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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.</title>
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            <idno>gs_preussen_1824</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  dee
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1824.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  10ten  Januar  bis  zum  29sten  Dezember  1824.
mit  Inbegriff  von  10  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1823.

(Von  No.  837.  bis  No.  907.)

No.  1.  bis  incl.  25.

 

Berlin,
zu  haben  im  Knigl.  Debits-Komtoir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
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        Chronologische  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1824.
enthaltenen  Verordnungen.

 

 

 

Datum  Anusgege-  Xo.  NMo.
des  ben  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks,setzes.
l
10.  Septbr.  .  .  Schifse  -Akke  ...  ..  ....  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  5
Sy  vgbr  Weser-Schiffahrts-Arke  846  25
—  —  —  Sep#at-Konvention  mit  Bremen,  bezbglich  ans
den  §F.  15.  der  Weser-Schiffahrts-Akte.  847
10.  Oktober.  S.  Januar.  Vertrag  mit  Anhalt-Bernburg,  über  die  Anschließung
  des  obern  Hergogthums  Anhakt-Bernburg
  an  das  Preußische  Steuersosseen  837
20.  Novbr.  117.  Januar.  Wege=  und  Brückengeld-Tarif  für  die  Stadt  Hamm  841
21.  Novbr.  31.  Jannar.  Statut  für  dic  Tuchmacher-Korporation  zu  Grünberg
  845
25.  Novbr.  15.  Januar.Allerhbchste  Kabmeksorder,  wegen  Ernennuns  des
Kammerherrn  von  Rochow  zum  4ten  h
gliede  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  838
9.  Dehbres-  —  Tanrf,  zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die  Fähr-Ansialt
  zu  Polenzig  839
22.  Dezbr.  27.  Januar.  Allerhöchsie  Kabinetsorber,  wegen  eines  Präklusio-=Termins,
  in  Bezug  auf  die,  aus  der  Münsterschen
  Anleihe  von  1805.  woch  kursirenden  Partial-Obligationen
  und  Kouszons  842
23.  Dezbr,.—  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  über  die  Erhebung  Sr
Tiefgelder  zu  Stralsund,  Greifswald  und  Wolgost  843
27.  Dezbr.  5.  Januar.  Deklaration  ber  Allerhoͤchsien  Kabinetsorder  vom
18ten  September  1822.,  wegen  des  Flnftel-Abzuges
  bei  der  Regulirung  der  gutsherrlichen  und
bemerlichen  Verhältnisse  in  der  Altmark  und  im
Magdeburgschen  840
10.  Januar17.  Jan  uar.  s  Allerhoͤchste  Verorbnung,  wegen  Bestrafung  des  bei
1824.  Lohnfuhren  unternommenen  Pferdewechsels  und
risp.  einer  vom  isten  Mürz  d.  J.  ab  einzuführenden
  Abgabe  auf  Personenfuhren  der  Miethskut-844


 

 

scher  über  2  Meilen  hinas
x
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        Datum  usgege-  No.o.
des  ben  zu  Inhalt.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stuͤcks.  setzes.
26.  Januar.20.  Febr.  Bekanntmachung,  über  die  mit  der  Großherzoglich=1824.
  1824.  Mecklenburg-Serelitzischen  Regierung  nachträglich
getroffene  Uebereinkunft,  bezüglich  aufdie  Staatsangehbrigkeit
  bei  gegenseitiger  Ueberwelsung  der
Vagabunden  ....  .....  .  .  .  .  .  ...  846
6.  Febr.  6.  Maͤrz.  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Rangverhaͤltnisse
  der  rheinischen  Justizbeamten  849
—  —  —  —  llrhchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Rangverhält-  g50
nisse  der  Justizbeamten  im  Großherzogthum  Posen
13.  Febr.“  13.  April.  Tarif,  nach  welchem  das  Faͤhrgeld  fuͤr  das  Uebersetzen
  über  den  Ruß=  eigentlich  Atmathestrom
bei  Sziesz  erhoben  werden  soll  ..  852
23.  Febr.  6.  Maͤrz.  Erklaͤrung,  uͤber  die  mit  der  Fuͤrstlich-  Schaumburg-Lippeschen
  Regierung  verabredeten  Maaßregeln
zur  Verhuͤtung  der  Forstfrevel  in  den  gegenseitigen
Grenzwaldunen  .  ..  .  851
19.  März.  April.  Bekanntmachung,  wegen  Aufhebung  des  Fährgeld-Tarifs
  für  den  Gilgestrom  bei  Reatischken  853
27.  März—  —Gesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für
das  Herzogthum  Schlesien,  die  Grafschaft  Glatz
und  das  Preußische  Markgrafthum  Oberlausitz.  854
—  —  —  —  GGesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in
der  Provinz  Sachsen  855  70
—  —2.  Juni.Gesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für!]
die  Rheinprovineeen  9  86.4  101
—  —  —  —  desgleichen  für  die  Provinz  Wesiphalen  1  865  108
—  3.  Aug.  -  *  das  Großherzogthum  Posen  .  877  141
2.  April.]  5.  Juni.Uebersetzung  des,  mit  dem  Koͤnigreiche  Großbrittanien
  und  Frland,  zu  London  geschlossenen  Handelsvertrages.
  868
3.  April.  11.  Mai.  Deklaration  des  F.  52.  des  Anhanges  zum  Allgemeinen
  Landrecht,  in  Betreff  der  vom  Eigenthaämer
  eines  Grundstücks  bezahlten,  annoch
ungelbschten  Hppotheken-Forderunggen  856
5.  April,..—  —  Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  der  auf  sämmtliche
  Untergerichte  in  den  ehemals  sächsischen  Landestheilen
  ausgedehnten  Befugniß,  fertig  gewordene
  Hypothekentabellen  mit  präklusivischer  Friß
bekannt  machen  zu  durfer  85“
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        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

No.
des
Stuͤcks.

Seite.

 

13.  April.
1824.

14.  April.

23.  April.

April.

April.

#

28.

30.  April.
1.  Mai.

—

.  Mai.

13.  Mai.

April.

 

2.  Juni.
1824.

11.  Mai.

22.  Mai.

13.  Juli.

22.  Mai.
1.  Juli.

1.  Oktober.

24.  Juli.

22.  Mai.

1.  Juli.

 

—

Allerbbchsie  Bestinmung,  in  Bezug  auf  die  Trauscheine
  für  Militairpersonen,  welche  in  Provinzen
wohnen,  wo  das  franzbfische  Gesetz  gältig  ist,
aber  aus  andern  Provinzen  gebürtig  sind

Gesetz,  wegen  Bestrafung  der  Schisfer  und  Fuhrleute,
die  sich  einer  Veruntreuung  der  ihnen  zum  Transport
  anvertrauten  Göter  schuldig  machen

Gesetz  „über  die  Einregistrirung  in  den  Rheinpro-=Allerhöchsie

  Kabinetsorder  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  das  Schuldenwesen  des  vormallgen  Freistaats
  und  der  Kommune  Danzig  requlirt  werden
folll.

Allerhochsic  Kabinetsorder,  die  Stempelfreiheit  der
muͤtterlichen  Erbanfaͤlle  an  uneheliche  Kinder  betreffend
  ..  .  .  .......  ...  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  ..

Regulativ,  über  den  Gewerbsbetried  im  Umherziehen

  und  insbesondere  das  Hausiren
Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Elbing  ..
Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  Ermäßigung  der
Gewerbesteuer  bei  leinern  Kahn-u.  Lichterschissen
Uebereinkunft  mit  Rußland,  wegen  Aufhebung  des
Abschosses  und  Abfahrtsgeldes
Tarif,  nach  welchem  das  Brück-,  Durchlaß  =  und
Ueberfahrtsgeld  bei  der  Rheinbrücke  zu  Koblenz
zu  erhebenin::::  .  ..  .  .  .  .  ...
Allerhdchste  Kabinctsorder,  wegen  einer  Präklusiv=Frisi
  zur  Anmeldung  derjenigen  Ansprüche,  welche
von  Gläubigern  jenseits  der  Weser  und  des  Rheins
an  die  der  Verwaltung  der  Immediatkommission
überwiesenen  Restenfonds  zu  machen  sind  .
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  der  vom  1sien  Juli
d.  J.  ab  durch  offentliche  Verloosung  zum  Nennwerth
  für  den  Tilgungsfonds  einzuldsenden
Staatsschuldscheine.  ...  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..
Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Bestrafung  aller  geheimen,
  besonders  der  burschenschaftlichen  Verbindungen
  auf  den  preußischen  Universitäten  betressedgmmi.


 

 

859

860

873
862

867

870

 

100
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum
bes

Gesetzes.

Ausgege
ben  zu
Berlin.

Inh  e  l  k.

TXo.
des
Setücksi

No.

soes  Ge-FKees.



Seite.

 

21.  Mai
1824.

19.  Juni.

*.  Junl.

27.  Junl.

B.  Junl.

10.  Jull.

28.  Juli.
15.  Aug.

30.  Aug.

1.  Sept.

10.  Sept.

 

13.  Juli.
1824.

7.  Aug.
1.  Juli.
24.  Juli.
7.  Aug.
28.  Aug.

1.  Oltbr.

18.  Oktbr.

22.  Dezbr.

1.  Oktbr.

18.  Oktbr.

 

 

Allerhöchste  Sanktion  des  Regulativs  vom  28ften
April  v.  J.,  den  Huusichandek  und  die  Gewerbe
bekressenmnmndd.

Allerhochste  Kabinekßorder,  wrgen  der,  denFriebens-LITDDIIIL

den  Befagniß,  Handlungen  der  freiwillizen  Ge
richtsbarkeik,  ohne  Rücksiche  auf  den  Betrag  des
Gegenstandes,  aufnehmen  zu  därfeen

Abkommen  zur  Beforderung  der  Rechtspflege  zwischen
  Prcußen  und  dem  Großherzogthem  Sachsen-Weimar
  und  Eisenahh  ..

Gesesz,  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideskommisse
  betrefsedd  ..  ..  ...

Allerhöchste  Kabineksorder,  bekreffend  die  mit  Bestallungen
  ver  franzbsischen  Regierung  noch  versehenen
  Posthalter  (meitres  de  Posle)  in  den
Rheinprovinenn  .  .  ..

Tarif,  wonach  das  Durchlaßgeld  durch  die  stehende
Brücke  zwischen  Cöln  und  Drut  erhoben  werden
  slll  ..

Tarif  zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die  Fähr-Austalt
  zu  Borkow  bei  Landsberg  an  der  Warthe.

Erklárung,  wegen  der  mit  der  Hezogl.  Sachsen-Coburgschen
  Regierung  getroffenen  Uebereinkunft
über  die  gegenseitige  Uebernah  e  der  Ausgewiesenen
  und  VBagabundeen  .  .  .  .  ..

Tarif,  nach  welchem  das  Brückgeld  auf  der  4

   
    
  

 

brücke  bei  Wittenberg  zu  erheben  ist
Stakuten  der  rikterschaftlichen  Privatbank  in  Pommoern
  mit  der  Allerhöchsien  Besiätigung.  .
Cl)aussec-Gcld-TatiffbrellicMeilevou2000
Preußischen  Ruthen
Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Lehm=  und
Sandgruben  innerhalb  der  Festungs-Rayons
Tarif,  nach  welchem  das  Pflastergeld  in  der  Stadt
Abeba  Regierungsbezirk  Minden,  erhoben  werl


n  so
Acbenss  Kabinetsorder,  daß  die  Pommersche
ritterschaftliche  Privatbank  keine  Pupillen=  und
Depositengelder  annehmen  soall.

672

871

876

879

880

881
882
886
898
883

888

887

 

878

 

217
        <pb n="7" />
        VIL

 

F

Datum
des

Gesetzes.

Ausgegsben,zu

Berlin.

In  h  a  l  t.

No.
des

Stücks.

No.
des  Ge-Hoetes.


Seite.

 

16.  Sept.
1824.

9.  Oktober.

13.  Oltober.

16.  Dltober.

Httober.

23.  Oktober.

5.  Novbr.

9.  Novbr.

12.  Novbr.

14.  Novbr.

19.  Novbr.

4.  Dezembr.

 

I1.  Oktober.

18A.
J.  Nopbr.

9.  D#br.

3-Nophr.

IADöbr.

J.  Nopbr.

9.  Dezbr.

27.  Novbr.

9.  Dezhr.

22.  Dczbr.

25.  Novbr.

22.  Dezbr.

 

Allerbacha####Ka#b#eFortdauer  des-Ic#fur-Edilts
  vom  18ton  Okteber  1819.
Chaoulseegels-Tanf  für  die  Stmae  von  Aldenhoven.
nach  Linnich
Allechochste  Kabinetsorder,  betreffend  den  durch  cin.
Erkeuutnit  ausgrsprochenen  Perlug  des  Natio--aal-Meltais-Abpeichens
  und  dessen  Wirkung  im.
Grgerlichen  Verhälmi
Allerhochste  Kahinetsarder,  wegen  der  ruͤckschtlich
des  Seempels  an  der  Grenze  anzuweldenden
#us  dom  Auslarde  ciogehenden  ausländischen.
und  iulhndischen  Kalender.

Allerhochste  Kabinetsorder,  überdie,  danim  Ziildienftl.
angestellten  Landwehr-Offtieren  obliegende,  Ver-Pfchtung,

  bei  ihrer  Verheirathung  entweden  der
N#l=  oder  Militair-Witb#venkasse  beizutreten.
Koweneion  mit  der  Herhagl.  Sachsen-Hildhurghaufenschen
  Regicrung,  die  Untersuchung  und

Bes##fung  der  in  den  gegenseitigan  Grenzwaldungen

  verübten  Jorsfrevel  betrefsend
Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  Ernennung  des
Landtagsmarschall  Grafen  von  Alvensleben
und  Geheimen  Staatsrath  Nicbuhr  zu  Mitglicbern
  des  Staatsraths.
Urkundeüber  die  morganatische  Ehe  des  Königs  Maj.
mit  der  Gräfin  Augusie  von  Harrach
Bekanntmachung  des  Geheimen  Staatsministerüi,
über  den  Betrag  der  von  den  Zivilbeamten  für
ibre  Frauen  zu  versichernden  Wittwenpension.

DTarif.  von  den  Kanal=  und  Schleusen-Gefdüllen  des

Mauer  Kanaas  .  ..
Perordnung,  wegen  der  Erhebungsrolle  der  Abgaben
und  wegen  Ergänzung  der  Jollordnung;  desgleichen
  die  Erhebungsrolle  selbbst.....
Allerhochste  Kabinetsorder,  einige  Modiflkationen
und  insbesondere  die  99.  156.  179.  und  571.  der
Kri  inalordnung  betreffend

 

17

22

22

22

22

6884

889

894

890

s95

891

896

893

897

892

900

 

 

213

179

214

209

210

220
        <pb n="8" />
        VIII

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  Ausgege-  No.o.
des  ben  zu  Inha  l  t.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.]  Berlin.  Stäcks.  setzes.
7.  Dezbr.2.  Dezbr.Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  Suspension  des
1824.  1824.  in  den  Rheinprovinzen  bisher  noch  angewendeten
Gesetzes  der  ehemaligen  franzbfischen  Republik
vom  10ten  Vendemiaire  des  Jahres  IVV.  23  901
11.  Dezbr.  31.  Dezbr.  Bruͤckgeld-Tarif  fur  den  Gebrauch  der  Landgraben-Brücke
  bei  Wriezen  .  ..  905  241
12.  De9hbr.  —  —  Tarif,  nach  welchem  das  Faͤhrgeld  für  das  Ueber-)  25
setzen  über  den  Strom  bei  Prerow  auf  dem
Darß  bezahlt  wind  .  .  ...  906.  242
15.  Dehbr.2.  Dezbr.  Erklärung,  wegen  der  mit  der  Hergoglich  -Sachsen-Gothaischen
  Regierung  verabredcten  Maaßregeln
zur  Verhütung  der  Forftfrevel  in  den  gegenseitigen
  Grenzwaldunen  .  ..  902  223
15.  Deʒzbr.  24.  Dezbr.  Regulativ  über  das  Post-Taxwesen  903  225
2t.  Dezbr,.  —  —  Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  Einführung  der
neuen  Kassen-Anweisungen  an  die  Stelle  der)  24
Tresor=  und  Thalerscheine  und  ehemals  söchsischen
Kassenbilllttts  .  .  .  ...  904  238
20.  Oezbr.31.  Dezbr.Allerbochste  Kabinetsorder  und  Tarif  zur  Ergänzung.
der  Erhebungsrolle  vom  19ten  November  d.  J.  25  907  243
Druckfehler  Berichtigung.
Seitc  184.  Zeile  1.3  von  oben  ist  zu  lesen,  statt  §.  154.  K.  134.  und
daselbst  15  S.  155.  Litt.  e.  J.  155.  Litt.  a.
        <pb n="9" />
        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  1.—

–

(o.  837.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Selner  Durchlaucht
  dem  ältestregierenden  Herzoge  zu  Anhalt-Bernburg  áber  die  Anschließung
  des  obern  Herzogthums  Anhalt-Bernburg  an  das  Preußische
indirekte  Steuerspstem.  Vom  10ten  Oktober  und  ratifizirt  am  2ten  November

  1823.

D.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  ültestregierende  Herzogliche
  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg,  nach  sorgfältiger  Erwagung  aller  Verhältnisse,
  die  Ueberzeugung  gewonnen  haben,  daß  die  Hindernisse,  welche  dem
freien  Verkehre  der  beiderseitigen  Unterthanen  mit  einander  im  Wege  stehen,  sich
nur  durch  eine  Uebereinstimmung  in  den  Grundsätzen  des  indirekten  Steuersysiems
gründlich  beseitigen  lassen;  so  haben  Dieselben,  in  der  Absicht,  die  Wohlchat  jenes
freien  Verkehrs  Ihren  Unterthanen  zuzuwenden  und  dadurch  zugleich  die  lang  begründeten,
  freundnachbarlichen  Verhältnisse  dauerhaft  zu  befestigen,  darüber
durch  Ihre  beiderseitigen  Bevollmächtigten,  namlich:

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen  durch  Allerhöchst  Ihren  Geheimen
  Legations-Rath  von  Bülow,

Seine  dllestregierende  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg
durch  Höchsi  Ihren  Geheimerath  und  Regierungs-Präsddent#-von
  Salmuth,

nachfolgende  Uebereinkunft  verabreden  und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  abschließen
  lassen.

Art.  1.  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  erklären
sich,  unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  bereit,  mit  dem  obern  Herzogthume
  Bernburg  dem  Preußischen  indirekten  Steuersysteme  beizutreten,  wie  solches
  durch  das  Gesetz  vom  20sten  Mai  1818.  und  durch  die  seitdem  erlassenen  Bestimmungen
  und  Erhebungsrollen  festgesetzt  worden  ist,  oder  künftig  noch  durch
gesetzliche  Deklarationen  und  Erhebungsrollen  weiter  bestimmt  werden  wird.

Dabei  ist  jedoch  ausdrücklich  verabredet  worden,  daß  die  Grundsätze  des
Gesetzes  vom  20sien  Mai  1818.  ohne  besondere  Uebereinkunft  nicht  abgeändert
werden  sollen.

Fahrgang  1824.  A  Art.  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  5ten  Jonnar  1824.)
        <pb n="10" />
        —  2  —

Art.  2.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  versprechen  dagegen
dasjenige  Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  dieser  Anschließung  zuflie-Hhen
  dürfte,  den  landesherrlichen  Kassen  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg
  überweisen  zu  lassen.

Art.  3.  Da  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  Joll=  und  Verbrauchsteuer-Gesetzes
  vom  26ften  Mai  1818.  die  Gefalle  auf  der  dußern  Grenze  des
Preußischen  Staates  erhoben  werden,  und  deshalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wieviel
die  Herzoglichen  Unrerthanen  davon  für  die  aus  dem  Auslande  zu  beziehenden
Waaren  entrichtet  haben  dürften;  so  soll  der  jedesmalige  letzt  dreijahrige  Ertrag
des  Einkommens  an  Verbrauchsteuern  bei  den  Königlichen  Zollmtern  in  den  sieben
  östlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staats  dergestalt  für  die  drei  nächsten
Jahre  zur  Grundlage  der  Theilnahme  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  zu  Anhalt-Bernburg
  an  jenen  Einkünften  dienen,  daß  Höchst  Dessen  Antheil  nach  den  Verhältnissen
  der  Bevölkerung  des  in  den  Jollverband  aufgenommenen  Theils  der  gedachten
  sieben  Preußischen  Provinzen  zu  der  Bevölkerung  des  oberen  Herzogthums
PBernburg,  berechnet  werden  wird.

Es  wird  dabei,  um  die  Schwiertgkeiten  der  Sonderung  der  Jollgefalle  von
der  Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungsrolle
  unter  den  Eingangs-Abgaben  mit  begriffen  ist,  angenommen,  daß  die  Verbrauchsteuer
  s  des  Einkommens  an  Ein-,  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben  zusammen
  genommen  betrage.

Art.  4.  Wiewohl  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg
eine  Theilnahme  an  den  Durchgangs-Abgaben,  da  diese  nicht  auf  den  Verbrauch
zu  rechnen  sind,  weder  auf  den  Grund  gehabter  und  aufzugebender  Durchgangs-Erhebungen
  noch  einer  höheren  Besteuerung  Höchsidero  Unterthanen,  welche  als
dle  Folge  Ihres  Beieritts  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme  sich  berrachten  ließe,
in  Anspruch  nehmen  können;  so  haben  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
doch  aus  Rücksicht  auf  den  Umstand,  daß  die  Herzoglichen  Unterthanen  gegenwärtig
  die,  in  den  Preußischen  Staaten  hoch  besieuerten  ausländischen  Waaren,  ohne
Preußisches  Gebiet  zu  berühren,  unmittelbar  aus  dem  Auslande  beziehen  können,
welches  mit  dem  Beitritt  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme  aufbör,  dieserhalb
Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  auch  einen  Antheil  an  den  Einkünften  der  Durchgangs-Abgaben
  zugesicherr.  Dem  zufolge  ist  der  Gesammtantheil  Seiner  Herzoglichen
  Durchlaucht  an  dem  Gesammtertrage  von  Ein-:=  Aus=  und  Durchgangs-Abgaben
  in  den  zum  Steuerverbande  der  sieben  östlichen  Preußischen  Provinzen  gehörigen
  Landestheilen  auf  3,  nach  dem  Verhältnisse  der  Benölkerung  des  obern
Herzogthums  Bernburg,  festgesetzt.

Art.  S5.  Von  den  Waaren,  welche  mit  Herzogl.  Hofmarschall-Amts-Mresten
  für  die  Hofhaltung  Seiner  Durchlaucht  eingehen,  werden  die  Gefälle,

so
        <pb n="11" />
        —  3  —.

so  weit  es  durch  die  gedachten  Akteste  verlangt  wird,  nicht  beim  Eingange  erhoben,
sondern  blos  nokirt,  und  bei  der  nächsten  Quarkal-Hebung  des  Antbeils  Seiner
Durchlaucht  an  den  Gesammt-Einkünften  in  baarem  Gelde  angerechnet.

Art.  6.  Die  für  die  Herzogl.  Unterthanen  mit  der  Post  ankommenden
Waaren  sollen  gleichen  Begünstigungen  und  Beschränkungen  mit  denen  unterliegen,
welche  für  die  Königlichen  Unterkhanen  bestimmt  sind.

Art.  7.  In  Folge  des  Beikritts  des  obern  Herzogkfhums  Bemburg  zum
Preußischen  Steuerverbande,  wird  die  Umstellung  desselben  mit  Preußischen  Jollbeamten,
  so  weit  solches  mit  dem  Preußischen  Gebiete  grenzt,  gänzlich  aufhören,
dagegen  aber  eine  Grenzbewachung  desselben  gegen  das  nicht  Preußische  Gebiet  zu
dem  Ende  angcordnet  werden,  daß  keine  unversteuerte  Waaren  in  das  obere  Herzoglhum
  Bernburg,  und  aus  demselben  in  die  Preußischen  Staaten  eingefühn
werden  können.

Art.  8.  In  Erwägung,  daß  die  Erhebung  der  Steuern  an  der  Anhalt-Bernburg-Braunschweigischen
  Grenze  für  den  Preußischen  Staat,  nachdem  zwischen
solchem  und  dem  obern  Herzogthume  ein  freier  Verkehr  eröffnet  worden,  von  höchsler
  Wichtigkeit  ist,  und  daß  zur  Erhaltung  der  erforderlichen  Grenzaufsicht,  ein
öfterer  Wechsel  der  angestellten  Beamten  dienlich  erachtet  wird;  so  haben  Seine
Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  Ihrem  Rechte  der  Bewachung  und
Jollerhebung  auf  der  Grenze  Ihres  obern  Herzogthums  gegen  das  nicht  Preußische
Gebiet  zu  Gunsten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen,  jedoch  mit  Ausnahme
  der  Ernennung  des  oder  der  Jolleinnehmer,  welche  Sich  Seine  Herzogliche
Durchlaucht  vorbehalten,  entsagt,  wogegen  Allerhöchstdieselben  die  mit  dieser
Grenzbewachung  verbundenen  Kosten  zu  tragen  versprechen.

Wird  zur  Unterstützung  der  Grenzaufseher  militairische  Hülfe  nöthig,  so  verprechen
  Seine  Herzogliche  Durchlaucht,  solche,  auf  geschehene  von  Seiten  des
Ober-Inspektors  an  die  Herzogl.  Regierung  zu  richtende  Requisttion,  zu  gewähren.

Art.  0.  Es  sollen  demnächst  ein  oder,  nach  Befinden  der  Umsiände,  zwei
Nebenzollämter  an  der  Herzogl.  Anhalt  =  Bernburg-Braunschweigischen  Grenze
angelege,  und  dabei  das  zur  Erhebung  der  Gefälle  und  zur  Sicherung  der  Grenzbewachung
  erforderliche  Personale  angestellt  werden.  Seine  Herzogl.  Durchlaucht
versprechen,  dafür  zu  sorgen,  daß  solches  gegen  angemessene  Miethen  das  nöthige
Unterkommen  finde.

Art.  10.  Das  oder  die  gedachten  Nebenzollämter  werden  den  Namen:

Königlich-Preußisches  und  Herzoglich-Anhalt-Bernburgisches
  Neben-Zollamt,
führen,  und  das  Königliche  und  Herzogliche  Wappen  soll  bei  den  Erhebungsstellen

  angeschlagen  werden.
A  2  Die
        <pb n="12" />
        ——  4  —

Die  zur  Grenzbewachung  erforderlichen  Grenzaufseher  werden  zwar,  mit
Ausnahme  der  Zolleinnehmer,  welche  von  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu
Anhalt-Bernburg  ernannt  werden,  von  Seiner  Majestaͤt  dem  Koͤnige  von  Preußen
angestellt,  besoldet  und  uniformirt;  doch  sollen  sowohl  Grenzaufseher  als  Zoll-Einnehmer
  beiden  Landesherren  den  erforderlichen  Diensteid  für  die  Dauer  ihrer
Anstellung  im  oberen  Herzogthume  Bernburg  leisten,  und  das  Königlich-Preußische
und  das  Herzoglich-Anhalt-Bernburgische  Wappen  vereint  auf  der  Kopfbedeckung
tragen.

Art.  II.  Die  Einnehmer  und  Grenzaufseher,  welche  ##m  obern  Herzogthume
  Bernburg  ihren  Wohnsitz  angewiesen  erhalten,  sind  für  die  Dauer  ihrer
dortigen  Anstellung  in  allen  Privar=  und  bürgerlichen  Verhältnissen  den  Herzogl.
Anhalt-Bernburgsschen  Gerichten  unterworfen;  dagegen  slehen  sie  in  allen  Dienfiangelegenheiten
  und  Dienstvergehen  unker  dem  betreffenden  Königlich-Preußischen
Haupt-Zollamte  und  den  sonst  kompetenten  Königlichen  Behörden.

Art.  12.  Es  werden  im  obern  Herzogthume,  gegen  das  nicht  Preußische
  Ausland,  ein  Grenzbezirk  der  Oerrkichkeit  angemessen  gebildet,  die  Zolkstraßen
  mit  Tafeln  bezeichnet,  und  eine  Binnenlinie  festgesetzt  werden.  Innerhalb
  dieses  Grenzbezirks  werden  die  Grenzbeamten  nach  der  Zollordnung  und
den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  verfahren.

Indeß  werden  auch  in  dem  uͤbrigen  Landesgebiete  beide  Regierungen  sich
in  den  zur  Sicherung  Ihrer  Landesherrlichen  Gefaͤlle  und  Aufrechthaltung  der
Gewerbe  Ihrer  Unterthanen,  nothwendigen  Maaßregeln  einander  gegenseitig
freundschaftlich  unterstuͤtzen,  und  daher  namentlich  auch  gestatten,  daß  die
Koͤniglich-Preußischen  Zoll-  und  die  Herzoglich-  Bernburgschen  Impost-  (Akzise-)
Beamten  die  Spur  begangener  Unterschleife  in  die  gegenseitigen  Gebiete  verfolgen,
  und  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten  sich  des  Tharbestandes  versichern.

Wenn  auch  zu  dessen  Felstfiellung,  oder  zur  Sicherung  der  Gefülle  und
Strafen,  Wilslrationen,  Beschlagnahmen  und  Borkehrmungen  von  den  beiderseitigen
  Zoll=  und  Ai#zisebeamten,  bei  den  Landes=  oder  Ortsbehbrden  in  Antrag
gebracht  werden,  sollen  diese,  nachdem  sie  sich  überzeuge,  daß,  den  Umständen
nach,  die  Anträge  durch  die  Gesetze  begründer,  oder  ihnen  doch  nicht  entgegen
sind,  solche  alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranstalten.

Se.  Durchlaucht  versprechen,  das  Preußische  Steuergesetz  und  Ordnung  vom
26flen  Mai  1818.,  und  dessen  bereits  ergangene  oder  noch  zu  erlassende  Deklsvationen,
  als  Landesherrliches  Gesetz  zur  Kenneniß  Ihrer  Unrerthanen  bringen,
für  die  Aufrechthaltung  dessekben  durch  die  betreffenden  Behörden  sorgen  und
die  Komravenienten,  nach  erfolgter  Umersuchung  und  Ueberführung,  nach  der
Strenge  dieser  Gesetze  bestrafen  zu  lassen.  Geldstrafen,  worauf  die  Herzoglichen
Gerichte  in  solchen  Fällen  erkennen  möchren,  fallen,  so  wie  die  Konfiskate,
nach  Abzug  des  Oenunziantenantheils,  dem  Herzoglichen  Fiskus  lediglich  anheim.

Art.  13.
        <pb n="13" />
        —  5  —

Art.  13.  Se.  Mejesit  der  König  von  Prenzen  und  Se.  Durchlaucht
der  Herzog  zu  Anhalt-Bernburg,  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseitig  den
völlig  freien  und  ungestörten  Verkehr  zwischen  den,  innerhalb  der  Preußischen
Jolllinie  an  den  äußern  Grenzen  des  Scaars  belegenen  Königlich-Preußischen
Landen,  und  dem  obern  Herzogehume  Anhalt  -Bernburg  dergeslalt,  daß  die
von  den  beiderseitigen  Unrerthanen  innerhakb  des  gedachten  Bezirks  zu  verführenden
  Waaren  und  Erzengnisse  aller  Arr,,  überall  den  eigenen  inländischen
völlig  gleich  behandelt  werden  sollen.

Art.  14.  Da  jedoch  ein  völlig  freier  Verkehr  zwischen  den  Preußischen
und  Anhalt-Bernburgischen  Landen,  wie  er  im  vorstehenden  Artikel  beabsichtigt
wird,  nur  dann  moglich  ist,  wenn  eine  völlige  Gleichheit  der  indireklen  Abgabenverfassung
  auch  in  Beziehung  auf  alle  inländische  Erzeugnisse  Statt  sindet,  indem
bei  Ermangelung  derselben,  namentlich  bei  den  drei  wichtigen  Erzeugnissen,
Branntwein,  Bier  und  Taback,  die  Preußische  Regierung  gensthigt  seyn  würde,
eine  Bewachung  der  Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen  Grenze  fortbauern  zu
lassen,  oder  andere  Kontrellen  mit  bedeutendem  Kostenaufwande,  and  nicht
ohne  Hemmmg  des  gegenseitigen  Berkehrs,  einzuführen;  so  versprechen  Seine
Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhal#-Bernburg  in  Ihren  Landen,  bri  den  vorgedachten
  drei  Erzeugnissen,  eine  gleichmaßige  Besteuerung  und  Erhebung,  wie
in  den  Königlich-Preußischen  Staaten,  eintreten  zu  lassen.  Bis  dahin,  daß
diese  eingerichtet  ist,  wird  bei  dem  Uebergange  in  das  Gebiet,  welches  den
höheren  Steuersatz  hat,  von  dessen  Behorden  das  Fehlende  nacherhoben  werden,
zu  welchem  Ende  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  gewilligt  sind,  auch  folche
Verfügungen  treffen  zu  lassen,  daß  die  Einführung  der  gedachten  Erzeugnisse
in  das  Preußische,  nur  gegen  Beibringung  des  Beweises  von  der  Sta##  gefundenen
  Anmeldung  bei  demjenigen  Preußischen  Jollamte,  welches  die  Nachsienen
zu  erheben  hat,  erlaubt  seyn  soll.

