<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gs_preussen_1823</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetz-Sammlung
fir  ve
Königlichen  Preußischen  Stgaten.
1823.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  öten  Januar  bis  zum  öten  Dezember  1823.
mit  Inbegriff  von  7  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1822,

(Von  Ne.  767.  bis  No.  836.)

No.  I.  bis  incl.  10.

 

Berlin,
zu  haben  im  Königl.  Debits-Komtoir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1823.

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stuͤcks.

No.
des  Ge.
setzes.

Seite.

 

27.  Juni
182.

1.  Dezbr.

2.  Dezbr.

7.  Dezbr.

9.  Dezbr.
17.  Dezbr.

26.  Dezbr.

5.  Januar
1823.

 

216

23.  Jan.

27.  Febr.

23.  Jan.

1.  Febr.

23.  Jan.

 

Allerhochste  Kabinetsorder,  daß  wegen  der  Forderungen
  aus  den  wieder  erworbenen,  an  Frankreich
  abgetreten  gewesenen,  Provinzen  für  Liefemngen
  an  Shr  Krubken  bis  zum

Ilsiter  Frieden,  ein  Präklusions-Termin  angesetzt
  werden  sal.

Allerhöchste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Ermäßizung
  der  Stempel-Abgabe  von  Pensionen  und

enten,  welche  Brotherrschaften  ihren  Dienern
hinterlassen.

Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  Ernennung  des
Staatsministers  von  oß  zum  Präsidenk  des
Staatsrahs  -...·......

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  daß  wegen  der  Forderungen,
  welche  Staats-Bau-Gläubiger  aus
der  französischen  Verwalkunge=  3eit  nach  dem
Pariser  Frieden  vom  Zsten  Mai  1814.  noch  zu
machen  haben,  ein  Präklusions-Termin  angesetzt
  werden  slolll.

Allerhochste  Kabinetsorder,  die  Ernennung  der
Mäkler  in  den  Rheinprovinzen  betreffend  .

Erklärung  über  die  mit  Sachsen-Gotha  getressene
Uebereinkunft,  wegen  der  gegenseitigen  Uebernahme
  der  Ausgewiesenen  und  Bagabunden..

Erklärung  über  die  mit  Schwarzburg-Sondershausen
  verabredete  Ucbereinkunft  wegen  der
Ausgewicsenen  und  Vagabunden

Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  oder  bessere

  Einrichtung  der  bffentlichen  Schau-Anstalten

  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  den
Provinzen  Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Sthlesien  „Posen  und  Sachsen.

Aller-–..x


d*

 

774

767

768
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
bes
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

9.  Jan.
1823.

25.  Jan.
4.  Febr.

7.  Febr.

9.  Febr.

16.  Febr.
21.  Febr.

22.  Febr.

23.  Febr.

25.  Febr.

26.  Febr.

 

1.  Febr.
1  823.

27.  Febr.

11.  Maͤrz.

27.  Febr.

12.  Juli.

11.  Maͤrz.

20.  Maͤrz.

8.  April.

11.  Maͤrz.

12.  Juli.

bereits  Lieferungs-Scheine  ertheilt  worden.  ....

 

Allerhdchste  Kabinetsorder,  daß  der  Bergbau,  wozu
eine  Belehnung  erforderlich,  von  Erlegung  der
Gewerbeskeuer  befreit  seyn  sol.

Allerhochste  Kabinetsorder,  die  Exckutions-Vollstreckung
  gegen  Militair-Personen  in  Administrations-Sachen
  betreffedd

Verordnung,  über  das  Verfahren  bei  streitig  gewordener
  Auslegung  von  Staats-Verträgen

Allerhochste  Kabinetsorder,  über  die  Unzulässrein
eines  gerichtlichen  Verfahrens  bei  Verwaltungs=Ansprüchen
  an  den  Staat,  aus  der  Zeit  der
ehemaligen  Fremdherrschaft  in  den  neu  und
wieder  eroberten  Provrineen  .  ....

Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Präklusions-Termins

  in  Bezug  auf  die  in  Staatsschuldscheine

  umzuschreibenden,  Individuen  in  den
diesseits  der  Elbe  belegenen  Magdeburgschen  Kreisen
  ertheilten,  Magdeburgschen  Landes-Obli- 



Hationen  .................................
AekhbchsteBestätiungderzuBeklinerkichtetea
Gesellschaft  zur  Befoͤrderung  des  Christenthums
unter  den  Juden,  nebst  den  Statuten
Verordnung,  über  das  Armen-Recht  in  den  Rhein-Provinkzen.

Mlerhdchse-  Kabinetsorder,  über  die  Unzuläßigkeit
eines  Regresses  wegen  Kriegsleistungen,  wofür

 

Allerhochsie  Kabinetsorder,  betressen  das  Verfah--ren
  bei,  auf  administrativem  Wege  erfolgenden!
Dienst-Entlassungen  der  Zivil-Beamten..

Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  militairischen
Strafverwandlung  und  hber  das  tige  Strafverfahren
  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  zur

Kriegsreserve  entlassener  und  der  Train-Soldaken

llerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Anwendung  der

Perordnung  über  die  Aufhebung  der  militairichen
  Strafverwandlung  u.  K.  ........  .  ..

Allerhochste  Kabinetsorder,  daß  in  gewissen  Fällen

Bauergüter  auch  über  den  vierten  Theil  ihres
Werths  mit  Hppotheken-Schulden  belastet  werden
  konen

Erklärung,  wegen  Erneuerung  der  mit  Lippe-Detmold
  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etapgen-Konvenioon



Alerhbchste  Kabinetsorder,  die  bewilligte  Portofreiheit
  für  die  Gesellschaft  zur  Befbrderung  des
Christenthums  unter  den  Juden  betreffend  .

er-S



 

 

 

G#

773

779

778

804
780

7841

783

764

785

786

782

805

 

 

117
21
        <pb n="5" />
        Datum
bdes
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

8.  Män
1823.

12.  Maͤrz.

23.  März.

24.  März.

29.  März.

3.  April.
6.  April.

8.  April.

10.  April.

 

8.  April
13.

6"

22.  April.

12.  Juli.
8.  April.

22.  April.

29.  April.

22.  April.

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Ernennung  des
Geheimen  Ober-Finanzraths  von  Borgstede
um  Mitgliede  des  Staaksraths

Erklärung,  wegen  der  mit  der  Konigl.  Sächsischen
Regierung  getroffenen  Ueberein  nft  über  die

ufhebung  der  gegenseitigen  Koft  gütigung
in  Kriminal-Untersuchungs-Sachen  wider  unvermögende
  Personen

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Dekoration
der  Landes=  oder  Handelsslagge

Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  einer  anderweiten
  Frist-Verlängerung  zur  Berichtigung  des
Hypotheken-Wesens  für  die  der  Gerichtsbarkeit
der  Untergerichte  im  Großherzogthum  Sachsen
unterworfenen  Grundstüke

Allerhochste  Deklaration,  betreffend  die  &amp;amp;#.  16.  und
49.  des  Edikts  vom  14ten  September  1811.,
wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
  Verhältnisse..  ..

Alerhochste  Kabinetsorder,  daß  die  wegen  Schulden
  belangten,  auf  Pension  oder  Wartegeld  gesetzten
  Civilbeamten,  vom  Personal-Arrest  grnerhin
  nicht  befreit  seyn  sollen  .

Gesetz  uͤber  die  Testamente  der  Preußischen  Gesandten
  und  gesandtschaftlichen  Personen  bei  fremden
Hbfen,  während  ihres  Aufenthalts  im  Auslande.

Deklaration  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom
25  sten  August  1822.,  die  Ertheilung  des  Bürgerrechts
  betrefsennd.  .......  ..  ...

Gesetz  in  Betreff  einiger  Münz-Verbrechen

Gesetz,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bäuerlichen  Verhältnisse  im  Großherzogthum
Posen,  den  mit  Westpreußen  wieder  vereinigten
Di  ilten,  dem  Kulm=  und  Michelauschen-Kreise

  und  in  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.

Gets  b,  wegen  Anwendung  des  Edikts  vom  14ten
September  1811.,  die  Regulirung  der  gutsherrlichen

  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betrefsend

  ,  und  der  später  darüber  erlassenen  Gesetze,
mgleichen  wegen  Anwendung  der  Ordnung,
die  Ablbsung  der  Dienste  betreffend,  auf  das
Landgebiet  der  Stadt  Danz1tee

Verordnung,  Abünderungen  der  Erhebungs-Rolle
vom  25fd0en  Oktober  1821.,  für  die  Provinzen
Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Schlessen,  Posen  und  Sachsen  betre  fe.

Aller- 



 

12

 

 

2

757

807

768

769

791

792

793
794

796

797

795

 

 

37
127

42
«-73
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

11.  April
1823.

22.  April.
2.  April.
ai.

16.  Mai.
19.  Mai.

5.  Juni.
7.  Juni.

14.  Jani.

27.  Juni.

 

12.  Juli
1823.

15.  Mai.

24.  Mai.
10.  Juni.

.  Augusi.
7.  August.

12.  Juli.

9.  Dezbr.

30.  August.

 

Allerhöchste  Bestätigung  der  für  die  Tochtergesellschaften
  zur  Befbrderung  des  Christenthums
unter  den  Juden  gegebenen  Bestimmungen,  und
die  bewilligte  Portofreiheit  betressene

Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Tüse  ..........

nigsberg  i.  Pr.

Geset,  wegen  Beschränkung  des  Artikels  14.  des
in  den  Rheinprovinzen  geltenden  Civilgesetzbuchs,
  in  Bezug  auf  die  Staaten  des  deutschen
Bunde.·.·..·..........·...............

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Vereinigung
des  Schatzministerii  mit  dem  Finanzministerio.

Tarif,  wonach  die  Lippe-Schiffahrts-Abgaben
zu  entrichten  flion

Regulativ,  wegen  Erbebung  der  Schiffahrts-Abgaben
  auf  dem  Lippe-Allgemeines

  Gesetz,  wegen  nbrdeuung  der  Provinzial
  =  Stäannde  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Konvention  mit  der  Niederländischen  Regierung,
wegen  der  in  Untersuchungs-Sachen  zu  erstattenden
  baaren  Anslaggen

Allerhochste  Scrchmigung  b,  wegen  der  vom  Ober-Landesgericht
  zu  Naumburg  mit  Präklusionsfrist
  zu  erlassenden  Bekanntmachung  fertig  gewordener
  Hypotheken  =  Tabellen

Alerhöchste  Kabinetsorder,  daß  die  neue  Scheidemünze
  a  leeein  in  Gebrauch  kommen  und  die
fremden  Silber=  und  Kupfer-Scheidemünzen
nicht  blos  außer  Kurs  rc%  sondern  auch  ghre
Einbringung  verboten  Fenssoc  sol

Vertrag  mit  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  wegen
der  Verbrauchsieuern,  welche  an  der  ußern
Grenze  des  Preußischen  Gebiets  von  dem  Verkehre
  der  darin  eingeschlossenen  souverainen
Großherzoglichen  Aemker  Allstedt  und  Oldisleben
  erhoben  werden  ...

Gesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Stände
für  die  Mark  Brandenburg  und  das  Markgrafthum
  Nieder-Laufie
Gesetz,  wegen  der  Provinzial-Stände  für  das
Königreich  Preußene
Gesetz,  wegen  der  ——  Vial-  Stände  im  Herzogthum
  Pommern  und  Fürstenthum  Rägen  .....

AllekhbchsteKabmetöokdck,wegenetaestäklu.

tonösTekmmstnAbfchtallckzudekucucu

Kricgesschuld  der  Provinz  Altmaͤrk  gehoͤrigen

Hhorderuneen  ..

Bekannt- 



 

 

 

 

 

18

13

806
799

800

802

803
810

814

808

809

830

811
812
813

817

 

 

109
113
11#
129

169
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

No.

Stücks.

—

des

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

16.  Juli
1823.

19.  Juli.

9.  August.

15.  August.

19.  August.

4.  Septbr.

18.  Septbr.

26.  Septbr.
27.  Septbr.

1.  Oltober.

3.  Oktober.

 

7.  August
1823.

27.  Novbr.

30.  Augusi.

7.  Okltober.

9.  Dezbr.

27.  Novbr.

Bekanntmachung,  wegen  Aufhebung  des  Abschosses
und  Abfahrtgeldes  zwischen  den  zum  deutschen
Bunde  nicht  gehbrigen  preußischen  Provinzen
und  der  freien  Stadt  Hambur  «

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  das  r  und  die
Präklusion  der  Verwaltungs-Gläu
maligen  Kdnigreichs  Westphalen  und  Großher=2
  hums  Berg  betresseoor  .  ...

Allerhdchste  Deklaration  des  Edikts  vom  27sten
Oktober  1810.,  wegen  Jurückzahlung  der  Forderungen
  an  den  Staat,  welche  nicht  als  Anleihe
  zu  betrachten  sind

Bekanntmachung,  über  die  mit  Hannover  getroffene

  Uebereinkunft,  wegen  der  Kostenerstattung

ei  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  allmonatlich
und  außergewöhnlich  vorzunehmenden  Kassencvisioen

  ..  :„:„  .  ...

Allerhoͤchste  Deklaration,  wegen  Anwendung  der
Joll-Ordnung  vom  26siten  Mai  1818.,  bei  der
von  Gewerbtreibenden  in  den  Grenzbezirken
nicht  nachgewiesenen  Versteuerun

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Präklusions-Termins
  in  Bezug  auf  die  Einreichung
der  Schuldatteste  über  erangg  Inrdemnorn
aus  der  franzbsischen  Militair-Verpflegungs=Periode
  vom  isten  März  13

Tarif  über  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über
die  Warthe  von  Louisenhain  nach  Staroleeegaa
  .  .  .  G...

Fälrgeld-Tarif  für  das  1bersegen  über  den
Skirwithstrom  bei  Skirwit

Bekanntmachung,  wegen  Stempelpflichtigkeit  der
sogenannten  Disposttionsscheine

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  ns  la  ie

2222  2  “

Departements-Aktoren  und  resp.  eines  Praͤkluions-Termins
  rücksichtlich  der  Kriegesschulden-Forderungen
  aus  der  Jeit  des  Herzogkhums  Warchau
  an  die  Departements  Posen  und  Bromberg.
Allerhochste  Kabinctsorder,  wegen  Anwendung  des
Ravon-Gesetzes  vom  24#sten  August  1814.  auf
sämmtliche  neuerworbene  und  neu  anzulegende

estungen
Allerhochsie  Kabinetsorder,  wegen  der  dem  Ober-Landes-Gericht
  zu  Glogau  beigelegten  Seien,
Hypothekentabellen  der  Güter  in  der  Oberlausigz
mitpräklusivischer  Fristbekannt  machen  zu  dürfen- 



 

 

ller- 



iger  des  vor-——

  —  —

——““““

16

815

816

818

819

820
        <pb n="8" />
        VIII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  alt.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

6.  Oktober
1823.
10.  Oktober.

24.  Oltober.

12.  Novbr.

24.  Novbr.
6.  Dezbr.

27.  Novbr.
1823.

23.  Dezbr.

27.  Novbr.

9.  Dezbr.

23.  Dezbr.

 

 

Allerhdchste  Kabinetsorder,  daß  auch  die  pensionirten
  oder  auf  Wartegeld  stehenden  Offiziere  bei
Schuldklagen  vom  Personal-Arrest  nicht  befreit
bleiben  sollen.

Vertrag  mit  Anhalt-Bernburg  altestregierendem
Haß,  wegen  der  Verbrauch-Steuern,  welche
von  dem  Verkehre  des  im  Preußischen  Gebiet  eineschlossenen

  souverainen  Herzoglichen  Amts
ahli  gen  erhoben  werden

Allerhbchste  abinetsorder,  daß  den  bannberechtigten
  Muͤhlenbesitzern  wegen  Aufhebung  des  Getränke-Zwanges
  von  Seiten  des  Staats  eine
Suschteigunß  nicht  geleistet  werden  soll

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Präklusions
  -Termins  in  Bezug  auf  die  an  den  Staat
Hete  findenden  Forderungen  aus  Westphälischen

eichsobligationen,  Bordercaux,  Kassenquittungenund
  zinslosen  Kassenscheinen  .  ..  ...

Allerhdchster  Kabinetsbefehl,  daß  alle  militairische
Duuckschriften  der  Censur  zu  unterwerffe

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Präklusions-Termins
  in  Betreff  derjenigen  Entschädigungsansprüche,

  welche  inländische  Gläubiger

der  sogenannten  Baponner  Kapitalien  aus  erlittenen

  Abzügen  zu  machen  haben  .  .

leerhochste  Kabinetborder,  wegen  eines  Präklusions-Termins

  binsichtlich  der  Umauschunz  und
rest  tnWt  irung  der  Kur=  und  Neumärkschen

Interims  äl

S

 

 

 

Berichtigung

eine  und  Kurmärkschen  “*

19

17

 

828

834

829

832
833

835

836

 

eines  in  mehreren  Exemplaren  sich  eingeschlichenen  Druckfehlers.

177

174
175

179

In  No.  19.  dem  Gesetz  No.  835.  Seite  180.  Zeile  8.  von  oben,  muß  gelesen  werben:  von
denselben  statt:  von  demselben.
        <pb n="9" />
        –.—  1  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  1.  —

 

MNo.  767.)  Allerhochste  Kabinetsorber  vonmt  Isten  Dezember  1822.,  die  Ermaͤßigung  der
Stempelabgabe  von  Pensionen  und  Renten,  welche  Brotherrschaften  ihren
Dienern  hinterlassen,  betreffend.

D.  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  Söten  v.  M.  will  Ich  hierdurch  dahin
genehmigen:
daß  von  Pensionen  und  Renten,  welche  Dien  boten  und  Haus-Offizianken
des  Erblassers  in  Rücksicht  der  demselben  gelzit  eten  Dienste  vermacht  werden,
die  Erbschaftsstempel-  Abgabe  nicht  mit  8  Prozent,  wie  bei  Nichtverwandten,
sondern  mit  1  Prozenk,  wie  bei  Leibrenten-Kontrakten,  von  dem  nach  H.  4.
Lite.  c.  des  Stempelgesetzes  ermittelten  Kapisalwerth  erhoben  werden  sell“
und  die  weitere  diesfällige  Verfügung  dem  Staatsministerium  anheim  geben.
Neapel,  den  Isten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium  zu  Berlin.

 

(o.  768.)  Allerbochste  Kabinetsorder  vom  2ten  Dezember  1822.,  wegen  Ernennung  bes
Staatsministers  von  Voß  zum  Präsident  des  Staatsraths.

25

Ich  habe,  nach  dem  zu  Meinem  innigen  Bedauem  am  2östen  v.  M.  erfolgken,
Mir  gestern  gemeldeten  Ableben  des  Staatskanzlers  Fürsten  von  Hardenberg,
in  welchem  der  Staat  einen  Verweser  verloren  hat,  dessen  Andenken  sters  erhalten
bleiben  wird,  die  erledigte  Stelle  eines  Präsidenten  des  Staatsraths  dem  Staats-Minister
  von  Voß  übertragen  und  solches  dem  Staatsrath  bierdurch  bekanne
zu  machen,  nicht  unterlassen  wollen.

Neapel,  den  2ten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsrath  zu  Berlin.

 

—  Jahrgang  1823.  A  (No.  769.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  Januar  182)3.)
        <pb n="10" />
        (No.  769.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  ten  Dezember  1622..  betreffend  die  Ernenmung
  ·  der  Maͤller  in  den  Rheinprovinzen.

Ar#  Ihren  Antrag  vom  Aten  d.  M.,  will  Ich  die  Ernennung  der  Maͤkler  in  den
Rheinprovinzen,  nicht,  wie  bisher,  von  der  Landesherrlichen  Besläkligung  abhängig
  machen,  sondern  solche  dem  Ministerio  des  Handels  beilegen,  und  Ihnen
diese  Befugnig  im  Allgemeinen  Hierdurch  ertheilen.

Berlin,  den  oten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

.  An
den  Staatsminister  Grafen  von  Bülow.

 

"n

No.  770.)  Verordnung,  betreffend  dle  Aufhebung  oder  bessere  Elnrichtung  der  bffentlichen
Schau=  Anstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwoaren,  in  den  Provinzen
Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,  Posen  und
Sachsen.  Vom  sten  Januar  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #w.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiemnit  zu  wissen:

Es  ist  zu  Unserer  Kenntniß  gekommen,  daß  die  in  mehreren  Städten  der
ösllichen  Provinzen  der  Monarchie,  aus  alterer  Zeit  her,  auf  den  Grund  allgemeiner
  Gesetze  oder  nach  blos  örrlichen  Statuten,  annoch  bestehenden  öffentlichen
Schau-Ansialten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren,  theils  in  Verfall  gerathen,
theils  wenigstens  dem  jetzigen  höheren  Stande  des  Woll=  insonderheit  des  Tuchfabrikgewerbes
  nicht  mehr  angemessen,  im  Gegentheil  der  fortschreitenden  Ausbildung
  desselben  durch  Privatfleitg  und  Aufsicht  oft  hinderlich  sind,  und  daher  in
dieser  ihrer  gegemwärtigen  Verfassung,  weder  ihren  ursprünglichen  Zweck,  den
Fabrikamen  Zutrauen  und  dem  Fabrikat  leichteren  und  sicherern  Absatz  zu  verschaffen,
  erfüllen  können,  noch  überhaupt  mit  Unserer,  auf  die  Erhöhung  der  eigenen
freien  Thätigkeit  und  des  Gemeinsinnes  Unserer  Unterhanen  gerichteten  Gesetzgebung
  übereinstimmen.

Um  demnach  auch  von  dieser  Seite  die  Hindernisse  zu  entfernen,  welche  der
Vervollkommnung  des  wichtigen  Wollfabrikgewerbes  in  den  östlichen  Provinzen
des  Staats  im  Wege  stehen,  verordnen  Wir,  wie  folgt:

§.  J.  Leänngstens  nach  einem  Jahre  vom  Tage  der  Kundmachung  der  gegenwärtigen
  Verordnung  an,  oder  innerhalb  der  Grenzen  der  unter  folgenden

Bestim-
        <pb n="11" />
        Bestimmungen,  auch  früher,  sollen  in  den  Provinzen:  Preußen,  Westpreußen,
Brandenburg,  Pommern,  Schlessen,  Posen  und  Sachsen,  alle  irgendwo  beslehende
  Tuch=  und  Zeug-Reglements  und.  Schau-Ordnungen,  oder  sonslige,  die
Verfertigung  der  Wollwaaren,  und  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Wollwaaren-Schauanstalten
  betreffende  Gesetze,  desgleichen  alle  blos  örtliche  Vorschriften
  über  diese  Gegenstände,  ihre  verbindende  Kraft  verlieren,  und  die  darauf
gegründeten  Schau-Einrichtungen  gänzlich  aufhören.

§.  2.  Dagegen  soll  gestattet  seyn,  andere  dergleichen  Anstalten,  nach  den
im  Folgenden  (F.  13.  und  folg.)  ertheilten  Vorschrifren  zu  errichten.

§.  3.  Jedem  Woll-Manufakturorte  der  genannten  Provinzen,  welcher
einc  öffentliche  Schauansialt  besitzt,  soll  es  von  jetzt  an  freistehen,  dieselbe  ganzlich
aufzulösen,  wenn  die  Mehrheit  der  zeitigen  Mitglieder  der  Schau-Korporation,
mit  Ausnahme  der  Wittwen,  als  welche  in  diesen  Angelegenheiten  keine  Stimme
haben  sollen,  die  Aufhebung  beschließt.

K.  A.  Die  Theilnehmer  sind  jedoch  verpflichtet,  diesen  Beschluß  dem
Magistrat  anzuzeigen,  und  bei  der  Ausführung  seinen  Anweisungen  Folge  zu  leisten.

K.  ö.  Ueber  jeden  einzelnen  Fall  einer  solchen  Auflösung  haben  die  Magisträte
  an  die  ihnen  vorgesetzte  Regierung  Bericht  zu  erstatten,  und  Wir  machen
beiden  Behörden  zur  Pflicht,  dieselbe  auf  alle  Weise  zu  erleichtern.

§.  G.  Für  Schulden,  womit  das  Schau-Institut  beschwert  seyn  möchte,
haftet  das  Vermögen  desselben,  so  wie  jeder  zeitige  Theilnehmer  persönlich,  auch
nach  der  Auflôsung.

Es  muß  daher  sofort  ein  Plan  zur  Tilgung  solcher  Schulden,  unter  Besiätigung
  des  Magistrats  entworfen  werden.

&amp;amp;.  7.  Gleichergestalt,  wenn  überschießendes  Vermögen  vorhanden  ist,
kann  dasselbe  durch  den  Magistrat,  unter  die  zeitigen  Mitglieder  als  ihr  Eigenthum
  vertheilt  werden;  in  sofern  die  stimmfahige  Mehrheit  nicht  vorziehen  sollte,
den  Ueberschuß  zu  einem  gemeinnützigen  Zwecke  für  den  Ort  überhaupc,  oder  für
dessen  Wollfabrikgewerbe  insonderheit,  zu  bestimmen.

##  .  Etwanige  Urkunden,  Schauregister,  Rechnungen,  die  Stempel
oder  Siegel  des  Schauinstituts  werden  an  den  Magistrat  abgeliefert,  um  sie  in
der  Registratur  des  Rathhauses,  so  lange  als  nöthig,  aufbewahren  zu  lassen.

g.  9.  Wenn  irgendwo  besondere  oͤrtliche  Abgaben,  es  sey  zur  Unterstuͤtzung
  einer  Dienststelle,  oder  zum  Besten  eines  Instituts,  oder  zu  sonst  einem
Kommunalzweck  bestehen,  welche  von  den  Wollfabrikanten  aufgebracht  werden
müssen,  und  die  bisher  gleichzeitig  mit  dem  Schaugelde  für  die  zur  Schau  vorgelegten
  Waaren  gehoben  wurden;  so  soll  dies  kein  Grund  sepn,  die  Aufhebung
der  Schauanstalt  zu  hindern.  Namentlich  bei  dem  Haupt-Gegenstande,  dem
Tuch  und  den  tuchartigen  Fabrikaten,  sollen  dergleichen  Abgaben  künftig  mit  dem
Walkgelde  verbunden  und  entrichtet  werden;  insofern  sich  dazu  keine  andere  be

A  2  quemere
        <pb n="12" />
        —  4  —.

duemere  Hebungsart  etmitteln  läßte  als  worüber  dielnähere  Bestimmung  den
Magisträten,  in  Vereinigung  mit  den  Abgabepflicheigen,  überlafsen  bleibt.

Eben  so  wird  ein  verhältnißmaßiger  Zuschlag  zu  dem  Walkgelde  in  den
meisien  Fallen  das  Mittel  seyn  können,  eltwanige  Schulden  des  Schauinstituts
(S.  6.)  zu  tilgen.

&amp;amp;.  10.  Dieses  Mittel  soll  auch  da  vorzüglich  in  Erwägung  kommen,  wo
bei  Aufhebung  eines  Schauinstituts,  der  Gemeinsinn  der  Mehrheit  der  zeitigen
Interessenten  sich  geneigt  bewiese,  die  in  Zukunfe  zu  ersparenden  Schaugebühren
nicht  fallen  zu  lassen,  sondern  sie  ganz  oder  zum  Theil  einer  gemeinnützigen  Anlage
für  den  Ort,  oder  für  die  Wollfabrikation  desselben  zu  widmen.

S.  1I.  An  Orten,  welche  bisher  keine  öffentliche  Schauansialten  für
ihre  Wollfabrikate  besessen  haben,  soll  in  der  Regel  die  Anlage  neuer  Schauanstalten
  nicht  gestattet  werden.

§.  12.  An  Orten,  wo  zwar  das  bisherige  Schauinsiitut,  durch  Beschluß
  der  Mehrheit  der  zeitigen  Korporations-Mitglieder,  aufgehoben  worden
ist,  soll  die  mindere  Zahl  dennoch  befugt  seyn,  einen  neuen  Schauverein  unter
sich  zu  bilden.

§.  13.  An  allen  andern  Orten,  wo  zur  Zeit  noch  öffentliche  Schauanstalten
  für  Wollfabrikate  vorhanden  sind,  können  solche  fortdauern,  insofern  die
Mehrheit  der  zeitigen  Interessenten  sich  davon  Nutzen  verspricht;  sie  müssen  jedoch
längstens  innerhalb  Jahreöfrist,  nach  den  folgenden  Vorschriften  (F.  15.  u.  w.)
umgebildet  werden.

K.  1.  Schauanstalten,  die  hiernach  fortbestehen,  oder  sich  neu  bilden
werden,  können  sich  gleichfalls,  bei  veränderten  Umständen  oder  Ansichten,  unter
Beobachtung  der  obigen  Vorschriften  (CG.  3—  g.)  zu  jeder  Zeit  wieder  auflösen.

§&amp;amp;#.  15.  Die  Wollwaaren-Schauanstalten  eines  jeden  Orts  sollen  künftig
blos  als  freie  Privatvereine  bekrachtet  werden,  in  welche  dicjenigen  Bürger  desselben,
  die  bei  der  Wollfabrikation  des  Orts  oder  dem  Handel  mit  Wollwaaren
selbsiständig  mitwirken,  auf  den  Grund  eines  blos  örtlichen  Statuts  (S#.  ST.,
58.,  50.)  zu  dem  Zweck  getreten  sind,  die  Fabrikation  gemeinschaftlich  im
Ganzen  und  Einzelnen  zu  beobachten,  ihre  Verbesserung  zu  befördern,  die  einzelnen
  Fabrikate  durchzusehen,  und  daß  sie  nach  gewissen  beslimmten  Regeln,
für  tauglich  erkannt  worden  sind,  durch  ein  an  jedes  Stück  gelegles  Zeichen
zu  bescheinigen.

§.  10.  Diese  Vereine  sollen  sich  daher  nicht  blos  auf  die  Fabrikanten,  im
gewöhnlichen  engeren  Berstande,  ndmlich  die  Stuhlarbeiten  (Tuch-,  Zeug-,  Fries-,
Boi-,  Raschmacher  u.  s.  w.)  beschränken;  sondern  es  sollen  auch  alle,  an  dem
Ort  ansätzige  Färber,  Zurichter  (Tuchbereiter  oder  Scheerer),  Inhaber  großer,
für  das  Publikum  arbeitender  Spinnereien,  und  Wollwaarenhändler,  dem
Schauvereine  des  Orts  beizutreten  berechtigt  seyn.

Ueber-
        <pb n="13" />
        —  5  —

Ueberhaupt  solldie  Qualifikation  zur  Mitgliedschaft  der  Schauvereine  lediglich
  von  dem  selbsiständigen  Betriebe  eines  Zweiges  der  Wollfabrikation  oder  des
Wollwaarenhandels  abhöngen,  nicht  von  der  sonstigen  Art  und  Weise  des  Betriebes,
noch  von  der  Zunftgenossenschaft.

#.  17.  So  wenig  in  Zukunft  ganze  Wollmanufakturorte  zu  öffentlichen
Schauanstalten  verpflichtet  seyn  sollen,  eben  so  wenig  können  einzelne,  wenn  gleich
sonst  bei  der  Wollfabrikation  und  dem  Handel  auch  unmittelbar  einwirkende  Bürger
des  Orts  gezwungen  werden,  den  künftigen  Schauvereinen  beizutreten;  es  soll
vielmehr  lediglich  der  Beurtheilung  eines  Jeden  überlassen  bleiben,  ob  er  es  vortheilhafter
  findet,  seine  Fabrikate  öffentlich  besichtigen  und  beglaubigen  zu  lassen,
oder  sein  Geschäft  blos  auf  eigenen  Namen  und  Kredit  zu  führen.

#.  18.  Auch  diejenigen,  welche  dem  Schauverein  beigetreten  sind,
können  denselben  auf  gehörige  Anmeldung,  wieder  verlassen;  sie  müssen  jedoch
ihren  Beitrag  zu  den  Kosten  des  Instituts,  zu  welchen  sie  durch  die  Mitgliedschaft
verpflichtet  waren,  bis  zum  Tage  ihres  Austritts,  berichtigen.

«  H.19.Eensokdnnenandere,welchedcchkremursprünglcchnichtbeigetreten
  sind,  deshalb  fuͤr  die  Folge  nicht  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  die
Aufnahme  noch  begehren,  im  übrigen  dazu  qualifiirt  sind,  und  den  aufihren  Theil
etwa  fallenden  Kostenbeitrag  entrichten.

§.  20.  Wer  jedoch  einmal  ausgeschieden  ist,  kann  nur  mit  Genehmigung
der  Mehrheit  der  stimmfähigen  Mitglieder  des  Schauvereins  wieder  ausgenommen
werden.

K.  21.  Jedes  Mitglied  des  Vereins,  so  lange  es  dies  bleibt,  ist  schuldig,
die  Statuten  desselben  zu  beobachten;  namentlich  seine  schaupflichtigen  Fabrikate,
ohne  Ausnahme  zur  Besichtigung  und  Beglaubigung  vorzulegen;  auch  die  ihm  zufallenden
  Aemte:  zu  übernehmen  und  gewissenhaft  zu  verwalten.  In  den  entgegengesetzten
  Fällen  muß  angenommen  werden,  daß  es  der  Mitgliedschaft  entsage.

##.  23.  In  der  Regel  sind  nur  solche  Waaren,  welche  an  dem  On  selbst,
ganz  oder  zum  Theil  verfertigt  worden,  und  Eigenthum  eines  Mitgliedes  des
Schauvereins  sind,  zur  öffentlichen  Besichtigung  und  Beglaubigung  durch  den
Verein  geeignet.  "

#.  23.  Es  sollen  jedoch  auch  solche  Waaren  für  fähig  zur  Besichtigung
und  Beglaubigung  erachtet  werden,  die  in  anderen  Gemeinden  verfertigt  sind,
welche  keine  öffentliche  Schauanstalten  besi  itzen,  insofern  die  Waaren  einem  Mitgliede
  des  Schauvereins  eigenthümlich  gehören.  Damit  aber  dergleichen  Waaren
nicht  weniger  gehbrig  besichtigt  werden  können,  als  die  am  Orte  selbst,  müssen  sie
roh  vom  Stuhl,  oder  doch  wenigsiens  sogleich  nach  der  Walke,  also  vor  der  Appretur,
  bei  der  Schau  vorgelegt  werden.

&amp;amp;##  24.  Wer  hingegen  ohne  dem  Verein  anzugehoͤren,  seine  Waaren  auf
den  Namen  eines  Mitgliedes  oder  durch  sonst  ein  Mittel  zur  Schau  und  Beglaubigung
        <pb n="14" />
        —  6  —

zung  einzuschleichen  versucht,  ist  für  den  ersten  Fall  einer  Strafe  von  5  bis  1ORthlr.,
nach  Maaßgabe  des  Wenbs  des  Stücks,  für  den  folgenden  aber  der  Strafe  der
Konfiskation  der  Stücke,  in  beiden  Fällen  zum  Besten  der  Armenansialt  des  Orts,
unterworfen.

&amp;amp;.  25.  Was  die  Organisation  des  Schauinstimus  berrifft;  so  soll  dasselbe
an  jedem  Ort  besiehen:

a)  aus  dem  Schauamte,
b)  aus  den  Schau=  und  Stempelmeistern.

#&amp;amp;.#  26.  Das  Schauamt  ist  im  Allgemeinen  als  eine  Vereinigung  der  gebildetesten
  und  sachkundigsten  Mitglieder  der  Schau-Korporation,  zur  Beförderung
des  Wollfabrikgewerbes  des  Orts  zu  betrachten;  insonderheit  aber  ist  es  bestimmt,
die  Schauanstalt  nach  den  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung,  und  nach
den  Fortsetzungen  des  hiernächst  in  Gemaßheit  derselben  zu  verfassenden  örtlichen
Schaustatuts  (GS.  15.50.  ff.)  zu  beaufsichtigen  und  zu  leiten;  zu  gemeinschaftlichen
Beschlüssen  die  Stimmen  zu  sammeln,  vorkommende  Streitigkeiten  polizeilich  zu
schlichten,  das  Verfahren  der  Schau=  und  Stempelmeister  zu  kontrolliren;  die
Schauregister  und  Rechnungen  durchzusehen,  die  Richrigkeit  derselben  zu  bescheinigen
  und  die  Einnahme  zu  den  statutmäßigen  Zwecken  zu  verwenden.

.  27.  Es  ist  zunächst  dem  Magistrat  untergeordnet,  an  welchen  von
dessen  Entscheidungen  rekurrirt  werden  kann.

9.  28.  Weitere  Beschwerden  gehen  an  die  Regierung,  oder  in  den  dazu
geeigneten  Fällen  G.  Se.)  an  die  Justizbehörde.

6.  20.  Das  Personal  des  Schauamts  foll  der  Regel  nach  bestehen:

aus  einem  Mitgliede  des  Magistrats,  welches  den  Vorfsitz  führt;  von  sachverständigen
  Mitgliedern  aber  wenigstens  aus  einem  Fabrikanten  (Stuhlarbeiter),
  einem  Färber,  einem  Appreteur,  einem  größeren  Kaufmann  des
Fachs,  und  wo  es  der  Fall  ist,  einem  Inhaber  einer  allgemeinen  Woll-Maschinen-Spinnerei.


An  Orten,  wo  die  Wollfabrikation  jährlich  im  Durchschnitt  Vier  Tausend
Stücke  oder  mehr  beträgt,  soll  die  Zahl  der  vorgenannten  sachverstandigen  Mitglieder,
  nach  dem  Bedürfnisse,  vermehrt  werden.

An  Orten  hingegen,  wo  sich  zur  Jeit  nur  Ein  Färber,  Ein  Appreteur  und.
Ein  größerer  Tuchhändler  befande,  sollen  zwar  guch  diese  dem  allgemeinen  Schauverein
  beitreten  könmen,  nicht  aber  nothwendig  als  Mitglieder  des  Schauamts  angesehen
  werden,  sondern  bei  diesem  nur  dann  mitzuwirken  berechtigt  und  verpflichtet
  seyn,  wenn  die  Schau-Korporation  sie  durch  Stimmenmehrheit  dazu  beruft.

In  dem  vorausgesetzten  Falle  ist  die  Stelle  jener  Kunstversiändigen  durch
Fabrikanten  (Stuhlarbeiter)  bis  zu  der  zulässigen  Anzahl  zu  ersetzen,  dein  Schau-Amte
        <pb n="15" />
        Aunte  soll  es  aber  nichts  desio  weniger,  selbst  dann,  wenn  jene  nicht  Mitglieder  des
Vereins  waͤren,  freistehen,  das  Gutachten  derselben,  wo  es  noͤthig  ist,  einzuziehen.

Wenn  endlich  an  einem  Orte  sich  zur  Zeit  nur  Ein  Inhaber  einer  allgemeinen
  Wollspinnerci.  befände,  so  soll  dieser  dennoch  wegen  seiner  nützlichen  Einwirkung
  auf  die  Grundlagen  der  Fabrikation,  in  sofern  er  überhaupt  Mitglied  des
Vereins  ist,  zur  Mitgliedschaft  beim  Schauamte  berechtigt,  und  für  die  ersten  drei
Jahre  verpflichtet  seyn,  auch  unter  allen  Umständen,  auf  Verlangen  des  Schauamts,
  gleich  andern  Sachverständigen,  mit  seinem  Gutachten  zu  dienen.

§&amp;amp;##  30.  Das  vorsitzende  Mitglied  wird  von  dem  Magistrat  deputirt.

Die  technischen  Mitglieder  wahlt  der  Verein  nach  Mehrheit  der  Stimmen.

#K.  31.  Auch  die  Beschlüsse  des  Schauamts  werden  nach  Srimmenmehrheir
  gefaßt;  mit  Vorbehalt  der  doppelten  Stimme  für  den  Dirigenten,  wenn  die
Stimmen  gleich  sind.

S.  32.  Die  besiellten  und  gewählten  Mitglieder  des  Schauamts  geloben
vor  dem  Magistrat,  mittelst  Handschlages,  auf  ihren  Amts=  oder  Bürger-Eid,
die  gegenwäriige  Verordnung  und  das  örtliche  Schaustacur  in  allen  Punkten  aufrecht
  zu  erhalten.

##  33.  Die  Mitgliedschaft  des  Schauamts  ist  ein  Ehrenamt,  welches
Jeder,  den  das  Vertrauen  des  Magistrats-Kollegii  und  des  Vereins  dazu  beruft,
aus  Rücksicht  auf  das  gemeinsame  Beste,  zu  übernehmen  und  unentgeldlich  zu  vere
walten  schuldig  ist.

Es  soll  jedoch  dem  Schauverein,  nach  Beschluß  der  Mehrzahl,  unbenommen
  bleiben,  einem  einzelnen  Mitgliede  des  Schauamts,  aus  desonderer  Rücksicht
  und  als  Ausnahme  von  der  Regel,  eine  mägtige  Besoldung  auszusetzen.

#&amp;amp;##  34.  Blos  anhaltende  Krankheit,,  Reisen,  die  eine  lange  Abwesenheit
nöthig  machen,  die  gleichzeitige  Verwaltung  dreier  anderen  öffentlichen  Aemter
und  ein  Alter  über  00  Jahre,  sind  gültige  Ursachen,  eine  Stelle  bei  dem  Schauamte
  abzulehnen.

Beharrliche  Weigerung  aus  irgend  anderen  Gründen,  hat  die  Ausschliehung
  von  den  Schauvereinen  zur  Folge.  (F.  21.)

§.  35.  Die  Dauer  dieser  Stelle  wird  hiermit  auf  Drei  Jahre  bestimmt-§#.

  30.  Nach  Ablauf  derselben  kann  zwar  Jeder,  den  die  neue  Wahl  träfe,
seine  Stelle  beim  Schauamte  noch  auf  andere  drei  Jahre  fortsetzen;  er  soll  jedoch
dazu  während  der  nächsten  drei  Jahre  nicht  verpflichtet  sepn.

§.  37.  Den  Schau=  und  Stempelmeistern  liegt  das  Geschäft  der  Waaren-Schau
  und  Bezeichnung  ob.

Sie  müssen  gleichfalls  Mitglieder  des  Vereins  seyn,  doch  soll  es  nicht  darauf
  ankommen,  ob  sie  Fabrikanten  (Stuhlarbeicer)  sind,  oder  ein  anderes,  mit
der  Wollfabrikation  in  Verbindung  stehendes  Gewerbe  freiben.  G.  106.)

S  38.
        <pb n="16" />
        —  8  —

S  38.  Die  Anzahl  der  dazu  nöthigen  Personen  bestimmt  der  Verein  nach
dem  jedesmaligen  Umfange  der  Fabrikation,  und  je  nachdem  das  brrliche  Schaustatut
  nur  eine  oder  mehrere  Schauen  angeordnet  hatz;  jedoch  mit  der  Rücksicht,
daß  an  der  Schaustätte  immer  drei  Schaumeister  vereinigt  sind,  um  die  Besichtigung
  gemeinschafklich  zu  verrichten,  und  daß  also  die  Zahl  derselben  im  Ganzen
groß  genug  sey,  um  sich  untereinander  das  Geschaft  durch  Abwechselung  zu  erleichtern.


§&amp;amp;.  30.  Jedes  Mitglied  des  Vereins  ist  verpflichtet,  bas  Schau=  und
Stempelmeisteramt  nach  der  Reihefolge  zu  übernehmen,  und  kann  sich  davon  nur
aus  den  (F.  34.)  angegebenen  Ursachen,  oder  wenn  es  schon  Mitglied  des  Schauamts
  wäre,  entbinden.

§.  4o.  Die  Reihefolge  wird  sogleich  bei  der  ersten  Organisation  durch  das
Loos  festgesetzt.

Neu  hinzutretende  Mitglieder  schließen  sich  an  die  älteren  an,  nach  der  Zeit
ihres  Beitritts.

Dem  Schauamte  soll  jedoch  frei  stehen,  solche  Personen,  denen  es  die  nöthigen
  Eigenschaften  zur  Verwaltung  des  Schau=  und  Stempelmeisteramts,  nach
pflichtmäßigem  Ermessen,  nicht  zutraut,  wenn  sie  die  Reihe  trifft,  ohne  Angabe
der  Gründe  davon  auszuschließen,  und  es  gehe  dieses  Amt  alsdann  auf  das  nächstfolgende
  Mitglied  des  Vereins  über.  «

*.  ALl.  Die  Verwaltung  des  Schau=  und  Stempelmeisteramts  soll  Ein
Jahr  dauern,  mit  der  Maaßgabe,  daß  drei  Monate  vor  Ablauf  desselben,  diesenigen,
  an  welchen  im  nächsten  Jahre  die  Reihe  seyn  wird,  sich  mit  den  zeitigen
Schau=  und  Stempelmeistern  vereinigen,  abwechselnd  gewisse  Arbeiten  zu  übernehmen,
  um  bei  ihrem  Eintritt  in  das  Amt  der  Geschäfte  um  so  kundiger  zu  seyn.

S.  J2.  Eben  diese  Nächstfolgenden  find  auch  schuldig,  ihre  Vorgänger
in  Fäallen  von  Krankheit  oder  norhwensiger  Abwesenheit  unter  Borwissen  des  Schauamts
  zu  vertreten.

##  43.  Das  Schau=  und  Stempelmeisteramt  soll  gleichfalls,  der  Regel
nach,  unentgeldlich  verwaltet  werden;  weil  es  zum  gemeinsamen  Besten  dien
md  alle  Mitglieder  des  Vereins  dadurch  den  Vortheil  genießen,  daß  das  Schaugeld
  verminden  wird.

5.  44.  In  sofem  jedoch  hierbei  erhebliche  örliche  Schwierigkeiten  vorkämen,
  so  soll  gestattet  seyn,  den  Schau=  und  Stempelmeistern  eine  bestimmte  Remuneration,
  entweder  nach  der  Zeit  oder  nach  der  Zahl  der  geschauten  und  gesicmpelten
  Stücke  auszusetzen  und  zu  zahlen.

Auch  soll  das  Schauamt  befugk  seyn,  in  einzelnen  Fällen  und  als  Ausnahme
  von  der  Regel,  die  Stellung  qualif#irter  Vertreker  aus  der  Zahl  der  Mirglieder

  des  Vercins  nachzulassen.
Die
        <pb n="17" />
        —  0  —

Die  etwanige  Remuneration  derselben  ist  aber  Sache  dessen,  der  die  Vertretung
  nachgesucht  hat.

§.  45.  Dagegen  soll  es  den  Vereinen  überall  freislehen,  zu  den  Büreaugeschäften
  des  Schauamts,  namentlich  zur  Bearbeitung  der  schriftlichen  Ausfertigungen
  und  Rechnungssachen,  einen  eigenen  Beamten,  der  kein  Mitglied  des  Vereins
  ist,  anzustellen  und  zu  besolden.

9.  46.  Fuͤr  jedes  zur  Schau  gebrachte  Stück  Waare  soll  ein  gewisses
Schau=  und  Stempelgeld,  als  Gebühr  für  die  Besichtigung  und  Beglaubigung,
bezahlt  werden.

§.  47.  Dasselbe  soll  jedoch  auf  das  Mäßigste,  und  nur  um  ein  Weniges
bhöher  angesetzt  werden,  als  erforderlich  ist,  um  die  nothwendigsten  Kosten  des
Schau-Instituts  jedes  Orts  zu  bestreiten.

Der  Ueberschuß  soll  zur  Deckung  auf  nicht  vorher  gesehene  Fülle  dienen.

S.  48.  Die  Schau=  und  Stempelmeister  dürfen  kein  Stück  Waare,  welches
  ihnen  selbst  oder  nahen  Verwandten  gehört,  befichtigen  und  bezeichnen,  sondern
  mässen  dies  den  beiden  andern  ihrer  anwesenden  Amtsgenossen  überlassen.

Sie  können  sich  hierbei  um  so  weniger  mit  der  Unwiffenheit  entschuldigen,
da  die  Stücke  mehrentheils,  insonderheit  bei  dem  Hauptartikel,  dem  Tuch,  mit
dem  Namen  des  Eigenthümers  bezeichnet  zu  seyn  pflegen.

#§#.  40.  Schau=  und  Stempelmeister,  die  ihr  Anm  nachlässig,  eoder  nach
Ansehen  der  Person,  wenn  gleich  sonst  ohne  Eigennutz,  verwalten,  sind  in  jedem
Falle,  auf  Verlangen  des  Beschädigken,  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Wer  aber  überwiesen  wird,  während  des  Jahres  seiner  Amtsverwaltung,
die  Schaustunden  ohne  Anzeige  und  zulängliche  Entschuldigung  dreimal  versäumt,
oder  aus  Unaufmerksamkeit  oder  Nachsicht  bei  der  Schau,  sich  dreimal  der  Moglichkeit
  eines  Anspruchs  auf  Entschädigung  ausgesetzt  zu  haben,  soll  als  einer,  welcher
den  Zweck  des  Vereins  nicht  achtet,  angesehen  und  von  der  Mitgliedschaft  ausgeschlossen
  werden.  G.  21.)

#§##  #.  Die  Strafen  betrügerischer  Waaren-Verfertigung  oder  Bezeichnung
sind  bereits  im  Allgemeinen  Landrecht  Th.  II.  Titel  20.  folgendermaßen  felsigesetzt:

S.  1442.  Wer  die  zum  Verkauf  bestimmten  Lebensmittel  oder  andere  Waaren
mit  fremden  Materialien  vermengt  oder  versetzt,  um  dadurch  ihr
Maaß  und  Gewicht,  oder  ihre  scheinbare  Güte,  betrüglicherweise  zu
vermehren,  gegen  den  wird  die  Strafe  des  qualifizirten  Betruges  um
die  Hälfte  geschärft.

K.  1445.  Desgleichen  gegen  diejenigen,  welche  mit  Jeichen  oder  Proben,  die
nur  für  Waaren  von  gewisser  Art  oder  Güte  bestimmt  sind,  Waaren
von  schlechterer  Art  oder  Güte  betrüglicherweise  bezeichnen.

Jahrgang  1823.  B  F.  1446.
        <pb n="18" />
        #.  1446.  Außer  der  Strafe  solcher  Betrügereien,  soll  auch  allemal  der  Vorrath
  von  Waaren  oder  Sachen,  an  welchen  dergleichen  Verfälschung
begangen  worden,  konfiszirt  werden.

#  447,.  So  weit  es  nothwendig  ist,  die  ferneren  schädlichen  Folgen  des  Betruges
  zu  verhüten,  sind  solche  Vorräthe  zu  vernichten;  sonst  aber
zum  Besten  der  Armen  zu  verwenden.

#.  1448.  Hat  Jemand,  der  wegen  eines  solchen  Betruges  schon  bestraft  worden,
  sich  desselben  abermals  schuldig  gemacht;  so  soll  er,  außer  der
Lan  sich  verwirkten  Strafe,  Handel  und  Gewerbe  zu  treiben,  unfähig
erklärt,  und  dieses  öffentlich  bekaunt  gemacht  werden.

§.  1410.  Ein  Gleiches  soll  statt  finden,  wenn  ein  solcher  Betrüger  zwar  noch
niemals  bestraft  worden,  aber  doch  diese  Art  des  Betruges  schon  seit
einem  Jahre  getrieben,  und  die  frühere  Entdeckung  desselben  durch
besondere  List  und  Verschlagenheit  zu  verhindern  gewußt  har.

S.  1450.  Hat  durch  dergleichen  Betrug  der  Kredit  und  Absatz  der  Landes-Erzeugnisse
  und  Fabrikwaaren  in  auswärtigen  Ländern  Schaden  erlitlen;
  so  soll  der  Betrüger  außer  der  an  sich  verwirkten  Ahndung  des
Betruges  selbst  (F.  1442.)  noch  mit  geschärfter  Zuchthausstrafe  auf
6  Monate  bis  3  Jahre  belegt  werden.

9.  145S  I.  Wer  Waaren  von  an  sich  untadelhafter  Güte  mit  dem  Namen  oder
Merkmal  inländischer  Fabrikanten  oder  Kaufleute  falschlich  bezeichnet,
  hat  eine  willkührliche  Geld-oder  Gefängniß-Strafe  verwirkt.

Diese  Bestimmungen  bestätigen  Wir  zur  Erhaltung  der  Treue  und  des
guten  Glaubens  hiermit  ausdrücklich,  auch  in  Beziehung  auf  die  Wollfabrikation
und  die  Schauanflalten.

Das  Schauamt  jedes  Orts  ist  verpflichtet,  alle  zu  seiner  Kenntniß  kommende
  Fälle  dieser  Art,  auch  dann,  wenn  sie  Personen  betreffen,  die  nicht  Mitglieder
  des  Schauvereins  sind,  dem  vorgesetzten  Magisirat,  dieser  aber,  sie
dem  Kriminalgericht,  zur  weiteren  Verfolgung  anzuzeigen.

§.  SI.  In  der  Regel  hat  die  Schau  bloß  zu  bescheinigen,  daß  das  Stück
Waare  von  einer  gewissen  Länge  und  Breite,  nach  Preußischer  Elle,  und  daß  es
frei  von  solchen  Fehlern  sey,  wodurch  es  im  Handel  an  Werrh  verlieren  würde.

g.  2.  Dieses  Zeugniß  wird  erkheilt  durch  ein  an  jedes  Stück  sorgfältig
zu  befestigendes  Blei,  welchem  auf  der  einen  Seite  die  Worte:  Schau-Verein
zu  N.  N.  (Namen  des  Orts),  auf  der  andern  die  Länge  und  Breite  in  Zahlen
Co.  2.)  deutlich  aufgeprägt  werden.

K#.  53.  Den  Schau-Vereinen  jedes  Orts  soll  freistehen,  die  Fehler  näher
festzusetzen,  durch  welche  ein  Stück  Waare  nach  seiner  besonderen  Art,  oder  nach

dem
        <pb n="19" />
        dvem  eigenshuͤmlichen  Fabrikationsfuße  des  Orts,  als  des  Schauxeichnens  desselben
nicht  wuͤrdig  erachtet  wird;  sie  muͤssen  aber  hierbei  nur  das  Wesentliche  im  Auge
behalten,  und  kleinliche  Bestimmungen,  wodurch  nur  zu  unnuͤtzen  Streitigkeiten
Anlaß  gegeben  werden  wuͤrde,  vermeiden.
§.  Sq.  Wemn  bei  den  zur  Schau  kommenden  Waaren  nur  gewöhnliche  Fehler
  der  Unwissenheit  oder  Unachtsamkeit,  bei  welchen  aber  das  Stück  dennoch  nicht
anerkannt  werden  kann,  bemerkt  werden,  kein  wirklicher  Betrug  G.  50.),  so  soll
auch  der  Regel  nach  keine  weitere  Strafe  statt  finden,  als  die  Nichtanerkennung,
durch  Versagung  der  Beglaubigung.
§.  55.  Das  Schaugeld  muß  aber  nichts  desto  weniger  entrichtet  werden.
§.  0.  Außerdem  soll  aber  den  Schauämtern  freistehen,  von  solchen  Mitgliedern
  des  Vereins,  deren  Fabrikate  dreimal  verworfen  worden,  für  jeden  Fall
der  Wiederholung  das  doppelte  Schaugeld  als  Strafe  einziehen  zu  lassen.
§.  57.  Auf  den  Grund  dieser  allgemeinen  Vorschriften  sollen  die  Wollwaaren-Schau-Vereine
  jedes  Orts  ein  besonderes  Statut  errichten.

K.  53.  Dasselbe  soll  die  näheren  Bestimmungen,  welche  das  Schauwesen
des  Orts,  nach  dessen  besonderen  Fabrikations=  und  Handels-Verhältnissen  erfordert,
  mit  möglich  kürzester  und  deutlichster  Fassung  enthalten;  namentlich:  welche
Waarengaktungen  zur  Schau  geeignet  sind,  welche  Fehler  die  Versagung  des
Schauzeichens  zur  Folge  haben;  ob  die  Fabrikate,  z.  B.  das  Tuch,  mehrmals
oder  nur  einmal  geschauet  werden  sollen,  und  wie  im  ersten  Fall  jede  Schau  nachzuweisen
  ist;  ob  auger  der  C.  ö7.)  vorgeschriebenen  Bezeichnung  des  Schaubleis,
noch  etwa  besondere  Ziffern  zur  Angabe  der  mehrfachen  Schau  (I.  II.  III.)  aufzupragen
  sind;  aus  wie  vielen  Mitgliedern  das  Schauamt  bestehen,  wie  oft  dasselbe
sich  versammeln,  wie  groß  die  Zahl  der  Schau=  und  Stempelmeister  seyn,  wie  viel
ihre  Remuneration,  wo  dies  der  Fall  ist,  betragen,  zu  welchen  Stunden  die  Schau
und  Stempelung  vorgenommen,  wie  hoch  das  Schaugeld  bestimmr,  wie  es,  ob
nämlich  bei  der  Schau,  oder  zugleich  mit  dem  Walkgelde,  oder  auf  welche  sonstige
  Weise  gehoben,  zu  welchen  Zwecken  es  verwandt,  wie  das  Schau-Register
und  das  Rechnungswesen  eingerichtet,  wie  bei  der  Stimmen-Sammlung  verfahren
  werden  soll  u.  s.  f.,  überhaupt  alles  und  jedes,  was  nach  jedes  Orts-Bedürfniß
  die  zweckgemäße  Anordnung  und  Führung  seiner  Wollwaaren-Schauanstalt,
angeht.

Es  versteht  sich  hierbei  von  selbst,  daß  auch  alte  örtliche  Einrichtungen  beibehalten
  werden  können,  in  sofern  sie  für  zweckmäßig  erkannt  werden,  und  mit
den  allgemeinen  Vorschriften  dieser  Verordnung  vereinbar  sind.

&amp;amp;#  50.  Der  Entwurf  des  Statuts  jedes  Orts  soll  von  dem  Magistrat  ge,

prüft,  und  mit  dessen  Gutachten  an  die  Regierung  zur  Bestätigung  gesandt  werden.
§.  600.
        <pb n="20" />
        —  12  —.

§.  60.  Im  Uebrigen  soll  die  gegenwäriige  Berordnung  sich  blos  auf  die
Schauanstalten  an  sich  beziehen,  nicht  auf  etwanige  Zunftverhältnisse,  an  welchen,
insoweit  sie  dieser  Verordnung  nicht  entgegen  stehen,  durch  dieselbe  nichts  abgeändert
  werden  soll.

Wir  beauftragen  Unsern  Minister  für  Gewerbe  und  Handel,  die  gegenwärtige
  BVerordnung  zur  Ausführung  zu  bringen,  und  befehlen  Allen,  die  es  angeht,
sich  nach  derselben  zu  achten.

Gegeben  Potsdam,  den  Sten  Januar  1823.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Voß.  u#.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  v.  Bülew.  v.  Schuckmann.
v.  Klewiz.  v.  Hake.
        <pb n="21" />
        13  —

Gesetz  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  2.  —.)

 

(No.  771.)  Erklärung  wegen  der  mit  der  Herzoglich  -Sachsen-Gotha'schen  Regierung
verabredeten  Uebereinkunft  in  Betreff  der  gegenseitigen  Uebernahme  der
Ausgewiesenen  und  Vagabunden.  Vom  174en  Dezember  1322.

Zhichen  der  Koͤniglich-Preußischen  und  der  Herzoglich-Sachsen-Gotha'schen
Regierung  ist  unter  Vorbehalt  einer,  nach  demnaͤchstiger  Beseitigung  der  gegenwaͤrtig
  obwaltenden  Hindernisse,  kuͤnftig  abzuschließenden  foͤrmlichen  Konvention,
die  provisorische  Uebereinkunft  getroffen  worden:
„in  allen  vorkommenden  Faͤllen,  welche  die  Uebernahme  von  Vagabun-„den
  und  Ausgewiesenen  betreffen,  sich  gegenseitig  nach  der  Bestimmung
„der,  unter  dem  5ten  Februar  1820.  zwischen  den  Koͤnigreichen  Preußen
„und  Sachsen  abgeschlossenen  Konvention  richten  zu  wollen.“
Dabei  sind  zu  gegenseitigen  Ablieferungs=  und  Uebernahme-Orten  besiimmt
  worden:
Kbniglich-Preußischer  Seits:
a)  gegen  das  Herzogthum  Gorha:  die  Städte  Erfurt  und  Langensalza;
b)  gegen  das  Herzogthum  Altenburg:  die  Städte  Naumburg,  Zeitz  und  Eckartsberga;

c)  für  die  dem  Kreise  Schleusingen  angehbrigen  Vagabunden,  die  Kreisstadt
Schleusingen  und
d)  für  die  dem  Kreise  Ziegenrück  angehbrigen  Transportanden  die  Kreisstadt
Siegenrück.
Herzoglich  =  Sachsen-Gotha'scher  Seits  dagegen:
a)  für  die  Stadt  Erfurt:  das  Amt  Gotha;
b)  für  den  nördlichen  Theil  des  Erfurter  Regierungsbezirks:  die  Aemter  Tonna
und  Volkenroda;
für  den  südlichen  Theil  jenes  Bezirks  und  insbesondere  für  den  diesseitigen
Antheil  der  Grafschaft  Henneberg:  die  Aemter  Ichtershausen  und  Schwarzwald,
  und
Jahrgang  1823.  C  d)  für

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1sten  Februar  1823.)
        <pb n="22" />
        d)  fuͤr  das  Herzogthum  Sachsen:  die  Staͤdte  Altenburg,  Ronneburg,  Eisenberg
  und  Kamburg.

Gegenwaͤrtige  im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs  von  Preußen  und
Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen--Gotha  zweimal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklaͤrung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  in  den
beiderseitigen  Landen  oͤffentlich  bekannt  geinacht  werden,  und  sogleich  Kraft  und
Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  17ten  Dezember  1822.

(L.  S.)
Koͤniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

Graf  von  Lottum.
In  Abwesenheit  des  Staatsministers  Grafen  von  Bernstorff.

 

 

(No.  772.)  Erklkrung  wegen  der  mit  der  Fuͤrstlich-  Schwarzburg-  Sondershausenschen  Regierung
  verabredeten  Uebereinkunft,  in  Betreff  der  gegenseitigen  Uebernahme
  der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden.  Vom  2sten  Dezember  1822.

Z###n  der  Königlich-Preußischen  und  der  Fürsllich  =  Schwarzburg-Sondershausenschen
  Regierung  ist  unter  Vorbehalt  einer,  nach  demnächstiger  Beseitigung
der  gegenwärtig  obwaltenden  Hindernisse,  künftig  abzuschließenden  förmlichen
Konvention,  die  provisorische  Uebereinkunft  getroffen  worden:
„in  allen  vorkommenden  Fällen,  welche  die  Uebernahme  von  Vagabun-„den
  und  Ausgewiesenen  betreffen,  sich  gegenseitig  nach  der  Bestim-„mmung
  der,  unter  dem  Sten  Februar  1820.  zwischen  den  Königreichen
„Preußen  und  Sachsen  abgeschlossenen  Konvention  richten  zu  wollen.“
Dabei  sind  zu  gegenseitigen  Ablieferungs=  und  Uebernahme-Orten  bestimmt
worden:
Königlich-Preußischer  Seits:
)  für  die  aus  der  Unterherrschaft  Sondershausen  nördlich  gehenden  Transporte,
die  Stadt  Nordhausen;
b)  fuͤr  die  aus  der  Unterherrschaft  Sondershansen  suͤblich  gehenden  Transporte,
die  Staͤdte  Weissensee  und  Muͤhlhausen;
c)  fuͤr
        <pb n="23" />
        c)  fuͤr  die  nach  dem  Erfurter  Kreise  gehenden  Transporte,  die  Stabt  Erfurt;
d)  fuͤr  die  Transporte  nach  dem  Hennebergschen  Kreise,  die  Stadt  Schleusingen
und

e)  fuͤr  die  Transporte  nach  dem  Ziegenruͤcker  Kreise,  die  Stabt  Ziegenruͤck.

Fuͤrstlich-  Schwarzburg  *  Sondershausenscher  Seits  dagegen:

a)  für  den  unterherrschaftlichen  Landestheil,  die  Städte  Sondershausen  und
Greussen,  und

b)  für  den  oberherrschaftlichen  Landestheil,  die  Stadt  Arnstadt  und  den  Marktflecken
  Gehren.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und

Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schwarzburg-Sondershausen  zweimal

gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,

  in  den  beiderseitigen  Landen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden,  und  sogleich

  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.
Berlin,  den  26flen  Dezember  1822.

(L.  S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Graf  von  Lottum.
In  Abwesenheit  des  Staatsministers  Grafen  von  Bernstorff.

 

[No.  773.)
        <pb n="24" />
        (o.  773.)  Mlerhbchste  Kabinetsorder  vom  9ten  Jannar  1823.,  daß  der  Bergbau  ꝛc.,
wozu  eine  Belehnung  erforderlich,  Gewerbesteuerfrei  sepn  solk.

A.  den  Antrag  des  Staatsministerit  vom  20sten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß
der  Bergbanu,  so  wie  der  Hütten=  und  Hammerbetrieb,  zu  welchen  nach  den  Prooinzial
  Bergordnungen  eine  Belehnung  der  Bergbaubehörde  erforderlich  ist,  von
Entrichtung  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  frei  sey,  und  gebe  dem  Staatsminislerio
  die  weitere  Verfügung  anheim.

Berlin,  den  oten  Januar  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.
        <pb n="25" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

——  No.  3.  —

 

(No.  774.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  27sten  Juni  1822.,  wegen  eines  Präklusions-Termins,
  in  Betreff  der  Forderungen  von  Eingesessenen  in  den  wieder  erworbenen,
  an  Frankreich  abgetreten  gewesenen,  Landestheilen,  für  Lieferungen
  an  vaterlaͤndische  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden.

S
Ic-  ertheile  Ihnen  hierdurch  die  mittelst  Berichts  vom  Pten  April  d.  J.  nachgesuchte
  Autorisation,  die  billige  Befriedigung  der  Eingesessenen  in  den  wiedererworbenen,
  an  Frankreich  abgetreten  gewesenen  Theilen  der  Regierungsbezirke
Erfurt,  Münster,  Minden,  Arnsberg  und  Düsseldorff,  wegen  ihrer  auf  Preußen
zurückgefallenen  Forderungen  für  Lieferungen  und  Leistungen  an  vaterländische
Truppen,  bis  zum  Tilsiter  Frieden,  mittelst  Staatsschuldscheinen  von  Seiten  der
Hauptverwaltung,  nach  denselben  Liquidations=  und  Feststellungsgrundsätzen  einzuleiten,
  welche  Ich  Behufs  der  Berichtigung  der  gleichmäßigen  Forderungen  der
Einsassen  in  den  reoccupirten  mit  dem  Königreiche  Westphalen  verbunden  gewesenen
Provinzen  mittelst  Meiner  Order  vom  27'sten  April  1820.  genehmiget  habe,  mit
der  Maaßregel  jedoch,  daß  die  Vergütigung  nur  den  ursprünglichen  Gläaubigern
oder  deren  rechtmäßigen  Erben,  nicht  aber  etwanigen  Cessionarien  zu  Theil  werden
soll.  Den  vorgeschlagenen  dreimonatlichen  Praklusions-Termin  für  sämmtliche
bekannte  und  unbekannte  Gläubiger,  sie  mögen  sich  früher  schon  gemeldek  haben
oder  nicht,  Behufs  der  Liquidation  ihrer  Ansprüche,  haben  Sie  anzuordnen,
auch  überlasse  Ich  Ihnen  nach  vollendeter  Feststellung  der  Haupt-Liquidation,
solche  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  welcher  Ich  von  diesen  Bestimmungen
  Kenntniß  gegeben  habe,  Behufs  der  Anweisung  des  Betrags  in  Staatsschuldscheinen
  zu  übermachen.
Berlin,  den  27  sten  Juni  1822.

"  Friedrich  Wilhelm.

den  Staatsminister,  Generallieutenant  Grafen  von  Lottum.

 

Jahrgang  1823.  D  (No.  775.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27ten  Februar  1823.)
        <pb n="26" />
        (No.  775.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7ten  Dezember  1822.,  wegen  eines  Praͤklusions-Termins,
  in  Betreff  der  Ansprüche,  welche  Staats-Bau-Gläubiger  aus
der  franzbsischen  Verwaltungszeit  nach  dem  Pariser  Frieden  vom  Josten
Mal  1814.  noch  zu  machen  haben.

Ar-  Ihren  Bericht  vom  Z3osten  November  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß
wegen  der  nach  dem  Art.  30.  des  Pariser  Friedens  vom  zosten  Mai  1814.  dem
Preußischen  Staat  zur  Last  fallenden,  und  in  Gemäßheit  Meiner  Order  vom  Zten
Februar  1820.  zu  befriedigenden  Ansprüche  der  Staats-Bau-Glaubiger,  aus
der  französischen  Verwaltungszeit,  welche  ihre  Bauwerke  amletzten  Oezember  1812.
noch  nicht  beendiget  hatten,  nunmehr  ein  Schluß-Liquidationsverfahren  eingeleitet
  und  ein  öffentliches  Aufgebot  dahin  erlassen  werde,  daß  alle  noch  unberichtigte
Forderungen  dieser  Art,  sie  mögen  aus  der  Zivil=  oder  Militair-Verwaltung  herrühren
  und  bei  irgend  einer  Behörde  bereits  angemeldet  worden  seyn,  oder  nicht,
binnen  einer  Präklusiofrist  von  drei  Monaten,  von  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,
  bei  dem  Ministerio  des  Schatzes  angemeldet  werden  müssen,  mit  der  Verwarnung,
  daß  alle  und  jede  bis  dahin  nicht  besonders  angemeldeten  Ansprüche
ohne  Weiteres  für  präkludirt  und  ungültig  erachtet  werden  sollen.
Ich  überlasse  Ihnen  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.
Berlin,  den  7ten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

An
den  Staatsminister  und  Generallieutenant  Grafen  von  Lottum.

