Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stgaten. —— No. 3. — (No. 774.) Allerhochste Kabinetsorder vom 27sten Juni 1822., wegen eines Präklusions- Termins, in Betreff der Forderungen von Eingesessenen in den wieder er- worbenen, an Frankreich abgetreten gewesenen, Landestheilen, für Lieferun- gen an vaterlaͤndische Truppen bis zum Tilsiter Frieden. S Ic- ertheile Ihnen hierdurch die mittelst Berichts vom Pten April d. J. nachge- suchte Autorisation, die billige Befriedigung der Eingesessenen in den wieder- erworbenen, an Frankreich abgetreten gewesenen Theilen der Regierungsbezirke Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg und Düsseldorff, wegen ihrer auf Preußen zurückgefallenen Forderungen für Lieferungen und Leistungen an vaterländische Truppen, bis zum Tilsiter Frieden, mittelst Staatsschuldscheinen von Seiten der Hauptverwaltung, nach denselben Liquidations= und Feststellungsgrundsätzen ein- zuleiten, welche Ich Behufs der Berichtigung der gleichmäßigen Forderungen der Einsassen in den reoccupirten mit dem Königreiche Westphalen verbunden gewesenen Provinzen mittelst Meiner Order vom 27'sten April 1820. genehmiget habe, mit der Maaßregel jedoch, daß die Vergütigung nur den ursprünglichen Gläaubigern oder deren rechtmäßigen Erben, nicht aber etwanigen Cessionarien zu Theil werden soll. Den vorgeschlagenen dreimonatlichen Praklusions-Termin für sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger, sie mögen sich früher schon gemeldek haben oder nicht, Behufs der Liquidation ihrer Ansprüche, haben Sie anzuordnen, auch überlasse Ich Ihnen nach vollendeter Feststellung der Haupt-Liquidation, solche der Hauptverwaltung der Staatsschulden, welcher Ich von diesen Bestim- mungen Kenntniß gegeben habe, Behufs der Anweisung des Betrags in Staats- schuldscheinen zu übermachen. Berlin, den 27 sten Juni 1822. " Friedrich Wilhelm. den Staatsminister, Generallieutenant Grafen von Lottum. Jahrgang 1823. D (No. 775.) (Ausgegeben zu Berlin den 27ten Februar 1823.)