–.— 1 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 1. — MNo. 767.) Allerhochste Kabinetsorber vonmt Isten Dezember 1822., die Ermaͤßigung der Stempelabgabe von Pensionen und Renten, welche Brotherrschaften ihren Dienern hinterlassen, betreffend. D. Antrag des Staatsministeriums vom Söten v. M. will Ich hierdurch dahin genehmigen: daß von Pensionen und Renten, welche Dien boten und Haus-Offizianken des Erblassers in Rücksicht der demselben gelzit eten Dienste vermacht werden, die Erbschaftsstempel- Abgabe nicht mit 8 Prozent, wie bei Nichtverwandten, sondern mit 1 Prozenk, wie bei Leibrenten-Kontrakten, von dem nach H. 4. Lite. c. des Stempelgesetzes ermittelten Kapisalwerth erhoben werden sell“ und die weitere diesfällige Verfügung dem Staatsministerium anheim geben. Neapel, den Isten Dezember 1822. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium zu Berlin. (o. 768.) Allerbochste Kabinetsorder vom 2ten Dezember 1822., wegen Ernennung bes Staatsministers von Voß zum Präsident des Staatsraths. 25 Ich habe, nach dem zu Meinem innigen Bedauem am 2östen v. M. erfolgken, Mir gestern gemeldeten Ableben des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg, in welchem der Staat einen Verweser verloren hat, dessen Andenken sters erhalten bleiben wird, die erledigte Stelle eines Präsidenten des Staatsraths dem Staats- Minister von Voß übertragen und solches dem Staatsrath bierdurch bekanne zu machen, nicht unterlassen wollen. Neapel, den 2ten Dezember 1822. Friedrich Wilhelm. An den Staatsrath zu Berlin. — Jahrgang 1823. A (No. 769.) (Ausgegeben zu Berlin den 23sten Januar 182)3.)