— 10 Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. SNo. 15. (No. 878.) Abkommen zu Befoͤrderung der Rechtspflege zwischen den Koͤniglich-- Preußischen Staaten und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. Vom ,Juni 1824. — der Königlich = Preußischen und der Großherzoglich = Sachsisch- Weimar-Eisenachischen Regierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. I. ODie Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig allc bicjenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichren des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Ge- richtsverfassung, nicht verweigern dürfen, in wiefern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Einschränkungen festszellt. Art. 2. Die Wollstreckbarkeit der richterlichen Erkenntnisse wird gegen- seitig anerkannt, dafern diese nach den nähern Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens von einem beiderseits als kompetent anerkanmen Gericht gesprochen worden sind, und nach den Gesetzen des Staats, von dessen Gericht sie gefaällt worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben. Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichen Vermäögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt. Art. 3. Ein von einem zusländigen Gericht gefälltes rechtskraftiges Er- kenntnig begründet vor den Gerichren des andern Staates die Einrede des rechts- kräftigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Gericht desjenigen Staotes, in welchem solche Einrede gel- tend gemacht wird, gesprochen wäre. II. Besondere Bestimmungen. 1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rech's- streitigkeiten. Art. 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Proro- gation, der Gerichtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unterrhan und Jahrgang 1824. 3 Staats= (Ausgegeben zu Berlin den 7ten August 1824.)