— 241 — Gesetz-Sammlung fuͤr die Koniglichen Preußischen Staaten. No. 25—— (N 905.) Brückgeld-Tarif, für den Gebrauch der Landgraben-Brücke bei Wrietzen. Vem Ilten Dezember 1824. 1. Brückgeld wird gezahlt: —. 1) Von beladenen Frachtwagen und Holzfuhren für jedes Pferd# 1— Für jedes andere Stück Zugvihe 656 2) Landfuhren und Personenwagen, für sedes Pferdd . . . . ... — 8 Für jedes andere Stück Zugiee . . . . . . . . . . .. — 6 veeres Fuhrwerk wie unangespanntes Zugvieb. 3) Ein unangespanntes Pferd oder Maulthirr . . . . . .. — 4) Ein Stück Rindvieh oder Eke.... . . .. — 5) Fohlen, Kälber, Schweinc, Schaafe, Ziegen, geführt oder ge— trieben, von fuͤnf Stuͤck .. . . . . . . .. . . . . . . . . . .. . .. . . . . . .. . . . . . .. — Unter fünf Stück frei, auf Wagen geladen nach dem Fabrwerk ad 2. II. Erlänterungen. Frachtwagen ad 1. sind Fuhrwerk mit Handelsgegensiänden, Kolonial= waaren, Weinen, Fabrikaten, Stuckgütern und dergleichen beladen. # Landfuhren sind Fuhren mu ländlichen Produkten aller Ark. III. Aueênahmen. a) Von der Emtrichtung dee Brückgeldes sind sämmliche Oeich-Interessenten, welche zur Nieder-Oderbruchs-DOeichkasse Beuräge leisten, frei, so fern sie ländliche Erzeugnisse des Ocerbruche, gleichviel, ob mit eigenem oder fremdem Gespann verfahren, oder verführen, imgleichen von Holzfuhren, so fern das Holz nicht zum Handel, sondern zum eigenen Bedarf besiimmt ist. Sie entrichten daher nur Brückgeld in der Position I. von Fracht- wagen und von Holzfuhren, deren Ladung zum Handel bestimint ist. Bruckgeld wird nicht erhoben: b) Bon Königlichen und der Printen des Königlichen Hauses Pferden oder Wager, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt find; Jahrgang 182. Oo c) von — □. (Ausgegeben zu Berlin den 3Isten Dezember 1824.)