Dagegen  haben  Seine  Majesiat  der  König  von  Preußen  sich  bereit  erklaͤrt,
die  Kosten  der  Erhebung  der  Gefälle  an  den  dußern  Grenzen  des  Preußischen
Staats,  allein  zu  tragen,  und  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  überhaupt  keins
Verwaltungskosten  in  Abzug,  bringen  zu  lassen.

Art.  15.  Da  das  Salz  und  die  Spielkarten,  welche  in  dem  Preußischen
Staate  von  den  eigenen  Umverthanen  desselben  bereitet  und  verferrigt  werden,
im  Preußischen  Gebieke  nicht  freien  Umkauf  haben,  sondern  nur  von  den  dazu
bestimmten  Anstalten  verkauft  werden  dürfen;  so  werdrn  in  Folge  dieser  Bestimmung
  auch  Salz  und.  Spielkarcen,  welche  in  den  Herzoglichen  Landen
bereitet  und  verfertigt  worden  seyn  mochten,  in  den  Königlichen  Landen  nicht
freien  Umlauf  haben  können,  sondern  dafelbst  den  gleichen  Beschränkungen,
vorbehältlich  der  Durchfuhr  der  Spielkarten,  unterworfen  seyn.  In  Rücksicht

des-
        <pb n="14" />
        des  Salzes  finden  überdies  die  besondern  Bestimmungen  der  zu  Halle  und
Bernburg  am  öten  und  gken  April  1821.  abgeschlossenen  Uebereinkunft  Anwendung,
  und  ist  dabei  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  dieselbe  ihren  Grundzügen
nach  so  lange  bestehen  soll,  als  die  Vereinigung  wegen  der  Steuern  dauert.

Art.  16.  Mit  Rücksicht  auf  die  vorhergehenden  Bestimmungen  ist  der  Antheil
  an  dem  Steuereinkommen,  welchen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  bis  zum
Zlsten  Dezember  1824.  zu  erheben  haben,  auf  eine  Summe  von  Dreizehn  Tausend
Thalern  Preußisch  Kourant  für  das  Jahr  festgesetzt,  welche  in  gleichen  Quartalraten,
  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  Dezember  jedesmal  mit
Drei  Tausend  Zwei  Hundert  und  Funfzig  Thalern  Preußisch  Kourant  bei  der
Königlichen  Regierungs-Hauptkasse  zu  Magdeburg  zur  Verfügung  Seiner  Herzoglichen
  Durchlaucht  bereit  stehen  soll.  Erleidet  diese  Zahlung  Anstand,  so  wird  solche
sofort,  auf  die  davon  Herzoglicher  Seits  gemachte  Anzeige,  von  der  Königlichen
General-Staatskasse  in  Berlin  geleistet  werden.

Die  Jolleinnahme  der  gemeinschaftlichen  Nebenzollémter  im  oberen  Herzogthume,
  wird  von  den  dabei  bestellten  Einnehmern,  auf  Abschlag  des  Seiner  Herzoglichen
  Durchlaucht  zukommenden  jährlichen  Steuerantheils,  in  soweit  dieses  jedoch
  dadurch  nicht  überschritten  wird,  an  die  Herzoglich  -Bernburgschen  Behèrden
unmittelbar  abgeliefert  werden.

Art.  17.  Findekt  eine  Anschließung  des  untern  Herzogthums  Bernburg
an  das  Preußische  Steuersystem  statt,,  so  tritt  sodann  zwischen  dem  obern  und  untern
  Herzogthume  Bernburg  ein  völlig  freier  Verkehr,  jedoch  mit  Berücksichtigung
der  im  Art.  14.  gedachten  Bestimmungen,  ein.  Sollte  aber  das  untere  Herzogthum
noch  fernerhin  als  Ausland  betrachtet  werden  müssen;  so  wollen  doch  Seine  Majesiät

  der  König  von  Preußen,  zur  Erhaltung  und  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen
  den  beiden  genannten  Herzoglichen  Landestheilen,  einige  Ausnahmen  von  dem
Gesetze  vom  26sten  Mai  1818.  gestatten.

Art.  18.  Dem  zufolge  sollen  Gerreide  und  Vieh  aller  Art,  so  wie  Hülsenfrüchte
  und  Sämereien,  aber  sämmtlich  nur  in  soweit,  als  es  der  eigene  Bedarf
der  Bewohner  des  obern  Herzogthums  erfordert,  nebst  funfzig  Zentnern  Papier,
welche  sämmtlich  als  Erzeugnisse  des  untern  Herzogthuns  Bernburg  mit  Ursprungs-Bescheinigungen
  von  den  betreffenden  Behörden  versehen  seyn  müssen,  desgleichen
der  in  Bernburg  gewonnene  Wein  und  Weinessig  für  die  Herzogliche  Kellerei  in
Ballenstedt,  gegen  die  erforderlichen  Scheine  der  Behörden,  aus  dem  gedachten
untern  Herzogthume  über  Aschersleben  nach  dem  obern  Herzogthume  Bernburg
abgabenfrei  eingeführt  werden  können.

Nächstdem  werden  dem  Königlichen  Zollamte  zu  Aschersleben  die  nöthigen

Befugnisse  zur  Erhebung  der  Durchgangsabgaben  beigelegt  werden.
Auch
        <pb n="15" />
        —  7  —

Auch  wird  der  Herzogliche  Kammerwagen,  wenn  er  von  Ballenstedt  nach
Bernburg  gehl,  in  Aschersleben  keiner  Visskation  unterworfen  werden.  Kommt
derselbe  aber  von  Bernburg  nach  Ballenstedt,  so  geht  zwar  das  herrschaftliche  Felleisen
  auch  unvisitirt  durch,  allein  alle  abgabepflichtigen  Waaren,  welche  sich  auf
dem  Wagen  befinden,  und  in  keinem  Falle  in  dem  Felleisen  befindlich  seyn  dürfen,
müssen  versteuert  werden.

»  Art.  10.  Um  jedoch  auch  dem  Wunsche  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht,
in  Bezug  auf  eine  Erleichterung  des  Verkehrs  des  untern  Herzogthums  Bernburg
mit  dem  Preußischen  Staate,  nach  Möglichkeit  zu  enesprechen;  so  wollen  Seine
Majestät  auch  gestatten,  daß  nachfolgende  Gegenstände  mit  gehöôrigen  Ursprungs-Zeugnissen
  versehen,  aus  dem  untern  Herzogthume  Bernburg  in  die  Preußischen
Staaten  über  die  Haupt-Zollämter  Neu-Gaktersleben,  Cönnern  und  Witrenberg,
theils  ganz  steuerfrei,  theils  gegen  Erlegung  herabgesetzter  Eingangsabgaben,  eingeführt
  und  gleichfalls  einige  nachbenannte  Erzeugnisse  aus  dem  Preußischen,  welche
mit  Ausgangsabgaben  belegt  sind,  nach  dem  untern  Herzogkhume  Bernburg  abgabenfrei
  ausgeführt  werden  dürfen:

A.  Gegenstände,  welche  aus  dem  untern  Herzogkhume  nach  Preußen  eingeführt

werden  können.

1)  Alle  Arten  Getreide,  Hülsenfrüchte  und  Sämereien.

2)  Grobe  Böstcher-,  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischler-  und  alle  rohe  oder  blos
gehobelte  Holzwaaren,  Wagenarbeiten  und  Maschinen  von  Holz,  aber  überall
  blos  solche,  welche  nicht  höher  als  mit  der  allgemeinen  Eingangsabgabe
belegt  sind.

3)  Kalk,  Gips,  Bruch=  und  Kalksteine,  so  wie  Ziegeln.

4)  Grobe  ungebleichte  Leinwand.

5)  Rübe-,  Lein=  und  Hanföl,  so  wie  Oelkuchen.

6)  20  Zentner  graues  Lösch=  und  Packpapier.
l10  Zentner  ordinatres,  kleines,  halbweißes  Druckpapier,  auch  weißes  und

gefärbtes  Packpapier,  so  wie
3  Zentner  andre  Papiergattungen,  jedoch  ausschließend  von  der  Papiermühle
  in  Bernburg.

7)  Töpferwaaren  und  Steingut.

8)  Bieh  aller  Art.

0)  Is  Zentner  wollene  Tücher  gegen  eine  ermäßigte  Abgabe  von  18  Rchlr.  pro#

Zentner,  und.
15  Zentner  Flanelle  und  Molkons  gegen  eine  herabgesetzte  Abgabe  vons  Rchlr.

pPro  Zentner,  ausschließend  aus  dom  Herzoglichen  Amte  Coswig.
B.  Ge-
        <pb n="16" />
        —  8  —

.  Gegenstände,  welche  aus  Preußen  in  das  umtere  Herzogthum  abgabenftel
ausgefährt  werden  dürfen,

1)  Holzkohlen  und
2)  alle  Arten  von  Oelkörnern.

Es  ist  dabei  jedoch  verabredet  worden,  daß  die  Ursprungszeugnisse  in  dem
unkern  Herzogehmne  Bernburg,  nur  den  Eigenthämern  von  den  resp.  selbst  gewonnenen
  und  selbst  verarbeiteten  Erzeugnissen,  nicht  aber  denen,  welche  solche
von  den  Eigenthümern  kaufen,  um  damit  einen  Handel  zu  treiben,  von  den  Herzoglichen
  Behörden  ertheilt  werden  sollen;  nicht  minder  wird  die  Ausfuhr  der  vorgenannten
  Preußischen  Erzeugnisse  nur  gegen  Vorzeigung  Herzoglicher  gerichtlicher
Atteste,  wodurch  der  Bedarf  für  die  betreffenden  Herzoglichen  Unterthanen  bescheinigt
  wird,  und  welche  auf  keinen  Fall  äber  solchen  hinaus  gewährt  werden  sollen,
aohne  Erlegung  der  festgesetzten  Ausgangsabgabe  statt  finden.

Damit  es  den  Frachtfuhrleuten,  welche  von  Braunschweig  und  Magdeburg
nach  Halle  und  Leipzig  fahren,  und  den  Weg  über  Bernburg  einschlagen,  erleichtert
  werde,  daselbst  zu  übernachten;  so  wird  man  sich  über  solche  Vorkehrungen
einigen,  wodurch  Defraudationen  verhütet  werden.

Art.  20.  Da  jedoch  die  in  den  Königlich-Preußischen  Staaten  am  höchsten
  pesteuerten  ausländischen  Waaren,  namentlich  Kolonialwaaren  aller  Art,
Weine  und  seidene  Zeuge,  mit  keiner  Abgabe  im  obern  Herzogthume  bisher  belegt
  gewesen  sind,  und  frei  aus  dem  Auslande  haben  bezogen  werden  können,  dies
Verhältniß  auch  fortdauert,  bis  der  Beitritt  der  Herzoglichen  Lande  zum  Preußischen
  Steuersysieme  wirklich  in  Ausführung  gebrache  wird,  mithin,  wenn  die  Preu-Hische
  Grenzbewachung  wegfällt,  den  Königlichen  Kassen  und  gewerbtreibenden
Unterthanen  ein  bedeutender  Verlust  aus  der  Einführung  der  unversteuerten
Waarenbestände  in  dem  obern  Herzogthume  erwachsen  könnte;  so  versprechen
Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt  -Bernburg,  vier  Wochen  vor  Aufbebung
  der  Preußischen  Grenzbewachung  gegen  das  obere  Herzogthum,  und
mit  dem  Eintritt  der  Grenzbesetzung  desselben  gegen  das  nicht  Preußische
Gebiet,  alle  Wagarenbestände  in  dem  obern  Herzogthune  genau  aufzeichnen
zu  lassen,  die  Besitzer  der  Waaren  entweder  zur  Zahlung  der  Steuer  von  den
Beständen  oder  zur  Wiederausführung  der  Waaren  nach  dem  Auslande,  vor
Aufhebung  der  Königlich  =  Prenßischen  Grenzbewachung,  anzuhalten.  Die  zu
erhebende  Steuer  wird  den  Herzoglichen  Kassen  zufallen,  jedoch  soll  der  Betrag
derselben,  von  der,  Preußischer  Seits  nach  Axt.  16.,  zu  zahlenden  Summe,  in
Abzug  gebracht  werden.  Ueber  die  Art  und  Weise  der  Aufnahme  der  Waarenbestände,
  und  wie  weit  dabei  zu  gehen  seyn  dürfte,  hat  eine  besondere  Einigung
  Statt  gefunden.

Art.  21
        <pb n="17" />
        Art.  21.  Die  Dauer  dieses  Vertrages  ist  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1830.  festgesetzt  worden.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  dieses
Vertrages  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist
derselbe  slillschweigend  als  bis  zum  Ende  des  Jahres  1830.  verlängert  anzusehen,

Art.  22.  Dieser  Vewrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsten  und  Höchsten
Ratifikation  vorgelegt,  und,  nach  Auswechselung  der  Ratistkations-Urkunden,
sofort  zur  Vollziehung  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Bertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  bessegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  loten  Oktober  1823.

(L.  S.)  Heinrich  Ulrich  Wilhelm  (I.S.)  Johann  Volrath  Ludwig
von  Bülow.  Freiher  von  Salmuth.
Dieser  Vertrag  ist  unterm  2ten  November  1823.  von  Seiner  Mazesiät

dem  Könige  ratisizirt,  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  demnaͤchst  am  27sten
gleichen  Monates  zu  Berlin  ausgewechselt  worden.

Berlin,  den  10ten  Dezember  1823.
Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Bernstorff.

 

(No.  838.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  November  1823.,  wegen  Ernennung
des  Kammerherrn  von  Rochow  zum  IVten  Mitgliede  der  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden.

2
JIch  habe  an  die  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  in  Ruhesiand  versetzten  Wirklichen
  Geheimen  Ober-Finanzrarhs  von  der  Schulenburg
das  bisherige  Ilte  Mitglied,  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath  von
Schütze  zum  sten,
das  bisherige  Ilt#e  Mitglied,  den  ersien  Stadtgerichts-Direktor,  Gehen
Justizrath  Beelitz  zum  llten,
das  bisherige  IVte  Mitglied,  den  Ober-Bürgermeister  Deetz  zum  Illten,
und
den  Kammerherrn  von  Rochow,  den  der  Staatsrath  zur  IVten  Stelle
mit  in  Vorschlag  gebracht  hat,  zum  IVten  Mitgliede  der  Haupt-Verwaltung
  der  Staatsschulden
Jahrgang  1824.  B  ernannt,
        <pb n="18" />
        ernannt,  auch  wegen  Verpflichtung  des  Letzteren  das  Erforderliche  an  den  Justizminister
  verfuͤgt.  Sie  haben  diese  Veraͤnderungen  und  die  Ernennung  des  Kammerherrn
  von  Rochow  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  sobald  die  Verpflichtung
  desselben  erfolgt  ist.  Berlin,  den  25sten  November  1823.

1)

6)

1

2)

n  Friedrich  Wilhelm.
n
den  Wirklichen  Geheimen  Ober-Finanzrath  und  Präsidenten  Rother.

 

(No.  839.)

Taridfs,

zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die  Faͤhranstalt  zu  Polenzig.

Vom  9ten  Dezember  1823.

 

Thl.  Ser.  öf.

Bei  kleinem  Wasser.
F.  ein  Pferd  mit  Reurer  —0
Für  ein  Pferd  ohne  Reuer  —1
Frachtwagen,  für  jedes  Pfereeedddd  —½%%
Alles  andere  Fuhrwerk,  für  das  Pfere.O  —
Für  ein  Haupt  Rmid[ieeee  .  .  ....  ...  .  ...  —  1|

Für  ein  Schwein,  Schaaf  oder  Kalb,  wenn  solche  frei  geführt
und  nicht  etwa  auf  einem  Wagen  geladen  sind,  in  welchem  letztern
  Falle  blos  das  Fährgeld  von  jedem  Perde  vor  dem  Wagen
  erhoben  wrrd.

Wenn  die  Anzahl  zehn  Stück  übersieigt,  pro  Stück

 

Für  einen  Fußgäangkgen
Bei  großem  Wasser  oder  Grundeis

können  die  vorstehenden  Sätze  bis  zum  doppelten  Betrage
erhoben  werden.

Wenn  die  Oder  zugefroren  ist  und  steht,  muß  von  dem
vorbemerkten  Fährgelde  die  Hälfte  entrichtet  werden.

Frei  vom  Fährgelde  bleiben:

 

 

 

□·  —□

Alle  Königliche  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörige  Pferde

und  Wagen,  und  deren  Führer.

Alle  marschfrende  und  im  Oienst  reisende  Militair-Personen,  Kommandos
  r2c.  mit  ihren  Pfrden  und  Dienstwagen,  Kanonen  W.,  imngleichen  die

3)  Alle

Lieferungswagen  für  die  Armeen  und  Feslungen.
        <pb n="19" />
        3)  Alle  Königliche  und  fremde  Kuriere,  imgleichen  Posten  und  Postfuhrwerke,
mit  Ausnahme  der  Beimwagen  bei  den  fahrenden,  so  wie  der  Extra-Posten.

4)  Alle  Feuer-Löschungs-Anstalten  und  Kreishülfs=  auch  Militair-Vorspann-Fuhren.


5)  Die  Fuhrwerke  der  in  Dienssgeschäfren  reisenden  Offizianken  vom  Wasserbauwesen,
  desgleichen  der  Landräthe  und  örtlichen  Polizei-Personen.

Die  Fährleute  haben  sich  gegen  jeden  Reisenden,  wes  Standes  er  sey,
höflich  und  bescheiden  zu  betragen,  bei  10  Rehlr.  Strafe  für  jeden  einzelnen
Fall  nicht  mehr  Fährgeld  zu  erheben,  als  der  vorstehende  Tarif  ausdrücklich
vorschreibt,  und  das  Regulariv  der  Regierung  zu  Frankfurt  vom  26sten  September
  v.  J.  jedem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen.

Gegeben  Berlin,  den  o#t#en  Dezember  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  pon  Bülon.

 

No.  840.)  Deklaration  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  1  Sten  September  1822.  wegen
des  Fünftel-Abzuges  bei  der  Regulirung  der  gutsberrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse  in  der  Altmark  und  im  Magdeburgschen.  D.  d.  den  27sten
Dezember  1823.

A-.#  den  lanliegenden)  Vorslellungen  mehrerer  Gutsbesitzer  in  der  Altmark  und
im  Magdeburgischen,  ersehe  Ich,  daß  man  Meine  an  das  Staatsministerium  erlassene
  Order  vom  18ten  September  1822.  blos  auf  den  Fünftel-Abzug  der  Zehent-Ppflichtigen
  angewendet  har,  ohnerachtet  beide  8#.  20.  und  30.  des  Gesetzes  vom
25sten  September  1  820  in  dieser  Order  als  solche  ausgenannt  sind,  deren  Bestimmungen
  in  den  zu  dem  ehemaligen  Königreich  Wesiphalen  gehörig  gewesenen  Landesrkheilen
  nur  vorläufsig  bis  zur  Bekanntmachung  eines  anderweitigen  Gesetzes  zur
Anwendumg  kommen  sollen,  und  Ich  deklarire  daher  diese  an  sich  gar  nicht  zweifelhafte
  Order  vom  18ten  September  v.  J.  dahin:
daß  bei  dem  Erlaß  derselben  Meine  Absicht  dahin  gegangen  sey,  die  Anordnung
des  §.  20.  wegen  des  Fünftel-Abzuges  von  allen  aus  dem  bauerlichen  Verhältniß
  in  Nakturalien,  oder  in  Gelde  zu  entrichtenden  Leisiungen,  ebensowohl,
wie  die  Anordnung  des  F.  30.  wegen  des  Fünftel-Abzuges  von  allen  Zehenten

nur  vorläufig  zur  Anwendung  kommen,  und  einem  anderweitigen  Gesetze  es
vor-
        <pb n="20" />
        —  12  –

vorbehalten  bleiben  soll,  sowohl  wegen  dieses  Fänffel-Abzuges  oder  eines,
statt  dessen  von  dem  Berechtigten  zu  leistenden  Ersatzes  selbst,  als  auch  wegen
der  etwanigen  Ausgleichung  über  den  vorläufig  nach  Inhalt  des  Gesetzes  vom
25östen  September  1820.  regulirten  Abzug  die  naheren  Bestimmungen  zu  treffen,
imgleichen,  daß  alle  Prozesse,  welche  in  den  vorbenannten  Landestheilen,  wegen
des  Fünftel-Abzuges  von  allen  aus  dem  bäuerlichen  Verhältniß  in  Naturalien,
oder  in  Gelde  zu  entrichtenden  Leistungen,  anhängig  sind,  sofort  sistirt,  und  wenn
die  Partheien  wegen  des  Abzugs  von  den  laufenden  Prästationen  dieser  Art  sich
nicht  gütlich  vereinigen,  auf  Anrufen  des  einen  oder  des  andern  Theils,  durch
die  Generalkommission,  in  Anwendung  des  Gesetzes  vom  25sien  September
1820.,  ein  Irterimistikum  festgesetzt  werden  soll.

Die  betreffenden  Ministerien  haben  das  Erforderliche  hiernach  zu  veranlassen,
und  ist  diese  Order  unverzüglich  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Berlin,  den  27sten  Oezember  1823.

Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staatsministerium.
        <pb n="21" />
        13

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  2—

 

 

KNo.  S41.)
Wege=  und  Brückengeld-Tarif
für  dle  Seade  Hamm.  Vom  20sten  November  1823.

 

*  k.  Pf.

1)  Orachtwagen  oder  zweirädrige  Frachtkarren,  so  wie  zweirädrige  2
Bauerkarren:  Z

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  □

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthirr—4
Wenn  die  Räder  obiger  Frachtwagen  oder  Karren  sechs  Joll  und
darüber  breit  sind,  so  wird  für  jedes  Perd  oder  Zugthier  bezahlt:

a)  belden  .  .  .  .  .  .  1

b)  leiggnn.  ....  .  ...  —  2

2)  Extraposien,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jebes  andere
Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  fuͤr
jedes  Pferd  oder  Zugthirrr  .  ..  8

3)  Alle  übrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,
auch  von  Schlitten:

#a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  Zugthirr  ..  ..  .  ...
b)  ledig,  für  jedes  Prd  oder  Zugthier  ....·.......
4)VoneinemunangespanntenPferdeobetMaulthicke............
5)VoneinemOchfen,einer-Kuh,einemEscl....·................

6)  Fohlen,  Kaͤlber,  Echweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter

fuͤnf  Stuͤck  gefuͤhrt  werden,  sind  frei,  von  je  fuͤnf  Stuͤck  aber  ....  —  1
Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnaͤgeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,
welche  einen  halben  Zoll  und  daruͤber  vorsiehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.
Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird
wie  ein  unbeladenes  behandelt.
Ausnahmen.
Wege=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Koniglichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferden,
oder  Wagen,  wenn  sie  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

Jahrgang  15241.  C  b)  von

—  9

llll
        <pb n="22" />
        —  14  —

5)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommandos
beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee
und  Fesiungen  im  Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Perde  im  Dienst;

D)0  von  Königlichen  Kouriers  und  von  den  der  fremden  Mächte,  und  von  allen

Post=  und  Post-Beiwagen  ohne  Unterschied;

von  den  Fuhrwerken  und  Pferden  der  Einwohner  zu  Hamm,  mit  Ausnahme

der  Lohnfuhren;

e)  von  den  Fuhrwerken  derjenigen  Einwohner  des  Amts  Hamm  und  des  Dorfes
Heessen,  welche  der  Stadt  Hamm  jährlich  Hand=  und  Spanndienste  leisten,
wenn  sie  Bau=  oder  Brennholz  zur  Stadt  bringen;

von  Worlegepferden,  welche  Frachtfuhrleute  bei  schlechtem  Wege  zu  ihrem
besseren  Fortkommen  miethen;

von  Oekonomie-Fuhren  der  Einwohner  und  dem  denselben  gehdrigen  Vieh;

h)  von  Baufuhren  zu  Häusern,  welchein  der  Stadt  oder  Feldmark  neu  erbautwerden;

i)  von  Feuerlösch=  und  Hülfs-Kreis-Fuhren;

k)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chaussec-Bau-Materialien  anfahren;

1)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  der  beim  Chausseewesen  angesiellten
Beamten,  daher  auch  des  Landraths  des  Kreises;

m)  von  den  berictenen  Grenz-Zollbeamten  im  Dienst;

Mn)  werden  die  ad  6.  des  Tarifs  bestimmten  Gegenstände  auf  Wagen  oder  Karren
transportirt,  so  wird  der  für  das  Fuhrwerk  bestimmte  Satz  erhoben.

Wer  sich  dieses  Wege=  und  Brückengeldes  auf  irgend  eine  Weise  ganz
oder  zum  Theil  zu  entziehen  sucht,  zahlt  außer  demselben  den  zehnfachen  Betrag
als  Strafe,  von  welcher  der  Denunziant  ein  Drittel  erhaͤlt.

Gegeben  Berlin,  den  20sten  November  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.  von  Schuckmann.

d

 

([No.  842.)  Allrhbchste  Kabinetsorder  vom  22sten  Dezember  1823.,  wegen  elnes  Präklusio-Termins
  in  Bezug  auf  die,  aus  der  Münsterschen  Anleihe  von  1305.  noch
koursirenden,  Partial-Obligationen  und  Koupons.

D.  die  Aufforderungen  der  Behörden  an  die  unbekannten  Inhaber  der  noch
koursirenden  Partial-Obligationen  und  Koupons  aus  der  bei  Lindenkampff
&amp;amp;  Olfers  zu  Münster  im  Jahre  180.  negozirten  Anleihe  zur  baaren  Einlösung
dieser  Papiere  den  erwarketen  Zweck  nicht  herbeigeführt  haben;  so  genehmige  Ich,
um  diesen  Titel  des  Etats  der  Staatsschulden  zum  Abschlusse  zu  bringen,  auf  den

Antrag
        <pb n="23" />
        Antrag  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  daß  dieselbe  einen  Termin  bestimmt,
  mit  dessen  Ablauf  alle  Anspruͤche  aus  den  bezeichneten  Papieren,  so  wie
aus  der  zu  Münster  niedergelegten  Hauptschuldverschreibung  vom  I.  Januar  1800.,
ohne  Ausnahme,  erlöschen.  Es  ist  indessen  dieser  Termin  wenigstens  auf  3  Monate
binaus  zu  setzen  und  dabei  bekannt  zu  machen,  daß  diejenigen,  welche  sich  nicht
im  Besitze  ihrer  Papiere  besinden,  unter  gehbriger  Bezeichnung  derselben,  die
daraus  abzuleitenden  Forderungen  vor  Ablauf  des  Präklusiv-Termins,  bei  Vermeidung
  obenerwähnter  nachtheiligen  Folgen,  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  schriftlich  anmelden  müssen.
Berlin,  den  22sten  Dezember  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  843.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  2  Isten  Dezember  1823.,  wle  könftig  die  Tlefgelder
  zu  Stralsund,  Greifswald  und  Wollgast  erhoben  werden  sollen.

A.,  Ihren  Bericht  vom  26flten  v.  M.  genehmige  Ich,  daß  die  in  Stralsund,
Greifswald  und  Wollgast  bisher  in  gewissen  Abstufungen,  nach  der  Größe  der
Schiffe,  erhobenen  Tiefgelder,  künftig,  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  der
Schiffe,  von  jeder  Schiffslast  erhoben  und  die  Tarifsätze

1)  der  Gellner  Tiefgelder  zu  Stralsund,  Greifswald  und  Wollgasi

àa)  von  beladenen  Schiffen  aafnn  2  Sgr.  4  P.

b)  von  geballasteten  1  2
2)  der  Wollgasier  Tiefgelder

a)  von  beladenen  Schiffen  auf  1

b)  von  geballasieten  –

für  jede  Preußische  Last  besiimmt  werden.
Berlin,  den  2.sien  Dezember  1823.
Friedrich  Wilhelm.
An
die  Staasminisier  Grafen  von  Balow  und  Grafen  von  Lottum.

 

No.  8s44.)
        <pb n="24" />
        —.  1  6  —

No.  844.)  Allerhoͤchste  Verorbdnung  vom  10ten  Januar  1824.,  wegen  Bestrafung  des
bei  Lohnfuhren  unternommenen  Pferbe-  Wechsels  und  resp.  einer  vom
#sten  März  d.  J.  ab  einzuführenden  Abgabe  auf  Personenfuhren  der
„Miethskutscher  aber-2  Meilen  hinaus.

A..  den  Bericht  des  Staaksministeriums  vom  24slen  v.  M.,  die  Sicherstellung
der  gesetzlichen  Vorrechte  der  Post-Anstalten  betreffend,  beslimme  Ich  hierdurch:
1)  daß  es  als  eine  Umgehung  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  26sten
Mai  1820.  betrachtet,  und  mit  der  unter  No.  q.  angedroheten  Strafe  geahndet
  werden  soll,  sowohl,  wenn  Miethskutscher  oder  Lohnfuhrleute  auf
der  Posistraße,  außerhalb  dem  Stationsorte,  die  Pferde  wechseln,  als  auch,
wenn  sie  in  größerer  oder  geringerer  Entfernung  die  Straße  mit  der  Absicht
verlassen,  außerhalb  derselben  andre  Pferde  vorzuspannen.
Ich  setze  hierdurch
2)  fest,  daß  in=  und  ausländische  Miekhskutscher  und  Lohnfuhrleute  mit  dem
1sten  März  d.  J.  von  einer  jeden  auf  mehr  als  zwei  Postmeilen  sich  erstreckenden
  Personenfuhre,  von  Orten,  oder  über  Orte,  woselbst  Post-Anstalten
besiehen,  Einen  Silbergroschen  für  Pferd  und  Meile,  ohne  Rücksicht  auf
die  Zahl  der  Personen,  als  Abgabe  an  die  Postkafse  entrichten  sollen.
Inländische  Fuhrleute  bezahlen  die  Abgabe  an  die  Post  des  Orts,  von  dem
sie  abreifen,  oder  wenn  sich  daselbst  keine  Post-Anstalt  befladet,  in  der  Station,
welche  sie  auf  ihrer  Fahrt  zuerst  berühren.  Ausländische  Fuhrleute  entrichten  solche
an  dem  ersien  diesseitigen  Stationsorte,  von  demselben  an  gerechnet.

Die  Qulttung  der  Post,  dient  dem  Fuhrmann  zur  Legitimation  gegen  die
zur  Kontrolle  verpflichteken  Post-,  Polizei-,  Joll=  und  Steuerbeamten  und  gegen
die  Gendarmen.

Die  Umgehung  der  Poslabgabe  unterwirft  den  Fuhrmann  der  im  Gesetz  vom
26ften  Mai  1820.  No.d.  angedroheten  Strafe,  von  welcher  jedoch  der  Reisende
nicht  betroffen  wird.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß
zu  bringen  und  das  General-Postamt  wegen  der  Ausführung  unter  3.  das  Erforderliche
  anzuordnen.

Berlin,  den  loten  Januar  1824.

Friedrich  Wilhelm.
An
das  Staatsminisierim
        <pb n="25" />
        Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staagtcen.

 

–.  No.  2

 

 

(No.  345.)  Statut  für  die  Tuchmacher-Korporation  zu  Grüneberg.  Vom  #2sten  November
  182).

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:  Da  die  Tuchmacherzunft  zu
Grüneberg  die  Mangelhaftigkeit  ibrer,  in  Ermangelung  der  vorlängst  verlorenen
Zunftartikel,  observanzmäßig  bestehenden  Verfassung  anerkannt,  und  selbst  angetragen
  hat,  sie  auf  eine,  den  gegenwärtigen  Bedürfnissen  entsprechende  Weise,
zur  Erreichung  gemeinnütziger  Enzwecke,  ordnen  zu  dürfen;  so  haben  Wir  diesem
Ansuchen  wohlgefällig  Statt  gegeben,  und  das  Statut  für  die  Korporation  der
Tuchmacher  zu  Grüneberg  in  nachfolgender  Art  genehmigt.

II.  Von  der  Korporartlon  überhaupt.

§&amp;amp;#.  1.  Die  Tuchmachermeister  zu  Grüneberg  bilden  eine  Korporation,
welche  den  veralteten  und  unpassenden  Handwerksgebräuchen  entsagt,  und  die  Leikung
  ihrer  gemeinsamen  Angelegenheiren  cinem  selbst  gewahlten  Vorstande  anvertraut.


§.  2.  Jedes  Mitglied  der  Korporation,  welches  in  der  von  dem  Magistrat
  aufzunehmenden  Rolle  verzeichnet  sieht,  hat  bei  der  Wahl  des  Vorstandes
  eine  Stimme.

