-CTroix  de  Tordre  Royal  de  St.  Etienne
de  Hongrie,  Grand-cordon  de  la  legion  d’honneur,
  Grand-croix  de  Tordre  de  St.  Charles  d'  Es-Pagne,
  de  celui  de  St.  Hubert  de  Baviere,  de
Tordre  supreme  de  lannonciade  de  Sardaigne,
Chevalier  de  Tordre  des  Séraphins  de  Suede,
de  celui  de  I’Elepham  de  Danemarc,  de  l’aigle
dor  de  Wurtemberg  ei  de  plusieurs  autres,
son  premier  Plénipotentiaire  au  congres  de
Wienne;  et  le  Sieur  Charles  Guillaume
Baron  de  Humboldt,  Ministre  d’Etai  de  Sa
dite  Majestée,  Son  Chambellan,  Envoyé  eaxtraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire  pres  Sa
Majeste  Imperiale  et  Ropyale  Apostolique,
Chevalier  du  Grand-ordre  de  ’aigle  rouge,
de  celui  de  la  croix  de  fer  de  Prusse  ei  de
celui  de  Ste.  Anne  de  la  premiere  classe  de
Russie,  son  second  Plénipotentiare  au  congres
de  Vienne;

et  Sa  Majeste  le  Roi  du  Royaume  uni
de  la  Grande-  Bretagne  et  d’Irlande,  Roi
’Hannovre,  le  Sieur  Erneste  Frédéric

14

(No.  2.)  nebersetung  des  wischen  S.  M.  dem  Känice
von  Preußen  und  dem  Königreich  Hannover  zu  Wien
den  a#tten  Mai  1815  geschlossenen  Traktats.

Im  Namen  der  hochheiligen
und  untheilbaren  Dreieinigkeit!

eine  Majestät  der  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  Kdnig  des  vereinigten  Königreichs  Großbrittannien
  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,  wünschen
  die  in  den  Protolollen  des  Ausschusses  der  Bevollmächtigten
  Englands,  Oesterreichs,  Rußlands,
Preußens  und  Frankreichs,  vom  13ten  und  alsten  Februar
  Ein  Tausend  achthundert  und  funfzehn  enthaltenen
  Bedingungen  in  einem  besondern  Traktat  aufzuzeichnen,
  um  die  Bestimmungen  des  zu  Reichenbach
den  vierzehnten  Juni  Ein  Tausend  achthundert  und
dreizehn  abgeschlossenen  Traktats  in  Ausführung  zu
bringen,  und  die  in  Folge  jener  von  Seiner  Kdniglich
Preußischen  Majestät  übernommenen  Verpflichtung  entstehenden
  Territorial-Anordnnngen  zu  bewerkstelligen.
Beide  Souverainehaben  daher  Bevollmächtigte  ernannt,
um  alles  was  auf  besagten  Gegenstand  sich  beziehet,  zu
verabreden,  festzusetzen  und  zu  unterzeichnen,  nemlich:

Seine  Mjestät  der  König  von  Preußen,  Ihren
Staatskanzler,  den  Fürsien  von  Hardenberg,
Ritter  der  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-,
des  Preußischen  St.  Johanniter=  und  des  Preußjschen
  eisernen  Kreuzes-Ordens,  Ritter  der  Kaiserl.
Russischen  St.  Andreas-,  St.  Alerander  Newskyund
  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz
des  ungarischen  St.  Stephan-Ordens,  Groß-Adler
der  Ehrenlegion,  Großkreuz  des  spanischen  St.
Carls-,  des  Baierschen  St.  Hubert-,  des  hoben
Sardinischen  Annunciaden-,  des  Schwedischen  Seraphinen-,
  des  Döänischen  Elephanten-,  des  Wuürtembergischen
  goldenen  Adler=  und  mehrerer  andern
Orden,  ersten  Bevollmächtigten  am  Wiener  Congreß;
  imgleichen,  den  Freiherrn  Karl  Wilhelm
von  Humboldt;  Ihren  Staatsminister,  Kammerherrn,
  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Ihro  Kaiserl.  Königl.  apostolischen
  Majesiät,,  Ritter  des  großen  Preußischen
rothen  Adler=  und  eisernen  Kreuzes-Ordens,  und
des  Russischen  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,
zweiten  Bevollmächtigten  am  Wiener  Kongreß;

und  Seine  Majestät  der  König  des  vereinigten

Kbnigreichs  von  Großbrittannien  und  Irland,  Kinig
  von  Hannover,  den  Herrn  Ernst  Friedrich

Herberth,
        <pb n="223" />
        Herberth,  Comte  de  Munster,  Land-maréchal
  héreditaire  du  Royaume,  Grand-CTrok  de
TUordre  royal  de  Set.  Etienne  Son  Ministre
d’Eta##  et  du  Cabinet  et  Ministre  plénipotentiaire
  au  congres  de  Vienne;  et  le  Sieur
Erneste  Chrétien  George  Auguste
Comte  de  Hardenberg,  CErand-croisr  de
Tordre  de  Léopold  d’Autriche  et  de  T’aigle
rouge  de  Prusse,  Chevalier  de  Tordre  de
St.  Jean  de  Jerusalem,  Son  Ministre  d'’Etat  et
du  Cabinet,  Envoyé  extraordinaire  et  Ministre
plénipotentiaire  prés  Sa  Nlajeste  Imperiale  e
Royale  Apostolique,  et  Son.  Ministre  plénipotentiaire
  au  congrés  de  Vienne;

Lesquels  après  avoir  échangé  leurs  pleins-Pouvoirs
  trouves  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivans:

Article  premier.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  cède  à  Sa
Nfajeste  le  Roi  du  Royaume  uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  HKoi  d’Hannovre,  pour
eire  possédé  par  Sa  Majeste  et  ses  Successeurs
en  toute  proprieté  et  souverainete:

I)  La  Principauté  de  Hildesbeeim,  qui  passera
  sous  la  domination  de  Sa  Majesté  avec
tous  les  droits  et  toutes  les  charges  avec  lesduels
  la  dite  Prinçipauté  a  passé  sous  la  domination
  Prussienne;

2)  La  ville  et  le  territoire  de  Goslar;

3)  La  Principaute  de  la  Frise  orientale,
Compris  le  pays  dit  le  Harlinger-Land,  sous
es  conditions  reciproquement  steipulées  à  Tarticle
  cing  pour  la  navigation  de  Ems  et  le
commerce  par  le  port  d’Emden.  Les  Ett
de  la  Principaute  conserveront  leurs  droits  et
Priviléges;  .

Le  Comtée  inférieur  (niedere  Grafschaft)
de  Lingen  ei  la  parlie  de  la  principaute  de
Munster  Prussienne  qdui  est  siuée  entre  ce
Comte  et  la  partie  de  Rheina-Wotbeck,  occupée
  par  le  Gouvernememn  Hannovrien.  Alais
comme  les  deux  hautes  parties  contractantes
sont  convenues  due  le  Royaume  d’Hannovyre
obtiendra  par  Cceite  cession  un  agrandissement
renfermant  une  population  de  vingedeux-mille
ames,  et  due  le  Comte  inférieur  de  Lingen  ei
la  pamie  de  la  principaute  de  Munster  ici  mentionnés
  pourroicem  ne  pas  repondre  à.  cette
çondiien,  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  s'engage
  à  faire  étendre  la  ne  de  demarcation.
dans  la  principaute  de  Munster  amant  qu’il

s#e#r#DéCessaire  pour  renfermer  la  dite  popula-45



Herberth,  Grafen  von  Müönster,  Erblandmare
schall  des  Königreichs,  Großkreuz  des  Kdniglichen
St#  Stephans-Ordens,  Ihren  Staats=  und  Kabinetsminister
  und  bevollmächtigten  Minister  am  Wiener
  Kongreß;  imgleichen  den  Herrn  Ernst  Christian
  Poorg  August  Grafen  von  Hardenberg,
  Großkreuz.  des  Oesierreichischen  Leopolds
und  des  Preußischen  rothen  Adler-Ordens,  Ritter
des  St.  Johanniter-Ordens;  Ihren  Staats=  und
Kabinetsminister,  auch  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigteu  Minister  bei  Ihro  Kaiserl.  Kdnigl.
  apostolischen  Majestät,  und  Ihren  bevollmächtigten
  Minister  um  Wiener  Kongreß;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  gehbr
riger  Form  befundenen  Vollmachten  ausgewechselt  haben,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

Erster  Artikel.  „

Sein=  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  tritt  ab
an  Seine  Majestät  den  Kdnig  des  vereinigten  Königreichs
  von  Großbriktannien  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,
  um  von  Ihnen  und  Ihren  Nachfolgern  im  vollen
Eigenthum  und  mit  voller  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  besessen  zu  werden:

)  das  Fürstenthum  Hildesheim,  welches  mit
allen  Rechten  und  Lasten,  die  zur  Zeit,  als  es  unter
Preußischer  Herrschaft  kanr,  darauf  hafteten,  jeetzt
ebenfalls  zu  Seiner  Majestät  Herrschaft  übergehen
  wiedz

2)  die  Stadt  und  das  Gebiek  von  Goslar;

3)  das  Förstenthum  Ostfriesland,  das  sogenannre
  Kiinger  Land  mit  einbegriffen,  unter  den
in  Betreff  der  Emsschiffahrt  und  des  Handels  durch
den  Emdener  Hafen,  im  fünften  Artikel  gegenseitig
festgesetzten  Bestimmungen.  Die  Stände  des  Fürstenthums
  behalten  ihre  Rechte  und  Privilegien;

4)  die  niedere  Grasschaft  Lingen  und  den  zwischen
  dieser  Grafschoft  und  dem  von  der  haundverschen
  Regierung  besetzten  Theike  von  Rheina-Wolbeck
  belegenen  Theil  des  Fürstenthums  Preußisch-=Münster.
  Da  jedoch  beide  hohe  contrahmende
Theile  übereingekommen  sind,  durch  diese  Abtretung
  dem  Königreiche  Hannover  eine  Landeserweiterung
  mit  einer  Volksmasse  von  zwei  und  zwanzig
tausend  Seelen  zuzuwenden,  und  die  hier  erwähnte
Nieder-Grafschaft  Lingen  nebst  dem  besagten  Theile
des  Furstenthums  Münster  dieser  Bedingung  nicht
entserechen  möchten,  so  verpflichtet  Sich.  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen  die  Demarkations-Linie
in  dem  Fürstentbum  Münster-  um  sol  viel  zu  erweitern,

  als  zur  Erreichung  der  versprochenen  Volks-Jahl

  erforderlich  sepn  wird.  Die  Commission,  welche
die
        <pb n="224" />
        #—

dion.-  La  eommission  due  les  Gouvernemens
Prussien  et  Hannovrien  nommeront  incessammem
  pour  procéder  à  la  flzation  exacte  des  limites,
  sera  specialement  chargée  de  P’execution
de  ceite  disposition.

Sa  Majeste  Prussienne  renonce  1  perpétuite
  pour  Elle,  tous  ses  descendans  et  succesaeurs,
  aux  provinces  et  territoires  mentionnes
dans  le  present  artiche,  ainsi  qu'z  tous  les
droits  qui  y  sont  relatifs.

Artiche  second.

Sa  N#lajeste  le  Roi  de  Prusse  renonce  4  per-Pétuité
  pour  Lui,  ses  descendans  et  successeurs,
à  tout  droit  et  prétention  duelconque  due  Sa
MXlaseste  pourroit  en  Sa  dualité  de  Souverain  de
Eichsichd  former  sur  le  chapitre  de  St.  Pierre
dans  le  bourg  de  Noerten,  ou  sur  ses  dépendances
  situées  dans  le  territoire  Hannovrien.

Article  froisieme.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  #ngage  à
disposer  moyennam  des  compensations  à  fournir
  sur  la  masse  des  pays  dont  la  possession  z
eté  assurée  4  Sa  Majeste  Prussienne  par  les
stipulations  faites  au  congrés  de  Vienne,

I)  Son  Altesse  Royale  I’Electeur  de  Hesse,
4  ceder  à  Sa  Majesté,  Ie  Roi  du  Roxyaume  uni
de  la  Grande-Bretagne  et  d’Irlande,  Roi  d’Hannovre,
  pour  etre  possedés  par  Lui  et  ses  euccesseurs
  en  toute  souveraineté  et  proprictc,  les
trois  baillages  de  Uechte,  Freudenberg  et  Aubourg,
  autrement  dit  Wagenfeld,  avec  les  districts
  et  territoires  qui  en  dépendent,  ainsi  due
Ja  partie  que  Son  Altesse  Royale  possède  du
Comtée  de  Schaumbourg,  et  les  Seigneuries  de
Plessen  et  de  Neuengleichen;

2)  Son  Altesse  Sérénissime  le  Landgrave
de  Hesse-Rothenburg,  à  renoncer  4  perptuite
aux  droits  du’il  possède  dans  la  dite  Seigneurie
de  Plessen,  pour  qdue  ces  droits  passent  à  Sa
Maieste  Britannique,  Rol  d’Hannovre.

La  cession  de  la  part  de  Son  Altesse  Rovale
  I’Electeur  de  Hesse  et  la  renonciation  du
Landgrave  de  Hessen  -  Rothenburg  ci-dessus
&amp;amp;noncces,  n’'ayam  pas  &amp;amp;&amp;amp;  obtenues  dans  le
terme  de  trois  mois,  Prescrit  dans  I’article  qduarante
  du  procés-  verbal  du  treize  Février,  et
les  cessions  réciproques  ayant  en  vertu  de  Tarüche
  mentionne  du  eire  mises  en  exécution
sous  la  reserve,  due  tandis  que  la  Prusse  con-Uünue
  à  jouir  du  territoire  qu'elle  auroit  destin

16

—

die  preußische  und  hanndversche  Regierungen  unverüglich
  ernennen  werden,  um  zur  genauen  Grenzerichtigung
  zu  schreiten,  wird  mit  der  Vollstreckung
dieser  Bestimmung  besonders  beauftragt  werden.

Seine  Kdniglich  Preußische  Majestät  leisten  auf
ewige  Jeiten  für  Sich,  alle  Ihre  Nachkommen  und
Nachfolger,  auf  die  im  gegenwärtigen  Artikel  erwähnten
  Provinzen  und  Gebiete,  so  wie  auf  alle  sich
darauf  beziehende  Rechte,  Verzicht.

Zweiter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Khnig  von  Preußen  entsagen
zuf  ewige  Jeiten  für  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  Nachfolger,
  allem  und  jedem  Rechte,  und  jedweder  Forderung,
  welche  Seine  Majestät  in  Ihrer  Eigenschaft  als
Souverain  vom  Eichsfeld  auf  das  Kapitel  St.  Peter
im  Flecken  Norten,  oder  auf  die  im  haundveceschen
Gebiet  belegenen  Pertinenzstücke  desselben  geltend
machen  könnten.

Dritter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verflichten
  Sich  mittelst  Ersatzleistungen  aus  der  Geammtmasse
  der  Länder,  deren  Besitz  durch  die  auf
dem  Wiener  Kongreß  festgesetzten  Bedingungen  Allerhöchst
  Ihnen  zugesichert  ist,

1)  Seine  Kbnigliche  Hoheit  den  Kurfürsten  von
Hessen  dahin  zu  bewegen,  daß  Sie  Seiner  Mcjestät
dem  Könige  des  vereinigten  Kdnigreichs  von  Großbrittannien
  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,  die  drei  Aemter
  Uechte,  Freudenberg  und  Aubourg,  sonst  auch  Wagenfeld
  genannt,  mit  den  davon  abhängenden  Bezirken  und
Gebicten,  so  wie  auch  den  Seiner  Kdniglichen  Hoheit
zuständigen  Theil  von  der  Grasschaft  Schaumburg,
und  die  Herrschaften  Plessen  und  Neuengleichen  abtreten,
  um  von  Seiner  Majestät  und  Ihren  Nachfolgern
  in  vollem  Eigenthums-,  Landeshoheits=  und
Oberherrlichkeitsrechte  besessen  zu  werden.
Seine  Durchlaucht,  den  Landgrafen  von  Hessen-Rothenburg
  dahin  zu  bewegen,  daß  sie  den  Rechten,  die
Ihnen  in  besagter  Herrschaft  Plessen  zustehen,  auf  ewige

Zeiten  entsagen,  und  diese  Rechte  Seiner  Königlich

Großbrittanmsch-Hanndverschen  Majestät  überweisen.
Da  die  oben  erwähnte  Abtrekung  von  Seiten  Seiner

  Kbniglichen  Hoheit  des  Kurfürsten  von  Hessen  und

die  Verzichtleistung  des  Landgrafen  von  Hessen-Rothenburg
  nicht  binnen  der  im  vierzigsten  Artikel  des  Protokolls
  vom  dreizehnten  Februar  vorgeschriebenen  dreimonatlichen
  Frist  erlangt  worden  sind,  und  da  Kraft
des  erwähnten  Artikels,  die  gegenseitigen  Abtretungen
mit  dem  Vorbehalte  in  Ausführung  gebracht  werden
sollen,  daß  während  Preußen  fortdauernd  im  Genuß
des  dem  Kurfürsten  von  Hessen  und  Landgrafen  von  Ro-·

  thenburg
        <pb n="225" />
        à  satisfaire  PERlecteur  de  Hesse  et  le  Landgrave
de  Rothenbourg,  le  Hannovre  retiendroit  de
son  coté  la.  partie  du-Duché  de  Lauenbourg,
dom  il  a  été  disposé  par  T’article  duatre  en  saveur
  de  Sa  Majeste  Prussienne,  Cet  arrangement
  comntinuera  d’avoir  lieu  jusqu’i  ce  due  le
Hannovre  ait  effectivement  obtenu  les  dites
cessions  et  renonciations  Hessoises,  ou  due  les
Gouvernemens  de  Prusse  et  d’Hannovre  solent
convenus  sur  les  indemnités  Ggales  à  la  diminution
  qui  résulteroit  pour  le  Hannovre  de  la
perte  des  territoires  Compris  dans  la  dite  cession
  et  renonciation,  indemniblés  qdui  doivent
eire  prises  sur  1  Eichsfeld  et  sur  la  partie  Prussienne
  du  Comté  de  Hohenstein.

Ouant  aux  autres  Ccessions  à  faire  en  vertu
des  stipulations  consigndes  dans  le  procés-verbal
  du  treize  Février  mil-huit-Cent-  quinze,  le
consentement  de  Sa  Majeste  Prussienne  ei  de
Son  Altesse  Royale  le  Prince  régent  de  la
Grande-Bretagne  et  d’Hannovre  ayam  deéjd  à
ce###effet  6%½  obtenu,  les  deux  hautes  parties
contractantes  donnerom  les  ordres  necessaires
Pourqu’'elles  soient  effectudes  en  huit  semaines
à  dater  de  la  signature  du  présent  traié.

Article  quatrieème.

Sa  Majesté  le  Roi  du  Royaume  uni  de  la
Grande-Bretagne  et  d'Irlande,  Roi  d'Hannovre
céde  à  Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  pour  étre

ossé  de  en  toute  propriété  et  souveraineté  par
Lui  et  ses  successcurs,  ·

1)  La  partie  du  Duché  de  Lauenbourg  située
  sur  la  rive  droite  de  I’Elbe  avec  les  villages
  Lunebourgeois  situés  sur  la  meme  rive.
La  partie  de  ce  Duché  situse  sur  la  rive
*r  e  demeure  au  Royaume  dl’Hannovre.
es  Etats  de  la  partie  du  Duché  qui  passe
sous  la  domination  Prussienne,  conserveront
leurs  droits  et  privileges,  et  mommemeent  ceuz
fondés  sur  le  reccs  provincial  du  qduinze  Septembre
  mil-  sept-Cent-deux,  confirmé  par  Sa
Majeste  le  Roi  de  la  Grande-Bretagne,  actuellement
  régnant,  en  date  du  vingt-  un  Juin  mil-"sept-Cent-soixante
  cindq;

2)  le  bailliage  de  Kloetze;

3)  le  bailliage  d’Elbingerode;

4)  les  villages  de  Rudigershagen  et  Caenseteich;


5)  le  bailliage  de  Reckeberg.

Sa  Majeste  Britannique,  Roi  d’Hannovre
renonce  à  perpétuité  pour  Elle,  ses  descendans

17.

thenburg  als  Schadenersatz  zugedachten  Gebiets  verbleibt,
  Hannover  seiner  Seits  den  Theil  des  Herzogthums
  Lauenburg  zurückbehalten  soll,  über  welchen
  vermittelst  des  vierten  Artikels  zu  Gunsten  Seiner
  Koniglich  Preußischen  Majestät  disponirt  worden
ist,  so  wird  diese  Anordnung  fortwährend  so  lange
Statt  finden,  bis  daß  Hannover  besagte  hessische  A
tretungen  und  Verzichtleistungen  wirklich  erlangt  haben
  wird,  oder  die  preußische  und  hanndversche  Regierungen
  über  einc  verhaltnißmäßige  Entschädigung
einverstanden  seyn  werden,  welche  den  für  Hannover
aus  dem  Verluste  der  in  gedachter  Abtretung  und
Verzichtleistung  beguffenen  Gebiete  entstehenden  Abgang
  aufwiege.  iese  Entschädigung  würde  aus
dem  Eichsfeld  und  dem  preußischen  Antheil  an  der
Grafschaft  Hohenstein  zu  leisten  sepn.

Da,  betreffend  dic  übrigen  Abtretungen,  welche
Kraft  der  im  Protokoll  vom  dreizehnten  Heebe#ar  Ein
Tausend  achthundert  und  funfzehn  Statt  finden  sollen,
  die  Genehmigung  Seiner  Königlich  Preußischen
Majestät  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen
Regenten  von  Großbritannien  und  Hannover,  zu
desem  Behuf  bereits  erfolgt  iist,  so  werden  beide
hohe  contrahirende  Theile  die  nöthigen  Befehle  erlassen,
  damit  jene  Abtretungen  binnen  acht  Wochen.
von  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats
an  gerechnet,  vollzogen  werden.  "

»  Vierter  Artikek.

Seine  Majestät  der  König  des  vereinigken  Konigreichs
  Großbrittannien  und  Irland,  König  von
Hannover,  tritt  Seiner  Majestät  dem  Knige  von
Preußen  ab,  um  von  Ihm  und  Seinen  Nachfolgern
in  vollem  Eigenthums-,  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeitsrechte
  besessen  zu  werden:

1)  den  auf  dem  rechten  Elbufer  gelegenen  Theil
des  Herzogthums  kauendurg  mit  den  auf  demselben
Ufer  gelegenen  Lüneburgischen  Obrfern.  Der  auf
dem  linken  Ufer  gelegene  Theil  dieses  *  thums
verbleibt  dem  Kdnigreich  Hannover.  ie  Staͤnde
des  zur  preußischen  Herrschaft  uͤbergehenden  Theils
des  Herzogthums  behalten  ihre  Rechte  und  Vorrechte,
und  namentlich  diejenigen,  welche  auf  den  von  Seiner
  jetzt  regierenden  Königlichen  großbritannischen
Majesiät  unter  dem  ein  und  zwanzigsten  Juni  Ein
Tausend  siebenhundert  fünf  und  seche  bestätigten
Provinzial-Rezeß  vom  funfzehnten  September  Ein
Tausend  siebenhundert  und  zwei  gegründet  sind.

2)  das  Amt  Klotze;

3)  das  Amt  Elbingerode;

4  die  Ddrfer  Rüdigershagen  und  Gärseteich;

5)  das  Amt  Reckeberg.

Seine  Königlich  großbritannisch-hannbversche
Mjestät  entsagen  auf  ewige  Zeiten  für  Sich,  zi

c  achr
        <pb n="226" />
        et  successeurs  aux  provinces  et  districts  compris
  dans  le  présent  article,  ainsi  qu'à  tous  les
droits  qui  y  sont  relatifs.

Article  cinquieme.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté
Britannique,  Roi  d’Hannovre,  animés  du  désir
  de  rendre  entièrement  égaux  et  communs
4  leurs  sujets  respectils  les  avantages  du  commerce
  de  I’Ems  et  du  port  d’Emden,  conviennent
  à  cet  égard  de  ce  qui  suit:

I)  Le  Gouvernement  Hannovrien  s’engage
faire  exécuter  à  ses  frais  dans  les  années  de
mil-huitcent  quinze  et  seize  les  travaux  qu’une
Commissiom  mirxte  d’experts,  qui  sera  nommée
immediatement  par  la  Prusse  et  le  Hannovre,
jugera  nécessaires  pour  rendre  navigable  la
partie  de  la  rivière  de  1’Ems,  de  la  frontiére
de  la  Prusse  jusqu’à  son  embouchure,  et  d’entre.

tenir  aprés  Texecution  de  ces  travaux  constamment

  ceite  Partie  de  la  rivière  dans  I’état  dans
lequel  des  dits  travaux  l’auront  mise  pour
Tavantage  de  la  navigation.  #  #
3)  11  sera  lbre  aux  sujets  Prussiens  d’importer
  et  dexporter  par  le  port  d’Emden
tontes  denrées,  productions  et  marchandises
uelconques  tant  naturelles  du’'artificielles,  et
de  tenir  dans  la  ville  d’Emden  des  magasins
Pour  y  deéposer  les  dites  marchandises  durant
deux  ans  à  dater  de  leur  arriyée  dans  la  ville,
sans  due  ces  magasins  solent  assujettis  à  une
autre  inspection  due  celle  à  laquelle  som  soumis
  ceux  des  sujets  hannovriens  eux  memes.

3)  Les  navires  Prussiens,  ainsi  que  les  négocians
  Prussiens  ne  payerom  pour  la  navigeüon,
  Texportation  ou  l’importation  des  marchandises,
  ainsi  que  pour  le  magasinage,  d’autres
  péages  ou  droits  duelconques  due  ceux
auxquels  seront  tenus  les  sujets  hannovriens
euxmeèémes.  Ces  péages  et  droits  seront  régles
  d’un  commun  accord  entre  la  Prusse  et
le  Hannovre,  et  le  tarif  ne  pourra  etre  chanaé
  en  suite  due  d’'un  commun  accord.  Les
Prérogatives  et  libertées  speciftés  ici  s'étendent
Ggsalement  aux  sujets  hannovriens,  dui  navigueroient
  sur  la  partie  de  la  riviere  de  TEms,
dui  reste  à  Sa  Majeste  Prussienne.

4)  Les  sujets  Prussiens  ne  seront  point

18
Nach=  und  Thronfolger,  den  in  dem  gegenwärtkigen.

—#
#rt

Artikel  enthaltenen  Provinzen  und  Bezirken,  so  wie
auch  allen  sich  darauf  beziehenden  Rechten.

Fünfter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  und
Seine  Konigl.  Großbritannisch-hanndversche  Majestät
vom  Munsche  beseelt,  die  Vortheile  des  Handels
auf  der  Ems  und  im  Emdener  Hafen  für  Ihre  resbeetwen
  Unterthanen  ganz  gleich  und  gemeinschafeich
  zu  stellen,  kommen  in  dieser  Rücksicht  über  folgendes
  überein:

1)  die  hannbversche  Regierung  verpflichtet  sich
in  den  Jahren  Ein  Tausend  achthundert  funfzehn
und  sechszehn  auf  ihre  Kosten  die  Arbeiten  vollführen
zu  lassen,  welche  eine  von  Preußen  und  Haunover
unmittelbar  ernannte  zusammengesetzte  Commission
Sachkundiger  Männer  für  udthig  halten  wird,  un
den  Theil  des  Emsflusses  von  der  preußischen  Grenze
an  bis  zu  seiner  Mündung  schiffbar  zu  machen.  Nach
Vollführung  dieser  Arbeiten  wird  die  hanndversche  Reierung
  diesen  Theil  des  Flusses  beständig-  in  dem
Sustanke  erhalten,  in  welchen  besagte  Arbeiten  ihn
zum  Vortheil  der  Schiffahrt  werden  gebracht  haben.

2)  Es  wird  den  preußischen  Unterthanen  freigelassen,
  durch  den  Emdener  Hafen  alle  und  jedwede
Waaren,  Erzeugnisse,  Natur=  und  Kunstprodukte  einund
  auszuführen,  und  in  der  Stadt  Emden  Vorraths=
  oder  Lagerhäuser  zu  halten,  um  während
zweier  Jahre  von  ihrer  Ankunft  in  der  Stadt  an  gerechnet,
  gedachte  Waaren  darin  niederzulegen,  ohne
daß  jene  Vorraths=  oder  Lagerhäuser  einer  andern
Aufsicht  unterworfen  syen  als  die,  welcher  die  Vorraths=
  und  Lagerhäuser  der  hanndverschen  Unterthanen
  selbst  unterworfen  sind.

3)  Die  preußischen  Schiffe  und  preußischen  Kaufleute
  sollen  für  die  Schiffahrt,  die  Aus=  und  Einfuhr
  der  Waaren,  so  wie  für  die  Zeit,  während  welcher
  letztre  in  dem  Lagerhause  liegen  bleiben,  keinen
andern  Zoll  oder  irgend  andere  Abgaben  entrichten,
als  die,  zu  deren  Entrichtung  die  hanndverschen  Unterthanen
  selbst  verpflichtet  Koo.  Dergleichen  Zolle
und  Abgaben  sollen  durch  ein  gemeinschaftliches  Uebereinkommen
  Preußens  und  Hannovers  festgesetzt  werden,
  und  der  Tarif  kann  nachher  nur  durch  eine
ähnliche  Uebereinstimmung  beider  Theile  abgeändert
werden.  Die  hier  aufgezeichneten  Prärogativen  und
Freiheiten  erstrecken  sich  gleichfalls  auf  die  hanndverschen
  Unterthanen,  welche  den  Seiner  Kbnigl.  Preu-Hischen
  Majestät  verbleibenden  Theil  des  Emsflusses
eschiffen  werden.

4)  Die  preußischen  Unterthanen  sollen  nichk  getenus

  de  se  servir  des  négocians  d’Emden  Ppour  halten  seyn,  sich  Emdener  Kaufleute  für  den  Hanle
  trafic  qdu’ils  font  poux  le  dit  port,  er  il  leur  del  zu  bedienen,  den  sie  nach  besagtem  Hafen  treiben,
        <pb n="227" />
        rera  libre  de  faire  le  négece  avec  leurs  marchandises
  A4  Emden  soit  avec  des  habitans  de
cette  ville,  soit  avec  des  6trangers,  sans  payer
d’autres  droits  due  ceux  auxquels  seront  soumis
  les  sujets  hannovriens  et  qui  ne  pourront
##tre  hausses  que  d’'un  commun  accord.

Sa  Majesl  le  Roi  de  Prusse  de  son  c6té
engage  4  accorder  aux  sujets  hannovriens  la
libre  navigation  sur  le  canal  de  la  Stecknitz,
de  maniere  du’ils  n#'y  seront  tenus  dqu’aux  memes
  droits  qui  seront  payés  par  les  habitans
du  Duché  de  Lauenbourg-  Sa  Majeste  Prussienne
  s'’engage  en  outre  d’assurer  ces  avantages
  aux  sujets  hannovriens,  aussi  dans  le  cas
due  le  Duché  de  Lauenbourg  fut  cédé  par
Elle  1  un  autre  Souverzin.

Arriche  strieme.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Meajesté
  le  Koi  du  royaume  uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Rei  d’Hannovre,  consentemi
  mutuellement  4ce  qdu’il  existe  trois  routes
militaires  par  Leurs  Etats  respectifs,  savoir:

1)  Une  de  Halberstadt  par  le  pays  de  Hil--desheim
  à  Minden;

2)  Une  seconde  de  la  vieille  marche  par
ECifhorn  et  Neustadt  à  Minden;

3)  Une  troisièeme  d’Osnabrück  par  Ippenbüren
  et  Rheina  4  Bemheim.

Les  deux  premicres  en  faveur  de  la  Prus-#e
  et  la  troisième  en  faveur  du  Hannovre.

Les  deux  Gouvernemens  nommeront  sans
délai  une  Commission  pour  faire  dresser  d’un
commun  eaccord  les  réglemens  necessaires  pour
les  dites  routes.

Ariicle  sepfichne.

Les  militaires  en  activi#é  de  service  aupres
  de  l’'une  et  de  ’autre  des  deux  hautes
Puissances  contractantes  et  nalifs  des  pays  cédeés
  par  Tune  de  celles-#i  à  l’autre  en  vertu
de  la  présente  convention,  seront  renvoyés
dans  leur  patrie  dans  ’espace  d’un  an  à  dater
de  L’échange  des  ratifcations  de  la  présente
Convention;  les  officiers  de  tout  grade  peurront,
  s'ils  le  préferent,  continuer  le  service
auquel  ils  sont  actuellement  attachés.

Les  pensions  des  militaires  de  tout  grade
continueront  à4  eire  paycees  par  celle  des  Puis-%sances
  dui  les  a  accordees.

Article  Auitieme.

„  Lies  hautes  Parties  contractanten  s#engagem
Gr

19

len,  und  es  bleibt  ihnen  frei  gestellt,  den  Handel
mit  ihren  Waaren  in  Emden,  entweder  mit  Einwohnern
  der  Stadt,  oder  mit  Fremden  zu  treiben,
  ohne  andre,  als  m#  solche  Abgaben  zu  zahlen,
denen  die  hanndverschen  Unterthane  selbst  unterworfen
  sind,  und  die  nur  in  Uebereinstimmung  beider
  Theile  erhdht  werden  koönnen.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichten
  Sich  Ihrer  Seits,  den  hanndverschen  Unterthanen
  die  frele  Schiffahrt  aus  dem  Stecknitzer
Canal  zu  bewilligen,  und  zwar  so,  daß  sie  nur  zu
denselben  Abgaben  gehalten  seyn  werden,  welche  die
Einwohner  des  Herzogthums  Lauenburg  entrichten.
Seine  Kdnigl.  Preußische  Majestät  verpflichten  Si
ferner,  den  hanndverschen  Unterthanen  jene  Vortheile
  selbst  in  dem  Fall  zu  sichern,  wo  Sie  das
Herzogthum  Lauenburg  einem  andern  Landesherrn  abtreten

  sollten.
Sechster  Artikel.

Seine  Majesiöt  der  Kdnig  von  Preußen  und
Seine  Majestät  der  Kdnig  des  vereinigten  Kdnigreichs
Großbritannien  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,
willigen  gegenseitig  ein,  daß  drei  Militairstraßen
durch  Ihre  respectiven  Staaten  bestehen:

1)  eine  von  Halberstadt  durch  das  Hildesheimsche
  nach  Minden;

2)  eine  zweite  von  der  Altmark  aus,  durch
Eifhorn  und  Neustadt  nach  Minden;

3)  eine  dritte  von  Osnabrück  durch  Ippenbüren.
und  Rheina  nach  Bentheim.  «  ·,

die

Die  beiden  ersten  zu  Gunsten  Preußens,
dritte  zu  Gunsten  Hannovers.

Beide  Regierungen  werden  unverzüglich  eine
Commission  ernennen,  um  die  udthigen  Anordnunen
  und  Vorschriften  in  Ansehung  best  ter  Militair=Krazen,
  gemeinschaftlich  entwerfen  zu  lassen.

Siebenter  Artikel.

Die  bei  der  einen  und  der  andern  der  beiden
hohen  contrahirenden  Mächte  dienstthuend  und
aus  den  Kraft  dieser  Convention  gegenseitig  abgetretenen
  Ländern  gebürtigen  Militairpersonen,  sollen
innerhalb  eines  Jahres,  von  der  Auswechselung  der
Ratifications-Urkunden  an  gerechnet,  in  ihr  Vaterland
  zurück  geschickt  werden.  #

Die  Offiziere  von  jedwedem  Grade,  können,
wenn  sie  es  vorziehen,  fortwährend  in  dem  Dienste,
worin  sie  jetzt  stehen,  verbleiben.

Die  Pensionen  der  Militairpersonen  jedes  Ranv“
  sollen  von  derjenigen  Macht,  welche  sie  bewiligt

  hat,  fortdauernd  gezahlt  werden.

Achter  Artikel.
Die  hohen  contrahirenden  Theile  verpflichten  sich,
e  2  saͤmmt-
        <pb n="228" />
        4  se  remettre  réeciproquement  les  titres  domaniaux,
  documens  et  papiers  relatils  aux  provinces
  et  districts  réciproquement  cédés,  dans
le  terme  de  deux  mois  à  dater  du  jour  de  la
remise  de  chacune  des  dites  Provinces  ou  distric#tz.
  La  meme  disposition  s'étendra  aux
plans  et  cartes  des  villes  et  pays  ci-  dessus
mentionnes.
Article  neuvieme.

Dans  tous  les  pays  cédés  ou  échangés  par
la  préèsente.  Convention,  le  nouveau  possesseur
"x  chargera  des  dettes  spécialement  hypothéquées
  sur  le  sol  des  dits  pays  et  de  celles  contracteèkesz
  pour  des  dépenses  faites  pour  ’amelioration
  effective  de  ces  pays.  Les  dettes  controcaces
  constitutionellement  au  nom  du  pays,

articuliècrement  celles  qui  dans  le  Duché  de

auenbourg  ont  66  faites  depuis  mil-  septcent
  -  quatre-  vingt-  dix-huit,  pour  subvenir
nux  frais  de  la  Uigne  de  démarcation  et  à  ceux
gausés  par  T’occupation  frangoise,  seront  reconnues
  dettes  du  pays;  eit  il  sera  avisé  avec
le  concours  des-Etats  Provinciaux,  auxf  moyens
Pour  le  remboursemen  prompt  et  exact  des
GCapitaux  ei  des  intiérets.

Article  dirieme.

.2

DTe  bailliage  de  Meppen  appartenant  au
Duc  d'Aremberg  ainsi  due  la  partie  de  Rheina-Wolbeck
  appartenänt  au  Duc  de  Looz-Cors
waren,  qui  dans  ce  momem'  se  trouvent  provisoirement
  occupés  par  le  Couvernement
Hannovrien,  serom  placés  dans  les  relations
avec  le  Royaume  d’Hannovre,  qdue  la  constimnion
  fédérative  de  I’Allemagne  réglera  pour
les  territoires  médiatisss.  Les  Gouvernemens
Prussien  et  Hannovrien  s'étant  néanmoins  réservé
  dans  T’article  duarante  -  trois.  du  proccésverbal
  du  treize  Feéevrier  mentionne,  de  convenir
  dans  ##  suite;  #il  ECtoit  necessaire,  de
Ta  fxation  d’une  autre  frontiere  par  rapport  au
Comte  eappartenant  au  Duc  de  Looz-Corswaren,
  les  dis  Gouvernemens  chargeront  la  commission,
  quils  nommeront  pour  la  dlimita
rtion  de  la  partie  du  Comtée  de  Lingen  Ccédée
au  Hannovre,  de  s'occuper  de  Tobjet  susdit
ei  de  fixer  definitivement  les  frontiéres  de  la
Partie  du  Comte  appartenam  au  Duc  de  Looz-Corswaren,
  qui  doit,  ainsi  qu’il  est  dit,  éeire

occupéee  par  le  Gouvernemem  Hannovrien.
Les  rappoxts  entre  le  Gouvernement  d’IHan--novre
  gt  le  Cbus  de  Bentheim  resteront  tels

20

sämmtliche  auf  die  abgetretenen  Provinzen  und  Bezirke
  sich  beziehende  Dominial-Tituln,  Dokumente
und  Papiere  gegenseitig  auszuliefern,  und  zwar  binnen
  zweimonatlicher  Frist,  vom  Tage  der  Uebergabe
  einer  jeden  dieser  Provinzen  oder  Bezirke  an  gerechnet.
  Dieselbe  Verfügung  betrifft  auch  die  Pläne
und  Charten  oberwähnter  Städte  und  Länder.

Neunter  Artikel.

In  allen  durch  gegenwärtigen  Vertrag  abgetretenen
  oder  vertauschten  Ländern,  wird  der  neue
Besier-  die  auf  den  Grund  und  Boden  besagter  Länder
  haftenden  Spezial-Hopotheken,  und  auch  diejenigen
  Schulden  übernehmen,  welche  zur  Bestreitung
der  Ausgaben  für  die  wirkliche  Verbesserun  der  Länder
  contrahirt  worden  sind.  Die  im  Namen  des
Landes  perfassungsmäßig  contrahirten  Schulden,  besonders
  diejenigen,  welche  seit  Ein  Tausend  siebenhundert
  acht  und  nrunng  im  Herzogthum  Lauenburg
zur  Bestreitung  der  Unkosten  der  Demarcations-Linie,
  und  der  durch  die  franzdsische  Occupation  verr
anlaßten  Ausgaben  gemacht  worden,  sollen,  als  Landesschulden
  anerkannt,  und  es  soll  mit  Zuziehung
der  Provinzialstände  auf  Mittel  zur  schleunigen  und
geuauen  Abtragung  der  Capitale  und  Zugen  Ber
dacht  genommen  werden.

Zehnter  Artikel.

Das  dem  ge#n  von  Aremberg  zugehbrige  Amt.
Meppen,  sowohl  als  der  dem  Herzog  von  Loo
Corswaren  zugehdrige  Theil  von  Rae-Wolbck
welche  beide  16tt  eben  von  der  hanndverschen  Regierung
  provisorisch  besetzt  worden,  sollen  gegen  das.
Köngreich  Hannover  in  den  nemlichen  Verhältnissen
zu  stehen  kommen,  als  die  Bundesverfassung  für
die  mediatisirten  Gebiete  festsetzen  wird.  Da  indessen
die  preußische  und  hanndversche  Regierungen  sich  in
dem  drei=  und  vierzigsten  Artikel  des  Protokolls  vom
dreizehnten  Februar,  vorbehalten  hoben,  ndthigenfalls
  in  der  Folge,  bber  eine  andre  Grenzberichtigung
der  dem  Herzog  von  Looz-Corswgagaren  gehbrigen
Grafschaft  übereinzukommen,  so  werden  besigte  Regierungen
  die  mit  der  Abgrenzung  des  dem  Hannbverschen
  abgetretenen  Theils  der  Grafschaft  Lingen
beauftragte  Commission  anweisen,  sich  mit  obbesagtem
  Gegenstande  zu  beschäftigen,  und  die  Grenzen
des,  dem  Herzog  von  Looz-Corswaren  gehbrigen
Antheils,  welchen,  wie  gesagt,  die  hanndversche  Regicrung
  besetzen  wird,  definitiv  zu  bestimmen.

Die  Vehhältnisse  zwischen  der  hanndverschen  Regierung
  und  der  Grafschaft  Bentheim,  berbleiben
o
        <pb n="229" />
        —

qu'ils  sont-  regles  par  les  traites  Thypothéedue

existans  entre  Sa  Majeste  Britannique  et  le
Comtc  de  Bentheim  et  aprés  due  les  droits  qui
deécoulent  de  ce  Traité,  seront  éteints,  le  Comté
  de  Bentheim  se  trouvera  envers  le  Royaume
  d’Hennovredans  les  relations  due  la  constitution
  fédérative  de  I1’Allemagne  reglera  pour,
les  territoires  meédiatisés.

Abticle  onzieme.

Sa  Majeste  le  Roj  de  Prusse  désirant  faire
qduelques  echanges  de  territoire  avec.  Son  Altesse
  Sérénissime  le  Duc  de  Bronsvic  pour  purifter
  leurs  territoires  respectifs,  Sa  Majesté
le  Roi  du  Royaume  uni  de  la  Grande-Bretagne
et  d’Irlande,  Roi  d’Hannovre,  s'engage  4  faire
  tout  ce  qdui  dépendra  de  Lui  pour  porter
Son  Altesse  Sérénissime  à  ces  arrangemens  er
pour  les  faciliter,  et  consent  d'avance  aux  cessions
  desquelles  les  deux  Parties  pourroient
convenir.  Le  présent  article  s'’étendra  particulierement
  sur  Calvoerde  et  Walkenried,  sans
étre  absolument  restreint  à  ces  deux  endroits.

Article  dourzieme.

Sa  Majesté  Britannique,  Roi  d'’Hannovre,
asim  de  concourir  au  voeu  de  Sa  Majesté  Prussienne,
  de  procirer  un  arrondissement  de  territoire
  convenable  à  Son  Altesse  Sérénissime
le  Duc  d'Oldenbourg,  promet  de  lui  céder  un
district  renfermam  une  population  de  cind  Mälle
babitans.:

2m  Arricke  rreizime.

Le  présent  Traité  sera  ratifc  et  les  actes
de  ratification  en  seront  échanges  dans  le  terme
  de  quatre  semaines  ou  plutot  si  faire  se
pourra.
En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires  ves.
Pectifs  Tont  signeé  et  muni  du  cachet  de  leurs

armes.  Z  .
Fait  à  Vienne  le  vingt-  neuf  Mai,  l'an  de

gràce  mil  ·  huit  -·  cent  ·  quinze.
(signé:)
(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(I.  S.)  Le  Baron  de  Humbold.t.

(L.  S.)  Le  Comte  de  Mänster.
(L.  S.)  Le  Comte  de  Hardenberg.

21

——

sso  wie  sie  durch  die  zwischen  Seiner  großbrikannischen
  Maiestäat  und  dem  Grafen  Bentheim  bestehenden
  hypothekarischen  Verträge  regulirt  worden  sind,
und  nachdem  die  aus  diesem  Tractat  erwachsenen

NRechte  erloschen  seyn  werden,  kömmt  die  Grafschaft

Bentheim  Tcen  das  Königreich  Hannover  in  die
nämlichen  Verhältnisse  zu  siehen,  welche  Deutschlands
Bundes-Verfassung  für  die  mediatisirten  Gebiete  fesisetzen
  wird.

b  EEilIfter  Artikel.)

Da  Seine  Malestät  der  Konig  von  Preußen
mit  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzog  von  Braunschweig
  zum  Behnf  einer  gegenseitigen  Gebiets-Säuderung,
  einige  Territorial-Auswechselungen  zu  treffen
wünschen,  8  verpflichten  Sich  Seine  Majestaͤt  der
König  des  vereinigten  Kdnigreichs  Großbritannien
und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,  alles,  was  von
ihnen  abhängt,  anzuwenden,um  Seine  Durchlaucht
zu  diesen  Ausgleichungen  zu  bewegen,  und  selbige
zu  erleichtern.  Auch  willigen  Sie  zum  Voraus  in
die  Abtretungen  ein  worüber  beide  Theile  ubereinkommen
  koͤnnten.  ·

·  Gegenwärtiger  Artikel  soll  besonders  auf  Calvörde
  und  Walkenried  Bezug  haben,  ohne  sich  blos
auf  diese  beiden  Ortschaften  zu  beschränken.
Iwölfter  Artikel.  *
Zur  Befdrderung  des  von  Seiner  Königlich  Preu-Khischen
  Majestät  geäußerten  Wunsches,  versprechen
Seine.  Königlich  Großbritannisch-Hanndversche  Majestät
  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzog  von  Oldenburg
  eine  angemessene  Terrikorial-Erweiterung  zuzuwenden,
  und  Ihm  zu  dem  Ende  einen  Bezirk  mit
fünftausend  Einwohnern  abzutreten.  ""

Dreizehnter  Artikel.

Gegenwaͤrtiger  Tractat  soll  ratificirt,  und  die
Ratifications-Urkunden  binnen  vier  Wochen,  oder
früher,  wenn  es  seyn  kann,  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  ihn  die  Bevollmächtigten
  mit  Beidruckung  ihrer  Wappen  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Wien,  am  neun  und  zwanzigsten
Mai,  im  Jahre  Christi  Ein  Tausend  achthundert
und  funfzehn.

(1rnterzeichnet.)
(L.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  8S.)  Baron  von  Humboldt.

(L.  8.)  Graf  Münster.
(LI.  8.)  Graf  von  Hardenberg.

sa—t—-———.““.““

(No.  3.)
        <pb n="230" />
        (No.  3.)  Traité  conck#  entre  S.  M.  le  Roi  de  Prusse
"eei  S.  M.  le  Roi  des  Pays-Bas,  4  Vienne  le  31.  Mai

4815.

Au  nom  de  la  tres  tainte
et  indivisible  Trinité.

S.  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesté
ie  Roi  des  Pays-Bas  desiram  de  mettre  en
exécution  et  de  completter  les  dispositions  du
traite  du  paix  conclu  à  Paris  le  30.  Mai  1814,
dui,  afin  d’etablir  un  juste  éEquilibre  en  Europe
et  de  constituer  les  Provinces  unies  dans  des
proportions  dui  les  mettent  à  meme  de  soutenir
  leur  indépendance  par  leurs  propres  moyens,
deur  assure  les  pays  compris  entre  la  mer,  les
frontieères  de  la  France  et  la  Meuse,  mais  qui
ne  détermine  point  encore  leurs  limites  sur  la
FTrive  droite  de  ce  fleuve;  et  Leurs  dites  Majes.
tés  ayant  résclu  de  conclure  pour  cet  eflet  un
traité  particulier  conforme  aux  stipulations  du
rongres  de  Vienne,  Elles  ont  nommé  des  plé.
nipotentiaires  pour  concerter,  arreter  et  signer
tout  ce  qui  est  relatif  4  cet  objet,  savoir:  Sa
Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Princçe  de  Hardenberg,
  Son  chancelier  d’état,  chevalier  des
srands  ordres  de  l’aigle  noire,  de  Taigle  rouge,
  de  celui  de  St.  Jean  de  Jerusalem  er  de
I  croix  de  fer  de  Prusse;  de  ceux  de  St.  André,
  de  St.  Alexandre-Newsky  et  de  Ste.  Anne
de  la  premièere  classe  de  Russie,  grand-Croix
de  Tordre  royal  de  St.  Etienne  de  Hongrie,
grand-Ccordon  de  la  legion  d’honneur;  grandcroix
  de  Tordre  de  St.  Charles  d’Espagne,  de
Tordre  supreme  de  Dannonciade  de  Sardaigne
ei  de  celui  de  St.  Hubert  de  Baviere,  chewalier
  de  l’ordre  des  Séraphins  de  Suede,  de
celui  de  IEléphant  de  Danemarc,  de  Taigle
dor  de  Wurtemberg  et  de  plusieurs  autres,
Son  premier  Plenipotemtiaire  au  congres  de
Wienne;  et  le  Sieur  Charles  Guillaume  Baron
de  Humboldt,  ministre  d’'’état  de  Sa  dite  Majeste,
  Son  Chambellan,  Envoyé  extraordinire
et  ministre  plenipotentiaire  Prés  Sa  Majesteé
Impériale  et  Royale  apostoliqdue,  chevalier  du
grand  ordre  de  T’aigle  rouge,  de  celui  de  la
croix  de  fer  de  Prusse  ei  de  celui  de  Ste.  Anne
de  la  premieére  classe  de  HRussie,  Son  second
Plénipotemtiaire  au  congres  de  Vienne;

et  Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-Bas,  le

Sieur  Gerhard  Charles  Baron  de  Spaen  de

Voorstonden,  membre  du  corps  des  nobles

22  —

(No.  3.)  Rebersetzung  des  zwischen  S.  M.,  dem  Könige
von  Preußen  und  S.  M.  dem  Könige  der  Niederlande
in  Wien  den  31.  Mai  1818  abgeschlossenen  Tractats.

Im  Ramen  der  hochheiligen
und  untheilbaren  Dreieinigkeit!

S##e  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine
Majestät  der  König  der  Niederlande  wünschen  die  Bestimmungen
  des  am  Zosten  Mai  Ein  Tausend  achthundert
  vierzehn  zu  Maris  abgeschlossenen  Friedenstractats
in  Ausführung  zu  bringen  und  zu  vervollständigen,  da
selbiger  in  der  Absicht  ein  gehdriges  Gleichgewicht  in
Europa  einzuführen  und  die  vereinigten  Provinzen  in
ein  Verhältniß  zu  bringen,  das  sie  in  den  Stand  setzt,
durch  ihre  eignen  Mittel  ihre  Unabhängigkeit  zu  behaupten,

  ihnen  zwar  die  zwischen  dem  Meere,  den  frauzesischen

  Grenzen  und  der  Maas  enthaltenen  Länder
zusichert,  jedoch  noch  nicht  ihre  Grenzen  auf  dem  rechten
  Ufer  dieses  Flußes  bestimmt.  Weil  nun  Ihre  besagten
  Majestäten  beschlossen  haben,  zu  jenem  Behuf
einen  besondern,  den  Stipulationen  des  Wiener  Con-Fresses
  gemäßen,  Tractat  abzuschließen,  so  haben  Sie,
um  alles  was  sich  auf  diesen  Gegenstand  bezieht,  zu
verabreden,  festzusetzen  und  zu  unterzeichnen,  zu  Ihren
  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Ihren
Staatskanzler,  den  Fürsten  von  Hardenberg,  Ritter
des  großen  preußischen  schwarzen  und  rothen  Adlerorden,
  des  preußischen  St.  Johanniter  und  eisernen
Kreuzes  Ordens,  Ritter  der  kaiserlich  rußischen  St.  Andreas-,
  St.  Alerander-Newsky,  und  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Großkreuz  des  kôniglich  hungarischen
St.  Stephans-Ordens,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,
Großkreuz  des  spanischen  St.  Carls-Ordens  „Ritter
des  sardinischen  hohen  Annunciaden-,  des  baierschen
St.  Hubert-,  des  schwedischen  Seraphinen-,  des  danischen
  Elephanten-,  des  würtembergischen  goldnen
Adler=  und  mehrerer  anderer  Orden,  Ihren  ersen  Bevollmächtigten
  am  Wiener  Kongreß,  und  den  Herrn
Carl  Wilhelm  Freiherrn  von  Humboldt,  Staatsminisstr
  Seiner  besagten  Majestät,  Ihren  Kammerherrn,
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihro  Kaiserlich  Königl.  Apostolischen  Majestät,
  Ritter  des  großen  rothen  Adler-,  des  preußischen
eisernen  Kreuzes-Ordens,  und  des  kaiserlich  grußischen
St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  Ihren  zweiten  Bevollmächtigten
  am  Wiener  Congreß,  '

und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  der  Niederlande
den  Herrn  Gerhard  Carl  Freiherrn  van  Spaen  van
Voorstonden,  Mitstand  der  Ritterschaft  der  Provinz
Geldern,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
        <pb n="231" />
        de  k#  Province  de  Gueldre,  Envoyé  xtraor.

dinaire  et  Ministre  plénipotentiaire  de  Sa  Majeste
  le  Roi,  des  Pays-Bas,  Prince  d’Orangesau,

  Grand  Duc  de  Luxembourg,  pres  la
cour  de  Vienne,  et  I’un  de  Ses  plénpotentiaires
  au  congres;  et  le  Sieur  Hans  Christophe
Erneste  Baron  de  Gagern,  grand-croix  des
ordres  du  lion  de  Hesse  et  de  la  fidelite  de

Bade,  Plenipotemiaire  de  Sa  dite  Majeste  au.

congres;  «  »

,Les-quel-sprö-avoirächangöleurspleins—.
pouvoirsttouvåsenbonneetdüelotmd,sont
convenus  des  articles  suivans:

Article  premier.

Les  anciennes  Provinces  unies  des  Pays-Bas
  et  les  ci-  devant  provindes  belgiques,  les,
unes  et  les  autres  dans  les  limites  fiNées  par.
T’article  suinam,,  formeront  conjointement  avec
les  pays  et  territoires  désignés  dans  le  meme
article,  sous  la  souverainete  de  Son  Altesse
Royasle  le  Prince  d’Orange-Nassau,  Prince
Souverain  des  Provinces-unies,  le  Royaume  des.
Pays-Bas,  héréditaire  dans  Tordre  de  succession
  déja  établi  par  l’acte  de  constitution  des
dites  provinces-  unies.  Sa  Majeste  Prussienne
reconnoit  le  titre  et  et  les  prérogatives  de
la  dignité  royale  dans  la  maison  d’Orange-Nassau.


Article  second.

La  ligne  comprenant  les  territoires  qui
eomposeront  le  royaume  des  Pays-Bas  est  determinée
  de  la  maniéère  suivante:  Elle  part  de
la  mer  et  s'éetend  le  long  des  frontières  de  la
France  du  cot&amp;amp;é  des  Pays-Bas,  telles  qu’'’elles
ont  eté  rectifices  et  sixées  par  ’article  trois  du
trauckh  de  Paris  du  30.  Mai  1814  jusqu't  la
Meuse,  et  ensuite  le  long  des  mémes  frontie.
res  jusqu'aux  anciennes  limites  du  Duché  de
Luxembourg.  De  l#aelle  suit  la  direction  des
Iimites  entre  ce  Duché  et  I’ancien  Eveché  de
Liege,  jusqu’a  ce  qdu’elle  rencontre  (au  midi
de  Deiffelt)  les  limites  occidentales  de  ce  canton
  et  de  celui  de  Malmedy,  jusqu’au  point
ou  ceitte  derniere  atteint  les  limites  entre  les
anciens  departements  de  I'’Ourthe  ei  de  la
HRoer;  elle  longe  ensuite  ces  limites  jusqu'
ce  qu’felles  touchent  à  celles  du  canton  ci-de-Vant
  frangois  d’Eupen  dans  le  Duché  de  Limbourg,
  et  en  suivant  la  limite  occidentale  de
ce  canton  dans  la  direction  du  nord,  laissan
à  droite  une  petite  partie  du  ci  devant  canton.
frangois  d’Aubel,  se  joint  au  point  de  coptack

23

tigten  Minister  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  der  Niederlande,
  Fursten  von  Nassau-Oranien,  Großherzogs
von  Luremburg,  am  Wiener  Hofe,  und  einen  Ihrer
Bevollmächtigten  am  Congreß,  und  den  Herrn  Hans
Christoph  Ernst  Freiherrn  von  Gagern,  Großkreuz  des
hessischen  Ldwen-Ordens,  und  des  badenschen  Ordens
der  Treue,  Bevollmächtigten  Seiner  besagten  Majestät
am  Congreß,  welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und
ehbriger  Form  befundenen  Vollmachten  ausgewech-!§
  haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
ind.

Erster  Artikel.

Die  ehemaligen  Provinzen  der  vereinigken  Niederlande,
  und  die  chemaligen  belgischen  Prorinzen,  werden
  zusammen  in  den  durch  folgenden  Artikel  bestimmten
  Grenzen,  nebst  den  im  selbigen  Artikel  bezeichneten
Ländern  und  Gebieten  unter  der  Landeshoheit  und
Oberherrlichkeit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Fürsten
von  Nassau-Oranien,  Souverainen  Fürsten  der  vereinigten
  Provinzen,  das  Erb-Kdnigreich  der  Niederlande
  bilden,  und  als  ein  solches  in  der  durch  die  Ver-.
fassunge=  ur  unde  der  besagten  vereinigten  Provinzen

ereits  festgesetzten  Erbfolge-Ordnung  bestehen.  Seir
ne  Kdniglich  Preußische  Mäiestät  erkennen  den  Titulund
  die  Vorrechte  der  Königlichen  Würde  in  dem  Nassau-Hranischen
  Hause.

Zweiter  Artikel.

Die  Grenz-Linie  welche  die  Gebiete  enthält,  aus
denen  das  Königreich  der  Niederlande  bestehen  soll,  wird
auf  folgende  Art  bestimmt:  Sie  geht  vom  Meere  aus,
und  erstreckt  sich  langs  den  Grenzen  Frankreichs  von
der  Seite  der  Niederlande,  so  wie  diese  Grenzen  durch
den  dritten  Artikel  des  Pariser  Tractats  vom  dreißigsten

Mai  Em  Tausend  achthundert  und  vierzehn  berichtigt

und  festgesetzt  worden  sind,  bis  zur  Maas,  und  hiernächst,
  längs  eben  den  Grenzen  bie  zu  den  ehemaligen
Grenzen  des  Herzogthums  Luremburg.  Von  da  folgtk
sie  der  Richtung  der  Grenzen  zwischen  diesem  Herzogthum
  und  dem  ehemaligen  Bisthum  Lüttich,  bis  sie  im
Süden  von  Oeiffelt  mit  den  westlichen  Grenzen  dieses
Cantons  und  des  Cantons  Malmedy  zusammentrifft,
und  geht  bis  auf  den  Punct,  wo  letztere  die  Grenzenzwischen
  den  ehemaligen  Ourthe=  und  Roer-Departementern
  erreicht.  Hiernächst  zieht  sic  sich  längs  diesen.
Grenzen  bis  sie  die  Grenzen  des  ehemaligen  franzdsischen
  Cantons  Eupen  im  Herzegthum  unburg.  berühret,
  und  indem  sie  der  westlichen  Grenze  jenes  Cantons
in  nbrdlicher  Richtung  folgt,  und  zur  rechten  Seite  eis
nen  kleinen  Theil  des  ehemaligen  franzbsischen  Cantons.
Aubel  liegen  läßt,  vereinigt  sie  sich  mit  dem  Berührung
        <pb n="232" />
        .—  24

des  trois  anciens  deépartements  de  IOurthe,  de
la  Meuse  inférieure  et  de  la  Roer;  en  partant
de  cce  point,  la,  dite  ligne  suit  celle  qui  sépare
  ces  deux  derniers  départemens  jusques  là,
ou  elle  touche  à  la  Worm  (rivière  ayant  son
embouchure  dans  la  Roer)  et  longe  cette  rivière
  jusqu’au  point  ou  elle  atteint  de  nouveau
  la  limite  de  ces  deux  départemens;  poursuit
  cette  limite  jusqu'au  midi  de  Hillensberg
(ancien  département  de  la  Roer)  remonte  de
Ia  vers  le  Nord,  et  laissant  Hillensberg  à  droite
  et  coupant  le  canton  de  Sittard  en  deuxz
Pparties  à  peu  prées  égales,  de  maniere  due  Sittard
  et  Susteren  restent  4  gauche,  arrive  à
Uancien  territoire  Hollandois;  puis  laissant  ce
territoire  4  gauche,  elle  en  suit  la  fronticre
orientale  jusqu'’an  point  on  cçelle-Ci  touche  4
J’ancienne  Principauté  autrichienne  de  Gueldre,
  du  cöté  de  Ruremonde,  et  se  dirigeant
vers  le  point  le  plus  oriental  du  territoire
Hollandols  au  Nord  de  Swalmen,  continue  à
embrasser  ce  territoire.

Enfin,  elle  va  joindre,  en  partant  du  point
le  plus  oriental,  ceite  autre  partie  du  territoi-P
  e  Hollandois  ou  se  trouve  Venloo:  elle  renfermera
  ceite  ville  et  son  territoire.  De  l
jusqu'a  l’ancienne  frontiére  Hollandoise  prés
de  Mook,  situé  au  dessous  de  Gennep,  elle
suivra  le  cours  de  la  Meuse,  4  une  distance
de  la  rive  droite,  telle,  due  tous  les  endroits
qui  ne  sont  Pas  cloignes  de  ceite  rive  de  plus
de  mille  perches  d’Allemagne  (Nheinländische
Ruthen)  dont  royo  Cquivalent  à  la  quinzieme
parie  d'un  degre  du  meridien,  appartiendront
avec  leurs  banlieues  au  royaume  des  Pays.Bas,
bien  entendu  toutefois,  duant  à  la  réciprociteè

  de  ce  principe,  qu’aucun  point  de  la  rive

de  la  Neuse  ne  fasse  Partie  du  territoire  prussien
  dui  ne  pourra  en  approcher  de  huit-cent
Perches  d’Allemagne.

Du  point  ou  la  ligne  qui  vient  l’6tre  de.
crite,  atteint  Pancienne  frontiere  Hollandoise
jusqu'au  Rhin,  cette  frontière  restera  pour
I-essentiel  telle  qu'’elle  éioit  en  dix-sept-Tentquatre-
  vingt  quinze  entre  Cleves  et  les  Provinces-unies.
  Elle  sera  examinée  par  la  commission
  dui  sera  nommée  incessament  par  les
deux  gouvernemens  pour  procêéder  à  la  determination
  exacte  des  limites  tant  du  Royaume
des  Pays-  Bas  due  du  grand  Duchée  de  Luzembourg
  désignées  dans  UDartiche  quatre,  et  cette
commission  réglera  à  l’aide  d’experts  toht  ce
dui  concerne  les  constructions  hydrotechnidues
  ei  autres  points  suivant-I’avamlage  mutuel

—

—-rährungs-Puncte

  der  drei  ehemallgen  Ourthe-,  Nieder-Maas=
  und  Roer-Departementer.  Von  jenem
Puncte  aus,  folgt  besagte  Linie  derjenigen  welche  beide
letztere  Departementer  trennt  bis  da  wo  sie  den  Wormfluß
  berührt  (der  in  die  Roer  fällt)  und  ziehe  sich  längs
diesem  Fluße  bis  an  den  Punct)  wo  sie  wiederum  die
Grenze  jener  beiden  Departements  erreicht.  Sie  verfolgt
  diese  Grenze  bis  im  Süden  von  Hillensberg  (im
ehemaligen  Roer-Departement)  steigt  dann  wieder
ndrdlich  hinauf,  läßt  Hillensberg  rechts  liegen,  durchchneidet
  den  Canton  Sittard  in  zwei  beinah  gleiche

heile,  so  daß  Sittard  und  Suskeren  links  bleiben,  und
erreicht  dann  das  ehemalige  holländische  Gebiet;  hiernächst
  läßt  sie  dies  Gebiet  links  liegen,  folgt  dessen
dstlicher  Grenze  bis  auf  den  Punct,  wo  diese  das  ehemalige
  bsterreichische  Fürstenthum  Geldern  von  der  Ruremonder
  Seite  berührt,  und  nimmt  ihre  Richtung
nach  dem  dstlichsten  Punct  des  holländischen  Gebiets
im  Norden  von  Swalmen,  so  daß  sie  ununterbrochen
dies  Gebiet  umfaßt.

Endlich,  indem  sie  von  dem  dfstlichsten  Puncte
ausgeht,  erreicht  sie  jenen  andern  Theil  des  helländischen
  Gebiets,  wo  sich  Venloo  befindet,  und  schließt
diese  Stadt  und  ihr  Gebiet  mit  ein.  Von  dort  an  bis
zur  ehemaligen  holländischen  Grenze  ohnweit  der  unterhalb
  Gennep  gelegenen  Ortschaft  Mook,  folgt  sie  dem
Lauf  der  Maas  in  einer  solchen  Entfernung  von  dem
rechten  Ufer,  daß  alle  Ortschaften  die  von  diesem  Ufer
nicht  weiter  als  tausend  rheinländische  Ruthen  (deren
tausend  neunhundert  siebenzig  dem  funfzehnten  Theil
eines  Grades  des  Meridians  gleich  gelten)  entlegen
sind,  mit  ihren  Bezirken  dem  Königreich  der  Niederlaude
  angehdren  werden;  wobei  jedoch  als  Reziprocitt
dieses  Grundsatzes  wohl  zu  versiehen  ist,  daß  kein
Punct  des  Maas-Ufers  einen  Theil  des  preußischen.
Gebiets  ausmachen  kann,  da  selbiges  wenigstens  achtseuddert
  rheinländische  Ruthen  davon  entfernt  bleiben
oll.

WVon  dem  unrcte  an  wo  die  eben  beschriebene  Linie
  die  alte  holländische  Grenze  bis  zum  Rhein  erreicht,
soll  jene  Grenze  im  wesentlichen  so  verbleiben,  wie  sie
zwischen  Cleve  und  den  vereinigten  Provinzen  im  Jahre
Ein  Tausend  sieben  hundert  fünf  und  neunzig  bestand.
Sie  soll  durch  die  Commission  untersucht  werden,  welche
  zur  genauern  Bestimmung  der  im  vierten  Artikel  beseschneten
  Grenzen  des  Konigreichs  der  Niederlande
owohl,  als  des  Großherzogthums  Luremburg  von  beie
den  Regierungen  unverzüglich  ernannt  werden  wird,
und  diese  Commission  soll  auch  mit  Zuziehung  von
Sachverständigen,  alles  was  die  hydrotechnischen  Anlagen
  und  andre  Eeenfnd  betrifft,  zum  gegenseitigen
  Vortheil  der  hohen  contrahirenden  Theile  auf  die

billigste
        <pb n="233" />
        des  deux  hautes  Parties  comtractantes  eat  de  la
maniere  la  plus  Cquitable  et  la  plus  convenable.
  Ceite  meme  disposition  s’étend  sur  la  si-Zaticn
  des  limites  dans  les  distric#  de  Kyfwaerd,
Lobitz  et  de  tout  le  territoire  jusqu'  Kekerdom.

Les  enclaves  Huissen,  Malburg,  lc  Ly.
mers  avec  la  ville  de  Sevenacr  et  la  seigneurie
  de  Weel  feront  partie  du  royaume  des
Pays  bas,  ei  Sa  Majesté  Prussicenne  y7  renonce
4  perpetuitc  pour  Elle  et  tous  ses  deecendans
et  successeurs.

Arriche  Froisicme.

La  partie  de  D’ancien  Duché  de  Luzembourg,
  comprise  dans  les  limites  specifiées  par
Tartce  suivant,  est  SCgalement  cédée  au  Prince
souversin  des  provinces  unies,  aujourd’hui
Roi  des  Pays-Bas,  pour  éire  possédéec  à  per-Pétuité
  par  Lui  et  ses  successeurs  en  toute
Eeepriee#  et  Souversinetéc.  Le  seuverain  des

-ay#s#  Bas  ajoutera  4  ses  titres  cclui  de  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  et  la  faculté  est  réserv#oe
  4  Sa  Majend  de  faire  relauv#ment  à  la
ancession  dans  le  GCrand-Duché  tel  arrangemem
  de  famille  entre  les  Princes,  ses  üls,
qu’'Elle  jugera  conforme  aux  intérets  de  Sa
Mmonarchie  et  A4  Ses  intentions  paternelles.

Le  Grand-Duché  de  Luxembourg  servant
de  compensation  pour  les  principautées  de  Nas-Gaus
  Dillenbourg,  Siegen,  Hadamar  et  Dietz
formers  un  des  Eta#  de  la  conféddration  germanique,
  et  le  Prince,  Roi  des  Pays-  Bas,
entrera  dans  le  systeme  de  ceite  confédération
eomme  Crand-Duc  de  Lexcmbourg,  avec  tounutes
  les  prérogatives  et  privileges  dont  joutront
les  aurres  princes  allemands.

UL  ville  de  Luxembourg  sera  considérée
S#ous  le  rapport  militaire  comme  forteresse  de
lJa  confédeération.  Le  Crand-Duc  aura  toutefois
  le  droint  de  nommer  le  gouvernceur  etcom-.
mandant  milinire  de  ceite  Jç/orteresse,  sauf
Lpprobation  du  ponvoir  erxcutif  de  la  confeé.
deralicn,  et  sous  telles  autres  conditions  qu’il
ser#a  jugé  nécessaire  d'établir  en  conformite  de
la  constitution  fu#ure  de  la  dite  confédération.

Article  quatrième.

.  Le  Grand-Duché  de  Luxembourg  se  composera
  de  tout  le  territoire  situé  entre  le  royaum
  des  Pays  Bas,  tel  qu'’il  a  66  désigné  par
TJarticie  denxq,  ln  Francc,  la  Moselle,  jusqu'a
I1°embouchure  de  la  Sure,  le  cours  de  la  Sure
zusäurau  conffuem  de  IOur;  er  le  cours  de
zelte  derniere  riviére  jusqu’aux  limites  du  ci-.



25

billigste  und  zweckmäßigste  Weise  reguliren.  Dieselbe
Maaßregel  erstreckt  sch  auf  die  Abgrenzung  t
Bezirken  der  Ortschaften  Kyfwaerd)  Looitz  und  des

ganzen  Gebiets  bis  Kekerdom.

Die  Enklaven  Huissen,  Malburg,  Lymers  mük
der  Scadt  Sevenaer  uno  der  Herrschaft  Weel  sollen  einen
  Theil  des  Königreichs  der  Niederlande  ausmachen,
und  Seine  Königl.  Preußische  Majestät  leisten  auf  ewins
ß  Zeiten  fuͤr  Sich  und  alle  Ihre  Nachkommen  unb

tachfolger  darauf  Verzicht.

Dritter  Artikel.

Der  in  den  im  folgenden  Arkikel  bezeichneken
Grenzen  entbaltene  Theil  des  ehemaligen  Herzogthums
Luremburg,  wird  dem  souverainen  Fürster  der  vereinigten
  Provinzen,  nunmehrigen  Könige  der  Niederlande
  gleichmaßig  abgetreten,  um  von  Ihm  und  Seinen
Nachfolgern  im  vollem  Eigenthum  und  mit  voller  Landeshoheit
  und  Oberherrlichkeit  auf  ewige  Zeiten  besessen
1t  werden.  Der  Souverain  der  Niederlande  wird  zu
einen  bisherigen  Tituln  den  eines  Großherzogs  von
Luxemburg  hinzufügen,  und  es  bleibt  Seiner  Majestät
die  Befugniß  vorbehalten,  rücksichtlich  der  Erbfor  e  im
Großherzogthum  eine  solche  Familien  =  Ausg  echung
zwischen  den  Prinzen  Ihren  Söhnen  zu  treffen,  welche
Sie  dem  Interesse  Ihrer  Monarchie  und  Ihren  vöterlichen
  Absichten  gemäß  erachten  werden.

Das  zum  Ersatz  für  die  Fürstenthümer  Nassau-Dillenburg,
  Siegen,  Hadamar  und  Dietz  dienende
Großherzogthum  Luxemburg,  soll  einen  der  Staaten
des  deutschen  Bundes  ausmachen,  und  der  Fürst,  König
  der  Rederlande,  wird  mit  allen  den  übrigen  deutschen
  Fürsten  zu  ertheilenden  Vorzügen  und  Vorrechten,
a  Großherzog  von  Luxemburg  in  den  Bund  eineten.



Die  Stadt  Luxemburg  soll  in  milikairischer  Beziehung
  als  Bundesfestung  angesehen  werden.  Indessen
behält  der  Großherzog  das  Recht,  den  Militair-Gouverneur
  und  Commandanten  der  Festung  zu  ernennen,
jedoch  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  der  ausführenden.
  Gewalt  des  Bundes,  und  unter  jedweden  andern
Bh  die  in  Gemäßheit  der  künftigen  Bundes-Verfassung
  festzusetzen  für  nithig  erachtet  werden
mochten.  "

Vierter  Artikel.

Das  Großberzogthum  Luremburg  bestehet  aus
dem  ganzen  Gebiet,  welches  zwischen  dem  im  zweiten
Artikel  bezeichneten  Konigreich  der  Niederlande,  Frankreich,
  der  Mosel  bis  zur  Mündung  der  Sure,  dem  Laun
  der  Sure  bis  zum  Zusammenfluß  der  Our,  und  dem

-aufe  des  letztern  Flusses  bis  zu  den  G#enzen  des  ehemaligen
  franzdsischen  und  nicht  zum  jetzigen  Herzagihunne

d  uxem-
        <pb n="234" />
        devant  cantod  frangois  de  St.  Vith  qui  n’apparüendra
  point  au  Grand-Duché  de  Luxembourg.
Des  contestations  s*'etant  elevees  sur  la  pro-Priete
  du  Duche  de  Bouillon,  Sa  Majeste  le
Roi  des  Pays-Bas,  Grand-Duc  de  Luxzembourg
##egage  à  restitucf-  la  partie  du  dit  Ducheé  qui
est  comprise  dans  la  démarcation  ci-dessus  Imdiquée,
  à4  celle  des  parties  dont  les  droits  se.
ront  legitimement  constates.
r  Article  cinquieme.
Sa  Majesté  Ie  Roi  des  Pays-Bas  renonce
4  perpétuité  pour  Lui  et  ses  descendans  et
s#ccesseurs  en  faveur  de  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse  aux  possessions  souperaines,
maison  de  Nassau.  Orange  possédoit  en  Allemagne,
  et  nommement  aux  principautes  de
Dillenbourg,  Diet,  Siegen  et  Hadamar,  7
Aompris  la  Scigneurie  de  Becilstein,  et  telles
due  ces  posessions  ont  eié  defniüvement  ré.

1IEes  entre  les  deux  branches  de  la  Maison  de
K#zsan  Par  le  traite  condlu  à  la  Haye  le.  qduaorze
  Juillet  mil-huit-cent-quatorze.  Sa  Mjes
  renonce  également  à  la  Principaute  de
Fulde,  et  aunx  autres  districts  et  territoires  qui
lui  avoient  &amp;amp;té  assurés  par  U’articIe  douze  du
recss  principal  de  la  deputation  enmraordinaire
de  I’Empire  du  vingt-  cing  Fevrier  mil-hnitvent
  -  trois.

Article  siæieme.

Le  droit  et  Tordre  de  succession  Etabli  entre
  les  deux  branches  de  la  maison  de  Nassau
par  Pacte  de  mil.  sept-Centqduatre-  VUengt-  trois,
dit  Nassauischer  Erb-WVerein,  est  maintenu  et
transféré  des  qduatre  Principantés  d’Orange-Nassau
  au  Grand-Duche  de  Luxembourg.

Articke  seprieme.

Sa  Majeste  ke  Rei  des  Pays-  Bas,  en  réunissant
  sous  sa  souveraineté  les  pais  deésignes
dans  des  articles  deux  et  quatre,  entre  dans
tous  les.  drons,  ei  prend  sur  Lui  toutes  les

charges  ei  tous  les  engagements  stipules  relalivemem

  aux  provinces  et  districts  detaches  de
la  PFrance  doans  le  traite  de  paix  conclu  à  Paris
l#ee  trente  Mai  m.Il.huit-Ccent-  qguatorze.

Artiche  Ruitieme.

Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-  Bas  ayant  re-#2#onnu
  et  sanctionné  sous  la  date  du  vingt-  un
Juillet  mil-  huit-  dent-quastorze  comme  bascs  de
#u##  a  runion  des  Provinces  belgiques  avec  les

26

due  la.

Luremburg=  gehbbrigen  Cankons  St.  Bith  belegen

v1
Da  über  das  Eigenthum  des  Herzogthums  Bouillon
sich  Streitigkeiten  erhoben  haben,  so  verpflichten  Sich
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherog
  von  Luremburg,  demjenigen  Theilhaber,  dessen
echte  gesetzlicher  Weise  werden  bestätigt  worden  seyn,
den  in  oben  engefübrter  Demarcations-Linie  enthaltenen
  Antheil  des  besagten  Herzogthums  zurückzugeben,

Fünfter  Artikel.  "r“

Seine  Maljestät  der  Kdnig  der  Niederlande  entsagen
  auf  ewige  Zeiten  für  Sich  und  Ihre  Nachkommen
und  Nachfolger,  zu  Gunsten  Seiner  Majestät  des  Königs
  von  Prenßen,  den  souverainen  Besttzungen  welche
dem  Hause  Nassau-Hranien  in  Deutschland  zustanden,
und  namentlich  den  Fürstenthumern  Dillenburg,  Dietz,
Siegen  und  Hadamar,  mit  Einschluß  der  -
Beilstein,  so  wie  diese  Besitzungen  zwischen  den  beiden
Linien  des  Hauses  Nassau  durch  den  im  Haag  am  vierzehnten
  Julii  Em  Tausend  achthundert  vierzehn  abgeschlossenen
  Tractak  definitiv  regulirt  und  sestgesetzt  wo#rden
  sind.  Seine  Majestät  leiseen  auf  das  Furstenthum
Fulda  und  auf  die  übrigen  Bezirke  und  Gebiete,  die  Jhnen
  durch  den  zwölften  Artikel  des  Haupt  -Rezesses  der
außerordentlichen  Reichs  -Deputation  vom  fünf  und
zwanzigsten  Februar  Ein  Tausend  achthundert  drei  zugesichert
  waren,  gleichmäpig  Verzicht:

Sechster  Artikel.

Das  Erbfolgerecht  und  die  Erbfolgeordnung  welche
  durch  den  sogenannten  nassauischen  Erbverein  im
Jahre  Ein  Tausend  siebenhundert  drei  und  achtzig  unter
den  beiden  Zweigen  des  nassauischen  Hauses  festgesetzt
worden  sind,  werden  aufrecht  gebalten,  und  von  den
vier  nassaBrauilihen.  üursienthömern  auf  das  Großherzogthum
  Luxemburg  übertragen.

Siebenter  Areikel.

Indem  Seine  Majestät  der  Kuig  der  Niederlande
unter  Ihrer  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  die  in
dem  zweiten  und  vierten  Artikel  bezeichneten  Länder

vereingen,  kreten  Sie  in  alle  Rechte,  und  übernehmen

rücksichtlich  der  von  Frankreich  getrennten  Provinzen
und  Bezurke  alle  in  dem  zu  Paris  am  dreißigsten  Mai
Em  Tausend  achthundert  vierzehn  abgeschlossenen  Friedenstractat
  festgesetzte  Lasten  und  Berdindlechkeiten.

Achter  Artikel.

Da  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande
unter  dem  ein  und  zwanzigsten  Julit  Em  Tansend  achthundert
  vierzehn,  die  acht  iun  der  Beilage  zum  gegenwärtigen
  Tractat  enthaltenen  Artuket  als  Grundlagen

der
        <pb n="235" />
        —

Provinces  unies,  les  huit  articles  renfermés

dans  la  piece  annelée  au  présent  traué,  les

dies  artickes  auromnt  la  méeic  force  et  valeur

comme  s'iils  étoient  inséres  de  mot  au  mot  dans

la  transaction  actuelle.
“  Article  neuvieme.

II  sera  nomme  incessament  par  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majeste  le  Roi  des
Pays-Bas  une  commission  pour  régler  tout  ce
qdui  est  relatif  4  la  cession  des  poss#sions  nas.
%soviennes  de  Sa  Majestés,  par  rapport  aux  archives,
  detes,  excêédents  des  caisses  et  autres
öobjets  de  la  meme  nature-  Lapartie  des  ar.
chives  qui  ne  regarde  point  les  pan  cdes,
mais  la.  maison  d'’Orange,  et  tout  ce  qui,  comme
  bibliothéque,  collection  de  cartes  et  autres
objets  pareils,  appartient  à  la  propricté  particulière
  et  personnelle  de  Sa  Majeste  le  Roi  des
Pays-Bas,  rortera  4  Sa  Majeste  et  Lui  sers
aussitöt  remis.  Une  partie  des  susdites  possessions
  étant  Schangée  contre  des  possessions  des
Duc  et  Prince  de  Nassau,  Sa  Maieste  le  Roi
de  Prusse  s’engage  et  Sa  Majeste  le  Roi  des
Pays-Bas  consent  à&amp;amp;  faire  transferer  P’obligation
stipulée  par  le  présent  artiche  sur  Leurs  Altesses
  Sérénissimes  les  Duc  et  Prince  de  Nassau
pour  la  partie  des  dites  possessions  qui  sera
reunie  à  leurs  Etats.

Article  diæième.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  ayant,  lors
de  la  prise  des  forteresses  hollandoises  par  lcs
sroupes  prussiennes,  abandonne  4  Sa  Mejcsté
le  Koi  des  Pays-Bas,  sur  sa  demande,  Tortillerie
  prise  dans  ces  forteresses,  sauf  un  arranement

  à  L’amiable  sur  cet  objet,  Sa  Majeste
russienne  se  reserve  ses  droits  à  cet  egard.

Arricke  onzieme.

Le  présent  traitéc  sera  ralif6,  et  les  ratif#.
cetions  seront  Schangées  dans  le  terme  de  six
semaines,  ou  plutöt,  si  faire  se  pourra.

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentizires  cidessus
  nommés,  T’ont  signé  et  muni  du  cachet

de  leurs  armes.
Fait  à  Vienne,  le  trente-  un  Mai  de  Lan

de  grace  mil-huit-Cent  duinze.
(signeé:)
(L.  S.  Le  Prince  de  Hardenberg.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldet.

(L.  S.)  Le  Baron  de  Spaen.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Gagern.

————/“““"“-s-“sf---—-----•----—!J—

27

““"

der  Vereinigung  Belgiens  mit  ben  vereinigken  Provinzen
  anerkannt  und  bestätigt  haben,  so  sollen  besagte
Artikel  dieselbe  Kraft  und  Gültigkeit  haben  a#s  wenn
sie  von  Wort  zu  Wort  in  den  gegenwärtigen  Vertrag
eingeschaltet  wären.  .

·  Neunter  Artikel.

Es  soll  von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs
von  Preußen  und  Seiner  Majestät  des  Königs  der  Niederlande
  unverzüglich  eine  Commission  ernannt  werden,
  um  alles  was  sich  auf  die  Abtretung  der  nassautschen
  Besitzungen  bezieht,  rücksichtlich  der  Archwe,  des
Schuldenwesens,  der  Cassenüberschüsse  und  andrer  Gegenstände
  dic'er  Art  zu  reguliren.  Der  Theil  der  Archi#c
  welcher  nicht  die  abgetretenen  Länder  sondern  das
Haus  Oranien  betrifft,  und  alles  was  zum  Privat=  und
personlichen  Eigenthum  Seiner  Majestät  des  Königs
der  Niederlande  gehdrt,  als  Bibliotheken,  Carkensammlungen
  und  andre  dergleichen  Gegenstände,  soll  Seiner
Majestät  verbleiben  und  Ihnen  sogleich  übergeben  werden.
  Da  ein  Theil  der  oberwähnten  Besitzungen  gegen
herzoglich  und  fürstlich  nassauische  Besitzungen  ausgetauscht
  worden  ist,  so  verpflichten  Sich  Seine  Majestät
der  König  von  Preussen,  und  Seine  Majestät  der  König
  der  Niederlande  willigen  ein,  daß  die  durch  gegenwaͤrtigen
  Artibel  stipulirte  Verbindlichkeit  auf  Ihro

herzoglich  und  fürstlich-nassauische  Durchlauchten  fuͤr

den  mit  Ihren  Staaten  zu  verein  genden  Theil  besagter
Besilzungen  übertragen  werde.
Zehnter  Artikel.

Da  Seine  Maje#kät  der  König  von  Preußen,  nach
der  Einnahme  der  holländischen  Festungen  durch  die
Preußischen  Truppen,  Seiner  Majestät  dem  Kdnige
der  Nlederlande  auf  Ihr  Ansuchen,  einer  desfalsigen
freundschaftlichen  Ausgleichung  unbeschadet,  die  in  jes
nen  Festungen  genommene  Artillerie  überlassen  haben,
so  behalten  Sich  Seine  Königlich-Preußische  Majestät
hierüber  Ihre  Rechte  vor.  "

Eilfter  Artikel.

Gesgenwaͤrtiger  Tractat  soll  ratifirirt,  und  die  Ratifications-Urkunden
  binnen  sechs  Wochen,  oder  früher,
wenn  es  sepn  kann,  ausgewechselt  werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  obgenannte  Bevollmäch-*
  ern  unterzeichnet,  und  mit  kbren  Wappen-Siegeln
versehen.

Geschehen  zu  Wien,  den  ein  und  dreißigsten  Mal,  im
Fahre  Christi  Ein  Tausend  achthundert  und  funfzehn.
(Unterzeichnet:)

(I.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.

L.  S.)  Baron  von  Humboldt,

(
(L.  8  Baron  von  Spaen.
(l.  S.)  Baron  von  Gagern.

Beld

  2
        <pb n="236" />
        Anneæxe

de  Tareicke  huit  du  traité  du  31.
Mai  1815.

—————“——

Acte  signé  parile  Secrétaire  d'état  pour  les
affaires  Ctrangeres  pour  Tacceptation  de  la
Souveraineté  de  Son  Altesse  Hoyale  des
Provinces  belgiques.

Son  Excellence  le  Comte  de  Clanenry;
ambassadeur  exnraordinaire  et  minisue  plénipotemiaire
  de  Sa  Majeste  Britannique  aupres
de  Son  Altesse  Royale  le  Prince  scuverain
des  Pays-Bas  unis,  ayant  remis  au  soussigneh
lLa  copie  du  Protocole  Tune  conférence  qdui
eu  lieu  au  mois  de  Juin  passé  entre  les  ministres
  des  hautes  Puissances  alliees,  et  signe
Par##ux,  au  sujet  de  la  réunion  de  la  ni  ique
  à  la  Hollande,  et  le  dit  ambassadeur  lui
ayant  aussi  fait  part  des  instructions  qu'il  venoit
  de  recevoir  de’#sa  cour,  de  2e  concerter
avechle  général  Baron  de  Vincent,  gouverneur
1#néral  de  k  Belgidue,  afin  de  remettre  le
Souvernement  provisoire  des  provinces  belzidues
  à  cclui  qui  en  seroit  chargé  par  Son  Al.
tesse  Royale  au  riom  des  Puissances  alliges,
zusqu'4  leur  réunion  definitive  er  fomelle,
Pourvu  que  prealablememn  et  conjointement
àavec  les  ministres  ou  autres  agens  diplomatidues
  de  IDAutriche,  de  la  Russie  et  de  la
Prusse,  actucllement  à  ia  Haeye,  le  die  am-Pbassadeur
  reçdut  de  Son  Altesse  Royale  son
adhesion  formelle  aux  conditions  de  h  reunion
des  deux  Pais,  schon  l’invitauon  faite  au  Prin-4#
  souverain  par  le  dit  Protocole;  le  soussigne
&amp;amp;  mis  kh  copie  du  Protecole  et  la  note  offl.
FKicli  du  dit  zmbassadeur,  dui  contenoit  le
Précis  de  ses  instructions  à  ce  sujet,  sous  les
yJYex  de  Son  Altesse  Royale.  ··

sonAltcsseRoyalelepkineesduverain
reconnoit  due  les  conditions  de  la  reunion
contenues  dans  le  protocole  sont  conformes
Zux  huit  articles  ,  dont  la  teneur  euit:

Article  premier.

Certe  runion  devra  étre  intime  ei  comple#te,
  de  façon  que  les  deur  Pas  ne  formem
S###'#  zeul  meme  Etat  regi  par  1a  constita-28



Bellage
zm  achten  Artikel  des  Tractats  vem  31.
Mai  1815.

 

Acte  unterzeichnet  von  dem  Staats-Secretair  der

auswärtigen  Angelegenheiten  zur  Annahme  der

Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  Seiner  Kdniglichen
  Hoheic  in  den  belgischen  Provinzen.

Nachdem  Seins  Exzellenz  der  Graf  von  EClancart,
  auerordentlicher  Bothschafter  und  bevollmächtigter
  Minister  Seiner  Koniglich-Großbritannischen  Majestät
  bei  Seiner  Kdnigl.  Hoheit  dem  sov#erainen  Fürsten
der  vereinigten  Riederlande,  in  Verfoilg  einer  um  vergangenen
  Juni  über  die  Vereinigung  Belgiens  mit
20  and  zwischen  den  Munistern  der  hohen  allüirten

ächte  abgehaltenen  Conferenz,  dem  Unterzeichneten
  das  darüber  abgefaßte  und  von  besagten  Ministern
  unterschriebene  Protokoll  abschriftlich  übergeben,
und  nachdem  besagter  Bothschafter  ihm  auch  die  von
seinem  Hofe  eingegangenen  Instructionen  mitgetheilt
hat,  laut  welchen  mit  dem  General-Gouverneur  Belgiens
  Gencral  Freiherrn  von  Bincent  dahm  zu  verabreden
  gewesen,  daß  die  provisorische  Regierung  der  belgis
#en  Provinzen  demjenigen  der  im  Namen  der  allürten

lächter  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  vamit  beaustragt
  werden  mochte,  bis  zu  ihrer  definitiven  und  förmlichen
  Vereinigung  bbergeben  werde,  wofern  nur  vorläufig
  und  gemeinschaftlich  mit  den  gegenwirtig.  im
Haag  befindlichen  Miuistern  oder  andern  diplomatischen
Agenten  Oesterreichs,  Rußlands  und  Preußens,  besater
  Bothschafter,  der  dem  souverainen  Fürsten  durch

sagtes  Protocoll  geschehenen  Einladung  zu  Folge,
von  Seiner  Kdniglichen  Hoheit  den  fbemlichen  Beuritt
zu  den  über  die  Vereinigung  brider  Länder  verabredeten
Bedingungen  erlange;  so  hat  der  Unterzeichnete  die  Abschrift
  des  Protocolls  und  die  offizielle  Note  des  besagten
  Bothschafters,  welche  den  kurzen  wesentlichen  Inhalt
  seiner  dröfalsigen  Instructionen  enthielt,  Seiner
Könialichen  Hoheit  vorgelegt.

Seine  Königliche  Hoheit  der  souveraine  Fürst  erkennen,
  daß  die  im  Protocoll  enthaltenen  Bedingungen
der  Bereinigung  den  acht  Artikeln  gemäß  find,  deren
Inhalt  folgendermaaßen  lautet

Diese  Vere  —  8

ese  Vereinigung  soll  innig  und  vollständig  seyn

"6  daß  beide  Länder  mir  einen  ung  denselben  Gruas  bur
den,  welcher  durch  die  in  Holland  berrits  eingeführte
und
        <pb n="237" />
        ##on  deja  établig  en  Hollanda,  et  qui  sera  modisiée
  d'un  commun  accord  d'’aprés  les  nauvelles
  circonstanges.

Article  tecond.

II  ne  sera  rien  innové  aux  articles  de
eette  constitution  qui  assurent  à  tous  les  cultes
une  Protection  et  une  favenr  égales,  et  garantissent
  l’adlmission  de  tous  les  citoycns,  duelle
due  soit  lcur  eroyance  religieuse,  aux  emplois
et  oflces  publics.

Article  frolsicme.

Les  Provinces  belgiques  seront  conwensblement
  représentees  à  Tassemblée  des  Etats
geneèram  dont  les  scssions  ordinaires  se  tiendrom
  en  tems  de  paiz  alternativement  dans
nne  ville  hollandoise  et  dans  une  ville  de  la
Belgique.

Ertiche  gucerieme.,

Teus  les  habitans  des  Pals-Bas  se  trouvant
  ainsi  constitutionellemenr  assimilés  entreuxz,
  les  différentes  provinces  joufronr  Egalement
  de  tous  les  avantages  commerciaux  et  autres
  due  comporte  leur  situation  respective,
sans  dqu’aucune  entrave  ou  restriction  puisse
etre  imposee  à  Pune  au  Profit  de  T’autre.

Artiele  einquième.

*  #  vi
Immédia#ement  aprés  la  réunion,  les  pro·
□  "  r.  r—'  1
vinces  et  les  vülcs  de  la  Belgique  seront  achmises
  au  commerce  ct  à&amp;amp;  la  navigation  des  colonies
  sur  le  memc  Pied  due  les  provinces  er
villes  hollandoises-.

4rriche  srieme.

Les  charges  devant  etre  communes,  ainsi
due  les  bénefices,  les  dettes  contractses  jusqu'à
  I’épodue  de  la  réunion  par  les  provinces
hollandoises  d’un  coté,  et  de  Tautre  par  les
Provinces  belgiques,  seront  4  la  eharge  du
#résor  général  des  Pa.s-Bas.

Artiche  seplieme-Conformément

  aux  memes  principes,  les
depenses  requlses  pour  T’tablissement  et  Ila
coonservation  des  fortifications  sur  Ia  frontière
du  nouvel  Etar,  seront  supporiées  par  le  trésor
  général,  comme  résultant  d’un  objer  quiintéresse
  la  surete  et  P’indépendance  de  toutes
les  ꝑrovinees  et  de  la  nation  enucre.

29  —

und  in  gemeinschaftl  icher  Uebereinstimmung,  den  neuern
Umständen  gemäß  zu  modificirende  Verfassung  regiert
werde.  «  «  ’  .T

Zweiter  Artikel.

Es  foll  in  den  Artikeln  dieser  Verfassung,  welche
allem  und  jedem  Gottesdienst  einen  gleichmäßigen
Schutz  und  eine  gleiche  Begünstigung  zusichern,  unddie
  Zulassung  aller  Bürger,  von  welcher  Religion  und
Glauben  sie  seyn  mogen,  zu  den  dffentlichen  Aemtern
und  Bedienungen  verbürgen,  keine  Neucrung  eingeführt
  werden.

Dritter  Artikek.

Die  belgischen  Provinzen  sollen  in  der  Versammkung
  der  Genecral  -Staaten  gehbrig,  repräsentirt,
und  die  gewöhnlichen  Sitzungen  dieser  Versammlung.
zu  Friedenszeiten  wechselsweise  in  einer  holländischen.
und  in  einer  belgischen  Stadt  gehalten  werden.

Vierter  Artikel.

Da  solchergestalt  alle  Einwohner  der  Niderlande
ronsiitutionsmäfig  untereinander  gleich  gestellt  sind,  so
sollen  die  verschiedemen  Provinzen  gleichmäßig  alle
Handels=  und  andre  Vortheile  genießen,  welche  ihre
respective  Lage  mit  sich  bringt,  ohne  daß  irgend  ein
Hinderniß  oder  Einschränkung  der  einen  zum  Vortheil
der  andern  in  den  Weg  gelegt  werden  dürfe.

Fünfter  Artikel.
Ummittelbar  nach  der  Bereinigung  sollen  die  belgischen
  Provinzen  und  Städte  zum  Colonialhandel  und-Schifffahrt

  auf  demfelben  Fuß  zugelassen  werden,  als
die  holländischen  Provinzen  und  Städte.  '-Sechster-

  Artikel.“

Da  die  Lasten  sowohl  als  die  Vortheile  gemeim:
sepn  müssen,  so  fallen  die  bis  zum  Zeitpunct  der  Vereinigung
  einer  Seits  von  den  holländischen,  andrer  Seits
von  den  belgischen  Provinzen  contrahirten  Schul-—
  „der  niederlaͤndischen  General-  Schatzkammer  zur

ast.

Siebenter  Artikel.
Nach  eben  denselben  Grundsaͤtzen  werben  die

zur  Anlegung  und  Erhaltung  der  Grenzbefestigungs-Werke

  des  neuen  Staats  erforderlichen  Ausgaben.
von  der  General-Schatzkammer  getragen,  da  sie  aus
einem  Gegenstande  erwachsen,  der  die  Sicherheit  und
Unabhängigkeit  aller  Provinzen  und  der  ganzen  Nation
  angehtt

Achter
        <pb n="238" />
        Article  huitieme.

Les  frais  d'établissement  ei  d’entretien  des
Gigues  resteront  pour  le  compte  des  districts
dul  sont  plus  directement  intéressés  à  cette  part#ie
  du  service  public,  sauf  Tobligation  de  °Etar
en  général  à.  fournir  des  zecoufs  en  cas  de
désastre  extraordinaire;  le  tout,  ainsi  due  cela
v'est  Pratiqué  jusqu’d  présent  en  Hollande.
Era  Son  Altesse  ayamt  accepté,Ces  huit  ar-#cles
  comme  la  base  et  les  conditions  de  la
runiön  dela  Belgique  A  la  Bollande  sous  la
souverzinete  de  Son  Altesse  Royaler

Le  soussigné  Anne  Willem  Carel  Baron
de  Nagell,  chambellan  de  Son  Altesse  Royale
1e·  Prince  Souverain  des  Pais-  Bas  unis,  et
Son  Sccrétaire  d’état  pour  les  allaires  SCtrange-Fres,
  est  chargé  #t  autorisé  au  nom  ei  de  la
partide  Son  Auguste  maitre,  d'acrepter  la  Souveraineté
  des  provinces  belgiques  sous  les  conditions
  contenues  dans  les  huit  articles  préccédens,
  et  d'en  garantir  par  le  présent  acte  l'actation

  et  lexecution.
rep  En  soi  de  quoi  le  soussigné  Anne  Willem
Carel  Baron  de  Nagell,  chambellan  de  Son
Altessc  Royale  le  prince  souverain  des  Pays-Bas
  unis  et  Son  secrétaire  d'état  pour  les  affai.
res.  Gtrangeres  sa  muni  le  présemt  acte  de  ra
signature,  et  72#  fait  apposer  le  cachet  de  #es

armes-  s.
Fait  4  D  Haye  mie2##  Juillet,  1814.
(signé:)
(L.  S.)  A.  W.  C.  de  Nagell.
Pour  copie  conforme.
Le  Geécrétaire  général  du  Département
des  afflaires  étrangeres.
(signé:)
van  Zuylen  van  Nyevelet.

30

Achter  Arklret.

Die  Deichanlegungs=  und  Unterhaltungskosten  sollen
  auf  Rechnung  derjenigen  Districte  bleiben,  welche
bei  diesem  Theile  des  dffentlichen  Dienstes  unmtttelbar
interefürt  sind,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Verbindlich-=keit
  die  dem  Staate  überhaupt  oblicgt,  in  einem  außerordentlichen
  Unglücksfall  Beihülfe  zu  leisten.  Dies  al-4es
  so  wie  es  bisher  in  Holland  gehalten  worden  ist.

Und  nachdem  Seine  Hobeit  obige  acht  Artikel  als
Grundlage  und  Bedingungen  der  Vereinigung  Belgiens
mit  Holland  unter  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  Seiner  Kdniglichen  Hoheit  angenommen  haben,

wird  unterzeichneter  Anna  Wilhelm  Carl  Baron
van  Nagell,  Kammerherr  Seiner  Koniglichen  Heheit
des  souverainen  Fürsien  der  vereinigten  Niederlande
und  Dero  Staats-Secretair  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  um  Namen  und  von  Seiten  seines  Durchlauchtigen
  Herrn  beauftragt  und  ermächtigek,  die  Landeshoheit
  und  Oberherrlichkeit  der  belgischen  Provingen
unter  den  in  den  acht  vorhergehenden  Artikeln  enthaltenen
  Bedingungen  anzunehmen,  und  dureh  gegenwärtige

.  Urkunde  deren  Annahme  und  Ausführung  zu  garantmen.

Zu  dessen  Urkund  unterzeichneter  Anna  Wilhelm
Carl  Baron  van  Nagell,  Kammerherr  Seiner  Königlichen
  Hoheit  des  souverainen  Fürsten  der  vercinigten
Niederlande  und  Dero  Staats-Sccretair  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten,  gegenwärtige  Acte  mit  seiner
  Namensunterschrift  versehen  hat,  und  mit  seinem
Wapensiegel  bedrucken  lassen.

Geschehen  im  Haag,  den  2  r.  Julii  1814.
(Unterzeichnet:  1
(I.  S.)  A.  W.  C.  van  Nagell.

Dem  Original  gleichlautend.

Der  General-Secretair  im  Departement  der
auswärtigen  Angelegenheiten.

(Unterzeichnet:)
van  Zuylen  van  Nyevelt.

—!°-t------No



Teactat  zwischen  des  Khnigs  von  Prenßen  Majestét  und  des  Herrn  Herzogs  und  des  Herrn  Fürsten  von
Nassau  Durchlauchten,  De  dato  Wien  den  31.  Mat  186.

-a  in  Ucbereinkunft  der  zum  Congresse  im  Wien  vereinigten  Mächte  die  pranischen  Erblande  des  Kdnigs

von  Preußen  Majestät  zur  Ertschädzzung
hältmsse  mit  des  Herrn  Herzogs  und
worden  ist;  so  haben  Seine

überwiesen  sind,  und  dabei  eine  Ausgleichung  der  Territerialvererrn
  Fürsten  zu  Nassau  Durchlauchten  ausdrücklich  vorbehalten
Najestät  der  König  von  Preußen  Ihren  Staatskanzler  Fürsten  uon  aroen

erg,
        <pb n="239" />
        berg,  Ritter  der  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-,  des  St.  Johanniter  und  des  eisernen  Kreuzes  Ordem
  so  wie  des  Taserlichengsschen  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newskv=  und  St.  Annen-Ordens  erer

  Klasse,  Großkreuz  des  ungarischen  St.  Stephans-,  Der  Ehrenlegion,  des  spanischen  St.  Carls-,  des

ohen  sardinischen  Annunciaden-Ordens,  des  schwedischen  Seraphinen-,  des  dänischen  Elephanten,  deß  baierschen
  St.  Huberts-,  des  würtembergischen  goldnen  Adlers--  und  mehrerer  andern  Orden  Ritter,  Ihren  ersten
Congreß-Bevollmächtigten,  und  Ihre  Durchlauchten  der  Herr  Herzog  und  Fürst  zu  Nassau  Ihren  dirigirenden
  Staatsminister  und  Congreß-Bevollmächtigten,  Herrn  Ernst  Franz  Ludwig  Marschall  von  Bieberstein;
  Großkreuz  des  badenschen  Ordens  der  Treue,  bevollmächtigt,  diese  Ausgleichung  abzuschließen,  wels
che  nach  gegenseitig  ausgewechselten  Vollmachten  über  nachstehende  Artikel  überein  gekommen  sind.

Erster  Artikel.

Von  Ihren  Durchlauchten  dem  Herrn  Herzoge  und  Herrn  Fürsten  zu  Nassau  werden  an  Seine  Majestät
  den  Knig  von  Preußen  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  abgetreten  die  nachftehenden
  êAemter,  Kirchspiele  und  Ortschaften.

1)  Das  Amk  Linz,

2)  Das  Amt  Altenwied,

3)  Das  Amt  Schöneberg,

3  Das  At  g#ülrneuchen,  hemal  7.  enb  cho

)  Das  Kirchspiel  Hamm,  ehemals  zum  Amte  Hachenburg  gehbrig,

6)  Das  Amt  Schöostem,“  7  Hach  9  9

7)  Das  Amt  Freusberz,

8)  Das  Amt  Friedewald,

9)  Das  Amt  Dierdorf,  .

18)  Derjenige  abgefonderte  Theil  des  Amts  Hersbach  der  an  Altenlirchen  stoͤßt,

11)  Das  Amt  Neuerburg,

12)  Das  Amt  Hammerstein  mit  Irlich  und  Engers,

13)  Das  Amt  Heddesdorf,

I4)  Die  Stadt  Neuwied,  Z  ss

15)  Von  dem  Amte  Vallendar,  die  Gemeinen  Gladbach,  Heimbach,  Weiß,  Sapn,  Mühlhofen=Bendorf,
  Weitersburg,  Vallendar  und  Mallendar,  ».

«16)·VondemAmteEhrenbreitsteindie-Gemeinen:Nichte-Werth-Nichts-berg-WHAT-IMMENka-·Neudokf,Arenbekg,EhrcnbreitstcicrmibvewMühlen,,ArzbeimpPfassendorfundsjhorchhejwi


17)  Das  Amt  Braunfels,

18)  Das  Amt  Greifenstein,

19)  Das  Ant  Hohensolms.

Zweiter  Artikel.
Von  Seiner  Majesiät  denr  Kbnige  von  Preußen  werdem  dagegem  am  Ihre  Durchlauchten  den  Herrm
Herzog  und  Herrn  Fürsten  zu  Nassau  mit  allen  Rechten  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  abgetreten,

1)  Die  drei  Oranien-Naffauischen  Fürstenthümer  Diez,  Hadamar  und  Dillenburg)  mit-  Einschluß  der
Hierunter  begriffenen  Herrschaft  Beilstein  und  mit  Ausschluf  der  Aemter  Burbach  und  Neunkirchen

2)  Ferner  vom  dem  Fürstenthum  Siegen,  und  den  Aemtern:  Vurbach  und  Neunkirchen  eine  Bevölke“
aungzon  zwolftausend  Einwohnern  in  solchen:  Gemeinen,  welche  sich  am  das  Fürstenthum  Dillenburg  anhließen.

  «  ·...
’  M  kä)  Endlich-IMHmschafkmsWestetbthundsSch.adeck;,.yndxdec«vormalsöBetgifchcAntheilzdeåAmts-Runke

Dritter-  Artikel.

