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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.</title>
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            <idno>gs_preussen_1819</idno>
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        Gesttz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1  8  10.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  ##lten  Januar  13810.  bis  zum  2osten
November  1810.  mit  Inbegriff  von  16  Perordnungen  aus
den  Jahren  1817.  und  1318.

(Ven  No.  0..  bis  No.  5y5.)

No.  I.  bis  indl  22.

(Hierzu  gebert  noch  der  Andang,  entbaltend  vier  mie  Sachsen,  Nassau  und
Schwarzburg-Rudolstadr  abgeschlossene  Verträgr.)

 

Berlin,
zu  haben  im  Kenigl.  Debits-Kom'oir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  18109.

enthaltenen  Verordnungen.

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.o.
des  ben  zu  Inha  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.Berlin.  Stücke.etzes.
22.  Mürz16.  Sept.  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  mit  Oester-1817.
  1819  reich,  in  Bezug  auf  die  beiderseitigen  ehemals
zu  Polen  gehdrigen  Provinzken  19#  559  213
23.  Dezbr..  Febr.  Durchmarsch=  und  Etappen-Kouvention  mit
Braunschweiig  ..  .....  2  508  5
7.  Mai  116.  Dezbr.  Kabinetsorder,  die  Beurlaubungen  von  Offizieren
1818.  des  stehenden  Heeres  betreffend  22  567  245
11.  Juni  15.  Febr.  Kartel-Konvention  mit  den  Niederlanden.  ...  2  509  13
18.  Junl11.  März  Uebereinkunft  wegen  einer  Hülfs-Militairstraße
25.  Aug.  durch  das  Fürstenthum  Lippe  .......  ...  4  519  53
8.  Aug.  118.  —  Kartel-Konvention  mit  Oesterreich  5  520  61
414.  Sept.  Febr.  Kabinetsorder,  die  Gratifikation  fuͤr  Einbringung
eines  Militair-Straͤflings  betreffend.  ..  ...  3  513  25
239.  —.  Mai.  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  mit  Ol-2———..——
  ..  .  .  ...  *-1•'  11  538  125
12.  Nobbr.5.  Febr.  Desgleichen  mit  Anhalt-Bernbunreg  3  514  25
—  —  —  —  2  2  Anhalt--Koͤthen  2  2  2—2—22022  3  515  34
—  4  —  —  2  2  *  Anhalt-  Dessau  2—2  222242  3  516  43
16.  Dezbr.  —  —  Erklrung  über  die  Freizügigkeits-Uebereinkunft
mit  Braunschweig-Lünchuüng  3  517  52
19.  —  25.  Jan.Desgleichen  mit  Churhessen  1  504
—  1.  Aug.]Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  mit  Rußland  554  166
x  Kabi-
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

Er- 



 

 

Datum  usgege-  No.R
des  ben  zu  Inhal  t.  des  des  Ge.  Seite.
Gesetzes,  Berlin.  Stücke.setzes.
31.  Dezbr..Jan.Kabinetsorder,  die  Veränderungen  im  Staaks-1818.
  1819.  rathe  bekressedd  1  505  2
11.  Jan.  —  —  Kabinetsorder,  die  anderweite  Departements-1819.
  Vertheilung  im  Ministerio  betreffend.  ..  ...  1  506  2
12.  —  —  —  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  mit
Oldenburg  .........  ....  ..  .....  1  507  4
18.  —  13.  Febr.  Verordnung,  die  Aufhebung  der  Erbunterthänigkeit
  in  dem  Koktbusser  Kreise,  den  beiden
Lausitzen  und  den  übrigen  vormaligen  Königl.
Sachsischen  Landcstheilen  betreffendd  2  512  21
22  ——  Erklárung  über  die  Freizügigkeits=  Uebereinkunft
mit  der  Herzoglich  -Sachsen-Meiningenschen
Regierunnngg  ......  2  510  20
—  —  —  —  Oesgleichen  mit  der  Schwarzburg=  Sonderehausenschen
  Regierung  .  ...  2  511  20
31.  —  1.  Mai.  sChaussee--Geld-Tarif.  ..  ........  9  534  96
8.  Febr.—  —  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  inlaͤndischen  Branniweins,
  Braumalzes,  Weinmostes  und  der
Tabacksblätter  ..  .  ...  10  535  97
—  —  —  —  sordnung  zu  vorstehendem  Gesetz  ...  ..  .  ...  10  536  102
—  —  —  —  bverordnung  wegen  veränderter  Einrichtungen  in
Folge  der  Steuergesetze  vom  26sten  Mai  1818.
und  vom  heutigen  Tagge  10  537  118
20.  —  25.  Febr.  Erklärung  über  die  Freizügigkeits-Uebereinkunft
mit  Schaumburg-Lippe  ...  3  518  52
23.  —  1.  Mai.Kartel-Konvention  mit  Vraunschweig-  Lüneburg  9  530  81
2.  März.  Aug.  Kabinetsorder,  daß  Vergütungen  für  die,  1813.
und  1814.  mit  Einquartierung  verknüpfte  Verpoflegung
  u.  für  Vorspann  nicht  statt  finden  solleon  16  553  165
6.  —  127.  Maͤrz.  Erklarung  uͤber  die  Freizuͤgigkelts-Uebereinkunft
mit  der  Fuͤrstlich-Lippeschen  vormundschaftiichen
  Regierng  6  521  69
—  —  —  DOesgleichen  mit  der  Hohengollern  S
schen  Regierng  6  522  70
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        Datum  Ausgege-  No.ao.
des  ben  zu  Inha  lt.  des  des  Ge.  Seite.
Gesetzes.]Berlin.  Stuͤcks.  setzes.
9.  Maͤrz.  65.  April.  Verordnung  über  die  rechtliche  Natur  der  Do-1819.
  1819.  mainen  in  den  neuen  und  wieder  erworbenen
Provinzeees  7  527  73
15.  127.  Marz.  Erklaͤrung  über  die  Sreisicigkeits=  ledereinkuuft.
mit  Reuß  von  Plauen  jüngerer  Line  6  523  71
18.  —  22.  April.  Bestaͤtigungs-  Urkunde  wegen  einiger  das  osipreu-Hischelandschaftliche
  Fcuer-Sozietäts-Reglement
betreffenden  Bestimmunen  8  527  77
—  —  1.  Mai.Bekanntmachung  wegen  der  mit  der  Herzoglich-Nassauischen
  Regierung  am  16ten  August  1818.
abgeschlossenen  Kartel-Konventio  9  531  87
22.  —27.  März.  Erklärung  über  die  Freizügigkeits-Uebereinkunft
mit  der  Fürstlich  -Reußischen  Regierung  älterer  ·
Linic...............  .  6  524  72
29.  —  5.  April.  Desgleichen  mit  der  Fürstlich  -Liechtensteinschen
Hofkanzlil.  ..  7  526  76
31.  —  122.  —  Jrklaͤrung  uͤber  das  mit  Sachsen-Weimar-  Eisenach
  getroffene  Abkommen  wegen  der  Kosten-Verguͤtigung
  in  Kriminal-Untersuchungssachen  8  526  79
—  —  1.  Mai.  Kartel-Konvention  mit  Würtemberg  9  532  69
456.  April  22.  April.  Erklärung  über  die  Freizügigkeits=  Uebereinkunft
·  nutjzesseuIzontbukg.........»...  8  529  80
—  —  1.  Mai.  Bekanntmachung  des  Uebereinkommens  mit  dem
Herzogthum  Nassau  wegen  wechselseitiger  Uebernahme
  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen.  9  533  95
30.  —  15.  Mai  Desgleichen  mit  dem  Großherzogthum  Hessen.  11  5390  132
6.  Mai.  J20.  Juli.  Kabinetsorder,  betreffend  die  Rechte  und  Pflichten
  der  bäuerlichen  Wirthe  im  Großherzogthum
Posen  und  in  den  mit  Westpreußen  vereinigten
Diltriktter:  15  547  153
7.  —  20.  Juni  Uebereinkunft  mit  Melenburg-Streltt,  wegen
gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und
#  geweeenen  .  ...  .  ..  .  ........  13  5.1  137
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        Datum  Ausgege-  No.%R
des  ben  zu  Inhalt.  des  ses  Ge.Seite.
Gesetzes.Berlin.  Stücks.etzes.
8.  Mai  J  29.  Mai  sErklaͤrung  über  das  mit  Sachsen-Gotha-Alten-1819.
  1819.  burg  getroffene  Abkommen  wegen  der  Kosten-  .
vergütung  in  Kriminal-Untersuchungssachen.  12  540  133
11.  ——  —  Lerördnung,  die  Aufhebung  des  Abschoß=  und
Abfahrtsgeldes  in  den  deutschen  Bundessiaaten
betresseoananna  12  541  134
20  —.—  —  Bekanntmachung  über  die  richtige  Deutung  des
in  der  Freizügigkeits-Uebereinkunft  mit  Sachksen
  vorkommenden  Ausdrucks:  „anhängige
Fälle“  E  12  542  136
24.  —  20.  Juli.  SEtaatsvertrag  mit  Mecklenburg--Strelitz  liber  das
im  dritten  Artikel  des  Vertrages  vom  18.  September
  1816.  vorbehaltenc  fernere  Abkommen  15  548  154
22.  —  10.  Aug  Konvention  mit  Rußland  in  Betreff  der  Forderun
gen  zwischen  Preußen  und  dem  Königreiche
Polen  und  der  damit  verwandten  Angelegenheiien:::
  17  556  197
4.  Juni.  1  8.  Juli.  Verordnung,  betreffend  das  Naumburger  Handelsgericht
  und  das  dort  geltende  Wechselrecht  14  544  141
.  —  8.  —  Verordnung  uͤber  die  Allgemeine  Gesetzsammlung
und  die  Einrichtung  der  Amtsblätter  in  den
Rheinischen  Proringen  14  545  148
—  ——  —  Perordnung  wegen  Erklaͤrung  einiger  zweifelhaften
  Bestimmungen  der  Edikte,  die  Regulirung
der  gutöherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
betrefsendd  ..............  14  546  151
16.  —  20.—  Lèerordnung,  in  Betreff  der  Amortisation  verlorner
  oder  vernichteter  Staatspapiere  15  549  157
17.  —  1.  Aug.Kartel-Konvention  mit  Baden  10  555  192
21.  —  120.  Juli.  Verordnung  uͤber  die  Auflosung  der  Reoistensund
  Kassationshöfe  in  den  Rhein-Provinzen
und  über  die  Errichtung  eincr  solchen  Gerichtssielle
  in  Berrn  15  550  102
Kabi-
        <pb n="7" />
        VII

 

 

Datum  Ausgege-  No.  No.
des  ben  zu  Inha  lt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.
21.  Juni20.  Juli  Kabinetsorder,  die  Einrichtung  der  Gerichts-Ver-1819.
  1819.  fassung  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  6  —
denNycimPkoviuzenbetreffend........  15  551  163
—  —  24.  Aug.  Verordnung  Über  die  Auflbsung  der  bisherigen
Appellationshöfe  für  die  Rhein-Provinzen  und
die  Errichtung  eines  Appellations-Gerichtshofes
  zu  CKEEEEnnyny  18  557  209
5.  Juli.  20.  Juli.]  Verordnung  wegen  Bestrafung  schriftlicher  Beleidigungen
  in  den  Provinzen,  wo  das  franzdsische
  Straf-Gesetzbuch  noch  gill  15  552  164
7.  —  1  24.  Aug.  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  F.  34.  bes  Anhanges
  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in
Beziehung  auf  die  Staaten  des  deutschen
Bunds  .  ......  18  558  212
19.  Aug..  Septbr.  Kabinetsorder,  die  Verwirkung  des  Erbrechts
zum  eisernen  Kreutz  2ter  und  zum  Besitz  des
Russischen  St.  Georgen-Ordens  öter  Klasse
betrefssendnn  19  560  216
22.  Septbr.6.  Oktbr  Kabinetsorder  wegen  unentgeldlicher  Verleihung
des  Bürgerrechts  auch  an  Nicht-Kombattanten
aus  den  Feldzügen  von  1813  20  561  217
23.  —  —  —  sErklaͤrung  uͤber  die  Freizuͤgigkeits-Uebereinkunft
mit  Hohenzollern-Hechingen  20  562  217
48.  Oktbtr,—  —  Kdnigliche  Bekanntmachung,  die  Bundestags-Beschluͤsse
  vom  20sten  Sept.  d.  J.  betreffend.  20  563  218
—  —  —  —  Verordnung  uͤber  die  Censur  der  Druckschriften
nach  vorbemerktem  Beschluß.  ....  20  564  224
20.  —  6.  Dezbr.  Verordnung  wegen  der  Anwendung  der  preupi,
schen  Gesetze  in  den  ehemaligen  Schwarzburg-=Rudolstädtschen
  Aemtern  Heringen  und  Kelbr22  568  246
29.  —  —  —  Nabinetsorder  wegen  der  nicht  statt  findenden
Veorspann-Vergütung  aus  der  Zeit  von  1813522  569  247
3  Novbr.—  —  Soll-Tarif  für  vie  Weichsel-Schiffbrücke  bei  Kurzebra
  ——————————  □  ....  22  570  248

 

 

In.
        <pb n="8" />
        VIII

 

—- 



DatumAusgege-  No.·#  No.
des  ben  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.Berlin.  Stuͤcks.  setzes.
16.  Noobr.  5.  Novbr.  Instruktion  für  die  außerordentlichen  Regierungs-1819.
  1819.  Bevollmächtigten  bei  den  Universitäten  21  565  233
—  ——  Reglement  für  die  künftige  Verwaltung  der  akademischen
  Disziplin  und  VPolizeizewalt  bei  den
Universitäten::  .  21  566  238.
–—  —.  Dezbr  Verordnung  wegen  Anmenbung  des  Edikts  vom
14ten  September  1811.  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhöältnisse  betressend
  auf  den  Kottbusser  Kreiss  22  571  249
—  —  —  —  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  F.  247.  Tit.  15.
Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,  in  Rücksicht
  neuer  Windmühlen-Anlagen  22  572  250
29.  ——  —  PVerordnung  wegen  Einrichtung  einer  dritten  Instanz
  in  den  gutzöherrlichen  und  bäuerlichen
Prozesen  22  573  251
        <pb n="9" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten,.

 

—  No.  1.—

 

(No.  50j.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Kurfürtlich-Hessfischen
  Regierung  verabredeten  Freizuͤgigkeit,  in  Betreff  der  zum  ##utschen
  Bunde  nicht  gehdrigen  Preußischen  Provinzen.  Vom  1gten
Dezember  1818.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Kurfürstlich-Hessischen
dahin  über#eingskammen  ist,  gegerseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrtsgeld,
auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deurschen  Bunde  gebbrigen  Preußischen
Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  aufzuheben;
so  erklähren  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer  besondern
Uebereinkunft  dieserhalb  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen“
Bundesversammlung  vom  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  und
Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen
Mooinzen  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen
wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Er.  Königlichen  Hoheit  den  Kurfürten  von  Hefsen  zwelmal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landte
üffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  10ten  Dezember  1318.

.  Der  Staatskangler
(1.8  C.  Färtt  von  Hardenberz.
———  —
Jahrgang  1918.  A  (No.  305.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25ften  Januar  1819.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

Co.  Sos.)  Mlerbbchste  Kabineksorder  vom  3  1#8en  Dezember  1818  die  Veränderungen
im  Staatsrathe  betreffend.

rd

Ich  genehmige,  daß  Sie  das  Menum  des  Sraatsraths  wieder  zusammen
berufen,  und  den  Sten  Januar  dazu  bestimmen.  Auch  will  Ich  den  Staats-Minister
  Freiherrn  von  Altenstein  fernerhin  zu  Ihrem  Stellvertreter  ernennen,
  auch  zu  Mirgliedern  des  Staatsraths.

1)  den  Wirklichen  Geheimen  Legationsrath  von  Raumer,

2)  an  die  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Ober-Regierungsraths  von
Dewic  auch  in  die  Abtheflung  des  Innern,  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  Behrnauer,

3)  den  Geheimen  Ober-Justizrath  Hagemeister,  welcher  der  Abtheilung
für  die  Justiz  auch  voch  hinzugefügt  werden  sell.

Berlin,  den  31  sten  Dezember  1818.
Friedrich  Wilhelm.

An
ben  Staatskanzser  Hern  Fürsten  von  Hardenberg.

 

(or.  506.)  AMllrhöchste  Kabinetsorder  vom  r##en  Jutwar·  T##rg.,  die  anverweise  Bepartements-Vertheilung
  im  Ministerio  betreffend-D.

  Staacs-Wohk  und  die  Umstände  erfordern  einige  Veränderungn  in:
der  Departements-Vertheslung  im  Ministerko-Obgleich
  Ich  mit  der  bisherigen  Leitung  derselben  völlig  zufrieden  zuseyn
  Ursache  habe,  so  haben  doch  die  Gäünde,  welche  Mich  zu  den  gegenwärtigen
  Emschlüssen  veranlassen,  bri  den  Chefs,  welche  den  Departemems
bis  jetzt  vorstanden,  Eingang  gefunden,  und  sie  haben.  gern  und  willig  zu.
den  Veranderungen  die  Hände  geboten,-welche  Ich  dem  Ministerio  hiermit
bekannt  macher-1)
  Finde
        <pb n="11" />
        –  3  –

1)  Finde  Ich  es  nöthig,  das  durch  die  Kabinettorder  vom  zten  Juni  1874.
angeordnete  und  bisher  bestandene  besondere  Polizei-Ministerium,  ganz.
aufzuheben  und  dasselbe  mit  dem  Ministerio  des  Innern  zu  vexeinigen.

2)  Dagegen  diesem  abzunehmen:

a)  die  ständischen  Angelegenheiten  und  die  Verhandlungen  mit  den-Landständen;
  4

b)  die  stadtischen  und  übrigen  Kommunal-Sachen;

e)  das  Prooinzial=  und  Kommunal-Schulden-Wesen;.

d)  die  sogenannten  landschaftlichen  Kredit-Systeme;

e)  die  Millrair-Sachen,  in  sofern  sie  nicht  als  rein-zmilita#risch  vom
Kriegs-Minister  ausschließlich  besorgt  werden,  also  die  Angelegenbeiten
  der  Armee-Erganzung,  der  Landwehr-Formation,  das  Servis-,
  Vorspann-,  Marsch=  und  Einquarrierungs  =  Wesen,  und  die
Mitwirkung  zur  Mobilmachung-Diese

  Gegenstände  werden  ein  besonderes  Ministerium  ober  Drpartement
  bilden,  welches  dem  Staats-Minister  Freiherrn  von  Humboldt
anvertrauet  wird.  Außerdem  bleibt  derselbe  im  Staatsrath'  und  tritt.
darin  in  die  Abtheilung  für  das  Innere  für  alle  Sachen  ein,  die  zu
dem  Departement  des  Ministers  von  Schuckmann  gehören,  und
endlich  wird  der  Staatskanzler  ihm  überkassen  '

OdasNeuchatcllckDepammetm

3)DekStaats-MinistekvonSchuckanannbehdlthiernachalleübkigr.

Gegenstaͤnde  des  Ministerii  des  Innern  und  bekommt  dazu  das  ganze

bisherige  Polizei-Ministerium.  Ferner  behält  er  das  Berg=  und  Hytten-Departement

  wie  bisher.  Er  tritt  in  allen  den  Sachen,  die  zu.
dem  Departement  des  Freiherrn  von  Humboldt  gehöxen,  in  die  Abtheilung
  des  Staatsraths  für  das  Innere.

)Dem  Ober-Kammerherrn  und.  Staats-Minister  Fürsten,  von.  Wittgenstein,
  will  Ich  gegen  das,  auf  sein  Ansuchen.,  ahzugebende  Polizei-Ministerium
  wie  bisher  Sitz  und  Stimme  im  Ministerio  lassen,  und
ihm  die  Angelegenheiten  Meines  Hauses  und  Meiner  Familig,  desgleichem.
Hof-Sachen  und  höhere  Hof-Chargen  bekreffende  Angelegenheiten-  dieder
  Staatskanzlex  ebenfalls  ahgiebt,  überzragen.  „  77

5)  Die  Thron.-Lehne  und  Erbämter  merdan  nöch  dem  Ministerio  des-Innern
  zugetheilt,  so  wie

6)  die  höchsten  geistlichen  Würden,  dem  Ministerio  ber  geistlichen  Ang'-#
legenheiten.  ,

gBeide  giebt  der  Staatskanzler.  ebenfalls  ab,  so  daß  er  nur  das  Archiv,
  die  Ober-  Rechnungs-Kammer  und  das  statistische  Buͤreau,  als
unmit-
        <pb n="12" />
        Slt  4  .—

unmittelbar  unker  ihm  stehend,  behält,  und  sich  sefnen  übrigen  Geschäften
als  Staatskanzler  und  der  allgemeinen  Ober-Anfsicht  und  Kontrolle  jeder
Verwaltung  desto  ungestörter  widmen  kann.

7)  Da  der  Präsident  Friese  Mir  vorgestellt  hat,  daß  es  die  Kräfte  eines
Mannes  übersteige,  die  dreifachen  Dienstpflichten  eines  Präsidenten  des
Schatz-Ministerii,  der  Bank  und  des  Staats=  Sekretariats  gehörig  zu
erfüllen;  so  habe  Ich  ihn,  da  ohnehin  ein  besonderer  Chef  des  erstern
in  der  Person  des  Grafen  von  Lottum  ernannt  ist,  von  dem  Präsidio
desselben  und  von  der  in  Rücksicht  desselben  ihm  übertragenen  Beiwohnung
  der  Ministerial  =  Sitzungen  entbunden  und  seinen  Wirkungskreis,
mit  Bezeigung  Meiner  Zufriedenheit,  auf  das  Staats=  Sekretariat  im
Staatsrath  und  das  Bank-Prasidium  beschränkt.

Ais  Sekretair  des  Staats-Ministerii  und  zur  Führung  des  Protokolls
in  demselben  ernenne  Ich,  jedoch  ohne  Stimme,  den  Geheimen  Rath
Dunker.

Hiernach  wird  das  Ministerium  das  weiter  Erforderliche  überall  besorgen.
Berlin,  den  1I  Iten  Januar  1810.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staats-Ministerium.

 

(No.  507.)  Bekanntmachung  über  die  Kartel-Konvention  zwischen  Preußen  und  Olkenburg.
  Vom  r#aten  Januar  1819.

Jiichen  der  Königlich  -Preutischen  und  der  Herzoglich  -Oldenburgschen
Regierung  ist  unter  dem  heutigen  Dato  eine  Kartel-Konvention  abgeschlossen
worden,  welche  in  allen  Punkten  mit  der  durch  die  Gesetzsammlung  No.  457.
publizirten  Kart#l-Konvention  vom  31sten  Oktober  1817.  zwischen  Preußen
und  Lippe-Detmold  uͤbereinstimmt.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Jeit  zu  bewirkenden  Publikation  an  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair-  und  Civilbehoͤrden,  wie  auch  von  saͤmmtlichen
Allerhoͤchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stuͤcken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Berlin,  den  12ten  Januar  1819.

Der  Staatskanzler

C.  Fuͤrst  von  Hardenberg.
        <pb n="13" />
        —  5  —
Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  —n  No.  2.—  —

 

(No.  508.)  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und
Braunschweig  am  2  #sten  Dezember  1817.,  und  ratifizirt  am  126#—#
Januar  1818.

J.  Gemäßheit  des  Wunsches  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Sr.  Koöniglichen  Hoheit  des  Prinz  Regenten  des  vereinigten  Königreichs  Großbritannien
  und  Irland,  wie  auch  des  Königreichs  Hannover,  in  Ihrer  Eigenschaft
als  Vormund  Sr.  Durchlaucht  des  minorennen  Herzogs  Carl  Friedrich
August  Wilbelm  von  Braunschweig-Lüneburg,  diejenigen  Bestimmungen,
welche  die  Einrichtung  einer  durch  das  Gebiet  des  Herzogthums  Braunschweig
führenden  Militairstraße  fär  die  Königlich  -Preußischen  Truppen  néöthig  macht,
vermittelst  gemeinschaftlicher  Verahredungen  festsetzen  zu  lassen;

ist  unter  Vorbehalt  Höchster  Ratifikation  von  den  zu  diesem  Geschäfte
speziell  kommirtirten  und  bevollmächtigten  Unkerzeichneten,  namentlich

dem  Freiherrn  v.  Wolzogen,
Königl.  Prengzischen  Generalmajor,  Riterr  des  Königl.  Preuzischen  Ordens
  pour  le  merite,  des  Kaiserl.  Russischen  St.  Annenordens  Aster
Klasse,  des  Großherzogl.  Weimarschen  weißen  Falkenordens  uster  Klasse,
Kommandeur  des  Kaiserl.  Oesterreichischen  St.  Leopoldordens  und  Ritter
des  Königl.  Baierschen  Mar-Josephordens,  und

dem  Freiherrn  v.  Ompteda,
Koönigl.  Größbritannisch-Hannsverschen  Geheimen  Rath,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  am  Königl.  Preußischen  Hofe,
Ritter  des  Königl.  Preußischen  großen  rothen  Adlerordens  und  Kommandeur
  des  Königl.  Großbritannisch-Hannsverschen  Guelphen-Ordens,

Nachstehendes  auf  das  Verbindlichste  verabredet  und  abgeschlossen  worden.

&amp;amp;.  I.  Die  Linie  der  Militairstraße,  welche  über  Halberstadt  und
Hildesheim  führt,  berührt  in  den  Herzogl.  Braunschweigschen  Landen  den
Haupt-Etappenort  Wolfenbüttel,  mit  den  unter  solgenden  Bestimmungen
dazu  gelegten  Etappen-Bezirken:  ·

Jahr-muss  B  1)  Für

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Februar  1319.)
        <pb n="14" />
        6  —

1)  Für  kleinere  Durchmärsche  unter  dem  Bestame  eines  ganzen  Bataillons
oder  Eskadron  werden  der  Etappe  Wolfenbüttel  folgende  Ortschaften
zugelegt,  nämlich:  Linden,  Wendessen,  Groß  Stockheim,
Thiede,  Fümmelse,  Atzum  und  Ahlum;

2)  Für  Durchmärsche  eines  oder  mehrerer  Bataillone  und  Eskadrons  werden
  außerdem  noch  hinzugefügt  die  Ortschaften,  Groß-Denkte,
Klein-Denkte,  Apelnsteotk,  Reindors,  Leinde,  Immendorf,
Adersheim,  Drütte,  Beddingen,  Geitelde,  Steterburg  und
Nortenhoff,  Bleckenstedt,  Sauingen  und  Uefingen.

Die  Entfernang  beirdgt,  von  Wolfenbüttel  nach  Groß-Laferde
J  Meile,  von  Wolfenbürtel  nach  Dardesheim  4  Meilen.

g.  2.  Die  durchmarschirenden  Truppen,  mit  Ausnahme  von  kleinen  Detaschements
  bis  50  Mann  (welche  in  Baracken  oder  Ordonnanzhäuser  kommen,
sobald  dieselben  eingerichtet  sind),  sind  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Bezirk  gehörig
  dezeichneten  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen
  wird,  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artillerie-,  Munitions=  oder  andere  bedeutende
Transporte  mit  sich  führen.  Diesen  Traneporten,  nebst  der  zur  Bewachung
erforderlichen  Mannschaft,  müssen  stets  solche  Ortschaften  angewiesen  werden,
welche  hart  an  der  Milwairstraße  liegen.  Andere  Ortschaften,  als  die  oben  erwähnren,
  dürfen  den  Truppen  nicht  angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,
  wenn  bedeutende  Armeekorps  in  starken  Echellons  marschiren.  In
solchen  Fällen  werden  sich  die  mit  der  Dislokation  beauftragten  Offiziere  mit
den  Etappenbehörden  über  einen  weiter  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

5.  3.  Die  durchmarschirenden  Truppen  können  blos  Ein  Nachtquartier
verlangen.  Ruhetage  oder  ein  noch  längerer  Aufenthalt  findet  nicht  statt.

§.  4.  Sämmtliche  durch  die  Herzogl.  Braunschweigschen  Lande  marschirende
  Truppen  müssen  auf  der  genannten  Militairstraßze  mit  genauer  Berücksichtigung
  des  nunmehro  festgestellten  Etappen-Haupkortes  instradirt  seyn,
indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  Anspruch  machen
können.  Sollten  etwa  in  der  Folge  abweichende  Bestimmungen  nothwendig
werden,  so  kann  nur  in  Gefolge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden
hohen  Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

§.  S.MWas  die  Einrichtung  der  Marschrouten  betrifft,  so  können  die
Marschrouten  für  die  Königl.  Preußischen  Truppen,  welche  durch  die  Herzogl.
Braunschweigschen  Lande  marschiren,  nur  von  dem  Königl.  Preußischen  Kriegs-Ministerio
  und  dem  General-Kommando  in  Sachsen  oder  Westphalen  mit
Gültigkeit  ausgestellt  werden.  In  den  von  den  oben  erwähnten  Behorden
auszustellenden  Marschronten  ist  die  Zabl  der  Mannschaft  (Offiziere,  Unteroffiziere
  und  Soldaten,)  und  Pferde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung
und  der  Bedarf  der  Transportmittel  genau  zu  bestimmen.

K.  6.
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        +.  6.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behoͤrden  von  ben
Truppenmärschen  frühzeitig  genug  in  Kenntmiß  gesetzt  werden,  und  es  wird  in
dieser  Hinsicht  Folgendes  bestimmt.

Die  Detaschemenrs  unter  20  Mann  können  nur  den  uUsten  und  ##sten
eines  jeden  Monats  von  dem  letzten  Preußischen  Haupt-Etappenorte  abge#n
(widrigenfalls  sie  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten),  sollen  aber  nie
ohne  einen  Vorgesetzten  marschiren.  Den  Detaschements  bis  zu  so  Mann
ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher  vorauszuschicken,  um  bei  der  Ekappenbsbörde
  das  Nöthige  anzumelden.  Von  der  Ankunft  größerer  Decaschements
bis  zu  einem  vollen  Bataillon  oder  einer  Eskadron,  muß  die  Erappenbehörde
wenigstens  3  Tage  vorher  benachrichtigt  werden.  Wenn  ganze  Bataillons,
Eskadrons  oder  mehrere  Truppen  gleichzeitig  marschiren,  so  muß  nicht
allein  die  Etappenbehörde  wenigstens  n  Tage  zuvor  benachrichtigt  werden,  sondern
  es  soll  auch  die  Herzogl.  Braunschweigsche  Regierung  wenigstens  8  Tage
zuvor  benachrichtigt  und  reguirirt  werden.  Außerdem  soll,  wenn  eins  oder
mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,  dem  Korps  cin  kommandirter
  Offizier  wenigstens  3  Tage  zuvor  vorqausgehen,  um  wegen  der  Dislokation,
  Verpflegung  der  Truppen,  Gestellung  der  Trausportmitrel  u.  s.  w.,  mit
der  die  Direktion  uber  die  Miliktairstraße  führenden  Behbrde  gemeinschaftlich
die  nöthigen  Vorbereitungen  am  Etappen-Hauptorte  für  das  ganze  Korps  zu
treffen.  Dieser  kommandirte  Offizier  muß  von  der  Zahl  und  Stärke  der  Regimenter,
  von  ihrem  Bedarf  an.  Verpflegung,  Transportmitteln,  Tag  der
Ankunft  u.  s.  w.,  fehr  genau  instrurrt  seyn.

§  Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienst  befindlichen
Militairpersonen,  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben;
  dicjenigen  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung
berechtigt  sind,  erhalten  solche  entweper  bei  den  Ein  vohnern  oder  in  den  Baracken
  oder  Ordonnanzhäusern,  deren  Anlage  der  Herzogl.  Braunschweigschen
Regierung  überlassen  bleibt.  Die  Utensilien  in  den  Baracken  oder  Ordonnanzhäusern
  bestehen  für  den  Unterofsizier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem
Hakenbrelt,  Stühlen  oder  hinreichenden  hölzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffizier
  und  Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einguarlierung  und  Verpflegung  in
den  Baracken  oder  Ordoananzhausern  zusrieden  zu  seyn,  sobald  er  dasjenige
erhält,  was  er  reglementsmäsiig  zu  fordern  berechtigt  ist.

§.  8.  Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemäß
  bei  den  Unterkhanen  einguartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anwelung  der
Etappenbehörde  und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden  die
Naturalverpflegung  vom  Quartierwirthe,  indem  Niemand  ohne  Verpflegung
fernerhin  einquartiert  w#den  soll.  Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht
  festgesetzt,  daß  der  Offzier  sowohl  wie  der  Soldat  mil  dem  Tische  seines

B  2  Wirths
        <pb n="16" />
        Wirths  zufriehen  seyn  muß.  Um  jedoch  schlechter  Bekoͤstigung  von  Seiten  des
Wirths  wie  uͤbermaͤßigen  Forderungen  von  Seiten  der  Soldaten  vorzubeugen,
wird  Folgendes  bestimmt.

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militair  gehoͤrende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es
bei  dem  Einwohner  oder  in  den  Baracken  (Ordonnanzhäusern),  verlangen:
2  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  #  Pfund  Fleisch  und  Zugemüse,
so  viel  des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört,  des
Morgens  zum  Frühstück  kann  der  Seldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig
wie  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu
fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten  dafür  sorgen,  daß  hinreichender
Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden  ist,  und  daß
der  Soldat  nicht  überrheuert  wird.  Die  Subaltern-Offtziere  bis  zum  Kapitain
erel  erhalten,  außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brod,  Suppe,
Gemäse  und  &amp;amp;  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,  auch  Mietags
  und  Abends  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend
  gebrauet  wird,  Morgens  zum  Frühstäck  Kaffee,  Butlerbrod  und  3  Quart
Branntwein.  Der  Kapikain  kann  außer  der  oben  erwähnten  Verpflegung,
des  Mittags  noch  ein  Gericht  verlangen.

K#  Für  diese  Berpflegung  wird  nach  vorgängiger  Liquidation  von
dem  Königl.  Preußischen  Gouvernement  folgende  Bergätung  bezahlt:

Für  den  Soldaten  .  4  gGr.  Gold,
—  Unteroffzier  4  —  —
—  Suvaltern-Offzier  12  —  —
—  Kapitaann  16  —  —

Staabsoffiziere,  Obersten  und  Generale  beköstigen  sich  auf  eigene
Rechnung  in  den  Wirthshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich
seyn  sollte,  bezahlt  der  Staabsoffizier  I  Rihlr.  Gold,  der  Oberste  und  General
  1  Rehlr.  12  gGr.,  wogegen  der  Quartierträger  für  anständige  und
reichliche  Kost  sorgen  muß.  Diese  Bergütung  wird  ven  den  betreffenden
S#taabsofsizieren  unmittelbar  berichtigt.

&amp;amp;  10.  Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch
Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dieses  nicht  vermieden
werden  können,  so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in
der  Marschronte  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die
Erauen  als  die  Kinder,  sleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung
  einquartiert  und  verpflegt.  Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder
der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung  nie  Anspruch  machen.

§.  11.  Sollten  hin  und  wieder  durchmarichende  Soldaken  unterweges
  kronk  werden,  dergestalt,  daß  sie  nicht  füglich  gleich  weiter  transporlirt

wer-
        <pb n="17" />
        .—  0  —

werden  könnten,  so  sollen  dieselben  auf  Kosten  des  Königl.  Preußischen  Gouvernements
  in  einem  dazu  geeigneten  Hospitale  untergebracht,  verpflegt  und
ärztlich  behandelt  werden,  worüber  man  sich  mit  dem  Konigl.  Preußischen
Ecappen-Inspektor  zu  Hildesheim  berechnen  wird.

.  I2.  Die  Etappenbehbrde  und  Ortsobrigkeiten  müssen  gehörig  dafür
forgen,  daß  den  Pferden  stets  möglichst  gute,  reinliche  Stallung  angewiesen
wird.  Ist  der  Einquartierte  mit  der  seinen  Pferden  eingerdumten  Stallung  nicht
zufrieden,  so  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen;  dagegen
  ist  es  bei  nachdruͤcklicher  Strafe  zu  untersagen,  daß  die  Militairpersonen,
welchen  Rang  sie  auch  haben  mögen,  die  Pferde  der  Quartierwirthe  eigenmächtig
  aus  dem  Stalle  jagen,  und  ihre  Perde  hineinbringen  lassen.

§.  13.  Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappenbehbrde
  und  gegen  Quictung  des  Empfängers  aus  einem  im  Etappen-Hauptorte
zu  etablirenden  Magazine  in  Empfang  genommen,  ung  die  dabei  etwa  entstehenden
  Sereitigkeiten  werden  von  der  Etappenbehörde  sofort  regulirt.  Wollen  die
Gemeinen  die  Fourage  selbst  ausgeben,  welches  ihnen  jederzeit  freisteht,  oder
machen  die  Umstände  es  in  dem  zum  Etappenbezirk  gehörenden  bequartierten  Ortschaften
  nothwendig,  daß,  weil  die  Fourage  aus  dem  Etappenmagazin  niche
geholt  werden  kann,  die  Rationen  im  Orte  selbst  geliefert  werden  müssen,  so
bat  ebenfalls  ein  Kommandtrter  des  Detaschements  die  Fourage  zur  weitern  Distribution
  von  der  Ortsobrigkeit  in  Empfang  zu  nehmen.  Von  den  Quartierwirühen
  selbst  darf  in  keipem  Falle  glarte  oder  rauhe  Fourage  gefovdert  werden.

§.  14.  Die  Lieferung  der  Rationen  soll  in  einem  von  dem  Koͤnigl.  Preußischen
  Etappeninspektor  zu  Hildesheim  zu  bestimmenden  Zeitraume  in  desselben
oder  seines  Bevollmaͤchtigten  Gegenwart  durch  die  Herzogl.  Braunschweigsche
Behoͤrde  lieitirt,  und  den  Mindestfordernden  uͤbertragen  werden.  Der  Roͤnigl.
Preußische  Etappeninspektor  kann  darauf  antragen,  daß  ein  zweiter  Licitalionstermin
  anberaumt  wird,  wenn  ihm  die  Preise  zu  hoch  scheinen,  welches
die  Herzogl.  Braunschweigsche  Beh#rde  nicht  verweigern  kann.  In  denjenigen
  Fäallen,  wo  die  Fourage  nicht  aus  dem  Magazine  genommen,  sondern
besonderer  Umstände  wegen,  von  der  Ortsobrigkeit  gelieferr  ist,  erhält  diese
denselben  Preis,  welchen  der  Lieferant  erhalten  haben  würde,  wenn  ans  dem
Magazine  fouragirt  wäre.

&amp;amp;.  IS.  Die  durch  die  Fourage-Lieferung  wie  auch  die  übrigen,  durch
die  Mundverpflegung  und  Gestellung  des  Vorspanns  entstehenden  Kosten,  werden
vierteljährig  berechnet,  und  von  dem  Königl.  Preußischen  Gonvernement  baar  berichrigt.
  Die  mit  der  Liquidation  zu  beanftragenden  gegenseitigen  Behörden,  werden
sich  über  die  Form  des  Rechnungswesens  noch  weiter  verständigen  und  einigen.

§.  16.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehbrde  und  gegen  Ouitkung  nur  in  sofern  verabrescht,
els  deshalb  in  den  förmlichen  Marschrouten  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur
        <pb n="18" />
        Nur  biejenigen  Militairpersonen,  welche  unterwegs  erkrankt  sind,  koͤnnen
  außerdem  und  zwar  gegen  Quittung  und  nachdenn  oie  Unfähigkeit  zu  marschiren
  durch  das  Attest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen
  worden,  auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  das  naͤchste  Etappen-Hospital
  Anspruch  machen.

§.  17.  Wenn  bei  Durchmärschen  starker  Armeekorps  der  Bedarf  der
Traneportmittel  für  jede  Abtheilung  nicht  bestimmt  angegeben  worden,  und
demnach  diese  Ordnung  nicht  genau  beobachte#  werden  kann,  so  ifst  der  Kon
mandeur  der  in  einem  Orte  bequartierten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine
eigene  Verantwortung  Transporkmittel  zu  requiriren;  dies  mug  aber  durch
eine  schriftliche  an  die  Obrigkeit  des  Orts  gerichtete  Requisition  geschehen,
welche  für  die  Stellung  der  Fuhren,  gegen  die  bei  der  Gestellung  sogleich  zu
ertheilende  Quiceung  sorgen  wird.  Die  quartiermachenden  Kommanoirten
dürfen  auf  keine  Weise  Wagen=  oder  Reilpferde  für  sich  requiriren,  es  sey
denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftiiche  Ordre  des  Regimemekommandeurs,
als  dazu  berechtigt,  legitimiren  konnen.

.  18.  Die  Transportmiltel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis  zum
andern,  d.  h.,  von  dem  Etappenbezirke  bis  zum  nächsten  gestellt,  und  die  Art  der
Gestellung  bleibt  den  Herzogl.  Braunschweigschen  Behöreen  gänzlich  überlassen.
Die  durchmarschirenden  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der
Ankunft  im  Nachtquartier  sofort  zu  entlassen,  dagegen  muß  von  den  Behörden
dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den  nötbigen  fischen  Transporimitteln  nicht
fehle,  und  solche  zu  gehöriger  Zeit  eintreffen.

.  10.  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  eingeln  reisende  Militairpersonen,
  welche  auf  der  Etappe  eintreffen,  werden  den  andern  Morgen  weiter
geschafft.  Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  wiiter  transportirt
zu  werden,  wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Anzeige  gemacht
worden,  widrigenfalls  müssen  sie,  wenn  sie  gleich  weirer  und  doppelte  Etappen
zurücklegen  wollen,  auf  eigene  Kosten  Ertrapostpferde  nehmen.

§##  20.  Den  betreffenden  Offzieren  wird  cs  bei  eigener  Verantworkung
zur  besondern  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  dat  die  Wagen  unterweges
nicht  durch  Personen  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,
und  daß  die  Fuhrleute  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

9.  21.  Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  von  dem  Königlich=Preußischen
  Gouvernement  für  jede  Meile  und  für  jedes  Pferd,  inel.  des  Wagens,
wenn  ein  solcher  erforderlich  ist,  die  Summe  von  0  9Gr.  Goid  bezahlt.

.  22.  Die  Entfernung  von  einem  Nachrquartier  in  das  andere  ird  der
Entfernung  des  Etappen-Hauptorts,  nach  der  oben  angegebenen.  Enkfernung,
bis  zum  andern  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mogen  einen  weitern  Sder
nähery  Weg  zurückgelegt  haben.  Qer  Weg  der  Fuhrpflicht#gen  bis  zum  Anspannangsorte
  wird  nicht  mit  in  Amrechnung  gebracht.

*23.
        <pb n="19" />
        —  11  44—

K.  c3.  Die  Fußbotrn  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  Milikair  nicht
eigenmächtig  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern
es  sind  solche  von  den  Obrigkeiken  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder
wodurch  der  Weg  geht,  schriftlich  zu  reqniriren,  und  die  Requirenten  haben
darüber  sofort  zu  quitkiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundener  Liquidation,
  welche  sedesmal  dem  Königlich-Preußtischen  Etappen-Inspekror  in  Hildesheim
  vorzulegen  ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen  zu
prüfen  und  zu  attestiren,  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  mit  4  gGr.
Gold  vergüret  werden,  wobei  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

K.  2.1.  Um  die  gute  Ordnung  auf  den  Etappen  aufrecht  zu  erhalten,  ist
in  Hildesheim  ein  Königlich-Preußischer  Etappen-Inspektor  angestellt  worden,
dessen  Bestimmung  dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Nichtigkeit
  der  Liquidation  Sorge  zu  tragen,  und  etwanigen  Beschwerden  so  viel  wie
möglich  abzuhelfen.  Besagter  Etappen-Inspektor  wird  auch  die  Etappe  Wolfenbüttel
  unter  seiner  Inspektion  haben.  Er  hat  aber  keine  Autorität  über
die  Herzoglich  Braunschweigischen  Untertbanen.  Dem  Etappen--Inspektor  witd
die  Portofreiheit  bei  Dienstsicgel  und  Kontrasignatur  der  Briefe  zugestanden.

#.  25.  Sollten  hin  und  wieder  Differenzen  zwischen  dem  Begquartierten
und  dem  Soldaten  entstehen,  so  werden  dieselben  von  der  Etappenbehörde  und
den  kommandirenden  Ofuzieren,  wie  auch  von  dem  oben  erwähnten  Etappen-Inspektor
  gemeinschafflich  beseitigf.  Die  Etappenbehörde  ist  berechtigt,  jeden
  Unteroffizier  und  Soldaten,  welcher  sich  thätliche  Mißhandlungen  seines
Wirkhs  oder  eines  andern  Unterkhanen  erlaubt,  zu  arretiren,  und  an  den
Nommandirenden  zur  weitern  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.

#  20.  Der  Herzoglich-Braunschweigischen  Etappenbehörde  wird  es  noch
zur  besondern  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  im  guten
  Stande  erhalten  werden,  und  überdaupt  hat  dieselbe  ihre  stete  Sorgsamkeit
  darauf  zu  richten,  daß  es  den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,
was  dieselben  mit  Recht  und  Billigkeit  verlangen  können,  über  welchen  Geenstand

  der  Königlich-Preußische  Etappen-Inspektor  zu  Hildesheim  gleich-Haus
  zu  wachen  hat,  und  bei  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen  kann.

.  27.  Die  kommandirenden  Königlich-Preußischen  Offziere  sowohl,
wie  die  Etappenbehörde  zu  Wolfenbüttel,  sind  anzuweisen,  sters  mit  Eifer
und  Ernst  dahin  zu  krachten,  daß  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten
  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,  und  daß  die  Ginwohner  in
Beziehung  auf  ihre  deurschen  Brüder  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche
der  Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen
  von  beiden  Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

28.  Die  vorstebende  Erappenkenvention  wird  von  dem  Ssten  Januar
  1817.  an  gerechnet,  und  soll  auf  10  Jahre  von  besagtem  Dato  als  galrig

abge-
        <pb n="20" />
        abgeschlossen  seyn.  Es  wird  dabei  festgesetzt,  daß  fuͤr  den  Fall  eines,  in  dieser
Periode  eintretenden  Krieges,  den  Umstaͤnden  nach,  die  etwa  nothwendigen  abaͤndernden
  Bestimmungen  durch  eine  besondere  Uebereinkunft  regulirt  werden  sollen.

g.  29.  Uebrigens  sind  die  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  uͤbereingekommen,
  wegen  der  Liquidation  während  der  Zeit  des  Aufenthalts  der  Okkupationsarmee
  in  Frankreich,  so  wie  auch  bei  dem  dereinstigen  Rückmarsche  der
aus  Frankreich  zurückkehrenden  Armeckorps,  dieselben  Stipulationen  eintreten
zu  lassen,  welche  Dieserhalb  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Königl.
Großbritannisch-Hannöverschen  Regierung  durch  gegenseitige  Uebereinkunft  sind
festgesetzt  worden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieses  Durchmarschreglement  in  duplo  ausgefertigt,
und  unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikation  vollzogen,  und  gegeneinander  ausgewechselt
  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  23sten  Dezember  1817.

(I.  S.)  Ludwig  Freih.  v.  Wolzogen.  (L.  S.)  Ludwig  Conrad  Georg
Freiherr  v.  Ompteda.

Ratifikations-Urkunde.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ⁊.  x.

Thun  hiermit  kund,  daß  Wir  zur  Sicherung  einer  durch  das  Gebiet
des  Herzogthums  Braunschweig  gehenden  Militair-Straße  fuͤr  Unsere  Truppen,
  Unsern  General-Major,  Freiherrn  von  Wolzogen,  ernannt  haben,
um  alles  dasjenige,  was  diesen  Gegenstand  betriffe,  zu  verhandeln,  abzuschließen
  und  zu  unterzeichnen;  welcher  und  der  von  Sr.  Koniglichen  Hohei#t
dem  Minzen  Regenten  des  vereinigten  Königreichs  Großbritannien  und  Irland,
  wie  auch  des  Konigreichs  Hannover,  in  Ihrer  Eigenschaft  als  Vormund
  Seiner  Durchlaucht  des  minorennen  Herzogs  Karl  Friedrich  August
Wilhelm  von  Braunschweig-Lüneburg,  bevollmächtigte  Königl.  Großbritannisch-Hannsversche
  Geheime  Rath,  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte
  Minister  an  Unserm  Hofe,  Ritter  Unsers  großen  rochen  Adler-Ordens
  und  Kommandeur  des  Königl.  Großbritannisch-Hannöverschen  Guelphen-Ordens,
  Freiherr  von  Ompteda,  am  23sten  Dezember  1817.  den  hier
angehefteten,  aus  20  Artikeln  bestehenden  Durchmarsch=  und  Etappen-Vertrag
  abgeschlossen  und  unterzeichnet  haben.

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen  Vertrag  gelesen  und  erwogen,  den
Inhalt  defselben  Unserm  Willen  gemäß  befunden  und  daher  angenommen,

geneh-
        <pb n="21" />
        13
genehmiget,  bestaͤtiget  und  ratifiziret,

so  wie  Wir  ihn  hiermit  fuͤr  Uns  und

Unsere  Nachfolger  annehmen,  genehmigen,  bestaͤtigen  und  ratifiziren,  und
auf  Unser  Königliches  Wort  versprechen,  zu  thun  und  darauf  zu  halten,  daß
er  genau  und  getreulich  in  Erfuͤllung  gebracht  werde.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  Gegenwaͤrtiges,  von  Uns  eigenhaͤndig
unterzeichnet  und  durch  Unsern  Staats-Kanzler  kontrasignirt,  mit  Unserm

Koͤniglichen  Wappen  bedrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  12ten

Januar  Eintausend  Achthundert  und  Achtzehn.

(L.  S.)

(No.  509.)  Convention  de  cartel  cntre
Sa  Majeste  lé  Roi  de  Prusse  et  Sa  Aa-Juste
  le  Roi  des  Pays-  Bas,  conclue  4  Ber-Iin
  le  11.  Juin  1518.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  ei  Sa
Majesté  le  Roi  des  Pays-Bas  étant
convenus  de  conclure  une  Convention
de  Cartel,  ct  ayant  pour  et  chllet  mu--ni
  de  Leurs  pleins-pouvoirs:

Sa  Alsjestéile  Roi  de  Drusse:

le  Sieur  TLean  Louis  de  Jordan,
Son  Consciller  intime  ctachueld’ambassead##,
  Chef  de  la  seconde  et  t(roi-Sime
  section  du  Alinistéere  des  al
laires  éGtrangères,  Chevalier  de
Tordre  de  laigle  rouge  de  la  2°echasse
er  de  la  croix  de  ler  2°chasse,  Crand-Croix
  de  Tordre  de  Ste  Anne  de  Rus-Sie,
  de  celui  du  mérite  civil  de  Bavière
  ei  de  Hordre  de  D’étoile  polaire
de  Sucde,  Commandeur  de  lordre
de  Léopold  d'Autriche  er  de  celui
du  Danebrog  de  Danemarc,  Chevalier
  de  PTordre  de  St.  Wolodimir
de  la  szme  classe  de  Russie  et  de  celui
de  St.  Charles  d’Kspagne;

Jahrgang  1819.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  o.  Hardenderg.

(No.  509.)  Uebersetzung  der  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könmge  von  Prrußen  und  Sr.
Majestät  dem  Konige  der  Niederlande  zu  Berlin
  am  1  ten  Juni  1818.  geschlossenen  Kartel-Konvention.


achdem  Se.  Majestät  der  König  von
Preußen  und  Se.  Majestät  der  König  der
Niederlande  übereingekommen  sind,  eine
artel-Konvention  abzuschließen,  und  zu
diesem  Endzweck  mit  Ihren  Vollmachten
versehen  haben:
Se.  Majestat  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Johann  Ludwig  von
Jordan,  Ihren  wirklichen  Gebeimen
Legarionsrath,  Chef  der  zweiten  und
dritten  Sektion  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Ritter
des  rothen  Adlerordens  Zer  Klasse  und
des  eisernen  Krenzes  2ter  Klasse,  Groskreuz
  des  russischen  St.  Annenordens,
des  Baierschen  Civilverdienstordens  und
des  Schwedischen.  Nordsternordens,
Kommandeur  des  Oesterreichischen  Leopold=
  und  des  Dänischen  Danebrogordens,
  Ritter  des  Russischen  St.  Wladimirordens
  3ter  Klasse  und  des  Spanischen
  St  Karlsordens;

C
        <pb n="22" />
        et  Sa  Alajeste  le  Roi  des  Pays-Bas:

le  Baron  llenri  de  Perponcher,
Son  Lieutenam  -  Genéral,  Envoyé
ex#traordinaire  et  Ministre  plénipotentiaire
  pres  Sa  Alajestée  le  Roi  de
Prusere,  Commandeur  del’ordre  militaire
  de  Guillaume,  Chevalier  d#
„Srand  ordre  de  laigle  rouge;

les  dits  Pléipotemtiaires,  apres  avoir

ckchangéleurs  pleinz-pouvoirs  respectitc,

  sont  consemiss  des  arlicles  gulvans:



Article  1.

Ares  I’échange  des  ratilications
d#la  Drésente  Convention,  tous  le.
déserteurs  des  armecs  des  deux  hautes
Parti“  deront  restilnes  de  part  ei
Tautre.

Article  2.

Seront  réputes  déserteurs
sculement  lesmililaires  de  toute  arme
et  de  tom  grade,  qui  Jduiteromt  leurs
drapcaux,  mais  encore  les  individus
dui,  appelés  an  serrice  acuf  de  la
Landwehrr,  de  la  milice  nationale  ou
de  toute  autre  branche  militaire  duelconquc,
  ne  se  rendroient  pas  à  l’ap.
pPel,  eichercheroient  d  s0  refugier  sur
I  tcrritoire  de  F’unc  des  deus  hautes
Parties  Contractantes.

non

Article  3.
Som  esceptés  de  la  restitmion  on
de  Uextradition  Jui  pourra  ire  demandée
  en  vertu  des  Présentes:

a)  les  individus  nés  sur  le  territoire
de  ILtat  dans  lequcl  ils  auront

14

—

und  Se.  Majestat  der  König  der  Niederlande:



den  Baron  Heinrich  von  Perponcher,
  Ihren  General-Lieutenank,  au-Herordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigken
  Minister  bei  des  Kenigs
von  Preußen  Majestät,  Kommandeur
des  milirairischen  Wilhelmsordens,  Ritter
  des  großen  rothen  Adlerordens;

so  sind  die  genannten  Bevollmächtigten,

nach  Auswechselung  ihrer  respektiven  Vollmachten,

  über  folgende  Punkte  übereingekommen:



Artikel  I.

Nach  Auswechselung  der  Ratifikationen
  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen
sofort  alle  Oeserteure  von  den  Armcen  der
beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  gegenseitig
  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.

Als  Deserteure  werden  nicht  allein  die
Militairpersonen,  welche  ihre  Fahnen  verlassen,
  ohne  Unterschied  der  Waffe  oder
des  Grades,  sondern  auch  diejenigen  Individuen
  angesehen,  welche  zum  wirklichen
Dienste  bei  der  Landwehr,  bei  der  Nationalmiliz
  oder  bei  irgend  einem  andem
Zweige  des  Militairwesens  einberufen
sind,  sich  aber  auf  die  an  sie  ergangene
Aufforderung  nicht  einstellen,  und  in  das.
Gebiet  eines  der  hehen  kontrahirenden
Theile  zu  flachten  suchen.

Artikel  3.

Von  der  Auslieferung  oder  Jurückstellung,
  die  auf  den  Grund  des  gegenwärligen
  Vertrages  verlangt  werden  kann,  sind
auêgenommen:

a)  Individnen,  welche  im  Gebiete  desjenigen
  Stagtes,  wo  sie  eine  Zufluche
        <pb n="23" />
        cCherche  unasyleer  qui,  moyennant
la  dẽsertion,  ne  seroient  que  rentrer
  dans  leur  pays  natal;

b  les  indiridus,  qui  apres  leur  désertion
  auroient  ddja  séjourné  de-Duis
  deuxr  ans  dans  les  Etats  de
Tautre  Souverain;

)  les  individus  qui,  soit  avant  soit
apres  leur  désertion,  se  sontrendus
ooupables  d’un  crime  ou  délit  quel-Conduc,
  à  raison  duquel  ily  a  licu
de  les  traduirc  en  justice  devant  les
tribunaux  du  pays  ou  ils  résident.

Néanmoins  ence  cas  ’extradition
anra  lieu  abres  quc  le  déserteur  aura
  C(G  acquittée  on  aura  subisa  peine.

L.es  engagemens  cirils  duun  deserteur
  Pourroit  Aboir  contractés
wlans  ILlat#de  Hamte  Sourcrain,  ne
bourront  dans  ancun  cas  motirer
le  relus  de  son  0  Ktradirion.

Arlicle  4K.

Les  autorilés  dui  voudront  réclamer
  un  déserteur,  adresseron  leurs
rüclamations  à  ’administration  soit
civile  soit  militairc,  qui  dans  les  deux
pays  se  trouvera  le  micux  à  bortr  cy
Satislaire.  Les  dites  autorités  réclamantes
  accompatneront  leur  réqui=Sitoire
  du  signalement  des  désertcurs,
t  dans  le  cas  ou  Pon  scroit  parvenu
à  arréter,  autorité  requdrante  en
bera  prérenue  Par  un  avill  aucombat.
Men  V’un  cxtrait  du  regietre  du  geolier

16  —

gesucht  haben,  sebürtig  sind,  und  also.
vermittelst  ihrer  Desertion  nur  in  ihre
Heimath  zurückkehren;

b)  Individnen,  welche  sich  nach  ihrer
Desertion  schon  zwei  Jahre  lang  in  den
Staaten  des  andern  Sonverains  aufgehalten
  haben;

c)  Individuen,  die  entweder  vor  oder
nach  ihrer  Desertion  sich  irgend  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  schuldig
gemacht  haben,  um  dessentwillen  sie
vor  die  Gerichke  des  Landes,  wo  sie
sich  aufhalten,  zur  rechtlichen  Untersuchung
  gestellt  werden  konnen.

Gleichwohl  findet  auch  in  diesem
Falle  —:  Auslieferung  statt,  nachdem
der  Deserteur  freigesprochen  ist,  oder
seine  Strafe  #berskanden  hat.

Privatrechtliche  Verbindlichkeiten,  die
ein  Desertenr  im  Staate  des  andern
Souverains  eingegangen  seyn  koͤnnte,
können  in  keinem  Falle  ein  Grund  zur
Verweigerung  seiner  Auslieferung  werden.


Artikel  1.

Bebörden,  die  einen  Deserteur  reklamiren
  wollen,  haben  sich  mit  ihren  Reklamationen
  an  diejenige  Civil=  oder  Militair-Verwaltung
  zu  wenden,  die  sich
am  leichtesten  im  Stande  befindel,  denselben
  Genüge  zu  leisten.  Die  gedachten
reblamirenden  Behörden  werden  ihre  Requisitionen
  mit  dem  Signalement  der  Deserteure
  begleiten,  und  im  Falle  ein  solcher
  berei  uu  Verhaft  gebracht  worden
senn  sollte,  wird  die  requirtrende  Behörde
davon  durch  ein  Benachrichtigungsschreie

C  2
        <pb n="24" />
        #on  concierge  de  la  prison  oüle  déserteur
  aura  616  colloqdué.

Artielc  5.

Dans  le  cas  on  les  déserteurs  seroicnt
  encore  porteurs  de  leursarmes
On  revctus  de  leurs  écquipemens,  habillemens
  oumarques  distinctivessans
être  munis  d'un  Ppasseport,  ei  de
méme  dans  lous  les  cas  oh  il  seroit
Constant,  soit  par  H’aven  du  déserteur,
soit  dune  manirc  duelcondue,  qu'’un
deserteur  de  Hune  des  hautes  Partics
contractames  de  lroube  sur  le  territoire
  de  l’autre,  il  sera  arré&amp;amp;#é  Sur  le
champ  sans  réquisition  Préalable  pour
ötre  livré  de  suite  entre  les  mains  des
autorités  compétentes  Stablies  sur  les
frontières  du  territoire  de  l’autre  Souverain.


Article  6.

Si  Par  suite  de  la  dénégation  de
l’individu  arrété  ou  autrement,  ile#st
clervé  quelques  doutes  sur  Tidemtilé
d'un  déscrteur,  la  partie  réclamante
on  intéressée  devra  Conslater  au  préalable
  les  fails  non  suflisamment  éCclairés,
  pour  que  l’indiridu  arreté  puisse
G#gre  mis  en  liberté  ourestitut  à  lautre
Partie.

Article  7.
Dans  tous  les  cas  les  déserteurs  arrtés
  seront  remis  aux  autorités  compétentes,
  qui  leront  ellectuer  l’extra-10



ben  Kennkniß  erhallen,  wobei  sich  ein
Auszug  der  Liste  besindet,  welche  der
Schließer  oder  Aufseher  des  Gefängnisses,
wohin  der  Deserkeur  zur  Haft  gebracht  ist,
über  seine  Gesangenen  führt.

Artikel  5.

In  dem  Falle  daß  Deserteure  ihre
Waffen  noch  bei  sich  fragen,  oder  mir
ihrer  Montirung,  ihren  Kleidungsstücken
oder  sonstigen  bezeichnenden  Merkmalen,
  nicht  aber  mit  einem  Passe  versehen
sind,  und  selbst  in  allen  Fällen,  wo  enkweder
  nach  dem  eigenen  Geständnisse  des
Deserteurs  oder  sonst  auf  irgend  eine
Weise  als  unzweifelhaft  ausgemacht  ist,
daß  ein  DOeserteur  von  einem  der  hohen
kontrahirenden  Theile  sich  auf  dem  Gebiete
  des  andern  besindet,  wird  derselbe
auf  der  Stelle  ohne  vorgängige  Requisition
  in  Verhaft  genommen  werden,  um
demnächst  gleich  den  kompetenten  Gränz=Behörden
  des  andern  Soupecrains  überliefert
  zu  werden.

Artikel  6.

Sollten  durch  das  Ableugnen  dec  verhafteteten
  Individuums  oder  auf  andere
Weise  Zweifel  darüber  entstanden  seyn,  ob
solches  mit  einem  auszuliefernden  Oeserteur
  eine  und  dieselbe  Person  sey,  so  wird
der  reklamirende  oder  dabei  inceressirte
Theil  die  nicht  binlänglich  ins  Licht  gesetzten
  Thatsachen  vorläusig  zu  konstatiren
haben,  damit  das  verhaftete  Individuum
in  Freiheil  gesetzt  oder  dem  andern  Theile
ausgeliefert  werden  kenne.

Artikel  7.

In  allen  Fällen  sind  die  verhafteten
Deserkeure  den  kompetenten  Behörden  zu
übergeben,  die  nach  den  durch  diesen  Ver-
        <pb n="25" />
        dition  selon  les  règles  déterminées
par  la  présente  Convention.  L'extradition
  se  sera  avec  les  armes,  chevaux,
  selles,  habilléméns  et  tous
autres  objets  quelconques  dont  les
déserteurs  dloicnt  namis,  ou  qni  au—
ront  616  trouvs  sur  eux  lors  de  larrestation.
  lalle  sera  accompagnée
au  surblus  du  proces-verbal  de  lar-.
r##ation  de  lTindikvidu,  des  interro-Batoires
  u’il  auroit  Ssubis  er  de  toutes
autree  Pieces  necessaires  pour  conslater
  la  désertion.

Les  hautes  Parties  contractantes
se  concerterom  ultérieurcement  sur
la  désignation  des  places  fronticres,
on  la  remise  des  déserteurs  devra
eire  oPéréc.

Artice  8.

Les  frais,  ausduels  aura  donné
licu  l’arrestation  des  déserteurs,  seront
  remboursés  de  part  et  d'autre
à  compter  du  jonr  de  l'arrestation
qui  sera  constaté  par  l'extrait,  dont
il  est  sait  mention  à  l'article  4.  jusqu'au
  jour  de  l'exiradition  inclusivement.
  Ces  frais  comprendront  la
nourriture  et  l'entretien  des  déser—
teurs  et  de  leurs  chevaux,  et  sont
fivés  a  sept  Stuvers  argent  d’'llollande
Par  jout  pour  chaque  homme.  etaà  dix
Stuvers  par  jour  pour  chaque  cheral.

Il  sera  Dard  en  outre  par  la  partic
  reducraute  on  intéererscce  une  prime
  ou  gratilication  de  sept  Florins
artzem  d’ilollande  Pour  chaque  homme
  et  de  soikante-  duinze  Florins

trag  bestimmten  Regeln  die  Auslieferung
zu  veranstalten  haben.  Bei  derselben
werden  auch  die  Waffen,  Pferde,  Sttel,
  Kleidungsstücke  und  alle  andre  Gegenstände,
  welche  die  Deserteure  bei  sich
haben,  oder  welche  zur  Zeit  ihrer  Verhafrung
  bei  ihnen  gefunden  sind,  mit  abgeliefert.
  Die  Auslieferung  geschicht
außerdem  auch  unter  gleichzeitiger  Mitthcilung
  der  Protokolle,  die  über  die  Verhaftung
  des  betreffenden  Individuums,
und  über  die  von  demselben  bestandenen
Verhere  aufgenommen,  so  wie  aller  andern
  Aktenstücke,  die  zur  Konstatirung
der  Desertion  nothwendig  sind.

Ueber  die  Bestimmung  der  Gränzorte,
wo  die  Ablieferung  der  Deserteure  stakt
haben  soll,  werden  die  hohen  kontrahirenden
  Theile  sich  anderweitig  vereinbaren.

Artikel  F8.

Vom  Tage  der  Verbaftung  an,  welcher
  durch  den  im  Artikel  J.  erwähnten
Auszug  der  Gefängnißliste  aus  zumitteln
ist,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung  einschließlich,
  werden  die  Kosten,  wozu  die
Verhaftung  der  Deserteure  Anlaß  gegeben
  hat,  gegenseitig  zurückerstattet.  Diese
Kosten,  worin  Verpflegung  und  Unterhalt
  der  Deserkeure  und  ihrer  Pferde  mit
begriffen  sind,  werden  zum  täglichen  Betrage
  von  Sieben  Stüvern  Holländisches
Geld  für  jeden  Mann,  und  von  Zehn
Stuvern  für  jedes  Pferd  festgesetzt.

Außerdem  soll  von  Seiten  des  requirirenden
  oder  dabei  interessirten  Theils
eine  Prämie  oder  Gratifikation  von  Sieben
  Gulden  Hollaudisches  Geld  für  jeden
Mann,  und  von  Funf  und  Siebenzig
        <pb n="26" />
        méme  monnoie  pour  chaque  cheval
et  son  6qluipage,  au  profit  de  tous
ceux  qui  sérom  parrenus  à  decourrir
un  déserteur,  desorte  qu’ilait  éG  livré
antre  les  mains  des  autorités,  ou  qui
Wauront  contribu  à  la  restitution  d'un
cheval  et  de  son  équipage.

Lessommessusdites  pourrent  aus-##i
  Ere  acquittocs  par  les  autorités
Compétentes  en  argent  courant  de
Prussc,  dansleduchucas  le  florin  d’'llollande
  de  vingt  Sturers  sera  compté  à
raison  de  treize  gros  c%  trois  duarts
courant  de  Drussc,

Article  9.

Les  frais  dont  il  est  fait  memion
Inns  l'article  précédent,  seront  acauitiés
  immédiatement  abres  l'extradition.


Les  réclamations  qui  pourroient
Gtre  failes  acct  égard  ne  seront  aminées
  diapröés  une  le  payement  aura
G%  Prorisoirement  ellecius.

Article  10.

L.es  hautes  Harties  contraclantes
Fengagent  mutnellemem  de  prendre
lesmesures  les.  plus  Conrenables  ponr
la  répression  de  la  désertion  ei  Dour
la  recherche  des  déserleurs.  I#les
ferom  usage  à  cet  eilet  de  tous  les
moyens  due  Leur  ollrent  les  lois  du
pays,  et  Elles  som  convenues  parti-Culièrement:


a)  5  laire  Porter  une  attention  scru-Luicuse
  ur  les  individus  inconnus
qui  Ir##chiront  les  fronticres  des

18

Gulden  in  derselben  Münzforke  für  jedes
Merd  mit  Sattel  und  Zeng,  zum  Vortheile
  aller  derjenigen  bezahlt  werden,
welche  einen  Deserteur  ausfindig  gemacht
haben,  so  daß  er  den  Behörden  überliefert
  worden  ist,  und  welche  zur  Zurückgabe
eines  Pferdes  und  des  dazu  gehörigen
Geschirrs  beigetragen  haben.

Die  obengedachten  Summen  können
von  den  betreffenden  Behörden  auch  in
Preußischem  Kourang  entrichtet  werden,  in
welchein  Falle  der  Holländische  Gulden
von  Zwanzig  Stüvern  auf  dreizehn  drei
Biertel  Groschen  Preußisch  Kourant  zu
berechnen  ist.

Artikel  oc.
Die  im  vorhergehenden  Arrikel  erwähmen
  Kosten  werden  unmitelbar  nach
der  Auslieferung  emrrichtet.

Reklamationen,  welche  in  dieser  Hinsicht
  gemacht  werden  könnten,  sind  erft,
nachdem  die  Zahlung  vorläufig  geleisiet
ist,  näher  zu  erörtern.

Artikel  lo.

Die  hohen  kontrahirenden  Theile  mache#nsich
  wechselseitig  verbindlich,  die  angemessenen
  Maaßregeln  zur  Abstellung
der  Desertion  und  zur  Ausfindigmachung
der  Oeserteure  zu  treffen.  Zu  diesem  Endzwecke
  werden  sie  sich  aller  Miltel  bedienen,
  welche  ihnen  die  Landesgesetze  darbieten,
  und  insSbesondere  sind  sie  übereingikemmen:
  "  «

a)  eine  ganz  genaue  Aufmerksamkeit  auf
die  unbekannten  Individuen  richten  zu
lassen,  welche,  ohne  mit  einem  vor-
        <pb n="27" />
        deux  pays  sans  Gire  munis  de  passe-Por#
  en  regle;

b  à  défendre  sévèrement  à  toute
Hautorité  duelconque  d'enrôler  ou
de  recevoir  dans  le  service  militaire,
s  oil  Pour  les  armécs  de  terre,  soit
Pour  la  marine,  un  sujert  de  lautre
  des  hautes  Darties  comractantes
dui  m’aura  Das  justilié  Par  des  certilicats
  ou  attestations  en  duc  forme
Gdukil  est  diepens  du  serricc  militaire
  dans  son  pays.  I  méme  mesure
  sera  applicable  dans  le  cas,  on
T’unc  des  hautes  Parties  Ccontractanrltes
  aura  bermis  s  une  Puissance
GCtrangere  de  faire  des  enrolemens
dans  Ses  Elats.

Article  17.
Laprésente  Convention  exconclu-Pour
  le  terme  de  Sik  anndes,  sanl  and
Darties  contractantcs  d'y  saire  tels
changemens  dont  elles  hourront  convenir.,
  et  de  la  renouveler  après  lex-Piration
  du  dit  terme.

Les  ratilications  de  la  présente
Convention  seront  GCchangées  dans  le
délai  de  sik  semaines,  ou  Pplundt  si
faire  scPut,  ei  Son  contenn  sera7
publié  dans  les  deuxs  Etats  pour  ire
#cbserre  ct  cKcute  ponchucllement.

L#n  (oi  de  dquci  nous,  les  Plénipotemiaires
  respectils,  H’avom  signée
et  y  avons  apposé  les  sccau  de  nos
armes.

I  uit  d  Berlin  le  11.  Juin  1818.

(I.  S.)  #igné:)  de  Jordan.
(L.  S.)  Gigné:)  de  Perponcher.

19

schriftsmaͤßigen  Passe  versehen  zu  seyn,
über  die  Gränzen  beider  Länder  kommen;


bD)  den  sämmtlichen  beiderseitigen  Behérden,
  ohne  Unterschied,  strenge  zu  verbieten,
  einen  Unmerthan  des  andern  der
hohen  kontrahirenden  Theile  zum  Kriegsdieuste,
  sey  es  bei  den  Landarmeen  oder
bei  der  Marine,  anzuwerben  oder  aufzunehmen,
  wenn  dergelbe  nicht  durch
sichere  Zenguisse  oder  in  gehriger  Form
ausgestenne  Bescheinigungen  gesetzlich
dargethan  haben  sollle,  daß  er  vom
Mltlitairdienste  in  seinem  Vaterlande
losgesprochen  ist.  Dieselbe  Maaßregel
soll  auch  in  dem  Falle  zur  Anwendung
kommen,  wenn  einer  von  den  hohen
kontrahirenden  Theilen  einer  fremden
Macht  verstattet  hätte,  in  seinen  Staaten
  Werbungen  anzustellen.

Artikel  II.

Der  gegemwärtige  Verkrag  ist  für  den
Zellraum  von  Seck's  Jahren  geschlossen,
wobei  die  kontral#renden  Tkheile  sich  verbehalten,
  dasjenige  darin  abzuändern,
wornber  sie  sich  ehwa  mit  einander  vereinbaren
  koͤnnten,  auch  nach  Liblauf  des
an  zegebenen  Zeitraums  den  Vertrag  zu
erneuern.

Die  Ratifikationen  des  gegenwaͤrtigen
Vertrages  werden  binnen  Sechs  Wochen,
oder  wo  möglich,  noch  früher  ausgewechselt,
  und  dessen  Inhalt  wird  in  beiden
Staaten  zur  genauesten  Becbachtung  und
Befolgung  publizirt  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  Wir,
die  resp.  Bevollmächtigten,  denselben  unterschrieben,
  und  mit  Unsern  Waxpen
untersiegelt.

Sogeschehen  Berlin,  den  II.  Juni  1818.

(I..  S.)  (gez.)  v.  Jordan.
(L.  §.)  (gez.)  v.  Perponcher.

Vorstehende  Kartelkonvention  ist  zu  Aachen  unterm  18.  Oktober  1819.  ratifizir  worden.
        <pb n="28" />
        (No.  510.)  Erktàrung  wegen  der  zwis  )en  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Betreff
  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehörigen  Preußischen
Provinzen.  Vom  22sien  Januar  1819.

Nechtem  die  Kôniglich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich-Sachsen-Meiningenschen
  dabin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrtsgeld,
  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
Preustischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künfligen  Umfange,
auf  uheben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer
besondern  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  um  Protokolle  der  deutschen
  Bundeo-Versaimmlung  vom  23sten  Juni  v.  J.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
  der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer  =  und
Abzugs-Freiheit,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen
Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Ihro  Durchlaucht,  der  Frau  Herzogin,  Regentin  von  Sachsen-Meiningen,  in
Obervormundschaft  Ihres  Sohnes,  des  Herrn  Herzogs  Bernhard  Ourchlaucht,
gleichlautend  ausgeserligte  Erklärung  soll,  nacherfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten  und  in  beiderseitigen  Landen  öffenrlich
bekannt  gemacht  werden.  Berlin,  den  22sten  Januar  1810.

Der  Staatskanzler  C.  Fürst  v.  Hardenberg.

([No.  311.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preussischen  und  der  Fürstlich-Schwarzburg-Sondersbausenschen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,
in  Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehdrigen  Preußischen
  Prooinzen.  om  22sten  Januar  1919.

-  die  Königl.  Prens.  Regierung  mit  der  Fürstl.  Schwarzburg-Sondersbansenschen
  dabin  ubereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das  Abfahrksgeld,
  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegemwärtigen  und  künftigen  Umfange
aufzuheben;  so  erklaren  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer  besonderen
  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen
  Bundesversammlung  vom  2  uien  Juni  v.  J.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
der  unter  sämmtlichen  deurschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugs-Freiheit,
  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preusä
  schen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen
  wollen.

Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Er.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen,  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erkarung  soll,  nach  erfolgker  gegenseitiger  Auswechselung,  sogleich
  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalken  und  in  den  beiderseitigen  Landen  öffenrlich
bekannt  gemacht  werden.  Berliv,  den  2Zsten  Januar  1819.

Der  Staatskanzler  C.  Fürst  v.  Hardenberg.
(No.  512.)
        <pb n="29" />
        —  —

(To.  512.)  Verorhnung  die  Aufhebung  der  Erbunkzthänigkeit  isnt  dem  Coktbusser  Kreise,
den  beiden  Lausitzen  und  den  hbeigen  vormals  Könglich-Süchsischen  Landestheilen
  betreffend.  Vom  18ten  Januar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kbnig  von
Preußen  rc.  #c.

Um  die  in  dem  Edikt  vom  oten  Oktober  1807.  K.  ro.,  II.  und  12.
enthaltenen  Bestimmungen,  durch  welche  die  Erbunterthänigkeit  in  Unserer
gesammten  Monarchie  aufgehoben  worden,  auch  in  dem  Kottbusser  Kreise,
und  in  den  ehemals  Königlich  =  Sächsuchen  Provinzen,  wo  theils  die  Erbunterthäanigkeit,
  theils  einzelne  Ausflüsse  derselben  bestanden  haben,  nach  der
geschehenen  Einführung  Unserer  Gesetze  in  volle  Ausführung  zu  bringen,  verordnen
  Wir,  auf  Anrrag  Unsers  Staatsministeril  und  nach  vernommenem
Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

&amp;amp;.  I.

Die  aufgehobene  Erbunterthänigkeit  kann  auch  künftig  weder  durch
Geburt,  noch  durch  Heirath,  noch  durch  Uebernehmung  einer  ehemals  unterthäánigen
  Stelle,  noch  durch  Vertrag,  noch  aus  irgend  einem  andern  sonst
zulässig  gewesenen  Rechtsgrunde  wieder  enrstehen.

§.  2.

Mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  hören  die  aus
der  Erbunterhanigkeit  bisher  geslossenen  nachstehenden  Befugnisse  der  Gutsherren
  auf:

a)  das  den  Gutsherren  zugestandene  Recht,  für  die  Loslassung  aus  der
Erbunterthänigkeit,  persöônliche  und  dingliche  Loslassungs=  und  Abzugs-Gelder
  zu  fordern;

bD)  das  Recht  der  Gutsherren  (nach  Ablauf  des  im  F.  3.  bestimmten
Termins),  noch  weiter  zu  verlangen,  day  die  Kinder  der  zeitherigen  Erbunterthanen
  auf  dem  herrschaftlichen  Hofe,  oder  auf  andern  zu  dem  Gute
gehörigen  Stellen,  denen  sie  von  der  Gutzsherrschaft  zugewiesen  worden,
für  ein  bestimmtes,  oder  bisher  übliches  Lohn  dienen;

c)  das  Recht,  von  denjenigen  Erbunterthanen-Kindern  eine  Geld-Entschdoigung
  zu  fordern,  weliche  die  (unter  b.)  erwähnten  Zwangegesinde-Dienste
  nicht  in  Person  gelcistet  haben;

Jahrgang  1819.  d)  das
        <pb n="30" />
        —  22  —

d)  das  Recht,  von  den  auswärts  dienenden  Erbunterthanen  für  die  Erlaubniß,
  außerhalb  des  Dorfes  sich  Unrerhalt  zu  suchen,  ein  bestimmtes
Schutzgeld  zu  fordern;

e)  das  Recht,  von  den  Schutzunterthanen,  Hausgenossen  und  Hausleuten,
außer  dem  nach  g.  8.  vorbehaltenen  Schutzgelde,  noch  gewisse  observanzmaßige
  Dienste  zu  fordern  und  zu  verlangen,  daß  sie  der  Gutsherrschaft
vorzugsweise  dienen  müssen.  Dagegen  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
Gutsherrschaft  dergleichen  Schutzunterthanen,  Hausgenossen  und  Hausleuten,
  auch  die  denselben  zeirher  etwa  zugestandenen  Vortheile,  wie  z.  B.
an  verschiedenen  Orten  durch  Hüthung,  oder  Raff=  und  Leseholz  der
Fall  gewesen  ist,  weiterhin  nicht  mehr  zukommen  lassen  darf,  auch  daß
diese  Vorschrift  auf  Kontrakte  mit  freten  Tagelöhnern,  die  in  gu'sberrlichen
  Häusern  wohnen,  keine  Anwendung  finde;

1)  das  Recht,  die  Erbunterthanen  zur  Annahme  ciner  dienstpflichtigen
Stelle  zu  zwingen;

6)  das  Recht,  zu  bestimmen,  welches  unter  mehreren  Kindern  die  von
den  Eltern  nachgelassene  bauerliche  Stelle  in  der  Erbschaft  dbernehmen
solle;  und

n)  das  Recht,  auf  Ermäßigung  des,  von  dem  Erblasser  eines  dienstpflichtigen
  Grundstücks  in  seinem  letzten  Willen  angeblich  zu  hoch  veranschlagten
  Werths  der  Stelle  anzutragen.

§.  3.

Die  Verpflichtung  der  Kinder  bioheriger  Erbunterthanen  zum  Zwangs-=Gesindedienste
  (F.  2.  Buchst.  b.  c.  (I.),  imgleichen  der  Schutzunterthanen,
Haucgenossen  und  Hausleute,  gewisse  observanzmäßige  Dienste  zu  leisten,  oder
der  Gutsherrschaft  vorzugsweise  zu  dienen  (F.  2.  Buchst.  c.),  dauert  jedoch
bis  zu  dem  jeden  Orts  gewöhnlichen,  in  das  Jahr  1820.  treffenden,  erfken
Umzugstermine  des  Landgesindes,  fort.

g.  4.
Die  wechselseitigen  Rechte  und  Pflichten  der  Dienstherrschaften  und  des
Landgefindes  muͤssen  auch  hinfuͤhro  nach  den  in  der  allgemeinen  Gesinde—
ordnung  vom  gten  November  1810.  ertheilten  Vorschriften  beurtheilt  werden.

K.  5.
Kein  bisheriger  Erbuntetthan  ist  fortan  zur  vorhabenden  Verheirathung
und  eben  so  wenig  zur  Erlernung  eines  bürgerlichen  Gewerbes,  so  wie  zur
Dis-
        <pb n="31" />
        33  —

Disposition  uͤber  sein  Eigenthum,  die  gutsherrschaftliche  Genehmigung  nachzusuchen,
  verbunden.
g.  6.

Dagegen  ist  jeder  bisherige  Erbunterthan  dem  Gutsherrn  seines  Wohnorts,
  als  Inhaber  der  Civil-  und  Polizeigerichtsbarkeit,  so  lange  noch  hierunter
  keine  andere  Einrichtung  getroffen  worden  ist,  auch  fernerhin  Folgsamkeit
und  gesetzlichen  Gehorsam  zu  beweisen  schuldig,  und  verbunden,  sich  mittcist
Handschlages  dazu  ausdrücklich  zu  verpllichten.

S.  7.

Es  ist  daher  auch  jeder  bisherige  Erbumerthan,  welcher  seinen  Wohnort
  verlassen  will,  um  sich  sein  Unterkommen  im  Lande  anderwärts  zu  suchen,
den  sechon  bestehenden  Polizeigesetzen  gemaäß,  verbunden,  das  zum  Ausweis
seiner  Unverdächtigkeit  erforderliche  Zeugniß  bei  dem  Gutsherrn,  als  Inhaber
der  dermaligen  Polizeigerichtsbarkeit  des  Orts,  den  er  verlassen  will,  nachzusuchen.


F.  8.

Es  stebt  anch  jedem  Gutsbesitzer,  so  lange  nicht  wegen  Verwaltung
der  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  etwas  Anderes  verordnet  worden,  in  Zukunft
ferner  die  Befugniß  zu,  von  allen  auf  das  Gut  anziehenden  Schutzverwandten,
Hausleuten  und  Inliegern,  desgleichen  auch  von  Ausgedingern,  als  Beihuͤlfe
zu  den  Lasten  der  Gerichtsbarkeit,  ein  jaͤhrliches  Schutzgeld  zu  fordern.

H.  9.

Ueberall,  wo  bei  Besitzveränderungen  der  Käufer  einer  solcher  Rustikalstelle
  sogenanntes  Laudemium,  Markigroschen,  oder  eine  äahnliche  Abgabe
von  dem  Kaufwerthe  des  Grundstücks  zeither  zu  entrichten  verbunden  war,
ist  derselbe  auch  fernerhin  solche  unweigerlich  zu  cntrichten  verbunden.

S.  10.

Jeder  Einwohner  eines  Dorfes,  welcher  ein  Rustikalgrundstück  besitzt,
ist  der  erfolgten  Aufhebung  der  persönlichen  Erbunterthänigkeit  ungeachtet,
nach  wie  vor  verbunden,  alle  und  jede  auf  seinem  Besitzthum  haftenden,  gutsherrlichen
  Dienste,  Lasten  und  Abgaben,  namemlich  alle  Spann=  und  Handdienste,
  desgleichen  auch  alle  Geld-,  Getreide=  und  sonstige  Natural-Zinsen
und  Leistungen  in  der  nämlichen  Art,  wie  er  solche  dem  Gutsherrn,  nach
Inhalt  seines  Kaufbriefes,  oder  nach  Ausweis  des  UCrbarli,  oder  kraft  rechtsguͤlti—
        <pb n="32" />
        24  —
guͤltiger  Vertraͤge  und  Observanzen,  zeitber  zu  leisten  und  zu  rntrichten  verpflichtet
  war,  auch  in  Zukunft  fernerhin  ohne  Widerrede  zu  leisten  und  prompt
zu  entrichten.

.  II.

Die  im  Vorstehenden  ertheilten  Vorschriften  finden  nicht  blos  Anwendung
auf  diejenigen  Fälle,  wo  die  Erbunterthänigkeit  bisher  noch  im  vollen  Umfange
bestanden  hat,  sondern  auf  alle  und  jede  dem  Inhalte  dieser  Verordnung  zuwiderlaufende
  Einschränkungen  der  persönlichen  Freiheit  der  Landbewohner,
ohne  Unterschied,  ob  diese  oder  jene  Verhältnisse  aus  allaemeinen  Verordnungen,
  Provinzialgesetzen  und  Gewohnheiten,  oder  speziellen  Verträgen,  oder
irgend  einem  andern  Rechtsgrunde,  abgeleitet  werden.

Gegeben  Berlin,  den  1  8ten  Jannar  1810.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="33" />
        —  35  –
Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  3.  —

 

TNo.  *13.)  Allerbbchste  Kabinetsorder,  die  Gratißkation  für  die  Einbringung  eines  deserlirten
  Mlitair-Sträflings  betreffend.  Vom  1  Aten  September  1818.

D.  in  Ihrem  Berichte  vom  gten  August  d.  J.  gemachten  Vorschlag,  für  jeden
Militair-Sträfling  der  stehenden  Amnce  und  der  Landwehr,  welcher  desertirt  und
wieder  ergriffen  wird,  eine  Gratifikation  von  Zwei  Thalern  für  den  Einbringer
auszusetzen,  und  dieses  Fangegeld  dem  Sträfling  nach  und  nach  von  seinem  Solde,
oder  demjenigen,  was  ihm  aus  seinem  eigenen  Vermäögen,  oder  durch  die  Unterstützungeiner
  Verwandten,  Behufs  des  Unterhalts  zufommt,  wiederum  in  Abzug
bringen  zu  lassen,  finde  Ich  ganz  zweckmäßig.  Ich  genehmige  daher  den  gedachten
Vorschlag,  und  überlasse  Ihnen  dem  gemäß,  die  weiteren  Einleitungen  zu  kreffen.
Berlin,  den  14ten  September  1818.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Kriegsminister,
General-Lieurenant  von  Boyen.

 

(VNe.  514.)  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und
Anhalt-Bernburg  om  12ten  November  1818.,  und  ratifizirt  am  17ten
Dezember  1818.

D.  Preußen  seiner  geographischen  Lage  wegen  genöthigt  ist,  zur  Unterhaltung
der  Verbindungen  mit  den  resp.  Provinzen  untereinander,  nach  verschiedenen  Richkungen
  hin,  mit  den  betreffenden  Truppenabtheilungen  fremdherrliche  Gebiete  zu
berühren,  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  aber  den  Wunsch  hegen,  dergleichen
  unvermeidliche  Militairstrasßen,  so  wie  alle  übrige  darauf  Bezug  habende
Bestimmungen  zwischen  Allerh’'chst-Ihnen  und  den  dabei  bekheiligten  Nierumt  en
in  eben  der  Art  traktatemmäßig  festgestellt  zu  sehen,  wie  dies  bereits  zwischen  Seiner
  Majestät  dem  Könige  von  Preutzen  und  mehrern  andern  deutschen  Bundesstaaten
  geschehen;  die  Lage  des  Gebieks  des  Herzogthums  Andbalr-Bernburg  aber
von  der  Art  ist,  bei  den  in  der  nachgebends  bezeichneten  Richtung  sich  ereignenden
Prenßischen  Truppenmärschen  nicht  umgangen  werden  zu  können;

.Fobrgang  1819.  E  So
        <pb n="34" />
        So  haben  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  ältest-regierende  Herzog  zu  Anhalt,  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,  gegenseitig
verordnek,  alles  dasjenige  zu  verabreden,  Feisiee  und  zu  beschließen,  was
zur  Erreichung  des  obengedachten  Endzwecks  führt,  und  deshalb  zu  Bevollmächligten
  ernanntt  ·

Seine  Majestät  ver  König  von  Preußen,  den  Grafen  von  Lottum,  Ihfren
  Staatsminister  und  Generallicutenant,  Ritter  des  Königlich  =  Preußischen
rothen  Adlerordens  Erster  Klasse,  des  Verdienstordens  und  des  eisernen  Kreuzes
zweiter  Klasse,  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annenordens  Erster  Klasse,  Kommandeur
  des  Kaiserlich-Oestreichischen  St.  Leopolderdens,  des  Königlich-Französischen
  pour  le  méride  militaire  und  des  Königlich-Baierschen  Ordens  der  Baierschen
  Krone;

Seine  Durchlaucht  der  ältest--regierende  Herzog  zu  Anhalt,  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,
  den  General-Major  von  L’Estocq,  Ihren  Minister-Restdenten
zu  Berlin,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  Militair-Verdienst-Ordens  und  des
rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,
unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikation,  Folgendes  verbindlich  verabredet  und  abgeschlossen

  haben.
I.  Feststellung  der  Straßenzüge.

S.  I.  Die  Anhalt-Bernburgsche  Regierung  gestattet  den  Preußischen  Truppenabtheilungen
  und  Milikairtransporten  den  freien  Durchzug  durch  ihr  Gebier,
wenn  sie,  nach  dem  Zwecke  ihres  Marsches,  folgende  Straßen  verfolgen  müssen:

A.  Von  Magdeburg  nach  Wittenberg  und  umgekehrt.
Diese  Militairstraßenlinie  berührt  im  Herzogthum  Anhalt-Bernburg
die  Stadt  Koswig  als  Hauptekappenort,  weshalb  Folgendes  festgesetzt
wird:

I)  Die  Bestimmung  des  diesem  Etappenplatze  beizulegenden  Arrondissements
bleibt  auf  die  Bedingung,  daß  die  zu  bequarrierenden  Ortschaften  nicht  uber
Eine  halbe  Meile  weit  von  der  Straße  abgelegen  seyn  dürfen,  dem  Ermessen
der  Landesbehörde  überlassen,  und  sind  dann  die  durchmarschirenden  Truppen
  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Etappenbezirk  gehorig  begeichneten  Orte
zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,
daß  dieselben  Artilleriemunitions=  oder  andere  bedentende  Transporte  mit  sich
führen,  welche  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft  stets  in
solche  Orte  gewiesen  werden  müssen,  welche  hart  an  der  Straße  liegen.

2)  Da  Prenßische  Truppenmarsche  auf  dieser  Straße  nur  selten  und  in  unbedentenden
  Abrheilungen  vorkommen;  so  werden  in  Betreff  des  Etappenorts  und
Bezirks  Koswig  dauernde  Etappen=  und  Verpflegungseinricht  nicht
für  nöthig  erachtet.

3)  Bei  trocknen  guten  Wegen  und  zur  Zeit  der  langen  Tage  des  Frühlings  und
Sommers  werden  die  Truppen  in  Einem  Marsche  von  .  eitzkau  nach  Roßlau,
  und  eben  so  wieder  von  da  in  Einem  Marsche  nach  Wittenberg  instradirk,
  dergestalt  daß  im  Etappenarrondissement  Koswig  kein  Nachtquarlier
  gehalten  wird,  wenn  nicht  besondere  Umstände  das  Gegentheil  nöchig

machen.
Für
        <pb n="35" />
        —  27  —

)  Für  die  Herbst=  und  Winterzeit  und  bei  kurzen  Tagen  werden  dagegen  die
Truppen  von  Leitzkau  auf  Zerbst,  von  Zerbst  auf  Koswig  und  von
Koswig  auf  Wittenberg  instradirt.  Um  den  starken  Marsch  von  Zerbst
nach  Koswig  zu  erleichtern,  wird  bei  letzterm  Orte  das  Etappenarrondissement
  möglichst  aus,  gegen  Zerbst  liegenden  Ortschaften  bestehen.

5)  Die  Emfernung  von  Zerbst  nach  Koswig  wird  auf  Vier  Meilen,  und
von  Koswig  nach  Wittenberg  auf  zwei  Meilen  und  umgekehrt  hierdurch
angenommen  und  festgesetzk.

nB.  Von  Magdeburg  auf  Halle  und  umgekehrt.

1)  Auf  dieser  über  Bernburg  führenden  Straße  wird  innerhalb  des  Anhalt-Bernburgschen
  Gebiets  in  der  Regel  kein  Nachtguartier  gehalten,  da  der
Marsch  durch  dasselbe  füglich  in  Einem  Tage,  ohne  große  Beschwerde  für
dag  Militair,  zurückgelegt  werden  kann.

2)  Oeß  Endes  und  ohnweit  der  Herzoglichen  Gebieksgränzen  zu  Prenßischen
Erappen,  im  Merseburgschen  Regierungsbezirk  die  Stadt  Könnern,  und
im  Magodeburgschen  Regierungsbezirk  die  Stadt  Kalbe,  gewählt.  Nur  bei
Ueberschwemmungen  konnen  die  Truppen  nicht  auf  Kalbe,  sondern  sie  müssen
  auf  Görderstädt  dirigirt  werden.  Für  unvorhergesehene  Fälle  werden
den  Etappenorten  Könnern,  Kalbe  und  Förderstädt  einige  benachbarte
Anhalt-Bernburgsche  Ortschaften  zur  eventnellen  Aushülfe  #m  Allgemeinen
hierdurch  zugeskanden.  Die  Regierungen  zu  Magdeburg  und  Merseburg
  vereinigen  sich  deßfalls  in  jedem  speziellen  Falle  mit  der  betreffenden
Herzoglichen  Landesbehörde.

3)  Bei  sich  ereignenden  Unfällen  verpflichtet  sich  jedoch  die  Anhalt-Bernburgsche
  Regierung,  den  marschirenden  Truppen  durch  Hülfopferde  und  andere
nicht  vorherzusehende,  aber  nothwendige  und  nicht  zu  umgehende  Leistungen,
freundnachbarlich  zu  Hulfe  kommen  zu  lassen,  ihr  Fortkommen  und  das  der
hin=  und  ruckgehenden  Anspänner  auf  alle  Weise  zu  erleichtern,  und  überhaupt
  alles  das  zu  thun,  was  das  zwischen  beiden  Regierungen  bestehende
freundschaftliche  Verhältnit  erhalten  und  befördern  kann.

)  Sollte  der  Fall  eintreten,  pag  ein  marschirendes  Oetachement  dringender
und  unabwendbarer  Umstände  halber  in  dem  festgesetzten  Einen  Tagemarsche
das  Anhalt-Bernburgsche  Gebiet  nicht  verlassen  könme,  so  wird  die  Bernburgsche
  Regierung  in  diesem  seltenen  Falle  den  Leuten  und  Tferden  Aufnahme
  und  Verpflegung  nicht  versagen  und  auch  für  die  Weiterbeförderung  am
folgenden  Tage  sorgen.

§S.  2.  In  sofern  die  Auhalf  Bernburgsche  Regierung  in  den  Fall  kommen
sollte,  von  Bernburg  nach  Ballenstädt,  und  umgekehrt,  Herzogliche  Truppenkommando's
  zu  detachiren,  wird  denselben  der  freie  Durchzug  durch  das  Preuische
  Gebiet  über  Aschersleben,  ohne  darin  Nachtquartier  zu  halten,  gestartet;
in  dieser  Beziehung  überhaupe  eine  vollkommene  Reziprozität  zugestanden,  wie
solches  vorstehend  hinsichtlich  der  über  Bernburg  marschirenden  Preupischen
Truppen  stipulirk  ist.
§.  3.  Für  den  Rückmarsch  des  Observationskorps  aus  Frankreich  ist  verabredet
  worden,  daß,  wenn  die  einzelnen  Abihelungen  desselben  solche  Masch-2
  2  krek-
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        direktionen  erhalten,  in  deren  Gefolge  das  Anhalt-Bernburgsche  Gebiet  wird
beruͤhrt,  oder  die  an  der  Preußischen  Grenze  liegenden  Ortschaften  dieses  Gebiets

Hülfsguartieren  werden  herangezogen  werden  müssen,  die  Landesregicrung
Kereimwill  ihre  Hand  dazu  bieten  wird,  die  Preußischen  Truppen  aufzunehmen
und  ihnen  die  nöthigen  Bedürfnisse,  nach  den  Grundsätzen  dieser  Konvention,  zu
gewähren.  6

II.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

K.  J.  Sämmtliche  durch  das  Anhalt-Bernburgsche  Gebiet  marschirende
Truppentheile  müssen  nach  Maaßgabe  des  Ersten  Abschnitts  dieser  Konvention  instradirt
  seyn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  Anspruch
machen  können.  Sollten  aber  in  der  Folge  abweichende  Bestimmungen  nothwendig
  werden,  so  künn  nur  in  Gefolge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden  hohen
Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

&amp;amp;  -.  Was  die  Marschronten  bekrifft,  so  können  sie  nur  von  dem  Keniglich-Preußischen
  Kriegeministerimmn  oder  den  Generalkommande's  in  Sachsen,  in
Schlesien  oder  in  Brandenburg  mit  Gültigkeit  ausgestellt  werden.  Auf  die  von
andern  Behörden  gegebenen  Marschronten  wird  weder  Quartier  noch  Derpflegung
verabreicht.  In  den  auszustellenden  Marschrouten  isi  die  Zahl  der  Mannschaft
(Offiziere,  Unterof#ziere  und  Soldaten)  und  Pferde,  so  wie  der  Soldatenmeiber
und  Kinder,  imgleichen  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der-Bedarf  der
Transportmittel  genau  zu  beskimmen,  indem  über  das  darin  angegebene  Onantum
weder  etwas  verlangt  noch  gegeben  werden  kann.

.  6.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Behörden  von  den  Truppenmärschen
  schon  frühzeitig  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  wird  in  dieser  Hinsicht
Folgendes  festgesetzt:  Die  Oetachements  unter  2  Mann  können  nur  den  isten
und  I#ten  eines  jeden  Monats  von  dem  letzten  Haupletappenorte  abgeben,  widrigenfalls
  sie  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten;  sie  sollen  aber  nic  ohne
einen  Vorgesetzten  marschiren.  Die  Absendung  von  Arrestanten  ist  dagegen  an
keine  besondere  Zeit  gebunden.  Den  Detachemenks  Eis  zu  30  Mam  ist  Tags  zuvor
  ein  Quartiermacher  vorauszuschicken,  um  bei  der  Etappenbehörde  das  Nötbige
anzumelden.  Größere  Octachements  sollen  drei  Tage  zuvor  angezeigt  werden.
Ganze  Bataillons,  Eskadrons  u.  s.  w.  müssen  nicht  allein  wenigsiens  acht  Tage
vorher  bei  den  Etappenbehörden  angemeldet,  sondern  es  soll  auch  die  Herzogliche
Landesregierung  zu  Bernburg  acht  Tage  zuvor  durch  die  betreffende  Iweußische
Behörde  von  dem  Durchmnarsche  benachrichtigt  werden.  Wenn  ein  ganzes  oder
zwei  Bataillone  auf  einmal  marschiren,  gehr  zu  diesem  Bebuf  cin  Ofuzier  oder
Kommissar  drei  Tage  voraus.  Derselbe,  so  wie  überhaupt  die  vorausgebenden
Quartiermacher  müssen  über  die  Zahl  und  Stärke  des  marschirenden  Oeclacheinenks,
über  seinen  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln  u.  s.  w.  genau  instruirk  seyn.

III.  Einquartierung  und  Perpflegung  der  Truppen  und  die
dafür  zu  bezahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Verpflegung  der  Mannschaft.

§.  7.  Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  un  Oieunste  befindlichen  Milirairpersonen

  wird  weder  Recht  auf  Quamier  noch  auf  Verpflegung  gegeben;  diejenigen
Tlup-
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        Tmppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten
solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Baraken,  deren  Anlage  der  betreffenden
  Regierung  überlassen  bleibt.  Die  Utensilien  in  den  Baraken  bestehen
für  den  Unteroffizier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  einem  Tisch,
Stühlen  oder  binreichenden  hölzernen  Bänken.  Jeder  Uncterofffzier  und  Soldat
ist  gehalten,  mit  der  Ginquartierung  und  Verpflegung  in  den  Baraken  zufrieden
zu  seyn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglementsmäßig  zu  fordern  berechtigt
  ust.

9oie  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemäß  bei
den  Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Anweisung  der  Ekappenbehörden
  und  gegen  aus  zusiellende  Ouittung  der  Kommandirenden  die  Naturalverpflegung
  vom  Quartierwirthe,  indem  niemand  ohne  Verpflegung  fernerhin
einquartiert  werden  soll.  Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinuccht  fesigestellt,
daß  der  Ofgzier  sowohl  wie  der  Soldat  mit  dein  Tische  seines  Wirths  zufrieden
sepyn  muß.

§.  8.  Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirtbs,  wie  übermesigen
  Forderungen  von  Sciten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes

ellimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militairetat  gehörende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Ofsziers  har,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es  bei
dem  Einwohner  oder  in  den  Baraken,  verlangen:  2  Pfund  gut  ausgebackenes
Roggenbrod,  ½  Pfund  Flcisch,  und  Zugemuse,  so  viel  des  Miltags  und  Abends
zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört;  des  Morgens  zum  Frühstück  kann  der  Soldar
  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,
Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten  dafür
forgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden
  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

O.  Die  Subalternoffiziere,  bis  zum  Kapitain  ausschließlich,  erhalten
außer  Quartier,  und  un  Winter,  Ofenfeuerung  und  Licht,  zur  Mahlzeit  das
nöthige  Brod,  Suppe,  Gemüse  und  à  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirkthe  gehörig
gekocht,  auch  Mitkags  und  Abends  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Bier,  wie
es  in  der  Gegend  gebrauet  wird;  Morgens  zum  Früh#tuck  Kaffee,  Butterbrod  und
1  Quart  Branntwein.  Der  Kapitain  erhält  dasselbe,  und  kann  außerdem  des
Miltags  noch  ein  Gericht  mehr  verlangen.
bezahl  g.  10.  Fuͤr  diese  Verpflegung  wird  folgende  Verguͤtung  liquidirt  und

ezahlt:
Fuͤr  den  Soldaten  .  4  gGr.  Golsd,
—  Unteroffizier  —-—Subaltemofsiziet.12——

—Kapitain...lb—
Staabsoffiziere,  Obersten  und  Generale  bekoͤstigen  sich  auf  eigene  Rechnung  in
den  Wirthshaͤusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich  seyn  sollte,  bezahlt
der  Staabsofegier  1  Rtölr.,  jedoch  zur  Vermeidung  weitláuftiger  Berechnungen
  bei  dergleichen  Oetailzahlungen  nicht  in  Golde,  sondern  im  Preußischem

Kourant;  der  Oberst  und  General  1  Rihlr.  13  cr.,  ebenfalls  Preußisch  Kourant:
        <pb n="38" />
        —  30  —

rant;  wogegen  der  Quartiertraͤger  fuͤr  anstaͤndige  und  reichliche  Kost  sorgen  muß.
Diese  Vergütung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffizieren  unmirtelbar  berichtigt.

S.  II.  eiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Verpflegung
  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dies  nicht  vermieden  werden
können,  so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschroute
  nach  F.  ö.  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die  Frauen
als  Kinder,  gleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung  einquartiert
und  verpflegt;  jedoch  wird  für  2  Kinder  nicht  mehr  als  für  eine  Frau  bezahlt,
so  daß  2  Kinder  einer  Fran  gleich  gerechnet  werden.  Dagegen  können  die  Frauen
und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung  nie  Anspruch  machen.

&amp;amp;  12.  Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldaten  unterweges
krank  werden  und  nach  ihrem  ZJustande  nicht  kransportirungsfähig  seyn,  so  sollen
dieselben  in  einem  Landeshospitale  verpflegt  und  behandelt  werden,  bis  der  Transport
  nach  einem  benachbarten  Preußischen  Lazarethe  nach  ärzklichem  Ermessen
ohne  Gefahr  möglich  ist.  Oer  Hospitalverwalkung  werden  die  nach  unveisenden,
auf  die  Administrationsctaté  sich  grundenden,  Selbstkosten  in  Preußischem  Kourant
erstattet.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

S.  13.  Die  Etappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  müssen  gehörig  dafür
sorgen,  daß  den  Pferden  stets  möglichst  gute,  reinliche  Stallung  an.zewiesen  wird.
Ist  der  Eingquartierte  mit  der  seinen  Pferden  eingerämeen.  Stallung  nicht  zufrieden,
  so  bat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen;  dagegen
ist  es  den  Militairpersonen,  welchen  Rang  sie  auch  haben  mögen,  bei  nachdrücklicher
  Strafe  untersagt,  die  Mferde  der  Quartierwirthe  eigenmächtig  aus  dem
Stalle  jagen,  und  ihre  Pferde  bineinbringen  zu  lassen.

K.  14.  Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappenbehörde,
und  gegen  Quittung  des  Empfängers,  aus  einem  etablirten  Magazin  in  Empfang
genommen  und  die  dabei  ekwa  entstehenden  Streitigkeiten  von  der  Etappenbehorde
unter  3chung  eines  Offiziers  oder  des  Vorzesetzten  des  Detachements,  sofort
regulirt.  Wollen  die  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinen  die  Fourage  selbst  ausgeben,
  welches  ihnen  jederzeit  freisteht,  oder  machen  die  Umsiände  es  in  den,
zum  Etappenbcezirk  gehörenden,  bequartierten  Ortschaften  nothwendig,  daß,  weil
die  Fourage  aus  dem  Etappenmaga  ine  nicht  geholt  werden  kann,  die  Rafionen
selbst  im  Orte  geliefert  werden  Ws  so  hat  ein  Kommandirter  des  Detachements
  die  Fourage  zur  weitern  Oisposttion  von  der  Ortsobrigkeit  in  Empfang

u  nehmen.  Von  den  Quartierwirthen  selbst  darf  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe
Peurage  gefordert  werden.

§.  15.  Die  Sorge  für  die  Beschaffung  der  Fourage  übernimmt  die  Anhalt-Bernburgsche
  Regierung  ohne  Dazwischenkunft  Preußischer  Behörden;  jedoch  erstreckt
  sich  diese  Fürsorge  nur  auf  solche  Ourchmärsche,  welche,  jeder  Marsch
einzeln  genommen,  die  Zahl  von  500  Perden  nicht  übersteigen.  Der  Hafer  wird
nach  dem  jedesmaligen  zweiten  oder  geringern  Marktpreise,  so  wie  ihn  das,  dem
Durchmarsche  zunächst  vorhergehende,  Wchenblal-  von  Dessau  bestimmt,  Heu
und  Stroh  aber  nach  den  laufenden  Preisen,  auf  den  Grund  eines  Attestes  der
Polizeibehörde,  in  Preußischem  Kourant  liquidirt  und  bezahlt,  jedoch  vorbehalten,
        <pb n="39" />
        ten,  wenn  diese  Preise  diejenigen,  welche  Preußen  auf  seinen  Etappen  und  i
seinen  Garnisonen  fuͤr  die  Fourage  gezahlt,  unverhaͤltnißmaͤßig  uͤbersteigen  sollten,
deshalb  ein  anderes,  beiden  Theilen  entsprechendes,  Arrangement  gürlich  zu  treffen.

&amp;amp;.  10.  Bei  Durchmärschen,  welche,  jeder  Marsch  einzeln  genommen,  die
Zahl  von  d00  Perden  übersteigen,  sorgt  die  jedesmal  damit  beanftragte  Königl.
Preußische  Behörde  für  den  Fouragebedarf.  Die  Art  und  Weise  der  Beschaffung
bleibt  ihrem  Ennessen  überlassen,  wobei  sie  von  den  betreffenden  Herzoglichen
Bebörden  nach  den  Umständen  unterstützt  wird.

§.  1.  Fur  kranke  zurückgelassene  Pferde  werden  die  Kurkosten  auf,  durch
die  Herzoglichen  Behörden  attestirte,  Rechnungen  von  dem  Königlich-Preußischen
Gouvernement  vergutet.

Alle  Bedürfnisse  an  Wagenreparaturen,  Beschlagen  der  Perde,  Schuben
und  andern  Oingen  mehr,  werden  von  den  Truppen  baar  bezahlk.

IV.  Verabreichung  des  Vorspanns,  und  Gestellung  der  Fußboten.
I8.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehörden  und  gegen  Quitlung  nur  in  sofern  verabreichr,
als  deshalb  in  den  Marschrouten  nach  g.  5.  das  Nhhige  gehörig  und  förmlich
bemerkt  worden.
§.  10.  Nur  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,
können  außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu
marschiren  durch  das  Aktest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarzces  nachgewiesen
worden,  auf  Transportmitkel  zur  Fortschaffung  in  das  nächste  Hospiral  Anspruch
machen.  Wenn  der  Bedarf  der  Transpommittel  für  jede  Abrheilung  nicht  besonders
  und  bestimmt  angegeben  worden,  und  demnach  diese  Ordnung  nicht  genau
  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeiur  der  in  einem  Orte  einquarlterten
  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine  eigene  Verantwortung  Transportmittel
zu  requiriren;  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die  Obrigkeit  des  Ons
gerichtere  Requisttion  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der  Fuhren,  gegen  die
bei  der  Gestellung  sogleich  zu  erkheilende  Quittung,  sorgen  wird.  Die  quartiennachenden
  Kommandirken  dürfen  auf  keine  Weise  Wagen=  oder  Reitpferde  für  sich  requiriren,
  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre  des  Kommandeurs,  als
dazu  berechrigt,  legitimiren  können.

.6.  20.  ODie  Transportmittel  werden  von  einem  Nachrquartier  bis  zum
andern,  d.  h.  von  einem  Ekappenbezirk  bis  zum  nächsten  gestellt.  Die  Art  ber
Gestellung  bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden
  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im  Nachtquartier
sofort  zu  entlassen;  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt  werden,  daß  es
an  den  nöthigen  frischen  Transportmitteln  nicht  fehle,  und  solche  zur  gehörigen
Zeit  eintreffen.  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  Milirairpersonen,
  welche  auf  einer  Erappe  eintreffen,  werden  den  andern  Morgen  weiter
geschaftt.  Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu
werden,  wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  sie,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppelte  Elappen  zurücklegen  wollen,  auf
eigene  Kosten  Extrapostpferde  nehmen  müssen.  Oen  betreffenden  Be  wird
es  bei  eigener  Verankwortung  zur  besonderen  Mlicht  gemachr,  darauf  zu  achten,

daß
        <pb n="40" />
        daz  die  Wagen  unkerweges  nicht  durch  Personen  belastet  werden,  welche  zum  Fahren
  kein  Recht  halen,  und  daß  die  Fuhrleute  keiner  übeln  Behandlung  ausgesetzt  sind.

K.  21.  Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  für  jede  Meilc  und  für
jedes  Pferd  inel.  des  Wagens,  die  Summe  von  0  c9Gr.  Gold  bezahlt.  Es  werlerkeider
  Lau#g-#tionder  Borspannfoien  die,  Abschnirk  I.  J.  I.  Litt.  A.  No.  s.  angegebenen,
  Entfernungen  zum  Grunde  gelegt,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weikern
  oder  nahern  Weg  zurückgelegt  haben.  Oer  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum
Anspannungöorte  wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

.  72.  Oie  Fußboten  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militair  nicht  eigenmächtin
  genommen,  vielweniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden;  sondern  es
sind  solche  von  den  Obrigkeiten  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch
  dr  Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,  und  die  Requirenten  haben  darüber
sofort  nach  Meilenzahl  zu  quittiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundner
Liquidation,  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  mit  4  9Gr.  Gold  vergütet  werden,
wobei  der  Ruckweg  nicht  gerechnet  wird.

V.  Liquidationsgang  und  Bezahlung.

§.  23.  Oie  Anhalt-Bernburgsche  Landesregierung  sender  die  zusammengestellten
  und  gehörig  justifizirten  Liguidationen  AJnarlalirer  an  die  Regierung  zu
Magdeburq,  welche  sie  im  Allgemeinen  mit  den  konventionsmäßigen  Sätzen,  ohne
definitive  Feststellung  vergleichen  und  dann,  bei  um  Ganzen  befundener  Richtigkeir,
  ohne  allen  Verzug,  auf  Höhe  des  liquidirten  Betrages,  dessen  vorschußweise
Berichtigung  aus  der  Hauptkasse  bewirken  zu  lassen  hat,  um  den  Zweck  promptester
  Zahlung  zu  erreichen.  Oie  deßinitive  Reviston  und  Fesi'tellung  der  Liquidationen
  bleibt  der  Bestimmung  des  Koôniglichen  Kriegsminisieriums  vorbehalten,
weß  Endes  die  Regierung  zu  Magdeburg  die  Liquidartonen,  JFeich  nach  vorschußweise
  bemwirkter  Zahlung,  an  diesenige  Beherde  einzusenden  hat,  welche  von  gedachrem
  Semisteri  m  dazu  au5ersehen  wird.  Ergiebt  die  Reviston,  daß  zu  viel
vergultei  werden,  so  wird  das  Zuvielvergutete  durch  die  Regierung  bei  der  nächsten
  QOnartalzahlung  i  Abzug  gebracht.  Ueber  die  Form  des  Liquldationswesens
vereinigt  sich  die  Regierung  zu  Magdeburg  mit  der  Bernburgschen  Landesreqierung
  nach  WMaaßgabe  der  deofalls  in  Finsicht  anderer  demschen  Bundesstaaten
aufgesiellten  Grundsäte.  Oie  liquiden  Geldbeträge  zahlt  die  Koniglich-Tweußische
Reg'erung  unmittelbar  und  im  Ganzen  an  die  Herzogliche  Regierung,  welcher
die  Befriedigung  ihrer  Unterthanen  lediglich  uberlassen  bleibt.

K.  2X.  Die  Anhalt-Bernburgsche  Regierung  macht  sich  nach  dem,  von
andern  deutschen  Bundesstaaten  schon  anerkannten  Grundsatze,  der  Billigkeit
gemöst,  hierdurch  verbindlich,  bei  deim  bevorstehenden  Rückmarsche  des  Obser#ationsforpo#
  aus  Frankreich,  wenn  nach  K.  3.  einzelne  Ortschaften  ihres  Geb#e#,
von  den  damn  gebörigen  Truppentheilen  auf  ihrem  Marsche  berührt  werden  mochten,
  nur  die  Hälfte  der  oben  angefuhrten  Preise,  für  Portionen,  Rarionen,
Vorspann  u.  s.  w.  zu  ligumdiren,  wegegen  für  die,  blos  Behufs  provinzieller
Kommnunikfation,  marschirenden  Octachements  stets  die  vollen  Vergütungspreise
liguidirt  und  bezablt  erden.

Auf-
        <pb n="41" />
        VI.  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  militairischen  Polizei.

K.  25.  Die  Anführer  und  Vorgesetzten  der  marschirenden  Truppen  üben
ihre  volle  Autorität  über  dieselben  innerhalb  des  Anhalt-Bernburgschen  Gebiers
aus,  enthalten  sich  aber  aller  und  jeder  Autoritckt  über  die  Anhalt-Bernburgschen
Unterthanen  und  haften  für  die  strengste  Mannszucht  unterweges.

Für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  den  Nachtquartieren  sorgt  die
Ortsbehörde  und  der  Vorgesetzte  des  Detachements.  Sollten  hin  und  wieder
Differenzen  zwischen  dem  Bequartierten  näd  dem  Soldaten  entstehen,  so  werden
dieselben  von  der  Etappenbehörde  und  den  kommandirenden  Offizieren  oder  dem
Vorgesetzten  des  Oetachements  gemeinschaftlich  beseitigt.  Die  Etappenbehörde
ist  berechtigt,  jeden  Unteroffizier  und  Soldaten,  welcher  sich  thätliche  Mißhandlungen
  seines  Wirths  oder  eines  andern  Umerthanen  erlaubt,  zu  arrctiren  und
an  den  Kommandirenden  zur  weitern  Untersuchung  und  Bestrafung  abguliefern.
Etwanige  Beschwerden  über  die  Vorgesetzten  der  Detachements  richtet  die  Behorde
an  das  Generalfommando  von  Sachsen  in  Merseburg,  welches  sofort  Untersuchung
zu  verfügen,  Remedur  zu  treffen  und  der  Behörde  über  den  Ausfall  Mittheilung
zu  machen  hat.

§.  20.  Den  Behörden  wird  es  noch  zur  besondern  Pflicht  gemacht,  darauf
9  achten,  daß  die  Wege  steks  in  gutem  Stande  erhalten  werden;  überhaupt
haben  dieselben  ihre  stete  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es  den  durchmarschirenden
  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  nach  dieser  Konvention
mit  Recht  und  Billigfeit#  verlangen  können.

.  27.  Oie  Kommandirenden  sowohl  wie  die  Behörden,  müssen  stets  mit
Eifer  und  Ernst  dahin  krachten,  daß  zwischen  den  Bequaxtierten  und  den  Soldaten
ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,  und  daß  die  Einwohner,  in  Beziehung
auf  ihre  deutschen  Brüder,  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der  Natur  der
Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden  Seiten
  sehr  gemilderk  werden  können.

#.  28.  Die  Königlich-Preußischen  Truppen,  welche  auf  den  genannten
Militairstraßen  marschiren,  werden  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,
soweit  es  nöthig  ist,  vollständig  unterrichtet,  und  die  erforderlichen  Auszüge  aus  derselben
  sollen  auf  den  Etappen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden.

S.  20.  Oie  vorstehende  Etappenkonvention  soll,  als  bereits  mit  dem  Isten  Januar
  1818.  in  Kraft  getreten,  angesehen  werden,  auch  auf  Neun  Jahre,  von  besagtem
  Dato  an  gerechnet,  als  gültig  abgeschlossen  seyn.  Es  wird  dabe  festgesetzt,  daß  fuͤr
den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,  den  Umständen  nach,  die  etwa
nothwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine  besondere  Uebereinkunft  regulirt
  werden  sollen.

Deß  zu  Urkund  ist  diese  Durchmarschkonvention  in  duplo  ausgefertigt,  unker
Vorbehalt  höchster  Ratisikation  vollzogen  und  gegen  einander  ausgewechselt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  12##en  November  1818.

CIS)Graf  Lottum.  (L.  S.)  v.  LEstocq.
Jahrgang  1819.  F  Nati—
        <pb n="42" />
        Ratifikations-Urkunde.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gotres  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

Thun  biermit  kund,  daß  Wir,  mun  Uns  der,  zur  Verbindung  Unserer  Provinzen,
  innerhalb  der  He  zoglich-Anhalt-Bernburgschen  Lande  nöthe  igen  Militairstraße
  in  eben  der  Art  traklatenmaͤßig  zu  verfichern,  wie  dies  bereits  mit  mebrern
andern  dentschen  Bundesstaaten  geschehen  ist,  Unsern  Staatsminister  des  Schatzes
und  der  Generalkontrolle,  Generallieutenant  Grafen  von  Lortum,  ernannt  haben,
uin  alles  dasjenige,  was  diesen  Gegemtand  betrifft,  zu  verhandeln,  abzuschließen,
und  zu  unterzeichnen;  welcher,  und  der  von  Seiner  Durchlancht  dem  Herrn  Herzog
zu  Aubalt-Bernhurg  bevollimaͤchti.  ite,  als  Minister-Resident  an  Unserm  Hefe  akkredilirte
  Generalmajer  von  LEnoeq,  Ritter  Unsers  Militair-Berdieust=  und
Unsers  rorhen  Adiererdens  dritter  Klasse,  am  12ten  v.  M.  den  hier  angehefreten,
aus  20  Paragrapben  bestehenden  Ourchmarsch=  und  Etappenvertrag  abgeschlossen
und  unterzeichnet  haben.

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen  Vertrag  gelesen  und  erwogen,  den  Inbakt
desselben  Unserm  Willen  gewäst  befunden  und  daher  angenommen,  genehmigt,  besiatigt
  und  ralinzirt,  so  wie  Wir  ihn  hiermit  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  annehmen,
  genehmigen,  4e  und  ratinziren,  und  auf  Unser  Königliches  Wort  versprechen,
  zu  tbun  und  darauf  zu  halten,  daß  er  genan  und  getreulich  in  Erfüllung
gebracht  werde.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  Gegemvärtiges,  von  Uns  eigenhändig  unterzeichnet
  und  durch  Unsern  Staatskanzler  kontrasignirt,  mir#  Unserm  Königlichen
Jnstegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  am  1-en  Dezember  1818.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  515)  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und
Anhalt  =  Koehen  am  12ten  November  1818.,  und  ratifizirt  am  4174#
Dezember  1818.

D.  Prenßen  seiner  gcographischen  Lage  wegen  genoͤthigt  ist,  zur  Unterhaltung
der  Verbindungen  mit  den  resp.  Trerinzen  unter  einander,  nach  verschiedenen
Richtumgen  bin,  mit  den  betreffenden  Truppenabtheilungen  fremdherrliche  Gebiete
iu  berühren,  Seine  Majesteat  der  König  von  Preußen  aber  den  Wunsch  begen,
ergleichen  unvermetdliche  Militamm#straßen,  so  wie  alle  übrige  darauf  Bezug  habende
  Bestimmungen  zwischen  Allerhöchfi-Ihnen  und  den  dabei  bekheiligten  Regierungen

  in  eben  der  Art  rraktatenmäßig  festgestellt  zu  sehen,  wie  dies  bereits  wihe,
Sei-
        <pb n="43" />
        35  —

Seiner  Majestaät  dem  Könige  von  Preusten  und  mehrern  andern  deutschen  Bundesstaaten
  geschehen,  die  Lage  des  Gebiets  des  Herzogthums  Anhalt-Köthen  aber
von  der  Art  ül,  bei  den  in  der  nachgehends  bezeichneren  Richtung  sich  ereignenden
Prrusiischen  Truppenmärschen  nicht  umgangen  werden  zu  können;

So  haben  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Durchlauche
der  ältest  -regierende  Herzog  zu  Anbalt,  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,  Namens
der  Herzoglich  -Anhalt=  Köchenschen  vormundschaftlichen  Regierung,  gegenseitig
verordnet,  alles  dasjenige  zu  verabreden,  fesizusetzen  und  zu  beschließen,  was  zur
Ereichung  des  obengedachten  Endpvecks  führk,  und  deshalb  zu  Bevollmächtigten
VI

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  den  Grafen  von  Loctum,  Ihren
  Staatsminister  und  Gencrallieutenant,  Nilter  des  Königlich=  Preußischen  rolben
  Adlerordens  erster  Klasse,  des  Verdienstordens  und  des  eisernen  Kreuzes
zweiter  Klasse,  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Auncnordens  erster  Klasse,  Kommiandrur
  des  KPaiserlich  -Oestreichischen  St.  Leopoldordens,  des  Königlich-Französiichen
  pour  le  mérite  militaire  und  des  Königlich-Baierschen  Ordens  der  Baierschen
  Krone;

Seine  Durchlaucht  der  ältest-regierende  Herzog  zu  Anhalt,  Hertog  zu  Aubalt-Bernburg,
  den  Generalmajor  von  LEstocg,  Ibren  Minister-Residenten
zu  Berlin,  Nirter  des  Koôniglich-Prenßicchen  Militair=  Verdienstordens  und  des
rothen  Aolerordens  dritter  Klasse,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer  Veollmachren,
unter  Verbehalt  Hochster  Ratinkarion,  Golgendes  verbindlich  verabredet  und  abgeschlossen
  haben.

I.  Feststellung  der  Straßenzüge.

K.  I.  Die  Anhalt-Köthensche  Regierung  gestattet  den  Preusischen  Timpenabtheilungen
  und  Milikair-Transporten  den  freien  Durchzug  durch  ibr  Gebier,
wenn  sie,  nach  dem  Zweck  ihres  Marsches,  folgende  Straßen  verfolgen  müssen:

A.  Von  Magdeburg  nach  Wittenberg,  und  umgekehrt.
Diese  Militgirstraßenlinte  berührt  im  Herzogtbiun  Anhalt-Köthen
dse  Stadt  Rohlau  als  Hauptetappenert,  weshalb  Golgendes  festgesetzt
wird:

)  Die  Bestimmung  des  diesem  Etappenplatze  beizulegenden  Arrondissements
bleibt,  auf  die  Bedingung,  daß  die  zu  bequartierenden  Ortschaften  nicht  uͤber
eine  halle  Meile  weit  von  der  Straße  abgelegen  seyn  duͤrfen,  dem  Ermessen
der  Landesbehörde  uberlassen,  und  sind  dann  die  durchmarschirenden  Trugven
  gehalten,  nach  jedem,  als  zum  Etappenbezirk  gebhôrig  bezeichnetem
Orte  zu  geben,  welcher  ihnen  von  der  Elappenbehörde  angewiese  wird;  es
sey  denn,  daß  #eeselben  Artilleriemunikions=  oder  andere  bedentende  Trausporte
mit  sich  führen,  welche,  uebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,
stels  in  solche  Orte  gewiesen  werden  müssen,  welche  hart  an  der  Seraße  liegen.

2)  Da  Freustische  Truppenmäarsche  auf  dieser  Straße  nur  selten  und  in  unbedenkenden
  Abcheilungen  vorkomumen,  so  werden  in  Betreff  des  (stappenorts  und
Beziekc  Roßlau  dauernde  Etappen=  und  Verpflegungseinrichtungen  nicht
fur  nöthig  crachtet.  ·

F  2  3)  Bei
        <pb n="44" />
        —  36  —

3)  Bei  trocknen  guten  Wegen  und  zur  Zeit  der  lan  en  Tage  des  Frühlings  und
Sommers  werden  die  Truppen  in  Einem  Marsche  von  Leitzkau  nach  Roßlau,
  und  eben  so  wieder  von  da  in  einem  Marsche  nach  Wittenberg  imtradirt.

4)  Für  die  Herbst=  und  Winterzeit  und  bei  kurzen  Tagen  werden  dagegen  die  Truppen
  von  Leitzkau  auf  Zerbst,  von  Zerbst  auf  Koswig,  und  von  Koswig
  auf  Wittenberg  instradirt,  dergestalt,  daß  im  Etappenarrondissement
Roßlau  kein  Nachtquartier  gehalten  wird,  wenn  nicht  besondere  Umstände
das  Gegentheil  nöthig  machen.

5)  Die  Enrfernung  von  Leitzkau  nach  Roßlau  wird  auf  4  Meilen,  und  von
Roßlau  nach  Wittenberg  auf  1  Meilen  und  umgekehrt,  hierdurch  angenommen
  und  festgesetzt.

B.  Von  Magdeburg  auf  Halle,  und  umgekehrt.

1)  Auf  dieser  über  Köthen  führenden  Straße  wird  innerhalb  des  Köthenschen
Gebiets  in  der  Regel  kein  Nachtquartier  gehalten,  da  der  Marsch  durch  dasselbe
  füglich  in  Einem  Tage,  ohne  große  Beschwerde  für  das  Militair,  zurückgelegt
  werden  kann.

2)  Deß  Endes  sind  unweil  der  Herzoglichen  Gebietsgränzen  zu  Peußischen  Etappen,
  im  Merseburgschen  Regierungsbezirk,  die  Stadt  Zörbig,  und  im
Magdeburgschen  Regierungsbezir,  die  Stadt  Aken,  gewählt.  Jur  unvorhergesehene
  Fälle  werden  den  Etappenoͤrtern  Zörbig  und  Aken  einige  benachbarte
  Anhalt-Köthensche  Ortschaften  zur  eventuellen  Aushülfe  im  Allgemeinen
  hierdurch  zugestanden.  Die  Regierungen  zu  Magdeburg  und  Merseburg
  vercinigen  sich  desfalls  in  jedem  spziellen  Falle  mit  der  betreffenden
Herzoglichen  Landesbehörde.

3)  Bei  sich  ereignenden  Unfällen  verpflichtet  sich  jedoch  die  Anhalt=  Köthensche
Regierung,  den  marschirenden  Truppen  durch  Hülfspferde  und  andere  nicht
vorherzusehende,  aber  nothwendige  und  nicht  zu  umgehende  Leistungen  freundnachbarlich
  zur  Hülfe  kommen  zu  lassen,  ihr  Forrkommen  und  das  der  hinund
  zurückgehenden  Anspänner  auf  alle  Weise  zu  erleichtern,  und  überhaupt
alles  das  zu  thun,  was  das  zwischen  besden  Regierungen  bestehende  freundschaftliche
  Verhäituis  erhalten  und  befördern  kann.

4)  Sollte  der  Fall  eimreten,  daß  ein  marschirendes  Detachement,  dringender
und  unabwendbarer  Umstände  halber,  in  dem  festgesetzten  Einen  Tagemarsch
das  Anhalt-Köchensche  Gebiet  nicht  verlassen  könnte,  so  wird  die  Köthensche
Regierung  in  diesem  seltnen  Falle  den  Leuten  und  Pferden  Aufnahme  und
Verpflegung  nicht  versagen  und  auch  für  die  Weiterbeförderung  am  folgenden
Tage  sorgen.

...Fü  den  Rückmarsch  des  Observationskorps  aus  Frankreich  ist  verabredet
  worden,  daß  wenn  die  einzelnen  Abtheilungen  desselben  solche  Marschdirektionen
  erhalten,  in  deren  Gefolge  das  Anhalt-Kothensche  Gebiet  wird  berührt,  oder
die  an  der  Preußischen  Gränzeliegenden  Ortschaften  dieses  Gebiets  zu  Hülfsquartieren
werden  herangezogen  werden  müssen,  die  Landesregierung  bereitwillig  ihre  Hand
dazu  bieten  wird,  die  Preußischen  Truppen  aufzunehmen,  und  ihnen  die  nöthigen
Bedurfnisse  nach  den  Grundsätzen  dieser  Konvention  zu  gewähren.

II.  Instra-
        <pb n="45" />
        II.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten.

.  3  Saͤmmtliche,  durch  das  Anhalt-Koͤthensche  Gebiet  marschirende
Truppentheile  müssen  nach  Maaßgabe  des  Erfien  Abschnitks  dieser  Konvention  instradirt
  seyn,  indem  sie  sonst  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  Anspruch
machen  können.  Sollten  etwa  in  der  Folge  abweichende  Bestimmungen  nothwendig
  werden,  so  kann  nur  in  Gefolge  einer  Vereinigung  beider  kontrahirenden  hohen
Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.

.  Was  die  Marschrouten  betrifft,  so  können  sie  nur  von  dem  Königlich-Freußiichen
  Kriegsministerium  oper  den  Generalkommando's  in  Sachsen,  in  Schleien
  oder  in  Brandenburg  mit  Gültigkeit  ausgeskellt  werden.  Auf  die  von  andern
Behörden  gegebenen  Marschrouten  wird  weder  Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.
  In  den  auszustellenden  Marschrouten  isi  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offiziere,
Unteroffiziere  und  Soldaten)  und  Pferde,  so  wie  der  Soldatenweiber  und  Kinder,
iigleichen  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmittel

enau  zu  bestimmen,  indem  über  das  darin  angegebene  Quantum  weder  ebwas  verangt
  noch  gegeben  werden  kann.

&amp;amp;.  Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  die  Behörden  von  den  Truppenmärschen
frühzeilig  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  wird  in  dieser  Hinsicht  Folgendes  festgcsetzt:
  Die  Detachements  unter  20  Mann  können  nur  den  Isten  und  15ten  eines  jeden
  Monats  von  dem  letzten  Hauptetappenorte  abgehen,  widrigenfalls  sic  weder
Qnartier  noch  Verpflegung  erhalten;  sie  sollen  aber  nie  ohne  einen  Vorgesetzten
marschiren.  Die  Absendung  von  Arrestamen  ist  dagegen  an  keinc  besondere  Zeit
gebt  den.  Den  Dekachements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bei  der  Elappenbehorde  das  Néthige  anzumelden.  Größere
Dektachements  sollen  3  Tage  zuvor  angczeigt  werden.  Ganze  Bataillons,  Eskadrons
  u.  s.  w.  müssen  nicht  allein  wenigstens  8  Tage  vorher  bei  den  Erappenbehörden
  angemeldet,  sondern  es  soll  auch  die  Hergogliche  Landesregierung  in  Köthen  acht
Tage  zuvor  durch  die  betreffende  Preussische  Behörde  von  dem  Durchmarsch  benachrichtigt
  werden.  Wenn  ein  ganzes  oder  zwei  Bakaillone  auf  eimmal  marschiren,
geht  zu  diesem  Behuf  ein  Offizier  oder  Kommissar  drei  Tage  voraus.  Derselbe,  so
wie  überhaupkl  die  vorausgehenden  Onartiermacher  müssen  uber  die  Zahl  und  Stärke
des  marschirenden  Oerachemenks,  über  seinen  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln
  u.  s.  w.  genau  instruirt  seyn.

III.  Emquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür
zu  bezahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Verpflegung  der  Mannschaft.

6.  6.  Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienst  befindlichen  Mili-#airpersonen
  wird  weder  Recht  auf  Onartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben;  diejenigen
  Truppen  aber,  welche  zum  Quarkier  und  zur  Verpflegung  berechtigt  sind,  erhalten
  solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Baraken,  deren  Anlage  der
betreffenden  Regierung  übrrlasen  bleibt.  Die  Utensilien  in  den  Baraken  bestehen
für  den  Unterofsizier  und  Geme'nen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  einem  Tisch,
Stahlen  oder  hinreichenden  hölzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffzier  oder  Sold

i
        <pb n="46" />
        ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung  ·  und  Verpftegung  in  den-Baraken  zufrieden  zu
sepn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglewenksmaßig  zu  fordern  berecheig'  ist.

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemäß  bei  den
Unterthanen  cinquartiert  werden,  erhallen  auf  die  Anweisung  der  Etappenbehörden
und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden  die  Naturalverpflegung
pom  Quaxtierwirthe,  indem  niemand  ohne  Vexpflegung  fernerhin  cinquartiert  werden
  soll.  Als  allgemelne  Regel  wird  in  dirser  Hinsicht  festgesetzt,  daß  der  Offfzier
sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirths  zufrieden  seyn  muß.  ·

«  H,7.UtnjcdochschicchxcrBcköstiqungvonScitcndesWirths-wieübctk
mäßigen  ForderungcnvonScctcndesSoldatenvorzubeugm,wixdFolg-ndes
bestimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militairetat  gehörende  Person,
die  nicht  den  Rang  eincs  Sfäiers=  hat,  kann  in  sedem  Nachtquartier,  sep  es  bei  dem
Einwohper  oder  in  den  Baraken,  verlapgen:  2  Pfund  gut  ausgebacknes  Roggenbrod,
  1  Pfund  Fleisch,  und  Zugemüse,  so  viel  des  Miklags  und  Abends  zu  ciner
reichlichen  Mahlzeit  gehèrt;  des  Morgens  zum  Frühstäck  kann  der  Soldat  weiter
nichte  verlangen,  so  wenig  wix  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein
oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten  dafür  sorgen,  daß
hinveichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden  ist,  und
daß  der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.

é#  8.  Die  Subalternoffiziere  bis  zum  Kapitain  auöschließlich,  erhalten
außer  QOuantier  und,  im  Winter,  Ofenfcuerung  und  Licht,  zur  Mahlzeit  das  nöthige
Brod,  Suppe,  Gemüse  und  ½  Pfund  Flcisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,
auch  Mittags  und  Abendg  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bonteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend
  gebrauet  wird;  Morgeus  zum  Fruͤhstoͤck  Kaffee,  Butterbrod  und  z  Quart
Brannwein.  Der  Kapikain  erhält  dasselbe  und  kann  außerdem  des  Mittags  noch
ein  Grricht  mehr  verxlangen,

§&amp;amp;.  0.Füar  diese  Verpflegung  wird  folgende  Vergütung  liquidirt  und  bezahlt:

für  den  Soldaten  4  gGr.  Gold,

#:=  Unterofsizier  44

:  Subalternoffizier  12  r
Kapitain  1  -  -
Staabsoffiriere,  Obersten  und  Generale  bekösligen  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den
Wirrbshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich  seyn  sollte,  bezahlt  der
Htag##ofzier  1  Rtölr.;  jedoch  zur  Vermeidung  weitléuftiger  Berechpungen  Hei  dergleichen
  Octailzahlungen  nicht  in  Golde,  sondern  in  Preußischem  Kourant;  der
Oberst  und  General  1  Rihlr.  12  Gr.,  ebenfalls  Preußisch  Kouranc,  wogegen  der
Onartierträger  für  anstandige  und  reichliche  Kost  sorgen  must.  Oiese  Vergütung
wird  von  den  betreffenden  Stabsvofazzieren  untniltelbar  berichcige.

6.  10.  Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  QOnarrier  noch  Ver-Ppflegung
  erhalten.  Sollte  jedoch  aucnahmaweise  dies  nicht  vermieden  werden
können,  so  in  diese  Berechtigung  auf  QOnartier  und  Verpflegung  in  der  Marschroime
  nach  #.  J.  benders  zu  bemerken,  und  werden  aleda#nn  sowohl  die  Frauen
als  Kinder,  gleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesente  Entschädigung  einquartiert
und  verpflege,  jedech  wird  für  2  Kinder  niche  mehr  als  für  Eine  Frau  bezahl,  so

dan
        <pb n="47" />
        —  –

daß  2  Kinder  Einer  Frau  gleich  gerechnet  werden.  Dagegen  können  die  Fraue
und  Kinder  der  Ofaziere  Quartier  und  Berpflegung  nie  Anspruch  machen.

§.  11.  Sollten  bin  und  wieder  durchmarschirende  Soldaten  unterweges
krank  werden  und  nach  ihrem  Zustande  nicht  transportirungsfähig  sepn,  so  sollen
dieselben  in  einem  Landeshospitale  verpflegt  und  behandelt  werden,  bis  der  Trausvort
  nach  einem  benachbarten  Preußischen  Lazarethe,  nach  ärztlichem  Ermessen,
vhne  Gefahr  moͤglich  ist.  Der  Hospitalverwältung  werden  die  nachzuweisenden,
auf  die  Administrationsetats  sich  gründenden,  Selbstotten  in  Preußischem  Kourant
  erstatter.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

§.  12.  Die  Ecappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  müssen  gebörig  dafar
sorgen,  daß  den  Pferden  stets  möglichst  gure,  reinliche  Srallung  angewiesen
wird.  Ist  der  Eingnartierte  mit  der,  seinen  Pferden  eingerämnten,  Stallung,
nicht  zufricden,  so  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigleit  anzubringen;  dagegen
  #t  es  den  Milikairpersonen,  welchen  Rang  sie  auch  haben  mägen,  bei  nachdrücklicher
  Strafe  untersagt,  die  Perde  der  Quartiemwirthe  eigenmächtig  aus  dem
Sralle  jagen,  und  ihre  Pferde  bineinbringen  zu  lassen.

.  13.  Die  Fouragerationen  werden  auf  Amweisung  der  Ekappenbehörde
und  gegen  Quittung  des  Enpfangers  aus  einem  ctablirten  Magazin  in  Empfang
genolmnen  und  die  dabei  elwa  entstehenden  Streitigkeiten  von  der  Etappenbehörde
unter  Zuziehung  cines  Offiziers  oder  der  Vorgesetzten  des  Octachememe  sofert
regulin.  Wollen  die  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinen  die  Fourage  selbst  ausgeben,
  wolches  ihnen  jederzeit  freisteht,  oder  machen  die  Umstände  es  in  den,
zum  GElappenbezirk  geherenden,  bequarkierten  Ortschaften  norhwendig,  daß,  weil
die  Fonrage  aus  dem  Etappenmagazin  nicht  geholt  werden  kann,  die  Rarionen
im  Orte  selbst  geliefert  werden  müssen,  so  hat  ein  Kommandirker  des  Dctachements
  die  Fourage  zur  weitern  Distribution  von  der  Ortsobrigkeit  in  Empfang
zu  nehmen.  Von  den  Quartierwitthen  selbst  darf  in  keinem  Falle  glatte  und
kauhe  Fenrage  gfordert  werden.

d.  14.  Die  Sorge  für  die  Beschaffung  der  Fourage  übermimmt  die  Anhalt-Köthensche
  Regierung,  ohne  Oazwischenkun't  Preußischer  Behörden;  jedoch  erstreckt
  sich  diese  Fürsorge  nur  auf  solche  Durchmärsche,  welche,  jeder  Marsch
einzeln  genommen,  die  Zahl  von  500  Pferden  nicht  übersteigen.  Der  Hafer  wird
nach  dem  jedesmaligen  zweiten  oder  geringern  Marktpreise,  so  wie  ihn  das,  dem
Durchmarsch  zunächst  vorhergebende,  Wochenblatt  von  Dessau  besiunmt,  Heu
und  Stroh  aber  nach  den  lanfenden  Preisen,  auf  den  Grund  eines  Altestes  der
Polizeibehörde,  in  Preußßschem  Konrant  liguidirt  und  bezahll;  jedoch  vorbehalken,
  wenn  diese  Preise  diejenigen,  welche  Preussen  auf  seinen  Etappen  und  in
seinen  Garnisonen  für  die  Fourage  zahlt,  unverhältnismäßig  übersteigen  sollten,
deshalb  ein  anderes,  beiden  Theilen  entsprechendes  Arrangement  gütlich  zu  treffen.

§.  .  Bei  Durchmärschen,  welche,  jeder  Marsch  einzeln  genommen,  die

Jahl  von  505  Pferden  übersteigen,  sergt  die  jedesmal  damit  beauftragte  Königl.
Preuzische  Bebörde  für  den  Fouragebedarf.  Oie  Arr  und  Weise  der  Beschaffung
bleibt  ihrem  Ermessen  überlassen,  wobei  sie  von  den  betreffenden  Herzoglichen
Beherden  nach  den  Umständen  unrerstützt  wird.  .
o  10.
        <pb n="48" />
        §.  16.  Für  kranke  zuruͤckgelassene  Pferde  werden  die  Kurkosten  auf,
durch  die  Herzoglichen  Behörden  attestirte,  Rechnungen  von  dem  Königlich-Meußischen
  Gouvernement  vergütet.

Alle  Bedürfnisse  an  Wagenreparaturen,  Beschlagen  der  Pfrde,  Schuhen
und  andern  Oingen  mehr,  werden  von  den  Truppen  baar  bezahlt.

IV.  Verabreichung  des  Vorspanns  und  Gestellung  der  Fußboten.

K  17.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehörden  und  gegen  Quittung  nur  in  sofern  verabreicht,
als  deshalb  in  den  Marschrouten  nach  F.  J.  das  Nöthige  gehörig  und  förmlich
bemerkt  worden.

§  18.  Nur  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,
können  außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu
marschiren  durch  das  Attest  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes  nachgewiesen
  worden,  auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  das  nächste,  Hospital
Anspruch  machen.  Wenn  der  Bedarf  der  Transportmittel  für  jede  Abtheilung
nicht  besonders  und  bestinmt  angegeben  worden,  und  demnach  diese  Ordnung
nicht  genau  beobachtet  werden  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem  Orte
einquartierten  Abtheilung  zwar  befugt,  auf  seine  eigene  Verantwortung  Transportmittel
  zu  reguiriren;  dieses  muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die  Obrigkeit
des  Orts  gerichtete  Reqnisition  geschehen,  welche  für  die  Stellung  der  Fuhren,
gegen  die  bei  der  Bestellung  sogleich  zu  erkheilende  Quiktung  sorgen  wird.  Oie
guartiermachenden  Kommandirten  dürfen  auf  keine  Weise  Wagen=  oder  Reitpferde
für  sich  requiriren,  es  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre  des
Kommandeurs,  als  dazu  berechtigt,  legilimiren  können.

S.  10.  Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  zum  andern,
d.  h.  von  einem  Etappenbezirk  bis  zum  nächsten  gestellt;  die  Art  der  Gestellung
bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden  Truppen
sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im  Nachtquartier  sofort  zu
entlassen;  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt  werden,  daß  es  an  den
nöthigen  frischen  Transportmitteln  nicht  fehle,  und  solche  zur  gebörigen  Zeit  eintreffen.
  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisende  Militairpersonen,
welche  auf  einer  Etappe  eintreffen,  werden  den  andern  Morgen  weiter  geschaffr.
See  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,  wenn
deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
sie,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppelte  Etappen  zurücklegen  wollen,  auf  eigene  Kosten
  Ertrapostpferde  nehmen  müssen.  Den  betreffenden  Ofnzieren  wird  es  bei  eigener
  Verantwortung  zur  besondern  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen
unterweges  nicht  durch  Personen  belastet  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht
haben,  und  daß  die  Fubrleute  keiner  ublen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

&amp;amp;.  20.  Als  Vergutung  für  den  Vorspann,  wird  für  jede  Meile  und  für  jedes
  Merd,  incl.  des  Wagens,  die  Summe  von  0  cGr.  Gold  bezahlt.  Es  werden
bei  der  Liquidation  der  Vorspannkosten  die,  Abschnitt  1.  J.  1.  Lit.  A.  o.  S.  angegebenen,
  Entfernungen  zum  Grunde  gelegt,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weitern
oder  nähern  Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte
  wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

S.  21.
        <pb n="49" />
        E.  21.  Die  Fußboten  und  Wegweiser  duͤrfen  von  dem  Militair  nicht  eienmaͤchtig
  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es
ind  solche  von  den  Odrigkeiten  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist  oder  wodurch
der  Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,  und  die  Requirenten  haben  daruͤber  sofort
nach  Meilenzahl  zu  quittiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundener  Liquidakion,
  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  mit  4  9Gr.  Gold  vergütet  werden,  wobei

der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

V.  Liquidationsgang  und  Bezahlung.

g.  22.  Die  Anhalt-Kötbensche  Landesregierung  sendet  die  zusaimengestellken
  und  gehö#ri  jistichirten  Liguidationen  quartaliter  an  die  Regierung  zu  Magdeburg,
  welche  sic  im  Allgemeinen  mit  den  konventionsmaßigen  Süätzen,  ohne  deftnitive
  Feststellung  vergleichen  und  dann,  bei  im  Ganzen  befundener  Richrigkeit,  ohne
allen  Verzug,  auf  Höhe  des  liquidirten  Betrages,  dessen  vorschußweise  Berichtigung
  aus  der  Hauptkasse  bewirken  zu  lassen  hat,  um  den  Jweck  promtester  Zahlung
zu  erreichen.  Die  definitive  Revision  und  Feststellung  der  Liquidationen  bleibt  der
Besiümmung  des  Koniglichen  Kriegsministeriums  vorbehalten,  weß  Endes  die  Regierung
  zu  Magdeburg  die  Liquidationen,  geich  nach  vorschußweise  bewirkter  Zahlung,
  an  diejenige  Behörde  einzusenden  hat,  welche  von  gedachtem  Ministerimn
dazu  ausersehen  wird.  Ergiebt  die  Revision,  daß  zu  viel  vergütet  worden,  so  wird
das  Zuvielvergütete  durch  die  Regierung  bei  der  nächsten  Quentalfahlung  in  Abzug
gebracht.  Ueber  die  Form  des  Lequidationswesens  vereinigt  sich  die  Regierung  zu
Magdeburg  mit  der  Köthenschen  Landesregierung,  nach  Maaßgabe  der  desfails
Hinsicht  andrer  deutschen  Staaten  aufgestellten  Grundsätze.  Die  liguiden  Geldbekträge
  zahlt  die  Königlich  =  Preußische  Regierung  unmirtelbar  und  um  Ganzen  an
die  Herzogliche  Regierung,  welcher  die  Befrmedigung  ihrer  Unterthanen  lediglich
überlassen  bleibt.

.  23.  Die  Anhalt-Köthensche  Regierung  macht  sich  nach  dem,  von  andern
deutschen  Bundcsstaaten  schon  anerkannten  Grundsatze  der  Billigkeit  gemaß,  hierdurch
verbindlich,  bei  dem  bevorstehenden  Ruckmarsch  des  Observationskorps  aus  Frankreich,
wenn  nach  §.  2.  einzelne  Ortschaftren  ihres  Gebiets  von  den  dazu  gehörigen  Truppentheilen
  auf  ihrem  Marsche  berührt  werden  möchten,  nur  die  Hälfte  der  oben  angeführten
  Preise,  für  Portionen,  Rationen,  Vorspann  u.  s.  w.  zu  liguidiren;  wogegen
  für  die,  blos  Behufs  provinzieller  Kommunikation,  marschirenden  DOetachements
  stets  die  vollen  Vergütungspreise  liquidirt  und  bezahlt  werden.

VI.  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  milltairischen  Poligzei.

6.  24“0.  Die  Anführer  und  Vorgesetzten  der  marschirenden  Truppen  üben
ihre  volle  Antorität  über  dieselben  innerhalb  des  Anhalt-Korbenschen  Gebiets  aus,
enthalten  sich  aber  aller  und  jeder  Autorität  über  die  Anhalt-Kolhenschen  Unterkhanen,
  und  haften  für  die  strengste  Mannszucht  untenweges.

Für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  in  den  Nachrgquartieren  sorgt  die
Ortsbehörde  und  der  Vorgesetzte  des  Oetachements.  Sollten  hin  und  wieder  Difftrenzen
  zwischen  dem  Bequartierten  und  dem  Soldaten  entstehen,  so  werden  die-Jahrgang

  1819,  G  selben
        <pb n="50" />
        —  42  —

selben  von  der  Etappenbehörde  und  den  kommandirenden  Osceren  oder  dem  Vorgesetzten
  des  Detachements  gemeinschaftlich  beseitigt,  Die  Etappenbehörde  ist  betechtigt,
  jeden  Unteroffizier  und  Soldaten,  welcher  sich  thatliche  Mißhandlungen
seines  Wirths  oder  kines  andern  Unrerthanen  erlaubt,  zu  arretiren  und  an  die
Kommandirenden  zur  westixn  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.  »
vigeBeschwetdenerdid».jesehtcndekDetachcmentsrichtet-dieBehdkqu-«
dasGenemlkommandovvnSasen-inMeksebu1-g,welchessofortllnterfuchung  zu
verfügen,  Remedur  zu  treffen  und  der  Behörde  über  den  Ausfall  Mirtheilung  zu
machen  hat.  .  »

H.25.DenBchQidsnwiidesnochzukbcfoiidemPflichtgemacht,darauf

achten,daßdiergastmingutemStandeerhattenwekden3übekhgupthax
ca  dieselben  ihre  stete  Aufmerksamkeit  darauf  ꝛ  richten,  daß  es  den  durchmarschirenden
  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  nach  dieser  Konvention  mit
Recht  und  Billigkeit  verlangen  können.  6

&amp;amp;.  20.  Die  Kommandirenden  sowohl,  wie  die  Behörden,  müssen  steis  mit
Eifer  und  Ernst  dahin  trachten,  daß  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten
ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,  und  daß  die  Einwohner,  in  Beziehung
  auf  ihre  deutschen  Brüder,  willig  diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der  Nalur
der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden
Seiten  sehr  gemildert  werden  könncn.

g.  27.  Die  KAbniglich-Preußscchen  Truppen,  welche  auf  den  genannten
Militairstraßen  marschiren,  werden  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvenrion,
so  weit  es  noͤthig  ist,  vollständig  unkerrichrek,  und  die  erforderlichen  Auszüge  aus
derselben  sollen  auf  den  Etappen  zur  Nachricht  bekannt  geiacht  und  affigirt  werden.

.  28.  Die  vorstehende  Etappenkonvention  soll,  als  bereits  mit  dem
lsten  Januar  1818.  in  Kraft  getreten,  angesehen  werden,  auch  auf  Neun  Jahre,
von  besagtem  Dato  an  gerechnet,  als  güllig  abgeschlossen  sepn.  Es  wird  dabei
festgesetzt,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,  den
Umständen  nad,,  die  ekwa  nokbwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine  besondere
  Uebereinkunft  regulirt  werden  sollen.

Deß  zu  Urkund  ist  diese  Ourchmarschkonvention  in  duplo  ausgefertigr,
unter  Vorbehalt  Hochster  Ratiskation  vollzogen  und  gegen  einander  ausgewechselt
Vorden.

So  geschehen  Berlin,  den  I26en  November  1878.

(L.  8S.).  Graf  Lottum.  (L.  8.)  v.  #-Estocg,
NRatifikations=  Urkunde.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  um  Uns  der,  zur  Verbindung  Unster  Provinzen,
  innerhalb  der  Herioalich-Anhalt=  Kéthenschen  Lande  néthigen  Milltairstrahe
  in  eben  der  Art  traktatenmäig  zu  versichein,  wie  dies  bereis  mit  mehrern
"  andern
        <pb n="51" />
        —  3  —
andern  deurschen  Bundesstaaken  geschehen  ist,  Unsern  Skaatsminister  des  Schatzes
und  der  Generalkontrolle,  Generallieutenant  Grafen  von  Lottum,  ernannt  haben,
um  alles  dasjenige,  was  diesen  Gegenstand  betrifft,  zu  verhandeln,  abzuschließen
und  zu  unterzeichnen;  welcher,  und  der  von  Seiner  Durchlaucht  dem  Herrn  Herzog
zu  Anhalt-Bernburg,  Namens  der  Herzoglich=  Anhalt-Köthenschen  vormundibafilicten
  Regierung,  bevollmächtigte,  als  Minister-Residem  an  Unserm  Hofe
akkreditirte,  Generalmajor  von  L'Estocg,  Ritter  Unsers  Militgir-Verdienstund
  Unsers  rothen  Adlerordens  dricter  Klasse,  am  laten  v.  M.  den  hier  angehefteten,
  aus  28  Paragraphen  bestehenden  Ourchmarsch=  und  Etappenvertrag,  abgeschlossen
  und  unterzeichnet  haben.

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen  Vertrag  gelesen  und  erwogen,  den  Inbalt
desselben  Unserm  Willen  gemäß  befunden  und  daher  angenommen,  genehmigk,
bestätigt  und  ratifizirt,  so  wie  Wir  ihn  hiermit  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger
annehmen,  genehmigen,  bestätigen  und  ratisfziren;  und  auf  Unser  Königliches
Wort  versprechen,  zu  khun  und  darauf  zu  halken,  daß  er  genau  und  getreulich  in
Erfüllung  gebracht  werde.

Zu  Urkund  dessen  kaben  Wir  Gegenwärtiges,  von  Uns  eigenhändig  untereichnet
  und  durch  Unsern  Staatskanzler  kontrasignirt,  mit  Unserm  Königlichen
Pustege  bedrucken  lassen.  "

So  geschehen  zu  Berlin,  am  17ten  Dezember  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.

 

(No.  5  16.)  Durchmarsche  und  Etappen=  Konvenkion,  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und
Anhalt-Desstiu  am  12ten  M####mber  1818.,  und  ratifizirt  am  17ten
Degember  1818.

D.  Preußen  seiner  geographischen  Lage  wegen  genöthigt  isl,  zur  Unterhaltung
der  Verbin.  ungen  mit  den  resp.  Provinzen  umereinander,  nach  verschiedenen
Richtungen  bin,  mit  den  betreffenden  Truppenabtheilungen  fremdherrliche  Gebicte
zu  berühren,  Seine  Majemnä##  der  König  von  Preußen  aber  den  Wunsch  hegen,
dergleichen  unvermeidliche  Milllairstraßen,  so  wie  alle  übrige  darauf  Bezug  habende
  Bestummungen  zwischen  Allerhechst-Ihnen  und  den  dabei  betheiligten  Regierungen
  in  eben  der  Art  traktatenmäßig  festgestellt  zu  sehen,  wie  dies  bereits  zwischen
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  mehrern  andern  deutschen  Bundesstaaten
  geschehen;  die  Lage  des  Gebiels  des  Herzogthums  Anhalt-Dessau  aber  von
der  Art  ist,  bei  den  in  der  nachgehends  bezeichneten  Richtung  sich  ereignenden
Preußischen  Truppenmärschen  nicht  umgangen  werden  zu  können;

So  haben  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Herzog  zu  Anhalt-Dessau  gegenseitig  verordne,,  alles  dasjenige  zu  verabreden,
kestzusetzen  und  zu  beschließen,  wäs  zur  Exrreichung  des  obengedachten  Endzwecks
fährr,  und  deshalb  zu  Bevollmächrigten  ernannt:

G  2  Seine
        <pb n="52" />
        Seine  Majestaͤt  der  Konig  von  Preußen,  den  Grafen  von  Lottum,  Ihren
  Staatsminister  und  General-Lieutenant,  Riütter  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adlerordens  erster  Klasse,  des  Verdienstordens  und  des  eisernen  Kreuzes
zweiter  Klasse,  des  Kaiserlich-Russischen  St.  Annenordens  erster  Klasse,  Kommandeur
  des  Kaiserlich-Oestreichischen  St.  Leopoldordens,  des  Königlich-Französischen
  pour  le  mörite  militaire  und  des  Königlich-Baterschen  Ordens  der  Baierschen
  Kronc;

Seine  Durchlaucht  der  Herzog  zu  Anhalt-Dessau,  den  General-Major
von  L'Estocg,  Ihren  Minister-Restdenten  zu  Berlin,  Ritter  des  Königlich-Preußischen
  Milikair-Verdienstordens  und  des  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,
welche,  nach  Auswechselung  ihrer  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  höchster  Ratifikation,
  Folgendes  verbindlich  verabredet  und  abgeschlossen  haben.

I.  Feststellung  der  Straßenzüge.

h.  I.  Die  Anhalt-Dessausche  Regierung  gestattet  den  Preußischen  Truppenabtheilungen
  und  Militairkransporten  den  freien  Durchzug  durch  ihr  Gebiet,
wenn  sie,  nach  dem  Zwecke  ihres  Marsches,

die  Straße  von  Magdeburg  auf  Wittenberg,  und  umgekehrk,  verfolgen
  müssen.

Diese  Milikairstraßenlinie  berührk  im  Herzogthum  Anhalt-Dessau,

die  Stadt  Zerbst  als  Hauptetappenort,  weßhalb  Folgendes  festgesetzt  wird:

1)  Die  Bestimmung  des  diesem  Etappenplatze  beizulegenden  Arrondissements
bleibt,  auf  die  Bedingung,  daß  die  zu  bequartierenden  Ortschaften  nicht  über
Eine  halbe  Meile  weit  von  der  Straße  abgelegen  seyn  dürfen,  dem  Ermessen
der  Landesbehörde  überlassen,  und  sind  dann  die  durchmarschirenden  Truppen
  gehalten,  nach  jedem  als  zum  Etappenbezirk  gehbrig  bezeichneten  Orte
zu  gehen,  welcher  ihnen  von  der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sen
denn,  daß  dieselben  Artilleriemunitions=  oder  andere  bedeutende  Transporte
mit  sich  führen,  welche  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft
stets  in  solche  Orte  gewiesen  werden  müssen,  welche  hart  an  der  Straße  liegen.

2)  Oa  Preußische  Truppenmärsche  auf  dieser  Straße  nur  selren  und  in  unbedeutenden
  Abtheilungen  vorkommen,  so  werden,  in  Betreff  des  Etappenorts  und
Bezirks  Zerbst,  dauernde  Etappen=  und  Verpflegungseinrichtungen  nicht
für  nöthig  erachtet.

3)  Bei  krocknen  guten  Wegen,  und  zur  Zeit  der  langen  Tage  des  Frühlings
und  Sommers  werden  die  Truppen  in  Einem  Marsche  von  Leitzkau  nach
Roßlau,  und  eben  so  wieder  von  da  in  Einem  Marsche  nach  Wittenberg
instradirt.  Um  den  starken  Marsch  von  Leitzkau  nach  Roßlau  zu  exleichkern,
  wird  bei  erstern  On#e  das  Etappenarrondissement  möglichst  aus,  gegen
Zerbst  liegenden,  Ortschaften  bestehen;  die  Anhalt-Dessauschen  Ortschaften,
welche  der  Etappe  Leitzkau  desfalls  zur  eventuellen  Aushülfe  beigegeben
werden,  wird  die  Herzogliche  Rentkammer  näher  bezeichnen.

)  Fur  die  Herbst=  und  Winterzeit,  und  bei  kurzen  Tagen,  werden  dagegen
die  Truppen  vou  Leitzkau  auf  Zerbst,  von  gZerbst  auf  Koswig,  und

von
        <pb n="53" />
        von  Koswig  auf  Wittenberg  instradirt.  Um  den  starken  Marsch  von
Zerbst  nach  Koswig  zu  erleichtern,  wird  bei  erstenn  One  das  Ekappenarrondissement
  möglichst  aus,  gegen  Koswig  liegenden,  Ortschaften  besteben.
5)  Die  Enrfernung  von  Leitzkau  nach  Zerbst  wird  auf  Zwei  Meilen,  von
Leitzkau  nach  Roßlau  auf  Vier  Mcilen,  von  Roßlau  nach  Wittenberg
  auf  Vier  Meilen,  und  von  Zerbst  nach  Koswig  auf  Vier  Meilen,

und  umgekehrk,  hierdurch  angenommen  und  festgesetze.
§  2.  Für  den  Rückmarsch  des  Observarionskorps  aus  Frankreich  ist  verabredet
  worden,  daß,  wenn  die  einzelnen  Abtheilungen  desselben  solche  Marschdirekrionen
  erhalten,  in  deren  Gefolge  das  Anhalt-Dessausche  Gebiek  wird  berührt,
  oder  die  an  der  Prengischen  Grenze  liegenden  Orrschaften  dieses  Gebiets
10  Hülfsquartieren  werden  herangezogen  werden  müssen,  die  Herzogliche  Rentammer
  bereitwillig  ihre  Hand  dazu  bieken  wird,  die  Preußischen  Truppen  aufzunehmen,
  umd  ihnen  die  nöthigen  Bedürfnisse  nach  den  Grundsätzen  dieser  Konvention

  zu  gewähren.

II.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichkung  der  Marschrouten.
K.  3.  Sämmrliche  durch  das  Anhalt-Dessausche  Gebiet  marschirende  Truppemheile
  müssen  nach  Maaßgabe  des  Ersten  Abschnitts  dieser  Konvention  instradirt
  seyn,  indem  sie  soz#t  weder  auf  QOuarkier  noch  auf  Verpflegung  Anspruch
machen  können.  Sollten  elwa  in  der  Folge  abweichende  Beskammungen  nothwendig
  werden,  so  kann  nur  in  Gefolge  einer  Vereinigung  bedder  kontrahirenden
hohen  Theile  eine  Aenderung  darunter  erfolgen.
Was  die  Marschrouren  betrifft,  so  können  sic  nur  von  dem  Könicgk.
Prcußischen  Kriegsministerium  oder  den  Gencralkommando's  in  Sachsen  und
Schlesien  oder  in  Brandenburg  mit  Gültigkeit  estellt  werden.

Auf  die  von  andern  Behörden  gegebenen  Marschrouten  ist  die  Jahl  der
Mannschaft  (Offiziere,  Unteroffiziere  und  Soldaken)  und  Pferde,  so  wie  der
Soldatemweiber  und  Kinder,  ümgleichen  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und
der  Bedarf  der  Transportmittel  genau  zu  bestimmen,  indem  über  das  darin
angegebene  Quantum  weder  etwas  verlangt  noch  gegeben  werden  kann.

X  v.  Es  ist  darauf  zu  halten,  datz  die  Behbrden  von  den  Truppenmrschen
  frühzeitig  in  Kenn###gesetzt  werden,  und  wird  in  dieser  Hinsicht  Folgendes
  festgesetzt:  Die  Detachecinents  unter  20  Mann  können  nur  den  Isten  und
15ten  eines  jeden  Monaks  von  dem  letzten  Hauptetappenorte  abgehen,  widrigenfalls
  sie  weder  Onarkier  noch  Der#flegung  erhalten;  sie  sollen  aber  nie  ohne
einen  Vorgesetzten  marschiren.  Die  Absendung  von  Arrestanten  ist  dagegen  an
keine  besondere  Zeit  gebunden.  Den  Oetachements  bis  zu  30  Mann  ist  Tags
zuvor  ein  Quartiermacher  vorauszuschicken  und  bei  der  Ekappenbehörde  das  Néthige
  anzumelden.

Großere  DOetachements  sollen  3  Tage  *  angezeigt  werden.  Ganze  Bataillons,
  Estadrons  u.  s.  w.  muͤssen  nicht  allein  wenigstens  8  Tage  vorher  den
Etappenbehoͤrden  angemeldet,  sondern  es  soll  auch  die  Herzogliche  Rentkammer
in  Dessau  acht  Tage  zuvor  durch  die  betreffende  Preußische  Behoͤrde  von  dem
Durchmarsche  benachrichtigt  werden.  w

enn
        <pb n="54" />
        Wenn  ein  ganzes  oder  zwei  Bataillone  auf  einmal  marschiren,  geht  zu
diesem  Behuf  ein  Offizier  oder  Kommissar  drei  Tage  voraus.  Derselbe,  so  wie
überhaupt  die  vorausgehenden  Quartiermacher  müssen  über  die  Zahl  und  Stärke
des  marschirenden  Oelachements,  über  seinen  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln
  u.  s.  w.  genau  instruirt  seyn.

III.  Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen,  und  die  dafür
zu  bezahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Verpflegung  der  Mannschaften.

K.  6.  Einzelnen  Beurlaubten  und  sonsi  nicht  im  Oienste  befindlichen  Melitairpersonen
  wird  weder  Recht  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung  gegeben;  diejenigen
  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtigt  sind,
erhalten  solche  entweder  bei  den  Einwohnern  oder  in  den  Baraken,  deren  Anlage
der  belreffenden  Regierung  uberlassen  bleibt.  Die  Utensilien  in  den  Baraken  bestehen
  für  den  Unteroffzier  und  Gemeinen  in  Lagerstroh,  einem  Hakenbrett,  einem
Tisch,  Stühlen,  oder  hinreichenden  holzernen  Bänken.  Jeder  Unteroffizier  und
Soldat  ist  gehalten,  mit  der  Einquartierung  und  Berpflegung  in  den  Baraken  zufrieden.
  seyn,  sobald  er  dasjenige  erhält,  was  er  reglementsmäßig  zu  fordern  7
rechtigt  ist.  ·

Die  durchmarschirenden  Truppen,  welche  der  Marschroute  gemaͤß  bei  den
Unterthanen  einquartiert  werden,  erhalten  auf  die  Amveisung  der  Etappenbeherden
und  gegen  auszustellende  Quittung  der  Kommandirenden,  die  Naturalverpflegung
vom  Quartierwirthe,  indem  niemand  ohne  Verpflezung  fernerhin  einguartiert  werden
  soll.  Als  allgemeine  Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgestellt,  daß  der  Offizier
sowohl  wie  der  Soldat  mit  dem  Tische  seines  Wirkhs  zufrieden  seyn  muß.

§.  7.  Um  jedoch  schlechter  Bekösiigung  von  Seiten  des  Wirkhs,  wie  übermäßigen
  Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten,  vorzubeugen,  wird  Folgendes
bestimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militairetat  gehdrende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Ofaziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es  bei
dem  Einwohner,  oder  in  den  Vuaaten,  verlangen:  zwei  Pfund  gut  ausgebacknes
Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch,  und  Zugemüse,  soviel  des  Mittags  und
Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört;  des  Morgens  zum  Frühstück  kann  der
Soldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig  wie  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe
Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu  fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten
dafür  sorgen,  daß  hinreichender  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte
vorhanden  ist,  und  daß  der  Soldat  nicht  ubertheuert  wird.

8.  Die  Sunubalternoffiziere  bis  zum  Kapitain  ausschließlich,  erhalten,
ausier  Quartier  und,  im  Winter,  Ofenfeuerung  und  Licht,  zur  Mahlzeit  das  nethige
Brod,  Suppe,  Gemüse  und  ein  halbes  Prund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gel.vrig
gekocht,  auch  Mirtags  und  Abends  bei  jeder  Mahlzen  eine  Bomeille  Bier,  wie  es
in  der  Gegend  gebrauet  wird;  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrod  und
Quart  Branntwein.  Der  Kapitain  erhält  dasselbe,  und  kann  außerdem  des

Nillags  noch  ein  Gericht  mehr  verlangen.
K.  0.
        <pb n="55" />
        K.  0.  Für  st  Berpflegung  wird  folgende  Very##tung  liquidirt  und  bezahlt:
ld.

r  den  Soldaten  4  gGr.  Gold,
Unteroffizier
Subalternoffizier  12
Kapitain  160  =

Staabsofffziere,  Obersten  und  Generale  beköstigen  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den
Wirthshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich  senn  sollte,  bezahlt  der
Staabsoffizier  1  Rthlr.,  jedoch  zur  Vermeidung  weitläufliger  Berechnungen  bei
dergleichen  Octailzahlungen  nicht  in  Golde,  sondern  in  Preußischein  Kouran';  der
Oberst  und  General  1  Rthlr.  und  12  Gr.  ebenfalls  in  Prcußischem  Kourant,  wogegen
  der  Quartierträger  für  anständige  und  reichliche  Kost  sorgen  muß.  Oiese
Bergunung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffizieren  unmitrelbar  berichtigt.

§.  10.  Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Ver-Ppflegung
  erhalten.  Sollte  jedoch  augnahmsweise  dies  nicht  vermieden  werden  können,
  so  ist  diese  Berechtigun.)  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschroute
nach  §.  4.  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann,  sowohl  die  Frauen  als
Kinder,  gleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entsch4digung,  einquarkierr
und  betpslege  jedoch  wird  für  zwei  Kinder  nicht  mehr  als  für  eine  Frau  bezahlk,
so  daß  zwei  Kinder  einer  Frau  gleich  gerechnet  werden.  Dagegen  können  die
een  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung  nie  Anspruch
machen.

K.  117.  Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Soldafen  unterweges
krank  werden,  und  nach  ihrem  Zustande  nicht  transportirungsfahig  ’i  so  sollen
dieselben  in  einem  Landeshospitale  verpflegt  und  behandelt  werden,  bis  der  Transport
  nach  einem  benachbarten  Preußischen  Lazareche,  nach  ärztlichem  Ermessen,  ohne
Gefahr  möglich  ist.  Der  Hospitalverwaltung  werden  die  nachzuweisenden,  auf  die
iisrationse1ao  sich  gründenden,  Selbstkosten  in  Preußischem  Kourant  erallet.



3.  Verpflegung  der  Pferde-.

K.  I.  Die  Etappenbehörden  und  Ortsobrigkeiten  mässen  gehörig  dafür
sorgen,  daß  den  Tferden  stets  möglichst  qute,  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.
Ist  der  Einquartierte  mit  der  seinen  Perden  eingerdumten  Seallung  nicht  zufrieden;
  so  hat  er  seine  Beschwerde  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen:  dagegen  ist  es
den  Militairpersonen,  welchen  Rang  sic  auch  haben  mögen,  bei  nachdrücklicher
Strafe  untersagt,  die  Perde  der  Quartierwirthe  eigemnmächtig  aus  dem  Stalle  jagen
und  ihre  Pferde  hineinbringen  zu  lassen.

§.  13.  Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappenbehörde.
und  gegen  Quittung  des  Empfängers  aus  einem  ctablirten  Magazin  in  Empfang
genommen,  und  die  dabei  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  von  der  Etapvenbehörde
unter  Juzichurg  eines  Ofuziers  oder  des  Vorgesetzten  des  Oekachements  sofort  regulirt.
  Wollen  die  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinden  die  Fourage  selbst  ausgeben,
  welches  ihnen  jederzeit  freisteht,  oder  machen  die  Umstände  es  in  den  zum
Gtappenbezirk  gebbrenden  bequartierten  Ortschaften  nothwendig,  daß,  weil  die
Fourage  aus  dem  Erappenmagazine  nicht  geholt  erden  kann,  die  Ratjonen  im

#te
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        Orte  selbst  geliefert  werden  muͤssen,  so  hat  ein  Kommandirter  des  Detachements  die
Fourage,  zur  weitern  Distribution,  von  der  Ortsobrigkeit  in  Cmpfang  zu  nehmen.
Von  den  Quartierwirthen  selbst  darf  in  keinem  Falle  glatte  oder  rauhe  Fourage
gefordert  werden.

F.  14.  Die  Sorge  für  die  Beschaffung  der  Fourage  übernimmt  die  Anhalt-Dessausche
  Rentkammer  ohne  Dazwischenkunft  Preußischer  Behörden.  Der  Hafer
wird  nach  dem  jedesmaligen  zweiten  oder  geringern  Marktpreise,  so  wie  ihn  das,
dem  Ourcchmarsche  zunächst  vorhergehende,  Wochenblatt  von  Dessau  bestimmt,  Heu
und  Stroh  aber  nach  den  lanfenden  Preisen,  auf  den  Grund  eines  Attestes  der  Polizeibehörde,
  in  Preußischem  Kouran  liguidirk  und  bezahlt,  jedoch  vorbehalten,  wenn
diese  Preise  diejenigen,  welche  Preußen  auf  seinen  Erappen  und  in  seinen  Garnisonen
  für  die  Fourage  zahlt,  unverhaltnißmäßig  übersteigen  sollten,  deshalb  ein  andres,
  beiden  Theilen  entsprechendes,  Arrangement  gütlich  zu  treffen.

K.  I15.  Für  kranke  und  zurückgelassene  Merde,  werden  die  Kurkosten  auf,
burch  die  Herzoglichen  Behörden  attestirte,  Rechnungen  von  dem  Königlich-Preußischeo
  Gouvernememt  vergütet.

Alle  Bedürfnisse  an  Wagenreparaturen,  Beschlagen  der  Merde,  Schuhen
und  andern  Dingen  mehr,  werden  von  den  Truppen  baar  bezahlt.

IV.  PVerabreichung  des  Vorspanns  und  Gestellung  der  Fußboten.

+.  10.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehbrden  und  gegen  Onittung  nur  in  sofern  verabreichr,
als  deshalb  in  den  Marschromen  F.  4.  das  Nöthige  gehdrig  und  förmlich  bemerkt
worden.

&amp;amp;#  17.Nnu  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,
können  gußerdem  und  zwar  gegen  QOuittung  und  nachdem  die  Unfähigkeic  zu  marschiren,
  durch  das  Attet  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarztes,  nachgewiesen
worden,  auf  Transportmittel  zur  Fortschaffung  in  das  Hospital  Anspruch  machen.
L#enn  #  Bedarf  der  Transportmittel  für  jede  Abtheilung  nicht  besonders  und  bestimnu
  angegeben  werden,  und  demnach  diese  Ordnung  nich  genau  beobachtet  werden
  kann,  so  ist  der  Kommandeur  der  in  einem  Orte  einquartierten  Abtheilung
zwar  bef#gé,  auf  seine  eigene  Verantwortung  Transportmittel  zu  requiriren;  diesess
muß  aber  durch  eine  schriftliche,  an  die  Obrigkeit  des  Orts  gerichtete  Requisirion
geschehen,  welche  für  die  Gestellung  der  Fubren,  gegen  die,  bei  der  Gestelmg.  soleich

  zu  erthellende  QOnitkung  sorgen  wird.  Die  quarliermachenden  Kommandirten
Sürzen  auf  keine  Weise  Wagen=  oder  Reitpferde  für  sich  requiriren,  es  sey  denn,
daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche  Ordre  des  Kommandeurs,  als  dazu  berechtigt,  legirimiren
  können.

9.  18.  Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis  zum
andern,  das  beißt,  von  einem  Gtappenbezirk  bis  zum  nächsien  gestellt;  die  Arr
der  Gestellung  bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden
  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im  Nachrquartier
  sofort  zu  entlassen;  dagegen  muß  von  den  Behorden  dafür  gesorgt  werden,
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        den,  datg  es  an  den  nbthigen  frischen  Transportmitreln  nicht  fehle,  umt  solche
zur  gehörigen  Zeit  eintreffen.  Die  durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln
reisende  Milikaipersonen,  welche  auf  einer  Elappe  eintreffen,  werden  den  andern
Morgen  weiter  geschafft.  Sie  können  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter
transportirt  zu  werden,  wenn  denhalb  Tages  zuvor  eine  ordnungsmäßige  Aneige
  gemacht  worden,  widrigenfalls  ste,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppedte
Stappen  zurücklegen  wollen,  auf  eigene  Kosien  Extrapostpferde  nehmen  mussen.
Den  betreffenden  Offzicren  wird  es  bei  eigener  Veranwortung  zur  besondern
Plicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  datz  die  Wagen  unterweges  nicht  durch  Personen
  belastet  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,  und  daß  die  Fuhr.
leute  keiner  übeln  Behandlung  ausgesetzt  sind.

6.  70.  Als  Vergutung  für  den  Vorspann  wurd  für  jede  Me#le  und  für
jedes  Pferd,  inclt,  des  Wagens,  die  Smmnc  von  0  gGr.  Gold  bezahlt.  Es
werden  bei  der  Liquidation  der  Vorspannkosfen  die,  Abschmilt  l.  F.  1.  o.  5.
angegebenen,  Entfernungen  zum  Grunde  gelegt,  die  Fuhrpflichrigen  mögen  cinen
weitern  oder  nahern  Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Mez  der  Fuhrpflichtigen  bis
zum  Anspanmmgsorte  wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.

.  20.  Die  Fußboten  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militair  micht  rigenmächtig
  genommen,  viel  weniger  mit  Gemall  gewungen  werden,  sondern  es  Uünd
solche  von  den  Obrigkeilen  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch
der  Weg  gaht,  schriftlich  zu  reqmriren,  und  die  Reqmrenten  haben  darüber  sefort
  nach  Meilenzahl  zu  qumtiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig  be#undener  Liguidarion
  soll  das  Botenlohn  für  jede  Mei  mit  4  3  #r.  Geld  vergümt  werden,
wobei  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

V.  Liauidationsgang  und  Bezahlnna.

K.  21.  Die  Anhalt-Dessausche  Rentkammer  sendet  die  zusammengestellten
und  gehörig  justifzirten  Liquidationen  guartaliter  an  die  Regierung  zu  Magdeburg,
  welche  sie  im  Allgemeinen  mit  den  konventiongmaäßigen  Säten,  ohne  dentive
  Feststellung  vergleichen,  und  dann,  bei  im  Ganzen  befundener  Richtigkeir,
ohne  allen  Verzug,  auf  Hölr  des  liquidirten  Belrages,  dessen  vorsckhußweise  Berichtigung
  aus  der  Hauptkasse  bewirken  zu  lagen  hat,  um  den  Zweck  promptester
Zahlung  zu  erreichen.  Die  dennitive  Revision  und  Fesistellung  der  Liquidationen
bleibt  der  Bestimmung  des  Königlichen  Kricqeministeriums  vorbehalten,  west  Endes
  die  Regierung  zu  Magdeburg  die  Liqmidatiom  gleich  nach  vorschusweise  bewirkter
  Zahlang  an  diejenige  Behörde  einzusenden  hat,  welche  vom  gedachten
Ministerium  dazu  auserseren  wird.  Grgiebt  die  Reviston,  daß  z  viel  verguter
worden,  so  wird  das  Zuvielvergütete  durch  die  Regierung  bei  der  nächsten  Onartalzahlung
  in  Abzug  gebracht.  Ueber  die  Form  des  Liqudationswesens  vercinigr
sich  dir  Regierung  zu  Magdrburg  mit  der  Andall=  Oessauschen  Remfammer,  nach
Maaßgabe  der  desfalls  in  Hinscht  anderer  deutschen  Bundcestaaten  aufgestelllen
Grundsaͤtze.

Die  liquiden  Geldbeträge  zahlt  die  Röniglich=  Preußische  Regierung  umnittelbar
  und  im  Ganzen  an  die  Heri#gliche  Rentkammer,  wolcher  die  Bekriedigung
der  Unterthanen  ledeglich  überlassen  bicibt.

Jabrgang  1819.  H  22.
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        83  —  nin  eeihe  Regeran  ngch  gch,  er  XV
andern  deutschen  Bundesstaaten  schon  anerkannten  Grundsatze,  ½n  Billigkeit
gemaͤß  hierdurch  verbindlich,  bei  dem  bevorstehenden  Ruͤckmarsche  des  Hbeafionskorps
  aus  28  wenn,  nach  §.  2.,  einzelne  Olchesten  ihrrs  Gebiets
von  den  dazu  Truppentheilen  auf  ihrem  Maersche  berührt  werden
mechten,  de  8  *nn  te  der  oben  gie  Preise  für  Portionen,  Rationen,
Vorspann  u.  s.  W.  zu  liguidiren,  wogegen  für  die,  blos  Behufs  provinzwller  Kommunikation,
  marschirenden  Detachements  stets  die  vollen  spreise  linmidirt
  und  bezahlt  werden.

VI.  Aufrechehaltung  der  Ordnung  und  militairischen  Poltzei.
S.  23.  Die  Anführer  und  Borgesetzten  der  marschirenden  Truppen  üben
ihre  vocle  Autorität  über  dieselben  innerhalb  des  Anhalt-Dessauschen  Gebiets  aus,
enthalten  sich  aber  aller  und  jeder  Autorikät  über  die  T#alt-Lssanschene  Unterthanen,
  und  haften  fuͤr  die  strengste  Mannszucht  unterweges.  Fuͤr  die  Aufrechthaltung
  der  Ordnung  in  den  Nachtquartieren  sorgt  die  Ortsbehoͤrde  und  der  Vorsetzte
  des  Detachements.  Sollten  hin  und  wieder  Differenzen  brischen  dem
H#  nartierten  und  dem  Soldaten  entslehen,  so  werden  dieselben  von  der  Etappenbehtre
  und  den  konmnandirenden  It  ren  oder  dem  Vorgesetzten  des  Dekachements
  gemeinschaftlich  besei  m  penbehörde  ist  berechtigk,  jeden  Unteroffizier
  und  Soldaten,  welcher  si  5  7  uge  Mißhandiungen  seines  Wirths  oder
einh  andern  Umerthanen  erlaubt,  zu  arretiren  und  an  den  Komnandirenden  ur
weitern  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.  Etwanige  Beschwerden  uͤ
die  Vorgesetzten  der  Detachements  rihtet  hie  Behörde  an  Koͤnigliche  General-E
  von  Sachsen  in  Nerstburg,  welches  sofort  Untersuchung  zu  verfügen,
Remedur  zu  treffen  und  der  Behörde  über  den  Ausfall  Mütheilung  zu  machen  har-§

  24.  Den  Behörden  wird  es  noch  zur  besondern  Mlicht  gemacht,  siutu

u  achten,  daß  die  Wege  sters  in  gutem  Stande  erhalten  werden;  haupt  h  aben

ieselben  ihre  stete  Aufmerksamkeir  darauf  zu  richren,  daß  es  den  durchmarschirenden

  Truppen  an  niches  fehle,  was  dieselben  nach  dieser  Konvention  mit  Recht  und
Billigkeit  verlangen  können.