 

(No.  776.)  Allerhöchst#e  Kabinetsorder  vom  hten  Jannar  1823.,  betreffend  die  Erekutlons=Pollstreckung
  gegen  Militairpersonen  in  Administrationssachen.

A.“  Ihren  Bericht  vom  Loten  v.  M.  bestimme  Ich,  daß  auch  bei  der  Erekutions-Vollstreckung
  gegen  Militairpersonen  in  Administrationssachen,  namentlich
  in  Kommunal-,  Polizei=  und  Steuersachen,  nach  Analogie  der  Kabinetsorder
vom  d4ten  Juni  v.  J.  verfahren,  und  solche  der  ordentlichen  Zivilbehörde  überlassen
  werden  soll.  Der  Exekutions-Wollstreckung  muß  aber  slets  die  Benachrichtigung
  an  das  Militairgericht  und  dessen  Rückanzeige,  daß  die  betreffende
Militairperson  von  der  einzuleitenden  Erekurion  unterrichtet  sey,  vorangehen.
Berlin,  den  cgten  Januar  1823.
Im  Allerhöchsten  Auftrage.

Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.

An
die  Staatsminister  von  Schuckmann,  von  Klewiz  und  von  Hake.
(No.  777.)
        <pb n="27" />
        (No.  777.)  Verordnung  wegen  streitig  gewordener  Auslegung  von  Staatsverträgen.  Vom
25  ten  Januar  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  x.

Es  koͤnnen  Faͤlle  vorkommen,  daß  bei  Prozessen  zwischen  Privatpersonen  und
dem  Fiskus,  oder  zwischen  Privatpersonen  unter  sich,  uͤber  die  Auslegung  von
Staatsvertraͤgen,  welche  auf  die  Entscheidung  der  Sache  Einfluß  haben,  von  den
Parteien  entgegengesetzte  Behauptungen  aufgestellt  werden.
In  Erwaͤgung,
daß  Staatsverträge  nach  den  bei  ihrer  Schließung  zum  Grunde  liegenden  Motiven,
  nicht  nach  allgemeinen  Auslegungsregeln  interpretirt  werden  können,

daß  die  in  speziellen  Fallen  darauf  Bezug  habenden  Entscheidungen  der  Gerichtshöfe
  zu  einseitigen  Interpretationen  führen  möchten,  welche  in  den  Augen
  anderer  betheiligten  Gouvernemenks  als  Verletzung  der  Staatsverträge
angesehen  werden,  solchergestalt  aber  in  die  öffentlichen  Verhältnisse  störend
eingreifen  dürften,

daß  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  es  mögen  dergleichen

  Staatsverträge  mit  oder  ohne  Konkurrenz  des  Preußischen  Gouvernements
  abgeschlossen  seyn,  sich  theils  im  Besitz  der  dahin  einschlagenden  Verhandlungen
  befindet,  theils  in  den  Stand  gesetzt  ist,  eine  ndhere  Kenntniß
aller  Verhältnisse  zu  erlangen,

welche  auf  die  Entstehung  und  Abfassung  derselben  eingewirkt  haben,

setzen  Wir  auf  den  Ankrag  Unseres  Staaksministerü  hiermit  Folgendes  fest:

Wenn  im  Laufe  eines  Prozesses  über  den  Sinn  einer  in  einem  Staatsvertrage
enthaltenen,  zur  Entscheidung  der  Sache  beitragenden  Bestimmung,  oder
über  die  Frage:

welcher  von  mehreren  zugleich  in  Betracht  kommenden  Scaatsverträgen

und  in  wie  weit  dieser  oder  jener  zum  Grunde  zu  legen  sey?
besgleichen  über  die  Frage:

ob  und  in  wie  weit  ein  in  Bezug  genommener  Staatsvertrag  überhaupt

an  und  für  sich  als  völkerrechrlich  gültig  anzusehen  sen?
unter  den  Parteien  entgegengesetzte  Behauptungen  aufgestellt  werden,  so  sollen
  die  Gerichte,  ohne  Unterschied,  ob  der  Preußische  Staat  bei  der  Abschlie-Khung
  solcher  Verträge  konkurrirt  hat,  oder  nicht,  verbunden  seyn,  vor  Abfassung
  des  Erkenntnisses  die  Aeußerung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  einzuholen,  und  sich  darnach  bei  der  Entscheidung  lediglich
zu  achten.

Urkund-
        <pb n="28" />
        Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsten  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
  Königlichen  Insiegels.
Gegeben  Berlin,  den  25sten  Januar  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Voß.  v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  v.  Buͤlow.  v.  Schuckmann.
v.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Hake.

 

MMNo.  778.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7ten  Februar  1823.,  wegen  eines  Praͤklusions-Termins,
  absichtlich  der  in  Staaksschuldscheine  umzuschreibenden,  Indivis
duen  in  den  diesseits  der  Elbe  belegenen  Magdeburgschen  Kreisen  ertheilten,
  Masdeburgschen  Landes-Obligationen.

N.“  Ihrem  Antrag  im  Bericht  vom  3ten  Februar  d.  J.  will  Ich  hierdurch
genehmigen,  daß  in  der  von  dem  Oberpräsidio  zu  Magdeburg  zu  erlassenden  öffentlichen
  Bekanntmachung,  wegen  der  vorgängigen  Verifikation,  der,  in  Gefolge
  Meiner  Order  vom  174en  Dezember  1821I.  jetzt  gleichfalls  als  Staatsschuld
zu  übernehmenden,  und  in  Staatsschuldscheine  umzuschreibenden,  verschiedenen
Instituten  und  Eingesessenen  der  diesseits  der  Elbe  belegenen  Magdeburgschen
Kreise  für  Anleihen  in  baarem  Gelde  und  Bank-Obligationen  ertheilten  Magdeburgschen
  Landes-Obligationen  und  zinslosen  Scheine,  zu  deren  Einreichung  oder
Anmeldung  bei  der  Verifikations-Kommission,  ohne  Rücksicht,  ob  solches  früher
schon  anderswo  geschehen,  ein  präklusivischer  Termin  von  drei  Monaten,  vom
Tage  der  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bestimmt  werde,  mit  der  Verwarnung,
daß  nach  Ablauf  dieses  Termins,  alle  bis  dahin,  bei  der  Verifikations-Kommission
  nicht  prdsentirte  oder  besonders  angemeldete  Papiere  der  bemerkten  Art  und
die  darauf  beruhenden  Forderungen,  ohne  Weiteres  für  präkludirt  und  ungültig
erachtet  werden  würden.  Ich  überlasse  Ihnen  hiernach  das  Weikere,  und  besonders
  auch  die  Publikation  selbst,  auf  die  Ihnen  am  angemessensten  scheinende
Weise  zu  verfügen.
Berlin,  den  7ten  Februar  1823.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staatsminister  und  Generallieutenant  Grafen  von  Lottum.
        <pb n="29" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  No.  4.  —

 

(No.  779.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  4ten  Februar  1823.,  daß  ein  gerlchtliches
Verfahren  bei  Verwaltungs-Ansprüchen  an  den  Staat,  aus  der  Zeit
der  ehemaligen  Fremdherrschaft  in  den  neu  und  wileder  eroberten  Probinzen
  nicht  zugelassen  werden  soll.

In  Meiner,  an  das  Staatsministerium  erlassenen  Order  vom  Zosten  Juli  v.  J.
habe  Ich  die  Grundsätze  festgestellt,  nach  welchen  die  Berwaltungs-Ansprüche  an
den  Staat,  aus  der  Zeit  vor  dem  Aufhören  der  ehemaligen  Fremdherrschaft  in
den  neu  und  wieder  eroberten  Provinzen,  von  dem  Schatzministerio  regulirt  werden
  sollen.  In  Verfolg  dessen,  und  in  Uebereinstimmung  mit  den  deshalb  ertheilten
  Bestimmungen,  will  Ich  hiermit  noch  ausdrücklich  erklären:

daß  die  Gerichte,  hinsichtlich  aller  solcher,  lediglich  aus  der  Verwaltungszeit

  vor  der  diesseitigen  Landes-Occupation  zu  begründenden  Anforderungen

  sich  durchaus  jeder  Einmischung  im  Wege  eines  von  den

Interessenten  versuchten,  oder  beabsichtigten  Prozesses  gänzlich  zu  enthalten

  haben.

Ich  überlasse  dem  Staatsministerio,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung

  zur  öffentlichen  Kenntniß  bringen  zu  lassen.

Berlin,  den  #ten  Februar  1823.  «  Z  4
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

Jo.  780.)  Verordnung  über  das  Armenrecht  in  den  Rheinprovinzen.  Vom  löten
Februar  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Zur  Herstellung  eines  gleichförmigen  Verfahrens  bei  Zulassung  zum  Armenrechte
  in  den  Rheinprovinzen,  verordnen  Wir,  mit  Hinsicht  auf  Unsere  Kabinetsorder
  vom  21  sten  Juni  1810.,  die  Einrichtung  der  Gerichtsverfassung  und
des  gerichtlichen  Verfahrens  in  den  Rheinprovinzen  betreffend,  auf  den  Uns  von

Jahrgang  1823.  E  dem

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  11ten  März  1823.)
        <pb n="30" />
        dem  Justizminister  und  unter  Mitberathung  der  Justizabtheilung  Unsers  Staats-Rathes
  hieruͤber  gemachten  Vortrag,  wie  folgt:

S.  I.  Ein  jeder,  dessen  Vermoͤgen  und  Erwerb  nicht  hinreicht,  nebst  seinem
  und  seiner  Familie  Unterhalt  die  zur  Fuͤhrung  eines  Prozesses  erforderlichen
Kosten  zu  bestreiten,  kann  auf  das  Armenrecht  Anspruch  machen.

§.  2.  Zu  diesem  Ende  ist  erforderlich:

1)  Ein  Auszug  aus  den  Steuerrollen  der  betresfenden  Gemeine,  worin  der  Betrag
  der  Steuern  zu  bemerken  ist,  welche  derjenige,  der  zum  Armenrechte
gelangen  will,  entrichret.

Ein  Zeugniß  seines  Buͤrgermeisters,  so  wie  des  Steuer-  Empfängers,  daß
er  nicht  im  Stande  sey,  die  Prozeßkosten  zu  bestreiten.  In  diesem  Zeugnisse
  sind  das  Gewerbe,  die  Vermögensumslände  und  die  Familienverhältnisse
  des  Supplikanten  anzugeben.

Die  Versicherung  des  Letztern,  daß  er  in  keiner  andern  Gemeine  liegende
Gründe  besitze.  Im  entgegengesetzten  Falle  muß  ein  Auszug  aus  der
Steuerrolle  dieser  Gemeine  beigebracht  werden.

&amp;amp;#.  3.  Mi  diesen  Zeugnissen  wendet  derselbe  sich  an  den  Oberprokurator,
des  betreffenden  Landgerichts.

#  4.  Der  Oberprokurator  bringt  das  Gesuch  vor  die  Rathskammer  des
Landgerichts,  welche,  nachdem  sie  denselben  in  seinem  Antrage  gehört  hat,  das
Armenrecht  entweder  bewilligt  oder  versagt.

5.  Wird  Jemand  in  einem  Prozesse  zum  Armenrechte  zugelassen,  so  ist
ihm  für  denselben  ein  Rechtsanwald  und  ein  Gerichtsvollzieher  nach  der  Reihefolge
  zu  besiellen,  welche  ihre  Funktionen  in  dieser  Rechtssache  ohne  Vergeltung
verrichten  müssen.  Die  Zustellung  der  Akten  zwischen  Anwälden  geschiehet  durch
einen  der  Audienz-Gerichtsvollzieher.

g.  6.  Wer  das  Armenrecht  erlangt  hat,  ist  frei  von  allen  gerichtlichen
Taren  und  Gebühren,  so  wie  vom  Stempel.  Doch  sind  diese  sowohl  als  die
übrigen  Kosien  von  den  betreffenden  Beamten  im  Deber  einzutragen.

g.  7.  Das  Armenrecht  befreiet  die  damit  versehene  Parthei  keineswegs
von  Bezahlung  der  dem  Gegentheil  verursachten  Kosten,  wenn  sie  zur  Erstartung
  derselben  verurtheilt  wird.

SK.  8.  Findet  sich  bei  Entscheidung  des  Rechtsstreits,  daß  der  Arme  einen
frevelhaften  Prozeß  geführt  hat,  so  kann  er  in  dem  Erkenntnisse  in  eine  Gefangnißflrafe
  von  24  Stunden  bis  zu  fünf  Tagen  verurkheilt  werden.

§.  0.  Gegen  dieses  Erkenntniß  findet  die  Berufung  nur  dänn  statt,  wenn
das  Urtheil  in  der  Hauptsache  derselben  unterworfen  ist.

§ä.  10.  Wenn  Jemand,  ohne  darauf  Anspruch  machen  zu  können,  das
Armenrecht  erschlichen  hat,  so  soll  er  vor  das  Zucht-Polzzeigericht  gestellt  und
mit  einer  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  sechs  Monaten  belege  werden.

Sémmtliche  Prozeßkosten  werden  überdies  von  ihm  beigetrieben.

S.  II.

V

2

V

3
        <pb n="31" />
        K.  II.  Wird  das  Armenrecht  in  einer  höhern  Instanz  erst  nachgesucht,
so  ist  dasselbe  Verfahren,  wie  bei  den  Landgerichten,  zu  beobachten,  und  die
gegenwärtige  Verordnung  in  ihren  übrigen  Bestimmungen  anwendbar.

##.  12.  Ist  Jemand  in  der  ersten  Instanz  zum  Armenrechte  zugelassen
worden,  so  kann  er,  auf  den  Grund  des  darüber  ertheilten  Beschlusses,  auch  in
einer  fernern  Instanz  dazu  angenommen  werden.

§.  13.  In  allen  Armensachen  muß  das  öffentliche  Ministerim
jedem  Erkenntnisse  des  Gerichts  gehört  werden.

#.  14.  Gelangt  der  Arme  durch  einen  gläcklichen  Ausgang  des  Prozesses
  oder  auf  andere  Weise  zu  einem  hinreichenden  Vermögen,  so  ist  derselbe
zur  nachträglichen  Zahlung  der  Kosten  verbunden.  Ob  das  so  erlangte  Verme-Zen
  hinreichend  sey,  hat  das  Gericht,  wenn  darüber  Zweifel  entstehen  sollte,  nach
billigem  Ermessen  zu  entscheiden.  Das  öffentliche  Ministerium  und  die  Rentmeister
haben  besonders  darauf  zu  wachen,  daß  diese  nachträgliche  Zahlung  erfolge.

S  IS.  Verlangt  Jemand  bei  einem  Friedensgerichte  zum  Armenrechte
zugelassen  zu  werden,  so  hat  er  sich  mit  den  erforderlichen  Zeugnissen  (§.  2.)
an  den  betreffenden  Friedensrichter  zu  wenden,  welcher  sodann  ohne  Weiteres.
über  die  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  des  Gesuchs  erkennt.

Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  der  Friedensrichter  in  der  Sache
selbst  mit  oder  ohne  Appellation  zu  urtheilen  hat.

Auch  kann  der  Friedensrichter  im  Falle  des  F.  8.  auf  eine  Gefängnißstrafe
  erkennen.

§.  16.  Gegenwärtige  Verordnung  sindet  auch  auf  die  Bewohner  anderer
  Staaten  Anwendung,  in  sofern  die  hiesigen  Unterthanen  dort  zum  Armenrecht
  zugelassen  werden.  Hierüber  sowohl  als  über  seine  Armuth  hat  der  Ausländer
gehörige  Bescheinigungen  beizubringen.

K.  17.  Die  in  den  Provinzen  Cleve,  Jülich,  Berg  und  Niederrhein  bisher
  bestandenen  Verordnungen  über  das  Armenrecht  sind  hierdurch  aufgehoben.

Urkundlich  ist  diese  Werordnung  von  Uns  Höchsteigenhändig  vollzogen,  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  Löten  Februar  1  823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Kircheisen.

 

(No.781.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  21ten  Februar  182  3.,  bekreffend  die  Unzulässigkeit
eines  Regresses  wegen  Kriegsleistungen,  wofür  bereits  Lieferungsscheine  ertheilt

G  worden.
Ich  bin  mie  dem  Bericht  des  Staatsministerik  vom  2ten  d.  M.  dahin  einverstanden,
  daß  rücksichtlich  derjenigen,  welchen  aus  Kriegsleistungen  solche  Forderungen
        <pb n="32" />
        —  24  —

rungen  zugeslanden,  wofür  sie  nach  dem  Edikt  vom  Zten  Juni  1814.  Lieferungsscheine
  erhalten  haben,  durch  eben  diese  wenn  gleich  nicht  überall  vollsiändige
Entschädigung,  in  Rücksicht,  daß  während  des  Krieges  von  18—#.  so  manches
andere  Opfer  ohne  Ersatz  hat  gebracht  werden  müssen,  und  es  unmöglich  ist,
alles  völlig  auszugleichen,  die  Forderungen  der  Billigkeit  hinlänglich  befriedigt
sind,  um  ihnen  nun  nicht  noch  wegen  des  möglichen  Mehrbetrages  ihrer  Leistungen
  den  Regreß  gegen  die  Provinzen,  Kreise  oder  Kommunen,  von  welchen
die  Anforderungen  an  sie  ausgegangen  seyn  möchten,  nachzulassen.  Es  soll  also
Regel  seyn,  daß,  wer  Lieferungsscheine  erhalten,  in  Bezug  auf  diejenigen  Gegenstände,
  wofür  solche  ausgefertigt  worden,  für  völlig  befriedigt  zu  achten  ist.
Nur  soll  diese  Meine  Bestimmung  auf  solche  besondere  Verpflichtungen,  welche
Provinzen,  Kreise  oder  Kommunen  etwa  mittelst  förmlicher  Lieferungs=  oder
anderer  in  rechtsverbindlicher  Form  abgeschlossener  Verträge  ausdrücklich  übernommen
  haben  möchten,  keinen  Einfluß  dußern;  auch  verstehet  sich  von  selbst,
daß,  wo  dergleichen  Forderungen  durch  Vergleich  oder  rechtskräftige  Entscheidung
  schon  anderweitig  festgestellt  sind,  es  dabei  sein  Bewenden  behdlt.  Ich
trage  Ihnen  auf,  diese  Meine  Willensmeinung,  zur  Nachachtung  für  die  durch
Meine  Order  vom  27'sten  Oktober  1820.  ernannte  Immediat-Kommission  und
für  die  Regierungen,  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  machen  zu  lassen.
Berlin,  den  21  sten  Februar  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeriun

 

(No.  782.)  Erklärung  wegen  der  Erneuerung  der  mit  der  Fürfllich-Lippe-Oetmoldschen
Regierung  unterm-I##rn-Mand  #181  3.  abgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention
  bis  zum  isten  Januar  1827.  Vom  25sten  Februar  1823.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich-  Lippe-Detmoldschen
  Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  die  unterm  +1  1.  zwischen
beiden  Regierungen  abgeschlossene  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention  in  allen
ihren  Punkten  dergestalt  zu  erneuern,  daß  dieselbe  bis  zum  Isten  Jannar  1827.
ferner  gültig  seyn  und  den  durchmarschirenden  Remonte-Kommandos  künftig
in  der  Etappe  Lemgo  ein  Ruhetag  verstattet  werden  soll;  so  ist  darüber  Königlich-Preußischer
  Seits  gegenwärtige  Ministerial-Erklärung  ausgefertigt  und  solche  zu
mehrerer  Beglaubigung  mit  dem  Königlichen  Insiegel  versehen  worden.
Berlin,  den  25sten  Februar  1823.

(L.  S.)
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.
        <pb n="33" />
        25

Gesetz-Sammlunsg

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten,

 

—  No.  5--  —

 

 

(No.  783.)  Allerhoͤchste  Kabinetdorber  vom  21sten  Februar  1823.,  betreffend  das  Verfahren
  bel,  auf  administrativem  Wege,  erfolgenden  Dienst-  Entlasfsungen
der  Zivilbeamten.

*rPvß
Jn  der  unterm  I#2ten  April  v.  J.  an  das  Staatsministerium  erlassenen  Kabinets-Order
  habe  Ich  am  Schlusse  bereits  festgesetzt,  daß  die  auf  administrativem  Wege
erfolgenden  unfreiwilligen  Dienst-Entlassungen  der  Zivilbeamten  nicht  mehr  ohne
Unterschied  durch  den  Staatsrath  ausgesprochen  werden  sollen.  In  Verfolg  dessen
  will  Ich  nunmehr  über  die  Form,  welche  in  Angelegenheiten  dieser  Art  zu
beobachten  ist,  folgende  Anträge  des  Staatsministerii  genehmigen:

1)  Wenn  auf  die  Dienst-Entlassung  eines  Beamten  der  Zivilverwaltung  oder
der  Justiz,  wovon  Ich  hier  nur  die  richterlichen  Beamten,  rücksichtlich  deren
  es  bei  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts,  und  die  Geistlichen
und  Schullehrer,  rücksichtlich  deren  es  bei  der  Kabinetsorder  vom  I2ten
April  v.  J.  sein  Bewenden  behält,  ausnehme,  angetragen  werden  soll;  so
müssen  die  Thatsachen,  worauf  es  ankommt,  allemal  zuvor  zum  Protokoll,
wiewohl  nicht  nothwendig  gerichtlich,  untersucht  und  instruirt,  es  müssen
die  früheren  und  spalteren  persönlichen  Verhältnisse  ###  Angeklagten  und
sein  ganzes  bisheriges  Dienstleben  ausgemittelt,  über  alles  dies  muß  der
Angeklagte  umständlich  gehört,  und  nach  geschlossener  Instruktion  demselben
  nach  seiner  Wahl  die  endliche  defensive  Erklärung  zu  Potokoll,  oder
die  Einreichung  einer  Verrheidigungsschrift,  gestartet  werden.

Gehdn  der  Angeklagte  zu  denjenigen  Beamten,  deren  Patente  Ich  Selbst
vollziehe,  so  find  die  also  instruirten  Akten  an  das  betreffende  Ministerium
einzusenden,  und  von  diesem  mitrelst  eines  umständlichen  gutachtlichen  Votums
  dem  gesammten  Staatsministerium  vorzulegen.

Gehört  aber  der  Angeklagte  zu  den  Subalternbeamten  einer  Provinzialbehorde
  oder  doch  zu  denen,  deren  Patente  nicht  zu  Meiner  Bollzie  hung  ge-Jahrgang
  1823.  F

2

2

i

X

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20stHen  März  1823.)
        <pb n="34" />
        4

5

6

7

langen,  so  müssen  die  vorschriftsmaßig  instruipten  Akten  zuvor  bei  der  betreffenden
  Provinzialregierung  und  zwar  allemal  in  der  Plenarsitzung,  oder
bei  der  etwa  sonst  dem  Angeklagten  zunächst  vorgesetzten  Provinzialbehörde
zum  VWortrag  gebracht,  und  nach  dem  Beschlusse  ein  Gutachten  abgefaßt
werden,  welches  norhwendig  einen  vollständigen  Vortrag  über  die  Thatsachen
enthalten  muß,  und  hiemit  begleitek,  sind  die  Akten  dem  betreffenden  Ministerium
  einzureichen,  welches  sie  dann,  in  sofern  es  nämlich  auch  seiner
Seits  den  Antrag  auf  Dienst-Entlassung  begründet  achtet,  dem  gesammten
Staatsministerium  vorzulegen  hat.

Eben  so  ist  bei  denjenigen  Beamten  der  zweiten  unter  3.  gedachten  Kathegorien
  zu  verfahren,  welche  nicht  einer  Provinzial=  sondern  Zentralbehörde
angehdren,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  alsdann  das  Gutachten  in  dem
betreffenden  Ministerialdeparkement,  welches  dem  Angeklagten  unmittelbar
vorgesetzt  ist,  abgefaßt  werden  muß.

Im  Staatsministerio  wird  eine  jede  Dienst=  Entlassungssache  zweien  Staats-Ministern,
  wovon  der  eine  allemal  der  Justizminister,  der  andere  aber  nicht
der  antragende  Departements-Chef  seyn  soll,  vorgelegt;  jeder  von  diesen
läßt  durch  einen  seiner  Ministerialrdthe  eine  Relation  ausarbeiten,  beide
Relationen  werden  dann  im  versammelten  Staatsministerium  verlesen,  und
demnächst  der  Beschluß  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Der  Beschluß  des  Staatsministeriums  wird  dem  betreffenden  Ministerium
mitgetheilt  und  durch  dasselbe  ohne  Weiteres  zur  Ausführung  gebracht,  sobald
  der  Beamte  nicht  zu  der  unter  2.  gedachten  Kathegorie  gehört.  Ist
aber  letzteres  der  Fall,  so  theilt  das  Staatsministerium  seinen  Beschluß,
Falls  nämlich  solcher  auf  die  Dienst-Entlassung  ausgefallen,  nebst  den
Verhandlungen  zuvörderst  dem  Sraatsrath  mit,  welcher  Mir  darüber  sein
Gutachten  zu  erstatten  hat,  worauf  Ich  dann  in  der  Sache  Selbst  enrscheiden
  werd#

Wird  die  Dienst-Entlassung  nicht  auf  bloße  Dienstvergehungen,  sondern  auf
solche  Thatsachen  begründet,  die  auch  als  gemeine  Verbrechen  anzusehen,
und  folglich  der  gerichtlichen  Untersuchung  unterworfen  sind;  so  hängt  es
zundchst  von  der  dem  Angeklagten  zunachst  vorgesetzten  Behbrde  ab,  ob  dieselbe
  lediglich  der  gerichtlichen  Untersuchung  und  Entscheidung  den  Lauf
lassen,  oder  die  Dienst=  Entlassung  desselben,  soweit  es  blos  auf  diese  ankommt,
  schon  vorher  auf  dem  vorbezeichneten  administrativen  Wege  in  Ankrag
  bringen  wolle.  Wird  letzteres  gewählt,  so  steht  es  dann  auch  anderweitig
  bei  dein  gesammten  Staatsministerium,  nach  den  Umständen  über  die
Sache  definitio  zu  beschlietzen,  oder  doch  noch  die  Enrscheidung  lediglich

von
        <pb n="35" />
        von  dem  Urtel  des  Richters  abhaͤngig  zu  machen:  es  muß  aber  der  letztere
jeden  Falls  von  dem  Beschluß  des  Staatsministeriums  benachrichtigt  werden.

Was  Ich  vorstehend  von  der  unfreiwilligen  Dienst-Entlassung  angeordnet
habe,  gilt  auch  von  der  Degradation,  wofür  Ich  jedoch  bloße  Versetzung
oder  Aenderung  in  der  Bestimmung  und  Dienstleistung  des  Beamten,  sofern
  damit  keine  Herabsetzung  in  Rang  oder  Besoldung  verbunden,  nicht
geachtet  wissen  will.

8

Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diese  Meine  Order  in  die  Gesetzsammlung
  einrücken  zu  lassen,  damit  jede  Behörde,  die  es  angeht,  sich  gebührend
  darnach  achte.

Berlin,  den  21  len  Februar  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.

F  2  [o.  784.)
        <pb n="36" />
        (No.  784.)  Allerhöchste  Verordnung  wegen  Aufhebung  der  militalrischen  Strafverwandlung
  und  üuber  das  künftige  Strafverfahren  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,
  zur  Kriegsreserve  entlassener  und  der  Train-Soldaten.  Vom
22stten  Februar  1823.

N  Ich  durch  Meinen  Befehl  vom  26ft8en  August  1810.  bereits  erklärt  habe,
daß  die  Zivilgerichte  bei  Entscheidung  über  die,  zu  ihrer  Kognicion  gehörenden  Vergehen
  und  Verbrechen  beurlaubter  Landwehrmänner  und  zur  Kriegesreserve  enklassener,
  imgleichen  der  Train-Soldaten,  mit  Rücksicht  auf  die,  in  den  Kriegsartikeln
bestimmten  Arten  der  Strafen  erkennen  sollen,  wonach  kein  Soldat,  so  lange  er  dem
Soldatenstande  angehört,  mit  Zuchthausstrafe  oder  Baugefangenschaft,  kein  Gemeiner
  ohne  WVersetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  mit  körperlicher
Züchtigung,  ein  Unteroffizier  und  Feldwebel  aber  überhaupt  nicht  mit  körperlicher
Züchtigung  zu  bestrafen  ist;  so  hebe  ich  nunmehr  auch  die,  in  der  Instruktion  für
die  Inspekreure  und  Kommandeure  der  Landwehr  vom  laten  Dezember  1316.  F.  20.
angeordnete  Verwandlung  der  von  den  Zivilgerichten  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.  zu  erkennenden  Strafen  des  Zuchthauses
  und  der  Festungsarbeit,  in  die  militairischen  Strafen  des  Arrestes  und  der
Einstellung  bei  einer  Straf-Sektion,  durch  Militairgerichte,  hiermit  auf,  und  verordne
  Folgendes:

K.  I.  Die  Ziilgerichte  erhalten  die  Befugniß,  statt  der,  in  den  allgemeinen
Landesgesetzen  bestimmten  zeitigen  Zuchthaus-,  Festungs=  und  Zwangsarbeit,  unmittelbar
  auf  Einstellung  in  eine  Strafabtheilung,  statt  der  Peitschen=  auf  Stockhiebe,
imgleichen  auf  Ausstoßung  eines  beurlaubten  Landwehrmannes  rc.  aus  dem  Soldatenstande,
  nach  Maasgabe  der  Kriegesartikel  zu  erkennen.  Wenn  die  Ausstoßung
aus  dem  Soldatenstande  eintritt,  so  finden  die,  in  den  bürgerlichen  Gesetzen  angeordneten
  Arten  der  Strafe  Anwendung.

g.  2.  Außer  den,  in  den  Kriegesartikeln  bestimmten  Fällen,  zieht  die  Strafe
der  schimpflichen  Ausstellung,  des  Staupenschlages  und  der  Brandmarkung,  jedesmal
  die  Ausstoßung  des  dazu  verurtheilten  Landwehrmannes  rc.  aus  dem  Soldatenstande,
  mit  den  daran  geknüpften  Folgen,  nach  sich.

#&amp;amp;#  3.  Wenn  nach  den  bürgerlichen  Gesetzen  auf  lebenswierige  Beraubung
der  Freiheit  zu  erkennen  ist,  so  tritt  ebenfalls  die  bürgerliche  Strafe,  auch  in  den
Fllen  ein,  wo  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  nicht  erkannt  werden  kann,
und  es  ist  alsdann  in  dem  Erkennkniß  auszusprochen,  daß  der  Verurkheilte  aus  dem
Militairverhältniß  zu  entlassen  sey.

K(.  Istgegen  Militairpersonen  vom  Feldwebelsrange,  auf  geringere  als
sechsmonatliche,  und  gegen  Milikairpersonen  vom  Unteroffiziersrange  auf  geringere
als
        <pb n="37" />
        als  dreimonatliche  Festungs-  oder  Zuchthausstrafe,  nach  den  Zivilgesetzen  zu  erkennen,
so  tritt  an  deren  Stelle  Gefaͤngnißstrafe  von  gleicher  Dauer  ein;  wenn  aber  mit
dem  Vergehen  dieser  Personen,  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  nach  den  Kriegesartikeln  verbunden,  oder  auf  Festungsarbeit  2c.  von
sechs  Monaten  und  darüber  gegen  Feldwebel,  und  von  drei  Monaten  und  darüber
  gegen  Unteroffiziere  zu  erkennen  ist,  so  muß  zugleich  auf  Degradation  zum
Gemeinen  erkannt,  und  solche  nach  dem  Maasstabe  des  öösten  Kriegesartikels
auf  die  Strafe  angerechnet  werden.

K.  S.  Untergerichte,  die  aus  einzelnen  richterlichen  Beamten  bestehen,
und  kein  förmliches  Kollegium  bilden,  sollen,  sobald  auf  härtere  als  vierwöchentliche
  Gefängniß=  oder  so  Rthlr.  Geldstrafe  oder  eine  leichte  körperliche  Züchtigung
  zu  erkennen  ist,  die  geschlossenen  Akten  allemal  an  das  Oberlandeögericht
der  Movinz  zum  Spruch  einsenden.

K.  6.  In  Ansehung  der  Bestätigung  der  Kriminal-Erkenntnisse  gegen  beurlaubte
  Landwehrmänner  rc.  treten  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  ein;
Henn  aber  auf  Ausstoßung  aus  dem  Soldatenstande  oder  auf  Verlust  des  Porte
d'eepe's  und  Degradation  einer  Militairperson  von  dem  Range  eines  Feldwebels
zum  Gemeinen  erkannt  ist,  so  ist  dazu  Meine  unmittelbare  Bestatigung  erforderlich
und  soll  Mir  dazu  das  Erkenntniß  des  erkennenden  Gerichts,  durch  das  General-=Auditoriat,
  mit  dessen  Gutachten  über  das  Verbleiben  des  Verurkheilten  in  seinem
Standesverhälenisse  vorgelegt  werden.

§.  7.  In  allen  Degradationsfällen  der  Militairpersonen,  welche  Feldwebels-Rang
  haben,  wird  die  Abführung  zur  Festung  bis  zur  erfolgten  Bestätigung
  ausgesetzt.

§.  8.  Auch  in  Ansehung  des  Rechtsmittels  der  weiteren  Vercheidigung,
der  vorläufigen  Ablieferung  des  Verurtheilten  zur  Festung  und  der  definitiven  Annahme
  desselben  nach  beschrittener  Rechtskraft,  sollen  die  allgemeinen  gesetzlichen
Worschriften  beobachtet  werden,  und  die  Kommandanturen  der  Festungen  sind
verbunden,  den  Reguisitionen  der  Oberlandesgerichte  auf  Einstellung  der  überwiesenen
  Verbrecher  in  die  Strafabtheilungen  der  Garnisonkompagnien  zu  genügen.

§.  O.  Von  dem  Tenor  eines  jeden  Straf-Erkenntnisses  gegen  einen  beurlaubten
  Landwehrmann  oder  zur  Kriegesreserve  gehbrenden  Soldaten  rc.,  wenn  es
nicht  blos  eine  Geldstrafe  betrifft,  soll  gleich  nach  beschrittener  Rechtskraft  des
Unrheils,  oder  bei  vorlaufiger  Ablieferung  des  Sträflings  zur  Festung,  imgleichen
von  der  erfolgten  Bestätigung,  dem  Brigadekommandeur  der  Provinzial-Landwehr,
in  dessen  Bezirk  der  Verurtheilte  domicilirt,,  nachrichtlich  Abschrift  mitgetheilt
werden.  Betrifft  das  Erkenntniß  einen  Beurlaubten  der  Garde-Landwehr  oder
Kriegesreserve  des  Gardekorps,  so  überreicht  der  Brigadekommandeur  der  Provinzial-
        <pb n="38" />
        oinzial-Landwehr  selbiges,  begleitet  mit  einem  vollständigen  Nationale  des  Verurtheilten,
  dem  Generalkommando  der  Garden,  welches  demnächst  die  Löschung  des
Berurtheilten  in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  in  den  Listen  der  Garden  besorget
und  dem  Generalkommando  des  bekreffenden  Armeekorps  hiervon  Nachricht  giebt.
Das  Generalkommando  der  Garden  hat  Mir  demnachst  auch  halbjährlich  als  Beilage
  zum  sechsmonatlichen  Berichte  bei  der  Rubrik  „Disziplin“  ein  Verzeichniß
solcher  gestrichener  Mannschaften  vorzulegen.

&amp;amp;.  10.  Ich  beauftrage  Sie,  die  Ihnen  untergeordneten  Behörden  mit
diesen  Bestimmungen  bekannt  zu  machen.  Insbesondere  haben  Sie,  der  Justiz-Minister,
  den  Zivil-Gerichtshöfen  zur  Mlicht  zu  machen,  bei  Erkenntnissen  gegen
beurlaubte  Landwehrmänner  r2c.  das  Militairverhältniß  und  die,  in  den  Krieges-Gesetzen
  vorgeschriebenen  Neben=  und  Ehrenstrafen  sorgfältig  zu  berücksichtigen.
Auch  haben  Sie  den  Justizbehörden  in  den  Rheinprovinzen  die  Kriegesartikel  mitzutheilen,
  um  sie  in  Folge  dieser  Bestimmungen  zu  beachten.

Berlin,  den  24sten  Februar  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Hake.

 

No.  735.)
        <pb n="39" />
        (No.  735.)  Allerhochste  Kabineksorder  vom  22sten  Februar  1823.,  wegen  Anwendung  der
Allerhöchsten  Verordnung  von  demselben  Tage,  betreffend  die  Aufhebung
der  mllitairischen  Strafverwandlung  2c.6

*n
J  übersende  Ihnen  in  der  Anlage  die  von  Mir  vollzogene  Berordnung  wegen
Aukhebung  der  militairischen  Strafverwandlung  und  des  künftigen  Strafoerfahrens
gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  zur  Kriegsreserve  entlassener  und  der  Train-Soldaten,
  indem  Ich  Sie,  auf  den  Bericht  vom  18ten  November  v.  J.  beauftrage,
  dieselbe  bekannt  zu  machen,  und  die  Behörden  Ihres  beiderseitigen
Ressorts  danach  mit  Anweisung  zu  versehen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  alle
Untersuchungssachen  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.,  die  bei  der  Publikation
dieses  Gesetzes  den  Militairgerichten  zur  Umwandlung  bereits  vorliegen,  auch  noch
nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt  werden,  daß  dagegen  die  Zivilgerichte  in
dergleichen  Untersuchungen,  wo  noch  zu  erkennen  ist,  gleich  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Berordnung  verfahren  sollen.

Berlin,  den  22sten  Februar  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Hake.
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        —  33  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  NMo.  6.  —  —

 

(No.  766.)  Allerbochste  Kabinetsorber  vom  23sten  Februar  1823.,  daß  in  gewissen  Faͤllen
  Bauergüter  auch  uͤber  den  vierten  Theil  ihres  Werths  mit  Hypothekschulden
  belastet  werden  koͤnnen.

D.  im  Edikte  vom  14A#ten  September  1811.  enthaltene  Bestimmung,  daß  Bauergüter
  nicht  über  *  ihres  Werths  mit  Hypothekschulden  belastet  werden  sollen,
kann  auf  solche  nicht  angewendet  werden,  mit  denen  erhebliche  Gewerbe  und  Anlagen,
  welche  gewöhnlich  von  Besitzern  bauerlichen  Standes  nicht  unternommen
werden,  verknüpft  sind,  oder  auf  denen,  wie  es  oft  in  der  Nähe  großer  Städte
der  Fall  ist,  bedeutende  Anlagen  der  Verschönerung  sich  befinden  oder  errichtet
werden  sollen.  Ich  autorisire  Sie  daher,  in  solchen  Fällen  von  der  gesetzlichen
Beschränkung  der  hypothekarischen  Verschuldung  der  Bauergüter  zu  dispensiren.
Berlin,  den  23sten  Februar  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

Jahrgang  1820.  G  No.  787.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  April  1823.)
        <pb n="42" />
        (No.  787.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  gten  März  1823.,  wetzen  Ernennung  des
Geheimen  Ober-Finanzraths  von  Borgstede  zum  Mitgliede  des
Staatsraths.

(T

Ich  habe  Mich  bewogen  gefunden,  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  von  Borgstede
  zum  Mitgliede  des  Staatsraths  zu  ernennen  und  solches  dem  Staatsrath
hierdurch  bekannt  zu  machen,  nicht  unterlassen  wollen.

Berlin,  den  gten  März  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsrath.

[No.  788.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  23sten  März  1823.,  wegen  einer  anderwelten
Frist-Verlängerung  zur  Berichtigung  des  Hopothekenwesens  für  die  der
Gerichtsbarkeit  der  Untergerichte  im  Großherzogthum  Sachsen  unterworfenen
  Grundstücke.

A.#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  Loten  März  d.  J.  will  Ich
die  in  der  Verordnung  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  dem  Großherzogthum
  Sachsen  vom  1ten  Juni  1820.  WG.  5.  und  20.  zur  Berichtigung
  des  Besitztitels  und  Anmeldung  der  Real-Ansprüche  bestimmte  und
durch  die  Kabinetsorder  vom  8ten  November  1821.  bereirs  bis  zum  letzten
Dezember  1822.  in  Bezug  auf  die  der  Gerichtsbarkeit  der  Untergerichte  unterworfenen
  Grundslücke  hinausgesetzte  Frist,  abermals  in  Bezug  auf  jene
Gundslücke  auf  Ein  Jahr,  also  bis  zum  letzten  Dezember  1823.  verlängern.
  Hiernach  nehmen  die  in  den  8§.  7.  und  8.  der  Verordnung  vom
16ten  Juni  1820.  feslgesetzten  ferneren  Fristen,  in  Betreff  des  Hppothekenwesens
  der  Untergerichte  im  Herzogthum  Sachsen,  erst  mit  dem  Isten  Ja—
nuar  und  respektive  dem  usien  Juli  1824.  ihren  Anfang.  Sowohl  diese,
als  auch  die  in  der  Kabinetsorder  vom  Zten  November  1821.  besiimmte
Fristverlängerung,  beziehet  sich  übrigens  nicht  blos  auf  Hypothekenrechte,  sondern
        <pb n="43" />
        dern  auch  auf  die  Anmelbung  derjenigen  Real-Ansprüche,  deren  der  FK.  19.
der  gedachten  Verordnang  erwähnt.

Berlin,  den  2Zsten  März  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An

das  Staatsministerium.

 

(No.  789.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  24  sten  März  1823.,  betreffend  die  99.  16.

und  49.  des  Edikts  vom  14t6en  September  1811.,  wegen  Regulirung
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Perhältnisse.

A-  den  Berichk  des  Staaktsministerii  vom  21  sten  März,  betreffend  die  Bedenken,
  welche  bei  Anwendung  der  §W#.  16.  und  40.  des  Edikts  vom  14#ten  September
  I81II.,  wegen  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
vorgekommen  sind,  verordne  Ich,  wie  folgt:

1)  Die  bauerlichen  Wirthe,  welchen  ihre  Hofgebaude  schon  vor  der  Regulirung

2

)

eigenthuͤmlich  zugehoͤrt  haben,  koͤnnen  bei  der  Auseinandersetzung  nach
Inhalt  jenes  Edikts,  von  der  Gutsherrschaft  weder  die  Bezahlung  der  Gebaͤude,
  noch  Erstattung  der  Einkaufsgelder  verlangen,  wenn  sie  auch  eins
oder  das  andere  nach  ihren  bisherigen  Koncrakten  und  Besitzverhältnissen  bei
Erledigung  ihres  Besitzrechts  zu  fordern  hatten.

In  solchem  Falle  findet  wegen  Vergütung  der  von  den  Bauern  zu  leislenden
  Hülfsdienste  dasselbe  statt,  was  wegen  der  Hofwirthe,  die  ihre  Stellen
zu  erblichen  Rechten  besitzen,  im  H.  17.  des  Edikts  vom  1  Aten  September
181I.  und  Art.  40.,  41.,  42.  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  1810.,
imgleichen  wegen  der  nicht  erblichen  Besitzungen  im  F.  40.  des  Edikts  für
den  Fall  verordnet  ist,  wenn  die  bauerlichen  Wirthe  kein  Brennmaterial
zu  beziehen  hatten.  Doch  können  die  zu  jener  Vergütung  berechtigten
Wirthe  erblicher  Nahrungen  nicht  mehr  als  die  a.  a.  O.  ausgedruckte
Vergütung  fordern,  wenn  auch  beide  Fälle,  daß  ihnen  nämlich  die
Hofgebäude  eigenthümlich  gehören  und  kein  Brennmaterial  verabreicht  wird,
zugleich  statt  finden.

3)  Die  bäuerlichen  Wirthe  können  deshalb,  weil  der  Gutsherrschaft  das

Recht  der  Schaafhütung  schon  vor  der  Regulirung  nicht  mehr  zugestanden,
keine  Vergütung  für  die  von  ihnen  zu  übernehmenden  Hülfsdienste  fordern.
4)  In
        <pb n="44" />
        4)  In  keinem  dieser  Fälle  (I.,  2.,  3.)  koͤnnen  sich  die  baͤuerlichen  Wirthe
weder  der  alleinigen  Uebernahme  der  Kommunallasten  noch  der  gesetzlichen
  Huͤlfsdienste  versagen.

Ich  beauftrage  das  Staats-Ministerium,  diese  Deklaration  durch  die
Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  24sten  März  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staats-Ministerium.
        <pb n="45" />
        —  37
Gesetz  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

dSJNo.  7.  —.

 

(No.  790.)  Erklärung  wegen  der  zwischen  der  Kdniglich  =  Preußischen  und  Könlglich  =  Sächsischen
  Regierung  verabredeten  Aufhebung  der  gegenseitigen  Kosten-Vergütung
  in  Kriminal-Untersuchungssachen  wider  unvermdgende  Persenen.
Vom  12t6en  März  1823.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Königlich-Sachsischen
Regierung  dahin  übereingekommen  ist,  die  gegenseitige  Kosten-Vergütung  in  Kriminal=
  Untersuchungssachen  wider  unvermögende  Personen  aufzuheben;  so  erklärt
erstgedachte  Regierung  Folgendes:

1)  In  allen  Fällen,  wo  Delinquenten  von  Königlich-Preußischen  und
Königlich  =  Sächsischen  Behörden  an  einander  nach  vorgängiger  Requisition  ausgeliefert
  werden,  sind  der  requirirten  Behörde  nicht  allein  alle  baaren  Auslagen,
sondern  auch  die  sämmtlichen,  nach  bei  dieser  Behörde  üblichen  Tarxe,  zu  liquidirenden
  Gebühren  aus  dem  Vermägen  des  ausgelieferten  Delinquenten,
wenn  solches  dazu  hinreicht,  zu  entrichten.

Wenn  dagegen  der  ausgelieferte  Delinquent  kein  hinreichendes  Vermögen
besitzt,  so  fallen  die  Gebühren  für  die  Arbeiten  des  requirirten  Gerichts  durchgehends
  weg,  und  das  requirirende  Gericht  entrichtet  alsdann  nur  die  baaren  Auslagen,
  nämlich  für  Verpflegung,  Transport,  Porto,  und  Kopialien,  und  die
Gebühren  der  Sachverständigen.

2)  Zur  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Delinquent  binreichendes  eigenes
Vermögen  zur  Bezahlung  der  Gerichtsgebühren  besitze  oder  nicht?  soll  in  den  beiderseitigen
  Landen  nichts  weiteres  als  das  Zeugniß  derjenigen  Gerichtsstelle  erfordert
  werden,  unter  welcher  der  Delinquent  seine  wesentliche  Wohnung  hat.  Sollte
derselbe  seine  wesentliche  Wohnung  in  einem  dritten  Lande  gehabt  haben  und  die
Beitreibung  der  Kosten  dort  mit  Schwierigkeiten  verbunden  seyn,  so  wird  es  angesehen,
  als  ob  er  kein  binreichendes  eigenes  Vermögen  besitze.  Ist  der  Angeschuldigte
  zwar  vermögend  die  Kosten  zu  entrichten,  dazu  aber  wegen  seiner  befun-Fahrgang

  1823.  H  denen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  April  1823.)
        <pb n="46" />
        denen  Unschuld  nicht  verurtheilt  worden,  so  ist  dieser  Fall,  dem  des  Unvermoͤgens
ebenfalls  gleich  zu  setzen.

3)  Nach  gleichen  Grundsaͤtzen  soll  auch  in  Absicht  der  Bezahlung  der
Kosten  in  solchen  Kriminal-Faͤllen,  wo  es  nicht  auf  die  Auslieferung  von  Delinquenten,
  sondern  nur  auf  die  Abhoͤrung  oder  Sistirung  von  Zeugen  oder  anderen
Personen  ankommt,  verfahren  werden.

Solchen  Zeugen  und  andern  abzuhörenden  Personen  sollen  die  Reise=  und
Zehrungskosten  nebst  der  wegen  ihrer  Versäumniß  ihnen  gebührenden  Vergütung,
nach  der  vom  requirirten  Gericht  geschehenen  Verzeichnung,  bei  erfolgter  wirklicher
Sistirung,  vom  requirirenden  Gericht  sofort  verabreicht  werden;  im  Falle  der  Abhörung
  vor  dem  requirirenden  Gericht  aber,  sollen  die  desfallsigen  baaren  Auslagen
dem  letztern  wieder  erstattet  werden.

4)  Die  gegenwärtige  Vereinharung  soll  sich  nicht  blos  auf  die  eigentlichen
Kri  inal-Justiz-Behörden  beziehen,  sondern  auf  alle  Behörden  Anwendung  finden,
die  in  Beziehung  auf  Kriminalsachen  eintreten.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  ausgefertigte,
  und  von  Allerhochst-Dero  Ministerio  der  auswärtigen  Angelegenheiten
unterzeichnete  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  Auswechselung  gegen  eine  gleichlautende
  Erklärung  von  Seiten  der  Königlich-Sächsischen  Regierung,  Kraft  und
Wirksamkeit  in  den  gesammten  Preußischen  Landen  haben,  und  öfsentlich  bekanm
gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  12##ten  März  1823.

(L.  S.)
Khniglich-Preußtsches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

v.  Bernstorff.

No.  791.)
        <pb n="47" />
        (No.  794.)  Allerhbchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Mär  1823.,  daß  die  wegen  Schulben

belangten,  auf  Pension  oder  Wartegeld  gesetzten  Zlvilbeamten  vom  Personal-Arrest
  fernerhin  nicht  befreiet  sepn  sollen.

GS
Ibrem  Antrage  vom  alsten  d.  M.  gemäß,  will  Ich  die  aus  der  Verordnung
vom  28sten  Februar  1806.  in  den  §.  I74.  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  übertragene  Worschrift,  nach  welcher  gegen  keinen  im  ODienst  oder
auf  Pension  oder  Wartegeld  stehenden  Zioilbeamten  wegen  kontrahirter  Darlehne
oder  anderer  durch  einseitige  Handlungen  oder  eingegangene  Verträge  begründeter
Schulden,  Personal-Arrest  statt  finden  soll,  dahin  abandern:
daß  die  darin  bestimmte  Befreiung  vom  Personal-Arrest  im  Wege  der
Exekution  nur  den  im  aktiven  Dienst  stehenden  Zivilbeamten  und  niche
den  auf  Pension  oder  Wartegeld  gesetzten  Offizianten  zu  statten  kommen
  soll,  es  wäre  denn,  daß  selbige  zu  der  Zeit,  da  die  Personal-Exekution
  nachgesucht  wird,  kommissarisch  beschäftigt  sind.

Ich  beauftrage  Sie,  das  Weittre  demgemäß  zu  verfügen  und  diese  Abänderung
  der  vorgedachten  Bestimmung  auch  in  die  Gesetzsammlung  aufnehmen  zu
lassen.

Pocsdam,  den  20sten  Marz  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

H  2  ([No.  792.)
        <pb n="48" />
        —  40  —

(No.  792.)  Gesetz  über  die  Testamente  der  Preußischen  Gesandten  und  gesandtschaftlichen
Personen  bei  fremden  Hofen,  während  ihres  Aufenthalts  im  Auslande.
Vom  Zten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

Zur  Beseitigung  der  entstandenen  Zweifel  über  die  Vorschriften,  welche  Unsere
  Gesandten  und  das  Gesandtschaftspersonal  bei  Testamenten,  welche  sie  während
  ihres  Aufenthalts  im  Auslande  errichten,  zu  beobachten  haben,  und  um
hierbei  eine  einfache  und  zuverlässige  Form  zuzulassen,  setzen  Wir  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
  hierdurch  fest:

§.  I.  Die  letztwilligen  Verordnungen  Unserer  Gesandten,  Minister-Residenten
  und  Geschäftsträger,  und  aller  zur  Gesandtschaft  gehörigen  Personen,  welche
im  Staatsdienst  stehen,  sollen  auch  ferner,  wie  bisher,  in  ihrer  Gußeren  Form  alsdann
  gültig  seyn,  wenn  sie  die  Gesetze  des  Orts,  wo  sie  errichtet  werden,  erfüllen.

§#  2.  Die  im  vorigen  F.  genannten  Personen  sind  jedoch  auch  befugt,
frei  von  den  Gesetzen  des  Orts,  nach  folgenden  Vorschriften  rechtsbeständig  zu
testiren:

Eine  dergleichen  letztwillige  Verordnung  musß  eigenhändig  vom  Testator
ge=  und  unterschrieben,  auch  datirt  seyn.  Hiernächst  muß  sie  von  demselben
mittelst  eines  mit  Vermerk  des  Tages  und  Jahres,  eigenhändig  geschriebenen
Annahmegesuchs  Unserm  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  eingesande,
  und  durch  dasselbe,  nebst  dem  Annahmegesuch,  bei  dem  Kammergericht
  niedergelegt  werden,  welches  darüber  den  gewöhnlichen  Deposttionsschein
  auszufertigen  hat.

Die  Gültigkeit  einer  solchen  privilegirten  Willensverordnung  fängt  von
dem  Zeitpunkt  an,  wo  dieselbe  der  Post  oder  demjenigen  Kurier  oder  auch
Reisenden  übergeben  worden  ist,  durch  welchen  zugleich  die  Einsendung  der
gesandtschaftlichen  Berichte  bewirkt  wird.

§  3.  ODie  im  §.  2.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  sind  zur  Gültigkeit
des  Testaments  dergestalt  nothwendig,  daß,  wenn  eine  von  ihnen  verabsäumt
worden,  der  letzte  Wille  nicht  bestehen  kann.

§.#  4.  Die  Befugniß,  nach  Vorschrift  des  §.  2.  zu  kestiren,  steht  weder  den
Shefrauen  und  Kindern  der  §F.  I.  genannten  Beamten,  noch  überhaupt  solchen
zur  Gesandtschaft  gehörigen  Personen  zu,  die  nicht  im  Staatsdienste  sich  befinden.

S.  5.
        <pb n="49" />
        —  41  —

.  5.  Ein  nach  den  Bestimmungen  des  g.  2.  errichtetes  Testament  bebält
  seine  Gültigkeit  bis  auf  ein  Jahr  nach  der  auf  geschehene  Rückberufung  erfolgten
  Rückkehr  des  Testators  in  unsere  Staaten.

§.  6.  Die  Fähigkeit  zu  testiren,  und  die  Rechtsbeständigkeit  des  Inhalts
  der  Testamente,  soll  auch  in  den  Fällen  des  F.  J.  und  2.,  nach  den  9§.  38.
und  30.  der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrecht  beurtheilt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen.

Gegeben  Berlin,  den  Zten  April  1823.
IL.  S.)  Friedrich  Withelm.
v.  Altenstei

Beglaubigt:
Friese.

(Jo.  793.)
        <pb n="50" />
        (No.  793.)  Deklaration  der  Alerhöchsten  Kablnetsorder  vom  2  sten  August  1822.,  die  Ertheilung
  des  Bürgerrechts  betreffend.  Vom  öten  April  18323.

A#  Ihren  Bericht  vom  27sten  v.  M.  bestimme  Ich  Meine  Order  vom  Zosten
August  v.  J.  näher  dahin,  daß  die  Versagung  des  nachgesuchten  Bürgerrechts,
und  die  Ausschlietung  von  dem  schon  gewonnenen  in  allen  durch  die  Städte-Ordmumg
  bestimmten  Fällen,  nur  die  in  der  bemerkten  Order  näher  bezeichneten  Ehrenrechte
  betreffen,  auf  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  aber  von  keinem  Einflusse
seyn,  und  daher  in  solchen  Fällen  der  Bürgerbrief  nicht  versagt,  sondern  eventuell,
nur  mit  Aufnahme  der  auf  die  Ehrenrechte  sich  beziehenden  Klausel,  ausgefertigt
werden  soll.

Berlin,  den  6ten  April  1823.

Friedrich  Wilhelm.
Anden
  Staatsminister  von  Schuckmann.

 

(No.  794
        <pb n="51" />
        No.  794.)  Gesetz  in  Betreff  einiger  Müngverbrechen.  Vom  Sten  Aprll  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Knig.
von  Preußen  rc.  #.

haben  zur  Ergänzung  der  allgemeinen,  die  Münzverbrechen  betreffenden  Gesetze

einige  neue  Bestimmungen  nöthig  befunden,  und  verordnen  daher  für  diejenigen

Prooinzen  und  Landestheile,  worin  das  Allgemeine  Landrecht  gesetzliche  Kraft  har,

nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folget:

K.  I.  Wer  unter  Unserem  landesherrlichen  Stempel  eigenmächtig  Münzen
verfertigt,  oder  dazu  Hülfe  leistet,  soll  lediglich  nach  den  in  Unseren  Gesetzen  bestimmten
  Sterafen  auch  dann  beurtheilt  werden,  wenn  diese  Handlung  im  Auslande
  verübt  worden  ist,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob  er  selbst  Unser  Unterthan,
oder  ein  Ausländer  ist.

KC.  2.  Dieselbe  Bestimmung  soll  auch  bei  der  Nachmachung  oder  Berfälschung
  des  Papiergeldes  und  aller  übrigen  Papiere  eintreten,  welche  von  Uns  zum
öffentlichen  Umlauf  bestimmt  sind.

§S  3.  Wer  nachgemachte  oder  verfälschte  Münzen  oder  im  §.  2.  gedachte
Papiere  in  Unsere  Staaten  wissentlich  und  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  einführt,
soll  mit  denselben  Strafen  belegt  werden,  welche  auf  die  Verfertigung  derselben
angedroht  sind.  (Allg.  L.  R.  Theil  II.  Titel  20.  G.  252  —  254.  u.  f.  F.  207.
S.  1387  —  1383.)

Diese  Strafe  tritt  ein,  sobald  die  undchten  Münzen  oder  Papiere  G.  2.)
über  die  Gränze  eingebracht  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  bereits  ausgegeben  worden,
  oder  nicht-S.

  &amp;amp;.  Aiuch  soll  derjenige  mit  einer  gleichen  Strafe  belegt  werden,  welcher
wissentlich,  und  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  dergleichen  Preußische  Münzen  oder
Papiere  (F.  2.)  verbreitet,  ohne  Unterschied,  ob  es  im  In=  oder  Auslande,  desgleichen
  ob  es  von  einem  In=  oder  Ausländer  geschehen.

K.  IS.  Wenn  zwar  unächte  Münzen  oder  Papiere  G.  2.)  über  die  Gränze
eingebracht  sind,  nach  dem  richterlichen  Ermessen  aber  nicht  anzunehmen  ist,  daß
solches  wissentlich  und  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  geschehen;  so  trifft  den  Einbringer
  zwar  keine  weitere  Strafe,  die  unachten  Münzen  und  Papiere  aber,  welche
sich  noch  bei  ihm  befinden,  werden  konfiszirt.

K.  6.  Jede  nachgemachte  oder  verfälschte  Münze,  so  wie  jedes  dergleichen,
öffentlichen  Kurs  habendes  Papier  (G.  2.),  welche  oder  welches  in  Unseren  Staaten
  gefunden  wird,  soll  von  der  Polizeibehörde  sogleich  in  Beschlag  genommen  und
vernichtet  werden.

g.  7.
        <pb n="52" />
        g.  7.  Jeder  Inhaber  von  dergleichen  Münze  oder  Papier  (§.  6.)  hat  die
Verpflichtung,  solche  oder  selbiges  an  die  Polizei-Obrigkeit  des  Ortes  unverzüglich
abzuliefern,  wenn  er  von  der  Unächtheit  Wissenschaft  erlangt.  Hat  er  dieses  freiwillig
  gethan,  so  wird  ihm  der  Metallwerth  der  Münze  vergütet,  in  sofern  er  keiner
Theilnahme  an  dem  Münzverbrechen  verdächtig  ist.

K.  8.  Die  Unterlassung  dieser  Ablieferung  (§.  7.)  zieht  zwar  keine  befondere
Strafe  nach  sich,  macht  aber  den  Betreffenden  wegen  des  daraus  entstandenen
Schadens  verantwortlich.

§K.  O.  Den  F§F.  267.  in  Verbindung  mit  §.  1381.  und  g.  1382.  des  20sten
Titels  des  2ten  Theils  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmen  Wir  näher  dahin,
daß  die  Strafe  des  §.  267.  nicht  blos  bei  den  darin  beispielsweise  genannten  Arten
von  Papieren,  sondern  auch  bei  allen  anderen  zur  Anwendung  kommen  soll,
welche  von  Uns  zum  öffentlichen  Umlauf  bestimmt  sind.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen,  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  Berlin,  den  Sten  April  1823.

L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.

(No.  795.)
        <pb n="53" />
        (No.  795.)  Verordnung  betreffend  Abänderungen  der  Erhebungsrolle  vom  25sten  Oktober

18321.  für  die  Provinzen  Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Schlesien,  Posen  und  Sachsen.  Vom  10#ten  April  1323.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Prcußen  rc.  .

haben,  um  das  Wohl  Unsrer  getreuen  Unterthanen  in  dem  östlichen  Theile  Unfrer
Monarchie  zu  befördern,  einige  Veränderungen  in  der  am  25sten  Oktober  1821.
vollzogenen  Erhebungsrolle  für  nöthig  erachtet.

Wir  verordnen  demnach,  daß  die  gegenwärtigen  Bestimmungen  für  die
Provinzen  Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,
  Posen  und  Sachsen,  in  soweit,  als  nicht  bestehende  Staatsverträge
eine  Ausnahme  begründen,  in  Kraft  treten,  und  so  lange  zur  Richtschnur  dienen
sollen,  als  nicht  besondere  Abkommen  mit  den  angränzenden  Staaten  getroffen
seyn  werden.

Da  übrigens  der  mit  der  Krone  Rußland  am  loten  Dezember  1818.  geschlossene
  Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  außer  Kraft  gerreten,  und  noch
keine  anderweitige  Uebereinkunft  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  des  zu  Wien
am  Zten  Mai  1815.  unterzeichneten  Traktats,  in  Beziehung  auf  Handel  und
Kunsifleiß  der  Polnischen  Provinzen,  Preußens  und  Rußlands,  getroffen  ist;  so“
sollen  die,  durch  die  gegenwärtige  Verordnung,  für  die  Linie  von  der  Oslsee  bei
Memel  bis  zur  Gränze  gegen  den  Freistaat  Krakau,  besonders  angeordneten  Abgabensätze,
  bis  zu  diesem  Zeitpunkte,  erhoben  werden.

I.  Von  folgenden,  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle  vom  2ösien
Oktober  1821  aufgeführten  Gegenständen  sollen,  in  den  Gränz-Zollstellen
der  vorbemerkten  sieben  Provinzen,  mit  Ausschluß  derjenigen  an  der  Linie
von  der  Ostsee  bei  Memel  bis  zur  Gränze  gegen  den  Freistaat  Krakau,  die
beigesetzten  Gefälle,  slatt  der  in  der  Erhebungsrolle  vorgeschriebenen,  erhoben
  werden:

Jahrgang  '1827.  I
        <pb n="54" />
        46

 

 

Positio-  ichAbgabensätze
nen  der  B  encnnung  Genicht  beim
Erhe-  der  oder  Emn-  us
bungs-  Gegenstände  Anzahl.  gang.sgang.
Rolle.  9  st  EII
9.  a)  Gerste,  gemaͤlztes  Getreide,  Heidekorn  oder  Buchb
  weizen,  Hafer,  Roggen,  Weizen,  desgleichen
Spelz  oder  Dinkel,  Huͤlsenfruͤchte,  als:  Bohnen,
Erbsen,  Linsen  und  Wicken  ..  1  Schfl.—3
Anmerk.  Wegen  der  Quantitäten,  die  frei  von  Eingangs-Abgaben
  eingehen  können,  gelten  auch  beim
Getreide  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.
Vorgenannte  Gegenstände,  seewärts  eingehend,
zahlen  ..·...  lSchfl.—5—-37.b)Ochsenuantiere.................·............
  Scherz-—-37.c)KüheundFersen-..............................
  Stack2————
37.«1,«chincsVich
1)Schweine,exclusiveSpanferkel........  Stück—15——
2)Kälber,Schaafoieh,Spanfckkel,3iegen.St:ick——5——
Anmerk.  Rindvieh,  und  Schwarzvieh  aus  dem  Freistaat
  Krakau,  der  Moldau  und  den  Oesterreichischen
Staaten,  müssen  mit  Ursprungszeugnissen  der  Behorden
  versehen  seyn.

 

 

 

 

 

 

II.  Von  folgenden  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle  vom  25sen  Okfober
  182  I.  aufgeführten  Gegenständen,  sollen  auf  der  Linie  von  der  Osisce
bei  Memel  bis  zur  Gränze  gegen  den  Freistaat  Krakau  die  beigesetzten  Gefälle,
statt  der  in  der  Erhebungsrolle  vorgeschriebenen,  erhoben  werden:

 

 

Positio-  «  --2u-abmsde

legen  der  B  en  #ern  nung  #er  eo  e

rhe-  er  oder  —  —

Ein-  s  Ausbunge-

  Ge  gen  st  aͤnd  e.  Anzahl.aug.  gang.

Molle.  E—W—l

2.  a)  Rohe  Bammwollll  .  1  Zene.3
0.  o)Gertte,  gemälztes  Getreide,  Heidekorn  oder  Buchb)ßeizen,
  Hafer,  Roggen,  Weizen,  desgleichen

9  Spelz  oder  Dinkel,  Huͤlsenfruͤchte,  als:  Bohnen,  «  .
Er'sen,  Linsen  und  Wicken  1  Schfl.  5  ——

Anmerk.  Wegen  der  Quantitäten,  die  frei  von  Eingangs-Abgaben
  eingehen  können,  gelten  auch  beim

 

Getreide  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

 

 

IO.  a)
        <pb n="55" />
        ositio-  Abgabensätze
“7*  B  e  n  c  n  n  u  n  g  Gewicht  Arim  D1  "
Erbez  der  oder  Ein-—-u—
ung0=  ege  aände.  Anzahl.gang.]gang.
Volle.  Gegenst  d  "#’„
10.  a)  Grünes  Hohlgllssss  .  .  .  ..  ...  EEEE
10.  b)  Weißes  Hohlglas,  Tafelglas,  ohne  Unterschied  der
Fareee  .  ..  1  JZent.□
Hädute  und  Felle,  rohe,  zahlen  den  allgemeinen  Ausgangssatz
  vo0ooo  ..  .  .  ..  —10
12.  a)  Farbehölzer  in  Blöcken  und  geraspelt,  desgleichen
Korkholz,  Pockholz,  Buxbaum,  Fernambuk  und
alle  außereuropaͤische  Tischlerhoͤlzer  1  Zent.—4
15.  Karden  oder  Weberdistten  1  Zent.—2—
21.  4),  Alte  Leimvand,  (Lumpen)  zur  Papier-Fabrikation,
zahlt  die  allgemeine  Ausgangs-Abgabe  von  1  Zent.½
22.  Lichte  (Talg-Wachs=  und  Wallrath..t)  .  1  Zentn.  6  —
20.  a)Graues  Lösch=  und  Packpapir  1  Zentn–
20.  b),  Ordinaires,  kleines,  halbweißes  Druckpapier,  auch
weißes  und  gefärbtes  Packpapier  und  Pappdeckel!  Zent3–
30.  2)emcine  weiße  Seifeer  ..  .  .  ..  1  Zentn.
30.  b)Grüne  und  schwarze  Seiseee  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  Zentn—
34.  Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  .  .  .  .  ..  1  Zentn.
30.  c)  Gemeine  Töpferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegel.  en#.
37.  *  Ochsen,  Stiere,  Kühe  und  Fersen  .  Stäck
37.  ZKleines  Vich
1)  Schweine,  exclusive  Spanferkel.  Stückk
2)  Kälber,  Schaafvieh,  Spanferkel,  Ziegen.  Stüc.
30.  a)  Rohe  Schaafwolle  zahlt  den  allgemein  bestimmten
Ausgangssatzoon  .  .  ...  1  Sentn.—3- 



 

III.  Seatt  der  Ausnahmen  von  den  allgemeinen  Bestimmungen  in  Betreff  der

Durchfuhr-Abgaben,  welche  die  dritte  Abtheilung  der  Erhebungsrolle,  in

dem  Tarif  No.  I.  enthält,  wird  Folgendes  bestimmt:

I)  die  Position  I.  des  Tarifs  I.  bleibt  unverändert;

2)  die  übrigen  Posstionen  dieses  Tarifs  werden  außer  Kraft  gesetzt,  so  daß
alle  unter  Posttion  I.  desselben  nicht  begriffene  Gegenstände  die  Durchgangs-Abgaben
  nach  den  folgenden  Sätzen  zahlen:

a)  von  Apfelsinen,  Citronen,  Corinthen,  Datteln,  Feigen,  Granaten,
  Kastanien,  Limonien,  Lorbeeren  und  Lorbeerblättern,
Mandeln,  Pomeranzen  und  Pomeranzenschaalen  und  Speiseöl

und  Wein,  vom  Centner  Brutto  Ein

Thalerz;
b)  von
        <pb n="56" />
        b)  von  rohen  Haͤuten,  Fellen  und  Haaren,  desgleichen  von  Heringen,
vom  Centner  Brutto.  ..  ....  ..  ...  Ein  halber  Thaler;
o)  alle  andere  Gegenstaͤnde  werden  nach  den  Beñimmungen  der  ersten
und  zweiten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle  vom  25sien  Oktober
1821.  und  ihren  Deklarationen  behandelt,  sofern  sie  durch  dieselbe
  aber  beim  Eingange  hoͤher  als  mit  Zwei  Thalern  vom
Centner  belegt  sind,  wird  davon  erhoben  an  Durchgangs-Abgabe
  ............  Zwei  Thaler  vom  Centner
  Brutto.
Die  Bestimmung  dieser  Anordnungen  kommt  von  dem  Tage  an  in  Anwendung,
  wo  sie  den  Steuerstellen  bekannt  werden.