Die  Ausmitkelung  des  nach  oblger  Bestimmung,  abzutretendem  Antheils  des  Farstenthums  Siegen  und'
der  Aemter  Burbach  und  Mennkirchen.  soll  in  der  kürzesten,  Frist,  und  spätestens  in  vier  Wochem  nach  Auswechselung
  der  Ratificationen  des  gegenwäriigen  Tractats,,  auch  in  jedem  Falle  norh  vor  der=  Besitzergreifung
  von  diesen  Oranischen  Landestheilen  durch  gemeinschaftlich  zu  ernennende  Commissarien  brwirkt  wer--den.
  Diese  Commissarien  sollen  daber  von,  dem.  Grundsatze  der  Contiguität  und  des  Anschlusses  dieser  Landesautheile
  an  beide  Territoriex  und  von  der  Rücksicht  vorzüglich  ausgehen,  daß  der-  Zusammenheng  der

m-
        <pb n="240" />
        —  32  —

Communalkirchlichen  und  gewerblichen  Verhältnisse,  letzteres  namenklich  auch  in  Bezug  auf  den  Bergbau

sorgfältig  beachtet  werde.  «  «  ,

Auf  den  Fall,  daß  sich  die  Commissarien  uͤber  den  einen  oder  den  andern  dleser  Puncte  nicht  vereinis

gen  konnten,  sind  sie  ermächtige,  eul  die  Entscheidung  eines  von  Ihnen  sern  gemeinschaftlich  gewählten
bmanns  zu  compromittiren,  dei  dessen  Entscheidung  es  sein  Verbleiben  haben  soll.

Vierter  Artikel.

»  Die  wechselseitig  in  Gemäßheik  der  Artikel  r.  2.  3.  abzutrekenden  Aemter  und  Landestheile  gehen  an.
den  künftigen  Besitzer  über,  mit  den  ganzen  Gemarkungen  der  dazu  gehdrigen  Gemeinen,  so  wie  mit  als
lem  darin  befindlichen  Staats=  und  Domanial-Eigenthum,  wie  dasselbe  Namen  haben,  oder  aus  welchem
Titel  dasselbe  früher  erworben  seyn  mag.  Kein  Theil  wird  Enklaven  im  Gebiete  des  Andern  besitzen,  und
Bamentlich  sind  die  Abteien  Rommersdorf,  Sapn,  Nieder-Werth  und  Beseeücch-  welche  in  den  nach  Artitel
  r.  abzutretenden  Gemeinen  liegen,  mit  ihrem  in  der  Prcußischen  Begränzung  liegenden  Eigenthum  in
dem  Preußtschen  Landesantheile  begriffen.  1

Auch  begeben  sich  beide  Theile  aller  und  jeder  dem  einen  Theile  in  dem  Staatsgebiete  des  Andern
zustehender  Einkönfte,  Hoheits-,  Lehns=  und  andrer  Gerechtsame,  wie  dieselben  Namen  haben  mögen.

Die  Münzgeräthschaften  zu  Ehrenbreitstein,  die  fürstlichen  Mobilien  zu  Engers,  und  die  fürstlichen
Jagdschiffe  bleiben  dem  Herzoglich=  und  Fürstlich  =  Nassauischen  Hause  zur  Wegnahme  binnen  drei  Monaten
nach  Auswechselung  der  Natificationen  vorbehalten.

Fünfter  Artikel.

Um  die  Fortification  und  Vertheidigung  der  in  dem  von  Nassauischer  Seite  abgetrekenen  Terrikorio
legenen  ehemaligen  desung  KErenbreustenn  *  im  Fall  deren  Wiederaufbauung,  vollkommen  sicher  zu  stelen,
  wird  festgesetzt,  daß  überhaupt  und  ohne  Ausnahme  innerhalb  der  Entfernung  von  Eintausend  fünfhundert
  rheinländischen  Ruthen  von  der  Festung  auch  in  den  Gemarkungen  solcher  Orte,  die  etwa  unter
Nassauischer  Hoheit  verblieben  seyn  mochten,  gegen  Entschädigung  der  Grundeigenthümer,  und  der  Territorialverhältnisse
  unbeschadet,  von  Kbniglich-Preußischer  Seite  zu  Militairzwecken  bestimmte  Anstalten  angelegt
  werden  konnen.

Sechster  Artikel.

Um  die  Handelsverhältnisse  des  Herzogthums  Nassau  durch  die  Artikel  r.  bestimmten  Abtretungen
  nicht  zu  beschränken,  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  die  Einfuhr  von  dem  Rheine  und  die  Ausfuhr  nach
dem  Rheine,  auf  den  durch  Ehrenbreitstein  und  Vallendar  an  diesem  Fluß  gehenden  Straßen  dem  Herzogthume
  nicht  erschwert,  oder  mit  neuen  Belästigungen  des  Handels  belegt  werden  solle.

Siebenter  Artikel.

Wegen  der  Revenüen-Rückstände  und  Aerarial-Vorräthe  in  den  abgekretenen  Landestheilen  sollen  die
nämlichen  Grundsätze  in  Ausübung  gebracht  werden,  welche  in  Ansehung  der  Reven#en-Rückstände  und
Aerarial-Vorräthe  gegen  Seine  Majestät  den  Konig  der  Niederlande  in  denjenigen  Landestheilen  festgesetzt
und  beobachket  werden,  welche  aus  dem  Besitz  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  an  Höchstdieselben
  übergegangen  sind.  .-Achter

  Artikel.

Wegen  der  auf  den  abgekrekenen  Landestheilen  haftenden  Schulden  wird  fetgesettr  r

a)  Daß  die  Partikulargemeinen,  Kirchspiels-,  Amts=  und  Landes=  oder  Provinzial-Schulden  mit  den  betroffenen
  Gemeinen,  Kirchspielen,  Aemtern  und  Ländern  oder  Provinzen  an  den  künftigen  Besitzer  übergehen,
  und  auf  demselben  haften  bleiben.  Da  wo  eine  Theilung  der  Aemter  und  nder  oder  Provinzen
  statt  findet,  werden  die  Partikular-,  Amts=  und  Landes-Schulden  nach  eben  dem  Fuße  und
Maaßstabe  auf  beide  Theile  vertheilt,  nach  welchem  die  getrennten  Theile  zu  der  Verzinsung  und  Ca-Ealröckzahlung,
  oder  wenn  dies  nicht  auszumitteln  ist,  überhaupt  zu  gemeinschaftlichen  Ausgaben

eigetragen  haben.

b)  Die  Hhoglich-Raffanischen  Staats=  und  Kammerkassen-Schulden,  sollen  nach  Constatirung  der  au
den  Staats=  und  Kammerkassen  am,  31.  Dezember  1814,  haftenden  Schuldenmasse,  nach  Verhaͤltni
des  reinen  Revenuͤen-Betrags,  welcher  aus  den  abgetretenen  Territorien  in  die  Eentral-Staats-  und

am
        <pb n="241" />
        —  33  —

Kammerkassen  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  fünf  Jahre  vor  dem  Jahre  1812,  geflossen  ist,  mit
Hinzufügung  des  reinen  Repenben-Betrages  des  Amtes  Runkel  vom  Jahre  1814,  zwischen  beiden
Paciscenten  getheilt  werden.  *i

)  Die  Nassau-Oranischen  Staats=  und  Kammerschulden  werden  nach  eben  diesem  Maaßstabe  unter  zu
Grundelegung  desselben  Termins,  jedoch  nach  dem  Durchschnitte  der  Oranien-Nassauischen  reinen
Kammer-Revenben  von  den  fünf  Jahren  1801  bis  1806  einschließlich  —  wolchen  jedesmal  der  reine
Ertrag  der  Herrschaften  Westerburg  und  Schadeck  vom  Jahre  1874  beizufügen  ist  —  unter  den  beiden
Paciscenten  getheilt.

4)  Ausgenommen  von  dieser  Abtheilung  find  Lie  ehemaligen  Nassau-=  Saarbrückschen  guf  die  Herzoglich-Nassauische
  Staatskasse  übernommenen  noch  passive  ausstehenden  Schulden.  Diese  bleiben  dem  Herzoglich-Rassauischen
  Hause  ausschließlich  zur  Last.

Neunter  Artikel.

Dicjenigen  Staats-Pensionen,  welche  wegen  in  den  cinzelnen  Landestheilen  geleisteter  Localdienste  bewilligt
  worden  sind,  oder  auf  darin  gelegenen  secularisirten  Götern  ruhen,  überhaupt  ihrem  Ursprunge
nach  einzelnen  Landestheilen  angehdren,  sind  von  derjenigen  Seite  ferner  zu  berichtigen,  in  deren  Besitz
die  Objecte  #bergehen  oder  verbleiben,  auf  welchen  sie  chrem  Ursprunge  nach  geruht  haben.  "
„  .Millitair-Pensionen  fallen  der  Regierung  zur  Last,  die  den  Landesenthal  befitst,  aus  dem  die  zu
pensionircnden  Militairpersonen  gebürtig  ind.  4  «  -.  »  ««  *

Die  übrigen  in  diese  Cathegorie  nicht  gehbrigen  Staats-Pensionärs  werden  nach  dem  Revenenverhaltnise
  wie  die  Staatsschulden  abgetheilt.  "  t-  s
Leibrenten  werden  wie  Schulden  behandelt,  und  je  nachdem  sie  auf  einzelnen  Landestheilen  oder  auf
dem  Ganzen  haften,  ganz  oder  antheilsweise  von  beiden  Theilen  irbernommen.

Zehnter  Artibel.

Die  Localdiener  gehen  nüt  den  abgetretenen  Territorien  uber.  Bei  getheilten  Acmtern  übernimmt  sie
derienige  Theil  dem  die  Gemeine  zufällt,  in  der  sie  bisher  ihren  Wohnort  gehabt  haben.  '
Seäaemmtliche  Central-  und  Provinzialdiener,  die  zu  den  administrirenden  Stellen  zu  Wiesbaden,  Wiilburge.
  Diez  und  Dillenburg  gebdren,  verbleiben  Nassau,  oder  gehen  an  Nassau  uber;  die  zu  Ehrenbreitstein
  angestellten  übernimmt  Preußen.  .  "  77-p

.Deienigen  Centraldiener,  welche  ihre  Dienste  hei  einer  oder  andern  Regierung  nicht  fortsetzen
können  oder  deren  Versetzung  in  den  Quiescenten  =  Stand  von  einer  oder  der  andern.  Seite  in  den  nächsten
drei  Monaten  nach  Abschluß  ge  enwärtigen  Vertrags  beschlossen  wird,  werden  nach  Maaßgabe  des  Nassauischen
  Edicts  vom  3.,  und  6.  Dezember  1811  pensionirt,  oder  mit  Quiescenten  -Gehaiten  versehen,  welche
pr.  rata  nach  dem  bei  der  Schuldenabtheilung  angenommenen  Maaßstab,  gemeinschaftlich  bezahlt  werden
Pen  Kein  übernommener  Staatsdiener  soll  weniger  günstig  behandelt  werden.,  als  das  angezogene  Edict

estimmt.
Eilfter  Artikel.

Alle  in  den  wechselseitig  abgetretenen  Landeskheilen  geborne  Milikairpersonen,  welche  in  einem  geringern
  Dien  s-Range  als  dem  eines  Oberoffiziers  stehen,  werden  nach  geendigtem  gegenwaͤrtig  bevorstehenden
Feldzuge  an  die  Militairbehoͤrden  desjenigen  Staats  abgegeben,  zu  welchem  ihre  Geburtsoͤrter  gehoͤren.
Bis  zu  diesem  Zeitpuncte  setzen  sie  ihre  jetzigen  Militairdienste  fork.

Olberoffiziere,  werden  von  dem  Staate,  in  dessen  Gebiet  ihr  Geburtsort
ihre  Dienste  bei  dem  andern  paciscirenden  Staate,  wenn  sie  dics  vorziehen,
1  s.
Zwoͤlfter  Artikel.

Die  in  den  Zucht-,  Arbeits=  und  Irrenhäusern  befindlichen  Verbrecher  und  Wahnsinni  werden  na

den  Geburtsorten  an  die  betreffende  Beh  rdde  abgegeben.  sinnige  c
Dreizehnter  Artikel.

Archive  und  Rezittraturen  werden  nach  Maaßgabe  der  Territorialveränderungen  abgesondert,  und  beiden
  Theilen  die  auf  ihre  Lande#antheile  sich  beziehenden  Actenstücke  überliefert.
e  Vierllt,

  nicht  gehindert  werden,
ortzusetzen.
        <pb n="242" />
        *  Vierzehnter  Artikel.

Preußen  übernimmt  diejenigen  Verpflichtungen  des  Herzoglich-Nassauischen  Hauses,  welche  wegen  der

Taxischen  Post  auf  den  an  dasselbe  abgetretenen  anderthesten  aften.  ß
Funfzehnter  Artikel.

Die  Hroße  Landstraße  von  Gießen  durch  das  Nassauische  Gebiet  nach  Ehrenbreitstein  wird  einc  Milikairftraße
  für  Preußen  zur  Verbindung  zwischen  Erfurth  und  Coblenz  senn.  Es  sollen  für  dieselbe  eben  die
Bestimmungen  gelten,  welche  für  die  Preußischen  Militairstraßen  durch  die  Königlich  Hanndverschen  und
Kurfürftlich  Hesischen  Staaten  angenommen  werden.
1½  Sechszehnter  Arkikel.

Zur  endlichen  Auseinandersetzung  aller  einer  nähern  Ausgleichung  noch  bedürfenden  Puncte,  namentlich
  der  Schulden,  Pensionen  und  Staatsdienerschafts-Verhöültnisse,  werden  gleich  nach  erfolgter  Ratification
  des  gegenwärtigen  Vertrag  von  beiden  Seiten  Commisserien  ernannt  werden,  die  zu  Wiesbaden  zusammen
  treken,  um  dies  Geschäft  in  der  mdglichst  kürzesten  Frist  zu  beendigen.  Sie  werden  solche  Maaßregeln
  zu  ergreifen  bevollmächtigk  seyn,  daß  der  Jinsenlauf  von  den  Staatsschulden,  und  die  Jahlung  der
Penssonen,  nicht  ins  Stocken  gerathe,  der  Credit  der  Staatspapiere  nicht  gefährdet,  und  der  Kassendienst

nicht  unterbrochen  werde.  -
T  Siebenzehnter  Artikel.

Da  in  dem  zwischen  des  Koͤnigs  von  Preußen  und  des  Koͤnigs  der  Niederlande  Majestäten  über  die
gegenwaͤrtigen  gegenseitigen  Cessionen  gleichzeitig  abgeschlosseiren  Vertrag  ein  Artikel  aufgenommen  worden
ist,  welcher  woͤrtüch  folgendermaaßen  lantet:  «  «--,;,«1lscranommåipcessammentparsaMajestölelkoiefePkusseetsadlajestålekoi


.;,dtzs:P·a)s.-.Bas«vtie.commjssionpouk"'te"gle·k·tdi1t«sceq»u«t’est«telatifå1acessiondes
,,possessxonsnassoviermeskdesaiMåjeståspaktapponsäuxarchives,detteszexcådenp
,-,descaisses.etzartes-offers-de.1a.må"menatuke.Lapartiedesarchivesquinetc—
,,gatdepointlespaisscådes,maishmisonckorane«,.ettoutcequi,commehiblio-.,.,3«th·åqug,.-cpllk.c·tiondecaktcsetautresdbjetsParei,appattientålapropriåtåpakük

„  culiere  et  personnelfe  de  Sa  Nlajestée  Ie  Roi  des  Pays  -Bas  resteéra  à  Sa  Majesté  et
„slui  sera  aussitöt  remis.  Une  pamnie  des  susdites  possessions  étant  éechang#es  contre
„  des  possessions  des  Dur  er  Prince  de  Nassau;,  *  Ie  oi  de  Prusse  s'en-„gage,
  et  Sa  Nlajeste  le  Roi  des  Pays-Bas  consent  à  fairc  transférer  Tobligation  sti-TPlset.
  pax  le  présent  articele,  sun  Leüurs-  Altesses  Sérénissimes  les  Duc  er  Prince  de

„  Nassau  pour  la  parsie  des  dites  possessions  qui  sera  réunie  à  Leurs  Etats.

(Paraphes:)  „Humboldt.  „  Capo  d’lstria.
„  Spaen.  Wessenberg.
„Metternich.  .  „Rascumowsky.
„Hardenberg-  „  Clancarty
„Gagern.  „Talle  yrand.

„Nesselrode.
5  verpfkichten  sich  Ihre  Durchlauchten  der  Herr  Herzeg  und  Herr  Fürst  zu  Nassau,  die  in  demselben  von
es  Königs  von  Prrußen  Majestä:  übernommenen  Verpflichtungen  in  so  weit  ganz  in  gleicher  Art  zu  erfüllen,
  als  dieselben  dic  jetzt  au  Ihre  Durchlauchten  übergehrnden  vormals  Oranischen  Länder  und  Ländertheile

  detreffen.  ,.,  -
chtzehnter  Artikek-«
  Die  Ratificationen  sollen  innerhalb  vier  Wochen  oder  eher,  wenn  es  seyn  kann,  ausgewechselt,  auch
bie  abzutretenden  Unterthanen  gleichzcitig  ihrer  Pflichten  gegen  die  vorige  Regierung  e#tbunden  werden.
Des  zu  Urkund  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  vorstehenden  Tractat  eigenhändig  unterschrieben
  und  mit  ihrem  Insiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  Wien  den  31.  Mai  1815.
«  («L.S-.
L.  S.

(

).  Der  Fürst  von  Hardenbere.
#  E.  F.  L.  Marschall  von  Bieberstein.

 

(No.  5.7
        <pb n="243" />
        (No.  5.)  Trailé  concln  à  Vienne  de  4.  Luin  1815  eniro
  S.  M.  le  Roi  de  Prusse  d’une  Part,  et  6.  M.
le  Roi  de  Danemarc  d’autre  Part.

O:  Majeste  Ie  Rol  de  Prusse  et  Sa  Majestule
Roi  de  Danemarc  désirant  Par  des  motifs  d’utilitéc
  mutuelle  convenir  de  la  cession  réciproadue
  du  Duché  de  la  Pomeranie  Suédoise  avcc
da  Principau  de  Rügen,  et  du  Ducl  de

Lauenbourg,  et  zam  #resolude  conclure  un

*

0

traite  formel  pour  cei  effet,  ont  nommé  des.

Plénipotcnhiaires  pour  conccrter,  arrettr  et  si-Ener
  tout  ce  qui  est  relatil  4  tet  objet,  savoir:
Sa  Nläajeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Prince
de  Hardenberg,  Son  Chancelier  d'Etot,  Ghewalier
  des  GCrands  ordres  de  Faige  Doire:  de
I  Aigle  rouge,  de  celui  de  St.  Jean  de  Jerusalem
  et  de  la  Croix  de  fer  de  Prusse,  de
ceux  de  St.  André,  de  St.  Alexandre-Newsky
et  de  Ste.  Anne  de  la  premiere  classe  de  Rusie,
  Grand-Croix  de  Tordre  royal  de  St.  Erienne
  de  Hongrie,  Crand-Cordon  de  la  Légion
d’honneur,  Grand-  Croix  de  lordre  de  St.
Charles  dEspagne,  de  celui  de  St.  Hubert  de
Baviére,  de  I°Ordre  supreéme  de  Annonciade
  de  Sardaigne,  Chevaller  de  1’Ordre  des  S#é.
raphins  de  Suéde,  de  celui  de  l’Eldphant  de
Danemarc,  de  I’Aigle  d’or  de  Würtemberg  et
de  plusieurs  autres,  Son  premier  Plénipotentiaire
  au  Congres  de  Vienne;  et  le  Sieur  Charles
  Guillaume  Baron  de  Humboldt,  Ministre
d'Etat  de  Sa  dite  Majeste,  Son  Chambellan,
Envozeé  Extraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  pres  Sa  Majeste  Impériale  et  Royele
Apostolid’e,  Chevalier  du  Grand  ordre  de
I'/Aigle  rouge,  de  celui  de  la  Croix  de  fer  de
Prusse,  et  de  celui  de  Ste.  Anne  de  la  premieère
  Classe  de  Russie,  Son  second  plénipotentiaire
  au  Congrés  de  Vienne-=Et

  Sa  Mejeste  le  Roi  de  Danemarc,  le
Sieur  Chrétien  Günther  Comte  de  Bernstorff,
Son  Conseiller  intime  des  conférences,  Son
Envoyé  extraordinaire  et  NMiniswe  plénipotentiaire
  precs  Sa  Neajeste  Impériale  et  HRoyale
Apostolique  et  Son  plénipotemtiaire  au  Congres,
  Chevalier  de  Tordre  de  LEléphant,  Crand-Croix
  du  ordre  du  Dannebrog,  ei  de  Tordre
royal  de  St.  Etienne  de  Hongrie,  et  le  Sieur
Joachim  Fréddric  Comte  de  Bernstorff,  Son
Consgeiller  imime  des  conférences,  et  Son  pleé.

—

5

(No.  s.)  Ucbersetzung  des  zwischen  Seiner  Majestät  dem
Küäntge  von  Preußen  an  einem,  und  Seiner  Majesise
  dem  Könige  von  Danemark  am  andern  Theile,
zu  Wien  den  4.  Juntk  1815  abgeschlossegen  Tractats.

D,  Seine  Wajestät  der  Konig  von  Prrußen  und
Seine  Mazjestät  der  König  von  Dänemark,  zu  Ihrem
begenseitigen  Vortheil  über  die  respective  Abtretung
des  Herzogthums  Schwedisch-Pommern  mit  dem  Für#
stenköum  Rügen  und  des  Herzogthums  Lauenburg
übereinzukommen  wünschen,  und  zu  diesem  Behuf  eie
nen  förmlichen  Tractat  abschließen  wollen;  so  haben
Sie  Bevollinächtigte  ernannt,  um  alles  was  sich  auf
besagten  Gegenstand,  beziehet,  zu  verabreden,  festzusetzen,
  nud  zu  unterzeichnen,  namlich:

Seine  Majestät  der  Knig  von  Preußen,  Ihren

Staatskanzler  den  Fürsten  von  Hardenberg.  Ritter  desgrossen
  Preußischen  schwarzen  und  rothen  Adlerordens

des  Preusischen  Sk.  Johanmter  und  cisernen  Krenzes
Ordens,  NRitter  der  Kasserlich-Rußischen  St.  Andreas-,
St.  Alerander-Newsky=  und  St.  Aunen-Ordens  erster-Klasse,
  Großkreuz  des  Köôniglich  Ur  qarischen  St.  Stekhenordens=
  Großkreuz  der  Chreulegion,  Großkreuz
des  Spanischen  St.  Carlsordens,  Ritter  des  Sardini-Scben
  hohen  Annunciaden-,  des  Baierschen  St.  Hubert-,

es  Schwedisenen  Seraphinen-,  des  Danischen  Elephanten-,
  des  Würtembergischen  goldnen  Adler=  und
mehrerer  andrer  Orden,  Ihren  ersten  Bevollmächtigten
am  Wiener  C  ongrege  und  den  Hru.  Carl  Wilhe.#u  Freiberrn
  von  Humboldt,  Staatsminister  Seiner  besagten
Majestät,  Ihren  Kammrherrn,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Ihro  Kaiserlich
  Königlich  Apostolischen  Majestät,,  Ritter  des  grofen
  rothen  Adler-,  des  Preußischen  eisernen  Kreuzes
Ordens,  und  des  Kaiserlich  Rupischen  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse,  Ihren  ziveiten  Bevollmächtigten
am  Wiencr  Congreß,  *

 

und  Seine  Mojestät  der  König  von  Dänemark
den.  Herrn  Christian  Günkher  Grafen  von  Bernstorff,
Ihren  Geheimen  Conferenz-Rath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Mnisker  bei  Seiner
Kaiserlich  Königlich  Apestolischen  Majestet,  und  Bevollmächeigten
  am  Congreß,  Ritter  des  Elephanten-Ordens)
  Großkrenz  des  Dannebrog=  und  des  Konigk.
Ungarischen  St.  Stephans-Ordens,,  aund  den  Herrn
Joachim  Friedrich  Grafen  von  Bernstorff,  Ihren  Gee

  2  heimen
        <pb n="244" />
        —

—  9

a#lpotentiaire  au  Congres,  Crand-Croiz  de
FOrdte  du  Dannebrog;  ·

Lesquelsapkösavoikåchmsgåfern-Flehnpouvoitstespectifs,tkouvåsenbormeetdüe

forme,  soht  convenus  des  articles  suivans:

Article  premier.
Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemarc,  tant  pour
Lui  qdue  pour  Ses  Successeurs,  renonce  irrévocablement
  et  à  perpétuiteée,  en  faveur  de  Sa
Majeste  le  Roi  de  Prusse  es  de  Ses  Successcurs,
  1  tous  les  droits  ei  titres  due  Son  trai-1e6
  de  paitk  avec  Sa  Majeste  le  Roi  de  Suede,
#oncku  à  Kiel  le  quatorze  Janvier  Milhuitsent-duatorze,
  Lui  a  donnés  sur  le  Duché  de
le.  Pomeranie  Sucdoise  et  la  Principaute  de
File  de  Rügen.
Article  second.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  en  entrant
en  possession  de  ccs  droits  et  tiercs,  srimpose
éGalcmenct  les  obligations,  due  Sa  Alajeste  le
Roi  de  Danemarc  à  eontractees  par  rapport  à
la  cession,  qui  Lui  a  ét  faite  de  la  Pomeérznie
  Suédoise  et  de  Tile  de  Rügen,  par  les  ar
lckes  huit,  neul,  dik,  onze,  donze,  vingt,
vingt-deux,  vingt-trois,  vingt-  quatre  et  vingsix
  du  Traite  de  Kiel.

Acrticle  troisième.

Sa  Majesté  le  Roĩ  de  Prusse  cede  à  perpétuité
  à  Sa  Majestée  le  Roi  de  Danemarc  le
Duché  de  Lauenbourg,  pour  étre  possede  par
Sa  Majicsté  en  toufe  Souverainete  et  propriccg.,
Nvec  ses  droits,  titres  et  Emolumens,  tel  duc
le  dlit  Duché  à  é6  cédch  à  Sa  Jlajesté  Prusenne
  Par  T’article  duatre  du  (tralté  conclu  à
Vienne  le  vingt  ncuf  DMai  Alil-huit#cent-quin.
ze  entre  Elice  et  Sa  Jlajesté  Britannigue,  Roi
d’Hannovre.  Le  bailliage  de  Neuhaufs,  si-„mé
  cmre  le  Meklenbourg  ct  Elbe,  ainsi  due
les  villages  Lunchourgeois  dui  sont  contigus
à  ce  bailliage,  ou  qul  s'y  trouvent  enclaves,
sont  cependant  excepiés  de  cctte  cession.

Artiele  quatrième.

Szx  Majestée  Ie  Roi  de  Danemarc  s'engage
4  Se  charger  des  obligations,  due  Sa  Nlajasté
le  Roi  de  Prusse  à  contractés  par  rapport  an
Duché  de  Lauenbourg  par  les  articles  Quatre,
#e#ind  et  ncuf  du  traite  conclurle  vingt-  neuf
Mai  Mil-huit-c##  qduinze  entre  k  Prusse  et
Sa  Majeste  Britannique  Roi  d’Hannovre,  bien
entendu  zeependant  due  le  ballliage  de  Neu.
haufs  partagera  d4  Proportion  de  sa  population
la  charge  des  dettes,  qdui  avec  la  possession

6  —

heimen  Conferenz-Rath  und  Bevollmächtigken  an
Congreß,  Großkreuz  des  Dannebrog-Ordensz
Welche,  nachven  siee  ihre  in  guter  und  gehdriger

oer  befundenen  respektiven  Vollmachten  ausgewechelt

  haben,  üher  folgende  Artikel  übereingekommen  sind.
Erster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Dänemark  entsagen
  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger,  unwiderruflich  und
auf  ewige  Zeiten,  zu  Gunsten  Seiner  Mojestät  des  Kinigs
  von  Preußen  und  Ihrer  Nachfolger,  allen  Rechten
  und  Tituln  welche  Ihnen  der  zu  Kiel  den  vierzchnten
  Januar  Ein  Tausend  achthundert  vierzehn  mit  Seis
ner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden  abgeschlossene
  Friedenstractat  auf  das  Herzogthum  Schwedisch-Pommern
  und  das  Fürstenthum  der  Insel  Rügen  gegeben

  hat.  ·
«  Zweiter  Artikel.

Mit  dem  Antritt  jener  Rechte  und  Tituln  übernehmen
  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  zugleich
  in  Bezug  auf  das  abgetretene  Herzogthum  Schwedisch-Hommern
  und  die  Insel  Rögen  alle  und  jede  Verbindlichkeiten
  welche  Seine  Mazjestäc  der  Kdnig  von
Dänemark  durch  den  achten,  neunten,  zehnten,  eilft
ten,  zwölften,  znzisten,  Fvei,  drei,  vier  und  sechs
und  zwanzigsten  Artikel  des  Kieler  Tractats  eingegangen

  ist.
Dritter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  kreken  au
ewige  Zeiten  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Dänemark
  das  Herzogthum  Lauenburg  ab,  um  in  voller
Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  und  mit  vollem  Eigenthum,
  sammt  allen  seinen  Rechten,  Tituln  und
Emolumenten  von  Seiner  Wajestät  besessen  zu  werden,

o  wie  besagtes  Herzogthum  Seiner  Königlich  Preußiehen
  Majestät  durch  den  vierten  Axkikel  drs  zu  Wien
den  ncun  und  zwanzigsten  Mai  Ein  Taufsend  achthundert
  und  funfzehn  zwisehen  Ihnen  und  Seiner  Kdniglich
Grogby#tanmisch  =  Hanndverschen  Majestät  abgesehkossenen
  Tractats  abgetreten  worden  ist.  Oas  zwischen  dem
Meklenburgischen  und  der  Elbe  gekegene  Amt  Neuhauß,
ingleichen  die  dem  Amte  angrenzenden  oder  die  in  demfelben
  enklavirten  Laneburgischen  Dörfer,  sind  jedoch
von  dieser  Abtretung  ansgenommen.

Vierter  Artikel.

Seine  Majestat  der  Königvon  Onnemarkverpflichten
  Sich,  die  von  Seiner  Majestät  dem  K#nige  von
Preußen  in  Betreff  des  Herzogthums  Lauenburg  durch
den  vierten,  fünften  und  neunten  Artikel  des  den  neun
und  zwanzigsten  Mai  Ein  Tausend  achthundert  und
funfzehn  zwischen  Preußen  und  Seiner  Kbniglich-Großbritannisch
  =  Hanndverschen  Majestät  abgeschlossenen.
Trackats  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu  übernchmen;
  doch  venkteht  sich,  daß  das  Amt  Ncuhauf'  n
Verhaͤltniß  seiner  Bevoͤlkerung  die  Last  der  Scholgen

theilen
        <pb n="245" />
        du  Duché  passent  au  vouvel  scquéreur.  Ce
point  sera  définitivement  réglé  par  les  com.
missaires  respectils  „  due  Pon  nommera,  d’'un
cô#  pour  remeture,  de  Tautre  pour  receveir
L  province  cédée.,  Lee  stipulations  de  Particle
sept  du  meéme  traite  sont  conscrvées  en  faveuzr
de  Sa  Majeste  le  Rot.,de  Danemarc.

.

Article  cinguleme.

Sa  NMlajesté  le  Roi-  de  Prusse  sengage  a
fairc  delivrer  à  Sa.  Majestch  Danolse  tous  les
titres,  documens,  papiers,  cartes  et  plans,  conenam
  la  partie  sédée  du  Duché  de  Lauenbourg,
  tels  eit  aussitöt  due  le  Gouvernement
Hannovrien  les  Lui  fera  remettre.

«  Arkiclesfæiöma

Envern-tPunaccokdfaitenttelescours
de  Prusse  et  de  Suede,  Sa  Majeste  le  Roi  de
Prusse  Fengage  à  payer  à  Sa  Majeste  le  Roi
de  Danemarc  la  somme  de  six-Cent-  mille  Gcus
de  banque  de  Sucde  qui  est  encore  due  par
le  Couvernemen  Sucdois  4  Sa  Majeste  Danoise.
  Ce  payement  se  fera  comptant  dans  le
terme  de  deux  mois  àd  dater  de  la  signature
du  present  traité,  et  d’apres  le  cours  de  change
  du  jour  de  cene  signature.

Article  septiema.

Pour  completter  l'indceinnité  dùe  à  Sa  Ma.-jesté
  le  Roi  de  Dancmare  pour  la  cession  de
h  Poméranie  Suédoise  et  de  lile  de  Rũgen,
Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  s'engage  en  ouwe
  à  payer  d4  Sa  Klajeste  Danoise  E  somme
de  deux  millions  decus,  argent  couran  de
Prusse.  Ceuc.  somme  sera  payée  aux  termes
sulvans,  savoir:  Cind-  Cem  -  Aille  écus,  le
Premier  de  Janvier  de  la  premiere  anne  apres

Da  conclusion  de  la  paix  dqui  terminera  la  guer-1e
  actuclle  avce  lu  Prance.  Cinq-Cent.  Mille
GCcus  le  premier  de  Juill##  de  la  meme  année,
et  la  meme  somme  le  premier  Janvier  et  le
PFremier  Juillet  de  l’annee  suivante.

Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse  fera  délivrer
4  Sa  Majeste  le  Roi  de  Dancmarc  pour  ces
sommes,  duatre  obligations,  chacune  pour
Cind-Cent-Mille  écus,  papable  aux  duatre  termes
  susdits  et  portant  quatre  pour  Cent  diin--teréts.
  4
Ces  obligations  seront  délivrées  lors  de  la
Prise  de  possession  de  la  Poméranie  Suêédoise
au  nom  de  Sa  Majeste  Prussienne,  et  le  pa#emer.
  des  interets  scra  compié  de  ccue  meéeme

pogus.  Z
e  premicr  payemcnt  de  ces  intéréts  so
f#  le  premier  de  Janvier  Milhuit  centseize,

37

theilen  wird;  vie  mit  dem  Besitz  dbes  Herzogthums  an
den  neuen  Erwerber  übergehen.  Dieser  Punck  so
durch  dic,  einer  Seits  zur  Uebergabe,  andrer  Seits  zur
Uebernahme  der  abgetretenen  Provinz  zu  ernennenden
respectiven  Commissarien  definitiv  vegulirt  werden.  Dieim
  siebenten  Artikel  desselben  Trartats  Aaeltgesctzten  Bedingungen
  werden  zu  Gunsten  Seiner  Majestät  des  Kdnigs
  von  Dänemarkt  beibehalten.
ünfter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  verpflichs
ken  Sich,  Seiner  Kdniglich  Dänischen  Majesiät  alle  den
abgetretenen  Theil  des  Herzogthums  Lauenburg  betreffeude

  Tituln,  Documente,  Papiere,  Carten  und  Pläne

  überliefern  zu  lassen,  und  hwar  in  demfelben.  3

stande  und  sobald  wie  die  Hanndversche  Regierung  Ihnuien

  solche  aushändigen  wird.  1
!Sechsker  Artikel.

Kraft  ciner  zwischen  den  Konipl.  Preußischen  und
Schwedischen  Hbfen  getroffenen  Uebereinkunft,  verpflichten
  Sich  Seine  Maiestät  der  König  von  Preußen,
Seiner  Majestät  dem  Konige  von  Dänemark  die  Summe
  von  sechs  hundert  tausend  Schwedischen  Bancothakern
  zu  zahlen,  welche  die  Schwedische  Regierung  Seiner
  Königl.  Dknischen  Majestät  noch  schuldig  geblieben.
ist.  Diese  Zahlung  soll  binnen  zweimonarlicher  Frist
von  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats  an
gerechnct,  und  nach  dem  am  Tage  dieser  Unterzeichnung
  bestehenden  Wechselcours,  baar  geleistet  werden.

Siebenter  Artiket.  s--·-.

Zut-  Ergaͤnzung  der  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige

von  Daͤnemark  fuͤr  die  Abtretun  von  Schwedisch-Pommen
  und  der  Jusel  Rügen  gebührenden  Entschädigung,
verpflichten  Sich  Seine  Majestät  der  Kbnig  von  Prcu-SBen
  noch  außerdem  Sr.  Kbnigl.  Dänischen  Majestaͤt  die
Summe  von  zwei  Millionen  Thaler  Preuß.  Courant
zahlen.  Diese  Summe  sollin  folgenden  Terminen  abzetragen
  werden,  nämlich:  Fünfhundert  Tausend  Thaler
am  ersten  Jamar  des  ersten  Jahres  nach  dem  Friedensschluß
  der  den  gegenwärtigen  Krieg  mit  Frankreich  beendigen
  wird.  Fünfhundert  Tausend  Thaler  am  ersten  Juli
desselben  Jahrs,  und  gleiche  Summe  am  ersten  Januar
und  am  ersten  Juli  des  folgenden  Jahrs.

Se.  Majestät  der  Kbnig  von  Preußen  werden  Sr.
MajeLät  dem  Könige  von  Dänemark  für  diese  Summen
vier  Schuldverschreibungen,  eine  jede  über  Fünfhunderk
Tausend  Thaler  in  den  dier  besagten  Terminen  und  zu'
vier  pro  Cenr  Zinsen  zahlbar,  aushändigen  lassen.

Diese  Obligationen  werden  zur  Zeit  der  Preußischen
Besiterhreisung  des  Hergogthums  Schwedisch-Pommern
  überliefert,  und  die  Inszahlung  wird  von  demselben
  Zeitpunct  an  gerechnek.

Die  erste  Zinszahlung  soll  den  ersten  Jannar
Ein  Tansend  achthundert  sechszehn  geschehen;  E
        <pb n="246" />
        et  Pon  continuers  en  suite  4  les  payer  de  six
en  six  mois.  .  ..-i

Tous  ces  diffrens  payemens,  7  rompris
celui  de  la  somme  stipulée  dans  I’article  pré
edent,  de  feront  à  Hambourg,  et  aux  personnes
  chargées  par  Sa  Majeste  Davoise  de
les  recevoir.  -
«  Article  huitieme.

Sa  Isajesté  le  Roi  de  Prusse  ###engage  à
faire  remeitre  le  Duche  de  Lautnbourg  au
Gouvernement  Danois,  s'il  est  possible,  dans
le  terme  de  deux,  eri  au  plus  tard  dans  celui
de  trois  mois,  4  dater  de  ia  signature  du  pré.
sent  trait.

„  Article  neutieme.

Les  deux  hautes  parties  confractantes  souhaitant
  de  terminer  le  plutot  possible  les  discussions
  relatives  aux  réclämations  provrnant
des  griefs  ou  plaintes,  due  Leurs  sujets  res-Pectis
  ont  crü  pouvoir  former  avant  la  dernieère
  guerre,  contre  Pun  ou  P’aute  des  deux
Gouvernemens,  es  considérant  due  le  mode
adoptéc  par  la  Convemion  du  deux  Juin  de
Tanne  passe,  ainsl  gue  par  le  fraié  du  vingteind
  Acout  de  la  meme  année,  est  zujet  à  des
lemeurs  et  à  des  difbcultés  inévitables,  conviennem
  de  tralter  cet  objet  de  Gouvernement
d  Gouvernemem,  et  d’y  meitre  de  part  et
dautre,  I  suite  et  des  Jacilités  nécessaires  pour
due  cette  affaire  puisse  Elre  terminde  à  l’épodue
  de  la  prise  de  possession  des  provintes
respectvemem  célées:.

Article  diæième.

Sa  Majeste  26e  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majesr66#e
  Koi  de  Danemarc  ratifteront  le  traité
Dactuel,  et  les  ralificalions  en  seront  échangecs
au  qduarüer  Cénéral  des  Souverains  Alliées,
dans  I’espace  de  six  semaines  ou  plutöt  si  faire
  se  peut.

En  dJoi  de  duci  les  Plenipotenfiaires  res-Pectifs
  ont  signé  le  présent  traité  et  y  ont
apposé  de  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Wienne  de  quatre  Junin,  Tan  de
gräce  Mil  -  huit  -  cent-  quinze.

(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.

-(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldt.

(L.  S.)  Le  Comte  Chr.  de  Bernstorff.
(L.  S.)  Le  Comte  Joach.de  Berhstorff.

es  soll  mit  dieser  Zahlung  oon  sechs  zu  sechs  Monaten
  biernächst  fortgefahren  werden.  zu  sech
Alle  diese  verschtedenen  Jahlungen,  die  Zahlung
der  im  vorgen  Arnkel  stipulirten  Summe  mit  einbegriffen,
  sollen  zu  Hamburg  an  die  von  Seiner  Kiniglich-Oäuischen
  Majestät  urit  dem  Empfange  dersclben
  beauftragten  Personen  erfel  en.
·  Achter  Arti  t

Seine  Majestaͤt  der  Onig  von  Preußen  verpflichten
  Sich,  der  Oknischen  Regierung  das  Herzogthum
Lauenburg,  wenn  es  seyn  kann,  binnen  zweimonatlicher,
  oder  spätestens  binnen  dreimonatlicher  Frist,  von
Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats  an  gerechnet,
  Ubergeben  zu  lassen.

NReunter  Artikel.

Da  beide  hohe  contrahirende  Theile  so  bald  als
möglich  die  Erdrterung  der  Forderungen  zu  beendigen
wünschen,  welche  aus  den  Beschwerden  und  Klagen
entstehen,  die  Ihre  respectiven  Unterthanen  gegen  die
eine  oder  die  andre  der  .  den  Rcgierungen  vor  dem
tetzten  Krieg  anbringen  zu  können  gemeint  haben,  und
da  die  durch  die  Convention  vom  zweiten  Juni  vorigen
Jahres,  wie  auch  durch  den  Tractat  vom  fünf  und
zwanzigsten  August  desselben  Jahrs  angenommene  Behandlungsart
  dieses  Gegenstandes.,  unvermeiblichen
Verzögerungen  und  Schwierigkeiten  unterwerfen  ist,
so  kommen  sie  überein,  diesen  Gegenstand  von  Regierung
  zu  Regierung  zu  behandeln,,  und  die  Auseinandersetzung
  von  beiden  Seiten  dergestalt  gu  erleichtern
und  zu  befdrdern,  daß  diese  Angelegenheit  zur  Feit  der
Besitzergreifung  der  respective  abgekretenen  Provinzen
beendigt  werden  könne.

·  Jehnter  Artikel.

Seine  Mgajestät  der  König  von  Preußen  und  Seine
  Majestät  der  Kdnig  von  Dänemark  werden  gegenwärtigen
  Tractat  ratificiren,  und  die  Ratifications-Urkunden
  sollen  binnen  sechswochentlicher  Frist,  oder
eher,  wenn  es  seyn  kann,  im  Hauptquartier  der  alliirten
  Souveraine  ausgewechsent  werden.

:  Zu  dessen  Urkund  haben  die  respectiven  Bevollmächtigten
  gegenwärtigen  Tractat  unterzcichnet  und
ihn  mit  ihrem  Wappensiegel  versehen.

Geschehen  zu  Wien,  den  vierten  Juni,  im  Jahre

Christi  Ein  Tausend  achthundert  und  funfgchn.

(I.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Freiherr  von  Humboldt.

(L.  S.)  Giaf  Chr.  von  Bernstorff.
AXIL.  S.)  Graf  Joach,  von  Bernstorff.

 

(No.  6.)
        <pb n="247" />
        (VNo.  é.)  Traité  conclu  Avienne  ie  7.  Juin  1815  en

re  S.  M.  le  Koi  de  Prusse  dune  part,  et  S.  Ml.
le  Kos  de  Sucde  et  de  Norwiäge  d’autre  Part.

Au  nom  de  la  fes  sainte
«  «  -  .J  –
et  indivisible  4rine.

S.  Majeste  le  Roi  de  Prusse  ayant  obtenu
la  cession  des  droits  et  titres  due  le.  Traité
conclu  4  Kicl  le  14  Janvier  1314  avait  donnes
4  S.  M.  le  Roi  de  Danemarc  sur  la  Poméranie
  Sucdoise,  7  compris  Pile  de  Rüger,  et
Sa  Majeste  Ctant  ent#e  à  la  suite.  de  celte  ces-"sion,
  en  négociation  avec  S.  M.  le  Roi  de

Sucde  et  de  Norwege  s  sur  le  meme  objes  ersur

  la  remise  effectve  de  la  dite  province,  les
deux  Souverains,  animes  du  dusir  de  terminer
  par  ce  moyen  les  différends  dui  se  sont
&amp;amp;leves  4  la  suite  du  Traité  de  KieL,  ont  resolu

  de  conclure  un  traité  pour  Ccet  elfet  sous  la.

médiation  de  S.  M.  I'’Empercur  de  toutes  les.
Russies,  dque  Sa  Majeste  Impériale  leur  avait
#ffurte  pour  contribuer  au  rablissement  de  la
tranquillité  du  Nord  er  du  repos,  géneral  de
TEurope,  et  Leurs  dites  Majestes  ayant  accepte.
cette  médiation,  Elles  ont  nommé  en  consé.
duence  pour  Leurs  Plénipotentiaires,  savoir:
S.  M.  le  HRoi,  de  Prusse,  le  Prince  de  Eardenberg
  „Son,,  Chancelier  d’Erat  eic.,  son  premier
  plénipotentihire  au  eongrés.  de  Vienne,
et  le  Sienn  Charles  Guillaume  Baron  dr  Humboldt,
  Ministre  d’Etat#ctc.,  son  second  pléni-.
Potentiaire  au  congréesde  Vienne:  ei  S.  M..
Le  Roi  de  Sucde  ci  de,  Norwége,  le  Comte.
Anxel  de  Loewenhichn;  #etc.,  Son  Ministre  plénipotentlaire
  gu  cangres  de  Vienne;  lesquel
Plênipotentiaires  aprés  avoir  échangé  lurs
Bleinspouwoirs  trouves  en  bonne  et  due  forme,
sont  convenus  des  articlet  suivans:
1  5

Artiele  premier.

S.  M:  le  Roi  de  Suèéde  et  de  Norwege,
cède  d  tourc  perpéetuitd  pour  Lii  ei  Ses  Successeurs
  au  iröne  de  Suede,  d’aprés  Tordre  de
succession  du  26.  Scptembre  I1810,  à  s.  M.  le
Roi  de  Prusse  ct  ses  successeurs  au  kone,  le
Duche  de  Poméranie  et  la  Principamé  de.
Rügen,  avec  toutes  ses  dépendances,  iles,  fortercases,
  villes  et  pais.

Article  second.
S.  M.  le  Roi  de  Suede  et  de  Norwege

39

No.  6.)  Uebersetzung  des  zwischen  des  Königs  von  Prenken
  Majestaͤt  an  einem,  und  S.  M.  dem  König  von
Schweden  und  Norwegen  am  andern  Theile,  iu  Wien
den  7.  Juni  18185  abgeschlossenen  Traceais.

Im  Namen  der  allerheiligsten
und  untheilb  aren  Dreseinigkeit-Pachdem

  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
die  Abtretung  der  Rechte  und  Tituln  erhalten,  welche
der  zu  Kiel  am  24.  Jannar  1814  abgeschlossene
Tractat  Seiner  Majestät  dem  Aig  von  Dänemark
auf  Schwedisch-Pommern  mit  Inbegariff  der  Insel
Rägen  zugrstanden  hatte,  und  nachdem  Seine  Majestät
  jener  Abtretung  zu  Folge,  sowohl  deshalb  als
auch  wegen  der  wirklichen  Ueberga  be  besagter  Provinz
mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Schweden  und
Norwegen  in  Unterhandlung  getreten,  so  haben  beide
Souveraine  den  Wunsch  gehegt,  die  in  Gefolge  des
Kieler  Tractats  entstandenen  *n  keiten  zu  beendigen.,
Um  diesen  Endzweck  zu  erreichen,  haben  sie  beschlossen,
unter  der  zur  volligen  Wiederherstellung  der  Ruhe  im
Norden  und  des  allgemeinen  Friedens  in  Europa  von
Seiner  Mgjestät  dem  Kaiser  aller  Rcußen  angetragcnen
  und  von  Ihnen  bst  angenommenen  Vernmitkelung
  einen.  Trackat  einzugehen,  m#m  haben  demnach  zu
Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:  Seine  Majestät
  der  König  von  Preußen  den  Fürsten  von  Hardenderg
  Ihren  Staatskanzler  .,  Ihren  ersten  Bevollmächtigten
  am  Wiener  Congreß,  und  den  Herrn  Carl  Wilhelm
  Freiherrn  von  Humboldt,  Ihren  Staatsminister  2c.,6
Ihren  zweiten  Bevollmächtigten  am  Wiener  Coigreß,
  und  Seine  Majestät  der  König.  von  Schweden
und  Norwegen,  den  Grafen  Axel  von  Löwenhielm  #r.,
Ihren  bevollmächtigten  Minister  am  Wiener  Congreß,
  welche  Bevollmächtigte  nach.  Auswechselung

ihrer  in  gehbriger  Gültigkeit  umd  Richtigkeit  befundenen

  Vollmaͤchten,  nachstehende  Artikel  mit  einander

  verabredet  haben.

Erster  Artikel.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Schweden  und
Norwegen  tritt  auf  ewige  Zeiten  fuͤr  Sich  und  Seine
  Thronfolger  nach  der  Erbfolgeordnung  vom  20.
September  18r0,  Seiner  Majestät  dem  Konige  von
Preußen  und  Ihren  Thronfolgern,  das  Herzogthum,
Pommern.  und  das  Fürsterthum  Rügen,  mit  allen

ubehdrungen,  Juseln,  Feftungen,  Städten  und
ändern  ab.

Iweiter  Artikel.
Seine  Majestät  der  König  von  Schweden  und

Nor-
        <pb n="248" />
        —

avec  la  forteresse  de  Stralsund  et  les  autres
points,  lortisés  en  Poméranie  et  dans  Tile,  de
Rügen,  lartillerie  et  les  elfets  militaires  dui
1  aPpartiennent,  ainsi  qdue  S.  M.  en  avait  pris
wengagement  envers  S.  M.  le  Roi  de  Danemare
  Har  TParticke  24.  du  Traité  de  Kiel.  8S.
M.  Suédbise  ct  Norweienne  fera  delivrer  #
outre  à  S.  Nl.  Prussienne  200  piéces  de  canon
de  défense  et  six  chaloupes  canoniéres  pour
I  delense  marlime.

Article  troĩsieme.  E

La  dette  publique  contractée  par  la  Chambre
  Royals  de  Poméranie  reste  4  la  charge
de  S.  NM.ie  Roi  de  Prussercomme  Souversin
de  la  Poméranie,  et  Sa  dite  Majeste  prend  sur
Elle  les  stipulations  faites  à  cet  égard  pour
Ticquit  de  cette  deuc;  sont  excepterd  toutes
deues  dui  précédemment  &amp;amp;4  la  charge  de  la
Chambre  royale  de  Poméranie,  auraient  61é
transférées  en.  dette  Sueédoise,  du  consente-#ent
  des  Etats  du  Royaume  de  Suche.

Article  Jquadrrieme.

LTies  donations  en  domaines  laites  par  S.
AMI.  le  Roi  de  Suéde  er  de  Norwége  et  qui  se
montent  d  une  somme  annuelle  de  43,000
Rixdalers  courant  de  Pomeéranie  seront  rendues
  d.  S.  M.  le  Roi  de  Prusse  par  S.  M.  le
Roi  de  Sucède  et  de  Norwége  qdui  se  charge
de  bonilicr  les  dona##ires.  ·

Quant  aux  autres  domaines  de  la  couronne
  en  Poméxränie,  ei  dans  lilede  Rügen,  ils

seront  remis  4  S-  Ml.  ie  Roi  de  Prusse  dans-Tétat

  ou  ils  de  trouvent  au  moment  d

1.
gnature  du  présent  traité.

Ar#iche  cinquieme.
8.  M.  le  Rei  de  Prusse  s’engage  4  payer
à  S.  NM.  le  Roi  de  Suèéde  eit  de  Norvege  pour
la  ccssion  du  Duché  de  Pomeéranie  ei  de  la
Principaute  de  Kügen  la  somme  de  trois  mil-Mons
  cind  -Tent  -  mille  Rixdalers  courant  de
Prusse.  Cene  somme  sera  Payée  aux  termes
et  condilions  qdui  scrom  fixécs  plus  specialement
  entre  des  commissaires  de  S.  M.  le  Roi
de  Prusse  et  ceux  de  S.  M.  le  Roi  de  Sueéde
et  de  Norwege-  lesqucls  se  runiront  àcet
effet  4  Berlin,  immédiatement  apfres  la  signature
  du  présent  traitc.
Ariicke  siricmme.
La  remise  du  Duché  de  Pomcranie  ctde

a0
a'engage  à  délivrer  à  S.  M.  Ie  Roi  de  Prusse,

Norwegen  verpflichtet  sich,  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnig
von  Preußen  mit  der  Veste  Stralsund  und  den  übrigen
bevestigten  Puncten  in  Pommern  und  in  der  Insel  Rügen,
  auch  die  dazu  gchörigen  Arkilleric=  und  Militair-Effecten
  zu  öberliefern,  so  wie  Seine  Majestät  gegen
  Seine  Majestät  den  König  von  Däuemark  durch
den  24#ten  Artikel  des  Kieler  Tractats  sich  dazu  verpflichtet
  hatte.  Seine  Schwedisch-Norwegische  Meje-Pät
  wird  noch  außerdem  Seiner  Prenssischen  Majestär
200  Stück  Vertheidigungs-Geschütz  und  sechs  Canonicr=Chaluppen
  zur  Küstenvertheidigung  überliefern  lassen.

Dritter  Artikel.

Die  von  der  Königlichen  Regierung  in  Pommern
  contrahirte  öffentliche  Schuld  gehlt  auf  Seine
Majestät  den  König  von  Preußen  als  Pommerschen
Landesherrn  über,  und  Seine  Majestät  übernimmt
die  zur  Tilgung  dieser  Schuld  in  jener  Hinsicht  fesügesetzten
  Bestimmungen.  Ausgenommen  sind  jedoch
alle  auf  die  Königliche  Regierung  in  Pommern  ebedem
  haftende  Schulden,  welche  mit  Einwilligung  der
Kdniglich  Schwedischen  Stände  zu  den  Schwedischen
Schulden  geschlogen  worden.

Vierter  Artikel.  -.

DievonSeinerMajestätdemenigevonSchwkss
den  und  Norwegen  gemachten  Domainen--Schenkungen,
welche  sich  auf  eine  jährliche  Summe  von  43,000  Relr.=Pommersch
  Courant  belaufen,  sellen  Seiner  Majestät.
dem  König  von  Preußen,  von  Sr.  Majestät  dem  Könige
von  Schwedenmd  Norwegen  zuräckgegeben  werden,  und
Letzterer  übernimmt  die  Vergütung  der  Donatarien.

Was  die  übrigen  Krondomainial-Güter  in  Pommern
  und  in  der  Insel  Rügen  betrifft,  so  sollén  sie  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Preussen  in  dem  Zustans
de  übergeben  werden,  worin  sie  sich  im  Augenblck  der
Unterzeichnung  gegenwärtigen  Tractats  befinden.

Fünfter  Artikel.

Se.  Majestät  der  König  von  Preufen  verpflichtet
Sich,  Seiner  Majestät  dem  Köuige  von  Schweden  und
Norwegen  für  die  Abtretung  des  Herzogthums  Pommern
  und  der  Insel  NRügen  die  Summe  von  drei  Millionen
  fünfmalhnnderttausend  Rthlr.  Preuß.  Courant  zu
zahlon.  Diese  Summe  soll  in  den  Terminen  und  unter
den  Bedingungen  ausgczahlt  werden,  welche  die  Commissarien
  Sr.  Maj.  des  Königs  von  Preußen  und  Sr.
Maj.  des  Kdnigs  von  Schweden  und  Norwegen  näber
verabreden  und  festsetzen  werden.  Gedachte  Commissarien
  werden  sich  unmittelbar  nach  der  Unterzcichnung  gegenwärtigen
  Tractats  zu  diesem  Behuf  in  Berlin  vercinigen.

  .
8  Sechster  Artikel.
Die  Uebergabe  des  Herzogthums  Pomßiern  und
·  des
        <pb n="249" />
        —“

la  Principauté  de  Rügen  à  S.  M.  le  Hoi  de
Prusse  aura  lieu  un  mois  aprés  I’'échange  des
Fatifications  du  présent  traité.

Article  seprieme.

68.  M.  1e  Roi  de  Prusse  et  S.  M.  le  Roi
de  Sucde  et  de  Norweéege  nommeront,  chacun
de  Son  Ccoté,  des  commissaires  munis  de  pleins-Pouvoirs
  nécessaires  pour  effectuer  la  remise
du  Duchée  de  Poméranie  et  de  la  Principaute
de  Rügen,  conformément  à  la  teneur  du  prés9ent
  traité.

Articie  Ruirieme.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  S'’engage  de  la

maniéère  la  plus  solemnelle  à  assurer  aux  habitans
  de  la  Poméranie  Suedoise  et  de  l'ile  de
Rügen  avec  leurs  dépendances,  leurs  droits,
libertes  et  priviléges,  tels  qu’ils  existent  maintenant
  et  ont  6te  déterminés  dans  les  années
1810  et  ISII.

Arriche  neuvieme.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  S'’engage  à  maintenir
  les  Etablissemens  pieux,  et  notamment
I  Académie  de  Greiffswalde,  dans  leur  état
actuel,  en  les  laissant  jouir  de  tous  leurs
biens-fonds,  capitaux  et  revenus  actuels.

Avrticke  dirieme.

S.  M.  le  Roi  de  Prusse  S'’engage  4  maintenir
  le  commerce  de  I’  Angleterre  dans  toutes
les  faveurs  et  prérogatives  qui  lui  ont  41  acordées
  par  le  traite  de  Stockholm  du  3.  Mars
1813,  et  qui  lui  ont  &amp;amp;6  confirmées  dans  le
traiteé  de  Kiel  du  14.  Janvier  1814.

Articke  onzieme.

Comme  les  habitans  du  Duché  de  Pome--ranie
  et  de  la  Principaute  de  Rügen  se  trouvent,
  par  une  longue  réunion  avec  le  Royaume
  de  Sucde,  dans  des  rapports  intimes  de
commerce  et  de  besoins  reciproques  avec  les
sujets  de  S.  M,  le  Rol  de  Sucède  ei  de  Norwéege,
  egalement  importans  pour  le  bonheur
de  l’'un  et  de  l’autre  pais,  S.  M.  le  Roi  de
Prusse  et  S.  M.  le  Roi  de  Suèéde  ei  de  Norwege
  sont  convenus  de.  laisser  subsister  le
commerce  entre  les  Etats  de  S.  M.  le  Roi  de
Sueède  et  de  Norwege  d’un  cté,  ei  le  Ducheé
de  Poméranie  et  la  Principautè&amp;amp;  de  Rügen  de
l'autre,  pendant  le  terme  de  vingt-cind  ans  à
dater  de  la  signature  du  présent  traité,  dans
le  méeme  état  ou  il  se  trouve  cn  ce  moment,

41

ten  Sr.  Majest

des  Fuͤrstenthums  Ruͤgen  an  Se.  Maj.  ben  Koͤnig  von
Preußen  soll  einen  Monat  nach  Auswechselung  der  Ratificationen
  des  gegenwaͤrtigen  Tractats  statt  haben.

Siebenter  Artikel.

Se.  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Se.
Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Schweden  und  Norwegen  werden
  beiderseitig  die  mit  noͤthigen  Vollmachten  versehenen
  Commissarien  ernennen,  welche  die  Uebergabe
des  Herzogthums  Pommern  und  des  Fürstenthums
Rügen,  dem  Inhalte  des  gegenwärtigen  Tractats
gemäß,  bewerkstelligen  sollen.

Achter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  verpflichtet
  Sich  feierlichst,  den  Einwohnern  von  Schwedisch
  =  Pommern  und  der  Insel  Rügen  nebst  Hubehdrungen,
  ihre  Rechte,  Freiheiten  und  rivilegien
zu  betätggen,  so  wie  sie  gegenwärtig  bestehen,  und
oden  Jahren  1810  und  1811.  festgesetzt  worden
ind.

Neunter  Artikel.

Se.  Maj.  der  König  von  Preußen  verpflichtek  Sich,
die  milden  Stiftungen  und  namentlich  die  Unmiversitä#tzu
Greiffswalde  in  ihrem  gegenwärtigen  Zustande  zu  erhalten,
  und  ihnen  zu  dem  Ende  den  Genuß  ihrer  wirklichen
Capitalien,  Einkünfte  und  liegenden  Gründe  zu  belassen.

Zehnter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichtet
  Sich,  den  Enuglischen  Handel  in  allen  den  Begünstigungen
  und  Vorrechten  zu  erhalten,  welche
ihm  durch  den  Stockholmer  Tractat  vom  3.  März
1813  bewilligt  und  im  Kieler  Tractat  vom  14.  Januar
  1814  zugesichert  worden  sind.

Eilfter  Artikel.

Da  die  Einwohner  des  Herzogthums  Pommern
und  des  Fürstenthums  Rügen  durch  eine  lange  Vereinigung
  mit  dem  Königreich  Schweden,  sich  mit
den  Unterthanen  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Schweden  und  Norwegen,  in  sehr  genauen  gegenseitigen,
  für  das  Glück  beider  Länder  Hleich  wichtieen

  Bedarfs  und  Handelsverhältnissen  befinden,  so
and  Se.  Majesiät  der  Sg  von  Preußen  und  Se.
Majestät  der  Kdnig  von  Schweden  und  Norwegen
übereingekommen,  den  Handel  zwischen  den  Staait
  des  Koͤnigs  von  Schweden  und

Norwegen  einer  Seits,  und  dem  Herzogthum  Pommern
  und  Fürstenthum  Rügen  andrer  Seits  während
  eines  fünf  und  zwanzigjährigen  Säiw###s  von
Unterzeichnung  gegenwärtigen  Tractats  an  gercchnet,
in  demselben  Zustande,  worin  er  sich  in  diesem  Augen-
        <pb n="250" />
        et  de  n'y  faire  ni  d'un  côté  ni  de  lautre  aucuns
  changemens  tendant  à  le  soumettre  à  de
nouveaux  droits,  impositions  ou  réglemens  y
contraires.

Articke  douzieme.

Toute  dette  publique  ou  particuliére  contractée
  par  des  Poméraniens  en  Sucède,  et  vice
  versà  par  des  sujets  suédois  en  Pomranie,
sera  acuuittee  aux  conditions  et  aux  termes
atipulés.

Articke  #reizieme.

Les  Sucdois  qui  se  trouvent  actuellement
en  Poméranie  et  dons  P’ile  de  Rügen,  ei  les
habitans  de  la  Pomranie  et  de  lile  de  Rügen
qui  se  trouvent  en  Suéde,  auront  pleine  liberte
  de  retourner  dans  leur  patrie,  ei  de  dis.
Poser  selon  leur  bon  plaisir  de  leurs  propriétes,
  menbles  et  immeubles,  sans  en  payer  la
moindre  contribution,  péage  ou  autre  droit.
Les  sujets  des  hautes  parties  contractantes  auront
pleinelibertépendantlespremieressix  annéesadater
  de  Téchange  des  ratifications  du  présenttraité,
de  changer  4  volonté  leur  domicile,  et  ne  seront
tenus  qu'ä  vendre  ou  à  louer  dans  ce
délai  leurs  propriétées  4  un  sujet  de  la  Puissance
  qu’ils  veulent  quiner.  Les  biens  de  ceux
dui,  apreés  I’expiration  de  ce.  délai,  n’auromn
Pas  Satisfail  4  cette  disposition,  seront  publidqduement
  vendus  à  Pencheèere  et  par  L’autorité
Publique,  et  le  provenu  sera  remis  au  proriectaire.

  Pendant  ces  six  années  il  sera  libre

chacun  de  faire  tel  usage  du’il  jugera  convenable
  de  sa  propriété,  lajouissance  entiére  lui  en
Etant  formellemem  garantie.  Les  propriétaires
et  leurs  agents  pourrom  aussi  librement  voyager
  d'’un  Etat  dans  l’autre  pour  régler  leurs
affaires  et  stipuler  leurs  droits,  comme  sujets
de  l’'une  et  de  I’autre  Puissance.

Article  Luarorzieme.

Les  archives,  documens,  et  autres  papiers
Publics  ou  pamiculiers,  appartenans  aux  domaines,
  les  plans  et  cartes  des  forteresses,  vil.
les  ei  pais  dui  par  le  présent  traité  sont  cédés
à  Ss.  M.  le  Koi  de  Prusse,  y7  compris  les  cartes
  eit  papiers  dqui  appartiennent  au  bureau
'arpemage,  seront  remis  aux  Commissaires
de  S.  M.  le  Roi  de  Prusse  par  ceux  de  8S.  M.
#lne  Roi  de  Suèede  er  de  Norwege  dans  l’espace
de  six  mois,  ou,  si  cela  n'est  pas  possible,  au
plus  tard  dane  celui  dune  annee,  apres  la  re.
mise  des  pals  memes.

42

genblicke  befindet,  bestehen  zu  lassen,  und  weder  von
der  einen  noch  von  der  andern  Seite  irgend  eine  Abänderung
  zu  treffen,  die  ihn  neuen  nachtheiligen  Abgaben,
Auflagen  oder  Anordnungen  unterwerfe.

Zwölfter  Artikel.

Fede  von  Pommerschen  Unterthanen  in  Schweden
und  vice  versa  von  Schwedischen  Unterthanen  in  Pommern
  contrahirte  Privat=  oder  dffentliche  Schuld,  soll
unter  den  eingegangenen  Bedingungen  und  in  den  bestimmten
  Terminen  abgetragen  werden.

Dreizehnter  Artikel.

Die  Schwedendie  sich  gegenwärtigin  Pommern  und
auf  der  Insel  Rügen,  und  die  Einwohner  Pommernsund
der  Insel  Rügen  die  sich  in  Schweden  befinden,  sollen  vdllige
  Freiheit  haben,  in  ihr  Vaterland  zurückzukehren,  und
üzer  ihr  Eigenthum,  bewegliches  und  unbewegliches  Vermegen,
  nach  ihrem  Wohlgefallen  zu  schalten  und  zu  walten,
  ohne  die  geringste  Steuer,  Joll  oder  irgend  eine  andre
  Abgabe  davon  zu  entrichten.  Die  Unterthanen  der
hohen  contrahirenden  Mächte  sollen  während  des  Zeitraums
  der  ersten  sechs  Jahre  von  der  Auswechselung  der
Ratifticationen  gegenwärtigen  Tractats  an  gerechnet,  vollige
  Freiheit  haben,  ihren  Wohnungsort  nach  Willkühr

u  verändern.  Nur  allein  liegt  ihnen  ob,  in  gedachtem
heteraume  ihr  Eigenthum  einem  Unterthan  der  Macht,  die
sieverlassen,  zu  verkaufen  oder  zu  vermiethen.  Die  Güter
derer,  die  nach  Ablauf  der  Feschten  Frist  dieser  Verfügung
nicht  genügt  haben,  sollen  durch  die  obrigkeitliche  Behorde,
  dffentlich  dem  Meistbietenden  verkauft,  und  der  Ertrag
  dem  Eigenthümer  zugestellt  werden.  Während  der
sechs  Jahre  Ku  es  einem  jeden  frei  stehen,  vonseinem  Eigenthum
  den  Gebrauch  zu  machen,  derihn  für  gut  dunken
wird,  da  der  gänzliche  Genuß  desselben  ihm  förmlich  gewähret
  ist.  Die  Eigenthümer  und  ihre  Agenten  konnen
auch  frei  und  ungehindert  von  einem  Staate  nach  dem  andern
  reisen,  um  als  Unterthanen  der  einen  und  der  andern

  Macht  ihre  Angelegenheiten  zu  berichtigen  und

ihre  Rechte  zu  verwahren.

Vierzehnter  Artikel.

Die  zuden  Oomainen  gehbrigen  Archive,  Documente
  und  andre  Privat-“  oder  bffentliche  Papiere,  die  Pläne
und  Karten  der  Festungen,  Städte  und  Länder,  welche
durch  den  gegenwärtigen  Tractat  Seiner  Majestät  dem
Kdnig  von  Preußen  abgetreten  worden  sfind,  imgleichen
die  zum  Vermessungs-Burcau  gehdrigen  Carten  und
Papiere  sollen  binnen  sechs  Monaten,  oder  wenn  dies
nicht  mdglich  ist,  spätestens  binnen  Jahresfrist,  nach
Uebergabe  der  Länder  selbst,  von  den  Commissanin
Seiner  Majestät  des  Kdnigs  von  Schweden  und
Norwegen  den  Commissarien  Seiner  Majestät  des
Kdnigs  von  Preußen  überliefert  werden.  zunf

unf-
        <pb n="251" />
        Article  quinzieme.

Les  appointemens  des  fonctionnaires  publics
  dans  le  Duché  de  Poméranie  ei  dans  la
Principaute  de  Rügen  sont  à  la  charge  de  S.
M.  le  Roi  de  Prusse,  4  dater  du  jour  de  la
remise  de  ces  provinces.  Les  pensionnaires
conserveront  sans  retard  ou  diminution  les
bensions  qui  leur  ont  été  accordées  par  leur
Gouvernement  actuel.

Articke  seizieme.
Le  cours  des  postes  sera  conservé  de  la
meéme  manieére  ou  il  se  trouve  au  moment  de
la  signature  du  Présent  traité,  sur  le  pied  de

la  plus  Parfaite  zeciprocité  entre  les  deux  hautes
  parues  contractantes.

Article  diæseptième.

Les  hautes  parties  contractantes  inviteront
S.  M.  I'Empereur  de  toutes  les  Russies  et  S.
M.  le  Roi  du  Royaume  uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  4  donner  leur  adhésion
aux  différentes  stipulations  contenues  dans  le
Présent  traité,  ainsi  dufaux  declarations  reci-Proques
  des  plénipotentiaires  de  S.  M.  le  Roi  de
Sucde  et  de  Norwege  et  de  S.  M.  le  Roi  de
Danemarc,  telles  du’elles  se  trouvent  anne-Jé6es
  au  présent  traité.

Article  diæhuitième.

Le  présent  traité  sera  ratifé,  et  les  ratifl
"ations  seront  Schangées  à4  Berlin  dans  Despace
  de  six  semaĩnes  à  dater  de  ce  jour,  ou  plutöt
  s’i.  est  possible.

En  foi  de  qduoi  les  plénipotentiaires  respectĩfs
  ont  signe  le  présemt  traite  et  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Vienne  le  7.  Juin,  Ian  de  gräce
1815.

(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenbers.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldt.

(L.  S.)  Le  Comte  Charles  Axel  de  Löwenhielm.


Nous  premier  Plénipotentiaire  de  Sa  Majeste
  lEmpereur  de  toutes  les  Russies  au  Congres
  de  Vienne,  ayant  seryn.  de  médiateur
dans  les  arrangemens  arréiés  entre  les  Cours
de  Suède  et  de  Prusse,  döéclarons  due  le  trai-43



Fünfzehnter  Artikel.

Die  Gehalte  und  Besoldungen  der  öffentlichen
Beamten  im  Herzogthum  Pommern  und  in  dem
Färstenthum  Rugen,  fallen,  vom  Tage  der  Uebergabe
  dieser  Provinzen  an  gerechnet,  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  zur  Last.  Die  Pensionaire
sollen  die  ihnen  von  ihrer  gegenwärtigen  Regierung
bewilligten  Pensionen  ohne  Verzug  oder  Verminderung
  behalten.

Sechszehnter  Artikel.

Der  Kant  der  Posten  soll  auf  dieselbe  Art,  wie
er  im  Augenblick  der  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen
  Tractats  bestehet,  auf  dem  Fuß  der  vollkemmensten
  Reciprocität  zwischen  beiden  hohen  contrahirenden
  Theilen,  beibehalten  werden.

Siebenzehnter  Artikel.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  werden  Se.  Majestät
  den  Kaiser  aller  Reußen  und  Se.  Majestät  den
Kdnig  des  vereinigten  Kdnigreichs  von  Großbritannien
und  Irland  einladen,  den  verschiedenen  im  gegenwärtigen
  Tractat  festgesetzten  Bedingungen,  sowohl  als
den  gegenseitigen  Erklärungen  der  Bevollmächtigten
Sr.  Majestät  des  Kdnigs  von  Schweden  und  Norwegen
  und  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Dänemark,
die  dem  gegemwärtigen  Tractat  beigefügt  sind,  Ihre
Beistimmung  zu  geben.

Achtzehnter  Artikel.

Gegenwärtiger  Tractat  soll  ratificirt,  und  die  Ratificationen
  sollen  binnen  sechswochentlicher  Frist,  vom
heutigen  Tage  an  gerechnet,  oder  eher,  wenn  es
lich  ist,  zu  Berlin  ausgewechselt  werden.  "bê(

Zu  dessen  Urkund  haben  die  respectiten  Bevollmächtigten
  “  Tractat  unterzeichnet,  und
das  Insiegel  ihrer  Wappen  beigedruckt.

Geschehen  zu  Wien  den  7.  Junii,  im  Jahre
Christi  1815.

(L.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(I.  S.)  Freiherr  von  Humboldt.

(I.  S.)  Graf  Carl  Arel  von  Löwenhielm.


Nachdem  Wirr,  erster  Bevollmächtigter  Seiner
Majestät  des  Kaisers  aller  Rcußen  am  Wiener  Conreß,
  in  den  zwischen  den  Schwselsche  und  Preußichen
  Hdfen  verabredeten  und  festgesetzten  Ausgleichungen
  als  Vermittler  eingetreten  sind,  erklären

2

f  Wir
        <pb n="252" />
        —

té  signe  auzourd’hni  entre  8.  M.  le  Roi  de
Suéde  et  de  Norwege  et  S.  M.  le  Rei  de  Prusse,
  avec  les  deux  declarations  séparées  Dancoiae
  et  Suédoise,  es  qui  en  font  partie,  de  meme
  Jdu’avec  toutes  les  clauses,  conditions  et
mipulations  qui  7  sont  contenues,  a  eic  con-.
elu  par  la  médiation  de  S.  M.  FEmpereur
de  toutes  les  Russies.  En.  foi  de  duci  Nous
Davons,  en  vertu  de  Nos  pleinspouvoirs  géné-Jaux
  et  en  Notre  qualité  de  premier  Plenipotentiaire
  de  Sa  dite  Majestée  au  Congres  de
Viemme,  signé  les  presentes  et  7  avons  fair
apposer  le  cachet.  de  Nos  armes.

Fait  à  Vienne  le  7.  Juin,  lan  de  gräce
1815.  «
(L.s.)l.»o·Princ-edekasoaxnokstiyn

44

Wir,  daß  der  am  heutigen  Tage  zwischen  Sr.  Majestaͤt
dem  Koͤnige  von  Schweden  und  Norwegen,  und  Sr.  Majestät
  dem  Koͤnige  von  Preußen  unterzeichnete  Tractat,
nebst  den  beiden  dazu  gehdrigen  Oänischen  und  Schwedischen
  Separat-Erklärungen  mit  allen  darinnen  enthaltenen
  Eimseln,  Bedingungen  und  Bestimmungen,  unter
Vermittelung  Sr.  Majestät  des  Kaisers  aller  Reußen
abgeschlossen  worden  ist.  Zu  dessen  Urkund  haben  Wu
Kraft  Unserer  General-Vollmachten,  und  in  Unserer
Eigenschaft  als  Erster  Bevollmächtigter  Hochstbesagter
Majestät  am  Wiener  Congreß,  gegenwärtige  Erklärung
  unterzeichnet,  und  mit  Unserm  Wappensiegel  bedrucken
  lassen.

Geschehen  zu  Wien  den  7.  Junii,  im  Jahre  des
Heils  1815.

(L.  S.)  Der  Fürst  von  Rasoumoffsky.

Article  séparcé  et  secret.

 

8.  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  désirant  de  contribusr,
  autant  qu’il  depend  de  Lui,  à  applanir
  entiérement  les  différends  qui  se  sont  élevés
  à  la  sulte  du  traite  conclu  4  Kiel  le  14.
Janvier  1814  entre  8.  M.  le  Roi  de  Susde  et
de  Norwege  et  Ss.  M.  le  Roi  de  Danemarc,  z
obtenu  de  la  Cour  de  Danemarc  et  a  fait  remettre
  au  Plénipotentiaire  de  S.  M.  Suedoisc,
nne  déclaration  signée  par  les  Plénipotentiaires.
de  S.  M.  Danoise,  de  la  teneur  suivante:

„S.  M.  Danoise  déclare  de  la  maniere  la
„Plus  formelle:  qufen  conséquence  d’'un  accord
fast  avec  S.  M.  le  Roi  de  Prusse,  Elle  renon-„e
  par  rapport  à  la  Suèéde,  d  toutes  préten-„tions
  ou  réclamations  fondées  sur  la  nonezxe-„cution
  de  FP’article  7.  du  traitée  de  paix  du  74.
„Janvier  1814;  qu’elle  dégage  S.  M.  le  Roi
„de  Suède  er  de  Norwege  de  T’obligation  de
„Lui  payer  les  600,000  Rixdalers  de  banque
„de  Suéde,  encore  düs  sur  un  million  de  Rix-„dalers
  de  banque  de  Sueéde  stipule  en  sa  fa-„veur,
  et  qu’Elle  regardera  désormais  le  trai-„té
  de  Kiel  comme  ayant  sa  pleine  et  entiere
„  vigueur  en  toute  sa  teneur  et  en  toutes  ses
„cçonditions  et  clauses  non  changées  ou  modiafices
  par  la  présente  déclaration.

„La  présente  declaration  des  Plénipotenuliaires
  de  Danemarc  faite  au  nom  de  leur  au.

Besondrer  und  geheimer  Artikel.

 

D.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  den
Wunsch  gehegt,  zur  volligen  Ausgleichung  der  in  Gefolge
  des  unterm  14.  Januar  1814  zu  Kiel  abgeschlossenen
  Tractats  zwischen  Seiner  Mcrjesäae  dem
Kömg  von  Schweden  und  Norwegen  und  Seiner
Majestät  dem  König  von  Dänemark  erhobenen  Zwistigkeiten,
  möglichst  beizutragen;  so  hat  Allerhdchstderselbe
  die  von  den  Bevollmächtigten  Seiner  Kdnigl.
Dänischen  Majestät  unterzeichnete  hier  nachstehende
Erklärung  Ihres  Hofes  erlangt,  und  dem  Bevollmächtigten
  Seiner  Königl.  Schwedischen  Majestät
übergeben  lassen.

„Se.  Königl.  Dänische  Majestät  erklären  hiermit
„auf  das  foͤrm!  ichste,  und  in  Folge  eines  mit  Sr.  Ma-Hiestat
  dem  König  von  Preußen  eingegangenen  Ver-„Hleichs,
  daß  Sie  in  Bezug  auf  Schwed  allen  auf
e#die  Nicht-Vollstreckung  des  siebenten  Artikels  des  Friedenstractats
  vom  14.  Januar  1814.  begründeten  An-„sprüchen
  und  Reclamationen  entsagen.  Daß  Sie
„Seine  Majestät  den  König  von  Schweden  und  Norwegen
  von  der  Zahlungs-Verbindlichkeit  der  auf  eine
zzu  Gunsten  Ihrer,  stipulirte  Million  Reichsthaler-„Schwedisch
  Banco,  noch  schuldigen  600,000  Rthlr.
„Schwedisch  Banco  lossprechen,  und  daß  Sie  von  jetzt
„an  den  Kieler  Tractat  so  ansehen  werden,  als  habe  er
„seinem  Inhalte  nach,  und  in  allen  durch  gegenwärtige
„Declaration  nicht  abgeänderten  oder  modificirten  Bedin-„gungen
  und  Clauseln  völlige  und  ganze  Kraft  behalten.

7  Oe-
        <pb n="253" />
        uste  Souverain,  sera  ratisiée  par  S.  M.  Da-„noise,
  et  cette  ratification  sera  remise  dans
„le  terme  de  six  semaines  au  Ministère  de  S.
„M.  le  Roi  de  Prusse,  pour  éire  echangeée
„contre  la  ratifcation  de  S.  M.  Sueédoise,  d’une
„déclaration  analogue  faite  en  date  d’aujourd’hui
vupar  le  Plépipotemtiaire  de  ce  Souverain.

„En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentiaires  de
„  S.  M.  le  Roi  de  Danemarc  ont  signé  la  pré.
„sente  declaration  et  y7  omt  appose  le  cachet
de  leurs  armes.  «

„Fait  à  Vienne  le  7.  Juin  1815.

(signés:)
„(L.  S.)  Le  Comte  Chr.  Bernstorff.
„(L.  S.)  Le  Comte  Joach.  Bernstorff.“

1r
Sa  Majeste  le  Roi  de  Suède  et  de  Norwé.
e  à  fait  remettre  de  Son  côöté  à  la  Cour  de
ryusse,  pour  éetre  délivrée  par  Elle  aux  Plénipotentiaires
  de  S.  M.  le  Roi  de  Danemarc
une  déclaration  #rmelle  signée  par  Son  pleni-Fotentiaire,
  de  la  teneur  suivante:

„  S.  M.  le  Roi  de  Suède  er  de  Norwéege  decla-„re
  de  la  maniére  la  plus  formelle  qu'’en  consé-„duence
  d'’un  accord  fait  avec  S.  M.  le  Roi  de
„Prusse,  Elle  renonce,  par  rapport  au  trait&amp;amp;
„de  paix  signé  entre  la  Suède  etile  Danemarc
„le  14.  Janvier  1814,  4  toutes  Premtions  ou
„réclamations  fondées  sur  des  faits  ou  évèéène-„mens
  postérieurs  sà  la  conckusion  de  cette
„paix,  et  notamment  pour  cause  de  la  fion-„exécution
  de  l’article  15.  du  dit  traité,  et  que
„Sa  Majestée  regardera  desormais  le  susdit  trai-„té
  comme  ayant  sa  pleine  et  entière  vigueur
„dans  toute  sa  teneur  et  en  toutes  ses  condi-„
  ions  et  ckauses,  non  changées  ou  modifiens
„Par  la  presente  déclarauon.

„Ceite  déeclaration  du  Plénipotentiaire  de
„Suède,  faite  au  nom  de  Son  auguste  Souve-„rain,
  sera  ratifce  par  S.  M.  Suèdoise  et  Nor-„wégierne,
  et  ceite  ratification  sera  remise
„dans  le  terme  de  six  semaines  au  Ministere
„de  S.  M.  le  Roi  de  Prusse,  pour  etre  échan-„6e
  contre  la  ratification  de  S.  M.  Danoise
„d’'une  déclaration  analogue  faite  en  date  d’auiourchui
  par  les  Plénipotentiaires  de  ce  Sou-„Verain.


„En  foi  de  quoi  le  Plénipotentiaire  de  S.
„M.  le  Roi  de  Suecde  ei  de  Norwege  a  signé.

und  sich  insbesondere  auf

„Gegenwärtige  im  Namen  Ihres  erlauchten  Sou-„verains
  gegebene  Erklärung  der  Dänischen  Bevoll-„mächtigten
  soll  von  Seiner  Könk  l.  Dänischen  Maje-„stät
  ratificirt  und  die  Ratiffcation  Einnen  sechswochent-„licher
  Frist  dem  Ministerio  Seiner  Majestät  des  Ko-#nigs
  von  Preußen  übergeben  werden,  um  gegen  die
„Königl.  Schwedische  Ratification  einer  unterm  heuti-„gen
  dato  von  dem  Kdnigl.  Schwedischen  Bevollmäch=„tigten
  ertheilten  gleichmäßigen  Erklärung  ausgewechselt
  zu  werden.

„Zu  dessen  Urkund  haben  die  Bevollmächtigten
„Seiner  Majestät  des  Königs  von  Dänemark  gegen-„wärtige
  Erklärung  unterzeichnet,  und  Ihr  Wappen-4
  Siegel  beigedruckt.

J(Geschehen  zu  Wien  den  J.  Junii  1815.

(unterzeichnet:)
„(L.  S.)  Der  Graf  Chr.  Bernstorff.

„(L.  8.)  Der  Graf  Joachim  Bernstorff.“

Seine  Majestät  der  König  von  Schweden  und  von
Norwegen  hat  Seiner  Seits  eine  von  Seinen  Bevollmächtigten

  unterzeichnete  förmliche  Erklärung  folgenden

  Inhalts  dem  Preußischen  Hofe  übergeben  lassen,
um  von  demselben  den  Bevollmächtigten  Seiner  Majestätdes
  Königs  von  Dänemark  ausgehändigt  zu  werden.
„Seine  Muiestär  der  Kdnig  von  Schweden  und
„Norwegen  erklären  hiermit  auf  das  fdemlechste,  daß
„in  Folge  eines  mit  Seiner  Majestät  dem  Kbnig  von
„Preußen  eingegangenen  Vergleichs,  Sie,  in  Bezug
„auf  den  unterm  14.  Januar  1814  zwischen  Schweden.
„und  Dänemark  unterzeichneten  Fricdenstractat  allen
„Ansprüchen  und  Reclamationen  entsagen,  welche  spä-##ter
  als  der  Abschluß  dieses  Friedens  eingetreten  sind,
Richt-Vollstreckung  des
„fünfzehnten  Artikels  des  besagten  Tractats  gründen,
„und  daß  Seine  Majestät  von  jetzt  an  obgesagten
„Trackat  so  ansehen  werde,  als  habe  er  seinem  ganzen
„Inhalte  nach,  und  in  allen  durch  die  gegenwörtige
„Erklärung  nicht,  abgeänderten  oder  modificirten  Bedingungen
  und  Clauseln  vdllige  und  ganze  Kraft  behalten.
„Diese  vom  Schwedischen  Bevollmächtigten  im
„Namen  seines  Erlauchten  Souveroins  ausgestellte  Er-„klärung
  soll  von  Seiner  Schwedisch  -Norwegischen
„Majesiät  ratificirt,  und  die  Ratification  binnen  sechs-„wöchentlicher
  Frist  dem  Ministerio  Sr.  Majestät  des
„Königs  von  Preußen  übergeben  werden,  um  gegen
v'die  Ratification  Sr.  Kdnigl.  Dänischen  Majestät.  ei
„ner  unterm  heutigen  dato  von  den  Bevollmächtigten
adieses  Souvernins  ertheilten  gleichmäßigen  Erklärung.
#ausgewechselt  zu  werden.
„Zu  dessen  Urkund  hat  der  Bevollmächtigte  Sei-„ner
  Majestät  des  Königs  von  Schweden  und  Norwe-„gen
        <pb n="254" />
        lia  présente  declaration,  et  7  #  apposé  le  cauchet
  de  ses  armes.

„Fait  à  Vienne  le  7.  Juin  1815.
(signé:)

„(L.  S.)  Le  Comte  Charles  Azxel  de  Loe-Wenhielm.“



Le  présent  artichle  s26paré  et  secret  aura  la
meme  force  et  valeur,  que  s'il  Ctait  insére
textuelIlement  dans  le  traitée.  II  sera  ratifé  etr
les  ratifcations  en  seront  échangées  dans  D’es-Pace
  de  six  semaines.

Fait  A  Vienne  le  7.  Juin,  Pan  de  gräce
1815.

(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldet.

(L.  S.)  Le  Comte  Charles  Arel  de  Loewenhielm.


46

ger  gegenwaͤrtige  Erklaͤrung  unterzeichnet  und  sein
„Wappen-Jusiegel  beigedruckt.
„Geschehen  zu  Wien  den  7.  Junii  1815.
(unterzeichnet:)
„(I.  S.)  Der  Graf  Arel  von  Löwenhielm.“


Gecgenwärtiger  besondrer  und  geheimer  Artikel  soll
dieselbe  Kraft  und  Gültigkeit  haben,  als  wäre  er  wortlich
  im  Tractat  mit  aufgeführt.  Er  soll  ratificirt,  und
die  Ratificationen  sollen  binnen  sechswdchentlicher  Frist
ausgewechselt  werden.

Geschehen  zu  Wien  den  7.  Junii,  im  Jahre  Chrisfti

(L.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Freiherr  von  Humboldt.

(I.  S.)  Graf  Carl  Arel  von  Löwenbielm.


 

(No.  7.)  Traité  conclu  4  Vienne  le  10.  Juin  1815  en-##e
  Leurs  Majestés  le  Hoi  de  Prusse  et  1Empereur
dAutriche,  d'une  Part,  et  S.  A.  R.  le  Grand-Duc
de  Hesse,  d’autre  art.

Au  nom  de  la  tres  sainte

et  incoisible  Trinic.

Ls  Majestes  le  Roi  de  Prusse  et  1’Empe.
reur  d’Autriche  d’une  part,  et  Son  Alutesse
HRoyale  le  Grand-Duc  de  Hesse  d'autre  part,
voulant  regler  tout  ce  qui  a  rappom  a  la  ces.
sion  du  Duché  de  Westphalie  à  Sa  Mejeste
Prussienne,  et  d4  DPF’indemnité  à  flxer  pour  la
dite  cession,  ont  nommé  à  cet  efflet,  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  le  Prince  de
Hardenberg,  Son  Chancelier  dEtat,  Chevalier
des  grands  ordres  de  T’aigle  noire,  de  l’aigle
rouge,  de  celui  de  St.  Jean  de  Jérusalem  et
de  la  croix  de  fer  de  Prusse,  de  ceux  de  St.
André,  de  St.  Alexandre-Neusky  ei  de  Ste.
Anne  de  la  premiere  classe  de  Russie,  Grand-Croix
  de  Tordre  royal  de  St.  Euenne  de  Hongrie,
  Grand-  Cordon  de  la  legion  d’lonneur,

(No.  7.)  Uebersetzung  des  zwischen  des  Khnigs  von  Preußen
  und  des  Kaisers  von  Oesterreich  Majestäten  an
einem,  und  Gr.  Königl.  Hoheit  dem  Großherzog  von
Hessen  am  andern  Theile,  zu  Wien  den  10.  Jum
1815  abgeschlossenen  Tractats.  "

Im  Namen  der  Hochheiligen
und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

D.  Ihre  Majestäken  der  König  von  Preußen  und
der  Kaiser  von  Oesterreich  einer  Seits,  und  Seine
Konigl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  anderer
Seits,  alles  was  sich  auf  die  Abtretung  des  Herzogthums
  Wesiphalen  an  Seine  Kdnigl.  Preuß.  Majestät,
  und  auf  die  für  besagte  Abtretung  zu  bestimmende
  Entschädigung  beziehct,  berichtigen  wollen,  so“

haben  Sie  zu  diesem  Behuf  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  Koönig  von  Preußen,  Ihren
Staatskanzler,  den  Fürsten  von  Hardenberg,  Ritter
des  großen  Preußischen  schwarzen  und  rothen  Adler-Ordens,
  des  Preußischen  St.  Johanniter=  und  eisernen
  Kreuzes  Ordens,  Ritter  der  Kaiserl.  Rußischen
St.  Andreas-,  St.  Alexander-Newsky=  und  St.  Annenordens
  erster  Klasse,  Großkreuz  des  Konigl.  Ungarischen
  St.  Stephanordens,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,
  Großkreuz  des  Spanischen  St.  Carlsordens,
Ritter
        <pb n="255" />
        Chevalier  de  l'ordre  de  St.  Charles  d'Espagne,
de  l’ordre  supreme  de  lAnnonciade  de  Sardaigne,
  de  celui  des  Séraphins  de  Suéde,  de
I•Eléphant  de  Danemarc,  de  l’aigle  d’or  de
Wurtemberg  et  de  plucieurs  autres,  Son  Premier
  Plénipotentiaire  au  Congres  de  Vienne.
Sa  Majeste  Impériale  et  Royale  Apostolidue,
  le  Sr.  Clement  Venceslas  Lothaire,  Prince
  de  Metternich-Winnebourg-COchsenhausen,
Chevalier  de  la  toison  d’'or,  Grand-  Croix  de
Tordre  royal  de  St.  Etienne,  Chevalier  des  ordres
  de  St.  André,  de  St.  Alexandre-Newsk
et  de  Ste.  Anne  de  la  premiere  classe,  Grand-Cordon
  de  la  légion  d’honneur,  Chevalier  de
JI’Ordre  de  I’Eléphant,  de  l’ordre  supréème  de
I  Annonciade,  de  l’aigle  noire  et  de  l'aigle
rouge,  des  Scraphins,  de  St.  Joseph  de  Toscane,
  de  St.  Hubert,  de  I’aigle  d’or  de  Wurtemberg,
  de  la  fidelite  de  Bade,  de  St.  Jean
de  Jérusalem  et  de  plusieurs  autres;  Chancelier
  de  Tordre  militaire  de  Marie-Thérese,  CurFateur
  de  l’académie  des  beaux-arts,  Chambellan,
  Conseiller  intime  actuel  de  S.  M.  I'’Em-Pereur
  d’Autriche,  Roi  de  Hongrie  et  de  Boeme,
  Son  Ministre  d’Etat,  des  Couférences
et  des  affaires  ECtrangeres,  Son  Premier  Pléni-Potentiaire
  au  Congres;

et  Son  Altesse  Royale  le  Grand-  Duc  de
Hesse,  le  Sieur  Jean  Baron  de  Turkheim
dAlldorff,  Son  Ministre  dEtat  et  Envoyé
Extraordinaire  au  Congrés,  Grand-  Croix  de
Son  ordre  et  Commandeur  de  Tordre  royal  de
St.  Etienne  de  Hongrie;

Lesquels  apres  avoir  Echangé  leurs  pleins-Ppouvoirs,
  trouvés  en  bonne  et  due  forme,
sont  conwvenus  des  articles  suivans:

Article  premier.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hess7e
  cede  à  Sa  Majeste  le  Koi  de  Prusse,  le  Duché
  de  Westphalie,  pour  eire  possédé  par  Elle,
  ses  héritiers  et  successeurs  en  toute  pro-Driete
  et  Souverzinete.

Axpticle  seconck.

Son  Alesse  Royale  recevra  en  Gchange  de
la  cession  exprimée  dans  T’article  precèedent,  un
terriioire  sur  la  rive  gauche  du  Rhin  compre.
nant  une  population  de  cent  qduarante  mille
uames,  pour  eire  possédé  pareillemern  Par  Elle,
Ses  héritiers  et  successeurs  en  toute  propriété
et  souverainete.  Ce  territoire  sera  en  contiguitè
  parfaite  et  comprendra  les  villes  de  Worms,

47.—

Ritter  des  Sardinischen  hohen  Annunciaden-,  des
Baierschen  St.  Hubert-,  des  Schwedischen  Seraphinen-,
  des  D#nischen  Elephanten-,  des  Würtemberischen

  goldnen  Adler=  und  mehrerer  andrer  Orden,
Ihren  -ersten  Bevollmächtigten  am  Wiener  Congreß.

Seine  Kaiserlich  Kdnigl.  Apostolische  Majestäk,
den  Herrn  Elemens  Wenzeslaus  Lothar  Fürsten  von
Metternich  -Winneburg-Ochsenhausen,  Ritter  des
goldnen  Vließes,  Großkrenz  des  Kdnigl.  St.  Stephanordens,
  Ritter  der  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newsky=
  und  St.  Annenorden  erster  Klasse,
Großkreuz  der  Ehrenlegion,  Ritter  des  Elephanten-,
des  hohen  Annunciaden-,  des  schwarzen  und  rothen
Adler-,  des  Seraphinen-,  des  ToSscanischen  St.  Joseph-,
  des  St.  Hubert-,  des  Würtembergischen  goldenen
  Adlerorden,  des  Badenschen  Ordens  der  Treue,
des  St.  Johanniter=  und  mehrerer  andrer  Orden,
Canzler  des  Militair-Ordens  von  Marie-Theresia,
Curator  der  Academie  der  schonen  Künste,  Kammerherrn,
  wirklichen  Geheimen  Rath  Seiner  Majestät
des  Kaisers  von  Oesterreich,  Kdnigs  von  Ungarn  und
von  Böhmen,  Ihren  Staats=  und  Conferenz-Minister
  auch  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Ihren  ersten  Vevollmächtigten  am  Cougreß;

und  Seine  Kömgliche  Hoheit  der  Großherzo
von  Hessen,  den  Herrn  Johann  Freiherrn  von  Türkheim
  Altdorff,  Ihren  Staats-Minister  und  außerordentlichen
  Gesandten  am  Congreß,  Großkreuz  Ihres
Ordens  und  Commandeur  des  Kdnigl.  Ungarischen

St.  Stephan-Ordens;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  ehdriper
  Form  befundenen  Vollmachten  ausgewechselt  haen,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind.

Erster  Artikel.

Seine  Kdnigl.  Fobelt  der  Großherzog  von  Hessen
  treten  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Preußen
  das  Herzogthum  Westphalen  ab,  um  von  Ihnen,
  Ihren  Erben  und  Nachfolgern  in  vollem  Eigenthum
  und  mit  voller  Landeshoheit  und  Oberherr--ichkeit
  besessen  zu  werden.

Zweiter  Artikel.

Für  die  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnte  Abtretung
  erhält  Seine  Königliche  Hoheit  auf  dem  linken
  Rheinufer  ein  Gebiet,  welches  eine  Bevolkerung
von  Hundertvierzigtäusend  Seelen  ausmacht,  um  von
Ihnen,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern  in  vollem
Eigenthum  und  mit  voller  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  gleichmäßig  besessen  zu  werden.

Dies  Gebiet  soll  vollig  zusammenhängend  sen,

un
        <pb n="256" />
        nrenthal  et  Oppenheim.  Des  commissaires
**  nommeés  *  delai  de  la  part  de  Sa
Majesté  I’Empereur  d-Autriche  et  de  celle  de
Son  Altesse  Royale,  pour  firer  I'valuation  et
les  limitus  du  dit  territoire,  et  pour  régler  tout
ce  qui  a  rapport  4  Pexecution  du  prcsent
articlett

Artiche  froisiéme.

Sh  Auesse  Royale  le  Grand-Duc  aura
Egalemont  la  pleine  et  libre  propriete  et  jouissance
  des  salines  de  Kreuznach,  situées  sur  la
rive  gabche  de  la  Nahe.  L’'exploitation  et
T’exportation  du  produit  des  dites  salines  sera
libre  de  tout  impoôt  ou  redevance  duelconque.

Article  guatrieme.

Le  Duché  de  Westphalie  tel  du’il  a  666
Possede  en  dernier  lieu,  sera  remis  aux  autorites
  constituees  à  cet  effet  par  Sa  Majeste  le
Roi  de  Prusse,  le  quinze  Juillet,  et  Son  Altesse
  Royale  le  Grand-Duc  sera  mis  à  la  meé.
me  6poque  en  possession  des  territcires  et  objeis
  designés  dans  les  articles  deux  et  trois.

Article  cinquieème.

Les  revenus  du  Duche  de  Westphalie  jusqu’au
  quinze  Juillet  sont  explicitement  réservés
  4  Son  Altesse.  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse,  et  Sa  Majestéeie  Roi  de  Prusse  Siengage
  à  en  faire  rentrer  I’arriéré  avant  la  fin  de
Pannée  courante.  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Hesse  entrera  en  jouissance  de  tous
les  revenus  des  pays  et  objets  designes  dans
Jes  articles  deux  et  trois  à  dater  du  quinze
Juillet.

Areicke  sirieme.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  Se  charge  de
tous  les  ollüciers  civils  employés  dans  I’adminis.
utration  du  Duché  de  Westphalie,  tant  de  ceux
dui  sont  en  actvile  de  service,  du'’en  état  de
Pension.

Artiche  septieme.

Les  dettes  constituces  sur  le  Ducheé  de
Westphalie,  provenam  de  I’Electorat  de  Cologne,
  ou  contractees  pour  son  administration
intéricure,  restent  à  da  charge  du  dit  Duche.
II  en  est  de  meme  des  pensions  et  charges
affectees  sur  ce  pays  par  le  recèés  de  I’Empire
de  mil-  huit-  cent  trois,  nommément  la  rente
de  quinze  mille  florips,  ssise  sur  le  Duchée

und  die  Städte  Worms,  Frankenthal  und  Oppenheim
  mit  in  sich  fassen.  Es  werden  von  Seiten
Seiner  Majestät  des  Kaisers  von  Oesterreich  und  von
Seiten  Seiner  Königl.  Hoheit  unverzkglich  Comniss-=sarien
  ernannt  werden,  um  die  Abschätzung  und  die
Grenzen  dieses  Gebiets  zu  bestimmen  und  alles  was
die  Vollziehung  des  gegenwärtigen  Artikels  betriffr,
zu  reguliren.

Dritter  Artikel.

Se.  Kdnigl.  Hoheit  der  Großherzog  erhält  ebenfalls
das  vollige  und  freie  Egenthum  und  den  Genuß  der  auf
dem  linken  Ufer  der  Nahe  belegenen  Kreuznacher  Salzwerke.
  Die  Nutzung  und  Ausfuhr  des  Erzeugnisses
besagter  Salzwerke  soll  von  aller  Auflage  oder  sonstigen

  Abgaben  frei  seyn.
Vierter  Artikel.

.nDas  Herzogthum  Westphalen,  so  wie  es  zuletzt
besessen  worden  ist,  wird  den  von  Seiner  Majestät  dem
Konige  von  Preußen  zu  diesem  Behuf  eingesetzten  Behörden
  am  fünfzehnten  Julü  übergeben,  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  alsdann  zugleich
in  Besitz  der  im  zweiten  und  dritten  Ar#kel  bezeichneten
  Gebiete  und  Gegenstände  gesetzt  werden.

Fünfter  Artikel.

Die  Einkünfte  des  Herzogthums  Westphalen  bis
zum  fünfzehnten  Julii  sind  Seiner  Kdniglichen  Hoheit
dem  Großhergog  von  Hessen  ausdrücklich  vorbehalten,
und  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verblachten
  Sich,  vor  Ende  des  laufenden  Jahres  die

ücksiände  eintreiben  zu  lassen.  Seine  Konigliche
Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  tritt  vom  fünfzehnten
  Julir  an  gerechnet,  in  den  Genuß  aller  Einkünfte
  der  im  zweiten  und  dritten  Artikcl  bezeichneten
  Länder  und  Gegenstände.

Sechster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  machen
Sich  enbeischis  bfür,  alle  bei  der  Verwaltung  des
Ha%  thums  Westphalen  angestellte,  sowohl  in  O#enstthatigkeit
  befindliche  als  auf  Jahrgeld  gesetzte  Civilbeamte
  zu  sorgen.

Siebenter  Artikel.

Die  aus  dem  Kurfürstenthum  Cöln  entstehenden
Schulden,  welche  auf  das  Herzogtbum  Westphalen  angewiesen,
  oder  die  für  dessen  innere  Verwaltung  conutrahirt
  sind,  bleiben  auf  besagtem  Herzogthum  haften.
  Ein  gleiches  gilt  von  den,  durch  den  Reichs-Rezeß
  von  Ein  Tausend  achthundert  drei,  auf  jenes
Land  übertragenen  Pensionen  und  Lasten,  namentlich.
von  der  auf  dem  Herzogthum  zu  Gunsten  des  Fürsten
        <pb n="257" />
        —  49  —

en  faveur  du-  Prince,  de  Wietgenstein  Berle.
bourg.  öu

Arcke  RKuitieme.
Les  Traltés  antérieurs  ayant  puriũé  les  territoires
  de  la  rive  gauche  du  Rhin  de  tous  les

droits  #éCodaux  ainsi  due  des  dettes  et  pensions
anciennement  Lypothequèées  ou  cohstitutes  sur

eunx,  et  ayant  rejette  ces  charges  sur  les  possesseursdes
  Etats  Sur  la  rive  droite  du  in,

dui  om  reçu  dauts  le  tems  des  indemnites  Ace
titre,  il  est  convenu  qu’aucune  de  ces  charges
ne  pourra  plus  etre  transportée  sur  ces  pays
sans  le  consentemem  de  Son  Altesse  Royale
1Ie  Grand-Duch  I  est  toutefois  statusè  due
UArticle  vingt-sept  u  „Traite  de  Paris  du
J2#cente  Mai  mil-huit-  cent-  duatorze  relaubve.
ment  aux  acqucneurs  des  domaies  nationauxz,
aura  son  plein  effet  dans  les  dits  pays.

Article  neuvieme.

.Les  troupes  tirées  du  Duché  de  Westphalie
  resteront  réunies  au.  Corps  d’armée  de  Son
Alesse  Royale  le  Grand-Duc  pendant  l’espace
d’un  an.  Les  oficiers  qui  ne  voudront  point
rester  au  service  de  la  Hesse,  passeront  au  service
  de  Sa  Majestée  le  Roi  de  Prusse,  en  con-Servant
  leur  grade.

Articke  diæieme.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hess.
  prendra  le  titre  de  Prince  de  Worms.

Artiche  onzieme.

Sa  Mejeste  Impériale  et  Royale  Apostollque
  et  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  garantissent
  à  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse  la  Souwerainetée  et  independance  de  Ses
Etats  et  promettent  de  Lui  obtenir  la  meme
garantie  de  la  part  de  la  Cour  de  Russie.  Les
arrangemens  qdui  seroiem  encore  à  faire  en
conformite  du  Traite  de  Francfort  du  vingttrois
  Novembre  mil-huit-Cent-treize  se  feront
d’'un  commun  accord.  Ceite  réserve  est  spécialement
  appliquée  aus  bailliages  de  Hanzu.

Arficke  douzieme.
La  présente  convention  sera  ratifice  et  les

Zratifscations  en  seront  Schangées  dans  l’espace

de  trente  jours.

kkeine  dieser  Lasten  mehr  auf  jene  Länder

sten  von  Wittgenstein-Berleburg  haftende
fünfzehn  Tausend  Gulden.  g  hastenden  Rente  von

Achter  Artikel.“

Nachdem  die  frühern  Verträge  die  Länder  des  linken
  Rheinufers  von  allen  Lehnsrechten  sowohl  als  von
denen  auf  gedachte  Gebiete  ehemals  hopok#hecirten  oder
constituirten  Schulden  und  Pensionen  gesäubert,  und
diese  Lasten  auf  die  deshalb  entschädigten  Besitzer  der
Staaten  des  rechten  Rheinufers  zurückgeworfen  haben;
  so  ist  man  übereingekommen,  daß  ohne  Einwilligung
  Seiner  Konigl.  Hoheit  des  Großherzogs
überwiesen
  werden  können.  Es  wird  jedoch  festgesetzt,
daß  der  sieben  und  zwanzigste  Artikel  des  “—#
Tractats  vom  dreißigsten  Mai  Ein  Tausend  achthundert
  vierzehn,  die  Käufer  der  National-Domainen  betreffend,
  seine  vdllige  Wirkung  in  den  besagten  Ländern
  erhalten  soll.

#  Neuntker  Artikel.

Die  aus  dem  Herzogthum  Westphalen
nen  Truppen  sollen  ein  Jahr  lang,  mit  dem
Corps  Seiner  Kniglichen  Hoheit  des  Großherzogs,
vereinigt  bleiben.  Die  Offiziere  welche  in  Großherkoslich
  Hessischen  Diensten  nicht  bleiben  wollen,  sols
en  mit  Beibehaltung  ihres  Grades  zum  Dienst  Seiner
  Majestät  des  Kdnigs  von  Preußen  übergehen.

