— 25 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Stgaten. — No. 4. —— (No. 3846.) Weser-Schiffahrts= Akte. Vom 10een September und ratifizirt am 22 tten November 1823. T In der Absicht, die in der Wiener Kongreß-Akte vom oten Juni 18185. W. 108 — II6. einschließlich ausgesprochenen allgemeinen Grundsctze über die Schiffahrt der Flüsse, welche verschiedene Staaten in ihrem schiffbaren Laufe trenmen oder durchströmen, auch bei der Weser, mit Berücksichtigung der daselbst vorkommenden besonderen Verhältnisse, zur Ausführung zu bringen, haben die Staaten, deren Gebiet dieser Strom in seinem schiffbaren Laufe berührt oder durchschneidet, eine gemeinschaftliche Kommission zu Minden sich vereinigen lassen, um alle für diesen Zweck erforderlichen Bestimmungen im gemeinsamen Einverständniß zu erwägen und festzustellen, und zwar haben: Se. Majestät der König von Preußen, Allerhöchst Ihren Regierungsrath Dr. Carl Wilhelm Koppe; Se. Majestät der König von Großbritannien und Irland, als König von Hannover, Allerhöchst Ihren Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger; Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, Höchst Ihren Geheimen Re- gierungsrath Dr. Wilhelm Ludwig Schrader; Se. Majestät der König von Großbrikannien und Irland, auch König von Hannover, zals vormundschaftlicher Regent des Herzogthums Braunschweig, den Königlichen Hannbverschen Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger; Se. Durchlaucht der Herzog von Oldenburg, Hoöchst Ihren Regierungsrath Carl Friederich Ferdinand Suden; Se. Durchlaucht der Fürst zur Lippe, den Königlich-Hannöverschen Hofrath und Ober-Zoll-Inspektor Johann Friedrich Wilhelm Heiliger, und Der hohe Senat der freien Hansee-Stadt Bremen, den Senator Dr. Friedrich Wilhelm Heineken, « Jabrgang 1824. E zu (Ausgegeben zu erlin den 20fien Febmar 1824.)