X  25.  Die  Kommandirenden  sowohl,  wie  die  Behörden,  müssen  sters  mit
Eifer  und  Gust  dahin  trachten,  daß  zwischen  den  Bequarierten  und  den  Soldaten
ein  guter  Geist  der  Eimracht  erhalten  werde,  und  daß  die  Einwohner,  in  Beziehung
  auf  ihrr  deutschen  Brüder,  willig  diefemigen  Lasten  tragen,  welche  der  Rakur
der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden
  Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

K  26.  Die  Königlich  -Preußischen  Truppen,  welche  auf  den  genannten
Militairstraßen  marschiren,  werden  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,
so  weit  es  nöchig  ist,  vollständig  unterrichtet,  und  die  erforderlichen  Auszüge  aus
derselben  sollen  auf  den  Etappen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden.

K.  27.  Die  vorstehende  Ekappenkomenkion  soll,  als  bereits  mit  dem  usten
Jarmar  1817.  in  Kraft  getreten,  angeschen  werden,  auch  auf  Jehn  Jahre,  vom
besagten  Dato  an  gerechnet,  als  gültig  abgeschlossen  seyn.  Es  wird  dabei  festgeseoh,

daß
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        51  —.

daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,  den  Umständen  nach,
die  etwa  nothwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine  besondere  Uebereinkunft
  regulirt  werden  sollen.
Deß  zu  Urkund  ist  diese  Durchmarschkonvention  in  Gup##  ausgefertigt,  unter
  Vorbehalt  Hochster  Ratiffkation  vollzogen  und  gegen  einander  ausgewechselt

den.
#  geschehen  Berlin,  den  12ten  November  1818.
(L.  8)  Graf  Lottum.  —  LEstocq.

Ratifikations=  Urkunbe.

Wier  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #.  ##.

Thun  hiermit  kund,  daß  Wir,  um  Uns  der,  zur  Verbindung  Unserer  Mooinzen,
  innerhalb  der  Herzoglich-Anhalt-Dessauschen  Lande  nothigen  Militairstra-#e
  in  eben  der  Art  traktatemmäßig  zu  versichern,  wie  dies  bereirs  mit  mehrern  andern
  deutschen  Bundesstaaten  geschehen  ist,  Unsern  Staatsminister  des  Schatzes
und  der  Generalkontrolle,  Generallieutenant  Grafen  von  Lottum,  ernannt  haben,
um  alles  dasjenme,  was  diesen  Gegenstand  betrifft,  zu  verhandeln,  abzuschließen
und  zu  unterzeichnen;  welcher,  und  der  von  Seiner  Ourchlaucht  dem  Herrn  Herzog
zu  Anhalt-Dessau  bevollimschrige,  als  Minister-Resident  an  Unserm  Hofe  akkreditirte
  Generalmajor  von  V’Estocg,  Ritter  Unsers  Milicair-Verdienst=  und  Unsers
rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,  am  12ten  v.  M.  den  hier  angebefteten  aus  27
Paragraphen  bestehenden  Ourchmarsch=  und  Etappenvertrag  abgeschlossen  und  unterzeichnet
  haben.

Wir  haben,  nachdem  Wir  diesen  Verrrag  gelesen  und  erwegen,  ken  Inhale
desselben  Unserm  Willen  gemäß  befunden  und  daher  angenommen,  genehmigt,
bestatigt  und  ratinzirt,  so  wie  Wir  ihn  hiermit  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger
annehmen,  genechmigen,  bestätigen  und  ratisziren,  und  auf  Unser  Kénigliches
Wort  versprechen,  zu  thun  und  darauf  zu  halten,  daß  er  genau  und  getreulich  in
Ersullung  gebracht  werde.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  Gegenwärtiges,  von  Uns  eigenhändig  unterzeichnet
  und  durch  Unsern  Staatskanzler  kontrasignirt,  mit  Unserm  Könglichen
Onsiegel  bedmecken  lassen.

So  geschehen  Berlin,  am  17ten  Dezember  1818.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Gardenberg.
        <pb n="60" />
        No.  517.)  Ertsarung  wegen  ber  zwischen  der  Kdniglich-  Preußlschen  and  der  Foͤrfllich-Bromschweig-Khneburgischen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkert,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gebbrigen  Preußischen  Provinzen.
N  Vom  tten  Dezember  1844.

achdem  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich-Brannschweig-Lüneburnischen
  dabin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das  u
fahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehoͤrigen  Preu-Kischen
  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwaͤrtigen  und  kuͤnftigen  Umfange,  aufzuheben;
so  erklaͤren  beide  geoght  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer  besondern  Uebereinkunft
  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung
  vom  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen  der  unter
sämmrlichen  deurschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreihei#,
auch  auf  die  nicht  zum  deitschen  Bunde  gehörigen  Jurußischen  Provinzen,  nach
ihrem  gegemwärtigen  und  künftgen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Er.  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Regenken  von  Großbritannien,  zweimal  gleichkautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
ogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landen  öffentlich

kanut  gemacht  werden.  Gegeben  Aachen,  den  löten  Oezember  1818.

Der  Staatäkanzler  C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  5168.)  Skklrung  wegen  der  zwischen  der  Königlich  -Preußischen  und  der  Förstlich-Schaumburg-Lippeschen
  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Betreff
der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehöri  en  Prcußischen  Provinzen.  Vom
20sten  Februar  1819.

N.  die  Königlich=  Preußtische  Rrgierung  mit  der  Fürstlich  -Schaumburg-Lippeschen
  Regierung  dabin  übereingekommnen  in,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das
Abfahrksgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gebhörigen
Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  aufzuheben;
  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  luermit,  daß  sie,  statt  ciner  besondern
  lebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen
  Bundesversammlung  vom  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteurr=  und  Abzugsfreibeit,
  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußfischen  Provinzen,
  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  um  Namen  Sr.  Majestär  des  Kongs  von  Prenßen,  und
Sr.  Durchlaucht  des  Fursten  von  Schaumburg-#L#pe,  zwelinal  gleichlaufend  ausgefertigte
  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseinger  Auswechselung,  foaleich
Kraft  und  Wirksamteit  erhalten,  und  in  den  beid'  seillgen  Landen  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.  Gegeben  erlin,  den  20t###  Februar  18.0.

(I.  S.)
Kenigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="61" />
        —  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaternr.

 

JNo.  4.—

 

(No.  §19.)  Uebereinkunft  wegen  einer  Hülfsmilitairstraße  für  die  Kbniglich-Preußischen
Truppen  durch  das  Fürstenthum  Lippe,  vom  k  1818.  ratiffzirt
  den  Sten  Oktober  1818.

#TF
In  Gemäßheit  des  Wunsches  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Ihrer  Durchlaucht  der  Fürstin-Regentin  zur  Lippe:  diejenigen  Bestimmungen,
welche  die  Königlich-Preußischer  Seits,  in  Rücksicht  auf  das  in  Frankreich  aufgestellte
  Observationskorps  und  die  Uncerhaltung  der  Verbindung  mit  den  verschiedenen
  Provinzen,  in  Antrag  gebrachte  und  Fürstlich-L'ppescher  Seits  zugestandene
Einrichtung  einer  Hülfsmilirairstraße  durch  das  Fürstenthum  Lippe  erbeischt,
vermittelst  gemeinschaftlicher  Verabredungen  feftsetzen  zu  lassen,  ist  unter  Vorbehalt
  beiderseitiger  Allerböchsten  Ratifkationen  von  den  zu  diesem  Geschäft
speziell  kommittirten  und  bevollmächtigten  Unterzeichneten,
dem  Fürstlich-Lippeschen  Regierungsrath  Petri  und
dem  Grafen  Carl  von  Wylich  und  Lottum,  Koöniglich-Preußischen
Staatsminister  und  Generallieutenant,  Rirker  des  Königlich-Preußischen
rothen  Adlerordens  erster  Klasse,  des  Verdienstordens  und  des  eisernen  Kreuzes
zweiter  Klasse,  des  Kaiserlich  =  Russischen  St.  Annenordens  erster  Klasse,
Kommandeur  des  Kaiserlich  -Oestreichischen  St.  Leopoldordens  und  des
Königlich  -Baierschen  Ordens  der  Batierschen  Krone,
Nachstehendes  auf  das  Verbindlichste  verabredet  und  abgeschlossen  worden.

I.  Festsetzung  der  Etappenlinie  durch  das  Fürstenthum  Lippe.

g.  I.  Es  sollen  nur  diejenigen  Königlich-Preußischen  Truppen,  welche
von  der  Armee  in  Frankreich  nach  Köln,  und  von  da  auf  Hameln,  oder  von
Magdeburg  auf  Paderborn,  oder  unmitrelbar  von  Paderborn  auf  Hameln
marschiren,  das  Fürstenthum  Lippe  passiren.

Jahrgang  1819.  K.  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1  4ten  März  1819.)
        <pb n="62" />
        K.  2.  Für  kleinere  Truppenabtheilungen,  welche  nicht  mehr  wie  Ein
Bataillon  betragen,  findet  nur  Eine  Etappe  im  Fürstenthum  Lippe  statt,  und
ist  für  dieselben  Lemgo  als  Etappenort  bestimmt.  Blos  hinsichts  der  in
kleinern  Detachements  unter  der  Stärke  eines  Regiments  in  kurzen  Wintertagen
  marschirenden  Kavallerie  wird  festgesetzt,  daß  sie  die  §.  3.  bestimmte
Straße  über  Horn  und  Barntrup  benutzen  kann,  weil  der  fünf  Meilenstarke
  Marsch  von  Paderborn  auf  Lemgo  um  jene  Jahrezzeit,  besonders.
für  die  Pferde,  zu  weit  und  beschwerlich  ist.

Zu  dem  Rayon  von  Lemgo  gehören  die  Bauerschaften  Bracke,  Bentrup,
  Lütte,  Hasebeck,  Voßheide,  Hillentrup,  Wambeck,  und
Wambecker-Heide,  so  wie  bei  guten  Wegen  für  Infanterie,  Kirchdonop
und  Hagendonop.

&amp;amp;  3.  Wenn  ganze  Regi  enter,  Brigaden  oder  größere  Korps  marschiren,
  so  werden  zwei  Elappen  im  Fürstenthum  vorbehalten  und  als  Hauptorte
für  die  beiden  in  diesem  Fall  zu  errichtenden  Einquartierungsrapons,  Horn
und  Barntrup  bestimmt.  Die  zu  jedem  Rayon  gehörenden  Ortschaften
find  folgende:

A.  Horn.  Stadt  und  Amt  Horn,  VWogtei  Schlangen,  Vogtei  Detmold,
  Voglei  Falkenberg,  Vogtei  Heiden  und  Stadt  Detmold,
  so  wie  bei  dem  Marsch  starker  Truppenabtheilungen,  Vogtei
und  Flecken  Lage.

B.  Barntrup.  Alverdissen,  Stadt  und  Amt  Barntrup,  Amt
Sternberg,  Stadt  und  Amt  Blomberg,  Vogtei  Donop,  Amt
Bracke  und  Stadt  Lemgo.

§.  4.  Wenn  Wege  und  Witterung  es  erlauben,  so  sollen  die  Truppen
  auch  von  Horn  uber  Lügde  nach  Hameln  marschiren.  Es  wird  jedoch
  deshalb  jedesmal  eine  Vereinigung  zwischen  der  Fürstlich-Lippeschen  Landesbehörde
  und  dem,  der  auf  dem  Marsche  befindlichen  Kolonne,  vorangehenden
  Preußischen  Ofszier,  statt  finden.

In  diesem  Falle  wird  Lügde  der  Hauptort  der  zweiten  Etappe  seyn
und  erhält  zum  Bezirk:

Amt  Schieder,  Stadt  und  Amt  Blomberg,  Steinheim  und  Amt
Schwalenberg.

§.  5.  Die  durchmarschirenden  Truppen  sind  gehalten,  nach  jedem  der
vorhergenannten,  den  Etappen  beigegebenen  Orte  zu  gehen,  welcher  ihnen  von
der  Etappenbehörde  angewiesen  wird;  es  sey  denn,  daß  dieselben  Artilleriemunitions=
  oder  andere  bedeutende  Transporte  bei  sich  führen.  Diesen  Transporhlen
  selbst,  nebst  den  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaften,  müssen  sters
solche  Ortschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der  Milirairstraße  liegen.

Andere
        <pb n="63" />
        Andere  Ortschaften,  als  die  eben  erwähnten,  dürfen  den  Truppen  nicht
angewiesen  werden,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bedeutende  Armeekorps  in
starken  Echellons  marschiren.  In  solchen  Fällen  werden  sich  die,  mit  der
Dislokation  beauftragten  Offtziere,  mit  den  Erappenbehörden  über  einen  weiter
  auszudehnenden  Bezirk  vereinigen.

#.  6.  In  der  Regel  haben  die  Truppenabtheilungen  keinen  Ruhetag
im  Fürstenthum,  und  wurd  derselbe  nur  für  den  Fall  unabwendbarer  Nothwendigkeit
  in  Anspruch  genommen,  muß  alsdann  auch  in  der  Marschroute  ausdrücklich
  vorgeschrieben  seyn.
II.  Instradirung  der  Truppen  und  Einrichtung  der  Marschrouten:

§#.  7.  Die  Marschro#en  für  die  Königlich-Prenßischen  Truppen,  können
  blet  von  dem  Königlich-Preußischen  Kriegsministerium  oder  den  Generalkommando's
  von  Westphalen,  dem  Niederrhein  oder  Sachsen  ausgestellt
werden,  und  muß  die  Berechtigung:  Verpflegung,  Vorspann  und  resp.  Fonrage
  zu  fordern,  in  der  Marschroute  ausdrücklich  bemerkt  seyn.  Militairs,
welche  ohne  solche  Marschronte  eintreffen,  haben  auf  keine  Verpflegung  Anspruch,
  und  es  wird  einzelnen  Beurlaubten,  oder  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen
  Militairs,  kein  Recht  auf  Quartier  und  Verpflegung  verstartec.

h.  8.  Kleinere  Detachements  unter  20  Mann  sollen  nie  ohne  einen
Vorgesetzten  marschiren,  welcher  sich  bei  der  Etappenbehörde  zu  melden  hat.
Wenn  größere  Truppenabtheilungen,  die  weniger  wie  ein  Bataillon  oder  vier
Eskadrons  berragen,  marschiren,  wird  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher  bei  den
Etappenbehörden  das  Nöthige  anmelden.  Bei  größern  Abrheilungen  gehr
der  quartiermachende  Ofßzier  zwei  Tage  voraus;  übersteigen  solche  aber  die
Sctärke  eines  Regiments,  so  muß  die  Regierung  fünf  Tage  zuvor  davon  benachrichtigt
  werden.  Die  desfallsigen  Dislokationen  werden  sodann  in  Dermold
  gemeinschaftlich,  mit  dem  vom  Korps  dahin  zu  kommandirenden  Offzier,
angefertigt,  der  über  den  Bedarf  an  Verpflegung  und  Transportmitteln,  über
den  Tag  der  Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirt  seyn  muß.

III.  Einquartierung  und  Verpflegung  der  Truppen  und  die  dafür
zu  zahlende  Vergütung  betreffend.
A.  Verpflegung  der  Mannschaft.

&amp;amp;0Die  dirchmarschirenden  Truppen  erhalten  auf  den  Grund  der
Marschronte,  auf  Anmeisung  der  Etappenbehörde  und  gegen  auszustellende
Quickung  des  Kommandirenden,  Naturalverpflegung,  und  soll  niemand  ohne
Verpflegung  fernerhin  einquartiert  werden.

J  2  Als
        <pb n="64" />
        Als  allgemeine  Regel  wird  festgesetzt,  daß  der  Offizier  sowohl  wie  der
Soldat,  mit  dem  Tische  seines  Wirths  zufrieden  seyn  muß.  Um  jedoch  schlechter
  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirths,  wie  übermäßigen  Forderungen  von.
Seiten  des  Soldaten  vorzubeugen,  wird  Folgendes  bestimmr:

Der  Unteroffizier  und  Soldat,  so  wie  jede  zum  Militair  gehörende  Person,
  welche  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  einem  Nachtquartier
verlangen:

zwei  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  ein  halbes  Pfund  Fleisch  und.

so  viel  Zugemüse,  wie  Mitlags  und  Adends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehörr.
Bier,  Branntwein,  Kaffee  oder  andre  künstliche  Gerränke,  kann  der  Soldat  oder
Unteroffizier  überhaupf  nicht  verlangen,  und  ist,  da  er  reichlich  Brod  erhält,
gehalten,  sich  das  Frühstück  selbst  zu  besorgen;  dagegen  wird  dafür  gesorgt
werden,  daß  der  Soldat  Bier  und  Branntwein  in  den  Ouartierständen  für
billige  Preise  ankaufen  kann.

Die  Subalternoffiziere  bis  zum  Kapitain,  ausschließlich,  erhalten  außer
Quartier  und  Licht,  und  dem  zur  Heizung  ihres  Zimmers  nöthigen  Holze,
Brod,  Suppe,  Gemüse  und  Mittags  und  Abends  zu  jeder  Mahlzeit  ein  halb
Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirth  gehörig  gekocht,  und  sowohl  zu  Miltag  als
zu  Abend  jedesmal  eine  Bouteille  Bier,  Morgens  zum  Frühstück  Kaffee,  Butterbrod
  und  Quart  Branntwein  ODer  Kapitain  kann  Mirtags  noch  ein
Gericht  mehr,  sonst  aber  nichts  weiter  wie  der  Subalternoffizier  verlangen.

Für  diese  Verpflegung  wird,  nach  vorgängiger  Liquidation  von  dem
Königlich-Preußischen  Gouvernement  folgende  Vergütung  bezahlt:

Füur  den  Soldaten  4  gGr.  Gold,
—  Unteroffizier  4  —  —
—  SEuobaltern-Offhzier  12  —  —
—  Kapitain  10  —  —

Höhere  Offiziere  beköstigen  sich  auf  eigene  Rechnung  in  den  Wirthshädusern
  und  erbalten  nur  frei  Quartier.  In  solchen  Orten,  wo  die  Beköstigung
  in  den  Wirthsbäusern  nicht  thunlich  seyn  sollte,  bezahlt  der  Staabsoffizier
  1  Rthlr.  in  Golde,  der  Oberst  und  General  1  Rthlr.  12  gGr.  Gold,
wojür  anständig  und  angemessen  gespeiset  werden  muß.

Diese  Vergütung  wird  von  den  betreffenden  Staabsoffzzieren  unmittelbar
und  sofort  berichtigt.  Frauen  und  Kinder  der  Ofitziere  können  auf  Verpflegung
  nie  Anspruch  machen;  die  Frauen  und  Kinder  der  Soldaten  sollen  in
der  Regel  auch  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  dies
ausnahmsweise  nicht  vermieden  werden  können:  so  isi  die  Berechltigung  auf
Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschronte  besonders  zu  bemerken,  und
werden  alsdann  sowohl  die  Frauen  als  die  Kmder  gegen  die  oben  festgesetzte

Ent-
        <pb n="65" />
        Eneschädigung  einquartiert  und  verpflegt,  wobei  zwei  Kinder  für  eine  Fran
zu  rechnen  sind.

g.  10.  Sollten  durchmarschirende  Soldaten  unterweges  krank  werden,
so  sollen,  auf  vorschriftsmaßiges  Attest  des  Arztes,  Krankenwagen  bewilligt
werden,  und  zwar  eine  vierspännige  Fuhre  für  8  leichte  Kranke.  Diejenigen
Kranken,  welche  die  Truppenabtheilung  nicht  mit  sich  führen  kann,  werden
in  das  Lazareth  nach  Paderborn  geschafft;  solche  aber,  deren  Gesundheiktszustand
  nach  dem  pflichtmäßigen  Attest  des  Arzres  den  Transport  nach  Paderborn
  durchaus  nicht  gestattet,  in  eine  von  der  Etappe  Lemgo  zu  bestimmende
  Krankenanstalt  daselbst  untergebracht.  Für  diese  in  ein  Landesspital
  ausgenommenen  und,  bis  zu  ihrer  Transportirungsfähigkeit,  darin
unterhaltenen  Kranken,  werden  von  Seiren  der  Preußischen  Regierung  die
erweislichen  Selbstkosten  pro  Mann  und  Tag  vergütet.  Dem  Koniglich-Preußtschen
  Etappemnspektor  bleibt  es  freigestellt,  so  oft  es  ihm  nöthig
dünkr,  selbst  nachzusehen,  daß  die  in  solcher  Art  zurückgebliebenen  Kranken
gut  gewartet  und  behandelt  werden.  Im  Fall  einer  Beschwerde  hat  derselbe
  sich  an  die  Behörde  zu  wenden,  sich  jedoch  jeder  eigenen  Verfügung
zu  enthalten.

6.  11.  Sollte  ein  Soldat  auf  dem  Marsche  sterben,  so  werden  die
Beerdigungskosten  liqguidirt;  es  wird  aber  so  wenig  dem  Prediger,  als  für
die  Grabstelle  elwas  bezahlt.  Bei  der  Liquidatrion  ist  das  Regiment  und  der
Name  des  verstorbenen  Soldaten,  so  wie  die  Nummer  und  das  Datum  seiner
  Marschroure,  zu  bemerken.

B.  Verpflegung  der  Pferde.

&amp;amp;#  12.  Die  Etappenbehörden  und  Orksobrigkeiten  müssen  dafür  sorgen,
daß  den  Pferden  stels  möglichst  gute  reinliche  Stallung  angewiesen  wird.  Die
Fouragerationen  werden  auf  Anweisung  der  Etappenbehörde  und  gegen  Quittung
  des  Empfängers  aus  einem  in  dem  Etappenhauptorte  zu  etablirenden
Magazin  in  Empfang  genommen  und  die  dabei  ctwa  entstehenden  Schwierigkeiten
  werden  von  der  Etappenbehorde  sefort  regulirt.  Von  den  Quartiertrdgern
  kann  der  Soldat  keine  Rationen  oder  Fourage  verlangen,  wenn  er
nicht  von  einer  Fürstlich  -Lippeschen  Erappenbehorde  darauf  angewiesen  ist.

Die  Lieferung  der  Rationen  wird  an  den  Mindestverlangenden  auf
halbjabrige  Termine  vergeben,  und  muß  der  Etappenkommandant  in  Paderborn
  zur  Lizt  alion  eingeladen,  auch  auf  seinen  Antrag  ein  zwenzer  Lizitationstermin
  angesetzt  werden.

IV.  Verabreichung  des  Vorsbanns  und  Stellung  der  Fußboten.

6.  13.  Die  Transporimitrel  weirden,  ausgenommen  die,  §.  lo.  angeführten

  Krankenwagen,  nicht  andero  und  nicht  weiter  bewilligt,  als  in  sofern
        <pb n="66" />
        fern  sie  in  den  Marschrouten  ausdruͤcklich  bemerkt  sind.  In  Fällen,  wo  bei
durchmarschirenden  starken  Armeckorps  die  erforderlichen  Transportmittel  nicht
bestimmt  angegeben  sind,  kann  zwar  der  Kommandeur  der  in  einem  Orte
einquartierten  Truppenabtheilung  auf  seine  Verantwortung  Transportmittel
requiriren,  jedoch  nicht  anders,  wie  durch  eine  an  die  Ortsobrigkeit  ausgestellte
  schriftliche  Requisition  und  gegen  Ertheilung  einer  Quittung.  Die  Stellung
der  Transportmittel  geschieht  durch  die  Etappenbehoͤrde  in  der  von  der  Fuͤrstlich-Lippeschen
  Regierung  deshalb  verfuͤgten  Art,  und  darf  keine  Requisition
und  Anforderung  vom  Militair  unmittelbar  an  die  Unterthanen  erlassen  werden.
  Es  wird  den  Offiziers  bei  eigener  Verantwortung  zur  Pflicht  gemacht,
darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterweges  nicht  durch  Personen  beschwert
werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben;  daß  die  Fuhrleute  keiner
uͤbeln  Behandlung  ausgesetzt  und  die  Transport  ittel  bei  der  Ankunft  im
Nachtquartier  sofort  entlassen  werden.  Dagegen  muß  von  den  Behoͤrden  dafuͤr
  gesorgt  werden,  daß  es  bei  dem  Abmarsch  der  Truppen  an  den  noͤthigen
frischen  Transportmitteln  nicht  fehle  und  solche  zur  gehoͤrigen  Zeit  eintreffen.

h.  14.  Die  Vergütung  für  den  Vorspann,  wozu  auch  die  Krankenfuhren
  gehören,  ist  für  jedes  Pferd  pro  Meile  6  gGr.  in  Golde,  und  ist
hierin  die  Vergülung  für  den  Wagen  mit  begriffen.

Die  quartiermachenden  Kommandirten  dürfen  auf  keine  Weise  Wagenoder
  Reitpferde  für  sich  requiriren,  cs  sey  denn,  daß  sie  sich  durch  eine  schriftliche
  Ordre  des  Königlichen  kommandirenden  Offziers,  als  dazu  berechrigt,  legitimiren
  können;  in  diesem  Fall  muß  hierüber  gehörig  duistirt  und  ebenfalls
pro  Pferd  und  Meile  0  gGr.  in  Golde  bezahlt  werden;  Fußboten  werden
mit  3  gLGr.  Pro  Meile  bezahlt,  wobei  der  Rückweg  nicht  zu  rechnen  ist;  solche
  durfen  vom  Militair  nicht  eigenmächtig  genommen,  oielweniger  mit  Gewalt
  gezwungen  werden,  sondern  sie  sind  von  den  Obrigkeiten  des  Orts,  worin
das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,
und  die  Reauirenten  haben  darüber  sofort  zu  quiktiren.

S.  15.  Die  Entfernung  der  Etappen  werden  in  folgender  Art  bestimmt:
von  Paderborn  bis  Lemgo  §  Meilen,  von  Lemgo  bis  Hameln  J  Meilen,  von
Paderborn  bis  Horn  31  Meilen,  von  Horn  bis  Barntrup  3z  Meilen,  von
Barntrup  bis  Hameln  3  Meilen,  von  Horn  bis  Lügde  24  Meilen,  von
Lügde  bis  Hameln  37  Meilen.

Hiernach  wird  die  Bezahlung  der  Transportmittel,  ohne  Rücksicht  auf
die  versügten  Dislokationen,  geleistet,  und  sind  in  den  von  der  Militairbehbrde
  aunzustellenden  Quittlungen  die  Haupt-Erappenorte  zu  bemerken.

S.  10.  Die  Liquidation  der  Vergüktung  für  die  sämmtlichen  vorbemerkten
Leistungen  wird  vierteljährlich  dem  Etappenkommandanten  in  Paderborn  eingevesht,
  und  nach  deren  Abschluß  die  Zahl##ng  dafür  sofort  geleister.

V.  Auf-
        <pb n="67" />
        V.  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Militairpolizei.

K.  17.  Der  Etappenkommandant  in  Paderborn  wird,  da  im  Fuͤrstenthum
Lippe  kein  Koͤniglich-Preußischer  Etappeninspektor  angestellt  wird,  die  Differenzen
  zwischen  Quartiertraͤgern,  Vorspannpflichtigen  und  Soldaten  gemeinschaftlich
  mit  der  Lippeschen  Behoͤrde  beseitigen,  und  ist  die  Etappenbehorde
berechtigt,  jeden  Unteroffizier  oder  Soldaten,  der  sich  thaͤtlicher  Mißhandlungen
  seines  Wirths  oder  eines  andern  Unterthanen  erlaubt,  zu  arretiren,
und  an  den  Kommandirenden  zur  weitern  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.
  Der  Etappeninspektor  zu  Hildesheim  ist  gleichfalls  verpflichtet,
Beschwerden  uͤber  die  von  Paderborn  aus  auf  Hilbesheim  marschirenden  Militairs
  anzunehmen  und  moͤglichst  zu  beseitigen.

d.  18.  Den  Etappenbehoͤrden  wird  es  zur  besondern  Pflicht  gemacht,
darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  in  einem  moglichst  guten  Stande  erhalten
werden;  auch  haben  dieselben  ihre  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es
den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht
verlangen  können,  und  hat  über  diesen  Gegenstand  der,  den  Etappeninspektor
vertretende,  Etappenkommandant  zu  wachen,  um  erforderlichenfalls  bei  der
Landesbehörde  Beschwerde  führen  zu  können.  ODie  kommandirenden  Offiziere
sowohl  wie  die  Etappenbehörden  sind  angewiesen,  mit  Ernst  dahin  zu  trachten,
daß  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht
  erhalten  werde.

.  10.  Während  der  Zeit  des  Aufenthalts  der  Okkupationsarmee  in
Frankreich  wird  von  der  Hälfte  der  zu  dieser  Armee  marschirenden  oder  von
derselben  zurückkehrenden  Truppen  nur  die  Hälfte  der  oben  aufgeführten  Preise
für  Portionen,  Rationen  und  Vorspann  2c.,  bei  einem  dereinstigen  Rückmarsch
der  Amnee  in  Frankreich  aber,  für  sämmtliche  auf  der  vereinbarten  Hülfsmilitairstraße
  zurückkehrende  Truppen  nur  die  „älfte  der  Vergütungepreise
liquidirt  und  berichtigt.

&amp;amp;.  20.  Die  Dauer  dieser  Ecappenkonvention  wird  von  jetzt  ab  vorläufig
  auf  Vier  Jahre  festgestellt.  Für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden
  Krieges  sollen,  den  Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abändernden
  Bestimmungen  durch  eine  besondere  Uebereinkunft  regulirt  werden.

6.  21.  Die  Kôniglich-Preußischen  Truppen,  welche  auf  der  vereinbarten
  Milikairstraße  instradirt  werden,  sollen  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser
Konvention,  soweir  es  nöthig  ist,  vollständig  unrerrichtet  werden;  so  wie  auch
die  erforderlichen  Auszüge  sowohl  in  den  Ekappen  als  in  den,  selbigen  zur
Aushülfe  beigegebenen  Orkschaften,  zur  Nachricht  bekannt  zu  machen  und  zu
affigiren  sind.

Zu
        <pb n="68" />
        —  60  —

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Uebereinkunft  in  duplo  ausgefertigt  und,
unter  Vorbehalt  Höchster  Ratifikation,  vollzogen  und  gegen  einander  ausgewechselt
  worden.

So  geschehen  Berlin  den  18ten  Juni  1818.  und  Detmold  den  gösten
August  1  818.

(I.  §.)  Fr.  Petri.  (I.  8.)  Graf  Lottum.

Ratifikations  =  Urkunde.

Vorstehende  mit  der  Fürstin  -Regentin  zu  Lippe  Durchlaucht,  am
20  sten  August  d.  J.  abgeschlossene  Durchmarsch=  und  Etappenkonvention,
wird  hiermit  von  Uns  angenommen,  genehmigt  und  bestätigt.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Ratifikation  eigenhändig
unterzeichnet,  von  Unserm  Staatskanzler  kontrasigniren  und  mit  Unserm
Koniglichen  Wappen  bedrucken  lassen.

So  geschehen  Aachen,  den  gten  Oktober  18198.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="69" />
        —  61  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SJNo.  5.  —

 

[No.  520.)  Karkel-Konvention  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und  Oestreich  unterm  #ten
August  1818.,  und  ratifizirt  am  18ten  Oktober  1818.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  mit  Seiner  Majestct  dem  Kaiser  von  Oestreich,  zur  Beförderung
  des  zwischen  Unsern  Staaten  bestehenden  freundnachbarlichen  Vernehmens,
  übereingekommen  sind,  eine  Konvention  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  Deserteurs  und  sonst  austrekenden  milirairpflichtigen  Mannschaft
abschließen  zu  lassen;  auch  die  zu  diesem  Behufe  ernannten  Bevollmächrigten,
nämlich:  Unsrerseits,  Unser  General-Lieutenant,  außerordentlicher  Gesandter
und  bevollmächtigter  Minister  am  Kaiserlich-Oestreichischen  Hofe,  Friedrich
Wilhelm  Ludwig  Freiherr  von  Krusemark;  und  Seitens  Sr.  Majestär
des  Kaisers  von  Oestreich,  Höchstdero  Wirklicher  Geheimerath,  Kämmerer,
Staats=  und  Konferenz=  auch  dirigirender  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Herr  Klemens  Wenzel  Lothar  Fürst  von  Merternich-Winneburg
  c2c.  2c.,  und  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  Wirklicher  Geheimerath,
  Kammerer,  Generalfeldmarschall  und  Hofkriegsrathspraäsident,  Herr
Karl  Fürst  zu  Schwarzenberg  cc.  2c.,  nach  vorheriger  Auswechselung  ihrer
Vollmachten,  unter  dem  Zten  August  d.  J.  eine  Konvention  abgeschlossen
haben,  welche  wörllich  folgendermaaßen  lautet:

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  und  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Oestreich,  zu  mehrerer  Beförderung  des  zwischen  beiden
Staaten  bestehenden  nachbarlichen  Vernehmens,  eine  Konvention  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Deserteurs  und  sonst  austretenden  militairpflichtigen
  Mannschaft  zu  errichten  beschlossen  haben;  so  sind  zu  dem
Ende  mit  Auftrag  versehen  und  ausdrücklich  bevollmachtigt  worden:

Von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,

Herr  Friedrich  Wilhelm  Ludwig  Freiherr  von  Krusemark,  General-Lieutenant,
  außerordentlicher  Gesandter  und  bevollmächtigter  Minister  bei
Jahrgang  1819.  K  Sei-
        <pb n="70" />
        Seiner  Kaiserlich-Koͤniglich-Apostolischen  Majestaͤt,  des  rothen  Adlerordens
erster  Klasse,  des  Verdienstordens  und  des  eisernen  Kreuzes  Ritter,  Großkreuz
  des  Königlich=  Schwedischen  Schwerdtordens;

Und  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oestreich,

Herr  Klemens  Wenzel  Lothar  Fürst  von  Metternich-Winneburg,
Fürst  zu  Ochsenhausen,  Herzog  im  Königreiche  beider  Sizilien  2c.  2c.,  Ritter
des  golpnen  Vließes,  Großkreuz  des  Königlich  -Ungarischen  St.  Stephanordens,
  des  goldnen  Civil-Ehrenkreuzes  und  des  Ordens  des  heiligen  Johann
von  Jerusalem;  Ritter  der  Russisch-Kaiserlichen  Orden  des  heiligen  Andreas,
des  heiligen  Alerander-Newsky  und  der  heiligen  Anna  erster  Klasse;  des
Königlich-Sardinischen  Ordens  der  Annunciade,  des  Königlich-Dänischen
Elephantenordens,  des  Königlich-Preußischen  schwarzen  und  rothen  Adlerund
  des  Königlich-Schwedischen  Seraphinenordens;  Großkreuz  des  Königlich-Spanischen
  Ordens  von  Karl  III.;  des  Königlich-Portugiesischen  Christusordens;
  des  Königlich  -Französischen  Ordens  der  Ehrenlegion;  Ritter  des
Koniglich-Sizilianischen  St.  Januarius-,  und  Großkreuz  des  Königlich-Sizilianischen
  St.  Ferdinand=  und  Verdienstordens;  Ritter  des  Kbniglich-Baierschen
  St.  Hubertordens;  Großkrenz  des  Großherzoglich-Toskanischen
St.  Josephordens;  Ritter  des  Königlich-Würtembergischen  goldnen  Adler-,
und  des  Königlich-Sächsischen  Ordens  der  Rautenkrone;  Greßkreuz  des
Königlich--Hanndverschen  Guelphen=  und  des  Kurfärstlich-Hessischen  Löwenerdens;
  Ritter  des  Großherzoglich=  Badenschen  Ordens  der  Treue,  und
Großkreuz  des  Konstantinischen  St.  Georgordens  von  Parma;  Seiner
Oestreichisch  =  Kaiserlichen  Majestät  Wirklicher  Geheimerath,  Kämmerer,
Staats=  und  Konferenz-,  dann  dirigirender  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Kanzler  des  milikairischen  Maria-Theresienordens,  und  Kurator
  der  Kaiserlich  -Königlichen  Akademie  der  bildenden  Künste;

und  Herr  Karl  Fürst  zu  Schwarzenberg  k2c.  2c.,  Ritter  des  goldnen
Bließes,  Großkreuz  des  mililairischen  Marin-Theresten-,  des  Königlich-Ungarischen
  St.  Stephanordens  und  des  goldnen  Militair-Chrenkreuzes;
Ritter  des  Russisch-Kaiserlichen  Ordens  des  heiligen  Andreas,  des  heiligen
Georg  erster  Klasse,  des  heiligen  Alerander-Newsky  und  der  heiligen  Anna
erster  Klasse;  Ritter  des  Königlich-Französischen  Ordens  vom  heiligen  Geiste,
Großkrenz  der  Königlich-Franzôsischen  Ehrenlegion,  und  des  Königlich-Großbritannischen
  Bathordens;  Ritter  des  Königlich-Dänischen  Elephanten-,
  des  Königlich-Schwedischen  Schwerdt-,  des  Königlich-Sardinischen
Ordens  der  Annunciade  und  des  Königlich-Sizilianischen  St.  Ferdinandund
  Verdienstordens;  Ritter  des  Königlich-Preuischen  schwarzen  und
rothen  Adlers  erster  Klasse;  des  Koniglich=  Baierschen  St.  Hubert=  und
Großkreuz  des  milikairischen  Mar-Josephordens;  Nitter  des  Königlich-Saͤchsi-
        <pb n="71" />
        Saͤchsischen  Ordens  der  Rautenkrone;  dann  Großkreuz  des  Koͤniglich-Niederländischen

  Wilhelm=  und  des  Königlich-Hannsverschen  Guelphenordens,

und  Ritter  des  Großherzoglich  =  Badenschen  Ordens  der  Treue;  Seiner

Hestreichisch  =  Kaiserlichen  Majestät  wirklicher  Geheimerath,  Kämmerer,

Generalfeldmarschall  und  Hofkriegsrathspradsident,  Inhaber  des  Ulanenregiments

  No.  2.;

Welche,  nach  Auswechselung  ihrer  in  gehbriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  nachstehende  Vertragspunkte,  unter  Vorbehalt  beiderseitiger  Allerböchsten
  Ratiffkation,  abgeschlossen  haben:

Artikel  I.

Alle  in  Zukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Publikation  gegenwärtiger
Konvention,  nach  vorausgegangener  Ratififkation,  an  gerechnet,  von  den  Armeen
der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  unmittelbar  oder  mittelbar  in  des  Andern
  Lande  oder  zu  dessen  Truppen,  wenn  diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterlandes
  sich  befinden  sollten,  desertirende  Militairpersonen  sollen  gegenseitig
ausgeliefert  werden.

Artikel  2.

Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der  Waffe,
alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden
Heeres  oder  der  bewaffneten  Landesmacht,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eines  jeden  der  beiden  Staaten,  gehören  und  derselben  mit  Eid  und  Mlicht
verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  sonstigem  Fuhrwesen
angestellten  Mannschaft.

Artikel  3.

Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserkeur  der  hohen  kontrahirenden
  Mächte  früher  schon  von  einer  andern  Macht  desertirt  wäre,  so  wird
dennoch,  selbst  wenn  mit  der  letztern  ebenfalls  Ablieferungsvertrage  beständen,
  die  Auslieferung  stets  an  diejenige  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  erfolgen,
  deren  Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von
den  Truppen  eines  der  paziszirenden  Souverains  zu  denen  eines  dritten,  und
von  diesen  wieder  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains  oder  sonst
zu  dessen  Truppen  desertirt;  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Souverain
mit  jenem  dritten  ein  Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  Oeserteur  dahin
abgelieferr,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten  Falle  aber,  wird  er
dem  paziszirenden  Souverain,  dessen  Dienste  er  zuerst  verlassen  hat,  ausgelieferk.

Artikel  4.

Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung  eines  Deserteurs
  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  Wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  hohen  Souverains,
so  wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begränzt  sind,  gebürlig  ist,  und
also  mitrelst  der  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt.

K  2  b)  Wenn
        <pb n="72" />
        b)  Wenn  ein  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  entwichen  ist,  ein
Verbrechen  begangen  har,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landezgesetze  erfordern.

Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Deserteur  ausgeliefert  wird,  so“
sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungsakten,  entweder  im  Original
oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften,  übergeben  werden,  damit
ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur  noch  zum  Milltairdienste
geeignet  sey  oder  nicht.

Schulden  oder  andre  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Rechr,  dessen
  Auslieferung  zu  versagen.

Die  von  dem  Oeserteur  in  dem  andern  Staate  gemachten  Schulden
sind  jedoch  aus  seinem  Privatvermögen,  wenn  er  solches  besitzt,  der  gesetzlichen
  Ordnung  gemäß  zu  bezahlen.

Artikel  5.

Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Pferde,
Sattel  und  Reitzeuge,  Armatur=  und  Montirungsstücke,  welche  von  den  Deserteurs
  etwa  mitgenommen  sind,  und  trictt  auch  dann  ein,  wenn  der  Deserteur
  selbst,  nach  den  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht  ausgeliefert
  wird.  Mit  Ausnahme  jedoch  desjenigen,  was  ein  solcher  nicht  zur
Auslieferung  geeigneter  Deserteur  etwa  als  sein  rechtmäßiges  Eigenthum  mit
sich  gebracht  hätte,  in  sofern  es  nicht  durch  den  zu  leistenden  Ersatz  für  die
mitgenommenen  und  nicht  zurüuckgestellten  drarischen  Effekten  erschöpft  würde.

Artikel  6.

Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
  werden  beide  hohe  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter,  an  ihren
Gränzen  gelegenen  gegenseitigen  Auslieferungsort##  (wozu  solche  Städte  gewählt
  werden  sollen,  ih  welchen  sich  Garnison  befindel)  übereinkommen,  an
welchen  eine  gegenseitig  bekannt  zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangsnahme
  der  Deserteurs  und  soforligen  Bezahlung  aller  in  den  nachfolgenden
Artikeln  10.  und  11.  stipulirten  Kosten  beauftragt  seyn  wird.

Artikel  7.

Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  frei  illig  und  ohne  erft  eine
Requisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Milirair-oder  Cidilbehörde  einen
jenseitigen  Dejerteur  enkdeckk,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  bei  sich  habenden
Effekten,  Pferden,  Waffen  2c.  sosort,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmenden
  Protokolls,  an  die  jenseitige  Behörde  im  nächsten  Ablieferungsorte,  gegen
Bescheinigung,  übergeben.

Artikel  8.

Sollte  aber  ein  Deserkeur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden  desjenigen

Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn,  so  wird  dessen
Aus-
        <pb n="73" />
        –  65  –O—(

Auslieferung  sogleich,  auf  die  erste  desfallsige  Requisition,  erfolgen,  selbst
dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten
  Staates  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher,
  in  der  Requisition  angegebenen  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung
überhaupt  bedingen,  solche  Zweifel  obwalfen,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung
  derselben  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöthig
wird,  ist  der  Auslieferung  Anstand  zu  geben.

Artikel  9.

Die  in  vorstehendem  Artikel  erwähnten  Regquisitionen  ergehen  gegenseitig
  an  die  Regierungen  oder  Generalkommanden  jener  Provinz,  wohin  der
Deserteur  sich  begeben  hat.  Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen
Deserteurs,  welche  etwa  zum  Oienste  angenommen  seyn  sollten,  von  den
Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  lo.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden  Deserteur,
  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  jeden  Tag  Drei  Groschen  Preußische  Wahrung,  und  für
die  Auslieferung  eines  Pferdes,  oder  für  eine  komplette  Ration,  Vier  Groschen
  Preußische  Währung  vergütet  werden.

Die  Bezahlung  dieser  Verpflegungsgebühr  soll  in  dem  Augenblick  der
Uebergabe  der  Deserteurs  und  der  Pferde,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,
geschehen,  und  darüber,  so  wie  über  die  ün  nachfolgenden  Arktikel  gedachte
Belohnung,  von  der  ausliefernden  Behörde  quittirt  werden.

Artikel  II.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserzeur  einlieferk,  soll  eine  Belohnung
(Iaglia)  von  Fünf  Thalern  Preußische  Währung  für  einen  Mann  ohne  Perd,
und  Zehn  Thalern  Preußische  Währung  für  einen  Mann  mit  dem  Perde  gereicht
und  bei  der  Auslieferung  verabfolgt  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgetretenen
Militairpflichtigen,  die  nicht  nach  dem  Artikel  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen
Deserteurs  gehören,  fällt  dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  12.

Außer  diesen  in  den  vorhergehenden  Artikeln  10.  und  11.  gedachten
Kosten,  kann  ein  Mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn  auch  gleich
der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn  auszuliefern
  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  immer  Namen
haben  mochte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  13.

Ueber  den  Empfang  der  Artikel  1#.  und  11.  gedachten  Kosten=  und
Gratifikationserstattung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quittiren.  Des  etwa
nicht  sofort  auszumiktelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber,

ist
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        ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken
entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.
Artikel  14.

Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird  es  strenge  zur
Mlicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames  Auge
zu  haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen
oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daßt  er  ein  solcher  Deserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen  oder
nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  15.

Alle,  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten,  reserve=  oder
landwehr=  und  überhaupt  militairpflichtige  Unterthanen,  welche  sich,  von  Zeit
der  Publikation  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind,  auf  vorgängige  Reklamation,  der
Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung  im
Uebrigen,  sowohl  in  Hinsicht  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,  als  auch
wegen  der  zu  erstattenden  Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie
es  wegen  der  Auslieferung  militairischer  Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt
  ist.  Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit
auf  jenseitige  Requisiction  bewirkt  werden,  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet.

Artikel  156.

Gleicherweise  sollen  die  Dienstleute  der  Offiziere  des  einen  Staats,
welche  nicht  zum  Militairstande  gehören,  oder  bei  den  Regimentern  wirklich
in  den  Listen  geführt  werden,  wenn  sie  nach  einem  begangenen  Verbrechen
in  der  Armee  des  andern  Staates  Dienst  nehmen  oder  auf  dessen  Gebiet  entweichen,
  nebst  den  etwa  mitgenommenen  Pferden  und  Effekten,  gegen  Vergütung
  der,  im  Artikel  10.  bestimmten,  Verpflegungskosten,  auf  vorgängige
Reklamation,  ausgeliefert  werden.

Artikel  I7.

Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird  strenge  untersagt
werden,  ODeserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  diesfallige  Befreiung
  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  etwanigen  Reklamationen
  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll  nicht
gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  Individuen
innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverains  angeworben  werden.

Artikel  18.

Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteims  oder  Militairpflichtigen
  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  macht,  wird
mit  einer  nachdrücklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel
        <pb n="75" />
        Artikel  19.

Gleichmaͤßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  hohen  kontrahirenden
Mächte  untersagt  werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur  Pferde,  Sattelund
  Reitzeug,  Armatur=  und  Montirungsstücke  zu  kaufen  oder  sonst  an  sich
zu  bringen.  Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird  nicht  allein  zur  Herausgabe
  dergleichen  an  sich  gebrachter  Gegenstände  ohne  den  mindesten  Ersatz,  oder
zu  Erstattung  des  Werthes  angehalten,  sondern  noch  überdies  mit  willkührlicher
  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen  wird,  daß
er  wissentlich  von  einem  Deserteur  enwas  gekauft  oder  an  sich  gebracht  hat.

Artikel  20.

Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseitigen
Deserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  jede  eigenmächtige  Verfolgung
  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung  des  letztern
  streng  untersagt  und  sorgfaltig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses  Vergehens
  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich  verhaftet
  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  21.

Als  eine  Gebietsverletzung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  von  einem
Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs  bis  an  die  Grenze  verfolgt,
  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebict  gesandt  wird,  um  der  nächsten
  Ortsobrigkeit  die  Desertion  zu  melden.  Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,
wenn  der  Oeserteur  sich  in  ihrem  Bereiche  befindet,  denselben  sofort  verhaften,
  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,  wenn  ein  Deserteur
von  der  Obrigkeit  verhaftet  wird,  kein  Kartelgeld  bezahlt.  Der  Kommandirte
  darf  sich  aber  keinesweges  an  dem  Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls
er  nach  Artikel  20.  zu  behandeln  ist.

Artikel  22.

Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen  Territorium,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  andrer  Unterthanen  zur
Austreten  mit  Verletzung  ihrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersagt.  Wer  eines
  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig  gemacht,
  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entziehr,  oder,  von  seinem
Vaterlande  aus,  auf  obige  Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,
wird  auf  desfallsige  Requisuion  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und
nachdrücklichen  Strafe  gezogen  werden.

Artikel  23.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention  von  den
Truppen  der  einen  der  horen  komrahirenden  Mächte  desertirt  sind,  und  enfweder
  dei  der  Armee  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen,  oder
sich,  ohne  dergleichen  wieder  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Linde  auphalten,
sind  der  Reklamalion  und  der  Auelieferung  nicht  unterworfen.  Artike!
        <pb n="76" />
        Artikel  24.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation  wirklich
  in  dem  Militairdienste  des  andern  Souverains  sich  befinden,  soll  die  Wahr
freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den  Diensten,
in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  mässen  sie  sich  längstens  binnen
  Einem  Jahre,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Konvention,  diesfalls  bestimmt
  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.  —  In  dem  Falle,  wo  ein,
aus  den  neu=  oder  wiedererworbenen  Oestreichischen  oder  Preußischen  Provinzen
  gebürtiger,  Unterthan,  welcher  noch  unter  der  vorigen  Landesherrschaft
in  jenseitige  Militairdienste  getreten  ist,  es  vorziehen  würde,  noch  ferner  in
seinen  dermaligen  Dienstverhältnissen  zu  verbleiben;  so  soll  ihm  hieraus  kein
Nachtheil  in  Ansehung  seines  Eigenthums  oder  seiner  sonstigen  Rechte  und
Ansprüche  erwachsen.

Artikel  20.

Gegenwärtige  Konvention,  deren  Ratifikation  binnen  sechs  Wochen  umgewechselt
  werden  soll,  wird  von  den  hohen  kontrahirenden  Mächten,  beiderseits
  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden  und  ist  gültig  und
geschlossen  auf  Sechs  Jahre  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender
  Aufkündigung,  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  hohen  kontrahirenden
Theile  Ein  Jahr  voraus  freisteht.

Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  gegenwärtige
Uebereinkunft  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  ihr  Siegel  beiedruckt.


So  geschehen  Franzensbrunn,  den  gten  August  1818.

(I.  S.)  Krusemark.  (L.  S.)  Clemens  Wenzel  Fürst  von  Metternich.
(L.  S.)  Schwarzenberg.

So  haben  Wir  diese  Konvention,  nach  vorheriger  Durchsicht,  genehmigt  und
ratifizirt,  wie  Wir  sie  durch  gegenwärtige  Urkunde  genehmigen  und  ratiffziren,
  auch  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  Unser  Koönigliches  Wort  geben,
sie  zu  erfüllen,  aufrecht  zu  halten,  und  keine  Eingriffe  in  dieselbe  zu  gestatten.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  die  gegenwärtige  Ratifikationsurkunde
Höchsteigenhändig  unterzeichnet  und  mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen
  lassen.

Gegeben  zu  Aachen,  den  Igten  Oktober  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="77" />
        —  69  —

Gesetz-Sammlung
fur  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  6  —

 

¶No.  521.)  Ertklarung  wegen  der  zwischen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Fuͤrstlich-Lippeschen
  vormundschaftlichen  Regierung  verabredeten  Freizögigkeit,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nich  t  gehbrigen  Preu#zischen  Provinzen.
Dom  öten  März  1819.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich  =  Lippeschen
vormundschaftlichen  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß
und  das  Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deurschen  Bunde
gehörigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,
aufzuheben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer
besondern  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen
  Bundesversammlung  vom  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
der  unter  sämmrlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  uud  Abzugsfreiheit,
  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen,
  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  un
Ihro  Durchlaucht  der  Fürstin  Vormünderin  und  Regentin  zur  Lippe,  zweimal
gleichlamend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgker  gegenseitiger  Auswechselung,
  sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  bceiderseitigen  Landen
Uffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  Oten  März  1810.

(I.  S.)
Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiren.
Graf  von  Bernstorff.

 

Jahrzang  18#.  (No.  522.)

erlin  den  27sten  März  1819.)
        <pb n="78" />
        —

(Ne.  139.)  Sckurung  megen  der  zwischen  der  Königlich-Prrußischrn  und  der  Fürstkcch=Hohenzollcn
  =  Sigmaringischen  Regierung  verabredeten  Frrizugigkeit,  in
Btreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehörigen  Prrußischen  Provinzen.
VBom  öten  Marz  18190.

N.#  die  Königlich-Preußische  Regserung  mit  der  Fürstlich=  Hohenzollern-=Sigmaringischen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß
und  das  Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,
aufzuheben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sic,  statt  einer  besondern
  Uebcreinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Juhalt  des  #m  Protokolle  der  dentschen
  Bundesversammlung  von  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen
der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,
  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen  Preußischen  Provinzen,
  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  kunftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Sr.  Majestät#e  des  Königs  von  Preußen,  und
Er.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Hohenzellern-Sigmaringen,  zweimal  gleichlantend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  geyenseitiger  Answechselung,  fogleich
Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landen  böffentlich  bekann
gemacht  werden.

Gegeben  Verlin,  den  Sten  März  1810.
(L.  S.)
Königl.  Prcuß.  Ministerüumn  der  auswärtigen  Angelegenheiren.

Graf  von  Bernstorff.

No.  723
        <pb n="79" />
        No.  523  Erltarung  wegen  ber  zwischen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Flrsilichen
Regicrung  jüngerer  Linie  Reuß  von  Plauen  verabredeten  Freizuͤgigkeit,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehorigen  Prtußischen  Provinzen.
Vom  15ten  März  1819.

N.c#  bie  Königlich-Preugische  Regicrumg  mit  der  Fürstlichen  Regierung
jüngerer  Linte  Reuß  von  Plauen  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß
  und  das  Abfahresgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künfrigen
Umfange  aumzuheden;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,
statt  einer  besondern  Ueberrinkumft  dieferhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  im  Protokolle
  der  deutschen  Bundesversamnlung  vo#m  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,
  wegen  der  umer  sämmrlichen  deutschen  Bundcsstaaten  festgesetzten  Nachsteuer=
  und  Abzugsfreihe#t,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gebörigen
Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen
  wollen.

Gegemwärtige,  am  Namen  Er.  Majestaät  des  Königs  von  Prenßen,  und
den  Durchlauchtigen  Fürsten  jüngerer  Linie  Reuß  von  Piauen,  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegensciriger  Auswechselung,
sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseirigen  Landen  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  15ten  März  1810.
(L.  S.)

Königk.  Preuß.  Ministerium  der  auswärkigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

 

(NNe.  324.)
        <pb n="80" />
        —  72  —

(No.  524.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  Flirstlich-Reußischen
  Regierung  Alterer  Linie  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Vetreff  der  zum
deutschen  Bunde  nicht  gehdrigen  Preußischen  Provinzen.  Vom  22sten
Män  1819.

N#  die  Koniglich-Preußische  Regierung  mit  der  Furstlich-Reußischen  Regierung
  älterer  Linie  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und  das
Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen
Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  aufzuheben;
  so  erklaären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß  sie,  statt  einer  besondern
  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des  um  Protokolle  der  deutschen
Bumdesversamnlung  vom  23sten  Juni  1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen  der
unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten  festgesetzten  Nachsteuer  und  Abzugsfreiheit,
  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen,
nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Reuß  von  Greiz,  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte
  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  sogleich  Kraft  und
Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landen  offentlich  bekannt  gemacht
werden.

Gegeben  Berlin,  den  2sten  März  1819.
(L.  S.)
Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="81" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  7.  —

 

(No.  525.)  Verordnung  über  die  rechkliche  Natur  der  Domainen  in  den  neuen  und  wies
der  erworbenen  Provinzen.  Vom  dten  März  1319.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  .

Da  Unser  Edikt  und  Hausgesetz  vom  I##en  Dezember  1808.  auf  die
Domainen  in  denjenigen  Provinzen  und  Gebieten  keine  Anwendung  finder,
welche  in  Folge  neuerer  Friedensschlüsse  und  Staatsverträge  Unserer  Monarchie
wieder  erworben,  oder  mit  derselben  neu  vereinigt  sind;  so  erklären  Wir  über
die  rechtliche  Eigenschaft  dieser  Domainen,  besonders  auch  über  die  Veräußerlichkeit
  derselben,  hierdurch,  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
Folgendes:

.  J

Es  gelten  in  Ansehung  dieser  Domainen,  was  die  rechtliche  Eigenschaft
und  Veräußerlichkeit  derselben  betrifft,  keine  andere  Grundsätze,  als  welche
die  sonstigen  allgemeinen  staatsrechtlichen  Bestimmungen  Unserer  Monarchie,
wie  solches  in  Unserm  Allgemeinen  Landrechte  Theil  II.  Tit.  Lq.  S.  10  —  20.
ausgesprochen  sind,  mit  sich  bringen;  und  beruhet  solchemnach  in  Absicht  der
Zulässigkeit  der  Veraußerung  dieser  Staatsgüter,  und  der  Ablösung  von  Domanial-Renten,
  Erbpachtsgeldern  und  andern  Grundabgaben,  Zinsen,  Zehnten
  und  Diensten,  alles  darauf,  daß  sie  nicht  anders  geschehen,  als  unter
genügender  Schadloshaltung  des  Staats.

§.  2.

Diesem  gemaß  sind  in  den  wieder  erworbenen  und  neu  vereinigten  Provinzen
  und  Gebieten  nicht  allein  Vertauschungen,  Vererbpachtungen  und  zins-Jahrgang
  1819.  M  pflich-
        <pb n="82" />
        pflichtige  Verleihungen  zum  erblichen  Besitz  bei  Domainen  zulaͤssig,  sondern
Wir  behalten  Uns,  in  der  Ueberzeugung,  daß  ein  wesentlicher  Theil  der
Naltionalkraft  auf  einem  mit  Eigenthum  versehenen  Bauerstande  beruhet,  hierdurch
  auch  vor,  bei  der  Verleihung  des  Eigenthums  an  diejenigen  Domanial=Bauern,
  welche  das  Eigenhum  der  Hofe  noch  nicht  besitzen,  die  Bedingungen,
unter  welchen  ihnen  dieses  Eigenthum  verliehen  werden  soll,  festzusetzen,  und
dabei  besonders  zu  bestimmen,  ob  außer  dem  dadurch  vermehrten  Nationalwohlstande
  noch  eine  anderweite  Schadloshaltung  an  die  Scaatskassen  von
ihnen  zu  leisten  sey.

S.  3.

Auch  mit  dem  Verkaufe  der  Domainen,  so  wie  mit  der  Ablösung  der
Domanial-Gefälle  und  Rechte,  kann  in  den  gedachten  Prooinzen  mit  staatswirhschaftlicher
  Rücksicht  auf  bleibende  Vorthrile  für  den  Staa,  verfahren
werden,  nur  daß  die  davon  aufkommenden  Gelder  ausschließlich  zum  Abtrag
gekündigter  Domainen-Passiv-Kapiralien,  und  zur  Bezahlung  allgemeiner
Staatsschulden,  welche  in  Erhaltung  und  zum  wahren  Bedürfniß  des  Staats
gemacht  worden,  zu  verwenden  sind.  ·

5.4.

Verschenkungen  von  Domainen  koͤnnen  dagegen  nicht  statt  finden;  jedoch
bestätigen  Wir  diejenigen  Donationen  hierunt  ausbrücklich,  welche  in  Betr
hung  auf  die  glorreichen  Greignisse  der  Jahre  7813.,  181#4  und  18185.
den  erwähnten  Provinzen  bieher  gemacht  sund,  behalten  Uns  aber  auch  vor,
in  Fällen,  wo  etwa  Lehne  heimfallen,  zu  deren  Wiederverleihung  Wir  berechtigt
  wären,  mil  dieser  nicht  zu  verfahren,  sondern  dergleichen  Grundstücke
als  Oomainen  dem  Staate  und  Unserer  Krone,  an  die  Stelle  jener  Donationsguter,
  einzuverleiben  und  auf  diese  und  andere  Weise  den  Abgang  derselben
  zu  ersegen.

S.  5.

lleber  den  Belauf  und  das  Verzeichniß  derjenigen  Staatsschulden,  welche
in  Erhaltung  und  zum  wahren  Bedürfniß  des  Staals  gemacht,  und  neben
der  Abtragung  der  auf  den  Oomainen  der  mehrgedachten  Provinzen  und  Gebiete
  hypothekarisch  haftenden  Passiv-Kapitalien,  aus  den  Domainen-Kaufund
  Mblösegeldern,  Erbstands-Rapitalien  u.  s.  w.  zu  tilgen  sind,  soll  nach
vorgängigem  darüber  von  Unserm  Staateministerium  abzustattenden  Berichte,
ein  Etat  von  Uns  Selbst  vollzogen  werden.

§#.  6.
        <pb n="83" />
        Auch  soll  über  die  bei  diesen  Domainen-Veräußerungen  und  Ablösungen
  zum  Grunde  zu  legenden  Bedingungen,  und  über  die  bei  dem  ganzen
Verfahren  zu  befolgenden  Grundsätze,  so  wie  über  die  Art  der  Vollziehung
der  über  die  Vercußerungen  und  Ablösungen  errichteten  Urkunden,  ferner  über
alles,  was  sich  auf  die  Berichtigung  des  Besitztitels  und  die  Eintragung  in
die  Hypothekenbücher  bezieht,  das  Weitere  in  einer  besondern  Verordnung
verfügt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  cten  März  1870.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei

Beglaubigk:
Friese.
        <pb n="84" />
        —  76  —

(Ne.  526.)  Erllaͤrung  wegen  der  zwischen  der  Koͤniglich-  Preußischen  Regierung  und  der
Fürstlich  -Liechtensteinschen  Hofkanzlei  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Betreff
  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehdrigen  Preußischen  Probinzen.
Vom  20  sten  März  1819.

N.de  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich-Liechtensteinschen
  Hofkanzlei  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Abschoß  und
das  Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehörigen
  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen  Umfange,
  aufzuheben;  so  erklären  gedachte  Regierung  und  Hofkanzlei  hiermit,
  daß  sie,  statt  einer  besondern  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den
Inhalt  des  im  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  2  östen  Juni
1817.  befindlichen  Beschlusses,  wegen  der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten
  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nicht
zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwar--tigen
  und  künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  und
Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  von  und  zu  Liechtenstein,  zweimal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  sogleich
  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten,  und  in  den  beiderseitigen  Landen  öffentlich
  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  20sten  März  1870.
(L.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="85" />
        77  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

—  No.  8.  —

 

(No.  427.)  Vestätigungs-Urkunde  wegen  einiger  das  osipreußische  landschaftliche  Feuersozietät-Reglement
  betreffenden  Bestimmungen.  Vom  1  8ten  März  1819.

Wa  Friedrich  Wilhelm,  von  Goltes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  c.
haben  Uns  diejenigen  Beschlüsse  vortragen  lassen,  welche  von  dem  letzten
General-Landtage  in  Ostpreußen,  als  nähere  Bestimmungen  und  Zusätze  zu
dem,  von  Uns  unter  dem  22sten  April  1800.  bestätigten  Reglement  der  vereinigten
  Land-Feuersozieldt  im  Bezirk  der  ostpreußischen  Landschaft  in  Vorschlag
  gebracht  worden  sind.  Nachdem  Wir  darüber  das  Gutachten  Unsers
Staatsraths  erfordert  haben;  so  setzen  Wir  hiermit,  wie  folget,  fest:
Arrikel  I.
Den  Beschluß  zu  §.  21.  des  gedachten  Reglements:
den  Annahme-Beitrag  von  drei  Pfennigen  preußisch  für  den  Thaler
um  zwei  Pfeunige  zu  erhöhen,  mithin  auf  fünf  Pnnige  für  den
Thaler  zu  bestimmen,
bestätigen  Wir  nur  unter  der  Bedingung:
daß  auch  die  gegenwärtig  schon  aufgenommenen  Mitglieder  der
Sozietät  diese  Erhöhung  mit  zwei  Pfennigen  für  den  Thaler
nachzahlen.
Artikel  II.
Den  Beschluß  zum  §.  8.  des  Reglements:
daß  die  rückständigen  Beitrags-Summen  verzinset  werden  sollen,
bestätigen  Wir  nur  in  der  Ar#t#:
daß  die  Verzinsung  derselben  schon  vier  Wochen  vom  Tage  der
erlassenen  Aufforderung  zur  Zahlung  an  gerechnet,  mit  ein  halb
Prozent  für  den  Monat,  ihren  Anfang,  und  die  Feuersozietäts=Direktion
  bei  ihren  erekutivischen  Maaßregeln  auch  auf  die  Einziehung
  dieser  Verzugszinsen  von  Amtswegen  Rücksicht  nehmen  solle.
Jabrgang  1819.  N  Artikel
        <pb n="86" />
        Artikel  MUI.
Dem  zum  F.  18.  des  Reglements  gefaßten  Beschluß:
wegen  Verzinsung  der  den.  Verunglückten  gebührenden  Vergütungen,
ertheilen  Wir  auch  nur  in  nachstehender  Art  Unsere.  Genehmigung:

daß  diese  Verzinsung  mit  ein  halb  Prozent  für  den  Monat  von  der
einen  Halfte  der  Vergütungs-Summe  sofort  nach  Eingang  des
Untersuchungs-Protokolls,  von  der  andern  Hälfte  aber  nach  Verlauf
eines  Jahres,  vom  Eingang  des  Protokolls  an  gerechnet,  anfangen.
und  geleistet  werden  soll..

Zur  Erleichterung  der  Rechnung  werden  jedoch  die,  in  diesem  und  in
dem  vorigen  Artikel  bestimmte  Zögerungszinsen  nur  von  vollen  Dekaden  des
Betrags  und  für  volle  Monate  berechnet  und  entrichtet..

Artikel  IV.

Dem  zum  S.  17.  des  Reglements  gefaßten,  so  wie  dem  fünften  und
letzten,  auf  einen  allgemeinen  Zusatz  gerichteten,  Beschlusse,  können  Wir  jedoch
Unsere  Bestätigung  nicht  ertheilen.

Im  übrigen  behält  es  aber  bei  den  betreffenden  Bestimmungen  des
Feuersoziert  -Reglements,  in  soweit  solche  durch  die  vorstehenden  Artikel
nicht  abgendert  worden,  überull  auch  fernerhin  sein  Verbleihen.

Hiernach  haben  sich  alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Bestátigungs-Urkunde  Höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit.  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  18ten  März  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.

(No.  325.)
        <pb n="87" />
        (No.  528.)  Erklärung  vom.  31sen.  März  1819.  betreffend  das  mit-  Sachsen-Welmar-Eisenach

  getroffene  Abkommen:  daß  in  Untersuchungs-Sachen  bei  Unvermbgenheit
  des  Inkulpaten  nur  die  haaren  Auslagen  erstattet  werden  sollen.

D.  Königlich  -Preußische  Regierung  und  die  Großherzoglich-Sachsen-Weimar-Eisenachsche

  Regierung,  sind  mit  einander  dahim  übereingekommen

und  erklären  hiermit::.
daß  in  allen  Unctersuchungssachen,  wo  wegen  Unvermögenheit  des
Inkulpaten  die  Kosten  niedergeschlagen  werden  müssen,  keine  anderen
  Kosten,  als  die  baaren  Auslagen:  für  Atzung,  Transport,
  Porto  und  Kopialien,  von  den  gegenseitigen  Preußischen
und  Weimarschen,  sowohl  unmittelbaren  als  Patrimonialgerichten,
berechnet,  und  erstartet  werden  sollen.

Gegenwärtige  Erklärung  soll,  nachdem  sie  in  gleichlautenden  Eremplaren
  vom  dem  Königlich-Preußischen  Ministerium  und  von  dem  Großherzoglich=Sachsen-Weimar-Eisenachschen
  Ministerium  vollzogen  und  ausgewechselt
worden,  burch  öffentliche  Bekanntmachung  in:  den  beiderseitigen,  Landen  Kraft.
und  Wirkslamkeit.  erhalten..

Berlin,  den  31sten  März  1810.
(L.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärkigen  Angelegenheiten..
Graf  von.  Bernstorff.

(No.  29.)
        <pb n="88" />
        ¶o.  529.)  Erklaͤrung  wegen  der  zwischen  der  Koͤnlglich-Preußischen  und  ber  Landgraͤflich-Hessen=
  Homburgischen  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in  Betreff
der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehbrigen  Preußischen  Provinzen,  Vom
16ten  AUpril  1819.

N.,  die  Königlich  -Preugische  Regierung  mit  der  Landgräflich-Hessen-Homburgischen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseirig  den  Abschoß
und  das  Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen  Bunde
gehbrigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen
Umfange,  aufzuheben;  so  erklren  beide  gedachte  Regierungen  hiermit,  daß
sie,  statt  einer  besondern  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt  des
im  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  23sten  Juni!  1817.  befindlichen
  Beschlusses,  wegen  der  unter  sämmtlichen  Bundesstaat

Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nich!t  zum  deutschen  Bunde
gehbrigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen
Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Er.  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Er.  Durchlaucht  des  souverainen  Landgrafen  von  Hessen-Homburg
zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten  und  i
den  beiderseitigen  Landen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  16ten  April  1810.
(L.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="89" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

––.4  No.  0.  ——..

 

(No.  530.)  Kartel-Konvention  zwischen  der  Kdniglich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Braunschwelg-Lüneburgschen
  Regierung.  Vom  23  sten  Februar  1819.

S8Z#in  der  Königlich-Preutzischen  Regierung  einerseiks,  und  der  Herzoglich-Braunschweig-Lüneburgischen
  Regierung  andrerseits,  ist  nachstehende  Karkel=Konvention
  verabredet  und  abgeschlossen  worden.

Artikel  I.  Alle  in  Zukunft,  und  zwar  vom  Tage  der  Publikation
gegenwärtiger  Konoention  an  gerechnet,  von  dem  Militair  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  unmittelbar  oder  mittelbar  in  des  andern  Lande  oder  zu
dessen  Truppen,  wenn  diese  auch  außerhalb  ihres  Vaterkandes  sich  befinden
sollten,  deserttrende  Personen  sollen  gegenseilig  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.  Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades
oder  der  Waffe,  alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung
deo  stehenden  Heeres  oder  der  bewaffneten  Landeemachk,  nach  den  gesetzlichen
Besimmmungen  eines  jeden  der  beiden  Staaren  gehören  und  denselben  mit  Eid
und  Pflicht  verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  sonstigem
Fuhrwesen  angestellten  Knechte.

Artikel  3.  Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hohen
kontrabirenden  Theile  früher  schon  von  einer  ancern  Macht  deser#irt  wäre;  so
wird  dennoch,  selbst  wenn  milt  der  letztern  ebenfalis  Ablieferungs#er#trage  beständen,
  die  Auslieferung  stets  an  denseugen  der  hohen  kontrahmenden  Theile
erfolgen,  dessen  Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Soldar  von
den  Truppen  eines  der  hohen  kontrahirenden  Theile  zu  denen  eines  dritten,  und
von  diesen  wiederum  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Theils,  oder  sonst
zu  dessen  Truppen  desertirt;  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Theil  mit
jenein  dritten  ein  Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  Oeserteur
dahin  abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten  Falle
aber  wird  er  dem  paziezgirenden  Theile,  dessen  Otenste  er  zuerst  verlassen  hat,
ausgeliefert.

Jahrgang  1810.  O  Artikel

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  usten  Mai  1819.)
        <pb n="90" />
        —  82  —

Artikel  4.  Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung
eines  Deserl#eurs  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  wenn  der  Deserteur  aus  den  Staaten  des  andern  der  hohen  kontrahirenden
  Theile,  so  wie  sie  durch  die  neuesten  Verträge  begränzt  sind,  gebürtig
  ist,  und  also  vermittelst  der  Oesertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt;
wenn  ein  Deserteur  in  dem  Lande,  in  welches  er  ent  ichen  ist,  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe  der  Deserteur
ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungsakten,
entweder  im  Original  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten  Abschriften,
übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  kann,  ob  ein  dergleichen  Deserteur
  noch  zum  Milirairdienste  geeignet  sey  oder  nicht.  Schulden  oder
andere  von  dem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten  geben  dagegen
dem  Staate,  in  welchem  er  sich  anfhält,  kein  Recht,  dessen  Auslieferung
zu  versagen.

Artikel  s.  Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch  auf
die  Pferde,  Sattel:  und  Reitzeug,  Armatur=  und  Montirungsstücke,  welche
von  den  Oeserteurs  elwa  mitgenommen  worden  sind  und  bei  seiner  Verhaftung
bei  ihm  gefunden  werden,  oder  auch  nach  der  nähern  Bestimmung  des  Artikels
  20.  in  den  Händen  dritter  Personen  sich  befinden  sollten.  Diese  Verbindlichkeit
  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Deserteur  selbst,  nach  den  Bestimmungen
  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht  ausgeliefert  werden  kann.

Artikel  60.  Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung
zu  beschleunigen,  werden  beide  hohe  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter,
an  ihren  Gränzen  belegenen,  gegenseitigen  Ablieferungsorte  (wozu  folche  Städte
gewählt  werden  sollen,  in  welchen  sich  Garnison  oder  sonstige  bewaffnete  Macht
befindet)  übereinkommen,  an  welchen  eine,  gegenseitig  bekannt  zu  machende,
Behörde  mit  der  Empfangnahme  der  Deserteurs  und  sofortigen  Bezahlung
aller,  in  den  nachfolgenden  Arnkeln  11.  und  12.  stipulirten,  Kosten  beauftragt
  seyn  wird.

Artikel  7.  Oie  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig  und
ohne  erst  eine  Requisition  abzuwarten.  Sodald  daher  eine  Milirair=  oder  Civilbehörde
  einen  jenseiligen  Deserteur  entdeckk,  wird  derselbe,  nebst  den  etwa  bei
sich  habenden  Effekren,  Pferden,  Waffen  r2c.  sofork,  unter  Beifügung  eines  aufzunehmenden
  Protokolls,  an  die  jenseitige  Behörde,  im  nächsten  Ablieferungsorte,
  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Artikel  8.  Sollre  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden
  desjenigen  Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn;  so  wird
dessen  Auslieferung  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Reguisition  erfolgen,  selost

dann,

b
        <pb n="91" />
        dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden,  in  dem  Militairdienste  des  gedachten  Staates
  angestellt  zu  werden.  Nur  wenn  uͤber  die  Richtigkeit  wesentlicher  in  der  Requisition
  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  uͤberhaupt  bedingen,
solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben  zwischen
der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöthig  wird,  ist  der  Auslieferung
  Anstand  zu  geben.

Artikel  0.  Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Reguisitionen  ergehen
  Königlich-Preußischer  Seits  an  das  Herzoglich-Braunschweigsche  Geheime-=rathskollegium,
  Herzoglich-Braunschweigscher  Seits  aber  an  die  nächste  Königliche
Provinzial-Regierung,  oder  an  das  Generalkommando  der  Preußischen  Provinz,
wohin  der  Deserteur  sich  begeben  hat.  Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen
  Deserteurs,  welche  etwa  zum  Dienste  angenommen  seyn  sollten,  von  den
Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  lo.  Sollten  zwischen  der  Königlich-Preußischen  Regierung  und
andern  deutschen  Bundesstaaten,  welche  durch  die  Herzoglich-Braunschweigschen
Lande  von  dem  Königlich-Preußischen  Gebicte  getrennt  sind,  Kartel-Konventionen
bestehen  oder  noch  geschlossen  werden,  in  deren  Folge  Auslieferungsfalle  Preußischer
  Deserteurs  vorkommen;  so  sind  die  Herzoglich  -Braunschweigschen
Behörden  verpflichtet,  dergleichen  Deserkeurs  von  solchen  hinterliegenden  dritten
  Staaten  anzunehmen,  und  den  weitern  Transport  nach  den  in  Gemäßheit
des  Artikels  6.  zu  bestimmenden  Preußischen  Ablieferungsorten  in  eben  der
Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb  der  Herzoglich=  Braunschweigschen
  Lande  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.  Eine  gleiche  Verpflichtung
  findet  auch  auf  Seiten  der  Königlich-Preußischen  Behörden  statt,
wenn  in  ähnlichen  Fällen,  auf  den  Grund  der  zwischen  der  Herzoglich-Braunschweigschen
  Regierung  und  andern  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden  Kartel-Konventionen,
  Herzoglich  =  Braunschweigsche  Deserteurs  das  Königlich-Prenßische
  Gebiet  berühren  müssen,  um  ihre  Auslieferung  zu  bewirken.

Artikel  1I.  An  Unterhaltungskosten  werden  dem  ausliefernden  Theile
für  jeden  Deserteur  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
  einschließlich,  für  den  Tag  Drei  gute  Groschen  Preußisch  Kourant,  für
ein  Pferd  aber  täglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht  Pfund  Hen  und  Drei  Pfund
Stroh,  Berliner  Gewicht,  den  Zentner  zu  einhundert  und  zehn  Pfund,  gut
gethan.  Die  Berechnung  der  Furterkosten  geschieht  nach  den  Marktpreisen
des  Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die
Bezahlung  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Ablieferung.

Artikel  12.  Außer  diesen  Kosten,  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  13.
bemerkten  Belohnung,  kann  ein  Mebreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn
auch  gleich  der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  desjenigen  kontrahi-O

  2  ren-
        <pb n="92" />
        renden  Theils,  der  ihn  auszuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen
des  Handgeldes,  genossener  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie
es  sonst  Namen  haben  mechte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  13.  Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll
eine  Gratifikation  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  ohne
Pferd,  und  von  Zehn  Thalern  Preußisch  Kourant  für  einen  Mann  mit  dem
Pferde  gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der
Auslieferung  wieder  erstattet  werden.  In  Rücksicht  andrer  ausgelretenen  Militaupflichtigen,
  die  nicht  nach  Artikel  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs
  gehèren,  fällt  dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  14.  Ueber  den  Empfang  der  Artikel  11.  und  13.  gedachten
Kosten=  und  Gratifikationserstattung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  qultliren.
Des  etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrages  der  zu  erstattenden  Unkosten
halber,  ist  aber  die  Auslieferung  des  Deserteurs,  wenn  derselben  sonst  kein
Bedenken  entgegensteht,  nicht  aufzuhalten.

Artikel  15.  Allen  Behbrden,  besonders  den  Gränzbehörden,  wird  es
strenge  zur  Pflicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames
Auge  zu  haben,  und  daher  einen  Jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Waffen
  oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebr,  daß  er  ein  solcher  Oeserteur  sey,  sogleich,
ohne  erst  eine  Requisition  deshalb  abzuwarten,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder
nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  10.  Alle,  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten,
reserve=  oder  landwehr=  und  überhaupt  militairpflichtige  Unterthanen,
welche  sich,  von  Zeit  der  Publikation  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  des
andern  kontrahirenden  Theils  oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind,  jedoch
nur  auf  vorgängige  Reklamation,  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen;
  und  es  soll  mit  dieser  Ablieferung  im  Uebrigen,  sowohl  in  Hinsicht  der
dabei  zu  beobachtenden  Form  als  auch  wegen  der  zu  erstartenden  Verpflegungskosten,
  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegen  der  Auslieferung  militairischer
Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt  worden  ist.

Bei  allen  soichen  Auslieferungen  aber,  welche  von  der  Obrigkeit  auf
jenseitige  Requisttion  bewirkt  werden,  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtert.

Artikel  17.  Diejenigen  Individuen,  welche  nach  den  Gesetzen  eincs
jeden  der  paziszirenden  Staaten  im  militairpflichtigen  Alter  sind,  und  bei  Ueberschreitung
  der  gegenseitigen  Gränzen,  ohne  einen  obrigkeitlichen  Paß,  oder  eine
sonstige  hinreichende  Legitimation  vorzeigen  zu  konnen,  den  Verdacht  auf  sich
ziehen,  doß  sie  sich  der  Milttairpflichtigkeit  gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,
sollen  sofort  zurückgewiesen  und  dergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch
Zuflucht  in  dem  jenseitigen  Staate  gestattet  werden.

Artikel
        <pb n="93" />
        —  85  —

Artikel  18.  Den  beiderseitigen  Behoͤrden  und  Unterthanen  wird  strenge
untersagt  werden,  Deserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige
Befreiung  nicht  hinlaͤuglich  nachweisen  koͤnnen,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
deren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  etwanigen  Retlamationen
  zu  entziehen,  in  enlferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll  es  nicht
gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  Individuen
innerhalb  der  Staaten  der  beiden  paziszirenden  Theile  angeworben  werden.

Artikel  10.  Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Deserteurs
oder  Militairpflichtigen  und  der  Beförderung  der  Flucht  desselben  schuldig  macht,
wird  mit  einer  nachdrücklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  20.  Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  hohen  kontrahirenden
  Theile  unrersagt  werden,  von  einem  jenseitigen  Deserteur  Pferde,
Sattel=  und  sonstiges  Reiczeug,  Armatur=  und  Montirungsstücke  zu  baufen  oder
sonst  an  sich  zu  bringen.  Der  Uebertreter  dieses  Verbots  werd  nicht  allein  zur
Herausgabe  dergleichen  an  sich  gebrachter  Gegenstände,  ohne  den  mindesten
Ersatz,  oder  zur  Erstattung  des  Werths  angehalten,  sondern  auch  überdies
mit  willkührlicher  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt  werden,  wenn  bewiesen
wird,  daß  er  wissenrlich  von  einem  Deserteur  etwas  an  sich  gebracht  oder
gekauft  har.

Artikel  21.  Indem  auf  diese  Ark  eine  regelmaßige  Auslieferung  der
gegenseitigen  Oeserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  jede  eigenmächtige
  Verfolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebicte,  als  eine  Verlezzung
  des  letztern  streng  untersagt  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich
dieses  Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  22.  Als  eine  Gebietsverletzung  ist  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn
von  einem  Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserleurs  bis  an  die  Gränze
verfolgt,  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,  um  der  nächsten
  Ortsobrigkeit  die  Desertion  zu  melden.  Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,
wenn  der  Deserteur  sich  in  ihrem  Bereiche  findet,  denselben  sofort  verhaften,
und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,  wenn  ein  Deserteur  von
der  Obrigkeit  verhaftet  wird,  kein  Kartelgeld  bezahlt.  Der  Kommandirte
darf  sich  aber  keinesweges  an  dem  Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach
Artikel  2  1.  zu  behandeln  ist.

Artikel  23.  Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen
Territorium,  Verführung  jenseiliger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  andrer  Unterthanen
  zum  Austreten  mit  Voerletzung  ihrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersaat.
Wer  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.

Wer
        <pb n="94" />
        —  86  —

Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem
Vaterlande  aus,  auf  obige  Art  auf  jenseitige  Unterthanen  zu  wirken  suchr,
wird  auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und
nachdrücklichen  Strafe  gezogen  werden.

Artikel  24.  Diesjenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention
  von  den  Truppen  des  einen  der  hohen  kontrahirenden  Theile  deserkrirt  sind,
und  entweder  bei  dem  Militair  des  andern  Theils  Dienste  genommen  haben,
oder  sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Landen  aufhalten,
  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Artikel  25.  Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der
Publikation  wirklich  in  dem  Militairdienste  des  andern  Theils  sich  befinden,  soll
die  Wahl  freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den
Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  müssen  sie  sich,  längstens
binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Konvention,  diesfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.

Bei  freiwilligen  Kapitulanten  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Abkauf
  der  Kapitulation  ein.

Artikel  26.  Es  versteht  sich,  und  wird  hierdurch  noch  ausdrücklich
erklärt,  daß  durch  keine  der  vorstehenden  Bestimmungen  den  künftigen  etwanigen
  Beschlüssen  des  Bundestags,  über  einen  allgemeinen  Termin  der  Militairpflichtigkeit
  vorgegriffen,  oder  die  bundesmaßige  Auswanderungsfreiheit  der
Unterthanen  beschränkt  werden  soll.

Artikel  27.  Gegenwärtige  Konvention  wird  beiderseits  zu  gleicher
Zeit,  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden,  und  ist  gültig  und  geschlossen
auf  Sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  hohen  kontrahirenden  Theile  Ein
Jahr  voraus  freisteht.

So  geschehen  und  unterzeichnet  Berlin,  den  2  3sten  Februar  Ein  Tausend
  Achthundert  und  Neunzehn.

(L.  S.)
Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

 

(No.  431.)
        <pb n="95" />
        (No.  531.)  Bekanntmachung  der  am  16ten  Augusi  1818.,  mit  der  Herzoglich-Nassauischen
  Regierung,  abgeschlossenen  Kartell  tion.  Vom  18ten  März  1819.
—  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich  -Nassauischen  Regierung
  ist,  unter  dem  löten  August  v.  J.,  eine  Kartelkonvention  abgeschlossen
worden,  welche  mit  der  durch  die  Gesetzsammlung  No.  421.  (Jahrgang  1817.
Seite  125.  bis  131.)  publizirten  Kartelkonvention  mit  dem  Königreich
Sachsen,  vom  1  een  April  1817.,  mit  Ausnahme  der  in  der  Anlage  besonders
abgedruckten  Artikel  6.,  9.,  10.,  12.  und  23.  völlig  gleichlantend  ist.
Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair-  und  Civilbehoͤrden,  wie  auch  von  saͤmmtlichen
Allerhöchst-Ihren  Unterthanen,  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.
Berlin,  den  1  8ten  März  1810.
C.  Füärst  v.  Hardenberg.
*
*  *
Auszug
aus  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Herzoglich-Nassauischen
  Regierung  unter  de  1ten  August  181  8.  abgeschlossenen
Kartel-Konvention.

Artikel  6.  Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkcit  die  Auslieferung
zu  beschleunigen,  sind  beide  kontrahirende  Theile  ubereingekommen,  daß  die
Koniglich-Preußischen  Ueberläufer  an  die  Kommandanturen  Mainz  und  Coblenz,
die  Herzoglich-Nassauischen  Ueberläufer  an  die  Herzoglichen  Grenzämter  gegen
soforrige  Berichtigung  der  in  den  nachfolgenden  Artikeln  10.  und  13.  stipulirten
  Kosten  abgeliefert  werden  sollen.

Was  die  Deserteurs  von  denen  in  den  Niederlanden  stehenden  Herzoglichen
  Truppen  betrifft;  so  sollen  dieselben  zwar  ebenfalls  ausgeliesert  werden,
jedoch  sollen  dabei  in  Hmssicht  der  Auslieferungsorte,  und  der  zu  erstattenden
Kosten,  diejenigen  Bestimmungen  gelten,  welche  in  der  jetzt  in  Unterhandlung
begriffenen  Kartelkonvention  zwischen  der  Königlich  -Preußtschen  und  Königlich-Niederländischen
  Regierung,  wegen  der  Niederländischen  Deserteurs  erfolgen
werden.

Im  Fall  aber,  daß  Hindernisse  eintreten  sollten,  wodurch  die  fragliche
Kartelkonvention  nicht  zum  Abschluß  käme;  so  würde  über  die  Deserteurs  der
in  den  Niederlanden  stehenden  Herzoglich-Nassauischen  Truppen  ein  Zusatzartikel,
        <pb n="96" />
        tikel,  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Herzoglich-Nassauischen  Regietung,
  dieser  Konvention  beizufügen  seyn.

Artikel  0.  Die  in  vorstehendem  Artikel  erwähnten  Requisitionen  ergehen
  Preußischer  Seits  an  die  Herzogliche  Landesregierung,  oder  das  Herzogliche
Generalkommando,  und  Nassauischer  Seits  an  die  nächste  Provinzial-Regierung,
oder  an  das  Generalkommando  der  Preußischen  Provinz,  wohin  der  Deserteur
  sich  begeben.

Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa
zum  Dienste  angenommen  seyn  sollten,  von  den  Civilbehörden  aber  diejenigen,
bei  denen  dies  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  10.  An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht
für  jeden  Deserteur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
  einschließlich,  für  den  Tag  132  Kr.  oder  3  Groschen  Preußisch  Kouranr,
  für  ein  Pferd  aber  täglich  6  Pfund  Hafer,  8  Pfund  Hen  und  3  Pfund
Stroh  gut  gethan.  Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschieht  nach  den  Marktpreisen
  und  dem  marktüblichen  Gewicht  des  Orts  oder  der  nächsten  Stadt,  wo#
die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung  erfolgt,  ohne  die  geringste
Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.  Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll.
eine  Gratifikation  von  0  Fl.  rheintsch  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  18  Fl.
rheinisch  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,  von  dem  ausliefernden
Theile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet  werden.

In  Rücksicht  anderer  ausgetretener  Milikairpflichtigen,  die  nicht  nach
Art.  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören,  fällt  dieses  Karrelgeld
  weg.

Artikel  23.  Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Kartelkon-=vention,
  von  den  Truppen  des  einen  der  hohen  kontrahirenden  Tdeile  deserrirt
sind  und  entweder  bei  dem  Militair  des  andern  Sonverains  Dienste  genommen
haben,  oder  sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen
Landen  aufhalten,  sind  der  Reklamation  und  Auelieferung  nicht  unterworfen.

Bis  zur  Publikation  dieser  Konvention  wird  jedoch  diejenige  in  Ausübung
  bleiben,  welche  zwischen  dem  Königlich-Preutischen  Generalkommando
im  Großherzogthum  Niederrhein  und  dem  Herzoglich-Nassauischen  Kriegeskellegio
  abgeschlossen  wurde.

 

(No.  532.)
        <pb n="97" />
        (No.  532.)  Kartel  -Konventlon  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und  Wuͤrtemberg  unterm
Zisten  März,  und  ratifizirt  am  18ten  April  1819.

N  Ihre  Königliche  Majestäten  von  Preußen  und  von  Würtemberg
zu  mehrerer  Beförderung  des  zwischen  beiden  Staaten  bestehenden  freundschaftlichen
  Vernehmens,  eine  Konvention  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
der  beiderseitigen  Deserteurs  und  der  sonst  austretenden  Militairpflichtigen
Mannschaft  zu  errichten  beschlossen  haben,  so  sind  zu  dem  Ende  beauftragt  und
bevollmächtigt  worden:

Von  Seiner  Majestat  dem  Könige  von  Preußen,

Allerhöchstdessen  Geheimer  Staatsrarh,  außerordentlicher  Gesandter  und
bevollmächrigter  Minister  bei  dem  Königlich-Würtembergischen  und  Großherzoglich
  -Badischen  Hofe,  Johann  Emanuel  von  Küster,  Ruter
des  rothen  Adler-Ordens  zweiter  Klasse  und  des  eisernen  Kreuzes;

Und  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Würtemberg,
Allerhöchstdessen  Geheimer-Rath,  Staats-Minister,  Minister  der  auswaͤrtigen
  Angelegenheiten  und  Oberst  Kammerherr,  Ferdinand  Graf  von
Zeppelin,  Großkreuz  des  Königlichen  Ordens  der  Wärtembergschen  Krone,
und  des  Königlich=  Ungarischen  St.  Stephan-Ordens,  Ritter  der  Königlich-Preußischen
  schwarzen  und  rorhen  Adler-Orden,  des  Kaiserlich-Russtschen
St.  Alerander-Newsky-Ordens  und  des  Maltheser-Ordens,

welche  nachstehende  Vertragspunkte  unter  Vorbehalt  beiderseitiger  Allerhöchster
  Ratifikation,  verabredet  und  festgestellt  haben.

Artikel  1.  Alle  in  Zukunft  und  zwar  von  dem  Tage  der  Publikation
gegenwärtiger  Konvention,  nach  vorausgegangener  Ratifikation,  an  gerechnet,
von  den  Armeen  der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  unmirtelbar  oder  mittelbar
  in  des  Andern  Lande  oder  zu  dessen  Truppen,  wenn  diese  sich  auch  außerhalb
  ihres  Vaterlandes  befinden  sollten,  desertirende  Militairpersonen  sollen
gegenseitig  ausgeliefert  werden.

Artikel  2.  Als  Deserteur  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder
der  Wasse,  alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des
stehenden  Oeeres  oder  der  mit  demselben  in  gleichen  Verhältnissen  stehenden  bewaffneten
  Landesmacht,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eines  jeden  der  beiden
  Staaten,  gehören  und  demselben  mit  Eid  und  Pflicht  verwandt  sind,  mit
Inbegriff  der  bei  der  Artillerie  oder  dem  übrigen  Militair-Fuhrwesen  dienenden
Trainsoldaten  oder  sonst  etwa  angestellten  Knechte.

Ein  gleiches  findet  auch  auf  die  Dienerschaft  der  Offiziere  und  die  mitgenommenen
  Pferde  und  Effekten  Anwendung.

Artikel  3.  Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  der  hoben
kontrahirenden  Mächte  früher  schon  von  einer  andern  Machlt  desertirt  wäre,

Jabrgang  1819.  P  so
        <pb n="98" />
        —  90  —

so  wird  dennoch,  selbst  wenn  mit  der  letztern  ebenfalls  Auslieferungs-Berträge
beständen,  die  Auslieferung  stets  an  diejenige  der  hohen  kontrahirenden  Mächte
erfolgen,  deren  Dienste  er  zuletzt  verlassen  hat.  Wenn  ferner  ein  Seldat  von
den  Truppen  eines  der  paziszirenden  Souverains  zu  denen  eines  dricten,  und.
von  diesem  wiederum  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains  oder
sonst  zu  dessen  Truppen  desertirt;  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Souverain
  mit  jenem  Drilten  ein  Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  De-Eerteur
  dahin  abgeliefert,  woher  er  zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten
Fall  aber  wird  er  dem  paziszirenden  Souverain,  dessen  Dienste  er  zuerst  verlassen
  hat,  ausgeliefert.

Artikel  4.  Nur  folgende  Fälle  werden  als  Gründe,  die  Auslieferung
  eines  Deserkeurs  zu  verweigern,  anerkannt:

a)  wennder  Deserteur  aus  den  Scaaten  des  jenseitigen  hohen  Souverains,  sowie
sie  durch  die  neuesten  Verträge  begränzt  sind,  gebürtig  ist,  und  also  vermittelst
  Desertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehrt;
wenn  cin  Deserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  ein
Verbrechen  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  vor  seiner  Auslieferung  die
Landesgesetze  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe,  in  sofern
diese  es  zuläßt,  der  Deserteur  ausgeliefert  wird,  sollen  die  denselben
betreffenden  Uncersuchungsakten,  entweder  im  Original  oder  auszugsweise
und  in  beglaubten  Abschriften,  übergeben  werden,  damit  ermessen  werden
könne,  ob  ein  dergleichen  Deserteur  noch  zum  Militairdienst  geeignet
sey  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten
  geben  dagegen  dem  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Reche,
dessen  Auslieferung  zu  versagen.

Artikel  5.  Oie  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich  auch
auf  die  Perde,  Sättel,  Reitzeug,  Armatur,  Montirungsstücke  und  sonstige
herrschaftliche  Militaireffeklen,  welche  von  dem  Deserteur  elwa  mitgenommen
worden  sind,  und  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Oeserteur  selbst,  nach  den
Bestimmungen  des  vorhergehenden  Artikels,  nicht  ausgeliefert  wird.

Artikel  6.  Um  durch  die  möglichste  Regelmäßigkeit  die  Auslieferung
zu  beschleunigen,  sind  beide  hohe  kontrahirende  Theile  uber  bestimmte,  an
ihren  Grenzen  belegene,  Ablieferungsorte  übereingekommen,  und  wird  von
Königlich  -Preußischer  Seite  hierzu  Erfurt  und  Saarlouis,  und  von
Königlich-Würtembergischer  Seite  Mergentheim  und  Gerabronn  angenommen.
  In  diesen  genannten  Ablieferungsorten  wird  eine  gegenseilig  bekannt
zu  machende  Behörde  mit  der  Empfangnahme  der  Deserteurs  und  sofortigen
Begzahlung  aller,  in  den  nachfolgenden  Eilften  und  Dreizehnten  Arkikeln  stipulirten,
  Kosien  beauftragt  werden.

b

Artikel
        <pb n="99" />
        –  91  —

Artikel  7.  Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig  und
ohne  erst  eine  Requsttion  abzuwarten.  Sobald  daber  eine  Militair=  oder
Civil  behörde  einen  jenseitigen  Deserteur  entdeckr,  wird  derselbe  nebst  den  etwa
bei  sich  habenden  Effekten,  Pferden,  Waffen  rc.  sofort,  unter  Beifügung  eines
aufzunehmenden  Protokolls  an  die  jenseitige  Behörde,  im  nächsten  Ablieferungserte,
  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Artikel  8.  Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden
  desjenigen  Staats,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn;  so
wird  dessen  Auslieferung  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisttion  erfolgen,
selbst  dann,  wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienst  des
gedachten  Staats  angestellt,  oder  in  diesem  Staate  überhaupt  auf  irgend  eine  Art
ansaätig  zu  werden.  Nur  wenn  über  die  Richtigkeit  wesentlicher,  in  der  Requisition
  angegebener  Thatsachen,  welche  die  Auslieferung  überhaupt  bedingen,
solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nahere  Aufklärung  derselben  zwischen
der  requirirenden  und  der  requirirten  Behörde  nöthig  wird,  ist  der  Auslieferung,
bis  zur  nähern  Berichtigung  der  angegebenen  Thatsachen,  Anstand  zu  geben.

Artikel  0.  Die  in  vorstehendem  Artikel  erwähnten  Requisirionen
ergehen  an  die  gegenseitigen  Landes-Regierungen  oder  an  das  Generalkommando
der  Provinz,  wohin  der  Deserteur  sich  begeben  hat.  Von  den  Militairbehörden
  werden  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa  zum  Dienst  angenommen  seyn
sollten,  oder  von  dem  Milikair  als  solche  erkannt  und  verhaftet  werden,  von  den
Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dieses  der  Fall  nicht  ist,  ausgeliefert.

Artikel  lo.  Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von
Preußen  und  anden  Staaten,  welche  durch  die  Königlich-Würtembergischen
Staaten  von  dem  Preußischen  Gebiete  getrennt  sind,  Kartel-Konventionen  bestehen,
  oder  noch  geschlossen  werden,  in  deren  Folge  Auslieferungs  Fälle  Preußischer
Deserteurs  vorkommen;  so  sind  die  Königlich-Würtembergschen  Behörden  verpflichtet,
  dergleichen  Deserteurs  von  solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen
  und  den  weitern  Transport  nach  den  im  Sechsten  Artikel  bestimmten
Preußischen  Ablieferungs-Orten  in  eben  der  Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche
Deserteurs  innerhalb  der  Königlich-Würtembergschen  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen
  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preußischen
Behörden  Statt,  wenn  in  ähnlichen  Fallen,  auf  den  Grund  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Würtemberg  und  andern  Staaten  bestehender  Kartel-Konventionen
  Königlich-Würtembergische  Deserteurs  das  Koöniglich-Preußische
Gebiet  passiren  müssen,  um  ihre  Auslieferung  zu  bewürken.

Artikel  11.  An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht
für  jeden  Deserteur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der
Auslieferung  einschließlich,  für  den  Tag  Drei  Huroschen  Prußisch  Kouart

2  oder
        <pb n="100" />
        eber  13  Krenzer  Rheinisch,  fuͤr  ein  Pferd  aber  taͤglich  Sechs  Pfund  Hafer,
Acht  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Stroh  gutgethan.

Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts  oder  der  naͤchsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  12.  Außer  diesen  Kosten  und  der  im  nachfolgenden  Artikel
bemerkten  Belohnung  kann  ein  mehreres  unter  irgend  einem  Vorwande,  wenn
auch  gleich  der  auszuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der
ihn  auszuliefern  hat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,
genossener  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen
baben  möchte,  nicht  gefordert  werden;  auch  findet  bei  dem  im  dten  Artikel
Buchstab  b.  bestimmten  Falle  keine  Vergütung  der  Unterhaltungskosten  für  die
Zeit  statt,  welche  der  Deserteur  wegen  begangener  Werbrechen  in  Untersuchung
oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.

Artikel  13.  Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserkeur  einliesert,  soll
eine  Gratifikation  von  Fünf  Thalern  Preußisch  Kourant  oder  Acht  Gulden
Fünf  und  Vierzig  Kreuzer  Rheinisch  für  einen  Mann  ohne  Pferd;  und  von  Zehn
Thalern  Preußisch  Kourant,  oder  Siebenzehn  Gulden  Dreißig  Kreuzer  Rheinisch
für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,  von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen
  und  sofort  bei  der  Auslieferung  wiedererstartet  werden.

In  Racksicht  anderer  ausgetretener  Militairpflichtigen,  die  nicht  nach
dem  zweiten  Ar#ikel  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  gehören,  fällt  dieses
  Karrelgeld  weg.

Artikel  14.  Ueber  den  Empfang  der  im  Eilften  und  Dreizehnten
Artikel  gedachten  Kosten=  und  Gratifikations-Erstattung  hat  die  ausliefernde
Behörde  zu  quittiren.  Des  etwa  nicht  sofort  auszumittelnden  Betrags  der
zu  erstattenden  Unkosten  halber,  ist  aber  die  Auslieferung  des  Deseweurs,
wenn  derselben  sonst  kein  Bedenken  entgegenstehr,  nicht  aufzubalten.

Artikel  15.  Allen  Beheörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird
dues  strenge  zur  Pflicht  gemacht  werden,  auf  die  jenseitigen  Deserteurs  ein  wachsames
  Auge  zu  haben,  und  daher  einen  jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,
Wassen  oder  andern  Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  solcher  Deserteur  sey,
sogleich,  ohne  erst  eine  Requisirion  deshalb  abzuwarten,  unter  Auflicht  zu
ftellen  oder  nach  Umständen  zu  verhaften.

Artikel  10.  Alle,  nach  der  Verfassung  der  beiderseirigen  Skaaten,
militairpflichtige  oder  zur  bewaffneten  Landes-Macht  gehörige  Unterthanen,
welche  sich,  von  Zeit  der  Publikation  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  des
andern  Sonverains  oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  der  Auslieferung
ebenfalls  unrerworfen,  und  es  soll  mit  dieser  Auslieferung  im  lebrigen,  sowohl
in  Dinsiche  der  dabei  zu  beobachtenden  Form,  als  auch  wegen  der  zu  erstattenden

Ver-
        <pb n="101" />
        Verpflegungskosten,  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegen  der  Auslieferung
militairischer  Deserteurs  in  dieser  Konvention  bestimmt  ist.

Bei  allen  solchen  Auslieferungen  aber  wird  ein  Kartelgeld  nicht  entrichtet.

Artikel  17.  Um  den  im  vorstehenden  Artikel  enrhaltenen  Bestimmungen
  noch  mehr  entgegen  zu  kommen,  sollen  diejenigen  Individuen,  welche  nach
den  Gesetzen  eines  jeden  der  paziszirenden  Staaten  im  milikairpflichtigen  Alter
sind  und  bei  Ueberschreitung  der  jenseitigen  Grenzen  ohne  eine  hinreichende
Legitimation  vorzeigen  zu  können,  den  Verdachr  auf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der
Militairpflichtigkeit  gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,  sofort  zurückgewiesen,
und  dergleichen  Personen  weder  Aufenthalt  noch  Zuflucht  in  dem  jenseitigen
Staate  gestattet  werden.

Artikel  18.  Den  beiderseitigen  Behörden  und  Unterthanen  wird
strenge  untersagk  werden,  Deserteurs  oder  solche  Militairpflichtige,  die  ihre  desfallsige
  Befreiung  nicht  hinlänglich  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,
  deren  Aufenkhalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,  um  sie  erwaniger
Reblamationen  zu  entziehen,  in  entferntere  Gegenden  zu  befördern.  Auch  soll
es  nicht  gestattet  werden,  daß  von  irgend  einer  fremden  Macht  dergleichen  Individuen
  innerhalb  der  Staaten  der  hohen  Souverains  angeworben  werden.

Artikel  10.  Wer  sich  der  wissentlichen  Verhehlung  eines  Oeserteurs
oder  Militairpflichtigen  und  der  Beförderung  der  Fluchr  oesselben  schuldig  macht,
wird  mit  einer  nachdrucklichen  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  belegt.

Artikel  20.  Gleichmäßig  wird  es  den  Unterthanen  beider  kontrahirenden
  Mächte  untersagt  werden  von  einem  jenseitigen  Oeserteur  Pferde,  Sattelund
  Reirzeug,  Armalur=  und  Montirungsstücke  und  andere  Militair-Requisiten
  zu  kaufen  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.  Der  Uebertreler  dieses  Verbors
wird  micht  nur  zur  Herausgabe  dergleichen  an  sich  gebrachter  Gegenstände  ohne
den  mindesten  Ersatz,  oder  zu  Erstartung  des  Werths  angehalten,  sondern  noch
überdies  mit  willkührlicher  Geld=  oder  Gefängnipstrafe  belegt  werden,  wenn
bewiesen  wird,  daß  er  wissentlich  von  einem  Deserteur  etwas  gekauft  oder  an
sich  gebracht  hat.

Artikel  21.  Indem  auf  diese  Art  eine  regelmäßige  Auslieferung  der
gegenkeitigen  Deserteurs  und  Militairpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  jede  eigenmächtige
  Versolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Berletzung
  des  letztern  streng  untersagt  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich
dieses  Vergehens  schuldig  macht,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet  und  zur  geietzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Artikel  22.  Ale  eine  Verletzung  des  Gebieks  ist  indessen  niche  anzuseben,
  wenn  von  einem  Kommando,  welches  einen  oder  mehrere  Deserteurs
bio  an  die  Grenze  verfolgt,  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt
  wiro,  um  der  nächsten  Ortsobrigkeit  die  Oesertion  zu  melden.

Diese
        <pb n="102" />
        —  94  —

Diese  Obrigkeit  muß  vielmehr,  wernn  ·  ber  Deserkeur  sich  in  ihrem  Bereiche
  befindet,  denselben  sofork  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie
überhaupt  jedesmal,  wenn  ein  Deserteur  von  der  Civilobrigkeit  oder  der  Militairbehörde
  verhafret  wird,  kein  Kartelgeld  gezahlt.  Der  Kommandikte  darf
sich  aber  keineswegs  an  dem  Deserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach  dem
Ein  und  zwanzigsten  Arkikel  zu  behandeln  ist.

Artikel  23.  Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen
Territorium,  Berführung  jenseitiger  Seldaten  zur  Desertion  oder  anderer  Unterthanen
  zum  Austreten,  mit  Verletzung  ihrer  Milltairpfliche,  ist  streng  untersage-Wer

  eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen
schuldig  gemacht  hat,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben
anterworfen.  Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder
von  seinem  Vaterlande  aus  auf  obige  Art  auf  jenseitige  Unterthankn  zu  wirken
sucht,  wird  auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung
und  nachdrücklichen  Strafe  gegogen  werden.

Artikel  24.  Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention
  von  den  Truppen  der  einen  der  kontrahirenden  Mächte  desertirt  sind,  und
entweder  bei  der  Armee  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen  haben,
  oder  sich,  ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Landen
aufhalten,  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Artikel  25.  Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation
  wirklich  in  dem  Militairdienst  des  andern  Souverains  sich  befinden,  soll
die  Wahl  frei  stehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zurückzukehren,  oder  in  den
Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  mussen  sie  sich  längstens
  binnen  einem  Jahrc,  nach  Publikation  gegenwärtiger  Konvention,  desfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.

Artikel  20.  Gegenwärtige  Konvention,  deren  Ratifikarion  binnen
Sechs  Wochen  umgewechselt  werden  soll,  wird  von  den  hohen  kontrahirenden
Mächten  beiderseits  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten  Befolgung,  publizirt  werden,
  und  ist  gültiz  und  geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mil  stillschweigender  Verlängerung
  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,  welche  sodann  jederzeit  jedem'##er
hohen  kontrahirenden  Theile,  Ein  Jahr  roraus  frei  stehet.  *1

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  Stuttgark,  den  Ein  und  Dreißigsten
März  Ein  Tausend  Acht  Hundert  und  Neunzehn.

(L.#8.)  v.  Küster.  (L.  S.)  Graf  b.  Zeppelin.

Vorstehende  Konvention  ist  von  Seiner  Königlichen  Mafestät  unterm
Igten  April  1810.  ratifiziret  worden.

 

(No.  7.33.)
        <pb n="103" />
        (No.  533.)  Bekanntmachimg  der  am  J  tsten  Maͤrz  d.  J.  mit  der  Horzoglich-  Nassauischen  Regierung
  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  wechselseitiger  Uebernahme  der
Vagabunden  und  Ausgewlesenen.  Pom  toten  April  1819.

Zhichen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Herzeglich-Nassauischen  Regierung
ist  unterm  3isten  Maͤrz  d.  J.,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabundeu
und  Ausgewiesenen,  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden,  welche  mit  der  durch
die  Gesetzsammlung  vom  vorigen  Jahre  zsul,  No.  8.  (Pag.  53  —  57.)  publizirten
dergleichen  Konvention  #mit  dem  Königreich  Baiern,  vom  Oten  Mai  v.  J.,  mit  Ausnahme
  des  in  der  Anlage  besonders  abgedruckten  Artikels  12.,  völlig  gleichlautend  ist.
6  Indem  diese  Uebereinkunft,  welche  vom  Tage  der  Publikation  an  in  Krafe
tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Seiner
Majestät  de  Königs,  daß  dieselbe  von  allen  Milikair=  und  Civil-Behörden,  wie
auch  von  sämmtlichen  Allerhöchst-Ihren  Unterthanen  in  allen  Stücken  auf  das
Genaneste  befolgt  werde.  Berlin,  den  101en  April  1819.
(L.  S.)
Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
*  *
*
Auszug
aus  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich=Massauischen
  Regierung  unterm  3  lsten  März  d.  J.  abgeschlossenen
Uebereinkunfe,  wegen  wechselfeitiger  Uebernahme  der  BVagabunden
und  Auogewiesenen.

Artikel  I2.  Den  angrenzenden  Königlichen  Provinzial-Regierungen  und
der  Herzoglichen  Landes-Regierung  zu  Wies  baden  bleibt  es  uberlassen,  wegen
der  näaher  zu  bestimmenden  Richtung  der  Transporte  und  der  beiderseitigen  Uebernahmsorte
  sich  zu  vereinigen.

 

(No.  5354.)  Bekanntmachung  des  Chaussee-Geld-Tarifs  vom  3  1sten  Januar  d.  J.  De  dato
den  2sten  April  1819.
Nechsehender  Chaussee-Tarif  fuͤr  eine  Meile  von  2000  Ruthen,  soll  in  Gemaͤß—
heit  der  Allerhöchsien  Kabinersorder  vom  ZIsten  Jannar  d.  J.  in  sämmtlichen  Previnzen
  diesseits  der  Weser  gelten.  Berlin,  den  22sten  April  1810.
DOer  Minister  des  Handels  2.
Graf  v.  Bülow.
Chaussce-
        <pb n="104" />
        Chaussee-Geld-Tarif
für  eine  Meile  von  2000  Preußischen  Ruchen.  4

 

4.Frachtwagen  oder  zweirädrige  Frachtkarren,  so  wie  zweirädrige  Bauerkarren:
a)  beladen,  fü  jedes  Pferd  oder  andere  Zugkhir.
b)  tedig,  dito“=  -  GdGito  -  ....  ...  ...  I  —
Wenn  die  Raͤder  obiger  Frachtwagen  und  der  Karren  6  Zoll  und  daruͤber
breit  sind,  so  zahlt  das  Pferd  oder  Zugthier:
a)  besaden.....  .  .  .  .  .  .  -
b)  legaga  ..  ...  —
2.Ertraposten,  Kutschen,  zweirädrige  Kabrioleto,  und  jedes  andere  Fuhrwerk
zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  für  jedes  Pferd  s|—
3.Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,  namenrlich  vierrädrige
Land=  und  Bauerwagen,  wenn  sie  die  eigenen  ländlichen  Erzeugnissever=Ffahren,
  auch  von  Schlitten,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugehier:

□—

S#

a)  beladen  6HH  .  ..  .  ..  L  8

b)  lehig  .......  ..................  —  4

4.|Von  einem  Pferde  oder  Maulthier,  beladen  mit  einem  Reiter,  oder  ledig  4

5.  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel  .......  ............  —  2
6.  Fohlen,  Kaͤlber,  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  gefuͤhrt  werden,

find  frei;  von  fuͤnf  Stuͤck.  .  .  ..  .....  ..  ....  ....  2

7.  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  in  Heerden,  von  zehn  Stüke  –  4

Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnägeln  oder  Sriften  beschlagen  sind,
vwelche  3  Zoll  und  darüber  vorskehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.
Ausnahmen.
Chaussee  =  Geld  wird  nicht  erhoben:
n)von  Kbniglichen  und  der  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  Pferden  oder  Wagen,
die  mit  cigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;  "
b)vonFahl-wertenundReikpferdetywclcheNegimenkckundKommandoobeimMatsche
mit  sich  fuͤhren,  so  wie  von  Lieferungswagen  fuͤr  die  Armee  und  Festungen  im  Kriege;
c)  von  Koͤniglichen  Kouriers  und  den  der  fremden  Maͤchte,  von  reitenden  Posten  und
von  leer  zurückgehenden  Post-Fuhrwerken  und  Postpferden;
d)  von  Feuerlöschungs=  und  Hülfs-Kreis-Fuhren;
e)  von  Wirkhschaftsfuhren,  Pferden  und  Vieh  der  Ackerbesihzer  innerhalb  der  Grenze
ihrer  Gemeinde  oder  Feldmark;
1)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chaussee-Baumaterialien  anfahren;
8)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden,  der  beim  Chaussee-Wesen  angeskellten  Bau-Beamten,
  innerhalb  ihres  Geschäfes-Bezirks.
Gegeben  Berlin,  den  31sten  Januar  1819.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

———  —  —
Berichtigung  eines  Druckfehlero.

In  der  zwischen  Preußen  und  Balern  abgeschloßenen  Kartel-Konvention  vom  oten  Mal  1818.
(zesetzjammlung,  Jahrgang  1814  Dac##na  „0.)  ißt  5.  12  Zeile  2.  Katt  Alseo,  Alsens  ibei  Ebernburg)
als  derienige  Ort  zu  lesen,  welcher  zur  Ablieferung  für  die  Deserreurs  aus  den  betderseitigen  Rhein-Lameu
  bestmmt  worden.
        <pb n="105" />
        Gesetz  Sammlung
fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  ÓU  —  No.  10.——

 

([No.  335.)  Gesetz  wegen  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,  Wei
mostes  und  der  Tabaksblätter.  Vom  Sten  Februar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  N#.

Die  fortgesetzten  Berathungen  über  die  Verbesserung  des  Steuerwesens
haben  Uns  die  Ueberzeugung  gewährt,  dag  nächst  den  durch  das  Gesetz  vom
360sten  Mai  1818.  angeordneten  Zöllen  und  Verbrauchssteuern  von  ausländischen
Waaren,  die  Besteuerung  des  inländischen  Branmweins,  Braumalzes  und
Weins,  wie  auch  der  inländischen  Tabaksblälter  vorzüglich  geeignet  ist,  mit
der  mindesten  Belästigung  des  Landes  einen  bedeutenden  Theil  des  erforderlichen
  Staatseinkommens  herbei  zu  schaffen,  welches  durch  die  zur  Beförderung
  der  Gewerbe  und  des  freien  inneren  Verkehrs  getroffenen  Maaßregeln
verringert  worden.

Wir  haben  die  hierauf  sich  beziehenden  Verhältnisse  sorgfältig  prüfen
lassen,  und  verordnen  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staarsraths  deshalb
munmehr  wie  folget:

6.  1.  Einer  Steuer  sind  folgende  Gegenstände  unterworfen,  wenn  sie
im  Inlande  erzeugt  werden:

I)  der  Branntwein,
2)  das  Braumalz,
3)  der  Weinmost,
4)  die  Tabaksblätter.

&amp;amp;.  2.  Die  Steuer  vom  Branmwein  soll  durch  einen  Blasenzins  in  1.  Bellindem
  Maaße  erhoben  werden,  daß  von  jedem  Quart  Branntwein  (zu  56  vom  Zunsdes.
Hundert  Alkohol  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles)  welcher  dei  dem  als  Blasen#iuses.
Regel  angenommenen  Betriebe  gewonnen  werden  kann,  1  gGr.  3  P.  ente
richtet  wird.

Jahrgang  1819.  Q  Als

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  isten  Mai  1819.)
        <pb n="106" />
        *3  *8
Entri
des  B

Als  Regel  wird  angenommen,  daß  der  in  24  Stunden  erzeugte  Vrannt.
wein  von  50°  Alkohol  sich  zum  Blasenraum  wie  I  zu  verhälr,  wonach  der
Blasenzins  1  gr.  3  Pf.  auf  Vier  Quart  Blaseninhalt  für  jene  Zeit  betragr.

&amp;amp;.  3.  Bei  Brennereien,  welche  auf  einen  schnelleren  Betrieb  als  §F.  2.
angenommen  worden,  eingerichtet  sind,  wird  der  Blasenzins  verhältnißmäßig
erhöht.  Es  sindet  jedoch  die  Erhöhung  erst  Statt,  wenn  :  mehr  an  Branntwein
  nach  Beschaffenheit  der  Einrichtung  in  24  Stunden  erzeugt  werden  kann,
und  dann  auch  lediglich  in  gleichen  Abstufungen  mit  :  der  Steuer.

.  4.  Für  die  schon  bestehenden  Brennereien,  welche  erweislich  um  3.
und  mehr  in  der  oben  angenommener  Produkrionsfähigkeir  zurückbleiben,  kann
in  den  nächsten  zwei  Jahren  eine  Erleichterung  des  Steuersatzes,  nach  Maaßgabe
  der  zu  ermittelnden  Produktionsfdbigkeit,  auf  3  oder  3  auch  bis  auf  #
des  K.  2.  festgesetzten  Steuersatzes  verlangt  werden.

g.  5.  Bei  abgelegenen  Brennereien  von  unbedeutendem  Umfange  kann
eine  Firation  des  Blasenzinses  gestattet  werden.

&amp;amp;.  0.  Zur  Entrichtung  des  Blasenzinses  als  Branntweinsteuer  ist  ei
Jeder  verpflichtet,  der  Destillirgeräthe  zur  Bereitung  von  Branntwein  oder  Liitnses

  obliegt.  queurs  benutzt.  Eine  Benutzung  der  Destillirgerdthe  zu  diesem  Zwecke  wird

Ausnahme.

allemal  vermuthet.

#K.  7.  Frei  von  der  Steuer  ist  für  eine  jede  Apotheke  eine  Blase  für
das  Laborakorium  bis  zu  15  Quart  Inhalt.

§#.  8.  Blasen,  welche  der  Gewerbereibende  auf  einige  Zeit  zum  Watserkochen
  oder  zu  einem  anderen  außergewöhnlichen  Zwecke  benutzen  will,  sollen
  ohne  Entrichtung  einer  Steuer  dazu  freigegeben  werden,  wenn  der  Inhaber
  die  Maaßregeln  befolgt,  welche  die  Steuerbehörde  vorschreidt,  um  die
Ueberzeugung  zu  erhalten,  daß  sie  nicht  zur  Bra  urweinsbereilung  benutzt
werden.

in  und  #&amp;amp;#  Der  Blasenzins  muß  in  der  Regel  auf  einen  Zeitraum  von

Wa
r  welchen

bn  der  24  Stunden  voraus  emtrichtet  werden.  Es  stehet  aber,  wenn  die  Destillirge-Lialeror
  rthe  auf  längere  Zeit  im  Gange  bleiben  sollen,  dem  Steuerpflichtigen  frei,

ihn  auch  auf  beliebige  längere  Zeit,  jedoch  immer  von  24  zu  24  Stunden
fortlaufend  voraus  zu  bezahlen.

&amp;amp;#  r.  Wer  erklärt,  auf  einen  Monat,  nämlich  Z#  Tage,  oder  auf  eine
längere  Zeit  sein  Destillirgerdth  benutzen  zu  wollen,  dem  soll  verstatret  seyn,
den  Blasenzius  erst  am  letzten  Monatstage  zu  entrichten.  Wer  aber  den  Zahlungstermin
  einmal  vcrabsäumt  hat,  kann  in  der  Folge  auf  diese  Erleichte-#ung
  nicht  mehr  Anspruch  machen.

·  H.tt.
        <pb n="107" />
        F.  II.  Wird  wochen=  oder  monatsweise  die  Versteuerung  angemeldet;
so  wird  der  Blasenzins  für  eine  volle  Woche  auf  sechs  Tage,  und  für  einen
ganzen  Kalendermonat  auf  25  Tage  berechnet.

&amp;amp;é.  12.  Bei  Versteuerungen  über  24  Stunden  findet  ein  verhälenißmäßiger
  Ersatz  der  entrichteten  Steuer  Stact,  wenn  wegen  eines  außerordentlichen
  Unfalls  die  Destillation  nothwendig  aufhören  mußte.

§.  13.  Brennereien  in  Verbindung  mit  einer  Ackerwirthschaft,  zu  welcher
  Rindvieh  gehalten  wird,  kann  eine  12stündige  Versteuerungsfrist  verstattet
  werden,  wenn  mit  Breungeräthen,  welche  die  §.  2.  angenommene  Erzeugungsfähigkeit
  nicht  übersteigen,  gebrannt  und  auch  nur  eine  Blase  bis  330
Quart  Inhalt  darin  gebraucht  wird.

#.  448  Das  vorhandene  Brenngeräthe  und  die  Räume,  in  welchen  Aufsicht  der
Brennerei  betrieben  wird,  stehen  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde.  Von  der=  Steverbehtr#
selben  werden  die  Destillirgeräthe  für  die  Zeit,  während  welcher  das  Abziehen?
von  Branntwein  nicht  gestattet  ist,  auf  angemessene  Weise  außer  Gebrauch
gesetzt.

.  15.  Wer  Destillirgeräthe  fertigr,  oder  zum  Verkaufe  vorräthig  tu  Seinsche.
balt,  kann  das  Branntweinbrennen  weder  an  demselben  Orte,  noch  im  Um-  errrieere  der
fange  von  2  Meilen  treiben.  dei  atung

§.  16.  Innerhalb  des  Grenzbezirks  können  früher  bestandene  Brenne,
reien  nur  erhalten  und  fortgesetzt,  und  neue  nur  angelegt  und  betrieben  werden,
  unter  Beobachtung  der  Vorschriften,  welche  die  Verwaltung  anzuordnen
nöthig  erachtet,  um  das  Abgabeninteresse  zu  sichern.

§.  17.  Wer  durch  rechtskräftiges  Urtheil  das  Recht,  Branntwein  zu
brennen,  verloren  hat,  darf  sich  kein  Destillirgerthe  ganz  oder  theilweise  halten.

§.  18.  Wer  Bier  aus  Getreide  verfertigt,  soll  von  jedem  Zentner  8  Ei
Malzschroot,  welches  zum  Bierbrauen  verwendet  wird,  16  gGr.  entrichten.  Vua  des,

Ist  mit  der  Bierbrauerei  zugleich  eine  Essigbereitung  verbunden,  oder
wird  Essig  aus  Malz  in  eigends  dazu  bestimmten  Anlagen  im  Großen  zum
Verkauf  bereitet;  so  muß  auch  von  dem  Malzschroot  zu  Essig,  diese  Steuer
entrichtet  werden.

§.  10.  Die  Bersteuerung  des  Braumalzes  muß  erfolgen,  bevor  die  Spern.
Einmeischung  geschieht.  Braumatk  zu

zahlen  ist.
§  20.  Wer  in  Brananlagen  lediglich  zum  Bedarf  seines  Hausstandes  Ausnahmen.
zu  brauen  sich  verpflichter,  kann  die  Erlaubnih  dazu  gegen  Vorausbezahlung
einer  Absindungssumme,  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  erhalten.  «
Q2  .  21.
        <pb n="108" />
        g.  21.  Die  Verfertigung  des  Haustrunkes  in  gewöhnlichen  Kochkesseln
ist  von  der  Steuerontrichtung  ganz  frei,  wenn  die  Zubereitung  allein  zum  eignen
  Bedarf  in  Familien  von  nicht  mehr  als  zehn  Personen  uͤber  vierzehn  Jahren
  geschieht.

im.  Bekteue-  &amp;amp;.  22.  Die  Steuer  vom  Weinmoste  (Traubenfafr)  wird,  mit  Rück.
n  che  sicht  auf  die  örtliche  Verschiedenheit  des  Gewüächses,  auf
"“  1  Rchlr.,
—  *  16  gGr.,
—  10

–

=  6
für  den  Eimer  auf  der  Kelter  gewonnenen  Mostes  bestimmf.

#K.  23.  Ees  foll  nach  der  Lage  und  der  Beschaffenheit  der  Weinberge  und
Weingärten  festgesetzt  werden,  nach  welchem  Satze  der  in  jedem  gewonnene
Most  zu  versteuern  sey.

In  allen  östlichen  Provinzen  des  Staats,  imgleichen  in  der  Provinz
Westphalen,  und  in  den  Regierungsbezirken  von  Aachen,  Cleve  und  Düsseldorf
  fsinden,  wenn  daselbst  Weinbau  getrieben  wird,  blos  die  beiden  niedrigsten
  Sätze  Anwendung.

ermsigung.  g.  24.  Eine  Ermägigung  der  Steuer  bis  auf  den  geringsten  Satz,
findet  in  soweit  Statt,  als  gehoͤrig  erwiesen  wird,  daß  noch  unversteuert  in
der  ersten  Hand  befindlicher  Wein  umgeschlagen  K.

eriss.  ##.  25.  Wenn  der  Ertrag  eines  Weinbergs  in  einem  Jahre  nicht  zu
einem  Sechstheil  eines  guten  Herbstes  geschätzt  wird,  so  soll  davon  die  Steuer

nicht  erhoben  werden,  vielmehr  erlassen  seyn.
Zahlemg4=  §.  20.  Die  Zahlung  der  Steuer  ist  der  Steuerschuldige  in  der  Regel
Ki  erst  sechs  Monate  nach  Aufnahme  des  Weingewinns  zu  erlegen  verpflichrer.
Innerhalb  dieser  Frist  muß  aber  ein  Steuerschuldner  die  Abgabe  von  seinem
ganzen  Gewinn  emtrichten,  sobald  er  die  Hälfte  davon  in  andere  Hände  gebracht

  hat.

Besteue  ·  &amp;amp;.  27.  Wer  eine  Grundfläche  von  mehr  als  fuͤnf  DRuthen  mit  Tabak

rv.
oen  a-  bepflanzt  hat,  soll  vom  Zentner  getrockneter  Tabaksblaͤtter  einen  Thaler  an
Steuer  entrichten.

.  26.  Was  in  Ansehung  der  Zahlung  der  Steuer  vom  Weinmost
(+.  26.)  vorgeschrieben  worden,  findet  auch  bei  Zahlung  der  Steuer  von  den
Tabaksblättern,  Anwendung.

Der  Eigenthümer,  Pächter  oder  andere  Inhaber  eines  Grundstücks  haf-#et
  dem  Staate  für  den  vollen  Betrag  der  Steuer  von  dem  darauf  gewonnenen
        <pb n="109" />
        nen  Tabak,  auch  in  dem  Fall,  daß  er  den  Tabak  gegen  einen  bestimmten  Antheil,
  oder  unter  sonstigen  Bedingungen  durch  einen  Andern  hat  anpflanzen
und  behandeln  lassen.
*.  20.  Abgesondert  gelegene  und  solche  Landestcheike,  welche  von  Ent=  P.  Auserichtung

  des  Zolls  und  der  Verbrauchsstener  für  fremde  Gegenstände  ausge-  Kae,  en
schlossen  sind,  können  auch  in  Beziehung  auf  die  durch  dieses  Gesetz  bestimm-  W-  der
ten  Gegenstaͤnde  und  auf  den  Verkehr  mit  dem  uͤbrigen  Inlande,  eigene,  der  "  ger  zr6
Oerklichkeit  angemessene  Verfassungen  erhalten.  bestbetie;

§.  30.  Vergü#tungen  der  Gefälle  bei  Versendungen  in  das  Ausland,  d  #  re
finden  in  der  Regel  nicht  Statt.  Erfordern  jedoch  örtliche  Verhältnisse  zur  Er=  bet  Versenhaltung
  des  Handelsverkehrs  im  Großen  solche  Bergütungen,  so  sollen  diese  Juslkand
Verhältnisse  berücksichtigt  und  besondere  Bestimmungen  deohalb  ertheilt  werden.

.  31.  Eine  Befreiung  von  den  angeordneten  Abgaben  oder  eine  gean  de
Schadloshaltung  wegen  behaupteter  Exemtionen  findet  nicht  Statt.

§.  32.  Die  Vorräthe  an  Branntwein,  welche  Gewerbtreibende  zu  der  t  4ups
Zeit,  wann  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  besitzen,  und  welche  bisher  mit  gar  stimmungen.
keiner,  oder  mit  einer  geringern  Abgabe  an  den  Staat  belegt  worden,  als  das
Edikt  vom  28.  Oktober  1810,  Abtheilung  II.  Nr.  S.  (Gesetzsammlung  vom
Jahre  1810  Seite  36.)  festgesetzt  hat,  sind  einer  Nachversteuerung  unterworfen.
  Es  gelren  dabei  die  Bestimmungen,  welche  die  Verordnung  vom
26.  Mai  1818,  Abtheilung  II.  Nr.  2  bis  5.  vorgeschrieben  hat.

33.  Eine  diesem  Gesetze  besonders  beigefügte  Ordnung  bestimmt  die  Schluß.
Erhebungsweise  der  hierin  angeordneten  Steuern  und  die  Verpflichtungen  derer,
  welche  dieselben  zu  entrichten  und  dabei  etwas  zu  beobachten  haben.

Gegeben  Berlin,  den  g#en  Februar  1810.
I)Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altensteim.
Beglaubigt:
Frieses.

(No.  336.)
        <pb n="110" />
        1.  Verstene-—

  102  —

(No.  5J6.)  Ordnung  zum  Gesetz  wegen  Versteucrung  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,
  Weinmostes  und  der  Tabaksblätter.  Vom  8ten  Februar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  .

Ueber  die  Erhebungs-Weise  bei  der,  durch  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage
angeordneten,  Besteuerung  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,  Weinmostes
und  der  Tabaksblätter,  setzen  Wir  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths
wie  folget  fest:

S.  1.  Auf  den  Grund  des  allgemeinen  Steuersatzes  von  .  gGr.  3  P.,  von

Snesns  Vier  Quart  Blaseninhalt,  sollen  nach  der  in  den  verschiedenen  Provinzen  geltenden

Erbbbeter

Blasenjins.

Münzeintheilung,  Erhebungtarifs  bekannt  gemacht  werden,  wonach  die  Steuer  in
steigenden  Sätzen  von  J  zu  4  Quart  Blaseninhalt,  ohne  Berücksichtigung  der
Zwischensummen,  zu  erlegen  ist.  Den  Brennereibesitzern,  welche  zu  einem  höhern
Blasenzinse  verpflichtet  sind,  oder  welchen  ein  minderer  Blasenzins  verstattet  wird,
sollen  in  gleicher  Art  ausgerechnete  Spezialtarifs  zugestellt  werden.

F.  2.  Wo  es  auf  die  Ausmittelung  des  Gehalts  an  Alkohol  im  Fabrikate
ankommt,  soll  dazu  allein  der  Alkoholometer  von  Tralles  gebraucht  werden.

g.  3.  Bei  schon  jetzt  vorhandenen  Brennerrien,  deren  Inhaber  solche  zu
einem  schnellern  Bekriebe  verändern,  kritt  der  durch  die  Verbesserung  erhöhete  Steuersatz
  erst  vier  Wochen  nach  dem  Anfange  der  Benutzung  der  veränderten  Anlage  ein.

6#.#  40#Brennercien,  welche  sich  zu  einem  erhöheten  Blasenzinse  eignen,

zeigt  das  Steueramt  der  Regierung  an,  welche  nach  erfolgker  Prüfung  den  erhöhten

Satz  bestimmt.

6.  S.  Halt  sich  der  Besitzer  der  Brennerei  durch  diese  Bestimmung  verletzt,
und  findet  eine  Vereinigung  mit  ihm  nicht  Statt,  so  tritt,  nachdem  er  zu  einem
Satze,  den  er  mit  Berücksichtigung  der  Beskimmung  im  Gesetz  §.  3.  geben  zu  können
glaubt,  sich  erklärt  hat,  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  auf  folgende  Art  ein:

K.  60.  Es  bildet  sich  eine  Kommission  von  drei  oder  fünf  Mitgliedern,  nämlich
  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  und  aus  Männern,  welche  mit  dem  Betriebe  der
Branntweinbrennerei  vertraut  sind.  In  Städten  von  mehr  als  3,500  Civileinwohnern
  nimmt  die  Stelle  des  Landraths  der  Burgermeister  oder  ein  anderes  Micglied
  des  Magistrars  ein,  welches  der  Bürgermeister  ernennt.

Wenn  sich  beide  Theile  nicht  ausdrücklich  einigen,  jeder  nur  einen  Sachkundigen
  zu  gestellen;  so  wählt  der  Inhaber  der  Brennerei,  welche  geschätzt  werden
soll,  zwei,  und  die  Steuerbebörde  die  beiden  übrigen  Personen,  welche  letztere  indeß
nicht  Brenner  aus  dem  Orte  senn  dürfen,  in  welchem  die  zu  beurtheilende  Brennerei
belegen  ist.

Nur
        <pb n="111" />
        Nur  in  Folge  solcher  Gruͤnde,  welche  gesetzlich  von  der  Zeugnißablegung
vor  Gericht  entbinden,  koͤnnen  sich  die  gewaͤhlten  Personen  entziehen,  in  der  Sache,
nach  deren  möglichst  genauen  Untersuchung,  zu  entscheiden.

&amp;amp;.  7.  Dieser  Kommission  gesellt  sich  noch  ein  Steuerbeamter  bei,  der  jedoch
en  dem  Beschlusse  keinen  Theil  nimmt,  sondern  nur  Nachrichten  über  die  Grunde,
welche  den  Antrag  auf  Erhöhung  des  Blasenzinses  veranlaßt  haben,  mittheilt.

&amp;amp;.  8.  Die  Kommission  entscheidet  auf  vorhergegangene  Erbrterung  nach
Mehrheit  der  Stimmen,  ob  und  um  wieviel  Sechstel  der  Blasenzins  zu  erhöhen  sey.
Gegen  diese  Entscheidung  findet  ein  weiterer  Rekurs  nicht  Statt.

&amp;amp;.  O.  Bis  die  Kommission  entschieden  hat,  wird  bei  altern  Brennereien
nach  dem  bisherigen,  bei  neuangelegten  Brennereien  nach  dem  allgemeinen  Satze
(Gesetz  §.  2.)  die  Steuer  gezahlt.  Ist  durch  diese  Entscheidung  eine  Erhöhung  ausgesprochen,
  so  muß  der  erhöhete  Blasenzins  von  dem  Tage  an  bezahlt  werden,  anwelchem.
die  Bestimmung  der  Regierung  nach  §F.  q.  hätte  zur  Ausführung  kommen  sollen.

§.  10.  Die  Entscheidung  der  Kommission  bleibt  so  lange  in  Kraft,  bis  in  der
Einrichtung  der  Brennerei  eine  Veränderung  vorgenommen  wird.  Alsdann  steht  es
sowohl  der  Steuerbehörde  als  dem  Inhaber  der  Brennerei  frei,  auf  eine  neue
Schätzung  anzutragen,  wenn  eine  Vereinigung  unter  ihnen  nicht  Statt  findet.

K.  1I.  Die  Kosten  der  Schätung  trägt  derjenige  Theil,  gegen  dessen  Behaupkung
  die  Entscheidung  der  Kommission  ausfallt.  Bestärigt  sie  keine  der  gegenseitigen
  Behauptungen;  so  werden  die  Kosten  von  beiden  Theilen  getragen.

.  12.  Die  Ausmittelung  der  geringern  Produktionsfähigkeit  zur  Bestim=  Ermäßigter
mung  eines  ermäßigten  Blasenzinses  findet,  wenn  sich  der  Inhaber  der  Brennerei  Zins.
bei  der  Bestimmung  der  Steuerbeh#rde  nicht  beruhigen  zu  können  glaubt,  in  eben
der  Art  Statk,  wie  ohen  in  Betreff  des  erhöhten  Blasenzinses  vorgeschrieben  worden,
  zu  welchem  Ende  derjenige,  welcher  darauf  antrdgt,  von  den  Sätzen  §.  4.
des  Gesetzes  denjenigen  bestimmt  angeben  muß,  welchen  er  der  Produktionsfähigkeie
seiner  Blase  angemessen  hält.

6.  13.  Eine  geringere  Produktionsfahigkeit  einer  Brennereianlage,  welche
durch  blose  Umänderung  der  Feuerung  verbessert  werden  kann,  begründek  die  Ermaßigung
  des  Blasenzinses  nicht.

9.  14.  Eine  Fixation  des  Blasenzinses,  wo  solche  nach  §.  S.  des  Gesetzes  E##anen.
Statt  finden  kann,  hängt  von  dem  freien  Uebereinkommen  der  Verwaltung  mit  dem
Steuerpflichtigen  ab.  In  dem  Firationsvertrage  sind  zu  dem  Ende  die  gegenseitigen
  Bedingungen  bestimmt  auszudrücken.

Jedenfalls  kann  aber  die  Steuerbehörde  den  Firationsvertrag  als  aufgehoben
  betrachten,  wenn  die  Brenn-Geräthe  verändert  worden,  oder  wenn  eine
Erweiterung  des  Betriebes,  der  dem  Abkommen  zum  Grunde  lag,  Statt  gefunden

  hat.
K.  15.
        <pb n="112" />
        Vergletung
*  unter
brochenen
Betrieb.

—  104  —

K.  15.  Wenn  wegen  eines  Unfalls  die  Destillation  unterbrochen  werden
muß;  so  ist  dies  sogleich  dem  Steueramte  anzuzeigen,  welches  die  Richtigkeit  der
Angabe  an  Ort  und  Stelle  untersuchen,  und  das  Destillirgeräth  vorschriftsmäßig
außer  Gebrauch  setzen  läaßt.  Die  Steuervergütung  erfolgt  durch  Rckzahlung  für
diejenige  Zeil,  während  welcher  noch  zu  brennen  war,  nach  erfolgter  Genehmigung
der  Regierung.

Ermittelung  §.  10.  Jeder  Inhaber  einer  Brennerei  oder  eines  eingerichteten  Destillire

der  Brenngeräthe,

  u.  Au

sicht  darauf.

f.  gerdths  ist  gehalten,  innerhalb  eines  Termins,  welchen  jede  Regierung  bekannt
machen  soll,  dem  Steueramte  eine  Nachweisung  einzureichen,  worin  die  Raume  zur
Brennerei,  die  Brenngeräthe,  als:  Blasen,  Schlangen,  Kühler,  Helme,  Maischwärmer
  und  Maischbottiche,  imgleichen  der  Quartinhalt  der  Blasen,  Maischwarmer
und  Maischbottiche  genau  und  vollständig  angegeben  seyn  müssen.  Gleiche  Ver-Pflichtung
  zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen  liegt  ihm  ob,  wenn  neues  Geräthe  angeschafft,
  oder  wenn  das  vorhandene  ganz  oder  zum  Theil  abgeändert,  oder  i
ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.

9.  17.  Inhaber  von  Brennereien  so  wic  andere  Personen,  wemm  letztere  Destillirgeräthe,
  nämlich  Blasen,  Helme  und  Kühler  blos  besitzen,  oder  solche  verfertigen,
oder  Handel  damit  rreiben,  dürfen  dieselben  weder  ganz  noch  theilweise,  weder  neu,
noch  ausgebessert,  aus  ihren  Händen  gebeu,  bevor  sie  es  dem  Steueramte  ihres
Wohnorts  angezeigt,  und  daruͤber  eine  Bescheinigung  von  diesem  erhalten  haben.

E  g.  18.  Die  vorhandenen,  die  künftig  aus  den  Fabrikationsstellen  verkauften,

tt  Blasen.

die  vom  Auslande  eingehenden,  und  die  umgeanderten  Blasen  werden  von  den
Steuerämtern  nachgemessen,  der  Quartinhalt  wird  darauf  eingegraben,  und  sie  sowohl,
  als  die  Helme  und  Kühler,  werden  mit  Nummern,  und  soweit  es  thunlich  ist,
mit  einem  Stempel  versehen.  Auch.  die  Maischbottiche  muß  der  Brennerei-Inhaber
nummeriren,  und  die  Zahl  so  wie  den  Ouartinhalt  darauf  deutlich  mit  Oelfarbe
bezeichnen,  oder  eingraben.

&amp;amp;.  10.  Bei  Vermessung  der  Blasen  ist  derjenige  innere  Raum,  welchen  sie
vom  Boden  bis  zur  äußersten  Mündung  des  Randes  haben,  ohne  allen  Abzug,
auszumitteln.

§.  20.  Die  Steuerämter  sind  verpflichtet,  eine  amtliche  Bescheinigung  der
geschehenen  Anmeldung,  der  Vermessung,  ihres  Ergebnisses,  und  der  Art  der  Bezeichnung
  zu  ertheilen,  worin  die  Beschaffenheit  der  Brenngeräthe  genau  beschrieben
seyn  muß.  Diese  Bescheinigung  dient  zur  Ausweisung  über  den  Besitz  der  Gerathe.

Lufächt  auf  .  21.  Oie  zu  den  Brennereien  gehdrigen  Geräthe  müssen  in  den  Brennereidie

  Blasen.

Räumen  zusammen  aufbewahrt  werden.  Einmaischungen  außerhalb  der  angegebenen

  Räume,  auch  in  andern  als  den  verzeichneten  Maischbottichen  sind  werboten.
Destillirgeräthe,  vornehmlich  Blasen,  stehen  so  lange,  als  sie  nicht  zum
Gebrauch  angemeldet  werden,  dergestalt  unter  besonderer  Aufsicht  der  Steuerbebörde.
        <pb n="113" />
        hoͤrde,  daß  ihre  Benutzung  nicht  erfolgen  darf.  Bei  Personen,  welche  blos  damit
handeln,  oder  sie  zum  Handel  verfertigen,  sind  solche  dieser  Aufsicht  nicht  unterworfen.

9.  22.  Wer  stenerbare  Destillirgeräthe  benutzen  will,  erhaͤlt  unentgeldlich  Verfahren
vom  Steueraunte  ein  Versteuerungsbuch,  in  welchem  die  Brenngeräthe  und  die  R#betder  e
me  verzeichnet  werden.  Der  Brennberechtigte  ist  gehalten,  in  den  dazu  bestiminten  Veueruns.
Spalten  des  Versteuerungsbuchs  jedesmal  vor  der  Einmaischung,  den  Tag,  wann
die  Einmaischung  Statt  hat,  die  Gattung  und  Scheffelzahl  des  gemaischten  Getreides,
  oder  anderer  Fruchtarten,  einzutragen,  das  Versteuerungsbuch  bei  Anmeldungen
  des  Brennereiberriebes  e##tzubringen,  #mgleichen  dasselbe  an  einem  dazu
bestinmten  Orte  reinlich  und  dergestalt  aufzubewahren,  daß  es  dem  reridirenden
Beamten  zu  jeder  Zeit  zugestellt  werden  kann.

Von  vier  zu  vier  Monaten  wird  solches  vom  Brenmreiberrchtigten  an  das
Steueram  gegen  ein  neues  abgeliefert,  jedoch  kann  das  Alte,  nach  davon  gemachten
  Gebrauche  bei  der  Registerrevision  als  Eigenthum  zurückverlangt  werden.

X  23.  Sollen  die  Blasen  in  Gang  gesetzt  merden,  so  zeigt  der  Brernereibesitzer
  dem  Steueramte,  innerhalb  der  Dienststunden,  die  Stunde  an,  wann  dies
geschehen  soll,  imgleichen,  wie  lange  sie  nach  Maastgabe  der  gesetzlichen  Bestimmumgen
  im  Gange  bleiben  sollen.

Das  Versteuerungsbuch  wird  dem  Amte  dabci  mie  vorgelegt,,  welches  darin
die  jedesmalige  Aumeldung  nach  ihrem  ganzen  Umfange  einträgt  und  den  Betrag  der
Steuer  vermerkt.  Unterbleibt  die  Vorlegung  des  Versteuerungsbuches,  so  muß  der
Anmeldende  gewärtigen,  daß  die  Freimachung  des  Destillirgeräths  nicht  erfolgt.

.  24.  Sind  die  Destillirgerä#the  durch  Ablieserung  eines  Thoils  derselben  Freimschns
außer  Gebrauch  gesetzt,  so  veranlaßzt  das  Steueramt  die  Auslieferung  des  aufbe=  geo
wahrten  Geräths  in  der  angezeigten  Stunde.  In  die  Brennerei  über  einc  halbe  Meile
von  Orte  der  Aufbewahrung  des  Geräths  entlegen,  sd  wird  für  das  Hin=  und  Herbringen
  desselben,  jedesmal  eine  Stunde  für  jede  halbe  Meile  an  Zeit  zugegeben.

Wenn  die  Destillirgerärhe  an  Ort  und  Stelle  außer  Gebrauch  gesetzt  sind;
so  besiinnnt  das  Steueramt,  nach  Maaßgabe  der  frühcren  Anmeldungen  Anderer,
wenn  sich  ein  Beamter  zur  Aufhebung  des  Verschlusses  in  der  Brennerei  einsinden
wird.  Der  Brennc  ist  nicht  gehalten.,  länger  als  eine  Stunde  über  die  bestimmte
Jeit  auf  den  Beamten  zu  warten,  und  kann  nach  deren  Ablauf,  wenn  ein  bekanntor
und  glaubwärdiger  Mann  gegenwärtig  ist,  und  dieser  den  Verschluß  als  unversehrt
anerkannt  hat,  denselben  abnehmen.  Der  Besitzer  der  Brennerei  muß  die  Murcrialien
  zur  Versiegelung  oder  zum  Verschlusse  und  zmar  in  guter  brauchbarer  Eigenschaft
  liefern.

.  25.  Dem  Stenerpflichtigen  stehr  es  frei,  v#.  Ablauf  der  Verskenerung  Verlängesie
  von  Neuem  anzumelden  und  die  Steuer  für  einen  weitern  Temmin  zu  enrrichten,  wn  An-Jabrgang

  1810.  R  geschieht
        <pb n="114" />
        —  166  .—
geschiehr  dies  nicht,  so  muß  er  das  Destillirgeraeh  welches  er  von  der  Stenerbehörde
empfing,  zur  Stunde  abliefern.

Wird  die  Ablieferung  unter  24  Stunden  verspätek,  so  folgt  daraus  die  Nachzahlung
  eines  Blasenzinses  von  24  Stunden.  Bei  langerem  Verzuge  muß  der
Blasenzins  doppelt  erlegt  werden.

§.  26.  Findet  Verschluß  in  der  Brennerei  Statt,  so  soll  sich  ein  Steuerbeamter
  daselbst  einfinden,  und  nach  Ablauf  der  Versteuerungsfrist  den  Verschluß
ohne  Aufenthalt  vommehmen.

Versieue-  §.  27.  Jede  Brauerei  soll  mit  einer  Waage  mit  eisernem  gleicharmigen
For  Fanes  Balken,  worauf  wenigstens  5  Zentner  auf  einmal  abgewogen  werden  können,  und

Erferderniß  mit  den  erforderlichen  geaichten  Gewichten  versehen  seyn.  Bis  solche  angeschafft
*/er  Wange,  worden,  kann  der  Betrieb  der  Brauerci  versagt  werden.

Anzeige  vor-  §  28.  Ein  Jeder,  welcher  Bier  und  Essig  zum  Verkauf  brauet,  (Gesetz  §.  18.)
GWata  n  ist  in  eben  der  Art,  wie  oben  §.  16.  in  Absicht  der  Brenngeräthe  vorgeschrieben
und  Botttche,  worden,  verpflichtet,  das  Steueramt  in  Kenntniß  davon  zu  setzen,  wie  viel  Pfannen

  und  Bottiche  er  besitzt,  und  welche  Veränderungen  in  der  Folge  damit,  oder
in  Ansehung  des  Raums  vorgehen.

Inhaber  von  Brauereien  und  andere  Personen,  wenn  Letztere  Braupfannen
  blos  besitzen,  oder  sie  verfertigen,  oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  diese
Pannen  nur  untker  Beobachtung  eben  der  Bestimmungen  aus  den  Händen  geben,
welche  im  F.  17.  in  Ansehung  der  Oeslillirgeräthe  vorgeschrieben  sind.

K.  20.  Wer  eine  Brauerei  betreibt,  ist  verpflichtel,  dem  Steueramte  schrift-K

  lich  anzuzeigen,  wie  viel  Malzschroot  er  zu  jedem  Gebräude  nehmen,  an  welchem
benerung.  Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmalschen  wird,  und  die  Steuer  von  der  ange-Anmeldung.

  melderen  Beschickung  gleichzeitig  zu  entrichten.

Es  steht  dem  Steuerpflichtigen  frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  brauet,  zu  machen,
  oder  im  Voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum.  Im  letztern  Falle  kann  er
die  Steuer  für  den  ganzen  Zeitraum  voraus  bezahlen,  oder  für  jede  Maischung
besonders,  vor  deren  Eintrikt.

&amp;amp;#  30.  Die  Anmeldung  muß,  wenn  des  Vormittags  gemaischt  werden  soll,
sp#testens  am  Nachmittag  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  Nachmiltags
gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  erfolen.

Ferichtigung  G.  31.  Berichtigungen  dieser  Anmeldungen  beim  Amte  sind  zulässig,  wenn  sie
verselsen=  mindestens  an  dem  der  beabsichtigten  Veränderung  vorhergehenden  Tage  geschchen.

Soll  die  Beschickung  darnach  verstärkt  werden,  oder  sollen  neue  Gebräude
binzutreten;  so  wird  die  Steuer  davon  gleichzeitig  entrichtek.

Soll  ein  Gebrände  eingestellt,  oder  die  Beschickung  vemnindert  werden;  so
bringt  der  Steuerschuldige  die  schon  entrichtete  Steuer  bei  der  nächsten  Zahlung  in
Anrechnung.  g.  32.
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        —  107  —

Die  Einma'uhnrnzen  dürfen  nur  geschehen  in  den  Monaken  vom  Einmal-Oktober
  7  eeschleglen  Maärz  von  Morgens  6  bis  Abenos  10  Uhr,  in  den  übrigen  shuns.
Monaten  aber  von  Morgens  4  bis  Abends  10  Uhr.

K.  33.  Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuer-Beamten  zur
angezeigten  Stunde  des  Einmaischens  G.  32.)  abzuwarten.  Findet  sich  derselbe  ein,
iso  muß  alsdann  sogleich  das  Malz  in  dessen  Gegenwart  abgewogen,  und  mit  der
Eimmaischung  vorgeschritten  werden;  der  Brauer  darf  aber  die  Einmaischung  erst,
nachdem  eine  Stunde  gewartet  worden,  ohne  dessen  Gegemwart  verrichten.

§.  34.  In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  (Vaechwalwerden,
  so  daß  keine  Nachmaischung  Statt  finden  darf.

Wird  aber  eine  Brauerei  regelmäßig  mit  Nachmaischen  betrieben;  so  muß
ein  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wie  viel  Abtheilungen,  und  mit  welchem
Gewichte  für  jede  Beschickung,  gemaischt  werden  soll.

g.  85.  In  den  Fällen  §.  20.  und  21.  des  Gesetzes,  ist  ein  jedes  Ablassen  Brauen##
der  zubereiteten  Getränke  an  nicht  zum  Haushalt  gehbrige  Personen  untersagt.  usbedark.

Die  Firation  G.  20.  daselbst)  geschieht  nach  freiem  Uebereinkommen  mit  der
Steuerbehörde.

Wer  von  der  Bewilligung  im  §.  21.  des  Gesetzes  Gebrauch  machen  will,
muß  solches  der  Steuerbehörde  zuvor  in  jedem  Jahre  anmelden,  und  darüber  einen
Anmeldungöschein  sich  ertheilen  lassen.

.  3b.  Zur  Ermittelung  des  Steuersatzes,  welcher  vom  Weinmost  bezahlt  um.  Verwerden
  muß,  sollen  vollständige  Nachweisungen  von  den  vorhandenen  Weinbergen  utran  —
und  Weingärten  aufgenommen  werden,  woraus  die  Größe  der  mit  Weinstocken
bepflanzten  Fläche,  die  Eimerzahl,  welche  in  einem  guten  Herbste  davon  gewonnen
wird,  und  der  Mittelpreis  der  vom  Eimer  Wein  bezahlt  zu  werden  pflegt,  ersichtlich
  sind.

g.  37.  Diese  Klassifikationsverzeichnisse  werden  von  orkskundigen  und  sachverständigen
  Beamten  aufgenommen,  dann  in  jeder  Gemeinde  14  Tage  lang  zur
Einsicht  der  Weinbauer  offen  gelegt,  deren  Erinnerungen  niedergeschrieben,  von  dem
Landrathe  des  Kreises  geprüft,  und  nach  dessen  Gutachten  an  die  vorgesetzte  Regierung
  befördert,  welche  darüber  zu  entscheiden,  und  die  in  der  Klassiffkation  etwa
nöthigen  Abänderungen  zu  verfügen  hat.

Veränderungen  durch  Anlegung  neuer  Weinberge,  werden  mi#t  jedem  Jahre
zum  Kataster  gebracht,  genießen  aber  drei  Freijahre,  eingehende  werden  abgesitzt.

Dies  geschieht  jährlich  im  Monate  September,  sobald  die  Weinberge  geschlossen  sind.

K.  38.  Alsdann  läßt  jede  Regierung  zugleich  durch  unbefangene  Sachverständige
  in  den  verschiedenen  Weinbezirken  untersuchen:  ob  Aussicht  zu  einem  vollen,

3,  3,  3,  2  oder  3  Herbst  verhanden.  Die  Ergebnisse  dienen  zur  kontrollirenden
Vergleichung  mit  den  nachherigen  Angaben.

R2  S.  39.
        <pb n="116" />
        K  30.  Wird  der  Erkrag  zu  3  eines  guten  Herbstes  oder  höher  geschätzt;  so
bestimmt  die  Regierung  durch  offenrliche  Kundmachung  den  Zeitraum,  wo  jeder
Eigenthümer  des  Gewinns  verpflichtet  seyn  soll,  dessen  Betrag  nach  Eimern  der
Steuer=  oder  Gemeinde-Behörde,  anzuzeigen,  der  Wein  mag  sich  noch  in  Butten
befinden,  oder  auf  Fässer  geschlagen  senn.  Jeder  Eigenthümer  hat  hiermit  zugleich
  die  bestimmte  Angabe  des  Aufbewahrungsorts,,  und  des  in  einzelnen  Fällen
#twa  nöthig  gewordenen  Aufschubs  der  Lese  oder  Kelterung  zu  verbinden.

S.  40.  Nach  geschlossener  Anmeldung  findet  die  Untersuchung  der  Bestände
Statt.  Geschieht  solche  von  einem  Steuerbeainten;  so  sind  die  Gemeindebeamten
verpflichtet,  denselben  bei  diesem  Geschäfte  nach  seiner  Auleitung  zu  unterstützen.
Har  die  Lese  und  Kelterung  in  einzelnen  Weinbergen  bis  dahin  noch  nicht  Statt
gefunden;  so  kann  die  Behörde  Maaßregeln  treffen,  um  eine  Vermischung  des  zu
erwartenden  Ertrags  mit  den  bereits  aufgenommenen  Beständen  zu  verhindern.

§.  át.  Unerhebliche  Verschiedenheiten  zwischen  der  Anmeldung  und  der
wirklichen  Aufnahme  werden  nach  letzterer  berichtigt.  Als  unerhebliche  Abweichungen
  sind  solche  anzusehen,  die  r,,  oder  weniger  betragen.

F.  V  K.  42.  Wer  eine  Grundfläche  über  fünf  Ruthen  mit  Tabak  bepflanzt  har,
Tener  8  ist  verbunden,  der  Gemeinde-Behörde
ter.  1)  die  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke,  einzeln  nach  ihrer  Lage  und  Größe,

2)  den  Gewinn  an  getrockneten  Tabaksblättern  und  deren  Aufbewahrungsorr,

genau  und  wahrhaff  schrifrlich  oder  mündlich  anzugeben.

.  43.  Die  Angabe,  wo  die  bepflanzten  Grundstücke  belegen  sind,  und
wie  viel  Morgen  und  Ruthen  preußisch  sie  enthalten,  muß  allemal  vor  Ablauf  des
Monats  Junty  erfolgen.

Die  Angabe  des  Gewinns  soll  geschehen,  durch  Anzeige  der  erhaltenen  Aujahl
  Bunde  getrockneter  Blätker  und  des  Gewichrs  nach  Zentnern  und  Pfunden
preußisch,  und  zwar  innerhalb  acht  Tagen,  nachdem  das  Uubnehmen  der  getrocknsten
  Blätter  von  den  Stöcken  oder  Fäden  geschehen  ist.

Ueber  die  angezeigten  Tabakspflanzungen  sowohl,  als  hiernächst  auch  über
die  erfolgte  Anmeldung  der  Bunde  und  des  Gewichts  der  gewonnenen  Tabaksblatter,
  muß  die  Gemeindebehörde  eine  Bescheinigung  ertheilen.

S.  4.—  Der  Gerneindebehörde  liegt  ferner  ob:

a.  die  kleverzeugung  sich  zu  verschaffen,  ob  die  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke
  säimmtlich  auch  dem  Angenschein  nach,  richtig  angegeben  worden,  und
wenn  Tabakspflanzungen  vom  Inhaber  gar  nichr,  oder  deren  Größe  dem  Befunde
  nach,  unrichtig  angezeigt  worden,  solches  dem  Steucramte  bei  der  Uebersendung
  der  erfolgken  Angaben,  welche  in  der  Mitte  des  Monats  August  erkolgen
  muß,  anzuzeigen;

b.  vou
        <pb n="117" />
        —  109  —

b.  von  dem  Ausfall  der  Tabakserndte,  wiefern  solche  als  vorzuͤglich,  mittelimaͤßig
eder  mißrathen  anzusehen  sey,  oder  besondere  Unfaͤlle  eingetreten  sind,  sich  zu
unterrichten;  darnach,  wiefern  die  Angaben  uͤber  den  Gewinn  an  getrockneten
Tabaksblättern  mit  dar  Wahrscheinlichkeit  übereinstimmnen,  zu  beurtheilen,  undvon
  desfalsigen  Wahrnehmungen  dem  Steueramte  bei  der  Uebersendung  der
eingegangenen  Angaben  Nachricht  zu  geben,  welches  von  8  zu  8  Tagen  geschehen
  muß.
S.  45.  Die  Steuer  wird  nach  dem  angezeigten  Gewinn  getrockneter  Blätter
berechner,  und  Summnen  unter  3  Zentner,  bleiben  bei  der  Steuer  unbeachtet,  so  wienachherige
  Gewichtsveränderungen,  welche  durch  Anzichen  von  Feuchtigkeit,  oderdurch
  Austrocknen  u.  s.  w.  entstehen  mächten,,  auch  kann  wegen  Verderbens,  oder-Entwendung
  kein  Steuererlaß  Statt  finden.
&amp;amp;.  46.  Die  Behörden  sind  bofugt,  innerhalb  4  Wochen  nach  geschehener
Einreichung  der  Angaben,  sich  von  deren  Richtigkcit  durch  Reviston  und  Nachwie-Zung
  zu  überzeugen-§.
  37.  Um  solche  bewerkstelligen  zu  könmem  dürfen  bis  zurn  Ablauf  dieses
Zeitpunkts  keine  Versendungen  von.  Tabaksblättern,  sie  mögen  ungetrocknet  oder
getrocknet  seyn,  außerhalb  der  Gemeine  Statt  finden,  ohne  zuvor  der  Steuerbehörde,
  odor  wonn  solche  über  eine  Meile  entfernt  ist,  der  Gemeinebehörde  davon
Anzeige  zu  machen,  und  deren  Anordnung.  abzmvarten,  damit  die  Steuer  gehörig.
sicher  gestellt  werde.
48.  Das  Verfahren  bei  Bersteuerung  der  Tabaksblätter  F.  42  bis  47.
gilt  als  die  Regel.  Wo  die  Verhältnisse,  der  Steuer  unbeschadet,  eine  andere  Erhebungsweise
  gestatten,  kann  solche,  auf  Amrag  einer  Kreisbehörde  oder  eines  Magistrats,
  der  Minister  der  Finanzen  genchmigen-§.
  40.  Das  Gebäude,  in  welchem  eine  Brenmerei  oder  Brauerei  betrieben  v.  Neblsfonswird,
  wohin  auch  die  Raume,  in  welchen  die  Gefaͤße  zum  Einimaischen,  Kochen  und  gnt
Dämpfen  des  Malerials  aufgestellt  sind,  gehören,  kann,  sobald  darin  gearbeitet  16.
wird,  zu  jeder  Zeit,  sonst  aber  nur  von  Morgens  0  Uhr  bis  Abends  0  Uhr,  von  eekVesn
den  Steuerbeamten,  Behufs  der  Reviston  besucht,  und  muß  ihnen  zu  dem  Behufe  Biuereien.
sogleich  geöffnet  werden.
§.  50.  Iun  demselben  erftrackt  sich  ihre  Revisiontbefugniß  darauf,  nachzusehen:

daß  keine  andere,  als  die  versteuerten  Destillirgeräthe  im  Gange  find,  daß
die  Brenngeräthe,  imgleichen  Braupfannen  und  Bottiche  unverändert  so“
dieselben  sind,  wic  sie  angegeben,  auch  bezeichnet  worden;  dag  keine  unangemeldete
  Geräthe  vorhanden,  daß  die  Eintragungen  der  Einmaischungen
in  das  Versteuerungsbuch  gehörig  geschehen  sind,  daß  außer  Gebrauch  geketzte
  Geräthe  sich  noch  in  diesem  Zustande  befinden,  und  daß,  in  Brauereien
insbe-
        <pb n="118" />
        —  110  —

insbesondere,  nur  zur  angemeldeten  Zeit  und  Stunde  eingemaischt,  auch  die
Einmaischung  gehörig  versteuert  sey.
G.  Bebr  Be-  K.  S1.  Wer  Destillirgeräihe  besitzt,  welche  nicht  im  Gebrauch  sind,  ist  den-Wrnn
  noch  verbunden,  sie  dein  Steuerbeamten  auf  Erfordern  vorzuzeigen,  damit  er  sich
then.  überzeugen  könne,  daß  sie  noch  in  dem  Zustande  befindlich  sind,  in  welchen  sie  zur
Verhütung  des  Gebrauchs  gesetzt  worden.

Die  Destillirgeräthe  derjenigen,  welche  solche  bloß  verfertigen,  oder  damit
handeln,  sind  hierunter  nicht  zu  verstehen.  C§.  17.)

c.  Die  Auf-  &amp;amp;  52.  Personen,  welche  Wein=  und  Tabaksbau  kreiben,  sind  verpflichtet,  den
Lebeunge-.  kontrollirenden  Beamten  die  Behältnisse,  wo  der  Erndtegewinn  sich  befindet,  Behufs
v#  Beis  der  Revision  und  Ermittelung  der  Steuern  G.  40.  u.  340.)  nachzuweisen  und  zu  öffnen.
baksblatter.  Auch  muß  diesen  Behörden  fernerhin,  so  lange  der  Steuerbetrag  kreditirt

wWorden,  gestattet  werden,  noch  unversteuerte  Bestände  in  soweit  nachzusehen,  wie
erforderlich  seyn  möchte,  sich  von  der  Größe  des  Vorraths,  in  Beziehung  auf  die
Sicherheit  der  verschuldeten  Steuer  und  der  etwa  eingetretenen  Zahlungsverpflichtung
  (Gesetz  §.  20.),  zu  überzeugen.

A.  Im  Age.  §  53.  Außer  dem  F.  40.  bestimmten  Fall  können  Nevisionen  und  Nachmeinen.
  suchungen  nur  von  Morgens  6  bis  Abends  0  Uhr  Statt  finden.

g.  54.  Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Unterschleife,  um  dem

Staate  die  verschuldeten  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deshalb  eine
förmliche  Haussuchung  erforderlich,  es  sey  bei  Personen,  welche  Bremmerei,  Brauerei,
Wein=  und  Tabaksbau  betrieben,  oder  bei  Andern:  so  ist  dazu  ein  schriftlicher
Auftrag  eines  Oberbeamten  oder  einer  noch  höhern  dem  Steueramte  vorgesetzten
Behörde  erferderlich,  und  sie  darf  nur  unter  Zuziehung  eines  Gemeindebeamten
an  solchen  Orten  Statt  finden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  Berheimlichung
  von  Beständen  steuerpflichtiger  Gegenstände  geeignet  sind.

.  öS.Diesjenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehülfen
sind  verbunden,  sich  ruhig  und  bescheiden  zu  verhalten,  und  den  revidirenden  Beamten
  diejenigen  Hülfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,
um  die  Revision  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  zu  vollziehen.

Ver-  .  50.  Die  Dienststunden,  in  welchen  die  Steuerbeamten  zur  Abfertigung
gn  der  Steuerpflichtigen  bereit  seyn  müssen,  bestimmt  die  Verwaltung.  Als  Regel  wird
P  des  festgesetzt,  daß,  wo  die  Steuerämter  mit  zwei  oder  mehreren  Kassenbeamten  beans-P

  setzt  sind,  die  Dienststunden  folgende  sepn  sollen:
in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich,  Vormittags  von

Bereite  16.  8  bis  12  Uhr,  und  Nachmittags  von  1  bis  s  Uhr.  In  den  übrigen  Monasertigung.
  ten  von  7  bis  12  Uhr,  und  von  2  bis  s  Uhr.

An  andern  Orten  sind  die  Dienststunden  auf  die  Vormitragszeit  von  0
bis  1a  Uhr  eingeschränkt.

 

Wenn
        <pb n="119" />
        —  111  —

Wenn  es  noͤthig  ist,  muß  auch  außer  dieser  Zeit  die  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen
  moͤglichst  bewirkt  werden.

Abweichungen  von  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  an  den  Orten,  wo
dergleichen  Statt  finden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

6.  57.  Es  ist  Pflicht  eines  jeden  Steuerbeamten,  er  sey  Staats=  oder  Ge=  Anständige
meindebeamter,  den  Steuerschuldigen  anstaͤndig  zu  behandeln,  bei  seinen  Dienst-  Hehank  1in,
verrichtungen  bescheiden  zu  verfahren,  seine  Nachforschungen  und  Revisionen  nicht  Kaei  er4
über  den  Zweck  der  Sache  auszudehnen.

Ven  den  Steuerschuldigen  wird  aber  auch  erwartek,  daß  sie  Ihrerseits  zu
keinen  Beschwerden  über  ihr  Betragen  gegen  die  Steuerbeamten  Anlaß  geben  werden.

Insbesondere  dürfen  die  Steuerbeamten  unter  keinen  Umständen  für  irgend  nm
ein  Dienstgeschäst,  ein  Entgeld  oder  Geschenk,  es  sey  an  Geld,  Sachen  oder  munerario
Dienstleistung,  es  habe  Namen  wie  es  wolle,  verlangen  oder  annehmen.  nnho

Steuerpflichtige  dürfen  dergleichen  dagegen  unker  keinen  Unntänden  und  un=  wecheanch
ter  keinerlei  Vorwand  geben  oder  nur  antragen,  ohne  sich  straffällig  zu  machen.  —

6.  58.  Die  Beanten  müssen  bei  der  ihnen  anvertrauten  Steuererhebung  sich  Richtige  Be
cenau  nach  den  vorgeschriebenen  Saͤtzen  richten  und  sind  dafuͤr  verantwortlich.  Die  chnans  ttar
bei  gehöriger  Anmeldung  zur  Versteucrung  durch  die  Schuld  der  Hcbungsbehörden,  Gefsge.
gar  nicht  oder  unzureichend  erhobenen  Gefälle,  sollen  daher  nicht  von  dem  Steuerschuldigen,
  sondern  von  dem  Erbebungsbeamten  eingezogen,  und  diesem  soll  nur
das  Recht  auf  Erstaltung  gegen  jene  vorbehalten  werden.

Zu  viel  erhobene  Gefälle  sollen  dagegen  aus  der  Staatskasse  zurückgezahlt
werden,  wenn  binnen  Jahreofrut,  vom  Tage  der  Versteuerung  an  gerechnet,  der
Anspruch  auf  Crsatz  angemeldet  und  bescheinigt  wird.  Geschieht  dies  nicht,  so“
geht  nach  Ablauf  dieser  Frist  der  Anspruch  verlohren.  Außer  den  bestimmren
Steuersätzen  wird  nichts  erhoben;  Quittungen  und  Bescheinigungen  der  Stenerbehörden
  werden  gcbührrufret  ertheilt.

g.  50.  Die  Vergehen  der  Steuer-  und  Gemeindebea  ten,  welche  an  der  vn.  neber
Stenersgerwaltung  Theil  haben,  sollen  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Land=  e
rechts  Th.  2.  Tit  20.  Abschnitt  8,  und  nach  den  später  erfolgten  Abanderungenntn
und  Deklarationen  dieser  Vorschriften  bestraft  werden.  Diilver

K.  0.  Brauer  und  Brannnaveinbrenner,  imgleichen  dicjenigen,  welche  den  bre
Wein=  und  Tahaksbau  betreiben,  verfallen  in  die  Strafe  der  Defrandation,  wenn  det  Steuer

..  pflichtigen.
sie  Gewerbshandlungen,  von  deren  Ausübung  in  jedem  einzelnen  Falle  oder  in  5à.  Strafbebestimmten
  Fällen  dem  Staate,  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  hemigen  Tage,  cuh.
eine  Abgabe  zu  entrichten  ist,  entweder  gar  nicht  oder  umichtig  anzeigen.

FS.  O1.  Die  Strafe  der  Defraudation  besteht  in  einer  Geldbuße  welche  dem
vierfachen  Betraze  der  vorenthaltenen  Gefälle  gleich  kommt.

Die  Abzaben  sind  überdem  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

.  62.
        <pb n="120" />
        —  112  —

§.  62.  Im  Falle  der  Wirderholung  nach  vorhergrgangener  Bestrafung,
wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  Abgaben  bestimmt,  und  auUSerdem
dorf  der  Schuldige,  wenn  er  Brenner  vder  Brauer  ist,  das  Recht  zu  brennen  oder
zu  brauen,  in  einem  Zeitraum  von  drei  Monaten  weder  selbst  ausüben  noch  durch
einen  Andern  zu  seinem  Vortheile  ausüben  lassen.

g.  63.  Im  dritten  Falle  der  Uebertretung,  nach  vorhergegangener  zweimal#ger
  Bestrafung  ist  der  sechszehnfache  Betrag  der  nicht  erlegten  Abgaben  als
Strafe  verwirkt.,  und  ist  der  Schuldige  ein  Brenner  oder  Braucr,  so  darf  er  das
Gewerbe  des  Brennens  oder  Brauens  nie  und  zu  keinen  Zeicen  weder  selbst  aus-Aben
  noch  durch  einen  Andern  zu  seinem  Vortheile  ausuben  lassen.

Ko.  Im  Falle  des  Unvermögens  zur  Entrichtung  der  Geldstrafe,  ritt  verhältmißmäßige
  Gefängnißstrafe  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen  Landrechts  ein.

&amp;amp;.  65.  Wer  ohne  Befugniß  dazu  zu  haben  Brenberci  oder  Brauerei  betreibt,
und  sich  dabei  zugleich  einer  Handlung  schuldig  machr,  die  als  Defraudation  zu
bestrasen  ist,  dem  werden  außer  der  Defraudations-Strafe,  die  Brennexei=  oder
Braugcräthe  konfiszirt.

§.  606.  Wenn  die  Brenngeräthe,  oder  die  damit  vorgenommenen  Vrrände-IJungen
  nicht,  wie  vorgeschrieben  ist,  (K.  10.)  angezeigt  werden;  so  ust  die  Konsiska-A#te

  ung  der  lion  der  verschwiegenen,  veränderten  oder  anders  wohin  gebrachten  Stücke  davon  die

unmittelbare  Folge.  Auf  gleiche  Weise  erfolgt  die  Konstskakion  der  Gerärhe,  wenn
die  befohlenen  Bezeichnungen  (F.  18.)  unterlassen,  zerstohrt  oder  verfälscht  worden
sind,  auch  wenn  die  Einmaischungen  in  andern  als  den  bekannten  Maischbattichen
G.  21.)  oder  außer  den  angezeigten  Rämmen  geschcehen.

Ueberdem  hat  der  Brenncr,  eine  Geldstrafe  von  25  bis  100  Rthlr.  verwirkt,
welche  imn  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.

Hind  unangezeigte  Oekkillirgeräthe  zum  Brennen  auch  benutzt  worden;  so
wird  die  dadurch  begangene  Defrandation  noch  besonders  nach  den  Bestimmungen
X  Ol  62.  63.  und  §.  O.  bestraft.

§.  O.  Sind  Fe#iugerätbe,  welche  voen  der  Steuerbehörde  ausser  Gebrauch
gesetzt  worden,  eigenmächtig  wieder  in  Gang  gebracht;  so  soll  die  Berechnung  der
Gefälle  und  der  Defraudationsstrafe  von  der  Stunde  an  geschehen,  in  welcher
der  leurc  Verschlun  Statt  fand,  bis  zur  Zeir  der  Enddeckung.

Gben  dassilbe  findet,  wenn  ein  Breimer  andere  gleichartige  Theile  der  Desül=L#irgeräthec,
  Stat  der  außer  Gebrauch  gesetzten,  zur  Oestlllarton  benutzt  hat,  insofern

Anwendung,  ais  nicht  cine  größere  Gefälleverkurzung  ermittelt  wird.

6.  08.  JIst  eine  Blase,  dic  zu  einem  andern  Gebrauche  freigegeben  worden,
zum  Brennen  benutzt;  so  wird  der  Blasenzius  und  die  Strafe  wie  §.  67.  berechnet,
und  dem  Besitzer  die  Blase  niemals  wieder  unversteuert  freigegeben.

d.  60.  Eine  Verletzung  des  a#mtlichen  Verschlusses  der  Destillirgeräthe  zieht,
auch  wenn  kei  Verdacht  einer  Stenerkontravention  dabei  obwaltet,  dennoch  eine

Geld-
        <pb n="121" />
        —  113  —

Geldstrafe  von  2  bis  20  Rlhlr.  nach  sich,  falls  nicht  glaubwuͤrdig  dargethan  wird,
daß  die  Verletzung  durch  einen  vom  Steuerschuldigen  nicht  verschuldeten  Zufall  entstanden,
  und  davon  sogleich  nach  der  Entdeckung  Anzeige  gescheben  ist.

§.  70.  Wer  die  im  Firationsvertrage  (F.  14.)  festgesetzten  Bedingungen
zur  Benachtheiligung  der  Gefälle  verletzt,  hat  die  Strafe  der  Defraudation  verwirkt,
  auch  wird  dadurch  der  bisherige  Vertrag  aufgehoben.

§.  71.  Wird  in  den  Fällen,  wo  nach  HF.  13.  des  Stenergesetzes  vom  heutigen
Tage  eine  zwolfstundige  Versteuerungsfrist  verstattet  worden  ist,  dieser  Zeitraum,  welcher
  jedenfalls  von  0  Uhr  Morgens  bis  0  Uhr  Abends  hindurch  unabweichlich  bestimmt
wird,  überschrikten,  oder  in  andern  Stunden  als  von  0.  bis  0.  gebrennt,  so  ist  neben
der  verwirkten  Strase  der  Oefraudation,  die  Verstattung  einer  solchen  Versteuerungsfrift
  verloren,  und  selbige  fiehr  für  den  Kontravenienten  nie  wieder  zu  erlangen.

72.  Brennereiberechtigte,  welche  die  Vermerkung  der  Einmaischungen  in
das  Versteuerungsbuch  nicht  gehörig  und  vollständig,  wie  §.  22.  vorgeschrieben  worden,
  bewerkstelligen,  werden,  wenn  das  Versteuerungsbuch  unrichtig  befunden  wird,
oder  abhänden  gebracht  ist,  mit  2  bis  50  Thalern  bestraft.  Im  erstern  Wiederholungsfalle
  tritt  Verdoppelung  der  Strafe,  und  im  dritten  Uebertretungsfalle  überdem
  der  Verlust  der  Befugniß  zur  Betreibung  der  Brennerei  ein.

Auch  derjenige,  welcher  sein  Versienerungsbuch  nicht  reinlich  aufbewahrt,
oder  nicht  bereit  hält,  solches  jederzeit  dem  Revisionsbeamten  gleich  vorlegen  zu
können,  wird  schon  deshalb  um  1  bis  S  Rechlr.  bestraft,  wenn  auch  nicht  erweiolich
ist,  daß  solches  um  eine  Kontravention  zuverbergen,  weggeschafft  oder  beschädige  worden.

§S.  73.  Brennerei-Inhaber  so  wie  andere  §.  17.  gedachte  Personen,  besonders
alle  Kupferschmiede,  welche  Destillirgeräthe  der  Bestimmung  &amp;amp;.  17.  entgegen,  ohne
Anzeige  beim  Steueramt  und  darüber  erhaltene  Bescheinigung,  einem  Andern  übergeben,
  verfallen  in  eine  Strafe  von  5  bis  20  Rithlr.,  welche  bei  Wiederholungen  von
20  bis  auf  50  Rthlr.  erhöht  wird.

7AX0  Wenn  die  Braupfannen  und  Boktiche  oder  die  damit  vorgenommenen  e.  In  Jus-Veränderungen
  nicht,  wie  §.  2S.  vorgeschrieben  ist,  angegeigt  werden,  so  tritt  die  Kon-  W
fiskation  der  verschwiegenen,  veränderren  oder  anderswo  hingebrachten  Gerätbe  ein.

Ueberdem  hat  der  Brauer  eine  Geldstrafe  von  25  bis  100  Rrhlr.  venwirkte,
welche  im  Wiederholungsfalle  verdoppelt  wird.

Sind  unangezeigte  Braupfannen  und  Bottiche  zum  Brauen  auch  benutzt
worden,  so  wird  die  dadurch  begangene  Oefraudation  noch  besonders  nach  F.  OI.
6.  u.  63.  bestraft.

S.  75.  Hat  ein  Brauer  ohne  vorhergegangene  Anmeldung  und  Versteuerung
eingemaischt;  so  wird  die  Steuer  und  die  Strafe  nach  der  Beschickung,  die  zu  einem
ganzen  Gebräude  genommen  zu  werden  pflegt,  voll  berechnet.  Hat  er  aber  blos  eine
Nachmaischung  unbefugterweise  vorgenommen;  so  wird  cr,  es  mag  eine  Verkürzung
der  Gefälle  ermittelt  werden  oder  nicht,  allemal  in  eine  Strafe  von  5  Thalern  ge-Jobrgang

  1810.  S  nommen
        <pb n="122" />
        nommen,  welche  bei  Wiederholungen  verdoppelt  wird.  Die  Strafe  der  Defraudation
besteht  unabhaͤngig  hiervon,  wenn  eine  Verkuͤrzung  der  Gefaͤlle  Statt  gefunden  hat.

§.  70.  Wer  bloß  zum  eigenen  Hausbedarf  zu  brauen  die  Befugniß  erhalten
hat,  und  Bier  gegen  Bezahlung  im  Hause  ausschenkt,  oder  außer  seiner  Wohnung  an
Personen,  welche  nicht  zum  Hausstande  zu  rechnen  sind,  gegen  Bezahlung  oder  Vergeltung
  üuberläst,  hat,  sofern  die  Steuer  und  gewöhnliche  Oefraudationsstrafe  nicht
höher  ermittelt  wird,  zehn  Thaler  Strafe  zu  erlegen,  und  wird  mit  Rücksicht  hierauf
bei  Wiederholungen  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  H9.  62.  63.  bestraft.

§.  77.  Wem  die  freie  Zubereitung  von  Bier  aus  Malzschroot  verstattet  ist,
der  verfällt,  wenn  er  es  unterläßt,  jäahrlich  einen  Anmeldungeschein  sich  deshalb
auszuwirken,  (§.  35.)  in  eine  Ordnungsstrafe  von  1  bis  3  Rthlr.  die  bei  Wiederholungen
  von  2  bis  zu  10  Rthlr.  steigt.

K  78.  Hat  ein  Brauer  zu  einer  andern  Zeit,  als  welche  vorgeschrieben  (G.  32.)
und  von  ihm  angezeigt  worden,  oder  vor  Ablauf  der  Stunde,  welche  auf  den  Steuerbeamten
  gewartret  werden  muß  (F.  33.)  eingemaischt;  so  verfällt  er  in  eine  Strafe  von
2  Rchlr.,  welche  bei  Wiederholungen  auf  §  bis  20  Rchlr.  erhöhet  wird.  Außerdem
muß,  wenn  nicht  die  Beschickung  für  ein  volles  Gebräude  angemeldet  senn  sollte,
die  Steuer  und  die  Strafe  für  so  viel  Malzschroot  erlegt  werden,  als  zu  einem  vollen  Gebräudemehr
  genommenzu  werden  pflege,  wie  um  vorliegenden  Falle  angemeldet  worden.

§.  70.  Brauerei-Inhaber  und  andere  un  F.  28.erwähnte  Personen,  besonders
Kupferschmiede,  welche  Braupfannen  der  Borschrift  des  §.  28.  zuwider,  ohne  Anzeige
  bei  dem  Steueramte  und  darüber  erhaltene  Bescheinigung,  einem  Andern
übergeben,  fallen  in  eine  Strafe  von  §  bis  20  Rthlr.,  welche  bei  Wiederholungen
von  20  bis  50  Rthlr.  zu  erhöhen  ist.

r  n  A#elk  &amp;amp;.  80.  Die  Strafe  der  Defraudation  der  Steuer  von  dem  Weinmost,  iminx

  gleichen  von  den  Tabaksblaktern,  findet  insbesondere  Stalt,  wenn  in  den  Angaben,

alnmenses  welche  über  den  Ertrag  der  Erndte  eingereicht  werden,  solcher  über  ein  Zchntel  zu

baksln#er.  gering  angegeben  ist,  oder  auch  bei  der  Revision  Vorräthe  an  früher  nicht  bezeichneten
  Orten  vorgefunden  werden.

