77 — Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Jo. 0. —. (No. 798.) Statut für die Kaufmannschaft zu Tilse. Vom 22 sten April 1823. Wir Friedrich Wikhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. x. Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da die Kaufmannszunft in Tilse sich auf den Grund des §F. 10. des Gesetzes über die polizeilichen Berhalr= nisse der Gewerbe vom Vten September 181 I. selbst aufzulösen, beschlossen hat, die Kaufleute zu Tilse aber eine Vereinigung in eine den jetzigen Verhältnissen an- gemessene Korporation wünschen: so haben Wir mit Rücksicht auf die Bestim- mung des F. 31. des vorerwähnten Gesetzes, den von ihnen überreichten Ent- wurf eines Sratuts für die Kaufmannschaft zu Tilse, prüfen lassen, und solchen in nachstehender Art genehmigt: Erster Abschnitt. Aufhebung der bisherigen Kaufmannszunft. S. I. Die Kaufmannszunft in Tilse wird hiermit aufgehoben. S. 2. Oie Ausgleichung aller Verhältnisse der aufgehobenen Zunft mit der neu zu errichtenden Korporation der Kaufmannschaft, imgleichen die Sicher- stellung und Befriedigung ihrer Gläubiger und die Entschädigung der ausscheiden- den Vorsteher und Beamten für die bisher rechtmäßig genossenen Gehälter und Emolumente, soweit sie darauf nicht freiwillig Verzicht leisten, wird den Interes- senten im Wege des Vergleichs überlassen; jedoch liegt es den, Abschnitt 4. dieses Statuts, näher bezeichneten Aeltesten der neuen Korporatrion ob, dieser Angele- genbeit ihre erste Sorge zu widmen, und binnen sechs Monaten, nach ihrer erfolg- ten Anstellung, der vorgesetzten Behörde nachzuweisen, daß und auf welche Weise die erforderliche Regulirung der vorbemerkten Angelegenheiten geschehen ist. g. Durch die Aufhebung der Zunft wird weder in den Rechten und Verbindlichkeiten derselben zu dritten Personen, noch in dem Rechtsnerhältnisse Jahrgang 1823. O der (Ausgegeben zu Berlin den 1 5ten Mal 1823.)