.  3.  Zur  Erlangung  der  Mitgliedschaft  ist  der  Nachweis  der  Erlernung
des  Tuchmachergewerbes  und  die  Erwerbung  des  Bürgerrechts  in  Gruneberg
erforderlich.

§#.  J.  Jedes  Mitglied  ist  befuge,  nach  eigener  Wahl  Gehülfen  zu  halten
  und  Lehrlinge  anzunehmen.  Das  letzere  erforderk  in  jedem  Falle  einen  schriftlich
  abzufassenden,  und  vor  dem  Vorstande  zu  verlautbarenden,  Lehrkontrakt  mit
den  Eltern  oder  dem  Vormunde  de-  Lehrlings.  Zur  Beförderung  des  Fleißes
sollen  künftighin  nur  solche  Lehrlinge  zu  Gehülfen  erklärt  werden  dürfen,

Jahrgang  1821.  welche
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3sten  Januar  1824.)
        <pb n="26" />
        welche  einen  guten  Lebenswandel  gefuͤhrt  und  den  bedungenen  Grad  der  Ausbildung
  fuͤr  das  Tuchmachergewerbe  wirklich  erlangt  haben.  In  sofern  ein  Lehrling
überzeugend  darzuthun  vermochte,  daß  dies  bei  ihm  der  Fall  sey,  soll  der  Lehrherr
sich  die  verhältnißmäßige  Abkürzung  der  kontraktmäßig  festgesetzten  Lehrzeic,  nach
dem  Ausspruch  des  Vorstandes,  gefallen  lassen,  welcher  die  Entschädigung  des  Lehrherrn,
  und  ob  solche  in  Geld  oder  in  Gesellenarbeit  gegen  ein  geringeres  Lohn  bestehen
  soll,  zu  bestimmen  hat.

&amp;amp;  5.  An  dem  Gewerksvermögen  hat  jedes  Mitglied  der  Korporation
einen  gleichen  Antheil.

Das  Eintrittsgeld  in  die  Korporation,  dessen  Höhe  der  Vorstand  mit  Genehmigung
  des  Magistraks  und  der  vorgesetzten  Regierung  feslzusetzen  hat,  soll
für  jedes  aufzunehmende  Mitglied,  ec  sey  aus  Grüneberg  gebürtig,  eines  dorti-—
  Meisters  Sohn,  oder  an  eine  Meisterwittwe  verheirathet,  oder  nicht,  glejch
eyn.

v.  6.  Die  fuͤr  das  Beduͤrfniß  der  Korporation  noͤthigen  Beitraͤge  werden,
in  soweit  sie  nicht  aus  der  Gemeinkasse  gedeckt  werden  koͤnnen,  von  den  Mitgliedern
aufgebracht.  (H.  47.)

II.  Vom  Vorstande.

§  7.  Die  Korporation  wird  durch  einen  Vorstand,  besiehend  aus  drei
Aeltesten  und  funfzehn  Beisitzern,  repräsentirt.

J.  8.  Die  Beisitzer  werden  von  den  gesammten  Mitgliedern  der  Korporation
  durch  Stimmenmehrheit  auf  drei  Jahre  dergestalt  erwählt,  daß  jährlich  ein
Drittheil  ausscheidet,  und  durchseine  Wahl  ersetzt  wird.

Jedes  Korporationsmitglied  ist  verpflichtet,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl  anzunehmen
  ,  wenn  ihm  nicht  die  gesetzlichen  Entschuldigungsgründe,  welche  von
der  Verpflichtung  zur  Annahme  einer  Vormundschaft  entbinden,  zur  Seite  siehen.

"„  §#.  O.  Wahlfähig  ist  nur  derjenige,  welcher  das  Tuchmachergewerbe  selbststcnoig
  bekreibt  und  von  unbescholtenem  Ruf  ist.

6.  10.  Gleichzeitig  sind,  nach  Maaßgabe  der  §.  8.  vorgeschriebenen  Bestimmungen,
  fünf  Stellvertreter  auf  drei  Jahre  zu  erwählen.

Der  Stellvertreter  übernimmt  während  der  Krankheit  oder  Abwefenheit  eines
  Beisitzers,  dessen  Amt.

F.  II.  Die  Aeltesten  werden  von  den  Beisitzern  auf  drei  Jahre  erwählt.
Sie  können  sowohl  aus  der  Gesammtzahl  der  Tuchmacher,  als  aus  der  Zahl  der
Beisi  ½  genommen  werden.

§.  12.  Einer  dieser  Aeltesten  ist  Obervorsieher  und  hat  als  solcher  ei
Jahr  hindurch  den  Worsitz  und  die  obere  Leitung  des  Ganzen.
S.  13.
        <pb n="27" />
        &amp;amp;.  13.  Der  Vorsiand  vertritt  die  Korporation  in  allen  Angelegenheiten,
ohne  Rücksprache  mit  den  Mitgljedern  derselben,  und  ohne  Veransworllichkeit  für
die  ordnungsmäßig  gefaßten  und  von  dem  Magistrat  bestätigten  Beschlüsse.  Ihm
steht  die  Venvaltung  des  Gemein-Vermögens,  die  Disposition  über  die  Kasse
für  Rechnung  der  Korporation,  die  Repartition  der  Geldbeiträge,  die  Leitung  des
Bauwesens  und  die  Aufsicht  über  die  Walken  zu.

&amp;amp;.  14.  Der  Vorstand  versammelt  sich  regelmäßig  nach  Verlauf  von  drei
Monaten;  außerordentlich  aber,  so  oft  das  Bedürfniß  es  erfordert,  auf  besondere
  von  den  Magistrats-Deputirten  mit  zu  vollziehende  Einladung  des  Obervorstehers.


§.  15.  In  den  Versammlungen  wird  über  die  Ausführung  der  Gegenstände,
  welche  auf  einen  vorherigen  Beschluß  sich  grunden,  Bericht  erstatter,  und
dasjenige  zum  Vorrrage  gebracht,  berathen  und  darüber  abgesiimmc,  was  zunächst
in  Ausführung  kommen  soll.

§.  10.  Zur  Abfassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von
wenigsiens  zwolf  Mitgliedern  des  Vorstandes  erforderlich.  Für  Gegensiände  von
Bedeutung,  z.  B.  Wahlverhandlungen,  angetragene  kosispielige  Bauren,  Kapitalsaufnahmen
  2c.  geschieht  die  Abstummung  durch  Ballotage;  bei  minder  wichtigen
Gegemiänden,  z.  B.  Bausachen  unter  50  Rihlr.  Kosienbetrag,  Anschuffung  neuer
Utensilien,  Hülfsleistungen  an  Arme  und  Verunglückte  2c.  durch  Aufsichen,  oder
Aufhebung  der  Hände.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gilt  die  Meinung,  für  welche
der  Obervorsteher  gesiimmt  bat;  außerdem  hat  er,  gleich  jedem  andern  Miegliede
des  Vorstandes,  nur  eine  Stimme.

§.  17.  Gegensiände  von  Bedeutung  werden  in  der  Regel  mur  bei  Quarkalversammlungen
  zum  Vortrage  und  zum  Beschlusse  gebracht.  Oiesen,  so  wie  den
außerordentlichen  Wersammlungen  CF.  14.),  wohnt  jedesmal  ein  Deputirter  des
Magisiraks  bei.  Derselbe  führt  das  Protokoll,  sorgt  für  einen  ordnungsmaßigen
Geschäftsgang  bei  denselben  und  beglaubigk  die  gefaßten  Beschlüsse,  jedoch  hat
derselbe  hierbei  keine  Stimme.

S.  18.  Die  gefaßten  Beschlüsse,  denen  der  Magistrats-Depntirte  feine
Justimmung  oder  deren  Verweigerung  nebst  den  Gründen  beizufügen  hat,  gelangen
  ohne  Ausnahme  vor  der  Ausführung  an  den  Magistrak  zur  Besicktigung.  Derfelbe
  ist  berechtigr,  unter  Beifügung  der  Gründe,  die  Bestäligung  zu  versagen.

g.  19.  Den  Versammlungen  wohnen  außer  den  Magistratsdepmirten  nur
wirkliche  Muglieder  des  Vorllandes  bei.  Blos  diesenigen  Meister,  welche  Lehrlinge,
  auf  den  Grund  der  vorzuweisenden  Lehrkomrakte  G.  4.),  annehmen.  oder
lossagen,  werden  dazu  eingeladen.

D  2  Die
        <pb n="28" />
        Die  observanzmaͤßig  bisher  angestellt  gewesenen  außerordentlichen  Beisitzer
oder  sogenannten  Tischsassen,  sind  gaͤnzlich  abgeschafft.

g.  20.  Jeder  Kostenaufwand  an  Essen  oder  Getraͤnk  zum  Nachtheil  der
Gewerkskasse,  oder  für  Rechnung  angehender  Meister,  neuer  Gehülfen  oder  aufgenommener
  Lehrlinge,  bleibt  streng  untersagt.

III.  Von  den  Aeltesten.

§S.  21.  Die  Aeltesten  und  insbesondere  der  Obervorsteher,  welchem  die
Vertheilung  der  Geschäfre  zustehet,  führen  die  gefaßten  und  bestätigten  Beschlüsse
  aus,  und  sind  verantwortlich,  daß  dies  geschehe.

§.  22.  Alle  Zweige  der  Verwaltung  stehen  unter  ihrer  Aufsicht,  namencelich
  das  Kassen-,  das  Walk=  und  das  Bauwesen.  Sie  ordnen  für  jeden  Verwaltungszweig
  die  Spezialaufsicht  an,  ernennen  aus  dem  Vorsiande  das  dazu
erforderliche  Personale,  und  halten  dasselbe  unter  gehöriger  Kontrolle.

§.  23.  Nokhwendige  Reparaturen  und  Anschaffungen  bis  zum  Betrage
von  Zehn  Thalern,  dürfen  selbige,  ohne  Rücksprache  mit  dem  Vorstande,  verfügen,
  und  auf  die  Kasse  anweisen.  Zu  Dispositionen,  welche  diesen  Betrag
übersteigen,  haben  sie  zuvor  die  Genehmigung  des  Vorstandes  einzuhole.

#.  24.  Sie  sind  berechtigt,  Ordnungsstrafen  bis  zu  Fünf  Thalern  zu
verfügen.

Ueber  die  Strafwurdigkeit  der  Vorstandsmitglieder  entscheidet  der  gesammte
  Vorsaand.

25.  Beschwerdeführungen  über  vorgekommene  Beschädigung  der
Fabrikate  in  den  Walken,  in  der  Färberei,  in  den  Appreturwerkstätten  2c.  werden
bei  dem  Obervorsteher  angebracht.

Derselbe  ordnet,  wenn  nicht  von  Seiten  des  Vorstandes  die  Errichtung
einer  stehenden  Untersuchungskommission  von  Sachversiändigen,  jedesmal  für  ein
Jahr,  rathsamer  erachtet  und  beschlossen  wird,  eine  solche  Kommission  für  jeden
Beschwerdefall  an,  welcher  er  in  Person  oder  Statt  seiner  einer  der  Neben-4ltesten
  beiwohnt.  Je  nachdem  die  Beschädigung  dem  Walker,  dem  Färber
oder  dem  Appreteur  zur  Lasi  fallt,  werden  die  betreffenden  Sachkundigen  zur
Untersuchung  und  Begutachtung  ausgerufen.  Oie  Kommission  erkennt  schiedsrichterlich
  über  den  zu  leistenden  Schadenersatz;  fügt  der  Beschadiger  sich  dem
Ausspruch  nicht,  so  wird  unter  Erhheilung  einer,  von  den  Kommissarien  zu
unterschreibenden  Aufnahme  des  Thatbestandes,  der  Beschädigte  an  die  Gerichte
verwiesen.

IV.
        <pb n="29" />
        IV.  Von  den  Beisitzern.

§.  20.  Die  Beisitzer  versammeln  sich  zu  der  bestimmten  oder  zu  der
von  dem  Obervorsteher  besonders  angesetzten  Zeit  G.  14.).  Die  Mätze  werden
ihnen  in  der  Reihefolge,  wie  sie  das  Bürgerrecht  erlangt  haben,  angewiesen.

§.  27.  ODie  Berathungen  müssen  mit  Ordnung  und  Anstand  gehalten
werden.  Es  ist  nicht  erlauvt,  daß  zwei  oder  mehrere  Mitglieder  des  Vorsiandes
zu  gleicher  Zeit  ihre  Meinungen  außern.  Geschähe  dies,  so  haben  selbige  den
Ruf  des  Obervorstehers  zur  Ordnung  sofort  zu  beachten.  Letzterer  ruft  alsdann
denjenigen  auf,  welcher  seine  Meinung  abzugeben  hat.

§.  23.  Wird  von  einem  Mitgliede  die  Ordnung  wiederholt  verletzt,  so
tritt  eine  Ordnungsstrafe  G.  24.)  und  bei  fortgesetztem  unschicklichen  Betragen,
die  Entfernung  aus  der  Vorstandschaft,  entweder  auf  immer,  oder  auf  bestimmte
  Zeit,  nach  dem  Beschlusse  des  Vorsiandes,  ein.

§.  20.  Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  ist  befugt  und  verpflichtec,  sein
Urtheil,  unter  Beobachtung  des  gehörigen  Anstandes,  freimücthig  und  offen  auszusprechen,
  und  besondere  Anträge  in  Bezug  auf  die  Verwalkung  zu  machen,
sobald  der  Obervorsteher  seine  Vorträge  beendigt  har.

V.  Von  der  Aufsicht  uber  die  Walken  der  Korporarion.

§.  30.  Ein  sehr  wichtiger  Gegenstand  der  Vorsorge  ist  die  Exzielung
einer  verbesserten  Einrichtung  der  der  Korporation  zugehörigen  Tuchwalken.
Zunächst  sind  die  Aeltesten  verpflichtet,  diesem  Gegenstande  ihre  besondere  unausgesetzte
  Aufmerksamkeit  zu  widmen.
§.  31.  Bei  jeder  Versammlung  des  Vorstandes  wird  die  Lage  des
Walkwesens  in  Berathung  genommen;  es  werden  die  eingezogenen  Nachrichten
über  verbesserte  Walkeinrichtungen  vorgetragen,  geprüft  und  deren  Anwendung
begutachtet.  Besonders  ist  der  Obervorsteher  zur  Anwendung  aller  zweckdienlichen
  Maaßregeln,  um  Verbesserungen  des  Walkwesens  vorzubereiten,  berechtigt.

§.  32.  Er  hat  zu  diesem  Endzweck  einigen  Mitgliedern  des  Vorsiandes
die  besondere  Aufsicht  uber  die  Walken  zu  übertragen,  und  selbige  mit  gehöriger
Instruktion  zu  versehen.  Oiese  soll  sich  beziehen:  -
a)  auf  Pruͤfung  des  Muͤhlwerks  und  Angabe  der  Maͤngel,  in  soweit  ihre
Beurtheilung  dafuͤr  ausreicht;
b)  auf  Begutachtung  der  Walkmethode,  und
)  auf
        <pb n="30" />
        c)  auf  Berichtserstattung  uͤber  die  Tuͤchtigkeit  der  Walker  und  uͤber  das  Verhalten
  derselben.

&amp;amp;  33.  Die  Walkaufseher  müssen  durch  häusige  Revisionen  an  Ort  und
Stelle  das  Verfahren  der  Walker  untersuchen,  vorgefundene  Mangel  abstellen,
Nachlässigkeiten  unnachsichtlich  rügen,  und  bei  Wiederholung  zur  Bestrafung
oder  Entlassung  der  Walker  anzeigen.

§.  34.  Die  Walkaufseher  versehen  ihr  Amr  unentgeldlich;  etwanige  baare
Auslagen  werden  indeß  verguͤtet,  und  fuͤr  Bereisung  der  der  Korporation  gehoͤrigen
Plothower,  als  der  entferntesten  Tuchwalke,  erhält  jeder  Revisor  Zehn  Silbergroschen
  Diäten  täglich.  "

Nach  Maaßgabe  dieser  Bestimmungen  soll  die  Aufsicht  uͤber  andere  gemeinschaftliche
  Gewerksanlagen,  welche  die  Koxporation  in  der  Folge  einrichten  moͤchte,
gefuͤhrt  werden.

VI.  Von  der  Aufsicht  über  das  Bauwesen.

§.  35.  Aus  dein  Vorstande  werden  vom  Obervorsicher  einige  Bauaufseher
bestellt,  welche  dafür  zu  sorgen  haben,  daß  alle  Bauren  und  Reparaturen  an  den
Mühlwerken  und  an  den  Gebäuden,  nach  dem  Beschlusse  des  Vorstandes  oder  nach
der  Verfügung  des  Obervorstehers,  letzteres,  wenn  der  Gegenstand  nicht  den  Betrag
  von  Zehn  Thalern  übersteigt,  ausgeführt  werden.

§.  30.  Jede  eigenmächtige  Abweichung  von  dem  Beschlusse  des  Vorstandes,
  oder  von  der  Verfügung  des  Obervorsiehers,  haben  die  Aufseher  aus  eigenen
Mitteln  zu  vertreten.

§  37.  Sie  wachen  darüber,  daß  verdungene  Arbeiten  rüchtig  und  vertragsmäßig
  vollführt  werden,  und  kontrolliren  bei  den  übrigen  Arbeiten  die  Werkleute
  so,  daß  durch  deren  Vernachlässigungen  die  Kasse  nicht  benachtheiligt  wird.

.  38.  Die  Bauaufseher  fungiren  unentgeldlich;  baare  Auslagen  hingegen
  werden  ihnen  erslattet,  und  bei  Reisen  im  Forste,  werden  sedem  derselben  Zehn
Silbergroschen  täglicher  Diäten  gezahlt.

VIII.  Von  der  Rechnungsführung  und  vom  Kassenwesen.

&amp;amp;.  30.  Der  Rendant  wird  aus  der  Korporation  vom  Vorsiande  erwahlt,
welcher  auch  dessen  Kautionsleistung  und  Remuneration  beslimmt.  Derselbe  wird
dem  Magistrat  zur  eidlichen  Verpflichtung  präsenkirk.

40.  Die  Rechnung  muß  in  gehbriger  Form  und  nach  beftin
Titeln  geführt  werden.
§.  Jl.
        <pb n="31" />
        §#  41.  Der  Rechnungsfuͤhrung  wird  ein  Etat  zum  Grunde  gelegt,  welcher
  alljaͤhrlich  vor  Eintritt  des  neuen  Rechnungsjahres  vom  Obervorsteher  und
den  Nebenaͤltesten  entworfen  und  dem  Vorstande  zur  Pruͤfung  und  Genehmigung
vorgelegt  werden  muß.

Alle  Etatsüberschreitungen  sind  durch  besondere  Nachweise  der  diesfälligen
Beschlüsse  des  Vorstandes  zu  rechtfertigen.

.  42.  Die  Kasse  zahlt  auf  die  Anweisung  der  Aeltesten.

Die  Richtigkeit  der  Liquidationen  über  Walk=  und  Bausachen  ist  jedoch
zuvor  von  den  betreffenden  Aufsehern  zu  beglaubigen.

§.  43.  Vierteljaährig  hat  der  Rendant  einen  Kassenertrakt  zu  übergeben.
Die  Aeltesten  revidiren  die  Kasse,  prüfen  den  Extrakt,  und  der  Obervorsteher  legt
selbigen  dem  Vorstande  zur  Kenntnißnahme  vor.

§.  41.  Die  Jahresrechnung  wird  mit  den  dazu  gehörigen  Belägen  dem
Vorstande  zur  Revision  und  Abnahme  übergeben.  Nach  Beantwortung  der  Erinnerungen,
  wird  ein  Extrakt  über  Einnahme  und  Ausgabe  zum  Duruck  befördert,
an  die  Mitglieder  der  Korporation  verkheilt,  und  ein  Tag  zur  öffentlichen  Darlegung
  der  Rechnung  angesetzt.  An  diesem  Tage  steht  es  jedem  Mitgliede  der  Korporation
  frei,  die  Rechnung  einzusehen.

&amp;amp;.  45.  Nachdem  solchergestalt  die  Rechnung  öffentlich  gelegt,  und  als
richtig  anerkannt  worden  ist,  erhält  der  Rendant  von  den  Aeltesten  die  Decharge.

&amp;amp;.  40.  Da  die  Korporation  den  Ausfall  der  Gehülfen=  oder  Gesellenkasse
zu  decken  hat,  so  wird  mit  Legung,  Revision  und  Abnahme  derselben,  ganz  "—
vorstehend  bemerkter  Art  verfahren,  und  diese  Rechnung  ebenfalls  an  einem  bestimmten
  Tage  auf  der  Gesellenherberge  öffentlich  ausgelegt.

.  47.  In  welcher  Art  die  Beiträge  zu  den  Gemeinbedürfnissen  von  den
Mitgliedern  der  Korporation  aufgebracht  und  zur  Kasse  abgeführt  werden  sollen,
bleibt  den  Bestimmungen  des  Vorstandes  vorbehalten.

§.  8.  Auch  isi  die  Bestimmung  der  Gehalte  für  den  Schreiber  und  für
den  Diener,  so  wie  die  Bewilligung  von  Gehaltszulagen,  von  dem  Beschlusse  des
Vorstandes  abhängig.  Die  Annahme  und  Anstellung  des  Dieners  stehet  den
Aeltesten,  nach  vorgängiger  Präsentation  desselben  bei  dem  Vorstande,  zu.

VIII.  Von  der  Aufsicht  über  die  Korporation  und  Ausübung
des  Rekurses  an  die  vorgeordneten  Instanzen.
§.  40.  Der  Magistrat  zu  Grüneberg  ist  die  zundchst  vorgesetzte  Behörde
der  Korporation.
S.  50.
        <pb n="32" />
        §S.  50.  Insbesondere  findet  gegen  alle  Serafbestlmmungen  und  andere
den  Einzelnen  betreffende  Entscheidungen  des  Vorstandes,  der  Rekurs  an  den  Magistrat,
  binnen  zehn  Tagen  nach  ihrer  Erlassung,  start.

S.  SI.  Die  Einziehung  der  Strafen,  welche  zur  Armenkasse  der  Stade
fließen,  geschieht  durch  den  Magistrat.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzeskrafe
verleihen,  und  über  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  wissen  wollen,
durch  Unsere  eigenhändige  Unterschrift  und  unfer  Beidrückung  Unsers  großen  Königlichen
  Instegels  vollzogen.

Gegeben  Berlin,  den  2  lsien  November  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.
        <pb n="33" />
        —  25  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  No.  4.  ——

 

(No.  3846.)
Weser-Schiffahrts=  Akte.

Vom  10een  September  und  ratifizirt  am  22  tten  November  1823.

T

In  der  Absicht,  die  in  der  Wiener  Kongreß-Akte  vom  oten  Juni  18185.
W.  108  —  II6.  einschließlich  ausgesprochenen  allgemeinen  Grundsctze  über  die
Schiffahrt  der  Flüsse,  welche  verschiedene  Staaten  in  ihrem  schiffbaren  Laufe
trenmen  oder  durchströmen,  auch  bei  der  Weser,  mit  Berücksichtigung  der  daselbst
vorkommenden  besonderen  Verhältnisse,  zur  Ausführung  zu  bringen,  haben  die
Staaten,  deren  Gebiet  dieser  Strom  in  seinem  schiffbaren  Laufe  berührt  oder
durchschneidet,  eine  gemeinschaftliche  Kommission  zu  Minden  sich  vereinigen
lassen,  um  alle  für  diesen  Zweck  erforderlichen  Bestimmungen  im  gemeinsamen
Einverständniß  zu  erwägen  und  festzustellen,  und  zwar  haben:

Se.  Majestät  der  König  von  Preußen,  Allerhöchst  Ihren  Regierungsrath
Dr.  Carl  Wilhelm  Koppe;

Se.  Majestät  der  König  von  Großbritannien  und  Irland,  als  König  von
Hannover,  Allerhöchst  Ihren  Hofrath  und  Ober-Zoll-Inspektor  Johann
Friedrich  Wilhelm  Heiliger;

Se.  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,  Höchst  Ihren  Geheimen  Regierungsrath
  Dr.  Wilhelm  Ludwig  Schrader;

Se.  Majestät  der  König  von  Großbrikannien  und  Irland,  auch  König  von
Hannover,  zals  vormundschaftlicher  Regent  des  Herzogthums  Braunschweig,
den  Königlichen  Hannbverschen  Hofrath  und  Ober-Zoll-Inspektor  Johann
Friedrich  Wilhelm  Heiliger;

Se.  Durchlaucht  der  Herzog  von  Oldenburg,  Hoöchst  Ihren  Regierungsrath
Carl  Friederich  Ferdinand  Suden;

Se.  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe,  den  Königlich-Hannöverschen  Hofrath
und  Ober-Zoll-Inspektor  Johann  Friedrich  Wilhelm  Heiliger,  und

Der  hohe  Senat  der  freien  Hansee-Stadt  Bremen,  den  Senator  Dr.  Friedrich
Wilhelm  Heineken,  «

Jabrgang  1824.  E  zu

(Ausgegeben  zu  erlin  den  20fien  Febmar  1824.)
        <pb n="34" />
        —  26  —

zu  bevollmächtigten  Kommissarien  ernannt,  welche,  nach  Auswechselung  ihrer,
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,  über  folgende  Bestimmungen
  übereingekommen.  (ind.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  I.  Die  Schiffahrt  auf  dem  Weserstrome  soll,  von  seinem  Ursprunge
durch  Zusammenfluß  der  Werra  und  Fulda  bis  ins  offene  Meer,  und  umgekehrt
aus  dem  offenen  Meere,  (sowohl  stromauf=  als  niederwärts,)  in  Bezug  auf  den
Handel,  völlig  frei  seyn;  jedoch  bleibt  die  Schiffahrt  von  einem  Uferstaate  zum
andern  (cabotage)  auf  dem  ganzen  Strome  ausschließend  den  Unterthanen  derselben
  vorbehalten.  Niemand  darf  sich  dagegen  den  Vorschriften  entziehen,
welche  für  Handel  und  Schiffahrt  in  gegenwärtiger  Konvention  enthalten  sind.

§.  2.  Alle  ausschließlichen  Berechtigungen,  Frachtfahrt  auf  der  Weser
zu  treiben,  oder  aus  solchen  Privilegien  hervorgegangene  Begünstigungen,  welche
Schiffergilden  oder  anderen  Korporationen  und  Individuen  bisher  zugestanden
haben  mochten,  sind  hiermit  gänzlich  aufgehoben,  und  es  sollen  dergleichen  Berechtigungen
  auch  in  Zukunft  Niemanden  ertheilt  werden.

Auf  Fähren  und  andere  Anstalten  zur  Ueberfahrt  von  einem  Ufer  zum
gegenüberliegenden,  bezieht  sich  jedoch  die  allgemeine  Schiffahrts-Ordnung  nicht.

Eben  so  wenig  auf  diejenigen  Schiffer  und  ihr  Gewerbe,  deren  Fahrt  sich
blos  auf  das  Gebiet  ihres  eigenen  Landesherrn  beschrankt,  und  die  vermöge  der
Schiffahrts-Polizei,  welche  jeder  Staat  nach  Maaßgabe  seiner  Hoheit  über  den
S#t#m  ausübt,  allein  unter  der  Obrigkeic  des  Landes  stehen,  wo  sie  ihr  Gewerbe
treiben.

§.  3.  Alle  bisher  an  der  Weser  besiandenen  Stapel=  und  Zwangs-Umschlags-Rechte,
  namentlich  die  zu  Bremen,  Minden  und  Münden,  sind  bierdurch
  ohne  Ausnahme  für  immer  aufgehoben,  und  es  kann  aus  diesem  Grunde
künftig  kein  Schiffer  gezwungen  werden,  den  Bestimmungen  des  gegenwaärtigen
Vertrags  zuwider,  gegen  seinen  Willen  aus=  oder  umzuladen.

§.  .  Die  Ausübung  der  Weserschiffahrt  ist  einem  Jeden  gestaktet,
welcher  mit  geeigneten  Fahrzeugen  versehen,  von  seiner  Landesobrigkeit,  nach
vorhergegangener  Prüfung,  hierzu  die  Erlaubniß  erhalten  hat.

Jede  Regierung  wird  die  nöthigen  Maaßregeln  ergreifen,  um  sich  der
Fahigkeit  derjenigen  zu  versichern,  welchen  sie  die  Weserschiffahrt  gestattet.  Der
Erlaubnißschein  (Patem),  der  hierüber  dem  Schiffer  von  seiner  Landesobrigkeit
durch  die  hierzu  verordneten  Behörden  ausgefertigt  wird,  giebt  ihm  das  Recht,
auf  der  ganzen  Strecke  von  Münden  bis  in  die  offene  See  und  aus  der  offenen
See  bis  Münden,  die  Schiffahrt  auszunben,  so  wie  es  sich  von  selbst  versteht,
daß  Schiffer  und  Schiffe,  welche  aus  der  Weser  ins  Meer  oder  zurückfahren,
diejenigen  Eigenschaften  haben  müssen,  welche  zu  Seefahrten  erforderlich  sind.

Der
        <pb n="35" />
        —  27  —

Der  Staat  allein,  auf  dessen  Gebiete  ein  Schiffer  wohnt,  hat  das  Recht,  das
ihm  einmal  ertheilte  Schiffer-Patent  wieder  einzuziehen.

Diese  Bestimmung  schließt  aber  das  Recht  anderer  Staaten  nicht  aus,  den
Schiffer,  der  eines  auf  ihrem  Gebiete  begangenen  Vergehens  beschuldigt  wird,
Falls  sie  seiner  habhaft  werden,  oder  sie  sonst  eine  Strafe  an  ihm  vollstrecken
können,  zur  Verantwortung  und  Strafe  zu  ziehen,  auch  nach  Beschaffenheit  der
Umstände,  bei  der  Behörde  zu  veranlassen,  daß  sein  Patent  eingezogen  werde.

§.  S.  Jedes  zur  Handelsfrachtsahrt  auf  der  Weser  dienende,  dem  Unterthan
  eines  der  kontrahirenden  Staaten  angehörige  oder  von  ihm  geführte  Schiff
soll  mit  der  Angabe  des  Orts,  wohin  es  gehört,  einer  für  diesen  Ort  laufenden
Nummer  und  der  Lastenzahl,  welche  es  höchstens  tragen  kann,  auswärts  deutlich
  versehen  sepn.

##  60.  Die  ordentlichen  Schiffszüge  auf  der  Weser  sollen  vorläufig  auch
künftig  wie  bisher,  aus  nicht  mehr  als  drei  Fahrzeugen  beslehen,  und  diese  die
bisher  üblich  gewesene  Ladungsfähigkeit  nicht  überschreiten  dürfen.

§.  7.  Schießpulver  in  Quantitäten  über  5  Pfund  soll  nur  in  besonderen,
mit  einer  schwarzen,  drei  Ellen  langen  und  eine  Elle  breiten  Flagge  versehenen
Fahrzeuge  geführt,  und  selbst  in  geringeren  Quantitäten  niemals  zwischen  anderen
Waaren  verpackt  werden.

Jeder  Schiffer,  welcher  Schieffpulver  geladen  hat,  muß,  bevor  er  irgendwo
anlandet,  der  Orts-Polizei-Behörde  hiervon  Anzeige  machen,  und  die  von  derselben
  etwa  anzuordnenden  Sicherheitsmaaßregeln  zur  Befolgung  gewärtigen.
Versäumt  er  diese  Anzeige,  so  unterliegt  er  da,  wo  nicht  durch  Landesgesetze
bereits  Strafen  deshalb  festgesetzt  sind,  außer  der  Verpflichtung  zum  eventuellen
Schadensersatz,  einer  Geldstrafe  von  2  —  lo#  Thaler.

§.  S.  Die  Frachtpreise  und  alle  übrigen  Bedingungen  des  Transperts
beruhen  lediglich  auf  der  freien  Uebereinkunft  des  Schiffers  und  des  Versenders
oder  dessen  Kommittenten,  und  sollen  von  Zeit  zu  Zeit  durch  den  Druck  bekannt
gemacht  werden.

§.  0O.  Durch  die  WG.  4  —  8.  einschließlich,  hat  der  direkt  aus  der
See  kommenden  oder  direkt  dahin  gehenden  Schiffahrt  keine  neue
Beschräankung  auferlegt  werden  sollen.

§.  10.  Ee  bleibt  dem  Handelssiande  zweier  oder  mehrerer  Weserplätze  überlassen,
  mit  einer  beliebigen  Anzahl  qualiftzirter  Schiffer  über  Frachtpreise,  Lieferungszeiten
  und  andere  Bedingungen  ihres  gegenseitigen  Verkehrs,  Kontrakte
auf  besiimmte  Zeiten,  doch  jedesmal  höchsiens  auf  fünf  Jahre  abzuschließen,  und
solchergesialt  Reihefahrten  unter  sich  zu  errichten,  welche  dem  Kaufmanne  billige
Fracht,  und  dem  Schiffer  schnelle  Befrachtung  sichern.