K.  81.  Wer  Tabak  anpflanzt  und  nicht  zur  gehörigen  Zeit  oder  unrichtig  die
Lage  und  den  Flächeninhalt  der  mit  Tabak  bepflanzten  Grundstücke,  auch  diesen  über
77  zu  gering  angegeben  hat,  soll  einen  Thaler  Strafe  erlegen;  wenn  aber  die  strafbar
  verschwiegene  Grundfläche  mehr  als  15  Ruthen  beträge,  soll  fortlaufend  für
jede  15  Ruthen  mehr,  die  Strafe  um  einen  Thaler  erhöhet  werden.

.  32.  Wer  die  Hälfte  der  aufgenommenen  Bestände  an  Wein  oder  Tabaksbläaittern
  einem  Andern  überlaße,  und  nicht  innerhalb  des  Verlaufs  von  8  Tagen
nachher,  die  Steuer  vom  ganzen  entrichtet,  bezahlt  ein  Viertel  der  Steuer  als  Strafe.

9  Vertre=  .  83.  Wer  Brauerei  als  Gewerbe,  und  Branntweinbrennerei,  Weinbau
kungever,,  und  Tabaksbau  betreibt,  mußfür  sein  Gesinde,  Olener,  Gewerbsgeh#lfen  und  seine  im
Kn-  »  npskm  Hause  befindliche  Ehegattin,  Kinder  und  Anverwandten,  was  die  verwirkten  Strafen
        <pb n="123" />
        —  115  —

fen  betrifft,  mit  seinem  Vermäögen  haften,  (Deklaration  vom  10.  Oktober  1812.)
jedoch  nur  dann,  wenn  die  Geldstrafe  wegen  Unvermögens  des  eigentlichen  Verbrechers,
  so  wie  auch  die  an  deren  Stelle  zu  erkennende  Gefängnißstrafe  nicht  zur
Vollziehung  gebracht  werden  kann.

6.  34.  Treten  bei  einer  Kontravention  gegen  die  Steuerverordnungen  an--  )  Zusamdere
  Verbrechen  hinzu,  so  kommen  die  Vorschriften  des  allgemeinen  Landrechts  Th.
2.  Tit.  20.  F.  öq  bis  57.  in  Anwendung.  2  eran

§.  85.  Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer
Vorschriften  dieser  Ordnung  verbunden;  so  tritt  die  darauf  gesetzte  Strafe  in  der
Regel  der  Strafe  der  Defraudation  hinzu.

#.  80.  Wer,  um  dem  Staate  die  schuldigen  Gefälle  zu  entziehen,  sich  verfälschter
  und  überhaupt  unrichtiger  Papiere  oder  Bescheinigungen  bedient,  soll  dafür
besonders  mit  der  durch  die  allgemeinen  Strafgesetze  für  solche  Fälschungen  geordneten
  Ahndung  durch  das  Gericht,  welches  das  für  dergleichen  Vergehen  Zustandige
  ist,  belegt  werden.

S.  87.  Oie  vorbestimmte  Strafe  trifft  auch  denjenigen,  welcher  in  gleicher
Absicht,  durch  Abnahme,  Verletzung,  oder  sonstige  Unbrauchbarmachung  des  amtlichen
  Verschlusses,  wodurch  Destillirgeräthe  außer  Gebrauch  gesetzt  worden,  mit
oder  auch  ohne  Anlegung  eines  andern,  durch  eigemnächtige  Veränderung  des  auf
Veranlassung  der  Steuerbehörde  eingegrabenen  Vermerks  der  Größe  einer  Branntweinblase,
  durch  Veränderung  oder  Nachmachung  der  Stempel  oder  Nummern
auf  den  Geräthen  eine  Fälschung  begeht.

.  88.  Wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresse  verpflichteten  Strastver
Beamten,  mit  welchem  er  im  Amte  zu  thun  har,  Geld  oder  Geldeswerth  zum  Ge-  5n  esn
schenke  anbieret,  oder  wirklich  macht,  soll  den  vier  und  zwanzigfachen  Betrag  des  beaunen.
angebotenen  oder  gegebenen  Geschenks  zur  Strafe  erlegen.  Ist  über  den  Betrag
nichts  auszumitteln;  so  tritt  eine  Geldbuße  von  Zehn  Thalern  ein.

.  80.  Eine  jede  Widersetzlichkeit  gegen  die  in  Ausübung  ihres  Amts  be=  6Strafeder
griffenen  Personen,  mögen  es  Steuer=  oder  andere  zur  Wahrnehmung  des  Steuer-  eebt
interesse  verpflichtete  Beamte  seyn,  so  wie  auch  eine  Versagung  der  Hülfsleistung,  Steuerbeamderen
  die  Beamten  bei  ihrem  Revisionsgeschäfte  abseiten  der  Gewerbetreibenden  be-  7
dürfen  (K.  35.),  soll  an  dem  Schuldigen  mit  10  bis  50  Thalern,  oder  mit  verhältnißmäßiger
  Gefängnißstrafe  geahndet  werden.

Die  Wahl  der  Strafgaltung  bleibt  nach  den  Umständen  eines  jeden  einz  zelnen
  Falles  der  Behörde  überlassen,  welche  in  der  Sache  selbst  zu  entscheiden  hal.

Sind  aber  mit  einer  solchen  2#idersetzlichkeit  zugleich  wirkliche  oder  thätliche  Beleidigungen
  verübt;  so  treten  die  dafur  geltenden  allgemeinen  Strafbestimmungen
in  Kraft.

Jeder  etwanige  Mißbrauch  der  Amtsgewalt  von  Seiten  der  Beamten,  wirkt
eine  Milderung  der  Strafbarkeit  desjenigen,  der  ssch  widersetzt  hat.

S  2  9.  90.
        <pb n="124" />
        —  116  —

ulSee  6.  #  Die  Uebertretung  aller  andern,  in  dieser  Ordnung  gegebenen  Vorwans#er

  Voc  schriften  worauf  keine  besondere  Strafe  gesetzt  worden,  soll  mit  einer  Geldbuße  von

eriften  dte  1  bis  10  Rthlr.  beahndet  werden.

s)  Verfabren  g.  91.  Sobald  ein  Uebertreter  der  Steuergesetze  betroffen,  oder  auf  andere

(gen  di:  Weise  eine  Kontravention  zuverlaͤßig  bekannt  wird,  muͤssen  die  Steuerbeamten  sich

nienten.  ohne  Zeitverlust  der  Waaren  und  Sachen,  woran  das  Verbrechen  veruͤbt  worden,  durch
Beschlagnahme  versichern,  insofern  es  zum  Beweise  der  begangenen  Kontravention
sowohl  an  sich,  als  in  Bezug  auf  den  Betrag  der  defraudirten  Gefaͤlle  erforderlich
ist,  oder  auch  begründete  Besorgniß  entsteht,  daß  sonst  wegen  der  zu  erlegenden
Gefälle,  der  venwirkten  Strafe  und  der  Kosten  die  Staatskasse  nicht  gesichert  sey.

Ist  der  Beschuldigte  der  Flucht  verdächtig,  so  ist  er  persönlich  anzuhalten,
und  dem  nächsten  Gericht  zu  übergeben.

#.  Eine  Freilassung  der  in  Beschlag  genommenen  Waaren  und  Sachen
ist  zuläßig,  wenn  eine  Verdunkelung  des  Sachverhältnisses  davon  nicht  weiter  zu
besorgen,  und  wenn  entweder  nach  dem  obwaltenden  Verhältniß  wahrscheinlich  ist,
daß  der  Kontravenient  dem  Staate  auch  ohne  Sicherheitsleistung  werde  für  das
Vergehen  gerecht  werden  können,  oder  genügende  Sicherheit  geleistet  ist.

Ob  Personalarrest  fortzusetzen  oder  zu  verhängen  sey,  bleibt  der  richterlichen
  Beurtheilung  nach  Beschaffenheit  der  Person  und  des  Falles  überlassen.

g.  93.  Bei  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Steuervergehen  finden  die
daruͤber  in  der  Verordnung  wegen  Einrichtung  der  Provinzialbehoͤrden  vom  26.  Dezember
  1808  F.  3J.  und  45.,  und  in  dem  Anhange  zur  allgemeinen  Gerichtsordnung
  §.  243.  2./4.  250.  251.  und  253.  enrhaltenen  Vorschriften  Anwendung,  jedoch
  mit  folgenden  Modalitäten:

#a  die  Steuerämter  führen  die  Instruktion  der  Sache  nach  Anleitung  des  eben  allegirten
  §.  253.  um  Anhange  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung.  Oie  Entscheidung
  gebührt  der  Regierung  des  Bezirks.  Es  können  die  Steuerämter  Strafresolute
  nur  abfassen,  insofern  ihnen  solches  besonders  übertragen  wird,  und
zudem  die  gesetzliche  Strafc  Zehn  Thaler  nicht  übersteigt;

b.  dem  Angeschuldigten  siehl  es  frei,  während  der  summarischen  Untersuchung
bis  zu  deren  Schluß  auf  gerichtliche  Unterluchung  und  Abfassung  eines  formlichen
  Erkenntnisses  anzutragen;

c.  dem  Angeschuldigten  ist  auch  unbenommen,  binnen  Jehn  Tagen  gegen  ein  Resolut
  des  Steueramts  den  Rekurs  an  die  vorgesetzte  Regierung,  und  gegen  ein
Resolur  der  Regierung  den  Rekurs  an  dae  Ministerium  der  Finanzen  zu  ergreifen.
Har  jedoch  der  Angeschuldigte  einmal  diesen  Weg  gewählt;  so  muß  er  bei  dem,
was  auf  den  eingelegten  Rekurs  festgesetzt  wird,  sich  berubigen,  und  kann
nicht  weiter  auf  den  Antrag  einer  gerichtlichen  Untersuchung  zurückgehen;

J.  in  den  Rheinprovinzen,  sofern  dort  noch  eine  abweichende  Gerichtsverfassung
bestehr,  desgleichen  in  dem  Großherzogthum  Pesen,  ist  indessen  die  F.  250.

des
        <pb n="125" />
        des  Anhangs  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  angeordnete  Kompctenz  der
Untergerichte  nicht  amwendbar.  Es  wird  daher  den  dortigen  Justizbehörden
zur  Mlicht  gemachk,  dergleichen  Steuerkontr  tionssachen,  wenn  die  Akten
von  den  Regierungen  an  sie  abgegeben  werden,  an  diejenigen  Gerichte  zu
verweisen,  welche  nach  dortiger  Verfassung  dafür  kompetent  sind.

9.  00  Bei  der  Verkündung  eines  jeden  Straferkenntnisses  oder  Resolurs
ist  der  Angeschuleigte  auf  die  Erhöhung  der  Strafe  aufmerksam  zu  machen,  welche
er  nach  gegenwärtiger  Verordnung  im  Falle  einer  Wiederholung  seines  Vergehens
zu  erwarten  hat,  und  daß  dieses  geschehen,  in  der  Verhandlung  zu  erwähnen.

Wird  solches  unterlassen,  so  hat  die  Behörde  eine  Ordnungsstrafe  von  #  bis
10  Thalern  verwirkt,  den  Uebertreter  aber  trifft  bei  der  Wiederholung  des  Vergehens
  dennoch  die  erhöhte  Geldstrafe.

.  Os.  Die  Vollstreckung  rechtskräftiger  Erkenntnisse  geschieht  von  den
Gerichten,  die  der  Resolute  aber  von  den  Steuerbehörden.  Die  Regierungen  können
nach  Umständen  der  Vollstreckung  Anstand  geben,  und  die  Gerichte  haben  dem,
was  von  den  Regierungen  deshalb  an  sie  ergehet,  Folge  zu  leisten.

S.  00.  Die  Vorschriften  dieser  Ordnung  sollen  in  dem  Maaße,  wie  das  Gesetz  vnl.  Anwe#nvom
  hemigen  Tage  zur  Ausführung  gelangt,  auch  in  allen  Provinzen  ohne  Ausnahme  zhest
befolgt,  und  es  muß  auch  in  den  Provinzen,  worin  das  Allgemeine  Landrecht,  die
Allgemeine  Gerichtsordnung  und  die  Allgemeine  Kriminalordnung  noch  nicht  eingeführt
  sind,  nach  den  in  diese  Ordnung  aufgenommenen  Vorschriffen  erkannt  werden.

#  0.  Die  Erbebung  der  jetzt  angeordneten  Steuern  und  deren  Kontrolli=  Bebörden.

rung  geschiehet  im  Grenzbezirk  durch  die  Zollämter  und  die  dazu  gehhrigen  Beamten

(Zollordnung  vom  26.  Mai  v.  J.  F.  o.  bis  12.)  im  Innem  des  Landes  durch
Steuerämter  (ebendaselbst  §.  I.J.)  welche  in  größeren  und  gewerbreichen  Städten
eingerichtet  und  denen  zur  Sicherheit  der  Gefälle,  Steueraufseher  und  Oberaufseher,
imgleichen  zur  Erleichterung  der  Steuerpflichtigen,  Ortseinnehmer  nach  dem  Erforderniß
  zugeordnet  werden  sollen.

Wir  befehlen  Unsern  Unterthanen  und  Behörden,  sich  nach  den  in  dieser
Ordnung  ertheilten  Bestimmungen  genau  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  dien  Februar  1810.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Füurst  v.  Hardenberg.  v.  Alkren#stein.

 

Beglaubigtk:
Friese.

(No.  537.)
        <pb n="126" />
        —  118  —

(No.  537.)  Verordnung  wegen  veränderter  Einrichtungen  in  Folge  der  Steuergesetze  vom
260sten  Mai  1818.  und  vom  heutigen  Tage.  Vom  8ten  Februar  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Prcußen  rc.  2c.

Das  Gesetz  vom  26sten  Mai  v.  J.  über  den  Joll  und  die  Verbrauchssteuer
  von  ausländischen  Waaren,  und  den  Verkehr  zwischen  den  Provinzen
des  Staats,  umngleichen  das  Gesetz  vom  heutigen  Tage,  über  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins,  Braumalzes,  Weins  und  Tabaks  machen
  es  nothwendig  und  ausführbar  mit  Aufhebung  und  Milderung  der
Beschränkungen  und  Abgaben,  welche  auf  dem  innern  Verkehr  im  Lande
annoch  lasteten,  fortzufahren  und  erfordern  zugleich,  verschiedene  Bestimmungen
  um  die  veränderten  Verhältnisse  zu  regeln.

Wir  verordnen,  nachdem  Wir  das  Gutachten  Unsers  Staatsraths
vernommen  haben,  deshalb  wie  folgek.

Bestimmung  §.  I.  Da  von  allen  Gegenständen,  über  welche  sich  die  Gesetze

Pzenpeivat,  vom  26.  Mai  1818  und  vom  heutigen  Tage  erstrecken,  lediglich  die  darin
angeordneten  Gefälle  gefordert  werden  können;  so  sollen  auch  keine  Gemeinde=
  oder  andere  Privatabgaben,  zu  wessen  Nutzen  es  sey,  davon  erhoben
  werden.  "

Abgaben,  #.  2.  Bis  der  übrige  Theil  der  vereinfachten  Steuerverfassung  dessen
raduen  Aufstellung  beschleunigt  werden  soll,  in  Wirklichkeit  treten  kann,  werden  die
Abgaben  vom  Fleische  und  vom  Gemahl,  imgleichen  von  Brenmmaterialien,
wie  die  dahin  gehörigen  Gegenstände  in  dem  F.  4.  beigefügten  Tarif  und
im  K.  5.  näher  bezeichnet  worden,  aller  Orten,  wo  sie  jetzt  bestehen,  in
der  bisherigen  Art  in  soweit  forterhboben  und  kontrollirt  werden,  als  nicht
diese  Verordnung  anderweite  Festsetzungen  enthält.
welcht  sefort  K.  Z.  Die  Akzise-,  Gemeinde=  oder  jede  andere  Abgabe  dieser  Art,
werthen.  insbesondere  auch  die  Handels-Akzise  vom  Bieh  und  andern  Gegenständen,
es  mag  die  Abgabe  dermalen  indirekte  erboben  werden,  oder  eine  Firation
derselben  erfolgt  senn,  es  mag  dieselbe  für  Rechnung  des  Staats,  einer  Gemeine,
oder  für  andere  Zwecke  gezahlt  sepn,  und  jede  andere  Beschränkung  des
Verkehrs  sowohl  zwischen  einzelnen  Ländern  des  Staats,  als  insbesondere
auch  zwischen  den  Städren  und  dem  platten  Lande  hört  bei  allen  andern
natürlichen  oder  künstlichen  Erzeugnissen  des  Inlandes  gänzlich  auf.

Beslimmun-  é.  J.  In  den  Städten,  wo  die  Akzise-Verfassung  vom  Jahre  #

en:  -«  -  -  .  -  «  g  Jah  787

gen  für  alg-  und  das  Edikt  über  die  Konsumtionssteuern  vom  2gsten  Oktober  1810.  bis  jetzt

Cshise  Anwendung  geblieben  ist,  soll  die  Mahlakzise  und  die  dahin  gehorige  Akzise
*

von
        <pb n="127" />
        von  den  eingehenden  Mühlenfabrikaten  und  den  der  Steuer  unterliegenden  Backwaaren,
  imgleichen  die  Akzise  vom  Schlachtoieh  und  vom  Fleische  nach  dem
hier  beigefügten,  heure  besonders  vollzogenen  Tarif  erhoben  werden,  welcher
  die  bisherigen  Sätze,  jedoch  in  einigen  Posttionen  vereinfacht  und  ermäßigt,
  enthält.

Die  Mahlsteuer  vom  Braumalz  für  steuerpflichtige  Brauereien  und  vom
Branntweinschroot  fällt  zwar  ebenfalls  weg;  wenn  aber  Besitzer  von  Brennereien,
  Waitzen,  Roggen  oder  anderes  Getreide  zu  Branntweinschroot  auf
Mühlen  vermahlen  lassen,  wobei  die  städtische  Mühlenkontrolle,  zur  Sicherung
der  Mahlsteuer  bestehr,  so  sind  dieselben  gehalten,  zuvor  bei  dem  Steueramte
einen  Ereischein  zu  lösen,  womit  in  der  Art  beim  Vermahlen  verfahren  werden
muß,  wie  in  Ansehung  der  Mahlakzise-Quikungen  vorgeschrieben  ist.

Dergleichen  Getreide,  worüber  ein  Freischein  zum  Vermahlen  ertheilt
ist,  braucht  auch  auf  den  der  Akzise  wegen  eingerichteten  Mühlenwaagen  nicht
gewogen  zu  werden.

Zur  noch  größeren  Erleichterung  der  Eingesessenen  soll  ferner  dem  Minister
  der  Einanzen  gestattet  seyn,  die  Verpflichtung,  das  gehörig  deklarirte  und
versteuerte  Mahl-Getraide,  den  Weizen  jedoch  ausgenommen,  auf  Akzise-Waagen,
  welche  von  den  Mühlen  enrfernt  sind,  vor  dem  Vermahlen  Behufs
der  Akzise  abzuwägen,  zu  erlassen.

#.Die  Stener  von  Brennmaterialien  wird  in  den,  #m  Jahr  1807
mit  der  Monarchie  vereinigt  gebliebenen  Stäadten,  auf
4  gGr.  6  Pf.  vom  Klafter  Brennholz
3  —  vom  Klafter  Torf  und
—  6  von  der  Tonne  Holzkohlen,
bestimmt.

Fuderweise  eingefuͤhrt,  wird  bei  dem  Holze  und  Torf  die  Pferdesladung
fuͤr  eine  halbe  Klafter  gerechnet.

§.  60.  In  den  Kreisen  und  Distrikten  des  platlen  Landes  und  den  dem  »)  fuͤr  Diplatten
  Lande  gleichgestellen  kleinen  Städten,  wo  die  Bestimmungen  des  Ge=  kolte  wors
setzes  vom  7.  Seprember  1811  zur  Ausführung  gekommen  sind,  fällt  die  Erhe-  Setemer
bung  der  Mahlsteuer,  welche  blos  von  dem  zur  Getränke-Fabrikation  bestimm-  V
ten  Getreide  daselbst  erhoben  wird,  ganz  weg;  die  Schlachtsteuer  aber  wird
daselbst  nach  wie  vor  nach  den  geringeren  Sätzen,  welche  das  ebengedachte

Gesetz  vorgeschrieben  har,  erhoben.

§.  7.  In  allen  übrigen  Landestheilen,  wo  von  allen  oder  von  etlichen  62  für.  die
der  Gegenstände,  die  in  dem  F.  4.  erwahnten  Tarif  benanmt  sind,  oder  auch  von  #eenan-Brenn-
        <pb n="128" />
        —  120  —

Brennmaterialien  hin  und  wieder  Gefälle  erhoben  werden;  z.  B.  in  der  Prooinz
  Sachsen,  in  Posen,  in  dem  Regierungsbezirk  Minden,  und  in  den  Städten
  der  Provinzen  Westphalen,  Cleve-Berg  und  Niederrhein,  in  welchen
eine  Municipal-Octroi  eingeführt  ist,  bleibt  es  bei  den  dorrigen  Abgaben
von  solchen  Gegenständen.  Verbesserungen  bei  der  bisherigen  Erhebungsweise
kann  aber  der  Finanz-Minister  treffen.  Die  Mahlstener  vom  Braumalze  und
vom  Getreide,  welches  zum  Branntweinbrennen  geschrootet  wird,  soll  in  den
Theilen  der  Regierungsbezirke  von  Magdeburg,  Merseburg,  Erfurk,  und
im  Regierungsbezirk  Minden,  woselbst  eine  Mahlsteuer  von  I  gGr.  2  M.
für  den  Scheffel  Getreide  erlegt  werden  muß,  zwar  noch  fortdauern,  aber
bei  der  Versteuerung  des  Brauens  und  beim  Blasenzins  hinwiederum  vergutet
  werden.  Daselbst  und  in  andern  Landestheilen,  wo  Mahlsteuer  dem  Staate
entrichtet  wird,  bleibt  es  jedoch  dem  Minister  der  Finanzen  überlassen,  der
Oertlichkeit  angemessen  festzusetzen,  ob  die  Mahlsteuer  freizuschreiben,  oder
bei  Versteuerung  des  Brauens  und  beim  Blasenzinse  abzurechnen  sey.

Wegen  un-  §.  8.  Defrandationen  bei  den  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  beirm-
  t479  1.  behaltenen  Steuern  werden  auch  fernerhin  nach  den  bisherigen  Vorschriften
der  Steuer=  untersucht  und  bestraft.
dergehungen.

Vorschrif-  K.  O.  Von  Entrichkung  der  Skeuer  vom  eingehenden  Mehle  und  Fleische
*  wuiche  oder  anderen  einer  Abgabe  unterliegenden  Mühlen-Fabrikaten  oder  Backbeodachten
  und  Fleisch-Waaren  sollen  Quantitäten  unter  10  Pfund  befreit  seyn.

Dagegen  müssen  diejenigen,  welche,  nicht  über  eine  halbe  Meile  von
einer  Stadt  entfernt,  Fleisch  und  Weitzenbrod  feil  halten,  die  Abgabe  vom
Fleisch  und  Mehl  nach  den  Sätzen  entrichten,  welche  Schlächrer  und  Bäsker,
die  in  der  Stadt  wohnen,  zu  zahlen  haben.

§.  10.  Wenn  Mehl  und  Fleisch,  oder  andere  hieher  gerechnete  Waare
CF.  2.)  aus  dem  Auslande  in  eine  Stadt  eingeführt  werden  soll,  wo  eine
Abgabe  darauf  ruhet,  muß  der  Waarenführer,  wenn  über  die  Waare  nicht
schon  ein  Begleitschein  ausgeferligt  worden,  einen  Freischein  sich  ertheilen
lassen,  widrigenfalls  angenommen  wird,  daß  solche  inländisch  und  unversteuert
  sey.

§.  I1I.  Eben  so  müssen  dergleichen  Waaren  mit  Passirscheinen  begleitet
seyn,  wenn  sie  aus  einer  der  §F.  J.  bezeichneren  Städte  herkommen  und  in  eine
andere  Stadt,  welche  dieselbe  Akzise-Verfassung  hat,  frei  eingelen  sollen.

In  allen  andern  Fällen  finder  cine  Steuerbefreiung  oder  Verminderung
bierunter  nich:  Statt.
        <pb n="129" />
        g.  12.  Die  transitorischen  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  26sten  Mai
v.  J.,  Abtheilung  J.  verlieren  nunmehr  insoweit  ihre  Anwendung,  daß

zu  No.  1.  die  Verbrauchssteuern  innerhalb  der  westlichen  Provinzen
  blos  die  Abgaben  noch  betreffen,  welche  im  Mindenschen  Regierungsbezirk
  vom  Gemahl  und  vom  Schlachtvieh,  und  in  den  Städten,
wo  selbst  eine  Munizipal-Octroi  eingeführt  ist,  von  den  oben  (F.  2.)
benannten  Gegenständen  erhoben  werden;

zu  No.  2.  beim  Verkehr  zwischen  den  westlichen  und  den  östlichen  Probinzen
  auch  nur  allein  eine  Versteuerung  der  oben  C#.  2.)  benannten  Gegenstände,
  wenn  sie  in  akzisepflichtige  Städte  diesseits  der  Elbe  (F.  4.)
eingeführt  werden,  Statt  findet.

&amp;amp;.  13.  Vom  Candis  und  Hut-Zucker,  welcher  in  einer  inländischen  Stenerer
Siederei  aus  indischem  rohen  Zucker  raffinirt  worden  und  in's  Ausland  versen-  ——1
der  wird,  wird  dem  Unternehmer  der  Siederei  eine  Vergücung  der  Steuer  zu-  #  4
gestanden,  welche,  wenn  der  Jucker  ausgeführt  worden,  aus  den  westlichen  #e#.
Prooinzen,  oder  aus  den  öfstlichen  Provinzen  links  der  Oder  4  Rehlr.  8  Gr.,
und  aus  diesen  rechts  der  Oder  3  Rthlr.  8  Gr.  in  Silber-Courant  vom  Zentner
  betragen  soll.

Füur  Quantitäten  unter  einem  Zentner  wird  keine  Vergütung  gewährt.

.  14.  Auf  Landestheile,  welche  von  der  Verbrauchssteuer  für  fremde  Vescheist
Gegenstände  in  Gefolge  d.  24.  des  Gesetzes  vom  26.  Mai  v.  J.  ausgeschlossen  KrL
bleiben,  erstreckt  sich  diese  Verordnung  nicht,  vielmehr  bleibt  dort  die  bisherige  1be#te.
Verfassung  bestehen,  bis  eine  der  Hrtlichkeir  angemessene  Abänderung  erfolgt.

Zur  Ausführung  dieser  Verordnung  hat  Unser  Minister  der  Finanzen
überall  das  Erforderliche  anzuordnen.

Gegeben  Berlin,  den  Zten  Februar  1810.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg  o.  Alcenstein.

Beglaubigk:
Friese.

Jabtaans  219  T  Tarif
        <pb n="130" />
        —  122  —
Tarif
zur  Entrichtung  der  Akzise  von  Getraide  und  Huͤlsenfruͤchten,  zur  Muͤhle
und  vom  Schlacht-Vieh,  imgleichen  der  Eingangs-Akzise  von  inländischen

  Mühlen-Fabrikaten  und  Fleisch,  für  diejenigen  Städte,  welche
bisher  die  alte  Akzise  gehabt  haben.

 

%  Abgabe
No.  Benennung  Maaßstab  Abg  abe  ]  zum
der  d  der  zu  den  uodt  Zusammen
er  Staats-  untee
Hosicio  4z•  Versieue-  sti#unasnen
  steuerpflichtigen  Gegenstaͤnde.  rung.  Fondé.

Reél.  Gr.  Pf.]Ril  Gr.  Pf.  IRtl.  Gr.  Pf.

 

Erste  Abtheilung.
Akzise  von  Getreide  und  Hülsenfrüchten
  zur  Mühle,  und  vom
Schlacht-Vieh.
Weitzen  zu  Mehl,  Scärke,  Puder,  Graupe,
Gries,  Schrornr  ..  Scheffel.  —2—1—|—
Anmerkung.  Von  der  Versteucrung  ißsi
das  zur  Ectränke-Bercitung  bestimmte
Schroot  ausgenommen;  dies  #  auch  der
Fall  bei  allen  weiter  noch  für  Schroot
vorkommenden  Steuer-Sätzen.
*7.  Gerste  und  Buchweihßen  zu  Mehl,  Perl=  und.
seine  Graupen,  seine  weiß  gemahlene  Grüzen
  und  Grie  ...  Scheffel.  +2—16
Regoen  und  alle  andere,  vorhergehend  mir
einem  allgemeinen,  oder  mit  einem  besondern
  Sreuersaße,  nicht  schon  genanmte  Getreidearten
  und  Hölsenfrüchte,  zu  Mehl,

11

#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gruͤtze,  Graupe,  Schroot  ...  ..  .  .  ..  Scheffel.  -  21  61-  6a4
Desgleichen  fuͤr  die  Städte  Berlin  und
Brellon  ..  .  ..  ...  Scheffel.  -  2  62146
Schlachtvieh.
(Ochsen  und  Sriere  in  Berllnyn  Stück.2
in  Breolan,  Stektin,  Franksurt,
  Konigsberg  in  Pr.,
Memel,  Danzig  u.  Clbing#ck.  14r—5912
in  allen  übrigen  Städrtn.  Ssück.  111——  12—  12
        <pb n="131" />
        Abgabe
No.  Benennung  Maeszstasb  bsebe  zum
der  der  den  Städee:  Zusammen
Vositio-  der  Versteue-  Staats-  14
nen.  steuerpflichtigen  Gegenstaͤnde.  rung.  Kassen.Konds.
Ril.  Gr.  Pf.Rtl.  Gr.  Pf.Rtl.  Gr.Bfl.
a)  in  Berlin  Stück.  1——4
5.  Kühe  und  Fersen  ¾r!  in  Bresla  Stück.  12  312—
)  in  allen  übrigen  Städee  Stuͤck.  13  3—38—
“  a)  in  Berlin.  .  Stück.-—10  8——1.«’)—·
6.  Kaͤlber  -  «
b)  in  allen  uͤbrigen  Staͤrten  ..  .  .  !  Stuͤck.  10  2——12—
7.  Hammel,  Schaafe,  Böcke,  Ziegen,
a)  in  Berinn  Stück.  +00
b)  in  allen  übrigen  Städrrren  Stück.—0  2——
8.  ISchaaf-  und  Ziegenlaͤmmer.  .  ....  ..  ...  Stuͤck.  —6  1———
Diese  gelten  als  solche  bei  der  Versteuerung
  nur  bis  zum  Michaelistage.
Schweine  a)  in  Berln  Stück.  —+2——8120|
5)  in  allen  abrigen  Staͤdten  ..  Stück.  12————46|—
10.Spanferkel.  Stück.  +4——1|1—5
Diese  geiten  n  als  sosche  beider  Verftruerung
nur  bis  zu  einem  Alter  von  4  Wochen.
11.Beim  Hausschlachten  ist  dem  Schlachtenden
verskattet,  an  Stelle  obiger  Seücksätze,  dos
auggeschlachtete  Vieh  ohne  Kopf,  Föße,
Haut  und  Cingeweide,  dem  Gewichte  nach,
mit  nebenstehenden  Säten  zu  versteuern:
Rind-  und  Schaafvieh  ..  ..  ...  10  Pfund.  26——  63
Schweie  10  Pfund.—  188—S
Die  Schlachtung  muß  jedoch  vorher
verfassungsmäßig  angemelder  werden.
Zweite  Abtheilung.
Eingangs-Akzise  von  inländischen
  Mühlen-Fabrikaten
und  Fleisch.
12.  Mehl  und  Schroot,  aus  Weitzen,  Gersten  und
Buchweitzen;  Krastmehl,  Stärke,  Puder;
Weitzengraupe,  Grütze  und  Gries;  Gersten-,
  Perl=  und  andre  seine  Graupe;  feine  C1
weiß  gemahlene  Grüte  u.  Gries  aus  Gerste
und  Buchweitzen  und  Schwaden-Grütse.Zenm#.  7—1  7
Schessel  «
gestrichene-Ic-  48«—20-d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mett,
        <pb n="132" />
        Gegeben  Berlin,  den  gten  Februar  1819.

Friedrich  Wilhelm.

¶.  s.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.  Farst  v.  Hardenberg.

 

 

v.  Altenstei

Beglaubigk:
Kriese.

 

—

—  124  —
Abgabe
Je.  Benennung  Masstablbsebem
der  der  zu  den  Städte-=  Jusammen
Poßtie=  der  Versteue-  Staats-  ½
nen.  steuerpflichtigen  Gegenstaͤnde.  rung.  Kassen.  Fonds.
Neel.  Gr.  MI1r.  ##n  ee.
13.  Mehl,  Schroot,  gemeine  Graupen  und  Grühen
  aus  allen  andern  Getreidearten  und
Huͤlsenfruͤchten......  ....  .  .  .  ...  Zenener.—6  2  9118
Scheffel
gestrichene.—  110.—  5
Die  Verfeeng  nach  dem  Maaße  geschiehet
  nur  beim  Eingange  in  geringen
Größen:  in  der  Regel  finder  die  intt
rung  nach  dem  Gewichte  Stacc.
14.  Weigenbrdeieii:  .14#0  Pfund.  +—5  *55  5
15.  Noögsenbropotrtr  Zen#tncre.—%0—1
10.  Fleisch  vom  Rindvieh,  Schaafvieh  u.  Schwei-F
  frisch,  geraͤuchert,  gepoͤkelt;  imgleichen
Wärste,  Schinken,  Speck  und  Schmalz:
in  Berlin  .  110  Pfund.  -  21  6  10—
in  allen  öbrigen  Städen  ...  44%  Pfund  —½  6—–
        <pb n="133" />
        125  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  11.—

 

(No.  538.)  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  abgeschlossen  zwischen  Preußen  und
Oldenburg  unkerm  2  8#sten  September  1818.;  ratifizirt  den  13ten  Män
1819.

N.  in  dem  Artikel  15.  des  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Sr.  Koniglichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Oldenburg,  den
Oten  April  1817.  abgeschlossenen  Traktaks,  eine  Militairstraße  durch  das
Fürstenthum  Birkenfeld  zur  Erhaltung  der  Verbindung  mit  dem  Saarbrüäckschen
und  der  Festung  Saarlouis,  angenommen  worden  ist,  so  ist,  um  rücksichrlich
der  Einrichtungen  auf  dem,  miltelst  dieses  Traktats  beliebten  Etappenplatze
Birkenfeld,  die  nöthigen  Verabredungen  gemeinschoftlich  zu  treffen,  unter
Vorbehalt  höchster  Ratifikation,  von  den  zu  diesem  Geschäfte  speziell  kommittirten
  und  bevollmächtigten  Unterzeichneten,  namentlich
dem  Freiherrn  von  Wolzogen,  KReniglich-Preußischen  Generalmajor,
Ritter  des  Königlich-Preußischen  Ordens  pour  le  mrite,  des  Kaiserlich-Russischen
  St.  Annenordens  Ister  Klasse,  des  Grotzherzoglich-Weimarschen
weißen  Falkenordens  Ister  Klasse,  Kommandeur  des  Kaiserlich-Oesterreichischen
  St.  Leopoldordens,  und  Ritter  des  Keniglich  -Baierschen  Max-Josephordens,
  und
dem  Großherzoglich  -Oldenburgischen  Ober-Appellationsgerichts-Präsidenten
  und  Bundestags-Gesandten,  Kommandeurs  des  Königlich-Großbrittanisch-Hannoverschen
  Guelphenordens  von  Berg,
Nachstehendes  auf  das  Verbindlichste  verabredet  und  abgeschlossen  worden:
§.  I.  Die  Königlich-Preußischen  Truppen  kommen  aus  folgenden  Etappenorten
  nach  Birkenfeld,  und  gehen  hinwiederum  von  Birkenfeld  nach  denselben,
  als:  Kirn  34  Meile,  Morbach  2  Meilen,  Hermeskeil  24  Meile  und
Tholei  23  Meilen.  Der  Etappe  Birkenfeld  werden  zum  Behnfe  der  Einquar-=tierung
  der  durchmarschirenden  Koniglich-Preußischen  Truppen  folgende  Ortschaften
  zugegeben,  als  Brücken,  Trauen,  Buhlenberg,  Feckweiler,  Ellen-Jabrgang
  1819.  1  berg,

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  15ten  Mai  1819.)
        <pb n="134" />
        —  126  —

berg,  Schmisberg,  Reimsberg,  Ellweiler,  Dambach,  Dienstweiler,  Elchweiler
und  Eborn,  Hambach,  Rinzenberg,  Gollenberg,  Burbach;  und  bei  Durchmärschen
  großer  Abtheilungen  annoch:  Nohfelden,  Gimbweiler,  Bleiderdingen
und  Weiersbach,  Hoppstatten,  Hämbweiler,  Röschweiler,  Achtelsbach,
Meckenbach,  Abentheuer,  Hattgenstein,  Schwollen  und  Niederbrombach.

Die  durchmarschirenden  Truppen  sind  gehalten,  nach  jedem  dieser,  der
Etappe  Birkenfeld  beigegebenen  Orte  zu  gehen,  es  sey  denn,  daß  dieselben
Artillerie-,  Munikions=  oder  andere  bedeutende  Transporte  mit  sich  führen.
Diesen  Transporken  selbst,  nebst  der  zur  Bewachung  erforderlichen  Mannschaft,
  müssen  stets  solche  Orkschaften  angewiesen  werden,  welche  hart  an  der
zu  nehmenden  Straße  liegen;  die  mit  Pulver  oder  Munition  beladenen  Wagen
  werden  jedoch  jederzeit  außerhalb  der  Orte  in  einer  angemessenen  Entfernung
  aufgefahren,  um  mögliche  Unglücksfälle  für  die  Einwohner  unschädlich
  zu  machen.

§.  2.  Sämmtliche  Koôniglich-Preußische  durch  das  Fürstenthum  Birkenfeld
  marschirende  Truppen  müssen  blos  auf  den  Etappenplatz  Birkenfeld
instradirt  werden,  indem  sie  außerdem  weder  auf  Quartier  noch  auf  Verpflegung
  Anspruch  machen  können.  Die  Marschrouten  für  die  über  Birkenfeld
marschirenden  Königlich-Preußischen  Truppen,  können  blos  von  dem  Köôniglich-Preußischen
  Kriegsministerio,  imgleichen  von  dem  Generalkommando  am
Niederrhein  mit  Gültigkeit  ausgestellt  werden.  Auf  die  von  anderen  Vehdrden
  gegebenen  Marschrouten  wird  weder  Quartier  noch  Verpflegung  verabfolgt.

In  den  von  den  obenerwähnten  Behörden  auszustellenden  Marschreuten
ist  die  Zahl  der  Mannschaft  (Offziere,  Unteroffziere  und  Soldaten)  und
Perde,  wie  die  ihnen  zukommende  Verpflegung  und  der  Bedarf  der  Transportmiktel
  genau  zu  bestimmen.

Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Behörden  von  den  Truppenmärschen
  frühzeitig  genug  in  Kenntniß  gesetzt  werden,  und  wird  zu  dem  Ende
Folgendes  bestimmt:

Die  Detaschements  unter  20  Mann  können  nur  den  ersten  und  fünfzehnken
  eines  jeden  Monats  von  dem  letzten  Preußischen  Haupt-Etappenorte  abgeben
  (widrigenfalls  sie  weder  Quartier  noch  Verpflegung  erhalren),  sollen
aber  nie  ohne  einen  Vorgesetzten  marschiren.  Von  dieser  Regel  sind  allein
ausgenommen  diejenigen  Militair-Arrestanten,  deren  Transport  keinen  Aufschub
  leider.

Den  Detaschements  bis  zu  50  Mann  ist  Tags  zuvor  ein  Quartiermacher
vorauszuschicken,  um  bei  der  Elappenbehörde  das  Nöthige  anzumelden.

Vor  der  Ankunft  größerer  Oeraschements,  bis  zu  einem  vollen  Bataillon
oder  einer  Eskadron,  muß  die  Etappenbehörde  wenigstens  drei  Tage  vorber
benachrichtigt  werden.  Wenn  ganze  Bataillons,  Eskadrons  oder  mehrere

Truppen
        <pb n="135" />
        —  127  —

Truppen  gleichzeitig  marschiren,  so  muß  nicht  allein  die  Etappenbehörde  wenigstens
  acht  Tage  zuvor  benachrichtigt  werden,  sondern  es  soll  auch  die
Großberzoglich  -Oldenburgische  Landesregierung  des  Fürstenthums  Birkenfeld
wenigstens  acht  Tage  zuvor  benachrichtigt  und  requirirt  werden.  Außerdem
soll,  wenn  eins  oder  mehrere  Regimenter  gleichzeitig  durchmarschiren,  denselben
  ein  kommandirter  Ofszzier  wenigstens  drei  Tage  zuvor  vorausgehen,  um
wegen  der  Dislokation,  Verpflegung  der  Truppen,  Gestellung  der  Transportmittel
  u.  s.  w.  mit  der  die  Direktion  über  den  Etappenort  Birkenfeld
führenden  Behorde  gemeinschaftlich  die  nöthigen  Vorbereitungen  für  das  ganze
Korps  zu  treffen.  Dieser  kommandirte  Offzier  muß  von  der  Zahl  und  Stärke  der
Regunenter,  von  ihrem  Bedarf  an  Verpflegung,  Transportmitteln,  Tag  der
Ankunft  u.  s.  w.  sehr  genau  instruirk  seyn.

#.  3.  Die  durchmarschirenden  Truppen  können  blos  Ein  Nachtlager
verlangen.  Ruhetag,  oder  ein  noch  längerer  Aufenthalt,  sindet  nicht  Sratt.

Einzelnen  Beurlaubten  und  sonst  nicht  im  Dienste  befindlichen  Milirair=Personen
  wird  weder  Recht  auf  Quartier,  noch  auf  Verpflegung,  gegeben;  diejenigen
  Truppen  aber,  welche  zum  Quartier  und  zur  Verpflegung  berechtigt
sind,  erhalten  solche  bei  den  Einwohnern.  Die  durchmarschirenden  Truppen,
welche  der  Marschroute  gemäß  bei  den  Unterkhanen  einquartiert  werden,  erhalten
  auf  die  Anweisung  der  Etappenbehörde,  und  gegen  aus  zustellende  Quitung
des  Kommandirenden,  die  Naturatverpflegung  vom  Quartierwirthe,  indem
Niemand  ohne  Verpflegung  fernerhin  einquartiert  werden  soll.  Als  allgemeine
Regel  wird  in  dieser  Hinsicht  festgestellt,  daß  der  Offizier  sowohl,  wie  der  Soldat,
  mit  dem  Tische  seines  Wirths  zufrieden  seyn  muß.

Um  jedoch  schlechter  Beköstigung  von  Seiten  des  Wirths,  wie  übermäßigen
  Forderungen  von  Seiten  des  Soldaten,  vorzubeugen,  wird  Folgendes
  bestimmt:

Der  Unteroffizier  und  Soldat,  und  jede  zum  Militair  gehörende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Offiziershat,  kann  in  jedem  Nachtquartier  verlangen:
  zwei  Pfund  gut  ausgebackenes  Brod,  ein  halb  Pfund  Fleisch  und  Zugemüse,
  so  viel  des  Mictags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört;
des  Morgens  zum  Frühstück  kann  der  Soldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig
  wie  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe  Wein,  Bier,  Branntwein,  oder  gar
Kaffee  zu  fordern;  dagegen  soll  die  Ortsobrigkeit  dafür  sorgen,  daß  hinreichender
  Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden  ist,  und  daß
der  Soldat  nicht  übertheuert  wird.  Die  Subalternoffiziere  bis  zum  Kapitain
erklusive,  erhalten  außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brod,
Suppe,  Gemüse  und  ein  halb  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,
auch  Mittags  und  Abends  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Wein;  Morgens
zum  Frühstück  Kaffee  und  Butterbrod.  Der  Kapitain  kann  außer  der  oben

12  erwaͤhn-
        <pb n="136" />
        —  128  —

erwaͤhnten  Verpflegung  noch  ein  Gericht  verlangen.  Fuͤr  diese  Verpflegung
wird,  nach  vorgängiger  Liquidation,  von  dem  Koniglich  -Preußischen  Gouvernemem
  folgende  Vergütung  bezahlt:

Für  den  Soldaten  4  9Gr.  Gold,
—  Unteroffizier  4  —  —
—  Subalternoffizier  12  —  —

—  Kapitaun  16  —  —

Staabsoffiziere,  Obersten  und  Generäle  beköstigen  sich  auf  eigene  Rechnung
  in  den  Wirthshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dies  nicht  thunlich  seyn
sollte,  bezahlt  der  Staabsoffizier  1  Rthlr.  Gold,  der  Oberst  und  General
1  Rrehlr.  12  gGr.  Gold,  wogegen  der  Quartierträger  für  anständige  und
reichliche  Kost  sorgen  muß.  Oiese  Vergütung  wird  von  den  betreffenden
Staabsoffizieren  unmittelbar  und  sofort  berichtiget.

Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch  Verpflegung
  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dies  nicht  vermieden  werden
können,  so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in  der  Marschroute
  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die  Frauen,  als  di
Kinder,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung,  den  Soldaten  gleich,  ei
quartiert  und  verpflegt.

Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder  der  Offiziere  auf  Quartier  und
Berpflegung  nie  Anspruch  machen.

Sollten  hin  und  wieder  durchmarschirende  Königlich-Preußische  Soldaten
  im  Fürstenthum  Birkenfeld  krank  werden,  so  sollen  selbige,  insofern  sie
transportirt  werden  können,  nach  dem  naächsten  Königlich-Preußischen  Etappenort
  gebracht  werden,  und  die  dazu  erforderlichen  Fuhren,  gegen  die  F.  4.
bestimmte  Vergütung,  Großherzoglich-Oldenburgischer  Seits  gestellt;  diejenigen
  Kranken  aber,  deren  Gesundheitszustand  den  Transport  nach  der  nächsten
Etappe  nicht  gestattet,  in  eine  von  der  Etappenbehörde  zu  Birkenfeld  zu  bestimmende
  Krankenanstalt  daselbst  untergebracht,  und  so  lange,  bis  sie  transportabel
  sind,  in  selbiger  auf  Kosten  des  Königlich-Preußischen  Gouvernements
verpflegt  werden,  wobei  dem  Königlich-Preußischen  Elappeninspektor  zu  Trier
frei  bleibt,  so  oft  es  ihm  nöthig  dünke,  selbst  nachzusehen,  daß  die  in  Birkenfeld
  befindlichen  Kranken  gut  abgewartet  und  behandelt  werden.

Die  Etappenbehörde  und  Ortsobrigkeit  müssen  gehörig  dafür  sorgen,  daß
den  Pferden  stels  möglichst  gute,  reinliche  Stallung  angewiesen  werde.  Ifst
der  Einquartierte  mit  der  zeinen  Pferden  angewiesenen  Stallung  nicht  zufrieden,
  so  hat  er  seine  Beschwerden  bei  der  Ortsobrigkeit  anzubringen;  dagegen
ist  es  bei  nachdrücklicher  Strafe  zu  untersagen,  daß  die  Militairpersonen  die
Perde  der  Quartierwirthe  eigenmichtig  aus  dem  Stalle  jagen  und  ihre  Pferde
bineinbringen  lassen.  Die  Fourage-Rationen  werden  auf  Anweisung  der  Ecappen-
        <pb n="137" />
        —  129  —

penbehoͤrde  und  gegen  Quittung  des  Empfaͤngers  aus  einem  in  dem  Etappen-Hauptorte
  zu  etablirenden  Magazine  in  Empfang  genommen,  und  die  dabei
etwa  entstehenden  Streitigkeiten  werden  von  der  Etappenbehoͤrde  sofort  regu-„lirt.
  Wollen  die  Gemeinden  die  Fourage  selbst  ausgeben,  welches  ihnen
jederzeit  freisteht,  und  wobei  es  den  Ortsobrigkeiten  überlassen  ist,  die  Art  der
Lieferung  anzuordnen,  so  hat  ebenfalls  ein  Kommandirter  der  Detaschements
die  Fourage  zur  weitern  Distribution  in  Empfang  zu  nehmen.  Von  den  Quartierwirthen
  selbst  darf  in  keinem  Falle  glarte  oder  rauhe  Feurage  gefordert  werden.
  Die  Lieferung  der  Rationen  soll  von  der  mit  der  Direktion  über  die  Militairstraße
  beauftragten  Behörde  halbjährig,  oder  zu  welcher  Zeit  es  vortheilhaft,
  öffentlich  lizirirt  und  den  Mindestfordernden  übertragen  werden.  Der
Königlich-Preußische  Ctappeninspektor  muß  zu  dieser  Lizitation  eingeladen
werden,  und  kann  darauf  anrragen,  daß  ein  zweiter  Lizitationstermin  anberamnt
  wird,  wenn  ihm  die  Preise  zu  hoch  scheinen,  welches  die  Großherzog-=lich-Oldenburgische
  Behörde  nicht  verweigern  kann.

In  denjenigen  Fällen,  wo  die  Fourage  nicht  aus  dem  Magazine  genommen,
  sondern  besonderer  Umstände  wegen  von  der  Ortsobrigkeit  geliefert
ist,  erhält  diese  denselben  Preis,  welchen  der  Lieferant  erhalten  haben  würde,
wenn  aus  dem  Magazin  fouragirt  wäre.

Die  durch  Fouragelieferung,  wie  auch  die  übrigen  durch  die  Munderpflegung
  und  Stellung  des  Vorspanns  entstehenden  Kosten,  werden  vuierkeljährig
  berechnet,  und  vom  Königlich=  Prenßischen  Gonvernement  baar  bertigt.
  Die  mit  der  Liquidation  zu  beauftragenden  gegenseitigen  Behörden  werden
sich  über  die  Form  des  Rechnungswesens  noch  weiter  verltändigen  und  einigen.

#  a.  Die  Transportmittel  werden  den  durchmarschirenden  Truppen  auf
Anweisung  der  Etappenbehörde  und  gegen  Ouitung  nur  in  sofern  verabreicht,  als
deshalb  in  den  förmiichen  Marschrouten  das  Nöthige  bemerkt  worden.

Nur  diejenigen  Militairpersonen,  welche  unterweges  erkrankt  sind,  können
  außerdem,  und  zwar  gegen  Quittung,  und  nachdem  die  Unfähigkeit  zu  marschiren
  durch  das  Atestat  eines  approbirten  Arztes  oder  Wundarzres  nachgewiesen
  worden,  auf  Transportmittel  zur  Forkschaffung  in  das  nächste  Etappenbospital
  Anspruch  machen.  Die  quartiermachenden  Kommandirten  dürfen  auf
keine  Weise  Wagen  oder  Reitpferde  für  sich  requiriren,  es  sep  denn,  daß  sie  sich
durch  schriftliche  Ordre  des  Regiments-Kommandeurs,  als  dazu  berechtigt,  legitimiren
  können.  Die  Transportmittel  werden  von  einem  Nachtquartier  bis
zum  andern,  d.  h.  von  einem  Etappenbezirk  bis  zum  nächsten  gestellt,  und  die
Art  der  Stellung  bleibt  den  Landesbehörden  gänzlich  überlassen.  Die  durchmarschirenden
  Truppen  sind  gehalten,  die  Transportmittel  bei  der  Ankunft  im
Nachtgquartier  sofork  zu  entkassen;  dagegen  muß  von  den  Behörden  dafür  gesorgt
werden,  daß  es  bei  dem  Abmarsche  der  Truppen  an  den  nölhigen  frischen

Trans-
        <pb n="138" />
        Transportmitteln  nicht  fehle,  und  solche  zur  gehoͤrigen  Zeit  eintreffen.  Die
durchmarschirenden  Truppen  oder  einzeln  reisenden  Militairpersonen,  welche  auf
der  Etappe  Birkenfeld  eintreffen,  werden  den  andern  Morgen  weiter  geschafft.
Sie  koͤnnen  nur  dann  verlangen,  denselben  Tag  weiter  transportirt  zu  werden,
wenn  deshalb  Tags  zuvor  eine  ordnungemäsiige  Anzeige  gemacht  worden,  widrigenfalls
  müssen  sie,  wenn  sie  gleich  weiter  und  doppelte  Etappen  zurücklegen
wollen,  auf  eigene  Kosten  Exrtrapostpferde  nehmen.  Oen  betreffenden  Offzieren
  wird  es  bei  eigener  Verantwortung  zur  besendern  Pflicht  gemacht,  darauf
zu  achten,  daß  die  Wagens  unterweges  nicht  durch  Personen  erschwert  werden,
welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben,  und  daß  die  Fuhrleute  keiner  üblen  Behandlung
  ausgesetzt  sind.

Als  Vergütung  für  die  Vorspanne  wird  von  dem  Kéniglich-Preußischen
Gouvernement  für  jede  Meile  und  für  jedes  Pferd  incl.  des  Wagens,  wenn  ein
solcher  exforderlich  ist,  die  Summe  von  6  cGr.  Gold  gezahlt.  Sollte  es  an  der
erforderlichen  Zahl  von  Pferden  fehlen,  und  deshalb  Ochsenfuhren  gestellt  werden,
  so  wird  als  Grundsatz  der  Vergütung  aufgestellt,  daß  ein  mit  zwei  Ochsen
bespannter  Wagen  8  JGr.  Gold  und  bei  mehrspännigen  Fuhren  jeder  vorgelegte
Ochse  mit  4  gGr.  Gold  vergütet  wird.

Die  Entfernung  von  einem  Nachtquartier  in  das  andere  wird  der  Enffernung
  des  Etappen-Hauptorts,  nach  der  oben  angegebenen  Entfernung,  bis  zum
andern  gleich  gerechner,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weitern  oder  nähern
Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungs=Orte
  wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebrachr.

Die  Fußboten  und  Wegweiser  dürfen  von  dem  Militair  nicht  eigenmächtig
genommen,  vielweniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es  sind  solche
von  den  Obrigkeiten  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch  der
Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,  und  die  Requiremten  haben  darüber  sofort
zu  quttiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig  befundener  Liqguidation,  welche  jedesmal
  dem  Etappeninspektor  vorzulegen  ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen
Entfernung  zu  prüfen  und  zu  attestiren,  soll  das  Botenlohn  für  jede  Meile  mit
4  HGr.  Gold  vergütet  werden,  wobei  der  Rückweg  nicht  zu  rechnen  ist.

Es  soll  in  Trier  ein  Königlich-Prenßischer  Etappeninspeklor  angestellt
werden,  dessen  Bestimmung  dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung
und  Richtigkeit  der  Liquidationen  Sorge  zu  tragen,  und  etwanigen  Beschwerden,
  soviel  wie  möglich,  abzuhelfen.  Er  hat  aber  keine  Autorität  uber  die
Großherzoglich  -Oldenburgischen  Unterthanen.  Sollten  hin  und  wieder  Differenzen
  zwischen  den  Bequarrierten  und  den  Soldaten  entstehen,  so  werden  solche
  von  der  Etappenbehörde  und  den  kommandirenden  Offizieren,  wie  auch
von  dem  obenerwähnten  Etappeninspektor,  in  soweit  dessen  Aufenthalt  in
Trier  solches  gestattet,  gemeinschaftlich  beseitigt.  Die  Etappenbehörde  ist  berech-
        <pb n="139" />
        rechtigt,  jeden  Unteroffizier  und  Soldaten,  welcher  sich  thaͤtliche  Mißhandlung
seines  Wirthes  oder  eines  anderen  Unterthanen  erlaubt,  zu  arretiren  und  an
den  Kommandirenden  zur  weiteren  Untersuchung  und  Bestrafung  abzuliefern.

Den  Etappenbehoͤrden  wird  es  noch  zur  besondern  Pflicht  gemacht  werden,
darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  gutem  Stande  erhalten  werden,  und
uͤberhaupt  haben  dieselben  ihre  stete  Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es
den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht
und  Billigkeit  verlangen  koͤnnen,  auf  welchen  Gegenstand  der  Etappeninspektor
gleichfalls  zu  achten  hat,  und  bei  den  Landesbehörden  Beschwerde  fuͤhren  kann.

Die  kommandirenden  Offpziere  sowohl,  wie  die  Etappenbehörden,  sind
anzuweisen,  stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den
Bequartierken  und  den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde,
  und  daß  die  Einwohner  in  B'-ziehung  auf  ihre  deutschen  Brüder,  willig
diejenigen  Lasten  tragen,  welche  der  Nakur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,
  aber  durch  ein  billiges  Benehmen  von  beiden  Seiten,  sehr  gemildert
werden  können.

Die  Königlich-Prenßischen  Truppen,  welche  auf  den  Etappenplatz  Birkenfeld
  instradirt  werden,  sollen  jedesmal  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,  so
weit  es  nöthig  ist,  vollstandig  unterrichtet  werden,  so  wie  dic  erforderlichen  Auszüge,
  sowohl  in  der  Etappe,  als  in  den,  selbiger  zur  Aushülfe  beigegebenen  Ortschaften
  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affigirt  werden  können.

Die  vorstehende  Etappenkonvention  soll  vom  Isten  Oktober  d.  J.  an  in
Kraft  treten,  auch  auf  Zehn  Jahre  von  besagtem  Dato  an  gültig  seyn,  so  wie
auch  die  seit  dem  oten  April  1817.  bis  jetzt  durch  das  Fürstenthum  Birkenfeld
statt  gefundenen  Durchmärsche  Königlich-Preußischer  Truppen  nach  dem  Inhalte
dieser  Konvention  liquidirt  und  vergütet  werden  sollen.  Es  wird  dabei  noch  festgesetzt,
  daß  für  den  Fall  eines  in  der  angenommenen  Frist  von  l#  Jahren  ausbrechenden
  Krieges,  den  Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abändernden  Bestimmungen
  durch  einc  besondere  Uebereinkunft  regulirt  werden  sollen.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Uebereinkunft  in  duplo  ausgefertigt,  und  unter
Vorbehalt  höchster  Ratifkation  vollzogen  und  gegen  einander  ausgewechselt
worden.

So  geschehen  Frankfurth  am  Main,  den  2sten  September  1818.

(I.  S.)  Ludwig  von  Wolzogen.  (I.  S.)  von  Berg.

Vorstehende  Konvention  ist  von  Seiner  Königlichen  Majestät  unterm
18ten  März  1810.  rarifizirt  worden.

 

(No.  339.)
        <pb n="140" />
        (No.  539.)  Bekanntmachung  wegen  der  mit  der  Großherdoglich-Hessischen  Regierung  abgeschlossenen
  Uebereinkunft,  in  Betreff  der  wechselseitigen  Uebernahme  dee
Vagabunden  und  Ausgewiesenen.  Vom  Zosten  April  1819.

Zise  der  Königlich  -Preußischen  und  der  Großherzoglich-Hessischen  Regierung
  ist  unterm  23  sten  Februar  d.  J.  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der
WVagabunden  und  Ausgewiesenen  eine  Uebereinkunft  abgeschlossen  worden,  welche
mit  der  durch  die  Gesetzsammlung  pro  1818.  sub  No.  478.  publizirten  dergleichen
  Konvention  mit  dem  Königreich  Baiern  vom  21sten  Mai  1818.,  mit
Ausnahme  des  in  der  Anlage  besonders  abgedruckten  Artikels  12.,  völlig  gleichlautend
  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  gegenwärtiger  Bekanntmachung
  an  in  Kraft  trite,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird,
ist  es  der  Wille  Seiner  Majestät  des  Konigs,  daß  dieselbe  von  allen  Militairund
  Civilbehörden,  wie  auch  von  sämintlichen  Allerhöchst-Ihren  Unterthanen,
in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt  werde.

Berlin,  den  gosten  April  1919.

Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

*  ½#
*

Au  8  z  u  8
aus  der  unterm  23  ten  Februar  mit  der  Großherzoglich-Hessischen
Regierung  abgeschlossenen  Uebereinkunfe  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen.
Artikel  12.

Rücksichtlich  der  Uebernahmsorte  für  die  beiderseitigen  Rheinlande,  wird
auf  die,  zwischen  den  beiderseitigen  Provinzial-Behörden  bereits  getroffenen
oder  künftig  noch  zu  verabredenden  Korrespondenztags-Einrichtungen  hiermit
Bezug  genommen.

In  solchen  Fällen,  wo  aus  und  nach  andern  Provinzen  der  beiden
hohen  kontrahirenden  Theile  der  Transport  von  Vagabunden  erforderlich  wird,
werden  letztere  an  die  nächste  Polizeibehörde  desjenigen  zwischen  liegenden  Staats
abgeliefert,  durch  dessen  Gebiet  der  grade  Weg  vom  Orte  der  Ergreifung  aus
nach  der  Grenze  des  zur  Uebernahme  verpflichteten  Staaks  führt.
        <pb n="141" />
        133  —

Gesetz  -Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  12.  —

 

(No.  540.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sochsen-Gotha=

  und  Altenburgischen  Regierung  verabredeten  Aufhebung
der  gegenseitigen  Kosten-Vergütung  in  Kri  iInal=  Untersuchungssachen.
Vom  Sten  Mai  1819.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich-Sachsen-Gotha=
  und  Alrenburgischen  Regierung  dahin  übereingekommen  ist  die  gegenseitige
  Kostenvergütung  in  Kriminal-Untersuchungssachen  aufzuheben;  so  erklären
  gedachte  beide  Regierungen  Folgendes:

1)  In  allen  Fällen,  wo  Delinquenten  von  einer  Königlich-Preußischen  Krimi-2



nal-Justizbehörde  an  eine  Herzoglich  -Sachsen-Gothaische  oder  Altenburgische
  Kriminal-Justizbehörde,  oder  von  dieser  an  jene,  nach  vorgängiger
  Regquisition  ausgeliefert  werden,  sind  nicht  allein  alle  baare  Auslagen,
sondern  auch  die  sämmtlichen  nach  der  bei  dem  requirirten  Gericht  üblichen
Tare  zu  liquidirenden  Gerichtsgebühren  dem  Letzteren  aus  dem  Vermögen
des  an  das  requirirende  Gericht  ausgelieferten  Delinquenten,  wenn  solches
  dazu  hinreicht,  zu  entrichten.  Hat  aber  der  ausgelieferte  Delinquent
  kein  hinreichendes  Vermögen,  so  fallen  die  Gebühren  für  die
Arbeiten  des  requirirten  Gerichts  durchgehends  weg,  und  das  requirirende
  Gericht  bezahlt  alsdann  dem  Ersteren  lediglich  die  baaren  Auslagen,
  welche  durch  die  Verhaftnehmung  und  die  Unterhaltung  des  Delinquenten
  bis  zur  erfolgten  Abholung  desselben  veranlaßt  worden  sind.
Nach  gleichen  Grundsätzen  soll  auch  in  Absicht  der  Bezahlung  der
Kosten  in  solchen  Kriminalfällen  verfahren  werden,  wo  es  nicht  auf
die  Auslieferung  von  Delinquenten,  sondern  nur  auf  die  Abhörung  oder
Sistirung  von  Zeugen  oder  anderen  Personen  ankommt.

3)  Zu  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Delinquent  hinreichendes  eigenes

Jahrgang  1819.

Vermögen  zur  Bezahlung  der  Gerichtsgebühren  besitze  oder  nicht?  soll
in  den  beiderseitigen  Landen  nichts  Weiteres  als  das  Zeugnig  derjenigen
  Gerichtsstelle  erfordert  werden,  unter  welchex  der  Delinquent  seine

9l  wesent-(Ausgegeben

  zu  erlin  den  20shen  Mai  1819.)
        <pb n="142" />
        —  134  —

wesentliche  Wohnung  hat.  Sollte  derselbe  seine  weseptliche  Wohnung

in  einem  dritten  Lande  gehabt  haben  und  die  Beitreibung  der  Kosten

dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn;  so  wird  es  angesehen,  als

ob  er  kein  hinreichendes  eigenes  Vermoͤgen  besitze.
4)  Den  bei  Kriminal-Untersuchungen  zu  fistirenden  Zeugen  und  anderen
abzuhdèrenden  Personen  sollen  die  Reise=  und  Zehrungskosten,  nebst  der
wegen  ihrer  Versäumniß  ihnen  gebührenden  Bergütungs-Summe,  nach
deren  vom  requirirten  Gericht  geschehenen  Verzeichnung,  bei  erfolgter
wirklicher  Sistirung  vom  requirirenden  Gericht  sofort  verabreicht  werden.
  Sofern  sie  deswegen  eines  Vorschusses  bedürfen,  wird  das  requirirte
  Gericht  zwar  die  Auslagen  davon  übernehmen,  es  soll  selbige
jedoch  vom  requirirenden  Gericht,  auf  die  erhaltene  Benachrichtigung,
dem  requirirten  Gericht  ungescäumt  wieder  erstattet  werden.
Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Er.  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Gotha  und  Altenburg  zweimal
  gleichlautend  ausgefertigte  und  von  den  respektiven  Ministerien
unterzeichnete  Erklärung,  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  gesammten  beiderseitigen  Landen
baben,  und  offentlich  bekannt  gemacht  werden.
So  geschehen  Berlin,  den  8ten  Mai  1810.

(L.  S.)
Königl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

5

 

(o.  541.)  Verordnung,  bekreffend  die  Aufhebung  des  Abschesses  und  Abfahrtsgeldes  #ie#
den  deutschen  Bumesstaaten.  Vom  1  tten  Mai  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  7.
Thun  kund  und  zu  wissen:

Bald  nach  dem  Abschlusse  der  deutschen  Bundesokte  haben  Wir  berrits
  Unsere  Bekb  örden  angewiesen,  die  darin,  Artikel  1  8.,  den  Unterthanen
der  deutschen  Bundesstaaren  zug  sicherte  Freiheit  von  aller  Nachsteuer  in  Beziehung
  auf  alle  Unsere  zum  deurschen  Bunde  gehörigen  Provinzen,  unter
Erwartung  der  Gegenseitigkeir,  von  den  andern  Bundeösftaaren,  eintreken
  zu  lassen.  Um  nun  auch  die  Ansübung  d  eser  Freiheit  in  völlige  Uebereinstuumung
  mit  dem  Beschlusse  zu  bringen,  welchen  die  deutsche  Bundes-Verr
        <pb n="143" />
        135  —

versammlung  in  ihrer  sieben  und  dreißigsten  Sitzung  am  23sten  Junius  1817.
oͤber  diesen  Gegenstand  gefaßt  hat,  verordnen  Wir,  nach  erfordertem  Gutachren
  Unseres  Staatsraths,  wie  folgt:

I.  Die  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit  von  dem  Vermögen,  welches
aus  dem  Lande  gebracht  wird,  findet  Statt  zwischen  sämmtlichen  Prooinzen
Unseres  Staars,  welche  zum  deutschen  Bunde  gehhren,  namentlich  den  Prooinzen
  Pommern,  Brandenburg,  Schlesien,  Sachsen,  Westphalen,  Cleve-Berg
  und  Niederrhein,  und  allen  andern  deutschen  Bundesstaaten.

2.  Jede  Art  von  Vermögen,  welches  in  einen  andern  Staat  übergeht,
  es  sey  aus  Veranlassung  einer  Auswanderung,  oder  aus  dem  Grunde
eines  Erbschaftsanfalls,  eines  Verkaufes,  Tausches,  einer  Schenkung,  Mitgift,
  oder  auf  andere  Weise,  ist  unter  der  Abzugsfreiheit  begriffen.

3.  Jede  Abgabe,  welche  die  Ausfuhr  des  Vermögens,  oder  den  Uebergang
  des  Eigenthums  auf  Angehörige  eines  andern  Bundesstaats  beschränkt,
wird  für  aufgehoben  erklärt;  dagegen  ist  unter  der  Freizügigkeit  nicht  begriffen,
jede  Abgabe,  welche  mit  einem  Erbschaftsanfall,  Legat,  Verkauf,  einer  Schenkung
  und  dergleichen,  verbunden  ist,  und  ohne  Unterschied,  ob  das  BVermogen
im  Lande  bleibt  oder  hinausgezogen  wird,  ob  der  neue  Besitzer  ein  Inländer
oder  ein  Fremder  ist,  bisher  entrichtet  werden  mußre,  namentlich  Kollateral=Erbschaftssteuer-Stempelabgabe
  und  dergleichen,  auch  Zoll-Abgaben  werden
durch  die  Nachsteuerfreiheit  nicht  ausgeschlossen.

A.  Sollten  in  einzelnen  Gemeinden,  wegen  der  Kommunalschulden,  Abzüge
  vom  auswandernden  Vermögen  eingeführt  gewesen  seyn,  so  werdek  sie
als  aufgehoben  angesehen.

5.  Die  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit  findet  ohne  Unterschied  Statt,
ob  die  Erhebung  dieser  Abgabe  bisher  dem  Fiskus,  den  Standesherren,  Kommunen,
  Patrimonialgerichten,  oder  sonst  einem  Privatberechtigten  zustand;
auch  kann  die  Aufhedung  aller  und  jeder  Nachsteuer  keinen  Grund  zu  einer
Entschädigungsforderung  an  den  Staat  für  die  den  Berechtigren  entgehenpe
Einnahme  abgeben.  Eben  so  wenig  kann  die  Art  der  Verwendung  der  Abzugsgefälle
  einen  Grund  darleihen,  dieselben  bestehen  zu  lassen.

6.  Die  mit  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  bestehenden  Freizügigkeitsvereräge
  sollen  zwar  in  allen  denjenigen  Bestimmungen  aufrecht  erhalten
werd  n,  welche  die  in  vorstebenden  Grundsätzen  enthaltene  Erecheit  von  pler
Nachsteuer  begünstigen,  erkeichtern  oder  noch  mehr  auodehnen,  in  allen  übrigen
  aber  nur,  so  weitl  ste  diesen  Grundsätzen  nicht  entgegen  sind.

7-  Als  allgemein  geltender  Termin,  von  welchem  an,  die  völlige  Nachsteuerfreiheit
  von  auem  in  deutsche  Bundesstaaten  au  gehenden  Vermögen,
Statt  haben  soll,  wird  der  Zte  Junius  1815,  jedoch  unbeschadet  der  Lurige-
        <pb n="144" />
        —  136  —

stigeren  Bestimmung,  welche  aus  Verträgen  mit  einzelnen  Bundesstaaten  sich
ergeben,  angenommen,  und  dabei  der  Zeitpunkt  der  Vermögens-Ausfuhr  zum
Grunde  gelegt.  Wenn  jedoch  in  Fällen,  welche  vor  dem  Iisten  Julius
1817.  vorgekommen,  die  Nachsteuer  oder  der  Abzug  von  Privatberechtigten
  bereits  eingezogen  ist,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden.

Wir  befehlen  Unsern  Ober=  und  Unterbehörden,  den  Standesherren,
Gemeinden,  Gerichtsherren,  und  allen  andern,  welchen  etwa  bisher  die
Erhebung  der  Nachsteuer  zugestanden,  nach  obigen  Vorschriften  genau  sich
zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  IIten  Mai  1879.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Färst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.

——  —

(No.  542.)  Belanntmachung,  betreffend  die  Auslegung  des  in  der  Freizuͤgigkeits-Uebereinkunft
  mit  Sachsen  vorkommenden  Ausdrucks:  „anhangige  Fälle.“
Vom  20sten  Mai  1819.

D.  über  die  Auslegung  des  im  dritten  Artikel  der  Freizügigkeits-Uebereinkunft
  zwischen  Preußen  und  Sachsen  vom  I71ten  Mai  1817.  vorkommenden
  Ausdrucks:  „anhängige  Fälle,“  Zweifel  entstanden  sind,  so  wird
in  Uebereinstimmung  mit  dem  Königlich-Saüchsischen  Hofe  hierdurch  bekannt
gemacht,  daß  die  beiderseitigen  Regierungen  unter  jenem  Ausdrucke  alle  diejenigen
  Fälle  verstanden  haben,  in  welchen  bei  dem  Abschlusse  der  Freiz#-gigkeits-Uebereinkunft
  der  Abschoß  oder  das  Abfahrtsgeld  noch  nicht  wirklich
  bezahlt  war.
Berlin,  den  2osten  Mai  1870.

(I.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="145" />
        137  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stkaaten.

—  —

 

JNo.  15.—

 

(No.  543.)  Uebereinkunft  zwischen  der  Königlich  =  Prrußischen  und  der  Großherzegllch-Mecklenburg=
  Strelitzischen  Resierung,  wegen  gegenfeitiger  Uebernahme
der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen.  Vom  7ten  Mai  1819.

—i-  Königlich=  Preußischen  und  der  Großherzoglich  -Mecklenburg-Seelitzischen
  Regierung,  ist  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden
und  Ausgewiesenen,  nachstehende  Uebereinkunft  verabredet  und  abgeschlossen
worden.

Artikel  1.

Alle  Vagabunden,  welche  sich  in  den  Keniglich=  Preußischen  Staaten
und  den  Großherzoglich  -Mecklenburg=  Strelitzischen  Landen  betreffen  lassen,
werden  jedesmal  orretirt,  und  diejenigen  davon,  welche  aus  dem  Lande  des
einen  oder  andern  der  beiden  kontrahirenden  Theile  gebürtig  sind,  werden  an
die  nächsten  Grenz-Behörden  ihres  Vaterlandes  abgeliefert,  damit  sie  verbindert
  werden,  fernerhin  zu  vagabundiren.

Artikel  2.

Die  einem  dritten  Staate  angehörigen  Vagabunden  sollen  in  dem  Falle
an  die  gegenseitigen  Königlich  -Preußischen  und  Großherzoglich-Mecklenburg-Seelitzischen
  Grenzbehörden  abgeliefert  werden,  wenn  der  nächste  und  geradeste
Weg  von  dem  Arretirungsorte  des  Bagabunden,  bis  zur  Grenze  des  Landes,
dem  er  anzugehören  behauptet,  durch  die  resp.  Staaten  und  Lande  der  kontrahirenden
  Theile  führt.  Wenn  aber  die  Route  nicht  direkte  durch  das  Land
des  einen  oder  andern  der  beiden  Kontrahenten  führt;  so  dürfen  die  Vagabunden
  nicht  auf  das  Gebiet  des  andern  Theiles  gebracht  werden.

Artikel  3.

Kein  Vagabunde,  dessen  Geburtsort  unbekannt  ist,  darf  von  demjenigen
Theile,  welcher  ihn  hat  arretiren  lassen,  auf  das  Territorium  des  andern
geschickt  werden.  Beide  Theile  werden  dieserhalb  in  ihren  Landen  die  ge-Jahrgang

  1819.  V  messen-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  2sten  Juni  1819.)
        <pb n="146" />
        messensten  Befehle  ertheilen,  um  zu  verhindern,  daß  solche  Vagabunden  auf
das  Gebiet  des  andern  Theiles  gebracht  werden.
Artikel  4.

Die  Absendung  der  Vagabunden  nach  ihrer  angeblichen  Heimath  soll
nicht  blos  auf  deren  eigene  Angabe,  sondern  wenn  diese  nicht  durch  andere
Gruͤnde  und  durch  die  Verhaͤltnisse  des  vorliegenden  Falles  unterstuͤtzt  ist,  nur
nach  vorgaͤngiger  Ausmittelung  und  noͤthigen  Falles  nach  deshalb  bei  der
Empfangs-Behörde  angestellten  Erkundigungen  verfügt  werden;  zu  welchem
Behuf  diejenige  Ortsbehörde,  vôn  welcher  ein  Vagabunde  arretirt  ist,  seine
auf  das  erste  gerichtliche  Befragen  abgegebene  Erklärung  über  seinen  Geburtsort
  derjenigen  Grenzbehörde  mitzutheilen  hat,  an  welche  derselbe  abgeliefert
werden  soll.

Diese  Verfahrungsart  findet  jedoch,  mit  Ausnahme  der  nach  Rußland
oder  Polen  zu  transportirenden  Vagabunden,  worüber  die  Bestimmung  im
Art.  7.  enthalten  ist,  bei  den,  einem  dritten  Staate  zugehörigen,  Vagabunden
keine  Anwendung.

Artikel  5.

Diejenigen  Gensd'armen  oder  Polizei-Beamten,  welche  mit  der  Auslieferung
  der  Vagabunden  beauftragt  sind,  sollen  sich  mit  der  betreffenden
nächsten  Grenzbehörde  darüber  vereinigen,  wann  und  in  welcher  Ark  die  Ueberlieferung
  dergleichen  Indioiduen  jedesmal  geschehen  solll.

Für  die  Arrest=  und  Verpflegungskosten  kann,  mit  Ausnahme  des  im
Art.  7.  gedachten  Falles,  gegenseitig  nichts  liquidirt  und  in  Anrechnung  gebracht
  werden;  vielmehr  geschieht  die  Ablieferung  bis  zur  Grenze  jedesmal
auf  Kosten  des  abliefernden  Staates.

Artikel  6.

Bei  der  Bestimmung:  welcher  Staat  einen  Vagabunden  zu  übernehmen
habe,  soll  es  nicht  allein  auf  den  Geburtsort  dieses  Letztern,  sondern  wesentlich
  und  vorzugeweise  darauf  ankommen,  wo  derselbe  sein  erweisliches  letztes
Domizil  gehabt  habe.

Artikel  7.

Die  Annahme  der  im  Großherzogthum  Mecklenburg=  Strelitz  aufgegriffenen,
  nach  Polen  oder  Rußland  auszuliefernden,  und  bei  ihrem  Transporte
  das  Preußische  Gebiet  berülrenden  Vagalunden,  kann  in  Folge  der
zwischen  Preußen  und  Ruhland  dieserl  alb  bestehenden  Uebereinkunfe,  Preußischer
  Seits  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  abliefernde  Behörde  mit  dem  Transportaten
  gleichzettig  eine  Erklärung  der  belreffenden  Russischen  oder  Polnischen
Behörde,  über  die  Bercirwilligkeit  zur  Annahme  desselben  aushändiget.

Auch
        <pb n="147" />
        Auch  muͤssen  dergleichen  Vagabunden  mit  den  zu  ihrer  Verpflegung
waͤhrend  des  Transports  durch  die  Preußischen  Staaten  noͤthigen  Geldmitteln
versehen  werden.

Artikel  g.

Jedem  der  beiden  kontrahirenden  Theile  bleibt  es  frei,  solche  Maaßregeln
  gegen  die  in  seinen  Landen  befindlichen  oder  sich  einfindenden  Vagabunden,
  oder  die  dafuͤr  zu  haltenden  Individuen,  anzuordnen,  wie  er  sie  fuͤr
gut  findet,  da  durch  die  gegenwaͤrtige  Konvention  lediglich  nur  das  Recht
entstehen  soll,  von  dem  andern  Theile  die  Aufnahme  der  aus  seinen  Landen
gebürtigen  oder  durch  solche  zu  transportirenden  Vagabunden  zu  verlangen.

Artikel  0.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  kann  von  dem  einen  und  dem  andern
Theile  nach  einer  vorherigen  dreimonatlichen  Aufkündigung  aufgehoben  werden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  7ten  Mai  1810.

(L.  S.)

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.
        <pb n="148" />
        <pb n="149" />
        —  141

Gesetz=  Sammlung
für  die
Könislichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  14.—

 

(No.  544.)  Verordnung,  betrefsend  das  Naumburger  Handelsgericht,  das  bel  demselben
zu  beobachtende  Verfahren,  und  das  in  Naumburg  geltende  Wechselrecht.
Vom  Aten  Junk  1319.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

,  NachdemWu-zukBefdkdekungdesMeßhandelöUnserekStadtNanms
burg  beschlossen  haben,  das  daselbst  bisher  bestandene  Handelsgericht  beizubehalten,
  das  bei  demselben  in  Wechselsachen  zu  beobachtende  Verfahren  naͤher
zu  bestimmen,  imgleichen  an  die  Stelle  der,  in  Bezug  auf  Wechselgeschäfte,
dort  bisher  bestehenden  besondern  Rechte  und  Gewohnheiten,  Unser  Allgemeines
Landrecht  mit  einigen  nähern  Vorschriften  zu  setzen;  so  verordnen  Wir  hierdurch
  Folgendes:

#.  1.  Die  Ausübung  der  Funktivnen  des  Handelsgerichts  in  Naum-  *s
burg  wird  einer  Deputation  des  dortigen  Land=  und  Stadtgerichts  übertragen,  Fueelkears
welche  in  Fällen,  wo  eine  polizeiliche  Beziehung  zu  berücksichtigen  ist,  einen  ##des
„Deputirten  des  Polizei-Magistrats,  in  sofern  es  aber  auf  ein  kaufmännisches
Gutachten  ankommt,  drei  Mitglieder  der  Kaufmannschaft,  welche  als  Hanbelsgerichts-Assessoren
  ein  für  allemal  verpflichtet  werden,  zuzuziehen  hat.

##.  2.  Vor  dieses  Handelsgericht  sollen  alle  Streitigkeiten  gehbren,
welche  während  der  beiden  jahrlichen  Messen  —  und  namenrlich  vom  1  #ten
Juni  bis  20sten  Juli  und  vom  Usten  bis  2  #sten  Dezember  in  Naumburg  nicht
blos  über  eigentliche  Handlungs=  oder  Wechselgeschäfte,  welche  sich  auf  die
Messe  beziehen,  oder  damit  in  Verbindung  steben,  sondern  auch  über  die
andern,  auf  die  Handlung  oder  Messe  Bezug  habende  Geschäfte  entstehen  und
angebracht  werden.

6K#  3.  In  dergleichen  Rechtsstreitigkeiten  mussen  sowohl  Auswariige,
welche  sich  während  des  gedachten  Zeitraumes  in  Naumburg  bewinden,  als

Rorgang  1819.  3  auch

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  8ten  Juli  1819.)
        <pb n="150" />
        auch  Einheimische,  ohne  Unterschied,  ob  die  Einen  oder  die  Andern  sonst  dem

gewoͤhnlichen  oder  einem  eximirten  Gerichtsstande  unterworfen  sind,  bei  dem

Handelsgericht  Recht  nehmen.

Berfa  4.  Wird  eine  Wechselklage  angebracht,  und  ist  solche  nach  Vorehelz

  schrift  der  Gesetze  begruͤndet;  so  soll,  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts,  ent-*m**.

  weder  der  Beklagte  sofort  vor  das  Gericht  abgeholt,  oder  eine  Deputation  zu
ihm  in  seine  Wohnung  abgeordnet  werden.

Bon  diesem  Augenblicke  an,  bleibt  der  Beklagte  unter  bestänbiger
  Observation  des  Gerichts,  bis  nach  den  folgenden  Bestimmungen,  entweder
  der  Wechselarrest  oder  seine  Enklassung  verfügt  wird.

&amp;amp;.  60.  Sogleich  nachdem  der  Beklagte  vor  das  Gericht  gestellt  worden,
oder  bie  zu  ihm  abgeordnete  Deputation  ihn  angetroffen  hat,  wird  ihm  der
Wechsel  nebst  den  sonst  zur  Begründung  des.  Anspruchs  erforderlichen  Urkunden
  im  Original  vorgelegt,  und  derselbe  zu  seiner  Erklärung  darüber,  mit
dem  Bedenten,  daß  bei  deren  Verweigerung  die  Urkunden  für  anerkannt
geachtet  werden,  aufgefordert.

§.  7.  Nach  dieser  Aufforderung  und  Verwarnung  ist  der  Beklagte
schuldig,  sich  sofort  über  die  Rekognition  oder  Diffession  der  ihm  vorgelegten
  Originalurkunden,  und  über  seine  etwanigen  Einwendungen  dagegen,
zu  erklären.

&amp;amp;é.  8.  Verweigert  er  die  ihm  abgeforberte  Erklärung,  oder  rekognoszirt
  er  ohne  Einwendungen,  und  leister  nicht  sogleich  volle  Zahlung,  so
wird  auf  den  Antrag  des  Klägers  der  Wechselarrest  auf  der  Stelle  vorläufig
  verfügt,  und  demnächst  zu  Bestätigung  desselben,  noch  an  demselben
Tage  auf  das,  über  die  Verhandlung  aufgenommene  Protokoll,  im  ersten
Falle  ein  Komtumcqzialerkenntnit,  im  letzten  Falle  ein  Agnitionsbescheid  absefaß
  und  den  Parrheien  publzirt.

§.  0.  Erbieret  sich  der  Beklagte  zur  Diffession,  und  Kläger  will
ihn  dazu  verstatten,  so  wird  der  Oiffessionseid  sofort  abgenommen,  der  Beklagte
  entlassen,  und  demnächst  ein  Erkenntnitz  über  die  Folge  des  geleisteten
  Eides  publizirt.

#d#  10.  Will  ihn  der  Kläger  zu  diesem  Eide  nicht  verstatten,  sondern
  die  Richtigkeit  der  Handschrift  durch  Zeugen  oder  Vergleichung  der
Schriftzüge  darrhun,  so  wird  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Theil  1.  Titel  27.  J.  21.  verfahren,  der  Beklagte  aber  sofort  einstweilen
  entlassen,  bis  ein  Erkenntniß  gegen  ihn  vorhanden  ist.

§6.  1.  Rekognoszirt  der  Beklagte  die  ihm  vorgelegren  Urkunden,
und  schutzt  dabei  Einwendungen  vor,  so  hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob
diese  sowohl  an  sich  als  hinsichtlich  der  Beweismittel,  nach  Vorschrift  Unserer
  Gesetze,  im  Wechselprozeß  zulässig  sind.  Ist  dies  der  Fall,  so  muß

zwar
        <pb n="151" />
        —  143  —

Fwar  mit  Instruktion  der  Einwendongen  verfahren,  nichts  destoweniger
aber  zugleich  der  vorläusige  Wechselarrest  verfügt  werden.

9.  12.  Der  Arrest  finder  jedoch  in  dem,  K.  17.,  bezeichneten  Falle
nicht  statt,  wenn  der  Beklagte  seine  Einwendungen  durch  Urkunden,  welche
entweder  keiner  Rekognirion  bedürfen,  oder  vom  Kläger  sofort  rekognoszirt
werden,  oder  gegen  diesen  wegen  gänzlich  verweigerter  Erklzrung,  nach  vorausgegangener
  Warnung,  zur  Strafe  des  Ungehorsams  für  anerkasnt  zu
achten  sind,  auf  der  Stelle  liguid  macht,  und  aus  selbigen  die  gänzliche
Befreiung  des  Beklagten  folgt.

##.  13.  Gleichergestalt  ist  der  Wechselarrest  bei  erfolgter  Rekognition
des  Wechsels  und  Aufstellung  anderer  Einwendungen  unzulässig,  wenn  zwar
diese  Eimvendungen  nicht  sofort  durch  Urkunden  liquide  gemacht  werden
können,  oder  die  aus  selbigen  gefolgerte  Grundlosigkeit  des  gemachten  Anspruches
  noch  zweifelhaft  ist,  der  Beklagte  aber  die  eingeklagte  Forderung
an  Kapital,  kursmäßigem  Agio  und  Zinsen  nebst  einem,  nach  dem  Ermessen
des  Gerichts  zu  bestimmenden  Kostenguamo,  unbeschadet  seines  Rechis,  zum
gerichtlichen  Deposito  baar  einzahlt,  oder  eine,  dem  Kläger  und  im  streitigen
  Falle  dem  Gerichte  annehmliche  Sicherheit  deshalb  bestellt.

§.  11.  Dem  Kläger  muß  in  dem  zuletzt  erwchhnten  Falle  der  Deposikion
  die  deponirke  Summe  ausgeliefert  werden,  wenn  er  eine,  dem  Beklagten
  und  im  streitigen  Falle  dem  Gerichte  annehmliche  Sicherheit  dafür  bestellt.

6&amp;amp;.  I5.  In  allen  Fällen  muß,  mit  moglichster  Beschleunigung,  ein
Erkenntniß  abgefaßt  und  publizirt  werden,  worauf  wegen  der  dagegen  statk
findenden  Rechtsmittel  und  deren  Wirkung,  die  Vorschriften  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  eintreten.

g.  10.  Ist  der  Beklagte  durch  das  publizirte  Erkenntnit  zur  Zahlung
verurtheilt,  so  wird  er,  wenn  er  nicht  sogleich  nach  erfolgker  Publikarien,
enrweder  an  den  Kläger,  oder  in  den  Fällen  des  §.  51.  Titel  27.  Theil  1.
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  in  das  gerichtliche  Oepositum  Jahlung
leistet,  auf  den  Antrag  des  Klägers  sofort  zum  Arrest  gebracht,  oder  sofern
dieser  in  den  obenbestimmten  Fällen  schen  vorher  gegen  ihn  verfägt  war,  in
selbigem  behalten,  ohne  daß  es  der,  in  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
Theil  1.  Titel  27.  S.  Js.  vorgeschriebenen  Erekutionsfrift  bedarf.

6.  17.  Vermöge  der  herkömmlichen  Meßfreiheit,  welche  in  der  Sommermesse,
  mit  dem  Einlauten  derselben,  am  2gsten  Juni  Mittags  I2  Uhr
anfängt,  und  mit  dem  Auslauten  derselben,  am  öten  Juli  Mittags  1  Ubr
aufhoͤrt,  in  der  Wintermesse  aber,  vom  7ten  Tage  nach  dem  Einlauten  Mittags
  12  Uhr,  bis  zum  Tage  des  Auslautens,  Mittags  1  Uhr  dauert,  kann
in  der  Regel,  weder  der  Wechselarrest,  noch  sonst  ein  Real=  oder  Personalerrest,
  sondern  auf  gehbrig  begründete  ahseuce,  nur  das  Verbot,  l

2  vo
        <pb n="152" />
        —  744  —

vor  geleisteter  Zahlung  und  vor  Ablauf  des  Zahltages,  nicht  von  der  Messe
binwegzubegeben,  verfügt  werden.

K.  18.  Ausnahmen  von  dieser  Regel,  finden  nur  in  folgenden  drei
Füällen  statt:  ·  «

a)  wenn  Jemand  die  Meßfreiheit  zum  Nachtheil  seiner  Glaͤubiger  mißbrauchen
  will,  welches  dann  anzunehmen  ist,  wenn  er,  ungeachtet  des,
nach  §.  17.  dieser  Verordnung  erhaltenen  Verbots,  gleichwohl  Anstalt
macht,  die  Messe  zu  verlassen;

b)  wenn  der  Aussteller  des  Wechsels  in  diesem  entweder  der  Meßfreiheit
ausdruͤcklich  entsagt,  oder  die  Verfallzeit,  auf  einen  gewissen,  in  der
JZeit  der  Meßfreiheit  fallenden  Tag  gesetzt  hat;

P)  wenn  der  Wechselschuldner,  nach  vorausgegangener  Ladung,  welche  jedoch
  während  der  Meßfreiheit  nicht  auf  die  im  §.  4.  dieser  Verordnung
bemerkte  Art,  sondern  nur  in  Gemäßheit  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  Theil  1.  Titel  27.  S.  II.  erlassen  werden  kann,  vor  Gericht  erscheint,
  und  den  Wechsel  ohne  Vorschützung  der  Meßfreiheit  anerkennt.

Erscheint  der  Beklagte  nicht,  so  wird  nach  Vorschrift  des  §.  11.  am
angeführten  Orte  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  zwar  weiter  in  contumaciam
  verfahren,  es  findet  jedoch  während  der  Meßfreiheit,  in  sofern
nicht  eine  der  bestimmten  Ausnahmen  eintritt,  nach  §.  17.  dieser  Verordnung,
  kein  Arrest  statt.

6.  10.  So  weit  nicht  in  dieser  Verordnung  Abweichungen  von  den
Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  ausdrücklich  destimmt  worden,
Finden  diese  überall  Anwendung.

#  20.  In  Beziehung  auf  die  aus  Wechselgeschdften  entstehenden
Rechtsverhältnisse,  soll  das  bisher  in  Naumburg  üblich  gewesene  Wechselreche
nur  noch  bis  zum  Isten  Dezember  dieses  Jahres,  von  diesem  Zeirpunkte  an  aber
Unser  Allgemeines  Landrecht,  nebst  den  dasselbe  abandernden,  erganzenden  und
erlduternden  Bestimmungen,  gültige  Kraft  haben,  in  sofern  nicht  in  den  folgenden
  Vorschriften  etwas  Anderes  festgesetzt  worden  ist.

##.  21.  Wenn  ein  in  den  Naumburger  Messen  zahlbarer  Wechsel,  auf
eine  gewisse  Summe  in  „Wechselzahlung“  oder  auch  in  „Wechselzahlung  oder
Werth“  ohne  weitere  Bestimmung  der  Münzsorten  lautel,  so  wird  unter  diesen
beiden  Ausdrücken,  Konventionsmätziges,  nach  dem  zwanzig  Gulden  Fuß  geprägtes,
  Silbergeld  verstanden.  Ecs  wird  daher  der  bis  jetzt  bestandene  Unterschied
  zwischen  der  Bedeutung  der  Ausdrücke  „Wechselzahlung“  und  „Wechselzahlung
  oder  Werth“  aufgehoben.

g.  22.  Lauce#  ein  in  den  Namnburger  Messen  zahlbarer  Wechsel,  nach
der  im  KF.  21.  enthaltenen  Bestimmung,  oder,  vermöge  ausdrücklicher  Benenung,
  auf  Konvemionsgeld  oder  auf  irgend  eine  andere  bestunmt  ausgedrückte

eunz-
        <pb n="153" />
        —  145  —

Muͤnzsorte;  so  muß  selbiger  in  der  auf  die  eine  oder  andere  Weise  vorgeschriebenen
  Muͤnzsorte,  und  wider  den  Willen  des  Wechselinhabers,  in  keiner  andern
gezahlt  werden,  wenn  gleich  eine  fremde  Muͤnzsorte  vorgeschrieben  seyn  sollte,
welche  durch  die  Landesgesetze  keinen  Kurs  erhalten  hat.

Hierdurch  werden  die  Vorschriffen  der  90.  876  und  877.  Titel  8.
Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  für  die  Naumburger  Meßwechsel  außer
Wirkung  gesetzt.

&amp;amp;#.  23.  Wenn  im  dem,  §.  22.  gedachten  Falle,  der  Wechselschuldner
den  Einwand  macht,  daß  es  unmöglich  sey,  die  im  Wechsel  verschriebene
kremde  Münzgsorte  herbeizuschaffen;  so  soll  zwar  dieser  Einwand  an  sich  nicht
für  unzulässig  im  Wechselprozeß  geachtet,  jedoch  nur  in  sofern  berücksichtiget
werden,  als  der  Schuldner  die  behauptete  Unmöglichkeit  der  verschriebenen  Art
der  Zahlung,  durch  ein  Zeugniß  verpflichteter  Makler  sofort  darthur.  Es  tritt
aber  auch  in  diesem  Falle  die  Vorschrift  des  §.  12.  wegen  des  vorläusigen  Wechselarrestes
  ein,  und  der  Beklagte  kann  sich  von  diesem  Arrest,  in  sofern  er  sonst
keine  andern  Einwendungen  hat,  in  Hinsicht  deren  nach  K.  13.  zu  verfahren
wäre,  nur  dadurch  befreien,  daß  er  den  durch  das  pflichtmäßige  Gutachten
zweier  Wechselmäkler  auszumittelnden  Betrag,  den  die  eingeklagte  Forderung
an  Kapital,  Zinsen  und  Aufgeld  zur  Verfallzeit  am  Jahlungsorte  hak,  sofern
eine  fremde  Goldmunze  vorgeschrieben  ist,  in  kursirenden  Goldmünzen,  wenn
aber  fremde  Silbermünzen  verschrieben  sind,  entweder  in  Konventionsgeld
oder  in  Preußischem  Kourant  an  den  Wechselinhaber  bezahlt,  und  zugleich
die  Kosten  berichtigt.  Geschiehet  dieses,  so  erreicht  hierdurch  das  Wechselverfahren
  sein  Ends,  und  dem  Gläubiger  bleibt  in  dem  Falle,  wenn  er  sich  durch
die  solchergestalt  erfolgte  Zahlung  nicht  für  vollständig  entschddiget  hält,
blos  nachgelassen,  seinen  Anspruch  im  ordentlichen  Prozesse  auszuführen.  Leister
  dagegen  der  Schuldner  in  vorstehender  Maaße  die  Jahlung  nicht;  so  wird
er  im  vorläufigen  Wechselarrest  behalten,  und  demnächst  durch  ein  Erkenntniß
  zu  Bezahlung  der  durch  das  Gutachten  der  Wechselmäkler  ausgemittelten
Summe  in  der  nach  Verschiedenheit  des  Falles  zu  bestimmenden  kursirenden
Gold=  oder  Silbermünze,  bei  letzterer  entweder  in  Konventionsgeld  oder  Preu-Hischem
  Kourank,  mit  dem  auf  beide  Falle  zu  bestimmenden  Aufgelde,  wechselmäßig
  verurtheilt;  der  etwanige  Anspruch  des  Klagers  auf  eine  höhere  Enrschsdigung
  aber  wird  zum  ordentlichen  Prozeß  verwiesen.

§.  2J.  Auch  in  Naumburg  sind  die  Usowechsel  14  Tage  nach  der  Vor-  et  ###n
zeigung  zahlbar.  ue  ke

6.  25.  Die  Verfallzeit  der  unbestimmt  in  eine  der  beiden  Naumburger  32  K.  452.
Messen  lautenden  Wechsel,  ist  in  der  Regel  für  die  Sommermesse  der  5te  Juli,
für  die  Wintermesse  der  10te  Dezember.  An  diesen  Tagen  mässen  bis  Miag

1  Uhr
        <pb n="154" />
        —  14060  —

Uhr  die  Wechsel  bezahlt  seyn,  widrigenfalls  der  Inhaber  desselben  wider  den
Schuldner  nach  Wechselrecht  zu  verfahren  befugt  ist.

Au  5.  Sro.  5&amp;amp;.  20.  Triffe  der  Zahlungstag  auf  einen  Somm-,  hohen  Fest=  eder
Bußtag,  so  wird  die  vorgedachte  Frist  in  der  Sommermesse  bis  Zum  Sten  Juli
Mirtags  um  1  Uhr,  und  in  der  Wintermesse  bis  zum  20sten  Dezember  Mittags
1  Uhr  hinausgerückt.  In  Absicht  der  Juden  hat  es  bei  der  Vorsthrifr  des
9.  872.  Titel  8.  Theil  2.  des  Allgemeinen  Landrechts  sein  Bewenden.

.  27.  In  der  Sommrrmesse  kunn  anch  am  Sten  und  aten  Juli,  und  in  der
Wintermesse  am  1  71en  und  18ken  Dezember,  als  welche  Tage  zum  Scontriren
bestimmt  sind,  Zahlung  geleistet  werden,ohne  daß  der  Remitkent  die  Zahlung
als  zu  früh  geschehen,  anfechten  darf.

3u  5.  961  #.  28.  Bei  den  in  die  Sommermesse  lautenden  Wechseln,  ist  die  Zeit
am  28sten  Juni  Mitcags  I  Uhr  bis  zum  21en  Juli  Mitlags  12  Udr,
bei  den  in  die  Wintermesse  lautenden  Wechseln  aber  die  Zeit  vom  Zten
Tage  nach  dem  Einlauten,  Mirrags  1  Uhr,  bis  zum  Auslauten  der  Messe,
Mittags  12  Uhr,  zum  Präsentiren,  Akzepriren  und  Protestiren  wegen  nicht
erfolgter  Annahme  bestunmt.

Zu  85.  985.  &amp;amp;.  20.  Davon  findet  auch  alsdann  keine  Ansnahme  statt,  wenn  in

bis  wõ.  der  Sommermesse  der  2te  Juli  auf  einen  Sonn--  oder  Festtag  faͤllt.  In  Ansehung
  der  Juden  gelten  aber  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts
Theil  z.  Titel  8.  9.  080  und  0o.  dergestalt,  daß,  wenn  die  in  beiden
Messen,  zur  äußersten  Frist  des  Präsentirens,  Akzeptirens  und  Protestirens
bestimmten  Tage,  auf  einen  Sonnabend  oder  jüdischen  Feierrag  fallen,  der
Junde  sich  über  die  Akzeptation  schon  am  Tage  vorher,  Mitrags  12  Uhr,  er
klären  muß.

#  30.  Geht  der  Wechsel,  nach  dem  im  K.  28.  bestimmten  Zeitpunkt
ein,  so  muß  er  binnen  24  Stunden  präsentirt,  und,  wenn  die  Akzeptation
nicht  erfolgt,  der  Protest  deshakb  aufgenommen  werden.  Jedoch  kann  der
Bezogene  auch  narhher  noch  akzeptiren.

a  tl.11.  K.  31.  Zu  Einlegung  der  Proteste,  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung,
ist  bei  Naumburger  Meßwechseln  in  der  Regel,  so  viel  die  Sommermesse
betrifft,  der  ote  Juli  von  Mirtags  1  Uhr  bis  Abends  lo  Uhr,  in  der  Winte#messe
  aber  der  lote  Dezember,  von  Mittags  1  Uhr  bis  Abends  8  Uhr,
ibestimmt.  Die  Ausnahme  richtet  sich  nach  der  Bestimmung  des  K.  26.  die-#er
  Verordnung.

Zu  S.  148  .  32.  Den  Handelsbillets  und  kaufmännischen  Alsignationen  ist

Naumburg  Wechsekkraft  beigelegt.

r—ilideesr  S.  33.  Die  in  den  Naumburger  Messen  zahlbaren  kaufmannischen
Assignationen  müssen  in  der  Regel,  so  viel  die  Sommermesse  betrifft,  bis

zum
        <pb n="155" />
        —  147  —
zum  5ten  Juli  und  in  der  Wintermesse  bis  zum  19ten  Dezember,  außerdein
aber  bis  zu  dem,  nach  §.  25.  dieser  Verordnung  für  den  Ausnahme  fall  zu.
-bestimmenden  Zahltag,  Abends  10  Uhr,  präsentirt,  akzeptirr,  gezahlt,  oderbei
  nicht  erfolgender  Annahme  und  Zahlung  dem  anwesenden  Assignanten  zurückgegeben
  werden.  Ist  aber  dieser  nicht  anwesend,  so  muß  die  Einlegung
des  Protestos  bis  zur  bemerkien  Zeit  erfolgen.

&amp;amp;  34.  Der  Assignant  ist  allemal,  die  Assignation  möge  für  eine  EWin*
Waarenschuld,  oder  für  baare  Zahlung  der  Valuta  gegeben  seyn,  dem  In  z
haber,  wenn  dieser,  aller  angewandten  Sorgfalt  ungeachtet,  keine  Zahlung
von  dem  Assignaten  erhalten  har,  wechselmäßig  verpflichtet.

&amp;amp;#  35.  Aus  einer  akzeptirten  kaufmännischen  Assignation  kann  gegen  Sa  §.  1—37.
den  Akzeptanten.,  wenn  er  ein  Kaufmann  ist,  nach  Wechselrecht  verfahren.
werden.

g.  30.  Bei  Assignationen,  welche  indossirt  worden,  gelten  in  Ab-  .  1302.
sicht  des  Regresses  gegen  die  Bormänner  und  den  Aussteller  die  Grundsätze
des  Wechselrechts.

Wir  befehlen  allen  denjenigen,  welche  bei  dem  Handelsgericht  zu
Naumburg  Recht  zu  nehmen  verpflichtet  sind,  ingleichen  Unsern  Ober=  und
Untergerichten,  sich  nach  dieser  Unserer  Verordnung  genau  zu  achten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Uncerschrift  und  Be#-drückung
  Unsers  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  aAten  Juni  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Friedrich  Wilhelm  Kron-Prinz.  C.  Fürst  v.  Harbenberg.
v.  Altenstein.  v.  Beyme.  v.  Kircheisen,  v.  Bülow.
v.  Schuckmann.  W.  Fürst  zu  Wittgenstein.  v.  Boyen.
v.  Lottum.  v.  Klewitz.  v.  Bernstorff.

 

(o.  546.)
        <pb n="156" />
        —  148  —

(No.  sA5.)  Verordnung  zur  nähern  Ausfehreng  und  Anwendung  der  Gesetze  vom  2V##le#
Oktober  1810.  und  2  8sten  März  1811.  über  die  allgemeine  Gesetzsammlung
  und  die  Elnrichtung  der  Amtsblätter  in  den  Ryeinischen  Provinzen.
Vom  ten  Jum  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preusien  ꝛtc.  ꝛc.

haben  bereits  unterm  27sten  Oktober  1810.  und  unterm  28sten  Maͤrz  1811.
eine  allgemeine  Gesetzsammlung,  so  wie  besondere  Amtsblaͤtter  Unserer  einzelnen
  Regierungen  vorgeschrieben,  und  zugleich  verordnet,  daß  beide  in  Verbindung
  zur  Bekanntmachung  aller  Unserer  Gesetze  fernerhin  dienen  sollten.
Wir  haben  auch,  seitdem  Wir  die  Provinzen  Cleve,  Berg  und  Niederrhein
mit  Unsern  Staaten  vereint  haben,  die  zur  Anwendung  in  diesen  Provinzen
bestimmten  Gesetze  in  Unsere  Gesetzsammlung  aufnehmen  lassen.  Dezgleichen
sind  daselbst  von  Unsern  Regieraungen  Amtsblätter  bereits  eingeführt  worden.
„Da  jene  Verordnungen  indessen  nicht  durchgängig  auf  gleiche  Weise  in  Ausübung
  gekommen  sind,  Wir  auch  gegenwärtig  einige  Modiftkationen  derselben
zu  verfügen  nöthig  gefunden  haben;  so  sehen  Wir  Uns  bewogen,  zwar  in
Ansehung  der  bereits  bekannt  gemachten  und  in  Ausführung  gebrachten  Gesetze,
  es  dabei  zu  belassen,  für  die  künftige  Zeit  aber  den  Inhalkt  jener  Verordnungen
  mit  folgenden  nähercn  Bestimmungen  hierdurch  ausdrücklich  vorzuschreiben,
  und  verordnen  deshalb  für  Unsere  Provinzen  Cleve,  Berg  und
Niederrhein,  jedoch  mit  Ausschluß  des  Kreises  Essen  und  des  auf  dem  rechten
Rheinufer  belegenen  Theils  des  Regierungsbezirks  von  Cleve,  in  welchen  es
bei  den  blsherigen  Bestimmungen  ohne  Weiteres  bleibt,  nach  erfordertem  Gutachten
  Unseres  Staatsrachs,  wie  folgt.

g.  1.  Alle  Gesetze,  welche  Wir  künftighi  in  Unsere  Gesetzsammlung
werden  aufnehmen  lassen,  sollen  für  Unsete  Provinzen  Cleve,  Berg  und  Niederrhein
  Gesetzeskraft  haben,  in  sofern  nicht  ihre  Anwenbung  auf  andere  Theizzue
  Unferer  Staaten  besonders  eingeschränkt,  oder  aber  für  die  genannten  Provinzen
  besonders  untersagt  werden  wird.

#.  2.  In  Ansehung  derjenigen  Personen,  welche  die  Gesetzsammlung
auf  ihre  Kosten  zu  halten  verpflichtet  sind,  wird  hierdurch  dasjenige,  was  jede
  Regierung  für  ihren  Bezirk  bereits  vorgeschrieben  hat,  für  die  vergangene
  Zeir  ausdrücklich  genehmigt.  Für  die  Zukunft  aber  verordnen  Wir,
daß  hierzu  folgende  Personen  verpflichtet  sepn  sollen:

a)  alle  obere  und  untere  Staatsbehörden,  und  bestreiten  diese  die  Kosten
aus  ihren  Fonds;
b)  alle  höbere  Milicair-Personen,  mit  Einschluß  der  Staabs-Offiziere;
c)  alle
        <pb n="157" />
        —  149  —

c)  alle  Raͤthe,  Assessoren,  Rathsauditoren  und  Referendarien  bei  Landes-Kollegien;


d)  alle  Landraͤthe;

e)  alle  Mitglieder  der  Kreisgerichte;

H  die  Beamten  des  oͤffentlichen  Ministeriums;

8)  die  Notarien  und  Gerichtsvollzieher;

h)  die  Friedensrichter;

)  die  Bischöfe,  Oomkapikel,  General-Vikare,  Land-Dechanten  und  deren
Stellvertreter,  imgleichen  die  erz=  und  bischöflichen  Kommissarien  und
Behörden;

k)  die  Superintendenten  und  geistlichen  Inspektoren;

1)  die  Domainen-Rentmeister  und  Inspektoren;

m)  alle  Bürgermeister,  welche  so  viele  Exemplare,  auf  Kosten  der  Gemeine-Kasse,
  anzuschaffen  haben,  als  die  Regierungen  nach  Größe  der  Gesammtgemeinen
  für  nothwendig  halten.

Die  Bürgermeister  sind  für  die  genaue  und  gewissenhafte  Sammlung
und  Aufbewahrung  verantwortlich,  und  die  Obrigkeiten  sind  verpflichter,
alle  mangelnde  Stücke  sogleich  auf  Kosten  der  Gemeine  wieder  anzuschaffen.

g.  Es  soll  auch  ferner,  wie  bisher,  in  jedem  Regierungs-Bezirk
  ein  Amtsblatt  erscheinen.
g.  4.  Dieses  Amtsblatt  enthält:

1)  Titel,  Datum  und  Nummer  der  in  der  allgemeinen  Gesetzsammlung
enthaltenen  Gesetze;

2)  die  zur  allgemeinen  Bekanntmachung  geeigneten  Verfügungen  der  Landesbehörden,
  mithin  sowohl  der  Regierungen,  als  der  Provinzial-Justizund
  sonstiger  Provinzial-Behörden,  welche  ein  gemeinsames  Interesse
für  den  ganzen  Regierungs-Bezirk,  einzelne  Kreise  und  Ortschaften,
oder  einzelne  Einwohner-Klassen  desselben  haben.  Es  sollen  demnach
alle  schrifrlichen  Circularien  an  die  Unterbehörden,  so  wie  die  Circularien
der  letztern  an  einzelne  Bürgermeistereien  möglichst  vermieden  werden;

3)  Belehrungen  über  öffentliche  Angelegenheiten.

§.  5.  Auch  öffentliche  Verfügungen  in  besondern  Fällen,  die  eine  allgemeine
  Bekanntmachung  erfordern,  z.  B.  Vorladungen,  können  in  eine,  mittelst
  besonderer  Nummern,  unter  dem  Namen  des  öffentlichen  Anzeigers  fortlaufende
  Beilage,  gegen  Entrichtung  der  Einrückungs-Gebühren,  ausgenommen
werden.  In  Ansehung  der  rechtlichen  Wirkung  aller  in  den  Gesetzen  vorge-Jahrgang

  1819.  *Na  schrie-
        <pb n="158" />
        schriebenen  Bekanntmachungen,  bleibt  es  jedoch  bei  den  in  diesen  Provinzen
bisher  bestehenden  Vorschriften  uͤber  die  Art  solcher  Bekanntmachungen.

S.  6.  Alle  im  g.  2.  dieses  Gesetzes  genannten  Behoͤrden  und  Personen,
  sind  zur  Haltung  und  Bezahlung  des  Amtsblatts  der  betreffenden
Regierung  schuldig.

§S.  7.  Alle  Unterbehörden  in  den  obgenannten  Provinzen,  ihr  Amtsgeschäft
  greife  in  das  Justiz-,  Finanz=  oder  Polizeifach  ein,  mit  Ausnahme
  der  Bürgermeister,  erhalten,  so  wie  alle  Pfarrer,  das  Amtsblatt  der
betreffenden  Regierung  unentgeldlich,  sind  aber  auch  zur  richtigen  Ablieferung
  desselben  an  ihre  Amts-Nachfolger  verpflichtet.

h.  8.  Die  Buͤrgermeister  sind  schuldig,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Amtsblätter
  zur  gehdrigen  Zeit  aus  dem  nächsten  Vertheilungsort  abgeholt  werden,
  und  der  Inhalt  möglichst  bald  zur  Kenniniss  der  Einwohner  gelangt.
Ein  Erxemplar  ist  auf  der  Bürgermeisterei  niederzulegen,  die  übrigen  aber  bei
den  Beigeordneten  und  Mitgliedern  des  Gemeinde-Rarhs,  welche  in  den  übrigen
  zur  Bürgermeisterei  gehôrigen  Ortschaften  wohnen.  Auch  sind  die  Bürgermeister
  und  Beigeordneten  gehalten,  die  Gesetze  den  Einwohnern  da  zu  verdeutlichen,
  wo  die  Oerkllichkeir,  oder  besondere  Verhältnisse,  dies  erfordern.

#.  O.  Jedermann  im  Staate  ist  schuldig,  die  in  die  Gesetzsammlung
und  in  die  Amtsblärter  eingerückten  Gesetze  und  Verfügungen  zu  befolgen,  und
sich  danach  zu  achten,  sobald  er  davon  Kenntniß  erhallen  har.

§.  10.  Mit  dem  Anfange  des  achten  Tages,  nachdem  die  Verordnungen
  und  Verfügungen  zum  erstenmale  im  Amtöblaft  abgedruckt  worden,
sind  sie  in  allen  Theilen  des  Regierungs-Bezirks  für  gehörig  bekannt  ge
macht  anzunehmen.  Die  Tage  werden  hierbei  vom  Datun  der  Nummer  des
Amtsblatks  an,  und  dies  Datum  mitl  eingezählt.

§.  1I.  Mit  dem  Anfange  des  achten  Tages,  nachdem  ein  in  der  allgemeinen
  Gesetzsammlung  erschienenes  Gesetz  in  dem  Amtsbtatt  der  einzelnen
Regierungen  als  vorhanden  angezeigt  ist,  ist  das  Gesetz  in  dem  ganzen  Regierungs-Bezirk,
  als  gehörig  bekannt  gemacht  anzunehmen,  und  werden  hierbei
  die  Tage  auf  gleiche  Weise  gezählk.

§  12.  Nur  dann  leiden  diese  Bestimmungen  eine  Ausnahme,  wenn
in  den  Gesetzen  oder  Verordnungen  ausdrücklich  ein  anderer  Zeitpunkt  bestimmt
  ist,  von  welchem  ab  sie  als  gehörig  bekannt  gemacht  angenommen
werden  sollen.

§.  13.  Nach  Ablauf  des  in  den  vorigen  §F.  bestimmten  Zeitraums
kann  sich  Niemand  damit  entschuldigen,  daß  ihm  eine  in  die  Gesetzsammlung,
oder  in  das  Amtsblatt  eingerückte  Verordnung,  oder  Verfügung,  unbekannt
geblieben  sey.

K.  1.
        <pb n="159" />
        —  151  —

6.  I44,  Ist  der  Inhalt  einer  Verordnung,  oder  Verfügung,  von  der
Art,  daß  sogleich  etwas  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll;  so  verstehr
sich  von  selbst,  daß  jede  Behorde  und  jeder  Einzelne,  sogleich  nach  dem  Empfang
  der  Gesetzsammlung,  oder  der  Amtsblätter,  das  Nöthige  einleiten  mug,
ohne  den  Ablauf  jener  Frist  abzuwarten,  die  nur  in  Beziehung  auf  rechtskräftige
  Wirkungen  festgestellt  ist.

#  15.  Nur  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen,  oder
bestätigten  Arten  der  Publikationen  von  Gesetzen  und  Verordnungen  haben
öffentliche  Gültigkeit.

#.  10.  In  Ansehung  der  an  diesen  und  jenen  Orten  erscheinenden
Intelligenzblätter  behält  es,  unter  Beziehung  auf  das  im  F.  8.  Gesagte,  bei
den  bisherigen  in  diesen  Provinzen  vorhandenen  Einrichtungen  das  Bewenden.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  9ten  Juni  1810.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt:
Friese.

(No.  540.)  Perordnung  wegen  Erkl#rung  einiger  zweifelhaften  Bestimmungen  der  Edikte
vom  tüäten  September  1811.  und  29sten  Mai  1816.,  die  Regulirung
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betreffend.  Vom  pten
Juni  1319.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  #c.  2.

haben  Uns  die  Zweifel  vortragen  lassen,  welche  über  die  Anwendung  des

Artikel  73.  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  7816.  auf  die  früherhin  nicht

erblichen  Bauerhöfe,  umgleichen  wegen  der  Eigenthums-Ansprüche  der,  nach

Bekanntmachung  des  Edikts  vom  1  Aten  September  1811.,  angenommenen

bäuerlichen  Wirthe  entstanden  sind,  und  erklären  Unsere  Willensmeinung
darüber,  nach  vernommenem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

§.  I.  Die  Ansprüche,  welche  den  bäuerlichen  Wirthen  nach  dem  Edikte

  vom  L1aten  September  1811.  und  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.

auf
        <pb n="160" />
        —  152  —

auf  Verleihung  des  Eigenthums  der  von  ihnen  bewirthschafteten  Hoͤfe  eingeraͤumt
  sind,  gehen  auch  auf  die  Erben  der  Wirthe  solcher  Hoͤfe  uͤber,  von
welchen  der  zweite  Abschnitt  des  vorgedachten  Edikls  han  elt.

§.  2.  Ist  der  Besitzer  eines  solchen  Hofes  vor  der  Auseinandersezzung
  mit  der  Gutsherrschaft  verstorben,  so  wird  die  erbliche  Nachfolge
nach  eben  den  Regeln,  wie  bei  den  erblichen  Bauerhöfen,  und  zwar  in  den
Domainengütern  nach  der  Deklaration  vom  26sten  März  1700.,  in  andern
Gütern  nach  den  Provinzial-Gesetzen,  und,  wo  diese  darüber  nicht  entscheiden,
  nach  §.  6034.  und  folg.  Tit.  2  I.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmt.

Provinzialrechte,  welche  sonst  die  Befugniß  auf  erbliche  Nachfolge  in
bduerliche  Besitzungen  ausschließen,  können  gegen  die  Vorschriften  dieses  und
des  F.  I.  nicht  geltend  gemacht  werden.

6.  3.  Sind  Bauerhöfe,  auf  welche  das  Edikt  vom  14ten  September
1811.  Anwendung  findet,  vor  bewirkler  Auseinandersetzung  an  die  Gutsherrschaft
  zurückgefallen,  und  von  diesen  in  Folge  der  zur  Wiederbesetzung
bestandenen  Zwangsverpflichtung  neuen  Wirthen  verliehen  worden;  so  kommen
diesen  Besitzern  die  Ansprüche  auf  Erwerbung  des  Eigenthums  eben  so  zu,
als  wenn  sie  bei  Verkundung  des  erstgedachten  Edikts  schon  im  Besitz  gewesen

dren.

Ist  dergleichen  Verleihung  an  neue  Wirthe  hingegen  in  Fällen  geschehen,
wo  nach  den  darüber  im  erwähnren  Edikt  und  dessen  Oeklaration  vom  29sten
Mai  1810.  enthaltenen  Bestimmungen  jene  Zwangsverbindlichkeit  zur  Wiederbesetzung
  nicht  eintrat;  so  sind  die  Rechte  der  Annehmer  lediglich  nach  ihren
Kontrakten  zu  beurtheilen.

Gegeben  Berlin,  den  oten  Juni  1870.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  o.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="161" />
        Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo0  -,  15.  —

 

(No.  547.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  öten  Mai  1819.,  betreffend  die  Rechte  und
Pflichten  der  bäuerlichen  Wirthe  im  Großherzogthum  Posen  und  in  den
mit  Westpreußen  vereinigten  Distrikten.

Di  die  Patente  vom  oten  November  1816.,  wegen  Wiedereinführung
des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  in  das
Großherzogthum  Posen  und  die  mit  der  Provinz  Westpreußen  vereinigten
Distrikte,  sind  die  vorläufigen  Besti  mungen  Meiner  Ordre  vom  Zten  Mai
1815.  wegen  der  Justiz-Einrichtung  im  Großherzogihum  Posen  und  die  hierauf
  gegründete  Bekanntmachung  der  Organisations-Kommissarien  de  dato
den  I2ten  Juli  1815.  aufgehoben  und  außer  Wirkung  gesetzt.  Oem  gemäßg  sind
die  Rechte  und  Pflichten  der  bäuerlichen  Wirthe  an  den  ihnen  zur  Kultur  und
Nutzung  eingerdumten  Stellen  und  die  Befugnisse  der  Gutsherren  zu  ihrer
Entsetzung,  so  weit  darüber  in  besonderen  Vertragen  nicht  anderweitige  Bestimmungen
  getroffen  sind,  lediglich  nach  dem  §.  15.  der  vorgedachten  Patente
und  den  FF.  620.  ff.  Tit.  2  I.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  zu  beurtheilen
und  Entsetzungen  der  bäuerlichen  Wirthe,  außer  den  hierin  bestimmten  Fällen,
blos  auf  den  Grund  gutsherrlicher  Kündigung,  nicht  zulassig.  Indem  Ich
dies  dem  Staats-Ministerio  auf  dessen  Bericht  vom  Zusten  März  d.  J.  zu
erkennen  gebe,  beauftrage  Ich  dasselbe,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel,  diese
Meine  Willensmeinung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  die  Behörden
  dem  gemäß  zu  instruiren.
Berlin,  den  öten  Mai  1810.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staats-Ministerium.

 

Bb  [o.  548.)

en  zu  Verlin  den  20sten  Juli  1819.)
        <pb n="162" />
        —  154  —

(No.  548.)  Staateberkrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Kbuige  voft'Preußen,  und  Er.
Königl.  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-  Strelitz,  über  das  durch
den  dritten  Artikel  des  Staatsvertrages  vom  18ten  September  1816.
vorbehaltene  fernere  Abkommen.  Vom  21sten  Mai  1819.

D.  die  von  Sr.  Majjeltat  dem  Kênige  von  Preussen  an  Se.  Königl.  Hoheit
den  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz,  durch  den  Staaksvertrag  vom  I#ten
September  1810.  in  Folge  des.  Josten#und  Sosten--Artikels  der  Wiener  Kongreßakte,
  abgetretenen  Landestheile  von  den  alten  Landen  Sr.  Königl.  Hoheit
entfernt  und  getreunt  liegen,  auch  von  dein  Gebieke  Er.  Majestät  gänzlich
umschlossen  sind;  so  haben  beide  Hohe  Paziszenten  den  Wunsch  gee#ber#t,
ein  anderes  angemesseneres  und  vortheilhaftere  Abkommen  zu  treffen  und  Siech
dieses  durch  den  Zten  Artikel  des  vorgedachten,  Staarevextrags  ausdrücklich
vorbehalten.  Die  seildem  fortgesetzten  Verhandlungen  habin  auch  zu  einer
vorläufigen  Vereinigung  bierüber  geführt,  auf  deren  Grund  nunmehr  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen  dru  wunklichen.  Geheimen  vegationsrath  und
Gesandten  am  Kenigl.  Sacunsehen  Hofe,  von  Jordan,  uno  den  wirklichen
Geheimen  Ober-Regierungerath  Hoffmann,  und  Se.  Rönigl.  Hohen  der
Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  den  Mininer-Rendeuten,  Geheimen
Legationsrath  Greuhm,  ber  vollmächtigt  und  angewiesen  haben,  das  srwähne
vorbehaltene  Abkommen  formlich  abzuschliepen.

Diese  beiderseitigen  Bevollmächligten  haben,  nach  Auswechselung  ibrer
in  gehöriger  Gültigkeit  befundenen  Vollmachren,  nachstehende  Arutkel  mit  einander
  verabredet  und  festgesetzt.

Erster  Artikel.

Se.  Köniqgl.  Hoheit  der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  entsagen
für  Sich  und  Ihre  Nachfolger  allen  Rechten  und  Ansprüchen,  welche  Sie  aus
dem  Staatsvertrage  vom  1  ten  September  1816.  an  das  Ihnen  durch  denselben
  abgetretene  Gebict  in  den  ehemaligen  Kantonen:  Cronenburg,  Reiferscheid
  und  Schleyden  erlangt  haben,  zu  Gunsten  Sr.  Masestät  des  Kenigs
von  Preußen.  Da  die  Uebergabe  dieses  Gebictes,  an  Se.  Königl.  Hoheir  in
Folge  des  gedachten  Staatsvertrags  und  der  fortgesetzten  Unterhandlungen
bisher  ausgesetzt  geblieben  isi,  und  Se.  Majestät  der  König  Sich  ferldauernd
im  vollständigen  Besitze  desselben  befunden  haben;  so  ist  auch  daraus,  daß
dieses  Gebiet  für  Se.  Königl.  Hoheüden  Großherzog  bestimmt  gewesen,  kein
Anspruch  an  Sie  entstanden.  1r

Zweiter  Artikel.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  nehmen  diese  Entsagung  an,
werden  das  gedachte  Gebiet  auch  ferner,  wie  unausgesetzt  bisher,  mit  allen

den
        <pb n="163" />
        den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  besitzen,  mit  welchen  Ihnen  dasselbe  ohne
alle  Begiehung  auf  den.  Staatsvertrag.  vom  182en  September  1810.  zustehet,
und  verpflichten  Sich  dagegen,  eine  Million  Thaler  Preugischen  Kouranks,
nach  dem  Mönzsuge  vom  Jahre  17034.,  an  Seine  Königl.  Hoheit  in  zwanzig
FHleichen  vierteljährigen  Raten,  jede  von  funfzigtausend  Thalern,  aus  Ihrer
Haupt-Schatzkasse  in  Berklin  zahlen  zu  lassen.

Diese  Jahlung  hat  bereitsmit  dem  uAsten  Jannar  des  gegenwärtigen
Jahres  achtzehnhundert  und  sieunzehn  ihren  Anfang  genommen,  und  wird
(fferner  mit  dem  ersten  Monatstage  jedes  folgenden  Vierteljahrs  erfolgen,  auch
dergestalt  ununterbrochen  fortgesetzt  werden,  daß  mit  dem  Anfange  des  zwanzigsten
  V  Vierteljahrs,  welcher  auf  den  Isten  Oktober  des  Jahres  achtzehnhunderr
  drei  und  zwanzig  fällt,  die  letzte  Rate  von  funfzigtausend  Thaiern  abgetragen
  und  die  ganze  Summé  von  einer  Million  Thalern  berichriger  seyn  wird.

Dritter  Artikel.

An  die  Stelle  der  Einkünfte  von  dem,  für  Seine  Königl.  Hoheit  den
Großherzog  durch  den  Staatsvertrag  vom  1  8ten  September  1810.,  bestimmt
gewesenen  Gebiete,  soweit  dieselben  von  des  Königs  Majestät  zu  vergüten
übernommen  worden,  treten  die  Zinsen  der  dafür  nach  vorftehendem  Arkikel  zu
zahlenden  einen  Million  Thaler  nach  dem  Zinsfuße  zu  fünf  vom  Hunderr  jährlich.

Diese  Zinsen  sind  für  den  Zeitraum  vom  Isten  Mai  1816.,  von  wo  ab
die  gedachten  Einkünfte  nach  Maaßgabe  des  Staatsvertrags  vom  1  ten  September
  1816.  von  Preußem  zu  gewähren  waren,  bis  zum  3U#sten  Oezember  181.,
folglich  für  zwei  Jahre  und  acht  Monate,  mit  Einhundert  drei  und  dreißig
tausend  dreihundert  drei  und,  dreißig  ein  Orittel  Thalern,  aus  den  Koͤnigl.
Rassen  bereits  an  den  Großherzoglichen  Bevollmaͤchtigten  gezahlt  worden.

Vom  Isten  Januar  1819.  ab  werden  sie  am  Schlusse  jedes  Vierteljahrs
fuͤr  dasselbe,  und  zwar  jedesmal  für  denjenigen  Theil  des  Entschädigungs-Kapitals,
  welcher  bis  dahin.  noch  nicht  an  Se.  Konigl.  Hoheit  den  Großberzog
algetragen  war,  aus  der  Königl.  Haupt-Schatzkasse  gezahlt.  Hiernach  werden

am  Isten  April  1810.  für  während  des  Jeitrauns  vom  Isten  Jannar  bis
Zlsen  März  zu  verzinsende  950,00  Thlr.  die  Zinsen  mit  11,875  Thalern,

am  Isten  Julius  1810.  für  während  des  Jeitraumes  vom  Isten  April  bis
Zzosten  Junius  zu  verzinsende  900,000  Thlr.  die  Zinsen  mit  11,250  Thalern,

und  so  fort,  in  jedem  Vierteljahre  fuͤr  die  nach  vorstehendem  Artikel  viertel—
jaͤhrig  abzuzahlenden  funfzigtausend  Thaler  Kapital  mit  sechshundert  fuͤnf  und
zwanzig  Thaler  weniger,  so  lange  fortbezahlt,  bis  nach  vollstaͤndiger  Auszahlung
des  ganzen  Kapitals  auch  der  Anspruch  auf  fernere  Zinszahlung  ganz  erlischt.
Bb  2  Vier—
        <pb n="164" />
        Vierter  Artikel.

Da  Se.  Königl.  Hoheit  der  Großherzog  den  Wunsch  gedußert  haben,
die  Landstraße  ganz  zu  besitzen,  welche  von  ihrer  Stadt  Fürstenberg  nach
Ihrer  Residenz  Strelitz  führt,  und  des  Königs  Majestäk  Sich  haben  geneige
finden  lassen,  diese  Steraße,  so  weit  dieselbe  in  Ihrem  Gebiete  liege,  nebst
demjenigen  unbewohnten  Domanial-Forstlande,  welches  sich  zwischen  gedachter
Straße  und  der  jetzigen  Großherzoglichen  Landesgrenze  eingeschlossen  befinder,
zu  Befriedigung  dieses  Wunsches  abzutreten:  so  soll  das  gedachte  Stück  Forstland
  nach  den  Grundsätzen,  welche  bei  Verdußerung  von  Domanital-Forsten  in
den  Königl.  Staaten  vorgeschrieben  sind,  sofort  abgeschätzt  und  sodann  nebst  dem
Theile  der  Straße  zwischen  Fürstenberg  und  Strelitz,  wodurch  es  begrenzt  wird,
mit  voller  Landeshoheit  und  Eigemhum  an  Se.  Königl.  Hoheit  den  Großherzog
überwiesen,  der  durch  die  Taxe  ermittelte  Werth  aber  bel  der  nächsten  vierkeljährigen
  Kapitalzahlung  statt  baaren  Geldes  in  Abrechnung  gebracht  werden.

Fünfter  Artikel.

Se.  Königl.  Hoheit  der  Großherzog,  nehmen  die  Entschädigung  für  diejenige
  Entsagung,  welche  Sie  durch  den  ersten  Artikel  des  gegenwärtigen
Staatsvertrages  leisten,  in  derjenigen  Art  an,  wie  sie  Ihnen  durch  den  vorstehenden
  zweiten,  dricten  und  vierten  Artikel  zugesichert  wird,  und  werden
Sich,  nach  vollständiger  Erfüllung  der  darin  angenommenen  Bestimmungen,
fuͤr  alle  Ihnen  aus  dem  Staatsvertrage  vom  Igten  September  1816.  an  des
Königs  Majestät  zustehende  Forderungen  völlig  befriedigt  und  abgefunden  achten.

Auch  werden  Sie  den  an  der  abgetretenen  Straße  von  Fürstenberg  nach
Strelitz  wohnenden  Königlich-Preußischen  Unterthanen  den  Gebrauch  der  gedachten
  Straße  ferner  ohne  neue  Beschränkungen  in  derselben  Art  gestatten,
wie  ihnen  derselbe  bisher  zugestanden  hat.-Sechster

  Artikel.

Dieser  Skaatsvertrag  soll  zur  Ratifikation  eingereicht  und  die  Ratiffkations-Urkunden
  binnen  vier  Wochen  oder  eher,  wenn  es  seyn  kann,  ausgewechselt
  werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  unterzeichneken  Bevollmächtigken  diesen  Staarsverkrag
  eigenhändig  unterschrieben  und  mit  ihrem  Insiegel  versehen.

Berlin,  den  21sten  Mai  1819.

(L.  S.)  v.  Jordan.  (L.  S.)  Hoffmann.  (L.  Ss.)  Greuhm.

Vorstehender  Staatsvertrag  ist  von  des  Koͤnigs  Majestaͤt  unterm  31sten
Mai  d.  J.  ratiffziret  worden.

 

(XNo.  549.)
        <pb n="165" />
        No.  549.)  Verordnung  wegen  Erlänterung,  Abänderung  unb  Ergänzung  der  bisher  in
Bezug  auf  das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter
  Staatspapiere  geltend  gowesenen  gesetzlichen  Bestimmungen.  Vom
16ten  Juni  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.

In  Erwagung,  daß  die  in  neuerer  Zeit  bei  mehreren  Arten  inländischer
  Staatspapiere,  besonders  den  Scaatsschuldscheinen  und  ihren  Zinskoupons
  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  denselben  getroffenen  Anordnungen,
mit  den  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  in  Ansehung  des  Aufgebots  und
der  Amortisation  verloren  gegangener,  auf  jeden  Inhaber  kautender  Staatspapiere
  nicht  überall  zusammen  bestehen  können,  so  wie  in  Erwagung,  daß
wegen  des  diesfälligen  Verfahrens  bei  den  Scchsischen  diesseits  übernommenen
  Zentral-Steuer-Obligationen  annoch  Bestimmungen  nöthig  sind,  verordnen
Wir,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  hierdurch  wie  folgt:

S.  I.  Jeder,  welchem  vurch  Zufall  ein  Staatsschuldschein  gänzlich  ver=  w##n#nt#
nichtet  worden,  oder  verloren  gegangen,  muß  diesen  Verlust  nach  dessen  Entc-  Stonsern#.
deckung  vor  allen  Dingen  der  unker  dem  Schatzministerium  stehenden  Kontrolle  (cheinen.
der  Staatspapiere  anzeigen,  wenn  er  das  verlorne  oder  ein  anderes  Papier
an  dessen  Stelle  wieder  zu  erhalten  wünscht.

&amp;amp;#.  2.  Kann  derselbe  die  gänzliche  Vernichtung  des  Staatsschuldscheins
dergestalt  darthun,  daß  darüber  bei  dem  Schatzministerium  kein  Zweifel  mehr
übrig  bleibt,  so  muß  ihm  ein  anderer  Staatsschuldschein  von  gleichem  Werthe
ausgehändigt  werden.

g.  3.  Ob  der  Nachweis  in  dieser  Art  geführt  worden,  hängt  lediglich  von
der  Beurtheilung  des  Schatzministeriums  ab.  Hat  dasselbe  daher  noch  Zweifel
  über  die  gänzliche  Vernichtung  des  verloren  gegangenen  Staatsschuldscheins,
  oder  ist  von  dem  letzten  Inhaber  desselben  überhaupt  nicht  eine  solche
Art  des  Verlustes  behauptet  worden,  welche  es  unmöglich  macht,  daß  das
angeblich  verlorene  Papier  wieder  zum  Vorschein  kommen  kann,  so  eignet  sich  die
Sache  zum  böffentlichen  Aufgebot  und  gerichtlichen  Amortisations-Verfahren.

#.  4.  Dabei  sind  die  Vorschriften  des  §.  388.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  zu  beobachten,  jedoch  was  die  Staatsschuldscheine  betrifft,
  nur  mit  folgenden  nadhern  Bestimmungen  und  Abänderungen.

#.  S.  à)  Das  Aufgebot  selbst  muß  allemal  von  dem  Kammergericht  in
Berlin  geschehen,  bei  welchem  daher  auch  der  Antrag  von  dem  letzten  Inhaber  gemacht
  werden  muß.

K.  0.
        <pb n="166" />
        9.  6.  b)  Dem  Aufgebot  dürch  Erlassung  der  Ediktalladung  soll  jedesmal
eine  Bekanntmachung,  sowohl  durch  die  Berliner  Intelligenzblaͤtter,  als  auch
durch  die  derjenigen  Provinz,  wo  der  Verlust  sich  ereignet  hat,  oder  wenn
fuͤr  diese  Provinz  keine  Intelligenzblaͤtter  ausgegeben  werden,  durch  die  Amtsblaͤtter
  derselben,  vorangehen,  mittelst  welcher  das  Publikum  von  dem  Vorfall,
  unter  genauer  Bezhschnng  des  Scaatsschuloscheins  und  Benennung,  des
sich  angebenden  Eigenrhümers,  benachrichtigt  wird.  Diese  Bekanntmachung
muß  jedesmas  pon  der  §.  I.  genaunten  Behörde  ausgehen,  und  zwar  auf
Kosten  des  Betheiligten.  Bei  der  Bezeichnung  genügt  die  Angabe  der  Summe,
der  Münzsorte,  des  Oatums,  des  Buchstabens  und  der  Nummer  des  Staatsschuldscheins;
  der  Benennung  des  ersten  Emprkängers  desselben  bedarf  es  dabei  nicht.

g.  7.  c)  Nach  erfolgter  Bekanntmachung  wird  sechs  Zins-  Zahlungstermine
  hindurch  gewartet,  ob  sich  Jemand  mit  dem  angeblich  verlornen  oder
vernichteten  Slaalsschuloschein  moeldet.

&amp;amp;#.  8.  d)  Is  bis  nach  verftrichenem  sechsten  Zinstermin,  der  im  F.  k.
gedachten  Behörde  nicht  bekannt  gewerden,  daß  der  Staatsschuldschein  bisher
  zum  Vorschein  gekommen  sey,  so  muß  sie  daruber  den  Betbeiligten,  auf
sein  Ansuchen,  ein  schriftliches  Zeugniß  ertweilen.  Sobald  derselbe  solches  beibringt,
  und  zugleich  durch  Ueberreichung  der  Imt#lligent=  oder  beziehungsweise
  der  Amtsblätter  nachweiset,  daß  die  im  F.  6.  vorgeschriebeue  Bekanntmachung
  gehörig  geschehen  sey,  ist  von  dem  Kammoer  eriier  die  förmliche
Ediktalladung  zu  erlassen,  und  darin  der  elwanige  Inhaver  des  genau  zu
bezeichnenden  Staatsschuldscheins  aufzufordern,  sich  spätestens  im  achten  Zinszahlungstermine
  zu  melden,  oder  die  gänzliche  Amortisation  seines  Schuldscheins
  zu  gewaͤrligen.

.  )Die  Ladung  muß  viermal  in  den  Intelligenz=  oder  beziehungsweise
  Amtsblaͤttern  der  Provinz,  wo  sich  der  Verläst  creignet  hat,  so  wie  eben
s  oft  in  den  Verliner  Intelligenzblättern,  und  einmal  in  einer  aus  swärtigen
Zeitung  dergestalt  Lekannt  gemacht  werden,  daß  von  dem  Zeilpunkt  der
letzten  Bekanntmachung  an,  bis  zum  achten  Imnstermine,  ein  Zwischenraum
von  wenigstens  drei  Monaten  bleibt.

9.  10.  )  Meldet  sich  auf  diese  Ladung  ein  Inhaber  des  aufgebotenen
Staatsschuleheins,  oder  giebt  sich  auch  schon  früher  auf  die  im  F.  6.  angcordnete
  Bekanntmachung  ein  Inhaber  an,  oder  kommt  öberhaupt  dies  Papier  bei
der  im  &amp;amp;.  I.  genannien  Behörde,  es  sey  auf  welche  Art  es  wolle,  zum  Vorschein,
  ohne  schon  realisirt  zu  seyn;  so  muß  die  Sache  zwischen  dem  angeblichen
  Eigenthumer  und  demjenigen,  der  sich  gedachtermaßen  gemeldet  har,
oder  von  dem  das  Papier  sonst  zu  irgend  einem  andern  Zweck  vorgelegt  worden)
  nach  den  Gesetzen  crörtert  und  entschieden  werden.  Sollte  ein  solcher

Staats-
        <pb n="167" />
        Staatsschuldschein  etwa  schon  vorher  bei  einer  dazu  verechtigren  Kasse  in  Zablung
  angenommen  seyn  und  also  als  schon  realisirt  zum  Vorschein  kommen,  so
bleibt  dem  angeblichen  Cigenthümer  nur  die  Ausführung  seiner  Rechte  gegen
denjenigen,  der  sich  desselben  zur  Jahlung  bedient  hat,  oder  dessen  bekannte
Vormänner,  nach  den  Gesetzen  überlassen.

.  1.  0)  Ist  aber  der  Staatsschuldschein  überall  nicht  zum  Vorschein
gekommen,  so  kann  sodann  das  Amortisations-Erkenntniß  erfolgen,  welches
statt  der  Verkündung,  an  effentlicher  Gerichtsfielle  angeschlagen  werden  muß.

Es  muß  jedoch  jedesmal

1)  zwischen  der  oben  im  g.  6.  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  und  der
Abfassung  dieses  Grkenninisses  derjenige  Termin  eingelreten  seyn,  in
welchein  der  Staateschuloschein  selb#it  zur  Empfangnahme  neuer  Zinskoupons
  hälte  vorgezeigt  werden  mussen,  und

2)  ein  Zeugniß  der  im  F.  Z.  gedachten  Art  auch  jetzt  wiederum  vor  Absassung
  dro  Gitentmiseo  beige  racht  werden.

§.  12.  10)  Sodeld  das  Grkenn'#ißt  rechtskräftig  geworden  ist,  welches

angenommen  wen  i1  n|,  wenn  sich  binnen  J  Wochen,  nach  geschehener  Ansclnnung
  an  d.  (Vend  ###telle.  Nlemand  dagegen  gemeloct  hat,  wird  der  Inhalt
deseiben  von  Selen  des  Geri  durch  die  bekreffenden  Provinzial=  und

Berlner  Intelllgenz=  oder  beziechungsweise  Amteblätter  bekanm  gemacht,

au..  m  Cigemülmer  ein  anderer  Slaatseschuldschein,  auf  den  Grund  des

vorlir##eneen  Urennimer,  überlefert,  und  zwar  mit  den  zu  dem  amortisirten
Dokumeme  geherenden,  bis  dahm  noch  nicht.  ausgel  ändigten  Zinskoupons.

d.  13.  Weohgen  der  verlornen  oder  vernichteten  Zinkoupons  von  Staats-,

  n  den
schuldscheinen  ist  ein  ffentliches  Aufgebot  und  g  richtliches  Amornsations-Ver-  zinth

fobren  uberall  nicht  zulem,  und  eben  so  wenig  eine  Klage  auf  Zustellung  anderer
  Konprus  an  oie  Stelle  der  verkornen  orer  vernichteren.  Wenn  jedoch  das
Schaminnterum  aus  den  von  dem  letten  Inhaber  nach  g.  gefuͤhrten
Beweise  sich  überzeugt  findet,  daß  der  Verlust  der  Zinskoupons  auf  solche
Weise  erfeolgt  sey,  daß  sie  nicht  wieder  zum  Vorschem  kommen  können;  so
werden  an  deren  Stelle  von  der  P.  1.  gedachten  Belde  andere  Koupons
drin  Belbelligten  ausgehändigt  werden.  Co  langt  dlese  aber  lediglich  von
der  Beurihellurg  des  genannten  Mimteri#ms  ab.

.  14.  In  Bertreff  der  Saͤchsischen  Central-Steuer  Obligationen  und
deren  Zinskoupon  soll  alles  das##enige  g.elch  falls  gelten,  was  in  den  vorstehenden
  9.  1  —  13.  einsehließlich  verordnet  ist,  jedoch  mir  Begchtung  der  in  den
drei  pächstfolgenden  dÿ.  enthaltenen  Vorschriften.

F.  15.

er  Staatsn

schuldscheine.

—  en

Saͤchsischen
Fast
Steuer  Oblinattonen
  und

konpons.
        <pb n="168" />
        —  160  —

§  15.  Das  im  §.  ö.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  nicht  bel  dem  Kammergerichte,
  sondern  bei  dem  Ober-Landesgerichte  in  Naumburg.

S.  16.  Statt  der  im  §F.  6.  H.  und  12.  angeordneten  Bekanntmachung
in  den  Berliner  Intelligenzblattern,  foll  diese  Bekanntmachung  in  den  Merseburger
  Amtsblättern  geschehen,  und  zu  der  im  §.  H.  gedachten  auswärtigen
Zeitung  jedesmal  die  Leipziger  Zeitung  benutzt  werden.

K.  17.  Das  im  §.  1  I.  unter  No.  1.  vorgeschriebene  Erforderniß  wegen
des  erfolgten  Eintritts  eines  neuen  Termins  zur  Austheilung  von  Zinskoupons,
findet  hier  ebenfalls  Anwendung,  es  genügt  jedoch  dabei  zum  Zweck  der
Empfangnahme  derselben  die  Vorzeigung  der  zur  Obligation  gehbrigen  Zinsleiste
  CTalon),  und  wird  derjenige,  der  eine  solche  Zinsleiste  vorlegt,  in  Bezug
  auf  die  nach  §.  10.  eintretenden  Maaßregeln,  dem  Inhaber  der  Obligatbion
  selbst  gleich  geachtet.

K.  18.  In  Ansehung  der  Jinsscheine  sowohl,  als  der  übrigen  Staatsnn
  Schulden-Papiere  bleibt  es  —  insofern  ihrer  Natur  und  Beschaffenheit  nach
chuid-  bisher  überhaupt  ein  Aufgebots=  und  Amortisations-Verfahren  ihrentwegen  zupapleren.
  lässig  gewesen,  auch  zur  Zeit  noch  bei  demjenigen,  was  bisher  dieses  Verfahrens

halber  vorgeschrieben  ist,  jedoch  mit  folgenden  näheren  Bestimmungen:

&amp;amp;.  10.  2)  Insofern  es  schlechthin  auf  jeden  Inhaber  lautende  Papiere
sind,  ist  wegen  Bezeichnung  und  Beschreibung  derselben  ebenfalls  die  Bestimmung
des  K.  6.  zu  beobachten.

§.  20.  b)  Statt  des  bisher  üblich  gewesenen  Termins  von  drei  Monaten
muß  künftig  die  Ediktalladung  auf  einen  Termin  von  12  Monaten  gestellt  werden.

.  21.  c)  Mil  Erlassung  dieser  Ladung  und  demnächst  mit  Erlassung  des
Präklusions=  und  Amortisations-Erkenntnisses  darf  nicht  anders  verfahren
werden,  als  bis  in  dem  einen  so  wie  in  dem  andern  Falle,  dem  Gericht
diejenigen  Zeugnisse  vorgelegt  sind,  deren  im  F.  g.  und  im  §S.  11.  am  Ende
gedacht  worden.

3.5  #.  22.  Zu  noch  größerer  Sicherung  des  gesetzlichen  Verkehrs  mit  den
zeschunn  Staatssckh  uld-Papieren  endlich,  sind  künftig  von  Seiten  der  im  h.  I.  gedachten  Behörde
  von  Jahr  zu  Jahr  amtliche  Listen  der  aufgerufenen  und  mortiffzirten
Staatspapiere  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  diese  Listen  sodann

zu  Jedermanns  Einsicht  auf  allen  Börsen  öffentlich  auszuhängen.
.  23.  Das  gegenwärtige  Gesetz  solt  durchweg  in  Unserer  gesammten
Monarchie  Anwendung  finden,  weshalb  Wir  also  auch  für  diejenigen  Theile  derselben,
  in  denen  das  Allgemeine  Landrech'  und  die  Allgemeine  Gerichtsord###g  nicht
gelten,
        <pb n="169" />
        —  161  —

gelten,  den  V.  A7.  bis  und  mit  §.  53.  des  Tit.  15.  Th.  1.  bdes  Allgemeinen
  Landrechts  hierdurch  volle  Gesetzeskraft  beilegen  und  selbige  zu  dem  Ende
in  Verbindung  mit  den  nächstvorhergehenden  §&amp;amp;9#.  42.  bis  46.  —  diese  jedoch
nur  um  den  übrigen  zum  Verständniß  zu  dienen  —  dem  gegenwärtigen  Gesetz
  haben  beifügen  lassen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  veollzogen
und  mit  Unserm  Königl.  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  I6ten  Juni  1819.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigk:
Friese.

r□—

Beilage
als  Anhang  zur  Verordnung  wegen  Erluterung,  Abänderung  und  Ergänzung  der
bisher  in  Bezug  auf  das  Aufgebot  und  die  Amoreisation  verlorener  oder  vernichreter
Staatspapiere  geltend  gewesenen  gesehlichen  Bestimmungen.

Allgemeines  Landrecht  Theil  J.  Titel  15.  S.  42.  bi  incl.  53.

#&amp;amp;.  42.
S.  die  von  dem  Fisco,  oder  bei  öffentlichen  Versteigerungen  erkauft
worden,  sind  keiner  Vindikation  unterworfen.

#.  43.  Ein  Gleiches  gilt  von  Sachen,  die  in  den  Läden  solcher  Kaufleute,
welche  die  Gilde  gewonnen  haben,  erkauft  worden.

§.  44.  Wer  außerdem  eine  Sache  auf  Messen  und  Märkten,  oder  sonst
von  Leuten,  welche  Sachen  dieser  Art,  unter  obrigkeitlicher  Erlaubniß  öffentlich
feil  haben,  erkauft  hat,  dem  kommen,  wegen  der  nur  gegen  Ersatz  zu  leistenden
  Rückgabe,  die  Rechte  eines  redlichen  Besitzers  zu.

.  45.  Baares  koursirendes  Geld,  kann  gegen  einen  redlichen  Besitzer  nicht
zurüngefordert  werden,  wenn  selbiges  auch  noch  unvermischt  und  unversehrr
in  dein  Brutel  oder  anderem  Behalltnisse,  in  welchem  es  vorhin  gewesen  ist,
gefunden  werden  sollte.

E.  46.  Hatjedoch  der  gegenwärtige  Besitzer  des  Geldes,  welches  unter  obigen
Umständen  noch  von  allem  andern  Gelde  mit  Gewißheit  unterschieden  werden  kann,
dasselbe  unentgeldlich  überkommen,  so  muß  er  es  dem  Eigenthümer  herausgeben.

Jahrgang  1515.  Cc  v.  47.
        <pb n="170" />
        —  162  —

S.  47.  Obige  Vorschriften  (GS.  A5.  46.)  gelten  auch  von  den  auf  jeden
Inhaber  lautenden  Papieren  und  Urkunden,  so  lange  dieselben  nicht  außer  Kours
gesetzt  werden.

48.  Außer  Kours  sind  solche  Papiere  gesetzt,  wenn  der  Eigenthümer
sein  Recht  daran,  auf  eine  in  die  Augen  fallende  Art  auf  dem  Instrumente  selbst
vermerkt  har.

C.  40.  Imgleichen  alsdann,  wenn  auf  den  unter  öffentlicher  Antorität  ausgefertigten
  Papieren  dieser  Art,  durch  einen  den  Regeln  des  Instituts  gemäßen
Vermerk  erklärk  ist,  daß  sie  nicht  mehr  an  jeden  Inhaber  zahlbar  seyn  sollen.

K.  öo.  Privatvermerke  (F.  48.)  können  nicht  anders,  als  nach  vorhergegangener
  gerichtlicher  Untersuchung,  durch  ein  auf  das  Instrument  selbst  gesetztes
gerichtliches  Attest  aufgehoben,  und  das  Papier  wieder  in  Kours  gesetzt  werden.

K.  öI.  Die  F.  40.  beschriebenen  Vermerke  hingegen,  kann  nur  dasjenige
  Instikut,  welches  sie  gemacht  hat,  wieder  aufheben.

K.  52.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Entwendung  oder  des  Berlustes
eines  solchen  Instruments,  ist  noch  nicht  hinreichend,  denjenigen,  welcher  dasselbe
vor  oder  nachher  an  sich  bringt,  als  einen  unredlichen  Besitzer  darzustellen.

V.  53.  Nur  alsdann  ist  der  öffentlichen  Bekanntmachung  diese  Wirkung
beizulegen,  wenn  der  Eigenthümer  den  Besitzer  überführen  kann,  daß  dieser
davon,  zur  Zeit  des  Erwerbes,  wirklich  Wissenschaft  gehabt  habe.

 

(No.  550.)  Verordnung  über  die  Auflösung  der  Revisions=  und  Kassationshbfe  für  die
Rheinprovinzen  zu  Koblenz  und  Düfsseldorf,  und  über  die  Errichtung  eines
Revisions=  und  Kassationshofes  an  deren  Stelle  zu  Berlin.  Vom  2sten
Juni  1819.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  2c.

Zur  Ausfuͤhrung  des  von  Uns  genehmigten  Plans  zur  Einrichtung  der
Rheinischen  Rechts-  und  Justiz-Verfassung  verordnen  Wir,  auf  den,  von
der  Justiz-Abtheilung  des  Staats-  Naihs  mitberathenen,  Antrag  des
Staatsministers  von  Beyme:

#S.  I.  Am  1#ten  Juli  dieses  Jahres  erden  die  Revisions=  und
Kassationshöfe  zu  Koblenz  und  Dusseldorf  aufgelost.

§.  2.  An  ihrer  Stelle  wird  ein  Rceotsions=  und  Kassationsbof  für  Unsere
Nheinprovinzen  errichtet,  welcher  seinen  Sitz  Berlin  erhält.

§5.  ZJ.  Er  besteht  aus  einem  Präsidenten,  10  Richtern,  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Anwälden,  1  Obersekretair,  und  dem  übrigen  nöthigen  Unterbeamten-Personale.


S.  4.
        <pb n="171" />
        —  163  —

6  4.  Das  öffentliche  Ministerium  bei  demselben  wird  durch  einen
General-Prokurator  und  einen  General-Advokaten  versehen.

#.  S.  Vom  I5#en  Juli  d.  J.  an,  übt  der  Rheinische  Revisionshof
die  Gerichtsbarkeit  aus,  welche  den  Revisions=  und  Kassationshöfen  zu
Koblenz  und  Dusseldorf  zustand.

§.  6.  Bis  zur  Bekanntmachung  der  Revisions-Ordnung  ist  bei  demselben
  vorläufig  das  Verfahren  zu  beobachten,  welches  bei  dem  Revisionshefe
  zu  Koblenz  statt  fand,  und  behalten  die  deshalb  ergangenen  Vorschriften
  einstweilen  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  ihre  Gültigkeit.

#.  7.  Wer  eine  an  den  Revisions=  und  Kassationshöfen  zu  Koblenz
oder  Dusseldorf  schon  anhängige  Rechtssache  bei  dem  Rheinischen  Reoisionshofe
  zu  Berlin  gleich  fortsetzen  will,  ist  von  dem  1Sten  Juli  d.  J.
an  dazu  berechtigt,  und  hat  nur  seinen  Gegner  in  der  bis  jetzt  ublichen
Form  dahin  vorladen  zu  lassen.

§.  8.  Hat  in  einer  Revisionssache  die  Erscheinungsfrist  schon  angefangen,
  und  läuft  erst  mit  dem  1  öten  Juli  oder  späterhin  zu  Ende,  so  bedarf  es
keiner  neuen  Vorladung.  Die  bisherige  Ladung  behält  ihre  Wirkung  mit  der  einzigen
  Ausnahme,  daß  der  Revisus,  obschon  er  nach  Koblenz  oder  Düsseldorf  vorgeladen
  war,  bei  dem  Revistonshofe  zu  Berlin  zu  erscheinen,  und  dort  in  der  vorgeschriebenen
  Form  zu  verfahren  hat.  Vor  dem  1  2ken  August  d.  J.  wird  gleichwohl
  in  diesem  Falle  gegen  den  nicht  erschienenen  Revisen  in  der  Regel  kein  Kontumazial-Urtheil
  erlassen.

&amp;amp;#  .  In  allen  Revisions-Akten,  welche  erst  nach  dem  Laten  Juli  d.  J.
infinuirt  werden,  geschieht  die  Vorladung  an  den  Revisionshof  zu  Berlin.

S.  10.  Die  bisher  zur  Kompetenz  des  Revisionshofes  zu  Koblenz  aus  dem
ostrheinischen  Theile  des  Koblenzer  Regierungsbezirks  gehörigen  Rechtssachen
drikter  Instanz,  gelangen  vom  1  Sten  Juli  d.  J.  an  den  Revistonshof  zu  Berlin.

Wir  beauftragen  den  Staats-Minister  von  Beyme,  diese  Verordnung
zur  Vollziehung  zu  bringen.  Gegeben  Berlin,  den  alsten  Juni  1819.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Beyme.

 

(No.  551.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  21ten  Juni  1819.  die  Einrichtung  der  Gerichts-Verfassung
  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  Rhein-Provinzen  betreffend.

D.  Ihre  von  Mir  genehmigten  Vorschläge,  die  Gerichtsverfassung  und  das
gerichtliche  Verfahren  in  den  Rheinprovinzen  betreffend,  nur  die  Vorbereitung
zu  der,  erst  nach  vorgängiger  Revision  und  Umarbeitung  der  dort  geltenden  Gesetze
  und  Ordnungen,  mit  Berathung  des  Staats-Raths  definitio  zu  treffenden

Ein-
        <pb n="172" />
        Einrichtung  sind;  so  eignen  sich  die  zu  deren  Ausführung  erforderlichen  Verordnungen
  jetzt  noch  nicht  zur  Begutachtung  des  Staats-Raths.  Dagegen  finde
Ich  es  angemessen,  daß  Sie  die  dazu  auszuarbeitenden  Entwürfe  zur  Mitberathung
  der  Justizabtheilung  des  Staatsraths  bringen  und  hiernächst  Mir  zur
Genehmigung  vorlegen.

Berlin,  den  21sten  Juni  1819.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staats-Minister  von  Beyme.

 

(No.  532.)  Verordnung  wegen  Bestrafung  schriftlicher  Beleidigungen  in  den  Provinzen,
wo  das  franzdsische  Strafgesetzbuch  vorläufig  noch  gesetzliche  Kraft  hat.
Vom  Sten  Juli  18319.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  Wir  in  den  Provinzen,  in  welchen  vorläufig  noch  das  französische
Strafgesetzbuch  gesetzliche  Kraft  hat,  auch  diejenigen  schriftlichen  Beleidigungen,
  welche  die  in  den  Arcikeln  367  bis  375  und  377.  vorausgesetzte  doppelte
Eigenschaft  der  Schwere  und  der  Oeffentlichkeit  nicht  haben,  auf  gesetzlichem
Wege  geahndet  wissen  wollen;  so  verordnen  Wir  nach  erfordertem  Gutachten
Unsers  Staatsraths:

S.  1.  Die  Bestimmungen  der  Arcikel  223  bis  227.einschließlich,  desgleichen
der  Artikel  471.  No.  II.  und  47.j.  des  Strafgesetzbuchs,  sollen  auch  auf  schriftliche
  unter  gleichen  Umständen  begangene  Beleidigungen  angewendet  werden.

§.  2.  Werden  diejenigen  Beleidigungen,  welche  unter  dem  im  §K.  1.
dieser  Verordnung  modiffzzirten  Artikel  471.  No.  11.  begriffen  sind,  nicht
unmittelbar  gegen  den  Beleidigten,  sondern  schriftlich  gegen  einen  Vorgesetzten
desselben  geäußert,  und  von  diesem  dem  Beleidigten  bekannt  gemacht,  so  tritt
an  die  Stelle  der  Geldstrafe  des  Artikels  471.  die  Gefängnißstrafe  des  Artikels
  474.

Urkundlich  ist  diese  Verordnung  von  Uns  Hoͤchsteigenhaͤndig  vollzogen,
und  mit  Unserm  Koͤniglichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  öten  Juli  1810.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="173" />
        —  165  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  16  —

 

(KNo.  553.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  2ten  März  1819.,  daß  Verghtungen  für  die
in  den  Jahren  1313.  und  1814.  mit  der  Einquarticrung  verkuhpfte
Verpflegung  und  für  Vorspann  nicht  statt  finden  solleu.

K

J%  habe  Mir  zwar  in  Absicht  der  in  dem  Edikt  vom  Zten  Juni  1874.  J.  S.,
6  und  8.  enthaltenen  Bestimmungen,  nach  welchen  nur  die  in  der  Kriegsperiode
den  Armeen  wirklich  gelieferten  Bedürfnisse  vergütet  werden,  sonstige  Kriegesschaden
aber,  so  wie  Naturaleinquartierung  und  Vorspannleistung  von  der  Liquidation
ausgeschlossen  seyn  sollen,  in  der  spatern  durch  wiederholte  Anträge  der  damaligen
interimistischen  Landesrepräsentanken  veranlaßten  Verordnung  vom  lsten  März
181  3.  Art.  IV.  weitere  Entscheidung  vorbehalren.  Da  indesfen,  nach  dem  von  dem
Schatministerio  am  28sten  Juli  v.  J.  erstatteren  Bericht,  das  Liquidationsgeschäft
so  weit  vorgerückt  ist,  daß  sich  die  Gräge  der  liquidirten  Summen  ohngefähr
übersehen  läßt,  und  diese  es  #  unmöglich  macht,  die  an  den  Staatsschulden-Tilgungs-Fonds
  gewiesenen  Verpflichtungen  durch  Erweiterung  des  Eingangs
gedachten  Edikts,  noch  mehr  auszudehnen;  so  setze  Ich  nunmehro  hierdurch  fest:
daß  aus  der  Kriegsperiode  des  Jahres  184  3.  bis  zum  letzten  Juni  181..,  außer
den  in  dem  Edikt  vom  Zten  Juni  181.3.  bestimmten,  keine  andere  Gegenstande  zur
Bergütung  geeignet,  namenklich  also  auch  Vergücungen  für  die  mit  der  Einquarlierung
  verknüpfte  Verpflegung  und  für  Vorspann  nicht  statthaft  senn,  auch  die
in  dem  K.  8.  des  Edikts  bestimmten  Sätze  der  Vergütung  für  die  Pferde,  nicht
berschritten  werden  sollen.

Berlin,  den  2ten  März  1810.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Ministerimn  des  Schatzes  und  Staat-Kreditwesens.

 

DOd#  54.)

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  1sten  August  1819.)
        <pb n="174" />
        No.  554.)  Traité  de  commerce  ei  de  navigation
  entre  la  Prusse  et  la  Russie,
9

agné  à  St.  Pétersbourg  le  Decembre
4818.  et  ratifée  le  18.  Février  1819.

Au  nom  de  la  Très-Salnie
et  indivisible  Triniiè.

Sa  Majesté  le  HRoi  de  Prusse  et  Sa
Majesté  PEmpereur  de  toutes  les  Russies
  ayant  résolu  de  donner  aux  stipulations
  arrétées  Parle  Traitéde  Vienne
du  1815.  relatives  au  commerce
ei  à  l'industrie  des  Provinces  Polonaises
  de  la  délimitation  de  1772,  la
Précision  due  réclame  impérieusement
  cet  objet  de  Leur  sollicitude
commune  pour  l’intérét  etle  bien-étre
de  Leurs  Sujets  respectlifs,  sont  convenusde
  régler  Par  un  acte  additionnel
toutes  les  dispositions  qui  pourront
contribuer  à  leur  faire  atteindre  un
bur  aussi  désirable.

 

Acette  kin  Leurs  dites  Nlajestés  ont
nommé,  Savoir:
Sa  Majestéle  ei  de  Prusse,
le  Sienr  Charles  Semler,  Son
Conseiller-  privé  des  Finances  etc.
et  Sa  Nlajestée  Empereur  de  toutes
les  Russies,
le  sieur  Pierre  TOubril,  Son  Conseiller
  d’Etat  actuel,  Chevalier  de
l'Ordre  de  Ste.  Anne  de  la  première
classe,  de  celui  de  St.  Wolodimir
de  la  troisième,  et  de  celui  de  St.
Jean  de  Krusalem;
lesqucls  Plénipotentiaires,  après’'etre
communiqué  leurs  pleins-  pouvoirs
trouvés  en  bonnc  ei  due  formec,  sont
convenus  des  articles  suivans:
Article  1.
L’étendue  à  laquelle  sapplique  la
Presente  Convention,  quant  aux  regle-100



(No.  554.)  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrag
  zwischen  Preußen  und  Rußland,  gezeichnet
  zu  St.  Petersburg  den  leten  Dezember
  1818.;  ratifizirt  den  1  Sten  Februar
1819.

Im  Namen  der  hochheiligen  und
untheilbaren  Dreieinigkeit!

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von  Rußland,
  entschlossen,  den  Stipulationen  des
am  W  181T.  unterzeichneten  Traktats
  in  Beziehung  auf  Handel  und  Kunstfleiß
  der  Pohlnischen  Provinzen,  nach
ihren  Grenzen  vom  Jahre  17y2.,  jene
Bestimmtheit  zu  geben,  welche  dieser  Geenstand
  Ihrer  gemeinschaftlichen  Sorg-Han
  für  das  Interesse  und  die  Wohlfahrt
Ihrer  beiderseitigen  Unterthanen  dringend
fordert,  sind  übereingekommen:  alle  Anordnungen,
  welche  zu  Erreichung  eines
so  erwünschten  Zwecks  geeignet  sind,  mittelst
  einer  nachträglichen  Uebereinkunft,
festzusetzen.
Zu  diesem  Ende  haben  Ihre  Majestäten
  zu  Bevollmächligten  ernannt,  nämlich:
Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,
den  Herrn  Carl  Semler,  Ihren  Geheimen
  Finanzrath  rc.  2c.,
und  Seine  Mapsta#-  der  Kaiser  von
Rußland,
den  Herrn  Peter  von  Oubril,  Ihren
wirklichen  Etatsrath,  Ritter  des  Se.
Annenordens  erster  Klasse,  des  heiligen
Wladimirordens  dritter  Klasse  und  des
Ordens  des  heiligen  Johannes  von  Jerusalem,

welche,  nach  gegenseitiger  Mittheilung
ihrer  in  guter  und  gehoͤriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  uͤber  nachstehende  Artikel
  übereingekom  en  sind.

Artikel  I.
Der  Bereich,  auf  welchen  die  gegen-Arlige
  Konvenrion  in  Rücksicht  der  Han-
        <pb n="175" />
        mens  de  commerce  et  de  navigation,
se  compose  de  tont  le  territoire  qui
a  fait  partie  de  l'ancienne  Pologne,
depuis  l'année  1772,  et  qui  se  trouve
compris  entre  la  Duna,  le  Dniepre,
le  Dniestre,  'Oder  et  la  mer,  en  y
comprenant  la  Prusse  orientale.

Articie  2.

Pour  azssurer  à  Leurs  suje  res-Pectils
  une  lillerté  de  navigation  illimiiée,
  telle  une  Détahlissent  les  sti-Pulations
  de  larticke  22.  du  traité  de
Vienne  du  3—/  1815.  dans  Pétendue
déeterminée  à  l’article  1,  les  hautes
Darties  Contractames  sont  convenues
F  faire  observer  les  principes  et  ré-Glemens
  suivans:

d)  La  navitztion  dans  les  llaffs  ain-Silue
  sur  les  canauf  etles  rivières,
tant  en  les  descendantjusquleur
emboeouchure  dans  la  mer,  qu'en
les  remontant,  et  la  fréquentation
des  ports  situés  dans  cette  ctendue,
  seront  libres  de  telle  sorte,
du'elles  ne  pourront  étre  interdites
  à  aucun  des  sujets  des  deuzx
hautes  Pparties  Contractames.  Ce
Principe  sera  appliqué  aux  rivières
  navigaäbles  actuchlement,  on
dui  le  seroient  à  l’avenir,  ainsi
gJu’'anz  Ccanaux  existant  dans  ce
moment,  ou  qdui  Ppourraien  Ctre
fais  par  la  suite.

 

6)  Le  droit  de  hallage  e  d’atnérage
sur  les  rives  des  fleuves  et  sur  les
bords  des  rivières  et  Canaux,  sera
Ccommun  8  tousles  sujets  des  deus
hautes  parties  Ccontractantes.  Pour
Barantir  dans  toute  sa  plénitude
la  jouissancc  et  l’exerzice  de  ce
droit,  il  sera  Ctabli  respectivement
  des  chemins  de  hallage
Partout  ou  cela  sera  trouré  né-167



dels=  und  Schifffahrts-Anordnungen  anwendbar
  ist,  besteht  aus  dem  ganzen  Gebiete,
  welches  im  Jahre  1772.  zu  dem
alten  Pohlen  gehörte,  und  welches  zwischen
  der  Oüna,  dem  Dnieper,  dem
Dniester,  der  Oder  und  dem  Meere  belegen
  ust,  mit  Einschluß  von  Ostpreußen.

Artikel  2.

Um  Ihren  gegenseitigen  Unterthanen,
in  dem  im  Art.  1.  bezeichneten  Bereich,
diejenige  unbeschränkte  Schifffahrts-Freiheit
  zu  sichern,  welche  der  Art.  22.  des
Wiener  Traktatks  vom  r1  festsetzt,
  sind  beide  hohe  kontrahrrende  Theile
übereingekommen,  folgende  Grundsatze
und  Anordnungen  daselbst  befolgen  zu
lassen:

a)  Die  Schifffahrt  auf  den  Haffen,  so
wie  auf  den  Kanälen  und  Flüssen,
sowohl  abwärts  bis  zu  ihrer  Einmündung
  in  das  Meer,  als  auch
aufwärts  und  der  Besuch  der  in  diesem
  Bereich  belegnen  Häfen  sollen
dergestalt  frei  seyn,  daß  sie  keinem
Unterthanen  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile  untersagt  werden
köônnen.  Dieser  Grundsatz  soll  angewandt
  werden  sowohl  auf  die  jetzt
schiffbaren  Glüsse  und  auf  diejenigen,
welche  es  noch  werden  könnten,  als
auch  auf  die  gegenwärtig  bestehenden
Kandle  und  auf  diejenigen,  welche
in  der  Folge  noch  angelegt  werden
moͤchten.

Allen  Unterhanen  beider  hohen  kontrahirenden
  Theile  fsoll  das  Recht
des  Schiffziehens  und  des  Anlegens
an  den  Stromufern  und  am  Rande
der  Flüsse  und  Kanale  gemeinschaftlich
  zustehen.  Um  ihnen  den  Genußg
und  die  Ausübung  dieses  Rechts  in
seinem  ganzen  Umfange  zugusichern,
sollen  gegenseitig  überall,  wo  es
nothwendig  und  thunlich  ist,  Trei-Dd
  2

 

b
        <pb n="176" />
        cessaire  et  possible.  La  puissance
  à  laquelle  appartiendra  la
rive,  veillera  à  Demtretien  de  ces
ehemins  de  hallage;  il  sera  de
méme  dfixé  invariablement  pour
T’attbratze  une  étendue  de  terrain
de  Juinze  auncs  de  Polotne  de
laurgeur  sur  chaque  rive,  Partout
olnl  iln'’y  a  ni  culture  ni  habitation,
  sans  quil  en  soit  exigé  auime

  rtribmion  de  la  part  des

Ccommerçans.

Les  retglemens  de  police  existant
Pour  la  navigation,  ainsi  qdue
Pour  le  flottage  du  bois,  de  méme
duc  ceux  qui  pourraient  etire
Publiés  à  avenir,  ayant  pour
but  (sans  Ctablir  de  redevance)
d’assurer  le  maimien  de  la  liberte,
  du  bon  ordre  er  de  la  sureé
  de  la  navigation,  seront  communiqués
  aux  Consuls  respecitis,
et  seront  obligatoires  pour  tous
les  sujels  des  deux  hautes  parties
contractantes.

Les  sujets  respectifs  ne  seront
soumis  dans  aucun  Ccas  à  des  im-Pöts
  ou  charges  plus  considérables
  due  les  navigateurs  indi-Benes,
  pour  la  lihre  navigation
et  Pour  les  communications  par
eau,  tant  naturelles  quartiliciclles,
  existant,  ou  qui  existeront
  à  PTavenir.  H  est  entendu
duc  POder  est  compris  dans  ce
nombre.

e)  Les  tarifs  et  péages,  signés  aujourd’hui

  par  les  Plénipotentiaires
  respectils  pour  la  navigation
  des  leuves  ei  Canaux  dans
les  pays  des  deux  dominations,
Compris  dans  l’étendue  deéter--minéc
  à  l’article  17,,  serviront  de
norme  pour  la  perception  des
dits  droits,  ei  ne  pourromt  éeire

168

c

delwege  angelegk  werden.  Diejenige
Macht,  welcher  das  Ufer  gehörr,
soll  für  die  Erhaltung  dieser  Wege
sorgen;  desgleichen  Gu  an  beiden
Ufern,  überall,  wo  weder  Anbau
noch  Wohnungen  vorhanden  sind,
ein  Raum  von  funfzehn  Pohlnischen
Ellen  Breite  zum  Anlegen  unabänderlich
  besiimmt  werden,  ohne  daß
dafür  von  den  Handeltreibenden  irend
  eine  Bezahlung  gefordert  weren
  darf.

Die  schon  bestehenden  polizeilichen
Anordnungen  für  die  Schifffahrt  und
das  Holzfleßen,  so  wie  diejenigen,
welche  (ohne  eine  Abgabe  einzufähren)
  zu  dem  Zwecke,  die  Freiheit,
Ordnung  und  Sicherheit  der  Schifffahrt
  zu  handhaben,  etwa  noch  erlassen
werden  möchten,  sollen  den  gegenseitigen
  Konsuln  mitgetheilt:  erden,
und  für  alle  Unterkhanen  beider  hohen
  Kontrahenten  verbindlich  seyn.

d)  Für  die  freie  Schifffahrt  und  für  den

Gebrauch  der  natürlichen  und  künstlichen,
  jetzt  oder  künftig  vorhandenen
  Wasserwege,  sollen  die  gegenseitigen
  Unterthanen  in  keinem  Falle
höheren  Abgaben  oder  Lasten  unterworfen
  seyn,  als  die  eingebornen
Schiffer.  Es  ist  die  Oder  hierunter
ausdrücklich  mit  begriffen.

e)  Die  heute  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten

  unterzeichneten  Tarife
und  Abgabensätze  für  die  Schifffahrt
auf  den  Flüssen  und  Kanälen  in  den
Landern  beider  Landesherrn,  welche
zu  dem  im  Art.  I.  bezeichneten  Bereiche
  gehören,  sollen  der  Maaßstab
seyn,  nach  welchem  die  genannten
Abgaben  zu  erheben  sind,  und  sol-
        <pb n="177" />
        haussés  que  du  eommun  accord
des  deux  Gouvernemens.  Outre
ces  droits,  il  ne  sera  imposé  aux
navigateurs  aucunes  redevances,
lexception  de  celles  qui  existeraient
  deja  au  passage  des  ponts,
lesquecklesne  pourront  également
Gtre  haussées,  due  d'un  commun
accord,  ou  de  celles  qui  résulteraient
  d’arrangemens  de  gré  à
Eré  entre  les  dits  navigateurs  er
les  propriétaires  riverains,  dans
les  licux  on  il  y  aurait  soit  culturc:
  soit  habitation.

Les  droits  à  Percevoir  au  passage
  des  Pponts  y  seront  affichés.
La  navigation  de  la  Vistule  est
declarde  libre  de  tout  impöt,  à
exception  de  celui  perçu  en
Prussc,  sous  la  déenomination

die  Schiffsgefäßgelder.

J

Article  3.

Les  deux  hautes  Duissances  contractantes
  désirant  établir  dans  les
Provinces  de  ancienne  Pologne,  la
liberté  la  plus  illimitée  de  commerce,
et  H’assurer  sur  des  bases  solides  et  im
muables,  sont  convenues  de  faire
observer,  dans  I’étendue  désignée  à
artiche  1.,  les  reglemens  suivans:

a)  Les  sujets  des  deux  hautes  parties
  contractantes  qui,  pour
vendre  leurs  denrées,  visiteront
les  foires,  ou  se  rendront  pour
affaires  de  commerce  dans  les
Provinces  désignées  à  Partiche  17,
Pourront  yvoyager  librement  par
terre  et  Par  eau,  F’ils  sont  munis
d'un  certillcat  délivré  par  Pautorité
  Ccompétente  du  lieu  qu’ils
habitent,  et  attestant  que  le  but
de  leur  voyage  est  effectivement
celui  énonce  ci-dessus.  Ces

160

len,  ohne  vorgängige  gemeinschaftliche
  Uebereinkunft  beider  Regierungen,
  nicht  erhöht  werden  können.
Außer  diesen  sollen  den  Schiffern
keine  andere  Abgaben  aufgelegt  werden,
  mit  Ausnahme  der  etwa  schon
bestehenden  Durchlaßgelder  an  Brükken,
  die  jedoch  auch  nicht  anders  als
nach  gemeinschafftlicher  Uebereinkunft
erhöhr  werden  dürfen,,  und  derjenien
  Vergütungen,  worüber  die  Schifer
  und  die  Eigenthümer  längs  den
Ufern  in  angebauten  oder  bewohnten
  Orten  freiwillig  übereinkommen
mochten.

Die  Tarife  der  Durchlaßgelder  sollen
  an  den  Brücken  angeschlagen  seyn.
Die  Schifffahrt  auf  der  Weichsel  wird
biermit  frei  erklärt  von  allen  Abgaben,
  mit  Ausnahme  derjenigen,

ie  in  Preußen  unter  der  Benennung
  „Schiffögefäßgelder“  erhoben
werden.

.

Artikel  3.

Da  beide  hohe  kontrahirende  Theile
in  den  Provinzen  des  alten  Pohlens
die  uneingeschrankteste  Handelsfreiheit  fest
und  dauerhaft  zu  begründen  wünschen;
so  sind  sie  übereingekommen,  in  dem  im
Art.  1.  bezeichneken  Bereiche  folgende
Vorschriften  beobachten  zu  lassen:

a)  Die  Unterthanen  beider  hohen  kontrahirenden
  Theile,  welche  in  dem
im  Art.  I.  bezeichneten  Bereich  die
Märkte  besuchen,  um  daselbst  die
von  ihnen  erzeugten  Lebensmittel  zu
verkaufen,  oder  welche  sich  wegen
Handelsögeschäfte  dahin  begeben,  sollen
  daselbst  ungehindert  zu  Lande
und  zu  Wasser  reisen  können,  wenn
sie  mit  einem  von  der  kompetenten
Behörde  ihres  Wohnorts  ausgestellten
  Zeugnisse  versehen  sind,  welches
bescheinigt,  daß  der  Zweck  ihrer  Rei-
        <pb n="178" />
        certificats  seront  rèciproquement
respectés  par  les  deux  Gouvernemens.


Les  Consuls  que  les  deuxr  hautes
Parties  Contractantes  se  reconnaissent
  mutuellemenctle  droit  de
nommer  dans  les  provinces  del’dtendue
  susmentionnée,  auront
Tautorisation  de  délwwrer  des  passeports
  aux  sujers  de  leur  Gouvernement
  qui  seraient  dans  le
cas  de  se  rendre,  pour  aflaires  de
commerce,  du  lieu  oule  Consul
réside,  dans  une  autre  Province
comprise  dans  Pétendue  dérerminée
  par  artiche  11.  Ces  passe-Ports
  seront  délirrés  moyennant
une  rétribution  de  deux  florins
de  Pologne  Par  passeport,  visés
Par  H’autorité  compétente  du  lieu,
Sans  le  moindre  retard,  et  surtout
reconnus  et  respectes  réciproquement.


Tom  sujet  des  deux  hautes  parties
  Contractantes  sera  en  droit,
moyennant  les  rétributions  réblées
  par  les  tariss  de  la  Conven--tion
  présente,  tant  pour  Pusage
des  lleuves,  ririeres,  cananz  er
écluscs,  due  pour  le  commerce,
drenvoyer  ou  de  laire  transporter
leschbjels  deson  négocc,  partomes
les  villes  en  lous  les  ports  de  l’étendue
  designée  à  articke  1,  jusqu'
la  mer,  de  tirer  des  marchandise.
d’outre-mer,  ou  de  les  faire  venir
par  terre  de  Détranger,  et  de  les
transporter  en  retour,  toutelois
en  les  adressant  à  un  négociant
bourgeois  de  la  dille.

Il  sera  libre  à  lout  sujet  desdeur
hautes  parlies  Ccomractames  devendre
  cu  de  fairevendre  en  gros,
les  Productions  du  sol  crde  lindustrie
  de  son  pa##s,  danz  tomtes

170

se  wirklich  nur  der  vorerwähnte  ist.
Diese  Zeugnisse  sollen  gegenseitig  von
beiden  Regierungen  beachtet  werden.

b))  Die  Konsuln,  zu  deren  Ernennung

C

fuͤr  die  Provinzen  des  oben  genannten
  Bereichs  beide  hohen  kontrahirenden
  Theile  sich  hiermit  gegenseitig
berechtigt  anerkennen,  sollen  befugt
seyn,  denjenigen  Unterthanen  ihrer
Regierung,  welche  des  Handels  wegen
  von  dem  Orte,  wo  der  Konsul
seinen  Sitz  hat,  in  eine  andere  zu
dem  im  Art.  I.  bezeichneten  Bereich
gehörige  Proving  reisen  wollen,  Pässe
auszufertigen,  welche  denselben  gegen
  Erlegung  von  zwei  Pohlnischen
Gulden  ausgehändige,  von  der  kompetenten
  Ortsbehörde  ohne  Verzug
visirt,  und  gegenseitig  überall  anerkannt
  und  beachtet  werden  sollen.

Jedem  Unterthanen  der  beiden  hohen
  kontrahirenden  Theile  soll  das
Recht  zustehen,  gegen  Erlegung  der
durch  die  Tarife  dieser  Konvention,
sowohl  für  die  Benutzung  der  Ströme,
Flüsse,  Kanäle  und  Schleusen,  als  für
den  Handel  selbst  bestunmen  Abgaben,
  seine  Waaren  durch  alle  Stadte
und  alle  Häfen  des  im  Art.  I.  bezeichneten
  Bereichs  bis  an  das  Meer
zu  versenden  oder  führen  zu  lassen,
überseeische  Waaren  zu  beziehen,  oder
sie  zu  Lande  von  außen  her  kommen
und  zurück  bringen  zu  lassen;  jedoch
müssen  die  Waaren  in  jedem  Falle
an  einen  Kaufmann  der  Stadt  adressirt
  sepn,  der  Bürger  derselben  ist.

d)  Es  foll  einem  jeden  Unterthanen  der

beiden  hohen  kontrahirenden  Theile
freistehen,  die  Natur=  und  Kunst-Erzrugunsse
  seines  Landes  in  allen
Städren  und  Häfen  des  im  Art.  1.
        <pb n="179" />
        “

—  171

les.  villes  et  dans  tous  les  ports
compris  dans  I’étendne  désignée
à  artiche  1“;  de  saire  des  achats
sans  avoir  besoin  de  rechercher
le  droit  de  bourgeoisie  et  sans
Payer  quelque  redevance  pour
y  faire  ce  commerce,  comme  patente
  -  d'industrie  (Gewerbschein)
ni  le  droit  appelé:  Kronsteuer.

Si  cependant  il  vendait  des
marchandises  duvrées,  ilnejouira
de  cette  liberté  due  durant  six
mois,  à  compter  du  jour  de  son
arrivée.  Ce  terme  de  sixmois  une
fois  cchu,  il  sera  Oligé,  s'il  continuc
  à  laire  cc  commerce,  de  devenir
  bourgeois  de  la  ville.  '’i]
trouve  avantageux  de  vendre  sa
marchandise  à  un  sujet  Ctranger
(Ausländer),  il  sera  obligé,  en
tant  due  les  lois  P’exigent,  de  se
serrir  pour  cela  d’un  négociant
bourtgois.