JZehnter  Trtikel.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Gro  herzog  von
Hessen  wird  den  Titul  eines  Fürsten  boe  Won
annehmen.

ezogermee-


  Artikel.

Seine  Kaiserl.  Königl.  Apostolische  Majestät  und
Seine  Masjestät  der  K##-  von  rische  iiest  un
Kbnigl.  Hoheit  dem  Großherzog  von  Hefsen  wegen  der
Landeshoheit,  Oberherrlichkeit  und  Unabhängigkeit  Seiner
  Staaten  die  Gewähr,  und  verserechen  von  Seiten
des  Rußischen  Hofes  dieselbe  Gewährleistung  zu  verschaffen.
  Die  in  Gemößheit  des  Frankfurter  Tractaks#
vom  drei  und  zwarzigsten  November  Ein  Tausendachthundert
  und  dreizehn  etwa  noch  zu  treffenden  Ausgleichungen,
  sollen  in  zemeinschafchche  Uebereinstimmung
zetroffen  werden.  Oieser  Vorbehalt  findet  besonders
anf  die  Hanauischen  Aemter  seine  Anwendung.  "

*  Zwoͤlfter  Artikel.

Gegenwaͤrtige  Convention  soll  ratificirt  und  die
Ratificationsurkunden  binnen  dreißigtägiger  Fri
gewechselt  werden.“  bigtagiger  grist  aus-8

  Zu
        <pb n="258" />
        —  50  —

En  soi  de  quol  les  Plénĩpotentiaires  res
pectifss  Pont  signée  et  y  ont  apposs.  le  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Vienne  le  dix  Juin  de  Tan  de  grie
  mi.l-  huit  cent-  quinze.

(I.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(L.  S.)  Le  Prince  de  Metternich.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Turkheim.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  tespecliven  Bevolmächtigten
  selbige  unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappensiegel
  versehen.

Geschehen  zu  Wien  am  zehnten  Junii,  im  Jahre
  Christi,  Ein  Tausend  achthundert  und  snfzehn.

C(I.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Fürst  von  Metternich.
(L.  S.)  Frciherr  von  Türkheim.

 

iNo.  8.)  Premier  Traité  eonolu  4  vienne  le  r.  luin
1½815  entre  S.  M.  le  Noi  de  Prusse  ot  S.  A.  R  le
GErand-Due  de  Saze-Weimar.  "

Au  nom  cke  k######  aines
en  Indivisiöle  Trinicc.

S.  Majesté  Ie  Roĩ  de  Prusse  désirant  mettre
en  exéeution  les  dispositions  qui  ont  eié  stipulées
  au  Congres  de  Vienne  en  faveur  de
Son  Altesse  Royale  le  Grmnd-  Due  de  Saze-Weimzt
  er  qdue  Sa  Majesté  Prussienne  a  pris
sur  Elle  de  remplir,  ei  tant  Elle  que  Son  Altesse
  Royale  le  Grand-Duc,  sayant  résolu  de
conclure  un  traité  particulier  pour  cet  effet,
les  deux  Souverains  ont  nommé  des  Plenipotentiaires
  pour  çconcerter,  arréter  et  Ssigner  tout
ee  qui  est  relatif  4  cet  objer,  savoir  Sa  Majes:
1h6  le  Roi  de  Prusse,  le  Prince  de  Hardenderg,
  Son  Chancelier  dEut,  Chevalier  des
Erands  ordres  de  l’aigle  noire,  de  Faigle  zroue,

  de  celui  de  Sut.  Tean  de  Jérmalem,  ei  de
Croix  de  fer  de  Prusse;  de  ceux  de  Se
André,  de  Se.  Alexandre-  Newsky),  ei  de  Ste.
Anne  de  la  premiére  classe  de  Russie;  Grand-Croix
  de  Pordre  royal  de  St.  Etienne  de  Hon-Fie,
  Grand-Cerdon  de  la  Légion  d’honneur,
6GCrand-Croix  de  Tordre  de  St.  Charles  TE#
Pagne,  de  celni  de  St.  Hubert  de  Baviére,  de
Tordre  supréme  de  IAnnonciade  de  Sardaigne,
Chevalier  de  Tondre  des  Seraphins  de  Suede,
de  celuf  de  FElepham  de  Danemarc,  de  l'ai-##
  d’or  de  Wurtemberg  es  de  plusieurs  autgres,
  Son  premier  Plénipotentiaire  au  Congres
de  Wienne;  et  le  Sieur  Charles  Guillaume  Ba-7o0D
  de  Humboldt,  Son  Ministre  dElac,  Cban

No.  8)  Hebersetzung  des  zwis  det  Koͤnigs  von  Preu--

  Mae  und  0t  a#chr  dem  eneeen  von
Sachsen--Weimar,  zu  Wien  den  1.  Juni  1815.  abger
schlossenen  ersten  Tractats.

Im  Namen  der  Hochheiligen
und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

eine  Mafestät  der  König  von  Preußen  wünschen

die  Bestimmungen  in  Ausführung  zu  bringen,  welche
zu  Gunsien  Seiner  Kdniglichen  Hoheit  des  Großherzogs
don  Sachfen-Weimar  auf  dem  Wiener  Congreß  festges
ctzt  worden  sind,  und  deren  Erfüllung  Seine  Kongl.
reußische  Maicstät  übernommen  haben,  und  da  Hochst-Sie
  sowohl  als  Seine  Königl.  Hohceit  der  Großherzog
beschlossen  haben,  einen  Lopser  Tractat  zu  Ozesem
Bchuf  abzuschließen,  so  hadben  beide  Sonverafne  Bevollmächtigte
  ernannt,  um  alles,  was  sich  auf  diesen
Gegenstand  beziehet,  zu  verabreden,  fenhusenen  und
zu  unterzeichnen,  nämlich:  Seine  Majestat  der  König
von  Preußen  Ihren  Staatskanzler  den  Fürsten  von
Hardenberg,  Ritter  der  großen  schwarzen  und-rothen
Mlerorden,  des  Preußischen  St.  Johanniter=  und  cisernen
  Kreuzes  Ordens,  Ritter  der  Kaiserl.  Rußischen
St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newsky=  und  St.  Annenorden
  erster  Klasse,  Großkrenz  des  i6  7.  Ungarischen
  Se.  Stephanordens,  Großadler  der  Ehrenlegion,
Großkreuz  des  Spanischen  St.  Carl-,  des  Baierschen
St.  Hubert-,  des  hohen  Sardinischen  Annunciaden-Ordens,
  Ritter  des  Schwedischen  Seraphinen-,  des  Dänischen
  Elephanten-,  des  Würkembergischen  goldnen
Mrler=  und  mehrerer  andrer  Orden,  Ihren  erse  Bevollmächtigten
  am  Wiener  Congretz;  und  den  Herrn
Carl  Welhelm  Baron  von  Humboldt,  Ihren  Staats=Mumster,
  Kammerherrn,  aucrordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Ihro  Kaiserl.  Königlichen
  Apostolischen  Majesiät,  Ritter  des  mrsusten
        <pb n="259" />
        dellan,  et  Envoyß  exfricrdinsire  en  Ministre
PFlénipotentiaire  prés  de  Sa  Maieste  Impériale
æt  Royale  Apostolique,  Chavalier  du  CGrand-Ordre
  de  l'aigle  rouge,  de  celui  de  la  croix
de  fer  de  Prusse,  et  de  celui  de  Ste.  Anne  de
la  premic#e  classe  de  Russie,  Son  se2rond-Plé.
nipotentiaire  au  Congrés  de  Vienne;  Et  Son  Altesse
  Royale  le  Grand-Duc  de  Saxe-Weimar,  le
Sieur
Conseiller  intime  aduel;  Lesquels  apres  avoir
Gchangé  leurs  pleins-pouvoirs  trouvés  en  bonne
et  due  forme,  sont  convenus  des  articles  suivans:

4rm—  Avrtiche  premier.
Sa  Majestéile  Rol  de  Prusse  S'engage  à

céder  de  la  masse  de  Ses  Etats  tels  Juils  ont.

ie  fixzés  et  reconnus  par  les  stipnlations  du
Congrès  de  Vienne,  à  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc  de  Saxe-  Weimear,  des  districm  de
la  populationde  cinquante-  mille  habitam,  ou
contigus  ou  voisins  de  la  Principautede  Weimar.

Sa  Majesté  Prussienne  S'engage  également
a  ceder  à  Son  Altesse  Rorale  dans  la  pariie
de  1#  Principaute  de  Fulde  qui  lui  a  ete  re
mise.  em  vertu  des  mêmes  stipulations,  des  districts
  de  la  population  de  vingt  sept-  mille
habitans.  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
de  Weimar  possedera  les  susdits  districts  en
#toute  Souveraineté  et  propriété  et  ies  réunira
4  perpetuitd  à  Ses  Etats  actueln-Article

  second.

Les  districts  et  territoires  qui  devront  étre
eédés  à  Son  Altesse  Royale  le  Grand-  Duc  de
Saxe-  Weimar  en  vertu  de  T’ariicle  preécêédent,
s.gront  détermines  par  une  Convention  particuliere,
  ei  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  Siengsge
  à  conclure  cette  Convendion  eit  4  faire  remeitre
  àSon  Altesse  Hoyale  les  susclits  ditricts
  et  territoires  dans  ic  terme  de  deur
mois  àA.  dater  de  1’échange  des  ratialions  dou
præsent  Traité.

Article  rreisieme.

Afin  de  Epondre  toutesois  àu  désir  qui
Lui  en  a  eis#  t½moigné  par  Soli  Alresse  Roysle
le  Grand-Duc  de  Saxe-Weinar,  Sa  Majen
1e  Roi  de  Prusse  cede,  des  4  présent  et  promet
  de  faire  remettre  4  Son  Aliesse  Boyale
dans  de  ternie  de  quinze  joun  3  dater  la
sighahire  du  présent  Trsis,  des  clistricts  et  ter.
Mioires  smuivzns,  savoir:

rneste  Auguste  Baron  de  Gersdorff,  Sons1.

  —

schen  großen  rothen  Adler=  und  eisernen  Kreuzes  Ordens,
  und  des  Kaiserlich  =  Rußischen  St.  Annenordens.
erster  Klasse,  Ihren  zweiten  Bevollmächtigten  am
Wiener  Congret,  und  '  «  «

Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Sachsen-Weimar,  den  Herrn  Ernst  August  #rnen
von  Gersderff,  Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  gehbrizer
  Form  befundenen  Vollmachten  ausgewechselt  haen,
  über  folgende  Artikel  ubereingekommen  sind:.

Erster  Artikel.

Sec.  Majestät  der  Kènig,  von  Preußen  verpflichten
Sich,  aus  der  Gesammtmasse  Ihrer  Staaten,  so  wie  sie
durch  die  Bestimmmgen  des  Wiener  Cengresses  festgesetze
und  anerkannt  worden,  Sr.  Kdnigl.  Hoheit  dem  Großberzog
  von  Sachsen-Weimar,  solche  dem  Fürstenthum
Weimar  angrenzende  oder  benachbarte  Districte  abzutre.
ten,  als  welche  zusammen  eine  Volksmasse  von  fanfzigtausen
  ausmachen.  sã

e.  Königl.  Preußische  D7  .üiestät  verpflichten  Sich
gleichmäßig,  Sr.  Königl.  Hoheit  aus  dem  Theile  des  Fürstemihums
  da,  der  Ihnen  Kraft  derselben  Bestimmun=#en
  Ubergeben  worden  ist,  die  zu  einer  Volksmasse  von  sieen

  und  zwanzig  kausend  Einwohnern  erforderlichen  Bezirke
  abzurrcten.  Se.  Konigl.  Hoheit  der  Großherzog  von
Weimar  werden  besagte  O#siricte  und  Bezirke  mit  völliger
  Lundeshobeit  und  Oberherrlichkeit  und  in  vollem  Eienthum
  besitzen,  und  sie  mit  Ihren  gegenwärtigen
Staaten  auf  ewige  Zeiten  vereinigen.  «

Sweiter  Artikel.

Die  Seiner  Königlichen  Hoheit,  Kraft  des  vorhergehenden
  Artilels,  abzutretenden  Bezirke  und  Gebiete
  sollen  durch  einen  besondern  Vertrag  bestimmt
werden,  und  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
  verpflichten-  Sich,  bummen  zweimonatlicher  Frist
von  der  Auswechselung  der  Ratificationsurkunden  des
gegenwärtigen  Tractaks  an  gerechnct,  jenen  Vertrag
abzuschließen,  und  Seiner  Höniguichen  Hoheit  vorgedachte
  Bezirke  und  Gcbicte  übergeben  zu  lassen.

Dritter  Artikel.
Um  jedoch  dem  Ihnen  von  Seiner  Kbniglichen

Hoheit  dem  Großherzog  von  Sachsen  -Weimar  hierüber

  geäußerten  Wunsche  beizukommen,  treten  Seine
Majestat  der  Komg  von  Preußen  Seiner  Koniglichen
Hoheit  sogleich  folgende  Bezirke  und  Gebiete  ab,
und  versprechen,  solche  Oenenselben  binnen  vierzehntägiger
  Frist,  von  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats
  an  gerechnet,  übergeben  zu  lassen,  naͤmlich:
8  2  ie
        <pb n="260" />
        La  Seigneurie  de  Blankenhayn,  avec  la  ré&amp;amp;:
serve  toutefois  que  le  bailliage  de  Wandersleben,
  appartenant  à  Unter.-  Gleichen,  ne  soit
point  compris  dans  ceite  cession;

La  Seigneurie  inferieure  (Niedere  Herrschaft)

de  Kranichfeld;

Les  commanderies  de  Tordre  Teutonique
Zwacetzen,  Lehesten  et  Liebstadt  avec  leurs
revenus  domaniaux,  lesquelles  faisant  partie  du
bailliage  dEçkartsberga  forment  des  enclaves
dans  le  territoire  de  Saxe-Weimar;  ainsique
toutes  les  autres  enclaves  situées  dans  la  Prin-Gipauteé
  de  Weimar  et  appartenant  au  dit  baillage;


Le  ballliage  de  Tautenburg  à  T’exception
de  Droizen,  Görschen,  Wethaburg,  Wenuerscheid
  et  NMöllschütz,  qui  resteront  à  la  Prusse;

Le  village  ce  Hamfsla;  alnsique  ceux  de
Tlein-Brembach  et  Berlstedt,  enclavés  dans  la
Principaute  de  Weimar,  et  appartenant  au  territoire
  d’Erfurt;  "

La  propriéte  des  villages  de  Bischofsroda
et  Probsteizella,  enclavés  dans  le  territoire
d’Eisenach,  dont  la  Souverainete  appartient
déj  d  Son.  Altesse  Royale  le  Grand-Duc.

La  Population  de  ces  différens  districts  entrera

  dans  celle  de  cinquante-mille  ames  assurée

  à  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  par
Tarticle  premier  et  en  sera  décompteée.

Articke  quatrieme.

Tous  les  arrangemens  accessoires  qui  sont
une  suite  des  cessions  stipulées  à  T’article  trois
relativement  aux  dettes,  archives,  caisses  publiques
  et  autes  objets  de  la  meéme  nature  feront
  Partie  de  la  convention  particulière  mennonne
  à  TParticle  second.

Son  Altesse  Royalc  le  Crand-Duc  S'en-Sage
  Specialement  à  se  charger  pour  les  dismicts
  qu'  Il  possédera  dans  La  Principauté  de
Fulde,  dans  la  proportion  de  ces  possessions,
de  Sa  part  aux  obligations,  que  tous  les  nouveaux
  possesseurs  du  ci-devant  Grand-Duché
de  Erancfort  auront  à  remplir.

Articke  cinquieme.

Le  présent  Traité  sera  ratifié  et  les  ratifl
eations  en  serom  CEchangées  dans  le  terme  de
duzue  scmaines,  „  «

52

e

Die  Herrschaft  Blankenhayn,  jedoch  mit  dem  Vorbehalte,
  daß  das  zu  Unter-Gleichen  gehdrige  Amt  Wandersleben
  in  diese  Abtretung  nicht  mit  einbegriffen  sep;

Die  niedere  Herrschaft  Kranichfeld;

Die  Deutschen  Ordens  Conmenden  Jwätzen
Lehesten  und  Liebstadt  nebst  ihren  Domanial-Eink  aften.
  Diese  zum  Amte  Eckarktsberga  gehdrigen  Comthureyen,
  die  in  dem  Sachsen-Weimarschen  Gebiete
Enclaven  bilden,  werden  zugleich  mit  allen  übrigen

im  Fürstenthum  Weimar  gelegenen  und  besagtem
Amte  zugehbrigen  Enclaven  abgetreten;

Das  Amt  Tautenburg,  mit  Ausnahme  der  Orkschaften
  Droizen,  Görschen,  Wethaburg,  Wetterscheid
  und  Möllschütz,  welche  Prcußen  verbleiben;

Das  Dorf  Ramfßla,  wie  auch  die  innerhalb  der
Grenzen  des  Fürstenthums  Weimar  eingeschlossenen,
und  zum  Erfurter  Gebicte  gchörigen  Dörfer  Klein-Brembach
  und  Berlstedt;

Das  Ggethum  der  im  Eisenachschen  Gcbhiet
enclavirten  Dorfer  Bischofsroda  und  Probsteizella,  deren
  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  Seiner  Kdniglichen
  Hohcit  dem  Großherzog  bereits  zugehdrt.

Die  Volksmasse  dieser  verschiedenen,  Bezirke  soll,
zu  der  Seiner  Königlichen  Hoheit  im  ersten  Artikel
zugesicherten  Volksmasse  von  fünfgigtausend  Seelen
eingezählt,  und  von  letzterer  abgerechnet  werden.

Vierter  Artikel.

Alle  Nebenausgleichungen,  welche  eine  Fase  der
im  dritten  Artikel  bestimmten  Abtretungen  sind,  und
die  das  Schuldenwesen,  die  Archive,  dffentliche  Kassen
und  andre  Gegenstände  dieser  Art  betreffen,  sollen
einen  Theil  des  im  zweiten  Artikel  erwähnten  besondern
  Vertrags  ausmachen.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  verpflichten

  Sich,  insbesondere  für  die  Districte  welche
Sie  im  Fürstenthum  Fulda  besitzen  werden,  im  Ver-„hältniß

  dieser  Besitzungen,  Ihrer  Seits  die  Verbindlichkciten

  zu  übernehmen,  welche  alle  neue  Besitzer
des  ehemaligen  Großherzogthums,  Frankfurt  werden
zu  erfüllen  haben.

Fünfter.  Artikel.
„Gegenwärtiger  Tractat.  soll  ratificirt,  und  die

„Ratificatonsuxkunden  binnen  vier  Wochen  ausgewechselt

  werden.

Zu
        <pb n="261" />
        —  53  —

En  foi  de  qduoi  les  Plénipotentiaires  dé.  Zu  Urkund  dessen  haben  ihn  obgenannke  Benommés
  ci-dessus  T’ont  signé  et  muni  du  ca-  vollmächtigte  mit  Beidruckung  ihrer  Wappen  unterchet
  de  leurs  armes.  zeichnet.

Fait  4  Vienne,  ce  premier  Juin,  Tan  de  Geschehen  zu  Wien,  den  ersten  Junii,  im  Jat-Eräce,
  mil-  huit-Ccent-  quinze.  re  Christi  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzehn.

(C1ignés:)  »  (unterzeichnet:)
(L.  S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.  (I.  S.)  Fürst  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldt.  (I.  8.)  Baron  von  Humboldt.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Gersdorff.  (I.  S.)  Baron  von  Gersdorff.

 

(No.  9.)  Zweiter,  zwischen  S.  M.  dem  Kbnig  von  Preußen,  und  S.  K.  H.  dem  Großberzog  von  Sachsen-Weimar,
zu  Paris  den  32.  September  1815.  abgeschkossenen  Tractats.

Im  Namen  der  Hochheiligen  und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

S#  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar
  Eifenach,  beiderseits  geneigt,  im  Verfoölg  der  vorläufigen  Uebereinkunft  vom  1.  Junius  dieses  Jahres
durch  einen  besondern  Staatsvertrag  diejenigen  Bedingungen  näher  zu  bestimmen,  und  zur  Vollziehung  zu
bringen,  welche  auf  dem  Congresse  zu  Wien  zu  Gunsten  Seiner  Kbniglichen  Hoheit,  des  Großherzegs,  festgefetzt,
  und  von  Seiner  Mgjestät,  dem  Kdnige,  zu  erfüllen  übernommen  worden  sind,  haben  deshalb  Bevollmcchtigte
  ernannt,  um  Alles  zu  verabreden,  zu  beschließen  und  zu  unterzeichnen,  w#ss  auf  diesen  Gegenstand
  Bahug  bat  „  nämlich:  „  ,  ,
Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  Ihren  Staatskanzler  Fürsten  von  Hardenberg  „  Ritter  der

Kdnigl.  Preußischen  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-,  des  St.  Johanniter=  und  des  eisernen  Kreuzes
Orden;  Ritter  des  Kaiserl.  Rußischen  St.  Andreas-,  St.  Alexander-Newsky=  und  St.  Annenordens  erster
  Klasse;  des  Ungarischen  St.  Stephans-,  der  Ehrenlegion,  des  Spanischen  St.  Carls-,  des  Baierschen
St.  Huberts-,  des  hohen  Sardinischen  Annunciaden  =  Ordens  Großkrenz,  des  Schwedischen  Seraphinen-,
des  Dänischen  Elephanten-,  des  Würtembergischen  goldnen  Adlers  und  mehrerer  anderer  Orden  Ritter;  und

den  Herrn  Carl  Wilhelm  Freiherrn  Lon  Humboldt,  Ihren  Staatsminister,  Kammerherrn,  gußerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Kaiserl.  Königl.  Apostolischen  Majesict;  Ritter
  des  Kbnigl.  Preußischen  großen  rothen  Adler=  und  des  eisernen  Kreuzes  Orden;  Großkreuz  des  Kaiserl.
Oesterreichischen  Leopolds-,  des  Rußisch  Kaiserl.  St.  Annen-,  des  Dänischen  ODannebrog-Ordens,  des
Baierschen  Ordens  der  Krone  und  des  Badenschen  Ordens  der  Kreue;  und  .

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  den  Herrn  Erust  August
Freiherrn  von  Gersdorff,  Ihren  wirklichen  Geheimen  Rath  im  Ministerio;

Die,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  in  guter  und  gehdriger  Form  befunden,  und  gegen  einander  ausgewechselt
  haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind.

»  Erster  Artikel.

Nachdem  Seine  Mgjestät,  der  König  von  Preußen,  an  Seine  Königliche  Hoheik,  den  Großherzog  zu
Sachsen  -Weimar-Eisenach,  durch  den  Vertrag  vom  k.  Junius  dieses  Jahres  bereits  abgetretken  haben:
„  1.)  Die  Herrschaft  Blankenhapn  mit.  Ausnahme  des  Amts  Wandersleben,  das  Preußen  verbleibt,
  dagegen  aber  mit  Einschluß  des  abgesoudert  liegenden  Dorfes  Ramßla;

2)  Die  niedere  Herrschaft  Kranichfeld;  1  -  »

3)  Die  vormaligen  Commenden  des  Deutschen  Ordens  Zwoaͤtzen,  Lehesten  und  Liebstadt,  mit  ihven

  sämmtlichen  Einkünften,  so  weik  sie  zu  dem  Amte  Eckartsherga  gehören,  und  Enklaven  in  dem  Wei-Mar-
        <pb n="262" />
        marschen  Gebicte  bilden,  #  wie  auch  alle  übrigen  zu  dem  gedachten  Amke  gehbrigen,  und  im  Fürstenthume
  Weimar  eingeschlossenen  Ortschaften;  *½
D5p  Das  Amt  Tautenberg  mit  Ausnahme  der  Ortschaften  Droizen,  Görschen,  Wethaburg,
Wetter  scheid  und  Mollschütz,  welche  Preußen  verbleibenk.  *ê§½ms2
5)  Die  zu  Schloß  Wippach  im  Erfurtschen  Gebicte  gehbrigen  Ortschaften  Berlstädt  und  Antheil
an  Klein  =  Brembach:  "
so  fügen  Sie  diesen  Abtretungen  ferner  hinzu:
6)  Den  zu  Ihrem  Herzogthum  Sachsen  Zehdrigen  Neustädter  Kreis  in  den  Grenzen,  worin  er  sich
bei  Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Vertrags  befindet,  jedoch  mit  Ausnahme  alles  dessen,  was  in  Westen
und  Süden  in  einer  Linie  liegt,  welche  den  gedachten  Kreis  von  der  Saalfeldischen  bis  zur  Reußischen
Grenze  dergestalt  durchschneidet,  daß  die  Ortschaften  Röhmen,  Döbritz,  Grobengereuth,  Laaske,
Posen,  Keula,  Tausa,  Schöndorf  und  Volkmannsdorf  mit  ihren  Feldmarken  an  Weimar  kommen,
  die  Ortschaften  Podelwitz,  Gertewitz,  Seebach,  Bahren,  Schmorda,  Moxa,  Paßka,
Culmla,  Ziegenrück  und  Esbach,  gleichfalls  mit  ihren  Fcldmarken,  dagegen  bei  Preußen  verbleiben.
7)  Die  nachstehenden  einzeln  liegenden,  dem  Weimarschen  Gebicte  angrenzenden  oder.  benachbarten
Ertschaften,  sämmtlich  mit  ihren  Feldmarken:
a)  Lachstädt  zum  Amte  Naumburg  gehbrig,
b)  Darnstädt  zum  Amte  Pforta  bebers,  Z
c)  Widdersrode,  Nieder-Trebra,  Ober-Reußen,  Nirmsdorf,  Nudersdorf,
Eilersleben,  Klein  =  Neuhausen,  Groß  =  Neuhausen  und  Orlißhausen  Amts
Eckurtsberga;  .  .  .
d)  Esleben,  gleichfalls  Amts  Eckartsberga,  wovon  Weimar  bereits  bas  grundherrliche  Eienthum
  unter  Preußischer  Landeshoheit  esitzt;
e)  Willerstädt,  zum  Amte  Wendelstein  gehdrig;
f)  Crannichborn,  Amts  Weißensre.

8)  Von  dem  Erfurter  Gebiete  nachstehende  Aemter  und  Ortschaften:

2)  Schloß  Blppach;  Z  ·
b)DteDdrfec-StottspenhumundSchwert-ernAmtöGiSpcrslebcnz
c)DasAmtA-zmannsdokf;s
h  Das  Amt  Tonndorf  nebst  den  darin  einbezirkten  Ortschaften  Ißerode  und  Hainichen.

9)  Die  zum  vormaligen  Großherzogthume  Frankfurt,  und  zwvar  dessen  Departement  Fulda,  gehdrigen
Cantone  oder  Bezirke  Dermbach  und  Geysa  in  denjenigen  Grenzen,  wonn  dieselben  sich  nach  der  letzten
  Landeseintheilung  dermalen  befinden.  #  ·  -

«  Seine  Majestaͤt,  der  Koͤnig  von  Preußen,  leisten  Verzicht  für  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  Nachfolger
  auf  die  verstehend  benanmen  abzutretenden  Districte  und  Oreschaften,  welche  künftig  von  Seiner
Kdniglichen  Hoheit  dem  Großherzoge  zu  Sachsen-Weimar=  Eisenach  mit  allen  Landeshoheits-,  Oberrlichkeits=
  und  andern  davon  abhängenden  Rechten  werden  besessen  werden.  Nachdem  die  Uebergabe  der  unter
Nr.  1.  bis  5.  angeführten  Cesstonen  bereits  erfolgt  ist,  so  sollen  auch  die  ferner  umer  Nr.  6.  7.  8.  und
.  enthaltenen,  innerhalb  vier  Wochen,  von  Unterzeichnung  dieses  PVertrages,  oder,  wenn  es  sepn  kann,
ther  uͤbergeben  werden.

Zweiter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  verpflichten  Sich  ferner,  von  Seiner  Kniglichen  Heheit,  dem
Kurfürsten  von  Hessen,  die  Adtretung  nachstehend  verzeichneter  O'strikte  und  Ortschaften  zu.  Gunsten  Seinmer
  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,  zu  erhalten,  nämlich:  1
a)  Das  Amt  Frauensee  mit  Einschluß  von  Gosperoda;

b)  Das  Gericht  Vdliershausen;

c)  Das  Gericht  Lengsseld

d)  Das  Amt  Vacha,  einschließlich  der  Stadt  Vacha  nebst  der  Veigkei  Kreuzberg,  jedoch
mit  Ausnahme  der  Ortschaften  Kreuzberg,  Philippsthal,  Thalgan#en,  Nippe,
Killaptshausen=  Röhrich  und  Unter-Neurode;  4

e).  Vn  ien  use  Friedewald  die  Ortschaften  Dippach,  Gasterode,  Witzerode  und

arode;
I)  Das  Dorf  Wenigenkaft.

Seine
        <pb n="263" />
        —  55  —

Seine  Kbnigliche  Hoheit  der  Kurförsk,  von  Hessen  werden  dleselben  an  des  Großherzogs  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach
  Kdnigliche  Hoheit  zu  ewigem  und  unwiderruflichem  freiem  Eigenthume  mit  allen  Landeshoheits-,
  Oberherrlichkeits-,  Lehns--,  Domanial=  und  anden  Rechten,  welche  Sie  darin  oder  als  dazu  behbrig
  am  ersten  August  dieses  Jahres  besessen  haben,  übergeben,  und  soll  die  Uebergabe  haldmbglichst
und  [pätestens  binnen  sechs  Wochen  erfolgen.  «  «"

Dritter  Artikel,

Seine  Königliche  Hobeit,  der  Großherzog  zu  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  erklären  Sich  dage  en,
durch  die  vorstehend  nach  Artikel  1.  und  2.  Ihnen  zufallenden  Distrikte  und  Ortschaften  vollständig  befriedigt,
  fär  die  in  Gemäßheit  der  Beschlüsse  des  Congresses  zu  Wien  Ihnen  bestimmte  Vergrößerung  mi  etner
  Bevdlkerung  von  fünfzigtausend  Einwohnern,  welche  des  Kdnigs  von  Preußen  Majestaͤt  Ihnen  zu
überweisen  Sich  verpflichtet  haben;  und  mit  einer  andern  Bevblkerung  von  sieben  und  zwanzigtausend  Einwohnern,
  welche  Ihnen  aus  dem  vormaligen  Departement  Fulda  zewäbrt  werden  soll.  Sie  verpflichten
Sich,  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  Nachfolger  nach  Empfang  der  Ihnen  nach  Artikel  r.  und  -,  des
gegenwärtigen  Vertrages  zukommenden  Distrikte  und  Ortschaften  niemals  einen  fernern  Anspruch  wegen
vorgedachter  Vergrößerung  von  überhaupt  sieben  und  siebenzigtausend,  Einwohnern  an  des  Kbnigs  von
Preußen  Majesiät  oder  irgend  cinen  Dritten,  namentlich  irgend  einen  Inhaber  eines  Antheils  an  dem  Departement
  Fulda,  zu  machen.  «

 

 

 

 

Vierter  Artikel.

Da  man  übereingekommen  ist,  die  Obrfer  Röda  und  Ringleben  mit  ihren  Feldmarken  und  allen
davon  abhängenden  Rcchten  und  Einkünften  zu  vertauschen;  so  kreten  Seine  Majestät  der  Kdnig  ersteres,
und  Seine  Kdnigliche  Hoheit  der  Großherzog  letzteres,  gegenseitig  in  gedachter  Art  ab,  und  foll  die  Auswechselung
  binnen  vier  Wochen,  oder  wenn  es  feypn  kann,  eher,  vollzogen  werden.

Skufter  Arkikel.

SEeine  Königliche  Hoheik  der  Großherzog,  kreten  an  des  Königs  Majestät  ab,  alle  Rechte,  welche
Sie  bisher  in  dem  nach  Vollziehung  des  gegenwärigen  Vertrages  Preußisch  verbleibenden  Theile  des  Gediets
  und  der  Stadt  Erfurt  bisher  ausgeüdt  oder  behauptet  haben  mochten.  **5.

Unter  dieser  Abtretung  ist  jedoch  das  Geleit  nicht  begriffen,  welches  des  Großherzogs  Königliche  Hobeit
  in  der  Stadt  und  dem  Gebiete  Erfurt  erhebt.  ⅜

Seine  Konigliche  Hoheit  verpflichten  Sich  aber,  auch  dies  Geleit  gegen  vollständige  Entschädigung
burch  eine  noch  besonders  abzuschließende  Uebereinkunft  an  Preaßen  zu  überlassen.

Sechster  Artikel.

Die  grundherrlichen  Einkünfte  der  schon  bisher  unter  Weimarscher  Hoheit  gestandenen,  im  Bezirke
des  Eisenachschen  Amts  Kreuzburg  gelegenen  Ortschaften  Bischofsroda  und  Probstzella,  welche  Preußen
  bereies  durch  den  Verkrag  vom  k.  Junius  dieses  Jahres  an  Weimar  abgetreten  hat,  sollen  bei  der
vorstehend  vorbehaltenen  Einlösung  des  Geleits  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Siebenter  Artikel.

Seine  Mgjestet  der  Konig  von  Preußen  kreten  an  des  Großharzess  zu  Sachsen  -Weimar-Eisenach
Königliche  Hohen  in  Erwiederung  der  Disposition  des  fünften  Artikels  gleichfalls  alle  Rechte  ab,  welche
Sie  in  der  Eigenschaft  als  Landesherr  der  Stadt  und  des  Gebiets  Erfurt  in  den  Großherzoglich  -Weimarisch
  =  Eisenachischen  Landen,  so  wie  dieselben  nach  Vollziehung  dieses  Vertrages  bestehen  werden,  bisher
ausgeübt  oder  behauptet  haben  mochten.

·  Achter  Artikel.  »  .

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach  verpflichten  Sich  zu  gestakken,

  daß  Preusßen,  wenn  es  dies  seinem  Interesse  angemessen  finden  sollte,  die  Unstrut  und  Gera,  auch
se  weit  sie  durch  Ihr  Gebiet  fließen,  schiffbar  oder  flößbar  mache.  Sie  werden  auch  die  Schisfährt  und
Eld-ßerei  auf  diesen  Gewässern  mit  keinen  Zöllen  und  Abgaben  beschweren,  und  dem  Gebrauche  derselben

durch  Preußische  Unterthanen  kein  Hinderniß  entgegenstellen.  Ne##b
Neu
        <pb n="264" />
        —  56  —

Neunter  Artikek.  6

Des.  Großherzogs  Kdnigliche  Heheit  machen  Sich  verbindlich,  der  Preußischen  Monarchie  folgende
Militairsiraßen  giern  Ve##  Gebiet  zum  Gebrauche  in  Kriegs=  und  Friedenszeiten  cinzuräumen:  %

1)  Auf  der  großen  Frankfurter  Chaussee  von  Leipzig  über  Weimar  und  Erfurt  auf  Eisenach,
von  wo  nach  weiter  vorbehaltener  Uebereinkunft  die  Transporte  entweder  über  Berka  auf  Hersfeld  oder
über  Vach  auf  Fulda  gehen  werden;  6

a)  Aus  dem  Preußischen  Thüringen  über  Buttstädt  nach  Erfurk;

3)  Von  Gera  über  Auma  nach  Schleiz  und  Gefall;  1

4)  Eine  erst  in  der  Folge  näher  zu  bestimmende  Straße  von  dem  Preußischen  Gebiete  aus  in  denjenigen
  Theil  des  Neustädter  Kreises,  der  durch  gegenwärtigen  Vertrag  nicht  an  Weimar  abgetreten  worden
  ist.  .  ·
Rechte,  welche  Preußen  auf  diesen  sämmtlichen  Militairstraßen  zustehen,  so  wie  die  gegenseitig
damit  verbundenen  Verpflichtungen,  sollen  eben  so  bestimmt  werden,  wie  dies  für  dir  durch  das  Kdnigreich
Hannover  gehenden  Militairstraßen  zwischen  der  Preußischen  und  Hanndverschen  Regierung  geschiehet.

Zehnter  Artikel.

Da  Seine  Kdnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Elsenach  Distrikte  und  Gebietstheile
  erhalten,  welche  von  dem  Kdnigreich  Sachsen  an  die  Preußische  Monarchie  übergegangen  sind)eso
treten  Seine  Kbnigliche  Hoheit  in  alle  mit  dicsen  Distrikten  zugleich  an  Preussen  abgetretene  Rechte,  und
übernehmen  alle  von  Preußen  in  dieser  Rücksicht  ubernommene  Verbindlichkeiten,  insoweit  solche  auf  die
durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  und  die  vom  1.  Junius  dieses  Jahres  an  Weimar  abgetretenen  Sachsischen
  Distrikte  fallen,  oder  auf  dieselben  anwendbar  sind.  Seine  Kdnigliche  Hoheit  erkennen  daher  in  Absicht
  dieser  Gebiete,  alle  Bestimmungen  als  auch  für  Sich  gultig  an,  welche  in  dem  zwischen  Sachsen  und
Preußen  am  18.  Mai  1875  geschlossenen  Vertrage  und  namentlich  in  den  Artikeln  6,  7,  9,  10,  11  und
18  in  Ansehung  der  Archive,  Schulden,  Cassenbillets,  Centralsteuer,  Pensionen,  Cassenbestände,  geistlichen
Stiftungen  und  anderer  gleichartigen  Gegenstände  enkhalten  sind,  oder  von  der  in  Gemäßheit  des  14ten
Artikels  des  gedachten  Vertrags  anzuordnenden  Commission  noch  werden  fesigesetzt  werden.  Seine  Königl.
Hoheit  übernehmen  alle  aus  denselben  entspringende  Verbindlichkeiten,  so  wie  dagegen  Seine  Majesiät  der
Kodnig  von  Preußen  Ihnen  alle  damit  verbundene  Rechte  einräumen.  Was  den  durch  den  gegenwärtigen
Trackat  zwischen  Preußen  und  Weimar  getheilten  Neustädter  Kreis  insbesondere  betrifft,  so  werden  die  auf
den  ganzen  Kreis  hiernach  fallenden  Lasten  und  Vortheile  zwischen  beiden  Antheilen,  nach  eben  den  Grundsätzen
  vertheilt  werden,,  welche  bei  den  von  Sachsen  an  Preußen  geschehenen  Abtretungen  angenommen
worden  sind,  und  dasselbe  findet  auf  die  abgetretenen  Stücke  einzelner  Aemter  anderer  Kreise  Auwendung

.  Eilfter  Artikel.
Alle  Urkunden  und  Papiere,  welche  sich  ausschließlich  auf  die  ehemals  zu  Erfurt  gehbrigen,  und  nunmehr
  an  Weimar  abgetretenen  Distrikte  und  Ortschaften  beziehen,  werden  der  Großherzoglich  -Weimarschen
Regierung  binnen  drei  Monaten  von  dem  Tage  der  Unterzeichnung  dieses  Tractats-an,  eingehändigt  werden,
  n  wie  auf  Verlangen  auch  beglaubigte  Abschriften  derjenigen,  welche  die  erwähnten  Distrikte  nicht
ausschließlich,  jedoch  zugleich  mit  betreffen.

In  Ansebung  der  Schulden  und  Lasten  übernehmen  Seine  Königl.  Hoheit  nicht  nur  die,  auf  den  abgetretenen
  Distrikten  speciell  hypothecirten,  sondern  auch  einen,  nach  der  Analogie  der  im  vorigen  Artikel
erwähnten  Grundsätze  zu  bestimmenden  Antheil  an  den  allgemeinen  Schulden  und  Lasten  der  ganzen  Prowinz.
  Dieselben  Grundsätze  dienen  gleichfalls  zur  Richtschnur  bei  allen  anderen  Gegenständen,  deren  Festsetzung
  durch  die  gegenwärtige  Abtretung  nothwendig  gemacht  wird.  v

Zwölfter  Artikel.

Seine  Kbnigl.  Hoheit,  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach,  werden  in  Folge  der  durch
den  Vertrag  vom  r.  Junius  dieses  Jahres  übernommenen  Verpflichtung,  die  auf  dem  vormaligen  Großberzogthum
  Frankfurt  haftenden,  und  auf  die  neuen  Besitzer  von  Antheilen  an  denselben  übergehenden,  Verpflichtungen
  nach  dem  Verhälltnisse  der  Ihnen  ursprünglich  bestimmten  Bevdlkerung  von  siehen  und  zwanzigtausend
  Einwohnern  in  Fulda,  übernehmen.  Dasselbe  findet  in  Rücksicht  der  besonderen  Verpflichtungen
des  Departements  Fulda  Anwendung.  Dagegen  werden  die  nach  Axrtikel  2.  Ihnen  von  Kurhessen  zu  überweisenden
  Districte  schuldenfrei  ubergeben.

Drei-
        <pb n="265" />
        —  57  —

Dreizehnter  Artikel.  «

Die  Auseiuandersetzung  wegen  der  in  Artikel  10,  11,  12.  enthaltenen  Bestimmungen  geschieht  durch
eine  Commission,  welche  von  beiden  Theilen  ernannk,  und  sich  sofort  nach  vollzogener  erriterial  =  Uebergabe
  in  Weimar  versammeln  wird,  um  daselbst  die  gedachte  Arbeit  in  mdglichst  kürzester  Zeit  zu  vollenden.

Vierzehnter  Arkikel.

Des  Königs  von  Preußen  Majesit  wollen  auch  die  Liquidation  der  Weimarschen  Fordcrungen,  wegen
in  den  Jahren  1805  und  1806  geleistetcr  Truppenverpflegung  wiederum  in  Auregung  bringen  lassen,  und
deren  Tilgung  den  Umständen  nach  verfägen.

Fünfzehnter  Artikel.

Der  gegenwärtige  Tractat  soll  ratiffeirt,,  und  die  Ratificationen  sollen  binnen  sechs  Wachen  nach  Unlerzeichnung
  deisselben  ausgewechselt  werden.  «

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichuct,  und  mit  dem  Siegel
  ihrer  Wappen  versehen.

So  geschehen  Paris,  den  zwei  und  zwanzigsten  September,  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzehn.
(L.  S.)  Carl  Aug.  Fürst  von  Hardenbersz.
C(I.  S.)  Wilh.  Freiherr  von  Humboldbt.  ·
:(l«..s.)ErnstAug.Freiher«ryonGerxsdorfß

 

DIE-woTurmswffcheuvthbtigsvmwreußenMute-TätundiemKdnigrekchzdannoverxdsAUTOR-TM
43.  September  1815.

Im  Namen  der  Hochheiligen  und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

Sa.  Majestät  der  Kbnig  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  Konig  des  vereinigten  Kbnigreichs  Großbrittanien
  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,  beiderseits  geneigt  in  Folge  des  zwischen  Ihnen  unterm  29.
Mai  des  laufenden  Jahres  1815  zu  Wien  geschlossenen  Staatsvertrages  die  Entschädigung  zu  bestimmen,
welche  dem  Königreiche  Hannover  nach  dem  dritten  Arktikel  des  gedachten  Vertrages  für  den  Kurhessischen
Antheil  an  der  Grafschaft  Schaumburg  geböhrt,  dessen  Abtretung  von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem
Kurfürsten  von  Hessen,  nicht  zu  erlangen  gewesen  ist,  haben  Bevollmächtigte  ernannt,  um  Alles,  was
hierauf  Bezug  hat,  gemeinschaftlich  festzusetzen  und  zu  unterzeichnen,  nämlich:  „

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Ihren  Staatskanzler  Farsten  von  Hardenberg,  Ritter  der
Königl.  Preuß.  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-,  des  St.  Johanniter=  und  des  eisernen  Kreuzes  Orden;
Ritter  des  Kaiserl.  Rußischen  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newöly=  und  St.  Annenordens  erster  Rase
des  Untarischen  St.  Stephans-,  der  Ehrenlegion,  des  Spanischen  St.  Carls-,  des  Baierschen  St.  Huberts-,
  des-hohen  Sardinischen  Anmunciaden  -Ordens  Großkrenz;  des  Schwedischen  Seraphinen-,  des  Dä-LBLischen
  Elephanten-,  des  Würtembergischen  goldnen  Adlers=  und  mehrerer  anderer  Orden  Ruter;  und

Seine  Majestät  der  König  des  vereingten  Königreichs  Großbrittanien  und  Irland,  Kdnig  von  Hannover,
  den  Grafen  Herrn  Ernst  Ehriftian  Georg  August  von  Hardenberg,  Grohtreuß  des  Kôniglich  Preu-Hischen
  rokhen  Adler  =  Ordens,  und  des  Kaiserl.  Oesterreichischen  Lropold  -Ordens,  des  Johanniter  =  Malteser
  -Ordens  Ritter,  Ihren  Stagts=  und  Cabinets-Munster,  auch  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  den  hohen  verbündeten  Höfen;  4  Z

Die,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  Bcgenseith  in  guter  gehbriger  Form  befunden  und  gegen  cinander
ausgewechselt  haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  san

Erster  Artikel.

Seine  Majeskät  der  Koͤnig  von  Preußen  treten  ab,  an  Seine  Majestat  den  König  des  vereinigten  Ksnigreichs
  Großbrittanien  und  Irland,  König  ven  Lanno  um  von  Ihnen  und  Ihren  Nachfolgern  im

König-
        <pb n="266" />
        Kynigreiche  Hannover,  eigenthinnlich  und  mit  voller  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  besessen  zu  werden,
rie  bicher  zum  Cichsfelde  gehörigen  Acmter  Lind  au  und  Giboldshausen,  und  das  bisber  eben  dabin
gehdrige  Gericht  Duderstadt,  uin,ch  in  denjenigen.  Grenzen,  welche  auf  der  zu  Weimar  im  Jahre
J806  beransgekommenen.  Spczial-Karte  des  Cichsfeldes,  vom  J.  G.  Lungemann  verzeichnet  und.  Seme
Königliche  Majestät  von.  Preußen  leisten  Verzicht  för  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  Nachsolzer  auf  die
vorstehend  benannten  bisher  zum  Eichsfelde  gehbrigen  Outrilte  und  alle  sich  darauf  beziehenoen  Rechte  und
werden  Befehl  ertheilen,  daß  dieselben  baldmöglichst,  und  soätesicus  innerhalb  vier  Wochen  nach  Untecrzeichnung,
  des  gegenwärtigen.  Staatsvertrages  an.  Seine  Königliche  Majesict,  von  Großbrittaniem  und  Hannover
übergeben,  werden.
Zweiter'  Artikel.  ·

Seine-Majestät"dek«Kb"-1ig.von-.PreußenmtfkjgmfcmersfükSich-—undJ'hi-eNachkom-nenmthache
«fd(·gcr,.dmiancnxauödemEmgangscrwähntenStaatsvettkagevorm.29.Maidcslaufendcthahrcs1815
Dzisicheudmsslnrechtcauf-dieErwerbunguuddcnckbsundeigenthümlkcheniBesilz

a)  des  Amtes  Elbingerode,  ·
warnt-deszu.dtm.f2erzogthumeLäuenliurgkgchbrigmslmtcsNeuh«atts',nebstdenindiesem
Amteovcrzjyifchendemselbenund-demMeklenburgfchanebisetceinchchlosscnen,.aufdrw
..  rechten  Elbufer  belegenen  Luͤreburgschen  Ortschaften  und  Laͤndereien.
*  vorstehend:  benannten.  Oistrikte  werden.  auch  ferner,,  wie  bisher,  dem  Königreiche  Haanover  angehoͤren.
  J  «
D"ki·tter«A«t-tikec-DirnachsArtikect-.zu-detwanigreichezHakmvverübersehe-theyundnachAktikekzbeidcmseköm


verbfoibendcwdistriktez.sinvbestimmt-,SeinerKdnicGroßbrcttumstlzenundHanndvkrschmMajestätals
Ersatz  für  den  Kurhessischen  Antheil  der  Grafschaft.  chaumburg  zu  dienen,  *n  Abtretung  nicht  zu  erlungen
  gewesen  iste.  Da  jedoch  kein  Zweifel  darüber  obwaltet,  daß  dieser  Ersatz  sich  auch  auf  das  Einkommen
  aus-  dem  erwähnten  Theile  von  Schaumburg  beziehen  müsse,  und  die  Zulänglichkeit  desselben  in
dieser  Rücksicht  nicht  sogleich,  bei.  Abschluß  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags,  hat  dargethan  werden  können:
so  sind  beide.  Mächte  übereingekommen,  sogleich  bei  Uebergabe  der  nach  Ur##kel  1.  adzutretenden  Distrikte,
Commissarien,  zu  ernennen,  wolche  sich  zu  Hannover  vereinigen  und  unausgesetzt  damit  beschäftigen  sollen,
um  im  der  moͤglichst  7  Zeit  eine  genugthuende  Vergleichung  zwischen  den  Einkünften  aus  dem  Kurhessischen.
  Anthelle  der-  Grafschaft  Schaumburg=  und  den  Emkünften  aus  den  in  Trtikel  #.  a.  des  gegenwerligen
  Vertrages  denannten  Oisirikten  anzulegen:  Sollte  diese  Vergleichung,  ergeben,  daß  die  Einkimste  aus
im  Artikel  1.  a:  benannten  Distritten  keinen  voyständigen  Ersatz  für  die  Einkünfte  aus  dem  Kurhesssschen
Antheile  der  Grafschaft.  Schaumburg  gewähren;  so  woerden  beide  Theile  h  unverzäglich  darüber  einigeu,
5  die  Vervollständigung  dieses  Ersatzes,  welche  Prrußin  in  diesem.  Falle  odliegen  wird,  geleistet  werden

pll.
Vierter  Artikel.

Seine  Majestet  der  Kdnig,  des  verrinigten  Kdnigreichs  Großbrittanien  und  Irland,,  König  von  Hannover
  keisten  fär  Sich,  und  Ihre  Nachkommen  und.  Nachfolger,  gezen  vorfichend  Artikel,  r.  1.  3.  bestmun-4en
  Ersatzf.  Verzicht  auf.  die  Aurrchte;  welche  Ihnen  aus  dem.  Eingangserwahnteen  Staatsvertrage  vem  29,
Mai.  des  laufenden  Jahrrs  1815  auf  die  Erwerbung  und  den  erb=  und  cigenthbmlichen  Besitz  des  Kürhessischen.
  Antheils  an  der  Grasschaft  Schaumburg  zustehen,  und  versprcchen  nach  vollstaͤndiger  Leistung  des
gedachten  Ersätzes=  niemals  deshald  an  des  Köngs  von.  Preußen-  Masjestät  irgend  eine  Anforderung  auf  den
Grund  des  vorstehend  erwähne#n  Vertragsé  zu  machen:.

Fünfster  Artike  L.

,  DasScineervkglichezHoheitkdeerrfürsttvon-Heen·wissScitkestrchläucht«berkändgkaIow-HessömRochmbur.cmgmtlltgt"tjaben,.vw«.f2crrfchaka·ess:e-·nebsispemsKlostet-«diesbeim,owie

auch.-Neuen·gle.«engunvdiezAtmkerUcchkczFreudenbcrggundskulsurwwcles·  legt-ers  sonst  auch
Wagenfeld  benannt:  worden  istj.  mit  allem  ihnen  daram:  zustehenden  beziehungeweise  Landeshoheito-,  Oberberrlichkeite-„Lehns-,
  Domanial=  und  anderen=  Rechten,,  welche  sie  darin  oder  als  Zubehoͤr  derselben  bisher
desessent  haben,  erb-=  und  eigeathümlich  an=  Preußen,  abzutreten,,  und  kieselben.  binnen.  viex=  Wochem  nach

«  der
        <pb n="267" />
        der  Ratiftcatien  des  sich  darauf  beziehenden  Vertrages,  oder  eber,  wenn  es  seyn  kann,  zu  Ubergeben;  so
verpflichten  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  Sich  hiermit,  diese  vorstehend  benannten  Distrikte  ia
Gemäßheit  des  Staatsoertrages  vom  29.  Mai  kieses  Jahres  #rtikel  J.  soglcich  bei  deren  Mebrrgabe  von
Eetten  —  beiden  Hessischen  Häuser  un  das  Königreich  Hannover  eben  so,  wie  Sie  dieselben  eupfungen,
zu  überweisen.  «

Sechster  Artikel.  ·

SeineMajcstäiderKönigbeösmeinjgtcnKönigreichsGrosbtittauieukunbIII-taub,LKbnigsoonxsaas
nover,  erklären  die  Bedingungen,  von  welchen  die  Uebergabe  des  auf  dem  techten  Elbufer  gelegenen  Theils
des  Herzogthums  Lauenburg  und  der  gleichfalls  auf  dem  rechten  Elbufer  gelegenen  Lüneburgschen  Ortschaften
  und  Ländereien  in  dem  Staatsvertrage  vom  29.  Mai  dieses  Jahre5  abhängig  gemacht  worden  war,
durch  die  Stipulationen  Artikel  1.a.  3.  und  5.  des  gezenwärtigen  Verkrags  für  erledigt,  und  verpflichten
Sich  hiermit,  die  Uebergabe  des  gedachten  Theils  des  Herzegthums  Lauenburg,  und  der  nuf  dem  rechten  Ekbnfer
  gelegenen  Lüneburgschen  Ortschaften  und  Ländercien,  jedoch  mit  Ausnahme  des,  nach  vorstehendem  zweiten  Arkikel
  bei  dem  Konigreiche  Hannover  verbleibenden,  Distrikts,  ohne  weitern  Anstand  Fgleichzeitig  mik  der  Artikel  2.
und  5.  des  gegenwärkigen  Vertrags  vererechenen  Uebergabe  der  Ehsfeleschen  #nbt  Peshehen  Distrikte  vollziehen
  zu  79  und  deshalb  sogleich  Befehl  an  Ihre  Behoͤrden  zu  ertheilen.

Siebenter  Artikeel.

Die  Arb#kel  sieben  und  acht  des  Eingangs  erwäßhnken  Vertrages  dom  29.  Mai  des  laufenden  Jabre
  1815  sind  au  ausral  Distrikte  unwendbar,  welche  in  Folge  des--gegenwärtigen  Staaksverkrages  zum
Ersatze  für  den  Kurhessischen  Theil  der  Grafschaft  Schaumburg  dienen.  «

»  «Ach:te«k·.Art.i.k.-.c.
DergegenwärttgeStahtsvcrtragTolleatisiciktsimddieNatisicätionenkbesselbenGinnmvier  Wochen

oder  eher,  wenn  es  seyn  kann,  ausgewechselt  werden.  ·

Je  utttlkkund  .dessen.haben.diebetdgrseixigenBevollmächtigten-ihnunter-zeichnet,;undmit.ihren«Wappen

.unetkegc.  ·  —  «

SogeschehenParis,Petrdråi-und«zwat·tz·kgstenScptembcysiEinTmiseudpchthundertpunbssimfzcbm
(L.  S.)  Carl  Fürst  von  Hardenberg.
(I.  S.).  Ernst  Graf  von  Hardenberg.

 

(No.  11.)  Tractat  vom  16.  October  1875,  zwischen  S.  M.  bem  Könige  von  Preußen  und  S.  Kkhnigl.  Hehelt  dem
Kurfürsten  von  Hessen,  Iun  Cassel  abgeschlossen.  «

Im  Namen  der  Hochheiligen  und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

S.  Majestät  der  König  von  Prcußen  und  Seine  Kbnigliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,  beiderseits
  geneigt,  die  in  Folge  der  Verhandlungen  des  Wiener  Congresses  nbtbig  befundenen  Auszleichungen  im
ndrdlichen  Deutschlande,  durch  eine  freundschaftliche  Uebereinkunf,  über  angemessene  Territorial-Veränderungen
  zu  erleichtern,  haben  Bevollmächtigte  ernannt,  um  Alles,  was  hierauf  Bezug  hat,  zu  verabreden,
abzuschließen  und  zu  unterzeichnen;  nänrlich  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,

Den  Herrn  Präsi#enten  Conrad  Siegmund  Carl  von  Hänlein,  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  HPessichrn  und  Nassauischen  Hofen,  Ritter  des  Königl.  Preußischen.
rothen  Adlerordens  und  des  eisernen  Kreuzes,  wie  auch  des  Kurfürstl.  Hessischen  Ordens  vom  goldenen  Lawen;

Und  Seine  Königl.  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,  den  Herrn  Georg  Ferdinand  von  Lepel,  Ibren
Geheimen  Negierungsrath  und  Kanimerherrn,  ·  «  ."  ·

Welche,  nachdem  sie  gegenseitig  ihre  Vollmachten  in  guter  und  gehoͤriger  Form  befunden  und  gegen.
einander  ausgewechselt  haben,  über  nachstehende  Artikel  diereingekommeen  sind-  g

2  rster
        <pb n="268" />
        —  60  –

-.  Erster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Prcußen  treten  an  Seine  Königk.  Hoheit  den  Kurfürsien  von  Hessen
ab,  denjenigen  Theil  des  zum  vormaligen  Großherzogthume  Frankfurt  gehbrig  gewesenen  Departements
Zulda,  der  Ihnen  durch  die  Wiener  Congreß  =  Acte  uberwicsen  worden.  ist;,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Bezirke
  Dermbach  und  Gepysa,  welche  in  derjenigen  Begrenzung,  die  s#e  nach  der  jetzt  bestehenden  Landeseintheilung
  haben,  an  den  Großherzog  zu  Sachsen  -Weimar-Eiscuach  übergehen.  Sie  ubergeben  ferner  an
Seine  Königl.  Hoheit  den  Kurfürsten,  die  vitterschaftlichen  Gerichte  Lengsfeld.#  Mannsbach  ,  Buchenau  und
Werda  nebst  dem  Dorfe  Wenigentaft,  in  deren  Besitz  Sie  gleichfalls  durch  die  gedachte  Congreß-Acte  gelaugk
  sind.  Seine  Konigl.  Hohcit  der  Kurfürst  von  Hessen  werden  die  vorgedachten  Landesantheile,  Diftrike#
und  Ortschaften  für  Sich,  Ihre  Nachkommen  und  Nachfolger,  mit  allen  Landeshoheits-,  Oberherrlichkeits-=Lehns-,
  Domanial=  und  andern  Rechten  besitzen,  welche  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Preußen,  durch

die  Wiener  Congreß-Acte  deshalb.  übertragen  worden  sind.

Zweiter  Artikel..

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen  treten  dagegen  ab,  mit  allen  Ländeshoheits-,  Oberherrlichkeits-,
  Lehns-,  Oomanial=  und  andern  Rechten,  welche  Sie  darin,  oder  als  Zubehdr  derselben  am
I.  August  dieses  Jahres  besessen  haben,  an  des  Kömgs  vom  Rruben  Majestätz,  derrn  Nachkommen  und
Nachfolger,  die  niedere  Grafschafk  Katzenellubogen,,  die  Herrschaft  Plesse  mit  Einschluß  des  Klosters  Höckelheim,
  die  Acmter  Neuengleichen,  Uechte,  Auburg  und  Freudenberg  und  die  Probstei  Göllingen.  Ganz  ingleicher
  Art  treten  Sic  ferner  ab,  an  des  Großberzogs  zu  Sachsen  -Weimar=  Eisenach  Königl.  Hoheit,  deren
  Nachkommen  und  Nachfolger,  das  Amt  Frauensee  mit  Einschluß  von  Gosperode;  das  Gericht  Vdlkershausen;
  das  Gericht  Lengsfeld;  das  Amt  Vacha  einschließlich  der  Stadt-Bacha#  nebst  der  Vogtci  Kreuzberg;
  jedoch  mit  Ausnahme  der  Ortschaften  Krenzberg,  Philippsthal,  Thalhausen,  Nippe,  Hillartshausen,
Abhrich  und  Unter-Neurode;  von  dem  Amte  Friedewald  die  Ortschaften  Dippach,  Gasterode,  Vitzerode
und  Abtarode;  endkich  das  Dorf  Wenigrutaft.

Dritter-  Artike  l.

Seine  Kbnigliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen  willigen  zugleich  ein,  daß  Seine  Majestät  der  Kimig
  von  Preußen  durch  eine  freie  Uebereinkunft  mit-  dem.  Herrn  Landgrufen  zu  Hessen  -Rothenburg  auch
das  ewige  und  unwiderrufliche  freic  Eigenthum  aller  derjenigen  Rechte  und  Nutzungen  erwerben  könne,  welche
  versie  in  den  nach  vorstehendem  Artikel  an  Sie  übergehenden  Besitzungen  oder  deren  Zubehbr  am  r.
August  dieses  Jahres-  in  Gemäsheit  der  Haus  *  Verträge  besessen  haben  möchte.  Seine  Majestät  der  König
  zu  Preußen  übernehmen  dagegen  die  vollstandige  Gewöhrleisiung,  daß  von  Seiten  des  Herrn  Landrafen

  zu  Hessen  -Rothenburg  kein  Widerspruch,  gegen  die  nach  vorsiehendem  Artikel  von  Seiner  Königl.
*  eit  dem.  Kurfürsten  bewilligte  Abtretung,  erhoben  werde.

Bierter  Artikel.

Man  ist  gegenseitig  einverskanden,  daß  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Kurfürsten,  und  SeinerDurchlaucht
  dem  Landgrafen  eine  ganz  vollständige  Entschädigung  für  alles  reine  Einkommen  gebühre,  welches
Ihnen  durch  die  Abtretungen  an  des  Königs  Majestät  nach  Artikel  2.  und  3.  entgeht.  Es  soll  daher  desdalb
  eine  Liguidation  nach  den  in  den  nachstehenden  Artikeln  8.  bis  1y.  einschließlich  bestimmten  Grundstzen
  angelegt  werden.  Ergiebt  diese  Liquidakion,  daß  der  nach  Artikel  7.  abzutretende  Theil  von  Fulda
ein  hinreichendes  oder  uberwiegendes  reines  Einkommen  gewährt,  um  daz  nach  Artikel  2.  und  3.  beiden

essischen  Häusern  entgehende  reine  Einkommen  zu  decken,  so  hat  krine  Nachforderung  von  keiner  Seite
7—  Sollte  dagegen  durch  diese  Liquidation  ausgemittelt  werden,  das  die  nach  Artikel  7.  dieses  Vertruges
angewiesene  Entschädigung  unzulänglich  seyz;  so  ist  Preußen  zum  vollständigen  Ersatze  an  Land  und  Leuten
im  Contiguo  von  Hessen,  für  das  annoch  Mangelnde  verpflichtet.  Die  Qquidation  wird  durch  eine  Commission
  von  Königl.  Preußischen,  Kurfürstlich  und  Landgraflich  Hessischen  Bevollmächtigten  angefertigt,  die
sich  vier  Wochen  nach  Unterzeichnung  dieses  Vertrages  oder  eher,  wenn  es  feyn  kann,  in  Cassel  vereinigen,
um  in  dem  moglichst  kürzesten  Zeitraume,  und  spätestens  in  sechs  Monaten  dieses  Geschäft  zu  beendigen.
Fünfter  Artikel.  «
Die  Artikel  2.  bezeichncte  Cession  an  Sachsen  -Weimar-Eisenach  soll  als  ein  auf  gleiches  gegenseiti-##es

  Bedürfniß  gegründeter  Austausch  gleicher  Bevölkerung,  gegen  einander  angesehen  werden.  Seine  Königliche
        <pb n="269" />
        —  1  —

liche  Hoheit  der  Knrfuͤrst  werden  daher  die  gleiche  Vollkszahl  in  den  dent  Weimarschen  Gebictt  zunaͤchst  belegenen;
  Fuldischen  Distrilten,  als  vollstaͤndigen  Ersatz  fuͤr  diese  Cession  auswaͤhlen,  und'  es  findet  in  Ruͤcksicht
  derselben  keine  Nachrechnung  uͤber  entgehendes  Einkonmien  statt.  Seine  Kbrigliche  Gobeit  der  Großherzog
  werden  an  allen  Verpflichtungen,  welche  sowohl  auf  dem  gesammten  vormaligen  Großherzogthume
Franifirt,  als  auf  dessen  Departement  Fulda  insbesondere  ruhen,  und  auf  dic  jetzigen  und  künftigen  Bebtzer
  von  dazu  gehörigen  Länderantheilen  Abergehen  in  dem  -Verhöältnisse  beitragen,  als  ob  Sie  die  Ihnen
durch  die  Congreß-Acte  angewiesenen  sieben  und  zwanzigtausend  Einwohner  wirklich=  ganz  in  Fulda  erhalten
  hätten.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  werden  dagegen  an  diesen  Verpflichtungen  nur  in  dem
Maaße  Antheil  nehmen,  als  ob'  Sie  blosz  Besiczer  desjenigen  Dchs  des  an  Preußen  überwiesenen  Diftrikts
von  Fulda'  wären,  der  nach  Abzug  der  gedachten  sieben  und  zwanzigtaufsend  Einwohner  noch  uͤbrig  geblieben
  seyn  wöürde.  Diejenigen  Aemter,  Gerichtr  und  Ortschaften,  die  nach  Artikel  2.  von  Kurhessen  an  Weimar
  übergehen,  werden  frei  von  Landesschulden  übergeben.  Kommunal-Schulden  und  Kommmnal  -Lasten
haften  nach  wie  vor  auf  den  Kommunen.  Die  Lobaldienerschaft  geht  in  dem  Zustande  wie  sie  sich  vorfindet,
  über;-  eben  so  auch  Kirchen,  Schulen  und  andere  dffentliche  gemeinnützige  Anstalten.  Centraldiem##=schaft
  ist  nirgend  in  der  Abtretung  an  Weimar  nach  Artikel  2.  begriffen,  und  wird  überhaupt  in  Rücksicht
aller  dffentlichen  Verhältnisse  und  alles  übergehenden  Landesherrlichen  Eigenthums  keine  Nachrechnung  mit
demselben  aus  gedachter  Abtretung,  statt  finden.

...,  ..»·  -Sechsf·t«·c"r«A··r-t.i·kel.

Die  rllterschaftlichen  Gerichte  Lengsfeld,  Mannsbach,  Buchrnau  und  Werda'  nebst  dem  Dorfe  Wenigentaft
  sind  nur  in  Folge  der  Kriegsunruhen  wiedcrum  aus  Kurhessischem  Besitze  gekommen.  Ihre  Rückehr
  unter  denselben  soll  daher  als  eine  bloße  Restitution  angesehen,  und  mithin  das  Einkommen  daraus
nicht  als  ein  Ersatz  für  Abtretungen,  welche  Kurhessen  nach  Artikel  2.  macht,-  angerechnet  werden.

·  ·»  ·«  Stehe-nter-A-rti.-kel.-s  ,  «

Die  zunächst  von  Preußen  an  Kurhessen  und  Hse  Rothenburg  übeewiesene  Entschädigung,  für  die
an  dasseldr  nach  Artikel’  2,  und  3.  zu  machenden  Cessionen,  beskeht  demnach  aus  vemjenigen  Theile-des  nach
Artikel  r.  an  Kurhessen  abgctretenen  Distrikts  des  Departements  Fuldaz  welcher  nach  Abzug  des  Ersatzes
für  die  Cession  an  Weimar  nach  Artikel.  5.  übrig  bleibt.

1  **1  Achter  Artikel.  1

Bei  der  Artikel  4.  votbehalkenen  Liguidation  werden  in  Einnahme  #von  heiden  Seitem  gestellt,  die
Landesherrlichen,  und-Domanial  =  Einkünfte  aus  Abgaben  in  Geld  und  Naturalien  und  dem  Ertrag  der
herrschaftlichen  Lndereien,  Schäfereien,  Forsien,  Jagden,  Fischereiene  Bergwerke,  Möhlen-  und  anderen
nutzbaren  Eigenthums  nach  Abzug  der  brtlichen  ebungs=  und  Verwaltungskosten,  nach  einem  Durchschnitt
aus  den  achtzehn  Jahren  von  1783°  bihr  1805  einschließlich  Einkünfte  bffentlicher  Unterrichts  -Anstalten,
frommer  und  milder  Stiftungen,  unter  wessen  Hoheit  sie  auch  liegen  mdgen,  werden  als  Privat  -Eigen--thum
  betrachtet  und  kommen:  mikhin  niche  zu  der  unter  Artikel  4.  angrordneten  L#quidatiom.

·  »»  Neunter  Arbkikel.-  *

Die  Kestemn  der  Cchktrasdienerschaft,,  der  Justiz,  der  Polizei,  des  Cultus  und  der  Unterrichts  -Anstalfen)-
  werden  nach  dem  Justande  vom  I1.  August  dieses  Jahres  in  Ausgabe  gebracht,,  und  ist  dagegen  auch,
jeder  Theil  verpflichtet,  dieselben  in  diesen  Zustande  zu  übernehmen.

Zehnter  Artikel.

Der  Antheil  an  dem  Einkommen  aus  dem.  W##  fwelcher  von  dem  Besttze  des  Aheinufers  in  der
niedern  Grafschaft  Katzenellnbogen  abhängk,  soll  nach  dem  dutch  die  Wiener  Congreß=  Acte  feftgesetzten.
Grundsätzen  berechnet-  und  vergötet  werden

..  ..  Eilfter  Artiker  6  .

DieinFokeder-«Artikel-2.,v"ndIs.deågegemvärtigcnVertrageö"miscr"Vrcincr"utid«.kanthrth
Straße,  zum  Nachtbell  der  Kurhessischen  Post=  Einkünfte,  emstehenden  Veränderungen  sollen,  bei  —  Mr#kel#
4.  vorbehaltenen  Liquidation  in  Betrachtung  kommen,  wenn  es  nicht  moͤglich  befunden  werden  sollte,  die  bis
zum  Jahre  1806  auf  diesen  Kursen  bestandenen  Postverhöltnisse  unter  Preußischer  Vermittelung  wieder  gentee.

Iwdl'f-
        <pb n="270" />
        —  62  —
Zwölfter  Artikel.

Das  aus  Lehusberhältnigen  herrergehende  Inkerce  mit  Ausnuhme  bestandiger  jährlicher  Gefalle,  sol
ei  der  nach  Actikel  4.,  anzulegenden  Liquidation  auf  fkeiner  Scite  in  Ancechnung  kommen.  Kein  Theil  wird
künftig  in  denBesitzungen  des  anderen,  so  wie  sie  nach  Vollzichung  des  gegenwärtigen  Vertrags  bestehen
werden,  solche  Lrhnsrechte-  ausüben  ,  welche  aus  den  Abtretungen  nach  Artikel  1.  2.  3.  herrüyren.

Dreizehniter  Artikel.

Beden  Theilen  steht  frei,  so  viel  von  den  Schmden,  die  ekwa  auf  den  gegenseilig  nach  Artikc  .  2.
3.  abzutretenden  Besitungen  haften  mögten,  als  sie  wolken,  auf  cine  andere  Hypothek  zu  übertragen,  oder
H#t  Canderweitig  zu  decken.  Was  der  andere  davon  mit  dem  abgetrekrnen  Lande  üÜbernimmt,  wird  ohne
Räücksicht  auf  den  Zinefuß,  zu  dem  es  angeliehen  ist,  deessalt  vergütek,  d  fuͤr  hundert  Thaler  Schuld
zu  Abtragung  der  Zinsen  und  Tilgung  des  Capitals  Cichen  und  ein  halb  Thaler  Einkünfte  gewaͤhrt

werden.

Vierzehnter  Artikel.

Steiktige  toder  illiquide  Forderungen,  die  etwa  nach  Artikel  r3.  mit  den  abgetrekenen  Ländern  übernommen
  werden  sollen.,  sucht  die  Tiquidations  *  Commission  in  Anstrikkige  und  liqulde  zu  verwandeln.  Ist
ries  in  dem  zu  ihren  Arbciten  bestinnnten  Zeikraum  nicht  mbssch.  A%  wird  man  sich  gütlich  über  ein  Pausch-Quantum
  vercinigen,  wofür  sie  angenommen  und  nach  Artikel  3,  behandelt,  werden.  «  -

»·  fF·dnfzö«hn·tXr--Aktikeh
quideZinngückständuvcrdenzumKapital«geschkqch,UND-machYkkzkkqubchMdeE

gSechYszihxnterArtiLeL

LeibrcbtenktmdPensionenwexdensdprgestaltsvcrgütet«,daßfürEinbunberthbalasgkknkk  Flinfzig  Thaer
  Einkünfte  gewährt  werden.  Die  Artikel  13.  vorbehaltene  Wahl  in  Rücksicht  der  Schulden  ist  auch  auf
Keibrenten  und  Penfionen  anwendbar.

ESiebenzehnter  Artikel.

Wirkliche  Kommunal=  Schulden  und  Kommunal-Lasten  sind  kein  Ecgenstend  der  Artikel  4,  angeotddeten
  Liguidation,  sondern  bleiben  nach  wie  vor  auf  den  Kommunen  ohne  Mitverpflichtung  des  Landeöherrn
haften.  Sollten  jedoch  seit  dem  Jahre  1806  erweislich  offenbare  Landes=  Schulden  oder  Landes  -Lasten,  einr
zelnen  Kommunen  aufgebürdet,  oder  dergleichen,  auf  die  einzelnen  Kommunen  der  ganzen  Provinz  vorkheilt
und  dadurch  anscheinend  in  Kommunal-Schulden  und  Lasten  verwandelt  worden  seyn,  so  sollen  die  betrofnen

  Kommunen,  sobald  dies  von  der  Liquidations  =  Commission  anerkannt  ist,  derselben  entledigt,  und  diee


"6  Schulden  und  Lasten  nach  Artikel  13.  14.  15.  dö.  Wehandelt,  werden.

Achtzehaker  Artikel.

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichten  Sich,  in  Einverständniß  mit  Ihren  hohen  Verbündeten,
sofort  die  wirksamsten  Maaßregeln  zu  ersreifen  und  bis  zu  vollständiger  Erreichung  des  Zwecks  unausgesetzt
fortzusetzen,  um  die  Wiedexeinsetzung  Sr.  Königl.  Hoheit  des  Kurfürsten  von  Hessen  in  den  Besitz  der  vier  Hanauischen
  Acmter  Babenhausen,  Dorheim,  Rodheim,  Ortenberg  und  der  Gemeinschaften  in  dem  Zustande  derfelben
vor  der  feindlichen  Besetzung  im  Jahre  1806  baldmglichst  zu  erlangen.  Zur  Erleichterung  der  Verhandlungen
  ist  man  übereingekommen,  daß  Seine  Königliche  Hoheit  für  das  Amt  Babenhausen  und  äußersten
Lalls  auch  für  die  Aemeer  On#enberg  und  Rodheim  nebst  den  Gemeinschaften  einen  vollständigen  Ersatz  anneh-
        <pb n="271" />
        —  03  —

nehmen  wollen.  Dieser  Ersatz  kenn  jiekoch  nur  in  Land  und  Leuten  mit  voller  Kandeshoheit  und  Cbeeher--lichkeit
  bestehen,,  und  kann  nicht  anders  als  in  völlig  freier  Uebereinkunft  mit  Ihnen  bestimmt  werden.

Neunzehnter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Landgraf  zu.  Hessen.=  Reothenburg  enwfangen  immerhalb  der  Kürhrssischein
Staaken,  so  wie  sie  nach  Vollzichung  des  gegenwärtigen  Tractats  beschaffen  sepn  werden,  blos  Vergütungfür
  dasjenige  ODomanial=  und  grundherrliche  Cinkommen,  welches  Ihnen  durch  die  darnach  stipulirten  Abtretungen
  entgchet.  Dieses  Emkommen  wird-  von  der  Artikel  &amp;amp;  angeorducten.  Commission  nach  den.  Ars--tikel
  r.  bis  17.  einschließlich  angenommenen.  Grundsätzen  liquddirt.

IZwanzigster  Artikel.

Die  Entschädigung  dafür  kann  nur  durch  Anweisung  und  Ucbergabe  von  dem  gleichen  Betrage  eines
Einkommens  aus  Domainen  und  geundherrlichen.  Nutzungen  erfolgen,  welches  ebenfalls  von  derselben  Aauidatione
  i  Commission  und  nach  denselben  Grundsaͤtzen,  wie  Artikel-  19:  angenommen  worden,  alkgemttelt
  wird.

Einundzweanzigster  Artikel.

Die  Besltzungen,  aus  deren  Einkomm  die  Artikel  r9.  a0.  bestinumte  Entschädigung  ersolgk,  sollem
in  gemeinschaftlicher  freier  Uebereinkunft  zwischen  Seiner  Königl.  t-  Kurfursten  und.  Seiner  Durch--laucht
  dem  Landgrafen  aussewt  und  der  Liquidations--Commission  zu  Anlegung  der  Berechnung  darüder
engezeigt  werden.  Seine  Mgajestät  der  König,  von  Preußen  werden  bei  dieser  Auswahl  nur  insofern  eine
Vermittelung  übernehmen,  als  *n*s  von  einem  Theile  oder  beiden  gewünscht  werden  sollte.  M38  Grundlage
  der  Auswahl  stehet  fest,  daß  beide  Theile  dabei  die  möglichste  Vereinfachung  und  Crleichtrrung  ber
Uebersicht  und  Verwaltung  ihres  Domanial=  unt  grundherrlichen  Einkommens  und  in  Folge  dessen  eine  den
Wirtschaftszwecken  angemessene  Territoriak  =  Abrundung  beabsccheigen.“

JIwelundzwarzigster'  Artikel.]

Seine  Durchlaucht  der  Lündgraf  werd.  u  die  Ihnen  hiernach  zu  überweisenden  Domainen  und  grundberrlichen
  Rechte  mit  eben  den  Befugnissen  und  Versslichtungen  vr  lcen,  welche  Ihnen  Hausverkragsmäßig.
im  Rücksicht  der  Rothenburger  Quark  zustehen  und  obliegen;  ohne  NRücksicht  auf  andere  oder  bessere  Berr#h
tigungen,  unter  welchen  Sie  die  dagegen  abzutretnden  Besitzungen  bisher  inne  gehadt  haden  mochten.

Dreiundzewanzigster  Artikel.
Die  Uekergabe  sämmtlicher  gegenseitiger  Abtretungen  nach  Artikel  1.  2.  3.  rfolgt  vier  Wochen  nach
Unterzeichnung  des  gegenwärtigen  Tractats  oder  eher  wenn  es  seyn  kann.  47—2
Seine  Kbnigliche  Hoheit  der  Kurfürst  verpflichten  Sich  zu  solchen  vorläusigen  Anordnungen,  daß  hierdurch
  kein  Ausfall,  an  Einkünften.  für  Seine  Durchlaucht  den  Landgrafen  von  Heffen-Rothenburg  entsteht=Wierundzwan

  zig-ster-  Artikel.

Alle.  Staatsdiener  und  horrschoftliche  Offizianten,  welche  sich  zur  Jeit  der  Uebergabe  auf  ihreut

Posten  befinden,  verbleiben  bei  voransgesetzter  Diensttreue  auf  denfelben,  und  um  Genuß  ihres  rechtmäßigene

Dienfteinkommens,  werden  auch  künftighm  dem  Rleich  qualificirten  Dienern  des  Staats-  an  den  sie  1

hen,  gleich  und  uberhaupt  in  keinem  Falle  nachtheiliger  als  nach  dem  -Reichsdeputattons-Schlusse  vom  2östen
Februar  1803  behandelt.  4

—  Fün  fund  zwanzigster  Artikel.
Die  Verträge  welche  die  abtretende  Rtzierung  vor  dem  erstem:  Angu  dieses  Tahrs  mit  Privatpersonen,

Kmmunen),  Corporationen#  und  Instituten  über  solche  Leistungenv  oder-  Nutzungen  geschlossen  oder  überno
m  .
        <pb n="272" />
        men  hat,  woelche  die  abzukrekenden  Dikkriste  und  Ortschaften  betreffen,  gehen  mit.denselben  in  gleicher  verbindlicher
  Kraft  auf  die  neue  Herrschaft  über.  «  .

Sechenndzwanzigster  Artikel.

Die  zur  Zeit-  der  Uebergabe  vorhandenen  Abgaben=  und  Einkommen-Nückstände  aller  Art  gehen
ohne  gegenseitige  Liquidation  auf  den  neucn  Besitzer  über.  «  —

Siebenundzwanzigster  Artikel.

Militairpersoncu,  welche  nicht  den  Rang  von  Obcrofsizieren  haben,  folgen  ihrem  Gebmsorke  und
werden  von  allen  Interessenten  gegenseitig,  jedoch  erst  nach  Beendigung  des  jetzigen  Feldzugs,  an  die  künftigen
  Landesherreu  desselben  abgeliefert.  Militairs,  welche  Oberoffzzicrs-Rang  habey,  köunen  nicht  auf  den
Grund  dieser  Bestimmung  wider  ihren  Willen  reclamirt  werden.  "

Achtundzwanzigster  Artikel.

Die  Militairstraßen-von  Hciligenstadt  über  Witzenhausen  und  Cassel  auf  Warburg  und  von  Eisenach
über  Bercka  und  Hersfeld  auf  Alsfeld  und  Grünberg,  bleiben  auch  in  Friedenszeiten  für  Prcußen  offen;
vogegen  behölt  Kurhessen  eine  Militair-Straße  durch  das  Preußische  Gebiet  von  Carlshafen  nach

mieln.  "5
«  Die  Bestimmungen  wegen  der  Etappen=  Ptze  Jz-Verpflegung  und  Disciplin  sind  vollkommen  gegenfeitig,
  und  sollen  durch  çine  besondere  Uebereinkunft  näher  festgesetzt  werden.  Man  wird  dabei  die-Grundsätze
  vorzhglich  derücksichtigen,  welehe  zwischen  Preußen#und  Hannover  wegen  der  durch  die  Congreß-Acte
bestimmten  Militairstraßen  zur  Richtschnur.  dienen.  "

Neunundzwanzigster  Artik  el.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichten  Sich,  Seiner  Kdniglichen  Hoheilt  den  Großherzos
  zu  Sachsen-Weimar  durch  .  besondere  Uebereinkunft  für  denjenigen.  Thel,  der  Ihnen  durch  die  Wiener
Congreß-Acte  übcrwiesenen  Bevölkerung  von  Sieben  und  zwanzig  tausend  Einwohnern  anderweltig  nach  besonderer
  Uebereinkunft  schadlos  zu  halten,  welcher  Ihnen  ctwa  durch  die  Dispoßtogen  Artikel  1L.  2.  und  5.
einschließlich  nicht  übereignet  oder  vergütet  werden  mochte.  Seine  Majestät  der  König  leisten  Seiner  Koniglichen
  Hoheit  dem  Kurfursten  Gewähr  gegen  jede  Anforderung,  welche  wider  Verhoffen  deshalb  an  Sie
als  Besitzer  des  größten  Theils  des  vormaligen  Departements  Fulda  gemacht  werden  sollte.

Dreißigster  Artike  l.

Dieser  Vertrag  soll  ratificirt  und  die  Ratificationen  binnen  vier  Wochen  oder  eher,  wenn  es  seyn
kann,  ausgewechselt  werden.
JZJu  ürkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmäthtigten  denselben  unterzeichnet  und  mit  dem
Siegel  ihrer  Wappen  verschen.  ·  «  ,  «  -
So  geschehen  Cassel,  den  sechszehnten  Oktober  des  Jahrs  Eintausend  Achthundert  und  Fünfzebn.

(gezeichnet)

(IS.)  Comad  Siegmund  Carl  von  Hänleis-(I.
  8.)  Georg  Ferdinand  von  Lepel.

 

(No.  12.1
        <pb n="273" />
        —  65  —

CNo.  12.)  Tractat  zwischen  Seiner  Masentat  dem  Kknige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Landgrafen  von
Hessen-  Rothenburg:  de  dato  Cassel  den  16.  October  1815.

Im  Namen  der  hochheiligen  und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

N.  #  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  und  Seine  Kdnigliche  Hohcit  der  Kurfürst  von  Hessen,
um  die  in  Folge  der  Verhandlungen  des  Wiener  Congresses  ndihig  befundenen  Ausgleichungen  im  nrdlichen
  Deutschlande  durch  eine  freundschaftliche  Uchereinkunft  über  angemessene  Territorial  -Veränderungen
zu  erleichtern,  durch  Bevollmächtigte  in  besondere  Tractaten  getreten  sind,  und  über  deren  endliches  Resultat
  unter  dem  heutigen  Dato  einen  förmlichen  Terrttorial=  Auskausch  Nertrag,  in  30  Artikeln  abgeschlessen
  haben,  und  nicht  allein  der  Beitritt  zu  diesem  Tractat  von  Seiten  Seiner  Durchlaucht  des  Landgrafen
von  Hessen  -Rothenburg  nach  den  mit  dem  Kurhause  Hessen  bestehenden  Hausverträgen  für  nothwendi
sondern  eine  cigene  und  besondere  Uebereinkunft  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kbnige  von  Prcußen  un
Seiner  Durchlaucht  dem  Herrn  Landgrafen  von  Hessen  -Rothenburg,  been  der  von  Hochdenselben  abzutretenden
  eigenthümlichen  Rechte,  Besitzungen  und  Nutzungen,  und  des  dafür  zu  leistenden  Ersatzes  für  erforderlich
  gehalten  worden  ist;  so  haben  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Landgraf  von  Hessen  =  Rothenburg  Bevollmächtigte  ernannt,  um  alles  was  hicrauf  Bezug  hat,  zu
verabreden,  abzuschließen  und  zu  unterzeichnen,  nämlich:  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  '
den  Herrn  Präsidenten  Conrad  Siegmund  Carl  von  Anlein,  Ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  an  den  Hessischen  und  Nassauischen  Höfen,  Ritter  des  Konigl.  Preußischen
beten  Wier-Ordens  und  des  eisernen  Krcutzes,  wie  auch  Ritter  des  Kurfürsilich  =  Hessischen  Ordens  vom
goldenen  Lowen;  .  "
’7  ku  Seine  Durchlaucht  der  Landgraf  von  Hessen  -Rothenburg  den  Herrn  Geheimen  Rath  Carl  Wilelm
  el;
Welche,  nachdem  sie  gegenseitig  ihre  Vollmachten  in  guter  und  gehdriger  Form  befunden  und  gegen
einander  ausgewechselt  haben,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind.

Erster  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Landgraf  zu  Hessen  -Rheinfels-Rothenburg  treten  dem,  zwischen  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Kdnigl.  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen  unterm  heutigen
Dato  geschlossenen,  hier  DDscht  tlich  beigehefteten  Vertrage  5)  bei,  genehmigen  insbesondero,  was  in  demselben
  Ihr  Interesse  und  Ihre  Rechte  betrifft,  und  verpflichten  Sich  zugleich,  diejenigen  Rechte,  Besitzungen
  und  Nutzungen,  welche  Ihnen  an  der  Niedergrafschaft  Katzenellnbogen,  der  Herrschaft  Plesse  nebst
dem  Kloster  Hockelheim  und  dem  Amte  Neuengleichen  zustehen,  in  Folge  der,  Artikel  2.  des  gedachten  Vertrags,
  enthaltenen  Stipulationen  an  des  Kdnigs  von  Preußen  Majestät  abzutreten.

Sie  behalten  Sich  jedoch  ausdrücklich  vor,  daß  aus  diesem  Vertrage  nicmals  keend  eine  Schmälerung
  Ihrer  Hausvertragsmäßigen  Rechte  hergeleitet,  und  insbesondere  dieselben  in  Rücksicht  der  Rothenburger
  Quart,  und  der  mit  gleicher  Berechtigung  an  Sie  übergehenden  Entschädigung  vollständig  aufrecht
erhalten  werden  sollen.

Zweiter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Landgraf  von  Hessen-Rothenburg  wollen  ferner  dem  bisher  geführten  Titecl.
von  Rheinfels,  da  dicse  Besitzung  jetzt  durch  die  Wiener  Congreß-Acte  in  Königl.  Freußischen  Besitz  übergegangen
  ist,  und  nunmehr  in  den  Staaten  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  von  Prcußen  lieget,  hiermit  ausdruͤcklich
  und  fcierlich  entsagen.

 

Dritter  Artikel.

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  welche  überhaupt  Seine  Durchlaucht  im  ungekränkten
  Besitz  Ihrer  Hausvertragmäßigen  Rechte  und  Einkünfte  erhalten  zu  sehen  wünschen,  leisten  dagegen
insbesondere  Gewähr,  für  die  durch  erwöhnten  Vertrag  Seiner  Durchlaucht  bestimmten  Entschädigungen,  und

wol-—.——.——.——.



6o)  Dieser  Vertrag  beßandet  sich  bereits  unter  No.  11.  Pag.  89.  M.  s.  w.  abgedruckt.
        <pb n="274" />
        66

wollen  noch  außerdem  zu  Vervollstaͤndigung  des  Ersatzes  und  zu  Bezeigung  Ihrer  Theilnahme  an  dem  Interesse
  Seiner  Durchlaucht,  dieselben,  binnen  Jahresfrist  in  den  Besitz  einer  Herrschaft  von  zwanzig  tausend
Thalern  reinen  Einkommens,  nach  wirthschaftlichen  Anschlaͤgen,  setzen.  Diese  Herrschaft  soll  in  Seiner
Majestät  Staaten  liegen,  und  unter  Ihrer  Landeshoheit  von  Seiner  Durchlaucht  als  freices  Allodium  erbund
  eigenthümlich  mit  allen  den  Ehrenrechten  besessen  werden,  welche  den  begünstigsten  Grundbesitzern  der
Provinz  worin  sie  gelegen  ist,  zustehen,  oder  überdies  noch,  innerhalb  der  Landesverfassungsmäßigen  Grenzen
  von  Seiner  Majestät  derselben  beigelegt  werden  mochten.  Seine  Durchlaucht  werden  darüber  sowehl  unter
  Lebendigen  als  von  Todeswegen,  als  #ber  ein  persdnliches  Eigenthum,  nach  den  Landesgesetzen  verfügen
können.  Sie  wird  frei  von  ingrossirten  Schulden  und  in  wirthschaftlicher  Verfassung  übergeben.

Vierter  Artikel.

Serine  Majestät  der  König  von  Prenßen  Verspeechen  überdies,  Seine  Durchlaucht  den  Landgrafen  bei

denjenigen  Verhandlungen  zu  unterstützen,  welche  Sie  auf  dem  Bundestage  im  verfassungsmäßigen  Wege

anwenden  mochten,  um  von  dem  Deutschen  Bunde  eine  ähnliche  Gewähr  für  die  Fortdauer  Ihrer  Hausvertragsmäßigen

  Scellung  zu  erhalten,  als  diejenige  war,  welche  die  Deutsche  Reichsverfassung  für  diesclbe  enthielt.

  Auch  wellen  Seine  Majestät  der  Kbnig  Sich  für  die  Erfällung  der  subsidiarischen  Verbindlichkeiten

vereiheuschifahrtsoktro,  in  Rücksicht  der  darauf  angewiesenen  rücksiändigen  Renten  Seiner  Durchlaucht,  kräfgst
  verwenden.

Fünfter  Artikel.

Dieser  Vertrag  soll  ratificirk,  und  die  Ratificationen  binnen  vier  Wochen  oder  eher,  wenn  es  senn  kann,
4usgewechselt  werden.

·  zu  Urkunde  dessen,  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet  und  mit  dem
Siegel  ihrer  Wappen  versehen.

Se  geschehen  Cassel,  den  sechszehnten  Oktober  des  Jahres  Eintausend  Achthunderk  und  Fünfzehn.
(I.  S.)  Conrad  Siegmund  Carl  von  Hänlein.  (L.  S.)  Carl  Wilhelm  Gössel.

 

(No-  23.)  Uebersetzung  der  von  Seiner  Majesit  dem
Kbnige  von  Preußen,  Seiner  Majestät  dem  Könige
des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und
JFrland,  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,
LKiug  von  Ungarn  und  Böhmen,  und  Seiner  Miedt

  dem  Kaiser  von  Rußland  in  Betreff  der  sieben
onischen  Inseln,  zu  Paris  den  5.  November  1815
abgeschlossenen  Convention.

[lNo.  13.)  Traité  conclu  4  Paris  le  5.  Novembre.
1  entre  Leurs  Majestées  le  Roi  de  Prusse,  le
Roi  des  Royaumes  réunis  de  la  Grande  -  Bretagne
  et  de  T’Irlande,  TEmpereur  d’Autriche,  Roi
de  Hongrie  et  de  Bohème,  ei  I’Empereur  de  toutes
  les  Russies,  relativement  aux  Sept  lles  loniennes.


Ku  nom  de  la  trs  soinre  Im  NRamen  der  hochheiligen

et  indiviable  Trinité.

8.  Majesté  le  Koi  de  Prusse,  Sa  Majesté  le
Roi  du  Royanme  uni  de  la  Grande  Bretagne
et  d'Irlande,  Sa  Majesté  IEmpereur  d’Autriche,
  Roi  de  Hongrie  et  de  Bohéme  er  Sa  Majeste
  IEmpereur  de  toutes  les  Russies,  animes
du  deéesir  de  donner  suite  aux  négociaztions
journées  lors  du  Congres  de  Vienne,  afin  de
er  le  sort  des  sept  Isles  Ioniennes,  ei  d'’asurer
  Tindéependance,  la  libertée  er  le  honheur

und  untheilbaren  Dreieinigkeit-S..

  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine
Majestät  der  König  des  vereinigten  Konigreichs  von
Großbritannien  und  Irland,  Seine  Majestät  der  Kaiser
  von  Oesterreich,  Kdnig  von  Ungarn  und  Böhmen,
und  Seine  Majestät  der  Kaiser  Aller  Reußen  wünschen,
  von  gleichem  Verlangen  beseelt,  und  in  Versocg
  der  zur  Zeit  des  Wiener  Congresses  vertagten

Unterhandlungen,  das  Schicksal  der  sieben  Jenischen

Inseln  zu  bestimmen,  und  die  Unabhaͤngigkeit  die
reiz
        <pb n="275" />
        Mes  habitans  de  ces  Isles,  en  les  plagan,  eur

et  leur  constitution  sous  la  protection  immédiate

  d’'une  des  grandes  Puissances  de  I’EuropPe,
  sont  convenus  de  régler  definitivement
tout  ce  qui  a  rapport  d  cet  objet  par  un  acte
special,  lequel  étant  fondé  sur  les  droits  résultant
  du  Trait!é  de  Paris  du  trente  Mai  milhuit-
  cent-  quatorze,  ainsi  due  sur  les  déclarations
  Britanniques,  à  l’époque  ou  les  armes
de  I’Angleterre  ont  delivré  Cerigo,  Zante,  Cephalonie,
  Ste.  Maure,  Ithaque  et  Paro,  sera
eenvisage  comme  faisant  partie  du  Traiteée  général
  signe  à  Vienne  le  neuf  Juin  mil-huit-centduinze
  à  la  suite  du  Congres;  Et  pour  arreter
et  signer  le  dit  Acte,  les  Hautes  Parties  contractantes
  ont  nomme  Plénipotentiaires,  saveir:

—

Sa  Majeste  Ie  Roi  de  Prusse;  le  Prince
de  Hardenberg,  Son  Chancelier  d’Etat,  Chevalier
  des  Grands  Ordres  de  l’aigle  noire,  de
’aigle  rouge,  de  celui  de  St.  Jean  de  Jérusalem
  et  de  la  croix  de  fer  de  Prusse;  de  ceux
de  St.  André,  de  St.  Alexandre-Newsk)  et
de  Ste.  Anne  de  la  premiére  classe  de  Russie;
Grand-Croix  de  Tordre  royal  de  St.  Etienne
de  Hongrie,  Grand-  Cordon  de  la  Légion.
d’honneur;  Grand-Croix  de  loeordre  de  St.
Charles  d’Espagne,  de  T’ordre  supreme  de  1·Annonciade
  de  Sardaigne  et  de  celui  de  St.  Hubert
  de  Bavieère;  Chevalier  de  Tordre  des  Séraphins
  de  Suède;  de  celui  de  I’Eléphant  de
Danemarc;  de  laigle  dor  de  Wurtemberg  et
de  plusieurs  autres;  —  et  le  Sieur  Charles
CGuillaume  Baron  de  Humboldt,  Ministre  d'’Etat
de  Sa  dite  Majeste,  Son  Chambellan,  Envoyeé
ex#fraordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire  pres
Sa  Majeste  Impériale  et  Royale  Apostolique;
Chevalier  du  GCrand  Ordre  de  l’aigle  rouge  eir
de  celui  de  la  croix  de  fer  de  Prusse;  Grand,
Croix  de  Pordre  de  Léopold  d’Amriche,  de
J’ordre  de  Ste.  Anne  de  Russie  et  de  celui  de
Dannebrog  de  Danemarc;t  Chevalier  Grand-Croix
  de  ordre  de  la  Couronne  de  Bavicre
et  de  celui  de  la  fidélité  de  Bade;

Et  Sa  AMlajeste  le  Koi  du  Royaume  uni  de
la  Grande-  Bretagne  et  d’Irlande,  le  tres  ho.
norable  Robert  Stewart,  Vicomte  Castlereagh,
Chevalier  de  I’ordre  tres  noble  de  la  Jarretiére,
Conseiller  de  Sa  dite  Majeste  en  Son  Conseil
Privé,  Membre  du  Parlement,  Colonel  du  BRegiment
  de  Milice  de  Londonderry,  et  Son
Principal  Secretaire  d'Etat  ayant  le  Departe-67



—4tttn

Freiheit  und  das  Glück  der  Einwehner  dieser  Iuseln
dadurch  zu  sichern,  daß  sie  und  ihre  Verfassung  unter
den  unmttelbaren  Schutz  einer  der  großen  Machte
von  Europa  gestellt  werden.  Allerhdchstdieselben
sind  daher  übereingekommen,  alles  was  sich  auf  diesen
  Gegenstand  beziehet,  durch  eine  besondre  Convention
  definitiv  zu  reguliren,  und  diese  auf  die  aus  dem
Pariser  Tractat  vom  dreißigsten  Mai  Ein  Tausend
achthundert  und  vierzehn  erwachsenen  Rechte,  so  wie
auf  die  Brittischen  Erklärungen  zu  gründen,  welche
zur  Zeit  wo  vdie  Englischen  Waffen  Cerigo,  Jante,
Cephalonien,  St.  Maure,  Ithaka  und  Paxo  befreit
haben,  erlassen  wurden.  Gegenwärtige  Convention
get  als  ein  Theil  des  zu  Wien  am  neunten  Junii  Ein

ausend  achthundert  und  fünfzehn,  beim  Abschluß  des
Congresses,  unterzeichneten  allgemeinen  Tractats  betrachtet
  werden;  und  es  haben  zu  deren  Verhandlung
und  Vollziehung  die  hohen  contrahirenden  Theile  zu  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  Ihren
Staats-Canzler  den  Fürsten  von  Hardenberg,  Ritter
des  großen  Preußischen  schwarzen  und  rothen  Adlerordens,
  des  Preußischen  St.  Johanniter=  und  eisernen
Kreuzesordens,  Ritter  der  Kaiserlich  -Russischen  St.
Andrcas-,  St.  Alexander  Newsky=  und  St.  Annenordens
  erster  Klasse,  Großkreuz  des  Kdniglich  Ungarischen
  St.  Stephanordens,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,
Großkreuz  des  Spanischen  St.  Carlsordens,  Ritter  des
Sardinischen  hohen  Annunciaden-,  des  Baierschen  St.
Hubert-,  des  Schwedischen  Seraphinen-,  des  Dänischen
  Elephanten-,  des  Wartembergischen  goldnen
Adler=  und  mehrerer  andrer  Orden,  Ihren  asten  Bevollmächtigten
  am  Wiener  Congreß;  und  den  Herrn  Carl
Wilhelm  tuten  von  Humboldt,  Staats-Minister
Seiner  besagten  Majestät,  Ihren  Kammerherrn  ,  ausserordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  Ihro  Kaiserlich  Kdnigl.  Apostolischen  Majestät,
Ritter  des  großen  rothen  Adler-,  des  Preußischen  eisernen
  Kreuzesordens,  Großkreuz  des  Oestereichischen  Leopoldordens,
  der  Russischen  St.-Annen=  und  des  Oemischen
  Dannenbrogordens,  so  wie  auch  Ritter  Großkreuz
  des  Ordens  der  Baierschen  Krone  und  des  Badenschen
  Ordens  der  Treue.

Und  Seine  Majestät  der  Kbnig  des  vereinigten
Königreichs  Großbrikannien  und  Irland,  den  hechgeehrten
  Robert  Stewart,  Grafeu  von  Castlereagh,  Ritter
  des  hohen  Ordens  vom  Hosenbande,  Seiner  besagten
  Majestät  Rath  im  Geheimen  Staatsrath,  Mitglied
des  Parlaments,  Obristen  des  Landmiliz-Regiments
von  Londonderrp  und  Ihren  ersten  Staatssekretair,
Chef  des  Departements  der  auswärtigen  Angelegenhei-1

  23  ten,
        <pb n="276" />
        ment  des  allaires  étrangéeres;  —  Et  le  tres  ilkustre
  et  trés  -  noble  Seigneur,  Arthur,  Duc,
Marquis  et  Comte  de  Wellington,  Marquis  de
Douro,  Vicomte  Wellington  de  Talavera  et
de  Wellington,  et  Baron  Douro  de  Wellesley;
Conseiller  de  Sa  dite  Majeste  en  Son  Conseil
privé,  Feld-Maréchal  de  Ses  armées,  Cclonel
  du  Régiment  royal  des  Gardes  4  cheval,
Chevalier  du  tres-  noble  ordre  de  la  Jarretiere,
Chevalier  Gränd-  Croix  du  trés  -  honorable  ordre
  du  Bain;  Prince  de  Waterloo,  Duc  de
Cindad  HRodrigo,  et  Grand  d’Espagne  de  la
Premieére  classe,  Duc  de  Vittoria,  Marquis  de
Torres  Vedras,  Conde  de  Wimeira  en  Portugal,
  Chevalier  de  Tordre  tres  illustre  de  la
Toison  d'or,  de  Tordre  militaire  d’Espagne  de
St.  Ferdinand,  Chevalier  Grand-  Croix  de  Tor.
dre  Impérial  militaire  de  Marie  Thérese,  Chevalier
  Grand-  Croixt  de  Pordre  Imperial  de  St.
George  de  Russie,  Chevalier  Grand-  Croix  de
Tordre  de  laigle  noire  de  Prusse,  Chevalier
Grand-Croix  de  Tordre  royal  militaire  de  Portuzal
  de  la  Tour  ei  de  1Epée,  Chevalier  Grand-Croix
  de  Tordre  royal  mili:aire  de  Suede  de
I’Epée,  Chevalier  Grand-  Croix  des  ordres  de
1’Eléphant  de  Danemarc,  de  Guillaume  des
Pays  -  Bas,  de  I-Annonciade  de  la  Sardaigne,
de  Maximilien  Joseph  de  Baviere,  et  de  plusieurs
  aures,  Commandant  en  chef  les  armees
Britanniques  en  France,  et  celles  de  Sa  Majeste
  le  Roi  des  Pays-  Bas;  Lesquels,  aprés  avoir
Echange  leurs  pleins-pouvoirs,  trouves  en  bonne
  et  düe  forme,  sont  convenus  des  articles
suiwans:
Artiche  premser.

Les  1sles  de  Corfon,  Cephalonie,  Zante,
Ste.  Maure,  Ithaque,  Cerigo  et  Paxo,  avec
leurs  dépendances,  telles  qu'’elles  sont  désignées
dans  le  Tral!é  entre  Sa  Majeste  1’Empereur  de
toutes  les  Russies-  9et  Ia  Porte  Ottomanne  du
vingt-  un  Mars  Mil-huitt  -  cent,  formeront
un  seul  Etat  libre  et  indépendant,  sous  la  dénomination
  des  Etats  unis  des  Isles  Iloniennes.

Article  second.

Cet  Etat  sera  placé  sous  la  protection  immédiate
  et  exclusive  de  Sa  Majestée  le  HRoi  du
Royaume  uni  de  la  Grande-  Bretagne  et  d'Lr#
lande,  et  de  ses  héritiers  et  successeurs.  En
econséquence  les  autres  Puissances  contractantes
  renoncent  à4  tout  droit  0du  pretention  partieulière
  qu’Elles  auroient  pü  former  d  cet  égard,
et  garantissent  formellemem  wutes  les  disposid9#o
  du  present  Traité.

68

ten;  und  den  Erlauchten  und  Hochedeln  Herrn  Arthur,
Herzos,  Marquis  und  Graf  von  Wellington,  Marquis
von  Douro,  Graf  Wellington  von  Talavera  und  von
Wellington,  und  Freiherr  Douro  v.  Wellesley,  Seiner
besagten  Majestät  Rath  im  Geheimen  Staats-Rath,
Felpmarschall  Ihrer  Armeen,  Obrift  des  Keniglichen
arde-Regiments  zu  Pferde,  Ritter  des  hohen  Ordens
vom  Hosenbande,  Ritter  Großkreuz  des  Badordens,
Fürsten  von  Waterloo,  Herzog  von  Ciudad  Redrigo
und  Grand  von  Spanien  von  der  ersten  Klasse,  Herzog
von  Vittoria  ,  Marquis  von  Torresvedras,  Graf  von
Vimeira  in  Portuga  üf  Ritter  des  erlauchten  Ordens  vom
goldenen  Pließ,  des  Spanischen  Militairordens  vom
heiligen  Ferdinand,  Großkreuz  des  Kaiserlichen  Militairordens
  von  Maria  Theresia,  Großkreuz  des  Russisch-Kaiserlichen
  St.  Georg-,  des  Preuß.  schwarzen  Adlerordens,
  des  Kbniglich-Portugiesischen  Thurm=  und
Schwerdtordens,  Großkreuz  des  Koniglich-Schwedischen
  Militairschwerdtordens,  des  Dänischen  Elephanten-,
  des  Niederländischen  Wilhelm-,  des  Sardinischen
hohen  Annunciaden-,  des  Baierschen  Maximilian  Joseph=
  und  mehrerer  andrer  Orden,  obexsien  Befehlshaber
  der  Brittischen  Armeen  in  Frankreich,  und  der  Armeen
  Seiner  Majestät  des  Königs  der  Niederlande;

Welche,  nachdem  sie  ihre  in  guter  und  gehbriger
orm  befundenen  Vollmachten  ausgewechselt  haben,
über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind.

Erster  Artikel.  1

Die  Inseln  Corfu,  Cephalonien,  Jante,  St.
Maure,  Ithaka,  Cerigo  und  Paxo,  nebdst  ihrem  Zubehir,
  so  wie  sie  in  dem  zwischen  Seiner  Majestät  dem
Kaiser  aller  Reußen  und  der  Ottomannischen  Pforte  am
ein  und  zwanzigsten  März  Ein  Tausend  achthundert
abgeschlossenen  Tractat  bezeichnet  sind,  sollen  unter
der  Benennung  der  vereinigten  Staaten  der  Jonischen
Inseln  einen  einzigen  freien  und  unabhängigen  Staat
bilden.

Zweiter  Artikel.

Dieser  Staat  soll  unter  den  unmittelbaren  und
ausschlie  Flichen  Schutz  Seiner  Majestät  des  Konigs  des
vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland,
und  Ihrer  Erben  und  Nachfolger  gestellt  werden.  Dem
zu  Folge  entsagen  die  übrigen  contrahirenden  Mächte
jedem  besondern  Rechte  oder  Anspruche  welchen  Sie  in
dieser  Rücksicht  bätten  machen  kdnnen,  und  leisten  für
alle  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Tractars  formliche
  Gewähr.