§.  11.  Bei  solchen  Reihefahrten  wird  jedoch  zu  ihrer  Gültigkeit  Folgendes
  vorausgesetzt:

E  2  1)  Nie-
        <pb n="36" />
        —  28  —

I)  Niemand,  weder  Kaufmann  noch  Schiffer,  kann  genoͤthigt  werden,  sich
denselben  anzuschließen.
2)  Der  Inhalt  ihrer  Reglements  darf  nirgends  mit  gegenwärtiger  Akte  im

Widerspruche  stehen.

3)  Die  Reglements  müssen  den  Regierungen  der  Orte,  zwischen  welchen  die
Reihefahrt  siatt  finden  soll,  zu  ihrer  Genehmigung  vorgelegt  und  demnachst
öffentlich  im  Drucke  bekannt  gemacht  werden.

Die  Genehmigung  wird  nur  dann  versagt  werden,  wenn  die  Bedingungen
  der  Reihefahrt  mit  gegenwärtiger  Konvention  oder  den  Landesherrlichen
  Gesetzen  im  Widerspruche  stehen.

Die  kontrahirenden  Scaaten  bönnen  verlangen,  daß  ihre  Schiffer  in  einer,
dem  Verhäleniß  der  verschiedenen  Territorial  =  Uferlängen  entsprechenden
Anzahl  bei  den  Reihefahrten  zugelassen  werden.  Doch  soll  hinsichtlich  der
gegenwärtig  angenommenen  Reiheschiffer,  diese  Bestimmung  erst  nach  Aussierben
  oder  sonstigem  Abgange  derselben  in  Kraft  treten,  dann  aber  für
Lippe  das  Doppelte  seines  prinzipmäßigen  Theilnahmeverhältnisses,  für
Bremen  aber  Ein  Schiffer  auf  jede  der  jetzt  bestehenden  drei  Reihefahrten
  zugestanden  seyn.
Bei  den  Reihefahrten  soll  es  den  Schiffern,  unbeschadet  jedoch  ihrer  kontraktmäßigen
  Verpflichtung  zu  bestimmter  Ablieferungsfrist  im  einzelnen
Falle,  nicht  untersagt  werden  können,  zu  Hutbergen,  Minden,  Vlotho,
Erder,  Rinteln,  Hameln,  Bodenwerder,  Holzminden,  Hörxter
und  Karlshafen  Güter  einzunehmen,  und  am  Bestimmungsorte
wieder  auszuladen.
6)  Wo  auf  der  Stromsirecke  zwischen  Bremen  und  Stolzenau  die  Reiheschiffer
  Vorspann  bedürfen,  soll  selbiger  auf  dem  Streckentbeile  zwischen
Bremen  und  Hopa  zu  *  von  Hannbverschen  und  zu  #*  von  Bremischen
Unterthanen,  auf  dem  Screckentheile  zwischen  Hoya  und  Stolzenau  aber
ausschließlich  von  Hannöverschen  Unterthanen  genommen  werden  müssen,
beides  jedoch  mit  freier  Auswahl  unter  allen  respektiven  Unterthanen  und  in
freier  Einigung  über  den  Gesiellungspreis.
§.  12.  Bei  allen,  nach  gegenwärtiger  Akte  erforderlichen  Längenmaas-Bestimmungen,
  wird  der  Bremer  Fuß  (1=  280-#  Millimeter  oder  128  rie##  Pariser
  Linien)  und  bei  den  Gewichtsbestimmungen  das  Schiffspfund  zu  Zoo  Bremer
Pfunden  (1-7  Kilogramm  —  3  pro  mille)  nach  den  übrigens  in  der  Anlage  4.

4

a

5

gegebenen  Verhältnissen,  zum  Grunde  gelegt.
*  §.  73.  Alle  durch  gegenwärtige  Akte  verordnete  Zahlungen  sind  in  Konventionsmunze
  nach  dem  Zwanzig-Guldenfuße  zu  berechnen,  und  werden  nach
““sn  Bestimmungen  des  sul  B.  anliegenden  Tarifs  geleistet.
.

-

II.  Von
        <pb n="37" />
        II.  Von  den  Abgaben.

#.  144WS  mtliche  bisher  auf  der  Weser  bestandene  Jollabgaben,  so
wie  auch  jede,  unter  was  immer  für  Namen  bekannte,  Erhebungen  und  Auflagen,
  womit  die  Schiffahrt  dieses  Flusses  von  seinem  Ursprunge  durch  Vereini-Lung
  der  Werra  und  Fulda  bis  in  die  offene  See  und  umgekehrt,  bisher  belastet
war,  hören  hiermit  auf,  und  werden  in  eine  allgemeine  Schiffahrtsabgabe  verwandelt,
  die  von  den  Ladungen  bei  den  durch  gegenwärige  Konvention  feslgesetzten
Erhebungsämtern  entrichtet  werden  muß.

Diese  Abgabe,  welche  weder  im  Ganzen  noch  theilweise  in  Pacht  gegeben
werden  darf,  wird  unter  dem  Namen  „Weserzoll“  und  zwar  nach  dem  Bruttogewichte
  erhoben,  mit  Ausnahme  der  im  §.  18.  bezeichneten  Fälle.

§.  15.  Für  den  Lauf  der  Weser  von  ihrem  Ursprunge  bis  Bremen  einschließlich
  und  umgekehrt,  sollen  überhaupt  nicht  mehr  als  Dreihundert  und  Funfzehn
  Pfennige  Konventionsmunze  von  jedem  Schiffspfunde  ad  Zoo  Pfd.  Bremisch
an  Weserzoll  erhoben  werden,  und  zwar  von

Preußen  50  Pfennige.
Hannorens  ...  ...  126
Kurhessen  41
Braunschweig  16
Lippe  13
Bremen.  60

„  Z15  Pfennige.
Von  Bremen  bis  ins  offene  Meer  und  umgekehrr,  sindet  weder  Zoll  noch  sonstige
Abgabenerhebung  statt.
Pn  S.  10.  Oie  Erhebung  geschieht  lediglich  an  den  in  der  Anlage  C.  benannten
  Empfangsstätten:  Bremen,  Dreye,  Stolzenau,  Minden,  Erder,
pruse  Hameln,  Holzminden,  Beverungen,  Lauen  förde  und
Gießelwerder,  und  in  den  daselbst  angegebenen  Verhältnissen.

§.  17.  Um  jedoch  die  innere  Industrie  und  die  Ausfuhr  der  Landesprodukte
zu  befördern,  und  zugleich  den  Verkehr  der  ersten  Lebensbedürfnisse  zu  begünstigen,
und  mehrere  Gegenstände  von  großem  Gewichte  und  geringem  Werthe  zu  erleichtern,
  soll,  rücksichtlich  dieser,  folgende  verhältnißmapige  Herabsetzung  siatt  finden.

1.  Auf  die  Hälfte  des  Weserzolls:

Blut,  Bolus,  Braunstein,  Eier,  Eisen  (altes),  Erdenzeug  und  gemeine
Töpferwaare,  Erze  (rohe  mit  Ausschluß  von  Galmei  und  Zinnober),  Fische
(lebendige  und  grüne),  Gartengewächse  (mit  Ausnahme  von  Sämereien,  Bohnen,
Vitsbohnen  und  Kartoffeln),  Glasgalle,  Holzkohlen,  Knicker,  Kreide  (ganze
und  gemahlene),  Leinsaat,  Milch,  Obst  (grünes),  Oker,  Pech,  A

chmelz-
        <pb n="38" />
        Schmelztiegel,  Schmirgel,  Theer,  Trippel,  Wachholbderbeeren,  JZunder  und
Feuerschwamm.
2.  Auf  ein  Viertel:

Asche  (unausgelaugte),  auch  Aschenkalk,  Bohnen  (außer  Vitsbohnen),
Eichenborke  (ganze  und  gemahlene),  Crbsen,  Getreide  aller  Art,  Malz,  Gras,
Heu,  Hohlglas  (gruͤnes  und  Apothekerglas),  Kartoffeln,  Muschelkalk,  Schilf
und  Dachrohr,  Stroh,  Traß  und  Cement,  Thon,  auch  Zuckerbäcker=  und  Peifen-Erde,
  Wicken;  ferner  alles  einlandische  (nord-europdische)  Bau=  und  geschnittene
Nutzholz,  von  welcher  Gattung  es  auch  seyn  mag,  z.  B.  Eichen-,  Büchen-,
Tannen-,  Föhren-,  Birken-,  Eschen-,  Erlen-,  Espen-,  Linden-,  Pappel-,
Weiden-,  Kirsch-,  Nuß-,  Birn-,  Pflaumenbaumholz  mit  Einschluß  der  sogenannhuen
  gröberen  Holzwaaren,  jedoch  mit  Ausschluß  der  zu  #  oder  x  des  Normalsatzes
tarifirten  geringeren  Holzsorten.  (Ausländische  Holzgattungen  für  Tischler,  als
Mahagoni-,  Juckerkisten-,  Eben-,  Rosenholz  u.  dergl.,  wie  auch  die  Färbehölzer,
unterliegen  dem  vollen  Normalsatze).

3.  Auf  ein  Achtel:

Kalk  und  Gips,  Oelkuchen,  Packmatten  von  Schilf  und  Bast,  Steine
(gebrannte  Mauer=  und  Ziegelsteine,  Mühl-,  Schleif-,  Solinger  Steine),  auch
aus  gemeinem  einländischen  Material  gefertigte  steinerne  Kümpe,  Tröge,  Rrippen,
Leichensteine  u.  dergl.;  ferner  alle  einländischen  geringeren  Holzsorken,  von  welcher
Gattung  sie  auch  seyn  mögen  (mit  alleiniger  Ausnahme  des  mu  zu  Z.  des  Normalsatzes
  tarifirten  Busch=  und  Faschinenholzes  und  der  Schlagt=  und  Zaunpfähle),
z.  B.  Brennholz  in  Faden  oder  Klaftern,  Bandholz  zu  Braubottichen  und  Tonnenbändern,
  Ruthenholz  zu  Körben  u.  dergl.,  Flechtwerk.

4.  Auf  ein  Vierundzwanzigstel:

Asche  (ausgelangte),  Austern=  und  Muschelschaalen,  Glasscherben,  Kohlen
(Braun=  und  Stein-),  Mergel,  Mist  und  Dünger,  Sand  auch  Grand,  Kies
und  alle  gemeine  Erde,  Steine  (Bruch=  und  Feld-),  Torf,  ferner  Busch=  und
Faschinenholz  zu  Wasserbauren  und  Zdunen,  Schlagt=  und  Zaunpfahle.

§  18.  Von  lebendigen  vierfüßigen  Thieren  soll  der  Weserzoll  mit  4  Pfennigen
  pro  Stück,  von  lebendigen  Vögeln  mit  1  Pfennig  pro  Stück,  und  von
Bäumen  zum  Verpflanzen  mit  4  Pfennigen  pro  Schock,  an  jeder  passirten
Empfangsstatte  erhoben  werden.

§.  10.  Leer  passirende  Schiffe,  auch  die  neuen  und  zum  Verkauf  bestimmten,
  sind  ganzlich  frei.

§.  20.  Es  bleibt  zwar  den  Schiffern  unbenommen,  von  allen  Waaren,
welche  sie  führen,  auch  von  denjenigen,  welche  im  Handel  gewöhnlich  nicht  nach
dem  Gewichte  verkauft  zu  werden  pflegen,  ihr  wirkliches,  der  Entrichtung  des

Weser-
        <pb n="39" />
        Weserzolls  zum  Grunde  zu  legendes  Gewicht,  gehbrig  beglaubigt  nachzuweisen;
in  Ermangelung  solcher  Nachweisung,  soll  aber  für  die  letztgedachten  Waaren,
„der  in  Anlage  D.  ausgeworfene  Normal-Gewichtssatz,  bis  auf  anderweitige  gemeinsame
  Bestimmung,  angenommen  werden.
.

##.  21.  Die  Befugniß  für  jede  Empfangsslätte  zur  Erhebung  des  ihr  zugewiesenen

  Weserzolls,  wird  dadurch  begründet,  daß  die  Ladung  wurklich  bei  ihr
vorüber  geführt  wird,  von  welcher  erhoben  werden  soll.

§.  22.  Außer  den  durch  gegenwärtige  Uebereinkunft  fesigesetzten  Gefällen,

  sollen  auf  der  Weser  keine  anderen  weiter  gefordert  oder  erhoben  werden;
auch  übernehmen  die  paciszirenden  Staaten  die  förmliche  Verpflichtung,  die

festgesetzten  Abgaben  nicht  anders,  als  in  gemeinschaftlicher  Uebereinkunft,  zu  eröhen.


§.  23.  Unter  den  Abgaben,  wovon  die  Artikel  15.  bis  22.  einschließlich

handeln,  sind  nicht  begriffen:

1)

2)

die  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Verbrauchssienern,  mit  welchen  einem
jeden  Staate  das  Recht  verbleibt,  die  in  sein  eigenes  Landesgebiet  ein  und
aus  demselben  zu  führenden  Waaren,  sobald  sie  respektiv  den  Fluß  verlassen
  haben,  oder  noch  nicht  auf  den  Fluß  gekommen  sind,  nach  seiner
Handelspolitik  zu  belegen;

die  Hafen-,  Krahn-,  Waage=  und  Niederlagegebühren  in  den  Handelsplätzen,
  wovon  jedoch  alle  Führer  von  solchen  Schiffen,  die  auf  der  Weser
oder  ihren  Nebenflüssen  zu  Hause  gehören,  nicht  mehr,  als  der  Einländer,
bezahlen  sollen.  Auch  sollen  die  Zahlungssätze  dieser  Gebühren  fest  besiimmt
  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht,  und  nur  von  denjenigen  gefordert
  werden,  welche  sich  der  vorhandenen  Anstalten  bedienen.

Für  den  Dienst  der  Lootsen  hat  es  bei  den  in  jedem  Staate  gegebenen  oder  zu
gebenden  Besiimmungen,  und  für  die  Gebühren,  welche  sie  zu  fordern  berechtigt

sind,

bei  der  gegebenen  oder  zu  gebenden  Tarxordnung,  mit  der  Maaßgabe  sein

Bewenden,  daß  keinem  Unterthan  der  kontrahirenden  Staaten  eine  lästigere  Verpflichtung,
  als  dem  Einländer,  auferlegt  werde.

&amp;amp;#.  24.  Beamte,  welche  sich  unterfangen  würden,  irgend  etwas  an  Geld

oder  Naturalien,  in  ihren  Privatnutzen,  von  der  k(ranfitirenden  Schiffahm  zu
erheben,  sollen,  außer  der  Erstattung  des  ungebührlich  Erhobenen,  nachdrücklich
bestraft  werden.

IIII.  Von  der  Kontrolle.
§.  25.  Alle  Waaren  werden  bei  Entrichtung  des  Weserzolls  in  der

Regel  zu  demjenigen  Gewichte  angenommen,  welches  das  in  gehbriger  Form
vorgezeigte  Ladungsmanifest  (F.  30.),  allenfalls  mit  Zuziehung  der  vorslehend
S.  20.  erörterten  Normalgewichts-Bestimmung,  beurkundet.

S.  26.
        <pb n="40" />
        &amp;amp;.  26.  Jeder  Staat  hat  das  Recht,  die  Uebereinstimmung  der  Manifeste
mit  dem  wirklichen  Inhalte  der  Ladung,  theils  durch  genaue  Prüfung  der  ersteren
  in  Bezug  auf  Anwesenheit  aller  dabei  vorgeschriebenen  Formen,  theils  durch
generelle  Reoision,  theils  durch  Nachwagung  und  selbst  durch  materielle  Verifikation
  der  letzteren,  auf  jeder  durch  das  Schiff  passirten  Erhebungsstätte  des  Weserzolls
  zu  konstakiren.

Es  ist  aber  vereinbart  worden,  der  Nachwägung  und  materiellen  Verifikation
  nur  in  folgenden  Fällen  Amwendung  zu  geben:

1)  wenn  der  Führer  einer  verpackten  Ladung  für  dieselbe,  ganz  oder  theilweise,
  die  geringere  Verzollung  nach  einem  Bruchtheile  des  Normalsatzes
in  Anspruch  nimmc,  rücksichtlich  der  Waaren,  auf  weiche  der  Anspruch
gerichtet  ist;  G.  31.)

2)  wenn  gegen  den  Schiffsführer  der  Verdacht  beabsichtigter  Defraudatien
des  Weserzolls  oder  der  innern  Zoll=  und  Konsumtionsabgaben  des  betreffenden
  Staats  begründet  ist;

3)  wenn  zwar  die  Gattung,  aber  die  das  innere  Steuersystem  des  betreffenden
Staats  interefsirende  Art  der  Waaren  entweder  gar  nicht,  oder  doch  nur
schwankend  angegeben  ist;  jedoch  in  diesem  Falle  nur  in  Bezug  auf  die  so
angegebenen  Waaren.

§.  27.  Die  Begründung  des  Verdachts  G.  26.  No.  2.)  soll  angenommen
  werden:

1)  wenn  das  Ladungsmanifest  sich  nicht  in  gehöriger  Form  befindet,  oder  dem
Verdachte  einer  damit  vorgenommenen  Verfälschung  unterliegt;

2)  wenn  eine  generelle  Revision  der  Ladung  erhebliche  und  begründete  Zweifel
gegen  die  Richtigkeit  des  Manifesles  veranlaßt;

3)  wenn  der  Schiffer  auf  dem,  nicht  elwa  durch  augenscheinlichen  Nothstand
und  Beobachtung  der  für  diesen  Fall  vorgeschriebenen  Maaßregeln  gerechtfertigten
  Versuche  einer  Anlegung  an  verbotenen  Uferstellen  oder  gar  einer
vorher  nicht  angezeigten  Ein=  oder  Ausladung  sich  betreten  läßt.

##.  28.  Für  jede,  den  Weserzoll  nach  vollem  Normalsatze  entrichtende,
von  einem  Orte  zum  andern  auf  der  Weser  lediglich  kransitirende  Schiffsladung,
ist  also  zur  Abfertigung  an  jeder  dazwischen  liegenden  Erhebungsslätte,  in  der
Regel  nichts  weiter  erforderlich,  als:

1)  Beibringung  des,  nach  der  weiter  unten  vorgeschriebenen  Form  eingerichteten,
  Ladungsmanifestes  abseiten  des  Schiffers,  und  Prüfung  abseiten  der
Behörde,  ob  jene  Form  überall  beobachtet  worden;

2)  generelle,  d.  h.  ohne  Oeffnung  und,  so  viel  als  möglich,  ohne  Verrückung
der  Kollis  vorzunehmende  Revision  der  Ladung  durch  den  Erheber,  zur
Ermitlelung  des  F.  27.  2.  erwähnten  Verdachtsgrundes;

3)  Zah-
        <pb n="41" />
        SF
“

3)  Zahlung  des  tarifmaßigen  Weserzolls  nach  dem  Normalsotze  pro  Schiffs-Ppfund
  des  im  Manifeste  angegebenen  und  als  richrig  anerkannten  Ladungsgewichts;


4)  Bemerkung  der  anerkannten  Richtigkeit  und  geleisteten  Zahlung,  so  wie  des
Tages  und  der  Stunde  der  Ankunft  und  Abfertigung  auf  dem  Manifeste
von  Seiten  der  betreffenden  Behbrde;

5)  Ausstellung  einer  besondern,  beständig  in  den  Händen  des  Schiffers  bleibenden
  und  zu  seiner  Legitimation  dienenden,  Quittung  nach  dem  Schema
in  Anlage  L.

&amp;amp;#.  20.  Die  in  dem  vorflehenden  §.  beschriebenen  Abfertigungen  foll  jede
Empfangsbehörde  so  schnell  als  möglich,  und  spätestens  binnen  drei  Stunden
für  jeden  Schiffszug,  nach  erhaltener  Anzeige  von  dessen  Anwesenheit,  bei
Fünf  Thaler  Ordnungsstrafe  für  jeden  Kontraventionsfall,  zu  bewirken  verpflichtet
  seyn,  jedoch  nur  zwischen  Sonnen-Auf=  und  Unkergange,  und
dergestalt,  daß  wenn  mehrere  Schiffszüge  zugleich  ankommen,  die  Frist  für  jeden
folgenden  erst  von  der  beendigten  Abfertigung  des  vorangehenden  läuft.  Die
Schiffer  konnen  indessen  nur  dann  verlangen,  daß  die  Abfertigung  in  drei
Stunden  geschehe,  wenn  sie  eine  richtige  Abschrife  des  Manifesies  bei  dem  ersten
Zollamte  eines  jeden  Staats  übergeben.  Im  entgegengesetzten  Falle  muß  derjenige
  Zeitraum  hinzutreien,  welcher  zur  Anfextigung  einer  Abschrift  erforderlich  ist.

Nachwägungen  und  tnaterielle  Veriflkationen  sollen  den  im  F.  28.  beschriebenen
  Albferligungen  jederzeit  nachstehen.

6b.  30.  Jeder  Empfangsbeamte,  welcher  durch  einen,  bei  seiner  genereklen
  Ladungsreoision,  nach  ##.  27.  2.  und  28.  2.  gegen  die  Richtigkeit  des
Manifestes  ihm  aufsioßenden  Berdacht,  zur  Anfstellung  einer  Nachwägung  oder
materiellen  Verisikarion  der  ganzen  Ladung,  oder  eines  Theils  derselben,  sich
veranlaßt  findet,  muß  die  Dringlichkeit  und  Erheblichkeit  seines  Verdachts  nachher,
auf  Erfordern,  zu  justifiziren  im  Scande  seyn,  bei  Vermeidung  einer  Ordnungsstrafe.

&amp;amp;#  31.  Wenn  der  Fährer  einer  Schiffsladung  Waaren,  welche  nach.
S.  17.  uur  einem  Bruchttheile  des  Normalsatzes  un#erworfen  sind,  bei  sich  zu
haben  drklarfrt,  und  für  selbige  den  betreffenden  geringern  Tariffatz  in  Anspruch
nimmt,  so  ist  er  verbunden,  der  Empfangsbehörde  die  vollständige  Ueberzeugung
zu  verschaffen,  daß  jene  Waaren  wirklich  diejenigen  sind,  wofür  er  sie  ausgiebt.
Es  ist  also  hinsichtlich  ihrer,  die  Behörde  zur  materiellen  Verisikation,  mit
Darlegung  und  Oeffnung  der  einzelnen  Kolli,  berechtigt;  —  Sache  des  Schiffers
bleibt  es,  seine  Ladung  se  einzurichten,  daß  die  Ueberzengung  von  wirklicher  Anwesenheit
  der  zum  geringeren  Tarifsatze  berechtigten  und  deklarirten  Waare  —
als  worauf  es  hier  allein  ankommr  —  der  Behörde  auf  die  kürzeste  und  einfachste
Weise  gewahrt  werden  könne.  "

Jahrgang  1821.  F  K.
        <pb n="42" />
        X  32.  Wo  die  materielle  Verisckation  aus  der  angegebenen  Ursache  statt
findet,  soll  sie  unfehlbar  binnen  drei  Stunden,  nachdem  zur  Abfertigung  des
Schiffers  geschritten  worden,  angefangen  und  nach  Möglichkeit  beschleunigt
werden.

§.  33.  Wenn  das  Schiff  rein  transitirt,  ohne  Ab=  und  Zuladung,  so
soll  eine  materielle  Veriftkation  wegen  der  zum  geringeren  Tarifsatze  angemeldeten
Waaren  jedenfalls  nur  Einmal  in  jedem  Territorio  vorgenommen  werden,  und
ihr  auf  dem  Manifeste  verzeichnetes  Resultat  bei  allen  übrigen  Empfangsstätten
desselben  Gebiets  für  richtig  gelten.

g.  34.  Nachwaͤgungen  oder  materielle  Verifikationen,  welche  wegen  sich
ergebenden  Verdachts  einer  Unrichtigkeit  des  Manifestes  vorgenommen  werden,
sollen  gleichfalls  in  der  §.  32.  angegebenen  Art  geschehen.  Hat  sich  aber  das
Mamifest  als  unrichtig  ergeben,  so  existirt  die  Wermuthung  beabsichtigter  Defraudation
  nicht  nur  des  Weserzolls,  sondern  auch  der  innern  Zoll=  und  Verbrauchssleuer
  des  betreffenden  Staaks  mit  allen  ihren  gesetzlichen  Folgen,  jedoch  nur  in
Bezug  auf  den  Schiffer  und  den  unrichtig  deklarirt  befundenen  Theil  seiner  Ladung.

##  35.  Materielle  Veriftkationen,  welche  nach  F.  27.  3.  wegen  begründeten
  Verdachts  einer  Kontravemion  gegen  das  innere  Zoll=  und  Verbrauchssteuer-System
  eines  Territoriums  statt  finden  müssen,  werden  nach  den  Gesetzen  dieses
Systems  behandelt.

&amp;amp;#  30.  Das  Resultat  aller  geschehenen  Nachwägungen  oder  materiellen
Verifikationen,  so  wic  bei  den  zum  geringeren  Tarifsatze  deklarirten  Waaren,  der
darnach  geleisieten  Zahlung,  wird  von  jeder  Zollsiätte  auf  dem  Manifeste  bemerkt.

§.  37.  Wenn  die  Bestimmung  eines  Schiffes,  auf  derselben  Fahrt,
successiv  an  mehrere  Orte  lautet,  wo  es  ein=  oder  ausladen  soll,  so  muß  an
jedem  derselben,  das  Gewicht  der  geschehenen  Ein=  oder  Ausladung  für
jedes  Kollo  durch  die  dazu  ernannte  Behörde,  welche  die  kontrahirenden  Staaten
sich  gegenseitig  bekannt  machen  werden,  auf  dem  Manmifesie  certifizirt  werden.
Das  nächsifolgende  Erhebungsamt  prüft  die  formelle  Richtigkeit  dieses  Certifikats,
und  verfährt  dann  übrigens  nach  den  betreffenden  vorsiehenden  Bestimmungen.

§.  38.  Ausladungen  dürfen  überhaupt  nur  in  Gemäßheit  der  Deklarationen
  des  Manifesles  vom  Orte  der  EGinladung  oder  einer  etwa  bei  dem  zunächst
berührt  werdenden  Jollamte  nachträglich  beigebrachten  glaubwürdigen  Abänderung
  se  er  desfallsigen  Besiimmung,  immer  jedoch  nur  an  den  dazu  gesetzlich
erstatteten  Orten  und  unter  Aufsicht  der  dazu  ernannten  Behörden  geschehen.
Das  Gefäß  muß  seine  Abfertigung  von  der  Land-,  Joll=  und  Steuerbehörde,  welche
jedoch  jederzeit  nach  Möglichkeit  beschleunigt  werden  soll,  auf  der  Anlegestelle
abwarten,  ohne,  evidenten  Nothstand  ausgenommen,  seinen  Platz  verändern
zu  dürfen.

Istl
        <pb n="43" />
        Ist  Leichterung  erforderlich,  und  sollen  dazu  Fahrzeuge  genommen  werden,
die  nicht  zum  Schiffszuge  selbst  gehsren,  so  müssen  deren  Führer  zuvor  bei  der
nächsten  Ortsbehörde  desjenigen  Gebiets,  wo  die  Leichterung  geschiehe,  Anzeige
davon  machen.  Jeder  Verstoß  gegen  die  Vorschriften  dieses  §.  begründet  den
Verdacht  einer  Defraude  gegen  das  Land-,  Joll  und  Steuersystem  des  betreffenden
Staats,  und  seine  gesetzlichen  Folgen.

##  30.  Die  zur  Legitimation  des  Schiffers  an  den  Erhebungsstätten
dienenden,  in  den  vorstehenden  9P.  erwähnten  Ladungs-Manifeste  sollen,  nach
SI/dem  sub  F.  anliegenden  und  beispielsweise  ausgefüllten  Schema,  unter  Richtigkeitsattest
  der  dazu  von  jedem  Staate  ernannten  und  den  übrigen  Staaten  bekannt
*  zu  machenden  Behoͤrde,  abgefaßt  und  in  der  Regel  am  Einladungsorte  genommen
werden.  Schiffer  jedoch,  welche  mit  einer  aus  Seeschiffen  unmittelbar  gehobenen
Ladung  bei  Bremen  vorbei,  aufwaͤrts  transitiren  wollen,  haben  die  Wahl,  entweder
  an  einem  Ladungsplatze  unterhalb  Bremen  oder  erst  zu  Bremen  selbst  ihr
Manifest  sich  ausslellen  zu  lassen.

Eine  gleiche  Wahl  zwischen  einer  unterhalb  Bremen  oder  zu  Bremen  befindlichen
  Behörde  soll  Schiffern,  welche  in  die  Weser  einkommen  und  etwa  mie  ihrer
Ladung,  Bremen  vorbei,  aufwärks  transntiren  wollten,  zustehen.

Am  letzten  Ausladungsorte  wird,  nach  gehöriger  Verifikation,  das  Manifest
  zu  den  Akten  der  angeordneten  Behörde  gegeben  und  daselbst  aufbewahrt.

Der  zur  direkten  Ueberladung  in  Seeschisse,  oder  auch  ekwa  zur  eigenen
Weiterföhrung  in  See  oder  über  die  Watten,  siromabwärts  transitirende  Schiffer
muß,  bei  50  Rthlr.  Strafe,  entweder  zu  Bremen,  oder  an  einem  der  unterhalb
Bremen  am  Ufer  befindlichen  Ladungsplätze,  sein  Manifest  bei  der  Behörde  deponiren
  und  der  Schluß-Verifikation  sich  unterwerfen:  wofür  er  jedoch,  eben  so  wie
in  den  vorgedachten  Fällen  bei  der  Auffahrt,  etwaige  Krahn=  und  Waagegebühren
ausgenommen,  nichts  zu  bezahlen  hat.

Besteht  die  Ladung  eines  Schiffes  in  Holz,  oder  ist  es  ein  Floß,  so  muß
das  Manifest  ein  genaues  Verzeichniß  aller  bei  sich  führenden  Stämme  und  andern
Holzsorten,  mit  Bemerkung  des  kubischen  Inhalts,  enthalten.

§.  40.  Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  Pätze  innerhalb
  seines  Gebieks  zu  bestimmen,  an  denen  allein  überhaupt  angelegt  werden
darf,  auch  wenn  von  keiner  Ab=  oder  Zuladung  die  Rede  ißt.

Jede  Anlegung  an  einem  nicht  dazu  versiatteten  Orte  —  den  einzigen  Fall
augenscheinlichen  und  sofort  bei  der  nächsien  Drtsbehörde  des  betreffenden  Staats
angemeldeten  Nothstandes  ausgenommen  —  begründet  den  Verdacht  beabsschtigter
  Oefraudation  des  innern  Zoll=  und  Steuersyslems,  und  seine  gesetzlichen  Folgen.

Von  den  in  einem  jeden  Staate  verstatteten  Liege=  und  Ladeplätzen  mucß  ein
Verzeichniß  in  jeder  Zollstaite  des  betreffenden  Staates  angeschlagen  werden.

§.  Al.  Jeder  der  kontrahirenden  Staaten  hat  das  Recht,  in  Fällen,  wo
er  für  das  Interesse  seiner  Landzölle  oder  Verbrauchssteuern  es  nützlich  erachtet,

F  2  inner-
        <pb n="44" />
        innerhalb  seines  Gebiets,  einen  Begleiter  auf  tranfüirende  Schiffe  zu  setzen.  Doch
darf  aus  Anwendung  dieser  Maaßregel  für  den  Schiffer  weder  irgend  ein  durch
gegemwämiige  Akte  nicht  gerechtfertigter  Aufenthalt,  noch  irgend  eine  Ausgabe,  noch
irgend  eine  nicht  ohnehin  schon  ihn  gesetzlich  treffende  Beschränkung  erwachsen.

Diejenigen  Staaten,  welche  eine  solche  Begleitung  für  nöthig  erachten,
werden,  wenn  die  Aufnahme  oder  die  Entlassung  der  Begleiter  an  andern  Punkken,
als  in  den  Jollsichtten  erforderlich  ist,  die  Or#e  bekannt  machen,  wo  solche  erfolgen
soll.  Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  dort  anzulegen  und,  nach  erfolgter  Anmeldung,
eine  Stunde  auf  Ankunft  oder  Abgang  der  Begleiter  zu  warten.

IV.  Von  den  Maaßregeln  gegen  natürliche  Schiffahr's=Hindernisse
  und  Unglücks  fálle.

é#.  42.  Alle  Staaten,  welche  eine  Hoheit  über  das  Strombette  der  Weser
ausüben,  verpflichten  sich,  jeder  in  den  Grenzen  seines  Gebiets,  alle  im  Fahrwasser
  der  Weser  sich  findenden  Schiffahreshindermisse,  ohne  allen  Verzug,  auf
ihre  Kosien  wegräumen  zu  lassen,  und  keine  die  Sicherheit  der  Schiffahrt  gefährdenden
  Strom-Lder  Uferbauten  zu  gestatten.