Gegeben  Berlin,  den  Loten  April  1823.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  Gr.  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
Gr.  v.  Lottum.  v.  Klewiz.  Gr.  v.  Bernstorff.
        <pb n="57" />
        Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staate#u#.5

 

No.  8.—

 

(No.  796.)  Gesetz  wegen  Regulirung  ber  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnlsse  im
Großherzogthum  Posen,  den  mit  Westpreußen  wleder  vereinigten  Distrik,
ten,  dem  Kalm=  und  Michelauschen  Kreise  und  in  dem  Landgebiet  der
Stadt  Thorn.  Vom  8ten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

haben  in  Unseren  Patenten  vom  olten  November  1816.  wegen  Wiedereinführung
des  Allgemeinen  Landrechts  in  das  Großherzogthum  Posen  und  in  die  mit  Westpreußen
  wieder  vereinigten  Distrikte,  den  Kulm=  und  Michelauschen  Kreis  und
die  Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gebiet,  eine  besondere  Verordnung  über  die  Art  und
Weise  vorbehalten,  wie  in  diesen  Landestheilen  das  Edikt  wegen  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  vom  L#ten  September  181I.  und
dessen  Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.  mit  Beachtung  der  Gerechtsame
aller  Betheiligten  in  Anwendung  zu  bringen  sey.  Nachdem  Wir  hierüber  und
über  die  Einführung  der  Ablösungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  die  Provinzialbehörden
  und  sachkundigen  Männer  aus  den  Einsassen  der  betheiligten  Klassen,
  auch  Unseren  Staatsrath,  mit  ihrem  Gutachten  vernommen  haben;  so  verordnen
  Wir  deshalb  für  erwähnte  Landestheile,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  Bauergütern,  die  zeitpachtweise  oder  als  Zeit-Emphpteusen
  oder  als  Laßgüter  besessen  werden.

S.  I.  Die  bisher  zu  Eigenthums-,  Erbzing=  oder  Erbpachtsrechten  noch
nicht  verliehenen  bäuerlichen  Ackernahrungen  sollen  den  Wirthen,  welche
dieselben  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  als  Zeitpächter  oder  Zeit-Emphyteuten
mit  oder  ohne  Befugniß,  nach  Ablauf  der  im  Kontrakte  bestimmten  Frist  die  neue
Verleihung  zu  fordern,  oder  als  Laßbesitzer  im  Sinne  des  F.  626.  u.  folg.
Tit.  2I.  Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht  erblichen
  Rechten,  rechtmäßig  besitzen,  zu  Eigenthumsrechten  verliehen,  und  die  auf

Jahrgang  1823.  Kl.  den

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29  sten  April  1823.)
        <pb n="58" />
        —  50  2

den  Stellen  haftenden  Dlenste  und  andern  gutsherrlichen  Leistungen  und  Abgaben
abgelöset  werden.

Dies  soll  sowohl  in  Unsern  Domainen  und  den  Gütern  der  Stadtgemeinen,
der  Kirchengesellschaften,  frommen  und  milden  Stiftungen  u.  s.  w.  als  auch  in
den  Privatgütern  Statt  finden.  Doch  dürfen  die  Besittzer  jener  bauerlichen  Nahrungen
  das  Eigenthum  eigenmcchtig  nicht  ergreifen,  noch  die  bisherigen  Verbindlichkeiten
  zur  Leistung  und  Abführung  ihrer  Oienste  und  Abgaben  verweigern,  oder
sich  eigenbeliebige  AbTSnderungen  in  der  bisherigen  Art  und  Weise  der  Abtragung
erlauben.  Wir  befehlen  ihnen  vielmehr  ernstlich,  bei  Vermeidung  der  in  den
Gesetzen  wegen  unerlaubter  Selbsthülfe  und  Widersetzlichkeit  bestimmten  Nachtheile
  und  Strafen,  mit  der  Leistung  ihrer  Dienste  und  der  Abführung  ihrer  Abgaben
  so  lange  pünktlich  sortzufahren,  bis  die  anderweitige  Regulirung  ihrer
Verhältnisse  durch  Vergleich  oder  durch  die  bestellte  Generalkommission  zu  Stande
gebrachr,  und  der  Zeitpunkt  der  Ausführung  gekommen  ist.

Fasihere  &amp;amp;.  2.  Für  Ackernahrungen  sollen  diejenigen  Stellen  geachtet  werder“
  Srellic,  den,  deren  Hauptbestimmung  es  ist,  ihren  Inhaber  als  selbstständigen  Ackerh
  eich,  dee-  die=  wirth  zu  ernähren.  Das  Daseyn  dieser  Bestimmung  ist  dann  anzunehmen,  wenn
wendung  in-  entweder  von  der  Stelle  Spanndienste  geleistet  werden  müssen,  oder  wenn  der
Besitzer  bisher  gewöhnlich  zu  deren  Bewinhschaftung  Zugvieh  (Perde  oder
Rindvieh)  gehalten  hat,  oder  solches  zu  deren  Bewirthschaftung  fortdauernd
erforderlich  ist.  Ist  aber  keine  von  diesen  drei  Beslimmungen  bei  der  Stelle  vorhanden;
  so  gehört  sie  zur  Klasse  der  Dienst-Familienstellen.  Diese  letztern  unterliegen
  dem  gegenwärtigen  Gesetze  nicht.
C  &amp;amp;.  3.  Für  bäuerlich  werden
A.  diejenigen  Ackernahrungen  gehalten,  welche  entweder:

1)  zu  den  schon  in  den  Jahren  1772.  und  1773.  von  Uns  in  Besitz  genommenen
  Landestheilen  gehörig,  in  den  während  dieses  Besitzes  ausgenommenen
Steuer-Anschlägen  und  Steuerrollen  zur  bäuerlichen  Hufensteuer  oder  doch
als  Danniker,  Ratayer  u.  s.  w.  zu  Schutzgeld  veranschlagt  sind;

oder
2)  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  entweder
a)  mit  Diensten  zur  Bewirthschaftung  eines  herrschaftlichen  Gutes  belaster
sind,  oder
b)  als  zur  Kultur  ausgesetzte  Güter  (Laßgüter)  im  Sinne  des  §K.  626.  u.  folg.
Tit.  21I.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht
erblichen  Rechten,  besessen  worden.
#  4.  Für  bäuerlich  werden  ferner
B.  auch  dicjenigen  Ackernahrungen  gehalten,  die  zwar  frei  von  herrschaftlichen
Diensien  als  sogenannte  emphytemische  Güter  auf  bestimmte  Jahre  oder
Geschlechtsfolgen,  mit  oder  ohne  Befugniß,  nach  Ablauf  der  Frist  die  Verlän-=
        <pb n="59" />
        —  51  —

laͤngerung  des  Kontrakts  fordern  zu  koͤnnen,  oder  als  Zeitpachtguͤter  besessen
werden,  jedoch  nur  einen  Flaͤcheninhalt  von  Zweihundert  Preußischen  Morgen
an  Gaͤrten,  Ackerlaͤndereien  und  Wiesen,  oder  weniger  haben,  wenn  entweder

1)  die  Besitzer  solcher  Stellen  in  Steuer-  oder  sonstigen  amtlichen  Verzeichnissen,

2)

3

Urbarien  und  Praͤstationstabellen,  in  Verleihungsbriefen  oder  Kontrakten,
als  Leute  baͤuerlichen  Standes  (Stan  chlopski),  oder  die  Besitzungen  selbst
als  solche,  die  von  Leuten  baͤuerlichen  Standes  besessen  werden,  mit  gemeinprovinziell
  oder  örtlich-üblichen  Benennungen  bezeichnet  sind.  Zu  den  Bezeichnungen
  dieser  Art  gehören  folgende  Benennungen,  und  zwar  in  deutscher
Sprache  und  Mundart:  Bauer,  Halbbauer,  Hüfner,  Halbhüfner,  Meier,
Halbmeier,  Kossäthen,  Kothsassen,  Gärtner,  Danniker,  Ratayer  u.  s.  w.

und  in  pohlnischer  Sprache:
chlop,  kmiec,  okupnik,  pötrolnik,  pölownik,  pôllanik,  polslednik,
chatnik,  komornik,  zagrodnik,  chalupnik,  u.  s.  w.

oder
dergleichen  Ackernahrungen  sowohl  bei  Bekanntmachung  der  Verfassungs-Urkunde
  des  vormaligen  Herzogthums  Warschau  vom  22sten  Juli  1807.
als  auch  in  der  Person  des  vorhergehenden  Wirthes,  von  einem  Erbunterthänigen,


oder
solche  bei  Bekanntmachung  der  Herzoglich-Warschauischen  Verordnung  vom
2lsten  Dezember  1807.  wegen  näherer  Bestimmung  der  Folgen  der  aufgehobenen
  Erbunterthänigkeit  auf  die  zu  §.  3.  Nr.  2.  gedachte  Weise  besessen
wurden.

§.  5ö.  Sind  auch  bei  Bauergütern  die  §#.  2  —  4.  genannten  Eigenschaften

  anzutreffen;  so  sind  doch  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen:

1)  diejenigen  Bauerhöfe,  welche  bereits  vor  Publikation  der  Kabinetsorder

vom  öten  Mai  1810.,  betreffend  die  Rechte  und  Pflichten  der  bäuerlichen
Wirthe  in  dem  Großherzogthum  Posen,  von  den  Gutsherren  eingezogen
worden,  imgleichen  diejenigen  besonderen  bäauerlichen  Etablissements,  welche
erst  nach  jenem  Termin  von  den  Gutsherren  gegründet  und  errichtet  sind;

2)  diejenigen  Bauernahrungen,  zu  deren  Einziehung  Unsere  Landes-Polzzeibehörden

  bereits  vor  Verkündung  dieses  Gesetzes  die  Genehmigung  ertheilt
haben.
§.  6.  Diejenigen  Inhaber  von  Bauerhöfen,  welche  ihre  Rechte  zum

K  2  dazu

Räheere

Besicz  nicht  unmittelbar  von  dem  Gutsherrn,  sondern  von  einem  Wirthe  des  Beeichung,
Bauerhofes  herleiten,  der  seinerseits  dem  Gutsherrn  wegen  der  gutsherrlichen  senthume  An-Leisiungen
  unmittelbar  verhaftet  ist,  können  auf  die  Verleihung  des  Eigenthums  kigeen  Inhaund
  Regulirung  ihrer  Verhältnisse  nach  Maaßgabe  des  jetzigen  Gesetzes  nicht  An-  ber.

spruch  machen.  In  wiefern  derjenige,  von  welchem  jene  ihre  Rechte  herleiten,
        <pb n="60" />
        dazu  befugt  sey,  ist  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  beurtheilen.  Gleichmaͤßig
  koͤnnen  Paͤchter  von  Pfarr-  oder  Kirchenlaͤndereien  die  Verleihung  des
Eigenthums  rc.  nicht  verlangen;  gehören  aber  zur  Pfarre  Bauerhöfe,  die  der
Marrer  benutzt  und  wovon  das  Ober-Eigenthum  einem  Dritten  zustehet,  oder
worauf  die  Parre  die  gutsherrlichen  Rechte  hat,  so  unterliegen  diese  dem  jetzigen
Gesetz.

§.  7.  Auch  diejenigen,  deren  Besitz=  oder  Benutzungsrecht  schon  zur  Zeit
der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  auf  eine  rechtsbeständige  Art  gekündigt  war,
haben  keine  Ansprüche  auf  die  Ueberlassung  des  Hofes.  Hat  Jemand  nachher
ein  Recht  zum  künftigen  Besitz  des  Hofes  erlangt;  so  muß  demselben  unter  den
gesetzlichen  Bedingungen  der  Hof  eigenthümlich  überwrgen  werden.  Ist  ein  solches
  Recht  noch  nicht  verliehen,  so  treten  die  Vorschriften  der  ##  O0.  und  100.  ein.

##.  8.  Besitzt  der  Inhaber  die  Stelle  nicht  aus  eigenem  Rechte,  sondern
als  Interimswirth  für  einen  andern,  so  kommt  der  Eigenthums-Anspruch  nicht
ihm,  vielmehr  demjenigen  zu,  welchem  der  Besittzer  solche  wieder  herauszugeben
verpflichtet  ist.

&amp;amp;.  Wenn  Alter  oder  körperliche  Gebrechen  den  zeitherigen  Nießbraucher
  an  der  Eigenthums=  Erwerbung  oder  Fortsetzung  des  Besitzes  zu  nicht
eigenthümlichen  Rechten  hindern,  so  hat  derselbe  Anspruch  auf  einen  lebenslänglichen
  Altentheil  (Auszug),  dessen  Gewährung  nach  dem  Herkommen  des  Orts,
und  wo  dieses  nicht  entscheidet,  nach  billigem  Ermessen  der  zum  Behuf  der  Auseinandersetzungen
  zu  errichtenden  Generalkommission,  der  Annehmer  des  Hofes
sich  nicht  entziehen  kann.

K  10.  Hat  in  diesem  Fall  der  zeitherige  Nießbraucher  zur  Annahme
bes  Hofes  tüchtige  Kinder,  so  steht  ihm  unter  selbigen  die  Wahl  des  künftigen
  Besitzers  frei.

&amp;amp;#.  II.  Die  Auseinandersetzung  wegen  Verleihung  des  Eigenthums  an
die  bäuerlichen  Wirthe  und  Entschadigung  der  Gutsherrschaft  für  die  ihr  davon
zuständigen  Nutzungen,  kann  jeder  von  beiden  Theilen,  sowohl  die  Gutsherrschaft
gegen  alle  oder  einzelne,  als  die  bauerlichen  Wirthe  einzeln  oder  in  der  Gesammtheit,
  sogleich  nach  Verkündung  dieses  Gesetzes,  verlangen.

„  sfrinen  §.  12.  Wir  wünschen,  daß  diese  Auseinandersetzungen  vorzugsweise
in  e  des  durch  gütige  Einigung  zu  Stande  gebracht  werden,  und  um  diese  zu  befördem,

rgeiche,  sollen  in  jedem  Kreise  Behörden  zur  Vermittelung  derselben  angeordnet  werden.

ülfe  der  B
Säbtene  .  110.)

Behürde.  §.  13.  Sofern  alfo  die  Betheiligten  sich  nicht  selbst  güctlich  auseinandersetzen,
  müssen  sie  sich  zuvörderst  an  diese  Behörden  wenden,  damit  dieselben  einen
zu  stiftenden  Vergleich  vermitteln.

H.  14.  Es  bedarf  zu  dem  Ende  keiner  Vermessung  und  förmlichen  A
schaͤtzung,  sondern  es  haͤngt  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Vermittler  ab,

3)  Provolationsrecht.
        <pb n="61" />
        welchem  andern  kuͤrzeren  Wege  sie  sich  von  den  Gegenstaͤnden  der  Auseinandersetzung
  und  von  dem  Sachyverhaͤltnisse  zuverlaͤssige  Kenntniß  verschaffen  wollen.

§S.  15.  Die  Art  und  Weise  der  Auseinandersetzung,  welche  Bestandtheile
naͤmlich  und  welche  Zubehoͤrungen  des  Hofes,  oder  welche  andere  Grundstuͤcke
den  baͤuerlichen  Wirthen  Statt  derselben  zu  Eigenthums--Rechten  uͤberlassen  werden
sollen,  und  welche  Entschaͤdigungen  sie  der  Gutsherrschaft  dafuͤr  und  fuͤr  den
Verlust  ihrer  bisherigen  Nutzungen  zu  leisten  haben,  bleibt  der  freien  Verei  -
gung  der  Interessenten  überlassen.

Sie  können  sich  diese  Entschadigungen  durch  Land,  durch  Korn,  durch
Geld,  oder  kheils  durch  Land,  theils  durch  Inventarienstücke,  theils  durch  Korn,
theils  durch  Geld,  theils  auch  durch  noch  eine  Zeitlang  beizubehaltende  Dienste
  gewähren.

§.  10.  Ihre  desfallsigen  Abreden  unterliegen  jedoch  folgenden  Einschränkungen:


1)  Die  Gutsherrschaft  kann  zu  ihrer  Entschddigung  niemals  mehr,  als  die
Hälfte  der  zum  Bauerhofe  gehörigen  Ländereien  an  Aeckern,  Wiesen  und
Hütungen  einziehen,  dieses  aber  auch  nur  in  sofern,  als  bei  dem  Banerbofe
  an  Aeckern  und  Wiesen  so  viel  verbleibt,  als  nothwendig  ist,  um  für
ein  Gespann  von  zwei  tüchtigen  Zugochsen  zulängliche  Arbeit  zu  gewähren.

2)  Der  Bauerhof  und  die  dabei  verbleibenden  Ländereien  müssen  den  Erwerbern
  zum  vollen  Eigenthum  überlassen  werden;  die  Ueberlassung  zu  Erbzins=
  oder  Erbpachts-Recht  wird,  da  sie  die  freie  Verfügung  beschränkt
und  neue  Verwickelungen  herbeiführt,,  ausgeschlossen.

3)  Der  Vorbehalt  von  Dominial-Zehnten  und  von  Laudemien  bei  Besitz-Peränderungen
  ist  unzulässig.

Der  Vorbehalt  von  Diensten  findet  nicht  für  immerwährende  Zeit  Statt,
es  muß  vielmehr  allemal  in  dem  Vertrage  bestimmt  werden,  wann  sie
zur  Ablösung  kommen  können,  und  dieser  Zeitraum  darf  nie  über  vier
und  zwanzig  Jahre,  vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,
  hinausgehen.

5)  Immer  müssen  die  vorzubehaltenden  Diensie,  wenn  nicht  nach  dem  Gegenstande
  der  Arbeit  und  deren  Umfang,  doch  nach  Tagen,  auch  wie  viele
deren  in  einem  oder  dem  andern  Falle  wochentlich  geleistet  werden  sollen,
bestimmt  werden.

6)  Mit  Ausnahme  der  Erndiezeit  dürfen  die  beizubehaltenden  Dienste  nicht
mehr  als  wöchentlich  drei  Mannahandtage  betragen;  für  die  ersten  drei  Jahre
nach  der  Vollziehung  des  Auseinandersetzungs=  Rezesses  soll  es  jedoch  zulässig
  sepyn,  sich  außer  diesen  Handdiensten  wöchentlich  noch  drei  Spanntage
  vorzubehalten.

7)  Für
        <pb n="62" />
        —  54  —

7)  Fär  die  Erndtezeit  können  die  drei  Handtage  in  der  Woche  verdoppelt

werden,  welche  dann  aber  mit  zwei  Manns=  und  vier  Frauenstage  geleistet
  werden  können.

8)  Sind  keine  Spanndienste  vorbehalten,  oder  ist  der  dreijährige  Zeitraum,  für

welchen  deren  Vorbehalt  zulässig  ist,  verflossen,  so  können  in  der  Erndtezeit
Handtage  in  Spanntage  verwandelt  werden,  und  es  werden  solchenfalls
die  Handtage  mit  Spanntagen  nach  dem  Gewichte  von  Zwölf  Berliner
Scheffeln  Roggen  ausgeglichen,  dergestalt,  daß,  wenn  die  an  einem  Tage
geleisteten  Erndtefuhren  einzeln  dieses  Gewicht  betragen,  für  einen  solchen
Spanntag  drei  Mannshandtage  abgerechnet  werden,  wogegen,  wenn  die  Ladung
der  Erndtefuhren  größer  oder  kleiner  ist,  nach  Verhältniß  des  Mehr=  oder
Minderbetrages  eine  verhältnißmäßig  größere  oder  kleinere  Anzahl  Handtage
  abzurechnen  ist.

0)  Auch  können  in  den  Wintermonaten  vom  Asten  Dezember  bis  den  Isten

10)

11

Maͤrz  zum  Verfahren  des  Getreides  statt  der  drei  Handtage,  Spanntage,
jedoch  nie  uͤber  eine  Entfernung  von  sechs  Meilen,  und  uͤberhaupt  von
jedem  baͤuerlichen  Wirthe  nie  mehr  als  sechs  solcher  Fuhren  fuͤr  jeden
Winter,  gefordert  werden.  Das  Maaß  der  Ladung  muß  jedesmal  im
Vertrage  bestimmt  seyn,  und  darf  für  jede  zweispännige  Fuhre  das  Gewicht
  von  zwölf  Berliner  Scheffeln  Roggen  nicht  überschreiten.  Bei  diesem
  Betrage  einer  Ladung  werden  vier  Meilen,  nämlich  zwei  Meilen  des
Hinwegs  und  zwei  Meilen  des  Rückwegs,  drei  Mannshandtagen  gleich
eachtet.
die  Bespannung  muß  in  allen  Fällen  so  angenommen  werden,  wie  sie
der  bäuerliche  Wirth,  ohne  Rücksicht  auf  den  Dienst,  zur  zweckmäßigen
Bewirthschaftung  seines  Hofes  hält,  also  nach  Verschiedenheit  der  Fälle
mit  Ochsen  oder  Merden,  zwei-,  drei=  oder  vierspännig.  Auch  kann  der
bauerliche  Wirth,  mit  Ausnahme  des  No.  0.  gedachten  Falles,  niemals
in  dem  Auseinandersetzungs-Rezeß  zum  voraus  verpflichtet  werden,  über
das  No.  6.  und  7.  bestimmte  Maaß  hinaus  rückständig  gebliebene  Dienste
nachzuleisten,  sondern  nur  dazu,  die  versäumten  Leistungen  in  den  gesetzlich
dazu  geeigneten  Fällen  zu  vergüten,  dessen  ungeachtet  bleibt  es  aber  hinkerher
  für  jeden  einzelnen  vorkommenden  Fall  versäumter  oder  ausgesetzter
Dienste  den  Betheiligten  ganzlich  überlassen,  sich  deshalb  auf  jede  beliebige
Art  in  Güte  auszugleichen.
Größere  als  die  oben  bestimmten  Dienstleistungen  sind  nur  zulässig,  wenn
die  Kreis-Vermittelungs-Behörde  sich  von  der  Nothwendigkeit,  daß  sie
geleistet  werden  müssen,  imgleichen  von  der  Fähigkeit  des  bauerlichen
Wirthes,  sie  ohne  besondern  Nachtheil  für  den  regelmäßigen  Betrieb
seiner  Wirthschaft  abzudienen,  befriedigende  Ueberzeugung  verschafft.
12)  Das
        <pb n="63" />
        —  55  –4

12)  Das  Maaß  der  bisher  geleisteten  Dienste  darf  nur  dann  vergrößert  werden,
  wenn  der  Gutsherr  bei  der  Auseinandersetzung  von  seinem  Vorwerksoder
  von  dem  bäuerlichen  Entschädigungs-Lande  einem  Bauerhofe  neue
Ländereien  beilegt,  welchen  Falls  überhaupt  verhaltnißmäßig  mehr  Dienste
auf  die  No.  J.  bestimmten  Jahre  vorbehalten  werden  können.

13)  Da,  wo  der  Berechtigte  die  Hälfte  der  Ländereien  des  Verpflichteten  eingezogen
  hat,  darf  das  Maaß  der  beizubehaltenden  Dienste  nicht  die  Hälfte
der  früher  geleisteten  überschreiten.

14)  Außer  vorbemerbten  Diensten  dürfen  keine  die  persönliche  Freiheit  beschränkende
  Leistungen  festgesetzt  werden.

15)  Bedingt  sich  der  Gutsherr  eine  Korn=  oder  Geldrente  vor,  so  hat  solche
die  Nat#ur  einer  ablslichen  und  bei  vorkommenden  Vereinzelungen  theilbaren
  Real-Abgabe.

16)  Abreden  gegen  die  in  den  I#.  ö5.  bis  61.  gegebenen  Bestimmungen,  wegen
  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  sind  unzulässig.

##.  17.  In  jedem  Falle,  wo  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  muß  der
Auseinandersetzungs-Rezeß  gerichtlich  vollzogen  und  der  Generalkommission  zur
Prüfung  und  Bestatigung  eingereicht  werden.

S  18.  Die  Generalkommission  kann  auf  einseitige  Anträge  der  Guts-  Pe  rsin
herren  oder  der  Bauern  nur  dann  zur  Auseinandersetzung  schreiten,  wenn  durch  ein  —  —
Arcest  der  Kreis-Vermineelungsbehörde  nachgewiesen  wird,  dat  die  Bemühungen  #lkommis
der  letzteren,  einen  Auseinandersetzungs-Bergleich  zu  stiften,  ohne  Erfolg  geblie
ben  sind.  Wird  aber  von  beiden  Theilen  der  Antrag  auf  Auseinandersetzung  bei
der  Generalkommission  angebracht,  so  muß  sie  solche  sofort  einleiten.

§.  10.  Dabei  und  bei  ihren  Entscheidungen  muß  sie  sich  die  im  S.  16.
enthaltenen  und  die  in  dem  Folgenden  ertheilten  Vorschriften,  jene  des  F.  16.
jedoch  nur  in  sofern,  als  sie  durch  die  letzteren  nicht  abgeändert  sind,  zur  Richtschnur
  dienen  lassen.

.  20.  Der  Bauerhof  und  alle  nach  dem  rechtlichen  Besitzstande  bei  der)  He#genen.  31
Verkündung  dieses  Gesetzes  dazu  gehörige  Ländereien,  Gebäude  und  Inventarien=  einanderslücke
  machen  den  Gegenstand  der  Auseinandersetzung  aus,  und  wird  dabei  kein  sehunz.
Unterschied  zwischen  den  ursprünglich  zur  Stelle  gehörigen  und  den  später  von  der
Gutzsherrschaft  aus  dem  Bestande  ihrer  Vorwerks-Ländereien  dazu  gelegten  Pertinenzien
  gemacht.

§&amp;amp;#.  21.  Sind  mit  einem  Bauerhofe  besondere  nicht  auf  den  Landbau,
sondern  auf  andere  Nahrungen  abzweckende  Etablissements  oder  Gerechtigkeiten,
als  Mühlen,  Schmieden,  Krüge  u.  s.  w.  verbunden,  so  finden  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zwar  auf  die  Bestandtheile  des  Bauerhofes  Anwendung;  wegen
der  damit  verbundenen  Nahrungen  und  deren  Zubehbr  behält  es  aber  bei  dem
besondern  deshalb  bisher  bestandenen  Rechtsverhaleniß  sein  Bewenden.

§.  22.
        <pb n="64" />
        —  56  —

g.  22.  Die  Gebaͤude  verbleiben  dem  baͤuerlichen  Wirth,  und  muͤssen  ihm
bei  der  Ausfuͤhrung  der  Auseinandersetzung  von  dem  Gutsherrn  in  gutem  baulichen
  Zustande  uͤberliefert  werden,  von  diesem  Zeitpunkt  ab,  muß  sie  alsdann
jener  auf  seine  Gefahr  und  Kosten  unterhalten.

§.  23.  Erfolgt  aber  im  Falle  des  §.  2I.  eine  Trennung  des  Bauerhofes
und  der  damit  verbundenen  besonderen  Nahrung,  und  sind  bei  beiden  nur  gemeinschaftliche
  Gebäude;  so  müssen  die  Gebäude  derjenigen  Nahrung,  die  nach  dem
Ermessen  der  Generalkommission  die  erheblichste  ist,  verbleiben:  der  Gutsherr
muß  jedoch,  wenn  hiernach  keine  oder  nicht  die  erforderlichen  Wohn=  und  Wirthschafrs-Gebäude
  bei  dem  Bauerhofe  verbleiben,  den  Mangel  auf  seine  Kosten,  dem
K.  22.  gemäß,  ersetzen.

§.  24.  Sind  auf  der  Hofstelle  des  Bauern,  außer  den  bauerlichen  Wohnund
  Wirthschafts-Gebäuden,  abgesonderte,  dem  Gutsherrn  gehörige  Gebäude,
z.  B.  Tagelöhner-Wohnungen  2c.  2c.,  so  verbleiben  diese  dem  Gutshern.  Der
bduerliche  Besitzer  des  Hofes  kann  aber  verlangen,  daß  sie  auf  herrschaftlichen
Grund  versetzt  werden;  er  muß  jedoch  in  diesem  Falle  entweder  die  Versetzungskosten
  bezahlen,  oder  solche  auf  seine  Kosten  abbrechen  und  auf  den  ihm  angewiesenen
  Ort  aufbauen  lassen.  Bleibt  indessen  das  Gebaude  nach  der  Auseinandergüd
  noch  stehen,  und  ist  es  künftig  neu  aufzubauen,  so  kann  es  dann  nur  auf

errschaftlichen  Boden  gesetzt  werden.

g.  25.  Das  Eigenthum  des  dem  bauerlichen  Besitzer  verbleibenden  Theils
des  Hofes  erstreckt  sich  nicht  blos  auf  die  Oberfläche,  sondern  auch  auf  die  Fossilien,
in  sofern  sie  nach  den  Landes=  und  Provinzial-Gesetzen  dem  Eigenthümer  des
Bodens  zustehen.  Die  bereits  vor  der  Auseinandersetzung  aufgedeckten  Kalkbrüche,
Gruben  von  Mergel  oder  andern  mineralischen  Düngererden,  und  Torfstiche,  verbleiben
  jedoch  dem  Gutsêherrn,  so  wie  die  bauerlichen  Besitzer  das  Recht  zur  Mitbenutzung,
  zum  wirthschaftlichen  Gebrauch  oder  zum  Bedarf,  in  sofern  sie  es  vor
der  Auseinandersetzung  gehabt  haben,  behalten.  In  allen  Fdllen,  wo  dem
Gutsherrn  Fossilien  nach  der  Auseinandersetzung  auf  den  Grundstücken  der  bäuerlichen
  Interessenten  verbleiben,  müssen  diese  für  die  etwa  verlorene  Benutzung
der  Oberfläche  entschadigt  werden.

§.  26.  Bei  der  Auseinandersetzung  wegen  der  Eigenthumsverleihung
an  die  bäuerlichen  Wirthe  und  wegen  der  den  Gutsherren  gebührenden  Entschädigung
  müssen  auch  alle  Dienstbarkeitsrechte,  welche  den  bauerlichen  Wirthen  auf
herrschaftlichen,  und  umgekehrt  den  Gutsherren  auf  bauerlichen  Grundstücken  zustänoig
  sind,  mit  aufgehoben  werden.  Wie  weit  hierunter  den  bäuerlichen
Wirthen  noch  einstweilige  Hülfen  vorbehalten  werden  können,  ist  weiter  unten
(  .  07.)  bestimmt.

H.  27.  Mäühlen=  und  Getränke-Zwang,  Jagd  und  Fischerei,  sind  nicht
Gegenstände  der  Auseinandersetzung;  den  bäuerlichen  Wirthen  muß  jedoch  die

Fische-
        <pb n="65" />
        Fischerei  auf  solchen  Gewässern,  welche  von  den  ihnen  bei  der  Auseinandersetzung
verbleibenden  Grundstücken  eingeschlossen  sind,  in  sofern  sie  darauf  antragen,
immer  mit  überlassen  werden.

#+#  28.  Dem  Gutsherrn  gebührt  für  die  Eigenthums-Verleihung  an  die  b)  Gaunste
bduerlichen  Wirthe  und  für  seine  bisherigen  Nutzungen  vollständige  Entschädigung.

§.  20.  Diese  wird  nach  den  Leistungen  der  bäuerlichen  Wirthe,  mit  Hang

Berücksichtigung  der  gutsherrlichen  Gegenleistungen,  bestimmt.

K.  3S.  Hierbei  werden  der  Gutsherrschaft  zu  gute  gerechnet:

1)  Geldzinsen  der  bäuerlichen  Wirthe,  nach  dem  bisherigen  Betrage;
2)  Hand=  und  Spanndienste,  welche  zur  gewöhnlichen  Bewirthschaftung  des

3

4
5

6

7
8

—  —

)

Guts  in  den  drei  letzten  Jahren  vor  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  von  den
bauerlichen  Wirthen  wirklich  geleistet  worden  sind,  oder,  Falls  dies  nicht  zu
ermitteln  ist,  wie  solche  in  Gemäßheit  der  S.  315.  und  316.  Tit.  7.  Th.  II.
des  Allgemeinen  Landrechts  unter  Zugrundelegung  des  Zustandes  des  Gutes,
in  den  gedachten  drei  Jahren,  von  Sachverständigen  zu  bestimmen,  und
nach  den  8#.  31.  bis  36.  zu  berechnen  sind;
Dienste,  die  zur  gewöhnlichen  Bewirthschaftung  nicht  gehören,  sondern
nur  in  besonderen  Fällen,  als  bei  Bauten  oder  bei  anderen  außerordentlichen
  Gelegenheiten  vorkommen,  wobei  durch  Sachversiändige  der  jährliche
Betrag  nämlich  wieviel  Tage  und  welch  ein  Maaß  von  Arbeit  jährlich,
indem  ein  Jahr  in  das  andere  gerechnet  wird,  darauf  anzunehmen  ist,
und  zwar  wegen  der  Baudienste  mit  Berücksichtigung  der  §#.  120.  u.  f.
der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.,  sodann  aber
der  Werth  nach  F.  36.  zu  bestimmen  ist;
Fruchtleistungen  an  Roggen,  Gerste  und  Hafer  nach  dem  bisherigen  Betrage;

andere  Fruchtleistungen  einschließlich  der  nach  §.  30.  der  Ablösungs-Ordnung
vom  7ten  Juni  1821.  anzuschlagenden  Frucht-Zehnten,  welche  nach  Verhältniß
  ihres  wirthschaftlichen  Werths  zu  dem  des  Raoggens,  auf  Roggen
zu  berechnen  sind;
andere  Natural-Abgaben,  einschließlich  der  nach  F.  30.  der  Ablösungs-=Ordnung
  anzuschlagenden  Fleisch-Zehnten,  nach  FH.  38.  der  gedachten
Ordnung  zu  Roggen  berechnet;
die  nach  §.  20.  aufgehobenen  Berechtigungen  der  Gutsherrschaft  nach  der
von  Sachverständigen  anzuschlagenden  Nutzung;  und  endlich
der  in  Roggen  oder  Geld  auszudrückende  Grundzins  für  diejenigen  Ländereien
  und  Nutzungsgegensläinde,  welche  etwa  den  bäuerlichen  Wirthen  nach
S.  27.  und  H.  los.  zugelegt  worden.

#S3  1.  Der  Werth.,  der  nach  F.  30.  No.  2.  zur  gewöhnlichen  Bewirthschaftung

  des  Gutes  wirklich  geleisteten  oder  beziehungsweise  zu  bestim-Jabrgang
  1633.  e  menzur

  Ausmit-Elungen
  der
        <pb n="66" />
        menden  Spann=  und  Handdienste,  wird  allemal  (G.  35.  und  36.)  in  Roggenbestimmt.


§  32.  Sofern  diese  Dienste  ungemessen,  oder  blos  nach  Tagen  gemessen
  sind,  hat  die  Gutsherrschaft  die  Wahl,  ob  Behufs  der  Ermittelung  ihres
Werthes

blos  die  Zahl  der  wirklich  geleisteten  Spann=  und  Handdiensttage,
oder
b)  die  von  dem  Dienstpflichtigen  wirklich  beschaffte  Arbeit  zum  Grunde  gelegt
werden  soll.  In  dem  ersten  Falle  geschiehet  die  Werthsbestimmung  nach

K.  35.;  in  dem  zweiten  Falle  nach  den  im  F.  36.  enthaltenen  WVorschriften.

##.  33.  Nach  Gattung  und  Umfang  der  Arbeit  bereits  gemessene  Dienste
siud  allemal  nach  dem  Grundsatze  b.  des  F.  32.,  mithin  nach  den  Worschriften
des  §.  36.,  abzuschätzen.

#.  34.  Nach  eben  diesem  Grundsatze  §F.  32.  D.,  muß  auch,  im  Fall  der
Unmöglichkeit  der  Ausmiktelung  der  wirklich  bisher  geleisteten  Diensitage,  der
Werth  der  alsdann  nach  F.  30.  No.  2.  von  Sachversiändigen  zu  ermittelnden
Dienste  bestimmt  werden.

§.  35.  Damit,  im  Fall  der  Anwendung  des  Grundsatzes  a.,  des  F.  32.,
der  örtliche  Werth  eines  Diensttages  jederzeit  möglichst  richtig  geschätzt  werde,
soll  mit  Zuziehung  von  Deputirten  der  Gutsbesitzer  aus  denjenigen  Landestheilen,
für  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  gegeben  wird,  durch  Sachverständige  für  jede
der  verschiedenen  Arten  der  Spann=  und  Handtage,  im  Allgemeinen  nach  der
Maaßgabe,  wie  solche  in  den  gedachten  Landestheilen  einerseits  am  besten  und
andererseits  in  der  schlechtesten  Art  abgeleistet  zu  werden  pflegen,  ein  Maximum
und  ein  Minimum  ihres  Werthes  in  Roggen  ermittelt  und  durch  die  Amtsblätter
bekannt  gemacht  werden.  In  den  Grenzen  dieses  Marimum  und  Minimum  ist
alsdann  der  örtliche  Werth  eines  Diensttages  nach  Art  und  Maaßgabe  der  bisherigen
  Leistung  von  der  Generalkommission  zu  bestimmen.

##.  36.  Muß  die  Werthsermittelung  der  Dienste,  wegen  der  Wahl  des
Gutsherrn  (G.  32.),  oder  in  Folge  der  Vorschriften  der  98#.  33.  und  34.  nach
der  von  den  Dienstpflichtigen  bisher  beschafften  Arbeit  geschehen;  so  ist  das  Arbeitsquantum,
  wo  solches  nicht  schon  in  gemessenen  Diensten  feststehet  (§.  33.)  oder
ermittelt  ist  (I.  34.),  durch  Sachverständige  zu  ermitteln.  Auf  den  Grund  dieses
  Arbeitsbetrages  werden  aldann  die  Kosten  berechnet,  welche  der  Gutsherr
anwenden  muß,  um  durch  eigenes  Gespann,  Tagelöhner  und  Gesinde  die  bisher
durch  die  Dienste  beschaffte  Arbeit  selbst  zu  beschaffen.

#  37.  Muß  bei  zeitemphyteutischen  Gütern  mit  oder  ohne  Befugniß,
die  Erneuerung  des  Kontraktes  nach  Ablauf  bestimmter  Jahre  oder  nach  dem
Aussterben  gewisser  Geschlechtsfolgen  fordern  zu  können,  vertragsmäßig  oder
herkömmlich  ein  Einkanfsgeld  bezahlt  werden,  so  gebühret  der  Gutsherrschaft,

außer
        <pb n="67" />
        außer  den  ihr  nach  §.  30.  zu  berechnenden  Nutzungen,  eine  nach  §#.33.  bis  37.
der  Ablbsungsordnung  vom  7ten  Juni  1821.  zu  bestimmende  Enrschidigung.
Jedoch  hängt  es  von  der  Wahl  des  Verpflichteten  ab,  statt  der  im  F.  37.  a.  a.  O.
bestimmten  Kapitalszahlung  die  Zinsen  davon  zu  vier  Prozent  als  jährliche  Rente
zu  entrichten.

Muß  z.  B.  die  Erneuerung  alle  Dreißig  Jahre  gesucht  werden,  und
beträgt  das  Einkaufsgeld  Z##  Rthlr.  und  hat  der  gegenwärtige  Besitzer  funfzehn
Jahre  gewohnt;  so  beträgt  die  nach  K.  30.  der  Mblbsungsordnung  zu  übernehmende
  Nneeeeee  .  .  .  10Rthlr.
und  der  nach  §.  37.  a.  a.  O.  z  enrrichkende  Kapitalertrag  130  Athlr,
oder,  wenn  es  der  Verpflichtete  vorzieht,  start  dessen  Rente  zu  entrichten,

  dise  6
und  in  solchem  Falle  die  ganze  für  die  hergebrachte  Ernenerung  des
Kontraktes  zu  entrichtende  Entschädigung  jährlicg  16Rthlr.

§.  38.  Von  dem  Betrage  dieser  Leistungen  (§FF.  30.  bis  37.)  werden  i
Abzug  gebracht:

1I)  die  Geldvergütungen  oder  die  Raturalien,  welche  die  Gutsherrschaft  den
bauerlichen  Wirthen  nach  der  örtlichen  Verfassung  für  eine  oder  die  andere
Gattung  von  Leistungen  zu  gewähren  schuldig  war,  und  zwar,  je  nachdem
sie  jährlich  vorkommen  oder  nur  bei  gewissen  Gelegenheiten,  nach  dem  vorstehenden
  §.  30.  No.  2.  und  3.,  und  die  Naturalien,  in  sofern  sie  nicht
in  Korn  bestehen,  nach  F.  27.  und  28.  der  Ablösungsordnung;
Remissionen  und  Untersiützungen  bei  Unglücksfällen  und  Bauhülfen  nach  dem
von  Sachverständigen,  gemäß  den  bestehenden  Verpflichtungen  der  Gutsherrschaft
  und  örtlichen  Verhältnissen,  darauf  durchschnittlich  anzuschlagenden
  jährlichen  Betrage;

3)  die  öffentlichen  Lasten;

4)  der  reine  Ertrag,  in  Körnern,  der  von  der  Gutzherrschaft  den  bäuerlichen

Wirthen  vor  der  Eigenthumsverleihung,  ohne  verhältnißmäßigen  Erlaß

an  ihren  Abgaben  und  Leisiungen,  abgenommenen  Grundstücke  und

Nutzungsgeg  enstände;  4

der  reine  Eenog,  in  Körnern,  der  von  den  Gutsherren  nach  §&amp;amp;#.  26.  27.

und  40.  bis  42.  bei  der  Eigenthumsverleihung  zurückgenommenen  Ländereien

  und  Nutzungsgegensiände;

6)  die  Zinsen  zu  vier  Prozent  der  von  der  Gutsherrschaft  nach  K.  43.  zuräckgenommenen
  Inventarienstücke.

g.  30.  Die  solchergestalt  (§#.  30.  bis  38.  )  ausgemittelte  Entschädigung  .)  Entschh
kann,  in  sofern  sich  die  Betheiligten  nicht  über  eine  Abfindung  in  Kapikal  oder  zngsonst
  anders  einigen,  in  Land,  oder  in  Inventarienstücken,  oder  in  Rente,  oder

22  theil-2



5
        <pb n="68" />
        —  60  —

theilweise  in  einen  und  dem  anderen  zugleich  gefordert  werden.  Wie  weit  in
Abrechnung  darauf  auch  einstweilen  noch  Naturaldienste  vorbehalten  werden
koͤnnen,  ist  H.  49.  u.  folg.  bestimmt.

9.  40.  An  Land  kann  die  Gutsherrschaft  auf  Abschlag  der  ihr  gebuͤhrenden
  Entschaͤdigung  die  Haͤlfte  der  Aecker,  der  Wiesen,  der  besonderen  Huͤtungen
  Cdas  heißt,  die  außer  der  Acker=  und  Wiesenhütung  vorhanden  sind)  und
der  Waldungen,  und  zwar  bei  jeder  Gattung  in  Morgenzahl  und  Güte  nach  dem
Verhüältniß,  in  welchem  die  bäuerlichen  Wirthe  sie  bisher  besessen  haben,  zurücknehmen,
  in  sofern  nämlich

a)  an  Aeckern  und  Wiesen  soviel,  als  nothwendig  ist,  um  für  ein  Gespann  von
zwei  tüchtigen  Zugochsen  zulängliche  Arbeit  zu  gewähren,

b)  an  Hütung  so  viel,  als  für  den  Viebstand  der  bäuerlichen  Wirthe  erforderlich
  ist,  und

e)  an  Waldungen  oder  Waldslücken,  wo  solche  bei  den  Bauerhöfen  vorhanden
sind,  so  viel,  als  sie  zur  Befriedigung  ihres  Bau=  und  Brennholzbedarfs
nöthig  haben,

bei  den  Höfen  verbleibt.

§#.  41.  Bei  der  Beurtheilung  der  Entbehrlichkeit  der  Hütung  kann  jedoch
auf  künfllichen  Futterbau  und  Stallfütterung  nur  in  sofern  Rücksicht  genommen
werden,  als  dieselben  bis  zur  Auseinandersetzung  wirklich  schon  statt  gefunden
  haben.

#&amp;amp;#.  42.  Auch  kann,  was  etwa  an  Waldungen  oder  Waldstücken  bei  den
bduerlichen  Wirthschaften  mehr  vorhanden,  als  nach  F.  40.  c.,  erforderlich  ist,
von  der  Gutsherrschaft  dennoch  nur  in  sofern  zurückgenommen  werden,  als  die
getrennten  Antheile  zur  forstmäßigen  Benutzung  geeignet  bleiben,  oder  dieselben
vortheilhaft  als  Aecker  und  Wiesen  benutzt  werden  können.

§.  43.  Oie  herrschaftlichen  Inventarienstücke  ist  die  Gutsherrschaft  nur
in  so  weit  zurückzunehmen  befugt,  als  die  beauerlichen  Wirthe  solche,  entweder
wegen  Erlaß  des  Dienstes,  oder  wegen  Verminderuug  ihres  Landbesitzes,  ganz
oder  zum  Theil  entbehren  können.

#.  44.  Unter  diesen  ndhern  Bestimmungen  (8#.  40.  bis  43.)  hat  der
Gutsherr  zwischen  einer  Entschädigung  in  Land,  Inventarienstücken,  oder  Rente
die  Wahl.

H.  45.  In  so  weit  er  Land  wählt,  geschieht  die  desfallsige  Auseinandersetzung
  zwischen  ihm  und  den  bäauerlichen  Wirthen,  mit  Beobachtung  der  §#.  40.
bis  42.,  nach  den  Vorschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  71#e##n
Juni  1821.

§.  46.  Kann  die  Entschädigung  in  Land  und  Invenkarienstücken  entweder
gar  nicht,  oder  nicht  völlig  gewährt,  und  muß  folglich  dieselbe  ganz  oder  zum
Theil  auf  eine  Rente  berechnet  werden,  oder  zieht  die  Gutsherrschaft  überhaupt

die
        <pb n="69" />
        —  61  —

die  Entschaͤdigung  in  Rente  vor:  so  haͤngt  es  lediglich  von  ihrer  Einigung  mit  den
Bauern  ab,  ob  diese  Rente  in  Korn  oder  Geld,  und  letzternfalls  ob  in  einem  mit
dem  Roggenpreise  sleigenden  und  fallenden,  oder  in  einem  fesistehenden  Geldzinse,
festgesetzt  und  abgeführt  werden  soll;  in  Entslehung  gütlicher  Einigung  ist  sie  aber
verpflichtez,  die  Rente  in  Korn  anzunehmen.

§&amp;amp;#.  4.  Soll  Behufs  der  Fesistellung  der  Rente  Geld  auf  Korn,  oder
Korn  auf  Geld  gerechnet  werden,  oder  soll  die  Rente  nach  den  Roggenpreisen  steigen
  und  fallen;  so  ist  nach  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni
1821.  G.  73.  und  74.  zu  verfahren.

§&amp;amp;#.  48.  Jede  dieser  Renten  (F.  46.)  und  zwar  die  Kornrente,  indem
solche  zu  diesem  Zweck  nach  vorsiehender  Vorschrift  (F.  47.),  nur  in  umgekehrter
Ordnung,  wiederum  auf  Geld  berechnet  wird,  kann  nach  Bestimmung  der  Ablösungsordnung
  vom  vten  Juni  1821.  F.  16.  abgelöset  werden.  Dann  soll  es
jedoch  dem  Berechtigten  frei  stehen,  statt  der  Durchschnittspreise  der  letzten  dem
Antrage  vorhergehenden  vierzehn  Jahre,  die  Durchschnittspreise  der  letzten  der  Verkündung
  dieses  Gesetzes  unmittelbar  vorangegangenen  vierzehn  Jahre,  mit  Weglassung
  der  zwei  theuersten  und  zwei  wohlfeilsten,  zu  wählen,  und  darnach  das
Ablösungskapital  zu  beslimmen.

#&amp;amp;#.  40.  Auch  in  dem  Falle,  wenn  die  Auseinanderfetzung  durch  die  Generalkommission
  geschiehet  (.  18.  u.  folg.),  müssen  statt  der  Rente,  im  Falle  des
Bedürfnisses  auf  Verlangen  des  einen  oder  des  andern  Theils,  Naturaldienste,
jedoch  nur  für  die  nächsten  zwölf  Jahre,  von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an
gerechnet,  zugestanden  werden,  in  sofern  dergleichen  von  den  bauerlichen  Wirthen
bisher  geleistet  sind,  niemals  aber,  mit  Ausnahme  des  Falles  §.  10.  Nr.  12.,
über  das  Maaß  der  bisherigen  Leistungen  hinaus.

§.  50.  Im  Fall  entstehenden  Streites,  entscheidet  die  Generalkommission
über  die  Zulässigkeit  und  das  Maaß  derselben.  Sie  sind  zuläsfig,  in  so  weit  die
Gutsherrschaft  die  erforderlichen  Mittel  zum  Ersatz  derselben  oder  die  bauerlichen
Wirthe  ohne  Gefährdung  ihrer  Erhaltung  die  statt  der  Dienste  aufzubringende
Rente  nicht  zu  beschaffen  vermögen.

§.  5I.  Können  einige  bauerliche  Wirthe  die  Rente  zum  Ersatz  der  Dienste
aufbringen,  andere  aber  nicht:  so  können  zwar  jene  daraus  keinen  Anlaß  nehmen,
die  Berichtigung  der  Rente  zu  versagen,  die  Gutsherrschaft  aber  kann  die  Annahme
  derselben  verweigern,  und  auch  von  jenen  Dienste  verlangen,  wenn  die
Naturaldiensie  der  zur  Renteleistung  unfähigen  Wirthe  mehr  als  den  vierten  Theil
der  gemeinsamen  Oienstpflichten  betragen.

§.  52.  Diese  Dienste  werden  der  Gutsherrschaft  nach  denselben  Grundsaten
  angeschlagen,  welche  bei  Ermittelung  der  von  den  bcuerlichen  Wirthen
zu  entrichtenden  Rente  zum  Grunde  zu  legen  sind,  und  mit  der  letzteren  ausgeglichen.


FK.  53.
        <pb n="70" />
        d)  Vertbei-—

  62  —

#.  53.  Sind  die  bäuerlichen  Wirthe  bereit,  einen  dem  Werthe  ihrer
gemeinsamen  Dienste  gleichkommenden  Theil  der  Rente  mit  Kapital  abzulösen,
oder  zahlen  sie  doch  einen  solchen  Theil  des  Kapitalbetrages,  als  erforderlich  ist,
um  den  Gutsherru  in  den  Stand  zu  setzen,  die  zum  Ersatz  der  Dienste  erforderlichen
Wirthschafts-Einrichtungen  zu  treffen:  so  sind  sie  unter  den  auch  hier  anwendbaren
  Einschränkungen  des  F.  öl.  die  Befreiung  von  den  noch  vorbehaltenen
Diensten  zu  fordern  befugt.  Doch  kann  der  Gutzherrschaft  ihre  Emlassung  aus
dem  Dienste  nicht  eher,  als  mit  dem  Ende  des  auf  die  wirkliche  Einzahlung  des
Ablösungskapitals  zunächst  folgenden  Wirthschaftsjahres  zugemuthet  werden.

§.  Sd.  Die  der  Gutsherrschaft  mittelst  Festsetzung  der  Generalkommission
vorbehaltenen  Dienste  müssen,  so  viel  wie  möglich,  nicht  blos  nach  Tagen,  sondern
  nach  dem  Gegenstande  und  Umfange  der  Arbeit  bestimmt  werden.

&amp;amp;.  55.  Die  auf  den  Bauerhöfen  haftenden  öffentlichen  und  andere  Real-Abgaben

  bleiben,  wenn  die  Bauern  kein  Land  abtreten,  denselben  ganz  zur  Last.

Im  Fall  der  Land  aberetung  werden  sie  aber  zwischen  denselben  und  der  Gutsherrschaft
  nach  Verhältnis  der  Landtheilung  vertheilt.

#&amp;amp;#.#  56.  Die  nach  der  bisherigen  Verfassung  von  den  bauerlichen  Wirkhen
auf  das  ihnen  bisher  schon  zuständige  Nutzungsrecht  und  das  ihnen  an  ihren  Hofgebäuden
  etwa  zuständige  Eigenthum  eingegangene  Schulden  und  Realabgaben
bleiben  den  bauerlichen  Wirthen  immer  allein  zur  Last.  Dies  gilt  insbesondere
auch  von  den  ursprünglich  allein  auf  ihre  Hofgebäude  gelegten  öffenrlichen  Abgaben.
  Wie  aber  die  Betheiligten  wegen  der  letztgedachten  Abgaben  auszugleichen
sind,  ist  im  §F.  38.  bestimmt.

.  57.  Die  Gemeinelasten  verbleiben  den  bäuerlichen  Wirthen  ausschlietlich.
  Nimmt  jedoch  die  Gutsherrschaft  an  den  Vortheilen  er  Gemeine-Anstalten
  Theil;  so  muß  sie  auch  nach  Verhältmiß  ihrer  Theilnahme  zu  den  Kosien
derselben  beitragen.

K.  Die  zum  Unterkommen  und  zum  Unterhalt  der  Gemeinebeamten
bestimmten  Gebaude,  Ländereien  und  Nutzungen,  verbleiben  nach  wie  vor  Gemeinegut,,
  und  es  können  den  bäuerlichen  Wirthen  dafür  keine  besonderen  Vergütungen
  an  die  Gutsherrschaft  zugemuthet  werden.  Dagegen  übernimmt  die
Gemeine  die  fernere  Unterhaltung  derselben,  wenn  solche  auch  bisher  ganz  oder
zum  Theil  von  der  Gutsherrschaft  geleistet  ist.

§.  50.  Dasselbe  gilt  von  anderen  zu  Gemeinezwecken  vorhandenen  Anstalten
  und  den  zu  ihrer  Unterhaltung  bestimmten  Grundstücken  und  Nutzungsrechten.

&amp;amp;##  6.  Wegen  der  Konkurrenz  der  Gutsherrschaft  zu  den  Lasten  dieser
Gimeintanstalte  (G.  ö8  und  50.)  finden  die  Bestimmungen  F.  57.  Anwendung.

öI.  Niemals  kann  der  Gutsherrschaft,  wenn  sie  auch  nach  bisheriger
Verfalen  oder  der  Natur  des  Gegenstandes  an  den  Gemeine-Einrichtungen
nicht
        <pb n="71" />
        nicht  Theil  nimmt,  die  Theilnahme  daran  gegen  verhaͤltnißmaͤßige  Uebernahme
der  Kosten  versagt  werden.

.  62.  Die  vorgedachten  Bestimmungen  F.  57.  u.  folg.  verstehen  sich  von
den  Gemeinelasten  im  engeren  Sinne,  d.  i.,  den  zu  den  oͤffentlichen  Zwecken  des
Gemeinverbandes  bestimmten  Einrichtungen.

&amp;amp;#.  603.  Ist  aber  von  solchen  Einrichtungen  die  Rede,  welche  die  Privatvortheile
  der  Grundbesitzer  und  ihrer  Hintersassen  bezwecken,  als  die  zur  Nutzung
der  Grundstücke  gehörenden  Bewässerungs=  und  Abwässerungs-Anstalten,  Privatwege
  und  Triften,  Hirtenhauser,  Unterhaltung  der  Zuchtstiere  u.  s.  w.;  so
bleiben  diese  den  Betheiligten  nach  wie  vor  zur  Last,  und  es  kann  keinem  derselben
eine  Genossenschaft  an  den  Vortheilen  und  Lasten  derselben  aufgedrungen  werden,
welche  nicht  schon  in  der  bisherigen  Verfassung  oder  den  allgemeinen  Gesetzen
wegen  Einschränkung  des  Eigenthums  zu  gemeinem  Besten  und  besserer  Benutzung
anderer  Grundslücke  begründet  ist.

§&amp;amp;#.  64.  Dem  gemaß  verbleiben  die  Hirtenhauser  und  die  zugehörigen
Grundstuͤcke,  welche  den  bäuerlichen  Wirthen  bisher  zur  Nutzung  überlassen
waren,  insofern  sie  dieselben  ohne  Theilnahme  der  Herrschaft  nutzten,  ihnen
allein;  im  andern  Falle  aber  nimmt  die  Gutzherrschaft  ferner  als  Miteigenthumer
  daran  Theil.  Nach  dem  Verhäliniß  des  Miteigenthums  richtet  sich  auch
der  Kostenbeitrag  zur  Unterhaltung.  Doch  muß  die  Auseinandersetzung  der  hieraus
  und  aus  anderen  ähnlichen  Verhältnissen  entspringenden  Verwickelungen  bei
der  Regulirung  möglichst  bewirkt  werden.

§.  605.  Eben  so  soll  bei  allen  durch  Abgeordnete  der  General-Kommission
zu  bewirkenden  Regulirungen,  auch  dann,  wenn  die  Gutsherrschaft  keine  bauerliche
  Ländereien  zurücknimmt,  dieselbe  mit  den  bauerlichen  Wirthen  aus  aller  Gemeinschaft
  gesetzt  werden.  Wegen  der  als  Ausnahme  von  dieser  Regel  auf  gewisse
Jeit  noch  zulässigen  Waldberechtigungen  rc.  ist  unten  G.  67.)  das  Nöthige  bestimmt.

.  66.  Nicht  minder  ist  bei  solchem  Anlasß  die  vollsiändige  Gemeinheitstheilung
  der  bauerlichen  Wirthe  alles  Fleißes  zu  vermitteln.  Von  Amtswegen
aber  ist

1)  die  vollständige  Gemeinheikstheilung  derjenigen  Wirthe,  denen  ihre  Höfe
abgebauet  werden,  vorzunehmen,  dabei  auch  auf  eine  zusammenhängende
wirkhschaftliche  Lage  der  ihnen  zugetheilten  Grundstücke  zu  halten;

2)  mit  der  Auseinandersetzung  eine  neue  nach  den  Grundsätzen  F.  O.  der  Verordnung
  vom  7en  Juni  1821.  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  einzurichtende  Feldeintheilung  der  bauerlichen  Feldmark  zu  verbinden,
  und  dabei  insbesondere  dahin  zu  sehen,  daß  jedem  seine  Ländereien
in  jedem  Felde  (Schlage)  möglichst  in  einem  wohl  abgerundeten  Stücke  zugetheilt,
  und  diese  Stücke  durch  die  bestehenden  oder  neu  anzulegenden  Wege
mit  einander  und  mit  den  Wirthschaftshöfen  in  Verbindung  gebracht  werden;

3)  tda,

e)  leichzeitige
  Bewirkung
  der

Separation.
        <pb n="72" />
        3)  da,  wo  die  Oertlichkeit  es  beguͤnstiget,  den  baͤuerlichen  Wirthen  der  dritte
Theil  oder  doch  nicht  viel  weniger  von  ihren  nach  der  Bodenguͤte  und  Lage
gegen  die  Wirthschaftshoͤfe  vorzugsweise  zum  Anbau  von  Futterkraͤutern
geeigneten  Ackerlaͤndereien  zur  hutfreien  Benutzung  zuzutheilen;

4)  in  jedem  Fall,  es  mag  nämlich  bei  der  Auseinandersetzung  ein  Umtausch  der
Ländereien  geschehen  oder  nicht,  muß  in  Gemäßheit  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung
  vom  7ten  Juni  182  l.  S.  l0.  für  ein  angemessenes  Einkommen
  der  Schullehrerstelle  gesorgt,  und

5)  gleichmaßig  dem  Dorfs-Schulzen  eine  verhäáltnißmäßige  Vergeltung,  in  sofern
folche  noch  nicht  Statt  findet,  möglichst  in  Grundslücken,  ausgesetzt  werden.

O  Einstweilige  9.  67.  Waͤhrend  der  naͤchsten  zwoͤlf  Jahre  nach  der  Regulirung,  sollen
Belhäls,,  den  bäuerlichen  Wirkhen,  welche  bisher  dienstpflichtig  waren,  ouf  ihren  Antrag
1½6  nterel,  folgende  Unterstützungen  zu  Sratren  komment
der  Ausein=  1)  Der  Anspruch  auf  den  aus  gutsherrlichen  Forsten  und  Torflagern  bisher
anderlehung  bezogenen  Feuerungsbedarf,  jedoch  nur  in  sofern,  als  sie  diesen  Bedarf

hen  haben.  nicht  aus  dem  Feuerungsmaterial  auf  den  ihnen  zugetheilten  Grundtücken
  entnehmen  können.  Der  Gegenstand  der  Leistungen,  die  Art  und
Weise  der  Verabreichung,  und  bie  hierbei  zu  beobachtende  Ordnung  muß
immer  so  bestimmt  werden,  wie  es  der  Gutsherrschaft  am  wenigsten  lästig  ist.
2)  Der  Anspruch  auf  die  bisher  genossene  Waldweide,  jedoch  nur  für  den  unentbehrlichen
  Bedarf,  und  mit  den  unter  No.  I.  gedachten  Einschränkungen
und  weiterer  Ermaßigung  von  drei  zu  drei  Jahren  nach  Maaßgabe  der  den
bäuerlichen  Wirkhen  in  den  hutfreien  Ländereien  oder  fonst  dargebotenen
Gelegenheit,  sich  den  Abgang  durch  Futterbau  oder  durch  andere  wirthschaftliche
  Einrichtungen  zu  ersetzen.
+.  68.  Der  Werth  dieser  einstweiligen  Unterstützungen  C.67.)  wird  dem
Gutsherre  durch  Handdienste  ersetzt.
§&amp;amp;.  Oo.  In  den  nächsten  zwölf  Jahren,  nach  der  Verkündung  dieses  Gesetzes,
  sind  die  bauerlichen  Wirthe  in  hergebrachter  Art  die  bisher  der  Gutsherrschaft
  für  ihre  Arbeiter  und  Gesinde  in  den  bauerlichen  Hofgebäuden  ausgewiesenen
Wohnungen  zu  überlassen  schuldig.  Doch  findek  dies  in  sofern  nicht  weiter  Statt,
als  sie  mit  dergleichen  Leuten  bisher  in  einem  und  demselben  Zimmer  zusammen
wohnen  mußten.
+.  70.  Außer  den  nach  diesem  Gesetze  noch  beizubehaltenden  Diensten
sind  die  bisher  dienstpflichtigen  bauerlichen  Wirthe  auch  ein  für  allemal  zu  denjenigen
  Bauten,  welche  in  Folge  der  Regulirung  und  Dienst-Aufhebung  und  der
hiermit  verbundenen  Abbaue  und  Verlegungen  nöthig  werden,  die  erforderlichen
Fuhren  unentgeldlich  zu  verrichten  gehalten,  jedoch  nur  in  dem  Maaße  und  in
solchen  Fristen  und  zu  solchen  Zeiten,  daß  damit  der  ordnungsmäßige  Betrieb
threr  eigenen  Wirkhhschaften  bestehen  kann.  Das  hierüber,  imgleichen  wegen
Ver-
        <pb n="73" />
        —  65  —

Verheilung  der  Last  unter  die  dienstpflichtigen  Wirthe,  zu  treffende  Regulatio
setzt  die  Generalkommission  fest.

§.  71.  Wegen  des  Abbaues  finden  die  Worschriften  der  Gemeinheits-  5  dem
theilungs-Ordnung  §#.  00.  bis  72.  Anwendung,  der  Abbau  ist  aber,  wenn  die
Lage  oder  Größe  der  Feldmarken  und  Höfe  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der
Generalkommission  eine  Versetzung  der  Höfe  oder  der  bisherigen  Besitzer,  es  sey
auf  derselben  Feldmark  oder  selbst  auf  ein  zum  Hauptgute  gehöriges  benachbartes
Vorwerk,  rathsam  macht  und  eine  bessere  Kultur  befördert,  Rücksichts  der  der
Regulirung  unterworfenen  bäuerlichen  Wirthe  allemal  zulässig  und  diese  müssen
sich  demselben  unterwerfen,  sobald  der  Gutsherr  den  dazu  nöthigen  Umbau  auf
eigene  Kosten  übernimmt,  und  die  bäuerlichen  Einsassen  wegen  des  ihnen  Gebührenden
  vollständig  entschädiget  werden.

&amp;amp;.  72.  Auch  kann  die  Gutshemschaft  die  Abbauenden  in  allen  Fällen
nöthigen,  ihr  gegen  die  im  §F.  70.  a.  a.  O.  besiimmte  vollständige  Entschädigung,
die  sie  alsdann  allein  gewéhren  muß,  ihre  bisherigen  Gehöfte  nebst  den  dazu  gehörigen
  Gürren  zu  überlassen.

§S.  73.  Dasselbe  ist  sie  wegen  aller  anderen  privativen  Grundstücke,
welche  dem  Ausbauenden  in  der  ihr  zufallenden  Planlage  zugehören,  gegenseitig
aber  auch  dieser  die  Annahme  derselben  und  seine  angemessene  Entschädigung  dafür
alsdann  zu  fordern  befugt,  wenn  er  wider  seinen  Willen  zu  dem  Abbau  genöthiget
ist,  und  er  jene  Grundsiücke  bei  den  ihm  anderweitig  zugetheilten  Grundstücken  mit
dem  bisher  davon  bezogenen  Vortheile  nicht  nutzen  kann.

#.  74.  Versagt  ein  oder  der  andere  bäuerliche  Wirth  die  Annahme  des  ½)  har  66n  der
Eigenthums  auf  die  nach  dem  Vorstehenden  zu  regulirenden  Bedingungen;  so  kann  Ssnen
ihm  dasselbe  zwar  nicht  aufgedrungen  werden.  Er  ist  dann  aber  den  Hof  mitdem  3  Seu-Termine,
  in  welchem  die  Auseinandersetzung  mit  den  übrigen  Wirthen  zur  Ausführung
  kömmt  und  jeden  Falls  auf  einjahrige  Kündigung,  zu  raumen  schuldig.

Wird  der  Hof  gerdumt,  so  kommt  der  §.  100.  zur  Anwendung.

§.  75.  Wenn  sich  die  Interessenten  wegen  des  Termins  zur  Ausführung  see  dee
der  Auseinandersetzung  nicht  vereinigen,  so  bestimmt  solchen  die  Generalkommission  der  usernãn  -
nach  den  besondern  Umständen  jedes  Falles.  Auch  bleibt  es  ihr  überlassen,  dieselbe
  nach  und  nach  so,  wie  es  zu  einem  schicklichen  Uebergange  in  die  neuen  Verhältnisse
  nöthig  und  zweckmaßig  ist,  eintreten  zu  lassen.

K.  70.  Erst  mit  diesem  von  der  Generalkommission  oder  von  den  Theil-  E
nehmern  selbst  unter  deren  Genehmigung  besiimmten  Termine  zur  Ausführung  beeselusenn
der  Auseinandersetzung,  tritt  das  Eigenthum  der  bauerlichen  Wirrhe  in  volle  Wirk=  .)  Rüchscchts
samkeit,  und  es  bedarf  zu  diesem  Behuf  keiner  besondern  Uebergabe,  es  der  Bauers.
wäre  denn,  daß  solche  bei  der  Festsetzung  des  endlichen  Vollziehungs-Termins
vorbehalten  worden.

Jabrgang  1878.  M  S.  77.
        <pb n="74" />
        —  66  —

§.  77.  Das  Eigenthum  der  baͤuerlichen  Wirthe  hat  alle  Wirkungen  des
vollen  Eigenthums.  Sie  koͤnnen  alfo  uͤber  die  ihnen  verliehenen  Hoͤfe  in  den  Schranken
  der  allgemeinen  Gesetze  unter  Lebendigen  und  von  Todeswegen  frei  verfuͤgen.

#.  78.  So  lange  jedoch  die  bäuerlichen  Wirthe  noch  zu  größeren,  als  den
W.  68.  und  70.  beslimmten  Hülfsdiensten  pflichtig  sind,  sinden  wegen  der  Verdußerung
  und  Belastung  des  dienstpflichtigen  Gutes  mit  Schulden,  die  hierüber
bei  den  Erbzinsgütern  im  Allgemeinen  Landrecht  Th.  J.  Tit.  18.  99.  698  —  706.
ertheilten  Vorschriften,  Anwendung.

§.  70.  Auch  unterliegen  die  Besitzer  der  so  belasteten  Güter,  räcksichtlich
der  Zerstückelung,  der  besonderen  Einschränkung,  daß  die  Gutsherrschaft  derselben
  in  soweit  zu  widersprechen  befugt  ist,  als  der  Besitzer  dadurch  außer  Stande
kommen  würde,  die  ihm  noch  obliegenden  Dienste  gehörig  zu  leisten.

§#  80.  Endlich  kann  auch  ein  mit  den  gedachten  größeren  Dienslen
(§.  78.)  belasteter  bauerlicher  Wirth  aus  den  in  dem  Allgemeinen  Landrecht
Th.  II.  Tit.  7.  86.  280.  bis  291.  bestimmten  Gründen  zum  Werkauf  seines  Hofes
  genöthiget  werden.  Hat  aber  jene  größere  Oienstbelastung  aufgehbrr;  so  findet
  auch  dieses  nicht  mehr  Statt.

