— 4 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. SJNo-. 5. — (No. 641.) Erklärung wegen der zwischen der Kbniglich -Prer ßischen und der Fürfllichen Riegierung jüngerer Linie Reuß von Mauen verabredeten Uebereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom öSten April 1821. N die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlichen Regierung jüngerer Linie Reuß von Plauen dahin übereingekommen ist, die bei Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsätze fest- zustellen; so erklären beide Regierungen hiermit, daß sie, statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt der, zwischen den Kronen Pren- ßen und Sachsen am ö#ten Februar 1820. über denselben Gegenstand abgeschlos- senen Uebereinkunft (conler. pag 40. sedld. der Gesetzsammlung des Jahres 1820.), unter den beiderseitigen Staaten als verbindlich gegenseitig anerkennen wollen, und zugleich was den F. 12. erwähnter Ueberein'unft anbetrifft, auf Koniglich-Preußischem Gebiete die Stadt Zeitz, auf Fürstlich-Reußischem Ge- biete dagegen die Stadt Gera als llebergabe-Orte hierdurch festsetzen, jedoch mit ber Modifikation, daß diejenigen in den Fürstlich-Reugischen Landen jün. gerer Linie ergriffenen Vagabunden, welche nach den Bestimmungen dieser le- bereinkunft als den, vormals zum Voigtländischen Kreise Sachsens gehörigen, jetzt Königlich-Preußischen enklavirten Orten angehörig zu betrachten sisd, so- fork an diese selbst, die Vagabunden dagegen, welche aus dem Neustädter Kreise Königlich-Preußischen Antheils und als zu diesen gehörig anzusehen sind, nach der Kreisstadt Ziegenrück, so wie die in jenen Gebielstheilen angehaltenen, den Fürstlich-Reußischen Landen jüngerer Linie angehörigen Vagabunden ohne Wei- teres an das nächste Fürstlich-Reuß-Plauische Justizamt adzuliefern sind. Jahrgana 1821. G Gegen- (Auoͤgegeben zu Berlin den IOsten April 1821.)