Fär  die  Fälle,  wo  die  gegenüberlicgenden  Ufer  verschiedenen  Landesherren
gehören,  sind  die  konrrahirenden  Staaten  übereingekommen,  es  bei  der  bisherigen
Observanz  zu  lassen,  vorkommende  Beschwerden  aber  bei  der  Reoisionskommission
zur  Sprache  zu  bringen.

§.  43.  Sollte  ein  Schiff  oder  dessen  Mannschaft  verunglücken,  so  find
die  Ortsobrigkeiten  verpflichtet,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  erforderlichen  Rettungsund
  Sicherungsanstalten,  so  schnell  als  möglich,  getroffen  werden.

Zu  diesem  Ende  machen  die  kontrahirenden  Staaten  sich  anheischig,  die
Lokalbehörden  mit  der  nöthigen  allgemeinen  Instruktion  im  Voraus  zu  versehen,
und  die  deshalb  bestehenden  besondern  Verordnungen  zu  erneuern.

Sollte  ein  Strandrecht  irgendwo  an  der  Weser  ausgeübt  werden,  so  wird
solches  hierdurch  für  immer  aufgehsben.

V.  Vom  Leinpfade.

&amp;amp;.  44.  Alle  Staaten,  welche  eine  Hoheit  über  das  Strombette  der  Weser
ausüben,  machen  lich  anheischig,  eine  besondere  Sorgfalt  darauf  zu  verwenden,
daß  auf  ihrem  Gebi#te  der  Leinpfad  überall  in  guten  Stand  gesetzt,  darin  erhalten
und,  so  oft  es  nötbig  seyn  wird,  ohne  einigen  Aufschub,  auf  Koslen  desjenigen,
den  es  angeht,  wieder  hergeslellt  werde,  damit  in  dieser  Beziehung  der  Schiffahrt
nie  ein  Hinderum  entgegensiehe.

6.  45.  Hingegen  sollen  die  Schiffer,  bei  eigner  Verantwortlichkeit  zum
Schadensersatze  und  angemessener  Polizeistrafe,  dafür  haften,  daß  durch  ihre
Pferdctreiber  vom  Leinpfade  überall  kein  anderer  Gebrauch,  aͤls  eben  der  zum
Linienzuge  erforderliche,  zemacht,  und  auch  in  der  Nachbarschaft  desselben  kein
Schade  verübt  werde.  eie
        <pb n="45" />
        Sie  haben  die  in  dieser  Hinficht  von  den  einzelnen  Uferstaaten  ekwe  zu  erlassenden
  Spezial-Polizei-Reglements  zu  befolgen,  welche  übrigens  mir  keiner
ausdrücklichen  Bestimmung  der  gegenwärtigen  Akte  im  Widerspruche  stehen  dürfen-§#.

  46.  Es  wird  gänzlich  der  freien  Wahl  der  Schiffer  überlassen,  an
welchen  und  bis  zu  welchen  Orten,  und  von  den  Umerkhanen  welches  der  kontrahirenden
  Staaren,  sie  ihre  Linienzugskräfte  an  Pfrden  oder  Menschen  in  freier
Vereinigung  über  den  Gestellungspreis  dingen  wollen  und  können,  mit  einziger-Ausnahme
  der  biese  Regel  cheilweise  beschränkenden  Bestimmung  im  V.  II.  No.  6.

&amp;amp;.  47.  Ob,  wie  in  einigen  der  komrah'renden  Scaaten  bisher  die  Gewohnheit
  bestanden  hat,  die  Linienzüge  zur  leichteren  Verhütung  und  eventuell  zur
Taration  vorkommender  Beschädigungen,  durch  Achtsleute  auch  fernerhin  begleitet
  werden  sollen,  hange  zwar  vom  Ermessen  jeden  Uferstaats  ab;  doch  ist  vereinbaret,
  daß  künftig  durch  solche  Beglekrung  den  Schiffern  weder  irgend  eine
Ausgabe,  noch  irgend  ein  Aufenthalt  verursacht  werden  darf.

K.  d8#.  Diellebersetzung  der  Linienzugspferde  von  einem  Ufer  auf  das  andere,
ist  Sache  des  Schiffers,  darf  aber  nur  an  den  dazu  verordneten  Plätzen  geschehen.
VI.  Von  den  Nebenflüsses.

&amp;amp;#.  40.  Die  Anwendung  oder  Ausdehnung  der  Bestimmungen  dieser
Konvention  auf  Nebenflüsse,  welche  das  Gebiet  verschiedener  Seaaten  trennen
oder  durchströmen,  so  weit  nicht  besondere  Umstände  entgegenstehen,  bleibt  den
betreffenden  Staaten  zum  besonderen  Abkommen  überlassen.

VII.  Von  Ausführung  der  Weser-Schiffahrts-Akte  und
künftiger  Revision  derselben.

.  50.  So  weit  durch  gegenwärtige  Konvention  Bestimmungen  getroffen
sind,  hat  es  bei  denselben,  ohne  Rücksicht  auf  bisher  bestehende  Spezial-Verträge,
Gesetze,  Verordnungen,  Privilegien  und  Gebräuche,  sein  alleiniges  Bewenden.

S.  S  I.  Diese  Schiffahrts-Akte  soll,  nach  erfolgter  Ratifikation,  von
allen  kontrahirenden  Staaten  öffentlich  durch  den  Druck  bekannt  gemacht  werden,
und  mit  dem  1sten  März  1824.  in  volle  Wirksamkeit  treten.

§#.  52.  Ein  im  Or#  des  Jollamts  oder  möglichst  nahe  wohnender,  dem
richterlichen  Dienste  vorslehender,  Beamrer  soll  zur  summarischen  Behandlung  und
Entscheidung  folgender  Gegenstände  bestellt  und  verpflichtet,  werden:

1)  über  alle  Joll-Kontraventionen  und  die  hierdurch  verwirkten  Strafen,  in
sofern  der  Schiffer  derselben  sich  nicht  freiwillig  unterwirft;

2)  über  Streitigkeiten  wegen  Zahlung  der  Zoll-,  Krahn-,  Waage-,  Hafenund
  dergleichen  Gebühren  und  deren  Betrag;

3)  über  die  von  Privatpersonen  unternommene  Hemmung  des  Leinpfades;

4)  über  die  beim  Schiffsziehen  veranlaßte  Beschädigung  an  Wiesen  und  Feldern,  so
wie  überhaupt  jeden  Schaden,  den  Floßer  oder  Schiffer  während  der  Fahm  oder
beim  Anlanden  durch  ihrt  Faprläfsigkeit  Andern  verursacht  haben  möchten;

S)  über
        <pb n="46" />
        5)  uͤber  den  Betrag  der  Bergeldͤhne  und  anberen  Huͤlfsperguͤtigungen  in  Ungluͤcksfaͤllen,
  in  fofern  die  Interessenten  daruͤber  nicht  einig  sind.
Namen  und  Wohnort  des  Zollrichters  sollen  in  der  Zollstaͤtte  angeschlagen  werden.

K  3.Auch  verbinden  sich  die  kontrahirenden  Staaten,  den  dazu  angeordneten
  Zollbeamten  und  Jollrichtern  die  Weisung  zu  ertheilen,  daß,  wenn  ein
oder  mehrere  Zollbeamten  eines  der  andern  Staaten  bei  ihnen  darauf  antragen
sollten,  die  Schiffer  anzuhalten,  um  die  Nachbezahlung  der  umgangenen
Gebühren  zu  bewirken,  welche,  im  Falle  eines  Widerspruchs  von  Seiten  des
Schiffers,  immer  nur  auf  den  Grund  der  Entscheidung  eines  kompcetenten  Zollrichters
  erfolgen  kann,  diesem  Ansuchen  gewillfahret  werden  soll;  so  wie  auch,  auf
Verlangen,  die  Resultate  der  vorgenommenen  Revisionen  längst  des  ganzen  Weser-Sstroms,
  und  jede  andere  gewünschte  Auskunft  einander  bereicwilligst  mitzutheilen.

#  5  4.  Nachdem  gegenwaͤrtige  Konvention  in  Wirksamkeit  getreten  seyn
wird,  soll  sich  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revisions-Kommission  in  irgend  einer  der  an
der  Weser  belegenen  Staͤdte  vereinigen,  zu  welcher  von  jedem  der  kontrahirenden
Staaten  ein  Bevollmaͤchtigter  delegirt,  und  beren  Vorsitz  durch  Stimmenmehrheit
bestimmt  wird.  Der  Zweck  und  die  Wirksamkeit  dieser  Revisions-Kommission
sind,  sich  von  der  vollstaͤndigen  Beobachtung  der  gegenwaͤrtigen  Konvention  zu
uͤberzeugen,  und  einen  bleibenden  Vereinigungspunkt  zwischen  den  kontrahirenden
Staaten  zu  bilden,  um  Abstellung  von  Beschwerden  zu  veranlassen,  auch  Veranstaltungen
  und  Maaßregeln,  welche,  nach  neuerer  Erfahrung,  Handel  und
Schiffahrt  ferner  erleichtern  können,  zu  berathen.  Diese  wird  jeder  Bevollmächtigte
bei  seiner  Regierung,  zur  Bewirkung  eines  Beschlusses,  in  Vorschlag  bringen.  Die
erste  dieser  Revisions-Kommissionen  wird  unmittelbar  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres
  der  Wirksamkeit  dieser  Akte,  zu  Bremen  sich  versammeln;  Zeit  und  Ort  der
nächstfolgenden  aber,  jedesmal  durch  die  nächst  vorhergehende  bestimmt  werden.

K.  5.  Die  vorbehaltenen  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Vertrages
sollen  spatstens  binnen  drei  Monaten  vom  heutigen  Tage  an  gerechnek,  gegen
einander  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  diese  Schiffahrts-Akte  von  sämmtlichen  Bevollmächtigten
  ihrer  Allerhöchsten,  Höchsien  und  Hohen  Kommittenten  unterzeichnet,  und
mit  ihren  Privatsiegeln  bedruckt  worden.

So  geschehen  Minden,  den  loten  September  1823.

(L.  S.)  Dr.  Carl  Wilhelm  Koppe.  (I#.S.)  Joh.  Friedr.  Wilh.  Heiliger.

(für  Braunschweig.)
(L.  S.)  Joh.  Friedr.  Wilh.  Heiliger.  (L.S.)  Carl  Fried.  Ferd.  Suden.
(für  Hannover.)
(L.  S.)  Dr.  Wilh.  Ludw.  Schrader.  (L.S.)  Joh.  ls  Wih  Heiliger.
fuͤr  Lippe
(I.  S.)  Dr.  Friedr.  Wich.  Heineken.

Dieser
        <pb n="47" />
        Dieser  Vertrag  ist  von  Sr.  Majestaͤt  dem  Koͤnige  am  22sten  November
v.  J.  ratifizirt  worden  unb  die  Ratifikations-Urkunden  sind  demnaͤchft  zu  Minden
am  14ten  d.  M.,  nach  Maaßgabe  eines  daruͤber  abgehaltenen  Protokolls,  ausgewechselt
  worden.

Berlin,  den  28sten  Januar  1824.

Koͤniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.

 

Anlage  A.
—.—“““

Verhältnisse

der
im  s.  12.  gegebenen  Längenmaaß=  und  Gewichts-Bestimmunzgen.

Preußischen  Fuße  13,013.  12,  920.

Rheinländischen  51.  47.
Kalenbergischen
Der  Bremer  Fuß  )  oder  Hannsverschen  1000.  991.
verhaͤlt  sich  zum  Kurhefsischen  187.  188.
Braunschweigischen  986.  1000.
Oldenburgischen  133.  130.
Lippischen  1000.  1005.
Preußischen  Pfunde  777.  827.
Hannoͤverschen  490.  407.
Das  Bremer  Pfund)  Kurhessischen  5057.  5190.
verhaͤlt  sich  zun  Braunschweigischen  1000.  1068.
Oldenburgischen  100.  1038.
Lippischen  100.  107.

 

Anlage  B.
        <pb n="48" />
        —  40  —

Anlage  B.

—  .
Muͤnz-Valvationstabelle

fuͤr
den  Weser-Zoll  Empfang.

Nur  nachbenannte  Münzen  und  zwar  die  Silbermuͤnzen  zum.  nebenbenannten
  Werthe,  ist  jede  Empfangsstätte  bei  Zahlung  des  Weserzolls  anzunehmen
verpflichtet,  jedoch  von  denselben  auch  nur  diejenigen,  welche  im  Gebicte  des
Staates,  dem  sie  angehöret,  als  Landesmünze  koursiren.

 

A.  Silbermünzen.  pe:
1)  Nach  dem  18  Gulden-Fuße:  Nile.  Gr.  Pf.
Gulden  oder  neue  Sttelll„  11%
Holländische  Gulden  .  «..............·..................  --13—
HalbeGuldenoderkSkückL..........................  -89
Bin-GroschenpderIFStücke..........................».....  —
Zwei  Groschen  oder  Vier  Schillinge  oder  ###  Stückke  —
2)  Nach  dem  20  Gulden-Fuße:
Speziesthaler,  (Oesierreichische,  Süchstsche  und  die  ihnen  gleich  sind]
Gulden  oder?  Stücke  ........................................  —l(,—
Halbe  Gulden  oder  ½  Stückkkeeeeee  .  .  .  ...  —  8
Vier  Groschen  oder  Stükee  ——
Zwei  Groschen  oder  I  Stüceee  .  .  ..  —
Zwanzig-Kreuzer-Stücke  (Oesterreichische,  Baiersche,  Würlembergische)
  .......  —  514
Zehn-Kreuzer--Stuͤcke  (Oesterreichischeg  ...  .  ...  .  .  ..  —  26

3)  Nach  dem  21  Gulden-Fuße:
Alles  Preußische  Kurant  von  7  Stücken  bis  incl.  I  Stücke  mit
einem  Aufgelvde  von  5  2.
B.  Goldmunzen.
Dukaten  (Oestlerreichische,  Preußische,  Holländische  und  andere  zu  23  Krt.  8  Gr.  fein).
Doppelte  Dukaten  (Oesterreichische  und  Kremnitzer).
Dukaten  (Dänische  und  Mecklenburgische  zu  21  Krt.  1  Gr.  sein).
Pistolen,  Friedrichsd'or,  Georgöd'  ork  Augustöd'or,  Lonisd'or  (Preuhische,  Hannöversche,
  Braunschweigische,  Alltfranzösische,  und  die  ihnen  gleich  sind).
Halbe  dergleichen,  doppelte  dergleichen,  Spanische  einfache  Pislolen,  Spanische
Doppien,  Hannöversche  Goldgulden.

 

 

 

 

Aumer=
        <pb n="49" />
        Anmetkung.

1)  Kund  10  Kreuzer-Stäcke  werden  nur  bei  Zahlungen  unter  einem  Thaler,  die  Scheldemünze
  aller  Uferstaaten  wird  nur  zur  Ausgleichung  dessen,  wao  in  —  bder  10  Kreuzer-Stücken
  nicht  berichtigt  werden  kann,  nach  dem  Verhältnißwerthe  ihres  Mänzfußes
  zum  Konvenrionsfuße,  auswäreige  Scheldemünze  aber  gar  nicht  angenommen.

2)  Bei  der  großen  und  schnell  wechselnden  Veränderlichkeit  des  Gold  kurses,  kann  der
Tarif,  zu  welchem  dle  Gold  münzen  genommen  werden  dürfen,  hier  nicht  ausgeworfen
  werden.  Bielmehr  bleibt  jedem  kontrahirenden  Staate  überlassen,  denselben,
  den  Umständen  nach,  für  seine  Empfangsstätren  zu  publiziren  und  abzudndern,
  doch  muß  der  jede#mal  göltige  sederzeit  auf  seder  Empfangsstätte  affigire  seyn.

 

Alage  C.
6  n„  —.
Verzeichniß
der
durch  die  Weser-Schiffahrtsakte  beibehaltenen  Zollstätten  an  der  Weser,  mit
·  spezisiziktcrAngabcverdaselbstzuekhebendensollsätzr.
ú—  ——„  —  —

Bemerkung.

Nur  bei  den  im  §.  16.  benannten  und  hier  durch  gesperrte  Lettern  bezeichneten
  Eilf  Jollstätten  ist  von  jetzt  an  der  Schiffer,  in  Beziehung  auf  Abgabeuerhebung,
  anzuhalten  verpflichter.  Zugleich  sind  aber  die  aufgehobenen
und  mit  ihnen  kombinirten  Jollsiätten  deshalb  wieder  aufgeführt,  weil  in
Fällen,  wo  das  transstirende  Schiff  nicht  bei  allen  früher  bestandenen  Zollsiätten
  vorbeigeführt  wird,  auch  nur  für  diejenigen,  welche  es  wirklich  passirt,
der  Jollsatz  in  nachstehendem  Verhältnisse  erhoben  werden  soll.

 

u  erheben
A.  Fuͤr  Preußen.  —
I.  Zu  Beverungen  und  zwar  ·
a)fürBeverungen...........................  IIPf.
b)  --  Hörtrrrrr  ......  ...  ..  .  .  ...  1::12  Pf.
U.  Zu  Minden  und  zwar  8.
a)  fuͤr  Vlotho  .......  .....  ..  .  ..  .  ...  .  .  ..  ...  129f.
b)  =  Hausbegeeeeegg  ...  Ile
à  Minden  TGO+OO]J.=d)
  Petershaggggneggn  .  .  ...  12-e)
  Schlässelbrg  .  .  ..  1137.M.
oder
3Gr.  11Pf

 

 

Jabrzang  1324.  G  B.  Für
        <pb n="50" />
        B.  Für  Hannover.

Ist  zu  erheben
vom  k1.0  Bruto.

 

I.  Zu  Lauenf  örde,  aber  blos  in  der  Niederfuhr,  die  Auffuhr
ist  daselbst  inm  der  Regel  frei,  und  zwar
a)  fuͤr  rs“  e...............................
)

....................................
)

Wird  -  in  der  Niederfuhr  nicht  borihn,  sondern  nur
Polle,  Grohnde,  Ohsee  und  Hameln,  einzeln  oder  sämmtlich,
so  wird  zu  Hameln,  als  beibehaltener  Zollstärte,  der  vorbemerkte
  Jollsatz  sowohl  für  Hameln  als  für  die  berührten  eingegangenen
  Zollstärten  erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
  Falle  derselbe  Zollsatz  zu  Lauenförde  ausnahmsweise  in
der  Auffuhr  erhoben,  wenn  Hameln  nicht  berührt  wird,  sondern
Lauenförde  entweder  allein,  oder  auch  zugleich  mit  einer  oder
mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen  Zollstäkten.

2222  22222  2  22  22222222222222

2288
Ex
—
2
r*

U.  Zu  Hameln,  aber  blos  in  der  Auffuhr,  die  Niederfuhr

ist  in  der  Regel  daselbst  frei,  und  zwar:
a)  für  Hamen
b)  I  Ohscc  ....................................
c)  -Gkohnde.................................

)ZPVII..........-.........................
-Lauenfdkde...............................

)
Wird  Hameln  in  der  Auffuhr  nicht  beruͤhrt,  sondern  nur  Ohsee,
Grohnde,  Polle  und  Lauenfoͤrde,  einzeln  oder  saͤmmtlich,  so
wird  zu  Lauenfoͤrde,  als  beibehaltener  Zollstaͤtte,  der  nebengesetzte
  Zollsatz  sowohl  fuͤr  Lauenfoͤrde,  als  fuͤr  die  beruͤhrten  eingegangenen
  Zollstaͤtten  erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
  Falle  derselbe  Zollsatz  zu  Hameln  ausnahmsweise  in  der
Niederfuhr  erhoben,  wenn  Lauenförde  nicht  berührt  wird,  sondern
  Hameln  entweder  allein  oder  auch  zugleich  mit  einer  oder
mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen  Zollstärren.
UI.  Zu  Stolzenau,  aber  blos  in  der  Niederfuhr,  die  Auffuhr

ist  in  der  Regel  daselbst  frei,  und  zwar:

a)  für  Stolzen  .  .....  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .

b)  Landsbereeng  .  ..

7  Nienbreg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
4)  Hoya  ....................................

i-)-  Inischede  ..............................  ..
f)-chye..·..·........................·.....

12Pf.
6  -
7-6-

  Pf.

oder

5Gr.  9Pf.

3

—.—

oder

5Gr.  9Pf.

112

oder

 

 

4Gr.  9Pf.
Wird
        <pb n="51" />
        Wird  Stolzenau  in  der  Niederfuhr  nicht  beruͤhrt,  sondern  nur
Landsbergen,  Nienburg,  Hoya,  Intschede  und  Dreye  einzeln
oder  sämmtlich,  so  wird  der  nebengesetzte  Jollsatz  zu  Dreye,  als
beibehaltener  Jollstätte,  sowohl  für  Dreye,  als  für  die  berührten
  eingegangenen  Zollstätten  erhoben;  und  eben  so  wird  im
entgegengesetzten  Falle  derselbe  ollsatz  zu  Stolzenau  aunahmsweise
  in  der  Auffuhr  erhoben,  wenn  Dreye  nicht  berührt  wird,
sondern  Stolzenau  entweder  allein  oder  auch  zugleich  mit  einer
oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen  Zollstätten.
IV.  Zu  Dreye,  aber  blos  in  der  Auffuhr,  die.  Niederfuhr  ist
in  der  Regel  daselbst  frei,  und  zwar:
a)  für  Drrnrnnna  ..  .  .  .  .

d)  Nienburg  ..  .  .....  ...  .  .  .  ..
e)  Landsberggen
1Stolzenaaaaa
Wird  Dreye  in  der  Auffuhr  nicht  berühr,  sondern  nur  Intschede,
  Hoya,  Nienburg,  Landsbergen  und  Stolzenau,  einzeln
oder  sämmtlich  (wie  solches  namentlich  mit  den  zu  Hutbergen
einzuladenden  und  aufwärts  gehenden  Gütern  der  Fall  ist),  so
wird  der  nebengesetzte  Zollsatz  zu  Stolzenau,  als  beibehaltener
Jollstäcte,  sowohl  für  Stolzenau,  als  für  die  berührten  eingegangenen
  Zollstatten  erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
  Falle  derselbe  Zollsatz  zu  Dreye  ausnahmsweise  in  der
Niederfuhr  erhoben,  wenn  Stolzenau  nicht  berührt  wird,  sondern
  Dreye  entweder  allein,  oder  auch  zugleich  mit  einer  oder
mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen  Zollstätten.
C.  Für  Kurhessen.
1I.  Zu  Gießelwerden
II.  Zu  Rinteln  (für  Rumbeck  und  Rinteln  zusammen  genommen
  ..
1D).  Für  Braunschweig,

Zu  Holzmindrrn  .

E.  Für  Lippe.
Zu  Erder.

F.  Für  Bremen.
Zu  Bremen

G  2

Ist  zu  erheben
vom  ti  s  Brutto.

 

½

 

 

57  M.

oder

4Gr.  9Pf.

1  M.  od.
3Gr.  ö  Pl.
10  P.  od.
1Gr.  4Pf.

43  Pf.  od.

IGr.  1M.

0  Pf.  od.
5  Gr.

Reca-
        <pb n="52" />
        —  44  —

Ist  zu  erdgbn  vom  1##.
Brutto

überhaupt.

      
 

Recapitulation.  bei

      

Fuͤr  Preußen.

Zu  Beverungen  .  ..

Zu  Minden
Für  Hannover.

Zu  Lauenförde  oder  Hameellln  ..

Zu  Stolzenau  oder  Drechen
Für  Kurhessen.  «

ZuGießelwerdek............·............

ZuRmkeln...........·..·...........  .....
Fuͤr  Braunschweig  zu  Oolzminden  .  ..
Für  Lippe  zu  Erder  .  .  ..  -........·..
FükBkemenzuBkemen........................

 

Anlage  D.
Normal-Gewichts-Tabelle

zur

Berechnung  des  Weserzolls.

 

àa.  Flüssige  Waaren.

Alles  Brutto  oder  mit  der  einfachen  gewöhnlichen  Fustage  ohne  Ueberfaß,

das  Viertel  zu  365  Französischen  Kubikzoll  Inhalt,  das  Schiffspfund  zu
zoo  Pfund  Bremer  Gewicht.

Arrak  und  ein  Anker  zu  fünf  Viertel  ·

Rum  Viertel  Legel  zu  18  Viertel
Ohm  oder  Tierce  zu  20  Viertel  ...
Orhoft  zu  30  bis  32  dibbo  .  .  .  .  ..
balb  Legel  zu  30  dio
Faß  zu  30  dibbo  .  .  .  .  .  .  .
Both,  Puncheon,  kleine  Piepe  zu  60  Viertel  .  .  .  .  .
-Legel,  Mittel-Piepe  zu  70  Viertel  ...  ...  ..  .  ...
eine  große  Piepe  zu  80  Viertel....  .....  ..  .  ....  .  .  ..

V

uu  „e

VU

 

 

Baum-
        <pb n="53" />
        —
Baumöl,  die  ordinaire  Pieeeeeee  ....  ..  .  .  .  ..  2200
die  große  Piepe,  Both  zu  13  bis  14  Barili  ...  .  ..  .  .  ..  3  50
Stampe  zu  236  Gallons.  ..........  ...........  ...  6  53
Bier,  Englisches,  das  Faß,  Bärrel,  zu  36  Gallons  .  ..  1I.1
Orhoft=  *  54  ·............  2  26
die  Piepe  -  *  180  ..  .....  ...  6  88
Bier,  Bremer  und  anderes,  die  Tonne  zu  14  Vierrel  —25
das  halbe  Faß  e  20  dito  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1178
das  Faß  (Tonne)  50  diior  310
Blut,  das  Viereieieieieililil  ........  —  20
Brauntwein  wie  Arrak.
Essig,  ein  Anker  zu  5  Vierteee  .  .  .  ...  .  ...  —  92
eine  Tonne  -  15  dito  .  .  .  .  ..  .  .......  .  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  —  276
ein  Orhoft  =  30—32  dlto  .  .  ..  1270
-Both,  Piepe  zu  60  dito  ................  ..  .  .....  .  .  .  .  ..  3  204
Hanf-,  Lein=  und  Rüböl  r2c.,  wie  Baumöl.
Lauge,  wie  Essig.
Milch,  wie  Bremer  Bier.
Seife,  grüne,  die  kleine  Tonne  oder  das  Vierteel  .  ...  —  68
Theer,  die  Tonne  .  .  .........  ..  .  ..  ..  ...  ..  .....  ...  .  ..  ....  ..  ..  .  ..  1  26
Thran,  die  Tonne  von  216  Pfund  neito.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ...  .  .  .  ..  —  264
-Quartele  (Oxhoft)  zu  2  Tonnen  ............  ..  ..  .  .  ..  1.2
:  Piepe  -  4  liioo  -......  3  70
ERIIIEI  6130
Wasser,  Egersches,  Fachinger,  Selterser,  Spaaer,  die  hundert
Krüge  brurtor  ...  .  .  ..  .  .  ..  1100
Pyrmonter,  Oriburger,  Wildunger  2rc.  die  100  Flaschen
mit  Korb  .  ..  .  ..  .  ..  .....  ..  .  .  .  ....  ...  ..  .....  ...  .  .  .  ..  1  50
Ppmnonter,  Driburger,  Wildunger  2c.  die  100  Pimpen
balbe  Flaschen  mit  Krrer.  —  7
Kallnisches,  die  12  Gläser  mit  Kisichen,  ohne  Ueberkisste.—  6
Wein  aller  Art,  ein  Anker  zu  §  Breiner  Viertel  —  92
-Eimer---10  dio  —  1384
Ohm  20  dicoa  ..  1  68
Orhoft  zu  36  —  32  Bremer  Viertell  1270
großes  Orhoft  v.  Bayonne  #c.  42  Bremer  Viertel  273
-Faß  zu  50  Bremer  Viertel.  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  20
die  Piepe  zu  65  —  60  Bremer  Viertel  4  5
ein  Fuder  zu  120  Bremer  Viertel  7  Tos
Stückfaß  zu  100  dion  9
        <pb n="54" />
        b.  Fruͤchte.

Der  Bremer  Scheffel  (wovon  40  auf  die  Bremer  Last)  3585  französische

Kubikzoll  haltend.  40  Brewer  Scheffel  =  532  Berliner.

 

 

 

—
Bohnen  —  *d*  Obst,  gedörrete  Birnen  s970
Buchweitzen  ..  J%%  Kirschen  –1
Erosen  –31  Mlaumen—  17
Gerste  ..........  ..  .  .  ..  .  .  .  ...  —861  -gruͤnes  aller  Art.  ...  ..  .  —  .94
dito  Graupen  und  Gruͤtze.  .  .  -105Roggen.  ..  ...........  .  ..  .  .  ..  —  106
Hafer  ..  00diro  Meh  .  .  ..  —  103
dito  Graupen  und  Gruͤtze..  .  -271Saamen,  Hanf-  .  ..  .  ..  .  .  .  .  —  73
Hirre  ..  —  1031  dito  Rüb-  u.  andere  Sorten  92
Linsen  —23|Weizgen  .  .  ..  —  113
Malz.  883|  dito  Mehlll  .  ..  —110
Nüsse  ...  ...  —  80|Wicken  ...  —126
Obst,  gedrrete  Aepfel.  —2

 

 

 

 

c.  Holzarten  und  Brennmaterialien.
a)  Von  allen  Sorten  Schiffs-,  Zimmer-,  Bau=  und  andere  Nutzholze,

 

Sägeblöcken,

  stärkern  Stangen  u.  dgl.,  so  wie  von  Planken,  Bohlen,  Brettern,

und  gesägten  Latten:

Eichen-,  Hainebuchen-,  Aepfel=  u.  Pflaumenholz,  die  1%  Bremer  Kubikfuß.  1——
Buchen-,  Eschen=  und  Kirschbaumhoss  ..  .  ...  desgl.......  ...  .  ..  1#
Birken-,  Birn-,  Nuß=  und  Ulmenbaumholz  ..........  desgl.....·.......  H.
Espen-,  Erlen-,  Fichren-,  Kiefern-,  Tannen-,  Linden-,
Pappeln-  und  Weidenholz  ....  ......  .  .  .  .  ..  desgl......  ...  .  ...
Anmerk.  Planken,  Bretter,  Latten  und  kleine  bearbeitete  Bauholz-Sorten,  können  in
ganzen  Jwölftern,  Kravelen,  oder  Lagen  u.  Haufen,  —  unbearbeitete  Zimmerstückerc.
nach  den  Cottaschen  Tafeln,  im  Durchschnitte  u.  s.  w.  gemessen  und  berechnet  werden.
b)  Gelgen,  das  Schock  (bo)  Zozölliggggggn  .  .  .  .  2—
—  36  ..............................  sts
Epeichen  .....................................................  1—“
Aubikus
I,)  Randististen,  komplette,  die  I00  Stuͤck  kleine  .......  ......  ...  .  .  .  ..  20
dito  1co  =  große  .  .  .  ..  39
d)  Faße  aben  und  Stabholz  I  «—230ll  stark  und  4  —  6  Zoll  breit
248  Mepenstäte.  ..  .  ..  ·67—  70  Zoll  lang  80
372  “bs's  ....................  5  —58  57
496  T  ........  ..4s-48  104
744  Shein  Bodenstaͤbe  .29  -  32  103
022  Tonnen  l’22—35  107
        <pb n="55" />
        —  47  —

e)  vom  Faden-  oder  Klafterholze  ꝛe.  werden  die  in  Haufen  gemessenen

100  Kubikfuß  nur  gerechnet

von  2  3  4  fäßige- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nutzholz  in  Klaften  ..  ·.........  75l73-3-  727068Kubikfuß.
Brennholz  in  Kloben  oder  Scheiten  7169  6765163  =
Stangen  67v  54  2
*  JZacken  oder  Zweigen  50248  40  -
-  Reisig,  Bunden  oder  Wellen  ..  30—35  dito
Bandholz  nach  Verhaͤltniß  der  Stärkk  ,.............  45  —55  dito
7#  k#.
Zaunpfahle,  wie  Stangen-Brennholz.
s)  Lohkuchen  die  1000  Steine.  ..  .  .  .  .  ...  .  ..  ......  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  4100
g)  Holzkohlen  die  10  Kubikfuß.  ..............  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  75
h)  Holzasche  (der  Bremer  Scheffel)  unausgelaugee  ..  —  73
dito  dito  ausgelangte  .  .  ..  .  ...  —
i)  Braunkohlen,  die  10  Kubikfbs=  .  .  ..  ——  280
k)  Steinkohhen  .  ..  .  .  .  ..  1  36
D  Torf,  die  I1000  Soden  oder  Steieen  .  .  .  ..  3½
die  10  Kubikfuß  aufgeschüttettee  ...  —2
d.  Steinarten,  Thon,  Sand  rc.
Kies,  di  .  .  .  ...  ..  .  .  .  ...  10  Kubikfu.  2  80
Pfiasiersieien  .  10  dio  2240
Sand,  weifen:n:  .  .  ..  .  .  .  .  ..  10  dito  2  120
Sandsiein,  behauenen  20  dito  3200
unbehauener  oder  Bruchsteine  in  Haufen,  die  10  dito  2  190
Pfeifenerde  .  ...  1  dito  1  30
Toͤpfererde  ..  .  .  1o  dito  1260
Mergel  ....  10  dito  2  70
Vieh=  und  anderer  Duingen  .  ...  io  dito  1  30
Ziegel-,  Backofensteine,  1000  Stcick  5444
Oü  Dachzeugen  1000  Il-Mauersteine
  1000  30.—
desgl.  ungebrannte,  1000  Stuͤck  35—
e.  Leere
        <pb n="56" />
        e.  Leere  Gefaͤße.

