— 177 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 19. — (No. 889.) Chaussee-Geld-Tarif, fuͤr die Straße von Aldenhoven nach Linnich. Vom Oten Oktober 1824. V., Aldenhoven bis Linnich oder umgekehrt wird gezahlt: 1) Von Frachtwagen oder zweirädrigen Frachtkarren, so wie zweirädri- gen Bauerkarren: a)beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir b) lediHHSHSHHHennn„;; . . . ... Wenn die Räder obiger Frachtkarren und der Wagen 6 Zoll und darüber breit sind, so wird für jedes Pferd oder andere Zugthier bezahlt: a) belden . .. .. . b)ledig....................................................... 2) Von Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrigen Kabriolets und jedem andern Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, für jedes Pfrdnddn 5 Von den übrigen Fuhrwerken, welche unter obigen nicht begriffen sind, auch von Schlitten mit Pferden oder anderem Zugvich bespannt: a) beldena ..... .. . . . . . b)ledig............·.......................................... 4)VoncinemunangespanntenPferdeoderMaulthiet............... 5)VoneincmOchsen,cinerKuh,einemEscl....................... 6) Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Jiegen, die einzeln unter fünf Stück geführt werden, sind frei. Von je fünf Stück bber . Sar. P. 1½ —16 00 d 00 2 Werden solche jedoch auf Wagen oder Karren transportirt, so wird der für das Fuhrwerk bestimmte Satz erhoben. Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnaͤgeln oder Stiften beschlagen sind, welche # Joll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. Jahrgang 1824. Dod Ein