Sicependanu  lasnite  d’un  arran-Bement
  dquelconque,  une  Puis-Sance
  éGtrangere  obtenait  pour  ses
sujets  la  faculté  de  faire  le  commerce
  dans  duelque  ville  ou  dans
duelque  port  de  T’étendue  deé-Signée
  à  l’artiche  17,  sans  due  les
sujets  de  cette  Puissance  fusent
oblitzés  de  devenir  bourgeois  des
dites  villes,  et  de  payer,  Comme
tels,  les  redevances  établies,  tous
les  sujets  respectifs  jouiront,  de
droit  commc  de  fair,  du  meme
avantage  de  faire  le  commerce
d’étranger  à  étranger  (Gast  mit
Gast),  er  de  tous  les  autres  avanlatges
  dui  bourraientéetre  accordés
par  une  des  hautes  Pparties  contractantes
  à  unc  Puissance  étrangere,
  sans  y  Ccomprendre  néanmoins
  les  eNcoeprions  ou  faveners
iales  dui  auraien!t  60  stipubezeichneten

  Bereichs  imr  Ganzen  zu
verkaufen  oder  verkaufen  zu  lkassen,
auch  Einkaufe  zu  machen,  ohne  daß
es  hierzu  der  Gewinnung  des  Bürgerrechts
  seinerseits  bedarf,  und  ohne
  daß  er  fur  diese  Berechtigung  irend

  eine  Abgabe,  als  Gewerbe--ener,

  oder  Kronfteuer,  zu  bezahlen

at.

Verarbeitete  Waaren  darf  er  jedoch
  nur,  vom  Tage  seiner  Ankunft
an  gerechnet,  sechs  Monate  lang  verkaufen.
  Nach  Verlauf  dieser  Zeit
soll  er,  wenn  er  diesen  Handel  forksetzen
  will,  verpflichtet  sepn,  das
Burgerrecht  der  Stadt,  wo  er  ihn
treibt,  zu  gewinnen.  Findet  er  es
vortheilhass  seine  Waare  an  einen
Ausländer  zu  verkaufen,  so  ist  er
verpflichtet,  sich  hierzu,  so  weit  es
die  Gesetze  erfordern,  eines  Kaufmanns,
  welcher  Bürger  der  Stadt
ist,  zu  bedienen.

e)  Wenn  aber,  in  Folge  irgend  einer

Uebereinkunft,  eine  fremde  Macht  für
ihre  Unterthanen  die  Befugniß  erbielte,
  in  einer  Stadt  oder  einem  Hafen
des  im  Art.  I.  bezeichneken  Bereichs
Handel  treiben  zu  dürfen,  ohne  daß
dieselben  Bürger  der  Stadt  zu  werden,
  und  als  solche  die  ublichen  Abgaben
  zu  entrichten  verpflichtet  wären:
  so  sollen  alle  gegenseitigen  Unterthanen
  von  Rechtswegen  und  ohne
  Verzug  des  gleichen  Vorrheils
genießen,  den  Handel  unmittelbar
mit  dem  Fremden  (Gast  mit  Gast)
8  treiben;  so  wie  auch  alle  andre

eguͤnstigungen,  welche  von  einem
der  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile
  einer  fremden  Macht  bewilligt  werden
  mochten,  jevoch  ohne  diejenigen
Ausnahmen  oder  besondern  Begünsti#ungen
  hierunter  zu  begreifen,  die
durch  besondere  Verträge  festgesetzt
        <pb n="180" />
        —  172

les  par  des  Conventions  particulières,
  lesquelles  s'appliqueraient
  à  des  parties  de  leurs  Etats
respectiss  non  comprises  dans
l'étendue  désignée  à  ’articke  47.
I1  sera  permis  à  tout  zujet  des
deux  dominations  de  mettre  en
depôt  ou  demmagasiner  sa  marchandise
  dans  les  villes  et  ports
de  Pé#tendue  désignée  àl’articke  1,
Pour  son  compte  ou  pour  celui
d'un  autre,  et  il  ne  sentendrasur
le  prix  de  location  du  grenicr  ou
magasin,  qu’aveche  Proprictaire.
Toutefois,  lesmarchandises  Gu’on
voudra  emmagasiner,  mettre  en
depöôt,  ou  trier,  seront  soumises
à  lontes  les  ordonnances  de  police
  administrative  auxquclles  les
inditzèenes  sont  obliges  de  se  conformer.


4)  Tont  batelier  ou  négociant  qui

voudra  charger  ou  décharger  des
marchandises,  ne  Pourra,  d’apres
les  ordonnances  auxquelles  les
habitans  eux-meémes  doivent  se
consormer,  employer  äson  choix,
FPour  cei  eller,  que  ses  propres
gens  ou  les  individus  Stablis  par
la  police  danus  les  villes  commerçantes
  Les  autorités  respectives
veilleront  à  ce  qduc  les  individus
Préposés  à  ce  travail,  Wabusent
Pas  de  Ce  privilége,  et  il  sera
Constamment  Ait  droit  aux
plaintes  fondées  dqui  en  seront
por#tées,  soit  par  les  Consuls,
s#oit  Par  les  parties  intéressées
elles-  mémes.

II  lui  sera  égalemem  permis  en
tout  tems  de  vendre  ou  faire
vendre  sa  marchandise  en  gros
((iest  à  dire  Par  Last,  par  Schiffspfund,
  par  Schocks  et  ballots)  emmagasinde

  ou  non  emmagasine,

senn  könnten,  welche  sich  auf  Theile
Ihrer  gegenseitigen  Staaten  beziehen,
  die  nicht  zu  dem  im  Art.  I.  bezeichneten
  Bereiche  gehören.

4)  Jedem  Unterthanen  der  beiden  Reierungen

  soll  es  erlaubt  seyn,  für
eine  oder  eines  Andern  Rechnung,
seine  Waaren  in  den  Städten  und
Häfen  des  genannten  Bereichs  niederzulegen
  oder  in  Magazinen  aufzubewahren,
  und  hat  er  sich  wegen
der  Speicher=  oder  Magazinmiethe
lediglich  mit  dem  Eigenthümer  zu
vergleichen;  doch  sind  die  Waaren,
welche  in  Magazinen  aufbewahrt,
niedergelegt  oder  gebrakt  werden  sollen,
  denjenigen  Anordnungen  der  Po-Tizeiverwallung
  unterworfen,  welchen
die  Eingebornen  sich  zu  fügen  verhunden
  sind.
Jeder  Schiffer  oder  Kaufmann,  welcher
  Waaren  einladen  oder  ausladen
will,,  hat  nach  den  auch  für  die  Eingebornen
  bestehenden  Gesetzen  nur  die
Wahl,  sich  dazu  entweder  seincrieigenen,
  oder  derjenigen  Leute  zu  bedienen,
  welche  in  den  Handesenadnes
von  der  Polizeibehö#de  hierzu  angesetzt
  sind.  Oie  Behörden  werden  bafür
  sorgen,  daß  diejenigen,  welche
zur  Uebernehmung  dieser  Arbeiten
angesetzt  sind,  ihre  ausschließliche  Berechtigung
  dazu  nicht  mißbrauchen,
und  es  soll  auf  alle  gegründete  Beschwerden,
  welche  deesechau  von  den
Konsuln  oder  von  den  Betheiligten
selbst  angebracht  werden  mochten,
stets  Recht  verschafft  werden.
Jedem  soll  es  erlaubt  seyn,  seine
Waaren  im  Großen  (d.  h.  last-,  schiffpfund-,
  schock=  und  ballenweise),  sie

liegen  in  Magazinen  oder  nicht,  zu

verkaufen  oder  verkaufen  zu  lassen;
auch  darf  er  dieselben  auf  Schiffe  oder
Last-
        <pb n="181" />
        —.

—  73

eu  de  la  faire  charger  sur  des
vaisscaux  ou  sur  des  chariots  de
roulier,  ei  de  Irenvoycräl’étrauger.
  Le  débit  en  detail  dans  les
marchaés  ouvert,  et  dans  les  boutiques
  ou  Cavcs,  ne  lui  sera  permis
  qdu'd  certaines  époques  de
T’année  durant  les  loires,  conformément
  aux  reglemens  86né#-raux
  de  policce.

)  Si  un  sujet  d’une  des  hautes  parties

  Congactantes  se  rend  dans
une  province  qduelconque  de
Tautre  Puissance,  pour  yF  acqué-Frir
  une  propriété  immeuble  ou
7  0xercer  tous  les  genres  de  commerce
  réunis  (in  globo,)  tels  que
Ga)  le  commerce  stable  et  permanent
  en  gros  ou  en  détail
(ein  stehendes  Gewerbe  zu  Jedermanns
  Diensten.)
36)  le  Commerce  d’expédition  ou
de  commission  (Kommissionsund
  Speditionshandel.)
ec)  des  allaires  de  banque  ou  de
change  (Bank=  und  Wechselgeschäfte;)

da)  transporter  des  marchandises
Parmer  en  dualié  de  propriétaire
  de  vaisseau,  (Schifferhederei
  treiben,
il  est  absolument  obligé  de  demander
  le  droit  de  bourgeoisie
et  de  concourir  à  toutes  les
charges  de  [Etat,  de  la  corporation
  et  de  la  commune  dans  la
ville  et  le  port  on  il  établit  pour
exercer  les  dilléens  genres  de
Ccommerce  désitznés  ci-dessus.

Il  jouira  alors  de  la  protection
#et  des  avantages  accordés  par
les  lois.

Dl.  droit  de  bourgeoisie  mentionné

  sub  list.  J.,  sera  accordé  à  tous
ces  sujeis  respectils  des  deux

d

Lastwagen  kaden  und  ins  Ausland
führen.  Der  Verkauf  im  Kleinen
auf  den  offnen  Märkren  und  in  Buden
  oder  Kellern,  kann  ihm  nur  zu
gewissen  Zeiten  des  Jahrs,  während
der  Jahrmärkte,  nach  den  darüber
bestehenden  allgemeinen  Polizei-Vorschriften,
  gestartet,  werden.

Begiebt  sich  ein  Unterthan  einer  der
beiden  hohen  kontrahirenden  Theile  in
irgend  eine  Prooinz  des  andern,  um
daselbst  ein  unbewegliches  Eigenthum
zu  erwerben,  oder  daselbst  alle  Arten
von  Handel  zusammen  Cin  globo)
zu  betreiben,  als:

aa)J  ein  stehendes  Gewerbe  zu  jedermanns

  Diensten,  im  Großen  und
Kleinen,

bb)  Kommissions=  und  Speditions-Handel,


c)  Bank=  und  Wechsel-Geschäfte,

dd)  Schiffsrhederei;

so  ist  er  durchaus  verpflichtet,  das
Burgerrecht  nach  zusuchen,  und  zu
allen  Staats-,  Korporations=  und
Kommunal-Lasten  der  Stadt  und
des  Hafens  beizu  agen,  wo  er  sich
niederläßt,  um  die  verschiedenen  obbenannten
  Arten  von  Gewerben  zu
betreiben.

Alsdann  soll  er  des  Schutzes  und
der  Vortheile  genießen,  welche  die
Gesetze  bewilligen.

k)  Das  sub  i.  erwähnte  Bürgerrecht  soll

allen  beiderseitigen  Unterkhanen  der
beiden  hohen  kontrahirenden  Theile
Ee
        <pb n="182" />
        i

Fantes  parties  Contractantes  dans
Pétendue  désignée  à  Partiche  1½
des  du’ils  seront  majeurs  ei  due
leur  réputation  sera  declarée
intacte.

Les  sujets  professant  le  culte.
de  Moise  ne  pariiciperont  pas
aux  memes  droits  et  avantages.

Iis  seront  traités  parfaitement-T’égal
  des  Juils  éCtrangers  dans
les  Etats  des  Puissances  contractantes.


)Abn  d'’établir  des  regles  inrariables

  pour  ’exercice  du  commerce
  dans  les  villes  et  les  pons
de  étendue  déterminée  à  Partiche
  1,  on  est  convenu  du  princie
  général,  due  les  sujets  res-Pecutls
  ne  seront  ni  obligés  ni
tenus  contere  leur  8é,  et  en  veriu
d'une  usance  de  commerce  quelconque,
  d'admettre  dans  leurs
contrats  d'autres  poids  et  d'autres
mesures  que  cenx  qui  ont  été
fixés  par  les  lois  du  pays.  II
64½  convenu,  en  outre,  des  dis-Positions
  suivantes:

au)  Concernant  les  denrdes  äme-Ssurer
  par  boisseau  (Scheffcl,)
ou  comptera  60  boisseauf  de
Berlin  pour  un  Last,  dans
toutes  les  villes  et  ports  de  la
dépendance  de  Sa  Majesté  le
Roi  de  Prusse;  et  dans  celles
qui  se  trouvent  sous  la  domination
  de  Sa  Majesté  ’Empereur
  de  toutes  les  Aussies,  on
comptera  par  la  mesure  qui  y
est  Ctablie  pour  le  blé.

On  déterminera  r’unemaniere
positive,  pour  les  villes  sous
la  domination  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse,  les  poids
nets  de  toutes  les  denrées  ou

4

—

174

#

—

in  dein  im  Art.  I.  bezeichneken  Beveich
  erkheilt  werden,  die  großjährig
und  im  Besitz  eines  tadellosen  Rufs.
sind.

Die  Unterthanen  mosaischen  Glaubens
  haben  keinen  Antheil  an  diesen
Rechten  und  Begünstigungen.

Sie  sollen  vollkommen  gleich  den
fremden  Juden  in  den  Staaten  der
beiden  hohen  kontrahirenden  Mächte
behandelt  werden.

Um  für  den  Betrieb  des  Handels  in
den  Städten  und  Häfen  des  im  Ark.  I.
bezeichneten  Bereichs  unabänderliche
Regelwn  festzusetzen,  hoben  beide  hohe
konkrahirende  Theile  als  Haupt-Grundsatz
  angenommen:  daß  Ihre
gegenseitigen  Unterthanen  weder  ver-Pflichtet,
  noch  wider  ihren  Willen
oder  kraft  irgend  eines  Handelegebrauchs
  gehalten  seyn  sollen,  in  ihren
  Kontrakten  andres  Maaß  und
Gewicht  anzunehmen,  als  dasjenige,
welches  die  Landes-Gesetze  verordnen.
  Uebrigens  ist  man  über  folgende
  Anordnungen  überein  gekommen:

aa)  Für  die  Waaren,  die  mit  Scheffeln
  gemessen  werden,  sollen  in
allen  Seiner  Majestät  dem  Konige
  von  Preußen  gebbrigen  Städten
  und  Häfen,  00  Berliner  Scheffel
  auf  die  Last,  in  denjenigen
aber,  welche  Seiner  Majestät
dem  Kaiser  von  Rußland  gehsren,
  soll  nach  dem  dort  gebräuchlichen
  Getreidemaaße  gerechnet
werden.

bb)  Für  die  unter  Königlich-Preußischer
  Hobeit  stehenden  Städre  soll
das  Netto-Gewicht  aller  Lebensmittel
  oder  Waaren  in  der  Art
festgestellt  werden,  daß  zu  denje-
        <pb n="183" />
        d#o)

ee)

marchandises,  en  7  sjoulant
un  pour  cent  pour  celles  qui
serom  pesées  sur  la  grande
balance,  et  un  demi  pour  cent
Pour  celles  qui  le  serom  sur
la  petite.

Les  Productions  brutes  de  tour
genre  importées  dans  les  villes
maritimes  ne  sont  assujéties
au  triaze  (Brake)  qu'une  scule
fois,  et  ceite  operation  ne
saurait  étre  renouveice  dans
une  ville  marilime  dela  méeme
domination,  due  du  consentemem
  mutuel  du  vendeur  ei
de  l’achereur.  Le  rebur  du
triatze  (Brakabgang)  reste  en
rlout  cCas  au  propriétaire.
Pour  écarter  du  commerce
toute  entrave,  et  faciliter  les
Oobérations  dui  accompagnent.
da  réalisation  des  ventes,  on
est  convenu  d’abolir  d  jamais
les  approprliations  vexatoires
dont  jouissaient  les  villes  maritimes,
  ei  dui  sont  connues
sous  les  dénominations  de
Bürgerbest,  Aufmaaß,  Krumpmaaß,
  Brakabgang,  Abfall,  ert
autres  de  pareille  nature,
ainsi  due  les  Prérogatives  ap-Peles
  Handlungs-Usanzen,  er
les  Lehnsämter,  qdui  constituent
une  espece  de  monopole.
Commeilestchusage  des’emendre
  préalablement  sur  le  prix
des  marchandises  à  vendre  er
Aacheter,  on  seratenn  désormais
  de  convenir  positivement,
  qduant  aux  (frais  et
charges  du'’eK#ge  la  réalisation.
des  atlaires  de  vente  ei  d’achat.
IIn  cas  de  litige,  les  stipularions
  des  Parties  intéressées
Serriront  scules  debasc,  etnon

175

c)

nigen,  die  auf  die  große  Waage
kommen  müssen,  Ein  Prozent,  za
denjenigen  aber,  welche  auf  die
kleine  Waage  kommen,  ein  halb
Prozent  zugeschlagen  wird.

Die  rohen  Exrzeugnisse  jeder  Art,
welche  in  die  See-Stüdte  eingeführt
  werden,  sind  der  Brake  nur
einmal  unterworfen,  und  es  kann
diese  Verrichtung  in  keiner  See-Stadt,
  welche  unter  derselben
Herrschaft  steht,  anders,  als  nach
gegenseitigem  Ulebereinkommen
zwischen  dem  Käufer  und  Verkäufer
  wiederholt  werden.  Der
Brakabgang  verbleibt  auf  jeden
Fall  dem  Eigenthümerder  Waare.

ad)  Um  alle  Erschwerungen  des  Han-##



#

dels  hinweg  zu  rdumen,  und  um
diejenigen  Verrichtungen  zu  erleichtern,
  die  mit  Ausführung  der
Verkaufs-Geschafte  verbunden
sind,  ist  man  übereingekommen:
die  anmaßlichen  Zueignungen  der
See-Städte,  welche  unter  den
Benennungen:  Bürgerbest,  Aufmaaß,
  Krumpmaaß,  Brakabgang,
  Akfall,  bekannt  sind,  und
andre  gleicher  Art,  so  wie  die
Vorrechte,  Handlungsüsancen  genannk,
  und  die  Lehnsämter,  die
eine  Art  Monopol  begründen,  auf
immer  abzuschaffen.

So  wie  es  bereits  der  Gebrauch
ist,  sich  vorlaufig  uber  den  Preis
der  zu  kaufenden  oder  zu  verkaufeenden
  Waaren  zu  einigen;  so  soll
man  auch  künfrig  gehalten  seyn,
bestimmt  über  die  mir  der  Ausführung
  der  Kaufs=  und  Verkaufs-Geschäfte
  verbundenen  Unkosten
  und  Lasten  übereinzukommen.
  Bei  elwa  enrstehendem
Rechtsstreite  soll  nur  allein  dieses
Ee  2
        <pb n="184" />
        55

les  usages  de  commerce  particuliers
  de  chaque  ville.  Si
routefois  Pacheteur  et  le  vendeur
  u’étaient  pas  convenus
Positivement,  comme  cela  est
dit  ci-dessus,  à  T’égard  des
frais  et  charges  qu’cxige  la
Téalisation  des  aflaires  devente
et  d’achat,  ce  point  sera  retzlé
d’apres  les  lois  du  pays,  et
Tetranger  sera,  sous  ce  rap-Port,
  traité  parfaitement  à
Tetgal  de  l’indigene.

V  4  néanmoins,  due  pour
rnliser  la  vente  d’une  marchandise,
  il  peut  entrer  dans
les  stipulations  arrétées  entre
le  vendeur  H’acheteur,  de  la
PForter  augrenier  dece  dernier
pour  y  Etre  pesée,  trice  ou
mesurée,  sans  due  acheteur
ait  Consent  à  en  payer  le  prix
convenu  avant  qdue  ceite  opé-Tation
  (dui  requiert  ordinairement
  qduelques  jours,)  "oit
achevée,  comme  il  peut  éire
stipule  éalement  duc  la  Ppro-Pricid
  de  la  marchandise  ne
Passera  du  vendeur  à  l'acheteur,
  Ane  lorsdueson  prix  aura
étè  entièrement  soldé  au  jour
fixé,  il  est  entendu  qu'une  déposition
  seinblable  de  la  marchandise
  du  vendeur  Polonais
dans  le  grenier  de  lacheteur,
ne  luien  lera  passer  la  PDropriétécquelorsquilaura
  récllement
ekleciuc  le  solde  convenn,  à
moinsque  la  marchandise  Wait
été  vendue  à  crédit.  Dans  ce
cas,  si  l'acheteur  se  déclare.
insolvable  avant  d'avoir  rempli
  les  engagemens  contractés

176

si

Uebereinkommen  der  Partheien,
nicht  aber  die  der  Stadt  eigenthümlichen
  Handelsgebräuche  der
Entscheidung  zum  Grunde  gelegt
werden.  S#len  aber  Käuser
und  Verkäufer  nicht,  wie  eben  erwähnt
  ist,  wegen  der  Unkosten
und  Lasten,  welche  die  Au,êführung
  der  Verkaufs=  und  Einkaufs-Geschäfte
  erforderr,  übereingekommen
  seyn;  se  soll  dieser
Punke  nach  den  Landesgesetzen  bestimmt
  und  der  Fremde  in  dieser
Hinsicht  dem  Eingebornen  vollkommen
  gleich  behandelt  werden.
Tritt  der  Fall  ein,  daß,  zur  Ausführung
  eines  Verkaufezeschäfts,
Verkäufer  und  Käufer  unter  sich
festsetzen,  die  Waare  auf  den  Speicher
  des  Käufers  zu  bringen,  um
dort  gewogen,  gevrart  oder  gemessen
  zu  werden,  ohne  daf  der
Käaufer  sich  berrit  erklärt  härte,
den  feügesetzten  Kanppreis  vor
Beendigung  dieser  gewöhnlich  einige
  Tage  erfordernden  Verrichtung
  zu  bezahlen;  oder  hat  man
ausbedungen,  daß  das  Eigenthum
der  Waare  nur  nach  volllländiger
Bezahlung  ihres  Preises  zum  bestimmten
  Tage  vom  Verkäufer
auf  den  Käufer  übergehen  sollz;
so  soll  eine  solche  Niederlegung
der  Waare  des  poblnischen  Verkäufers
  auf  den  Speicher  des  Käufers
  nur  dann  das  Eigenthum  auf
diesen  letztern  Ubergehen  lassen,
wenn  er  wirklich  den  festgesetzten
Betrag  entrichtet  hat;  es  sen
dann,  daß  die  Waare  auf  Kredit
verkauft  wärc.

Crklärk  sich  in  diesem  Falle
der  Käufer,  vor  Erfüllung  seiner
gegen  den  Verkäufer  eingegangenen
  Verbindlichkeiten,  für  zah-
        <pb n="185" />
        aver  le  vendeur,  et  que  leconcours
  des  créanciers  soit  ouvert
  par  l’autorité  compétente,
la  marchandise  sera  restituéce
au  vendeur,  qui,  de  son  c01é,
rostituera  ou  boniliera  les  artThes
  onäcomptes,  (Handgeld)
duc  lui  aurait  avandés  lacheteur;
  de  manière  qu’aucune
des  deux  parties  Ccontractames
ne  Duisse  mettre  d  prolit  une
circonstance  de  ce  genre  au
détriment  de  l’autre.

Il  stentendu  due  cette  dernière
  stipulation  ne  pourra
Eire  exccutée  an  préejudice  des
tiers,  Cest-à-dire:  due  levendeur
  ne  pourra  obtenir  la  restitution

  en  nature  duc  decette

Partic  de  la  marchandise  venduc
  äcredit,  dont  un  tiers  waurait
  Das  lait  rdellememt  etlétgalement
  acquisition.

Danus  les  Cas  Gui  neise  trouveraient
  Pas  prdvuspparlc  présentparabraphe
  ouparlescontrats
  des  vendeurs  ou  acheteurs,
  les  vendeurs  éGtrangers
jouiront  à#  l’égal  des  vendeurs
indigènes,  de  toutc  la  protection

  des  lois  ect  de  toutes  les.

Gnranties  HwW'elles  accordent.

Articse  4.

Par  une  suite  des  intentiom  libérales
  et  bienveillantes  dui  animent  les
Hautes  porties  Contractantes  en  laveur
du  commerce  ei  de  D’industric  de  leurs
Hlials  respectils;  LElles  sont  convenues
-de  regarder  comme  un  Principe  londamental
  et  inah  Crable,  qduc  toutes  les
Productions  du  soler  delindustriedes
dits  Liats  pourront  circuler  dans  lie-#rendue-
  désigné#c  äl-amicle  1°“,  avec  la
Lbertè  la  plus  illimitéec.

177

lungsunfähig,  und  wird  der-Konkärs.
  über  sein  Vermögen  gerüht:
lich  eröffnet;  so  sell  die  Waare
dem  Verkäufer,  gegen  Erstatlung
des  ctwa  schon  erhaltenen  Vorschusses
  oder  Handgeldes,  zurückgegeben
  werden,  so  daß  keiner
der  beiden  Kontraktschließenden
von  einem  solchen  Falle  zum
Nachtheil  des.  Andern  Vortheil
ziehen  kann.

Es  versteht  sich  hierbei,  daß
diese  Festsetzung  nicht  zum  Schaden
  eines  Oritken  in.  Vollzug  gesetzt
  werden  kann,  d.  h.  daß  der
Verkäufer  nur  den  Theil  der  auf
Kred##  verkauften  Waare  in  natura
  zurück  erhalten  kann,  den
ein  Dritter  nicht  schon  wirklich
und  rechtsgültig  envorben  hat.

In  den  Fällen,  welche  in  diesem
  Paragraph  oder  in  den  zwischen
  den  Käufern  und  Verkäufern
  abgeschlossenen  Kontrakten.
mcht  im  Voraus  beslimmt  sind,
sollen  die  freinden  Verkäufergleich
den  Einheimischen  den  Schiitz  der
Gesetze  und  aller  der  Deckungsmiklel
  genießen,  welche  sie  bewilligen.


Artikel  4.

In  Folge  der  liberalen  und  wohlwollenden
  Gesinnungen,  welche  beide  hohe
kontrahirende  Theile  zu  Gunsten  des  Handels
  und  des  Kunstfleises  Ihrer  beiderseitigen
  Staaten  bescelen,  sind.  Sie  übereingekommen,
  als  umvandelbaren  Grundsatz
  anzunchmen,  daß  alle  Exzeugnisse  des-Bedens
  und  des  Kunsifleißes  der  gedachten
  Staaten,  iunerhalb.  des  un  Arkikel  1.6
bezeichneren  Bereichs,  mit  der  unbeschränktesten
  Freiheit  umgesetzt  werden  können.“
        <pb n="186" />
        Toutesois,  le  tabac  et  le  sel  dans
le  Royaume  de  Pologne,  et  les  cartes-#-jouer
  dans  les  deux  Etats,  ainsidue
le  sel  en  Prusse,  som  edceprés,  pour
le  moment,  de  la  Présentc  stipulation.

Pour  déterminer  néanmoins  l’ap-Plication
  du  Principe  général  énoncé
ci-dessus,  les  hautes  Parties  Contractantes
  ont  arrété,  d’un  accord  mutuel,
les  dispositions  suivantes:

O)  Les  droins  importation  et  d’ex-Portation,
  dom  les  produits  du
sol  ei  de  Pindustrie  des  Etats  res-Pectiss
  de  Leurs  Majestés  IlEm-Pereur
  de  tontes  les  Russies  er  le
HRoi  de  Prusse,  seront  imposés
aux  frontières  de  terre  qui  86pParent
  les  dits  Ltats,  se  trouvem
indiqués  dans  les  tarifls  sul’  li##.  C.
ei  D.,  sitnés  aujourd’hui  par  les
Plénipotentiaires  respectifs.

Ces  droits  ne  pourront  étre
haussés  à  Havenir,  que  du  consentement
  unanime  des  deux  hautes
  Parties  Contractantes.  Ouant
aus  droits  Percus  jusduea  presenr
Ssous  les  denominations  de  tantième,
  visa,  Ueberfrag,  accidens,
agio  etc.  etc.,  ils  somt  abolis  à  jamais
  dans  toute  l’étendue  dé-Sitgnée
  à  articke  17.

Toute  rétribution  exigée  contrairement
  à  la  présente  stipulation
  Par  les  autorités  ciriles  ou
militaires  des  deux  pay',  sera  envisatzec
  romme  vekatoire.

li#  delenses  dentrér  ci  de  sortie
a’gard  desproductions  des  Ilats
Susmentionnes,  aux  fromtières  de
terre  qui  les  séparent,  ne  pourront
  dorénavant  avoir  lien  que
d’un  commun  accord  entre’les
deud  Gouvernemens.

Les  tariss  signés  aujourd’hui  par
l0Os  Plenipotemiaires  respectils

178

Von  dieser  Bestimmung  bleiben  indessen
  fuͤr  jetzt  noch  ausgenommen:  in  dem
Koͤnigreiche  Pohlen,  der  Taback,  und  das
Salz;  in  beiden  Staaren  die  Spielkarten;
  und  in  Preußen,  das  Salz.

Um  demnächst  die  Anwendung  des
oben  aufgestellten  allgemeinen  Grundsatzes
näher  zu  bestimmen,  haben  beide  hohen
kontrahirenden  Theile  einstimmig  folgende
Festsetzungen  getroffen:

à)  Die  Ein=  und  Ausgangs-Abgaben,
mit  welchen  die  Natur=  und  Kunst-Erzeugnisse
  der  beiderseitigen  Staaten
  Ihrer  Majestäten  des  Königs
von  Preußen  und  des  Kaisers  von
Rußland  an  der  Landgränze,  welche
beide  Staaten  trennt,  belegt  werden
sollen,  sind  in  den  von  den  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  heut  unterzeichneten
  Tarifen  C.  und  D.  angeeben.



Diese  Abgaben  sollen  in  der  Zukunft
  nicht  anders  als  nach  gemeinschaftlicher
  Uebereinkunft  beider  hohen
  kontrahirenden  Theile  erhöht
werden  dürfen.  Oie  bis  jetzt  unter
den  Benennungen:  Tantieme,  Visa,
Uebertrag,  Accidens,  Agio  2c.  2c..
erhobenen  Abgaben,  sollen  in  dem
ganzen  im  Ark.  I.  bezeichneten  Bereich
  für  immer  aufgehoben  seyn.

Jede  der  gegenwärtigen  Konvention
  entgegen  von  den  Civil=  oder
Militairbehörden  der  beiderseitigen
Staaten  geforderte  Jahlung,  soll  als
Plackerei  angesehen  werden.

b)  Ein=  und  Ausgangsverbote  der  Erzeugnisse
  der  vorerwähnten  Staaren
auf  der  Landgränze,  welche  sie  trennt,
sollen  künftig  nur  nach  vorgängiger
gemeinschaftlicher  Ucbereinkunft  beider
  Regierungen  statt  finden  können.

c)  Die  von  den  beiderseitigen  Bevollmachtigten
  heut  unterzeichneten  Ta-
        <pb n="187" />
        7)

seront  mis  en  vigueur  le  plutdt
Possible,  et  dans  aucun  cas  plus
tard  que  le  #  Janvier  1820.

Lengagement  mutuel  que  prennent
  les  deux  hautes  Pruissances
de  ne  hausser  les  droits  indiques
dans  ces  tariss  que  d'an  commun
accord,  ne  portera  néanmoins
Pas  alteinte  àd  la  faculté  qurelles
se  reconnaissent  mutuellement,
d'imposer  à  l’importation  dans
leurs  Etats,  tels  droits  deconsommation
  qu’elles  jugeront  convenables.


Sa  Masesté  lEmpereur  de  toutes
les  Russies  sengate  à  considérer
le“  dispositions  Ccontenues  dans
le  Tableaun  sitzné  anjourd’hur  par
les  Plénipotentiaires  respectils
sub  litt.  E.,  comme  le  masimum
des  droits  dentrée  ei  de  consommation
  à  percevoir  des  fabrications
  Prustiennes  en  lin,  laine  et#
c  ir,  munies  de  certilicats  d’ori--eine,
  tant  à  leur  entréc  dans  le
Hoyaume  de  Pologne  qdu’ausk  autres
  douanes  de  terre  de  Empire.
de  Russie,  et  promet  de  ne  les
faire  hausser  due  d’apres  un  accord
  préalahble  avec  Sa  Majesté
le  Koi  de  Prusse.

Les  certisicats  ’origine  mention--nés
  au  paratraphe  précédent,
seront  délivrés  d’apreés  la  formule
  ci-jointe  sub  Litt.  F.,  par
les  Consuls,  §'il  y  en  a  dans  les
lieux  d’expédition,  ci  à  leur  defaut
  parle  Magistrat.  Dansl’unet
Tautre  cas,  il  scra  necessaire  due
la  Régence  du  Déepartement,  ouun
  Commissaire  spécialement  deélIétgué
  Par  elle  Acet  ellet,  Constate

17

4

9

rife  sollen  sobald  als  möglich,  in  keinem
  Falle  aber  später  als  mir  dem
ten  Januar  1820.  in  Kraft  rreten.
Die  gegenseitige  Verbindlichkeit,  welche
  die  beiden  hohen  kontrahirenden
Mächte  übernehmen,  die  in  diesen
Tarifen  bestimmten  Abgaben  nicht
anders  als  nach  gemeinschaftlicher
Uebereinkunft  zu  erhöhen,  soll.  indessen
  die  ge  enseitig  anerkannte  Befugniß
  nicht  beeiner  ochigen,  den  Waareneingang
  in  Ihre  Skaaten  mit  einer
  solchen  Verbrauchssleuer  zu  belegen,
  als  sie  angemessen  finden  werden.

Seine  Majestal  der  Kaifer  von  Rußland
  verpflichten  Sich,  die  in  der  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
heut  unterzeichneten  Uebersicht  sub
Litt.  E.  enthaltenen  Bestummungen
als  das  Marimum  der  Eingangsund
  Verbrauchs-Abgaben  zu  betrachtken,
  welche  von  Preußischen,  mit
Ursprungsbescheinigungen  versehenen
Fabrikaten  in  Leinen,  Wolle  und  Leder,
  sowohl  bei  ihrem  Eingange  in
das  Kônigreich  Pohlen,  als  auf  den
übrigen  Jollämtern  an  der  Landgränßg
  des  Russischen  Reichs  zu  erheben
ind;  und  versprechen,  diese  Abgaben
  nicht  anders,  als  nach  vorgängiger
  Uebereinkunft  mit  Seiner  Masestät
  dem  Könige  von  Preußen,  erhehen
  zu  lassen.

)  Die  im  vorigen  Paragraph  env#ähnten

  Ursprungsbescheinigungen  sollen
nach  dem  sub  Litt.  F.  beigefügten
Formulare  von  den  Konsuln  ausgestellt
  werden,  wenn  sich  dergleichen
am  Absendungsorte  befinden,  und  in
deren  Ermangelung  von  der  Orts-Obrigkeir.
  In  einem  oder  dem  andern
  Falle  ist  es  aber  nöthig,  daß
die  Regierung  der  Provinz,  oder  ein
von  ihr  zu  dem  Eude  ausdrücklich  de-
        <pb n="188" />
        —  180

la  Vérité  et  I’aurhenticité  de  ces
Lertifica:s  Torigine.

&amp;amp;Les  marchandises  Gtrangeres  imorté#es

  en  transit  par  les  ports
de  Danzig,  Elbing,  Königsberg  er
Memel,  pour  éire  debitees  dans
les  provincdes  de  Tétendue  désitznec
  &amp;amp;  artiche  1,  ne  payerone
Pas  de  droits  d’entiée  ei  deconskommation
  plus  elev#és  due  relles
importées  pour  laméme  destination
  panles  ports  Kusses  de  Libau,
Windau  et  Riga.

Il  est  entendu,  due  les  marchandises
  déclarées  aux  frontièéres
  du  Royaume  de  Pologne
pour  Passer  en  Russie,  n’auront
aucun  droit  de  transita  acquitter,
eit  qu’'elles  ne  seront  assujeties
Auau  payement  des  droits  d’en-Arée
  ei  de  Cconsommation  établis
Par  les  tariss  de  Russie  communs
au  HKoyaume  de  Pologne.

Le  tabac  e  le  sel  ne  pouvant#
ire  inwoduits  dans  le  Royaume
de  Polotzne  comme  objen  de  commerce,
  pourrom  néanmoins  le
traverser  pour  paser  en  Russie,
en  se  soumellam  aux  précantions
due  administration  du  HRoyaume
de  Pologne  jugera  indispensables
Pour  empecher.la  contrebande.

5  Pour  6arter  toute  qui  pourrait

Porter  alteinte  à  la  jouissance  des
avahtages  de  commerce  stipulés
Par  la  présente  Convention,  les
Plénipotentiaires  respectilt  sont
convenus  d’'arréter  les  Principes
énoncés  damn  le  Tableau-sub  litt.
G.,  sucr  lesquels  les  reglemens
des  Douanes  respectives  devront
E##re  londés.  «

klegikkekKommissarsdikWahthoitund

Glaubwuͤrdigkeit  dieser  Ursprungsbescheinigungen
  bestaͤtige.

6)  Diejenigen  fremden  Waaren,  welche

als  Transtoguter  in  die  Häfen  von
Danzig,  Elbing,  Königsberg  und
Memel,  zum  Absatz  in  den  Provinzen
  des  im  Art.  1.  bezeichneten  Bereichs,

  eingeführt  werden,  sollen  keinehöhere
  Eingangs-und  Verbrauchs-Abgabe

  entrichten,  als  diejenigen,

welhe  zu  demselben  Zweck  #in  die

Russischen  Häfen  von  Libau,  Windan
und  Riga  eingeführt  werden.
Es  versteht  sich,  daß  Waaren,

welche  an  den  Grenzen  des  Königreichs

  Pohlen  zum  Durchgange  nach

Rußland  angegeben  werden,  keine

Transio-Abgabe  zu  entrichten  haben,
  und  nur  der  Bezahlung  derjenigen
  Eingangs=  und  Verdrashs  AAbaben
  .unterliegen,  welche  die  Rußloand
  und  dem  Könzgreiche  Pohlen
gemeinsamen  Tarife  bestimmen,
Obwohl  Taback  und  Salz  nichrf
als  Handelsgegenstände  in  das  Kénigreich
  Pohlen  eingeführt  werden
können;  so  durfen  sie  dennoch  durch
dasselbe  nach  Rußland  gehen,  unter
Beobachrung  derjenigen  Vorsichts-Maaßregeln,
  welche  die  Verwaltung
des  Königreiche  Pohlen,  zur  Verhükung
  des  Schleichhandels,  zu  treffen
für  unerläßlich  crachten  wird.

th)  Um  alles  zu  entfernen,  was  dem

Genuß  der  in  dieser  Konvention  festgesetzten
  Handelsbegünktigungen  Abruch

  thun  könnte,  sind  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  überein  gekommen:
  in  den  gegenseitigen  Joll-Ordnungen
  von  den  in  der  Uebersicht
sub  Litt.  G.  enthaltenen  Grundsätzen
  auszugehen.

i)  Zwar
        <pb n="189" />
        5)  Dans  ketendue  désignés.  à,  l'article.
  11,  pourraf###  anrordé
des  brevets-inremipnd  Pat#nte,)
Ccomme  mo)en  dencouratemem,
mais  ces  brevets  ne  sauralent  imoser

  de  restrictions  qu'aux  sujets

u.  G#prernement  qui  les  aura

accordés.  Le  principe  de  la  libre
circblanon  de  tout  ce  qui  estproduit
  dans  cette  étendue,  rcste
maintenu  dans  toute  sa  vigucur,
ainsi  due  le  Dorte  l’articlc  4..
Onchercheralesmoyens  d'achiver
eimre  la  Prussc  etle  Royaume  de
Pologne  le  commerce  de  frontières
  sous  le  rapport  des  objets
de  main-d’ocurre,  dui  se  décbitent
aux  loires  des  villes  -  fronticères
Par  Touvrier  méme,  tels  due
bottes,  poteries,  etc.
Article  5.

Dans  la  vue  d’achirer  er  de  faciliter
davantage  le  commerce  de  trans#it  li.
Pulé  par  l’artiche  20.  du  T’raite  de
Vicnne,  les  deux  hautes  Parties  conutractantes
  sont  convenncs  des  dispo-Sitions
  suikantes,  du  Elles  se  réserrent.
de  compléter,  suikrant  exigence  des
Cas.

a)  Les  roductions  dau  sol  et  de  l'industrie
  des  Etats  respectiss  de  Sa
AMajesté  Empereur  de  toutes  les
Russies  et  de  Sa  Majesté  le  Roi  de
Prusse,  et  lesmarchandies  étran-Béres
  destinées  a  ln#siage  des  snjes
des  deux  hautes  parties  Contractantes
  comme  objens  decommerce
de  transit,  ne  Pourront  otre  frap-Pécs
  de  prohbibition  due  par  suite
d'un  accord  mutuel  entre  les  deux
Puissances.  L'importation  et  l'ex-Portation,
  par  transit,  de  ces  objets,
  sera  libre  aux  sujets  respechtifs
dans  toules  les  villes  et  dans  tous
les  poru#  de  I’étendue  désignee  a

Jahrgang  1819.

—

181

i)  Zwar  dürfen;  in  dem  im  Art.  k.  bezeichneten
  Bereiche,  Pateme  über  Erfindungen
  als  Aufmunterungsmittel
ertheilt  werden;  aber  diese  Pateme
sollen  nur  die  Unterkhanen  derjenigen
Macht  beschränken,  welche  sie  bewilligt
  hat.  Der  Grundsatz  der  freien
Zirkulation  aller  Erzeugnisse  dieses
Bereschs  bleibr  in  seiner  ganzen
Kraft,  wie  es  der  Ark.  J.  vorschreibt.

k)  Es  soll  auf  Mittel  gedacht  werden,
den  Grenzverkehr  zwischen  Preußen
und  dem  Königreich  Pohlen  in  Hinsicht
  derjenigen  Handwerkerarbeiten,
welche  der  Handwerker  selbst  auf  die
Jahrmärkte  der  Grenzstädte  bringt,
als:  Stiefeln,  Töpferwaaren  ic.  ic.
zu  beleben.

Artikel  6.

In  der  Absicht:  den  durch  den  Arkikel
20.  des  Wiener  Traklats  feffgestellten
Durchgangshandel  mehr  zu  beleben  und
zu  erleichtern,  sind  die  beiden  hohen  kontrabirenden
  Theile  über  folgende  Bestimmungen
  überein  gekommen,  welche  Sie,
erforderlichen  Falls,  noch  zu  vervollsiändigen
  Sich  vorbehalten:

a)  Die  Natur=  und  Kunsterzeugnisse  der
beiderseitigen  Staaren  Seiner  Majesict
  des  Königs  von  Preußen  und
Seiner  Majesiät  des  Kaisers  von
Rußland,  und  die  fremden  Waaren,
welche  zum  Gebrauch  der  Unterthanen
  der  beiden  hohen  kontrahirenden
Theile  bestimmt  sind,  dürfen,  in  sofern
  sie  Gegenstände  eines  Transtto-Handels
  sind,  nicht  anders  als  nach
einem  gemeinschaftlichen  lebereinkommen
  der  beiden  Mächtre  mit  Verboten
  belegt  werden.  Die  Einfuhr
und  Ausfuhr  dieser  Gegenstände  zum
Transtto  soll  den  beiderseiligen  Unterthanen,
  nach  dem  dieserhalb  fest-IOIx
        <pb n="190" />
        5)

.  O
–

Farticlei  41  l'après  les  tarils  déterminés

  àce  sujet.

Les  droits  de  transit  à  payer  dans
les  ports  de  Danzig,  Königsberg,
Elbing  er  Abémel,  pour  les  productions
  exportécs  des  Provinces
de  la  domination  de  Sa  Nlajeste

T’Empereur  de  toutes  les  Russies,

ainsi  que  pour  les  marchandises
Gtrangeres  destindes  pour  les
mémes  provinces,  sont  déterminés
  Tapréès  le  tarif  sub  litt.  H.
Signé  aujourdh’hui  par  les  Pléni-Pofentiaires

  respectist,  lequel  ne

Pöourra  éire  haussc  qdue  d’un
commun  accord.

Les  objelss  Texportation  ct  Tim-Portation
  dui  auraient  passé  en
trandit,  eir  dui,  sans  étre  encore
arrivésälcur  destination,  reicurneraient
  Far  la  méme  douanc,  soit
de  terre,  soit  de  mer,  par  laduclle
  ils  éEtaient  venus,  si  leur
identité  est  avéée,  ne  payeron:
Pas  unce  seconde  fois  les  droits
de  transit,  mais  Pourront  Passer
librement.

Toutes  les  productions  du  sol  et
de  Tindustric  de  Tétendue  désignée
  à  Farticle  fl,  destindes  pour

.une  provyince  Polonaise  T’une

autre  domination,  passeront  en
transit  Pparle  Royaumoe  de  Pologne
franches  de  tont  impôöt.  Elles
seront,  tontelois,  Pourrucs  d’un
certilicat  de  la  première  douane--frontièrc
  à  laquelle  elles  auront
touché.  Ce  certilicat  servira  à
Constater,  àd  la  sortie  des  marchamtlises,
  lendroit  de  leur  ex-Pédition,
  er  indiquera  en  meme
tems  celui  de  leur  destination.  I1
scra  libre  aux  Gouvernemens  res-182



b)

a)

gesetzken.  Taͤrife,  in  allen  Staͤbten
und  Maͤfen  des  im  Art.  1.  bezeichneten#
  Bereiche  freistehen.

Die  Transsto-Abgaben,  welche  in
den  Häfen  Danzig,  Königsberg,  Elbing
  und  Memel  von  den  aus  den

Provinzen  Seiner  Majestat  des  Kaisers

  von  Rußland  ausgeführten  Erzeugnissen,
  und  von  den  nach  diesen
Provinzen  bestimmten  fremden  Waaren
  gezahlt  werden  sollen,  sind  in
dem  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  heut  unterzeichneten  Tarife
  sub  Litt.  II.  festgesetzt,  welcher
nicht  anders  als  nach  gemeinschaftli-Lsuh
  Uebereinkunft  erhöht  werden
arf.

Gegenstände  der  Ausfuhr  und  Einfuhr,
  welche  als  Transitogut  eingekommen
  sind,  aber  bevor  sie  ihre  Bestimmung
  erreicht  haben,  durch  dasselbe
  Zollamt  landwärts  oder  seewärks
  zurückgehen,  über  welches  sie
eingekommen  waren,  sollen,  wenn
ihre  Identität  glaubhaft  dargethan
ist,  nicht  zum  zweitemmal  die  Transito-Abgabe
  erlegen,  sondern  frei
durchgehen.

Alle  Natur=  und  Kunsterzeugnisse  des
im  Artikel  I.  bezeichneten  Bereichs,
welche  in  eine  unker  andrer  Herrschaft
stchende  Pohlnische  Provinz  bestimmt
sind,  sollen  durch  das  Königreich
Pohlen  frei  von  aller  Abqabe  transitiren
  können.  Doch  müssen  sie  mit
einem  Zeugnisse  des  ersten  Grenz=Zollamts,
  welches  sie  berührt  haben,
versehen  seyn.  Dieses  Zeugniß  soll
bei  ihrem  Ausgange  sowohl  den  Ort
ihrer  Abfertigung,  als  den  Ork  hrer
Bestimming  nachweisen.  Den  beiderseitigen
  Regierungen  soll  es  freistehen,
  diejenigen  Anordnungen  zu
tressen,  welche  sie  zur  Verhütung  je-
        <pb n="191" />
        70

pectifs  de  prendre  les  mesures
qu'ils  jugeront  convenables  pour
prévenir  tout  ahus  à  cet  égard.

Quant  aux  marchandises  étrangéres
  qui,  des  provinces  Prussiennes
  de  Tetendue  désignée  à
Tartiche  f1,  passeraient  en  transit
par  l#  Royaume  de  Pologne  pour
se  rendre  dans  les  provincçes  Polonoises
  de  la  domination  Autrichienne,
  elles  y  payeront  les
droits  de  transit  sStipulés  à  ceri
égard  avec  lAutriche.

Le  propriétaire  d'une  marchandise
  importée  en  transit,  des
dw’il  sera  sujet  de  h’une  des  deux
dominations,  aura  le  droit,  dans
Tétendue  désignée  à  Tartiche  11,
de  changer  la  destination  de
transit  en  celle  de  circulation
interieure,  et  dans  ce  dernier
Cas,  il  ne  payera  due  les  droits
d’entrée  et  de  consommation;
Texcédant  des  droits  du’il  pourrait
  avoir  payés  Pour  lamarchandise
  déclarée  antérieurement
Pour  le  transit,  lui  sera,  le  cas
Scchéant,  fidelement  restitué.

Les  Gouvernemens  respectifs
adopteront  les  mesures  de  précaution
  les  Plus  Propres  &amp;amp;à  empécher
  due  desmarchandises  décla--rées
  pour  le  transit  nesoientcon--sommées
  dans  FPintérieur.  Les
douanes  respechires  seront  spécialement
  chargées  de  l’exécution
de  ces  mesures.

L'administration  du  Royaume  de
Polotne  aura  le  droit  ’acheter  le
sel  routre-  mer  pour  ses  beseins
Partout  oh  elle  vondra,  er  de  le
faire  passer  en  transit  par  les  ports
de  Danzig,  d’Elbing,  de  Königs-183



Des  diesfälligen  Mißbrauchs  für  angemessen
  erachken  werden.

Diejenigen  fremden  Waaren,
welche  aus  den  Preußischen  Provinzen
  des  im  Art.  I.  bezeichneten  Bereichs
  durch  das  Königreich  Pohlen
nach  den  pohlnisch-östreichschen  Provinzen
  transitiren,  sollen  die  in  dieser
Hinsicht  mit  Oestreich  festgesetzten
Transito-Abgaben  entrichten.

ee)Der  Eigenthümer  elner  eingeführten

fa.

und  zum  Tranfito  bestimmten  Waare,
  sefern  er  Unterthan  einer  der  beiden
  hohen  kontrahirenden  Mächte  ist,
soll  die  Befugniß  haben,  in  dem  im
Art.  1.  bezeichneten  Bereich  die  Bestimmung
  einer  Waare  zum  Durchgange
  in  eine  Bestimmung  derselben
zun  innern  Verkehr  umzuändern,
und  er  soll  in  diesem  Falle  nur  die
Eingangs=  und  Verbrauchs-Abgabe
entrichten;  was  er  für  die  früher  zum
Transtto  deklarirte  Waare  mehr  bezahlt
  haben  mochte,  soll  ihm,  eintrekenden
  Falls,  getreulich  zurück  erstatlet
  werden.

Die  beiderseitigen  Regierungen
werden  die  zweckdienlichsten  Maaßregeln
  ergreifen,  um  zu  verhüten,  daß
die  zum  Transito  angegebenen  Waaren
  nicht  im  Innern  verbraucht  werden.
  Oie  beiderseitigen  Zoll-Aemter
sollen  mit  der  Ausführung  dieser
Maaßregeln  besonders  beauftragt
werden.

Der  Verwaltungs-Behörde  des  Königreichs

  Pohlen  soll  es  frei  stehen,

überseeisches  Salz  zu  ihrem.  Bedarf

überall  zu  kanfen,  wo  sie  will,  und

es  über  Oanzig,  Elbing,  Königsberg

und  F  gegen  Entrichtung  einer
f2
        <pb n="192" />
        beig  es  de  Mémel,  en  acquttant

un  droit  de  deux  bons  trses  de
Prusse  par  quintal.

Quant  au  mode  de  transit  et
de  transport,  Padministration  du
Royaume  de  Polotne  est  prétc,
dansla  vue  de  prémunir  la  Prusse
contre  la  contrebande,  ià#onclure
  un  arrangement  partichlier,
Pour  lequch  un  Commissaire  spécial
  se  rendra  d  Berlin,  seus  k#
Promesse  toutelois,  gdue  la  Prusse
apportera,  de  son  cöté,  des
facilités,  ei  due  les  frais  du’exitgera
  le  transport  seront  calcules
sur  les  principes  é4conomidues
de  Fadministration  Prussienne
des  scls.

Pour  donner  un  plus  grand  essor
à  lindustrie  de  Leurs  sujets  res-Pectifs,
  et  pour  favoriser  davantage
  le  genre  de  trafic  qui  fait
lobjet  des  Iiposition:  de  cet  artiche,
  les  deux  hautes  parties
contractantes  sont  convenues,
due  tous  Leurs  sujets  respectiss
Pourront  faire  réciproqucment
De  commerce  de  transit  des  Etats
Prussiens  à  Pétranger  par  Odessa,
et  du  Hoyaume  de  Pologne  A
Pérranger  par  es  Etats  Prussiens,
et  vice  .  versa,  d'’apreès  les  reglemens
  que  chaque  Etat  établira.

Tes  droits  à  percevoir  dans
le  premier  cas,  ne  dépasseront
Point,  pour  les  sujes  Prussiens,
dui  seront  traités  à  l’etzal  des  sujeets
  Autrichiens,  celni  arrcté  entre
la  Russic  ei  PAutriche,  en  vertu
de  l’article  28.  du  traite  de  Vienne.

Abgabe  von  2  n  Gr.  für  den  Zenkner,
durchgehen  zu  lassen.  s

Was  die  Art  und  Weise  der
Transito-Beziehung  und  des  Transports
  betrifft;  so  ist,  um  Preußen  gegen-
  allen  Schleichhandel  sicher  zu
stellen,  die  Verwaltung  des  Königreichs
  Pohlen  bereit,  ein  besondres
Abkommen  zu  treffen,  weshalb  ein
eigner  Bevollmächtigker  nach  Berlin

esandt  werden  soll;  jedoch  unter  der
zulcherung,  daß  Preußen  seinerseits

sich  zu  Erleichterungen  verstehen  wird,

und  daß  die  Kosten,  welche  der  Transport
  erforderk,  nach  den  haushälkerischen
  Grundsätzen  der  Preußischen
Salz-Ad  inistration  berechnet  werden
  sollen.

8)  Um  dem  Kunstfleiße  Ihrer  gegenseitigen

  Unterthanen  einen  größern
Schwung  zu  geben,  und  um  den
Handelsbetrieb,  von  welchem  in  diesem
  Artikel  die  Rede  ist,  noch  mehr
z  beguͤnstigen,  sind  die  beiden  hohen
ontrahirenden  Theile  übereingekommen,
  allen  Ihren  beiderseitigen  Unlerthanen
  zu  erlanben,  den  Transico-Handel
  aus  den  Preußischen  Staaten
nach  dem  Auelande  über  Odessa,  und
aus  dem  Koönigreiche  Pohlen  durch
die  Preußischen  Staaten  nach  dem
Auslande,  und  vice  versa,  nach  den
Verordnungen,  welche  jeder  Staat
geben  wird,  zu  treiben.

Iimn  ersten  Falle  sollen  die  zu  erhebenden
  Abgabensätze  für  die  Preu-Hischen
  Unkerkhanen,  welche  gleich
den  östreichschen  behandelt  werden
sollen,  nicht  höher  seyn,  als  sice  für
die  östreichschen  Unterthanen  zwischen
  Rußland  und  Oestreich,  in  Gemäßheit
  des  Art.  28.  des  Wiener
Trakkats  festgestellt  worden  sind.
        <pb n="193" />
        —

Cuant  au  second  cas,  il  est
convenu,  due  le  marximum  des
roits  de  transit  sera  de  trois  écus
de  Prusse  par  quintal  de  marchandises
  (poids  brut),  dapres
la  declaration  des  voituriers  ou
Propriétaires.

Article  6.

Dans  la  vue  de  garantir  Tune  manière
  plus  immédiate  encore  à  Leurs
sujets  respectils  la  pleine  jouissance
des  avantages  stipulés  ci-dessus,  les
deux  hautes  parties  contractantes  se
reconnaissentréöciproJquemente  droit
de  nommer  ct  de  faire  résider  dans  les

rovinces  de  l'tendue  désignée  à  l'articke

  11,  des  Consuls  ou  Agens  de
commerce,  dont  la  destination  sera
d'assister  leurs  compatriotes  dans  les

afsaires  d'intérét  qu'ils  auraient  à  y

régler,  toutes  les  fois  qu'ils  se  verraient

  oblitzés  de  recourir  à  leur  ap-Pui,

  et  de  veiller  à  Texécution  des

Présentes  transactions,  en  sc  contormant

  aux  retlemens  tracés  ci-  apres.

Enccenséduence  dece  principe,  les
deux  hautes  Puissances  sont  convenues
  des  points  suivans:

u)  IIl  sera  libre  à  chacune  des  dens
hautes  parties  Ccontractantes,  de
nommer  dans  I’étenduc  désignGe
Alfartiche  flrautant  de  Consuls  ou
Agens  de  commerce  du’klle  jugera
  Convenables,  de  déterminer
les  endroits  oh  ils  derront  ré---sider,
  ainsi  due  D’étenduc  dans
laquelle  ils  devront  exercer  leurs
(onctions.

)  II  sera  libre  ächaque  Gouverne--ment
  de  nommer  également  un
Consul-néral  qui,  de  droit,
sera  chargé  de  veiller  sur  laconduite
  des  Consuls  ei  de  leur  donner
  des  directions.  Le  Consul-Géendral
  aura  lc  droit  de  F'adresser,

185

Im  zweiten  Falle  ist  man  übereingekommen,
  daß  das  Maximum
der  Transito-Abgaben  drei  preußische
  Thaler  für  den  Zentner  Brurto,
nach  der  Deklaration  der  Fuhrleute
oder  Eigenthümer,  betragen  soll.

Artikel  6.

Um  Ihren  beiderseitigen  Unterthanen
den  vollen  Genuß  der  oben  stipulirten
Handels-Begunstigungen  noch  unmittelbarer
  zu  sichern,  gesiehen  Sich  beide  hohe
konrrahirente  Thelle  gegenseitig  das  Recht
zu:  für  die  Provinzen  des  im  Art.  1.  begeichurten
  Bereichs,  Konsuln  oder  Hanels-Agenten

  zu  ernennen  und  dort  residiren
  zu  lassen.  Ihre  Bestimmung  soll  seyn:
ihren  Landsleuten  in  den  Angelegenheiren,
welche  sie  daselbst  zu  besorgen  haben  mochten,
  in  jedem  Falle  beizustehen,  wo  sie
sich  veranlaßt  finden  4  ihre  Unterstutzung
  nachzusuchen,  und  auf  die  Vollstreckung
  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu
achten,  wobel  sie  die  nachfolgenden  Vorschriften
  zu  beobachten  haben.

In  Gemäßheit  dieses  Grundsatzes  sind
die  beiden  hohen  Mächte  über  folgende
Punkte  übereingekommen:

a.))  Es  soll  einem  jeden  der  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  frei  stehen,  für
den  im  Art.  1.  bezeichneten  Bereich
so  viel  Konsuln  oder  Handels-Agenten
  zu  ernennen,  als  Er  nöthig  findet,
  auch  die  Orte,  wo  diese  residiren,
  und  den  Bezirk,  innerhalb  dessen
  sie  ihre  Amtsverrichtungen  ausüben
  sollen,  zu  bestimmen.

b))  Es  soll  beiden  Regierungen  ebenfalls
frei  stehen,  einen  General-Konsul  zu
ernennen,  der  berechtigt  sey.:  soll,
über  das  Benehmen  der  Konsuln  zu
wachen,  und  ihnen  Anleikungen  zu

eben.  Der  General-Konsul  soll

as  Recht  haben,  sich,  wenn  er  es.
        <pb n="194" />
        240

—  186

Fil  le  juge  Convenable,  directement
  aux  Alinistères  des  pays  o
il  se  trouvera,  pour  écarter  les
difficultés  ou  entraves  due  le
Ccommerce  pourrait  6prouver.
Ceite  dEmarche  ne  pourra  avoir
licu,  tontelois,  due  dans  le  cas
on,  Contretoute  attente,  les  autorités
  locales  se  refuseraient  à  faire
droit  d  de  justes  réclamations.

Lorsquune  des  Puissances  contractantes
  aura  annoncé,  dans
les  formes  usilées,  la  nomination
  d'un  Consul  ou  Agent  do
commerce,  le  Gonvernemem  auprès
  duquel  il  sera  destiné  àré-Sider,
  lui  fera  délivrer  son.  ##éduatur
  en  bonne  er  ducforme,
ei  il  est  mutnellement  convenu
du’on  y  apportera  le  moins  de
retard  possible.

Dans  les  villes  ou  autres  places
de  frontière,  le  méme  individu
Pourra  étre  accreédité  aupres  de
deus  Gouvernemens,  ainsi  par
encemple:  le  Consul  de  Sa  Masert
  lc  Roi  de  Prusse  à  Brod)
Pourra  aussi  exercer  ses  lonctions
#  ladlzinilow.  Ilensera  de  même
Partout  aillcurs  on  il  conriendra
aux  deusk  Gourernemens  de  nommer
  des  Consuls  ou#d#gens  decommerce
  Pour  exercer  les  mémes
fonctions  dans  des  villes  d'une
domination  dillerente.

Une  des  principales  obligations
du  Consul  ou  Atgem  decommercec,
S#r#a  de  veiller  nce  que  la  présente
Convention  soit  maintenue  et  exécutée
  dans  tous  ses  points  et
clauses.

für  angemessen  halt,  ummirtelbar  an
die  Ministerien  der  Länder,,  worin
er  sich  aufhdlt,  zu  wenden,  um  die
Schwierigkeiten  und  Hindernisse  zu
beseitigen,  welche  der  Handel  etwa
erleiden  könnte.  Doch  soll  er  dies
nur  in  den  Fällen  thun  dürfen,  wenn,

egen  alle  Erwartung,  die  Ortsbe-Sörte
  sich  weigern  mochten,  gerechten
  Beschwerden  abzuhelfen.

Sobald  eine  der  kon#trahirenden  Mächte
  in  den  uüblichen  Formen  die  Ernennung
  eines  Konsuls  oder  Handels-Agenten
  angezeigt  hat,  soll  ihm  die
Regierung,  bei  welcher  er  zu  residin
ren  bestimmt  ist,  das  Erequalm  in
guter  und  Febriger  Form  ausfertigen;
  und  ist  man  beiderseikig  übereingekommen,
  hiebei  den  mindest  möglichen
  Verzug  eintreten  zu  lassen.

d)  In  den  Grenzstädten  oder  andern

Grenzplätzen  soll  ein  und  eben  derselbe
  Konsul  zugleich  bei  zwei  verschiedenen
  Regierungen  beglaubigt
seyn  können;  so  kann  z.  B.  der  Konsul
  Seiner  Majestat  des  Königs  von
Preußen  zu  Brodp,  zu  gleicher  Ler  die
Konsulats-Verrichkungen  in  Radziwilow
  ausüben.  Aus  leiche  Weise
  soll  es  überall  chaßen  werden,
wo  es  den  beiden  Regierungen  belieben
  möchte,  Konsuln  oder  Handels-Agenten
  zu  bestellen,  um  dieselben
Funktionen  in  Städeen  zu  verwalten,
  die  unter  verschiedener  Herrschaft
  stehen.

 

e)  Es  soll  eine  der  wesentlichsten  Pflichten

des  Konsuls  oder  Handels-Agenten
sepn,  darüber  zuwachen,  daßdie  gegenwärtige
  Konvention  in  allen  saren
Punkten  und  Klauseln  auf  das  genaueste
  aufrecht  erhalten  und  vollstreckt
  werde.
        <pb n="195" />
        —  187  —

ri-/)

  Dans  tous  les  cas  urgens  relatiss  1)  In  allen  deinenen,  sich  auf  Hanauy

  allaires  de  commerce,  il  aura

le  droit  Tadresse  directement  aux
Hautorités  de  l’arrondissement  de
son  Consulat,  des  réclamations
verbales  ou  par  écrit,  congçgues
dans  la  langue  du  pays  de  sa  résidence,
  ou  en  langue  française,  en
yjoignant  autant  due  possible  des
traductions.

Isera  autorisé  à&amp;amp;  interkenir  dans
tous  les  dillérens  qui  pourraient
naltre,  soit  entre  ses  compariotes
Ccommercanzx,  soeit  entre  cen  Ci
et  des  Commerçans  ou  babitans
du  pays  ou  il  résidera,  toutes  les
fois  due  les  parties  interessccs
vondront  le  prendre  pour  arbitre.
Les  lois  de  son  pays  ct  les  instructions
  dont  il  sera  muni,  détermineront
  le  doeßré  de  alidité  que
devra  avoir  sa  décision  à  I’égard
de  ses  compatrictes,  et  en  preseriront
  les  formes.

II  sera  également  en  droit  d'assister
  ses  Compatriotes  commer-Cans,
  et  il  Plaidera  leur  Cause  au-Pres
  des  autorités  de  l’arrondissement
  de  son  Consulat.  dans  tous
les  diflérens  et  proces  duils
Pourraient  avoir  a#cc  les  douaniers
  et  les  habitans  du  pays,  ou
avec  des  étrangers  Par  suite  de
leurs  allaires  de  Ccommerce.

Au  cas  du'’un  compatriote  commerçant
  du  Consul  vint  àadécéder
dans  larrondissement  deson  Con-Sulat.
  Ct  duches  héritiers  du  déelunt
fussent  absens,  sane  avoir  demandataire
  présent  sur  les  lieux,  le
Consul  aura  le  droit  de  vendnérir
des  biend  ei  desellets  In  decede;
de  se  les  faire  delirrer  par  lesn

delsangelegenheiten  beziehendan  Fällen,
  soll  er  das  Recht  haben,  sich
mit  mündlichen  oder  schriftlichen  Anträgen
  unmitrelbar  an  die  Behörden
seines  Konsulatbezirks  zu  wenden;
diese  Antrage  müssen  entweder  in  der
Sprache  des  Landes,  in  welchem  er
restdirk,  oder  französisch,  so  viel  möglich
  unter  Beifügung  von  Uebersetzuigen,
  abgefaßt  seyn.

8)  Er  soll  zur  Vermittelung  berechtigt

seyn  in  allen  Streitigkeiten,  die,  entweder
  zwischen  seinen  handeltreibenden
  Landsleuten  unter  sich,  oder  zwischen
  diesen  und  Kaufleuten  oder  andern
  Einwohnern  des  Landes,  wo
er  residirt,  entstehen  könnten,  insofern,
  als  die  Partheien  ihn  zum
Schiedsrichter  nehmen  wollen.  Die
Gesetze  seines  Landes  und  die  Anweisungen,
  die  er  erhalten  wird,  sollen
den  Grad  der  Gültigkeit,  welche  seine
  Entscheidung  binsichtlich  seiner
Landsleute  haben  soll,  bestimmen,  und
werden  deren  Formen  vorschreiben.

h)  Gleichmäßig  soll  er  das  Recht  haben,

  seinen  handeltreibenden  Landsleuten
  beizuskehen,  und  ihre  Klagen
bei  den  Behörden  seines  Konsulatbezirks
  in  allen  Srreitigkeiten  und
Prozessen  vorzutragen,  welche  dieselben
  mit  den  Jollbeamten,  oder  mit
den  Einwohnern  des  Landes,  oder
mit  Fremden,  in  Folge  ihrer  Handels-Angelegenheiten,
  haben  könnten.

Wenn  ein  handeltreibender  Landsmann
  des  Konsuls  in  dessen  Konsulatbezirk
  stirbt  und  die  Erben  des
Verstorbenen  abwesend  sind,  ohne
einen  am  Orte  anwesenden  Sachwalter
  zu  haben;  so  soll  der  Konsul  berechtigt
  seyn,  die  Güter  und  Effekren
des  Verstorbenen  auszumitteln,  sich

dieselben,  so  weit  es  den  Landesge-
        <pb n="196" />
        1

n)

–

toritées  loçales,  en  tant  que  lesldis
du  pays  ny  sont  Pas  gontrainres;
enfin,  de  prendre  toutes  les  msures
  nécessaires  pour  la  sSuùäreté
de  la  pProprictè  du  délum,  er  de
soigner  ses  affaires,  jus  qu'à  ce  que
les  hritiers  ou  leurs  fondés  de
Pouvoirs  se  Présentent.

Les  Consuls,  en  délivrant  des  pass
  Ports  à  leurs  Compatriotes,  8c—
ront  tenus,  sous  peine  de  responsabilité
  personnelle,  de  veiller  à
ce  due  Ces  Passeborts  ne  deviennent,
  pour  des  gens  sans  avcu  ett
évidemment  dangereufk,  un  moyen
  de  Nintroduirc  dans  les  Llats
respectifs.

En  qualité  de  Consuls,  ils  jouiront
des  prérogatives  et  priviléges
dont  jouissent  les  Consuls  des  nations
  les  plus  favorisces.  Les
armes  de  leur  payr“s  pourront  étre
arborées  à  leur  maison,  pPour  indiqduer
  leur  demeure.

ULes  Consauls  des  deux  hautes
arties  Ccontractantes  dans  T’etendur
  designée  à  artiche  1/.  des
qu'ils  ne  scront  pas  sujets  du  pays
de  leur  reidenec,  et  qu'ils  ne
possèderont  pas  de  maison.  à  eux
ahbartenante,  dans  les  villes  Oon
ils  egerceront  leurs  lonctions,
seront  cNKempts  de  lout  logement
mililaire.  Ceite  franchise,  toutelois,
  est  restreinte  alcur  logement
personnel.

Les  hautes  Parties  contractantes
Etant  Cconvenues,  due  la  totalite
de  Leurs  sujelsei  des  produchions
de  leur  sol  et  da  leur  industrie
Participeront,  dans  létendue  déiunde
  à  Uarticse  aux  avan-4ages
  commerciaux  stipulés  Par

188

k

1

m)

—

setzen  Ficht  entgegen  ist,  von  den
Ortöbehörden  ausliefern  zu  lassen,
und  endlich  alle  die  é  eln  zu
ergreifen,  welche  zur  Sicherstellung
des  Eigenthums  des  Verstorbenen
nothwendig  sind,  uͤberhaupt  dessen
Angelegenheiten  so  lange  zu  besorgen
  bis  die  Erben  selbst  oder  ihre
Bevollmächtigten  auftreten.

Die  Konsuln  sind  gehalten,  bei  Ertheilung
  von  Pässen  an  ihre  Landsleute,
  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit
  darüber  zu  wachen,  dan  diese
Pässe  für  ganz  unbeglaubigte  oder
augenscheinlich  gefährliche  Menschen
nicht  Mülel  werden,  sich  in  die  gegenseitigen
  Staaten  einzuschleichen.

In  ihrer  Eigenschaft  als  Konsuln  sollen
  sic  alle  die  Vorrechte  und  Privilegien
  genießen,  welche  den  Koansuln
der  am  meisten  begünstngten  Nationen
  zustehen.  Sie  können  das  Wappen
  ihres  Landes  an  ihrem  Hause
aufstellen  lassen,  un  ihre  Wohnung
bemerkbar  zu  machen.

In  sofern  die  Konsuln  der  beiden
hohen  kontrahirenden  Tucele  in  dem
im  Artikel  1.  bezeichneten  Berriche,

icht  Unterthanen  des  Landes  sind,
in  welchem  sie  resioiron,  und  nicht
ihnen  eigenthümlich  zugehörige  Häuser
  in  den  Städten  besigen,  wo  sie
ihren  Oienst  venvallen,  sollen  sie
von  aller  Militafreinguartierung  frei
seyn.  Ooch  beschränkt  sich  diese  Begunstigung
  nur  auf  die  Wohnung

für  ihre  Person.
Oa  die  hohen  kontrahirenden  Theile
dahin  ubereingekommen  sind,  daß
allen  Ihren  Unterthanen  ohne  Außsnahme,
  und  allen  Nalur=  und  Kunst-Erzeugnissen
  Ihrer  Staaten,  die  in
Veieum  sntiger  Konvention  stipulirken
Handelsbeguͤnstigungen  in  dem  im
Art.  1.
        <pb n="197" />
        la  présente  Convention,  les  cerüficats
  d’origine  dui,  en  vertu  du
traité  de  Vienne  du  A—###  1815,
devaient  assurer  spécialement  la
jouissance  des  dits  avantages  aur
Provinces  Polonaises  de  1772,  deviennent
  inmutiles  ällexception  de
ceun  dont  les  labrications  Prus-Siennos
  favorisées  en  lin,  laine
et  cuir  derront  étre  accompa-Gndes,
  Consormément  aux  Para-SGrabhes
  e.  Ct#de  Parlicke  4.

 

Mais  si,  par  la  suite,  ces
mémes  Puisszances  Foulaient  limiter,
  d'un  Ccommun  accord,  aux
Productions  d’origine  Polonaise,
les  avahtages  stibulés  en  faveur
des  dites  produchions  parie  traité
du  .  1815,  les  certificats
d'origine  redevenant  alors  nécessaires,
  il  serait  pris,  du  consentement
  mutuel  et  préalable  des
deux  hautes  parties  contractantes,
les  mesures  que  les  administrations
  respectives  jugeraient  les
Plus  convenables  à  cet  égard.

 

Article  7.

In  exécution  de  Tartichle  10.  du
traité  de  Vienne  et  relatif  à  la  ville
libre  de  Cracovie,  les  hautes  parties
Contractames  sont  convenues  d'étendre
  aux  hah’  ans  de  cette  ville  et  de
s#on  territoire  toutes  les  stipulations
de  la  présente  Convention,  en  autant
duc  Par  leur  nature  elles  sonrpropres
à  leur  éCire  appliqusces.  D’aprèes  ce
Principe,  tous  les  habitans  de  la  ville
de  Cracovie  ei  de  son  territoire  jouiront
  des  méemes  avantatges  commerciaux
  ei  des  mémes  exemptions  due

Jahrgang  1819.

180

Art.  I.  bezeichneten  Bereiche  zu  statten
  kommen  sollen;  so  werden  die
Ursprungs=  Beglaubigungsscheine,
welche  in  Gemäßheit  des  Wiener
Traktats  vom  i1815.  den
Pohlnischen  Provinzen  vom  Jahre
1772.  besonders  diese  Vortheile  zusichern
  sollten,  unnoͤthig,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  womtt  die  begünstigten
  Preußischen  Leinen-,  Wollenund
  Lederfabrikate  in  Gemäßbeit  der
S.  e.  und  f.  des  Artikels  J.  begleitet
seyn  müssen.

Sollten  jedoch  in  der  Folge  die
hohen  kontrahirenden  Mächte,  nach
gemeinschaftlicher  Uebereinkunft,  die
den  genannten  Erzeugnist  en  durch  den
Traktat  vom  i####  181  .  bewilligten
  Begünstigungen,  ausschließend
auf  Erzeugnisse  Pohlnischen  Ursprungs
  einschränken  wollen;  und  sodann
  jene  Ursprungsbescheinigungen
wieder  nothwendig  werden:  so  sollen,
unter  vorgängiger  gemeinschaftlicher
Einwilligung  der  beiden  hohen  kontrahirenden
  Theile,  diejenigen  Maaßregeln
  getroffen  werden,  welche  die
beiderseitigen  Regierungen  zu  diesem
Endzwecke  für  die  angermessensten  erachten
  möchten.

Artikel  7.

Zur  Vollziehung  des  Lo#ten  Artikels
desjenigen  zu  Wien  abgeschlossenen  Traktars,
  welcher  die  freie  Stadt  Krakau  betrifft,
  sind  dic  hohen  kontrahirenden  Theile
  übereingekommen,  auf  die  Einwohner
dieser  Stadt  und  ihres  Gebiets  alle  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  zu  erstrecken,  in  so  weit  sie  ihrer
Natur  nach  auf  dieselben  anwendbar  sind.
Diesem  Grundsatz  gemäß  sollen  alle  Einwohner
  der  Stadt  Krakau  und  ihres  Gebiets
  derselben  Handelsvortheile  und  derselben
  Befreiungen  genießen,  welche  gev

  8
        <pb n="198" />
        la  présente  Convention  assure  aux  sujets
  des  deux  hautes  parties  contractantes.
  Ils  seront  traités,  dans  le
territoire  de  la  domination  Russe,  à
egal  des  zujets  Prussiens;  er  dans
les  prorinces  de  la  domination  brussienne,
  à  l’égal  dessujets  Russes,  bien
entendu,  tontclois,  que,  de  leur  cöt6,
ils  se  conformeront  aux  obligations
duc  le  Présent  Acte  impose  ausx  sujeis
respectifs.

Arricle  8.

En  conséquence  des  dispositions
ci-  dessus  énonces,  toutes  les  lois  et
concessions,  tous  les  usages,  reglemens,
  tarifs,  priviléges  et  droits  Pparticuliers
  de  commerce  des  villes  et
des  poris  de  Létendue  désignée  à  l'artiche
  1,  qui  se  trouvaient  en  opposition
  avec  la  tencur  de  la  présente  Convention,
  sont  abolis  à  jamais.  Seront
nommémentcompris  dans  cette  stipulation
  les  droits  qui  peuvent  avoir
hexisté  jusqu’i  présent  confrairement
la  libertée  de  la  navigation  des  rivières
  ct  canaux,  ainsi  qu’a  la  cirdulation
  illimitée  de  toutes  les  productions
  du  sol  et  de  l’industrie  entre
les  provinces  de  I’étendue  susmentionnée,
  tels  due  les  droits  d’entre-Pôt,
  de  rompre-charge,  cTétape,  de
non-  allege  et  autres  de  Pareille  nature,
  spéciliés  ou  non-spéciliés,  lesqduels
  scront  censés  abolis  par  la  presente
  Convemion.

Les  hautes  parties  contractantes
vVengagent  en  meme  tems,  à  interdire
aux  négocians  des  villescommercantes
de  leurs  dominationsrespechtives  dans
Férendue  déterminée  à  l’articke  fI,
toute  asscciation  du’ils  formeraient,
dan;  le  but,  soit  Torganiser  on  de
réintroduirc,  directement  ou  indirectement,
  les  Priviléges  et  droits  ex-190



genwaͤrtige  Uebereinkunft  den  Umerthanen
  beider  hohen  kontrahirenden  Theile
zusichert.  Sie  sollen  in  dem  Gebiete  unter
  Russischer  Herrschaft  gleich  den  Preußischen
  Unterthanen,  und  in  den  Ländern
unter  Preußischer  Herrschaft  gleich  den
Russischen  Unterthanen  behandelt  werden;
wohlverstanden,  daß  auch  sie  ihrerseits
sich  den  Verpflichtungen  zu  unterziehen
haben,  welche  gegenwärtige  Uebereinkunft
den  beiderseitigen  Unterthanen  auflegt.

Artikel  8.

In  Folge  der  oben  enthaltenen  Feststellungen
  werden  hiermit  alle  Gesetze  und
Verwilligungen,  alle  Gebraduche,  Anordnungen,
  Tarife,  Privilegien  und  besondere
  Handelsberechtigungen  der  Städte
und  Häfen  des  im  Artikel  I.  bezeichneten
Bereichs,  welche  mit  dem  Inhalt  der  geenwärtigen

  Konvention  in  Widerspruch

ehen,  für  immer  aufgehoben.  Namentlich
  sollen  hierunter  alle  diejenigen  Berechtigungen
  begriffen  seyn,  welche  bis  jetzt
als  ein  Hinderniß  der  freien  Schifffahrt
auf  den  Flüssen  und  Kanälen,  und  der
freien  Zirkulation  aller  Natur=  und  Kunst-Erzeugnisse
  innerhalb  der  im  oben  erwäahnten
  Bereich  belegenen  Provinzen,  etwa
bestanden  haben  mögen,  als:  die  Gerechtsame
  der  Niederlage,  des  Umschlages,
des  Stapels,  des  Nichtlichtens  und  andre
gleicher  Art,  sie  mögen  hier  aufgezählt
seyn  oder  nicht,  welche  sämmtlich  durch
gegenwärtige  Konvention  für  abgeschafft
zu  betrachten  sind.  7

Die  hohen  koncrahirenden  Theile  machen
  sich  zu  gleicher  Zeit  hierdurch  verbindlich,
  den  Handeltreibenden  in  Ihren  beiderseitigen
  Handelsestädten,  welche  in  dem
im  Art.  I.  bezeichneten  Bereiche  liegen,
jede  Verbindung  unter  sich  zu  untersagen,
welche  sie  in  der  Absicht  unternehmen
möchten,  entweder  die  durch  gegenwärtigen
  Artikel  dieser  Konvention  aufgehobe-
        <pb n="199" />
        clusifs  aholis  par  le  présent  article  et
la  présente  Convention,  soit  de  s'approprier
  exclusivement  un  genre  de
commerce  quelconque.

Leurs  Majestés  lEmpereur  de  toutes
  les  Russies,  Roi  de  Pologne,  et  le
Hoi  de  Prusse,  garantissent  en  méme
tems  aux  bourgeois  indigènes  des  dites
vVilles,  qu’il  ne  leur  sera  interdit  dans
aucun  cas  de  se  charger  de  toutes  les
exPéditions  d’importation  ct  dexportation
  pour  le  compte  des  sujets  res-Pectifls
  de  Sa  Majeste  Empereur  de
toutes  les  Russies,  Roi  de  Pologne,
er  de  Sa  Majesté  le  Roi  de  brusse.

Article  9.

La  présente  Convention  sera  ratisiée
  etlesratifications  en  seront  échan-GBées
  à  St.  Pétersbourg,  dans  le  terme
de  deux  mois,  ouplutot,  silaire  se  peut.

En  loi  de  qduoi,  les  Plénipotentiaires
  respechifls  Pont  signée  er  y  Ont.
apposé  les  cacheis  de  leurs  armes.

Fait  ä  St.  Petersbourgle  EDécembre
1818.

igné:
Caries  Temier.  Pierre  JA’Ouörik.
(L.  S.)  (L.  S.)

191

nen  Privilegien  und  ausschließlichen  Berechtigungen
  einzufuͤhren  oder  mittelbar
oder  unmittelbar  wieder  herzustellen,  oder
sich  irgend  eine  Art  des  Handels  ausschließlich
  zuzueignen.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,
  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland,  König  von  Pohlen,  leisten  zu-Veich
  den  einheimischen  Bürgern  jener
Städte  Gewähr,  daß  ihnen  auf  Heinen  Fall
untersagt  werden  soll,  alle  und  jede  Einund
  Ausgangs-Expedition  für  Rechnung
der  respektiven  Unkerthanen  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Preußen  und  Seiner
  Mgqjestät  des  Kaisers  von  Rußland,
Kbnigs  von  Pohlen,  zu  übernehmen.

Artikel  0.

Gegenwartige  Uebereinkunft  soll  ratifizirt
  und  die  Ratifikationen  innerhalb
zweier  Monaten,  oder  früher,  wenn  es
geschehen  kann,  zu  St.  Petersburg  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Instegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  St.  Petersburg  den
oten  Dezember  1818.

Unterzeichnet:
Carl  Semler.  Peter  v.  Oubril.
(I.  S.)  (L.  S  .)

Der  vorstehend  in  der  Französischen  Urschrift  und  in  Deutscher  Uebersetzung
abgedruckte  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag  ist  am  134en  Februar  1810.  von  des
Kenigs  Mcjestät  ratifizirt,  und  die  Ratifskations  =  Urkunden  hiernächst  unterm
Zosten  März  1810.  zu  St.  Petersburg  ausgewechselt  worden.

C.  Fürst  von  Hardenberg.

Graf  von  Bernstorff.

 

89  2  [No.  555.)
        <pb n="200" />
        —  192  —

(No.  555.)  Kartel-Konvention,  abgeschlossen  zwischen  dem  Königreich  Preuhen  und  dem
Großherzogthum  Baden  unterm  17ten  Juni  1819.,  und  ratifiirt  den
öten  Juli  1819.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen,  und  Seine  Koͤnigliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Baden,  haben  zur  Befestigung  des  zwischen  Ihnen  bestehenden
freundschaftlichen  Vernehmens,  und  um  alles,  was  demselben  auf  irgend  eine  Weise.
jetzt  oder  künftig  *  seyn  könnte,  sorgfaltig  aus  dem  Wege  zu  räumen,  für

fenlich  erachtek,  eine  Militair-Kartel-Konvention  abzuschließen,  und  zu  diesem,
Ende  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,

Hochst-Ihren  Minister-Residenten  am  Großherzoglich-Badischen  Hofe  Carl.
August  Varnhagen  von  Ense,  Nirter  des  Militair-Verdienstordens,
Großkreuz  des  Großherzoglich-Badischen  Ordens  vom  Zähringer  Löwen,
Ritter  des  Kaiserlich=  Russischen  St.  Annenordens  zweiter  Klasse,  und  des
Königlich-Schwedischen  Schwerdtordens;

und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,

Hochst-Ihren  Generallieutenant,  Staatsrath  und  Präsidenten  des  Kriegsminisieri
  von  Schäffer,  Großkreuz  des  Hausordens  vom  Zähringer  Löwen,
Kommandeur  des  C.  F.  Militair-Verdienstordens,  Ritter  des  K.  K.  Oesterreichischen
  Militair-Marie-Theresien-Ordens  und  des  Ordens  der  Ehrenlegion.

Dieselben  sind  in  Unterbandlung  getreten  und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  ihrer  beiderseitigen  hohen  Souverains  uber  folgende  Punkte  übereingekommen:

Art.  I.  Alle  in  Zukunf!,  und  zwar  ven  dem  Tage  der  Publikation  gegenwär#iger
  Konvenrion,  nach  vorausgegangener  Ratisikation  an  gerechnet,  von
den  Armeen  der  beiden  hohen  kontrabirenden  Theile  ummittelbar  oder  mittelbar  in
des  Andern  Lande  oder  zu  Oessen  Truppen,  wenn  diese  sich  auch  außerhalb  ihres
Vaterlandes  befinden  sollten,  desertirende  Militairpersonen,  sollen  gegenseitig
auêgeliefert  werden.

Art.  II.  Als  Deserteurs  werden,  ohne  Unterschied  des  Grades  oder  der
Waffe,  alle  diejenigen  angesehen,  welche  zu  irgend  einer  Abtheilung  des  stehenden
Hceres  oder  der  mit  demselben  in  gleichem  Verhältniß  stehenden  bewaffneten  Landesmacht,
  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eines  jeden  der  beiden  Staaten,

ebören,  und  demselben  mit  Eid  und  Pflicht  verwandt  sind,  mit  Inbegriff  der,

ei  deim  Arkillerie=  und  übrigen  Militair-Fuhmvesen  dienenden  Trainsoldaten,  oder
sonst  etwa  angeslellten  Knechte.

Ein  Gleiches  kindet  auch  auf  die  Dienerschaft  der  Offiziere  und  die  mitgenommenen
  Merde  und  sonstigen  Effekten  Anwendung.

Art.  III.  Sollte  der  Fall  vorkommen,  daß  ein  Deserteur  nicht  nur  von
den  Truppen  eines  der  jetzt  kontrahirenden  Souverains,  sondern  früher  schon  von
einer  andern  Machk  deserlirt  waäre,  sd  wird  dennoch,  selbst  wenn  mit  der  letztern
ebenfalls  Auslieferungs-Verkräge  beständen,  die  Auslieferung  selbst  nur  dahin
erfolgen,  von  wo  er  zuletzt  desertrte.  Wenn  ferner  ein  Soldat  von  den  Truppen
eines  der  pazis  zirenden  Souveraine  zu  denen  eines  Drikten,  oder  von  diesen  wiederum
  in  die  Lande  des  andern  paziszirenden  Souverains,  oder  zu  dessen  Truppen

deser-
        <pb n="201" />
        desertirt,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  letzterer  Souverain  mit  jenem  Dritten  ein
Kartel  hat.  Ist  dieses  der  Fall,  so  wird  der  Deserteur  dahin  abgeliefert,  wo  er
zuletzt  entwichen  ist;  im  entgegengesetzten  Fall  aber  wird  er  dein  gegenwaͤrtig  paziszirenden
  Staate  ausgeliefert.

Art.  IV.  Als  Gruͤnde,  die  Auslieferung  eines  Deserteurs  ·  zu  verweigern,
werden  nur  folgende  Fälle  anerkannt:

a)  wenn  der  Oeserleur  aus  den  Staaten  des  jenseitigen  hohen  Souverains  nach
ihrer  dermaligen,  durch  die  neuesten  Verträge  bestimmten,  Grenze  gebürtig
ist,  und  also  vermittelst  Oesertion  nur  in  seine  Heimath  zurückkehr;

b)  wenn  ein  Oeserteur  in  dem  Staate,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  ein  Verbrechen
  begangen  hat,  dessen  Bestrafung  die  Landesgesetze  vor  seiner  Auslieferung
  erfordern.  Wenn  nach  überstandener  Strafe,  in  “  diese  es  zuläße,
der  Oeserteur  ausgeliefert  wird,  so  sollen  die  denselben  betreffenden  Untersuchungs-Akten,
  entweder  im  Orginal  oder  auszugsweise  und  in  beglaubten
Abschriften,  übergeben  werden,  damit  ermessen  werden  könne,  ob  ein  dergleichen
  Deserteur  noch  zum  Militairdienst  geeignet  sey  oder  nicht.

Schulden  oder  andere  von  einem  Deserteur  eingegangene  Verbindlichkeiten  geben
dagegen  dem  Staate,  imn  welchem  er  sich  aufhält,  kein  Recht,  dessen  Auslieferung
zu  versagen.  »  .

Art.  V.  Die  Verbindlichkeit  zur  Auslieferung  erstreckt  sich,  wie  schon  im
Art.  II.  gesagt,  auch  auf  die  Pferde,  Süättel,  Reitzeug,  Armatur,  Montirungsstucke
  und  sonstige  herrschaftliche  Militair-Effeklen,  welche  von  dem  Deserteur  etwa
milgenommen  worden  sind,  selbst  dann,  wenn  derselbe  auch  für  seine  Person  nach
Art.  IV.  der  Auslieferung  nicht  unterliegen  sollte,  und  wird  diese  Bestimmung  auch
auf  entlaufene  Lffters=  Berienlen  ausgedehnt.

Art.  VI.  Um  durch  die  möglichste  Regelmägzigkeit  die  Auslieferung  zu
beschleunigen,  bestimmen  beide  hohe  kontrahirende  Tele  hierzu  Mainz  und
Mannheim,  in  welchen  Orten  eine  mit  der  Ausführung  gegenwärtiger  Uebereinkunft
  beauftragte  und  von  beiden  Seiten  näher  zu  bezeichnende  Behörde  sowohl
die  Auslieferung  als  die  Abnahme  der  Deserteurs  zu  bewerkstelligen  hat.

Art.  VII.  Die  Auslieferung  geschieht  in  der  Regel  freiwillig,  und  ohne
erst  eine  Requisition  abzuwarten.  Sobald  daher  eine  Militair=  oder  Civilbehèrde
einen  jenseitigen  Deserteur  entdeckt,  wird  derselbe  nebst  den  etwa  bei  sich  habenden
Effekten,  Pferden,  Waffen  rc.  sofort  unter  Befügung  eines  aufzunehmenden  Protokolls
  und  nach  vorgangiger  Benachrichtigung  auf  einen  bestummten  Tag  am  genannten
  Ablieferungsort  der  jenseitigen  Behörde  gegen  Bescheinigung  übergeben.

Art.  VIII.  Sollte  aber  ein  Deserteur  der  Aufmerksamkeit  der  Behörden
desjenigen  Staates,  in  welchen  er  übergetreten  ist,  entgangen  seyn,  so  wird  dessen
Auslieferung  sogleich  auf  die  erste  desfallsige  Requisition  erfolgen,  selbst  dann,
wenn  er  Gelegenheit  gefunden  hätte,  in  dem  Militairdienst  des  gedachten  Staates
angestellt,  oder  in  solchem  uberhaupt  auf  irgend  eine  Art  ansässig  zu  werden.  Nur
wenn  über  die  Richtigkeit  wesenrlicher  in  der  Requisttion  angegebener  Thatsachen,
welche  die  Auslieferung  uberhaupt  bedingen,  solche  Zweifel  chwalten,  daß  zuvor
eine  nähere  ufelärung  derselben  zwischen  der  requirirenden  und  der  reguirirten
Behörde  nörhig  wird,  ist  der  Auslieferung,  bis  zur  nähern  Bercchtigung  der  angegebenen
  Tharsachen,  Anstand  zu  geben.

Art.  LX.
        <pb n="202" />
        Art.  IX.  Die  im  vorstehenden  Artikel  erwaͤhnten  Requisitionen  ergehen
an  die  gegenseitigen  Landesregierungen,  oder  an  das  Generalkommando  der  Provinz,
  wohin  der  Deserteur  sich  begeben.

Von  den  Militairbehörden  werden  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa  zum
Dienst  angenommen  seyn  sollten,  oder  von  dem  Militair  als  solche  erkannt  und
verhaftet  worden,  von  den  Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall
nicht  ist,  ausgeliefert.

Art.  X.  Sollten  zwischen  Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen  und
andern  Staaten,  welche  durch  die  Großherzoglich-Badischen  Staaten  von  dem
Preußischen  Gebicte  getrennt  sind,  Kartelkonventionen  bestehen,  oder  noch  geschlossen
  werden,  in  deren  Folge  Auslieferungsfälle  Preußischer  Deserteurs  vorkommen,
  so  sind  die  Großherzoglich-Badischen  Behörden  verpflichtet,  dergleichen
Deserteurs  von  solchen  hinterliegenden  dritten  Staaten  anzunehmen  und  den  weitern
  Transport  nach  dem  im  Art.  VI.  bestimmten  Preußischen  Ablieferungsorte  in
eben  der  Art  zu  veranstalten,  als  ob  solche  Deserteurs  innerhalb  der  Großherzoglich-Badischen
  Staaten  selbst  zuerst  ergriffen  worden  wären.

Eine  gleiche  Verpflichtung  findet  auf  Seiten  der  Königlich-Preuffischen  Behörden
  siatt,  wenn  in  äbnlichen  Fällen  auf  den  Grund  zwischen  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzog  von  Baden  und  andern  Staaten  bestehender  Kartel-Konventionen,
  Großherzoglich-Badische  Oeserteurs  das  Köôniglich-Preußische  Gebiet
  passiren  müssen,  um  ihre  Auslieferung  zu  bewirken.

Art.  XI.  An  Unterbaltungskosten  werden  dem  ausliefernden  Theil  für
jeden  Deserreur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschliestlich,  täglich  Orei  Groschen  Preußisch  oder  13  Tr.  Rbeinisch  vergütek.
Ein  Mferd  ist  täglich  mit  8  Pfund  Hafer,  8  Pfund  Heu  und  3  Ffund  Stroh  zu
verpflegen.  Die  Berechnung  dieser  Furterkosten  geschieht  nach  den  Markxpreisen
des  Orts,  oder  der  nächsien  Stadt,  wo  die  Arrekirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.  Zu
dem  Ende  must  von  der  auslicfernden  Behörde  der  jenseitigen  mit  der  Beskimmung
des  Uebergabetages  auch  die  erforderliche  Berechnung  der  Kosten  zugefertigt  werden.

Art.  XlII.  Außer  diesen  Verpflegungskosten  und  der  im  nachfolgenden

Artikel  fesigesezten  Belohnung  kann  ein  Mehreres  unter  keinem  Vorwand  gefordert
  werden,  es  möge  auch  Namen  haben  wie  es  wolle,  und  findet  auch  bei  dem
im  Art.  IV.  II.  D.  bestimmten  Fall  keine  Vergütung  der  Unterbaltungskosten  für
die  Zeir  statt,  welche  der  DOeserkeur  wegen  begangener  Verbrechen  in  Untersuchung
oder  im  Gefängniß  gewesen  ist.
.  Art.  XIII.  Dem  Unterthanen,  welcher  einen  Deserteur  einliefert,  soll
eine  Gratifikation  von  5  Thalern  17  Groschen  Preußisch  Kourant,  oder  10  Gulden
Rheinisch  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  für  einen  Mann  mit  Pferd  aber  von
17  Gulden  30  Tr.  oder  10  Thaler  Preußisch  Kourant  gereicht,  vomn  ausliefernden
Theile  vorgeschossen,  und  sofort  laut  Berechnung  bei  der  Auslieferung  wieder  erstattet
  werden.  Rücksichtlich  anderer  ausgetretener  militairpflichtiger  Unterthanen,
die  nach  Art.  II.  nicht  eigentliche  Deserteurs  sind,  wird  das  Kartelgeld  nicht  in
Anspruch  genommen  und  bezahlt.

Art.  XIV.  Ueber  den  Empfang  dieser  Gratifikation,  so  wie  des  obenbestummten
  Kostenersatzes  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quitliren.  Des  etwa

niche
        <pb n="203" />
        nicht  sogleich  auszumit  telnden  Betrags  der  zu  erstattenden  Unkosten  halber,  ist  aber
die  Auslieferung  des  Deserreurs  nicht  aufzuhalten,  insofern  derselben  kein  sonstiger
Anstand  im  Wege  ist.

Art.  XV.  Allen  Behörden,  besonders  den  Grenzbehörden,  wird  es  zur
strengen  Pflicht  gemachr,  auf  jenseitige  Deserteurs  ein  wachsames  Auge  zu  haben,
und  daher  einen  Jeden,  aus  dessen  Aussagen,  Kleidung,  Wassen  oder  andern
Anzeichen  sich  ergiebt,  daß  er  ein  Deserreur  sey,  sogleich,  und  ohne  erst  eine  Rezusscton
  abzuwarken,  unter  Aufsicht  zu  stellen,  oder  nach  Umständen  zu  verhaffen,
  auf  jeden  Fall  der  einschlágigen  jenseitigen  Behörde  die  Anzeichen  und  Verdachtsgrunde
  schleunigst  zu  eröffnen.

Art.  XVI.  Alle  nach  der  Verfassung  der  beiderseitigen  Staaten  Milikairpflichtige
  oder  sar  bewaffneten  Landesmacht  gehörige  Unterlhanen,  welche  sich  von
Zeit  der  Publikation  dieser  Konvention  an,  in  die  Lande  des  andern  Souverains
oder  zu  dessen  Truppen  begeben,  sind  der  Auslieferung  ebenfalls  unterworfen,  und  es
soll  mir  derselben  sowohl  binsichtlich  der  zu  beobachrenden  Form,  als  auch  der  zu  erstattenden
  Verpflegungskosten  eben  so  gehalten  werden,  wie  es  wegen  der  milikairischen
Deserteurs  bestimm'  ist.  Die  Grakifikation  wird  für  solche  jedoch  nicht  bezahlt.

Art.  XVII.  Um  den  in  vorstehenden  Artikel  enthaltenen  Bestimmungen
  noch  mehr  entgegen  zu  kommen,  sollen  diejenigen  Individuen,  welche  nach
den  Gesetzen  eines  jeden  der  paziszirenden  Staaten  im  militairpflichtigen  Alter
sind  und  bei  Ueberschreitung  der  Grenze  ohne  cine  hinreichende  Legitimation  vorzeigen
  zu  können,  den  Verdacht  auf  sich  ziehen,  daß  sie  sich  der  Milikairpflichligkeit
  gegen  ihren  Staat  entziehen  wollen,  sofort  zurückgewiesen,  nach  Um-Üänen
  der  betreffenden  Obrigkeit  Nachricht  gegeben,  und  auf  keinen  Fall  solchen
  Personen  Aufenthalt  und  Zuflucht  gestattet  werden.

Art.  XVIII.  Den  beiderseitigen  Behörden  wird  streng  untersagt,  Deserteurs,
  oder  solche  Milikairpflichtige,  die  ihre  desfallsige  Befreiung  nacht  hinlaͤnglich
  nachweisen  können,  zu  Kriegsdiensten  anzunehmen,  und  wird  es  bei  strengster
Abndung  jedem  Unterthan  verboten,  ihren  Aufenthalt  zu  verheimlichen,  oder  dieselben,
  um  sie  elwanigen  Reklamationen  zu  entziehen,  in  entfernte  Gegenden  zu
befördern.  Auch  soll  es  nicht  gestattet  werden,  daß  innerhalb  der  Staaten  beider  hohen
Souverains  dergleichen  Individuen  von  einer  fremden  Macht  angeworben  werden.

Art.  XIX.  Wer  sich  wissentlich  der  Verhehlung  eines  Deserteurs  oder
Militairpflichtigen  und  der  Beforderung  seiner  Flucht  schuldig  macht,  unterliegt
einer  angemessenen  nachdrücklichen  Geld-oder  Gefängnißstrafe.

rt.  XX.  Gleichmaͤßig  wird  es  sämmtlichen  Unterthanen  beider  kontrahirenden
  hohen  Souverains  untersagt,  von  einem  jenseitigen  Deserr#eur  Pferde,
Sattel=  und  Reitzeug,  Armaturen  oder  Montirungsstücke  und  andere  Militair-Regquisiten
  zu  kaufen,  oder  sonst  an  sich  zu  bringen.

Der  Uebertreter  dieses  Verbots  wird  nicht  nur  zur  Herausgabe  dergleichen
an  sich  gebrachter  Gegenstände  ohne  den  mindesten  Ersatz  oder  zu  Erstartung  des
Werthes  angehalten,  sondern  noch  überdies  mit  einer  angemessenen  Geld=  oder
Gefängnißstrafe  belegt  werden,  sobald  bewiesen  ist,  daß  er  wissentlich  von  einem
Deserteur  etwas  gekauft  oder  an  sich  gebracht  hat.

Art.  XXI.  Indem  auf  diese  Ark  eine  regelmäßige  Auslieferung  der  gegenseiligen
  Deserteurs  und  Milikairpflichtigen  eingeleitet  ist,  wird  jede  eigemm  chigge

er-
        <pb n="204" />
        —  196  —

Verfolgung  eines  Deserteurs  auf  jenseitigem  Gebiete  als  eine  Verletzung  des  letztern
streng  untersagt,  und  sorgfältig  vermieden  werden.  Wer  sich  dieses  Vergehens
schuldig  macht,  das  in  Folge  geographischer  Verbältnisse  hauptsächlich  wohl  nur
dann  sta#t  finden  kann,  wenn  eiwa  die  Truppen  des  einen  Staates  die  Grenzen  des
Andern  in  Kriegszeiten  berühren  sollten,  wird,  wenn  er  dabei  betroffen  wird,  sogleich
verhaftet  und  zur  gesetzlichen  Bestrafung  an  seine  Regierung  abgeliefert  werden.

Art.  XXII.  Als  eine  Verletzung  des  Gebiets  ist  cs  indessen  nicht  anzusehen,
  wenn  von  einem  Kommando,  welches  einen  oder  inehrere  Deserteurs  bis
an  die  Grenze  verfolgt,  ein  Kommandirter  in  das  jenseitige  Gebiet  gesandt  wird,
um  der  nächsten  Orts-Obrigkeit  die  Oesertion  zu  melden.

Diese  Obrigkeit  soll  vielmehr,  wenn  der  DOeserteur  sich  in  ihrem  Bereich  befinder,
  denselben  sofort  verhaften,  und  wird  in  diesem  Falle,  wie  überhaupt  jedesmal,
  wenn  ein  Desertcur  von  Civil-Obrigkeiten  oder  Militair-Behörden  verhaftet
wird,  keine  Gratiffkation  bezahlt.  Oer  Kommandirte  darf  sich  aber  keincsweges
an  dem  Oeserteur  vergreifen,  widrigenfalls  er  nach  dem  Ark.  XXI.  zu  behandeln  ist.

Art.  XXIII.  Jede  gewaltsame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseitigen
Terrikorium,  Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Oesertion,  oder  anderer  Unterthanen
  zum  Austreten,  mit  Verletzung  ihrer  Milikairpflicht,  ist  streng  untersagk.

Wer  eines  solchen  Beginnes  wegen  in  dem  Staate,  wo  er  sich  dessen  schuldig
gemacht  hat,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen;
wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  entzieht,  oder  von  seinem  Vaterlande
  aus  auf  obige  Art  auf  jenseirige  Unterthanen  zu  wirken  sucht,  wird  auf  desfallsige
  Reqgunttion  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklichen
Strafe  gezogen  werden-Art.

  XXIV.  Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention
von  den  Truppen  des  einen  der  kontrahirenden  hohen  Souverains  desertirt  sind,
und  entweder  bei  denen  des  andern  Souverains  Militairdienste  genommen  haben,
oder  sich  ohne  solche  in  dessen  Landen  aufhalten,  sind  der  Reklamation  und  Auslieferung
  nicht  unterworfen.

Art.  XXV.  Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Publikation
  gegenwärtigen  Kartels  wirklich  im  Militairdienst  des  andern  Souverains
sich  befünden,  soll  die  Wahl  freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  urückzukehren,
  oder  in  den  Diensten,  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben;  doch  müssen
sie  sich  längstens  binnen  einem  Jahre,  nach  Publikation  dieser  Konvemion,  desfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
wollen,  der  Abschied  umweigerlich  ertheilt  werden.

Art.  XXVI.  Gegenwärtige  Konvention,  deren  Ratifikation  binnen  Sechs
Wochen  umgewechselt  werden  soll,  wird  von  den  beiden  hohen  kontrahirenden  Theilen
  zu  gleicher  Zeit  zur  genauesten  Befolgung  publizirt  werden,  und  ist  gültig  und
geschlossen  auf  Sechs  Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung  bis  zu  erfolgender
Aufkündiqung,  welche  sodann  jederzeit  jedem  der  kontrahirenden  Theile  ein  Jahr
voraus  freistehr.  So  geschehen  Karlsruhe,  den  17ten  Junius  1810.

(I.  S.)  K.  A.  Varnhagen  v.  Ense.  (I.  S.)  v.  Schäffer.
Vorstehende  Kartel-Konvention  ist  von  Sr.  Königlichen  Majestaät  uncerm
Oten  Julius  d.  J.  raliftziret  worden.
        <pb n="205" />
        Gesetz—

197
Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—.  No.

17.—

 

(No.  356.)  Conventon  enire  la  Prusse  et
la  Russie  relalivement  aux  Liquidations
entre  la  Prusse  ei  la  Polagne  et  aux
allaires  analogzues.  Du  22.  A1ai  1819.

A  nom  dee  ka  7#s-Jarte
et  indivisible  Trinitè.

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  Grand-Duc
  de  Posen,  et  Sa  Majesté  'Empereur
  de  toutes  les  Russies,  Roi  de  DPologne,
  désirant  lever  simultanément
Par  un  arrangement  en  bloc,  les  Gilliculis
  qui  se  som  présentécs  alesé-Gution
  de  la  Convention  du  30.  Mars
18.  er  de  ducldues  Artiches  du’Traité
de  Vienne  du  :#  W###18  15.,  ei  voulant
faire  serrir  cet  arrangement,  à  sixer
pour  avenir  d’une  manière  Précise
les  intéerdeis  reciproques  des  deuxz  Gouvernemens
  ei  de  leurssujets  respectifs
et  à  consolider  de  plus  en  plus  les
rélations  d’amitiè&amp;amp;c  ci  d'union  intime
dui  sulwistent  entre  Llles,  ont  résolu
de  rcunir  dans  ceite  vue  une  Commis--sion
  extraordinaire  á  Berlin,  sous
la  direction  de  Leurs  Ministres  res-Pectils;
  savoir:

 

dela  part  de  Sa  Majest#é  Prussienne,

le  Sieur  Chrétien  Günther,  Comie
de  Bernstorlft,  Son  Jlinistre
d'Etat,  du  Cabiner  ei  des  alflaires
Gtrangeres,  Chevalier  des  Grands
ordres  de  lAigle  noire  ei  de  [Aigle
Jabrgang  1819.

Nudarrarben  à½

(No.  556.)  Konvention  zwischen  Preußen
und  Rußland,  in  Betreff  der  Forderungen
Frischen  Preußen  und  dem  Knigreiche  Polen,
  und  der  damit  verwandten  Angelegenheiten.
  Vom  22sten  Mai  1819.

Im  Namen  der  allerheiligsten  und  untheilbaren
  Dreicinigkeit!

eine  Majestät  der  König  von  Preußen,
Greßherzo  von  Posen,  und  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Rußland,  König  von
Polen,  haben  im  Verlangen,  gleichzeirig
und  durch  eine  Vereinbarung  in  Pausch
und  Bogen  die  Schwierigkeiten  zu  heben,
welche  sich  bei  der  Ausfuhrung  der  Konvention
  vom  Zosten  März  1815.  und  einiger
  Artikel  des  Wiener  Vertrages  vom
#2  1815.  hervorgethan  haben,  und
mit  dem  Willen,  diese  Vereinbarung  dienen
  zu  lassen,  für  die  Zukunft  in  bestunmter
  Weise  das  gegenseitige  Interesse  beider
Regierungen  und  Ihrer  beiderseitigen  Unterthanen
  festzustellen,  und  je  mehr  und
mehr  die  zwischen  beiden  Monarchen  bestehenden
  Verhältnisse  inniger  Freundschaft
und  GEintracht  zu  befestigen,  beschlossen,
zu  gedachtem  Zweck  unter  der  Leitung  Ihrer
  beiderseitigen  Minister,  und  zwar:
von  Seiten  Seiner  Preußischen  Majestät:

unter  der  des  Herrn  Christian  Günther
  Grafen  v.  Bernstorff,  Ihres
Staats-,  Kabinets=  und  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Ministers,  Ritter
  des  Preußischen  großen  schwarzen
Hh
        <pb n="206" />
        —  198

rouge  de  Prusse;  de  ceux  de  St.  André,
  de  St.  Alexandre-Newskyet  de
Ste.  Anne  de  la  1“  Classe  de  Russie;
Cheralier  de  POrdre  de  l’Kléphant
ct  Grand-Croix  de  celui  de  Dannebrogde
  Danemarc;  Grand-Croix  de
I’Ordre  Royal  de  St.  Etienne  dellon-Bric;
  Grand-Cordon  de  la  Légion
Thonneur:  Grand-Croix  de  lordre
du  Lion  Tor  de  llesse,  ei  Cheralier
des  ordres  de  la  fidelitc  er  du  Lion
de  Zähringen  de  Bade;
et  de  la  part  de  Sa  Slajesiée  Impériale
  et  Royale,
le  Sicur  lDavid  d’Alopens,  Son
Conscillerprivé,  Chambellanachuel,
LEnvoych  Eatraordinaire  et  Alinistre
Dlénipotentiaire  ala  Courdeherlin,
Chevalier  des  ordres  de  St.  Alexandre-Newsky
  ci  de  Ste.  Anne  de  la
DPremière  classe,  Grand-Croik  dela
seconde  classe  de  celnide  St.  Wolo-Gimir,
  Cheralier  del’Ordredel’digle
Dlanche  de  Dologne  Cl  Grand-Cordon
  de  la  Léegion  Thonneur.

En  conséduencc  ont  616  nommés
Commissaires  plénipotemiiaires:
Par  Sa  Alajestée  le  Roi  de  Drusse,
Grand-Duc  de  Doscn,
le  Sicur  Jean  Louis  de  Jordan,

Son  Consciller  intime  ei  acktucl.
d'ambassade,  Entoyé##  KKtraordinaire

  et  Alinistre  plénipotentiaire
Pres  la  Cour  de  Saxe,  Chevalier  de
TOrdre  de  I’Aigle  ronge  de  la  2“
classe,  de  la  Croix  de  ler  2  ½  class,
de  Tordre  de  Ste.  Anne  de  Rusiie
clatzer,  decelni  de  St.  Wolodimir-3'lagse,
  Grand-Croik  de  Uordre
Iu  merite  eiril  de  la  Couronne  de
Baricrc,  de  ’Itoile  polaire  de  Suéde,
Commandeur  de  celui  de  Lcopold
d’Amriche  ei  de  ckerlui  du  Hannebrog
  de  Danecmarc,  Cherälicr  de
Tordre  de  Charles  III.  d#Dagne;

undrrothen  Adlerordens,  des  Russischen
St.  Andreas-,  St.  Alerander-Rewskyund
  St.  Annenordens  erster  Klasse;
Ritters  des  Dänischen  Elephantenordens
  und  Gropßkreuzes  des  Dänischen
Danebrogordens;  Grofkreuzes  des  Kéniglichen
  Ungarischen  St.  S-ephansordens;
  Großkreuzes  der  Ehrenlegion;
Großkrenzes  des  Hessischen  goldenen
Löwenordens  und  Nitters  der  Badenschen
  Orden  der  Treue  und  des  Löwens
von  Zähringen;

und  von  Seiten  Seiner  Kaiserlichen

und  Königlichen  Majestär:

unter  der  des  Herrn  David  von  Alopeus,
  Ihres  Geheimen  Nathes,  wirklichen
  Kammerberren,  an  #erordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten  Ministers
  am  Berliner  Hofe,  Nilters  des
St.  Alerander-Newoky=  und  des  St.
Annenordens  erster  Klasse,  Großkreuzes
der  zweiten  Klasse  des  St.  Wladimirordens,
  Rütter  des  Polnischen  weißen
Adlerordens  und  Großkreuzes  der  Ehrenlegion,


eine  außerordentliche  Kommission  zu  Berlin
  zu  versammeln.

Dem  zufolge  sind  zu  bevollmächtigten

Kommissarien  ernannt  worden:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von

Preußen,  Großberzoge  von  Posen:

der  Herr  Johann  Ludwig  von  Jordan,
  Ihr  wirklicher  Geheimer  Legationsrath,
  außerordentlicher  Gesandter
und  levollmächtigter  Minister  am  sächsischen
  Hofe;  Ritter  des  rothen  Adlerordens
  zweiter  Klasse,  des  eisernen  Kreuzes
  zweiter  Klasse;  des  Russischen  St.
Annenordenserster  Klasse,  des  St.  Wladimirordens
  dritter  Klasse;  Großkreuz
des  bürgerlichen  Verdienstordens  der
Baierschen  Krone;  des  Schwedischen
Nordsternordens;  Kommandcur  des
Hestreichischen  Leopoldordens  und  des
Dänischen  Oanebrogordens;  Ritter  des
Spanischen  Ordens  Karts  Ill.;
        <pb n="207" />
        —  190  —

et  le  Sienr  Chrétien  Rother,  Son
Consciller  intime  ei  aciuel  des  finances,
  Directeur  dans  le  Alinislèére
du  Trésor.  Cheralier  del’Aitlerouge
2  classe,  de  lacroix  de  ler  2  classe,
de  Tordre  de  Ste.  Anne  de  Uuszic,
2%  classe  en  diamans,  Cheralier  de
cclui  de  ILtoile  polaire  de  duce;
et  Dar  Sa  Majeste  IImpereur  de
loutes  les  lussics,  Roi  de  Dologne,
le  Sicur  Hirançois  Aarier,  Prince
LDruncki-Lubecki,  Son  Couseiller
  d’Itat  acinel,  Oouverneur  Civil
du  Gouvernement  de  Vilna,  Chevalier
  des  ordres  de  l’aigle  hblanche
de  Pologne,  Grand-Crois  de  St.
Wolodimir  de  la  2  Classe  c  desie.
Annce  dela  1“  er  de  la  se:;
et  le  Sieur  Dominique  Cajetan
de  Kalinows  Ky,  maitre  des  re-Gnétes
  an  Conseil  dtat  du  Rogau--me
  de  Pologne,  Cheralier  de  Ordres
  de  Ste.  Inne  dlaClasse  en
diamane,  ei  de  Sl.  Stanislas  de  Dolotne
  de  la  3;
Leduels,  apres  avoir  cchangé  lcurs
bleinepomoirs,  trourés  en  bonne  er
nr  lorme,  dont  convenus  des  Articles
  suivrans:
Arti  premier.

La  Contemion  d#  Bayonne  ayant
#lr  derlarec  hulle,  tam  Par#les  trai-1½%
  de  Darin  de  ISM  l.,  Juc  Parla  Conrention
  de  Vienne  1815.  ei  les  deus
hamtss  Partics  Contraclantes  consenltant
  Par  la  Drustentte  annuller  aussi
les  chglgagemen  dm  ont  616  d#libules
de  Courernement  à  Coubernemenrn
dlane  la  derniere  de  ces  tlrandactions.
la  Banduc  ei  la  Caiser  des  imalides  à
Berlin  reiimntent,  dén  Drdem,  dans
In  joulebaunec  Pleine  Ci  cntire,  tant
des  Capllausk  dJui  appartenoicmt  à  ces
deux  ctablissemens.  duc  de  cken
(LIieilz  ont  Duncducrirjusdu’ce  jour.

und  der  Herr  Christian  Rother,  Ihr
wirklicher  Geheimer  Ober-Finanzrath,

Direktor  im  Ministerio  des  Schatzes,

Nitter  des  rothen  Adlerordens  zweiter

Klasse;  des  eifernen  Kreunzes  zweiter

Klasse;  des  Russischen  St.  Annenordens
  zweiter  Klasse  in  Oiamanten;  Ritter
  des  Schwedischen  Nordsternordens;
und  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser
von  Rußland,  Könige  von  Polen,
der  Herr  Franz  Kaver  Fürst  Orucki-Lubecki,
  Ihr  Wirklicher  Etatrath,
Civil-Gomwerneur  des  Gouvernements
von  Wilna,  Ritter  des  Polnischen  weisten
  Adler  =  Ordens;  Großfrenz  des
St.  Wladimir-Ordens  zweiter  Klasse,
und  des  St.  Annen-Ordens  von  der
ersten  und  von  der  vierten  Klasse;
und  der  Herr  Dominik  Cajetan  von
Kalinowski,  Staatsreferendair  im
Staatsrathe  des  Königreichs  Polen,
Ritter  des  St.  Annen-Ordens  zweiter
Klasse  in  Diamamen  und  des  Polnischen
  St.  Stanislaus-Ordens  dritter
Klasse;
welche  nach  Auswechselung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Wollmachten
  über  folgende  Artikel  ubereingekommen
  sind:
Erster  Artikel.

Da  die  Konvention  von  Bayonne
sowohl  durch  die  Pariser  Verträge  von
181.J.,  als  auch  durch  die  Wiener  Konvention
  von  1815.  für  null  und  nichtig
erklärt  worden  ist,  und  die  beiden  hohen
kontrahirenden  Theile  durch  das  gegenwärtige
  Uebereinkommen  Sich  einverstehen,
auch  die  in  der  letztern  jener  Verhandlungen
  vom  Staate  zu  Staate  eingegangenen
  Verbindlichkeiten  zu  annulliren,  so
kreten  die  Bank  und  die  Invaliden=Kasse
  zu  Berlin  von  jetzt  an  in  den  vollen
und  ganzen  Genuß  sowohl  der  Kapitalien,
die  diesen  beiden  Anstalten  gehört  haben,
als  derjenigen,  welche  sie  bis  jetzt  envorben
  haben  mögen,  zurück.

Hh  2
        <pb n="208" />
        Ces  capitaux  seront  envisagés  comme
  propriété  particulière  et  les  deux
EK#blissemens  ci  -dessus  nommés
Pourront  en  disposer  de  la  méme  manière
  due  les  instituts  et  pamiculièrs
Prussiens  déja  réintégrés,  disposent
aujourd’hui  des  leurs-Le

  Gouvernement  Polonois  sien-Fage
  à  rembourser  à  celui  de  Prusse
et  en  argent  Ccomptant  tout  ce  qdui  au-#it
  6t½é6  percu  depuis  le  17  Janvier
18  f5.  sur  les  Capitaux  aussi  bien  que
sur  les  interets  des  sommes  prussieng

  nes  dui  omt  fait  Pobjet  de  la  Convenfon
  de  Bayonne.

II  'engage  de  plus  à  remettre  au
Gouvernement  Prussien,  tous  les  documens,
  papiers  et  renseignemens
lduelcondues  ay)ant  trait  aux  Capitauxt
appartenans  à  la  Banque  ou  à  la  Cais
se  des  invalides,  Comme  aussi  les  auwes
  documens  déposés  provisoire--ment
  entre  les  mains  des  Commissai-Tres
  Polonois  le  14.  Mai  1818.  et  dont.
le  tableau  est  inséré  au  protocole  dui
éé  signé  sépParé  ment.

Artiche  second.

Tont  ce  dquf  dans  la  Convention
du  30.  Mars  1815.  er  dans  ses  Articles
additionnels,  Cconcerne  lesobligations
76ciproques  et  les  rapports  mutuels  de
créanciers  à  débiteurs,  est  maintenu.

Onant  au  delai  de  cind  mois,  staméẽ
  en  laveur  des  debitcurs  Par  lartice
  5.  additioncl,  il  est  stipulé  due
tout  Ccréancier  prussien,  dui  a  acquis
z  snnccréancepolonois"--depnisle  1  Alai
1808,  ou  a  616  réinttre  dans  ses
droits,  soit  Par  Ia  Convention  deVienne
du  30.  Alars  1815,  80it  Par  la  presente.
derra,  pour  assurer  Iesercice  4%  #
droits.  remplir  les  formalitas  vonlucs
Par  l’artiche  1090.  ducode  ciril  duro-Jaume
  debolotzuc,  ##  due  desoncotöle
debireur  polonois  jouira  de  cei  inter-200



Diese  Kapitalien  werden  als  Prirakeigenthum
  angesehen  werden,  und  die
beiden  oben  genannten  Anstalten  darüber
eben  so  schalten  und  walten  können,  als
die  bereits  in  den  vorigen  Stand  wieder
eingesetzten  Preußischen  Anstalten  und
Privatpersonen  über  die  ihrigen  schalten
und  walten.

Die  Polnische  Regierung  verpflichter
sich,  der  Preußischen  alles  dasjenige  baar
zu  ersiatten,  was  seit  dem  #sten  Januar
1815.  sowohl  auf  die  Kapitalien,  als
am  die  Zinsen  der  Preußischen  Summen,
welche  den  Gegenstand  der  Konvention
von  Bayonne  ausgemacht  haben,  erhoben
worden  ist.

Sie  verpflichtet  sich  ferner,  der  Preußischen
  Regierung  alle  und  jede  Dokumente,
  Papiere  und  Nachrichten,  welche
auf  die  der  Bank  und  der  Inwvaliden=Kasse
  gehörenden  Kapitalien  Bezug  haben,
imgleichen  die  anderwenigen,  am  laten
Mai  1818.  einstweilen  in  die  Hände  der
Polnischen  Kommissarien  niedergelegten
Dobkumente  zu  ürerliefern,  wovon  das
Verzeichniß  in  das  besonders  unverzeichnete
  Protokoll  gesetzt  ist.

Zweiter  Artikel.

Alles,  was  in  der  Konvention  vom
zosten  Maͤrz  1815.  und  in  ihren  addition—
nellen  Artikeln  die  gegensei  igen  Verbindlichkeiten
  und  die  wechselseitigen  Verhaͤltnisse
  zwischen  Glaͤunigern  und  Schuldnern
betrifft,  bleibt  bestehen.

Was  die  in  dem  Sten  additionnellen
Arkikel  zu  Gunsten  der  Schuldner  gesetzte
fünf  monatliche  Fristt  betrifft,  so  wird
bestunme,  daß  jeder  Preußische  Gläubiger,
welcher  seit  dem  isten  Mat  1808.  eine  im
Königreich  Polen  ausstehende  Schuldforderung
  erworben  baf,  oder,  sey  es
durch  dic  Wiener  Konvention  vom  gosten
März  181  .,  sen  es  durch  die  gegenwärtige,
  in  seine  Rechte  wieder  eingesetzt
worden  ul,  um  sich  die  Ausübung  seiner
Rechte  zu  sichern,  die  in  dem  Art.  l600.
des  burgerlichen  Gesetzbuches  des  König-
        <pb n="209" />
        valle  de  cing  mois  à  compter  du  jour,
où  il  aura  reçgu  l'insinuation  de
son  créancier,  pour  déclarer  authentiguement
  et  en  justice:  qu’ilveurprofiter
  des  bénélices  due  lui  accordent
les  Articles  1.  2  et  3.  des  Articles  additionnels
  de  la  convention  du  30.  Mars
1815.

Domission  de  ceite  (ormalité
rendra  le  débiteur  inhabile  à  protiter
des  benétices  dui  lui  sont  accordés
Par  les  Articles  susmemionnés  et  il
sera  traitc  alors  dapres  les  loix  en  vigueur
  dans  lc  Royaume  de  Pologne.

I  est  bien  entendu  au  reste  due
dans  le  Cas  on  un  jutzement  dölinitik
seroit  deja  intervenu,  ou  hien  qu'un
arrangement  particulier  auroit  cn  lien
de  öre  àd  gré  entrele  crGancier  ckt  le
debiteur,  il  sera  faite  abstraction  de.
tonte  autre  disposition.

Article  troisieme.

La  Prusse  renonce  tant  au  Capital
de  18,57395223  fl.  polonois,  qdu'aux  intérats
  arricrés  de  ceite  somme,  qui
aus  termes  du  Traité  de  Vienne  du
#  devoient  lui  étre  payé““
Par  le  trésor  du  Duché  de  Varsovie.

Article  quatrieme.

Le  Gouvernement  de  Pologne.
renonce  bour  lui  et  ses  sujets  à  toutes
les  reclamations  (duchconques  (antérieures
  au  Traité  de  Til#it)  qurik
Pourroit  lairc  valoir  Contre  la  Drusse
à  raison  d##dépôls  de  tout  genre,  administratils
  ou  judiciaires,  soit  due
Ces  dadrels  ayent  61é  transportésä  Königslertz
  en  1800.  et  1807.  Dar  mesure
de-  Aureé,  soit  Ju’il  en  ait  cte  dispose
amrement  bar  le  Gouverment  prussien.


201

reichs  Polen  verordneten  Förmlichkeitem
erfüllen  soll,  und  daß  der  polnische
Schuldner,  an  seinem  Theile,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  wo  er  die  Anzeige
(Cinsinuation)  seines  Glaubigers  erheige
jenen  fünfnonatlichen  Raum  haben  soll,
um  authentisch  und  gerichtlich  zu  erklären,
daß  er  die  Vergünstigungen,  welche  die
Artikel  1.  2.  und  3.  der  additionnellen  Artikel
  der  Konvention  vom  zosten  Maͤrz
1815.  ihm  zugestehen,  benutzen  wolle.

Die  Unterlassung  dieser  Förmlichkeit
macht  den  Schuldner  unfähig,  zu  den
Vorkheilen  der  ihm  in  den  erwähnten
Artikeln  zugestandenen  Vergünstigungen
zu  gelangen,  und  er  wird  alsdann  nach
den  in  dem  Könggreiche  Polen  bestehenden
Gesetzen  behandelt.

Es  versteht  sich  übrigens,  daß  in  dem
Falle,  wo  bereits  ein  definitives  ErkenntmisZ
  ergangen  ist,  oder  auch,  falls  zwischen
dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  aus
freien  S'turten  eine  besondere  Vereinbarung
  statt  gehabt  hat,  von  jeder  andern
Besiimmung  Abstand  genommen  wird.

Dritter  Artikel.

Preußen  leister  sowohl  auf  das  Kapikal
  von  18,)73052  Gulden  polnisch,
als  auf  die  Zinsen  von  dieser  Summe  BVerzicht,
  welches  beides  ihm  nach  dem  Inhalte
  des  Wiener  Vertrages  vom  ###-  r—  rur—
1815  von  dem  S.aatsschatze  des  Herzogthums
  Warschau  hatgezahlt  werden  sollen.

Vierter  Artikel.

Die  Polnische  Regierung  leistet  für
sich  und  ihre  Unterthanen  auf  alle  und
jede,  aus  dem  Zeitraum  vor  dem  Tilsiter
Frieden  sich  herschreibenden  Forderungen
Verzicht,  welche  sie  in  Beziehung  auf  administrative
  und  gerichtliche  D  Deposika  aller
Arr,  sen  es,  daß  diese  Oepos#a  in  den

Jahren  1800.  und  180F.  der  Sicherheit

wegen  nach  Königsberg  geschafft,  sey  es,
daß  ven  der  Preußischen  Regierung  daruber
  anderweitig  verfügt  worden,  gegen
Preußen  geltend  machen  konnte.
        <pb n="210" />
        II  renonce  de  meme  à  réclamer
tam  les  sommes  duelconques  vers&amp;amp;es
avant  ei  pendant  cette  é6bodque  dans
lescalsse#  Prussiennes  en  86néral,  soir.
administratives  ou  judiciaires,  duc  les
antres  tommes  remises  aus  Commis-Saires
  Drubdienz  en  1811.  c  1812.,  en
Dapier  Prussien.

Le  Couvernement  de  Pologne  renonce
  aus#dii  à  rörlamer  du  Couternement
  Drusien  le  payement  des  1Jour--nitures,
  Gue  les  habitans  du  Royaume
dr  Pologne  ont  faites  auxs  troupes
francoibe  en  1812.  à  la  place  du  Gouvernemen
  de  l’rusce.

Il  degae  c  Gourernement  de
Tobligation  umil  avoit  contracte  Pur
T’article  3  1.  du  trailG  de  Lienne  tie
Dayer  ans  hallitans  du  Duche  de  Vür-Sovie
  anjourdhui  sujets  du  Royaume
de  l'ologne.  les  5.  des  sonnnes  que  ces
habitans  ont  reclamer  de  divers
Gouvernemens  dqui  om  regi  l#  dir
Tuche  jusduau  1  Juin  1815.  comme
il  renone  allsi  anuk  rerlamatioht  clevü
  on  uui  Dourroient  Gtre  &amp;amp;lerrees
dumn  la  #ice  duchel  des  lourniure,
quelconquæes,  saites  par  les  habitans
du  Duchè  de  Varsovie,  aujourdihui
hujet,  du  royaume  de  Pologne,  avant
2trailz  le#Tilein  Coit  auxs  armecs  de
Drus.  boit  u  elles  dela  KRÖS  RC

I#nhnn  le  Gourernement  polonois
uhandonne  au  omernement  (###ß
Druhe,  la  portion  de  l’aciil  dulbuche
de  Vearsobie  dui  Dourroit  rekenir  an
Couternement  du  Rotaume  de  Dlogune,
  de  la  part  de  ujels  de  da  Ala-J
  Se  Druseichne.

Criielt  cinduieme.
Druse  de  on  cCOlte  LtLenonetd#
  l’actil  intericur  duel  Irt.  3i.
de  Vienne  lusf  donnoit  droit

202

Sie  verzichtet  gleichergestalt  auf  die
Zurückforderung  nicht  nur  aller  und  jeder,
vor  und  während  jener  Zeit  in  die  Königlich-Preußischen
  Kassen  überhaupt,  es  sey
in  administrative,  oder  in  gerichtliche,  geflossenen
  Summen,  sondern  auch  auf  die
yvurückforderung  der  anderweitigen,  in  den
Jahren  1811.  und  1812.  den  Preußischen
Kommissarien  in  Preußischen  Pupieren
überlieferten  Summen.

Die  Polnische  Regierung  leistet  ferner
Verzicht  darauf,  von  der  Preußischen  Regierung
  die  Bezahlung  der  Lieferungen  zu
verlangen,  welche  die  Einwohner  des  Koͤ-nigreichs
  Polen  in  dem  Jahre  1812.  in
Stelle  der  Preußischen  Regierung  an  die
Französischen  Truppen  geleistet  haben.

Sie  entbindet  diese  Regierung  von  der
in  dem  Artikel  31.  des  Wiener  Bertrags
vonihr  eingegangenen  Verpflichtung,  den
Einwohnern  des  Ferzogthums  Warschau,
welche  jetzt  Unterthanen  des  Königreichs
Polen  sind,  332  der  Summen  zu  zallen,
welche  diese  GEinwohner  an  die  verschiedenen
  Regierungen,  von  denen  jenes  Herzogtbum
  bis  zum  Isten  Juni  1810.  verwaltel
  worden  ist,  zu  fordern  haben,  und
sie  entsagt  gleichergestalt  den  Forderungen,
welche  wegen  der  von  den  Einwohnern
des  Herzogkhums  Warschau,  jetzigen  Unterthanen
  des  Kö  igreiche  Polen,  vor  dem
Tilsuer  Frieden,  es  sen  an  die  Preußischen,
oder  an  die  Russischen  Kriegsheere  gemachten
  irgenderlei  Lieferungen  erhoben  worden
  sind,  oder  annoch  möchten  erhoben
werden  können.

Emdlich  überläßt  die  Polnische  der
Preußischen  Regierung  den  Theil  von  dem
Aktivo  des  Oerzogtbmus  Warschan,  welcher
  der  Polnischen  Regierung  von  Seiten
der  Unterthanen  Seiner  Majestät  von
Preuen  zunehen  mochte.

Fnnfter  Artikel.
Preußen  entsagt  seiner  Seils  den  zu#tel
des  innern  Aktivum,  welche  von  den  Einwohnern
  des  Königreichs  Polen,  vorma-
        <pb n="211" />
        de  réclamer  sur  les  habitans  du  Ro-Vanme
  de  Dologne,  jadis  sujets  du
Duché  de  Varsovic.  Ces##.  sontabandonnés
  au  Gouternement  Dolonois.

Article  siksicme.

La  PDrusse  abandonne  G6galement
en  farcur  de  la  Pologne  les  #9#.  duc  le.
maeme  Abctichke  31.  du  'Traite  de  Vienno
assuroll  an  Couvernement  Prussien
ur  l’actil  extericur  du  Duche  de
Varsovie.

De  son  cöotéla  Pologne  prend  s#
charge  le  soin  de  payer  au  lien  de  la
Prusse  les  M.  dessommes  due  pourroit
réclamer  le  Gourernemen  Saxon  du
chef  de  I’Art.  2  1.  Un  Traitd  de  Vienne
du  18.  Vlai  1815.  dememe  dur  les#r#-clamations
  duc  les  ujels  dagonspour--roient
  lairc  valoir  contre  le  Duche  de
Varsoie.

In  ontre  la  Pologne  Soblige  à
remplacer  la  DPruste  dansle  Pascment
des  1#.  des  bommes  duchesamt#  Gouvernemens
  étrangers,  on  leurs  ujels,
"der  trouveroient  en  droit  e  réclame
bur  le  passil  du  Ducheée  de  Varschic.

Article  seplicme.

Gomernement  DPrussien  abandonne
  à3  celui  de  Pologne  la  portion
Pour  laquelte  IAntriche,  ans  termes
de  lArticelt  3.3.  n  Traite  de  Vicnne,
Siest  engage  à  contrihner  3  l’acqnuit
du  Dail  du  Duchée  de  Warsorie;  Passif
  duc  les  sujets  Drussiens  Pourtoient
sire  valoir  contre  les  divrers  Gouvernements
  dui  Oht  reagi  lelbuche  de  Varsovic
  jus  Gmu'an  1“  Juin  1815.

Par  contre  le  Gouternemem  polonois
  Drend  sur  lni  olbligarion,  de
Payer  äl-Unriche  le  neuvicme  Qgus  le
Uomernement  du  Dnehe  Douroit  rélamer
  de  sujels  Drussiens  il  Fen-Sage
  de  Plus  à  laire  lacc  aux  réclama-203



–

ligen  Unterthanen  des  Herzogthums  Warschau,
  zu  fordern  der  Art.  34.  des  Wiener
  Vertrages  ihm  das  Recht  gab.  Diese
Flel  sind  der  Polnischen  Regicrung  uberlassen.


Sechster  Artikel.

Preußen  giebt  gleichermaaßen  zu  Gunsten
  von  Polen  die  Drei  Zehntheile  auf,
welche  derselbe  Arr.  34.  des  Wiener  Vertrages
  der  Preußischen  Regierung  von  dem
dußern  Aktivo  des  Herzogthums  Warschau
versicherte.

Seinerseits  übernimmt  Polen,  in
Stelle  Preußens,  die  Bezahlung  der  -i
der  Summen,  welche  die  Saächsische  Regierung
  auf  den  Grund  des  2.A#ten  Art.  des
Wiener  Vertrages  vom  18ten  Mai  1815.
mochte  fordern  können,  desgleichen  der
Forderungen,  welche  die  Süächsischen  Unterthanen
  gegen  das  ebhemalige  Herzogthum
  Warschau  etwa  sollten  geltend  machen
  konnen.

leberdem  verpflichter  sich  Polen,  Preustens
  Stelle  in  der  Zahlung  der  ##tel  von
den  Summen  zu  vertreten,  welche  die  andern
  auswärtigen  Regierungen  und  deren
Unterthanen  an  dem  Schuldenbetrage  des.
Herzogthums  Warschau  zu  fordern  sich
berechtigt  finden  mochten.

Siebenter  Artikel.

Die  Preußische  Regierung  überläßt
der  Polnischen  den  Theil,  womit  Oestreich
nach  Inhalte  des  Art.  33.  des  Wiener
Vertrages  zur  Tilgung  des  Schuldenbetrages
  des  Herzogthums  Warschau  beizutragen
  sich  verpflichtet  hat,  in  so  weir  dieser
  Schuldenbetrag  von  den  Preußischen
Unterthanen  gegen  die  verschiedenen  Regierungen,
  von  denen  das  Herzoglhum  Warschau
  bis  zum  Isten  Jum  181  3.  verwaltet
worden  ist,  konnte  geltend  gemacht  werden.

Dagegen  üubernimmr  die  Polnische  Regierung
  die  Verpflichtung,  Oestreich  da
Neuntheil  zu  bezahlen,  welches  die  Regies
rung  des  Herzogkbums  von  den  Kreußischen
  Unterkhanen  fordern  konnte,  undverbindet
  sich  Uberdem,  den  Forderungen  ge-
        <pb n="212" />
        rions  que  les  habitans  de  la  ville  libre
de  Cracovie  et  son  rayon,  sont  en
droit  délever  relativement  aux  ro.  du
Passif  que  la  Prusse  devoit  supporter.

Article  huitieme.

Quant  au  papier  monnoie  Emis
Par  le  Gouvernement  du  Duche  de
Varsovie  et  resté  encore  en  circulation,
au  billon  du  méme  Duché  dont  la
valeur  nominale  surpasse  la  valeur
réelle;  aux  billets  au  porteur  (de  tour
genre)  mis  sur  laplace  toujours  parle
Gouvernement  du  Duché,  et  enlin  aux
bons  de  10,000  francs,  crés  en  conséduence
  de  la  Convention  de  Bayonne,
la  Prusse  est  détzagée  de  toutc  bonitfication
  alaire  pour  Ces  différens  objets.
La  portion  pour  laquelle  elle  devoit
7  contribuer  d’apres  les  traités,  est
mise  à  la  charge  du  HKo)aume  de  Pologne
  e  sera  acquittée  par  lui.

Article  neuvieme.

Les  deux  Gouvernemens  régleront
chacun  de  leur  Cöré,  les  prétentions
due  leurs  sujets  pPris  collectivement
ou  individuollement,  80  (rouveront
en  droit  de  lormer  Contre  les  divers
Gouvernemens  qui  ont  rétgi  le  Ducheé
de  Varsovie  jusqdu'au  1“  Juin  1815.

Ces  Prétentions  seront  acquittés
Par  chaqdue  Gouvernement,  sans  la
concurrence  de  l’autre;  et  elles  sont
des  aujourd’hni  déclarées  (en  ce  qui
régarde  les  deux  Parties  Ccontractantes)
cEharge  exchusive  de  la  portion  territoriale
  qui  a  é6:½  detachée  du  ci-devant
  Duché  de  Varsovie,  pour  faire
Partie,  soit  des  Ilats  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse,  soit  du  Rozaume
aciuel  de  Dologne.

Touteclois  comme  le  Gouverne--ment
  de.  Druhee  deésire  suivre  le  mme
mode  due  celui  qui  sera  adopté
par  le  Gouvernement  DPolonots,

204

ehemaligen

recht  zu  werden,  welche  die  Einwohner
der  freien  Stadr  Krakau  und  ihres  Beirks
  hinsichtlich  der  ristel  des  Schuldenetrages,
  welche  Preußen  zu  tragen  gehabt
  härte,  zu  machen  bererhtigt  sind.
Achter  Artikel.

Was  das  von  der  Regierung  des
Herzogthums  Warschau  emittirte  und.
noch  um  Umlaufe  befindliche  Papiergeld,
die  Scheidemunze  des  gedachten  Herzogthums,
  deren  Neunwerth  ihren  wazenn
übersteigt,  die  von  der  Regierung  desselben
  Herzogkhums  ins  Verkehr  gebrachten,
auf  jeden  Inhaber  lautenden  Papiere
jeglicher  Art,  und  endlich  die  in  Folge
der  Konvention  von  Bayonne  qusgefertigten
  Bons  von  I0,  o0  Franken  betrifft,
so  ist  Preußen  von  jeder,  dieser  verschiedenen
  Gegenstände  wegen  zu  leistenden
Vergürung  entbunden.  Der  Theil,  womit
  es  dazu  beizutragen  gehabt  hätte,
wird  von  dem  Königreiche  Polen  getragen
  und  gelilgt.

Neunter  Artikel.

Die  beiden  Regierungen  werden,  jede
an  ihrem  Theile,  die  Forderungen  reguliren,
  welche  ihre  Unterthanen  zusammengenommen
  oder  einzeln,  an  die  verschiedenen
  Regierungen  zu  machen  haben
mögen,  unter  deren  Verwaltung  das
Herzoglhum  Warschau  bis  zum  ssten
Juni  181  3.  gestanden  hat.

Diese  Forderungen  werden  von  jeder
Regierung,  ohne  Zutrikt  der  andern,
berichtigt,  und  sie  werden  (in  Beziehung
auf  die  beiden  kontrahirenden  Theile)  von
heute  an  für  eine  ausschließliche  Last  des
Gebietsantheils  erklärr,  welcher  von  dem

ersogthume  Warschau
getrennt  worden  ist,  um  fortan  Bestandtheil

  entweder  der  Königl.  Preuß.  Staaten,

  oder  des  jetzigen  Königreichs  Polen
zu  seyn.

Oa  indessen  die  Preußische  Regierung
derselben  Verfahrungsart  nachzugehen
wünscht,  welche  von  der  Polnischen  Regierung
  zur  Befriedigung  dieser  Galstung

von
        <pb n="213" />
        Pour  satisfaire  à  ce  genre  de  préten--tions;
  il  est  Cconvenu  que  cJo#  dernier
fera  part,  dans  le  tems,  à  celui  de
Prusse  des  mesures  administratives
qdu’il  aura  crü  devoir  prendre  à  cet
éard,  afin  que  Sa  Majestée  Prussienne
Puisse  aviser  à  des  moyens  analogues.

Article  dixieme.

Pour  obvier  à  ce  due  les  posses-#seurs
  actucls  Tobligations,  de  récé-Pissés,
  de  billets  passes  à  ordre,  ou
d’antres  papiers  duelconques,  dui
seront  trourés  en  bonnc  er  duc  forme
et  souscrits  par  les  Autorités  du  Ducheé
de  Varsovic,  Puissent  au  moyen  de
Sessions  particulières  en  faire  relluer
dans  Pun  des  deux  Etats  un  nombre
Plus  grand  qdue  celui  du'il  doit  IGégalement
  acqhitter;  il  est  convenn  que  le
Porteur  d’une  des  Pieces  ci-dessus
mentionnées,  ne  pourra  duel  due  scit
son  domicile  actiuel,  reclamer  son
Payement  due  dans  la  portion  territoriale
  on  Gtoit  situ  le  domicile  du  possesscur
  primmil.

Les  réclamations  due  pourroient
élever  les  forcstiers  el  arpenteurs,
les  fermiers  des  Domaines  nationaux,
ceux  de  la  couronne  (Krongüter)  er
des  donations  confisqudes,  ne  pourront
  éire  Drésentées  qu’an  Gouvernement
  Ppossesseur  actuel  de  ces  domaines
  et  seront  réglées  par  ce  même
Gouvernement.

Les  payemens  arrièrés  des  sommes
  dites:  Geistliche  und  weltliche  Coinpetenz-Gelder
  (jusgu'au  premier  Iuin
1815)  seront  acquittes  parle  Gouvernement
  LTossesscur  de  la  terre,  sur  laduelle
  ces  sortes  de  Dayemens  ont
ete  Prumimement  25#3lS

Article  onrieme.

Toute  poursuite  judici.

les  agens  Comptables,  les

Jahrgang  1810.

205

von  Forderungen  angenommen  werden
wird;  so  ist  man  uͤbereingekommen,  daß
die  zuletzt  gedachte  Regierung  der  Preußischen
  zu  seiner  Zeit  von  den  Verwaltungsmaaßregeln
  Kenntnißgeben  wird,  welchc  sie
in  der  gedachten  Beziehung  wird  geglaubt
haben,  treffen  zu  muͤssen,  damit  Seine
Preußische  Masestaͤt  auf  aͤhnliche  Mittel
und  Wege  Bedacht  nehmen  könne.
Zehnter  Artikel.

Um  zu  verhüten,  daß  die  gegenwärtigen
  Inhaber  von  Obligationen,  von
Recepisse's,  von  an  genannte  Empfänger
ausgestellten  Scheinen,  oder  von  irgenderlei
  andern  Papieren,  welche  in  guter
Form  befumden  werden,  und  von  den
Behörden  des  Herzogthums  Warschau
unterschrieben  sind,  durch  das  Mittel  von
Abtretungen  im  Privatwege  eine  größere
Zahl  davon  in  den  einen  beider  Esaates
können  einströmen  lassen,  als  derselbe
rechtmaßig  zu  berichtigen  har,  ist  man
übereingekommen,  daß  der  Inhaber
einer  der  obengenannten  Schriften,  weiches
  auch  sein  gegenwäruger  Wohnort
seyn  möge,  seine  Bezahlung  nur  in  demjenigen
  Gehietstheile  fordern  kann,  wo  der
Wob  des  ersten  Besitzers  belegen  war.

Die  Forderungen,  welche  die  Forkkbedienten,
  die  Feldmesser,  die  Pächter
der  National-Domainen,  der  Krongüter,
und  der  eingezogenen  Schenkungen  zu
machen  im  Slande  seyn  sollten,  müssen
lediglich  bei  der  diese  Oomainen  jetzt
besitzenden  Regierung  angebracht  werden,
und  werden  von  derselben  regulirt.

Die  bis  zum  Isten  Juni  1815.  im
Rückstande  gebliebenen  Zahlungen  der
geistlichen  und  weltlichen  sogenanuten
Kompetenzgelder  werden  von  derjeuigen
Roc  sierung  berichtigt,  welche  das  Gut
besitzt,  worauf  jene  Arlen  von  Zahlungen
  ursprünglich  angewiesen  waren.

Eilfrer  Arrikel.

Alles  Rechtsverfahren  wider  die  i

½½  Preu#isch,  und  n#u#chen#-k
        <pb n="214" />
        teurs  des  dépôrs  er  les  lermiers  des
biens  domaniauxf  (Oomainen-Pächter)
cmployés  par  le  Couvernement  Prussien
  jusdu’an  traitée  de  Tilsir#  dans  les
Prorinccs  jadis  prussiennes  ei  dui  ont
lait  ensuite  Partie  du  Duché  de  Var-Sovie,
  est  Etcinte  et  ne  pourra  plus
G#re  reprise.

Les  cautionnemens  qu’ilz  avoient
fournis  pour  garantie  de  leur  gestion,
  seront  ray#s  du  livre  deshypothedues
  ei  remis  en  leur  possession,
ainsi  duc  les  actes  et  Papiers  duelcondues
  dui  seroient  troués  leur  appartenir.


Article  douzième.

Le  Gouverment  Prussien,  en  égard
aux  stipulations  contenues  de  la  présente
  Convention,  Fengage  à  payer  aum
CGourernement  Polonois  et  en  argent
comptant,  la  Somme  de  deusz  cent
huit  mille  huit  cent  vingtquatre
  é6cus  de  Prusse,  déduction  taite
tontefois  du  remboursement  à  faire  à
la  DPrusse  ei  qdui  est  stipulé  ä  Parti9le
Premier.

Ceite  balance  devra  éire  complettement
  Gtablie  etle  payement  ellectué
  trois  mois  apres  la  ratilication  de
la  présente  Convention,  ou  plutöt  si
laire  se  peut.

De  plus:  le  Couvernement  Prussien
  Fengage  Alivrer  à  celui  de  Pologne
  ch  sans  ancun  payement  la  quantite
de  trois  cent  mille  duimausk  desel
Partir  de  ẽpoque  ou  cxpirera  le  Contrat
  Paosé  Centre  les  dend  Gouternemen',
  cuist-à  -  dire  àla  hin  de  l’année
1820.

Le  mode  deskcuier  cette  derniére
stiulation  est  rögle  sparemem  dans
I  protocole.

Article  treizieme.
L.s  droits  des  sujels  instituts  er#
Gétablisscmens  du  Royaume  de  Polog-206



—

Bestandtheil  des  Herzogthums  Warschan
gewesenen  Provinzen  von  der  Preußischen
Regierung  bis  zum  Tilsiter  Frieden  angestellten
  Rechnungsbeamten,  Deposttalverwalter
  und  Domainenpchter  ist  niedergeschlagen,
  und  kann  nicht  mehr  wieder
aufgenommen  werden.

Die  von  ihnen  sur  Sicherheit  für  ihre
Amtsführimg  bestellten  Kautionen  sollen
im  Hypothekenbuche  gelöscht,  und  gleich
allen  Aften  und  Papieren,  die  als  ihnen
zugehorig  befunden  werden  mochten,  ihnen
zurückgegeben  werden.

Zwölfter  Artikel.

In  Betracht  der  in  der  gegenwärtigen
Konvention  enthaltenen  Bestimmungen
verpflichtet  sich  die  Preußische  Regierung,
der  Polnischen  die  Summe  von  zweihundert
  und  achttausend  achthunderk  und  vier
und  zwanzig  Thalern  Preußisch,  baar,
jedoch  nach  Abzug  der,  Preußen  zu  leisienden,
  in  dem  ersten  Artikel  bedungenen
Erstattung,  zu  zahlen.

Drei  Monate  nach  der  Ratißfkation
der  gegenwärtigen  Konvemion,  oder
früher,  wo  moglich,  soll  die  viesfällige
vergleichende  Abrechnung  (balance)  vollständig
  festgestellt,  und  die  Jahlung  geleistet
  werden.

Die  Preußische  Regierung  verpflichtet
sich  ferner,  der  Polnischen  ohne  irgend  eine
Bezahlung  eine  QOuantität  von  Oreihunderktausend
  Zentnern  Salz,  von  dem  Zelkpunkte
  ab,  wo  der  zwischen  beiden  Regierungengeschlossene
  Kontrakt  ablaufen  wird,
das  ist,  Ausgangs  des  Jahres  1820.,
liefern.

Oie  Art  der  Ausführung  dieser  letztern
Festsetzung  ist  in  dem  Prokokolle  besonders
bestimm.

Oreizebnter  Artikel.

Die  Rechle  der  Unertlauen,  Institute

  und  Anstalten  des  Koͤnigreichs  Pole.,
        <pb n="215" />
        ne  se  fondant  aur  la  possession  d'obli-Gations
  de  la  Banque  de  Berlin,  de  la

Socichké  maritime,  ainsi  due  de  celles.

dites:  Staats--Schuldscheine  et  de  tout
papier  sans  exception,  émis  par  des
sujets,  instituts  ou  établissemens  prussiens,
  sont  maintenus.  II  en  est  de
méme  des  droits  des  sujets,  instituts
Oou  Elablissemens  prussiens,  qui  se
tondem  sur  la  possession  Tobligations
  ou  de  tout  papier,  sanscxeption,
Cmis  par  des  sujets,  instituts  ou  Giablissement
  polonois.

Sont  égalcment  maintennes  lonte
crèance  et  toute  charge  hypothéquée
sur  des  biens-sfonds,  situés  dans  les
états  de  Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,
conime  aussi  toute  charge  et  toute
crance  hyvpothéquée  sur  des  biensfonds,
  situés  dans  le  Royaume  de  Pologne.


Les  sujets,  instituts  et  établissemens
  des  denx  Puissances  continneront
  à  pouvoir  intenter  les  uns  contre
les  autres  ct  selon  les  loix,  toule  action
  reelle  ou  personnelle.

Quant  à  T’établissement  particulier
  dit:  Compagnie  d'assurance
contre  les  incendies;  les  deux
Gouvernemenssontconvenusdenom--mer
  des  commissaircsqdui  scrom  char-Bes
  de  régler  A  Varsorie  les  Comptes
relatils  à  cei  établissemem  entre  le
royaume  de  Pologne  eile  Grand-Daché
  de  Posen  jusqu’au  1.  Juin  1815.

Article  duatorziemec.

Les  deux  hautes  Parties  contractantes
  assurentã  leurs  sujets  respectiss,
pour  toutes  les  stipulations  contenues
dans  la  présente  Convention,  la  réciprocité
  la  plus  parfaite,  et  slles  nommmeront
  chacune  un  commissairc  Qui
s#  rendra  à  Varsorie,  Leilet  die  Ko.
cuter  les  Articles  t.  4.  11.  12.  et  13.  de
la  présente.

207

welche  sich  auf  den  Besitz  von  Berliner
Bank=  und  Seehandlungsobligationen,
von:  „Staatsschuldscheine“  genannten
Verschreibungen,  so  wie  von  jedwedem  andern,
  von  Preußischen  Unterthanen,  Instituren
  und  Anstalten  emittirten  Papiere,
ohne  Ausnahme,  gründen,  bleiben  besiehen.
  Dasselbe  gilt  von  den  Rechten
der  Preußischen  Unterthanen,  Institute,
und  Anstalten,  welche  sich  auf  den  Besitz
von  Obligationen  und,  ohne  Ausnahme,
jedwedem  andern,  von  Polnischen  Unterthanen,
  Instiluten  und  Anstalten  emittirten
  Papiere  gründen.

Nicht  minder  bleiben  alle  auf  in  den
Staaten  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen  liegende  Grundstücke  hypothezirte
Schuldforderungen  und  Lasten,  so  wie
alle,  auf  in  dem  Königreiche  Polen  lieende

  Grundstücke  hypothezirte  Schuldorderungen
  und  Lasten  bestehen.

 

Die  Unterthanen,  Institute  und  Anstalten
  beider  Landesberrschaften  können
auch  fernerhin  gegeneinander  nach  den
Gesetzen  jede  dingliche  und  personliche
Klage  anstellen.

Hinsichtlich  des  Privatvereins  mit  Namen:
  Feuerversicherungs-Sozietär,
sind  die  beiden  Regierungen  übereingekommen,
  Kommissarien  zu  ernennen,  welcheden
Auftrag  erhalten  werden,  zu  Warschau
die  auf  diese  Anstalt  sich  beziehenden  Rechnungen
  zwischen  dem  Königreiche  Polen
und  dem  Großherzogthume  Posen  bis  zum
Isten  Juni  1815.  zu  reguliren.

Vierzehnter  Artikel.

Die  beiden  hohen  kontrahirenden  Theile
sichern  ihren  wechselseitigen  Unrerlbanen
dic  vollkommenste  Reziprozität,  kinsichtlich
  aller  in  der  gegenwärkigen  Konvention
enthaltenen  Bestunmungen  zu,  und  werden
  jeder  einen  Kommissarius  ernennen,
der  sich  zur  Ausführung  der  Arrikel  1.  4.
1I.  1.  und  13.  der  gedachten  Konvention
nach  Warschau  begeben  wird.
        <pb n="216" />
        L.eur  mission  devra  Gire  entièrement
  terminde  trois  mois  apre  Fechange
  des  ratilications  ou  PlutóSr  si
faire  se  pem.

Article  quinzieèeme.

Pour  donner  blus  de  développementäla
  préseme  Convention,  etpour
établir  le  mode  d’exécution  des  diffẽrentes
  stipulations  arr#öt#cs  entre  les
deux  Gouternemens,  il  a  été  dressé
un  protocoleséParé,  dui  aura  laméme
force  et  valeur,  que  iil  etoit  inserc  ici
mot-ä-mot.  II  sera  signe  Par  les  blenipotentiaires
  respectils  et  Considéeré
comme  Hartie  intégrante  de  la  Convention.


Articie  seizieèeme.

La  présente  Convention  sera  ratißiée
  ei  les  ratilications  en  serom  échangẽes
  dans  l'espace  de  Six  semaines,
ou  Plutoöt  si  laire  se  Peut.

En  f#oi  de  quci  les  Ministres  cr  Plé
nipotentiaires  respectils  lom  signéec
et  y  ont  apposé  le  cacher  de  leurs
armes.  4

Fait  à  Berlin  ce  MAi  l'an  de
grace  mil-  huit  -  cent  et  dix  neul.

sitzné:
(L.  S.)  Chrétien  Gunther  Com#e
de  Bernstorll.
—  dAlopeus.
(L.  S.)  de  Jordan.
(L.  S.)  Rother.
(L.  S.)  Kavier  Prince  Drucki-Lubeccki.


(L.  S.)  de  Kalinowmsk).

Cete  Convention  aà  é1é  ratilide  et
les  ratilications  ont  éic  échangees  le
17.  Juiller  1819.

208

Ihr  Geschäft  soll  drei  Monate  nach
Auswechselung  der  Ratiffkationen,  oder
wo  moglich  fruher,  ganzlich  beendig#r  seyn.

Funfzehnter  Artikel.

Zu  mehrerer  Entfaltung  der  gegenwärtigen
  Konvention,  und  zur  Feststellung
  der  Art  und  Weise  der  Ausführung
der  verschiedenen,  zwisthen  den  beiden  Regierungen
  beschlossenen  Bestimmungen,
ist  ein  besonderes  Protokoll  aufgenommen
worden,  welches  dieselbe  Kraft  und  Gültigteit
  haben  soll,  als  ob  cs  hier  Wort
für  Wort  eingerückt  wäre.  Es  wird  von
den  beiderseiigen  Bevollimächtigten  unterzeichnet,
  und  als  Bestandtheil  dieser  Konvention
  angesehen  werven.

Sechszehnter  Artikel.

Die  hegenwärtige  Konvention  foll  ratiflzirt,
  und  die  Ratifikationen  darüber
sollen  in  Zeit  von  sechs  Wochen,  oder  wo
möglich  früher,  gegeneinander  ausgewechselt
  werden.

Zur  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Minister  und  Bevollmächtigten
dieselbe  unterzeichnet,,  und  mit  ihren  Wapen
  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  den—
Mai  Um  Jahre  Christi  Ein  Tausend  acht
hundert  und  neunzehn.

gezeichnet:
(I..  S.)  Christian  Günther  Graf
von  Bernstorff.
(L.  S.)  von  Alopeus.
(L.  S.)  von  Jordan.
CI  S.)  Rother.

(L.  S.)  Kaver  Fürst  Drucki-Lubecki.

(L.  8.)  von  Kalinowsky.

DOiese  Ronvention  ist  ratifizirt,  und
die  Ratifikationsurkunden  sind  am  i7ten
Juli  1819.  gegeneinander  ausgewechselt
worden.

...  —  —„
        <pb n="217" />
        20  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

—  No.  18.  —

 

(No.  757.)  Verordnung  über  die  Auflösung  der  bisherigen  Appellationshbfe  für  die
Rheinprevinzen  zu  Düsseldorf,  Cdln  und  Trier,  und  die  Errichtung
eines  Appellationsgerichtshofes  an  deren  Stelle  zu  Cdln.  Vom  2tsten
Juni  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  #2c.

Zur  Ausführung  des  von  Uns  genehmigten  Plans  zur  Einrichtung
der  Rheinischen  Rechts=  und  Juftizverfassung,  verordnen  Wir,  auf  den,
von  der  Justiz-Abtrheilung  des  Staals-NRaths  mitberathenen,  Antrag  des
Staats-Ministers  von  Beyme:

.  I.
Am  Zlsten  August  dieses  Jahres  werden  die  bisherigen  Appellationshöfe
  zu  Düsseldorf,  Cöln  und  Trier  aufgelöst.

§.  2.
An  ihrer  Stelle  wird  ein  Appellationsgerichtshof  errichtet,  welcher
seinen  Sitz  zu  Cöln  erhält.

g.  3.
Er  besteht  aus  1  ersten  Praͤsidenten,  26  Raͤthen,  6  Beisitzern,  der
erforderlichen  Anzahl  von  Anwaͤlden,  1  Obersekretair  und  dem  übrigen
nöthigen  Unterbeamten-Personale.

§.  4.
Das  öffentliche  Ministerium  bei  demselben  wird  durch  einen  General-Prokurator,
  drei  General-Advokaten  und  drei  Prokuratoren  verwaltet.

g.  5.

Vom  IAsten  September  dieses  Jahres  an,  uͤbt  der  Rheinische  Appellationsgerichtshof

  zu  Coͤln  die  Gerichtsbarkeit  aus,  welche  den  Appellations-=hoͤfen
  zu  Duͤsseldorf,  Coln  und  Trier  zuftand.

Jahrgang  1819.  Kk  F  6.

(Ausgegeben  zu  erlin  den  24  sten  Augusi  1810.)
        <pb n="218" />
        —  210  —

g.  6.

Vorläufig  gehen  alle  Mitglieder,  aus  welchen  dermalen  der  Appellationthof
  zu  Cöln  besteht,  in  den  dasigen  Rheinischen  Appellationshof  über,
und  treten  diejenigen,  welche  nicht  für  den  Letzteren  bestimmt  sind,  erst
nach  und  nach  aus,  je  nachdem  sie  durch  die  neuen  Appellations-Räthe
ersetzt  werden.

*-“*
Milt  den  bisherigen  Auditoren  wird  hierbei  der  Anfang  gemacht,  und
aufwärts  so  lange  fortgefahren,  bis  der  neue  Appellationshof  nur  aus
Mitgliedern  besteht,  welche  dort  definitiv  angestellt  bleiben.

§.  8.

Damit  hieraus  keine  Stockung  in  den  Geschäften  entstehe,  tritt  allemal
  nur  ein  Auditor  oder  ein  Rath  zu  seiner  künftigen  Bestimmung  ab,
wenn  zwei  neue  Appellarionsgerichts  -Räthe  sich  eingefunden  haben,  um
ihre  künftigen  Amts-Verrichtungen  zu  übernehmen.

§.  9.

Die  bei  dem  bisherigen  Appellationshofe  zu  Cöln  angestellt  gewesenen
Beamten  des  öffentlichen  Ministeriuns,  welche  nicht  für  den  Rheinischen
Appellationsgerichtshof  bestimmt  sind,  treten  dennoch  einstweilen  in  das
öffentliche  Ministerium  des  Letztern  und  bleiben  darin,  bis  sic  zu  andern
Bestimmungen  berufen  werden.

6.  10.
Auch  die  Anwälde  und  Gerichtsvollzieher  des  Appellationshofes  zu
Cöln  gehen,  dis  auf  weitere  Bestimmung,  zu  dem  dasigen  Rheinischen
Appellationsgerichtshofe  über.

§.  II.

Die  bei  dem  bisherigen  Appellationsbofe  zu  Cöln  schon  anhängigen
Sachen  geben  von  selbst  auf  den  dasigen  Rheinischen  Appellationsgerichtsbofüber
  und  werden  in  der  bioherigen  Art  daselbst  fortgesetzt.

17.

Wer  eine  an  den  Appellationshof  zu  Düsseldorf  oder  Trier  schon
anhängige  Rechtösache  bei  dem  Rheinischen  Appellarionsgerichtshofe  zu  Coin
gleich  fortsetzen  will,  ist  vor  dem  Isten  September  d.  J.  an  dazu  berechrigt,
und  hat  nur  seinen  Gegner  in  der  bisher  üblichen  Form  dahin  laden  zu
lassen.

KF.  13.
        <pb n="219" />
        —  211  —

§.  13.

Hat  in  einer  noch  zur  Zeit  nicht  eingeführten  Appellations-Sache
die  Erscheinungsfrist  schon  angefangen,  und  läuft  erst  mit  dem  Usten  September
  c.  oder  späterhin  zu  Ende,  so  bedarf  es  keiner  neuen  Vorladung.
Die  bisherige  in  dem  Appellations=  Akte  enthaltene  Ladung  behält  ihre
Wirkung  mit  der  einzigen  Ausnahme:  dag  der  Appellar,  obschon  er  nach
Düsseldorf  oder  Trier  vorgeladen  war,  bei  dem  Rheinischen  Appellations-=gerichtshofe
  zu  Coln  zu  erscheinen,  und  dort  in  der  vorgeschriebenen  Form
zu  verfahren  hat.

Von  dem  Asten  Oktober  d.  J.  werden  gleichwohl  in  diesem  Falle
gegen  den  nicht  erschienenen  Appellaten  keine  Kontumazial-Urtheile  erlassen.

9.  14.

In  allen  Appellations-Akten,  welche  erst  nach  dem  Zisten  August  c.
insinuirt  werden,  geschieht  die  Vorladung  an  den  Rheinischen  Appellationsgerichtshof
  zu  Cöln.

15.

Die  bisher  zur  Kompetenz  des  Revisionshofes  zu  Coblenz  aus  dem
Ost-Rheinischen  Theile  des  Coblenzer  Regierungs-Bezirks  gehörigen  Rechtssachen
  zweiter  Instanz,  gelangen  vom  Isten  September  c.  an,  an  den
Rheinischen  Appellationsgerichtshof  zu  Cöln.

Wir  beauftragen  den  Staats-Minister  von  Beyme,  diese  Verordnung
  zur  Wollziehung  zu  bringen.

Gegeben  Berlin,  den  21  46en  Juni  18790.

Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Beyme.

 

(No.  558.)
        <pb n="220" />
        —  zu  —

(No.  558.)  Verordnung  wegen  Aufhebung  des  F.  Z4.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen
Gerichts-Ordnung  in  Beziehung  auf  die  Staaten  des  deutschen  Bundes.
Vom  7ten  Juli  1819.

Wi.  Fricdrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  .

In  dem  F.  34,  des  Anbanges  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  istverordnet,
  daß  jeder  Ausländer,  welcher  in  den  Preußischen  Staaten  bewegliches  oder
unbewegliches  Vermögen  besitzt,  von  einem  Preußischen  Unterthan  bei  demjenigen
Gerichte,  unter  welchem  sich  dieses  Vermögen  befindet,  auch  wegen  persönlicher
Forderungen  zum  Zweck  der  Befriedigung  aus  dem  um  Lande  befindlichen  Objekte,
in  Anstruch  genommen  werden  kann.  «

In  Enraͤgung,  daß  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  eine  Beibehaltung
dieser,  aus  Unserm  Kabincts-Befehl  vom  15ten  März  1800.  hervorgegangenen
Bestimmung,  in  Beziehung  auf  die  Staaten  des  deutschen  Bundes,  nicht  länger
nöthig  machen,  verordnen  Wir,  nach  erfordertem  Gutachsen  des  Staatsraths
wie  folgt:  )

Der  g.  34.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  soll  künftig
in  denjenigen  Theilen  der  Monarchie,  wo  er  bis  jetzt  gellend  ist,  gegen  die  Einwohner
  der  deutschen  Bundeoslaaten  nicht  weiter  zur  Anwendung  gebracht  werden;
jedoch  wird  das  Wiedervergeltungsrecht  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  vorbehalten.


Des  zu  Urkund  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserm  Königlichen  Instegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  71en  Juli  1819.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="221" />
        —  213  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  19.  —

 

(No.  359.)  Handels  =  und  Schifffahrts-Vertrag  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  in
Bczug  auf  die  belderseitigen  chemals  zu  Polen  gehdrigen  Provinzen;
gezeichnet  zu  Warschau  den  22sten  März  1817.

i

In  der  Absicht,  die  Schifffuprts=  und  Handelsverhältnisse  der  Bewohner
der  Preußisch=  und  Oesterreichisch-Polnischen  Provinzen,  in  so  weit  diese
im  Jahre  1772.  Bestandtheile  des  damaligen  Königreichs  Polen  ausgemacht
haben,  nach  Maaßgabe  der  Verhandlungen,  welche  in  Folge  der  Wiener
Traktate  vom#  1815.  zwischen  den  Kommissarien  Ihrer  Majestäten
  des  Königs  von  Preußen,  und  der  Kaiser  von  Rußland  und  Ocsterreich
gepflogen  worden  sind,  näher  zu  bestimmen,  ist  von  den  Königlich-Preußischen
  Kommissarien  und  dem  Kaiserlich-Oesterreichischen  Kommissar,  auf  den
Grund  ihrer  Vollmachten,  unter  Vorbehalt  der  Allerhöchsten  Bestäligung,
folgende  Uebereinkunft  verabredet  und  geschlossen  worden.

Erstens.  Die  nachtraglichen  Bestimmungen,  welche  die  Artikel  23.
und  25.  des  Oesterreich-Russischen,  und  die  Artikel  22.  und  23.  des  Preußisch
  Russischen  Traktats  durch  die  Warschauer  Kommissions-Verhandlungen
erhalten  haben,  sollen  für  die  Bewohner  der  polnischen  Provinzen  beider
Sovuveraine  gleiche  Gültigkeit  haben.

 

ZIweitens.  Da  sich  Oesterreich  anheischig  gemacht  hat,  auf  den
schiffbaren  Flüssen  Galliziens,  namentlich  den  Dunajec  und  San,  eben  so
wenig  als  am  rechten  Ufer  der  Weichsel  für  den  Betrieb  der  Schifffahrt
eine  Abgabe  einzuheben;  so  wird  auch  Preußen  auf  den  Gewässern  seiner
polnischen  Provinzen,  namentlich  der  Weichsel  und  der  Wartha,  von  den
Schiffen  der  Bewohner  Galliziens  unter  keinem  Titel  oder  Benennung  eine
Schifffahrts-Abgabe  einfordern  lassen.  »

Jabrgang  1819.  Li  Drit-(Aus

  e)b.  u  Berli  September  1819.)
        <pb n="222" />
        Drittens.  Fuͤr  die  Benutzung  kunstmaͤßig  erbauter,  und  zwar  sowohl
  bereits  bestehender,  als  kuͤnftig  noch  herzustellender  Kanaͤle  und  Schleusen
  innerhalb  den  Grenzen  des  Koͤnigreichs  Polen  vom  Jahre  1772.,  werden
die  respektiven  polnischen  Unterthanen,  ruͤcksichtlich  der  Abgaben,  den  eignen
Unterthanen  gleichgehalten  werden.

Viertens.  Die  zur  Ausfuͤhrung  des  25sten  und  26sten  Artikels  des
Preußisch-Russischen  Traktats  festgestellten  Grundsätze  sollen  auf  den  Schifffahrts=
  und  Handelsbetrieb  in  der  Art,  wie  sie  von  Preußen  und  Rußland
ratifizirt  worden,  für  die  Bewohner  der  polnischen  Provinzen  beider  Souveraine
  gleiche  Gültigkeit  haben.

Fünftens.  Die  für  den  Durchgangs=  oder  Transitohandel,  zufolge
des  Arlikels  20.  des  Preugisch-Russischen  Traktats,  getroffenen  Festsetzungen
kommen  eben  so  gut  den  Unterthanen  der  polnischen  Provinzen  Seiner  Majestät
  des  Kaisers  von  Oesterreich  zu  Statten,  als  die  Festsetzungen  in  Gemäßheit
  des  28sten  Artikels  des  Oesterreich  -Russischen  Traklats  auf  die
Unterthanen  der  polnischen  Provinzen  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen  Anwendung  finden.

Sechstens.  Zu  Legiti  krung  der  Schifffahrt=  und  Handeltreibenden
Personen  bedarf  es  nichts  weiter,  als  eines  Passes  der  gegenseiligen  Regierungen
  oder  der  Kreis=  und  Oberämter.  Zu  Legitimirung  des  Ursprungs
der  Schiffs=  und  Handelsobjekte  soll  das  Certiflkat  von  Seiten  der  resp.
Gränz=  und  Ausbruchszollämter  hinreichen.

Siebentens.  Sollte  Oesterreich  es  für  die  Handels=  und  Schifffahrts--Verhältnisse
  durch  die  Preußisch-Polnischen  Provinzen  zutraglich  erachten,
  zu  Danzig  und  vielleicht  auch  zu  Thorn  einen  Handelsagenten  oder
Konsul  aufzustellen;  so  soll  es  ihm  zu  allen  Zeiten  unter  den  gewöhnlichen
volkerrechtlichen  Formen  eben  so  freistehen,  als  es  Preußen  unbenommen
ist,  außer  dem  Handelsagenken,  welchen  Es  in  Brody  bereits  hat,  auch  in
Lemberg  oder  einer  andern  dazu  ausersehenen  Stadt  des  Königreichs  Gallizien,
  einen  Handelsagenten  anzusetzen.

Achtens.  Da  die  mie  Rußland  geschlossenen  Konventionen  noch
nicht  ratifizirt  sind,  und  folglich  der  Termin,  wo  sie  mit  oder  ohne  Beschränkungen
  werden  in  Vollzug  und  Wirksamkeit  gesetzt  werden  kennen,
nicht  bekannt  ist;  so  werden  die  kontrahirenden  Allerhöcksien  Souveraine,
bei  Ratisikation  dieser  Uebereinkunft  bestimmen,  von  welchem  Tage  an  dieselbe,
  rücksichtlich  Ihrer  polnischen  Provinzen,  zu  wirken  anfangen  soll.

Der
        <pb n="223" />
        —  215  —

Dem  gemäß  haben  die  beiderseitigen  Kommissarien  diesen  Vertrag
in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und  mit  Beifügung  ihrer
Wappen  eigenhändig  unterschrieben.

So  geschehen  Warschau,  den  zwei  und  zwanzigsten  Marz  des  Jahres
Eintaufend  Achthundert  und  Siebenzehn.

(I.  8.)  (I.  S.)

August  Wilhelm  von  Leipziger,  Franz  Schascheck  von  Mezihurz,
Regierungs-DOirektor,  Ritter  des  K.  K.  Oesterreichischer  Kommissar.
rothen  Adlerordens  dritter  Klasse,
und  Bevollmächtigter  Sr.  Majestät
  des  Königs  von  Preußen.

(L.  S.)

Carl  Semler,

K.  Regierungs=  und  vortragender

Rath  im  Finanz-Ministerium,  des

eisernen  Kreuzes  und  des  K.  Russischen

  St.  Annen-Ordens  2ter

Klasse  Ritter,  Bevollmachtigter

Er.  Majestät  des  Königs  von

Preußen.

Dieser  Vertrag  ist  am  20sten  Juni  1817.  von  des  Königs  Majestat

  ratifigirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  hiernächst  zu  Wien  auswechselt
  worden.

Anmerkung.  Die  in  dem  ersten  Artikel  des  vorstehend  abgedruckten
  Vertrages  erwähnten  nachträglichen  Bestimmungen,  welche  die  Artikel
2  J.  und  25.  des  Oesterreichisch-Russischen,  und  die  Artikel  22.  und  23.  des
Preußisch-Russischen  Traktats,  durch  die  Warschauer  Kommissions-Verhandlungen
  erhalten  haben,  sind  in  dem  zwischen  Preußen  und  Rußland  unterm
ieten  Dezember  1818.  zu  Petersburg  abgeschlossenen  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage,
  und  zwar  im  Artikel  I.  und  im  Artikel  2.  bis  Lit.  e.  enthalten.


Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

 

No.  500.)
        <pb n="224" />
        —  216  —

No.  760)  Allerbechste  Kabineksorder  vom  19ten  August  1819.,  die  Verwürkung  des
Erbrechts  zum  eisernen  Kreutz  2ter  und  zum  Besitz  des  Rufpischen
St.  Georgen-Ordens  Ster  Klasse  betreffend.

N  munmehr  das  Verfahren  wegen  Vererbung  des  eisernen  Kreutzes
zweiter  Klasse,  so  wie  die  Reihefolge  der  Erbberechtigten  festgestellt  worden
und  der  General-Ordens-Kommission  die  nähere  Instruktion  dieserhalb  zugegangen
  ist,  beauftrage  Ich  Sie,  bekannt  zu  machen,  daß  die  vorhandenen
Bestimmungen  über  den  Verlust  des  eisernen  Kreutzes  auch  auf  das  Erbrecht
zu  dieser  Aus  zeichnung,  so  wie  zum  Brsitz  des  Russilchen  St.  Georgen-Ordens
  öSter  Klasse,  Anwendung  finden  sollen.  Die  Justiz-Behörden  sind  daher
  anzuweisen,  diejenigen  Fälle,  wo  über  den  Verlust  des  Erbrechts  zu  den  genannten
  Auszeichnungen  zu  bestimmen  ist,  zu  Meiner  Entscheidung  zu  bringen.

Berlin,  den  1oten  August  1810.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  S-taatekanzler,  Herrn  Fürsten  von  Hardenberg.

 

Berichtigung  von  Druckfehlern.

J.  der  o.  18.  Seite  209.  u.  f.  der  diesjäh  igen  Gesetzsammlung  ausgenommenen  Veroronung
  vom  21sten  Juni  1819.  über  die  Aufhebung  der  bisherigen  Appellationshöfe  für
die  Rheinprovinzen  2c.,  muß  §.  12.  in  der  Seelle:
„Wer  eine  schon  anhöngige  Rechtssache  bei  dem  Appellationsgerichtshofe  zu  Chl#n
„fortsetzen  will,  ist  vor  dem  üsten  September  an  dazu  berechtiget.“
anslatt:  vor  dem  1sten  September  an,
gelesen  werden:
von  dem  üsten  September  an;
und  &amp;amp;  13.  in  der  Stelle:
„Von  dem  Isten  Oktober  d  J.  werden  gleichwohl“  2c.
anstatt:  von  dem  Isten  Oktober;
vor  dem  1  Kteen  Oktober.
Berlin,  den  1  3ten  September  1319.

Der  Staatskanzler
C.  Fürst  v.  Hardenderg.
        <pb n="225" />
        —  217  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  20—

 

 

(No.  301.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  22ten  September  1819.,  daß  die  Begönstigung
  der  unentgeldlichen  Verleihung  des  Bürgerrechts  auch  Nicht-Kombattanten
  und  denen,  welche  bei  alliirten  Armeen  die  Kriege  von  18.
mitgemacht  haben,  zu  Theil  werden  soll.

D.  Staatsministerio  eröffne  Ich  auf  die  in  dem  Berichte  vom  1  Zten  d.  M.
gemachten  Anfragen:
ad  1)  daß  die  durch  die  Kabinetsorder  vom  20sten  März  #816.  ertheilte
Begünstigung  der  unentgeldlichen  Verleihung  des  Bürgerrechts  auf
sämmtliche  Soldaten  Anwendung  finden  soll,  welche  mit  mobil  gemachten
  Truppenthrilen  ausmarschirt  sind,  gleichviel,  ob  sie  vor  den
Fei..  d  kamen  oder  nicht;
ad  2)  Nicht-Kombartanten,  welche  sich  bei  solchen  Heeresabtheilungen  befunden,
  die  vor  den  Feind  gekommen  sind,  sollen  den  Soldaten,  mit
denen  sie  die  Gefahren  des  Krieges  getheilt  haben,  in  obiger  Beziehung
  gleich  geachtet  werden.  Endlich
ad  à)  sind  Landeseingeborne,  welche  die  Kriege  von  184#.  zwar  nicht  bei
der  Preußischen,  aber  doch  bei  einer  der  alliirten  Armeen  mitgemacht
haben,  von  der  unentgeldlichen  Verleihung  des  Bürgerrechts  keinesweges
  auszuschließen.
Hiernach  ist  in  vorkommenden  Fällen  zu  verfahren.
Berlin,  den  22sten  September  1819.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

62.)  Erklaͤrung,  wegen  der  zwischen  der  Kdniglich-Preußischen  und  der  Fuͤrstlich-Hohenzollern
  =  Hechingenschen  Regierung  verabredeten  Freizügigkeit,  in
Betreff  der  zum  deutschen  Bunde  nicht  gehbrigen  Preußischen  Provinzen.

Vom  23sten  September  1819.
N##  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich-Hohenzollern=Hechingenschen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  gegenseitig  den  Ab-Jahrgang
  1819.  Mm  schoß
        <pb n="226" />
        —  218  —

schoß  und  das  Abfahrtsgeld,  auch  in  Beziehung  auf  die  nicht  zum  deutschen
Bunde  gehörigen  Preußischen  Provinzen  nach  ihrem  gegenwärtigen  und  künftigen
  Umfange  aufzuhrben;  so  erklären  beide  gedachte  Regierungen  hiermit:
daß  sie  statt  einer  besonderen  Uebereinkunft  dieserhalb,  lediglich  den  Inhalt
des  im  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  23sten  Juni  1817.
befindlichen  Beschlusses,  wegen  der  unter  sämmtlichen  deutschen  Bundesstaaten
  festgesetzten  Nachsteuer=  und  Abzugsfreiheit,  auch  auf  die  nicht  zum  deutschen
  Bunde  geherigen  Preußischen  Provinzen,  nach  ihrem  gegenwärtigen  und
künftigen  Umfange,  ausdehnen  wollen.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestaät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Hohenzollern  =  Hechingen  zweimal
gleichlautend  ausgeferligte  Errlärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
  sogleich  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten  und  in  den  beiderseitigen
Landen  offentlich  bekannt  gemacht  werden.

Gegeben  Berlin,  den  23sten  September  1819.
(L.  S.)
Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Graf  von  Bernstorff.

 

(No.  563.)  Kbnigl.  Bekanntmachung  vom  1  8ten  Oktober  1319.,  die
schlüsse  vom  20  ten  September  d.  J.  betreffend.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  7.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Die  deutsche  Bundesversammlung  hat  in  ihrer  Sitzung  vom  2osten  September
  d.  J.  zur  Aufrechthallung  der  innern  Sicherheit  und  öffentlichen  Ordnung
  im  Bunde,  vier  Beschlüsse  gefaßt,  die  Wir  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  Unserer  Staats-Behörden  und  Unterthanen  bringen.

I.  Beschluß
wegen  einer  provisorischen  Exekutions-Ordnung  in  Bezug  auf
den  2ten  Artikel  der  Bundesakte.

Artikel  1.  Bis  zur  Abfassung  einer  deßinitiven,  in  allen  ihren  Theilen
  vollendeten  Erekutions-Ordnung,  soll  die  Bundesversammlung  durch  gegenwärtige
  provisorische  Eimrichlung  befugt  und  angewiesen  seyn,  allen  ihren
Beschlüssen,  die  sie  zur  Erhaltung  der  innern  Sicherheit,  der  öffentlichen  Ordnung
        <pb n="227" />
        —  219  —

nung  und  zum  Schutz  des  Besitzstandes  (bis  zum  betretenen  rechtlichen  oder
gerichtlichen  Wege)  zu  fassen  sich  fuͤr  hinlaͤnglich  veranlaßt  und  berechtigt  hält,
die  gehörige  Folgeleistung  und  Vollziehung  auf  nachstehende  Weise  zu  sichern.

Artikel  2.  Zu  diesem  Ende  wählt  die  Bundesversammlung  jedesmal
für  den  Zeitraum  von  sechs  Monaten  aus  ihrer  Mitte  eine  Kommission  von
fünf  Miegliedern,  welche  auch  wäáhrend  der  Ferien  in  Thätigkeit  bleibt.

Artikel  3.  An  sie  gelangen  alle  Eingaben  und  Berichte,  Proposikionen
  und  Anfragen,  welche  auf  die  Vollziehung  der  gefaßten  Beschlüsse  Bezug
  haben.