 

uA  t.
Ein  Anker,  Eimen  ...  —  16
Doppel-Anker,  Eimer,  Biertonne.  ....  —  29
Eine  Oel=  und  Thrantonne  ..  ......  .  ......  ..  ....  ...  .  ...  —  39
-Theektonne..............................................  —93
EinAhtmOhm,Tierre......................................  —48

-Essig-Oxhoft,HTBicrfaß.......·..........................  —  7
-Oxhoft-FBotlhQuartele...........·.................·..  —  109
-Bierfaß,Picpc.·......................·.................  —128
-Both,Faß,großePiepe.......·..............  -—155
-Stückfaß,Stampe..........·.............................  —217

 

 

Die  Erhebungsaͤmter  werden  zur  vergleichenden  Konstatirung  eines  Normalgewichts
  solcher  Gegenstände,  welche  wegen  sehr  abweichender  Benennungen,
Verpackungsarten  2c.  hier  vorläufig  noch  nicht  verzeichner  worden  sind,  jede  paßliche
Gelegenheit  bemutzen,  und  die  Resultate  in  beglaubter  Formregistriren.

 

Anlage  E.
—..

Meußen  Zollamt  Minden.
Journal  pag.  20.  Manifest  No.  8.

Der  Schiffer  Bernhard  Heinemann  hat  bier  auf  der  Fahrt  von  Bremen
nach  Carlshafen  von  dem  Hamelschen  Schiffe  No.  s.  (vom  Flosse  bestehend  aus  rc.)
Konventionsgeld:
heure  an  Weserzoll  gezahltt  .  .  .  ....  22  Thlr.  17  gGr.  —  Pf.
Geschrieben  Zwei  und  Zwanzig  Thaler  siebzehn  "
gute  Groschen
und  zwar  in  folgenden  Münzsorten:
a)  Sechs  Sachsische  Speziesthaler  ...  —
b)  Zwei  Friedrichsd'ooonon  .  .  ..  —
c)  Preußisch  Kourant  in  h  .  .  .  ...  .......  ...  .  .  .  .  .  ..  —
d)  in  u  derrrrrrr.  —
e)  in  Hannoͤversche  Konventionsmuͤnze  .....  .  .  ...  —
s)  Scheidemuͤnze  ....  ..  ...  .  ....  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  —  „  -

Summa  22  Thlr.  IF  gHr.  —  M.

u  unan  „
u  ue  u  n
u  „  fnn  dn½

Minden,  den  loten  März  1821.
(Siegel  des  Jollamts.)  J.  J.  J.  J.
Rendant.  Kontrolleur.

 

Anlage
        <pb n="57" />
        Anlage  F.
—„  ——

Jahrgang  1824.  No.  28.
des  Ausstellungsamts  Bremen

Manifest
für  den  Schiffer  Hans  Heinrich  Meier  aus  Bodenwerder  zur  Fahrt  von
Bremen  nach  Karlêhafen,
mit  dem  ihm  zugehörigen  Bocke  (Hinterhange  Bullen)  No.  3.
zu  40  Lasten  ladungsfähig,  besetzt  mit  Vier  Mannspersonen.

Bemerkungen.

1)  Es  kann  für  jedes  Fahrzeug  ein  besonderes  Manifest  genommen  werden,
oder  auch  nur  ein  gemeinschaftliches  für  jeden,  aus  den  gewöhnlichen
3  Fahrzeugen  bestehenden  Schiffszug,  nach  Wahl  des  Schiffers.

Jede  Ab=  oder  Zuladung  muß  am  Ab=  oder  Zuladungsorte  der  Manifesle
nachgetragen  werden.

2)  Das  Schema  des  Manifestes  sich  zu  verschaffen  und  die  Ausfüllung  der
Rubriken  I.  2.  3.  d.  5.  6.  7.  0.—  zu  beforgen,  ist  Sache  des  Schiffers.
Die  Rubriken  g.  10.  II.  12.  13.—  letztere  so  weit  Stoff  dazu  vorhanden  —
werden  von  den  betreffenden  Behörden  ausgefüllt.

3)  Die  Unterzeichnung  des  Ausstellungsamts  am  Einladungsorte  geschieht
unentgeldlich,  auf  den  Grund  sich  verschaffter  Ueberzeugung,  daß  wirklich
die  angegebenen  Gegensiände  nach  Quantität  und  Qualität  geladen  sind.

4)  Besteht  das  Manifest  aus  mehr  als  einem  Bogen,  so  muß  es  paginirt,  geheftet

  und  der  Faden  mic  dem  öffentlichen  Siegel  des  Ausstellungsamts  angesiegelt

  seyn.  Die  als  Anlagen  dazu  gehörenden  Frachtbriefe  müssen  immer
vollständig  mit  dem  Manifeste  produzirt  werden.  Der  Schiffer  wird  wohl
thun,  sich  jedesmal  noch  mit  einem,  gegen  billige  Abschreibegebühren  vom

Ausstellungsamte  zu  liefernden  Duplikate  des  Nanifesles  zu  versehen.

Die  eigenhändige  Unterschrift  des  Schiffers  unter  dein  Manifeste  macht  ihn

für  Wahrheit  und  Wollständigkeit  seiner  darin  enthaltenen  Angaben

verantwortlich.

6)  Gegenwärtiges  Manifest  wird  zu  Karlehafen  bei  der  Kurfürstlichen  Behörde
definitiv  abgegeben  und  daselbst  vorschriftsmaßig  aufbewahrt.

5

Jahrgang  1831.  H
        <pb n="58" />
        50

—

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Voller  NameBestimmungsort  houte.  Der  Kolli  und  Gebinde  Benennung
und  Wohnort  und  ver  Benennung  Zeichen  der

des  .  Fracht-  und

Empfänger.  und  No.  Waaren.
Absenders.  pfang  belefs.Anzahl.
In,  .  1  Tonne.  IH.  L.  I.  Tabacksblaͤtter.
Peter  Wilhelm  Jehmonen  r%  I.  2.  desgl.
Hartig  Liebermann,
zu  Bremen.  auf  Order  nieder-.  5  Tonnen..  I.  —V..  Fabrizirter  Taback.
zulegen  daselbst.
Karlshafen,  3.  Tonne.  W.G.K.  1.  Rohzucker.
Wilhelm  Georg  1  dito.  W.G.K.  2.  dito.
Franz  Hoppe  Kreidel.  1  dito.  W.C.K3.  diro.
zu  1  dito.  W.  G.  K.  4.  dito.
B  Minden,  4.  onne.  D.  M.  1.  Raffinirter  Zucker.
remen.  Diedrich  Meier.  1  dito.  D.M.  2.  dito.
1  dito.  D.  M.  3.  dito.
5.  Obest  F.  L.  1  Franzwein.
iste  in
Karl  Stei  Karlshafen,  6.  Lheinen-  l  7  14  Seidenwaaren.
O.  .  L..  ·  lo.
·  1  Kiste  in
zu  Friedr.  Lasbusch.  Matten.  L.  K.  1.]  Halbseidenwaaren.
7.  1  1  dito.  L.  K.  2.  dito.
Bremen.  1  dito.  L.  K.  3.  dito.
1  dito.  L.  K.  4.  dito.
8.  eAlerr  mit  L.  J.  Arrak.
berfaß
Ferdinand  Dreier  Hei  *½“  u  9.  unverpackt.  Piepenstaͤbe.
zu  einri  elle.
Bremen.  Derselbe,  daselbst.  10.  desgleichen.  Steinkohlen.
10  22  Colli.

d.

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  dieses  Manifestes  beglaubigt.
Bremen,  den  bten  Mai  1824.

8)

N.  N.

Das  Ausstellungs-Amt.
        <pb n="59" />
        7.  8.  9.  10.  II.  12.
Maaß  nach  der  Gewicht  nach  der  Jahlt  oll-Betrag
vom  in
Ner-  ·  -
Deklaration.  Reviston.]  Deklaration.]  Revision.  Kond  enssabe.
  «
ALLE
...................  ist«-..................
  I-,-2’Hu,«2u,«122K«-«———
...................  jede  zu  6  200..7
———.—
.  .  .  .  .  .  .  ..  ..  150  kl.
...................  155
...................  148
...................  147-—

  U.  .-«-  --—
...................  275,IEC.600««2  »«H
...................  276
...  ..  274  *  825  1#1  2  -  224  3„  1  —m——
1  Orhoff.  1  Orboft.  l  200  Ul.  1  1#  200  MKlI  —G-57

  k.

63  f120.I  13K%

100  !  .

150

163

161=  640  2  40.  —  □—

1  Anker.  Anker.  900  K.  -  E—  —  —
s—————-  röt/üHHHHH
160  Kb.  Fuß.

500  Balgen.  richtig.%  ——————
201  ttGott

 

 

 

 

Hans  Heinrich  Meier,
Schiffer.

H  2

 

 

 

 

13.

Bemerkungen.
        <pb n="60" />
        52

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Voller  Name  Bestimmungsort  Holge.  Der  Kolli  und  Gebinde  Benennung
und  Wohnort  und  er,Benennung]  Zeichen  der
SGleenes  Empfänger.  *i  9  1.  und  No.  Waaren.
Transport.  .  ...  10.  22  Rolli.  .....  .  ..  P.  .  ..  ..  ......  .  .  ..
Von  vorstehender  Ladung  sind  in  Dreye  verzolllilll  ...  .
Koͤnigl.  Hannoͤversches  Zollamt  zu  Dreye.
N.  N.
u.  s.  w.  Rendant.
In  Minden  sind  abgeladen  nach  Frachtbrief  No.  4.  drei  Kolli]  .................
bleiben  .......  9.  19.  .  .  .  .  ..  .  .  ..
In  Minden  sind  verzollt  ꝛc.

In  Vlotho  sind  abgelaben  an  unverpackten  Waaren-  nach
Frachtbrief  No.  IO..

In  Rinteln  sind  verzollt  ꝛc.

In  Hameln  sind  abgeladen  nach  Grachtbrief?  No.  I.  und  2.
Sieben  Kolli  ...

In  Hameln  sind  verzollt  ꝛe.

 

bleiben

ELIE

bleiben

In  Bodenwerder  sind  zugeladen:

Philipp  Hanke

3u
Bodenwerder.

In  Holzminden  sind  verzollt  rc.

Karlshafen,
Georg  Meier.

g.

6.

 

 

19.

 

Summa

 

 

1I.  Kisie.  G.  M.  1
1  dito.  G.  M.  2
I1  dito.  G.  M.  3
7.  Kolli.

Engl.  Stahlwaaren.

dito.
dito.
        <pb n="61" />
        7.  8.  9.  10.  L  12.  13.
Maaß  nach  der  Gewicht  nach  der  Z9ahlt  Zoll-Betrag
vom  in
Nor.  »  erkungen
Deklaration.  Revision.  Deklaration.  Revision.  nel.  honpemions=  Bem  gen.
ahe.  «
Ame-w
...............................  WILL-OR
...............................  181M169u.3«-  319
1565  —  —  19
166-  200-  æ5  1110  2
201A  69.  651
................................  2-225-................................
  198W7144U
.........  .166-2oo-.........................
  31u.,»244u-................................
  9-22-........................
  222M222U
        <pb n="62" />
        (No.  847.)  Separat-Konvention  zwischen  Prcußen  und  Bremen,  ad  F.  15.  der  Weser-Akte.
  Vom  10ten  September  1823.

N.  bei  dem,  unter  heutigem  Datum  erfolgten  Abschluß  der  Weser-Schiffahrtsakte
  zu  §.  15.  derselben,  zwischen  den  dazu  Bevollmächtigten  Seiner  Majestat
des  Kuigs  von  Preußen  einerseits,  und  der  freien  Wanseeskadt  Bremen  andererseits,
  die  besonderen  Rechte  zur  Sprache  gekommen,  welche  die  Stadt  Minden  aus
dem  Vertrage  besitzt,  der  zwischen  besagter  Stadt  und  der  freien  Hanseestadt  Bremen
  am  20sten  August  1700.  rechtsverbindlich  abgeschlossen  worden:  und  nachdem
man  sich  ge  genseil  darüber  erklärt  hat,  wie  es  nicht  die  Absicht  sey,  burch  die
Stipulation  des  besagten  Artikels  15.  der  Weserakte  weder  Königlich-Preußischer
Seits  die  Stadt  Minden  an  ihren  durch  den  Vertrag  von  1760.  erworbenen  Gerechtsamen
  verlieren  zu  lassen,  noch  Stadt-Bremischer  Seits  sich  mit  Nachtheil
derselben  zu  bereichern;  so  ist  zur  genaueren  Bekräftigung  dessen,  gleichzeitig  mit
der  Weserakte,  nachstehende  Separatkonvention  zwischen  den  vorgedachten  Bevollmächtigten
  beider  Staaten  verabredet  und  geschlossen  worden.

&amp;amp;  1.  Der  Artikel  ls.  der  Weserakte  findet,  hinsichtlich  der  darin  für  Bremen
  bestimmten  Abgabe,  vorldufig  auch  auf  transitirende  Schiffe  und  Waaren,
welche  der  Stadt  Minden  und  ihren  Einwohnern  gehören,  eben  so  wie  auf  die  der
übrigen  Königlich-Preußischen  Unterthanen  seine  volle  Anwendung.

&amp;amp;#  2.  Würde  aber  die  Stadt  Minden  nachzuweisen  im  Stande  seyn,  daß
Mindensche  Schiffe  und  Güter,  durch  den  nach  F.  I5.  der  Weserakte  bestimmten
Bremer  Zollsatz,  während  eines  Zeitraums  von  wenigstens  fünf  Jahren  ien  Ganzen
  höher  besteuert  gewesen,  als  sie  es,  nach  den  Bestimmungen  des  Vertrages
vom  20ten  August  1700.  gewesen  seyn  würden,  so  übernimmt  die  freie  Hanseestadt
  Bremen  für  die  Vergangenheit,  jede  darnach  liquidable  Entschädigung,  von
dem  Augenblicke  an,  wo  die  Weserakte  in  Vollziehung  getreten  seyn  wird,  der  Stadt
Minden  und  deren  Einwohnern  zu  leisten;  in  welchem  Falle  es  der  besagten  freien
Hanseestadt  Bremen,  sodann  zugleich  obliegen  wird,  für  die  Zukunft  entweder  eine
verhältnißmäßige  Herabsetzung  iores  im  F.  I5.  der  Weserakte  bestimmten  Zollsatzes
für  Mindensche  Schiffer  und  Güter,  oder  nach  ihrer  Wahl,  die  Wiedereinführung
der  im  Jahre  1700.  vereinbarten  Abgaben-Tarife  für  selbige  eintreten  zu  lassen.

3.  Die  Liquidität  eines  solchen  Entschädigungs-Anspruchs  der  Stadt
Minden  für  sich  oder  ihre  Einwohner  soll,  entstehenden  Falls,  vorab  im  Wege  der
Sühne,  unter  Vermittelung  der  fuͤr  die  Stadt  Minden  kompetenten  Königlich-Preußischen
  Regierung  festzustellen  versucht  werden.

h.,  4.  Gelaͤnge  der  Suͤhneversuch  nicht,  so  soll  die  Feststellung  durch  eine
schiedorichterliche  Behörde  erfolgen,  über  welche  beide  kontrahirende  Theile  binnen
6  Wochen,  nach  darauf  gemachtem  Antrage,  sich  zu  einigen  versprechen.

.  In  jedem  Falle  soll  aber  derjenige  Entschaͤdigungsanspruch  zu  Bremen
  als  vollkommen  liquide  anerkannt  werden,  welchen  etwa  die  Stadt  Munden
gegen  den  Königlich-Preußischen  Fiskus,  im  gewöhnlichen  Gange  des  Prozesses,
  por  der  kompctenten  Gerichtsbehörde  rechtskräftig  in  dieser  Angelegenheit

erstrit-
        <pb n="63" />
        erstritten  haͤtte:  borausgeset  jedoch,  daß  der  Königlich-Preußische  Fiskus,  wenn
jemals  ein  solcher  Proze#ß  abseiten  der  Stadt  Minden  wider  ihn  angefangen  werden
möchte,  die  freie  Hanseestadt  Bremen  davon  benachrichtigt  haben  wird,  um  ihre
Rechte  interveniendo  dabei  wahrnehmen  zu  können.

§.  60.  Endlich  reservirt  sich  die  freie  Hanseestadt  Bremen  die  Befu,
nach  Ablauf  von  wenigstens  funfzehn  Jahren,  nachdem  die  Weserakte  in  Wollziehung
  getreten  seypn  wird,  die  Vrett  Minden  zu  einer  Erklärung  aufzufordern:

ob  sie  es  nach  den  bis  dahin  gesammelten  Erfahrungen  gerathen  finde,
sich  den  Bestimmungen  des  F.  15.  der  Weserakte,  hinsichtlich  des  Bremer
Jollsatzes  definitiv  anzuschließen,  und  demgemäß  den  Stipulationen  des
Vertrages  von  17690.,  so  weit  sie  das  Bremer  Albgabenwesen  betreffen,  zu  entsagen
  bereit  sey?
und  dafern  die  Stadt  Minden  sich  dazu  nicht  verstehen  möchte,  alsdann  für  bieselbe,
  statt  des  Zollsatzes  der  Weserakte  die  Abgabensätze  des  Vertrages  von  1760.
ohne  Weikeres  wieder  in  Kraft  treten  zu  lassen.

g.  Gegenwaͤrtige  Uebereinkunft  soll  zwischen  Preußen  und  Bremen
eben  so  gelten,  als  wenn  sie  der  Weserakte  woͤrtlich  einverleibt  worden  waͤre.
Auch  soll  die  Ratifikation  derselben  gleichzeitig  mit  derjenigen  der  Weserakte  zwischen
  beiden  Theilen  ausgewechselt  werden.

Urkundlich  dessen  ist  diese  Separatkonvention  von  den  Bevollmaͤchtigten
beider  Staaten  eigenhaͤndig  unterschrieben  und  besiegelt  worden.

So  geschehen  Minden,  den  loten  September  1823.

Der  zum  Abschluß  der  Weserakte  bevoll·  Der  zum  Abschluß  der  Weserakte  bevollmächtigte
  Kommissarius  Seiner  Ma-  mächeigte  Kommissarius  des  hohen  Sejestät

  des  Königs  von  Preußen.  nats  der  freien  Hanseestadt  Bremen.
(L.  .)  Dr.  Carl  Wilhelm  (L.  S.)  Dr.  Friedrich  Wilhelm
Koppe.  Heineben.

Diese  Uebereinkunft  hat  die  Allerhöchste  Genehmigung  mittelst  der  zu  Minden
  am  1  #4#en  d.  M.  ausgewechselten  Ratifikationsurkunde  der  Weser-Schiffahrts-Akte
  erhalten.

Berlin  den  28sten  Januar  1824.

Königlich-Preußisches  Ministerjum  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

von  Bernstorff.

 

(No.  848.)
        <pb n="64" />
        (No.  848.)  Bekanntmachung  über  die  mit  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Strelltzschen
Regierung  nachträglich  getroffene  Uebereinkunft  bezüglich  auf  die  Staatsangehörigkelt
  bei  gegenseitiger  Ueberwelsung  der  Vagabunden  2c.  Vom  26sten  Januar  1824.

wischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen
  Regierung  ist  als  Zusatz  zu  dem  Art.  6.  der  unterm  7ten  Mai  1810.  abgeschlossenen
  Konvention  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen
  nachstehende  Uebereinkunft  getroffen:

Nachdem,  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Großherzoglich-Mecklenburg-Strelitzschen
  Regierung  de  dato  Berlin  den  7ten  Mai  1810.
abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden
  und  Ausgewiesenen  ungeachket  in  Beziehung  auf  die  Staatsangehörigkeit
  der  Gesellen  und  Dienstboten  die  Feststellung  eines  allgemeinen  normirenden
  Grundsatzes,  zur  Hebung  aller  etwanigen  Zweifel  in  vorkommenden
Fällen,  von  beiden  Seiten  als  nothwendig  anerkannt  worden  ist,  so  ist  in
dieser  Hinsicht  von  beiden  genannten  Regierungen  nachstehende  nachträgliche
Uebereinkunft  verabredet  und  abgeschlossen  worden.

§.  I.  Dem  Artt.  6.  der  obgedachten  Konvention  vom  7ten  Mai  1810.
Pegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Vagabunden  und  Ausgewiesenen,  folgenden
Inhalts:

„Bei  der  Bestimmung,  welcher  Staat  einen  Vagabunden  zu  übernehmen
habe,  soll  es  nicht  sowohl  auf  den  Geburtsert  dieses  letzteren,  sondern  wesentlich
  und  vorzugsweise  daraus  ankommen,  wo  derselbe  sein  erweislich  letztes
Domizil  gehabt  habe,“

wird  als  nähere  Bestimmung,  in  Beziehung  auf  die  Staatsangehörigkeit  der
Gesellen  und  Dienstboten,  ausdrücklich  hinzugefügt:

„Auch  soll  bei  Gesellen  und  Dienstboten  der  ununterbrochene  Aufenthalt
von  Zehen  Jahren  und  länger,  an  einem  und  demselben  Orte,  hinsichtlich  der
Anwendung  dieser  Konvention,  einem  Domizil  völlig  gleich  geachtet  werden.“

K.  2.  Diese  nachtragliche  nähere  Bestimmung  soll  von  nun  an  dergestalt  als
rechtsgültige  Norm  in  vorkommenden  Fällen  betrachtet  werden,  als  wenn  dieselbe
in  der  mehrgedachten  Konvention  selbst  mit  ausdrücklichen  Worten  enthalten  wäre.

So  geschehen  Berlin,  den  26sten  Januar  1824.

(I.  S.)
Kdniglich-Prcußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.
Vorstehende  Uebereinkunft  wird  zur  allgemeinen  Befolgung  hierdurch  öffentlich

  bekannt  gemacht.
Berlin  den  26ften  Jannar  1821.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.
        <pb n="65" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  5—

 

(No.  849.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  Februar  1  8324.,  wegen  der  Rangverhältnisse
  der  rheinischen  Justizbeamten.

Ar  Ihren,  in  Betreff  der  Rangverhüältnisse  der  rheinischen  Justizbeamten,  erstatteten
  Bericht  vom  2ten  Februar  d.  J.  bestimme  Ich:

1)  daß  der  erste  Präsident  und  der  Generalprokurator  des  rheinischen  Appellationsgerichtshofes,
  den  Rang  der  Ober-Landesgerichts-Chef-Prasidenten;
die  Senats-Präsidenten  des  Appellationsgerichtshofes,  der  erste  General-=Advokat,
  und  die  Präsidenten  der  Landgerichte,  den  Rang  der  Ober-Landesgerichts-Vizepräsidenten;

die  Appellationsgerichtsräthe,  die  übrigen  General-Advokaten,  die  Ober-Prokuratoren,
  und  die  Handelsgerichts-Präsidenten,  den  Rang  der  Ober-Landesgerichtsräthe;

die  Prokuratoren  bei  dem  Appellationsgerichtshofe,  die  Landgerichtsräthe  und
Prokuratoren,  den  Rang  unmittelbar  hinter  den  Ober-Landesgerichtsräthen
und  vor  den  Oberlandesgerichts-Assessoren;
die  Appellations=  und  Landgerichts-Assessoren  und  die  Handelsrichter,  den
Rang  der  Oberlandesgerichts-Assessoren;
die  Friedensrichter  den  Rang  der  Domainen-Juslizbeamten,  haben  sollen.

Ein  jeder  Beamte  trägt  die  Uniform  seiner  Klasse,  die  Landgerichtsrärhe
und  die  mit  ihnen  rangirenden  Beamten,  die  Uniform  der  Ober-Landesgerichts-Räthe,
  ohne  Epaulets.  Diejenigen  Beamten,  denen  bereits  ein  Karakter  beigelegt
  ist,  welcher  ihnen  einen  höhern  Rang  ertheilt,  als  ihnen  nach  den  obigen
Bestimmungen  zukomiten  würde,  behalten  den  höhern  Rang.

Berlin,  den  öten  Febrnar  182..
Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staats=  und  Justizminister  von  KRircheisen.

2

t

#

3

4

5
6

 

Jahrgang  1821.  J  Mo.  850.)
        <pb n="66" />
        (No.  850.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  öten  Februar  1824.,  wegen  der  Rangverhältnisse
  der  Justizbeamten  im  Großherzogthum  Posen.

A-#  Ihren,  in  Betreff  der  Rangverhöltnisse  der  Justizbeamten  im  Großherzogthum
  Posen,  erstatteten  Bericht  vom  2ten  Februar  d.  J.  bestimme  Ich:

1)  daß  dem  Ober-Appellationsgericht  zu  Posen  der  Rang  jedes  andern  Ober-Landesgerichts
  zukommt,  so  wie  die  Inquisitoriate  des  Großherzogkhums
Posen,  den  Inquisitoriaten  in  den  übrigen  Provinzen  gleichzustellen  sind;
daß  die  Landgerichts-Präsidenten  mit  den  Oberlandesgerichts-WVizepräsidenten,
  die  Landgerichtsdirektoren  mit  den  Ober-Landesgerichtsräthen,  die
Landgerichtsräthe  unmittelbar  nach  den  wirblichen  Ober-Landesgerichtsräthen
und  vor  den  Ober-Landesgerichts-Assessoren,  die  Landgerichts  -Assessoren
mit  den  letztern  rangiren,  und  daß

die  bei  den  Friedens  gerichten  angestellten  Richter  und  Assessoren  mit  den  Domainen-Justizbeamten
  in  eine  Klasse  gehbren.

Ein  jeder  Beame  trägt  die  Uniform  seiner  Klasse  nach  den  deshalb  ergangenen
  Verordnungen;  die  Landgerichtsrathe  tragen  die  Uniform  der  Ober-Landesgerichtsräthe,
  ohne  Epaulets.

Berlin,  den  öten  Februar  1824.

2

3

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen.

 

(No.  351)
        <pb n="67" />
        (No.  851.)  Erklärung  über  die  mit  der  Fürstlich=  Schaumburg=  L#ppeschen  Regierung  verabredeten

  Maaßregeln,  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  gegenseitigen
Grenzwaldungen.  D.  d.  den  23  sten  Februar  1824.

N  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Fürstlich  =  Schaumburg-Lippeschen
  Regierung  übereingekommen  isi,  wirksamere  Maaßregeln  zur  Verhütung
  der  Forsifrevel  in  den  Grenzwaldungen  gegenseitig  zu  treffen;  so  erklären
beide  Regierungen  Folgendes:

1)  Es  verpflichtet  sich  die  Königlich  -Preußische  Regierung  einerseits  und
die  Fürstlich-Schaumburg-Lippesche  Regierung  andererseits,  die  Forflfrevel,  welche
ihre  Unterthanen  in  den  Waldungen  des  andern  Gebiets  verübt  haben  möchten,
sobald  sie  davon  Kenneniß  erhalten,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu
bestrafen,  nach  welchen  sie  untersucht  und  besiraft  werden  würden,  wenn  sie  in
inländischen  Forsten  begangen  worden  wären.

2)  Um  von  beiden  Seiten  zur  Sicherheit  des  Forsteigenthums  möglichst
mitzuwirken,  sollen  die  wechselseitigen  gerichtlich  verpflichteten  Forst=  und  Polizei-Beamten
  befugt  seyn,  in  den  Fällen,  wo  Waldfrevel  verübt  worden,  Haussuchungen
  im  Gebiete  des  andern  Staates,  wenn  sich  dort  der  angegebene  Thäter  aufhält,
  oder  der  gefrevelte  Gegenstand  befinden  dürfte,  zu  veranlassen.  Oieselben
haben  sich  zu  diesem  Ende  an  den  Ortsvorstand  der  betreffenden  Gemeinde  zu  wenden,
  und  diesen  zur  Vornahme  der  Wisiration  in  ihrer  Gegenwart  aufzufordern.

3)  Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Beamten  einhändigen,  ein  zweites
  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  (Landrath  oder  Beamten)  übersenden,
  bei  Vermeidung  eincr  polizeilichen  Geldstrafe.

4)  Für  die  Konstatirung  eines  Forsifrevels,  welcher  von  einem  Angehbrigen
des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offiziellen  Angaben
  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst-  und  Polizeibeamten  des  Orts  des  begangenen  Frevels  aufgenommen
worden,  jener  Glaube  von  der  zur  Aburkelung  geeigneten  Gerichtssielle  beigemessen
  werden,  welchen  die  Gesetze  den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Beamten
  beilegen.

5)  Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  siakt  gehabten
Gerichtskosten,  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Frevler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  statt  gefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schadens-Ersatzes  und  der  Pfandgebühren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

6)  Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Preußischen
  und  in  den  Fürsilich-Schaumburg-Lippeschen  Staaten,  wird  zur  Pflicht

ge-
        <pb n="68" />
        —  60  —

gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevel  in  jedem  einzelnen  Falle
so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur  irgend
moͤglich  seyn  wird.

7)  Die  Fürstlich-Schaumburg-Lippesche  Regierung  verpflichtet  sich,  nicht
nur  die  in  dem  Königlich-Preußischen  Gesetze  vom  7ten  Juni  182  I.  vorgeschriebene
  Beeidigung,  in  Rücksicht  der  Fürstlich=  Schaumburg-Lippeschen  Grenz-Forstbedienten,
  zu  verordnen,  sondern  auch  letztere  von  der  Theilnahme  an  den
Geldstrafen,  und  von  dem  Genuß  der  Anzeige-Gebühren  auszuschließen.

8)  Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen
und  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  von  Schaumbug-Lippe  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft
und  Wirksamkeit  in  den  beiden  Landen  haben,  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.

So  geschehen  Berlin,  den  23sten  Februar  1824.
(L.  S.)

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Bernstorff.
        <pb n="69" />
        61

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  6  —

 

MNo.  852.)

Tarief.,

nach  welchem
das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  den  Ruß;  eigentlich  Aimathestrom  bei
Sziesz  erboben  werden  soll.  Vom  13ten  Februar  1824.

1)  F  jedes  angespannte  Zugthier  incl.  Wagen:  Zwei  Silbergroschen.
2)  Für  ein  Perd  und  Reuter,  mit  oder  ohne  Gepäck:  Ein  Silbergroschen
und  Acht  Pfennige.
3)  Für  eine  Person  zu  Fuß  und  was  diese  als  Last  tragen  kann:  Vier  Pennige.
4)  Für  ein  Stück  Rindvieh  incl.  Treiber:  Ein  Silbergroschen.
5)  Für  ein  Kalb,  Schwein,  Hammel,  Schaaf,  Lamm  oder  Ferkel  incl.  des
Treibers:  Sechs  Pfennige.
Bei  hohem  Wasserstande  im  Frühjahr,  längstens  aber  vierzehn  Tage  nach
dem  Eisgange,  ist  der  Fährpächrer,  der  mehreren  Mühe  und  des  schwierigen
Ueberfahrens  wegen,  befugt,  das  Doppelte  der  oben  verzeichneten  Satze  zu  erheben.

Ausnahmen.

1)  Alle  in  Königlichen  Dienstangelegenheiten  reisende  höhere  und  niedere  Zivil-Offizianten

  und  Militairpersonen,  folglich  auch  die  zur  Uebung  gehenden  Landwehrmänner,

  sind  von  Erlegung  des  Fährgeldes  befrcit.

Sind  davon  befreit,  der  Königliche  Vorspann;  die  Transporte  der  Verbrecher

und  Vagabonden;  in  herrschaftlichen  Angelegenheiten  verschickte  Briefboten;

die  Fuhren  zum  Transport  des  Deputat-Brennholzes  für  sämmtliche  Königliche

Offizianten  und  der  Materialien  zu  Königlichen  Bauten,  so  wie  der  Lebensmittel

  und  Fourage  für  das  Militair.

3)  Wenn  Eisbahn  ist,  wird  von  allen  vorbenannten  Sätzen  die  Hälfte  in  dem
Falle  bezahlt,  wenn  der  Fährmann  Straße  gegossen  hat,  und  die  Uebergehenden
  auf  Verlangen  begleitet  werden,  oder  die  gegossene  Straße  gebrauchen.