Drit-
        <pb n="277" />
        Article  rrofsicme.

Les  Etats-  unis  des  Isles  Ioniennes  régleront
  avec  I’approbation  de  la  Puissance  protecwice
  leur  organisation  intérieure;  et  pour  donner
  dà  toutes  les  parties  de  cette  organisation,

la  consistance  et  T’action  necessaire,  Sa  Majesté

  Britannique  vouera  une  sollicitude  particu-Lic#re
  à  la  léGgislation  et  &amp;amp;  I’administration  générale
  de  ces  Etais.  En  conséquence  Sa  Majesr½é
  nommera  pour  y7  resider  un  Lord  Commisraire
  supérisur  qdui  sera  investu  de  toute  DL’autoriteé
  néecessaire  4  cct  esset.
Article  quatrième.

Afin  de  mettre  en  exécution  sans  délai  les

atipulations  consignées  dans  les  articles  précédens,

  e  fonder  la  réorganisation  politique  des.

Etats  -  unis  Joniens  sur  cette  organisation  qui
est  actuellement  en  vigueur,  le  Lord  Commissaire
  superieur  de  la  Puissance  protectrice  réglera
  les  formes  de  convocation  d’'une  assemblée
  législative,  dont  1l  dirigera  les  opérations,
Teffet  de  rédiger  pour  cet  Etat  une  nouvelle
  Charte  constitutionelle  que  Sa  Majestée  Britannique
  sera  priéce  de  ratifter.  Jusqu'au  moment

  ou  une  pareille  Charte  constitutionnelle

%"s.ra  rédigée  et  dument  ratifée,  les  Constituüons
  existantes  resteront  en  vigueur  dans  les
diflerentes  Isles,  et  aucun  changement  ne  pourra
  y  étre  fait  due  par  Sa  Majesté  Britannique
dans  Son  Conseil.

Arricke  cinquieme.

Pour  assurer  sans  restriction  aux  habitans
des  Etats-  unis  des  Isles  Joniennes,  les  avanuages
  résultans  de  la  haute  protection  sous  laduelle
  ils  sont  plac&amp;amp;és,  ainsi  due  pour  I’exercice
  des  droits  inhérens  à  Cette  protection,  Sa
Majesté  Britannique  aura  celui  d'occuper  les
forteresses  et  places  de  ces  Etats,  et  d'y  tenir
garnison.  »

La  force  militaire  des  dits  Etats-  unis  sera
de  meme  sous  les  ordres  du  Commandam  des
troupes  de  Sa  Taje  Britannique.

rticle  zizieme.

Sa  Majestée  Britannique  consent  Acce  qu'’une
convention  particulièére  avec  le  Gouvernement
des  dits  Etats  -  unis  régle,  d’aprés  les  revenus
de  I’Etat,  tous  les  objets  relatifs  au  maintien
des  fortersses  actuellement  existantes,  zinsi
qu'à  T’entretien  et  au  payemem  des  Garnisons
Britanniques,  et  au  nombre  d’hommes  qui  les
eomposerom  en  tems  de  paix.

La  meme  Convemion  flxera  en  outre  les

rapports  dqui  devront  avoir  lieu  entre  ceite  for.

ce  arméee  et  le  Gouvernement  Ionien.

69

Dritter  Artikek.  -

Die  vereinigten  Staaten  der  Jonischen  Insein  werden
  mit  Zustimmung  der  schützenden  Macht  die  innere
Einrichtung  ihrer  Verfassung  anordnen,  und  um  allen
Theilen  dieser  inneren  Einrichtung  die  erforderliche  Festigkeit
  und  Thatkraft  zu  geben,  werden  Seine  Großbritannische
  Majestät  der  allgemeinen  Gesehgebung  und
Verwaltung  dieser  Staaten  eine  besondre  Sorgfalt  widmen.
  Zu  dem  Ende  werden  Se.  Majesiät  einen  mit  der
eforderlichen  Macht  und  Ausehen  bekleideten  Lord  zunr
Oberkommissarius  ernennen,  der  dort  beständig  residirc.

Vierter  Artikel.  "

Zur  ohngesäumten  Ausführung  der  in  den  vorigen
Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen,  und  um  die  politische
  Reorganisirung  der  Verfassung  der  vereinigten
Jonischen  Staaten  auf  die  gegenwärtig  dort  bestehende
Verfassung  zu  gründen,  soll  der  Lord  Oberkommissarius
der  schützenden  Macht  die  Formlichkeiten  der  Zusammenberufung
  einer  gesetzgebenden  Versammlung  anordnen,
  und  ihre  Arbeiten  leiten,  damit  für  diesen  Staat
eine  neue  Verfassungs-Urkunde  entworfen,  und  Seiner
Kdnigl.  Großbritannischen  Majestät  zur  Destiegurg
vorgelegt  werde.  Bis  zur  Zeit,  wo  eine  Helche  Verse  -
sungs-Urkunde  entworfen  und  geboͤrig  bestaͤtigt  seyn

wird,  sollen  die  bestehenden  Verfassungen  in  den  verschiedenen

  Inseln  ihre  Kraft  behalten,  und  es  soll  darinnen
  keine  andre  Abänderung  als  durch  Seine  Kdnigl.
Großbritannische  Majestät  in  Ihrem  Staats-Rathgemacht
  werden  können.  .

Fünfter  Artikel.  »

Um  eines  Theils  den  Einwohnern  der  vereinigten
Staaten  der  Jonischen  Inseln,  die  aus  dem  hohen
Schutz,  unter  welchen  sie  gestellt  sind,  entspringenden
Vortheile  ohne  Einschränkung  zu  sichern,  und  um  andern
  Theils  die  Ausübung  der  mit  diesem  Schutze  verbundenen
  Rechte  zu  behaupten,  werden  Se.  Großbritannische
  Majestät  ermächtiget,  die  Festungen  und  Matze
dieser  Staaten  zu  besetzen  und  darin  Garmison  zu  halten.

Die  Militairmacht  der  besagten  vereinigten  Staaten
  soll  ebenfalls  unter  die  Befehle  des  kommandirenden
Generals  der  Kdnigl.  Großbritannischen  Truppen  gestellt

  werden.
Sechster  Artikel.  *
Se.  Kbnigl.  Großbritannische  Majestät  bewilligen,
daß  eine  besondremit  der  Regierungder  besagten  vereinigten

  Staaten  abzuschließende  Convention,  nach  Maasgabe

  der  Staatseinkünfte,  alle  auf  die  Erhaltung  der
gegenwärtig  bestehenden  Festungen  sowohl,  als  auf  den
Unterhalt  und  den  Sold  der  Brittischen  Besatzungen  und
die  Zahl  der  Mannschaft,  woraus  sie  in  Friedenszeiten
bestehen  werden,  sich  beziehende  Gegenstände  regulire.
Dieselbe  Convention  soll  außerdem  die  Verhältnisse
estsetzen,  die  zwischen  dieser  bewaffneten  Macht  und  der

Jonischen  Regierung  bestehen.  ·
Sie-
        <pb n="278" />
        ·  »  di·k««clå«åeythme.

La  pavlilon  marchand  des  Etats-  unis  des
Isles  loniennes  scra  reconnu  par  toutes  les
parties  contractantes  comme  pavillon  d’un  Etat
Übre  et  indépendant.  II  portera  avec  les  couleurs
  et  au  dessus  des  armoiries  qu’il  a  dé.

loyées  avant  Mil-huit-Cent  -sept,  celles  due
b.  Majeste  Britannique  pourra  juger  à  propos
de  lui  accorder  en  signe  de  la  protection  sous

laquelle  les  dits  Etats  unis  Iloniens  sont  placés;
  et  pour  donner  plus  de  poids  encore  à

cette  protection,  tous  les  ports  des  dits  Etats
som  deéclarés  être,  quant  aux  droits  honorifidues
  et  militaires,  sous  la  jurisdiction  Britannique.


Le  commerce  entre  les  Etats-  unis  loniens
ei  les  Etats  de  Sa  Majeste  le  HRoi  de  Prusse,
jouira  des  mémes  avantages  et  facilités  due  ce-K
  de  la  Grande-  Bretagne  avec  les  dies  Etatsunis.
  «
Ilneset-aaccråditåauthats—unisdes
Isles  Ioniennes  que  des  Agens  commerciaux,
ou  Consuls  chargés  uniquement  de  la  gestion
des  relations  commerciales,  et  assujettis  aux
reglemens,  auxqucls  les  agens  commerciaux  ou
Consuls  sont  soumis  dans  d'’autres  Etats  indeé.

Pendans.

Artticle  huitieème.

Toutes  les  Puissances  qui  ont  signé  le
Traité  de  Paris  du  trente  Mai  Mil-  huit-cCcentdquatorze,
  et  ’acte  du  Congrés  de  Vienne  du
neuf  Juin  Mil-huit-  cent-  quinze,  et  en  omre
Sa  Majeste  le  Roi  des  deux  Siciles,  et  la  Porte
  Ottomanne  serom  invités  à  accéder  à  la  présente
  Convention.

Arriche  neuvieme.
Le  présent  acte  sera  ratifé,  et  les  Ratifi
cations  seront  échangees  dans  deux  mois,  ou

plutöt  si  faire  se  peut.  #
En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires  respectiss

  l'ont  signé,  et  y  ont  apposé  le  cachet
de  leurs  armes.
Fait  à  Paris  le  cing  Novembre  Mil-  huitcent-

  quinze.
S.)  Le  Prince  de  Hardenberg.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Humboldt.

(L.  S.)  Castlereagh.
(L.  S.)  Wellington.

70

Siebenter  Artikel.
Die  Kauffahrteiflagge  der  vereinigten  Staaten  der

Fonischen  Inseln  soll  von  allen  contrahirenden  Theilen

als  die  Flagge  eines  freien,  unabhängigen  Staats  anerkannt
  werden.  Sie  sell  mit  den  Farben,  und  über
den  Wappen  welche  sic  vor  dem  Jahre  Ein  Tausend
achthundert  und  sieben  führte,  zugleich  die  Wappen
aufnehmen,  welche  Seine  Koniglich  =  Großbritannische
Majestät  für  gut  finden  wird,  ihr  zur  Bezeichnung  des
Schutzes,  unter  welchen  befagte  vereinigte  Jonische
Staaten  gestellt  sind,  zu  bewilligen,  und  um  diesem
Schutze  noch  mehr  Gewicht  beizulegen,  werden  alle
Hefen  der  besagten  Staaten,  rücksichtlich  der  Milikairund
  Ehrenrechte  unter  Brittische  Gerichtsbarkeit  gestellt.

Der  Handel  zwischen  den  vereiniaten  Fonischen
Staaten  und  den  Staaten  Seiner  Majestät  des  Kdnigs.
von  Preußen,  soll  dieselben  Begünstigungen  und  Vortheile
  genießen  als  der  Handel  von  Großbritannien  mit.
besagten  vereinigten  Staaten.

Es  sollen  bei  den  vereinigten  Staaten  der  Jenischen
Inseln  nur  Commerzagenten  oder  Confuln  angestellt,
und  diese  nur  allein  mit  Führung  der  Commerzialgeschäfte
  beauftragt  werden.  Es  haben  selbige  daher
auch  die  nemlichen  Vorschriften  zu  befolgen,  denen  die
Commerzagenten  oder  Lonsuhr  andern  unabhängigen
  Staaten  unterworfen  sind.

Achter  Artikel.

Alle  Mächte,  welche  den  Pariser  Tractat  vom  drei-Hiasten
  Mai  Ein  Tausend  achthundert  vierzehn,  und  die
Wiener  Congreßakte  vom  neunten  Juni  Ein  Tausend
achthundert  fünfzehn  unterzeichnet  haben,  und  außerdem
  auch  Seine  Majestät  der  Kdnig  beider  Sicilien
und  die  Ottomannische  Pforte,  sollen  eingeladen  wer#r
den,  gegenwärtiger  Convention  beizutreten.

Neunter  Artikel.

Gegenwärtige  Convention  soll  ratificirt,  und  die
Ratificationsurkunden  sollen  binnen  zweimonatlicher
Frist,  oder  früher,  wenn  es  sepn  kann,  ausgewechselt.
werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  respektiven  Bevollmächtigten
  selbige  unterzeichnet,  und  mit  ihrem  Wappensiegel
  versehen.

Geschehen  zu  Paris,  den  fünften  November,  Ein
Tausend  achthundert  und  fünfzehn.

(L.  S.)  Fust  von  Hardenberg.
(L.  S.)  Baron  von  Humboldt.

(L.  S.)  Castlereagh.
(L.  S.)  Wellington.

 

(No.  14.)
        <pb n="279" />
        —  71  —

No.  14.  )  Staatsvertrag  zwischen  Seiner  Majeftaͤt  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
  zu  Schwarzburg  Sondershausen,  die  einfachere  und  bestimmtere  Anordnung  der  zwischen  Ihnen  bisher  bestandenen
  Verhaͤltnisse  betreffend.  Geschlossen  zu  Berlin  den  15.  Juni  1816.

S##  Königl.  Majestät  von  Preußen,  welche  in  Folge  des  15ten,  18ten  und  118ten  Artikels  der  am  gten
Junius  181,5.  auf  dem  Congresse  zu  Wien  abgeschlossenen  Acte  in  alle  diejenigen  Rechte  getreten  sind,  die
bis  dahin  der  Krone  Sachsen  gegen  das  Fürstliche  Haus  Schwarzburg  und  dessen  Vesitzungen  zugestanden,
und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen,  Vetderseu  geneigt,  Ihre  Verhöltnisse
einfacher  und  bestimmter  als  bisher  zu  ordnen,  haben  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:
„  Seine  Majestät  der  Kbnig  von  Preußen,  den  wirklichen  Geheimen  Legations-Rath,  Sectionschef,
Ritter  mehrerer  Orden,  Herrn  Johann  Ludwig  von  Jordan,  und  den  Geheimen  Legations-=  Rath  und  Rittter
mehrerer  Orden,  Herrn  Johann  Gottfried  Hoffmann;  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg=Sondershausen
  den  Geheimen  Rath,  Kanzler  und  Consistorial  =  Präsidenten  Ludwig  Wilhelm  Adolph  von
Weise  und  den  Vice=  Kammer-Präsidenten  und  Kammerjunker  Carl  Friedric)  Wilhelm  von  Weise,  welche,
vas  Auswechselung  ihrer  in  guter  Form  befundenen  Vollmachten,  über  nachstehende  Artikel  sich  vereimigt
haben.

Erster  Arkikel.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg=  Sondershausen  leisten  für  immer  Verzicht  zu  Gunsten
Seiner  Majestät  des  Kdnigs  von  Preußen:

1)  Auf  alle  lehnsherrlichen  Rechte  und  Einkünfte,  welche  Sie  bisher  allein  oder  in  Gemeinschaft  in  Vem
Unifang  des  Preußischen  Staates,  so  wie  er  nach  Abschluß  des  gegenwärtigen  Tractats  begrenzt  seyn  wird,
besessen,  erhoben,  oder  sonst  behauptet  haben,  wie  auch  auf  alle  Anspröche,  welche  Ihnen  etwa  auf  die
Salzquellen  zu  Artern  zustehen  moöchten.  Das  Privateigenthum  an  Waldungen,  Wiesen  und  andern  Grundstücken,
  welche  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen  an  verschiedenen  Orten  der
Preußischen  Staaten  besitzen,  wird  jedoch  nicht  hiermit  abgetreten,  sondern  bleibt  Für'tliches  Eigenthum  un-14
  —  Hoheit  mit  Befreiung  von  ordentlichen  Grundsteuern,  so  weit  dieselbe  bis  hierher  Katt  gefunen

  hat.  424n  i:  I.  „½„½

)  Auf  die  Landeshoheit  und  alle  von  derselben  abhängenden  Rechte  und  Einkünfte  in  dem  Amte  Bodungen,
  den  Gerichten  Allersberg  und  Hainvdden  und  der  Ortschaft  Utlerode;  die  Kameralgüter  und  Forsten
im  Amte  Bodungen,  sind  in  desr  Verzichtleistung  nicht  begriffen,  und  werden  vielmehr  nedst  den  davon  abbängenden
  Domanialrechten  und  Nutzungen  von  Seiner  Durchlaucht  unter  Preußischer  Hoheit,  und  mit  den
Eigenschaften  besessen  werden,  welche  den  am  meisten  privilegirten  Allodial  -Rittergütern  in  der  Grafschaft
Hobensten,  Preußischen  Anthells  in  der  Regek  zustehen,  auch  bleibt  denselben  die  Befretung  von  ordentlichen

rundsteuern  in  dem  Maaße,  in  welchem  sie  bisher  statt  gefunden,  ferner  besonders  vorbehalten.

3)  Auf  die  Ortschaft  Bruchstädt  mit  allen  Hoheits-,  Eigenthums=  und  andern  Rechten.

)  Auf  alle  Rechte  und  Einkünfte,  die  Ihnen  in  der  Ortschaft  Bothenheiligen  und  deren  Zubehdr  zuehen.


Seine  Majestät.  der  Konig  von  Preußen  werden  alle  Rechte  und  Einkünfte,  worauf  hierdurch  zu  Ihren
Gunsten  verzichtet  wird,  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger  mit  eben  den  Befugnissen  und  Verbindlichkeiten  besitzen,
  womit  sich  dieselben  zur  Zeit  im  Besitze  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg=  Sondershausen
  besinden  und  es  kann  und  soll  namentlich  hierdurch  den  Rechten  des  Hauses  Stolberg  nichts  entzegen
  werden.

Zweiter  Artikel.

Seine  Masestät  der  Kdnig  von  Preußen  verzichten  dagegen  zu  Gunsten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
  zu  Schwarzburg  -Sondershausen:

1)  Auf  alle  Landeshoheits-,  Oberherrlichkeits=  und  Lehnsrechte  und  Einkünfte,  welche  Sie  bisher  über
das  Amt  Ebeleben,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Ortschaft  Bothenheiligen  und  deren  Jubehdr,  die  sogenannten
  Receßherrschaften,  die  der  Gemeinde  Wiedermut  gehdrige  Holzung,  Stockei  genannt,  und  überhaupt  in
dem  Umfange  des  Gebiets  Seiner  Durchlaucht,  so  wie  es  nach  Abschluß  dieses  Tractats  begrenzt  sepn  wird,
uesessen,  erhoben,  oder  sonst  behauptet  haben;  die  Receßgelder  und  die  Jagd  in  der  Stocke  sind  nament--lich
  hierunter  begriffen.  ·

—  2  Auf
        <pb n="280" />
        —  72  —

2))  Auf  die  Landeshoheits-,  Lehns=  und  Eigenthumsrechte  und  Einkünfte,  welche  Sie  in  den  Ortschaften
  Groß=  Furra  und  Bendeleben  besitzen.  «

3)  Auf  das  Eigenthum  und  die  Einkünfte  des  in  dem  Schwarzburgischen  Dorfe  Alkersleben  belegenen,
zu  der  Erfurthschen  Domainenverwaltung  gehdrigen  Guts,  und  der  innerhalb  der  Sondershausischen  Grenze
  gelegenen  Besitzungen  und  Gefälle  der  vormaligen  Probstei  Gollingen,  wie  auch  auf  diejenigen  Gefälle
und  Einkünfte,  welche  Ihr  Collecturhof  zu  Norohausen,  das  eingezogene  Domstift  und  der  Frauenberg  ebendaselbst
  in  denjenigen  Ortschaften  erheben,  welche  nach  Abschluß  dieses  Tractats  unter  der  Landeshoheit  Seiner
  Durchlaucht  stehen  werden.  Auch  soll  die  Steuerfreiheit  der  Fürstlichen  Domaine  zu  Gerterode,  so  wie
sie  vor  dem  Tilsiter  Frieden  bestand,  wieder  hergestellt  werden.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg  =  Sondershausen  werden  alle  Rechte  und  Einkünfte,
worauf  hiermit  zu  Ihren  Gunsten  verzichtet  wird,  für  Sich  und  Ihre  Rachfolger  mit  eben  den  Befugnissen
und  Verbindlichkeiten  besitzen,  womit  6q  dieselben  zur  Zeit  im  Besitze  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
  besinder  ’  und  es  kann  und  soll  namentlich  auch  hierdurch  den  Rechten  des  Hauses  Stolberg  nichts  entzogen
  werden.

Dritter  Artikel.

Die  Uebergabe  der  gegenseitig  Artikel  1.  und  2.  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte  geschieht
  am  r.  Julius  des  gegenwärtigen  Jahrs.  Alle  Vortheile  und  alle  Lasten  laufen  von  dicesem  Tage  an,
und  mit  Einschluß  desselben  für  Rechnun  des  neuen  Inhabers.  Alle  früher  fällige,  aber  bei  den  Einsassen
noch  rückständige  Gefälle,  Abgaben,  Dienste  und  Lcistungen  aller  Art,  verbleiben  dem  neuen  Besitzer,  welcher
  gehalten  t  ,  dagegen  auch  alle  rückstündene  laufende  Ausgaben  zu  übernehmen,  ohne  daß  über  beides
irgend  eine  Nachrechnung  statt  finden  kdunte.  Die  auf  die  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte
Bezug  habenden  Registraturen  und  Papiere  aller  Art,  sollen  in  der  mdglichst  kürzesten  Zeit,  spätestens  bis
zum  kI.  October  laufenden  Jahres  üÜbergeben  werden.

Vierter  Artikel.

Mit  den  abgetretenen  Distrikten  und  Ortschaften  gehen  bles  die  Lokalschulden  und  Lasten  über.  Sie
treten  ganz  außer  Verbindung  mit  den  Provinzen,  Kreisen  oder  Aemtern,  wovon  sie  gegen##  ürtig  getrennt
werden,  und  es  können  von  beiden  Seiten  keine  Nachforderungen  wegen  vormals  gemeinschaftlichen  Vermdens

  oder  gemeinschaftlicher  Schulden  von  den  Provinzial-,  Kreis=  und  Aemterkassen  an  die  abgetretenen  Di-Krrrtes
  und  Ortschaften  oder  umgekehrt,  erhoben  werden.  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen  und  Sei
nne  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen  übernehmen  jeder  an  Ihrem  Theile,  diejenigen
Stände,  Behörden,  Korporationen  und  Kommunen  vollständig  und  nach  aller  Billigkeit  zu  entschädigen,  welche
  durch  diese  Bestimmung  erweislich  verletzt  seyn  mochten.  Milden  und  frommen  Stiftungen  verbleiben
auf  beiden  Seiten  die  bisher  bezogenen  Gefälle  und  Einkünfte,,  und  soll  darin  durch  gegenwärtige  gegenseitige
Abtretung  nichts  ver  #ndert  werden.

Fünfter  Artikel.

Von  beiden  Seiten  geht  blos  die  Lokoldienerschaft  an  den  neuen  Landesherrn  über;  von  den  Pensinairs
  im  Civil,  blos  Unteroffizianten,  im  Militair  blos  solche  Personen,  die  nicht  Oberoffiziers=  Rang  haben
  und  deren  fester  Wohnsch  ee  der  übergehenden  Ortschaften  ist.  Sie  verbleiben  ungekränkt  im  Brsitze
ihrer  bisherigen  Rechte  und  Einkünfte.  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  wird  frei  stehen,  bei  denjenigen
Dekonomie  =  Verwaltungen  und  Untergerichten,  die  Sie  nach  Artikel  1.  No.  2.  kunftig  unter  Preußischer  Hoheit
  besitzen  werden,  auch  in  Ihrem  Gebiet  geborne  oder  naturalisirte  Personen  anzustellen,  wenn  sie  sonsft
die  allgemeinen  gesetzlichen  Eigenschaften  zu  Verwaltung  ihres  Dienstes  haben.  Multairs  aller  Grade,  welche
in  den  abgetretenen  Distrikten  und  Ortschaften  geboren  sind,  sollen,  wenn  sie  ihre  Dienste  bei  dem  bisherigen
M##ndesherrn  nicht  fortsetzen  wollen,  auf  ihr  Ansuchen  bis  zu  Ende  des  laufenden  Jahres  1816.  verabschiedet
und  in  ihre  Heimath  entlassen  werden.

Sechster  Artikel.

Da  hiernach  die  Verhältnisse,  in  welchen  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  vormals  gegen  die  Krone  Sachsen,
  und  in  Folge  derselben  letztlich  gegen  den  Preußischen  Staat  standen,  erst  mit  dem  1r.  Julius  dieses
Jahrs  aufhdren,  so  werden  Sie  die  etwan  noch  rückständigen  Receßgelder,  und  etwan  von  Ihnen  eingehobenen,
  aber  receßmäßig  Preußen  zuständigen  Steuern  und  Abgaben  bis  zu  gedachtem  Termine  annoch
        <pb n="281" />
        die  Reglerungs  -  Hauptkasse  zu  Merseburg  abtragen  lassen.  Das  Quantum  bleser  Ruͤckstaͤnde  soll  sofort  von
in  Berlin  zusemnentretenden  Commissarien  berechnet,  und  der  gedachten  Kasse  eine  Anweisung,  wie  viel  sie
überhaupt  noch  zu  fordern  hat,  zugestellt  werden.  Die  Zahlung  wird  dergestalt  erfolgen,  daß  binnen  Jahresfrist
  alles  berichtigt  sepn  wird.  «

Siebenter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  verpflichten  Sich,  denjenigen  Maaßregeln  für  Ihre  Lande  beizutreten,
welche  wegen  des  gemeinschaftlichen  militairischen  Intcresse  der  Gegenden  zwischen  der  Saale  und  Werra  in

emeinsamer  Uebereinkunft  mit  den  daselbst  angesessenen  Mirgliedern  des  Deutschen  Bundes  überhaupt  be-Spiosfen
  werden  mochten.  Sie  werden  dagegen  auch  Antheil  an  derjenigen  Auseinandersetzung  ehmen,  welche
  Über  die  gemeinschaftlichen  Verwendungen,  der  Norddeutschen  Fürsten  wegen  der  kriegerischen  Ereignisse
i  den  Jahren  1805.  und  1806.  erfolgen  wird.  ·

Achter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Durchlaucht  der  First  versichern  einander  gegenseitig  die  freie

und  unbeschwerte  Durchfuhr  der  Militaireffecken,  des  Salzes,  des  Getreides,  aller  Brennmaterialien,  des
immerholzes,  des  Kalkes  und  aller  Steine,  wie  auch  der  Erzeugnisse  Ihrer  Berg=  und  Hüttenwerke.  Diene
  Durchfuhr  kann  jedoch  nur  auf  offener  Landstraße  und  unter  Beobachtung  der  allgemeinen  finanziellen  und

kboshelchen  Vorschriften,  zu  welchen  letzteren  auch  die  Erlegung  bloßer  Wege=  und  Brückengelder  gehdrt,

erfolgen.

1i  „

Neunter  Artikel.

*  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  verbleibt,  nach  Abgang  aller  zur  Lehnsfolge  nach  der  bisherigen
  Verfassung  Berechtigten,  das  Heimfallsrecht  in  demselben  Maaße  ausdrücklich  vorbehalten,  in  welchem
  es  vor  Abschluß  des  gegenwärtigen  Tractats  bestanden  hat.

JZehnter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen  verpflichtet  Sich,  die  agnatische  Einwilligung
  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger  zu  demjenigen  Staatsvertrage  zu  ertheilen,  welcher  gleichzeitig  zwichen
  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburzudolstadt
  zu  gleichem  Zwecke  abgeschlossen  werden  soll.  Dieser  Staatsvertrag  wird  deshalb  Ihren  Bevo
mächtigten  gleich  nach  erfolgter  Unterzeichnung  mitgetheilt  werden,  und  die  Einwilligung  wird  hierauf  noch

ver  Auswechselung  der  Ratificationen  erfolgen.  ·

Eilfter  Artikel.

Gegenwärtiger  Tractat  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige,  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
ratificirt,  und  die  Ratificationen  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Unterzeichnung  ausgewechselt  werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen  Staatsvertrag  unterzeichnek,
und  mit  Ihren  Wappen  besiegelt.

Berlin,  den  15.  Junius  1816.
(L.  8.)  Johann  Ludwig  von  Jordan.  (L.  S.)  Ludwig  Wilhelm  Adolph  von  Weise.
(L.  S.)  Johann  Gottfried  Hoffmann.  (L.  8.)  Carl  Friedrich  Wilhelm  von  Weise.

 

Sepa-
        <pb n="282" />
        Separat-Artik  ell.
Erster  Artikel.

Sn  Majestät  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Durchlaucht  der  Färst  zu  Schwarzburg-Sondersbausen,
  sichern  sich  gegenseitig  die  Genehmigung  derjenigen  Lehnserpektanzen  zu,  welche  von  Ihnen  vor  Unter-Kchung
  des  untenbenannten  Tractats  auf  durch  densolben  abgetretene  Gegenstände  erkheilt  worden  seyn
####  hten.

Jweiter  Artikek.

Den  vormaligen  Receßherrschaften  und  denjenigen  Distrikten,  Ortschaften  und  Personen,  welche  in  Fole

  dieses  Tractats,  aus  Kdniglich-Preußischer  Landeshoheit  unter  Fürsilich-Schwarzburgischer  Landeshoheit
bKlergeben  ,  behalten  beide  paciscirende  Theile  vorläufig  noch  die  oberste  und  letzte  Instanz  in  Civil--  und  Crinivalfällen
  bei  den  Königlichen  Preußischen  Obergerichten  auf  so  lange  vor,  bis  einj  nach  Artikel  12  der
Deurschen  Bundesakte  vom  dten  Junius  1815.  gebildeter  oberster  Gerichtshof  auch  für  die  Fürstlich  -Schwarzburgischen
  Lönder  eingerichtet  und  in  Thätigkeit  getreten  seyn  wird,  worauf  alsdann  dieses  interimistische  Verhältniß
  gänzlich  aufhdren,  und  die  Gerichtäbarkeit  in  letzter  Instanz  ohne  Ausnahme  an  gedachten  Gerichtshof
  überFeben  wird.  Seine  Kdnigliche  Majestät  bestimmen  zu  dieser  interimistischen  Instanz  Ihr  geheimes
Obertribunal,  und  werden  denselben  deshalb  Auftrag  machen.  Auch  versprechen  Seine  Durchlaucht  der
Kürst  ausdrücklich,  den  von  Ihnen  durch  gegenwärtigen  Traktat  neu  erwerbenen  Unterthauen,  bei  der  für
Ihren  Staat  in  Gemäßheit  des  13ten  Artikels  der  Bundesakte  zu  errichtenden  ständischen  Verfassung,  Befugnisse
  beizulegen,  welche  wesentlich,  der  verschiedenen  Lage  gemäß,  denjeutgen  gleichgeltend  sind,  die  sie,  wenn
sic  Preußische  Unterthanen  geblieben  wären,  in  Rücksicht  der  ständischen  Bersalsng  erhalten  haben  würden.

Diese  Artiket  sollen  ratiffcirt  auch  so  angesehen  werden,  als  ob  sie  Wort  für  Wort,  dem  heute  zwischen.
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sendershausen,
  wegen  einfacherer  und  bestimmterer  Anordnung  der  zwischen  Ihnen  bisher  bestandenen  Verhältnisse
ebgeschlossenen  Trackate  einverleibt  wären.

Deß  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diese  Separat-Artikel  unterzeichnet  und  mit
ihren  Wappen  besiegelt.

Berlin,  den  15ten  Junius  1816.
(L.  S.)  Johann  Ludwig  von  Jordan.  (L.  S.)  Ludwig  Wilh.  Adolph  von  Weise.
(I.  8.)  Johann  Gottfried  Hoffmann.  (L.  8.)  Carl  Friedrich  Wilh.  von  Weise- 



o.  15.)  Skaatsvertrag  zwischen  Seiner  Mafestäk  dem  Könsge  von  Preußen  und  Seiner  Durchlauche  dem  Fuͤrsten  zu
Schwarzdurg-Rudolstadt,  die  einfachere  und  bestimmtere  Anordnung  der  zwischen  Ihnen  bisher  bestandenen  Ver-—
  baltnisse  betrefend.  Geschlossen  zu  Berlin  den  29ten  Juni  1816.

Sz.  Majestät  der  König  von  Preußen,  welche  in  Folge  des  151en,  18ten  und  1i8ten  Artikels  der  am
9geen  Junius  1815.  auf  dem  Congresse  zu  Wien  abgeschlossenen  Akte,  in  alle  dicienigen  Rechte  getreten  sind,
die  bis  dahin  der  Krone  Sachsen  geszen  das  Fürstliche  Haus  Schwarzburg  und  dessen  Besitzungen  zustanden,
  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  Beiderfeits  Zeneigt  Ihre  Verhältnisse
einfacher  und  bestimmter  als  bisher.  zu  ordnen,  hab.  n  zu  diesem.  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  den  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath,  Sectionschef  und

Ritter  mehrerer  Orden,  Herrn  Johann  Ludwig  von  Jordan,  und  den  Geheimen  Legationsrath  und  Ritter
  mehrerer  Orden,  Herrn  Johann  Gottfried  Hoffnann;  und

Seine
        <pb n="283" />
        Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Nudolstadt,  den  Kanzler  und  Consistorialpraͤsidenten,
Großkreuz  des  Großherzoglich  -Badenschen  Ordens  der  Treue,  Herrn  Freiherrn  von  Ketelhodt;
WMelche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  Form  befundenen  WVollmachten,  uber  nachstehende  Arkikel
sich  vercinigt  haben.

Erster  Arkikel.

+1

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt,  leisten  für  immer  Verzicht  zu  Gunsten  Seiner
  Majestät  des  Kdnigs  von  Preußen:

Nr.  1.  Auf  alle  Lehnherrlichen  Recht-  und  Eink##nfte,  welche  Sie  bisher  allein  oder  in  Gemcinschaft
in  dem  Umfange  des  Preußischen  Staats,  so  wie  er  nach  Abschluß  des  gegenwärtigen  Traktats  degrenzt  seyn
wird,  besessen,  erhoben  oder  sonst  behauptet  haben;  wie  auch  auf  alle  Ansprüche,  welche  Ihnen  etwa  auf  die
Salzquellen  zu  Artern  zustehen  möchten,  und  auf  diejenigen  Geld=  und  Naturaliengefälle,  welche  Ihre  Kammer
  bisher  aus  den  Aemtern  Sachsenburg,  Arkern,  Sangerhausen  und  Rossla  bezogen  hat.  Das  Privat-Eigenthum
  an  Waldungen,  Wiesen  und  anderen  Grundstücken,  welches  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu
Schwarzburg-Rudolstadt  an  verschiedenen  Orten  der  Preußischen  Staaten,  z.  B.  bei  Uftrungen,  Breitungen,
Etzleben  oder  in  anderen  Orten  besitzen,  wird  jedoch  hiernut  nicht  abgetreten,  fondern  bleidt  Fürstliches  Eigenthum
  fun  Preußpischer  Hoheit,  nut  Befreiung  von  ordeutlichen  Grundsteuern,  soweit  dieselbe  bisher
Statt  gefunden  hat.  .  «  .  .  ·

«Nr,»2·.AnfdicOrtschaftWol)lkkamsha·uset»1»mifallenHobeits:,Eigenthumsnmdaudmchchtcm
DieinderWoblkramöl)ausek«’slurgelegt-acti,zudemRriilichchorwcrkeStrausbcrggehdrigenWicsensind
ein  Privateigenthum,  auf  welches  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1.  dieses  Artikels  Anwendung  finden.  Das
in  der  Strausbergerflur  gelegene  Vorwerk  Kirchberg  bleibt  unter  Schwarzburgischer  Hoheit.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  werden  alle  Rechte  und  Einkuͤnfte,  worauf  hierdurch  zu  Ihren
Gunsten  verzichtet  wird,  fuͤr  Sich  und  Ihre  Nachfolger  mit  eben  den  Befugnissen  und  Verbindlichkeiten  besitzen,
  womit  sich  dieselben  zur  Zeit  im  Besitze  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudokstadt
befinden,  und  es  kann  und  soll  namentlich  hierdurch  den  Nechten  des  Hauses  Stolberg  nichts  entzogen  werden.

Zweiter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verzichten  dagesen  zu  Gunsten  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten
  zu.  Schwarzburg-Rudelstadt:  «  ,;
Nr.  1.  Auf  alle  Oberherrlichkeits-,  Lehns-  und  andere  Gerechtsame  und  Einkuͤnfte,  welche  Sie  bisher
  in  den  sogenannten  Receßherrschaften  oder  sonst  in  dem  Umfange  des  Gebiets  Seiner  Durchlaucht,  so
wie  es,  nach  Abschluß  dieses  Traktats  begrenzt  seyn  wird,  besessen,  erhoben  oder  sonst  behanptet  haben.  —
Dieser  Verzicht  beziebt  sich  jedoch  nicht  auf  die  Aemter  Heringen  und  Kelbra,  welche  vielmehr  in  ihren,  bis
zum  Jahre  1806.  Receß=  und  Observanzmäßig  bestandenen  Verhältnissen  bleiben“  6  F.2
Nr.  2.  Auf  die  Landeshebeits,  =  Lehns=  und  Eigenthumsrechte  und  Einkünfte;  welche  zu  der  Probskei
Göllingen  gehbren,  und  deren  Gegenstand  innerhalb  der  Rudolstädtischen  Grenzen  liegt;  —  desgleichen  auf
die  Landeshoheitlichen  und  anderon  Rechte,  über  dic  der  Fürstlich  =  Schwarzburgischen  DKientkammer  gehbrigen
Helzungen,  der  Hostienberg  und  das  Feuerthal  genannt,  wie  auch  über  die  Fürstlich=  Schwarzburgischen,  im
Gänzrrode  wohnhaften  Unterthanen  zugehdrigen,  im  Jahre  7810.  in  dem  Bilsingslebner  Steuer-Kataster
nachträglich  verzeichneten  Grundstücken  von  Nr.  3574.  bis  3853.,  worüber  das  M#  t  Sachsenburg  die  Gerichtsbarkeit
  theils  ausgenbt,  thals  in  Anspruch  genommen  hat.  ««·  »  »
Nk.3.AufdietcnigesthfälldundEinkünfte,wricheihrcollektyrhofzuNotdbmtfeti,daseingezogene
  Stift  Crucis  ebendaselbst  und  das  Klosteramt  zu  Diekenborn  in  denjenigen  Ortschaften  erheben,
welche  nach  Abschluß  dieses  Traktats  unter  der  Landeshohceit  Seiner  Durchlaucht  stehen  werden;  —
wie:  auch  auf  die  in  dem  Fürstlichen  Gebiete,  und  zwar  im  Dorfe  Ringleben  gelegene,  zu  der  Deutschen  Ordenskommende
  Grifffät  gehdrige  Hufe  Land  und  die  mit  deren  Besitz  verbundenen  Einkünfte  und  Gefälle.
"  Seine  Durchlaucht  der  Farst  zu  Schwarzburg-Rudollstadt  werden  alle  Rechte  und  Einkünfte,  worauf
hiermit  zu  Ihren  Gunsten  verzichtet  wird,  fär  Sich  und  Ihre#  Nachfolger,  mit  eben  den  Befugnissen  und  Verbindlichkeiten
  besitzen,  womit  Sich  dieselben  zur  Zeit  im  Besitze  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
befinden,  und  es  kann  und  soll  namentlich  auch  hierdureh  den  Rechten  des  Hauses  Stelberg  nichtoͤ.  entzogen
  werden.  ·  "
k-  Dritter
        <pb n="284" />
        —  765  —

Dritter  Artikel.

Die  Uebergabe  der  gegenseitig,  Artikel  r.  und  a.  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte  gecchieht
  am  usten  Julius  des  gegenwärtigen  Jahres.  .Alle  Vortheile  und  alle  Lasten  lackfen  von  diesem  Tage
an  und  mit  Einschluß  desselben  für  Rechnung  des  neuen  Inhabers.  Alle  früher  fällige,  aber  bei  den  Einsassen
  noch  rückständige  Gefälle,  Abgaben,  Dienste  und  Leistungen  aller  Art  verbleiben  dem  neuen  Beststzer,
welcher  gehalten  ist,  dagegen  auch  alle  rückständige  laufende  Ausgaben  zu,  übernehmen,  ohne  daß  über  beides
  irgend  eine  Nachrechnung  Statt  finden  könnte.  Die  auf  die  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte
  Bezug  habenden  Registraturen  und  Papiere  aller  Art,  sollen  in  der  mdglichst  kürzesten  Zeit,  spätestens
bis  zum  1sten  Oktober  des  laufenden  Jahrs  übergeben  werden.

Vierter  Artikel.

Mit  den  abgekretenen  Distrikten  und  Ortschaften  gehen  blos  die  Lokalschulden  und  Lasten  über.  Sie
treten  ganz  außer  Verbindung  mit  den  Provinzen,  Kreisen  oder  Aemtern,  wovon  sie  gegenwärtig  getrennt
werden,,  und  es  können  von  beiden  Seiten  keine  Nachforderungen  wegen  vormals  gemeinschaftlichen  Vermögens,
gemeinschaftlicher  Schulden  von  Provinzial-,  Kreis=  und  Aemterkassen  an  die  abgetretenen  Distrikte  und  Ortschaften,
  oder  umgekehrt  erhoben  werden.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt
  übernehmen  Jeder  an  Ihrem  Theile,  diejenigen  Stände,  Behbrden,  Corporationen  und  Communen
vollständig  und  nach  aller  Billigkeit  zu  entschädigen,  welche  durch  diese  Vestimmung  erweislich  verletzt  sepn
mochten.  Milden  und  frommen  Stiftungen  ver  leiben  auft  beiden  Seiten  die  bisher  bezegenen  Gefülle  und
Einkünfte,  und  sdll  darin  durch  gegenwärtige  gegenseitige  Abtretungen  nichts  verändert  werden.

Fünfter  Artikel.

Die  in  den,  nach  gegenwärtigem  Vertrage,  abgetretenen  Ortschaften  vorhandenen  herrschaftlichen  Diener,
  verbleiben  im  ungekränkten  Vesitze  ihrer  bisherigen  Rechte  und  Einkünfte.  Auch  soll  kein  Eingeborner
derselben  verpflichtet  werden,  Dienste  bei  dem  vormaligen  Landesherrn  wider  seinen  Willen  länger  als  bis
zum  Ende  des  laufenden  Jahrs  fortzusetzen.  #6

Sechs  ter  Arkikel.
Seine  Durchlaucht  werden  die  rückständigen  Receßgelder  bis  zum  #sten  Julius  des  laufenden  Jahres
7-#rnU“m  Pafee  04a  von  diesem  Termine  ab  erst  die  Verpflichtung  zu  Jahlung  derselben,  nach  Artikel  2.
»  r.  1.  —  aushort.

»2  Siebenter  Artikel.
.  Seine  Durchlaucht  der  Fürst  verpflichten  Sich,  denjenigen  Maaßregeln  für  Ihre  Lande  beizutreten,
welche  wegen  des  gemeinschaftlichen  militairischen  Interesse  der  Gegenden  zw#schen  der  Saale  und  Werra,  in
emeinsamer  Uebereinkunft  mit  den  daselbst  angesessenen  Mitgliedern  des  Deutschen  Bundes  überhaupt  bebhüofle
  werden  mochten,  Sie  werden  dagegen  auch  Antheil  an  derjenigen  Auseinandersetzung  nehmen,  welche
  über  die  gemeinschaftlichen  Verwendungen  der  Norddeutschen  Fürsten  wegen  der  kriegerischen  Ereignisse  in
den  Jshren  1805,  und  1806.  erfolgen  wird.

J  Achter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  und  Seine  Durchlaucht  der  Färst  versichern  einander  gegenseitig  die  freie
und  unbeschwerte  Durchfuhr  der  Militaireffecten,  des  Salzes,  des  Getreides,  aller  Brennmaterialien,  des
Zimmerholzes,  des  Kalks  und  aller  Steine,  wie  auch  der  Erzeugnisse  ihrer  Berg=  und  Hüttenwerke.  Diese

urchfuhr  kann  jedoch  nur  auf  offener  Landstraße  und  unter  Beobachtung  der  allgemeinen  finanziellen  und
borheichen  Vorschriften  —  zu  welchen  letzteren  auch  die  Erlegung  bloßer  Wege=  und  Brückengelder  gehdrt  —
erfolgen.

«  Neunter  Artikel.
Seine  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  verbleibt,  nach  Abgang  aller  zur  Lehnsfolge,  nach  der  bisberigen

  Verfassung,  Berechtigten,  Fas  Heimfallsrecht  in  demselben  Maaße  ausdrücklich  vorbchalten,  in  welchem
  es  vor  Abschluß  des  gegemwärtigen  Tractats  bestanden  hat.
Zehnter
        <pb n="285" />
        —.

77

—

Zehnter  Artikel,  .  *#
Seine  Durchlancht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudokstadt  verpflichten  Sich,  die  agnatische  Einwilligung

  für  Sich  und  Ihre  Nachfolger  zu  demjenigen  Staatsvertrage  zu

ertheilen,  welcher  gleichzeitig  zwischen

Seiner  Majestät  dem  Kdnig  von  Preußen,  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zu  Schwarzburg-Sondersbausen,
  zu  Lsdn  gwe.cabgeschlossen  wird.  Dieser  Staatsvertrag  wird  deshalb  Ihren  Bevollmächtigten
gleich  nach.  brfolgter  Unterzeichnung  mitgetheilt  werden  „„und  die  Einwilligung  wird  hierauf  noch  vor  Auswechselung

  der  Ratificationen  erfolgen.

Eilfter  Artikel.

Gegenwärtiger  Tractat  wird  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten
die  Ratificationen  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Unterzeichnung  ausgewechselt  werden.

ratificirt,  und

+

Deß  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtigen  Staatsvertrag  unterzeichnet

und  mit  ihren  Wappen  befiegelt.

Geschehen  Berlin,  den  neunzehnten  Juni  ein  Tausend  Achthundert  und  Sechszehn.

(L.  S§.)  Joh.  Ludwig  von  Jordan.
(L.  8.)  Joh.  Gottfried  Hoffmann.

(I.  S.)  Fried.  Wilh.  Freih.  von  Ketelhodt.

 

(No.  16.)  Traité  de  limites  entre  Leurs  Majestés  le
Roi  de  Prusse  et  le  Roi  des  Pays-bas,  signé  à
Aix-la-Chapelle  se  26.  Juin  1816.

8.  Majesté  le  Roĩ  de  Prusse  et  Sa  Majesté
le  Roi  des  Pays-bas,  vonlant  procéder  à  la
fxation  definitive  des  fronticres  de  Leurs  Etats
respechtifs,  sur  Ila  rive  droite  de  la  Meuse  et
le  long  du  Crand-Duché  de  Luxembourg,  et
désirant  applanir  les  difficultes  qui  se  sont  élevéees
  au  sujet  de  Toecupation  provisoire  de
queldues  Communes  ou  Darties  de  Communes
situées  sur  les  limites,  et  domt  la  souverzineté
pu  paroitre  douteuse,  ont  conformement  à
larticle  a.  du  Traite  du  31.  Mai  1815,  nommé
Commissaires  et  muni  ce  leurs  pleins-pouvoirs,
savoir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Sieur
Frederic,  Comte  de  Solms-Laubach,  premier
Preésident  des  Duchés  de  Juliers,  Clves  er  Berg,
Grand-Creix  de  l’aigle  rouge  et  de  Fordre
de  Sainte  Anne  de  Russie,  lequel  usant
de  la  facultée  à  lui  accordée  par  son  pleinpouvoir,
  za  déeléeguèé  au  meme  effet  et  avec  les  memes
  pouvoirs  due  lui  les  Sieurs  Frederic  Guillaume
  de  Bernuth,  Chef-  Président  de  régence,
  et  Jean  Albert  Eytelwein,  Conseiller  intime  de
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  et  Directeur  -  Général
des  travaux  publics  do  Royaume;

(No.  16.)  Uebeesetzung  der  zwischen  Ibren  Masesicten
dem  Könige  von  Preußen  und  dem  Könige  der  Riederlande,
  zu  Aachen  den  sösten  Juni  1816.,  geschlossenen
  Grenzvertrags.

D.  Seine  Majestät  der  Kinig  von  Preußen  und
Seine  Majestät  der  Kdnig  der  Riederlande,  zur  defint"
tiven  Festsetzung  der  Grenzen  Ihrer  respektiven  Staaten
  am  rechten  Ufer  der  Maas  und  längs  dem  Großherzogthume

  Luremburg,  zu  schreiten  willens  sind,  und

zugleich  wünschen,  die  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,  die
in  Betreff  der  provisorischen  Besetzung  einiger  an  den
Grenzen  liegender  Gemeinden  oder  Gemeindetheile,  deren
  Oberherrlichkeit  zweifelhaft  schien,  entstanden  sind;
so  haben  Sie  dem  zweiten  Artikel  des  Tractats  vom
Zlsten  Mai  1815.  gemäß,  zu  Ihren  Kommissarien  ernannt,
  und  mit  Ihren  Vollmachten  versehen,  nämlich

Seine  Mael  der  König  von  Preußen,  den
Herrn  Friedrich  Grafen  von  Solms-Laubach,  Oberpräsidenten
  der  Herzogthümer  Jülich,  Cleve  und  Berg,
Großkreuz  des  rothen  Adler=  und  des  Rußischen  St.
Annenordens,  welcher  vermbge  der  ihm  durch  seine
Vollmacht  verliehenen  Befugniß,  zu  demselben  Behuf
und  mit  ebenmäßigen  Vollmachten,  den  Kdnigl.
Preuß.  Regierungs-Chefpräsidenten  Herrn  Friedrich
Wilhelm  von  Bernuth  b  und  den  Geheimen  Rath  und
Generaldirektor  der  dffentlichen  Arbeiten  des  Königreichs,
  Herrn  Jehann  Albert  Eptelwein  abgcordnet

hat,  .
Und
        <pb n="286" />
        Et  Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays-  bas,  les
Sieurs  Maximilien  Jacques  de  Man,  Colonel
au  corps  de  génie,  Directeur  de:  archives  de
la  guerre  et  du  Burecau  topographiqne,  Chevalier
  de  Tordre  militaire  de  Guillaume  troisieme
  classe,  le  Chevalier  Henri  loseph  Michiels
  de  Kessenich,  Membre  des  Etats  de  Ja
provincede  Limbourg  et  Sous-  Intendam  de
IT  Arrondissement  de  Rüremonde,  Jean  Léonard
Nicolai,  Seus-Intendant  de  I/Arrondlissemen
de  Verviers,  ei  AMlichlel  Tock,  Directeur  des
Contributions  directes  du  Grand-Duché  de
Luxembourg;

Lesquels  Commisszires,  aprés  avoir  échang6
  leurs  pleins  -  pouvoirs  qui  ont  66  trouvés
en  régle,  sont  convenus  des  points  et  articles
e  ujvans.

Article  premier.

Les  Limites  fixées  par  le  présent  Traité
déterminent  les  froniéres  entre  les  deux  Etats
depuis  les  Confins  de  la  France  sur  la  Moselle
jusqu'  Tancien  Territoirc  hollandois  pres  du
Moock.

Article  second.

HHaligne  de  deémarcation  commencera  sur
la  Moselle,  au  point  ou  sur  la  rive  droite
cette  riviere  quilte  ies  limites  de  la  France;
descendra  ia  Nloselle  jusqu  Tembouchure  de
la  Sure;  remontera  la  Sure  jusqu'  l’embouchure
  de  1°Oure;  suivra  également  en  remontai#
  le  cours  de  I’Oure  jusqu'’au  point  ouce
ruisseau  alteint  les  Limites  du  cimdevam  Can-#ton
  de  St.  Vith,  sauf  toutefois  les  modifications
4tablies  Par  les  articles  suivans.

Article  troisieme.

Larticles  17.  du  Protocole  du  Congrès  de
Vienne  (Art.  25.  de  l'Acte  tinal  du  Congrés
du  9  Juin  1815)  ayamt  tabli,  dque  les  endroits
traversés  par.  la  Moselle,  #a  Sure  et  I'Ouxe
me  seroient  poirt  PDartagées,  mais  appartien-Kroient
  avec  leurs  Banlieues  4  la  Puissance  sur
le  Territoire  de  laquelle  la  majeure  partie  seroit
  dituée,  il  a  éié  convenu,  due  pour  déterminer
  duelle  seroit  la  majeure  partie  d’un  endrol,
  on.,  prendroit  pour  base  la  population,
ei  du’d  population  etgale  1az  Contribution  foncière,
  en  decideroit.

Article  quatrième.
Comme  le  principe  de  läintéegralite  des

Communes  ne  semble  avoir  6té  appliquc  par
%

78

Und  Seine  Majestät  der  Kdnig  der  Niederlande,
die  Herren  Maximilian  Jakob  de  Ma-  Obristen  im
Ingenieurcorps,  Direktor  des  Kriegsarchivs  und  des
topographischen  Büreaus,  Ritter  des  Wilbelmsmilikair
Ordens  dritrer  Klasse;  den  Ritter  Heinrich  Joseph  Michiels
  von  Kcssenich,  Mitglied  der  Stände  der  Provinz
Limburg,  und  Unterintendanten  des  Rüremondeschen
Bezirks,  Johann  Leonard  Nicolai,  Unterintendanten
des  Vervierischen  Bezirks,  und  Michel  Tock,  Direktor
der  direkten  Abgaben  des  Großherzegthums  Luremburg,

Welche,  nach  Auswechselung  ibrer  in  guter  Form
befundenen  Vollmachten,  über  nachstehende  Punkte  und

Artikel  übereingekommen  sind.

Erster  Artikel.  WR
Die  durch  gegenwaͤrtigen  Tractat  festgesetzte  Sch
delinie  bestimmt  den  Grenzzug  zwischen  beiden  Staaten,
  von  den  an  der  Mosel  belegenen  Marken  Fune
reichs  ana,  bis  zum  chemaligen  Hollöndischen  Gebiet
ei  Mook.

Zweiter  Artikel.

Die  Demarkationslinie  fängt  bei  der  Mosel,  bei
dem  Punkte  an,  wo  auf  dem  rechten  Ufer  dieser  Elu·ß
die  Grenzen  Frankreichs  verlaßt.  Sie  läuft  bis  zur
Mündung  der  Sure  die  Mosel  hinunter,  sieigt  bis  zur
Mündung  der  Oure  die  Sure  hinauf,  und  folge  bei  diesem
  Wiederaufsieigen  gleichfalls  dem  Laufe  der  Oure,
bis  auf  den  Punkt,  wo  dieser  Bach  die  Grenzen  des
ehemaligen  Kantons  St.  Vith  erreicht,  jedoch  mit  Vonbehalt

  der  in  folgenden  Artikeln  fesigesetzten  Mod##s#-cationen.



Dritter  Artikel.

Da  der  17te  Artikel  des  Wiener  Kongreßprotokolls
  (Art.  25,  der  Hauptkongreßakte  vom  gten  Juni
18  15.)  festgesetzt  hat,  daß  die  Ortschaften,  welche  die
Mosel,  die  Sure  und  die  Oure  durchschneiden,  nicht  getheilt
  werden,  sondern  mit  ihren  Weichbilden  der  Macht
angehdren  sollen,  auf  deren  Gebiet  der  größere  Theil
belegen  ist,  so  ist  die  Uebereinkunft  getroffen  worden,
daß  die  Bevölkerung  den  grôßeren  Theil  einer  Ortschaft
bestimmen,  und  bei  gleicher  Bevdlkerung  die  Grundsteuer
  entscheiden  solle.

Vierter  Artikel.
Da  der  Wiener  Kongreß  den  Grundsatz  der  Integralität
  der  Gemeinden,  nur  auf  die  Fälle  wo“  *7  Ort-«
  chaf-
        <pb n="287" />
        ——

le  Congret  de  Vienne,  äu'anz  as  o  les  en-Groits
  mémes,  seroient  traversés  par  une  rivicé-1e.
  et  non  poim:  au  cas  due  les  Banlieues.  seues0
  le  fussent,  il  a###té  encore  convenu,  que
dans,  dce  dernier  cas  la  riviére  serviroit  de  limite,
  er  duc,les  pParties'’de  Banlieues  séparées
des  endroits  #inemes  par  da  rivière,  en  resteroient,
  detachées  ei.  feroient,  partie  des  Etals
Eituss  suxr  k  meme  rive.

*  ..  22c  #
—.  „  (’ische  eindufeme.
Erx.  conséquence  de  ces  deux  principes,
Oberbillig  situc  sur  la  rive  droite  de  la  Moselle,
  appartiendra  au  Royanme.  des  Paya-bes,
comme  étant  une  dépendance  de.  Wasserbillig,
avec  lequel  il  ne  forme  qdu’une  seule  Commune
  et  une  meme  endroit;  en  sorte  due  la  ligne
de  démarcation,  arriv#ée  4  la  Banlieue  de  Was-#serhillig
  sor  la  Tive  droite,  qduittera  la  Moselle
  et  fera  le  tour  de.  celte  Banlieue.  La  Com--mune
  de  Vianden,  située  à  cheval  sur  I'’Oure,
abartiendra  également  au.  Royaume  des  Paysbas,
  avec.  teute  sa  Banlieue,  dont  la  ferme  dije
  Scheuerhoff  est  reconnuch  faire  partie;  de
sorte  due  la  ligne  de  démarcation  quittera  ici
I  Oure,  comme  elle  a  quitne  1a  Moselle  à  Wasserbillig,
  et  lournera  autour-’  de  la  partie  de
Banlieue  de  Vianden,  siuse  sur  la  rive  gauehe,
  et  viendra  ensuite  reprendre  le  cours  de
la  rivicke.

Toutes  les  autres  Communes,  dont  les
Banlieues  seules  sont  traversées  tant  par  la
Moselle  due  par  la  Sure  er  POure  et  notamment
  celles  de  Laugsur,  Meesdorff,  Born,  Ralingen,
  Echternach,  Bollendorf,  Dügen,  Wallendorff,
  Ameldingen,  Bivels,  Falckenstein,
Gemünd,  Doesbourg  et  meme  Wasserbillig.
pour  la  peiite  partie  de  Banlieue  située  sur  la
rive  gauche  de  la  Sure,  seront  placées  dans
la  deuxieme  cathégorie,  et  leurs  parties  coupées
  par  le  rivieère  reseront  séparées,  de  mahière
  due  la  rivière  meme  servira  dans  tous
les  cCas  de  frontière  aux  deux  Etats.  «

·  Erriclessxsömz

Du  point  ou  IOure  entre  dans  le  Canton
de  St.  Vith,  la  ligne  de  demarcation  suivra
des  limites  de  ce  Canton  vers  l’occidem  jusqu'a
In  grande  route  qdui  conduft  de  Luxembourg
Par  Weiss-Wampachk  à  Stavelot  et  Spa,  suivra
ceilte  meme  route  vers  le  nord  jusqu’au  point
a#u  elle  qulhte  definiivement  le  Canton  de  St.
With  pour  entrer  dans  celui  de  Stavelor.  Cette
  route  de  Luxzembourg  en  tant  qu'elle  traverse
  le  Canton  de  St.  Vuh,  ou  y  touche,
4

70

.Bollendorf,  Dilgen,  Vallendorf,  Ameldingen  bade

———

ynaften  selbst,,  und  nicht  auf  diejenigen,  wo  die  Weichilde,

  allein  von  einem  Fluß  durchstrdmi  werden,  angewendet
  zu  haben  scheint,  so  ist  noch  festgesetzt  worden,
daß  in  diesem  letzten  Kalle  der  Fluß  zur  Grenze  dienen
und  daß  die  von  den  Ortschaften  selbsi  durch  den  Eluß
getrennten  Weichbildetheile  davon  abgesondert  bleiben
und  den  auf  demselben  Ufer  belegenen  Staaten  einverleibt
  werden  sollen.

Fünfter  Artikel.  ·

InGefolgedieferbeidcnGrundsätze,folldieayf
dem  rechten  Ufer  der  Mosel  belegene  Irtschast  Oberbile
lig,  als  Zubehdr  von  Wasserbillig,  mit  dem  sie  nur  eine
einzige  Gemeinde  und  eine  und  dieselbe  Ortschaft  ausmacht,
  dem  Königreich  der  Niederlande  angehbren;
und  zwar  dergestalt  und  also,  daß  die  bis  zum  Wasserbilligschen
  Weichbilde  auf  dem  rechten  Ufer  hingezogene
Demarkationslinie  alsdann  die  Mosel  verläßt,  und
jenes  Weichbild  umgeht.  Die  Viandensche  Gemeinde
welche  beide  Ufer  der  Oure  beschreitet  gehdrt  ebenfalls.
mit.ihrem  ganzen  Weichbilde  (dessen  Vorwerk  Scheuerhof
  genannt,  als  ein  Theil  derselben  anerkannt  wird,)
dem  Konigreich  der  Niederlande,  so  daß  die  Oemarkationslinie
  hier  die  Oure  verläßt,  wie  sie  zu  Wasserbillig
die  Mosel  verlassen  hat,  alsdann  den  auf  dem  linken
Ufer  belegenen  Theil  des  Viandenschen  Weichbi'des  umgon
  und  hiernächst  den  Lauf  des  Flusses  wieder  beolgt.


Alle  übrigen  Gemeinden,  deren  Weichbilde,  allein.
so  wohl  von  der  Mosel  als  von  der  Sure  und  der  Oure
durchstrohmt  werden,  und  namentlich  die  Gemeinden  zu
Laugsur,  Meesdorf,  Born,  Ralingen,  Echternach,

vels,  Falkenstein,  Gemünd,  Doesburg,  und  selbst  der
auf  dem  #nken  Ufer  der  Sure  belegene  kleine  Weichbikdetheil
  von  Wasserbillig  kommen  in  die  zweite  Klasse
zu  Kehen,  und  ihre  voin  Flusse  durchschnittenen  Theile
bleiben  von  einander  dergestalt  abgcsondert,  daß  der
Fluß  selbsi  in  allen  Fällen  den  beiden  Staaten  zur
Grenze  dient.

Sechstcer  Artikel.

Vom  Mimkte  angerechnet,  wo  die  Oure  in  den
Kanton  St.  Vith  fließt,  folgt  die  Demarkationslinie
den  Grenzen  dicses  Kantons  gegen  Westen  dis  an  die
von  Luremburg  durch  Weißwampach  nach  Stavelot  und
Spa  führende  Heerstraße.  Sie  folgt  hiernächst  derselben
  Straße  gegen  Norden  bis  an  den  Punkt,  wo  sie
endlich  den  Kanton  St.  With  verläßt  und  in  den  Kanton
  Stavelot  eineritt.  Diese  Luxemburgsche  Straße,
in  so  fern  sie  durch  den  Kauton  St.  Vith  geht  oder
densolben  berührt,  ungleichen  die  gegenwärtig  vorham-"

  deuen
        <pb n="288" />
        appartiendra  toufe  entière  au  Royaume  des
Pays-  bas,  ainsi  due  les  maisons  ou  chaumiè-Tres
  actuellement  existantes  et  situées  sur  les
bords  du  cötée  de  la  Prusse,  avec  un  rayon
de  vingt  métres  tout  autour  de  ces  maisons.

Cette  route  présentant  sur  quelques  points,
differens  chemins,  due  les  Touliers  pratiquent
en  différentes  saisons,  il  a  6t6  convenu  dufen
Gas  de  doute  sur  la  véritable  grande  route,  on
prendroit,  lors  de  la  plantation  des  poteaux,
le  chemin  le  plus  voisin  de  la  Prusse,  sans
cependant  qdue  sous  ce  prétexte  on  puisse  ré-.
eclamer  une  route  duelconque  4  travers  les  terrres
  cultivées,  duand  meme  elle  auroit  servi.
de  passage  dans  des  temmps  duc  la  route  ordinaire
  éloit  impraticable.

Arrice  sepeieme.

Encoséquence  de  Tartichle  précédent,  les
Communes  de  Deiffelt,  Ourth  et  Watermahl,
faisant  partie  du  Canton  de  St.  Vith,  sont  cédées
  4  Sa  Najeste  le  Roi  des  PN)  bas,  ycom-Pris,
  les  parties  de  ces  Communes  qui  sétendent
  au  de  la  de  la  route  du  cotée  de  la  Prusse,
  en  sorte  due  dans  ces  endroits  la  ligne  de
demarcation  qduittera  la  grande  route  aux  limites
  de  ces  Communes  à  droite,  pour  la  repPrendre
  ensuite  aprés  en-avoir  fait  le  tour;  il
en  sera  de  méme  pour  les  Banlieues  des  Communes
  appartenames  au  RojJaume  des  Paysbas,
  qui  dépassent  la  route.

Les  petites  parties  des  Communes  d’-Altringen,
  Langler  et  autres,  dui  se  trouvent  situces
  sur  la  gauche  de  la  grande  route,  en  allant
  de  Luxzembourg  sur  Stavelot,  sont  Ggalement
  cédées  à  Sa  Majestée  le  Roi  des  Pays-bas.

Article  Auftieme.

Du  point  oü  la  route  de  Luxembourg  quitte
  définitivement  le  Canton  de  St.  Vith,  l
ligne  de  démarcation  suivra  les  limites  entre
les  Cantons  de  Malmedy  d’'un  cöté  et  ceux  de
Stavelot,  Spa  et  Limbourg  de  l’autre,  jusqu’au
point  o#u  les  Iimites  du  Canton  de  Malmed)y

atteignent  les  frontieres  de  P’ancien  Départent

  de  la  Roër.
"  Les  limites  entre  le  Cantonde  Malmedy  d’'un

cöte  et  les  Communes  de  Sart,  Jalhay,  Membach
  et  la  forét  dite  Hertogenwald  de  T’autre,
n’'ayant  point  Eté  déterminees  Tune  maniere

ositive  avant  la  formation  du  dernier  cadastre
parce  laire,  il  a  é4½  convenu  que  les  poteaux
teroient  placés  sur  les,  points,  qui,  lors  de
cette  oPration,  ont  &amp;amp;té  reconnus  Umitrophes,

80

denen  und  an  den  Ufern  auf  Preußischer  Seile  belegenen
Häuser  und  Strohhütten,  gehdren  mit  einem  Umkreis
von  zwanzig  Metern  rund  um  diese  Häuser  gänzlich
zum  Kbnigreich  der  Niederlande.  "

Da  diese  Straße  auf  einigen  Punkten  verschiedene
Wege  darbietet,  die  von  den  Fibreuten  und  Kärnern
zu  verschiedenen  Jahrszeiten  befahren  werden,  so  ist  verabredet
  worden,  daß  Lall  über  die  wirkliche  Heerstraße
Zweifel  entständen,  bei  Errichtung  der  Grenzpfähle,
der  dem  Preußischen  Gebiet  zunächst  liegende  Weg,
angenommen  werden  soll,  ohne  jedoch  daß  unter  diesem
  Vorwande  irgend  eine  Straße  in  Anspruch  genommen
  werden  könne,  die  ein  angebautes  Feld  durchschneidet,
  wenn  sie  auch  wirklich  in  Zeiten  wo  diegewdhnliche
Skesunbrauchbar  war  zur  Durchfahrt  gedient  haen

  sollte.

Siebenter  Artlkel.

Zu  Folge  des  vorhergehenden  Artikels  werden  die
zum  Kanton  St.  Vith  gehbrigen  Gemeinden  Deiffelt,
Ourth  und  Watermahl,  mit  Inbegriff  der  auf  der
Preuß.  Seite  über  die  Straße  hinaus  sich  ekstreckenden
Theile  jener  Gemeinden,  Seiner  Majestät  dem  Konige
der  Niederlande  abgetreten,  so  daß  in  diesen  Ortschäften
die  Demarkationslinie  die  Heerstraße  an  den  Grenzen
besagter  Gemeindentechts  verlassen  wird,  um  nachdem
sie  diese  Grenzen  umgaangen,  in  die  Straße  wieder  einzutreten.
  Gleiche  Bewandniß  hat  es  mit  den  über  die
Straße  hinausgehenden  Weichbilden  der  dem  Kbnigreiche
  der  Niederlande  zugehdrigen  Gemeinden.

Diie  auf  dem  Wege  von  Luremburg  nach  Stavelot
links  der  Heerstraße  belegenen  Parzellen  der  Gemeinden
Altringen,  Langler  und  andere,  bleiben  ebenfalls  dem
Kdnig  der  Niederlande  abgetreten.  «

Achter  Artikel.

Vom  Punkte  angerechnet,  wo  die  Luxemburasche
Straße  den  Kanton  St.  Vith  zuletzt  verläßt,  zussche
Demarkationslinie  den  Grenzen  zwischen  den  Kankonen
Malmedy,  einer,  und  den  Kantonen  Stavclot,  Spa
und  Limburg  anderer  Seits,  bis  auf  den  Punkt,  wo  die
Grenzen  des  Kantons  Malmedy  die  Marken  des  ehemaligen
  Roerdepartements  erreichen.  "

Da  die  Grenzen  zwischen  dem  Kanton  Malmedy
einer,  und  den  Gemeinden  Sart,  Jalhay,  Membach
und  dem  sogenannten  Hertogenwald  anderer  Seits,
vor  Anlegung  des  letzten  Parzellenkatasters  auf  eine  bestimmte
  Art  und  Weise  noch  nicht  festgesetzt  worden;  so
ist  die  Uebereinkunft  getroffen,  daß  die  Grenzpfahle
auf  den  Punkten  errichtet  werden  sollen,  die  zur  Zeik
der  Grenzregulirung  als  angrenzend  anerkannt  worden,

und
        <pb n="289" />
        2  81

el  dont  les  principaux  sont  connm  dans  ces
Communes  sous  les  noms  de  Chene,  Vinbiette,
Croix-le-  Prieur  et  Fontaine-  Perigny;  de  certte

  fontaine,  dui  est  Ila  principale  source  du

ruisseau  appele  la  Helle,  la  ligne  suivra  le
cours  de  ce  ruisseau,  dui  est  reconnu  former
de  ce  cotée  les  limites  du  Canton  de  Malmedy,
jusqu  à  ce  due  ces  limites  atteignent,  comme
i.  vient  d’étre  dit,  les  frontiere“"  du  ci-  devant
Départemein  de  la  HRoér=Article

  nerwieme.

Si  le  Gouvernement  prussien  ou  la  Ville
de  Malmedy  veut  construire  la  nouvelle  route
projetèe,  pour  eviter  la  montatzue  en  avant  de
cette  dernière  Ville,  route  quĩi  partiroit  de  la
chausseede  Staveloct,  au  dessous  de  Malmed),
et  tourneroit  la  montagne  en  serpentant  sur
les  limites  qui  séparent  ces  deux  Communes;
dans  ce.  cas  les  linites  de  la  Commune  de  Stavelot
  seront  réduies  à  cette  route  pour  autant
qu’elle  entrera  dans  son  territoire.  La  route
meme  appartiendra  en  toute  propriéte  à  la  Prus-3e,
  dui  L’aura  construite,  ainsi  due  les  petiites
Parties  de  bruyéres,  due  ceite  nouvelle  limite
enleveroit  aux  Pays-bas,  contenam  une  étendue
  d’environ  5  à  6  hectares.

Les  habitans  de  Stavelot  ou  autres  sujers
des  Pays-bas,  pour  eviter  la  meme  montagne,
dui  se  prolonge  entre  Stavelot  et  Spa,  pourront
  aussi  prendre  cette  nouvelle  route  sans
etre  assujetis  à  d’'autres  droits  quelconques,  si-Dn
  les  droits  de  barriéres  destinés  4  son  entretien.


Les  culiivateurs  voisins  de  ceite  route  #seront
  meme  exempt  de  tour  droit  de  barrieres.
Pour  autant  du’ils  ne  s'en  serviront  due  pour
la  culture  de  leurs  terres  ou  Iusage  de  leurs
Propriétés  situces  dans  ses  environs.

Arriche  dixieme.

Du  point  ou  les  fimites  du  Camnon  de
Malmedy  touchent  les  frontiéres  de  l  ancien
Departement  de  fa  Rosr,  la  ligne  continucra
de  suivre  le  cours  de  la  Helle  jusqu'’a  sa  jonction
  avec  un  autre  petit  ruisscau  appele  la  Sporbach;
  au  point  de  ceite  jonclion  ellt  quittera
les  frontièéres  du  Département  de  la  Roer  pour
entrer  dans  le  Lanton  d-En#####n,  en  suivamn
toujours  le  cours  de  la  Heilc  à  travcrs  toute
la  forét  jusqu's  un  troisième  ruisséeau  asipele
la  Bilzei;  suivant  ce  dernier  jusdu’à  la  lisière
de  la  grande  dorét;  longeant  ceile  lisiere  Jusund

  deren  Hauptbrter  unfer  den  Berennungen  Chene,
Vinbiette,  Cro#r  le  Prieur  und  Fontaine-Perigny,  in
jenen  Gemeinden  bekannt  sind.  Von  diesem  letztgenannten
  Brunnen  (Fontaine),  welcher  des  Bachs  Helle
Hauptzuelle  ist,  angerechnet,  folgt  die  Larie  dem  Laufe
dieses  Bachs,  der  von  dieser  Seite  als  Grenze  des  Cantons
  Malmedy  angenommen  wird,  bis  daß  diese  Grenzen,
  wie  gesagt,  die  Marlen  des  ehemaligen  Roerdepartements
  erreichen.

Neunter  Arkikel.

Sollte  die  Preußische  Regierung  oder  die  Stade
Malmedy,  zur  Umgehung  des  vor  dieser  letzten  Stadt
elegenen  Berges,  die  neuc,  schon  projectirte  Heer-Kraße
  anlegen  wollen,  und  diese  von  der  Stavelotschen
Chaussee  ab,  unterhalb  Malmedy,  zwischen  diesen  beiden
  Gemeinden  auf  der  Grenze  dergestalt  durchschlängeln,
  daß  sie  den  Berg  umzingeln;  so  sollen  in  diesem
*  die  Grenzen  der  Stavelotschen  Gemeinde  auf  jene
traße,  in  so  fern  sie  in  ihr  Gebieth  hineinreicht,  deschrankt
  werden.  Die  Straße  selbst,  so  wie  die  mit
niedrigen  Gesträuchen  bewachsenen  kleinen  Strecken
Landes,  welche  diese  neue  Grenze  den  Niederlanden  entziehen
  wurde,  und  ungefähr  eine  Fläche  von  5  bis  6
Hectaren  betragen  würden,  sollen  Preußen,  als  welches
  jene  Straße  angelegt  haben  wird,  mit  vollem  Eigenthumsrechte
  angehdren.  ·
·Di·eStavelotfchenEmwohner,vberandereNiederlaͤndische
  Unterthanen,  werden  um  denselben  zwischen
  Stavelot  und  Spa  sich  ausdehnenden  Berg  zu  vermeiden,
  jene  neue  Straße  wählen  können,  ohne  irgend
  andere  Abgaben  als  die  zur  Unterhaltung  dersel#
ben  üblichen  Heckgelder  zu  entrichten.  ·

Die  angrenzenden  Landleute  sollen  sogar  auch  von
allem  Heckgelde,  in  so  fern  befreit  bleiben,  als  sie  nur
zum  Anbau  ihrer  Felder,  oder  zum  Gedrauch  ihres
w  der  Nähe  liegenden  Eigenthums  sich  dieser  Serape  beienen.

  «

Zehnter  Artikel.

Vom  Punkte  angerechnet,  wo  die  Grenzen  des
Cantons  Malmedy  die  Marken  des  ehemaligen  Rosedepartements
  berühren,  verfolgt  die  Linie  den  Lauf  der
Helle,  bis  zu  ihrer  Vereinigung  mit  einem  andern  kleinen
  Bach  Namens  Sporbach.  Auf  diesem  Vereinigungspunkt
  verläßt  sie  die  Grenzen  des  Rosrdepartements
  und  tritt  m  den  Canton  Eupen,  folgt  jedoch  stets
dem  Laufe  der  Helle,  den  ganzen  Wald  ancer  durch  bis
zu  einem  dritten,  die  Bitzel  benannten  Bach;  sie  folgt
diesem  letztern  bis  zum  äußersten  Rand  des  großen  Waldes.,
  gehl  der  Länge  dieses  äußersten  Randes  nach  bis
zum  Verderfuß,  geht  eudlich  den  Lauf  dieses  Fluss.  s
hin-
        <pb n="290" />
        —

qurd  la  rivière  appelege  Verdre  ei  enfin  descendan
  le  cours  de  ceite  riviére  jusqu'’au  point
du  arrive  sur  la  rive  droite  TIancienne  limite
bien  connue  de  la  Commune  de  Membach
dans  le  Canton  de  Limbourg;  en  sorte  due
non-seulement  la  partie  de  forét  situce  entre
le  chemin  de  Malmedy  et  la  Saure  sera  remise
  à  Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-bas,  comme
faisant  partie  de  13  Commune  de  Membach,
aituèée  dans  le  Canton  de  Limbourg,  mais  sera
  encore  cédée  au  méme  Royame  toute  la
Esie  comprise  entre  la  Saure,  la  Helle  et  les
imites  du  Departement  de  la  Roer.

Articke  onzieme.

Le  ruisseau  de  la  Helle  ne  sera  point
commun  aux  deux  Etats  comme  les  autres
ruisseaux  et  rivières  formant  fromièére.  MAais
il  appartiendra  exclusivement  à  Sa  Majeste  le
Roi  de  Prusse  dans  tout  son  cours,  en  sorrte
due  ce  sera  la  rive  gauche  de  ce  ruisseau,  dui
formera  la  limite,  de  maniere  cependant  due
çeue  rive  appartiendra  toute  entiere  au  Royaume
  des  Pays  beas.

/

Article  dourieme.

II  sera  libre  zux  sujeis  prussiens  d’acheter
du  bois  ct  des  écorces,  dans  la  partie  de  Hertogenwald
  siluce  entre  la  Saure  et  la  Helle,
ei  de  les  exporter  en  exemption  de  tour  droit
de  Deouanes.  Les  sujels  de  Sa  Majeste  le  Roi
des  Pays-bas  jouiront  des  memes  avantages
pour  Texploitation  de  la  partie  de  forét  appardlenante
  aux  Pays-bas,  et  pourront  en  experter
  le  bois  et  les  écorces  à  travers  le  territoire
prussien,  sans  é6tre  tenus  de  payer  d’autres
droits  due  celui  de  barricres;  le  tout  sauf  les
mesures  due  chaqdue  Couvernemen  trouvera
bon  de  prendre  pour  preévenix  la  fraude.

Article  treizieme.

La  route  dEupen  à  Maimed)y  restera  conetamment
  Uhre  et  ouverte  aux  sujets  prussiens,
et  kes  trausports  de  tome  cspece  qui  pourront
Avoir  lieu  par  Cceite  route  ne  pourrom  étre  ass
  ujettis  à  aucun  droit  de  douanes,  c#e  dui  D’exclura
  "sependant  pas  la  perception  d’un  droit
de  barriéres  quon  peurroit  trouver  bon  d’y
Elablir,  mals  uniguement  pour  L  construction
#  Tentretien  de  la  voute.

Les  autres  chemins  parcourant  dans  tous
les  sens  cette  grande  forét,  seront  d’'un  usage
ommun  pour  aulam  qu'’ils  sero#t  reconpnus
M#c#essres  4  Texploillon  des  parues  de  bois

82

—!

hinunter,  bis  an  den  Punkt,  wo  auf  dem  rechten  Ufer
die  ehemalige  wohlbekannte  Grenze  der  Gemeinde
Membach  im  Canton  Limburg,  hinanreicht,  dergestalt
daß  nicht  nur  der  zwischen  der  Malmedyer  und  Saurer
Straße  belegene  Theil  des  Waldes,  als  Bestandtheil
der  im  Kanton  Limburg  belegenen  Membachschen  Gemeinde,
  Seiler  Majestät  dem  Kbnige  der  Niederlande
abgetreten  wird:  sondern  es  wird  auch  noch  der  ganze,
zwischen  der  Saure,  der  Helle  und  den  Grenzen  des
Roêrdepartements  enthaltene  Theil  demselben  Kouigreiche
  aogetreten.

Eilfter  Artikel.

Der  Hellebach  soll  nicht  wie  die  übrigen  Grenzildenden
  Bäche  und  Flüsse  beiden  Staaten  gemeinschaftlich
  zugehdren,  sondern  er  soll  in  seinem  ganzen  Laufe
ausschließliches  Eigenthum  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  seyn,  dergestalt,  daß  das  linke  Ufer  dieses
  Bachs  die  Grenze  bilde,  jedoch  so,  daß  dieses  Ufer
dem  Köbnigreich  der  Niederlande  ganz  angehdre.

Zwölfter  Artikel.

Es  soll  den  Preußischen  Unterthanen  frei  stehen,
in  dem  zwischen  der  Saure  und  der  Helle  belegenen
Theile  des  Hertogenwald,  Holz  und  Rinde  zu  kaufen,
und  ganz  zollfrei  auszuführen.  Die  Unterhanen  Seiner
Majestät  des  Kdnigs  der  Niederlande,  sollen  in  Nuzzung
  des  den  Riderlanden  zugehdrigen  Theils  des  Waldes,
  dieselbigen  Vortheile  genießen,  und  es  soll  ihnen
freistehen,  Holz  und  Baumrinde  durch  das  Preußische
Gebieth  auszuführen,  ohne  andre  Abgaben  als  das
Heckgeld  zu  entrichten.  Alles  mit  Vordehalt  der  Maaßregeln
  die  jede  Regierung  zu  Verhütung  von  Unterschle
fen,  zu  treffen  für  gut  halten  wird.

Dreizehnter  Artikel.

Die  Straße  von  Eupen  nach  Malmedy  soll  den
Preußischen  Unterthanen  beständig  frei  und  offen  bleiben,
  und  Transporte  jeder  Art,  die  durch  diese  Straße
  gehen,  konnen  keiner  Zollabgabe  unterworfen  werden;
  diese  Jollfreihcit  soll  indessen  die  Erhebung  eines
Heckgeldes  ((iroit  c#  barricres)nicht  ausschließen,  das
etwa  blos  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Straße
eingefehrt  werden  könnte.

Die  übrigen,  jenen  großen  Wald  in  alken  Richtungen
  duichsreuzenden  Straßen,  Hllen,  in  so  weit
sie  füur  die  Nutzung  der  in  ihrer  Nahe  belegenen  Theile
  von  Geholze  als  nothwendig  auerkannt  werden,

zum
        <pb n="291" />
        »

Slluses  dans  leue  voisinage.  Les  Agers  forestiers
  superieurs  des  deux  Gouvernemens  conviendront
  de  ces  chemins  et  formeront  de  concert,
  si  la  chose  est  nécessaire,  un  retzlement
ce  sujet.

Ar#icke  quarorzieme.

Les  Fabricans  d’Eupen  ayFant  obtenu  de
ancienne  Administration  la  permission  d'ouvrir
  et  de  curer  Ccertains  lossés  et  rigoles,  situèés
  dans  cctie  foret  enire  la  Helle  ei  la  Saure,
  pour  augmenter  par  ce  moycn  le  volume
Teau  de  la  Helle,  et  par  conséqucnt  de  1a
Verdre,  rivière  sur  laquelle  sont  situses
toutes  leurs  usines,  il  a  é66  convenu  dque  cette
  Commune  ou  ses  Fabricans  seroient  maintenus
  dans  cet  usage,  et  du’'’ils  peurroient  contnuer
  à  nettoyer  et  curer  les  rigolcs  et  fossés
actuellement  existans,  sans  cependant  qdue  cet
usage  puisse  eire  assimilé  aux  droits  particuliers,
  dont  la  conservation  est  stipulde  par
I  Article  30.  ci-dessous,  mais  restera  restreint
aux  bornes  d’une  simple  permission,  qui  pourra
  étre  révoquée  par  le  Gouvernement  des
Pays-  bas,  lorsque  l'existence  de  ces  fossés  ou
rigoles  ou  leur  curage  lui  paroitra  nuisihle  à
lexploitation  de  la  forêt,  ou  contrariera  ses
Plans  d’amelioration.

Ces  ouvrages  ne  paurront  meme  étre  commencés
  sans  en  avoir  prévenu  les  Agens  foestiers
  sous  la  direction  et  surveillance  desduels
  ils  seront  continués.

Article  quinzieéme.

En  quittant  la  Verdre  4  I’endroit  indiqudé
ci-dessus  4  I'’Article  9.  k  ligne  de  démarcation
  suivra  les  limites  orientales  de  la  Commune
  de  Membach  jusqu's  la  chaussée  d’Eupen,
  puis  cette  meme  chaussée  jusqu'fa  la  maison
  blanche,  dans  la  Commune  de  Henri-Chapelle,
  et  de  la  maison  blanche  jusqu’au  point
d’intersection  de  ceite  chaussee  et  Tune  ligne
à  tirer  du  point  de  contact  des  trois  cantons
dEupen,  Limbourg  et  Aubel  au  peint  de
contact  des  trois  départemens  de  I'’Ourte,  la
Roér  et  la  Meuse  inferieure;  de  maniere  due
les  parties  des  Banlicues  des  Cemmunes  de
Baelen,  Wetkinracd,  Henri-Chapelle,  Monzen
  ei  Moresnet,  situces  entre  ceite  chaussée,

  pour  autant  qu'elie  fait  frontière,  et  entre

  les  limites  du  Canton  d’Eupen,  sont  cédees
  4  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse.

83

GS—t

zum  gemeinschaftlichen  Gebrauch  dienen.  Die  Ober-Forstdedienten
  beider  Regierungen  sollen  diese  Stra-Hen
  bestunmen,  und,  wenn  es  nbthig  ist,  nach  einer
  zu  treffenden  Uebereinkunft  cine  desfalsige  Verordnung
  entwerfen.

Vierzehnter  Artikel.

Da  die  Eupenschen  Fabrikanten  von  der  ehemsligen
  Verwaltung  die  Erlaubniß  erhalten  haben,  gewisse
  in  gedachtem  Walde  zwischen  der  Helle  und
der  Saure  belegene  Gräben  und  Rinnen,  zu  dffnen
  und  zu  saubern,  um  dadurch  den  Wasservorrath
  der  Helle  und  folglich  auch  der  Verdre,  auf
welchem  Fluße  alle  ihre  Hämmer  angelegt  sind,  zu
vermehren,  so  ist  festgesetzt  worden,  daß  besagter
Gemeinde  oder  ihren  Fabrikanten  jener  Gebranch
gelassen  werden  soll;  und  daß  sie  fortfahren  können,
die  gegenwärtig  bestehenden  Rinnen  und  Gräben  zu
reinigen  und  zu  säubern;  jedoch  ohne  daß  dieser  Gebrauch
  den  Privatrechten,  deren  Beibehaltung  durch
den  untenstehenden  dreißigsten  Artikel  stipulmt  wird,

leichgeachtet  werden  konne..  Es  darf  vielmehr  die-—*
  Gebrauch  die  Schranken  einer  bloßen  Erlaubniß
nicht  icherschreiten,  und  es  bleibt  selbst  der  Riederländischen
  Regierung  vorbehalten,  selbige  zurückzunehmen,
  wann  das  Daseyn  jener  Gräben  und  Rinnen,
  oder  deren  Ausräumung  der  Waldnutzung  schädlich
  scheinen  oder  ihren  Verbesserungsplänen  hinderlich
  sepn  sollte.  "

Diese  Arbeiten  müssen  sogar,  ehe  sie  angefangen
  werden,  den  Forstbedienten  vorläufig  angeküne
digt,  und  hiernächst  unter  ihrer  Anleitung  und  Ober#
aufsicht  bestritten  werden.  «

FünfzehnterArtikeL

Nachdem  die  Demarkationslinie  an  dem  oben
im  gten  Artikel  angese  ten  Ort  die  Verdre  verlassen,
  folgt  sie  den  dstlichen  Grenzen  der  Gemeisde
Membach  bis  zur  Eupenschen  Chaussoe,  hiernächst
dieser  Chaussee  selbst  bis  zum  weißen  Hause  (marson
  blanche)  in  der  Henri-Chapelleschen  Gemein
de  und  vom  weißen  Hause  an  bis  zum  Punkte  der
zugleich  diese  Chaussee  und  eine  kinie  durchschneiden
die  vom  Berührungspunkte  der  drei  Cantone  Eupen
Limburg  und  Aubel,  bis  zum  Berührungspunkte  der
Departements  der  Ourte,  Roer  und  Nieder-Maas
gezogen  wird;  dergestalt,  daß  die  zu  den  Gemcinden
Bälen,  Wetkinräd,  Henri-Chapelle,  Monzen  und
Moresnet  gehdrigen  Weichbilde-Parzellen,  welche  zwia
schen  der  Chaussee,  (in  so  weit  sie  zur  Grenze  dient)
und  zwischen  den  Grenzen  des  Cantons  Eupen  gelegen
  find,  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Preus

Hen  abgetreten  werden.
12  Sechs-
        <pb n="292" />
        Ariicke  seiricme.

La  chaussde  elle  meme  en  tant  qu’elle  est
déclarte  front#ere  par  l’article  precédent,  ou
le  sers  par  disposition  uliérieure,  sera  commune
  aux  deur  Etats.  Son  entretien  et  sa  rOp#sration
  se  feruns  à  frais  coemmuns  et  la  perceprtion
  du  droit  de  barrières,  qui  pourra  éire
CGContinuce,  ne  devra  cependant  I’eire  due  pour
autant  due  l’exigeront  Fentretien  de  la  route
et  le  payement  de  la  deite  creée  pour  sa  construction.
  Ceite  route  etant  commune  aux
deux  Etais  elle  sera  affranchie  de  part  et  d’'autre
  de  la  perception  de  tout  droit  de  Douancs,
ou  amre,  4  Pexception  du  droit  de  barricres;
il  sera  méme  interdit  aux  Douaniers  des  deux
Gouvernemen#  d’yfir#.aucune  visite,  perduisition,
  ou  enfin  aucun  autre  exercice  qduelconque.


Article  diæseptième.

Du  point  Chiintersection  dont  on  vient  de
Parlerx  à  1I  Article  14.  jusqu'au  point  de  contact
des  trois  Départemens,  la  ligne  de  demarcation
  restera  indeterminde,  les  deux  Commis-"sions
  n’'’ayant  pu  s'’entendre  sur  la  maniere  dont
seroit  coupée  la  petite  partie  du  canton.  dAubel
  dui  d’aprés  le  traité  du  31.  Mai  et  autres
AKctes  du  Congres  de  Vienne,  doit  appartenir
au  Royaume  de  Prusse.

Ceite  difficulte  sera  soumise  à  la  décisiondes
  Gouvernements  respectils,  qui  prendront
pDour  la  terminer  tlles  mesures  ulterieures
G#'ils  jugeron  convenir.

En  auendant  Cceite  Gcision,  la  frontiére.

Kovisoire  sera  formée  par  la  Commune  de

oresnet,  de  maniére  due  la  partice  de  cette.
Commune,  situce  4  gauche  d’une  ligne  droite
à  tirer  du  point  de  contact  des  trois  Cantons.
sur  le  poine  de  contact  des  trois  Departements,
ppartiendra  dans  tous  les  cas  au  Royaume  des
Pays-bas;  due  celle  situce  à  droite  d’une  ligne  à
ürer  des  limites  du  Canton  d’Eupen  directement
du  Sud  au  Nord,  sur  le  méme  poeine  de  conact
  des  trois  Départements,  appartiendra  égalemen
  dans  tous  les  cas  au  Royaume  de  Prusee::
  et  du’enfin  la  partie  de  cette  meme  Commune
  siluée  entre  ces  deux  lignes,  comme-Etant
  la  seulr  qui  puisse  ét#re  raisonnablement
contestee  „  sera  soumise  d4  une  Adminiktration
commune,  er  ne  pourra  eire  occupee  militairement
  par  aucune  des  deux  puissances;  le
tout  sans  préjudice  de  ce  qui  z  6é  CStabli  cidessus
  relatirement  4à  la  partie  de  Noresnet
GCmprise  entre  la  grande  route  et  le  Camon

84

Sechszehnter  Artikek.

Die  Chaussoe  selbst,  in  so  writ  sie  durch  den
vorigen  Artikel  als  Grenze  erklärt  worden  ist,  oder
durch  nachgehende  Verfügungen  als  Grenze  erklärt
werden  wird,  soll  beden  Staaten  gemeinschaftlich
zustehen.  Ihre  Unterhaltung  und  ihre  Ausbesserung
sollen  auf  gemeinschaftliche  Kosien  bestritten  werden,
die  Erhebung  des  Heckgeldes  aber,  (droitde  barrières)
  nur  in  so  fern  fortdauernd  statt  finden,  als
die  Unterhaltung  der  Straße  und  die  Berichtigung
der  zu  ihrer  Aulegung  fundirten  Schuld,  es  erheischen
  werden.  Da  diese  Straße  beiden  Staaten  gemein
  ist,  so  soll  sie  beiderseits  von  Erhebung  aller
Zoll=  oder  anderer  Abgaben,  das  Heckgeld  ausges
nonmnen,  befreit  seyn.  Es  soll  sogar  den  Zollbedientem
  beider  Regierungen  untersagt  werden,  irgendeine
  Durchsuchung,  Besichtigung,  oder  sonstige  Amtsverrichtung
  dort  auszunben.

Siebenzehnter  Artikel.

Von  dem  so  eben  inr  14ten  Artikek  angedenteten
  Durrhschnittspunkte  bis  zum  Berührungspunkte
der  drei  Departements,  dleibt  die  Demarkationslinie
annoch  unbestimmt,  da  beide  Commessionen  über
die  Abtheilung  der  kleinen  Parzelle  des  Cantons  Aubel,
  die  nach  dem  Tractat  vom  3#ten  Mai  und  den
übrigen  Wiener  Congreß-Akten  dem  Kdnigreich  Preugen
  angehdren  soll,  sich  nicht  haben  verständigen

nnen.

Diese  Schwierigkeit  wird  der  Entscheidung  der
resp.  Regierungen  anheimgestellt,  und  es  bleiben  Ihnen
  die  fernerweiten  Maaßregeln  überlassen,  die  zur  Beikegung
  derselben  am  zwerrmäßigsten  scheinen  mochten.

In  Erwartung  dieser  Entscheidung  soll  die  provisorische
  Grenze  durch  die  Moresnetsche  Gemeinde
dergestalt  gebildet  werden,  daß  derlenige  Theil  dieser
Gemeinde,  der  auf  der  linken  Seite  einer  vom  Berührungspumnkte
  der  drei  Cantons  bis  zum  Berährungspunkte
  der  drei  Departements  zu  Fehenden  graden
  Linie,  belegen  ist,  in  allen  Fällen  dem  Konigreiche
  der  Niederlande  angehdren,  hingegen  der  auf
der  rechten  Seite  einer  von  den  Grenzen  des  Eupenschen
  Cantons  grade  von  Süden  nach  Norden,  bis
zum  selbigen  Berührungspunkte  der  drei  Departements
  zu  ziebenden  Lime  liegende  Theil,  in  allen
Fällen  dem  Konigreich  Preusfen  angehdren,  und  daß.
endlich  der  zmischen  jenen  beiden  Linien  belegene
Theil  derselben  Gemeinde,  als  der  einzige  der  vernünftiger
  Weise  treitig  gemacht  werden  konne,  einer-Hemeinschaftlicben
  Verwaltung  unterwersen,  und  von
einer  der  beiden  Muchte  mulitalrisch  beseßzt  werden
soll;  alles  dics  unbeschodet  dessen,  vas  im  Ansehung
des  zwischen  der  Hrerstragze  und  dein  Canton  Eupen
enthaltenene  durch  den  vierzeyhnteir  Artikel  dem  Koͤ-nig-
        <pb n="293" />
        d'Eupen,  partie  qui  par  PArticle  14.  ei-dessus
à  deia.  6i½  Ccédée  au  Royaume  de  Prusse.

Artichke  dirhuitieme.

Du  poim  de  contact  des  trois  Departements
  la  ligne  de  démarcation  suivra  les  limites
entre  l’ancien  Departement  de  la  Roc.-et  ce.
Iui  de  la  Meuse  inlericure  jusqu'a  la  chaussce
d/Aix-la-Chapelle  à  Geilenkirchen,  laissant  à
gauche  la  Commune  de  Vacls  dui  appartient
aux  Pays-  bas  ei  dans  laquelle  sera  comprise
Thabitation  du  Curé,  située  sur  la  ligne  meme;
  puis  suivra  celte  chaussée  jusqu'’aux  limites
  de  la  Commune  de  Rolducz  enfin  les  limites
  de  Roldue  du  coté  de  Toccidem  jusqu’au
PFoint  on  elles  atecignent  la  Worms.

Ainsi  la  partie  de  Kerkraede  situe  &amp;amp;  droite
  de  la  chaussée  est  cédée  à  Sa  Majeste  le
Roi  de  Prusse,  de  meme  que  toute  la  partie

de  la  Commune  de  Rolduc  situke  sur  la  rive

Sauche  de  la  Worms.  Est  encore  cédéee  au
méme  Royaume  la  partie  de  chaussée  comprisx.
  entre  les  limites  du  Département  de  la  Roéret
  Rolduc,  de  maniére  que  cette  Commune
appartiendra  toute  entière  et  en  toute  propriéet
  souverainete  au  Royaume  de  Prusse.

Article  dixneuoieme.

La  cession  des  parties  de  Kerkraede  et  de-Rolduc,
  dont  il  vient  d’eire  fait  mention  à
Farlicle  precécdent.  ne  portera  aucun  prejudice
à  VFexploitation  des  mines  de  houille,  qut,
ant  ci-devam  appartenu  4  l’abbaye  de  RHolduc,
  se  cominne  aujourd’hui  dans  les  Commuvdes
  de  Kerkraede  ei  de  KRolduc  pour  le  compte
du  Gouvernement  des  Pays-  bas,  de  maniére
due  ce  Gouvernement  ou  tout  autre  Concessio-Baire,
  qgus  le  représenteroir,  Purra  faire  dans
les  parties  cédées  tels  ouvrages  du’il  tronvera
don,  soit  pour  Tl’extraction  de  la  houille;  soit
Pour  I’épuil#ment  des  eaux;  s'entend  en  in.
demnisant  les  propriétaires  de  la  surface  de  gé
4  gré  ou  à  dire  d’experts.

Le  Gouvernemem  prussien  ne  pourra  en
aucune  maniere  entraver  cette  exploitation,  ni
sous  pretexte  de  direction  à  donner  par  ses
Ingénieurs,  ni  d’impot  à  établir  sur  l’extraction.
ou  la  sortie  de  la  houille,  ni  enfin  y  apporter
d’autes  entraves  duelconques  qui  pourroient
nuire  &amp;amp;  #  l’exploitation  ou  géner  son  debit.

Le  GCeuvernemem  prussicn  ne  pourra  non
Plus  accorder  des  concessions  particuliére#“  dans
lez  parties  (/éGdée-;  celles  existantes  aujurd’hut
C####nt  se  refemer  dans  les,  limites  &amp;amp;  elles

*85

nigreich  Preußen  bereits  abgetretenen  Theils  von
Moresnet  bereits  oben  festgesetzt  worden.

Achtzehnter  Artikel.

Vom  Berührungspunkte  der  drei  Departements
an  gerechnet,  folgt  die  Demarkationslinie  den  Grenzen
  zwischen  dem  ehemaligen  Roer=  und  dem  Niederas

  -Departement  bis  zur  Aachner  Chaussee  zu
Geilenkirchen.  Die  den  Niederlanden  zugehbrige
Vaälser  Gemeinde  nebst  der  ihr  zugetheilten  auf  der
Linie  selbsi  stehenden  Pfarrwohnung,  bleibt  zur  linken.
Seite  liegen;  alsdann  geht  die  Grenze  längs  der  Chaufsee
  bis  zu  den  Grenzen  der  Rolducschen  Gemeinde,

und  zulett  längs  den  Rolducschen  Grenzen  auf  der

dstlichen  Seite  dis  auf  den  Punkt,  wo  sie  die  Worms

erreicht.  "
Also  wird  der  zur  rechken  Seite  der  Chausssebelegene
  Theil  von  Kerkräde,  .n  wie  der  ganze  auf
dem  linken  Ufer  der  Worms  belegene  Theil  der  Roldueschen
  Gemeinde  Seiner  Majestät  dem  König  von

Preußen  abgetreten.  Noch  wird  der  zwischen  den

Grenzen  des  Rosr-Departements  und  Rolduc  enthaltene

  Theil  der  Chaussêée  demselben  Königreiche  abgetreten,

  dergestalt,  daß  besagte  Geme#rde  mit  allen

Eigenthums=  und  Landeshohelts-Rechten  dem  Kdnigreich
  Preußen  ganz  angehdre.

Neunzehnter  Artikel

Die  so  eben  im  vorigen  Artikel  erwähnte  Abtrekung
  der  Kerkrader  und  Rolducschen  Theile  soll  dem
Steinkohlgruben-Bau  keinen  Schaden  oder  Nachtheil
bringen.  Dieser  Bau  der  Steinkohlgruben  gehorte
ehemals  der  Abtei  Rolduc  zu,  und  wird  heute  in  den
Kerkräder  und  Rolducschen  Gemeinden  für  Rechnung
  der  Niederländischen  Regierung  fortgesetzt,  dergestalt,
  daß  diese  Regierung,  oder  der  statt  ihrer
eintretende  Rechts-Innhaber,  die  Befugnif  behält,
in  den  abgetretenen  Theilen  die  zur  Ausgrabung  der
Steinkohlen  oder  zur  Abwässerung  dienlichen  Arbeiten
vornehmen  zu  lassen.  Jedoch  müssen  die  Eigenthümer
  der  Oberfläche  entweder  durch  gütliches  Aoromnmen,
  oder  durch  Ausspruch  von  Sachverstandigen,
entschädigt  werdem.  1  ·  «

Die  Preußische  Regierung  kann  weder  unter  dem

Vorwand  einer  ihren  Ingenieurs  übertragenen  Direction,
  noch  durch  Auflagen,  oder  durch  andere
Hindernisse,  den  Grubenbau  und  die  zu  Tage  Forr
derung  der  Kohlen  sidren,  oder  beschränken-  noch
sonst  den  Absautz  hemmen.

Die  Preußische  Regierung  darf  auch  in  den  ab-Hetretenen

  Theilen  keine  Priont-Commsssionen,  bewilc


gen.Dieietztschonbek?ehendetrb.«eib·en·inidecr
Grenzen  beschraͤnkt,  die  ihnen  durch  die  Cessionsakte
uder
        <pb n="294" />
        assignées  par  leurs  actes  de  concession  ou  par
les  lois  scus  I’autorité  desquelles  elles  ont  614
accordées.

Areicke  vingrieme.

Cette  exploitation  de  honuille  appartenante
au  Royaume  des  Pays-bas  jouira  en  outre  des
Privileges  ou  avantages  suivans:

I)  Toute  la  houille  qui  en  seroit  expédiée
Pour  la  Province  de  Liége  ou  autre  contrece
des  Pays  bas,  et  dui  devroit  eimprunter  le  territoire
  prussien,  ne  pourra  etre  soumise  à  aucun
  droit  de  douane,  ni  meme  de  transit;  il
%suffra  d’etre  porteur  d’un  certihat  du  Directeur
  de  la  houilliére.

2)  Cette  exploitation  jouira  du  droit  d’acheter
  lors  des  ventes  dans  le  Steinbosch,  petite
Horet  appartenant  d  des  particubers,  du  bois
d’étangonnage,  et  de  Texporter  franc  de  tout
droit  de  douane.  Cet  avantage  s'étendra  4galement
  aux  autres  exploitations  de  particuliers  qdui
Pourroient  cxister  dans  la  Commune  de  Kerkraede
  ou  autres  des  environs.

3)  Le  Gouvernement  des  Pays-bas  pourra
4tablir  sur  la  Worms  dans  toute  I’'étendue  des
Parties  cédées,  tels  ouvrages  hydrauliques  qu-il
trouvera  bon,  soit  pour  I’extraction  de  la  houil-.
le,  soit  peur  I’épuisement  des  eaux.

Le  Gouvernemem  prussien  ne  pourra  rien
ehanger  ni  innover  à  T’etat  actuel  de  la  Worms,
dui  puisse  nuire  aux  ouvrages  faits  ou  1  faire
Par  le  Couvernement  des  Pays-bas.

Article  vingt-er-  urn#eme.

Le  Couvernement  des  Pays  bas,  ainsi  que
les  particuliers,  Pourront  acheter  ou  exploiter
n  carrière  de  gres,  qdui  se  trouve  dans  le  méme
  Steinbosch,  et  en  exporter  les  pierres  en
franchise  des  droits  de  douanes.  1#“5  sujets
Prussiens  pourront  s'approvisionner  de  houilles
x  exploitations  des  Pays-bas  au  meme  prix
due  les  sujets  memes  du  Royaume  tt  exporter
en  exemption,  de  tout  droit  duelconque  sinon
celui  de  barriéres.

Artiche  vingt·  deuæieme.

Du  point  ou  les  limites  de  la  Commune
de  Rolduc  touchent  la  Worms,  la  ligne  de  deé.
marcation  en  suivra  le  cours  vers  le  nord  jusqu'à
  ce  que  cette  rivière  atteigne  de  nouveau
les  limites  des  deux  Départemens  de  la  Meuse
infericure  et  de  la  Roer,  longera  cette  limite,
laissant  les  Cantonps  de  Rolduc,  Hurle  et  Oersbeck
  à  gauche  et  Celenkirchen  avec  une  pare

86

oder  durch  die  Gesetze,  unter  beren  Gewalt  sie  bewilligt
  worden,  angewiesen  sind.

Zwanzigster  Artikel.

Dieser  dem  Konigreiche  der  Niederlande  zuständige
  Steinkohlenbau  benießt  noch  außerdem  folgende
Privilegien  oder  Vortheile:

7)  Alle  Steinkohlen,  die  nach  der  Provinz  Lüttich
  oder  einer  anderen  Gegend  der  Niederlande  versendet
  werden,  und  das  Preußische  Gebiet  berühren
müßten,  sollen  Zoll=  und  Trausitofrei  seyn.  Es  bedarf
  dazu  blos  eines  Attesis  des  Gruben-Directors.

2)  Dieser  Bau  genießt  das  Recht,  zur  Verkaufszelit
in  der  zum  Steinbosch  gehörigen  kleinen  Privatheide
das  bendthigte  Stutzholz  anzukaufen,  und  Felfte  aus-ä
zuführen.  Dieser  Vortheil  erstreckt  sich  gleichfalls
auf  die  übrigen  Bauten  und  Nutzungen,  welche  in
der  Kerkrädenschen  eder  in  andern  benachbarten  Gemeinden

  Privat-Eigenthümern  zustehen.

3)  Die  Riederländische  Regierung  kann  auf  der
genzen  Strecke  der  abgetretenen  Theile  jedwede  beiebige,
  zur  Ausgrabung  der  Steinkohlen,  oder  zur
Abwässerung  erforderliche  hydraulische  Werke,  an  der
Worms  anlegen.

Die  Preußische  Regierung  darf  an  dem  gegenwärtigen
  Zustande  der  Worms  keine  Aenderung  noch
Neuerung  vornehmen,  welche  den  von  der  Niederländischen
  Regierung  angelegten  oder  anzulegenden
Werken  schaden  könne.

Einundzwanzigster  Artikel.