Artikel  4.  Die  Kommission  theilt  nach  erstattetem  Vorkrage  in  der
Versammlung,  während  der  Ferien  aber  den  betreffenden  Bundesstaaten  durch
deren  Bundestags-Gesandten,  oder  die  Substituten  derselben,  alles  dasjenige
mit,  was  sich  auf  den  unterbliebenen  oder  vollständig  erfolgten  Vollzug  der
Bundes-Beschlüsse  bezieht,  und  enwartet,  wenn  aus  solchen  Anzeigen  hervorgeht,
  daß  in  einem  gegebenen  Falle  die  Beschlüsse  unvollzogen  geblieben,  oder
unvollständig  vollzogen  worden  sind,  innerhalb  eines,  nach  Beschaffenheit  der
Umstände  anzuberaumenden  kurzen  Termins,  die  Anzeige  von  der  erfolgten
Vollziehung.

Artikel  S.  Geht  aus  der  Erklärung  des  Bundestags  =  Gesandten
hervor,  daß  der  betreffende  Bundesfkaat  der  Meinung  ist,  die  vorliegenden
Bundesschlüsse  senen  auf  den  angegebenen  Fall  überbanpt  nichr,  oder  nicht
in  der  bezeichneten  Ausdehnung  anwendbar;  so  begutachtet  den  Fall  die  Kommission
  und  veranlaßt  einen  Schluß  der  Bundesversammlung,  welcher  dem
Gesandten  des  betreffenden  Bundesstaats,  um  die  Vollziehung  zu  veranlassen,
mitgetheilt  wird;  dieser  hat,  wie  in  dem  vorigen  Artikel,  den  erfolgten  Vollzug
  der  Versammlung  in  eimm  zu  bestimmenden  Termine  anzuzeigen.

Artikel  6.  Wenn  sich  ein  einzelner  Bundesstaat  zu  der  Anzeige
veranlaßt  sieht,  oder  wenn  sich  aus  Thatverhältnissen,  welche  zur  Kenntniß
  der  Bundesversammlung  gelangen,  ergiebt,  daß  Bundesbeschlüsse  darum
in  einem  einzelnen  Staate  nicht  vollzogen  werden,  weil  Lokalverordnungen
ihnen  entgegen  zu  stehen  scheinen,  in  einem  solchen  Falle  aber  die  Regierung
  notlwendig  erachtet,  auf  Dazwischenkunft  der  Bundesversammlang  anzutragen,
  oder  die  Bundesversammlung  selbst  dieserhalb  einzuschreiten  für
erforderlich  hält;  so  beschließt  auf  Vortrag  der  Kommission,  welche  den  betreffenden
  Bundestags-Gesandten  zuvor  noch  mit  seinen  Bemerkungen  hren,
  und  über  die  vorliegenden  Anstände  vernehmen  wird,  die  Versammlung
  uber  deren  Anwendung  oder  Modifikation  in  Beziehung  auf  den  vorliegenden
  Fall,  und  giebt  von  diesem  Beschlusse  dem  betreffenden  Bundestags-Gesandten
  Nachricht,  welcher  nach  den,  in  den  Artikeln  J.  und  5.
enthaltenen  Bestimmungen,  den  Bollzug  in  dem  festzusetzenden  Termine  der
Versammlung  anzuzeigen  hat.

Mm  2  Artikel
        <pb n="228" />
        —  220  —

Artikel  7.  Geht  die  Nichtvollziehung  der  Beschlüsse  in  einem  einzelnen
  Bundesstaate  aus  einer  Widersetzlichkeit  der  Staats-Angehbrigen  und
Unterthanen  hervor,  welche  die  betreffende  Landesverwaltung  nicht  zu  heben
im  Stande  ist,  so  beschließt  die  Bundesversammlung,  wenn  die  Kommission
zuvor  sich  über  die  vorliegenden  Verhältnisse  mit  den  betreffenden  Bundestags-Gesandten
  in  Einverständniß  gesetzt  haben  wird,  nach  vorhergegangenem
  Kommissions-Vortrage,  der  Lage  der  Sache  angemessene  Dehortatorien,
  auf  welche  sodann,  wenn  sie  in  dem  zu  bestimmenden  Termine  unbeachtet
  bleiben,  oder  in  so  weit  die  von  dem  betreffenden  Bundesstaate  selbst
angewendeten  Mittel  nicht  zureichend  sind,  die  mititairische  Assistenz  durch
in  das  Gebiet  des  Staates  einrückende  Bundestruppen  erfolgt.

Die  Bundesversammlung  hat  nach  den  obwaltenden  Verhaltnissen  und
auf  einen  vorhergegangenen  Kommissions-Antrag,  sowohl  die  Zahl  der  zu  stellenden
  Tiuppen,  als  die  zu  deren  Stellung  verpflichteten  Bundesstaaten  zubestimmen.

Der  Rückmarsch  der  Truppen  geschieht  nach  erfolgter  und  gehörig
versicherter  Vollziehung  der  Bundesbeschlüsse.

Artikel  8.  Liegt  der  Grund  der  Nichtvollziehung  der  Bundesschlüsse
  in  einer  Weigerung  der  betreffenden  Bundesstaats-Regierung,  die
Bundesschlüsse  zu  vollziehen,  so  erfolgen  Dehortatorien  und  wirkliche  mili-#airische
  Vollziehung,  auf  die  in  dem  vorhergehenden  Artikel  bezeichnete  Art,
mit  dem  Unterschiede,  daß  dieselben  gegen  die  Regierung  des  Bundesstaats
selbst  gerichtet  werden.

Die  Kosten,  welche  den  Zweck  der  nothwendig  gewordenen  milicairischen
  Vollziehung  nicht  überschreiten  dürfen,  und  blos  auf  den  wirklichen
Aufwand  zu  beschränken  sind,  hat  der  betreffende  Bundesstaat  zu  tragen;
auch  ernennt  in  diesem  Falle  die  Bundesversammlung  eine  Spezial-Vollziehungs-Kommission,
  welche  die  Erekution  leitet,  und  über  den  Gang  derselben
  an  die  Bundesversammlung  berichtet.

II.  Provisorischer  Beschluß
über  diei  Ansehung  der  Universitäten  zu  ergreifenden
Maaßregeln.

§.  I.  Es  soll  bei  jeder  Universität  ein,  mit  zweckmäßigen  Instruktionen
  und  aus5gedehnten  Befugnissen  versehener,  am  Orte  der  Universität
residirender,  außerordentlicher  Landesherrlicher  Bevollmächtigter,  entweder
in  der  Person  des  bisberigen  Kurarors,  oder  eines  andern,  von  der  Regierung
  dazu  tüchlig  befundenen  Mannes  angestellt  werden.

Das  Amt  dieses  Bevellmächtrigten  soll  seyn,  über  die  strengste  Vollziehung
  der  bestehenden  Gesetze  und  Disziplmar-Vorschriften  zu  wachen,
den  Geist,  in  welchem  die  akademischen  Lehrer  bei  ihren  öffentlichen  und
Privat-Vorträgen  verfahren,  sorgfältig  zu  beobachten,  und  demselben,  jedoch
        <pb n="229" />
        —  221  —

doch  ohne  unmittelbare  Einmischung  in  das  Wissenschaftliche  und  die  Lehrmethoden,
  eine  heilsame,  auf  die  kuͤnftige  Bestimmung  der  studirenden  Jugend
  berechnete  Richtung  zu  geben;  endlich  Allem,  was  zur  Befoͤrderung
der  Sittlichkeit,  der  guten  Ordnung  und  des  aͤußern  Anstandes  unter  den
Studirenden  dienen  kann,  seine  unausgesetzte  Aufmerksamkeit  zu  widmen.
Das  Verhaͤltniß  dieser  außerordentlichen  Bevollmaͤchtigten  zu  den  akademischen
  Senaten  soll,  so  wie  Alles,  was  auf  die  naͤhere  Bestimmung  ihres
Wirkungskreises  und  ihrer  Geschaͤftsfuͤhrung  Bezug  hat,  in  den  ihnen  von
ihrer  obersten  Staatsbehörde  zu  ertheilenden  Instruktionen,  mit  Rucksicht
auf  die  Umstände,  durch  welche  die  Ernennung  dieser  Bevollmächtigten  veranlaßt
  worden  ist,  so  genau  als  moglich  festgesetzt  werden.

§&amp;amp;#.  2.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich  gegen  einander,  Universitäts=
  und  andere  öffenrliche  Lehrer,  die  durch  erweisliche  Abweichung
von  ihrer  Pfllicht,  oder  Ueberschreitung  der  Gränzen  ihres  Berufes,  durch
Mißbrauch  ihres  rechtmaßigen  Einflusses  auf  die  Gemüther  der  Jugend,
durch  Verbreitung  verderblicher,  der  öffentlichen  Ordnung  und  Ruhe  feindseliger,
  oder  die  Grundlagen  der  bestehenden  Staatseinrichtungen  untergrabender
  Lehren,  ihre  Unfähigkeit  zu  Verwaltung  des  ihnen  anvertrauten
wichtigen  Amtes  unverkennbar  an  den  Tag  gelegt  haben,  von  den  Universitäten
  und  sonstigen  Lehr-Anstalten  zu  entfernen,  ohne  daß  ihnen  hierbei,
so  lange  der  gegenwärtige  Beschluß  in  Wirksamkeit  bleibt,  und  bis  über
diesen  Punkt  definitive  Anordnungen  ausgesprochen  seyn  werden,  irgend  ein
Hinderniß  im  Wege  stehen  könne.  Jedoch  soll  eine  Macßregel  dieser  Art
nie  anders,  als  auf  den  vollständig  motivirten  Antrag  des  der  Universität
vorgesetzten  Regierungs-Bevollmächtigten,  oder  von  demselben  vorher  eingeforderten
  Bericht  beschlossen  werden.

Ein  auf  solche  Weise  ausgeschlossener  Lehrer  darf  in  keinem  andern
Bundesstaate  bei  irgend  einem  offentlichen  Lehr-Institute  wieder  angestellt
werden.

§.  3.  Die  seit  langer  Zeit  bestehenden  Gesetze  gegen  geheime  oder
nicht  authorisirte  Verbindungen  auf  den  Universitäten,  sollen  in  ihrer  ganzen
Kraft  und  Strenge  aufrecht  erhalten,  und  insbesondere  auf  den  seit  einigen
Jahren  gestifteten,  unter  dem  Namen  der-  allgemeinen  Burschenschaft
  bekannten  Verein  und  um  so  bestimmter  ausgedehnt  werden,  als
diesem  Verein  die  schlechterdings  unzulassige  Voraussetzung  einer  fortdauernden
  Gemeinschaft  und  Korrespondenz  zwischen  den  verschiedenen  Universitäten
  zum  Grunde  liegt.  Den  Regierungs-Bevollmdchtigten  soll  in  Ansehung
  dieses  Punktes  eine  vorzügliche  Wachsamkeit  zur  Plicht  gemacht
werden.

Die  Regierungen  vereinigen  sich  darüber,  daß  Individuen,  die  nach
Bekanntmachung  des  gegenwärktigen  Beschlusses  erweislich  in  geheimen,  oder

nicht
        <pb n="230" />
        —  222  —

nicht  authorisirten  Verbindungen  geblieben,  oder  in  solche  getreten  sind,
bei  keinem  öffentlichen  Amte  zugelassen  werden  sollen.

.  4.  Kein  Studirender,  der  durch  einen  von  dem  Regierungs-Bevollmächrigten
  bestätigten,  oder  auf  dessen  Antrag  erfolgten  Beschluß  eines
akademischen  Senats,  von  einer  Universitkät  verwiesen  worden  ist,  oder  der,
um  einem  solchen  Beschlusse  zu  entgehen,  sich  von  der  Universikät  enrfernt
hat,  soll  auf  einer  andern  Universität  zugelassen,  auch  überhaupt  kein  Studirender,
  ohne  ein  befriedigendes  Zeugniß  seines  Wohlverhaltens  auf  der
von  ihm  verlassenen  Universttat  von  irgend  einer  andern  Universität  aufgenommen

  werden.
m.  Beschluß
wegen  eines  Preß  Gesetzes.
Wir  bezieben  Uns  in  Absicht  auf  diesen  Beschluß,  auf  Unsere  besondere
  Verordnung  vom  heutigen  Tage.

IV.  Beschluß
wegen  Bestellung  einer  Central-Behörde  zur  näheren

Untersuchung  der  in  mehreren  Bundesstaaten  entdeckten

  revolutionairen  Umtriebe.

Artikel  I.  Innerhalb  vierzehn  Tagen,  von  der  Fassung  gegenwättigen
  Beschlusses  an  zu  rechnen,  versammelt  sich  in  der  Stadt  und  Bundesfestung
Mainz  eine  aus  sieben  Mitgliedern,  mit  Einschluß  eines  Vorsitzendem,  zusammengesetzte
  außerordentliche,  von  dem  Bunde  ausgehende  Zentral-Untersuchungs-Komnnssion.


Artikel  2.  Der  Zweck  dieser  Kommission  ist,  gemeinschaftliche,  möglichst
  gründliche  und  umfassende  Untersuchung  ur?  Feststellung  des  Thatbeftandes,
  des  Ursprungs  und  der  mannigfachen  Verzweigungen  der  gegen  die  bestebende
  Verfassung  und  innere  Ruhe,  sowohl  des  ganzen  Bundes,  als  einzelner
  Bundesstaaten  gerichteten  revolutionairen  Umtriebe  und  demagogischen
Berbindungen,  von  welchen  nähere  oder  entferntere  Indizien  bereits  vorliegen,
oder  sich  in  dem  Laufe  der  Untersuchung  ergeben  mögten.

Artikel  3.  Die  Bundesversammlung  wählt  durch  Mehrheit  der
Stimmen  der  engern  Versanunlung,  die  sieben  Bundeglieder,  welche  die
Central-Untersuchungs-Kommissarien  zu  ernennen  haben.

Den  Vorsitzenden  bestimmen  die  sieben  von  den  Bundesgliedern  ernannten
  Kommissarien,  nach  ihrer  Konstituirung  als  Central-Untersuchungs-Kommission,
  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte.

Artikel  4.  Zu  Mitgliedern  der  Central-Untersuchungs-Kom  ission
können  nur  Staatsdiener  ernannt  werden,  welche  in  dem  Staate,  der  sie  ernennt,
  in  richterlichen  Verhälknissen  stehen,  oder  gestanden,  oder  wichtige  Untersuchungen
  instruirt  haben.

Jedem
        <pb n="231" />
        —  223  —

Jedem  Kommissarius  wird  ein  auf  das  Protokoll  verpflichteter  Aktuarins
oder  Sekretair  von  seiner  Regierung  beigegeben,  welche  zusammen  das  Kanzelley-Personale
  bilden.

Der  Vorsitzende  vertheilt  die  zu  erledigenden  Geschäfte  unter  die  einzelnen
  Mitglieder.

Beschlüsse  werden  auf  vorgängigen  Vortrag  nach  Stimmenmehrheit

efaßt.

Artikel  §.  Um  ihren  Zweck  zu  erreichen,  wird  die  Central-Untersuchungs
  -Kommission  die  Oberleitung  der  in  verschiedenen  Bundesstaaten
theils  schon  angefangenen,  theils  vielleicht  noch  anzufangenden  Lokal-Uncersuchungen
  übernehmen.

Die  Behbrden,  welche  dergleichen  Untersuchungen  bisher  geführt  haben,
  oder  künftig  führen  werden,  sind  von  ihren  Regierungen  anzuweisen,
die  bei  ihnen  verhandelten  Aklen  in  möglichst  kürzester  Zeit  an  die  Central=Untersuchungs-Kommission,
  entweder  in  lUlrschrift  oder  in  Abschrift,  einzusenden,
  den  von  der  besagten  Bundes-Kommission  an  sie  gelangenden  Requisitionen
  schleunigst  und  vollständigst  zu  willfahren,  in  Gemaäßbeit  derselben
die  erforderlichen  Untersuchungen  mit  möglichster  Genauigkeit  und  Beschleunigung
  vorzunehmen,  oder  fortzusetzen,  und  mi#  Verhaftung  der  inkulpirten
Personen  vorzuschreitren.

Neue,  zu  Emdeckungen  führende  Spuren  sind  die  Lokal-Behörden,
auch  ohne  vorläufige  Anfrage  bei  der  Central-Untersuchungs-Kommission,
unverzüglich  zu  verfolgen,  jedoch  zugleich  der  letztern  davon  Kenntniß  zu
geben,  verpflichtet.

Ueberhaupt  werden  die  Lokal-Behörden  von  ihren  obersten  Landbehörden
  angewiesen  werden,  sowohl  mit  der  Cenrral-Bundes-Kommission,
als  unter  sich,  in  forlgesetzter  Kommunikation  zu  bleiben,  und  sich  gegenseitig
  in  Beziehung  auf  den  Art.  2.  der  Bundesakte  zu  unterstätzen.

Artikel  0.  Sämmtliche  Bundesglieder,  in  deren  Gebiet  bereits
Untersuchungen  eingeleitet  sind,  verpflichten  sich,  der  Central-Untersuchungs-Kommission
  ummiktelbar  nach  ihrer  Konstituirung  die  Lokalbehorden  oder
Kommisstopen,  welchen  sie  die  Untersuchung  anvertraurt  haben,  anzuzeigen.

Die  Bundeöglieder,  in  deren  Staaten  Untersuchungen  dieser  Art  noch
nicht  eingeleitet  sind,  jedoch  aber  noch  nöthig  werden  sollten,  sind  verbunden,
  auf  das  dieserwegen  von  der  Central-Unrersuchungs-Kommission  an  sie
gelangende  Ansinnen,  sogleich  die  Untersuchung  vornehmen  zu  lassen,  und
der  Central-Kommission  die  Behörde  nahmhaft  zu  machen,  welcher  sie  hierzu
  den  Auftrag  ertheilen.

Artikel  7.  Die  Central-Bundes-Kommission  ist  berechtiget,  wenn
sie  es  neihig  fsindel,  ein  oder  das  andere  Individuum  selbst  zu  vernehmen.
Sie  wird  sich  um  Sistirung  derselben  an  die  obersten  Staatsbehörden  der

Bundes-
        <pb n="232" />
        —  224  —

Bundesglieder  oder  an  die  ihr,  vermöge  Art.  6,  bekannt  gemachten  Behörden,
  wenden.  Bei,  von  der  Central-Kommission  anerkannter,  unumgänglicher
  Nothwendigkeit,  sind  dergleichen  Personen  auf  die,  erwähntermaaßen
  an  die  obersten  Staats=  oder  bereits  designirten  Lokalbehörden  gerichtete
  Requisition  der  Central-Kommission  zu  verhaften  und  unter  sicherer
  Bedeckung  nach  Mainz  abzuführen.

Artikel  8.  Zu  sicherer  Berwahrung  der  an  den  Sitz  der  Kommission
  zu  transportirenden  Individuen  sollen  die  erforderlichen  Anstalten  getroffen
  werden.

Die  Kosten  der  Kommission,  so  wie  der  Untersuchung  selbst,  sind  von
dem  Bunde  zu  tragen.

Artikel  0C.  Auf  gegemwärtigen  Bundesschluß,  wird  die  Central-Untersuchungs-Kommission
  anstatt  besonderer  Instruktion  verwiesen.

In  allen  Fällen,  wo  sich  Anstände  ergeben,  oder  überhaupt  die  Central=
  Untersuchungs-Kommission  weitere  Verhaltungsbefehle  einzuholen  in
den  Fall  kommen  sollte,  hat  dieselbe  an  die  Bundesversammlung  zu  berichten,
  welche  zur  Einleitung  der  Beschlußnahme  und  Vortrag  über  solche  Anfragen
  eine  Kommission  von  drei  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte  ernennen  wird.

Artikel  10.  Eben  so  ist  über  die  Resultate  der  möglichst  zu  beschleunigenden
  Untersuchung  von  der  Central-Untersuchungs-Kommission  Bericht-
  äan  die  Bundesversammlung  von  geit  zu  Zeit  zu  erstatten.

Die  Bundesversammlung  wird  nach  Maaßgabe  der,  sowohl  im  Einzelnen,
  als  nach  geschlossener  Untersuchung,  aus  den  ganzen  Verhandlungen
sich  ergebenden  Resullate,  die  weiteren  Beschlüsse  zur  Einleitung  des  gerichtlichen
  Verfahrens  fassen.

Wir  wollen,  daß  die  vorbenannten  Beschlüsse  von  Unsern  sämmtlichen
  Behörden  und  Unterthanen  in  Unsern  zum  deutschen  Bunde  gehörenden
  Provinzen,  so  weit  es  sie  angehl,  pünktlich  befolgt  werden  sollen.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  1gten  Oktober  1810.

¶L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.

 

(No.  50  .)  Perordnung,  wie  die  Zensur  der  Druckschriften  nach  dem  Beschluß  des  deutschen
  Bundes  vom  20fsten  September  d.  J.  auf  fünf  Jahre  cinzurichten  ist.
Vom  18ten  Oktober  1819.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Durch  das  in  der  deutschen

  Bundesversammlung  vom  2osien  September  d.  J.  auf  fünf  Jahre

ein:
        <pb n="233" />
        einstimmig  verabredete  Preßgesetz,  ist  für  sämmtliche  Bundesstaaten  festgesetzt
  worden:

§&amp;amp;.  I.  So  lange,  als  der  gegenwärtige  Beschluß  in  Kraft  bleiben
wird,  dürfen  Schriften,  die  in  Form  täglicher  Bläkter  oder  heftweise  erscheinen,
  desgleichen  solche,  die  nicht  über  zwanzig  Bogen  in  Druck  stark
sind,  in  keinem  deutschen  Bundesstaate  ohne  Vorwissen  und  vorgängige  Genehmhaltung
  der  Landesbehörden,  zum  Druck  befördert  werden.

Schriften,  die  nicht  in  eine  der  hier  namhaft  gemachten  Klassen  gehören,
  werden  fernerhin  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassenen
  oder  noch  zu  erlassenden  Gesetzen  behandelt.  Wenn  dergleichen  Schriften
  aber  irgend  einem  Bundesstaate  Anlaß  zur  Klage  geben;  so  soll  diese
Klage  im  Namen  der  Regierung,  an  welche  sie  gerichtet  ist,  nach  den  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  bestehenden  Formen  gegen  die  Verfasser  oder
Verleger  der  dadurch  betroffenen  Schrift,  erledigt  werden.

K.  2.  Die  zur  Aufrechthaltung  dieses  Beschlusses  erforderlichen  Mittel
  und  Vorkehrungen  bleiben  der  nähern  Bestimmung  der  Regierung  anheimgestellt;
  sie  müssen  jedoch  von  der  Art  seyn,  daß  dadurch  dem  Sinn
und  Zweck  der  Hauptbesiimmung  des  F§.  1.  vollständig  Genüge  geleistet
werde.

§.  3.  Da  der  gegenwärtige  Beschlus  durch  die  unter  den  obwaltenden
  Umständen  von  den  Bundes-Regierungen  anerkanme  Nothwendig-=keit
  vorbengender  Maaßregeln  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse  veranlaßt
worden  ist;  so  können  die  auf  gerichtliche  Verfolgung  und  Bestrafung  der
im  Wege  des  Drucks  bereils  venwirklichten  Mißbräuche  und  Vergehungen
abzweckenden  Gesetze,  in  soweit  sie  auf  die  im  Asten  F.  bezeichneten  Klassen
von  Druckschriften  anwendbar  seyn  sollen,  so  lange  dieser  Beschluß  in  Kraft
bleibt,  in  keinem  Bundesstaate  als  zureichend  betrachtet  werden.

&amp;amp;.  .  Jeder  Bundesstaat  ist  für  die  unter  seiner  Oberaufsicht  erscheinenden,
  mithin  für  sämmtliche  unter  der  Hauptbestimmung  des  F.  I.
begriffenen  Druckschriften,  in  sofern  dadurch  die  Würde  oder  Sicherheit  anderer
  Bundesstaaten  verletzt,  die  Verfassung  oder  Verwaltung  derselben  angegriffen
  wird,  nicht  nur  den  unmittelbar  Beleidigten,  sondern  auch  der
Gesammtheit  des  Bundes  verantwortlich.

§.  I.  Oamit  aber  diese,  in  dem  Wesen  des  deutschen  Bundesvereins
  gegründete,  von  dessen  Fortdauer  unzertrennliche,  wechselseitige  Verantwortlichkeit
  nicht  zu  unnützen  Störungen  des  zwischen  den  Bundesstaaten
  obwalrenden  freundschaftlichen  Verhältnisses  Anlaß  geben  möge;  so  übernehmen
  sämmtliche  Mitglieder  des  deutschen  Bundes  die  feierliche  Verpflichtung
  gegen  einander,  bei  der  Aufsicht  über  die  in  ihren  Ländern  erscheinenden
  Zeitungen,  Jeit=  und  Flugschriften  mir  wachsamen  Ernste  zu
verfahren  und  diese  Aufsicht  dergestalt  handhaben  zu  lassen,  daß  dadurch

Jahrgang  1819.  WR  gegen-
        <pb n="234" />
        —  226  —

gegenseltigen  Klagen  und  unangenehmen  Eroͤrterungen  auf  jede  Weise  moͤglichst
  vorgebeugt  werde.

.  6.  Damit  jedoch-  auch  die,  durch  gegenwärtigen  Beschluß  beabsichtigte
  allgemeine  und  wechselseitige  Gewaͤhrleistung  der  moralischen  und
politischen  Unverletzlichkeit  der  Gesammtheit  und  aller  Mitglieder  des  Bundes
  nicht  auf  einzelnen  Punkten  gefährdet  werden  könne;  so  soll  in  dem
Fall:,  wo  die  Regierung  eines  Bundesstaals  sich  durch  die  in  einem  andern
  Bundesstaate  erscheinenden  Druckschriften  verletzt  glaubte,  und  durch
freundschaftliche  Rücksprache  dder  diplomatische  Korrespondenz  zu  einer  vollständigen
  Befriedigung  und  Abhülfe  nicht  gelangen  könnte,  derselben  ausdrücklich
  vorbehalten  bleiben,  über  dergleichen  Schriften  Beschwerde  bei
der  Bundesversammlung  zu  führen,  letztere  aber  sodann  gehalten  sepn,  die
angebrachte  Beschwerde  kommissarisch  untersuchen  zu  lassen,  und  wenn  dieselbe
  gegründet  befunden  wird,  die  unmittelbare  Unterdrückung  der  in  Rede
stehenden  Schrift,  auch  wenn  sie  zur  Klasse  der  periodischen  gehört,  alle
fernere  Fortsetzung  derselben,  durch  einen  entscheidenden  Ausspruch  zu  verfügen.


Die  Bundesversammlung  soll  außerdem  befugt  sepn,  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden,  unter  der  Hauptbestimmung  des  F.  I.  begriffenen
Schriften,  in  welchem  deutschen  Staate  sie  auch  erscheinen  mögen,  wenn
solche  nach  dem  Gutachten  einer  von  ihr  ernannten  Kommission,  der  Würde
des  Bundes,  der  Sicherheit  einzelner  Bundesstaaten,  oder  der  Erhaltung
des  Friedens  und  der  Ruhe  in  Deutschland  zuwiderlaufen,  obne  vorhergegangene
  Aufforderung  aus  eigener  Autorikät  durch  einen  Ausspruch,  von
welchem  keine  Appellation  Statt  sindet,  zu  uncerdrucken,  und  die  betreffenden
  Regierungen  sind  verpflichtet,  diesen  Ausspruch  zu  vollziehen.

§#.  7.  Wenn  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  durch  einen  Ausspruch  der
Bundesversammlung  unterdrückt  worden  ist;  so  darf  der  Redakteur  derselben
binnen  fünf  Jahren  in  keinem  Bundes#aate  bei  der  Redaktion  einer  ähnlichen
  Schrift  zugelassen  werden.  Die  Verfasser,  Herausgeber  und  Verleger
der  unter  der  Hauptbestimmung  des  F.  I.  begriffenen  Schriften  bleiben
übrigens,  wenn  sie  den  Vorschriften  dieses  Beschlusses  gemäß  gehandelt
haben,  von  aller  weitern  Veramwortung  frei,  und  die  im  §.  6.  erwähnten
Ausspruche  der  Bundesversammlung  werden  ausschlienzend  gegen  die  Schriften,
  nie  gegen  die  Personen,  gerichtek.

#.e  Sämmtliche  Bundeuglieder  verpflichten  sich,  in  cinem  Zeitraum
  ven  zwei  Menaten  die  Bundesversammng  von  den  Verfügungen
und  Vorschriften,  durch  welche  sie  dem  K.  1.  dieses  Beschlusses  Genuge  zu
leisten  gedenken,  in  Kenmniß  zu  setzen.

Alle  in  Deuts  #land  erscheinenden  Oruckschriften,  sie  mögen  unter
inhnungen  dleses  Beschlusses  be  en  senn  oder  nicht,  mussen  mit  dem
Name
        <pb n="235" />
        Namen  des  Verlegers,  und  in  sofern  sie  zur  Klasse  der  Zeitungen  oder
Zeitschriften  gehören,  auch  mit  dem  Namen  des  Redafleurs  versehen  seyn.
Druckschriften,  bei  welchen  diese  Vorschrift  nicht  beobachtet  ist,  dürsen  in
keinem  Bundesstaate  in  Umlauf  gesetzt,  und  müssen,  wenn  solches  heimlicher
Weise  geschiehet,  gleich  bei  ihrer  Erscheinung  in  Beschlag  genommen,  auch
die  Verbreiker  derselben,  nach  Beschaffenheit  der  Umtnde,  zu  angemessener
Geld=  oder  Gefängnißstrafe  verurtheilt  werden.

§.  10.  Der  gegenwärtige  einsiweilige  Beschluß  soll,  vom  beutigen
Tage  an,  fünf  Jahre  in  Wirksamkeit  bleiben.  Vor  Ablauf  dieser  Zeit  soll
am  Bundestage  gründlich  untersucht  werden,  auf  welche  Weise  die  umn  18ten
Artikel  der  Bundesafte  in  Anregung  gebrachten  gleichfermigen  Vers#gungen
über  die  Preßfreiheit  in  Erfüllung  zu  setzen  seyn  möchten,  und  demnaächst  ein
Definitiv-Beschluß  über  die  rechtmäßigen  Grenzen  der  Preßfreiheit  in
Deutschland  erfolgen.  Wir  sind  nicht  nur  entschlossen,  alle  in  gedachtem
Bundesgesetze  ausgesprochenen  Verabredungen  und  Bestimmungen  in  Unsern
zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen  augzuführen  und  uber  die  strenge
Befolgung  derselben  wachen  zu  lassen,  sondern  wollen,  daß  die  Zensur  nach
gleichen  Grundsätzen  in  Unserer  gesammten  Monarchie  behandelt  werde.

Da  ferner  der  von  Uns  ubernommenen  Verantworrlichkeit  am  besten
genüget  werden  kann,  wenn  alle  auch  mehr  als  20  Bogen  starke  Druckschriften
  wic  bisher  der  Zensur  unterworfen  bleiben,  so  lange  das  gegenwärtige
  Gesetz  in  Kraft  bleibt,  die  Erfahrung  aber  gelehrt  hat,  daß  die
bieherige  Einrichtung  der  Zensur  mangelhaft,  nicht  einfach  geung  und  in  mancherlei
Rücksicht  unvollkommen  war;  so  haben  Wir  beschlossen,  das  Zensur-Edikt  vom
loten  Oezember  1788.,  so  wie  alle  sich  darauf  beziehende,  oder  dasselbe
erkläarende  Ediktle  und  Reskripte,  so  wie  in  den  neuen  oder  wiedererworbenen
  Provinzen  die  das  Zensunwesen  betreffenden  frühern  Verordnungen  hierdurch
  aufzuheben,  zugleich  aber  für  alle  Staaten  der  Monarchie,  gegenwärtige
  neue  allgemeine  Zensur-Vorschrift  für  die  in  dem  Bundesgesetz  erwähnten
  fünf  Jahre  als  künftig  einzige  Norm  bekannt  machen  zu  lassen.
Nach  Ablauf  derselben  behalten  Wir  Uns  vor,  dasjenige  weiter  zu  bestimmen,
  was  die  Umstände  erfordern  werden.

Wir  haben  demnach  verordnek,  was  folgt

Alle  in  Unserem  Lande  herauszugebende  Bücher  und  Schriften,  sollen
der  in  den  nachstehenden  Artikeln  veroerdneten  zZensur  zur  Genehmigung  vorgelegt,
  und  obhne  deren  schriftliche  Erlaubniß  weder  gedruckt  noch  verkauft
werden.

II.

Die  Zensur  wird  keine  ernsthafte  und  bescheidene  Untersuchung  der

Wahrheit  hindern,  noch  den  Schriftstellern  ungebuͤhrlichen  Zwang  auflegen,
Nn  2  noch
        <pb n="236" />
        noch  den  freien  Verkehr  des  Buchhandels  hemmen.  Ihr  Zweck  ist,  demjenigen
  zu  steuern,  was  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  Religion,  ohne  Rücksicht
  auf  die  Meinungen  und  Lehren  einzelner  Religionspartheien  und  im
Staate  geduldeter  Sekten,  zuwider  ist,  zu  unterdrücken,  was  die  Moral  und
gute  Sitten  beleidigt,  dem  fanatischen  Herüberziehen  von  Religionswahrheiten
in  die  Politik  und  der  dadurch  entstehenden  Berwirrung  der  Begriffe  entgegen
zu  arbeiten;  endlich  zu  verbüten,  was  die  Würde  und  Sicherheit,  sowohl
des  Preußischen  Staats,  als  der  übrigen  deurschen  Bundcostaaten,  verletzt.
Hierher  gehören  alle  auf  Erschütterung  der  monarchischen  und  in  diesen  Staaken
  bestehenden  Verfassungen  abzweckende  Theorien;  jede  Verunglimpfung  der
mit  dem  Preußischen  Staate  in  freundschaftlicher  Verbindung  stehenden  Regierungen
  und  der  sie  konstituirenden  Personen,  ferner  alles  was  dabin  zielt
im  Preußischen  Staate,  oder  den  dentschen  Bundesstaaten  Mißvergnügen  zu
erregen  und  gegen  bestehende  Verordnungen  aufzureitzen;  alle  Versuche  im
Lande  und  außerhalb  desselben  Partheien  oder  ungesetzmäßige  Verbindungen
zu  stiften,  oder  in  irgend  einem  Lande  bestehende  Partheien,  welche  am
Umsturz  der  Verfassung  arbeiten,  in  einem  günstigen  Lichte  darzustellen.
III.

Die  Aufsicht  über  die  Zensur  aller  in  Unsern  Landen  herauskommenden
Schriften,  welchen  Inhalts  sie  seyn  mögen,  wird  ausschließlich  den  Ober-Präsidenten,
  sowohl  in  Berlin  als  in  den  Provinzen,  übertragen,  welche  für
jedes  einzelne  Fach  eine  zur  größtmöglichsten  Beschleunigung  erforderliche
Anzahl  vertrauter  wissenschaftlich  gebildeter  und  aufgeklarter  Zensoren  durch
das  im  G.  VII.  bestimmte  Ober-Zensur-Kollegium,  dem  Polizei-Departement
des  Ministeriums  des  Innern,  in  Abseicht  auf  auswärtige  Verhältnisse,  dem
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  und  auf  theologische  und
wissenschaftliche  Werke  dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  und
des  offentlichen  Unterrichts  vorschlagen  werden,  um  unter  ihrer  Leitung  und
nach  den  ihnen  gegebenen  Instruktionen  sich  der  Beurtheilung  der  ihnen  übergebenen
  Manuseripte,  nach  den  in  Artikel  II.  festgesetzten  Grundsätzen  zu
unterziehen.

IV.

Die  Zensur  der  Zeitungen,  periodischer  Blätter  und  größeren  Werke,
welche  sich  ausschließlich  oder  zum  Theil  mit  der  Zeitgeschichte  oder  Politik
beschäfrigen,  steht  unter  der  oberster  Leitung  Unsers  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenbeiten,  die  der  kheologischen,  rein  wissenschaftlichen  Werke,
unter  dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheilen  und  des  öffenklichen
Unterrichts.  Alle  übrige  Gegenstände  der  Zensur  unter  dem  Polizei-Oepartement
  im  Ministerium  des  Innern.

Die  Zensur  von  Gelegenbeits  -Gedichten  und  Schriften,  Schulprogrammen
  und  andern  einzelnen  Blättern  dieser  Art,  außer  den  Ober-Präsidial-
        <pb n="237" />
        —  229  —

dial-Städten,  bleibt  den  Polizei-Behörden  des  Druckortes,  jedoch  unter  der
Aufsicht  und  Kontrolle  der  Ober-Präsidenten,  überlassen.
V.

Alle  katholischen  Religiens=  und  Andachtsbücher  müssen,  ehe  sie  der  gewähnlichen
  Zensur  übergeben  werden,  von  dem  Ordinarius  oder  seinem  Stellvertreter
  das  Imprimatur  erhalten  haben,  wodurch  bezeugt  wird,  daß  sie
nichts  enthalten,  was  der  Lehre  der  katholischen  Kirche  zuwider  wäre.

VI.

Es  soll  in  Berlin  ein  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände  den  in  den
§.  III.  und  IV.  benannten  Staats-Ministerien  unmittelbar  untergeordnetes,
aus  mehrern  Mitgliedern  und  einem  Sekretair  bestehendes  Ober-Zensur=Kollegium
  für  die  ganze  Monarchie  errichtet  werden.

Dessen  Hauprbestimmung  soll  seyn:

1)  die  Beschwerden  der  Verfasser  und  Verleger  wegen  gänzlicher  oder  partieller
  Berweigerung  der  Erlaubniß  zum  Drucke  zu  untersuchen,  und
nach  dem  Geiste  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  letzter  Instanz  darüber
zu  entscheiden;

2)  über  die  Ausführung  des  Zensur-Gesetzes  zu  wachen,  jede  ihm  bekannt
gewordene  Uebertretung  desselben,  so  wie  die  Fälle,  wo  die  verordneten
Zensoren  dem  Geiste  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  Genüge  geleistet.
zu  haben  scheinen,  oder  über  welche  sich  eine  fremde  oder  einheimische
Behörde  beklagt  hat,  mit  einem  Gutachten  dem  betreffenden  Ministerium
  anzuzeigen;  «

3)  mit  den  Ober-Präsidenten  und  Jensur-Bebörden  über  Zensur-Angeles.
genbeiten  zu  korrespondiren,  ihnen  die  von  den  oben  erwähnten  Staats-Ministerien
  ausgehenden  Instruktionen  zukommen  zu  lassen,  so  wie
ihre  allfallsige  Zweifel  und  Bedenklichkeiten  nach  den  ihm  von  den  gedachten
  Ministerien  gegebenen  Vorschriften  zu  heben;
das  Verbot  des  Verkaufs  derjenigen  innerhalb  oder  auterhalb  Deutschlands
  mit  oder  ohne  Zensur  gedruckten  Bücher,  deren  Debit  unzulässtg
scheint,  durch  Berichte  an  die  vorgedachten  Ministerien  zu  veranlassen.

VII.

Die  der  Akademie  der  Wissenschaften  und  den  Universitäten  bisher  verliehene

  Zensur-Freihcit  wird  auf  fünf  Jahre  hiermit  suspendirt.
VIII.

Die  einländischen  Buchhändler  sind  gehalten,  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  auch  alsdann  zu  beobachten,  wenn  sie  ein  Buch  im
Auslande  drucken  lassen,  auch  sind  sie  dieser  Verpflichtung  nicht  entbunden,
wenn  die  ganze  Auflage  blos  fürs  Ausland  besiimmt  ist.

IX.

4
        <pb n="238" />
        —  230  —

IX.

Alle  Druckschriften  müssen  mit  dem  Namen  des  Verlegers  und  Buchdruckers,
  letzterer  am  Ende  des  Werks,  alle  Zeitungen  und  Zeitschriften  mit
dem  Namen  eines  im  preußischen  Staate  wohnhaften  bekannen  Redakteurs
verseben  seyn.

DOie  Ober-Zensurbehörde  in  berechtigt,  dem  Unternehmer  einer  Zeitung
zu  erklären,  daß  der  angegebene  Redakteur  nicht  von  der  Art  sey,  das  nölhige
  Zutrauen  einzuflössen,  in  welchem  Falle  der  Unternehoier  verpflichtet
il,  entweder  einen  andern  Redakteur  anzunehmen,  oder  wenn  er  den  ernanmen
  beibehalten  will,  für  ihn  eine  von  Unsern  oben  erwähnten  Staats-Ministerien
  auf  den  Vorschlag  gedachter  Ober-Zensurbehörde  zu  bestimmende
  Kaution  zu  leisten.

X.

Es  bleibt  einem  Buchdrucker  oder  Verleger  überlassen,  das  von  ihm
zu  druckende  Werk  entweder  im  Ganzen  in  einer  deutlichen  Abschrift,  oder
stückweise  in  gedruckten  Probebogen  zur  Zensur  einzurcichen,  in  letzterem
Falle  hat  er  es  sich  jedoch  selbst  beizumessen,  wenn  nach  Vollendung  eines
Theils  des  Orucks  der  Zensor  einen  folgenden  Abschnitt  unzulässig  fände,
und  durch  Wegstreichen  desselben  das  bereits  gedruckte  unnutz  würde.  Oas
zur  Zensur  überreichte  Manuseript  wird  von  dem  Zensor  auf  der  ersten  und
letzten  Scite  mit  seinem  Namen  und  dem  Datum  bezeichnet.

Ist  das  Werk  bogenweise  der  Zensur  überreicht  worden,  so  muß  das
Imprimatur  auf  jedem  Begen  ausgedruckt  senn.  Die  Erlaubniß  zum  Oruck
ist  nur  auf  ein  Jahr  gültig;  ist  der  Oruck  nicht  im  Laufe  desselben  besorgt
worden,  so  muß  eine  neue  Erlaubniß  nachgesucht  werden.

XI

Keine  außerhalb  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  in  deutscher
Sprache  gedruckte  Schrift,  kann  in  den  Königlichen  Staaten  verkauft  werden,
  ohne  die  ausdrückliche  Erlaubnis  der  Ober-Zensurbehörde.

XII.

Keine  in  Deutschland  verlegte  Schrift  in  irgend  einer  Sprache,  wo
auf  dem  Titel  nicht  der  Name  ciner  bekannten  Verlagshandlung  sieht,  und
welche  der  Buchhändler  nicht  durch  diese  oder  eine  andere  belan#t,  welche
für  die  Richtigkeit  dieses  Namens  Gewähr  leistet,  erhalten  hat,  darf  verkauft
werden.

XIII.

Der  Buchdrucker  und  Verleger,  welcher  die  in  gegemvärtigem  Gesetze
  bestimmte  Vorschrift  befolgt  und  die  Genehmigung  zum  Abdruck  einer
Schrift  erhalten  hat,  wird  von  aller  fernern  Verantworrlichkeit  wegen  ihres
Inhalts  völlig  frei.  Sollte  der  im  F.  0.  des  Bundesgesetzes  vom  2osten
September  vorausgesehene  Fall  eintreten,  und  die  Bundesversammlmg  die

Unter-
        <pb n="239" />
        Unterdruͤckung  einer  solchen  unter  gehoͤriger  Beobachtung  der  gegenwaͤrtigen
Zensur-Vorschrift  erschienenen  Schrift  verfügen;  so  hat  der  Verleger  Anspruch
  auf  Entschädigung  zu  machen.  Dem  Verfasser  kann  in  keinem  Falle
eine  gleichmäßige  vollständige  Befreiung  von  Verantwortklichkeit  zu  Stanzen
kommen,  sondern,  wenn  ez  sich  finden  sollte,  daß  er  des  Zensors  Aufmerksamkeit
  zu  hintergehen  (z.  B.  durch  eingestreure  strafwürdige  Anspielungen
  oder  Zweideutigkeiten,  deren  beabsichrigter  Sinn  dem  Zensor  verborgen
  bleiben  konnte)  oder  sonst  durch  unzuldssige  Mittel  die  Erlaubniß
  zum  Duuck  zu  erschleichen  gewußt  habe,  so  bleibt  er  deshalb,  besonders
  bei  einzelnen,  in  einem  weitläuftigen  Werke  vorkommenden  unerlaubten
  Stellen,  nach  wie  vor  verantwortlich.  Ist  in  einem  solchen  Werke
der  Verfasser  nicht  genannt,  so  muß  der  Verleger  denselben  anzeigen;
wenn  er  dieses  yicht  kann  oder  nicht  will,  oder  der  Verfasser  ist  niche
ein  im  Lande  gegenwärtiger  preußischer  Unterthan,  so  muß  der  Verleger
  die  Verantwortung  an  dessen  Stelle  übernehmen.  Uebrigens  versteht
  es  sich  von  selbst,  daß  wenn  in  einer  Schrift  Stellen  vorkommen,
wodurch  eine  Person  sich  für  beleidigt  hält,  derselben,  der  erfolgten  Zenfur
  und  Erlaubniß  zum  Druck  ungeachtet,  ihre  Rechte  gegen  den  Verfasser
  und  Verleger  vorbehalten  bleiben.
XIV.

Eine  unveränderte  neue  Auflage  eines  Werks,  das  seit  der  Bekanntmachung
  gegenwärtiger  Zensur-Vorschrift  mit  Erlanbniß  erschienen  war,  kann
ohne  weitere  Zensur  auch  im  Auslande  gedruckt  werden,  nur  muß  der  Verleger
  der  Zensurbehörde,  unter  welcher  der  Buchdrucker  steht,  oder  wenn
es  außerhalb  gedruckt  wird,  derjenigen  seines  Wohnorts  die  gehörige  Anzeige

  machen.
XV.

Der  Verleger  ist,  wenn  er  ein  Werk  mit  Erlaubniß  hat  drucken
lassen,  zu  keiner  Entrichlung  für  Zensur-Gebühren,  auch  von  Bekanntmachung
  gegenwärtiger  Zensur-Vorschrift  an,  zu  keiner  Ablieferung  von  irgend
einem  Frei-Exemplar  an  eine  Bibliothek  verbunden.  Jedoch  verbleibt  die
Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Eremplars  an  den  Zensor.

XVI.

1)  Jeder  Buchdrucker  in  Unsern  Staaten,  welcher  eine  Schrift  druckt,  und
jeder  einländische  Verleger,  der  eine  Schrift  im  Inn=  oder  Auslande
drucken  läßt,  ohne  diesen  Zensur-Vorschriften  zu  genügen,  vekfällt  blos
desbalb  in  eme  polizeiliche  Strafe,  nach  Maaßgabe  der  Gefährlichkeir
des  Inhalts  von  Zehn  bis  Einhundert  Reichsthaler  und  außerdem  ist
die  Polizei  befugt,  die  ganze  Auflage  einer  solchen  Schrift  in  Becchlag
zu  nehmen.  Bei  Wiederholung  dieses  Vergel  ens  wird  die  Strafe  verdoppelt.
  Ist  der  Verfasser  selbst  Berleger,  so  treffen  auch  ihn  die

Stra-
        <pb n="240" />
        2

Strafen  des  Verlegers.  Buchhaͤndler  und  Buchdrucker,  die  zum  drittenmale

  sich  solcher  Vergehungen  schuldig  machen,  sollen  der  Befugniß
  zu  diesem  Gewerbe  verlustig  sepn.

Ist  der  Inhalt  einer  solchen  Schrift  an  sich  strafbar,  so  kreten  außerdem
  die  gesetzlichen  richterlichen  Strafen  ein,  wobei  Wir  erklären,  daß
bei  frechem  und  unehrerbietigem  Tadel  und  Verspotktung  der  Landesgesetze
  und  Anordnungen  im  Staate  es  nicht  blos  darauf  ankommen  soll,
ob  Mißvergnügen  und  Unzufriedenheit  veranlaßt  worden  sind,  sondern
eine  Gefängniß=  oder  Festungs-Strafe  von  Sechs  Monaten  bis  zwei
Jahren  wegen  solcher  strafbaren  Aeußerungen  selbst  verwirkt  ist.

Eine  gleiche  Strafe  soll  Statt  finden,  bei  Verletzung  der  Ehrerbietung
  gegen  die  Mitglieder  des  deutschen  Bundes  und  gegen  auswärtige
Regenten,  und  bei  frechem,  die  Erregung  von  Mißvergnügen  abzwekkenden
  Tadel  ihrer  Regierungen.

3)  Für  den  Inhalt  der  Schrift  ist  zunächst  der  Verfasser,  wenn  aber  der

Verleger  diesen  Unsern  Gerichten  nicht  stellen  kann  oder  will,  auch  der
Verleger  verantwortlich.

4)  Blos  die  Unterlassung  der  wahren  Anzeige  des  Verlegers  auf  dem  Titel

  einer  Schrift,  wenn  sie  auch  mit  Zensur  gedruckt  ist,  soll  polizeilich
mit  einer  Geldbuße  von  Fünf  bis  Funfzig  Reichsthalern  an  den  Verleger
bestraft  werden.  Eben  so  sollder  Drucker  bestraft  werden,  der  eine  Zeitung
oder  periodische  Schrift  ohne  den  Namen  des  Redakteurs  druckt.

5)  Wer  verbotene  Schriften  verkauft  oder  sonst  ausgiebt,  soll  außer  der

Konfiskation  der  bei  ihm  davon  vorbandenen  Eremplare  mit  einer  Polizeistrafe
  von  Zehn  bis  Einhundert  Reichsthalern,  im  Wiederholungs-=Falle
  mit  Verdopellung  derselben  und  im  dritten  Falle,  außer  der  doppelten
  Geldbuße,  mit  Verlust  des  Gewerbes  bestraft  werden.

Zu  den  Verbotenen  gehören  alle  in  Deutschland,  ohne  Namen  des

Verlegers  erscheinende  Schriften,  und  alle  deutsche  Zeitungen  und  Zeitschriften,

auf  denen  der  Name  des  Redakteurs  fehlt.

XVII.
Zeitungen  und  andere  periodische  Schriften,  sobald  sie  Gegenstände  der

Religion,  der  Politik,  Staatsverwalkung  und  der  Geschichte  gegenwärtiger
Feit  in  sich  aufnehmen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  oben  gedachten  Minisierten
  erscheinen,  und  sind  von  denselben  zu  unterdrücken,  wenn  sie  von  dieser
  Genehmigung  schädlichen  Gebrauch  machen.

So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  1ten  Oktober  1810.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.
        <pb n="241" />
        —  233

Geset-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten,

 

 

No.  21.

 

(No.  565.)  Inttruktion  für  die  außerordentlichen  Regierungsbevollmächtigten  bei  den  Universitaten.
  Bom  1ten  November  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛ.

wollen  in  Gemäßheit  des  Beschlusses  Art.  2.  &amp;amp;.  I.  im  Protokoll  der

Deutschen  Bundesversammlung  vom  20sten  September  d.  J.,  dessen  Anwendung

  Wir  hiermit  auch  auf  die  Universität  in  Königsberg  ausdehnen,  und

Unserer  denselben  aufnehmenden  Verordnung  vom  18#t#en  Oktober  d.  J.,  über

die  Obliegenheiten  und  Verhälrnisse  der  für  Unsere  Universitäten  ernannten  anßerordentlichen

  Regierungsbevollmächtigren,  Nachfolgendes  anordnen  und  festsetzen.
I.

Da  gedachtem  Beschlusse  zufolge  der  Regierungsbevollmächtigten  erste
Bestimmung  ist,  über  die  strengste  Vollziehung  der  Gestehenden  Gesetze  und
Disziplinarvorschriften  zu  wachen,  so  wird  ihnen

1)  die  sorgfaltigste  Aufmerksamkeit  auf  die  Befolgung  dieser  Gesetze  und
Vorschriften,  darunter  besonders,  mit  Beziehung  auf  Art.  2.  F.  3.  des  erwähnten
  Beschlusses,  der  Gesetze  gegen  geheime  oder  nicht  autorisirte  Verbindungen
  auf  den  Universitäten  zur  Pflicht  gemacht.

2)  Um  sie  in  Stand  zu  setzen  dieser  Pflicht  zu  genügen,  sollen  ihnen
nicht  nur  alle  zur  Kunde  der  Rektoren  und  Senate,  oder  der  Universttätsgerichte
  gelangten  Oieziplinarereignisse  ohne  Ausnahme  von  diesen  Behörden
bekannt  gemacht  werden,  sondern  es  sind  auch  die  Polizeibehörden  verpflichtet,
jeden  zu  ihrer  Kenntniß  gekommenen,  das  Betragen  des  akademischen  Personals
  überhaupt  betreffenden  Fall,  den  Regierungsbevollmächtigten  anzuzeigen,
  unabhängig  von  der  Anzeige,  die  sie  über  Sachen  der  Art  den  Universtlärsgerichren
  und  andern  kompetenten  Behörden,  zu  erstalten  haben.  Ueberdem
  müssen  die  Regierungsbevollmächtigten  selbst  alles  anwenden,  sich  in  einer
so  genauen  und  vollständigen  Kenntniß  des  ganzen  Lebens  und  Treibens  der
Universitkten  zu  erhalten,  daß  sie  im  Stande  sind,  sowohl  zweckmäßig  und

Jahrgans  1819.  Oo  tref-
        <pb n="242" />
        —  234  —

treffend,  wenn  es  noͤthig  ist,  darauf  einzuwirken,  als  auch  jederzeit  befriedigende
  Rechenschaft  daruͤber  zu  geben.

3)  Sie  sind  verpflichtet,  auf  alle  zu  ihrer  Kenntniß  gelangten  und  den
akademischen  Behörden  entgangenen  oder  von  diesen  nicht  genugsam  beachteten
Fälle,  dieselben  aufmerksam  zu  machen  und  zu  ihrer  Untersuchung  aufzufordern.

4  Der  Universitätsrichter  ist  ihnen  allein  untergeordnet,  und  ihnen
steht  in  Fällen  der  akademischen  Disziplin  und  Rechtspflege  in  Disziplinarsachen,
wo  zwischen  jenem  und  dem  Rektor  oder  Senate  Verschiedenheit  der  Meinungen
  obwaltel  und  das  Reglement  für  die  Verwaltung  der  akademischen  Gerichtsbarkeit
  auf  ihre  Entscheidung  verweiset,  die  Entscheidung  zu.  Gleichfalls
  entscheiden  sie,  wenn  in  polizeilichen  die  Universität  bekreffenden  Fällen
die  akademische  Behbrde  und  die  Ortspolizei  nicht  übereintimmen.

5)  Sie  erhalten  das  Recht,  sowohl  sämmtlichen  von  den  Universitätsbebörden
  vorzunehmenden  Jurisdiftions=  und  O#5:  plinarverhandlungen,  als
auch  den  Senateversammb#gen  beizuwohnen,  und  wo  sie  eine  Berichtigung
oder  Vervollstcudigung  des  Verfahrens  für  nölhig  halten,  diese  zu  veranlassen.
Luch  sind  sie  befugt,  außerordentliche  Senatsversammlungen  durch  die  Rektoren
  zu  veranstalten.  6

6)  Die  Entscheidungen  der  akademischen  Gerichte  in  Disziplinarsachen,
sollen  ihnen  vor  deren  Vollziehung  vorgelegt  werden,  und  sie  haben  durch
Beischrift  ihres  Namens  ihre  Zustimmung  zu  demselben  zu  bezeugen.  Ihnen
wird  das  Recht  beigelegt,  in  Fällen,  wo  sie  gegen  die  Meinung  der  gedachten
  Behörden  eine  ernstlichere  Ahndung  für  nöthig  erachten,  auf  diese  ber
dem  vorgeordneten  Ministerio  anzutragen.

7)  Sie  werden  berechtigt,  wenn  die  Universitärsbehörden  ihren  Aufsorderungen
  zu  Untersuchung  gewisser  Fälle  nicht  gleich  nachkommen,  oder
lassig  dabei  verfahren  und  ihrem  Anmahnen  nicht  Folge  leisten,  sogleich  dazu
einen  Kommissarius  aus  den  Ortsgerichten  zu  regquiriren,  welcher  sich  der
Sache  mit  Beobachtung  der  akademischen  Vorschriflen  zu  unterziehen  hat.
Ueber  Fälle  der  Art  mussen  sie  sogleich  an  dat  vorgeordnete  Ministerium  berichten
  und  dieses  muß  die  Universttärsbehörden  zur  Verantworkung  ziehen.

8)  Sie  werden  berechtigt  erforderlichen  Falls  gemischte  Untersuchungs-Kommissionen
  aus  den  akademischen  Behörden  und  der  Polizei  unter  ihren
Vorsitz  zu  ernennen.

0)  Alle  Rekurse  gegen  Urtheile  der  akademischen  Behörden  gehen
durch  sie  und  mit  ihrem  Gutachten  begleiter  an  das  vorgeordnete  Ministerium.

lo)  Sie  kontrolliren  die  Vollziehung  der  Strafen  und  müssen  namentlich
  darauf  sehen,  daß  Relegirte  durch  die  Polizei  gleich  aus  der  Stadt  entfernt
  werden,  und  sich  in  einem  vier  Meilen  von  derselben  abstehenden  Umkreise
  nicht  aufhalten.

II)  Bei
        <pb n="243" />
        11)  Bei  allen  Gelegenheiten,  wo  erhebliche  Unordnungen  der  Studirenden
  zu  besorgen  sind,  und  wovon  sie  im  Voraus  Nachricht  erhalten,  sind
sie  berechtigt,  den  Universttätsbehörden  und  der  Polizei  die  Anweisungen,
welche  sie  für  erforderlich  halten,  zu  geben  und  diese  sind  ihnen  in  Allem,
was  die  Universttär  angeht,  zu  folgen  verbunden.  Mit  den  Militairbehörden
treffen  sie  nöthigenfalls  die  erforderlichen  Verabredungen  zur  Aufrechthaltung
der  Ordnung.

12)  Bei  Tumulten  und  andern  öffentlichen  Erzessen  der  Studirenden
haben  sie  sowohl  die  Universitätsbehörden,  als  auch  die  Polizei,  so  weit  sie
einzugreifen  für  erforderlich  halten,  mit  Anweisung  zu  versehen  und  nöthigenfalls
  das  Militair  zu  requiriren.

13)  Ueber  Diesziplinarfälle,  welche  die  akademische  Lehrer  selbst  betreffen,
  müssen  ste  dem  vorgeordneten  Ministerio  ungesäumt  Anzeige  und
Antrage  machen  und  von  ihm  Instrukrion  einholen.

II

Die  Regierungsbevollmächtigten  sind  ferner,  dem  Beschlusse  des  Bundestages
  zufolge,  bestimmt,  den  Geist  in  welchem  die  akademischen  Lehrer  bei
ihren  ôffentlichen  und  Privatvorträgen  verfahren,  sorgfältig  zu  beobachten  und
demselben,  jedoch  ohne  unmittelbare  Einmischung  in  das  Wissenschaftliche  und
die  Lehrmethode,  eine  heilsame  auf  die  künftige  Bestimmung  der  Jugend  berechnete
  Richtung  zu  geben.  Um  dieser  Bestimmung  nachzukommen,  mussen  sie  sich

1)  Von  der  Beschaffenheit  der  Vorträge  der  Oozenten  und  ihrem  Geiste
die  erforderliche  Ueberzeugung  verschaffen.

2)  Den  Dozenten  die  nöthigen  Bemerkungen  sowohl  schrifrlich  als  mündlich
  mirtheilen;

3)  Die  halbjährigen  Lektionskataloge  und  die  Berzeichnisse  der  halbjährig
gehaltenen  Vorlesungen  mir  ihrem  Gurachten  begleitet  dem  vorgcordneten  Ministerio
  einreichen.

)  Ueber  jede  Zulassung  eines  Privatdozenten,  so  wie  über  jede  Anstellung
  und  VBesrderung  eines  Professors,  sollen  sie  ihr  Gurachten  abgeben.

5)  D  Oie  akademischen  Instirure  müssen  sie  beaufsichtigen  und  dafur  sorgen,
daß  sie  in  einer  der  künftigen  Bestimmung  der  Studirenden  zusagenden  Verfassung
bleiben.

6))  Um  über  dies  alles  mit  den  Fakultäten  Rücksprache  nehmen  und  ihnen
die  erforderlichen  Mirtheilungen  machen  zu  können,  sind  ste  befugt  nicht  alleim
den  Sitzungen  jeder  Fakultät  beizuwohnen,  sondern  auch  außerordentliche  Versammlungen
  der  Fakultäten  durch  deren  Dekane  zu  veranlassen.

III.

Weiter  sollen  sie  Allem,  was  zur  Beförderung  der  Sittlichkeit,  der  guten
Ordnung  und  des  außern  Anstandes  unter  den  Studirenden  dienen  kann,  ihre
unau3gesetzte  Aufmerksamkeit  widmen  und  müssen  deswegen  «

Oo2  I)  den
        <pb n="244" />
        —  236  —

1)  den  herrschenden  Geist  und  den  Ton  der  Studirenden  fortwaͤhrend  beobachten
  und  selbst  Einfluß  darauf  zu  gewinnen  suchen.

2)  Solche  Studirende,  die  sich  durch  unanstaͤndige  Tracht  und  durch
ein  unanstaͤndiges  oder  anstoͤßiges  Betragen  nachtheilig  auszeichnen,  muͤssen
sie  durch  die  Rektoren  erinnern  lassen  und  noͤthigenfalls  sorgen,  daß  sie  durch  angemessene
  Disziplinarmittel  zur  Aenderung  ihres  Betragens  veranlaßt  werden.

3)  Auf  die  Entfernung  derer,  welche  auf  die  Sitten  und  den  Geist  der
übrigen  einen  nachtheiligen  Einfluß  haben,  müssen  sie  bei  dem  vorgeordneten
Ministerio  antragen,  sind  aber  berechtigt  in  dringenden  Fällen  die  Entfernung
solcher  Individuen,  unter  Vorbehalt  der  Verantwortung  selbst  anzuordnen.

4)  An  der  Verleihung  der  Freitische  und  übrigen  akademischen  Benefizien
sollen  sie  den  Antheil  nehmen,  daß  alle  Kollationsdekrete  ihnen  vorgelegt  werden,
  und  sie  durch  Beisetzung  ihres  Namens  ihre  Zustimmung  bezeugen.  Sie
haben  darauf  zu  sehen,  daß  nur  Würdige  dergleichen  Wohlthaten  erhalten  und
genießen.  Deswegen  soll  auch  von  dem  vorgesetzten  Ministerto  keinem  Studirenden
  eine  Unterstützung  bewilligt  werden,  dem  nicht  seine  Wurdigkeit  dazu  von
dem  Regierungsbevollmächtigten  bezeugt  ist.

5)  Alle  den  Studirenden  von  den  Rektoren  und  den  Fakultähten  zu  ertheilenden
  Zeugnisse  müssen  sie  mitzeichnen.

6)  Sie  sollen  darauf  sehen,  daß  völlig  genaue  Ab=  und  Zugangslisten
der  Studirenden  gehalten  und  ihnen  fortlaufend  vorgelegt  werden.  Hierbei
müssen  sie  darauf  Acht  haben,  daß  keine  von  andern  Universitäten  Relegirte,
auch  keine  von  einer  andern  Universität  kommenden  und  nicht  mit  einem  von  deren
Regierungsbevollmächtigten  mit  unterschriebenen  Zeugniß  versehenen  Studenfen
  aufgenommen  werden.

7)  Sie  haben  regelmäßig  monatlich  Bericht  über  die  Disziplinar-Ereignisse,
  den  herrschenden  Geist  und  die  Beschaffenheit  der  Sitten  auf  der  Universität
  an  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  erstatten,  erhebliche  Vorfälle  aber  demselben
  außerordentlich  ohne  Verzug  anzuzeigen.

IV.

Da  es  den  Ober-Präsidenten  in  den  Provinzen  wegen  ihrer  übrigen  ausgedehnten
  Geschäfte  und  häufigen  Abwesenheit  nicht  wohl  möglich  sepn  würde,
den  an  die  Regierungsbevollmächtigten  zu  machenden,  sehr  ins  Ginzelne  gehenden
  Forderungen  vollkommen  zu  enesprechen,  so  wollen  Wir  die  Beskimmung  im
K.  10.  der  Verordnung  wegen  verbesserter  Einrichlung  der  Provinzialbehörden
vom  Zosten  April  1815.,  wonach  jeder  Ober-Pr'uden  Kuraror  in  der  ihm
anvertrauten  Provinz  befindlichen  Universt#ä  seyn  soll,  und  die  bestehenden  Kuratorien
  der  Universitäten  überhaupl,  auf  so  lange,  als  die  gegemwärtige  Maasvegel
  dauert,  hiermit  aufhehen.  Es  werden  demnach

1)  Die
        <pb n="245" />
        1)  Die  Regierungsbevollmächtigten  an  den  Univerfftäten,  welche  Kuraforen
  haben,  so  lange  an  die  Stelle  der  letztern  treten,  und  auf  dieselben  gehen
daher  auch  alle  den  Kurakoren  in  den  ihnen  bereits  ertheilten  Instruktionen  gegebenen
  Obliegenheiren  und  Befugnisse  in  den  uͤbrigen  Universitaͤtsangelegenheiten
  über.

2)  Dieselben  Obliegenheiten  und  Befugnisse  werden  hiermit  auch  dem  Regierungsb
  ichtigten  bei  der  Universität  Halle  zugesprochen,  welchen
das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  hiernach
  noch  mit  weiterer  Instruktion  versehen  wird.

3)  Gedachtem  Ministerio  bleibt  es  vorbehalten,  da  von  ihm  unmittelbar
  die  Kuratorialgeschäfte  der  hiesigen  Universitct  wahrgenommen  werden,
diese  auf  den  Regierungs-Bevollmächtigten  so  weit  zu  übertragen,  daß  er
gehörig  zum  Wohl  der  Universität  einwirken  und  seine  Bestimmung  ganz
erfüllen  könnc.

4)  Die  Universitäkt  in  Greifswald  bleibt  bis  zu  ihrer  beendigten  neuen
Organisation  in  ihrem  bisherigen  Verhältniß  zu  ihrem  Kanzler,  welcher  jedoch
die  den  Regierungs-Bevollmächtigten  gegebene  Bestimmung  nach  der  ihm
von  Unserm  Ministerio  für  den  öffentlichen  Unterricht  zugehenden  Instruktion
im  Allgemeinen  wahrzunehmen  hat.

Den  Oberpräsidenten  bleibt  übrigens  die  Verpflichtung,  so  viel  als  nur
immer  möglich,  zum  Besten  der  Universitäten  und  zur  Erreichung  des  Zweckes.
bei  der  Anstellung  der  Regierungs-Kommissarien  mitzuwirken.  Wir  erwarten,
daß  sie  allen  Einfluß  ihrer  Stellung  dazu  aufbieten  und  die  Regierungs-Kommissarien
  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  kräftigst  unter-Kützen
  werden.

 

V.
Die  Regierungs-Bevollmächtigten  stehen  im  Allgemeinen  in  denselben
Berhältnissen  wie  die  Kuratoren  der  Universitäten.  Sie  sind  demnach

1)  in  Beziehung  auf  dieselben  als  die  Stellvertreter  des  ihnen  vorgesetzten
  Ministeril  zu  betrachten,  und  es  muß  ihnen  deswegen  von  den  akademischen
  Behörden  und  Personen  willig  Folge  geleistet,  auch  müssen  ihnen  alle
Berichte  gedachter  Behörden,  imgleichen  die  Berichte  der  Direktoren  und
Vorsteher  der  akademischen  Institute,  Sammlungen  und  Apparate  vorgelegt
werden,  wobei  es  ihnen  frei  steht,  selbige  unter  bloßer  Beischrift  ihres  Namens
  weiter  zu  befördern,  oder  auch  mittelst  besonderer  Berichte  zu  überreichen.

2)  Sie  sind  dem  Ministerio  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  ummittelbar  untergeordnet,  erstatten  an  dieses  allein  alle
ihre  Berichte,  indem  demselben  überlassen  bleibt,  in  vorkommenden  Fdllen
mit  andern  dabei  interessisten  Ministerien  zu  verhandeln.  64.

en
        <pb n="246" />
        Eben  so  erhalten  sie  auch  nur  von  dem  erstgedachten  Ministerio  alle
Aufträge  und  Resolutionen,  und  werden  hiermit  angewiesen,  den  Verfügungen
dieser  Behorde  in  allen  Stücken  pünktlich  und  ohne  Aufschub  nachzukommen

3)  Sie  sollen  in  Stand  gesetzt  werden,  das  für  ihre  Geschäfte  nöthige
Dienstpersonal  zu  halten,  doch  sollen  ihnen  auch  erforderlichen  Falls  alle  Subalternen
  der  Universitäten  zu  Gebote  stehen.

Nach  diesen  Festsetzungen  haben  sowohl  die  Regierungsbevollmächtigeen
selbst,  die  Universitäten  und  ihre  Behörden,  als  auch  die  in  vorkommenden
Fällen  mitzmwirken  angewiesenen  polizeilichen,  richterlichen  und  militairischen
Behörden,  sich  streng  zu  achten.  Letztere  sind  hierzu  von  den  ihnen  vorgesetzten
  Ministerien  anzuhalten,  das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-  Angelegenheiten  aber  hat  im  Allgemeinen,  wie  in  Hinsicht  auf
die  Regierungsbe  chtigten  und  die  Universtäten  insonderheit  darüber  zu
halten,  daß  obige  Vorschriften  genau  befolg.  werden.

Gegeben  Berlin,  den  18ten  November  1810.

 

(I.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.

 

(No.  5006.)  Reglement  für  die  künftige  Verwaltung  der  akademischen  Disziplin  und  Pelizeie
Gewalt  bei  den  Universitäten.  Vom  18ten  November  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  7.

baben  Uns  überzeugt,  daß  die  bisber  auf  Unsern  Universitäten  Rücksichts
der  Verwaltung  der  akademischen  Disziplin  und  Polizei  =  Gewalt  bestandenen
  Einrichtungen  nicht  überall  den  gehofften  Erfolg  gehabt  haben.  Die
Rekloren  und  Senatoren  Unserer  Universiiten,  in  deren  Händen  sich  bisher
die  akademische  Disziplin  und  Polizei-Gewalt  konzentrirte,  standen  nicht  in
der  nolhwendigen  Verbindung  mit  den  Orts-  Polizeitehorden  und  die  jährlichen
Veränderungen  in  dem  mit  jenen  akademischen  Würden  bekleideten  Personale
verhinderten  eine  gleichförmige  Ausubung  der  den  Universiläten  verliehenen
Disziplinar-Gewalt.  Wir  haben  daher  beschlossen,  bei  jeder  Unserer  Universitd=
        <pb n="247" />
        versitaͤten  statt  des  bisherigen  Syndikus  einen  eignen  Universitaͤtsrichter  anzustellen,
  und  diesem  hauptsaͤchlich  die  Verwaltung  der  akademischen  Disziplin
und  Polizei-Gewalt  zu  übertragen.  Dem  gemäß  verordnen  Wir,  indem
Wir  alle  dem  gegenwärtigen  Reglement  widersprechende  Bestimmungen  Unsers
Reglements  vom  28sten  Oezember  1810.,  wegen  Einrichtung  der  akademischen
  Gerichtsbarkeit  bei  den  Universitäten,  und  der  Unsern  Universitäten  bisher
  ertheilten  Statuten  hierdurch  ausdrücklich  abändern  und  aufheben,  hiermit
Folgendes:

H.  I.  Die  durch  das  Edikt  vom  2gsten  Dczember  1810.  den  Universitdten
  anvertraute  akademische  Disziplin  und  Polizei-Gewalt  wird,  nach  Verschiedenheit
  der  Fällc,  von  dem  Rektor  oder  dem  Universitätsrichter  oder  dem
akademischen  Senat  ausgeübt.

§.  2.  Dem  Rektor  allein  gebührt  die  Ansübung  der  Disziplin,  so
weit  sie  sich  über  die  Sitten  und  den  Fleiß  der  Studirenden  erstreckt,  und  härtere
  Maasregeln  als  Ermahnungen  und  Verweise  nicht  erfordert.  Schriftliche
  Verhandlungen  finden  in  diesen  Fallen  nicht  Statt,  doch  ist  der  Rektor
verpflichtet,  in  einer  kurzen  Registratur  die  von  ihm  gewählte  Maasregel,  die
Veranlassung  zu  derselben,  so  wie  den  Vornamen,  Namen,  das  Vaterland
des  dadurch  Betroffenen  und  die  Faknlrät,  zu  welcher  derselbe  gehört,  aufzuzeichnen,
  und  diese  Registratur  dem  Universttalocrichter  und  dem  Dekan  der
Fakultät,  zu  welcher  der  Betroffene  gehört,  nachrichtlich  vorlegen  zu  lassen.

&amp;amp;.  3.  Wenn  wegen  Unfsleißes  oder  unsittlichen  Betragens,  ungeachtet
solches  in  einer  Verletzung  der  allgemeinen  Landesgesetze  und  Verordnungen
noch  nicht  bestehr,  dennoch  härtere  als  die  F.  2,  bemerkten  Strafen  nothwendig
werden,  z.  B.  Beraubung  der  unter  der  Verwalkung  des  akademischen  Senats
stehenden  Benesizien,  Freitische  und  Stipendien,  oder  Verweisung  von  der
Universitt,  so  tritt  das  unter  §.  10.  sdd.  bemerkte  Verfahren  ein.

§.  J.  Streitigkeiten  unter  den  Studirenden  selbst,  so  lange  sie  nicht
in  Thätlichkeiten  ubergegangen,  werden  zunachst  von  dem  Rektor  allcin  erörtert;
  insofern  ihm  aber  deren  gütliche  Beilegung  nicht  gelingen,  oder,  seiner
Ansicht  nach,  einer  der  Theilnehmer  eine  härtere  Strafe  als  einen  bloßen
Verweis  verwirkt  haben  follte,  ist  er  verbunden,  die  weitere  Verhandlung
dem  Universt#tätsrichter  zu  überlassen.

§S#.  ö.  Die  Ernennung  des  Universitatsrichters  geschieht  von  Unserm
Ministerio  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  mir
Zustimmung  Unsers  Justiz-Ministerii  und  Unsers  Ministerii  zur  Revision  der
Gesetzgebung  u.  s.  w.  für  die  Universität  Benn.  Der  Universiätsrichter  soll
in  der  Regel  dieselbe  Qualifikation  zur  Verwaltung  des  Richteramtes  haben,
welche  Wir  von  den  Mitgliedern  Unserer  Ober-Landesgerichte,  nach  näherer
Amreisung  der  allgemeinen  Gerichtsordnung,  erfordern.  Er  darf  weder  akademischer
        <pb n="248" />
        —  240  —

demischer  Lehrer  noch  Privatdozent  seyn,  hat  aber  den  Rang  der  ordentlichen
Mofessoren.  Er  ist  Mitglied  des  akademischen  Senats  und  nimmt  in  demselben,
  sd  wie  bei  feierlichen  Aufzügen,  die  Stelle  zur  Linken  des  jedesmaligen
  Rektors  ein.  Er  ist  befugt  in  Sachen  seines  Amtes  dem  Sekretair  und
den  Unterbeamten  der  Universität  Aufträg:  und  Amveisungen  zu  ertheilen,  und
steht  seinerseits  zunächst  unter  dem  Regierungs-Bevollmächtigten  bei  der  Universität,
  welcher  in  allen  Sachen,  worin  es  auf  Kenntniß  der  Gesetze  und
der  Landesverfassung  ankommt,  ihm  Gutachten  abzufordern  und  Aufträge
zu  geben  berechtigt  ist.

G.  0.  Der  Universitatsrichter  ist  zugleich  Rechtskonsirlent  der  Universität,
  und  als  solcher  dafür  verantwortlich,  daß  die  Beschlüsse  und  Verhandlungen
  des  akademischen  Senats,  nach  Inhalt  und  Form,  den  bestehenden
Gesetzen  und  der  Verfassung  vollkommen  gemäß  sind.  Er  hat  daher  in  allen
hieher  einschlagenden  Gegenständen  ein  Votum  decisivum  gleich  den  andern
Senatsmitgliedern.  Es  steht  ihm  auch  frei,  wenn  er  glaubt,  daß  der  Beschluß
  der  Pluralität  des  Senats  sich  nicht  vertreten  lasse,  die  obwaltende
Differenz  zur  Entscheidung  des  Regierungs-Bevollmächtigten  zu  bringen.

In  solchen  Fällen  findet  nur  eine  mündliche  Deliberation  Statt,  bei
welcher  die  Pluralität  des  Senats  durch  zwei  von  ihm  erwählte  Deputirte
vertreten  wird.  Der  Richter  hält  dem  Regierungs-Bevollmächtigten  dann
Vortrag,  der  durch  die  Oeputirten  nöthigenfalls  ergänzt  wird,  und  nur  der
Beschluß  des  Regierungs-Bevollmächtigten  wird,  von  ihm  vollzogen,  niedergeschrieben.


In  den  Rechtsangelegenheiten  der  Universität  diese  vor  Gericht  zu
vertreten  ist  der  Richrer  nicht  verbunden,  er  ist  vielmehr  befugt,  gemeinschaftlich
  mit  dem  Rektor  der  Universität  einen  Bevollmächtigten  zu  bestellen,
über  dessen  Answahl  er  sich  mit  dem  Senate  vereinigen,  und  den  er,  nach
vorgängiger  Rücksprache  mit  demselben,  mit  der  nöthigen  Information  versehen,
  und  Hinsichts  des  Betriebes  des  Prozesses  fortgesetzt  kontrolliren  muß.

§.  7.  Wo  der  Universitätsrichter  zugleich  die  Jurisdiktion  auf  den  akademischen
  Gütern  verwaltet,  liegen  ihm  in  dieser  Hinsicht  die  durch  die  allgemeine
  Gerichtsordnung  den  Justitiarien  vorgeschriebenen  Pllichten  ob.

§#  8.  Bei  Verwaltung  der  eigentlichen  akademischen  Disziplin  und
Polizeigewalt  verfährt  der  Universikärsrichter  völlig  selbststandig
a)  bei  allen  Civilklagen  gegen  Studirende,  deren  Gegenstand  lediglich  pekuniair
  ist,
b)  bei  allen  leichteren  Vergehen,  deren  Strafe  nur  in  Verweis  oder  in
Kargzerstrafe  bis  zu  vier  Tagen  besteht.
Es
        <pb n="249" />
        —  241  —

Es  werden  daher  alle  Eioilklagen,  so  wie  alle  Anzeigen  gegen  Stu-SDirende
  wegen  Verletzung  der  Polizeiverordnungen  und  Strafgesetze  bei  der
Universitatsrichter  angebracht,  an  den  auch  der  Rektor  dieselben  sofort  abzugeben
  verbunden  ist,  falls  sie  zufällig  in  seine  Hände  gekommen  seyn  sollten.
Der  Universitatsrichter  ist  verbunden,  zunächst  zu  prüfen,  ob  der  Gegenstand
der  Anzeige  an  die  akademischen  oder  ordentlichen  Gerichte  gehört,  und  letzteren
Falls  verbunden,  die  Anzeige  sofort  dorthin  abzugeben.  Er  behält  jedoch  entweder
  Abschrift  derselben  zurück,  oder  wenn  die  Sache  hierzu  zu  weitläuftig  seyn
sollte,  registrirt  er  aus  den  durch  seine  Hände  gehenden  Verhandlungen  deren
wesentlichen  Inhalt,  damit  auf  den  Grund  derselben  in  der  nächsten  Senatssitzung
  oder  bei  besonders  wichtigen  Fällen  in  einer  von  dem  Rektor  zu  veranstaltenden
  außerordentlichen  Versammlung  geprüft  werden  könne,  ob  es  etwa
besonderer  Disziplinarmaasregeln  bedürfe.  Gehört  die  Sache  aber  vor  das
akademische  Gericht,  so  ist  der  Universitätsrichter  in  den  oben  ad  a.  und  b.
angegebenen  Fällen  befugt,  sie  selbstständig  zu  untersuchen  und  zu  entscheiden.

Es  sfleht  ihm  aber  frei,  den  Rektor,  Dekan  der  betreffenden  Fakultät,
oder  jedes  andere  Mitglied  der  Universität,  dessen  Amwesenheit  bei  der  Untersuchung
  er  aus  besondern  Umständen  etwa  für  nützlich  hält,  um  Beiwohnung
der  Terminc  zu  ersuchen,  und  diesen  Requisttionen  muß  von  den  Regquirirten
unweigerlich  Folge  geleistet  werden.

Dagegen  steht  es  auf  der  andern  Seite  jedem  Mütgliede  des  Senaks  frei,
in  den  Terminen  gegenwärtig  zu  seyn,  und  dem  Universitätsrichter  seine  Bemerkungen,
  jedoch  ohne  alle  weitere  Einmischung,  mitzutheilen.

0.  Ist  der  Universitätsrichter  der  Meinung,  daß  nach  Lage  der  beendigten
  Ausmittelungen  ein  bloßer  Verweis  hinreiche,  so  giebt  er  die  Verhandlungen
  an  den  Rektor  zurück,  dem,  wenn  er  der  Ausicht  des  Nichters  beitritt,
die  Ertheilung  des  Bemveises  überlassen  bleibt.  Weicht  die  Ansicht  des  Rektors
  von  der  des  Richters  ab,  und  findet  keine  Vercinigung  zwischen  beiden  nach
gegenseitiger  Berathung  Statt,  so  trägt  der  Rektor  die  Sache  dem  versammelten
  Senate  bei  der  nächsten  Sitzung  vor,  und  der  Beschluß  der  Muralität  des
Senats  entscheidet  in  diesem  Falle  unbedingt.

§.  lo.  Bei  allen  größeren  Vergehen,  wo  die  vermuthliche  Strafe
viertägige  Inkarzeration  ubersteigt,  wird  die  Untersuchung  zwar  von  dem  llniversitätsrichter
  gleichfalls  selbsiständig  nach  §.  8.  geleitet,  er  ist  jedoch  verbunden,
  zu  den  Terminsverhandlungen  den  Rektor  zuzuziehen,  der  sich  in  Verhinderungsfallen
  den  Rektor  des  nächstvorigen  Jahres  vder,  wenn  auch  dieser
verhindert  wird,  den  Dekan,  oder,  wenn  auch  dieser  verbindert  wird,  einen
Professor  ordinarius  der  Fakultät,  zu  welcher  der  Angeschuldigte  gehört,  zu
substituiren  berechtigt  Ul.

Jahrgang  1117.  Pp  KS.  11.
        <pb n="250" />
        —  242  —

g.  11.  Als  groͤßere  Bergehen,  jedoch  mit  den  Beschraͤnkungen,  welche
das  Edift  vom  28sten  Dezember  1  810.  §J.  0.  enthalt,  sollen  ohne  Ausnahme
betrachtet  werden:

Duelle  unter  Studenten  bei  denen  keine  erhebliche  Verwundung  oder

Verstümmelung  vorgefallen,

Realinjurien,

Stöhrung  der  Ruhe  an  öffentlichen  Orten,

Beleidigungen  einer  Obrigkeit,

Beleidigung  eines  Lehrers,  Rücksichts  ihrer  nur  disziplinellen  Folgen.

Aufwiegelei,

Rottenstiftung  unter  Sendenten,

Verrufserklärung  oder  Ausführung  einer  Verrufserklärung,

Theilnahme  an  geheimen  oder  nicht  authorisirten  Verbindungen.

K.  12.  Auch  die  Enrscheidung  erfolgi  in  den  S#.  10.  und  II.  bestimmten
  Fällen,  sobald  sie  nicht  auf  Ausschließung  von  der  Universität  ausfällt,  selbstständig
  durch  den  Universitätsrichter,  jedoch  nach  vorgängigem  Vortrage  im
Senate.  Sämmtlichen  Mitgliedern  des  Senats  steht  bei  diesem  Vorkrage  eine
berathende  Stinme  zu.  Ist  aber  die  Hälfte  der  Mitglieder  des  Senats  der
Meinung,  daß  die  Entscheidung  des  Richrers  zu  hart  oder  zu  gelinde  sey,  und
betrifft  die  Verschiedenheit  in  den  Ansichten  eine  achttägige  Inkarzeration  oder
eine  noch  härtere  Strafe,  so  muß,  wenn  der  Richter  sich  von  den  Gründen  der
übrigen  Senatsmitglieder  nicht  Uberzeugen  läßt,  der  Regierungsbevollmächtigte
  über  die  Differenz  entscheiden.  Dieser  Rekurs  auf  den  Regierungsbevollmäch:igten
  sindel,  sobald  der  Rektor  sich  unter  den  Dissentirenden  befindet,
schon  dann  statt,  wenn  ein  Driktheil  sämmrlicher  Stimmen  des  Senats  sich  gegen
  den  Universttätrichter  erklärt.

§&amp;amp;#.  3.  Sobald  von  dem  Richter  oder  einem  andern  Senatsmitglied
auf  Ausschließung  von  der  Universität,  sey  es  nun  durch  Exclusion,  Consihum
abeundi  oder  Relegation,  angetragen  wird,  haben  sämmtliche  Senarsmitslieder
  eine  völlig  entscheidende  Stimme,  und  die  einfache  Pluralität  der  Stimmen
  giebt  den  Ausschlag;  dem  Richter  stehr  jedoch  frei,  wenn  er  dem  Beschlusse
sich  nicht  fügen  zu  können  glaubt,  auf  die  Entscheidung  des  Regierungsbevollmächtigten,
  wie  im  Falle  ad  12.,  zu  provoziren.

K.  14.  Alle  Entscheidungen,  über  welche  Vorkrag  im  Senate  gehalten
worden,  werden  in  dessen  Namen  abgefaßt  und  von  dem  Rektor  und  Richter
unterschrichen.

Alle  sanstine  Ausfertigungen,  und  in  den  ad  a.  und  b.  des  §.  g.  bezeichneken
  Sochen,  auch  die  Erkenninisse  werden  von  dem  Universitätsrichter  allein
umterschrieden.

S.  15.
        <pb n="251" />
        K.  15.  Alle  Ausferkigungen,  an  denen  der  Universitätsrichter  Theil
nimmt,  werden  von  dem  Sekretarius  kontrasignirt;  das  Protokoll  in  den  Terminsverhandlungen
  führt  der-  Kanzellist  und  Registrator  der  Universit  käM.

§.  10.  Der  im  F.  13.  des.  Reglements  vom  agsten  Dezember  1810.  gegen
  Entscheidung  des  Senats  in  Oisziplinarsachen  nachgelassene  Rekurs  muß,
wenn  auf  Relegation  erkannt  ist,  binnen  vier  Tagen,  und.gegen  andere  Diszi-Plinarstrafen
  binnen  48  Stunden,  bei  Vermeidung  der  Präklusion,  ergriffen
werden.  Im  letzteren  Falle  kann  das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten  der  Strafe  eine  Verschaͤrfung  hinzufuͤgen,  wenn
der  Rekurs  zur  Ungebühr  ergriffen  ist.  In  Ansehung  der  durch  das  gedachte
Gesetz  nachgelassenen  Appellationen  in  Civilsachen  bleibt  es  bei  den  festgestellten
Fristen.

§.  17.  Der  Rekkor  sowohl  als  der  Universitätsrichter  sind  verpflichtet,
in  jeder  Senats-Sitzung  von  allen  Sachen  Nachricht  zu  geben,  welche  von  ihnen
  4  S.  2.  4.  8.  J.  seit  der  vorhergehenden  Senats-Sitzung  entschieden  worden
  sind

§S  1.Die  Sorge  für  die  Vollstreckung  der  Strafen  liegt  dem  Richter
ob,  der  insofern  von  Inkarzeration  die  Rede  ist  das  Gutachten  des  Dekans  der
Fakulkät  des  zu  Beflrafenden  darüber  hören  muß,  wie  die  Strafe  ohne  zu  gro-Phen
  Nachtheil  fär  das  Studium  des  zu  Bestrafenden  zu  vollstrecken  sey.  Dem
Richter  gebührt  daher  auch  die  Aufsicht  über  die  zweckmäßige  Einrichkung  des
Karzers  und  über.  Befolgung  der  Karzerordnung.

§.  10.  Hält  der  Richter  im  Laufe  der  Untersuchung  die  Merhaftung
eines  Studirenden  für  nothwendig  ü5  so  muß  er  darüher,  wenn  nicht  Gefahr  auf
dem  Verzuge  haftet,  mit  dem  Rektor  und  Dekan  zuvörderst  Rücksprache  nehmen,
weichen  beide  von  seiner  Ansicht  ab,  so  entscheidet  nach  K.  o.  der  Regierungsbevollmächtigte,
  auf  welchen  ihrerseits  Rektor  und  Dekan  provoziren  können,

wenn  der  Richter  die  von  ihnen  behauptete  Nothwendigkeit  der  Verhaftung  nicht
anerkennen  will.

§.  20.  In  allen  Angelegenheiten,  wo  auger  dem  pekuniairen  Interesse
noch  ein  disziplinellec  eintritr,  ist  nach  K.  10.  die  Art  des  Verkahrens  davon
abhängig,  eb  Rucksichts  des  letztern  eine  härtere  als  viertägige  Karzerstrafe
zu  erwarten  ist;  die  Entscheidung  über  das  pekuniaire  Interesse  gebührt  auf
jedem  Fall  dem  Nichter  allein.

#.  21.  Dem  Universitätsrichter  steht  die  Benutzung  der  untern  Polizeibeamten
  des  Orts  für  die  von  ihm  zu  führenden  Untersuchungen,  unter  Rücksprache
  mit  den  Ort-Chefs  derselben,  frei.  Zu  Mittheilungen  zwischen  diesem  und
dem  llirersn  ichter  bedarf  es  keiner  förmlichen  Schreiben,  die  Verhandlungen
        <pb n="252" />
        gen  werden  vielmehr  gegenseitig  in  originali  brevi  manu  mitgetheilt,  und
mit  den  Originalvermerken,  welche  erbeten  worden,  zuruͤckgegeben.

#.  22.  Der  Richter  soll  überhanpt  das  Organ  seyn,  durch  welches  der
Rektor  und  Senat  mit  den  Ortspolizeibehörden  in  Verbindung  tritt,  es  muß
daher  in  allen  Angelegenheiten,  bei  welchen  ein  polizeiliches  Interesse  Statt
findet,  insbesondere  also  über  die  Anträge  der  Studirenden  auf  Zulassung
öffentlicher  Aufzüge,  der  Veranstaltung  von  Bällen  und  Konzerten,  zwischen
dem  Rektor  und  Richter  und,  wenn  diese  sich  über  die  Zulassung  vereinigt  haben,
zwischen  dem  Richter  und  dem  Chef  der  Ortspolizeibehorde  berathen  werden.
Der  Regierungsbevollmächtigte  entscheidet,  wenn  bei  den  Berathungen  keine
Vereinigung  Statt  findet.

&amp;amp;#.  23.  Der  Richter  muß  wöchentlich  dem  Regierungsbevollmächtigte
eine  Uebersicht  der  eingegangenen  und  der  beendigten  Klagen  und  Anzeigen
einreichen,  in  welche  auch  die  nach  K.  2.  von  dem  Rektor  aufgenommenen
Registraturen  aufzunehmen  sind.  DOas  Schema  hierzu  wird  ihm  der  Regierungsbevollmächtigte
  mittheilen.  Es  ist  damit  eine  Anzeige  von  der  geschehenen
Vollstreckung  der  Urtheile  zu  verbinden.  Bei  Vorfällen  unter  Studirenden
die  am  Orte  ein  besonderes  Aufsehen  erregt  haben,  muß  die  Anzeige  an  den  Regierungsbevollmachtigten
  sogleich  erfolgen,  mit  bestimmter  Bezeichnung  des  bereits
  Feststehenden  und  des  zur  Zeit  noch  unverburgt  bekannt  Gewordenen.

§.  24.  Der  Universttätsrichter  ist  befugt  und  verpflichtet,  gesetzlich
zulässige  Schuldkontrakte  der  Studirenden  aufzunehmen,  auch  die,  studirenden
Ausländern  in  ihren  Privatangelegenheiten  etwa  nöthigen  gerichtlichen  Beglaubigungen
  zu  ertheilen,  und  sollen  diese  Verhandlungen,  für  welche  er  aber
in  keinem  Falle  eine  Tare  erheben  darf,  gerichtlichen  Glauben  haben.

Nach  dieser  Verordnung,  welche  zu  Jedermanns  WMissenschaft  durch
Unsere  Gesetzsammlung  öffentlich  bekanm  gemacht  werden  soll,  haben  alle,
die  es  angeht,  besonders  alle  Universttäten  und  Staatsbehörden  sich  zu
achten.

Gegeben  Berlin,  den  18ten  Rovember  18190.

C(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.
        <pb n="253" />
        245  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

SNo.  242.

 

 

(No.  567.)  Allerbochste  Kabinetsorder  vom  7ten  Mai  1818.,  die  Beurlauhungen  von
Offizieren  des  stehenden  Heeres  betreffend.

D.  über  verschichene  in  den  bisherigen  Verordnungen  unentschieden  gebliebene
  Verhältnisse  der  beurlaublen  Offziere,  Anfragen  geschehen,  so  setze  Ich
folgendes  hierüber  fest:  Bei  den  unvermeidlichen  Nachtheilen,  welche  mit
Beurlaubungen  von  Offzieren  des  stehenden  Heeres  auf  lange,  oder  unbestimmte
  Zeit,  für  das  militairische  Dienstverhältnitß  verbunden  sind,  habe  Ich
beschlossen,  keinen  Offizier  des  stehenden  Heeres  unbestimmten,  oder  mehr  als
sechsmonatlichen  Urlaub  in  Privatangelegenheiten  künftig  zu  ertheilen.  Alla
auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubte  Ofßsziere  sollen  aufgefordert  werden,  in  ihre
Dienstverhältnisse  zurückzukehren.  Wenn  sie  bereiks  sechs  Monate  und  darüber,
mit  unbestimmten  Urlaub  abwesend  sind,  so  wird  ihnen  hierzu  noch  eine  Frist
von  drei  Monaten  zugestanden;  denjenigen,  welche  von  Bekanntmachung  dieser
Verordnung  noch  nicht  sechs  Monate  abwesend  sind,  soll  gestattet  seyn,  die
Abwesenheit  überhaupt  auf  neun  Monate  auszudehnen.  Wer  diese  Frist  überschreitek,
  soll  aus  dem  stehenden  Heere  auöscheiden.

Die  kommandirenden  Generale  haben  hierüber  unter  Einreichung  der
Verzeichnisse  solcher  Offiziere  zu  seiner  Zeit  zu  berichten.

Wegen  der  Offziere,  welche  zum  Besuch  einer  Universicä,  oder  um
bei  einem  Landeskollegio  sich  auszubilden,  beurlaubt  werden,  verbleibt  es  bei
den  Bestiimmungen  der  Verordnung  vom  1/#ten  August  1816.,  jedoch  wird
auch  in  diesen  Fällen  der  Urlanb  nicht  über  ein  Jahr  ausgedehne.  Das  Gehalt
behalten  beurlaubte  Offiziere  ganz  für  den  Monak,  in  welchem  der  Urlaub
ertheilt  wird,  und  für  den  folgenden  Monat  wird  das  halbe  Gehalt  nur  dann
abgezogen,  wenn  die  Rückkehr  vom  Urlaub  nach  dem  15ten  erfolgk,  insofern
Ich  in  einzelnen  Fällen  nicht  ausdrücklich  anders  bestimme.  Das  Natural-Quartier
  am  Garnisonorte,  bleibt  fär  den  beurlaubten  Offtzier  nur  den  Monat
uoffen,  in  welchem  er  den  Urlaub  antritt;  außer  dem  Garnisonorte  steht  ihm
kein  Natural-Quartier  zu.  Offjziere,  welche  in  Dienstangelegenheiten  reisen,
und  Natmal-Quartier  verlangen,  müssen  sich  über  den  dienstlichen  Zweck  ihres

Jnlchens  1419.  Qa  Auf-(#Ausgegeben

  zu  Berlin  den  164n  Dezember  1819.)
        <pb n="254" />
        Aufenthalts  außer  dem  Garnisonorte,  wie  bisher,  gegen  die  Einquartierungs-Behoͤrde
  ausweisen.  Auf  den  regulativmaͤßigen  Servis  am  Garnisonort,
haben  auch  beurlaubte  Offiziere,  welche  kein  Natural-Quartier  empfangen,
nicht  über  vier  Monate  lang,  Anspruch,  vom  Anfange  des  Monats  augerechnet,
  in  dem  der  Urlanb  angekreten  wird.  ODeejenigen,  welche,  #m  inländische
  Umiversitten  zu  besuchen  oder  bei  Landeskollegien  zu  uarbeiren,  vom
siehenden  Heere  beurlaubt  werden,  beziehen  als  eine  Begünstigung  ihrer  Ausbildung,
  den  regulatiomäßigen  Servis  für  die  gunze  Urlanbszeit  aus  dem
allgemeinen  Servisfonds.  Damit  aber  diese  Begünstigung  nicht  gemißbraucht
werde,  ist  der  Servis  nur  gegen  den  Nachweis  zu  verabfolgen,  daß  der  Offizier
die  Universität  besucht  oder  dei  dem  Kollegio  beschäftigt,  auch  yicht  einquartiert
ist.  In  Ansehung  der  Befugniß  beurlaubter  Offgiere,  Rationen  zu  erheben,
soll  es  bei  dem,  seit  dem  November  1814.  beobachteten  Verfahren,  auch
kanfrig  verbleiben,  jedoch  mie  der  Ginschränkung,  daß  nur  an  Orten,  wo
Magazinc  vorhanden  sind,  für  die  wirklich  bei  sich  havenden  eigenen  Dienstpferde
  der  Offiziere,  nicht  aber  auf  Chargenpferde,  gegen  Votzeigung  von
Attesten  der  vorgesetzten  Milirairbehèrde  die  ctatsmäßigen,  #m  Garnisonorte
nicht  erhobenen  Rationen,  verabreicht  werden  können.  Den  beurlaubten
S#talternoffizieren  kann  der  Bursche  mitgegeben  werden,  er  muß  jedoch  für
dessen  Fortkommen  selbst  sorgen,  und  es  darf,  bei  nachdrücklicher  Ahndung,
hierzu  niemals  ein  Eskadronpferd  bewilligt  werden,  so  wie  auch  kein  Offtzier
fein  Chargenpferd  mitnehmen  darf.

Für  die  Badereisen  der  Offiziere  finden  die,  deshalb  ergangenen  Verordwungen
  ferner  Anwendung.  Berlin,  den  7ten  Mai  1818.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Schuckmann
und  von  Boyen.

 

No.  348.)  Verordmung  wegen  der  Anendung  der  Preyßischen  Gesetze  inodenn  eheman
Schwarzburg  -Rudel#läs#tsen  Acmtern  Heringen  und  Kelbra.  Vom
20t#en  Oktober  1819.  *“[  .

Wie  FriedrichWilhetnyvonGottcöGnadcmKönig-von
Preußcn2c..:k.
Thun  kund  und  sügen  hierdurch  Jedermann  zu  wissen:  .-·Hut-BeseitigungautrZwetchundUisgtwiHheiteiywetchewdetbitht

unterbliebenen  Anwendung  Unserer,  durch  die  Verordnung  vom  25sten  Mai
vorigen  Jahres  bereits  eingefuͤhrten  Gesetze  in  den  vomnale  Schwarzburg-Rudolstaͤdti-
        <pb n="255" />
        (lädtischen  Aemtern  Heringen  und  Kelbta,  entstehen  koͤnnen;  verordne
Wir,  nach  erfolgter  Uebergabe  dieser  Aemter,  hierdurch  Folgendes:

K.  1.  Der,  in  der  Verordnung  vom  25sten  Mai  vorigen  Jahres  F.  2.
festgeschte  Termin  zur  61!  nfübrung  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen
  Gerichtcordnung  in  den  Aemtern  Heringen  und  Kelbra,  wird  bis
auf  den  esten  März  künftigen  Jahres  binausgesetzt.

&amp;amp;.  2.  Die  Einrichtung  des  Oyppothekemvesens  soll  in  den  gedachten  Aemk#ern
  nach  denjenigen  Beskimmungen  erfolgen,  welche  in  der,  ün  K.  10.  des
Patents  vom  15ten  November  1816.  für  die  vormals  Sachsischen  Provinzen
verheitenen  Verordnung  enthalten  seyn  werden.

Wir  befehlen  Unsern  Unterrhanen  in  den  Aemtern  Heringen  und  Kelbra,
  ingleichen  Unsern  dorligen  Behörden,  wie  auch  unserm  Oberlandesgerichte
zu  Naumburg,  sich  nach  dieser  Berordnung  genau  zu  achten.

·  UrkundlichhabanckchcmvarkchVerordnungHcchstccgenhändtgvollzogen,
  und  mit  Unserm  Koͤniglichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  zosien  Oktober  1819.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.  v.  Beyme.  v.  Kircheisen.
v.  Bülow.  v.  Schuckmann.  v.  Boven.  v.  Lottum.  v.  Klewiz.
v.  Bernökorff.
No.  569.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  rom  29sten  Oktober  1819.,  daß  der  vom  #sten
Juli  1314.  ois  zum  lehten  März  1816.  gestellte  Vorspann,  als  eine
vom  Staate  zu  vergütende  Kriegsleisiung  nicht  angesehen  werden  soll.

 

M.f  Ihren  Antrag  vom  23sten  d.  M.  setze  Ich,  mit  Bezug  auf  den  §.  20.  des
Edikts  vom  Zten  Juni  1314.,  die  Vergütung  der  Leistungen  während  des  damals
beendigten  Krieges  betreffend,  in  Betracht,  daß  kurze  Zeit  nach  Erlassung  dieses
Edikts  der  Krieg  von  neuem  ausbrach,  hierdurch  fest,  dag  der  Vorspann,  wolcher
seit  dem  ##sten  Juli  18134.  und  während  des  Krieges  von  1815.  bis  uli.  März

1810.  den  vaterländischen,  oder  fremden  Truppen,  gestellt,.  worden  ist,  als  eine
vom  Staate  zu  vergütende  Rriegsleistung.  nicht  angesehen,  und  die  Vergütung
der  Vorspannleistung  erst  mit  dem  Isten  April  1810.,  als  dem  in  dieser  Bezichung.
  anzunehmenden  Gintrilt  des  Friedenszustandes,  anheben  soll.

Berlin  den  20sten  Oktober  1810.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminister,  Freiherrn  v.  Humboldt
und  Grafen  v.  Lottum.

 

QOqg-:  (No.  50.  )
        <pb n="256" />
        (No.  570.)  Jolltarif  föe  die  Weichsek-Schiffbrücke  bel  Kurzebrak.  Bom  Iten  November
  1819.
A.  Für  die  Passage  üöber  die  Weichfel-Schiffbräcke  bei  Kurzebrak
  zahlt:
1)  Jeder  Mensch,  ohne  Unterschied,  ob  er  zu  Fuß,  zu  Pferde  oder  im

Wagen  iit:  .  .  .  ..  Einen  Groschen  Pr.
2)  jedes  Pferd,  mit  Ausnahme  der  Bestimmung  unter  Nr.  3,
es  mag  los  gefuͤhrt  werden  oder  angespannt  seyn...  ...  Drei  Groschen  Pr.

3)  jedes  Pferd,  welches  vor  einem  mit  Kaufmannsguͤtern
beladenen  Wagen  eines  Frachtfuhrmanns,  oder  vor  einem
Enrapostwagen,  der  Reisende  transportirt,  angespannt

.....................................  Sechs  Groschen  Pr.
4)  sedes  Stück  Rindvri  Drei  Groschen  Pr.
5)  jedes  Fohlen,  Kalb  oder  Schwen.  Einen  Groschen  Pr.
6)  jedes  Schaaf,  Lamm  oder  Ziegge  .....  ...  Neun  Pfennige  Pr.

Befreiet  von  dem  Brückengelde  sind  blos:

1)  Militairkommandos,  Militairtransporte,  Lieferungsfuhren,  gegen  Vorzeigung
  der  Marschrouten,  Pässe  oder  Lieferungsordern;

2)  Kbniglicher  Vorspann,  gegen  Vorzeigung  des  Vorspannpasses,  auch  Pferde
und  Leure,  die  zum  Vorspann  gehen  oder  davon  zurückkommen,  gegen
Vorzeigung  der  Amtsorder;

3)  Kreis=  und  Kommunalhölfen  bei  öffentlichen  Anlagen,  Feuer=  und  Wassersnoth,
  auch  Ausreuter  und  Bolen,  in  öffentlichen  Kreis=  und  Kommunalangelegenheiten,
  letztere  gegen  Vorzeigung  einer  Polizeiorder;

4)  Die  ordinairen  Posten  und  Beiwagen,  wie  auch  die  von  Führung  derselben
leer  zurückgehenden  Pferde  und  Leute.

B.  Für  den  Durchlaß  zahle:
1)  a.  Ein  heladenes  Gefäß  von  10  Last  und  darüber  stromab.  Einen  Rehlr.
b

.  ein  dergleichen  stromauf  ..........  ...  Fuͤnf  und  Vierzig  Groschen  Pr.
c.  ein  unbeladenes  von  derselben  Groͤße  stromauf
  oder  stromab.  ..  .........  .....  Dreißig  Groschen  Pr.
2)  a.  ein  beladenes  Gefaͤß  unter  10  Last  und  bis
incl.  „  Last  stromllllll  Fünfund  Vierzig  Groschen  Pr.
b.  ein  dergleichen  tromaff  Achtzehn  Groschen  Pr.
#e.  ein  unbeladenes  stromubbe...  .  Vierund  zwanzig  Groschen  Pr.
d.  ein  dergleichen  stromaleff  ..  Funfzehn  Groschen  Pr.
3)  a.  ein  beladenes  oder  unbeladenes  Gefäß  unter
2  Last  stromab  ....  ...  .  ...  .  .  ..  ...  Funfzehn  Groschen  Pr.

b.  ein  dergleichen  stromauf  .............  Zwoͤlf  Groschen  Pr.
        <pb n="257" />
        —  a249  —
c.  #n  bekadener  oder  unbeladener  Handkahn

stromeeeee  ...  .Sechs  Groschen  Pr.
d.  ein  dergleichen  stromauf.  ...........  Sechs  Groschen  Pr.
4)  eine  mit  Getreide,  Pottasche,  Brennholz  2c.
beladene  Holztraasst  Zwei  Thaler.
5)  eine  Traft  von  Eichen-  oder  extra  starken.K  iehnen-Bauholze.
  .......  .....EmenThalcrzünfnnd
Vierzig  Groschen  Pr.
6)  eine  jede  andere  Holztrat  Einen  Thaler.
Lessei  von  diesem  Durchlaßgelde  sind  nur  die  Schiffsgefäße,  welche

mit  Kbnigl.  Milikaireffekten  beladen  sind,  und  mit  Milirair-Eskorte  fahren.

Diese  Sätze  werden  ohne  Unterschied  zu  jeder  Jahreszeit,  so  lange  die
Brücke  aufgeschlagen  ist,  bei  Tage  und  bei  Nacht  gleichförmig  erhoben,  und
kann  unter  keinem  Vorwande  ein  Mehreres  erhoben  werden.

Für  allen  der  Brücke  und  deren  Zubehör  von  den  Schiffen  und  Traften
zugefügten  Schaden  haftet  Fahrzeng  und  Ladung.

Signatum  Berlin,  den  Zten  November  1819.

Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Graf  v.  Bulow.  Graf  v.  Lottum.

 

(No.  571.)  Perordnung  wegen  Anwendung  des  Edikts  vom  1ten  September  181  f.,  die
Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bänerlichen  Verhältnisse  betreffend,  urf
den  Coktbusser  Kreis.  Vom  18ten  November  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—

haben  in  Betracht  der  seit  langer  Zeit  bestehenden  Gleichartigkeit  der  gutsherrlichen
  und  bauerlichen  Verhälenisse  in  dem  Cottbusser  Kreise  mit  denen  in
der  Neumark  beschlossen,  die  wegen  deren  Regulirung  erlassenen  Gesetze  auch
in  dem  Cottbusser  Kreise  zur  Ausführung  bringen  zu  lassen;  und  verordnen
deshalb,  auf  den  Antrag  Unsers  Staaksministerii  und  nach  vernommenem
Gutachten  des  Staatsraths)  wie  folgt:

S.  1.

Das  Edikt  vom  I##ten  September  181I.  und  die  dasselbe  abndernden,
ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen,  als  die  Oeklaralion  vom  zosten
Mai  1816.  u.  s.  w.,  finden  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen  auf  den
Cottbusser  Kreis,  und  zwar  auf  alle  bei  der  Wiederbesitznahme  desselben  dazu
gehôrig  gewesene  Güter,  Anwendung.  Dies  gilt  insbesondere  von  allen

den-
        <pb n="258" />
        denjenigen  Besiimmungen,  welche  sich  auf  die  besondern  Verhaͤltnisse  der
Neumark  beziehen.  *-Dem
  zufolge  gehört  auch  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung#  „vor
die  Neumärksche  Generalkommisston.  «
5·.2.-AlleZeitbestimmungcn,welchesichanfdenPublikcikiönskermlndes

GdiftsvomUtancptembcrIslhbcziehemsindindersknwendtmgnufden
Cottbusser  Kreis  von  dem  Tage  zu  verstehen,  an  welchem  diese  Verordnung
verkuͤndigt  wird.  Gegeben  Berlin,  den  18ten  November  1810
(I.  S.)  Friedrich  Wilyheim.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  872.)  Verordnung  wegen  Aufbebung  des  §.  247.  Tlt.  15.  Th.  II.  des  Allgemeinen
Landrechts,  in  Rücksicht  neuer  Windmühlen-Anlagen.  Vom  18cen  November
  1819.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  #c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:
Der  F.  27.  Tit.  I7.  Th.  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,
wonach  Niemand  berechtigt  seyn  soll,  durch  Anpflanzung  hoher
Bäume  da,  wo  dergleichen  vorher  nicht  gewesen,  einer  Windmähle
den  nothigen  Wind  zu  benehmen,
kann  bei  der,  seit  Einführung  der  Gewerbefreiheit,  Statt  findenden  Vermehrung
der  Windmühlen,  nicht  ferner  für  angemessen  geachtet  werden;  vielmehr  wollen
Wir  in  Erwägung,  daß  jedes  Gewerbe  einen  gleichmäßigen  Schutz  verdiene,
die  vorgedachte  gesetzliche  Bestimmung,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers
Staalöraths,  rücksichtlich  aller,  nach  Verkündung  gegenwärtiger  Verordnung
entüchender  Windmühlen,  bierdurch  für  aufgehoben  erklären.
Urkundlich  baben  Wir  diese  Verordnung  Héchsteigenhä#ndig  vollzogen,
und  mit  Unserm  Instegel  bedruckt.  Gegeben  Berlin,  den  1  Sten  November  1310.
L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenberg.  o.  Alcenstein.
Beglaubigt:
Friese.

 

(Jo.
        <pb n="259" />
        (No.  573.)  Verordüüng  wegen.  Zulassung  und  Einrichtung  einer  dritken  Instanz  in  den
gutöherrlichen  und  bäuerlichen  Prozessen,  aus  dem  Edikt  vom  14#ten  Septer
  1811.  De  Dato  den  29sten  November  18319.

Wir  Friedtich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig'  von
Mareusen  #.  2c.

Durch  mehrcre  bei  Uns  eingegangene  Beschwerden  veranlaßt,  haben  Wir
in  nähere  Erwägung  gezegen,  wie  in  den  zwischen  Gutsherren  und  Bauern  bei
Ausführung  Unseres  Eoikts  vom  la#ten  September  181  I.  und  dessen  Deklaration
vom  Losien  Mai  1816.  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten  die  Gründlichkeit  und
Gleichfermigkeit  der  endlichen  Entscheidung  mit  der  nöthig  befundenen  Beschleunigung
  möglichst  zu  vereinigen  sey,  und  nach  dem  darnber  von  Unserm  Ssaats=Ministerium
  erstatteten  Bericht  und  nach  eingeholtem  Gutachten  Unsers  Staats=Raths,
  verordnen  Wir,  mit  Abänderung  des  Artikels  1  l0.  der  ebengedachten
Deklaration  und  der  #.  100.  und  105.  der  Verordnung  wegen  Organisation
der  geimeres  Koammissenen  und  der  Revisions-Kollegien  vom  20fh#en  Juni  1817.,
wie  folget:

S.  J.

Es  soll  künflig  gegen  die  Erkenntnisse  der  Neoisions-Kollegien  im  allen  Fälken,
  welche  der  §.  178.  der  Verordnung  vom  2often  Juni  1817.  namhafe  macht,
die  Berufung  auf  eine  dritte  Instanz  Stalt  finden,  wenn  der  Gegemktand  der
Beschwerde  200  Thaler  oder  mehr  beträgk.

.  2.
Diese  dritte  Instanz  wird  für  alle  Fälle  ohne  Unterschied,  in  denen  sie  nach
K.,  .  zulässig  ist,  aus  sämmtlichen  Provinzen,  auf  welche  das  Edikt  vom  14ten
September  1  811.  und  die  Deklaration  vom  20sten  Mai  1810.  Anwendung  finden,
  Unserm  Geheimen  Ober-Tribunal  hiermit  übertragen.

H.  3.

Die  (§.  1.)  nachgelassene  Berufung  auf  eine  dritte  Inltanz  findet  gegem
Erkenntnisse  der  Revisions-Rollegien  keine  lmvendung,  welche  bei  Betanntmachung
  dieser  Berordnung  bereits  verkündet  sind,  und  mit  dieser  Verkündigung,
die  Rechtskraft  erhalten  haben.

5.  4.

Nullitäts-Klagen,  sofern  sie  auf  die  Entscheidung  gegen  ein  klares  Gesetz-(Allgemeine
  Gerichts-Ordnung  Theil  I.  Tit.  10.  J.  z.  No.  2.)  gegründet  werden,
  sollen

a)  in
        <pb n="260" />
        —  252  —

a)  in  den  noch  schwebenden  Sachen,  sobald  diese  rechtskraftig  entschleden

b

c

sind,  desgleichen  in  denen,  welche  künftig  erst  anhängig  werden,  nicht
weiter  zugelassen  werden;

in  den  bereits  rechtskräftig  entschiedenen,  wird  demjenigen,  welcher  dieses
außerordentliche  Rechesmittel  noch  einlegen  will,  eine  viermonatliche  Frist,
vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ab,  gerechnek,  zur  Anmeldung
  desselben  bei  der  General-Kommission,  vor  welcher  die  Sache
früher  anhängig  gewesen  ist,  bei  Verlust  des  Rechtomittels  verstattet.

Sowohl  in  diesem  Falle  (D.)  als  in  denjenigen,  wo  die  Nullicckts-Klagen
bereits  anhängig  sind,  es  sey  gegen  Erkennenisse  der  General-Kommissionen
  oder  der  Revisions-Kollegien,  sollen  die  Akten,  sobald  sie  von  der
General-Kommission  spruchreif  instruirt  worden,  gleich  unmittelbar  bei
dem  Geheimen  Ober-Tribunal  zur  endlichen  Entscheidung  vorgelegt  werden.

§5.
Wegen  der  Belehrung  der  Partheien,  hinsichtlich  des  ihnen  gegen  die  Entscheidnug

  der  Revisions-Kollegien  noch  zustehenden  Rechtsmittels  der  drictten  Instanz,
  der  Fristen  zu  dessen  Einlegung,  dessen  Instruktion,  die  bei  den  General-Kommissionen
  geschicht,  Abfassung  und  Publikation  des  endlichen  Erkenntnisses,
finden  die  in  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Theil  I.  Tit.  1.  F.  4.  ff.  und  i
dem  Anhange  F.  131.  ff.  enthaltene  Vorschriften  Anwendung.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und

mit  Unserm  Königl.  Instegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  2osten  November  18190.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fuͤrst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstei
Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="261" />
        Anhang

zur

Gesetz  Sammlung
fuͤr  die

Konigliche  n  P  reußisich  cn  Sit.  aaten.
No,.  Haupt=  Konvention  "

zu
Vollziehung  des,  zwischen  Ihro  Koͤnigl.  Majestaͤten  von  Preußen  und  von  Sachsen
zu  Wien  am  184en  Mai  1815.  abgeschlossenen  Friedens-Traktats  und  zu  nähercx
Beslimmung  der,  durch  diesen  Traktat  veranlaßten  Auseinandersetzungen  und.
Ausgleichungen.  ·

D.  Se.  Majeßaͤt,  der  Konig  von  Preuslen,  und  Se.  Majestat,  der  Koͤnig  von  Sachsen,  in  dem  Arkikel  14.
tes  Winer  Feredenbertrages  vom  18ten  Mai  1815.,  dahin  übereingekommen,  Kommissarien  zu  ernennen,
1##n  auf  eme  genaue  und  auss'ührliche  Weise,  die,  in  den  6ten  bis  1ten  und  I6ten  bis  20sten  Ärtikeln,  erwähnten
  Gegens  nde  in  Ordnung  zu  bringen;  hicrnächst  in  dem  Ark.  15.  des  gedachten  Vertrags,  Se.  Majesiar,
  der  3.aiser  von  Ocstreich,  Ihre  Vermittelung  für  alle,  zwischen  dem.  Kdniglich  -Preubischen  und  dem
Khulalich-Süsischen  Hofe,  in  Folge  der,  durch  den  2ten  Ariikel  fetgesetzten-  Gebiets  abtretungen,  udthig
Keworernen  Aucrinandersehzungen,  angeboten,  und  beide  hehe  kontrahtrende  Tbeile  diese  Vermiktelung  sowohl
n  Allgemeinen,  als  anch  besonders  für  die  Auseinandersehungen,  bereitwilligst  angenommen  haben,  mit
weschen  die,  in  dem  Zten  und  14ten  Arkikel  erwähnten  Kenmissontn  beauftkast  worden;  so  haben  sich,  in
Gemänheit  dieser  Bessunmungen,  bald  nach  der  Natisikurion  des  mehrgedachten  Wiener  Vertrags,  die  von
beiden  tegierungen  ernannten  Friedensvollziehungs-  und  Ausgleichungs-K  isni  in  Dresden  vereintget,
und  diese  Verhandlungen,  unter  Mitwirkung  des,  von  Sr.  Majestät,  dem  Kuser  von  Ocflreich,  dazu  bestellten
Vermittclungs-Kommissarii,  begonnen.  #  3  4
«  Obgleich  nun  solchergestalt,  bis  zum  April  des  verganzenen  Jahres,  mehrere  wichtige  Gegenstände
durch  gedachte  betderserige!  Kommissionen,  und  unter  vorerwähnter  Vermittelung,  zur  vollkommensten  Zufriedenheit
  der  beiden  hohen  kontrahirenren  Theile,  erdrkert  und  abgeschlossen,  auch  andere,  zu  den  nachmaligen
  Vereinigungen,  verbereitet  werden;  so  schien  es  doch  beiden  Regierungen  wünschenswerth,  zu  noch
mehrcrer  Beschleunigung  und  Vereinfachung  der  Verhandlungen,  Spczial-Bevollmächtigte  zu  ernennen,  und
durch  Dse  die  -  enen  Anstände  zu  beseitigen  und  den  gänzlichem,  Absehluh  des  Friedensvollziehungs-Geschäfts
  zu  bewirken.  v  "  ·".  -
sch  fJndd  riet-AbsichtbabcnSc.M«tjkstät,dchdiiigvotIPreußen,DerowitklichenGebein!en"Lrgat.-ouz««
Nath,dermalmäaußerokscntkgchmGesanrkcuundbevollsnäkhti·.1tenMinisiekum«Ildniglich-Säcl)siscl)cn  Hofe,
Johann  Ludwig  von  Jordan,  Ruter  des  rothen  Adlerordens  26ter  Klasse  mit  Eichenkaub,  und  des  ciserneu
reuzes  2ter  Klasse  am  weisen  Bande;  des  Russt  den  t.  Annenordens  1ster  und  des  St.  Wlakimirordens
Zter  Klasse;  Grehkreuz  des  Cwil-Verdienstordens  zur  Baierschen  Krone  und  des  Schwedischen  Nordsiernordens;
Kommandcur  des  Oestreichischen  Leopold=  und  des  Dänischen  Danebrbgordens;  Nitter  des  Spanischen  Ordens
Carls  des  dritten  u.  s.  w.;  und  Se.  Majestät,  der  König  von  Sachsen,  Dero  Gebeimen  Rath  und  Kammerherrn,
  auch  austerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  an  dem  Koniglich-Prerßischen  Hofe,
Hans  August  Fürchtegott  von  Globig,  Komthur  des  Kdniglich  -Sächsischen  Civil-Verdienstordens,  mit
unmittelbaren  Aufträgen  versehen,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer,  in  guter  und  gehdriger  Ferm  befundenen
  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekemmen  sind:  6  -
Art.  I.  Was  zuvörderst  die,  in  nurgedachtem  Traktate  Ark.  2.  bezeichnete  Grenzlinie  der  abgekeetenen
  Distrilte  und  Gebicte  bekrifft,  so  hat  man  sich,  zu  möglichster  ##eseitigung  der,  bei  deren  vorläufigen

 

 

gemeinschaftlichen  Vesichtigung  und  Aufnahme,  über  die  Auslegung  und  Anwendung  einiger  Besummungen

dieses  Traltats  sich  ergebenen  Jweifel,  sowohl  Überhaupt,  als  m  elbsicht  der  Zertheilung  zusammengehbriger
Grundstücke  unter  verschicdene  Landeshoheit,  im  nachstehender  Ma  vereiniget.
4)  Von

Grenze.
        <pb n="262" />
        1)  Von  der  boͤhmischen  Grenze  an  bildet  das  Flußbette  des  Wittichbachs,  genau  nach  der  Bestimmung
  deã  Friedenstraktats,  die  Grenze  beider  Gebiete  be  zum  Einfluß  in  die  Neißc.

2)  Die,  an  der  Grenze  des  Eigeuschen  Kreises,  welche  durch  die  Flurgrenzen  der,  dem  Kloster
Marienstern  zugehdrigen  Hrtschaften.  gedachten  Kreises  bestimmt  wird,  gelegenen  kleinen  Wiesen  und  Wald-Kücke:
  die  Kuhnaer  Wiese,  die  Tauchritzer  Pfarr=  und  Schulmeister=  Weßt.  und  die  Gdrlitzer  Hospitalwiese
imgleichen  der,  in  eben  dieser  Gegend  befindliche  Hospitalwald  und  die  Nichaer  Hunterfelgen  (auf  der  auf

enommenen  Grenzkarte  Sekt.  I.  und  II.  mit  a.  b.  c.  d.  und  e.  bezeichnet)  werden,  als  zu  Hauptguͤtern

Herzogehums  Sachsen  gehdrig  und  mit  dessen  Gebiete  grenzend,  dem  gedachten  Herzogthume  einverleidt.

3)  Das,  in  dem  Winkel  zwischen  Paulsdorf  und  Ober-Sobland  gelegene  Hikische  Bauergut,  dessen

uren  sich  vom  Paulsdorfer  See  an,  qucer  durch  die  Mittelsohlandischen  Grundstücke  bis  in  dieses  Oorf

surr  erstrecken,  auch  mit  Paulsdorf  und  Mittelsohland  m  Verbindung  siehen  und  dadurch  dessen  Verhältniß
  #weifelhaft  machen,  verdleibt  bei  dem  Kdnigreiche  Sachsen.

4)  Da  nach  dem  Friedenstraktat  die  große  Poststraße  zwischen  Gdrlitz  und  Bautzen,  bis  an  die
Erenze  der  beiden  genannten  Kreise,  Prcußisch  seyn  soll,  so  ist  man  übereingekommen,  daß  von  dem  Punkte
an  der  Strage  von  Bautzen  nach  Gbrtt  f,wo  die  Oeblischer  und  Goswitzer  Fluren  zusammentreffen  (auf
der  Karre  Sekt.  II.  mit  G.  bezeichnet),  die  Landcsgrenze  der  u#rdlichen  Goswitzer  Flurgrenze  bis  an  den
Punkt,  wo  sie  zwischen  dem  Fuchsberge  und  dem  Radmerttzer  Busch  die  nördliche  Klein-Radmeritzer  Flurgrenze
  erreicht,  und  von  da  an  dieser  Flurgrenze  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die  Schöpser  und  Gloßner

luren  aneinanderstogen,  folge.  Von  diesem  Punkt  an,  geht  die  Landesgrenze  mit  der  dsilichen  Gloßner
lurgrenze  fert,  bis  sie  an  die  südliche  Grenze  der  Meuselwitzer  Flur  stößt.  Von  hier  an  soll  die  Landesgrenze
  sich  mit  der  ndrdlichen  Gloßner  Flurgrenze  bis  zu  dem  Punkt  vereinigen,  wo  sie  die  Bautzener  Kreiseuze
  bei  dem  Petzschker  Berge  berührt,  weiter  mit  der  weltlichen  Meuselwitzer  Flurgrenze  bis  an  die  Postvon
  Bautzen  nach  Görlitz  und  endlich  mit  dieser  Poststraße  bis  an  die  Grenze  des  Bautzener  Kreises  fortaufen,
  mit  welcher  Kreisgrenze  sie  dann  bis  Dubrauke  vereinigt  bleibt,  dergestalt,  dag  Goßwitz,  Glossen
und  Mauschwitz  nebst  deren  Ländereien,  in  soweit  letztere  sich  nur  bis  zur  Posisiraße  von  Görlitz  nach  Bautzen
erstrecken,  bei  dem  Königreiche  Sachsen  verbleiben,  und  auf  diesem  Traktate  die  Poststraße  in  der  Art  als  Grenzdestimmung
  angenommen  wird,  daß  die  Stadt  und  das  Oorf  Reichenbach,  imgleichen  das  Dorf  Schbps  unt
ihren  gesammten  Fluren.,  zum  Herzogthume  gehdrig  sind.
6  5)  Ein  zu  dem  Gute  Maltitz  gebdriges  Stück  Feld  an  der  Lundesgrenze,  rechts  der  obgedachten  Post-1
  (Cauf  der  Karte  Sekt.  III.  mi  K.  J.  bezeichner),  wird  bei  dem  Königreiche  Sachsen  belassen,  bingegen
as  Dorf  Thräna,  das  Thümlitzer  Gut,  die  zu  den  Rittergütern  Lautitz  und  Gloßen  gehörigen  Försierwehnungen,
  und  zwet  dabei  befindliche  Grundstücke:  die  Orenteiche  und  die  kleine  Harthe  genannt,  ferner  die
zum  Ritteragute  Maltitgehdrigen  Waldungen:  die  Scheere,  die  großie  und  kleine  Heyke,  imgleichen  des
Bauers  zu  Maltz  Farack  oder  Witschereholz  und  eine  zu  den  Ruttergütern  Unwürde  und  Krtelitz  gebdrige
bide,  welche  insgrsammt  bisher  zwar  zu  dem  Bautzener  Kreise  gerechnet  worden,  jedoch  in  den  Gorloo#
is  elngeschlossen  sind,  fallen  unter  die  Hoheit  des  Herzogthums  Sachsen.

6)  Deagleichen  wird  das  Skarische  Bauergut  und  die  Wenlische  ärtnernahrung,  deren  Gebände
in  dem  Derfe  Meigersdorf  gelegen,  und  welche  auch  mit  diesem  verschiedentlich  verbunden  sind,  dem  He#
#othime  zugetbeilt.

7)  Has  zu  dem  Gute  Baruth  gehdrige  Vorwerk  Praschwitz,  imgleichen  das  Holz,  die  Merschen  genannt,
  bleiben  bei  dem  Königreiche  Sachsen.  .

Die  bei  dem  Loͤbauer  Wasser  seiner  beiden  Arme  wegen,  zweifelhaft  geschienene  Grenzlinie,  (auf
her  Karte  S.  kt.  IV.  P.  bis  S.)  ist  vergestatt  festgesetzt  worden,  dast  Klein-Saubernitz,  Wartha,  Lhnuschau
nd  die  Sch#ferei  Borotbsche  mit  chren  Markungen  auf  Koniglich-Sächsisch  er,  die  daran  stoßenden  Weigersorfer,
  Taubanner  und  Zumpler  Fluren  aber  auf  Komigl.  Preuß.  Seite  bleiben.
5)  Oee  in  der  Neudorfer  Flur  liegenden,  nach  Kaschel  und  Leska  veräußerten  kleinen  Acker,  Wiesen,
und  Wald-Grundstücke  (auf  der  Karte  Sekt.  IV  und  V.  mit  f.  u.  und  in.  bereichnet)  werden  bri  dem
Kbmigreiche  Sachsen  grlassen,  dagegen  fallen  die  Guttn-Bedsener,  die  Göbelner,  Salgaer  und  Leschnamer
Haiden,  als  'über  der,  in  Friedenstrakrake  angenommenen  Neuderfer  Grenze  hinaukgelegen,  an  das  ###rzogthum.

10)  Qe  Orir  Wessel  und  Cummcran  vr#ol  iben  dem  Künturriche  Sochsen.,

11)  In  Absicht  der,  nach  dem  Friedenstealtate  von  der  schwarten  Elster  dei  Zollsdorf  (in  dem  Traftat
Sollschi  gena#nt)  bis  zur  Grenze  der  Herrschafe  Komgsbeück,  ber  Grotz-Grab  zu  ziebenden  gerac#en  Linig,
h#e  Urberemluuft  dergestalt  getroffen  worden,  doß  te  Orte  Skaske,  Welßig  und  Straßgröbchen,  iiglcie

chen
        <pb n="263" />
        –  3  —

cben  auch  Oxling  und  Lxaka,  mit  ihren  Flurdn  und  alle  uͤbrige,  links  vder  suͤdlich  derselben  gelegenen  Oric  und
Grundstücke  dem  Könegreichr  Sachsen  verbletben.  «

12)  Von  dem  Punkte  an,  wo  de  nördliche  Grenze  der  Herrschuft  Kenigsbrück  an  das  Amt  Großenhayn
  flöße,  ist  die  Grenze  sädlush  von  Ortrande,  in  Ansehung  der  von  beiden  Thellen  in  kuspruch  genommenen
  Orte  Heynerödotf  (auch  Hennerodo#rf  genannt)  und  Krausnih  dergestah  bestmmt  worden,  daß  dor  letztere
Ort  unt  seiner  Markung  bei  dem  Konigreiche  verbleibt,  Hepnersdorf  h#ngegen  dem  Herzogthume  Sacksen  zugetheilt
  wird.  Z##  Sichersteilung  der  bei  Krausuitz  auf  irgend  cine  Art  in  Frage  konmmenden  Privatgerech-same
der  Stadt  Ortrandt  sollen,  wie  überh#upt  gegenseitig  in  andern  Ahnlichen  Fhllen,  bei  der  endlichen  Grenzbes
Behung,  behußge  Besimmungen  gctroffen  und  hierdei  dir  lberalsten  Orundsütze  angenommen  werden.

13)  Oic  zwischen  MWas  und  Klein-Kmehlen  belezenr  Teichmühlc,  verbleibt  dem  Kbmigreiche

en.
14)  Die  Besilzungen,  welche  Hirschfelder  Unterkhanen  in  der  Oelsnitzer  Flurmarkung  angekaust
haben,  bleiben  mit  —8  ark.,  imgleichen  die  zu  dem  Rittergute  Walda  gehbrige  wüste  Mark  Hermisdorf  ba
dem  Kdoigreiche  Sachsen,  so  wie  das  Fclosiück,  welches  zu  Strauch  gehdrt  hat,  und  von  Merzdorf  gegen  ein
Wiesenstück  eingetauset  t  worden  ist,  zum  Herzotztbume  Sachsen  abgegrenzt  wird.

«  15)"DainsjnasehuugdcyändememitgengunteuStraßcvonOrtran  )Mühlbekgunbdee
Oktschaftcu",durchwclchcsikgklkt,Zweifelcnfstaschqititcid,inbcmdicseSkkaßcbeicioigenOkkcnsichlnzwck
Wege  zertheilt,  wovon  der  eine  die  in  Frage  lommenden  Orte  nicht  berührt;  so  ist  festgesetzt  worden,  daß  die
DOdbrfer  Groß=  und  Klein-Kmehlen,  Großthiemig,  Hirschfeld,  Seifertsmiühl  und  Wamzsdorf  mit  ihren  Flur
ren,  als  zum  Herzegtbume  Sechsen  gehörig,  anzunehmen;  was  aber  das  Vorwerk,  die  Meisse  genannt,  nebst!
den  dabet  gelegenen  Waldungen,  und  die  beiderscitugen  Ansprache  darauf  betrift;  so  hat  man  sich  übrr  die
dortige  Grenzlinie  zwischen  dem  Kduigreiche  und  dem  Herzogtbme  Sachsen  dahin  vereinigt,,  daß  solche  vom.
Anfange  des  Pfeifholzes  (auf  der  Grenzkarte  Sekt.  XII.  von  E.  a.  bis  F.  a.)  bis  zu  dem  von  Vrde  nach
Wainäberf  führenden  Wege  der  Merzdorfer  Flungrenze  solgt,  dann  an  der  Südseite  besagten  Wces  bis  an
das  auf  derselben  Seite  des  Weges  liegende  tückchen  der  Waimmsdorfer  Flur  fortgesetzt  wird,  dieses  Stückchen
umgeht,  und  für  das  Herzogthum  abgrenzt,  ferner  sich  an  der  südlichen  Seite  des  Weges  hinziehl,  endlich
aber  om  Ende  des  dadurch  für  das  Herzogtbum  abgeschnittenen  Stückes  des  Pfeifhblges  den  Weg  verläßt,  und
der  süelichen  Grenze  der  Wainsoorfer  Hulung  und  Flur,  bis  zu  dem  Punké,  wo  die  Grenzen  der  Altdorfer
und  Stockwiese,  imgleichen  des  Pfelf-Berges,  zusammentreffen,  folgt,  um  solchergestalt  die  übrigen  Pfeiffengrundstücke
  bei  dem  Königreiche  Sachsen  belassen  werden.

1  Von  da,  wo  die  Reppiser  Htung  und  die  Hoische  oberhalb  zusammentreffen,  (auf  der  Karte
Sekt.  XII.  und  XIII.  von  dem  mit  Ga.  bu  a.  bezeichneten  Punkte)  soll  die  Geenze  in  der  Richtung
gehen,  daß  die  Orte  Nauwalde,  Spansberg  und  Schweinfurkh,  mit  ihren  zusammenhängenden  Fluren,  insoweit
  diese  Fluren  nicht  nördlich  durch  die  Straße  als  zum  Herzogthum  gehörig  abgeschnitten  werden,  bei
dem  Konngreiche  Sachsen  verbleiben,  hingegen  mit  den,  im  Traktate  namhaft  gemachten  Orten,  unter  der
Benennung  Gröbeln,  auch  die  besonderen  Ortschaften  Mähldorf,  Mittelderf  und  Grimmeredorf  mit  ihren
zusammenbhüngonren  Fluren,  so  wie  die  Steins=  oder  Pflugsbreite,  dem  Herzogehume  Sachsen  zufallen.

17)  Die  Grenze  folgt  sodann  in  gerader  Linie  der  des  Amts  Mühlberg  bis  zur  Elbe  bei  Fichtenberg
in  der  Art,  daß  Jakobs=  oder  Kobenthal,  Kreinitz  und  Lorenzkirchen,  ingleichen  die  Fichtenberger  Ritter--gutswaldung
  und  die  Rustelstücke,  bei  dem  Königreiche  Sachsen  gelassen  werden,  sämmtliche.  Gatschhäuser
aber,  mit  Einschluß  der  Kreinitzer,  an  das  Herzogthum  gelangen.

18)  Das  Verwerk  Klein-Drebig  verbleibt  bei  dem  Kdnigreiche  Sachsen.

190)  In  Ausehung  des  Ueberganges  der  Grenzlinie  von  dem  rechten  auf  das  linke  Elbufer,  imglelchen
  wegen  der,  nach  dem  Friedenstraktate  Art.  2.  ohne  nähere  und  namentliche  Bezeichnung  hier  bestinnten
  Abschneidung  einiger  Enklaven  und  halben  Enklaven,  ist  man  mit  Rücksicht  auf  anderwärts  getroffene
Ausgleichungen  dahin  übereingekommen,  daß  von  den  sub  No.  17.  gedachten  Gatschhäusern  an,  die  Grenze
schrég  über  die  Elbe  nach  dem  Punkte  auf  dem  linken  Ufer  gezogen  wird,  wo  die  2  sniger  und  Görziger  Kren
  zusanmentreffen.  Von  den  daselbst  auf  der  Elbe  befindlichen  drei  Schiffmühlen  verbleibt  zwar  dle  oberhalb
  gelegene,  bei  der  Grenzbeziehung  Gottlob  Pettersen  zugebbrte,  bei  dem  Kbnigreiche  Sachsen;  die  dazu
gehdrige  auf  dem  rechten  Elbufer  gelegene  Weiche  und  der  daran  stoßende  Grasplatz  aber  Prrußen;  die
abgabenfreie  fernere  Benutzung  der  gedachten  Weiche  wird  dem  Besitzer  dieser  Schiffmuhle  Preußischer  Seits
zugesichert.  Die  beiden  unterhalb  gelegenen  Schiffmühlen  dagegen  kommen  an  Preußen,  und  cs  wird,  wenn
deren  Perlegung  unterhalb  in  das  Preußische  Gebiet  mit  Schwierigkeiten  verbunden  senn  sollte,  Kdniglich-Sachsischer
  Seits  ihnen  gestattet,  ihre  bisherigen  Stationen  auf  dem  Setren,  ohne  daß  sie  deshalbd  #

r  S  -5
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        Sächsscher  Seit  mit  Abgaben  belegt  werden,  auch  künftig  zu  behalten.  Auf,  dem  linken  Elbüfer  fallcn
die  Dbrfer  Lösnig,  Pausnitz,  Schirmenitz,  nebst  den  zu  letztgedachten.  beiden  Dörfern  gehdrigen
wüsten  Marken,  Hilberbdorf  und  Klingenhapn,  die  zu  Schirmenitz  gehdeige  Dreikuttenmühle,  desgleichen
tie  Dbrfer  Aussig),  Seyrewitz,  Wehlau:,  und  Oelschau  sämmtlich  mit  den  zu  denselben  gehbrenden

Uren;  und  Markungen  an  das  Herzogthum  Sachsen;  wogegen  die  Orte  Cavertitz,  Schdua,  Klingenayn;.
  nebst  der  an  der  wüsten  Mark  Klingenhapn  gelegenen  Niedermühle)  Olganitz,  Treptitz,  imgleichen.
der  Forst  Reidnitz  nebst.dem  Reidnitz-Hause  und  alle  innerhalb  der  dadurch  und  bis  an  die  Lausce#r  AMaure
Frücke,  gebildeten  Linic,  gelegenen  Grundstücke,  das  zum  Rittergute  Hof  gehdrige  Stück  Holz,  und  der  linksdem
  sogenannten  X  Wege  (von  Mühlberg  nach  Eilenburg  gerechnet.)  gelegene  Theil  der  Sitzerodaer  Ober--baide,
  nebst  den  dazwischen  liegenden  Pivatwaldungen  und  Wicsen,  dem  Königreiche  Sachsen.  verblciben.

20)  Das  zum  Rittergute  Kotitz  gehdrige  Weishäuser  “  die.,  zum  Rittergute.Ochsensaal  gehbrige
  Paldung,  der  Heynitz  genannt;  imgleichen  vas  innerhalb  der  Tammenhayner  Flurgreize  befindliche  Waldund
  Wiesenstück,  welches  dermalen#-dem  Schdnauer  Richter  gehdrt,  bleiben  bei  dem  Kbnigreiche  Sachsem.  !
„  2  w  :21)  Weiterhin  (auf  der  Karte  Sekt.  XVI  und  XVII.  von  O.  a.  bis  T.  al)  wird  die  Ländes  renze:
in  der  Art  gezogen.,  daß  dadurch  die  Orte  und  Feldmarken  Röcknitz  und  Treben  (mit  Ausnahme  des  udedlich
rrr.  Eilendurger  Straße  gelrgenen  Stücks  der  Trebener  Fluren),  Vohlicz,  Collen,  niebst  den  Markeh  Jwochau,
Obllnick,  Praschwitz.  Siedewilg  und  Boigen,  ebenfalls  dem  Kdnigreiche  Sachsen  verbleiben,  das  Dorf.Colla,
(nebst  den  beiden  daselbst  am  linken  Muldenufer  gelegenen  Heegern)  und  das  Vorwerk  Pumtg  mit  ihren  Markungen
  und  Fluren  aber,  zu  dem  Herzogthum  Sachsen  geschlagen  werden,  demselben  auch  die  wüssen  Marken.
Mothaiodr.  Blortwitz,  Pähritzsch#.  Pestewitz  eder  Peschwihz,  Buchwitz  und  Gardewitz  überlassen  bleiben.
22).  Das  mit  ben  Steuern  in.  das  Kreisamt  Leipzig  und  als  Pertinenz  zu  dem  Nittergute  Nischwitz
gehbtige  Oorf  Pnitz,  so  wie  dic,  zum  Amte  Leipzigebenfälls  gehdrige  Mark  Nebektilz,  bleiben  bei  dem  Ke-.
nigreiche  Sachsen,  hingegen  wird  die  Hollebermark  #r  das  Herzogthum  abgegrenzt.

23)  Die  Krche,  Pfarrz  und  Schulgebäude,  imgleichen  dic  auf  Kirchengrunde  stehenden  Gebäude  nebst.
den  Pfarrfeldern  des,  imdem  Friedenstraktat  dem  Königreiche  Sachsen  zugethrilten  Dorfes  Popelwitz,  welche
sich  auf.  Oclitzscher  Amtsgrunde  und  Boden  befinden,  verbleiben  dem  Königreich  Sachsen,  insofern  sie  nicht.
als  Ganz-Enklaven  in,  das  #wzogshum  fallen..  14  '  ·

.  24):Das«»Str-.«1si"ensiück«p,our65"Ruthcn··latm,s.auf.bcmWegebonthzigriachelilzsch,zwischen
BtcitcnfcldcksunnGdkditzckFlut-n,insgleichendieGdtditzkkundMühn-Markowerden,·letztcke-bcidcalö
imAnitcsdelitzfciygclcgen,PreussenübeklxssenpauchbegiebtmanSächsischerSeinssirl)dtrsltnfp.-üchcmif
dra,ndtdlechvondcnyinsdmtTtaltakeqlsSåchsiirhbezc-cl:netcnDorchkeitmfcld,.getegentuOstHavnaz
djpuyakgedachtcmDokfeBkcitcnfkldgcbbquenxLaaöthdLccdksetdcyinmlctchmdasnatstücknnrsvokf
gehdrige  Holz,  verdleiben  dem  Kdnigrtiche  Sachsen;  dagegen  fallen  diejenigen  Geundsücke,  welche  in  der
Kleinlichenauer  Flur  von  Königli.  Sächsischen  Unterthanen  besessen  merden,  un  das  Herzdgtbum  Sachsen.

25)  Zu  näherer  Beslimmtang  der,  in  dem  Friedenstraktate  angenommenen  Grenzlunc,  welche  das  Siift
Merseburg  durchschnedden  soll,  ist  nach  deren  Ermietelung  fetgesetzt  werden,  daß,  neost  den  in  nnrerwähntem
  Tralkate  als  Kbnigl.  Sächsisch  qenannten  Ortschaften  auch  ni#ch  die  Dorfer  Priestäblich,  Quesitz.  mit
Ausnahme  des  auf  Okbhlener  Flur  siehenden  Chanßcchauses,  Kalkwitz.  Gornitz  und  Seebenisch  mit  ihren
„Sluren  bei  dem  Kdnigreiche.  Sachsen  verblecken.  Oehlen,  Thronis,  Schkeitbar  Groß:  und  Klein-Skerlepp,
mieiheln  Kusef  hingegen  „so  wic  dic  in  der  Willeber  Mark  gelegene  halbc.  Möuchehufe,  annoch  an  das.

ergzogkhum  fallen:.  .  E

20)  Die  Vereinigung  in  Absicht  des  ·  Durchschncidens  bei  rem  Fleghraben  im.-Ainte  Pegau,  ist  dahin
erfolgt,  daß  Werben  mit  seincr  Markung  als  zum  Herzoatbume-Sarbsem  gehdrig,,  anzusehen,  sodann  aber
die  Grenze  längs  dem  Floßgraben  in  einer  Entfernung  von  vier  Ruthen  hernaterläuft,  der  Floxgraben  mit
scinen  beiden  Ufern  daher  dem  Herzogthume  aclsen  zufällt;  Seausitz  aber  und  die  Obrfer  Grost-Dalzia,
Klein-Dalziq,  Teuschütz,  Groß-Storckwit  mit  Maschwitz,  die  wüste  Mark  Niepentzsch,  Zaufedwitz,  Caredorf,
  Stönsch,  Enlau,  Elstertrebnitz,  Tannewihy,  Trautschen,,  Greitschüß,  Costew  6  und  Oderwitz,  mtlhren
  Fluren,,  letztere  bis  in  ciner  Entfernung  von-vier  Rutben  vom  Floßaruben,  bri  dem  Kdnigreiche  Sachsen
  verbleiben,  und  endlich  dic.  Grenze  sich  nut  der  Flurgrenze,  zwischen  Klem:  Oderwitz  und  Vrersdorf  ver-Einigt,
  bis  sie  die  Grenze  des  Stiftes.  Zeitz  erreicht,  so  daß  Beersderf  mit  seiner  ganzen  Markung  zu  dem,

Herzogthum  abgegrenzt  wird.  4.  5rt
,Q  27).  Die  zwölf  in  der  Profi#er,„und  die  acht  in  der  Prödler  Flur  liegenden  Acker-,  Miesen  und  Holzliccken,
  (auf  der  Grenzkarte.  Sekt.  XXI.  mit  c.  bezsschnct)#imgleichen  das  “““  *  “7“°3
·  meincbusch,
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        —  5  —
meinebusch,  werden  dem  Herzogthume,  die  bei  Klein-Oderwitz  gelegene  Mahlwiese  und  der  Penzig  dagegem
dem  Kbngreiche  Sachsen  zugetheilt..  ·  »

28)  Unter=  und  Ober-Auligk  mit  Inbegriff  des  vorhin  zu  dem  Stifte  Zeitz  —-  gewesenen  Antheils
sammt  den  dazu  gehdrigen  Fluren,  in  sofern  diese  zusammenhängen  und  nicht  als  Ganz-Enklaven  im  Herzogthume
  belegen  sind,  verbletben  dem  Königreiche  Sachsen.  ·

29Beidek,indemFnedcnskkaktatcern-eingeladenausdrücklichanestimmung,welchen-Thale
dicnichtgcuanntcn,imauswärtigenGcbcctecnklavtktcnOkkezugchbkensollcmhatmanzuk  Entscheidung
  dieser  Streitfrage  den  zettherigen.  Besitzstand  angenommen.  Nach  solchem  verbleiben
den  Knigreiche  Sachsen  die  zum  Amte  Borna  gehbdrigen,  größtentheils  vom  Reupischen,  Gebiete
  umschlossenen  Orte  Liebschwitz,  Loitsch#  Presseln,  Poee  und  Bdsengräbe,  auch  alle  übrige
in  rinem  sonsiigen  auswärtigen  Gebicte  gelegenen,  bisher  im  Sächsischen  Besitz  befindlich  gewesenen  Ortschaften;
  dahingegen  die  im  Preußischen.  Besitze  sich  dermalen  befindenden  Klein-Braunshayner  Ortschafien,
  namentlich  Naundorf,  Tanna,  Klein-Braunshapn,  Hohenkirchen,  Penkwitz  und  Wermsdorf,  imgleichen
  die  sonst  Preußischer  Seits  etwa  besetzken  auswärtigen  Enklaven  an  das  Herzogtbum  gelangen.

30)  Die  bei  dem,  von  Preussen  wiederam  an  Sachsen-Weimar  abgetretenen  Theile  des  leustädter

  Krcises,  gegen  das  Amt  Zwikkau  obwaltenden  Jweifel  und  Grenz-Irrungen,  werden  der  besonderen  Vereimgung
  der  Konigl.  Sächsischen  und  der  Großherzoglich=  Sachsen-Weimarschen  Regierung  überlassen.
Im  Uebrigen,  wo  in  vorstehenden  Punkten  eine  Erläuterung  oder  nähere  Besiimmung  nicht  erfolgt  u#r,
bewendet  es  bei  dem  ausdrücklichen  Inbalte  des  zweiten  Artikels  des  am  18ten  Mai.  1815.  abgeschlossenen
Friedenstraktats,  imgleichen  bei  dem  angenommenen  Grundsatze,  daß  die  in  dem  einen  Landcstheil  ganz.
entlavirten  Parzelen,  derjenigen  Regierung  zufallen,  in  deren  Landcstheltl,  sie  sich  befinden.“

Nach  dieser  solchergestalt  durch  nurgevachten  Traktat  und  gegenwärtige  Konvention  nunmelr  festgesetzten
  Grenzlinic,  soll  unverzüglich  durch  abgeschickte  beiderseitige  Kommissarlen,  so  weit  dies  nicht  dereits
erfolgt,  die  Landesgrenze  gehörig  berichnger,  über  den  Grenzzug  ein  umständliches  Protokoll  aufgenommen,
  die  Grenzlime  in  die  doppelt  gefertigte,  in  gewisse  Sektionen  gleichförmig  abgetheilre  Grenzkarten
eingetragen  und  letztere  sollen  von  den  Kommissarien  beglaubigt,  deides  aber,  sowohl  das  Prorokoll,  alsdie
  Grenzkarte,  dieser  Konvention  küustig  beigelegt  werden.

Art.  II.  1)  In  Gemäßheit  des,  bereits  11  dem  Friedenstraktate;  Ark.  ZJ.  und  13.,  ausgesproche-  Wechselset
nen  und  festgestellten  Grundsatzes;  bei  der  Grenzberchtzung  alle  Verletzungen  des  Privateigenkhums  zu  tige  dpenklivermelden,
  die  Besitzungen  der,  auf  den  Grenzen  wohnbo#sten  Inowwuen,  besonders  derjemgen,  welche  F  Las  l
Besihungen  unter  beiden  Regierungen,  der  Preußescben  und  Süchsischen,  behalten,  sicher  zu  stellen,  und  vatgerecht  g.
überbaupt  alles,  was  das  Eigenthum  und  das  Interesse  der  beiderseitigen  Untertbanen  betrifft,  auf  die  libe  theilten  Vanralste
  Meise  zu  bestimmen,  ist  mon  sowohl  in  Absitht  der  Prwatgerechtsame,  als  der  daber  einschlagenden  des  =  lllrikbffentlichen
  Verhaltnisse  in  den  getheilten  Landes-  Dis  ilten  und  den  dadurch  unter  verschiedene  Hoheit  kom-  ten.
menoen  zusammengehörigen  Grunestücken,  zu  nähcrer  Erläuterung  obangezogener  Frtedensar#ukel,  annoch
in  folgenden  Punkten  übereingekommen.

2)  Die  offentlichen  Gerechtsame  und  Verhältnisse  anlangend,  sö  fällt  vermbge  der;  an  Preußen  Steuern  und

geschehenen  Abtretung  der  im  Traklate  angeacbenen  Provinzen,  Distrikte  und  Gebietc,  oder  Gebietstheile  des  andere  inn-Kongreichs
  Sachsen,  nut  aller  Souveramität  und  deren  dadurch  erfolgenden  Absondcrung  von  einander,  Bebernee.
die  Ausüdun:  einiger  Heheitsrechte  eihner  Regierung  in  dem,  der  andern  zugehörigen  Gebiete  überhaupt  gänz
lich  weg.  Es  werden  daher  keine  Steuern  von  irgend  einem,  in  dem.  Gebiete  des  einen  Thersgelegenen
Grundkftücke  an  dic  landesherrtichen  Behbrden  des  andern  Theils  weiter  emrichtet,  es  verbletbet  und  gebuͤhret
vielmehr  jeder  Regierung  die  Erhebung  aller  landcsberrlichen  Abgaben  von  denjenigen  Grundslücken  und-Parzelen,
  welche  unter  ihrem  Vereich  gelegen  sind.  Hiernach  sind  alle,  in  landeaherrliche  Kassen  fließende
Ab  #arrn  und  audere  Präkatienen,  dlie.  von  Girundstlicken  herrähren,  oder  darauf  Bezug  haben,  den  laudesberrl
  en  Kassen  derjenigen  Regicrung,  welcher  die  Landeshohett  zusteht,  einzuzahlen;  jedoch  ist  bei  Bestimmung
  der,  von  jeder  der  beidersenigen  Regicrungen  verhältmßzmäßig  zu  crhebenden,  auf  dem  ganzen:
Komplex  der,  durch  die  Lindesabrretung  gethrilten  Grundstücke  zeither  gehafteten  Abgaben  und  Prästationen:
aller  Art,  billgr  Rücksicht  auf  diejemen  Leistungen  zu  nehmen,  welche  der  Besitzer  an  die  andere  Regierong,
  Hinsichts  des,  durch  die  Grenzregulirang  der  letztern  zugewicsenen  Theils  seiner  Grundstücke  zu  ente
richten  hat.

3)  Diese  Abtbeilung  der  Leistungen  soll  namentlich  auch  auf  diejenigen  Präͤstationen:  sich  erstreckẽm,  Ritterfchaft:
welche  von  Guͤtern  nach  den  darauf  haft  nden  Rutterpferden  bisher  entrichtet  werden  müssen,  und  es  ist.  das  liche  Praa·
angemessene  Verhältus½  des,  jeder  e  erung,  davon.  zukommenden;  Antheitz  don.  denan  sfegefalleo  Za-  tionen:
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        Unachinder
te  und  frete
Ein  u.  Ausfubr
  der  Nakur=
  u.  Kunstrieugnisse.


Neben·  und
Beigütcr.

Anuf  lanbesberrllche

Kon#efsionen

berubende
Gere  tsame.

Militalreflichtigkeir.


Kärchliche
Verhaͤltnisse.

Imnnungspoaug.


Mablen  in
auswan#zen
Mühlen.

—  6  —
bthoͤrungen  der,  in  dem  andern  Gebiete  gelegenen  Hauptguͤter  durch  beiderseitige  staͤndische  Deputitie  auszumitteln
  und  zu  berichtigen.

4)  Jur  möglichsten  Erleichterung  des  Verkehrs  derjenigen  Individuen,  welche  an  der  Grenze  wohnen,
und  deren  umeniktelbar  an  selbiger  gelegenen  Grundbesitzungen  durch  die  gegogene  Grenze  in  der  Art  getheitt
werden,  daß  sie  mit  diesen,  beiden  Regierungen  angehören,  soll  den  Besiltenn  solcher  getrennten  Hauptgüter
und  ihrer  Zubebbrungen,  oder  sonsft  getheilter  Grundstücke  freisteben,  für  h,  ihre  Bedienung  und  Einwohner
  mit  ihren  Alckergerätbschaften,  ihrem  Vieh  und  ihren  sonstigen  Utensilten,  ohne  alle  Hinderung  von  dem,
in  dem  einen  Gebiete  gelegenen  Theile  ihres.  Grundstücks  in  den,  in  dem  andern  Gebicte  gelegenen  Theil
desselben  hin=  und  berzugehen,  auch  die  Erzeugnisse  dieser  getheilten  Grundsilcke  von  dem  einen  Theile  in
den  andern  zu  schaffen,  ohne  deshalb  eines  Passes  zu  bedürfen,  oder  aber  eine  Ab  zabe  bei  der  Ausfuhr  oder
Einbringung  in  das  andere  Gebiet  entrichten  zu  mussen;  deese  Begüniizung  sich  jedoch  allein  auf  letztgedachte
  Abgaben  und  auf  dieienigen  Erzeugnisse  beschränken,  welche  durch  Natur  oder  Kunst  auf  dem  getheilten
  Grundstücke  gewonnen  oder  hervorgebracht  und  zum  Betriebe  der  Wirthschaft  auf  solchen  Grundstücken
erfordert  werden.  Mit  cinem  weiteren  hte  derselben  im  Lande,  hdren  obige  Begünsilgungen  auf,  und  es
Meidt  alsdann  einer  jeden  Regierung  übcrlassen,  die  sonst  gewohnlichen  Abgaben  von  dergleichen  Produkten
der  Natur  und  der  Kunst  zu  erheben.

5)  In  der  Regel  kommen  zwar  die,  im  vorstehenden  4Aten  §.  zugesicherten  Begünstigungen  nur  den
durch  die  Grenze  unmittelbar  betroffenen  Grundbesilzungen  zu  statten,  und  kdnnen  auf  besondere  Neben=  und
Beigüter  nicht  ausgedehnt  werden;  in  Ansehung  dieser  letztern  will  man  jedoch  in  einzelnen  Fällen  und  ganz
vorzüglich,  wenn  die  Neben=  und  Beigüter  unmuttelbar  an  der  Grenze  gelegen  sind,  besondere,  die  Erleich-,
terung  ibrer  Bewirthschaftung  bezweckende  Vereinigungen  zu  tressen  suchen.

0)  Das,  einzelnen  oder  mehreren  Indi.iduen  des  einen  Landestheils  in  dem  Gebicte  des  andern
Lundestheils  bisher  zugestandene  Befugniß  zum  Lumpensammeln,  Schneiden  und  Abdecken  des  Wiehes,
Schornsteinfegen  und  die  Ausübung  ähnlicher,  blos  auf  landesherrlichen  Konzessionen  beruhenden  Gerechtsame
  im  andern  Gebicte  heren,  diese  oder  jene  udgen  (i#rulo  oncroso  erlangt  seyn  oder  nicht,  auf,  ohne
daß  die  Regicrung,  in  deren  Gebeet  die  Ausübung  eincs  solchen  Rechts  wegfällt,  zu  irgend  einer  Entschädigung
  verpslichtct  ist.  "6

7)  In  Abstcht  der  Verpflichtung  zum  Milikairdienst  solcher  Unterthanen,  welche  in  beiden  Landestheilen
  angesessen  sind,  ist  man  dahin  öbereingekommen,  daß  diese  Vervflichtung  bei  Minderjährigen  nach
dem  bleibenden  Wohnsitze  (clomicilium  bxum)  des  Vaters,  bei  Volljährigen  ader  darnach  zu  besiimmen
se,  in  welchem  Gebiete  cin  solcher  Unterthau  seinen  bleibenden  Wohnsitz  genommen-hat.  Hat  ein  Majorenner
  noch  kein  domicilium  brum  gewöählt,  so  wird  seine  Miliairpflcchtigkeit  ebenfalls  nach  dem  bleibenden
  Wohnsitze  des  Vaters  bestimmt.

8)  Was  die  bisherigen  kirchlichen  Verhältnisse  und  den  damit  in  Verbindung  stehenden  Schulunterricht
  in  den,  durch  den  Grenzdukt  getheilten  Bezirken,  betrifft,,  so  sollen  dieselben,  Hinsichts  aller  chriftlis
chen  Konfessionen,  vorläufig,  bis  auf  weitere  Festsetzung  fortbestehen,  den  Geistli  pen,  Schul=  und  Kinderlehrern
  auch  der  Genuß  ihrer  Emolumente  und  sonsilgen  Einkünfte  bis  auf  weikere  Bestimmung  verbleiden,
dieselben  aber  dabei  verpflichtet  seyn,  den  Verfügungen  Folge  zu  leisten,  welche  die  Regierung  jedes  Lan#-destheils,
  in  Bezichung  auf  den,  in  ihrem  Bereich  befindlichen  Distrikt  desselben  und  ihrer  eingepfarrten
Unterthanen  zu  erlassen  ndthig  finden  dürfte.  Es  wird  jedoch  zwischen  beiden  Regierungen  in  dazu  geeigneten
Fällen,  besonders  bei  eintretenden  Vakanzen,  für  die  künftige  und  baldige  Aufhebung  der  in  ocbfcchte  Besehung,
  ingleichen  in  Ansehung  des  Schulwesens,  unter  beiden  Landestheilen  vorkommenden  gemischten

erhäilmsse,  und  dabei  zugleich  dafbr  gesorgt  werden,  daß  bei  den  diesfalls  für  ndtig  befundenen  und  eintretenden
  Veränderungen  die  dermaligen  Inhaber  der  geisilichen,  auch  Schul=  und  Lehrstellen  eine  angemessene
Entschdigung  erhalten.

5)  Der  Innungszwang,  welcher  in  den,  durch  die  Landesgrenze  getheilten  Distrikten  oder  Orten
bisher  bestand,  ist  als  aufgehoben  anzusehen,  und  es  soll  die  Auscinandersetzung  und  Thetlung  des  gemeinschaftlichen
  Innungsvermdgens,  so  wie  im  Gegentheil  die  Tilgung  der,  von  einer  Innung  ekwa  kontrahirten
ihr  Aktwvermeögen  übersteigenden  Schulden,  in  der  Regel  und  wenn  nicht  etwa  Spezial-Innungsartikel  oder
andcre  hicrbei  entscheidende  besondere  Verhlltnisse  und  sonstige  getroffene  rechtsbeständige  Verabredungen  ein
anderes  hicrunter  bestimmen,  nach  der  Anzahl  der  gegenwärtig  bei  der  betreffenden  Innung  vorhandenen,
ierzu  berechtigten  Meister,  rrfocgen,

0)  Die  Erlaubniß,  in  Mühlen  des,  nach  der  Grenzscheidung  als  Ausland  zu  betrachtenden,  anderen
  Gebiets  zu  mahlen  und  zu  schrooten,  soll  zwar  in  Zukunft  insofern  aufhoren,  als  hierbei  nicht  die

weiter
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        —  7  —

weiter  unten  im  16ten  K.  enthaltenen  Bestimmungen  wegen  des,  durch  rechtmaͤßigen  Titel  erworbenen  Muͤhlenzwangs
  eintreten;  zur  gegenseitigen  Berücksichtigung  rer,  an  der  Grenze  wohnenden  Unterthanen  und
Müller,  soll  jedoch,  währtns  eines  Jeitraums  von  fünf  Jahren,  vom  Absrhlusse  dieser  Konvention  an  gerechnet,
  den  gedachten  Unterthanen  verstattet  seyn,  in  Mühlen  des  jenseitigen  Landestheils,  gegen  Entrichtung
  dirs  im  letztern  dermalen  bestehenden  oder  künftig  einzuführenden  diesfollsigen  Abgaben,  zu  mahlen
und  zu  schrooten.

n  Diese  Abgaben  sollen  die,  von  Landeseingebornen  zu  entrichtenden  dergleichen  Adgaben,  nicht  über-Keigen,
  und  werden  von  der  Regierung  desjenigen  Landestheils  erhoben,  in  weschem  die  Mühle  gelegen  ist.

11)  In  Betreff  der  vorhin  statt  gehabten  Ausbung  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  über  die  nunmehro  Patrimozu
  einem  andern  Gebiete  gehdrigen  Grundstücke  und  Unkerthanen  bewendet  es  bri  der  bisher  bereits  von  ntalerichte
beiden  Seiten  getroffenen  Einrichtung,  daß  über  die,  durch  die  Grenzlinie  von  der  vorigen  Gerichtsbehdrde
getrennten  Srcshafken  oder  Parzelen,  die  Gerichtsbarkeit  blos  durch  einen  von  der  Regterung,  unter  deren
Hoheit  sothane  Ortschaften  oder  Parzelen  gelegen  sind,  verpflichteten  und  in  deren  Gebiet  wesentlich  wohnenden
  Gerichtshalter  ausgenbt  werde.  Wo  dieses  jedoch  bei  dem  einen  oder  dem  andern  Orte  noch  nicht  geschehen,
  ist,  obigen  gemäß,  das  Erforderliche  sofort  und  längstens  binnen  drei  Monaten  zu  veranstalten.

12)  Die  Privatlehns-Verbindungen  aller  Art  hingegen,  sollen,  bis  zur  welteren  Bestiurmung,  Prlvatlehne.
aufrecht  erhalten  werden.  411

13)  Ueberhaupt  sollen  im  Allgemeinen  und  insofern  nicht  in  einzelnen  Beziehungen  in  gegemortiger  elwere  Pri-Konvention
  bierunter  ein  anderes  festgesetzt  wird,  alle  Prratgerechtsome,  welche  durch  die  g.schehene  Lan=  vatgerechtsadestrennung
  bekroffen  werden,  zur  Zeit  annoch  fortbesteben;  es  sollen  jedoch  bet  der  endlichen  Grenzrezulirung  me  uͤberdie
  Fälle,  wo  dergleichen  Verhaältnisse  eintreten,  ermittelt,  und  sodann  nach  den  iundalcchst  lberalsten  Gund-=sätzen
  nähere  Beskunmungen  über  die  Fortdauer  oder  Aufhebung  derselben  getrofsen  werden.

14)  Insbesondere  ist  man  einverstanden,  daß,  wenn  Crsbesteers  des  einen  Gebiets,  auf  Grunbd=  Trift  und
stücken  in  dem  andern  Gebiete  eine  Wewe-,  Tuifft=  oder  andere  äbnliche  Gerechtigkeit  zustehet,  diese  fernerbin  dergleichen
unbeschränkt  ausgeübt  werden  könne,  daher  auch  zu  dem  Ende  den  Hirten  oder  Führern  der  Heerden,  diese  Goereitfame
aus  einem  in  das  andere  Gebet  unbebhindert  zu  klriben  und  zu  hüten  kreistchen,  uberhandt  aber  das  Berkebr  uan  Se  i
auf  der  Grenze,  durch  die  erfolate  Landestheilung  nicht  behindert  werden  soll.  In  Ansebung  der  landesherrlichen
  Kammergüter  soll  zwar  fuͤr  jetzt  ein  EGleiches  statt  finden,  indessen  behält  man  sich  vor,  nach  naherer
  Erdrterung  der  Fälle,  uber  die  Aufhebung  der,  bei  selbigen  eintretenden  dergleichen  Gerechtsame  sich
da,  wo  es  thunlich,  zu  vereinigen.

15)  Sollten  Individuen,  welche  Gutsbesitzern  unterthämg  sind,  aus  dem  einen  in  das  andere  Ge=  Freizäalakett
diet  ziehen  wonen;  so  sollen.  ie  man  in  Gemäßbeit  des  Friedenstraktats,  Art.  13.,  hbereingekom'#n#en  ist,  der  unterrhädie
  Guteherrschaften  gehalten  senn,  dirse  ohne  irgend  eimges  Lös,  geld,  ihrer  Unrerthäniakeit  zu  entlassen,  makeitcoftichund
  diese  einzelnen  JIndwionen,  insofern  sie  ihrer  Militaiepflichtigken  genüget,  die  Freiheit  haben,  sich  in  de  tigen.
andern  Gebiete  niederzulassen.

10)  Oer  Dier-,  Mahl=  und  dergleichen  Jwang,  welcher  einem  Orte  oder  Gute,  in  Bekreff  anderer  Bier-Mahl=Orte
  und  ihrer  Bewohner  des  jensertigen  Gebictes  zustehek,  soll  bis  auf  weitere  Bestimmung,  unter  der,  bis  und  de.  sleizum
  öten  Juni  1815.  stattgehabten  Begünstigung  fortdauern:  der  Verpflichtete  soll  daher  ferner  gebolten  chen  3wang.
feyn,  sein  Getränk  von  denjenigen  Orten  zu  cumnehnlen,  und  sein  Getreide  n  den  Mühlen  mahlen  zu  lassen,
wo  er  bis  zum  gedachten  öten  Juni  zwangepflichtig  war.

175)  Die  bisberige,  auf  rec  tagölutgem  Titcl  beruhende  Leistung  der  Privatpersonen  oder  Kerpora=  Zinsen  und
tionen  zustehenden  Natural=  und  anderen  Jinsen,  auch  sonstigen  Prästatonen,  von  einem  Gebicte  in  das  an=  andere  Prcdere,
  besteher  ungehundert  fort,  und  sollen  dieselben  eben  so  wenig,  als  die  oben  (Nr.  4.)  erwährten  Natur=  stationen.
und  Kunsterzeugnisse,  beim  Aus=  und  Einbringen  mit  einiger  Abgabe  belegt  werden.  Uebrigens  verbleibt
et  jedoch  ber  den  Bestiwmmungen  am  Schluße  des  Art.  10.  des  Friedenstraktats.

48)  Wenn  Privatpersonen  des  einen  Gebiets  das  Vefuguß  zur  Jagd,  iu  Holz=  odrr.  Wildprets-  Jaad-,  Hol-Deprtaten.
  in  Gefelge  rechtsgültiger  Titel  und  Anweisungen  auf  landeöherrlichen  Forsten  des  andern  Gebiets  zunes  und
zusteher,  so  follen  dieselben  ferner,  jedoch  mit  Vordehalt  einer  angemessenen  Ansgleichung  beider  Reg##rungen,  deraleichen
bis  d.hil.  in  deren  ungestbrten  Genuß  verbleiben.  Jedoch  haden  sich  die  Berrchtigern  den  Forsigesetzen  des  Befugntsee.
Landestbeitlé,  worin  sie  das  Befuau#t  auszunben  baben,  zu  unterwerfen.

19)  Wenn  Unterthanen  des  einen  ebietes  zu  Gütern  oder  Grundstücken,  welche  im  andern  Gebiete  Dlenste  und-–“
  sind,  zu  Olensten,  Frohnen  oder  anderen  Leistungen  verpflichtet  sind,  so  soll  es  bei  den  bisherigen  Frobnen

ient  und  and  reu  dergleichen  Leistungen  zwar  sein  Bewenden  behalten,  jedoch  auf  Antrag  des  dienstpflich=  überhaupt.
tigen  oder  berechtigten  Theils,  in  Rücksicht  beiderseitiger  Unterthanen,  die  Ablbslichkeit  solcher  Leistungen
frei-
        <pb n="268" />
        —  8  —

freistehen,  und  die  Entschaͤdigung,  welche  den  Guts-  oder  Grundstoͤcköbesitzern  flir  den  Wegfall  dieser  Diensta,
Frohnen  und  andern  Leistunseh  gebührt,  durch  gemeinschaftliche  sachkundige  Kommissanen,ausgemittelt,
decse  Entschädigung  jedoch  längstens  binnen  Jahrcefrist,  von  Zeit  des  desfallsigen  Untrages  an  gerechn,
bestimmt  werpen.  «  «  ,

Ein  gleichmäßiges  Befugniß  zur  Abldsung  gegen  eine  auszumittelnde  Entschädigung  soll  auch  bei  den
oben,  K.  14.,  er#bähnten  Gerechtigkenen  und  Servunuten,  insofern  solche  Korporationen  oder  Privatbeirchttigten
  im  jenseitigen  Gebiete  zustehen,  Statt  finden.

Dientte  und  5  20)  Dierstleisiungen  und  Frehnen,  welche  Unterthanen  an  Domainen  oder  Kammergütern  des  an-Frobnen
  bei  deren  Göbtetes  zu  leisten  haben,  hren,  insofern  deshalb  nicht  in  einzelnen  Fällen  andere  Bestunmungen  ge#-Kammergü-
  troffen  worden,  mit  dem  isten  Oktober  1818.  auf,  und  erhaͤlt  die  Verguͤtuͤng  fuͤr  die,  zu  la:.deherrkchen
tern.  Domainen  und  Kammergütern  des  andern  Gebiete  zu  leist.  nden  Diensic,  diejemge  Regierung,  unter  deren

Bereich  der  Verpflichtete  sich  besiadet,  oder  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat.

Anbängige  Art.  III.  1)  Da  wegen  Fortstellung  der,  zur  Zeit  der,  durch  den  Friedenstraktat  vom  18ten  Mai
Rechtostrei-=  1315.  heschehenen  Abtretung  einiger  Provinzen,  Distrikte,  Gebiete  und  Gebictstheile  an  Preußen,  vor  den
usteiten.  Kdnigl.  Süächsischen  Geructsbehdrden  anhängig  gewesenen  Prozeß-,  Vormundschafte-,  Hypotheken-,  Lehnsund

  ###udern  Rechtsangelegenheiten,  qguch  Adgabe  der  dazu  gehdrigen  Akten,  Ookumente  und  Depostten,
bereits  unterm  20  sten  Frbenn  816.  eihe  besondere,  in  der  Anlage  unter  Nr.  I.  befindliche,  Konvention  abgeschlossen
  worden  ist,  so  wud  solche,  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,  hiermit  nochmals  bestätigt.

2)  Ueber  die  iwen,  in  Ansehung  der,  in  nurgedachter  Konvention  nicht  ausdrücklich  berührten

·  Jideikommisse,entstanenanweifel,batnmnsichzukEkänzungdckdeöhatbcnnangelnvrnBestimmungen

JIMMM  DahinvekeinigchdaßvieObekaufsichtübcksteFideikommi,ingleichendieAbgabedekJtdeikontmiqussm

""-  unddes-überdieselbenverhandeltankten,sichnachdembleibendenWohnsitzwomdiliumsum-n)bestimmen
  solle,  welchen  der  Fideikommißstifter  zur  Zeit  seines  Ablebens  gehabt  hat.  Diese  Uebereinkunft  ist  jedoch
nur  auf  wirklich  fortdauernde  Fideikommisse  und  keinesweges  auf  bloßge  Substitutiouen  zu  erstrecken;  indem
es  in  Betreff  dieser  letzteren  lediglich  der  der  allgemeinen  Bestimmung  der  vorerwähnten  Konvention  vom
20  sten  Februar  1316.  sein  Bewenden  behält.

Weun  nach  dieser  Bestimmung  den  Gerichten  oder  Behbrden  des  einen  Gebiets,  die  Ober-Aufsscht
und  Perwaltung  einer  solchen  Fdeikommißmasse  verbleibt,  im  andern  Gebicte  aber  dazu  gehbrige  Immobilicn
  belrgen  sind,  so  kommen  hierbei  die  Besimmungen  des  läten  &amp;amp;.,  der  mehrgedachten  Konvention  vom
20sten  Februar  1815.  in  Anwendung;  übrigens  aber  versteht  es  sich  von  selbst,  doß,  wenn  der  Nutzmießer
des  Fidcikemmisses  in  einem  andern  Gebicte,  als  demjenigen,  wo  die  Fideikommsmasse  verwaltet  wird,  sich
befindet,  dann  demselben  ungehindert  die  ihm  zustebenden  Revenüen  des  Fideikomnusses  nach  dem  Gebicte,

wo  sein  Wohnert  ist,  verabfalgk  werden  müssen,  auch  den  Gerichten  seines  Wohnorts  die  Verfügung  über
seine  Person  bei  eintretenden  Fallen  verbleibet.

Personalan-  3)  In  Beziehung  auf  die  chtstandene  Frage:  inwiefern  jemand,  der  in  dem  einen  Gebiete  wohnhaft,
sorüche.  in  dem  andern  aber  umt  Grundslinken  angesessen  ist,  bei  den  Gerichten  dirses  letzteren  Gebiets,  wegen  permlicher

  Fordcrungen  in  Anspruch  genommen  werden  könne  ?7  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß  dergleichen
ersonen  wegen  eines  personlichen  Anspruchs  nur  vor  der  Gerichtebehdrde  ibres  besiänoigen  Wohnorts  (in
lor#o  deomicilii)  belangt  werden  mögen.  Eme  Ansnahme  hiervon  findet  jedoch  alsdann  Statk,  wenn  ein
dergleichen,  wenn  schon  personlicher  Anspruch,  die  Pachtung  oder  Verwaltung  cines  in  dem  jensriligen  Landestheile
  gelegenen  Grund  stücks  betrifft;  Anssrüche  dieser  Art,  sollen  vor  den  Gerichten  des  Landestheus,  in
welchem  das  Grundstück  gelegen,  angebracht  und  verhandelt  werden.
Erbschaft,  4)  In  Cröschaftesachen  und  wegen  der,  aus  diesen  entspringenden  Forderungen  und  Verpflichtungen,
suchen.  sind  die  Erden,  so  lange  die  Erdschaft  oder  ein  Tbeil  derselbrn,  in  dem  Gerchtsstande  des  Nachlasses  sich
noch  ungetheilt  befindet,  daselbst  Recht  zu  nehmen  verpflichtet,  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Wohnort,  und  in
diesen  Fällen  die  Gerichte  des  Wohnertec  der  Erben,  die  Insinnation,  auf  oie  des  falls  an  sie  von  dem  erbschaftlichen
  Forum  erlassene  Requisition  zu  bewirken  sibuldig.
ückständige  5)  Eine  gleiche  Verpflichtung  haben  auch  die  fora  domicilii  einzelner  Individuen  oder  Kommunen,
llasten.  wenn  diese  wegen  der,  auf  Grundstücken  des  andern  Gebiets  haftenden  Reallasten  und  sonstigen  Rcalansprüche
in  loro  rei  si  ae  belangt  werden.
Verabren  ket  0.a)  In  den  Fällcn,  wo  über  jemandes  Ben  nögen  oder  über  einen  Nochlaß  der  Konkurs  ausbricht,  und  zu

o  hen  der  Masse  Immotdilien  gehkren,  welche  nach  der  neuen  Landeögrenze  in  beiden  Lang#stbeilen  belegen
zirulstene,  sind,  soll  die  Erbsfnung  des  Konkurses  bei  denjenigen  Gerichten  erfolgen,  unter  denen  der  Gemeinschulde
rung  u.  "o.  r.

ner
        <pb n="269" />
        —  9  —

ner  zu  der  Zeik,  in  welcher  ssch  die  Unzulänglichkeit  der.  Masse  zeigt,  und  die  Nothwendigkeit  zu  dessen
Erdffnung  eintritt,  oder  bei  Erbschaften  vor  den  Gerichten,  unter  denen  der  Erblasser  zur  Zeit  semcs
Ablebens  in  einem  der  beiden  Landestheile,  seinen  bleibenden  Wohnsitz  hatb)

  Der  Richter,  unter  welchem  die  Immobilien  gelegen  sind,  isi  in  diesem  Fall  gehalten,  auf  Ansuchen
des,  den  Konkurs  dirigirenden  Richters,  für  die  Sicherstellung  der,  auf  dem  Immobile  sich  besindenden
  Masse  zu  sorgen,  auch  die  Tarc  und  den  Verkauf  derselben,  so  wic  die  Subhaskation  des  Immobilis
  und  die  Einziehung  der,  zur  Masse  gehdrigen  Revenüen  und  Kaufgelder  zu  bewirken.

c)  Sind  die  Immobilien  gegen  den,  den  Konkurs  dirigirenden  Richter,  im  andern  Landestheile  belegen,
und  stehen  dieselben  nicht  mit  Immobilicu  des  anderen  Landestheils  in,  einer  solchen  Verbindung;  daß
deren  Verpfändung  als  zu  einem  complen  gehdrig,  erfolgt  ist,  so  verbleiben  die,  aus  dergleichen
Immobilien  gewonnenen  Reveuen  und  Kaufgelder  unter  der  Administrakion  des  Richters,  unter
welchem  sich  ric  Immlobilien  befinden,  und  es  bewirkt  dieser  dic  ertheilung  der  Kaufgelder  nach  der,
durch  die  Gesetze  seincs  Landes  bestimmten  Folgcordnüng;  den,  nach:  eckung  der,  solchergemäß  aus
diesen  Immobilien  vorzugsweise  zu  befriedigenden  Gläubiger,  ctwa  verbleibenden  Ueberschuß  ist  er  aber
an  den,  den  Konkurs  dirigirenden  Richter  des  andern  Landeötheils  zu  übersenden  verpflichtet.  *

"l  I

d)  Sind  die  Immobilien  beider  Landeötheile  unter,  eine  m  complexu  verpfaͤndet,  so  leitet  berjenige  Richrer,
  unter  welchem  das-  Hauptgut  belegen  ist,  die,  wegen  der  Administration,  Laration  und  Subha-Kation
  des  Immobilis  nöthigen  Verfügungen,  bewirkt  auch  die  Einziehung  und  Vertheilung  der  Kaufgelder,
  in  der,  nach  den  Gesetzen  des  Landcs,  unter  welchem  das  Hauptgut  belegen  ist.,  bestimmten
Folqeordnung,  und  überschickt  demnächst,  wenn  der  Konkurs  vor  einem  Gericht  im  anderen  Landestheile
anhängig  ist,  den,  nach  Oeckung  der,  aus  diesen  Immobilien,  vorzugsweise  zu  befriedigenden  Gläubiger,
von  den  NRevenüen  und  Kaufgeldern  derselben  verbleibenden  Ueberschuß  dem,  in  dem  andern  Landestheil
sich  befindenden  Konkurörichter.

Hiernach  darf  „  (%  »  ,  -«  .
e)»indknFällcn,Ivo·.,mckz«rcr«eJnhxiobilidxx·i«1rifek;qi·xxc,th·«c«o,ryp,1··e«xuverpfäubctwvtden,Von«bcmNichk·-·r
-bcöjctiigenLandcöthcils,uitkef.:vcl«c"1)enczudem«.fga«u«pkqntc-dcsandcruskandcskbkilsgehörichcigütcr
pdkktpakzclmbklcgkusind,kkistpczjkzhsjonkxirs  xkhssgct  werden,  sondern  es  hat  vielmehr  dicser,  auf
Ansuchen  des  NRichkers  des  Haußthutes  die  zur  Administration  und  Taxe  dieser  Veigüter  und  Parzclen
ndthigen  Verfügungen  zu  treffen,  auch  die  ubthigen  Nevenen;  diese  jedoch  nach  Abzug  der  kurrenten
öffentlichen  Lasten  seincs  Landes,  dem  Richter  des  Hauptgutes  zu  übersenden,  litzterer  aber  zwar  die
„Subhastqgtion  des  ganzen  complexus  der.  Immobilien  zu  bewirken,  jedoch  muß  derselbe  von  den  anberaumten
  Lizitatiofikkekminen  den  Richter  der  Beigüter  und  Porzelen  unter  Zufertigung  eincs  Patenk.
ür  Afffrion  in  dessen  Gerichtssielle  gehdrig  bemachrichtigen,  auch  die  Bekanntmachung  der  Termine  in
en  dffentlichen  Blättern  des  Landröthells,  in  welchem  die  Beigüter  belcgen  sind,  veranlassen,  fernor
über  die  im  andern  Landestheil  belegenen  Beigüter  und  Parzelen,  besondere  Gebote  zur  Werkhbestimmung
  chufs  der  Konsensertheilung  bei  anderweiten  Verpfandungen  und  ctwanigen  Trennung  von
dem.  Hauptgnt.,  erfordern,so  wie  endlich  den  Konsens  zum  Zuschlag  und  die  Veskätigung'des  Adjudika-4
  tiol##Schoins,  vpn  dem  Nichter,  unter  welchem  die  Bei  üter,  oder  Parzescn  belegen  sind,  cinholen.
—)  Diese  ivegen  der;  ineinem  complexu  verpföndeten,  in#beiden  Landestheilen  belegenen  Immobilien,
erfolgte  Uebereinkunft,  hat  Ubrigens  nur  auf  dic  bis  jetzt  bestellten  Hypotheken  und  Verpfändungen,
Anwendung.
g)  Endlich  versteht  cö  sich  von  selöst,  daß  bei  eiden  Richtern,  dem  des  Hauptguts  so  wic  dem  der  Beicgüter
  und  Parzelen,  die  erforderlichen  Konsense,  Bestätigungen  und  Belehnungen  bei  Vesitzoeränderun
gen,  so  wie  bei  Verpfündungeir  nüchgesucht,  sanch  die  Eintragung  in  die  Inlleptin  „3  und  npothebenblicher,
  ben  Verbfändungen  und  Hppothekbeskellungen  aber  mit  dem  ausdrücklichen  Beifügent
daß  die  verpfündeten  Hatpt=  und  Bei  üter  im  jenseitigen  Landestheile  belegen  find,
bewirkt  werden  me.  "  ·  ·«
Art.IV.Zunährt-ec-Anöcinandcrsctzungwcgcndcr,imstankicdcnöartikclcnvähnkananch  kxtlckire
schulden  unb  der  damit  in  Verbindung,  stehenden  oͤffentlichen  Kassen,  hat  man  zuvoͤrderst  in  Ansehung  der  eit-Schulden
Steuer-Kreditschulden  und  der  Steucr-Kreditkasse  solgende  Uebcreinkunft.  getrofeen.  u-nd  Seuer=,-
  «.»1-Y  «.Z:-  ..s..B.--  1)Nach-  kredit.  Kassé.