Fabrgang  1824.  K  Findet
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  13ten  April  1824.)

2
        <pb n="70" />
        —  62  —

Findet  das  eine  oder  das  andere  nicht  Statt,  so  darf  auch  Ueberfahrtsgeld
nicht  erhoben  werden.
Extraposten  bezahlen  das  Faͤhrgeld  nach  den  geordneten  Sätzen,  auch  zugleich
fuͤr  die  Ruͤckkehr  der  Extrapost-Pferde.
5)  Alle  ordinairen  fahrenden  und  reitenden  Posten  gehen  frei.
6)  Bei  jedem  Uebertretungsfalle  gegen  diese  Festsetzung,  verfaͤllt  der  Faͤhrpaͤchter
in  eine  unerlaͤßliche  Strafe  von  Zwanzig  Thalern.
Gegeben  Berlin,  den  13ten  Februar  1824.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Buͤlow.  von  Lottum.

4

 

(No.  853.)  Bekanntmachung  wegen  Aufhebung  des  Faͤhrgeld-Tarifs  fuͤr  den  Gilge—
Strom  bei  Reatischken.  D.  d.  den  19ten  März  1824.

E  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  in  der  Gesetzsammlung
  vom  Jahre  1822.  sub  No.  726.  publizirte  Tarif  vom  29sten  Mai  ejusd.,
nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  den  Gilge-Strom  bei  Reatischken
  entrichtet  werden  soll,  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Iiten
März  1824.  aufgehoben  worden  ist,  da  die  Fähr-Anstalt  selbst  nicht  eingerichtet
wird.  Berlin,  den  loten  März  1824.

Ministerium  des  Handels,  der  Gewerbe  und  des  Bau-Wesens.

von  Bülow.

 

(No.  654.)  Gesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Stände  für  das  Herzogthum  Schlesien,
  die  Grafschaft  Glatz  und  das  Preußische  Markgrafthum  Oberlausits.
Vom  27  sien  März  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  aꝛc.  ⁊.
ertheilen  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstaͤnde  in  Unserer  Monarchie
am  öten  Juni  v.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  siändischen  Verband
des  Herzogthums  Schlesien,  der  Grafschaft  Glatz  und  des  Preußischen  Markgrafthums
  Oberlausitz  nachsiehende  besondere  Vorschriften.
.  1.  Dieser  Verband  begreift
1)  das  Herzogthum  Schlesten,
2)  die  Grafschaft  Glatz,
3)  das  Preußische  Markgrafthum  Oberlausitz.
Die  Enklaven  verbleiben  den  Kreisen,  zu  denen  die  neue  Verwgltungs-Eintheilung
  sic  gelegt  hat.
S.  2.
        <pb n="71" />
        §.  2.  Die  Stände  dieses  Verbandes  bestehen  und  zwar:  II.  Benennung
Der  erste  Skand:  der  Provtn-)
  aus  dem  Fürsien  von  Lichtenstein,  wegen  des  Prußischen  Anrheils  von  1½  4  Sidn-Troppau
  und  Jägerndorff;  «
h)«aus·de1u«Fitsten-v«-on«-Oelöz
c)  aus  dem  Herzoge  von  Sagan;
aus  den  Besitzern  der  freien  Standesherrschaften.
II.  Der  zweite  Stand:
aus  der  Ritterschaft.
III.  Der  dritte  Stand:
aus  den  Städten.
.  IV.  Der  vierte  Stand:
aus  den  uͤbrigen.  Gutsbesitzern,  Erbpaͤchtern  und  Bauern.

H.  3..  Auf  dem  Landtage  erscheinen:  die  Fuͤrsten,  sobald  sie  die  Majo-  m.  Eenenrennitaͤt
  erreicht  haben,  in  der  Regel  in  Person,  mit  der  Befugniß,  sich  in  erheb-  mung  dert.
lichen  Verhinderungsfällen  durch  ein  Mitglied  aus  ihrer  Familic  oder  einen  sonst  hanberge."
geeigneten  Bevollmächtigten  aus  dem  zweiten  Stande,  vertreten  zu  lassen.

Die  Scandesherren  stets  in  Person,  mit  der  Beschränkung  jedoch,  ihr
Stimmrecht  nur  durch  drei  aus  ihrer  Mitte  auszunben.  Alle  übrigen  Stände
erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch  Wahl  bestimmt  werden.

§.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  F.  2.  benannten  Iv.  Be#im-Stünde

  bestimmen  Wir  *
I.  Für  den  ersien  Stand:  rer  de
a)  der  Fürst  von  Lichtenstein;  Landrags.

der  Fürst  von  Oels;
der  Herzog  von  Sagan,
jeder  mit  einer  Virilsiimme;
b)  die  Standesberren,  gegemwärtig  die  Besitzer
der  freien  Standesberrschaften  Pleß,  Wartenberg,  Militsch,  Trachenberg,
  Ober-Beuthen,  Nieder-Beuthen,  Goschütz,  Ratibor,  Muskan,
  gemeinschaftlich  mit  drei  Kuriatstimmen,
für  den  ersten  Stand  zusammen  auf  sechs  Mitglieder.
Für  den  zweiten  Stand:
im  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatzaaaauffy"  30
im  Markgrafthum  Oberlausitz  a].].].nnnnnn  .  .  .  .  .  .  ...  6
zusammen  auf  sechs  und  dreißig  Mirglieder.
III.  Fur  den  dritten  Stand:
im  Herzogkhum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  aff  ..  24
im  Markgrafthum  Oberlausitz  aaffffffff  4
zusammen  auf  acht  und  zwanzig  Mitglieder.
K  2  IV.
        <pb n="72" />
        IV.  Fuͤr  den  vierten  Stand:
im  Herzogthum  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  auf.  ...  .............  ....
im  Markgrafthum  Oberlausitz  auf  ......  ...............  ...........  ..  .  .  .  ..
zusammen  auf  vierzehn  Mitglieder.
Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  Vier  und  Achtzig  Mitgliedern  fuͤr
diesen  ganzen  staͤndischen  Verband.

Die  spezielle  Vertheilung  der  Abgeordneten  wird  eine  besondere  Verordnung

festsetzen.
V.  Bedin-  §.  5.  Bei  der  Wählbarkeit  der  Mitglieder  aller  Stände  zu  Landtags-Ab-*
  geordneten,  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:
10  Der  Mu.  1)  Grundbesitz  in  auf=  und  absteigender  Linie  ererbt,  oder  auf  andere  Weise  erglieder
  aller  worben,  und  zehn  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungefalle  wird
Stände.  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammengerechnet;

2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahres;
4)  der  unbescholtene  Ruf.
§.  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispensiren,  behalten
  Wir  Uns  Allerhöchst  Selbst  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen.
findet  keine  Dispensation  statt.

lc  3.2  #.  7.  Das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Kuriatstimmen  der  freien  Stan-*

  en  desherren  (#.  3.  und  &amp;amp;.)  wird  durch  den  Besitz  einer  bevorrechtigten  freien  Stan-)

  des  erten  desherrschaft  (.  4.)  und  durch  die  adelige  Geburt  des  Besitzers  begründer.

o’e  rl  §.  8.  Das  Recht  zu  dem  zweiten  Stande  für  die  Ritterschaft  als  Abten
  —  geordneter  gewählt  zu  werden,  wird  durch  den  Besitz  eines  Ritterguts  in  der
des.  Provinz,  ohne  Ruͤcksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers,  begruͤndet.  —

Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  den  Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommiß-Guͤter
  auf  angemessene  Weise  hierbei  zu  bevorrechten.

§.  O.  Der  Besitz  eines  Ritterguts  in  einer  andern  Unserer  Provinzen,
wird  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  angerechnet.

§.  10.  Wenn  Geistliche,  Militair=  und  Jivilbeamte,  die  durch  den  mit
vorstehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Ritterguts  dem  zweiten  Stande
angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewahlt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Beurlaubung
  ihrer  Vorgesetzten.

c)  des  dritten  H.  11.  Als  Abgeordnete  des  dritten  Standes  koönnen  nur  staͤdtische  Grund-Standes
  besitzer  gewaͤblt  werden,  welche  entweder  zeitige  Magistrats-Personen  sind,  oder

ein  buͤrgerliches  Gewerbe  treiben.

Bei  den  letztern  muß  der  Grundbesitz  einen  nach  der  Verschiedenheit  der
Städte  abzumessenden  Werth  haben,  welchen  die  §.  d.  vorbehaltene  besondere
Verordnung  bestimmen  wird.

9.  12.
        <pb n="73" />
        #.  12.  Bei  dem  vierten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Land=  4)  des  vierten
tags-Abgeordneten  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerbe  selbst  bewirthschafferen  Stander.
Landguts  erfordert,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Verordnung  G.  4.)
festsetzen  wird.

##.  13.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit  treten  auch  für  VI.  Bedindie
  Befugnitz  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  die  Wählenden  uue
oder  Wähler  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahres  genüge,  und
nicht  zehnjähriger  sondern  nur  eigenthümlicher  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf  die  bei  dem
vierten  Stande  zu  bestimmende  Größe  des  Grundbesitzes  (12.),  erforderlich  ist.

Bei  den  Städten  stehet  das  Wahlrecht  denjenigen  zu,  welche  den  Magistrar
wählen.

##  14.  Wenn,  wie  in  einigen  Städten  der  Oberlausitz,  die  Beslellung
der  Magistrats-Mitglieder  einem  Dominio  oder  andern  besonders  Berechtigten
zustehet,  so  wird  das  Wahlrecht  von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen
Bürgern  ausgeübt.  Die  Wahl  der  Abgeordneten  ist  aber  auch  bei  diesen  Städten
immer  an  die  Bedingungen  der  Wählbarkeit  gebunden,  welche  der  §.  ö.  für  alle
Stände  und  der  F.  1  I.  für  die  Städte  festsetzt.

§&amp;amp;#.  15.  Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  ruhen,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zustehen,  der  Konkurs  eröffnet  ist,  imgleichen
  während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zusiändigen  gesellschafrlichen
Besitzes.

Bei  dem  zweiten  Stande  hoͤren  Waͤhlbarkeit  und  Wahlrecht  auf,  wenn
durch  Zerstuͤckelung  die  Eigenschaft  eines  Rittergutes  vernichtet  wird.

§.  10.  In  mehrern  Wahlbezirken  Angesessene  können  in  jedem  Wahlbezirke,
  in  welchem  sie  angesessen  sind,  wählen  und  gewählt  werden.

Im  letztern  Falle  bleibt  es  dem  Gewählten  überlassen,  für  welchen  Wahlbezirk
  er  eintreten  will.

§.  17.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

§#.  18.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  ist,  auf  dem  Landtage  als  Abgeordne-  n  e3

ter  zu  erscheinen,  kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.  Tasschur9

wablten  At-§.

  10.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübt  werden.  on  d
Wahlern.

&amp;amp;#.  20.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  von  dem  zweiten  Stande  98

nach  Wahlbezirken  vollzogen.  en,

#  Ande-§.

  21.  Jede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Ber=  2  drit.
ordnung  (F.  d.)  Virilstimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  in  sich;  alle
übrigen  Städte  ohne  Unterschied,  ob  ste  Immediar-oder  Mediatslädte  sind,
wählen  in  sich  Wähler;  diese  treten  nach  Bezirken  zusammen  und  wählen  die
Abgeordneten.  Die  Zahl  der  Wähler  wird  die  bemerkte  Verordnung  nach  der
Größe  der  Städte  bestimmen.  npP*i
        <pb n="74" />
        —  66  —

3)  Vom  vier-  #&amp;amp;#.  22.  Von  den  Dorfgemeinden  wählt  in  Schlefien  eine  jede  nach  ihrer

ten  Stande.  fuͤr  andere  Dorfangelegenheiten  hergebrachten  Weise,  in  der  Ober-  Lanfitz  dagegen
die  angesessenen  Wirthe,  einen  Waͤhler;  die  Wuͤhler  versammeln  sich  mit  den
Besitzern  der  einzeln  liegenden,  keiner  bestimmten  Oorfgemeinde  angehörigen
Guͤter  des  vierten  Standes,  welche  aber  das  Maaß  der  Wuhlfaͤhigkeit  haben
muͤssen  (12.),  bezirksweise  zur  Wahl  des  Bezirkwaͤhlers;  die  Bezirkswaͤhler  treten
dann  zusammen  und  waͤhlen  den  Landtags-Abgeordneten.

##  23.  Die  Zusammenlegung  der  Wahlbezirke  und  die  Bestimmung
der  Wahlotte  fuͤr  den  zweiten  Stand  (20.),  für  bie  kollektiv  wählenden  Stadre  (21.)
und  für  den  vierten  Stand  (22.),  wird  die  befondere  Vrrordnung  (F.  4.  festsetzen.

b  An  a  §&amp;amp;.  AXADie  Wahlen  der  Abgeordneten  geschehen  auf  sechs  Jahre  derlehten
  Stün,  gestalk,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hülfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Standes  ausde.
  scheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

g.  25.  Die  fuͤr  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt;  alle  Ausscheidenden  sind  wieder  waͤhlbar.

g.  26.  Fuͤr  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stelkvertreter  gewaͤhlt.


&amp;amp;#.  27.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Abgeordneten
  gleiche  Stimmen  entstehen;  so  giebt  die  Stünme  des  Aeltesten  unter  den
Wählern  den  Ausschlag.

&amp;amp;.  28.  Alle  Wahlen  siehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sse  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtagsabgeordneten
  leitet  er  unmittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
Stellvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Dorfgemeinden  aber
werden  zunächst  von  der  Onsobrigkeit  geleitet.

20.  Die  geschehene  Wahl  der  Wähler  ist  dem  Landrath,  die  Wahl
der  Bezirkswähler  und  Abgeordneten  aber  dem  Landtagskommissarius,  mit  Einsendung
  der  Wahlprotokokle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,  ob  folche  in
der  Form  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift  gemäß,
geschehen  sind.  Nur  wenn  er  in  dieser  Beziehung  Mänget  findet,  ist  er  berechtigt,
eine  ondent  Wahl  zu  erfordern.

5)  Ernennung  30.  Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Karakter
als  nt  Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellvertreter,  wollen  Wir  für  die
deczen  Stel.-  Dauer  eines  jeden  Landlags  aus  den  Mitgliedern  der  beiden  erslen  Stände  Selbst

vertreters.  ernennen.

VIn.  Beru.  §.  31I.  Für  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Provinzialfung
  u.  Dauer  Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  ferner  hierl
  n  über  bestimmen.
tags.  S.  32.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen  von

Uns  fesigesetzt  werden.
.  33.
        <pb n="75" />
        &amp;amp;.  33.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage,  geschiehet  zu  gehdriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.
§.  34.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spätestens  an  dem  Tage  vor  der
Erdfnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtags-Marschall,  melden.
K.  36.  ODer  Prorvinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  von  A.  Erhfnun
Unserm  Kommissarius  eröffnet.  Leseeenr
30.  Derselbe  isi  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  Kommisarius
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,  15  (laster
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Ständen,  in  tuch  Do
Gemchheit  Unserer  Instruktion,  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  die  von  des  letztern.
ihnen  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstige  Vorstellungen,
Bitten  und  Beschwerden.
#.  37.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,  so“
wie  die  Stände  Deputationen  an  ihn  absenden  können.
&amp;amp;#.  38.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  destelben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landcagsabschied  den  Ständen.
«  H.39.BeiEröffmmgdessandtagssowohhalözuFassunggültigekDOMAI-Beschlüsse,müsstnwenigstcnsvreiBiektheiledekGesamIntheitderAbgeotdneten9«"««

auf  demselben  gegenwaͤrtig  seyn.
§#.  40.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  Stände  ihren
Sitz  nach  der  F.  2.  bestimmten  Reihefolge.
&amp;amp;  4l.  Sobald  die  Proposstionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-Marschall
  in  der  Plenarversammlung,  mit  Berücksichtigung  des  Stimmenverhälcnisses
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Auöschüsse,  welche  die  an
dev  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
gehörig  vorzubereiten  haben.  Das  Direktorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige
Mualich  aus  dem  ersten  oder  zweiten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall  dazu
estimmt.
&amp;amp;#.  42.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der  Landtags-Marschall.
  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zundchst  alles  ab,  was  auf  Ruhe
und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat  er  darauf  zu
sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst  beschleunigt  werden.
&amp;amp;  43.  Obyue  galtige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landlags-Marschalle.
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  fernern
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen
fardert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  bem  Landtags-Kommissarius,
welcher  sodann  in  Ansehung  der  Fürsten  die  erforderliche  Bevollmächtigung  veranlaßt,
  bei  dem  2ten,  Zten  und  #ten  Stande  aber  den  Stellvertreter  sofort  einberuft.

S.  44.
        <pb n="76" />
        —  68  —

###  44.  Wenn  ein  Mitglied  über  einen  besondern  Gegenstand  einen
Antrag  an  die  Versammlung  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
  schriftlich  mit  der  Bemerkung  des  Gegenstandes  dem  Landtags-Marschall
  anzuzeigen.  Letzterer  ruft  dann  das  Mitglied  zur  Haltung  des  Vortrags
  auf.  Der  Inhalt  desselben  muß  schriftlich  zu  Protokoll  gegeben  werden.

§.  45.  Die  Abfassung  der  ständischen  Schriften  trägt  der  Landtags=Marschall
  den  hierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Landtags  auf.  Jede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und  nach  der  Vereinigung  über  die
Fassung,  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-  Marschall  und  den  Ständen  vollzogen.

§.  46.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius
enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten  und  demselben  durch  eine  staͤndische  Deputation
zu  uͤbergeben.

K  Die  Mitglieder  aller  Stände  dieses  Verbandes  bilden  eine  ungegetheilte
  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegenstände  gemeinschaftlich.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstände,  welche  von  Uns
zur  Berathung  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer
Sanktion  überlassen,  oder  sonst  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine
Stimmenmehrheit  von  zwei  Drittheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber
  von  den  Ständen  das  Gutachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so
wird  solches  mit  Angabe  der  Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkt.

Alle  andere  sländische  Beschlüsse  können  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre
Bestimmung  erhalten.

§.  48.  Bei  Gegenständen,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen
einander  geschieden  ist,  findet  Sonderung  in  Theile  statt,  sobald  zwei  Drittheile
der  Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit
verletzt  glaubt,  darauf  dringen.  In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung
  nicht  mehr  in  der  Gesammtheit,  sondern  nach  den  F.  2.  bestimmten
Ständen.

Die  auf  diese  Weise  hervorgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  der  einzelnen
  Stände  wird  dann  zu  Unserer  Entscheidung  vorgelegt.

§#.  40.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  provinzielle  Interesse  eines  der
einzelnen  in  diesem  ständischen  Verbande  begriffenen  #m  FC.  I.  benannten  Landestheile
  betreffen,  in  der  Gesammtberathung  verhandelt  werden,  und  die  Stimmenmehrheit
  sich  gegen  dasselbe  erklärt  hat;  so  sind  die  Abgeordneten  eines  solchen
Landestheils  berechtigt,  ihre  abweichende  Meinung  mit  Berufung  auf  Unsere
Entscheidung  zu  den  Landtags-Verhandlungen  zu  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit
  besondern  Bescheid  erhalten  werden.

&amp;amp;.  00.  Bilten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besondern
  Interesse  der  Provinzen  und  ihrer  einzelnen  Theile  hervorgehen.  Individuelle
  Bicten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die  betreffenden  Behörden,
        <pb n="77" />
        hörden,  oder  an  Uns  um  iltelbar  zu  verweisen;  enn  aber  Mitglieder  des  Landtags
  von  Bedrückungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung  erhalten,
so  können  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,  darauf  antragen,
  daß  derselbe  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

#.  51.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  die  von  demselben
ausgehenden  Anträge,  müssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern
einmal  zuruckgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen,
  oder  neue  Grunde  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung
  des  Landtags,  erneuert  werden.

§.  52.  Oie  Stände  stehen,  als  berathende  Versammlung,  eben  so  wenig

C.  Derhalem#e#
der  Provinztalmit

  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisfländen  ihrer  ume

Provinzi  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  siatt.

53.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneken  keine  bindenden
Instruktionen  ertheilen;  es  stehr  ihnen  aber  frei,  sic  zu  beauftragen,  Bilten  und
Beschwerden  anzubringen.

5.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigt;  die  landständischen  Berathungen
  hören  auf  und  die  Stände  geben  auseinander,  auch  bleibt  kein  fortbestehender
  Ausschuß  zurück.

Für  solche  Gegensiände  der  laufenden  siändischen  Verwaltung  aber,  welche
Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten  Personen
waͤhlen  und  bestellen,  in  sofern  die  Beschaͤfte  solches  fordern.
55.  Das  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck
bekannt  gemach.

50.  Versammlungsorte  des  Landtags  besiummen  Wir  Unsere
Stadt  Breslau.
S.  .  Oie  Landfags-Abgeordneken  sollen  angemessene  Reisekosten  und

Tagegelder  erhalten.

6"
Das  Weilere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag

veranlaßten  Kosien,  wird  die  besondere  Verordnung  (.  J.)  fesesetzen.
F.  S#8.  Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  dieses  siändischen  Verbandes

a)  Zu  den  Kommunen
  und
Lrcisstanden.
D)  Zn  den  Abgeordneten.


D.  Schliebung

  des  Land,
tags.

KR.  Versammlu


ungsort.

F.  Relsekosten
  und  Tagelder.


IX.  Kommu:

bestehenden  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht  über,  dol-kandtage.

wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaflliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommnnalverfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gesiatten,
daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgangige  Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  jährlich  besondere  Kommnnal-Landtage,
jedoch  mit  verhaltnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen
das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gehallen  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-Einrichtungen  und
neue  K  alauflagen  bedürfen  Anserer  Sanktion.

Jahrgang  1824  L  Zur
        <pb n="78" />
        X.  Kreisstaͤndische
  Versamlungen.


J.  Bestimmung
der  in  diesem

Verdandedbe-—

  70  —

Zur  Fesisetzung  der  deshalb  nöthigen  nähern  Besiimmungen  und  Ordmungen
erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

§.  50.  Was  die  kreissländischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  selche,
wo  sie  bis  jetzt  noch  statt  sinden,  bis  auf  weitere  Anordnung  ferner  bestehen,  und
da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.

Von  dem  ersten  Landtage,  zu  welchem  dieser  siändische  Verband  berrsen
werden  wird,  erwarten  Wir  die  Vorschläge,  wie  die  kreisständischen  Versamrnlungen
  mit  den  Modifikationen,  welche  der  Zutritt  aller  Stände  erfordert,  einzurichten
  seyn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.  Gegeben  Berlin,  den  27sten  März  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

(No.  855.)  Gesetz,  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Stände  in  der  Provinz  Sechsen.
Vom  27  sten  März  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Prceußen  rc.##c#
ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialsiände  in  Unsercr  Monarchie
  am  öten  Juni  v.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  ständischen
Verband  in  der  Provinz  Sachsen,  nachstehende  besondere  Vorschriften.
S.  1.  Dieser  Verband  umfaßt,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  (tändischer
  Beziehung  zur  Mark  Brandenburg  gewiesenen  Altmark,  alle  diejenigen

grifenengan,  Landestheile,  welche  nach  der  Verordnung  vom  Zosien  April  1815.  die  Mrinz

destheile.

II.  Benennung

der  Provinzialstaͤnde.


Sachsen  bilden.
§.  2.  Die  Staände  dieses  Verbandes  bestehen  und  zwar:
Der  erste  Stand:
1)  aus  dem  Dom-Kapitel  zu  Merseburg;
2)  aus  dem  Dom-Kapitel  zu  Naumburg;
3)  aus  dem  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode;
4)  aus  dem  Grafen  zu  Stolberg-Stolberg;
5)  aus  dem  Grafen  zu  Stolberg-Roßla;
6)  aus  dem  Besitzer  des  Amts-Walternienburg.
Der  zweite  Stand:
aus  der  Ritterschaft.
III.  Der  dritte  Stand:
aus  den  Städten.
IV.  Der  vierte  Stand:
aus  den  übrigen  Gutsbesitzern,  Erbpächtern  und  Bauern.
        <pb n="79" />
        &amp;amp;.  3.  Auf  dem  Landtage  erscheinen  die  beiden  Dom-Kapitel  zu  Merse=  m.  Ernenb##
  und  Naumburg  jedes  durch  einen  aus  seiner  Mitte  zu  ernennenden  Bevoll=  nung  der  Mitmäschtigten
  und  die  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  Stolberg-Stolberg,  und  glder  des
Stolberg-Roßla,  sobald  sie  die  Majorennitat  erreicht  haben,  in  der  Regel  in
Person,  mit  der  Befugniß,  sich  in  erheblichen  Verhinderungsfällen  durch  ein
Mutglied  aus  ihrer  Familie  oder  einem  sonst  geeigneten  Bevollmächtigken  aus  dem
zwriten  Stande  vertreten  zu  lassen.

Wegen  des  Amts  Walternienburg,  welches  von  dem  herzoglichen  Hause
Inbalt-Dessau  besessen  wird,  sindet  aber  unbedingt  die  Vertretung  durch  einen  Bevol#mächtigten
  aus  dem  zweiten  Stande  siatt.

Alle  übrigen  Stände  erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch
Wahl  bestimmt  werden.

§.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  H.  2.  benannten  9.  Bestim-Stände

  bestimmen  Wir:  iuscheeeinn.
1für  den  ersten  Stnnddd  ..  ..  ..  .  ..  ..  ...  auf  6  glieder  des
wie  solche  §.  2.  bereits  namentlich  aufgefuͤhrt  sind.  Landtags.
II.  für  den  zweiten  Sindd  auf  20
III.  für  den  dritten  Stndd  .  auf  24
IV.  für  den  vierten  Sandd  ..  auf  13

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  72  Mitgliedern  fuͤr  diesen  gan-:ier
  staͤndischen  Verband.
Die  speziellere  Vertheilung  der  Abgeordneten  des  2ten,  Zten  und  dben
Standes,  so  wie  die  Bildung  der  hierzu  erforderlichen  Wahlbezirke,  wird  eine  besondere
  Verordnung  festsetzen.
§.  5.  Bei  der  Waählbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Stände  zum  Provin=  V.  Bedingun-Fal-Landtage
  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:  g##er  Wabl.
1)  Giumdbesitz,  in  auf=  und  absieigender  Linie  ererbt,  oder  auf  andere  Weise  4)  der  Abgeerworben,
  und  zehn  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungsfalle  ordnetenalwird
  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammengerechnet;  ler  Staͤnde.
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsien  Lebensjahres;
der  unbescholtene  Ruf.

§#.  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispensiren,  be-Halten
  Wir  Uns  Allerhöchst  Selbsi  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen
findet  keine  Dispensation  siatt.

6.  7.  Das  Recht  zu  dem  zweiten  Stande  als  Abgeordneter  gewählt  zu  27  dr  Abge.
werden,  wird  durch  den  Besitz  eines  Ritterguts  in  der  Provinz,  ohne  Rücksicht  auf  einzelnen
die  adelige  Geburt  des  Besitzers,  begründet.  Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  den  un
Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommiß  =  Güter  auf  angemessene  Weise  hierbei  2%  eten

d  brtvorrechten.
L  2  S.  8.
        <pb n="80" />
        h.  8.  Der  Besitz  eines  Ritterguts  in  einer  andem  Unferer  Movinzen  wird
auf  die  besiimme  Dauer  von  zehn  Jahren  angerechnet.

&amp;amp;.  O.  Wenn  Geisiliche,  Militair=  und  Jioilbeanme,  die  durch  dewmmier
vorstehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Ritterguts  dem  zweiten  Stande:
angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Beurlaubung
  ihrer  Vorgesetzten:

b)  besdritten  §.  lo.  Als  Abgeordnete  des  dritten  Standes  können  nur  siädrische  Grunde
Standes,  besitzer  gewählt  werden,  welche  entweder  zeitige  Magistrakspersonen  sind,  oder  ein
bürgerliches  Gewerbe  treioen.“

Bei  den  letztern  muß  der  Grundbesitz  mit  dem  Gewerbe  zusammen  einen
nach  der  Verschiedenheit  der  Staäbte  abzumessenden  Werth  haben,  welchen  die  F.  4.
vorbehaltene  besondere  Verordnung  besiimmen  wird.

P)  des  vlerten  &amp;amp;.  II.  Bei  dem  vierten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Landtags-Standes.
  Abgcordneten  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerbe  selbst  bewirthschafteten  Lands
guts  erferdert,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Verordnung.  G.  a.)  festsetzen
  wird.

VI.  Bedin-  §.  12.  Oie  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit  treten  auch  für
PBtn  n  die  Befugniß  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  die  Wählenden  oder
Wahlmänner,  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahreg  genüg,
und  nicht  zehnjähriger,  sondern  nur  eigenhumlicher  Besitz,  ohne  Rücksicht  auf
die  bei  dem  vierten  Stande  nach  §.  11.  zu  bestimmende  Größe  des  Grundbesitzes,

  erforderlich  ist.

Bei  den  Städten  sieht  das  Wahlrecht  denjenigen  zu,  die  den  Magistrat
wählen.

§.  13.  In  denjenigen  Städten,  wo  die  Besiellung  der  Magistralsmitglieder
  Unsern  geisrein  oder  einem  Deminio  zusieht,  wird  das  Wahlrecht
von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen  Bürgern  ausgeubt.  Die  Wahl  des
Landtagsabgeordneten  ist  aber  auch  bei  diesen  Städten  immer  an  die  Bedingungen
  der  Wählbarkeit  gebunden,  welche  der  §.  5.  für  alle  drei  Stände  und  der
K.  l0.  für  die  Städte  fesisetzk.

§#.  14.  Das  Wahlrecht  und  die  Wahlbarkeit  ruben,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zusichen,  der  Konkurs  eröffnet  isl,  imgleichen
  während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zuständigen  gesellschaftlichen
  Besitzes.

Bei  dem  zweiten  Stande  hören  Wählbarkeit  und  Wahtrecht  auf,  wenm
durch  Zersiückelung  die  Eigenschaft  eines  Ritterguts  vernichtet  wird.

.  15.  In  mehrern  Wahlbezirken  Angesessene  können  in  jedem  derselben,
  in  welchem  sie  ansässig  sind,  wählen  und  gewählt  werden.  In  letzterm
Falle  bleibt  es  dem  Gewählten  überlassen,  für  welchen  Bezirk  er  eimreten  will

§.  10.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern“
Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

S.  17.
        <pb n="81" />
        73

&amp;amp;.  17.  Wen'dorch  Wahl'bestiumm  ist,  als  Abgeordneter  auf  dem  Land=  Lihr

tage  zu  erscheinen,  kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.
#&amp;amp;#  18.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübe  werden.

.  10.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landiuge  werden  von  dem  7
zweiten  Stande  nach  den,  durch  die  Verordnung  (.  4.)  zu  bestimmenden  Bezirken

  dergestalt  vollzogen,  daß  alle  in  einem  Bezirke  begriffene  ältere  Landesthecer
  gegenfeitig  an  der  Wahl  der  Abgeordneten  Theil  nehmen.

.  20.  Jede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Verordmmg.
  G.  A.)  Vrrilstimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  zum  Landtage
in  sich;  alle  übrigen  Städte  ohne  Unterschied,  ob  sie  Immediat=  oder  Mediat-Städte
  sind,  wählen  in  sich  Wähler.  Diese  treten  kollekciv  in  Wahlversammlungen
  nach  Bezirken  zusammen,  und  wählen  die  Landtagsabgeordneten.

Die  Zahl  der  Wähler  wird  die  bemerkte  Verordnung  nach  der  Größe  der
Stoke  bestimmen.

§&amp;amp;.  214.  Vom  den  Dorfgemeinden  wchhlt  eine  jede  nach  ihrer  für  andere
Dorsfangelegenheiren  hergebrachten  Weise  einen  Wählter;  die  Wähler  versammeln
sichtmit  dem  Besitzern  der  einzeln  liegenden,  zu  keiner  bestimmten  Oorfgemeinde
gehsrenden-Göüter  des  vierten  Standes,  welche  aber  das  Maaßg  der  Wahlfähigkeit
G.  11.)  haben  mussen,  bezirksweise  zur  Wahl  des  Bezirkswählers;  die  Bezirks-Wähler
  kreten  dand  zusammen,  und  wählen  den  Landtagsabgeordneten.

C.  22.  Die  Zusammenlegung  der  Bezirke,  sowohl  für  die  kollekrivwählenden
Städte,  als  für  den  vierten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  (§.  J.)  fesissetzen.

§.  23.  Dis  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  geschehen  auf  Sechs
Jahre,  dergestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden
Standes  ausscheider  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlew  geschritten  wird.

§.  24.  Dis  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren,
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

§.  25.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gerhlt.

