13 — Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 2. —.) (No. 771.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich -Sachsen-Gotha'schen Regierung verabredeten Uebereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 174en Dezember 1322. Zhichen der Koͤniglich-Preußischen und der Herzoglich-Sachsen-Gotha'schen Regierung ist unter Vorbehalt einer, nach demnaͤchstiger Beseitigung der gegen- waͤrtig obwaltenden Hindernisse, kuͤnftig abzuschließenden foͤrmlichen Konvention, die provisorische Uebereinkunft getroffen worden: „in allen vorkommenden Faͤllen, welche die Uebernahme von Vagabun- „den und Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach der Bestimmung „der, unter dem 5ten Februar 1820. zwischen den Koͤnigreichen Preußen „und Sachsen abgeschlossenen Konvention richten zu wollen.“ Dabei sind zu gegenseitigen Ablieferungs= und Uebernahme-Orten be- siimmt worden: Kbniglich-Preußischer Seits: a) gegen das Herzogthum Gorha: die Städte Erfurt und Langensalza; b) gegen das Herzogthum Altenburg: die Städte Naumburg, Zeitz und Eckarts- berga; c) für die dem Kreise Schleusingen angehbrigen Vagabunden, die Kreisstadt Schleusingen und d) für die dem Kreise Ziegenrück angehbrigen Transportanden die Kreisstadt Siegenrück. Herzoglich = Sachsen-Gotha'scher Seits dagegen: a) für die Stadt Erfurt: das Amt Gotha; b) für den nördlichen Theil des Erfurter Regierungsbezirks: die Aemter Tonna und Volkenroda; für den südlichen Theil jenes Bezirks und insbesondere für den diesseitigen Antheil der Grafschaft Henneberg: die Aemter Ichtershausen und Schwarz= wald, und Jahrgang 1823. C d) für (Ausgegeben zu Berlin den 1sten Februar 1823.)