Die  Niederländische  Regierung  sowohl  als  Privatpersonen,
  dürfen  die  im  Steinbosch  befindliche  Kiesgruben
  kaufen  oder  nutzen,  und  den  Stein  zollfrei  ausfuhren.
  Die  Preußischen  Unterthanen  können  sich  bei
den  Niederlänbischen  Vorrathslagern  zu  gleichen  Preisen
  als  die  Niederländischen  Unterthanen  mit  Steinkohlen
  versehen,  und  mit  Ausnahme  des  Heckgeldes,  Abgabenfrei
  ausführen.

Zweiundzwanzigster  Artikel.

Vom  Punkte  wo  die  Grenzen  der  Roltueschen
Gemeinde  die  Worms  berühren,  folgt  die  Demarcationslinie
  dem  Laufe  des  Flußes  nordwärts,  bis  selbige
  die  Grenzen  der  beiden  Nieder-Maas=  und
Roer-Departements  wieder  erreicht.  Sie  läßt  die-Cantene
  Rolduc,  Hurle  und  Oersbeck  zur  linken  und
Geilenkirchen  mit  einem  Theil  von  Sittard  zur  rechen
  Seite  liegen,  und  zieht  sich  weiter,  bis  sie  si

li
        <pb n="295" />
        de  Sittard  à  droite,  jusqu'à  ee  qu'elle  rencontre
au  midi  de  Hellensberg  la  ligne  qui  doit  cou-Per
  ce  dernier  Canton  en  deux  parties  à4  peu
Prés  égales  et  qui  va  éme  determinee  par  l'article
  suivant.

Artiche  vingt  rrofsieme.

Pour  partager  le  Canton  de  Sittard,  on  tirera
  une  ligne  droite  du  clocher  de  Sittard  àd
clui  de  Wehr,  ei  sur  le  point  milien  de  cette
  ligne  on  elevera  une  méridienne  qui  sera
Prolongee  d’un  c6té  vers  le  midi  jusqu’aux  limites
  du  Camuon,  limites  qui  forment  aussi
eelles  du  Départemem  et  ou  elle  se  joindra  par
eonséquent  à  la  ligne  de  demarcation,  comme
i  est  dit  à  Darticle  précédent.

D’un  autre  cöté  éCette  méme  méridienne  sera

rolongee  au  nord  jusqu’au  ruisseau  appelé
Koodebrer  et  doans  toute  sa  Jongucur  servira
de  ligne  de  demarcation,  sauf  cependam  que
d’un  coté  Bruck-LSittard  restera  4u  Royaume
des  Pays-bas  avec  sa  Banlieue,  et  due  de  l’au-####e
  cot  Wintraken,  Hillenberg  et  Wehr  resteront
  au  Royaume  de  Prusse  é6galement  av#c
leurs  Banlieucs,  ou  à  delaut  de  Banlicue  pro-Prement
  dite,  avec  le  terrain  et  les  maisons
comprises  dans  la  circonscription  de  ces  endroits
  ou  hameazux.

Du  point  ou  ceitte  méridienne  touche  le
Roodebeck  la  ligne  de  demarcation  suivra  ce
Fuisseau  jusqu's  la  Banlieue  de  Sustern  et  longera
  les  limites  oricentales  de  ceite  Banlieue
Jusqdu'’à  I’ancien  territoire  hollandois.

Ariicle  vingt  quatrieme,

Ensuite  la  ligne  de  démarcation  suivra  les
-limites  orientals  du-  terr  itoire  hollandois,  en
laissant  à  droite  ls  Communes  pPrussiennes  de
Havert,  Waldwucht,  Kareken,  Effeh  et  Aersbeck,
  et  à  gauche  les  Communes  des  Pays.bas
Echt,  Posterholt  et  Vlodorp;  longera  les  Ii.
mites  de  ccrue  dernicre  Commune  jusqu'a  la
grande  bruyére  appelde  Meinweg;  suivra  les
Parties  du  Meinweg  appartenantes  à  Vlodorp
et  à  Herkenbusch  et  Melich,  laissant  ces  deux
Fartits  à  gauche  et  les  parties  appartenantes
aur  Communcs  prussiennes  de  Bergelen,  Ophoven,
  Effelt,  Stenkerken  et  Karken  à  droite
et  arrivera  ainsi  4  la  partie  dépendante  de  Ru.
yemonde;  suivra  de  la  méme  maniére  et  dans
I  meme  seit's  cette  (dlernière  partie,  la.  laissant
à  gauche  ainsi  due  celle  appartenante  à  Her.
ten,  ei  laissam  à  droitt  la  partie  dependante
de  Nederezuchten  jusqu'à  ee  qu’elle  amive  en-*?

  1

87

—d

lich  Hellensberg  der  Linie  begegnek,  die  den  letztbes

nanntrn  Canton  in  zwei  beinahe  gleiche  Theile
schneiett  und  durch  folgenden  UArtjkel  beschrieben
wird.

Dreiund  zwanzigster  Artikel.

Um  den  Canton  Sittard  abzutheilen,  wird  vom
Sttaroschen  bis  zum  Wehrschen  Krchthurme  eine
erade=  Linie  gezogen,  und  auf  dem  Mittelpunkt  die-8
  Linie  eine  Mittagslinie  errichtet,  welche  von  einer
  Seite  südwärts  bis  zu  den  Grenzen  des  Cantons
(die  zugleich  die  Grenzen  des  Departements  biloen)
verlängert  wird,  und  wo  sie  folglich,  wie  im  vorhergehenden
  Artikel  gesagt  worden,  sich  mit  der  De
marcationslinie  vereinigen  wird.

Auf  der  andern  Seite  wird  dieselbe  Mittagslinie
nordwärts  bis  zum  Roodebeekschen  Bach  fortgezogen,
und  dient  in  ihrer  ganzen  Länge  als  Demarcationslime;
  jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  daß  einer  Seits
Bruck-Sittard  mit  seinem  Weichbilde  dem  Kdnigreiche
  der  Niederlande,  und  andrer  Seits  Wintraken,
Hillenberg  und  Webr  ebenfalls  mit  ihren  Weichbilden,
  oder  in  Ermangelung  egentliche  Weichbilde,
mit  der  im  Umkreise  dieser  Ortschaften  oder  Weiler
befindlichen  Erdfläthe  und  den  darauf  siehenden  Häusern,
  dem  Königreich  Preußen  verbleiben  werden.

Vom  Punkte  an  gerechnet,  wo  diese  Mittagslinie
  den  Roodebeek  berührt,  4orl  t  die  Demarcationslinie
  diesem  Bache  bis  zum  Essteruschen  Weichbilde,
und  läuft  längs  den  ostlichen  Grenzen  dieses  Weichbildes
  bis  zum  ehemaligen  Holländischen  Gebiet.

Vierundzwanzigster  Artikel.

Hierauf  folgt  die  Demarcationslinie  den  dstlichen
Grenzen  des  Holländischen  Gebieths  und  läßt  die
Preußischen  Gemeinden  Havert,  Waldwucht,  Kareken,
  Effelt  und  Aersbeck  zur  Rechten,  und  die  Riederländischen
  Gemeinden  Echt,  Posterholt  und  Vlodorp
  zur  Linken  liegen.  Sie  läuft  alsdann  längs
den  Grenzen  letzterer  Gemeinde  bis  zur  großen  Heide
  Meinweg,  folgt  den  zu  Blodorp,  zu  Herkenbusch
und  zu  Melich  gebdrigen  Theilen  des  Meinweg,  läßt
diese  beiden  Theile  links,  und  die  zu  den  Preußtschen
  Gemeinden  Bergelen,  Ophoven,  Effelt,  Stenkerken
  und  Karken  gehdiigen  Theile  rechts  liegen,
und  gelangt  so  an  den  von  Ruremonde  abhängiaen
Theil;  folgt  weiterhin  auf  dieselbe  Art  und  in  derselben
  Richtung  diesem  letztern  Theile,  den  sie  nebs
dem  zu  Herten  Sehörtgen  Theil  links,  den  von  Nes
dercruchten  abhängenden  Theil  aber  rechts  liegen
läßt,  bis  sie  zuletzt  das  äußersie  Ende  jener  Hede
Gerreicht,  und  die  Grenzen  der  Preupischen  Gemen="

  en
        <pb n="296" />
        fin  an  bout  de  cette  Druykre  et  atteigne  les  1imites
  de  la  Commune  prussicenne  d’Elmpt,
dans  le  Canton  de  Cruchten;  continuera  de
suivre  les  limites  de  cette  dernière  Commune,
en  laissant  à  gauche  des  parties  du  Meinweg
appartenantes  à  Herten  et  Masniel,  ainsi  due
des  Cemmunes  de  Herkenbosch,  Masniel  er
Zwalmen,  jusqu’afce  du’avec  les  limites  d’Elmpt
elle  arrive  au  ruisseau  dit  Swalm-Traversain
  cce  ruisseau,  elle  se  dirigera  par
une  ligne  droite  à  travers  une  autre  bru)ére,
appelee  Elempter-Busch,  sur  de  pointile  plus
ellental  de  la  Commume  de  Besel,  dit  Grietdens
  Cericht;  Puis,  daissant  à  droite  les  Gom.-mimes

  prussiennes  de  Bruggen,  Krucht  et  Kal--denkirchen,

  elle  suivra  des  limites  crientales
les  Communes  de  Besel  ei  Bhelfeld.,  appartenantes

  aux  Pays-bas,  jusqufs  ce  due  la  limitede

  cette  dernièrt,  en  avant  du  moulin  dit
Walbukermelen,  se  rapprochant  de  la  Meuse,
Tommence  à  ne  plus  taisser  emnte  elle  et  le
llenve  Tintervalle  de  800  verges  du  Rhin;  à
ce  point  la  frontière  quittera  les  limites  de  Leli4eld
  et  se  dirigera  à  fravers  Ia  Commune  prussienne
  de  Kaldenkirchen  par  une  digne  tracke
parallelement  à  J4  Meuse  et  à  la  distancçe  du
fleuve  de  Soo  verges  jusdu'’a  ce  due  celte  parallèle,
  aprés  avoir  laissé  Tegelen  à  gauche,
aueime  ia  Banlieue  de  Venlo:  bien  ½entendu,
due,  si  cetle  Daralléle  rencomnoit  dans  son
cours  une  pointe  avancée  soit  de  Belfeld  ou
de  Tegelen,  1a  ligne  de  demarcation  abandonneroit
  dans  ce  cas  la  parallele,  tourneroit  autour
  de  cette  poimte  et  la  reprendroit  ensuite
pour  arriver  avec  elle,  romme  on  vient  de  le
dire,  d4  lda  Banlieue  de  Venlo.

1#rtichs  oingt-cinquiemc.

La  ligne  de  demarcation,  arriwée  à  la  Bandhieue
  de  Venlo,  en  suivra  la  direction  et  lais-Sera
  4à  gauche  Verdo,  Welden,  Arcen  ei  Well,
Communes  appartenantes  au  Rozaume  des
Pays  bas;  et  à  droite  Straelen,  Walbeck  et
Twisteden,  appartenantes  au  Royaume  de  Prusse;
  une  partie  de  la  Banlicue  de  Straelen  et
de  Walbeck  sera  coupée  parune  parallèle  semblable
  à  celle  dont  on  vient  de  parler  à  l'article
précédent.  La  ligne  passera  ensuite  entre  les
Communes  Bergen  er  Afferden,  qu'elle  laissera
  du  coté  des  Pays  bas,  et  entre  Wure,  Hulm,
Gzsosedonk,  Hassum  et  Hommersum,  dueelle
laissera  du  cöté  de  la  Prusse;  cominuera  enfin
de  la  meme  maniere,  zen  suivant  des  limires
Srientales  de  Hegen  et  Ottersum,  et  en  dais-88



de  Elmpt  im  Canton  Eruchken  berührt.  Sie  folgt
hiernächst  ununterbrochen  den  Grenze:;  letzterer  Gemeinde
  und  läßt  die  zu  Herten  und  Masniel  gehörigen
  Theile  des  Meinwegs  nebst  den  Gemeinden
Herkenbosch,  Masnicl  und  Zwalmen  zur  linien  Seite

  legen,  bis  sie  mit  den  Elmptschen  Grenzen  an

den  Swalmen-Bach  anlangt.

Diesen  Bach  gqucer  durchschneidend,  wird  sie
durch  eine  andre  Heide,  Ramens  Elmpter  Busch,  bis
auf  den  östlichsten  Puntt  der  Gemeinde  Bessel  (genannt
  Grictjens  =  Gericht)  in  eine  grade  Linie  querr
durchgefährt.  Nachdem  sie  hierauf  die  Preußischen
Gemceuden  Bruggen,  Brucht  und  Kaldenkirchen  zur
rechten  Seite  gelassen,  folgt  sie  den  östlichen  Grenzen
  der  den  Niederlanden  zugehbrigen  Gemeinden
Bessel  und  Belfeld  bis  die  Grenze  letzterer  Gememde,
  vorwärts  der  Walbukermolenschen  Mähle,  sich
der  Maas  nähernd,  zwischen  ihr  und  dem  Fluße
nicht  mehr  g##uen  Raum  von  Zoo  lheinländischen
Ruthen  übrig  läßt.  Der-  auf  diesem  Punkt  verläßt
sie  die  Belfeldschen  Grenzen  und  läuft  durch  die
Preußische  Gemeinde  Kaldenkirchen  in  einer  mit  der
Maas  fortgehenden  Parallel-Linie  und  in  einer  achthundert
  Ruthen  weiten  Entfernung  vom  Flupe,  bis
da  wo  diese  Parallel-Linie,  nachdem  sie  Tegelen
zur  linken  Seite  gelassen,  das  Venlosche  Weichbild
erreicht,  wohl  verstanden,  daß  wenn  diese  Parallel-Linie
  in  ihrem  Laufe  einen  vorragenden  Punkt  von
Belfeld  oder  von  Tegelen,  begegnete,  die  Oemarca--tionslinie
  alsdann  die  Parallel-Linie  verlassen,  diese
Spitze  umgehen  und  die  Varallel-Linie  wieder  cinholen
  würde  um  mit  ihr,  wie  so  eben  gesagt  worden
ist,  an  das  Venlosche  Weichbild  zu  gelangen.

Fünfundz  wanzigster  Artikel.

Die  zum  Venloschen  Weichbilde  angelangie  Demarcationslinie
  folgt  dessen  Richtung,  und  läßt  die
dem  Kdnige  der  Nliederlande  zugehörigen  Gemeinden
Venlo,  Velden,  Arcen  und  Well  zur  Linken,  die
dem  Koönigreich  Preußen  zugehdrigen  Gemeinden
Strälen,  Walbeck  und  Twisteden  zur  Rechten  licgen.
Ein  Theil  des  Strälen=  und  des  Walbeckschen  Weichbildes
  wird  von  einer  Parallel-Linie  durchschnitten,
wie  sie  im  vorhergehenden  Artikel  angegeben  ist.
Die  Linie  gebt  nachher  zwischen  den  Gemeinden  Bergen
  und  Afferden  welche  sie  auf  der  Niederländischen
und  zwischen  Wure,  Hulm,  Gaosedonk,  Hassum  und
Kommersum  welche  sie  auf  der  Preußischen  Seite  läßt,

läuft  auf  dieselbige  Art  fort,  indem  sie  den  bstlichen

„Grenzen  von  Hegen  und  Ottersum  folgt,  und  Hommer
sum,  Kessel  und  Nergenaer  his  zum  sogcnannten
Reichs-
        <pb n="297" />
        sant  4  droite  Hommersum,  Reæssel  et  Nergenaer,
  jusqu'à  la  foret  appelée  Reichswald;  ar.
rivée  4  cette  foret,  elle  en  suivra  la  1lisiére,
en  longeam  Gennep  et  Milsbeck,  et  laissant
Ile  marais  dit  Konings-  Vun  au  Royaume  des
Pays-  bas;  arrivera  alnsi  4  la  route  quiconduit
de  Tendroit  appelé  Sware-Weg  à  celui  appe-16
  Aen-Het-End,  suivra  ce  *  à  droite
jusqu'au  poim  le  plus  voisin  de  la  fronlice
de  ID’ancien  territoire  hollandois,  et  de  ce  point
Par  une  ligne  droite  atteindra  enfin  ceite  frontiècce
  ou  elle  funit,  conformément  4&amp;amp;  l’article  a.
du  Traite  du  31.  Mai.

Arrichke  vingr-sixrieme.

Comme  malgré  les  renseignemens  déja  pris
Stle  mesurage  qui  z  deja  eu  lieu,  il  est  ce-Pendant
  encore  possible  due  duelques  Banlieues
  prussiennes,  amres  due  celles  mentionnées
  ci  dessus,  approchem  de  la  Meuse  plus
près  que  de  Soo  verges  du  Rhin,  il  est  convenu
  qdue  la  distance  de  ces  parties  avandées
eroit  definitivement  constatée  sur  tous  les
points  lors  de  la  plantation  des  poleaux,  el  due
partont  ou  les  Banlieues  de  Commumnes  des
Pays  bas  ne  tiendroient  point  la  Prusse  à  12
distance  de  800  verges  de  ia  Meuse,  la  parallele
  en  question  7  suppléeroit  et  fermeroit  Ia
fronticre.

Artiche  eingr.  seprieme.

Partout  cou  des  ruisseaux,  rivieres  ou  fleuves

  feront  limites,  ils  seront  communs  aux
deu  Etats,  4  moins  qdue  le  comraire  ne  soit
Ppositivement  stipule,  et  lor#qu’ils  seront  communs,
  l’emtretien  des  ponts,  le  curage  eitc.,
ve  feront  de  concert  et  à  frais  communs.  Mais
chaque  Etat  sera  exclusivement  chargé  du  soin
de  veiller  4  la  conservation  des  bords  situés
de  son  côtc.  II  ne  pourra  étre  fait  ni  au
eours  des  rivieres,  ni  4  I’état  actuel  des  boris
aucune  innovalion  quelconque,  ni  é##re  accorde
aucune  coneession  ou  prise  d’eau  sans  le  concours
  et  le  sonsentemem  des  deux  Gouvernemens;
  il  en  sera  de  meme  des  fosses,  rigoles,
chemins,  canaux,  hayes  ou  tout  autre  obijet
servantde  limites,  c'iest  à  ·  dire,  que  ces  objen
  duant  à  la  souveraineté  seront  communs
aux  deux  Puiszances,  et  quon  ne  pourra  rien
changer  à  leur  état  actuel  qdue  de  commun  rccord,
  1  moins  toutelois  en  cas  de  stipulation
Gontraire.

men  werden  darf,  cs  sey

0  S—

Reichswald  zur  Rewten  läßt.  Hat  sie  diesen  Wald
erreicht,  so  folgt  sie  dessen  äußersten  Rand  läugs
Gennep  und  Milöbeck,  und  uberläßt  den  Sumpf,
Konings-Vun  genannt,  dem  Königreich  der  Niederlaz-,de,
  betritt  so  die  Straße,  welche  von  der  Ortschaft
  Swarte  -Weg  zur  Ortschaft  Aen-Het-End
führt,  folgt  dieser  Straße  rechts  bis  zu  dem  Punkt,
welcher  der  Grenze  des  ehemaligen  Holländischen  Gebiets
  zunächst  liegt,  und  erreicht  endlich  von  diesem
Punkte  aus  in  einer  geraden  Linie  jene  Grenze,  wo
sie,  dem  aten  Artikel  des  Tractats  vom  3#u#sten  Mai
gemäß,  endiget.

Sechöundzwanzigster  Artikel.

Da  ungeachtel  der  bereits  eingezogenen  Nachtichten,
  und  der  bereits  vorgenommenen  Feldmessung,
  es  dennoch  mbglich  ist,  daß  noch  cinige  andere
  Preußicche  Weichb#ilde,  als  die  obenerwähnten,
um  mehr  als  800  Rheinländische  Ruthen  der  Maas
sich  nähern,  so  ust  verabredet  worden,  daß  die  Entfernung
  dieser  vorspringenden  Theile,  bei  Errichtung
der  Grenzpfähle  definitiv  ausgewiesen  und  außer
Qweisel  gesetzt  werden  soll;  auch  daß  überall,  wo  die
Weichbilde  der  Niederländischen  Gemeinden  Preußen
nicht  auf  eine  Entfernung  von  8f00  Rheinlk.  Ruthen
von  der  Maas  ab  hielten,  die  erwähme  Parallel-7
  das  Fehlende  ergänzen  und  die  Grenze  bilden
olle.

Siebenundzwanzigster  Artikel.

Ueberall  wo  Bäche,  Flüsse  und  Strbme,  Grenn
  machen,  sollen  sie  beiden  Staatin  gemeinschaftich
  angehdren,  wenn  nicht  das  Gegentheil  ausdracklch
  festgesetzt  worden.  Da  wo  sie  beiden  Staaten
gemeinshaftlich  angehdren,  soll  die  Unterhaltung
der  Brücken,  die  Ausräumung  2c.,  in  Uebereinstimmung
  beider  Theile  und  auf  gemeinschaftliche  Kosien
geschehen.  Jedem  Staak  überbleibt  aber  ausschließlich
die  Erhaltung  der  auf  seiner  Seite  liegenden  Ufer.
Es  darf  weder  an  dem  Lauf  der  glaße,  noch  an
dem  gegenwärtigen  Zustande  der  Ufer  irgend  eine
Neuerung,  noch  ohne  Mitwirkung  und  Zustimmun
beider  Regierungen  irgend  eine  Concession  oder  Was
gerr  teinen  bewilligt  werden.  Dieselbe  Bewandniß
oll  es  mit  den  Gräben,  Rinnen,  Furchen,  Wegen,
Kanälen,  Hecken  oder  mit  jedwedem  andern  zur  Grenze
dienenden  Gegenstand  haben,  das  heißt,  daß  diese
Gegenstände  in  Betreff  der  Oberherrlichkeit  beiden
Mächten  gemeinschaftlich  angehdren  sollen,  und  daß
mit  ihrem  gegenwärtigen  Dustande  keine  Veränderung
als  in  gemeinschaftlicher  Uebereinstimmung  vorgenomdenn
  in  Fallen,  wo  das
Gegentheil  ausgemacht  wärc.
m  Ob-
        <pb n="298" />
        ——

L'usage  de  I’Oure  serna  libre  et  commun

anx  deux  Etats  dans  tout  son.  cours  limitrophe,

malgre  qdue  Vianden  soit  &amp;amp;4  cheval  dessus  et
abbartienne  entièrement  aux  Pays-bas;  sans
Dbréjudice  cependant  des  droi  de  souverainetée
sur  la  totalite  de  ceitte  Commune  y7  compris
la  rivière.

Les  passages  d'eau,  qui  existent  en  ce  moment
  sur  la  Moselle  et  autres  riviéres  servant
de  frontières,  seront  conserves  dans  leur  état
ctuel.  Les  droits  établis  continueront  d’etre
pbercus  pour  le  compte  des  memes  Etats  qui
en  jouissent  aujourdhui.  On  aura  de  part  et
WFautre  la  faculié  d’etablir  et  d’entretenir  sur
la  rive  opposéc  les  ouvrages  négessaires  pour
faoiliter  Pabord  aux  passans.

La  péche  sera  éGgalement  commune  etcontinuera
  d’étre  adjugée  publiquement  pour  le
ompte  des  deux  Etats;  ces  adjudicalions  se
feront  alternativement  dans  une  Cemmune
frontière  du  Royaume  de  Prusse  et  dans  une
du  Royaume  des  Pays-bas.  Les  Autorités
locales  des  deux  Etats  s’'entendront  sur  le  mo-6n
  4  suiyre  eit  les  endroits  cu  elles  auront

eu.

Acticle  vingt-  Aueieme.

Les  iles  de  la  Moselle,  la  Sure  et  l'Oure
qui  se  trouvent  scharées  de  leurs  Communes
Par  le  principal  courant  serent  rangées  dans
Ia  cathégorie  des  Banlieues  conpées,  dont  il
est  duestion  à  1°Aniicle  ci-  dessus,  et  abbartiendront
  à  ULelat  sur  la  rive  dudunel  elles  seront
situces.  Les  autres  continneront  de  faire  partie
  de  leurs  Communes  et  resteron  au  HRogzume,
  (ont  ces  Communes  font  partie.  Au  ckas
du’il  soit  douteux,  de  quel  coleé  se  trouve  le
Drinciral  courant,  les  iles  suivront  les  Com.
Anunes  dont  elles  dependent,  ei  au  cas  due
c#es  Communes  fussent  paurtagées  par  le  presein
traite  elles  suivront  la  Partie  o0  se  tronve  le
Chef-LTieu.

En  conscquence  les  iles  de  la  Moselke  dites:

I)  Petite  Besche  dependante  de  la  Commune

  de  Wintringen;

2)  les.  denxz  Remich  appartenantes  4  la

Commune  du  meine  nom;

3)  Wormeldingen  dépendame  de  la  Commune
  du  meme  nom;
apparticmilront  au  Royaume  ile  Prusse.
1⅝%  ailrs  ilrs  Cemend  sites  dans  la
Keslt,  1.#::

90  —

Obgleich  die  beiden  Ufer  der  Oure  von  der  Viandenschen
  Gemeinde  besetzt  sind,  und  diese  Gemeinde
den  Niederlanden  gänzlich  angehört,  so  soll  der  Gebra##ch
  dieses  Flusses  dennoch  frei  seyn  und  beiden
Staaten  gemein  bleiben,  ohne  daß  jevoch  die  Landeshoheitsrechte
  uber  das  Ganze  der  gedachten  Gemeinde,
  den  Fluß  mit  Vinbegeisen  ,  beschadet  würden.

Die  in  diesem  Augenblick  auf  der  Mosel  und  auf
andern  Grenzflüssen  bestehenden  Wasserfahrten  sollen
in  ihrem  gegemwärtigen  JIustande  erhalten  werden.
Die,  aufgelegken  Abgaben  sollen  für  Rechnung  eben
derselben  Staaten  die  sie  am  heutigen  Tage  genie-Hen,
  fortdauernd  erhoben  werden.  Beiderfeits  wird
man  die  Befugniß  haben,  auf  dem  gegenübersiehenden
  Ufer  die  ndthigen  Werke  anzulegen  und  zu  unterhalten,
  um  den  Hinüberfahrenden  die  Anlandung
zu  erleichtern.

Die  ESischerei  soll  ebenfalls  gemein  seyn,  und
fortwährend  für  Rechnung  beider  Staaten  dffentlich
verstrigert  und  zugeschlagen  werden.  Oieser  Zuschla
geschieht  wechselsweise  in  einer  dem  Kdnigreich  Preutsen,
  und  in  einer  dem  Kdnigreich  der  Niederlande  angrenzenden
  Gemcinde.  Ueber  die  dabei  zu  befolgende
  Verfahrungsart  und  über  die  Ortschaften,  wo  der
Zuschlag  zu  halten  ist,  müssen  sich  die  Ortsbehdrden
beider  Staaten  mit  einander  verständigen.  «

Achtundzwanzigster  Artikel.

Die  von  ihren  Gemeinden  durch  den  Hauptstrom
getrennten  Inseln  der  Mosek,  der  Sure  und  der

Dure,  sollen  in  die  Klasse  der  in  obigem  Arkikel  erwähnten

  durchschnittenen  Weichbilde  gebracht  werden,
und  dem  Staate,  an  dessen  Ufer  sie  belegen  sind,
angehdren.  Die  ürigen  verbleiben  fortwährend  ihren
Eemeinden  und  folglich  auch  dem  Königreiche,  zu
dein  diese  Gemeinden  gehbren.  Ist  es  zweifelhaft,  auf
welcher  Seite  der  Hauptstrom  sich  befinde,  so  folgen
die  Insekn  den  Gemeinden,  von  denen  sie  abhüngen,
und  im  Faste  diese  Gemeinden  durch  gegenwärtigen
Tractat  geeheilt  seon  sollten,  folgen  sie  dem  Theil
wo  der  Hauptert  liegt.

Folglich  twerden  die  Mosel-Inseln:
1)  Kleme  Besche  (petite  Besche)  von  der  Wintringenschen
  Gemeinde  abhängig;
2)  Die  beiden-  Remich,  der  Gemeinde  gleichen  Namens
  angehdrig;  #
3)  Worpie  dgen  von  der  Gemeinde  dieses  Namens
  abhängig;
dem  Königreich  Prcußen  zufallen,  und
DODie  übrigen  ebenfalls  in  der  Mosel  liegenden
Inseln,  nmlich:  .
1)  Die
        <pb n="299" />
        )  Lile  de  Remichen  dépendante  de  la  Commune
  du  meme  nom;

2)  La  grande  Besch  dépendante  de  la  Commune
  de  Schwebsingen;

3)  Macher  dépendante  de  la  Commune  dau
méeme  nom;

4)  Les  duatre  iles  dependantes  de  la  Commune
  de  Stadbredimus;

apartiendront  au  Royaume  des  Pays-bas.

Le  sort  des  petites  iles  incultes  et  de  trés

en  d’importance  qdui  se  tromweit  sieuces  dans
a  Sure  et  I'Oure  sera  réglé  d’apreés  les  principes
  ci  -  dessus  par  les  Commissaires  charges
de  la  plantation  des  poteaux;  dans  tous  les
cas  la  petite  #lle  situce  prés  d’Esternach  et  graude
  d’environ  un  tiers  d’hectare,  continuera
d’appartenir  au  Royaume  des  Pays-bas,

Artiche  vingr-  neuvçieme.

Les  domaines  de  I’Etat  qui  pourront  se
tcouver  dans  les  Communes  ou  parties  de  Communes
  changeant  de  domination  suivront  toujours
  le  Territoire  et  appartiendront  au  nouvenau
  Souverain,  sauf  ce  qui  a  &amp;amp;té  stipuleé  cidessus
  relativement  aux  exploitations  de  houille
  de  Rolduc;  au  contraire  les  domaines  particuliers
  des  Souverains  leur  seront  conserves
n’importe  la  domination  sous  laquelle  ils  seroient
  situés  ou  destinés  à  passer.  Les  contributions
  et  autres  revenus  de  I’Etat  courront  et
seront  perçus  pour  le  compte  du  nouveau  Souverain
  à  dater  du  jour  de  la  prise  de  possession,
  jour,  qui  dans  aucun  cas  ne  pourra  deasser

  le  terme  fixé6  par  1.Article  41.  relatif  à
évachation  &amp;amp;  la  remise  des  endroits  cédés  ou
SEchangs  par  le  présent  Trai,  en  sorte  due
Si  par  duelqu'’  é&amp;amp;vé  nement  imprévun  la  prise  de

Possession  d'une  Commune  ou  partie  de  Commune

  se  trouvoit  retardée,  les  contributions
et  autres  revenus  de  l'Etat  n'’en  seroient  pas
moins  dus  à  dater  du  jour  fé.

Arriche  frentieme.

Les  biens,  les  droits  réels  et  actions  qdui
peuvent  competer  aux  Communes,  Etablissemens
  publics  ou  particuliers  de  l’une  ou  l'auire
  dominalion,  dans  et  sur  les  lieux  et  territoires
  réciproquement  cédés  ou  GEchanges  ou
diviscs,  comme  (1oréts  et  autres  biens  Communaux
  situés  dans  des  parties  de  Banlieues  s6-pares
  de  leurs  Chefs-Lieur,  droit  de  parcours
ou  de  vaine  Pature,  d’extraction  de  tourbe,

91

1)  Die  von  der  Gemeinde  gleichen  Namens  abhängige
  Insel  Remchen;

2)  Oie  von  der  Schwebsingenschen  Gemeinde  abbängige
  große  Besch  (grande  Besch);

3)  Die  von  der  Gemeinde  gleichen  Namens  abhängige
  Insel  Macher;

4)  Die  von  der  Stadbredimusschen  Gemeinde  abhängigen
  vier  Inseln;

dem  Konigreich  der  Niederlande  zugehdren.

Das  Schicksal  der  in  der  Sure  und  Oure  liegenden
  unbebauten,  höchst  unwichtigen  Inseln,  soll  vonden
  mit  der  Errichtung  der  Grenzpfähle  beauftragten
Commissarien  nach  obigen  Grundsätzen  bestunmt  werden.
  In  allen  Fallen  gehörr  bie  bei  Esternach  belegene,
  und  ungeföhr  ein  Drittel  Hcetar  Fläche  enthaltende
  kleine  Insel,  fortwöhrend  dem  Konggreich  der
Niederlande.,

Neunundzwanzigster  Artikel.

Die  Staats-Domainen,  die  etwa  in  den  zu  einer
  andern  Oberherrschaft  übergehenden  Gemeinden
eder  Gemeindetheilen  sich  befinden  mochten,  sollen,
mit  Vorbehalt  dcs  in  Beziehung  auf  die  Relducschen
Steinkohlen-Nutzungen  fesigesetzten  Bestimmungen,
stets  dem  Gebiet  folgen,  und  dein  neuen  Landesherrn
angehören.  Hingegen  behält  jeder  Landesherr  seine
Privat-Domainen,  unter  welcher  Oberherrschaft  selbige
  auch  belegen  oder  zu  stehen  kommen  mögen.
Die  Stenern  (contributions)  und  andre  Staatseinkünfte
  sollen,  vom  Tage  der  Besichnahme  an  gerechnet,
  für  die  Rechnung  des  neuen  Landesherrn  taufen
und  erhoben  werden.  Der  Tag  dieser  Besitzuahme
darf  jedoch  den  durch  den  Alsten  Artikel  festgesetzten,
für  die  Räumung  und  die  Uebergabe  der  durch  gegenwärtigen
  Tractat  abgetrerenen  oder  ausgewechselten
  Ortschaften  angenommenen  Termin,  auf  keinen
Fall  überschreiten.  Und  wenn  also  durch  unvorhergesehene
  Vegebenheiten,  die  Besitznahrre  einer  Gemeinde
  oder  eines  Theils  der  Gemeinde  verzögert  würde,
se  sollen  dennoch  dic  Steuern  (coniributions)  und
andre  Staatseinkünfte,  vom  bestimmten  Tage  an
gerechnerg  nichts  desto  weniger  dem  neuen  Landeserrn

  zufallen.

Dreißigster  Artikel.

Aufrecht  und  beibehalten  werden  in  den  wechselseitig
  abgetretenen,  ausgetauschten  oder  getheilten
Ortsthaften  und  Gebieten  5,  die  den  Gemeinden,  dffeutlichen
  Instituten  und  Privat  -Anstalten  der  einen
oder  der  andern  Oberherrschaft  zukommenden  und  zu-Feherigen
  Güter,  Realrechte  und  Ansprächec,  als  da
ind,  Walder  und  andre  in  den  von  ibren  Hauptorten
getrennten  Weichbildetheilen  gelegene  Communalgüter,
das  Recht,  auf  unbebaute,  unbesäcte  oder  auch

m  2  Stop-
        <pb n="300" />
        de  glandée,  de  glanage  ete.  sont  maintenus  et
conserves.

Article  rrente-  er-  umdeme.

II  est  encore  spécialement  convenu,  dwun
changement  duelconque  de  Domination  ou  de
Couvernemen  n’apportera  aucun  préjudlice  aux
droits  du  Sieur  Dony  er  Comp.,  concernant
PTexploitation  de  la  calamine,  en  sorte  due  sa
Concession  restera  dans  tous  les  Ccas  intacte,  et
continuera  de  jouir  des  memes  avantages  et
memes  privileges  qui  y  ont  é  originairement
attaches.  Elle  restera  d’'un  autre  Ccöté  sujette
aux  charges  dui  y  ont  é6é  imposces,  et  notament
  à  TFobligation  d’approvisionner  en  czlamine
  les  fobriques  de  cuivre  établies  dans  les
Etats  des  deux  hautes  parties  contractantes,  aux
prix  stipules  dans  IActe  de  Conçession.

Article  trente  ·  deuæieme.

Lorsque  des  Communes  ou  des  Bamienes
de  Communes  seront  divisées  par  la  ligne  de
déemarcation,  l’actif  et  le  passif  de  ces  Comznunes,
  c'est  -à-dire  leurs  biens  Ccommunauz,
ainsi  qdue  leurs  dettes  le  seront  ou  devront
I’etre  dans  la  meme  proportion.  Pour  Etablir
cette  proportion,  on  prendra  pour  base  le  montant
  des  contribmions  fonciére  et  personnelle
runies,  er  si  la  personnelle  n'y  existoit  pas,
#n  prendroil  la  fonciére  seule.  Les  biens  et
revenus  commimaus  qui  devoient  se  distribuer
Dar  tétes  ou  par  leux  entre  les  habitans,  seront
  Ppartagées  d’aprés  la  seule  base  adoptée  pour
es  distributions  annuelles,  si  tant  est  du’il  en
existe  réellement  et  de  droit  de  cette  nature.
Bien  ertendu  qu’apres  le  partage  fait,  ces  biens
seront  soumis  aux  bois  municipales  du  nouvel
Eltat  sous  lequcl  ils  se  trouveront.

Artiche  renfte-  vrofsieme-Les

  Culiivateurs  dont  les  propriéctés  sont
sitm#aes  partie  en  deçga  et  partie  au-dela  des
frontières  pourront  exporter  et  im  porter  fumier,
Paille,  litières  et  autres  engrais  pour  Ia  culture
  de  leurs  terres,  ainsi  que  tome  espece  de
récolte,  sans  pouvoir  étre  assujettis  4  aucun
droit  de  douane,  soit  d’entrée,  de  sortie,  de
transit,  ou  autre  de  cette  espece;:  il  suffira
qu’ils  fassent  conster  par  des  certificats  de  P’aurtorilé
  locale  qurils  possédent  et  cultivent  des
Proprietées  situées  au-deld  des  frontiéres,  sans
cependant  pouvoir  se  soustraire  aux  visites  des

02

Stoppelfelder  sein  Vich  zu  kreiben  (Gdroit  de  Ppar.
cours  ou  de  vaine  pature),  Torf  auszugroben,
Schweine  auf  die  Mastung  in  das  Eckerich  einzuschlagen,
  des  Aehrenlesens  u.  s.  w.

Einunddreißigster  Artikel.

Noch  wird  befonders  festgesetzt,  daß  irgend  eine
  Veränderung  der  Oberherrschaft  oder  der  Regierung
  den  zur  Galmey-Nutzung  den  Herrn  Dony  und
Comp.  zugestandenen  Rechten  keinen  Schaden  und
Njachtheil  bringen  sollen,  dergestalt,  daß  die  ihnen
verliehene  Concession  in  allen  Fällen  unangetastet  bleiben,
  und  fortwährend  dieselben  Veortheile  und  dieselben
  Vorrrchte  genießen  soll,  die  ursprünglich  damit
verbunden  gewesen  smd.  Gedachte  Concession  bleibt
andrer  Seits  den  ihr  anferlegten  Lasicu,  und  namentlich
  der  Verbindlichkeit  unterworfen,  die  in  den
Staaten  der  beiden  hohen  contrahirenden  Müachte
angelegten  Kupferfabriken,  zu  den  in  der  Concessions-Acte
  Festgewtgten  Preisen  mit  Galmen  zu  versehen.

Zweiunddreißigfster  Artikel.

Wenn  Gemeinden  oder  Gemeinde-Weichbilde
durch  die  Demarcationslinie  getheilt  sind,  so  wird
das  Actio=  und  Passiv-Vermogen  dieser  Gemeinden,
das  heißt,  ihre  Communalgütker  sowohl  als  ihre
Schulden,  in  demselben  Verhältniß  auch  getheilt
seyn,  oder  noch  getheilt  werden  müssen.  Um  dieses
Verhältniß  feszufegen,  wird  man  den  Betrag  der
vereinten  Grund=  und  Personatsteuer,  und  in  Ermangelung
  der  Letzteren,  die  Grumsteuer  allein  zur
Grundlage  nehmen.  Die  Communalgüter  und  Einkünfte,
  die  unter  den  Einwohnern  Kopf=  oder  Feuerstellenwerse
  vertheilt  werden  mußten,  sollen  nach  der,
für  die  jährlichen  Verthcikungen  (wenn  ja  wirklich
und  von  Rechtswegen  dergleichen  bestehen)  angenommenen
  einzigen  Grundlage,  getheilt  werden.  Jedoch
verlicht  sich,  daß,  nach  geschehener  Theilung,  diese
Güter  den  Municipalgesetzen  des  neuen  Staats,  in
welchem  sie  begriffen  werden,  unterworfen  seyn  müssen.

Dreiunddreißigster  Artikek.

MAlofkerslenke,  deren  Eigenthum  theils  dies-,  theils
jenseits  der  Griunzen  belegen  ist,  konnen  Mist,  Stroh,
Streu  und  sonstigen  Ounger  für  den  Anbau  ihrer
Felder,  so  wie  eine  jede  Art  Feldfrüchte  aus--  und
einführrn,  ohne  daff  sie  irgend  einer  Joll-,  sen  es
Ein=  oder  Ausfuhr,  Transito  oder  andern  desfallsigen
Abgaben  unterworfen  werden  könnten.  Sie  brauchen
blos  durch  Atteste  der  Ortsbehdrde  auszuweisen,  daß
sie  jenseits  der  Grenzen  ein  Eigenthum  besitzen  und
anbauen;  müssen  sich  aber  den  Durchsuchungen  und
Besichtigungen  der  Jolleinnehmer  oder  anderer  zur-Verhurung
  der  Defraudation  gesetzlich  angestellten

Beam-
        <pb n="301" />
        Deuaniers  eu  autres  ayänt  commission  IéEgale
de  constater  les  cas  de  fraude.  Bien  entendu

que  ces  Douaniers  du  Agens  ne  pourront  fai.
er  Juisitions  due  sur  leurs  Territoires.

re  des
respectifs.

Articlo  trente·  quatrienie.

Les  Fabricans  de  draps  ou  autres  Manufacturiers,
  qui  possedent  des  Etablissemens  6galLment
  sitneés  Fur  le  terricoire  des  deux  Etats
et  dépendans  l’un  de  PTautre,  ou  qui  d’un  Etat
eenvoyent  dans  I’autre  les  matiéres  premieres
pour  étre  manufactkurees  ou  préparces  tmouve,
ront  des  avantages  analogues  à  ceux  stipulés
Par  l#amicke  précèédent  en  frveur  des  cultivateurs

  dans  un  Traite  de  commerce  due  les:

deux  hautes  arties  contractantes  se  proposent
de  conclure  incessamment.  En  atendant  des
mesures  provisoires  ont  6t6  arrétées  par  les.
deux  Commissions  qni  serviront  de  regle  aussi
  longtems  quf'elles  ne  seron  poine  révoquees
ni  modifices  par  ’un  ou  L’autre  des  Gouvernements.


Artiche  frenfe-cinquieme.

On  pourra  de  part  et  d'’autre  acheter  sur
le  Territoirc  voisin  et  exporter  franc  de  tout
droit,  pierres,  sables  et  autres  matériaut  neé.
çGessaires  aux  constructions  et  à  Fentretien  des
chemins  limitrophes.

At##cke  #rente-  sirieme.

Les  Milicaires  de  tout  grade,  dui  servient.
nés  dans  une  Commune  cédée  ou  échangée
Par  le  présent  Traite  seront  renvoyés  au  Souverain
  de  celte  Commmne,  dans  le  délai  de
trois  mois,  s'ils  servent  en  Europe,  et  dans
selui  d’un  an,  Ss'ils  se  trouvent  dans  les  Colonies
  ou  dans  toute  autre  partie  du  moncde.
Les  Offteiers  cependam  auront  le  choix  de
rentrer  dans  leur  pays  ou  de  rester  au  service
du  Souverain,  sous  les  drapeaux  duquel  ils
se.  trouvent;  ils  seront  tenus  d'opter  dans  les
six  mois  de  la  publication  du  présent  Traite

Article  trente·  septiéme.

Les  habitans,  qui  par  lune  ou  l'autre  sti.
pulation  du  présent  Trané  passeront  d’un  Etat
4  Pautre,  pourront  changer  de  domicile,  dans
le  delal  de  qduatre  ans,  sars  eire  S#sujettis  à
aucune  charge  ni  condition  qduelconque;  ils
pourront  meme  vendre  ou  autrement  aliener
leurs  biens,  sans  eire  tenus  de  payer  d’autres
droits  dque  les  autres  habitans  du  meme  pays.

93

Beamten  nichk  entziehen.,  Hingegen  dürfen  diese
Zolleinnehmer  oder  sonstige  Beamten  nur  auf  ihren
respectiven  Gebieten  Durchfuchungen  halten.

Vierunddreißigster  Artikek.

Für  Tuch=  oder  sonstige  Fabrikanten,  welche  auf
dem  Gebiete  beider  Staaten  gleichmäßig  belegene,
und  gegen  einander  abhängige  Anlagen  besitzen,  oder
welche  die  zu  verarbeitenden  rohen  Pedukte  Cmateriam
  primam)  veon  einem  Staate  in  den  andern
schicken,  sollen  in  einem  Handelstractat.,  den'  beide
hohe  contrahirende  Theile  unverzäglich  abzuschließen
Wilens  sind,  verhältnißmäßig  gleiche  Vortheile  ausemacht

  werden,  als  im  vorhergehenden  Artikel  zu

unsten  der  Ackersleute  stipulirt  worden.  Inzwischen
sind  von  Seiten  beider  Commissionen  prosisorische
Maaßregeln  getroffen  worden,  welche  so  lange  zur
Richtschnur  dienen  sollen,  als  sie  von  der  einen  oder
von  der  andern  Regicrung  nicht  widerrufen  oder  modificirt
  werden.

Fünfunddreißigster  Artikel.

Es  ist  gegenfeitig  erlaubt,  in  dem  benachbarten
Gebiet  Seeine,  Sand  und  andre  zim  Bau  und  zur
Unterhaltung  der  angrenzenden  Straßen  erforderliche
Materialien  anzukaufen,h  auch  ganz  abgabenfrei  auszuführen.


Sechsunddreißigster  Artikel.

Militairpersonen  jedweden  Grades,  welche  in  oiner
  durch  gegenwärtigen  Trackat  abgetretenen  oder
vertauschten  Gemeinde  geboren  sind,  sollen,  wenn
sie  in  Europa  dienen  in  breimonatlicher,  und  wenn
sie  in  den  Colonien  oder  in  irgend  einem  onder.
Welttheile  sich  befinden,  in  Jahreafrist  dem  Landesherrn
  dieser  Gemeinde  zurückgeschickt  werben.  Jedoch
sollen  die  Offiziere  die  Wahl  haben  in  ihr  Vatertano
zurückzukehren,  oder  im  Dienste  des  Landesheren,  unter
  dessen  Fahnen  sie  sich  befimen,  zu  verbleiben.
Sie  müssen  im  den  ersen  sechs  Monaken,  von  Bekanntmachung
  des  gegenwärtigen  Tractats  an  gerechnet,
  sich  deshalb  erklären.

Siebenunddreißigster  Artikel.

Die  Einwohner,  welche  Kraft  einer  oder  andrer
Bestimmung  des  gegenwärtigen  Tractats,  von  cinem
Staat  zum  andern  übergehen,  können  ohne  weitere
Bedingung  oder  Verbindlichkeit,  in  vierjähriger  Frist
ihren  Wohnsitz  verändern;  sie  könner  sen  ihre  Güter
  verkaufen  oder  soast  veräußern,  ohne  andre  Abgaben
  als  die  ubrigen  Einwohner  desselben  Landes
zu  entrichten.

Ach  t-
        <pb n="302" />
        Article  trente  ·  Kreiricme.

Les  fonctionnaires  demeurant  dans  les
Communes  ou  parties  de  Communes  cdées
ou  CGchangécs,  et  dui,  d’aprés  les  lois  sous
1’Empire  desquelles  ils  ont  616  nommés,  ne
peuvent  eire  déplacés  sans  indemnit,  seront
eConserves  et  jouiront  des  memes  droites  due
sousle  GCouvernemem  dqui  les  avoit  nommes.

Article  trente·  neivieéme.

Comme  nonobstant  les  soins  que  les  deux
Commissions  ont  apportes  4  lever  toutes  les
diflcultes,  qui  se  sont  présentees,  il  est  cependant
  possible  qu’il  s'en  présente  d’autres  encoßffe
  lors  de  la  plantation  des  poteaux,  il  a  été
convenn  due  ceux  des  membres  des  deux
Commissions,  scus  la  direction  desquels  ceite
Opération  aura  lieu,  seroient  autorisés  à  terminer
  tous  ces  diflerends,  spéecialemem  à  juger,
aprés  avoir  entendu  les  autorités  locales,  toutes
  les  contestations  qui  pourroient  s'élever  au
sujet  de  Pincertitude  des  limites  de  qguelques
Communes.

Arriele  #urantieme.

Les  endroits  respectivement  cédés  ou
Gchangés  ou  devant  etre  restitues  seront  Cvacues
  et  1’administration  en  sera  remise  aux  autoritecs
  compétentes  dans  le  mois,  4  dater  de
J’change  des  ratifications.

Atrficke  quaranfe-et-  unieme.

Les  archives,  cartes  et  autres  documens

relatils  à  1/Adrninistration  des  Maires  ou  Communes,
  qdui,  en  vertu  du  présent  Tralté,  passcront
  d’une  domination  sous  l’antre,  seront
remis  aux  nouvelles  autorités  en  meme  temps
adue  les  territoires  memes.  Au  cas  qu’'’une
Dar#ede  Commune  ou  de  Mairie  seulemen
fut  cédéee  ou  échangée,  les  archives  resteront
à  la  partie  on  se  trouverale  Chef.  Lieu,  Acharge
  d'y  donner  accèés  à  l’autre  partie,  chaque
lois  qufelle  en  aura  besoin.

Article  drorante-deuxieme.
Dans  les  quinze  jours  aprés  I’évacuation.
et  la  remise,  domt  il  sagit  &amp;amp;  l’article  precèdent,
on  commencera  à  planter  les  poteaux.  Ces
Poteaux  seront  de  bois  de  chene  de  la  longucur
  de  12  pieds  du  Rhin,  8  hors  de  terre
ct  1  en  terre;  ils  seront  carrés,  la  partie  en
terte  sera  de  12  pouces  Tieepaisseur  au  moins,
el  cclie  hors  de  terre  de  8;  ils  serent  peints

94

Achtundbreißigster  Artikel.

Die  in  den  abgetretenen  oder  vertauschten  Gemeinden
  oder  Gemeindetheilen  angestellten  Beamten,
welche  nach  den  Gesetzen,  unter  deren  Herrschaft  sie
ernannt  worden  sind,  nicht  ohne  Entschaͤdigung  versetzt
  werden  koͤnnen,  sollen  beibehalten  werden  und
dieselben  Rechte  genießen,  als  unter  der  Regierung
die  sie  ernannt  hatte.  «

Neununddreißigster  Artikel.

Obgleich  beide  Commissionen  sich  mdglichst  bemöhet
  haben,  die  sich  darbietenden  Schwierigkeiten
aus  dem  Wege  zu  räumen,  so  ist  doch  mbglich,
daß  bei  Errichtung  der  Grenzpfähle  sich  noch  ans
dre  Schwierigkeiten  vorfinden;  deshalb  ist  festgesetzt

  worden,  daß  diejenigen  Mitglieder  beider  Commissionen,

  unter  deren  Leitung  jene  Operation  siatt
finden  wird,  ermächtigt  werden  sollen,  alle  dergleie.
chen  Zwistigkeiten  beizulegen,  auch  besonders  über
alle  in  Betreff  der  Ungewißheit  der  Grenzen  einiger
Gemeinden  etwa  entstehende  Streitigkeiten,  nach  Abhdrung
  der  Ortsbehörden,  zu  richten.

Vierzigster  Artikel.

Die  gegenseitig  abgetretenen,  oder  vertauschten,
oder  noch  zurückzugebenden  Ortschaften  sollen  innerhalb
  eines  Monats,  von  Auswechselung  der  Ratificationen
  an  gerechnet,  geräumt,  und  die  Verwaltung
  den  rechtmäßigen  Behdrden  überliefert  werden.

Einundvierzigster  Ar  el.

Die  Archive,  Carten  und  andre  die  Verwaltung
der  Kraft  gegenwärtigen  Tractats  von  einer  Herrschaft
  zur  andern  übergehenden  Schultheißen-Aemter
und  Gemeinden  betreffende  Schriften  und  Urkunden,
sollen  zu  gleicher  Zeit  mit  den  Gebieten  selbst  den
ncuen  Behdrden  übergeben  werden.  In  den  Fällen
wo  nur  ein  Theil  der  Gemeinde  oder  des  Schultheie
zentalntts  abgetreten  oder  vertauscht  worden,  verleibt

  das  Archiv  demjenigen  Theile,  wo  der  Hauptort
  sich  befindet,  doch  mit  dem  Beding,  dem  gegenseitigen
  Theile,  so  oft  er  es  nöthig  haben  wird,  den
Zugang  zum  Archiv  zu  verstatten.

Zweiundvierzigster  Artikel.

-In  den  ersten  vierzehn  Tagen  nach  der  im  verigen
  Artikel  erwähnten  Räumung  und  Uebergabe
wird  mit  Errichtung  der  Grenzpfahle  der  Anfang.
gemacht.  Diese  Grenzpfähle  sollen  von  Eichenholz
sepn,  12  Rheinl.  Fuß  Länge  haben,  8  Fuß  über
und  4  Fuß  unter  der  Erde  stehen;  sie  sollen  vierekkigt
  seyn;  der  Theil  unter  der  Erde  muß  wenigsiens
12,  der  über  der  Erde  8  Zoll  Dicke  haben;  e
OlIlr
        <pb n="303" />
        I  -.
dubötödChPrusseenuoikerblanc,.etdu
·edte«desP«-ys«—ba"senorangeetdlanczilsse—
ront  numerotés  en  commençant  à  la  Moselle.

II  en  sera  plantée  autant  que  les  Commissaires
  le  trouveront  nécessaire  pour  ne  laisser
aucune  incertitude  sur  aucune  partie  de  la
frontière;  au  cas  qdu’une  riviére  ou  chemin
fasse  limite,  il  en  sera  chaque  fois  Flanteé
deux,  savoir  I’un  du  cölé  de  la  Prusse,  l’autre
  du  cotée  des  Pays-bas;  ces  deux  potcaux
ne  porteront  qu'un  seul  numéro  et  ne  seront

eints  qu'aux  seules  couleurs  adoptées.  pour
es  territoires  respectifs.

Article  quarante-  troisieme.

Le  présent  Traité  sera  soumis  aux  deux
Cours,  à  l'esfet  d'étre  ratifiè,  et  les  rurifications
seront  echangées  dans  les  six  semaines  apres
la  signature  ou  phunt  si  possible.

En  foi  de  duci  les  Commis’aires  des  haules
  parties  comtractantes  ’om  signe  et  muni  de
leurs  cachets.

Fait  4  Aix-  la-Chepelle,  le  vingt-  six  Juin
dix  ·  huit  ·  cent-  seize.

(L.  S.)  de  Bernuth.  (L.  S.)de  Man.
(L.  S.)  Eytelwein.  (L.  S.)  Michielsde
Kessenich.
(L.  S.)  Nicolai.
(L.  S.)  Tock.

05

sollen  auf  der  Prrußischen  Seite  schwarz  und  weift,
und  auf  der  Niederländischen  Seite  orange  und  weig#
angestrichen  werden;  sie  werden  mit  Nummern  versehen,
  die  bei  der  Mosel  aufangen.  #
Ee  sollen  so  vicl  Grenzpfühle  gesetzt  werden,  als  die
Commissarien  zur  deutlichen  Besiimmung  sammtlicher
Grenztheile  für  ubthig  erachten.  Da  wo  ein  Fluß
oder  Straße  Grenze  macht,  sollen  jedesmal  zwei
Grenzpfähle  gesetzt  werden,  nämlich  der  eine  auf
Prcußischer,  der  andre  auf  Niederlaͤndischer  Scite;
biese  beiden  Pfaͤhle  sollen  nur  mit  einer  einzigen  Nummer
  versehen,  und  blos  mit  der  fuͤr  das  respective
Gebiet  angenommenen  Farbe  angestrichen  werden.

Dreiundvierzigster  Artikel.

Gegenwaͤrtiger  Tractat  soll  beiden  Hoͤfen  zur
Genehmigung  vorgelegt,  und  die  Ratificationen  binnen
  sechswochent  licher  Frist  nach  Unterzeichnnng  oder
eher,  wenn  es  thunlich  ist,  ausgewechselt  werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  Commissarien  der
hohen  contrahirenden  Theile  selbigen  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.  #

Geschehen  zu  Aachen,  den  sechs  und  zwanzigsien
Jumi  Achlzehnhundert  sechszehn.

(L.  S.)  v.  Bernuth.  C(L.  S.)  v.  Man.
(L.  S.)  Eytelwein.  /1U.  S.)  Michiels  von
Kessenich.
(L  S.)  Nicolai,
(L.  S.)  Tock.

 

Arrangement  Provisoire  en  faveur  des  Fabricans
  placés  sur  la  frontiere  des  deux
Elats  pour  l’enirée  et  sottic  libre  et  sans
droits  des  matiéres  premières  et  en  partic
  manufacturées  de  leurs  Etablissemens
  respectifs.

P  rour  mettre  un  terme  auz  plaintes  reitérées
qdue  les  Fabricans  ei  Manufacturiers  Prussiens
resentenpt  àA  leurs  autorites,  qui  elles  memes,
*  ont  transmises  à  la  Commission  Prussienne
chargée  de  la  flxation  des  limites  entre  les

Vorläusige  Ausgleichung  zu  Guassen  der  auf
der  Grenze  beider  Staaten  wohrhaften  Fabrikanten,

  belreffend  die  ungehinderte  und  abgabenfreie
  Ein=  und  Auesfuhr  der  rohen  Produkte

und  nicht  völlig  verarb.  Kreten  Manufaktur=Waaren
  aus  ihren  resp.  Anlagen.

Ul  den  wiederholten  Klegen  ein  Ziel  zu  setzen,
welche  die  Preufischen  Fabrikanten  und  Manufsakturisten
  bei  ihren  Behbrden  anbringen,  und  durch  diese
  Leßtern  an  die  mit  Verichtigung  der  Grenien
zwischen  den  beiden  Köngreichen  Preußen  und  den  Nuder-
        <pb n="304" />
        deux  Rovaumes  de  Prusse  et  des  Paps  bas,
Pour  faire  des  representations  à  cet  égard  à  la
Commission  des  Pays-  bas,  et  conlorméement
4  l’autorisation  due  cette  derniére  s  recue  de
Son  Excellence  le  Ministre  des  allaires  etraneres

  par  sa  Dépéche  en  date  du  14.  Mars
8  12.,  on  est  convenu  des  points  et  arrangemens
  provisoires  suivans:

Article  premier.

Comme  une  réciprocité  compléte  est  la  base
  des  transactions  et  Conventions  Suivantes,
ni  les  habitans  des  Etats  Prussiens,  ni-  ceuxz
de  la  Belgique  peuvent  aspirer  4  duelque  faveur,
  dont  ils  ne  jouissent  Pas  réciproquement.

Acrticle  second.

II  7  aura  Communication  libre  et  sans
droits  ou  autres  péages,  4à  la  réserve  cependant
  des  droits  de  barrieres,  des  Fabricans  domiciliés
  à  Aix-Ia-Chapelle,  Burtscheid,  Eupen,
Heinsberg  et  tous  autres  endroits  limitrophes
de  la  Prusse,  avec  leurs  atteliers  et  ouvriers,
situss  cou  dornidiliés  sur  le  territoire  de  S.  M.
le  Roi  des  Pays-  baz,

-a)Pour  les  laines  lavées  et  peignées  envoydes
aux  fllatures,  et  pour  le  fll  simple  ou  à  faon,

  dans  Jlequel  elles  seront  convemies.

b)  Pour  les  laines  ou.  picces  de  Drap  ei  de
Casimir  bhuncs  envoybes  pour  étre  teintes.

c)  Pour  les  piöces  de  Drap  et  de  Casimir
envoyées  zu  foulon.

d)  Pour  le  fll  d’arier  envoyé  pour  eire  coupé,
  ct  les  aiguilles  brutes,  envoyees  pour
étre  trempées,  polies  ou  manipulees  detoute
autre  maniére,  sauf  4  faire  rentrer  ou  sortir
1le  meme  poids  on  le  meme  nombre  de
piêces,  apres  leur  avoir  donn  le  degre  de
perfection  qdui  aura  nécessité  le  transport-Article

  croisiéme.

En  revanche  il  7  aura  communicztion  libre
et  säns  droits  des  Fabricans  demiciliés  à  Verviers,
  Hodimont,  Ensival,  Dolheim,  Dalheim,
Criegnées,  et  autres  endroits  limitrophes  des
Pays-bas,  avec  leurs  atteliers  ou  Ouvriers  si-3
més  ou  domiciliés  sur  le  territoire  de  8.  M.
le  Roi  de  Prusse,  et  ce  pour  les  mémes  objets,
  qui  sont  mentionnés  dans  I'Article  précédent.


Articke  quafrieme.

Jouirort  également  de  la  faveur  Tun
Communication  libre  et  sans  droits  avec  ler

96

derlanden  beauftragte  Preußische  Commission  gelangen
  lassen,  hat  die  Niederländische  Commission
auf  die  ihr  deshalb  gemachten  Vorstellungen  in  Gemäßheit
  der  ihr  von  Sciner  Erxcellenz  dem  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  mittelst  Depesche
vom  1  ten  März  Nr.  12.  ertheilten  Vollmacht  folgende
  Punkte  und  vorläufige  Ausgleichungen  verabredet
  und  festgesetzt.

Erster  Artikel.

Da  eine  vollsiändige  Gegenseitigkeit  die  Grundlage
  der  nachstehenden  WVergleiche  und  Verträge  ist,
so  dürfen  weder  die  Einwohner  der  Preußischen
Staaten,  noch  die  Einwohner  Belgiens  sich  um  irgend
  eine  Gunst  und  Wohlthat  bewerben,  die  sis
nicht  wechselseitig  genießen.

Zweiter  Artikel.

Den  zu  Aachen,  Burtscheid,  Eupen,  Heinsberg

und  in  andern  Ortschaften  an  der  Preußischen  Grene
  angesessenen  Fabrikanten  wird  mit  ihren  im  Geiet

  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  der  Niederlande

gelegenen  Werkstätten  und  wohnhaften  Arbeitern  blos
gegen  Entrichtung  des  Heckgeldes,  eine  ungehinderte
zoll--  und  abgabenfreie  Communicakion  zugestanden,

a)Für  die  nach  den  Spinnereien  versandke  gewaschene
  und  gekämmte  Wolle,  und  für  das  daraus
  verfertigte  einfache  oder  gedrehte  Garn.

b)  Für  die  zur  Färberei  gehende  Wolle,  weißen  Tücher
  und  Casimire.

c)  Fuͤr  die  zum  Walken  eingeschickten  Tuͤcher  und
Casimire.

d)  Fuͤr  den  zum  Schnitte  eingeschickten  Stahldrath,
und  die  zur  Härtung,  Polierung  oder  sonstiger
Bearbeitung  bestimmten  rohen  Nahnadeln.  Cs
muß  aber  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr  gleiches  Gewicht
  und  gleiche  Anzahl  Stäcke  bewiesen  werden,
  nachdem  diesen  Waaren  der  Grad  der  Vollkommenheit
  gegeben  worden,  der  den  Transport
veranlaßt  hat.

Dritter  Artikel.

Eine  gleichmäßige  ungehinderte  und  abgabenfreie
Communication  erhalten  dagegen  für  die  im  vorigen
Artikel  aufgeführten  Gegenstände,  die  zu  Verviers,
Hodimonk,  Ensival,  Dolheim,  Dalheim,  Griegnes
und  in  andern  den  Niederlanden  angrenzenden  Ortschaften
  ansesessenen  abrikanten,  mit  ihren  in  dem
Gebict  Seiner  Majestät  des  Kdnigs  von  Preußen  belegenen
  Werkstätten  und  wohnhaften  Arbeitern.

Vierter  Artikel.

Die  zu  Lüttich,  Hasselt,  Herkenrode  und  Ruremonde
  angelegten  Wollspiuncreien  sollen  ebenfalls
dee
        <pb n="305" />
        97  —

Fabricans  Prussiens,  les  filatures  de  laine  éta-  bie.  Gunst  einer  ungehinderten  unb  abgabenfreien

blics  à  Liège,  Hasselt,  Hérkénrode  et  Ruremonds.


Reciprocité  pleine  et  entière  de  ces  faveurs
  aura  lieu  à  l'egard  des  filatures  de  laines
  Etablies  A  Aix-la-  Chapelle,  Bursscheid  et
ZEupen,  relalivement  4  leur  Communicalion
av#c  les  Foabricans  domicilies  dans  les  endroits
limitrophes  des  Etats  de  S.  M.  le  Roi  des

Pays-bas.
Article  cinquieème.

Pour  jouir  de  la  faveur  consentie  de  part
et  d’autre  dans  les  Articles  précédens,  les  Fabricans
  dui  deésireront  en  profiter,  seront  te.
mus  de  presenter  au  Bureau  des  Convois  et  licences
  des  Pays  bas,  ou  des  Douanes  prussiennes,
  par  lequel  il  voudroient  faire  entrer
et  sortir  les  objets  susmentionnés,  une  deéclaration
  sommzire  de  la  qualité  générique  du

oids  ou  nombre  et  de  la  valeur  de  la  mar.
chandise  non  confectionnée,  du’ils  voudroient
Laire  entrer  pendant  un  laps  de  temps,  qui
ne  pourra  pas  exc&amp;amp;der  une  annéde,  ni  pour
LTannée  courante  le  dernier  Decembre  1816.,
et  qdu’ils  voudront  faire  sortir  pendant  le  me.
me  laps  de  tempPs,  dans  un  Ctat  plus  perkecrtionne
  prévu  par  I  ’Article  r.  et  de  fournir  au
dit  bureau  des  Convois  et  licences  ou  des
Douanes  prussicnnes  une  soumission  cautionnée
  s'’élevant  au  double  de  la  Somme  totale
des  drols  d’ente  ou  de  sortie,  qui  seroient
dùs  pour  les  mémes  objets  suivant  le  tarif

existant.
Arricke  sixieme.

Le  Fabricant  scumissionnaire  sera  pourvu
au  bureau  de  Convois  et  licences  des  Paysbas
  ou  des  Douanes  prussiennes,  d’un  livret
timbré,  qdui  accompagnera  chadue  transport,
et  dans  lequcl  il  inscrira  la  qualilé,  quamticé
üou  nombre  et  valcur  des  objets  chaque  fois
transportés  et  dans  lequel  le  receveur  du  dit
bureau  dont  il  s’agit  visers  chadue  enregistrement
  lors  du  passage  de  la  PMarchandise.

Le  Beceveur  tiendra  un  livret  conforme,
dans  lequel  il  inscrira  chaque  fois  la  dualité,
duantitée  et  valeur  transportec,  6##y7  fera  viser
chaque  enrégistrement  Par  le  Fabricant  soumissionnaire
  ou  le  Conducteur  du’il  aura  fait  connonre
  comme  éEtant  à  ce  zutorisé  par  lui;  le
cout  de  ces  livreis  scra  rembourse  au  Receveur
  par  le  Fabricant  intéeressé  dui  payera  en

Fommunkkatian  mit  den  Preußischen  Fabrikanten  genießen.

Eine  völlige  und  gänzliche  Gegenseitigkeit  dieser
Begünstigungen  soll  m  Hinsicht  der  zu  Aachen,
Burtscheid  und  Eupen  angelegten  Wollspinnnereien,
für  ihre  Communication  mit  den  in  den  Niederläudischen

  Grenzortschaften  angesessenen  Fabrikanten,  statt

finden.

Fünfter  Artikel.

Um  die  in  den  vorhergehenden  Arkikeln  von  beiden
  Seiten  bewilligten  Begünstigungen  zu  erlangen,
sind  diejenigen  Fabrikanten  die  sie  benutzen  wollen,
verpflichtet,  bei  dem  Niederländischen  Geleits=  unp
Lizenz-,  oder  Preußischen  Joll-Bureau  zu  denen  die
Ein=  und  Ausfuhr  der  obenerwähnten  Gegenstände
ressortirt,  eine  summarische  Angabe  der  generischen
Eigenschaft  des  Gewichts,  oder  der  Jahl  und  des
Werths  der  nicht  verarbeiteten  Waare  einzureichen,
welche  sie  innerhalb  eines  Jeitraums,  der  nicht  über
ein  Jahr  noch  für  das  laufende  Jahr  über  den  I
ten  December  1816.  hinaus  gehen  darf,  ½
ren,  und  welche  sie  innerhalb  eben  dieser  Frist  in
einem  durch  den  ersten  Artikel  vorhergesehenen  vervollkommneten
  Zustande  auszuführen  wünschen.  Sie
müssen  auch  dem  besagten  Geleits=  und  Lizenz=  oder.
Preußischen  Joll-Bureau  für  die  tarifmäßige  Einund
  Ausfuhr  =  Abgaben,  eine  auf  den  doppelten
Wer  des  Totalbetrags  zu  berechnende  Bürgschaft
eisten.

Sechster  Artikel.

Der  Bürgschaft  leistende  Fabrikant  soll  im  Geleiks=
  und  Lizenz=  oder  aber  im  Preußischen  Zoll-Burcau
mit  einem  gestempelten  Buche  versehen  werden,  das
jeden  Transport  begleiten,  und  worin  er  die  Qualität,
  die  Quantität,  die  Anzahl  und  den  Werth  der.
jedesmal  verführten  Gegenstände  einschreiben  muß.
In  diesem  Buche  muß  auch  der  Einnehmer  des  Bus
reaus  bei  der  Durchfuhr  die  Waaren,  so  wie  sie
registrirt  werden,  visiren.

Der  Einnehmer  muß  ein  übereinstimmendes  Gegenbuch
  halten,  worin  er  jedesmal  die  Qualität,
Quantität  und  den  Werth  der  verführten  Waaren
einschreiben  und  durch  den  Bürgschaft  leistenden  Fabrikant

  vder  durch  den  dazu  bevollmächtigten  und

von  ihm  nabmhaft  gemachten  Führer,  jede  Registrie
rung  visiren  lassen.  Die  Auslage  far  diese  kleinen
Bücher  soll  den  dabei  interessirten,  Fabrikanten  ern

  stattet
        <pb n="306" />
        eutre  Pour  chaque  enrégistrement  5  centimes.


Ar#iche  septieme.

A  Texpiration  du  delai  fixré  par  la  soumission
  du  Fabricam,  le  Receveur  éEtablira  dans
Ie  livret,  dont  il  sera  depositaire,  la  balande
des  entrees  ei  sorties  des  objets  prévus  Par  T’ar.
tiche  rlier,  et  en  cas  d'’excêédant  ou  de  deficit,  il
exigera  du  Fabricant  les  droits  dus  à  I'Administration,
  en  recourant,  apres  avertissement
Préalable,  aus  moyens  coercitils  usites  en  cas
de  non-rapport  des  acquits-4-caution.  Toutefois
  le  Receveur  admettra  pour  la  laine  non
Jate  envoyde  aux  fllatures,  un  déchet  de
13  pour  100,  on  dit  douze  pour  ecnt.

*ê

Article  Auitieme.

Les  marchandises  probtant  des  faveurs  aceordes
  par  les  articles  precedens,  seront  soumises
  4  1Ja-  vérification  de  la  par  des  Em,
plays,  des  convois  et  licences  des  Pays  bas
üou  des  douanes  prussiennes,  et  en  cas  qdu’ils’y
#trouveroit  caché  d’autres  objets  non  prevus  par
Tarticle  lier,  ils  pourront  les  saisir  et  exziger
une  amende  de  500  à  1000  fnancs,  suivant  la
Kravité  du  cas,  pour  süreté  de  laquclle  amende,
  ils  pourront  retenir  &amp;amp;t  faire  vendre,  soit
les  marchandiscs  dans  lesquellcs  l'objet  prohibé
  aura  ét6  caché,  soit  en  cas  d’insuffsance,
les  moyens  de  transport.

Ainsi  fait  et  convenu  par  les  Commissaires
  soussignés  à  Aix  la  ·  Chapelle,  le  vingt-siz.
Juin  dix-huit-Cent-scize.

(Ls.)  de  Bernuth.  (L.S.)  de  Man.
(L.  S.)  Eytelwein.  (L.S.)  Michiels  de

Kessenich.
(L.  S.)  Ni  colai.
(L.  S.)  Tock.

08

stattet  werden,  und  er  entrichtet  noch  außerdem  für
jede  Registrirung  5  Centimen.

Siebenter  Artikel.

Beim  Ablauf  der  für  die  Bürgschaftleistung  des
Fabrikanten  fesigesetzten  Frist,  soll  der  Einnchmer
in  dem  Buche,  das  in  Einer  Verwahrung  bleibt,
über  die  Aus=  und  Einfuhr  der  im  ersten  Artikel
aufgeführten  Gegenstände  eine  Bilanz  ziehen.  Findet
  sich  ein  Ueberschuß  oder  ein  Deficit,  so  wiro  er
dem  Fabrikanten  die  der  Verwaltung  gebührenden
Steuern  und  Abgaben  abfordern,  und  leistet  dieser
nicht,  nach  vorheriger  Warnung,  die  auf  seine
Birgschaft  verschriebene  Zahlung,  so  schreitet  der
Zolleinnehmer  zu  den  gewohnlichen  Zwangsmitteln.
Er  gestattet  indessen  für  die  nach  den  Spinnereien  ges.
schickte  ungewaschene  Wolle  einen  Abgang  von  123  pr#
100,  sage  zwolf  pro  hundert.  *

Achter  Artikel.

Diejenigen  Waaren,  welche  die  in  den  vorhergehenden
  Ar#ikeln  bewilligten  Begünstigungen  bennzzen,
  sollen  der  Verificirung  von  Seiten  der  Niederländischen
  Geleits-,  und  Lizenz=  oder  der  Preußischen
Zollbeamten  unterworfen  seyn,  und  falls  andre
durch  den  ersten  Artikel  nicht  vorhergesehene  Gegenstände
  mit  darunter  verborgen  wären,  können  sie
selbige  in  Beschlag  nehmen,  und  nach  Beschaffenheit
  der  Umstände  mit  einer  Geldbuße  von  500  bis
looo  Fr.  belegen,  auch  für  deren  Sicherstellung
entweder  die  Waaren  unter  welchen  der  verbotene
Gegenstand  versteckt  worden,  oder  aber  im  Fall  der
Unzulänglichkeit,  die  zum  Transport  dienenden  Fuhrwerke
  oder  Gefäße  anhalten  und  verkaufen  lassen.

Geschehen  und  durch  die  unterzeichneten  Commissarien
  abgeschlossen  zu  Aachen,  am  sechs  und  zwanzigsten
  Junu  Achtzehnhundert  sechszehn.

(LI.  S.)  v.  Bernuth.  (L.  S.)  von  Man.
(L.  S.)  Eytelwein.  (L.  S.)  Mecchiels  von
Kessenich.
(L.  S.)  Nicolai.
(L.  S.)  Tock.

 

(No.  77.)
        <pb n="307" />
        (No.  17.)  Traité  entre  la  Prusse,  TAutriche  et  le
Grand-Duché  de  Hesse  signé  4  Francfort  le  zo.
Jula  1816.

Au  nom  de  la  tres  sainte
ei  indioisible  Trinice.

8.  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Sa  Majesté  Im-Périale
  et  Reyale  Apostolique  et  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Due  de  Hesse,  desiran  fuxer
tout  ce  qui  a  rapport  aux  arrangemens  territoriaux
  dont  Leurs  Majestes  éCtoient  préalablement
convenues  avte  Son  Altesse  Royale  par  le
Traite  de  Francfort  du  vingt-trois  Novembre
mil-huit-ent-treize,  cclui  conclu  4  Vienne
le  dix  Juin  mil-huit-Cent-  quinze  et  par  l'Acte
  du  Congrés  du  neuf  Juin  mil-huit  centduinze,
  et  voulant  completter  ei  meitre  en  exécution
  les  dits  arrangemens  conformement  aux
stipulations  arreiées  Paris  au  mois  de  Novembre
  mil-huit-cent-quinze,  Leurs  Majestes
et  Son  Altesse  Royaie  ont  résolu  de  conclure
à  cet  effer  un  Traisé  definitif  ct  ont  nomme
des  Plénipotentiaires  pour  concerter,  arréter
et  signer  tout  ce  qdui  est  relatif  4  ces  objets,
s  voir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Sienr
Charles  Guillaume  Baren  de  Humboldet,  Son
Ministre  d’Etat  ct  Chambellan,  Chevalier  du
grand  ordre  de  l’aigle  rouge  et-de  celui  de  la
croix  de  fer  de  Prusse  de  la  premiére  Classe,
  Grand-Croix  des  ordres  de  Léopold  d’Autriche,
  de  Sainte  Anne  de  Russie,  de  Danebrog
  de  Danemarc,  de  la  Couronne  de  Baviere,
  de  la  fldelite  de  Bade  et  du  faucon  blance
de  Saxe-Weimar;z;

Sa  Masesté  1’Empereur  d'Autriche,  le  Sieur
Jean  Philippe  Baron  de  Wessenberg,  CErand-(roix
  de  Tordre  royal  de  Saint  Etienne,  Chevalier
  Crand-Croix  de  Tordre  militaire  et  religieux
  des  Saints  Maurice  et  Lazare,  de  Tordre
  de  l’aigle  rouge  de  Prusse,  de  cclui  de
la  couronne  de  Baviére,  de  Saint  Joseph  de.
Toscane,  de  lordre  Constantinien  de  Parme,
de  la  sidélité  de  Bade,  du  lion  d'or  de  Hesse,
Chambellan  et  Conseiller  intime  actuel  de  Sa
Maieste  Impériale  et  Royale  Apostolique;
Et  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse,  K  Sieur  Henri  Cuillaume  Charles  de

90

D.  Seine  Majestät  der  Kdnig  von

(No.  17.)  Tractat  zwischen  Vreufen,  Oekerreich  und
dem  Großberzogthum  Hessen,  unterzeichnet  zu  Frankfurt
  den  zosten  Junii  1816.

Im  Namen  der  hochheiligen
und?  untheilbdren  Dreieinigkeit.

)  reußen,
Seine  Kaiserl.  Königl.  Apostolische  Majestät,  und
Seine  Konigl.  Hohrit  der  Großherzog  von  Hessen
den  Wunsch  gehegt,  alles  dasienige  festz  isetzen,  was
sich  auf  die  Territorial-Ausgleichungen  bezieht,  über
welchen  Ihre  Majestäten  durch  den  Frankfurter  Trac--tat
  vom  drei  und  zwanzigsten  November  Tausend
achthundert  dreizehn,  durch  den  am  zehnten  Jumi-Tausend
  achthundert  und  fünfzehn  zu  Wien  abgeschlossenen
  Tractat  und  durch  die  Congreß-Acte  vom
neunten  Junii  Tausend  achthundert  fünfzehn  mit  Seisner
  Kbdnigl.  Hoheit  vorläufiz  übe.-#gekommen  waren,
  und  da  Sie  den  im  Monat  November  Tausend
achthundert  fünfzehn  zu  Paris  verabredeten  Stipulationen
  gemäß,  besagze  Ausgleichungen  zu  vervollständigen
  und  zu  vollstrecken  willens  sind;  so  haben.
Ihre  Majestäten  und  Seine  Königl.  Hoheit  beschlossen,
  zu  diesem  Behuf  einen  Definitiv-Tractat  abzuschließen,
  und  um  alles  dasjenige,  was  sich  auf  jene
  Gegenstaͤnde  bezieht,  zu  verabreden,  festzusetzen
und  zu  unterzeichnen,  haben  Sie  zu  Ihren  Beovollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  den
Herrn  Carl  Wilhelm  Freiherrn  von  Humboldt,  Ihren
  Staatsminister  und  Kammerherrn,  Ritter  des
Königl.  Preußischen  rothen  Adler=  und  cisernen  Kreuzes
  Ordens  ersier  Klasse,  Großkreuz  des  Oesterreichischen
  Leopold-,  des  Russischen  St.  Annen-,  des
Dänischen  Dannebrog-,  des  Baierschen  Kronordens,
des  Badischen  Ordens  der  Treue  und  des  Sachsei-Weimarischen
  weißen  Falken-Ordens;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  den
Herrn  Johann  Philipp  Freiherrn  von  Wessenberg,
Großkreuz  des  Kdnigl.  St.  Stephan-Ordens,  Großkrenz
  der  heiligen  Mauritius  und  Lazarus  Hilitairund
  Geistlichen-Orden,  des  Prenßischen  rothen  Adler-,
des  Vaierschen  Kron-,  des  Toskanischen  St.  Joseph-Ordens,
  des  Constantinianischen  Ordens  von  Parma,
des  Badischen  Ordens  der  Treue,  des  Hessischen  Ldwen-Ordens,
  Kammerherrn  und  wirklichen  Geheimen,
Rath  Seiner  Kaiserlich  =  Kniglichen  Apostolischem
Majestät;  .

Und  Seine  Koͤnigl.  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen,  den  Herrn  Heinrich  Wilhelm  Carl  von  Harn

  2  nier,
        <pb n="308" />
        Harnier,  Commandeur  Grand.  Croix  de  Tor.
dre  de  Hesse,  Conseiller  intime  de  Son  Altesse
  Roz)  ale,  Son  Envopé  extraordinaire  prés  la
Ceur  Hoyale  de  Baviérc  et  Son  Ministre  plenipotentiaire
  à  la  diete  de  la  Conféderalion  germanique;
  ei  le  Sieur  Henri  Baron  de  Münch
de  Bellinghausen,  Son  Conseiller  intime  et
Directeur  de  la  Chambre  des  finances  de  la
Province  de  Hessc;

Lesquels  aprés  zvoir  échangé  leurs  pleins-Touvoirs,
  trouvés  en  bonne  et  due  forme,
om  convenus  des  articles  suivans:

Article  premier.

Sen  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hesse
  céde  à  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  le  Dueheé
  de  Westpialie  tel  qu'’il  a  ét1  posséde  par
Son  Altesse  Royale  à  Tepoque  de  la  signature
de  I'’Acte  final  du  Congres  de  Vienne  du  neuf
Juin  mil-huit-K##nt-  duinze  pour  etre  possede
par  Sa  Majesté,  Ses  descendans  et  successeurs
en  toute  propriélé  et  Souverzineté.

Article  ssecond.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse  renonce  en  faveur  de  Sa  Majeste  le  Roi
de  Prusse  pour  Lui,  Ses  descendans  et  successeurs
  à  tout  droit  de  Souverainete  et  de
féodallie  sur  les  Comtés  de  Wittgenstein-  Wittgenstein
  et  de  Wutgenstein-  Berlebourg-Ces

  possessions  Seront  placèécs  cnvers  la
Monarchie  Prussicnne  dans  les  relations  qdue
la  Conslitution  16dérative  de  I’Allemagne  reele
  poux  les  territoircs  médiatises.

Article  (roisieme.

Son  Altesse  Royale-  Ie  Grand-  Duc  de
Hesse  céde  d  Sa  Majestéile  Roi  de  Baviere
Ses  droits  de  Souveraineté  sur  les  bailliages
de  Millenberg,  Amorbach  et  Heubach,  et  Ses
droits  de  Propricte  et  de  Souveraineté  sur  le
bailliage  d’Alzenau,  tels  due  ces  bailliages
Gt.  innt  T’époque  du  trois  Novembre  milhuit-#2
  guinze,  pour  eire  possedés  par  Sa
ditee  Majese,  Ses  descendans  et  successeurs.

Article  çuarrieme.

S#nAltesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse  9’engage  4  remtttre  Son  Altesse  Ro)  ale
FElectur  de  Hesse  en  possession  du  bailllage
de  Darheim,  et  d4  Lui  céeder,  un  echange  des
bailliages  de  Rodheim,  Ortenberg  et  6abenhausen.,
  de  la  mollié  de  Vilbel  appartenante
4  Son  Altesse  Royale  I’Electeur,  ei  des  60l##-1

  0

nier,  Commandeur  Großkreuz  des  Hessischen  Ordens,
Geheimen  Rath  Seiner  Königlichen  Hoheit,  Ihren
außerordentlichen  Gesandten  am  Königl.  Baierschen
Hofe,  und  Ihren  bevollmächtigten  Minister  am
Deutschen  Bundestage;  und  den  Herrn  Heinrich  Baron
  von  Münch  von  Bellmgbausen=  Ihren  Geheimen
Rath  und  ODirector  der  Finanzkammer  der  Provinz

Hessen;

Welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter  und
ehdriger  Form  befundenen  WVollmachten,  über  nach-Regende
  Artikel  übereingekommen  sind.

Erster  Artikel.

Seine  Kdnigl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hefsen
  treten  Seiner  Majestät  dem  Konig  von  Preußen
das  Herzogthum  Westphalen  ab,  so  wie  Seine  Kömgliche
  Hoheit  zur  Zeit  der  Unterzeichnung  der  End-Acte
  des  Wiener  Congresses  vom  neunten  Junu  Tausend
  achthundert  und  fünfzehn  selbiges  besaßen,  um
im  vollem  Eigenthum  und  in  voller  Landeshoheit  und
Oberherrlichkeit  von  Seiner  Majestät,  Ihren  Oescendenten
  und  Nachfolgern  besessen  zu  werden.

Zweiter  Artikel.

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hefsen
  entsagen  zu  Gunsten  Seiner  Majestät  des  Kdnigs
von  Preußen  für  Sich,  Ihre  Descendenten  und  Nachfolger
  allen  Lehen=  und  Oberherrlichkeits-Rechten  auf
die  Grafschaften  Wittgenstein-Wutgenstein  und  Wutgenstem-Berleburg.


Diese  Besitzungen  sollen  gegen  die  Preußische
Monarchie  in  die  Verhältniffe  gesetzt  werden,  welche
  die  Oeutsche  Bundesverfassung  für  die  mediatisirten
  Gebicte  fesisetzt.

Dritkter  Artikek.

Seine  Kbnigl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
  treten  Seiner  Majestät  dem  Konig  von  Batern
Ihre  Oberherrlichkeits  -Rechte  auf  die  Aemter  Miltenberg,
  Amorbach  und  Heubach  und  Ihre  Eigenthums=
  und  Oberberrlichkeits-Rechte  auf  das  Amt
Alzenau  ab,  so  wie  diese  Aemter  am  dritten  November
  Tausend  aclthundert  fünfzehn  bestanden,  um
von  Seiner  besagten  Mijeslät,  Ihren  Oescendenten
und  Nachfolgern  besessen  zu  werden.

Vierter  Artikel.

Seine  Kbnigl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hefsen
  verpflichten  Sich,  den  Kurfürsten  von  Hessen  in
Besitz  des  Amtes  Dorheim  wieder  einzusetzen,  und
Ihm  gegen  die  Aemter  Rodheim,  Ortenberg  und  Babenhansen,
  gegen  die  Seiner  Koniglichen  Hoheit  dem
Kurfärsten  zugehdrige  Hälfte  der  Oetschaft  Wilbel
und  die  Gemeinden  Münzenberg,  geabte  -

Alsen-
        <pb n="309" />
        munautés  de  Mũnzenberg,  Traismũnzenberg,
Assenheim,  Heuchelheim  et  Burggraefenrode,
les  territoires  s#aivans,  savoir:  ·
t)1.esendkoitsdeGrolsauheim,6kofsirot·
zenburgetOberkodenbachcthmojuö

de  Praunheim,  appartenante  au  Grand-Duche;

  ·

2)  une  partie  du  pays  d'Isenbourg,  composée
  des  bailliages  (Gerichte)  de  Diebach,
Langenselbold,  Meerholz,  Lichlos,  Wächtersbach,
  Spielbert  et  Rcichenbasch,  et
de  lendroit  Wollenborn,  le  tout  d’aprés
Jes  conditions  du  traitcé  qui  a  é6%½6  signe  à
Franclort  le  vingt-  neuf  Juin  mil  huitecnt.
  s  ie  entre  les  Plénipotentizires  de
Leurs  Auesses  Royales  IElecteur  ei  le
Crand-Duc.

Article  cinquieme.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse  S'’engage,  en  exécution  de  T’article  quarante-
  kuit  de  I’'Acte  du  Congrées  de  Vienne
du  neuf  Juin  mil-huit  cent-quinze,  4  reintezker
  Son  Altesse  Serenissime  le  Landgrave  de
Flesse-Hombourg  dans  les  possessions,  revenmus,
  droits  et  rapports  politiques  dont  il  à  6tc&amp;amp;é
privé  par  Ia  Conféederation  Rhénane.  Cette
rointégration  aura  lieu  en  meme  tems  que  les
territoires  cédes  par  le  présem  Trailé  seront
reciproqduemem  remis  à  leurs  nouveaux  possesscurs.


11  sera  conclu  entre  Son  Altesse  Royale
1e  Grand:  Duc  de  Hesse  et  Son  Altesse  Sereniseime
  le  Landgrave  de  Hesse-Hombourg  un
arrangement  de  lamille  A4  U’ffet  de  concilier
les  rapports  resultans  de  la  presente  stipulalion
avec  les  pactes  et  recèés  de  famille  eaxistans.

Article  sixieme.

I.es  stipulations  de  l’article  quarante-  neuf
de  I’Acte  du  Congres  de  Vienne  du  neuf  Juin
mil  huit  cent-duinze,  assuram  à  Son  Altesse
Serenissime  le  Laniigrave  de  Hess-Hombourg
ule  pleine  et  entierc  Souverainc#té,  les  hautes
parties  com'’ractant  s  Siengag-ut  4  einployer
leurs  bons  offices  pour  fair:  obtenir  aupres  de
la  diefc  de  la  Coniederation  Germaniqdue  à
Son  Altessc  Sérenissime  une  voix  à  I'’Assem.
blée  generale,  fixée  par  lArticle  six  de  I’Acte
séderatis,  ainsi  que  le  droit  de  participer  à
une  voeilK  collective  dans  le  mode  de  votes,
reglé  par  I’Article  quatre  du  dit  Acte.

Article  sepffeme.

En  retour  des  cessions  et  renonciations

renfermees  dans  les  Articles  un,  deuxz,  trois,

101

Assenheim,  Heuchelheim  und  Burggräfenrode,  folgende.
Gebiete  abzutreten,  nämlich:  tzaraͤfen

1)  Die  Ortschaften  Großauheim,  Großkrotzenburg
und  Oberrodenbach  und  die  dem  Großherzogthum
  zugehoͤrige  Haͤlfte  von  Praunheini.

2)  Einen  aus  den  Gerichten  Diebach,  Langenselbold,
  Meerholz,  Lieblos,  Wächtersbach,  Spielberg
  und  Reichenbach  und  der  Ortschaft  Wolfenborn
  bestehenden  Theil  des  Landes  Isenburg,
alles  nach  den  Bedingungen  des  zwischen  den
Bevollmachtigten  Ihrer  Königlichen  Hoheiten
des  Kurfürsten  und  des  Großherzogs  am  neun
und  zwanzigsten  Juni  tausend  achthundert  sechszehn
  zu  Frankfurt  unterzeichneten  Tractats.

Fünfter  Artikel.

Seine  Kdnigliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  vepflichten  Sich,  in  Vollziehung  des  acht  und
vierzigsten  Artikels  der  Wiener  Congreß-Acte  vom
neunten  Junu  tausend  achthundert  fünfzehn,  Seine
Durchlaucht,  den  Landgrafen  von  Hessen-Homburg,
in  die  Besitzungen,  Einkünfte,  Rechte  und  politischen
Verhältmsse  die  ihm  von  dem  Rheinbunde  entzogen
worden,  wieder  einzusetzen.  Oiese  Wiedereinsetzung
soll  zu  gleicher  Zeit  Staat  finden  als  die  durch  gegenwärtigen
  Tractat  abgetretenen  Gebicte  ihren  neuen
Besitzern  gegenseitig  werden  überwiesen  werden.

Es  soll  zwischen  Seincr  Kdniglichen  Hoheit  dem
HBroßderzos  von  Hessen  und  Seiner  Durchlaucht  dem
Landgrafen  von  Hessen-Homburg  ein  Familien-Vertrag
  abgeschlossen  werden,  um  die  aus  gegenwärtiger
Stipulation  entspringenden  Verhältnisse  mit  den  —*
stehenden  Familien-Pacten  und  Recessen  auszugleichen.

Sechster  Artikel.

Da  die  Bestimmungen  des  neun  und  vierzigsten
Artikels  der  Wiener  Congreß-Acte  vom  neunten  Junik
tausend  achthundert  fünfzehn,  Seiner  Ourchlaucht
dem  Landgrafen  von  Hessen-Homburg  eine  vollige
und  günzliche  Oberherrlichkeit  zusichern,  so  bepflichten
  sich  die  hohen  contrahirenden  Theile  ihre  guten
Dienste  einzulegen,  um  bei  dem  Oeutschen  Bundeörage
Seiner  Ourchlaucht  eine  dureh  den  sechsten  Artikel  der
Bundröacte  festgesetzte  Stumme  in  der  Bundesversammlung,
  und  zugleich  das  Recht  auszuwirken,  in.
der  durch  den  vierten  Artikel  der  besagten  Acte  festgesetzten
  Absiummung  an  einer  Gesammt-Stimme  Antheil
  zu  nehmen.

Siebenker  Artikel.
Als  Ersatz  der  im  ersten,  zweiten,  dritten,  vierten
und  funften  Urtikel  enthaltenen  Abtretungen  und  Entsagun-
        <pb n="310" />
        quatre  et.  cinq,  Son  Aitesse  Royalc  le  Crand-Duc
  de  Hesse,  et  apres  lui  Ses  descendans  es
successeurs  posséderont,

1)

2)

En  toute  Souveraineté,  les  territoires
  du  Prince  et  des  Comtes  d  Isenbourg,
7  compris  les  villages  de  Heusenstamm
et  d-Eppertshausen,  toutefois  à  Texception
des  districis  cédes  à  Son  Altesse  Royale
1°’Electeur  de  Hesse,  en  vertu  de  l  Arti-Bcie
  quatre  du  présent  traité,  de  meme
due  les  possessions  du  Cornte  de  Solms-Rödelheim
  et  du  Comte  d’Ingelheim,  dui
ont  fait  partie  du  ci-devant  departement
de  Francfort,  lesquels  possessions  et  villages
  serunt  placcs  envers  le  Grand-Duche
  de  Hesse  dans  les  relations  due  la
Constitution  fédérative  de  IAllemague
regle  pour  les  territoires  médiatisés;

Les  rapports  des  Comtes  d’Isenbourg,
vis  à  vis  du  Prince  d’Isenbourg  serond
réiablis  sur  le  pied,  sur  lequel  ils  existoicht
  avant  la  Confédération  Rhénane,
bien  ensendu,  due  tons  les  droits  de  Souveraineté
  appartiendront  uniquement  à
Leurs  Allesses  royales  le  Grand-Duc  et
IElccteur  de  Hesse,  conformememn  à
Amicle  quatre  ci-dessus  mentionne;

En  propriété,  les  salines  situèécs  dans
la  banlieue  de  Kreutznach,  ainsi  qdue  les
sources  salées  gui  y  appartencient  à  Tepodque
  de  la  signalure  de  IActe  du  Congres
de  Vienne  du  neul  Juin  mil-huit  ceinquinze.
  La  saline  dite  de  Münster,
dui  est  une  propricté  partisulicre,  est  expPressément

  edceptée.  La  souveraineté  de

toutes  ces  salines  restera  à  Sa  Majcstée  le
Roi  de  Prusse.

Article  Auirichmme.

Son  Altesse-  Royale  le  Crand-Duc  de

Hesse  et  aprés  lui  Ses  descendans  et  successeurs
  possèederont  en  toute  propriet  et  souverainete:


1)  Le  cercle  JAlzei  A  Texception  du  Canton

de  Kirchheim  Polanden,  et  les  Cantons
de  Pleddersheim  et  de  Worms  dans  le
cercle  de  Spire,  tels  due  ces  pays  8e
trouvoient  à  Iépodne  du  trois  Novembre
mil-  huit-cent-  quinze,  sous  l’administration
  établie  A  Worms,  etl  de  facon  due
les  limites  des  Elats  Prussicus,  la  ou  ils
confinent  au  ccrcele  d’Alzci,  restent  telles
  qu’clles  sont  fGes  par  I’Article  vingt-102



sügungen,  erhalten  Seine  Ednigliche  Hoheit  der  Grofrherzog
  von  Hessen,  und  nach  Ihnen,  Seine  Dcscen--denten
  und  Nachfolger,

1)

2)

In  voller  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  die  Gebiete  des  Fürsten  und  der  Grafen
  von  Isenburg,  nut  Inbegriff  der  Oorfschaften
  Hensenstamm  und  Expertshausen,  (jedoch
mut  Ansnahme  der  Kraft  des  vierten  Artikels
des  gegenwärtigen  Tractats  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Korförsten  von  LKosten  abgetretenen
Districte,)  umgleichen  die  Besitzungen  des  Grafen
  von  Solms-Roödelheim  und  des  Grafen
Ingelheim,  welche  einen  Theil  des  ehemaligen
Frantfurter  Departrments  ausgemacht  haben.
Diese  Besitzungen  und  Dorfschaften  sollen  gegen
  das  Großherzogthum  Hessen  in  die  von
der  Deutschen  Bunvesverfassung  für  die  meviatisirten
  Gebiete  festgesetzten  Verhältnisse  gestellt
werden.

Die  Verhältnisse  der  Grafen  Isenburg  zu
dem  Fursten  Isenburg  sollen  auf  eben  den  Fuß
wieder  hergestellt  werden,  wie  sie  vor  dem  Rheinbunde
  bestanden;  jedoch  versteht  es  sich,  daß
vorerwähntem  vierten  Artikel  gemäß,  alle  Oberherrlichkeits-Rechte
  einzig  und  allcin  Ihren  Königlichen
  Hoheiten  dem  Großherzog  und  dem
Kurfärsten  von  Hessen  zustehen.

In  vollem  Eigenthum  die  im  Kreutznachschen
  Weichbilde  belegenen  Salzwerke,  nebst  den
zur  Zeit  der  Unterzeichnung  der  Wiener-Congreßacte
  vom  neumen  Junu  tausend  achthundert
  fanfzehn  dazu  gehdrigen  Salzquellen.  Das
Münstersche  Salzwerk,  welches  ein  Privateigenthum
  ist,  wird  ausdrücklich  davon  ausgenommen.
  Die  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit
  über  diese  Salzwerke  verbleibt  Seiner  Majestät
  dem  König  von  Preußen.

Achter  Artikel.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von

Hessen  und  nach  ihm  Seine  Descendenten  und  Nachfolger
  werden  mit  vollem  Eigenthum  und  in  voller
Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  besitzen:

1)

Den  Alzeischen  Kreis  mit  Ausnahme  des  Cantons
  Kirchheim-Poland,  und  die  Cantone
Pfeddersheim  und  Worms  im  Speyerschen  Kreise
so  wie  diese  Länder  zur  Zeit  des  dritten  Novembers
  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn
unter  der  zu  Worms  eingesetzten  Verwaltung
bestanden,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Grenzen
  der  Preußischen  Staaten,  da,  wo  sie  an
den  Alzeischen  Kreis  anstoßen,  so  verbleiben,  wie
sie  durch  den  fünf  und  zwanzigsten  Artikel  der

Wie-
        <pb n="311" />
        cind  de  PActe  du.  Congrés  de  Vienne  du
neuf  Juin  mil-hult-˙cent-  quinze;

2)  La  ville  et  le  territoire  de  Mayence,  7
compris  Cassel  et  Kostheim,  s  Texception
  de  tout  ce  qui  constitue  la  forteressee,
  laquelle  est  declarée  forteresse  de  la
Confeddration  germanique.

Artiche  neuvieme.

Tous  les  ouvrages,  édlifices,  terrains  et  revenus,
  qui  appartenoient  à  la  forteresse  de
Mayence  à  T’eépoquc  de  la  remise  faite  aux  troupes
  alliées,  en  exéecution  de  la  Convention  du
vingt-  trois  Avril  mil-huit-Cent-  quatorze,  soit
qdue  ces  revenus  fissent  partie  de  sa  dotation,
soit  qu’ils  fussent  affectes  à  d'arurcs  objets,  se-Tront
  exceptes  de  I’Acte  de  la  remisc  de  la  vil-Ie
  de  Mayence  aux"  Autorites  Grand-Ducales,
et  resteront  exclusivement  à  la  disposition  du
Gonvernemcnt  de  la  forteresse,  et  leur  produit
fera  partie  de  Sa  dotation.  «

Article  diæieme.

II  sera  nommé  immécdiatement  après  la
ignature  du  prcsent  traité  une  Commission,
composée  d’un  ou  de  plusicurs  employes  de
Son  Altesse  Royasle  le  Grand-Duc  de  Hesse
et  drun  ou  de  plusicurs  officie#rs,  délegucs  ad
hoc  par  le  Gouverncment  de  la  placc,  pour
constater,  quels  sont  les  édifices  et  terrains,
dui,  en  vertu  de  I'’Article  preccdent,  seront
censés  formerles  dependances  de  la  forteresse,
et  il  sera  dressé  une  specification  détaillee  de
tous  ces  édific#s  et  terrains,  qui  servira  de  norme
  pour  juger  toutes  les  contestations,  qui
pourroient  slever  dans  la  suite  dlcct  Sgard.
La  meme  Commissiun  réglera,  en  se  conlormant
  strictement  aux  stipulations  du  traité  actuel,
  tous  les  autres  points  qu’il  conviendra  de
fixr  entre  le  Gouvernement  milltaire  et  Tautorilé
  civile,  tels  que  le  logement  des  troupes,
les  prestations  does  bourgeois,  les  placcs  d’exereice
  &amp;amp;t  autres  objets  de  ccuc  nature.

Cette  Commission  s’occupera  également  du
choix  d’une  maison  convenable  pour  le  Gouverneur
  de  la  forteresse,  la  maison  teutonidque
étant  réservée  à  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Druc.


Article  onzieme.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de
Hesse  participera  au  droit  de  garnison  dans  la

103

Wiener  Congreßacte  vom  nennten  Jun#i  Einteusend
  achthundert  und  fünfzehn  festgesetzt  worden
  sind;

2)  Die  Stadt  Maynz  mit  ihrem  Gebiet,  Cassel
und  Kostheim  ebenfalls  einbegriffen;  jedoch  mit
Ausnahme  alles  dessen  was  die  Festung  ausmacht,
  welche  für  eine  Deutsche  Bundesfesiung
erklärt  wird.

Neunter  Artikel.

In  der  Ueberlieferungs-Urkunde  der  Stadt  Mannz
an  die  Großherzoglichen  Bebörden,  sollen  ausgenommen
  werden,  sämmtliche  Werke,  Gebände,  Grundstücke

  und  Einkünfte  die  zur  Festung  Maynz  gehdrten,

  als  sie  in  Gemäßheit  der  Convention  vom  drei
und  zwanzigsten  Dpril  Eitausend  achthundert  und
vierzehn,  an  die  verbündeten  Truppen  übergeben  wurde,
  sep  es  daß  diese  Einkünfte  einen  Theil  ibrer  Oetirung
  ausmachten,  oder  aber  daß  sie  auf  andre  Gegenstände
  angewiesen  wären;  Sie  bleiben  ausschließich
  der  Disposition  des  Festungs-Gouvernements  vorbehalken
  und  der  Ertrag  soll  einen  Theil  ihrer  Dotation
  ausmachen.  "
Zehnter  Artikel.  E—
Es  soll  unmittelbar  nach  der  Unterzeichnung  des
d#cgenwärtigen  Tractats  eine,  aus  einem  oder  mehreren
  Beamten  Seiner  Kömigl.  Hoheit  des  Großherzogs
  von  Hessen,  und  ans  einem  oder  mehreren  von
dem  Festungs-Gouvernement  zu  diesem  Behuf  abgeordneten
  Offizieren  bestehende  Commission,  ernannt
werden,  um  die  Gebäude  und  Grundstücke  auszumitteln,
  welche,  laut  des  vorhergehenden  Artikels,  als
Zubehorungen  der  Festung  anzusehen  sind.  Auch  soll
über  alle  diese  Gebäude  und  Grundstücke  ein  genaues
Verzeichniß  aufgenommen  werden,  das  bei  richterlicher
Entscheidung  der  in  der  Folge  etwa  entffehenden  Streitigketten
  zur  Richtschnur  dienen  könne.  Dieselbe
Commission  soll  in  strenger  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Tractats,  alle  übrige,
zwischen  dem  Mllitair-Gouvernement  und  der  Civil=Behörde,
  zu  berichtigende  Punkte  festsetzen,  als  zum
Beispiel  Truppen-Einqugrtierung,  Leistungen  der
Börger,  Exercicr-Plätze  und  andere  Gegenstände  dieser
  Art.

Diese  Commission  sell  auch  für  die  Wahl  eines
dem  Festungs-Gouverneur  angemessenen  Hauses
Sorge  tragen,  da  das  Deutsche  Haus  Seiner  Kdniglichen
  Hoheit  dem  Großherzog  vorbehalten  bleibt.

Eilfter  Artikel.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  soll  an  dem  Besatzungsrecht  in  der  Maner
##
        <pb n="312" />
        korteresse  de  Mayence,  en  fournissant  à  cet
eflet  un  baitaillon  d’infanterie,

Areiche  douzieme.

La  garnison  de  Mayence  sera  casernde
aussitör  et  d  mesure  due  le  nombre  suffisant
de  casernes  sera  reparé  et  bati.  Ces  réparations
et  bätisses,  (#ui  ne  tomberont  aucunement  à
charge  à  Son  Altesse  Royale  comme  souverain
territorial,  seront  accêélerées  le  plus  due  faire
se  pourra.  En  attendant  la  ville  corminuera  à
se  charger  du  logemem  de  la  troupe,  en  suivant
  à  cet  égard  le  meme  mode  et  les  memes
reglemens  qui  ont  subsistée  jusqurici.  Toutefois
les  hautes  parties  contractantes  sengagent  à
employer  leurs  bons  offices  auprcs  de  la  Confédération
  germanique,  pour  qu’il  soit  allouc  à
Ia  ville,  compter  du  jour  de  la  ratification
du  présent  traité,  une  bonification  convenable
de  ceite  charge.

Aurticke  rfreizieme.

Le  droit  de  Souveraineté  dans  la  ville  de
Mayence  appartenan  à  Son  Altesse  Royale  le

Grand.  Duc  de  Hesse,  l’administration  de  lajustice,

  la  perception  des  impositions  et  conmibutions
  de  toute  espéce,  ainsi  due  toute  autre
  branche  de  T’administration  civile,  restera
exclusivement  entre  les  mains  des  employés
de  Son  Altesse  Royale,  et  le  Couverneur  etle
Commandant  leur  preteront  secours  et  assistance
  enn  cas  de  besoin.  Toitelois  le  Gouverne--ment
  militaire  de  la  forteresse  sera  nanti  de
tous  les  pouvoirs  nécessaires  pour  lui  assuror,
conformemennt  à  la  responsabilitc  qui  repose
sur  lui,  Texercice  libre  et  indépendant  de  Ses
fonctions.  Les  autorités  civiles  et  locales  lui
seront  subordonnées  pour  tout  ce  qui  concerne
la  defense  de  la  place  et  les  rapports  militaires.
II  aura,  à  ce  même  égard,  nommement  la  direction
  de  la  police,  de  mani&amp;amp;re  cependant  qu.
unemployé  civil  de  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  prendra  part  aux  conferences  du  Gouvernement,
  aussi  souvent  du’il  s'agira  dobjets  de
cette  nature.  Les  ordonnances  et  réglemens  de

olice  seront  puhlies  par  le  Gouvernement  sous
Fimervemtion  du  président  de  la  police  de  la
ville.  La  gardchke  bourgeoise  de  la  ville  sera,
ainsi  due  cela  se  pratique  dans  toutes  les  forteresses,
  placée  sous  les  ordres  du  Gouvernement
  militaire,  et  ne  pourra  se  rassembler  due
e  son  consemement.  II  ne  sera  mis  aucun
obstacle  A  la  levée  de  la  conscription  dans  la
ville.  Le  Couvernement  militaire  eétant  respon-104

  —

Festung  Antheil  haben,  und  sie  zu  diesem  Behuf  mit
einem  Bataillon  Infanterie  versehen.