§.  81.  Bis  zur  Ausführung  der  Auseinandersetzung  muß  jeder  Theil
die  ihm  bisher  obgelegenen  Verbindlichkeiten  erfüllen.  Ueberhaupt  bleiben  bis
dahin  die  gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  unter  folgenden  näheren
Bestimmungen  unverändert.

§#.  82.  Ein  nach  diesem  Gesetze  zum  Anspruch  auf  Verleihung  des  Eigenthums
  berechtigter  Besitzer,  kann  fernerhin  nur  aus  den  9#.  287.  bis  201I.
Titel  7.  Theil  lI.  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmten  Gründen  seiner  Stelle
entsetzt  werden.  Der  Ablauf  der  in  den  bestehenden  Kontrakten  bestimmten  Besttzzeit
  giebt  also  kein  Recht  dazu.

F.  83.  Ist  auch  der  Hof  nach  bisheriger  Verfassung  noch  nicht  erblich
gewesen;  so  geht  derselbe  doch  auf  die  Erben  des  Besitzers  in  absteigender  Linie
ohne  Unterschied  des  Geschlechres,  und  in  deren  Ermangelung  auf  den  überlebenden
  Ehegatten  über,  und  es  finden  hierbei  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  Theil  l.  Titel  2  .  §.  634.  u.  folg.  Anwendung:  sollte  jedoch  im  Falle
des  §.  642.  der  Hof  dem  Gutsherrn  zurückfallen,  so  ist  der  S.  100.  des  jetzigen
Gesetzes  in  Ausübung  zu  bringen.

Räcksichts  der  bisher  schon  zu  erblichen  Rechten  besessenen  Höfe  bleibt  es
bis  zur  Vollziehung  der  Auseinandersetzung  wegen  der  Erbfolge  bei  der  bestehenden
  Verfassung.  Ist  jedoch  diese  für  die  Besitzer  nicht  so  vortheilhaft,  ols  das
vorstehend  den  nicht  erblichen  Besitzern  bewilligte  Erbrecht,  so  soll  auch  ihnen
dieses  zu  Statken  kommen.

8Finden  auch  Gutsherren  und  Bauern  die  Auseinandersetzung  wegen
  Verleihung  des  Eigenthums  ihrem  Vorhheile  noch  nicht  angemessen,  so  zan

do
        <pb n="75" />
        —  67  —

doch  jeder  von  beiden  Theilen  die  Verwandlung  der  ungemessenen  in  gemessene
Diensie  nach  näherer  Beslimmung  des  §.  ö4.  fordern.  Traͤgt  auch  nur  einer  der
Mlichtigen  darauf  an,  so  muß  dies  doch  sogleich  wegen  aller  geschehen.  Uebrigens
  müssen  bei  dieser  Festsetzung  der  ungemessenen  Dienste  die  Vorschriften  des
Allgemeinen  Landrechts  Theil  II.  Titel  7.  G.  314—  310.  einschließlich  berücksichtiget
  werden.

S.  85.  Die  Gutsherren  können  über  die  erhaltene  Entschädigung,  insonderheit
  über  das  zurückgenommene  Land,  in  sofern  frei  verfügen,  als  nicht  Fideikommiß=
  und  Schulden-Verbindungen  oder  sonstige  Rechte  dricter  Personen  dadurch
  verletzt  werden.

K  36.  Es  stehet  ihnen  insonderheit  fret,  aus  den  zurückgenommenen
Bauer-Ländereien  oder  aus  dem  Vorwerkslande  entweder  die  kleinen  Ackernahrungen
  zu  vergrößern,  oder  Dienst-Familienstellen  bis  zu  Ackernahrungen  zu
erweitern,  oder  Ackernahrungen  neu  zu  errichten,  jedoch  alles  dieses  nur  unter
den  Bedingungen  und  Beschränkungen  des  K.  16.

K  87.  Findet  es  der  Gutsherr  seinem  Interesse  angemessen,  Behufs
der  Vergrößerung  des  Guts-Inventariums,  der  nöthigen  Bauten  und  des  sonst
erforderlichen  Kostenaufwandes  zum  Ersatz  der  Dienste,  oder  zur  bessern  Benutzung
  der  ihm  bei  der  Regulirung  und  Gemeinheitstheilung  zufallenden  Ländereien,
  oder  zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Abbaues  und  der  Verlegung  der  bäuerlichen
  Wirthe,  die  bei  der  Auseinandersetzung  mit  den  Letzteren  an  ihn  zurückfallenden
  Grundstücke  oder  Renten  ganz  oder  zum  Theil  zu  verkaufen,  oder  mit  dem
Vorzugsrecht  vor  den  schon  eingetragenen  Glaubigern  zu  verpfänden,  oder  die
von  den  bäuerlichen  Wirthen  an  ihn  zu  leistenden  Kapitalszahlungen  zu  jenem
Behuf  zu  verwenden:  so  stehet  den  Hypotheken  -Gläubigern,  den  Fideikommiß-=Berechtigten,
  imgleichen  den  Ober-Eigenthümern  bei  Erbzinsgütern  und  den
Wiederkaufs-Berechtigten  bei  wiederkäuflichen  Gütern  kein  Widerspruch  dagegen
  zu,  und  es  bedarf  ihrer  Einwilligung  dazu  nicht.  Um  jedoch  Verkürzungen
  dieser  Betheiligten  abzuwenden,  wird  Folgendes  festgesetzt:

§.  88.  Der  Gutsherr  kann  von  jenen  Entschädigungen  nur  so  viel  verkaufen
  oder  mit  Vorzugsrecht  verpfänden  und  beziehungsweise  verwenden,  als
zu  der  in  Folge  der  Regulirung  erforderlichen  neuen  Einrichtung  nothwendig  ist.

S.  89.  Er  legt  zu  dem  Ende  der  zur  Regulirung  angeordneten  Kommission
den  Anschlag  der  erforderlichen  stosten  vor,  in  welchen  Materialien  und  Dienste,
die  aus  dem  Gute  genommen  werden  koͤnnen,  nicht  in  Berechnung  kommen.

Diese  untersucht  ihn  und  reicht  ihn  mit  ihrem  Gutachten  der  Generalkommission
  ein,  welche  den  Betrag  festsetzt.

&amp;amp;.  .  Ist  diese  Festsetzung  erfolgt  und  von  der  Generalkommission  bescheiniget,
  so  muß  die  Hypothekenbehörde  jede,  innerhalb  der  festgesetzten  Summe,
vorgenommene  Berpfändung  oder  Veräußerung  unbedingt  eintragen,  dergestalr,

M  2  daß

b)  Ruͤcksichts
der  Gutsherren.
        <pb n="76" />
        8  i
te

rechtigten.

9  Ven-  den

Kosten

noßen  der,

ebung.

–  6  *1  —

daß  die  Sicherheit  des  eingetragenen  Glaͤubigers  oder  Kaͤufers  von  dem  Beweise
wirklicher  Verwendung  des  Geldes  voͤllig  unabhaͤngig  ist.

Gleichmaͤßig  sind  die  baͤuerlichen  Wirthe,  welche  aus  der  Eigenthums-Verleihung
  oder  Dienstablösung  an  den  betreffenden  Gutsbesitzer  Kapitalezahlungen
  zu  leisten  haben,  auf  Antrag  desselben  bis  zum  Belauf  der  festgesetzten  Bedarfssumme
  zur  Zahlung  an  denselben  anzuweisen.  Die  Verpflichteren  werden
durch  die  auf  den  Grund  dieser  Anweisung  geleisteten  Zahlungen  von  aller  weiteren
  Vertretung  rücksichtlich  der  Werwendung  frei,  und  müssen  solche  auf  den
Grund  jener  Anweisung  und  der  Quittung  oder  des  Löschungs-Konsenses  des
ihnen  angewiesenen  Empfängers  im  Hypothekenbuche  sofort  abgeschrieben  werden.

§.  I.  Die  Generalkommission  ist  aber  berechtiget  und  verpflichtet,  den
Gutsbesitzer  zur  gesetzlichen  Verwendung  des  Geldes  anzuhalten,  und  sie  ertheilt
demselben  nach  geführtem  Beweise,  oder  nach  befundener  Nichtigkeit  der  Angabe
bei  angestellter  Prüfung,  eine  Bescheinigung  über  die  Verwendung.
.  02.  Alle  Anwärter,  denen  ein  Erbfolgerecht  zustehet,  und  sonslige
Realberechtigte  sind  befugt,  sich  die  Beobachtung  der  im  K.  9I.  gegebenen  Vorschrift
  nachweisen  zu  lassen.

§.  03.  Wenn  im  Falle  der  Verfetzung  eines  oder  mehrere  Bauerhöfe
auf  ein  zum  Hauptgute  gehöriges  benachbartes  Vorwerk,  der  Zustand  des
Hypothekenbuchs  des  Hauptgutes  und  des  Vorwerkes  verschieden  ist;  so  müssen
Vorkehrungen  getroffen  werden,  damit  die  Rechte  der  hypochekarischen  Gldubiger
und  anderer  Realberechtigten  nicht  gefährdet  werden.  Diese  werden  die  Ministerien
der  Justiz  und  des  Innern  in  der  zu  entwerfenden  Instruktion  G.  113.)  nach
Maaßgabe  der  Verordnung  vom  2osten  Juni  1817.  9.  40.  und  folg.  vorschreiben.

§.  Oä.  Wegen  der  Zuziehung  der  Fideikommiß=  und  anderer  Realberechtigten
  und  der  Pächter  bei  der  Auseinandersetzung,  Behufs  der  Verleihung  des
Eigenthums,  imgleichen  wegen  der  Folgen  derselben  Rücksichts  dieser  Interessenten,
  finden  die  Worschriften  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  F.  10.  u.  folg.
S#.  147  —  163.,  und  der  darin  angeführten  Deklaration  vom  29sten  Mai  1816.
Art.  116.  u.  folg.  Anwendung.

§.  05.  Behufs  der  Verwandlung  der  ungemessenen  in  gemessene  Diensle
und  der  anderweiten  Besiimmung  der  nach  Tagen  gemessenen  Dienste  nach  dem
Gegenstande  und  Umfange  der  zu  leistenden  Arbeiten,  bedarf  es  der  Zuziehung
derselben  nicht.

#&amp;amp;#  06.  Die  Kosten  der  Auseinandersetzung  wegen  Verleihung  des  Eigenthums
  und  der  damit  verbundenen  Gemeinheitstheilungen,  so  weit  dieselben  von  der
Gutzherrschaft  nach  obigen  Vorschriften  nicht  allein  zu  übernehmen,  oder  fremden
Theilnehmern,  vermöge  ihrer  Theilnahme  an  der  Gemeinheitstheilung,  in  Rechnung

zu
        <pb n="77" />
        zu  slellen  sind  G.  26.  des  Gesetzes  wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungen),
werden  von  der  Gutsherrschaft  zum  dritten  Theil,  die  übrigen  zwei  Drittel  aber
theils  von  ihr,  theils  von  den  baduerlichen  Wirthen  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnahme
  an  den  hierbei  zur  Vertheilung  und  zum  Umsatz  kommenden  Landereien
übernommen.  Nach  dem  letztern  Grundsatze  werden  auch  die  gesammten  auf  sie
treffenden  Kosten  der  Vermessung  und  Bonitirung  zwischen  denselben  vertheilt.

#.#  97.  Dabei  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die  Kosten,  welche  aus
den  von  einer  oder  der  andern  Seite  erhobenen  Weiterungen  erwachsen,  dem
unterliegenden  Theile,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  wegen  der  Prozeßkosten,
zur  Last  fallen.  Auch  soll  derjenige  Theil,  der,  nach  gehdriger  Erörterung  der
Theilnehmungsrechte  und  Ermittelung  der  zu  berücksichtigenden  Grundstücke  nach
Flächeninhalt  und  Güte,  den  darauf  gegründeten  Auseinandersetzungs-Plan
anzunehmen  verweigert,  jedesmal  die  durch  seine  Weiterungen  entstehenden
Kosten  allein  tragen,  in  sofern  der  oder  die  anderen  bereitwillig  waren,  den  Auseinandersetzungs-Plan
  anzunehmen,  und  der  Weigernde  hernach  doch  nur  so  viel
oder  weniger  erstreitet,  als  ihm  im  Wege  des  Vergleiches  angeboten  worden.

«  H.98.UebrigenssollensämmtlichedieAuöfühkungbieserVerordnung
betreffende  Verhandlungen  die  Sportel=  und  Stempelfreiheit  genießen,  mit  Ausnahme
  derjenigen,  welche  die  zurückgewiesenen  Rekurse,  und  die  eingelegten
Appellationen  und  Revisionen  betreffen.  Den  Partheien  werden  also  wegen
jener  Gegenstände  nur  die  Diäten  der  Kommissarien,  die  Gebühren  der  Sachverständigen
  und  andere  zu  den  baaren  Auslagen  zu  rechnende  Kosten  zur  Last  gelegt.
  Die  bei  den  Hypothekenbehörden  vorzunehmenden  Umschreibungen  und
die  zu  diesem  Behuf  von  denselben  veranlaßten  Verhandlungen  sind  sportelpflichtig;
  doch  soll  den  Partheien  auch  hierbei  die  Stempelfreiheit  zu  statten  kommen.

&amp;amp;#  99.  Sollten  noch  nach  der  Bekanntmachung  der  Kabinetsorder  vom  10)  Von  einöten
  Mai  1810.,,  betreffend  die  Rechte  und  Mlichten  der  bauerlichen  Wirthe  im  z
Großherzogthum  Posen  rc.  #c.,  bduerliche  Ackernahrungen  (§9.  2.  bis  4.)  zu  den  ennsuche
Ackerwerken  der  Gutsbesitzer  eingezogen  seyn,  oder  sind  solche  zur  Zeit  der  Ver=  Bauerhfen.
kündung  des  jetzigen  Gesetzes  unbesetzt;  so  müssen  dieselben  binnen  Jahresfrist
nach  dieser  Verkündung  wieder  hergestellt,  die  zu  deren  Bewirthschaftung  gehsrigen
  Gebäude  in  brauchbaren  Stand  gesetzt,  die  vordem  zu  denselben  von  der
Gutsherrschaft  hergegebenen  Inoentariensiücke  beschafft,  die  zugehörigen  Ländereien
  und  Gerechtigkeiten,  oder  andere  dem  Nutzungswerthe  derselben  gleichkommende
  und  in  wirthschaftlicher  Verbindung  mit  der  Hofstelle  stehende  Grundstücke,
  denselben  wieder  beigelegt,  und  der  solchergestalt  wieder  hergestellte  Hof
einem  besonderen  Wirthe,  entweder  auf  frei  und  unter  Beobachtung  der  F.  16.
enthaltenen  Vorschriften  mit  dem  Annehmer  zu  verabredende  Bedingungen  eigenthümlich,
  oder  für  die  vor  der  Einziehung  davon  enrrichteten  Leistungen  zu  dem
K.  629.
        <pb n="78" />
        70  —

F.  629.  u.  folg.  Tit.  21.  Th.  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  bestimmten  Rechten
  und  unter  Vorbehalt  der  Auseinandersetzung  nach  Inhalt  des  jetzigen  Gesetzes,
  als  erbliche  Nahrungen  ausgethan  werden.

##  00.  Dasselbe  findet  Statt,  wenn  fernerhin  bauerliche  Nahrungen,
welche  noch  nicht  zu  Eigenthumsrechten  verliehen  sind,  an  die  Gutsherrschaft  zurückfallen.
  Die  anderweitige  Verleihung  muß  in  diesem  Falle  innerhalb  Jahresfrist
  nach  der  Erledigung  geschehen.

§.  10  I.  Fallen  bäuerliche  Nahrungen,  welche  bereits  zu  Eigenthums-,
Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten  verliehen  sind,  in  Folge  ihrer  Erledigung  nach
Inhalt  der  Verleihungsbriefe,  oder  sonst  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  an  die
Gutsherrschaft  zurück,  oder  erwirbt  diese  solche  durch  neue  Verträge  mit  dem  Besitzer
  derselben;  so  kann  sie  darüber,  wenn  seit  jener  Verleihung  zwölf  Jahre  oder
mehr  verflossen  sind,  ganz  nach  eigenem  Befinden  verfügen,  und  dieselben  ganz
oder  zum  Theil  zu  den  herrschaftlichen  Vorwerken  einziehen.  Sind  aber  seit  der
Verleihung  zu  Eigenthumsrechten  noch  nicht  zwölf  Jahre  verflossen,  so  müssen
die  Höfe  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Rückfall  und  der  Uebergabe  an  die  Grundherrschaft
  wiederum  zu  Eigenthumsrechten,  und  mit  keinen  größeren  Lasten
beschwert  als  zuvor,  ausgethan  werden.

§.  102.  In  allen  Fällen  steht  es  jedoch  der  Gutsherrschaft  frei,  die
bäuerlichen  Nahrungen,  welche  sie  nach  vorstehenden  Bestimmungen  wiederum  in
die  Hände  bäuerlicher  Wirthe  zu  bringen  gehalten  ist,  zu  zerschlagen,  und  davon
besondere  Stellen  unter  den  Bedingungen  des  §F.  o0.  zu  bilden,  oder  sie  Stückweise
  anderen  bäuerlichen  Stellen  zuzulegen.

S.  103.  Die  über  dergleichen  Verleihungen  (F.  Oo.  u.  f.)  errichteten
Kontrakte  müssen  der  General-Kommission  zur  Bestätigung  eingereicht  werden.

§.  lod.  Läßt  der  Gutsherr  die  beslimmte  Frist  verstreichen,  ohne  den
im  Vorstehenden  bestimmten  Verpflichtungen  zu  genügen,  so  werden  die  Höfe
Seitens  der  General-Kommission,  nach  vorgängiger  Aussonderung  der  zu  denselben
  gehhrigen  Beslandtheile  und  Gemeinheitstheilung,  übrigens  aber  in  dem
Zustande,  worin  sie  sich  eben  befinden,  mit  einer  nach  §.  4.  u.  f.  und  beziehungsweise
  nach  S.  10  I.  zu  bestimmenden  Rente,  und  frei  von  Diensten,  öffentlich  ausgeboten,
  und  demjenigen,  welcher  das  meiste  Einkaufsgeld  bietet,  oder,  wenn
Niemand  darauf  eingehen  will,  demjenigen,  welcher  auf  die  Rente  das  besie,
wenn  auch  hinter  dem  anschlagsmäßigen  Betrage  derselben  zurückbleibende  Gebot
  thut,  mit  vollen  Eigenthumsrechten  zugeschlagen,  in  sofern  der  Gutsherr
nicht  noch  bis  zum  letzten  Bietungstermine  einen  Annehmer  gestellt,  der  den
Hof  zu  übernehmen  erbötig  ist.

l-
        <pb n="79" />
        &amp;amp;#.  los.  Hat  die  Gutzherrschaft  nicht  den  ganzen  Hof,  sondern  nur
einen  Theil  der  zugehörigen  Ländereien  an  sich  gezogen,  so  mag  es  dabei,  unter
dem  Vorbehalte  der  Ausgleichung  im  Falle  der  Berechnung  der  gutsherrlichen
Rente,  nach  der  Bestimmung  des  §.  38.,  sein  Bewenden  behalten,  wenn  sie
von  noch  nicht  eigenthümlich  verliehenen  Höfen  abgenommen  sind,  und  dieselben
nicht  mehr  betragen,  als  die  Gutsherrschaft  nach  F.  q0.  u.  f.  bei  der  Eigenthumsverleihung
  zurückzunehmen  befugt  ist.  Außer  diesem  Falle  muß  der  unbefugt
  eingezogene  Theil  der  Ländereien  bei  Gelegenheit  der  Regulirung  den
Wirthen  gegen  einen  angemessenen  Zins  (F.  30.  No.  8.)  wieder  zugelegt,
die  eingezogenen  Ländereien  aber,  welche  von  einem  schon  zu  Eigenthumsrechten
verliehenen  Hofe  unbefugt  abgenommen  sind,  müssen  in  den  oben  (§.  99.  u.  f.)
bestimmten  Fristen  einem  oder  dem  anderen  in  derselben  Feldmark  angesessenen
bäuerlichen  Wirthe,  gegen  eine  dem  Nutzungs-Werthe  derselben  entsprechende
nveränderliche  Geld-Rente,  und  zwar  immer  zu  vollem  Eigenthum,  wieder
ausgethan  werden.  Läßt  die  Gutsherrschaft  diese  Fristen  verstreichen,  so  wird
nach  §.  10d.  verfahren.

106.  Diese  Vorschriften  G.  99.  u.  f.),  welche  lediglich  das  öffentliche
Interesse  betreffen,  sollen  jedoch  den  bäuerlichen  Einsassen,  welchen  ganze
Bauerhöfe  oder  Theile  derselben  mit  Verletzung  ihrer  Rechte  entzogen  worden,
nicht  hinderlich  seyn,  solche  geltend  zu  machen.

Zweiter  Titel.

Von  Bauergütern,  die  zu  Eigenthum,  zu  Erbzins=  oder  zu
Erbpachts-Recht  besessen  werden.

§.  107.  Nicht  allein  um  die  Verhälenisse  Sieser  bänerlichen  Einfassen,
welche  bauerliche  Ackernahrungen  (8#.  2.  bis  4.)  besitzen,  von  den  einer  besseren
Landkultur  hinderlichen  Fesseln  zu  entbinden,  sondern  auch  um  die  Landkultur
im  Allgemeinen  zu  fördern,  soll  von  nun  an  die  Ordnung  wegen  Ablösung  der
Dienste,  Natural=  und  Geld-Leistungen  von  Grundsläcken,  welche  zu  Eigenthums-,
  Erbzins=  oder  Erbpachts-Recht  besessen  werden,  vom  7ten  Juni  1821.
in  den  oben  gedachten  Landestheilen  Gesetzeskraft  haben  und  zur  Ausübung  kommen.
  Jedoch  steht  den  Berechtigten  hier  eben  so,  wie  in  dem  F.  48.  bestimmten
  Fall,  die  Wahl  frei,  ob  bei  Berechnung  des  Ablösungs-Kapitals  von  der
Natural-Rente,  der  Durchschnittspreis  der  letzten,  dem  Antrage  vorhergegangenen
  14  Jahre,  oder  der,  der  letzten  der  Verkündung  des  jetzigen  Gesetzes
vorangegangenen  14  Jahre,  mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  zwei
wohlfeilsten,  zum  Grunde  gelegt  werden  solle.

g.  108.
        <pb n="80" />
        —  72  —

g.  108.  Im  Uebrigen  wird  hier  auf  die  im  vorigen  Titel  &amp;amp;#.  101.  und
105.  enthaltenen  Vorschriften  Bezug  genommen,  soweit  sie  die  zu  Eigenthums--,
Erbzins=  oder  Erbpachts-Rechten  bereiks  verliehenen  Bauergüter  betreffen.

§.  100.  Sollten  die  bauerlichen  Wirthe  in  den  Domainen,  welche  berelts
Erbpächter  ihrer  Stellen  sind,  die  Ablösung  ihrer  Natural=  und  Geldleistungen
nach  Inhalt  gegenwärtiger  Verordnung  derjenigen,  wozu  sie  nach  der  Ablösungsordnung
  vom  7ten  Juni  1821.  befugt  sind,  vorziehen,  so  soll  ihnen
solches  gewährt  werden.

Dritter  Titel.
Von  den  Behörden  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes.

§  #.  Die  nach  F.  12.  Behufs  der  gütlichen  Auseinandersetzungen
der  Gutsherren  mit  ihren  Bauern  anzuordnenden  Kreis-Vermittelungsbehörden,
sollen  aus  einem  von  den  Gursbesitzern  des  Kreises  zu  wählenden  Nirtergutsbesitzer
  und  aus  einem  Freibauer  oder  sonst  einem  sachkundigen  und  zuverlässigen
Mann,  welchen  die  Bauern  des  Kreises  aus  drei  von  dem  Landrath  vorzuschlagenden
  Personen  Gemeindenweise  wählen,  bestehen.

K.  III.  Außer  diesen  Behörden  soll  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  und
der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsordnung  vom  Iten  Juni  1821.  eine
besondere  Generalkommission  zu  Posen  niedergesetzt,  und  eben  daselbst  als  Appellationsinstanz
  ein  Revisionskollegium  errichtet  werden;  in  der  dritten  Instanz
aber  soll  in  den  dazu  geeigneten  Fällen  Unser  Geheimes  Obertribunal  zu  Berlin
  erkennen.

§.  112.  Alle  auf  den  Grund  dieses  Gesetzes  abzuschließende  Verträge
und  Rezesse  müssen  von  der  Generalkommission  bestätiget,  und,  wenn  sie  dazu
reif  sind,  gerichtlich  oder  vor  einem  zum  Richteramte  geeigneten  und  verpflichteten,
  von  der  Behörde  damit  beauftragten  Beamten  aufgenommen  oder  anerkannt
werden.  Alle  auf  diese  Weise  noch  nicht  aufgenommene  und  bestätigte  Verhandlungen
  sind  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  nur  als  Traktaten  und  Punktationen
  anzusehen,  und  müssen  nach  dem  Befinden  der  Generalkommission  berichtiget,
  vervollständiget  und  zu  seiner  Zeit  in  der  eben  bestimmten  Form  zum  Schluß
gebracht  werden.

##.  113.  Im  Uebrigen  sinden  auf  die  Amtsbefugnisse  und  den  Geschaftsbetrieb
  der  Generalkommission  und  des  Revisionskollegiums  zu  Posen  die  Verordnungen
  vom  gosten  Juni  1817.,  20sten  NRovember  1810.  und  das  Gesetz
wegen  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs=  und  Ablösungsordnung  vom
vlen  Juni  1821.  mit  den  aus  gegenwärtigem  Gesetz  sich  ergebenden  Abänderungen,
  ebenfalls  Anwendung,  und  sollen  die  hiemach  anwendbaren  Vorschriften

in
        <pb n="81" />
        in  einer  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Jusliz  zu  erlassenden  Instruktion
  zusammengestellt  und  naͤher  bestimmt,  insbesondere  darin  die  Art  und  Weise
der  Anwendung  jener  Ordnungen  auf  die  nach  diesem  Gesetze  zu  regulirenden
Geschaͤfte  weiter  entwickelt,  und  die  gedachte  Instruktion  durch  die  Amtsblaͤtter
der  Regierung  zu  Posen,  Bromberg  und  Marienwerder  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhoͤchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  gten  April  1823.

I.  S)  Friedrich  Wilhelm.
Altenstei

Beglaubigk:
Friese.

(o.  797.)  Gesetz  wegen  Anwendung  des  Edikts  vom  14ten  September  1811.,  die  Regulirung
  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Perhälenisse  betreffend,  und
der  später  darüber  erlassenen  Gesetze,  imgleichen  wegen  Anwendung  der
Ordnung,  die  Ablbsung  der  Dienste  rc.  betreffend,  vom  Vten  Juni  1821.,
auf  das  Landgebiet  der  Stadt  Danzig.  Vom  8ten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  rc.  #/.

haben  durch  die  Provinzialbehoͤrden  untersuchen  lassen,  ob  und  in  wiefern  der
bestehende  Rechtszustand  und  die  Verfassung  im  Landgebiete  der  Stadt  Danzig
die  Anwendung  der  wegen  Ausgleichung  der  gursherrlichen  und  bäuerlichen
Verhälenisse  von  Uns  erlassenen  Gesetze  daselbst  gestatte,  und  Uns  hierdurch
von  der  Ausführbarkeit  derselben  überzeugt.  Wir  verordnen  daher,  auf  den
Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres
  Staatsraths,  wie  folgt:

§.  1.  Das  Edikt  vom  14ten  September  1811I.  wegen  Regulirung  der  m—
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  und  die  dasselbe  abändernden,  ergän-  duc
zenden  und  erlaͤuternden  Verordnungen,  als  die  Deklaration  vom  29sten  —

Von  der
hrung
kts  vom

———

 

11.

1816.  und  die  Verordnungen  vom  20ften  Juni  1877.,  vom  gen  Mal.  1318.3  kesen  52
N

Jahrgang  1820.
        <pb n="82" />
        vom  oten  Juni  und  20sten  November  1810.  finden  unter  den  nachfolgenden
Bestimmungen  auf  das  Landgebiet  der  Stadt  Danzig  Anwendung.

&amp;amp;.  2.  Der  Anspruch  auf  Verleihung  des  Eigenthums  und  Auseinandersetzung
  nach  Inhalt  des  Edikts  und  dessen  Deklaration  findet  nur  Statt  wegen
  solcher  Stellen,  bei  welchen  sich  gleichzeitig  folgende  Eigenschaften  finden:
a)  daß  ihre  Hauptbestimmung  ist,  ihren  Inhaber  als  selbstständigen  Ackerwirth
  zu  ernähren;

b)  daß  sie  zur  Klasse  der  bauerlichen  Stellen  gehbren;

Pc)  daß  sie.  bei  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  von  dem  Gutsherin  noch
nicht  zur  eigenen  Bewirthschaftung  eingezogen  sind.

3.  Dienst-Familienstellen  im  Gegensatze  von  Ackernahrungen,  sind
also  hieoon  ausgeschlossen.

Als  Ackernahrungen  sind  diejenigen  Stellen  von  der  im  vorigen  K.
unter  Buchstaben  u.  angegebenen  Bestimmung  zu  betrachten,  von  welchen
Spanndienste  geleistet  werden  müssen,  oder  deren  Besitzer  bisher  gewöhnlich  zu
ihrer  Bewirthschaftung  Zugvieh  (Pferde  oder  Rindvieh))  gehalten  haben,  oder
bei  denen  solches  zu  ihrer  Bewirthschaftung  fortdauernd  erforderlich  ist.

Ist  aber  keine  von  diesen  drei  Bestimmungen  bei  der  Stelle  vorhanden;
so  gehört  sie  zur  Klasse  der  Dienst-Familienstellen.

#  4.  Ebenmaßig  sind  ausgeschlossen  die  aus  Vorwerksland  gebildeten
Stellen.  Für  bauerlich  sollen  aber  alle  Ackernahrungen  gehalten  werden,
welche  entweder

1)  in  den  aufgenommenen  Steueranschlägen  oder  Stenerrollen  zur  bäuerlichen
  Hufensteuer,  oder  doch  als  Danniker  und  Ratayer  u.  s.  w.  aͤn

Schutzgeld  veranschlagt,  oder

2)  bei  der  Verkuͤndung  dieses  Gesetzes  entweder

a)  mit  Diensten  zur  Bewirthschaftung  eines  herrschaftlichen  Gutes  belastet
sind,  oder

b)  als  sogenannte  emphiteutische  Guͤter  auf  bestimmte  Jahre  oder  Geschlechtsfolgen,
  mit  oder  ohne  Befugniß,  nach  Ablauf  der  Frist  die  Verlaͤngerung
  des  Kontrakts  fordern  zu  koͤnnen,  oder  als  zur  Kultur  ausgesetzte
Güter  (Laßgüter)  im  Sinne  des  F.  626.  u.  folg.  Tit.  21.  Th.  I.  des
Allgemeinen  Landrechts,  sey  es  zu  erblichen  oder  nicht  erblichen  Rechten,
  oder  zeitpachtweise,  von  Leuten  bäuerlichen  Standes,  besessen  werden.

.  5.  Bei  nicht  erblich  besessenen  Ackernahrungen  hat  jedoch  der  bisherige
  Nutznießer  nur  dann  auf  die  Verleihung  des  Eigenthums  ꝛc.  Anspruch,
wenn  wegen  dessen  Befaͤhigung  nicht  diejenigen  Einwendungen  zu  machen  sind,

die
        <pb n="83" />
        die  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht  Theil  II.  Tit.  7.  S#  287  —  201.  zur  Emission
  aus  dem  Bestitze  berechtigen.

.  60.  Die  übrigen,  von  den  vorstehenden  abweichenden  Bestimmungen
der  Artikel  4.  und  5.  der  Deklaration  vom  20sten  Mai  1816.  finden  auf  das
Landgebiet  der  Stadt  Danzig  nicht  Anwendung.

K.  7.  Alle  Zeitbestimmungen,  welche  sich  auf  den  Bekanntmachungs-Termin
  des  Edikts  vom  14ten  September  181  I.  beziehen,  sind  von  dem  Tage
zu  verstehen,  an  welchem  das  jetzige  Gesetz  verkündet  wird;  jedoch  ist  jeder
Theil,  sowohl  die  Gutsherrschaft  als  die  bäuerlichen  Wirthe,  sogleich  nach  der
Verkündung  desselben  auf  die  Auseinandersetzung  durch  die  Behörde  anzutragen
berechtiget.

§.  8.  Zur  möglichsten  Beförderung  der  Auscinandersetzungen  durch
Vergleich,  soll  in  dem  Landgebiete  der  Stadt  Danzig  eine  Vermittelungsbehörde
errichtet  werden.

§S.  0.  Diese  soll  aus  einem  von  den  Gutsbesitzern  zu  wäáhlenden  Gutsbesitzer
  und  aus  einem  Freibauer,  oder  sonft  einem  sachkundigen  und  zuverlässigen
  Mann,  welchen  die  Bauern  des  Gebiets  Gemeindenweise  wählen,  bestehen.

#  0.  Sofern  die  Betheiligten  sich  nicht  gütlich  untereinander  einigen,
müssen  sie  sich  zuvorderst  an  diese  Behörde  wenden,  damit  selbige  einen  zu  stiftenden
  Vergleich  vermittele.

§.  II.  Es  bedarf  zu  dem  Ende  keiner  Vermessung  und  förmlichen  Abschätzung,
  sondern  es  hängt  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Vermittler  ab,  auf
welchem  anderen  kürzeren  Wege  sie  sich  von  den  Gegenständen  der  Auseinander-=setzung
  und  von  dem  Sachverhältnisse  zuverlässige  Kenntniß  verschaffen  wollen.

##.  12.  In  jedem  Falle,  es  mag  ein  Vergleich  durch  oder  ohne  Vermittelung
  der  genannten  Behörde  zu  Stande  kommen,  muß  der  Auseinandersetzungsrezeß
  gerichtlich  vollzogen  und  der  Generalkommission  zur  Prüfung  und
Bestätigung  eingereicht  werden.

.  13.  Die  Generalkommission  kann  auf  einseitige  Anträge  der  Gutsherren
  oder  der  Bauern  nur  dann  zur  Auseinandersetzung  schreiten,  wenn  durch
eine  Bescheinigung  der  Vermirtelungsbehörde  nachgewiesen  wird,  daß  die  Bemühungen
  der  letzteren,  einen  Auseinandersetzungs-Vergleich  zu  stiften,  ohne
Erfolg  geblieben  sind.  Wird  aber  von  beiden  Theilen  der  Antrag  auf  Auseinandersetzung
  bei  der  Generalkommission  angebracht;  so  muß  sie  solche  sofort
einleiten.

K  14.
        <pb n="84" />
        —  76  —

2)  Ven  der  #  LA.  Außer  den  §F.  I.  erwähnten  Gesetzen  sollen  auch  in  dem  Danziger

Salsähzeung;  Gebiete  die  Ordnung  wegen  Ablösung  der  Dienste  2c.  vom  7ten  Juni  1821.  und

w  das  Gesetz  von  eben  dem  Tage  über  die  Ausführung  der  Gemeinheitstheilungs-1321.
  und  Ablösungsordnung  zur  Anwendung  kommen.

K.  15.  Die  Ausführung  der  hiernach  in  dem  Danziger  Gebiete  anwendbaren
  Gesetze  und  der  Gemeinheitstheilungs  =  Ordnung  übertragen  Wir  der
Generalkommission  zu  Marienwerder.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchfleigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  Zten  April  1823.
#.  s.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Altenstein.

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="85" />
        77  —

Gesetz  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Jo.  0.  —.

 

(No.  798.)  Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Tilse.  Vom  22  sten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wikhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  x.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Da  die  Kaufmannszunft  in
Tilse  sich  auf  den  Grund  des  §F.  10.  des  Gesetzes  über  die  polizeilichen  Berhalrnisse
  der  Gewerbe  vom  Vten  September  181  I.  selbst  aufzulösen,  beschlossen  hat,
die  Kaufleute  zu  Tilse  aber  eine  Vereinigung  in  eine  den  jetzigen  Verhältnissen  angemessene
  Korporation  wünschen:  so  haben  Wir  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmung
  des  F.  31.  des  vorerwähnten  Gesetzes,  den  von  ihnen  überreichten  Entwurf
  eines  Sratuts  für  die  Kaufmannschaft  zu  Tilse,  prüfen  lassen,  und  solchen
in  nachstehender  Art  genehmigt:

Erster  Abschnitt.
Aufhebung  der  bisherigen  Kaufmannszunft.

S.  I.  Die  Kaufmannszunft  in  Tilse  wird  hiermit  aufgehoben.

S.  2.  Oie  Ausgleichung  aller  Verhältnisse  der  aufgehobenen  Zunft  mit
der  neu  zu  errichtenden  Korporation  der  Kaufmannschaft,  imgleichen  die  Sicherstellung
  und  Befriedigung  ihrer  Gläubiger  und  die  Entschädigung  der  ausscheidenden
  Vorsteher  und  Beamten  für  die  bisher  rechtmäßig  genossenen  Gehälter  und
Emolumente,  soweit  sie  darauf  nicht  freiwillig  Verzicht  leisten,  wird  den  Interessenten
  im  Wege  des  Vergleichs  überlassen;  jedoch  liegt  es  den,  Abschnitt  4.  dieses
Statuts,  näher  bezeichneten  Aeltesten  der  neuen  Korporatrion  ob,  dieser  Angelegenbeit
  ihre  erste  Sorge  zu  widmen,  und  binnen  sechs  Monaten,  nach  ihrer  erfolgten
  Anstellung,  der  vorgesetzten  Behörde  nachzuweisen,  daß  und  auf  welche  Weise
die  erforderliche  Regulirung  der  vorbemerkten  Angelegenheiten  geschehen  ist.

g.  Durch  die  Aufhebung  der  Zunft  wird  weder  in  den  Rechten  und
Verbindlichkeiten  derselben  zu  dritten  Personen,  noch  in  dem  Rechtsnerhältnisse

Jahrgang  1823.  O  der

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1  5ten  Mal  1823.)
        <pb n="86" />
        —  78  —

der  letztern  zur  ehemaligen  Zunft,  in  sofern  solche  sich  aus  fruͤheren  Handlungen
herleiten,  das  Geringste  verändert.

§.  4.  Bei  nicht  stattfindender  Vereinigung  unter  sich  soll  zundchst  der
Magistrat,  und  im  Wege  des  Rekurses  die  dem  Magistrat  vorgeordnete  Behörde
entscheiden,  oder  die  Provokation  auf  richterliche  Entscheidung  stattfinden.

Von  demjenigen,  der  von  dem  erstern  Gebrauch  macht,  soll  angenommen
werden,  daß  er  sich  der  letzteren  begebe.

Zweiter  Abschnitt.
Bildung  der  Korporation  der  Kaufmannschaft.

§.  5.  Alle  in  die  neu  anzulegende  Rolle  der  Kaufleute  eingetragene  Bürger
  der  Stadt  Tilse  bilden  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  dieses  Orts.

§.  60.  Durch  die  Aufnahme  in  die  Korporation  und  durch  die  Eintragung
  in  die  Rolle,  erlangen  sie  in  diesem  Orte  die  Rechte  des  Kaufmannsstandes,
welche  die  Gesetze  (Th.  2.  Tit.  8.  Abschn.  7.  des  Allgem.  Landrechts.)  demselben
  beilegen,  und  die  Rechte  der  Mitgliederschaft  der  Korporation,  welche
dieses  Statut  ertheilt.  Ein  jeder  Handeltreibende  des  Orts,  der  auf  die  gesetzlichen
  kaufmännischen  Rechte  Anspruch  machen  will,  muß  daher  der  Korporation
  beitreten.

5.  7.  Handeltreibende  jeder  Art,  welche  den  Besitz  und  Gebrauch  der
erwähnten  kaufmännischen  Rechte  nicht  zu  bedürfen  vermeinen,  sind  nicht
verpflichtet,  der  Korporation  beizutreten,  sondern  erlangen  die  Befugniß  zum
Betriebe  ihres  Handels  schon  durch  die  gesetzliche  Anmeldung  zum  Gewerbsbetriebe,
  indem  durch  die  gegenwärtige  Anordnung  die  bestehende  Gewerbefreiheit
nicht  eingeschränkt  werden  soll.

§.  8.  Der  wirkliche  Betrieb  des  kaufmännischen  Gewerbes  ist  unerläßliche
  Bedingung  der  Mitgliedschaft;  wer  daher  jenes  Gewerbe  nicht  in  der
That  selbst,  oder  durch  einen  Disponenten  treibt,  kann  in  die  Korporation  nicht
aufgenommen  werden.  In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  der  Magistrat.

§#.  9.  Fremde  Kaufleute  und  Handeltreibende,  welche  nicht  Bürger  der
Stadt  Tilse,  und  nicht  Mitglieder  der  Korporation  geworden  sind,  dürfen  die
Handelsgeschäfte,  welche  sie  daselbst  zu  unternehmen  wünschen,  nur  durch  daselbst
wohnhafte  Kommissionafre,  deren  Wahl  aus  der  gesammten  Kaufmannschaft  des
genannten  Orts  ihnen  freisteht,  betreiben.

§&amp;amp;.  10.  Jedermann,  ohne  Rücksicht  des  Geschlechts  und  der  Religion,
steht  die  Aufnahme  in  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  und  die  Eintragung
in  die  Rolle  offen.  Derselbe  muß  aber  seine  Großjahrigkeit,  völlige  Verfügungsfäbigkeit,
  und  die  Gewinnung  des  Bürgerrechts  in  Tilse,  so  wie  auch  seine  vollkommene
  Unbescholtenheit,  auf  Erfordern,  glaubhaft  nachweisen.

g.  II.
        <pb n="87" />
        h.  I1.  Die  Mitgliedschaft  ist  rein  persoͤnlich.  Es  muͤssen  daher  auch
Wittwen  von  Mitgliedern  der  Korporation,  welche  die  Handelsgeschäfte  ihrer
versiorbenen  Ehemänner  fortsetzen  wollen,  so  wie  alle  andere  Personen,  deren
bereits  bestehende  Handlungen  durch  Erbschaft  oder  aus  irgend  einem  andern
Fundament  zufallen,  und  selbst  Disponenten,  welche  solchen  Handlungshäusern
vorstehen,  Mitglieder  der  Korporation  werden,  und  die  Eintrittsgelder  entrichten,
in  sofern  von  ihnen  kaufmännische  Rechte  ausgeübt  werden  sollen.  Wo  nach
Ppflichtmäbigem  Ermessen  der  Aeltesten  die  Entrichtung  der  Eintrittsgelder  einzelnen
  Wittwen  zu  schwer  fallen  mochte,  sollen  die  Aeltesten  zum  Erlaß  derselben
befugt  sepn.

#  12.  Auch  die  Theilnehmer  einer  Sozietäts-Handlung  müssen  Mitglieder
  der  Korporation  seyn.

§.  13.  An  Ausübung  der  Ehrenrechte  der  Korporation  können  Frauenzimmer,
  welche  Eigenthümer  einer  Handlung  sind,  nur  durch  männliche  Disponenten
  Theil  nehmen,  welche  persönliche  Mitglieder  der  Korporation  sind.

§.  I4.  Die  Gesuche  um  Aufnahme  in  die  Korporation  und  die  Eintragung
  in  die  Rolle  müssen  schriftlich  an  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  gerichtet
werden.

Dritter  Abschnitt.
Von  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der
Kaufmannschaft.

15.  Die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  betreffen  das  Interesse  der  Schiffahrt  und  des  Handels  überhaupr,
oder  eines  Zweiges  desselben,  und  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,
welche  zum  Betriebe  des  Handels  dienen,  in  soweit  ihr  das  Eigenthum  oder  die
Verwaltung  und  Beaufsichtigung  derselben  zustehen,  das  besondere  Vermögen
und  die  Rechte,  welche  ihr  als  Korporation  aus  Grundstücken,  Kapitalien,  Mobilien,
  milden  Stiftungen  oder  aus  irgend  einem  andern  Grunde  zukommen,  und
die  Verhältnisse  der  Mitglieder  zu  der  Korporation,  als  einem  Ganzen.

§.  16.  Die  Korporation  wählt  und  präsentirt  zur  Bestätigung  der  zunächst
  vorgesetzten  Behörde  diejenigen  öffentlich  zum  Besten  des  Handels  angestellten
  Personen,  deren  Wahl  nach  W.  I10.  bis  116.  des  Gesetzes  vom  7ten  September
  1811.  den  Kaufmannschaften  beigelegt  worden  ist.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft.

#.  17.  Die  Kaufmannschaft  kann  die  Verwaltung  ihrer  gemeinsamen
Angelegenheiten,  welche  derselben  nach  diesem  Statut  oder  als  einer  Korporation
O  2  gesetzlich
        <pb n="88" />
        —  80  —

gesetzlich  zukommen,  nicht  unmittelbar  selbst  besorgen.  Diese  Verwaltung  wird
daher  einem  aus  ihrer  Mitre  zu  wählenden  Ausschusse,  der  den  Namen:  „Aelkeste
  depv  Kaufmannschaft  von  Tilse“  führen  foll,  mt  derselben  Befugniß,
  die  der  Kaufmannschaft  als  Korporation  selbst  zustehr,  überrragen.

&amp;amp;.  8.  Die  Aelkesten  der  Kaufmammschaft  beschließen  nach  der  Stimmenmehrheit
  über  alle  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft,  obne  Räckfrage
  an  dieselbe  und  ohne  deren  Genehmigung,  vollgütrig  und  verbindend  für
afle  Mitglieder  der  Kaufmannschaft.

§.  10.  Hiervon  sind  jedoch  nachstehende  Angelegenheiten  ausgenommen,
über  welche  nur  die  ganze  Korporation  einen  vollgültigen  Beschluß  fassen  kann,
nämlich:

1)  wenn  Grundstücke  erworben  oder  veraußert  werden  sollen;

2)  wenn  für  die  Korporation,  Kapicaliem  aufgenomeen  oder  fortdauernde  Geld-Verbiodlichkeiten
  und  Leistungen  eingegangem  werden  follen,  die  aus  den
gewöhnlichen  jährlichen  Beiträgen  der  Korporationsglieber  &amp;amp;#.  23.  und  607.
nicht  besiritten  werden  können;

3)  wenn  über  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  von  der  Korporation  für
einen  gewissen  Zeitraum  oder  für  immer  zu  entschriden  ist.

§&amp;amp;.  20.  Sobald  dergleichen  Fälle  eintreten,  so  sind  nach  Vorschrift  des
Th.  2.  Tit.  6.  L.  S4.  des  Allg.  Landrechts,  sämmtliche  Mirglieder  der  Korporation
vermittelst  eines  Umlaufs  mit  der  Anzeige  des  Gegenstandes  zur  Berarhung  in
einer  außerordentlichen  Bersammlung  auf  die  in  den  8#.  57.  bis  01  daselbst  vorgeschriebene
  Weise  einzuladen,  und  wird  hierauf  von  den  Erschienenen,  ohne  Rücksicht
  ihrer  Anzahl,  durch  Stimmenmehrheit  ein  vollgültiger  Beschluß  gefaßt.

H.  21.  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  sind  ferner  zur  Vollziehung
aller  der  Angelegenheiten  und  Geschäfte  der  Kaufmannschaft,  zu  welchen  das
Allg.  Landrechr  Theil  I.  Tit.  13.  #.  00.  bis  100.  eine  Spezialvollmacht  erfordert,
  Kraft  dieses  Sratuts  und  ihrer  Anstellung  befugr.

§.  22.  Bei  der  Verwaltung  der  milden  Stiftungen  und  bei  der  Besetzung
der  Stellen  in  denselben,  müssen  sie  genau  nach  den  Stiftungs-Urkunden  verfahren.

§.  23.  Oie  Aeltesten  können  auch  Beiträge  von  den  Korporationsgliedern
  zu  nothwendigen  und  nützlichen  Zwecken  der  Kaufmannschaft,  als  solcher
beschließen.  (§.  67.  68.  71.)

§.  24.  Die  Aelresten  sind  schuldig,  jährlich  der  Kaufmannschaft  von
ihrer  Verwaltung  Rechenschafr  abzulegen.

§.  26.  Im  Uebrigen  sind  sie  für  ihre  Beschlüsse  nur  der  Obrigkeit  und
ihrem  Gewissen  verantworllich.
Fünf-
        <pb n="89" />
        —  81  —

Fünfter  Abschnitt.
Von  der  Bestelkung  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft.

§#  20.  Die  Aeltesten  bestehen  aus  neun  männlichen  Mitgliedern,  welche
aus  der  Korporation  gewähylr  werden.  Zwei  Drittel,  also  sechs,  müssen  ihrem
Hauptgeschaste  nach,  großhandelnde  Kaufleure  (wenn  sie  auch  nebenher  Einzelhandel
  treiben)  sepn.

§.  27.  Sie  werden  auf  drei  Jahre  gewählt.  Jedes  Jahr  scheidet  ein
Dri##el  aus,  anfänglich  durch  das  Loos  und  nach  Verlauf  von  drei  Jahren  durch
die  Dauer  des  Auftrags.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

28.  ODie  von  der  Korporation  gewählten  Aeltesten  der  Kaufmannschaft
wählen  aus  ihrer  Mitte  für  drei  Jahre  einen  Worsleher  ihrer  Versammlung,  so
wie  einen  Stellverkreter  desselben.

.  20.  Für  den  Fall  des  Abganges  oder  einer  dauernden  Abwesenheit
einzelner  Aeltesien  der  Kaufmannschaft,  werden  gleichzeitig  auf  gleiche  Art  und
unker  denselben  Bedingungen  der  Wahlfähigkeit  drei  Stellvertreter  gewählt.

&amp;amp;  30.  Zu  dieser  Wahl,  welche  jedesmal  den  ersten  Mai,  oder  wenn
solcher  ein  Fest=  oder  Postrag  ist,  den  nächst  darauf  folgenden  Tag  geschieht,
werden  alle  männliche  Mitglieder  der  Korporation  durch  Umlaufschreiben  ein
geladen.

§.  31.  Ein  Magistratsmirglied  bei  der  ersten  Wahlversammlung,  und
künftig  der  Vorsteher,  eroffnet  dieselbe,  läßt  durch  seinen  Stellvertreter  die  Anwesenden
  zählen  und  deren  Stimmfähigkeit  mit  der  Rolle  vergleichen,  hiernächst
macht  er  die  Na  nen  der  ausscheidenden  Glieder  bekannt,  und  läßt  die  gedruckten
Wahllisten  unter  die  Anwesenden  vertheilen.

&amp;amp;  32.  Jeder  der  Anwesenden  in  der  Versammlung  kann  aus  dieser  Wahlliste
  einen  Kandidaten  auf  die  Wahl  bringen.

§.  33.  Unter  dem  F.  31.  bestimmten  Vorsitze  wählt  hierauf  die  Versammlung
  (Bevollmächtigungen  sind  nicht  zulassig)  aus  den  Wahllisten  die  Mitglieder
  der  Aeltesten=  Versammlung  durch  geheime  Stimmzeichen.

§.  34.  Oer  Vorsieher  zählt  die  Stimmen  und  spricht  die  Zahl  derselben
mit  dem  Namen  des  Kandidaten  aus.

#35Oieienigen  von  den  zur  Wahl  vorgeschlagenen  Personen,  welche
die  meisten  Stimmen  für  sich  haben,  sind  für  die  Stelle,  zu  welcher  sie  vorgeschlagen
  worden,  gewählt.

h.  36.  Diese  Wahlen  werden  protokollirt  und  die  Umlaufschreiben  mit
den  Unterschriften  der  zur  Wahl  Eingeladenen  dem  Protokolle  beigefügt,  in  demselben
  wird  das  Veifahren  vemerkt,  und  das  erstere  von  dem  Vorsteher,  dessen
Stclloertreter  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet.

S.  37.
        <pb n="90" />
        —  82  —

§.  37.  Alle  diese  dem  Magistrate  und  der  Regierung  anzuzeigende  und
der  Kaufmannschaft  bekannt  zu  machende  Wahlen  sind  auch  für  die,  welche  in
den  Wahlversammlungen  nicht  erschienen,  gültig,  und  verbindlich.

Sechster  Abschnitt.

Won  dem  Verfahren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  bei
ihrer  Verwaltung.

&amp;amp;#  38.  Die  Aeltesten  beschließen  gültig,  sobald  sechs  von  ihnen  gesetzlich
versammlet  sind.

§.  30.  Sie  halten  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche  sie  sich  durch  einen  Beschluß  einigen,  und  außergewöhnliche  auf  die
schriftliche  Einladung  des  Vorstehers  oder  auf  einen,  sämmtlichen  anwesenden
Mirgliedern  zu  insinuirenden  Befehl  der  vorgesetzten  Behörden,  wie  auch  auf  den
schriftlichen  Antrag  eines  Drikctheils  der  Korporations-Mitglieder.

&amp;amp;.  40.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  und  ihres  Vorstandes  isl  verbunden,
  einer  Einladung  zur  Versammlung  unbedingt  Folge  zu  leisten.  Nur  Krankheit,
  Reisen  oder  wichtige  Geschafte  können  das  Ausbleiben  entschuldigen.

Wer  ohne  schriftliche  Anzeige  oder  ohne  hinreichende,  dem  Worfleher  auf
Erfordern  gehörig  nachzuweisende  Entschuldigungsgründe  ausbleibt,  verfallt  in
1  bis  5  Rthlr.  Strafe  zur  Armenkasse.

&amp;amp;.  Al.  Der  Worsteher  eröffnet  die  Versammlungen  und  hat  darin  den
Vorsitz,  so  wie  die  Vertheilung  der  Vortragssachen,  in  soweit  er  sie  nicht  selbst
bearbeitct.

&amp;amp;.  42.  Bei  den  Berathschlagungen  bestimmt  er  unter  mehreren  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  solche  zum  Stimmensammeln  für  geschlossen,
  und  spricht  den  Beschluß  aus.

§.  43.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gilt  die  Meinung,  für  welche  der
Vorsteher  gestimmt  hat.  Außerdem  hat  er,  gleich  jedem  andern  Mitgliede,  nur
eine  Stimme,  und  muß  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

§&amp;amp;#.  d.  Er  ist  der  Obrigkeit  verantwortlich  dafür,  daß  keine  den  Landesgesetzen
  und  diesem  Skatut  entgegenstebende  Beschlüsse  in  den  Versammlungen
der  Kaufmannschaft  und  der  Aeltesten  derselben  gefaßt  werden,  und  muß,  sobald
es  doch  geschiehr,  solches  unverzüglich  dem  Magistrat  anzeigen.

&amp;amp;.  45.  Die  Verhandlungen  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  in  deren
Versammlungen  und  ihre  Beschlüsse,  werden  protokollirt.

46.  Der  Vorsteher  und  sein  Stellvertreter  sind  mit  der  Vollziehung
der  Beschlüsse  beauftragt.

#§&amp;amp;#.  47.  Sie  unterzeichnen  nebst  dem  Protokollführer  die  Protokolle  der
Sitzungen,  den  Briefwechsel,  die  Urkunden  und  alle  übrigen  Ausfertigungen.

S.  48.
        <pb n="91" />
        &amp;amp;.  48.  Der  Vorsteher  empfängt  und  erbffnet  die  eingehenden,  und  sorgt
fuͤr  den  Abgang  der  ausgefertigten  Sachen.

K.  49.  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  fuͤhren  ein  Siegel  mit  dem
Zeichen  eines  Ankers  und  der  Umschrife:  „die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft
  zu  Tilse“  womit  sie  ihre  Ausfertigungen  vollgültig  beglaubigen.

§.  50.  Bei  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen  nothwendigen  Abhaltung
des  Vorstehers  wird  derselbe  von  seinem  Stellvertreter  und  in  gleichem  Falle  desselben,
  dieser  wiederum  von  dem  dltesten  der  übrigen  anwesenden  Mitglieder,
vertreten.

S.  SI.  Die  Aelkesten  der  Kaufmannschaft  führen  die  Rolle  der  zu  der
Korporation  der  Kaufmannschaft  gehörigen  Mitglieder.  Eintragungen  und  Leschungen
  können  nicht  anders  als  auf  ihren  Beschluß  in  ihren  Sitzungen  durch  den
Vorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  vollzogen  werden.  Die  Eingetragenen  und
Geloschten  erhalten  darüber  von  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  schriftliche  Bescheinigungen
  unter  deren  Siegel.

&amp;amp;#.  52.  Die  Namen  der  in  der  Rolle  eingetragenen  und  daraus  gelöschten
Kaufleute  werden  alljährlich  durch  den  Oruck  bekannt  gemacht.  Oie  desfallsige
Nachweisung  muß  dem  Magistrak,  dem  Stadtgericht,  der  Regierung  und  dem
Ober-Landesgericht  eingereicht  werden.

§.  53.  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  wählen  jährlich  eine  Kommission
  von  drei  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte,  welche  wöchentlich  eine  Sitzung  hält.
Dieser  Kommission  liegen  folgende  Geschäfte  ob:

a)  diejenigen  Streitigkeiten  in  Handels-Angelegenheiten,  die  von  den  Partheien
  frei  illig  an  sie  gebracht  worden,  durch  einen  Vergleich  gütlich
beizulegen;

b)  diejenigen  Gutachten  vorzubereiten  und  den  Aeltesien  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  vorzulegen,  welche  öffenrliche  Behörden  von  der  Kaufmannschaft
verlangen  dürften;

c)  die  Pruͤfung  der  nach  F.  16.  dieses  Statuts  zum  Besten  des  Handels  anzustellender
  Personen  zu  besorgen;

d)  ihr  Gutachten  über  einzelne  Fälle,  in  Bezug  auf  die  Vorschriften  des
F.  10.  und  des  1  I#ten  Abschnitts,  abzugeben.

H.  54.  Auch  koͤnnen  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  fuͤr  einzelne  Verwaltungs-Zweige
  besondere  Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  anordnen,  die  aber  von
ihren  Verhandlungen  ihnen  Bericht  abzustatten  haben,  und  von  ihnen  die  Verfügungen
  annehmen  müssen.

§  5  S.  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  selbst  beziehen  als  solche  keine
Besoldung  oder  anderes  Einkommen.  Sie  können  blos  die  Erftattung  baarer
Auslagen,  welche  sie  etwa  bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.

S.  56.
        <pb n="92" />
        &amp;amp;.  56.  Sie  wählen  die  für  ihren  Geschäftsbetrieb  erforderlichen  Personen,
  kontrabiren  mit  denselben  uber  ihre  Diensioerrichtungen  und  die  Oauer  des
Dienstes,  so  wie  über  ihr  Gehalt,  ertheilen  ihnen  die  erfovderlichen  Instruktionen,
un  uchen  die  eidliche  Verpflichtung  derjenigen,  bei  welchen  sie  für  nöthig  erachtet
  wird,  bei  dem  Magistrat  nach.

§.  57.  Der  Vorsteher  kann  jedem  Kaufmann,  der  zur  Korporation  gehört,
  die  Ausrichtung  einzelner,  die  Korporation  angehender  Geschäfte,  auftragen,
  welcher  der  Beauftragte  sich  willig  unterziehen  muß.

##Wenn  durch  Vollmachten  Geschäfte  aufgetragen  werden,  welche
gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  wodurch  der  Kaufmannschaft  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  erwachsen,  so  wird  der  Auftrag,  nach  vorhergegangenem  Beschlusse
der  Aeltesten,  oder  der  ganzen  Korporation,  FJ.  10.  in  der  H.  7.  vorgeschriebenen

Form  ertheilt.  Z  »
Siebenter  Abschnitt.

Von  der  Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung  in  dem  Ver—
sammlungen  der  Aeltesten  und  der  ganzen  Korporation.

g.  Der  Vorsteher  haͤlt  in  den  Verfammlungen  der  Kaufmannschaft
und  der  Aeltesten  derselben  auf  Ruhe,  Ordnung  und  Anstand.

§.  00.  Die  Ruhestbrer  müssen  auf  sein  Geheiß  sogleich  die  Versammlung
verlassen,  und  können  außerdem  auf  den  Amrag  des  Vorstehers  von  den  Aeltesten
mit  einer  Ordnungsstrafe  von  1  bis  5  Rehtlr.  zur  Armenkasse  belegt  werden.

§.  0I.  Wer  in  den  Versammlungen  zu  spat  erscheint,  oder  ehe  die  Verhandlungen
  geschlossen  sind,  dieselben  ohne  Erlaubniß  des  Vorstehers  verläßt,
zahlt  1  Rthlr.  Strafe  zur  Armenkasse.

&amp;amp;.  02.  Die  Aelteslen  können  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes  aus
ihrer  Mitte  beschließen,  welches  sich  durch  forrgesetzte  Ruhestörungen  oder  durch
ein  öffentlich  anstoößiges  Betragen  seiner  Stelle  unwürdig  gezeigt  hat.  Auch  findet
  die  Ausschließung  ebenfalls  Anwendung,  wenn  ein  Mitglied  dreimal  hinrereinander
  ohne  gehörige  Entschuldigung  aus  der  Versammlung  weggeblieben  ist.

§.  63.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch
Umlaufschreiben  besorgt.

.  64.  Die  Aeltesten  dürfen  sich  niemals  weigern,  solchergestalt  sogleich
bekannt  zu  machen,  was  ihnen  von  dem  Magistrat  oder  von  den  übrigen  Behbrden
  zur  Bekanntmachung  zugefertigt  wird.

Achter  Abschnitt.
Von  den  Beiträgen  der  Kaufleute  zur  Gemeinkasse  und  von
der  Verwaltung  derselben.
§.  66.  Jeder,  von  Publikation  dieses  Statuts  an  in  die  Korporation
Aoßzunehmende  ,  zahlt  für  die  Aufnahme  und  Eintragung  in  die  Rolle  Dreißig
Tha-
        <pb n="93" />
        Thaler  Preußisch  Comram.  Die  Mitglieder  der  vormakigen  Kaufmannszunft
sind  von  dieser  Zahlung  in  soweit  befreit,  als  die  Rezeptionsgebühren  bei  selbiger
  dem  vorbestimmten  Betrage  gleich  kommen.  Jedoch  müssen  auch  sie,  gleich
den  Uebrigen,  die  Ausfertigungsgebühren  für  den  Eintragungsschein,  so  wie  die
Botengebühren,  zusammen  mit  1  Rcthlr.  zur  Gemeinkasse  entrichten.

§#.  60.  Ein  Mitglied,  welches  nicht  genügund  zu  widerlegen  vermag,
daß  sein  freiwilliger  Austritt  aus  der  Korporation  nur  darum  geschehen,  um
sich  den  allgemeinen  Lasten  und  Leistungen  für  einen  Zeitraum  zu  entziehen,  soll
bei  Nachsuchung  der  Wiederaufnahme  in  die  Korporation  vorerst  alle  diejenigen
Lasten  und  Leistungen  nachzutragen  gehalten  sepn,  die  er  in  der  Zwischenzeit  seines
  Austritts  zu  übernehmen  genöthigt  gewesen  seyn  würde.  Die  Entscheidung
dieserhalb  wird  auf  den  Bericht  der  Aeltesten  zundchst  dem  Magistrat  überlassen.
Wenn  sich  aber  der  Fall  zuträgt,  daß  der  freiwillig  Austretende  bei  gänzlicher
Niederlegung  seiner  Handelsgeschäfte  dennoch  nach  Verlauf  eines  Zeitraums  um
Wiederaufnahme  in  die  Korporation  der  Kaufmannschafe  nachsuchen  sollte,  so“
darf  derselbe  nur  die  #m  vorhergehenden  K.  bestimmten  Ausfertigungs=  und  Botengebühren
  entrichten.

&amp;amp;#.  67.  Reicht  die  Gemeinkasse  zur  Bestreitung  der  Besoldungen  und
übrigen  Gemeinausgaben  nicht  hin;  so  werden  besondere  Beiträge  von  allen
Mitgliedern  der  Korporation  erfordert.

§.  68.  Selbige  werden  zu  diesem  Zweck  jährlich  von  den  Aeltesten  nach
bestem  Wissen  in  zehn  Klassen  getheilt,  von  welchen,  wenn  die  höchste  Klasse
bl  Rthlr.  beizutragen  haben  würde,  die  niedrigste  1  Rehlr.  bezahlt,,  und  so  im
Verhältniß  der  jedesmal  aufzubringenden  Summe.

§.  60.  Werden  bei  den  Aeltesten  Beschwerden  wegen  Ueberschätzung
angebracht,  so  zeigen  sie  am  nächsten  Wahltage  die  Namen  der  Beschwerdeführer
der  zur  Wahl  versammelten  Koporation  an,  und  diese  wählt  alsdann  aus  denjenigen
  ihrer  Glieder,  welche  seit  den  letzten  drei  Jahren  nicht  zu  den  Aeltesten  gehört
haben,  eine  Kommission  von  zehn  Personen,  aus  jeder  der  obigen  zehn  Klassen
eine,  die  binnen  den  nächsten  vier  Wochen  über  die  Beschwerde  entscheidet,  und
die  Klasse  bestimmt,  in  welche  jeder  der  Beschwerdeführer  zu  setzen  ilt.  Von
dieser  Emscheidung  findet  keine  weitere  Berufung  siatt.

K.  70.  Bis  aber  diese  Entscheidung  erfolgt,  müssen  die  Beschwerdeführer
den  auf  sie  vertheilten  Beitrag  zahlen.

#.  71.  Die  Aeltesten  fertigen  den  jährlichen  Ueberschlag  der  gewöhnlichen
  Einnahmen  und  Ausgaben;  außergewöhnliche  Zahlungen  dürfen,  so  weit  sie
dazu  nach  F.  10.  befugt  sind,  nur  auf  den  Beschluß  derselben  gemacht  werden.

§#  72.  Jährlich  legen  sie  der  zur  Wahl  versammelten  Kaufmannschaft
die  Rechnung  von  der  ihnen  untergeordneten  Kasse  vor  und  vertheilen  unter  die
Anwesenden  gedruckte  Auszüge  davon.

Jabrgang  1823.  P  g.  73.
        <pb n="94" />
        —  860  —

g.  73.  Die  Kaufmannschaft  laͤßt  diese  Rechnungen  durch  eine  aus  ihrer
Mitte  vor  der  Versammlung  aus  den  Wahllisten  zu  ernennende  Kommission  von
drei  Mitgliedern,  die  aber  nicht  zu  den  Aeltesten  gehoͤren  duͤrfen,  abnehmen,  und
die  Decharge  daruͤber  ertheilen.

Neunter  Abschnitt.
Von  der  Anstellung  und  Verpflichtung  der  Kassen-Rendantur.

74.  Zur  Verwaltung  der  Gemeinkasse  werden  auf  drei  Jahre  drei
Mitglieder  aus  der  Kaufmannschaft  gewählt,  welche  die  Rendantur  der  Kasse
sährlich  unter  sich  wechseln  und  für  dieselbe  mit  ihrem  Vermögen  haften.

.  75.  Die  Verwalter  dieser  Kasse  dürfen  nur  solche  Zahlungen  aus  derselben
  leisten,  welche  nach  dem  bestätigten  Etat  K.  71.  feststehen,  oder  von  den
Aeltesten  angewiesen  werden.

K.  76.  Sie  legen  beim  Schlusse  jedes  Jahres  den  Aelteslen  Rechnung
#ab,  welche  nach  §.  73.  das  Weitere  zu  besorgen,  auch  sie  mit  Anweisung  zu  versehen
  haben.  Die  Aeltesten  sind  befugt,  auch  außerdem  und  allenfalls  monatliche
  Rechnungslegung  zu  fordern,  um  beständig  eine  Uebersicht  des  Kassenzustandes
  zu  haben.

§.  77.  Die  Verwalter  der  Gemeinkasse  sind  nach  dreijähriger  Dienstzeit
euf  folgende  drei  Jahre  von  der  Uebernahme  aller  Aemter  für  die  Kaufmannschaft
frei,  in  sofern  sie  sich  derselben  nicht  freiwillig  unterziehen  wollen.

Zehnter  Abschnitt.
Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahlen  und  Aufträáge.

##.  78.  Wer  die  ihm  nach  diesem  Statut  durch  die  Wahl  oder  besonderen
  Auffrag  übertragenen  Aemter  und  Geschäfte  nicht  annehmen  will,  muß
rechtliche  Entschuldigungsgründe  dafür  anführen.

§.  70.  Zuncchst  entschuldigt  von  dieser  Annahme  was  gesetzlich  von
Nebernahme  der  Vormundschaften  entbindet.

&amp;amp;.  80.  Auch  aktive  Rathsherren  und  der  jedesmalige  Vorsleher  der
Stadtverordneten  können  wider  ihren  Willen  zur  Uebermahme  dieser  Wahlen  und
Aufträge  nicht  verpflichtet  werden.

#.  81.  Die  aus  der  Versammlung  der  Aelteslen  scheidenden  Mitgslieder
  können  zur  Annahme  einer  abermaligen  Wahl  in  selbige  erst  nach  Ablauf
  von  vollen  drei  Jahren  nach  ihrem  Austritt  verpflichtet  werden.

§.  82.  Die  Schätzungskommissarien  S.  60.  sind  zwar  in  folgenden  Jahren
  wieder  wählbar;  es  kann  aber  niemand  genöthigt  werden,  die  Wahl  oͤfter
als  einmal  in  drei  nach  einander  folgenden  Jahren  anzunehmen.

