— 233 Geset-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stagten, No. 21. (No. 565.) Inttruktion für die außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten bei den Uni- versitaten. Bom 1ten November 1819. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛ. wollen in Gemäßheit des Beschlusses Art. 2. &. I. im Protokoll der Deutschen Bundesversammlung vom 20sten September d. J., dessen Anwen- dung Wir hiermit auch auf die Universität in Königsberg ausdehnen, und Unserer denselben aufnehmenden Verordnung vom 18#t#en Oktober d. J., über die Obliegenheiten und Verhälrnisse der für Unsere Universitäten ernannten anßer- ordentlichen Regierungsbevollmächtigren, Nachfolgendes anordnen und festsetzen. I. Da gedachtem Beschlusse zufolge der Regierungsbevollmächtigten erste Bestimmung ist, über die strengste Vollziehung der Gestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, so wird ihnen 1) die sorgfaltigste Aufmerksamkeit auf die Befolgung dieser Gesetze und Vorschriften, darunter besonders, mit Beziehung auf Art. 2. F. 3. des er- wähnten Beschlusses, der Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Ver- bindungen auf den Universitäten zur Pflicht gemacht. 2) Um sie in Stand zu setzen dieser Pflicht zu genügen, sollen ihnen nicht nur alle zur Kunde der Rektoren und Senate, oder der Universttäts- gerichte gelangten Oieziplinarereignisse ohne Ausnahme von diesen Behörden bekannt gemacht werden, sondern es sind auch die Polizeibehörden verpflichtet, jeden zu ihrer Kenntniß gekommenen, das Betragen des akademischen Per- sonals überhaupt betreffenden Fall, den Regierungsbevollmächtigten anzuzei- gen, unabhängig von der Anzeige, die sie über Sachen der Art den Univer- stlärsgerichren und andern kompetenten Behörden, zu erstalten haben. Ueber- dem müssen die Regierungsbevollmächtigten selbst alles anwenden, sich in einer so genauen und vollständigen Kenntniß des ganzen Lebens und Treibens der Universitkten zu erhalten, daß sie im Stande sind, sowohl zweckmäßig und Jahrgans 1819. Oo tref-