*
        <pb n="270" />
        stestse?  uns
dieser  Schulmasse.


#bebeilungs-Maaßbstab.


Artder
Rebernahme.

Königlich=Prrußischer

Amtheil.

C

Angabe  der
deidei  Thei·
len,  Wfalles

Abtheilungs·

teuerscheine.

—  10  —

1)  Noachdem  die  Voerhältnisse  der  Steuereinkünfte  und  der  theils  auf  gewisse  Gattungen  derselben
bereits  dusdrücklich  fundirten,  theils  aus  denselben  überhaupt  zu  berichtigenden  Schulden  durch  dazu  nicht
nur  von  -beiden  Kommissionen,  sondern  auch  von  Seiten  des  “  —  Vermittclungs-Kemnnssars
  besonders  subdelegmie  Rechnungsbcamte,  aus  den  ihnen  vorgelegten  Landtagsverhandlungen,  Rechnungep
  sonstigen  Nachrichten  gemeinschaftlich  genau  eroͤrtert,  auch  die  von  ihnen  mit  den  sorverlich-n
Nechnunge##würfen  belegte  Uebersicht  von  den  beiderseitigen  Frirvens-Wollziehungskommissstonen  als  richtig
Anerkanut  worden;  so  hat  sich  die  von  beiden  Koniglichen  Regierungen  antheilig  zu  vertretende  Haupesumme
dieser  Steuerschulden  also  ergeben:

13,147,332  Rthlr.  5  Gr.  von  den,  in  dem  Steuer-Kreditihstem  vom  Jahre  1763.  begriffenen  älteren
en:

Schulden;  ,
3,440,00«  —-ooqveniquthöozkrcirthJandschaftlichcnObligationenan4Millionen,
s  nachdem  #  letztgedachte  Summe,  vor  dem  öken  Jum  1815.,
von  den  Ständen  dereirs.509,000  Rthlr.  abgezahlt  worden;
5,917,  5000  —  „  ecgen  der,  im  Jahre  1811.  bewilligten  staͤndischen  Auleihe  von  6  Millionen,
wovon  bis  zum  s5ten  Funi  1815.  in  sogenannten  Reichenbachschen
Obligationen  nur  obige  Summe  debitirt  worden;  folglich
22,504,832  Rthlr.  5  Gr.  in  Summa.  «
,  2)  Bei  Abtheilung  dieser  Stener:  Kreditschulden  wird  in  Folge  der  über  den  an  Preußen  gekommenen
Antheil  der  teuereinkünfte  gepflogenen  Berechnungen,  der  übes  den  darnach  anzunchmenden?  Wie
ttattgefundenen  Unterhandlungen,  Und  des  endlich  hierunter  getroffenen  Verglrichs,  für  die  in  dem  Steuer=Kraduspstem
  vom  Jahre  1763.  degriffenen  Schulden  das  Verhältnisf  von  #  für  das  Herzogthum  und  z  für
das  Kömgreich  Sachsen  angenommen,  für  die  in  den  Jahren  1507  und  1811.  entskandenen  hingegen,  nach
Anlritung  des  neuerlich  zu  Aufbringung  der  außerordentlichen  Bedürfuisse  bestimmten  Steuerprovisori  das
Werhaͤltniß  von  ##  für  das  Herzogthum,  und  #/#)  für  das  Königreich  zum  Grunde  gelegt.

3)  Um  indeß  dieses  Schuldenwesen  zum  Besten  der  Gläubiger  sowohl,  als  der  beiden  Königl.  Regierungen
  moglichst  zu  vercinfachen,  hat  man  sich  über  einen  Abtheilungsplan  vereiniget,  hei  welchem  zwar  i
Ganzen  die  im  vorhergehenden  §.  angegebenen  Verhöltnisse  beobachtet,  jedoch  nicht  auf  jede  der  einzelnen
Steuer-Erdieschulden-Klassen  Hisbesteder  argewrtder  ,  sondern  diese  Klassen,  soweit  eg  thunlich  gewes#n,
von  cinem  oder  dem  andern  Landestheile  ausschliesteld  übernommen  worden  sind.  6#

4)  Vermbge  obiger  Maaßstäbe  und  dieser  getroffenen  Vercinigung  beträgt  die  ouf  das  Herzogthum
Sachsen  fallende  Summne  der  Steuerschulden  überhaupt:

7,676,284  Rihlr.  1  Gr.  8ff.  »
Damenedit-Königl.PreußifchekSettöinvekam23siegt·’tliRU-Hbebit»"Pckäquatioxis-«Llefekvsth-Acquwalemgelder
  und  Jentralsteuer-Angelegenheiten  abgeschlossenen  besondert  Konveution,  sämmtliche
Zentralsteucrschulden  allen  übernommen,  und  daher  nach  deren  Z#sten  F.  dus  Könsgreich.  Sechsen  eine  Entlni.
  des  Herzogthums  durch  Mrhrübernahme  von  1,635,500  Rthir.  vom  Ven,)  unter  dem  Namen  der
Rorchenbachschen  Obligationen  bekannten  Steucr-Kreditschulden,  bei  deren  Adthcilung  I#  leisten  hat;  so  gehen
diese  von  obiger  Sumine  ab  und  es  wuͤrden  nur  noch  «

.  .  6,09,o,784-Rko1k.16k.8-Pf.»  ».,,·
Steuerschulden  zur  Vertretung  des  Herzozthums  Sachsen  verbleiben.  Wegen  des  mulnt  es  und  Insnacksschusses
  von  der  aus  dem  ehemaligen  Chorbraunschweigschen  Hypothekcnonlehn  hrerührnten  Schuld,  ckr.  z.  8.
(7.  jedoch  zur  desfalls  nöthigen  Ausgleichung  der  Totalbetrag  der  Steuerschulden  auf  29.857,60#  Rehlr.
1  Gr.  festgestellt  und  von  diesem  Bekrage,  mit  Rücksicht  auf  das  vorstehend  wegen  den  Jrntralsteurr-Obligatiouen
  ilseire,  Seirens  des  Herzegehums  Sachsen  die  Summe  von  6,196,854  Rthlr.  22  Gr.  3  Pf.  zur
Vertretung  übernommen  worden.

3  Welche  Steuer-Kreditschulden  Allem  diesem  zu  Folge  von  dem  Herzogthum  andurch  übernommen
werden,  und  welche  dem  Kbnigreiche  Sachsen  zur  Last  dfeiben,  ist  aus  dem,  von  beiden  Königl.  Regicrungen
genehmigten,  unter  dem  Buchstaben  A.  anliegenden  Plan  zu  erfehen.  «  «

6)  Ju  Absicht  der  nach  diesem  Plane  Kduigl.  Preußischet  Seits  unter  anderen  zu  übernehmenden

17,140  MAthlr.—  Gr.  4  Pf.  an  bis  jseltt  nickt  angemeldeten  Stkenerscheinen,  4
549,60606  =  10  =  1  „  an  anderen  in  der  Derlooung  nicht  begriffenen  Steuerscheinen,  zu  3  Prozent
zinsbar,  '

 

sod,732Rkht1-.10Gt.stJnEmnnxabetragcndemzuchituochnichtindcchtIoosungbcgkisscnm

Steuerscheinen,  isi  die  Vereinigung  dahin  erfolgt,  daß  Preußen  von  biesen
attun-
        <pb n="271" />
        Gaktangen  der  älteren  Schulden  die  in  der  Beilage  unker  B.  aufgeführken,  ü  ie  übrigen  aber
Sachsen  zur  Vertretung  verbleiben.  «

-7)—Dckvokgödachtekplcinsowohl,als-die,vcwidgcibiesckVerchiigungzurVertretunquPrtusicn«
fallcnkeKlasscdei-letztes-wähnte-»nochnichtverlowhaiseHScheine,follvonbeiden:«-trxs,:crnsogcsizur-Nach-VO»«J!·,«1’IZXIIIhe
fichtderbetbciligkenGläubiger.d;1kch·inl.·mdische,undancsxvärt«i;.ze·»dffenklid)eBlätterzurallgemeinenW:sscn-·;1,s»4pkkvpkk
schaft  gebracht  werden.  e  turn

9)  Bei'sothane  Abtheilangsplane  sind  zugleich  die,  wegen  der  bei  1Usbernahme  ciner  und  der  andern  wurh  n
Klasse  von  Schulden  stattfindenden  verschledenen  Verzinsung  und  sonsiigen  erhaltnisse  wechselfeitig  zu  ma-ichunz  wegenchenden
  Vergütungen,  und  Emschädigungen,  auugeglichen  worden,  indem.  nauientlich  auch  m  Röcksickt.  derder  versschle-Supplementzinsen
  von  !  Poogzent  und  71  Prozent  Agio  bei  dem  sogenännten  Churbraunschweigischen  Darlehne,  denen  Schul:,
welche  aus  dem  Steuerkrario  den  Inhabern  dieser  Obligationen  zu  leisten  und  nunmehr  künftig  von  Sachsen  allemn  denklasen.
zu  übernehmen  sind,  dem  Herzegthum  eine  verhältnußzmäßige,  nach  dem  Maaßstabe  der  gesammten  für  das
Herzogthum  auf  2055  und  für  das  Königreich  —  berechneten  Steuereinkünfte  größere  Summe  der
Schulden  zugetheilt  worden  ist;  das  Königreich  Sachsen  dagegen  auch  wegen  der  ihm  überwiesenen  Summe
von  833815,730  Rthlr.  6  Gr.  9  Pf.  „

v  “  Steuerscheine  durch  gleichmäßige  Mehrübernahnie  von  Schulden  die  erferderliche  Entschsdigung
eleistet  hat.  «
s  9)  Was  die  von  Seiten  des  vormaligen  Koͤnigreichs  Westphalen  wegen  Barby  un;d  Gommern,  ver-  —
moge  Konvention  vom  öten  März  1810.  zu  den  Steucr-Krecirschulden  und  der  desfallsigen  Steuer-Krroitkasse  dem  vormaltzu
  leisten  gewesenen  Beiträge  betrifft;  o  irgerit  sich  die  Koniglich:  S#chsische  Regierung  der  auf  zwei  gen  zug-Drittheilc
  sowohl  der  bisher  erwächsenen  Rückstände,  als  der  kunftgen  Leulungen  zu  machenden  Ansprüche,  reich  Westund
  wird  deshalb  von  der  Königlich-Preußischen  Regicrung  bei  der  im  Art.  XII.  K.  18.  fesigeselzten  Aus-Ftalen.
gleichung  über  die  Oepostka  entschädiget.  «  »,  «
10)Diebisherigegc·n:c"-m"cl).1ftliebeVerzinsimgderSteuerkrcdkkschnldmhats-WmitdemMicbaclissVminsunz
termin1817.gecndigtundeöistbabckdiecndhchcAbxcdmungdergestaltzubrwcrhiclligcn,dasijedcbcrbcidcndxkKapita-KduiglichancgickungcndievonOsicrn1818.anvcrfalx·c11knundfernem-nverfalle-wenhalbjährigenZinscnllkm

ihresnunbcsiimmtcnAntheilsbesagtckexhuldrnalleinkrzablhAuchiibcmimmkjcdcdcrbade-Napel-nugettdicjpafmngsimdihvokdctnOstckkcrkszkJst-IXr»s:r,-·.1Ucnrn»aber-unabwei(gchlicbmcnsiufcnkckibr

cumzur-LastfallendenSteuetkkcditäSchulbcn«,»·11ndwird-derenPemäjkchntzjUsifAmnclkkndcrGläulsiqckin
sowettbmjirkemalsnichtincinzklnetjFällenhrckbeiwegrnMangclanLigrlkunakiIncstVerjährungodck  MotichckUksachenduldet-Hindernisseeintreten-IZubicsetBericlnigunqdel-verfallenenundurchuichtdrbobcnm

ZinsenabererhälkjedechictungdenckkagccrsclbcnausdckSccucrkkkcit-Kassevpkdctanbthcilungi
Voraus.  ·
11)Solancindcßdicchinscnzahltmannvchdnrcbbit-bisherigecbördcxchicbttkåtäuckdie  «
Koͤnigl.  Pr#uß.  Regrun  zu  den  dechalb  Fuscherrücchen  gewöhnlichen  Regiekosien  aicheltsg  bei.  8  Regletosten.

12)  Die  ber  der  Steuerkrerit-Kasse  besindlichen  undebitirten,  über  82,500  Rtblr.  lautenden,  von  der  Undebitirte
ständischen  Ankcihe  des  Jahres  1811.  herrübrenden,  sogenamten  Reichenbachschen  Obligationen  bleiben  zur  Obligationen
Disposition  der  Königlich  =  Sächsisehen  Regierung.  ,";·’  ·vsu.

U)JmllcbngenbatmansichwegendcöBeskqndcödchkkttctkkcdit-Kasscunddcrbkiderselbcnbiöstbschlußübck
Michadli61817.stattgehameCimkabntcundAusgabe,inGrntäsil)citccö,nachvorqäugicrEkörtktusdenvsestsnd
durchallckseitssubpclxgskkegemeinschaftlicheRtchmmgsbcamtegesichngundvondcnäcöm  behen  Ko#mmis=  der  Steuersionen
  richtig  befundenen  und  genehmigten  Auswurfs,  über  den  in  der-Anfuge  mit  C.  begeichnrr.  enthaltenen  keebit-Kaste.
Abschluß  verciniget,  nach  welchem  ren  der  Khnigl.  Prug.  Regierung  rem  Sächsischen  Steuer-Acwario  an:
noch  die  Summe  von  23,688  Thlr.  7  Gr.  2  Pf.  zu  gewähren  ist.,  "  J«·

«H)NachdenBestimmungenbcss10.,imgleikbm«wkg«cndckdon't-ndmitdemOsikrickmincIsts.
an,vondenbeiderseitige-·-chiemngc«n,zurSteuer-kredit-KasscgeleistetenZindbcitkägcuudchickosicn,  Schlufrechwird
  die  Schlußrechnung  nach  ovigen  Grundsätzen  erfolgen.  ung.

15)  Durch  gegenwärtige  Auseinandersetzung  werden  alle  weiteren  Anspröche  und  Forderungen,  welche  Wechtelselber
  Pgierung  und  den  Ständen  des  einen  Landeeétheils  an  die  Regie  ng  und  die  Stände  des  andere  L.#des=  tige  Verllchttheils,
  vermöge  des  Wiener-Traktats  vom  15ten  Mal  1813)  in  Beziehung  a#s  die  Steucrkredit-Schulden  leilung.
und  die  Stecuerkredit-Kasse  zustelen,  für  erlediget,  erklärt  und  Begenscitig  aufgehboben.

B2

Art.
        <pb n="272" />
        —  12  —

Art.  V.  Wegen  der  am  5ten  Juni  1815.  zu  dem  Steuer-Acrario  überhaupt  gehdrigen  Bestände
und  der  daraus  annoch  zu  berichtigenden  Forderungen,  ist  nach  deren  vollsiändigen  Erdrterüng  durch  aller-7
  Rechnungsbeamte,  auch  erfolgter  Durchgehung  der  ven  ihnen  darüber  erstatteten  Anzeige,  folgende
dhercimwun  im  Hauptwerke  und  in  Ansehung  der,zu  esner  Ausgleichung  ausgesetzten  Gegenstände,  ge-..
  trossen  worden.  Z  "  *2
Maaßstab  *  I))  Als  Maaßstab  der  Abtheilung  hat  man  das  gesämmte  erbländische  Steucreinkommen,  welches,
ler  btbel=  iner  -  riters.hosishen  Beiträge,  2353  für  das  Königreich  und  #01  für  das  Herzosthum  Sachsen  beträgt,
zum  Grunde  gelegt.

Zu  den  Be-  2)  Zu  den  Beständen  des,  Stener-Aerarii  überhaupt  werden  auch  uscht  nur  die  beiiden  Kreis-Steuergluden
  gebb=  kassen  in  den  getheilten  Kreisen,  ##nn  auch  die  in  den  Steuerkassen  der  Stifter  Merseburg  und  Naumburg
9  nne  befindlich,  gewesenen,  ungleichen  diejenigen  Gelder  gerechuet,  welche  vor-dem  öten  Jum  1815.  aus  den  stifti-Steuergel-
  schen  und-aus  den  K  is  -#S  kenetkaassen  gethrilter  Kreise.abgeschitkt,  wordeh,  jedoch  erst  nach  diesem  Zeitpunkte
der.  bei  dem  Steuer-Aerano  eitgegangen  s#ünd,  folglich  nach  dem  nämlichen  Maaßstab  der  gesammten  Steuerenach

  dem  sten  cinlünfte  abgetheilt.  '  «  «

II«

Damms--  3)  Nicht  minder  werden  zu  diesen  Beständen  und  zu  gleichmäßiger  Theilung  dieienigen  9321  Rthlr.
Eatene  Eiestv  A  gr.  6  pf.  gebracht,  welche  aus  den  unzertheilten  Kreisen  des  Herzogthums  Each  zum  Steucr-Acrari
g  «  S  .

HEXE-M  FIWqurdejnjteanIm1615..·sz.1rabgcschtcktgewesenf  daselbsi  aber“  erst  nach  dieseir  Zeit  eltgegangen  sind.

Velaade  ger  4)  Die  Bestände  in  den  Kreis-Skeuerkassen  der  ungetheilten  Kreise  verbleiben  derjenigen  Regierung,
He  reeen  wecher  der  frugliche  Kreis  gehört.  «  «'  ««-!«  '«  ·"
MEDIUM-»  5)  Da  diese  Vrreinigung  ssch  blos  auf  die  Kreis=  und  Stifts-Steuerkassen,  nicht  aber  auf  deren  Unden
  Unter.  tereinnahmen  oder  die  Amts=  und  Orts-Einnahmen  erstreckt,  so  verbleiben  letztere,  ohne  weitere  Auscinan=Einnahmen.
  dersetzung,  ungetheilt  derienigen  Regicrung,  in  deren  Gebict  sie  am  5ten  Junu.  1815,  belegen  waren,  wenn:

auch  gleich  der,  zu  einer  Amts=  oder  Ortseinnahme  gehbrige  Bezirk  durch  die  Landes-Abtretung  getheilt.
worden  ist.  *ê:  »  »·,;;  ,  ,,»k

Elnzlehung  6)  Jeder  Regierung  fallen  uͤbrigens  saͤmnikliche  ruͤckständige  Einnahmen.  (worunter  auch  die  Propreruͤcũandiger
  reste  gehoören)  und  Ausgaben  der  Ober-Steuereinnahme  und  der  Steuerkassen  in  den  Kreisen  und  Stiftern,
Seun  und  ans  eder  in  denen  sle  rückständig  sind,  ohne  weitere  Nachrechmng  zu.  Es  wird  daher  auch  Königl.  Preuß.,
der  Baferdel  Seits  auf  eme  weitere  Thelnahme  der  Stände  des  Herzogthums  bei  der  künftigen  Rechnungsabnahme  der
rungen.  Obersteuercinnahme  fär  denjenigen  Zeitraum,  in  welchem  selbige  annoch  aus  der  letzten  Bewilligungsperiode.

von  1811.  bis  1817.  gemeinschaftlich  gewesen,  Verzicht  geleistet  und  die  Gemcinschaft  überhaupt  durch  den  Abschluß
  dieser  Konvenkien  und  deren  Ausführung  gegenseitig  als  aufgehoben  betrachtrt.  .

Uebernahme  7)  Wegen  der  Forderungen  insbesondere,  welche  der  Erzgebirgische  Kreis  mit  14011  Rthlr.  12  gr.
einiger  Passt=  11  pf.  und  die  Grafen  zu  Stolllerg  mit  10620  Rthlr.  8  pf.  annoch  an  das  Steuer-Aerarium  machen,  und
roru  dic  zum  The#l  noch  einer  naͤheren  Erorterung  beduͤrfen,  hat  man  sich  dahin  vereiniget,  daß  erstere  von  dem

Koͤnigreiche,  letztere  dagegen  von  dem  Herzogkhum  Sachsen  ohne  weitere  Nachrechnung,  übernommen
werden.  «  ,

Vertretung  8)  Die  zu  dem  Steuer--Aerario  gekommenen  Depositen  hat  diejenige  Regierung  zu  vertreten,  aus
der  Depoli=  deren  Gebicte  dieselben  herrühren,  und  es  fallin  sonach  dem  Königreiche  Sachsen  namentlich  die  Deposita
ten.  i#cgen  der  Dresdner,  Kommunschocke  von  2116  Nthlr,  4  gr.  97  pf.,  und  des  Voigtländischen  Kreises  vom

407  Reblr.,  dem  Perzegthume  aber  die  Depossta  wegen  der  Stellbergschen  Röômermonate  von  89.3  Rthlr.
10  gr  8pf.,  und  wegen  des  Großischen  Defelts  in  Naumburg  von  105.Rthlr.  zur  Last.  Jede  Regierung
erhält  die,  zur  Vertrekung  übernommenen  Deposita  aus  den  Beständen  des  Steuer-Aergrii.,  Wegen  der  bei
dem  Strucr-Aecrario  deponirten  Summe  von  3501  Rthlr.  5  gr.  0  pf.  ans  der,  von  Fouragelieferungen  in.
den  Johren  1761  und  1762.  herrührenden  Landlieferungskasse  #t  man  übercingekommen,  daß  felbige  nach  dem
Maaßstate,  nach  welchem  die  Kemmunen  des  Konigreichs  und  des  Herzogthums  Sachsen  daran  Anspruch  zu
machen  haben,  getheilt  werden  soll.“  .  .  .  .
NMach  diesem  Maaßstabe,  welcher  ein  Vrrhältässi  ven.  r  das  Königre  ),  und  ven  N###  für
das  Herzegthum  Vew##rt,  erhält  Preusen  aus  jenem,  Landlicserungs-Kässenfonss  überhaupt  die  Summe
von  432  NRehlr.  10  Gr.  11  pf.  --·
Assllefekung  9)De1-Kö::igl.Pisa-FischenRegierun"c1-bcu  küs,bei-demStenancquio.hksi»d1jchm,inkaz
NUWMNHerzogkhnmgehörigenKautionetc»dkrSkcnckosjziäütksywelchenachpktbistrichBluöntitkslunq13,-»i26NtU
ven.  7gk»7·pfbkh-«Uk;xs,ikkkckjkskxjg-:FBasian  worin  die  einzelnen  Kautienen  besiellt.  worden,  überliefert  und
resp.  ausgezahlt.  Ein  Gleiches  Undet,  aüch  init  Sen.  Kauhouen  siiftuscher.  Sreueroffizianten-statt,  welche  0—
-  «  eit
        <pb n="273" />
        Jeit  der  Landesabtretung  noch  als  solche  angestellt  waren,  insofern  sie  nicht  bereits  unter  der  vorgedachten
Kautionssumme,  oder  die  Kautionsbesteller  nicht  in  der  Art.  XII.  K.  17.  und  dessen  Beilage  sub  K.  enthaltenen
  besonderen  Vereinigung  mit  begriffen  sind.  Veide  Regierungen  behalten  sich  übrigens  die  Auslieferung
  aller  etrog  voch  bei  deu  Behdrden  des  einen  Theils  befindlichen,  in  das  andere  Gebict  gehbrigen  Steuerkautionen
  vor.

Was  die  JZinsen  der  vorgedachten  Kautionen  anlangt,  so  werden  von  denen  in  Staatspapieren  bestehenden
  Kautionen  sämmtliche  dazu  gehörige,  noch  unerhobene  Zinskoupons  und  Talons  zugleich  mit  besagten
Staatspapieren  ausgeantwortet.  Die  Verzinsung  der  in  baarem  Gelde  bestellten  Kautionen  übernimmt
Sachsen,  bis  mit  dem,  der  Ausantwortung  der  Kautionen  zunächst  vorhergehenden  Zinstermine.

10)  Der  Knigl.  Sächsischen  Neglerung  gebührt  noch  aus  dem  Bestande  des  Steuer-Aerarii  der  csun  #
Jins=  und  Aufgelds-Rückstand  von  dem  Churbraunschweigschen  Hypethekenanlehn  bis  mit  dem  Termin
Meichaclis  1317.,  und  ist  solcher  daraus  zuvdrderst  zu  berichtigen.  tien  emehn.

11)  Wegen  der  etwanigen  Ansprüche,  welche  die  stiftsiändische  Kasse  zu  Merseburg  an  das  Steucr=  Stiffständi-Aerarium
  und  an  die  bei  der  Leipziger  Kreiseinnahme  sich  befundene  Seiftssteuerkasse  machen  sollte,  wird  be=  sche  Kasse  zu
stimmt,  daß  die  nähere  Ermittelung  und  Fefistellung  derselben,  als  Altiva  der  stiftständischen  Kasse,  den  Merseburg.
Verhandlungen  der  sobdelegirten  Kommission  des  Sistes  Merseburg  vorbehalten  bleibt,  hierbei  aber  von
Seiten  der  Konigl.  Sächsischen  Regierung  die  dicsfallsige  alleinige  Vertretung  an  die  siftsständische  Kasse
zu  Merseburg  insofern  übernommen  werde,  als  nicht  durch  Vorlegung  der  Bücher  nachzuweisen  ist,  daß  die'
don  der  stifksständischen  Kasse  reklamirten  Einnahmeposten  sich  unter  den  vertheilten  Beständen  des  Merseburger
  Steuer-Aerarim  oder  der  Kroissteuerkasse  brshen  in  welchem  letzteren  Falle  dann  jede  der  beiden
Regierungen  selbige  der  stiftsständischen  Kasse  nach  dem  Verhältniß  zu  verkreten  verbunden  ist,  nach  welchem
sie  an  den  Beständen  der  besagten  Kassen  Theil  genommen  hat.

12)  Vorstchender  Vereinigung  gemäß  ist  von  den  subdelegirten  Rechnungsbeamten  in  der  hier  ange-  gurs  in
füten,  mit  D.  bezeichneten  Uebersicht  enthaltene  Rechnungsabschluß  gefertigt,  und  von  beiderseitigen  Kom-  "“
missionen  als  richtig  anerkannt  worden.

Derfelbe  soll  daher  bei  endlicher  Vollziehung  der  Auseinandersetzung  zum  Grunde  gelegt  werden.

13)  Wegen  aller  übrigen  nicht  zur  Berechnung  gezogenen  Posten  entsagen  beide  Regierungen  gegen=  Gegenseielge
seitig  allen  enche  Ansprüchen  an  einander.  Tpost  *  s  gen  geg  Vreriletr

Sollten  sich  wider  Vermuthen  in  der  Folge  noch  wehl  begründete  Ansprüche  der  Stände  an  das  Seen-  tung.
er-Aerarium  ermitteln,  so  übernimmt  daher  auch  jede  Regierung,  Hinsichts  ihrer  Stände  deren  alleinige  Vertretung.

*.  Art.  VI.  14)  Bei  der,  durch  gemeinschaftliche  Rechnungsbeamte  angestellten  genauen  Erörterung  Kammerkredes
  Zustandes  und  der  übrigen  Verhöltnisse  der  Kammerkredit-Kaße,  und  der  aus  derselben  zu  derichtigenden  dit-Kasse  und
Schulden,  und  auf  die  darüber  an  die  beiderselligen  Eriedensvollziehungs=  und  Ausgleichungs-Kommissionen  „deren  Schulunterm
  15ten  Februar  1317.  erstattete  Anzeige,  ut,  vermoge  der  mit  gemeinsamen  Einverständnig  enr#worfe-  den.
nen  Uebersichten,  Inhalts  des  am  21sten  Oktober  1817.  abgefaßten  Protekolls,  als  die  gesammte  annoch,
rücksiändige,  und  von  beiden  Königlichen  Regierungen  zu  übernehmende  Schuld  der  Kammerkredit-Kasse
elne  Summe  von

3,102,374  Rthlr.
als  richtig  anerkannt  worden.

2)  In  Folge  dieser  Erdrterungen  und  der  sich  ergebenen  Resultate,  hat  man  sich  in  Absicht  des  Maaß-,  Maaßstab
stabes  der  Abtheilung  dahin  vereinigt,  daß  für  das  Königreich  Sachsen  1½  und  für  das  Herzogthum  #½5  an-  der  Abrheizunehmen
  und  zum  Grunde  zu  legen.  Diesemnach  fällt  auf  das  Kdnigreich  die  Summe  von  4u  der  del-1,01.3,23.|

  Rthlr.  11  Gr.  6  56  De  bint  en
und  auf  das  Herzogthum  die  Summe  von  —  Anthekle.
J  1,489,1.39  Rthlr.  12  Gr.  6  Pf.

3)  Aus  dem  schon  oben  Art.  IV.  K.  J.  rücksichelich  der  Stenerkreditschulben  angegebenen  Grunde,  Art  der  Ueist

  man  jedoch  übereingekommen,  daß  der  vorerwähnte  Mag  stab  nicht  auf  jede  einzelne  Klasse  der  Kammer=  bernabme.

kredit-Kassenschulden  sondern  nur  auf  die  ganze  Summe  derselben  anzuwenden  sey,  und  daher  die  wirkliche
Abtheilung  in  der  Art  und  nach  densemgen  Sumwen,  Klassen  und  Buchstaben  erfolgen  solle,  wie  solche  in
der,  der  gegenwärtigen  Hauptlenvention,  unter  dem  Burhlbaben  E.  urbst  Uncerbeilagen  sub’'a  und.  b.  beigeten
  Uebersicht  sowohl  der  zinsbaren  als  unzinsbaren,  #ungleicher  der  unangemeldeten  unverwamdelten
Scheine  näher  bezeichnet  sind.  Es  hat  daher  jede  der  beiden  Königlichen  Regierungen  von  nuy  an  allein  für.
die-
        <pb n="274" />
        —  14  —
dlejenigen  Kammerkreditkassen-Schulden  zu  haften,  welche  derselben,  bermöge  besagter  Uebersicht,  zur  Last

allen.  Man  wird  die  solchergestalt  geschehene  Abtheilung  in  eben  der  Ark,  wie  bei  de  «
fbemeckt  worden,  bffentlich  bekannt  machen.  6  *  n  Steuerlrediischulden

Ausslet-  4)  Da  aber  in  Gemäßheit  dieser  Abtheilung  dem  Kdnigreiche  Sachsen  eine  Summe  don
aneu  4  a  s—  s  f  lal  1,622,109  Rthle.
Sachsen  ###:  Kammerkredie-Kassenschulden,  fo  glich
lenden  Mebr  7  8,375  Rthlr.

ahme.  1  .  .
dern  mehr,  als  nach  dem  h.  2.  festgesetzten  Maaßsstabe  auf  dasselbe  fͤllt,  verbleiben,  so  hat  dle  Koniglich-Preu-Hische
  Regierung  dem  erstern  diese  Mehrübernahme  auf  die  nachstehend  unter  7.  bemerkte  Weise  zu  vergüten.
Verzinfung  5)  Mit  Deisu  der,  belden  Theilen  überwiesenen  Kammerkredit-Kafssenschulden,  wird  der  Abder
  Kapita-  schnitt  und  gemeinschaftliche  Rechnungsabschluß  eben  so  wie  in  anschuys  der  Steuerkredit-Schulden  gemacht.
lich.  Jede  der  beiden  Kdniglichen  Regierungen  wird  nicht  nur  die,  von  ihren  Kammerkredit-Schulden  von  und  mir
O#tern  1818.  an  und  fernerhin  verfallenden  Zinsen  entrichten,  sondern  auch  die  von  früheren  Verfallterminen
her  unerhoben  gebliebenen  Zinsen,  ohne  weitere  Nachrechnung,  nach  mebrerem  Inhalte  des  oben  ad  1.  anger*Wm½
  am  21hen  Oktoder  1817.  abgefaßten  Protokolls,  insowett  übertragen  lassen,  als  nicht  in  einzelnen
Fün  hiebei  wegen  Mangcl  an  Legitimation,  Verjährung,  oder  ähnlicher  Ursachen  halber,  Hindernisse  eintreten.

Abtheilung  6)  Die,  nach  dem  in  vorhergehendem  .  erwähnten  Abschluß  der  Berechnung  über  die  gemein  i
dhnt  che  Verzinsung  und  der  Kammerkredit-Kasse  überhaupt,  bis  mit  dem  Termine  Machbest  1817.  besage  “W
lage  mit  F.  bezeichnet,  in  der  nurbesagten  Kasse  befindlichen  Gelder,  werden  nach  eben  dem  Maaßstabe,
wie  die  Kammerkredit-Kassenschulden,  unter  beide  Regierungen,  nämlich  nach  ##  für  das  Kdnigreich  und
1###y  für  das  Herzogthum  Sachsen  abgetheilt.
7)  Derselbe  Maaßstab,  gilt  auch  bei  der  Abtheilung  des  Nebenfonds  der  Kammerkredit-Kasse.
Des  Reden=  ganze  Beirag  desselben  in  Gemaͤßheit  der  angestellten  Erdrterung  und  noan  mit  beiderseiti  dier.  a
fonds.  darüber,  besage  des  mehrangezogenen  Pretebolls  dr  vom  21sten  Oltober  1817.  gefertigten  Uuswurfs,  auf
52,883  Rthir.
in  der  daselbst  angegebenen  Valuta,  und
7  623  Rthlr.  18  Gr.

an  davon  von  Ostern  1815.  bis  mit  Michaelistermin  1817.  zu  berechnenden  Zinsen  festgestellt  worden  ist;
treffen  davon  nach  obigem  Maaßstabe:  Zinsen  festgest  ist;  so
79,109  Rthlr.  3  Gr.  10  Pf.  an  Scheinen,

3,964  Rthlr.  8  Gr.  7  Pf.  an  Zinsen,
73,38.3  Rthlr.  20  Gr.  2  Pf.  an  Schei

·  3,659  Rthlr.  9  Gr.  5  Pf.  an  Zinsen,
auf  Preußen;  es  sind  jedoch  von  diesen  aus  dem  Nebenfonds  an  Prcußen  kommenden  Kammerkredit-Kassenscheinen


8,875  Rthlr.
zu  Tilgung  der  §F.  4.  gedachten  ergütungs-Verbindlichkeit  Preußens  in  Abzug  zu  bringen,  folglich  daraus
von  Sachsen  an  Preußen  nur  die  Summe  von
60,508  Rthlr.  20  Gr.  2  Pf.  in  Schei

·  »3,659·fhlk.9Gk..55pf.an3insen,
undzwahwasdteeksteksbetnsst,indensenigenSchcinca,welchedekvvkangezogene,demProtokollevom
Elsten  Oktober  1817.  beigelegte,  unter  dem  Buchstaben  C.  hier  angefügte  Auswurf  angiebt,  die  Zinsen  aber
–4  baar  in  Konventionsgelde,  beide  Summen  jedoch  unverzüglich  nach  dem  Abschluß  gegenwärtiger  Haupt-Konund


auf  Sachsen,  und

und

und

vention  auszuantworten.  ost
Von  und  mit  dem  Osterzinstermine  1818.  an,  bezieht  jede  der  beiden  Kdniglichen  Regiern  die  Ji
sen  der,  auf  sie  nach  Obigem  fallenden  Kapitals-Rate.  glich  hierungen  die  Zin-Schluste
  25)  Wen  der,  zur  Zeit  nicht  erbobenen,  so  wie  der,  mit  urd  von  dem  Termine  Ostern  131  3.  vcrjährneiche
  ten  Zinsen,  imgleichen  wegzen  der  von  und  mit  dem  letztbesageen  Termine  an,  von  den  beiderseitigen  Regiekungen
        <pb n="275" />
        —  15  —
rungen  zur  Kammerkredit-Kasse  gelcisteten  Zinsbeiträge  und  Regiekosten,  wird  die  Schlußberechmung  nach  oblgen

  Grundsätzen  erfolgen.  *  d
Art.  VII.  AUebrigens  haben  sich  beide  Theile,  in  Beziehung  sewohl  auf  die  Steuerkreditkossenschul-  ktuehe.

den,  die  Steuerkredickasse  und  das  Steuer-Acrarium,  als  auf  das  Kammerkreditkassenwesen,  noch  uber  fol-  achahe#e  88
gende  Punkte  vereiniget:  ##mung  n.

1)  Diebei  der  Steuer=  oder  Kammerkreditkafse  annoch  vorbandenen,  bereits  eingelbsken  oder  bezahlten  Vernichtung
St  er=  und  Kammerkreditkassenscheine  und  Keupons  werden  durch  gemeinschaftliche  Kommissarien  sogleich  Stsables
vernichtet.  Kouoons.

2)  Beide  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  dasjenige,  was  außer  der,  im  vorigen  Artikel  Zahlung
K.  7.  bedungenen  Zühlung  an  Prenhen  aus  dem  Nebenfonds  der  Kammerkreditkasse,  nach  der  entweder  bereits  oder  Abrecherfolgten
  oder  sofert  zu  bewerstelligenden  Berechnung,  eine  der  anderen  herauszuzahlen  hat,  sobald  es  liquide  nung  der  berund
  durch  eben  so  liquioe  Gegenforderungen  nicht  zu  kompensiren  ist,  sofort  nach  dem  Aschluß  dieser  Haupt-  hwsmenn.
Konvention  urd  erfolgter  Schlußberechnung,  baar  in  Konventionsmünze  herauszuzahlen.

3)  Jeder  Regicrung  gebübrt  in  Hinsicht  der  von  ihr  übernommenen  Klassen  und  Buchstaben  der  Verfahren
Schuldscheine,  nicht  allem  die  Erlafsung  der  ndthigen  Ediktalien  wegen  der  verloren  gegangenen  Scheine,  so  wegen  verlorwie
  die  Fortsetzung  des  diesfallsigen  Ediktalverfahrens,  im  Fall  solches  bercits  eingcleitet  worden,  sondern  auch  Eu  *7t
die  Bestimmung  des  Verfahrens  wegen  der  Depositenkapitalien  und  unangemeldeten  Scheine,  welche  von  ihr  Scheine.
übernommen  worden,  bei  etwaniger  künftiger  Anmeldung  der  Eigenthümer  dieser  Kapicalien  und  Scheine.

Zu  dem  Ende  wird  man  Königlich-Sächsischer  Seits

a)  sämmtliche  Bücher,  Akten,  Rechnungen  und  sonstige  Verhandlungen,  wozu  anch  die,  wegen  vorgedachtermassen
  etwa  schon  eingeleiteten  Coitlalverfahrens  gehdren,  welche  die  Köuiglich-Preußischer  Scits  übernemmenen
  Schulvengattungen  ausschließlich  betreffen;

b)  geemusche  n  der  Prrußischen  Schuldenratc  gehörige  Depositenkapitalien  und  unangemeldere  Scheine
elbst,  so  wie

c)  die  sonsüigen  duden  Preußischen  Schuldenantheile  gehbrige,  noch  unabgeforderte  Zinsscheine  und  Koupons,
  und  endl:

d)  eine  Nächweisung,  wenn  die  Preußischer  Seits  zu  übernehmenden  ausgelooseten  und  zur  Zahlung  ausgesetten
  Schulden,  imgleichen  die  unzinsbaren  Scheine  zur  Zhlung  ausgesetzt  worden,  und  dei  unterlassener
  Anmeldung  zu  prelludiren,  nach  Abschluß  dieser  Hauptkonvenkion  der  Königlich  -Prcußischen
Behbrde  unverzüguch  aushäneigen  und  öbergeden.

e)  Von  Büchern,  Akten  und  übrigen  Schriften,  welche  Schulden  beider  Landestheile  betreffen,  wird  man
die  udthigen  Auszüge  und  Abschriften  Königlich-Sächsischer  Seus  fertigen  lassen  und  der  Preußtschen  Behörde
  ausantworten,  auch  in  Zukunft  dirienigen  Nachrichten,  worüber  zur  weitern  Verwaltung  des  Preubischen
  Schuldenanthells  den  Koniglich=  Prrussischen  Vehörden  noch  Auslunft  nöthig  s.yn  sollte,  berriwillig
  ertheilen-4)

  Ferner  komme  jeder  Regierung  dasjenige  ohnc  weitere  Nachrechnung  zu  gute,  was  aus  ihrem
Schuldenantheil  ctwa  präkludirt  wird,  oder  für  wegfallend  zu  achten  ust.  ç  blungen

5)  Ueberhaupt  aber  werden  Königlich  -Sach#scher  Seus,  soalcich  nach  Abschluß  dieser  Hauprkonven=  38  *
tion,  die,  das  gesammte  Steutr=  und  Steuerkredit=  auch  Kammerkredit-Kassenwesen  des  Herzegthums  Sach=  das  peiuer
sen  und  der  dazu  gehdrigen  Kreise,  Stfter,  Distrikte  und  Ortschaften  betressenden  Akten,  Bücher,  Rechnun=  wesen  unddie
gen  und  sonsiige  Schriften  des  Obersteuerkollegiums  und  der  übrigen  Kdnigich=  achsischen  Vebrden,  insou=  Kammertrederheit
  auch  derjemgen,  welche  von  den  Unterbehö##en  des  Herzogthums  an  die  höheren  Behbrden  hu  König=  ditkassenreiche
  eingesendet  worden  sind,  den  Königlich-Preußischen  Beyôrden  ausqeliefert.  In  sofern  dergleichen  Achnte.
Schriften  die  gedachten  Kreise,  Stifter,  Oustulte  und  Ortschaften  uicht  ausschließlich  betreisen,  so  verbleiben  treffenden
die  Origmalten  derjenigen  Regierung,  wohin  die  Einnahmebehörde  gehdrt,  wogegen  diese  Regierung  der  jen=  Schriften.
seitigen  daraus  die  nbthigen  Auszüge  und  Abschriften  nutzutheilen  hal.  Es  werden  ouch  die  Onginalien  der  in
Leipzig  sich  befundenen  Merseburger  Kreiskasse  an  Preußen  mit  gleichmäßiger  Verpslchtung  wegen  der  an
Sochien  zu  ertheilenden  ubthigen  Äbschriften  und  Auszuͤge  verabfolgt.  ·  -

KörnglichsSächsilchckSqtögiebtnwsrhicmächstdie  Küchean  ,daß.1pcnnk’nftigdsctPreußischcu
Behördeii  annuoch  facht-mNachrichtenüberdieovbuucrktca"cgciiständeikdthigscptx  Sitten  ,sclbtgcerthcklt
werden  sollen.

Gleiche  Auslieferung  und  Mittheilung  von  Schriften  und  Nachrichten,  welche  die  Steuerverhaͤltnisse
der  von  den  Stiftern  Merseburg  und  Naumburg  bei  dem  Konigreiche  Sachsen  verblichenen  Parzelen  betreffen

und

pratlubirter
        <pb n="276" />
        und  den  Königlich=  Sächsischen  Behbrden  udthig  seyn  sollten,  wird  Kbniglich  -  Preußischer  Seits  ebenfalls

versprochen.
cherslel=  Art.  VIII.  Beide  Königl.  Regierungen  sichern  gegenseitig  hierdurch,  in  Ansehung  der,  von  ihnen
——1  durch  gegenwärtige  Konvention  übernommenen  Steuer=  und  Kammer-Kredit-Kassen-Schulden,  den  Gläuals

  Kammer,  bigern  die  vollständige  Aufrechthaltung  ihrer  Gerechtsame,  sowohl  in  Ansehung  des  Kapitols  als  der  Zinsen
kredlikossen=  zu.  Namentlich  soll  weder  der  Zins=  noch  der  Münzfuß  je  berabgesett  werden;  auch  soll  die  Kaplralsrück=Gläubiger.
  zahlung  noch  ferner  nach  der  durch  Verloosung  zu  bestimmenden  Reihrfolge  Statt  finden.  In  Ansebung  den
noch  nicht  fundurten  Steuerschulden  verpflichtet  sich  die  önigl.  Sächsische  Regierung,  die  nudthigen  Fonds  zu
künftiger  Verzinsung  und  successiver  Rückzahlung  auszumitteln  und  vor  Ablauf  eincs  Jahrcs  den  solchergestalt
  festgesetzten  Zahlun  splan  und  die  zu  dessen  Ausführung  bestimmten  Fonds,  dffentlich  bekannt  zu  machen,
  al5  woräber  bereits  während  des  letzten  Landtages  im  Kdnigreich  Sachsen  vorläusige  Bestimmungen
getroffen  und  unterm  Zsten  Juni  1818.  zur  Kenntniß  des  Pub#kums  gebracht  worden  sind.
Beide  Regicrungen  versprechen  auch,  in  Ansehung  der  Behandlung  der  Gläubiger,  zwischen  ihren
und  fremden  Unterthanen  keinen  Unterschied  zu  machen,  soudern  beide  übcrall  nach  gleichen  Grundsätzen  zu
behandeln.  In  so  weit  Üübrigens  bei  den  auf  nahmhaft  gemachte  Gläubiger  Aukgesellten  Schuldverschreibungen
  ein  derartiger  gegenseitiger  Austausch  der  Schuldposten  von  den  Gläubigern  gewünscht  wird,  daß
Gläubiger  des  einen  Landestbeils,  welche  ihre  Befriedigung  von  der  Regierung  des  andern  Landestheils  nach
den  obigen  Bestimmungen  zu  fordern  haben,  an  ihre  eigene  Regierung  gewiesen  werden,  wird  man  denselben
zu  bewirken  suchen.
Edulken  ver  Art.  IX.  1)  Die  wegen  der  Schulden  der  vormaligen  Zentral-Steuerkommission,  imgleichen  der
ehrralzzeuer,  damit  in  Verbindung  stehenden  Persquations  =  Lieferungs=  und  Acquivalentgelder-Angelegenheiten,  am
vasson2.sten  Juli  1817.  abgeschlossene,  unter  Nr.  II.  angefügte  Konvention,  wird  hierdurch  nochmals  bestäeigek.
Dieselbe  soll  eben  die  Kraft  und  Gültigkeit  haben,  als  wenn  sie  der  gegenwärtigen  Hauptkonvention  wörtlich
einverleibt  wäre.
2)  Da  indeß  bei  den,  in  Folge  des  39.  Art.  nur  besagter  besondern  Konvention  von  den  beiderseitigen
Erlänterung  subdelegirten  Beamten  vorgenommenen  Berechnungen,  Erhebungen  und  Liquidationen  sich  einige  Zweifel  und
der  vorigen  verschiedene  Meinungen  über  die  Auslegung  und  Amvendung  dieser  Konvention  ergeben  haben;  sost  zu  deren
desfallsen  Erledigung  von  beiderseitigen  Königlichen  Kommissarren  und  Vevollmächugten,  nach  Inhalt  (incs  barhber
Konvenkion,  sub  dato  Dresden,  am  sten  April  1518.  aufgenemmenen  Prrkokolls,  eine  Uebereinkunft  getroffen,  hierauf
auch  von  den  beiderseitigen  subdelegirten  Beamten  die  Schlußrechnung  angefertiget  worden,  und  wird  folche
nedst  der  von  diesem  unterm  10ten  Mat  dicteb  Jahres  diesfalls  gepflogenen  Verhanrlung  hiermit  genehmiget.
neiefe  3)  Die  nach  erfelgker  dicefallsiger  endlichen  VBerechnung  der  Königl.  Prenß.  Regierung  geböhrenben
kerbauschet  Gelder,  Staatepapiere  und  sonstige,  auf  diese  Angelegenheiten  Bezug  habende,  für  das  Herzogkhum  Sachsen
und  Vap#er.  gehbrige  und  bei  den  Königlich-Sächsischen  Behörden  annoch  befindliche  Papiere,  werden  dek  ersteren  sofort
nach  Unterzeichnung  dieses  Artikels  der  Konvention  ausgcantwortek.  »  -  «
»H;;"EJI.IZYJD  Art.  X.  1)  In  r—  der,  nach  Art.  11.  des  Traktats  vom  13ten  Mai  1815.  ausdrücklich  als
Ftt#e  zu  den  Landesschulden  gebbrig  anerkannten  Kassenbillets,  bewendet  es,  so  viel  die  antheilige  Uebernahme  und
nerernohme  von  Vertrekung  derselben  von  Seiken  der  Kduiglich-Prenfiischen  Reaterung  und  die  dahin  gehbrigen  Bestimmungen
Vrelken.  betnifft,  dei  der  bereits  unterm  25sten  November  1815.  dieserhalb  geschlosstmen,  in  der  Anlage  Nr.  III.
enthaltenen,  mit  der  gegenwürtigen  gleiche  Kraft  und  Gültigkeit  habenden  Konvention.  «  1
2)  Die  vermbge  des  2.  Art#kels  derselben  an  die  Kdniglich-Sächsische  Regierung  ven  der  Kdniglich-Preußischen
  herouszuzahlende  Summe  von  #  .  —
40  Perschrteun.  Sechszig  Tausend  Thalern  ,  1
HEFMZIFKJMMUUUinfolgendemskcng.diesr691rtjk(slöerwähntenUebercinkunft,wegenbcrmiödemsckssenbillckk
MEDIUMfoudsattheusicngekommene-IKassenbtllktsbrrtd)f1»qt—nsorchs·.  TO

OTTO-tw-  .3)Uebel-dieAbthcilnngder,beiderdermaligenKasscnbillctc—-Haupt-Auswechselungs-Kssssepyrlung
  der  handenen  Fonds,  hat  man  sich  in  folgender  Maaße  veremiget:  daß  ·  «  ’
Fonds.  a)  einer  jeden  der  beiden  Kbuiglichen  Regierungen  die  in  ihrem  Gebiet  besonders  hypothezirten  oder  auch

ohne,  Hypothek  bei  ibren  Unterthanen  ausstehenden.  apitallen,  nebst  den  davon  rückstaͤndigen  oder  laufenden
  Zinsen,  ohne  weitere  achrechnnug  zufallen.  den  hierunter  von  den  beiderseitigen  Rechnungsbeamten

  augestellten  und  richtig  befundenen  Erörkerungen  beträat,  besäge  der  unter  dem  Bu  staben

  II.  hier  angefugten  Berechnung,  der  auf  das  Königreich  Sachsen  kommende  Antheil  die  Summe  von
351,64  Rthlr.  18  Gr.,

der  dem  Herzogthum  gebuͤhrende  hingegen  in  den  daselbst  namentlich  aufgeflihrten  Kapitalien  die  Sun-—

  me
        <pb n="277" />
        —  17  —

me  von  44,300  Rthlr.
Solchemnach  begiebt  die  Königlich  =  Sächsische  Reepierung  zu  Gunsten  der  Königlich-Preußischen  Regierung
sich  aller  Ansprüche  an  die  nurgedachten  Kapitalten  und  Zinsen,  welche  in  dem  Ferzogthum  ausstehen,
so  wic  die  Königlich-Preußische  Regierung  allen  Ansprüchen  an  Kapitalien  und  Zinsen,  welche  in  dem
Königreiche  ussüehen,  entsagek.
b)  Alle  ubrigen  Aktiven  dieser  Auswechselungskasse,  namentlich  die  in  öffentlichen  Fonds  augelegten  Kapis
ttalien,  nebst  den  davon  lemet  Zinsen,  imgleichen  die  saͤrnmtlichen  Kassenbestärde,  nach  Abzug  der
egiekosten,  werden  nach  dem,  für  die  Abtheilung  der  Kassenbillets  angenommenen  Maaßstab  von
für  das  Kömgreich  und  #½9/#  für  das  Herzegehum  Sachsen,  zwischen  beiden  Regicrungen,  nach
Maaßgabe  der  verangezogenen  Berechnung,  abgetheilt.
1)  De  neuere,  44  Leipzig  bestandene  Kassenbillets-Diskonto-Kasse  anlangend,  wird,  nachdem  daraus  2).der  nevedie
  Privataktionairs  an  Kapital  und  rücksiänpdigen  Zinsen  bercits  befriedigt  worden,  auch  jede  der  beiden  Königl.  e
Regierungen  das  Kapital  der  in  ihren  Händen  befindlichen  Aktien,  welches  sich  für  Sachsen  auf  210,000  Rthlr.
und  für  Preußen  aff  ......  ..............78,0(1)—
beläufhnebstdetdaranffallendenGewinn-Dividendecrhalkenbat,imgleichennachlezugdckNegiekosteu,
derbicmachübrjgbleibendeKasseabestandebenfallsnachvorgedachtemMaaßstabcvonEIN-Sachsen
nndZog-,-fükPreußeugetbele
5)  Da  vermdge  nurgedachter  Abtheilungen,  nach  Maaßgabe  der  unter  J.  anliegenden  Berechnung,  9.  Austausch
aus  beiderlei  Kassen  zusammen,  der  Kdnigl.  Preußischen  Regierung,  nach  Abzug  der  vorhin  §.  2,.  erwähn=  der  Kag##sten,
  an  Sachsen  zu  berichigenden  Summe  von  00),00  Rthlr.,  annoch  billets.
180,918  Rthlr.  10  gr.  1  pf.
in  Kassenbillets  von  den,  dem  Königrciche  Sachsen  verbliebenen  Buchstaben  zufallen;  so  ist  man  wegen  eines
Austausches  dieser  Kassenbillets  gegen  Zentral=  teuer-Obligationen  dahin  übereingekommen,  daß  die
Kdnigl.  Sächsische  Regierung  nurbesagte  Summe  der  Kassenbillets  an  sich  behlt,  und  an  Preußen  dagegen
die  Summe  von
188,000  Rthlr.
in  Centralsteuer-Obligationen  nebst  Zinsleisten  und  Koupons  von  dem  Termin  Michaelis  1818.  an,  nach
dem  verglichenen  Cours  der  Kassenbillets  von  1054  Prozent  gegen  baar  und  der  Zentralsteuer-Obligatienen
von  91  Prozent  gegen  baar,  imgleichen  zur  Erfüllung  1  Rthlr.  11  gr.  ö.  pf.  baar  überliefert;  welcher  Austausch
  auch,  bese  e  eines  darüber  aufgenommnenen  und  von  beiderseitigen  Kommissarien  unterzeichneten  Protokolls
  vom  1  en  Man  1818.,  bewerkstelliget,  und  von  beiden  Seiten  darüber  quittirt  worden  ist.  «
6)DieAuShändigungdeI-,PreußenauödcnBestände-ImehrgcdachtekKassennochnsiehendenbaa-s)Assböndls
kenGcldekundDokuntcntesoll,nndzwaksovieldicDokumenkcvondcn5»3.erwähnten41,.300Rth(k.qu-  »Es  VII
belangt,sofort,diedekktbkigcsIBestäsIdeabck,nachllntekzeichnunggcgcmvärkiqcrKonventionerfolgen.  sitz-»Hu  Be
7)  Die  bei  dem  Rathe  zu  Leipzig,  als  Unterpfand  für  die  Aktionairs  der  Hassenbilets-Osskonkoanstalt  ö)  Derofftum
liegenden  Kassenbillets  und  Staatspapierc,  verbleiben  ausschließend  der  Königl.  Söchsischen  Regierung  und  del  dem  Ra-Preußen
  verzichtet  gänzlich  auf  Thelnahme  an  denselben,  indem  es  die  dieserhalb  zu  dem  erwähnten  Proto=  tbe  zu  keip-=kolle
  vom  18ten  Mai  bereits  abgegebene  Erklärung,  hiermit  nochmale  bestätigt.  1|
8)  Was  endlich  die,  wegen  Entdeckung  von  Kassendilletsverfertigern  oder  Verfälschern,  einigen  Per=  Prämtenwesonen
  vor  dem  öten  Juni  1815.  zuerkannten  Prämien  anbetrifft,  so  uberumumt  die  Königl.  Prcußische  Regie=  cen  Enkdek.
rung  die  Bezahlung  der,  dem  Kdnigl.  Preußischen  Unterthan  Görschner  in  Großheringen  zuerkannten  Prämie  tung  von  Golvon
  300  Rthlr.  für  die  Eutdeckung  eines,  mit  einem  Kassenbilletsmuster  getriebenen  Mißbrauchs,  wogegen  senbilletorer
Sachsen  zwei  ähnliche  Prämien  von  zusammen  1000  thlr.,  welche  Unterthanen  des  Königreichs,  nämlich  Sn
Martens  zu  Zittau  und  der  Landschreiberin  zu  Walohcim  zucrkannt  werden  sind,  berichtiget.  KL#m  ".«
Akt.·1)SovieldievonderKbncghch-Pkcußtscl)tnRegierungwährendIhm-Verwaltungbis  Pkkus  ZEIT-Its
zum  Sten  Juni  1815.  aus  Sachsen  bezogenen  Nutzungen  irgend  einer  Art,  imgleichen  die  während  dieses  ungen  und!
Settraume  für  Sachsen  gemachten  Vorschüsse  oder  Verwendungen  in  Geld  oder  Naturalien  betriff#,  da  findet  Vorschüsfse
eine  weitere  Nachrechnung  Statt.  Beide  Königliche  Regierungen  entsagen  gegenseitig  allen  Aufprücken,  wäbrend  der
welche  sie  aus  einem  sölchen  Grunde  auelmander  machen  zu  können,  vermeinen  sollten.  Bereltung
2)  Unter  dieser  allgemeinen  Verzichtleistung  sind  auch  die,  Kdnigl  Preuß.  Seits  am  5.  Juni  1815.  n  orht
aus  der  Finanz-Haupt-Kasse  gezogenen  Beträge  an  baarem  Gelde,  Kassenbillets  und  Stoatspapieren,  mit  2iei  am  ###n  zui
Ausschluss  der,  im  folgenden  F.  erwähnten  Obligationen,  begmisffen,  und  es  wird  Kdnigl.  Sächsischer  Seits  W  ans  er
ur,  auf  deren  Wiedererstattung  gewachte  Anspruch  aufgegeben.  zn0essen
)  Die  "
        <pb n="278" />
        Die  darunter
  befindllchen
  standischen
  Obligationen
  von
2  Rtblr.

Vrrußische
Verzicht  auf
einige  Obliationen
  aus
er  Anleihe

voa  1911.

Fiskaliscke
Kassen  und
Eintünfte
überhaupt.

eim#-den

1

a  Scult
er  Ilnangzka


d
sen.
Kamwirkredik.
kassen  Schulden.
Hrrotbezirte
  und  ra  Jirte
  Kapitalien.

Mansfel-=disches
  Debitwesen.


Fürftl.  eisussches

#ebitwesen.

Weidaisches
Kreditwesen.

Aus  sethane
Cchult#  ferdern-L
ern  neiut  s
Ten:e  Penenen.

Ans  ars

Kaurtf#a##us
——  teuer.
—  ——
r  Eurelen##
ne#n.

–  —  18  —

3)  Die  Königl.  Preuff.  Regierung  verpflichtet  sich  jedoch,  die,  unter  nurgedachten,  aus  der  Finanz-Haupt-Kasse
  erhedenen  Beträgen  mit  befindlichen,  auf  2.  Thaler  lautenden  fländischen  Obligationen  vom
Jabre  1807.  nebst  deren  Jinsleisten  und  Koupons  von  und  mit  dem  Teimine  Michaelis  1818.,  ihrer  Besiimmung
  gemäß,  der  Kbnigl.  Sächsischen  Rcxierung  unverzüglich  zurücksiellen  zu  lassen.  Bis  mit  dem  Osterkermin
  1818.  kommen  die  Jinsen  Prcußen  zu.

4)  Auch  verzichtet  man  Kdniglich=  Preußischer  Seiks  auf  den  vorhin  gemachten  Anspruch  an  eine
Theilnahme  an  den,  aus  der  ständiseren  Anleihe  vom  Jahre  1811.  herrührenden  sogenannten  Reichceubachschen
  Obligationen,  welche  das  Handclehaus  Reichenb  ach  und  Komp.  als  Unterpfand  für  den  Rest  der  von
ihm  geleisteten  Vorschüsse  in  Händen  halte,  und  da  besagter  Riast  der  Vorschüsfse  bereits  durch  Oebutirung  eines
Theils  der  verpfändeten  Obligationen  berichtiget  worden  ist,  und  die  übrigen  Odligationen  zu  der  Koutgl.
Saächsischen  Fnanz-Haupt-Kasse  zurückgekommen  sind;  so  behält  es  hierbei,  ohne  weitere  dekfallsige  Nachrechnungen
  zwischen  beiden  Regierungen  sein  Bewenden.

Art.  XII.  1)  Uebrigens  entsagt  die  Königlich-Breußische  Regierung  allen  Ansprüchen  an  das  Aktiv-Vermögen
  der  Kdniglich-Süächsischen  Finanz-Haupt-Kasse  und  Renrkammer,  und  die  Königlich-Süchsische
  Regicrung  ubernimmt  dagegen  die  Vertretung  und  Verzinsung  der  aof  diesen  Kassen  haftenden  Schulden,
unter  anderen  namentlich  der  durch  das  Handelshaus  Frege  und  Kemp.  in  Leipzig  kontrahirten  Anlethen,  der
Kassenbillets-Anleihe  vom  Jahre  181..,  imgleichen  der  Holländischen,  in  soweit  in  Betreff  des  Aktio=  oder
Passiozustandes  der  ebengenannten  Kassen,  in  der  gegemwärtigen  Hauptkonvention  oder  eincr  der  vorhergegangenen::
  icht  eine  anderweite  ausdrückliche  Bestimmung  getroffen  worden  ist.

2)  In  Absicht  der  fiskalischen  Schulden,  sindet  jedoch  die  Theilnahme  der  Königlich-Preußischen  Regierung
  bei  folgenden  Statt:

a)  bei  der  Kammerkredit-Kasse  in  der  bereits  oben  Ark.  VI.  u.  ff.  festgesetzten  Maaße;

b)  übernimmt  Preußen  dirienigen  fiskalischen  Schulden  zur  alleinigen  Verzinsung  und  Bezahlung,  welche
auf  im  Herzogtbum  Sachsen  gelegene  Aemter,  Kammergüter  oder  andere  einzelne  Realbesitzungen  unterkländlico
  versichert  oder  radicirt  sind,  eder  welche  sonst  auf  den  jedesmaligen  Besiczer  derselben  rechtlich

bergeben.  Die  Frage:  ob  eine  solche  fiskalische  Schuld  von  der  nurerwähnten  Art  sey  oder  nicht?  wird
ohne  Rücksicht  auf  altere,  in  späterer  Zeit  abgeänderte  Bestimmungen,  lediglich  nach  der  Qualmtät  deur-(heilt,
  welche  dieselbe  am  Sten  Juni  1815.  hatte.

„P)  Rücksichtlich  des  Mansfeldischen  Debitwesens  soll  zu  näherer  Erörkerung  der  dabei  einschlagenden  beiderscitigen
  Verhältnisse  und  Feststellung  der  hierunter  anzunehmenden  Grundfätze,  eine  gemeinschaftliche
Kommissien  niedergesetzt  werden,  und  dieselbe  hauptsächlich  zu  erferschen  sichen:  ob  und  welche  Passiva
als  Lehns=  oder  Landesschulden  zu  betrachten,  folguich  von  Preugen  zu  üdernehmen  lind,  und  welche
Forderungen  blos  an  den  Allodialnachlaß  gesiellt  weroen  können,  mithin  nur  aus  diesem  ihre  Befriedigung
  zu  erwarten  haben,  ungleichen  ob  und  in  wieweit  die  bei  der  Fmanz=  Haupt-Kasse  deponirte
Summoe  von  11,803  Nrher.  22  Gr.  2  Pf.  zu  diesem  Krrdiiwesen  gehdrig  sep?  Was  zu  Folge  dieser  Erbrterungen
  ein  oder  der  andere  Theil  an  die  Alledialmasse  oder  sonst  zu  gewähren  hat,  wird  von  demselben
berichtigt  werden.

4)  Was  das  Fürstlich-Weißenfelsische  Debinwesen  anlanget,  so  werden  für  den  Fall,  daß  die  dabei  annoch
betheiligten  Gläubiger  bei  Sachsen  oder  Preußen,  als  nunmehrigen  Land=  und  Lehnsbesicher  der  vorma'igen
  Weißenfelsiseren  Landespertion,  ihre  Forderungen  in  Anregung  bringen  sollten,  oder  räcksichtlich
  der  Allodialmasse  Zweifel  entstnden,  die  hicrüber  nöthigen  Erörterungen  ebenfolls  gemeinschaftlich
angestellt  und  wird  in  deren  Verfolg  künftig  näer  bestimmt  we  en,  ob  und  iu  wiefern  beide  Regierungen
  oder  welche  von  ihnen  diese  Schulden  zu  vertreten  haben.

e)  Eine  gleichn:aͤßige  Eroͤrterung  und  Bestimmung  der  Königlich-Preußischen  Theilnahme  wird  wegen  derjenigen
  Ferderungen  vorbebhalten,  welche  die  Gläntiger  des  Weid  uschen  Kreritwesens  an  Prcußen,  als
Mutbesitzer  der  vormals  Sachsen-Zeitzischen  Landesportion  machen  sollten.

S)  Die  Pensionen,  wolche  die  Kdnigl.  Sächsische  Nenicrung  einigen  Gläubigern  der  gedachten  Kreditwesen
  als  Arquir#alent  lörer  Forderungen  angewiesen  hat,  sind  auf  eben  die  Weise,  wie  cs  wegen  der  Pensionen
  üderhaupt  in  dem  1#ten  Art.  festgesetzt  worden,  von  einer  oder  der  anderen  Regierung  fertzuzahlen.

4)  Wegen  der  Kbnigl.  Sächsischer  Seits  aus  der  Fnanz-Haupt  Kasse  einigen  Stüsten  des  Herzog-=thums
  Sachsen,  auf  ihre,  bei  der  Steuer  zu  fordern  habruden  Kapitalien,  bisher  bezublten  jährlich  708  Relr.
23  Gr.  9  Pf.  betragenden  Zuschußzinsen,  hat  man  sich  dahin  verciniget,  daß  die  Kbnigl.  Preuß.  Regirrung

die
        <pb n="279" />
        —  19  —

die  künftige  Zahlung  dieser  Zuschußzinsen,  gegen  die  im  17ten  &amp;amp;.  dieses  Artikels  lhr  von  Sachsen  zugestandene
Emgiehung  einiger  Vertretungsposten  von  vermaligen  Oomainen-Pächtern  oder  Beamten,  übernimmt.

Von  den  Aktivis  der  Rentkammer  überläßt  die  Königl.  Sächsische  Regierung  der  Königl.  Preufi=  Sogenannte
schen  alle,  den  zu  dem  Herzogthume  Sachsen  gehdrigen  Aemtern  zuständige  #genanmte  Amtskapitalien,  Amtskapies.
welche  aus  Steucr-  oder  Kammerkredu-Kassen-Scheinen  besiehen,  oder  auf  irgend  eine  andere  Art  in  bffent=  ken
lichen  Fonds,  hopothekarisch  oder  sonsten  angelegt  sind,  mit  alleiniger  Ausnahme  derjeuigen  Kapitalien,  in
Anschung  deren  die  Kdnigl.  Sachsische  Rentkammer  selbsi  bieher  als  Schuldneru#t  gehandelt  hat.  Auf  letztere
wird  Königl.  Preuß.  Seits  gänzlich  Verzicht  geleistet.

6)  Eben  so  werden  der  Konigl.  Preußischen  Negieeunz  ie  Aktiokapitalien  der  Stift-Merseburgischen  Stiftische

und  Naumburg-Zeitzischen  Rentkammer  überlassen,  jedoch  verbleiben  ferner  dem  Kinigreiche  Sachsen,  Kammerkatta)
  21,604  Rthlr.  15  Gr.  4  Pf  vom  Stifte  Merseburg  und  talien.
b)  22,306  —  =  —  „  vom  Stifte  Naumburg-geitz;  (welche  beide  Posten  fruͤher  von  den  stiftischen
  Rentkammern  an  die  erbländische  Rentkammer  eingeliefert  und  von  letzterer  verzinset  worden  sino)

imgleichen
c)  2200  Rthlr.  18  Gr.  bei  der  Steuer,  worüber  keine  Verschreibungen  vorhanden  sind;  Preußen  verzichtet
  daher  auf  dirse  drei  Kapitalien-Summen.

7)  Die  Zusen  von  den  an  Preußen  abgetretenen  Amts=  sowohl  als  stiftischen  Kammer-Kopitalien,  Insen  von
verbleiben,  in  soweit  sie  bereits  erhoben  sind,  der  Kbnigl.  Sächsischen  Regierung,  die  ctwa  noch  nicht  erho=  diesen  Kapibenen
  hungegen  werden  an  Preußen  überlassen;  jedoch  von  den  in  Staatspapieren  bestehenden  Kapitalien  nur  tallen.
von  und  mit  dem  Termin  Michachis  1818.  en.  "

5)  Die  bber  dicse  an  Preußen  kommende  Kapitalien  vorhandenen,  bei  den  Kbnigl.  Sächsischen  Be=  Auslieferu#
horden  befindlichen  ODokumente,  sollen,  und  zwar  die  Staatspapiere  mit  den  Koupons  pro  Termin  Michaelis  der  diesfal-1818.
  der  Kdnigl.  Prcuß.  Regierung  ungestzumt  überliefert,  oder  Falls  sie  von  Sachsen  bereits  erhoben  wor=  gen  Detuden,
  deren  Betrag  baar  vergütet  werden.  mente.

9)  Ob  nun  wohl,  nach  §.  1.  dieses  Artikels  der  Kdnigl.  Preuß.  Regierung  einiger  Anspruch  an  den  Mestaͤnde  der
fiökalischen  Haupt-  und  Zentral--Kassen  nicht  zustehet,  so  hat  man  sich  doch  in  Anseßung  der  fiskalischen  Pror

  4
vinglal-,  reis-,  Amts=  und  Ortskassen  dahin  vereini  et,  daß  solche  mit  ihren  Beständen  und  allen  Aktiv=  und  —
Passioverhälténissen  ohne  weitere  Machrechung  derjemgen  Regierung  verbleiben,  in  deren  Gebict  sie  belegen
sind,  in  sofern  dic  gegenwärtige  Konvenkion  über  die  wechselseitigen  Verbindlichkeiten  dieser  und  anderer  landesberrlichen
  Kassen  des  einen  Gebiets  gegen  die  des  anderen  ucht  besondere  Besitummungen  enthält,  oder
dergleichen  Forderungen  für  gänzlich  aufgehoben  erklärt.

10)  Eben  so  verbleiben  jeder  der  veiden  Regierungen  die  Naturalbestände,  Vorräthe  und  Essekten  Raturalbealler

  Art,  welche  sich  am  5ten  Juni  1815.  in  ihrem  Landestheile  befunden  haben  und  Eigenthum  der  Regic=  stände.
rung  waren.

8  11)  Uebrigens  werden  alle  Anspruͤche  oder  Forderungen  vorstehender  Art,  welche  bis  zum  5ten  Juni  Vo  sschuͤse
1315.  entstanden,  und  von  landesherrlichen  Kassen  und  ehorden  des  Herzegthums  Sachsen  und  im  Namen  um  daher
derselben  von  der  Kdnigl.  Preus.  Regierung  an  die  Konigl.  Söchsische  Finanz-Haupt-Kasse  oder  irgend  cine  rübrende  Forandere
  landesherrliche  Kasse  und  Behdrde,  oder  von  landesherrlichen  Kassen  und  Vehbrden  des  Kdnigreichs  derungen.
Sachsen  und  im  Namen  derselben  von  der  Kdniglich-Söchsischen  Regierung  an  Königl.  Preuß.  landeherrliche
Kassen  und  Behdrden  gemacht  werden  könnten,  oder  bisher  aufgestellt  worden  sind,  in  sowett  gänzlich  gegen
einander  aufgehoben,  als  nicht  in  dieser  oder  einer  der  früher  abgeschlossenen  Konventionen  Laruͤber  etwas
Andercs  festgesetzt  worden  ist.

Unter  diese  allgemein  gegen  einander  aufgehobenen  Ansprüche  gebbrk  auch  der  Anspruch  Sachsens
wegen  der,  an  verschiedene  Kassen  zum  Behuf  der  Verpfändung  gegebenen  und  dazu  verwendeten,  aber  nicht
wieder  eingelöseten  Obligationen.

Die  Königl.  Sêchsische  Regierung  verzichtet  nicht  minder  überhaupt  auf  alle  Vorschüsse  und  Darlehne
  nebst  den  davon  noch  rückständigen  bunsen,  welche  aus  irgend  einer  Kdnigl  Sachsischen  Kasse  an  Behörden
  des  jetzigen  Ke  thuns  Sachsen,  unter  andern  namenklich  der  Ober=  und  Niederlausicz,  den
Ständen  der  Stifter  Merseburg  und  Naumburg,  imgleichen  dem  Wittenberger  Kreise,  gegeben  worden  sind,
insbesondere  auch  auf  die,  aus  bffentlichen  Kassen  für  einzelne  Administrations-Bedörfmise  gegebenen  gei-Heren
  oder  kleineren  Vorschlisse  und  Berechnungsgelder.

#Wen  Vorschüsse  obiger  Art  an  landesherrliche  Kassen  gegeben  worden  sind,  welche  zwischen  beiden
Regierungen  zur  Theilung  kommen,  so  erfolgt  diese  letzterc,  in  seweit  man  deshalb  nicht  besondere  Bestunmunges
  getroffen  hat.

C  2  Vor-
        <pb n="280" />
        —  20  —

Vorschüsse  und  Derlehne  an  Städte  und  Kommunen  sind  vermbge  getroffener  befonderer  Vereinigung
unter  vorgedachter  Verzichtleistung  ebenfalls  begriffen.
Die  Dokumente  und  Quittungen  über  diejenigen  Vorschüsse  und  Forderungen,  denen  die  Kbnigl.
Sächsische  Regierung  zu  Gunsten  des  Herzogthums  entsagt,  werden  den  Königl.  Preuß.  Behdrden  sofort
überliefert  werden.
Stnkom=  12)  Sämmtliche  rückständige  fiskalische  Einkünfte,  mit  Inbegriff  der  Proprereste  der  Einnehmer,
en-  Rück.  fallen  derjeuigen  Regierung  zu,  aus  eder  in  deren  Gebicte  sie  rückständig  sind.  Jeder  Theil  übernimmt  aber
auch  für  die  in  seinem  Gebiecte  noch  unberichtgten  Verwaltungs-Ausgaben  eller  Art  und  ohne  Ausnahme
Au#gaben.  zu  haften,  und  es  wird  gegenseitit  keine  Nachrechnung  Stkatt  finden,  noch  irgend  ein  Anspruch  deöhalb  geltend
  gemacht  werdem.

Rückflände  3)  Diese  gegenseitige  Verzichtleistung  auf  Einkommenrückstände  erstreckt  sich  auch  auf  die  rückstäu-Ländischer
  digen  ständischen  Bewilligungen,  woelche  diesemnach  jede  Regierung  in  ihrem  Gebiete,  ohne  Nachrechnung
Bewilligun=  unt  der  andern  Regierung  für  sich  zu  beziehen  hat.  Blos  die  zur  Unterstützung  der  allgemeinen  Straf=  und
gen.  Versongungs-  Anstalten  und  zu  ähnlichen  Institutfonds  bestinmmten  ständischen  Bewilligüngen  und  ihre  Reste,

find  hiervon  ausgenommen,  und  wird  derenthalber  bei  Fesistellung  der  Verhältnisse  dieser  Anstalten  die  erfors
derliche  Berechunng  bewerkstelliget  und  über  die  desfallsige  Ausgleichung  Verceinigung  getroffen  werden.

Einnabme  44)  Fiskalische  Einnahmen  und  Ausgaben  der  beiden  Königlichen  Regierungen,  welche  nach  dem
u.  Ausgaken  dten  Juni  1815.  bis  zum  Schluß  desselben  Jahres  aus  dem  Gebiete  der  einen  an  Behörden  der  andern  aus
—S—77  Irrkhum,  oder  bis  zum  Zosten  Juni  1818.  von  Distrikten  und  Orten  Statt  gefunden  haben,  welche  bisher
gen  On#en.  zwerfelbaft  oder  streug  gewesen  sind,  und  deren  Hoheitsverhältnisse  erst  durch  den  usten  Art.  der  gegenwärtigen

  Hauptkonvention  dic  endliche  Bestimmung  erhalten  haben,  werden  ebenfalls  um  Ganzen  gegen  einander
aufgeboden  und  verbleiben  derjenigen  Regierung  ohne  eitere  Berechnung,  zu  deren  Kassen  sie  wirklich  erhoben
  und  eingerechnet  worden  sind.  Oiejenigen  Einkünfte,  Prästationen  und  Rutzungen,  welche  von  und  aus
besagten  Orten  annoch  rückständig  oder  bis  zur  näheren  Bestimmung  ihres  Landesherrn,  und  zum  Theil  mit
dieser  ausdrucklichen  Bedingung,  namentlich  wegen  der  Holzuutzungen  in  einigen  Forsten,  bei  den  Behörden
eines  oder  des  andern  Gedicts,  blos  deponirt  worden  sind,  werden  der  Regierung  überlassen  oder  ausgeliefert,
unter  deren  Hebet  der  Distrikt  oder  Ort  nuninehro  gelanget  l.

Die  Centralsteuer-Obligationen,  welche  Kdnigl.  Söchsischer  Seits  aus  vorhin  streitig  gewesenen,  bei
der  endlichen  Grenzregulirung  aber  an  Prrusen  überwiesenen  Orten  ausgeschmeben  worden,  werden  nebst
Zinsleisten  und  Koupons  und  den  etwa  schon  erhobenen  Zinsen  von  Sachsen  zurückgegeben.

Vertre-  15)  Fuͤr  die  von  Beamten  und  Paͤchtern  des  Herzogthums  Sachsen  vor  dem  Sten  Juni  1815.  in
tung  der  die  Kdnigl.  Sachsische  Rentkammer  eingezahlten  und  zur  Finanz-Haupt-Kasse  geflossenen  baarrn  Kautionen
Kautionen,  und  sogrnannten  Antteipattonen,  so  wie  für  deren  Verzinsung  von  dem  Termm  Michaclis  1818.  an,  übernimmt

  Preußen  die  allemnige  ertretung,  ohne  dieserwegen  einen  Ersatz  ven  Süchsen  zu  verlangen,  wogegen
von  dem  Kduigreich  Sachsen  die  bis  zu  dem  gedachten  Termin  gefälligen  Zusen  berichtiget  werden.

Die  nach  den  Deposttionsschcinen  zur  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  oder  Finanz=  Haupt-Kasse
eingelieferten,  aus  dem  Herzogthume  herrührenden,  in  Staats-Papieren  oder  andern  Dofumenten  bestehenden
  Kautionen  aber,  werden  von  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  vertreten  und  in  sowcit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  der  Königl.  Preuß.  Regirrung  sofort  in  den  eingelegten  Valuten  apsgeleefert.

Uebrigens  werden,  auher  dem,  was  bereils  oben  Art.  V.  F.  9.  um  Absicht  der  von  den  Stenerbeamten
besiellten  Kantionen  festgesetzt  worden  ist,  alle  zu  andern  K  ssen,  als  der  Königl.  Sächsischen  Rentkammer
und  Finanz:  Haupt-Kasse,  eingezahlten,  auch  in  den  Kreisen  und  Stiftern  etwa  befindlichen  Kautionen,

##stiese-  derjen  en  Regierung  zu  Theil,  von  deren  Beamten  sie  beslrllt  worden  sind.

nmung  der  da-  10)  Dic  auf  sothanc  Kaurionen  Bezug  habenden  smi#reichen  Rechmungen,  Beläge,  Justiffkationen,
##  geseetten.  Akten  und  sonstigen  Nachrichten,  sollen  ungestumt  den  Behörden  aus  gcantwortet  werden.  *

S  ichsi

—3  17)  Da  von  den  Kdnigl.  Sächsischen  Behörden  noch  nach  dem  öten  Juni  1815.,  mit  einigen,  in  der

St  1  Beifage  unrter  K.  namentlich  benannten  Beamten  und  Pächtern  des  Herzogthums  Süchsen,  bereits  Abrechnung

  gehalten  worden  ist,  so  bewendet  es  bei  diesen  Abrechnungen  in  der  Maaße,  daß  de  Kdnigl.  Preuß.

S#  Rrün.  L#n  von  jeder  Vertretungsverbindlichke't  in  Betreff  der  von  grda  ken  Beamten  und  Pächtern  bestellten
Kaut.onen  entbunden  wird,  und  einc  nochmallge  Rechnungsablegung  von  ihnen  nicht  zu  erfordern  #t.

4  Was  die  von  selbigen,  in  Folge  der  vorerwähnten  Abreck  nungen  zu  leistenden  Verkr.  kungsposten  anlungrt,

  so  verzichtet  die  Königl.  Preust.  Irgierung  darauf,  in  soweit  dieselben  bereits  bei  den  Königl.  Süchst-7"

  schen
        <pb n="281" />
        —  21  —

schen  Kassen  vereinnahmet  und  zu  diesen  berechnet  worden  sind;  es  verbleibt  jedoch  Preußen  die  Einziehung
der,  nach  der  Berechnung  in  der  angezogenen  Beilage,  annoch  rückständigen,  zusammen

3#,754  Rthlr.  19  Gr.  14  Pf.
jedoch  ohne  deren  besondere  Gewähr  von  Seiten  der  Sächsischen  Regierung.  Die  zu  deren  Einziehung  nethigen
  Rechnungen  und  Nachrichten,  sollen  an  Preußen  ebenfalls  Überliefert  werden.

18)  Wegen  der  zur  Rentkammer  und  nachherigen  Depositenkaffe  eingelieferten  baaren  Depositen,  Deo
welche  nach  Maaßgabe  des  2#isten  Artikels  der  wegen  Abgabe  und  Fertsetzung  der  anhängigen  Rechtssachen  bei  der  Fiunterm
  20sien  Febrnar  1816.  abgeschlossenen  Konvention  in  das  Herzogthum  Sachsen  gehbren,  und  wegen  nanz-Haaztwelcher
  über  die  Jeit  ihrer  Rückzahlung  die  besondere  Uebereinkunft  daselbst  vorbehalten  worden  ist,  bewedet  Kahe.
es  zuvörderst  bei  den  seildem  bereits  erfolgten  Zahlungen  von

19,875  Rthlr.  18  Gr.  1  Pf.  und
18,000  —  —  7-—

37,575  Rithlr.  18  Gr.  1  Pf.  in  Summo
an  Preußen.

In  Betreff  des,  auf  die  Deposita  dieser  Art  annoch  verbliebenen  Rückstandes  aber  hat  man  sich  dain

  vereiniget:

a)  daß  der  Summe  der  annoch  in  das  Herzogthum  Sachsen  zu  berichtigenden  Depossten,  mit  Ausnahme
der  nachber  zu  erwähnenden  zu  dem  Manefeldischen  Kreditwesen  gehbrigen,  vermbge  der  deshalb  angestellten
  Erörtrrungen,  auf  165,000  Rethir.
als  liquid  angenommen  wird.  Zur  Vermeidung  aller  Irrungen  wird  über  den  nurbemerkten  Betrag  ein.
spezielles  Berzeichmi  angefertiget  werden.

d)  Zur  Berichtigung  dieser  Summe  nimmt  die  Kbnigl.  Preuß.  Regierun
aa)  in  Folge  der  Art.  IV.  SF.  8.  bieser  Konvention  bei  den  auerk  dieschulen  gekroffenen  Uebere
einkunft,  diejenigen

 

102,401  Rthlr.  8  Gr.
an  Jahlungestatt  an,  welche  die  vormalige  Königk.  Westphälische  Regierung,  vermöge  einer  mie
Sachsen  abgeschlossenen  Konvention  vom  öten  März  1810.  zu  Tülgung  der,  auf  der  Grafschaft
Barby  und  dem  Amte  Gommern  antheilig,  haftenden  Steucr=  und  Kammer-Kreditkassenschulden
übernommen  hat,  jetzt  aber  die  Königl.  Preuß.  Regierung,  mit  Vorbehalt  ihrer  Rechte  an  die  übrigen
Staaten  des  vormaligen  Kdnigreichs  Westphalen  zu  vergüten  sich  verpflichtet;  zu  welchem  Ende  die
Kbnigl.  Sächsische  Regierung  ihre  desfallsigen  Ansprüche  aufgiebt,  und  Preussen  überläßt,  solche
gegen  die  übrigen  nummehrigen  Besitzer  der  ehemals  zu  dem  Königreiche  Wrstphalcn  gehdrig  gewesenen
  Länder,  nach  Befinden,  geltend  zu  mochen.
dl.)  Werden  der  Kdnigl.  Preuß.  Regierung  von  der  bigl.  Süchsischen.
40,000  Rechlr.
in  dreiprozentigen  verloosbaaren  Steuer-Kredik-Kassen-Scheinen  nach  dem  Mominakwerth  nebft
deren  Koupons  von  pro  Termino  Michagelis  1818.  an,  uberliefert.  ·
«c)Dcksolchemnach-wchausfallcndeUebmcstanDcpositengeldeknvon
22,«"08Rkl)lr.160t.
wird  von  Preußen  in  Rücksicht  anderer,  von  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  erhaltenen  Jugeständnisse,
  für  berichtiget  angenommen,  und  entsagt  man  Königl.  Preuß.  Seits  allen  weicerem
Ansprüchen  darauf.
u.)  Sollten  wider  Erwarten  künftig  noch  mehrerr,  dir  angenommene  Summe  von
165,000  Rehlr.

7
übersteigende,  zur  Rentkammer  baar  emgezahlte,  in  das  Herzogthum  Sachsen  gehbrige  Deposita  sich
finden,  se  übermimmt  Preußen  annoch  deren  Deckung  bis  auf  die  Summe  von
5,000  Rchlr.,

die  Kbnigl.  Sächsische  Regierung  hingegen  verpflichtrt  sich  zur  baaren  Jahlung  der,  über  dieses  Quantum

  in  einem  eder  mebreren  Depositen  hinausgehenden  Summen  an  die  Konigl.  Preuß.  Regierung.
d)  Die  vorgedachten,  unter  den  neuerlich  in  Frage  gekommenen  Depositongeldern  befindlichen,  auf  das

Mansfrldische  Kreditwesen  Bezug  habenden

11,303  Rthlr.  22  Gr.  2  Pf.
verbleiben  für  jetzt  und  bis  nach  näherer  Erbrterung  dieses  Kreditwesens  und  Festsetzung  angemessener  Bestimmungen
  hierunter,  bei  den  Behdrden  der  Königl.  Sächsischen  Regicrung,  52
19)  In.
        <pb n="282" />
        —  22  —

Sei  den  19)  In  Absicht  der
1  4  !7  in  Staatspapteren  und  anderen  Doknmenten  bestehenden,  znglechen
Vben  un’  sonft  h)  aller  und  jeder  bei  den  Provinzial=  und  Unterbehdrden  des  Kbnigreichs,  se  wie  bei  denen  des  Herzegdern
  Gediete  thums  Sachsen,  namentlich  in  den  Seistern  Merseburg  und  Naumburg  befindlichen,  in  das  Gebiet

unnoch  de-  der  anderen  Regierung  gehdrigen,  in  Baarschaft  oder  Dokumenten  bestehenden  DOepositen,  ist  die
#ndliche  De-  nöthige  Einleitung  und  Veranstaltung  zu  treffen,  daß  solche,  in  soweit  es  nicht  bereits  geschehen,  unvossten.
  verzüglich  behdrigen  Orts  abgeliefert  werden.

Militalr  -  Art.  XIII.  1)  Die  in  Folge  und  Gemaͤßheit  des  Traktats  vom  19ten  Mai  1815.,  Art.  6  und  8.,

ge:  seschehene  Abtheilung  der  Armee?,  Artillerie=  und  Kriegs-Vorrhehe,  Regiments=  und  Kompagnic-Kassen  rc.
kegesteunrcg  und  der  dabei  angenommene  Maaßstab  von  fir  das  Kdnigreich  und  §  für  das  Herzogthum  Sachsen,  wird
#a.  Abthel.  Kermit  nochmals.  besteiget,.  und  findet  deshalb  keine  weitere  Nachrechnung  statt.  So  wie  übrigens  vermge
tmung  der  Ar-  Art.  XII.  F.  9.  die  dafelbst  erwähnten  Kassendesiände  nebst  deren  Aktiv=  und  Passioverhältnissen,  imgleichen
mee  u  Mill=  nach  K.  10.  desselben  Artikels  die  Naturalbestände  und  Vorräthe  aller  Art  derjenigen  Regierung  verbleiben,
tair  Exekten.  in  deren  Gebiet  sie  sich  am  öten  Juni  1815.  befunden  haben;  so  findet  ein  Gleichcs  auch  Unfehung  der  Militair-Kaffenbestände,
  Vorräthe  und  Effekten  Statt.
rl  Vor-  2)  Nicht  minder  begiebt  die  Königl.  Sächsische  Regierung  sich  ebenso,  wie  dies  Art.  XII.  §.  11.  in
sot  Sa,  Ansehung  aller  Ansprüche  an  die,  von  landesherrlichen  Kassen  des  Kdnigreichs  an  landesherrliche  Kassen  oder
Kriegskafse.  Kreise,  Hne  und  Behörden  des  Herzogthums  hberhaupt  geleisteten  Vorschüsse  geschehen,  so  auch  der  eben
diesen  Behdrden  aus  der  General-Kriegskasse  gegebenen  Vorschüsse  zu  Gunsten  des  Herzogthums  Sachsen.
Schulden  3)  Von  den  Schulden  der  nurgedachten  Kasse  übernimmt  die  Königl.  Preuß  Regierung  die  Befriedibieser
  Kafse  gung  derjenigen  Forderungen,  welche  Unterthanen  des  Herzosthums  Sachsen
a)  für  die  vom  Lande  gelieferten  Pferde;
5d)?  für  die  von  demselben  in  den  Jahren  1805.  u.  1806.  gelieferten  Naturalien  an  Getreide,  Heu  und  Stroh;
c)  an,  den  vormaligen  Kempagme-Inhabern  auf  den  im  Jahre  1809.  erlutenen  feindlichen  und  erweislich
  unverschuldeten  Verlust  zukommenden  Vergltungen;
d)  an  Kompagnic-Uebergabgeldern,  nach  Abzus  der,  von  den  ebemaligen  Kompagnie-Inhabern  aus  ihrem
Dienst  etwa  zu  leistenden  Vertrrtungen,  welche  den  Kdnigl.  Preuß.  Kassen  zu  Gute  gehen,  und  weshalb
die  darüber  sprechenden  Schriften  und  Nachnchten  an  Preußen  auszuliefern  find;
e)  an  Lbhnungs=  und  Beimontirungs-Geloern;
#)  für  Rekrutirungs-Aufwand;
r  an  Lazarcthkosicn,  und
ß  hß  für  die  von  und  mit  dem  Jahre  1806.  bis  5ten  Juni  1815.  geschehenen  bieferungen  an  das  Khnigl.  Sichsische
  Militair  und  aus  den  wegen  dieser  etwa  abgeschlossenen  Kontrakten  zustehen,  ohne  einige-Thaunahme
  der  Kbnigl.  Sächsischen  Regierung.

Kocen  des  4)  Ferner  vertritt  Preußen  die,  wegen  des  Festungsbaucs  von  Torgau  und  Wittenberg,  Privakper-#ezungeaes
  sonen  etwa  Noch  zustehenden  Forderungen  ohne  Unterschied,  od  diese  sich  im  Herzogthum  oder  Kbnigreich  Sachund
  Sea  sen  oder  m  andern  Ländern  befinden.  Die  etwanigen  aus  fiskalischen  Kassen  zu  diesem  Behuf  geleisteten  Vorberg.
  schüsse,  so  wie  überbaupt  die  Kdnigl.  Sächsischen  Kassen  dieserhalb  zustehenden  Forderungen  hingegen  werden

als  aufgehoben  angesehen  und  für  erloschen  crachtet.  Sämmtliche,  die  besagten  Festungen  und  deren  Bau
betreffende  Akten,  Rechnungen,  Beläge  und  sonstige  Schriften  sollen  daher  ungesäumt  den  Herzoglich-Sachsischen
  Behdrden  ausgeantwortet  werden.

5)  Wegen  der  von  auswärtigen  Staaten  für  die  Verpflegung  Kdnigl.  Sichssscher  Milikairs  von  und
mit  dem  Jabre  1800.  an  bis  zum  öten  Juni  WuS-gegen  Sachsen  erhodenen  und  vielleicht  künftig  noch  zu  erhebenden
  Ansprüche,  soll  von  beiden  Kdniglichen  Regicrungen  gemeinschaftlich  im  diplomatischen  Wege  mit
den  betreffenden  Mächten  verhandelt,  und  demnächst  die  weitere  Bestimmung  des  Verhältnisses  der  Theilnahme
  zur  Bezahlung  der  Passiven  und  Einziehung  der  Aktiven  getroffen  werden.

Russliche  6)  Sovirk  jedoch  die,  von  der  Kaiserlich-Russischen  Regierung  für  die  dem  Königlich-Sächfischen  Mi-Verschüße
  5%  litair  während  der  Gefangenschaft  in  Rußland  gemachten  Vorschüsse  ekwa  anzubringenden  Ansprüche  anlauunse
  t  t,  hat  man  sich  dobin  verciniget,  daß  diese  von  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  allein  vertreten  werden,

genen.  Praßen  aber  die  Tügung  der,  den,  in  Knigl.  Preußische  Militairdienste  getretenen  oder  auch  nur  im  Herzogtbum
  Sachsen  am  #ten  Juni  1815.  wohnhaft  gewesenen  chemaligen  Konigl.  Süchsischen  Ofäziers  zur  Dckkung
  jener  etwanigen  2  sprüche  innebehaltenen  Traktamemsgebührmisse  an  besagte  Offihiers  oder  ihre  Erben.

übemunnnt.
7)  Sind
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        7)  Sind  die  Offiziere  und  resp.  vormalige  Kompagnic-Inhaber,  deren  unker  No.  J.,  c.  d.  und  unfer  Fal  wem
C.  genannten  Forderungen  in  Frage  kommen,  vor  dem  öten  Jum  1815.  versiorben,  so  entscheidet,  dafern  jene  die  Inter.
im  Auslande  verstorben,  der  Ort  des  zu  der  Zat,  wo  die  Sorderung  entstanden  ist,  der  Truppenabtheilung,  Aenlen  ue
zu  wrlcher  der  Versterbene  gehörte,  angewiesen  gewesonen  ordentlichen  Standquartiers;  wenn  aber  dorselde  «
IndemKimigroicheSachfcn,nachseisteansnfangevorbei-Abtretung,nutTodeabgegaagenIdickagedeö
Orts,  wo  derselbe  verstorben,  von  welcher  von  beiden  Regierungen  die  Forderung  gegen  dessen  Erhen,  zu
vertreten  ist.
8)  In  Ansehung  der  von  Sachsen  fuͤr  die  Verpflegung  Preuß.  Truppen  in  den  Jahren  1805.  und  Verrsse-1806.
  gemachten  Forderungen,  so  wie  gegenseitig  wegen  der  von  Preußen  gegen  Sachsen,  wegen  Verpfle=  gungsaufung
  Kmgl.  Süchsischer  Truppen  in  den  Rheinprovinzen  in  Anregung  gebrachten  Ansprüche,  ist  man  dahin  w
bereingekommen,  daß  bie  derfallsigen  siskolischen  Ansprüche,  gegen  eimmder  aufgehoben,  und  als  vbllig  er-  Treak.  T#
lediget  zu  achten  sind,  die  der  Unterthanen  des  einen  oder  andern  Landestheils  dagegen,  ohne  Beziehung  auf  pen.
die  gegenwärtige  zu  Vollziebung  des  Traktats  vom  18ten  Mai  1815.,  zwischen  Sachsen  und  Preußen  abgeschlossenec
  Konvention  einer  näheren  Erkrterung  und  Feststellung  vorbehalten  werde.).
9)  Wegen  der  sogenannten  Trauscheingelder=  haupesächlich  zu  den  Schukanstalken  bes  dem  Militair  Trauschei
bestimmten  Kasse,  har  miun  sich  dahin  vereinigek,  daß  Preußen  von  dem  Bestante  derselben  zu  semem  Aue  elder.
5

theil  die  Summe  von  „'019  Rcthlr.

erhält,  und  zu  deren  Erfüllung  dieser  Regierung
a)  baar  —..  2-  -2  »2  2  22  222  222222  2222  22222  1501  Rthlr.
b)  in  Schwenischen  Obligationen  ......  500  —

Pc)  in  unmsbarcn  Kammerkredit-Kassen=  oder  sogenannten  Spitzscheinen  108  —

(1)  in  2prozentigen  Kammerkredit-Kassenscheinn  1350  —
daraus  überliefert  werden,  wogegen  dieselbe  sich  zu  Gunsten  des  Kdnigreichs  Sachsen  aller  weiterrn  Anspriche
  an  den  Fonds  sothaner  Kasse  begiebt.

10)  Die  von  den  Militair-Rechnungeführern  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  besfellten  und  in  den  Fautlonen
Künden  Konigl.  Süchsiseher  Behbrden  befindlichen  Kauttonen,  werden  von  der  Komzl.  Sächsischen  Regicrung  der  Militairvertreten,
  und  solche,  n  sofern  die  Rechnungabeamten  in  Preußische  Dienste  getreten  oder  am  5ten  Jum  Rechnun
1515.  un  Herzegthume  Sachsen  befinduch  gewesen  suind,  der  Kdnigl.  Preußischen  Neserung  ausgeantwortet,/  r.
auch  deren  Rechnungen  diesrr  ausgelieferr,  wenn  selbige  Kassen  bekreffen,  welche  nach  der  Vestimmung  ad  1.
als  zum  Herzogthum  Sachsen  gehörig  anzusehen  sind.

Art.  XIV.  In  Betreff  der,  zu  den,  im  Sten  Artikel  des  Trakkaks  vom  18ten  Mai  1815.,  einer  Penstonen,
näheren  Ausein  undersetzung  vorbehaltenen  Lasten,  gehdrigen  Pensionen  und  öhnlehen  Bewilligungen,  hat  man  Wartegelder
sich  dahm  vereunget,  daß  jede  der  beiden  Königlichen  Regierungen  von  den  Penfionisten  und  den  auf  Wortegeld  2c.
stehenden  Beamten  im  Zwll=  und  Militairdienst,  imgle  den  von  den  mit  Provisionen  versenenen  Invaliden
und  anderen  dergleichen  Unterstützungen  gemehenden  Personen,  alle  diejenigen  ohne  weitere  Ausgleichung
überninmt,  welche  am  5#r#en  Jum  1813.  m  ihrem  Gebiete  den  wesentlichen  Wobnsitz  hatten.  Diese  Verbineolichket
  ändert  sich  nicht,  wenn  auch  dergleichen  mit  Pensionen,  Wartrgeldern,  Prortsionen  oder  sonstigen
Uncerstützungsbewilligungen  versehene  Personen  in  der  Zwischenzeit  einen  anderen  Wohnsttz  im  jensertigen
Gebiete  gewählt  hütten,  oder  künftig  wählen  sollten.  Der  Bezug  ihrer  vorigen  Genüsse  wird  ih  #n  dieserhalb
weder  entzegen  noch  erschwert  werden.

Lücgen  der  auf  ge'wi#f#  Sftungsfonds  insbesondere  gewiesenen  Bezüge,  ist  jedoch  denjenigen  Vestimmungen
  nachzugehen,  wolche  theils  durch  die,  am  27  sten  Juli  1617.  abgeschlossene  Konvention  über  die  Steftungen
  berrits  getroffen  woren,  theis  im  XX1II  —  XXVIII.  Arnkel  festgesetzt  sind.

Art.  XV.  Was  die  unter  den,  in  den  vorhergchenden  Artileln  enthaltenen  Beskimmungen  nicht  mitbe=  Stäwische

riffenen  siändischen  und  ricterschaftlichen  Kassen  anlanget,  da  ist  die  Vereinigung  dergestalt  erfolgt,  daß  und  ritter-1u6
  in  den  unzertheilten  Provinzen  und  Kreisen  den  Ständen  eines  jeden  Lebicts  verbleiben;  hingegen  in  schaftliche
er  Oberlausitz,  dem  Meißner,  garhiner  und  Volgtländischen  Krcise,  imgleichen  den  Stiftern  Merseburg  Kasen.
und  Naumburg  die  Abtheilung  der  Bestäͤnde  dieser  Kassen  und  die  Ausgleichung  wegen  deren  Rückstünde  sowehl

  als  die  Auseinandersetzung  wegen  der  übrigen  auf  den  ständischen  Verbindungen  in  diesen  Kreisen
beruhenden  Verhällmisse  durch  Uebereinkunft  der  eigends  dozu  niedergesetzten  ständischen  Oeputirten,  unter
Geneh'nigung  der  beigerseitigen  Königlichen  Regierungen  bewirkt  werden  soll.  Was  in  solcher  Maaße  felkgesetzt

  werden  wird,  soll  gleiche  Kraft  und  Wiskung  haben  als  ob  es  der  gegenwärtigen  Konvention  ausdrücklich

  einverleibt  weeden  wärc.
In
        <pb n="284" />
        In  Ansehung  der  Reste  bei  vorerwaͤhnten  Kassen  ist  den  ständischen  Osputirten  die  nbthige  Vercining
  zu  treffen  öberlassen  worden,  jedoch  mit  der  Beschränkung,  daßh,  wenn  dicse  Einigung  bis  zum
ten  Juni  1818.  nicht  erfolgt  sepn  sollte,  jedem  Theil  auch  bei  Teßt  Kassen  die  Einziehung  der  Reste  ohne
nung  aberlassen  bleibt.
Art.

Kottbusser  r  Der,  im  12ten  Artikel  des  Traktats  vom  18ten  Mai  1815.,  erwaͤhnten  Reklamatio-Kreis.
  nen  der  Kdnigl.  Sächsischen  Regierung,  in  Absicht  des  Kottrbusser  Kreises  und  der,  von  Preußen  gemochten
Gegenforderungen  halber,  hoben  beide  Theile  sich  verglichen,  daß  diese  begeuseitggen  Forderungen  wegen
Einkommen  und  Leistungen  aus  dem  Kottbusser  Kreise  oder  wegen  Vorschusse  und  Verwendungen  für  denselben,
  gänzlich  gegtn  einander  aufgehoben  werden  sollen.
—  Art.  XVII.  Nach  der,  durch  die  Konvention  vom  23  sten  Februar  1810.  erfolgten  Auflösung  des
bernhr:

o#stinkuute.

Brandversicherungs  =  Sozietäts  -Verbandes  zwischen  dem  Kdnigreich  und  dem  Herzegthum  Sachsen,
at

man
Alte  Brand-  1)  wegen  der  Fonds  der  sogenannten  alten  Brandkasse,  welche  vermbge  Königl.  Sächsischen  Reussse.
  skripts  vom  29sten  Mai  1788.  mit  s  für  die  Mobiliar=  und  mit  für  die  Immobiliar-Brandkasse  der
neuern  erbländischen  Brandversicherungs-Anstalt  übereignet  worden  sind,  die  Uebereinkunft  getroffen,  daß
solche  mit  Beobachtung  dieses  Unterschiedes  zwischen  beiden  Regierungen,  nach  dem,  bei  der  erbländischen
Brandversicherungs-Anstalt,  am  5ten  Juni  1815.  stattgehabten  Verbältniß  der  gesammten  Beiträge  oder
der  damit  übereinstimmenden  gesammten  Assekurationssumme  des  Konigreichs  und  des  Herzogthums  Sach-"
  etheilt  werden.  In  Rücksicht  dieser  Abtheilung  hat  man  sich  übrigens  noch  dahin  verglichen,  daß  bei
eststellung  des  Maaßsiabes,  die  Niederlausitz,  imgleichen  die  Schwarzburgischen  Aemter  Kelbra  und  Heringen,
  ob  sie  schon  bei  Erlassung  des  obgedachten  Reseripts  in  dem  Sozietätsverbande  noch  nicht  begriffen  waven,
  gleichwohl  mit  in  Anschlag  gebracht  werden.
Vorstehende  Bestimmungen  gewähren  einen  Abtheilungemaaßstab
a)  bei  der  Immobiliar-Brandkasse
von  ##für  das  Kbnigreich,
und  #½18  für  das  Herzogthum,
5)  hei  der  Mobiliar-Brandkasse,
von  1/588  für  das  Königreich,
und  von  16#/8  für  das  Herzegthum.
Nach  diesem  Maaßstabe  erhält  von  den  Beständen  der  alten  Bra

ndkasse  Sachsen  auf  seinen
Anthel  ...............................  60,760Rkblk.99r.9pf,
undPteußcn.....  ..................  »..··«......35,786Nkhlr.2cgk.5;pf.
in  den,  in  der  Beilage  unter  L.  verzeichneten  aluten.

Mit  den  darunter  befindlichen  hopothekarischen  Kapitalien  bekommt  jede  Reglerung  die  davon  rückständigen
  und  laufenden  Zusen;  von  den  jeder  Regierung  überwiesenen  Staatspapieren  bezieht  selbige  die
Zinsen  von  und  mit  dem  Termine  Michaelis  1818  an.
Immohl-=  2)  Jur  neueren  Immobtliar-Brandversicherungskasse  gewährt  Preussen  annoch  die,  für  den  Eintritt
—  der  Niederlausitz  in  die  Sozietät  rückständige  uschußsumme  von
"  5.v.1.4  Rthlr.  7  gr.  6  pf.
zun  Kasee.  und  in  Folge  der  beschehenen  endlichen  Abrechnung  in  Ansehung  der  Beiträge  und  Vergütungen  bei  dieser
Kasse,  bat  nach  Maaßgabe  der,  unter  3l.  beiliegenden  Uebersicht,  das  Kdnigreich  Sachsen  an  das  Herzogthum

  annoch  19,113  Rthlr.  11  gr.  6  pf.  herauszuzahlen.
4)  Hinsichts  derjenigen  streitig  gewesenen  Orte,  welche  durch  die,  Ark.  I.  erfelgte  endliche  Grenzbe

stimmung,  der  ’  dec  einen  Landestheils  zugewiesen  sind,  bis  dahin  aber  sich  n  dem  Besitzeder  Regie-Eritig
  ge-  rung  des  andern  Landestheilõ  befunden  haben,  auch  in  dieser  Beziehung,  als  Theilnehmer  der  Brandverwesene
  Orte.  sicherungsanstalt  des  letztern  Landestheils  sind  behandelt  worden,  kommen  beide  Königliche  Regierungen
dahin  überein,  daß  es  dafür  angesehen  werden  solle,  als  wären  diese  Orte  bereits  seit  dem  isten  April  1816.
der  Brandversicherungs  anstalt  desjenigen  Landestheils  einverleibt  gewesen,  zu  welchem  dieselben  gegenwärtig
gebdren.  E#  werden  daber  diesen  Orten,  die  der  Branvversicherungsanstalt  des  andern  Landestheile  bercits
entrichteken  Beiträge  zurückgewährt,  auch  wird  gegenseitig  den  Brandversicherungsansialten  die,  zum  Ersotz
der  erlutkenen  Brandschäden  an  Orte  des  anderen  Landestheils  gezahlte  Vergürung  erstattet,  und  es  wird,

insoweit  es  nicht  bereits  gescheben,  sich  darüber  berechnet  werden.
Mobiliar-  *)  In  Ansehung  der  kobiliar-Brandversicherungskasse  hat  man  sich  dahin  vereiniget,  daß  der  am
n  tster  Apml  1510.  in  derfelben  sich  befundene  Bestand,  nach  dem  Verhaltuiß  der  am  1sten  Januar  gedachren
-·-  Schri-
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        —  25  —

Jahres  in  den  beiderseitigen  Laudeskheilen  annoch  zu  verghten  gewesenen  Moblliar-Brandschäben  zu  theilen;
diernächst,  rücksichtuch  der,  im  Kdnigreiche  Sachsen  zu  vergbtenden  mehreren  Brandschäden,  überdies  von“
Preußen  aus  seimem  Antbeil  an  dem  Bestande  der  alten  Brandkasse  eine  Aversionsl-Summe  von

2000  Rthlr.  in  Kammerkredit-Kasfenscheinen  zu  2  Prozentk  zinsbar,
an  Sachsen  zu  vergüten  sen.  Diesemnach,  und  in  Gemäßheit  der  unter  N.  anliegenden  Berechnung,  erhäll
das  Kduigreich  Sachsen  von  dem  Herzogthume  die  Summe  von

5790  Rthlr.  14  gr.  5  pf.

Jedem  Landestheile  bleibt  übrigcns  die  wegen  Leistung  der  rückständigen  Mobiliar-Brandschäden-Vergütungen
  zu  treffende  Verfügung  anheim  gegeben.

Art.  XVIIII.  1)  Von  den  Fonds  der  Hülfs=  und  Wiederherstellungskomission  werden  der  Kdnigl.  Fends  der
Preußischen  Regierung  zur  eigenen  Disposttion  und  Einziehung  aller  Berechnungsposten,  Vorschösse,  Bestände,  Hälfs=  und
etwanige  Pfänder  und  Kapitalien  überlassen,  welche  für  Unterthanen  des  Herzogrhums  Sachsen  verwendet  Wicdenber.
worden  sind  und  am  öten  Juni  1515.  im  Herzogebume  ausstanden  oder  sich  in  dasigen  Kassen  befanden.  Die  mision.
darüber  sprechenden  Schulddolumente  und  Beweist  sammt  den,  der  gedachten  Kommission  von  Behörden  und
Individnen  dieses  Herzogthunss  übergebenen  Rechnungen  werden  an  Preutze  ausgeliefert,  in  sofern  sie  nicht.
auch  Gegeustände  des  Konggreichs  betreffen,  als  in  welchem  letzteren  Falle  daraus  blos  die  nbthigen  Abschriften
  und  Auszüge  gegeben  werden.  Dage#en  verzichtet  die  Kdulglich-Preusische  Regierung  auf  alle  weiteren
Ansprüche  an  die  übrigen  Fonds  gedachter  Komtnission  und  dic  am  Sten  Junl  1815.  im  Kbnigreiche  Sachsen
vorhanden  gewesenen  Besfände,  Kapltalien  und  etwanige  Pfünder.

2)  Wegen  der  bei  dieser  Hülfs=  und  Wiederherstellungskasse  vorbandenen  Schulden  und  bei  derselben.  Schulden

bestreenden  Regiekossen,  deren  anthellige  Vertretung  in  Anregung  gefkommen,  hat  man  Sachsischer  Ecito  und  Regieich
  jedes  weiteren  Anspruchs  wegen  sothaner  Passivforderungen  von  17,650  Rthlr.  imgleichen  18,107  Riblr.  4  %  b
5  Gr.  11  P.  begeben,  wogegen  man  Preußischer  Seits  aller  Theilnahme  an  dem  wegen  senes  Passioi  bestellten  575
im  Kongreich  Sachsen  befindichen  Pfande  entsagt,  auch  die  Halfte  der  bis  mit  dem  Neovember  1817.  berechneten
  Adminsstrationskosten  mit  1465  Rthlr.  7  Gr.  9  Pf.  übermimmt,  augerdem  aber  die  Kömglich-Preußische
Reguerung  von  jedem  ferneren  Beitrage  zu  den  Administrationskosten  enthunden  wird.

Art.  XIX.  Wegen  der  Hcbammeniustur#te  zu  Leapzig  und  Wutenberg  und  deren  Fonds  ist  man  Hebammendahin
  übereingesommen:  Jableure

1)  daß  jedem  dieser  Institute  das  demselben  ausschließend  zugehhrige  Vermögen,  imgleichen  die  bis.
zmm  Sten  Juni  1815.  für  ein  jedes  derselben  aus  den  gemeinschaftlichen  Fonds  verwendete  Eummen,  ohne
weitere  diesfallfge  Nachrechnung  werbleiden  "  -«s  ««-·«J

«2)VonscmousdmstismvischeaBewilligungenherrührende-»vermbgessdesburchIbckbkkstikfgeRech-’T
nungsbcamtcbeschehcacngenicmschaftlxcdmannmluugku,antsteaJuni1815.dieSt-mm·k"vs»ts-«

  .3(),.366Rtblk.th-.4Ipf.  *

theils  in  baarem  Gelde,  theils  in  Staatspapieren  und  Aktivit  betragenen  Bestande  erhält  Preußen  ein  Pausch--Quantum
  von  12,000  Rthlr.  und  zwor  in  nachbemerkten  Valuten,  nehmlich:

a)  Zweitansend  Zweihundert  Thaler  in  Fregeschen  Parktalobligationen,

).  Eintausend  Einhunderk  und  Funfug  Thaler  in  sogenannten  Reichenbüchschen  Obligationen,

)  Fünftausend  Sechshundert  und  Fanf#ig  Thaler  in  zweiprozentigen  Kammerkredir-Kassensch

d)  Drritausend  Thaler  in  baarem  Gelde.

Von  den  unter  a.  b.  und  c.  bemerkten  Staatspapieren  werden  Preußen  die  Zinsen  rom  Sten  Juni  1815.
an  entweder  in  unerhobenen  Koupons  oder  baar  nebst  Zinsleisten  gewäbrt.  "“

5)  Gegen  dieses  Pauschquantum  entsagt  die  Könglich-Prcußische  Regierung  allen  und  jeden  weiteren
Ansprüchen  sowobl  auf  die  gemeinschafrlichen  Fonds  und  Bestände  der  Königlich-Süchsischem  Hebammenussltute,
  als  auch  namentlich  auf  das  Leipziger  Insiitut  und  das  densselben  durch  Vermachtnisse  und  sonst  zuständige
  Vermdgen.  Gegenseitig  entsast  rie  Königlich-Sächsische  Regierung  ihrer  Seits  1  Ansprüchen  in
Anschung  des  Witterberger  Imsituks  und  dessen  Vermögens.

4)  Die  Auszahlung  des  verbenannten  Pauschquanti  erfolgt  sofort  nach  Unterzeichnung  dieser  Konvention.


Art.  XX.  In  Ansehung  des,  im  Herzogthume  Sachsen  gelegenen  Soldatenknaben=  Inftituts  .
Annaburg,  begiebt  sicb  die  Khuglich=  Süchstiche  Regierung  aller  Abekhahene  an  den  Fends  Hin  hn  ku  Salshatn
Sten  Jum  1815.  bei  dem  Insitkute  sich  befundenen  Natural=  und  ctwanigen  Kafsenbestanden.  ithe  u  An-Wegen

  des  leguremn  v.  Unruhsthon  Kapitals  odn  2000.  Rthlr.  ist  man  jedoch  vergleichsweise  überein-  nabur.
gekommen,  daßivon  selbigem  irde  drrche####n  Nerunsiwie-Hülft-  %nebst  deren  Zinsen  zu  erhalten  habe.  «

Fuͤr
        <pb n="286" />
        Fuͤr  die,  nach  dem  Koͤnigreiche  Sachsen  gehoͤrigen,  am  Sten  Juni  1815.  aber  sich  im  Institute  befunbenen
  Soldatenknaben,  wird,  so  lange  diese  sich  noch  in  demt  Institute  aufhalten,  von  dem  1sien  Juli  gedachten
  Jahres  an,  der  Koniglich-Preußischen  Regierung  von  der  Kduiglich-Sächsischen  Regierung,  à  Gr.  Jf.
täglich  oder  Fünf  und  Sechszig  Thaler  jährlich,  für  jeden  Knaben  vergütiget;  über  den  Betrag  des  Rückstandes
  wird  die  ndthige  Berechnung  angelegt,  und  dieser,  nach  Vollziehung  gegenwä#rtiger  Hauptkonvention
baar  abgefübrt,  die  Berichtigung  der  künftigen  Verpflegungsgelder  aber  in  vierteljährigen  Raten,  baar  bewirkt
  werden.  ,

Wegen  Zuruͤckgabe  und  Zuruͤcknahme  der,  in  das  Koͤnigreich  Sachsen  gehoͤrigen  Zoͤglinge  wird  fuͤr
beide  Theile  eine  drennonatliche  Aufkündigungsfrist  bestimme.

—  Art.  XXI.  In  Ansehung  der  allgemeinen  Straf=  und  Versergungs-,  Irren-,  Waisen-  und  Landnnan
  und  Feirt  arbeitsanstalten,  deren  Fonds,  Bestände  und  sonstigen,  hier  in  Frage  kommenden  Verhältnisse,  wird,  nach-F
  atsen.  u.  dem  durch  detverseitige  subdelegirte  Beamte  die  nöthigen  Erdrterungen  aus  den  Akten  und  Rechnungen  ange-Kalten.
  siellt,  und  ihre  Fonds  genau  konstatirt  worden,  Nachfolgendes  festgesetzt:
Bestimmun-  )  Die  Anstalten  selbst  bleiden,  nebsi  den  dazu  gehdrigen  Gebäuden  und  Grundstücken,  demjenigen
  NMesenker  gen  Landestheil,  unter  welchem  sie  gelegen  sind.
Geen  n  2)  Den  einzelnen  Anstalten  verbleiben  ebenmäßig  und  Khen  mit  ihnen,  ohne  weitere  Nachrechnung,
Vermögen  u.  an  den  betressenden  Landestheil  über:  die  von  ihnen  am  5ten  Juni  1815.  etwa  noch  zu  beziehen  gewesenen
s.  w  Nutzungen,  und  rückständigen  Zich=  und  Verpflegungsgelder,  die  Verbindlichkeit  derselben  zu  Leistung  der
damals  annoch  zu  entrichten  gewesenen  Abgaben,  die  Verichtigung  der  an  nurgedachtem  Termine  noch  nicht
junstiftzirten  Rechnungen  mit  allen  dazu  gehdrigen  Aktivis  und  Passivis,  das  einer  jeden  Anstalt  eigenthümlich
usch  rige  Vermdgen  überhaupt,  auch  die,  durch  Legate  oder  Schenkungen  ihnen  zugewiesenen  einzelnen
uczüge,  imgleichen  die  am  ö5ten  Juni  1815.  sich  daselbst  befundenen  Inventarien--  und  Naturalbestände
aller  Art.

3)  Eben  dies  gilt  auch  in  der  Regel  von  den,  bei  den  einzelnen  Anstalten  am  öten  Juni  1815.  sich
befundenen  Geldbeständen,  und  blos  in  Ansehung  des,  bei  einigen  solcher  Hauskassen  damals  vorräthig  gewesenen
  sogenannten  eisernen  Bestandes,  findet  Veerbunter  eine  Ausnahme  insofern  statt,  als  diese  zusammen
Jehn  Tausend  Thaler  in  Kassen-Billeks  betragende,  eiserne  Bestände  bei  der  Auscinandersetzung  über  die:
Kauptkasse  der  Straf=  und  Versorgungsanstalten  zur  Berechnung  und  Theilung  gebracht  werden.

Aussteben-  4)  Die  am  5ten  Juni  1815.  annoch  ausgestandenen  Rest=  auf  Kollektengelder,  Beiträge  von  Innun--de
  Aktivresle,  gen  und  Besoldungsabzüge,  verbleiben  demjenigen  Landestheil,  in  welchem  sie  an  gedachtem  Tage  ausgeanden,
  und  die  etwanigen  Proprereste  der  Lotterie-Kollekteurs,  den  Anfstalten  desjenigen  Landeskheils,  in

welchem  die  Lotterie-Kollekteurs  damals  wohnbaft  gewesen.

Kautionen.  5)  Die  Kautionen  der,  bei  den  Anstalten  angestellten  Offizianten,  kommen  an  diejenige  Regierung,  in  deren

  Landostheil  die  Institute,  an  denen  die  autionsbesteller  am  öten  Juni  1815.  angestellt  waren.  sich  befinden.
egen  der,  seit  dem  öten  Jum  1815.  von  den  baar  erlegten  Kautionen  bezahlten  Zinsen  soll  keine

Nachrechnung  Statt  finden.
Aversional-  6)  Oie  von  den  Verpflegten  eingezahlten  Aversional-Quanta,  und  diesfallsige  Deposika,  imgleichen
verpflegungs-  das,  den  Verpflegten  etwe  anheimgefallene  und  unter  den  Aktwis  der  Armenhaus  Hauptkasse  bereiks.  mit,
Kug.  und  enthalteuc  Vermögen,  verbleiben,  ohne  allc  diesfallsige  eizelne  Ab=  und  Zurechmung,  ber  der  gedachten
Ersschtebe  Kasse  und  jede  der  beiden  Kdnigl  Regierungen  übernimmt,  ohne  diesfallsige  Nachrechnung,  in  Ansehung  der
hungen.  Unterthanen  ihres  Landestheils  die  Verbindlichkeit  zu  den,  wegen  fröheren  Austricts  der  Verpflegten,  etwa

zu  gewährenden  Entschädigungen.

Anspruch  7)  Zur  Berichugung  der,  Seitens  der  Strafanstalten  der  Niederlausitz,  wegen  der  4#sten  Lotterie  geder
  Nieder=  machten  Fordcrung,  vereinugt  man  sich  dahin:  daß  dicsfalls  1300  Rthlr.  als  ein  gemeinschaftliches  Passivum
Lausit.  aus  dem  Fems  der  Armenhaus-Hauptkasse  berichtiget,  und  Preußen  gewährt  werden.

Abtheilung  S)  Das  Aktiv=  und  Passv-Vermüägen  bei  der  Armenhaus-Hauptkasse,  hat  man,  nachdem  über  die,
bee  Fonds  der  in  Anschung  einiger  hierbei  in  Frage  gekommenen  Posien,  eingetretene  Zweifel,  zwis  en  den  bewerseulgen
##e##enbaus-  Bevollmächtigten  eine  Vereinigung  getreffen,  und  einem,  unterm  2  5ten  und  29#en  Oczember  1818.  von
Vaupttasse.  ihnen  un:crzeichueten  Protokoll  einverleibt  worden,  in  derlenigen  Maass=  festgestellt,  wic  die,  der  gegenwärtigen

Konventien  unter  O.  beigefügte  Uebersicht  näher  nachweiset,  und  welche  daher  von  beiden  Theilen  als  richrig

anerkannt  wird.
9)  Das,  Inhalts  der  nurangezogenen  Uebersscht,  nach  Abzug  der  Passivorum,  bei  der  Armenhaus-Hauptkasse
  verbleibende  Aktvvermdgen,  wird  zwischen  Prrußen  und  Sachsen,  nach  einem,  mit  Rücksicht
auf
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        auf  die  Bevolkerung  der  Gebietstheile,  fuͤr  welche  die  befraglichen  Anstalten  bestimmt  waren,  und  vergleichsweise
  festgesetzten  Maaßstaabe  abgetheilt,  nach  welchem  breroon“  das  Kbnigreich  Sachsen
Sieben  Zehntheile,
Preußen  aber,  wegen  des  abgetretenen  Theils
Drei  Jehntheile
erhält.

In  welcher  Art  die  Theilung  nach  dem  nurgrdachten  Maaßstabe  ausgeführt  und  wie  hierbeil  namentklich
  in  Ansehung  der,  in  den  beiderseitigen  Landestheilen  theils  ausstehenden  Aktworum,  theils  zu  berichtigenden
  Passvorum  verfahren  werden  soll,  dies  ist  in  dem,  bei  dem  vorhergebenden  8ten  §.  angezogenen  Protokoll
  vom  28sten  und  29#ten  Dezember  1818.  sub.  No.  L.  Ui#t.  r.  n#her  destimmt  worden.

10)  Diein  den  Straf=  und  Versorgungs-,  Irren-,  Waisen=  und  Landarbeitsbaus-Anstalten  des  einen  Hazener
Landestheils  sich  befundenen  und  verpflegten  Unterthanen  aus  dem  jenseitigen  Landestheil,  werden,  insoweit  re  e
solches  nicht  bereits  geschehen,  an  die  Regierung  des  nurgedachten  Landcskheils  abgegeben  und  von  derselben  k
ehebaldigst  übernommen.  ich  tennrend

Die  näheren  Bestimmumgen  über  die,  bei  deren  Transportirung  zu  beobachtende  Modalität,  und  Soswegen
  der  diesfallsigen  Kosten,  enthält  das  mehrangezogene  Protokoll  vom  28sien  und  29sien  Dezember  1818.
unker  dem  Buchstaben  u.  Velbtes.

zegen  des,  für  dergleichen  in  dem  jenseitigen  Landestheil  gehdrige  Personen,  seit  dem  5ten  Juni
1815.  statt  gefundenen,  und  bis  zur  Abgade  noch  ferner  auflaufenden  Verpflegungsaufwandes,  ist  festgesetzt
worden,  daß  auf  gedachten  Zeitraum:

für  cinen  sogenannten  Distinguiren  4141442c20  Rthlr.

42  Halbdistinguirteeen  2p9p9pop0  —
:  gemeinen  Armen,  imgleichen  für  einen  Sträfling  und  Vagabonden  in  den  Strafund
  Landarbeits-Anstalten  ........  ...

für  ein  in  dem  Waisenhaus  zu  Langendorf  verpflegtes  Waisenkind  aber  565  —
jährlich  gegensetig  vergütet  und  sich  nach  diesen  Sätzen  berechuct  werden  soll.

11)  Die  aus  der  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  an  das,  in  dem  abgetsetenen  Theile  gelegene,  Zronden  vꝛ
Waisenhaus  zu  Langendorf  vormals  Statt  gefundene  Jahlung  von  200  Rthlr.  jährlich,  hoͤrt  mit  dem  Sten  nn  2
Juni  1815.  auf;  und  hiermit  zugleich  das  zeitherige  Recht  Königl.  Sächsischer  Behörden  zu  Besetzung  von  kar  ·
Stellen  in  der  besagten  Anstalt.  "

12)  In  Ansehung  des,  bei  der  Armenhaus-Hauptkasse  sich  befundenen,  sogenannten  Unkerstäz=  unterft#
zungösfonds,  dessen  ursprünglicher  Zweck  die  Unterstützung  emeritirter  Lotteriebedienten  und  deren  Wittwen  jungs-Fonts.
und  Waisen,  imgleichen  außcrordentliche  ratifikationen  für  dergleichen  eamte  war,  ist  man  übereingekommen,
  daß  der  am  öten  Juni  18315.  in  besagtem  Fonds  sich  befundene,  in  der  bereits  angezogenen  Uebersicht
  unter  O.  nach  seinen  einzelnen  Valuten  aufgeführte  Bestand,  nach  dem,  besage  des  9ten  F.  wegen  der
Armenbaus-Hauptkasse  festgesetzten  Maaßstabes  zwischen  Sachsen  und  Prcußen  ebenmäáßig  abgetheilt  werden
  soll.

13)  Wegen  der  Landarbeitshaus-Hauptkasse  ist  man  übereingekommen,  daß  Preußen  von  selbiger  ein  Landarbelts=Pauschquantum
  von  baus-Haupt-Dreißig

  Tausend  Thaler  kase.
erhält.

Dieses  Aversionalquantum  wird  in  der  Maaße  berichkiget,  daß  Preußen  alle  diejenigen  Kapitalien,
welche  mebrgedachte  Kasse  in  dem  Hergogthume  Sachsen  ausstehen  hat,  nebst  den,  bis  zu  dem  5ten  Juni  1815.
daselbst  ausgestandenen  Jinsresten  und  Beiträgen,  welche  letztere  mit  Rücksscht  auf  deren  Unsicherbeit  vergleichsweise
  nur  zu  1400  Rthlr.  Preußen  angerechnet  werden,  zu  überlassen.  Da  aber  nurgedachte  Kapitalien,
nebst  diesen  rückltändigen  Zusen  und  Beiträgen,  die  Summe  von  30,000  Rthlr.  übersteigen,  so  wird  der
diesfallsige  Mehrbetrag  Sachsen  bei  dem  Fonds  der  Armenhaus-Hauprkasse  vergätet,  und  Preußen  aus  der
letzteren  Kasse  um  soviel  weniger  gewährt.

14)  In  Ansehung  der  Zinsen  ist  festgesetzt  worden,  daß,  so  viel  die  Fonds  der  Armenhaus-Hauptkasse  Zinsen.
und  des  Unterstützungsfonds  betrifft,  jede  Regierung  die  Zinsen  der  ihr  überwiesenen  Kapitalien  vom  Sten  Juni
1815.  an  erhält,  und  sind  solche,  wenn  sic  von  der  Regierung  des  anderen  Landestheils  bereits  erheben  worden,
baar  derjenigen  Regierung,  welcher  die  Fonds  überwiesen  Er,  zu  gewähren.  Von  den  aus  dem  Fonds  der
Landarbenshaus-Hauptkasse  überwiesenen  Kapitalien  dagegen,  sollen  die  vom  Sten  Juni  1815.  bis  Michaelis
1818.  laufenden  Zunsen,  derjenigen  Regierung  ohne  weitere  Nochrechnong  verbleiben,  welche  solche  oeres

2  erhoben
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        —  28.  —"

erhoben  hak.  Die  etwa  aus  dem  zuletzt  gedachten  Jeitraume  rückständigen  so  wie  bie,  von.  Michaelis  1818.  cn
laufenden  Zinsen,  aber  von  Preußen  erhoben  werden.  .-Abtragung

  15)  Die  nach  den  vorstehenden  Besiimmungen  im  9.  12.  und  13.  §.  an  der  Armenhaus-Hauptkasse,
der  Preußen  dem  sogenannten  Unterfiützungsfonds,  imgleichen  der  Landarbeitshaus=  Hauptkasse  der-Kbniglich-Prrußischen
Slomiumen=  Regierung  zu  gewährende  Antheile  empfängt  solbige  in  den,  in  der  mehrangezogenen  Uebersicht  sub  Lit#.  O.

enthaltenen  Make  und  in  den  daselbst  aufgeführken  einzelnen  Akrivis.

Verzichtlei-16)  Preußen  verzichtet,  gegen  Empfaͤng  dieser  Äntheile,  anf  alle  und  jede  an  die  Kiniglich-Süchsische
stung.  Straf=  und  Versorgungs=  auch  Land-Arbeits=  Hausanstalten,  deren  Vermögen,  Fonds,  Nutzungen  un

sonst  diesfalls  zu  machenden  Ansprüchen.
Eben  so  begiebt  sich  Sachsen  aller,  in  Beziehung  auf  die  Straf=  und  Versorgungsanstalten  an
Preußen  und  an  dic,  im  Herzogthum  Sachsen  sich  befiudenden  dergleichen  Anstalten  zu  machenden  Ansprüche.
Fromms  Art.-  XXII.  Wegen  derjenigen  fronumen  Stiftungemn  und  Unterrichts=  Anstalten,  auf  wälche  dr
ESiftungen  Feiedenstroftatzvom  18ten  Mai  18185,  und)m  die  durch  selbigen  gescheh  Gchictsabtretungen  Einfluß  haben
*  Perr.  oder  haben  können,  ist  zu  Emleitung  der  darüber  erforderlichen  Auscinandersetzung  und  zu  Treffung  Persfallssac
  Anstal-  ger  allgrnreiner  Bestimmungen,  bereits  zwischen  den  beiderseitigen  Friedensvollziehungs=  und  Ausgleichungs-Kommissionen,
  unter  Milwirkung  des  Oesterreichisch-Katserlichen  Bermittelungs-Commissarii,  die  unter
No.  IV.  anliegende  Konvention,  d.  d.  Dresden  den  27  sten  Juli  1817.,  geschlossen,  und  durch  den  Druck  bekaunt

  gemacht  worden.  "1  «  ...
,,-»"«·.NachprkaGemäßkzejtdcåditcn  ChiegcnKrwvtzntiew  .e1«ne.dwasche-Aufforderung,wegen-vondesämmtlichen
  Suftungs-Administratoren  in  den  beiden  Landestheilen,  über  die  unter  ihrer  Verwaltung  stehenien
  Stiftuugen  und  deren  Verhältursse,  zu  erstartender  Anzeigen  erlossen,  demnächst  in  Folge  der  §#.  9.,  11  2n
14-  und  10,  der  nurgedachten  Kouventiov  enthaltenen  Besimmungen,  die  nähere  Erdrterung  einzelner  Stiftungen
  durch  beiderseitige  subdelegirte  stemmissarien  gememschaftlich  vorgenommen,  diese  Erbeterung  auch  in
Ansehung  mehrerer  Stiftungen  bereits  vollendet  worden,  so  ist  sedann  über  diese  Stiftungen  die  Auseinandersetzung
  in  der,  in  den  folgenden  23.  bis  28.  Artikeln  enthaltenen  Maaße  erfolgt,  und  hiernächst  inn  Allgemeinen
  noch  Folgendes  bestimmt  werden-  !
e  4  #Oc27)  Diejenigen  milden  Stiftungen,  in  Ansehung  deren,  bei  der  großen  Anzahl.  derselben,  iene  Ebrterung
Verbandlung  zur  Jcit  noch  nicht  beendigt,  unb  daher  die  Auseinandersetzung  bei  dem  Abschlusse  dieser  Konvention  moch  nicht
e  bat  erfolgen  können,  werden,  um  diesen  Abschluß  micht  aufzuhalten,  zu  fernerer  besonderer  Unterhandlung.
rzrterten.  ausgesetzt.  Es  soll  in  Ansehung  derselben  die  Erörterung  von  beiderseitigen  subdelegirten  Kommissarien  4h5
Stiftungen.  thigst  fortgesetzt,  über  die  Auseinamersetzung  in  Ansehung  der  auf  diese  Weise  erörterten  Stiftungen  zwischen
ftung  git  fortgest  .  ..  ..  .

vonbeiderseitigenAllekhdchstcnRegtcrungenzuersten-teureVesollnmchttgte,sichvekemttund.dakübekeme
nachträgliche  Perhaudlung,  spätestens  sechs  Monate  nach  erfolgter  Ratifikation  der  gegenwärtigen  Haupt-Konvention,

  abgrschlossen  werden.
Eingweittgg  2)  Inmittelsi  und  bis  9.  dessen.  Erfolg  werden  die  aus  dem  einen  Landestheile  an  Stiftungen  des  an-#emegen

  de,  dern  Landestheils  bisber  zu  leisen  gewesenen  Bezüge,  gegenseuig  fortentrichtcet.

*il  di  3)  In  Ansehung  der  Stipendien  ist  man  im  Allgemeinen  dahin  übereingekommen,  daß  diejenigen,
tipendien.  heren  Gruuß  ,  vermoͤge  der  Stiftun  en  auf  Koͤnigl.  Saͤchsischen  Unlverfitaͤten  überhaupt,  oper  namentlich  auf
der  Univerfität  Wittenberg  statt  finden  soll,  nach  erfolgter  Aufhebung  der  letztgedachten  Universität,  auch  zu

Halle  genossen  werden  können.
Die  ausdrücklich  für  Leipzig  bestimmten  Stipendien  dagegen  därfen  lediglich  daselbst  bezogen  werden-Besltim
  4)  In  allen  den  Fällen?  ur  welchen  nicht  durch  die  gegenwärtige  Haupt-Konvention,  Soder  sonstige
cen  der  Kon-  besondere  Versinigung,  ein  Anderes  fesigeseszt  wird,  bewendet  es  bei  den  Besiimmungen  der  oben  angezogenen
ES  Konvention  vom  27seen.  Juli  1817.,  welche  duher  un  so  weit  mit  gegenwärtiger  Haupi-Konvention  gleiche  Kraft
14  baben  soll.
1  14.  5)  Wegen  derin  der  nur  ungezogenen  früheren  Konvention  ansgenommenen,  unter  ständischer  Aufsicht
#nn#  gehen  den  Anstalten  und  Stiftungen  in  der  Obcrlausitz,  wirdüber  die  von  den  damitbeauftragten  ständischen  Depuffunden.
  #rten  dicsfalls  bercits  projektirte,  oder  noch  zu  entwerfende  Ausemandersetzung  scch  besonders  vereinigt  werden.
Diebor-  U.  :Art.  XXIII,  Dirx  Ihro  Koͤniglicheit  Majestaͤt  von  Sachsen  ·  anheim  gefallenen,  in  dem  an  Preußeu
maltacn  deut  abgetrrtenen  Theile  gelegenen  vormaligen  deutschen  Ordensgater,  die  zur  chemahgen  Balley  Thüringen  gehbsschen
  Ordens-e#  Vier  Eymthurhdfe  Iwätzen,  Lehsten,  Lcbstädt  und  Nägelstädt,  ungler  en  der  von  der  vormaligen  Ballei
guͤter.  abhängm  gewesene  Comthurhof  zu  Griefstadt,  waren  nebst  allen  ihren  Zubehdrungen,  Rechten  und
Einkünften,  urrmoge  einer,  von  gedochter  Ihro  Kbniglichen  Majeflät  im  Jahre  1811,  gefufteteten  Schenkung
den  beiben.  Fanbesuniverfitaten  Leipzig  und  Wittenberg  ,  ingleichen  den  krnsend-und  Bursenschmed  3  a
eißen

J.X  ·

*—
        <pb n="289" />
        20.  —

Meißen  unb  Grimma  als  unwiberrufliches  Eigenthum  ·  gewidmet  worden;  und  da  die  Universität  Witkenberg:
und  die  Land=  und  Fürstenschule  Pforta  an  Prcußen  gekommen,  die  übrigen  drei  nurgenannten  Stiftungen:
ber  bei  dem  Kdnigreiche-Sachsen  verblieben,  so  ist,,  wegen.  der  diesen  beiderseitigen  Lehranstalten  an  den  vorgenannten
  Gütern  zu  gewährenden  Antheile,  nachbemerkte  Ve  inigung  getreffen  worden.  «
i)Nachher-Anzahlderbetheilttannstalten,werdenvondenekiväl)ntcn«Gütu-n,odtkbcrcnchths
zdrciFünftheilepufdiezdkcithtigljch-S·pchsischcnuk1dzwciFünftheileaufdiczzwctHerzoglicheSächsischmAns
staltenverglcichsweisisgerechnet:  ·  «  .  ,,."

.  2)  Da  hiernächst  eine  Naturalkheilung  der  Güter,  insbesondere  nachdem  die  Comthurhöfe  Zwätzen,
Lehsten  und  Liebsidt  nebstzihren  Einkünften  inmiktelst  von  Prcußen  an  Sachsen-Weimar  abgetreten  worden,
eben  so  wenig  als  ein  gemeinschaftlicher  Besitz  und  Benutzung  derselben  für  thunlich  und  zweckmäßig  erachtet:
wodtden;  so  hat  man  nach  vorgängiger  Ausmittelung  des  Werths  der  befra  lichen  Güter  sich  dahin  vercimigt,
daß  Preußen  an  Sachsen  zur  gänzlichen  Abfindung,  wegen  des.,  der  Universität  Leipzig,  ingleichen  den  Land-"
und  Fürstenschulen  Meißen  und  Gränma  an  den  mehrgedachten  Gütern  zustehenden  Antheils  und  der  diesfall:
sigen  Ansprüche,  eine,  vom  1  #en  Juli  1815.  an  nach  wui  Hundert  verzinsbare  Aversionalsumme  Lon,

«  t  r..

Einmalhundert  und  Sechzig  Tausend  Thalern,  zablt.  «  «

.3)DicseAversioualsnmmcxwitdkdukchUebekrvcisungvotyzu-s"vom—thudertzinssbqrms-sichern-;
hypotbckarischcnletivfokdkrnngctI-11nd.lzaarmZahlungtn,welcheSachsen-vonandernzurTheilungcoymixn--denStiftungsfönwonPkeußenszgewahrenhabmwtrycompensamtolsckicbtigchmndinsoweithiekdukch-


it!3i1kcchnung,waöaufric,nachden-gegenwärtigenUeber-MINmewegfallcntcn,vorhindchönigrciche
SachsenunddcssrnInstitutenanfdicOkdcnögütersangcwicscncnBez!:gc,aus«-stetenu1:d.sckeuFo«uds,seit
dem  Isten  Juli  1815.  bereits  geleistet  worden,  wogegen  gegenscitig  auch  alle  von  Sachsen  seit  dem  1sten  Juli  1815.
wegen  der  Lormäligen  deutschen  Ordensghter  in  das  Herzogthum  Sachsen  etwa  geläisieten  Zahlungen,  demselben
  wieder  erstattet  werden.  «  «  ·  «
""«4).Øc»qen·1·np«fa«nicsssrLtvkksidualsünnnc  vonMNkhlksuebstbekrvorbkmcrktmsinsciywird-Iei-dsnbetbcilsgtcuKbnigLSåcljsifcbcnschau-stockenzststcbcndeAukheilandenvommligcndcutfchenOrdens-



ausreit  selbigebeiKönigl.eåcnpischcnBehorbcnsichbefinde-»ausgehändigt,und..fithigl.SächsischekScitöT
aufzallc,  jusgluschungtdickpstgkxtzckspat  Güter  und  deren  Nutzungen  zu  machenden  Ansprüche,  namentlich  auch
wegen  der,  von  Perr  Balley  Th#ringen  an  die  Seipendicn-Kasse  zu  Leipzig  zu  leistenden  sogenannten  Dienstgechirrgelder;

  verzichtes  .  ...  ·  ,  "
sg  5)  Die  Königl.  Prcußische  Regierung  uͤbernininit  die  alleinige  Vertretuͤng  aller  ·  auf  den  deutschen  Ordensgu#tern
  huftenden  Sthulden  und  Lasten,  undl  liberirt  daher  die  Kdnigl.  Sächsische  Regierung  und  dic  mehrgedachten
  Königl.  Sächsis  en  Anstalten  von  allen  und  zeden  dies  fallsigen  Misprüchen.

Dahin  gehören  namentlich  die  Penstonen  und  Penstonsrückstände  für  einige  rdenscomthure,  Beiträge:
zu  den  Zentrallösten  des  vormmaligen  dentichen  Ordens  und  alle  und  jede  andere  in  Beziehung  auf  gedachten
Orden  etwa  zu  gewährenden  Leistungen,  die  Pensson  für  einige,  in  Diensten  des  verstorbenen  letzten  Comthurs:
v.  Berlepsch  gestandenen  Personen;  imgleichen  alle,  in  den  abgetretenen  Theil,  aus  den  Gütern  und  deren,
Cinkünften  zu  leistenden,  sowohl  bleibenden  als  temporären  Bezünc.  «  »,»  ·«"

J)Svnsicdie'Kd-kägl;«-Prc11ßifd)eNcgkcntttg,vermbgcdckvonibi-übrrnommrncnVätbindlfchkcik,.
alledicxcnizzcnBedingungensit-erfüllensichvcmslichteywelchesdcnbcfralichcnAnstaltccsbri-Err7cht1iiigc
Dicssrskistungauferlpsgtzjrokdcnsogiltdicsinöbesondcreauchvondcn  Bcäinnmmgcm  welche  in  Folge  des
Könalleen  Fündationkresiripte  oem  31Kten  August  1811.  zu  Gunsien  der  Erben  des  letzten  Ordens-Cornthurs
  und  Besitzers  der  mehrgedachten  Güter  v.  Berlepsch  von  der  Königl.  Sächsischen  Regierung,  namentlich
  in  den  Tahren  1813  und  1815.  gekroffen  worden.  Die  Königl.  Preußische  Regirrung  verspricht,
vien  itztsge  chwanigen  sonsiigen,  ichzigen  und  künftigen.  Ansprüche  der  bererwähnten  b.  Berlepschischen
  ECrben  eben  sewehl  als  alle  andere  an  den  v.  Berlepschischen  Nächlaß  zu.  machende  Anforderungen,
  llsuthalben  allcin  zu  verkreten.  ·  :·::;-----::-..:.i
x«-""«;7)!an’32ksischri17·stets-voncningachtcmund-auf«denOidcitsgüxemangöstelltsnswämikeukrieg--·tkn;nnd-»sei-Königl.-S·ach"stschcnBehördedcponirtcnKautioncmsollden,wegen-det·K.11«-tbn·mindem-



«’bc1n"«v·ori·:cbendcnsIRS-,angezogenenBestimmungen-inBeziehung-naßdic"v;th"klcp«schlsch’e"cxErbencrsolgten
  besonderen  Festsetzungen,  nachgegangen  werden.  *r7•-  *!  „„½1
:  .  Art.
        <pb n="290" />
        —  30  —

2)  Klostee  Art.  XXIV.  Wegen  des  Fonds  des  vormaligen  Jungfrauen-Klosters  St.  Jacob  zu  ber
St.  Jakov  zu  und  der  sogenannten  Frepderger  Akzession,  vereinigen  sich  beide  Koͤnigliche  Aoe  Et  —*  dre  s-Frepders
  und  )  die  der  Universitaͤt  Wittenberg  auf  den,  derselben  mit  168  Rthlr.  jährlich  aus  besagtem  Fonds

Ict  gebuͤhrenden  Bezug  zustehende  Ruͤckstandsforderung  von
152

Rthlr.
Eintausend  Fünfhundert  Ein  und  zwanzig  Thalern,  von  dem  Koͤnigreiche  Sachsen,  an  das  Herzogthum
baar  berichtigt.
2)  Zu  künftiger  Deckung  des  nur  ewähnten,  Lturchen  Bezuges,  hiernächst  eine  Kapitalsumme  von
thlr.

Dreitausend  dreibundert  und  Sechszig  Thalern,  à  5  Prozent  verzinsbar,  von  Ostern  1818.  an,  dem  Herlogthum
  Sachsen  entrichtet  werde.

Sollten  auf  die,  seit  Ostern  1818.  gefälligen  Termine,  Zahlungen  an  die  Universität  Wittenberg  geleistet
  sepn,  so  werden  die  hierüber  sprechenden  Qutttungen  auf  jene  Zusen  in  Abrechnung  gebracht.

3)  Die  Königl  Preußische  Regicrung  begiebt  sich,  nach  Empfang  der  gedachten  Zahlungen
fernern  Anspräche  an  dem  hier  in  Rede  siehenden  Fonds.“  pfans  gedach  Zahlungen,  aller

3)  Prokura-  Von  dem  Fonds  der  Prokuratur  Meißen,  bei  dessen  Auseinandersetzung  das  Verbältniß  der  Volkstur
  Mieißen.  zahl  der  daran  Theil  habenden  Kreise  und  Aemter,  welches  einen  Abtheilungsnmiaaßstab  von
0,7290  Siebentausend  Jwethundert  und  Neunzig  Zehntausendtheilen  für  das  Kdnigreich,  und
0,  2710  Zweitausend  Siebenhundert  und  Zehen  Zehntausendtheilen  für  das  Herzogthum  gewährt
berücksichegt  worden  ist,  werden:  7
A.  zur  Deckung  und  Abfindung  der  bleibenden  Bezüge,  so  wie
B.  zur  Berichtigung  des  Antheils,  welcher  einzelnen  Gebietstheilen  des  Herzothums  an  den  Uebe

busser  Fonds  zustehet,  an  Preußen  überwiesen:  "  Herzoth  den  Ueberschlͤssen

1)  die  der  Prekuratur  Meißen  aus  dem  Herzogtbum  gebührenden  Leistungen  vom  1sten  Juli  1815.  an;

2)7  in  5  prozentigen  Staatspapieren  und  hppethekarnschen  Kapitalien  60,854  Rthlr.  19  Gr.  6  Pf.
Sechszig  Tausend  Achthundert  Vicr  und  Funfeig  Rthlr.  19  Gr.  6  Pf.

S)  in  prozentigen  hopothekarischen  Kap#tallen  38n9468  —  19  —  2—
Drei  Tansend  ier  Hundert  Acht  und  Sechszig  Rihlr.  19  Gr.  2  M.

4)  in  3  prozentigen  Staats=  und  hopothekarischen  Popieren  9,842  —  5  —  11  —
Neun  Tausend  Acht  Hundert  Zwei  und  Vierzig  Rthlr.  5  Gr.  11  Pf.

5)  in  2  prozentigen  Staatspapieren  ..  .  .  .  .  5,338  —  16  —  10  —
Fünf  Tausend  Drei  Hundert  Acht  und  Dreißig  Rthlr.  16  Gr.  10  Pf.

6)  an  Natural=  und  Geldbeskänden,  so  wie  ausstechenden  Resten.  2,213  —  45  —  2—
Zwei  Tausend  Zwei  Hundert  und  Dreizehn  Rhir.  15  Gr.  2  Pf.

Die  sub  No.  2.  J3.  3.  und  5.  aufgeführten  zinsbaren  Kapitalien,  werden  vom  1sten  Juli  1815.  an,
der  Konialich=  Preufis  den  Regierung,  nach  ihren  verschiedenen  Zinefüßen  verzinset,  hierauf  jedoch  die  seit
diesem  Termine  an  Institute  und  Genußderechtigten  des  Herzogtbums  geleistete  Zahlungen  in  Abrechnung
gebracht.  Gegen  Empfang  obiger  Zahlungen  begiebt  sich  die  Koömglich=  Preußische  Regierung  aller  Unspräche
  an  die  Fonds  der  Prokuratur  Metßen,  überlaßt  auch  der  Komglich-Sachsischen  Regicrung  ihren  Antheil
an  den  am  öten  Jum  1815.  vorhanden  gewesenen,  auf

17,507  thlr.  22  Gr.  5  Pf.
angenommenen  unsichern  Vermogen  nnt  4,)744  Fthlr.  15  Gr.  7  Pf.
Vier  Tausend  Sieben  Hundert  Vier  und  Vierzig  Rthlr.  15  Gr.  7  Pf.

Die  seundem  durch  entstandenrn  Konkurs  unsicher  gewerdenen  Kapitalien,
und  deren  Zunsreste  an  zusimen  ..  ..  7,744  —  6  —  11.—
Sieben  Tausend  Sieben  Hundert  ier  und  Vierzig  Rthlr.  6  Gr.  11  P.
werden  dagegen  nach  dem  oben  bemerkten  Maasiab  abgetheitt.

Luch  verpflichtet  sich  die  Koniglich-Prrußische  Regierung,  der  Kdniglich=  Sächsischen  Regierung,
wegen  der  bis  zum  isten  Juli  1515.  in  Rest  geblichenen  Leistungen  aus  dem  Herzogthume  Vergütung  zu
gemien,  un  sich  deren  VBetrag.  bei  der  endichen  Abrechnung  anrechnen  zu  lassen,  wogegen  von  dem  Königreich
  Sachsen  dem  Herzegtbume  dascni  e  erslattet  wird,  was  seit  dem  1sten  Juli  1815.  auf  diese  Lei
en  die  er  entruhtet  woroen.  7  .  Ken  Ju  f  deese  Leistungen

Zu
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        Zu  den,  auf  die  Prokurakur  am  öten  Juni  1815.  gewiesenen  temporaͤren  personlichen  Bezugen  an
3649  Rthlr.  14  Gr.
Drei  Tausend  Sechs  Hundert  Neun  nnd  Vierzig  Rthlr.  14  Gr.

tragen  auf  die  Zeit  ihrer  Dauer,  beide  Koͤnigliche  Regierungen  nach  dem  oben  angegebenen  Theilungsmaaßstabe
  bei.  ·

AufbenFall,daßctwavonSeitcnchDomkapikelözuMeißemwegenbesscnuksprünglicl)ekarbindungmitverdasigr-1«Prokuratick,otcrvonsonstirgkndJemandenauseinembcrettsvokdcmstanuni

1815.  vorhanden  gewesenen  Grunde,  Anspruͤche  an  den  Fonds  der  Prokuratur  Meißen  gemacht  worden,  oder
gemacht  werden  sollten,  hat  man  sich  gegenfeitig  dahin  vereinigt,  daß  alle  dergleichen  Anspruͤche,  wenn  sie
von  den  beiderseitigen  R.gierungen  für  rechtmäß  g  befunden  werden,  von  dem  Kdmgreiche  und  Herzogthume
Sachsen  nach  eben  dem  Maaßstabe,  welcher  bel  Theilung  dieses  Fonds  überhaupt  zum  Grunde  gelegt  worden,
als  eine  dem  ganzen  Fonds  zur  Lasi  fallende  Leistung,  gemeinschaftlich  übernommen  werden  sollen.

Wesen  der  Fonds  der  Schule  Pforta  sind  beide  Königliche  Regierungen  vergleichsweise  dahin  überein=  4)  Schulgekommen,
  daß  Pfortatsche

1)  Preußen  das  Vermgen  der  Schul-Pfortaischen  Stiftung  zur  unbeschränkten  Disposition  verbleibt  zifüng.
und  alle  und  jede  Zahlung,  weiche  aus  demselben  an  Insiutute  und  andere  Genußberechtigte  des  Knigreichs  che  Uebergeleistet

  worden,  vom  öten  Juli  1815.  an,  erldschen,  dagegen  chußkasse.
2)  dem  Koͤnigreiche  Sachsen  —
a)  der  sogenannte  Pfortaische  Relmtions-nsenfonds,  so  wie  .  schENTIJsp
b)  die  sogenannte  Pfortaische  Urberschußkasse  zur  alleingen  Disposstion  überlassen  bleiben.  Loonssinsen

3)  Dasjenige  was  nach  dem  öten  Juni  1815.  aus  der  Schul-Pfortaischen  Süiftung  in  das  Königreich,
so  wie  aus  dem  Pfortaisehen  Reluinons-Zinsenfonds  in  das  Herzogthum  Sachsen  gezahlt  worden,  ist  gegenseitig
  von  einer  Regierung  der  andern  zu  erstatten.

Die  früher  bis  zum  5ten  Juni  1815.  ehwa  in  Rückstand  verbliebenen  dergleichen  gangbaren  Leistungen
werden  aus  demjenigen  der  eben  genannten  Pfortaischen  Fonds,  auf  welchen  sie  damals  gewiesen  waren,

erichtigt.
4)  Preußen  zahlt  überdies  an  Sachsen  zur  Entschädigung  wegen  der,  auf  die  Schul-Pfortaische
Stiftung  für  das  Kon#greich  angewiesenen,  künftig  wegfallenden  Bezüge,  ungleichen  zu.  Beseitigung  anderer,
theils  bei  der  Auseinandersetzung  der  milden  Sriftungen,  theils  bei  Gegenständen  des  X  lI.  Ar#ikels  dieser
Konvention,  vorgewalteten  Anstände,  eine  Aversionalsumme  von
10  000  Rthlr.  Zehntausend  Thalern
in  dreiprozentigen  verloosbaaren  Steuerscheinen,  nebst  Zinsen  vom  isten  Juli  1815.  an.

S)  Die  Kdniglich-Sachsische  Regiern  begiebt  sich  aller  weitern  Ansprüche  an  die  Schul-Pfortaische

he  Regierung  an  den  Pfortaischen  Aü#ns.  Zinsenfonds  und  die

Stiftung,  so  wie  die  Kbniglich=  Preußis
Ueberschußkasse;  endlich  sind
5)  alle  von  dem  Herzogthume  und  der  Schul-Pforka  an  das  Königreich  Sachsen,  so  wie  gegenfeitig
von  dem  Kbnigreiche  an  das  Herzogthum  und  an  besagte  Anstalt,  wegen  des  sogenannten  Reluttionskapitals
  von  100,000  Mfl.  und  dessen  Zunsen  etwa  zu  erhebende  Ansprüche  als  gänzlich  erloschen  zu  crachten.
Art.  XXV.  Die  Fonds  der  Werischen  Stiftung  werden  unter  beide  Regierungen  nach  der  Velkés--  7.  Die
zahl  der  genußberechtigten  Aemter  und  Ostukte  vertheilt,  und  ist  hiernach  das  Verhülrun  :  Wer  che
A.  wegen  des  Fonds,  der  unter  Admin  stration  der  Koͤniglich-  Saͤchsischen  Landesregierung  gestanden,  auf  Stijiuas.
0,0000,  Sechszig  Zehn  Tausend-Theile  fuͤr  das  Koͤnigreich,  und
0,  9910,  Neun  Tausend  Neun  Hundert  und  Vierzig  Zehn  Tansend-Theile  für  das  Herzogthum;
B.  wegen  des  unter  Adminisiration  der  Regierung  zu  Merseburg  gestandenen  Fonds  aber  auf
0,1586,  Em  Tausend  Acht  Hundert  Sechs  und  Achtzig  Zehn  Tansend-Theile  für  das  Kdnigreich,  und
0,8114,  Acht  Tausend  Ein  Hundert  und  Vierzehn  Zehn  Tausend-Theile  für  das  Herzogthum
anzunehmen  gewesen.
Miut  Räcksscht  auf  das  nurgedachte  Theilungeverhältniß  und  auf  die  wegen  der  verschiedenen  Zinöfüße
statt  gehabte  Reduktion  erhält  von  dem  oden  erwähnten  Fonds  sub  A.  das  Konigreich
203  Rthlr.  18  Gr.  3  f.  Zweibundert  und  Drei  Rthlr.  18  Gr.  3  Pf.  zu  5  pro  Cent.  van
zinsbares  Kapital  (inclusive  eins  zu  4  pro  Cenk  zinsbaren  Kapitals  von  200  Kthlr.,  dem  sichern
welches  nach  5  pro  Cent  nur  zu  160  Rthlr.  angercchnet  wird,)  Buriden
18  Rthlr.  4  Gr.  3  Pf.  Achtzehn  Rthlr.  4  Gr.  3P.,  unzinsbar  al  Rchl
r.
        <pb n="292" />
        —  32

31  Rihlr.  18  Gr.  6  Pf.  Ein  und  Achtzig  Rthlr.  18  Gr.  6  Pf.  als  Antheil  von  den  unsichern  Aktivis,
zund  das  Herzogthum
33,756  Rthlr.  5  Gr.  9  P.  Drei  und  Dreigig  Tansend  Sieben  Hundert  Sechs  und  Hunfzig.
Rthlr.  5  Gr.  9  Pf.  zu  5  pro  Cent  zumbares  Kapmal  (incl.  eines  zu  41  pro  Cent  zins-  v.
baren  Kapilals  von  11,000  Nthlr.,  welches  nach  5  pro  Cent  nur  zu  9,900  Nthlr.  an-  ven
gerechnet  wird)  dem  sichern
3011  Rhlr.  13  Gr.  10  Pf.  Drei  Tausend  und  Eilf  Rthlr.  13  Gr.  10  Pf.  aus  den  unzins·  sVernibgen.
baren  Beständen,  ·
13,540  Rthlr.  10  Gr.  5  Pf.  Dreizehn  Tausend  Fünf  Hundert  Sechs  und  Pierzig  Rthlr.  19  Gr.
als  Antheil  an  dem  unsichern  Vermdgen.  v  ech  zig  Rthlr.  10  Gr.  5  Pf.
Aus  den  Fonds  eub  B.  erhaͤlt  das  Koͤnigreich
4909  Rthlr.  14  Gr.  8  Pf.  Vier  Tausend  Neun  Hundert  Neun  und  Sechszig  Rthlr.  14  Gr.)  vbon
3  Pf.  an  zu  5.  pre-Cenk  zinsbaren  Kaptallen,  dem  sichern
100  Nthlr.  9  Gr.  3  Pf.  Ein  Hundert  Neun  Rthlr.  9  Gr.  3Pf.  an  unzinsbaren  Kaplkallen,)  Vermbgen.
23352  Rthlr.  6  Gr.  3  Pf.  Zwei  Tausend  Drei  Hundert  Zwei  und  Funfzig  Nthlr.  6  Gr.  3  M.  allg  Antheil
an  dem  unsichern  Vermdgen;  «  «
sdaöhekzogthumdagchn  '  »  '
21,.530Rthlk.EZG1-.4Pf.EinucpdZwanzigTaüsrndDreiJZmIbertmibAchtzinghlt..
sägt-.  4  15  run  wSem  zinsbaren  Kapttalten,  dem  hern
470  Rthlr.  14  Gr.  f.  WVier  Hundert  Siebenzig  Rthlr.  14  Gr.  4Pf.  it  iern
Kapitaltrn,  s  H  ebenzig  Rth  f.  an  unzinsbarenVen  gen.
10  Athlr.  23  Gr.  1  Pf.  Zehn  Tausend  Ein  Hundert  und  Rcunzehn  Rthlr.  23  Gr.  1  Pf.  unsicheres
ermdgen.  .

Die  unsichern  Aktiva  werden  nach  den  oben  angenommenen  Verhaͤltnissen,  abgetheilt.

Sollten  nach  dem  öten  Juni  1815.,  von  der  Regterung  des  einen  Landestheiles,  einzelnen.  Indivibuen
des  andern  Landestheils,  Benefizien  aus  diesem  Fonds  bewilligt  senn,  so  werden  gfcih  eene  als  diejenigen,
  welche,  vermoge  vor  nur  gedachtem  Jeitpunkt,  geschehener  Bewilligungen,  damals  bestunden,  von  der
Regierung  des  dermaligen  wesentlichen  Aufenthaltortes  des  Benefziaten  berichtigt  werden.  -  An  eben  diese
Regicrung  ist  daher  auch  der  regulatipmäßige  Ersatz  der,  aus  den  Wenschen  Saftungskassen  geleusteten.  Vorv
schusse,  eimtretenden  Falles,  zu  gewähren.  n  6„  ½

Uebrigens  begeben  sich  beide  Regierungen  gegenseikig  aller  weiteren  Ausprüche,  wegen  der  hier  in  Rede
stehenden  Fonds.  .,

8).ichci-  Dieerstcundzweiteständi·cl)ePc-tsions.-undGratisikationökasseweid)cuBcdld1-ns"  .
Fis-  flsmdäz  Gratifikationen  fuͤr  akademische  berer.  auf  den  Universitäten  Leipzig  und  Wirtenkrg  Steune  —
aien  ra-  nach  der  Anzahl  der,  auf  jeder  deeser  beiden  Unwersitäten  im  Jahre  181.3.  angestellt  gewesenen  Professoren
tisffkarions=  abgetheilt.  Dies  gewährt  einen  Thellungsmaaßstab  von  Sieben  und  Vierzig  Sechs  und  Siebenzig  Theilen
Kasen.  für  das  Königreich,  und  von:  eun  und  Zwanzig  Sechs  und  Siebenzig  Theilen  für  das  Herzogthum  '

-  desemn  Berbältu  erhält  das  Herzogthum  von  dem  sichern  Akt#overmogen  "
5,265  Rtblr.  19  Gr.  Fünf  Tausend  Zwei  Hundert  Fnf  und  Sechszig  Rthlr.  19  Gr.  à  3  Prozentzinsb
2  Rhle.  20  Gern  3  Pf.  Zwei  Tausend  Acht  Hundert  Ein  und  Sechszig  #MWa.  e  Mi
4#  Prozent  zinsbar.
440  Rlblr.  2  Gr.  7  Pf.  Vier  Hundert  Vierzig  Rthlr.  2  Gr.  7  Pf.  baar:
Ven  dem  bei  diesen  Fonds  vorhandenen  unsichern  Vermbgen  an
10,000  thir.  Jehn  Tausend  Thalern  Kapikcal  zu  5  Prozent  und
90  Rthle.  6  r.  5  Pf.  Neunzig  Rthlr.  0  Gr.  8  Pf.  an  Zineresten  biervon,  is  sten  Juni  4815.
erhält  jede  der  beiderseitigen  Regierungen,  ihren  utheil  nach  dem  obigen  Theilungsmaaßstabe.

Dem  Herzogthume  gehen  von  den  ihm  zukommenden  zinsbaren  Kapltalien  die

verschicdenen  Zmefüssen,  vom  oten  Juni  1815.  an  zu  gute.  !  pltalien  die  Interessen,  nach  den

Nach  Empfang  dieser  Zahlung  erklärt  sich  die  Kdniglich-Preußische  Regierung  wegen  dieses.
abgesunden,  und  übernmmt  uhrer  Scits  die  Abführung  der,  den  Cenußbereuh#eß  "rn  uw.Dass  Soals
staudenen  Granfikationen,  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an,  auf  die  Zeit  ihrer  Dauer.

U  *

Art.
        <pb n="293" />
        rk.  XXVI.  Von  dem  Vermögen  der  Prokuraturkasse  zu  Zeitz  erhaͤlt  das  Koͤnigreich  Sachsen  einen

HProkn-Untheil

  nach  dem  Verhältniß  der  Volkszahl  des  demselben  verblicbenen  Theils  des  Suftes  Naumburg-Jeitz,  ratur  Zeiy.

wonach  sich  der  Thelungsmaaßstab  duf
0,  988.3  Neun  Tausend  Drei  Hundert  Drei  und  Achtzig  Zehn  Tansend-Theilen  für  das  Herzogthum  und
0,0617  Sechöhundert  und  Siebzehn  Zehn  Tausend-Theilen  für  das  Kongreich,

bestimme.

Unter  Beachtung  dieses  Theilungsverhältnisses  werden  dem  Köniareiche  Sachsen,  zur  Berichtigung
des,  demselben  an  den,  nach  Deckung  der  fortdauernden  Bezüge  verbleibenden  Ueberschuß,  zustrhenden  Autheils
  irberwiesen:  *

1)  Die  von  Ortschaften  und  Grundstücken  des  Kunlgreichs  Sachsen,  zur  Prokuraturkasse  zu  Zeitz  zu
leistenden  Abgaben  und  Gefälle,  vom  isten  Juli  1815.  an,  welche  nach  einem  Drcoschnrer  ltniß  jährlich
53  Rthlr.  21  Gr.  6  P.  belragen  und  à  5  Prozent  z.  Kopital  gerechnet,  sich  auf  1077  Rehlr.  22  Gr.  —  M.
Ein  Tausend  sieben  und  Siebenzig  Rihlr.  22  Gr.  belaufen,  "

2)  in  fünfprozentigen  Kapitalln  323256  —  20  —  2.—
Fünf  Tausend  Zwei  Hundert  Sechs  und  Funfzig  Rthlr.  20  Gr.  2  M.

3)  in  vier  und  ein  halb  prozentigen  Kapitallen..  794  —  20  —  —
Sieben  Hundert  Vier  und  Neunzig  Rthlr.  20  Gr.  5  Pf.,

4)  in  vierprozentigen  Kapitalien  6  8891  —  13  —  7.—
Acht  Hundert  Ein  und  Neunzig  Rthlr.  13  Gr.  7  Pf.,
5)  in  dreiprozentigen  Kapitallten  ......  .  ...  778  —  13  —  10  —

Sieben  Hundert  Acht  und  Siebenzig  Rthlr.  13  Gr.  10  Pf.

5)  an  unzinsbarem  ermogen  nach  Abzug  der,  von  dem  Konigreiche
Sachsen  bis  uli.  Juni  1815.  annoch  zu  vertretenden  Leistungen  und  Zinsen
à  137  Rehlr.  17  Gr.  S  KK.  218  —  10  —  11  —
Zweihundert  Achtzehn  Rthlr.  10  Gr.  11  Pf.

on  den  zuebaren  Kapitalien  werden  dem  Königreiche  Sachsen,  nach  den  verschiedenen  Zinsfüßen,
die  Zinsen  vom  1sten  Juli  1515.  an,  zu  gut  gerechuct,  dagegen  hat  dasselbe  sich  alle  JZahlungen,  welche  aus
der  Prokuraturkasse  für  die  Zeit  vom  lsten  Jull  1315.  demselben  etwa  geleistet  worden,  in  An=  und  Abrechnung
bringen  zu  lassen,  eben  so  aber  der  Prokuraturkasse  die  Rückstandsleistungen  von  Ortschaften  und  Grund=Kü#cken
  des  Konigreichs  für  die  Zeit  bis  zum  1sten  Juli  1815.,  zu  vergüten.

Die  seit  dem  nurgedachten  Zeitpunkte,  von  eben  diesen  Ortschaften  und  Grundstöcken  an  die  Prokuratur
  Zeitz  ctwa  erfolgten  Leisiungen,  erstaktet  letztere  dem  Königreiche  Sachsen.

Von  dem  auf  2,743  Rthlr.  5  Gr.  4  Pf.,  Zwei  Tausend  Sieben  Hundert  Drei  und  Vierzig  Rilr.
5  Gr.  4  Pf.  als  unsicher  angenommenen  Vermögen  der  Prokuraturkasse,  hat  das  Konigreich  Sachsen,  nach
dem  oben  angegebenen  Verhältuisse,  seinen  Antheil  zu  erhalten.

Wegen  der  Forderungen  der  Prokuratur-Kafse  an  das  Weidaische  Kreditwesen,  ingleichen  an  die  soenanmen

  alten  Stiftungsgelder,  wird  die  weitere  Bestimmung  bei  der,  Txrt.  XII.  F.  2.  Lir.  e.  eingeleiteten
Negulrung  des  Weidaischen  Kreditwesens  erfolgen.  Die  Königl.  Sächsische  Regierung  begiebt  sich,  nach
Empfang  der  oben  gedachten  Zahlungen  und  unter  Vorbehalt  ihrer  antheiligen  Ansprüche  wegen  der  nurerwähnten
  Forderungen,  an  das  Wen  asche  Kreditwesen,  und  an  die  sogenannten  alten  Suftungegelder,  aller  weiteren
  Ansprüche  an  die  Prokuraturkasse  zu  Zeitz.  Beide  Regierungen  verpflichten  sich,  den  erferderlichen  Beitrag
  zu  den,  auf  die  Prokuraturkasse  am  5ten  Juni  1815.  gewiesenen  temporären  personlichen  Bezügen,  nach
Mtinbe  des  oben  bemerkten  Theilungsverhältnisses,  so  lange  zu  leisten,  als  die  Genußberechtigten  solche
u  erhalten  haben.  ·  '

Bei  der  Schloßkirchen-Cymbelkasse  zu  Zeißz,  deren  Ueberschuß  ebenmäßig  nach  dem  oben  bemerkten
Verhältuß  der  Volkszahl  der  beiderseitigen  Antheile  an  dem  Suft  Noumburgdas
  Konigreich  Sachsen  nach  Deckung  der  auf  den  Fonds  gewiesenen  bleibenden  Bezüge

A.  12  Rehlr.  8  Gr.  2  Ppf.  Zwolf  Thaler  8  Gr.  2  Pf.  als  Antheil  der  dem  Fonds  gehbrigen  Kaffenbillcts-  3

Aktien  nebst  den  davon  treffenden  Zinsen  vom  isten  Juli  1815.  an,
B.  318  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.  Dreihundert  achtzehn  Thaler  16  Gr.  J  Pf.  zu  5  Prozent  verzinsbar,
C.  317  Rthlr.  18  Gr.  1  Pf.  Dreihundert  siebenzehn  Thaler  r8  Gr.  1  Pf.  zu  4  Prozent  verzinsbar,
D.  475  Rehlr.  2  Gr.  2  Pf.  Vierhundert  fünf  und  siehenzig  Thaler  2  Gr.  2  Pf.  zu  3  Prozent  verzinsbar
E.  20  Rthlr.  9  Gr.  8  Pf.  Sechs  und  zwanzig  Thaler  9  *  3  Ef.  an  unzinsbarem  Vermögen.
Ven

gitz  abgetheilt  wund,  erhält  lirch
*

10)  Schkoßen
  Comasse
  zu
        <pb n="294" />
        Von  den  zin#baren  Kopitalien  gehen  dem  Aigriche,  die  Zinsen  vom  #sten  Juli  1815.  an,  nach

Verbältniß  des  verschiedenen  Zinsfußes  zu  gute;  dagegen  hat  dasselbe  dem  Herzogthum  dasjenige  zu  erstatten,

und  auf  die  Zinsen  sich  anrechnen  zu  lassen,  was  etwa  auf  die  Zeit  nach  dem  üsten  Juli  1815.  dem  Konigreiche
us  diese  Fonds  gezahlt  worden.

ebrigens  begiebt  sich  nach  Empfang-dieser  Zahlungen,  die  Königl.  Sächs.  Regierung  aller  fernern  Anrüche

  an  diesen  Fonds,  mit  Vorbehalt  ihres  Anrechtes  an  die  Forderungen,  welche  mehrgedachten  Fonds  an  das

Weidaische  Kreditwesen  zustehen,  da  die  weiteren  Bestimmungen  hierüber  bei  der  könftigen  Regullrung  desselbem

folgen  sallen.
)  Proku-  Aus  der  Prokuratur-Allmosenkasse  zu  Fitz,  deren  Ueberschuß  nach  dem,  bei  den  beiden  vorhergehenden
retur-Allmo=  geitzer  Fonds  angenommenen  Verbältn##t  der  Polkszahl  abgetheilt  wird,  erhdt  des  Königreich  Sachsen,  da

Fauaste  bpie  gesammten  hypothekarischen  Kapitalien  zur  Deckung  der  bleibenden  Bezüge  des  Herzogthums  erforderlich
«  von  dem  unzinsharen  Vermögen  Überhaupt
18  Rthlr.  11  Gr.  6  Pee  Achtzehn  Thaler  11  Gr.  6  P.,  6
dagegen  verpflichtet,  nach  eben  diesem  Verhältnisse,  zu  dem  am  5ten  Juni  1815.,  auf  diesen  Fonds  gewissenen
  temporären  perstulichen  Bezuge  an  17  Rthfr.  12  Gr,jährkich  auf  dessen  Dauer,  beizutragen.

Sollte  übrigens  die  Schule  zu  gritz  von  Eingebornen  des  Kbnigl.  Sächsischen  Stiftsantheils  besuche
werden,  so  wird  ihnen,  neben  diesem  Rechtke,  der  FSertgenug  der  ihnen  vor  der  Abtrekung  diesfalls  zugestandenen
  Vortheile  und  Benefizien  auch  fernerhin  zugesichert.  Wegen  der  diesem  Fonds  an  das  Weidaische  Kreditwesen
  zustehenden  Forderungen  bleibt  auch  hier  die  weitere  Besiimmung  der  allgemeinen  Regulirung  des-Weidaischen
  Kreditwesens  vorbehalten,  und  es  begiebt  sich,  mit  Vorbehalt  der  antheiligen  Ansprüche  an  diese

orderungen,  die  Königk.  Sächsische.  Regierung.,  nach  Empfang  der  obigen  Zahlungen,  aller  ferneren  Anprüche
  an  diesen  Fond.
1)  A#ge-  Art.  XXVII.  Der  allgemeine  Schulfonds  wird  nach  der  Berdlkerung  der  bethelligten  Provinzen.
meiner  Schul=  abgetheilt;  dies  gewährt  cinen  Theillungsmaaßstab  von
fonds.  0,6772  Sechstausend  siebenhundert  zwei  und  siebenzig.  Zehntausendtheilen  für  das  Königreich,  und  ven
0,228  Dreitausend  zweihundert  und  acht  und  zwanzig  JZehntausendtheilen  für  das  Herzogthum.

Von  diesem  Fonds  crhält  mit  Rücksicht  auf  den  gedachten  Theilungsmaaßstab,  ingleichen  auf  einem
darauf  gewiesen  bleibenden  Bezug  von  5  Rthln  jährlich,  für  den  Schullehrer  zu  Wohlsborn  im  Herzogthumdas
  letztere  überhaupt  100  Rthlr.  zinsbar  zu  5  Prozent  vom  öten  Juni  1815  an,  und

825  Rthlr.  1  Gr.  5  Pf.  Achthundert  fünf  und  zwanzig  Thaler  1  Gr.  5  Pf.  unzinsbar.
Sollten  aus  diesein  Fonds  nach  dem  5ten  Juni  1815.  Zahlungen  an  das  Herzegthum  geleistet  seyn;  so#
werden  folche  auf  ebige  Zahlungen  in  Anrechnung  gebracht.
bes  Die  a  Prcußische  Regicrung  begiebt  sich,  nach  Leistung  der  gedachten  Zahlungen,  aller  Ansprüche
an  besagten  Fonds.
13)  Staͤn-  Aus  der  Staͤndischen  Schullehrer-Befoldungskasse,  deren  Fonds  nach  dem  Maaßstabe  der  Bevoͤlkerung.
bische  Schul-  in  den  sieben  Kreisen  der  alten  Erblande  abgetheilt  wird,  welches  ein  Theilungöverhaäͤltniß  von
tehrer-Besol-  0,7039  Siebentausend  neun  und  dreißig  Zchntausendtheilen  für  das  Kömgrcich,  und
bunsskasse.  0,2961  Zweikausend  nennhundert  und  ein  und  sechszig  Zehntausendtheilen  für  das  Herzogthum  gewährt,
werden  dem  Letzteren

4)  die  bis  zui  5ten  Juni  1815.  rückständig  gebliebenen  Zulagen  an  Schullehrer  des  Herzogthums,  so

weit  sie  nicht  etwa  seit  diesem  JZeitvunkte  von  dem  Kouigreich  Sachsen  bereiks  berichtigt  worden,  zu  gut  gerechnet;
eil  2)  als  Antheil,  woelcher  den  betreffenden  Theilen  des  Herzogthums  an  dem  Bestande  dieses  Fonds

gebührt:

A.  in  fünforozentigen  Kapikallenn  J869701  Rtblr.  0  Gr.  1  Pf.
Dreitausend  siebenhundert  und  ein  Thaler  6  Gr.  1  Pf.  »

B.in,vjcruudEinhalbprozcntigcnKapitalicn........-.......M.3Nth!t.21Gk3Pf.
AchthutcdektDreiundvåerzhThale-einuixdzwanzigroscl)cn.3Pf.
beide-sehstZinsenvomötcuJanulean.

c.haar....,........-...........  ........  .....8(-Rf)ki1)lr.2.3Gk.-—

Achthundert  Acht  und  Stchszig  Thaler  drei  und  zwanzig  Groschen,
antrichtet,  und  hierbe  diejenigen  Zahlungen,  welche  auf  dic,  sont  dem  Sten  Jum  1845.  gefälligen  Zulagen
von  Sachsen  an  Preussen  geleuslet  worden,  dem  letzteren  in  Zurechnung  gebracht.

Von  dem  unsichern  Vermigen  dieses  Fonds,  welches  in  1400  Rthlr.  Kapital  zu  5  Prozent  und

12  Rthlr.  15  Gr.  4  Pf.  bierven  am  öten  Juni  1815.  rbckständigen  Ziusen  besiehrt,  erhält  Preußen  seinen:
Antheil  nach  obigem  Manßstlabe.  Rrcußen
        <pb n="295" />
        Preußen  begiebt  sich,  gegen  Empfangnahme  obiger  Zahlungen,  aller  Anspruͤche  an  diesen  Fonds.

Art.  XXVIII.  Aus  den  Fonds  der  Augusteischen  Priester-Wiktwen=  und  Waisen-Stiftung,  wer-  10)  flug#-den
  dem  Herzogthum  nach  dem  Verhältniß  der  Anzahl  der  Predigerstellen  in  den  betheiligten  Provinzen  und  keische  Prie.
Distrikten,  welches  einen  Maaßskab  von  .  r  Sn

0.5200  Fünftausend  zweihundert  Zehntausendtheilen  für  das  Kbnigreich,  und  Onftung
0,i800  Viertausend  achthundert  Zehntausendtheilen  für  das  Herzogthum  Sachsen  «
gewaͤhrt,  uͤberwiesen:

I.  an  sschern  Vermbgen:

A.  43,704  Rehlr.  Drei  und  MWierzigkausend,  sirbenhundert  und  vier  Thaler  à  5  Prozent  zinsbar.
B.  91,410  .  186  Gr.  8  Pf.  und  Meunzigtausend  vierhundert  und  vierzig  Thlr.  18  Gr.  8  Ppf.
à  A1  Prozent  zinsbar.

C.  4944  Viertausend  neunhundert  und  vier  und  vierzig  Thle.  1  4  Prozenk  zinsbar.
D.  c)  3840  Dreitausend  achthundert  und  vierzig  Thaler,  imn  dreiprozentigen  hppothekarischen
Kapitaleen.

"%  p
8)  319  „  Achthundert  neunzehn  Thaler,  in  dreiprezentigen  Staatspapieren.
E.  523  =  Fünfhundert  acht  und  zwanzig  Thaler  in  zweiprozentigen  Staatspapieren.
F.  443  =  7  Gr.  6  Pf.  Viertausend  einhundert  acht  und  vierzig  Thlr.  7  Gr.  6  P.  bar.
Dem  Herzogthum  werden  auf  die  ihm  nach  obigem  zu  gewährende  Summe  zu  5  Prozent,  die  aus  dems
Fselben  an  diesen  Fonds  4  leistenden  geistlichen  Stiftungsgelder  an  jährlich  2,196  Rthlr.  6  Gr.,  nachdem
8  Riblr.  18  Gr.  vergleichsweise  wegen  Zwenkau  abgerechnet  worden.,  in  Anrechunng  gebracht,  und  da  bees##
Leistung  nach  5  Prozent  einen  Kapitals-Werth  von  64

43,925  Rthlr.  »
Drei  und  Vierzigtausend  neunbundert  und  fünf  und  zwanzig  Thalern
ergiebt,  eine  Kapital-Summe  von
221  Rthlr.
weibundert  ein  und  zwanzig  Thalern
z„u  s  Prozent  zinsbar,  von  dem  Herzogthume  an  das  Königreich  herausgezahlt.

II.  das  unsichere  Vermbgen  an
100,046  Rthlr.  12  Gr.
Einmal  hunderktausend,  sechb  undv  vierzig  Thalern,  12  Gr.
Kapltal,  und  bis  3osten  Jumi  1815.  röckständige  Zusen,  wird  *55r  obigem  Maaßstabe  ebenmäßig  abgetheilt.

Bon  den  zinsbaren  Kapitalien  gehen  dem  Herzogthume  nach  den  verschiedenen  Zinsfüßen,  die  Jinsen
vom  üsten  Juli  1815.  an  zu  Gute;  auf  die  Baarzahlung  werden  dagegen  493  Rthlr.  21  Gr.,  welche  aus  dem
Herzogthume  an  rückständigen  Stiftungsgeldern  abzuführen  waren,  demselben  in  Anrechnung  gebracht.
Vom  Asten  Juli  1814.  an,  Übernimmt  jede  Regierung  die  Pensionirung  nach  dem  Orte  der  uns  ###8  der
Peusionairs,  und  ihren  resp.  Gatten  und  Vätern.

Sollten  an  Pensienairs  der  andern  Regierunh  Jahlungen.  geleistet  seyn,  so  wird  eine  Regierung  der
ondern,  nach  hierüber  erfolgter  Berechnung,  den  Ueberschuß  erstatten.

Es  steht  den  Pensienairs  frei,  die  ihnen  ausgesetzte  Pension  auch  in  dem  andern  Landestheile  zu  genießen,
  ohne  daß  hierdurch  die  nach  obigem  sich  besthmmende  Jahlungsverbindlichkeit  der  Regierungen  gegen
die  Pensionairs  verändert  wird.