Zwölfter  Artikel.

Sobald  eine  hinlängliche  Anzahl  Casernen  reparirt
  oder  erbauet  seyn  wird,  soll  die  Mapnzer  Garnison
  dort  allmälig  untergebracht  werden.  Dese  Reparaturen
  und  Bauten,  welche  Seiner  Königlichen
Hoheit  als  Landeöherrn  keinesweges  zur  Last  fallen,
sollen  so  viel  als  mdglich  beschleunigt  werden.  Inzwischen
  übernimmt  die  Stadt  die  Mllitatr-Einquartierung,
  und  befolgt  in  dieser  Rücksicht  die  bisher  bestandenen
  Verordnungen  und  Verfahrungsweise.  Hingegen
  verpflichten  Sich  die  hohen  contrahirenden

heile,  bei  dem  Deutschen  Bunde  Ihre  Verwendung
dahin  einzulegen,  daß  der  Stadt  vom  Tage  der  Ratification
  gegenwärtigen  Tractats  an  gerechnet,  eine
angemessene  Vergutigung  dieser  bast  b„  angewiesen
werde.

Dreizehnter  Artikel.

Nebst  dem  Seiner  Königlichen  Hoheik  dem  Großherzog
  von  Hessen  in  der  Stadt  Mannz  zugehörigen
Oberherrlichkeitsrechte,  verbleibt  auch  Seinen  Beamten
  ausschließlich  die  Justizuerwaltung,  die  Erhebung
der  Auflagen  und  Abgaben  aller  Art,  so  wie  jeder
andre  Zweig  der  Civil-Verwaltung.  Der  Gouverneur
und  der  Commandant  leisten  ihnen  im  Nothfall  Hülfe
und  Unterstützung.  Indessen  soll  das  Militair-Gouvernement
  der  Festung  mit  aller  erforderlichen  Macht
und  Gewalt  versehen  sepn,  um  der  ihm  obliegenden
Verantwortlichkeit  gemäß,  Sich  die  freie  und  unabhängige
  Ausübung  Seiner  Amtsverrichtungen  zu  sichern.
  Die  Orts=  und  Civil-Behbrden  sollen  in  allem,
  was  die  Vertheidigung  des  Platzes  und  die  Militair-Verhältnisse
  betrifft,  ihm  untergcordnet  sevn.
In  dieser  Rücksicht  gehdrt  Selbigem  namentlich  die
Leitung  der  Polizey,  jedoch  dergestalt,  daß  ein  Civil=Beamter
  Seiner  Kbniglichen  Hoheit  des  Großherzogs,
so  oft  als  Gegenstände  dieser  Art  verhandelt  werden,
an  den  Berathschlagungen  des  Gouvernements  Theil
nimmt.  Die  Polizei-Vorschriften  und  Verordnungen
sollen  unter  dem  Beitritt  des  Stadtpolizei-Präsiden-.
ten  durch  das  Gouvernement  publizirt  werden.  Die
Manynzer  Böürgergarde,  soll,  so  wie  es  in  allen  Festungen
  gehalten  wird,  unter  den  Befehlen  des  Milwair-Geuvernements
  stehen,  und  darf  sich  nur
mit  dessen  Einwilligung  versammeln.  er  Aushebung
  der  Conscribirten  in  der  Stadt  soll  kein
Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden.  Da  das  Militair-Gouvernement
  für  die  Vertheidigung  des  Plazzes
  und  die  Erhaltung  der  inneren  Ruhe  verantwortlich
  ist,  folglich  auch  berechtigt  ist,  alle  zu  aase

weck
        <pb n="313" />
        —  105

sable  de  l1a  defense  de  la  place  et  du  maintien
de  Tordre  interieur,  et  jouissant  du  droit  de
Prendre  dans  ce  but  toutes  les  mesures  néces-.
eires,  il  pourra  aussi  placer  des  avant-  postes
au.  dchors  de  la  forteresse.  En  tems  de  guer.
re,  ou  lorsque  I'/Allemagne  sera  menacce  d’une
guerre  et  la  forteresse  déclaree  en  étal  de  siége,
  les  pouveirs  du  Gouvernement  milltaire
seront  illimites,  et  n’auront  d’autres  bornes  due
la  Prudence,  les  usages  et  le  droit  des  gens.

Arricke  gKunctorzieme.

La  garnison,  en  tant  qu’'elle  n'est  point
eomposée  de  troupes  du  Grand-Duché,  jouira
T#'une  exemption  entiére  de  la  juridiction  Grand-Ducale,
  du  libre  exr  reice  de  religion,  de  Limmunité
  de  droitls  pour  les  effets  militaires,  de
celle  du  droit  des  barriéres  (Chausseegeld)  a  une
distance  de  quatre  licucs  autour  de  la  forteresse,
  et  de  la  franchise  du  pomn  de  lettres  dans
le  territoire  Grand-Ducal.  Afin  d'eviter  tout
abus,  Ces  exempiions  de  droits  scront  réglées
Tune  maniére  spéciale  par  la  Commission  éiablie
  par  I’Article  dix.  II  en  sera  de  memepour
  régulariser  la  franchise  du  port  de  lettres.

Article  quinzieme.

Toute  vente  ou  aliénation  queleonque  de
domaine,  qui  pourroit  avoir  ##é  faite  dans  les
pays,  cedés  de  part  et  d'autre  par  le  présent
Traité  antérieurement  aux  époques  fixécs  dans
les  Articles  premier,  trois,  cinqd,  sept  et  huit,
sera  maintenue.  En  échange  toutes  celles  f#ites
  posterieurement  à  ces  é6poques,  seront  censes
  nulles  et  non  avenues.  Dans  le  cas  ce#
Pendant  ou  il  seroit  impossihle  de  revenir  sur
une  aliénation  sans  léser  les  intérets  des  particuliers,
  acquéreurs  à  titre  onéreux  et  legitime,
les  parties  contractantes  Fobligent  à  se  tenir
ompte  reciproquement  du  produit  de  ccs  alicnations.


Artiche  seilzseme.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hes
sc,  en  réunissant  sous  sa  Souveraineté  les  pays
désignes  dans  I-Artiche  huit  du  présent  Traite,
ennre  dans  tous  les  droits  ct  prend  à  Sa  charge
t#ous  les  engagemens  stipulés  relativement  aux
Provinces  Ct  districts  detaches  de  la  France  dans
le  traité  de  paix  conclu  &amp;amp;  Paris  le  trente  Mai
S————

—

Zweck  dienliche  Maaffregeln  zu  nehmen,  so  wird  es
leichfalls  außerhalb  der  Festung  Vorposten  ausstelen
  können.  In  Kriegszeikon  oder  wann  Deutschland

mit  einem  Kriege  bedrohet,  und  die  Festung  in  Belagerungszustand
  erklärt  wird,  soll  die  Gewalt  des

Militair-Gouvernements  unumschränkt  seyn,  und  keine

andre  als  solche  Grenzen  kennen,  die  Vorsicht,  Gebräuche

  und  Volkerrecht  gebieten.  «

Vierzehnter  Artikel.

In  sofern  die  Garnison  nicht  aus  Großherzoglichen

  Truppen  besteht,  soll  sie  einer  gaͤazlichen  Befreung
  von  der  Großherzoglichen  Gerichtsbarkeit,  der
reien  Religionsübung,  der  Befreiung  von  Abgaben
für  die  Militair-Effecten,  vom  haussegelde  in  einer
Entfernung  von  vier  Meilen  um  die  Festung,  und
vom  Briefporto  in  dem  Großherzoglichen  Gebiete  genießen.
  Um  jeden  Mißbrauch  zu  vermeiden,  sockdiese
  Abgabe-Freiheiten  durch  die  im  zehnten  Artikel
erwähnte  Commission  genau  bestimmt  und  festgesetzt
werden.  Even  so  soll  es  auch  mit  der  Eilrichteng,
des  freien  Briefporto  gehalten  werden.

Fuͤnfzehnter  Artikel.

.„Jeder  Domainen-Berkauf  oder  andre  Domainen=Veräußerung,
  welche  in  denen  durch  den  gegenwärtigen
  Trectar  einer  oder  andrer  Seits  adgekrerenen
Ländern  früher  als  zu  den  im  ersten,  dritten,  fünften,
  siebenten  und  achten  Artikel  festgesetzten  Zeitpunktemn,
  geschehen  seyn  könnte,  soll  aufrecht  erhalten
  weoden;  dagegen  alle  späterhin  geschehene  Verkäufe
  und  Vercußerungen  als  null  und  nichtig,  und
als  nicht  geschehen  angesehen  werden.  Wo  es  jedoch
unmoglich  sepn  sollte,  eine  Veräußerung  umzustoßen,
ohne  das  Privat=  Interesse  derjenigen  Erwerber  zu
verletzon,  welche  die  Verkaufsgegenstände  unter  lästigen
  und  rechtmäßigen  Bedingungen  an  sich  gebracht
  haben,  versprechen  die  rontrahirenden  Theile
über  den  Ertrag  dieser  Veräußerungen  sich  gegenseitig
  zu  berechnen.

Sechszehnter  Artikel.

Indem  Se.  Kdnigl.  Hoheit  der  Greßherzogvon  Hefsen
  die  im  achten  Artikel  des  gegenwärtigen  Trackats
verzeichneten  Länder  unter  seiner  Landetzhoheik  und
Oberherrlichkeit  vereiniget,  kreten  Se.  Königl.  Hoheit
  in  alle  Rechte  und  übernehmen  alle  Berpflichtungen,
  welche  in  dem  am  dreiß'igsten  Mai  Eintausend
  achthundert  und  vierzehn  zu  Paris  abgeschlossenen
  Friedenstractat  in  Bezug  auf  die  von  Frankreich
getrennten  Provinzen  und  Distrikte,  stipulirt  worden.

o  Sie-
        <pb n="314" />
        Article  diæseptième.

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  s’engage
  à  faire  remettre  au  Couvernement  Prussien.
dans  le  terme  de  trois  mois  à  dater  de  la  ratification
  du  présent  traite,  tous  les  titres  domaniaux
  documens,  cartes  et  papiers,  qui  auroient
  rapport  au  Duché  de  Westphalie,  et
aux  possessions  de  Wittgenstein  et  Berlebourg.

La  méme  remise  des  papiers,  deocumens
et  cartes  aura  lieu  pour  Sa  Majeste  le  Roi  de
Bavière,  Son  Altesse  Royale  I’Elegteur  de
Hesse  et  Son  Altesse  Sérénissime  le  Landgrave
  de  Hesze-Hombourg,  4-l’égard  des  districts,
dul  leur  seront  remis.

Tous  les  tures  domaniaux,  documens,  cartes
  et  papiers  touücham  les  pays  et  objets  cédés
à  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hesse,
  seront  remis  à  Ses  Commissaires  dans  le
meme  dlai.

Article  diæhuitième.

Les  revenus  des  domaines  situés  dans  le
Duché  de  Westphalie  jusqu’au  premier  Juillet
  de  cette  annee,  déduction  faite  des  dépenses
  pour  les  dits  domaines,  sont  explicitement.
réservés  4  Son  Altesse  Royale  le  Grand-Ducde
  Hesse,  ei  Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse
s'engage  A  les  faire  rentrer  avant  la  fin  de
T’annee.  „Les  arrérages  des  impots  directs  et
imdirecis  som  expressément  eaceptés  de.  cette“
stipulation  et  restent  à  Sa  Najesté  Ie  Roi  de
Prusse.

Les  arrérages  des.  impäts  dans  les  pays.
situés  à  la  rive  gauche  du  Khin,  qui  conformément
  &amp;amp;  I’Artichle  huit  passent  sous  la  souverainete
  de.  Son  Altesse  Royale,  resteront,  à
compter  depuis  le  seigse  Juin  mit-huit-centetnatorze
  jusqu’au  premier  Juillet  de  I’annGée
courante,  au  profit  da  Gouvernement  Granc⅛!4=Ducal,
  lequel  se  charge  de  satisfaire  aux  dé.
penses  de  Tadmidnistration  qui  se  trouveront
allectees  aux  dits  arréroges.

Les  arrérages  des  duatre  bailliages  c&amp;amp;édés  à
Sa  Majesté  le  Roi  de  Baviere  en  veriu  de
I.Article  trois,  sont  réservés  jusqu’au’premier
Juillet  #lle  la  présente  annéde  à  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Duc  de  Hesse.

„rtiche  dixneuvieme.

Les  dettes  constitnées  sur  le  Duché  du
Westphalic,  provenant  de  I’Electorat  de  Colosne,
  ainsi  due  celles  eontractées  pour  Son
adlministration  particulidre,  restent  à  la  charge
du  Gi#t  Duché.  II  en  est  de  méme  des  pen-106.



Siebenzehnter  Artikrt.

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  verpflichten
  Sich,  binnen  zurmench  en  32
Ratification  grgenwärtigen  Tractats  an  gerechnet,
alle  das  Herzogthum  Westphalen  und  die  Wittgensteinischen
  und  Berleburgischen  Besitzungen  betreffende
Domanial-Titul,  Documente,  Karten  und  Papiere
der  Preußischen  Regicrung  übergeben  zu  lassen.

Dieselbe  Uebergabe  der  Papiere,  Documente  und
Karten  soll  für  Seine  Majestät  den  Kdnig  von
Baiern,  Seine  Kbnigl.  Hoheit  den  Kurfürsten  von
Hessen  und  Seine  Durchlaucht  den  Landgrafen  von
Hessen  =  Homburg  in  Räcksicht  der  ihnen  zu  ubergebenden
  Distrikte  statt  finden.

Alle  die  Domanial-Titul,  Decumente,  Karten
und  Papiere,  welche  die  Seiner  Kdniglichen  Hoheit
dem  Großherzog  von  Hessen  abgetretenen  Länder
und  Gezenstände  betreffen,  sollen  in  derselben  Frist
Seinen  Commissarien  übergeben  werden.

Achtzehnter  Artikel.

Die  Einkünfte  der  im  Herzogthum  Westphalen
belegenen  Domainen  bis  zum  ersien  Julit  dieses
Jahrs,  find  nach  Abzug  der  für  besagte  Domainen
bestrittenen  Ausgaben,  Seiner  Kdnigl.  Hoheit  dem.
Eroßberzes  von  Hessen  ausdrücklich  vorbehalten,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  verpflichten
Sich,  solche  vor  Ende  des  Jahres  beitreiben  zu  lassen.
  Die  directen  und  indirecten  Steuerrückstände
werden  von  dieser  Stipulation  besonders  ausgenommen
  und  verbleiben  Seiner  Majestät  dem  König  von
Preußen.

Die  Steuerrückstände  in  den  am  linken  N  heinufer
  belegenen  und  dem  achten  Artikel  gemäß  zur
Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  Seiner  Kdniglichen
Hobeit  übergehenden  Länder,  verbleiben  vom  sechszehnten
  Jumi  Ein  Tausend  achthundert  vierzehn  an
gerechnet  bis  zum  ersten  Julü  des  laufenden  Jahrs,
zum  Nuten  der  Großherzeglichen  Regjerung  und
diese  vepflichtet  sich,  denen  auf  besagte  Rückstände
angewicsenen  Verwaltungs-Ausgaben  zu  genügen.

Die  Rückstände  der  im  dritten  Artikel  Seiner-Maiestät
  dem  Konig  von  Batern  abgetretenen  vier
Aemter  werden  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzog  von  Hessen  bis  zum  ersten  Julü  gegenwärtigen
  Jahres  vorbehalten.

Neunzehnter  Artikel.

Die  vonr  Kurfürstenthum  Cöln  herrührenden  enf
dem  Herzogthum  Westphalen  stehenden  und  für  dessen
  besondere  Verwaltung  contrahirten  Schulden,
bleiben  auf  besagtem  Herzogthum  haften.  Eben  so.
verhält  es  sich  mit  den  durch  den  Reichsreceß  vom

in.
        <pb n="315" />
        sions  affectées  A  la  possession  de  ce  pays  par
le  reckcs  de  IEmpire  de  mil-huit-Cent-  trois,
ainsi  due  de  la  rente  de  quinze  mille  florins,
assise  sur  ce  Duché  en  faveur  du  Prince  de
Wittgenstein  -  Berlebourg.  QOuant  aux  dettes
et  charges  originairement  éCtrangeres  au  Duché
de  Westphalie,  mais  transferées  sur  ce  pays,
les  hautes  parties  contractantes  sont  convenues
due  Sa  Majeste  le  Koi  de  Prusse  se  chargera
uniquement  de  la  somme  de  cind-Cent-  mille
florins  provenant  des  dettes  da  Comtée  de  Hanau-
  Lichtenberg,  et  convertie  en  obligations
specialement  hypochéquces  sur  le  Duché’’de
Westphalie,  datées  du  premier  Avril  mil-huitcent-
  dix.

Les  dettes  (Landes=  und  Kammerschulden)  est
Pensions,  dont  le  GCrand-Duché  de  Hesse  à
été  chargé  par  F’acquisition  des  bailliages  d’Al-Z
zenau,  Amorbach,  Miltenberg  et  Heubach,
Passent  au  nouveau  possesseur,  pour  autant
du’elles  n’ont  -pas  été  acquittées  par  le  Couvernement
  Grand-Ducal-.

Les  dertes  constitusées  sur  la  principanté
d4Isenbourg,  restent  A  la  charge  du  dit  pays.
Son  Altesse  Royale  se  charge  de  la  moitié&amp;amp;  des
dettes  particuliéres  du  Prince  actuel  d’Isenbourg.
II  sera  nommé  une  Commission  par  Sa  Meajes-"
  Impériale  et  Royale  Apostolique  et  Son  Altesse
  Royale  le  Crand-Duc  de  Hesse,  pour
reconnoitre  D’état  de  ces  dettes  et  pour  en  régler
  le  partage.

Les  drolts  de  Succession  de  famille,  qui
pourroient  en  vertu  de  1·Article  quarame  inqd
du  recés  principal  de  la  députation  de  I’Empire
  du  vingt-cinq  Février  mil-huit  -CKent  trois,
Avoir  6é  transférés  sur  le  Duché  de  Westphalie,
  sont  transportés  sur  les  districts,  donnés
Par  I’Article  huit  du  present  traite  à  Son  Altesse
  Royale  le  Grand-Duc  en  indemnité  et
en  échange  comme  Equivalent  du  dit  Duché.

Article  vingrie’ne.

Les  troupes  tirées  du  Duché  de  Westphalie
  et  des  possessions  de  Wittgenstein-Wiugenstein
  et  Wittgenstein-Berlebourg,  ainsi  que  celles
  tirées  des  quatre  bailliages  cédes  4  Sa  Majeste
  le  Koi  de  Bavicre  en  vertu  de  I-Article
trois,  resteront  réunies  au  corps-d’armée  de
Son  Altesse  Royasle  le  Grand-Duc  pendant
Tespace  de  deux  mois,  aprés  ledquel  terme  les
soldats  et  bas-  olliciers  devront  retourner  dans
leurs  foyers.  Les  ofbeiers  en  activite  pourrom
choisir  durant  le  meme  terme,  auquel  de  ·  ces
services  respectfs  ils  preféreront  de  rester.

1

ro7

-

Ein  Tausend  achthundert  und  drei,  auf  den  Besitz
dieses  Landes  angewiesenen  Pensionen,  so  wie  mit
der  zu  Gunsten  des  Fuͤrsten  von  Wittgenstein-Berleburg
  auf  dieses  Herzogthum  angelegten  Rente  von
fünfzehn  Tausend  Gulden.  In  Betreff  der  dem
Herzogthum  Mesiphalen  ursprünglich  fremden,  aber
auf  dieses  Land  überwiesenen  Schulden  und  Lasten,
sind  die  hohen  contrahirenden  Theile  übercingekommen,
  daß  Seine  Mazjestät  der  König  von  Preußen
blos  die  von  den  Schulden  der  Grasschuft  Hanau-Lchtenberg
  herrührende  Summe  von  fünfhunderttausend
Gulden  übernehmen  wird,  über  welche  unterm  ersten
  April  Ein  Tausend  achthundert  zehn,  Obligationen
  ausgestellt,  und  auf  das  Herzogthum  Westphalen
specialiter  hypothecirt  sind.

Die  Landes-  und  Kammerschulden  und  Pensionen,
  womit  das  Großherzogthum  Sessen  durch  die
Erwerbunz  der  Ta##ter  Alzenau,  Amorbach,  Miltenberg
  und  Heübach  belastet  worden,  gehen  in  so
weit  auf  den  neuen  Besitzer  über,  als  sie  von  der
Sroßherzegl.  Regierung  nicht  berichtiget  worden  sind.

Die  auf  dem  Fürstenthum  Isenburgruhenden  Schulden,
  bleiben  auf  besagtem  Lande  haften.  Se.  Königl.
Hoheit  übernehmen  die  Hälfte  der  Privatschulden  des
jetzigen  Fürsten  von  Isenburg.  Es  soll  von  Seiner
Kalfe#l.  Kdnigl.  Apostolischen  Majestät  und  von  Seiner
  Kdnigl.  Heheit  dem  Großherzos  von  Hessen  eine
Commission  ernannt  werden,  um  diesen  Schuldenbiten
  auszumitkeln,  und  deren  Vertheilung  zu  berichtigen.


Die  laut  dem  fünf  und  vierzigsten  Artikel  des
Hauptrecesses  der  Reichsdeputation  vom  fünf  und
zwanzigsten  Februar  Ein  Tausend  achthundert  drei,
auf  das  Herzogthum  Westphalen  etwa  überwiesenen
Familien-Erbfolgerechte,  werden  auf  die  Seiner

dnigl.  Hoheit  dem  Großherzoge  zum  Ersatze  und
Austausche  als  Acquivalent  des  besagten  Herzogthums,
durch  den  achten  Artikel  des  gegenwärtigen  Tractats
zugetheilten  Distrikte  verlegt.

Zwanzigster  Artikel.

Die  aus  dem  Herzogthum  Westphalen  und  aus
den  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburgischen
  Besitzungen,  so  wie  die  aus  den  im  dritten
  Artikel  Seiner  Majestät  dem  Kdnig  von  Baiern
abgetretenen  vier  Aemtern  gezogenen  Truppen,  sollen
während  eines  Zeitraums  von  zwei  Monaten  mit  dem
Armeekorps  Seiner  Kdnigl.  Hoheit  des  Großherzogs
vereinigt  bleiben.  Nach  Verlauf  dieser  Frist  müssen
die  Soldaten  und  Unteroffiziere  in  ihre  Heimath  zurückkehren.
  Während  derselben  Zeit  kbunen  die  in
Activität  stehenden  Offziere  den  resp.  Dienst  mählen,
in  welchem  sie  vorzugsweise  verbleiben  wollen.  Die  aus

—.  dem
        <pb n="316" />
        ——

Cenxz  qui  son  en  éCrat  de  pension  et  natifs  du
Duché  de  Westphalie  ou  qui  ont  passé  de
TElectorat  de  Cologne  ei  des  Comts  de  Wittenstein,
  resterom  4  la  charge  de  Sa  Majesté
Prussienne.  ,  «
Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hesse
  se  charge  des  troupes  du  pays  d'Isenbourg
PFour  la  partie  réunie  au  Grand-Duché.

Areicke  oingr-er-  unieme.
4  Touis  les  offciers  civils,  employés  dans
FYadministration  du  Duché  de  Westphalie,  des
Comtes  de  Wittgenstein  et  des  quale  bailliages
eedes  à  Sa  Majeste  le  Roi  de  Baviéere,  tant
ceux  qdui  som  en  activié  de  service  due  les
Pensionnes,  passent  aux  nouvesux  possesseurs.

Cette  stipulation  s'’applique  reciproquement
aux  districts  et  objets  cédes-=  à.,  Son  Altesse
Rovale  le  Grand-Duc  de  Hesse,  et  Son  Altesse
  Ro)  ale  se  charge  nommement  des  pensionnaires
  dui  sont  assignes  sur  la  pariie  du
Departement  du  Mont-Tonnere,  reunie  par  le
Present  traite  au  Grand-Duché.  Elle  s'’applidue
  de  meme  aux  salines  de  Kreutznach;  à
Texception  du  Commissaire  Prussien,  dui  en
a  La  dixrection  aujourd’hui.

Artiche  vingr-derzieme.

Le  sel  des  salines  de  Kreutznach  ne  sera
sreve  d’aucun  impôt  ni  redevances  qduelcondues,
  ni  à  sa  fabrication,  ni  à  son  exportation.
Sont  égalemel#.t  lihbres  de  tout  droit  d’importation
  les  beis,  charbons  et  autres  Anicles  servant
  à  l’exploitation,  aux  constructions  et  ré-Parations.
  Mais  ceite  liberte  et  immunitée  ne
si’étendra  pas  sur  les  relations  et  impositions
Personnelles  des  individus  employés  à  la  fabrication
  du  sel  ou  à  T’inspection  des  salines,
qui  sont  sujete  Prussiens.  Les  individus  qui  ne
sroient  point  originairement  sujets  prussiens,
mais  habiteroient  les  salines,  seront  soumis  aux
mémes  lois  et  censs  eire  dans  les  memes  rap-Ports
  due  d’autres  éCtrangers  domicilies  dans  la
Monarchie  Prussienne.  Le  sel  fabriqu  dans
Jes  salines  cédéees  à  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc,  sera  regardé  dans  les  Etats  Prussiens
  comme  sel  étranger,  ei  sera,  comms  tel,
soumis  à  toutes  les  impositions  et  4  tous  les  ré-.
glemens  qdui  existent  dans  la  Alonarchie  Prussienne
  actuellement  ou  pourroient  exister  à  la
suite,  relauvement  auzx  sels  étrangers.

Afin  d’empecher  due  la  diflérence  du  prix
des  sels  dans  les  Etais  Hessois  sur  la  rive  gauahe
  du  Rhin  de  celui  dans  les  Etate  Prussiens

108

dem  Herzogkthum  Westphalen  gebürtigen  und  auf
Pensionsetat  stehenden,  oder  aber  aus  dem  Kurfürstenthum
  Cöln  und  aus  den  Wurtgenlseiuschen  Grafschaften
  übergegangenen  Offziere  bleiben  Seiner  Kdnigl.
  Preußischen  Majestät  zur  Last.

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hesfsen
  übernehmen  die  Truppen  des  Landes  Isenburg  für
den  mit  dem  Großherzogthum  veremigten  Theil.

Einundzwanzigster  Artikek.

Alle  bei  der  Verwaltung  des  Herzogthums  Westphalen,
  der  Grafschaften  Wittgenstein  und  der  Serner'
  Majestät  dem  König  von  Baiern  abgetretenen
vier  Aemter  angestellten  Civilbeamten,  sowohl  diejenigen
  welche  in  Dienstthängkeit  sind  als  die  pensiomrten,
  gehen  auf  die  neuen  Besitzer  über.

Diese  Bestimmung  findet  gegenseitige  Anwendung
auf  die  Seiner  Königl.  Hohelt  dem  Großiherzog  von
Hessen  abgetretenen  Oistrikte  und  Gegenstände,  und
Seine  Königl.  Hobeit  übernehmen  gamentlich  die  auf
den  durch  gegenwärtigen  Tractat  Mit  dem  Großherzogthum
  vereinigten  Theil  des  Departements  vom
Donnersberg  angewiesenen  Pensionairs.  Sie  wird
gleichfalls  auf  die  Kreuznacher  Salzwerte,  mit  Ausnahme
  des  Prenßischen  Commissärs,  welchem  gegenwärtig
  die  Leitung  derselben  anvertraut  ist,  angewendct.

Zweiundzwanzigster  Artikel.

Deas  Salz  der  Kreuznacher  Salzwerke  soll  mit
keinerlei  Stener  oder  Abgabe  weder  beim  Sieden  noch
bei  der  Aurfuhr  belegt  werden.  Gleichmäßtg  frei  von
allen  Einfuhrabgaben  sind  die  zur  Nutzung,  Anbau
und  Reparaturen  dienenden  Holze,  Kohlen  und  andere
  Materialien.  Indessen  soll  diese  Streuer=  und
Abgabenfreihe#  nicht  auf  die  personlicher  Verhältnisse
  und  Besteucrungen  der  bei  der  Salgzsiederei  oder  bei
der  Salzwerks  -Inspektion  angesiellten  Preußischen
Unterthauen  ausgedehnt  werden.  Die  Individnen
welche  ursprünlich  nicht  Preußische  Unterthanen  sind,
aver  die  Salzwerke  bewohnen,  sollen  denselben  Gesetzen
  unterworfen,  und  nach  eben  den  Verhaltuissen
als  andre  in  der  Preußischen  Monarchie  wohnende
Fremde  behandelt  werden.  Oas  in  den  Seiner  Kbmolichen
  Hoheit  dem  Grofüherzog  abgetretenen  Salzwerken
  fabricirte  Salz  soll  in  den  Prrußischen  Staaten
  als  fremdes  Salz  angesehen,  und  allen  im  Beziehung
  auf  fremde  Salze  in  der  Prcusischen  Monarchie
  gegenwärtig  besiehenden,  oder  noch  mun  der  Folge
etwa  einzuführenden  Auflagen  und  Vorschriften  unterworfen
  werden.

 

Um  zu  verhindern,  daß  der  Unterschied  der  Salzpreise
  zwischen  den  auf  dem  linken  Rheinufer  belegenen
  Hessischen  Staaten  und  den  auf  demselben  usg

ele-
        <pb n="317" />
        sur  la  méme  rive  ne  favorise  Fimportation  frauduleuse
  des  sels  des  salines  de  Kreutznach  dans
le  Grand-Duché  du  Bas-Rhin,  le  Gouvernement
  Grand-Ducal  conviendra  avec  les  Auto-Titées
  Prussiennes  de  l  fixation  d’'un  prix  qui
"sera  renouvelé  de  dix  en  dix  ans.  On  conviendra
  également  du  controle  néecessaire  pour  empécher
  la  contrebande  tant  relauvement  à  l'exbortation
  des  sels,  qu's  limportation  du  ma-#ériel-
  necessaire  4  la  fabrication,  aux  batisses
et  aux  réparations.

Sa  Majesté  Prussienne  s'engage  à  ne  faire
établir,  dans  la  banlieue  de  Kreutznach  aucune
nouvelle  saline  dui  puisse  nuire  à  ’exploitation.
de  cellcs  cédées  à  Son  Aliesse  Royale  le  Grand-Duc,
  soit  sous  le  rapport  des  scurces,  scoit
slous  celui  des  eaux  de  la  Nahe.

Les  provisions  en  bois  et  charbons;  qui
ae  tronveront  dans  les  magasins  le  jour  de  la
remise,  resteront  au  Gouvernement  Prussien,
Feur  les  céder.  l’administration  Grand-Ducae.
  Si  ces  objets  n’ont  point  encore  6té  payes

par  le  Gouvernement  Prussien,  I’administration

Crand-  Ducale  entrera  dans  les  contrats  passés
zur  ces  objets  par  le  dit  Gouvernemen.  Dans
le  caz  contraire  I’administration  en  remboufse.
ra  au  Gouvernement  Prussien  le  prix  coutant

dans  le  deélai  de  six  mois.  Les  provisions  de.

sel  resteront  à  la  disposition  du  Gouvernement
Prussien.

Arriche  oingr-Trofsicme.  ·
LäcouveknpmentGramLDucaldeHesso
Ins-Hfacultödefaiketwtjspokterlerquantik
link-Idadharbonsetdebojsnåceszaire·säl’ap—
provislonnement  des  salines  de  Kreutznach  par
les  Etade  la  Prusse,  sans  éprouver  aucune
-ene  à  cet  égard  et  en  ne  payant  que  les  droits
ordinaires  de  passage  et  de  flottage,  en  observant
  toutefois  les  ordonnances  et  réglemens  de
police  existant  4  cet  égard.  Les  droits  de  flottage
  sur  la  Nahe  ne  seront  poim  augmentés
Ddour  les  di’s  objets  au  delä  du  tarif  asctuel.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Majest6
  IEmpereur  d’Antriche  S’engagent  4  emplo-Vyer
  leur  intervemion  la  plus  suivie  afin  de
Procurer  au  Gouvernement  Grand.  Ducal  de
Hesse  les  memes  facilites  pour  le  transport  et
1e  flortage  du  bois  #(#t  des  charbons  par  les
Etats  Bavarois  de  Kaiserslautern  jusqu’a  Kreutznach.


Arriche  oingt  -  Juc#rieme.
Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc  de  Hes.
c  consen  à  ce  que  la  Prusse  ait  une  route

100

belcgenen  Preutischen  Staaten,  die  betrügerische  Einfuhr
  des  Kreutznacher  Salzes  in  das  Großherzogthun
Nederrhein  begünstige,  wird  die  Großherzogliche  Regierung
  über  Festsetzung  eines  von  zehn  zu  zehn  Jahren
  zu  erneuernden  Prrises  mit  den  Preußischen  Behorden
  übereinkommen.  Eben  so  wird  man  zur  Verhütung
  des  Schleichhandels  sowohl  in  Beziehung  auf
die  Ausfuhr  der  Salze  als  gufedie  Einführ  des  zur
Siederei,  zu  den  Bauten  und  Reparaturen  ndthigen
Materials,  wegen  einer  zweckmäßigen  Controlle
übereinkommen.

Seine  Preußische  Majestät  verpflichten  Sich
in  dem  Kreutznacher  Weichbilde  kein  neues  Salzwert
anlegen  d  lassen,  welches  etwa  der  Nutzung  der
Seiner  Koͤnigl.  Hoheit  dem  Großherzoge  abgetreteuen
  Salzwerte,  sey  es  in  Bezug  auf  die  Quellen  oder
auf  die  Gewässer  der  Nahe,  schaden  kdunte.

Die  am  Tage  der  Uebergabe  in  den  Magazinen
befindlichen  Holz=  und  Kohlenvorräthe  verbleiben  der
Prrußischen  Regierung  und  werden  der  Großherzoglichen
  Verwaltung  abgetreten.  Solleen  diese  Gegenstände
  von  der  Preußischen  Regierung  noch  nicht  bezahlt
  worden  seyn,  so  tritt  die  Groshherzogliche  Verwaltung
  in  die  deshalb  von  gedachter  Regierung  abgeschlossenen.
  Centracte.  Im  entgegengeseli#en  Falle
erstattet  die  Verwaltung  der  Prenßischen  Regierung
den  kostenden  Preis  binnen  sechsmonatlicher  Frist.
Die  Salzvorräthe  bleiben  zur  Disposiion  der  Preu-Kischen
  Regierung.

Dreiundzwanzigster  Artikel.

Die  Großherzeglich-Hessische  Regierung'  hat  die
Befugnig,  die  zur  Jarserzung  der  Kreutznacher  Salzwerke
  nothwendigen  Kohlen=  und  Holzbedürfnisse  durch
die  Prcußischen  Staaten  ungehindert  fuhren  las
sen,  und  sie  entrich#et  blos  die  gewöhnlichen  Durche
fuhr=  und  Flossabgaben,  mit  Befolgung  der  in  dieser
  Hinsicht.  bestehenden  Polizeivcrordnungen  und  Vor-Scriften.
  Oie  Floßabgaben  auf  der  Nahe  sollen  für

4q  e  Gegeustände  über  die  gegemwärtige  Tare  nicht
erhoht  werden.

Seine  Majestät  der  Kbnig  don  Preußen  und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesierreich  verpflichten
Sich,  durch  Shre  sorgfältige  Verwendung  der  Großhergogl.
  Hessischen  Regierung  für  den  Transvort  und
das  Flößen  der  Kohlen  und  des  Holzes  durch  die
Vaierschen  Staaten  von  Kaiserslautern  bis  Kreutznach
gleichmäßige  Erleichterungen  zu  verschaffen.

Vierundzwanzigster  Artikel.

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  He
sen  bewilligen  der  Krone  Preußen  eine  Hiltairstraße

urch
        <pb n="318" />
        militaire  par  Ses  Etats  pour  les  tronpes  quĩ
passent  d'Ersurt  par  Eisenach,  Hersfeld.,  Giessen
  et  Wetzlar  à  Coblence,  et  due  celles  qui
viennent  de  Mayence  ou  qui  y  sont  destinées,
prennent  la  route  de  Coblence  par  Bingen.

La  Convention  à  conclure  dans  T’iespare
de  trois  mois  sur  cet  objet,  se  réglera  d’apres
ce#  qui  sera  convenu  à  Tégard  des  routes  militaires
  Prussiennes,  qui  passent  par  les  Etats
du  Roi  d’Hannovre  et  de  IElecteur  de  Hesse.
La  méme  Convention  reglera  les  places  d'étap-Pes
  sur  ces  routes.

II#est  convenu  qui  le  réglement  d’une  route
  d'étappes  pour  les  troupes  Autrichiennes
destindes  4  faire  Partie  de  la  garnison  de  Mayence,
  est  öréservée  4  une  Convention  Particu-Lière
  entre  les  Couvernemens  respectifs.

Son  Altesse  Royale  le  Crand-Duc  de  Hes-5ke
  consent  Egalement  4  ce  due  la  Baviere  ait
une  route  militaire  par  Ses  Etats  pour  les  troupes
  qdui  passent  des  provinces  bavaroises  4  la
rive  droite  du  Rhin,  dans  celles  neuvellement
Acquises  sur  la  rive  gauche  de  ce  fleuve.  Ce
dui  concerne  les  places  d'’étappes,  les  moyens
d’entretien  et  de  transporl,  et.  autres  objets

d’administration,  sera  réglée  par  une  Convention

  particulière  entre  Sa  Majeste  le  Roi  de
„Bavieère  et  Son  Altesse  Royale  le  Crand-Duc
de  Hesse.

Article  vingt·  cinquième.

La  remise  de  tous  les  districts  et  territoires
cédés  et  transléres  mutuellement  par  les  Articles
  premier,  second,  trois,  quatre,  cind,  sept
et  huit  du  prézent  traité  se  lra  le  sept  Juiller
de  cette  annde  au  moyen  de  procès-verbaux
gGui  seront  dressés  4  Francfort  et  signés  par  les
Plenipotentiaires  des  différens  Princes,  sous
la  souverainelé  desquels  ces  districts  passeront.
Ces  procès-  verbaux  seront  suivis  immeédizte.
mem  2apres  de  la  mise  en  possession  reelle.
La  remise  des  salines  de  Kreutznsch  et  de
dleurs  dépendances  se  fera  de  la  meme  manieé.
re,  et  les  Autoritées  Grand-Ducales  recevront
ces  salines  avec  les  mémes  titres,  droits  et
Prétentions,  relatils  4  la  propricte  des  dites
zalin  es,  ainsi  qu’avec,hles  outils  et  ustensiles  servant
  4  Lexpleitation,  avec  lesquels  elles  ont
Passé  au  Gouvernement  Prussien.

L'exploitation  de  ces  salines,  4  commencer
  du  premier  Juillet  de  ceite  année,  zera
pour  le  compte  de  Son  Altesse  Royale.

Artiche  ungr-sirichne.

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse  et  Sa  Mejeste

  TEmpereur  TAutriche  garamissent  à  den

110

durch  Seine  Skaaken  für  die  von  Erfurt  uͤber  Eisenach,
  Hersfeld,  Giessen  und  Wectzlar  nach  Coblenz
ehenden  Truppen,  und  gestattet  auch,  daß  die  vo#n
aynz  kommenden  oder  nach  Manynz  bestimmten
Truppen  den  Weg  von  Coblenz  uͤber  Vingen  nehmen.
ie  über  diesen  Gegenstand  binnen  dreimonatlicher

  Frist  abzuschliegende  Convention  soll  sich  nach

der  Uebereinkunft  richten,  welche  in  Rücksicht  der
durch  die  Kdnigl.  Hanndverschen  und  Kurfürstl.  Hessischen
  Staaten  führenden  Preußischen  Militairstraßen,
getroffen  seyn  wird.  Dieselbe  Convention  wird  die
Etappenplätze  auf  diesen  Straßen  bestimmen.

Es  ist  verabredet  worden,  daß  die  Einrichtung  einer
Etappenstraße  für  die  zur  Maynzer  Garnison  besimmten
  Oesterreichischen  Truppen,  einer  Privat-Convention
  zwischen  den  resp.  Regierungen  vorbehalten  bleibt.

Seine  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen
  bewilligt  gleichfalls  der  Krone  Brichnbein-  N#l
tairstraße  durch  Seine  Staaten  für  die  von  den
Baierschen  Provinzen  auf  dem  rechten  #heinufer  nach
den  auf  dem  linken  Ufer  dieses  Flusses  neulich  erworbenen
  Provinzen  gehenden  Truppen.  Was  die
Etoppenpläce,  die  Unterhaltungs=  und  Transportmittel
  und  übrigen  Verwaltungs-Gegenstände  bekrifft,
soll  durch  eine  Privat-Convention  zwischen  Seiner

Najestät  dem  Kdnig  von  Baiern  und  Seiner  Koniglichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Hessen  regulirt
werden.

Fünfundzwanzigster  Artikel.

Die  Uebergabe  aller  durch  den  ersten,  zweiten,
dritten,  vierten,  fünften,  siebenten  und  achten  Arkikel
  des  gegenwärtigen  Tractats  gegenseitig  abgetretenen
  undberwiesenen  Distrikte,  soll  am  siebenten
Julius  dieses  Jahrs  mittelst  Protzekolle  geschehen,
welche  zu  Frankfurt  aufgenommen  und  von  den  Bevollmächtigten
  der  vensbirdenen  Fürsten,  zu  deren
Landeshoheit  diese  Distukte  übergehen,  unterzeichnet
werden.  Au  dese  Protokolle  soll  unmittelbar  die
wirkliche  Besitzuahme  folgen.  Die  Uebergabe  der
Kreutznacher  Salzwerke  und  ihrer  Zubehdrungen  geschiehrt
  auf  dieselbe  Art,  und  die  Großhergoglichen
Behdrden  erhalten  diese  Salzwerke  mit  sämmtlichen
auf  das  Eigenthum  besagter  Salzwerke  Bezug  nehmenden
  Tituln,  Rechten  und  Ansprüchen,  imgleichen
mit  denen  zur  Bearbeitung  dienenden  Werkzeugen  und
Gerächschaften,  welche  zur  Preußischen  Regierung
mit  übergegangen  waren.  «

Vom  ersten  Julii  dieses  Jahrs  an  gerechnet,  findet
  die  Nutzung  dieser  Salzwerke  für  Rehnung  Seiner
Koͤnigl.  Hoheit  statt.

Sechsundzwanzigster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich  garantiren

einer
        <pb n="319" />
        Altesse  Reyale  le  Grand-Due  de  Hesse  la  souverzineté
  pleine  et  entiere  de  Ses  Etats  ainst
due  Tintégrité  de  Ses  possessions  dins  Tétat
Su  elles  se  trouveront  d’aprés  le  présent  Traité.

Articke  vingr.  Sepricme.

Le  présent  traité  sera  ratifdd  et  les  ratiflçcations
  en  seront  Schangées  4  Francfort  dans
le  terme  de  six  semaines  ou  plutot  si  faire  se
peut.

En  foi  de  dquoi  les  Plénipotentiaires  res-Pectifs
  Tont  signée  et  muni  du  cachet  de  leurs
armes.

Fait  4  Francfort  sur  le  Mein,  le  trente
Juin  Pan  de  gräce  mil-  huit-  cent-  seize.

(L.  S.)  Le  Baron  de  Humbolfdt.
(L.  S.)  Wessenberg.

(L.  S.)  Harnier.

L.  S.)  Le  Barxon  de  Münch.

III

Seiner  Königl.  Hoheit  dem  Großherzog  ven  Hesfen

die  vdllige  und  gänzliche  Landcshoheik  und  Oberherrlichkeit
  Seiner  Staaten,  so  wie  die  Integrität  seiner

Besitzungen  in  dem  Zustande,  worin  sie  sich  na
genwärtigem  Tractat  befinden.
Siebenundzwanzigster  Artikel.

Gegenwärtiger  Tractat  soll  ratificirt  und  die  Ratificationen
  binnen  sechswdchentlicher  Frist,  oder  noch
eher,  wenn  es  thunlich  ist,  zu  Frankfurt  ausgewechge-



  werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  respectiven  Bevollmaͤchtigten
  selbigen  mit  Beidruckung  ihres  Wappensiegels
  nnterzeichnet.

Geschehen  zu  Frankfurt  am  Main,  den  dreißigsten
Junik  im  Jahre  Chrifti  Ein  Tausend  achthundert  und
sechszehn.

(I.  S.)  Baron  von  Humboldt.

(L.  S.)  Wessenberg.

(L.  S.)  Harnier.

(L.  S.)  Baron  von  Münch.

#—tt'

 

(No-.  18.)  Tractat  zwischen  S.  M.  dem  Künig  von  Preußen,  und  S.  Königk.  Hoheit  den  Großberzog  von  Mecklenburg-Strelitz,
  geschlossen  zu  Frankfurt  den  isten  September  1816.

Im  Namen  der  Allerheiligsten  und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

D.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  in  Gefolge  der  zu  Paris  unter  den  verbündeten  Mächten  ge-Vlgenen
  Verhandlungen,  bei  der  an  Allerhöchstdieselben  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich
eschehenen  Abtretung  derjenigen  Distrikte  im  ehemaligen  Saar-Departemeut,  welche  Sr.  Kaiserl.  Königl.
postolischen  Majestät  durch  den  Artikel  51.  der  zu  Wien  am  gten  Junius  1875.  geschlossenen  Con  seß-A#te
zugefallen  waren,  die  Verbindlichkeit  übernommen  haben,  die  Anspröche  zu  befriedigen,  welche  Seiner  Königl.
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  nach  den  Artikeln  40.  und  56.  der  gedachten  Congreß-Abte
  auf  ein  Gebtet  von  einer  Bevolkerung  von  ro,  doo  Seelen  anf  dem  linlen  Rheinufer  zustehen,
und  Seine  Konigl.  Maiestät  den  Wunsch  hegen,  Sich  dieser  Verpflichtung  zu  entledigen,  die  wirkliche
Uebergabe  der  dazu,  wie  nachfolgt,  beskimmten  Territorien  aus  gleichfalls  im  Folgenden  enthaltenen  Gründen
  zur  Zeit  aber  nirht  angemessen  erscheint,  so  haben  Seine  Königl.  Majestkt.  und  Seine  Kdnigl.  Hoheit
in  der  Absiche  in  der  Zwischenzeit  alle  Rechte  zu  sichern  und  festzustellen,  einen  besondern.  Vertrag  hierüber
einzugehen  beschlossen,  und  zu  diesem  Ende  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich::  "

Seine  Majestät  der  König  vou  Preußen,  den  Frciherrn  Carl  Wilhelm  von  Humboldt,  Ihro  Staatsminisker,
  Kammerherrn,  Ritter  des  rothen  Wdlerordens,  und  des  Preußischen  eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,
Großkreuz  des  Kaiserl.  Oesterreichischen  Leopolds-,  des  Rußischen  St.  Annen-,  des  Königl.  Dänischen
Dannebrog-Ordens,  des  Ordens  des  Verdienstes  der  Baicrschen  Krone,  des  Großherzogl.  Badischen  Ordens
der  Treue,  und  des  Großherzogl.  Sachsen-Weimarischen  Falken-Ordenss

Und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Gropherzog  ven  Mercklenburg  Strelitz,  den  Freiherrn  August  von
Oertzen,  Ihro  Staatsminister,  Ritter  des  rothen  Adlerordens  erster  Klasse;  -  «

Welche
        <pb n="320" />
        —  112  —

Welche  beide  Bevollmächtigke  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehoͤriger  Guͤltigkeit  und  Richligkeit  befundenen
  Vollmachten,  nachstehende  Artikel  mit  einander  verabredet  und  festgesetzt  haben.

Erster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  kreten  an  Se.  Königl.  Hoheit  den  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz
  die  ehemaligen  Cantone  Cronenburg,  Reifferscheid  und  Schleyden,  jedoch  den  erstern  mit
Ausnahme  der  Gemcinden  Steffler  und  Schuler,  den  letztern  mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Wolfeseiffen
als  diejenigen  Distrikte  ab,  welche  nach  der  diesem  Verkrage  angeschlossenen  Designation,  die  erforderliche
Einwohnerzahl  enthalten.  Dieses  Gebiet  wird  von  Seiner  Königl.  Hoheit,  Ihren  Erben  und  Nachfolgern
in  vollem  Egenthum  und  mit  allen  Landeshoheitsrechten  besessen  werden.  Da  jedoch  dasselbe  ringsun  vom
Kdnigl.  Preußischen  Gebicte  umgeben  ist,  und  daher  Lokalverhältnisse  nothwendig  machen  können,  bei  der
Bestimmung  der  Grenzen  desselben  ctwas  auf  einer  Seite  abzunchmen,  oder  auf  einer  andern  hinzuzusezzen;
  so  behalten  Seine  Königl.  Majestät  Sich  ausdracklich  bei  der  wirklichen  Ueberweisung  diese  nähere

usmittelung  und  Wuögleichungs  jedoch  dergestalt  vor,  daß  die  zugesicherte  Seelenzahl  unverändert  und  der
Zusammenhang  des  Gebiets  ungetrennt  bleibe.

Zweiter  Artikel.

Seine  Kdnigl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  nohmen  diese  Abtretung  an,  und
erklären  hiermit  fbrmlich,  daß  Seine  Majestät  der  König  durch  dieselbe,  der  gegen  Sie  durch  die  Artikel
40.  und  50.  der  Congreß-Akte  und  die  Pariser  Verhandlungen  Üübernommenenen  Verbindlichkeit  vollkommen
Genüge  leisten.  Auch  soll  diese  Abtretung,  so  wie  solche  durch  den  gegenwärti.sen  Vertrag  geschieht,  dieselte
  Wirkung  und  Gültigkeit  haben,  als  wenn  dieselbe  ausdrückluh  in  dem  Recesse,  welchem  die  hier  zur
Ausgleichung  der  Terrttortal-An  clegenbeiten  versammleten  Bevollmächtigten  Ihrer  Majestäten  des  Königs
von  Preußen,  der  Kaiser  von  Rußland  und  Oesterreich  und  des  Kdnigs  von  Großbmtannien  abschließen
werden,  aufgeführt  und  darin  aufgenommen  wäre.

Dritter  Artikel.

Da  Seine  Königl.  Heheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,  weil  die  im  Artikel  r.  bezeichneten
  Territorien  vllig  von  Ihren  alten  Landen  getreunt  und  weit  davon  entfernt  sind,  ein  andcres  angemessencres
  und  vertheilhafteres  Abkommen  zu  wrefcn  wünschen,  und  Seine  M#jestät  der  König  von  Preu-Pen
  auch  Ihrerseits,  da  dieses  Gebiet  schon  zu  Ihren  Staaten  gehdrt  und  auch  künftig  vbllig  davon  umschlossen
  bleibe,  diesemn  Wunfsh  beitreten,  und  daher  beide  Theile  deshalb  eine  anderweinge  Vereinbarung  zu
schließen  geneigt  sind,  so  wird  die  Ueberweisung  des  im  Artikel  r.  genannren  Gediets  an  Seine  Königliche
Hoheit  bis  auf  sechs  Monate,  längstens  bis  auf  cein  Jahr  von  dem  Tage  der  Unterschrift  der  gegenwärtigen
Uebereinkunft  an,  hinausgesetzt;  Seine  Königl.  Hoheit  leisten  auf  das  Recht,  solche  innerhalb  dieses  Jahres
serdern  zu  können,  Verzicht;  Seine  Majestät  der  Kdnig  hingegen  verspechen,  dieselbe,  nach  Ablauf  desselden,
  sogleich  geschehen  zu  lassen,  als  Seine  Kdnigl.  Hoheit  darauf  antragen  werden.  Bis  zur  wirklichen
Ueberweisung  verbleidt  das  mehrgedechte  Gebiet  lediglich  und  unverrückt,  und  so  wie  es  sich  jetzt  dabei  befindet,
  bei  der  Preußischen  Monarchie,  als  alleiniges  Eigentbum  Semer  Majestät  des  Kömgs  und  Ihrer

andeshoheit  unterworfen,  so  daß  die  im  Artikel  1.  paciscirte  Abtretung  bis  dahin  nur  als  eine  eventuelle
anzusehen  ist.

Vierter  Artikel.

Dagegen  rersprechen  Seine  Majestät  der  König  Seiner  Königl.  Hoheit  dem  Großherzoge,  von  denm
isten'  Mai  1816.  an,  als  an  welchem  Tag:  Seine  Königl.  Majestät  in  den  Genuß  derjenigen  Theile  des
Saar-Departements  gekommen  sind,  mit  welchen  die  aus  den  Artikeln  40.  und  50.  der  Congreß-Akte
fliesende  Verbindlichkeit  verknüpft  ist,  die  reinen  nach  Abzug  der  Ausgabe  übrig  bleibenden  Einkünfte  zu  gewähren
  und  dieselben  Seiner  Königl.  Hoheit  bei  der  Ueberweisung  des  Gebiets  auszahlen  zu  lassen.  Sollte
in  Gemäßbeit  des  Artikel  3.  ein  andercs  Abkommen  getroffen  werden,  so  wird  man  sich  über  die  Art  der
Versütigung  dieser  entgangenen  Einkünfte  besonders  gegensritig  verstehen.  Für  die  Gewährung  der  Seiner
Kdmgl.  Hoheit  für  die  Zeit  vor  dem  #sten  Mai  1816.  von  dem  Kaiserl.  Kdnigl.  Oesterreichischen  und  Königl.
Baiertschen  Hofe  zustehenden  Einkünfte,  versprechen  Seine  Majestät  der  Kdnig  Sich  nicht  nur  auf  das  N  Fetigste
  zu  verwenden,  sondern  auch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Seine  Königl.  Hoheit  auf  jeden  Fall  hierin
den  andern  im  Artikel  49.  der  Wiener  Congreß.  Akte  genannten  Fürsten  gleich  gestellt  werden.

Ounis
        <pb n="321" />
        113

Fünfter  Artikel.

Auf  den  Fall,  daß  die  im  Artizel  r.  ausbedungene  Abtretung  zur  Vollziehung  kommen  sollte,  versprechen
  beide  hebe  paciscirenre  Theile  im  Voraus  Sich  nach  liberalen  Grundsätzen  und  zum.  Vortheil  der  beiderseitigen
  Unterthanen  üder  dicjenigen  gegenseitigen  Bessimmungen  zu  verstehen,  welche  der  Handelsverkehr,
der  Truppendurchzug  und  der  enge,  jetzt  zwischen  den,  in  dicesem  Fall  alsdann  getrennten  Gedieten  bestehende
  Verband  nothwendig  und  rathsam  machen  dürften.  ·  «

Sechster  Artilel.

Gegenwärtiger  Vertrag,  welchen  beide  Theile  als  nicht  zu  bffentlicher  Kundwerdung  geeignet  ausehen
wollen,  Srn  ratificirt  werden,  und  die  Auswechselung  der  Ratificationen  binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der

Unterzeichnung  an  in  Berlin  geschehen.

Zu  Urkund  dessen  haben  beide  Bevollmächtigte  den  gegenwärtigen  Vertrag  eigenhändig  unterzeichnet

und  mit  ihren  Wappen  besiegekt.

Geschehen  zu  Frankfurt  am  Main  den  18ten  September  1816.
(L.S.)  Wilhelm  Freiherr  von  Humboldt.  (I.  S.)  August  von  Hertzen.

 

—

Designation

des  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  an  Seine  Königl.  Hoheit  den  Großherzog
  von  Mecklenburg-Strelitz  eventuell  abgekretenen  Gebiets.  «

t)DenCantotiRkifferscheidsmiL.............

.··oooooop·s·o.ossJ.v  3,620  Einwohner.

2)  Den  Canton  Schleyden  mit  Ausnahme,  der  Gemeinde  Wolfseiffen  mit  30)917  =  -
3)  Den  Canton  Cronenburg  mit  Ausnahme  der  Gemeinde  Steffler  und  Schuler  mit.  200  =  .  "

 

Sunima  10,8332  Einwohner.

 

(No.  19.)  Traité  d.  limites  entre  Leurs  Majestés  le
BRoi  de  Prusse  et  le  Roi  des  Pays-bas,  signé  à
Cleves  le  7.  Oetobre  1816.

8.  Majesté  le  Roĩ  de  Prusse  et  Sa  Majesté
le  Rei  des  Pays  bas,  Prince  d'Orange-  Nassau,
  Grand-Due  de  Luxembourg  etc.  ayant
#é  par  le  Traité  du  26.  Juin  dernier  les  limites
  des  deux  Royaumes,  depuis  les  confins
de  la  France  sur  la  Moselle  jusdua  ’ancien.
territoire  hollandois  pres  de  Nocok,  et  voulant
Bire  examiner  cette  ancienne  frontiére  et  ré-.
gler  sur  le  Bas-Rhin  tout  ce  qui  concerne  les
travaux  hydrotechniques  ou  autres  points  analogues
  de  la  maniere  la  plus  équitable  et  la
Dlus  convenable  pour  I’avantage  mutuel  des
deux  Etats,  ont,  conformement  àA#  ’article  25.
de  l’acte  fnnal  du  Congres  de  Vienne,  nommé
  Commissaires  et  muni  de  leurs  pleins-pouvoirs,
  savoir

(No.  19.)  Bebersetzung  des  zwischen  Ihren  Masestiten
dem  Khnige  von  Preußen  und  dem  Könige  der  Nitederlande,
  zu  Cleve  den  7ten  October  1816.,  geschlofsenen
  Grenz-Tractats.

Naghen  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und  Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  der  Niederlande,  Prinz
von  Oranien-Nassau,  Großherzog  von  Lurembur
die  Grenzen  beider  Kdnigreiche  von  den  Marken  Frankreichs
  an  der  Mosel  an  bis  zum  ehemaligen  Holländischen
  Gebiet  bei  Mook  durch  den  Tractat  vom  letztverflossenen
  26sten  Junu,  bestimmt  haben,  und  nune
mehro  Willens  sind,  diese  ehemalige  Grenze  untersuchen
  und  am  Niederrhem  alles,  was  die  hydrotechnischen
  Arbeucn  und  andre  ähnliche  Gegenstände  betrifft
  auf  die  billigste  und  den  gegenseitigen  Vortheil
beider  Staaten  angemessenste  Weise  festsetzen  zu  lassen;
  so  haben  Sie,  dem  fünf  und  zwanzigsten  Arüikel
  der  Schluß-Akte  des  Wiener  Cengresses  gemäß,
zu  Ihren  Commissarien  ernannt,  und  mu  Ihren  Vollmachten
  versehen,  nämlich:

ꝓ  Sei-
        <pb n="322" />
        —

sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Sieur
Fréderic,  Comte  de  Solms-Laubach,  premier
Président  des  Duchés  de  Juliers,  Cleves  et  Berg,
Grand-Creix  de  l'’aigle  rouge  et  de  Tordre
de  Sainte  Anne  de  Russie,  lequcl,  usant
de  la  faculié  4  lui  accordée  par  son  plein-pouvoir,
  a  delégud  au  meme  effet  et  avec  les  meémes
  pouvoirs  les  Sieurs  Fréderic  Guillaume  de
Bernuth,  Chef-  Président  de  régence  à4  Arnsberg,
  et  Jean  Albert  Eytelwein,  Conseiller
intime  et  Directeur  -  Gendral  des  bätimens  publics,
  du  Reyaume;

Et  Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays-  bas,  les
Sieurs  Maximilien  Jacques  de  Man,  Colonel
au  Corps  de  génie,  Directeur  des  archives  de
a  guerre  et  du  bureau  topographique,  Chevalier
  de  TOrdre  militaire  de  Guillaume  troisiècme
classe,  et  Jean  Blanken-Iz,  Inspecteur  gené-#gral
  du  Waterstaat,  Chevalier  de  I°’Ordre  du
Lion  Neerlandois;

Lesquels  Commissaires,  aprés  avoir  éCchangé
leurs  pleins-pouvoirs,  dui  ent  été  trouyés  en
regle,  sont  convenus  des  points  et  articles
Sulvans:

Article  premier.

Les  limites  fxées  par  le  présent  Traité  dé.
terminent  les  frontières  entre  les  deus  Etats,
depuis  le  point  oül  les  limites  le  long  de  la
Meuse  touchent  &amp;amp;  Tancien  territoire  hollandois,
Prés  des  maisons  dites  Aan-Her-End,  jusqu’au
territoire  dHannovre  ou  la  ligne  de  démarcadon
  entre  les  deux  Royaumes  cesse.

Arickhe  seconck.

U

La  ligne  de  démaroztion  commencera  au
point  susnommé  et  longera  la  limite  entre  les
Anciens  territoires  hollandois  et  prussien,  comme
  elle  se  trouvoit  en  mil-  sept-  cent-  quatre-
  vingt-  quinze,  de  manidre  due  le  Plak,
le  Schildbrock,  le  Steenbergsche  -  Heide  et  le
Neederryksche-Wald  resteront  au  Royaume
des  Pays-  bas,  ei  le  Clefsche  Wald,  le  L.indenbergsche-
  Hoff,  le  Rother-  Loewe,  le  Halber-Mond
  et  le  terrifoire  de  Wilder  au  Ro-Jaume
  de  Prusse.

Au  Halber  -Mond  elle  eraversera  la  grande
  romue  de  Cléves  4  Nimeéegue  et  suivra  cette
route  jusqu'a  la  maison  dite  Koenig  von  Preussen,
  laquelle  maison  restera  au  Royaume  de
Prusse,  en  sorte  due  la  dite  route  2ppartiendra
  toute  entière  depuis  le  Halber-Mond  susdit
  au  Royaume  des  Pays-bas.

114

Seine  Majestät  der  Kbnig  von  Prcußen,  den
Herrn  Friedrich  Grafen  von  Solms-Laubach,  Oberpräsidenten
  der  Herzogthümer  Julich,  Cleve  und  Berg,
Großkreuz  des  rothen  Adler=  und  des  Rußischen  Se.
Annenordens,  welcher  vermdge  der  ihm  durch  seine
Vollmacht  zustehenden  Befugniß,  zu  demselben  Behuf
und  mit  denselben  Vollmachlen  die  Herren  Friedrich
Wilhelm  von  Bernuth,  Chefpräsidenten  der  Regierung
  zu  Arnsberg,  und  Jeobann  Albert  Entelwein,
Geheinten  Rath  und  Generaldirektor  der  öffentlichen
Bauten  abgeorduck  hat;

Und  Seine  Majestät  der  Knig  der  Niederlande,
die  Herren  Maximilian  Jakob'  von  Man,  Obristen  im
Ingenieurcorps,  Direktor  des  Kriegsarchivs  und  des
topographischen  Büreaus,  Ritter  des  Wilhelmsmilitair-=Ordens
  dritter  Klasse,  und  Jan  Blanken-Jz,  General-Inspeckor
  des  Wasserstandes,  Ritter  des  Niederländischen
  Lwen-Ordens;

Welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehbriger
Form  befundenen  Vollmachten,  über  nachstehende
Punkte  und  Artikel  übercingekommen  sind.

Erster  Artikel.

Der  durch  gegemwörtigen  Tractat  aufgestellke
Grenzzug  bestimmt  die  Grenzen  zwischen  beiden
Staaten,  von  dem  Punkt  an  gerechnet,  wo  die
Grenzen  lnge  der  Maas,  bei  den  sogenannten  Aan-Het-End-Häusern
  das  ehemalige  Holländische  Gebiet
  berühren,  bis  zum  Hanndverschen  Gebict,  wo
die  Demarkationslinie  zwischen  den  beiden  Kdnigreichen
  aufhdrt.  «

Zweiter  Artilel.

Die  Demarkationslinie  faͤngt  beim  obgenannten
Punkte  an,  und  zieht  sich  laͤngs  der  Grenze  zwischen
den  ehemaligen  Hollaͤndischen  und  Preußischen  Gebieten,
  wie  sie  im  Jahre  Ein  Tausend  siebenhundert
fuͤnf  und  neunzig  bestand;  dergestalt  daß  der  Plak,
der  Schildbrock,  die  Steenbergsche-Heide  und  der
Niederreichische=  (Neederplsche-)  Wald  dem  Kdnigreich
der  Niederlande,  hingegen  der  Clessche  Wald,  der
Lindenbergsche  Hoßte  der  Rothe  Löwe,  der  Halbe
Mond  ur#d  das  Wildersche  Gebiet  dem  Kbnigreich
Preußen  verbleiben.

Beim  Halben  Mond  gehbt  sie  queer  durch  die
Heerstraße  von  Cleve  nach  Nimwegen,  und  folgt
dieser  Straße  bis  zum  sogenannten  Koͤnig  von  Preußen,
  welches  Hans  dem  Koͤnigreich  Preußen  verbleibt,
so  daß  besagte  Straße  vom  Halben  Mond  an  gerechnet,
  dem  Königreich  der  Niederlande  ganz  zugchdren
wird.

Vom
        <pb n="323" />
        De  la  maison  dite  Koenig  von  Preussen,
Ia  ligne  quittera  la  grande  route  en  se  dirigeant
  sur  la  maison  dite  le  Nussenberg,  pPprés
du  Village  de  Beeck,  laissant  celte  maison  à
a  Prusse  et  le  Village  aux  Pays#-bas.

.Du  Mussenberg  T’ancienne  limite  se  dirige
  vers  Torient  jusqu’au  Aartjenshoff,  qdui  reste
Avec  le  chemin  de  Wilder  4  la  Prusse;  de  1A
vers  le  nord,  suivant  P’Oude-  Wezterleiding
jusqu'd  l’'écoulemen  des  eaux  de  Zylflich  et
cet.  Ccoulement  jusqdu'’aux  limites  entre  Z)ylflich
et  Loeth,  de  manieére  que  le  Tornsche-Molen
avec  les  maisons  y  situses,  ainsi  qdue  le  terrain
  de  Zylflich  entre  l'écoulement  et  LOoysche-
  Water,  appartiendrom  aux  Pays  bas,  et
Ie  Wildersche-Meer  avec  la  partie  de  l'écoulement
  de  Zpyfflich  entre  le  Tornsche-Molen
etiles  limites  de  Loeth  appartiendront  en  entier
  4  la  Prusse.
Elle  longera  ensuite  la  dite  limite  entre
Zylflich  et  Loeth  jusqu’au  point  le  plus  meridional
  de  la  Seigneurie  de  Millingen  et  enfin
les  anciennes  limites  orientales  de  cette  Seineurie

  jusqufau  Waal,  en  sorte  due  Zyfflich,

iehl  et  Bimmen  restent  au  Royaume  de  Prus.
se  et  due  Loeth,  Hulhausen,  Kekerdom  et
Millingen  feront  partie  du  Royaume  de  Pafysbas.
  —

Article  troisieme.

Du  point  ou  les  limites  de  Millingen  touchent
  au  Waal,  la  ligne  de  démarcation  se  dirigera
  en  ligne  droite  sur  la  tour  d'Aarth  jusqu’au
  milieu  ou  à  l’axe  de  la  largeur  normale
de  la  rivière,  lequel  axze  en  montant  sera  pris
Pour  Thalweg  et  fxera  la  limite  jusque  vis  àvis
  du  prolongement  du  c6té  gauche  de  la
route  de  Stockmann  d  Elten,  de  maniéère  due
le  Schenkenschanz  avec  son  territoire  fera  partie
  du  Royaume  de  Prusse  et  due  le  Kyfward,
le  Bylandschewaard,  '’s  Graavenwaard,  Lobith,
le  Ober-  et  Nieder-Spyck,  y  compris-l’enclave

  du  territoire  d’Elten;  appartiendront  au

Royaume  des  Pays-bas.
Article  quatrième.

Du  milieu  susdit  du  Rhin,  Ia  limite  quittera
  la  rivière  et  se  dirigera  vers  le  nord,  en
longeant  la  lisière  gauche  de  la  route  de  Stockmann
  4  Elten  jusqu'au  milieu  ou  à  l'axe  du
ruisseau  dit  la  Wildt,  laissant  cette  route,  dite
  Postweg,  avec  le  pont  sur  Ia  Wildt  en  entier
  à  la  Prusse,  et  la  partie  d'Elten  situte  en-115



Vom  Hause,  genannt  Koͤnig  von  Preußen,  an
gerechnet,  verläßt  die  Scheidslinie  die  Heerstrae,
  nimmt  ihre  Richtung  nach  dem  sogenannten
kussenbergschen  Hause  unweit  der  Dorfschaft  Beek
bin,  und  überläßt  jenes  Haus  an  Preußen,  diese
Dorfschaft  aber  den  Niederlanden.

Von  Mussenberg  läuft  die  ehemalige  Grenze  nach
Osten  bis  zum  Aartjenshoff,  welcher  mit  der  Wilderschen
  Straße  Preußen  verdleibt;  von  da  wendet  sie
sich  nach  Norden  und  folgt  der  Alten  Wasserleatung
(Oude-Wtrleiding)  bis  zum  Abfluß  des  Zyfflichschen
Wassers,  hiernächst  diesem  Abfluß  bis  zu  den  Gren-Lr
  zw  schen  Zpfflich  und  Löth,  dergestalt,  daß  der

ornsche-Moolen  mit  den  dort  belegenen  Häusern,
so  wie  der  Zyfflichsche  Grund  und  Boden  zwischen
dem  Abfluß  und  dem  Oysche-Water  den  Niederlanden,
  hingegen  der  Wlldersche  See  (Wildersche  Meer).
mit  dem  Theile  des  Zyfflichschen  Abflusses  zwischen
dem  Tornsche-Molen  und  den  Lbthschen  Grenzen
Preußen  ganz  l-  ehdren  werden.

Nachber  l  *  sie  laͤngs  besagter  Grenze  zwischen
Zyfflich  und  Litb  bis  zum  mittäglichsten  Punkt  der
Herrschaft  Millingen,  und  endlich  längs  den  ehemaligen
  dstlichen  Grenzen  dieser  Herrschaft  bis  zur  Waal,
dergestalt  daß  Zyfflich,  Niehl  und  Bimmen  dem  Koͤ-nigreich
  Preußen  verbleiben,  und  Loth,  Hulhausen
Kekerdom  und  Millingen  einen  Theil  des  Königr
der  Niederlande  ausmachen.  ·

Dritter  Artikel.

Vom  Punkte  an  gerechnet,  wo  die  Millingenschen
Grenzen  die  Waal  beruͤhren,  nimmt  die  dishe
linie  ihre  Richtung  in  grader  Linie  nach  dem
Aarther  Thurm  bis  zut  Mitte  oder  zur  Axe  der  Normalbreite
  des  Flusses  hin,  welche  Are  beim  Heraufsteigen
  für  den  Thalweg  gelten,  und  die  Grenze  bis
gegenüber  der  Verlängerung  der  linken  Seite  der  Straße
  ven  Steckmann  nach  Elten,  bestimmen  soll,  dergestalt,
  daß  die  Schenkenschanz  mit  ihrem  Gebiet  einen
Antheil  des  Königreichs  Preußen  ausmachen  und  daß
der  Kyfward,  der  Bylandschewaard,'S  Graavenwaard,
Lobith,  der  Ober=  und  Nieder-Spyck,  mit  Inbegriff.
der  Enklave  des  Eltenschen  Gebiets  dem  Kbnigrelch
der  Niederlande  angehdren  werden.

Vierter  Artikel.

Von  besagter  Rheinmitte  an,  verläßt  die  Grenze
  den  Fluß,  nimmt  ihre  Richtung  vecchhichte-Grenläuft
  längs  dem  linken  äußersten  Rand  der  Straße  von
Stockmann  nach  Elten  bis  zur  Mitte  oder  zur  Are
des  sogenannten  Wildt-Bachs,  und  überläßt  diese
Straße,  Postweg  genannt,  mit  der  Brücke  über  den
Wild  ganz  an  Preußen;  hingegen  den  zwischen  dies

p  2  sem
        <pb n="324" />
        —“

##  cs  Postweg,  le  Ober-Spyck,  le  vieux  Rhin
er  la  Wildt  aux  Paysbas.

Les  eujets  prussiens  auront  la  faeulié&amp;amp;  de
Passer  librement  les  digues  du  Spyck  et  recipro.
duement  le  dit  Postweg  restera  toujeurs  Ubre
ot  ouvert  aux  sujets  des  Pays-bas.

Article  cinquième.

La  ligne  de  démarcation  suĩvra  l'axe  du
ruisseau  la  Wildt  jusqu'au  vieux  Rhin  er  longera
  de  là  le  terrileire  d'Elten  à  la  rive  droite
du  vieux  BRhin  et  I’étang  dit  le  Kamm  jusqu'’au
Sommerdamm  de  Steenward,  de  manieère  due
tu  Kemm  ei  1e  Haubergsche-  Faehrhaus  avec
les  maisons  jusquf  la  limite  d'Elten  appartiendront
  au  Roy  aume  des  Pay:  ·  bas-  «

Artivåeausolamemamm,quistestekn
entier  4  la  Prusse,  elle  longera  le  talus  extérieur
  à  une  distance  de  douze  pieds  (mesure  de
Rhinlande)  jusqu’aux  ancienne"  limites  meridionales
  de  la  Seigneurie  de  Groudstein,  et
s  uivra  ces  limites  le  long  de  la  rive  droie  du
vieux  Rhin  jusqu’'au-desseons  de  la  prairie  ap-Partename
  à  la  a#aison  die  Weardeimanshofl
de  maniére,  que  la  panie  de  K###n,  situee  entre
  la  die  prairie  ei  le  vienx  Rhin,  appartiendra
  au  Rovatme  de  Prusse.  s

PuisiaIignesuivtalefossåoccidcmalde
rettepralriejusqu’auclieminkaisantteprolnn
gement  du  Zomerkade,  et  elle  longera  ce  chemin
  dans  la  direction  du  nor.  jusqu’au  premier
  fossé  à  droite,  suivra  ce  fossé,  ainsi  due
le  fossé  #inéridional  de  la  prairie  dite  Smits
weide,  jasqu  une  distance  de  trois  verges
(mesure  de  Rhinlande)  du  1ossé  oriental  de  la
neme  pPrairie.  De  ce  point  la  limite  se  dui-B#ra
  Parallélement  au  dit  fosse  oriental  jusqu'sux
imies  septentrionales  de  Grondstein,  de  ma-Dicre
  que  le  Steenward  aveci’le  Sommerdamm.
ka  Seigneurie  de.  Grendstein  et  le  fossc  oriental
de  Smiitsweide  avec’les  frois  verges  au-dela,
pour  en  faire  un  chemin  conduisalmn  sur  laronte
  de  Sevenaer  d4  Elten,  appartiendromn  au
Royaume  de  Prusse  et  Ie  Kribmeister-Weide,
les  Meeuwe-  Pollen  et  la  partie  du  Nooteboomsche-
  Polder,  ou  le  déversoir  du  Lymers  se
Nouve  en  entier,  au  Royaume  des  Pays-bas.

A##ick  sirieme.

Ensuin  la  ligne  de  démarcation  longera
les  limites  septentrionales  de  Groncstein  jusqu'd
  une  ferre  appartenante  à&amp;amp;  I’église  l’Eltzu,
aituée  entre  L#  rome  de  Sevenser  à  Elten  ei

116

“—-——

sem  Postweg,  dem  Ober-Spyck,  dem  alten  Rhein
und  der  Wllot  belegenen  Eltenschen  Theil  an  die  Niederlande.


Die  Preußischen  Unterthanen  sollen  die  Befugniß
  haben,  die  Spockschen  Dämme  frei  zu  passiren,
und  der  gerannte  Posiweg  soll  gegenseitig  den  Unterr
thanen  der  Niederlande  stets  frei  und  offen  stehen.

Füufter  Artikel.

Die  Scheidelinie  folgt  der  Are  des  Wildtbaches
bis  zum  alten  Rhein  und  läuft  von  dert  längs  dem
Eltenschen  Gebiet  auf  dem  rechten  alten  Rheinufer
und  dem  sogenannten  Kammtceiche  bis  zum  Somnardamm
  von  Stecnward  dergestalt,  daß  der  Kamm
und  das  Haubergsche  Führbaus  mit  den  Häusern  bis.
zur  Eltenschen  Grenze  dem  Kdnigreiche  der  Niderlande
  zugehdren  werden.  **1

In  die  Scheidelinie  an  dem  Sommerdamm,  welcher
  Preußen  ganz  verbleibt,  angelangt,  so  läust  sie
längs  der  äußern  Böschung  in  einer  Entfernung  von
zwolf  Fuß  (Rheinländischen  Maaßes)  bes  zu  den  ehemaligen
  mittäglichen  Grenzen  der  Herrschaft  Grondstein,
  und  felgt  diesen  Grenzen  längs  dem  rechten
Ufer  des  alten  Rheins  bis  unterhalb  der  dem  sogenanusen
  Waardtmannshossschen  Hause  zugeho#gen.
Wiese,  dergestaltt,  daß  der  zmischen  besatgter  Wiese
und  dem  alten  Rhein  belegene  Theil  von  Kyknit  dem
Konigreich  Preußen  zugehdren  wird.

Hiernächst  folgt  die  Scheidelinie  dem  westlichen
Graben  dieser  Wiese  bis  zum  Wege,  welcher  die  Verlängerung
  des  Zomierkade  ausmocht,  und  sie  lauft
längs  diesem  Wege  m  der  nbrdlichen  Richtung  bis
zum  ersten  Graben  rechts,  folgt  diesem  Graben,  sa%
wie  dem  nuttäglichen  Graben  der  sogenannken  Smitsweide
  bis  zu  einer  Entfernung  von  drei  Ruthen
(Rbeinländischen  Maasses)  des  di#ilichen  Grabens  derselben
  Amese.  Veon  diesem  Punkte  an  geht  die  Grenze
  mit  besagkem  dstlichen  Graben  bis  zu  den  ndrelichen
  Grenzen  von  Gronestein  in  einer  parallelen  Richkung
  sort,  dergestalt,  deß  der  Steenward  mit  dem
Sommerdamm,  die  Herrschaft  Grondstein  und  der
düliche  Graben  von  Sitsweide,  wicher  mit  den
drei  Ruthen  weiter  hin  einen  auf  die  Strage  von  Sevenaer
  nach  Elten  führenden  Weg  aucmacht,  cem
Konigreich  Preußen,  und  die  Kribmeisser-Weide,  die
Meuwe-Pollen  und  der  Theil  des  Nooteboonische-Polder,
  wo  sich  die  Ableitung  des  Lumers  befindet,
dem  Königreich  der  Niederlande  zugehdren  werden.

Sechster  Artikel.

Hiernächst  läuft  die  Scheidelinie  längs  den  nördlichen
  Grenzen  von  Grondstein  bis  zu  cinem  zwischen
der  Straße  von  Sewenger  nach  Elten  und  der  bervorragenden

  Spitze  von  Grondstein  be##genen,  der-Elten-
        <pb n="325" />
        Ila  puinte  avancée.  de  Grondstein.  De  la  elle
avra  les  anciennes  limités  entre  Elten  et  le
Lymers  et  se  dirigera  en  ligne  droite  sur  l'annicnne
  tromieère  de  Gueldre,  de  maniére  que
les  maisons  de  Velthuysen  restent  à  la  Prusse
et  I  pointe  zvancée,  formée  par  l’ancienne
mite  4  gauche,  aux  Pays-  bas.  Enfin  elle
longera  les  limites  eng##les  territoires  d’Elten
ei  du  prévoté  d’Enmerich  et  ceux  de  Beeck
ei  S  Heereuberg,  telles  qu’elles  se  trouvoient
nen  nul-sept-Cent-quatre-  vingt-  quinze,  jusqu’au
rufeseau  dit  la  Wildt.
Altiche  sepfieme.

De  la  Wildt  elle  se  dirigera  vers  PTorient
par  le  milieu  ou  l’ae  de  ce  ruisse  au  et  du
Bergsche-Weitcring  jusquau  Landweer  ou
Schounugraaf  (Schaugraben)  de  Netterden,  zet
suivra  egalement  le  milien  de  ce  Schouwgraaf
jusqu'fa  Lecluse  à  construire  dans  le  Sommerdumm
  Sx  Klein-Neterden.  Ceite.  ecluse  restera
  toute  einiére  4  la  Prusse,  et  apres  en
avoir  fait  le  tour,  la  litzue  suivra  le  milieu  du
iossè  decoument  4  creuser  jusqu’s  l’ancienne,
limit#e  epire  les  deux  Royaumes,  4  Test  du
Landweer  de  licter.

Par  ceite  détermination,  le  terrain,  dans
lequel  se  fronvée  le  Lindhorst,  le  Bosch,  le
Botberg,  Klein-  Neuerden,  Speelberg,  Borghees,
  ###c.,  et  qui  est  situd  entre  les  anciennes
limi  es  de  Hultum  et  d'’Emmerich,  le  nouveau
fossé  d’écoulement  à  creuser,  ’echuse  de  Klein--Neuerden,
  le  Schouwgraaf,  le  Bergsche-Wetr
  ring  et  la  Wildt,  appartiendra  dorenavant  à
Sa  Alajeste  le  Koi  de  Prusse.

Artiche  iieme.

Sur  la  carte  speciale  jointe  au  présent  Traité
  et  „ignee  pDar  les  Commisaires  respectifs  sont.
vacees  au  juste  les  Lmucs  décrites  ci-dessus.

Article  neuvieme.

Du  susclit  point  à  l'est  du  Landweer  de
Heuer  jusqu'aux  limites  d'Hannovre  la  ligne
de  demarcalion  restera  la  meme  du’en  milseptcen-quatre-
  vinPt-  Juinze  et  ne  sera  déterminée
en  detail  que  lors  de  la  Plantation  génerale  des
potcauxz,  vu  qur’ancun  dillèrent  ni  aucune  contestation
  ne  se  présente  sur  sa  direction.

"6  Acticle  diæieme.
Outre  bes  territoires  qui  par  la  limite  dé.
t#enninée  dans  les  artidles  préccdens,  change-I17



Eltenschen  Kirche  zugehbrigen  Guke.  Von  dort  folgt
ie  den  ehemaligen  Grenzen  zwischen  Elten  und  dem
Lymers,  und  nimmt  in  grader  Linie  ihre  Richtung
nach  der  ehemaligen  Geldernschen  Grenze  hin,  dergestalt,
  daß  die  Velrhuysenschen  Häuser  Preußen  und  die
auf  der  ehemaligen  Grenze  links  hervorragende  Spitze
den  Niederlanden  verbleibe.  Endlich  läuft  sie  längs
den  Grenzen  zwischen  dem  Eltenschen  Gebiet  und  der
Probskei  Emmerich,  und  zwischen  den  Beeck=  und
6i#%  Heerenbergschen  Gebieten,  so  wie  sie  im  Jahre
Ein  Tausend  siebenhundert  fünf  und  neunzig  bestanden,
  bis  zum  sogenannten  Wildtbache.  «

Siebenter  Artikel.

Von  der  Wildt  nimmt  sie  durch  die  Mitte  oder
die  Are  dieses  Baches  und  der  Bergschen-Weterin
bis  zum  Netterdenschen  Landweer  oder  Cchoungrach
(Schaugraben)  ihre  Richtung  nach  Osten  hin,  und
folgt  gleichmäßig  der  Mitte  dieses  Schaugrabens  bis
zu  der  um  Klein-NRekterdenschen  Sommerdamm  anzulegenden
  Schleuse.  Diese  Schleuse  verbleibt  gänzlich
an  Preußen,  und  nachdem  die  Scheidelinie  sie  umgangen
  ,  folgt  sie  der  Mitte  des  Abflußgrabens,  der

is  zur  ehemaligen  Grenze  zwischen  den  beiden  Kbnigreichen
  dsiucher  Seits  des  Hetterschen  Landweer
angelegt  werden  soll.

Dieser  Besiimmung  zu  Folge  gehbrt  inskünftige
der  Grund  und  Boden,  auf  welchem  der  Luwbors,
der  Bosch,  der  Botberg,  Klein-Netterden,  Speelberg,
  Borghees  u.  s.  w.  sich  befinden,  und  welcher  zwischen
den  ehemaligen  Huttum--  und  Emmerichschen  Grenzen
dem  neuen  anzulegenden  nbsiußerader.  der  Klein-Netterdenschen
  Schleuse,  dem  Schaugraben,  der  Bergche-Wetering
  und  der  Wudt  beleger  isi,  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen.

Achter  Artikel.

Auf  der  gegenwärtigem  Trackat  beigefügten  und
von  den  resp.  Commissarien  unterzeichneten  Special=Karte
  sind  die  obbeschricbenen  Grenzen  genau  abgezeichnet.


Neunter  Artikel.

Vom  obgesagten  Punkt  zu  OÖsten  der  Hekterschen
Landweer  bis  zu  den  Hanuoverschen  Grenzen  bleibt
die  Scheidelinie  dieselbe  als  on  Jahre  Ein  Tausend
siebenhundert  und  fünf  und  neunzig,  und  soll  erst  bei
der  allgemelnen  Errichtung  der  Grenzpfähle  näher  bestimmt
  werden,  da  kein  #ot  und  keine  Streitigkeit
über  ihre  Richtung  sich  darbictet.

Zehnter  Artikek.

Außer  den  Gebieten,  welche  durch  die  in  vorhergehenden
  Artikein  festgesetzten  Grenze  ihre  *
aft
        <pb n="326" />
        ront  de  domination,  Oberbillig  avec  le  terrivoire
  situé  sur  la  rive  droiee  de  la  Moselle  et
devant,  T’aprés  le  Traite  d'Aix-la-CUhhapelle
du  vingt-  six  Juin  dernier,  apbartenir  au
Royaume  des  Pays-bas,  restera  au  Royaume
de  Prusse.

Arriche  onziéme.

.  Tous  les  travaux  hydrotechniques  etc.  de
Gèté  et  d’autre  de  la  riviére  seront  désormais
uniquement  à&amp;amp;  la  charge  et  à  la  disposidon  speciale
  du  Seuverain  qui  posséde  le  territoire  à
chadue  coté  du  Thalweg  détermind  à  Tanile
trois.

Article  douaieéme.

II  ne  pourra  Gtre  ẽtahbli  dans  le  lit  de  la  riviére

  aucun  ouvrage  ossensif  qui  puisseé  nuire
au  courant  et  par  la  à  la  rive  opposée  à  moins
d’un  concert  préalable  et  d'un  commun  accord
des  deux  Puissances.  II  en  sera  de  meme  des
nouveaux  ouvrages  qui  sur  les  terrains  exiérieurs
  des  digues  pourroient  entraver  le  courant
vu  arrster  les  glaces.

Article  treizieme.

La  largeur  normale  de  la  rividre  sera  de.

cent  cinguame  verges  (mesure  de  Rhinlande)
Prise  à  la  hauteur  moyenne  de  huit  pieds  et
six  pouces  àd  I’échelle  de  Pannerden  correspondante
  avec  six  pieds  duatre  pouces  de  Déchelle
d’Emmerich.

I1  ne  sera  permis  de  tolérer  la  moindre
oseraie  ou  plantmion  quelconque  qui  approche
le  bord  opposé  de  la  riviere  de  plus  pres  due
ßde  cent-  oinquante  verges;  de  sorte  due  non
seulement  elles  sont  interdites  dans  cette  largeur
  normale,  mais  que  meme  celles  actuellement
  existantes,  qui  dépassent  la  largeur  de
cent  verges,  seront  abattues  ou  arrachées  jusqu'à
  la  racine.

S'il  est  cependant  jugeé  nécessaire  de  Part
ou  d’autre,  de  faire  quelque  plantation  contraire
  à  cete  stipulation,  les  autoritEs  respertives
  devront  prealablement  sentendre  sur  leur
extcution.

Articke  quarorzieme.

Aucune  des-denx  Puissances  ne  fera  exercer
  ou  ne  permetctra  jamais  à  sa  rive,  vis-à-vis
du  rivage  Gtranger,  dans  la  dite  largeur  normale
  de  cent-cinguante  verges,  des  pecheries

118

schaft  andern,  verbleibt  Oberbillig,  welches  nach
dei  Aachener  Tractat  vom  letztverflossenen  sechs  und
zwanzigsten  Junii  dem  Königreich  der  Niederlande  zuehdren
  sollte,  mit  seinem  am  rechten  Moselufer  beegenen
  Gebiet  dem  Königreich  Preußen.

Eilfter  Artikel.

Ale  hodrotechnische  Arbeiten  auf  der  einen  sowohl
als  der  andern  Seite  des  Flusses  fallen  künftighin
dem  Landcsherrn  zur  Last,  welcher  das  Gebiet  auf
jeder  Seite  des  im  dritten  Artikel  festgesetzten  Thalwegs
  basitzt,  und  find  Seiner  Specialverfügung  anheimgestcllt.


Zwoͤlftet  Artikel.

Es  darf  im  Bette  des  Kusss  keine  Anlage  gemacht
  werden,  welche  den  Lauf  des  Stroms  hemmen,
  und  dem  entgegengesetzten  Ufer  dadurch  schadlich
  werden  könne,  es  müßte  denn  eine  vorläufige  desfallsige
  Verabredung  und  gemcinschaftliche  Uebereinkunft
  beider  Mächte  statt  gefunden  haben.  Ebens
soll  es  mit  neuen  Anlagen  gehalten  werden,  welche
an  den  äußern  Erdflächen  der  Deiche  dem  Strom
hinderlich  sepn  eder  die  Eisschollen  aufhalten  konnten.

Dreizehnter  Artikel.

Die  Normalbreite  des  Flusses  soll  hundert  und
sämihig  Ruthen  (Rheinländischen  Maaßes)  bei  der
k#telbdhe  von  acht  Fuß  sechs  Joll  Pannerdenschen
Maaßstabes,  betragen,  welche  mit  sechs  Fuß  vier
oll  Emmerichschen  Maaßstabes  übereinstimmt.

Es  soll  nicht  erlaubt  seyn,  das  geringste  Weidengebüsch
  oder  irgend  eine  Pflanzung  zu  dulden,
welche  nicht  wenigstens  hundert  und  fünfzig  Ruthen
weit.  vom  entgegengesetzten  Ufer  des  Flusses  abstehe,
dergestalt,  daß  nicht  nur  eine  jede  solche  Pflanzung
in  dieser  Normalbreite  untersagt  wird,  sondern  daß
sogar  eine  jeoe  gegenwärtig  bestehende  und  über  eine
Breite  von  hundert  Ruthen  hinausragende  Pflanzung
niehergerisse  oder  bis  zur  Wurzel  ausgerottet  werden
dil.

Sollte  es  indessen  von  der  einen  oder  von  der
andern  Seite  fuͤr  noͤthig  gehalten  werden,  dieser
Stipulation  zuwider  irgend  eine  Pflanzung  anzulegen,

  so  müssen  die  respectiven  Behörden  sich  über

die  Ausführung  dieses  Vorsatzes  vorläuflg  verständigen.
Vierzehnter  Artikel.

Keine  beider  Mächte  darf  in  der  Normalbreite
von  hundert  und  fünfzig  Ruthen,  auf  ihrem  Ufer
und  dem  fremden  Ufer  gegenäber  den  Lachsfang  oder
irgend  eine  andere  Fischerei  treiben  lassen  oder  gestat-
        <pb n="327" />
        de  saumon  ou  autre  poissen  quelconque,  par
des  Prarquetages  ou  d’autres  moyens  qui  puiss8ent
  causer  le  moindre  retard  dans  le  courant,
#,u  faciliter  tant  soit  penu  I’altérissement  de  gravier,
  sable  ou  autres  objets  propres  à  eauser
alluvion.

Article  quirizieème.

La  souverainete  de  la  peche  sur  le  Bas-Rhin
  scra  déterminde  par  une  ligne  droite,  3
tirer  de  la  tour  de  Keeken  à  celle  de  Lobith,
de  manidre  due  la  partie  en  amont  de  cette
ligne  appartiendra  A  S.  M.  le  Roi  de  Prusse
gt  la  partie  en  aval  à  S.  M.  le  Roi  des  Pays.

as.

Article  seizieme.

Au  cas  duc  quelque  bas-fond  on  banc  de
sable  s'éleve  au  milieu  de  la  rivicre,  de  maniere
  qu  il  soit  utile  d'’en  prévenir  les  desavantages
  peur  la  navigation  génédrale,  on  se  soneertera
  sur  les  mesures  à  prendre  d’un  commun
  accord  pour  obvier  aux  inconvenients
ultiérie  urs.

Article  diæseptième.

L'aneienne  embouchure  du  vieux  Rhin

près  de  Lobith,  ni  toute  autre  partie  du  vieux
Rhin  azamant  qu’il  touche  aux  territoires  qdui
Par  le  présent  Traitée  sont  cédés  de  la  part  de
S.  M.  le  Roi  de  Prusse  au  Royaume  des  Paysbas,
  ne  sera  fermée  d’aucune  maniéère  quelconqdue,
  qu’au  point  due,  comme  il  a  66  stipu-1½
  npar  la  Convenlkon  du  Taatre  Juillet  milsept-
  cent-soixante-  onze,  les  eauf  du  Rhin

Puissent  écouler  Übrement  et  sans  le  moindreobstachle

  par  le  vieux  Khim,  partout  à  la  largeur
  ordinaire  de  quatre-  vingt-  dix  verges  (mesure
  de  Rhinlande)  sur  une  hauleur  de  treize
pPieds  d’aprés  l’êchelle  (Pegel)  dArnhem.

Le  moindre  defaut  à  Tégard  de  ces  stipulations,
  sera  redressé  dans  le  plus  court  delai
par  le  GCeouvernemem  des  Pays-  bas.  Lors
d’eads  d’ete  superfluks,  la  fermeture  de  l’embouchure
  du  vicux  Rhin  pourra  surpasser  la
hauteur  ci-dessus  figée;  cependamtrles  autoritès
  locales  des  Pays-  bas  s'adresseromt  à  la  ré-.
gence  4  Clécves  pour  savoir  si  queldue  moüf
valable  de  son  coté  s'oppose  à  L’d#haussement
Proposé.  Si  da#s  PTespace  de  huit  jours  aprés
Ia  réception,  la  dite  régence  ne  falt  .-  dessus
aucune  réponse,  ei  du’faussi  nul  Commissaire
prussien  ne  se  présente  dans  le  te  me  propo-6,
  pour  sentendre  avec  les  autorités  compe-119



statten,  wenn  dazu  Behälter  oder  irgend  andere  Mittel
  gebraucht  werden,  die  den  Lauf  des  Stroms  im
geringsten  hemmen,  oder  aber  die  Anschwemmung
des  Kieses  und  Sandes  befördern,  oder  sonst  den
Zuwachs  des  Ufers  im  geringsten  vermehren  können.

Fünfzehnter  Arkikel.

Die  Oberherrlichkeit  über,  die  Fischerci  am  Nieder
  -Rhein  wird  durch  eine  vom  Kekenschen  bis  zum
Lobithschen  Thurm  zu  ziehende  grade  Linie  rdergestalt,
  daß  der  anfiwärts  gehende  Theil  dieser
Linie  Seiner  Majestät  dem  Köng  von  Preußen  und
der  abwärts  gehende  Theil  derselben  Seiner  Majestät
  dem  Könige  der  Niederlande  gehdre.

Sechszehnter  Artikel.

Im  Falle  eine  Un'iefe  oder  Sandbank  in  der
Mitte  des  Flusses  sich  zeige,  die  etwa  erfordere,  dem
für  die  allgemeine  Schifffahrt  daraus  eutspringenden

achtheile  vorzubeugen,  wird  man  über  die  gemeinschaftlich
  zu  treffenden  Maaßregeln  sich  verabreden,
um  anderweiten  schädlichen  Folgen  zu  begegnen.

Slebenzehnter  Artikel.

Weder  die  ehemalige  Mündung  des  alten  Rheins
bei  Lobith,  noch  irgend  ein  andrer  Theil  des  alten
Rheins,  in  so  weit  er  die  von  Seiten  Seiner  Majestät
  des  Kônigs  von  Preußen  dem  Kdnigreich  der
Niederlande  durch  gegenwärtigen  Tractat  abgetretenen
  Gebiete  berührt,  soll  auf  irgend  eine  Art  anders
  geschlossen  werden,  als  insofern  das  Rheinw
ser  (wie  es  durch  die  Convention  vom  rierten  Julii
Ein  Tausend  siebenhundert  ein  und  siebenzig  stipulirt
worden),  hberall  bei  einer  gewöhnlichen  Breite  von
neunzig  Ruthen  (Rheinländischen  Maaßes)  und  einer
Höhe  von  dreizehn  Fuß  nach  dem  Arnhemschen  Maaßstab
  (Pegel),  frei  und  ohne  das  geringste  Hinderniß
durch  den  alten  Rhein  abfließen  4enee

Dem  geringsten  Abbruch  dieser  Stipulationen
soll  in  der  krgesirn  Feitfrist  durch  die  Niederländische
Regierung  abgeholfen  werden.  Im  hohen  Sommer-Wasserstande
  kann  zwar  die  Verschließung  der  Mündung
  des  alten  Rheins  die  oben  festgesetzte  Höhe
Übersteigen;  jedoch  sollen  die  Niederländischen  Orts-Obrigkeiten
  bei  der  Clevischen  Regierung  anfragen,
ob  von  ihrer  Seile  ein  gültiger  Vewhunssgsund
der  vorgeschlagenen  Erhöôhung  entgegenstehe  Wenn
in  dem  Zeitraume  von  acht  Tagen  nach  dem  Empfange
  des  Anschreibens,  besagte  Regierung  keine
Antwort  da  ertheilt,  und  auch  kein  Preußischer
Commissaruis  in  der  vorgeschlagenen  Zeitfrist  sich
einfindet,  um  mit  den  competenten  Niederlendlchen

ehdr-
        <pb n="328" />
        teines  des  Pays-  bas,  elles  considéreront  ce  s##-lenre-
  eomme  une  approbalion  à  la  demande
faite.  7*-Les

  Commissaires  réciproques  susdirs,  auront
  soin  de  fxer  le  temps  precis  de  l’ouverture
  du  vienx  Rhin,  et  aussitot  aprés  l’êéchange
  des  ratifications,  la  dile  einbouchure  sera
mise  dans  I’'état  erigé  par  le  présent  Traié.

Artiose  diæhuitième.
Les  Convemions  du  vingt-frois  Septembre
mil'sept-cent  quarante-cind  et  du  quatre  Juillet
mil-septcent  soixante-onze  sont  annullees  par  le
Présent  Traité.

Article  diænenvième.

Le  Gouvernement  prussien  aura  la  facul.
té  de  faire  inspecter  en  tout  temps  la  dite  embouchure
  du  vieux  Rhin,  aprés  cependant  en
avoir  averii  d'avance  les  autorités  locales  compétentes
  des  Pays  bas,  dui  pourrom  alors  déleguer
  au  meme  effet  un  Commissaire.  "

De  delégué  de  la  Prusse  pourra  entamer
et  continuer  son  inspection,  si.  dans  I’espace
de  huit  jours,  apres  la  réception  du  dit  aver.
%eissement,  aucune  réponse  ne  survient  des
susdites  autoritess,  ou  qu’aucun  Commisszire
ne  3c  présente  dans  le  terme  proposé.

Article  vingtiéme.

Pour  que  lécoulement  des  eaux  du  Polder
la  Hetter  s’effectue  sans  nuire  au  Territoire
voisin  des  Pays-  bas,  il  sera  construif  dans  le
Sommerdam  de  Klein-  Netterden,  une  petite
4écluse  en  macçonnerie  4  deux  vannes  bien
Etanchées.  »

L'ouverture  d'écoulement  sera.  de  quatre
cinq  pieds  (mesure  de  BRhinlande)  et  le  fond
ou  le  seuil  ne  sera  Pas  Giabli  plus  de  pro-HIondeur
  due  d’un  pied  au-dessous  de  celul  de
Ila  grande  écluse  de  Nieder-Hetter  pres  de
Leuwenberg  dans  la  digue  capitale  du  Rhin
au-  dessus  dEnmerich.

Ni  les  murs  ni  la  retenue  des  eaux  de  la
nouvelle  écluse  de  Klein-Netterden  ne  seront
jamais  au-  dessous  de  la  hauteur  actuelle  du
dit  Sommerdam  de  Netterden,  é6gale  au  numéro
  treize  pieds  4  L’échelle,  qdui  existe  en
"se  moment  au  coté  d’amont  de  la  dile  grande
Gcluse  de  Leuwenberg.

Article  vingt-  et  -  unième.
Aueune  des  vannes  de  la  nouvelle  écluse
de  Klein  -  Netterden  ne  sera  levée  que  duand

120

Bebhbrden  sich  zu  verständigen,  so  werden  sie  dieses
Stullschweigen  als  eine  Bewillizung  des  geschehenen
Autrags  a.  sehen.  ·

Hie  besagten  gegenseitigen  Commissarien  sollen
Serge  tragen,  den  Zeitwunkt  der  Erdff###ig  des  alten
  Rheins  genau  zu  bestmmen,  und  sogleich  nach
Auswechsclung  der  Natificationen,  soll  besagte  Mündung
  in  den  durch  den  gegenwärtigen  Tractat  er#-forderten
  Stand  gesetzt  werden.

·  Achtzehnter  Artikel.

Die  Conventionen  vom  drei  und  zwanzigsten
September  Ein  Tausend  siebenhundert  fünf  und  vierzig,
  und  vom  vierken  Julii  Em  Tausend  siebenhundert
  ein  und  siebenzig,  werden  durch  gegenwärtigen
Tractat  verneichtet.

Neunzehnter  Abtikel.

Die  Preußische  Regierung  soll  die  Befugnig  haben,
  die  Mündung  des  alten  Rheins  zu  jeder  Zeit
besichtigen  zu  lassen;  jedoch  muß  sie  die  Niederländischen
  compctenten  Ortsbehdrden  vorher  davon  benachrichtigen
  und  diese  können  alsdann  zu  demselben
Behuf  einen  Commissarium  abordnen.  4
6  er  Preußische  Abgeordnete  kann  seine  Besichtigung
  anfangen  und  fortsetzen,  wenn  innerhalb
achttägiger  Frist  nach  Empfang  der  Benachrichtigung
keine  Antwort  von  den  obgenannten  Behbrden  eineht,

  oder  kein  Commissarius  in  der  vorgeschlagenen
gen  sich  einfindct.  v  "
Jwanzigster  Artikel.

Damit  der  Abfluß  des  Hetterschen  Polders,  ohne
dem  benachbarten  Niederländischen  Gebiet  zu  schaden,
beweristellizet  werde,  soll  in  dem  Klein-NMetterdenschen
  Sommerdamm  eine  kleine  gemauerte  Schleuse
mit  zwei  wohlverwahrten  Schutzbrettern  angelegt
werden.

Die  Abflußdffnung  soll  vier  oder  fünf  Fu
(Rheinländischen  Maaßes)  bstragen,  und  H  br
schwelle  nicht  über  einen  Fuß  Tiefe  unter  der  Grundchwelle
  der  großen  Nieder-Hetterschen  Schleuse  bei

euwenberg,  in  dem  Hauptdeiche  des  Rheins  oberhalb
  Emmerich,  angelegt  werden.

Weder  das  Mauerwerk  noch  die  Dämmung
des  Wassers  der  neuen  Klein-Netterdenschen  Schleuse
  sollen  je  unter  der  gegenwärtigen  Höhe  des  besagten
  Netterdenschen  Sommerdamms  stehen.  Diese
Höhe  ist  der  Nummer  dreizehn  Fuß,  nech  dem  jeßzt
auf  der  Aufseite  der  besagten  großen  Leuwenbergschen
Schleuse  bestehenden  Maaßstabe,  gleich.

Einundzwanzigster  Artikel.
Es  soll  keins  von  den  Schutzbrektern  der  neuen
Klein-Netterdenschen  Schleuse  aufgezogen  werden,
als
        <pb n="329" />
        s

chandweetouscbouikgtaakcksNetterckemle
Bergsche-Wetering  et  la  Wildt  seront  à  leur  profondenr,
  largeur  et  ouverture  entière,  stipuldes
par  Particle  vingt  deuxieme,  et  duand  alors  Peau
dans  le.  dit  Schouwgraas,  en  aval  de  la  dile
nouvelle  écluse,  sera  abaissée  au  moins  jusdu’au
  numére  dix  pieds  à  l'échelle  de  la  grande
  écluse  de  Leuwenberg,  ou,  ce  qui  revient
au  méme,  à  trois  pieds  en  contre-  bas  de  la
plus  grande  hauteur  déterminée  4  Tarticle  suivant
  pour  la  nouvelle  écluse  de  Klein-  Netterden
  et  la  #éte  du  Sommerdamm  de  ce  nom.

Article  vingr  -  deuxrieme.

Les  dimensions  générales  füxées  pour  Pécoulement,
  sont  comme  sult:

I)  La  prolondeur  du  fossé  Técoulement  dans
le  plat·  lond  à  lPextrémité  orientale,  près
de  la  nouvetle  echuse  susdite  de  Klein-Netterden,
  scra  au  niveau  du,  radier  de
ceite  meme  éecluse,  et  ira  en  penie  descendante
  vers  I’cxztréminé  oOpposée  dans  I##
viend.  Rhin,  à  la  prolondeur  actuelle  de
la  Wildt,  soim  le  ponr  dans  le  Postweg
pfés  la  monlagne  d’Elten.

z)  La  largeur  sur  le  plat-fond  du  canal  sera
tolli  qu  momins,

a)  pour  le  fossé  d'’écoulment  à  creuser
et  la  partie  dite  Nettersche-Landweer
ru  Schouwgraal,  de  six  pieds;.

b)  pour  le  Bergsche-  Weiering,  de  huit
Pieds;

e)  pour  le  ruisseau  la  Wildt,  de  douze
pieds.

3)  Les  talus  seront  d'une  et  demie  eu  de
deux  fois  la  hauteur,  d’aprés  la  qualité
de  la  terre  à  ereuser.

4  La  hauteur  cku  Sommerdamm  ou  cie  toute

  zautre  retenue  d’eau  quelconque,  depuis
1  nouvelle  écluse  de  Klein-Netterden.
jusqu  Emicncrich,  ne  sera  pas  abaissée
au-  dessous  du  numéro  treize  pieds.  à
bhéchelle  susdise  de  la  grande  Gcluse  de
Leuwenberg.  ·

Aucune  ecluse,  hormis  celle  de  Klein--Netterden,
  ni  déversoir  ou  eoupure  qdueleonque
  ne  seront  jamais  construils  ou  pra-Aques
  dans  le  dit  Sommerdamm.

