Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. No. 7. — (No. 525.) Verordnung über die rechkliche Natur der Domainen in den neuen und wies der erworbenen Provinzen. Vom dten März 1319. Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen rc. . Da Unser Edikt und Hausgesetz vom I##en Dezember 1808. auf die Domainen in denjenigen Provinzen und Gebieten keine Anwendung finder, welche in Folge neuerer Friedensschlüsse und Staatsverträge Unserer Monarchie wieder erworben, oder mit derselben neu vereinigt sind; so erklären Wir über die rechtliche Eigenschaft dieser Domainen, besonders auch über die Veräußer= lichkeit derselben, hierdurch, nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, Folgendes: . J Es gelten in Ansehung dieser Domainen, was die rechtliche Eigenschaft und Veräußerlichkeit derselben betrifft, keine andere Grundsätze, als welche die sonstigen allgemeinen staatsrechtlichen Bestimmungen Unserer Monarchie, wie solches in Unserm Allgemeinen Landrechte Theil II. Tit. Lq. S. 10 — 20. ausgesprochen sind, mit sich bringen; und beruhet solchemnach in Absicht der Zulässigkeit der Veraußerung dieser Staatsgüter, und der Ablösung von Do- manial-Renten, Erbpachtsgeldern und andern Grundabgaben, Zinsen, Zehn- ten und Diensten, alles darauf, daß sie nicht anders geschehen, als unter genügender Schadloshaltung des Staats. §. 2. Diesem gemaß sind in den wieder erworbenen und neu vereinigten Pro- vinzen und Gebieten nicht allein Vertauschungen, Vererbpachtungen und zins- Jahrgang 1819. M pflich-