Auch  wird  die  Kdniglich-Preußische  Regieruug  der  Kbniglich  -Sächftschen  Regierung  deshalb  Erse
leisten,  wenn  die,  für  die  Stifte  Merseburg  und  Naumburg-Zeitz  dem  Herzogthum  bereits  in  Zuechnu
gebrachten,  bis  zum  usten  Juni  1815.  verbliebenen  Kücksiünde,  an  die  Pensionairs  des  Kdnigkeichs  aus  den
genannten  Stiftern,  nicht  vom  Herzogthume  abgeführt  seyn  sollten;  imgleichen  dicienigen  Zinsen  sich  zu-#chnen
  lassen,  welche  von  den,  im  Herzogthume  ausstchenden  Kapitalien  bei  Kassen  des  letzteren  erhohen
worden.

Die  Kuglich-Sächsische  Regierung  überrimmt  vergleichsweise  die,  den,  am  Sten  Juni  1815.,  in
Genuß  gestandenen  Wittwen  und  Wesen  der  Geistlichen  in  den  ehemaligen  westpbdlischen  Aemtern,  Slbenau,
Gommern  und  Treffurch,  bewilligten  Pensionen,  auf  die  bestimmte  Jeit  lhrer  Dauer  fortzuleisten.

»  DieKbnilPreußischesbgiekungbegiebtsichbagegenalletcknkknsnspküchcaqbte,dkshalbq«
die  Huig  Sächsische  Rentkammer  fundirte  Zuschutsumme  von  70  Kthlr.  jährlich,  so  wie  an  diesen  Siiftungsfonbs
  überhaupt.

Ers  Wegen
        <pb n="296" />
        —  36  —

.  lenael—  Wegen  der  Klengelschen  Stiftung,  welche  nach  dem  Verhältnih  der  Volkszahl  in  den  sieben  Kreisen
sch:  Eu#stung.  der  alten  Crblande,  und  mithin  nach  eimem  Moaßsiabe  von
0,70;30  Siebentausend  neun  und  dreißig  Zehntausendtheilen  für  das  Königreich  und  von
0,2001  Zweitausend  neunhunderk  und  ein  und  sechszig  JZehntausendtheilen  für  das  Herzogthum  Sachsen
abgetbelt  wod,  kommen  bride  Königliche  Regicrungen  vergleichsweise  dahin  uberein,  daß  dem  Herzogthume
A.  J157  Nthlr.  1  Gr.  2  Pf.  Dreitausend  einhunderk  steben  und  achtziz  Rtblr.  1  Gr.  2  Pf.  in  fünfprozentigen
  sichern  Allicis,  nebst  Zinsen  vom  öten  Juni  1315.  und
B.  211  Rthlr.  12  Gr.  Pf.  Zweihnndert  vier  und  vierz"g  Thlr.  12  Gr.  7  Pf.  von  dem  unzinsbaren
*  Kassenbestande  zu  überwensen.
Von  den  unsichern  Akti  n  22,80.3  Rthlr.  1.3  Gr.  an  Kapital  und  Zinsen,  bis  Sten  Juni  1815.
erhalten  beide  egierungen  ihre  Antheilc  nach  dem  obenbemerkten  Theilungsverhöllnisse.
Hiernächst  ist  von  dem  Herzegthum  nach  eben  diesem  Verhältnisse  auch
C.  zu  einem  Bezuge  von  21  Kehlr  jährlich,  auf  die  Lebenszeit  der  Genußberechtigten  beizutragen.
JNach  Empfang  dieser  Jahlungsmittel  begiebt  sich  die  Khnigl.  Preuß.  Regierung  aller  Ansprüche  an
diesen  Fonds.  ·-Bestimmun-

  Art.  XXIX.  In  Absicht  der,  in  den  Traklat  vom  18ten  Mai  1615.  Art.  10.,  zur  kommisariaen
  in  Abecht  schen  Uebereinkunft  ausgesetzten  näheren  Besiimmungen  wegen  Ueberlassung  einer  jährlichen  Quantttät  Saldes
  Salzes.  zes  an  die  Königl.  Sächstsche  Regicrung  hat  man  sich  folgendermaßen  vereiniget.

Quantlecht  .  .  1)  Ihro  Königl.  Majestt  von  Preußen  versprechen  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  jöhrlich
und  Qualität  zu  überlassen  und  diese  verpflichtet  sich  anzunehmen
des  Salies.  ·  Einhundert  und  Siebenzig  Tausend  Centner
weisies  Salz  von  guter  und  tuͤchtiger  Qualitaͤt,  den  Centner  zu  110  Pfund  Verliner  Handelsgericht
nach  Dresdener  Scheffel  à  128  Pfund  Leipziger  Handelsgewicht
zu  146,4331  19  Schefsel
gerechnet.
Die  im  obengedachten  Artikel  auf  Verlangen  der  Königl.  Süchstschen  Regicrung  zugestandene
höhung  dieser  Quantikät  wird  in  der  daselbst  bestimmten  Maaße  ausdrücklich  vorbehalten.
2)  Die  zu  liefernde  Quantität  Salz  soll  mit.
,  2  resbner  Schessel  aus  der  Saline  Dürrenberg
15,110  —  —  —  —  dengewerkschaftlichen  Salinen  zu  Teuditz  und  Kottschau.
15,0601  —  —  —  —  der  Saline  Kosen.  «

Sutnma146,4331«3’3DxcödnekSchcsscl
geliefert  werden.

ODaßemn  jedoch  in  einer  der  borbenannten  Salinen  die  hier  bemerkte  Quankität  Salz  in  Einem  Jahre
nicht  erzeugk  werden  sollte,  so  wird  man  Kdnigl.  Süchsischer  Seits  das  Ermangelude  von  ciner  der  übrigen
jener  Salinen  annehmten.

Sreise.  r  3)  Der  Preis  des  Salzes  wird  für  den  Drekdner  Scheffel  zu  128  Pfund  beipziger  Handelsgewicht
von  dem  "  «
Dörrenberger,  Truditzer  und.  Kötzschauer  auf  Einen  Thaler  und  Vierzehn  Groschen,
don  dem
«  KösejkirmifsEsanhalcxzundZwölfGroschcn
festgesetzt.  «  ...«  1  i  ,
Zeltperlode,  4),  Diese  Prrisbestimmung  gilt  nicht  ullein  für  das  künftig  während  der  Dauer  der  weiter  unten  K.  3.

f#r  welche  besümmten  Jeit,  sondern  auch  fur  das  srit  und  mit  dem  1|#cn  Okteber  1818.  berrits  an  Sachsen  gelieferte
dlese  Preise  Salz,  und  es  soll  dahrr.  wegen  des  seit  dem  nurgedachten  Zcitpunkt  gelieferten  die  nöthige  Verechnung  ge--#Untreten.
  pPflogen  werden.  "  4
Vergütung.  5).  Da  vermöge  ciner  Frischen  dem  vormaligen  Königl.  Preuß.  General-Gouvernemenk  zu  Merseburg
wegen  des  und  dem  Konigl.  Sächsisthen  Gcheimen-Finanz-Collegio  getrosfsenen  pror#isorischen  Vereinigung,  mit  Vor-#nber
  gell#e=  behalt  künftiger  Berechnung,  zcither  ein  Salzpreis  po#n.
erten  Salles.  1  Rthlr.  20  Gr.  4.  f.  pro#lDrcsdener  Scheffel
Ur  das  aus  den  abgktretenen  Salinen  an  das  Köônigfeich  Sachsen  gel#eferte  Salz  besti  mt  war;  so  ill  man
übereungekommen,  daß  Preußen  wegen  dieses  von  Sachsen  zcithero  zu  leisten  gewesenen  und  bis  zu  demgsen
«  «  "  to-
        <pb n="297" />
        Oktober  1818.  so  in  Rechnung  zu  stellenden  höheren  Preises,  an  Sachsen  ein  averslouelles  Vergütungsquantum
  von
Siebenzig  Tausend  Thalern
und  zwar  mit
Bierzig  Tausend  Thalern  in  verloosbaren  dreiprozentigen  St  erscheine  ,  nebst  Koupons  von
pro  Michaelis  1818.  an,
und
Dreißig  Tausend  Thalern  in  baarem  Gelde
gewähre.
Die  Berichtigung  dieses  Vergütungsquanki  wird  in  der  Art  geleistet,  daß
a)  Sachsen  von  Entrichtung  der  nach  Art.  XII.  &amp;amp;.  18.  Litt.  b.  bb.,  bdieser  Konvention  wegen  der  Depositorum
  an  Prcußen  zu  gewährenden  4  Rthlr.  an  Iprozentigen  verloosbaren  Steuerkreditkassenscheinen
  nebst  Koupons  von  Pro  Termino  Michaelis  1818.  durch  Kompensation  entbunden  wird:
b)  Die  Rthlr.  in  baarem  Gelde,  in  dem  Laufe  des  jetzigen  Jahres  1819.  durch  successioe  Abre  #nun

auf  die  von  Sachsen  für  das  gelieferte  Salz  an  Prcußen  zu  zahlende  Summen  abgeführt  werden.  v
h)DichzahlungfürdaögclsefcrtcSalzekfolgtimübrigcndckRegel-nachsogleichbcidkkAbnahmeAdam-«

des  Salzes,  und  kann  zur  Hälfte  in  Prcußischen  Kourant,  zur  Hälfte  in  dem  bei  den  Königl.  Preuß.  Kassen  ziße  d  onach
  dem  Neunwerthe  zur  jedesmaligen  Zahlungszeit  güultigen  Papiergelde  erfolgen.  Abliefe-7)

  Ueber  die  Fristen  und  dic  Art  der  Ablieferung  auf  Sachsische  Transportkosten  hat  das  Königl.  rungsteit  und
Geheime-Finanz-Kollegium  sich  mit  der  Salinen-Direktion  zu  vereinigen.  Modalitét.

8)  Gegemwärtige  Uebereinkunft  wird  auf  den  Jeitraum  bis  zu  dem  üsten  Oktober  1829.  geschlossen.  rmßßs
Vor  Ablauf  dieser  Frist  werden  beide  Konigl.  Regierungen,  nach  Maaßgabe  des  Friedens-Traktats,  Art.  19.,  Uebereinüber
  die  Fortdauer  deser  Uebereinkunft  2  anderweit  vereinigen.  kunft.

9)  In  Ansehung  der  Zölle  und  anderer  Abgaben  bewrndet  es  bei  den  Bestimmungen  des  Friedens=  Zlle  und  an-Traktats.
  dere  Abgaben.

10)  Zu  Verhütung  etwanigen  Unterschleifs  soll  die  Abliefcrung  des  Salzes  nicht  uniniktelbar  an  die  Maaßregeln-Untertbauen,
  sonoten  an  die  drtrosfenden  Kdnigl.  Sächsischen  Behbrden  erfolgen;  auch  wollen  bede  Regie-  Seden  unterrungen
  mit  gememsamen  Einverständniß  die  nöthigen  Maaßregeln  treffen,  dag  ven  den  Unterthanen  kem  chleife.
Salz  nach  dem  anderen  Landcstheil  verkauft  oder  heimlich  eingebracht  werde.

Art.  XXX.  Alle  etwa  noch  nicht  abgegebene  Urkunden,  Akten,  Bücher,  Rechnungen  und  andere  Aktenab-Schriften
  und  Papiere,  auch  in  soweit  ihrer  in  gegenwärtiger  Hauptkonvention  nicht  besonders  erwähnt  ist,  gabe.
welche  auf  die  Regierung  und  Admuinstration  eines  oder  des  undern  Landestheils  ausschließlichen  Bezug  haben,
und  dader  nothwendig  oder  nützlich  crachtet  werden  konnen  (wohin  namentlich  auch  die  von  Königlich-Sächsischen
  Behdrden  über  die  vermöge  obigen  Artikels  XII.  §.  183.  nunmehro  von  Preußen  zu  vertretenden  Deposita
  ausgestellten  Rekognitionen  gehdren),  sollen  gegenseitig  sobald  als  moglich  vollständig  ausgeliefert  werden,
und  eben  so  wird  man  von  solchen  Urkunden,  Akten,  Rechnungen  und  anderen  Schriften,  die  für  beide  Regierungen
  amech  von  Interesse  seyn  können,  auf  rfordern  gegenseitig  Abschriften  oder  Auszüge  ohne  Verzug
  ertheilen.

Sömmtliche  Abschriften  oder  Auszüge,  welche  vermöge  dieses  oder  eines  anderen  vorhergehenden
Artikels  oder  vermöge  einer  der  früher  abgeschlossenen  Konventionen  gegenseitig  mitzutheilen  sind,  werden,
in  sofern  sic  nicht  von  Prwatpersonen  verlangt  werden,  oder  blos  auf  das  Privakinteresse  Bezug  haben,
unentgeldlich  gefertiget  werden.

Jede  Reqierung  wird  sogleich  nach  erfolgter  Vollziehung  der  gegenwärtizen  Hauptkonvention  die  ubthigen
  ef#ble  an  die  betressenden  Behorren,  wegen  genauer,  schneller  und  vollsiändiger  Befolgung  der
obigen  Bestimmungen  ergehen  lassen.

Art.  XXXI.  Nach  Vollziehung  dieser  Konvention  wird  sofort  eine  General-Schlußberechnung  Schlußbeöber
  alle  und  jede,  von  deiden  Regierungen  in  derfelbrn  übernommene  gegenseitige  Zahlungsverbindlich=  rechnung.
kriten  angelegt  werden.

Insofern  lesteren  mcht,  vermögr  besonderer  Verabredung  in  einzelnen  Fällen  bis  dahin  bereits  genüget
  worden,  teitt  für  bride  Regwrungen  erst  nach  erfolgter  Genchmigung  obiger  Schlußberechnung  die  übernommene
  Zahlungsverbindlichkru  ein,  indem  durch  mehrerwähnte  Schlußberechnuas  sich  erst  ergeben  süonns

O  welche
        <pb n="298" />
        welche  Summe,  mit  Berücksichtigung  der  nothwendig  statt  findenden  Kompensttionen,  von  einer  Regierung
an  die  andere  herauszuzahlen  sepn  dürste.  Oie  solchergestalt  ermittelten  Summen  werden  sogleich  nach  der
Vollziehung  der  Haupkkonvention  berich#net.

Wroßber=  Art.  XXXII.  Oa  Königl.  Preuß.  Teits  einige  Distrikte  des  durch  den  Traktat  vom  16ten  Mai  1816.
goglich·  Wet-  akguirirten  Theils  des  Kdnigreichs  Sachsen,  an  das  Großherzogthum  Weimar  überlassen,  und  in  dem  unmch-=
  Bel-  term  22sten  September  ejusd.  5.  zwischen  Preußen  und  Weimar  Feschlosfenen.  Staatsvertrage  unter  andern  inn
tung  drtref.  Art.  10.  von  Großherzoguiich-Weimarscher  Seite  ausdrücklich  erklärt  worden  ist:
fend.  aß  Se.  Kdnigl.  Hohest  in  Absicht  dieser  Gebicte  atle  Bestimmungen  als  auch  für  sich  gültig  anerkenuten,

  welche  in  dem  zwlschen  Sachsen  und  Preußen  am  18ten  Mai  1815.  ofir  scher  Vertrage

und  namentlich  in  den  Art.  6.  7.  .  10.  11.  und  18.  enthalten  sind,  oder  von  der  in  Gemäßheit  des

4A#r  Artikels  des  gedachten  Vertrages  anzuordnenden  Kemmussion  noch  würden  feftgesetzt  werden;
fo  übernimm!  die  Kbnigl.  Preuß1.  Regierung,  die  pünktliche  Erfüllung  dicser  Erklärung  zu  garantiren  und
verspricht  die  Khnigl.  Sächsische  Regierung  hierunter  allenthalben  und  zu  jeder  Ze  gegen  Wenmar  zu  vertreten.

Algemel=  Art.  XXNXIII.  Durch  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  der  gegenwärtigen  Haupt-Konvention
e  Verzicht=  erfolgte  Auseinandersetzung  und  Ausgkeichung  werden  alle  Ansprüche,  welche  von  ciner  oder  der  anderen  Re-4eidung-
  gierung  in  Beziehung  auf  den  Friedenstraktat  vom  18ten  Mal  1312.  oder  aus  der,  demselben  vorausgeganenen

  Verwaltung  der  Königl.  Sächsischen  Lande  nach  allen  verschiedenen  Epochen  derselben  gemacht  worden
K  oder  auf  irgend  eine  Weise  noch  gemacht  werden  kdunten,  für  besettiget  und  aufgehoben  erklärt,  um
beide  Theile  verzichten  hierdurch  gegenseitig  feierlichst  auf  alle  fernerc  in  der  gegenwärtigen  Haupt-Konvention
  nicht  gegründete  diesfallssge  Anforderungen.

SEchiffartb  Art.  XXXIV.  Da  die,  vermöge  des  am  13ten  Mai  18153.  abgeschlossenen  Friedenstraktats,  Art.
auf  der  Elbe.  17.,  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  in  Bezug  auf  die  Elbschifffahrt,  zu  treffenden  besonderen  Verabredungen,

  auf  das  allgemeine  Reglement  zu  gründen  senn  werden,  welches  vermdge  des  108ten  Artikels
der  Wiener  Kongreßakte  von  allen  Regierungen,  deren  (sebiet  die  Clic  derührt,  gemeinschaftlich  zu  entwerfeu
  ist,  und  wozu  bereits  die  ndthigen  Einlen#un  en  getresfen  fin?;  so  behalten  sich  beide  Königliche  Regicrunen

  zur  Zeit  nnr  vor,  nach  zu  Stande  gebrachtem  allgemeien  Reglement,  dasjenige  noch  unter  sich  festzu-*
  was  etwa  dann  noch  einer  sonderen  Ver  inigung  uͤber  dusen  Gegenstand  zwischen  beiden  Staalen
bedürfen  wird.

Bekamtma-  Art.  XXXV.  Oiejenigen  Artkel  oder  Paragraphen  dieser  Konvcmion,  welche  nach  dem  einverchung
  der  nb-  ständlichen  Ermessen  beider  Kdnigl.  Regierungen  dazu  geeignet  sind,  werden  zur  allgemeinen  Wissenschaft
stisen  Arti=  durch  den  Druck  bffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Nasfratlen.  Art.  XXXVI.  Gegenwärtige  Haupt-Konvention  wird  ven  Ibro  Kdnigl.  Majestät  von  Preußen
und  Sachsen  ratisizirt  werden,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  innerhalb  drei  Wochen,  oder,  wenn
er  geschehen  kann,  noch  früher  erfolgen.

Zu  Urkund  dessen  haben  der  Kaiserlich  -Knigl.  Oestreichische  Vermittelungs-Kommissair,  imgleichen
die  beiderseitigen  Königl.  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  unteregche
Geschehen  zu  Dresden,  om  281len  August  1810.

Oer  Oesterreichisch-Kaiserliche  Vermitkelungs-Kommissair


(I.  S.)  Gaertner.  (I..  S.)  v.  Jordau.  (L  S.)  v.  Globig.

 

we  Die  Nalifikationen  obiger  Kouvention  sind  am  titen  November  d.  J.  zu  Dresden  ausgewechselt
K.

t—
        <pb n="299" />
        Urtikel  III.  K.  1.  1
(3  cl  .  Beilage  No.  1
Konvention

wegen

Abgabe  und  Fortsetzung  der  in  dem  Kdnigreiche  und  Herzogthume  Sachsen  anhängigen  Rechtssachen.

N.  die  in  dem  Wiener  Friedens-Trakkate  Fwischen  Ihren  Königlichen  Majesiätrn  von  Sachsen.

und  von  Preussen,  vom  18ten  Mai  v.  J.,  an  Preußen  erfolgte  Abtretung  einiger  Provinzen,  Distuekte,

Gebiete  oder  Gebietstheile  auch  Bestimmungen  wegen  des  veränderten  Gerichtsstandes  bei  den  betreffenden.

Landestheilen  nothwendig  macht;  so  ist  wegen  Abgabe  und  Fortsetzung  der  bei  den  Gerichtshöfen  beider-Lunde

  verhandelten  Prozess-,  Vormundschafts-,  Hopotheken  -,  Lehns=  und  anderer  Rechtsangelegenheiten

und  wegen  der  dazn  gehbrigen  Akten,  Depossten  und  Dokumente,  es  mgen  sich  nun  diese  bei  obern  ederniedern

  Civilgeisilichen  oder  Militair-Gerichten,  oder  sonsiigen  Behbrden,  befinden,  unter  Vermitkelung  des

mit  unterzeichueten  Kaiserl.  Königl.  Oesterreichischen  Herrn  Kommissarii,  von  den  beiderseitigen  Anscinane

dersetzungs=  und  Ausgleichungs-Kommissarien,  Kraft  ihrer  Vollmachten  und  Instruktionen,  ingleichen  mit

Inziehung  des  mit  unterzeichucten  Königl.  Prensischen  Kammergerichksraths  Herrn  Sictze,  nachllehende

Uedereinkuuft  verabredet  und  geschlossen  worden.  ·
1.Bei-allenbeweglicheSachcnbetreffentknundüberhauptbeiulleupcnlichenxKlagknWider-wesent-Mksonqlss

licheWchnsilzdcsBcllagtcmLetztercfmagcinknprivilegirtenoderdengcwhnlkchenGerichtsstandgehabtfachmhaben,

  zur  Richtschnur  anzunehmen,  und  der  Prozeß  vor  demjenigen  Nichter  fortzusetzen,  welchem  der  Beklagten

  oder  dessen  Erben,  am  dreißigsten  November  v.  J.,  nach  deren  damaligem  wesentlichem  Wohnsicze,

unterworfeun  waren.

Die  Rechtsangelegenbeiten  derjenigen,  welche  am  gedachten  Tage  weder  in  dem  Kbnigreiche  Sachsen,
noch  in  der  Königl.  Prceußischen  Monarchie,  überhaupt  ihren  wesenrlichen  Wohnsic  hatten,  eder  nicht  in
Cioil=  oder  Milirairdiensten  derselben  standen,  verbleiben  dem  erichte,  wo  sie  dermalen  anhängig  find.

iese  Besiimmnungen  wegen  des  nur  gedachten  Jeitpunktes,  so  wic  wegen  der  Ausländer  und  des
privilegirten  Gerichtssiandes,  gelten  als  allgemeine  Regel  für  alle  die  Fällc,  wegen  welcher  in  dieser  Konvention
  nicht  ctwas  Anderes  auserücklich  festgesetzt  ist.

2.  Wenn  bei  Personalllagen  mehrere  Ltis-Konserken  vorhanden  sind.,  welche  unkerverschiedener  Landes:  Litlo.  Konhoheit

  wohnen,  so  ist  die  Sache  da  zu  lassen  und  zu  brendigen,  wo  sic  am  dreißigsten  November  v.  J.  auhn-forten.
gig  war;  jedoch  stehet  den  Partheien,  Klägern  sowohl  als  Vellagten,  frei,  dararf  anzutragen,  daß,  wenn
der  Gegenstand  der  Klage  theilbar  ist,  in  Räcksicht  derienigen  Litis-Konsorten,  mit  welchen  die  antragende
Gegenparthey  unter  derselben  Landcshoheit  stehet,  die  Sache,  in  Rücksicht  dieser  Theilhaber,  an  ihre  Landeshoheit
  abgegeben  werde.  In  diesem  Falle  sind  die  Gerichte  der  andern  Landceheheit  gehalten,  die  dazu  ndthigen
  Verhandlungen,  blos  gegen  Vergütung  der  Kepialien,  der  neuen  Gerichtsbehbrde  mitzutheilen.

Z.  Realllagen  werden  vor  dem  Gerichte  fortgeselt,  unter  welchem  der  streitige  Gegenstand  gelegen  is.  NRealklagem
Dieß  findet  auch  bei  Sequesirationen,  Subhastatienen  und  andcn,  ein  Grunsstück  und  -rs  gekent  eTballnagen
betresfenden,  gerichtlichen  Handlungen  statt,  insofern  nicht  eine  Auknahme  ausdrückiich  bedungen  ist.

4.  Sollte  der  Gegenstand  des  Prozesses  ssch  zum  Theil  in  dem  Kbnigreiche,  zum  Theil  in  dem  Herzoge  Bel  Grundthume
  Sachsen,  befinden;  so  wird  der  Prozeß  dn,  wo  er  auhängig  ist,  ken  liegt  jedoch  der  rt  Aist  unter
gend  groͤßere  Theil  unter  der  andern  Landcoͤhoheit,  so  ist  die  Sache  an  die  gegenscitige  Gerichtobchorde  Lerschledener
abzugeben.-  Landethoheit.

5.  In  Räckstcht  der  Sercitigkeiten,  wobeidie  Landrégrenze  einsillA#gt,  istdenjenigen  Grundsätzen  nachzu=  etttutct.
gehen,  welche  indergleichen  Angelegenheiten  bisher  Frischen  den  beiderseitigen  Regierungen  statt  gefunden  habe.  18

.  Die  Fortsetzungder  Konkurssachenrichtet  sich  nach  dem  wesentlichen  Wohnsitze  des  Gemeinschuldners  *

#am  dreihigsten  Noocmber  v.  J.  und,  wenn  derselbe  früher  sen  anh,  wppapees  emeialchi  der  Konlurse.
Erdifnung  des  Konkurses  durch  Erlassung  der  Ediltalien;  es  waͤre  denn,  das  der  Schuldner,  oder  dessen
Erben  und  die  Mehrheit  der  Gläubiger,  cinverstaͤndlich  wuͤnschten,  den  Konkurs  bei  dem  Gerichte,  wo  er  einmali
        <pb n="300" />
        mal  auhaͤngig  ist,  fortzusetzen.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  die  Mehrheit  der  Glaͤubiger  nicht  nach  den  Kopfen
sondern  nach  dem  Betrage  und  der  Ouantst  der  Forderungsgegenstände,  zu  bestimmen.  Die  dießfallsige  Er#-tlärung
  muß  buien  Sechs  Wochen,  ve#m  Tage  der  Bekanntmachun  gegenwärtiger  Konvention,  enfweder
von  den  Betheiligten  selbst,  oder,  wenn  sie  durch  Bevöllmächtigte  stcts  mmuttelst  Beibringung  einer  Spezial:Vollmacht,
  bei  dem  zeitherigen  Richter  geschehen.  Sollte  bei  oder  über  diese  gemeinsame  Erklärung
rgeud  ein  Zweifel  oder  eine  Ungewißheit  obwalten,  so  ist  die  Abgabe  der  Akten  ohne  Anstand  zu  bewirken.

In  den  Fällen,  wo  die  vorgedachte  Ausnahme  von  der  Regck  eintritr,  mug  jedoch  der  Richter,  bei
welchem  der  Konkurs  schwebt,  die  dießfallsigen  Original-Erklärungen  und  Vollmachten  mit  einer  Uebersicht
der  Forderungen,  wolche  an  die  Masse  gemacht  werden  und  des  Fundaments,  aus  dem  dieselben  entspringen,
der  gegenseitig  zur  Aktenubernahme  nach  F.  34.  aukorifirten  Behbrde  mit  übergeben,  welche  selbige,  in  dem
Falle  emes  ihr  beigehenden  Bedenkens,  ihrer  obern  Behdrde  zur  weitern  Entschließung  einreicht.

Damm  cehb-  7.  Wenn  zu  der  Konkursmasse  Grundstücke  gehbren,  welche  unter  einer  andern  Landeshohelt  liegen,
rige  Grand=  als  wo  der  Konkurs  verhandelt  wird;  so  sind  sowohl  die  Subhastation,  als  die  dazu  ubthigen  Einleitungen
Uücke.  und  andere  darauf  Bezug  habende  gerichtliche  Handlungen,  auf  Antrag  des  den  Konkurs  dimigirenden  Gerichts,

von  dem  Richter,  unter  welchem  das  Grundstück  liegt,  vorzunehmen;  derselbe  ziehet  auch  die  Kaufgelder  ein
und  befriediget  die  Realgläubiger,  nach  der  Anweisung  des  Konkursgerichts,  zahlt  aber  den,  nach  Befriedigung

  der  Realgläubiger  und  nach  Abzug  der  gewöhnlichen  Glerichtskosten,  etwa  verbleibenden  Ueberschuß  an
den  Konkursrichter  hinaus.

Beiguͤter  8.  Liegt  indeß  daß  Hauptgut  unter  der  Landeshoheit  des  Konkursgerichts,  und  es  gehbren  dazu  blos
1.  Parzelen.  einzelne  Beigüter  oder  Parzelen,  welche  in  dem  gegenseitigen  Gebicte  gelegen,  jedoch  in  dem  Complexu  des
Hauptgutes  mit  verpfändet  find,  so  gehdren,  in.Rücksicht  dieser  einzelnen  Stücke,  die  Subhastation  und
audere  ndthige  Verfügungen  mit  vor  die  Gerichte,  unter  welchen  das  Hauptgut  liegt,  und  es  kunn  bei  den
-Gerichten  der  erstern  bein  Spczialkonkurs  erdffnet  werden,  sondern  diese  haben  auf  den  Antrag  der  Haupt-Konkursbehdrde
  das  Erforderliche  zu  besorgen.
E  cauesira-·  9.  Gleiche  Grundsätze  sind  bei  Streitigkeiten  über  Grundstücke,  wo,  außer  dem  Fall  eines  erdffneten
ien  udieer  Konkurses,  von  Befriedigung  mehrerer  Gläubiger  aus  diesen  Grundstücken,  oder  von  Sequestration  oder
Hubhastation  derselben,  die  Frage  ist,  zu  beobochten.

10.  In  Erbschaftsangelegenheiten  bei  Reguliung  und  Theilung  der  Erbschaftsmasse,  und  was  dahin
ehbrig,  ingleichen  wenn  über  einen  Nachlaß  der  Konkurs  erbffnet  worden,  entscheidet  der  Wohnsitz  des
Eroiostes  ,  und  in  Absicht  der  dazu  gehdrigen  Grundstücke  ist  nach  der  Lage  derselben  dasjenige  zu  befolgen,
was  bei  den  Konkursen  in  den  vorhergehenden  Paragraphen  festgesetzt  worden.

Vormund=  11.  V  dschaftsangelegenheiten  find,  insoweit  hicrunterin  den  folgenden  Paragraphen  keine  abänscha#ten.
  dernde  Besiimmung  getroffen  worden,  von  den  Gerrichten  fortzusetzen,  unter  welchen  der  Erblasser  zur  Zeit
Des  Ablebens  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  gchabt  hat.

Personal=  12.  Die  Beslellung  der  Personal-Vormundschaft  gebbrt  für  die  Gerichte,  wo  der  Minderjährige  sich  we-Vermund
  sentlich  aufhält,  und  sind  die  dahin  gehörigen  Akten  an  dieselben  abzugeben.  Haben  diese  Minderjährigen,
schaft.  welche  Grundstücke  unter  verschiedener  Landcsboheit  besitzen,  ihren  Aufenthalt  bis  zum  dreißigsten  Norcnber

  v.  J.  bereits  auf  Gütern  genommen,  welche  unter  ciner  andern  Landeshoheit  licgen,  als  wohin  die  Vormundsehafte
  angelegenheit,  nach  dem  gehabten  Gerichtesstande  des  Erblassers,  zur  Zcit  seines  Ablebens,  in
Hele  obigen  Sepalahes  gebôren  würde,  so  kann  der  Mindcriährige  nicht  genöthiget  werden,  unter  diese
Landcshoheit  zurückzukehren,  sondern  die  Vormundschaft  ist  von  der  Obrigkeit  des  Aufenthaltorts  fortzusetzen.
„  g  13.  Wegen  Verschwender,  lödsfinniger  und  überhaupt  solcher  Personen,  wegen  welcher  aus  einem  an-Saese
  ies,  derm  Grunde,  als  dem  der  Minderjährigkent,  eine  Bevormundung  eingetreten  ist,  richtet  sich  die  Abgabe
Lanse  der  Akten,  Dokumeate  und  Oepositen  nach  dem  wesentlichen  Wohnorte  des  Kuranden  am  dreibigsten  November
  v.  J.,  es  sen  denn,  daß  der  Kurande  damals  in  eine  dffentliche  oder  Privatanstalt  untergebracht  gewesen;

da  sodann  dessen  letzter  wesentlicher  Wohnort  vor  dieser  Unterbringung  eutscheidct.

Bei  bevermundeten  Abwesenden  entscheidet  deren  letzter  wesentlicher  Wohnort  vor  der  Entfernung.

Jur  Vert  14.  In  Absicht  der  zu  dem  Vermogen  der  Unmündigen  oder  Kuranden  gehörigen  Immobilien,  welche
wnenn  unter  der  andern  Landeshoheit  liegen,  stehet  der  gegenseitigen  Gerichesdehbrde  frei,  wegen  dieser  besondere
nien.  Vormünder  zu  bestellen,  oder  den  auswärtigen  Honal  Wormund  ebenfalls  zu  bestätigen.  Im  erstern

Falle
        <pb n="301" />
        —  41  —

Falle  sind  die  Gerichte  der  Hauptvormundschaft  gehalten,  der  Behdrde,  welche  wegen  der  Grundsüücke  beson-Dere
  Bormünder  beftellt  hat,  aus  den  Akten  die  ndthigen  Nachrichten,  auf  Erfordern,  mitzutheilen;  auch
haben  beiderseieige  Gerichte  wegen  Verwendung  der  Einkünfte  aus  den  Gütern,  seweit  solche  zum  Unterhalt
und  der  Erzichung,  auch  sonstigen  Fortkommen,  der  Unmündigen  oder  Kuranden  erforderlich,  sich  mit  einander
  zu  vernehmen,  und  in  dessen  Verfolg  das  Nbthige  zu  verabreichen.
15.  Istder  Pater  noch  am  Leben,  so  wird  in  Absicht  des  mütterlichen  Erbtheils  die  Vormundschaft  der,  Vormund=Kunder

  bei  dem  Gerichte  fortgesetzt,  unter  welchem  Ersterer  am  dreißigsten  November  v.  J.  seinen  wesenklir  schaft  üder

en  Wohnsitz  hatte;  jedoch  bleibk  auch  hier  den  verschiedenen  Landesbehdrden  unbenommen,  über  die  unter  n  terll.
ibrer  Landeshoheit  gelegenen  Immobilten  besondere  Vormünder  zu  bestellen,  insoweit  diese  bei  dem  Leben  des  ·
Vaters  Überhaupt  zulässig  sind.

46.  In  allen  den  Fällen,  wo  von  der  jenseitigen  Gerichtsdehbrde  neue  Vormünder  bestellt  werden,  baben  iberleung
die  abgehenden  Vormünder  die  Rechmimgen,  bis  zur  Zeit  ihres  Abganges,  dem  bisherigen  vormundschaft=  der  Vormünlichen
  Gerichte,  es  sen  dies  das  eigentliche  oder  kommissionsweise  bestellte,  einzureichen,  welches  sodann  le  der.
Rechnungen,  da  nbthig,  menrt,  scch  daruber  mit  dem  neuen  Vormundschaftsgerichee  verfimmt,  und  nach
bessen  asolgeer  Erklärung,  wenn  kein  Bedeuken  obwaltet,  den  bishengen  Vormund  liberrrt.  «

17.EdiktalpkozcsscgegenAbwesinbefolgcndentletztenimccthalbdemjehigetthgtigkeicheoderet«o««Ehrfucthume
  Sachsen  gehabten  Gerichtsstande.  Herzoa-  prozesse.
18.  Die  Ehescheidungssachen  Abwesender  gebdren  vor  den  Gerichtsstand,  unter  welchem  der  zurückgeblie-  d  abrrt#
benc  Ehegatte,  welcher  die  deshalb  etwa  udthige  Ediktal-Cuaton  ausgebracht  hat,  sich  am  dreißigsten  No-  r—.
vember  v.  J.  wesentlich  aufhielt.  «

19.  Die  Verhandlungen  der  frei  illigen  Gerichtsbarkeit,  ingleichen  die  gerichtlich  niedergelegten  Testa-  unmerhenk,  ,
mente,  bleiben  da,  wo  sie  sich  befinden;  und  es  beruhet  lediglich  auf  der  Willkühr  der  Ingeresseueen  ,  ob  sie  willien  (hedergleichen
  Verhandlungen  und  niedergelegte  Urkunden  abfordern  und  cinem  andern  Gerichte  übergeben  wollen.

nchtsbarkett.
20.  Alle  Kriminal-,  fiskalische  und  andere  Untersuchungssachen  werden  vor  dem  Gerichte,  unter  welchem  uUntersuder
  Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  gehabt  hat,  fortgesetzt.  chungssachen.

Sollte  indeß  die  Untersuchung  bei  dem  zeitberigen  Gerichke  ihrem  Ende  nahe  und  bereits  so  weik  ger
diehen  seyn,  daß  das  Verfahren  annoch  binnen  Vier  Wochen,  vom  Tage  der  erlassenen  und  behbrig  insinutr
ten  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Konvention,  zum  nächsten  Spruche  beendigt  seyn  kann,  so  bleibt  dir
Sache  bei  dem  ersten  Richrer;  der  Angeschuldigte  wird  iedoch,  nach  vollführtem  Verfahren,  mit  den  Akten,
zu  Abfassung  oder  Einholung  des  Urtels,  auch  Vollziehung  der  Strafe,  an  die  gegenseitige  Behbrde  überr
afte.  Nach  Ablauf  dieser  Vier  Wochen  muß  die  Abgabe  des  Angeschuldigten  und  der  Akten  in  jedem

#alle  erfolgen.

21.  Wo  Mitschuldige  aus  dem  beiderseitigen  Gebicte  verhanden  sind,  wird  die  Untersuchung  gegen  selbige,  Mitschul.
da,  wo  sie  anhängig  gemacht  ist,  fortgeführt,  und  soll  die  jedesmalige  erforderliche  Gestellung  dieser  Mit=  dige.
lchlbigen,  Behufs  der  Vernehmung,  Konfrontation,  oder  einer  andern,  zu  dieser  Untersuchung  erforderichen,

  gerichtlichen  Handlung,  aus  dem  andern  Gebiete  unweigerlich  erfolgen.

Sollte  sich  hierbei  die  Verhaftung  des  gestellten  Mitschuldigen  als  nothwendig  ergeben,  so  kann  dre
untersuchende  Richter  sie  zwar  verfügen,  muß  jedoch  den  Verhafteten,  ohne  Anskand,  seinem  ordentlichen
schter  ausliefern.  Das  Uxtel  wird  von  dem  Gerichte,  welches  die  Untersuchung  führt,  nach  denjenigen
Geschen  abgefaßt,  welche  in  beiden  Gebietcn  die  milderen  sind.
Die  Vollziehung  der  Strafen  muß  jedesmal  von  der  ordentlichen  Obrigkeit  des  Verurtheilten  erfolgen.
Vuch  ist  sofort  ein  Verzeichniß  der  aus  dem  gegenscitigen  Gebiete  schon  Inhafturten  von  den  betreffenden  Obrigkeiten
  ihren  Regierungen  einzureichen,  welche  solche  einander  gegenseitig  muttheilen  werden.
22.  Die  gelindere  Bestrafung  findet  auch  in  den  §.  20.  erwähnten,  so  wie  übcrhaupt  in  allen  übrigen  Bestrafung
Füällen  statt,  wo  Angeschuldigte  der  gegenseitigen  Landesbehdrde  auszuliefern  find.  überhaupt.
23.  Was  die  Untersuchungen  in  Einnahmc-,  Kassen=  und  Rechnungssachen  wegen  Defekte  (Properreste)  Defrauoder
  anderer  Verunkrauungen  bektrifft,  entscheidet  der  Wohnsttz  zwar  ebenfalls  über  den  Gerichtsstand  des  darionen  der
Schuldigen,  jedoch  wird  wegen  Ersatz,  Strafe  und  Kosten  die  bereitwillwe  Unterstützung  der  gegenseitigen  Einpeheer  «
F  Lan-  5
        <pb n="302" />
        Landesbehbrden,  so  wie  die  ungehinderke  Verabfolgung  dessen,  zugesichert,  was,  nach  Maaßgabe  der  im
Kdngreiche  Sachsen  geltenden  Rechke,  wegen  der  Prioritt  aus  dem  Vermdgen  des  untreuen  Qeners,  zur
Entschädigung  der  Kassen  erlangt  werden  kann.  Die  Behbrden  werden  jedoch  hierunter  allenthalben  noch
nähere  Anwr#sungen  erhalten.

Devofsten.  2.  Die  zu  jeder  an  eine  Gerichtsbehbede  des  andern  Gebieks,  vermöge  dieser  Konvention,  übergehenden
Sache  gehbrigen  Deposita  und  Dokumente  werden  von  sämmtlichen  Behorden  aus  beiden  Antheilen,  segleich
  mut  der  Sache  selbst.,  an  die  gegenseitige  Behörde  ausgeliefert,  oder,  wenn  die  Sache  bereits  in  den
jenseitigen  Händen  sich  besindet,  unverzüglich  nachgesendet.  Jede  Behörde  ist  verpflichtet,  in  beiden  Fällen
daruber  eine  vollständige  Nachweisung  zu  fertugen  und  der  jenseitigen  Behörde  zu  übergeben.  Was  jedoch  rie
zu  der  Kdnigl.  Sächsischen  Rentkammer,  oder  dermaligen  Deposikenkasse,  eingelieferten  Deposita  anlanget,
so  wird  wegen  der  Zeit  ihrer  Nachzahlung  besendere  Uebereinkunft  getreffen  werden.

Ibbektung  25.  Damit  wegen  der  in  den  abzugebenden  Rechtssachen  zur  Zeit  der  Abgabe  etwa  noch  stehenden  Terder

  Termine=  mine,  zum  Nachtheil  der  Partheien,  keine  Ungewißheik  entstehe,  so  wird  fesigesetzt,  daß  diese  Termine,
sobald  selche  nicht  ausdrücklich  aufgehoben  worden,  der  Abggbe  ugeachtet,  bei  dem  neuen  Gerichte  ihren
Fortgang  haben  sollcn,  eben  so,  als  ob  sic  von  diesem  selbst  angesetzt  worden  wären.  Das  abgebende  Gericht
  muß  aber  eine  besondere  Nachweisung  der  anberaumten,  noch  nicht  abgehaltenen,  Termine  der  Behdrde,
mwelche  es  die  Akten  abgiebt,  gleichzeitig  übergeben.

Ediktal-  260.  Wegen  der  in  den  abzugebenden  Konkurssachen  insbesondere  stehenden  Ediktal-  und  andern,  durch
Termine  1c.  die  bffentlichen  Blätter  bekannt  gemachten,  Termine  hat  man  festzusetzen  für  zweckmäßiz  gefunden:
1)  daß  diese  Termine,  wenn  sie  binnen  den  nächsten  Vier  Wochen,  von  Zeit  der  öffentlichen  Bekanntmächung
dieser  Konventien,  fallen,  annoch  vor  demienigen  NRichter  abgehalten  werden  sollen,  vor  welchem  dic.
Konkurse  dermalen  anhängig  siad;  und  ·

2)  daß  nach  Verlauf  dieser  Frist  die  erwaͤhnten  Termine  zwar  bei  dem  ntuen  Richter,  an  welchen  die  Konkurse
  durch  die  Abgabe  gelangen,  abzuhalten  sind,  daß  aber  der  vorige  Richter,  wenn  ein  oder  der  audere
Interrssent,  oder  samnitliche  Theiloaber,  demungeachtet  sich  zum  Termine  bei  ihm  anmelden  soüten,
eine  Registratur  darüber  abzmfassen,  und  solche  dem  neuen  Nichter,  an  welchen  der  Konkurs  gelangt  ist,
binnen  den  nächsten  Vier  Wochen,  entweder  urschriftlich  oder  in  beglaubter  Adschrift,  mitzutheilen  habe.

Prozefform.  27.  Nach  welcher  ProzeßHform  die  schwebenden,  an  die  Gerichte  des  Herzogkhums  gelangenden  Sachen
ferzzusetzen,  dieß  hängt  von  den  deshalb  von  der  Prcuß.  Regierung  zu  treffenden  Besimmungen  ab;  jedoch
gescheht  Kdmgl.  Preuß  Seits  die  Zusicherung,  daß  die  Rechte  der  Partheien  in  den  Fällen  nicht  gefäbrdet
werden  sollen,  wo  die  Formalien,  nach  der  bisherigen  Prozeßform,  einen  wesentlichen  Einfluß  auf  die  Entschedung
  der  Haurtsache  haben,  odrr  solche  schon  erworbene  Rechte  und  Befugnisse  degründen,  als  wohin
z.  B.  das  NRecht  der  Eidcodelation,  der  Reimgungs=  und  Ergänzungee  de  u.  s.  w.  zu  zählen.

rrrani  23.  Dagegen  werden  im  Materiellen  beiden,  nach  obigen  Grundsätzen,  an  die  Kdnigl.  Pruß.  Behbrden

e  abzugebenden  Rechtesachen,  die  §xr.  21.  und  22.  erwöähnten  Straf-Fälle  ausgenommen,  durchgängig  die  bisher
bestandenen  Königl.  Sächsischen  Gesetze  beobachtet.

u3  29.  Zu  dem  Ende  verspricht  man  Koͤnigl.  Saͤchsischer  Seits,  die  auf  die  Gesetzgebung  Bezug  habenden

t#  nach,  Nachrichten  und  Abschriften  ans  den,  dem  Kömgreiche  Sachsen  verbleibenden,  allaememen,  die  Gesctzgedung

ucten.  betreffenden  Akten  den  Vehdrden  des  Herzegthums  Sachsen,  auf  Verlangen,  uutheilen.,  k

G#erichtsge  30.  Die  Auslieserung  der  abzugebenden  Akten  soll  von  der  zurd'derst  zu  bewirkenden  Bezahlung  der  in
lährrn.  der  Sache  ctwa  noech  rücksiändigen  gerchtlichen  und  aunergerichtlichen  Verlkge,  Sporteln  und  anderen  Unkosten
«  nichtäbhängigZunächst-verbqujedochwitddiegegenfcmgtsusichcrungcfchetlt,-daßdaöncuthrcht,wchin
  die  Rechtsfache  gedcibet,  für  die  alsbaldige  Einbringung  und  Berichtigung  der  Verläge  und  übrigen  Gebühren,
  insefern  solche  nicht  dem  Staate,  sendern  Privatpersonen,  zu  entrichten  sind,  und  nicht  m  öffentliche
  Kassen  flirhen,  vorzügliche  Sorze  tragen  solle.

Wegen  der  in  die  dffenklichen  Kossen  fliessenden  Sporteln.  wird  besonderr  Veslienmung  vorbehalken  ;

jedoch  darf  auch  wegen  dieser  Sporteln  die  Abgabe  der  Alten  nicht  aufgehalten  werden.
—  —  31.  Bei  Abgabe  der  Alten  wird  deren  Wiedermittheilung  an  die  ausantwortende  Vehoͤrde,  besonders  in
24  #K  YDormuadschafts=  und  Keukurssachen,  euch  in  Lehutz-z  und  Keuseussachen,  wegen  der,  zu  einem  Hauxt,  ute
gehd-
        <pb n="303" />
        gebbrigen,  in  dem  jenseitigen  Gebiet  gelegenen  Pertinenzien,  bedungen  und  gegenseikig  zugesichert,  wenn
selche  bei  ekwanigen  Regrepklagen  oder  andern  Rechtsangelegenheiten,  zur  Rechkfertigung  des  vorigen  Richters,
  oder  sonst,  nothig  seyn  oder  werden  sollten.

·  IS·DieLehnCsundKonscmhMtemauchanderedahingehbrigeechkieu,soweitsiezuttennensisd,Lebstverbleiben
  oder  sind  dem  Lehns=  oder  Gerichtshefe  zu  überliefern,  unter  welchem  das  betressende  Grundstück  und  Konfensgelegen
  und  zu  verleihen  ist.  Atten.

33.  Sind  mehrere  unter  beiderlei  Landesheheit  gelegene  Güter  in  einem  Complexubegriffen,  so  gehbren  neder  Wüdie
  Originalien  derjenigen  Landesbehdrde,  unter  welcher  das  Hauptgut  gelegen  ist;  und  diese  hat  der  jenseitigen  ter  verschiede-Bebbrde,
  unter  welcher  die  übrigen  Grundstücke  liegen,  auf  Verlangen,  die  erforderlichen  Abschriften  zu  erthi  verkandesbelen.
  Der  letztern  wegen  darf  baher  die  Abgabe  der  Akien  nicht  aufgehalten  werden.  «

34.JedeJustizbcbdrdehatdieinSachensolchekPeksonen,wrlcheihrcrGerichtöbakkcitunmittelbarBebtkve
untergeben  finn,  (#woo  als  die  kommussionsweise  vor  ihr  ergangenen  Akten,  insofern  solche,  nach  den  vor=  jur  Abgad#.
stchenden  Grund  ven,  Lan  die  gegensertigen  Gerichte  abzugeben  sind,  unnuttelbar  und  ohne  wentere  Rückfrage,
an  die  von  jeder  Regerung  hierzu  zu  brauftragemen  und  sich  darklber  gehdrig  legikimirendrn  Bramten  des
andern  kandes,  mirtelst  Mrzächniss,  gegen  Quitung,  wolches  bei  ihrer  vorgesetzten  Behörde  zur  KenntmiHnahme
  emzureichen  ust,  ohne  Anstand  abzuliefern.

Die  allhier  in  Dresden  bei  den  höchsten  Behörden  befindlichen,  zur  Abgabe  geeigneten  Rechtsakten
werden  an  die  Kömgl.  Preuß.  Kommissarien  zur  Ausgleichung  mit  dem  Königreiche  Sachsen  abgegeben.

35.  Uebrigens  silt  die  gegenwärtige  Uebereinkunft  in  allen  ihren  Bestimmungen  nur  in  Rbcksicht  der  bis  Künftia  auzu
  dem  dreißigsten  November  v.  J.  anhangig  gewesenen  Rechtssachen;  in  Rücksicht  der  später  anhängig  ge=  bängig  werwordenen
  treten  die  allgemeinen  Grundsatze  ein,  welche  darüber  zwischen  den  beiden  Rcgierungen  schon  frä  dend=  Rechtsher
  statt  gefunden  haben,  oder  noch  künftig  festgesiellet  werden  dürflen.  sachen.

36.  Gegenwärtige  Uebereinkunft  wird  von  den  beiderscitigen  Regierungen  ohne  Anstund,  zur  Nachricht  #an#,
und  Nachachtung,  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.  #os

8
zZu  Urkund  dessen  haben  sowohl  der  Kaiserl.  Königl.  Herr  Vermittelungs-Kommissarius,  als  die  beidersritigen
  Bevollmächtigten,  ingleichen  der  Knigl.  Preuß.  Kammergerschesrath  Herr  Sietze,  diese  Konvention
  unterzeichnet  und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Dresden,  am  20ften  Februar  1816.

Kaiserl.  Kduigl.  Hesterrei  discher  Vermittelungs-Kommissarins
(L.  8.)  K.  Ph.  Spiegel  zum  Diesenberg.

Königl.  Preußische  Kommission  zur  Ausgleichung  Knigl.  Sichs.  Friedensvollziehungs-  und  Ausemmit
  dem  Kdnigreiche  Sachsen.  andersetzungs-Kommission.
(L.  S.)  Gaudi.  (LI.  S.)  von  Globig.
(L.  S.)  Friese.  (L.  S.)  von  Bünau.
(L.  S.)  Sietze.  (L.  S.)  Günther.

(L.  S.)  von  Wattborf.
        <pb n="304" />
        44

(Zu  Art.  IV.  F.  6.  der
Hauptkonvention.)

Ueber
sämmtlicher  Steuer-Kredit,  Kassen- 



 

 

 

 

 

 

Benenngung  der  Schulden.  Haupt-Betrag.
Riblr.  Gr.  #f..
I.
Schulden  vom  Jahre  1704.  und  aus  früheren  Jahren.
A.  unverwechselte  und  zur  Zeit  unverloosbare  Steuerscheine.
1)  ursprünglich  ohne  JZins  ausgeferkigte  Scheme  ...  931,73%9
2)  bis  jetzt  nicht  angemeldete,  als  verjäbrt  zu  betrachtende  Scheine.  51,4351  14  1
3)  Depositenkapitalien  zu  24  vom  100  zinsbar  s2  22—2  —222222222522  505  9  —
4)  andere  Stenerscheine  zu  3  vom  100  zinsbar  .  ....  .  2,187,75221222
B.  im  Jahre  1807.  in  kleinere  unverloosbare  Obligationen  verwandelte
  Stcuerscheine  530,000—  —
C.  dergleichen  aus  dem  ehemaligen  Ehurbraunfchwetischen  Hopo.  "
thekenanleeennaa  ....  §),5  16,000  —.
D.  im  Jahre  1764.  ausgeertigte.  verloosbare  Sbligationen.  z  u.,  42
1)  noch  nicht  ausgeloosete  zu  3  vom  100  zinsbber  58426,  20—1—
2)  bdercits  ausgeloesete,  aber  noch  nicht  bezahlte,  zu  4  vom  100“  Arsbor.  ....  1d5,900—«—-Z)dekgletchenbskutöausgcloofcteDbltqatwncthworubckdce
  Dokunmcte  verloren
gegangen,  die  aber  bei  deren  Mederauffinoung  zu  verzinsen  sind,  17,  0))0  ——
Summa  an  älteren  —  .2  U
randschaftliche  Hbligatienen  dom  Jabre  150  7.  zu  3  vom  100  zinsbar;
ursprünglich  an  4  Millionen  (nach  Abzug  der  zur  Tllgung  der  Fregeschen  Auleitze
bereits  bezahlten  5060,000  Rthlr.)  JJ833)9440,000——
Ständische  Obligationen  vom  Jahre  1311.  zu  §#  ##“  insbar.
(von  der  durch  Reichrubach  K  Komp.  negozirten  Anleihe)n  5,017,5000—.—
Betrag  sämmtlicher  Steuerschulden.  122,50,83215
Hicrzu  kommen  »  .--)weg-sich,ausdemctcuekämtioziidezakileiikenKliisgklbeövondin
  obgedachten,
  aus  dem  ebemaligen  Churbraunschwenis  pen  Hopothekenanlehn  herrühren
den  Schulden  von  J.510,000  NRthlr.  zu  71  vom  10  272,400—
2)  wegen  des  Zinsnachschusses  von  diesen  Schuloen  an  vom  100  nebsi  dem  «
Aufgeldevondicsimstimchichufeimch«Jvoml()(sbeide6,ciiiirqetrossenkis
Mkciiiiguiigzujolge,aiigeichlageuzu  einem  3  prozentigen  Kapital  von  80,  303  201—
Totalsimme  22.557  92201  11—

 

 

Aumerkung.  Bet  der,  ku  vorslebender  Art  bewirkten.  Abtheilang  odigen  Tetaleranes,  ist  auf  die,  nach  Ar-4,285,800
  Thbalern  sowohl,  als  auf  die  Abrigen,  im  gedachten  Artitel  enthultenen  Besimmungen,

Kommen  worden.
        <pb n="305" />
        sich  t

Schulden  und

deren  Abtheilung.

Beilage  Litt.  A.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  n  die  wotgen  Verschichenhell  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiervon  wuͤrde  Der  getroffenen  Vereinigung  zufolge
bei  Abtheilung  einer  seden  einzelnen  Klasse  nach  den  sind  wirklich  übernommen  worden,
setlgesetzten  Maaßstäben  fallenlauf  von
Sachsen  1  Preußen
Nach  dem  Mach  dem  Sachsen  Preußen
Vorbält=  Verhältniß
  von  Htchir.  Or.  vt  ib  von  ]  gethle.  Gr.  Af.  .  Nibir.  Gr.  If.
b21,157  12  6  IIEEEIEEIIEIIIIIEIIEE
3½292  ’197,116—  3½292  %  (101  —,4
33022  108.11  5)222ν  ν
44  #  ·)  telm  Amte  D)esden.  neimn  im  v  ei  e
1,,638,5011  s20,250  20  11  4,038,1661  21  1  640,  530  10
3533331  s8  —.  176,666  16  —  EEEIEIIEE
2,344,000  —  —  1,  172,000—%00  —  —  —
3617,  166  16  —  250  S  51—  —  —  —59%200
123,034  -  -16——---—  ——185,900.-—
-  11,666  16  —  -  5,933  8—  —  —  —
2  58/%%,88  7  4  382,  111
"„  .
,s-»·o·»2,9-o—"  *  ½#%%%10,  5ös—li0oo  —  —
——t———————————————  —  ——
OTFNYTN
3  188,700  —  —  3  83,790  ——272,400  —  —  —2
—  655,610  10  —  —  24,6933  10  —  80,30320—  —  —
1—  !*——.————  ntfon  41  681  10,000,771,  ,  190,  5  22
tiic  .  4.  der  Hauptkomwention  von  Preußen  allin  deschebene  Uedernahme  de  au

insfußes  und  sonst  getroffenen  Vercinlgungen,  die  ubthige  Nunsuht  ge-
        <pb n="306" />
        (Zu  Artilel  IV.  K.  6.  der

Haipttonvention.)

Nachweisung

Beilage  Litt.  B.

der  Preußischer  Seits  uͤbernommenen  unverwandelten  Steuerscheine.

 

is  E  du

F  –
Gangbare.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

betrachtende.
nnung  der  ine.  ."
Bene  8  Sche  ne  Kapital-Betrag.
Rthlr.  Gr  f.]  Riblr  Ge.Pf.
A.  An  ganzen  Klassen-1.]
  Berwilligung  von  1731.  mit  dem  Buchstabnre.  500—90,  8279—
2  17.7.  R  2222  2—22222  400  190,420  20  —
5  #  1746.  A  2000  —  61/500  ——
As  Mie  Verffcherungsscheinn  333s8s83313%
Jusammen  A  sis  1  I  4
1
.  Aus  andern  Klassen,  nach  dem  unter  O  angefügken
  speziellen  Verzeichnisse.  »
1.  Auf  die  kand=  und  Tranksteuer-Hauptkasse  lautendddd4
2.  Alte  Land--  und  Tranksteuerkapitale  ——  470122
uf  die  extraordinaire  Steuer-Hauptkasse  lautede  —  23——
1  Aus  der  Verwilligung  von  1115922.  —  —  —  2,000
5.  2  1749.  Buchstabe  B.  22o22222222  —  —  6,475  15  –
Jusommen  153118d,017112
Hierzu  die  cbiiiena  "  4,181  23  351,  6  6
1  *
Hauptbrtrag  ——————————□□□·  17,146  3  63  549,584  bꝛ  j
Ju  übernehmen  sid  11%%
Mithin  werden  mehr  übernomen  ..  323
And  weniieerrn  1|/11
        <pb n="307" />
        47

O  Spezielles  Verzeichniß
der  einzelnen  unverwandelten  Steuerscheine,  welche  Preußischer  Seits  aus  den  umstehend
unter  B.  aufgeführten  Klassen  übernommen  worden.

Benennhung  der  Sche'
I.  An  als  verjährt  zu  bet#achtenden:
Bei  der  Land=  und  Tranksicuer:  Hauptkasse
2)  von  dem  Buchstaben  K.

 

 

 

 

 

 

 

Rthlr.  Gr.  Pf.  àur.  Gr.  Pf.  7  Er.  Pf.  Atht  *4
252  12  J  10  —  —  —  —
171  —  —  Sie  12  —  z  13  —  2#  —
215  13  600  16  6  437  12  —  72  22  —
100  —  —
·  :4,084Rthlk.2iG-.6Pf.
b)  ven  dem  Buchsiaben  L.
ehlr.  Gr.  Pf.  Rihlr.  Gr.  Pf.  Reblr.  Gr.  Pf.  Rthlr.  Gr.  Pf.
W  3—  79  1  —  115  12  11  52  12  —
511  16  —  104  17  21  161  5  —  525  —
175  —  —  100  10  —  333  8  —  95  20  —
520  —  —  8  3  8  —  416  16  —  100  —  —
4,100  1  —  dr  —  —  63#07  13  10  .i  12  —
102  —  —  100  —  —  9  12  —  52  12  —
J.  —  —
—  —  37  7  6  *  11  1u6n
Zusammen  1  04¼  391
!
n  Bu  nabe  F  Betta
Datum  Name  Dessen  vr  r  grn,  als  s
des  Steuerscheins  des  und  der
oder  »  Wohnort.  Zinsder
  Verschreibmig.  Gläubigeré.  Quittung.
  Rihr.  Gr  f.
II.  An  gangbaren:
1)  Lasd=  und  Tranksteuer-Hauptkassenschulden  zu  3  pro  Cent.
5sdDer  Raih  u.  .  .  .  .  .....  .  A.  2  875  ——
25.  Septbr.  1750.  Die  Univerũtat  zn  .  .  ...  ...  .  -  3  5–
4  -  1  -  VLindschule  zu  .  .  .  .  .  .  .  .  IPforta  .  .  ...  2  4  2,  43  1°,  —
Das  Dontopitel3—  .  ..  2  5  3,550.—–—
*:  Der  Nachdgn  .  ..  ..  ...  -  8  754  9—
72  *  G  2  10  2.  625
(*  .  .  .  ...  ...  11  1,12  12  —
.  .....  12  252  12·—
2  2  .  Delitzsch  ..  ...  17  2,75  20.—
oñt.  nach  Christi  1  I
.IsJ)IUI-dq  1551.  HILEIIIII  e  2  2222  .  20  1,000  —
Latus  1,  "·  "K."%  10,73|23
        <pb n="308" />
        48

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Buchstabe  Num̃er  Betrag
Datum  Namen  Dessen  de  1  251%  16
des  Stenerscheins  der  u  der
oder  ·  Wohnort.  Zinsder
  Verschreibung.  Gläubigers.  Quittung.
  Riblr.  Gr.  Pf.
oñt.  nach  Christi
“i  1561.  Der  Nath  zu.  FLangensalda  B.  23  2,29520—
—  -—  2—2152  2  222  s  We  ssensce  sit  c  24  875––
3.  Apri  1568.  vie  Urierãtãt  zu.  .......  PWittenberg  .  .  ..  -  25  1,110
-  -—  222222  Lrbbleichen.  ·r  "„"  1#  20  577  12
-  *  Rath  zu  2  22222222  Delitzsch  59  ·r  „"  r  30  1,750
2  -..  .  .  .  .  ..  ..  .Kndeelbrö  „  s  33  2,0944—
"b  *""Leoangensalza  37  875–
Ob  Sangerhausen  38  5,530
-  ....  ..  .  .  .  Disgleichen  39  200
-  ...  .  .  ...  Weisseusce  40  20212—
rs#•v§*•J.-2.-EP.  ELELIII  Zoͤrbig  2—2  222  42  175  —  —
2  E  ——————  Delitzich  2—22  47  743  18  —
--..........  Jkeybutg..·»  51  1,190
7.  Januar  1583.  hwanes  n  vlnisen.  Stif!  .
tuns  ..  .  ...  Wittenberg  56  2,080——
Oas  Amit  222202  **1  Senftenberg  .  62  437  12—
Oer  Rath  rzz.  .  .  Delitzsch  .  ...  66  1,750  —  —
“"“  2  —2  2  222222242  Kindetbruͤck.  2  70  1,587  2—
..  ..  ·  ..  .  .  ·  Paucha  .  ..  ...  71  1,108189—
Gemeinekasien  u  ...  ..  .  .  .  IPPrTettin  ......  7  9110.—
Der  Rath  HHHn  Langensalza  ...  74  1,#3711—
-  -Hange  bausen  75  3,160712—
...  ..  .  .  ..  Tennstaͤdt  ...  7  3,  150—
..  .  .  .  .  .  Weissensee  77  712—
U„  6  -  Zoͤrbig  ...  ...  78  13110.—
20.  April  1564.  Die  niversität  v  .....  Wuteenberg.  522
Stwpencien=  Masse
12.  Juli  1507.  Wittenberg  ·  ..  83  10,500
.  April  1509  =  -  222  ..  84.  1  15|34
Das  Amt  zu.  ..  ..  ..  ...  .Fitterfeld  ....  90  31190—
—  in  os.  --...  ..·...Senktenbefg...  98  256%
2  :::.::::  Perrs  ———  100.  2,275—
EIBLIIEEII  101  875  —  —
Oer  Raͤth  **v  .....  .  E  .....  109  *4%21
Der  Hememekuss.  zu-  ..  tin  119/400  K
Der  Rath  zu  .  KTemistäot  122.%925
-«.........  eissensese  123  22
15.  April  1505.  Ernte.  Hohenidal  is  Vesitzerr.  Gruna  124  1,96s
"  z  Dersele  .HHohenpreißni  125  1,968  18  —
2  8  er  Rath  zu.  Sangerhausen  130  700
20.  Dczbr.  1050.Oie  Universltat  «-----«  Wittenbcrg  1337,000—
Osicknldll.«»·  «  1341,400——
-  -  Int...............  Unnaburg  «  136  250
2  222  EIEIII  Vitterfeld  -*„  2  137  4,265  158—

 

 

Latus  2.
        <pb n="309" />
        Buchstabe  1r–  Betra
Datum  Rame  Dessen  Kap  als  s
des  Steuerscheins  de-  un  der
oder  Wohnort.  Zinsder
  Verschreibung.  Gläubigers.  Qutttung.Rtblr.
  Gr.  pf.
Ostern  1611.  Ut  WWarda  E.  112  4573
"b  "b  :„  F„FF„  NRNörbaa  2  11110
Der  ———*'  Delitzsch.  .  ...  117  11,750  —
-  *  HHrenburg.  154  26212—
.  .Ungensalza.».  1001,750——
Die  #ommunität  wegen  Karpar
Tryller's  Freitische  J...  Keipzieg  10635.16022—
Ostern  16537.  Die  Krche  ..  Beichungen.  154.
Michachs  1076.  Die  Universitat  ...  ...  .  ..  Wittenberg  .  ...  175  18,750/  -  -
S  1670.  #  22  222222  *  2  176  3,0621121  —
16709.  ....  "b7  *  17750—  —
101.11111121  ....  178  160
1727.  Das  Eist  Beate  Mariae  Vir.
gisis  cl  St.  Severi  zu..  Erfurt  —  199  11,17318  —
Ostern  1658.  Das  Domtapitul  zu.  ..  ...  Mauniburg.  ...  H.  206  265  20  4
—  2  Die  Wenzelskirche  zu  ...  ...  -  ’i  -  2071,4025
-  2  Oas  At  d*5üben  2  203  735——
-  ......  ...  .  .  .  Eilenbur  ..  ...  -  209  485.164
MMubl  O"c  2106.750
OD  ..  ...  ..  211  875
-  ...  ......  Langensalza  ...  21.)059  15
¾l  2  2  .  ..  .  .  .  ....  214  —
Michaelis  1057.  WBWeissenfels.  2151,040
20.  Oktober  1029.  Die  Krche  zu  RMNeustatt  223  875
Michaelis  1662.  IDas  Amt  ...  ...  .  ..  .  .  .  PWeissenfels.  .  ..  234-31212|□
Osiern  1661.  -  -  ......  2  ...  235  131  6—
1713.  Gebrüder  Winckler  und  Komp.  -  .  ...  248  “——
-  Die  Freiherrl.  Werthernschen  Gerichte
  der  Grafschaft..  Beichli  ....  250  700
für  den  minderlährigen  Hans
Carl  Ottobald  Freiberrn  von
Werthern  auf  Frobhndorf.
-  Der  Gotteskasten  zu  ..  ....  Wayda  ......  251  55922110
Michacli  1700.  »
u.  Michaclis  1-21.Oer  Pfarrer  und  Schulmeister  zu  Uhlsooff  209  683821
Michacl.  1000.  u.
*  1702.  Das  Dorf  ............  Priesitz.  ..  ...  2  273  1,750——
-  -  -Predigtamt.  ..  .  .  ..  ..  Wayda  ...  ...  L.  297  4½|10—
Die  Hausarmen  z  ..  -  298  410|1%¼
Ostern  *  und  Anereas  Böhmer's  zur  milden
22.  Juni  1702.  Sachen  tostirtes  Legat.  ...  ...  2991,750
Östern  1671.  Cbh##st.  Ernst  Dietuch  v.  Polenz
und  Augusic  Sophie  Friederike
——  7  8|10
        <pb n="310" />
        Buchstade  4  Betrag
Datum  ame  Dessen  des.  pitals
des  Steuerseheins  des  8
oder  Wohnort.  Zinsder
  Verschreibung.  Gläubigers.  Quittung.]
  Riblr.  Gr.  Pf.
von  Leubnitz,  als  Vesitzer  dies  München=  Beh-  ·
Gukc6.............  kutöw  s.  L.  71  2,560  -—
24.  Mai  1629.  sDieselbe  als  Besitzerin  des  Gutes  ..  300  %2  ½%0  —
-  -  -  sDer  Rath  zu.  ....  .  ....  Delilzsch  ...  319  90212  —
19.  Januar  10.h))  ½  .  .  .  Laucha  .  ..  ...  325  43712  —
-  -  -  -  ......  Nicmegk  ...  326  26212  —
Michaeli  1001.  Heinrich  Ludwig  von  Jehmen.  .  ...  332  1,750  —  —
2  -  Die  Freiherrl.  von  Werthernsche
Gerichte  der  Gr  afschaft  ...  Beichlingen.  ...  337  192  —1—
Für  den  minderjährigen  Hane
Carl  Ottobald  Frhr.  v.  Werthern
  auf  Frohndorf-Michaeks
  1725.  Oas,  von  Ihro  Majestät  der
böchstseel.  Königin  in  Polen,
Fr.  Christ.  Eberhardinen  für
die  Geistlichkeit  z.  APrectzsch  *1  17  3.333,  8—
georducte  Stift.
Das  Domkapitul  zu....  ...  Naumburg.  ...  *  ,  75  18—
1!  ———————————
i  tulation.
Latustss..  16,373  23—
22.  1404
3.  558,,55118|10
4..  "  135°131410—
Summa  der  Land=  und  Tranksteuer-Hauptkassen-Schulden  1489,015|22s2
Datum  Name  Dessen  Buchstabe  Murster  Betra
des  Steuerscheins  4  I  des  Kapttaiez  buals  46
*  des  Wodhnort.  und  aster  ta-und  der  des  Kapitals.
der  Verschreibung.  Gläubigeré.  Prrals  =  Zah,#
Hungsternun.]  Qutt-*
  tung.  Rtblr.  Gr.Pf.

 

 

 

 

 

 

2)  Alte  Land=  und  Tranksteuer-Kapitalien  Litt.  G.  zu  3  pro  Cenk  mit  Liktern,
Kapital-Zahlungsterminen  und  Nummern.

Michaelis  1742.  %  Amt  1111  ẽw·  nit  ...  .  16.  Michaeli-  2  47022|1  —
Marke  1752.  Summa  p.  se.

3)  Ertraordi  ire  Steuc  =  Haupkkasse.
Ostern  1709.  1%  Amt  u.  lelen  .....  J  209  251—1—

Summa  p.  ser
        <pb n="311" />
        —  51  —

M  "r  Num̃er
Datu  a  me  Dessen  Brchsabe  Ses  a.
des  Steuerscheins  des  eõ  Kap.talss  pitals
«  R  rogerns  wobnort.t
ubigers.  "
der  Verschrei  uig.  9  lun  gstermm.

Betrag
und  z4  des  Kapunals.

4#  *n
h  Niblr.  Gr.  P.

 

4)  Verwilligung  ven  1742.  zu  3  pro  Cent  ohne  Littern.

eujahr  177  Oas  Amt  ....  .  .  .  IWendelstein.  *:.  W.  17  123  5  1,000  5
-  -  129

.....  ...  ckartsberga  -

–
Summa)  2,000

5)  Verwilligung  von  1749.  B.  zu  pro  Cent.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Michaeli  1750.  JDie  Kirche  zu.  .........  PWiederau.  .  ...  M.  .3  61  ½
11•1.  -.....*  B%
Ostern  1750.  ......  .  ..  .  .  .  IDDahme  .  ..  sm.  i  iss  31  4
......  .  .  .  .  .  .  IFreyburg.  #iun  1733.  32  2,500
Michaelis  1751.  HE.Yorgan.  wnis  60  853
1750.  Oer  Rath  z.  EFrepburg  M.  .  1738.  138  220
—  —
Ostern  1754.  Das  Hospital  zu.  ..  ...  ...  Pforthen.  ....  Ost.  Mn7  6o  69
o  II  -  Vvv
Michac1i51753.Christ..fgei»kichGotttovspolluile  —--M  smma  36131012
.  -  .  *  —  —
Summz.  l2  6,478  15  –
Ads  44.  1  3  i
.....  ......  470.22
25—

1

2.

33
4

5

Haupt-Summe

2,000|—
6,475.15

SII  1  rr

 

M#—####
        <pb n="312" />
        (Zu  Nrt.  IV.  J.  13.  der
Haupt=  Konvention.)

Absch
der  erbländischen  ständischen  Steuer-Kredit- 



Gegenstände.  Haupt-Betrag.

+
1

[Laufende  Nummer.

Rthl.  Gr.  Pf.]  Rthl.  Gr.  Pf.

 

I.  Einnahme[.

An  Bestand  find  am  öten  Juni  1815.  nachgewiesen  worden89,573|20
Hierunter  waren  jedoch  1,500  Rthlr.  landschaftl.  Obligationen  bei  ben
alten,  und  eine  Forderung  an  die  Peraͤquationskasse  von  100,000
Rehlr.  bei  den  neuen  Schudkden  41041,500  101,500

Mithin  schloß  die  Steuerkreditkasse  mit  einem  baaren  Vorschuß  ab  von  11,920  312
Hierauf  treten  jedoch  nachstehende  Emnahmen  vor  dem  aöten  Juni
1515.  zu:

Die  gegen  Rückscheine  zur  Steuerkreditkasse  abgeführten
83,060  Nthlr.  20  Gr.  6:  Pf.

 

 

 

S

3Die  aus  der  Finanz=  Hauptkasse  in
#nckenh  für  den  Ostertermin
1815.  erst  nach  dem  öten  Juni
1515.  eingerechneeen  5  ,  9  125  —=—

  136,940
Bleiben  an  Einnahme  ver  dem  öten  Jum  1591535.  ....  ———125,02.354;

An  gemeinschaftlicher  Cinnahme  nach  dem  öten  Juni  1815.  kreten
bis  mie  Michaelis  1817
a)  an  Ziusen  von  den  ergenDeshndegebh  gati  nen  von  1,000  Rtl.
zu  3  pro  Cent  jahrlich  von  fünf  balblährigen  Termmuen
zu  22  Rilr.  12  SSS9rrrrr.  —  —  11212—
b)  an  unabgeforderten,  in  den  fünf  T  Terminen  von  und  mit
Mtchachs  1815.  bis  dahin  1817.  veriahrten  zuf  sen

O
P
„!„n—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bei  den  alten  Schulhmen  ..  ....  1,.8111
bei  der  neuen  Anlehtee  .....  ««)0——
Zusammen  —  ——  2,6371
reinschaftlichen  Emnahme  —  ——  229,22  51
        <pb n="313" />
        Beilage  Litt.  C.

 

 

 

 

—
1  1ß
Kasse  bis  mit  Michaelis-Termin  1877.
Die  alten  Schulden  von  1764.  betreffend.  Die  ncuen  Schulden  von  1807.  u.  1811.  betreffend.
Zu  Z  u  Bemeretrag.
  Betrag.  0,648  0,352  kungen.

3
Sachsisch.  Preußisch.
Rehl.  Gr.  Pf.]  Ribl.  Gr.  Uf  Rebl.  Gr.  Pf.

Saͤchsisch.  Preußisch.
Mtbl.  Gr.  Pfl  Rthl.  Gr.  Pf.]  Rthl.  Gr.  Pf.

 

„500  1,000  500

 

 

 

12%0234%

112  12—  75  —  37112  —

 

 

 

—————.—————.

 

 

 

 

100,000  —+—  00  3#,200

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

700—  —  4½22  14  4

 

 

 

 

 

1
5½1  %2  #4
l

 

 

 

 

 

100,750  —i—  05,311I221135,-178j111
l  1  I
        <pb n="314" />
        Huupt-  .

Gegen  stände.  ?aupt·  Betrag

2

*

Rtbl.  Gr.  Pf.  l  Rtbl.  Gr.  Pf.
II.  Zu  berichrigende  Ausgaben.

5  An  3Zu  nsen  von  den  Stenerscheinen:
Mam  õten  Juni  1815.  waren  bis  Ostern  1815.  rlickstaͤndig  gebliebenn  —  ——  89,746  /21I
2)  Fbr  den  Michselstermin  1815.  waren  zu  zahlen  —  ——32%

3)—  *  Oster  *  18  16.  2  *  2  2222222  —  382,670  20  —
7  Michaelis  7  *  *  22  222  42  —  s——is-  382,  670  20—
5)  -  ter  1  1817.  *  "„  b°%  .......  —  ——  8332.020
6))  4  Micharlis  *  2  *  1  *  i  oos  is  —  ——  382,728  20  —

gusammen  .....  ——k—2,003,17.315

6  An  Verwaltungskosten:

)  Rückstand  bis  zum  5ten  Juni  1815.,  nichts

2)  Vom  östen  Juni  bu  Ende  Dezemder  16.  laut  Abschluß  —  —  6.0630  A
.3)  Für  den  Ostertermin  18155500  .  .  .  ..  ..  —  —  —  4.32000——
1)  „  .  Miilchaclistermin  38.  incl.  Deput.  Auslbsung  —  —  6,9791  616

5)  Oster  -  11TT.  ———  4,·-300——

0)I  Michaelis  —  2N2  222222  2222  ·  —  —  4,816  7—

Jusammen  ———  23,0251710

BetragdekgcmeinschafklichzubekichtigendenAusgaben....———2,0.31,19819.3
Vergleichung.

71  Die  gemeinschaftlichen  Einnahmen  sind  ..  .....  —  2290272|1|50
Und  die  gemeinschaftlich  zu  berichtigenden  Ausgaben.  .......  ...  ———2,().31,198,19«3
Mibmsmdzstdeckcn.............  —1,801,920—9z
Die  nach  Vorstehendem  zu  leisten  gewesenen  Beiträge  zu  den  zu  deckenden

  Ausgaben  werden  als  von  Kömgl.  Sächsischer  Sente  vollständig
  berichtigt  angenommen  und  von  Sachsen  vertreten.
Auf  die  Kdnigl.  Preußischer  Seits  mit..277,0641  1  53
und  3841,698  7  7
Zusammen  mit.  .1618,7021  91  4
Zu  decken  gewesenen  Summien  sind  abgefährt  worden:
1)  Vom  #ien  Juni  bis  Ende  Dezember  1815.  nach  dem  Abschlusse
der  Steuer-Kreditkaße  .  ....  P7,299MêCN
2)  öür  den  Olterterman  1610.0  7251441955  3  ———-.

)-  Michaelistermin  1816.  ....·....  ......1.31,J5«31!18  ———-4)•
  Oster  1317.  .  .  .  ...  .  .  ...  ..  .  .  .  ...  1313531481  —  ——
5)  2  Michaeli  r-  1143u½95314  —  —  —

Jusammen  55  1|10;  —  ———
        <pb n="315" />
        —  55  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  olten  Schulden  von  1764.  betreffend.  Die  neuen  Schulden  von  1807.  u.  1811.  bet  effend
2  u  Zu  Vemer-4
  1  Betrag.  0,043  0,332  kungen.
Sächsisch.  Preußisch.  Sachsisch.  Preußesch.

Nbl.  GEr.  Pl.  Ribl.  Gr  df.]  Rebl.  Gr.  pf.]  Rtbl.  Ge.  Pf.L  Nbl.  Gr.  Pf.  Ribl.  Ger.  5;

20,573  3|  66G016|SR  +  —  —

183,123  8.—  —  —  —  —  199,57  12  —  —  —IF  –—  #inel.  10  Mél

11NJNN□N  W

16/6□NN  —AA  Z  2  .  2  2  2  2  52252  innnt

183,157  8  —  153T2K□—EEL-Z

183,  1911  8  —  —  —109905N37|/12  —  I

.  4  —t

9,  TOTS’  10GGe,  S/OCa,  S22  S,  9
5,76  H  T  —  —  711—  "6
4,  100  ———  400
4,400  —  —  —2,9%%%  ————
44  ——  —  —  (400  15  .  Des.
Ad—  □.N

NWSNTNB2  „  1  TOOTTNNEC  ODC¼%  2  %=LSSTNTTSTNNTSNNOÖT’SÖGGvJTNITIESNSSTNOTNR

  #

+

128,482  412,827¼  0  65,31122%%S

%SO  S  v  2  8„  3u  eleO  ILTT,  76Z%

S92  NNNSSDLEST  TTORETO  INLNSG  FNFJOT  ÖFSCNGSSSTTTTTSLSOSTN
————SNS9  2
—602,  5|  4%%%  —  ——.  —  ——  bo-5720
—56%650445  20|
——064256N%Hegg.5  120—

—  —  E62  ——065444520
—  –2%  —  ——,2
Nota.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus  vorliehender  Darstellung  ergiebt  4%  daß  Preugischer
ens  zu  den  Zunsen  der  neuen  Sch  55  Rthl.  11  Gr.  7  Pf.  weniger

2  2  -alten  -  ..........  5  mehr

gezahlt  worben  mithHn  "½  *  V  5  2  Pf.
von  Preußen  annoch  nachmuhlen  sind.  7  —
        <pb n="316" />
        —  56  —.

Art.  V.  J.  12.  b  .  .
Poeldneiieh  Beilage  Litt.  D.
.  —

Uebersicht,

die  Auseinandersetzung  des  erblaͤndischen  Steueraͤrars  so  wie  des,  der  Stifter
Merseburg  und  Naumburg-Zeitz  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stkänig.  W
aͤchsischer  Zaͤchsischer
G  egen  st  ände.  Haupt-Betrag.  as  FAuber-  chsisch
0,6895.  0,3105.
Rtblr.  Gr.  Pf.  LEtlit.  Gt.  Df.]  Rtblr.  Gr.  Pf.
I.  Erbländisches  Steuer-Aerar.
A.  Baarer  Bestand.
à#)  In  der  Ober-Steuer-Einnahme.
#Der  reine  Bestand  in  der  Ober:  Steuer-Einnahme  am
öten  Juni  1315  beträügt::  14,5  Jj4%„3CH1,520
Hierzu  Zinsen  von  den  hiernnter  begriffenen  taatspapieren
  bis  mic  Michaelis  1812  17212—  11822  5313
#)  Gelder  so  am  öten  Juni  1815.  aus  dem  Hergogthum
Sachsen  zur  Einsendung  an  das  Steucr-Aerar  sich  unter
  Weges  befunden  haaeen  932414606,429—83413s
b)  In  den  Kreis-Steuer-Einnahmen  derjenigen
Kreise,  ven  denen  Theile  abgetreten  worden.  "
VBeidemMcsßenckKrcise....·............2,507121031,7282285  778142
2)  r  r  Leipziger  Kreise.  ·———  10,895  81104  7,512  8  64  3,383  —  4
3)  .  Voigtländischen  384,  6/1  2565|/221  8  1191
Zusammen  37,841/11/101820,  091  7  14L  11,  749G
B.  An  Passivis  sind  zu  berichtigen:
4)  Der  Zins=  und  Aufgeld-Rückstand  vom  Kur-Vrauuschweigschen
  Hypotheken-Anlehn  auf  die  Termine:
Michachs  1813.  13,558  tl.  13  gr.  9#  pf.
Ostern  u.  Michaelis  1514.  27,117-=  3-7  -
"  "  -  1813.  27,117  3.7  „
-  -  1816.  ...  27,117  3  7
-  1517.  27,117  3-7  =
122,021  N„  SSO
2)  Rückständige  Bewilligungen:
a)  Ju  den  Hebammen-JInstitueen  ·  430  1.1  29%2010  13106
b)  Zu  den  Straf=  und  Versorgungs-Anstalternr56  12  —  65S14  2,09721  5
c)  Zu  erbesserung  der  Patrimonial-Schulstellen  8561  28  5.  200—
d)  Für  das  Schullehrer-Seminarium  .  ..  .  ..  ...  145  20—  1001.  3  4590
e)  F  u  das  Mandarbeitshaus  zu  Coldizjz  2,152  181  8  8  2  6610%
Jusammen  13  91  91,2  17  41,10  218
        <pb n="317" />
        Sdns  gl.  i  zogl
Saͤchsischer  cher.
Gegenstände.  Haupt-Betrag.  *  *sE  n
0  635.
Rthlr.  Gr.  Pf.  rn0  (Vr.  Pf.  gthle  Or.
G.  An  Oepositis.
1)  In  das  Herzogthum  Sach'#en  gehörige:  «
das  Depositum  wegen  der  Stellbergschen  Römermonate  89410H  ——  ——  68
:  des  (öroße'  schen  Desell  m  Numm-  #
burnrg  4  105—  —  —  ——  1655——
2)  Dem  Kbnigreich  Sachsen  gebörige:
das  Oepositum  wegen  der  Oresdner  Kommunschocke%%%%%——
2  -  aus  dem  Voigtländischen  Kreise  7——  167/  —  —  —–
Fin-  Jusammen)3372%2
3)  Gemes  e  Depositum:
Fonds  der  sogenaunten  Lancliefermas-Kasse  3,806116,428|18|7  442%10|1
Nota.  Duie  Unterthanen  des  Komareichs  und  des
Herzegtbrt  ms  Sachsen  haben  für  die  Lieferungen  u  den
Jühren  1701  u.  1702.  nach  Abzug  von  722  Rtl.  12  gr.  10  pf.
für  die  Stifter  Merseburg  und  Zeicz,  umgleichen  für  die  Aemter
  Oobrilngk  und  Spremberg  (wesche  an  diesem  Landleeferungs=
  Kassnger  osito  keinen  Antheil  haben)  überhaupt
47,002  Rihlr.  9  Gr.  11  Pf.
zu  fordern,  und  zwar:
die  Unterthanen
des  Kbntareichs  Sachsen  des  Heregehun  Sachsen
41,739  Rtl.  3  gr.  6  pf.  5,20.3  Rtll.  4  gr.  3  pf.
Der  Khrlungs:  Maaßstab  nach  diesem  Verhüllung  ist
peninach:
o,  383  für  das  Königreich  1
*  12  Herzogthum  Sachsen.
D.  An  Kantionen:  .  5rn%
Der  Steuer-Beamten  aus  dem  Herzogkthum  Sachsen  ———94426
II.  Stift  Merseburgisches  Steuer-Aerar.
A.  Bestand  bei  der:  Ober-  Steuer-  Einnahme  am  Sten
Junt  1815.
a)  An  ordinairen  Steuuurrrnn  22s102|20|]16,60  ½0%%  -
b)  =  provisoräaalsl  2,.3114  7171151  -
B.  Befsland  bei  der  deixaer.  Kreiskasse=  aus  dem  Etifie  I  *
Merseburg  am  öten  Juni  18152.  3,  3  2%0–  1,  17.3311205
Zusammen0,16%  31110,  5000  3  89,300  211
ut  Stift  Naumburg-Zeitzer  Steuer-Aerar.
A.  Bestand  bei  der  Ober-Steuer-Einnahme  am  öten
Juni  1515.
)  An  ordinairen  Stenen  5,618  155+ô%  7111  —.-15)
  provisortal  ..........  ...  1,-1511091,000187  450102
BDaucpositumuthsolrunqö  Crhöhungen  unns
Zründung  eines  Pensionsfonds  für  die  Stiftischen  Ko
Ss  Pensionsjende  fur  dit  Stifi  scen  Kol  1,000.—  —  689|12—  310|12|
Zusammen  11  ,033/16  31%¼

1#100%
5

*s
        <pb n="318" />
        Gegenstaände.  Haupt-Betrag.

Koͤni
Saͤchsi

l.  erzogl.
2  heil.

Sichsischer
1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,6895  „310
Rtblr.  Gr.  Pf  1  Rihlr.  Gr.  Pf.  ]  Rthir.  Gr.  Pf.
Ferner
C.  Bestand  bei  der  Thuͤringischen  Kreiskasse  zu  Naumburg
aus  dem  Stifte  Naumburg-Zeis  41413347|19|1  1,2744  1  57317
*
Abrechnung.
Das  Herzogkhum  Sachsen  bat  nach  Vorftehendem  zu  erhalten:
ad  l.  aus  dem  Erbländischen  Steucr-Nerarum
zu  A.  von  den  baaren  Beständen  der  Ober-Steuer-Einnah
me  und  der  Kreis-Steuer-Einnahzen  —  —  —  ——10749135
zu  C.  an  Devostts  ...  —
aus  dem  Fonds  der  Land-  Lieferungskasse  .  ...  ———  —  —  432  10|
in  den,  u  der  Anmerkung?  angegrbenen  Zablungsmutteln.  .
a|  II.  vom  Stist  Merseburgschen  Steuer-Acram  ——084865214
ad  III.  vom  Steift  Naumburg-Zeitzer  Steuer-Ae  rium:
ad  A.  und  B.  von  den  Beständen  und  Depositen  bei  der
Ober-Steuer-Einnah  ..  .  ..  ...  ...  —  —  —  —  —  3,  44%14110
Zusammen  —  ——  (  20,055
Dagegen  hat  das  Herzogthum  zu  zahlen:
ad  I.  an  das  erbländische  Steuer-Aeramnum:
zu  B.  zur  Berichtigung  der  Passinnn  l981.102
ad  III.  an  das  Saft  Naumburger  Stener-  Aerarium:
zu  C.  den  Kdnigl.  Sächs.  Antheit  an  dem  cstande  der
Thürinsschen  Kreiokasse  zu  Naumburteg  1,2741  14
Znsammen  —  —  —  —  42,  7%  41—
Das  Herzogthum  hat  daher  an  das  Königreich  Sachsen  herauszuzallen
  .  ...  ...  10,32025
und  erhält
zu  I.  aus  dem  erbländischen  Steuer-Aerarium  die  zu  D.  bemerkten
  Kautionen  der  Steucr-Bcamten  im  Herzo  zthum
Sachsen!  in  naturs  zurück:  134,4261  717
Aumerkung.  Der  Fondoder  Landliefern  ask  isse  hen  1
dem  Steuer-Arrarlum  befstand  amoten  Jun-  1215.  in
450  Rtl.  Aubschaftunte  en  Obl  ##nn  F  von  100.
3,400  =  Kammer-Kre#n-  Kassensthrinen  à  2  von  100.
11  3  gr.  Obf  blarem  Gelde.
—-  .  .  3,86156
Hiervo  ·
lanuch  (k71««  Obhqtkmscnäwan  ...·  400—  50|—
——  redit-  Kssenscheute  2  ven  100  3,00/|—  380  —
daares  Geld  -............  ·....-.  His-  1l1011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wka
        <pb n="319" />
        GZu  Art.  VI.  J.  3.  ber  "
W“P77  Beilage  Litt.  E.

—..

Uebersicht
sämmelicher

Kammer=  Kredit  =  Kassen.-Schulden

und

deren  Abtheilung.
        <pb n="320" />
        60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aupt-Betra
.  Haup  der  8  X—  Abtheilung  einer
A.  Im  Umlauf  befind  liche  Scheine,  nach  dem  L
mit  Jnbegriff  der  im  Nebenfonds  .  hievon  zu  zah-  Sachsen
befindlich  Kapital-  lenden  halb-  #an  F
efindlichen.  Schulden.  Ubrigen  Kapital=  balbjäbrigen
2  Zinsen.  Schulden.  Zinsen.
6  Rihir.  ar.  of.  Rthlr.  gr.  pf.]  Rehlr.  gr.  pf.]  Rtblr.  gr.  pf.
a.  Scheine  1  ter  Klasse  mie  Einem  Buchstaben.
4/unausgeloosete  Scheine  zu  3  Prozeentt97,500  7,40442—½%%  3,88012—
2  %usgelooser#e  Scheine  zu  4  Prozent  24,400  186  12,688  25318
3  dvergleichen,  worüber  die  Dokumente  verloren-  gegas
gen,  und  welche  nur  bei  der  Wiederauffindung  der
letzteren  oder  nach  eingelangtem  rechtlichen  Er-  4
aleiunnch  zu  verzinsen  sid  450——  9——  238  10  4104
0.  Scheine  2ter  Klasse  mit  Zwei  Buchstaben.
4  Ahanssse  Scheine  zu  2  Prozent  2,  109,000  21,9901|——1S0|–  SA%
5  ausgeloosete  Scheine  zu  3  Prozen  760,000  1,1412  3,7S0  5000
dergleichen,  welche  jedoch  erst  bei  ber  Wiedæauffin
dung  der  verloren  gegangenen  Dokumente,  oder
nach  eingelangtem  rechtlichen  Ekenntniß  zu  verzinsen
  siddo  2,761  4110—  1,437  06  9  2110%..
2,  00,  023  |1,  136.  ,  S23J
uunzinsbare  Scheine  unter  50  Rthlr.  Litt.  E.  so  nicht
zur  Zahlung  ausgesctzt  sind  .  .  ..  ...  ...  .  .  .  241,5631  —  —4125,  779  a10
8  dergleichen  bereits  zur  Zablung  ausgesetztet  4,  708  —  —  2,11380  —
9unverwandelte  angemeldete  Scheme  Litt.  F.  zu  Proz.  10.2  inise  8,137  126s13
10|dergleichen  unangemeldtttee  2#0  –j  1  —,  ——
Zusammen  ,00,  11  —||1,J|1  5  OO%  OTC  N0f,  S1S  1T,  T
B.  Zum  Deposito  gehörige  Scheine.
1Schceine  1ster  Klasse  mit  Einem  Buchstaben  zu  3  Prozent,
  unausgelodoset  et  .  ...  .  .  700  10  12  364  —  —  511—
2/dergleichen  ausgeloosete  und  nicht  mehr  zu  verzinf-  ade  500——  —  ——  200  —  —  —
38Scheine  2ter  Klasse  mit  Zwei  Buchstaben  zu  2  Prozent,
  unausgeloosttte  .  vn  (0  2)  –—  1,196  1123—
4bergleichen  ausgeloosrte  und  richt  mebr  zu  verzinsende  7,100  ——  –  —m—m—....]
5unzinsbare  Scheine  unter  50  Rthlr.  Litt.  E.  or  n  oc
nicht  zur  Zahlung  ausgesetzt  find  40  □–  2,553  2.——  —
dergleichen  bereits  zur  Zohlung  ausgesete  1,151—  ———  017|  99  —
Zusammen.  10,  00,  M  S.  il  5  17110|/—
Haupt-Betrag.  15714  1u14  2½  TAIij
es  silen  übernommen  mrsen.  ............  .-Mithin

  würde  Sachsen  mehr  und  Preusien  weniger  übernehmen,  welche  von  P.  cussen  an  Sochsen  aus  den
Weil  aber  Preußen  zur  Ergänzung  der  ihm  vom  Depossto  zulommenden  Zinsen  õ  Dithlr.  12  Gr.  zu  erhalten
welche  die  Ark.  Vl.  der  Haup:-Ronvenon  zub  No,  angeneimmene  runde  Summe  von  8875  thlr.  an
        <pb n="321" />
        #
übernommen

von  Preußen

    
 

Iwerden  wirklsch
Sachsen

          
  
 

  
             

 

    
  
  

    

           

   

  
 
   
  

   

      
       

  

Preußen
Kapal.,st-fe,  die  Pnn  I  Ka  E  l  balbiahri
apital=  albjährigen  apit  .  albsärigen  3  —  atken
Schulden-.  st  gBUchstOWIs  chal  balerige  Hach-  Shs  -  Zins-us

 

      

  
  

A.
A.

nach  "  bd.

  
     

9,01

dessl.

 

 

 

ebenfonds  zu  vergl  üten  sind.
hat;  so  eleiben  statt  94  Rthlr.  o  Gr.

Kapital.  bilden.

Zinsen.
        <pb n="322" />
        —  62  —

 

 

 

 

 

 

an  bei  dem
li-Nachweisung
  aEnnalichen,,  bestadi#osammen.
der  Königlich=  Söck  echer  Seits  zu  übernehmenden!  Schemen.  Scheinen.
unzinsbaren  Scheine.  n
Stck.]  Rtblr.)  St.,  Ribl.  Stck.)Reblr.
4
ad  A.S.zur  Zahlung  ausgesetzte,  .  15  Rthlr.  4  60  3  453
G  Ss  Jahlung  ausgeleg  7  165126  6
2  17  -  ..  .4.  10  1701  17
24  -  242  35  840  –  ——
Zusammen  1  500  1,1832  10  66
(ad  v.  zur  Jahlung  noch  nicht  nusgesetzte,  zu.  24  Rthlr.  15343,67201“
et  B.  5.)  ls  20  4  ..  2741  7,1241  51  130
-Ê  28  —-  .  2561  7.140  112
30  -.  515|  13,13000180
332  2567|  8,5444  160
33.241%  ,99
35  -Ê  208  %,560  12  420
37.0600  9959
39  »  2509,750727.3
40-..-151-18,040.3120
42  1  ·  „"  241  10,122  1  42
44  r  6·r  „  183,  8,052  3  132
46.  220  101201  5  230
4  .  .  221  10,6081  9  432

 

 

Jusammen  .,  3,  OST  N,  S,  SSS|

 

 

Betrag  beider  Abtheilungen.  HS6  TOOÖTNSSTFSNEFT  TOSÖF
Es  sind  aber  nur  zu  übernehhen  –1137,082  M  459  —  437,41
Mithin  weniger  —  5|+TE
welche  von  denen  unangemeldeken  unverwandelten  Scheinen
  abgehen.  Der  Sächsischer  Seits  zu  übernehmende  Antheil
  an  dergleichen  unangemeldeten  Scheinen  beträgt  aberr  —  —M—————110479

 

 

folglich  sind  nach  Abzug  vorstehender  2404  Rthlr.  nur  zu
übernehmen  Inhalts,  der  Uebersicht  sub  E.,  vid.  A.  10.  —01½
welche  in  denen  nachstehend  verzeichneten  Nummern  über-Inommen
  werden.

 

 

 

 

 

 

a)  an  Kammerscheinen  Nr.  117..  ..  200  Rtl.  Nr.  228.  100  Rtl.

 

....  ...  ..  .  .  300  Rthlr.
b)  an  General-Akzis  oder  Darlehnsscheinen  Nr.  20  ——000  n
D)  an  Baubegnadigungs-Scheinen  Nr.  332.225  Rtl.  r.  2102.  4140  Rtl.
*  W18.  150  =  *  3325.  200  =
:  J3100.  100  „

 

815
d)  an  General-Akzisscheinen  zu  2  Prozent  Nr.  3  .  38  Rtl.  Nr.  35..  ..  300  Rtl.
*  7.  e24  5

 

900  =

Zusammen  99,015  Riir.
        <pb n="323" />
        63

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  an  bei  dem
im  Umlau  udli-Nachweisung
  befindlichen  —.  Zusammen.
der  Königlich-Preußischer  Seits  zu  übernehmenden!  Scheinen.  Scheinen.
unzinsbaren  Scheine.  .  —
SkmlMSr.lskkhr.Skckwtk
(a(lA.-Sucahlunauseete-».»thiss  Rihtr.—  —  42  322
#.  3  8  m  zu  13  15  27070  108
2  6  -  ...  23  4377  133
-  20  -z  ...  26  520  8  100
:  21  „  ...  18  781  5  105
22—2  ..  1  34  7481  6  132
=  2351|]  1,173/  3  69
3  zusmen  1  3  57*"  1,0299  244
(ad  A.y.zur  Jahlung  noch  nicht  ausgesetzte  zu  25  Rihlr.  3800  150
—ii-  Zahlung  noch  nicht  ausgeset  277.2358  “El  7  189
29  *  ·r  %  „  238  7,432  «  6  174
31.28258,722|93
38  .2332
30  2  02  258  9,285  4  144
33  190
41  210|  ,:6  10  4%1
43  220|]  9718,  4
45  ..  270  12,120  5  225
47  ..  .207  9,20  94
40  l%4]  8,030  J13
Jusammen  12,9511105,9075  5812,  11613,  009  108,  091
Betrag  beider  Abtheil  ungen·  11  118  8  EEIEI  1,  6
Es  sind  aber  zu  übernehhmen  .  ...  9,500  —5,00H  —  H115,110
Mithin  mehr..—  82,40500  —  2404
welche  den  unangemeldeten  unverwandelten  Scheinen  zureten.
  Oer  Preuß.  Seits  zu  übernehmerde  Antheil  an
dergleichen  unverwandelten  Scheinen  beträgt  abrer—  —  —  —  10,890
Es  sind  daher  von  Preußen  zusammen  an  unangemeldeten
unverwandelten  Scheinen  zubernehmen,  laut  Ucbersicht
ub  Z.  id.  K.  1000.  —  —  ———13,060
welche  in  den  vachsihenn  verzeichneten  Nummern  übernommen  werden.
a)  an  Kammerst#emen  Nr.  250  Ril.  Nr.  1565.  230  dltt..  500  Rthlr.
b)  An  General-zis=  oder  hplbn  Nr.  3.  300  Hetl.  Nr.  14.  1000  Rtl.
Nr.  30.  200  Rll.  r.  5.).  500  Rtl.  =  70.  300  =  :  140.  500  =
-2587.  .  .  .  1000  =  -297..  50  -  -  402..  ..  500  --7000
  .
2.  an  Baubes  ssscheine
250  Rll.  Nr.  315.  220  Rtl.  Nr.  J17.  220  Rltl.  Nr.  573.  200  Rtl.
(46..  .  260  =  -  730.  .200  4  2603..  .  .  200  =  841.  200  =
6#ues.  200  1067.  210  2  ·  1741.  200  -  2158.  -
215  0..  k  2000  "n  ·  21000.  4%0  =  2199.  200  fr  2500.  100  —
5081.  1100  =  -3087.  .  .  .  160  —  -Ê  34328..  ..  200  -  -33.44.  .  .  .  250
3960  -

 

c  an  General  Akziescheinen  zu  2  Prozent  Nr.  221.  .  ..  500  Rtl.

Zusammen.

Nr.  248..  ..  500  Rtl.  .  ..  1000

 

1.5000  Rthlr.
        <pb n="324" />
        Qu  Art.  VI.  8.  6.  ber
Haupt-Konvention.)

6#

Abschluß

der  Königl.

Beilage  Litt.  F.

Scchsischen  Kammer-Kredit  Kasse,  bis  mit  dem  Michaelis-Termin  1877.

 

No.

Gegenständie

Rtbl.

4

Gr.  pf.

Haupt-Betrag.



Rtbl.

Hiervon  fallen

 

Gr.  Pf.

zu  52  PC.
auf  Sachsen.

Rtbl.  Gr.  Pf.

zu  48  pu.

auf  Preußen.

Rehl  Gr.  Va.
l

 

2

2

Gemeinschaftliche  Einnahmen.
An  Bestand  sind  am  ssten  Jnni1815.  vorhanden
  gewesen
Hiervon  gehen  ab  vie  zur  Kassenbi  lleto-  Hanpi.
Auswechselungs-  hsse  abs·  lieferten  falschen
Kassenbillets  nät.

Verbleiben

Dagegen  kreten  zu
die  bei  dem  Kassen-Depossto  baar  hinterlagten
Zmsenmntt

Die  am  öten  Juni  1815.  rückständig  geblicbenen
  Beiträ  c,  n  **nl7r2
werden  auwie  Ansatz  gelassen.
An  präkludirten  Kapikalten,
a)  nach  demübsehlusse  vom  en  Juni  1815.
bis  Ende  Juni  1716  4.30  Rtl.  129gr.
b)  vom  isien  Juli  1816.  be
40  *  —

–

mit  dem  29#sten  Nev.  1517.

An  präkludirten  Zuusen,

a)  nachdem  Abschlusse  vem
öten  Jum  1515.  bis  Ende
Junl  1510.  für  die  Trei
Termene  Östern  und  Duchacli#
  -1512.  und  Osiern
1813..

b)  für  d  diefosgenden  breiderminc:
  Michach#  191..
un  Onern  und  Michac-IS
  151113  601

Die  Znsen  von  den  zum  Neobenfonds  gehdrigen
Kammerkredit  Kafsenscheinen,  welche  halbjäbrig.

betragen,  sindinder  Berechnung  sub.  #K  über
den  Nebenfonds  abgctheilt.

.  905  itl.  188gr.

□
P□

1200%

1351

 

13  70  5

3812

 

—
1—

13,033

4322

500  18

13,80817

2,079  6

 

8

7,180  13

1,081

 

 

6,628

r
S□#

998

 

 

 

Betrag  der  gemeinschaftlichen  Emnahme

 

 

 

 

13,8687%

 

5

 

 

%%  1
        <pb n="325" />
        —  65  —
Hiervon  fallen
Haupt-7
  u  52  C.u  180
egenstände  *
6  Geg  st  de.  auf  Sachsen.  auf  Preußen.
Rébl.  Gr.  Pf.]  Rtbl.  Gr.  Pf]  Rtbl.  Gr.  Pf.]  Rtbl.  Gr.  Pf.
Gemeinschaftlich  zu  bestreitende  Ausgaben
6  Am  öten  Juni  1813.  find  rückständig  geblieben:
a)  3  unzinsbaren  Kapitalien  auf  curr.
Rechnung  528
9*  di.  Kopitalien  aufdte  lickstͤnde  5782  6310  —
c)  an  ausgelooseten  zinsbaren  Kapitalien  112,125112—
Zusammen.18,435|2
Hierven  sind  bis  Ende  Juni  1816.  durch  Präklusion
  und  Zahlung  abgetragen  —  5711297T7  44%
mithin  ferner  rückständig  geblieben  7,801—
nämlich  auf  Räckständc:
an  zinsbaren  Kapitalien  7800  Rtl
an  unzinsbaren  Kapitallen  5940
und  an  ausgelooseten  Kapitalien,
deren  Zahlungater  inc  anderweit
festzusetzen  find  10797124
velche  aber  hier  wegfallen,  da  sie  unter  den
Schuleen  zur  Tilgung  kommen.
Ferner  bleiben  hier  weg:
ch)  die  rücksiändigen  oder  vielmchr  ersparten
Adminisirationskosten  mit.  337—
e.)  die  vor  dem  bten  Juni  1813.  prhitudirien
Kapitalien  von.  .......  40612—
t)  das  vom  Termine  Ostern  1811.  ersparte
Jichungsgnantum  an...  11,10
weil  letztere  beide  Posten  rcht  zur  Fmanz-Haupt-Kasse
  adzuführen  sind.
7An  LKapitalien  sind  vom  sten  Juli  1816.  bis
zum  29sten  Norember  1517.  fernerweit  durch
Prällusion  genult  ——  46  —  23221  221111
n  zu  hbü  ülenden  Junsen:
a)  Rückstand  ain  öten  Juni  1815.  mit  Inbegriff
  der  umstehend  vereinnahmten  prati.
1596  Rtl.  18  Gr.  .  ...  17,460  Rtl.  12  Gr.
desgl.  noch  bei  dem  Kassendepofton
  16  #=  12--  1,100
5  für  den  Michaelis  7  Termin  18153  31363205
-Oste  16016....  31,  30.31½
Minchnesis-  1816..  ...  31,30%  –  *v
FP%)  Oster-  1817..  ..  31,30  1O
s)  Michaelis-  15317.  31,30120  II  IO  ,  61417  088,0T
—  —!—11,0/  183,  Los  11

 

 

 

 

 

50,  00%T
J
        <pb n="326" />
        No.

 

 

—□—

—
—

—
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

iervon  fallen
Haupt=  5  .
Becrag.  zu  52  pC.  J  zu  48  pC.
Ge  gen  st  a  nde.  8  auf  Sachsen.auf  Preußen.
Rehl.  Gr.  Pf  Rtblr.  Gr.  pf.]  Ribl.  Gr.  Pf.]  Ribl.  Gr.  f
Transpbor.  1y41  ½1  65  51  33/905|1  —
An  Besoldungen  und  Administrationskosken:
a)  vom  blen  Juni  bis  ul.  Oczember  1815.2
5)  auf  das  halbe  Jahr  vom  isten  Januar
bi  Eide  Jum  19.  1,501119
W)  auf  das  halbe  Jahr  vom  sten  Jui  dis
Ende  Dezember  1816.  .  ..  1,7142219
40  auf  das  halbe  Johr  vom  ifen  Januar  1
bis  Ende?  Juni  1817...............  1,3943109
5  auf  das  halbe  Jahr  vom  isten  Juli  bis
Enee  Oezember  18179  49,75.  10
An  präklludirten  Zusen  auf  die  Termine  Ostern  3,25–  ,  ↄ2
und  Michaelis  1812.  sind  vom  öten  Juni  bis
Ende  Dezember  1816.  an  beide  Regierungen
zuruͤckbezahlt  QQA  —  —  460  6—2333—233  mithin  an  ie.
Die  Ende  Juni  1310.  nachgewiesenen  Ausgabe  knsen
Rückstände  an  Deposiken=  Kapttalien  nebst  ts  ##
Zinsen  fallen  übrigens  hier  weg,  da  sie  schen  ꝛt  vc.
oben  mut  berücksichtigt  sind.  1
Betrag  der  gemeinschaftlich  zu  bestreitenden
Ausgaben  183831675|  121  1  S
Vergleichung.
Qe  gemeinschaftlichen  Cinnahmen  betragen  ——1  231  81  8,  261118  1  7,  6261  517
und  die  gemeinschaftlich  zu  bestreitenden  Ausgaben
  ........  -·  —  121183.  675  121195,  5012211188.  173  14  -
Muhm  sünd  gemeinschaftlich  zu  ttlgen  —  14  OC|RN  S
GEn  sid  jede  von  rerdei  Regierungen  zur  Kammerkredit-Kasse
  eirgezab't  worden:
a)  nach  den  Absthluß  vom  6ten  Juni  1815
bis  ult.  Juni  1816.  ———  —  ——3,000  –,00  -  —
5)  für  den  Oster--  Termin  i8i6..  ..  —  —H04%1  33  19  2
c)  -  Mich  T  g5l  10460  —  ——  —iG  c  EIE
ch  *“  18117.  ——  „0449  13,835.192
c5  Mchaels-  1817——  —□00190—  —  192
5901  —03
Miehin  würden  von  jeder  Regierun  noch  —  —  ——S.  ?250  41002044
zu  berichtigen,  hierwon  aber  Königl.  Preuß.
Seits  diejemaen  rückstähnrdigen  Zinsen  in  Ab.
zug  oder  Zurechnung  zu  brigen  seyn,  welche
imt  den  auf  Preußen  treffenden  Schulden
zur  Verchugung  übernommen  werden.
l
        <pb n="327" />
        (Zu

Art.  VI.  9.  v.  der

Haupt-Konventon.)

über

6

Beilage  Litt.  G.  ,
—9

Berechnung

den  Nebensonds  der  Köriglich=  Sächsischen  Kammer  Kreditkasse.

 

No.

Bestand

Hievon  bat  zu  erbalten:

 

Gegenstände.

an  mit
K  apital

 

Zusen.
Rtbl.

halbjährigen

Rtbl.  Gr  Pf.

Sachsen  ##

Preußen  33

 

an
Kapital.
Rtbl.  Gr.  Pf.

mit
balbjdhrigen
Zinsen.
Rtbl.  Gr.  Pf.

an
Kapital.

Rthl.  Gr  Pf.

mit
balbjabrigen
Zinsen.

Rthl.  Gr.  Pf.

 

1

3

An  Scheinen  1.  Klasse  mit  1  Buchstaben
zu.)  Prozent  Zinsen.
Litt.  C.  1  Stuck  400  Rehl.
D.  1  EEIIIE

Zusammen  2  Stück

An  Scheinen  2.  Klasse  init  ¶Vichslaben
zu  2  Prozent  Zinsen.
Liit.  Aa.  89Gt.  à  1000R.  89,000R.
Bb.  78  -  500  30,000.
Cc  201  100  20,  100.
Dial.  83  50  =  4,  1.  *0“  -

 

 

 

 

Zusanmien  451  Stäck.  ..  ...  ...

Unzinsbare  Scheine
zu  2i  Ril.  1Et.  ..  .  .  ..  24Ril.

-  25  ...  ...  200  --26
  26  -
29  6
30

2
40  -

–––S%
*l

*  1100  4
Zusammen  17  Suck.
Hauptbetrag
Wegen  der  von  Preussen  nach  der  Uebersicht
  sah  E.  weniger  zu  übernehmen-—————————

deßen  An  hell  ab  und  treten  dem
Sächsiseen  Anthell  zu.
Mithin  erhät  jede  Regierung
und  zwat  Sachsen
in  Scheinen  1.  Klasse  zu  3  Prozent
2  2  -

150

152,250

 

 

4153

78

79,  170

251

 

 

 

701

16

 

10

 

Soso

231

—

 

152,  88511,52

II

ß,  875

20

11

73.383

8,875

 

 

 

 

 

 

 

188,  374

 

ẽ
t

3  881

 

 

 

 

 

5SS

 

 

S

731.
        <pb n="328" />
        No.

Gegenstände.

—

68
Bestand

Hievon  hat  zu  erhalten:

 

an

mit
halbjährigen

 

Kapital

Rebl.

Zinsen.

Rthl.  Gr.  Pf.

Sachsen  ###

Preußen  #105.

 

an
Kapital.
Rébl.  Gr.

„uilt:6
a  en
LWläbe

Pf.  IRthl.  Gr.  Vf.

an
Kapital.
Ribl.  Gr.  Pf.

mit
halbjaͤhrigen
Zinsen.
Rtbl.  Gr.  Pf.

 

Litt.  *  Stuͤck.  ..  26,000  Ril.
39

*  ·  „'000  71
S  q

-  .20,000  —
Dd.  83  -  ...  4,150  -- 



n  unzineharen  Scheiuen
zu  21  Rl.

q;
·  -

21  Rtl.

30
32
L

239
:  40

Aum  ½

 

Jusammen
mithin  an  Kapital  mehr.  ..
an  Zinsen  weniger.  ..

Preußen  ab
in  Scheinent.  8  *i*z  C.  et  D.
-  2

ric.  Sns.  .  .64,000Nn

in  unzinedren  Scheinen
zu  256  Ril.  8St.  ...  ...
-29  --  27272
Zusammen
mikthin  an  Kapitol  weniger.
an  Zinsen  mehr.  ..

No
Die  Zinfen  en  en  im  Bestande  vorhandenen
  152,400  Kehl.  zinsbaren
Scheinen  betragen  für  die  5  Termine
von  Ostern  1815.  bis  mit  Michge- 



lis  1815D.

88,

150  12

225

 

88

20  Jxr.  20%

ba,

—AlL

375

881

150  2

100

258

l

 

 

di,
20  gr.

#

503

ZoF

D
u□n

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,968

 

 

 

 

 

3059
        <pb n="329" />
        (aen  νν  Beilage  No.  II.

Konvention
über  die
Perquaeions-Lieferungs-Aequivalentgelder=  und  Zeneralsteuer-Angelegenheiten.

Z.  endlicher  Ausgleichung  sämmtlicher,  in  Hinsicht  der  Peräqugtions-Lieferungs-Aequivalenthelder=
  und  5  #tralsee  x=  Angelegenheiten,  hervorgekommenen  Anstände,  haben  sich  beide  mit
dem  Vollzug  des  Wiener  Friedenstraktats  vom  18ten  Mai  1815.  beauftragte  Kdnigliche  Kommissionen,  unter
  Mitwirkung  des  Oestreichischen  Kaiserlichen  Vermittelungs-Kommissairs,  Freiherrn  von  Gärtner,  nach
gzepflogenem  Einernehmen  mit  den  erwählten  ständischen  Deputirten,  folgendermaaßen  verriniget:

1.  Als  allgemeiner  aktiver  und  passiver  Abtheilungs-Maaß  u  wird,  nach  desfalls  angestellten
moglichst  genauen  kalkulatorischen  Untersuchungen,  angenommen,  daß,  bei  der  Präquations=  Anf#ali,

it

Sachsen  m
Fuͤnfhundert  Neunzig  Eintausendtheilen,

Preußen  mit
Vierhundert  Zehn  Eintausendtheilen,
hingegen  bei  der  Zentralsteuer--Anstalt,  Sachsen  mit
Fünfhundert  Drei  und  Vierzig  und  Ein  Halb  Eintausendtheilen,

Vierhundert  Sechs  und  Funfzig  und  Ein  Halb  Eintausendtheilen,
zu  konkurriren  habe.
Da  eine  genaue  Erbrterung  und  Berechmung  der  in  beiden  kandesktheilen  annoch  rückständigen,  aus
Kriegs  prästationen  oder  aus,  rücksichtlich  derselben,  geschlofsenen  Kontrakten  und  Akkorden  herrührenden  Forderungen,
  nur  nach  sehr  langwierigen,  mit  kaum  zu  besiegenden  Schwierigkeiten  verbundenen  Liquidatsonen
mdglich  werden  würde:  so  ist  man  bbereingekommen,  besagte  Rückstände,  nicht  nach  dem  im  vorigen  §.
bemerkten  Maaßstab,  unter  beiden  Landestheilen  abzuthellen,  sondern  einen  Durchschnitt  eintreten  zu  lassen.

4.  3.  Dieser  Durchschnittt  wird  hinsichtlich  der  nicht  auf  Kontrakten  oder  Akkorden  beruhenden,
hier  in  Frage  stehenden  Forderungen  so  gemacht,  daß  jeder  Landestheil  die  Berichtigung  der  seinen  nterthanen,
  für  die  auf  sie  gefallenen  Kriegs  -Pröstationen,  gebührenden  und  zur  Befriedigung  geeigneten
Entschädigungen  übernimmt,  ohne  daß  hierüber  weitere  Abrechnungen  zwischen  den  beiden  Landcatheilen
statt  finden.  Der  Ort,  von  welchem  die  Leistung  geschehen  ist,  bestimme  den  Landestheil,  welcher  die  Entschädigung
  zu  bewirken  hat,  wenn  auch  derjenige,  durch  welchen  sic  geschehen  ist,  und  welcher  nun  die  Vergütung
  zu  fordern  hat,  47  Aufenthalt  verändert  haben  sollte.

K.  Soviel  hingegen  die  aus  Konkrakten  oder  Akkorden  erwähnter  Art  herrührenden  Rückstände
anlangt:  so  werden  diese  ebenfalls,  ohne  weitere  Abrechnung  unter  den  Landestheilon,  von  demjenigen  Landestheil
  übdernommen,  in  welchem  die  kontrahirende  Behdrde  ihren  Sitz  hatte.  Der  Ort,  wohin  die  kon--trakt-oder
  akkordmößige  Leistung  zu  geschehen  hatte,  kommt  dabei  so  wenig,  als  die  Person  des  Unternehmers
  in  Betrachtung.  Hi#rnach  fallen  die  von  den  Etappen-Behbrden  der  getheilten  Kreise  kontrahirten
Schulden  demienigen  Landestheil  zur  Last,  in  welchem  sich  der  Ort  der  Etappe  befindet.  Nur  die  Lazarethschulden
  sind  nach  dem  Ort  zu  beurtheilen,  wo  sich  das  Lazareth  befand,  für  welches  sie  kontrahirt  wurden.
Sie  fallen  dem  Landeskheil  zur  Last,  in  welchem  sich  das  Lazareth  befunden  hat.

J.  In  Folge  aprrorimatwer  Verechnung  der  Anforderungen  der  Unterthanen  beider  Landestheile,
hat  man  sich  veremtget,  dem  Herrogthum,  für  die  in  den  vorbergehenden  #  ausgedrückte  gencreile  Uebernahme,
  die  in  den  9#.  30.  und  31.  hiernächst  näher  bezeichneten  Vorkheile  einzuräumen

.  Die  von  vorigen  Peräguations-Lieferungs-Aequtvalentgelder=  und  Zenkralsteuer-Ausschreiben
noch  herrührenden  Reste  bezieht  jeder  Landestheil  gleichmäßig,  ohne  weitere  Nachrechnung  mit  dem  andern
Lanvestheil.  Sogleich  nach  Vollziehung  dieser  Konvention,  werden  einem  von  der  Köni  l.  Preußischen
Kommission  zur  Ausgleichung  mit  dem  Kontgreich  Sachsen  zu  benennenden  Königl.  Preußischen  Be

e

und  Preußen  mit
        <pb n="330" />
        —  70  —

alle  erforderliche  Repartitionen,  Buͤcher  und  Rechnun  gen  vorgelegt  werden,  um  eine  vollstaͤndige  Nachweisung
  der  in  Herzogthum  auestehenden  Reste  besagter  Art  fertigen  zu  konnen.

K.  J.  Die  Abthe#ilung  der  in  der  Peräquations-Lieferungs=  Aequivalentgelder=  und  Zentralsteuer-Kasse
  befindlichen  Geld=  und  Aktiv.  Bestände  (worunter  jedorb  die  in  dem  vorigen  F.  und  die  in  dem  F.  13.
weiter  vorkommenden  Posten  nicht  begrissen  werden)  geschicht  bei  den  zwei  zuerst  g.  nannten  Kassen  nach
einem  mit  dem  Sten  Junü  1815.  und  bei  der  Drikten,  nämlich  der  Zentralsteuerkasse,  nach  einem  mit  dem
Tag,  an  welchem  die  Abtheilung  vorgenommen  wird,  zu  machenden  Rechnungs-Abs  #luß.  Bei  der  Peräq
  lationdtasse  wird  der  in  F.  1.  festgesetzte  Peräquations-Maaßstad,  uno  bei  der  Lieferungs-Aequibalentgelder=
  und  Jentralsteucrkasse  der  eb.  u  alldort  bestummte  Zentralsteuer-Maassstab  befolgt.

Unter  die  Bestande  der  Peräguationskasse  wird  auch  die  vermöge  Königl.  Sächsischen  Generalls
d.  d.  bten  November  18307.  F.  5.  der  Landeskomunssion  untergeerdnete  Hülfekasse  gerechnet.

.  Alle  diese  Berechnungen  geschehen  durch  eine  gemeinschaftliche  sabdelegirte  und  unverzuͤglich
zusammen  zu  setzende  Kommission,  welcher  alle  zu  ihrer  Arbeit  nothigen,  oder  sie  erleichternden  Buͤcher  und
Rechnungen,  nebst  ihren  Beläͤren,  auf  jedesmaliges  Verlangen,  im  Original  mitzutheilen  sind.

&amp;amp;.  9.  Noch  vor  Abtheilung  der  Kass  nbestande  wird  von  der  subd.  egirten  Kommission  untersucht
werden,  ob  die  Zahlungen,  welche,  in  Gemäßbeit  der  vor  dem  öten  Juni  1815.  geschehenen  Anweisungen,
aus  der  Peräquations=  und  Jentralsteuerkasse  zu  leisten,  und  zu  weschen  die  Jahlungemittel  an  besagte
Kassen  gelangt  waren,  wirklich  erfolgt  tind.  Sollten  Posten  dieser  Art  woch  unberichtiget  sepn,  und  die  für
dieselben  bestimmten  Jahlungemittel  sich  noch  in  der  Kasse  vorfinden,  so  ist  die  Zahlung  aus  diesen  Mitteln
sonleich  zu  bewirken.  Wenn  hingegen  die  für  dergleichen  unberichtiget  gebliebene  Posten  bestimmt  gewesenen
und  in  die  Kassen  gekomm-#nen  Zahlurgs.nittel  zwar  am  öten  Juni  1815.  noch  darinne  vorhanden  waren,
es  jetzt  aber  nicht  mehr  sind:  so  übermmmt  Sachsen  die  Haftung  für  dieselben,  und  wird  für  dicjenigen
unter  diesen  Posten,  welche  in  das  Herzogth  #um  zu  entrichtrn  warcn,  der  Konigl.  Preußischen  Regierung
die  Vergütung  in  Zentralsteuer-Obligationen  leisten.

.  10.  Besagie  subd’legirte  Kommission  wird  ihr  Angenmerk  auch  dahin  richten,  daß  die  aus  der
Haupt-Zentralsteucrkasse  für  solche  Zen:ralskeuerbeiträge,  welche  in  der  Folge  erlassen  worden  sind,  bereits
hinausgegebenen,  und  ewa  noch  mecht  wieder  zurückgelieferten  Zentratsteuer-Obl#igationen,  sogleich  in  die
Hauptkasse  zurück  verschafft  werden,  um  emtt  in  die  Theilung  zu  kommen.  Insoweit  dieses  nicht  sogleich  mdglich
  sern  sollte,  werden  dergleichen  noch  ausständige  Obligationen  bei  dem  Kassenabschluß  zwar  mit  gerechnek,
  jedoch  wird  bei  der  Verthellung  dafbr  gesorgt,  daß  jeder  Regierung  die  in  ihrem  Landestheil  ausfiehenden
  zugewiesen  werden.

tzh.  11.  Bei  Verechnung  des  Zentralsteuer-Kasfenbestandes  wird  die  dem  Kottbusser  Kreis  mit  Acht
und  Dreißig  Tautend  3wethundert  Bier  und  Achtzig  Thaler  Zwolf  Groschen  auferlegte  Quote  außer  Ansatz
gelassen,  und  die  Zuz’eh  ung  dieses  Kreifes  als  nicht  geschehen  betrachtet.

S.  12.  Duir  von  der  Peräquations=  und  Zentralsleucrkasse  verpfündeten  Staatspapiere  und  deren  dabei
befindlich  gewesene  Koupons  bleiben  derjenigen  Regierung,  welcher,  Kraft  gegenwärtiger  Konvention,  die
Tilgung  der  Schuld  zur  Last  faͤllt,  fuͤr  die  jene  Staatepapiere  verpfandet  wurden.

Die  nach  dem  5ten  Juni  1815.  zahlbar  gewordenen,  noch  unerhobenen,  und  die  kuͤnftig  verfallenden
Koupons  dieser  Papiere  werden,  insofern  sie  sich  nicht  bereits  bei  den  Obligationen  befinden,  derjenigen  Regierung
  audgeliefert,  welcher  sie,  obiger  Bestimmung  nach,  zufallen.

.13.  Von  deuen  aus  der  Finanz-Hauptkasse  in  die  Zentralsteuerkasse  geflossenen  landschaftlichen
sogenannten  Rei  beubachischen  Obliganionen  wird  der  am  Sten  Juni  1815.  noch  vorhanden  gewesene,

Mirhundert  Zwei  und  Funfzig  Tausend  Sechshundert  Thaler
betragende  Ueberrest  nicht  zu  dem  Kassenbestand  gerechuet,  sondern  in  der  Art  abgctheilt,  daß  der  Kbnigl.
Preuß  schen  Regierung  vergleichsweise
Zwei  und  Siebenzig  Tausend  Thaler
nebst  Ziusen,  jedoch  nur  vom  Sten  Jum  1810.  an,  davon  überlassen  werden.  ie  übrigen
«  DreihundertAchtzigTanfndScchsbundekthalek,

nebsibcnennichtanfvokcrxväbntcArtanPr.szmüberlassenenKOUPVUHUUIZMstIVIIAAUIMSUMMV
infoweitlksstercsichtetwabkrcttöfind-eZentraTmtekkasscerhoben,undUchträgcdicfcrekbobenenZinsen
mkkpkdckmdenkuasscndcstasidderselbenbcsiudlich,odckvonibkvcnvendctworden-Inb-fallessandieKbuigL
SächsiseFumnz-.i':s.nwfk.1ssczurück.DikuochindcmKasskstbestandbesinbttchenerhebe-tmZinscnkommeu
mitdcmfklkcumdi.sTnc-hniq.ücksid)tlccl)dcrer,welchcvondrescutmlstcuckkasscbereitsverwendetsind,
hat  es  hierbei  sein  Verbleiben.

Zu
        <pb n="331" />
        —  71  —

Folge  der  über  die  Auseinandersetzung  der  Verhälkniffe  der  Fhstenschulen  getroffenen
kunft,  sind  von  den  hier  an  Preußen  überlassenen  Reichenbachischen  Obliganonen

Sieben  und  Funfzig  Tausend  Fünfhundert  Thaler,
nebst  den  seit  Johannis  1817.  darauf  haftenden  Zusen,  als  Aversionolquantun  wegen  wegfallender  Pfortaischen
  Freistellen  bestiunnt,  und  werden  von  der  Königl.  Sächsischen  Regierung,  vermdge  der  Konvention
wegen  der  Stiftungen,  von  obigen  72,000  Thalern  zurückoehalten.

14.  Adec  weiteren  aus  Koͤnigl.  Saͤchsischen  Kassen  in  die  Perͤquations-  Lieferungs-  Aequivalentaelder-
  oder  Zentralsteuerkassen,  oder  aus  einer  derselben  in  Königl.  Saͤ  bsische  Kassen  gekommenen  Vor:
schuͤsse  werden  gänzlich  gegen  einander  aufgehoben  und  Qußer  Ansatz  gelassen,  so  daß  in  Ansrhung  derselben
kriunc  Vergütung,  Gegenrechnung  oder  Zahlung  zu  geschehen  hat.

Das  n#m##che  hat  in  Ansehung  aller  andern  etwanigen  Forderungen  und  Ansprüche  statt,  welche
Kdniql.  Sächsische  Kassen  an  die  Peräquations-Lieferungs-Aequwalenkgeider=  oder  Centralstcuerkassen,
oder  letztere  drei  Kassen  an  die  erstern  huben  könnten.  Unter  die  hier  gegenseltig  aufgehobenen  Forderungen
und  Ansprüche  gehdren  insbesondere  auch  alle  diejenigen,  welche  für  die  der  Perß  uatgrnekae  zu  gut  gekommenen
  Vorräthe  aus  Magazinen  und  Lieferungen,  so  wie,  Hinsichts  der  aus  der  Perquationskasse  bewirkten
  Berpsegung  des  Kdnigl.  Sächsischen  Miitairs  in  dem  Königreich  und  Herzogthum,  gemacht  worden
sind,  oder  werden  kbnnten.  '

H.  EbensokommtdaszssindicPeräquationskasseausbri-Zentralsteuekkassegesiossenist,
inkeineweitereBckcchnung,undcöwtkoüberhaupkbaöAktiv-undPasysvvckhältisißunterdes-VerhuntiosIö-Ltcfcrutsgö-ArqnivaleutchvknundZentralstkucrhssealsganzausgegltchenbetrachtet


H.16.DahingegenwirddasMkiv-undPassivvekhälksustzwischendu-lclgtgenannteadkciKassin
und  solchen  Kassen,  welche  keine  Königliche  sind,  keinesweges  aufgehoben,  aber  an  die  Stelle  der  bisher
für  beide  Landestheile  bestandenen  allgemeinen  Perquations=  Lieferungs=  Aequivalentgelder=  und  Zentral-=steuerkassen
  treten  hierbei  nunmehr  die  abgesonderten  Peräquationskassen  jeden  Landestheils  in  folgender  Art:

a)  Jede  dieser  abgesonderten  Peräguationskafsen  wird  die  Schuldnerin  der  Forderungen,  welche  den
nicht  Kdglichen  Kassen  ibres  Landestheils  an  die  bicherige  allgemeine  Peräqnakions-Aieferungs-Acquivsleutgelder=
  und  Zentralsic  erkasse  zusteben,  dagegen  aber  auch

5)  die  Gläucigerm  aller  der  Posten,  welche  nicht  Königliche  Kassen  ihres  Landestheils  den  bisheuigen
  Perüquations-Acffe#ungs-Acquivalentgelder=  und  Zentra'steuerkassen  schuldeten.

c)  Ist  die  Kasse  eines  getheilten  Kreises  Glänbigerin  der  bisherigen  Peräguations-kieferungs-Aequibhlentgelder=
  oder  Zentralsteuerkasse;  so  übernimmt  jede  abgesonderte  Perägua#onskasse  von  einer  solchen
Forderung  denjenigen  Betrag,  der  hieran  ihrem  Theil  des  Kriises  zustehek.

d)  In  eben  di.  Ler  Art  theilen  sich  die  abgesonderten  Peräguatonsktossen  in  die  Forderungen,  welche
die  bisherigen  Peräguations=  Lieferungs-Acquwalentgelder=  und  Zenutraistenerkassen  on  Kassen  getheilter.
Kreise  zu  machen  hatten.

§.  17.  Ourch  die  Besitmmungen  des  vorhergehenden  §.  wird  das  Altiv=  und  Passioverhältniß
wischen  der  bisherigen  allgemeinen  Peräquations=  und  Cen  ralsteuerkasse  emerseus,  und  der  Steuerkreditkasse
  anderseits,  nicht  berührt,  und  bleibt  folguch  unveröndert.  (lesemnach  werden  die

Emhundert  Tinsend  Thaler,
welche  die  Peräquationskasse,  aus  einem  von  den  Gebrüdern  eichenbach  im  Jahr  1813.  empfangenen,  auf
Anordnung  des  General-Gouvernements  im  Juhr  1814.  der  Steuerkreditkase  on  Jahlungsstakt  zugerechneten
  Vorschuss  sehuldet,  bei  der  Pröquantonskasse  nach  dem  im  &amp;amp;.  1.  besiimmten  P.räguationsschlüssel
beiden  Theuen  als  Passivum  zur  Last  gesch#reden,  bei  der  Steuerkreditkasse  hungegen  als  Aktwum  mut  zur
Thellung  gebracht.

S.  18.  Oie  am  öten  Juni  1815.  vorhanden  gewesenen  Naturalbesiände  gehen  mit  denrt,  wo  sie
befindlich  waoren,  an  jeden  Landestheil,  ohne  weitere  Abrechnung,  über.  Eden  so  bezieht  die  Peräquationskasse
  jeren  Landratheils  die  in  selbigem  ausstehenden  Resie  auf  Naturallieferungen.

Oie  Forderungen  der  Peräguations=  und  Zeutralsteuerkasse  an  die  Königl.  Prcußische  Regierung
  werden  gänz-ich  niedergeschlagen.  Insbesondere  wird  Königl.  Sächsischer  Seite  auf  das  Behremische
Deposttum  ven

#Merhundert  Sells  und  Funfzig  Tausend  Achthundert  Drei  und  3wanzig  Thaler,  Zwanzig  Groschen,
dagegen  aber  auch  Preußischer  Seits  auf  die  aus  Pren##schen  Fonds  an  die  Zentralsieucr.  Kosse  gekommenen
Zwethundert  Tausend  Thaler

und  auf  die  von  eiten  der  Verliner  Bank  an  besagte  Kasse  gestellte  Rückstands-Forderung  von  Zwei
wei-
        <pb n="332" />
        Zweihundert  Vier  und  Jwanzig  Tausend  Thaler
verzichtet.  Das  von  dem  Honolungehaust  Gebrüder  Behrend  zu  Berlin  über  dieses  Depositum  ausgefertigte
Orlginal-Ookument  wird  unmittelbar  nach  Vollziehung  dieser  Konvention,  der  Kdnigl.  Preuß.  Kommission
zur  Ausgleichung  mit  dem  Kömgreiche  Sachsen  ausgeliefert  werden.

#.  20.  Das  ganze  Land  betressende  Forderungen  der  Peräguations=  oder  Zentralsteuerkasse  an  andere
Staaten  werden  von  beiden  Regierungen  gemeinschaftlich  betrieben,  und  das  darauf  Eingehende  nach  dem
Zentralsteuer-Maaßstab  getheilt.  Einzelne  ungetheilte  Oistrikte  bekreffende  Fordcrungen  dieser  Art  wird  jede
Regierung  für  ihren  Distrilt  einzubringen  suchen.  Wenn  die  Forderungen  hingegen  getheilte  Ontrikte  betreffen:
so  werden  sich  zwar  beide  Regierungen  für  die  Einbringung  verwenden,  aber  das  Eingehende  nach  dem
Verhältuß  theuen,  nach  welchem  das  jeder  von  ihnen  zugefallene  Stück  des  getheilten  Oistrikts  zu  einer  Zentralsteuer-Quote
  des  ganzen  Dsstrikts  beizutragen  hatte.  Sollte  bei  einer  oder  anderer  Forderung  jede  der
be  den  Regterungen  ihre  Ansprüche  für  sich  allein  geltend  machen  wollen,  und  ließen  sich  die  Beweis-Urkunden
nicht  zweckmößig  und  nach  richtigem  Verhältnis  theilen:  so  verpflichtet  sich  diejenige  Regierung,  in  deren
Besitz  sie  sich  befinden,  der  andern  beglaubte  übschriften  davon  zuzustellen.

Forderungen,  welche  auswärtige  Regierungen  in  eigenem  Namen  an  die  bisherige  allgemeine  Peränationskasse,
  oder  an  die  bisherige  allgemcine  Zentralsteucrkasse,  oder  an  die  Lieferungs-Aequivalentgelderasse,
  stellen  dnnt  „werden  von  den  beiden  hier  kontrahirenden  Konigl.  Regicrungen  gemeinschaftüch  vertreten

werden.  Insofern  eine  solche  Forderung  wurklich  gegen  eine  der  vorgenannten  Kassen  geltend  gemacht  würde,
hat  die  Bezahlung,  nach  dem  F.  1.  ausgedrückten  Verhältniß,  gemeinschaftlich  zu  geschehen.

.  21.  Die  Bestimmungen  des  verhergehenden  F.  sind  insbesondere  auch  auf  die  Forderungen  des
ganzen  Landes  an  Frankreich,  mit  Ausnahme  der  bereits  abgethanen  Forderungen  für  den  durch  die  Rückmaͤrsche
  franzoͤsischer  -#ebgesangenen  dem  Lande  verursachten  Aufwand,  worüber  sich  beide  paziszirende
Staaten  besenders  mit  dem  Vicomte  de  Bruges  verglichen  haben,  anzuwenden;  Sio  haben  aber  nicht  in
Ansehung  der  Privatforderungen  an  diesen  Staat,  für  welche  sich  ctwa  eine  oder  die  andere  Regierung  verwenden
  mochte,  zu  gelten.  Hätte  die  biberige  Perägnations=  oder  Zentralsteucrkasse  für  einc  solche  Privatforderung
  in  subsidium  zu  haften  gehabt,  so  übernehmen  die  nun  abgesonderten  Persquationskassen  dergleichen
  Verbindlichkeiten,  jede  in  ihrem  Landestheil,  ohne  dieserhalb  gegenseing  Vergütung  zu  verlangen.

22.  Die  beiden  Landestheilen  gemeinschaftlich  zustehenden  Forderungen  an  Frankreich  sind  durch
eine  subdelegirte  Kommission  gemeinschaftlich  aus  den  betreffenden  Akten  und  Liquidationen  zu  erheben.  Auch
ist  so  viel  mdglich  gleich  die  Rate  eines  jeden  Landestheils  zu  berechnen,  und,  wegen  der  schon  eingezogenen
aber  noch  nicht  vertheilten  Gelder,  jeder  Landestheil  nach  dem  F.  20.  ausgedrückten  Maaßstab  zu  befriedigen;

 

Hinsichts  der  Forderungen  aber,  wo  die  Rate  jeden  Landrötheils  nicht  gleich  ermittelt  werden  kann,  die  Perechmung
  den  bewerseitigen  Ligqutdationekomnussienen  zu  Paris  nach  de  eben  erwähnten  Maaßstab  vorzubehalten.

K.  23.  Die  Bestände  der  Kreiêdeputations=  und  Provinzialdeputationskassen  in  den  ungekheilten
Kreisen  fallen  dem  Landestheil,  worinnen  sie  gelcgen  sind,  ohne  weitere  Nachrechnung  zu.

K.  24.  Diese  Kreiskassenbestände  in  den  getheilten  Kreisen  und  Provinzen  werden  von  den  beiderscitie
gen  Kreisdeputirten  gemeinschaftlich  nach  einem  mit  dem  öten  Juni  1815.  zu  machenden  Abschluß  berechnet,
und  nach  dem  Verhältun  abgetheilt,  in  welchem  der  jeder  egierung  zugefallene  Theil  des  Kreises  zu  einer
Zentralsleuerquote  des  ganzen  Kreises  beizutragen  hatte.  Unter  dic  auf  diese  Art  zu  erörternde  Kafsen  gehbren
ouch  die  Spannkassen,  welche  jedoch  nach  dem  Beitrags  Verhältniß  getheilt  werden.

&amp;amp;#.  25.  Bei  besagter  ntersuchung  des  Kreiskassenbestandes  in  den  gerheilten  Kreisen  werden  die  beiderseitigen
  Krcisdeputirte  ausnntteln,  ob  EInenelsche  Ortschaften  des  Kreises  die  thnen  für  das  Zwangsanlehn
Frbbhrenden  Jentralsteucrobligationen  erhalten  haben,  damit,  wenn  deeses  nicht  geschehen  seyn  sollte,  die
nöthige  Vorsorge  kur  diese  Orkschaften  getroffen  werden  konne.

§  26.  Ueberhaupt  werden  die  beiderseitigen  Provinzial=  und  Krei  deputirte  vor  Abtheilung  des
Kassenvestandes  unterfuchen,  ob  die  Zahlungen,  wozu  die  Kreis=  und  Provinzialkassen  die  Zahlungsmittel
erhalten  haben,  wirklich  geleisict  sind,  und  wenn  sich  solche  Posten  unberichtiget,  und  die  Zahlungmittel
noch  in  der  Kasse  finden  sollten,  die  ungesumte  JZahlung  bewirken.  Sollten  die  für  derglei  en  noch  unberichtigte
  Posten  besiimmken,  und  in  dic  Kreis=  oder  Provinzialkassen  geflessenen  Zahlungemittel  nicht  mehr
in  der  Kasse  vorhanden  seyn;  so  übermmmt  Sachsen  die  Haftung  für  besagte  Posicn,  insoweit  sic  aus  einer
bei  dem  Königreich  verbliebenen  Kreis=  oder  Provinzialkasse  an  Unterthanen  des  Herzogtbums  zu  zahlen
waren,  und  wurd  der  Kömnigl.  Preuß.  Regierung  den  Betrag  derselben  in  Zentralsteuer-Odligationen  vergäten.
Sind  hingegen  gedachte  Posten  aus  eince  an  das  Herzogehum  gekom  enen  Arcié=  oder  Provinzialkasse,  welche
die
        <pb n="333" />
        —  73  —

die  Zahlungsmittel  dazu  erhalten  hatte,  an  Unterkhanen  des  Königreichs  zu  zahlen;  so  wird  auch  die  Haftung
  und  Vergütung  in  gang  gleicher  Art  von  Preußen  übernommen.

.  27.  Gleichergestalt  werden  die  beiderseitigen  ständischen  Krcisdeputitte  gemeinschaftlich  erheben,
wie  viel  als  Qucte  des  Zwangsdarlehns,  und  wic  viel  zu  den  Regiekosten  im  Kreise  oder  der  Provinz  bei  den
verschicdenen  Ausschreiben  nach  dem  Zentralsteuerfuß  aufzubringen  gewesen  ist,  damit  bei  Abtheilung  des
Kassenbestandes  jedem  Theil  seine  ate  an  dem  Ueberschuss  der  Reglekosten  angewiesen  werden  könne.

§.  28.  Beide  Königl.  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  ihre  Kreis=  und  Provinzialkassen.
zu  pünktlicher  Berichtigung  der  Forderungen  anzuhalten,  welche  ctwa  Kreis=  und  Provinzialkassen  des  andern
Landestheils  an  erstere  Kassen,  und  nicht  an  die  Peräguationskasse  ihres  Landes,  vermoge  der  §#F.  2.  3.  4.  und
1.  supra  zu  stellen  haben.  .

Um  alle  Zweisel,  Anstände  und  Weiterungen,  welche  über  die  etwa  hervorkommenden  Forderungen
dieser  Ark,  ihre  Liquidität,  die  Kasse,  aus  welcher  sie  zu  berichtigen  sind,  und  die  Jahlungsart  entstehen  könnten,
  mdglichst  schnell  und  billig  zu  beseitigen,  wird.,  unmittelbar  nach  Abschluß  dieser  Konvention,  jede  der
beiden  Königl.  Regierungen  von  den  Provinzial=  und  Kreiskassen  ihres  Landestheils  umständlich  belegte  Ausweise
  der  Forderungen,  welche  sie  an  Provinzial=  oder  Kreiskassen  des  andern  Landeskheils  lellen  zu  können
vermeinen,  abferdern,  und  man  wird  sich,  sobald  diese  Prätenstonen  sämmtlich  näher  bekannt  sind,  über
alle  zugleich  zu  vereinigen  suchen,  und  sich  überdieß  bemühen,  die  Forderungen,  soweit  sie  in  der  Summe  zusammen
  berfen  gegen  einander  so  auszugleichen,  daß  jeder  Probinzial=  oder  Kreiskasse  ihre  Befriedigung,
so  weit  mglich,  aus  ciner  Kafse  des  Landestheils,  zu  dem  sie  gehdrt,  angewiesen  wird.

20.  Soviel  die  Abtheilung  der  auf  den  Kredit  der  Peräquations-und:  Jenkralsteueranstalken  kontrahirten
  Drei  Klassen  von  Schulden,  nämlich  der  Zentralskeuer  -Obligationen,  der  Landeskommisstonsscheine
und  der  Kompensaktionsscheine,  anlangt,  hat  man  sich,  um  die  kunsiigen  Verhältnisse  dieser  Schulden  zum
Besten  der  Gläubiger  und  beider  Königl.  NRegierungen  zu  vereinfachen,  dahin  verciniget,  daß  Preußen  andurch
  sämmtliche  Zentralstcucr-Obligakioneu  im  Betrage  von

Drei  Millionen  Zweihundert  Fünf  und  Achtzig  Tausend  Achthundert  Thaler,
Sachsen  hingegen  sämmtliche  Landeskommissionsscheine,  im  Betrage  von
Siebenhundert  Tausend  Thaler,
so  wie  sämmtliche  Kompensationsscheinc,  wovon  ohngefähr  noch  ein  Betrag  von
Siebenhundert  Sechs  und  Achtzig  Thaler
in  Umlauf  ist,  zur  alleinigen  Vertretung  und  Zahlung  übernimmt.

Zu  gänzlicher  Veruhigung  der  Besitzer  von  Zentralstencr-Obligationen  und  von  Landeskommissionéscheinen,
  verpflichtet  sich  die  Kènigl.  Preust.  Regicrung,  rücksichtlich  der  erskern,  und  die  Königl.  Sachsische
Regierung,  rücksichtlich  der  letztern,  die  ndthigen  Fonds  zu  künftiger  Verzinsung  und  successiver  Rückzahlung
auszumitteln,  und  vor  Ablauf  eines  Jahres  den  solchergestalt  fesigesetzten  Zahlungsplan,  und  die  zu  desselben
Ansführung  bestimmten  Fonds,  ösfentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Rcihefolge,  in  welcher  die  Obligationen
jeder  Gattung  heimgczablt  werden,  wird  jede  Regicrung  nach  ihren  Nummern  durch  dos  Loos  bestimmen,
und  dann  gleichmässig  kund  machen  lassen.

4  C.  Da  dem  Herzogthum  bei  dieser  Abtheilung  mehr  Schulden  überwiesen  sind,  als  ihm  bei
einer  nach  den  fesigesetzten  Thelungemaaßstäben  vorgenommenen  Berechnung  zukommen  würden;  so  ist  man
ferner  einig  geworden,  daß  dagegen  dem  Kän  greich  von  den  unter  dem  Namen  der  Reichenbachschen  Obligationen
  bekannten  Steuerkreditschulden,  bei  künftiger  Abtheilung  dieser  Schuldenklasse,  ein  verhältnißmäßiger
Mehrbetrag  zur  Last  bleiben  sol.  Um  zugleich  dem  Herzogkhum  die  ihm  vermdge  §F.  5.  supra  zu  gewährende
Entschsdigung  zu  leisten,  wird  gedachter  Betrag  andurch  auf

Eine  Million  Fünf  Hundert  Fünf  und  Achtzig  Tausend  Fünfhundert  Thaler

festgesetzt,  und  bei  der  über  die  Abtheilung  der  sammtlichen  Reichenbachischen  Obligationen  künftig  zu  machenden
  Berechnung  dergestalt  mit  in  Ansatz  gebracht,  daß  dem  Herzogthum  von  der  ganzen  Summe  besagter
Obliqationen  um  1,585,500  Rthlr.  weniger  zur  Last  fallen,  als  es  nach  dem  annoch  festzusetzenden  Abtheilungsmaaßstab
  von  demselben  zu  übernehmen  hätte.  ·

»Es-.Unterth-aufrbenbcmcrkteAktvonPkcusienübernotnmcnrn3,285,000Rtblr.chtkalstcnm

schuldenbrsinhctsichcixthtkagvon
Drei  und  Z  anzig  Tausend  Vierhundert  Thaler
solcher  Obligationen,  welche  erst  nach  dem  öten  Juni  1815.  gänzlich  vollzegen,  aber  von  den  Kbnigl.  Preuß.
Bebdrden  nicht  mehr  in  die  allgemeine  Jentralsienerkasse  gelcgt  worden  sind,  folglich  zu  Befriedigung  der
Gläubiger,  für  welche  man  sie,  als  ihre  Crcation  beschlossen  zwire  bestimmt  hatte,  von  der  auginen
K  entral-
        <pb n="334" />
        Zentralsteuer  nicht  verwendet  werden  konnten.  Einestheils  um  langwierige  Erdrterungen  hierüber  zu  vermelden,
  anderntheils  aber  auch  in  Rücksicht  der  in  K.  5.  enthaltenen  Besiimmungen,  werden  besagte  über
234400  Rehlr.  lautende  Obligationen  der  Disposition  der  Königl.  Prenß.  Regierung  ohne  weitere  Nachrechnung
dergestalt  überlassen,  daß  dieselbe  sie  ausschliehend  zu  Befricdigung  ihrer  Unterthanen  verwenden  kann.

Bei  Berechnung  und  Abtheilung  der  Jenkralsteuerkassenbestände  bleiben  diese  23,400  Rthlr.  hanz
außer  A  Sollten  einige  oder  alle  Gläubiger,  zu  deren  Befriedigung  besagte  Obligationen  über
23,t00  Rchkr.  bei  ihrer  Creatien  bestimmt  waren,  bereits  aus  andern  Zahlungsmitteln  der  Zentralsteuerkasse
befriediget  worden  seyn:  so  hat  es  bierbei  sein  Bewenden.  Insowrit  aber  ihre  Befriedigung  in  dieser  Art
noch  nicht  geschehen  ist,  hat  sie  nach  denen  in  S.  J.  und  4.  enthaltenen  Besiimmungen  zu  geschehen.

§.  32.  Mit  der  Berechnung  und  Vertheilung  der  Per##quations-Lieferungs-Aequtalentgelder=  und
Zentralsteuerkaosse  wird  auch  die  Ausgleichung  wegen  der  seit  dein  öten  Juni  1815.  verfallenen  und  bezahlten
oder  ctwa  noch  unberichtigken  Zinsen  von  den  Landeskommissionsscheinen  und  Zentralsiencr-Obligationen
vorgenommen,  und  dabei  zum  Grunde  gelegt,,  daß  an  Zentralsteuer-Obligationen  ven  dem  Königreich

Eine  Million  Siebenhundert  Fünf  und  Achtzig  Tausend  Achthundert  Thaler,

von  dem  Herzogthum
Eine  Million  Füfhundert  Tausend  Thaler,
hingegen  an  Landeskommissionsscheinen  von  dem  Königreich
Fünfhundert  Tausend  Thaler,
und  von  dem  Herzogthum
Zweihundert  Tausend  Thaler
zu  verzinsen  gewesen  wären.  Zcigt  sich  bei  dieser  Berechnung,  das  von  einer  der  Königl.  egierungen  mehr
Zinsen  bezahlt  worden  sind,  als  ihr  hiernach  zur  Last  fallen,  so  wird  die  Vergütung  des  zuviel  Vezahlten  bei
der  Abtheilung  der  oben  genannten  Kassen  eeschehen,  und  wofern  der  Bestand  derselben  dazu  nicht  hinreichen
ollte,  binnen  v  Wochen  nach  dem  Rethnungsabschluß,  ven  der  andern  Regicrung  ohnfehlbar  geleistet  werden.
on  dem  Tage  an,  womit  diese  Zinsenberechnung  abgeschlessen  wird,  übernimmt  Preussn  die  alleinige  Verzinsung
  sämmtlicher  Zentralskeuer-Obligationen,  und  Sachsen  die  allcinige  Verzinsung  sämmtlicher  Landcskommisstonsscheine.
  Zugleich  macht  sich  aber  auch  Sachsen  verbindlich,  von  eben  diesem  Tage  an,  bis  zu
dem  Zeitpunkt,  wo  die  endliche  Ucbereinkunft  wegen  der  Steuerkreditschuldenabtheilung  abgese  Leossen  werden
Zird  geuhe  dem  Theile  dieser  Schulden,  den  es  indessen  schon  provisorisch  verzinsete,  auch  noch  die
erzinsung  von
8  Einer  Million  Fuͤnfhundert  Fuͤnf  und  Achtzig  Tausend  Fuͤnfhundert  Thaler
sogenannter  Reichenbachischer  Obligationen,  welche  unter  den  von  der  Kbnigl.  Preußischen  Regierung  bisher
derzinseten  Steuer-Kreditschulden  begrissen  waren,  zu  übernehmen.

§.  3.  Beide  Kbuigliche  Reglerungen  machen  sich  andurch  gegerseitig  verbindlich,  den  Zins=  und
Münzfusl  der  Jentralskeucr-Obligationen  und  Landcakommissions-Scheinc  nie  herabzusetzen,  und  überhaupt
für  die  Sichersteliung  und  baldige  Heimzahlung  derselben,  so  wie  für  Emporbringung  und  Aafrechthaltung
ihres  Kredits,  alle  Sorgfalt  anzuwenden,  um  befagten  Obligationen  mit  denen  nach  dem  nämlichen  Fuß
vexzinslichen  sogenannten-  Reichenbachischen  Obligationen  mglichst  gleichen  Werth  zu  verschaffen.

Zu  diesem  Ende  werden  den  Besitzern  der  Centralsteuer-Obligationen  von  der  Königl.  Prcufischen  Regierung,
  und  den  Besitzern  der  Landeskommissions-Scheine  von  der  Kbnigl.  Sächsischen  Regicrung,  diejenigen
  Vortheile  und  Vorrechte  andurch  eingerumt,  welche  jede  dieser  Königlichen  Regierungen  in  ihrem  Gediete
mit  dem  Besitz  der  am  meisten  begiestigten  Sächsischen  Staatspapiere  verbinden  wird  oder  verbunden  hat.
Die  Jinsen  werden  an  den  bickher  gewöhnlichen  Orten,  nämlch,  soviel  die  Zentralsteuer-Obligationen  betrifft,
zu  Leipzig,  und  so  viel  die  Landeskommissions-Scheine  anlangt,  zu  Dresden,  oder  auch  zu  Leipzig,  entrichtet,
und  die  Kapitalszahlungen  zu  seiner  Jeit  eben  dasetbst  geleistek  werden.

§.  35.  Ucberhaupt  wird  zwischen  beiden  Königlichen  Regierungen  unabweichlich  festgesetzt,  daß  keine
derselben  in  der  Behandlung  der  Obligationen-Besitzer  irgend  einen  Unterschied  zwischen  denen,  welche  Unterkhanen
  ihres  oder  des  anderen  Landestheils  sind,  jemals  eintreten  lassen  wird.  Eben  diese  Gleichbeit  in
der  Bchandlung  der  beiderseitigen  Unterthauen  wird  jede  Regierung  auch  in  dem  Fall  genau  beebochten,
wenn  Unterthanen  der  andern  Regierung  an  eine  der  Kassen,  von  welchen  gegenwärtige  Kenvention  handelt,
Forderungen  zu  machen  hätte.  Sollten  in  beiden  Landestheilen  Forderungen  von  Unterthauen  aus  dem  anderen
  andestheil  angemelret  werden;  so  wird  man,  insefern  diese  Forderungen  einander  in  guali  et  quanto

Eleich-
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        gleichgestellt  werden  kbnnen,  sich  dabin  auszugleichen  suchen,  daß  jede  Regierung  die  Befriedigung  ihrer)
mit  solchen  Ansprüchen  auftretenden  Unterthanen  übernimmt.

&amp;amp;.  J3.  Sobald  die  vermbge  gegenwärtiger  Konvention  annoch  vorzunehmenden  gemeinschaftlichen
Berechnungen  abgeschlossen  sind,  werden  die  sämmtl'ichen  auf  das  Herzogkhum  ausschließlich  Bezug  nehmenden,
  die  Peräqu#tiens-Leferungs-Aequivalentgelder=  und  Zentralsteuer=  Angelegenhriten  bekreffenden
Abten,  Katasier,  Rechnungen,  Bücher  und  wie  immer  gearteten  Litteralien  von  der  Kriegsverwaltungskammer
  und  allen  anderen  Königl.  Sächsischen  Behdrden,  bei  welchen  sie  sich  verwahrt  besnden,  unvergäglich
  und  ohne  Ausnahme  an  die  Kömgl.  Prcußische  Kommission  zur  Ausgleichung  mit  dem  Kdnigreich
Sachsen  ausgeliefert  werden.  Oie  Cigquidationen  aus  dem  Herzogkhum  und  Belege  derselben,  wesche  unter
vorgedachten  Papieren  befindlich  sind,  werden  den  Cbnigl.  Preußischen  Behörden,  gleich  nach  Vellziehung
daste  Kenvention,  jedech  unter  der  Bedingung  ausgeantwortek,  daß  sie  sogleich  wieder  mitzutheilen  sind,
falls  man  ihrer  bei  den  oben  erwähnten  Berechnungen  bedürfen  sollte.  Von  den  gemeinschaftlichen  Papieren
  der  oben  bezeichneten  Ant  werden  auf  Verlangen  beglaubte  Abschriften  ertheilt  werden.

&amp;amp;.  36.  Wenn  sich  etwa  in  Hönden  einer  der  Kdniglichen  Regierungen  Kautionen  oder  Depossken
befinden  sollten,  welche  rücksichtlich  der  Peraquatrons-Lieserungs-Aequivalentgelder-  und  Jentralsteuer-Anelegenheiten

  und  Anstalten  erlegt  worden  sind,  und  nunmehr  in  den  andern  Landestheil  gehbeen;  so  werden
olche  nut  denen  in  dem  vorhergehenden  F.  bemerkten  Akten  und  Papieren  zugleich  übergeben  werden.

g.  37.  Auf  die  Oberlausitz  ist  zwar  die  Verfügung  des  §.  28.  dieser  Konvention  anwendbar,  im
übrigen  wird  sie  von  diesem  Abkommen,  soweit  dasselbe  die  Auseinandersetzung  zwischen  beiden  Kniglichen
Regierungen  betrifft,  ausgeschlossen,  und  ein  solches  der  ständischen  Deputation  dieser  Provinz,  mik  Vorbehalt
  der  Genehmigung  beider  Königlichen  Kommissionen,  zu  entwerfen,  überlassen,  jedoch  hier  festgestellt,
daß  alles,  was  die  Oberlausitz  aus  der  gemeinschaftlichen  Peräquations-Lieferungs-Acquivalentgelder=  oder
Zentralsteuer-Anstalt  erhalten  hat,  als  wahrer  nicht  zu  ersetzender  Juschug  betrachtet,  und  dagegen  besagter
Provinz  kein  Anspruch  an  die  gemeinschaftliche  Peräquations=  und  Zentralsicuer-Anstalt  zustehen  sell.  Hierdurch
  wird  jedoch  der  Mus  gleichang  der  beiden  Antheile  der  Oberlausitz  mit  den  übrigen  Provinzen  und  Kreisen
  desjenigen  Landcscheils,  wozu  jeder  Antheil  von  der  Obcrlausitz  gehdrt,  keinesweges  vorgegriffen.

K.  33.  Unmittelbar  nach  Abschluß  dieser  Konvention  werden  Kdnigl.  Preugischer  und  Königl.  Sächsischer
  Seits  die  ndthigen  Verfügungen  an  die  Deputationen  der  gctheilten  Kreise  und  Provinzen  erlassen
werden,  damit  den  beiderseitigen  ändischen  Deputirten  dieser  Kreise  und  Provinzen  die  Cin  icht  aller  zu  Auseinandersetzung
  der  Verhältnisse  besagter  Kreise  und  Provinzen  ersorderlichen  und  dienlichen  Bücher,  Rechnungen
  und  Akten,  auf  jedesmaliges  Verlangen,  ohne  Schwierigkeit  gestattet  werde.  Sobald  gedachte

erhältnisse  auseinandcr  gesetzt  sind,  werden  jedem  Landestheil  die  ihn  ausschließend  angehenden  Papiere
erwähnter  Art  aungelieferk.

S.  30.  Die  beiden  Königlichen  Kommussionen  werden  sich  alsbald  gegenseitig  diejenigen  Beamten
amhaft  machen,  welche  sic  zu  den  vermbge  gegenwsrtiger  Konvention  vorzunehmenden  Berechnungen,  Erebungen
  und  Liqudationen  zu  subdelegiren  gesennen  sind.  Diese  subdelegirte  werden  ihre  Geschäfte  unverweilt

  beginnen,  und  damit  ohne  Aufschub  und  Unterbrechung  bis  zum  Abschluß  forkfahren.

K.  40.  Gegenwärtige  Konvention  wird  alsogleich  durch  den  Druck  bffentlich  bekannt  gemacht  werden.

So  geschehen  Dresden,  am  26sten  Julius  1817.

Der  Desterreichisch-Kaiserliche  Vermittelungs-Kommissair
(L.  S.)  F.  C.  Freiherr  von  Gärtner.

Kbugl.  Preußische  Kommission  zur  Aunsgleichung  Königl.  Sächsische  Friedensvollziehnugs=  und
mit  dem  Kbnigreich  Sachsen.  Auseinandersetzungs  =  Kommission.
(L.  S.)  Gaudi.  (L.  S.)  von  Globig.
(L.  S.)  Friese.  (L.  S.)  Gunther.
(L.  S.)  Sietze.  (L.  8S.)  von  Watzdorf.

K2  (zu
        <pb n="336" />
        (unlin##32  Beilage  No.  III.
—

Konventson
wegen  der  Kassen-Billets.

J  Folge  des  zwischen  Ihro  Koniglichen  Majestaͤten  von  Preußen  und  von  Sachsen  am  18ten  Mai  d.  J.
zu  MWien  abgeschlossenen  Friedenstraltats,  ist  zu  näherer  Bestimmung  des,  den  Puukt  der  Kassendillets  betreffenden
  1  ##ten  Artikels  und  der  diesfallsigen  Auseinandersehung,  unter  Vermittelung  des  mitunterzeichneten
Kaiserlich-Kdniglich-Oesterreichischen  Herrn  Kommissarit,  von  den  unterzeichueten  beiderseitigen  Friedensvoll-Fiechungs-Kommissaricn,
  vermdge  der  ihnen  ertheilten  und  gegenemander  ausgewechselten  Vollmachten,  nachstehende
  Uebereinkunft  in  Gemäshrit  der  deshalb  erhaltenen  Instruktionen  verabredet  und  abgeschlossen  worden.
1)  Da  Ihro  Kbnigliche  Majcstät  von  Preußen  in  vorerwähntem  ##ten  Friedensartikel  das  unter

dem  Namen  Kassenbillees  bekannte  Papier  ausdrücklich  als  zu  denjenigen  Landesschulden  gehörig  anerkannt
haben,  welche  nach  den,  durch  den  hien  Artikel  festgestellten  Grundsäßen  vertheilt  werden  sollen,  die  beiderseitigen
  Kommissarien  sich  jedoch  nicht  darüber  vereinigen  kdnnen,  zu  welcher  Gatkung  der  im  letztern  Artikel
ens  als  fundirk,  theils  als  nichtfundirt  bezeichneten  Schulden,  die  Kassenbillets  zu  rechnen  seyn  mochten,
idem  man  Kbniglich-Sachsischer  Seits  solche  als  unfundirt  betrachten  und  nach  dem  Maaßstabe  der  gesammten
  fiskalischen  Emkünfte  abtheilen  zu  müssen  brhauptet,  Kdniglich-Prcußischer  Seits  hingegen  sie,  zufolge
der  deshalb  erlassenen  Edikte,  für  auf  die  Landakzis-Einkünfte  fundirt  halten,  und  deren  Abtheilung  nach
dem  Berhältnisse,  in  welchem  die  nurgedachten  Einkünfte  auf  jeden  der  beiden  Laudestheile  fallen,  bewirkt
wissen  wollen,  auch  der  eigentliche  Berrag  der  gegenseilig  verschieden  augenommenen  beiderlei  Einkünfte  zur
zen  genau  zucht  auszunnt:eln  gewesen,  so  hat  man  zu  Beschleumgung  dieser  für  beide  Theile  so  dringenden
ngelegenhen,  sich,  auf  diesfallngen  Vorschlag  des  obgenannten  Kal#erlich-Desterreichischen  Herrn  Vermittelungskommmssarti,
  über  gewisse  Durchschnictssummen  vereinigt,  und  nach  fernercn  daräber  gepflogenen
Unterhandlungrn  dahin  verglichen,  daß  Ihro  Kdnigliche  Majestät  von  Preußen,  von  den  füt  das  Konngrrich
Sachsen  nach  und  nach  k##rten  Kassenbillets  an  5  Millionen  Thaler,  die  Vertretung  einer  Aversionalsumme

  von
Einer  Million  Achtmal  Hundert  und  Zehn  Tausend  Thaler

übernehmen.  «  «

2)DievvrgtdachteAbtbcilunggeschichetdcrgestalt,daßJhkoKöniglicheMaicstätvonPmßm
IondenausdkeiKlassenbestehendeamitdemBuchstabenA.zu1Rthlr.,mitB.zu2RkhlI-.unvmithi-5Rthtr.bczcschnctknKassesibillktsanfdaschrzogthumsachsrsydieganzcsuasskvonlstl)lk.nIitA.dct

pichuchwelchcdieäummevon1,750,000Rtblk.ockrägkundvonibismtt1,750,000nuntrkirttst,übcnviesm
wird,tenthnsgrcichcsachseahingegendieKHscnbilsetZ,bezeichnetmitB.zu2Rthl-.undms.tc.zu5Licht-»
wovoudiecrsickcKlasseaufdieSummevonz,t)0(),(n)u2)it:-slr.,diczwcitcauf1,2.·30,000Rcl;h-.sid)beläufs,
verbleiben,  und  sonach  jeder  Theil  die  ihm  zufallenden  Summen  zu  vertreten  har.

Da  aber  die  Kassenbillets  mit  dem  Buchstaben  A.  bezeichnet  zu  1  Rihlr.  nur  die  Sunnne  von
1,  750,000  Rthlr.  ausmachen,  so  wird  man  Kouiglich-Preußischer  Seits,  zu  Erfüllung  der  auf  das  Herzogthum
  Sachsen  übernommenen  1,810,000  Rtbir  der  Kduiglich-Sächsischen  Regierung  annoch  die  Summe  von

Setszig  Tausend  Thalern
in  den,  dem  Kdnigreich  Sachsen  verbleibenden  Kassenbillets  unter  den  Buchstaben  B.  und  C.  (von  beiden
Klassen,  so  vicl  mbglich,  in  gleichem  Verhalt#ug)  binnen  6  Wochen  von  dalo  an,  heraus  zahlen.

3)  Sollte  sich  bei  der,  durch  die  nach  Leipzig  abgcordnete  gemeinschaftliche  ommission  angestellten
Erdrterung  ergeben,  Da  nicht  die  vollen  5  Millionen  Thalr,  Kassenbillets  bis  zum  öten  Junius  d.  J.  wirklich
emictirt  gewesen;  so  gehet  der  Betrag  der  nicht  emitterten  Kassenbillets  beiden  Theuen  an  der  übernommenen
Summe,  nach  dem  oben  Art.  1.  bestimmten  Verhältmh  zu  Gute.

4)  In  Rücksicht  der  etwa  vernchteten  oder  verloren  gegar  genen  Kassenbillets  findet  keme  gegenseitige
Abrrchnung  statt,  sondern  es  kommen  jedem  Theile  dieienigen  Kafenbilliks  zu  Gute,  welche  an  den  von
hm  übernommenen  Buchstabenklassen  fehlen.

5)  Sämmfche  jetzt  vorräthige  Platten  und  Stempelungs  zubehèr,  zu  Feriigung  der  gegenwärtig
mit  dem  Buchstaben  A.  zu  1  thlr.  kourstrenden  Kassenbillets,  werden  unverzuglich  den  zu  gemereschaftacher
Erdrterung  der  Kassenbillets-Angelegenheiten  nach  Leipzig  abzusendenden  Köuglich-Preußischen  Kommissartcn

aus-
        <pb n="337" />
        —  77  —

ausgeantwortet,  und  man  wird  Koͤniglich-Soͤchsisher  Seits  durch  Vorlegung  der  betreffenden  Alten  unb
Nachrichten  die  erferderliche  Nachweisung  geben,  wie  viel  Platten  von  diesem  Buchstaben  gefettigt  worden
find.  Die  Platten  und  uͤbrigen  Geraͤthschaften  zu  den  Kassenbillets  der  Buchstaben  B.  und  C.  verbleiben
bem  Koͤnigreiche  Sachsen.

Eben  diefes  ist  auch  in  Absicht  der  etwa  vorhandenen  Brouillons  von  den  vorerwaͤhnten  verschiedenen
  Klassen  der  Kassenbillets  zu  beobachten.

7)  Bis  zum  Zisten  Dczember  d.  J.  werden  die  beiderseitigen  Kassenbillets  in  den  Sffentlichen  Kassem
beider  Landestheile  noch,  wie  bisher,  ohne  Unterschied  angenommemn-8)

  Innerhalb  14  Tagen  nach  Ablauf  dieses  Termmes,  kann  jede  Regierung  den  Gesammtbetra
der  bei  besagten  Kassen  anjetzo  vorhandencu  und  bis  zu  dem  bemeldeten  Zeitpunkte  auf  jeder  Seite  annoch
eingehenden  Kassenbillets  des  andern  Theuls,  der  jenseitigen  Regierung  anzeigen,  und  die  Austauschung  dicser
in  Hünden  habenden  Summe  gegen  Kassenbillets  srines  Antheils  verlangen.  Mit  diesem  Austausch  wird
sogleich  der  Anfang  gemacht,  und  dersilbe  soll,  in  soweit  diese  Summen  sich  gegenseitig  decken,  bis  zum
Ilsten  Januar  künfligen  Jahres  vollendet  werden.

9)  Das  Marimum  der  Summe,  welche  die  eine  Regierun  zum  Austausch  an  die  andre  bringem
darf,  soll  indeß  in  keinem  Falk  mehr  als  ·

Siebenmal  Hundert  Tausend  Thalerbetragen,
  jedoch  sind  die  aus  Prozessen,  Vormundschafts-,  Erbschafts=  und  dergleichen  Rechtssachen  herrührende
  gerichtliche  Oeposita,  so  wic  die  Kaunonen,  die  in  Kassenbillets  bestellt,  und  an  Prcugen  herauszuzahlen
  sind,  unter  der  nurgedachten  Summe  nicht  mit  begriffen-10)

  Der  Ueberschuß,  welchen  die  eine  Regierung  mut  Kassenbillets  der  andern  bis  zum  züsten  Januar
  k.  J.  nicht  ausgleichen  kann,  wird  eutweder  in  Prrußischen  oder-  Sachstschen  Staatspapierrn  (die
Sachsischen  unzinsbaren  Staatepapiere  ausgenommen)  oder  in  Kassenbillets  desjenigen  Theils,  der  zu  eunpfangen
  hat,  in  sechswochentlichen  Terminen  herausgezahlt,  und  es  werden  diese  terminlichen  Zahlungen  im  ersiern
Fall  jedcsmal  mit  100,000  ARthlr.  und  im  letztern  Fall  mit  50,000  Rthlr.  geleistet-Frähere

  Jahlungen  stehen  jeder  Regicrung  frei,  und  es  hängt  von  derjenigen  Regierung,  die  zu
zahlen  hat,  ab,  woelches  der  obigen  Zahlungemutel  ste  anwenden  will.  Die  Staatspapiere  und  Kassenbillets
werden  hierbei  nach  ihrem  Neunwerthe  gerechnet-11)

  Beide  Regierungen,  die  Königlich-Preußfische  und  Käniglich-Sächlische,  machen  sich  gegen
einander  anhrischig,  und  jede  wird  rurch  öffenkliche  Bekanntmachung  rerbindlich  erklären,  daß  sie  binnen
einer  Frist  von  Vier  Monaten  vom  Abschluß  dicser  Ucbereinkuuft  an,  keine  Mgaßnehmung,  wodurch  der
Umlauf  der  Kassenbillets-  gegen  die  bisherigen  Fälle  beschränkt  würde,  und  ihrem  Kredit  ein  Nachtheil  entstehen
  lönute,  ergreisen,  mhm  msbesondere  keine  Beschränkung  in  Röcksicht  der  Annahme  der  Kassenbillets
ihres  Anbeils  in  den  össentiichen  Kassen,  gegen  die  bis  zum  öten  Jumus  d.  J.  hierunter  gesetzlich  bestandenen
  Besiummungen  verfügen  werde.  "—

ZJDieimNanktikkk  erwaͤhnten  Deposita  und  Kautionen,  welche  in  Kassenbillets  erlegt  und
bestellt  worden  sind,  koͤnnen  binnen  dem,  Art.  7.,  festgeselzten  Zeitraum  in  derjenigen  Gattung  von  Kassen--billets
  zurückgegeben  werden,  in  weichen  ste  eingeliefert  worden,  nach  Verlauf  dieser  Frist  aber,  müssen  sie
gegenseitig  nur  in  selschen  Kassenbillers  herausgezahlt  werden,  die  derjenigen  Regicrung  angehdren,  wolcher
die  Oepositen  und  Kautionen  zurückguliefern  sind.

13)  E  vorsicht  sich  von  selbst,  daß  nur  ächt  befundene  Kassenbillets  gegenseitig  angenommen  und
ausgetauscht  werden.

14)  Zu  den  Haupt-Auswechselungsorten  von  Sciten  der  beiden  Regierungen  sind  die  Städte
Dresden  und  Merseburg  festgeselzt  und  zu  Crleichterung  des  Transports  gestehen  sich  beidc  Theile  gegenseitig
  die  Portofraiheit,  wegen  der  auszutauschenden  Kassenbillets,  zu.

15)  Hrernächst  verpflechten  sich  annoch  beiderseitige  Regierungen,  da  dic  im  Verfolg  des  1  #ten  Artikels
  des  Friedenstraktats  bisher  statrgehabte  gemeinschaftliche  Diskontirung  mit  Ende  dieses  Monats  aufbört,
  wenlsteus  bis  zu  dem  im  Sten  Artikek  bemerkten  Termin  des  Z1sten  Jannars  k.  J.  ur  ihrrm  Antheil
für  die  Kassenbillets  desselben,  eine  eder  mehrere  Diskentokassen  zu  unterhalten,  und  dazu  nuch  dem  Maaßstabe
  der  auf  jeden  Ant#ell  übernommenen  Kassenbillere,  mindestens  einezu  dem,  was  in  der  letztern  Zeit  für  den

Gesammtbetrag  der  Kassenbillets  ui  verwendel  worden,  im  Verhältniß  ffehende  Summe  monatlich  aufzuwenden.
.10))  Aue  seustige  Maahregeln,  welche  zur  Hedung  und  Befestigung  des  Kredits  der  Kasfenbulets
im  Konigreiche  sowehl,  als  imr  Herzegthum  Sachsen  gereichen  können,  bleiben  der  Willkühr  der  beiderseitigen.

NRegicrungen  unbeschrankt  vorbchalten-47)
  Uebri-
        <pb n="338" />
        17)  Uebrigens  behält  man  sich  Kdniglich-Prrußischer  Seits  seine  Gerechtsame  an  die  gesammten

#  der  Hauptausnechselungs=  und  der  Diskontokasse,  so  vict  dergleichen,  nach  Abzug  d

er  etwanigen

ulden  einer  jeden  Kafse,  vorhanden  sind,  imgleichen  auf  die,  bei  Stiftung  der  Diskontokasse  zur  Sicherheit
  derselben  und  der  Akltionnairs  eingelegten  mmen,  vor;  wogegen  auch,  ohne  an  der  Bercchtigung
zu  diesem  Vorbehalte  irgend  etwas  einzuraumen,  die  Kdniglich  -Sächsische  Regierung  sich  gleichergestalk  alle
Gercchtsame  an  den  besagten  Somes  und  eingelegten  Summen  reservirk.

18)  Vor  vdllig  getro
einseitig  von  cinem  Thelle  über  die  Fonds  verfügt  werden.

ener  Eisigung  über  sothane  Kassen  kann  weder  bei  der  einen,  noch  der  andern

Gegenwärtige  Urbereinkunft,  so  weit  sie  zur  Kenntniß  des  Publikums  geeignet  und  noͤthig

9)
X,  wird  auf  das  schleunigste  #s  beiden  Lundestheilen  durch  die  dffentlichen  Blätter  bekannt
Ju-.  Urkund  dessen  haben  sowohl  der  Kaiserlich  -Konigliche

beiderseitigen  Bevollmächtigten  diese  Konvention  unterzeichnet  und  besiegelt.
So  geschehen  zu  Dresden,  am  25sten  November  1815.

(L.  s  K.  Ph.  Spiegel  zum  Diesenberg  (L.  S.)  Freiherr  von  Gaudi.

.  K.  Vermiktelungs  -Kommissär.

 

Gu  Art.  X.  J.  J.  dee
Haupt-Konvention.)

Berechnung  und  Abtheilung

der  Königlich-Sächsischen  Kassenbillets-Hauptauswechselungskasse,  rücksichtlich  der  ausstehenden
Kapitalien,  der  Staatspapiere  und  baaren  Gelder.

Friese.

)  von  Globig.
)  von  Bünau.
8.)  Günther.
)  von  Watzdorf.

gemacht.

1

err  Vermittelungskommissarius,  als  die

Beilage  Litt.  H.

—.—

 

Davon  erit:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

au  t-Ausstehende
  Kapitalien.  dettt  das  SGSS  TS  Snsses
Rtblr.  gr.  pf.]  Rtblr.  gr.  pf.]  Rtblr.  gr.  pf.
Die  ausstchenden  Kapitalien  betragen  überhauttrtrt  3395,94318|—
wovon  jede  egierung  diejenugen,  welche  in  ihrem  LandcSantheile  ausstehu,
  erhält,  und  zwar:  »
I)  die  Koͤnigl.  Saͤchsische  Regierung  22  2  2  2222222422  22222222  riee  1  18—
D)  die  Kdnigl.  Preußische  Regicrung  aber  nachstebende  Posten:
4)  bei  Conrad  und  Sdhne  in  Gdrlitz  in  Kassenbillets  zu  2  Proze)t———%900
nebst  rückständigen  Zinsen  vom  11ten  Oklober  1815.  ab;
2)  bei  Köttig  in  Schwemsal  in  Kassenbillets  zu  2  Prozenntt,—  114800
nebst  rückständigen  Zinsen  vom  Sten  Mai  1814  ab;
3)  bet  Zesche  in  Kottbus  in  Kassenbillets  zu  24  Prezert,  ———11,000
nebst  Zinsen  vom  Sten  August  18  1.3,  ab;  «
4)bciTkoatddorfinEkfuktiaKassenbiletsprPkozentauleeuk
Bollhausen  versichert  22—2242  EIIIIIIIBLIIILLE  –  —  ——  —  —  3,000  —
nebst  Zinsen  vom  1ten  April  1814.  ab;
5)  bei  den  Ständen  der  Niederlausitz  in  Kassenbillets  und  unzinsbor.  —  ——  —  —80,000
Zusammen  1395,943|13/—HB5L043/144,  300|T
        <pb n="339" />
        Da  jedoch  die  Staatspaviere
Staatspapiere  5  t  Hiervon  hat  zu  erhalten:  Inur  in  unn  Summen  gerdeist
«  aup  2  werden  1  .-und
  das  Konigreich  d.  Herzogtbum]  ---Betrag.
  das  Konigreichsdas  Herzogthum
baare  Gelder.  s  %  S  Sachsen  Sachsen
Reblr.  gr.  pf.]  Rihlr.  gr.  pf.]  Rthlr.  gr.  pf.]  Roblr.  ar.  pf.]  Reblr.  qr.  pf.
1)  An  Staatspapieren:  I  ——  6  –—  r  *
al  lan#  schaftiche  Obligati  nen  zu  3  Proz.0—  12,004  19  2,096,  4/10|12,500  7.100.  —
b)  Kammeerkreditkassenscheine  zu  3  Prozent,750  —+—14  306  2  1  4,200  2450  —
deraleichen  zu  ?  Prozent.0,000,  8,  280  21,720.—  21,700.  ——.
2)  An  Zinsen  von  vorftehenden  Staatspapie-  4
ren  vom  Termine  Ostern  1810.  bis  u.
Osiern  1819.  für  3  Jahr  6,906/18  -  4444  18111  2,  221123  14444  1811  2,2123  1
3)  An  baaren  Kassenbeständen  6,4938JN%%
4)  An  Vorschöffen  nach  Abzug  der  schon  frü-  »
her  zur  Theilung  gekommenen  1122  Rtlr.
Kassenbillets......  ...  .  .  .  ...  2,339  7  60  1.81111½  1.021  11  1.,811111  1027  18  11
ELIIIIBILIIIIEE  )

 

 

 

 

 

 

2)  Anmerkung.  Der  Antheil  Preußens  beträgt  daher  überhaupt
in  Staatspapieren  J41050  Rthlr.
und  in  baarem  Geldie  58,909  2  Gr.  1  Pf.
inkl.  einer  Ouittung  des  Amtsinspektors  Wollkopf  über  1000  Rihlr.

 

Gu  Art.  X.  K.  5.  der  Beilage  Litt.  J.
—

Haupt-Konvention.)
Berechnung
über  die  Bestände

A.  der  Königlich-Sächsischen  vermaligen  Haupt-Auswechselungskasse,  so  weit  sie  in  Kassenbillets  bestanden,
B.  der  in  Leipzig  sich  befundenen  Kassenbillets  -Diskontokasse  und  deren  Abtheilung.