§.  9.
        <pb n="95" />
        K.  83.  Besondere  Aufträge  können  die  Aeltesten  oder  deren  Vorsleher
einem  Kaufmann  wider  seinen  Willen  nur  einmal  in  einem  Jahre  geben.

#K.  84.  Wer  außer  obigen  Emschuldigungsgründen  die  Annahme  der
nach  diesem  Statur  auf  ihn  gefallenen  Wahlen  oder  ihm  gemachten  Auftrage  verweigert,
  erhält  eine  Woche  Bedenkzeit,  und  kann,  wenn  er  am  Ende  derselben
noch  auf  seine  Weigerung  beharrt,  von  den  Aeltesten  bestraft  werden.  Für  den
ersten  Weigerungsfall  dürfen  dieselben  eine  Erhöhung  der  Geldbeiträge  um  das
Doppelte  eintreten  lassen,  für  den  zweiten  Fall  sie  um  das  Vierfache  u.  s.  w.
erhôhen,  und  für  den  dritten  Fall  außer  den  zuletzt  erhöheten  Beiträgen,  Verlußt
des  Stimmrechts  und  der  Theilnahme  an  den  Ehrenrechten,  verfügen.

§.  856.  Sollte  jemand  die  mit  einem  ihm  übertragenen  Amte  verbundenen
  Plichten  vernachlässigen,  und  sollten  die  Exinnerungen  des  Vorstehers  und
der  Aeltesten  keinen  Erfolg  haben,  so  finden  gegen  den  Schuldigen  außer  der
Entsetzung  von  dem  ihm  übertragenen  Amte  auch  die  im  vorhergehenden  F.  aufgeführten
  Strafbestimmungen  nach  dem  Grade  der  Verschuldung,  Anwendung.

Eilfter  Abschnitt.

Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der  kaufmännischen
Rechte.

6  86.  Die  Rechte  des  Kaufmannsskandes  und  der  Mitgliedschaft  der
Korporation  sind  unterbrochen,  wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gestellt  wird,
oder  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt,  oder  in  eine  Kriminaluntersuchung  wegen
solcher  Verbrechen  geräth,  worauf  gesetzlich  die  Strafe  des  Zuchthauses,  der
Strafarbeit,  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehre  und  des  Kaufmannsstandes,
stehet.

§.  37.  Die  Wirkung  dieser  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des
Suspendirten:  derselbe  kann  persönlich  keine  Geschäfte  vollzichen,  welche  die
Rechte  des  Kaufmannsstandes  voraussetzen,  und  auf  der  Börse  nicht  erscheinen,
eben  so  wenig  die  Rechte  der  Mitgliedschaft  ausüben  und  den  Bersammlungen
der  Korporation  beiwohnen,  um  seine  Stimme  darin  abzugeben,  oder  gar  ein
Amt  bei  derselben  vermalten.  Dagegen  kann  seine  Handlung  durch  persönlich
fahige  Kuratoren  fortgeführt  werden.

§.  88.  Da  nach  den  Gesetzen  (Allg.  Landrecht  Thl.  I.  Tit.  VIII.  G.  566.
bis  660.  und  Tit.  XX  §.  1408.)  einem  jeden  Kaufmanne  obliegk,  seine  Handlungsbücher
  in  derfenigen  Form  und  Ordnung  zu  führen,  wie  sein  Geschäft  es
erfordert,  um  sich  selbst  slets  eine  gehbrige  Uebersicht  desselben  zu  schaffen,  und
auch  den  Abschluß  seiner  Bücher  innerhalb  der  nächsten  sechs  Monate  nach  Ablauf
  des  verflossenen  Jahres  bewerkstelligen  zu  können;  so  wird  einem  jeden  der
Korporation  beigetretenen  Mitgliede  es  zur  besendern  Pflicht  gemacht,  sofort  eine
schriftliche  Anzeige  den  Aeltesten  der  Korporation  zu  machen,  wenn  er  seine  Gläu-P

  2  biger
        <pb n="96" />
        biger  nicht  mehr  zu  befriedigen  im  Stande  ist,  oder  sich  fuͤr  zahlungsunfaͤhig  erklaͤ-ren
  muß.

&amp;amp;.  89.  Die  Aeltesten  ernennen  dann  auf  die  geschehene  Anzeige  des  Zahkungsunfäahigen,
  oder  bei  Unterlassung  dessen,  Falls  die  Insolvenz  durch  die  von
dem  Gemeinschuldner  den  Gläubigern  gemachten  Privat-Offerten,  oder  in  Folge
seiner  heimlichen  Entfernung  für  notorisch  zu  erachten  ist  (Allg.  Ger.  Ordnung
Th.  I.  Tit.  30.  F.  4.  No.  1  —  4.),  aus  eigener  Bewegung  zwei  Mitglieder
der  Korporation  als  vorlausige  Kuratoren  der  Masse,  welche  dieselbe  bis  zur
Anerkennung  Seitens  der  Gläubiger,  oder  bei  eintretendem  gerichtlichen  Verfahren.
bis  zur  Anerkennung  Seitens  des  Gerichts  verwalten.  Die  solchergestalt  bestellten
  Kuratoren  sollen  verpflichtet  seyn,  sofort  den  Zustand  des  Zahlungsunfähigen
aufs  Genaueste  aus  seinen  Büchern  und.  Effekten  zu  untersuchen,  darüber  den
Statum  bonorum  anzufertigen  und  ihn  den  Aeltesten  mitrelst  gutachtlichen  Berichts
  zu  überreichen,  den  zu  Suspendirenden  auch  bei  der  Korporation  nach
F.  87.  zu  vertreten.

§S.  O.  Die  Aeltesien  theilen  sodann  die  vorgedachte  Uebersicht,  mit  ihrem
wohlerwogenen  Gutachten  begleitet,  sämmtlichen  Gläubigern  mit,  und  fordern
dieselben  auf,  sich  innerhalb  eines  bestimmten  Termins  zu  erklären,  ob  sie  die
von  ihnen  bestellten  Kuratoren  anerkennen,  oder  andere  an  deren  Stelle  erwählen
  wollen.

§&amp;amp;.  91.  Bis  solches  geschehen,  und  (Falls  die  vorerwähnten  Kuratoren
von  den  Gläubigern  in  ihrer  Funktion  anerkannt  werden)  bis  zur  gänzlichen
Beendigung  der  Sache,  sind  sie  verpflichtet,  für  das  Beste  der  Masse  Sorge  zu
tragen,  solche  auf  das  prommeste  zu  realisiren,  und  im  letztern  Falle  die  Vertheilung
  der  Aktioa  unter  den  Gläubigern  gewissenhaft  vorzunehmen,  ohne  sich  hierbei,
  oder  in  irgend  einer  andern  Rücksicht  einer  gesetzwidrigen  Begünstigung  einzelner
  Gläubiger  schuldig  zu  machen.

§#.  02.  Durch  obige  Bestimmungen  sind  die  Vorschriften  der  Allgem.
Ger.  Ordnung  Th.  I.  Tit.  So.  F.  2.  sedq.,  so  wie  die  für  die  Gerichte  darin
enthaltenen  Anweisungen  nicht  außer  Kraft  gesetzt;  vielmehr  verstehr  es  sich  von
felbst,  daß  mit  dem  Einschreiten  der  Gerichte,  die  Einwirkung  der  von  den  Vorstehern
  bestellten  Kuratoren,  so  weit  das  Gericht  ihre  Zuziehung  oder  Beibehaltung
  nicht  mehr  nothwendig  erachtet,  sofort  aufhört.

#&amp;amp;#  03.  Für  ihre  Bemühung  erhalten  die  vorerwähnt  bestellten  Kuratoren,
  Falls  sie  von  den  Gläaubigern  zur  Fortsetzung  der  übernommenen  Funktion
nicht  gewählt  werden,  eine  angemessene  Vergeltung  aus  der  Aktivmasse  nach  der
Bestimmung  der  Aeltesten,  welche  jedoch  der  richterlichen  Festsetzung  bedarf;
Falls  sie  aber  von  den  Gläubigern  anerkannt  werden,  eine  angemessene  Vergütung
nach  freiem  Uebereinkommen.

S.  94.
        <pb n="97" />
        &amp;amp;.8  94.  Da  die  Aeltesten  hiernach  von  der  Lage  und  den  Ursachen  eines
jeden  Fallissements  naͤhere  Kenntniß  erhalten  koͤnnen,  so  sind  sie  um  so  mehr
schuldig,  jeden  ihnen  bekannt  werdenden  Fall  eines  strafbaren  Banquerotts,  dem
Richter  anzuzeigen,  um  somit  auch  den  Kredit  der  Korporation  fester  zu  begruͤnden.
  (Allg.  Landr.  Th.  II.  Tit.  20.  F.  1480.)

g.  95.  Die  in  Gh.  86.  und  87.  erwaͤhnte  Suspension  wird  aufgehoben:

a)  durch  die  Aufhebung  der  Kuratel;

b)  durch  vollständige  Abfindung  mit  den  Gläubigern,  sey  es  durch  Zahlung,
oder  Erlaß,  oder  Befristung;

e.)  wenn  der  Gemeinschuldner  zur  Rechtswohlthat  der  Güterabtretung  auf  den
Grund  der  Einwilligung  seiner  Gläubiger  oder  durch  ein  Erkenntniß  gelassen
worden;  auch  kann  er  in  diesem  Falle  selbst,  während  des  Konkursprozesses,
eine  neue  Handlung  eröffnen;

4)  durch  eine  vollständige  richterliche  Freisprechung  von  der  Anklage  eines  im
Kriminalprozeß  erörterten  Verbrechens.

§.  06.  Die  Lossprechung  bis  auf  weitere  Beweise  hewirkt  dagegen  die
Aufhebung  der  Suspensson  an  sich  nicht;  vielmehr  entscheidet  alsdann  die  Korporation,
  ob  die  Suspenston  aufhören  könne,  ohne  ihren  Ruf  zu  gefährden,  oder
ob  sie  blos  fortgesetzt  werden  müsse,  oder  ob  der  haftende  Verdache  so  dringend.
und  so  erniedrigender  Art  sey,  daß  die  gänzliche  Ausschließung  erfolgen  müsse.
Die  Gerichre  sind  in  dieser  Hinsicht  gehalten,  den  Aeltesten  auf  ihr  Ansuchen
das  abgefaßte  Erkenntniß  mit  den  Gründen  mitzutheilen.

##.  7.Die  kaufmännischen  Rechte  in  Absicht  des  Standes  und  der  Mitgliedschaft,
  gehen  verloren:

a)  durch  den  Tod,  unbeschadet  jedoch  der  der  Wittwe  oder  den  Erben  gesetzlich
zukommenden  Rechte;

b)  durch  freiwillige  Entsagung,  welche  jedoch  den  Aeltesten  in  glaubhafter
Form  angezeigt  werden  muß;

Dc)  durch  den  Berlust  des  Stadtbürgerrechts;

d)  durch  richterliches  rechtskräftiges  Erkenntniß  auf  den  Werlust  der  kaufmän
nischen  Rechte;
durch  einen  Beschluß  der  Korporation,  in  soweit  er  nicht  im  Wege  des  Rekurses
  abgeändert  worden.

6Die  Korporation  ist  verpflichtet,  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes
  und  den  Verlust  der  kaufmännischen  Rechte  durch  einen  Beschluß  auszusprechen,
  wenn  6

a)  gegen  dasselbe  auf  Zuchthaus=  oder  Festungsstrafe,  oder  gar  körperliche
Züchtigung,  rechtskräfrig  erkannt  ist;

e

b)  wenn
        <pb n="98" />
        —  90  —

5)  wenn  ein  Mitglied  wegen  boͤslicher  Defraudation  landesherrlicher  Gefaͤlle
zum  zweiten  Mal  durch  eine  rechtskraftige  Entscheidung  bestraft  worden  ist;
c)  wenn  ein  Mitglied  wegen  Wuchers  bestraft  worden  ist.

#.  Oo.  Dagegen  bleibt  es  der  Korporation  überlassen,  den  von  ihr  wohl
zu  erwägenden  Umständen  nach,  entweder  die  Ausschließung  oder  die  Suspension,
oder  auch  die  unbeschränkte  Beibehaltung  in  der  Korporation  zu  beschließen:

a)  in  dem  F.  06.  angeführten  Falle;
b)  wenn  die  rechtskraftig  erkannte  Strafe  im  Wege  der  Gnade  niedergeschlagen,
  oder  in  bloße  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  verwandelt  worden.

Auch  bleibt  es  der  Korporation  überlassen,  zu  ihrer  Ehre  und  zum  Wortheil
des  Handelsstandes,  welche  durch  Defraudanten  landesherrlicher  Abgaben  gefáhrdet
  werden,  die  Ausschließung  der  dieser  Verbrechen  Schuldigen,  schon  auf
die  erste  rechtskräftig  verurkheilende  Entscheidung  zu  beschließen.  Die  Ansicht,
welche  die  Korporation  hierbei  leiten  muß,  ist  zunächst  die  Erhaltung  ihres  unbescholtenen
  Rufs  im  Publiko  und  auf  auswärtigen  Handelsplätzen.

##  100.  Wenn  im  Publikum  Gerüchte  über  ein  Mitglied  der  Korpovation
  umlaufen,  wodurch  dasselbe  solcher  Handlungen  beschuldigt  wird,  die,
wenn  sie  erweislich  waren,  die  Ausschließung  zur  Folge  haben  würden;  so  sind
die  Aeltesten  berechtigt,  dieses  Mitglied  vor  sich  laden  zu  lassen,  ihm  mit  Schonung
  diese  Gerüchte  zu  eröffnen,  eine  Warnung  zu  erlassen  und  ihm  anheim  zu
geben,  seinen  Ruf  zu  vertheidigen.  Geschieht  dieses  nicht,  erhalten  sich  vielmehr
  die  Gerüchte,  und  bleibt  auch  eine  zweite  Warnung  ohne  Erfolg,  so  bleibt
es  dem  Ermessen  der  Aeltesten  überlassen,  nach  Maaßgabe  des  Gerüchts,  das
bezüchtigte  Mitglied  dem  behörigen  Kriminalgericht  zur  Erbffnung  der  Untersuchung
  anzuzeigen.

Zwölfter  Abschnitt.
Von  den  Lehrlingen  und  Gehülfen.

##  101I.  Die  Verräge,  welche  Mitglieder  der  Korporation  über  die
Annahme  der  Lehrlinge  und  Gehülfen  schließen,  sind  eine  bloße  Prioat-Angelegenheit;
  sie  können  jedoch  vor  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  verlautbarer  werden.

§.  1o2.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  ist  verpflichtet,  einen  Lehrling
oder  Gehülfen  auf  die  Aufforderung  der  Aeltesten  sofort  zu  entlassen,  wenn  dieses
wegen  solcher  Vergehungen  gefordert  wird,  welche  bei  Mitgliedem  der  Koworation
  die  Ausschließung  begründen  würden.

K.  103.  Die  Ausstellung  der  Zeugnisse  nach  beendigter  Lehr-oder  Dienstzeit,
  kann  ohne  Mitwirkung  der  Aeltesten  geschehen;  jedoch  können  selbige  ihre
Besicheigung  derselben,  wenn  sie  verlangt  wird,  und  kein  Bedenken  dabei  ist,  nicht
versagen.  *4“

Drei-
        <pb n="99" />
        Dreizehnter  Abschnitt.

Von  der  Ausuͤbung  des  Rekurses  an  die  vorgeordneten
Instanzen.

&amp;amp;.  102.  Der  Magistrar  ist  die  zunaͤchst  vorgesetzte  Behoͤrde  der  Korporation,
  welche,  so  wie  auch  ihre  Vorsteher,  verbunden  sind,  den  Anordnungen  desselben,
  in  sofern  sie  sich  auf  allgemeine  Landesgesetze,  auf  ausdrückliche  Bestimmungen
  dieses  Statuts  oder  auf  die  gesetzliche  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Magistrats
  zur  Wahrnehmung  des  städtischen  Gemeimwohls  gründen,  Folge  zu
leisten.

Zweifelhafte  Füälle  enrscheiden  die  vorgeordneten  Instanzen.

#.  105.  Gegen  alle  Strafresolute  und  andere  den  Einzelnen  betreffende
Entscheidungen  sindet  der  Rekurs  an  den  Magistrat  und  die  demselben  vorgesetzte
Behörde  statt.  Es  muß  jedoch  derselbe  binnen  zehn  Tagen,  nach  dem  bescheinigten
  Empfange  des  Bescheides  oder  der  Bestimmung,  welche  zur  Beschwerde  Veranlassung
  giebr,  bei  der  nächst  vorgesetzten  Instanz  angebracht,  und  alsdann  vor
der  Anwendung  der  Strafmaaßregel  und  vor  der  Realisation  der  den  Gegenstand
der  Beschwerde  ausmachenden  Bestimmung,  die  höhere  Entscheidung  abgewartet
  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  in  dem  H.  v.  bemerkten  Falle
statt.

&amp;amp;.  106.  Die  Aeltesten  können  die  zur  Exekurion  stehenden  rechtsbraftig
bestimmten  Strafen  zwar  einfordern,  deren  Einziehung  aber  nach  eigener  Wahl
nur  durch  den  Magistrat  oder  durch  die  Gerichte,  welche  einer  diesfallsigen  Requisition
  unweigerlich  genügen  müssen,  veranlassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzes-Kraft
  verleihen,  und  über  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  wissen
wollen,  durch  Unsere  eigenhändige  Unterschrift  und  unker  Beidrückung  Unsers  grohen
  Königlichen  Insiegels  vollzogen.

Gegeben  Berlin,  den  22sten  April  1  823.

8.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(No.  799.)
        <pb n="100" />
        (No.  799.)  Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Könissbers  in  Preußen.  Vom
25sten  April  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig
von  Preußen  ⁊.  x.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Durch  Unsere  Kabinetsorder  vom  1Iten  Januar  1B10.  haben  Wir  die
gesammte  Kaufmannschaft  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Königsberg,  nach
geschehener  Aufhebung  der  Kaufmannszünfte,  in  eine  Korporation  vereinigt,  welcher
  Wir  nunmehr  durch  dieses  Statut  folgende  Verfassung  ertheilen.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft.

#.  I.  Alle  in  die  Rolle  der  Kaufleute  eingetragene  Bürger  der  Hauptstadt
  Königsberg  bilden  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  dieser  Stadt.

§.  2.  Zur  Aufnahme  in  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  ist  die  vorgängige
  Erwerbung  des  Bürgerrechts  und  ein  unbescholtener  Ruf  unbedingt
erforderlich.

§.  3.  Ist  nach  dem  Urtheil  des  Vorsteheramts  der  Kaufmannschaft  der
Ruf  des  Aufzunehmenden  bescholten,  so  soll  das  Vorsteheramm  sich  über  die  Bestimmungsgründe
  seines  Urtheils  nur  gegen  den  Magistrat  und  die  ihm  vorgesetzten
  Staatsbehörden,  und  nicht  gegen  den  Einzelnen,  auszulassen  nöthig  haben.

#&amp;amp;#.  4.  Jedem,  der  in  Koͤnigsberg  ein  kaufmännisches  Gewerbe  treiben
will,  und  die  in  dem  §F.  2.  genannten  Bedingungen  erfuͤllt,  steht  auf  schriftliches
  desfallsiges  Ansuchen  die  Aufnahme  in  die  Korporation  offen;  das  Geschlecht
  macht  hierbei  keinen  Unterschied.

H.  5.  Durch  die  Aufnahme  in  die  Korporation  und  Eintragung  in  die
Rolle  der  Kaufmannschaft  (als  unbedingtes  vorhergaͤngiges  Erforderniß),  wird
die  Befugniß  zum  Betriebe  kaufmaͤnnischer  Gewerbe  gewonnen;  insbesondere  kann
der  Besitz  der  gesetzlichen  kaufmaͤnnischen  Rechte  von  Handeltreibenden  des  Orts
fortan  nur  durch  die  Aufnahme  in  die  Korporation  erlangt  werden,  und  ist  von
derselben  dergestalt  unzertrennlich,  daß  ein  jeder  Handeltreibende  des  Orts,  der
auf  die  gesetzlichen  kaufmaͤnnischen  Rechte  Anspruch  machen  will,  der  Korporation
der  Kaufleute  beitreten  muß.

Die  Aufnahme  in  die  Korporation  giebt  diejenigen  Rechte  der  Mitgliedschaft
  der  Korporation,  welche  dieses  Statut  ertheilt.

§.  6.  Das  kaufmännische  Gewerbe  besteht  in  dem  Wiederverkauf  des  angekauften
  Vorrakhs  von  allen  Erzeugnissen  der  Natur  und  des  Kunsifleißes,  in

soferm
        <pb n="101" />
        sofern  derselbe  als  Gewerbe  betrieben  wird;  ferner  im  Betriebe  von  Bank-,  Wechsel-,
  Kommissions=  und  Speditions-Geschäften,  in  dem  Buch=  und  Kunsihandel.

§.  7.  Höker  und  Vikmalienhändler  gehören  eben  so  wenig  zu  den  Kaufleuten
  als  die  Inhaber  eines  Nadlerbkrams.

S.  8.  Seeschiffsrheder  haben  nur  das  Recht,  nicht  die  Mlicht,  der  Korporation
  beizutreten.

&amp;amp;.  O.  Die  Unternehmer  von  Fabriken  haben  dieses  Recht  gleichfalls,  sind
sie  aber  in  der  Rolle  der  Kaufleute  nicht  eingeschrieben  worden;  so  steht  ihnen,  so
wie  anderen  Künstlern  und  Handwerkern  nur  der  Verkauf  der  Exzeugnisse  ihrer
eigenen  Arbeit,  und  derer,  die  sie  auf  Bestellung  aus  selbst  gelieferren  Materialien
haben  fertigen  lassen,  zu.

#.  10.  Sollte  es  hiernach  in  einzelnen  Fällen  noch  zweifelhaft  bleiben,
ob  ein  Geschäft  zum  kaufmännischen  Gewerbe  gehbre,  und  mithin  derjenige,
welcher  dasselbe  treibt,  der  Korporation  beizutreten  verpflichtet  sey  oder  nicht,  so
entscheidet  darüber  nach  Anhbrung  des  Gutachtens  des  Vorsteher-Amtes  der  Kaufmannschaft,
  der  Magistrat,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die  Regierung.

§.  1I.  Fremde  Kaufleute,  d.  h.  solche,  welche  nicht  Bürger  der  Hauptstadt
  Königsberg,  und  Mitglieder  der  Korporation  geworden  sind,  dürfen  die
Handelsgeschafte,  welche  sie  daselbst  zu  unternehmen  wünschen,  nur  durch  angesessene
  Kaufleute  betreiben.  6

#.  12.  Wittwen  der  Mitglieder  der  Korporation  haben  die  Befugniß,
die  Handlung  fortzusetzen,  ohne  für  sich  selbst  die  Mitgliedschaft  der  Kaufmannschaft
  zu  erwerben.  Erben,  die  durch  einen  Disponenten  die  Handlung  ihres  Erblassers
  fortsetzen  wollen,  sind  dazu  gleichfalls  berechtigt,  im  Fall  der  Majorennitat
  jedoch  die  Mitgliedschaft  der  Korporation  innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Tode
ihres  Erblassers  zu  gewinnen  verpflichtet,  wenn  sie  sich  aber  auseinandersetzen,
und  einer,  oder  mehrere  derselben  die  Handlung  übernehmen;  so  müssen  sie,  im
Fall  der  Majorennität  sogleich,  im  Fall  sie  aber  minorenn  sind,  sobald  sie  die
Wolljährigkeit  erlangen,  der  Korporation  beitreten,  wenn  sie  auch  die  alte  Handlungs-Firma
  beibehalten.

§.  13.  An  der  Ausübung  der  Ehrenrechte  der  Korporation  nehmen  nur
die  männlichen  Mitglieder  Theil.

Zweiter  Abschnitt.

Von  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation
der  Kaufmannschaft.

§.  14.  Die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  betreffen  das  allgemeine  Interesse  der  Schiffahrt,  des  Handels  oder
eines  Zweiges  desselben,  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  zum
Betriebe  der  Handlung  dienen,  in  soweit  der  Kaufmannschaft  das  Eigenthum  oder
Jahrgang  1823.  Q  die
        <pb n="102" />
        die  Verwaltung  oder  Kontrollirung  derselben  zukommen,  das  besondere  Vermögen
und  die  Rechte,  welche  die  Kaufmannschaft  als  Korporation  aus  Grundstücken,
Kapitalien,  Mobilien  und  milden  Stiftungen  besitzt,  und  die  Verhäáltnisse  der
Mitglieder  zu  der  Korporation  als  einem  Ganzen.

&amp;amp;.  15.  Die  Korporation  verwaltet  außerdem  die  Hafenanstalten  in  Pillau
und  Königsberg  nach  den  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestärigten  Urkunde  vom
3  lsten  Januar  1812.,  unter  unmittelbarer  Aufsicht  der  Regierung.

#§.  16.  Sie  wählt  in  dieser  Beziehung  die  zur  Verwaltung  der  Hafenanstalten
  in  Königsberg  und  Millau  erforderlichen  Beamten,  so  wie  das  Lootsen-Personal,
  und  zeigt  die  Gewählten  in  Königsberg  dem  Polizei-Präsidium,  und
in  Pillau  der  Hafen-Polizei-Kommission  an,  von  welcher  sie,  im  Fall  nicht  die
Bestätigung  der  Regierung  nach  der  bestehenden  Verfassung  nothwendig  ist,  bestätigt
  und  vereidigt  werden.

H.  17.  Die  kaufmännischen  Mitglieder  des  Kommerzien=  und  Admiralitäts-Kollegi#
  zu  Königsberg  werden  von  der  Kaufmannschaft  gewählt,  und  dem
Ober-Landesgericht  angezeigt,  um  deren  Beslätigung  auszuwirken.

§  18.  Auch  wählt  sie  die  Mäakler,  Dispacheurs  und  Schiffsabrechner,
so  wie  sämmtliche  in  Königsberg  zur  Beurkundung  der  Quantität,  Qualität  und
richtigen  Verpackung  öffentlich  angestellten  Personen,  deren  Wahl  durch  das
Gesetz  vom  7ten  September  1811.  G.  II.  —  1IS.  den  Kaufmannschaften  beigelege
  ist,  und  zeigt  die  Gewählten  den  nach  diesem  Gesetze  betreffenden  Behörden
  zur  Bestätigung  an.

Jedoch  soll  in  Betreff  der  bei  den  siddtischen  Handelsanstalten  angesetzten,  und
mit  Verwaltung  slädtischen  Eigenthums  gleichzeitig  beauftragten  Ober=  und  Unterbedienten,
  so  lange  diese  Einrichtung  bestehr,  und  keine  Vereinigung  zwischen
der  Stadtgemeinde  und  der  Kaufmannschaft  darüber  erfolgt,  die  letztere  nur  das
Recht  haben,  für  jede  erledigt  werdende  Stelle  zwei  Kandidaten  vorzuschlagen.
Dem  Magistrate  soll  die  Auswahl  unter  beiden,  und  der  Regierung,  Falls  er  beide
nicht  für  geeignet  erklärt,  und  die  Kaufmannschaft  eine  neue  Wahl  vorzunehmen
sich  weigert,  die  Entscheidung  zustehen.

Die  Korporation  soll  außerdem  das  Recht  haben,  Schiffsmäkler  und
Schiffsabrechner,  in  sofern  solche  in  Pillau  für  den  Verkehr  notywendig  erachtet
werden,  zu  wählen,  jedoch  sollen  keine  neue  Ansetzungen  von  Spediteurs,  die  zugleich
  Schiffsmakler  und  Schiffsabrechner  sind,  erfolgen,  und  die  jetzigen  Spediteurs
  in  Pillau  in  ihren  bisherigen  Rechten  und  Verpflichtungen  verbleiben.

S  10.  Die  Vertretung  der  Korporation  und  die  Verwaltung  ihrer
gemeinsamen  Angelegenheiten,  welche  derselben  nach  den  allgemeinen  Gesetzen
und  diesem  Statut  zukommen,  so  wie  des  gemeinschaftlichen  Eigenthums  #erselben,
        <pb n="103" />
        selben,  es  bestehe  in  Rechten,  liegenden  Gruͤnden,  Kapitalien  und  Stiftungen,
wird  der  aus  ihrer  Mitte  gewaͤhlten  Behoͤrde,  welche  den  Namen:

„das  Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg“

führen  soll,  mit  derselben  Gewalt,  welche  der  Kaufmannschaft  als  Korporation
zusteht,  übertragen.

Dritter  Abschniktt.
Von  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft.

§.  20.  Das  Vorsteheramt  beschließt  nach  der  Stimmenmehrheit  über
alle  gemeinsame  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft  allein,  ohne  Rückfrage  an
die  letztere  und  ohne  deren  Genehmigung,  vollgültig  verbindend  für  alle  Mitglieder
  derselben,  und  sollen  mithin  die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des
Allgem.  Landrechts  Theil  II.  Tit.  0.  W.  133.  153.  und  154.  keine  Anwendung
finden.

§.  21.  Es  ist  zur  Vollziehung  aller  der  Angelegenheiten  und  Geschäfte
der  Kaufmannschaft,  zu  welchen  die  Gesetze  S#.  00.  bis  100.  Tit.  I3.  Th.  I.  des
Allgemeinen  Landrechts  eine  Spezial-Wollmacht  erfordern,  Kraft  dieses  Statuts
und  seiner  Anstellung  befugt.

#&amp;amp;#.  22.  Auch  hat  das  Vorsteher-Amt  das  Vermögen  der  den  ehemaligen
Kaufmannszünften  der  Altstadt,  des  Löbenichts  und  des  Kneiphofs  zugehdrigen
und  noch  etwa  zukommenden  Stiftungen  nach  der  betreffenden  Seiftungsurkunde
zu  verwalten.

S.  23.  Die  Wahl  der  Vorsteher  derselben,  so  wie  die  Besetzung  der  Stellen
  und  die  Vergebung  der  Stiftspensionen,  geschiehet  aber  nicht  durch  das  Vorsteher-Amt,
  sondern  durch  den  Beschluß  der  chrisilichen  Kaufleute,  welche  jedesmal
in  dem  Stadttheil  wohnen,  zu  dessen  ehemaliger  Zunft  die  Stiftung  gehörte,  und
die  deshalb  das  Vorsieher-Amt  zu  einer  Versammlung  unter  dem  Vorsitze  eines
seiner  Mitglieder  durch  eine  Kurrende  einzuladen  hat.  Die  Ausgebliebenen  werden
  durch  die  nach  der  Stimmenmehrheit  zu  fassenden  Beschlüsse  der  Anwesenden
verbunden.

&amp;amp;#.  24.  Auf  gleiche  Weise  leitet  das  Vorsteher-Amt  die  Verwaltung  des
sonstigen  Vermögens  der  ehemaligen  Zünfte.

§.  25.  Es  kann  auch  die  Erhebung  von  Beitragen  von  den  Kaufleuton
zu  nothwendigen  und  zu  nützlichen  Zwecken  der  Kaufmannschaft  nach  Anleitung  des
siebenten  Abschnitts  beschließen.

§&amp;amp;#.  20.  Es  ist  aber  schuldig,  jährlich  der  Kaufmannschaft  von  dieser  Verwaltung
  Rechenschaft  abzulegen.

§.  27.  Außerdem  sind  die  Milglieder  desselben  für  ihre  Beschlüsse  nur  der
Obrigkeit  und  ihrem  Gewissen  verantwortlich.  “

Q  2  Vier-
        <pb n="104" />
        —  96  —

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Bestellung  des  Vorsteher-Amtes  der  Kauf—
mannschaft.

#.  28.  Das  Vorsteher-Amt  besteht  aus  Ein  und  Zwanzig  maͤnnlichen
Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  zwei  Drittel,  also  Vierzehn  an  der  Zahl,  ihrem
Hauptgeschäfte  nach  zur  See  und  großhandelnde  Kaufleute  (wenn  sic  auch  nebenher
  Einzelhandel  treiben),  Banquiers  oder  Seerheder  seyn  müssen.

§.  20.  Für  das  letzte  Drittel,  also  Sieben  an  der  Zahl,  ist  die  Wahl  frei.

Sie  kann  also  ganz  oder  zum  Theil  aus  groß=  oder  blos  kleinhandelnden  Kaufleuten
  bestehen.

§6.  30.  Das  Vorsleher-Amt  fertigt  die  Listen  der  nach  den  vorstehenden
S.  wahlfählgen  Kaufleute  alljährlich  vor  der  jedesmaligen  Wahl.

H.  31.  Die  etwanigen  Einsprüche  gegen  einzelne  Eintragungen  oder
Uebergehungen  in  der  Liste,  werden  von  derselben  Kommission,  welche  nach  §.  71.
anzuordnen  ist,  für  die  nächstfolgende  Wahl  entschieden.

§.  32.  Die  Mitglieder  des  Vorsteher-Amts  werden  aus  dieser  Wahllisle
auf  Drei  Jahre  gewählt.  Jedes  Jahr  scheidet  ein  Drittel  aus.  Die  Austretenden
  sind  wieder  wählbar.

H.  33.  Für  den  Fall  des  Abganges  oder  einer  dauernden  Abwesenheit  der
Mitglieder  des  Vorsteher-Amts  werden  gleichzeitig  auf  gleiche  Art  und  unter  denselben
  Bedingungen.  der  Wahlfähigkeit  sechs  Stellverkreter  gewählt.

34.  Zu  dieser  Wahl,  welche  jedesmal  den  IöSten  April,  oder,  wenn
dies  ein  Fest=  oder  Posltag  ist,  den  nächsten  Tag  darauf  geschieht,  werden  sämmtliche
  mannliche  Mitglieder  der  Kaufmannschaft  durch  Umlaufsschreiben  eingeladen.
Wer  ohne  Entschuldigung  ausbleibt,  soll  in  eine  Ordnungsstrafe  von  Fünf  Thalern
  zur  städtischen  Armenkasse  genommen  werden.

§&amp;amp;.  35.  Der  Ober-Vorsteher  eröffnet  die  Wahloersammlung,  läßt  durch
den  einen  seiner  Beisiczer  die  Anwesenden  zählen,  durch  den  andern  deren  Stimmfahigkeit
  mit  der  Rolle  vergleichen;  hiernächst  macht  er  die  Namen  der  ausscheidenden
  Glieder  bekannt,  und  läßt  durch  die  beiden  Beisitzer  die  gedruckten  Wahllisten
  unter  die  Anwesenden  vertheilen.

#§.  36.  Unter  seinem  Vorsitze  wählt  hierauf  die  Versammlung  der  persönklich
  Anwesenden  —  Bevollmächtigungen  sind  nicht  zulässig  —  aus  den  Wahllisten,
  nach  der  Vorschrift  des  §.  28.  die  erforderlichen  Glieder  des  Vorsteher-Amts
  durch  geheime  Stimmzeichen.

§.  37.  Jeder  der  Anwesenden  in  der  Versammlung  kann  aus  diesen  Wahllisten
  einen  Kondldaten  auf  die  Wahl  bringen.

K  38.  Die  beiden  Beisitzer  sammeln  die  Stimmen,  der  Obeworsteher
zahle  sie  unn  spricht  die  Zahl  derselben  mit  dem  Namen  des  Kandidaten  aus.

-!
        <pb n="105" />
        K.  39.  Diejenigen  der  zur  Wahl  vorgeschlagenen  Personen,  welche  die
meisten  Stimmen  fuͤr  sich  haben,  sind  Vorsteher,  die  naͤchstfolgenden  sechs  sind
Stellvertreter.

g.  40.  Wenn  das  Vorsleheramt  hiernach  ergänzt  ist,  so  wählt  es  am
folgenden  Tage  auf  die  schriftliche  Einladung  aus  seiner  Mitte  den  Oberorsteher
und  die  beiden  Beisitzer  auf  Ein  Jahr.

§.  41I.  Diese  Wahlen  werden  protokollirt  und  die  Umlaufschreiben  mit
den  Unterschriften  der  zur  Wahl  Eingeladenen,  dem  Protokoll  beigefügt.  In
dem  Protokoll  wird  das  Verfahren  nach  den  9#.  34.  bis  40.  bemerke,  und  dasselbe
  von  dem  Obervorsteher,  den  Beisitzern  und  dem  protokollirenden  Sekretair
unterzeichnet.

K.  42.  Alle  diese  Wahlen  sind  auch  für  die,  welche  in  den  Wahlversammlungen
  nicht  erschienen  sind,  gültig  und  verbindend.

Fünfter  Abschnitt.
Pon  dem  Verfahren  des  Vorsteheramts  bei  der  Verwaltung.

.  43.  Das  Vorsteheramt  beschließt  gültig,  wenn  wenigstens  funfzehn
seiner  Mitglieder  gesetzlich  versammelt  sind.

.  44.  Es  hält  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche  es  sich  durch  einen  Beschluß  einigt,  und  außergewöhnliche,  auf  die  schriftliche
  Einladung  des  Obervorstehers.  Sobald  Aufforderungen  zu  Versammlungen
  des  Vorsteheramts  von  den  Behörden  ergehen,  muß  der  Obervorsteher,  oder
in  dessen  Abwesenheit  die  Beisitzer,  diese  sogleich  veranlassen.

##.  45.  Der  Obervorsteher  eröffnet  die  Versammlungen,  hat  varin  den
Vorsitz,  und  vertheilt  die  Vortragssachen  unter  die  übrigen  Mitglieder,  bei  deren
Vortrag  er  gegenwärtig  ist.

&amp;amp;#.  46.  Bei  der  Berathschlagung  bestimmt  er  unter  Mehreren,  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  die  Berathschlagung  zum  Stimmensammeln
  für  geschlossen,  und  spricht  den  Beschluß  aus.

##.  47.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen,  gilt  die  Meinung,  für  welche
er  gestimmt  hat.  Außerdem  hat  er,  gleich  jedem  anderen  Mitgliede,  nur  eine
Stimme,  und  muß  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

§.  48.  Er  ist  der  Obrigkeit  verantworllich,  daß  keine  den  Landesgesetzen
und  diesem  Statute  entgegenstehende  Beschlüsse  in  den  Versammlungen  der  Vorsteher
  gefaßt  werden.  Geschieht  es,  so  muß  er  solches  unverzüglich  der  betreffenden
  Behöbrde  anzeigen.

§.  4  Die  Verhandlungen  des  Vorsteheramts  in  den  Versammlungen
und  seine  Beschlüsse,  werden  protokollirt.

50.  Der  Ober-Vorsteher  und  die  Beisitzer  sind  mit  der  Vollziehung
der  Beschlüsse  beauftragt.

S.  51.
        <pb n="106" />
        s.  51.  Sie  unterzeichnen  die  Protokolle  der  Sitzungen  der  Vorsteher,  den
Briefwechsel,  die  Urkunden  und  alle  uͤbrige  Ausfertigungen.

h.  52.  Der  Obervorsteher  empfaͤngt  und  erbricht  die  eingehenden  unb
sorgt  fuͤr  den  Abgang  der  ausgefertigten  Sachen.

g.  53.  Das  Vorsieheramt  fuͤhrt  ein  Siegel  mit  dem  Zeichen  eines  segelnden
  Schiffes  und  der  Umschrift:  „Vorsteheramt  der  Kaufmannschaft  zu  Koͤnigsberg,“
  womit  es  seine  Ausfertigungen  vollguͤltig  beglaubigt.

.  54.  Bei  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen  Abhaltung  des  Obervorstehers,
  wird  derselbe  von  dem  ersten,  und  in  gleichem  Falle  desselben  von  dem  zweiten
  Beisitzer,  und  diese  werden  wiederum  von  dem  aͤltesten  der  uͤbrigen  Mitglieder
vertreten.

§.  55.  Das  Vorsteheramt  fuͤhrt  die  Rolle  der  zu  der  Korporation  der
Kaufmannschaft  gehoͤrigen  Mitglieder.  Eintragungen  und  Loͤschungen  koͤnnen
nicht  anders,  als  auf  seinen  Beschluß  in  den  Sitzungen  durch  den  Obervorsteher
oder  die  Beisitzer  vollzogen  werden.  Die  Eingetragenen  und  Geloͤschten  erhalten
von  dem  Vorsteheramte  daruͤber  schriftliche  Bescheinigungen  unter  dessen  Siegel.

g.  56.  Gleich  nach  der  Wahl  des  Vorsteheramts,  und  spaͤtestens  den
1sten  Mai  jeden  Jahres,  läßt  dasselbe  ein  nach  dem  Alphabeth  geordneres  Namens-Werzeichniß
  seiner  Mitglieder  und  sämmtlicher  in  die  Rolle  eingetragenen
Kaufleute  drucken,  und  sendet  davon  ein  Exemplar  der  Regierung,  dem  Ober-Landesgericht,
  dem  Polizei-Präsidium,  dem  Kommerz=  und  Admiralitäts-Kollegium,
dem  Magistrate  und  dem  Stadrgerichte  ein.  Ein  Exemplar  hängt  stets  an  der
Börse  aus.

##  57.  Das  Vorsteheramt  kann  für  einzelne  Verwaltungszweige  besondere
  Ausschüsse  aus  seiner  Mitte  anordnen,  die  aber  von  ihren  Verhandlungen
dem  Wolsteheramte  Bericht  zu  erstatten  haben,  und  von  diesem  Verfügungen  annehmen
  müssen.

§  .  Die  Mitglieder  des  Vorsteheramts  beziehen  als  solche  keine  Besoldung
  oder  ein  anderes  Einkommen.  Sie  können  blos  die  Erstattung  baarer  Auslagen,
  welche  sie  etwa  bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.

&amp;amp;#  50.  Das  Vorsteheramt  wählt  die  für  seine  Geschäfte  erforderlichen
Personen  und  Subalternen,  kontrahirk  mit  denselben  über  deren  Geschafte  und
die  Dauer  des  Dienstes,  so  wie  über  deren  Gehalt,  und  ertheilt  ihnen  die  erforderliche
  Instruktion  über  ihre  Geschäftsführung.

§.  60.  Der  Oberworsteher  kann  Kaufleuten  in  und  außer  dem  Vorsteheramte

  die  Ausrichtung  einzelner  Geschäfte  auftragen,  welchen  der  Beauftragte  sich
willig  unterziehen  muß.  In  wiefern  sich  ein  Kaufmann  durch  einen  solchen  Auftrag
        <pb n="107" />
        trag  unverhaͤltnißmaͤßig  beschwert  erachtet,  steht  ihm  frei,  auf  die  Entscheidung
des  Vorsteheramts  zu  rekurriren.

s.  61.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschaͤfte  aufgetragen  werden,
welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  wodurch  der  Kaufmannschaft  Rechte
und  Verbindlichkeiten  erwachsen,  so  ertheilt  solche  das  Vorsteheramt  in  der  H.  51.
vorgeschriebenen  Form.

Sechster  Abschnitt.

Von  der  Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung  in  den  Ver—
sammlungen  und  auf  der  Börse.

§#  52.  Der  Ober-Vorsteher  und  die  Beisitzer  halten  in  den  Versammlungen
  der  Kaufmannschaft  und  des  Vorsteheramts  auf  Ruhe,  Anstand  und  Ordnung,
und  die  Ruhesiörer  müssen  auf  ihr  Geheiß  sogleich  die  Versammlung  verlassen.

§#.  63.  Vorzüglich  haben  sie  für  die  Erhaltung  der  dußeren  Ordnung  bei
den  Börsen-Versammlungen  zu  sorgen,  und  über  einzelne  Fälle  der  Börsen-Disziplin
  dem  Vorsteheramte  Bericht  zu  erstatten,  welches  befugt  ist,  die  Ruhestörer,
welche  sich  Injurien  auf  der  Börse  erlauben,  in  eine  Ordnungsstrafe  bis  Funfzig
Thaler  zur  Armen-Kasse  zu  nehmen,  und  wenn  Thatlichkeiten  mit  denselben  verbunden
  gewesen  sind,  noch  außerdem  den  Ausschluß  von  den  Börsen-Versammlungen
  bis  auf  sechs  Monate  zu  verfügen.

Der  Anspruch  des  Beleidigten  auf  öffentliche  Genugkhuung  durch  die  Gerichtsbehörden
  bleibt  demselben  vorbehalten.

§.  04.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch
Aushang  an  der  Börse  besorgt.  Eine  Nachricht  oder  Verordnung  ist  als  vollständig
  bekannt  gemacht  anzusehen,  wenn  sie  drei  auf  einander  folgende  Börsentage
während  der  ganzen  Börsenzeit  an  dem  gewöhnlichen  Orte  der  Börse  ausgehangen
hat.

K#  0  5S.  Nur  das  Vorsteheramt  ist  berechtigt,  Bekanntmachungen  in  der
Form  des  vorstehenden  §.  64.  zu  erlassen.  Es  darf  sich  aber  niemals  weigern,
solchergestalt  sogleich  bekannt  zu  machen,  was  ihm  von  den  Königlichen  oder
städtischen  Behörden  zur  Bekanntmachung  zugefertigt  wird.

§.  66.  Privatpersonen,  sie  mögen  Mitglieder  der  Korporakion  seyn  oder
nicht,  müssen  die  Anschlage,  welche  sie  an  der  Börse  anheften  zu  lassen  wünschen,
dem  Ober-Vorsteher  zustellen,  welcher  sie,  wenn  er  kein  Bedenken  dagegen  finder,
kontrasigniren  wird,  damit  alsdann  die  Anheftung  erfolge.

Sie-
        <pb n="108" />
        Siebenter  Abschnitt.

Von  den  Beiträgen  ber  Kaufleute  und  von  der  Verwaltung
der  Gemein-Kasse.

§.  67.  Jeder,  von  Publikation  dieses  Statuts  ab,  in  die  Korporation
Aufzunehmende,  zahlt  für  die  Aufnahme  und  Eintragung  in  die  Rolle  Drei  und
Dreißig  Thaler  Zehn  Silbergroschen  zur  Gemeinkasse,  und  außerdem  die  Ausfertigungs-Gebühren
  für  den  Eintragungsschein,  so  wie  die  Boten-Gebühren,  zusammen
  mit  Zwei  Thalern.

§.  68.  Ist  der  Aufzunehmende  bereits  Mitglied  der  Korporation  gewesen,
  und  aus  derselben  freiwillig  mit  Niederlegung  seiner  Handelsgeschäfte  ausgetreten,
  so  darf  er  bei  der  Wiederaufnahme  nur  die  Ausfertigungs=  und  Boten-Gebühren
  mit  Zwei  Thalern  bezahlen.  Sollten  jedoch  besondere  Verhaältnisse  es
wahrscheinlich  machen,  daß  der  freiwillige  Austrirt  nur  geschehen,  um  sich  den
für  diesen  Zeitraum  von  der  Korporation  zu  übertragen  gewesenen  allgemeinen
Lasten  und  Leisiungen  zu  entziehen,  und  kann  der  Austretende  diese  Anzeige  nicht
genügend  widerlegen,  so  ist  derselbe  bei  seiner  Wiederaufnahme  verpflichtet,  den
in  jener  Zwischenzeit,  von  seinem  Austritt  bis  zum  Wieder-Eintritt,  auf  ihn,
wenn  er  in  der  Korporation  geblieben  wäre,  getroffenen  Antheil  der  statt  gefundenen
  allgemeinen  Lasten  und  Leistungen  nachzuzahlen.  Die  Entscheidung,  ob  ei
solcher  Fall  vorhanden,  gebährt  zunächst  dem  Vorsteheramte.

#.  o0.  Reicht  die  Gemeinkasse  zur  Bestreitung  der  Besoldungen  und
übrigen  Gemeinde-Ausgaben  nicht  zu,  so  werden  Beiträge  von  allen  Mitgliedern
der  Korporation  erfordert.

§.  70.  Selbige  werden  zu  diesem  Zweck  jährlich  von  dem  Vorsteheramte
nach  seinem  besten  Wissen  in  vier  Klassen  getheilr,  von  welchen  die  höchste  auf  den
Satz  von  Zwanzig  Thalern  und  die  drei  folgenden,  jede  abstufend  um  Fünf  Thaler
geringer  gestellt  wird.  Nach  diesem  Maaßstabe  werden  die  Beiträge  bestimmt  und
die  Beitragenden  abgeschätzt.

#.  71.  Werden  bei  dem  Worsieher-Amte  Beschwerden  wegen  Ueberschätzung
  angebracht,  so  werden  am  nächsten  Wahltage  die  Namen  der  Beschwerdeführer
  der  zur  Wahl  versammelten  Korporation  angezeigt,  und  diese
wählt  alsdann  aus  denjenigen  Gliedern,  welche  seit  den  letzten  drei  Jahren  nicht
Mitglieder  des  Vorskeheramts  gewesen,  eine  Kommission  von  fünf  Personen,  aus
jeder  der  obigen  vier  Klassen  wenigstens  eine,  die  binnen  den  nächsten  vier  Wochen
über  die  Beschwerde  entscheidet  und  die  Klasse  bestimmt,  in  welche  jeder  der  Beschwerdeführer
  zu  setzen  ist.

S.  72.
        <pb n="109" />
        —  101  —

K.  72.  Bis  aber  diese  definitive  Entscheidung  erfolgt,  müssen  die  Beschwerdeführer
  den  auf  sie  von  dem  Vorsteheramte  vertheilten  Beitrag  zahlen.

§.  73.  Das  Vorsleheramt  ferigt  den  jährlichen  Anschlag  der  gewöhnlichen
  Ausgaben.  Außergewöhnliche  Zahlungen  dürfen  nur  auf  den  Beschluß  derselben
  von  der  Kasse  gemacht  werden.

§S.  74.  Die  Gemeinkasse  und  die  Hafenkasse  von  Pillau  und  Königsberg,
so  wie  die  Rechnungen  davon,  werden  jede  besonders  geführtk.  Die  Hafen-Ungelder
dürfen  bei  persönlicher  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Vorsieheramts
und  bei  solidarischer  Verpflichtung  des  Wieder-Ersatzes  aus  eigenen  Mikleln,  nur
zu  den  in  der  F.  15.  bezogenen  Hafen-Urkunde  ausdrücklich  benannten  Zwecken
verwendet,  und  in  keiner  Art  Vorschäfse  für  die  Gemeinkasse  aus  der  Hafenkasse
entnommen  werden.

##  75.  Jährlich  legt  das  Vorsteheramt  der  zur  Wahl  versammelten
Kaufmannschaft  die  Rechnung  von  den  ihnen  untergeordneten  Kassen  vor,  und
vertheilr  unter  die  Anwesenden  gedruckte  Auszüge  davon.

S.  706.  Die  Kaufmannschaft  läßt  diese  Rechnungen  durch  eine  aus  ihrer
Mitte  von  der  Wahloersammlung  aus  den  Wahllisten  zu  ernennende  Kommission
von  fünf  Gliedern,  die  aber  nicht  zum  Vorsteheramte  gehören  dürfen,  abnehmen
und  die  Decharge  darüber  ertheilen.

Achter  Abschnitt.

Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahlen  und
Auftráge.

K.  77.  Wer  die  ihm  nach  diesem  Statut  durch  die  Wahl  oder  besonderen
Auftrag  übertragenen  Aemter  und  Geschäfte  nicht  annehmen  will,  muß  rechtliche
Entschuldigungsgründe  dafür  anführen.

§.  78.  Zunchst  entschuldigt  von  dieser  Annahme  alles,  was  nach  dem
Allgemeinen  Landrecht  Th.  II.  Tit.  18.  9#.  20  .  und  200  von  der  Uebernahme
einer  Vormundschaft  entbindet.

F.  70.  Die  aktiven  Stakträthe,  die  Stadtverordneten  und  Bezirksvorsteher
  können  wider  ihren  Willen  zu  Uebernahme  von  Aemtern  und  Aufträgen  nicht
rb,  werden.

30.  Die  aus  dem  Vorsteheramke  scheidenden  Mitglieder  können  zur
Amabs"  einet  abermaligen  Wahl  in  selbigem,  erst  nach  Ablauf  von  vollen  drei
Jahren  nach  ihrem  Auskrikt  verpffichtet  werden.

Jahrsang  1823.  R  K.  81.
        <pb n="110" />
        —  1202  —

S.  81.  Die  Schätzungs-Kommissarien  F.  7  I.  sind  zwar  in  den  folgenden
Jahren  wieder  wählbar;  es  kann  aber  niemand  gensthige  werden,  die  Wahl  öfter
als  einmal  in  drei  nach  einander  folgenden  Jahren  anzunehmen.

§.  82.  Besondere  Aufträge  kann  das  Vorsteher-Amt  oder  der  Ober-Vorsteher
  einem  Kaufmann  wider  seinen  Willen  nur  einmal  in  einem  Jahre  geben.

§&amp;amp;#.  83.  Wer  außer  den  obigen  Entschuldigungsgründen  die  Annahme  der
nach  diesem  Statut  auf  ihn  gefallenen  Wahlen  oder  ihm  gemachten  Aufträge  verweigert,
  erhalt  eine  Woche  Bedenkzeit,  und  kann,  wenn  er  am  Ende  derselben
noch  auf  seiner  schriftlich  abzugebenden  Weigerung  beharrt,  von  dem  Vorsteher=Amte
  bestraft  werden.  Für  den  ersten  Weigerungsfall  darf  dasselbe  eine  Erhöhung
  der  Geldbeitrage  um  die  Hälfte  eintreten  lassen,  im  zweiten  Fall  kann  es  diese
Beiträge  um  das  Ganze  erhöhen,  und  im  dritten  Fall  das  renitirende  Mitglied
außerdem  noch  von  dem  Genusse  der  Ehrenrechte  und  dem  Stimmrechte  ausschließen,
  und  dies  an  der  Börse  durch  Aushang  bekannt  machen.

§.  84.  Bei  Aufträgen  haftet  das  renitirende  Mitglied  außerdem  für  den
durch  seine  Weigerung  entstandenen  Schaden,  und  wenn  im  schleunigen  Falle
einem  andemn  diese  gemacht  werden  müssen,  so  ist  er  schuldig,  diesen  völlig  zu  entschädigen.


h.  85.  Sollte  jemand  so  wenig  Gemeinsinn  verrathen,  daß  er  die  mit
seinem  Amte  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  wahrnimmt,  und  sich  geflissentlich
derselben  entzieht,  und  sollten  die  Erinnerungen  des  Vorsteher-Amts  und  des  Ober-Vorstehers
  insbesondere,  hierunter  vergeblich  seyn,  so  finden  gegen  den  Schuldigen,
  außer  der  an  der  Börse  durch  Anhang  bekannt  zu  machenden  Entsetzung  von
dem  ihm  übertragenen  Amte,  auch  die  in  dem  §.  83.  aufgeführten  Strafbestim--mungen
  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  statt.

5#  80.  Dem  Vorsteher-Amte  soll  freistehen,  zu  jeder  Zeit  die  nach  §#  84.

und  85.  ergangenen  Strafbestimmungen  zu  mildern  oder  genzlich  wieder  aufzuheben.


Neunter  Abschnitt.

Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der  kaufmännischen
Rechte.

6.  87.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  sind  unterbrochen,
wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gesetzt  wird,  sich  für  zahlungsunfähig  erklä##,
oder  in  eine  Kriminal-Untersuchung  wegen  seicher  Verbrechen  geraͤth,  worauf

geset-
        <pb n="111" />
        —  1o0o3  —

gesetzlich  die  Strafe  des  Zuchthauses,  der  Strafarbeit,  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ehre  oder  des  Kaufmannsstandes  steht.

&amp;amp;é.  88.  Die  Wirkung  der  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des  Suspendirten,
  und  nicht  auf  dem  Gewerbe.  Der  Suspendirte  kann  daher
weder  an  den  Ehrenrechten  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  Theil  nehmen,  noch
auf  der  Börse  erscheinen,  wohl  aber  kann  seine  Handlung  während  der  Suspension
durch  einen  persönlich  fähigen  Disponenten  fortgesetzt  werden.

§.  80.  Die  Suspension  wird  aufgehoben:
a)  durch  die  Aufhebung  der  Kuratel;

b)  durch  seine  vollständige  Absindung  mit  den  Gläubigern,  sey  es  durch  Zahlung,
  Erlaß  oder  Befristung;

c  wenn  der  Gemeinschuldner  zum  beneficio  cessionis  bonorum  auf  den
Grund  der  Einwilligung  seiner  Gläubiger  oder  durch  ein  Erkenntniß  gelassen
worden;  auch  kann  er  in  diesem  Falle  selbst  während  des  Konkursprozesses
eine  neue  Handlung  eröffnen  und  führen;

4)  durch  eine  vollständige  richterliche  Freisprechung  von  der  Anklage  eines  im
Kriminalprozeß  erörterten  Verbrechens.

SS.  Die  Lossprechung  bis  auf  weiteren  Beweis  bewirkt  dagegen  die
Aufhebung  der  Suspension  an  sich  nicht,  vielmehr  entscheidet  alsdann  das  Vorsteher-Amt,
  ob  die  Suspension  aufhören  könne,  ohne  den  Ruf  der  Korporation
zu  gefährden,  oder  ob  sie  blos  fortgesetzt  werden  müsse,  oder  ob  der  hafkende  Verdacht
  so  dringend,  oder  so  erniedrigender  Art  sey,  daß  die  gänzliche  Ausschließung
erfolgen  müsse.  Die  Gerichte  sind  in  dieser  Hinsicht  gehalten,  dem  Worsteher=Amte
  auf  sein  Ansuchen  das  abgefaßte  Erkenntniß  mit  den  Gründen  mitzutheilen.

.  I.  Die  kaufmännischen  Rechte  in  Absicht  des  Standes  und  der  Mitgliedschaft
  gehen  verloren:

a)durch  den  Tod,  unbeschadet  jedoch  der  der  Wittwe  oder  den  Erben  nach  den
allgemeinen  Gesetzen,  in  Verbindung  mit  diesem  Statute,  zukommenden

Rechte;

b)  durch  freiwillige  Entsagung,  welche  jeboch  dem  Vorsteher-Amte  in  glaubhaf#ter
  Form  angezeigt  werden  muß;

)  durch  einen  Beschluß  des  Vorsteher-Amts,  in  soweit  nicht  dieser  Beschluß
im  Wege  des  Rekurses  von  dem  Magistrat  und  der  Königlichen  Regierung
abgeandert  worden  ist.

K  2  .  92.
        <pb n="112" />
        §.  02.  Das  Vorsleher-Am  ist  verpflichtet,  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes

  aus  der  Korporation  durch  einen  Beschluß  auszusprechen,  wenn  dasselbe

à

b

.

4

2—

—

e)

2

füx  einen  muthwilligen  oder  gar  betrügerischen  Bankeruttirer  durch  rechtskraͤftiges
  Urtheil  erklärt  worden  ist;

wenn  dasselbe  eines  Meineides,  Werfälschung  öffentlicher  Paviere,  Privat--Urkunden
  oder  Unterschriften,  der  absichtlichen  Verbreitung  falscher  Münzen,
oder  sonst  eines  gualisizirten  Betruges  überwiesen  ist;

wenn  auch  wegen  anderer  Verbrechen  auf  Zuchthaus=  oder  Feslungsstrafe
oder  gar  körperliche  Züchtigung  gegen  dasselbe  rechtskräftig  erkannt  ist;
wenn  dasselbe  das  Staatsbürgerrecht  verliert,  dies  mag  nun  durch  Entsagung,
Entfernung,  durch  ein  rechtskraftiges  Erkenntniß,  oder  durch  einen  Beschluß
der  Stadtoerordneten-Versammlung  erfolgen;

wenn  durch  ein  richterliches  rechtskraftiges  Erkenntniß  der  Verlust  der  kaufmännischen
  Rechte  festgesetzt  wird;

wenn  ein  Mitglied  wegen  böslicher  Defraudation  landesherrlicher  Gefülle
zum  zweitenmal  durch  ein  förmliches  Erkenntniß  verurtheilt  worden  ist;

60,  wenn  ein  Mitglied  der  Uebertretung  gegen  die  Wuchergesetze  überführt,  und

deshalb  bestraft  worden  ist.
&amp;amp;.  03.  Dagegen  bleibt  es  dem  Vorsteher  -Amte  überlassen,  den  von  ihm

wohl  zu  erwägenden  Umständen  nach,  entweder  die  Ausschließung  oder  die  Suspension,
  oder  auch  die  unbeschränkte  Beibehaltung  in  der  Korporation  zu
beschließen:

„)  in  den  im  §.  00.  angeführten  Fällen;

b)  wenn  bei  einer  Kriminal-Untersuchung  in  Fällen,  die  nicht  zu  den

2·

d

—

§.  02.  a.  und  b.  dieses  Abschnitts  gehören,  blos  auf  Geld=  oder
Gefängnißstrafe  erkannt  worden  ist;

wenn  die  nach  F.  02.  dieses  Abschnitts  rechtskräftig  erkannte  Strafe  im
Wege  der  Gnade  erlassen,  oder  in  Geld=  oder  in  bloße  Gefängnißstrafe
verwandelt  worden  ist.

Die  Ansicht,  welche  das  Vorsleher-Amt  hierbei  leiten  muß,  ist  zunächst
  die  Erhaltung  der  Ehre  und  des  unbdescholtenen  Rufs  der  Korporation
  im  Publikum  und  auf  auswärtigen  Handelsplätzen.

Eben  so  bleibt  es  dem  Vorsteher-Amte  überlassen,  zur  Ehre  der  Korporation
  und  zum  Vonheil  des  Handelsstandes,  der  durch  Defrandanten
ebenfalls  gefährdet  wird,  Mitglieder,  welche  in  Folge  eines  begründeten

Ge-
        <pb n="113" />
        —  105  —

Geruͤchts  zu  dieser  Klasse  gehören,  schon  auf  das  ersle  rechtskräftige
Erkenntniß  auszuschließen.

6.#  AWenn  im  Publikum  Gerüchte  über  ein  Mitglied  der  Korporation
umlaufen,  wodurch  dasselbe  solcher  Handlungen  beschuldigt  wird,  die,  wenn  sie
erweislich  wären,  die  Ausschließung  zur  Folge  haben  würden,  so  sind  die  Vorsteher
  berechtigt,  dieses  Mitglied  vor  sich  laden  zu  lassen,  ihm  mit  Schonung  diese
Gerüchte  zu  eröffnen,  eine  Warnung  zu  erlassen  und  ihm  anheim  zu  geben,  zur
Erhaltung  seines  guten  Rufs  sich  zu  vertheidigen.  Geschieht  dies  nicht,  erhalten
sich  vielmehr  diese  Gerüchte,  und  bleibt  auch  eine  zweite  Warnung  ohne  Erfolg,
so  bleibt  es  dem  Ermessen  des  Vorsteheramtes  überlassen,  nach  Maaßgabe  des
Gerüchts  das  bezüchtigte  Mitglied  dem  behörigen  Kriminalgericht  zur  Untersuchung

  anzuzeigen.
Zehnker  Abschnitt.
Von  den  Lehrlingen  und  Gehülfen.

g.  95.  Die  Vertraͤge,  welche  Mitglieder  der  Korporation  uber  die  Annahme
  der  Lehrlinge  und  Gehuͤlfen  schriftlich  abzuschließen  haben,  sind  zwar  an
und  für  sich  eine  bloße  Privat-Angelegenheit;  sie  können  jedoch  bei  dem  Vorsteheramte
  verlautbaret  werden,  welches  auch  die  Zeugnisse  nach  beendigter  Lehr=  und
Dienstzeit  zu  bestätigen  und  bei  diesem  wichtigen  Theile  seines  Berufs  dahin  zu
wirken  hat,  daß  Rechtlichkeit,  Ordnungsliebe  und  Sachkenntniß,  als  die  wahren
Grundlagen  kaufmännischer  Bildung,  anerkanmt  und  behauptet  werden.

Das  Verfahren  hierbei  bleibt  der  Wahl  des  Vorsteheramts  überlassen;  es
ist  jedoch  verpflichtet,  sich  darüber,  auf  Erfordern,  der  Obrigkeit  zu  jeder  Zeit
gründlich  auszuweisen.

&amp;amp;.  O.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  ist  verpflichtet,  einen  Lehrling
oder  Gehülfen  auf  die  Aufforderung  der  Aeltesten  sofort  zu  entlassen,  wenn  dieses
  wegen  solcher  Vergehungen  gefordert  wird,  welche  bei  Mitgliedern  der  Korporation
  Ausschließung  begründen  würden.

Eilfter  Abschnitt.
Von  der  Ausübung  des  Rekurses  an  die  verordneten
Instanzen.

K.  97.  Dem  Mogistrat  wird  die  Befugniß  übertragen,  in  den  Fällen,
die  durch  Beschwerden  an  ihn  gelangen,  die  Gesetzmägigkeit  der  Aussprüche  des
Vorsteheramts  zu  prüfen,  und  #mächs  darhber  zu  entscheiden.

on
        <pb n="114" />
        —  106  —

Von  Amtswegen  soll  jedoch  derselbe  sich  in  die  dem  Vorsteheramte  nach
diesem  Statute  zustehende  Verwaltung  umd  Geschaͤftsfuͤhrung  nicht  zu  mischen
haben.

98.  Der  Rekurs  muß  binnen  zehn  Tagen,  nach  dem  bescheinigten
Empfange  des  Bescheides,  oder  der  Bestimmung,  welche  zur  Beschwerde  Veranlassung
  giebt,  angebracht,  und  alsdann  vor  der  Anwendung  der  Strafmaaßregel
und  vor  der  Realisation  der  den  Gegenstand  der  Beschwerde  ausmachenden  Bestimmung,
  die  Entscheldung  abgewartet  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  in  dem  F§.  72.  bezeichneten  Falle
statt

#.  o.  Das  Vorsteheramt  kann  die  zur  Exekution  stehenden  rechtskräf.
tig  erkannten  Strafen  zwar  einfordern,  deren  Einziehung  aber  nach  eigener
Wahl  nur  durch  den  Magistrak,  oder  durch  die  Gerichte,  welche  einer  diesfülligen
  Requisition  unweigerlich  genügen  müssen,  veranlassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzeskraft
  verleihen,  und  über  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  wissen
wollen,  durch  Unsere  eigenhándige  Unterschrift  und  unter  Beifügung  Unseres
großen  Königlichen  Insiegels  vollzogen.

Gegeben  Berlin,  den  25sl#en  April  1823.

IL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  von  Bülow.

 

(No.  800.)  Gesetz  wegen  Beschränkung  des  Artikels  14.  des  in  den  Rheinprovinzen  geltenden
  Zivilgesetzbuchs,  in  Bezusg  auf  die  Staaten  des  beutschen  Bundes.
Vom  f#ten  Mai  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  #
Die  in  dem  Arrikel  14.  des  in  Unseren  Rheinprovinzen  geltenden  Zivil-Gesetzbuches

  enthaltene  Vorschrift,  nach  welcher  jeder  Ausländer  wegen  Verpflichtungen,
  die  ihm  gegen  einen  Einländer  obliegen,  vor  die  dortigen  Gerichte

gezo-
        <pb n="115" />
        —  107  —

gezogen  werden  kann,  ist  i  ihrer  Allgemeinheit  dem  Verhaͤltnisse,  in  welchem  die
deutschen  Bundesstaaten  mit  einander  stehen,  nicht  angemessen.

Wir  verordnen  daher  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums  und
nach  Anhbrung  Unseres  Staatsraths  hierdurch  Folgendes:

##.  I.  Der  Ariikel  14.  des  in  den  Rheinprovinzen  geltenden  Zivil-Gesetzbuchs
  soll  der  Regel  nach  gegen  die  Unterthanen  sämmtlicher  deurschen  Bundesstaaten
  bei  persônlichen  Ansprüchen,  welche  nach  der  in  jenen  Provinzen  bestehenden
  Prozeßordnung  vor  den  gewöhnlichen  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes  des
Verpflichteten  gehören,  nicht  mehr  in  Anwendung  kommen,  und  daher  kein
Unterthan  der  deutschen  Bundesstaaten  aus  Klagen  solcher  Art  vor  Unsere
rheinische  Gerichte  mehr  gezogen  werden,  die  in  den  §#.  2.  bis  7.  bestimmten
Fälle  ausgenommen.

§.  2.  Bei  demjenigen  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  ein  Vertrag  geschlossen
werden,  oder  die  Erfüllung  nach  Inhalt  desselben  verlangt  werden  kann,  dürfen
auch  Klagen  aus  demselben  fernerhin  verfolgt  werden,  wenn  der  auslandische
Verpflichtete  sich  im  Bezirke  eines  oder  des  andern  §F.  I.  gedachten  Gerichtes
aufhält,  und  ihm  die  von  dem  Vergleichsamte  oder  von  dem  Landgerichte  erlassene
Vorladung  eingehändigt  worden  ist.

§#.  3.  Bei  demjenigen  Gerichtsstande  in  Unsern  Rheinprovinzen,  unter
welchem  ein  Ausländer  fremdes  Gut  oder  Vermögen  bewirthschaftet  oder  verwaltet
  hat,  kann  er  auch  mit  Klagen  wegen  solcher  Verwaltung  belangt  werden,
selbst  wenn  er  nicht  von  Gerichtswegen  als  Verwalter  bestellt  oder  Vormund  ist.
Dieser  Gerichtsstand  der  Verwaltung  hört  aber  auf,  wenn  die  letztere  völlig
beendiget,  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung  quittirt  ist.  Wenn
daher  nur  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener  Rückstand  gefordert,  oder
eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird,  so  kann  dieses  nicht  bei  dem  vormaligen
Gerichtsslande  der  geführten  Verwaltung  geschehen.

g.  Wenn  ein  Real=  oder  Personalarrest  in  Gemäßheit  der  gegenwärtig
  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  angelegt  worden  ist,  so  kann  auch  die
Hauptsache  vor  dem  Arrest  anlegenden  Gerichte  gegen  den  Ausländer  verhandelt
werden.

