Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. ––.4 No. 0. ——.. (No. 530.) Kartel-Konvention zwischen der Kdniglich-Preußischen und der Herzoglich- Braunschwelg-Lüneburgschen Regierung. Vom 23 sten Februar 1819. S8Z#in der Königlich-Preutzischen Regierung einerseiks, und der Herzoglich- Braunschweig-Lüneburgischen Regierung andrerseits, ist nachstehende Karkel= Konvention verabredet und abgeschlossen worden. Artikel I. Alle in Zukunft, und zwar vom Tage der Publikation gegenwärtiger Konoention an gerechnet, von dem Militair der beiden hohen kontrahirenden Theile unmittelbar oder mittelbar in des andern Lande oder zu dessen Truppen, wenn diese auch außerhalb ihres Vaterkandes sich befinden sollten, deserttrende Personen sollen gegenseilig ausgeliefert werden. Artikel 2. Als Deserteurs werden, ohne Unterschied des Grades oder der Waffe, alle diejenigen angesehen, welche zu irgend einer Abtheilung deo stehenden Heeres oder der bewaffneten Landeemachk, nach den gesetzlichen Besimmmungen eines jeden der beiden Staaren gehören und denselben mit Eid und Pflicht verwandt sind, mit Inbegriff der bei der Artillerie oder sonstigem Fuhrwesen angestellten Knechte. Artikel 3. Sollte der Fall vorkommen, daß ein Deserteur der hohen kontrabirenden Theile früher schon von einer ancern Macht deser#irt wäre; so wird dennoch, selbst wenn milt der letztern ebenfalis Ablieferungs#er#trage be- ständen, die Auslieferung stets an denseugen der hohen kontrahmenden Theile erfolgen, dessen Dienste er zuletzt verlassen hat. Wenn ferner ein Soldar von den Truppen eines der hohen kontrahirenden Theile zu denen eines dritten, und von diesen wiederum in die Lande des andern paziszirenden Theils, oder sonst zu dessen Truppen desertirt; so kommt es darauf an, ob letzterer Theil mit jenein dritten ein Kartel hat. Ist dieses der Fall, so wird der Oeserteur dahin abgeliefert, woher er zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten Falle aber wird er dem paziezgirenden Theile, dessen Otenste er zuerst verlassen hat, ausgeliefert. Jahrgang 1810. O Artikel (Ausgegeben zu Berlin den usten Mai 1819.)