— 5 — Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — —n No. 2.— — (No. 508.) Durchmarsch= und Etappen-Konvention, abgeschlossen zwischen Preußen und Braunschweig am 2 #sten Dezember 1817., und ratifizirt am 126#—# Januar 1818. J. Gemäßheit des Wunsches Seiner Majestät des Königs von Preußen und Sr. Koöniglichen Hoheit des Prinz Regenten des vereinigten Königreichs Groß- britannien und Irland, wie auch des Königreichs Hannover, in Ihrer Eigenschaft als Vormund Sr. Durchlaucht des minorennen Herzogs Carl Friedrich August Wilbelm von Braunschweig-Lüneburg, diejenigen Bestimmungen, welche die Einrichtung einer durch das Gebiet des Herzogthums Braunschweig führenden Militairstraße fär die Königlich -Preußischen Truppen néöthig macht, vermittelst gemeinschaftlicher Verahredungen festsetzen zu lassen; ist unter Vorbehalt Höchster Ratifikation von den zu diesem Geschäfte speziell kommirtirten und bevollmächtigten Unkerzeichneten, namentlich dem Freiherrn v. Wolzogen, Königl. Prengzischen Generalmajor, Riterr des Königl. Preuzischen Or- dens pour le merite, des Kaiserl. Russischen St. Annenordens Aster Klasse, des Großherzogl. Weimarschen weißen Falkenordens uster Klasse, Kommandeur des Kaiserl. Oesterreichischen St. Leopoldordens und Ritter des Königl. Baierschen Mar-Josephordens, und dem Freiherrn v. Ompteda, Koönigl. Größbritannisch-Hannsverschen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königl. Preußischen Hofe, Ritter des Königl. Preußischen großen rothen Adlerordens und Komman- deur des Königl. Großbritannisch-Hannsverschen Guelphen-Ordens, Nachstehendes auf das Verbindlichste verabredet und abgeschlossen worden. &. I. Die Linie der Militairstraße, welche über Halberstadt und Hildesheim führt, berührt in den Herzogl. Braunschweigschen Landen den Haupt-Etappenort Wolfenbüttel, mit den unter solgenden Bestimmungen dazu gelegten Etappen-Bezirken: · Jahr-muss B 1) Für (Ausgegeben zu Berlin den 15ten Februar 1319.)