.  Wenn  ein  Einländer  von  einem  Ansländer  belangt  wird,  so  muß
letzterer  in  Ansehung  der  Gegenforderungen  des  ersteren  auch  bei  den  diesseitigen
Gerichten  Recht  nehmen,  wenn  auch  das  Gericht,  bei  welchem  die  Klage  anhän-=gig
  ist,  in  der  Materie  nicht  kompetent  seyn  sollte.

&amp;amp;.  .  PMovokations  -Klagen  können  gegen  Ausländer  bei  demjenigen
inländischen  Gerichte  angestellt  werden,  vor  welches  die  provocirte  Hauptklage
gehdret.

S.  7.
        <pb n="116" />
        —  108  —

§.  7.  Gegen  diejenigen  deutschen  Staaten,  oder  gegen  Provinzen  derselben,
  worin  der  im  Artikel  14.  des  gedachten  Zivilgesetzbuches  enkhaltene
Grundsatz  gegen  Unsere  Unterthanen  angewendet  wird,  bieibt  derselbe,  so  lange
dies  der  Fall  ist,  auch  in  Unseren  Rheinprovinzen  in  Kraft.

#8  Die  Vorschrift  des  §.  I.  unter  den  in  den  folgenben  Pragraphen
gemachten  Ausnahmen,  kommt  bei  allen  Klagen,  welche  von  nun  an  angebracht
werden,  zur  Anwendung,  wenn  auch  die  in  Anspruch  genommene  Verpflichcung
schon  vor  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  entstanden  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Umerschrift  und  Beibrückung
  Unseres  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  2ten  Mai  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Altenstei

Beglaubigt:
Friese.
        <pb n="117" />
        —  109

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.

 

(No.  801.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  16ten  Mai  1823.,  wegen  Vereinigung  des
Schatzministeril  mit  dem  Finanzminlsterlo.

N.  durch  die  Verordnung  vom  17ten  Januar  1820.  von  dem  Ressort
des  Schatzministerii  die  Verwaltung  des  gesammten  Staatsschuldenwesens,  und
die  Angelegenheiten  der  Seehandlung  abgezweigt,  und  besondern  Behörden
überwiesen  worden,  und  da  ferner  dasselbe  die  meisten  der  ihm  sonst  übertragenen
  wichtigen  Geschäftstheile  auf  einen  Punkt  gebracht  hat,  daß,  wie  Mir
von  dem  Chef  desselben,  dem  Staatsminister  Grafen  von  Lottum,  vorgetragen
  worden,  das  Fortbestehen  des  Schatzministerii  in  bisheriger  Art  und
Umfang  nicht  weiter  erforderlich  ist;  so  habe  Ich,  unter  Bezeigung  Meiner
vollkommenen  Zufriedenheit  mit  dessen  bisheriger  Verwaltung,  Folgendes
bestimmt:

I.  Das  Schatzministerium  wird  mit  dem  usten  Juni  d.  J.  aufgelöst,  und
die  Geschäfte  desselben  gehen,  sofern  weiterhin  keine  Ausnahme  gemacht
wird,  in  den  bisher  statt  gefundenen  Gränzen  und  Vorschriften  an  das
Finanzministerium  über.

II.  Es  wird  unter  der  Benennung:

Immediatkommission  für  die  abgesonderte  Reslverwaltung,
eine  temporaire  Ministerialbehörde  niedergesetzt,  und  zu  ihrer  Geschäftsbesorgung
  ihr  Folgendes  übertragen:
1)  Das  Liquidationsverfahren  aus  der  Zeit  vor  der  diesseitigen  Landes-Occupation
  in  dem  Großherzogthum  gosen  und  den  Culm=  und
Jahrgang  1823.  Mi-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  2  Asten  Mai  1823.)
        <pb n="118" />
        III.

2

X

3)

—  110  —

Michelauschen  Kreisen,  in  dem  Großherzogthum  Berg,  und  in  den
Provinzen,  welche  zum  ehemaligen  Königreich  Westphalen  gehört
haben,  so  wie  in  dem  Erfurtschen  Gebiete  und  in  der  Grafschaft
Blankenhain.

Die  zum  Theil  damie  in  Verbindung  stehende  Verwaltung  des  sogenannten
  westphälischen  Rückstandsfonds,  welcher  die  Einnahme  und
Ausgabe  aus  der  Zeit  vor  der  Reoccupation  begreift,  des  Restenfonds
im  Großherzogthum  Posen  und  den  Culm=  und  Michelauschen  Kreisen
aus  der  Zeit  bis  Ende  Mai  1815.,  und  sämmtlicher  Restenfonds  in
den  Provinzen  jenseits  der  Weser  und  des  Rheins.

Das  in  dem  Herzogthum  Sachsen  durch  den  Regierungs-Chef-Präsldenten
  von  Schönberg  als  Provinzialkommissarius  betriebene  Geschäft
  des  traktatenmäßigen  Ordnens  der  diesseits  mit  dem  Herzogkhum
Sachsen  übernommenen  Schuldverhältnisse,  und  die  desfallsige  Auseinandersetzung
  mit  dem  Königreiche  Sachsen,  dem  Großherzogthum  Weimar,

  und  dem  fürsilichen  Hause  Reuß-Greitz,  desgleichen  die  damit

IV.

in  Verbindung  stehende,  bisher  abgesondert  geführte  Restverwaltung.

4)  Die  Leitung  der  Abwickelung  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  der

Haupt-Schatzkasse.

Die  dem  Staatsminisier  Grafen  von  Lottum  besonders  übertragene,
und  bisher  bei  dem  Schatzministerium  abgesondert  bewirkte  Verwaltung
  des  Staatsschatzes,  wird  in  derselben  Art  bei  der  Generalkontrolle
fortgesetzt,  und  da  die  der  Haupt-Schatzkasse  verbliebenen  Zentral-Aktiv-Kapitalien
  nach  ihrer  Realisation  die  Bestimmung  zum  Staatsschatz
haben,  so  gehen  auch  diese,  nebst  dem  Archio  der  Haupt-Schatzkasse,
dorthin  über.

Die  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und  der  Münze,  so  wie  die  Abwickelung
  des  seiner  Beendigung  nahen  Liquidationsverfahrens  bei  dem  französischen
  Aversionalfonds,  verbleibt  dem  Staatsminister  Generallieutenant
Grafen  von  Lottum,  letzterm  wie  bisher  gemeinschaftlich  mit  dem
Ministerio  der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Ich  habe  zur  Ausfährung
dieser  Meiner  Verordnungen  den  Staatsminister  Grafen  von  Lottum

und
        <pb n="119" />
        —  111  —

und  den  Finanzminister  von  Klewiz  mit  naͤherer  Anweisung  versehen;
das  Staatsministerium  aber  veranlasse  Ich  hiermit,  diese  Meine  Kabinetsorder
  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  lôten  Mai  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  s  —
Geset=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

—  No.  11.  —

(No.  802.)

T  a  r  i  P,.

wonach  die  Lippe  =  Schiffahrts-Abgaben  zu  enerichten  find.
Vom  19ten  Mal  1823.

 

 

 

 

Abgabensöötze
Ben  nnuns  In  der  Thalfahrt  vom  Zentner  s
von  Lippstadt  bis  Wesel.  eeee5
Ge  gen  st  Gn  de.  st  s  Klasse.  Klasse.  Klasfe.  Klasse  chn
igkeit.

 

Pf.  [  Pf.  Pf.  f.  Sgr.  f.

 

 

Strom  ab  und  auf,  Insbesondere  auf  der
Stromstrecke

naͤmlich:  a)  von  Lippstadt  und  unterhalb

st  ·  bis  Hamm  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  ..
17.  Klasse.  Fabrikate.  Kauf  b)  —m*3  und  unterhalb

mannswaaren  und  Produkte#  .  .  .

.  bIsBecktnghausenundLunen4s2l  16
aller  Art,  welche  weiter  un-  c)  von  Beckinghausen,  Luͤnen,
ten  nicht  ausdrücklich  be]ahl,  Forck  und  unterhalb

nannt  sind.  bis  Haltten  8  5  2  1
d)  von  Haltcern  und  Bossenàte
  Klasse.  Rohes  Gußeisen,,“  dorf  bis  Dorsktesen  5  2

Getreide  aller  Art,  Mühl-  und
steine,  Tannenbretter  unde)  von  Dorsten  und  unterhalb
Wachholderbeeren.  bis  Wesee  7  43  2  1  4

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgang  1823.  T  Strom

(Ausgegeben  zu  Berlln  den  10ten  Juni  1823.)
        <pb n="122" />
        114

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abgabensétze
enemun  In  der  Bergfahrt  vom  Zentner  a
von  Wesel  bis  Lippstadt.|ee  Sroh  he
Ge  gen  st  aͤn  de.  s  L  Klasse.Klaffe.Klasse.  Klasse  L#eongefthigkeit.

L#f.  Vf.  Pf.  Bf.  Sar.  #ff-Strom
  ab  und  auf,  Insbesondere  auf  der
nämlich:  Stromstrecke
3te  Klasse.  Küpp-,  Bau-  ç
und  Schiffbauholz  aller  Art,|s)  von  Wesel  bis  Dorsken.  7  3254
Lohe  und  Borke.  b)  von  Dorsken  und  unterhalb
ate  Klasse.  Salz,  Stein--bio  Haltteen  .  .  5s131211111  —
kohlen,  Dachschiefer,  Ce-  )  von  Haltern  und  oberhalb  bis
ment  oder  Traß,  Tufsteine,  Luͤnen  oder  Beckinghausen.  8  513  21118
Kalk-  „  Ziegel  -JBack--,  ·  ·
Bruch-,  Hau=  oder  Qua-  1)  von  Lünen  odeer  ieckingheue  5
dersteine,  Brenn=  und  Fa-  sen  und  oberhalb  bis  Lamm  44  #  12  1  1
schinenholz,  Töpfer-,  Wal-  und
ker=  und  Peifenerde,  Sand,  »
Lehm-Kjwuanauch-c)vonHammbs-Lippstadt».6322"26
futter.

Allgemeine  Bestimmungen:

1

von  jeder  Klasse  besonders  ermittelt  und  begzahlt.

2

letztere  entrichtet.

3

raum,  gleich  einem  Zentner  gerechnet.

4)
5)
0)

 

Bei  Ladungen  von  Gegenstaͤnden  verschiedener  Klassen  zusammengesetzt,  wird  die  Abgabe
Wenn  die  Abgabe  von  der  Ladung,  jene  vom  unbeladenen  Fahrzeuge  nicht  erreicht,  so  wird
Bei  dem  Floßholz  werden  Zwei  Quadratfuß  Floßenraum,  einschließlich  Flottwerk  und  Wasser-Die
  unbeladenen  Fahrzenge  unter  einer  Last  Ladungsfdhigkeit  werden  zu  einer  Last  berechnet.

Die  Zahlung  geschiehet  in  Preußischem  Silber-Kurant.
Frei  von  der  Abgabe  sind:  Düngungsmaterialien,  desgleichen  in  der  Bergfahrk  die  leeren

Salztonnen,  und  alles  Flotewerk  zum  Flößen,  als  Tonnen,  Maslen,  Kasien  und  sonstige

Floßengerathschaften.

geladen,  bezahlt  blos  als  unbeladen.

(I.  S.)

Graf  von  Bülow.

 

Das  Fahrzeug,  was  dergleichen  von  der  Abgabe  befreite  Gegenstände
Gegeben  Berlin,  den  lo#ten  Mai  1823.

Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Lottum.

[No.  803.)
        <pb n="123" />
        —  115  —

(No.  803.)  Regulatio  wegen  Erhebung  der  Schiffahrts-Abgaben  auf  dem  Lippe-Sirom.
Vom  19ten  Mai  1823.

K.  1.  E.  soll  eine  Abgabe  von  den  auf  dem  Lippestrom  fahrenden  Schiffern
nach  vorstehendem  Tarif  entrichtet,  und  deren  Ertrag  ausschließlich  zur  Unterhaltung,
  Verbesserung  und  Erweiterung  der  Schiffbarkeit  dieses  Stroms  verwandt
  werden.

g.  2.  Zu  diesem  Zwecke  werden  Hebungsstellen  zu  Hamm,  Lünen,  Haltern
  und  Wesel  errrichtet.
§.  3.  Die  Stelle  zu  Hamm  erhebt  die  Abgaben  für  die  Stromstrecke:
a)  nach  und  von  Lippstadt,  und
b)  von  oberhalb  Beckinghausen  bis  Hamm  in  der  Berg=  und  von  Hamm  nach
Lünen  in  der  Thalfahrt.
#§#.#  4.  Die  Stelle  zu  Lünen  erhebt  die  Abgaben  für  die  Strecke:
a)  von  Lünen  und  Beckinghausen  nach  Hamm,
b)  von  unterhalb  Hamm  bis  Beckinghausen  oder  Lünen,  und  von  da  weiter
nach  Haltern.
hel  H.  5.  Die  Stelle  zu  Haltern  erhebt  die  Abgaben  fuͤr  den  Stromtheil:

a)  von  Haltern  bis  Luͤnen  und  von  unterhalb  Luͤnen  bis  Haltern;
b)  von  da  nach  Dorsten  und  umgekehrt  von  Dorsten  nach  Haltern.
#.  6.  Die  Scelle  zu  Wesel  erhebt  die  Abgaben  von  Wesel  bis  Dorsten,
und  umgekehrt  von  Dorsten  nach  Wesel.  «
H.«7.ZuDahlunbDotstenwerdenZahlungöscheine-Abnehmerangestellt,
  bei  denen  die  Scheine  von  denjenigen  Ladungen  oder  Fahrzeugen  abgegeben
werden  muͤssen,  welche  allda  ihre  Endbestimmung  erreichen.
§#.  8.  Wenn  ein  Fahrzeug  mit  oder  ohne  Ladung  an  einer  Hebungsstelle,
sey  es  in  der  Thal-  oder  Bergfahrt,  ankommt  und  keinen  Zahlungsschein
vorzeigen  kann,  so  muß  die  Abgabe,  nach  dem  Tarif  und  nach  vorstehender  Eintheilung
  der  Hebungsstellen,  vom  Anfange  der  Stromstrecke,  wenn  gleich  diese
nur  theilweise  befahren  ist,  bezahlt  werden.  Die  Zwischen-Schiffahrt  zwischen
zwei  Hebungsstellen,  ohne  daß  deren  eine  berührt  wird,  is  frei.
§#.  mDie  Abgabe  wird  nach  dem  Gewicht  der  Ladungen,  und  dieses
nach  der  Einsenkung  der  Fahrzenge  berechnet.  Zu  diesem  Zwecke  soll  die  Ladungsfähigkeit
  derselben  von  den  Aichungsbehörden  ermittelt  und  festgesetzt  werden.
§.  10.  Schiffer  und  Flöger  sind  verpflichtel,  bei  der  Hebungsstelle,  wo
die  Ladung  oder  das  Floß  zuerst  ankommt,  oder  wo  Erstere  ursprünglich  eingenommen
        <pb n="124" />
        —  116  —

nommen  und  Letzteres  gemacht  wird,  eine  manifestirende,  im  Falle  gemischter
Ladung,  nach  Klassen  abgesonderte  Anzeige  zu  machen,  und  daselbst  die  Abgabe
von  einer  Strecke  zur  andern  zu  entrichten.

K.  11.  Ueber  die  Entrichtung  der  Abgaben  wird  ein  Schein,  wofür
Ein  Silbergroschen  und  Drei  Mennige  zu  entrichten  sind,  ausgestellt,  welcher
gleich  nach  Ankunft  jeder  Hebungsstelle  zum  Vermerk  vorgezeigt,  und  bei  der  letzten
  abgegeben  werden  muß.  Auch  mussen  die  Scheine,  in  dem  F.  7.  vorgesehenen
Falle,  zu  Dahl  und  Dorsten  abgegeben  werden;  wogegen  aber  dem  Schiffer  oder
Flößer  sofort  ein  Revers  oder  Rückschein  unentgeldlich  eingehdndigt  wird.

&amp;amp;.  12.  Wen  die  in  den  §#.  10.  und  1I.  gegebenen  Vorschriften  unbefolgt
läßt,  verfällt  in  eine  Strafe  von  Einem  bis  Fünf  Thalern.  Wer  es  unternimmt,
  sich  dieser.  Abgabe  auf  irgend  eine  Art  zu  entziehen,  verwirkt  eine  Strafe,
welche  dem  vierfachen  Betrage  dieser  Abgabe  gleich  ist.  Im  Wiederholungsfalle  soll
nach  Analogie  der  Verordnung  vom  26sten  Mai  1818.  wegen  der  Zoll=  und  Verbrauchssteuern
  von  ausländischen  Gegenständen  rc.  §.  112.  die  Strafe  verdoppelt,
und  im  dritten  und  mehrfachen  Falle  angemessene  Zuchthaus=  und  Gefängnißstrafe
eintreten.

Gegeben  Berlin,  den  Loten  Mai  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.  Graf  von  Lottum.
        <pb n="125" />
        1I17
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  12.  —

 

(No.  804.)  Allerhöchste  Bestätigung  der  zu  Berlin  errichteten  Gesellschaft  zur  Beförderung
des  Christenthums  unter  den  Juden.  Vom  hten  Februar  1822.

D.  mit  der  Anzeige  vom  Isten  d.  M.  eingereichte  Grundverfassung  der
Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums  unter  den  Juden,  enthält  nur
solche  Bestimmungen,  die  dem  löblichen  Entzwecke  entsprechen;  Ich  billige  sie
daher  und  mit  ihnen  diesen  Verein  vollkommen  und  ertheile  demselben  hiehurch
Meine  landesherrliche  Besttigung.

Berlin,  den  oten  Februar  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Verein  zur  Beförderung  des  Christenthums  unter  den  Juden.

Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums  unter  den  Juden.

Unter  diesem  Namen  hat  sich  auch  hier  aus  freiem  Antriebe  ein  Verein  gebildet,
der  mit  den  in  London  und  Frankfurt  am  Main  bereits  bestehenden  Gesellschaften
  dieser  Art  die  Verbreitung  christlicher  Erkenntniß  unter  den  Juden
beabsichtigt.  Ueber  die  Stiftung  dieses  Vereins  und  die  Grundsätze,  nach  welchen
derselbe  seinen  heiligen  Zweck  zu  verfolgen  gedenkt,  sprechen  nachstehende  Aktenstücke:


1.

Vorwort.

Die  Gesellschaft,  welche  sich  in  Berlin  zur  Befoͤrderung  des  Christenthums
unter  den  Juden  gebildet  hat,  vereinigt  sich  zu  einem  Zwecke,  der  mit  den  Vorschriften
  des  Evangeliums  zu  vollstaͤndig  4ereinsimmt,  als  daß  sie  eine  Recht-Jabrgang

  1803.  ferti-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  12ten  Juli  1823.)
        <pb n="126" />
        —  118  —

fertigung  ihrer  Beweggruͤnde  fuͤr  noͤthig  halten  duͤrfte.  Jesus  Christus,  der  Erloͤser,
  befahl  seinen  Juͤngern  in  der  letzten  Unterredung  vor  seiner  Himmelfahrt:
das  Evangelium  zu  predigen  allen  Bölkern,  aber  —  „anzuheben  zu  Jerusalem.“


Diese  Gestllschaft  tritt  zwar  in  die  Fußtapfen  der  Bibelgesellschaft,  und
will  den  Wirkungskreis  jener  schönen  Stiftung  auf  gewisse  Weise  noch  erweitern,
ist  aber  nichts  desioweniger  eine  besondere  für  sich  bestehende  Vereinigung,  deren
Bemühungen  zunächst  darauf  gerichtet  seyn  müssen,  diejenigen  Vorurtheile  und
Berblendungen  zu  zerstören  und  solche  falsche  Auslegungen  des  Alten  Tesiaments
zu  berichtigen,  welche  bisher  die  Masse  des  jüdischen  Volkes  verhindert  haben,  in
Jesu  Chrisio  ihren  Messias,  den  Sohn  Gottes  und  den  Gründer  ihrer  künftigen
Herrlichkeit  und  ihres  Heiles  zu  erkennen.

Wir  widmen  uns  diesem  Vorhaben  mit  desto  größerem  Eifer,  da  mit  seinem
Gelingen  auch  jene  Scheidewand  fallen  wird,  welche  anjetzt  noch  die  Interessen,
Neigungen  und  Gesinnungen  unserer  Israelitischen  Mitbuͤrger  von  den  unsrigen
trennt.

Eine  große  Anzahl  frommer  Personen  und  —  was  zu  seiner  großen  Ehre
gereicht  —  besonders  des  geistlichen  Standes,  hat  sich  bereits  mit  entschiedenem
Eifer  dem  Werke  der  Bekehrung  der  Juden  gewidmet.  Diese  moͤgen  hier  zuerst
die  Versicherung  unserer  Achtung  und  unsers  Dankes  lesen.  Weit  entfernt,  ihnen
hinderlich  seyn  zu  wollen,  wuͤnschen  wir  vielmehr  ihrem  Beispiele  zu  folgen,  und
erbitten  uns  ihren  Beistand,  ihren  Rath  und  die  Erlaubniß,  uns  ihrem  schoͤnen
Werke  anschließen  zu  duͤrfen.

Wir  haben  eingesehen,  daß  eine  Vereinigung  Vortheile  gewaͤhrt,  welche
von  den  Bemuͤhungen  Einzelner  nicht  erwartet  werden  können;  immer  aber  werden
  wir  uns  gluͤcklich  schaͤtzen,  wenn  es  uns  nur  gelingt,  das  Gebaͤude  zu  erweitern
und  zu  vervollkommnen,  zu  welchem  sie  den  Grund  gelegt  haben.

Wir  behaupten  weder  neue  Wahrheiten  noch  neue  Pflichten  entdeckt  zu
haben.  Die  wahre  christliche  Religion  ist  immer  dieselbe  gewesen  und  bleibt  immer
dieselbe;  allein  wir  halten  den  gegenwaͤrtigen  Augenblick  fuͤr  besonders  geeignet
zu  einer  allgemeinen  Verkuͤndigung  ihrer  ewigen  Wahrheiten  an  die  Nachkoinmen
Abrahams,  die  noch  immer  irregehen  in  der  Wuͤste  und  durch  Blendwerk  getaͤuscht,
mit  geschlossenen  Augen  wandeln  mitten  im  Lichte.

Unsere  Unduldsamkeit  und  unser  Verfolgungsgeist  hat  die  Brüder  Jesu
Christi  nach  dem  Fleische  und  seiner  Apostel,  jenes  auserwählte  Volk  Gottes,  dem
das  Gesetz  und  die  Propheten  gehören,  dem  die  Verheißungen  gegeben  sind  und
welches  der  Wachter  war  der  alten  Offenbarungen,  seit  Jahrhunderten  vom  Wege
des  Heils  zurückgesioßen.  Wie  konnten  wir  hoffen,  daß  die  Juden,  so  lange
ein  solcher  Geist  alle  christliche  Liebe  gegen  sie  erstickte,  wirklich  in  uns  die  Besitzer
des  einigen  wahren  Glaubens  erblicken  würden,  daß  sie  glauben  könnten,  der

Sohn
        <pb n="127" />
        —  119  —

Sohn  Gottes  habe  wirklich  uns  jene  allgemeine  und  ruͤcksichtslose  Liebe  gepredigt,
an  deren  Stelle  sie  nur  Haß  und  Verfolgung  gewahr  wurden?

Durch  Gottes  Gnade  hat  dieser  Geist  anjetzt  Gesinnungen  Platz  gemacht,
die  auf  alle  Weise  ein  Werk  begünstigen,  das  unsere  Bäter  mit  keiner  Wahrscheinlichkeit
  des  Erfolgs  härten  untemehmen  können.  Wir  aber  dürfen  hoffen,  daß
die  Zeit  gekommen  sey,  wo  wir  den  Israeliten  unsere  alte  Schuld  der  Dankbarkeit
entrichten  können.  Strecken  wir  ihnen  denn  unsere  Arme  entgegegen,  und  indem
wir  zuerst  sie  um  Vergebung  bitten  wegen  der  grausamen  Unduldsamkeit,  die  wir
gegen  sie  geübt,  werden  wir  sie  auch  bewegen,  auf  ihren  Knieen  und  in  reuigem
Schmerze  denjenigen  um  Vergebung  zu  bitten,  welchen  der  heidnische  Krieger  für
den  Sohn  Gorres  erklärte,  während  ihre  Bäter  ihn  an  das  Kreuz  der  Schmach  und
des  Todes  hefteten.

Die  Stimme  Gottes  sagt  uns,  daß  die  ganze  Erde  einft  die  Herrschaft  Jesu
Christi  anerkennen  soll,  daß  vor  allen  die  Kinder  Israels  ihn  suchen  werden  in  aufrichtiger
  und  bitterer  Reue;  daß  nur  nach  ihrer  Bekehrung  die  aller  übrigen  Völker
werde  vollendet  werden;  ja  daß  vornehmlich  die  Israelitischen  Christen  jener  allgemeinen
  Bekehumg  als  Muster  und  Werkzeug  dienen  sollen.  Welche  dringendere
und  heiligere  Pflicht  haben  wir  also  zu  erfüllen,  als  die:  das  Evangelium  in  ihre
Hände  zu  geben?  denn  aus  un  sern  Händen,  von  den  Nachkommen  bekehrter
  Heiden,  sollen  sie  es  erhalten  (Jes.  61I,  5.  Röm.  II,  30.  31).
Wie  dürfen  wir  einer  Pflicht  uns  entziehen  wollen,  die  so  deutlich  ausgesprochen,
so  wichtig,  so  heilig  ist;  ja  auf  deren  Erfüllung  Gott  einen  besondern  Segen  hat
legen  wollen?  Er  verkündigt  die  schrecklichste  Rache  denen,  die  jemals  als  Feinde
Israels  sich  beweisen  werden,  selbst  in  solchen  Zeiten,  wo  seine  Rache  auf  Jakobs
Nachkommen  lastet.  Er  erklärt,  da  er  redet  von  seinem  alten  Volke:  „Er  wolle
fluchen  dem,  der  ihm  fluche;“  aber  er  erklärt  auch:  „Er  werde  segnen  den,  der
es  segne.“

Haben  aber  wir  Christen  uns  den  Juden  genähert,  so  sind  auch  sie  wiederum
  uns  näher  gekommen.  Jener  Geist  der  Forschung  und  jener  Zustand  von
Bildung,  der  einen  großen  Theil  der  Israeliten  in  Deutschland  auszeichnet,  macht
sie  empfänglicher,  als  sie  ehemals  waren,  für  die  Sprache  der  Wahrheic,  und
geneigter,  sie  aus  unserm  Munde  zu  vernehmen.

Fromme  Christen  in  Deutschland  haben  sich  bis  jetzt  zu  ihrer  Betrübniß  fast
ausgeschlossen  gesehen  von  jenem  Felde  der  Heidenbekehrung,  wozu  nur  Seefahrende
  Nationen  unmittelbaren  Zugang  haben.  Mögen  sie  sich  troͤsien,  indem  sie
ihre  Blicke  auf  jene  Millionen  des  alten  Volkes  Gottes  richten,  die  unter  ihnen
oder  in  ihrer  unmittelbaren  Nachbarschaft  wohnen.  Und  keiner  andern  Nation
stehen  so  wirksame  Hülfsmittel  zu  Gebote,  um  anjetzt  das  Werk  der  Bekehrung  zu
beginnen.,  als  dem  evangelischen  Deutschlande.  Ihm  scheint  die  herrlichste  und
beiligste  Ernte  aufbewahn  zu  seyn,  die  je  gottseliger  Betriebsamkeit  sich  bergeboten

u  2  at.
        <pb n="128" />
        hat.  So  wollen  wir  uns  denn  reinigen  von  dem  Vorwurfe,  ja  von  dem  Verbrechen,
  daß  diese  Millionen  unter  uns  oder  an  unsern  Thoren  wohnen,  ohne  daß  je
ein  uͤberlegter  Versuch  gemacht  worden  ist,  sie  dem  Kreuze  zuzufuͤhren,  an  welchem
ihre  Vaͤter  den  Messias  opferten.  Dieses  Feld  ist  uns  eigen,  und  es  verlangt  nur
Arbeiter.  Nach  der  bestimmten  Kenntniß,  die  wir  von  dieser  Angelegenheit  haben,
koͤnnen  wir  nicht  zweifeln,  daß  der  Boden  die  Saat  des  goͤttlichen  Wortes  mit  Begierde
  aufnehmen  werde.  Die  Nachrichten  aus-dem  alten  Polen  sind  entscheidend
in  dieser  Hinsicht.  Die  Juden  scheinen  überzeugt,  daß  eine  wichtige  Veränderung
in  ihrem  Daseyn  sich  vorbereite,  und  geneigt,  dazu  die  Hände  zu  bieten.

Außer  dem  frühern  Callenbergischen  Institut  in  Halle,  giebt  eine  Gesellschaft,
  die  seit  einigen  Jahren  in  London  für  diesen  Zweck  sich  gebildet  hat,  uns  ein
Beispiel  zur  Nachahmung.  Achtungswerth  durch  Zahl  und  Eigenschaften  ihrer
Mitglieder  und  von  ansehnlichen  Geldbeiträgen  unterstützt,  ermuntert  sie  uns  zu
brüderlicher  und  christlicher  Nacheiferung.  Nach  ihrem  Vorbilde  haben  zahlreiche
Gesellschaften  durch  ganz  Großbrirtanien  sich  gebildet,  und  in  den  vereinigten
Scaaten  von  Nordamerika,  um  Konigreiche  der  Niederlande,  selbst  in  Calkutta  ist
man  dem  Beispiele  gefolgt.  Ja,  mit  Freude  haben  wir  erfahren,  daß  schon  in
Frankfurt  a.  M.  eine  ahnliche  Vereinigung  sich  gebildet  hat.  Möge  denn  diese
Freude  nicht  unfruchtbar  seyn  für  uns  und  für  die  Ehre  unsers  Herrn.  Die  Stimme
der  Menschen  ruft  uns  zu  dieser  Arbeit  und  sie  ist  mächtig  in  ihrem  Rufe;  denn
diesmal  ist  sie  der  Wiederhall  der  Stimme  Gottes.

Die  Blindheit,  womit  Israel  geschlagen  ist,  dauert  freilich  noch  fort,  damit
  Gottes  Weissagung  erfüllet  werde;  allein  durch  seine  unendliche  Barmherzigkeit
können  wir  zum  Theil  die  Werkzeuge  werden  zu  ihrer  Befreiung  aus  diesem  jammervollen
  und  mitleidswürdigen  Zustande,  damit  sie  versöhnet  werden  mit  ihrem
Schöpfer  und  theilhaftig  der  Erlösung  durch  das  Blut  Jesu  Christi.

So  wollen  wir  denn  eilen,  start  einer  Religion,  die,  wie  sie  jetzt  gelehr
wird,  weder  zur  wahren  Liebe  Gottes  noch  zur  wahren  Tugend  führr,  ihnen  diejenige
  zu  verkündigen,  die  allein  dem  gefallenen  zur  Wiedererlangung  des  Heiles
aus  eigener  Kraft  unfadhigen  Menschen  die  Pforte  des  Himmelreichs  öffnet,  die  mit
dem  tiefen  Verderben  unserer  Natur  uns  zugleich  die  Nothwendigkeit  der  Erlösung
fühlen  und  begreifen  läßt;  die  uns  leitet  imn  Glück,  stützt  und  ktröstet  im  Unglück,
die  uns  den  Schôpfer  und  die  Menschen  lieben  lehrt,  und  welche  endlich  dem  demüthigen
  Christen  die  Gewißheit  einer  himmlischen  und  ewigen  Glückseligkeit  ertheilt,
  weil  durch  Jesu  Christi  Sieg  dem  Tode  die  Macht  genommen  und  das  Leben
  und  unvergängliches  Wesen  an  das  Licht  gebracht  worden  ist.

Unsre  bestimmte  und  unerschütterliche  Absicht  bei  diesem  Unternehmen  ist
übrigens:  nie  und  in  keinem  Falle  andere  als  geistliche  Mittel  zur  Beförderung  der
Sache,  welcher  wir  dienen,  anzuwenden.  Wir  werden  zwar  der  besondem  Wohlkhätigkeit
  Einzelner  niemals  Hindemisse  in  den  Weg  zu  legen  suchen,  aber  wir  sind

fest
        <pb n="129" />
        —  121  —

fest  uͤberzeugt,  daß  eine  Gesellschaft  wie  die  unsrige  sich  nicht  auf  Bewilligung  einzelner
  Geldunterstuͤtzungen  einlassen  darf,  ohne  dem  Zwecke  ihrer  Stiftung  wesentlich
  entgegen  zu  handeln.

Wir  schließen  diese  Darstellung  unsrer  Ansichten  und  Gesinnungen  mit  dem
demuͤthigen  Gebete  zu  Gott,  daß  er  die  bisherige  Versaͤumniß  seines  Werkes  gnaͤ-dig
  uns  verzeihen  und  demselben  anjetzt  in  unseren  schwachen  Haͤnden  sein  Gedeihen
  schenken  wolle,  zur  Verherrlichung  seines  eingebornen  Sohnes,  Jesu  Christi.

Berlin,  den  1sten  Februar  1822.

2.
Grundverfassung

der  Gesellschaft  zur  Befoͤrderung  des  Christenthums  unter  den
Juden.

I.  Unter  dem  Namen:  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums
unter  den  Juden,  ist  in  Berlin  ein  Verein  geschlossen  für  den  Zweck,  welchen
dieser  Name  selbst  anzeigt.

2.  So  wie  diese  Gesellschaft  einen  rein  christlichen  Zweck  hat,  ohne  alle
irdische  Nebenabsichten,  so  wird  sie  auch  nur  solche  Mittel  wählen,  die  dieses
Zweckes,  und  der  Wahrheit,  die  verbreitet  werden  soll,  allein  würdig  sind.  Nie
wird  die  Gesellschaft  durch  irdische  Vortheile,  welche  sie  Juden  vom  Uebertritt  zum
Christenthum  hoffen  ließe,  Proselyten  anlocken;  sondern  wie  der  Herr  und  seine
Apostel,  durch  Belehrung  sie  der  Wahrheit  zu  gewinnen  suchen.

3.  Sie  wird  dazu  alle  Mittel  anwenden,  welche  Erfahrung  schon  bewährt
hat,  oder  in  der  Folge  sie  lehren  wird;  sie  wird  vor  allem  sich  angelegen  seyn  lassen,
die  heilige  Schrift,,  sonderlich  das  neue  Testament  und  demnächst  auch  solche  religiöse
  Schriften  unter  den  Juden  zu  verbreiten,  welche  geeignet  sind,  dieselben  zu
der  Ueberzeugung  zu  bringen,  daß  Jesus  der  Messias  ist,  auf  den  die  Verheißungen
  und  Weissagungen  des  alten  Testaments  hindeuten,  und  in  welchem  sie  erfüllr
worden  sind;  auch  überall  und  wenn  es  nothwendig  und  zweckmaßig  erfunden  werden
  sollte,  durch  Missionare  und  Agenten  dahin  wirken,  daß  diese  Ueberzeugung
bei  den  erweckten  Juden  schriftgemaß  begründet  und  ausgebildet  und  dieselben  zum
wahren  Glauben  an  Christum,  als  den  eingebornen  Sohn  Gotres  gebracht  werden,
so  wie  dieser  Glaube  in  dem  apostolischen  Glaubensbekenntniß  ausgesprochen  und
von  der  evangelisch  Zchristlichen  Kirche  gelehrt  wird,  und  zu  allen  Zeiten  in  der
wahren  christlichen  Kirche  gelehrt  wurde.

4.  Mitglieder  der  Gesellschaft  sind  alle  die,  welche  sie  mit  einem  übernommenen
  Geldbeitrage  von  jährlich  einen  Thaler  zum  mindesten  untersiützen.
Wer  weniger  zu  geben  übernimmt,  oder  ohne  bestimmte  Uebernahme  einzelne  Beiträge
        <pb n="130" />
        träge  ihr  giebt,  wird  von  ihr  als  Wohlthäter  dankbar  anerkannt  und  genanm
werden.

5.  Die  Gesellschaft  läßt  ihre  Angelegenheiten  durch  ein  Komité  verwalten,
  welches  für  jetzt  die  zuerst  vereinigten  und  als  solche  hier  unterzeichneten
Mitglieder  sind.

6.  Es  wird  dies  Komité  einen  Präsidenten,  einen  oder  mehrere  Vize-Präsidenten,
  dann  eine  Anzahl  Direktoren,  wie  das  Bedürfniß  diese  besiimmen
wird,  einen  Schatzmeister  und  Vize-Schatzmeisier,  drei  oder  auch  mehrere  Sekretaire
  haben,  und  aus  diesen  Beamten  besiehen.

7.  Das  Komitée  behält  sich  vor:  Ehren-Mitglieder  zu  erwahlen  und  aufzunehmen,
  welche  den  Berathungen  des  Komite  beiwohnen  können,  und  gleich
den  Direktoren  Stimme  haben.

8.  Die  Gesellschaft  wird  suchen,  außerhalb  Berlin  Zweig-Gesellschaften
zu  sliften,  und  mit  ähnlichen  Gesellschaften,  die  für  ihren  Zweck  schon  bestehen
oder  gestiftet  werden  könnten,  in  Verbindung  zu  treten.

*0.  Das  Komite  wird  in  der  Regel  monatlich  Einmal  non  dem  Präsidenten,
oder  in  dessen  Abwesenheit  von  dem  ältesten  amvesenden  Vizepräsidenten  versammelt
  werden.  So  wie  aber  der  Präsidirende  die  Versammlung  auch  aussetzen
mag,  so  wird  er  hingegen  das  Komite  außerordentlich  versammeln,  wenn  die
Geschäfte  es  nöthig  machen,  oder  wenn  ein  Direktor  einen  Antrag  zu  machen
hat,  der  keinen  Aufschub  leidet.

10.  Der  Schatzmeister  besorgt  die  Einnahme  und  Ausgabe,  und  wenn
solche  etatmäßig  gemacht  ist,  nach  dem  Beschlusse  des  Komite  auf  Anweisung
des  Präsidenten  von  einem  Sekretair  mit  unterzeichnet.

1I.  Die  Sekretaire  haben  Protokolle  über  die  Verhandlungen  jeder  ordentlichen
  oder  außerordentlichen  Sitzung  des  Komite  oder  der  ganzen  Gesellschaft
zu  führen.

12.  Wenn  eine  Stelle  im  Komité  erledigt  wird,  wählt  das  Komits  einen
Nachfolger,  und  zwar  der  Direktoren,  Schatzmeisier  und  Sekretaire  aus  den
Mitgliedern  der  Gesellschaft;  des  Präsidenten  aber  und  der  Vizepräsidenten  aus
den  Mitgliedern  des  Komité,  durch  Mehrheit  der  Stimmen,  bei  deren  Gleichheit
der  Prasident  entscheidet.

13.  Es  versteht  sich,  daß  alle  Mitglieder  des  Komité  ihre  Geschafte  unentgeldlich
  verrichten,  und  so  wie  das  Komite  mit  billiger  Rücksicht  auf  ihre  Verhältnisse
  solche  vertheilt.

14.  Alle  Jahre  wird  in  der  Regel  eine  allgemeine  Versammlung  der  Gesellschaft
  statt  haben,  in  welcher  Bericht  über  die  Wirksamkeit  und  Fortschritte  ertheilt
  wird;  welcher  Bericht  nachher,  nebst  der  dargelegten  Rechnung  der  Einnahme
und  Ausgabe,  gedruckt  und  den  Mitgliedern  und  Wohlthalern  zugeschickt  wird.

15.
        <pb n="131" />
        —  123  —

15.  Jedes  Mitglied  hat  das  Recht,  dem  Komitẽ  Vorschlaͤge  und  Antraͤge
zu  machen,  welche  es  berathen  und  den  Beschluß  dem  Vorschlagenden  mittheilen
  wird.  Berlin,  den  Isten  Februar  1822.

v.  Witzleben,  Theremin,  Nicolovius,  Rose,  v.  Meyern,  Anton  Sraf

Stollberg-Wernigerode,  Ancillon,  Beckendorf,  Bormann,  Brunnemann,

  Couard,  Marheinicke,  Nicolai,  Ritschl,  Rosenstiel,  Schmalz,
Schutze,  Ziehe,  Dietrich,  Focke,  Tholuck,  Haack,  Brose,  Elsner.

3.
Komits
der  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums
unter  den  Juden.

Präsident.
Herr  von  Witzleben,  Generalmajor  und  General-Adjutant,  Direktor  des
Zten  Departements  im  Kriegsministerio,  hinterm  Gießhause  Nr.  2.
Vize-Prcsidenten.
Herr  Nicolovius,  wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath,  Leipzigerstraße
  Nr.  61.
Herr  Theremin,  Hofprediger,  Behrenstraße  Nr.  60.
Anwesende  Ehrenmitglieder.
Herr  von  Meyern,  Großh.  Badenscher  Charge  Taflaire.
Sir  George  Rose,  Großbrirttanischer  Gesandte.
Herr  Graf  Anton  Stollberg-Wernigerode.
Direktoren.
Herr  Ancillon,  wirklicher  Geheimer  Legationsrath,  Werdersche-Markt  Nr.  4.
Herr  Beckendorf,  Geheimer  Ober-Regierungsrath,  Behrenstraße
Nr.  6E0.  Herr  Bormann,  Lieutenant,  Aleranderstraße  Nr.  601.  Herr
Brunnemann,  Prediger,  Heilige  Gelst-Kirchhof  Nr.  Sö.  Herr  Couard,
Mediger,  Landsberger  Straße  Nr.  40.  Herr  Marhzeinicke,  Dr.  und
Mofessor,  Taubenstraße  Nr.  3.  Herr  Nicokai,  Konsistorialrath,  Klostersraße
  Nr.  64.  Herr  Ritschl,  Konfistorialrath,  Bischofsiraße  Nr.  J.
Herr  Rosenstiel,  Geheimer  Ober-Finanzrath,  Leipzigerstraße  Nr.  4
Herr  Schmalz,  Geheimer  Jusilzrath,  Georgenstraße  Nr.  17.  Her
Schulz,  Prediger,  Neue  Schönhauserstraße  Nr.  20.  Herr  Ziehe,
Garnisonprediger,  Kommandantenstraße  Nr.  3.
Sekretaire.
Herr  Dietrich,  Stadtrath,  Schleuse  Nr.  0.  Herr  Focke,  Justizrath,  Jerusalemerstraße
  Nr.  I.  Herr  Tholuck,  Mofessor,  Letztestraße  Nr.  —*
Biblio-
        <pb n="132" />
        Bibliothekar.
Herr  Haack,  Kaufmann,  Spandauerstraße  Nr.  11.
Schatzmeister.
Her  Brose,  Banquier,  Klosterstraße  Nr.  87.
Vize-Schatzmeister.
Herr  Elsner,  Kaufmann,  Spandauerstraße  Nr.  40.

Sämmtliche  obengenannte  Mitglieder  des  Komité  der  Gesellschaft  zur  Beförderung
  des  Christenthums  unter  den  Juden  und  besonders  die  Schatzmeister  der
Gesellschaft,  nehmen  Beiträge  für  den  Zweck  derselben  an,  welche  von  außerhalb
kommend  unter  dem  Rubro:  „Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums  unter
  den  Juden“  erbeten  werden.  Außerhalb  Berlin  werden  sich  nachgenannte
Personen  mit  Annahme  von  Beiträgen  gern  befassen.  «

In  Angermuͤnde,  Herr  Apothekbesitzer  Bolle.  In  Altona,
Herr  Kaufmann  J.  C.  Bahre.  In  Arnswalde,  Herr  Uhrmacher  Marth.
In  Barth  bei  Stralsund,  Herr  von  Mevius.  In  Bachmann  bei  Memel,
Herr  Inspektor  Rhenius.  In  Bunzlau,  Herr  Oberlehrer  und  Prediger
Henning.  In  Breslau,  Herr  Kaufmann  Starck.  In  Brenkenhofswalde,
  Herr  W.  Lange.  In  Kottbus,  Herr  Tuchfabrikant  Jeidler  jum-In
  Danzig  Herr  Dr.  Med.  Reinicke.  In  Dargun,  Herr  Brosemann.
In  Eisleben,  Fräulein  von  Polenz.  In  Freystadt  in  Schletten,
Herr  Salzinspektor  Claussen.  In  Görlitz,  Her  Polzzeisekretair  Schneider.
In  Grimma,  Herr  Amts-Steuer-Einnehmer  Füllkrus.  In  Glashagen,
Herr  Lehrer  Drews.  In  Goldberg  in  Schlesien,  Herr  Lederhändler
Hübner.  In  Glogau,  Herr  Pastor  Köhler.  In  Glindenberg  bei
Wolmirstädt,  Herr  Prediger  Müller.  In  Heubuden  bei  Marienburg,
Herr  David  Epp,  Lehrer  der  Mennoniten-Gemeinde.  In  Hirschberg  in
Schlesien,  Herr  Senator  Hillmer.  In  Königsberg  in  Preußen,  Herr  Prediger
  Ebel.  In  Liegnitz,  Herr  Diakon  Ansorge.  In  Magdeburg,
Herr  Ferd.  Silldorf.  In  Märkisch-Friedland,  Herr  Oberprediger
Causse.  In  Neidenburg  in  Preußen,  Her  Oettinger.  In  Neudresden
  bei  Sonnenburg,  Herr  Lehrer  Jahr.  In  Neusalz  a.  O.,
Heir  Geheimerath  Hillmer.  In  Neuwied,  Herr  Kaufmann  Keetmann.
In  (Marggrabowa)  Oletzko  in  Litthauen,  Herr  Kreis-Justiz-Amtmann
Horn.  In  Orlofferfeld,  Herr  D.  Bergtholdt.  In  Posen,  Herr  Juwelier
  Ahlgreen.  In  Seidenberg,  Herr  Magister  Kley.  In  Soldin,
Herr  Mauermeister  Liebenow.  In  Stettin,  Herr  Stadtrath  Ledoux.
In  Stralsund,  Herr  Pastor  Koch,  Herr  Kaufmann  Franck.  In  Wernigerode,
  Herr  Pastor  Seegemund.  In  Wesel,  Heir  Kaufmann  Hövel.

 

(No.  805.)
        <pb n="133" />
        (No.  805.)  Allerhoͤchste  Kablnetsorder  vom  26sten  Februar  1822.,  die  bewilligte  Portofreiheit
  für  die  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenehums  unter  den
Juden,  betresfend.

J.  habe  auf  das  Gesuch  vom  21sten  d.  M.  der  Gesellschaft  zur  Verbreitung

  des  Christenthums  unter  den  Juden  fuͤr  die  Korrespondenz  derselben  die

erbetene  Portofreiheit  bewilligt,  und  den  Präsidenten  des  General-Post-Amts,

Geheimen  Staatsrath  Nagler,  danach  angewiesen.

Berlin,  den  26sten  Februar  1822.
«  Friedrich  Wilhelm.
An
den  Komitẽ  der  Gesellschaft  zur  Befoͤrderung
des  Christenthums  unter  den  Juden.

 

Mo.  806.)  Allerhoͤchste  Bestaͤtigung  der  fuͤr  die  Cochtergesellschaften  zur  Befoͤrderung
des  Christenthums  unter  den  Juden  gegebenen  Bestimmungen;  und  die
bewilligte  Portofreihelt  betreffend.  Vom  1  1ten  April  1823.

J.  will  die  von  der  Gesellschaft  zur  Befoͤrderung  des  Christenthums  unter

den  Juden  mit  der  Vorstellung  vom  2ten  d.  M.  eingereichten,  fuͤr  die  Tochtergesellschaften,

  welche  sich  ihr  anschließen,  entworfenen  Bestimmungen  hiemit

bestaͤtigen,  und  habe  die  erbetene  Portofreiheit  auch  fuͤr  diese  Tochtergesellschaften

bewilligt,  und  dem  gemäß  den  General-Postmeister  Nagler  angewiesen.

Berlin,  den  1Iten  April  1823.

Friedrich  Wilhelm.

Vestimmungen

über  das  Verháltniß  der  Berlinischen  Gesellschaft  zur  Beförderung
  des  Christenthums  unter  den  Juden  zu  ihren
Tochtergesellschaften.
##  1.  Das  Verhältniß  der  Hauptgesellschaft  tt  den  Tochtergesellschaften
zur  Beförderung  des  Christenthums  unter  den  Juden  beruht
auf  gemeinsames  geordnetes  Zusammenwirken  der  ganzen  Gesellschaft,
und  auf  Erhaltung  des  reinen  durch  die  Statnten  ausgesprochenen  christlichen
  Sinnes  in  der  Gesammtthätigkeit;  ferner
auf  Einheit  in  den  Unternehmungen  der  einzelnen  Gesellschaften  untereinander,
  und  auf  Uebereinstimmung  in  den  Formen  und  Mitteln  zur
Erreichung  des  Einen  großen  Zwecks,  den  sie  sich  vorgefetzt  haben,
und  gewährt  endlich  einen  Ueberblick  der  Thatigkeit  und  Wirksamkeit
  aller  Gesellschaften.
Jabrgang  1823.  X  g.  2.
        <pb n="134" />
        —  126  —

8.  2.  Jede  Gellschaft,  welche  fuͤr  den  Zweck,  den  die  Hauptgesellschaft
hat,  sich  bildet,  und  sich  dem  angegebenen  Verhaͤltniß  gemaͤß  an  dieselbe  anschließt,
  wird  von  ihr  als  Tochtergesellschaft  durch  schriftliche  Ertlaruis
anerkanne,  und  macht  sich  zu  folgenden  Bedingungen  verbindlich:

#a)  ihre  Statuten  der  Hauptgesellschaft  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vort#
legen,  und  die  Namen  der  Mitglieder  des  Ausschusses  anzuzeigen;

b)  diejenigen  Mitrel,  welche  sie  anwenden  will,  vorher  der  Hauptgesellschaft
anzugeben,  und  über  ihren  Werth  das  Gutachten  derselben  zu  erwarren,
als:  Wahl  der  Missionarien,  Verbreitung  von  Schriften,  oder  andere
bisher  noch  unbekannte  Hülfsmittel  zur  Erreichung  des  gemeinsamen  Zweckes;

q)  sich  allen  Anordnungen  und  Maaßregeln  zu  unterziehen,  welche  die  Hauptgesellschaft
  noch  ins  Künftige  zu  beschließen  für  zweckmäßig  erachten  möchte,
mit  Rücksicht  auf  Oerklichkeit,  Zeit  und  Umsiände.

#§#.  3.  Jede  sich  in  anderen  Formen  verbindende  Gesellschaft,  als  die
unsrigen  sind,  aber  zu  demselben  Zweck,  ist  Schwestergesellschaft,  deren
Wirken  die  unfrige  eine  erfreuliche  Theilnahme  widmen  wird;  jedoch  sind  sie  nur
durch  gefaͤllige  Benachrichtigungen,  und  beliebige  Mittheilungen  sich  gegenseitig
zugethan,  ohne  weitere  Verbindlichkeit.

##  4.  Jede  Tochtergesellschaft  nimmt  an  den  Rechten,  Privilegien  und
Wohlthaten  der  Hauptgesellschaft  Theil,  als:  Portofreihei,  Führung  eines  ein
genen  Siegels  u.  s.  w.;  auch  darf  sie  im  Norhfall  Unterstützung,  Vertretung  und
jeden  Vortheil,  welchen  eine  Gemeinschaft  gewährt,  von  derselben  gewärtigen.

K.  #  Um  endlich  einen  genauen  Ueberblick  der  Thätigkeit  und  Wirksamkeit
  der  ganzen  Gesellschaft  zu  erhalten,  so  werden  die  einzelnen  Tochtergesellschaften
  jährlich  einen  Bericht  über  ihre  Unternehmungen  und  über  ihren  damaligen
Zustand  der  Hauptgesellschaft  einreichen.  Dieser  Bericht  muß  enthalten:

1)  eine  Angabe  der  Zahl  der  Mitglieder  der  Tochtergesellschaft  mit  namentlicher
Aufführung  der  Mitglieder  ihres  Ausschusses;

2)  eine  Darstellung  ihrer  Thätigkeit  in  dem  verflossenen  Jahre;

3)  eine  Berechnung  der  Einnahme  und  Ausgabe,  mit  einer  Nachweisung  des
gegemwärtigen  Kassenbestandes;

4)  eine  Angabe  des  Vorraths  von  Schriften,  welche  zur  Vertheilung  vorhanden
  sind.

Diese  Jahresberichte  müssen  gegen  Ende  des  Dezembers  eines  jeden  Jahres
  eingehen.

Berlin,  den  öten  Februar  1823.

Das  Komité  der  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Christenthums
unter  den  Juden.

 

(No.  807.)
        <pb n="135" />
        —  127  —

Wo.  807.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  126#n  März  1823.  wegen  der  Dekoration  der
Landes=  oder  Handelsflagge.
A.  den  in  Ihrem  Berichte  vom  Lôten  November  v.  J.  enkhaltenen  Gründen
bestimme  Ich  hierdurch  Meine  Verfügung  vom  22sten  Mai  1818.  dahin,  daß  die
ordentliche  Landes=  oder  Handelsflagge  in  dem  mittleren  weißen  Steeifen  den
Preußischen  heraldischen  Adler  erhalten,  und  die  beiden  äußeren  schwarzen  Streifen
  zusammengenommen,  den  dritten  Theil  der  ganzen  Flaggenbreite  einnehmen
sollen.  Indem  Ich  die  hiernach  von  Ihnen  eingereichte  Zeichnung  C.  genehmige,
empfangen  Sie  solche  mit  der  Flaggenkarte  und  den  übrigen  Zeichnungen  hierbei

zurück.  Berlin,  den  Iaten  Mäxrz  1823.  ·  «
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  von  Buͤlow.

S  H

Vorstehende  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  welche  die  ordentliche  Landesoder
  Handelsflagge  definitiv  bestimmt,  wird  hierdurch  zur  oͤffentlichen  Kenntniß
gebracht,  und  haben  sich  danach  alle  Besitzer  und  Führer  inländischer  Seeschiffe
gebührend  zu  achten,  wie  auch  die  Behörden,  der  ihnen  besonders  ertheilten  Anweisung
  gemäß,  zu  verfahren.  Berlin,  den  lo##en  Juni  1823.

Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe.
Graf  von  Bülow.

 

(No.  808.)  Allerhöchste  Genehmigung  wegen  der  vom  Ober-Landesgericht  zu  Naumburg
mit  Präklusionsfrist  zu  crlassenden  Bekanntmachung  fertig  gewordener  Hpothekentabellen.
  Vom  14ten  Juni  1823.
D.  die  in  Meiner  Order  vom  25sten  Juli  v.  J.  dem  Oberlandesgerichte  zu
Naumburg,  zur  Anfertigung  der  Hypothekentabellen,  bewilligte  Frist,  zur  gaͤnzlichen
  Beendigung  dieses  Geschäfts,  nicht  genügt  hat;  so  genehmige  Ich  auf
Ihren  Bericht  vom  loten  Juni  d.  J.,  daß  es  dem  gedachten  Oberlandesgerichte
gestattet  seyn  soll,  von  Zeit  zu  Zeit,  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  den  Interessenten
  diejenigen  Güter  namhaft  zu  machen,  von  welchen  die  Tabellen  fertig
geworden  und  sie  aufzufordern,  während  eines,  jedesmal  auf  zwei  Monat  zu
bestimmenden  Jeitraums  dieselben  einzusehen,  unter  der  Warnung:  daß  nach  Ablauf
  dieses  Termins  keine  Erinnerungen  mehr  angebracht  werden  können.  Sie
haben  hiernach  das  Erforderliche  zu  verfügen.  Berlin,  den  1  Aten  Juni  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  v.  Kircheisen.

 

(No.  809.)
        <pb n="136" />
        (No.  809.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  22sten  Juni  1823.,  daß  die  neue  Scheldemünze
allgemein  in  Gebrauch  kommen  und  die  fremden  Silber=  und  Kupfer-Scheidemünzen
  nicht  blos  außer  Kurs  gesetzt,  sondern  auch  ihre  Einbringung
verboten  sepn  soll.

U.  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  wegen  der  noch  in  mehreren  Provinzen
kursirenden  alten  Landes-Scheidemünzen  und  fremden  Scheidemünzen  der  allgemeinen
  Verbreitung  der  durch  das  Gesetz  vom  Zosten  September  1821.  eingeführten
  neuen  Scheidemünze  entgegenstehen,  und  den  Zweck,  diese  neue  Scheidemünze
  zur  allgemeinen  allein  gültigen  Landesmünze  zu  erheben,  zu  befdrdern,  will
Ich  nach  den  Vorschlägen  des  Staats-Mi  isterülhiemmit  Folgendes  bestimmen:

1)  Gewerbtreibende,  so  wie  alle  diejenigen,  welche  ihre  Waaren  öffentlich  ausbieten,
  sollen  von  jetzt  an  allgemein  gehalten  seyn,  die  Preise  in  Preußischem
Gelde,  nach  der  neuen  Eintheilung  von  30  Silbergroschen  auf  den  Thaler
und  12  Pennige  auf  den  Silbergroschen  zu  stellen;

2)  auch  bei  allen  öffentlichen  Verhandlungen  der  Verwaltungs=  und  Justiz-Behörden,
  Notarien,  Auktions-Kommissarien,  den  Kurszetteln,  Waaren-Meis-Courants
  2c.  muß  die  neue  Münz-Eintheilung  zur  Amwendung  gebracht
werden;

3)  Die  Polizei-Taren,  wo  selbige  noch  bestehen,  müssen  ebenfalls  nach  derselben
  angelegt  werden;

)die  fremden  Silber=  und  Kupfer-Scheidemünzen  aller  Art  sollen  gänzlich
außer  Kurs  gesetzt  seyn,  und  nach  Ablauf  einer  Frist  von  Sechs  Monaten  im
Verkehr  nicht  mehr  angenommen  werden;

5)  die  Einbringung  fremder  Silber-Scheidemünzen  soll  von  jetzt  an,  bei  Strafe
der  Konfiskation,  verboten  seyn.

Auch  die  Einbringung  fremder  Kupfermünzen,  so  wie  überhaupt  jeder
Kupfermünze,  welche  nicht  unter  Preußischem  Stempel  ausgeprägt  worden,  soll
unter  Strafe  der  Konfiskation  und  der  Zahlung  des  doppelten  Nennwerths  überall
verboten  seyn,  dergestalt,  daß  nur  die  als  Metall  und  zum  Einschmelzen  eingeführten
Kupfermünzen  davon  ausgenommen  bleiben,  wozu  aber  Pässe  bei  den  betreffenden
Mrovinzial-Regierungen  nachgesucht  werden  müssen.

Ich  beauftrage  das  Staats-Ministerium,  diese  Bestimmungen  im  geeigneten
  Wege  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  und  wegen  der  Ausführung  und
Befolgung  derselben  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  22sten  Juni  1823.,
Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staats-Ministerium.

—·-—-—-““““"“““““““““II  I....—
        <pb n="137" />
        —  129  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  13.

 

(o.  810.)  Allgemeines  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände.  Vom  öten  Juni  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.

haben,  um  Unsern  getreuen  Unterthanen  ein  neues  bleibendes  Pfand  landesväterlicher

  Huld  und  Vertrauens  zu  geben,  beschlossen,  in  Unserer  Monarchie  die  ständischen

  Verhältnisse  zu  begründen,  und  deshalb  Provinzialstände  im  Geiste  der

dWlteren  deurschen  Verfassungen  eintreten  zu  lassen,  wie  solche  die  Eigenthümlichkeit

des  Staats  und  das  wahre  Bedürfniß  der  Zeit  erfordern.

Eine  Kommission,  unter  dem  Vorsitze  Unsers  Sohnes,  des  Kronprinzen
Königliche  Hoheit,  ist  von  Uns  beauftragt  worden,  diese  Angelegenheit  vorzubereiten,
  und  darüber  mit  erfahrnen  Männern  aus  jeder  Provinz  in  Berakhung  zu  treten.

Auf  den  von  derselben  an  Uns  erstatteten  Bericht,  verordnen  Wir:

I.
Es  sollen  Provinzialsiände  in  Unserer  Monarchie  in  Wirksamkeit  treten.
II.
Das  Grund-Eigenthum  ist  Bedingung  der  Standschaft.
III.

Die  Provinzialstaͤnde  sind  das  gesetzmaͤßige  Organ  der  verschiedenen  Staͤnde
Unserer  getreuen  Unterthanen  in  jeder  Provinz.

Dieser  Bestimmung  gemaͤß  werden  Wir

1)  die  Gesetzes-Entwürfe,  welche  allein  die  Provinz  angehen,  zur  Berakhung
an  sie  gelangen,  ihnen  auch,

2)  so  lange  keine  allgemeine  ständische  Versammlungen  statt  finden,  die  Entwürfe
  solcher  allgemeinen  Gesetze,  welche  Veränderungen  in  Personen=  und
Eigenthumsrechten  und  in  den  Steuern  zum  Gegenstande  haben,  so  weit
sie  die  Provinz  betreffen,  zur  Berathung  vorlegen  lassen;  "

Jahrgang  14623.  9  3)  Bit-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  3ten  August  1823.)
        <pb n="138" />
        3)  Bitten  und  Beschwerden,  welche  auf  das  spezielle  Wohl  und  Interesse  der
ganzen  Provinz  oder  eines  Theils  derselben  Beziehung  haben,  von  den
Provinzialstaͤnden  annehmen,  solche  pruͤfen  und  sie  darauf  bescheiden,  und

4)  die  Kommunal-Angelegenheiten  der  Provinz  ihren  Beschluͤssen,  unter  Vorbehalt
  Unserer  Genehmigung  und  Aufsicht,  überlassen.

Dem  gegenwärtigen  Gesetze,  das  jedoch  auf  Neufchatel  und  Valangin
  keine  Anwendung  findet,  wollen  Wir  für  jede  Provinz  ein  besonderes
Gesetz,  welches  die  Form  und  die  Gränzen  ihres  ständischen  Verbandes  bestimmt,
nachfolgen  lassen.

Sollten  Wir  künfrig  in  diesen  besondern  Gesetzen  Abänderungen  als  wohlthäátig
  und  nützlich  erachten;  so  werden  Wir  diese  nur  nach  vorhergegangenem
Beirath  der  Provinzialstände  treffen.

Wann  eine  Zusammenberufung  der  allgemeinen  Landstände  erforderlich  seyn
wird,  und  wie  sie  dann  aus  den  Provinzialständen  hervorgehen  sollen,  darüber
bleiben  die  weiteren  Bestimmungen  Unserer  landesvaterlichen  Fürsorge  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  Sten  Juni  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

No.  811.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für  die  Mark  Brandenburg  und
das  Markgrafthum  Niederlausitz.  Vom  iüsten  Juli.  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ꝛ.

ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstaͤnde  in  Unserer  Monarchie
  am  5ten  Juni  d.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  fuͤr  den  staͤndischen  Verband
  der  Mark  Brandenburg  und  des  Markgrafthums  Niederlausitz,  nachstehende
besondere  Vorschriften.
&amp;amp;.  1.  Dieser  Verband  begreift
I)  die  Churmark,
2)  die  Neumark,
3)  die  Niederlausitz.
Zur  Churmark  treten  in  ständischer  Beziehung  die  Aemter  Belzig,  Dahme
und  Jüterbogk  und  die  Herrschaft  Baruth.
Mit
        <pb n="139" />
        —  131  —

Mit  der  Neumark  werden  vereinigt  der  Schwiebuser  Kreis,  imgleichen  die
Orte  Schermeissel  und  Grochow.

Zur  Niederlausitz  kommen  die  Aemter  Finsterwalde  und  Senftenberg.

Sonst  giebt  uͤberall  die  fruͤhere  historische  Begrenzung  die  Regel  fuͤr  diesen
staͤndischen  Verband,  mit  alleinigem  Ausschluß  der  Enklaven,  welche  bei  den  Kreisen
  bleiben,  zu  denen  die  neue  Verwaltungs-Eintheilung  sie  gelegt  hat.

§.  2.  Die  Stände  dieses  Verbandes  besiehen,  und  zwar  n.  Benen-I.
  der  erste  Stand  a
e.

a)  aus  dem  Domkapitel  zu  Brandenburg,
b)  aus  dem  Grafen  zu  Solms-Baruth,
c)  aus  dem  Herrenstande  der  Niederlausitz,
4)  aus  der  Rirerschaft;
II.  der  zweite  Stand
aus  den  Stadten;
III.  der  dritte  Stand
aus  den  übrigen  Gutsbesitzern,  Erbpächtern  und  Bauern.
§.  3.  Auf  dem  Landtage  erscheint  das  Oomkapitel  zu  Brandenburg  durch  mu.  Eneneinen
  aus  seiner  Mitte  zu  ernennenden  Bevollmächtigten,  und  der  Graf  zu  Solms=  Mit
Baruth  mit  der  Befugniß,  sich  in  erheblichen  Verhinderungs-Fällen  durch  ein  kandtags.
Mitglied  aus  seiner  Familie  oder  einen  sonst  geeigneten  Bevollmächtigten  aus  dem
ersten  Stande  vertreten  zu  lassen.
Alle  übrigen  Stände  erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch
Wahl  bestimmt  werden.
#.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  §.  2.  benannten  w.  Be#im-Stände

  bestimmen  Wir  mund  derhtn
A.  Für  die  Churmark  und  zwar  Wüedee  it
I.  für  den  ersten  Stand
I)  das  Domkapitel  zu  Brandenburg  auf  1
2)  den  Grafen  zu  Solms-Baruth  1
3)  die  Ritterschaft  20
II.  für  den  zweiten  Stand  14
III.  fuͤr  den  dritten  Stand  „  8
für  die  Churmark  auf  44  Mitglieder.
B.  Für  die  Neumark:
I.  für  den  ersten  Stand  6
II.  für  den  zweiten  Stand.  4
III.  für  den  dritten  Stand  .  .  2
fuͤr  die  Neumark  auf  12  Mitglieder.

22  C.  Für
        <pb n="140" />
        —  132  —

C.  Fär  die  Niederlaufitz:
I.  für  den  ersten  Stand
I)  der  Herren.
2)  der  Ritlkerschaft
II.  für  den  zweiten  Stand
III.  für  den  dritten  Stand  .  ..
für  die  Niederlausitz  auf  12  Mitglieder.

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  68  Mitgliedern  für  diesen  ganzen
ständischen  Verband.

Die  speziellere  Verkheilung  der  Abgeordneten  jedes  Standes,  wird  eine  besondere
  Verordnung  fesisetzen.

v.  in.  §.  S.  Bei  der  Wählbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Stände  zum  Provin-Bu#gen
  ir  zial-Landtage  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:
19  der  Age  1.)  Grundbesitz,  in  auf=  und  absteigender  Linie  ererbt,  oder  auf  andere  Weise
ler  Stände.  erworben  und  zehen  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungsfalle
wird  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammen  gerechner;
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahres;
)0  der  unbescholtene  Ruf.

.  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispensiren,  behalten
  Wir  Uns  Allerhöchsiselbst  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen  sindet
keine  Dispensation  statt.

2)  der  Abge-  §.  7.  Das  Recht  zu  dem  ersten  Stande  für  die  Ritterschaft  als  AbgeordgP#cnetenkWneter.
  gewählt  zu  werden,  wird  durch  den  Besitz  eines  Ritterguts  in  der  Provinz,
Pen  Sele  ohne  Rücksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers,  begründet.  Wir  behalten  Uns
und  jedoch  vor,  den  Besitz  bedeukender  Familien-Fideikommit-Güter  auf  angemessene

Standes.  Weise  hierbei  zu  bevorrechten.

##  8.  Der  Besitz  eines  Ritterguts  in  einer  andern  Unserer  Provinzen  wird
auf  die  besiimmte  Dauer  von  zehen  Jahren  angerechnet.

&amp;amp;.  O0.  Wenn  Geistliche,  Militair=  und  Civilbeamte,  die  durch  den  mit
vorstehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Ritterguts  dem  ersten  Stande
angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Beurlaubung
  ihrer  Vorgesetzten.

)  des  zwel-  §.  10.  Als  Abgeordnete  des  zweiten  Standes  können  nin  siadtische  Grund-1
  Stan=  besitzer  gewählt  werden,  welche  entweder  zeitige  Magistratspersonen  sind,  oder  ein

bürgerliches  Gewerbe  treiben.

Bei  den  letztern  muß  der  Grundbesitz  mit  dem  Gewerbe  zusammen  einen  nach
der  Verschiedenheit  der  Städte  abzumessenden  Werth  haben,  welchen  die  F.  d.  vorbehalkene
  besondere  Verordnung  bestimmen  wird.

——

.  II.
        <pb n="141" />
        —  133  —

K.  II.  Bei  dem  dritten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Landtags=  des  drit-Abgeordneten
  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerbe  selbst  bewirkhschafreten  Landgurs  Stan.
erfordert,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Verordnung  CF.  4.  )  fesisetzen  wird.

##.  12.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit  treten  auch  für  vI.  Bedin.
die  Befugnit  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  dat  für  die  Wählenden  oder  gens
Wahlmänner  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahres  genügt,  und
nicht  zehnjähriger,  sondern  nur  eigenthümlicher  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf  die  bei
dem  witen  Stande  nach  F.  II.  zu  bestimmende  Größe  des  Grundbesitzes,  erforderlich
  i

Bei  den  Städten  sieht  das  Wahlrecht  denjenigen  zu,  die  den  Magistrat
wählen.