Aucun  fossé  d’éeoulement  de  plus  de
Krois  piede  de  largeur  au  plat-fond  ne
sers  creusc,

a)  à  colt  Taral  du  méme  Sommerdamm;

121  —

als  wenn  die  Netterdensche  Landweher  oder  Schaugraben
  (Schouwgraaf)  die  Bergsche-Wetering  und
die  Wildt  die  durch  den  zwei  und  zwanzigsten  Arkikel
ipulite  gänzliche  Tiefe,  Breite  und  Oeffüung  haen
  werden,  und  wenn  alsdann  das  Wasser  im
Schaugraben  (Schouwgraaf)  abwärts  der  besagten
neuen  Schleuse  wenigstens  bis  zur  Nummer  Zehn
7  nach  dem  Maaßstabe  der  grossen  Leuwenbergchen
  Schleuse,  oder,  was  auf  eins  herauskommkt,
bis  zu  drei  Fuß  von  unten  herauf,  die  durch  folgenden
  Artikel  für  die  neue  Klein-NRetterdensche  Schleuse
  und  den  erhabenen  Theil  des  Sommerdamms
leichen  Namens  bestimmte  größte  Höhe,  gefallen
keun  wird.

Zweiundzwanzigster  Artikel.

Die  für  den  Abfluß  bestinmten  allgemeinen
Ausiehann  find  die  fastenelotn  8
1)  Die  Tiefe  des  Abzugsgrabens  in  der  Grundfläche
  an  dem  dstlichen  äußersten  Ende,  nahe
der  obgenannten  Klein-Netterdenschen  neuen.
Schleuse,  wird  mit  dem  Bett  oder  dem  Voden
dieser  Schleuse,  waagerecht  seyn  und  in  allmählig
  heruntersteigendem  Abhang  das  entgegengesetzte
  äußerste  Ende  in  den  alten  Rhein  zur  gegenwärtigen
  Tiefe  der  Wildt  unter  der  Brücke  in
den  ostweg  nahe  am  Eltenschen  Verge  ausgehen.
)  Die  mindeste  Grundflächen-Breite  des  Canals
wird  seyn,

a)  für  den  anzulegenden  Abzugsgraben  und
den  Theil,  genannt  Rettersche  Landweher
oder  Schouwgraaf,  sechs  Fuß;

5)  für  die  Bergsche-Wetering,  8  Fuß;

e)  fuͤr  den  Wildt  -Bach,  zwölf  Fug.

3)  Die  Böschungen  werden  nach  der  Eigenschaft
der  auszugrabenden  Erde  ein  und  ein  halb,
oder  zweimal  die  Höhe  betragen.  «

4)Die.f2dhedesSommcrdammsoderirgendecner
  andern  Wasserdämmung  von  der  neuen
Klein-Netterdenschen  Schleuse  bis  Emmerich
soll  nicht  unter  der  Nummer  dreizehn  Fuß  nach
dem  obbesagten  Maaßstab  der  großen  Leuwenbergschen
  Schleuse  fallen.

Es  soll  niemals  in  dem  besaglen  Sommerdamm
  irgend  eine  Schleuse,  außer  der  Kleiu-Retterdenschen,
  noch  irgend  eine  Wasserableitung
oder  Abschnitt  angelegt  oder  angebracht  werden.

In  der  Grundfkäche  soll  kein  Abzugsgraben
  von  mehr  als  drei  Fuß  Breite  angelegt
werden,  .

a)  abwaͤrts  desselben  Sonimerdamms;
xßo'  b)  in
        <pb n="330" />
        2

(dans  toute  l'étendue  du  terrain  entre
la  Wildt,  le  Bergsche-  Wetering,  le
Schouwgraaf  et  les  ançgiennes  limites
u  u’Emmerichz

Odans  les  terres  de  Huttum  jusqu'au
Postweg  d'’Elten  4  Stockmann.

Le  Gouvernement  prussien  fera  redresser,
Nans  le  plus  court  Cdélai,  tout  défaut  4  lLégard
des  stipulations  sous  duarto.

Arriche  vingt  -  rroisieme.

Les  bermes  ou  le  terrain  de  chaque  cô5t0é
du  fossé  d’'écoulement  seront  sleves  et  6galisés
Par  les  deblais  4  faire  au  besoin  des  terrains
aux  deux  röles  du  fossé,  sans  dedommagement
  pour  les  parties  de  terrain  couvertes  par

des  dits  déblais,  qui  seront  à  la  charge  du

Gouvernement  prussien.

Artiche  uing  -  vrrurrieme.
Au  cas  due  le  nouveau  fossé  à  creuser,
ainsi  due  le  Neuersche-  Schouwgraaf,  coupe
des  chemins  vicinaux  ou  autres  routes  qduelconques,

  le  Gouvernemem  pruesien  ¾  fera
afin

construire  des  ponts  forts  et  suffsants,  due
le  passage  ne  soit  gene  en  aucune  manicre.

II  aura  de  meme  1  sa  rharge  non  seulemem
  Telargissement  de  la  Wildt  et  du  Bergsche-Weitering,
  ainsi  due  le  creusement  du
neuvgau  fossé  d’écoulement,  le  tout  aux  dimensions
  déeterminées  par  Tarticle  vingt-  deu-Zième,
  mais  aussi  la  construction  de  tous  les

dbuvrages  neufz,  soit  en  terre  soit  en  magonmerie.


Article  vingt  cinquieme.

Tentretien  du  dit  Ccoulement,  autant  qu'il
Lorme  frontiere  depuis  la  limite  de  Nieder-Hetrter,
  sera  commun  entre  les  deux  Elate,  tandis
du’'il  sera  à  la  charge  de  chaqdue  Putissance,  sur
le  territoire  de  laquelle  ül  est  situé  en  entier.
L’écluse  de  Nieder-Hetter  sera  enticrement  à
½  charge  du  Gouvernement  prussien.

Article  oingt-  sixieme.

Autant  qdue  des  Elargissemens  ou  changemens
  de  vieux  ponts  serom  nécessaires  pour
J’écoulement  des  eaux  de  la  Hetter,  le  Gouvernement
  pruseien,  pourvoira  aux  frais  de  la
Premieèere  constructlion;  mais  F’entrelien,  tant
de  ces  nouvelles  constmictions  due  des  ponts
el  ouvrages  antérieurs  au  creusement  du  dit
Scoulement,  sera  4  la  charge  des  deux  Etats.

Aticke  vinge-  seprieme.
Les  grandes  Ecluses  existantes  dans  la  di.
ue  capitale  du  Rhin  dEmmerich  i  Wesel  ne

122

dP)  in  der  ganzen  Strecke  des  Grund  und  Bodens
  zwischen  der  Wildt,  der  Bergsche-Wetering,
  dem  Schompgraaf  und  den
ehemaligen  Emmerichschen  Grenzen;
D)  in  dem  Huttumschen  Boden  bis  zum  Postweg
  von  Elten  bis  Stockmann.
Die  Preußische  Regierung  soll  in  der  kürzesten
Zeitfrist  jeder  Beeinträchtigung  dieser  Bestimmungen
sub  duario  abhelfen  lassen.  —

Dreiund  zwanzigster  Artikel.

Auf  beiden  Seiten  des  Abzugsgrabens  sollen
die  Bermen  (oder  Absätze)  durch  Erde,  welche  im
Nothfall  von  beiden  Seiten  des  Grabens  ausgeworfen
  wird,  erhöhet  und  geebnet  werden;  jedoch  wird
für  die  vom  Abraum  bedeckten  Theile  des  Grund
und  Bodens  keine  Entschädigung  gut  gethan,  sondern
sie  fallen  der  Preußischen  Regierung  zur  Last.

Vierundzwanzigster  Artikel.

Fm  Fall  der  anzulegende  neue  Graben,  so  wie
der  Nottersche  Schouwgfaaf  Feldwege  oder  irgend
audre  S:raßen  und  Wege  durchschneiden  mchte,
wird  die  Preußische  Negickunz  starke  und  hinlängliche
  Brücken  darüber  bauen  lassen,  damit  der  Paß
im  geringsten  nicht  gehemmt  werde.

Deerselben  Regierung  liegt  nicht  allein  die  Verbindlichkeit
  ob,  nach  den  im  drei  und  zwanzigsten
Artikel  angenommenen  Ausmessungen  die  Wildt  und
die  Berzsche-Weterug  zu  erweitern,  imgleichen  den
neuen  Abzugsgraben  anzulegen,  sondern  auch  alle
neue  Bauten,  es  sey  in  Erde  oder  in  Mauerwerk,
zu  übernehmen.

Fünfundzwanzigster  Artikel.

Die  Unterhaltung  des  besagten  Abzugs,  in  so
weit  er  von  der  Nieder-Hetterschen  Grenze  an
eine  Scheidelinte  bildet,  übernehmen  beide  Staaten
hemmeinschaftücht  bingegen  fällt  sie  jeder  Macht  zur
Last,  in  deren  Gebiet  er  ganz  belegen  ist.  Die  Kosten

  für  die  Nieder-Hettersche  Schleuse  bestreitet  die

Preußische  Regierung  allein.

Sechsundzwanzigster  Artikel.

In  sofern  Erweiterungen  oder  Abänderungen
alter  Brücken  zum  Abfluß  des  Hetter-Wassers  nothwendig
  sind,  trägt  die  Preußische  Regierung  die  Kesten
  des  ersten  Baues.  Aber  die  Unterhaltung,  sowohl
  dieser  neuen  Bauten  als  der  Brücken  und  Werke,
  welche  früher  als  der  Abzuggraben  angelegt
worden,  soll  beiden  Staaten  zur  Last  fallen.

Siebenundzwanzigster  Artikel.
Die  in  dem  Hauptoeiche  des  Rheins  von  Emmerich
  nach  Wesel  bestehenden  großen  Schleusen  *
n
        <pb n="331" />
        aeront  vupprimées,  fermees  ni  rétrécies  d’au.
cune  maniere  dans  leur  capaeité  d’écoulemene.
jusqu'  la  grande  rivièere  susdite,  afin  que  toutes
  ces  écluses  restent  en  bon  stat,  pour  coo-Pérer,
  comme  Asprésent,  4  la  décharge  des
ennx  d’inondations  ou  de  pluie,  de  toute
Tetendue  du  pays  derriére  ces  digues  capitales.

En  cas  que  du  cté  de  la  Prusse  quelque
changememnt  fut  jugé  necessaire  dans  les  diten
Gcluses,  on  se  concertera  I4-  dessus  avec  les
autorités  compétentes  des  Pays-  bas,  et  si  le
Gouvernement  de  ce  pays  7  accéde,  il  pourra
eire  innove  à  la  stipulation  due  renferme  cei
article.  "

Article  vingrt  -  Kutitichne.

Tous  les  travaux  et  objets  susnommés,  de-Puis
  le  Sommerdamm  de  Klein-Neiterden  jusdudi
  la  jonction  de  la  Wildt  au  vieux  Rhin,
sgeront  inspecitès  deux  fois  par  an,  aux  mois
de  Juin  et  d'’Oçtobre,  par  des  Commissaires.
et  des  Exerts  4  nommer  de  pan  ei  d’autre,
ei  d’aprés  un  réglement  &amp;amp;d  rediger  de  commun
accord;

Lesquels  Commissaires  et  Experts  auront,
des  le  moment  de  leur  nomination,  la  faculté
de  surveiller  tous  les  duvrages  à  construire  et
entretenir.  *

Article  vungr  -  neuvieme.

Indépendamment  de  ces  inspections,  In
Direction  générale  du  Waterstaat  du  Rovaume
des  Pays  bas  aura  en  toul  temps  la  facuhé  de
faire  mspecter  tous  les  irkvaux  relatifs  au  dis
Gcoulement,  depuis  le  Sommerclamm  de  Klein-Netterden
  jusqu'a  la  jonction  de  la  Wildt  au
vieux  Rhin,  aprés  dque  la  Direction  prussien--ne
  en  aura  étèe  prévenue  assez  à  temps  pour

ouvoir  réimir  des  Ingenieurs  ou  Inspecteurs.
1—  ceux  de  la  Direction  générale  du  Waterataat
  susnommé,  pour-  coopérer  au  meéeme  but.

Article  trentieme.

Partout  ou  des  ruisse  aux  feront  limites,  ils
seront  communs  aux  deux  Etats,  4  moins  due
le  contraire  ne  soit  poskivement  stipule,  er
lorsqu’ils  seront  cominuns,  Fentretien  des  ponns,
le  curage  etc.  se  ferom  de  concert  et  à  frais
communs,  4  moins  due  des  conventions  communales
  existantes  ne  contiennent  d’'’autres  sti-Pulaltions;
  mais  chaque  Elat  sera  exclusivement
  chargé  du  soin  de  veiller  à  la  conservation
  des  bords  eitues  de  son  cöté.  II  en  sera
de  meme  des  fossés,  rigoles,  chemins,  canzux,

123

len  in  ihrer  Abzugstüchtigkeit  bis  zum  besagten  gro-.
—  Flusse  auf  keinerlei  Art  und  Teile  wineten  fee
chlossen  oder  eingeengt  werden,  damit  alle  diese
Schleusen  in  gutem  Justande  bleiben,  um  in  der
ganzen  Landesstrecke  hinter  diesen  Hauptdeichen,  den
Abfluß  der  Regen=  oder  Ueberschwemmungs-Gewäs-=ser,
  wie  gegenwärtig,  zu  befdrdern.  Sollte  Preußischer
  Seits  eine  Veränderung  an  besagten  Schleusen
  für  ndthig  gehalten  werden,  so  wird  man  mit
den  competenten  Niederländischen  Behdrden  sich  darüber

  verabreden,  und  tritt  die  Niederländische  Regierung

  den  Vorschlägen  bei,  so  kann  in  der  Bestimmung,
  welche  dieser  Artikel  enthält,  eine  Abönderung
  gemacht  werden.

Achkund  zwanzigster  Artikel.

Alle  obbenannte  Werke  und  Gegenstände  #
Klein-Netterdenschen  Sommerdamm  Senft  zum  *
sammenflutz  der  Wildt  und  des  alten  Rheins,  sollen
zweimal  im  Jahre  und  zwar  in  den  Monaten  Junit
und  October,  von  beiderseits  zu  ernennenden  Cemmissarien
  und  Sachverständigen,  nach  einer  in  gemeinschafrlicher
  Uebereinstimmung  abzufassenden  Vorschrift,
  besichtigt  werden.  ’  -

Diese  Commissarien  und  Sachverständigen  sellen,
vom  Augenblick  ihrer  Ernennung  an  gerechnet,  die
Befugniß  haben,  über  alle  anzulegende  und  zu  untera
  tende  Werke  die  Aufsicht  zu  Kbrrs.

Neunundzwanzigster  Artikel.

Diesen  Inspectionen  unbeschadet,  soll  die  Känigl.
  Niederländische  Senokschahet,  gon  L  :
standes  zu  jeder  Zeit  die  Befugniß  haben,  alle  Werke
  die  zum  Abstuß  vom  Klein-Netterdenschen  Sommerdamm
  bis  zur  Vereinigung  der  Wildt  mit  dem
alten  Rhein  gehdren,  zu  inspiciren,  nachdem  die
Preußische  Direction  bei  Zeiten  davon  benachrichtiget
worden,  damit  sie  mit  den  Ingenieurs  oder  Inspectoren
  der  Generaldirection  des  Wasserstandes
auch  ihrer  Seits  Ingenieurs  und  Inspectoren  vereinigen
  konne,  um  zu  demselben  Zweck  mitzuwirken.

Dreißigster  Artikel.

Ueberall  wo  die  Bäche  Grenzen  machen,  sollen
sie  beiden  Staaten  gemeinschaftlich  angehdren,  wenn.
nicht  das  Gegentheil  ansdrücklich  stipulirt  worden.
Ist  der  Besitz  gemeinschaftlich,  so  geschieht  der  Brükkenunterhalt,
  die  Neun  .  in  Uebereinstinmmung
und  auf  gemeinschaftliche  Kasten,  es  sen  denn,  daß
die  bestehenden  Communal-Convemionen  andre  Bestimmungen
  enthalten.  Jeder  Staat  sorgt  aber  ausschließlich
  und  allein  Ifür.  die  Erhal  ung  der  auf  seiner
  Seite  belegenen  Ufer.  Eben  so  soll  es  mit  den
Gräben,  Abzügen,  Wegen,  Kanälen,  Hecken  und.

92  jedem
        <pb n="332" />
        hayes  ou  tout  autre  ebjet  servant.  de  limiees,
cuiet  -à  -  dire,  due  ces  objets,  qduant  à  la  sou-Veraineté,
  seront  communs  aux  deux  Puissances
  et  qduon  ne  urra  rien  changer  à  leur
état  actucl  due  da'commun  accord,  4  moins
toutefois  en  cas  de  stipulalion  contraire.

Articke  frenre-  er  unicme.

Les  Ecoulemens  deau,  qui  se  trouvent
actuellement  dans  les  territeires  réciproques
seront  pareillement  conserves  pour  avenir,  et
LTon  Dv’osera  faire  aucun  arrangement  qui  puisse
muire  4  Pécoulement  des  eauzx  intérieures  (Binnenwasser).


Article  trente·  deuæieme.

Les  passages  d'eau,  qui  existent  dans  ce
moment  sur  le  Rlrin,  seront  conserveés  dans
leur  CEtat  actuel.  Les  droits  Clablis  continueront
d’etre  pergus  pour  le  cornpte  des  memes  Etate
qui  en  jouissent  aujourd’hui.  On  aura  de

Part  et  d’autre  la  facuhe  ditablir  et  d’entrete.

nir  sur  la  rive  opposée  les  ouvrages  nécessai-Jes
  pour  faciliter  Pabord  auf  passans.  II  ne

Dourra  etre  étahli  aucun  nouveau  Passage,  de-Puis

  la  limite  de  Millingen  au  Waal  zjusqu'a
Stockmann  au  Rhin,  i  moins  d’'un  concert  préealable

  et  Tun  commun  accord  des  deux  Puissances.


Areiche  1renre-  freisicmec.

Les  domaines  de  TEtat,  qui  pourront  se
trouver  dans  les  Communes  ou  parties  de  Communes,
  changeant  de  domination,  suivront
toujours  le  territoire  et  appartiendront  au  nou-Veau
  Souverain.

Si  dans  les  territoires  cédes  de  part  er
autre  se  trounent  des  domaines,  dont  les  registres
  originaux  constatont  la  vente  sous  lo
Gouvernement  frangois  et  au  nom  de  ce  Gouvernement,
  par  des  autorites  françoises,  et
desquels  les  prix  de  vente  arriérés  doivem  encore
  étre  Perçus,  soit  en  entier,  scit  en  par.
tie,  le  Souverain,  auquel  ces  terres  appartenolent
avant  le  present  Traié,  aura  la  faculé  de  faire
Poursuivre  Tacheteur  d'’apres  les  lois  existantes
sous  le  nouveau  Souverain.

Les  revenus  des  domaines,  dul,  aprés  Tévachation
  par  les  Frangois,  n'om  &amp;amp;icE  verses
dans  les  caisses  du  Souverain  Jeégitime,  seront
restités  Acc#e  Souverain  par  les  caisses  qui  om
Joul  abusivement  de  cette  recette.

124

jedem  andern  zur  Grenze  dienenden  Gegenstande  ges
halten  werden,  das  heißt:  daß  diese  Gegenstände,
in  Ansehung  der  Oberherrlichkeit,  beiden  Mächten
gemein  seon  sollen,  und  daß  man  in  ihrem  gegenwärtigen
  Zustande  nur  in  gemeinschaftlicher  Uebereinstimmung
  eine  Abänderung  wird  treffen  konnen,
wenn  nicht  das  Gegentheil  stipulirt  worden.

Einunddreißigster  Artikel.

Die  in  den  gegenseitigen  Gebieten  gegenwärtig
vorhandenen  Wass-s  Abzüuge  sollen  ebenfalls  für  die
Zukunft  erhalten  werden,  und  es  darf  keine  Einrichtung
  getroffen  werden,  die  dem  Aozuge  der  inneren
  Gewässer  (Binnenwasser)  schaden  kdnne.

Zweinnddreißigster  Artikel.

Die  auf  dem  Rhein  in  diesem  Augenblick  bestehenden
  Wasserfahrten,  sollen  in  ihrem  jetzigen  Zustande
  erhalten  werden.  Oie  eingeführten  Auflagen
solln  fortwäbrend  für  Rechnung  des  Staats  erbeen

  werden,  dem  sie  gegenwärtig  zustehen.  Beide,
Staaten  haben  die  Befugmuß,  die  zur  Erleichterung
der  Landung  der  Passagiere  nöthigen  Werke  auf
dem  enrgegengesetzten  Ufer  anzulcgen  und  zu  unterhalten.
  Von  der  Millingenschen  Grenze  am  Waal
bis  zu  Stockmann  am  Rhein  soll  aber  keine  neue
Fahrt  angelegt  werden  konnen,  wenn  nicht  etwa
eine  desfallsige  vorläufige  Verabredung  und  eine  gemeinschaftliche
  Uebereinstimmung  beider  Theile  statt
det.

Dreiunddreißigster  Artikel.
In  den  Gemeinden  oder  Gemeindetheilen,  die
zu  einer  andern  Herrschaft  übergehen,  folgen  die

dort  etwa  liegenden  Staatsdomainen  dem  Gebiet,
und  gehdren  dem  neuen  Landesherrn  an.

Finden  sich  in  den  beiderseits  abgetretenen
Gebieten  Demainen,  deren  Ur-Register  beweisen,
daß  sie  unter  der.  Franzdsischen  Regierung  vers.

kauft,  und  der  Verkauf  um  Namen  dieser  Regierung

durch  die  französischen  Behdrden  bestätiget  worden,
deren  Verkaufpreis  =  Rückstände  aber  noch  ganz  oder
zum  Theil  erhoben  werden  sollen,  so  soll  der  Landesherr,
  dem  diese  Güter  ver  dem  gegenwhrtigen
Tractat  gehdrten,  die  Befugniß  haben,  den  Käufer,
  nach  den  unter  dem  neuen  Landeöherrn  bestehenden
  Gesetzen,  in  Anspruch  zu  nehmen.

Die  Domainen-Einkünfte,  die  nach  der  Räumung
  der  Franzosen  nicht  in  die  Cassen  des  rechtmäßigen
  Landesherrn  geflossen  sind,  sollcn  demselben
aus  den  Cassen  wieder  erstattet  werden,  welche  misbräuchlich
  diese  Eimnahme  genossen  haben.

e
        <pb n="333" />
        —  125

Les  revenus  des  parties  du  Lymers,  non
comprises  dans  la  remise  des  enclaves  au  vingtoinqd
  Mai  dernier  et  venant  par  le  présent  Trailé

auf  Pays-  bas,  seront  restitucs  à  compter  du

dit  jour.
A-ticke  frante-  Wafrieme.

Les  contributions  et  autres  revemis  de  IEtat
courront  et  seront  perçus  pour  le  compte  du
nouveau  Souverain  4  dater  du  jour  de  la  prise
de  possession,  jour,  qui,  dans  aucun  cas,  ne
Pourra  dépasser  le  terme  fixé  par  Particle  qua-Jante-
  troisième  relatif  à  Pévachation  et  àd  L  remise
  des  endroits  cédés  ou  eéchangés  par  le
Présein  Traité,  en  sorte  que,  si  par  qduelqdue
é4véz  nement  imprévu,  la  prise  de  possession
dune  Commune  ou  Partie  de  Commune  8e
trouvoit  retardeée,  les  contributions  et  autres
revenus  de  I’Etat  rren  seroient  pas  moins  dus,
dater  du  jour  fixzé.  ·

Articlekrente—cinquiöme.

Les  biens,  les  droits  réels  et  actions,  qui
peuvernt  competer  aunm  Communes  ou  Particuliers
  de  Tune  ou  P’autre  domination  dans  et  sur
les  lieux  et  territoires  réciproquement  cédés  ou
Schangée  ou  divisèés,  sont  maintenus  et  con.
ser  ves.

r□—  8  4  2—
Article  trente  -  siæieme.

Lorsque  des  Communes  ou  des  Banlieues
de  Communes  seront  divisées  par  la  ligne  de
démarcation,  Pactif  et  le  passif  de  ces  Communes,
  C'est-  A.  dire,  leurs  biens  communauz  ainsi
due  leurs  dettes  le  seront  ou  devront  Teit#e  dans
la  meme.  proportion.  Pour  Etablir  cette  proportion,
  on  prendra  pour  base  le  montant  des  contributions
  lonciere  et  personnelle  réunies,  et  si
la  personnelle  n’'y  eximoit  pas,  on  prendroit  la
foncière  seule.  Læes  biens  et  revenus  commu.
aux,  qui  devroient  se  distribuer  par  tétes  ou

r  seux  entre  les  habitans,  seront  partagés  d'après
*  "seule  base  adoptée  pour  les  distributions
annuelles,  si  tant  est  qu’i!  en  existe  réellemen
et  de  droit  de  ceite  Dature;  bien  enendu  qu--apres
  le  partage  fait,  ces  biens  seront  soumis  aux

lois  municipales  du  Dnouvel  Etat  sous  leduel  ils.

se  trouverolnt.

La  partie  de  Zyfflich  ainsi  que  les  Willages
de  Kekerdom  ei  Loeth,  Cédés  par  le  présen
Trai  au  Royaume  des  Pays-bas  c#t  faisant  partie
  du  Duflellsche-Polder,  serom  tenus  de  con-1—



Die  Einkünfte  der  in  der  Uebergabe  der  Enklas
ven  am  letztverflossenen  fünf  und  zwanzigsten  Mai
nicht  begessenen  und  durch  gegenwärtigen  Trackat
den  Niederlanden  überwiesenen  Theile  des  Lymers,
sollen  von  jenem  Tage  an  gerechnet  erstattet  werden.

.  Vierunddreißigster  Artikel.

Die  Contributionen  und  übrigen  Staatseinkünfte
laufen  und  werden  für  Rechnung  des  neuen  Landesherrn
  vom  Tage  der  Besitznahme  an  gerechnet,  erhoben.
  Dieser  Tag  darf  in  keinem  Fall  über  den
Zeitpunkt  hinausgehen,  welcher  durch  den  drei  und  vierzigsten,
  auf  die  Räumung  und  die  Uebergabe  der  durch

 

g#egenwärtigen  Tractat  abgetretenen  oder  ausgetauschten
  Ortschaften  sich  beziehenden  Artikel  festgesetzt  worden,

  so  daß  wenn  durch  eine  unvorhergesehene  Begebenheit
  die  Besitznahme  einer  Gemeinde  oder  eines  Gemeindetheils
  —*  verzoͤgert  faͤnde,  die  Contributionen
und  übrigen  Staatseinkünfte  nichts  desto  weniger
vom  festgesetzten  Tage  an  gerechnet,  dem  neuen
Landesherrn  gebühren,

Fünfunddreißigster  Artikel.

Alle  Güter,  Realrechte  und  Befugnisse,  die  den
Gemeinden  oder  Privatpersonen  der  einen  oder  der
andern  Oberherrschaft  in  den  gegenseitig  abgetretenen,
  ausgetuuschten  oder  getheilten  Ortschaften  oder
Gebieten,  etwa  zukommen,  bleiben  ihnen  bewährt
und  aufrecht  vorbehalten.  '

Sechsunddreißigster  Artikel.

Wenn  Gemeinden  oder  Gemeiyde-Weichbilde
durch  die  Scheidelinie  getheilt  sind,  dann  soll  oder
muß  das  Activ=  und  das  Passiv-Vermdgen  dieser
Gemeinden,  das  heißt,  ihre  Communalgater  so  wie
ihre  Schulden,  in  demselben  Verhältnisse  getheilt
werden.  Um  dieses  Verhältniß  auszumitteln,  wird
der  Betrag  der  vereinigten  Grund=  und  Personalsteuer
  und  wenn  die  Personalsteuer  nicht  vorhanden
ist,  die  Grundsteuer  allein  als  Basis  angenommen.
Die  Communalgüter  und  Einkünfte,  welche  Kopfoder
  Feuerstellenweise  unter  den  Einwohnern  vertheilt
  werden  sollten,  sollen  nach  der  für  die  jähr  -
chen  Vertheilungen  angenommenen  einzigen  Grundlage
  eingetheilt  werden,  wenn  anders  solche  Art
Vertheilungen  wirklich  und  von  Rechtswegen  vorhanden
  sind;  jedoch  versteht  es  sich,  daß,  nach  geschehener
  Eintheilung,  diese  Güter  den  Munieipalesetzen

  des  neuen  Staats,  unter  dessen  Herrschaft
e  sich  befinden  werden,  unterworfen  (ind.

Die  dem  Konigreich  der  Niederlande  durch  dert
egenwärtigen  Tractat  abgetretenen  und  zum  Ouffelche-Polder
  gehbrigen  Dorfschaften  Pelerdom  und

Loͤth,  imgleichen  der  Z3pfflichsche  Theil,  find  K-r
pflich-
        <pb n="334" />
        tribuer  leur  quote  ·  part.  dans  les  dertes  arriérées
contractées  par  ce  Polder  jusqu'au  jour  de  la
prise  de  possession  furé  Par  Tanticle  quarante-Loisieme.


Arciche  frente-  septieme.

Les  Cultivateurs,  dont  les  proprictés  sont
situces  partie  en  deça  et  partie  au  del  des  frontières,
  pourront  exporter  et  importer  fumier,
paille,  L#tières  et  autres  engrais  pour  la  culture
de  leurs  terres,  ainsi  due  toute  espece  de  récolte.
  Ils  auront  de  méme  la  faculté  de  faire
sortir  et  reinrer  leurs  bestiaux  paturans,  le  tout
sans  pouvoir  Gire  assujeltis  à  aucun  drot  de
douane,  scit  drenirée,  de  sortic,  de  transit  ou
autres  de  ceite  espece.  1  suffra  qu’ils  lassem
sonster  par  des  certilicats  de  Lautoriké  locale,
  dqu’ils  possedent  et  cukivem  des  terres
situces  au  dela  des  frontiéres,  sans  cependant
Pouvoir  se  soustraire  aux  visites  des  Deouaniers
  du  autres  ayant  commission  légale  de  constater
  les  cas  de  fraude;  bien  entendu  que  ces
Douaniers  ou  Agens  ne  pourrom  faire  des  per-Gulsitions
  due  sur  leurs  territoires  respcclifs.

„Artiche  frenre  -  Auirieme.

On  pourraz  de  part  ei  d'autre  acheter  sur  le
sterritoire  voisin  et  exporter  franc  de  tout  droit
les  matériaut  necessaifes  pour  Tentretien  des
digues  ei  des  routes.  «

drkicletrenkememäämez

LesMiljtairesdotoutgkade,qussekoient
nés  dans  une  Commune  ou  partie  de  Commune
eêdée  ou  echangée  par  le  preésent  Trailé,  serom
renvoyés  au  Seuverain  de  ceite  Commmune  ou
Partie  de  Commune  dans  le  délai  de  trois  mois
s’ils  servent  en  Europe,  et  dans  celui  d’un  an
kils  se  trouvent  dans  les  Colonies  ou  dans  toute
aufte  partie  du  monde.  Les  COfbciers  cependant
auront  le  choix  de  rentrer  dans  leurs  pays  ou
de.  rester  au  service  du  Souverain  sous  les  dra-Peaux
  duquel  ils  se  trouvent;  ils  seront  tenus
d’opter  dans  les  six  mois  de  la  publicalion  du
Présem  Traué.

Article  quaranrieme.

q  Les  habitans,  dqdui  par  Tune  ou  l’autre  eti-Ppulation
  du  présent  Traite  passeront  d’un  Etac
à  Pautre,  pourront  changer  de  domicile,  dans
le  delai  de  qduatre  aus,  sans  Eire  assujettis  3

126

pflichtet,  ihren  Antheil  an  den  ruͤckstaͤndigen  Schulden
  beizutragen,  welche  dieser  Polder  bis  zu  dem
durch  den  drei  und  vierzigsten  Artikel  bestimmten
Tage  der  Besitznahme  contrahirt  hat.

Siebenunddreißigster  Artikel.

Die  Ackersleute,  deren  Eigenthum  theils  diesseits,
  theils  jenseits  der  Grenzen  belegen  ist,  konnen
  Mist,  Stroh,  Streu  und  sonstigen  Dänger  für
ihren  Ackerbau,  wie  auch  jede  Art  ihrer  eingeerndteten
Feldfrüchte  aus=  und  einführen.  Sie  haben  ebenfaus
  die  Befugniß,  ihr  Weidevich  ein=  und  austreis

en  zu  lassen,  und  zwar  ohne  irgend  einer  Jells,
sep  es  Ein-  oder  Ausgangs-,  Trang-:  oder  dergleis
chen  sonstigen  Abgabe  unterworfen  werden  zu  kennen.
  Es  ist  hinlänglich,  wenn  sie  durch  ortsobrigkeitliche
  Atteste  erweisen,  daß  sie  jenseits  der  Grenzen
  Guͤter  belgen  und  anbauen;  sie  können  sich
aber  den  Durchsuchungen  der  ZJollbedienten,  oder  ane
drer  mit  Aufsicht  über  die  Conerebande  gesetzlich  beauftragten
  Beamten  nicht  entziehen.  Jedoch  versteht
es  sich,  daß  diese  Jollbeamten  nur  in  ihren  resp.
Gebieten  Nachsuchungen  anstellen  kounen.

Achtunddreißigster  Artikel.

Man  kann  die  zur  Unterhältung  der  Deiche
(Dämme)  und  Straßen  ndthigen  Materialien  beiderseits
  in  dem  benachbarten  Gebiet  ankaufen,  und  ganz
abgabenfrei  ausführen.

Neununddreißigster  Artikel.

Die  in  einer  durch  den  gegenwärtigen  Tractat
abgetretenen  oder  ausgetauschten  Gemeinde  oder  Gememdetheil
  etwa  gebornen  Militairpersonen  jedweden
Grades,  sollen,  wenn  sie  in  Europa  dienen,  in  dreimonatlicher,
  und  wenn  sie  sich  in  den  Colonien  oder
in  irgend  einem  andern  Welttheil  befinden,  in  Jah#-resfrust,
  dem  Landesherrn  dieser  Gemeinde  oder  dieses
  Gemeindetheils  zurückgesendet  werden.  Jedoch
sollen  die  Officiere  die  Wahl  haben,  in  ihre  Heimath.
zuruckzukehren.,  oder  in  den  Diensten  des  Landesherrn
  zu  verbleiben,  unter  dessen  Fahnen  sie  sich  befinden.
  Sie  mussen  in  den  ersten  sechs  Monaten,
von  der  Bekanntmachung  des  gegenwärtigen  Tractats
  on  gerechnet,  ihre  Wahl  treffen  und  sich  entschließen.


Vierzigster  Artikel.

Die  durch  die  eine  oder  die  andere  Stipulation  des
gegenwärtigen  Tractats  von  dem  einen  Staat  zum
andern  übergehenden  Einwohner  können,  ohne  irgend

einer  Bedurgung  oder  lälstigen  Verbindlichkeit  unterworfen
        <pb n="335" />
        aueune  charge  ni  condition  quelconque;  Us
ourront  meme  vendre  ou  autrement  aliéner

Hurs  biens,  sans  eire  tenus  de  payer  d’autres
droils  que  les  autres  habitans  du  meéeme  pays.

Article  quarante-  et  ·  unième.

Les  Fonctionnaires  demeurant  dans  les
Communes  ou  parties  de  Communes  cédées  ou
Gchangées,  et  qui,  d’après  les  lois  sous  ’Empire
desduclles  ils  oln  6½  nommés,  ne  peuvent  etre
déplacés  sans  indemnité,  seront  conservés  et

jouimront  des  memes  droils  que  sous  le  GCouver.

nement  dui  les  avoit  nommés.

Arricke  qucrame-  deuxieme.

Comme  nonobstant  tous  les  soins  due  les
deux  Commissions  ont  apportés  à  lever  toutes
les  difficultés  dqui  se  sont  presentéees,  il  est  cependant
  possible  du’'’il  siuen  présente  d’autres
encore  lors  de  laplantation  des  poteaux,  il  a
Elé  convenu  que  ceux  des  membres  de  deux  Commissions,
  sous  la  direction  (lesquels  ceite  opération
  aura  lieu,  seroient  autorisès  4  terminer  tous
ces  difl&amp;amp;rens  et  specialement  à  juger,  aprés  aroir
entendu  les  autorités  locales,  toutes  les  contestations
  dui  pourroient  s'elever  au  sujet  de  Tincertitude
  des  limites  de  quelques  Communes.

Article  qudrante-  frofsiéme.

Les  endroits  respectivement  cédés  ou  échan.
ges  ou  devant  etre  restituès,  seront  &amp;amp;vacués  et
T.Administration  en  sera  remise  aux  autorités
compétentes  dans  le  mois,  4  dater  de  Techange
des  ralifcations.

Article  quarante·  quatrième.

Les  archives,  cartes  et  autres  documens  re-Tatifs

  A  PAdministration  des  Mairies  ou  Communes,
  qdui,  en  vertu  du  présent  Tralté,  passeront
d’une  domination  sous  Pautre,  seront  remis  aux
nouvelles  autorites  en  meme  temps  due  les  territoires
  memes.  Au  cas  du'’une  partie  de  Commune
  ou  de  Mairie  sculment  für  Ccédée  ou
échangee,  les  archives  resieront  4  la  partie  ou
s..  trouve  le  chef-lieu,  à  chaige  d'y  donner  accès
  à  Fauitre  partie,  chaque  fols  qu'elle  en  aura
besoin.

Article  quarante-  cinquième.
Dans  les  duinze  jalns  après  lévacuation  et
la  remise,  do.n  ils'uglt  à  Darticle  précédent,  on
éommencera:  Planter  les  poteaux.

127  .-worfen

  zu  seyn,  in  einer  vlerjaͤhrigen  Frist  ihren
Borfenkne  verändern;  sie  können  1#  Ereultr
verlaufen  oder  sonst  veräußern,  ohne  andre  Abgaben
als  die  übrigen  Bewohner  desselben  Landes  zu  entrichten.


Einundvierzigster  Artikel.

Die  in  den  abgetretenen  oder  gegeneinander  vertauschten
  Gemeinden  oder  Gemeindetheilen  wohnenden
  Beamten,  welche  nach  den  Gesetzen,  unter  deren
  Herrschaft  sie  ernannt  worden  sind,  ohne  Entchädigung
  nicht  vurseht  werden  können,  sollen  beiehalten
  werden,  und  dieselben  Rechte  genießen,  als
unter  der  Regierung,  die  sie  ernannt  hatte.

Sweiundvierzigster  Artikel.

Da  ungeachtet  aller  Sorgfalt,  welche  beide  Cou#i
missionen  verwendet  haben,  alle  vorgekommenen
Schwierigkeiten  zu  heben,  es  dennoch  moglich  ict,
daß  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Grenzpfähle,  sich
noch  mehrere  ergeben,  so  ist  bestimmt  worden,  daß
diejenigen  der  Mitglieder  beider  Commissionen,  unter
  deren  Leitung  diese  Operation  statt  finden  wird,
bevollmächtigt  seyn  sollen,  alle  diese  Zwistigkeiten  zu
#lchten  und  vornehmlich  nach  Abhdrung  der  Ortsehdrden

  alle  Streitigkeiten  zu  entscheiden,  wolche
über  die  Ungewißheit  einiger  Gemeindegrenzen  sich
erheben  konnten.

Dreiundvierzigster  Artikel.

Die  respective  abgetretenen,  gegenseitig  verkauschten
  oder  aber  zurückzugebenden  Ortschaften  sollen  in
monatlicher  Frist,  von  der  Auswechselung  der  Ratificationen
  an  gerechnet,  geraumt,  und  deren  Verwaltung
  den  competenten  Behdrden  in  derselben  Frist
übergeben  werden.

Bierundvierzigster  Artikel.

Die  auf  die  Verwaltung  der  Schuldheißämter
oder  Gemeinden  sich  beziehenden  Archive,  Carten
und  übrigen  Documente,  welche  vermdge  des  gegenwärtigen
  Tractats  von  einer  Herrschaft  zur  andern
übergehen  werden,  sollen  zu  gleicher  Zeit  als  die
Gebiete  selbst,  den  neuen  Behdrden  übergeben  werden.
Im  Falle  nur  ein  Gemeinde=  oder  Schuldheisamtstheil
  abgetreten  oder  gegenseitig  vertauscht  werden
sollte,  verbleibt  das  Archiv  dem  Theil,  wo  der
Hauptort  sich  befindet,  unter  dem  Beding,  dem

egenseitigen  Theile  so  oft  er  es  ndthig  hat,  den
r“mns  in  das  Archiv  zu  gestatten.
Fünfundvierzigster  Artikel.

In  den  vierzehn  Tagen  nach  der  Räumung  und
der  Uebergabe,  von  der  im  vorhergehenden  Artikel
die  Rede  ist,  wird  mit  der  Errichtung  der  Grenzpfähle
  der  Anfang  gemacht.  «  »

Diese
        <pb n="336" />
        —

Ces  poteaux  seronf  de  bois  de  chéne  de  1z
longueur  de  douze  pieds  du  Rhin,  huit  hors  de
terre  et  quatre  en  terre;  ls  seront  carrés;  #
Partie  en  terre  sera  de  douze  pouces  d’épaisseur
au  moins,  ei  celle  hors  de  terre  de  huit  pou-Ces;
  ils  serbnt  peints  du  cöté  de  la  Prusse  en
noir  et  blanc,  ei  du  cbté  des  Pays-bas  en  orange
et  blanc;  ils  seront  numérotés  et  leurs  numéros
suivront  la  série  de  ceux  à  planter  entre  les
deux  Eitats,  depuis  les  limites  de  la  France  jusadu'
  Pancien  territoire  hollandois  Dres  de  Mock.
I  en  sera  planté  autant  due  Res  Commissaires
le  trouveront  necessaire  pour  u  laisser  aucune
incertitude  sur  aucune  partie  de  la  frontière.  Au
cas  du’une  riviére  ou  chemin  fasse  limite,  il
###n  sera  chaque  fois  plante  deux,  savoir  P’un  du
ebterde  la  Prusse,  l’autre  du  côte  des  Pays  bas
ces  deux  poteaux  ne  porteront  qu'’un  seul  numéro
  et  ne  seront  peimts  qu’anx  seules  couleurs
adopiées  Par  les  terriloires  respectils.

Article  quarante-  siæième.

Le  nrésent  Traité  sera  soumis  aux  deux
Cours,  4  Peffet  d’ettve  ratific,  et  les  ratifications
s0eront  echangées  dans  deux  mois  apres  k  sig.
nalure  ou  plutet  si  possible.

En-foi  de.  qduoi  les  Commissaires  des  hautes
  parties  Ccontractames  Tom  eigné  ei  muni  che
leurs  cachets.

Fait  4  Cleves,  le  sept  Ocsobre  mil-  huie.
eEent-  seize.

(L.  S.)  de  Bernuth.  (L.  S.)  M.  J.  de  Man.
(L.  S.  Eytelwein.  (L.S.)  J.  Blanken.  12.

128  —

Diese  Grenzpfähle  sollen  von  Eichenholz  seyn,
und  zwolf  Rheinländische  Fuß,  acht  über  Ausenst
unter  der  Erde  lang  seyn.  Sie  müissen  viereckige
seyn,  der  Theil  unter  der  Erde  foll  wenigstens  zwoh,
der  über  der  Erde  acht  Zoll  Dicke  haben;  sie  sollen
Preußischer  Seits  schwarz  und  weiß,  und  Niederländischer
  Seits  orange  und  weiß  angestrichen  seyn;
sie  sollen  mit  Nummern  bezeichnet  werden,  und  ihre
  Nummiern  sollen  der  Relhe  derjenigen  folgen,  welche
  zwisschen  beiden  Staaten  von  den  Grenzen  Frank,
reichs  an  bis  zum  ehemaligen  Hollaändischen  Gebiet.
bei  Mook  zu  errichten  sind.  Es  sollen  so  viel  errichtet
  werden,  als  die  Commissarien  es  füur  ndthig
halten,  um  nicht  die  geringste  Ungewißheit  über  irend

  einen  Grenztheil  übrig  zu  lassen.  Da  wo  ein

luß  oder  ein  Weg  eine  Grenze  bildet,  sollen  jedesmal
  zwei  Grenzpfähle,  nämlich  der  eine  Preußischer,
der  audre  Niederländischer  Seits  errichtet  werden;
diese  beiden  Pfahle  sollen  nur  mit  einer  einzigen
Nummer  bezeichnet,  und  nur  mit  den  einzigen  von
den  resp.  Gebieten  angenommenen  Farben  angestrie
chen  werden.

Sechsundvierzigster  Artikel.

Gecgenwärtiger  Tractat  soll,  Behufs  der  Ratificar
tion,  beiden  Höfen  vorgelegt  und  die  Ratificationen
innerhatb  zwei  Monaten  nach  Unterzeichnung,  oder
eher,  wenn  es  moglich  ist,  ausgewechselt  werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  Commisfmien  der
hohen  contrahirenden  Theile  ihn  mit  Berdruckung  ihr
rrer  Segel  unterzeichnet.

Gescheben  zu  Eleve,  den  siebenten  October  Eintausend
  achthandert  sechszehn.

(L.  S.)  v.  Bernuth.  (L.  S.)  M.  J.  Man.
(L.  S8)  Eptelwein.  (L.S.)  J.  Blanken-Jz.

 

Mo.  40)  Tiaité  complémentaire  conclu  enere  F.  M.
le  Roi  de  Prusse  ei  le  Roi  des  Payscbas,  d  Franefort
  le  s.  Novembre  1816.

Au  nom  de  la  tres  ·  sainiet
ot  indivisibls  Trinite.

S.  Majeste  #e  Roi  de  Prusse  er  Sa  Majestc  le
Roi  des  Pays,  bas  Grand-Duc  de  Luxembourg
desirant  Tun  éommun  accord  aves  Leurt#  Ma-(No.

  20.)  Ergänzungstraetat  zwischen  Ihren  Makestäfen
dem  Könige  von  Preußen  und  dem  Könige  der  Niederlande,
  geschlessen  zu  Frankfurt  den  gten  Novbr.  1816.

Im  Namen  der  hochheilig  en
#nd  untheilbaren  Dreieinigkeit!

D  ·  .

Va  Seine,  Majestaͤt  der  König  von  Preußen  und

Seine  Majestät  der  König  der  Peson  et  ninzund

zog  von  Luremburg,  in  gemeinschaftlicher  Uebereinstim-
        <pb n="337" />
        jestés  lEmpereur  d'Autriche,  le  Roi  du  Royaume.
  unide  la  Grande-  Bretagne  et  de  Tlrlande,
et.  TEmpereur  de  toutes  les  Russies,  donner
suite  par  un  traité  particulier  aux  artiches  &amp;amp;##  s#i#
pulations  du  tral  de  paix  coucku  à  Paris  le
vingt  Novembre,  Slil  huit  -cent-  quinze,  tant
à  celles  qui  regardont  le  Royaume  des  Pays  Bas,
dqdu'à  celles  duiconcernent  e  Grand-Duche  de
Luzembourg,  Sa  Majeste  le  Roi  des  Pays  Bas,

-agissant  en  sa  double  qdualite  de  Roi  ei  de  Grande:

Duc,  et.  Leurs  Majestées  voulant  en  laire  T’ap-Flication
  4.  tout  ce  qui  concerne  leurs  intereis
réciproques  et  consolider  les  arrangemens  qui
en  dérivent,  0ont  nomme  à  cet  ellet  les  Pleni.
potentiaires  suivans,  savoir:

Sa  Majeste  le  Roi  de  Prusse,  le  Sieur
Chartles  Guillaume  Baron  de  Humboldt,  Son
Ministre  d'etat  et  Chambellan,  Chevalier  du

rand  ordre  de  l’aigle  —“7  et  de  celui  de
#  croix  de  fer  de  Prusse  de  la  premiére  clas-#c
  .Gtand.  Croix  des  ordres  de  Léopold  TAutriche,
  de  Ste.  Anne  de.  Russie,  de  Danebrog
de  Danemarc  dek  Couranne  de  Bavièere,  de
IJa  Fidclilè  de  Bade  ct  du  faucon  blanc  #le  Sa-1e-
  Weimar,  *½r*

Et  Sa  Alajestée  le  Roi  des  Pays-Bas,  Grand-Duc
  de  Lux:  mbourg  le  Sicur  Hans  Christophe
Eernest  Baronde  Gagern,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  plénipotentiaire  pres  la
Dieine  Germanique  Ct.  la  villc  libre  de  Franciort,
commandeur  de  Tordre  royal  du  Lion  Belgique,
Grand  Croix  des  ordres  du  Lion  de  Hesse,  de
Ja  Fidélitc  de  Bade  ei  du  faucon  blanc  de  Saze.
Weimar.  6  »

-l·esquelsapktåsavoiråcbangöleutskleins—
pour-CitytkouvössenbonpeetWasserantfm
konclu,Fignöetätråtölesaktjclechsaptös

Article  premier.

Sa  Masjes  le  Roi  des  Payxs-Bas,  Grand-Duc
  de  Luxembourg  possédera  pour  Lui,  86#
descendlans  et  successeurs  en  Pleine  propriétc
#t  souverancic  lous  les  districts  qui  ayam  fait
Parlie  en  mil-sept-C#ntdealre,  vingtdie  de  la
ci-  devant  Belgique,  de  lEveché,  de.  Liege  ct
du  Duche  de  Bouillon,  ont.  616  cêédés  par  la
Frahcc  aux  Puissances  olliées  par  le  troitc  condu
  4&amp;amp;4  Paris  le  vingt  Novcmbre  Mil-  huie  centuinze,

  ai##si  due  les  torritoires  enclavés  avec
Tes  places  de  Philippevillc  ct  de  HMarienburg  cé.
depar  le  meme  frailé.  Par  suite  de-  cette  dis.
posllion,  les  limiles  de  Bt##  de  &amp;amp;a  Majesté  le

stimntung  mit!  Ihreil  Majhestaͤten  dem  Kaiser  von

von  Großdritannien  und  Irland  und  dem  Kaiser  aller-Reußen,
  in  Erwägung  daß  Seine  Majestät  der
Köntz  der  Niederlande  in  seinrr  doppelten  Elgenschark
  als  Wa  und  als  Großherzog  handelt,  den
Wunsch  gehegt  haben,  den  Arkikeln  und  Stipulationen,
  welche  im  Pariser  Friedenskraktat  vomzwanzigsten

Oesterreich,  dem  Kbnige  des  vereinigken  nr

November-  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzehn,

nicht  allein  das  Königreich  der  Niederlande,  sondern

auch  das  Großherzogthum  Luremburg  bekreffen,  durch

einen  besondern  Tractak  Folge  zu  geben;  und  da
Ihre  Majestäten  Willens  sind,  diesfe  Stipnlationen  auf
alles  dasjenige  anzuwenden  was  Ihr  gegenseitiges,
Interesse  betrifft,,  und  die  davon  herrührendemw  Ausleichungen

  zu  befestigen,  so  haben  Sie  zu  diesem  Behuf

  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannk,  nämlich!

Seine  Majestät  der  König.  von  Preußen,  den
Herrn  Carl  Wilhelm  Freyherrn  von  Humboldt,  J6O
ren  Staats-Minister  und  Kammerherrn,  Ricter  des
Königl.  Preufischen  großen  rothen  Adler=  und  eisernen
  Kreuzes-Ordens  erster  Klasse,  Großkrenz  drö
Oesterrcichischen  Leopold-,  Rußischen  St.  Annen-,  Denischen
  Oannchrog-,  Bayerschen  Kroncn-Ordens,  des
Sadenschen  Ordens  der  Treuk,  und  des  Sachsen-Weimarschen
  weißen  Falken-Ordes

Und  Seine  Moajestät  der  König.  der  Niederlanbe,

Großherzog  von  Luxemburg,  den  Herrn  Haus  Cbrisioph

  Ernest  Grcyherrn  von  Gagern,  Ihren  ausß#rordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten  Miiniü#er
  am  Deutschen  Bundestage  und  bei  der  freien
Stadt  Frankfurt,  Commandcur  des  Königl.=  Belgischen
  Löwen  Ordens,  Großkreuz  des  Hessischen  Lwen-Ordens,
  des  Badischen  Ordens  der  Treue,  und
des  Sachsen-Weimarschen  weißen  Falken-Ordens,
Welche  nach  Auswechstlung  ihrer  il  guter  und
gebbriger  Form  befundenen  Vollmachten,  hachstehede
eiel  abgeschlossen,  unterzeichuct  und  feftgesetzt
haben.,  «  «««

Ersster  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  der  Nicderlande,
Großherzog  von  Luremborg,  werden  für  Sich;,  Ihre
Descendenten  und  Nachselger  mit  vollem  Eigenthum,
und  in  vollcr.  Landcshohe  und  Oberherrlichkeit  alle
Distirikke  besitzen,  welche  im  Jahre  Ein  Taufend  siebenhunderk
  und  neunzig  eincn  Kheil  des  ehemaligen
Belgiens,  des  Befthums  Lüttich  und  des  Herzogthums
  Boirillon  ausgemacht  hatten,  und  durch  den
am  zwanzigsten  November  Ein  Tausend  achthundert

und  fnfz  n  zu  Paris  abgeschlossenen  Tractat,  den

allürten  Maͤchten  von  Frankreich  abgetreten  worden
sind,  so  wie  alle  durch  derselben:  Woarlat  abgetretencu,
  mit  den  Plätzen  Philippeville  und  Marier#don
        <pb n="338" />
        Roĩ  des  Pay-BaGad.  Dut####e  Luxembourg,
et  celles  de  France,  4  commencer  de  la  mer
du  Nord,  resteront  telles  quselles  ont  6t6  fincés
Frle  traité  de  paix  de  Paris  du  urente  D##4,
#l#  huir  -eent  -qualorze,  juscue  vis·  à  -  vis
de  Ouiévrain.  De  Qusévrain  la  Hgue  de  deé-.
marcatlon  sulvra  les  ancienpnes  limites  extérieurs,
  de  la  Belgzique,  du  ci-  devant  Eveché  #de.
Liege  er  du  Duche  de  Bouillon  zusqu’i  Villers
Prés  dOrval,  comme  elkeo  Gtoient  en  Mil  s#pt4
dent  quatre-  vingt-  dir,  en  7  coinprenant  la
dotalise  de  ces  pays;  et  specialement  les  plases
et  territcires  de  Dbilippewille  et  de  Maricùburg,
EEIIII  Aaun  spulationa  du  premier  arliclc
  du  di  tralé  duvingt  Novembre,  Mil.  huit-Kent-
  dusnze,  et  sans  ainrement  changer  les  limilts
  du  Royaume  des  Pays-  Bas  et  du  Graud-Düuché
  de  Luxzembourg,  qui  seront  copservéecs.
t#elles  du’elles  ontiele  fiuces  par  le  traité  de
Vienne  du  irente-  um  AMai,  Mil-  huitcenrduinze,
  lequel  dans  nous  les  autres  Doints  est
Pleinement  confirmé.

*
bbtrric  gecondrt.

Urne  pamie  des  indemnués  Pécnnizires  que
Sa  Majeste  Trés  Chrerienne  Sist  engagée.  de.
payer  par  Faticke  Juadtre  du  traicc  de  Paris  du
ut  Novembre  Mil  -huit-  eenr.  duinze,  étane
destinde  en,  vertu  des.  arrangemens  faits  à  Paris.
entre  les  Puissances  allices,  4  reuforcer  la  ligne.
de  delense  des  Elals  limurephes  de  la  France,
Sa  Majeslé  le  Roi  des  Pay--Bas]  Grand-Duc
de  Luxzxembourg,  recevra  pour  cei  effer  lasomme
  de  soixante  millions  de  francs.

Sa  Majestée  le  Roĩ  ·  des  Pays  -  BRas,  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  S'engage  &amp;amp;  einployer  crt.
te  somme  aux  ouvrages  néeessaires-à  la  défen-*se
  des  frontières  de  Ses  Elats,  conformement
au  sisteme  adopté  et  au  concert  pris  Acer  égard
entre  ks  Puissanves  alliées-  ad  Protocole  de  laconfrence
  de  Laeurs.  Ministres  du  vingt,  un  Novembre
  Mil.  huitcent-  quinze,  annexé  au  présenn
  traité  ,  et  qui  aura  la  memee#  force  er  valeur
éomme  eiil  étoit  textusllement  inaéré  au  préaent
  traité.  «

MeistWMehezs  ,
saMajseståsleRoss-.dessPa-yss-’Fass,.Stand—
Dur-JeLuxembomsgs,.teconooisoanx.å:justati-—
UeIes-want-ges-quiståsultenrEssdisposjtions
ktåcödkmeqtanrpoutkacckoissementzquepour
bamoyenmdecdåsenscäesonstewitoire,.istes
non-cpour-IeosWQu-ikulöede-l’akticle

1  30  –—

enclabirten  Gebieke.  A#  eine  Folgs  dieser  Anord-„nungq
  bleiben  die  Gremzen  der  Kdußglich  -Niederländischen
  und  Grogherzoglich-Lupxemburgschen  Staaten,  und
die  Grenzen  Frankreichs,  von  der  Nord=  See  au  gerechnet,
  so  wie  sie  durch  den  Pariser  Tractat,  vom
breißigeten  Mai,  Ein  Tausend  achthundert  Und  vierzehn
  bis  Quiêcvrain  gegenüber  fesgesetzt  worden  sind.
Von  Quierrain  aus  folgt  die  Scheide-Linie  den  ehemagen
  auflern  Grenzen  Velgiens,  des  ehemaligen  Bisthums
  Luttich  und  bes  Derzi#thmns.  Boutllon  bis
Billers  ohmwrit  Oerval,  so  wie  diese  Grenzen  im  Jahre
Ein  Tausend  Siebenhundert  und  neunzig  bestanden,
mit  Inbegriff  der  Tokalitär  dieser  Länder  und  besonders-
  der  Plätze  und  Gebiete  Philippeville  und  Murienburg,
  in  Gemäßheit  der  Stipmationen  des  ersten
Ark'kels  des  besagten  Tracrats  vom  zwanzigsten  Rovember
  Ein  Tausend  achtimndert  und  fünfzehn,  und

ohne  anders  die  Königlich-Niederländisch=  und  Großherzoglich-Luxemburgischen

  Grenzen  abzusudern,  welche
so  wie  sie  durch  den  Wiener  Tractat  vom  Ein  und
dreißigsten  Mai,  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfehn
  Udea  worden  siud,  beibehalten  werden  solen.
  In  allen  übrigen  Punktem  wurd  dieser  Wiener-Tractat
  völlig  bestänget.
eiter  Artikol.

Da  Ein  Theil  der  Geld-Entschüdigungen,  welche
Seine  Allerchristlichste  Majestät  durch  den  vierken
Artikel  des  Puriser  Tractats  vom  zwanzigsten  Rovember
  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzechn  zu
zu  zahlen  übernommen  huben,  kraft  der  zwischen  den
allürten  Mächten  zu  Paris  getroffenen  Ausgleichun
gen,  belstimmt  ist,  die  Vertheidigungs-Linie  der  Frankrrich
  angrenzenden  Staaten  zu  verflärken,  so  erhält
Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
  von  Luremburg  zu  diesem  Behuf  die  Summe
von.  Sche  Millionen  Franken.

Seine  Mazjestät  der  Kdnig  der  Niederlande,  Großherzog
  von  Luxemburg  verpflichten  Sich,  diese  Summe
auf  die  zur  Vertheidigung  der  Grenzen  Ihrer  Staatr.
ndthigen  Werke  zu  verwenden,  und  zwar  in  Gemüßheit
  des  zwischen  den  Verbündeten,  im  Conferenz-Protokoll
  Ibrer  Minister  vom  ein  um  zwunzigsten
November  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzehn,

angenommenen  Systems  und  der  deshalb  getroffenen
Ue

ereinkunft.  Besagtes  Protokoll  ist  dem  gegenwärtigen.

  Traztat  beigefugt  worden,  und  soll  dieselbe

Kraft  und  Gültigket  haben  als  wenn  es  darin  wdr#-lich
  mit  aufgeführt  wäre.  ,
Dritter  Artikel.

Da  Seine  Majestät  der  Kdnig  drr.  Niederlande,
Großherzog,  von  Luremburg,  die  Vortheile  mit  gutem
Rechte  anerkennen,  welche  #pwoohl  für  den  Zuwachs
als  für  die  Vertheidigungs-Mittel  Ihres  Gebiets  aus
den  vorhergchenden  Anordnungen  entspringen,  so  enesagen
  Sie,  gegen  die  inn  vierfen  Artikel  des  Porsse

ractats
        <pb n="339" />
        quatre  du  traité  de  Paris  du  vingt  Novembrs
Ril  ·  huit  ·  ent-  quinze,  4  lazqducte-Pan  4  la)
dquelle  Elle  pourrol  prétcndre  à&amp;amp;  kilre  d'indémnité,
  et  „dui  est,  fü#ée  par  le  Protocole  de  la,
conférence  du  vingt  Novembre,  NIIl.huit  -Cent..
duinze,  au  total  de  vingt  un  million.  deuxz-Cen#
  scixante  -  Auatre-  mille  -  hun  -  cent-  ireutedeux
  francs,  vingt  -deur  ei  un  demi  centienes.
Sa  Majesté  adlière  au  principe  que  ceite  duute-Part
  serve  à  complefter  les  indemnibés  de  TAutriche
  ;et  de  ia  Prussc,  et  oit  Partagée  en  parties
  éCgales  ent#te  ces  deux  Puissancce.

Article  quatrième.  ·

Jkaksicletkoisfduunste«concIuEåYseaneI
Motö—1iis"Mai,«Milklcuiticcntxquingheil’a·rij«clo·«
soixante  sept  de  Tacte  du  congres  de  Vienne,
1yTN  /u½  stipule  due  la  forteresse  de  Luxembourg
seroit  considérée  comme  lonteresse  de  la  conféderation
  germanique,  ceite  disposition  est  maintenue
  ei  „Ahressement  confirmoe  par  la  présente
  converninn.  Z

Cependant  Sz  Majesté  le  Roi  de  Prusse  ei,
SaMajeste  le.  Roi  des  Pazys  Bas,  agissant  en

v  dualitée  de  Grand-Duc  de  Luxembvurg,  vou-*



7

Trackuts  vom  zwanzigsken  November  Ein  Tausend
achthundert  und  funfzehn  stipulirten  Sumnten,  dem
Autheil,  auf  den  Sie  vermögecuns  Entschäd"gungs-Rechts
  Anspräche  machen  köounten,  und  welcher  durch
das  Salferenz-broretol.  vom  zwanzigsten  November,
Ein  Tausend  achkhundert  und  fansehn  auf  die  Total-Summe
  von  CEin  und  zwanzig  Millionen  zwei  hundert
bier  umd  scchözig  Tausend  achk  hundert  zwei,  und
dreißig  Franken  zwei  und  zwanzig  und  eine  halbe
Centime  fetgesezt  worden  'st.  Seine  Majestät  Kimmt
dem  Grundsat  bei,  daß  dieser  Antheil  dazu  diene,  die
Oesterreichisehen,  und  Preußischen“'  Cusschädigungen
zu  vervollständigen,  und  in  gleiche  Thrile  unter  deikden

  Mächten  getheilk  werde.

Vierter  Artäkel.  »  ·
«DadckdritteArtcTeldcssxiWiesi,müestx«it·nb
breißigstessMaiEin«Ta11,fend«del)kl)1tndcrtundfünf-.
zehn  ab  Pclosfenen  Tractats,  und  der  sieben  und!
sechszigsse  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acke  besfinnnt:
haben,  daß  die  Festung  Luxemburg  als  Oeutsche  Bundesfestung
  betrachtet  werden  sollte,  so  wird  diese  Bestunmuns
  durch  gegenwärtige  Conveution  aufrechtgehalten
  und  autdrücklich  bestätigt.  „,
Inzwischen,  va  Seine  Majestäk  der  Anig  von!
Preusen  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,
  in  der  Eigenschaft  als  Großberzog  von  Loxems,

1

lam  adapter  de  reste  des  dispositions  des  dits  burg,  Willens  sind,  die  übrigen  Bestimmungen  besagarlicles
  aux  changemens  survenus  par  le  (raite  ter  Artikel  den  durch  den  Pariser  Trackat  vom  zwande
  Paris  du  vingt  Novembre,  Mil-  huit·  cent-·  zigsten  November  Ein  Tausend  achtbundert  uud  flinfduinze,
  et.  pourvoir  de  ia  maniére  la  plus  efficace  zehn  vorgefallenen  Veraͤnderungen  anzueignen  und
4  Ja  defensé  combinée  de  leurs  Etats  respectlils-,  für  die  vereiwigt  Verkheidigung  Ihrer  respectinen.
Leurs  Maiestes.som  conwenves  de  tenir  garni.  Staaten  au  die  Hirklamste  Ar  und  Weise  Sorge  zu)
son.  commune  dans.  la  forteresse,  de  Luxem-  tragen;  so  sind  Ihre  Majestäten  übereingekommen,  in

bourg,  sans  due  cet  arrangement,  sait  unique-  der  Festung  Luxembitrg  eine  gemeinschaftliche  Bement

  sous  le  rapport  militaire,  puisse  allerer  s

en  rien  le  droit  de  Souverainetée  de  Sa  Majcsé
le  Roi  des  Pay#s-Bas,  Crand-Duc  de  Luxematzung

  zu  halten,  ohne  ##ß  diese,  blos  und  allein
in  mwetirischen  DH  ziehung,  getroffene  Uebereinkunft
den  Lanoesherrlichen  Rechten  Seiner  Majestät,  des

beurg.  vor  a  ville  et  fortercese  de  Luxem-  ne  ver  Niederlande,  Grosherzogs  von  Luxem  urg,
ourg:  «  -auie,-«-stadtund—c«unLu»embuk-iiner"n«
·’s·  j,  Abbruch  rbuSen  6  "  *  gerinsslen
Article  cinquième  Fäufte  r  Artikel.

Sa  Majesté  le  Roi  des  Pays  ·  Bas,  Grand.  Seine  Majestät  der  König  der  Nicderlande,  Grog-Duchde
  Lusembaurg,  céde  à  Sa  Majeste  le  herzeg  von  Luxemburg,  kreten  Seiner  Maiestät  dem,
Roi  de  Prusse  le  droit  de  nommer  le  Gouver.  Kdnig  bon  Prcußen  das  Recht  ab,  den  Geuvcrneur.
neur  et  le  Commandant  de-  celle  place,  et#con,  und  Commandamten  dieses  Platzes  zu  ernennen.  Sie,
sent  Alce  que  lant  la  garnison  en  genéral,  que  bewilligen,  daß,  sowohl  die  Besatzung  überhaupt  als,
chadue  arme  en  pamiculier  soit  composce  pour  jede  Waffen-Gattung  insbesondere  in  drei  Pjertheilen!
les  (rois  dquaris  de.roupes  prusstennes  et  pour:  aus  Preußischen  und  in  einem  Viertheil  aus.  Nieders,
un  Huart  de-  troupes  des  Pays  Bas,  renongam  ländischen  Truppen  bestehe,  und  entsagen  also-dem
ainsi  au  droit  de  Dnomination,  due  l’article  soi-  durch  den  sicben  und  sechszigsten  Artikel  des  Wiener:
Japte  s6Pt  de  Tacte  du  congres  de  Vienne  a8—  Congreß-Acte  Ihnen  zugesicherten  Erneumnungs-Rechte.

zuroit  4  Sa  Majesté.  .  »  ·«  »
Cs  troupes  „eromt  soldées  et  Equipécs  aux  Diese  Truppen  werden  auf  Kosten  ihrer  respectifrais
  de-ien##  gouvernmens  respectiffs.  Ii  en.  ven  Regierungen  besoldet  nnd  ausgeruͤstet.  Eben  so.
sera  de  meme  pour  deur  Dourriture  lopsque  la  foll  es  mit  ihrer  Verpflegung  gehalten  werden,  wann,
2  die

*?
        <pb n="340" />
        132  —

förteresse  ne  sera  pas  déclarée  en  EClaf  de  sisge-  die  Kestung  nichk  in  Belagerungsstand  rtklaͤrl  ist)  In

Dans  cas  la  garnison  se  nourrira  des  moga-  diesem  Falt  soll  sich  die  Befatzung'  aus  den  Fesiungssins

  de  la  forteresse,  et  il  scra  supplééà  somn  Magazinen  verpflegen  und  ihr  Proviant  socl  nach'

approvision  nement  d’aprés  les  principes  Etablis  den  im  vierzehnten  Artikel  festgesetzten  Grundsätzen

Ai  Fartiche  quatorze.  «  ergaͤnzt  werden.  «  «
Article  sirieme.  Sechster  Artikel.

LTie  droit  de  Souverainetc  appartenant  dans“  Da  das  Landesherrliche  Rechk  in  seiner  ganzen
toute  sa  Plénitude  à  Sa  Majesté  e  Roi  des  Pays-,  Hle  Seiner  Majestät  dem  Köuige  der  Niederlande,
Bas,  Grand  Duc  de  Luxcmbourg,  dans  la  ville  Großherzoge  von  Luxcmburg,  sowohl  in  der  Stadt
et  forteresse  de  Luxembourg  comme  dans  tout  "  und  Festung  Luxemburg  als  auch  in  dem  ganzen  librile
  reste  du  Grand-Duchs,  Fadministration  de  la  gen  Großherzogkhum  zusteht,  so  verbleibt  die  Justiz-Justice,
  la  percepn  des  impositions  ct  eontri.  Verwaltung,  die  Erhebung  der  Auflagen  und  Abgabutions
  de  toute  espece,  ainsi  Jque  toute  autre  ben  jeder  Art,  so  wie  jeder  andre  Zweig  der  Ciwvilbranche

  de  l’administration  civilc  restera  exchu
siveinent  enme  les  mains  des  Employeés  de  Sa
Majestc,  et  le  Couverneur  ci  le  Commandant
leur  préteron  sccours  ei  assiskance  en  cas,  de
desoin.

De  Fautre  côté,  le  Gonverneur  sera  naniti
de  tous  les  pouvoirs  nécessaires  pour  lui  assu-Fer
  conformement  à  la  responsabilite  dui  repose
eur  lui,  PFexercice  libre  et  indébendant  de  ses.
fonctions,  et  les  autoriics  civiles  er  locales  lui
„eront  subordonndes  pour  ddout  ce  dui  concerne
I  desfense  de  la  place.

Pour  eviter  néanmoins  tout  conflit  entre
rautorité  militaire  et  civile,  Sa  Majesté  le  Roi

des  Pays.  Bas,  Giund.  Duc  de  Luxembourg,  nommiera

  un  commissaire  spécial  qui  servira  dintermédiaire
  entre  le  Gouverneur  et  les  autorités
civiles,  et  recevra  las  directions  du  dltt  Couverneur
  dans  les  aflaires  de  police  en  tam  du’clles
se  liem  aux  rapports  milltaires  ei  à  la  déGfense
de  la  place.

rn

Le  Gouvemeur  pourra  pour  le  meme  obijet,
et  toujours  dans  les  limites  dui  viennene  (l’eire
Ehonceèes,  déléguer  de  sa  Dart  une  personne  à
"ron  choix,  ei  les  deux  E’nployés  lormeront  une
commission  mixite.

„  Mfais  en  cas  #le  guerre,  ou  si  Funce  ou  lPauitre
dea  Moniarchles  de  PErusse  du  des  Pays-Bas  étoĩt
menacce  d’une  guerre,  ei  due  la  forteresse  lüt
GGclarée  en  état  de  siège,  les  pouvoirs  du  Gouvernéur
  seront  illimi#és,  ei  auromt  T’autres
bormes  due  la  prudence,  les  usages  et  le  droit
des  gens.  «

«siünalementIaDiåceclelaconsädåkatioo
gckmquucvenoitådöckkquuesesgouvcv
Rufsetcomm-»deansdesLandtageseIelaLigue
devront  eire  assermentés,  le  gouverneur  ei  le
coinmandam  de  ln  forecresse  de  Luxembeurg
préteront  le  serment  d’apres  la  formule  qui  emserz
rédigée  paz  la  Diéte-Verwaltung

  ausschlicßlich  in  den  Händen  der  Veamten
  Seiner  Mgjestät,  und  der  Gouverncur  und  Commandant
  sollen  ihnen,  ndthigen  Falls,  Hülfe  und  Beistand
  leisten.  ·  «

AndrerSeitswirddc111"Gouvcrnenkalletibthigq«
Macht«-ndGewalt«crthcilt,umin"Gemäßbcitrc-.H
ihm  auferlegten  Verantwortlichkeit  die  freie  und  unabhängige
  Ausübung  seiner  Amts-Verrichtungen  zu
sichern.  Die  Civil=  und  Orts-Obrigkeiten  sollen  m
allem,  was  die  Vertheidigung  des  Platzes  betrifft,  ihm

nuntergeorduct  seyn.

Umm  indessen  allem  Streitk  zwischen  der  Militairund
  der  Civil-Behdrde  vorzubeugen,  werden  Seine
Majestät  der  Kdnig  der  Niederlande,  Großherzog  von
Luxemburg,  einen  Spreial-Kommissarium  ernennen,
welcher  zwischen  dem  Gouverneur  und  den  Civil-Vehörden
  als  Mitkelsmann  dienen,  und  in  den  Polizei-Angelegenheiten,
  so  sern  sie  mit  den  Militair-Verhältnisen
  und  der  Vertheidigung  des  Platzes  verbunden
  sind,  die  Anweisungen  vom  besagten  Gouverneur
erhalten  soll.

Der  Gouverneur  kann  seiner  Seiks  zu  demselben.
Bchuf,  und  siets  in  den  so  ehen  ungezeigten  Grenzen
jemanden  wählen  und  abordnen;  und  diese  beiden
Beamten  sollen  eine  gemischte  Commission  bilden.

Aber  im  Fall  eines  Krieges,  oder  wenn  eine
oder  die  andere  beider  Monarchien,  der  Preußischen
oder  der  Niederländischen,  mit  cinem  Kriege  bedroht,
und  die  Festung  in  Belagerungsstand  erklürt  würde,
soll  die  Macht  des  Gouverncurs  umimschränkt  schn,
und  keine  andere  Grenzen  kennen,  als  die  Vorsicht,
das  Herkommen,  und  das  Völerrecht.  «  «

Wenn  endlich  der  Oentsche  Bundestag  ekwa  enkscheiden
  sollte,  daß  die  Bundes-Feskungs-Beuverncurs
und  Commandanten  in  Eid  und  Pflicht  genommen  werden
  müßten,  so  sollen  der  Gouverneur  und  der  Con#-mandant
  der  Festung  Luremburg  den  Elid  nach  der
von  dem  Bundestage  entworfenen  Formel  leisten.

Sie-
        <pb n="341" />
        .  .  "
KAirtiche  36pefme.“

"

Le  #oice  ile  Ia  gärde  bourgcoixe  de  la  vilio

de  Luxembourg  sers,  conlormememt  3  la  loi-du
Royzume  des  Pais.  Bas  du.vingt-huit  Iuin,  Mil.
hult-cem.  quinze,  dans  la  proportion  de  trois  4&amp;amp;
cent,  ln  population  totalc  de.  la  ville  compice,
##elle  ne  pourra  dans  aucun  cas##t  sous  aucune
dénominalion  déepasser  ce  nombre.  Elle  ne  mon
tera  la  garde  duc  lorschril  W’y  aufa  Das  de  gar:
nison  dans  la  place;  et  son.  servicé  lorsqwelle
ne  sera  Point  appelée  à  préter  main  forte  à  la
ddiense  de  la  forleresse,  se  bornera  à  maintenir
le  repos  public  et  4  garantir  les  possessions  de
ses  conchoyens  principalemem  en  cos  Tincendie.
Toutes  les  fois  qwelle  devra  faire  un  pareil  ou
autre  servicc  militaire  quclcondue,  elle  sera  soumise
  aux  ordres  du  Gouverneure  la  fortercsse,
benis  le  consentemeut  duquel  elle  ne  pourra  se
rassembler,  ni  pour’P’exercice,  ni  pour  le  service
16é61I.  La-place  de  Luxembourg  Elant  une  forte.
resse  de  la  consédération  germanique,  lers  hautcs
parties  contractantes  placent,  en.  réserve  expresse
toues  les  dispositions’  dont  la  conledération  com
viendrolt  pour  les  gardes  hourgeoises  dans  toutes
  les  forteresses’  de  la  Ligile,  soit  en  genral,
doitten  particulier  relativement  au  sermem  dul
seroit  exlgerdrelle.  «  "«
Article  huitième.

DPe  Ccas  de  guerre  échéant,  ou  la.  guerre  de-Venam
  imminente,  il  resulte  du  devoir  ct##de  la
responsabililé  du  Gouvertfcur  qdu'’il  poursa  egxer.
cer  au  dehors  de  la  fortersse,  autant  duc  les

"  ·  %  eVvn  2  9  7  ·6  „  6“
disposlions  militaires  duil  aura  à  faire,  Texige.

ront,  Jes  memes  pouvoirs  dont  il  est  investi  dans
Fintörieur  de  la  place,  Si  en  tems  de  paix,  il
Jugeoit  ncessaire  d'’ordonner  des  patrouilles  ou
de  placer  des  avant.postes,  ces  trouppes  ne  pourvont
  faire  aucune  ruisilion,  ni  eire  à  la  charge
des  habitans.

«  Article  neuvieme.

La  garnison  de  la  forteresse  dui  sera  placce
directemem  sous  les  ordres  du  CGouvernceur,
consistera  en  tems  de  paix  en  siz-mille  hommfs;
cependan  Sa  Majeste  Ic.  Roi  de.  Prussc  ct  Sa
Mlajcste  Ie  RKoi  des  Pays  Bas,  Grand.Duc  de  Lu-Nembourg
  sont  convenus  pour  le  moment;  et
aussi  longtems  due  les  froupes  allices  occupe.
ront  une  partie  de  la  France,  de  se  borner  à
duatre-mille  hommes  sculemem  dom  trais-milte
Sscront  fournis  par  la  Prusse,  #t  mille  par  les
Pays-Bas.

Areicke  dirieme.

Sa  Majcsté  l#  roi  #s  Pays-Bas,  Gmnnil-Duc
de  Luxemboung  consent  àR  due  I#  Commandam
  de  Fartillerie  et,  celui  du#  génie  c#e  Ix  pläce

133

.  Siebenter  Artikel.

Die  Stärke  der  Luremburgschen  Bürgergarde  soll
in  Gemäßheit  des  Königl.  Niederländischen  Gesehes
von  acht  und  zwanzigsten  Juni  Ein  Tausend  achthundert
  und  fünfzehn,  nach  Abschätzung  der  Total-Bevölkerung
  der  Stadt,  im.  Verhältnisse  von  drei  zu
hundert  stehen,  und  sie  kann  in  keinem  Fall,  und  unter
  keinerlei  Benennung,  veese  pabl  überschreiken.  Sie
soll  nux  dann  die  Wache  beziehen,  wenn  keine  Milrair-Vesatzung
  in,  dem  Orte  liegt;  wann  sie  aber
nicht  aufgefordert  wird,  zur  Vertheidigung  der  Fez
stung  hülfreiche  Hand  zu  leisten,  soll  ihr  Dienst,  vor-E
  lich  bei  Fruersbrünsten,  sich  auf  die  Erhaltung  der

entlichen  Ruhe,  und  auf  Sicherstellung  der  Besttungen
  ihrer  Mitbürger  beschränken.  Jedesmal  daß
sie  Enen  solchen  oder  jeden  andern  Militairdienst  verrichten
  muß,  soll  sie  den  Befehlen  des  Festungs-Gouverneurs.
  unterworfen  seyn,  und  sie  kann,  ohne  dessen
  Einwilligung,  sich  weder  zu  den  Militair-Uebungen
  noch  zum  wirklichen  Dienst  pversammeln.  Da
der  Platz  Luremburg  eine  deutsche  Bundes-Festung
ist,  so  wollen  die  hohen  contrahirenden  Theile  alle
Anordnungen  und.  Verfügungen  noch  vortänfg  aussetzen,
  welche  die  Bundes-Versammlung  für  die  Bürger-Garden
  in  allen  Bundes-Festungen,  es  se;  uͤberhaupt,
  oder  insbesondere  in  Bezug  auf  den  bon  ihr
zu  verlangenden  Eid,  treffen  moͤchte.
Llchter  Artikel.
Im  eintretenden  Kriegesfalle,  oder  im  Falle  eines
nahe  bevorsiehenden  Krieges,  erfordert  die  Pflicht  und
Verantworklichkeit  des  Gouverncurs,  daß  er,  für  die
zu  kreffenden  Militair  =  Verfügungen,  an  erhalb  der
Festung  dieselbe  Macht  und  Gewalt  ausübe,
mit  welcher  er  im  Innern  des  Mlatzes  versehen
ist.  Sollte  er  es  in  Friedenszeiten  für  nothig  halten,
Patronillen  anzuordnen  oder  Vorposten  auszustellen,
so  düurfen  diese  Truppen  nicht  das  geringste  reguiriren,
  noch  den  Einwohnern  zur  Last  falleu.

Neunter  Artikel.:

Die  Festungs-Besatzung,  die  unmittelbar  unker
den  Befehlen  des  Gouverneurs  zu  stehen  kommt,  soll
in  Friedenszeiten  aus  sechstausend.  Mann  bestehen.
Indessen  sind  Seine  Majestät  der  König  von  Prcuhen
  und  Seine  Majestät  der  Kbnig  der  Niederlande,
Großherzog  von  Luxemburg,  übereingekommen,  fur
jetzt,  und  8  lange  die  alliirten  Truppen  einen  Theil
Frankreichs  besetzt  halten,  Sich  blos  und  allein  auf

 

 

 

vicrtansend  Mann  zu  beschränken,  woven  drei  tausend

  von  Preußen  und  ein  tausend  von  den  Niederlanden
  gestellt  werden.  —
Zehnter  Artikel.

Seine  Majestaͤt  ver  Koͤnig  der  Niederlaude,  Großberzog

  von  Luxemburg,  bewilligen,  daß  der  Artillere-Commandant

  und  der  Commanvant  des  Ingeeit“

VI’’7
        <pb n="342" />
        r-7


soyent  nommés  nar  la  Prusse,  sous  1  rserve
qw'II  nommera  de  som  coté  1deLx  ofliciers  de
ces  armes  dui  seront  particulicèrement  rvesponszbles
  à  Sa  #lajesté.  I  8  altributions  de  Ces'  durtre
  officers  scront  les  sülvames:  F

Le  eemmandant-de  Larulleriè  ·  dispposcra  li,
brernent  du-  niäa#tcriel  llenzordomra'  *  istri:
bution  en  teins  de  Paix  Elnsaug#etems  dé
g’ierre,  bien  einendü  drauchne  Piuce  ne  Pourra
X  2  ·  ««  -  ·'  1•-  ——.———————  .
Eire  atse  de  la  1omeresze.  IX  Cgaleincu#
Ehorgé  de  veiller  Alcce  dite  #e  matléri  ###  les  znu.
nitions  soyent  daus  T’ezt  #lpule  Har  #a#ckk%

..  +Par,

Toscicz  duhllle#e  des  Pays  Bas  veillera
la  onservation  et  à  Peniretien  du  märärsel!
Comme  le  nombrre  des  bouches  &amp;amp;  fu#.  ’éribides
affats  et  de  tous  les  “objeis  appa  rte#aus  au  lnate.:
riel,  ainsi  due  iz  quantisé  de  indücichrts.  Srond
déterminés  à  la  suite  des  (lispositioi  #  tarprér
sente  Convention,  Pinventair##  dui  Gilld#r##-  dles
servira  de  norme  4  ces  (dleux  offcicrs.  Dodt
ciẽr  au  service  des  Pays  Baz  zecc##ra  ies  Ctai#s
de  changement  et  ce##cerae  comröle  des  ob.
jets  dui  seront  ddlitrés  de  Tarsendl  #####du  zna-Easin
  Par  ordre  du  coiumnandant  de  Tardlerie.

Le  commandam  du  génie  et  IIngénieur  au
service  des  Pays.  Bas  Dartageront  Gensemble  le
soin  de  veiller  4  la  conservation  des’couvrages,
et  Conviendrönt  Cun  commun  accord  des  réparations
  et  nouvelles  bätisses  dirl  sera  nécessaire
  de  faire.  Nlails,  ges  travaux  une  fois  arrcrés,
le  commandant  du  genie  en  ttacera  seul  le  plan
détaillé  et  en  dirigera  Texécution.  Si  cependlamn
on  wWadoptoit  point  le  mode  étahli  dans  les
Pays-Bas  qui  est  Tadjullication  des  travaux  publics
  au  rabais,  Tgénieur  dés  Payc-Bas  devra
concourir  aux  marchés  dui  seront  conclus  avec
es  entrepreneurs  ou  les  ouvrieris.

Tomes  16s°discussions-  dui  poürroient  rele.
ver,  seront  décides  par  une  commission  mixte
Zous  la  direction  du  Gouverneur.“

Ces  disposnions  relatives  aux  réparations
et  &amp;amp;  Pemrelien  journalier#des  ouvrages  ne  derogeront
  en  rien  aukx-stipulations  de  Larticle  Irei.

ze  qui  ge  rapportent  4  un  plan  premier  des  ouvrages

  de  fortiftcation  en’généralt  à  Tinspection
de  ces  unavauzx  aprés  du’is  seront  termines.
Articke  onzjene.
La  Partie  Prussicenne  de  la  garnison  jouira
u  lbre  cxercice  de  creligion  &amp;amp;t  da  ville  un  sour·

134  —

Corps  in  der  Festung  Luxemburg  von  Preussen  erneunt
  werden,  jedoch  unt  dein  Vorpehalt,  daß  Sie
Ihrer  Sens  zwei  Ofüziere  von  derselben,  Waffen-Gattung
  ernennen  wersen,  welche  Seiner  Mäjestzt
besonders  vcrantwortlich  bleiben.  Die,  B.fugnisse
dieser  Vier  Officiere  nd  folgendet...
„Der  Ar#llerie  -Commüöndant  hat  die  freie  O#sg  vz
sition  über  das  Materiale.  Er  verfi  gtlde  ssen  —
tbelung  in  Feiede=  und  dessent  Gebrauch  in  Kricgszeiten;
  nur.  beksicht  sieh,  daß  ken  Stuck  bon  der  Fc
liung  übgenoutn#cn  weraen  darf.  Es  WW  ebenfallö
  09,  däluf  zu  seben,  daß  das  Materialc  und
die  Miuliutionnen  in  dem  durch  den  Tractak  stipulirten
Zusiande  sich  befinden.  „„
.„Der  Niederländische  Artillerie-Offl#ier-wachk  über
bie  Erhaltung  und.  Unkerhälkung  ves  Materlalc.  Oa
die  Anzähl  der  Feuerschlünde,  der  Zitltastd  der  Liffetru,
  Und  aller  zum  Material  Zehörigen  Gezcästät
so  wie  die  Quantikat  der  Munntione  4  ach  den,  Brstinumungen
  gegemwbärtiger  Cenvontion  festgesetzt  werden
  sollen,  so  soll  das  darbber  aufgenommene  Verzeichniß
  jenen  beiden  Offfzieren  zur  Norm  pienen,
Oer  in  Redeflänvischen  Diensien  Kehende  Offizicr  sollz
von  denen  auf.  Befchl  des  Artillerie-Cons#nanda#ze##
aus  denr  Zeughaüse  und  aus  dem  Magazin.  abzu  ö
fernden  Gegenständen,  Nachweisungen  und  Verzeiche
nisse  erhalren,  und  über  dieselben  Gegenstäude  die
Controlle  fahren.  "  „
Der  in  Niederländischen  Diensten  stehende  Commandaut
  des  Ingenieur-Corp  und  der  Ingenieur,
theilen  beide  die  Pflitht,  auf  Erhaltung  der  Werke  zu
sehen,  und  #verabreden  gemeinschaftli.y,  die  nbthig
befundenen  Reparaturen  und  neuen  Bauten.  Sind
aber  diese  Arbeiten  cinmal  bestellt  so  entwirft  der
Commandant  des  Ingenicur-Corp#  allein  den  umständlichen
  Plan  dazu,  und  leitet  die  Ausführung.
Wied  indessen  die  in  den  Niederlanden  übliche  Verfahrungsart,
  nämlich  der  Zuschlag  der  bffentlichen
Arbeiten  an  den  Mindestfordernden#  nicht  angenommen,
  so  muß  der  Niederländische  Ingenieur  bei  den
mit  den  Unternehmern  oder  den  Arbcitern  abzuschüeßenden
  Vertraͤgen  mit  zugezogen  werden.  „
Alle  etwa  entstehende  Streitigkeiten  sollen,  unker
der  Leitung  des  Gouvekneurs,  durch  cine  gemischte
Commission  entschieden  werden.
Diese  auf  die  Reparaturen  und  die  fortlaufende
  Unterhaltung  der  Werke  sich  bezieenden,  Nexügungen,
  sollen  den  Bestimmungen  des  dreizehnten
Trtikels  nicht  den  geringsten  Abbruch  thun,  da  viese
Tediglich  auf  cinen  erlten  Plan  der  Fesiungswerke
Aberhaupt,  und  auf  die  Aufsicht  über  diese  Arbeiten,
nach  ihrer  Vollendung,  Bezug  haben.  ’
.  Eilfter  Artikel.
Der  Preußische  Theil  der  Besatzung  soll  die  freie
Ausübung  des  Gotteödienstes  genießen,  und  die  Stadt
»  .  ..,.spjhm
        <pb n="343" />
        s.  -  E—  .23,  1
nirai  sür  la  demallde  du  Gouvẽrr.  ur,  un  locäl
dilapté  Acct-usäge.  *  •
H-läicke  douzieme.  »
«-·I-e«s«lia:utpsDankesfkofnkäcmyxesayåtjfjugö
jiöcesåsiikäkkemettieleGdtwcsnieurtlc137p1acå
ensätacderetikorc(kt,siles.circonstavces"l’eij
gcoit-11I,,satisde«laj»Iagamispnzjlsetxrfprxpöune
Hälftes7de«TinitkspäFUä«..b·om’1"ts)s-s.-;,Jsåysqitxsixkiyillö,
soul-läPEüäqHCerdxqucmillcpduf««les·»ktz«pr·833
dakk«å-s«'le·s’·"akrondiss"emens«des«tle«üx«mona1«cljie«ås
Irgplussrapgrochäsdelajottucssshpoukque

.!,

le  Couverneur  puisschen  disposer  à  chaque  in

stant.  Cette  milice  sera  des  deux  cötés  com.
Posdelde  gens  propres  aux.  combats,  exercés  et
Dienn  armess.  *#
Les  denxzmille  hommes  à  fournir  Par  les.
Pays-Bas  seronk  immediatöment  mis  4&amp;amp;-  1a.  disposition
  du  Gouverneur  mülitafrerde  la  forteresse
de  Lusembourg  dés  düe  réquisition  ensera
Iaite  par  lui  au  Général  ausservice  des  Papys.Bas
commmandant  dans  le  Grand-  Duche  de  Luxem--.
beurg,  lequel  se  tronvera  muni  à  toutes  les

Cpoques  de  Tordre  éventuel  cheffectuer  Cette.

mesure.
"  Alfiche  Freizieme.

On  sooccupera  incsssammnenr  du  rétablissement
  entier  ur  parfaides  lortiftcations.  Le  Gouvernemem
  Prussien  et'’celui  des  Pas-Bas  #ngagent
  &amp;amp;  l’achever  Pndans  lE&amp;amp;  tems  fixé  par  letralle
  de  Daris  du  vingt  Novembre,  lil-huit.
cent-  duinze,  4  öccupation  (’une  partie  de  la
Frande  par  les  armées  allices.  Aprés  ce  rétablisschent
  on  dresserz  un  plan  régulier  pourassurer
  Ientretien  des  auvrages.  Les-  mraviur
arretés  d'aprés  ce  plan  et  appro’wés.  Par  les  deux
Gouvernemens.,  serunt  exécutés  sous  la  direcü#n
  du.  Gouverncur  &amp;amp;  Paide  d’un  commissaire

fle  Sa  Alajeste  le  Roi  des.  Pays-Bas,  Grand-Ducde

  Luxcmbourg.
D!  #1
z7

Les  fonds  nécessaires:  pour  ces  travaux  sc#.

ronr  remis,  a#  une  cammission  migte  placke-  sous
In-  direction  da:  Gouverneur.  Laméme  conmission
  donnem  #égaliment  décharge  pour  les.
sommes!t  employces-  aux  dils  rravaux  qui-  Alla
cIöture  des  comptes  de  chaque  année  seront  im
„peciés  nar  ns  ioffriex  Prussien
dre.  Payy-  Bas##  24%  ss--’*ßnvk
  v  :  il#e  unrorafeinnze.  –.
15%  Tpapprovisfohnementide  la#place  relatif.  au
suheistallces#0et  alx  höpilaux  devra  eirte  assurc.
our  dixk  -  mille  hommes  #r’"pour  uhte.  unné66!
14  inlinile  rendre  ccette  chatge  moins  onreuse
en  Ja-dwvisan  ht  er  prenanien'consilratiom'  Tes.

«  Erst-»L.

135  —

et  un:  osficier

Aber  umt  diese  Last  dur

ihm'  auf  Verlangen  506  Gonverseitrs  ein  dazu  schickliches
  Lchel  anweissen.

.  Jwölfter  Artikel.  4½*

Da  die  hohen  contrahitender  Theile  für  uöthig
gehalten  haben,  den.  Festungs-Gouverneur  in  Stand
zu  setzen,  nach  Erforderung  der  Ulustände  die  Besa--tung
  ohnverzüglich  zu  verstärken,  so  soll  in  den  der-Festung
  zunächst  liegenden.  Bezirken  beider  Monarchien
  eine  Landmiliz  von  Achttausend  Mann  gedilder
werden,  nämlich  Sechstkäusend  für  Preufsen  und  zwei
tausend  für  die  Niederlande,  damit  ber  Gouvernrur.
in  jedem  Augenblick  darüber  verfügen  könne,  Diese
Muiz  foll.  von  beiden  Seiten  auß  ftreitbaren,  geübten
  und  wohlbewaffneten  Leuten  bestehen.  «

Die  von  den  Niederlanbeir  zu  stellenben  Zweitansend
  Mann,  sollen  der  Disßofftiom  drs  Militaire

Gouver#eurs  der  Festung“  Luxemburg  unmittelbar.

lü#berlassen  werden,  sobald  der  in  Niederländischrn  Dtensten

  stehende,  in  dem  Großherzogthum  Luxremburg
commandirende  General  von  ihm  deshalb  reguirirtworden.
  Gedachter  General  soll  mit  der  eventuellen
Ordre  diese  Maasregel.  u  bewerkstelligen  jedergeit  versehen

  schn.  —•
Dreizgehnter,  Arkikel.  4

Man  wird  sich  üuroerzäglich  mit  der  gänzlichen
und  vollkommenen  Wiederherstellung  der  Festungswerke
  beschäftigen.  Die  Preußische  und  die  Niederländische
  Rezierungen  verpflichten  sich,  selbige  innerhalb
  der  Frist  zu  beendigen,  welche  im  Pariser  Tractat
  vom  zwanzigsten  November  Ein  Tausend  achtbandert
  und  fünfzehn,  für  die  Besetzung  eines  Theils
Frankreichs  durch  die  allürte  Armee  angenommen
worden  ist.  Nach  dieser  Wiederherstellung  soll  ein
regelmäßiger  Plan  entworfen  werden,  um  die  Unterhaltung.
  der  Festungswerke  zu  sichern.  Die  nach  diesem
  Plan  beschlossenen  und  von  beidrn  Regicrungen
grnehmigern,  Arbeiten,  sollen  unter  der  Leitung  des.
ouvermeurs  mit  JZuziehung  eines  Commissairs  Seiner-Majestät’
  des  Kbnigs  der  Niederlande,  Großherzogs
von  Luxemburg  ausgeführt  werden  —N—N
**.  Dit  zus  diesen  Arbriten  nöthigen  Gelder  sollem
einei  unter  der  Leitung  des  Gouvermurs  gestellten  gemischten
  Commission  ausqchändiget  werden.  Dieselbe
Commission  soll  gleichmäßig  über  die  auf  besagte
Arbeiken  verweiideken  Summen  guittiren,  und  diese
Arbciten  söllen  bei  jedem  jährlichen  Rechnungs-Abschluß,
  von  einem  Preußischen  und  von  einem  Niederländischem

  Ofschier  deoidirt,  werdenl.  (1  5
nnn  MViktzebntet  Artikert
Die  zur  Verpflegung  und  für-  die  Lazarethe  erforderliche
  Verpropiantirung  des  Platzes  muß  fürzehnkausend,
  Mann  und  auf  ein  Jahr,  gesichert  wrrden.
Aber  ur  duürch  Theilung,  und  mit  Rücksicht
auf  die  Besetzungszeit  eines  Theils  Frunkreichs  zu  erleichtern,
        <pb n="344" />
        —  136  —

t.

annes  Toccupation  d’une  partie  de  la  France,
on  se  bornera  pour  le  moment  à%  as  surer  un
uppiovisionnement  pour  sik  mille  hoirmes.  On
ajontera  chadue  annde  celui  Pour  miile  hom.
mes  en  sus,  de  laçon  qdu’au  hout  de  dquatre  ans
Lapprovisionnement  pour  dix-  mille  hommes
vera  complet.  «  »  ·
L’«appkovisionnementenobjetsclemumnon
de  tout  genre  sera  proportionne  à  la  grandeur
de  la  place  et  au  nombre  de  la  garnison  en
tems  de  guerre.
-Artiche  quinzichne.

Afin  duc  le  service  de  la  place  ne  puisse
jamais  etre  interrompu  Par  le  mänque  des  fonds
necessaires,  il  sera  c#é  un  fonds  de  dotation  dui
sera.  flourni  annuellement,  et-sur  lequel.  i  sera
Etabli  und  comptabilié  exacte,  pour.  du’á  la  fin
de  chadue  annéc,  il  en  soit  rendu  comipte  aux
deux  Couvernemens.  Ce  sonds  servira  égale.
ment  au  payement  des  salaires  des  Ernployés
qui,  tels  due  les  Inspecteurs  dles  Magasins,  des
remparts  et  autres  employcs,  mappartiennent  pas
Proprement  à  la  garnison,  mais  à  la  lorteresse
meme,  ainsi  duirä  couvrir  les  frais  de  bureau  ct
autres  dépense#rde#e  genre.

Article  seizieme.

.  La  place  de  Luxemh#urg  étant  forteresse  de
la  conldderation  germaniqdue,  ef  les  gouvernemens
  dle  Prusihel  des  Pats  Bas  ne  pouvant  en
conséqucncc  eire  censés  avoir  Tohligation  de
Tenntielchir  xclusivement  à  leurs  frais  pour  la
delense  commune,  la  duestion  de  son  emretien,
sous  les  motlihèentions  spéEciliécs  dans  les  articles
preccduk.###  st  expresscinent  réserves  aux  discussions
  de  la  Dicete.  „

Article  diæseptième.
Le  service  des  douanes  respectives  ne  pourra
polmt  etre  troublé  ou  interrompu  Par  les  Passaes
  des  troupes.  Les  ellcts  d’equipement  ct
H#k#villemeits"  ainzi  due  les  autres  oblets  néces
çaires  4  la  garnison  prussicnne  de  la  dprteresse
de  Lursrembougr’  ou#  appartenant  aux  troupes
en  marche  seront  libres  de  lout  droit  d’ens#ce
et  de  sortic,  mais  u  devra  éire  dument  con-Slatc
  par  les  zutoriics  compétentes  du’ils  sont
destinés  au  dit  usage,  ou  du’ils  formen  la  proprict#e
  des  dites  tronbes.
7  Article  dirhuftieme  Z  *
La  pantie  prussienne##de  la  garnison  jouira
de  la  franchisc  duport#de  lettres,  sur  les  rou.
tes  de  Treves  et  de  Sarrebruck,  Duant  aua  1axes
  de  barricres  sur  les  routes  du  Grand-Du.
cheé  de  Luxemhourg  qdul  sont  barriéres  de  PEtat,
et  non  propriéil  communale  ou  particgulickic,
les  militaires  prussiens  appartenans  1

la  garnison

leichtern,  wird  man  sich  vor  der  Hand  darauf  einschränken,
  cine  Verproviankrung  fuͤr  sechstausend  Mann
zu  sichern.  In  jedein  Jahre  wird  diese  Verprov##antwung
für  kausend  Mann  erhöhet,  so  daß  nach  Verlauf  von
vier  Jahren  selvige  für  zehntausend  Mann  vollständig
  seyn  wird.  «  ««·

Die  Versorgung  mit  Munitionsgegenständen  jeder
  Art,  soll  der  Größe  des  Mlatzes,  nd  der  Stärke
  der  Besatzung  in  Kriegszeiten  angemessen  seyhn.

Fünfzehnter.  Artikel.  «,
Damit  der  Festungsdienst  durch  den  Mangel  an
den  noͤthijen  Fonds  niemals  unterbrochen  werden
könne,  soll  ein  jährlich  zu  erlegender  Dotationsfonds
errichtet,  darüber  eine  genaue  Verrechnung  gehalten,
und  am  Ende  eines  jedes  Jahrs  beiden  Regierungen  Rechenschaft,
  abgelegt  werden.  Dieser  Fonds  dienk  zugleich
  zur  Geheltszahlung  derjenigen  Beamten,  welche,
  wie  z.  B.  dic  Magszin=  und  Wall-Inspectoren
und  andre,  eigentlich  nicht  zur  Besatzung,  sondern
zur  Festung  selbst  gehoͤren;  imgleichen  zur  Besireitung
  der  Vurcaukesten“  und  ähnlichen  andern  Ausgaben.


Sechözehnter  Artikel.  v

Da  der  Matz  Luremburg  eine  Deutsche  Bundesfestung
  ist,  und  folglich  den  Preußischen  und  Niederlahdischen
  Regierungen  nicht  die  Verbindlichkeit  zugemaathe.
  werden  kann,  sie  zur  allgemeinen  Vertheidigling
  ausschließlich  auf  ihre  Kosten  zu  unterbalten,
so  wird  die  Entscheidung  der  Frage,  ihren  Untcrdalt
betreffend,  unter  den  in  den  vorhergebenden  Artikeln
specificirten  Modiftcationen  den  Verhandlungen  des
Bundeötages  ausbräcklich  vorbehalten.

Siebenzehnter  Artikelk.

Der  resp.  Zolldienst  darf  nicht  durch  Truppendurchzüge
  gestört:  oder  unterbrochen  werden.  Oie
Equipirungs=  und  Montirungasiücke,  so  wie  dic  hbrir
gen  der  Preußischen  Besatzung  der  Festung  Luxemburg
  ubthigen  oder  den  durchziehenden  Truppen  zugehörigen
  Gegenstände  sollen,  von  aller  Ein:  und
Ausfuhr-Abgabe  frei  seyn;  es  muß  aber  durch  die
çompekenten  Behörden  gehbrig  beglaubigt  werden,
daß  sic  besagtem  Gebrauch  gewidenet  sind  oder  daß
lie  das  Eigenthum  gedachter.  Truppen  ausmachen,

.  1

**:  1)  ".
.  Achtzehnter  UArtikel.  16
Der  Preußische  Theil  der  Besatzung  soll  auf  den
Trierschen  und  Sarrcbräckschen  Posironten  die  Portofreiheit
  genießen.,  Was  die  Sperrgelder  auf  den
Goßherzoglich-Luremburgischen  Herskraßen  betrifft,
4a  sollen  b5  den  Barricren,  welche  dem  Staat  ges
dren,  und  nicht  Commimal=  oder  Prrat'igenthum
tin,  bie  Milftairpersonen  ven  der  Preußischen  Befatung
        <pb n="345" />
        —.

de  la  place  jouifont  des  memes  avantages  due
ceux  des  Pays-  Bas,  et  seroftt  4  une  distance
de  quatre  lieues  zutour  de  la  place,  tou  jours
censès  étre  en  service,  lorsqu’ils  se  présenteront
  en  unisorme.  1
Areicke  dirnercieme.  ·

Leslxautesparticscontractantessetäsetvent
de  conclure  incessamment  ei  äu  plus  tard  dans
le  terme  de  trois  mois,  4  compter  du  jour  de  la
ralification  du  présent  trailé,  une  convemtion  s6.
Parée  relativement  aux  routes  miliraires  parleurs
Etats  respectils.  En  atiendant  Elles  consentent
provisoirement  due  les  troupes  prussiennes  allant
  A  Luxembourg,  ou  venant  de  cette  forteresse,
  ainsi  due  celles  qui  appartiennent,  ou
dui  sont  destlinées  au-  corps  d’armée  stalionne
en  France,  se  servent  de  la  route  militaire  exisltante
  actucllement  de  Grevemachern  à  Luxzembourg
  et  de  IA  vers  les  fronticères  de  la  France,
et  due  les  recrues  suisses  et  allemandes  destinées
  aux  balaillons  4  la  solde  du  Royaume  des

Pays-  bas  prennent  la  route  de  Coblence  à  Lié.

ge  et  Mastricht.  Tout  ce  qui  a  rapport  aux  prix
et  au  payement  des  fourniturcs  qui  devront  é6tre
faites  A  ces  tronpes  regervra  plus  tard  Tapplication
  des  dispositions  et  condilions  de  la  convention
  future  qui  aura  d  cet  é6gard  un  eflet  rétroactil.


Article  oingiieme.

Le  traitée  conclu  avec  Sa  Nlajesté  le  Roi  des
Pays-  Bas,  Grand-Duc  de  Luxembourg  à  Vienne
  le  trente-  un  Mai,  Mil-  huit-cent-  quinze,
ainsi  due  tous  les  articles  de  PTacte  du  congres
de  Vierne  du  neuf  Juin,  Mil-huit-Ccent-  quinze
  qdui  concernent  les  intéréets  de  Sa  Majesté,
ou  dui  ont  66  stipulés  avec  Elle,  sont  confirmés
  dans  tous  les  points,  et  toutes  les  dispoitions
  qui  n’ont  pas  6416  expressèmem  changees
Par  la  présente  convention.

Articke  oingt-  er  unieme.

La  présense  conwention  sera  ratifcée  et  les
actes  de  ralification  en  seront  éechangés  dans  le
terme  de  deux  mois,  ou  plutét  si  faire  se  peut.

En  foi  de  quoi  les  Plenipotentiaires  respectiss
  TPont  signuée  et  y  ont  apposé  le  cachet  de
leurs  armes.

Fait  d  Francfort-sur-le-MNein,  ce  huit  Novembre,
  Pan  de  griüce  Mil-huit-  cent  -  seize.

(L.  S.)  Le  Baron  de  Humbol  dt.
(L.  S.)  Le  Baron  de  Gagern.

137

satzung  dieselben  Vorkheile  genießen  als  die  Niederländischen,
  und  in  einer  Enefernung  von  vier  Meilen
um  den  Platz,  wann  sie  sch  in  Uniform  zeigen,  immer
  so  angesehen  werden,  als  wären  sie  im  Dienfst

Neunzehnter  Artikel.