—

A.  Kassenbillets=  Haupt-Auswechselungs-Kasse.
4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q  Für  das  Für  das
k  Ge  gen  stan  d.  Betras.  Horzogthum.  Kbnigrecch.
□
“  —  Rthl.  Gr.  Pf.]  Rtbl.  Gr.  pf.]  Rithl.  Gr.  Vf.
1An  Beständen  in  Kassenbillts..  4022—  —I  3,808  6,714—
2  Vorschüssen  in  Kassenbillets,  welche  zur  Kasse  zu
restituiren.  IEEEIEEIIIIEIIEIIIIIIIIIIIII  1,122  —  406  716  I
N—.——————————
        <pb n="340" />
        —  80  —
B.  Leipziger  Käliiabillets-  Diskonto-  Fasse.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Fuͤr  das  ür  das
#  Gegen  l“  a  n  d.  Betrag  Herzogthunr.  Koͤnigreich.
□  Ribr.  Gr.  pf####r.  Pf.]  Rrbl.  Gef.
Die  Bestände  betragen:  .  v
a)mbaakemGelde...»»  132R14G8P
b)  in  Kassenbillets  22222220  634,  752..  —  -  —  —
Aus  st  lchen  sind  zu  krchgent  und  Ke  gee  tigen  und  gehen  abt:t  r5%  %  1444.
1  die  Privat-Aktien  an#  ·  —  G.—
nebst  Zinsen  à  6  Prozem  rom  ĩ.
August  1616.  bis  1.  Mai  1818.  ·-au
  2  Jahr  9  Monate  x  1#%  17.  —
104,207  R.  12  G.  —P.
Da  die  Zahlung  im  baarem  Gelde  »
zu  gseen  ist,  jedoch  nur  132  R.
14  Gr.  8  P.  baar  vorhanden,
mithin  101,131  Rt.  21Gr.  4.
in  Kassenbillets  zu  zahlen  sind;
so  wird  von  diesen  ein  Aofgeld
von  8  Proz,  hinzugerechnet  mit  5,206  =  17-10
und  es  sind  daher  zu  zahlen  109474  K.  86.109.
2Die  fiskalischen  Aktien  und  Dividenden:
?7  der  *  7  W
nG  183,741R.  22G.  K.22.67.
an  Dividenden
  nn  4  220,/490--  7  —  %  1
b)  der  Kbnigl.  ichite  egierung
5  6  on  210,000  Rl.
zu2  34G.  in  ——  —
a  216,774  R.  4G.  86P.
an  Oividen-  535.2  r
20  20  =  2  *.  —
de  zu  ————2  200,129-  ——  )——  —  —2  260,129—%
Jusammen  8590,00  14  7
Sleiben  zur  Pertheilung  nach  resp.  1995  und  #3.OTTS  S,5%
4  Däter  überhaupt.1.  —4si  EE
Hierzu  an  Beständen  der  Haupt-Auswechsclungs-Kassee...  4.214——  —
Summa.  210,015  10|11290,  135/1009
Hiervon  ab,  nach  der  Kasssnbillets-  Komention  vom  28.  «
NMovember  10615.  9.  2..  ....  60.000  —  ——
Das  Herzogthum  Sachsen  hat  dechrr  zu  empfangen.  1
2nd  180.  918  A#ul.  10.  Gr.  1  Pf.  in  Kassenbtllets  nach
dem  Corrse  von  1051  Poozent  baar  zu  Gelde  und  der
herauskommende  Bettag  nach  91  Proz.  zu  Jeutralsicuer
Obligationen  berechnet,  girot  die  Summe  von
15,000  R.  in  Zentralsteue-Obligat.  u.  1.  11.  F.  baar.  !
        <pb n="341" />
        Zu

—  81  —

der  Haupt-Konventien.)

Artikel  XII.  K.  17.  Beilage  Litt.  K.
Uebersicht  ——

derjenigen  Koͤniglich-Saͤchsischen  Beamten  und  Paͤchter  in  dem  abgetretenen  Landcstheile,  mit  welchen

von  den  Koͤniglich-Saͤchsischen  Behoͤrden,  nach  dem  5ten  Juni  1816.  bereits  Abrechnung
gepflogen  worden.
I.  Verzcichniß

derjenigen,  welche  nichts  mehr  zu  vertreken  haben.

 

——————

Bähr,  Kellermeisier  in  Torgau.

Barth,  Elb-Salz-Kontraktschiffer  in  Torgau.

Berbig,  A#ze-Aktuar  und  Spertelcinnehmer  in  Eckartsberga.
Verndt,  Al#zi6-Inspektor  zu  Jüterbogk.

Eisenhuth,  Oberamtmam  in  Eisleben.

Fecudcl,  Aktuar  und  Sporteleinnehmer  in  Gommern.

Flachs,  Rentbeamter  in  Schlieben.

Friedrich,  General-Akgisc#nnchmer  in  Belzig.

Gansange,  Postmeister  in  Tennstädt.

Gösing,  Gencral-Akzisinspektor  in  Görlitz.

Greif,  Sportelcinnehmer  in  Wayda.

v.  Hager,  Posimeister  in  Illmenau.

Haase,  Gencral-Akzisinspekter  in  Markranstädt  und  Schkeuditz.
Hevnemann,  NRenkbeamter  zu  Eckartsberga.

v.  Helbig,  Rentbeamter  zu  Eieleben.

Hinsching,  Kammermeister  und  Ober-Steuerkassirer  bei  dem  Kammerkellegio  zu  Zeit
Krathsch,  Gleits=  und  Landakziseimurhmer  in  Schaafststt.  1
Kupsch,  Salzmesser  in  Guben.

Lehmann,  General-Alziseinnehmer  in  Spremberzg.

Lehmann,  Peostmeister  in  Pretssch.

Lindner,  Amtmann  in  Tautenburg.

Dr.  Lober,  Postdirektor  in  rfurth.

Mäler,  Amtmann  zu  Finsterwalde  u.  Senftenberg.

Meper,  Posimister  in  Saalfeld.

Müller,  Amtmann  in  Lützen.

Prasse,  Amtmann  in  Mersebirg.

Pauli,  Gegenhändler  und  Salzverwalter  in  Lübben.

Preissler,  Gencral-Akziseinnehmer  in  Lützen.

Querfeld,  Gleits=  und  Landalziecinnehmer  in  Starsicdcl.
Rochow,  Gencral-Akziseinnehmir  in  Muskau.

Reichert,  Amts-Steuereinnehmer  in  Neuzaucha.

Schleicher,  Gleit=  und  Landalziscinnehmer  in  Jessen.
Schöber,  Gleits-Land=  und  Gencrel-Akziscinnehmer  in  Belgern.
Schlegel,  Brückzollcinnehmer  in  Tergau.

Schümberg,  Joll=  und  General-Akziäcinnehmer  in  Ruhland.
Sohr,  Gencral-Alseinnehmer  in  Schildau.

Starcke,  Postmeister  in  Wittenberg.

Teutscher,  Postmeister  in  Auma.

Teich,  Bize-Postschaffner  in  Lulzen.

Weinel,  Aktuar  und  Sporteleinnehmer  in  Barbb.

Weisse,  Landrichter  und  Sporteleinnehmer  in  Frcpburg.
Wendler,  Geveral-Akgisinspektor  in  Markranstadt  und  Schlend:#.

 

Wentzel,  Stadt-Steuereinnehmer  in  Querfurtb.
        <pb n="342" />
        Ver

5
orrjenigen,  welche  onnoch  Vertretungen  haben,  mit

eichniß
Bemerkung  des  Betrages  der  letzteren,  und

der  bestellten  Kautionen.

 

 

 

Btrag  der
*  ob  die  Kauus.  B  5  er
Vetrag  ##  rar  Dotal-Vetragsea'!“  s
H1me  r  O##ber  urspr#ngestanttonen  an--
  er  er  in  auch  verbi'te
und  Dicustaustcllung  oder  Stanteva.  hchen  Ver-  zucch  nerber
»  Wams  Kahne-um  »n»n»lkkkk««gc«,einen  Birmc
  LWO  Hspcm  tungen.
2.  gzoceden.  gr
Rtlr.  Gr.  Pi.  Rthir.  Gr.  Pf.  Nibir.  Ge.  Pf.
Vedars  Akziskommissair  in  Wit—  –  ,
45  t  General-Akziskommissair  m  Wit-  200—  —  Sue  D4  521½%%
45  Hepnemann,  Gileit,  Lond  Alzis-  und  Fleisch  2,  100  —  baar.  2,  11  *17  3
sienere  unebmer  in  ckartöberga.  1*„  4  ;*½r
4%%ein  ze,  Päcliter  dis  Amtes  Heineburg.  15%%  dito.  -  es
Ablwoffmann,  Seneral-Alzisinspektor  in  W.  rVe  —  dito.  20°10  %
tenberg.
1  Just,  Bachter  der  Mühle  am  großen  Teiche  zul  200.—  —  54½  21015—
Tergau.  #
14%  aleteer,  entbcamter  in  Langensalza.  2,000.——  dito.  5,180  2  *7183,148
5Kutter,  Generalalzé-Obereiunnehmermuckau.300|—  vduo.  10%  „  0%%
Sölsühn,  Pachter  des  Amts  Liebenwerda  1,200  —  —  tgatep.  2.—502%
5  Kanger,  General=  Az  Semmehmer  m  Echildou  100—  rebr.  112  10)  11  4212011
3  P  100  —  —  lattkp.
5.  neschnert,  Pachter  der  Jüterbegeschen  Antts-  50  50/——  88  1  ns  110  7,99.31010
,  .
5-"«LindamVesimkisiekmEntgcrbarsnk  8712—  dito.  11½1  6  311  946
55  Löbnitz,  Nenibran##ker  I#  Cangerhoanusen.  2,5000  —  dito.  0,111  61—  *%  5—
5#Müller,  Gemral-Abzl  -  Oberemuchmer  m300|  baar.  *s13  ie
Luckau.  1
5*-[Müller,  Posimeister  in  Fersta.  100—  —  dito.  200,  101—  100110—
5Hetsch,  Resaten=  und  Pachtbcamter  zu-Wuttenberg.
  2,000——Staatex.3M6
5HPlen.,  Gincral-Afzie-Obereinneh  erm##t00——  baar.  1,241  o  krm/  6
tenderg.  #
culp#re##gff,  Sperteleinnehmerineir  enwerdis20  —  —Staatep.  10—  —  41#—
6oNuhland,  Genrral-Atgeommssarme#ra4—  baar.  r——.-e-e  2  #20  "
„chenbner,  Pechter  des  Kammergnites  z1  %  —  baar.  —  2  nl  2—
Lauchsiädt.

5  Stecarr,  Nertbramter  in  Wendelstein.  2,  000  —  Staatep.30  5¼%  620  3
Steinbach  und  Jäger,  Paächter  der  Jiegel-  70  —  —  baar.  22.012  —  1023  31
scheine  und  Salorterbütte  zu  Artern.  1

B  -  schi  Rentbe  —  HI--380(-—  Stutt»
  ngåbschulY  Rentbramter  zu  W.  cn  250—  -  6.501  15  2,000,  3  %
I#  -b
bt.  Wollcakv,  Rentbcamter  m  Arnshaugk  mi  6000|—  baar.  1.115  104  501  1
Jiegenrück.  1  s
Total  Sumn  —  5%0911  353,  60  1  101
-
        <pb n="343" />
        (ZuAt.  XVII.  J.  1.  der

Haupt-Konvbeulion.)  Beilage  Litt.  L.

Abtheilung

ehemaligen  General-Brand-Kasse.

 

Das  Theilungs-Verhältnisß  ist:

1)  zu  nach  der  Katastrations-Summe  der  Immobiliar-Brandschäden:

a)  fuͤr  das  Koͤnigreich  Sachsen  von  .  ..  .  .  .  .  ..  73,101,856Rtl.  oder  617  Theilen
b)  Herzogthum  ..  ...  45,  356,  968  383

 

zusammen  118,138,825  Rthl.  oder  1060  Theilen.

2)  zu.  nach  den  Beiträgen  zur  Mobiliar-Brandkasse:
a)  für  das  Königreich  Sachsen  von  .  I7,  100  Rtl.  13  Gr.  3M.  oder  65.1  Theilen
5)  Herzogthum  .  .  .  .  O,  100  5  —  346

zusammen.  ..  26,296  Ritl.  18Gr.  3Pf.  oder  1000  Theileñ.
        <pb n="344" />
        Immobiliar-Brandkasse.
Wovon  zu  erhalten  hat
G  e  en  st  aͤ  n  d  e  Haupt-  Hiervon  een  zu  erhalten  hat
9  -  Betrag.  betragen  das  Klnigreichld.  Hersogtbum
*i  Sasen
5%  nach  nach
t  —1000.10
Rtbl.  Gr.  Pf.]  Rihl.  Gr.  Pf.]  Rtbl.  (Vr.  Pf.]  Ribl.  (Gr.  f.
Vorhanden  sind:
1n  Besiänden  in  Staatspapieren
landschaftliche  Obligatienen  zu  3  Proz.  3,000  RK.
Kammer-Kreditkassenscheine  z.  3  =  2,500  .
und  zu?  -l.33,930  «  «
·  —39,·150—«-—-26,300-———1(x,22.2510,072217
UqlnFMen  biswan  vansansss  btqmct  ·  '  «  «  -
NunqudqunxeknsmiDutl...  1,688  —  1,125  8—  691  71111  431211
.#An  baaren  Veständen  5,0000  2  „„%0  40%  11%  y  ¼
Aln  ausstehenden  Kapitalen,  mt  Keglasfimg  »Es  --—
der  rückständigen  Zuuse  145.800——D0,533|  8  —8,8630)  17|11,091]  615
Zusammen.90,  547  6.2301,  305201  19,  1  %  SILILTN
Diese  werden  folgendergestalt  verkheilt:.  "„
4Die  Bellände  in  Staatspapieren
landschaftliche  Obligationen  zu  3  #r#ent.000——...„„  „;;--;;  .
Kammer-Kreditkassen-Scheine  zu  3  Prozent.00  .......·«.......
und  zu  2  4.  "-9500  22  2222  ***ii  222  «
2  Die  Zinsen  von  den  Staalbpapieren
  .  .  1)0982K.  785
òI  Die  baaren  Bestende  von  9,000=  60=  -
11,297  6.2  ·  ·  rm  ·  "  i  e  —e  —2  I  .
iiDiearicsfcchckidenKapitalist  sämmtlich  zu
1„  Progent  Zinsen:
2)  auf  dem  Rutergute  Reinsderf  Amts  O  elit;sch]  7,  000  ...  .  .  1I...  .  .  L.  .  .  ..  1.
neb#rückständ:  gen  Zinsen  von  Oflern  1510.  ab
D.)  ouf  dem  N#u-  beig  te  Gro-  Kmeilen  Ame
6  Ha#rn.  -  20,000  22  22  Ê22  ·
nusru  ksmtp  gut  qs  sui  von  Nin  milc-*10.
  ab.
Uß)  auf  dem  Gute  Wechsellu  Amts  Jcka0,000  ———  J.  ...J.  .....
Jsststnanmnst  muvonxshrnhlu  ab
A  auf  dem  Ciute  3s.bepa  Mnts  Mublberg  ...  J.  ...  .
imdr  ücsiändigen  Zusen  ven  Mir  aclis
1315.  ab.
I)  auf  dem  Gute  Preͤtewilz  A  mts  Licbenwerda  ,  000—  ...  .  ....  ..  4.
uebst  röckständigen  Zinsen  von  Michaeles  1
1013.  ab.
sammenwic  oben.  50,5  4%  .  ..  .  *ie  .
I
        <pb n="345" />
        85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mobiliar-Brandkafse.
Und  hiervon  hat  zu  erhalten  Es  erhaͤlt  mithin  liberhanpt
—
s  t  da-  Abutar  erzogibum  das  Koͤnigreich  das  Herzogthum
etraͤgt.  na  na  Sachsen.
6531—1doo.  ½ç  1000
Ribl.  Gr.  Pf.]  Rtbl.  Gr.  Pf.]  Ribl.  Gr.  f.  Rtbl  Gr.  Pf.]  Rtbl.  Gr.  Pf.
13,150  500  5%%  /%  2
562161  940  2),  *714904/1065062  6  10  0
320.  1  1  201%  «  most  656,0-27·1033,50119««;
17  260|10  —.2T%
JS  OT  EGGGN  GSONTNSN  187  5  A6  20|/!
2  2  2  o  QII  Ost  3,M——
s·-  22  Ê22R  22  2.500  ——
·"  "  22  ½  "“  20,950  13,000  –
.  .  7,010994,280205;
Its  sso  oss  7,000  —  —
...  ...  ...  b35/
·  ·  —2  ·  *  e  2  2  10,000  --·
  .  2,800L  —
*l  22  (  6,0000  ——
.l  —  “P%  Jl——  s
        <pb n="346" />
        —  36  —
u  Art.  XV

*  e#sn.  t  Beilage  Litt.  M.

Haupt-Rachweisung

uͤber  Einnahme  und  Ausgabe  bei  dem  In  aocn  Brandversicherungs-Institute,  bis  mit  Ostern  1816.
und  Berechnung  was  diesfalls  ein  Landestheil  dem  andern  herauszugeben  hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.  Einnahme.  Haupt-Betrag.  Kbnigreich.  Herzogthum.
Rihlr.  gr.  pf.!  Reiblr.  gr.  of.  ]  NRihlr.  gr.  pf.
1)  Nich  der  bis  mut  Frist  Michaelis  151  1.  avgeseblossenen
  und  #u-  ste#  zirten  Rechunung  detragen
  die  noch  außenstebe  .  den,  bis  niit  Frist
Mid  acl.  1811  ausgeß  erndenen  Brandsch  4  An  merkung.
denvergheigungsbeiträgge  .  )  208,  663  201  5)  72,91722  2313s,  cã5  2  Wriemmrsdyrs
2)  Ertl.  einer  Posi  von  57  Nu  -  -  rrnenn  72  .
aus  dem  Amnte  Lebenwerda  und  der  W  ##  Mee.
Stadt  Wahrenbruck,  deren  Eisatz  von  t  Peme  nsheenen
——  —  U#tersuchung  ab-  er  Woen  nhn#n
bangia  ist,  man  vergl.  das  Protokoll  Aeen  Psahense
ve#miten  März  1519  Nr.  3.  4  E„,  u  .  z
2)  Die  fur  den  Ternun  Tuern  1515.  aubgeschrur=  «  HHGMFI  WELTKINbmuthtkkaqe........
  2fI6,lt-·1k)R2,«,·.3«115i;113,.392»101;
3)  „  Michac  15  1  5.  .  2043C1  25/
45  EEIEEIIIEIIIIIIIIIIIIIEIE
1,032,  454TS  NNNCO%OL
ierzu  kommt:
5  der,  nach  der  bie  mit  Frist  Michaclis  1814.
EELIIII
verb  zebenc  Kassenbesiand  an  6C.3,1D11  —
6)  das  von  der  Niderlausttz  nech  einzuzahlende
Aver#nal-Quammman  m—-  —  —  —1½%
Summa  aller  Emnahmen,  000  3|1,  F.Eô„eNSSN.„CN
Aus  gabe.
1)  Ra  der  m'iu#  Frist  Michaclis  1811.  abgeschlesfenen
  Mechnuna  waren  an  Brasd.
schaden  noch  in  veraüten  ..  ..  .  11,  104,  4122)  31  776,  2081195  f328,  2331  2  5
2)  Auf  den  To#m#n  Osiern  1815.  betragen  die  I
«l«kr111.I-n]cn...105,153»131(’s,,-"«212M)09168
«".III.’(1181)IC.....  211,2·-711511115,.37  10%  12.120  8  1
OÖsieruislo  2  S.3  32  930  |1
SEummn  der  Brand  ergütungen4
i*“  ernoerr  6  !Z
*)  Jr  Armin  firalien#tkessen  eim  Insütme,
ur  den  Ternnu  Onñern  1815.  2,170  —  1,870  4  30  —  baut  Vereinicung,
5b)  De:  rale;  en  fi  den  eemin  Michnei#  1813  2.1  121#  !#  1.5172;  5  54  —yF  vdermdge  Protokolls
)  eraieichen  -  Ositern  1816.  2,500;20  8  2,20020|  30)  —  v.  19teu  März  1818.
An  Giuebmerqebühren  und  Betenlöhnen
auf  der  #lobed  bender  ahme  ¼l  1  #  4
aufzefubrten  Baträge  .  .  E  8,0  7  —  6.260  1
umma  aller  Ausgaden  1  1,7.1,100101  111.07  1,  21  10  %%
        <pb n="347" />
        III.  Haupt-Abschluß.

upt-Betrag.
Reblr.  gr.  of

Königreich.
Rihlr.  ar.

 

pf.

Herzogthum.
Rthlr.  ar.  vf.

 

Die  Einnahmen  detragen
Die  Ausgaben  hingegen

1.6  1.000
1.5  %

(1.211,0T11—
Il.071,  213110

9
6

456,3351  213

 

 

Die  Emnahme  übersicigt  doher  oic

Audgabe  ium

Wähat  mithin  das  Könmreich  an  das  Herzogtbum
  herausuzahlen:

1)  zu  Decknng  der  vom  Hergogkhum  zu  bekreutenden
  Ausgaben:

2)  von  dem  Ueberschuß  der  Emmahme  derer
77,536  Rihlr.  10  Kr.  113  pf.  nach  der,
na  o  der  Gren  berichtigurig  slir  das  Her—
zogthiem,  fr  en  Termin  Oscern  1816.
auäfallenden  Substrionssumme  von
45,  115,055  Nhlr.

Ferner:

J),  die  nach  dem  Rechnungsabschlusse,  bis  mie
Frast  Michaclis  181  1.  aus  dem  Herzogthum
  cingenommenen  Beiträge  an.

Ingleichen:

4)  die  aus-  dem  Herzogthum  nach  dem  Rechnungsabschlusse
  Frisi  Michneh  151  1l.  für
das  Abniqreich  an  das  DOerf  Cavertatz
und  Müöhle  zu  Küngenhapn  gezahlten
Braueschadenvergütunggen

Zusammen

Dahingegen  hat  das  Königreich  dem  Herzogtbum
  durch,  seit  Michaelis  181  4.  gezaolte
Brandsch#denverg##tungen  vorges  ossen  inkl.
12  11  Rtlr.  10  gr.  an  die  an  das  Herzogthum
gekommenen  ungewissen  Ort
und  cs  hat  sonach  das  Köntgreich  dem  Herzogthum
  überh.##upt  noch  herauözuzahlen.  .

 

r
75,536  10  113

 

 

—

 

1
35

 

 

 

 

322,2555

□
1

65,921

l
29,66.«56

 

4,6721411

 

1,1««·5——- 



1.01,4.32

G

 

 

92.315/2

 

 

½#  o
        <pb n="348" />
        Gn  Art.  XVII.  g.  4.  ber
Haupt-Konvention.)

Beilage  Litt.  N.

Berechnung

zur

Auseinandersetzung  des  Mebiliar-Brand-Gersicherungs-Instituts.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Konigreich  s  Herzogthum
Ueberbaupt.  Sachsen.  Sachsen.
Rtblr  Gr.  Pf.]  Rehlr.  Gr  Pf  Rtblr.  Gr.  Pf.
1)  Nach  der  bis  Trinitatis  1815.  abgelegten  Rechnung  war  an
Kassenbestand  verblicben  .  Recgnung  war  an  61812  6)  8  21  —
2)  Dazu  waren  bis  zum  Zten  und  19ten  Oczember  1313.  an  Beitragen
  auf  die  Frisien  bis  mit  Neujahr  1816.  eingegangen  B3,694110|]—T2  4,  2STI  ,  l,
Zusammen.  ..  .  ..  133,700  18  2124,  29322  218,  40620  -
Hiervon  ab  die  Verwaltungskosten  bis  Ende  Dezember  1815.  .  .  .  1,756  31+J170  31  —  1
Bleiben  zur  Verkheilung  151,9141  2122,53719  219,406  20  —
Die  rückständigen  Mobiliarbrandschäden-Vergütungen  auf  die
Fristen  bis  unt  Neujahr  1810.  betrugen  dagegen:
im  Königreich:  53.891  (ttlr.  10  Gr.  10  Pf.  oder  712—1000  Theile  1
#mn  Perzogthm.:  23,707=  3  .2“8—-zusammen
  32,000  ——  5  -1000  =
Nach  buelem  Verhältunz  hat  von  dem  obigen  reinen  Bestande  zu
hahlheen:  ..  ..  .  ......  31,94415]  2122,  76111311015,  2001  1  4
ithin  Herzogthum  dem  Königreiche  herauszuzahlern  —  ——  200H1|
.  ierzu  die  von  dem  Kouigreich  f  fuͤr  das  Herzeg  vorgeschossenen
Brandschaͤren-  Verguͤtnngen  .  ..  .  ..  3,500  Rthlr.  1  Gr.  9  Pf.
nach  Abzug  der  vom  Herzogthum  für  das
Konigreich  vorgeschossenen  65  65.  —  JHH—
zZuuammen  ——
Ferner:
Zullt  das  Hertogthum  auf  seinen  Antheil  von  den  Besiaͤnden  der
alten  Braud  tase.  rücksichtlich  der,  un  Kduigreiche  zu  verqütenden
  mohreren  Brandschäden,  an  felbiges  Sn  Aversional-Quantum
  in?  rozeutigen  Kammerkredn-Kassenscheinen  bbdvr.——  2,000  —
Hauptb  rag  der  von  dem  Herzogthum  an  das  Koͤnigreich  zu  leistenden
  Zahlunegaa—  15  —  ——5,790·1
1
        <pb n="349" />
        W  3  Beilage  Litt.  0
Uebersicht

der  Activorum  und  Daseivorum  der  allgemeinen  Straf-,  Versorgungs=  und  Land-Arbeits-Anstalten
  und  deren  Abtheilung.

A.  Die  Armenhaus-Hauptkasse  und  den  sogenannten  Unterstützungsonds  betressend.

 

 

 

 

im
Haupt-  ..
Kbntgkuchhekzogthnc
Gegenstände.  Vetrag.  Sachsen.  Sachsen.
-  Riblr.  Or.  Af.]  Ntblr.  Ge.  p.]  Ktblr.  Gr.  V.
I.  Activr.
1n  Geldbeständen,  mit  Jubegriff  des  eisernen  Bestandes#an
10,000  Rthlr.  und  der  unterpfändlich  ringesetzten  Kassenbillete
  und  nach  Adzug  der  DOefekte,  Rückzahlungen,  Kautionen,
  des  dem  echogebum  zu  gewährenden  Gierthschen
  Legates  von  600  Rtblr.  und  der  6,000  Rthlr.,  welche
der  Brandversicherungs-Kasse  im  Jahre  1814.  wieder  bezahlt
  worden,  unrichtiger  Weise  aber  unter  dem  Bestande
aufgeführk  waren,  überhaupt  5%  9%940,  3  1144444
##m  Staatspapieren  zu  *rW  5v  875  Rthlr.
*  1835  242  22  ·  400  *
½½3  ·*  "  9,100  *
..  ...  2,150
in  unzinsbaren  Kamc  iredit:  Kassensch.  31757  -
122  422621  J  —1  —  —
Zlin  außenstehenden  Kapitalien,
axcl.  1,312  Rthlr.  12  Gr.  auf  Groß-  Kmehlen,  neuen  Theils
a)  ge  Hen  bppothekarische  Sicherheet  192,314  %  2  52,  282  51  4
Hierzu  74  Prozent  Aufgeld  von  den  6,000  Rthlr.  in
Golde  auf  Nebra  und  Birkict  *  435——  —  –—  4351—10—
b)  gegen  bloße  Verschreibungen  .  .  ...  .116,881  64  16,251)  61  -  600
Aln  Zinsrückständen  bis  öten  Juni  1815.
15)  von  den  Staatapapieren  ........  1274  1271  A  —
b)  von  den  bppothikarischen  Kapitalien.  .....  42,34¼%3%A41:

 

excl.  3,000  Rthlr.  5  Gr.  4  Pf.  rüdsenie  Insen  von
obigen  1,312  Rthlr.  1
c)  von  den  Blieffchuiben  ...........  58518—  5851  .
Flan  rücksändigen  Bewilligungender  alten  Erblande,  wesche
nach  den  Auseinandersetzungsverhandlungen  wegen  des
Steuerdrars  von  diesem  zu  gewöhren  sindmit...  6,7560  12—  6,752H  —  —-Glm
  rickstänndigen  Beiträgen
a)  von  bem  Sbrrkonsttoree  nrb  3010  301  9  4  .
p)  von  dem  Fürstenthum  Querfurtt..  *  1931-1M
c)  von  der  Königl.  Scchsischen  Rentkammer.  .....  1365183  136  18  2  —  ——

Seitendetrag  5,00  5STSS,SLT  ST  TS  INN
        <pb n="350" />
        —  90

A.  Die  Armenhaus-Hauptkasse  und  den  sogenannten  Unterstügungefonds  berressend.

 

·0.

Gegenst  ánde.

Haupt-Betrag.


Reblr.  CGr.  Pf.

Kdnigreich
Sachsen.
Reblr  Gr.  Pf

im

Herzogthum

Sachsen.

Rthir.  Ger.  Pf.

 

-)b

Betrag  von  voriger  Seit

An  Verpflegungsgelder-Rückständen:
a))  aus  dem  Stifte  Merseburg  bis  sten  Juni  1815.  nach
dem  Steuerschiössel  von  0,184  und  0,3190
b)  aus  dem  Suste  Naumburg  pro  1821.  nach  dem
Steuerschlüssel  zu  0,006  und  0,y99

an  Kuxantheilen  im  Himmelsfürst
bei  Freiberg.  ..  ..  .7601  Rthlr.  22  Gr.  8  Pf.

und  im  Eislebenschen  926  —  6  -—  -  .  «

an  Ruͤckstand  auf  die  Verpflegungsgelder  aus  dem  Stifte
Nauniburg-Zeiltz  vom  Jahre  1812.  bis  öten  Juni  1515..

welcher  nach  dem  Suft  Naumburgschen  Steuerschlüsse.

zu  0,000  und  0,931  angenommen  wird  mi..

für  die  zum  Festungsbau  Torgau  gezogenen  Grundstücke
des  dasigen  Zuchthausses
die  Zunsen  von  dem  im  Herzogthume  ausstehenden  oben
unter  To.  3.  Litt.  b.  mutegriffenen  Kapital  von
600  Rthlr.  in  dem  noch  nicht  eingezahlten  Vermdgen
der  Tietzin,  bestehend,  von  6  Jahreen

kan  rückständigen  Beiträgen  für  einzelne  Anstallen:

a)  aus  der  Konigl.  Sächs.  Rentkammer  für  Waldheim

b)  aus  derselben  für  Langendpffr

c)  von  dem  Rentamte  zu  Weißenfels  für  Langendorf.

an  Beständen  des  Untersintzungsfonds,  welche  am  5.  Juni
1815.  betragen  haben:

a)  an  baarem  Gelde  incl.  80  Ril.

Kassenbillets.  ..  .....  .  ..  654Rtl.  2Gr.  5Pf.
b)  in  Partlalobligat  neu  zu  ####  4,500  —  —
D)  in  Konsenskapital  zu  nse  J,000  —.—

4)0  in  Schuloverschreibungen  der

Armenhaus-Hauptkasse,  welche

unter  den  Passivismu  begriffen

sinnd  330  #i2r  —  "
6c)  in  rückständigen  Zunssen.  96  =

6--—

 

650,98  4

1,658  —  10

2,000  —

 

“

6oool

 

□O-—


11,250

n#

—
r!

587,281

305
104

761-.

132

258
36

11,250

63,70  2

1,352

 

1,481

26

—
S
S
□#

4

 

 

S
8

 

Zusammen

 

%0

—

 

 

 

 

600,1

 

 

 

 

11
        <pb n="351" />
        —  or

4.  Die  Armenhaus-Haupkkasse  und  den  sogenannken  Unterstätzungsfondo  betreffents.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im
Haupt-  ·«
Koͤnigreich  Herzogthum
66  G  egen  st  aͤ  n  d  e.  Betrag.  Sachsen.  Sachsen.
r  Atblr.  Gr.  Pi.1  Rbtr.  Gr.  f.]  Kbr  Er.  .
II.  Passi  Va.
Uan  aufgenommenen  Kapitalicn:
a)  von  andern  Kasen  1750  31,  7500  —1  —  12
b)  von  Privatpersonen  108,630  101,030  7,000
2an  hiervon  rückständigen  Jinsen  bis  öten  Juni  1815.
a)  an  andre  Kassen  „„„#/e3444  –
b)  an  Privatpersnn  204470|23—222  24  14820
Ilan  rückständigen  Ausgaben  bis  Sten  Juni  1815.
a)  bei  Kom  lich  -Sachsisch  verbliebenen
  Insittuten  10,696  Rtl.  3  Gr.  9  Pf.
b5n  beidem  Juslikut  zu  Lichtenburg  9  130  2  7  —-2-**

  :  :-.Langendorf  492  11  „  9.
4%
45die  Forderung  der  Niederlausitz  an  die  ie  Ueberschußgelder  de  der

Lotteeee  ..  -*"‚5  1,3100———  —  41  300  -  -

Zuscne  ..  18200,  2323  110  11
Vergleichung.  ·

Die  Activa  betragen  .  —2  22  2242  220220  2  675,650  14  600,129  20  5  75,520  4  11
und  die  Passiva  «-  ..................  212,å()-11A9m,«"910112,07115»7
Letztere  von  erstern  abgezogen,  bleibt  reiner  Vermbgensbestanddg

  44063522Boo,  0710|  4  3„
Hiervon  hat  jeder  Landestheil  nach  dem  übereingekommenen

  Maaßstabe  von  ##  und  ##  zu  erhaltenr—  324,34%%
UAußerdem  aber  hat  das  Hewogthum  zu  bekommen,  das

unter  dem  Bestande  befindliche  und  von  demselben  in

Abzug  gebrachte  Gierthsche  Legat  mit  —  ——  —  —  600
Das  Herzegthum  hat  unthin  überhaupt  zu  erhalten  ——  —43  8ÂÄÖ  0  Ä

Diese  werden  demselben  folgendergestalt  gewährt:
        <pb n="352" />
        —  92  —

A.  Die  Armenhaus-Hauptkasse  und  den  sogenannten  Unterstutzungsfonds  betreffend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstände.  Betrag.
5  Rehlr.  Gr.Pf  Keblr.  Gr.  Pl.
1durch  Ueberlassing  sammtlicher  im  Herzogthume  ausstehender  Acti  o
rüun  oooni  75  520  4  11
nach  Abzug  der  im  Herzogtbume  befindlichen  Paseivorum,  weiche
Preußen  aus  vorstehenden  Acde#is  bericheigt,  nit..  5
effektive  also,  wie  sich  aus  der  umseitigen  Vergleichung  ergiebt  .  ———63,448134
gvonvencdjclobeständmderBunt-undAmte-thous«.52aupttasse,  met
dksGIkthchmLeqatövonMRthlk..............  ———40,23118,3
Zwon  den  Staatepapieren
an  kanoschstlchen  Obligationen  zu  31683  J9000  Rthlr.
k  dergleichen  l..  400
:Kammertredit=  guee  #=  2,350  "
2  derglei  chen  ..  .“  *  735  2222  1,000  2
:  Berliner  ankobligationen  l.  -  3266  4330  =
—.6,,900
Hi#rvon  rückständige  Zusen  bis  5ten  Juni  1815.  .......  ——-.  8052
anuaztsthannKanmiekkkedxtKassknschemenw  von  31,  757  Rthlr.  —9985T7|–
Jusammen  aus  der  Zucht=  und  Armenhaus-Hauptkasse  —  —11200193|129
und  zur  Ergänzung:
4#b#en  nach  der  nachftehenden  Uebersicht  wegen  der  Landarbeitshaus-Hauptkasse
  dort  auf  den  Preußischen  Antheil  erwachsenen  Mehrbetrag  an.  ——19410%
Hauptbetrag  wie  umseitig  berechnet  worden  —  —49  1
DOie  Kautionen  der  Bea  un  im  Herzogthum  Sachsen,
welche  300  Rthlr.  ba
und  1,/200  =  in  Staatspapieren
betragen,  werden  außerdem  in  der  gestellten  Art  ausgeliefert.
B.  Die  Land-Arbeitshaus-Hauptkasse  betreffend.
us  der  Land-Arbeitshaus-Hauptkasse  erhält  Preußen  nach  dem  Abkommen
  ein  Pauschqguantum  nnanaa  30,000
Hrauf  werden  Prcußen  überwiesen:
40ie  Acuwa  ber  Land-Arbeitshaus-Hauptlasse,  wesche  im  Herzogthnume
auostehen:
a)  in  Konsenskapitalien  .  22e2222  e  42,  500  Rthir.  —  **
b)  bei  der  Kommune  Bibra  3393  ObJ
—  433,093  15  —
2|die  J  us  ückstände  hiervon  bis  Sten  Juni  81  O  -
a)  voncenKonsmölapikalirn...  Rthlr.  3  Gr.  à  #i
b)  von  der  Kommune  Blbrea
4,916  4
Seilenbetrag  !  *%%  6|]  4|  30,000
|
        <pb n="353" />
        B.  Die  Land-Arbeitshaus-Hauptkasse  betreffend.

 

Betrag.
Reblr.  Gr.  PfI  Riblr.  Gr.  Pf.
Bet  ag  voriger  Seite.4,01000  30,;000  —
Zloierückstö##igen  Bewilligungen  aus  dem  Steuer-P’oyisorio  der  alten  Erblande  v.  2,152
Rthl-  18  3/  3  Pf.,  wovon  nach  dem  be#dem  Steucrärar  angenommenen  Maaßstabe
von  0.0805  auf  das  Kömgreich  mt.  12454  Rehlr.  8  Gr.  2  Pf.  s
und  0,3105  auf  das  Herzogthum  mit  .....  68  -10  =  6=fallen,
  sind  bei  dem  SteuerKrario  berücksichtigt  worden.
die  aus  sehenden  Rückstände  auf  die  Beieräge  der  Ritter=  und  Freigüter,  welche
a)  um  Dbbrinzschen  Kreise  obern  Bezirké  .  1,095  Rthlr.  —  Gr.  —  Pf.
5b)  Mittenbergschen  Kreise  780  –
c)  Stifte  Mers.  burg..  ..  .........  ..·  256  =  9
4)  7  Naumburgeg  2  333  3

Gegenstände.

No.

 

—
Ist-.

—

6
7
zusamme  12,104  Rehlr.  13  Gr.  #1
betragen,  da  fie  aber  größtentheils  unsicher  sind,  nur  angenommen  werden  zu1,  1001—  —
sind  zusammen.  4959,410
mithin  mehr.  .  .  .  .  .  .  .  1.  1  18,410  61  4
velche  Preußen  auf  dessen  Antheil  an  d.  Zucht-u.  Armenhaus-Hauptk.  angerechnet  werden.  D4

Qu  Artikel  XXII.  der  Beilage  No.  IV.
—

Kaupt-Konvention.)  4
Konvention
zum  Behuf  der  Auseinandersetzung  der  Seiftungen  im  Koͤnigreich  und  Herzogthum  Sachsen.

 

D
*-(

 

 

 

 

 

 

 

 

U.  die  gänzliche  Ausgleichung  der  Stiftungen  jeder  Art  mit  Ausnahme  der  bisber  unter  ständischer  Auflsicht  gestandenen
Anstalten  und  Stiftungen  in  der  Oberlausitz  und  sammtlicher  Fomilienstiftungen  (worunter  nur  diejemgen  verstanden  werden,
  welche  fortdauernd  und  Vorzugsweise  zum  Besten  einzelner  namentlich  ausgedrückter  Familien  und  deren  Glieder  errichtet
  sind)  in  so  weit  zweckmäßig  einzuleiten,  als  der  zu  Wien  zwischen  Sr.  Konigl  Preuß.  und  Kbnigl.  Sächsischen  Majestät
  am  18ten  Mai  1815.  abgeschlossene  Friedenstraktat,  und  die  dadurch  geschehenen  Territorialabtretungen  auf  sic  Einfluß
  haben  oder  haben  können,  sind  die  beiderseitigen  mit  dem  Vollzug  besagten  Friedens  beauftragten  Kbnigl.  Komissionen
unter  Mitwirlung  des  Oeskerreichisch.  Kaiserl.  Vermittelunge-Komnnssairs,  über  folgende  Punkte  übereingekommen.
-#tßzhl1.  Sowie  jedermann  von  der  Gerechtigke#t  beider  Höchster  Regierungen  ohnchin  erwarten  kann,  daßg  sie  f#
wohl  bei  der  vorsevenden  Ausgleichung  über  die  Sastungen  als  iu  Zukunft  bei  Ausübung  der  Landesheheitlichen  Gerechtsame
  über  dieselben,  die  Aufrechthaltung  dieser  Institute  und  den  Vollzug  des  Willens  der  Stifter,  in  sofern  solcher  uicht
etwa  durch  die  in  dem  besagten  Traktat  geschehenen  Terrmorialabtretungen  unt  dem  allgemeinen  Wohl  des  Staats  unvereinbarlich
  geworden  senn  sollte,  vor  Augen  haben  werden,  und,  se  wie  hlernach  auch  dicjenigen,  welchen  an  besagte  Justitute,
  was  ummer  für  schon  besichende  oder  cventnell:  Rechte  zustehen,  sich  versichert  halten  lbnnen,  daß  sie  weder  jetzt  noch
künftig  Nachtheile  zu  besorgen  haben;  so  versteht  es  sich  jedoch  von  selbst,  daß  keine  der  beiden  Regierungen,  bei  Ausübung
  der  Landesberrlchen  Ober-Aufscchtsrechte,  über  die  ihr  bereits  angefallenen  eder  im  Gefolge  der  zu  kreffenden  Ausgleichungen
  annoch  anfallenden  Süftungen  der  anderr  Regierung  irgend  einen  weitern  Einfluß  gestatten  kaun,  als  in  so
wen  durch  gemunsame  Uebereinkunft  in  der  gegenwärtigen  Nonvention  hierunter  ctwas  ausdrücklich  festgesetzt  ist.
Um  jedoch  diejemsen  Unterthanen  der  einen  Regicrung,  welche  zur  Theilnahme  an  den  Zwecken  einer  Stiftung
  des  andern  Landesthcils  schon  jetzt  oder  nur  eventuell  m  der  Art  berufen  sind,  daß  ihnen  der  Genuß  odcr  ihr  eventurllee
Anspruch  ohne  Verieizung  ihrer  Rechte  nicht  wieder  entzogen  werden  kann,  vollkommen  zu  sichern,  machen  sich  beide  höchste
Regirungen  geagenseitig  verbudlich,  mit  dergleichen  Seftungen  weder  vermöge  des  Landesberrlichen  Oberaufsichtsrechts,
noch  aus  einem  andern  Grunde  irgend  eine  WMränderung  vorzuneh?n  en  odcr  gescheben  zu  lassen,  welche  zur  Schmälerung
oder  Aufhebung  eriodnter  Genußrechte  der  Unterthancn  des  andern  Landeskheils  ge-eichen  könnte.  Sollten  Rücksichten
ar#f  das  allgememe  Wohl,  oder  den  in  andere  Werse  nicht  erreichbaren  Süüstungszweck  solche  Veränderungen  wider  Verhoffen
unan#woechlich  nothwenbig  machen;  so  werden  sie  dech  eher  nicht  vollzogen  werden,  bis  die  Genußberechtigten  des  andern
Landestheils  nach  einem  zu  treffenden  gütlichen  Ueberemkommen  vollkommen  entschädiget  find.  In  Entstehung  eines  gütlichen
  Ucbereinkommens  ist  das  Entschähigungsguantum  von  einer  gemeinschaftlichen  Koymmissa  ch  Buigkeit  zu  bestimmen.

I  1  in
        <pb n="354" />
        EEIEIIIIIIIIIIIIIIIEIIIIIIIIIIIèII
lich  derfeiden  kompetirenden  Gemiffe,  Bezhge  nntzbarer  und  Ehrenrechte  anl  ;  so  werden  dirse,  in  so  wert  sie  der  einen
Regierung  oder  Landesherrlichen  Behörde  oder  Landesberrlichen  Beamten,  als  solchen,  auf  Stiftungen  in  dem  Landestbeil
der  andern  Regicrung  zustehen,  zu  Gunsten  dieser  Regierung  dergestalt  für  erloschen  erkläft,  daß  hierüber  zwischen  beiden
Regierungen  keine  weitere  Ausgleichung  zu  geschchen  hat.  Wenn  hingegen  Famlien  oder  Privatpersonen,  vermoge  Stiftungsmäß'ger
  Anordnungen,  sich  im  wohlgrgrundeten,  folglich  ihnen  ohne  Rer  tsverletzung  nicht  wicder  zu  entzlehenden
Besih  des  Adumistratenérechts,  des  Kollaturrechts  und  etwa  auch  noch  anderer  damit  konncrer  Bezüge,  Genüsse  nutzbafer
  oder  Ehrenrechte  an  oder  auf  Stiftungen  des  andern  Landestheils  befinden;  so  find  diese  Rechte  und  Emolumente
alc  en  Thaul  ihres  Prrateigenthums  anzusehen  und  haben  ihnen  unverkürzt.  und  ungeschm'clert  zu  verbleiben.  Sollte  wider
Erwartung  einelder  beiden  Höchsten  Regiemmgen  sich  durch  Rücksichten  auf  das  allgemeine  Wohl  oder  den  in  anderer  Weise
nicht  erreichbaren  Sustungezweck  unumgänglich  zu  solchen  Berfügungen  bei  eincr  ihrer  Stiftungen  ermüßiget  sehen,  durch
wesche  die  Adn#mstrations-,  Kollatur=  und  damit  konneren  Rechte  einer  Familien=  oder  Privatperson  des  andern  Landestheils
beeinträchtiget  oder  geschmälert  würden,  oder  werden  kodnnten;  so  wurd  sic  alles  dasjenige  beobachten,  was  in  dem  vorigen

ür  dergleichen  Falle  zum  Besten  der  zur  Thelnahme  an  dem  Haupzwecke  der  Stiftungen  Berufenen  bedungen  worden  ist.
Utcn  sich  bei  der  könfügen  Ausemandersctzung  der  Verhältussse  cinzelner  Ststungen,  Fälle  ergeben,  wo  Stadträthe,
Kotporanonen  oder  Kommunen  des  einen  Landestbeils  vermoge  Stiftungsmäßiger  Anordnungen  sich  im  wohlgegründeten,
folglich  ihnen  ohne  Rechtsverletzung  nicht  wieder  zu  entziehenden,  Besitz  von  Administrations=  oder  Koddakur-Fechern  auf
Snftungen  des  andern  #nfeeie  befinden,  und  sollten  mit  der  fernern  Ausübung  dieser  Rechte  wegen  der  eingetretenen
Territorial-und  Hohrits-Veränderungen,  Nachtheile  oder  Unzukömmlechkeiren  für  die  besagten  Administratoren  und  Kollatoren
oder  für  die  Stiftungen  selbst  verbunden  seyn;  so  werden  bete  Königl.  Regicrungen  vermöge  der  ihnen  oblicgenden  Verrflichtung,
  für  das  Wohl  der  Süftungen  und  anderer  moralischer  Persenen  in  ihrem  Gebicte  zu  sorgen,  sich  über  solche  Verfä-Zungen
  vereinigen,  wodurch  das  Berke  der  Stiftungen,  ohne  Benachtheiligung  und  Kränkung  der  Rechte  besagter  Administratoren
  und  Kdllatorän  gewahrt  wird,  und  dergleichen  Aeministrations=  und  Kollakurrechte  gegen  ähnliche  in  dem  eigenen
Gebit  ousgetauscht,  oder,  wo  dieses  nach  den  gegenseitig  vorhandenen  Fallen  nicht  mehr  moglich  senn  sollte,  den  zur  Kollatur
  oder  Admmisiration  berechtigten  Stadträthen,  Kerperattonen  oder  Kommunen  billige  Entschädigungen  geleistet  werden.
Ganz  auf  dem  nemlichen  Wege  wird  man  die  Ausgleichung  zu  bewirken  bemäht  seyn,  wenn  etwa  ähnliche  Mlle  mit  ständischen
  Kollatur=  oder  Administrationsrechten  annoch  vorkommen  sollten.  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  jeder  auswärtige
  Awministrator  se  gut  wie  der  inländische,  sich  den  Weisungen  der  unt  der  Obrraufsicht  über  die  Stiftung  beauftragten
Landesbehörden,  welche  an  ihn  in  seiner  Eigenschaft  als  Administrator  ergehen  werden,  zu  fügen  und  insbesondere  dieser
Bebbrde  auf  jedesmaliges  Verlangen  Rechnung  zu  legen  verpflichtet  ist.  Auch  ist  der  auswärtige  Administrator  einer  wichtigeren
  Sastung  verbunden,  an  dem  Ortr,  wo  sich  die  mit  der  Oberaufsicht  über  die  Stiftung  beauftragte  Landesbehörde
  befindet,  auf  ihr  Verlangen  einen  Bevollmäch#igten  aufzustellen,  welchem  alle  die  Administration  der  Stiftungen
betreffende  Weisungen  zugestellt  werden  können,  und  durch  welchen  die  Administrationsgeschäfte,  in  soweit  sic  in  dem
Kandestheile,  dem  die  Stiftung  angehdrk,  vorkommen,  zu  vernchten  sind.
&amp;amp;#.  4.  Rücksichtlich  der  Privatgenuß=  und  Kollaturrechte  bei  den  Drei  Fürstenschulen,  hat  man  sich  zu  deren  Besten
wegen  der  bei  denselben  eintretenden  besondern  Verbältnisse  dahin  vereiniget,  daß  die  Feeiltellen  auf  jeder  derselben  künftig
nur  an  Unterthanen  des  Landestheils,  worin  die  Firstenschute  liegt,  und  nur  von  Kollatoren,  welche  sich  in  eben  diesem
Landestheile  befinden,  werden  vergeben  werden.  Solchergestalt  werden  die  Genust=  und  Kollaturrechte  an  Freistellen  dieser
Art,  welche  bisher  von  Unterthanen  oder  Kollateren  des  einen  Landcstheils  auf  Fürstenschulen  des  andern  Landestheils
auszulben  waren,  im  Ganzen  gegen  einander  ausgetauscht.
Nachdem  iedoch  bieber  auf  der  Schule  zu  Pforta  mehr  Freistellen  von  Kollatoren  in  dem  Kdnigreich  als  auf  den  Fürenschulen
  zu  Meißen  und  Grimma  von  Kollateren  in  dem  Herzogthum  zu  vergeben  waren,  mitbin  die  Kollatoren  in  dem
dusgreich  Kurch  die  von  den  Kellatoren  in  dem  Herzogthum  aufgegebenen  Freistellen  zu  Meißen  und  Gimma  nicht  schadlos
chalten  werden  können;  so  ist  man  ferner  übereingekommen,  daß  die  Kömgl.  Sächsische  Regierung  die  Entschädigung  der
betheuigten  Kollakoren  und  Genußberechtigten  wegen  der  auf  solche  Woeise  verlohren  gehenden  Fralsfeben  gegen  ein  von  der
K#nigl.  Preußischen  Regicrung  zu  gewährendes  Aversionalguantum  von  Sieben  und  dun  Tausend  Fuͤnfhundert  Thalern
ogenannter  Reichenbachscher  Obligationen  nebst  den  seit  Johannis  1817.  darauf  haftenden  Zunsen  übernimmt.  Die  Kduigl.

reuß.  Regierung  laͤßt  sich  demnach  diesen  Betrag  an  denjenigen  72000  Rthlr.  —.  —=  sogenunnter  Reichenbachscher
Obligatonen  in  Abzug  brungen,  welche  sic  vermöge  des  &amp;amp;.  13.  der  am  23sten  Julius  1817.  abgeschlossenen  Peräguations-=und
  Zentralsteuer-Konvention  zu  erhalten  hat.

K.  S.  Jede  Regierung  wird  rücksichtlich  des  in  ihrem  Lande  befindlichen  beweglichen  oder  unbeweglichen  Vermdgens
einer  Stistung  des  andern  Landestheils,  keine  andern  Rechke  ausüben,  als  welche  überhaupt  einer  Landesberrschaft  im  Anschung
des  in  ibrem  Gebiete  befindlichen  Eigenthums  fremder  Unterkhanen  zusteht.  Was  in  §.  10.  des  Trattats  vom  18ten  May  1315.
zwischen  Sr.  Kdnigl.  Preußischen  und  Koͤnigl.  Saͤchsischen  Majestäͤten  stipulirt  worden,  ist  hier  als  woͤrtlich  wiederholt  anußben

K.  ö0.  Daesé  für  die  Sefftungen  und  selbst  für  die  Regierungen  wünschenswerth  ist,  daß  das  Vermogen  der  ersteren,
wenigstens  in  so  wi##t  cs  aus  Kapitalien  besteht,  soviel  mogiich  in  dem  Lande,  welchen  sic  angehbren,  vereinigt  werde;
bo  verpflichten  sich  beide  Kbnigl.  Regierungen,  zwischen  den  Stifkungen  beider  Landestheile  den  Austausch  der  außer  Lande
angelegten  Kapttalten  gegen  Frichen  die  im  Lande  angelegt  sind,  nach  Thunlichkeit  einzulcicen.

G
        <pb n="355" />
        .  7.  Eo  wie  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  jede  der  beiden  Regierungen  uͤber  Beschwerden  oder  Klagen,  welcht  bei
ihr,  oder  ihren  Gerichten  gegen  ihre  Behoͤrden  oder  Unterthanen  von  Stiftüngen  des  andern  Landestheils,  oder  in  ihren  Namen
angebracht  werden  koͤnnten,  die  ergiebigste  Abhuͤlfe  und  promteste  Justiz  nie  versagen  wird;  so  verpflichten  sich  insbesondert
auch  beide  Regierungen  gegenseitig  in  dem  Falle,  wo  etwa  der  Administrator  einer  Stiftung  mit  dest  en  nicht  unter  der  näms
lichen  Landcsherrschaft  stehen  sollte,  und  sich  seinen  Pflichten  gegen  die  Stiftung  oder  ihre  Landesherrschaft  zu  entzichen  versuchte,
gegen  denselben  den  nachdrücklichsten  Beistand  zu  leisten  und  4  zu  ungestumter  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  anzuhalten.

.  3.  Da  die  gemeinschaftliche  Ausubung  der  landesherrlichen  Rechte  über  eine  Stiftung  sich  kaum  mit  gutem  Ersolge
  gedenken  läßt;  so  ist  man  ubereingekommen,  dag  diejenigen  Stiftungen,  welche  ihren  Verhältnissen  nach  als  der  Laux
deshoheit  beider  Regierungen  gemeinschaftlich  unterstehend  betrachtet  werden  müssen,  unter  beiden  Regicrungen  eicbeid  oortn
sollen,  insofern  die  Theilung  dem  Zweck  der  Softung  unbeschadet  geschehen  konn.  Wo  dieses  mcht  mglich  ust,  wird  ma
die  Gemeinschaft  der  Landeshoheit  dadurch  aufzuheben  trachten,  daß  man  eine  solche  nicht  theilbare  Suftung  de  einen
desherrn,  und  dagegen  eine  andere,  in  ähnlicher  Lage  befindliche  Stiftung,  deim  andern  Londesherrn  ganz  zuweiset.

.  9.  Rbaschelcch  der,  mehrern  Seiftungen  aus  beiden  Landeötheilen  gemeinschaftlich  gehbrigen  Fends  wi
man  sich  sowohl  uͤber  die.  Frage,  nach  welchem  Perhältnig  jede  Stiftung  Theil  zu  als  über  die  weitere  Frags#
wie  die  Thellung  5  vollziehen  ¾  besonders  &amp;amp;  vereinigen  trachten.

.  10.  Da  verinbge  supra  jede  Stiftung  in  dem  Besitze  des  ihr  zugehbrigen  Vermögzens  in  dem  andern  Läms
destheile  ungestèrt  zu  verbleiben  hat;  so  ist  eine  besondere  Ueberweisung  der  Schuldner  nicht  ubehig.  Das  in  der  Berwahrung
  Landesherrlicher  Behbrden  befindliche  Eigenthum  einer  St  stung  des  andern  Landrstheils,  wird  nach  Becndigunz
der  etwa  nöthigen  Erörterungen,  baldthunlichst  ausgeantwortet  werden.  "

§.  11.  In  Erwägung,  daß  die  Verhältnisse  vieler  Stiftungen  es  sehr  zweifelbast  machen,  ob  die  Landeshoheit  über  selbige
mit  dem  daraus  fließenden  Rechte  der  Oberaufsicht  der  einen  oder  der  andern  Regierung  oder  beien  zemeinschaftüch  zustebe
und  in  fernern  Anbetracht,  daß  es,  ohne  diese  Verhältnisse  wenigstens  bei  den  wichtigern  Süftungen  zu  kennen,  kaum  möglich
U#,  sich  über  erschbpfende  und  sachgemäße  Bestimmungen  zu  vereinigen,  durch  welche  erwähnte  Iwrifel  hber  das  Oomizillmm
der  Suftungen  geloset  werden  könnten,  ist  man  übereingekommen,  durch  eine  gemeinschaftliche  subdelegirte  Kommission  eme
aktenmäßige  tabellarische  Uebersicht  der  Suftungen  fertigen  zulassen,  bei  welchen  sich  etwa  dergleichen  Umständeergeben  kdunten.

Um  versichert  l  sepn,  daß  hierbei  keine  Stiftung  übersehen  wird,  und  um  zugleich  von  allecn  Familiensiiftungen,  obr
wohl  sie  von  gegenwärtiger  Konvention  Eingangsgedachtermaaßen  ausgeschlossen  *  ,  wenigsteus  Nachricht  zu  erhalten,
verbinden  sich  beide  Königl.  Regierungen,  unmiktelbar  nach  Untergeichnung  gegenwärtiger  Konvention,  cine  gleichlautende
Aufforderung  an  die  Süftungs-Adnnnistratoren  in  beiden  Landestheilen  d  446  zu  erlassen,  und  ihnen  darin  die  genaue
Angabe  der  unter  ihrer  Administration  stehenden  Stiftungen  und  der  bei  denselben  cintretenden  Verhältnisse  binnen  einer
*  von  2  Monaten  zur  strengen  Pflicht  zu  machen.  Sollte  sich  die  Erdrterung  über  einige  unbedeutende  Stiftungen  ver-Jögern;
  so  wird  man  dieserwegen  die  Auseinandersetzung  der  wichtigern  nicht  hinhalten.

F.  12.  Um  die  Arben  dieser  Kommission  nicht  zwecklos  zu  vergrbfern,  hat  man  sich  jedoch  schon  jetzt  über  folgende
Bessimmungen  einiger  der  hauptsächlichsten  Hie  veremigcet.

I.  Solche  Seiftungen,  die  an  einem  bestimmten  Orte  dergestalt  ihren  unveränderlichen  Sitz  haben,  daß  an  diesem
Orte  der  Hauptzweck  der  Stiftung  in  Erfüllung  geht,  z.  B.  Kirchen,  Schulen,  Universitäten,  Erziehungs-,  Versorgungs“",
Kranken=  und  Siechenhäufer  u.  w.  folgen  jederzeit  der  Landesheit  des  Orts,  wo  sie  ihren  Sitz  haben.

II.  Rücksichtlich  der  tiftungen,  bei  welchen  dieser  Fall  nicht  eintritt,  z.  V.  der  Stiftungen  zu  Ausstattung  armer
Mödchen,  zu  Untesthenns  armer  Wittwen,  zu  Stipendien  oder  Freikischen  armer  Studirenden  u.  s.  w.  entscheidek  sich  die
Frage,  welcher  Landeshohen  sie  zu  folgen  haben,  nach  dem  Donnzilium  der,  zur  Theilnahme  an  dem  Zwecke  der  Shftung
principaliter  Berufenen,  mit  Rücksichtnahme  auf  den  Ort,  wo  sich  die  Fonds  der  Stiftungen  befinden,  insoweit  sie  nicht
aus  aufkündbaren  oder  in  fundis  publicis  angelegten  Kapitalien  oder  baarem  Gelde,  Prétiosen  oder  dergleichen  beweglichen
Effekten  bestehen.  Diesemnach  wird  ·

)  diejemge  Regierung,  in  deren  Gebiete  die  zur  Theilnahme  an  dem  Zwecke  der  Stiftung  principaliter  Berufenen,

sämmtlich  ihr  Oomizilium  haben,  die  Landeshohcrit  über  die  Stiftung  erhalken,  ihre  Fonds  m  gen  sich  wo  inmmer  befinden-)AWen

  die  zur  Theilnahme  an  dem  Zwecke  der  Sutungen  princihaliler  Verufenen  theils  in  dem  einen,  tbeils  in  dem

andern  Landestheile  ihren  Wohnsitz  haben,  aber  die  oben  bemerkte,  als  entscheidend  angenommene  Gaktung  von  Fonds

ganz  und  ausschließend  in  einem  Landestheile  sind;  so  folgt  die  Seftung  der  Landeshoheit  derienigen  Regierung,  in
deren  Gebiete  sich  besagte  Fonds  befinden.

Dabingegen  ist

e)  eine  Stiftung,  bei  welcher  nicht  nur  die,  zur  Theilnahme  an  ihrem  Zwecke  principaliter  Berufenen  in  beiden  Landestheilen
domiiziliren,  sondern  die  auch  in  beidet  Landestheilen  Fonds  der  oben  gedachten  Art  desitzt,  fur  gemeinschaftlich  anzusehen.
  oviel  endlich  ·  ·  ""«  ’  «

c)diehjekunkera.undb.nichtbcgrisscncstFällc,ingleichcndicsubc.erwähntengemewschafklichcnStiftungenanlangt-:
sowkrdmansichdcmnächstübckdicdabcicinkrctcndmBestimmungenuvkreinigcnsuchcn,sobaldnmndukchdie
Arbeiten  der  K  11.  erwähnten  Kommission  in  die  Kenntum  der  wirklich  brkomunde  Fälle  dieser  Wtt  gesetzt  sepn  wird.
HObwoahl  übrigens,  wie  sich  hiernach  von  selbst  versteht,  das  Domicilium  der  Administratoren  und  #ollatoreg,

o
        <pb n="356" />
        —  56  —

d  wie  der  Ort,  wo  aufkönbbare  Stiftungsrapikahen  angelegt  sind,  auf  die  Beftimmung  der  Landeshohelt  über  die  Stif.

gen  von  keinem  Einflusse  find,  so  wird  man  sich  doch  ber  der  vermbge  F.  8.  vorzunehmenden  Theilung  der  gemeinschaftlichen
  Stiftungen  möglichst  bemöhen,  jeder  Regierung  selche  Stiftungen  zuzuweisen,  deren  Administraroren  und  Kollatoren
  sich  in  ihrem  Lande  betunden,  und  deren  et  va  bloß  oder  hauptsächlich  ous  aufkündbaren  Kapttalien  besiehende  Fonds
iu  ihren  Landestheilen  elocirt  find.

13.  Zu  näberer  Erläuterung  des  vorhergchenben  K.  wird  annoch  bemerkt:
a)  der  ötr  Juni  1815.  il  bei  Verferngung  der  Tabelle  dergestalt  als  Normaltag  zu  betrochten,  daß  alle  nach  demselben

E#t  cen  Fonds  oder  mit  dem  Demieilium  der  zur  Theilnahme  an  dem  Haupkzweck  der  Seistung  oder  zur  Adnunistrakion
Lun  Kellutur  und  den  damit  verknüpften  Rechten  Berufenen  vorgegangene  Veränderungen  nucht  berücksichtiget  werden.
5)  Unter  denen  im  §.  12.  erwähnten  Aommistrattons=  und  Kollaturrechten  sind  nur  solche  zu  versiehen,  welche
nichr  Kraft  des  §.  3  und  4.  der  getzenwärtigen  Konvention  erldschen.

F.  14.  Die  F.  11.  hitte  Kommission  wird  also  gleich  aus  Mitgliedern  von  beiden  Seiten  zusammengesetzt
werden,  sie  wird  ihre  Arbeit  bandit  beginnen,  daß  sie  Aüber  die  wichtigern  Seiftungen,  deren  Verhältnisse  den  odigen
Bestimmangen  nach,  ammoch  zweisilhaft  scheinen,  die  Tabellc  nach  dem  hier  sub  C  angebogenen  Formular  verfertiget,
And  in  diese  Uebersicht  alle  aktenmäßigen  faktischen  Aufschlösse  zusammenfasst,  welche  von  Einfluß  auf  die  ferneren  Beimmungen

  über  besagee  Stiftungen  seyn  können.  Sie  wird  zu  diesem  Ende  mit  einer  von  den  beiderseitigen  Kdnigl.

mmisisenen  bereits  verabredeten  und  doppelt  gleichlautend  ausgeferngten  Instruktion  versehen.

«  ««·H.·  Dekfobdekcgiktsn  Kommik  ion  werden  alle  zitr  zu  bringende  Urkunden,  Rechnungen  und  Papiere
iieder  Art,  deren  sie  zu  ihrer  Arbeit  bedürfen  konnte,  im  Oniginal,  insoweit  die  Urschriften  vorhanden  sind,  auf  jedesmaliges
  Hegehren,  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
6  16.  Da  es  nun  die  im  §.  9.  vorbehaltenen  näheren  Vestimmungen  über  die  Fonds,  an  welchen  Stiftungen
aus  beiden  Landestheilen,  das  Eigenthung  oder  Benutzungsrecht  gemeinschaftlich  zusteht,  zweckmäßig  und  billig  treffen
zu  können,  unumgäuglch  ubtbig  ist,  besagte  gemeinschaftliche  Fonds,  ihre  Berhältnisse,  so  wie  den  Ursprunz  und  die  Art
der  den  theilnehmenden  Stiftungen  an  selbige  zustehende  Ansprüche  genauer  zu  wissen;  so  ist  man  übereingekommen,
der  oben  erwähnten  gemeinschaftlichen  subdelegirten  Kommisson  auch  die  über  die  hicr  in  Frage  stebenden  gemeinschaftlchen
  Fonds  sprechenden  oder  sie  betreffenden  Urkunden,  Akten,  Rechnungen  und  andern  Likteralien  im  Oriqlnal,  so
vweit  sie  in  dieser  Gestalt  vorhanden  find,  von  beiden  Seiten  vorlegen,  und  hieraus  von  ihr  eme  erschbpfende  Uebersiche
besagter  Fonds  verfertigen  zu  lassen.  "  ·-  .

§.17.DamitjededckbeidenKdaigLRegjcrungcnebethunlichstknbievollständiesknntkeipbcr  Fonds  gesct
werde,welch-EbenihrerLandesbobeithaftderingcgcnivärtcgckKonventionausgesprochenen'r:mds.’1k"gk,znfaendenSti
timgeuiudenkandkmkandkökhcilegehbken,unddaxmksichhickktbckbctrechgcnsestigeuAuskicfekungdck,jedes-Regierung
  einzuantwortenden,  ihren  Stiftungen  gehörigen,  oder  sic  betreffenden  Baarschaften,  Dokumente,  Litteralien  u.  sw.
keinc  verzgernden  Anstände  ergeben,  so  werden  der  subdelegirten  Kommission  #mmtliche  über  dergleichen  Fonds  spreichende
  Urkunden,  Rechnungen,  Alzen  und  Papiere  (ebenfahls  so  viel  mglich  in  Originali)  zu  dem  Ende  vorgelegt  werden,
damit  sic  über  besagte  Fonds  vollständige  Auswese  verfassen  und  sic  beiden  Königl.  Kommissionen  mittheilen  könne.

’  ·H.1s.Ge"enmäkkigeKvtwctitjonwirdrurchtcnDnsckdssrntlschbcmnntget-nichtverer
Sogcschehcnkcsdmam27sianuly1817.

DerOcslerketchcksct-Kaiser-Wieermittelungsifommissalr.
L.s.)«-QFtsckhcrrvonGrtncn
HutguchswkeusilscheKommissionsttk·susglclchuug  Königlich-SöchsischeFriedenqvollzicbungssundAuseinandersepuuscmit«dchani-etheSachienz

  .  «  ’onmuion.
Os.)GauvI.(l-.s)ktcsc.(1..d.)Stehe.  (l-.s.)v.GlobIg.(l«.s.)Gü-Ither.(l-.s.)v.Watzdot-ff.

  
  

   
  

Zweck
der
Stiftung.

Anmerkungen.


  
 

#lum  der
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        –  9  —
No.  2.  Separat-Artikel

zu  dem  zwischen  dem  Bevollmächtigten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  dem  Itrer
  Durchlauchten  des  Herrn  Herzogs  und  des  Herrn  Fürsten  zu  Nassau  abgeschlossenen
Traktat  d.  d.  Wien  den  ZIusten  Mai  1815.

(Dieser  Separat-Artikel  ist  von  des  Kduigs  M  jestät  unterm  vien  Juni  1815.  ratifizirt  worden.)

ei  dem  Abschluß  des  Hauptvertrags  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kdnig  von  Preußen  und  Ibren  Durchlauchten
  den  Herreu  Herzog  und  Fürften  von  Rassau,  ist  von  unterzeichneten  Bevollmächtigten  nachstehende
eventuelle  weitere  Uebereinkunft  verabredet  worden.

Auf  den  Fall,  daß  Seine  Majestät  der  Kdnig  von  Preußen,  in  Folge  der  jetzt  bevorstehenden  Territebial-Auseinandersetzungen
  mit  Kurhessen  die  Niedere  Grafschaft  Katzenelnbogen  sammt  dem  darin  gelegenen
Kessen  Rothenburgischen  Paragio  zu  erwerben  Gelegenheit  finden  sollten,  machen  Sich  Seine  Kdnigliche  Majestät
verbinduch,  Ihren  Durchlauchten  zu  Nassau  diese  Grafschaft  sammt  dem  darin  befindlichen  Kurhessischen  Seaats-Eigenthume
  und  Hessen-Rothenburgischen  Paragialrechten  und  Besitzungen  zu  cediren;  wogegen  Ihre  Durchlauchten
  zu  Nassau  Sich  gleichmäßig  verbinolich  machen,  den  Ihnen  Kraft  des  abgeschlossenen  Hauptvertrages
zukommenden  Anthe'#l  des  Fürstenthums  Siegen  und  der  Aemter  Burbach  und  Neunkirchen,  sammt  dem  Naslaunschen
  Amte  Atzbach  mit  allem  darin  gelegenen  Staatseigenthume  und  dem  Herzoglichen  Hause  Nassau  zu-Kehenden
  Rechten,  Seiner  Königlich-Preußischen  Majestät  zu  überlassen,  und  sind  auf  diese  eventuelle  Cession
alle  Bestimmungen  des  H#uptvertrages  anwendbar.

Gegenwärtige  besondere  Uebereinkunft  soll  gleiche  verbindliche  Kraft  mit  dem  Hauptvertrage  haben,
und  es  sollen  die  Ranifkarionen  derselben  innerhalb  vier  Wechen  gegen  einander  ausgewechlilt  werden.

Des  zu  Urkund  haben  die  unterzeichueten  Bevollmächtigten  vorstehenden  Separatartikel  eigenhändig
unterschrieben  und  mit  ihrem  Insiegel  bedrucken  lassen.  So  geschehen  Wien,  den  Züsten  Mai  1815.

(L.  S.)  Der  Fürst  von  Hardenberg.  (L.S8.)  E.  F.  L.  Marschall  von  Bieberstein.

 

No.  3.  Separat  =  Artikel

zu  dem  zwischen  Sr.  Königl.  Majestäc  von  Preußen  und  des  Fürsten  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
  Durchlaucht  unterm  loten  Juni  1816.  geschlossenen  Staatsvertrag.
(Diese  Ar#ikel  sind  von  Seiner  Königlichen  Majestät  unterm  28sten  Juni  1816.  ratifizirt  worden.)

Art.  1.  Se.  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Se.  Durchlaucht  derFürst  zu  Schwarzburg.  Rudolsladt
  sichern  sich  gegenseitig  die  Genehmigung  derlenigen  Lehnsexpektonzen  zu,  welche  von  Ihnen  vor  Unterzeichnung
  des  gegenwärtigen  Traktats  auf  durch  denselben  abgetretene  Gegenslände  ertheilt  worden  seyn  mdchten.

Art.  2.  Den  vormaligen  Rezeß  Herrschaften  behalten  beide  paziezirende  Theule  vorläufig  noch  die  oberste
  und  letzte  Instanz  in  Civil=  und  Kriminalfällen  bei  den  Königl.  Preuß.  Obergerichten  auf  so  lange  vor,  bis  ein
nach  Art.  12.  der  Deutschen  Bundes-Akte  vom  8ten  Junius  1815.  gebildeter  oberster  Gerichtsbof  auch  für  die
Fürstl.  Schwarzburgischen  Länder  pingerchtet  und  in  Thängkeit  getreken  sepn  wird;  werauf  alsdann  deses  interimistische
  Verhältniß  gänzlich  aufhdren,  und  die  Gerichtsbarkeit  in  letzter  Instanz  auch  in  Räcksicht  der  ezel-Herrschaften
  an  gedachten  Gerichtshof  übergehen  wird.  Se.  Kdnigl.  Majestät  bestimmen  zu  dieser  iuterlmistischen
  Instanz  Ihr  Geheimes  Obertribunal  und  werden  demselben  deehalb  Tastrag  ertheilen.

Art.  3.  Um  die  Schwierigkeiten  zu  heben,  welche  mit  den  desondern  Verhällmissen  der  Aemter  Heringen
und  Kelbraverbunden  sind,  verpflichten  sich  Se.  Majestät  der  Abagg,  sämmtlche  Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsken  darin
zuständige  Rechte,  ohne  Ausnahme,  käuflich  an  sich  zu  bringen.  Se.  Durchlaucht  machen  sich  verbind'ich,  dleselben
geqen  ein  Kaufgeld  adzulassen,  welch  s§  dadurch  ermitelt  wird,  daß  dabei  die  durch  einen  Durchschnittaus  den  Jahren
1794  vis  1805.  einschließlich,  nach  den  geführten  Rechnungen  erweielichen  reinen  Eimünfte  zum  Grunre  gelege  und
als  eine  dreiprozentige  Rentebetrachtet  werden.  Auf  die  gedachten  Einkünfte  wird  jedoch  Preußen  diecrlassenen  Nezeß
  gelder  mi  233.37  Rtl.  Konventionsgeld,  und  die  unter  No.  -.  des  Zten  Mikels  des  Hauptvertrags  erlassenen  Gefälle
  und  Einkünfte  vorweg  in  Abrechnung  bringen.  Das  Kaufgeld  soll  in  Terminen,  worüber  man  sich  zu  einigen  vobehält,
  baar  gezahlt,  und  von  der  Uebergabe  bis  zum  Zahsungstage  mit  vier  Prozent  verziuset  werden;  der  letzte
Termin  soll  jedoch  auf  jeden  Fall  bis  zu  Ende  des  Jahrs  1820.  Bpaitt  sepn.  d

ie
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        Die  oben  vorbehaltene  Audmlttelung  bes  von  Sr.  Durchlaucht  dem  Flrsien  bezogenen  reinen  Einkommens
aus  den  Aenitern  Heringen  und  Kelbrageschieht  durch  eine  Kommissi  beiderseitigen  Beamten,  die  sich  vom  Isten
Julius  des  laufenden  Jahrs  ab  in  Nordhausen  versammeln,  und  ihre  Arbeiten  dergestalt  ununterbrechen  fertsetzen,
daß  spätestens  dis  zum  4sden  Oktober  d.  J.  der  Kaufpreis  bestimmt,  und  die  hiernach  unverzüglich  zu  besergende
Uebergabe  der  Aemter  und  Extradition  der-Obligarionen  gescheben  seyn  kann.  ·

Se.DurchhmchtdcksüystverpflichteySicl),’dkksekKommissionallezuihkkrAkbgit,nqchj,hkkk»n·gtmtischriftlichen
  Erimessen  erforderliche  Papiere  ohne  Anskand  vorlegen  zulassen.  Se.  Magjestäreer  König  werden  diebihherige
Einstellung  alles  erekutiven  Verfahrens  Ihrer  Behörden  wegen  aus  Heringenund  Kelbra  erforderter  Leistungen  ech
bis  zum  isten  Oktober  d.  J.  forkdauern  lassen;  Se.  Durchlaucht  der  Fürstvagegen  aber  auch  inzwischen  dae  Gräfliche
  Haus  Stolberg  in  Ausübung  seiner  rezeß=  und  observanzmäßkaen  Rechte  nicht  hindern.  «

Dieseszcikelsollenkatisiztkkauchsoangesebemvtkden,aldvbsieansükWoctdemheutezwischenSk-Maj.
demKdnigevon-Preußenuanr.DufchlgdetnFütstcnzuSchwakzbnk«ksiuddlstadtwegenkinfachkkkkuadbestimmtekekAnordnungenzwischinJhnekcbishekbcstandenm
  VerhältnisseIbgeschlcssencn  Traktateselbsteiavekldibt
wären.  .  -  ’-  «  "

Des  zu  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diese  Separatartikel  unterzeichnet  und  mitihre
Wapper  besiegelt.  Geschehen  Berlin,  den  neunzehnten  Juni  Eintausend  achthundert  und  sech  Szehn.

(L.  S.)  J.  L.  v.  Jordan.  (L.S.)  J.  G.  Hoffmann.  (L.  S.)  F.  W.  Frhr.  v.  Ketelhodt.

 

Ne.  4.  Re  z  e  ß

zwischen  Sr.  Königlichen  Majestät  von  Preußen  und  Sr.  Durchkaucht  dem  Hetzoge
zu  Nassau,  abgeschlossen  unter  dem  räten  und  loten  Dezember  1816.  und  ra-·
  tifizirt  den  24sten  Januar  1817.  *  „

N  die  Bevollmächtigten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  weiland  Ihrer  Herzoglichen  und
Hochfürsilichen  Durchlauchten  des  Herzogs  und  Fürsien  zu  Nassau  in  dem  zu  Wien  am  ein  uno  dreißigsten  Mal
vorigen  Jahrcs  abgeschlossenen,  mit  Allerhöchster  und  Hochster  Ratifikation  versehenen  Staatsvertrag,  Artikel
10.,  beüimmt  haben,  daß  zur  Auseinanderselzung  aller,  emer  näheren  Ausgleichung  noch  bedürfenden
Punkte,  namenklich  der  Schulden,  Pensionen  und  Staatsdienerschafts  -Verhältursse,  von  beiden  Seiten
Kommusaarien  ernangt  werden  sellen,  welche  zu  Wiesbaden  zusammen  zu  treten  hätten;  so  ill  von  Königlich-Preußischer
  Seite  zu  diesem  Ausgleichungsgeschäft,  mittelst  Substitution  in  die  dem  Königlich-Prenßischen
Staatsrath  und  Ober-Landforstmeisier  Herrn  Hartig  ertheilte  Generalvollmacht  der  Staatsrath  Hatzfeld
bevollmschtigt  worden;  von  Herzöglich-Nassenischer  Seite  aber  sind  dem  zum  General-Konnusssario  ernannten
Hergoglich  =  Nassauischen  Regierungspraäsieenten  Ibell,  zum  Beduf  dieser  Ausgleichung  der  Herzoglich=Nassauische
  Präsidenk  der  Generalsieucr-Direktion  von  Pfeiffer  und  der  Herzoglich-Nassamsche  Oemalnen=Rath
  Rößler,  brigcordnet,  welche  sich  nach  umständlicher  Verhandlung  der  Sache,  überall  unter  zu  Grundcs
legung  des  Wiener  Staarsvertrags,  und  des  dazu  gehorgen  Separatartikels  vom  nämlichen  Tager  nebst  den
bei  der  Volkzlehung  dieses  Separakartikels  errichteten  Uebergabeprotokollen  de  dao  Wicsbaden  den  neungehnken,
  Atzbach  den  vier  und  zwanzigstken  und  Siegen  den  sechs  und  zwanzigsten  Okteber  dieses  Jahrcs,  zu  gegenwärtigem
  "Rezeß  vereinigt  haben  und  über  nachfolgerde  Artikel  Ubercingekommen  sind.

Artikel  1.  Der  Wiener  Staz#tsbverkrag  vo.n  31sten  Mai  Eintausend  achthundert  und  funfzehn,  hat
in  dem  Artilel  S.  litera  b.  et  c.  als  Theilungsbasis  für  cie  Herzoglich-Nassamschen  Staals=  und  Kummerkassen
  Schulden,  die  reinen  Staats=  und  Kammnerkassen-RNroenen  in  den  Jahren  Eintausend  achthundert  und
sichen  bis  incl.  Giukausend  achth  ndert  und  eilf  mit  Hinzuretlenunz  des  reinen  Revenhenbelrage  des  Amtes
Runkel  ###m  Jabte  Eintausend  achthundert  und  rierzehn,  und  für  die  Oramen-Nassanischen  Staats=  urd
Kammerkassen-Schulden  die  reuen  Ka'mmer:  Nebennen  von  den  Jahren  Emtaufend  achehundert  und  eins,  bis
Eintausend  ach  hundert  und  fünf,  einschließlich;  unter  Beifgung  des  reinen  Ertrags  der  Herrschaften  Weslerburg
  und  Schadeck  vom  Jahre  Eintausend  ochthundert  urd  vierzeh-  vergeschrichben,  und  darun  als  nothwendige
Folge  die  Extrahirung  der  betreffenden  Rechnungen  geknäpft.  Da  der  Ausführung  deeser  Besimmung  jedech
vielfuche  Schwicrigkeiten  in  den  Weg  getreten  siud,  und  sosche  ohnehin  ein  den  Absichten  des  Staatfven#rags
entsprechendes,  der  Wahrheit  gleichkommendes  Resultat  ucht  erwarten  ließ;  so  haben  ie  Kommissarien  sich
dahin  verglichen,  daß  E

2)  für
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        —  00  —

a)  für  das  Herzogthum  Nassau  der  noch  einem  dreicbrigen  Durchschnmitt  schon  früher  bearbeitete  Finanzetat
fuͤr  das  Fahr  Eintauseno  achthundert  und  funfzehn,  worin  der  Revenbenertrag  vom  Umte  Runkel  mitbeariffen
  ist,  und  .

b)  fuͤr  "r  Oranien-Nassauischen  Lande,  die  bei  der  vormaligen  Oranlen-Nassauischen  Rentkammer,  über
die  rermuthlichen  Emnahmen,  nach  dem  Durchschnutsertrag  der  vorhergehenden  Jahre  aufgestellten
Kammerctats  de  Eimfausend  achthundert  und  Eins  b.Ss  ncl.  Emtausend  achtbundert  und  fünf,  unter
Hinzurechnung  der  Revennenerträge  der  Herrse,  aftun  Westerburg  und  Schadeck  zum  Grunde  zu  legen,
und  darnac)  die  Theilungsbasie  zu  besinmmen  sen.

Nach  dieien  Etats  a.  et  b.,  welche  beibcrseus  genau  reredirt  und  nach  vorgöngiger  Rektiflkation  für  richtig
anerkannt  sind,  kommen,  ohne  Brrücksichtt  zung  aer  durch  die  Erfullung  des  Separatartkels  zum  Staatsvertrage

  herbeigzefübrten  unten  erwäonten  Verändcrungen  ...  s
a)vondenHekzoglmkNassautschmStaatsschulerOsfden.K«oaiglich-PnusiischenA-itheilzwanzigProzent,
und  auf  den  Herzoglich-  Nafsaurschen  Antheil  Achtzig  Prozent;  und

b)  von  den  Oram#en=  Nassautschen  Kammer=  und  Krie-  Skassen=  Schulden:  auf  den  Königlich-Preußischen
Antheil  zwer  und  zwanzig  Prozent,  und  aufden  Herzoglich-N.  snschen  Antheil  acht  und  stebenzig  Prozent.

Und  da  zufolge  des  vorgelegten,  von  Herzoglich  -Rassauisther  Staatskasse  beglaubigten  Auezugs,  die
am  Ein  und  dremᷓigsten  Oezomber  Eintausend  achthundert  und  vierzehn  auf  der  Herzogich-Nassauiscben  Seaatskasse
  gehaftete  Schuldenmasse,  nut  usnabme  der  vorher  abgezegenen  ehemaligen  Nassau-Saarorückischen
Schulden,  als  welche  nach  Artikel  J.  F.  A.  des  Staatsvertrags  vom  Ein  und  dreißigsten  Mai  Eintausend
achthundert  und  funfzebn,  von  decser  Schuldemabtheitung  ausgenommen  sind  und  dem  Herzoglich-Nassamschen
Hause  ausschließlich  zur  Lost  blaiben,  an  Kapital  5,432,082  Fl.  11  Kr.  (Fünf  Millionen  vier  mal  hundert
zwei  und  dreißig  tausend  zwei  und  achtzig  Gulden  und  eilf  Kreutzer)  und  an  Zinsen  256,613  Fl.  28  Kr.  (Zwei
mal  hundert  sechs  und  funfzig  tausend  2  bundert  dreizehn  Gulden  und  acht  und  zwanzig  Kreutzer)  die  auf
den  Oranien-Nasstuschen  Fürstenthümtern  haftenden  Schulden  aber,  nach  den  von  der  vormaligen  Oraniens
Nassamschen  Regierungs-Finanzsektion  zu  Oillenburg  über  ihren  Stand  am  Em  und  dreißigsten  Dezembet
Eintausend  achtbundert  uno  vierzebn  aufgestellten  glaubhaften  Verzeichnissen,  und  zwar  die  Kammerschulden
an  Kapital  9832,298  Fl.  31  Tr.  (Neummalhundert  zwer  und  oreisig  kansend  zweihundert  acht  und  neunzig
Gulden  und  ein  und  dreißig  Kreutzer)  und  an  Zinsen  43,009  Fl.  6  Tr.  (Oret  und  vierzig  tausend  sechshundert
und  nrun  Gulden  sechs  Kreutzer)  und  vie  Kriegskaffen-  Schulden  an  Kapital  251,823  Fl.  45  Fr.  Zweimalhundert
  einund  fünfgge  tausend  achthundert  acht  und  zwanzig  Gulden  fünf  und  vierzig  Kreutzer)  und  an  Zinsen
41,015  Fl.  51  Kr.  (Euf  tausend  fünf  und  uierzig  Gulden  Ein  und  foͤnfzig  Krentzer)  betragen;  so  fallen,  na
dem  zuvor  noch  von  den  Herzoalich  =  Nassauischen  Staatskassen=  Schulden  dir  Forderung  des  Kbnigs!!s
Niederlande  Majestät  ad  75,000  Fl.  (Fünf  und  Siedenzig  tansend  Gulden)  Kapiral  und  3,750  Fl.  (drei
tarsend  siebenhundert  und  funfzig  Gulden)  Zinsen,  und  von  den  Oranien-Nassauschen  Kammerschulden  der

est  des  Kaufs  zillungs  für  eine  von  der  Wutwe  des  ehemaligen  Gebeimenraths  von  Neufville  angekauftes
Haus  al1  15,000  Fl.  Pfancheanrausend  Gulden)  Kapikal,  und  000  Fl.  (sechshundert  Gulden)  Jiasen,  welche
beide  Posten  als  nicht  theilbare,  sondern  die  Hergoglich  -Nussaursche  Srite  allein  angehende  Lasten  ancrkan#
sind,  in  Abzug  gebracht  werden,  von  der  bleidenden  Schuldenmasse  nach  obigem  Verhäleniß,  der  Khniglich-Preußischen

  Seite  zur  Last:

«  »  Kapital.  einsen.
a)  Von  den  Herzeglich,  Nassauischen  Staatsschulden  10071,410  Fl.  25  r.  50,572  Fl.  42  Fr.)
b))  Von  den  Oramen-Nassamschen  Kammerschulden  201,805  =  40  9401  =  —
Uc)  Von  den  Oranien-Nassausschen  Kregskassen-Schulden.  35,102  -19  =  2430  6  4
Jusammen  mithin  .,  32,621  Fl.  25  Kr.  02,403  Fl.  48  Kr.
An  Ku#pital,  Eine  Million  dreimalbundert  acht,  und  zwanzig  tausend  sechshundert  vier  und  zwanzig  Gulden
nf  und  zwanzig  Krcutzer,  und  an  Jinsen,  zwer  und  sechszig  tausend  vierhundert  drei  und  sechszig  Gulden  acht
und  vierzig  Krcutzer)  worunter  jedoch  die  ein  Kopwal  von  300,000  Fl.  (dreimal  hundert  tausend  Gulden)  u
vier  Prozent  repräsenkmende,  der  Herzoglich-Nassautsben  Staatstasse  obliegende  jährliche  Rentevon  12,000  Kl.
zwölf  tausend  Gulden)  an  das  Fürstuche  und  Gräfliche  Haus  Sayn  und  Witrgensiem  nicht  mitbegmiffen  ist.
urch  die  in  Gemäßheit  des  Separatartikels  zum  Wiener  Staatsvertrag  im  Monat  Oktober  geschehene-Aber--tung
  des  Amts  Al#bach  vom  ehemaligen  Herzogthum  Nassau,  so  wie  der  Aemter  Burbach  und  Neunkirchen
und  des  Resies  vom  Fürstenthum  Siegen,  von  den  Oran#en-Nassau#ischen  Lauden,  au  Preußen,  hat  sich  das
obgedachte  Theilung#verhältniß  in  der  Art  verändert,  daß  nunmehr:  1  zn
a)  Von  den  Herzoglich-Nassamschen  Staatsschulden  der  Königlich-Preußische  Antheik  aus  vier  und  zwanzig
Prozent,  und  der  Herzoglich  =  Nassauische  Antheil  auf  Hohic  und  siebenzig  Prozent,  und
-?:  2  b)  Veon
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        b)  Von  den  Oranien-  Nassauischen  Kammer-  und  Kriegslassen-Schulden,  der  Koͤniglich-Preußische  Antheil
auf  ein  Drlttel  und  der  Herzeglich-Nassauische  Antheil  auf  zwei  Drittel  sich  brlkuft.

In  Adsicht  dieser  Antheile  und  zur  Beseitigung  der  Differenzien,  welche  wegen  der  vorderührten  Wietgensteinschen
  Rente  ad  12,000  Fl.  (zwolftausend  Gulden)  seither  obgewaltet  haben  und  zur  Umgehung  der
Kdniglich-Preußischer  Seits  verlangten  Untersuchung  über  die  Entstehung  der  Herzoglich-Nassausschen  Staatsschulden,
  sind  die  be  en  Kommissarien  endlich  in  Güte  übereingekommen,  daß  Preußen  von  der  gesammten
  Herzoglich-Rassauischen  und  Fürstich-Oranien  Manulschen  Schulden-Masse,  die  in  der  Beilage  A.
verzeichucten  Kapitalien  zum  Bekrage  von  1,612,000  Fi.  (Eme  Million  Sechsmalhundert  und  Zwolf  Tausend
Gulden)  im  Vier  und  Zwanzig  Gulden  Fuß  und  an  jfährlichen  Zinsen  74.009  Fl.  35  4  Fr.  (Vier  und  Siebenzig.
Tausend  und  Neun  Gulden,  z8  und  dreißig  und  einen  halben  Kreutzer)  mit  Vorbehalt  dessen,  was  in  dem
Uebergabe-Protokoll  de  dato  Wicsbaden  den  Rcunzehnten  Oktober  dieses  Jahres  Artikel  7.  bestimmt
worden,  übernehmen,  Nassau  dag'egen  den  Ueberrest  mit  Einschluß  der  Wittgensteinschen  Rente  als  eigene
Schuld  behalten  und  das  Lantglch-Prrapsche  Gouvernement,  durch  die  Uebermahme  des  besagten  Schulden-Antheils
  von  allen  und  jeden  Anfprüchen  und  Rachfowerungen  wegen  Katgalien  und  Zinsen,  die  am  Ein
und  dreipigsten  Oczember  Em  tausend  achthundert  und  vierzehn  als  dem  Staaz:sverkragsmäßigen  Normaltage,
  #ewohl  auf  der  Herzoglich  -Nassauischen  als  den  Fürstlich-Oranien-Nassiunschen  Staats-Kammer=  und
Kriegskafsen  gehaftet  und  gelastet  haben,  so  wie  von  aller  weitern  Konkurrenz  zur  Bezahlung  der  Fürstlich=  und
Gräsech-  ayn-Wittgensteinschen,  in  jener  Vergleichs-Summe  bereits  mitbegeiffenen  Kapital-Fordrrung  und
der  darauf  haftenden  Rente,  gänzlich,  durchaus  und  für  immer  liberirt  werden  soll.

Wegen  des  Anfangs-Temms  der  Zinsen-Zahlung  wird  auf  Art#ikel  11.  Bezug  genommen  und  hier
mur  noch  nachrichtlich  bemerkt,  daß  die  auf  die  später  bergebenen  Aemter  Atzbach,  Burbach  und  Neunkirchen
und  den  Rest  vom  Fürstenthum  Siegen  für  Prcußen  fallende  Schulden-Quote,  vermutelst  des  Uebergabe-Probtokolls
  de  dato  Wiesbaden  den  neunzehnten  Oktober  a.  c.  zu  353,000  Fl.  Kapital  (Oremmal  hunderk  drei  und
funfzig  tausend  Gulden  Kapital)  und  10,206  Fl.  45  Tr.  (Sechszehn  tausend  zweihundert  und  sechs  Gulden,
acht  und  vierzig  Kreutzer)  an  Zinsen  festgesetzt  ist,  und  Koͤniglich  Preußischer,  Scits  die  Zinsen  davon  nur  vom
ersten  July  dieses  Jahres  an,  mit  welchem  Termine  der  Besitz  obiger  nachtraͤglichen  Abtretungen  angefangen
hat,  bezahlt  zu  werden  brauchen.

Artikel  2.  Da  am  ein  und  dreißigsten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  vierzehn  noch  nicht
alle  Kammcralschulden  ligutde  und  auf  die  Herzoglich-Nassausche  Staats-Kasse  übernommen  gewesen  sind,

deren  Uebernahme  das  Herzogliche  Lous  Nassau  die  Verpflichtung  auf  sich  hatte;  so  wird  in  Kansfi,  die-1
  Kammeralschuloen,  welche  nach  dem  Ein  und  dreißigsien  Dezember,  Eitausend  achthundert  und  vierzehn,
theils  schon  ligusde  gemacht  sind,  und  theils  noch  erst  Ligume  gemacht  werden  müssen,  hiermit  fesigesetzt,  daß
jedes  Gouvernement  solche  in  so  weit  privative  und  ohne  Konkurrenz  des  andern  zu  ubernehmen  und  zu  barichtigen
  hat,  ols  solche  auf  den,  durch  den  mit  Nassau  abgeschlossenen  Wiener  Staatavertrag  gegenseiti
abgetretenen  Landestheilen  haften,  und  daß  deshalb  keine  weitere  Abrechnung  auf  Kapital  Statt  ben  o
Und  da  Nassau  dermalen  noch  Theile  des  vormaligen  Kurstaats  Trier  besitzt,  so  erkennt  sich  der  Herlich-
  Nassauische  Hof  fuͤr  verpflichtet,  an  der  noch  nicht  erfolgten  Liquidirung  der  Kur-Trierschen  Schulden
8  zu  nehnien,  und  wird  zu  einer  desfallsigen  Kommission,  welche  binnen  drei  Monaten  zusammenrücken
  soll,  seinen  Kommissair  nach  Koblenz  absenden.  Diese  Kommisson  hat  alle  an  das  Kammeralvermden
  zu  machende  Forderungen  zu  liquidiren,  darüber  zu  entscheden  und  das  rückständige  Rechuungswesen  zu

erichtigen.
*3  Absicht  der  ute  dieser  Kurtrierischen  Kapitalien  soll  diese  Kommission  bestimmen,  von  wel

Seite  und  in  welchem  Maaße  sowohl  die  bis  zum  isten  July,  Eintausend  achthundert  und  funfzehn  rückständigen,
  als  die  von  diesem  Zultpunkte  an  laufenden,  zu  bezahlen  sind.  Da  Kbniglich-Preußischer  Sete  darauf
ang  tragen  war,  daß  die  desagte  Kommission  auch  über  die  Bezahlung  der  bie  zum  ersten  July,  Eintausend
achthundert  und  fünfzehn  rückständigen  Zmsen  von  Kurkdlluischen  Kammeralschulden,  an  welchen  Nassau
einen  Antheil  behält,  eine  Bestunmung  ertheilen  solle,  man  diesem  Antrage  aber  Herzoglich-Nassauischer
Seits  widersprochen  hatte;  reservirt  der  Koniglich  Preußische  Kommissarius  seinem  Hofe  alle  Rechte  in
Betreff  vdieser  Kurkbllunschen  rückständigen  Kammeralzusen  ausorücklich;  wogegen  die  Herzoglich-Nassauischen
Kommissarien  proteslirt  und  sich  auf  die  zu  Prokokoll  gegebenen  Erklärungen  über  diesen  ganzen  Artikel  bezos

n  haben.
Artikel  3.  Ueber  die  Partikulargemeinde,  Kirchspielbs-,  Amts-  und  Landes-  oder  Provinz'al-Schulden
  enthält  der  Wiener  Staatsvertrag  Artikel  8.  litiera  A.  die  Verschrift,  daß  solche  mit  den  betreffenden
  Gemeinden,  Kuchspielen,  Aemtern  und  Ländern  oder  Provinzen  an  den  künftigen  Besitzer  übergehen
  und  auf  demselben  haften  bleiben,  jldoch  da,  wo  eine  Tbeilung  der  Aemter  und  Länder  oder  Provinzen
statt  findet,  die  Parnkular-,  Muts=  und  Landes-Schuloen  nach  chen  dem  Fuße  und  Maaßstabe  auf  bede
Theile
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        —  101  —

Thelle  verkhelte  werden  sollen,  nach  welchem  die  getrennten  Theile  zu  der  Verzinfung,  Kapitalrlickzahlung,
eder  wenn  dies  nicht  auszumitteln  ist,  überhaupt  zu  gemeinschaftlichen  Ausgaben  beigetragen  haben.

Diese  Vorschrift  wird  hierdurch  mit  dem  Beifügen  wiederholt,  daß

1)  in  Absicht  derjenigen  Schulden  der  bezeichneten  Kathegorie,  welche  auf  unvertheilt  gebliebenen
Kirchspielen,  Aemtern  und  Provinzen  haften,  und  wozu  namentsich  auch  die  vormals  Solms-Braunfeistschen
  und  Solms-Hohen-Solmsischen,  nebst  einem  Theil  der  Sapn-Hachendurgischen  Landesschulden  gehbreu,
eine  besonder:  Auseinandersetzung  mcht  ubthig  gewesen  ist;  indem  selche,  nach  Versicherung  der  Herzoglich-Nassauischen
  Kommissarien,  bereus  unter  herzoglicher  Regierung,  auf  die  Gemeinden  verwiesen  und  abgeeht,
  übrabenpt  Scnulden  dieser  Art  niemals  auf  die  Staats-Kasse  übernommen  werden  sind.  Zugleich
wird  aber  auch

2)  feltgesetzt,  dah  die  auf  den  zwischen  Preußen  und  Nafsau  getheilten  Kirchspielen  haftenden  Schulden
  und  diejenigen  Schulden,  womit  die  Judenschaft  in  den  ehemaligen  Kurtrienschen  Aemtern  aa  der
rechten  Rheinseite  verhaftet  ist,  nach  dem  oben  gedachten,  im  Wiener  Staatsvertrag  Fusherucchen  aaßstabe,
  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  vertheilt  und  die  desfalls  erferderlichen  Verfügungen  von  den
resp.  Regierungen  innerhalb  drei  Monaten  erlassen  werden  sollen.

Sodaun  machen  sich  beide  Gouvernements  verbindlich,  zu  der  den  vorangegangenen  Verträgen  ge-Mmäßen
  Bessredigung  der  Gläubiger,  in  Betreff  der  Kurtricrischen  Landesschulden,  sodal  als  moglich,  und
spätestens  binnen  drei  Monaten  eine  gemeinschaftliche  Kommission  zu  Koblenz  anzuordnen,  deren  Geschäft
darin  bestehen  soll:  »

a)  die  auf  dem  ehemaligen  Kurfuͤrstenthum  Trier  haftenden  Landesschulden  und  alle  sonstigen  Forderungen
zu  liquidiren  und  nebst  den  ruickstaͤndigen  Zinsen  festzusetzen;  «

b)diethmdsätzcüber-dieVertheilungdieses-Schuldenzwischenbei-Interessenten,betrüben-diese  Länder
sukzessio  geschlossenen  Verträgen  gemäß,  festzustellen,  sodann  die  Verlheilung  selbst  vorzunehmen  und
icdem  Gouvernement  seine  Rate  in  einzelnen  Kapitalien  zu  überweisen;

)  die  noch  unabgemachten  G  I1.  Einnehmerei-Rechnungen  zu  revtdiren  und  vdllig  in  Richtigkeit  zu  bringen,

  und  endlich  4

d)  wegen  Bezahlung  der  bis  zum  ersten  Julp  Eintausend  achehundert  und  fünfzehn  rückständigen  Zinsen
das  Erforderliche  zu  reguliren.

Artikel  4.  Die  Staatepensionen  unterschciden  sich  nach  dem  Wiener  Stgotperag,

4.  in  solche,  welche  wegen  der  in  einzelnen  Landestheilen  geleisteten  Lokaldienste  bewilligt  worden
find,  oder  auf  damn  gelegenen  sekulanisirten  Gürcen  ruhen,  überhaupt  ihrem  Ursprunge  nach  einzelnen  Landestheilen
  angchdren,  und  sind  selbige  von  derjenigen  Seite  ferner  zu  berichtigen,  in  deren  Besitz  die  Obzekte
  übergehen  oder  verbleiben,  auf  welchen  sic  ihrem  Ursprunge  nach  geruhet  haben;

2.  in  Militairpensionen,  welche  derienigen  Regierung  zur  O(  fallen,  die  den  Landesantheil  besicht,
éus  dem  die  zu  penstonirenden  Militairpersonen  gebürtig  find,  und

in  alle  übrige,  zu  den  beiden  vorhergehenden  Klassen  nicht  gehdrigen,  unter  besonders  bezeichnete
Gensionen,  welche  nach  dem  Rrornkkenderhälku  ,  wie  die  Staatsschulden,  adgctheilt  werden  sollen.

Diese  Klaffifkkation  haben  die  beiderseitigen  Kommissarien  gehdrig  beodachtet,  und  kommen  darnach
Lon  den  Pos.  1.  erwähnten  Lokal=  und  Provinzial-Penssonen  auf  den  Kdniglich-Preußischen  Antheil:

14.  Die  in  der  Anlage  B.  verzeichneten,  vormals  Herzoglich-Nassaueschen,  größtentheils  bei  frͤberen
bandesveränderungen  übernommenen  Pensionen  in  dem  jährlichen  Betrage  von  10,78.3  Fl.  30  Kr.  (Sechszehn
Tausein  siebenhundert  drei  und  achtzig  Gulden  Sechs  und  dreißig  Kreutzer.)  »

2.  Die  in  der  Anlage  C.  aufgeführten,  vormals  Oranien-Nassauischen  Pensionen  in  dem  jährlichen
Bekrage  von  3,124  Fl.  16  Fr.  (Dreitausend  einhundert  vier  und  zwanzig  Gulden,  sechszehn  Kreutzer.)

3.  Von  den  auf  sekularisirten  Gütern  ruhenden  Pensionen  die  Summe  von  15,053  Fl.  29  Kr.  (Fünszehntausend
  drei  und  funfzig  Gulden,  neun  und  zwanzig  Kreutzer),  welche  Artikel  9.  weiter  vorkommt.

Zu  diesen  sino  von  den  Kommissamen  auch  die  Malthefer=  und  Deueschordens-Penssonen  gercchnet
und  ist  dabei  gegenseit  g  vorbehalten,  daß  wenn  sich  im  Verfolg  noch  Kompetenten  zu  Penfionen  aus  dem
Vermdgen  Feßt,  Orden  vorfinden  mochten,  diese  alsdann  nach  der  vertragsmäßigen  Norm,  welche  suh  litt.
7—  anliegt,  noch  mit  Pensionen  zu  versehen  und  letztere  von  den  resp.  Fgenubern  zu  übernehmen  seyen
odann
4.  die  Pensionen  der  ehemaligen  Mitgleeder  der  aufgehobenen  Bettelklbster  in  dem  an  Preußen  gekommenen
  Terr.tero  und

5.  an  Alimentationsgeldern,  welche  den  von  der  linken  Rheinseite  ohne  Sustentation  vertriebenen,
aus  den  Preußisch  gewordenen  kandestheilen  gebürugen  Geistlichen,  von  Herzoglich-Nafauischer  Rierun

ewillig
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        —  .102

bewilhgt  bnoen  sin,  nach  dem  angeschlassenen  Vexzeichniß  lit.  E.  zuftunmen:6020  Fl.  (Sechstause###u##
zwanzig  Gulden.  ..  .··  »  «  *
Artikel  5.  Zur  Kathegone  der  im  vorigen  Artikel  Pos.  1.  brgeichneten  Lokal=  und  Provihzial-Penionen
  gehdren  auch  diejenigen,  welche  auf  den  zwischen  Preußen  und  Nassau  getheilten  vorhm  ein  Ganzes
Hildenden  Landesbezurken  und  namentlich

1.  auf  der  Grafschaft  Sanhaachenburg.

2.  auf  dem  Adnunnstratiens-Bezirk  der  Regierung  zu  Ehrenbeeitstein,

3.  auf  dem  Admunstrations-Bezirk  der  Aemter  Ehrenbreitsicein  und  Vallendar,

4.  auf  dem  standesherrlichen  Geblet  von  Wied-Neuwied  und

5.  auf  dem  standeeherrlichen  Gebiet  von  Wied-Ru.  kel  histen.

Diese  Pensionen  sind  nach  Verhältuis  der  jedem  Gouvernement  nut  den  getheilten  Landesbezirben  zuefallenen
  Beseungn  und  Revenuͤen,  mit  Ausnahme  der  Sarn-Hachenburaifcden  und  Wied-Runkelschen
Hensionen,  bei  welchen  wegen  Abgangs  des  zuverlafssigen  Revenuͤenmaaßstabs,  die  Population  zur  Norm
angenommen  worden  ist,  in  folgender  Art  verthrilt:  ·
1.  Die  Sayn-Hachenburgischen  Pensionen,  welche  zusammen  6,084  Fl.  414  Kr.  (Sechstausend

vier  und  achtzig  Gulden  neun  und  vierzig  Kreutzer  und  zwei  Pfeumge)  betragen  auf  Preußen  mit  2743  Fl.

1  Kr.  (Zweitäusend  siebenhundert  drei  und  vierzig  Gulden  em  und  vierzig  Kreutzer,)  und  auf  Nassau  mit

4  Fl.  841  Kr.  (Dreitausend  dreihundert  ei  und  vierzig  Gulden  acht  Kreutzer  zwei  Pfennige)  wobei  zur
Rachricht  dient,  daß  diese  Abthellung  mit  Rücksicht  auf  die  Abrretung  der  Aemter  Burbach  und  Neunkuchen
Preuten,  peschehen  ist,  und  Komnglich=  Preußischer  Seits  deshalb  für  die  Periode  vom  ersten  Juli  Emtau-##
  achthumdert  und  funfzehn  bis  dahin  Eintausend  achthundert  und  sechszehn  794  Fl.  47  Kr.  (Siebenhunt

  vier  neunzig.  Gulden  sieben  und  vierzig  Kreutzer)  in  Abzug  gebracht  werden  duͤrfen,  die  der  Nafsauischen

ote  zugehen.

«  Die  auf  dem  Administrationsbezirk  der  Regierung  zn  Ehrenbreitstein  haftenden  Pensionen,  welche
unter  Herzoglich  -Nassauischer  Regierung  an  ebemalige  Provmzialdiener  in  dem  benannten  Regierungsbezirk
oder  deren  Hinkerlassenen,  bewilligt  sind,  und  im  Ganzen  die  Summe  von  2,101  Fl.  (Zwertausend  einhundert
ein  und  sechszig  Gulden?)  ausmachen,  auf  Prcußen  1,215  Fl.  5  Kr.  (Eintausend  zweihundert  fünfzehn  Gulden
fünf  Kreutzer)  und  auf  Naffau  945  Fl.  55  Kr.  (Neunhundert  fünf  und  vierzis  Gulden  fünf  und  funfzig  Krcutzer.)

3.  Die  den  Amts=  und  Renteideamten  der  getheilten  Aemter  Ehrenbreitstein  und  Vallendar  gebühenden

  Pensionen  im  Gesammtbekrage  von  1,400  Fl.  (Eintausend  vierhundert  und  sechszig  Gulden),  auf
Heerßen  mit  687  Fl.  40  Fr.  (Sechshundert  sieben  und  achtzig  Guloen  vierzig  Kreutzer)  und  auf  Nassau"72  Fl.
20  Fr.  (Siebenhundert  zwei  und  sirdenzig  Gulden  zwanzig  Kreutzer.)  «  -..·«
«  li.DievemStanrcsbekklich-NeuwicdischenGebt-Um-Lasisichendknkpensioncaad1,13681.49Xk.
Hinter-sendcinl)1ui:cr·tfcchsunddreißigGilvennevuundvtekzigKfmscr),aufspreusienmtt77öJl.12Xt-,
keiebenbundert  dreiundsiebenzigGuldenundzwblfKrcutzer)u-IdaquassauödIFLö7Xk.(chihundeI-t
htxutndscchszigGgldcnsichmunddreißthkeatzkUund  ,
«-5.»dicimikdcmkandesgcbickvonWted-RunkclübernommenPensionenvonzusammenstssh
ISXL(Acljthnndekt«neunzclmGuldenachtujtddceisiigKkrutzcOatIkaeußenmcksUFl.47Xt-.(Fünth
bkktsifbmundvikrzigGuldensiebpnundvterzsgKrachen-)ttnvaquassauUlFszX-.(3weihnndkt;tein
und  sebenzig  Gulden  ein  und  funfzig  Kreutzer.)  Wegen  indi  idueller  Uebernahme  dieser  Pensionen  auf  den
Preußischen  Antheil  ird  auf  Artikel  9.  Bezug  genommen.
«  Aktikeld.AnMilstaikpeasionemwelchevertragsmäßignachdemGrbuktöoktabgctbkilkwekdes,
berainntvbasädniz  lich-Preußjfkl)eGouvernementdiciudcrAnlachverzeichnen-nPensionaxksvesHeroglich-Rassauischen
  Militairs  mit  9,686  Fl.  20!#  r.  (Ncuntausend  sechehundert  sechs  und  achrzig  Gulden
nzig  Krruher  und  zwei  Pfennige)  und  die  in  der  Anlage  C.  denannten  Penstonairs  des  vormals  Fücstlich-7
  nien-Nassauischen  Militairs  mit  2,927  Fl.  15  Kr.  (Iweitausend  neunhundert  sieben  und  zwanzig  Gulden
funfzehn  Kreutzer.)  .  #  .
Außerdem  hat  sich  das  Königlich-Preußische  Gouvernement,  im  Wege  des  Vergleichs,  zur  Uebernahme
  ter  Pensions=  und  Soldzahlungen  an  die  Offziere  und  Unterofsiziere  der  in  dem  Prenfiisch  gewordenen
Antheile  vom  Herzogthum  Nassau  befindlichen  Reservekompagnien  verstanden,  welches  der  Königlch-Preußesche
Kommissarius  hiermu  besenders  anerkennt.
Artikel  7.  In  die  Klasse  der  nach  dem  Reven#enverhältums  wie  die  Staatsschulden,  abzutheilenden
Pensionen,  sind  zufolge  Uebereinkunft  der  beiderseitigen  Kommissarien  gebracht  worden:

1.  Die  Pensionen  solcher  vormals  Herzoglich-Nassau#schen  Mlltairpersonen,  welche  nicht  in  dem
erzoglich-Nassauischen  Gebier,  einschließluch  des  an  Preußen  abgegebenen  Theus  geboren  sind.  Selbige
etragen  im  Ganzen  3,759  Fl.  14  Kr.  (Achttausend  siebenhundert  neun  und  funfzig  Gulden  vierzehn  Krentzer.)

und
        <pb n="363" />
        —  103  —

und  fallen  davon  nach  dem  Verhaltniß  wie  243  zu  76  auf  Preußen  2,102  Fl.  1  kr.  (Zweikgusend  einhundert
zwei  Gulden  dreizehn  Kreutzer),  und  auf  Nassau  6,667  Fl.  1  Ær.  (Sechstausend  sechshundert  sieben  und
funfzig  Gulden  ein  Kreutzer.)  ·
-  2.  Die  Penskonen  der  vormals  Fürstlich-Oranien-Nassauischen  Zentraldiener  vom  Civilstande  uem
Gesammtbrtrage  von  28,232  Fl.  2  Fr.  (Acht  und  zwanzig  tausend  zweihundert  und  zwei  und  funfzig  Gulden
zwei  Kreutzer),  wovon  narh  dem  Verhältniß  wie  1  zu  3  der  Preußische  Antheil  alss  9/417  Fl.  21  Kr.  (Neun
taulend  vierhundert  siebenzehn  Gulren  ein  und  zwanzig  Kreutzer)  und  der  Nassauische  Antheil  auf  18,834
41  Kr.  (Achtzehntausend  achthundert  vier  und  dreißig  Gulden  ein  und  vierzig  Kreutzer)  sich  belkuft.  *’P'
3.  Oie  Pensienen  der  vormaligrn  Fürstlich-Oranien-Naffauischen  nicht  eingebornen  Militairpersonen,
welche  2,68.3  Fl.  36  Kr.  (Zwertausend  sechshundert  drei  und  achtzig  Gulden  sechs  und  dreißig  Kreutzer)  brtragen,
  und  nach  dem  nämlichen  Verhältniß  wie  1  zu  3  von  Preußen  mit  394  Fl.  32  Fr.  (Achthundert  vier  und
neunzig  Gulden  zwei  und  *7  Kreutzer),  und  von  Nassan  mit  1,789  Fl.  4  Kr.  (Eintausend  siebenhunderk
neun  und  achtzig  Gulden  vier  Kreutzer)  zu  übernehmen  sind.  ,
4.  Die  Fürstlich  -Oranien-Nassauischen  Hofpensionen,  weil  dieser  Hof  in  den  getheilten  Provinzen
zu  bestrhen  aufgehbrt  hat,  im  jährlichen  Betrage  von  4,091  Fl.  44  Kr.  (Miertausend  ein  und  neruih  Gulden
vier  und  vierzig  Kreutzer)  wovon  nach  demselben  Verhältnis  wie  1  zu  3  auf  Preußen  1,363  Fl.  55  Kr.  (Einta#nuseind
  dreihundert  drei  und  fechszig  Gulren  fünf  und  funfzig  Kreutzer)  und  auf  Nassau  2,727  Fl.  49  Fr.
(Zweitaustnd  skebenhundert  fieben  und  zwanzig  Gulden  neun  und  vierzig  Kreutzer)  fallen,  und
5.  die  Pensionen  derjenigen  Beamten  und  Angestellten  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitskein,  weilhe
bei  der  bevorstehenden  Justizorganisation  im  Preufischen,  nichtiwieder  in  abtiven  Dienst  angestellt  werden,  nach
dem  Verhöltniß,  wie  24  zu  76·  Auch  sind  die  Kommissarien  darüber  einverstanden,  daß  die  zur  Sustentation
der  moch  vorhändenen  ehemaligen  Rrichskummer=  erchtsdiener  zu  Wetzlar,  vom  Herzogthum  Nassa
von  den  getheilten  Oranien-Nassauischen  Fürstenthamern  zu  bezahlenden  Kammerzieler,  oder  Beiträge  unterdie
zu  vertheilenden  Lasten  gehdren,  und  solche  unter  zu  Grundelegung  der  Kammergerichts-Matrikel,  und  bei
jetheilten  Ländern  mit  Anwendung  der  Population,  von  Kontessch  Preußusher  und  Herzoglich  -Nassauischer
He  verhältnßzmäßtg  übernommen  werden  sollen.
Nach  der  daröber  zugelegken  Berechnung  betrugen  selbige  für  jedes  Ziel  im  Ganzen  1,607  Fl.  51  Tr.
2  Pf.  (Eintausend  sechshundert  und  sicben  ulden  ein  und  funfzig  Kreutzer  zwei  Heller)  und  fallen  davon  auf
Preußen  654  Fl.  31  Kr.  2  Pf.  (Sechshundert  vier  und  funfzig  Gulden  ein  und  dreißig  Kreutzer  zwei  Heller)
und  auf  Nassau  953  Fl.  20  Kr.  (Neunhundert  drei  und  fnds  Gulden  zwanzig  Keeukerg.  Diese  Beiträge
werden  von  jedem  Gouvernement  für  sich,  unabhängig  von  dem  andern,  vom  ersten  Ju  iinkausend  achthundert
  und  funfzehn  an  entrichtet;  jedoch  kommen  dem  Preußischen  Gouvernement  wegen  des  spätern  Besitzes
  der  Aemter  Atzbach,  Burba#h  und  Neunkir  pen  und  des  Restes  vom  Fürstenthum  Siegen  für  die  Periode
vom  ersien  Juli  Eintausend  achthundert  und  funfzehn,  bis  dahin  Eintausend  achthundert  und  sechszehn  61  Fl.
43  Kr.  2  Pf.  (Ein  undo  sechszig  Guloen  drei  und  vierzig  Kreutzer  zwei  Heller)  zu  Gute,  welche  ihm  vom  Herzoglich-Nassautschen
  Gouvernement  zu  vergüten  8
Die  Peusionen  Pos.  1  bis  5.  sind  Artikel  9.  individucl  abgetheilt  und  kommt  die  erforderliche  Ausgleichung
  wegen  des  spatern  esitzes  der  vorbenannten  Aemter  und  des  Restes  von  Siegen  im  Artikel  11.
vor,  worauf  hier  verwiesen  wird.  .
Artikel-IXVlcssickdmiudenArtikcln4bis7.abgcljandelten,undnachVokschriftdcöWics
ner  Staatsvertrags  pertheilten  verschiedenen  Arten  eon  Pensionen,  giebt  es  noch  einige  andere,  auf  welche
  ih-er  brsondern  Natur  und  Eigenschaft  wegen,  die  angenommenen  Theilungsgrundsötze  nicht  wohl  angewandt
  wereen  konnen  Cs  Une  solckes  die  Pensionen  des  vormaligen  Kurtrierischen  Domkapitels  und  die
Kurtrierischen  Kummer=  und  Steuerpenstonen,  welche  mit  dem  Kurtrierischen  Landestheile  auf  der  rechten
Rheinseite  von  Nassan  haben  ubernommen  werden  mössen.  "  "  «
In  Ansehung  dieser  Pensionen  ist  von  den  beiderseitigen  Konimissarien  die  Verrinbarung  getroffen,
dasi,  da  das  Kurtricrische  Domkapitel  auf  der  rechten.  Rheinseite  keine  Grunbguiter  beseffen  hat,  und  die
Kurkier  schen  Kammer=  und  Landesschulden  nech  nicht  vollig  konstatirt  und  vertheilt  sind,  selbige  nach  dem
Verhaltm  an  beide  Gouvernemente  bergehen  sollen,  in  welchem  die  Popukation  umd  die  direkten  Struern  in
den  Lorntals  Kurt  erischen  Landen  auf  der  rechtru  Rh.  inseite  sich  zwischen  Preussen  und  Nassau  theilen.
Da  dieses  Verhältniß  nun  wie  25#8  Prozent  zu  7113  Prozent  oder  wie  zu  1343  ausgemittelt  ist,
so  kommen  mthin  v
.vondcaImganzm1.3,K.3»3Fl.8X1-.(chi«zehntaqsendachthundertdrkiutidsdkcißiGolde-I
schtKr-s1:!.-cr)bittagendenDomhpitclspknsionen,nachdekAnlageIsLaufdensPieußischenAnkheI38798L
46Xr.(Dscika«s:nbddstbsgndcrtncsnnndsiebenzigGuldcnskchsundvienigMtzeyund-anfdeaNassauischcaLlutl)ei1995-3Fl.22Xk.(Neunta1-sc::dneunhundektbkkiundsitnfzigGuldensmitinkzwållzthtkd

deren
        <pb n="364" />
        deren  Zahlung  an  sedes  elnzelne  benonnte,  sich  im  Genuß  befindende  und  refp.  käufrig  nachrlickende  Indiolwum,
  von  jedem  Gouvernement  besonders  zu  verfügen  ist.

2.  Von  den  Kurtrier'schen  Kammerpensionen  in  dem  jährlichen  Betrage  von  12.339  Fl.  21  Kr.  1  H.
Gwbtftausend  dreihundert  neun  und  achtzig  Gulden  ein  und  zwanzig  Kreutzer  ein  Heller)  woden  die  Naturalien
wie  hberall  nur  der  Berechnung  wegen,  in  den  Nassauischen  Ekatspreisen  veranschlagt  sind,  auf  Preußen
3474  Fl.  50  Kr.  1  H.  (Dreitausend  vierhundert  vier  und  siebenzig  Gulden  fünfzig  Kreutzer  ein  Heller)  auf
Nassan  3914  Fl.  J1  Kr.  (Achttausend  neunhundert  vierzehn  Guloen  ein  und  dreißig  Kreutzer)  und

3.  von  den  Kurtrierischen  Steuerpensionen,  welche  sich  zulammen  9497  Fl.  45  Xr.  (Neuntausend
vierhundert  sicben  und  neunzig  Gulden  fuͤnf  und  vierzig  Kreutzer)  belaufen,  auf  Preußen  2,00.3  Fl.  50  Kr.

Zweitausend  sechshundert  drei  und  sechszig  Gulden  Aun  Krrutzer)  und  auf  Nassau  6,833  Fl.  55  Kr.
acialseud  achthundert  drei  und  dreißtg  Guloen  fünf  und  funfzig  Kreutzer.)

Die  bees  letzteren  auf  Preußen  fallenden  Penssons-Qusten,  werden  im  folgenden  Arkikel  zur

rache  gebracht.
Sprach  9.  Die  nach  den  vorbergehenden  Artikeln  von  Kbniglich-Preußischer  Seite  zu  uͤbernehmenden
  Pensionen,  welche  ohne  Verzeichnung  der  Individuen  blos  ihren  Beträgen  nach  angegeben  sind,  belaufen
  sich
"  Nach  Artikel  4.  Pes.  3.  auf  EEIIEIEIHIEIIIEIIEIIEIEIIETII  .  ..  15,053  ʒl.  29  Pr.
b)  Nach  Artrel  5.  Pos.  1.  be  SSS3.  83S3S6967-  2—
cj  Nach  Arttrl  7.  Pos.  1.bi  6..  3,  —
Porbehöältlich  der  Pensionen  der  Offuianten  des  Justiz-Senats  zu  Ehrenbre  t--sicin

  und  ·
ö)NachAknt-lgpposs2sbcöötiscIsts-Issssssis·so-sss  Ost  6,138  1  40  —  *i#n
40,937  Fl.  35  Kr.  1  H.

ierzigtausend  neunhundert  sieben  und  dreigig  Gulden,  fünf  und  dreißig  Krruges,  e  S  *

Die  beiderseitigen  Kommissarien  haben  sich  vereinbart,  eine  Personal-Abtheilung  der  Penstonaire  nach
deren  individnellen  Verhältussen  und  Wohnorten  vorzunehmen  und  es  sind  hiernach  auf  obigen  Gesammtbetrag
De  in  der  Anlage  J.  namentlich  verzeichneten  Pension  irc  von  dem  Koͤniglich--  Preußischen  Kommisfsario  uderommen

  worden.  %  ·
n  Artikel  10.  Es  ist  ausdrücklich  verabredet  worden,  daß  die  in  Gefolge  des  Wiener  Staatsvertrags
und  des  dazu  gehdrigen  Separatartikels  wechselsweise  übernommenen,  beib.  haltenen  oder  vertheilten  Ponsttnaire,
  nach  eigener  freien  Wahl  und  ohne  Abzug  an  ihrer  Penston,  in  dem  Prrußischen  oder  Nallanischen
Gebirt  zu  wohnen,  und  dicjenigen,  welche  vorher  die  Erlaubmß  zum  Aufenthalt  um  Auslande  erhalt.  u  haben,
serner  ungehinderten  Gebrauch  davon  zu  machen  befaßt  sepn  soulen.

Artikel  11.  Die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung  sowohl  der  Pensionen  von  den  durch  den  gegenwirtigen
  Reze#  an  Prcußen  gekommenen  und  bei  Nafsau  verbliebenen  Landestheilen  und  Revenüen,  als  auch  der
darauf  ruhenden  und  unter  beiden  Paziszenten  vertheilten  Schulden,  fängt  mit  dem  ersten  July  Emtausend
achthundert  und  fünfzehn  an.  ,

Da  aber  die  Aemter  Atzbach,  Burbach  und  Neunkrechen  nebst  den  Resten  von  dem  Fürstenthum  Seen
  ein  ganzes  Jahr  später,  also  erst  mit  dem  Revendenbezug  vom  ##sten  Juli  Eintausend  achthundert  und
echszehn  an  die  Kone  Preußen  übergegangen  sino,  so  hat  esue  zu  übernehmen

a)  an  Pensionen  von  den  im  5.,  7.  und  3.  Artikel  angegebenen  und  benannten  Pensionen
4)  vom  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  dis  dahin  Emtausend  achthundert  und  sechszen.
  ...,......·  ......7l,MFL-13Xk«ZH.
2)vomcrsteuJulIEmtausendachtbpndettuubsechszebn,woderRevcnkieuvezug
von  Atzbach,  Burbach,  Neunkirchen  und  der  Reste  von  dem  Fürstenthum
Siegen  beginnt,  bis  zum  Ilsten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  sechs- 



 

zehn  noch  weiter  101/679  F.  24  Fr.  —
Also  in  Allem  bis  Ende  Eintausend  achthundert  und  sechszehn  112,887  Fl.  12  Kr.  2  K.

(Einbundert  und  zwolftausend  achthundert  sieben  und  achtsig  Gulden,  zwolf  Kreutzer,  zwei  Hellrr.
Da  aber  von  beiden  Paziezirenden  Theilen  bereits  ansehnliche  Jahlungen  auf  diese  s  *
worden  sind,  6  wird  hiermit  festgesetzt,  daß  darllber  eine  gemeinschaftliche  Auseinandersetzung  in  der  Urt  statt
den  soll,  da
fin  seu,  das  eine  Gouvernement  dem  andern  namentliche  Verzeichnisse  von  den  stit  dew  ersten  Juk  Ein-(ousend
  ackthunvert  und  fünfzehn,  für  das  andere  Gouvernement  vorschutzwesse  beza,lten  Peusiopen  zugustellen

  hat;  und  daß  sodann
2.  dic
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        2.  die  Vorschuͤsse,  welche  das  eine  Gouwernement  fuͤr  das  andere  geleistet  hak,  hiernach  gegen  eine
ander  balanzirt  und  berechnet  und  die  rtwanigen  Ueberschösse  binnen  Monatsfrist  demienigen  Theu  baar
erstattet  werden,  der  auf  diese  Wcise  einen  Vorschuß  nachweisen  wird.

a
d)  die  Schulden  betrifft,  so  hat  vach  Artikel  1,  die  Krone  Prcußen  an  Jinsen  zu  üͤbernchmen:
1))  vom  Ersten  Juli  Eintausond  Achthundert  und  Funfzehn  bis  dahin  Emtausend  A#ltthundert  und
Sechszen  H  3753370802  Fl.  47  Kr.  1  Pf.
2)  vom  Ersten  Juli  Eintausend  Achthundert  und  Sechszehn  bis  den  Ein  und
dreißigsten  Oczember  Eintausend  Achthundert  und  Sechszehn  noch  weiter  3004  47  3=Also

  in  allern  5915,807  Fl.  35  Kr.  —  Pf.
(Vier  und  Neunzig  Tausend  Achthunderk  umd  Sieben  Gulden  Fünf  und  Dreißis  Kreutzer.)

Diese  Zinsenzahlung  ist  zwar  durch  das  in  Abschrift  diesem  Rezeß  enb  I.  itt.  K.  beigelegte  Protokoll
vom  1äten  Oezember  laufenden  Jahres  berichtigt  worden;  es  sell  jedoch  auch  dieserhalb  die  nämliche  Berechnung,
  Nachweise  und  Vergirung  des  ekwangen  Vorschusses  Statt  finden,  wie  solche  sub  a  wegen  der  Pensionen
  stipulirt  und  zugesagt  worden  ist.

Artikel  12.  In  Gemähheit  des  Artilels  13.  des  Wiener  Staatsvertrags  sind  bereits  eine  große
Menge  Akten.  Urkunden  und  Verhandlungen,  welche  auf  die  Prrußisch  gewordenen  Herzeglichen  und  Fürstlich
Oranien-Nassausschen  Landcethelle  Bezug  haben,  au  die  geeigneten  Kbuigl.  Prcußischen  Behoͤrden  abgeliefert,
und  sollen  die  noch  fehlenden  ebenfalls  in  möglichst  kürzester  Frist  und  spatestens  innerhalb  drei  Monaten  an
dieselbe  befdrdert  werden.  In  sofern  aber  dennoch  wider  Wunsen  und  Willen  cinige  solcher  Alten,  Urkunden
und  Papiere  im  Herzoglich  -Nassauschen  Verwahrsam  zurückbleiben  möchten,  so  verpflichtet  sich  das
ongog  h-Nafuthhe  Gouvernemem,  selbige,  wie  sie  sich  nach  und  nach  auffinden,  sofort  den  Königlich-Preußischen
  Behdrden  zu  übersenden,  so  wie  auch  den  desfallsigen  Requisitionen  derselben  ohne  Rückhalt
mglichst  Genüge  zu  leisten.  «

EinGleicheswirdvonKöniglich-Pkcn·ß1st1)erSeitevkrfprochem

Artikel  13.  Ueber  die  in  Zeit=  und  Erdpacht  gegebeuen  Grundbesitzungen  und  nuhbaren  Gerechtsame,
  welche  in  beide  Trrritorien  überschießen,  #st  folgerne  Verrmbarung  getroffen:

Es  sollen  nemlich  «

1.  dei  den  in  Zeitpacht  gegebenen  Grundbesitzungen  die  Pachtverhältnisse  bis  zum  Ablauf  der  gegenwärtigen
  Pachtzcit  bestehen  bleiben,  und  die  Pachtqguauta  nach  Maaßgabe  der  Belegenheit  der  Pachtoblelte
in  dem  einen  vder  andern  Territono,  unter  zu  Grundclegung  des  a#n  ersten  Jull  Emtausend  Achthundert  und
Funfzehn  bestandenen  Steucrfußes  unter  die  beiden  Gouvernements  vertheilt  werden.

2.  Bei  den  in  Zeitpacht  gegebenen  nutzbaren  Gerechksamen,  soll  es  den  beiderseitigen  Regierungen
freistehen,  in  ihren  Territorien  die  Zeitpacht  gegen  angemessene  Entschädigung  des  Hächters  aufzuheben;  so
lange  die  Pachtverhältuisse  aber  bestehcn,  sollen  die  Pachtgelder  nach  dem  Maaßstabe  der  Bevolkerung  der
Bezirke  (am  eesten  Juli  Eintausend  Achthundert  und  Funfzehn),  über  welche  die  Ausübung  der  Gercchsame
sich  erstreckt,  unter  beide  Regierungen  vertheilt  werden.

3.  Bei  den  in  Erbpacht  gegebenen  Grundbesitzungen  sollen  die  Erbzacht-Berhältnisse  beibehalten
und  die  Erbpacht-Abgabe  oder  Canones,  eben  so  wie  bei  den  Zeltpacht-Grundsiücken  nach  Maaßgabe  der
Belegenheit  der  Pachtobjekte,  unter  zu  Grundelegung  des  am  ersten  Juli  Eintausend  Achthundert  und  Funfzehn
  destandenen  Steuersaßes  unter  beide  Regierungen  vertheilt  werden;  und

#bei  den  in  Erbpacht  gegebenen  nutzbaren  Gerechtsamen,  namenklich  der  Mühlenbann-Gerechtigkeit
  und  dem  Lumpensammeln,  sollen  die  Gerechtsame  vom  ersten  Januar  Eintansend  Achthundert  und
Siebenzehn  an,  in  soweit  es  nicht  bercits  geschehen,  in  den  gegenseitigen  Tereitorten  aufgeboben  seyn,  und
den  resp  Regierungen  überlassen  bleiben,  die  dadurch  betheiligten,  in  ihrem  Lande  wohnenden  Erbpächtrer  nach
Recht  und  Billigkeit  zu  entschädigen,  wogegen  es  rücksichniich  der  Caponcs  bis  Ende  Emtausend  Achthundert
und  Sechszehn  eben  so  wie  bei  den  in  Zenpacht  gegebenen  Gerechtsamen  gehalten  weroen  soll-Artikel

  14.  Die  beiderseitigen  Kommissarien  sind  darin  übereingekommen,  und  wird  demnach  hiermit
  bestimmt,  daß  die  Kommunen  und  Lokalanstalten.,  wozu  auch  die  Kirchen,  Pforreien,  Schulen  und  die
Armeninsiktute  in  den  Gemeinden  gehdren,  die  un  andern  Territerio  habenden  Besitzungen,  Forderungen  und
Gerechsamen,  als  Privateigenthum  ungekränkt  behalten  und  darüber  in  den  Grenzen  der  allgemeinen  dan  desr
verordnungen  frei  zu  disponiren  befugt  seyn  sollen.  In  Arssehung  der  getheilten  Kir  pspirle  wird  dagegen
festgesetzt:
fesiar  daß  das  denselben  zustehende  gemeinschaftliche  Kommmnalvermögen  und  die  gemeir  schaftlichen
Schul=  und  Armenfonds  nach  der  Pepulalion  am  ersien  Jul  Eintausend  Achthundert  und  Funfzehn  vertbeilt;

r  -  '

die
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        2.  die  Parochial=  und  Dibzesenverbindungen  bei  den  protestantischen  Gemeinden  sogleich,  bei
kalholischen  dagegen,  sobald  die  bischbfliche  Einwilligung  ernebin,  bhen  werden,  und  sogleich,  dei  den
3.  die  Kirchen  und  Pfarreien  ihr  Bermoͤgen  und  ihre  Revenuien  ganz  ohne  Ruͤcksicht  auf  Belegenheit
behalten,  personliche  Verpflichtungen  der  biöherigen  Pfarrgenossen  zu  Diensten  und  Abgaben  im  andern  Territorio
  aber  aufhhren  Hen.  «  -
Artikei  15.  Da  sich  in  den  gogenseitig  abgetretenen  Landesbezirken  mehrere  mi  de  Stiftungen  und  Oh
tendefinden,  derei.  Bestimmnung  sich  auf  orese  Landestheilein  ihrer  vorigru  Verbind  PrSseun  Anstal—
1.  Der  katholische  Schulfonds  zu  Ehrenbrerg#stein,  "

 

 

6

2.  Der  Arnzenfonds  daseibst,

3.  Die  chdudornsche  Fundation  für  katholische  Pfarrer  daselbst,

11.  Der  Schulfonds  zu  JHachenburg,

5.  Der  Armenfonds  dasclbst,

6.  Der  Armenfonds  zu  Weiburg,

7.  Der  Landarmenfonds  zu  Wiebaden,

8.  Die  hehe  Schule  zu  Herborn,

9.  Oas  katholische  Gymnasium  zu  Hadamar,

10.  Das  Schullehrer-Semmarium  zu  DOullenburg,
11.  Das  Walsenhaus  und  die  von  Erathische  m-  "

12.  Das  St.  Walburgis-Stift  zu  Wellburg  und

13.  Der  Gnadenthalersonds  zu  Dietz,
schdren;  so  ist  auf  den  Gruns  des  Wicner  Staatsvertrags  deshalb  nachsiehende  Uebereinkunft  getroffen  worden:

1.  Oie  diesen  nulden  Steftungen  und  Anfralten  zustehenden  Vermdgensbestandthelle  und  Einkünfte
fallen  demjenigen  Gouvernement  zu,  m  dessen  Termtorio  dieselben  bele  cn  und  resp.  zu  erheden  sind,  und  bei
den  Aktivkapitalien,  wo  die  gestellten.  #potheken  liegen,  oder  m  deren  Ermangelung,  wo  die  Debitoren  wohnen.

2.  Alle  JZahlungen  und  Prastakionen,  welche  obengenannte  Iustitute  seither  an  Pfarreien,  Schulen  und
milde  Anstalten  in  dem  andern  Territono  zu  leisten  gehabt  haden,  hbren  gegensemmz  auf  und  finden  nacht  writer
Statt.  Die  Privatrechte  einzelner  Familien  und  Indwiduen  bletben  jedoch  Uberall  aufrecht  erhalten.

3.  Riücksichtlich  der  Ausfuhrung  dessen,  was  Pos.  1.  u.  2.  besiimmt  worden,  wird  der  erste  Juli
Eintausend  achthundert  und  funfzehn,  und  denn  Armenfonds  zu  Wendurg  No.  ö.  und  dem  St.  Walvurgzstft
  daselbst  No.  12.  der  erste  Jull  1510.  zum  Normaltage  angenom  ren,  woraus  dann  folgt,  daß  alle  von
diesen  beiden  Tagen  an  fallig  gewordenen  Einnahmen  und  Ausgaben  nebst  den  vorhanden  gewesenen  Vorrsbthen
  und  Röckständen  aller  Ark,  demsemgen  Gouvernement,  un  dessen  Terrkorio  solche  zu  erheben  und  resp.
zu  leisten  sind,  angchören  und  etwanige  dieser  Ueberemkunft  zuwwer  laufende  Erhebungen  und  Zablungen
gesenseitig  ausgeglichen  und  restituut  werden  müssen,  welches  nach  vorgangiger  Ausmitkelung  binnen  Monaibfrist
  geschenen  eol.  6  bemerkten  Insi

.Alle  den  Eingangs  bemerkten  Instuuten  zustehenden  Besitzungen  im  Auslande,  d.  h.  auße
dem  Kbniglich-Preußischen  und  dem  Herzoglich-Nassausschen  Sterit  .  die  bei  der  Levd  Prtugerbal
schen  Staatekasse  und  den  Oramen-Nallauischen  Generalkassen  angelegten  Kapitalien  derselben,  verbleiben
nebst  den  auf  den  qunest  Insittuten  etwa  hafteneen  Schuloen  und  den  Leistungen  ins  Ausland,  ganz  allein  dem
Herzoglich-Nassautschen  Gounvernement  und  bleubt  Preußen  davon  gänzlich  au#arschlossen.  "

5.  Das  Herzoglich-  Nassauische  Gouvernenient  bezahlt  an  das  Kömglich-Preuftssche  eine  Summe  von
zwanzigtausend  Gulden  im  21  Fl.  Fuß  und  zwar  durch  Ueberschreibung  derselben,  unter  dem  Namen  des  Sefts
u  Weilburg  und  Glaͤubigerin,  von  den  Herzoglichen  Staatskassenschulden  zu  fünf  Prozent  auf  die  Kö.  iglich=Preußische
  Seite,  wogegen  von  der  Kouiglich-Preusischen  Quote  ein  gleicher  Berrag  von  Pelatschuldtapitalien
  widen  auf  die  Herzoglich-Nassautsche  Rate  ubergeht;  und  endlich  api-6.
  sollen  der  Kexpeler  Stifto-  und  der  Erjesulteufondö  zu  Siegen  ihr  Vermoögen  und  ihre  Reveni
sie  mbgen  im  Auslande  liegen,  oder  beider  Herzeglich-oofäunsahe  Sanekaof.  oder  rd  n
Generalkassen,  wenn  es  Kapnalten  sind,  angelergt  #yn,  ohne  dic  mindesic  Breintrachtigung  dehalten;  dagegen
belhense  ———————  —  und  Prastanonen  an,  im  Herzoglich-Najssantschen  Territoro  belegenen
  Pfarreien,  Schulen  und  nulde  Ansialten  vom  ersien  Juli  Eintause  unf
und  wo  sie  bereits  geleisict  sind,  resimurrt  werden.  sien  Jult  E  send  chthundert  fünfzehn  an,  zessuen,

Artitrel  16.  Die  beidersenigen  Komnnssarien  sind  übereingekommen,  dag  die  Civildicher-Wi  4
und  Waisenkassen  zu  Hachenburg,  Weilourg  und  #ie#daden  zum  Bchuf  der  usdae  insldiener  Koctlene
aloͤ  Staats-Tnsiuute  vetrachtet  werden  konnen  und  demnach  folgende  Bestinimungen  darauf  Anwendung  finden:

1.  Die  Fonds  dieser  Kassen  werden  vom  ersten  Januar  Eintausend  achthundert  und  fiebenzehn  an  nach
der  Belegenheit  gerrennt  und  fallen  solche  demjenigen  Gouvernement  zu,  in  dessen  Terprorio  sich  solche  befinden.

Die
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        —  107

Die  dazn  gehdrigen  bei  der  Hachenburger  Landesschuldenkasse  stehenden  werden  nach  der
Landesmatrikel  unter  beide  Gouvernements  vertheilt.

2.  Beide  Gouverkements  verpflichten  sich,  vor  dem  angegebenen  Jeitpunkt,  nichts  zu  unternehmen,
woraus  dem  einen  oder  andern  Theil  in  Beziehung  auf  den  Juhalt  des  vorigen  Artikels  irgend  ein  Nachtheil  erwachsen
  könute,  so  wie  auch  sich  uber  die  Wcbenkalfen###  die  erforr#erlichen  a  rchten  gegenseitig  miczutheilen.

3.  Bis  zum  ersien  JUnuar  Eintausend  Achthundert  und  Siebenzehn  werden  al-  den  Wictwenkassen
zur  Last  stehende  Pensionen  aus  den  Beständen  und  den,  den  Kassen  bis  dahin  verbleibenden  Beiträgen  der
Interessenten  und  Kapitalzinsen  berichtigt,,  dergestalt,  daß  am  ersten  Januar  Eintausend  Achthundert  und
Siebenzehn  weder  Auegabe=  noch  Einnahme-Rückstände  zu  übernehmen  sind.  ODie  sich  sodann  ergebenden
baaren  Bestände  verbleiben  Nassau,  welches  dagegen  auch  die  ctwanigen  Defekte  zu  decken  hat.

Die  am  ersten  Januar  Eintausend  Achthundert  und  Sierenzehn  vorhandenen  Pensienaire  fallen
mit  den  ihnen  gebuhrenden  Pensionen  demjenigen  Gouvernement  zu,  in  welchem  der  Ort  liegt,  wo  der  Et
und  resp.  Vater  der  Pensionatre  be  seinem  Ableben  alo  Staatsdiener  angestellt  war;  und  was

5.  die  Ansprüche  der  jelzt  noch  lebenden  Interessenten  für  ihre  Nachgelassenen  betrifft,  so  wird  deren
Befriedigung  eine  Pflicht  für  dasjenige  Gouvernement,  in  dessen  Orensten  die  Interessenten  am  ersten  Januar
gintantendpichehundert  und  Siebenzehn  stehen,  oder  falls  es  Pensionaire  sind,  von  welchem  sie  alsdann  ihre

„Penstonen  beziehen.  ·

6.  ODie  den  Wittwen  und  Waisen  von  Ausländern  gebührenden  Pensionen,  sowohl  diejenigen,  welche
am  ersten  Januar  Eintausend  Achthundert  und  Siebenzehn  schon  wirklich  zahlbear  waren,  als  diejenigen,
welche  künfug  nach  dem  Ableben  der  Interessenten  zu  bewilligen  sind,  verbleiben  dem  Herzoglich  -Naffauischen
Gouvernement  allein  zur  Last;  wogegen  dasselbe  auch  die  Beiträge  dieser  Interessenten  zu  bezlehen  hat.

Artikel  17.  Dadurch,  daß  die  vormals  Oranien-Nassauischen  Lande  durch  den  Wiener  Staatsvertrag
  vom  Einunddreißigsten  Mai  Emtausend  Achthundert  und  Funfzehn  und  dessen  Separatartikel  gänzuchgetrennt
  und  unter  bewmen  Paziszenten  vertheilt  worden  sind,  wird  eine  nähere  Bestimmung  für  die  Wittwen
und  Waisen  der  weltlichen  Bchrediener  dieser  Lande  erforderlich.  Es  ist  zu  dem  Ende  Folgendes  verabredet
und  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  festgesetzt  worden:

«  1.  Da  das  gemeinsame  Band  der  vormals  Hraen-nasausschen  Staatsdienerschaft  gekrennt  worden,

und  ein  Fürstlich-Oranien-Rassauischer  Staatsdienst  nicht  mehr  bestehr,  so  hat  die  Versorgungsanstalt  für
die  Wittwen  und  Waisen  der  ehemaligen  weltlichen  Dienerschaft  dieser  Lande  für  die  Zukunft  ihre  Bestimmung
  verloren,  und  es  wrrd  solche  mit  dem  Tage  der  Trennung  des  Landes,  also  mit  dem  ersten  Juli  Eintausend
  Achthundert  und  Funkzehn,  ale  aufgeldst  betrachtet.  Es  wird  jedoch

2.  bis  zu  diesem  Tage  der  Treunung  den  Ersten  Juli  Einrausend  Achthundert  und  Funfzehn  die  vorbin
  bestandene  Rechnung  fortgeführk,  an  diesem  Tage  aber  geschlossen  und  von  den  beiderseitigen  Regierungen
geprüst  und  gemeinschaftlich  adgeschlossen  werden.  Sollte  es  sich  hierbei  ergeben,  daß  die  Wictwen=  und
Waisenkasse,  um  urc  noch  rückstäudigen  Pensionen  bezahlen  zu  können,  auf  diejenigen  Beiträge  zurückgreifen
müßte,  welche  ihr  die  Generalkasse  zu  Dillenburg  noch  verschuldet,  so  sind  solche  von  demjenigen  der  Paziszenten
  zur  Befriedigung  der  Wittwen  und  Waisen  baarzudezahlen,  dem  es  obliegt,  die  noch  räckständigen  Generalund
  Zentral-Verwaltungslasten  und  Kosten  der  Oranien-Nassautschen  Lande  zu  berichtigen.  Dahingegen  wird

J.  das  Vermigen  der  Gesellschafr,  es  bestehe  in  rückstehenden  Kapitalien,  Rückstäuden,  baaren
Beständen,  Gütern  oder  Inventarienstücken,  oder  worin  es  sonst  immer  nur  wolle,  für  die  beiden  getreunten
theile  des  Landes  nach  eben  demselben  Maaßstade  getheilt,  welcher  der  Abtheilung  der  Oranien-Nassauischen
Zentrallasten  und  Pensionen  zum  Grunde  gelegt  worden  ist;  nemlich  Ein  Drittel  für  Preußen  und  Zwei
Onttel  für  Nassau.  ·  »

fä.  am  Ersien  Juli  Eintausend  Achthundert  und  Funfzehn  bereirs  vorhandenen  Wirtwen  und
Waisen  sind  ron  demjenigen  Geuvernement  zu  versorgen,  welchem  der  resp.  Gatte  oder  Pater  in  ne  letzten
Dienststelle  gefolat  ware.  Da  diese  Bestimmung  sich  nur  auf  ehemalige  Lokaldiener  bezieht,  se  hat  man  die
Abtheilung  alsbald  gemacht,  und  übernimmt  Preußen  nach  der  Anlage  L.  1177  Fl.  TE  (Eintausend

inhundert  Siebenundsiebenzig  Gulden  Eilf  Kreutzer  Drei  Heller),  und  Nassau  nach  der  Anlage  Nl.  3704  F.
25  Fr.  (Orertausend  Siebenhundert  Vier  Gulden  Fünfundzwanzig  Kreutzer  Drei  Hellerg  als  okalpensionen.

5.  Die  am  Ersten  Juli  Eintausend  Achthundert  und  Junfzebn  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen
von  vormaligen  Zeutraldtenern  und  auswärtigen  Mitgliedern  der  Gesellschaft  haben  nach  der  Anlage  N.  jährlich
  zu  bezichen  4070  Fl.  2.33  Kr.  (Viertausend  Siedenzig  Gulden  Dreiundzwanzig  Kreutzer  Zwei  Heller);
davon  trägt  Preußen  Ein  Oniktel  und  Nassau  Zwei  Orutel;  und  hat  jenes  nach  der  Anlage  O.  übernommen
1.350  Fl.  39:  Kr.  (Eintausend  Dreihundert  Funfzig  Gulden  Neununddreißig  Kreutzer  Ein  Heller),  Rassau
aber  nach  Anlage  P.  Jwei  D  ittel  mit  2719  Fl.  444  Kr.  Gweitausend  Siedenhundert  Neunzehn  Gulden

Vierundvierzig  Kreutzer  Ein  Heller).  52  Aus
        <pb n="368" />
        —  108  —

6.  Um  die  Auseinandersetzung  vollständig  zu  bewirken  und  damit  die  künftigen  Wiktwen  und  Waisen
von  dermallgen  Zentralpenstonams,  oder  von  auswarsgen  Mitgliedern  der  Gssellschaft,  welche  sich  ihres
Rechts  nicht  verlustig  gemacht  haden,  nur  von  eiwem  Gouvernement  ihre  Penston  bezichen,  so  sollen  auch
diese  künftig  mdglichen  Penstonen,  wenn  zufdrderst  die  Wirtwenkossen-Komumtssion  zu  Dillenburg  über  jene
Frage  binsschtlich  des  auswärry#en  Mitg'ieder  statukenmätzg  entichteden  haben  wird,  von  diefer  Konmnussion
mit  Zuziehung  d  8  Königlich  Preußicch.  Kreislommissairs  zu  Sicgen,  zu  Ein  resp.  Zwei  Drittel  durch  das
Loos  vertheikt  und  von  dlesen  Behbrden  ren  resp.  Regierungen  dekannt  gemacht  werden,  von  welchen  Mitgliedern
  die  tüaftig  ehra  en##ehenden  Wittwen  und  Waisen  dem  Einen  oder  andern  Gouvernemen  in  dem
statutenmäßigen  Betrag  zur  Verfoigung  zufallen.  #  #  #

ierdet  wird  noch  auedrücklich  bemerkt,  daß  die  einzelnen  Positic’ien  dieser  verserylichen  Vertheilungs-Katbegorie
  erst  nach  dem  Tode  der  namhaft  gemachten  Pensionairs,  und  alsdann  nur  noch  Vorschrift  des
Nassaus  en  Pensionsedilto  für  die  Pensienaire,  deren  Pensien  bereits  danach  besimimt  worden,  und  falls
die  Wutwen  dadurch  nicht  verkürzt  werden,  alsdann  aber  un2?  für  die  übrigen  nach  Vorschrist  der  bisher
bestandenen  Statuten  und  gesetzlichen  Vorschriften  eintreten.  Uebrigene  bleidt  es  «
7".einemjedench-hci.deouvckucmcntsüberlassen,vIeAnsprüchcderoonibmübernommenen
vormaks  Oronien-Nassauischen  Dicuerschaft,  nücksichtuch  der  Versorgung  ihrer  käuf  igen  Wittwen  und  Waisen
  zu  beftiedigen  und  solche  deshalb  zu  berah.gen-  Koinc  Regierung  setzt  der  Gereche#keict  und  Grosmuth
der  andern  hierin  Grenzen.  6

Artitel  18.  In  Betreff  der  ehemaligen  Kurtrirrischen  Jiosldiener-Wittwenkasse  zu  Ehrenbreftslein,
wobei  dic  besonderen  Umstände  obwalten,  daß  jert  dem  In.  re  Eintamene  Stiedruhnudent  Bicrundneunzig  die
Beiträge  nicht  mehr  tegelmäßig  geientet  und  len  nneuc  Intere  enten  hinzugertommen,  auch  bisher  nur  die
Zinsen  der  vorhandenen  Kapitaln  n  verkheilt  wo.  den  sind,  ut  Folgendes  feiges-gt:

1.  Diese  Wiktnenkasse  wird  mit  dem  Ersten  Junnar  Eintansend  Achthundert  und  Siebenzehn  als  ein
gemeinschaftliches  Institur  für  die  Königlich-Preugisehen.  und  Herzo#süch-Nafssantschen  Kurkrierischen  Landestbeile
  aufgelöst  und  der  Gerechuigketzund  Humannäteime#  leren  Gouvernemente  überlassen,  die  Ausprüche  derihm
zugefallenen  Pensionaus  und  Interessenren  von  da  an  auf  ungemessene  Weise  zu  sichern  und  resp.  zu  verbessern.

2.  Biß  zu  dem  gedachten  ersten  Innnar  Emtausend  Ach#thundeit  und  Siebenzehn  verdleilt  en  ber
der  bisherigen  Verbindung,  und  sollen  die  bis  dahin  verfallenen  Zunsen,  durch  zweckdienliche,  von  beiden
Gouvernements  zu  treffende  Maaßregeln,  so  schleumg  als  moglich  eingezogen  und  unter  die  vorhandenen
Penskonairs  in  der  zeitherigen  Art  vertheilt  werden.

J.  Oie  bles  aus  Kapttalien  bestebenden  Fonds  dieser  Anstalt  werden  unter  zu  Grundelegung  des  urch
zu  konstatirenden  Justandes  am  Eisten  Juli  Emtausend  Achthundert  und  Funfzehn  nach  den  nech  lebenden
und  im  Genuß  sich  befindenden  Wutwen  und  Waisen  und  derjeuigen  ehemallgen  Kurtricerischen  Sraats:  iener,
welche  im  Jahre  Einte  usend  Achthundert  und  Drer  vom  Hochfürsiuchen  Hu#use  Weilburg  entweder  im  effeltiven
Dienste  oder  als  Pensionairs  übernommen  sind,  dergestalt  vertheilt,  daß  überall  die  u  sprünglich  siulirten
jührlichen  Beiträge,  (auch  von  den  verstorbenen  Gakten  und  Vätern  der  noch  vorhandenen  und  Pension  b  ziehenden
  Wittwen  und  Wisen)  und  die  jetzigen  Wohnorte  der  Interessenten  zur  Basis  dienen  und  jedes  Gonvernement
  nach  Maaßgade  der  in  seimem  erruerto  wobnenden  Intcressenten  an  dem  Kapitalfonds  Antheunehmen
soll.  Erwanige  aus  ändische  Interessenten  werdenzu  Zwei  Driktrl  Nassau,  und  zu  En  Ontitel  Preußen  zugerechnek.

4.  Bei  der  Abtheilung  der  Kapitallenantheile  soll  die  Belcgeahest  in  beiden  Terrikorten  moöglichst
berücksichtigt  und  sollen  erforderlichen  Fals  gegenseilige  Ausgleichungen  vorgenommen  werden.  Bis  dahen
solches  geschehen,  versichern  sich  beide  Gouvernements  gegenseitig  die  Rechte  von  einge-ornen  Privatperfonen
rucksichtlich  der  in  dem  andern  Territorio  ihnen  zugefallenen  Kapttalien.

5.  Jedes  Gourernement  sorgt  für  die  Wittwen  und  Waisen  und  die  Nachgelassenen  der  Interessenten,
welche  in  seinem  Territono  wohnhaft  sind,  und  wofor  dosselbe  bei  der  Verthelung  Dos  Z.  Antncll  an  dem
Kapttalsonds  genommen  hat.

Artikel  19.  Die  Pfarrer=  und  Schrllehrer-Wiktwen=  und  Waisenkassen,  namenklich  die  Weilburger
Parr=  und  Schullehrer-,  die  Oramen-Nassaurschen  Pfarr=  und  die  Neuwecder  Prediger-Wutenkasse,  werden
  als  rein  privatgesellschaftliche  Instttute  anerkannt,  auf  deren  Fondé  und  dessen  Abthrilung  die  Lindesvernderung
  keinen  Einfluß  gebabt  hat.  Oacs  jedoch  nicht  für  zucmäßn  crachtet  wird,  daß  die  Mitglieder  dieser
Gesellschaften  auch  fernerhin,  unangesehrn  ihres  Verhältunste  zum  Staate,  verbuaden  bl.  ben;  go  sollen  sie
don  den  beiderseitigen  Landesregierungen  aufgefordert  werden,  ihren  Feselichaftn  chen  Verbnd  zu  trennen  und
ihre  Fonds  zu  kbeilen.  Zu  dem  Ende  crwählen  die  beiden  sich  trennenoen  Theile,  biunen  drei  Monauen  ein
jeder  einen  Bevollmächtigten,  welche  verbehaltlich  der  Ransikanon  der  rs  Landeßreglerungen  sich  über  die
Theilung  zu  vereimigen  hahen.  Knnen  sie  darüber  micht  einig  werden,  dann  kiite  die  Entscher#ng  der  diegierungen
  ein.  Die  Jnstuute  hleiben  bis  zu  ihrer  Auflösung  ganz  in  der  bisherigen  Art  und  untergemeinschaftlicher

Oker-=
        <pb n="369" />
        —  109  —
Oberauflicht  der  beiderseitigen  Landesregierungen  sorkbeslehen,  dergestalt,  daß  die  Rechnungen  gemeinschaftlich

  justisizirt  und  keime  einseitigen  Verfügungen  erlassen  werden.

Artike!  20.  Preuße#n  scheidet  für  dic  erhaltenen  Herzoglich-Nassäuischen  Lande  aus  dem  Parifikations#erbunde
  wegen  Vergüligung  der  Kricgskosten  dle  Eintausend  achthundert  dreizehn,  vierzehn  und  funfzehn
  gänzlich  nus,  und  reservirt  sich  dagegen

4.die  Zurückzahlung  derient##en  Gelder  nebst  Zinsen  von  Hergoglich-Nassanischer  Seite,  welche  im
den  an  Preußen  abgetretenen  Armtern  und  Orrschaften  zu  diesem  Lschen  aufgebracht  und  in  die  Herzoglich-Nassauische
  Parifikattonskasse  geflessen  find.  «-"·

2..OicU.-bmvch·11ngderjecugctthkgümngs,welchefükdiebereitsliquidiktkn,vonchtheusiifch

ewordmcnN.1ssauischmArmen-uundKommt-neugeschehenenKriegektkistungenallekAktvvn  auswärtigen
Gouvernements  theils  schon  gewährt  sind,  und  theils  noch  werden  gewährt  werden;  und.
3.  die  Auslieferung  der  Beläge  und  Justifikatorien  über  diejenigen  Kriegsleistungen  obbesagter
Preußisch  gewordenen  Äemtet  und  Kommunen,  welche  Nassauischer  Seits  noͤch  nicht  zur  Liquidation  gebracht
worden  sind.  Von  n.  Seite  ist  diesem  Mrlangen  nächgegeben,  dader  jedoch  ausdrücklich
  bedungen,  und  vo#n  Königlich=  Prenhischer  Seite  angenömmtn  worden,  daß
ad  1)  die  Zurückzahlung  der  erwähnren  Gelder  nebst  Jusen  innerhalb  drei  Monaten  erfosgen,  davon
jedech  derjenige  Bestrag  zu  den  aufgelaufenen  und  gehdrig  zu  justifizirenden  Kosten  der  Panfkations-Kommissten
  bis  zum  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  und  für  das  Amt  Atzbach  bis  zum
ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  Sechszehn,  in  Abzug  gebracht  werden  soll,  welcher  nach  der
Poprlation  auf  die  Preußtsch  gew##erdenen  ehemallgen  Kerzoglich  -Nassauicchen  Lämder  fällt;  und  ,

IdgundDdasidrcAnmekfussgübkkdieerhcilkcnettiinidsmåszcerwartende-IEsäegskostmvckgütuug  nebst
der  Zuhlung  seldst,  so  wie  die  Zurücklieferung  der  Beläge  über  die  noch  nicht  Uguldirten  Kriegsleistunge
ebenfalls  innerhald  drei  Monaten  Statt  sinden  soll.  4

Artikel  21.  Unter  dem  neun  und  zwanzigsten  Juli  vorsgen  Jahres  ist  zu  Dillenburg  von  den  Kdniglich-Preußischen
  und  Herzoglich-Nassauischen  Komnnssarien  ein  Grenzregulirungs-Protekoll  abgehaltenworden,
  Wwelches,  ehe  es  noch  die  Allerhöchste  und  Höchste  Bestätigun  ezlee  hat,  dadurch  in  mehrern  Artikeln
  #ersli#i,  geworden  ist,  weil  diejenisen  Aemter  und  enore  heife,  worüber  der  Sepuratartikel  vom  ein
und  dreißigsten  Mai  Eimtausend  achthundert  und  fünfzehn  die  Verfügung  enthhlt,  früher  abgetreren  und  wechselsweise
  in  Brlitz  geneimmen  worden  sind.  Von  diesen  protokollarischen  Bestmmungen  werde  jedoch  solgende
dahtei  ausdeücklich  uberiiommen,  und  wird  daher  fesigesetzt,  daß

4.  die  Hebeits=  und  Landrögrenze  zwuchen  den  durch  den  Staatsvertrag  vom  ein  und  dreißigsten
Nai  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  und  dessen  Separatarnkel  an  Preuxen  und  Nassau  gekommenen  und
resp.  bei  letzterm  verbliebenen  Lande  in  der  moglichst  kurzesten  Frit  durch  eine  gememschaftuche,  beiderseitig
Ju  ernennende  Kommuston  alsbald  regulirk-und  so  bestunmt  werden  soll.,  daß

2.  nuch  dem  wörtlichen  Jah#lt  des  Staatkvertrags  Armkel  1.  die  Gemarkungsgrenzen  die  künft#-gen
  Landee  und  Hobertégrenzen  buden;  wobei  es  sich  von  selbsft  versteht,  daß  wenn  erwa.

z.  Demalengüfet  oder  Domamal-Waldungen  die  in  früheren  Zeiten  zu  kriner  Gemarkung  gebdrten,
in  den  Stenerrellen  einer  solchen  nachher  wären  eingerragen  worden,  dieselben  mu  dem  Brüitz  der  Gemeinde-Gemarkung
  selbst,  an  denfeingen  der  Paziszenten  übergehen,  dem  die  Gemarkung  selbst  zufülle.  Wo  demnach

4.  eine  zusammenhängende  und  auegesteinte  oder  sonst  auf  eine  kenntliche  Art,  namenklich  durch  den
Inhal!  dir  Gemarkungê=  Steucrrollen  bezeichnete  Gemarkung  durch  die  dermalige  Am's=  oder  altere  Hohentsgrenze
  derchs  #nitten  wird,  da  soll  der  obgeschmttene  Theu,  der  besizenden  Gemeinde  zugeschlagen  und  die
neue  Grenze  nach  dem  Lauf  der  Gemarkung  J.zogen  werden.

5.  Hierunter  sind  jedoch  einzelne  in  underen  Gemarkungen  gelegene,  oder  davon  enklavirte,  oder
überschießende  Gemeine,  Kchen=  und  andere  Priatgüter  nicht  zu  versichen,  als  welche  unter  derjenigen
Hoheit  verbleiben,  unter  welche  sie  als  Enklaven  der  dermaligen  Abtheilung  nach  kommen.  Damit  nun

die  neue  Landegrenze  auf  eine  solche  Art  kenntlich  gemacht  werde,  daß  diefelbe  kuͤnftig  ohne  alle
Mühe  aufgefunden  werden  kann:  fo  sollen  #

a)  da,  wo  die  dermaligen  Grenzsteine  bleiben,  aber  zu  weic  auseinander  sfehen,  mehrere  Strine  und  zwar
so,  daß  von  dem  einen  auf  den  andern  gesehen  werden  kann,  eingesetzt  und  solche  entweder  mit  forklausenden
  Nummern,  oder  wo  bereits  numerirte  Steme  stehen,  mit  diesen  in  Korrespondenz  zu  setzenden
Nummern  versihen  und  die  Direkkionslinie  nach  den  folgenden  Steinen  auf  dem  Kopf  mit  einer  geraden,
oder  wenn  ein  Vach  oder  Floß  die  Grenze  dilder,  mit  elner  Schlangenlinie  bezeichnet  werden.  Bis  dabu,
  daß  die  etwa  noch  erforderlichen  neuen  Steine  berbeigeschafft  sind,  sollendie  Punkte,  wohin  sie  zustehen

ommen,  einstweilen  durch  Lecher  von  drei  Fuß  Un#  ;
b)  ds

#  V  4  5
        <pb n="370" />
        —  110  —

b)  da,  wo  die  Grenze  durche  Waldungen  läuft  und  keine  Grengschneißen  vorhanden  sind,  sollen  dergleichen
sofort  und  zwar  in  der  Weite  von  zwolf  Schuben  dergestalt,  daß  die  entweder  schon  vorhandenen  oder
noch  zu  setzenden  Steine  in  die  Mitte  der  Schneiße  kommen,  ausgehauen  werden;

c)  über  den  ganzen  Hergang,  zu  welchem  die  betresfenden  Ortsvorstände  und  beiderseitige  Reuierförster
zuzuziehen  sind,  sollen  förmüche  Protokolle  in  duackruplo  oder  für  jeden  Theil  eine  doppelte  Auefert!
gung  gemacht,  und  in  diesem  Protokoll  müssen  die  Oistanzen  von  Stein  zu  Stein  entweder  nach  der
dereits  geschehenen  oder  noch  vorzunehmenden  Vermessung  Uemerkt,  auch  darüber  besondere  Grenzkarten
  mit  Angabe  der  Winkel  und  Aufzeichnung  des  bei  der  Messung  gebrauchten  Fußes  oder  Schuhes,  so
wie  der  gebrauchten  Ruthe  aufgestellt  werden-  «

d)  Die  Grenzbesimmung  und  Regulirung  in  der  Kalteiche  und  deren  Abthcilung,  in  die  Dillenburgische  und
in  die  Slegensche,  soll  sofort  durch  eine  Spezial-Kommission  vorgenommen  werden;  übrigens  wird  noch

e)  die  von  den  Uebergabe-Kommissarien  unterm  dreißigsten  Juni  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  zu
Chrenbreitstein  verabredete  Abgabe  des  in  dem  r*—m—n  Gebiete  entlavirten  Oorfes  Fretrachvorf  gegen
  die  vorhin  dem  Herzoglich-Nassauischen  Amte  Nachenbur  zuständigen  heile  der  Ortschaften  Lommelsberg
  und  Scelbach  hierdurch  auerkannk,  und  gehdren  somit  letztere  beide  Ortschaften  der  Krone
Preußen,  so  wie  Freirachdorf  dem  Herzogthum  Nassau  ausschließend  And  allein  zu.

Artikel  22.  Da  es  sowohl  für  die  Königlich-Preußischen  als  auch  für  die  Hergoglich-Nassauischen
an  der  Lahn  gelegenen  Laude  gleich  wichtig  und  vortheilhaft  ist,  diesen  Fluß  soweit  es  thunlich  ist,  schiffbar
zu  wachen,  so  verspricht  das  Derzoglich  -Naffauische  Gouvernement,  diese  Arbeit  von  Weilburg  an,  did  wehin
dermalen  geschifft  wird,  bis  zu  dem  Punkt,  wo  die  Lahn  aus  dem  Preupsschen  in  das  Nassauische,tritk,  zu  derselten
  Zeik  beginnen  und  auf  seine  Kosten  vollsfändig  ausführen  zu  lassen"  in.  ver  diese  Arbent  von  Letzsar  an
abwärks  begonnen  und  vorgenommen  wird.  8

Artikel  23.  Die  Beziehung  der  laufenden'  Landestinklinfte  und  die  erichtigung  der  daraus  zu  bestreitenden
  Ausgaben  fängt  für  beide  Gouvernements  in  den  gegenseitig  abgetretenen  Landcstheilen  unter  zu
Grundelegung  der  Fälligkeitstermine,  mit  dem  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn,  und  in  den
Aemtern  Atzbach,  Burbach  und  Ncunkirchen  und  dem  Rest  des  Fürstenthums  Siegen  mit  dem  ersten  Juli  Einausend
  achthundert  und  Sechszehn  an,  und  sollen  die  Beträge,  welche  das  eine  oder  andere  Gouvernement
deesein  Uebereinkommen  zuwider  an  sich  gezogen  hat,  nach  vorgängiger  Konstatirung  innerhalb  Monatefrist  in
den  empfangenen  und  glaubhaft  nachzuweisenden  Beträgen  baar  ersetzt  werden.

Um  sodann  die  sich  gewbhulich  in  die  Länge  ziebenden  gchenseieigen  Kommunikationen  und  sonslige
Weitlutt  gkenen  zu  vermelden,  welche  aus  der  Behandlung  und  Einziehung  der  Aktivrücksiände  und  aus  der
Festselzung  und  Berichtigung  der  Pass  rüuckstände  in  den  gegenseitg  abgetretenen  Landesbezirken  nothwendig
erwachsen;  so  haben  die  Kommissarten  sich  einsiimmig  darüber  verglichen,  daß  jedem  Gouvernement,  neben
den  vorgefundenen  Geld=  und  Naturalbesiänden,  die  in  seinem  übernommenen  neuen  Territorio  am  ersten  Juli
Eimausend  achthundert  und  fünkzehn,  und  in  den  Acmtern  Atzbach,  Burbach  und  Neunkirchen  nebst  dem  Rest
des  Fürsientoums  Siegen  am  ersten  Juli  Emtausend  achthundert  und  sechszehn  noch  auogestandenen  und  resp.
ans  dem  Aue  ande  dazu  gehö#gen  Aktiv=  oder  Emnahmerüuckständen  an  Staat-und  Domamenrevenen  aller
W't  zur  belicdigen  Verfügung  verbleiben,  denselben  dagegen  aber  auch  die  Verpflichtung  obliegen  soll,  die  ebenfalls
  am  ersien  Jnlr  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn,  und  in  den  besagten  Aemtern  und  dem  Rest  von
Siegen  am  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  sechsychn  vorbanden  gewesenen  Passiv=  oder  Auegaberückstände
  an  gewöhnuchen  Verweoltungelosien  und  sonstigen  Forderungen,  welche  ihrer  Natur  und  den  biöherigen
Ao#nnistrations-Grundsatzen  zufolge  den  übernommenen  Kassen  zur  Last  fallen  nach  Recht  und  Billigkeit  zu  benchtigen
  und  abzumachen,  ohne  dieserhalb  das  andre  Gouvernement  zur  Mitleidenben  in  Anspruch  zu  nehmen.

Hierben  #/l  ausdrücklich  bedungen  und  vorbehalten  worden,  daß  Verzicht  geleisiet  werde

A.  Ven  Kbniglich-Preusiischer  Seite:

1.  Auf  die  Aerarialaktiva  oder  Kamcralkapitalien,  welche  von  Herzoglich-Rasfauischer  Seite  in  der
Periode  am  ersien  Jonuar  Emtausend  Achthundert  und  Funszehn  bis  zur  Uebergabe  der  Landeétheile  an  Preuhen
  eingezogen  sind  und  nach  Analogie  der  Staatsschulden-Theilung  dem  Königlich-Preußischen  Gouvernement
  hätten  zu  Gute  kommen  müssen.

2.  Auf  die  Theilnahme  an  dem  Dillenburger  Lotteriefonds,  so  weit  derselbe  im  Herzoglich  Nassauischen
Gebict  belegen  is,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  Anweisungen  die  zu  Gunsten  bffentlicher  und  milder  Anstalten
Marrcien,  Schulen  und  Individuen  im  Fürstenthum  Siegen  und  den  Aemtern  Burbach  und  Neunkirchen  von.
kompctenten  Behdrdenbis  zum  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  sechszehn  auf  den  besagten  Lotteriefonds  er#
theiltseynmochto  che  das  Derzogl.  Nassauische  G  tbaldmbslichst  zu  realisiren  veermitverspicht.

.  Auf
        <pb n="371" />
        —  III  —

3..  Auf  die  Dotation  der  katholischen  Pfarre  zu  Sapn,  welche  Verpflichtung  auf  der  Gesammmasse
der  bis  auf  einen  geringen  Theil  veräufferten  Güter  und  Einkünfte  der  Abrei  Sapn  hastet;  es  bleibt  diese
Pfarre  indessen  nach  Arkikel  14.  im  Besitz  der  ihr  zukommenden  Reoenüen,  aus  dem  Lerzogthum  Nassau.

4.  Auf  die  Erftattung  dersenigen  Antheile  an  den  sogenannten  Dtsépensationsgeldern,  welche  des
Hochsiseeligen  Fürsten  zu  Nassau-Weildurg  Durchlaucht,  mittelst  Reskript  vem  Sieben  und  Jwanzigsien  Oltoder
  intausend  achtnundert  und  vier,  der  Kurtrierischen  Wittwenkasse  und  den  Eigenthümern  der  durch  den
Krieg  in  Schutt  gelegten  Wohnungen  verheißen  haben,  und  seither  unberichrigt  geblichen  seyn  möchten,  jedoch
mu  Ausschluß  des  sich  ber  der  Rechnungs-Ablage  über  die  Dispensattonskaße  ergebenen  baaren  Bestandes  und
der  dem  Rechnungoführer  nach  der  Revesion  noch  zur  Last  fallenden  Defekte,  welche  beide  dem  Koniglich-Preußischen
  Gouvrrnemenk  zur  Oiêposition  verbleiben  und  nebst  der  Rechnung  von  Herzoglich  -Nassauischer
Seite  innerhalb  vier  Wochen  herausgegeben  werden  sollen;

5.  Auf  die  für  die  Stadt  Linz  gemachte  Forderung  zur  Restitution  derjenigen  Kapitalien,  welche  in
Eishe  der  Suppression  des  dortigen  Servuressenklosters  vom  Herzoglich-Nassauischen  Gouvernement  eingcezogen
  sind;  und

6.  auf  den  Juschuß  zur  Befriedigung  des  Königs  der  Niederlande  Majestät  für  die  in  den  abgetrekenen
  Oranien-Nassautschen  Erblanden  zurückgelassenen  Geld  und  Naturalbestände  und  Ueberschugkompetenzen,
  in  welcher  Hinsicht  das  Herzogl.  Nassautsche  Gouvernementk  von  dem  Prcusischen  vollig  vertreten  werden  soll.

B.  Von  Herzoglich-Nassauischer  Seite  «
wird  dagegen  verzichtet:

1.  Auf  die  sämmtlichen  am  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  noch  rückständig  gewesenen
  Kaufschillen  von  verkauften  Domanen;  «

2.  Auf  die  Erstattung  des  Soldes  des  nach  Artikel  11.,  an  Preusjen  uͤbergegangenen  Militairs  und
die  Verguͤtung  aller  audern  dicses  Militair  betreffenden  Forderungen  füͤr  den  Zeitrauin,  welcher  zwischen  der
Uebergabe  der  Oranten-Nassauneben  Annppen#an  Namau  und  der  Herzal.  Nassannchen  T.u#p###  an  Preußen,  liea

3#.  Auf  d  zur  Err.  chtang  einer  katholischen  Kuche  und  Pfarre  zu  Wett-  urg  belimmie  jährleche  Kompetenz
  von  Cinhundert  fünfsta  Gulden,  deren  Abgabe  dem  zeitichen  Best  er  des  Käd#schen  1c#17  head
Sl.  Nicolalun  zu  Unkel  #m  Johre  Eintausend  achrhundert  und  zwölf  auferlegt  worden  u,  vom  #riien  Juli
Erntausend  achthundert  und  funizehn  an.

Auf  die  Resiktution  oder  Anrechnung
a)  der  an  die  Amtskelleret  Ehrendrenstein  kur;  nach  der  Abiretung  von  Ferzoglich-Nofsauiche,  #

abgesandten  10,000  Fl.  (Zehntausend  Gumen)  zur  Binchmaung  der  bis  zum  ersten  Ju.i  K#ta
achthundert  und  fünfzehy  zückständigen  Besoldunen  urd  Penstonen,  und

b)  der  an  den  Kentgscch-  Irerlangit  Kommufattus  Dern  Giteimenrath  von  Arnoldi  aus  Herzoglich-Nassauischer
  Staatekasse  gezahlten  3,000  El.  (Fünftausend  Guloen.)

*.  Auf  die  kheilwenise  Bezablung  von  Seiten  des  Preuszeschen  Gouvernements
a)  der  Fordcrungen  aller  im  Preußisehrn  wohnenden  Ind  viduen  vom  ehemaligen  Herzoglich-Nassauischen

Muitare  an  die  Herzoglich-Nass  uische  Kriegekasse,  und  soll  zur  Anbringung  dieser  Forderungen  cin
neuer  Prällnsiotermm  von  drei  Menaten  anberaumt  und  durch  die  Komglich-Preußische  Regierung  zu
Koblenz  gehörig  bekannt  gema  t  werden;

b)  aller  auf  den  elemaligen  Oramen=  Nassauischen  Fürstenthümern  Dietz,  Hadamar,  Dillenburg  und
Siegen  nebst  Zubeher  haftenden,  am  ersien  Jull  Emtausend  achthundert  und  fünfzehn  noch  rückständig
  gewesenen  Central-Ausgaben,  Ansprüchen  und  Forderungen  jeder  Ark.

Es  werden  diese  Forderungen  a  und  b  vom  Herzoglich-Nassauischen  Gouvernement  allein  übernommen,
  und  wird  von  diesem  das  Kdmglich-Preuß'sche  Gonvernement  beshald  in  leder  Hinsicht  vertreten.  Aus
serdem  bleiben  dem  Herzoglich-Nassamschen  Gouvernement  noch  allein  zur  Last:

Alle  in  den  ersten  Abtretungen  an  Preußen  bis  zum  ersten  Juli  Eintausend  achthundert  fünfzehn
und  in  den  Aemtern  Atzbach,  Burdach  und  Neunkirchen,  und  dem  Rest  vom  Fürstenthum  Siegen  bis  zum
ersten  Juli  Emtausend  achthundert  und  sechszehn  noch  rücksiandigen,  cigentlich  auf  der  Staatskasse  ruhenden
und  auf  die  Renteien  nur  Delegatonsweise  ossignirten  Pensionen  und  Zinsen  von  Staatsschulden.

Uebrigens  wird  noch  bemerkt,  daß  durch  den  gegenwärtigen  Artikel  die  Besiimmung  des  Artikels  8.
des  Uebergabe-Prokokolls  de  dato  Wiesbaden  den  neunzehnten  Oktober  dieses  Jahres  nicht  im  mindesien
abgeänderk  ist,  und  es  mithin  lediglich  sei  ewenden  dabei  behält.

Schließlch  ist  von  beiden  Seiten  si)  noch  vereindart  worden,  daß  die  noch  unberichtigten  Rechnungen
von  den  getheilten  Renteten  Ehrenbreitstein,  Rommeredorf  und  Herschbach,  die  von  beiden  ersten  von  Kbviglich-Prcußischen
  Seite  und  die  von  der  letztern  von  Herzoglich-Nassauischer  Seite  revidirt  und  zum  Mblchius

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        —  10.f.

Fefordert  und  die  Resultate  davon  nebst  sonstigen  administrativen  Nachrichern,  von  belden  Gonvernements
sich  gegenseing  mitgetheilt  werden  sellen.  2  #

Artikel  24.  Nassau  verpflichtet  sich,  wegen  der  übernommenen  Kurtrierischen  leinnab
Rückstände  bis  ersten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  zieci  sich  mit  den  ehemaligen  Kurtrierischen  Dienern
und  andern  Gländigern  über  ihre  Besoldungs=  und  Penstons-Rückstände  nebst  sonstigen  Forderungen  auseinauder
  zu  setzer  und  verspricht  zu  diesem  Ende,  innerhalb  drei  Monatru  eine  besondere  Kommession  zu  ernennen  ;
wogegen  Preußen  sich  guhenschc  macht,  diem  seinan  Antheil  an  den  Kurtrierischen  Ländern  rechter,  Rheinseite
noch  vorhandenen  Rückühnde,  so  weit  solche  liquide  und  erigible  sind,  durch  seine  Renteibeamten  einziehen  zu
lassen  und  zur  Disposition  von  Nassau  zu  stellen,  wegen  der  ulllguiden  und  uncrigiblen  Reste  aber  angemessene
Vorschläge  zu  deren  Tilgung  abzugeden,  die  sodann  genmr  schastlich  diskutirt  und  darauf  endliche  Beschlüße
gefaßt  werden  sollen.

T  Akkikel25Dadu-untrkmbkcisiigstmsämiEintausendachthundektundfünfzehnanhkenbteits
sicinabgefaßte,vonKbniglidnspkkaßifchekSksteabeftuchcmtisizircechoåtheilsjasctncchsitmmungmjes
genwaͤrtig  nicht  mehr  anwenddar  ist,  und  theils  durch  den  jetzigen  neurn  Rezeß  sehr  wesentuüche  Abäuderungen
erluren  hu;  so  wird  in  Absicht  der  Bemerkungen  zu  den  einzelnen  riikeln  folgendes  nachrichtlich  angeführr.

Ad  TArt.  I.  II.  III.  beruhen  auf  sich.

Ad  Art.  IV.  kommt  das  Erforderliche  in  dem  Artikel  22,  dieses  Rezesses  vor,  worauf  hier  Bezug
genommen  wird.

Ad  Art.  V.  abgemacht.

Ad  Art.  VI.  hat  es  bei  dem  gemachten  Anschluß  der  Berichte  der  Lokalbehorden  sein  Bewenden.

Ad  Art.  VII.  VIII.  IX.  XVI.  die  hicrin  enthallenen  Bestinnnungen  finden  in  den  Artike:
und  271.  dicses  Rezesses  ihre  Erledigung.

Kd  Art.  N.  und  XI.  abgemacht.

Ac  Trt.  XII.  bleiben  Kbniglich-Preußischer  Seies  die  Kosker  für  die  überlieferten  Krimin  al=  und  kor-Fektionellen
  Gefangenen  und  Wahnstunigen  noch  zu  bezahlcn,  in  se  weit  cs  noch  nicht  geschehen  ut.

Ad  Ert.  XIlI.  wird  durch  Artikel  12.  dieses  Rezesses  überflüssig.

Ad  Art.  XIV.  XV.  und  XVI.  erlcdigt.

Artikel  26.  Schließlich  behalten  haide  Kommissarien  sich  ausdrücklich  vor,  daß  wenn  bei  der  nach
diesem  Rezeg  bewirkten  gegenseittgen  Pensiensüberweisung  aus  Irrthum  oder  Vergessenbeit  cinige  theilbare  Posten
  übergangen  oder  Lokalpensionen  unter  die  thellbaren,  und  tbeilbare  unter  die  Lokalpensionen  klassifizirt
nnd  aufgenommen  sind,  diese  Versehen  nach  vorgängiger  Justisikation  alsdann  nach  den  in  diesem  Nezeßukhaltenen
  Grundsätzen  noch  nachtraäglich  berichtiget  werden  sollen.  5

Die  Angelegenheit  wegen  des  Wartegeldes  des  vormaligen  Praͤfelten  Schmitz  wird  dahier  nicht  weit
beräbrt,  da  darüder  durch  die  Nore  des  aehesch-Masangschen  Staats-Ministeriums  vom  zwei  benschberiter
sten  September  Eintausend  achthundert  und  fünfzehn  und  die  der  Herzoglichen  Kommissarien  vom  2  April
Eintausend  ochthundert  und  sechszehn  bereits  Vorsehung  geschehen  ist.

Dieser  in  Duplo  abzufassende  Rezeß  soll  von  den  beiderseitigen  Ministericn  ratißzirt,  die  Ratiflkationen
auf  dem  Eremplor  eines  jeden  Theile  ausgefertiget  und  die  ratisizurten  Rczesse  innerhalb  sechs  Wochen  oder
früher,  wenu  es  geschehen  kamm,  gegen  einander  ausgewechselt  werden.

Gegenwärtiger  Rezeß  isi  von  den  beiderseiligen  im  Eingang  genannten  Kommissorien  eigenhändig  unterschrichen
  und  besiegelt  worden.

Se  gescheben  Frankfurt  am  Main  den  vierzehuten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  sechs

und  Wiesbaden  den  neunzehnten  Dezember  Eimausend  achthundert  und  sechszehn.  )  sechszchn

(I.  S.)  Hatzfeld,  (I.  S.)  Ibell,  (L.  S.)  v.  Pfeiffer,  ¶.  S.  Roessler,
Kodniglich  Preüfischer  ¶  Herzoglich-  Naffauischer  Herzoglich-Nassauischer  Her  jegiich-Mass  auischer
Kommissorius.  Kommissorius.  ommissariuc.  Komuniisariné.
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