.  13.  Wenn,  wie  in  einigen  Städten  der  Niederlausitz,  die  Bestellung
der  Magistratsmitglieder  einem  Dominio  oder  andern  besonders  Berechtigten  zusieht,
  so  wird  das  Wahlrecht  von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Bürgern
ausgeübt.  Die  Wahl  des  Landtags-Abgeordneten  ist  aber  auch  bei  diesen  Städten
immer  an  die  Bedingungen  der  Wählbarkeit  gebunden,  welche  der  §.  J.  für  alle
drei  Stände  und  der  §.  1.  für  die  Städte  festsetzt.

§#.  I4.  Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  ruhen,  wenn  über  das  Vermoͤgen
  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zustehen,  der  Konkurs  eröffnet  ist,  imgleichen
während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zusiändigen  gesellschaftlichen  Besictzes.

Bei  dem  ersien  Stande  hören  Wählbarkeit  und  Wahlrecht  auf,  wenn  durch
Zerstückelung  die  Eigenschaft  eines  Rittergures  vernichtet  wird.

§#.  IS#0.  In  mehreren  Kreisen  Angesessene  können  in  jedem  der  Kreise,  in
welchem  sie  ansässig  sind,  wählen  und  gewählt  werden.  In  letzterem  Falle  bleibt
es  dem  Gewählten  überlassen,  für  welchen  Krcis  er  eintreten  will.

##.  10.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
Provinz  sepn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßr.

§.  17.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  ist,  als  Abgeordneter  auf  dem  Land-  nt

tage  zu  erscheinen,  kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.  Pbo  w
§.  18.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübt  werden.  n  Wab  -
##.  10.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  werden  von  dem  er-  4  4
sten  Stande  auf  Kreistagen  nach  bisheriger  Observanz  vollzogen.  chen  aan

§.  20.  Jede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Ver=  2##  18%
ordnung  G.  3.)  Viril-Stimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  zum  Landtage
in  sich;  alle  übrige  Städte  ohne  Unterschied,  ob  sie  Immediat=  oder  Mediatstädte
sind,  wählen  in  sich  Wähler.  Diese  treten  kollektiv  in  Wahlversammlungen  nach
Bezirkenzusammen,  und  wählen  die  Landtags-Abgeordneren.  Die  Jahl  der  Wöhler
wird  die  bemerkte  Verordnung  nach  der  Größe  der  Städte  besiimmen.

S.  21.
        <pb n="142" />
        —  134  —

h  vom  drit-  &amp;amp;.  21.  Von  den  Dorfgemeinden  waͤhlt  eine  jede  nach  ihrer  fuͤr  andere
ten  Stande.  Dorfangelegenheiten  hergebrachten  Weise  einen  Waͤhler;  die  Wähler  versammeln
sich  mit  den  Besitzern  der  einzeln  liegenden,  zu  keiner  bestimmten  Dorfgemeinde
gehoͤrenden  Guͤter  des  dritten  Standes,  welche  aber  das  Maaß  der  Wahlfaͤhigkeit
C.  I1.)  haben  müssen,  bezirksweise  zur  Wahl  des  Bezirkswählers;  die  Bezirkswähler

  treten  dann  zusammen  und  wählen  den  Landtags-Abgeordneten.

&amp;amp;#.  22.  Die  Zusammenlegung  der  Bezirke  sowohl  für  die  kollektivwählenden
  Städte,  als  für  den  dritten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  CF.  4.)
festsetzen.
1½  in  Arse.  &amp;amp;.  23.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  geschehen  auf  Sechs
Pel  eisnbe.  Jahre  dergestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden
Standes  ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

24.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.

#.  25.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreker  gewählt.


&amp;amp;#  20.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Landtags-Abgcordneten
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giebt  die  Stimme  des  Acltesten
der  Waählenden  den  Ausschlag.

&amp;amp;#.  27.  Alle  Wahlen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtags-Abgeordneten
  leitet  er  um  ittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
  Stellvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Dorfgemeinden  aber,
werden  zunächst  von  der  Orts-Obrigkeit  geleitet.

g.  28.  Die  geschehene  Wahl  der  Wähler  ist  dem  Landrath,  die  Wahl
der  Bezirks-Wähler  und  Landtags-Abgeordneten  aber  dem  Landags-Kommissarius,
mit  Einsendung  der  Wahl-Protokolle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,  ob  solche
in  der  Form  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift  gemäß,
geschehen  sind.

Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Maͤngel  findet,  ist  er  berechtigt,
eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

Frncuns  .  20.  Den  Vorsitzenden  auf  E  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter
1#  -  Mar  als  Landtags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellvertreter,  wollen  Wir  fuͤr  die
schall=  und  Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  Standes  Selbst

dessen  Stellvertreters.
  ernennen.

VI.  Beru-  §  30.  Für  die  ersien  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Profung
  u  Oauer  vinzial-Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber
3lal-Ländtags.  ferner  hierüber  bestimmen.

K.  31.
        <pb n="143" />
        31.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen
von  Uns  festgesetzt  werden.
g.  32.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage  geschieht  zu  gehoͤriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.
#§.  33.  Die  Abgeordneten  muͤssen  sich  spaͤtestens  an  dem  Tage  vor  der
Eroͤffnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtags-Marschall,  melden.
§.  34.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  34  Erif.
von  Unserm  Kommissarius  eröffnet.  ben
§.  36.  Derselbe  ist  die  Mirtelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  n
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,  hgusi
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  fine
Ertheilt  den  Ständen  in  Gemäßheit  Unserer  Instruktion  die  Propositionen  «
mit  und  empfaͤngt  die  von  ihnen  abzugebenden  Erklaͤrungen  und  Gutachten,  so  wie
ihre  sonstigen  Vorstellungen,  Bitten  und  Beschwerden.
&amp;amp;#  36.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  muͤndlichen  Eroͤffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,  fo
wie  die  Staͤnde  Deputationen  an  ihn  absenden  koͤnnen.
&amp;amp;.  37.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtags-Abschied  den  Ständen.
65S.  38.  Bei  Eröffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zu  Fassung  gültiger  B.  Geschäfts-Beschlüsse,
  müssen  wenigstens  drei  Viertheile  der  Gesammtheit  der  Abgeordneken  31g.
auf  demselben  gegenwärtig  seyn.
&amp;amp;.  30.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  drei  Stände
ihren  Sitz  nach  der  §.  2.  besiimmten  Reihefolge.
§&amp;amp;##  40.  Sobald  die  Proposstionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-Marschall
  in  der  Menar-Versammlung,  mit  Beobachtung  des  Stimmenverhältnisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Ausschüsse,  welche  die
an  den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
gehbrig  vorzubereiten  haben.  Das  Oirektorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige
Mitglied  aus  dem  ersten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall  dazu  bestimmt.
S.  41.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der  Landtags-Marschall.
  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zunächst  alles  ab,  was
auf  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat
er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst
beschleunigt  werden.
&amp;amp;#  42.  Ohne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtags-Marschalls
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  ferneren
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen
for-
        <pb n="144" />
        —  136  —

fordert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  dem  Landtags-Kommissarius,
welcher  alsdann  sofort  den  Stellvertreter  einberuft.

§.  43.  Wenn  ein  Mitglied  über  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag
an  die  Versammlung  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
schriftlich  mit  Bemerkung  des  Gegenstandes  dem  Landeags-Marschall  anzuzeigen.
Letzterer  ruft  dann  den  Abgeordneten  zur  Haltung  des  Vortrags  auf.  Der  Inhalt
desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

.  44NDie  Abfassung  der  ständischen  Schriften  trägt  der  Landtags-Marschall
  den  hierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Landtags  auf.  Jede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und  nach  der  Vereinigung  über  die
Fassung,  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Ständen
vollzogen.

g.  45.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius
enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten  und  demselben  durch  eine  ständische  Deputation
zu  übergeben.

#.  40.  Die  Mitglieder  aller  Stände  der  Marken  und  Niederlausitz  bilden
eine  ungetheilte  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegenstande  gemeinschaftlich.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstände,  welche  von  Uns  zur
Berathung  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer  Sanktion
überlassen,  oder  sonst  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Driktheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber  von
den  Ständen  das  Gutachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches
mit  Angabe  der  Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkt.

Alle  andere  ständische  Beschlüsse  können  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre
Bestimmung  erhalten.

K.  7.Bei  Gegenständen,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen  einander
  geschieden  ist,  findet  Sonderung  in  Theile  statt,  sobald  zwei  Dritrheile  der
Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt
glaubt,  darauf  dringen.

In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung  nicht  mehr  in  der
Gesammtheit,  sondern  nach  den  §.  2.  bestimmten  Ständen.

Die  auf  diese  Weise  hervorgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  der  ei
zelnen  Stände  wird  dann  zu  Unserer  Entscheidung  vorgelegt.

Gegen  Beschlüsse,  welche  die  besondern  Rechte  des  Domkapitels  zu  Brandenburg,
  des  Grafen  zu  Solms-Baruth  und  der  Standesherren  der  Niederlausitz
berühren,  bleibt  ihnen  der  Rekurs  an  Uns  vorbehalten.

§.  48.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  provinzielle  Interesse  eines  der
einzelnen,  in  diesem  siändischen  Verbande  begriffenen  im  F.  I.  benannten  Landes-=theile
  betreffen,  in  der  Gesammtberathung  verhandelt  werden,  und  die  Stimmenmehr-
        <pb n="145" />
        mehrheit  sich  gegen  dasselbe  erklaͤrt  hat,  so  sind  die  Abgeordneten  eines  solchen
Landestheils  berechtigt,  ihre  abweichende  Meinung,  mit  Berufung  auf  Unsere  Entscheidung,
  zu  den  Landtags-Verhandlungen  zu  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit  besondern
  Bescheid  erhalten  werden.

§.  49.  Bitten  und  Beschwerden  der  Staͤnde  koͤnnen  nur  aus  dem  besonderen
  Interesse  der  Provinzen  und  der  mit  ihnen  verbundenen  einzelnen  Theile  hervorgehen.
  Individuelle  Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die
betreffenden  Behoͤrden,  oder  an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen;  wenn  aber  Mitglieder
  des  Landtags  von  Bedrückungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung
  erhalten,  so  bönnen  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,
darauf  antragen,  daß  derselbe  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

§.  50.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehende,  so  wie  die  von  demselben
ausgehenden  Anträge  müssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern  einmal
  zurückgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen
  oder  neue  Gründe  eintreten  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des
Landrags  erneuert  werden.

§.  Sl.  Die  Stände  stehen  als  berathende  Versammlung  eben  so  wenig
mit  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreissiänden
ihrer  Provinz  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  sialt.

52.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgcordneten  keine  bindende
Instruktlonen  ertheilen;  es  steht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  und
Beschwerden  anzubringen.

#.  ESobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigt,  die  landständischen  Berathungen
  hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinander,  auch  bleibt  kein  fortbestehender
  Ausschuß  zurück.  Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  ständischen  Verwaltung
  aber,  welche  Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie
die  geeigneten  Personen  wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.

#  Sf⅜Das  Resultat  der  Landtags-Verhandlungen  wird  durch  den
Druck  bekannt  gemacht.

§#  55.  Zum  Versammlungsort  des  Landtags  besiimmen  Wir  Unsere  Residenz
  Berlin.

##.  50.  Die  Landtags-Abgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und
Tagegelder  erhalten.

Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten  wird  die  besondere  Verordnung  CF.  J.  )  festsetzen.

##  7.Die  in  jedem  der  einzelnen  Landestheile  dieses  ständischen  Verbandes
  bestehenden  Kommunal-Verhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht
über,  wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Jahrgang  1827.  3  Bis

erhällni
g  Eut

"4  8  den  gm-SWalnana


b)  zu  den  Abgrorducten.


D.  Schlicdes

kun  v

F.  Versamm
lungsort.

F.  MNebstkoten
zud  d  Tagegel

IX.  Kommunol-Landtage.
        <pb n="146" />
        —  138  —

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommunal-  Verfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmaͤßigen  Einrichtung  fort  und  Wir  gestatten,
daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  jährlich  besondere  Kommunal-Landtage,  jedoch
mit  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen  das
gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  in  Berlin,  Küstrin  und  Lübben
gehalten  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-Einrichtungen  und
neue  Kommunal-Auflagen  bedürfen  Unserer  Sanktion.

Zur  Festsetzung  der  deshalb  nöthigen  näheren  Bestimmungen  und  Ordnungen
erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

X.  Kreitstän-  §.  58.  Was  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  solche,
Lsche  Wern.  wo  fie  bis  jetzt  noch  statt  finden,  bis  auf  weitere  Anordnung  ferner  bestehen,  und
da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.

Von  dem  ersten  Landtage,  zu  welchem  dieser  ständische  Verband  berufen
werden  wird,  erwarten  Wir  die  Vorschläge,  wie  die  kreisständischen  Versammlungen
  mit  den  Modifikationen,  welche  der  Zutrikt  aller  Stände  erforder,  einzurichten
  seyn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  Isten  Juli  1823.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

Jo.  812.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für  das  Königreich  Preußen.
Vom  üsten  Juli  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von

Preußen  ꝛc.  .

ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstaͤnde  in  Unserer  Monarchie
am  öten  Juni  d.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  ständischen  Verband
des  Königreichs  Preußen  nachstehende  besondere  Vorschriften:

1.  im-  :  ·  .
mula  Beßia  S.  1.  Dieser  Verband  begreift:
Mestander  1)  Ostipreußen,

r
Lelrbeen.  un-  2)  Litthauen,

3)  Westpreußen.
Zu
        <pb n="147" />
        Zu  Ostpreußen  wird  in  ständischer  Beziehung  der  vormalige  Marienwerdersche
  Kreis  gerechnet;  die  Enklaven  verbleiben  den  Kreisen,  zu  welchen  sie  die  neue
Verwaltungs-Eintheilung  gelegt  hat.

#K.  2.  Die  Staände  dieses  Verbandes  bestehen:

I.  der  erste  Stand,
aus  der  Ritterschaft;
II.  der  zweite  Stand,
aus  den  Stadten;
III.  der  dritte  Stand,
aus  den  unter  dem  ersten  Stande  nicht  begriffenen  Kölmern  und  Freien,
und  aus  den  bauerlichen  Grundbesitzern.

§  3nAuf  dem  Landtage  erscheinen  die  Stände  durch  Abgeordnete,  unl  Ernender

  Mitwelche
  von  ihnen  durch  Wahl  bestimmt  werden.  se  5"
#  4.  Die  Anzahl  der  Abgeordneten  eines  jeden  Standes  G.  2.)  bestim=  1#.  Beanmen
  Wir  wmn.
I.  Für  Ostpreußen  und  Litthauen,  und  zwar:  L44  der  ves
I)  für  den  ersten  Stand  auf
2)  für  den  zweiten  Stand  auf  15
3)  für  den  dritten  Stand  auf  .  15
fuͤr  Ostpreußen  und  Litthauen  auf  60  Abgeordnete.
II.  Für  Wesipreußen,  und  zwar:
1)  für  den  ersten  Stand  auf  15
2)  für  den  zweiten  Stand  auf  13
3)  für  den  dritten  Stand  auf  .  7
zusammen  fuͤr  Westpreußen  auf  35  Abgeordnete.

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  fuͤnf  und  neunzig  Abgeordneten
fuͤr  diesen  ganzen  staͤndischen  Verband.
Die  spezielle  Vertheilung  der  Mitglieder  jedes  Standes  wird  eine  besondere
  Verordnung  festsetzen.
§.  5.  Bei  der  Wählbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Stände  werden  fol=  V.  Bedingende
  Bedingungen  vorausgesetzt:  26  Tern  rerer
1)  Grundbesitz  in  auf=  und  absteigender  Linie  ererbt,  oder  auf  andere  Weise  1)0/1.  geerworben,
  und  zehen  Jahre  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungsfalle  wird  aber  Stänre.
die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammen  gerechnet;
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Wollendung  des  dreißigsien  Lebensjahres;
4)  der  unbescholtene  Ruf.
32  C.  6.
        <pb n="148" />
        g.  6.  Von  der  Bedingung  des  zehnjaͤhrigen  Besitzes  zu  dispensiren,  behalten
  Wir  Uns  Allerhoͤchstselbst  vor.  In  Ansehung  der  uͤbrigen  Bedingungen
findet  keine  Dispensation  siatt.

2)  der  Abge  .  Das  Recht  zu  dem  ersten  Stande  als  Abgeordneter  gewählt  zu
pmumtst  er  werden)—wird  begründet:
Szwett  1)  für  die  Ritterschaft,  durch  den  Besitz  eines  Riktergutes  in  der  Provinz,  ohne
a)  des  ersten  Rücksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers;  Wir  behalten  Uns  jedoch
Standes  vor,  den  Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommißguͤter  auf  angemessene
Weise  hierbei  zu  bevorrechten;
2)  für  die  übrigen  zum  ersten  Stande  zu  rechnenden  Grundeigenthümer  G.  a.)
durch  den  Besitz
a)  eines  köllmischen  Gutes  von  sechs  kulmischen  Hufen  separirten,  kontribuablen
  Landes,  welches  nicht  Theil.  eines  Dorfs,  sondern  ein  für  sich
bestehendes  Landgut  ist,
b)  eines  andern  größern,  dem  vorbezeichneten  köllmischen  gleichartigen,
Landbesitzes.
Von  den  unter  2.  a.  und  b.  bemerkten  Gütern,  soll  eine  Matrikel
aufgenommen  und  Uns  zur  Wollziehung  vorgelegt  werden.

§.  8.  Der  Besitz  eines  Rittergutes  in  einer  anderen  Unserer  Provinzen,
wird  auf  die  bestimmte  Dauer  von  zehen  Jahren  angerechnet.
§.  0.  Wenn  Geistliche,  Militair=  und  Civildeamte,  die  durch  den  mit
worftehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Guts  G.  7.  1.  und  2.)  dem
ersten  Stande  angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen
sie  der  Beurlaubung  ihrer  Vorgesetzten.
1)  des  wei-  &amp;amp;#.  10.  Als  Abgcordnete  des  zweiten  Standes  können  nur  siädtische
###  Stan=  Grundbesitzer  gewählt  werden,  welche  ennweder  zeitige  Magistratspersonen  sind,
oder  ein  bürgerliches  Gewerbe  treiben.  Bei  den  letztern  muß  der  Guundbesitz
mit  dem  Gewerbe  zusammen  einen  nach  der  Verschiedenheit  der  Stadte  abzumessenden
  Werth  haben,  welchen  die  (G.  4.)  vorbehaltene  besondere  Verordnung  bestimmen
  wird.
T#bes  brt.  #.  II.  Bei  dem  dritten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Abde
  geordneten  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerbe  selbst  bewirthschafteten  Landguts
erfordert,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Veroronung  G.  4.)  festsetzen  wird.
VI.  Bedin-  §.  12.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit  treten  auch  für
ndes  die  Befugniß  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  die  Wahlenden,
oder  Wähler,  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahres  genügt,
und  nicht  zehenjähriger,  sondern  nur  eigenthümlicher  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf
die  bei  dem  dritten  Stande  zu  bestimmende  Größe  des  Grundbesitzes  G.  11.),
erforderlich  ist.
Bei
        <pb n="149" />
        Bei  den  Städten  stehet  das  Wahlrecht  denjenigen  zu,  welche  den  Magistrat
  wählen.

&amp;amp;.  13.  Die  Wählbarkeit  und  das  Wahlrecht  ruhen,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zustehen,  der  Konkurs  eröffnet  ist,  imgleichen
  während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zuständigen,  gesellschaftlichen
  Besitzes.

Bei  dem  ersten  Stande  hören  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  auf,  wenn
durch  Zerstückelung  die  Eigenschaft  eines  größeren  Grundbesitzes  vernichtet  wird.

§.  14.  Die  Besitzer  solcher  kleinen  adeligen  Güter,  vornemlich  in
Masuren  und  Pomerellen,  welche  vereinigt  eine  Kommune  bilden,  und  welche
die  Ehrenrechte  nur  gemeinschaftlich  ausüben,  können  auch  das  Wahlrecht  nur
kollektiv  wahrnehmen.

#.  15.  In  mehrern  Kreisen  Angesessene  können  in  jedem  der  Kreise,
in  welchem  sie  ansäßig  sind,  wählen  und  gewählt  werden;  im  letztern  Falle
bleibt  es  dem  Gewählten  überlassen,  für  welchen  Kreis  er  eintreten  will.

#.  16.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
  Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

§#.  17.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  ist,  als  Abgeordneter  auf  dem  Land-  8
5

tage  zu  erscheinen,  kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmaͤchtigen.

§.  18.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeubt  werden;  eine
Ausnahme  machen  nur  die  im  §.  14.  erwähnten  kleinen  Gutsbesitzer,  welche
aus  ihrer  Mitte  einen  Bevollmächtigten  zu  Wahrnehmung  desselben  erwählen.

§.  10.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  von  dem  ersien  Stande
auf  den  Kreistagen  vollzogen,  welche  für  diesen  Zweck  bei  der  großen  Ausdehnung
  einiger  der  alten  Kreise,  an  mehreren  Or#en  in  denselben  abgehalten  werden
  sollen,  wie  dieses  auch  bisher  schon  in  Litthauen  start  gefunden  hat.

#.  20.  Jede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Verordnung
  (#.  4.)  Virilstimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  in  sich;  alle
übrige  Städte  ohne  Unterschied,  ob  sie  Immediat=  oder  Mediatsiadte  sind,
wählen  in  sich  Wähler.  Diese  treten  kollekriv  in  Wahlversammlungen  nach
Bezirken  zusammen  und  wählen  die  Abgeordneten.  Die  JZahl  der  Wähler  wird
die  bemerkte  Verordnung  nach  der  Größe  der  Städte  bestimmen.

&amp;amp;#.  21.  Von  den  Dorfgemeinden  wählt  eine  jede,  nach  ihrer  für  andere
Dorfangelegenheiten  hergebrachten  Weise,  einen  Wähler;  die  Wähler  versammeln
  sich  mit  den  Besitzern  der  einzeln  liegenden,  zu  keiner  bestimmten  Dorfgemeinde
  gehörenden  Güter  des  dritten  Standes,  welche  aber  das  Maaß  der
Wahlfähigkeit  G.  11.)  haben  müssen,  bezirksweise  zur  Wahl  des  Bezirkswählers;
  die  Bezirkswähler  treten  dann  zusammen  und  wählen  den  Abgeordneten.

§#.  23.  Die  Zusammenlegung  der  Bezirke,  sowohl  für  die  kollektiv  wählenden
  Städte  G.  20.)  als  für  den  dritten  Stand  G.  21.),  imgleichen  auch  für

die

VII.  Aufsükung
des  Rechle  der

1#  von  den  Wab"
lern.

die  Veuleun
  des
Wahlaks.
L  vom  ersien
Stande.

2)  vom  zwelten
  Stande.

3)  vom  britten
  Stande,
        <pb n="150" />
        die  Wahlen  des  ersten  Standes  in  Westpreußen  und  Litthauen  G.  10.),  wird
die  besondere  Verordnung  (.  4.)  festsetzen.
r  in  an  #&amp;amp;#.  23.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  geschehen  auf  Sechs  Jahre,  derbung
  ubeer  gestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Standes
ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

#.  24.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.

g.  25.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewähll.

&amp;amp;.  20.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Abgeordneten,
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giebt  die  Stimme  des  Aeltesten  der
Wählenden  den  Ausschlag.

#&amp;amp;#.  27.  Alle  Wahlen  siehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Abgeordneten
  leitet  er  unmitrelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden  Stellvertreter;
  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Dorfgemeinden  aber  werden  zunächst
  von  der  Obrigkeit  geleitet.

#&amp;amp;.  28.  Die  geschehene  Wahl  der  Wähler  (.  20.  21.)  ist  dem  Landrath,
die  Wahl  der  Bezirkswahler  und  Abgeordneten  aber  dem  Landtags-Kommissarius,
  mit  Einsendung  der  Wahl-Protokolle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,
ob  solche  in  der  Form  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift
  gemäß,  geschehen  sind.  Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel
findet,  ist  er  berechtigt,  eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

2.Ernken  §.  20.  Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter  als
BMrschat  Landtags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellverkreter,  wollen  Wir  für  die  Dauer
Hrlwerr"“  eines  jeden  Landtages,  aus  den  Abgeordneten  des  ersten  Standes  Selbst  ernennen.
Vul.  *’i  ?  §#  30.  Fur  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Prouun
  5  des  vinzial-Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber
Mapinffal.  ferner  hierüber  bestimmen.

§.  31.  Die  Dauer  des  Landtages  wird  jedesmal  nach  den  Umständen
von  Uns  festgesetzt  werden.

K.  32.  Die  Ladung  der  Abgeordneten  zu  dem  für  die  Eröffnung  des
Landtages  bestimmten  Tage  geschiehet  zu  gehöriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.

#.  33.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spatestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  einfinden  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als  bei  dem  Landtags-Marschall,
  melden.

ro  §.  34.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gotresdienste
kume  durch  Unsern  Kommissarius  eröffnet.
un  §.  35.  Derselbe  ist  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn
suln  !*  allein  haben  sich  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  tbeilt  den  Ständen,  in
Ge-
        <pb n="151" />
        —  143  —

Gemaͤßheit  Unserer  Instruktion,  die  Propositionen  mit,  und  empfaͤngt  die  von
ihnen  abzugebenden  Erklaͤrungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Votstellungen,
  Bitten  und  Beschwerden.

H.  36.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  muͤndlichen  Eroͤffnungen  verlangen  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,
so  wie  die  Staͤnde  Deputationen  an  ihn  absenden  koͤnnen.

§  37.  E  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtags-Abschied  den  Ständen.

&amp;amp;#.  38.  Bei  Eröffnung  des  Landtages  sowohl,  als  Fassung  güttiger  B.  Geschlft#-Beschlüsse,
  ist  die  Gegemvam  von  siebenzig  Abgeordneten  nothwendig.  gans.

g.  39.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  drei  Stände
ihren  Sitz  nach  der  H.  2.  bestimmten  Reihefolge.

###  40.  Sobald  die  Propositionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der
Landtags-Marschall  in  der  Menar-Versammlung,  mit  Berücksichtigung  des
Stimmen-Verhaältnisses  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Ausschüsse,
  welche  die  an  den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung
und  Beschlußnahme  gehörig  vorzubereiten  haben.  Den  Vortitz  in  diesen  Ausschüssen
  führt  dasjenige  Mitglied  aus  dem  ersten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall
  bestimmt.

H.  41.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der
Landtags-Marschall;  von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zunächst  alles  ab,  was
auf  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders
hat  er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst
  beschleunigt  werden.

#  42.  Ohne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtags-Marschalls
  darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der
ferneren  Theilnahme  an  dem  Landtage,  durch  Krankheit,  oder  andere  dringende
Ursachen,  fordert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  dem  Landtags-Kommissarius,
  welcher  alsdann  sofort  den  Seellvertreter  einberuft.

§.  43.  Wenn  ein  Mitglied  über  einen  besondern  Gegenstand  einen
Antrag  an  die  Versammlung  richten  will;  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
  schriftlich,  mit  Bemerkung  des  Gegenstandes,  dem  Landtags-Marschall
anzuzeigen.  Letzterer  ruft  dann  das  Mitglied  zur  Haltung  des  Vortrages  auf.
Der  Inhalt  desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

##  .  Die  Abfassung  der  ständischen  Schriften  trägt  der  Landtags-Marschall
  den  hierzu  geeigneten  Mütgliedern  des  Landtages  auf.  Jede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und,  nach  Vereinigung  über  die  Fassung,
  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Ständen  vollzogen.

§.  45.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Landtagskommissarius
  enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten  und  dem  ersiern  durch  eine  standische
Deputation  zu  übergeben.  S.  46.
        <pb n="152" />
        —  144  —

.  40.  Die  Abgeordneten  aller  Stände  des  Königreichs  Preußen,  bilden
eine  ungetheilte  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegenstände  gemeinschaftlich.  Zu
einem  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstaͤnde,  welche  von  Uns  zur  Berathung
  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer  Sanktion  uͤberlassen,
  oder  sonst  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Drittheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  woruͤber  von  den
Staͤnden  das  Gutgchten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches  mit
Angabe  der  Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdruͤcklich  bemerkt.  Alle  andere
staͤndische  Beschluͤsse  koͤnnen  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre  Bestimmung  erhalten.

F.  47.  Bei  Gegenstaͤnden,  bei  denen  das  Interesse  der  Staͤnde  gegenelnander
  geschieden  ist,  findet  Sonderung  in  Theile  statt,  sobald  zwei  Drittheile
der  Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  den  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt
  glaubt,  darauf  dringen.  In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung
nicht  mehr  in  der  Gesammtheit,  sondern  nach  den  einzelnen  Ständen  (K.  2.).  Die
auf  diese  Weise  hervorgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  wird  dann  zu  Unserer
Entscheidung  vorgelegt.

&amp;amp;#  48.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  provinzielle  Interesse  eines  der
einzelnen  in  diesem  ständischen  Verbande  begriffenen  Landestheile  C.  1.)  betreffen,
in  der  Gesammtberathung  verhandelt  werden,  und  die  Stimmenmehrheit  sich  gegen
dasselbe  erklärt,  so  sind  die  Abgeordneten  eines  solchen  Landeskheils  berechtigt,  ihre
abweichende  Meinung,  mit  Berufung  auf  Unsere  Entscheidung,  zu  den  Landtagsverhandlungen
  zu  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit  besondern  Bescheid  erhalten  werden.

&amp;amp;#.  40.  Bitten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besonderen
  Interesse  der  Provinz  und  der  mit  ihr  verbundenen  einzelnen  Landestheile
hervorgehen.

Individuelle  Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die  betreffenden
  Behörden,  oder  an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen.  Wemn  aber  Mitglieder
  des  Landtages  von  Bedrückungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung
  erhalten,  so  können  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,
darauf  antragen,  daß  derselbe  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

F.  5.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehende,  so  wie  die  von  demselben.
ansgehenden  Anträge,  müussen  schriftlich  eingegeben  werden;  sind  die  letztern  einmal
  zurückgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen,
  oder  neue  Gründe  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des
Landtages  erncuert  werden.

ucr  Potud  .  51.  Die  Stände  stehen  als  berathende  Versammlung,  eben  so  wenig

lr  Thin  Lomn  mit  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommnmen  ihrer  Provinz  in
tm  nen.  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  statt.

¾  zu  den  Ab-  §.  52.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindende

geordneten.  Instruktionen  ertheilen;  es  stehet  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  und

Beschwerden  anzubringen.  K.  53.
        <pb n="153" />
        —  145  —

§.  53.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das  „D.  Schliejtaͤndische
  Amt  des  Landtags-  Marschalls  beendigt;  die  landsiändischen  Be-  bang,  des
rathungen  hören  auf  und  die  Stände  gehen  auseinander;  auch  bleibt  kein  fortbesichender
  Ausschuß  zurück.

Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  ständischen  Verwaltung  aber,  welche
Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten  Personen
wählen  und  bestellen,  welche  die  Geschäfte  fordern.

§.  54.  Das  Resultat  der  Landtags-Verhandlungen  wird  durch  den
Druck  bekannt  gemacht.

§.  55.  Zum  Versammlungsorte  des  Landtages  besiimmen  Wir  Unsere  r  Versamm
Haupt=  und  Residenzsiadt  Königsberg  abwechselnd  mit  Danzig.

§.  50.  Die  Abgcordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und  Tagegelder  "7#  m73
cchalten.  Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Land-  hegelekr.  4
Hag  veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  C.  J.)  fesisetzen.

g.  Die  in  einzelnen  Landestheilen  (F.  1.)  dieses  staͤndischen  Ver-  nui.  Lombandes
  besiehenden  Kommunal-Verhaltnisse,  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  tage.
nicht  über,  wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommunal-Verfassungen  in  cinzelnen
  Landestheilen,  wie  sie  jetzt  bestehen,  fort,  und  Wir  gestatten,  daß  für  diese
Angelegenheiten,  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius  und
mit  dessen  Bewilligung,  jahrlich  besondere  Kommunal-Landtage,  jedoch  mit  verhältnißmäßiger
  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen  das  gegenwärtige
  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gehalten  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-Einrichtungen  und
ncue  Kommunal-Abgaben,  bedürfen  Unserer  Genehmigung.  Zur  Fesisetzung  der
deshalb  nöthigen  näheren  Bestimmungen  und  Ordmungen  erwarten  Wir  die  Vorschläge
  des  nächsien  Landtages,  insbesondere  über  die  Fortdauer  des  in  Königsberg
bestehenden  ständischen  Kommitté  und  dessen  dem  Vorstehenden  gemäße  Bildung.

K  S.  Was  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  solche,  Dilchs
wo  sie  bis  jetzt  noch  statt  finden,  bis  auf  weitere  Anordnung,  ferner  besiehen,  und  Shische  .
da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.  Von  dem  ersten  9°#7.
Landtage,  zu  welchem  dieser  ständische  Verband  berufen  werden  wird,  erwarten
Wir  dic  Vorschläge,  wie  die  Kreissiände  mit  den  Modisikationen,  welche  der  Zucritt
  aller  Stände  erfordert,  einzurichten  seyn  werden.

Urkundlich  unterAUnsèerer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  IUsten  Juli  1823.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

Fabrgang  1823.  Aa  Mo.  813.)
        <pb n="154" />
        —  146  —

No.  313.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  im  Herzogthum  Pommern  und
Fürstenthum  Rügen.  Vom  1sten  Juli  1823.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  #.
erkheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in  Unferer  Menarchie
  am  öten  Juni  d.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  sindischen
Verband  im  Herzogthum  Pommern  und  Fürstenthum  Rügen,  nachstehende  besondere
  Vorschriften:
I.  Betzim=  S.  1.  Dieser  Verband  begreift

ng  der  in
3  I)  Alworpommern,
Etiät  2)  Neuvorpommern  und  Rügen,
e  3)  Hinterpommern.

Die  vomnals  zu  Westpreußen  gehörig  gewesenen  Orte  Heinrichsdorf,  Reppow,
  Blumenwerder  und  Wahrlang  werden,  in  ständischer  Beziehung,  zum
Neu-Stettiner  Kreise  von  Hinterpommern  gerechnet.

Sonst  giebt  überall  die  frühere  historische  Begrenzung  die  Regel  für  diesen
ständischen  Verband,  mitl  alleinigem  Ausschluß  der  Emlaven,  welche  bei  den
Kreisen  bleiben,  zu  denen  die  neue  Verwaltungs-Eintheilung  sie  gelegt  hat.

9at  Were  §.  2.  Die  Stände  dieses  Verbandes  bestehen:
W  ESian-  I.  der  erste  Stand,

aus  der  Ritterschaft,  wobei  der  Fürst  zu  Putbus,  wegen  seines  Familien-=Majorats,
  eine  Virilstimme  zu  führen  berechtigt  seyn  soll;
II.  der  zweite  Stand,
aus  den  Städten;
III.  der  dritte  Stand,
aus  den  übrigen  Gutsbesitzern,  Erbpächtern  und  Bauern.

#.  3.  Alle  Stände  erscheinen  auf  dem  Landtage  durch  Abgeordnete,  welche
r  des  von  ihnen  durch  Wahl  bestimmt  werden.  Nur  der  Fürst  zu  Purbus  führ  die  ihm
andtags.  .  2.  zugewiesene  Virilstimme  in  Person;  im  Werhinderungsfalle  tritt  ein  aus  der
Ritterschaft  von  Renvorpommern  und  Rügen  gewählter  Abgeordneter  an  seine

Stelle.
W.  Besm-  F.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  feden  der  im  §.  2.  benannten

znn.  t  Stände  bestimmen  Wir:

Füder  des  A.  Für  Altvorpommern,
I.  für  den  ersten  Stand  auf  4
II.  für  den  zweiten  Stand  auf  4
III.  für  den  dricten  Stand  auf  ..2
fuͤr  Altvorpommern  auf  10  Mitglieder.

LR.  Fuͤr
        <pb n="155" />
        B.  Far  Reuvorpommern  und  Ruͤgen,

I.  fü#r#  den  ersien  Stand  mit  Einschluß  des  Fürsten  zu  Putbus  auf  ;
II.  fuͤr  den  zweiten  Stand  auf
III.  fuͤr  den  dritten  Stand  auf.  .  ..

fuͤr  Neuvorpommern  und  Ruͤgen  auf.  1o0  Mitglieber.
C.  Für  Hinterpommern,

I.  für  den  ersten  Stand  auf  .  16
II.  für  den  zweiten  Stand  auf  8
UI.  für  den  dritten  Stand  auf  .  .  4

für  Hinterpommern  auff  28  Mieglieder.

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  48  Mitgliedern  für  diesen  ganzen
ständischen  Verband.

Die  speziellere  Vertheilung  der  Abgeordneten  jedes  Standes,  wird  eine  besondere
  Verordnung  festsetzen.

§.  S.Bei  der  Wahlbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Stände  zum  Provinzial=  ½
Landtage  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:

1)  Grundbesitz  in  auf=  und  absteigender  Linie  ererbt,  oder  auf  andere  Weise  1
erworben,  und  zehen  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungefalle
wird  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammengerechnet;

2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;

3)  die  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahres;

4)  der  unbescholtene  Ruf.

§.  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispenfiren,  behalten
  Wir  Uns  Allerhochstselbst  vor.  In  Ansechung  der  übrigen  Bedingungen,
sindet  keine  Dispensation  statt.

#.  7.  Das  Recht  zu  dem  ersten  Stande  für  die  Ritterschaft  als  Abgeordneter
  gewählt  zu  werden,  wird  durch  den  Besitz  eines  Ritterguts  in  der  Provinz,
ohne  Rücksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers,  begründet.  Wir  behalten
Uns  jedoch  vor,  den  Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommigüter  auf  angemessene
  Weise  hierbei  zu  bevorrechten.

h.  8.  Der  Besitz  eines  Ritterguts  in  einer  andern  Unserer  Provinzen  wird
auf  die  bestimmte  Dauer  von  zehen  Jahren  angerechnet.

K#  .  Wenn  Geistliche,  Milicair=  und  Civilbeamte,  die  durch  den  mit
vorsiehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Rittergurs  dem  ersten  Stande
angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Bezurlaubung
  ihrer  Vorgesetzten.

K.  10.  Als  Abgeordnete  des  zweiten  Standes  können  nur  siddeische  Grundbesiczer
  gewählt  werden,  welche  entweder  zeitige  Magitzratspersonen  sind,  oder  ein
bürgerliches  Gewerbe  treiben.

Aa  2  Bei

#ur  *
ablbarleit.
r  Abgee
  aller
  Stüände.

2)  der  Abgeordneten

  der
S'  T  und

zw
2.  pecsten
Standes.

b)  des
1  -ê
        <pb n="156" />
        Bei  den  letztern  muß  der  Grundbesitz  mit  dem  Gewerbe  zusammen,  einen

nach  der  Verschiedenheit  der  Staͤdte  abzumessenden  Werth  haben,  welchen  die  S.  4.
vorbehaltene  besondere  Verordnung  bestimmen  wird.

R  tt  S.  II.  Bei  dem  dritten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Landtagsdes.

  Abgeordneten  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerbe  selbst  bewirthschafteten  Landguts

erfordert,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Verordnung  C.  Gd.)  festsetzen  wird.

Büütt-  K.  I2.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit  treten  auch  für
gaetio  die  Befugniß  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  die  Wählenden,  oder
Wahlmänner,  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahres  genügt;
und  nicht  zehnjähriger,  sondern  nur  eigenthümlicher  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf  die
bei  dem  dritten  Stande  nach  §F.  II.  zu  bestimmende  Größe  des  Grundbesitzes,  erforderlich
  ist.

F.  13.  Das  Wahlrecht  und  die  Waͤhlbarkeit  ruhen,  wenn  über  das  Vermoͤgen
  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zustehen,  der  Konkurs  eroͤffnet  ist,  imgleichen,
waͤhrend  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zustaͤndigen  gesellschaftlichen  Besitzes.

Bei  dem  ersten  Stande  hoͤren  Waͤhlbarkeit  und  Wahlrecht  auf,  wenn  durch
Zerstuͤckelung  die  Eigenschaft  eines  Rittergutes  vernichtet  wird.

#.  14.  In  mehreren  Kreisen  Angesessene  können  in  jedem  der  Kreise,  in
welchem  sie  ansässig  sind,  wählen  und  gewählt  werden.  In  letzterem  Falle  bleibt
es  dem  Gewählten  überlassen,  für  welchen  Kreis  er  eintreten  will.

§.  15.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

VII.  Ausubuna

Aelchiender  X.  16.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  isi,  als  Abgeordneter  auf  dem  Landweete
  tage  zu  erscheinen,  kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.
Porone  .  17.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübt  werden.

Olern.  #ouue  .  18.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  werden  von  dem
W  ersien  Stande  auf  Kreistagen  nach  bisheriger  Observanz  vollzogen.

BWne  §.  10.  Jede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Vero

  n  ordnung  C.  J.)  Virilstimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  zum  Landtage
in  sich;  alle  übrige  Städte  ohne  Unterschied,  ob  sie  Immediat=  oder  Mediatstädte
  sind,  wählen  in  sich  Wähler.  Diese  treten  kollektiv  in  Wahlversammlungen
  nach  Bezirken  zusammen,  und  wählen  die  Landtags-Abgeordneten.  Die  Zahl
der  Wähler  wird  die  bemerkte  Verordnung  nach  der  Größe  der  Städte  bestimmen.

*———  §.  20.  Von  den  Dorfgemeinden  wahlt  eine  jede  nach  ihrer  für  andere

Oorfangelegenheiten  hergebrachten  Weise  einen  Wähler;  die  Wähler  versammeln
sich  mit  den  Besitzern  der  einzeln  liegenden,  zu  keiner  bestimmten  Dorfgemeinde
gehdrenden  Güter  des  dritten  Skandes,  welche  aber  das  Maaß  der  Wahlfähigkeit
  G.  11.)  haben  müssen,  bezirksweise  zur  Wahl  des  Bezirkswählers;  die
Bezirkswähler  treten  dann  zusammen,  und  wählen  den  Landtags-Abgeordneten.

§.  21.  Die  Zusammenlegung  der  Bezirke,  sowohl  fürddie  kollektiv  wählenden
Städte,  als  für  den  dritten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  C.  A.)  festsetzen.
§.  22.
        <pb n="157" />
        —  149  —

S.  22.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  geschehen  auf  Sechs.  2  Ä
Jahre  dergestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Haͤlfte  der  Abgeordneten  eines  jeden
Standes  ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.
.  23.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.
#  24.  Fürjeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.
§#.  25.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Landtags-Abgeordneten,
  gleiche  Stimmen  entsftehen;  so  giebt  die  Stimme  des  Aeltesten
  der  Wählenden  den  Ausschlag.
§.  20.  Alle  Wahlen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der
Landtags-Abgeordneten  leitet  er  unmittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
  Stellvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Dorfgemeinden
aber  werden  zunächst  von  der  Orts-Obrigkeit  geleitet.
§#.  27.  Oie  geschehene  Wahl  der  Wähler  ist  dem  Landrath,  die  Wahl
der  Bezirkswähler  und  Landtags-Abgeordneten  aber  dem  Landtags-Kommissarius,
  mit  Einsendung  der  Wahl-Protokolle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,  ob
solche  in  der  Form,  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift
gemäß,  geschehen  sind.
Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel  findet,  ist  er  berechtigt,
eine  andere  Wahl  zu  verlangen.
&amp;amp;#  28.  ODen  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter  3
als  Landtags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellvertreter,  wollen  Wir  für  Marsche##n.
die  Dauer  eines  jeden  Landtags,  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  Standes  Selbst  deen  S#sernennen.

§.  20.  Für  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Pro-  Wii—
vinzial  -Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  —
ferner  hierüber  bestimmen.  nmns
§#  30.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen
von  Uns  festgesetzt  werden.
§  3I.  Oie  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage  geschieht  zu  gehöriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.
32.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spätesiens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtags-Marschall,  melden.
&amp;amp;.  33.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  zu
von  Unserm  Kommissarius  erbffnet.  —
&amp;amp;  34.  Oerselbe  ist  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  s  ses  —
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,““
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Ständen  in
Gemäßheit  Unserer  Instruktion  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  dievon
ihnen
        <pb n="158" />
        ihnen  abzugebenden  Erklaͤrungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Vorstellungen,
  Bitten  und  Beschwerden.
§#.  35.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Einrritt
zu  mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputanon  zu  sich  entbieten,  so
wie  die  Staände  Deputationen  an  ihn  absenden  können.
&amp;amp;#  30.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtags-Abschied  den  Ständen.
B.Geschäfts-  §.  37.  Bei  Eröffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zur  Fassung  gültiger
gang.  Beschlüsse,  mussen  wenigstens  drei  Viertheile  der  Gesammtheir  der  Abgeordneren
auf  demselben  gegenwärtig  seyn.
§.  38.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  drei  Stände
ihren  Sitz  nach  der  §.  2.  bostimmten  Reihefolge.
§#.  30.  Sobald  die  Propositionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  dor  Landtags-Marschall
  in  der  Plenar-Versammlung,  mit  Beobachtung  des  Stemmen-Verhältmisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Ausschüsse,
welche  die  an  den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
  gehörig  vorzubereiten  haben.  Das  Direktorium  dieser  Ausschüsse
führt  dasjenige  Mitglied  aus  dem  ersten  Stande,  welches  der  Landrags-Marschall
  dazu  bestimmt.
§#  40.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der
Landtags-Marschall.  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zundchst  alles  ab,  was
auf  Ruhe  und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat
er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst
beschleunigt  werden.
§.  41.  Ohne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtags-Marschalts
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  ferneren
  Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen,
fordert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  dem  Landrags-Kommissarius,
welcher  alsdann  sofort  den  Stellvertreter  einberuft.
§.  42.  Wenn  ein  Mitglied  über  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag
an  die  Versammlung  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
schriftlich  mit  Bemerkung  des  Gegenstandes  dem  Landtags-Marschall  anzuzeigen.
Letzterer  ruft  dann  den  Abgeordneten  zur  Haltung  des  Vortrags  auf.  Der  Inhalt
desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.
§.  43.  Die  Abfassung  der  siändischen  Schriften  trägt  der  Landtags-Marschall
  den  hierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Landtags  auf.  Jede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und,  nach  der  Vereinigung  über  die
Fassung,  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Ständen  vollzogen.
.  44.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius
enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten,  und  demselben  durch  cine  siändische  Deputation
zu  übergeben.
S.  45.
        <pb n="159" />
        —  151  —

K.  45.  Die  Mitglieder  aller  Stände  von  Pemmern  und  Rügen  bilden
eine  ungecheilte  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegenstände  gemeinschaftlich.  Zu
einem  gältigen  Beschlusse  über  solche  Gegensiände,  welche  von  Uns  zur  Berathung
  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer  Sanktion
Üüberlassen,  oder  sonfi  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmenmehrheit
  von  zwei  Drrcheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber  von
den  Ständen  das  Gmachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches  mit
Angabe  der  Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkt.  Alle  andere
ständische  Beschlusse  können  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre  Bestimmung  erhalten.

§5.  40.  Bei  Gegensiänden,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen
einander  geschieden  is,  sindet  Sonderung  in  Theile  statt,  sobald  zwei  Drittheile
der  Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit
verletzt  glaubt,  darauf  dringen.

In  einem  sotchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung  nicht  mehr  in  der
Gosammtheit,  sondern  nach  den  F.  2.  besiimmten  Ständen.

Die  auf  diese  Weise  hervorgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  der
einzelnen  Stände  wird  dann  zu  Unserer  Entscheidung  vorgelegt.

§.  47.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  provinzielle  Interesse  eines  der
einzolnen  in  diesem  siändöschen  Verbande  begriffenen  im  §.  I.  benannten  Landescheile
  betreffen,  in  der  Gesammt-Berathung  verhandelt  werden,  und  die
Stimmenmehrbeit  sich  gegen  dasselbe  erklärt  hat,  so  sind  die  Abgcordneten  eines
solchen  Landescheils  berechtigt,  ihre  abweichende  Meinung,  mit  Berufung  auf
Unsere  Entscheidung  zu  den  Landtags-Verhandlungen  zu  geben,  worauf  sie
dann  jederzeit  besondern  Bescheid  erhalten  werden.

§.  48.  Bitten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besondern
Interesse  der  Provinzen  und  der  mit  ihnen  verbundenen  einzelnen  Theile  hervergehen.
  Individuelle  Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die
betreffenden  Behörden,  oder  an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen;  wenn  aber  Mitglieder
  des  Landrags  von  Bedrückungen  einzelner  Individnen  bestimmte  Ueberzeugung
  erhalten,  so  können  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,
  darauf  antragen,  daß  derselbe  sich  für  die  Absiellung  bei  Uns  verwende.

S.  40.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehende,  so  wie  die  von  demselben  ausgehenden
  Anträge  müssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern  einmal  zurü#  gewiesen,
  so  durfen  sie  mr  alsdann,  wennwirklich  neue  Veranlassungen  oder  neue  Grunde
eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des  Landtags  erneuert  werden.

S  50.  Die  Stäse  siehen  als  berathende  Versammlung  eben  so  wenig  C.  Verhältmit
  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisständen  areKet
ihrer  Provinz  in  Verbindung;  es  sinden  daher  keine  Milttheilungen  unter  ihnen  statt.  a#er'n

SK.  S1.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindende  1971//
Instrukkionen  ertheilen;  es  sleht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  Jgeordneten.
und  Beschwerden  anzubringen.

S.  32.
        <pb n="160" />
        —  152  —

D.  Schlie-  §#.  52.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
%%  ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigt,  die  landsiändischen  Berathungen
  hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinander,  auch  bleibt  kein  fortbestehender
  Ausschuß  zurück.  Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  ständischen
Verwaltung  aber,  welche  Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie
die  geeigneten  Personen  wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.
§.  53.  Oas  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck

bekannt  gemacht.

K.  Versamm-  #  S#um  Versammlungsorte  des  Landtags  bestimmen  Wir  die  Stadt
sserStettin.

F.  Neilekoten  #.  öS.  Oie  Landtags-Abgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und
LTTagegelder  erhalten.

Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  (G.  J.)  fesisetzen.

IX.  Kommu-  §.  50.  Oie  in  jedem  der  einzelnen  Landestheile  dieses  siändischen  Ver-—l
  Lanbtage,  handes  bestehenden  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben
nicht  über,  wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  lebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommunalverfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gestatten,
  daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  jährlich  besondere  Kommunal-Landtage,
jedoch  mit  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen
das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  für  Altvor=  und  Hinrerpommern
  in  Stettin  und  für  Neuvorpommern  und  Rügen  in  Stralsund  gehalten  werden.
  Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-GEinrichtungen  und
neue  Kommunal-Auflagen,  bedürfen  Unserer  Sanktion.

Zur  Festsetzung  der  deshalb  nöthigen  näheren  Bestimmungen  und  Ordnungen
  erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

X  Kreisfän=  §.  7.  Wats  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  solche,
—½  wo  sie  bis  jetzt  noch  statt  finden,  bis  auf  weitere  Anordnung  ferner  bestehen,  und
da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.

Von  dem  ersten  Landtage,  zu  welchem  dieser  siändische  Verband  berufen
werden  wird,  erwarten  Wir  die  Vorschläge,  wie  die  kreisständischen  Versammlungen
  mit  den  Modifikationen,  welche  der  Zutrikt  aller  Stände  erfordert,  einzurichten
  sepn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  Isien  Juli  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.
        <pb n="161" />
        Gesetzfür



153

Sammlung

—

die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.

14.  —

 

VNo.  814.)  Convention  entre  les  Gouvernemens
  de  Prusse  et  des  Pays-bas  a  cause
de  la  restitution  des  avances  danslespro-Cédures
  Crisminelles.  Du7  Juin  1823.

1  Gouvernemens  de  Prusse  et  des
Pays-bas  ayant  réconnu  l'utilité  de  Fentendre
  sur  la  restitution  des  avances
dans  les  procédures  criminelles  par
les  Tribunaux  et  autres  autorités  com-Pétentes
  des  Etats  respectils;  les  sousignés
  Chargé  d’affaires  de  Sa  Majesté
le  Roi  de  Prusse  et  Ministre  des  alfaires
  Ctrangères  de  Sa  Majesté  le  Roi
des  Pays-bas,  à  ce  düement  autorisés,
déclarent  due  leurs  Gouvernemens
sont  convenus  mmuellement  des
Points  suivans,  savoir:

qdue  les  ordres  nécessaires
seront  donnés  de  part  er  d’autre  pour
due  les  Tribunaux  et  Ofliciers  de
Justice  ou  autres  autorités  compeétentes
  de  Pun  des  deux  Etats,  requis
Par  ceux  de  Tautre,  ne  mettent  en
ligne  de  compte  que  les  véritables
avances  du’ils  auront  60é  dans  le  cas
de  faire  et  notamment,
les  frais  de  voyage  et  de  sG  jour
des  temoins,
Jahrgang  1823.

JNo.  814.)  Konvention  zwischen  der  Königlich
  -Preußischen  und  Niederländischen
Regierung,  wegen  der  in  Untersuchungs-Sachen
  zu  erstattenden  baaren  Auslagen.
Vom  7ten  Juni  1323.

Nechdem  die  Königlich-Preußische  und
die  Königlich-Niederländische  Regierung
von  dem  Nutzen  einer  Vereinbarung  über
die  von  Seiten  der  Gerichtshöfe  und  übrigen
  kompetenten  Behörden  der  beiderseitigen
  Staaten  zu  leistende  Erstattung  der
in  Kriminalsachen  aufgelaufenen  baaren
Auslagen  sich  überzeugt  haben;  so  erklären
  die  Unterzeichneten,  der  Geschäftsträger
  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Preußen  und  der  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  Sr.  Majestät  des
Königs  der  Niederlande,  beide  dazu  gehörig
  bevollmächtigt,  daß  ihre  Regierungen
  sich  über  folgende  Punkte  vereinigt
haben.

1)  Es  sollen  gegenseitig  die  erforderlichen
  Befehle  ertheilt  werden,  damit
die  zu  einem  der  beiden  Staaten  gehörigen
Gerichtshöfe,  Jusiizbeamten  und  sonstige
dazu  befugte  Behörden,  wenn  sie  von
denen  des  andern  Staats  requirirt  worden,
nur  die  eigentlichen  baaren  Auslagen  in
Anrechnung  bringen,  und  namentlich

a)  die  Reise=  und  Aufenthaltskosten
der  Zeugen,
b

C(Ausgegeben  zu  Berlin  den  7ten  August  1823.)
        <pb n="162" />
        )  les  frais  de  voyage  et  les  honoraires
  des  experts  et  gens  de  l'art,
hles  frais  Tinsertion  de  publications
  dans  les  gazettes  et  feuilles
Publiques,  et
4les  frais  de  transport  des  cCriminels,

d'après  le  taux  de  4  gros  vieille  on
5  gros  nouvelle  monnoie  de  Prusse,
ou  bien  20-  Cents.  argent  des  Paysbas,
  Par  mille  et  ceux  de  leur  entretien,
  d’aprêès  le  taux  adopté  dans  la
Convention  de  Cartel,  conclue  le
11  Juin  1818.  entre  les  deux  Etats,
Par  rapportälhentretien  des  déserteurs.

2°  due  la  liquidation  de  ces  avances
  se  fera  Taprès  les  takes  Iégales,
usitées  Prés  du  tribunal  on  l’andition
alien.  —  Que  cependant  dans  le  cas
Tassignation  de  témoins,  experts  ou
gens  de  Part  devant  les  tribunaux
Etrangers,  les  Gouvernemens  respectiss
  se  réservent  la  faculté  de  se  prévenir
  réciproquement  pro  re  nafa  et
lorsqu'on  attacheroit  une  valeur  particulière
  à  la  comparution  de  ces  témoins,
  experts  et  gens  de  P’art,  qu’on
sera#t  disposé  à  leur  assurer  une  certaine
  indemnité  extraordinaire  pour
due  ceux-ci  puissent  en  ére  informés
en  meme  tems  due  la  demande  de
comparoir  leur  serait  faite.

3°  Cue  la  liquidation  des  autres
frais  de  Justice  Waura  pPas  lieu.

4°  Que  les  principes  ne  seront
applicables  qdu’aur  réquisitoires  dans
les  allaires  criminelles  et

154

b)  die  Reisekosten  und  Gebühren  der
Sach=  und  Kunftverständigen;

)  die  Insertionsgebühren  für  Bekanntmachungen
  in  Zeitungen  und  andere
öffentliche  Blätter,  und

d)  die  Kosten  für  den  Transport  der
Verbrecher,

Letztere  nach  dem  Satze  von  4  Gr.  alter
oder  5  Gr.  neuer  Preußischer  Silbermünze
  oder  20—-I  Centimes  in  Niederländischem
  Gelde  für  die  Meile;  die
Verpflegungskosten  dagegen  nach  den  in
der  zwischen  beiden  Staaten  abgeschlossenen
  Kartel-Konvention  vom  1  Iten  Juni
1818.  in  Betreff  des  Unterhalts  der
Deserteure  angenommenen  Sätzen.

2)  Es  werden  diese  Auslagen  nach
den  bei  dem  Gerichtshofe,  wo  die  Vernehmung
  statt  gefunden  hat,  bestehenden
gesetzlichen  Taren  liquidirt.  In  dem
Falle,  wenn  Zeugen,  Sach=  oder  Kunsiverständige
  vor  fremde  Gerichtshöfe  vorgeladen
  werden,  behalten  sich  jedoch  die
beiderseitigen  Regierungen  das  Recht  vor,
sich  gegenseitig  nach  Bewandniß  der
Sache  davon  zu  benachrichtigen,  und
wenn  ein  besonderer  Werth  auf  das  Erscheinen
  der  Zeugen,  Sach=  oder  Kunstverständigen
  gesetzt  wird,  erklären  sie  sich
bereic,  eine  besondere  Entschädigung  für
dieselben  zu  bestimmen,  damit  solche  ihnen
zugleich  mit  der  Aufforderung  sich  vor
Gericht  zu  siellen,  bekannt  gemacht  werden
  könne.

3)  Es  sollen  keine  andere  Gerichtskosten
  liquidirt  werden.

4)  Diese  Grundsätze  sind  nur  bei  Reguisitionen
  in  Kriminalsachen  anwendbar.
        <pb n="163" />
        5*  que  les  avances  susmention-Hnées
  faites  déjà  ou  à  faire  encore  dans
Ia  suite,  par  Pun  ou  Fautre  tribunafl,
Ollicier  de  Justice  ou  autre  autorité
compétente,  seront  restituées  par  la
Partie  réquerrante  acelle  qui  en  aura
4  requise,  par  correspondance  immédiate
  et  sans  intervention  diplomatique.
  «

Fait  et  signé  en  double  à  THôtel
du  Departement  des  aflaires  Etran-Beres
  d4  Bruxelles,  le  7  Juin  1823.

H.  A.  de  Salviati.
A.  W.  de  Nagell.

155

5)  Die  obgedachten  von  dem  einen
oder  andern  Gerichtshofe,  Justizbeamten
oderder  sonstigen  kompetenten  Behörde  bereits
  gemachten  oder  noch  zu  machenden
baaren  Auslagen,  werden  vermittelst  unmittelbarer
  Korrespondenz  und  ohne  diplomatische
  Dazwischenkunft  von  der  requirirenden
  Behörde  der  requirirten  erstattet.

So  geschehen  und  unterzeichnet  in
doppelter  Ausfertigung  im  Hotel  des  Departements
  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  in  Brüssel,  den  7ten  Juni  1823.

H.  A.  von  Salbviali.
A.  W.  von  Nagell.

 

(No.  8315.)  Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrts-Gelbes  mie
der  freien  Stadt  Hamburg,  auch  in  Bezug  auf  die  zum  deutschen  Bunde

nicht  gehörigen  Preußischen  Provinzen.

Vom  16ten  Juli  1823.

D.  in  der  freien  Stadt  Hambung,  mittelst  Rath=  und  Bürgerschlusses  vom
I2ten  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Aufhebung  der  Zehnten-Abgabe  auch  in  Beziehung
auf  Staaten,  welche  nicht  zum  deutschen  Bunde  gehören,  beschlossen  worden  ist:
„daß  gegen  alle  Staaten,  welche  eine  Reziprozität  beobachten  werden,  eine
„Freizügigkeit  dahin  bestehen  solle,  daß  weder  eine  Auswanderungs-Steuer
„(census  emigrationis)  von  Wegziehenden,  noch  eine  Nachsteuer  (ius
„detractus)  von  auswärks  gehenden  Erbschaften,  Mitgiften  oder  sonstigen
„Kapitalien  gefordert  werden  solle,  worunter  jedoch  die  Kollateralsteuer,
„welche  von  allen  dort  fallenden  Erbschaften  und  auch  von  dortigen  Bürgern
„zu  entrichten,  nicht  zu  rechnen  sey.“
Seine  Königliche  Majestät  aber  durch  die  Kabinetsordre  vom  II#te#n

April  1822.  zu  bestimmen  geruhet  haben,  daß  gegen  sämmtliche  fremde  Staaten,
in  denen  das  Jus  detractus  nicht  mehr  zur  Anwendung  kommt,  forthin  weder  Abschoß
  noch  Abfahrtsgeld  genommen  werden  soll,  so  sind  die  betreffenden  diesseitigen
Provinzialbehörden  angewiesen  worden,  dahin  zu  sehen,  daß  künftig  bei  keinem
Vermögens-Ausgang  nach  Hamburg  Abschoß  oder  Abfahrtsgeld  erhoben  werde,
die  Erhebung  möge  dem  Fiskus  oder  Privakberechtigten  zustehen.
Diese  dem  Senate  zu  Hamburg  bereits  mitgetheilte  Verfügung,  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.  Berlin,  den  léten  Juli  1823.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.
(No.  816.)
        <pb n="164" />
        Mo.  816.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  19ten  Juli  1823.,  das  Aufgebot  und  die  Praͤ-klusion
  der  Verwaltungs-Gläubiger  des  vormaligen  Königreichs  Westphalen
  und  Großherzogthums  Berg  betreffend.

A-#  den  Bericht  der  Immediatkommission  für  die  abgesonderte  Restverwaltung
vom  oten  Juli  d.  J.  genehmige  Ich,  nach  deren  Antrag,  daß  mit  dem  durch
Meine  Order  vom  Zosten  Juli  v.  J.  angeordneten  Liquidationsverfahren  wegen
der  Verwaltungsansprüche  an  das  vormalige  Königreich  Westphalen  und  das
Großherzogthum  Berg,  ein  Praäklusionskermin  in  Verbindung  gesetzt  werde.  Ich
will  daher  hierdurch  bestimmen,  daß  alle  diejenigen,  welche  in  Beziehung  auf  die
mit  dem  Preußischen  Staate  vereinigten,  zum  vormaligen  Königreich  Westphalen
und  zum  vormaligen  Großherzogthum  Berg  gehörig  gewesenen  Landestheile,
noch  unbefriedigte  Verwaltungsansprüche  aus  der  Zeit  der  Fremdherrschaft  zu
haben  vermeinen,  ihre  Forderungen  —  sie  mögen  bei  irgend  einer  Behörde  bereits
angemeldet  seyn,  oder  nicht  —  spätestens  bis  zum  letzten  Dezember  d.  J.,  insofern
sie  die  vormals  Westphälische  Verwaltung  betreffen,  bei  der  Liquidationskommission
  zu  Magdeburg,  und  wenn  sie  die  ehemals  Bergische  Verwaltung  angehen,
bei  der  Liquidationskommission  zu  Düsseldorf,  anzumelden  verpflichtet  sind,  dergestalt,
  daß  alle  bis  dahin  nicht  besonders  angemeldeten  Ansprüche  ohne  Weiteres
für  präkludirt  und  ungültig  erachtet  werden  sollen.

In  Ansehung  der  oben  gedachten  Verwaltungsansprüche  in  den  zum  vormaligen
  Königreich  Westphalen  gehörig  gewesenen  Landeskheilen,  wird  ausdrücklich
  besiimmt,  daß  darunter  nur  die  unbefriedigten  Forderungen  an  die  Provinzial-Verwaltung
  aus  der  fremdherrlichen  Periode,  keinesweges  aber  die  etwanigen
Ansprüche  an  die  Gesammtheit  des  aufgelöseten  Staaks  verstanden  werden,  welche
letztere  zur  Westphälischen  Zentralschuld  gehören,  wegen  deren  Behandlung  erft
nach  der  Vereinigung  der  betheiligten  Regierungen  über  diesen  Gegenstand,  weitere
  Besiimmung  erfolgen  wird.

Ich  überlasse  der  Immediatkommission,  hiernach  die  Bekanntmachung  in
den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  zu  erlassen,  und  wegen  Ausführung  dieser
Order  das  Weitere  zu  verfügen.

Teplitz,  den  loten  Juli  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Immediatkommission  für  die  abgesonderte  Restverwaltung.
        <pb n="165" />
        151
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

No.  15.—

 

(No.  817.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  wegen  Fesisetzung  eines  Präklusiv,  Termins  zur
Anmeldung  aller  zu  der  neuen  Kriegsschuld  der  Provinz  Altmark  gehsrigen
  Forderungen.  Vom  13ten  Juli  1823.

S

Jch  autorisire  Sie  auf  Ihren  Antrag  vom  elten  d.  M.  zur  Anmeldung  aller
zu  der  neuen  Kriegsschuld  der  Provinz  Altmark  gehörigen  Forderungen  bei  der
Verifikations-Kommission  einen  Präklusiv-Termin  auf  den  Isten  Dezember
dieses  Jahres  zu  bestimmen.

Teplitz,  den  1  Zten  Julius  1823.
Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staats=  und  Finanz-Minister  von  Klewiz.

 

(Ne.  818.)  Bekanntmachung  über  die  mit  Hannover  getroffene  Uebereinkunft  wegen  der
Kosten-Erstattung  bei  gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern.
Vom  1  ten  August  1823

D.  Königlich-Preußische  Regierung  hat  sich  wegen  Erstatkung  der  Kosten  bei
gegenseitiger  Auslieferung  von  Verbrechern,  mit  der  Königlich  -Großbritannisch-Hannöverschen
  Regierung  folgendermaßen  geeiniget:

Wenn  die  Auslieferung  eines  Verbrechers  von  einer  Königlich=  Hannöverschen
  Behörde  an  eine  Königlich-Preußische,  oder  umgekehrt,  nach  den  bestehenden
  Grundsätzen  des  einen  oder  des  andern  Staates  geschehen  kann  und  verfuͤgt
wird,  so  sollen,  wenn  der  an  die  requirirende  Behörde  ausgelieferte  Verbrecher  hinreichend
  eigenes  Vermögen  besitzt,  der  requirirten  Behörde  hieraus  nicht  allein  alle

Jabrzgang  1823.  Ce  baaren

(Ausgegebon  zu  Berlin  den  Zosten  August  1823.)
        <pb n="166" />
        baaren  Auslagen,  sondern  auch  die  saͤmmtlichen,  nach  der  bei  der  letzteren  uͤblichen
  Taxe  zu  liquidirenden  Gerichtsgebuͤhren,  welche  durch  die  Haft,  die  Unterhaltung
  und  den  Transport  des  Verbrechers  und  die  gegen  ihn  gefuͤhrte  Untersuchung
  bis  zu  seiner  Ablieferung  veranlaßt  sind,  entrichtet  werden.

Wenn  aber  der  ausgelieferte  Verbrecher  kein  dazu  hinreichendes  Vermoͤgen
besitzt,  so  sollen  die  Gebuͤhren  fuͤr  die  Arbeiten  der  requirirten  Behoͤrde  durchgehends
  wegfallen  und  es  soll  die  requirirende  Behoͤrde  der  requirirten  lediglich  die
baaren  Auslagen,  welche  durch  die  Haft,  die  Unterhaltung  und  den  Transport
des  Verbrechers  bis  zu  erfolgter  Ablieferung  desselben  veranlaßt  worden  sind,
erstatten.

Diese  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Großbrikannien  und  Hannover  zweimal  gleichlautend
ausgefertigte  Erklärung,  wird  zur  allgemeinen  Befolgung  hierdurch  bffentlich  bekannt
  gemacht.

Berlin,  den  15ten  August  1823.

Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.

 

(No.  819.)
        <pb n="167" />
        o.  819.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  19ten  August  1823.  wegen  der  allmonatlich

und  außergewöhnlich  vorzunehmenden  Kassen-Revisionen.

*5P
J%  finde  die  Vorschläge  zur  Erhaltung  einer  strengen  Ordnung  und  genauen
Uebersicht  bei  sämmtlichen  Kassen,  die  Mir  das  Staaks-Ministerium  unterm.
Iöten  d.  Mts.  vorgelegt  hat,  zweckmäßig  und  verordne  daher  wie  folget:

1)  In  Betreff  der  gewöhnlichen  allmonatlichen  Kassenrevisionen:
a)  Die  Hauprkassen  in  Berlin  sollen  wieder,  wie  ehemals,  an  einem  und

b)

c.

—

demselben  Tage,  und  zwar  stets  am  letzten  Tage  im  Monat,  wenn  dieser
aber  auf  einen  Sonn=  oder  Festtag  fallt,  den  Tag  vorher  revidirt  werden
und  die  Revisionen  Vormiktags  um  0  Uhr  beginnen,  auch  sollen  die
Räthe  der  General-Kontrolle,  den  Revisionen  der  wichtigsten  dieser
Kassen  beiwohnen.