Die  hohen  contrahirenden  Theile  behalten  sich
vor,  unverzüglich  und  spätestens  in  dreimonatlicher
Frist,  vem  Tage  der  Ratisication  gegenwärtigen
Kractats  an  gerechnet,  über  die  Militairstraßen  in
ihren  resp.  Staaten  eine  Separat-Convention  abzuschließen.
  Unterdessen  bewilligen  sie  provisorisch,  daß
die  nach  Luxemburg  gehenden  oder  von  dieser  Festung
kommenden  Preußisten  Truppen,  imgleichen  diejenigen
  Truppen,  welche  zu  dem  in  Frankreich  Kationirten
  Armee-Corps  gehdren,  oder  zu  demselben  bestimmt
  sind,  der  von  Grevemachern  aus  nach  Luremburg
  und  von  dert  nach  den  Franzdssischen  Grenzen
  gegenwärtig  bestehenden  Militairstraße  sich  bedienen,
und  daß  die  für  die  Bataillone  im  Solde  des  Kbnigreichs
der  Niederlande  besiimmten  Schweizerischen  und  Deutschen
  Recruten  die  Straße  von  ECoblenz  nach  Lüttich
und  Mastricht  einschlagen.  Alles  dasjenige,  was
auf  die  Preise  und  auf  die  Bezahlung  der  diesen
Truppen  zu  leistenden  Lieferungen  Bezug  hat,  soll
die  Anwendung  der  Bestimmungen  und  Bedingungen
der  künftigen  Convention  erhalten,  und  selbige  eine
zurückwirkende  Kraft  in  dieser  Hinsscht  haben.

TJanzigster-  Artikel.

Der  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  der  Niederlande,
  Großberzog  von  Luxemburg,  zu  Wien  am
ein  und  dreißigsten  Mai  Ein  Tausend  achthundert
und  fünfzehn  abgeschlossene  Tractat,  imgleichen  alle
das  Interesse  Seiner  Majestiät  betreffende  oder  mit
Ihnen  stipulirte  Artikel  der  Wiener  Congreß-Acte
vom  neunten  Juni  Ein  Tausend  achthundert  und  fünfzehn,
  werden  in  allen  den  Punkten  und  in  allen  den
Bestimmungen,  welche  durch  gegenwärtige  Convention
nicht  ausdrücklich  abgeändert  worden  sind,  bestätiget.

Einundzwanzigster  Artikel.

Gegenwärtige  Convention  soll  ratiffzirt,  und  die
Ratifications-Urkunden  innerhalb  zweier  Monaten,  oder
früher,  wenn  es  geschehen  kann,  ausgewechselt  werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  resp.  Bevollmächtigze„
  Libige  unkerzeichnet  und  mit  ihrem  Wappensicgel
versehen.

Geschehen  zu  Frankfurk  am  Main,  den  achten  November,
  im  Jahre  Christi  Ein  Tausend  achthundert
sechszehn.

(L.  S.)  Baron  von  Humboldt.

(TL.  S.)  Baron  von  Gagern.

 

(No.  al.)
        <pb n="346" />
        (No.  uu.)  Convention  zwischen  des  Koͤnigs  von  Preußen  Majestat  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog
von  Hessen;  geschlossen  zu  Münster  den  i½2ten  März  1817.

D.  bei  der  den  unterzeichneten  Königlich-Preußischen  und  Großherzoglich-Hessischen  Bevollmächtigten  ubertragenen
  endlichen  Vollziehung  des  Staats-Vertrags  vom  Josten  Junius  1816.,  wodurch  Se.  Kdnigliche  K#-heit,
  der  Großherzog  von  Hessen,  das  Herzogthum  Westphalen  und  die  Oberhoheit  und  Lehnherrlichkeit  über
die  Grafschaften  Wittgenstem-Wittgenstein  und  Wittgenstein  -Berleburg  an  die  Krone  Preußen  abgetreten
haben,  mancherlei  Anstände  vorgekommen  waren,  welche  durch  die  bisherigen  schriftlichen  Unterhandlungen
nicht  beseitigt  werden  konnten,  und  da  insbesondere  auch  die  genaue  Ausmittelung  und  Einziehung  der  in
jenem  Staats-Vertrage  Großherzoglich-Hessischer  Seits  vorbehaltenen  Kammeral-Rückstände  immer  noch  eine
besondere  Geßherzegliche  Administration  im  Herzogthum  Westphalen  auf  geraume  Zeit  nbthig  machen,  hierdurch
  aber  die  zwischen  dieser  Administration  und  den  Kdniglich-Preußischen  Behbrden  wegen  des  beiderseitigen
  Gebrauchs  der  einschlägigen  Akten  und  Rechnungen  bisher  schon  öfters  entstandenen  Kollisionen  vermehrt,
  und  die  definitive  Erledigung  des  Staatsvertrags  noch  mehr  aufshalten  werden  würde;  da  endlich
auch  die  vertragsmäßige  Beikreibung  jener  Rückstände  den  Ruin  vieler  Debenten  —  jetzt  Kdniglich-Prcußicher
  Unterthanen  —  zur  Folge  haben  würde;  so  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  eine,  die  Beitigung

  aller  dieser  Anstände  und  Schwierigkeiten,  und  die  endliche  Erledigung  aller  bisher  verhandelten
Ausgleichungspunkte  schnell  herbeiführende  Uebereinkunft,  dem  Interesse  beider  Staaten  für  zuträglich  erachtet.
  In  dieser  Erwägung  haben  die  unterzeichneten  beiderseitigen  Bevollmächtigten  in  heute  dahier  gehaltenen
  mündlichen  Konferenzen  folgende  Konvention,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  hohen
Gouvernements,  abgeschlossen.

Erster  Artikel.

Sämmtliche  noch  vorhandene  vom  usten  Julius  1816.  in  dem  Herzogthum  Westphalen  bestandene
Kammeral-Rückstände,  werden  mit  allen  Rechten,  welche  man  Großherzoglich-Hessischer  Seits  darauf  hatte,  an
Preußen  abgetreten.

Zweiter  Artikel.

Für  diese  Rückstände  entrichtet  Preußen  zur  Großherzoglich-Hessischen  Staats-Kasse  die  Summe  von
132,835  Fl.  45  Kr.,  geschrieben:  Ein  Hundert  und  zwei  und  dreißig  Tausend  achthundert  und  fünf  und
dreißig  Gulden  45  Kreuzer  in  24  Fl.  Fuß.

Dritter  Artikel.
Preußen  übernimmt  alle  der  Großherzoglich-Hessischen  Verwaltung  im  Herzogthum  Westphalen  am
14ten  Julius  1816.  ebgelegene  Jahlungsschuldigkeiten,  überhaupt  alle  gerichtliche  und  außergerichtliche  Ansprüche,
  welche  entweder  aus  den  Zeiten  der  ehemaligen  Kurcdllnischen  oder  aus  den  Zciten  der  nachherigen
Großherzoglich-Hessischen  Regierung  an  Hessen  gemacht  worden  sind,  oder  etwa  noch  gemacht  werden,  wo-*—
  *  en  alle  am  1sten  Julius  1876.  vorhanden  gewesene  Kassen=  und  Naturalienvorräthe  an  Preuen

  abtritt.  ·

Vierter  Artilel.

Da  hiernach  Preußen  auch  fuͤr  die  Siusenforderung  eintritt,  welche  von  den  Darleihern  der  von  dem
letztverstorbenen  Herrn  Kurfürsten  von  Collu  in  Münster  ausgenommenen  sogenannten  Krbnungskapitalien
  au  Hessen  früherhin  gemacht  worden  ist,  wozu  jedoch  das  Beitragsverhältniß  noch  nicht  ausgemtttelt
war,  so  werden  dagegen  Großherzoglich-Hessischer  Seits  auch  diejenigen  Ansprüche  an  Preußen  cedirt,  welche
  wegen  der  Kurcollnischen  Schulden,  vermoge  ceines  am  I##ten  Mai  1810.  zwischen  Frankreich  und  dem
Großherzogthum  Hessen  abgeschlossenen  Vertrags,  an  Frankreich  gemacht  werden  konnen,  und  auf  gleiche
Weise  gehen  auch  diejenigen  Ansprüche  an  Preußen  über,  welche  Großherzoglich-Hessischer  Seits  sowohl  wegen
  der  gedachten  Krdnungskapitalicn,  als  auch  wegen  anderer  Forderungen  an  Se.  Koönigliche  Hoheit,

den  Erzherzog  Marumilian  von  Oesterreich-Este,  als  Testamentserben  des  letzt  verstorbenen  Herrn  Kurfürsten
  von  Colln  gemacht  werden.

«  Fünfter  Artikel.

Bei  der  Verwenduns  derjienigen  Kammeralrückstände,  welche  seit  dem  usten  Julius  1816.  bereits  einge-Hangen
  sind,  behält  es  sein  Bewenden,  und  es  werden  desfalls  weder  von  der  cinen,  noch  von  der  andern
Seite  Ansprüche  gemacht.

Sechster  Artikel.

Das  für  die  ehemalige  Kammerkasse  des  Herzogthums  Westphalen  am  isten  Mai  1815.  bei  dem

Freiherrn  von  Fürstenberg  zu  Herdringen  aufgenommene  Kapital  von  30,000  Gulden  wird  von  Preußen

über-
        <pb n="347" />
        libernommen;  Hessen  laͤßt  sich  aber  bagegen  an  der  im  zweiten  Artikel  stipulirten  Summe  15,000  Gulben
in  Abzug  bringen.  Preußen  befoͤrdert  gleich  nach  erfolgter  Ratifikation  dieser  Uebereinkunft  die  Zurückgabe
der  über  jenes  Kapital  ausgestellten  Obligation.

Siebenter  Artikel.

Die  aus  der  Bonner  Universitätskasse  und  aus  der  Westphälischen  Dispensationskafse  der  ehemaligen  Mnsberger
  Hofkammerkasse  vorgeschosfenen  Kapikalien,  jedes  von  1500  Gulden,  werden  von  Hessen  übernommen,
und  von  der  im  zweiten  Artikel  dieser  Konvention  bestimmten  Vergleichssumme  ebenfalls  abgerechnet.

Achter  Artikel.

Die  in  die  vorbemeldeke  Kammerkasse  gestasfenen,  noch  nicht  zurückgezahlten  Depositen,  nebst  denen  dabvo#n
bis  zum  usten  Julius  1816.  erfallenen  Zinsen,  läßt  sich  Hessen  im  Betrage  von  18,721  Gulden  ebenfalls  von  der
bemerkten  Vergleichssumme  in  Abzug  bringen.  ·

Neunter  Artikel.

Dagegen  werden  die  in  Großherzeglichen  Kassen  aus  dem  Herzogthum  Westphalen  und  aus  den  Wittgensteinschen
  Grafschaften  entrichteten  Sukkumbenzgelder,  insofern  sie  nicht  schon  verfallen,  oder  an  die  Interessenten
  zurückgezahlt  sind,  und  vermöge  der  erfolgenden  richterlichen  Erkenntnisse  noch  zurückgefordert  werden  knnen,
  Preußischer  Seits  zur  Zahlung  übernommen.

"6  Zehnter  Artikel.

Unter  denen  im  ersten  Artikel  an  Prcußen  abgetretenen  Kammeralrückständen  sind  nicht  begriffen:

a)  die  Ober-Kriegs-Kanzleisporteln,  welche  die  Großherzogl.  Hessische  Kriegskasse  in  Darmstadt  aus  dem
Herzogthum  Westphalen  noch  zu  fordern  hat,  so  wie  der  Ersatz,  der  aus  den  Hessischen  Fruchtvorräthen
  für  das  Preußische  Militair  seit  dem  15ten  Julius  v.  J.  bezogenen  Brotfrüchte;  «

b)  die  bereits  angewiesenen  Beiträge  des  Herzogthums  Westphalen  zur  Zuchthauskaffe  zu  Marienschloß,

und  dirshuch  den  Kransport  der  von  dort  Krnpelsere  Achasnse  entstandenen  Kosten;

IO)der  rückstandige  Beitrag  aus  den  Wittgensteinschen  Grafschaften  zu  dem  Fuhr=  und  Macherlohn
Gießer-DOikasterial=  Vestldun,  öhelzes;  und  duh  cherlohn  des

i0  die  in  dem  Herzogthum  Westphalen  nach  der  Uebergabe  des  Landes  noch  eingegangenen  Naturalbe-D

  gelhungs-Gesder  t  b  Kdriglichen  K

ie  Betraͤge  dieser  Posten  werden  aus  denjenigen  Koͤniglichen  Kassen,  in  welche  sie  erhoben  werden

die  Großherzogl.  Hessischen  Bevollmaͤchtigten  baar  ausbezahlt.)  *  elche  sie  erh  an
Eilfter  Artikel.

Ferner  werden  von  den  abgetretenen  Kammeralrückständen  noch  ausdrücklich  ausgenommen:

1)  die  im  Herhogthum  Westphalen  und  im  Wittgensteinschen  noch  vorhandenen  Fesssschen  Stempelpepierdückstände;

  «

2)  die  Kaufschillinge  fuͤr  verkaufte  Trainpferde,  und  die  privatrechtlichen  Forderungen  der  Kriegskasse
an  ehemalige  Militairlieferanten  und  andre  Individuen;

3)  die  im  Herzegthum  und  in  dem  Wittgensteinischen  noch  vorhandenen  Rückstände  der  Großherzoglichen
Invaliden-Anstalt  ,  für  Zeitungen,  Kalender  und  Inserat-Gebühren.

Die  Beitreibung  dieser  Forderungen  bleibt  den  Hessischen  Behdrden  nach  wie  vor  unbenommen.

Zwölfter  Artikel.

Auf  die  Fonds  der  ehemaligen  Universität  zu  Bonn,  der  dortigen  Armenanstalten  und  der  aufgehobenen
eistlichen  Korporationen  des  linten  Rheinufers,  wird  Großherzogl.  orssischer  Seies  verzichtet,  dagegen  aber  zur
Decun  des  dem  gedachten  Fonds  der  Bonner  Universität  auferlegten  jährlichen  Beitrags  von  700  Gulden  für
die  Universität  Gießen,  ein  dreiprocentiges  Kapital  im  Betrage  von  23,3333  Gulden  innerhalb  6  Monaten  zum
Fonds  der  Universität  Gießen  von  Pranzscher  Seite  baar  entrichtet.  Auch  wird  dasjenige,  was  von  dem  bemerkten
  jährlichen  Beitrage  von  700  Fl.  noch  rückständig  ist,  oder  bis  zur  Abzahlung  des  vorbemerkten  Kapitals

noch  erfällk,  ebenfalls  an  die  Universitätskasse  zu  Gießen  abgeführt.  «

.  Dreizehnter  Artikel.

Die  auf  die  Fonds  der  aufgehobenen  überrheinischen  Korporationen  gelegte  jährliche  Pension  von  200  Gulden
  für  das  Kind  des  ehemals  bei  dem  Straßenbau  im  Herzosthum  Westphalen  angestellt  gewesenen  Ingenieurs
Größmann,  wird  bis  zur  Volljährigkeit  dieses  Kindes  aus  den  bemeldeten  Fonds  so  wie  bieher  jährlich  fort  entrichtet,
  auch  der  bereits  erwachsene  Rückstand  dieser  Pension  baldigst  abgeführt.  Eben  so  wird  auch  für  die  Verkostigung
  des  Ingenieurs  Größmann,  so  lange  derselbe  in  Hofheim  bleibt,  der  ausgesetzte  jährliche  Betrag  von
ao0  Fl.  nebst  dem  allenfallsigen  Rückstand  aus  ebengedachten  Fonds  entrichtet.

Vierzehnter  Artikel.  .
Von  Großherzogl.  Hessischer  Seite  werden  die  in  den  Wittgensteinschen  Grafschaften  noch  vorhandenen,
2  am
        <pb n="348" />
        —  140  —

am  isten  Julius  1816.  schon  bestandenen  Ruͤckstaͤnde  der  ordinairen  Steuern  und  der  in  die  Großherzogl.  Staatskasse
  geflossenen  extraordinairen  Kriegssteuer  an  Preußen  abgetreten,  wogegen  Preußen  alle  etwa  noch  bestehende
Verbindlichkeiten  der  Großherzegl.  Hessischen  Verwaltung  in  den  beiden  Grafschaften  übernimmt,  und  für  alle
Ansprüche  eintritt,  welche  an  Hessen  aus  der  ehemaligen  oberhoheitlichen  Administration  dieser  Grafschaften,
entweder  schon  gemacht  worden  sind,  oder  etwa  noch  erhoben  werden.

·  Fünfzehnter  Artitel.

Ausgenommen  von  dieser  Abtretung  sind  die  Ruͤckstaͤnde  derjenigen  Steuern,  welche  fuͤr  die  Landes-Kriegskosten-Kasse
  in  Gießen  ausgeschrieben  worden  sind,  so  wie  auch  alle  und  jede  Steuerrückstände  der  beiden  Herren
Fürsten  von  Wittgenstein,  wogegen  denn  aber  auch  Preußen,  die  Tilgung  der  Ansprüche  dieser  Herren  Fürsten,  von
Hessen  nicht  zu  übernehmen  hat.  1

Sechszehnter  Artikel.

Wegen  des  von  den  Wittgensteinischen  Grafschaften  zu  nehmenden  Antheils  an  den  Schulden,  welche  auf
die  obenerwähnte  Land-Kriegskosten  -Kasse  in  Gießen  während  des  Jeitraums,  wo  die  beiden  Grafschaften  unter
Großherzogl.  Hessischer  Oberhoheit  gestanden  haben,  kontrahirt  worden  sind,  wird  eine  besondre  billige  Uebereinkunft
  getroffen  werden,  so  bald  man  sich  Preußischer  Seits  von  dem  Bestande  und  den  Verhältnissen  jener  Schulden,
  durch  einen  baldigst  nach  Gießen  abzuschickenden  Bevollmächtigten,  näher  unterrichtet  haben  wird.

Siebenzehnter  Artikel.

Die  aktive  und  passtve  Theilnahme  der  Wittgensteinischen  Unterthanen  an  der  Hessischen  Brandversicherungs-Anstalt
  wird  Großherzogl.  Hessischer  Seits  bis  zu  Ende  des  Jahrs  1816.  nachgegeben,  dergestalt,  daß  die
zwar  nach  dem  usten  Julius,  aber  noch  vor  Ende  Decembers  13416.  in  den  Wittgensteinischen  Grafschaften
entstandenen  Brandschäden  noch  aus  der  gedachten  Anstalt  verordnungsmäßig,  jedoch  mit  Aufrechnung  dessen,
was  die  Wittgensteinischen  Unterthanen  zu  der  Hessischen  Brandkasse  noch  verschulden,  vergütet  werden,  wogegen
diese  Unterthanen  aber  auch,  wie  es  sich  von  selbst  versteht,  zu  den  im  Hessischen  Gebiete  während  des  Zeitnoume

  om  Isten  Julius  bis  Ende  Decembers  1816.  noch  entstandenen  Brandschäden  verordnungsmäßig  beitragen
  müssen.

»  Achtzehnter  Artikel.

Der  baare  Vorrath,  welcher  sich  am  isten  Julius  1816.  in  der  zu  Arnsberg  bestandenen  Filialkasse  der
Großherzogl.  Hessischen  Civildiener-Wittwenanstalt  befunden  hat,  nebst  den  ausstehenden  Antrittsgeldern  und
Beitraͤgen,  ferner  die  Kapitalien,  welche  dieses  Institut  in  dem  Herzogthum  Westphalen  angelegt  hat,  und  welche
  zusammen  30,441  Gulden  12  r.  einschließlich  des  Poncetischen  Kapitals  betragen,  und  die  aus  dem  Herzogthum

  zur  Hauptkasse  in  Darmstadt  eingezogenen  Fonds,  im  Betrage  von  17,000  Gulden,  werden  an  Preußen  dergestalt
  abqgetreten,  daß  die  Obligationen  über  die  im  Herzogthum  angelegten  Kapitalien  nach  erfolgter  Ra#ifikation
  dieser  Uebereinkunft,  an  Preußen  ausgeliefert,  die  nach  Oarmnadt  eingezogenen  11,000  Fl.  aber  von  der
im  zweiten  Artikel  dieser  Konvention  für  Hessen  stipulirten  Summe  abgercchnet  werden.

Neunzehnter  Artikel.  .
DogmenübernimthrelsßenvomtstenJuliuscss·6.an,diePensionenfürdiebereitsvorbandenenWittwen
  und  Waisen  der  schon  verstorbenen,  im  Herzogthum  Westphalen  angestellt  und  an  der  Hessischen  Civildiener·
  Wittwenanstalt  betheiligt  gewesenen  Hiener  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung,  worauf  sich  jene  Anstalt
gruͤndet.  Desgleichen  uͤbernimmt  Preußen  alle  Verbindlichteiten,  welche  der  gedachten  Wittwenanstalt  gegen  die
noch  lebenden  Wesitpholischen  Diener  bisher  oblagen,  und  tritt  fuͤr  alle  Anspruͤche  dieser  Diener  dergestalt  ein,  daß
die  Hessische  Cwildiener-Wittwenkasse  aller  Praͤstationen  fuͤr  die  Westphaͤlischen  Betheiligten  gaͤnzlich  entledigt  wird.

Zwanzigster  Artikel.

Die  zu  der  Großherzogl.  Hessischen  Forstdiener-Wittwenanstalt  von  Forstdienern  des  Herzogthums  Westphaben
  entrichteten  Antrittsgelder  werden  an  Preußen  abgegeben,  und  wenn  die  Antrittsgelder  nicht  baar  bezahlt,
sondern  blos  versichert  worden  sind,  die  Versicherungs-Urkunden  an  Preußen  ausgeliefert,  und  hierdurch  jene  Anstalt
  aller  Verbindlichkeiten  gegen  die  Forsidiener  und  die  Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Forftdiener  entledigt.
  Diese  Verbendlichkeiten  und  namentlich  die  Pensionen  der  bereits  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen
verstorbener  Westphälischen  Forstdiencr,  welche  Pensionen  dermalen  zusammen  jährlich  520  Gulden  ausmachen,
  werden  von  Preußen  auf  die  Staatskasse  abernommen.

v  #:2½.  Z„  Eeinundizwangisster  Artikel.  Z
Die  von  Civildienern  in  den  Witegensteinischen  Grafschaften  zu  der  Hessischen  Civildiener-Wiktwenanskalt
berablten  *.  F.  20  Ær.  betragenden  Antrittsgelder  werden  ebenfalls  an  Preußen  abgegeben,  und  dagegen  alle
Anspruͤche  dieser  Diener  an  das  Hessische  Wittweninstitut  von  Preußen  gleichfalls  uͤbernommen.

Zwei-
        <pb n="349" />
        —  141  —

J  Zweiundzwanzigster  Artikel.  -  »  «
Auf  glecche  Weise,  und  unter  gleicher  von  Preußen  zu  übernehmender  Verbindlichkeit,  werden  die  Antrittsgelder
  ,  welche  Offiziere,  die  aus  Hestischen  in  Prcußische  Dienste  getreten  sind,  zur  Hessischen  Ofgziers-Wittwenasse
  bezahlt  haben,  und  welche  zusammen  goo  Gulden  ansmachen,  an  Preußen  abgegeben.  Die  Pensionen  aber,
womit  die  Hessische  Offiziers-Wittwenkassch  für  die  im  Herzogthum  Westphalen  bereits  vorhandenen  4  Offiziers-Wittwen
  schon  belastet  war,  und  welche  zusammen  jährlich  1125  Gulden  betragen,  werden  aus  derselben  Kasse
lererben  statutenmäßig  entrichtet.  Was  zur  Berichtigung  dieser  Wittwenpensionen  aus  Preußischen  Kassen  biser
  bezahlt  worden  ist,  wird  von  Hessischer  Seite  ersetzt.  -  «
«  Dreiundzwanzigster  Artikel.  .  ·
Die  Wittwen  verstorbener  Unteroffiziere  und  gemeiner  Soldaten  aus  dem  Herzogthum  Westphalen  und
aus  den  Wittgensteinischen  Grafschaften  haben  an  den  Hessischen  Milicairwittwenkassen  keinen  Anspruch,
ç  Bierundzwanzigster  Artikel.
Nach  vorstehender  Uebereinkunft  hat  Preußen  an  Hessen  zu  entrichten:
zufolge  des  aten  Artikcls  .  ......—.132,8351.45Xk.
zufolge  des  12ten  Artikels  0  0  O  O  ·%  22  23,333  l.  20  Xr.

also  zusammen  156,109  Fl.  5  Kr.
Von  dieser  Summe  werden  abgerechnet,  und  von  Hessen  an  Preußen  vergütet:
nach  Art:2e  ·  ...15,oooFl.

 

0  -
*  7  o  O  *  "  6  -  2  0  3,000  —
*  —  8  0  0  l  0  0  4  "  "  18,721  —
-  —  18  0  o  2  6%  6  4  4  4  "  11,000  —
2  —  21  o  ·"  0  0  2  2  0  502  —  30  Xr.
*  —  22  rlv  "  "“  0  0  s  4  ·  O  O.  900  —

 

mithin  zusammen  49,123  Fl.  30  Kr.
Nach  Abzug  dieses  Betrags  hat  Preußen  an  Hessen  noch  zu  entrichten  .  1090045  Fl.  35  Kr.
Diese  Einhundert  Sieben  Tausend  Vierzig  Fünf  Gulden  Dreißig  Fünf  Krenzer  in  24  Guldenfuß  werden
in  der  Art  abgeführt,  daß  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Ratifikation  dieser  Konvention  an  die  Universitatskasse
  in  Gießen  23,333  Fl.  20  Fr.  und  innerhalb  drei  Monaten  an  die  Großherzogliche  Generalkasse  in
Darmstadt  40,000  Fl.  und  innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Ratifikation  der  Rest  mit  43,712  Fl.  15  Kr.  an  die
gedachte  Generalkasse  baar  entrichtet  werden.  Diese  Zahlungen  geschehen  in  Frankfurt,  und  von  Preußischer  Seite
werden  gleich  bei  der  Ratifikation  die  desfallsigen  Anweisungen  auf  ein  dortiges  Handelshaus  ausgestellt  werden.
.  Fünfundzwanzigster  Artikel.  v
,  Auf  diese  von  Preußen  an  Hessen  zu  entrichtenden  Summen  soll  durchaus  kein  Anspruch  weder  im  gerichtlichen
  noch  im  außergerichtlichen  Wege  zugelassen,  und  die  Zahlungen  sollen  aus  keiner  Rücksicht  verweigert,  oder
überdie  fesigesetzten  Termine  hinaus  verschoben  werden.
Sechsundzwanzigster  Artikel.  .  .
Die  unterzeichneten  beiderseitigen  Bevollmaͤchtigten  werden  diese  Konvention  schleunigst  an  ihre  Gouvernements
  befoͤrdern,  und  die  Ratifikationen  sollen,  so  bald  sie  erfolgt  sind,  in  Arnsberg  ausgewechselt  werden.
Lur  Beurkundung  wird  diese  Konvemtion  zweimal  ausgefertigt  und  von  den  echerseilgen  Bevollmächtigten
eigenh#ndig  unterzeichnet.  So  geschehen  zu  Münster  am  12ten  März  1817.
Luodwig  v.  Vincke.  Wilhelm  v.  Kopp.  Georg  Pyilipp  Friedrich  Haberkorn.

 

o.  22.)  Nachtrag  zu  der  zwischen  des  Könlas  von  Preußen  Masestit  und  des  Großhe  von  Hessen  Köni  li  e  Hs-EEEIEEEàXX
  Großderzogs  von  deff  gliches

In  dem  am  raten  März  dieses  Jahrs  zu  Muͤnster  zwischen  den  Koͤnigl.  Preuß.  und  Großherzogl.  Hessischen,
zur  Uebernahme  und  Uebergabe  der  Großherzogl.  Hessischen  Länderabtretungen  bevollmächtigten  Kommissarien
  abgeschtdssenen  Vergleich,  ist  vereinbart  worden:  »

Artikel  Vierzehn.

„Von  Großherzoal.  Hessischer  Seite  werden  die  in  den  Wittgenst  einischen  Grafschaften  noch  vorhan-„denen,
  am  esten  Juli  7816.  schon  bestandenen  Rückstände  der  ordinairen  Steu  ern  und  der  in  die  Großherzogl.
%  Stae  skasse  gesofsenen  ertraordinairen  Kriegssteuer  an  Preußen  abgetreten,  wogegen  Preußen  alle  etwa
„noch  Lesiehende  Verbindlichkeiten  der  Großherzogl,  Hessischen  Perwaltung  in  den  beiden  Grafschaften  übernimmtun
        <pb n="350" />
        „„und  fuir  alle  Ansprliche  eintritt,  welche  an  Hessen  aus  der  ehemaligen  oberhoheitlichen  Administration  dieser  Graf-„schaften
  entweder  schon  gemacht  worden  sind,  oder  etwa  noch  erhoben  werden.
Artikel  Fünfzehn.

„Ausgenommen  von  dieser  Abtretung  sind  die  Rückstande  derjenigen  Steuern,  welche  für  die  Landes-„kriegskosten-Kasse
  in  Gießen  ausgeschrieben  worden  sind,  so  wie  auch  alle  und  jede  Steuer-Räückstände  der
„„beiden  Herrn  Fürsten  von  Wittgenstein,  wogegen  den.  aber  auch  Preußen  die  Tilgung  der  Ansprüche  dieser
„  Herrn  Fürsten  an  Hessen  nicht  zu  übernehmen  hat.  "

Artikel  Sechszehn.

„Wegen  des  von  den  Wittgensteinschen  Grafschaften  zu  nehmenden  Antheils  an  den  Schulden,  welche  auf
iidie  oben  erwähnte  Landeskriegskostenkasse  in  Gießen  wöhrend  des  Zeitraums,  wo  die  beiden  Grafschaften  unter
„Großherzogl.  Haisücher  Oberhoheit  gestanden  haben,  kontrahirt  worden  sind,  wird  eine  besondere  „billige  Uebereinkunft
  getroffen  werden,  so  bald  man  sich  Preußischer  Seits  von  dem  Bestande  und  den  Verhälenißen  jener
v/Schulden,  ducch  einen  baldigst  nach  Gießen  abzuschickenden  Bevollmächtigten  näher  unterrichtet  haben  wird.“

Er  sind  daher  beiderseitige  Kommissarien  in  Gießen  zusammen  Ketreten

Koniglich-Preußischer  Seits  der  Regierungsrath  Westphal,  Mitglied  der  Kdnigl.  Regierung  zu  Arnsberg,
Großherzoglich-Hessischer  Seits  der  Hoffammerdire  tor  von  Gopb,
und  haben,  nachdem  sie  sich  gegenseits  über  ihre  Lolwachten  ausgewiesen  haben,  folgende  Vereinbarung  getroffen.
rster  Artikel.

Großherzogl.  Hessischer  Seits  wird  gegen  Entrichtung  der  im  Artikel  2  bemerkten  Summe,  allen  und  jeden
Ansprüchen  entsagt,  welche  auf  Theilnahme  der  Aemter  Caasphe  und  Berleburg  an  den  zur  Tilgung  der  Kriegskosten
  kontrahirten  Schulden,  an  rückständigen  Geld=  und  Naturalleistungen,  und  an  der  Provinzial-Parifikation
für  den  Zeitraum  in  dem  sie  unter  Großherzogl,  Bessschen  Fte  poheit  gestanden  haben  gebildet  werden  könnten.

weiter  Artikel.
«  Dagegen  wird  Koͤnigl.  Preußischer  Seits  versprochen,  eine  Aversional-Summe  von  Zwanzigtausend  fuͤnfhundert
  Gulden  im  Fl.  24  Fuß  und  zwar  in  konventionsmäßiger  Münze,  oder  in  verfallenen  vom  Landeskriegs-Kommissariate
  creirten  Obligationen,  Kassenscheinen,  und  Zinskoupons  in  Sechsundzwanzig  3  jährigen  Raten  von  Siebenhundertachtundachtzig
  Gulden  Siebenundzwanzig  und  Neun  dreizehn  Theil  Kreuzer,  wovon  die  erste  am  Ersten
Jenner  Eintausend  achthundert  und  achtzehn  und  die  letzte  am  Ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  dreißig
füllig  ist,  zur  Landeskriegs-Kommissariatskasse  der  Provinz  Oberhessen  einzuzahlen.  Außerdem  wird  Kbnigl.  Preußischer
  Seits  allen  und  jeden  Ansprüchen  entsagt,  welche  von  den  Grafschaften  Wittgenstein  an  das  Großherzogthum
Hessen,  wegen  noch  unberichtigter  Kriegsprästationen  derselben,  insbesondere  wegen  gelieferter  Fourage,  geleisteter
FSuhren,  oder  getracener  Eingnartierung,  sodann  wegen  der  von  fremden  Gouvernements  entweder  bezahlten  oder
noch  zu  bezahlenden  Vergütungen  für  Kriegsleistungen  während  des  Jeitraums,  in  dem  die  ersagten  Grafschaften

unter  Großherzogl.  Hessischer  Oberhoheit  gestanden  haben,  gemacht  werden  kdunten.  ·

Dritter  Artikel.

Da  die  Forderung  der  Aemter  Caasphe  und  Berleburg  an  das  Amt  Biedenkopf  wegen  geleisteter  Hülfsfuhren

  als  eine  Pevatforderung  gedachter  Aemter  unter  sich  angesehen  werden  muß,  so  ist  sie  unter  dem  gegenwärtijen
  Abkommen  nicht  begriffen;  indessen  wird  Großherzogl.  Hessischer  Seits  versprochen  dafür  zu  sorgen,  daß  die
etheiligten  bald  befriedigt  werden.
Vierter  Artikel.

Wenn  die  Kdnigl.  Preusischen  Behdrden,  wegen  der  von  den  Wittgensteinschen  Grafschaften  getragenen
Fiegslasten  fernere  Auskunft  verlangen  sollten,  so  soll  sie  ihnen  von  den  einschlägigen  Großherzogl.  Hessischen
Behbrden  nicht  nur  ertheilt,  sondern  auch  die  hühresenden  Verhandlungen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

ünfter  Artikel.

Die  Allerhöchste  Ratifikation  dieses  Vergleichs  wird  beiderseits  vorbehalten.

So  geschehen  Gießen,  am  öten  Juli  1817.

(L.  S.)  Westphal.  L.  S.)  v.  Kopp.

bes  hoswnin  vor  ene  wird  die  Folge-Reibe  der  für  die  Gesetz-Sammlung  besiimmten  neuern  Traktaten  ansers  beu
  e  .

Da  indessen  die  für  den  Preußischen  Staat  bichst  aschtige  Deutsche  Bundesakte  bisher  noch  nicht  überall
  authentisch  bekannt  gemacht  worden,  so  wird  ein  treuer  Abdruck  dieser  Urkunde,  nicht  allein  in  der  Ursprache,
sondern  anch  in  der  zu  Paris  im  Jahre  1815,  veranstglieten  offiziellen  Franzöfischen  Uebersetzuns  orbangem  5

o.  23.
        <pb n="351" />
        143

 

(No.  23.)

Deutsche  Bundesakte

vom  8ten  Juni  1815.

 

Im  Namen  der  allerheiligsten
und  untheilbaren  Dreieinigkeit.

D.  souverainen  Fürsten  und  freien  Städte  Deutschlands,
  den  gemeinsamen  Wunsch  hegend,  den  Sten  Artikel
  des  Pariser  Friedens  vom  Zosten  Mai  1814.  in  Erfüllung
  zu  setzen,  und  von  den  Vortheilen  überzeugt,
welche  aus  ihrer  festen  und  dauerhaften  Verbindung
für  die  Sicherheit  und  Unabhängigkeit  Deutschlands,
und  die  Ruhe  und  das  Gleichgewicht  Europens  hervorgeben
  würden,  sind  übereingekommen,  sich  zu  einem

eständigen  Bunde  zu  vereinigen,  und  haben  zu  diesem
Behufe  ihre  Gesandten  und  Abgeordneten  am  Kongresse
in  Wien  mit  Vollmachten  versehen;  nämlich:

Au  nom  de  la  trs.  tainte
et  indivisible  Trinite.

L.  Princes  souverains  et  les  villes  lbres  de:z

TAllemagne,  animés  du  desir  commun  de  mettre

  à  exécution  Tarticle  6  du  traité  de  Paris,  du.
30  mai  1814,  et  convaincus  des  avantages  dui  résulteront
  de  leur  union  solide  et  durable,  pourla
  süreté&amp;amp;  et  Tindépendance  de  DAllemagne,  et-Four
  Péquilibre  de  PEurope,  sont  convenus  deformer

  une  confédération  perpeétuelle,  et  ontpour

  cet  effet  muni  de  leurs  pleins  -  pouvoirs
leurs  envoyes  et  députes  au  congres  de  Viennezg.
savoir,

S.  K.  K.  A.  M.,  den  Herrn  Clemens  Wenzeslaus  Försten  von  Metternich-Winneburg-Och##-senhausen,

  Ritter  des  goldnen  Pliesses,  Großkreuz  des  Konigl.  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens,  Ritter  des
Ordens  des  heiligen  Andreas,  des  heiligen  Alexander-Newsky,  und  der  heiligen  Anne  erster  Klasse,  Großkreuz  der
Ehren-Legion,  Ritter  des  Ordens  vom  Elephanten,  des  Ordens  der  Annonciation,  des  schwarzen  Adlers  und  des
rothen  Adlers,  des  Seraphinen-Ordens,  des  heiligen  Josephs  von  Toscana,  des  heiligen  Hubertus,  des  goldnen
Adlers  von  Würtemberg,  der  Treue  von  Baden,  des  heiligen  Johannes  von  Jerusalem,  u.  a.  m.;  Kanzler  des  nri-Litairischen
  Marien-Theresien-Ordens;  Curator  der  K.  K.  Academie  der  vereinigten  bildenden  Künste;  Kämmerer
wirklichen  geheimen  Rath  S.  M.  des  Kaisers  von  Oesterreich,  Konigs  von  Ungarn  und  Böhmen,  Allerhdchsidel
sen  Staats=  und  Cenferenz-Minister,  auch  Minister  der  auswärtigen  Angelegenhciten,  und  ersten  Plenipotentinrius
  am  Kongreß;  und  «

Den  Herrn  Johann  Philipp  Baron  von  Wessenb  et  „Großkrenz  des  Koͤnigl.  Sardinischen  Ordens
des  heiligen  Mauritius  und  heiligen  Lazarus,  wie  auch  des  Koͤnigl.  Ordens  der  Bayrischen  Krone,  Kammerherrn
und  wirklichen  geheimen  Rath  S.  K.  K.  A.  M.,  Hoͤchstdesselben  zweiten  Plenipotentiarius  am  Kongreß.

S.  K.  M.  von  Preußen,  den  Herrn  Fuͤrsten  von  Hardenberg,  Ihren  Staatskanzler,  Ritter  des  schwarzen
  und  rothen  Adler-Ordens,  des  Preuß.  St.  Johanniter-Ordens,  und  des  Preuß.  eisernen  Kreutzes,  Ritter  des
Russischen  St.  Andreas-,  St.  Alerander-Newsky-Ordens  und  St.  Annen-Ordens  erster  Klasse,  Großkreuz  des
Ungarischen  St.  Stephau-Ordens,  Großkreuz  der  Ehrenlegion,  Großkreuz  des  Spanischen  St.  Carls-Ordens,
Ritter  des  Sardmischen  Annunciaden-,  des  Schwedischen  Seraphinen-,  des  Oänischen  Elephanten-,  des  Bayrischen
St.  Huberts-,  des  Würtembergischen  goldnen  Tcler=  und  mehrerer  anderer  Orden;  und

Den  Herrn  Carl  Wilhelm  Freiberrn  von  Humboldk,  Ihro  Staats-Minmister,  Kammerherrn,  außerordentlichen

  Gesandken  und  bevollmächtigten  Munsicer  bei  J.  K.  K.  A.  M.,  Ritter  des  rothen  Adler  ·  Orden
reuß-
        <pb n="352" />
        Preußischen  eisernen  Kreuzes  erster  Klasse,  Großkreuz  des  Kaiserl.  Oesterreichischen  Leopolds-,  des  Russischen  St.
Annen-Ordens,  und  des  Ordens  des  Verdienstes  der  Bayrischen  Krone.

S.  K.  M.  von  Dänemark,  den  Herrn  Christian  Günther  Grafen  von  Bernstors,  Ihren  geheimen
Conferenz-Rath,  anßecrordentlichen  Abgesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Hofe  S.  K.  K.  A.  M.  und
Bevollmächtigten  am  Kongresse,  Ritter  des  Elephanten-Ordens,  Großkreuz  des  Oannebrog-Ordens  und  des  Kenigl.
  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens,  und  —

Den  Herrn  Joachim  Friederich  Grafen  von  Bernstorf,  Ihren  gcheimen  Konferenz-Rath,  Bevollmächtigten
  am  Kongreß,  Großkreuz  des  Dannebrog-Ordens.

S.  K.  M.  von  Baypern,  den  Herrn  Aloys  Franz  Kavier  Grafen  von  Rechberg  und  Rothenlöwen,
Kämmerer  und  wirklichen  geheimen  Rath,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  K.  K.
Hofe,  Großkreuz  des  St.  Huberts-Ordens,  Kapitular-Comthur  des  St.  Georgs-,  und  Großkreuz  des  Bayrischen
Civll-Verdienst-Ordens.

S.  M.  der  Königvon  Sachsen,  den  Herrn  Hans  August  1  Schtegett  von  Globig,  Ichro  geheimen
Rath,  Kammerherrn,  Hof=  und  Justitien-Rath,  und  geheimen  Referendar.

S.  M.  der  Königder  Niederlande,  den  Herrn  Franz  Christoph  Freiherrn  von  Gagern,  Plenipotentiarius
  S.  M.  des  Kdnigs  der  Niederlande,  und  Ihrer  Durchlauchten  des  Herzogs  und  des  Fürsten  von  Nassau,
Großkreuz  des  Hessischen  Ordens  vom  goldenen  Lowen,  und  des  Badischen  Ordens  der  Treue.

S.  M.  der  König  von  Groß-Britannien  und  Hannover,  den  Herrn  Ernst  Friedrich  Herbert  Grafen
von  Münster,  Erblandmarschall  des  Kdnigreichs  Hannover,  Großkreuz  des  Königl.  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens,
  S.  K.  M.  von  Groß-Britannien  und  Hannover  Staats=  und  Kabinets-Minister,  ersten  Bevollmächtigten
am  Kongresse  zu  Wien;  und

Den  Herrn  Ernst  Christian  August  Grafen  von  Hardenberg,  Großkreuz  des  Kaiserl.  Oesterreichischen
  Leopolds-Ordens,  Ritter  des  Kdnigl.  Preußischen  rothen  Adler-Ordens  und  des  Johanniter-Ordens,  S.  K.
M.  von  Groß-Britannien  und  Hannover  Staats=  und-Kabinets-Minister,  dessen  außerordentlichen  Abgesandten
uund  bevolm  chtigten  Minister  an  dem  Hofe  S.  K.  K.  A.  M.,  und  dessen  zweiten  Bevollmächtigten  am  Kongresse
zu  Wien.

S.  K.  H.  der  Churfürst  von  Hessen,  den  Herrn  Dorotheus  Ludwig  Grafen  von  Keller,  Höchst-Ihro
Staats-Minister,  Großkreuz  vom  goldenen  Ldwen  und  des  Preußischen  rothen  Adlers;  und

Den  Herrn  Georg  Ferdinand  Freiherrn  v.  Lepel,  Ihren  Kammerherrn  und  geheimen  Regierungs-Rath.

S.  K.  H.  der  Großherzog  von  Hessen,  den  Herrn  Johann  Freiherrn  von  Türkheim  von  Altder  ,
Ihren  geheimen  Rath,  Staats-Minister  und  außerordentlichen  Abgesandten  am  Kongresse,  Großkreuz  des  zrustschen
  Verdienst-Ordens,  Commandeur  des  Kdnigl.  Ungarischen  St.  Stephans-Ordens.

S.  K.  H.  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar,  den  Herrn  Erust  August  Freiherrn  von  Gers
Ihren  wirklichen  geheimen  Rath,  jetzt  an  dessen  Stelle  den  Herrn  Friedrich  u  gu  von  Min  4½  .

S.  D.  der  Herzog  von  Sachsen-Gotha,  den  Herrn  Friedrich  August  Freiherrn  von  Mindw  itz,  Ihren
scheimen  Rath.

J.  D.  die  Herzogin  von  Sachsen-Coburg-Meinungen,  als  Regentin  und  Vormünderin  Ihres
denselben  Freiherrn  von  Minckwitz.  "  s  n  Ihres  Sohnes,  eben

S.  D.  der  Herzog  von  Sachsen=  Hildburghausen,  den  Herrn  Carl  Ludwig  Friedri  '
Baumbach,  Ihren  geheimen  Rath  und  egierungs-Präfddenten.  98  ch  Freiherrn  von

S.  D.  der  Herzog  von  Sachsen-Cobdurg-Saalfeld,  den  Herrn  Franz  Favier  Freiherrn
*  8  berg,  Ihren  Obersten,  Ritter  des  K.  Oestreschischen  Leopolds-Ordens,  ud  *  —
en  Krone.
S.D.  der  Herzog  von  Braunschweig-Wolfenböüttel,  an  die  Stelle  des  Herrn  Wilhelm  F
von  Schmidt-Phiseldeck,  Ihres  geheimen  Raths,  *  aubstitutione  *  Herrn  2,  r  —
fen  von  Keller,  Churfuͤrstl.  Hessischen  Staats-Minister  u.  s.  f.

S.  D.  der  Herzog  von  Holstein-Oldenburg,  den  Herrn  Hans  Albrecht  Freiherrn  von  Malt  zahn  praͤ-sidenten

  der  Regierung  des  Fuͤrstenthums  Luͤbeck,  Gro  kreuz  des  Russischen  Ordens  der  heili  .

des  Ordens  des  heiligen  Johannes  von  Jerusalem.  ssisch  ns  der  heiligen  Anna,  und  Ritter
S.  D.
        <pb n="353" />
        145

E.  D.  der  Herzog  von  Mecklenburg-Schwerin,  den  Herrn  Le  op  old  Freiherrn  von  Ples  sen,  Ibren  Staaks-Minister,

  Großkrenz  des  Dannebrog-Ordens.

S.  D.  der  Herzeg  von  Mecklenburg-Strelitz,  den  Herrn  Au  gust  Otto  Ernst  Freiherrn  von  Hertzen,  Ihren
  Staats-Muister,  Großkrenz  des  Preußischen  rothen  Adler-Ordens.

S.  D.  der  Herzog  von  Anhalt-Dessau  für  sich,  und  als  Vormund  des  minorennen  Herzogs  von  Anhalt-Köthen,
  und  S.  D.  der  Herzog  von  Anhalt-Bernburg,  gemeinschaftlich  den  Herrn  Wolf  Carl  Augustvon  Wolframsdorf,

  Präsidenten  der  Regierung  zu  Dessau-S.

  D.  der  Fürst  von  Hohenzollern-Hechingen,  den  Herrn  Franz  Anton  Freiherrn  von  Franck,  Ihren

Hirklichen  geheimen  Rath.

S.  O.  der  Fürst  von  Hohenzollern-Sigmaringen,  den  Herrn  Franz  Ludwig  von  Kirchbaur,  Ihren

geheimen  Legations-Rath.

S.  D.  der  Herzog  und  S.  D.  der  Fürst  von  Nassau,  den  Herrn  Franz  Christoph  Freiherrn  von  Gaern,
  und  Herrn  Erust  Franz  Ludwig  Freiherrn  Marschall  von  Bieberstein,  Plenipotentiarius  S.
M.  des  Königs  der  Niederlande  für  Seine  Deutschen  Staaten,  und  Ihrer  Durchlauchten  des  Herzogs  und  des

Fürsten  von  Nassau,  Großkreuz  des  Ordens  der  Treue.

S.  D.  der  Fürst  von  Lichtenstein,  den  Herrn  Georg  Walther  Vinzenz  von  Wiese,  Vice-Kanzler  der

Regierung  des  Fürsten  von  Reuß  zu  Gera.

S.  D.  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sendershausen,  den  Herrn  Adolph  von  Weise,  Ihren  geheimen

Rath  und  Kanzler.

n  S.  D.  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,  den  Herrn  Friedrich  Wilhelm  Freiherrn  von  Ketelhodt,
  Ihren  Kanzler  und  Präfidenten,  auch  Erbschenk  der  gefürsicten  Grafschaft  Henneberg,  des  Großherzoglich-Badischen

  Ordens  der  Trcue  Großkreuz.

S.  D.  der  Fürst  von  Waldeck  und  Pormont,  den  Herrn  Günther  Heinrich  von  Berg,  Doktor  der
Rechte  und  Regierungs-Präsidenten  des  Fürsten  von  Schaumburg-Lippe.

IJ.  DD.  die  Fürstin  von  Reuß,  älterer  und  jüngerer  Linic,  den  Herrn  Georg  Walther  Vinzenz  von

Wiese,  Vice-Kanzler  der  Regierung  zu  Gera.

S.  D.  der  Fürst  von  Schaumburg-Lippe,  den  Herrn  Günther  Heinrich  von  Berg.

J.  D.  die  Fürstin  von  der  Lippe,  als  Regentin  und  Vormünderin  des  Fürsten,  Ihres  Sohnes,  den  Herrn
Friedrich  Wilhelm  Hellwing,  Ihren  Regierungs-Rath.

Die  freie  Stadt  Lübeck,  den  Herrn  Johann  Friedrich  Hach,  Doctor  der  Rechte  und  Senator  dieser

  Stadt.

Die  freie  Stadt  Frankfurt,  den  Herrn  Johann  Erust  Friedrich  Danz,  Doktor  der  Rechte,  Syndikus

dieser  Stadt.

Die  freie  Stadt  Bremen,  den  Herrn  Johann  Smidt,  Senator  dieser  Stadt.
Die  freie  Stadt  Hamburg,  den  Herrn  Johann  Michael  Gries,  Syndikus  dieser  Stadk.

In  Gemößheit  dieses  Beschlusses  haben  die  vorstchenden
  Bevollmachtigten,  nach  geschebener  Auswechselung
  ihrer  richtig  befundenen  Vollmachten,  folgende
  Artikel  verabredet.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Erster  Artikel

Die  souverainen  Fürsten  und  freier  Städte
Deutschlands,  mit  Einschluß  JJ.  MM.  des  Kaisers

Et,  conformememn  à  la  susdite  résolution,  len
pléenipotentiaires  ci-dessus  nommés,  apres  avoir
éEchang#é  léeurs  pleins-Pouvoirs  trouv#és  en  bonne
ei  düe  forme,  ont  alréteée  entre  eux  les  articles
suivans:

I.  Dispositions  Générales.

Article  premier.
1.es  Princes  scuverains  et  les  villes  libres
d-Allemagne,  en  comprenant  dans  cette  transactuon
        <pb n="354" />
        von  Oesterreich  und  der  Konige  von  Preußen,  von
Daͤnemark  und  der  Niederlande,  und  zwar

Der  Kaiser  von  Oesterreich,

Der  König  von  Preußen,
beide  für  Ihre  gesammten  vormals
Reiche  gehdrigen  Besitzungen;

Der  König  von  Dänemark  für  Holstein;

Der  Kdnig  der  Niederlande  für  das  Groß-Herzogthum
  Luxemburg;
vereinigen  sich  zu  einem  beständigen  Bunde,  welcher
der  Deutsche  Bund  heißen  soll.

zum  Deutschen

Zweiter  Artikel.

Der  Jweck  desselben  isi  Erhaltung  der  äußern
und  innern  Sicherhen  Deuetschlands,  und  der  Unabhängigkeit
  und  Unverletzbarkeit  der  einzelnen  Deutschen
  Staaten.

Dritter  Artikel.

Alle  Bundes-Glieder  haben,  als  solche,  gleiche
Rechte;  sie  verpflichten  sich  alle  gleichmäßig  die  Bundes-Akte
  unverbrüchlich  zu  halten.

Vierter  Artikel.

Die  Angelegenheiten  des  Bundes  werden  durch
eine  Bundcs-Versammlung  besorgt,  in  welcher  alle
Glieder  desselben,  durch  ihre  Bevollmächtigten,  theils
einzelne,  theils  Gesammt-Stimmen  folgendermaaßen,
jedoch  unbeschadet  ihres  Ranges,  führen:

1.  Oesterreich.  ..  ...........  1  Stimme.
2.  Preußen  ·#eet
3.  Bahen
4.  Sachsen  ·%  %  %e  "  „
5.  Hannokbwer
6.  Würtembreg
0engelen
u  Chur-Hessen
9.  Großherzogthum  Hessen
10.  Dänemark  wegen  Holstein
1I.  Niederlande  wegen  des  Großherzogthoyms
  Luremburcneg
12.  Die  Großherzoglich--  und  Herzoglich-Secchsischen
  Häuser
13.  Braunschweig  und  Nassau.  .  ...
14.  Mecklenburg-Schwerin  und  Meckkenburg-Strelits....
  .  .  1

15.  Holstein-Oldenburg,  Anhalt  und
Schwarzbunrng  21#

15  Stimmen.

.  N  —

□i

—

140

——

—

4

tion  LL.  MM.  Tempereur  T  Autriche,  les  rois  de.
Prusse,  de  Danemarc  et  des  Paye-Bas,  et  non
mément
L'’empereur  d’Autriche  et
Le  roi  de  Prusse,
pour  toutes  celles  de  leurs  possessions  qui  ont
anciennementappartenuadlempire  Germanique;t
Le  roi  de  Danemarck  pour  le  duchée  de
„Holstein,
Le  roi  des  Pays-  Bas  pour  le  grand  ducht
de  Luxembourg,
établissent  entre  eux  une  confédération  perpeutuelle
  dui  portera  le  nom  de  Confedération  Germanique.


Article  seconczk.

Le  but  de  cette  confedération  est  le  maintieft
de  la  sureié  extèrieure  et  interieure  de  IAlle.
magne,  de  Pindépendance  et  de  Pinviolabilii
des  Etats  confederes.

Artiche  rroisieme.

Les  membres  de  la  confédération,  comme
tels,  sont  éCgaux  en  droits;  ils  suobligent  lous  également
  à  maintenir  T’acte  duiconstitue  leur  union.

Article  quatrieme.
Les  affaires  de  la  confédération  seront  confices
  à4  une  diete  fédérative,  dans  laquelle  toua
les  membres  voteront  par  leurs  Pplénipotentiaires,

son  individuellemen:t,  soit  collectivement,  de  la
manieère  suivante,  sans  préjudice  de  leur  rang:

.  J.  Autriche  i—nb  0  """“—e  1  voix.
2.  Prussee
3  Bavrier
4.  aoooeoeoeoeoorr

5.  Hanove  —————  3
6.  Wurtemberg.  ·r  "  %  „  „e  "„½%
7.  Base
8.  Hesse  Electorale.  ——————————
0.  Grand  duche  de  Hesse
10.  Danemarck  pour  Holstein

II.  Pays-Bas  pour  Luxembourg.

—  —-———

Ja.  Maisons  grand-  ducale  et  ducales
de  Sare

13.  Brunsvick  ei  Nassau.........

14.  Mecklembourg  Schwerin  ei  Strelitz.  1

.

r

15.  IHolstein-  Oldenbourg,  Anhalt  et
Schwarzbourg  ————————  I,
15  voi.

16.  Ho-
        <pb n="355" />
        15  Stimmen.
16.  Hohenzollern,  Lichtenstein,  Reuß,
Schaumburg-Lippe,  Lippe  und
Waldcck
17.  Die  freien  Städte  Lübeck,  Frankfurt,
Breuien  und  Haniburg  ..  ...  1

Total  ...  17  Stimmen.

Fünfter  Artikel.

Oesterreich  hat  bei  der  Bundcsversammlung  den
Vorsitz;  jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu
machen  und  in  Vortrag  zu  bringen,  und  der  Vorsitzende
  ist  verpflichtet,  solche  in  einer  zu  bestimmenden
  Zeitfrist  der  Verathung  zu  übergeben.

Sechster  Artikel.

Wo  es  auf  Abfassung  und  Abänderung  von
Grundgesetzen  des  Bundes,  auf  Beschlüsse,  welche
die  Bundeösakte  selbst  betreffen,  auf  organische  Bundes-Einrichuungen
  und  auf  gemeinnützige  Anordnungen
  sonstiger  Ärt  ankoͤmmit,  bildet  sich  die  Versammng

  zu  einem  Plenum,  wobei  jedoch,  mit  Ruoͤcksicht
auf  die  Verschiedenheit  der  Größe  der  einzelnen  Bundesstaaten,
  folgende  Berechnung  und  Vertheilung  der
Stimmen  verabredet  ist:  ·

1..Oesterreicherhält..........yStiinmem
O.Preußen......»...»»4

3.  Sachen
4.  Bamhen
5.  Hannoen
6.  Wuͤrtemberg  .......

 

*.  Badeen
#8.  Chur-Hessen
0.  Großherzogthum  Hessen.
10.  Holstein  ———————i
11.  Luxemburg  ......  ...
12.  Braunschweig
13.  Mecklenburg-Schwerin
14.  Nassau
15°  Sachsen-Weimrerr
16.  —  Gotha
Coburnrg

6%

17.

18.  —  Meinungen
19.  —  Hilvburghausen

20.  Mecklenburn-Strelitz.
Al.  Hotstein-Oloenburg  ......
22.  Unhalt-Dessaa
(23.  .  Bernburtrtg

4.  enr  Cbthen,  gere  "1  ...
25.  Schwarzburg-Sondershausen
26.  "c  –  Niuoolstadt
r  1  ·

4
4
4
4
3
3
3
3
3
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1

 

57  Stimmen.

147

Ci-contre,  15  voix.

16.  Hohenzollern,  Lichtenstein,  Reuss,  *„
Schaumbourg-  Lippe,  Lippe  ec#t
Waldckk.  1

17.  Les  villes  libres  de  Lubeck,  Francfort,
  Brẽme  et  Hambourg.  .  .  .  .  1

Total  17  voix.
Article  cinquieme.

L'Autriche  presidera  4  la  diéte  fédérative;
chadue  Ctat  de  la  confeédération  a  le  droit  de  faire
des  propositions,  Et  celui  qui  préside  est  tenu  4
les  mettre  en  délibération  dans  un  espace  de
temps  qui  sera  fxé.

Article  siæième.

Lorsqu'il  s'agira  de  lois  fondamentales  à  porter,
  ou  dechangemens  à  faire  dans  les  lois  fondamentales
  de  la  confedération,  de  mesures  àd  pren-Gre
  par  rappert  &amp;amp;  PTacte  fédératif  meme,  d’institutions
  organiques,  ou  Tautres  arrangemens  d’'un
intereét  commun  d  adopter,  la  diete  se  formera  en
assemblée  génerale,  et,  dans#ce  cas,  la  distribution
des  voix  aura  lieu  de  la  maniere  suivante,  calcuée
  sur  PTétendue  respective  des  ECtats  individuels:

 

1.  L'Autriche  Sauaaa......  4  voix.
.  La  Pruse  48
3.  La  Saae  49
4.  La  Bavirer  4
5.  Le  Hanove  4
6.  Le  Wurtemberrrgrgr...  48
J.  Bahe  3  1
S.  Hesse  elecidrahe  3
9.  Grand  duche  de  H#eese  3
10.  Holseir  3
II.  Luxembounnss  3
12.  Brunswckk  2
13.  Mecklembourg-Schwerin  .  2
r1.  Nsannn:  2
15.  dare  Weimeerrrr  1
16.  Gotha  2  22  222242220  r
17.  —  Cobourg.  ..  .  ..........  1
18.  —  Meinungen  ·r  "  """e"e"e  "  "  "  1
10.  .—  Hildburghausen  r  „  „  „  1
20.  Mecklembourg-Strelizz.
I.  Holstein  Oldenboung.
23  „  Anhall  Desaawmw  k.
23.  —  Bernbourg  ·r  „%  %%  "  "  ..  #r*  1
24.  —  Coethen  ·  "e  "  "%  "%  „6  "·  #  „%  1  .
25.  Schwarzbourg  Sondershausen
26.  —  Rudolstadt.  ·  "  "  „"  .  .1
57  voix.
t  2

27.  Ho-
        <pb n="356" />
        —

„  «  57  Stimmen.
3  Hohenzollern-Hechingen

28.  Lichtenseeien
ach.  Hohenzollern  -Sigmaringen
30.  Waldckkkbb
31.  Reuß  älterer  Linie  ·ov.eer"
32.  Reuß  jungerer  Linie
33.  Schaumburg-Lippe  ·  „%  re  ft
34.  Lippe  oee  Ê  "  ""eee  %

F  E  E  EN  T.  E

35.  Die  freie  Stadt  Lübecck..
36.  Frankfurt.  ·  %  %
37.  —  Bremen
38.  —  Hamburg

 

Total  .  69  Stimmen.

Ob  den  mediatisirten  vormaligen  Reichssicnden
auch  einige  Curiat-Stimmen  im  Pleno  zugestanden
werden  sollen,  wird  die  Bundes-Versammlung  bei  der

Berathung  der  organischen  Bundes-Gesetze  in  Erwgung
  nehmen.

Siebenter  Artikel.

In  wiefern  ein  Gegenstand,  nach  obiger  Bestimmung,

  für  das  Plenum  geeignet  sey,  wird  in  der  enern

  Versammlung  durch  Stimmen-Mehrheit  entchieden.
  ,

Die  der  Entscheidung  des  Pleni  zu  unterziehenden
Beschluß-Entwürfe  werden  in  der  engern  Versammlung
vorbereitet,  und  bis  zur  Annahme  oder  Verwerfung  zur
Reife  gebracht.  Sowohl  in  der  engern  Versammlung
als  im  Pleno  werden  die  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit
der  Stimmen  Fefaßt,  jedoch  in  der  Art,  daß  in  der  erstern
  die  absolute,  in  der  letzteren  aber  nur  eine  auf  zwei

Drittelder  Abstimmung  beruhende  Mehrheit  entscheidct.

Bei  Stimmen-Gleichheit  in  der  engern  Versammlung
  stehet  dem  Vorsitzenden  die  Entscheidung  zu.  Wo
es  aber  auf  Annahme  oder  Abändcrung  der  Grundgesetze,
  auf  organische  Bundes-Einrichtungen,  auf  jura.
singulorum  oder  Religions-Angelegenheiten  ankommt,
kann  weder  in  der  engern  Versammlung,  noch  im  Pleno
ein  Beschluß  durch  Stimmen-Mehrheit  gefaßt  werden.

Die  Bundes-Versammlung  ist  beständig,  hat  aber
die  Befugniß,  wenn  die  ihrer  Berathung  unterzogenen
Gegenstände  erledigt  sind,  anf  eine  besimmmte  36  jedoch
  nicht  auf  länger  als  vier  Monate,  sich  zu  vertagen.

Alle  näheren,  die  Vertagung  und  die  Besorgung
der  etwa  während  derselben  vorkommenden  dringenden.
Geschäfte  betreffenden  Bestimmungen  werden  der  Bundes-Versammlung
  bei  Abfassung  der  organischen  Gesetze
  vorbehalten.

148

De  FPautre  Dart  ·e%  57  voix.
33  Hohenzollern-  Hechingen  -  "
ZiLichtenstein0000000000000
29.  Hobenzollern  ·  Sigmaringen.  ...
3o.  Waldeccckk
3I.  Reuss,  branche  aindke
-:"Da.  —  branche  cadette..
33.  Schaumbourg-Libbbe
34.  Libhbe
35.  La  ville  lbre  de  Lltubececk.
30.  Francflort
37.  Breme
38.  Hambourg

Total  69  voir-La
  dicte,  en  s'occupant  des  lois  orgapiques
de  la  conicdèration,  egxaminera  si  on  doil  accorder

  quelqucs  voix  collectives  aux  anciens  6états
de  Tempire  madiatises.  «

HHHHHHHIIRHII

Artiche  seprieme.

La  qduestion  si  une  allaire  doit  &amp;amp;Ctre  discutce
Par  Passemblée  géncrale,  conformement  aux  priacipes
  ci.  dessus  etablis,  sera  decide  dans  Tassemblee
  ordinaire  à  la  pluralite  des  voix.

La  meme  assemblée  préparera  les  projets  de
resolution  qui  doivenot  eire  portes  &amp;amp;  Passemblée
générale,  et  flournira  à  celle  ci  tout  ce  qu’il  lui  faudra
  pour  les  adopter  ou  les  rejeter.  eun  decider
par  la  pluralite  des  voix,  tam  dans  PTassemblée  ordinaire
  dque  dans  P’assemblee  générale,  avec  la  dif.
férence  toutefois  due  dans  la  premiere  il  sulfira
de  la  pluralitée  absolue,  tandis  que  dans  Pautre,
les  deux  liers  des  voix  seront  nécessaires  pour
former  la  pluralité.  Lorsqu’'il  y  u  parité  des  voix
dans  D’assemblée  ordinaire,  le  président  decidera
la  duestion.  Cependant,  chaque  fois  qu  il  geagira
d’acceptalion  ou  de  changement  de  lois  fondeamentales,
  Tinstitutions  organiques,  de  droite  individuels,
  ou  cPaffaires  de  religion,  Ja  pluralité  des
Voix  ne  sufhbra  pas,  ni  dans  Passemblée  ordinaire,
ni  dans  Tassemblée  genérale.

La  diéte  est  permanente.  Elle  peut  cependant,
  lorsque  les  objeis  soumis  à  sa  delibération
se  rouvemt  termines,  s’ajourner  4  une  é6poque  fl.
Je,  mais  pas  au  delä  de  quatre  mois.  «

Toutes  les  dispositions  ultérieures  relatlves
à  Tajournement  er  à  Texpédition  des  aflaires  pressantes
  dui  pourroient  survenir  pendant  Fajoumement,
  soln  réservees  à  la  diète,  qui  s'en  occupera
lors  de  la  edachon  des  lois  organiquee.
        <pb n="357" />
        Achter  Artikel.

Die  Abstimmungs-Ordnung  der  Bundesglieder  bekreffend,
  wird  festgesetzt,  daß  so  lange  die  Bundcs-Verfaffung
  mit  Abfassung  der  organischen  Gesetze  beschäftigt
  ist,  hierüber  keinerlei  Bestunmung  gelte,  und  die  zuhus
  sich  fuͤgende  Ordnung  keinem  der  Mitglieder  zum

achtheile  gereichen,  noch  eine  Regel  begruͤnden  soll.
Nach  Abrassung  der  organischen  Geste  wird  die  Bundes-Versammlung
  die  künftige,  als  beständige  Folge
einzufuhrende,  Stimmen-Ordnung  in  Berathung  nehmen,
  und  sich  darin  so  wenig  als  mdglich  von  der  chemals
  auf  dem  Reichstage,  und  namentlich  in  Gemäßheit
  des  Reichsdepmations-Schlusses  von  1303  beobachteten,
  entfernen.  Auch  diese  Ordnung  kann  aber  auf
den  Rang  der  Bundezglieder  uberhaupt,  und  ihren  Vortritt
  außer  den  Verhältnissen  der  Bundesversammlung,
keinen  Einfluß  ausüben.

Neunter  Artkkel.

Die  Bundesversammlung  hat  ihren  Sitz  zu  Frankfurt
  am  Main.  Die  Erbffnung  derselben  ist  auf  den
Usten  September  1815.  festgesetzt.

Zehnter  Artikek.

Deas  erste  Geschäft  der  Bundesversammlung  nach

ihrer  Eröbffnung  wird  die  Abfassung  der  Grundgesetze
des  Bundes,  und  dessen  organische  Einrichtung,  un
Rücksicht  auf  seine  auswärtigen,  militairischen  und  inneren
  Verhältnisse  seypn.

Eilfter  Artikel.

Alle  Mitglieder  des  Bundes  versprechen  sowohl
ganz  Deutschland  als  jeden  einzelnen  Bundes-Staat
gegen  jeden  Anamff  in  Schutz  zu  nehmen,  und  garantiken
  sich  gegenscitig  ihre  sämmtlichen  unter  dem  Bunde
begriffenen  Besitzungen.

Bei  einmal  erklärtem  Bundeskriege  darf  kein  Mitslied

  einseitige  Unterhandlungen  mit  dem  Feinde  einchen

  „  noch  einseitig  Waffenstillstand  oder  Frieden
chließen.

Die  Bundesglieder  behalten  zwar  das  Recht  der
Bündnisse  aller  Art,  verpflichten  sich  jedoch,  in  keine
Verbindungen  einzugehen,  welche  gegen  die  Sicherheit
de  Bundes  oder  einzelner  Bundes-Staaten  gerichtet
waren.

Die  Bundesglieder  machen  sich  ebenfalls  verbindlich,
  einander  unter  keinerlei  Vorwand  zu  bekriegen,
noch  ihre  Streitigkeiten  mit  Gewalt  zu  verfolgen,  fondern
  sie  bei  der  Bundes  =  Versammlung  anzubringen.
Dieser  liegt  glsdann  ob,  die  Vermittelung  durch  einen

149  —

AArricke  Kuirieme.

Ouant  à  Tordre  dans  lequel  voteront  les  membres
  de  la  confe  ddration,  il  est  arrété  due,  tant
due  la  dice  sera  occupée  de  la  rédaction  des  lois
organiques,  il  #'y  aura  aucune  regle  à  cet  Card:;
et  duel  que  soit  Tordre  due  Ton  observera,  il  ne
Pourra  ni  préjudicier  4,  aucun  des  membres,  ni
Etablir  un  principe  pour  Taveir.  Aprés  h  #ré-.
daction  des  lois  organiques,  la  dicte  deliberera
sur  la  manicre  de  fixer  cet  objet  par  une  régle
perimanente,  pour  laquelle  elle  s'Ecartera  le  moins
Possible  de  celles  qui  ont  eu  lieu  à,  Tancienne
diete,  et  notamment  d'aprés  le  recez  de  la  deputation
  de  TEmpire  de  1803.  T’ordre  que  Pon  adoptera,
  w’influera  d’ailleurs  en  rien  sur  le  rang  et
a  Preéséance  des  membres  de  la  confédération,
Lors  de  leurs  rapports  avec  Ja  diete.

äreicze  neuoieme.

La  dicze  siégera  &amp;amp;  Franclort-sur-Mein.  Son
#Fuverture  est  fü#e  au  lmier  septembre  1815.

Article  dirieme.

Le  premier  objct  à  traiter  par  la  diete,  aprds
son  ouverture,  sera  la  ré  laction  des  lois  fondzmentles
  de  la  confédration,  e#de  ses  institutions
organiques  relativement  &amp;amp;  ses  rapports  extérieurs,
militaires  et  mmeérieurs.

Artiche  onzieme.

Les  états  de  E-a’  confédération  s'engugent  4
delendre  non-seulement  FAllemagne  entisre,
mais  chaque  état  individuel  de  Punion,  en  cas
do’il  fü#  altaqucèé,  er  se  garantissent  mutuellermene
ntoutes  celles  de  leurs  possessions-dui  se  trouvem
comprises  dans  ceite  union.  "

Lorsque  la  guerre  est  declaréxe  par  la  contéddration,
  aucun  membre  ne  peut  entamer  des  négociations
  particulieres  avec  Pennemi,  ni  faire  1
Paix  ou  un  armistice,  sans  le  consentemen  des
autres.

Les  membres  de  l#  conféddration,  en  se  réservant
  le  droit  de  former  des  alliance,  wobligent
  cependant  à  ne  contracter  aucun  engagement

  qui  seroit  dirigé  contre  la  simet  de  la  confédération

  oudes  SEtats  individuels  quila  composent.

Les  ECtat#se  confddérés  sengagen’de  meme  à
ne  se  faire  la  guerre  sous  aucun  Prétexte,  et  Ane
point  poursuivre  leurs  disllérends  par  la  forge  des
Almes,  mais  à  les  soumetitre  à  la  dièéte.  Celle.ci
ess.aiera,  moyennant  une  sommiseipn,  1a  n  de

Me-
        <pb n="358" />
        Ausschuß  zu  versuchen;  falls  dieser  Versuch  fehlschlagen
  sollte,  und  demnach  eine  richterliche  Entscheidung
nothwendig  würde,  solche  durch  eine  wohlgeordnete  Austrägal--Instanz
  zu  bewirken,  deren  Ausspruch  die  streitenden
  Theile  sich  sofort  zu  unterwersen  haben.

II.  Besondere  Bestimmungen.

Außer  den  in  den  vorhergehenden  Artikeln  bestimmten,
  auf  die  Fesistellung  des  Bundes  gerichteten
Punkten,  sind  die  verbündeten  Mitglieder  übereingekommen,
  hiermit  über  falgende  Gegenstände  die  in  den
nachstehenden  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen  zu
kreffen,  welche  mit  jenen  Artikeln  gleiche  Kraft  haben
sollen.

Zwölfter  Artikel.

Diejenigen  Bundesglieder,  deren  Besitzungen  nicht
eine  Volkszahl  von  30o,  Ooo  Secken  erreichen,  werden
sich  mit  den  ihnen  verwandten  Häusern  oder  anderen
Bundesgliedern,  mit  welchen  sie  wenigstens  eine  solche
Volkszahl  ausmachen,  zu  Bildung  eincs  gemeinschafelichen
  obersten  Gerichts  vereinigen.

FIrn  den  Staaten  von  solcher  Volksmenge,  wo  schon
jetzt  dergleichen  Gerichte  dritter  Instanz  vorhanden
sind,  werden  jedoch  diese  in  ihrer  bisherigen  Eigenschaft
erhalten,  wofern  nut  die  Volkszahl,  uber  welche  sie  sich
ersirecken,  nicht  unter  150,000  Scelen  i#.

Den  vier  freien  Städten  steht  das  Recht  zu,  sich
unter  einander  über  die  Errichtung  eines  gemeinsamen
Ebersten  Gerichtes  zu  vereinigen.

Bei  den  solchergestallt  errichteten  gemcinschaftlichen
  obersten  Gerichten  soll  jeder  der  Partheicn  gestattet

eyn,  auf  die  Verschickung  der  Akten  auf  eine  Deutsche
aksss  oder  an  einen  Schdppenstuhl  zur  Abfassung
des  Endurtheils  anzutragen.

Dreizehnter  Artikel.

I.  allen  Bundesstaaten  wird  eine  landständische
Verfassung  Statt  finden.
„Vierzehater  Artikel.

Um  den  im  Jahr  7806.  und  seitdem  mittelbar  gewordenen
  ehemaligen  Reichsständen  und  Reichsangebörigen,
  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen  Verhältnisse
in  allen  Bundesstaaten  einen  hheschstammg.  bleibenden
Rechtszustand  zu  verschaffen,  so  vereinigen  sich  die  Bundesstaiaten
  dahin:

10  Daß  diese  Fürstlichen  und  Gräflichen  Häuser

ortan  nichts  destoweniger  zu  dem  hohen  Adel  in  Deutsch-*
  gerechnet  werden,  und  ihuen  das  Recht  der  Eben-150



lIa  médiation.  Si  elle  ne  réussit  pas,  et  qu'une
sentence  juridique  devienne  néccssaire,  il  F  seras
rourve  Dar  un  jugement  austretgal  (Austracgalt

„ustanz)  bien  organisé,  auquel  les  Darties  lilign
tes  se  soumetrol  sans  appel.

II.  Dispositions  Particuliéres.

Oautre  les  points  réglés  dans  les  articles  precédens,
  relativement  àl’établissement  de  la  confédération,
  les  éCtats  confedérés  sont  en  meme
temps  convenus  d’arreter,  4  I’égard  des  objets
suivans,  les  dispositions  contenues  daus  les  artidles
  ci-aprés,  qui  doivem  avoir  la  meme  force  et

väleur  due  ceux  qdui  précédent.

Article  douaieme.

Les  membres  de  la  confédération  dont  les  possessions
  D’atteignent  pas  une  population  de
300,t  Ooo  ämes,  se  réuniront  à  des  maisons  regnan-#rkes
  de  la  meme  famille  ou  à  d'’autres  états  de  la
confeéderation  dont  lapopulation,  jointe  à  k  leur,
alteindra  le  nombre  indiquc  ici,  pour  former  en
commun  un  iribunal  supréme.

Daus  les  Stats  cependant  d’une  population
moins  fone,  ou  des  tribunauz  pareils  de  troisième
instance  existent  déja,  ils  seront  conserves  dans
leur  qualite  actuelle,  pourvu  que  la  population
de  Tetat  auquel  ils  appartiennent,  ne  soit  pas  audessous
  de  150,000  ames.  ·

Les  quatre  villes  libres  auront  le  droit  de  se
Téunir  entre  elles  pour  l’institution  d’un  tribunal
  supréme  commun.  4

Chacune  des  parties  dui  plaideront  devem
ces  tribunauxsuprémescommuns,  sera  autorisée  4
cdruiger  le  renvoi  de  k  procédure  ala  faculte  de  droit
d’une  universite  étrangere,  ou  à  un  siége  deche.
vins,  Pour  y  faire  porter  la  sentence  définitive.

Article  reizieme.
II  y  aura  des  assemblées  d’Etatls  dans  tous
les  pays  de  la  conle  deraton.
Article  gqucrorzieme.

Pour  assurer  aux  anciens  Etats  de  Pempire
qui  ont  ét  meédiatisès  en  1806  et  dans  les  annees
ubséquentes,  des  droits  égaux  danstousles  payfe
de  la  confédération,  et  conformes  aux  rapports

actuels,  les  Gtate  confederes  ECtablissent  les  principes

  suivans:  4v  vr

1%  Les  maisons  des  princes  et  comtes  me.
diatisés  nien  appartiennent  pae  moins  4  la  hame
moblesse  d’Allemagne,  ei  conservent  les  droies

Wl’ega.
        <pb n="359" />
        bürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen  Begriffe
verbleibt.

2%  Sind  die  Häupter  dieser  Häuser  die  ersten
Standesherren  in  dem  Staate,  zu  dem  sie  gehdren.
Sie  und  ihre  Familien  bilden  die  privilegirteste  Klasse  in
demselben,  insbesondere  in  Ansehung  der  Besteuerung.

3°%  Es  sollen  ihnen  überhaupt  in  Rücksicht  ihrer
Personen,  Familien  und  Besitzungen  alle  diejenigen
Rechte  und  Vorzüge  zugesichert  werden  oder  bleiben,
welche  ausihrem  Eigenthumeund  dessen  ungestbrtem  Genusse
  herrühren,  und  nicht  zu  der  Staatsgewalt  und  den
höheren  Regierungsrechten  gehèren.  Unker  vorerwähnten
  Rechten  sind  insbesondere  und  namentlich  begriffen:

a)  Die  unbeschränkte  Freiheit  ihren  Aufenthalt  in
jedem  zu  dem  Bunde  gehdrenden  oder  mit  demselben
  in  Frieden  lebenden  Staate  zu  nehmen;

b)  Werden,  nach  den  Grundsätzen  der  frähern
Deutschen  Verfassung,  die  noch  bestehenden  Familien-Verträge
  aufrecht  erhalten,  und  ihnen  die
Befugniß  zugesichert,  über  ihre  Güter  und  Fax
milten-Verhaltnisse  verbindliche  Verfügungen  zu
treffen,  welche  jedoch  dem  Souverain  vorgelegt,
und  bei  den  hochsten  Landessiellen  zur  allgemeinen
  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden
müssen.  Alle  bisher  dagegen  erlassene  Verordnungen
  sollen  für  künftige  Hälle  nicht  weiter  anwendbar
  seyn.

64)  Privilegirter  Gerichtsstand  und  Befreiung  von  aller.
  Militair-Pflchtigkeit  für  sich  und  ihre  Familien;


d)  Die  Ausübung  der  bürgerlichen  und  peinlichen
Gerechtigkeitspflege  in  erster,  und,  wo  die  Besitzung
  groß  genug  ist,  in  zweiter  Instanz,  der
Forstgerichtsbarkeit,  Orts-Polizei,  und  Aufsieht
in  Kirchen=  und  Schulsachen,  arch  über  nulde
Stiftungen,  jedoch  nach  Vorschrift  der  Landesesetze,

  welchen  sie,  so  wie  der  Militair-Verfasung,
  und  der  Oberaufsicht  der  Regierung  über
jene  Zuständigkeiten  unterworfen  bleiben.

Bei  der  nähern  Bestimmung  der  angeführten  Befugnisse
  sowohl,  wie  überhaupt  und  in  allen  übrigen
Punkten,  wird  zur  weitern  Begründung  und  Festeellung
  eines  in  allen  Deutschen  Bundcs-Staaten  ubereinstimmenden
  Rechtszustandes  der  mittelbar  gewordenen
  Fürsten,  Grafen  und  Herrn,  die  in  dem  Betreffeerlassene
  Kèdnigl.  Bayerische  Verordnung  vom  Jahr  1807.
als  Sasis  und  Norm  unterlegt  werden.“

151

d'égalité  de  naissance  avec  les  maisons  souveraines
  (Ebenburiigkeit),  comme  elles  en  ont  joul
jusqu'ici.  »

29Legt-belastecesmaisonokokmentlapkemiåcecsaosedcslstatsdauslesepayssauxquelsilsi

appaktiennent;ilssont«ainsiqueleukssamilleh
aunombkedesplusprivilågiäsparticuliåtemenk
enmatiåked’jmpöt.

30  Ils  conservent  en  général  pour  leurs  personnes,
  leurs  familles  et  leurs  biens,  tous  les
droits  et  prérogatives  attaeliès  à  leurs  proprietés,
et  qui  n’appartiennent  pas  à&amp;amp;  l'autorité  supréme
ou  aux  attributs  du  gouvernement.  Parsi  les
droites  que  leur  assure  cet  artiche,  seront  spécialement
  et  nommément  compris,

a)  La  liberté  illimitce  de  séjourner  dans  chadue
  élat  appartenant  Alaconféedération,  ouse
  trouvan  en  paix  avec  elle;

b)  Le  maintien  des  pactes  de  famille,  conformémen
  à  Pancienne  constlitution  de  I’Alle-.
magne,  et  la  faculté  de  licr  leurs  biens  etles
membres  de  leurs  familles  par#des  dispositions
  obligatoires,  lesduclles  toutefois  doi:
vent  éire  Poriées  àla  connoissance  dusou-Verain
  ei  des  antoriies  publiques.  Les  lois
par  lesquclles  celte  faculté  à  eic  resireinte
Jusdu’ici,  ne  26ront  plus  applicables  aux
cas  à  venir;

c)  Le  privilège  de  n'ètre  justiciables  que  des
tribunaux  supérieurs,  et  l'exemption  de
toute  conscription  militaire  pour  eux  et
leurs  familles;

d)  L'exercice  de  la  juridiction  civile  et  criminelle
  en  premiere,  ei,  siles  possessions  sont
assez  considérables,  en  seconde  instance;
de  la  juridiction  forestière,  de  la  Police  locale
  et  de  Finspeciion  des  Eglises,  des  éco#-des
  ei  des  fondalions  charilables;  le  tout  en
conformité  des  lois  du  pays  auquel  ils  restent
  soumis,  ainsi  qu’aux  reglemensmilitaires
  et  4  la  surveillance  supréme  réservee
auxgouvernemens,  relativement  auxobjets
des  prérogatives  ci-dessus  mentionnes-.

Pour  mieux  determiner  ces  prérogatives,
comme  en  général  pour  régler  &amp;amp;t  consolider  les
droits  des  princes,  comtes  et  seigneurs  mediatisés,
  dune  maniere  unilorme  dans  tous  les  Giats
de  la  conféderalion  germanique,  Tordonnance
publiée  à4  ce  sujet  par  S.  M.  le  roi  de  Baviere,
en  1807,  sera  adoptee  pour  norme  génerale.

L'an
        <pb n="360" />
        Dem  ehemaligen  Reichsadel  werden  die  sub  n#a)
et  b)  angeführten  Rechte,  Antheil  der  Veghterten  an
Landstandschaft,  Patrimonial=  und  Forstgerichtsbarkeit,
Ortspolizei,  Kirchen-Patronat,  und  der  privilegirte  Gerichtsstand
  zugesichert.  Diese  Rechte  werden  jedoch
nur  nach  der  Vorschrift  der  Landesgesetze  ausgeübt.

In  den  vurch  den  Frieden  von  Lüneville,  vom  gten
Februar  1801,  von  Deutschland  abgetretenen,  und  jetzt
wieder  damit  vereinigten  Provinzen,  werden,  bei  Anwendung
  der  obigen  Grundsätze  auf  den  ehemaligen  unnuttelbaren
  Reichsadel  diejenigen  Beschränkungen  Statt
finden,  welche  die  dort  besiehenden  besonderen  Verhältnisse
  nothwendig  machen.

Fünfzehnter  Artikel.

Die  Fortdauer  der  auf  die  Rheinschiffahrts-Octroi
angewiesenen  direkten  und  subsidiarischen  Renten;  die
durch  den  Reichs-Oeputations-Schluß  vom  25sien  Februar
  1803.  getroffenen  Verfügungen  in  Betreff  des
Schuldenwesens  und  festgesetzten  Pensionen  an  geistund
  weltliche  Individuen  werden  von  dem  Bunde  garantirt.

Die  Mitglieder  der  ehemaligen  Dom=  und  freien
Reichs-Stifter  haben  die  Befugniß,  ihre  durch  den  erähnten

  Reichs-Oeputations-Schluß  festgesetzten  Pen-*
  ohne  Abzug  in  jedem  mit  deni  Deutschen  Bunde
in  Frieden  stehenden  Staate  verzehren  zu  dürfen.

Die  Mitglieder  des  Deutschen  Ordens  werden  ebenfalls,
  nach  den  in  dem  Reichs-Dehutatios-Hauptschlufs
von  1803.  fuͤr  die  Domstifter  eigrlett  rundsätzen,
Yensionen  erhalten,  in  sofern  sie  ihnen  noch  nicht  hinreichend
  bewilligt  worden,  und  diejenigen  Fürsten,  welche
  eingezogene  Besitzungen  des  Deutschen  Ordens  erhalten
  2  werden  diese  Pensionen,  nach  Verhältniß
  ihres  Antheils  an  den  ehemaligen  Besitzungen,  bezahlen.


Die  Berathung  über  die  Regulirung  der  Sustentations-Kasse
  und  der  Pensionen  für  die  überrheinischen
Bischdfe  und  Geistlichen,  welche  Pensionen  auf  die  Besitzer
  des  linken  Rheinufers  übertragen  werden,  ist  der
Bundes-Versammlung  vorbehalten.  Diese  Regulirung
  ist  binnen  Jahresfrist  zu  beendigen.  Bis  dahin
  wird  die  Bezahlung  der  erwähnten  Pensionen
auf  die  bisherige  Art  fortgesetzt.  ·

Sechszehnter  Artikel.
Die  Perschiedenhest  der  christlichen  Religions-152



Lancienne  noblesse  immédiate  de  l'empiré
jouira  des  drolts  Enoncés  aux  paragraphes  a)  et
b)  de  celui  de  siéger  à  lasseiblèc  des  Etats,
dexercer  ia  juridic#1n  patrimoniale  et  forestièére,
  la  police  locale  ct  le  patronat  des  Eglises,
ainsi  quede  celui  de  iwétlre  pas  jusliciable  des  tribunaux
  ordinaires.  Cet  droits  ne  seront  toutefois
  exercés  due  d’aprés  les  regles  Etablics  par
les  lois  du  pays  daus  lequel  les  membres  de  ceite
noblesse  sont  possessionnés.

Dans  les  provinces  détachées  de  Allemagne
par  la  paix  de  Lunéville,  du  g  fáAvrier  1801,  et
qui  y  sont  aujourd’hui  de  nouveau  réunies,  Papplicalion
  des  principes  ci-dessus  énoncés,  relati,
vement  il’ancienmne  noblesse  immediale  de  Tem.
Pire,  sera  sujelle  aux  modifications  rendues  necessaires
  par  les  rapports  dui  existent  dans  ces
Provinces.

Arricke  quinzieme.

La  continuation  des  rentes  directes  et  sub
sidiaires  assignées  sur  Toctroi  de  la  navigation.
du  Rhin,  ainsi  que  les  dispositions  du  recez  de  la
deputalion  de  Pempire,  du  25  février  1813,  relaltivement
  au  paiement  des  dettes  et  des  pensions.
accordées  à  des  individus  ecclsiastiques  ou  laics,
sont  garanties  par  la  confledration.

Es  membres  des  ci  devant  chapitres  des.
éCglises  cathéedrales,  comme  ceux  des  chapitren.
libres  de  Tempire,  ont  le  droit  de  jouir  des  pensions
  dui  leur  sont  assignées  par  le  susdit  reczz,
dans  lout  pays  duelconque  se  trouvant  en  paix
avec  la  confeédération  germanique.

Les  membres  de  ordre  Teutonique  qui
n'ont  pas  encore  obtenu  des  pensions  sufhsantes,
les  obtiendront  d’après  les  principes  éCtablis  pour
les  chapitres  des  églises  catheédrales  par  le  recez
de  la  deputation  de  PEmpire,  de  1803,  et  les  princes
  dui  ont  acquis  d'’anciennes  possessions  de
Tordre  Teutonique,  acquitteront  ces  pensions  en
Proportion  de  leur  part  aux  biens  de  bordre
Teutonique.

La  dicke  de  la  conféddGration  s’occupera  des
mesures  4  prendre  pour  la  caisse  de  sustentation
et  les  pensions  des  &amp;amp;veques  et  autres  ecclésiastidues
  des  pays  sur  la  rive  gauche  du  Rhin,  lesduelles
  pensions  seront  transférées  aux  possesseurs
  actuels  des  dits  pays.  Ceie  affaire  sern  ré.
eloc  dans  le  délai  d’un  an,  et  jusque-ld,  le  paiee
ment  des  bensions  aura  lieu  comme  jusqu'icl.

Arricke  geizieme.
La  dilld##endce  des  confessions  chretiennes.
—
        <pb n="361" />
        Partheien  kann  in  den  Ländern  und  Gebieten  des

Deutschen  Bundes  keinen  Unterschied  in  dem  Genusse

  der  bürgerlichen  und  polttischen  Rechte  begründen.
Die  Bundesversammlung  wird  in  Berathung  zieben,
  wie  auf  eine  moglichst  übereinstimmende  Weise  die
bürgerliche  Verbesserung  der  Bekenner  des  jüdischen
Glaubens  in  Deutschland  zu  bewirken  sey,  und  wie  insonderbeit
  denselben  der  Genuß  der  bürgerlichen  Rechte,
gegen  die  Uebernahme  aller  Bürgerpflichten,  in  den
Bundesstaaten  verschafft  und  gesichert  werden  könne.
Jedoch  werden  den  Bekennern  dieses  Glaubens  bis  dahin
  die  denselben  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  bereits
  eingeràäumten  Rechte  erhalten.

Siebenzehnter  Artikel.

Das  Fürstliche  Haus  Thurn  und  Taris  bleibt  in
dem  durch  den  Reichs-Oeputations-Schluß  vom  essten
Februar  1803,  oder  spätere  Verträge  bestätigten  Be-16
  und  Genuß  der  Posten  in  den  verschiedenen  Bundesstaaten,
  so  lange  als  nicht  etwa  durch  freie  Uebereinkunft
  anderweitige  Verträge  abgeschlossen  werden
sollten.  In  jedem  Falle  werden  demselben,  in  Folge  des
Art.  13.  des  erwähnten  Reichs-Deputations-Hauptschlusses,
  seine  auf  Belassung  der  Posten  oder  auf  eine
angemessene  Entschädigung  gegründeten  Rechte  und
Ansprüche  versichert.  Oieses  soll  auch  da  Statt  finden,
wo  die  Aufbebung  der  Posten  seit  180.3.  gegen  den  Inhalt
  des  Reichs-Deputations-Hauptschlusses  bereits  geschehen
  wäre,  in  sofern  diese  Entschädizung  durch
Verträge  nicht  schon  definitiv  festgesetzt  ist.

Achtzehnter  Artikel.

Die  verbündeten  Fürsten  und  freien  Städte  kommen

  überein,  den  Unterthanen  der  Deutschen  Bundesstaaten
  folgende  Rechte  zuzusichern:
v  1%  Grundeigenthum  außerhalb  des  Staats,  den
sie  bewohnen,  zu  erwerben  und  zu  besitzen,  ohne  deshalb
in  dem  fremden  Staate  mehreren  Abgaben  und  Lasten
unterworfen  zu  scyn,  als  dessen  eigene  Unterthauen.

2°  Die  Befugniß,
a)des  freien  Wegziehens  aus  einem  Deutschen

Bundesstaat  in  den  andern,  der  erweislich  sic  zu
Unterthauen  annehmen  will;  auch

b)  in  Civil=  und  Milikair-Dienste  desselben  zu  kreten,
beides  jedoch  nur  in  sofern  keine  Verbindlichkeit
zu  Militair-Diensten  gegen  das  bisherige  Vater-153



dans  les  pays  et  territoires  de  la  conféldration
alllmande,  D’en  entrainera  aucune  dans  la  jouissance
  des  droits  civils  et  politiques.  La  dicte
Drendra  en  konsidération  les  moyens  d’opérer,
de  la  manieère  la  plus  unilofme,  Tamielioratiozt
de  l’état  civil  de  ceux  qui  professent  la  religion
juive  en  Allemagne,  ei  s'occupera  particuliére.
nent  des  mesurcs  par  lesquelles  on  pourra  leur
assurer  et  leur  garantir  dans  les  Etals  de  la  confédération,
  la  permanence  des  droits  civils,  à  condition
  qu’ils  se  sohmettent  à  toutes  les  obligalions
  des  autres  citoyens.  En  attendant,  les  droits
accordes  deja  aux  membres  dle  ceite  religion  par
tel  ou-tel  éiat  en  Pariiculicr,  leur  seront  cons#r#cs.

Acticle  diæseptieme.

La  maison  des  princes  Tour  et  Taxis  con.
servera  la  possession  ci  les  revenus  des  postes  dans
les  Gtaisconféderés,  tellcs  qu'’elles  lul  ont  été  assurées
  parile  recez  de  la  ddpmalion  de  Tempire,  du
25  Février  1803,  ou  pDar  desconventions  postérieures,
  autant  quilmense  rapas  autrement  disposc  par
#le  nouvelles  convenlions  librement  stipulées  de
Part  et  d’autre.  En  tont  cas,  les  droits  ct  pretentions
  de  celte  maison,  soil  4  lo  conservation  des
postes,  soit  à  une  juste  inderimitée,  tels  que  le
susdit  recez  les  3  Elablis,  seront  maintenus.  Ceite
disposition  s'’opplique  aussi  aux  cas  ou  lancienne
aininistration  des  postes  auroit  46  abolie  depuis
1803,  en  contravention  au  recez  de  la  députalion
de  empire,  4  moins  due  lindlemnile  M’ait  él6
definiivement  fséce  par  une  convention  particuliere.


Article  diæhuitième.

Les  princes  et  villes  libres  de  l'Allemagne
sont  convenus  d'assurer  aux  sujets  des  etats  conséderés
  les  droits  suivans:  «

10celuickacquåkikexdepossädekdesdiens—
fondshoksdeslimitesdskötatoåilsSonxdomii
ciliés,  sans  due  l'état  éCtranger  puisse  les  soumeitre
  des  contriburions  ou  charges  autres  due  celles
  due  portent  ses  propres  sujets;  «

2°  Celui

a)  de  passer  (’un  elat  conféedéré  4  l’autre,
pourvu  quil  soil  prousé  due  celui  dans  ieduel
  ils  s'’élablissent,  les  regoit  comme
SugC#;

b)  d’entrer  aueservice  civil  ou  mililgire  de  duel.
due  élat  conlédere  due  ce  soit;  bien  en.
Vndu  cependant  due  Texercice  de  Uun  on
un  de
        <pb n="362" />
        land  im  Wege  stehe.  Und  damit  wegen  der  dermalen
  vorwaltenden  Verschiedenheit  der  gesetzlichen
  Vorschriften  über  Militair-Pflichtigkeit  hierr
unter  nicht  ein  ungleichartiges  für  einzelne
Bundes-Staaten  nachtheiliges  Verhältniß  entstehen
  möge;  so  wird  bei  der  Bundes-Versammlung
  die  Einführun  mdglichst  gleichfdrmiger
  Grundsätze  über  diee  Gegenstand  in  Borathung
  genommen  werden.

3°  Oie  Freiheit  von  aller  Nachsteuer  (jas  detractus,
  gabella  emigrationis),  in  sofern  das  Vermoͤgen
in  einen  andern  Deutschen  Bundesstaat  übergeht,  und
mit  diesem  nicht  besondere  Verhältnisse  durch  Freizügigkeits-Verträge
  bestehen.

4°%  Die  Bundes-Versammlung  wird  sich  bei  ihrer
ersten  Zusammenkunft  mit-  Abfassung  gleichfürmiger
Verfügungen  über  die  Preß-Freiheit  und  die  Sicherstellung
  der  Rechte  der  Schriftsieller  und  Verleger  gegen
den  Nachdruck  beschäftigen.

Neunzehnter  Artikel.

Die  Bundesglieder  behalten  sich  vor,  bei  der  ersten
Zusammenkunft  der  Bundes-Versammlung  in  Frankfurt,
  wegen  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den
verschiedenen  Bundesstaaten,  so  wie  wegen  der  Schifffahrt,
  nach  Anleitung  der  auf  dem  Kongresse  zu  Wien
angenommenen  Grundsätze,  in  Berathung  zu  treten.

Zwanzigster  Artikel.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  von  allen  contrahirenden
  Theiken  ratificirt  werden,  und  die  Ratificationen
  sollen  binnen  der  Zeit  von  sechs  Wochen,  oder,  wo#“
moglich,  noch  früher,  nach  Wien  an  die  Kaiserlich-Oesterreichische
  Hof=  und  Staatskanzlei  eingesandt,  und  bei
Erdffnung  des  Bundes  in  das  Archiv  desselben  nieder-Lelegt
  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  sämmtliche  Bevollmächtigte
  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet,  und  mit
uihren  Wappen  besiegelt.

So  geschehen  Wien,  den  achten  Juni  im  Jahr  ein
usend  acht  hundert  und  fünfzehn.

154

—

de  lautre  de  ces  droitks  ne  comprometne
Tobligation  au  service  militaire  dque  leur
impose  leur  ancienne  patrie.  Et  pour  qu
à  cet  Egard  la  differcnce  des  lois  sur  Tobligalion
  zu  service  mililaire,  ne  conduise  à
des  résultats  inéganx  et  nuisibles  #à  tel  ou
tel  Gtat  particulier,  la  diete  de  la  conlederation
  deliberera  sur  les  moyens  d’établir  une
legislation,  autant  due  possible  égale,  relativemeni
  à  cet  objet.

3%  Laliberté  de  toute  espéce  de  droit  cbhis:
sme  ou  de  détraction,  ou  autre  impot  pareil,  dans
le  Cas  ou  ils  transporteroient  leur  fortune  d’un
Etat  confédéreé  à  PTautre,  pourvu  due  des  convenltions
  particuliéres  et  réciproques  n'’en  a:ient  autrement
  statué.

4  La  diéte  s'occupera,  lors  de  sa  premiere
réunion,  d’une  léEgislation  uniforme  sur  la  liberteé
de  la  presse,  ei  des  mesures  d  prendre  pour  87.
rantir  les  auteurs  et  Edileurs  contre  la  contrez
facuon  de  leurs  ouvrages.

Articke  dirneuvieme.

Les  Etats  confédérés  se  réservent  de  delib  4
rer,  dès  la  premiére  réunion  de  la  diete  de
Francfort,  sur  la  maniere  de  régler  les  rapports
de  commerce  et  de  navigation  d’un  état  à  l’autre,
d’aprés  les  principes  adopiés  par  le  congrés  de
Vienne.

Article  vingtieme.

Le  présent  acte  sera  ratific  par  toutes  les  parties
  contractantes,  etles  ratifcations  seront,  dans
Tespace  de  six  semaines,  ou  plutöt  si  faire  se
Peut,  adressees  à  la  chancellerie  de  cour  et  d’état
de  S.  M.  T’empereur  d'Autriche  à  Vienne,  et
déposées  dans  les  archives  de  la  confédération,
lors  de  T’ouverture  de  la  dicte.

En  foi  de  quoi,  tous  les  plénipotentiaires
ont  signé  le  présent  instrument,  ei  y  ont  apposé
le  cachet  de  leurs  armes.

Fait  à  Wienne,  le  8  juin  de  l’an  1815.

(L.  S.)  FürsKt  von  Metternich.

(L.  S.)  Freiherr  von  Wessenberg.

(I.  S.)  Carl  Fürst  von  Hardenberg.

(L.  S.)  Wilhelm  Freiherr  von  Humboldt.

(L.  S.)  Christian  Graf  von  Bernstorf.

(L.  S.)  Joachim  Graf  von  Bernstorf.

(I.  S.)  Alops  Graf  von  Rechberg  und  Rothenloöwen.
        <pb n="363" />
        (L.  S.)  Lans  August  Fürchtegott  von  Globig.

(L.  S.)  F.  C.  Freiherr  von  Gagern.

(L.  S.)  E.  Graf  von  Münster.

(L.  8.)  C.  Graf  von  Hardenberg.

(I  S.)  Graf  von  Keller  zugleich  für  Braunschweig.

(L.  S.)  Georg  Ferdinand  Freiherr  von  Lepel.

(L.  S.)  Johann  Freiherr  von  Türckheim.

(L.  8.)  Freiherr  von  Minkwitz  substituirt  für  Herrn  von  Gersdorf,

Großherzogl.  Sachsen-Weimarschen  Bevollmächtigten  und  Herzogl.
Sachsen-  Gotha=  und  Sachsen-Meinungschen  Bevollmächtigten.

)  C.  L.  Freiherr  von  Baumbach.

)  Freiherr  von  Fischler  von  Treuberg.

o)  Freiherr  von  Maltzahn.

)  Leopold  Freiherr  von  Plessen.

)Freiherr  von  Oertzen.

.)  von  Wolframsdorff.

)  Freiherr  von  Franck.

)  Franz  Aloys  Edler  Herr  von  Kirchbaur.

)  .  Marschall  von  Bieberstein.

.)  D.  Geor  von  Wiese,  Fuͤrstl.  Lichtensteinscher  und  Reußischer
Bevollm  chtigter.

.)  von  Weise.

)  Freiherr  von  Ketelhodt.

)  von  Berg,  Fürstlich  Waldeck=  und  Schaumburg--  Lippescher

Bevollmächtigter.

.)  Helwing.

)  J.  F.  Hach.

)  Danz.

Smidt.

.)  Gries.

—————-—
P’FF  TFÖTFPFPPFFF
—  *.  “t
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        Inhalts-Verzeichniß.

 

Ne.
1ste  Beilage,  betreffend  die  Bedingungen,  welche  der  Vereinigung  der  Genuestschen
mit  den  Sardinischen  Staaten  zu  Grundlagen  dienen  sollen

ate  Beilage,  die  Abtretung  Seitens  des  Königreichs  Sardinien  an  den  Kanton  Genf
betresseeeeen

No.  2.  Traktat  mit  Hannover.  Vom  2ostech  Mai  18155.
No.  3.  Traktat  mit  dem  Königreich  der  Niederlande.  Vom  Irsten  Mai  1815.  ....  ...  ..

Beilage,  die  Akte  zur  Annahme  der  Landeshoheit  und  Oberherrlichkeit  Seiner  Kdnigl.
Hoheit,  des  souvcrainen  Fürsten  der  vereinigten  Niederlande,  in  den  Belgzischen
Provinzen  betreffend.  Vom  alsten  Juli  184.4

No.  4  Traktat  mit  des  Herrn  Herzogs  und  des  Herrn  Fürsken  von  Nassau  Durchlauchten.
Vom  Z3isten  Mai  1815.  .......
5.  Traktat  mit  Dänemark.  Vom  4ten  Juni  1815...................  ...
6.  Traktat  mit  Schweden  und  Norwegen.  Vom  Iten  Juni  rg8.333.
Besonderer  und  geheimer  Artikel  mit  Dänemark  und  Schweden.  Von  demselben  Daio
Traktat  mit  dem  Großherzogthum  Hessen.  Vom  ltoten  Juni  1815.
Erster  Traktat  mit  dem  Greoßherzogthum  Sachsen-Weimar.  Vom  ssten  Juni  1815.
Zweiter  Traktat  mit  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar.  Vom  22sten  Sept.  1815.
Traktat  mit  Hannover.  Vom  23shten  September  18153535.
Traktat  mit  Hessen  =  Kassel.  Vom  16ten  October  1815
Traktat  mit  Hessen-Rothenburg.  Von  demselben  Tagge
Traktat,  die  sieben  Jonischen  Inseln  betreffend.  Vom  5ten  November  1815.

·  SHSeeeeee  oelel  e  oele  e  oeee  9  2.96

No.
No.

——.——
J

EEEIIELIIILII

10.
I.
.  12.
13.

1.  Traktat  mit  Sardinien.  Vom  2osten  Mal  18315.  ............  ...  ...  SEeite.  1  —  6.

5  —9.
10  —  13.
14  —  21.
22  —  27.
28  —  30.
30  —  3  f.
35  —  38.
39  —  44.
41—  46.
46  —–  50.
50  —  53.
53  —  57.
50  —59.
59  —e11.
65  —  606.
66  —  70.
        <pb n="366" />
        No.  14.-Staatsvertrag  mit  Schwarzburg=  Sondershausen,  Vem  1546en  Juni  1816...  Seite  71  —  73.
Die  dazu  gehdrigen  Separat-Artikel.  i1J4.
No.  15.  Staatsvertrag  mit  Schwarzburg-Rudolstadt.  Vom  19ten  Juni  1816  74  —  7.
No.  16.  Traktat  mit  dem  Kdnigreich  der  Niederlande.  Vom  26sten  Juni  1816..  77  —  95.
Vorläusige  Ausgleichung  zu  Gunsten  der  auf  der  Grenze  der  Preußischen  und
Niederländischen  Staaten  wohnhaften  Fabrikanten,  betreffend  die  ungehinderte
  und  abgabenfreie  Ein=  und  Ausfuhr  der  rohen  Produkte  und  nicht
vollig  verarbeiteten  Manufaklur-Waaren  aus  ihren  resp.  Anlagen.  Vondemselben

  sgeeeeeea  —2  9  —  93.
No.  17.  Traktat  mit  dem  Großherzogkthum  Hessen.  Vom  Zosten  Juni  1816  99  —  111.
No.  18.  Traktat  mit  Mecklenburg-  Strelitz.  Vom  18ten  September  1816.  .......  II1.  —  113.

No.  19.  Traktat  mit  dem  Köbnigreich  der  Niederlande.  Vom  7ten  October  1816.  113  —  128,
No.  20.  Ergänzungs-Traktat  mit  dem  Kbnigreich  der  Niederlande.  Vom  ten  November

  181  1655ss  13728—  137.
No.  a1.  Konvention  mit  dem  Großherzogthum  Hessen.  Vom  raten  März  18017..  138—747.
Jo.  22.  Nachtrag  zu  der  vorbemerkten  Konventien.  Vom  6ten.  Juli  1817...  1447  —143.
No.  23.  Deutsche  Bundes-Akte.  Vom  Sten  Januar  19812  443—185.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
