161 Gesetz-Sammlung fuͤr die Koöniglichen Preußischen Staaten. — NMo. 17. —— (No. 882.) a r i b, nach welchem das Brückgeld auf der Elbbrücke bei Wirrenberg zu erheben ist. Vom 28sten Juli 1824. 1) Orachtwagen und Frachtkarren, für jedes Perd oder andere Zugthier: a) belden 4— b)ledig................................................ 2- 2) Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrige Kabriolets und jedes andere Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr jedes Pferd oder andere Zugthier ............. .... .. .. . . .. 26 3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, auch Schlitten, für jedes Pferd oder andere Zugthier: a) beladen 2— b) ledinnnnnn . .. 1— 4) Von einem Reit-, Koppel= und jedem anderen unangespannten Pferde oder Maulthier 2 5) Von einem Ochsen, einer Kuh, Ferse oder einem Eeel. .. 2— 6) Von einem Fohlen, Kalbe, Schweine, Schaafe oder einer Ziege. 7) Von einem Lamm oder Ferkelml . . . . . .. — 3 8) Von einer jeden Person zu Fuß, welche eine Lasi ziehet, schiebet oder waͤlzet — 9 Anmerkungen. 1) Dieses Bruͤckgeld muß beim jedesmaligen Passiren der Bruͤcke, hin so- wohl als zuruͤck gezahlt werden; 2) Die Einwohner der Stadt Wittenberg und der dazu gehoͤrigen Vorstaͤdte bezahlen von ihren Bruͤckgeldpflichtigen Fuhren, nur Zwei Drittheile obiger Tarifsätze; Jahrgang 1824. Bb 3) Vor- (Ausgegeben zu Berlin den Isien Oktober 1824.)