In  den  Provinzen  wird  es  den  Chefs  der  Provinzial-Kollegien  überlassen,
  wegen  Revision  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Spezialkassen,  ähnliche
Einrichtungen  dahin  zu  treffen,  daß  die  Revisionen  an  jedem  Orte
immer  an  demselben  Tage  und  zur  gleichen  Stunde  erfolge;  die  Art
und  Weise  bleibt  lediglich  ihnen,  jedoch  unter  ihrer  eigenen  Vertretung,
überlassen.

Eben  so  sollen  die  obersten  Verwaltungen  und  die  Chefs  der  Provinzial=Kollegien
  unter  gleicher  Verpflichtung  in  der  Wahl  der  Kassen-Kuratoren
  und  Renisoren  nicht  beschränkt  seyn;  sie  dürfen  jedoch  nicht  gestarten,
  daß  das  Kuratorium  der  Reihe  nach  geführt,  oder  mit  solchem  in
bestimmten  Zeiträumen  gewechselt  werde;  es  ist  vielmehr  nöthig,  die
zuverläßigsten,  im  Kassen=  und  Rechnungswesen  am  meisten  geübten
und  mit  den  Eigenheiten  der  ihnen  untergeordneten  Kassen  besonders
vertrauten  Räthe  dazu  zu  bestimmen  und  nur  in  dringenden  Fällen  mit
ihnen  zu  wechseln.

2)  In  Betreff  der  außergewöhnlichen,  namlich  derjenigen  Kassen-Revisionen,
die  außer  den  allmonatlichen  zu  unbestimmten  Zeiten  und  ohne  daß  die
Kassenbeamten  davon  unterrichtet  sind,  geschehen  müssen,  bestimme  Ich:

a)  daß  diesen  Revisionen  sämmtliche  Staatskassen  ohne  alle  Ausnahme

unterzogen,  und  daß  solche  bei  jeder  Kasse  jährlich  nach  Umständen
einige-,  wenigstens  aber  einmal  vorgenommen  werden  sollen.

b)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien,

  haben  sich  davon  zu  überzeugen:

daß  die  ertraordinairen  Kassen-Revisionen  wirklich,  und  daß  sie

auch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Art  und  von  solchen  Beamten
        <pb n="168" />
        —  160  —

ten  abgehalten  worden,  die  sich  als  sachkundige  und  zuverlaͤßige
Maͤnner  schon  bewaͤhrt  haben.
)  Die  obersten  Verwaltungsbehörden  und  die  Chefs  der  Provinzial-Kollegien
  bleiben  für  alle  die  Nachtheile  mit  verantwortlich,
die  durch  die  Unterlassung  der  außergewöhnlichen  Reoisionen  entstehen
  sollten.

Das  Staats-Ministerium  hat  diesen  Meinen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  auf  dessen  pünktliche  Befolgung
  zu  halten.

Berlin,  den  Loten  August  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staats-Ministerium.
        <pb n="169" />
        161
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  16  —

 

(No.  820.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  194ten  August  1823.,  wegen  Anwendung  der
Joll-Ordnung  vom  2sten  Mai  1818.,  bei  der  von  Gewerbetreibenden
in  den  Grenzbezirken  nicht  nachgewiesenen  Versteucrung.

*

Ich  besti  me  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  6ten  d.  M.,  daß  wenn
durch  die,  in  Folge  der  gesetzlichen  Vorschrift  im  §.  17.  der  Zollordnung  vom
26sten  Mai  1818.,  ertheilten  Anordnungen  von  Gewerbetreibenden  in  den  Grenzbezirken
  die  erfolgte  Versteuerung  oder  die  steuerfreie  Abstammung  von  Gegenständen
  nachgewiesen  werden  soll,  dies  aber  in  der  angeordneten  Art  nicht  geschieht,
für  diejenigen  Quantita#en,  bei  denen  letzteres  der  Fall  ist,  die  allgemeinen  Strafbestimmungen
  des  F.  III.  und  der  folgenden  G.  der  Zollordnung  gelten  sollen.
Wenn  aber  aus  der  Nichtbefolgung  der  ertheilten  Vorschriften  nur  ein  Verseben
in  der  Form  folge,  so  ist  eine  ertraordinaire  Strafe,  nach  der  Bestimmung  im
C.  123.  der  Zollordnung,  in  Amvendung  zu  bringen.  Hiernach  haben  die  Behörden
  in  vorkommenden  Fällen  zu  verfahren.

Berlin,  den  1o#ten  August  1823.

n  Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Klewiz.

 

No.  824.)  Allerhöchsic  Kabineksorder  vom  4ten  September  1823.,  wegen  eines  Präklusions-Termins
  zur  Einreichung  der  Schuld-Atteste  über  Lieferungs-Forderungen
  aus  der  französkschen  Militair-Verpflegungs-Periode,  vom  üsten
März  1842.

GS

J  autorisire  Sie  auf  Ihren  Bericht  vom  23  sten  v.  M.  zur  Einreichung  der  noch

unberichtigten,  von  den  betreffenden  Provinzial-Verpflegungs-Behörden  ausgestellten

  Schuld-Attesie,  über  Lieferungs-Forderungen  aus  der  französischen  Militair-Verpflegungs-Periode,

  vom  usten  Märg  1812.  bis  zum  1sten  März  1813.,

einen  allgemeinen  Präklusiv-Termin  anzuberaumen,  den  Ich  hiermit  auf  den
Jabrgang  1827.  Dd  lsten

(Ausgegeben  zu  erlin  den  7ten  Oktober  1823.)
        <pb n="170" />
        —  162  —

ZIsten  Dezember  d.  J.  festsetzen  will,  und  sollen  alle  bis  dahin  nicht  angemeldete
wenn  gleich  früher  bekannte  Ansprüche  aus  solchen  Schuld-Attesten,  als  erloschen
  betrachtet  werden.

Berlin,  den  Aten  September  1823.

Friedrich  Withelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Klewiz.

 

(No.  822.)
Tar  if,
nach  welchem  das  Föhrgeld  für  vas  Uebersetzen  über  die  Warebe  von  Louisenhain
nach  Staroleka  erhoben  werden  soll.  Vom  181en  September  1823.

c  eine  Person,  und  was  diese  als  Last  tragen  kann  .  Sechs  Pennige.
Fur  ein  Perd,  Ochse  oder  Kuh,edoch  ohne  Reiter  oder  Führer.  Ein  Silbergroschen.
Für  ein  Schwen  .  .  .  .  Sechs  Pfennige.
Fuͤr  ein  Kalb,  Hammel,  Schaaf,  Lamm  oder  Ferkel......  Drei  Pfennige.

Bei  großem  Wasser,  Eisgang  oder  Sturm  wird  der  doppelte  Satz  bezahlt;
bei  ganz  großem  Wasser  oder  sehr  starkem  Eisgang,  wo  Gefahr  vorhanden  ist,
finden  die  vorstehenden  Saͤtze  keine  Anwendung.

Verlangt  eine  Person  mit  ihrem  Pferde,  Rindvieh  oder  Wagen  uͤbergesetzt
zu  werden,  so  muß  dies  sogleich  geschehen,  alsdann  wird  aber  der  doppelte
Satz  bezahlt.

Sobald  zwei  Personen  oder  zwei  Pferde  zur  Faͤhre  kommen,  muß  gleich
übergefahren  werden,  und  ist  der  Fährmann  für  jeden  muthwilligen  Aufenthalt,
oder  für  jede  Uebertretung  vorsiehender  Bestimmung,  verantworllch.

Ausnahmen:

1)  Für  den  durch  Menschen,  PMerde  oder  Ochsen  gezogenen  Wagen  wird  nicht
besonders  bezahlt.

2)  Die  auf  Kommando  geschickten  Offiziere  und  Gemeinen,  auch  Ordonnanzen,
so  wie  die  zur  Uebung  gehenden  Landwehrmänner  werden  frei  übergefahren.

3)  Feuerlbschfuhren  und  dazu  gehörige  Leute  werden  frei  übergesetzt.

4)  Bei.  Strafe  von  Einem  Thaler  sür  jeden  zu  viel  erhobenen  Groschen,
dürfen  die  vorliehenden  Bedingungen  nicht  übertreten  werden.

Gegeben  Berlin,  den  181en  September  1823.

#  S)  Friedrich  Wilhelm.

von  Buͤlow.

 

(No.  823.)
        <pb n="171" />
        Mo.  823.)
rief,
nach  welchem  das  Faͤhrgelb  fuͤr  das  Uebers-  uͤber  den  Skirwithstrom  bei
Skirwith  erhoben  werden  soll.  Vom  18ten  September  1823.
1)  Dir  eine  zweispaͤnnige  Fuhre,  mit  oder  ohne  Ladung  wei  Silbergroschen.

2)  Für  ein  Pferd  und  Reiter,  mit  oder  ohne  Gepäck  in  Silbergroschen.
3)  Für  eine  Person  und  was  diese  als  Last  tragen  kann.  Pier  Pfennige.
4)  Far  ein  Stück  Rindvieh,  incl.  Treiber  .  ..  Ein  Silbergroschen:
5)  Für  ein  Kalb,  Schwein,  Hammel,  Schaaf,  Lamm

oder  Ferkel,  incl.  des  Treiberrss  Vier  Pfennige.

Bei  hohem  Wasserstande  im  Frühjahr,  längstens  aber  vierzehn  Tage  nach
dem  Eisgange,  ist  der  Fährpächter,  der  mehreren  Mühe  und  des  schwierigen  Ueberfahrens
  wegen,  befugt,  das  Doppelte  der  oben  verzeichneten  Sätze  zu  erheben.

Ausnahmennt:.

1)  Die  auf  Kommando  geschickten  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeinen,  auch
Ordonnanzen,  so  wie  die  zur  Uebung.  gehenden  Landwehrmänner,  werden  frei
übergefahren.  Imgleichen  sind  die  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten,  auch
mit  Freipässen  reisenden  Königlichen  Offizianten,  von  Erlegung  des  Fährgeldes
  befreit.

2)  Sind  davon  befreit:  der  Königliche  Vorspann,  die  Fuhren  zum  Transport
der  Materialien  zu  Königlichen  Bauten,  zum  Transport  des  Deputat-Brennholzes
  für  sämmtliche  Königliche  Offizianten,  und  zum  Transpo#t  der  Lebensmittel
  und  Fourage  für  das  Militair.

3)  Wenn  Eisbahn  ist,  wird  von  allen  vorbenannten  Sätzen  die  Hälfte  in  dem
Falle  bezahlt,  wenn  der  Fähnmann  Straße  gegossen  hat,  und  die  Uebergehenden
  auf  Verlangen  begleitet  werden,  oder  die  gegossene  Straße  gebrauchen.
  Findet  das  eine  oder  das  andere  nicht  Statt,  so  darf  auch  Ueberfahrrsgeld
  nicht  erhoben  werden.

4)  Errraposten  bezahlen  das  Fährgeld  nach  den  geordneten  Sützen,  erstere  auch
zugleich  für  die  Rückkehr  der  Exrtrapostpferde.

5)  Alle  ordinairen  fahrenden  und  reitenden  Posten  gehen  frei.

6)  Bei  jedem  Uebertretungsfall  gegen  diese  Festsetzung  verfällt  der  Fährpchter.
in  eine  unerläßliche  Strafe  von  Zwanzig  Thalern.“

Gegeben  Berlin,  den  18ten.  September  1823
(I.  S.).  Friebeich  Wilhelm.

von.  Bülow.

 

#  824.))  Bekanntmachung  vom  26st6en  September  1823.,  wegen  Stempelpflichtigkeit
der  sogenannten  Dispositionsscheine.
"bn  Allerhöchster  Kabinersorder  vom  aten  d.  M.  haben  des  Königs  Majestat
  zu  bestimmen  geruht,  daß  die  sogenannten  Disposstionsscheine  der  Bankiers
un
        <pb n="172" />
        —  164  —

und  Kaufleute  in  Hinsicht  auf  die  Stempelpflichtigkeit  wie  Schuldscheine  betrachtet
  und  nach  den  Bestimmungen  des  Stempeltarifs  unter  diesem  Artikel  behandelt
  werden  sollen.
Berlin,  den  26sten  September  1823.
Der  Finanzminister.
v.  Klewiz.

 

(o.  825.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  27  sten  September  1823.,  wegen  Anstellung
zweier  Departements-Aktoren  und  resp.  eines  Präklusions  -Termins  rücksichtlich
  der  Kriegesschulden-Forderungen  aus  der  Zeit  des  Herzogthums
Warschau  an  die  Departements  Posen  und  Bromberg.

A.  Ihren  Bericht  vom  aten  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  beiden  vormaligen

  Präsidenten  der  Departememalräthe  von  Radonsky  und  von  Dziatowsky

  als  Aktoren,  der  erstere  für  das  Posensche,  der  zweite  für  das  Brombergsche
  Departement  bestätigt  werden,  indem  Ich  denselben  die  Befugniß
beilege,  sich,  jeder  für  sein  Departement  und  Namens  desselben,  mit  voller

Rechtsgültigkeit  über  diejenigen  Forderungen  zu  erklären,  welche  aus  der  Zeit.

des  Herzogkhums  Warschau  auf  die  mit  den  Departemental-Behörden  abgeschlossenen

  Kontrakte  oder  auf  Leistungen  begründet  werden,  welche  von  den

Departemental-Behörden  entweder  unter  ausdrücklicher  Zusicherung  der  Vergütung,

  oder  doch  unter  beslimmter  gesetzlicher  Verpflichtung  dazu  gefordert

worden  sind.  Uebrr  alle  andere  in  Hinsicht  ihres  Rechtstickels  zweifelhaften

Forderungen,  muß  die  Entschließung  bis  nach  Organisation  der  Provinzial-Stände,

  vorbehalten  bleiben.

Damit  aber  die  erstgedachten  Forderungen  aus  Kontrakten  und  Requiitionen
  bald  mit  Sicherheit  übersehen  werden  mögen,  besti  me  Ich,  daß
alle  bis  jetzt  noch  nicht  von  den  Regierungen  als  völlig  liquid  ausdrücklich
anerkannten  Ansprüche  dieser  Art,  ohne  Unterschied,  ob  sie  bereits  bei  irgend
einer  Behörde  angemeldet  worden  sind  oder  nicht,  bis  zum  Isten  Jannar  1824.
bei  der  betreffenden  Departemems-Regierung  angemeldet  werden,  alle  nicht
angemeldeten  aber,  ohne  Ausnahme,  nach  Ablauf  des  festgesetzten  Termins
erloschen  sepn  sollen.

Die  Anmeldung  kann  zwar  vorerst  auch  ohne  Beldge  erfolgen.  Die
Regierungen  haben  aber  demnächst  die  Interessenten  zur  Beibringung  derselben
  aufzufordern  und  die  Sachen  in  Gemaͤßheit  der  Rabinetsorder  vom  27sten
Oktober  1820.  zu  instruiren  und  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Berlin,  den  27sten  September  1823.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatsministier  von  Schuckmann.
        <pb n="173" />
        165

Gesetz-Sammlunsg

fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  17.  —

 

(No.  826.)  Allerhoͤchste  Deklaration  des  Edikts  vom  27  sten  Oltober  1810.,  wegen  Zurückzahlung
  der  Forderungen  an  den  Staat,  welche  nicht  als  Anleihe  zu
betrachten  sind.  D.  d.  den  9ten  August  1823.

V

Ich  nehme  keinen  Anstand,  auf  den  Bericht  des  Staatsminisierii  vom  vten  Juni
d.  J.,  über  die  Bezahlung  der  in  dem  Finanz-Edikt  vom  27  sten  Oktober  1810.
No.  4.  Litt.  a.  bemerkten  Forderungen  an  den  Staat,  zu  erklären:  daß  es  bei
Vollziehung  dieser  Verordnung  nicht  Meine  Absicht  war,  die  Forderungen  solcher
Art  günstiger  behandeln  zu  lassen,  als  diejenigen,  welche  aus  einem  den  Staats-Kassen
  gemachten  baaren  Darlehn  entsprungen  sind.  Ich  finde  dem  Sinne  des
Gesetzes  das  bisher  statt  gehabte  Verfahren,  wonach  dergleichen  Forderungen  in
solchen  Mitteln,  wie  sie  der  Zustand  der  Kassen  darbot,  und  in  der  Regel  in
Staatsschuldscheinen  nach  deren  Nominalwerth,  getilgt  wurden,  ganz  angemessen,
  und  ertheile  demselben  auch  für  die  fernere  Verwaltung  Meine  Genehmigung,
  will  jedoch  gestatten,  daß  bei  Berichtigung  der  schon  vor  dem  Isten  Januar
  1820.  angemeldeten,  und  noch  nicht  berichtigten  Forderungen  dieser  Art,
die  Zinsen  der  auszureichenden  Staatsschuldscheine,  vom  Isten  Januar  1820.  mit
vergütigt  werden.

Berlin,  den  oten  August  1823.

Friedrich  Wilhelm,

An
das  Staatsministerium.

 

Jabrgang  1823.  Ee  (No.  827.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Nobember  1823.)
        <pb n="174" />
        —  166  —

(NNo.  827.)  Allerhächste  Kabinetsorder  vom  Zten  Oktober  1823.,  wegen  der  dem  Ober-Landesgericht
  zu  Glogau  erkheilten  Befugniß  zu  der  mit  präaklufivischer
Frist  zu  erlassenden  Bekanntmachung  von  Hppothekentabellen  der  Güter  in
der  Oberlausitz.

A#%  Ihren  Bericht  vom  zosten  September  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  daß,
wie  solches  schon  durch  Meine  Order  vom  Iä#ten  Juni  d.  J.  in  Bezug  auf  die  unter
  der  Jurisdiktion  des  Ober-Landesgerichts  zu  Naumburg  belegenen  Güter  geschehen
  ist,  auch  dem  Ober-Landesgericht  zu  Glogau  gestattet  seyn  soll,  von  Zeit
zu  Zeit  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  den  Interessenten  diejenigen  Güter  der
Oberlausitz  namhaft  zu  machen,  von  welchen  die  Tabellen  fertig  geworden,  und
sie  aufzufordern,  während  eines,  jedesmal  auf  zwei  Monat  zu  besiimmenden  Zeitraums
  dieselben  einzusehen,  unter  der  Warnung,  daß  nach  Ablauf  dieses  Termins
  keine  Erinnerungen  mehr  angebracht  werden  können.
Sie  haben  hiernach  das  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  Zten  Oklober  1823.
Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

(No.  828.)
        <pb n="175" />
        —  167  —

(No.  828.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  öten  Oktober  1823.,  daß  auch  die  pensionirten
oder  auf  Wartegeld  stehenden  Offiziere  bei  Schuldklagen  vom  Personal-Arrest
  nicht  befreit  bleiben  sollen.

A.-#  die,  zu  Meiner  Kenntnitg  gekommenen  Zweifel,  über  die  Anwendung  der
Kabinetsorder  vom  20sten  März  d.  J.,  wegen  des,  im  Wege  der  Erekution
stattfindenden  Personal-Arrests  pensionirter  oder  auf  Wartegeld  stehender  Zivil-Beamten,
  auf  pensionirke  und  auf  Wartegeld  stehende  Offiziere,  gebe  Ich  Ihnen
zur  weitern  Veranlassung  zu  erkennen,  daß,  da  die  bisherige  Befreiung  pensionirter
  oder  Wartegeld  beziehender  Offiziere  vom  Personal-Arrest,  nicht  auf  einem
ausdrücklichen  Gesetze,  sondern  blos  auf  einer  Analogie  der  früheren,  für  Zivil-Pensionaire
  und  Wartegelds  =  Empfänger  gültigen  Ausnahme  beruhet,  die  analoge
Anwendung  dieses,  durch  die  Kabinetsorder  vom  20sten  März  d.  J.  aufgehobenen
Ausnahmegesetzes,  künftig  wegfallen,  und  die  allgemeine  gesetzliche  Vorschrift
wieder  eintreten,  mithin  also  auch  die  Bestimmung  der  Kabinetsorder  vom
20sten  März  d.  J.  auf  pensionirte  und  auf  Warregeld  siehende  Offiziere  Anwendung
  finden  muß.

Berlin,  den  öten  Oktober  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  von  Kircheisen  und  von  Hake.

 

(No.  829)
        <pb n="176" />
        —  168  —

Mo.  829.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  24sten  Oltober  1823.,  daß  den  bannberechtigten
  Mühlenbesitzern  wegen  Aufhebung  des  Getränke-Zwangs  von  Seiten
des  Staats  eine  Entschädigung  nicht  geleistet  werden  soll.

D.  Mir  vorgelegte  Gutachten  des  Staatsraths  über  das  Bedenken:  ob  den
bannberechtigten  Mühlenbesitzern  auch  für  solchen  Verlust,  den  sie  durch  Aufhebung
des  Getränkezwangs  erlicten  haben,  eine  Entschädigung  von  Seiten  des  Staats
zu  leisten  sey?  habe  Ich  dahin  bestätiget:  daß  die  Mühlenbesitzer  für  diesen  Theil
ihres  Verlusis  eine  Entschädigung  vom  Staate  nicht  fordern  können,  weil  der  Gewinn,
  den  der  Müller  durch  den  Getränkezwang  mittelst  der  größern  Konsumtion
der  Brauereien  und  Brennereien  bezog,  nur  zufällig  war,  und  das  Bannrecht
des  Getränkezwanges  mit  dem  ihm  überwiesenen  Bannrechte  des  Mahlzwanges
in  keiner  innern  Verbindung  stand,  weshalb  der  Inhaber  des  Getränkezwanges
dieses  Recht,  ohne  Widerspruch  von  Seiten  des  Müllers,  aufzugeben  und  eben
hierdurch,  mittelst  der  vermehrten  Einfuhr  fremder  Getränke  in  den  bisherigen
Bannbezirk  des  Müllers,  den  Gewinn  desselben  zu  vermindern  oder  ihm  solchen
gänzlich  zu  entziehen,  unstreitig  befugt  war,  woraus  von  selbst  folgt,  Theils,
daß  der  Staat  den  Getränkezwang  allgemein  aufheben  konnte,  ohne  sich  dadurch
dem  Mulller  zu  einer  Entschädigung  zu  verpflichten,  Theils,  daß  der  Verlust,  den
die  Erbpachtmüller  durch  die  Aufhebung  des  Getränkezwanges  erleiden,  nicht  zu
den  Gegenständen  gehört,  worüber  das  Gesetz  vom  28sten  Okcober  1810.  verfügt,
  indem  es  §.  2.  den  Regreß  gegen  den  Erbverpächter  ausschließt.  Ob  der
Erbpachtmüller  einen  solchen  Regreß  geltend  machen  könne,  ist  daher,  unabhängig
von  der  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  28sten  Oktober  1810.  F.  2.,  lediglich  nach
den  Bestimmungen  des  Landrechts  G.  207.  u.  f.  Tit.  XXI.  P.  I.  und  dem  Inhalte
  des  Erbpachtvertrages  zu  beurtheilen.  Das  Staatsministerium  hat  hiernach
  weiter  zu  verfügen  und  diese  Entscheidung  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  24ften  Oklober  1823.
Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staatsministerim
        <pb n="177" />
        169  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

SNo.  168.—

 

 

(o.  830.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Kdnige  von  Preußen  und  Seiner
Kdniglichen  Hobeit  dem  Großherzoge  zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach,
wegen  der  Verbrauchsteuern,  welche  an  der  äugern  Grenze  des  Kbniglich-Preußischen
  Gebiets  von  dem  PVerkehre  der  darin  eingeschlossenen
souverainen  Großherzoglichen  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben
erhoben  werden.  Vom  27  sten  Juni  und  ratifizirt  am  15ten  August  1823.

D.  die  Gefalle,  welche  dem  Königlich  -Preußischen  Gesetze  vom  206sten  Mai

1818.  gemäß,  auf  den  äußern  Grenzen  des  Preußischen  Staats  erhoben  werden,

auch  mehrere  in  demselben  eingeschlossene  souveraine  Besitzungen  deutscher  Bundesstaaten,

  namentlich  auch  die  souverainen  Großherzoglich  =  Sachsen-Weimarschen
  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  treffen,  Seine  Majestät  der  König  von

Preußen  aber  geneigt  sind,  dasjenige  Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in

Folge  dieses  besondern  Verhältnisses  zufließt,  den  landesherrlichen  Kassen  gedachter

  Staaten  für  den  Fall  überweisen  zu  lassen,  daß  eine  gemeinschaftliche,  billige

Uebereinkunft  deshalb  getroffen  werden  könnte;  so  haben  Seine  Königliche  Hoheit

der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  Sich  zu  einer  solchen  für

Ihre  ebengedachten  Aemter,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,

bereit  erklärk,  und  es  ist  hierauf  durch  die  von  Seiten  beider  Theile  ernannten

Bevollmächtigten,  nämlich:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  durch  den
Geheimen  Legationsrath  von  Bülow  2c.,  von  Seiten  Seiner
Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  zu  Sachsen-Weimar  und
Eisenach,  durch  Ihren  Geschäftsrräger  am  Kniglich-Preußischen
Hofe,  Herrn  von  Cruickshank  2c.

nachstehender  Vertrag,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung,

  abgeschlossen  worden.

Artikel  1.

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großberzog  von  Sachsen-Weimar  wollen  in  den,  zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen
  Gefälle  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen
nothwendigen,  Maaßregeln  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unrerstützen,  und
daher  namenklich  auch  gestatten,  daß  die  Königlich  -Preußischen  Zoll=  und  Großherzoglich
  =  Sachsischen  Impostbeamten  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben,

Jabrgang  1823.  Ff  die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  gren  Dezember  1823.)
        <pb n="178" />
        die  Spur  begangener  Unterschleife  in  die  gegenseitigen,  innerhalb  der  Zoll-Linie
an  den  aͤußern  Grenzen  des  Preußischen  Staats,  gelegenen  Gebiete  verfolgen,
und,  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten,  sich  des  Thatbestandes  versichern.

Wenn  auch  zu  dessem=  Festsiellung  oder  zur  Sicherung  der  Gefälle  und
Strafen,  Wisirationen,  Beschlagnahme  und  Vorkehrungen  von  den  Zoll=  oder
Imposibeamten  des  einem  oder  des  andern  kontrahmenden  Theils,  bei  den  Landesoder
  Ortsbehörden  in  Antrag  gebracht  werden,  sollen  diese,  nachdem  sie  sich  von
dor  Zulässigkeit,  den  Umsianden  nach,  überzeugt  haben,  solche  alsbald  willig
und  zweckmäßig  veranstalten.  Seine  Konigliche  Hoheit  wollen  auch  in  Ihrem
Lande  verordnen  und  darauf  halten  lassen:

I)  daß  alle  Einwohner  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben,  oder  andere
sich  in  denselben  aufhaltenden  Personen,  welche  Waaren,  unterschleiflich
über  die  äußere  Preußische  Grenze  eingeführt  haben,  oder  welche  somt
Handlungen  begehen,  welche  gegen  das  Preußische  Steuergesetz  und  Ordnung
  vom  26sten  Mai  1818.  und  die  darauf  sich  beziehenden  gesetzlichen
Deklarationen  laufen,  welche  durch  die  Gesetzsammlung  entweder  schon
bekannt  gemacht  worden  sind,  oder  durch  selbe  noch  in  Zukunft  werden
bekannt  gemacht  werden,  nach  der  Strenge  dieser  Gesetze,  deren  Kenntniß
  bei  ihnen  vorausgesetzt  wird,  auch  von  den  Weimarschen  Gerichten,
wenn  von  diesen  die  Untersuchung  und  Ueberführung  erfolgt,  bestraft  werden
  sollen;

2)  daß  diejenigen,  welche  innerhalb  der  Grenzen  der  beiden  mehr  erwähnten
Aemter  Handlungen  begehen,  durch  welche  eine  Kontrebande  mit  Salz
und  Spielkarten,  oder  eine  Oefrande  mit  andern  Waaren,  welche  einer
anch  von  Preußischen  Unterthanen  innerhalb  der  Grenzen  des  Preußischen
Staaks  zu  erhebenden  Verbrauchsteuer  unterworfen  sind,  geschieht  oder
befördert  wird,  mindesiens  um  den  doppelten  Betrag  des  dadurch  gesuchten
  Vortheils,  insofern  aber  die  Großherzoglichen  Gesetze  die  Defraudation
  des  Imposics  mit  härteren  Strafen  abnden,  nach  solchen  bestraft
werden.  Es  soll  jsener  Vortheil  mindestens  dem  Betrage  der  Abgabe
gleich  geachtet  werden,  womit  die  Waare  un  Preußischen  belege  ist.  Bei
dem  Salze  wird  als  Abgabe  der  Preis  angesehen  werden,  zu  welchem  in
den  Niederlagen  oder  Factoreien  der  nächsten  Königlichen  Saline,  das
Salz  zum  inländischen  Gebrauch  an  Preußische  Unterthanen  verkauft  wird.

Dagegen  sichern  Seine  Majesiät  der  König  Seiner  Koniglichen  Hoheit
dem  Großberzoge  für  die  beiden  mehrgedachten  Aemter  volle  Erwiederung  der
in  gegenwartigem  Artibel  sul!  1.  und  2.  gemachten  Zugestehungen  in  ähnlichen
Fällen,  B.  bei  Defrandation  des  Weimarschen  Impostes,  zu.

Artikel  2.

Seine  Majestärt  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseitig

den
        <pb n="179" />
        den  völlig  freien  und  umgesiörten  Verkehr  zwischen  den  innerhalb  der  Zoll-Linic
an  den  Außern  Grenzen  des  Preußischen  Staats  belegenen  Königlich-Preußischen
  und  Greßherzoglich  -Sächufchen  Landen  dergestalr,  daß  die  von  den  beiburseitigen
  Unterkhanen  innerhalb  des  gedachten  Besirks  zu  verführenden  Waaren
  und  Erzeugnisse  aller  Arr,  überall  den  eigenen  mländischen  vo#lig  gleich  behandelt
  werden  sollen.

Mithin  werden  auch  solche  inländische  Erzeugnisse,  welche  in  den  Königlich-Preußischen
  Landen  oder  den  Großherzoglichen  Acemtern  Allsicht  und  Oldisleben
  mit  besondern  Verbrauchsicuern  zur  Zeit  belegt  sind,  oder  künftig  belegt
werden  mochten,  vom  Einen  dieser  beiden  Gebiete  in  das  andere  in  sofern
von  jeder  Abgabe  und  sonstigen  Hinderniß  frei  übertreten,  als  in  beiden  Ländern
dem  Landesherrn  gleiche  Abgaben  daron  entrichter  werden.

Arrikel  3.

Do  jedoch  ein  völlig  freier  Verkehr  zwischen  den  Preugischen  und  Sachsen-Weimarschen
  Landen,  wie  er  im  vorstehenden  Artikel  beabsichtigt  wird,  nur
dann  moglich  ist,  wenn  eine  völlige  Gleichheit  der  indirekten  Abgaben-Verfassung,
auch  in  Beziehung  auf  alle  inländischen  Erzeugnisse  statt  #mder;  so  wollen  Seine
Konzgliche  Hoheit  der  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  den  Zins
der  Branntweinbrenner  oder  die  Auflage  auf  den  Branntwein,  welcher  in  den
Acmtern  Allstedt  und  Oldisleben  erzeugt  wird##  vier  Wochen  nach  erfolgter  Auswechselung
  der  Ratistkarionen  gegenwartigen  Vertrags  dergestalt  erhöhen,  daß
solche  der  Preußischen  Abgabe  vom  inländischen  Branntwein  völlig  gleich  kömmr,
und  die  schon  besiehenden  Kontrollen  jederzeit  im  vollen  Maaße  wirksam  erhalten,
damit  die  Preußische  Regierung  nicht  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  werde:  einen
Grenzschutz  gegen  die  eben  erwaͤhnten  Aemter  wieder  anordnen  zu  muͤsen.

Bis  dahin,  daß  die  beabsichtigte  Gleichheit  der  Abgaben  erreicht  seyn
wird,  kann  von  solchen  Erzeugnissen,  die  in  beiden  Gebieten  nicht  einer  völlig
gleichen  Abgabe  unterworfen  sind,  sen  es  in  Folge  der  etwanigen  Verschiedenheit  der
gesetzlichen  Bestimmungen  oder  der  mangelhaften  Erhebung  und  Kontrolle  in  dem
Gebiete  welches  den  hoͤheren  Steuersatz  hat,  das  Fehlende  nach  erhoben  werden.

In  Rücksicht  auf  das  obige  Versprechen  Seiner  Koͤniglichen  Hoheit  und
in  Erwägung,  daß  Wein=  und  Tabacksbau  in  den  Großherzoglichen  Aemtern
Allsiedt  und  Oldisleben  nicht  getrieben  wird,  das  Bier  aber  daselbsi  mit  einer  solchen
  Abgabe  belegt  ist,  daß  das  Verführen  desselben  in  das  Preußlsche  Gebict  zur
Zeit  keiner  besondern  Beachwung  bedarf,  wollen  Seine  Majestär  der  Kenig  von
Preußen,  die  Kosien  der  Erhebung  der  Gefälle  an  den  dußern  Granzen  des  Ju-=Pischen
  Staates,  allein  tragen,  und  Seiner  söniglichen  Hoheir  keine  Berwallungekosien
  in  Abzug  bringen  lassen.

"  Artikel  1.

Seine  Königliche  Hoheir  der  Großherzog  behalten  Sich  jedoch  vor,  für  den

in  den  Aemtern  Allsicdt  und  Oldisleben  erzeugken  Bralnwein,  wilcher  nach  dem
f  2  nicht
        <pb n="180" />
        —  172  —

nicht  Preußischen  Auslande  bestimmt  ist,  eine  Ihnen  beliebi  Ftruer  Berzürzung
zu  bewilligen;  die  Königlich-Preußische  Regierung  wird  der  Durchfuhr  solchen  dur
das  Preußische  Gebiet  nach  dem  Auslande  gehenden,  mit  einer  Steuer-Vergütung
begünstigten,  Branntweins  kein  Hinderniß  in  den  Weg  legen  und  von  demselben
weder  beim  Eingange,  Durchgange  noch  Ausgange  irgend  eine  Abgabe  erheben,
unter  der  Bedingung:

I)  daß  der  Branntwein  nicht  unter  40  Grade  Alkohol-Stärke,  nach  dem  Alkoholometer
  von  Tralles,  habe,  und  das  auszuführende  Quantum  mindestens
sedesmal  ein  Eymer  sey;

2)  daß  die  betreffende  Großherzogliche  Behörde  dem  Exportanten  vierteljährig
einen  Zusage=  oder  Bewilligungsschein  zur  Ausfuhr  ertheile,  und  dieser  oder
beglaubigte  Abschrift  desselben  jeden  Transport  begleite;

3)  daß  die  betreffende  Großherzogliche  Behörde  die  deklarirte  Zahl  und  den  Inhalt
  der  zur  Ausfuhr  bestimmten  Gebinde  nebst  Alkohol-Stärke  auf  dem  Zusage-Schein
  vermerke,  auf  Spund  und  Zapfen  jedes  Gebindes  Siegel  lege,  und
die  Richtung  des  Transports  nach  einem  Königlichen  Grenz-Zollamte  bestimme.

Da  beiden  Regierungen  ebenmäßig  daran  gelegen  ist,  daß  mit  dem  unter
Steuervergütung  nach  dem  Auslande  gehenden  Brannrwein  kein  Unterschleif  getrieben
  werde;  so  wird  die  Königlich-Preußische  ihre  Grenz-Zollämter  anweisen,
nach  Visirung  der  Gebinde  und  Untersuchung  der  Stärke  des  Branntweins  die
Ergebnisse  auf  den  Eroyherzoglichen  Zusagescheinen  ganz  speziell  zu  vermerken,
letztere  aber  sodann  unverweilt  an  die  Großhergogliche  Ausstellungsbehörde  zurückzusenden,
  die  Großherzogliche  Regierung  wird  dagegen  die  Stenervergütung  nicht
eher  und  nur  in  sofern  gewähren,  als  die  Ergebnisse  des  Ausgangs  mit  dem  Inhalte
  gedachter  Zusagescheine  übereinstimmen.

Artikel  0

In  Rücksicht  auf  die  in  den  Artikeln  I.  2.  und  3.  getroffene  gegenseilige
Vereinbarung  versprechen  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  dasjenige
Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  des  im  Eingange  dieses  Bertrages
bezeichneten  besondern  Verhältnisses  zufließen  dürfte,  den  landesherrlichen  Kassen
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  überweisen  zu  lassen.

Da  aber  nach  den  Bestimmungen  des  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-Gesetzes
vom  26sten  Mai  18198.  die  Gefälle  auf  den  dußern  Grenzen  des  Preußischen  Staates
erhoben  werden,  und  deshalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wieviel  die  Großherzoglichen
Unterthanen  in  den  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben  davon  für  die  aus  dem  Auslande
  zu  beziehenden  Waaren  enrrichret  haben  dürften;  so  wollen  Seine  Majestat
der  König,  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  einen  Antheil  an  der
Totalsumme  eben  erwähnter  Gefälle  nach  folgenden  Grundsätzen  gewähren.

Dieser  Antheil  wird  von  drei  zu  vres  Jaten,  und  zwar  allemal  für  drei  Jahre
zum  Voraus,  das  Nächstemal  aber  zu  Anfang  des  Jahres  1825.  festgesetzt,  und
in  solchem  Umfange  gewährt  werden,  daß  er  sich  zum  jedesmaligen  letzt  dreijährigen
  Ertrag  des  Einkommens  an  Verbrauchsteuern  bei  den  Königlichen  Zoll=  und
Steuer-Aemtern  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staats  verhalte,
  wie  die  Bevölkerung  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  jener  des,  in
den  Jollverband  aufgenommenen,  Theils  der  eben  erwähnten  sieben  Provinzen.
Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeiten  der  Sonderung  der  Zollgefälle  von  det

Ver-
        <pb n="181" />
        Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungsrolle
unter  den  Eingangs-Abgaben  mit  begriffen  ist,  angenommen,  daß  die  Verbrauchsteuer
  :  des  Einkommens  an  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben  zusommengenommen
  betrage.  Da  ein  Theil  der  Jollgefälle  in  Golde  bezahlt  wird,  so  wird
der  Ancheil  Seiner  Königlichen  Hoheit  an  demselben,  auch  nach  den  nämlichen
eben  angeführten  Grundsätzen  gewährt  werden.

Auf  den  Grund  dieser  Bestimmungen  und  der  im  Artikel  3.  gekroffenen  Vereinbarung
  wegen  Erlassung  der  Erhebungskosten,  ist  der  Antheil  an  dem  Steuer-Einkommen,
  welchen  Seine  Königliche  Hoheit  bis  zum  Zusten  Dtember!  824.  zu
erheben  haben,  auf  eine  Summe  von  qo##  Thalern  Preußisches  Courant  für  das
Jahr  festgesetzt,  welche  in  gleichen  Quartal-Raten  von  loco  Rthlr.  Pr.  Courant
in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  Dezember  bei  der  Königlichen  Reierungs-Hauptkasse

  zu  Merseburg,  zur  Verfügung  Seiner  Kniglichen  Hoheit
ereit  egen  soll.

Die  bei  dem  Abschluß  dieses  Vertrages  fällige,  vom  Isten  Jannar  d.  J.  an
laufende  Zahlung  wird  innerhalb  vier  Wochen,  nach  erfolgter  Genehmigung  desselben,
  durch  die  Regierungs-Hauptkasse  zu  Merseburg  geleistet.

Artikel  6.

Von  den  Waaren,  welche  mit  Großherzoglichen  Hofmarschallam's-Attesten
für  die  Hofhaltung  Seiner  Königlichen  Hoheit  eingehen,  werden  die  Gefälle,  so
weit  es  durch  die  gedachten  Atteste  verlangt  wird,  nicht  beim  Eingange  erhoben,
sondern  blos  notirt,  und  bei  der  nächsten  QOnarcalhebung  des  Antheils  Seiner  Königlichen
  Hoheit  an  den  Gesammteinkünften  statt  baaren  Geldes  in  Zahlung  angerechnet
  werden.  Artitel

rtikel  7.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  versprechen  dem  Großherzoglich=Sachsischen
  Amte  Allstedt  das  zu  seinem  Bedarfe  nöthige,  bisher  aus  der  Saline
u  Artern  bezogene  Salz,  auch  fernerhin  aus  derselben,  und  zwar  für  den  niedrigsen
  Verkaufspreis,  um  welchen  Königliches  Salz  unmittelbar  an  nicht  Kbngliche
Unterthanen  jetzt  verkauft  wird,  oder  für  die  Folge  verkauft  werden  dürfte,  verabfolgen
  zu  lassen.

In  Ermangelung  einer  genauen  Uebersicht  des  Bedarfs  des  Amts  Allstedt
wird  derselbe  zuvörderst  zu  150,000  Pfo.  für  das  Jahr  angenommen,  und  es  einer
Verständigung  der  betreffenden  beiderseitigen  Behbrden  vorbehalten,  ob  dieses  Salz=Quantum
  zu  erhöhen  seyn  dürfte  oder  vermindert  werden  könnte.

Der  Beziehung  des  dem  Amte  Oldisleben  nöthigen  Salzes  aus  der  Fürstlich-Schwarzburg-Rudolstädtschen
  Saline  zu  Frankenhausen,  wird  die  Preußische  Regierung
  keine  Hindernisse  in  den  Weg  legen;  da  jedoch  das  Salz  und  die  Spielkarten
  im  Preußischen  Gebiete  nicht  freien  Umlauf  haben,  sondern  nur  von  den  dazu
bestimmten  Anstalten  verkauft  werden  dürfen,  so  werden  in  Folge  dieser  Bestimmung
auch  Salz  und  Spielkarten,  welche  in  den  Großherzoglichen  Vanden  bereitet,  verfertiget
  oder  dahin  eingeführt  werden,  in  den  Königlichen  Staaten  nicht  freien  Umlauf
  haben  können,  sondern  daselbst  der  gleichen  Bestimmung  unterworfen  seyn.

Artikel

Die  Dauer  dieses  Verkrages  wird  auf  eilf  Jahre  und  zwar  vom  isten  Januar

d.  J.  an  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1833.  festgesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem
9
        <pb n="182" />
        —  174  —

Ablaufe  dieses  Verkrages  keine  Aufkuͤndigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,
so  ist  er  stillschweigend  als  auf  noch  zw  Jabre  weiter  verlaͤngert  anzusehen.
Artike  0.  «

Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  unverzuͤglich  zur  landesherrlichen  Ratifikation
vorgelegt,  und  nach  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  sofort  zur  Vollziehung
  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  mit  ihren
  Wappen  besiegelt  und  unterschrieben  worden.  Berlin,  den  27#ten  Juni  1823.

(I.  S.)  Heinr.  Ulrich  Wilh.  v.  Bülow.  (L.  S.)  Jacob  Ignaz  v.  Cruickshank.

Deieser  Vertrag  ist  am  15ten  August  d.  J.  von  Seiner  Majestät  dem  Könige
ratifizirt  und  die  Natifikations-Urkunden  sind  demnächst  am  20sten  September  zu
Berlin  ausgewechselt  worden.  Berlin,  den  20sten  November  1823.

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Bernstorff.

 

(No.  831.)  Allerhochste  Kabinctsorder  vom  #sten  Oktober  1823.,  wegen  Anwendung  des
Rayon-Gesetzes  vom  24-Ken  August  181.0.,  auf  sämmtliche  neu  erworbene
und  neu  anzulegende  Fesiungen.

A,  Ihren  Bericht  vom  2gsten  August  d.  J.  will  Ich  hiermit  festsetzen,  daß
die  Bestimmungen  des  Rayon-Gesetzes  vom  24sten  August  1814.  und  der
Deklarationen  desselben,  auch  auf  saͤmmtliche,  seitdem  neuerworbene  und  neuangelegte,
  so  wie  auf  alle  noch  ctwa  neuanzulegende  Festungen  der.  Moyarchie
Anwendung  finden,  und  insbesondere  bei  den  Festungen  am  Rhein,  die  strengern
  französischen  Rayon-Gesetze  nicht  mehr  Platz  greifen  sollen.

Berlin,  den  1sten  Oktober  1823.  ç  ·  «
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Staatominister  von  Kircheisen,  von  Schuckmann  und  von  Hake.

o.  832.)  Allerhöchste  Kabinetserder  vom  12ten  Nevember  182.3.,  wegen  eines  Präklusio=Termins
  zur  Anmeldung  der  an  den  Staat  habenden  Forderungen  aus
Wesiphälischen  Reichs-Obligationen,  Bordereaur,  Kassen-Quittungen
#r  und  zinslosen  Kassen-Scheinen.,
In  Gemäßheit  Meiner  Order  vom  2sten  Junius  1813.,  sind  diejenigen  Westphälischen
  Rceichs=  Obligationen,  Bordereanr,  Kassen:  Quitlungen  und  zinslosen
Scheine,  welche  aus  der  alten  Landeöschuld  —  vormals  Prenßischer,  und.  nach
Auflösung  des  Königreichs  Westphalenm  mit  Mcinen  Staaten  wirder  wereinter
Ländertheile  —  entstanden  sind,  einer  Betifkation  unterworfen  werden,  und  Ich
habe  festgesetzt:
a)  mittelst  Order  vom  Il##ten  April18102  —
daß  die  zur  Verifükation  nicht  ringehenden  präkludirt;
b)  mittelst  Order  vom  I7ten  Dezember  1521.  aber,

daß  die  verifizirten  in  Staatsschuldscheine  zngeschrieben  werden  sollen-"
  Um
        <pb n="183" />
        ½8  —
Um  diesen  Titel  der  Staatsschuld  zum  Abschluß  zu  bringen,  bestimme  Ich,
auf  don  Antrag  der  Hauptverwalcung  der  Staatsschulden:
J.

Daß  zur  Uinschreibung  der  erwähnten  durch  die  Verifikation  dazu  geeigneten
  Papiere  dieser  Art,  in  Staatsschuldscheine  ein  Präklustptermin  anzufetzen  ist,
und  will  es  nachgeben,  datz  bis  zum  Einrrikt  desselben  die  bisher  nicht  verifigirten
noch  nachträglich  zur  Verifikalion  und  demnächst  zur  Umschreibung  verstattet  werden.

IH

Die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hat  daher  das  Publikum  aufzufordern,
  bei  derselben  alle  noch  gegenwärtig  zirkulirenden  Westphälischen  Reichs-Obligationen,
  Berderegur,  Kassenquittungen  und  zinslosen  Scheine,  welche  aus
der  alten  Landesschuld,  vormals  Preußischer,  nach  Auflösung  des  Königreichs
Westphalen  mit  Meinen  Stnaten  wieder  vereinter  Ländertheile,  entstanden  sind,
gleichviel,  ob  sie  schon  veriffzirt  sind  oder  nichr;  innerhalb  drei  Monaten  einzureichen,
  unter  der  Verwarnung,  daß  mit  Einrritr  eines  danach  anzusetzenden  Termines,
  alle  Ansprüche  aus  den  bei  derselben  nicht  eingereichten  Papieren  dieser
Art  erloͤschen.

EII.

Diejenigen,  welche  aus  solchen  Papieren  einen  Anspruch  abteiten,  die  Dokumente
  jedoch  nicht  einreichen  können,  weil  sie  in  irgend  einer  Art  abhänden  gekommen
  sind,  müssen  ihre  Forderung  dennoch,  unter  Beifügung  aller  sonstigen
darüber  sprechenden  Papiere,  und  unker  genauer  Bezeichnung  des  fehlenden  Dokumems,
  vor  Eintrikt  des  Präklusiotermins  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  schriftlich  anzeigen,  wobei  es  nicht  darauf  ankommt,  ob  sie  den  Anspruch
früher  schon  irgendwo  angemeldet  haben  oder  nicht;  die.-  Aufforderung  soll  unter
der  Verwarnung  geschehen,  daß  mit  Eintritt  des  Präklusivtermins  alle  Ansprüche
aus  den  bis  dahin  nicht  angemeldeten  Papieren,  so  wie  auds  den  Bescheinigungen,
erlöschen,  welche  darüber  oder  über  die  frühern  Anmeldungen  ertheilt  worden  sind.

IV.

Der  Hauptvenvaltung  der  Staatsschulden  uͤbertrage  Ich  zur  Abkuͤrzung
des  Gesthaͤftsganges  die  noch  ruͤckstaͤndige  Verifikation  der,  zur  Umschreibung  in
Staatsschuldscheine  geeigneten  Westphaͤlischen  Papiore,  welche  mit  dem  Verifikationsattest
  noch  nicht  versehen  sind.  In  Ansehung  derjenigen  Papiere,  welche
durch  die  dazu  angeordnet  gewesenen  Kommissionen  bereits  verifizirt  sind,  bedarf
es  der  Veriflkation  durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  nicht  weiter.

Berlin,  den  12ten  November  1823.
Feiedrich  Wilheilm.
An  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  833.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  asten  November  1823.  wegen  Zensur  aller
D  militairischen  Druckschriften.

a  bisher  noch  keine  eigentliche  Zensur  der  militairischen  Schriften  Statt
efunden  hat;  so  finde  Ich  Mich  bewogen,  um  die  in.  der  neuern  Zeit  vorge
ommenen  Mißbraͤuche  abzustellen,  hiordurch  zu  bestimmen:  2

I)  Daß
        <pb n="184" />
        1)  Daß  künftig  nicht  allein  alle  militairischen  Werke  und  militaitischen  Journale,
  sondern  auch  alle,  in  andern  Schriften  vorkommenden,  auf  die  militairischen
  Verhaͤltnisse  Bezug  habenden  Stellen,  einer  besondern  Zensur
unterworfen  werden,  die  Ich  dem  Generalstaabe,  unter  der  oberen  Leitung
des  Chefs  desselben,  Generallieutenants  von  Müffling,  uͤbertrage.

2)  Zu  dem  Ende  trikt  zu  der,  in  jeder  Provinz  befindlichen,  unter  der  speiellen
  Leitung  des  Oberpräsidenten  stehenden  Zensurbehörde  ein  Generaltaabsoffizier,

  den  zu  ernennen  und  mit  einer  im  Einverstandniß  mit  dem
Kriegsminister  entworfenen  Instruktion  zu  versehen,  Ich  dem  Generallieutenant
  von  Müffling  überlassen  habe.

3)  Diesem  General-Staabsoffjzier  soll  der  Oberpräsident  alle  Schriften  vorgedachten
  Inhalts,  sie  mögen  im  In=  oder  Auslande  gedruckt  werden  sollen,
zur  Zenfur  vorlegen  lassen,  bevor  sie  das  Imprimatur  erhalten,  und  dazu
alle  Zensoren,  Verleger  und  Drucker  seiner  Provinz,  bei  Vermeidung  der
im  Zensu#x-Edikt  verordneten  Strafen,  anweisen.  6

4)  Wenn  dem  General-Staabsoffizier  bei  der  Zensur  eines  militairischen  Werks
Zweifel  aufstoßen,  die  er  durch  die  ihm  ertheilte  Instruktion  nicht  beseitigen
kann;  so  hat  er  sich  deshalb  an  den  Generallieutenant  von  Müffling  zu
wenden  und  gleichzeitig  dem  Ober-Präsidenten  von  der  eingetretenen  Verzégerung
  Nachricht  zu  geben.

5)  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß  der  Ober-Präsident  über  die  Zensur  des  General=
  Skaabs-Offisiers  Kla  e  zu  führen  hätte,  so  hat  sich  derselbe  zu  deren
Beseitigung  ebenfalls  zunächst  an  den  Generallieutenant  von  Müffling  zu
wenden,  der  in  Bezug  auf  die  Zensur  der  Schriften  militairischen  Inhalts  in
die  Stelle  des  Ober=  Kasu.-Kcllegiuns  treten  soll.

0)  Die  höchste  Behörde  in  allen  Zensur-Angelegenheiten  militairischer  Schriften
ist  nach  Analogie  des  Gesetzes  vom  18ten  Oktober  1810.  das  Kriegs-Ministerium,
  dem  der  Generallieutenant  von  Müffling  daher  alle  streitige
Angelegenheiten,  welche  derselbe  nicht  auf  eigene  Verantwortlichkeit  beseitigen
  zu  können  glaubt,  vortragen  wird.

7)  Wegen  der  Zensur  der  in  den  militairischen  Schriften  vorkommenden  Gegenstände
  anderer  Art,  finden  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  ihre  Anwendung.

8)  Die  Zensur  des  Milikair-Wochenblatts  bleibt  aber  von  den  Bestimmungen
sub  2.  bis  S.  ausgeschlossen,  und  will  Ich  dieselbe  einer  aus  drei  Staabsoffizieren
  des  großen  Generalstaabes  bestehenden  Kommission,  unter  der  oberen
Leitung  des  Ernerallieutenans  von  Müffling,  übertragen.  Ich  erkheile
dem  Staatsministerium  den  Auftrag,  diese  Bestimmungen  durch  die  sêß
sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen  zu  lassen,  und  die  Oberprasidenten
  hiernach  zu  instruiren;  dem  Generallieutenant  von  Müffling  habe
Ich  bereits  das  Nöthige  eröffnet.  Berlin,  den  2  ästen  November  1823.

Friedrich  Wilhelm.
An.
das  Staarsministeri
        <pb n="185" />
        —  177  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

—  No.  19.  —

 

 

(No.  834.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Durchlaucht
  dem  ältestreglerenden  Herzoge  zu  Anhalt-Bernburg,  wegen  der  Verbrauchssteuern,
welche  an  der  äußern  Grenze  des  Königlich-Preußischen  Gebiets  von  dem  Verkehre  des
darin  eingeschlossenen  souverainen  Herzoglichen  Amtes  Mühllingen  erhoben  werden.

O#  Vom  10ten  Oktober  und  ratifizirt  am  2ten  November  1823.

Wa  die  Gefälle,  welche  dem  Königlich-Preußischen  Gesetze  vom  26sten  Mai  1818.
gemäh,  auf  den  dußern  Grenzen  des  Staates  erhoben  werden,  auch  mehrere  in
emselben  eingeschlossene  souveraine  Besitzungen  deutscher  Bundesstaaten  creffen,
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  aber  geneigt  sind,  dasjenige  Einkommen,
welches  Ihren  Kassen  in  H#  e  dieses  besondern  Verhältnisses  zufließt,  den  landesherrlichen
  Kassen  gedachter  taaten  für  den  Fall  überweisen  zu  lassen,  daß  eine
Emeinschastliche  illige  Uebereinkunft  deshalb  getroffen  werden  könnte;  so  haben
eine  ältestregierende  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  Sich  zu  einer
solchen  Uebereinkunft  in  Rücksicht  Ihres  von  den  Koöniglich-Preußischen  Staaten
eingeschlossenen  souverainen  Amtes  Mühlingen,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen
Hoheitsrechte,  bereit  erklärt,  und  es  ist  hierauf  zwischen  den  Bevollmächtigten  beider
  Theile,  nämlich  von  Seiten  Sr.  Majestät  des  Königs  von  BPeußen,  durch  Allerböchst
  Ihren  Geheimen  Legationsrath  von  Bülow  und  von  Seiten  Sr.  Durchl.
des  ältestregierenden  Herzogs  zu  Anhalt-Bernburg  durch  Höchst  Ihren  Geheimen
Rath  und  Regierungs-Prásidenten  von  Salmuth,  nachstehender  Vertrag  verabredet
  und,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung,  abgeschlossen  worden.
uster  Art.  Der  Betrag  des  aus  den  Königlich-Preußischen  Kassen  nach
gegenwärtigem  Vertrage  an  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg
zu  überweisenden  Einkommens  soll  von  drei  zu  drei  Jahren  in  gemeinsamer  Uebereinkunft
  festgesetzt  werden.  Zur  Grundlage  dieser  Uebereinkunft  soll  der  jedesmalige
  letztdreijährige  Ertrag  des  Einkommens  an  Verbrauchsteuer  bei  den  Königlichen
  Zoll=  und  Steuerämtern  in  den  sieben  östlichen  Provinzen  des  Preußischen
Staats  derestal.  dienen,  daß  der  Antheil  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  daran
nach  dem  Werhültnisse  der  Bevolkerung  der  gedachten  sieben  Preußischen  T
zuder  Beoblkerung  des  eingeschlossenen  souverainen  Amtes  Mühlingen  berechnet  wird.
Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeit  der  Sonderung  der  Hollgefälle  von
der  Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungsrolle
  unter  den  Eingangs-Abgaben  mitbegriffen  ist,  angenommen,  daß  die  Verbrauchsteuer
  fünf  Achtel  des  Einkommens  an  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben
  zusammengenommen  betrage.
2ter  Art.  Mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  im  ersten  Arrikel  ist  die
Summe,  welche  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  bis  zum  31sten  Dezember  1824.
erheben  lassen  werden,  auf
Sechs  Hundert  Vier  und  Zwanzig  Thaler  Preußisch  Courant
Jabrgang  1823.  Gg
(Ausgegeben  zu  Verlin  den  23slen  Oczember  1823.)

 

jahr-
        <pb n="186" />
        —  178  —
jahrlich  festgesetzt,  welche  in  gleichen  Quartal-Raten  in  den  Monaten  Maͤrz,
Juni,  September  und  Dezember  jedesmal  mit
Ein  Hundert  Sechs  und  Funfzig  Thalern
bei  der  Königlichen  Regierungs-Haupt-Kasse  zu  Magdeburg  zur  Verfügung  Seiner
  Herzoglichen  Durchlaucht  bereit  stehen  soll.  Findet  diese  Jahlung  Anstand,  so
wird  solche  sofort  auf  die  davon  Herzoglicher  Seits  gemachte  Anzeige  von  der  Koͤ-niglichen
  General-Staats-Kasse  in  Berlin  geleistet  werden.
Diebeim  Abschluß  dieses  Vertrages  fallige  Zahlung  wird  innerhalb  vier  Wochen,
nach  erfolgter  Genehmigung  desselben  durch  die  gedachte  General-Staatskasse  geleistet.
Zter  Art.  Seine  Majestät  verebog.  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht
der  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseitig  den  völlig
  freien  und  ungestörten  Verkehr  zwischen  den  innerhalb  der  Preußischen  Zolllinie
an  den  dußern  Grenzen  des  Staats  belegenen  Königlich-Preußischen  Ländern  und
dem  Herzoglichen  Amte  Mühlingen  dergesalt,  daß  die  von  den  beiderseitigen  Unterthanen
  innerhalb  des  gedachten  Bezirks  zu  verführenden  Waaren  und  Exzeugnisse
aller  Art,  überall  den  eigenen  inländischen  völlig  gleich  behandelt  werden  #allen.
dter  Art.  In  Folge  des  vorstehenden  Artikels  werden  auch  solche  inländische
  Erzeugnisse,  welche  in  dem  Keniglich-Preugicchen  und  in  dem  Herzoglichen
Gebiete  innerhalb  der  Preußischen  Zolllinie  mit  besonderen  Verbrauchsteuern  zur
Jeit  belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten,  in  sofern  in  völlig  freiem
Umlaufe  seyn,  als  in  beiden  Ländern  dem  Landesherrn  gleiche  Abgaben  davon  entrichtet
  werden.  Wo  aber  eine  solche  Gleichheit  nicht  statt  findet,  kann  in  dem
Gebiete,  welches  den  höhern  Steuersatz  hat,  das  Fehlende  nacherhoben  werden.
Wiewohl  hiernach  (außer  dem  Salze  und  den  Spielkarten,  wovon  der  folende
  Artikel  besonders  handelt)  nur  bei  Branntwein,  Bier  und  Taback,  sofern
bi  Umstaͤnde  es  erfordern  sollten,  beide  letztere  Gegenstaͤnde  zu  beachten,  der  freie
Uebergang  in  den  Preußischen  Staat  Hindernisse  findet,  so  bleibt  es  doch  fuͤr  den
wechselseitigen  Verkehr  der  Unterthanen  mit  ihren  Erzeugnissen  wünschenswerth,
olche  immer  mehr  zu  beseitigen,  daher  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalternburg
  den  Zins  der  Branntweinbrenner,  oder  die  Auflage  auf  den  Branntwein,
welcher  im  Amte  Mühlingen  erzeugt  wird,  alsbald  dergestalt  erhöhen  wollen,  daß
solche  der  Preußischen  Abgabe  vom  inländischen  Branntwein  völlig  gleichkommt.
5ter  Art.  Da  das  Salz  und  die  Spielkarten,  welche  in  dem  Preußischen
Staate  von  den  eigenen  t  desselben  bereitet  und  verfertigt  werden,  im
Preußischen  Gebiete  nicht  freien  Umlauf  haben,  sondern  nur  von  den  dazu  bestimmten
  Anstalten  verkauft  werden  dürfen,  so  werden  in  Folge  dieser  Bestimmung
auch  Salz  und  Spielkarten,  wenn  diese  in  dem  Amte  Mühlingen  bereitet  und  verfertigt
  sehn  möchten,  in  den  Königlichen  Landen  nicht  freien  Umlauf  haben  können,
  sondern  daselbst  den  gleichen  Beschränkungen,  vorbehältlich  der  freien  Durchfuhr
  der  Spielkarten,  unterworfen  seyn.
In  Rücksicht  des  Salzes  finden  überdies  die  besondern  Bestimmungen  der
z  Halle  und  Bernburg  am  bten  und  aten  April  1821.  abgeschlossenen  Uebereinunft
  Anwendung,  jedoch  ist  dabei  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  dieselbe  ihren  Grundzügen
  nach  so  lange  bestehen  soll,  als  die  Vereinigung  wegen  der  Steuern  dauert.
öter  Art.  Beide  Landesherren  werden  in  den  zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen
  Gefälle  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen
  Maaßregeln  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unterftützen.
Se.
        <pb n="187" />
        —  179  —
Se.  Durchl.  der  Herzog  zu  Anhalt-  Bernburg  wollen  namentlich  gestatten,  daß
die  Koͤnigl.  Zollbeamten  die  Spuren  begangener  Unterschleife  auch  in  Ihr  Gebiet
verfolgen  und  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten  sich  des  Thatbestandes  versichern.
Wenn  auch  zu  dessen  Feststellung,  oder  Sicherung  der  Gefälle  und  Strafen,
  Visitationen,  Beschlagnahme  und  Vorkehrungen  von  den  Königlichen  Zollbedienten
  bei  den  Herzoglichen  Amts-oder  Ortsbehbrden  in  Antrag  gebracht  werden,
  sollen  diese,  nachdem  sie  sich  von  der  Zuverlässigkeic  den  Unfänden  nach,
uͤberzeugt  haben,  solche  alsbald  willig  und  zweckmaͤßig  veranstalten.
eine  Herzogliche  Durchlaucht  wollen  ferner  in  dem  Amte  Muͤhlingen  verordnen
  und  darauf  halten  lassen:
daß  alle  Herzoglichen  Unterkhanen  und  Andere,  die  sich  in  dem  (itdachten
Amte  aupfhalten,  welche  Waaren,  ohne  die  an  den  Preußischen  Zollstellen  zu
erhebenden  Gefalle  —  wovon  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  für  den  im
Preußischen  Staate  eingeschlossenen  Theil  Ihrer  Besitzungen  Selbst  Antheil
haben  —  unterschleiflich  über  die  Cußere  Preußische  Grenze  eingeführt  haben,
oder  welche  sonst  Handlungen  begehen,  welche  gegen  das  Preußische  Steuer-Eelés
  und  Ordnung  vom  26sten  Mai  1818.  laufen,  nach  der  Strenge  dieser
esetze,  deren  Kenntniß  bei  ihnen  vorausgesetzt  wird,  auch  von  den  Anhalt-Bernburgschen
  Gerichtsbehörden,  wenn  von  diesen  die  Untersuchung  und
Ueberführung  erfolgt,  bestraft  werden  sollen.
Die  Geldstrafen  und  Konfiskationen,  worauf  die  Herzoglichen  Gerichte  in  solchen
Fällen  erkennen  mochten,  fallen  dem  Herzoglichen  Sietos,  nach  Abzug  des  Denunzianten-Antheils,
  lediglich  anheim.
7ter  Art.  Die  Dauer  dieses  Vertrages  ist  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
1830.  festgesetzt  worden.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses  Vertrages  keine
Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist  derselbe  stillschweigend
als  bis  zum  Ende  des  Jahres  1830.  verlängert  anzusehen.  ·
gier  Art.  Gegenwaͤrtiger  Vertrag  soll  uunerbcch  zur  landesherrlichen
Ratifikation  vorgelegt,  und  nach  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  sofort
zur  Vollziehung  gebracht  werden.
Zu  Urkund  dessen  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  unter
Beidrückung  ihres  Siegels  unterzeichnet  worden.  Berlin,  den  loten  Oktober  1823.

(L.  S.)  Heinrich  Ulrich  Wilhelm  (I.S.)  Johann  Volrath  Ludwig
von  Bülow.  Freiherr  von  Salmuth.
Dieser  -  ist  am  aten  November  1823.  von  Seiner  Majestat  dem
Könige  ratifizirt  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  demnächst  am  27sten  gleichen
Monates  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.  Berlin,  den  1o##en  Dezember  1823.
Königlich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Bernstorff.

 

(No.  835.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6ten  Dezember  182.3.,  wegen  eines  Praͤllusions-Termins
  in  Betreff  der  Anmelbung  derjenigen  Entschaͤdigungsanspruͤche,  welche  lnlaͤndische

A  Gläubiger  dersogenannten  Bay  Kopitalien  aus  erlittenen  Abzügen  zu  machen  haben.
uf  den  Bericht  der  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Restverwaltung
vom  2ost8en  v.  M.,  will  Ich  dieselbe  nach  ihrem  Antrage  hierdurch  echtgen
        <pb n="188" />
        —  180  —

daß  sie  die  inlaͤndischen  Glaͤubiger  der  sogenannten  Bayonner  Kapitalien  oͤffentlich
auffordern,  bei  der  in  Bromberg  fuͤr  die  Anforderungen  an  das  ehemalige  Herzogthum
  Warschau  angeordneten  Liquidations-Kommission  diszerigen  *  ungs=Ansprüche
  anzumelden,  welche  dadurch  für  sie  entstanden  sind,  daß  sie  sich  nach
dem  Inhalt  der  öffentlichen  Bekanntmachung  vom  171en  April  1813.  Art.  q.  (Gesetzsammlung
  S.  37.)  von  ihren  Schuldnern  im  ehemaligen  Herzogthum  Warschau
auf  Kapital  oder  Zinsen  die  Summen  in  Abrechnung  bringen  lassen  müssen,  die
von  demselben  bis  zum  1sten  Januar  1815.  theils  baar,  theils  durch  Magazinlieferungen
  an  den  Kronschatz  des  ehemaligen  Lezogthum  Warschau  abgeführk,  den
Gläubigern  also  entzogen  worden  sind.  Der  Termin  soll  auf  vier  Monate,  von
der  ersten  bffentlichen  Bekanntmachung  an  gerechnet,  bestimmt  und  allgemein  auch
für  diejenigen,  welche  sich  etwa  früher  schon  bei  einer  andern  Behörde  gemeldet
haben,  mit  der  Verwarnung  bekannt  gemacht  werden,  daß  diejenigen  Forderungen,
welche  bis  zu  dem  festgesetzten  Termin  bei  der  vorgedachten  Kommission  nicht  anemeldet

  werden,  ohne  weiteres  spezielles  Verfahren  als  erloschen  betrachtet  und

eshalb  weitere  Ansprüche  nicht  gestaktet  werden  sollen.  Ich  überlasse  der  Immediat
  -Kommission  hiernach  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  Oten  Dezember  1823.  çl  ç  Z
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Immediat-Kommission  für  die  abgesonderte  Restoerwaltung.

 

No.  836.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  6ten  Dezember  182  3.,  wegen  eines  Präklussons=Termins,
  hinsichtlich  der  Umtauschung  und  resp.  Verifizirung  der  Kurund
  Neumärkschen  Interims-Scheine  und  Kurmärkschen  Obligationen.

ch  ersehe  aus  dem  Mir  vorgelegten  Berichte  der  Hauprverwaltung  der  Staats-Schulden,
  daß  im  Publikum  noch
Kurmärksche  Interims-Scheine,
Fiees  verfassungsmäßig  gegen  Kurmärksche  Obligationen  umzutauschen  sind;  desleichen
  ·
g  Neumärksche  Interims-Scheine

Kurmärksche  Obligationen
zirkuliren,  welche  nach  Meinen  Orders  vom  17ten  Dezember  1821.  und  18ten  September
  1822.  verifizirt  werden  müssen.

Da  die  Aufforderungen  der  Schulden-Verpaltungsbehre  nicht  zum  Zwecke
führen:  so  ermächrige  Ich  dieselbe,  um  einen  Abschluß  des  Kriegs-Schuldenwesens
der  Provinzen  Kur=  und  Neumark  zu  erhalten,  einen  Präklusiv-Termin  zur  endlichen
  Regulirang  dieser  Angelegenheit,  jedoch  mindestens  auf  drei  Monate  hinaus
anzusetzen,  und  sollen  die  Inhaber  der  erwähnten  Papiere,  wenn  sie  letzkere  auch
bis  dahin  der  Hauptverwaltung  der  Staats-Schulden  zu  dem  bezeichneten  Zwecke
weder  einreichen  noch  schriftlich,  anmelden,  aller  Rechte  aus  diesen  Verschreibungen
verlusiig,  die  letzteren  selbst  aber  alsdann  durchaus  werthlos  seyn.

Berlin,  den  öten  Dezember  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Haupwerwalkung  der  Staats-Schulden.

und
        <pb n="189" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
