169 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stagten. SNo. 168.— (o. 830.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kdnige von Preußen und Seiner Kdniglichen Hobeit dem Großherzoge zu Sachsen-Weimar und Eisenach, wegen der Verbrauchsteuern, welche an der äugern Grenze des Kbnig- lich-Preußischen Gebiets von dem PVerkehre der darin eingeschlossenen souverainen Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben erhoben werden. Vom 27 sten Juni und ratifizirt am 15ten August 1823. D. die Gefalle, welche dem Königlich -Preußischen Gesetze vom 206sten Mai 1818. gemäß, auf den äußern Grenzen des Preußischen Staats erhoben werden, auch mehrere in demselben eingeschlossene souveraine Besitzungen deutscher Bun- desstaaten, namentlich auch die souverainen Großherzoglich = Sachsen-Weimar- schen Aemter Allstedt und Oldisleben treffen, Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge dieses besondern Verhältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedach- ter Staaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Sachsen-Weimar und Eisenach Sich zu einer solchen für Ihre ebengedachten Aemter, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit erklärk, und es ist hierauf durch die von Seiten beider Theile ernannten Bevollmächtigten, nämlich: von Seiten Seiner Majestät des Königs von Preußen, durch den Geheimen Legationsrath von Bülow 2c., von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu Sachsen-Weimar und Eisenach, durch Ihren Geschäftsrräger am Kniglich-Preußischen Hofe, Herrn von Cruickshank 2c. nachstehender Vertrag, unter Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Ge- nehmigung, abgeschlossen worden. Artikel 1. Seine Majesiät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Sachsen-Weimar wollen in den, zur Sicherung Ihrer lan- desherrlichen Gefälle und Aufrechthaltung der Gewerbe Ihrer Unterthanen nothwendigen, Maaßregeln einander gegenseitig freundschaftlich unrerstützen, und daher namenklich auch gestatten, daß die Königlich -Preußischen Zoll= und Groß- herzoglich = Sachsischen Impostbeamten in den Aemtern Allstedt und Oldisleben, Jabrgang 1823. Ff die (Ausgegeben zu Berlin den gren Dezember 1823.)