§#.  20.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählorn,  Bezirkswählern  und  Landtagshbgeordneten
  gleiche  Skimmen  enkstehen,  so  giebr  die  Stimme  des  Aclteste#
der  Wählenden  den  Ausschlag.

§.  27.  Alke.  Wahlen  stehen  unker  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sse  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtapsbgeorbnete.
  leitet  er  unmittelb  r,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennen  den
Stelkvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städter  und  Dorfgemeinden  aber
werden  zunächst  von  der  Ortsobrigkeit  geleilet.

In  den  Grafschaften  Wernigerode,  Stolberg  und  Roßla  wird  das  Wahlgeschäfe
  von  don  dortigen  Behörden  besor)#.

§.  28.  Oie  geschehene  Wahl  der  Wähler  ist  dem  Landrakh,  die  Wahl  der
Bezirköwähler  und  Landtagsabgeordmeten  aber  dem  Landtagskommissarius,  mit
Eüsenung  der  Wahlprotokolle,  anzuzeigen.  Letzrerer  hat  zu  prüfen,  ob  solche  in
der  Form,  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift  gemä-,
geschehen  sind.  Nur  wenn  derselde  in  dieser  Beziehung  Mängel  finort,  ist  er  berechtigt,
  eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Karaktercast



1)  Vom  iweihien
  Stande.

2)  Vom  dritten
Stande.

3)  Bom  vierten
  Stande.

40  In  Ansebung
  des  2.,
3.  und  t
Standes.

5)  Ernennung

u
dtes  Vandtags-K.

  20.
als  Landtags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellverrreter,  wollen  Wir  für  die  Re  nd
Dauer  wetes.
        <pb n="82" />
        Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  oder  zweiten  Standes
Selbst  ernennen.

V.  Beru-  §&amp;amp;  30.  Für  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stande  zum  Provinzialfuug
  u.  Dauer  Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  ferner  hier-—————————


gs.  K.  31.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen  von
Uns  festgesetzt  werden.
§.  32.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage  geschieht  zu  gehöriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.
33.  ODie  Abgeordneten  müssen  sich  spälestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtags-Marschall,  melden.
A.  Erbffnung  3—+—.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  von
rutt!  Unserm  Kommissarius  eröffnet.
Konnlsarke  .  35.  Derselbe  ist  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein
und  sonsige  haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,
amtliche  Ve,  deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedurfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Ständen,  in  Ge-K#mmungen
  mäßheit  Unserer  Instruktion,  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  die  von  ihnen
des  letzteren.  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Vorstellungen,
Bitten  und  Beschwerden.

&amp;amp;#.  30.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei;  er  kann  aber  den  Eintritt  zu
mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,  so  wie
die  Stände  Oepucationen  an  ihn  absenden  können.

§.  37.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben

·  ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtagsabschied  den  Staͤnden.
B.  Geschäfts-  38.  Bei  Eröffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zu  Fassung  gültiger  Be-3ang.
  schlüsse,  müssen  wenigstend  drei  Viertheile  der  Gesammtheit  der  Abgeordneten  auf
demselben  gegenwärtig  sepn.

ð.  30.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  vier  Stände  ihren
Sitz  nach  der  §.  7.  bestimmten  Reihefolge.

5.  J.  Sobald  die  Propositionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-Marschall
  in  der  Plenar-Versammlung,  mit  Berucksichtigung  des  Stimmenverhältnisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Ausschüsse,  welche  die  an
den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berakhung  und  Beschlußnahme  gehörig
  vorzubereiten  haben.  Das  Direktorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige
Mitglied  aus  dem  ersten  oder  zweiten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall
dazu  bestimmt.

F.  Al.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der  Landrags-Marschall.
  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zunächst  alles  ab,  was  auf  Ruhe  und
Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat  er  darauf  zu  sehen,
  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  mäglichst  beschleunigt  werden.

§.  12.  Ohne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtags-Marschalls
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verbinderung  der  ferneren
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ulrsachen  fordert
  die  Anzeige  des  Landtags-Morschalls  bei  dem  Landtags-Kommissarius,  welcher
  alsdann  beim  #isten  Stande  die  erforderliche  Bevollmächtiqung  veranlaßk,  bei
dem  kten,  Zten  und  Z#en  Stande  aber  den  Stellvertreter  sofort  einberuft.

K.  3.
        <pb n="83" />
        Wenn  ein  Mitglied  uͤber  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag
an  die  Versammlung  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
schriftlich  mit  Bemerkung  des  Gegenstandes  dem  Landtags-Marschall  anzuzeigen.
Letzterer  ruft  dann  den  Abgeordneten  zur  Haltung  des  Vortrags  auf.  Der  Inhan
desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

Die  Abfassung  der  ständischen  Schriften  trägt  der  Landtags-Marschall
  den  hierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Kundtage  auf.  Jede  solche  Schrift
wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und,  nach  der  Vereinigung  über  die  Fassung,
die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Ständen  vollzogen.

G.  45.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius  enthalten,
sind  an  Uns  zurichten,  und  demselben  durch  eine  ständische  Oeputation  zu  übergeben.

&amp;amp;.  46.  Die  Mitglieder  aller  Stände  dieses  Provinzial-Verbandes  bilden
eine  unccheit  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegenstände  gemeinschaftlich.  Zu  einem
  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstände,  welche  von  Uns  zur  Berathung
an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer  Sanklion  überlassen,
oder  sonst  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmenmehrheit  von
zwei  Driktheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber  von  den  Ständen  das
Gutachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches  mit  Angabe  der
Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkr.

Alle  andere  ständische  Beschlüsse  können  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre
Bestimmung  erhalten.

§.  47.  Bei  Gegenständen,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen  einander
  geschieden  ist,  findet  Sonderung  in  Tbeile  statt,  sobald  zwei  Driktheile  der
Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt
glaubt,  darauf  dringen.

In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung  nicht  mehr  in  der  Gesammtheit,
  sondern  nach  den  F.  2.  bestimmten  Ständen.  Oie  auf  diese  Weise  hervorgehende
  Verschiedenheit  der  Gutachten  der  einzelnen  Stände  wird  dann  zu  Unserer
  Entscheidung  vorgelegt.

Gegen  Beschlüsse,  welche  die  besonderen  Rechte  der  einzelnen  zum  ersten
Stande  gehörigen  Mitglieder  berühren,  bleibt  ihnen  der  Rekurs  an  Uns  vorbehalten.

5.  48.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  provinzielle  Interesse  eines  eingelnen,
  in  diesem  ständischen  Verbande  begriffenen  Landestheils  betreffen,  in  der  Gesammt-Berathung
  verhandelt  werden,  und  die  Stimmenmehrheit  sich  gegen  dasselbe
erklärt  hat,  so  sind  die  Abgeordneten  des  Wahlbezirks,  zu  welchem  dieser  Landestheil
gehört,  berechtigt,  ihre  abweichende  Meinung  mit  Berufung  auf  Unsere  Entscheidung
zu  den  Landtagsverhandlungen  zu  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit  besonderen  Bescheid
  erhalten  werden.

40.  Birten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besonderen
  Interesse  der  Prooinzen  und  der  mit  ihnen  verbundenen  einzelnen  Theile  hervorgehen.
  Individuelle  Bitren  und  Beschwerden  hat  der  Landkag  gleich  an  die  betreffenden
  Behörden,  oder  an  Uns  unmirtelbar  zu  verweisen;  wenn  aber  Mitglieder
  des  Landrags  von  Bedrückungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung
erhalten,  so  können  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,  darauf
antragen,  daß  derselbe  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

30.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  die  von  demselben  ausgehenden
  Anträge  müssen  schriftlich  eingegeden  werden.  Sind  die  letzteren  einmal

zurück-
        <pb n="84" />
        —  76  —

zuruͤckgewiesen,  so  duͤrfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen
oder  neue  Gründe  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des  Landtags,
  erncuert  werden.
7  S.  ö1.  Die  Stände  steben,  als  berathende  Versammlung,  eben  so  wengemit
u  gen,  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisständen  ührer
en  ud.  Provinz  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  statt.
b)  Zn  den  Ab-  S.  Sz.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindenden
geordneten.  Instruktionen  erkheilen;  es  steht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  und
Beschwerden  anzubringen.
D.Schlietzung  G.  53.  Sodald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  bat,  ist  das  stän,
des  Landtages,  dische  Amt  des  Landtags=  Marschalls  beendigt,  die  landständischen  Berathungen
hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinanderz.auch  bleibt  kein  fortbestehender  Ausschuß
  zurück.  Für  solche  Gegenstände  der  laufenden  ständischen  Verwaltung#aber,
welche  Wir  den  Ständen  kunflig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten  Personen
  wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.
54.  Das  Resultat  der  Landtags-Verhandlungen  wird  durch  den  Oruck
bekannt  emacht.

k.  Versamm-  6.  55.  Zum  Versammlungsorte  des  Landtags  bestimmen  Wir  die  Stadt
lungsort.  Merseburg.
F.  Reisekoßen  §.  50.  Die-Landtags-Nbgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und

u.  Tagegelder.  Tagegelder  erhalten.

Oas  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  (G.  4.  festsetzen.

IX.  Kommu-  G.  57.  Die  in  jedem  der  einzelnen  Landestheile  dieses  ständischen  Verbannal-Landtage,
  des  bestebenden  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  delselben  nicht

über,  wenn  solches  nicht  durch  geineinschafrliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  bisherigen  Kommunalverfassungen  dieser  einzelnen
  Landestheile  in  ihrer  observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gestatten,
daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtagskommissarius
  und  dessen  Bewilligung,  auch  fernere  Versammlungen,  jedoch  mit  verhältnihmähiger
  Zuzlehung  von  Abgeordneten  aller  Stände,  welchen  das  gegenwärtige
Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gebalten  werden.

Die  Beschlüsse  über  Beränderungen  in  den  Kommunaleinrichtungen  und
neue  Kommunalauflagen  bedürfen  Unserer  Sanktion.

Zur  Festsetzung  der  deshalb  nöthigen  näheren  Bestimmungen  und  Ordzungen,
  erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

X.  Kreisstän-  §58.  Wags  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  sollen  solche,
dische  Ver=  wo  sie  "  jetzt  noch  statt  finden,  bis  auf  weitere  Anordnung  ferner  bestehen,  und
sammlungen.  da,  wo  sie  früher  bestanden  haben,  wieder  eingeführt  werden.

Ven  dem  ersten  Landtage,  zu  welchem  dieser  ltaͤndishe  Brteand  berufen  werden

wird,  erwarten  Wir  die  Vorschläge,  wie  die  kreisstandi  Ve  igen  mit  den
Mobifikationen,  welche  der  zutritt  aller  Etaͤnde  erfordert,  einzurichten  seyn  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  großen  Königlichen  Insiegels.  Gegeben  Berlin,  den  27sten  März  182-1.

(l.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.
        <pb n="85" />
        77

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  7.  —

 

(No.  856.)  Deklaration  des  F.  52.  des  Anhanges  zum  Allgemeinen  Landrecht,  in  Betreff
der  vom  Eigenthümer  eines  Grundstücks  bezahlten,  annoch  ungelöschten
Hppotheken-Forderungen.  Vom  Zten  April  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  r.  2c.

Dasich  bei  den  Gerichten  Zweifel  darüber  erhoben  haben,  ob  die  im  §F.  52.
des  Anhanges  zu  dem  Allgemeinen  Landrecht  für  den  Fall  der  Vereinigung  der
Hppothekenrechte  mit  dem  Eigenthum  des  verpflichteren  Grundstücks  in  einer  Person
  gegebene  Vorschrift  auch  dann  Anwendung  finde,  wenn  von  dem  Eigenthümer
des  Grundstücks  die  Zahlung  der  darauf  eingetragenen  Forderung  erfolgt  ist;  so
wollen  Wir,  auf  den  deshalb  gemachten  Antrag  Unsers  Justizministers,  und  nach
vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsrathes,  jene  Vorschrift  dahin  deklariren:

daß  der  Eigenthümer  eines  Grundstücks,  welcher  eine  auf  dasselbe  hypothekarisch
  versicherte  Geldsumme  auszahlt,  und  die  Forderung  in  dem  Hypothebenbuche
  nicht  hat  löschen  lassen,  alle  Rechie  eines  Cessionars  dieser  Hypothek
  genießen  soll,  ohne  Unlerschied,  ob  ihm  bei  der  Auszahlung  eine  förmliche
  Cession  oder  nur  eine  Quitckung  ertheilt  worden  ist,  indem  für  diesen  Fall
die  bloße  Quittung  so  ausgelegt  werden  soll,  als  ob  darin  eine  ausdrückliche
Cession  enthalten  wäre.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  Zten  April  1824.

CL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bülow.
Beglaubigt:
Friese.

M  (No.  857.)

 

(Ausge  erlin  den  I#ten  Mai  1824.)
        <pb n="86" />
        (No.  857.)  Allerhöchsie  Kabineksorder  dom  Sten  April  1824.,  wegen  der  auf  saͤmmtliche
Untergerichte  in  den  ehemals  sächsischen  Landestheilen  ausgedehnten  Befugniß,

  fertig  gewordene  Hppotheken  =  Tabelle  mit  präklusiolscher  Frist
bekannt  machen  zu  dürfen.

A-  Ihren  Bericht  vom  Zosten  März  d.  J.  genehmige  Ich  hierdurch,  mirt
Bezug  auf  die  Kabinetsorders  vom  23sten  März,  1#en  Juni  und  Zten  Okrober
  vorigen  Jahres,  daß  auch  sämmtlichen  Untergerichten  in  den  ehemals  sächstschen
  Landestheilen,  in  sofern  sie  die  Anfertigung  aller  Hypotheken-Tabellen  bis
zum  Asten  Juni  dieses  Jahres  nicht  sollten  bewirken  können,  gestattet  seyn  soll,
von  Zeit  zu  Zeit  durch  öffentliche  Bekanntmachung,  den  Interessenten  diejenigen
  Grundstücke  namhaft  zu  machen,  von  welchen  die  Hypotheken-Tabellen
fertig  geworden,  und  sie  aufzufordern,  während  eines  jedesmal  auf  zwei  Monate
zu  bestimmenden  Zeitraums  dieselben  einzufehen,  unter  der  Warnung,  daß  nach
Ablauf  dieses  Termins  keine  Erinnerungen  mehr  angebracht  werden  können,
wie  dies  durch  obige  Kabinetsorders  bereits  den  Ober-Landesgerichten  in  Naumburg
  und  Glogau  für  die  unmittelbar  zu  ihrem  Gerichtsbezirke  gehèrenden.
Grundstücke  gestattet  worden  ist.
Sie  haben  hiernach  das  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  öten  April  1824.

Friedrich  Wilhekm.
An
den  Staats=  und  Justizminister  von  Kircheisen- 



(Xo.  858.)
        <pb n="87" />
        No.  868.)  Gesetz  wegen  Bestrafung  der  Schiffer  und  Fuhrleute,  die  sich  einer  Veruntreuung
  der  ihnen  zum  Transport  anvertraueten  Güter  schuldig  machen.
Vom  14ten  April  1824.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  .e

Da  hin  und  wieder  Zweifel  darüber  vorgekommen  sind,  ob  Schiffer,
das  ist,  Führer  von  See=  und  Flußfahrzeugen,  wie  auch  Fuhrleute,  welche
von  denen  ihnen  zum  Transport  anvertraueten  Waaren  etwas  entwenden,  mit
der  Strafe  des  Diebstahls,  oder  nur  des  Berruges  wegen  Veruntreuung  eines
in  ihrem  Gewahrsam  befindlichen  fremden  Eigenthums,  zu  belegen  sind,  dieses
Verbrechen  aber  wegen  seiner  Vielfältigkeit,  schädlichen  Folgen,  und  Schwierigkeit
  demselben  vorzubeugen,  eine  geschärfte  Strafe  verdient;  so  verordnen  Wir
für  die  Provinzen  und  Landestheile  Unserer  Monarchie,  in  welchen  das  Allgemeine
  Landrecht  eingeführt  ist,  auf  den  Antrag  Unseres  Staats-Ministeriums
und  nach  erfordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,  wie  folge:

K.  I.  Schiffs=  und  Kahnführer  jeder  Art,  wie  auch  Fuhrleute,  sie
mögen  Eigenthümer  des  Schiffsgefäßzes  oder  Fuhnwerks  sepn  oder  nicht,  die
sich  einer  Veruntreuung  oder  Entwendung  der  ihnen  zum  Transport  anvertrauten
  Güter  schuldig  machen,  sind  mit  der  Strafe  des  gemeinen  Diebstahls  umer
erschwerenden  Umständen,  mithin  mit  körperlicher  Züchtigung  und  Strafarbeit
von  sechs  Wochen  bis  drei  Jahren,  zu  belegen.

##.  2.  Wer,  nach  einmal  schon  geschehener  Berurkheilung,  dieses  Verbrechens
  zum  zweitenmal  durch  Erkenntniß  schuldig  befunden  wird,  verliert  außerdem
  noch  die  Befugniß  zum  ferneren  Betriebe  des  Schiffer=  oder  Fuhrmanns-Gewerbes.


Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Umterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14ken  April  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bülow.

Beglaubigt:
Friese.

 

M2  No.  859.)
        <pb n="88" />
        —  80  —

No  859.)  Gesetz  uͤber  die  Einregistrirung  in  den  Rheinprovinzen.  Vom  23gsten
April  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  2c.

Durch  das  Gesetz  wegen  der  Stempelsteuer  vom  7ten  März  1822.  haben
Wir  bereits  in  denjenigen  Unserer  Rheinprovinzen,  wo  die  französische  Gesetzgebung
  noch  besteht,,  die  Enregistrementsgesetze  in  Beziehung  auf  die  darauf  berubenden
  Abgaben  aufgehoben,  die  übrigen  Vorschriften  wegen  des  Enregistrements
selbst  aber  einstweilen  unverändert  gelassen.  Da  indessen  der  enge  Zusammenhang
derselben  mit  dem  darin  verwebten  Abgabensystem  in  der  Anwendung  jener  Vorschriften
  Irrungen  veranlaßt  hat,  und  durch  die  Aufhebung  der  auf  das  Abgabe-Wesen
  sich  beziehenden  Vorschriften  eine  solche  Veränderung  mit  dem  bisherigen
Enregistrement  selbst  vorgegangen  ist,  daß  auch  für  die  Erreichung  des  Zwecks,
den  Urkunden  ein  sicheres  Datum  zu  verschaffen,  eine  angemessene  neue  Einrichtung
  getroffen  werden  muß,  überdem  auch  eine  jede  Einrichtung  für  diesen  Zweck
in  Absicht  der  Urkunden  aller  öffentlichen  Beamten  ohne  Unterschied,  deren  Datum
schon  durch  den  den  Letzteren  in  ihren  Amtsverrichtungen  beiwohnenden  öffentlichen
Glauben  Sicherheit  erhält,  überhaupt  überflüssig  ist;  so  haben  Wir  auf  den  Antrag
  Unseres  Staatsminisieriums,  nach  vernommenem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
  beschlossen,  und  verordnen  demnach  Folgendes:

K.  1.  Alle,  das  Enregistrement  betreffende  Vorschriften  der  französischen
Gesetze  sind,  so  weit  sie  noch  bisher  Anwendung  fanden,  von  nun  an  völlig  aufgehoben,
  und  es  treten  an  deren  Stelle  folgende  Bestimmungen:

§.  2.  Bei  jedem  Friedensgerichte  soll  ein  mit  der  nämlichen  innern  Einrichtung
  versehenes  Register,  wie  es  in  der  Notariatsordnung  vom  25sten  April  1822.
S#.  43.  und  44.  vorgeschrieben  ist,  geführt  werden.

§.  3.  Es  soll  dasselbe  von  dem  Präsidenten  des  Landgerichts,  oder  einem
von  demselben  dazu  beauftragten  Landgerichtsrath,  paginirt  und  paraphirt  werden.

§.  4.  Die  Privat-Urkunden  erhalten  durch  die  Eintragung  in  dasselbe  ei
gewisses  und  festes  Datum.

§.  5.  Es  bleibt  jedoch  die  Nachsuchung  dieser  Eintragung  der  freien
Willkühr  der  Interessenten  überlassen,  und  fällt  jeder  Zwang  darunter  weg:  mithin
  darf  die  Vorbringung  einer  Privat-Urkunde  von  keinem  Gericht  oder  einer
andern  Behörde  aus  dem  Grunde  zurückgewiesen  werden,  weil  sie  mit  jener  Fömlichkeit
  nicht  versehen  ist.

§.  6.  Eben  so  bleibt  es  auch  der  Wahl  der  Partheien  überlassen,  an
welches  Friedensgericht  sie  sich  wenden  wollen.

K  7.
        <pb n="89" />
        —  81  —
§.  7.  Das  Datum  der  geschehenen  Eintragung  wird  mit  Buchstaben,
unter  Beifügung  der  Nummer  des  Registers  auf  der  eingereichten  Urkunde  mit  den
Worten  vermerkt:
„vorgelegt  und  eingetragen  unter  Nr.  des  Registers,  den  u.  s.  w.“
Diese  Bescheinigung  wird  von  dem  Friedensrichter  und  Gerichtsschreiber
unterzeichnet,  und  mit  dem  Gerichtsstegel  besiegelt.
§.  8.  Enthält  die  Urkunde  Zusätze  in  Randglossen  oder  Nachträgen;  so
müssen  diese  mit  einem  Striche  umzogen  und  als  vorgefundene  Zusätze  besonders
bescheinigt  werden.
Auf  Zusätze,  bei  welchen  diese  Bescheinigung  fehlet,  erstreckt  sich  die
Beglaubigung  des  Datums  nicht.
§.  0.  Besteht  eine  Urkunde  aus  mehreren  Bogen,  so  müssen  diese  zusammengeheftet,
  und  es  müssen  die  Enden  der  Faden  mit  eingesiegelt  werden.  Ist
dies  unterblieben,  so  hat  nur  derjenige  Bogen,  worauf  sich  das  Siegel  befinder,
ein  beglaubigtes  Datum.
§#.  1o.  Für  die  Eintragung  und  Siegelung  einer  Urkunde  werden  an
Siegelungsgebühren  dem  Friedensgericht  gezahlt:
a)  Fünf  Silbergroschen,  wenn  der  Gegenstand  derselben  weniger  als  Taufend
Thaler  preußisches  Kourant  beträgt,  oder  keiner  Schätzung  in  Gelde  fähig  ist;
6b)  Zehn  Silbergroschen,  wenn  der  Gegensland  von  höherem  Werthe  ist.
Eben  diese  Gebühren  werden  für  jede  Bescheinigung  eines  Zusatzes  C§.  8.)
entrichtet.
Sie  werden  zwischen  dem  Friedensrichter  und  Gerichtsschreiber  gleich  getheilet.
K.  11.  Unregelmaßigkeiten  in  der  Führung  des  Registers  werden  nach  den
Besiimmungen  der  im  §.  2.  aufgeführten  Stellen  der  Notariatsordnung  geahndet.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  23sten  April  1824.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
von  Bülow.

Beglaubigt:
Friese.

 

(No.  800.)
        <pb n="90" />
        —  82  —

Mo.  860.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24ften  April  1824.,  über  die  Grundsätze,  nach
welchen  das  Schuldenwesen  des  dormaligen  Freistaats  und  der  Komn##e
Danzig  regulirt  werden  soll.

D.  die,  durch  Meine  an  die  Staatsminister  von  Schuckmann,  Grafen  von
Lottum  und  von  Klewiz  unterm  174en  Dezember  1821.  erlassene  Order,  angeordnete
  Regulirung  des  Schuldenwesens  des  vormaligen  Freistaats  Danzig,
in  welchem  auch  das  Kommnnalschuldenwesen  der  Scade  Danzig  während  der
Dauer  des  Freistaats  begriffen  ist,  der  mehrjährigen  Erörterungen  ungeachtet,
durch  die  beharrliche  Verweigerung  jeder  Theilnahme  von  Seiten  des  Magistrats
  und  der  Stadtverordneten  zu  Danzig,  bisher  gänzlich  verhindert  worden;
  so  habe  Ich  Mich  bewogen  gefunden,  zur  endlichen  Erledigung  dieses
Gegensiandes,  den  folgenden,  Mir  vom  Ministerio  des  Innern,  als  mit  der
Leitung  der  siädtischen  Angelegenheiten  beauftragte  Behörde,  vorgelegten  Plan
zu  genehmigen,  nachdem  gedachtes  Ministerium  dargethan,  daß  ein  Mehres
als  dieser  Plan  enthält,  bei  dem  jetzigen  Zustande  des  ehemaligen  Freistaates
und  der  Kommune  Danzig  zu  bewirken  nicht  möglich  sey,  und  verordne  Ich
demnach:

1)  Die  von  den  verbrieften  Schulden  des  vormaligen  Freistaats  Danzig
zum  Betrage  von  6,310,001  Rethlr.  7  Sgr.  4  Pf.  während  des  Zeitraums
  vom  Isten  Juli  1810.  bis  zum  Isten  Januar  1824.  rückständig
gebliebenen  Zinsen,  sie  mögen  an  den  Kapitaldokumenten  haften,  oder
in  abgesonderten  Zinskoupons  bestehen,  sollen  kapitalisirt  und  dem  Kapitale,
  aus  welchem  sie  entsprungen  sind,  gleich  behandelt  werden.

2)  Die  unverbrieften  zinslosen  Forderungen,  namenklich
a)  die  Kassenquittungen  über  baare  Geldvorschüsse,

b)  die  Forderungen  für  Lieferungen  und  Leistungen,  über  welche  weder
Obligationen  noch  Interimsscheine  ertheilt  worden,  und
)  die  Zinsrückstände  für  die  Zeit  der  Eristenz  des  Freistaats  Danzig
von  den  Kalkreuthschen  Obligationen  und  den  dltern  unablöslichen
Kämmereischulden,
soweit  solche  bei  der  Schuldenregulirungskommission  zu  Danzig  liquidire
und  von  derselben  für  richtig  angenommen  worden  sind,  sollen  durch
spezielle  Anerkenntnisse  der  gedachten  Kommission  nach  der,  derselben
von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  zu  gebenden  Anweisung
verbrieft,  und  vom  1sien  Januar  1824.  ab,  der  gesammten  Kapitalschuld
  einverleibt  werden.
3)  Das
        <pb n="91" />
        3)  Das  mit  Einschluß  der  Zinsrückstände  und  dieser  noch  unverbrieften  zinslosen
  Forderungen  zu

1  #„002,6002  Rehlr.  25  Sgr.  10  Pf.

im  Nominalwerth  mit  Vorbehalt  der  Verifikation,  welche  die  Haupkverwaltung
  der  Staatsschulden  sofort  einleiken  wird,  angeschlagene  neue
Kapital  der  Schuld  soll,  um  den  Gläubigern  den  gegenwärtigen  hiesigen
  Börsenkurs  der  Obligationen,  von  Drei  und  Dreißig  und  Ein  Drittel
  Prozent  zu  sichern,  zu  demselben  aus  dem  weiter  unten  näher  bestimmten
  jährlichen  Tilgungsfond  sukzessive  durch  Aufkauf  eingelöset
werden.

0  Der  jetzige  Börsenkurs  von  337  Prozent  wird  vom  Islen  Januar  1827.
ab  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der  Schuld  mit  dem  Ablauf  jeden  Jahres
  um  I#  Prozent  erhöhet  werden,  so  daß  in  diesem  Zuwachs  die
Vergütung  der  Zinsen  seit  dem  Isten  Januar  d.  J.  enthalten  seyn  soll.

*5)  Wenn  za  oder  unter  diesen  Kursen,  in  einem  oder  dem  andern  Jahre,
keine  Obligationen  zu  erhalten  seyn  sollten,  so  sollen  beim  Ablauf  eines
jeden  Jahres,  die  zum  Aufkauf  bestimmten  und  aus  vorstehenden  Ursachen
  nicht  verwandten  Gelder,  bei  der  Seehandlung  zinsbar  belegt
und  in  den  folgenden  Jahren,  sobald  als  möglich  nach  dem  durch  diesen
  Man  für  jedes  Jahr  bestimmten  Kurse  verwendet  werden.

6)  Da  Meine  Kassen  nicht  für  verpflichtet  zu  achten  sind,  aus  dem  Vermégen
  der  übrigen  Einwohner  des  Staats  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
des  vormaligen  Freistaats  und  der  Kommune  Danzig  beizutragen,  vielmehr
  ihre  Verbindlichkeit  sich  darauf  beschränkt,  daß  sie  die  Ueberschüsse,
welche  sie  aus  dem  Ertrage  des  auf  den  Staat  übergegangenen  Vermsgens
  des  Freistaats  und  der  der  Regierung  desselben  zugestandenen  Hoheitsrechte
  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  bezieht,  zur  Bezahlung  der
Schulden  des  Freistaats  hergebe  und  verwenden  lasse;  da  ferner  diese
Ueberflüsse  bei  weitem  nicht  hinreichen,  die  Schuldenlast,  welche  bei  der
Auflösung  des  Freistaats,  nach  Abzug  der  vor  1806.  bereits  entstandenen,
auf  diesseitige  Kassen  wieder  übernommenen  Summe,  auf  demselben  haftete,
  zu  verzinsen  und  zu  amortisiren,  die  Stadt-Gemeinde  aber,  wiewohl
sie  theils  in  Bezug  auf  die  ihr  auferlegte  französische  Kriegs=  Kontribution,
theils  rücksichtlich  der  allgemeinen,  auf  das  Privateigenthum  angewiesenen
Garankie  verbindlich  ist,  nur  nach  dem  Maan  ihrer  Kräfte  zur  Beisteuer
angehalten  werden  kann,  so  soll

æ)  von
        <pb n="92" />
        —  84  –

a)  von  der  Regierungs-Hauptkasse  zu  Danzig  aus  ihrem  provinziellen
Staats-Schulden-Etat  auf  Anweisung  der  Hauptverwaltung  der
Staats-Schulden  vom  Isten  Januar  1824.  ab

Einhunden  und  Funfzehn  Tausend  Thaler  jährlich
und

b)  von  der  Stadt  Danzig  und  den  zu  dem  ehemaligen  Gebiet  des  Freistaats
  gehörig  gewesenen  Dorfschaften  und  einzelnen  Besitzungen

Dreißig  Tausend  Thaler  jährlich,
zusammen  also  .
Einhundert  und  Fünf  und  Vierzig  Tausend  Thaler

an  die  Seehandlung  in  Berlin,  —  die  mit  dem  Einkauf  nach  einer  an

den  Chef  des  Instituts  heute  ergangenen  besonderen  Anweisung  für  Rechnung

  der  Stadt  Danzig,  gegen  Erstattung  der  etwanigen  Kosten  beauftragt

wird  —  bis  zur  vollendeten  Tilgung,  Ratenweise  im  Laufe  jeden  Jahres

eingezahlt  werden.
7)  Ich  behalte  es  vor:  diese  Beiträge,  Behufs  schnellerer  Tilgung  der  Schuld
zum  Besten  der  Gläubiger  zu  erhöhen,  wenn  günstigere  Umstände  solches
künftig  gestatten  sollten.
Nach  diesen  Bestimmungen  werden  nun  die  Gläubiger  des  ehemaligen
Freistaats  Danzig,  der  während  seiner  Existenz  sogar  zur  Zinszahlung
außer  Stande  war,  nach  und  nach  ihre  Befriedigung  in  einem  Maaße
erhalten,  welches  sie,  wenn  derselbe  fortbestanden  hätte,  bei  dessen  unvermeidlicher
  Zahlungsunfähigkeit,  niemals  hätten  erwarten  können.
Die  Rechnungsführung  über  dieses  Schuldenwesen  verbleibt  dem  Magistrat
der  Stadt  Danzig,  welchem  zu  dem  Ende  auch  alle  eingezogenen  Dokumeme
  zur  Vernichtung  im  Beiseyn  eines  Kommissarü  der  Hauptverwaltung
  der  Staats-Schulden,  zugefertigt  werden  sollen.
10)  Das  Staats-Ministerium  hat  die  öffentliche  Bekanntmachung  dieses  Befehls

  durch  die  Gesetzsammlung  zu  verfügen.
Berlin,  den  2  sten  April  1824.

Friedrich  Wilhelm.

8

l

An
das  Staats-Ministerium.
        <pb n="93" />
        —  85  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

.4  No.  8.  .—

 

(Jo.  861.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  27  sten  April  1824.,  die  Stempelfreiheit  der
mütterlichen  Erb-Anfälle  an  uneheliche  Kinder  betreffend.

U.  den  in  Ihrem  Bericht  vom  174ten  d.  M.  bemerkten  Zweifel  zu  entfernen,
welchen  der,  dem  neuen  Stempel-Gesetz  angehängte  Tarif  unter  dem  Artikel
Erbschaften  zurückläßt,  will  Ich  die  unter  dem  bemerkten  Artikel  enthaltenen
Bestimmungen  dahin  deklariren,  daß  auch  uneheliche  Kinder  von  dem  mütterlichen
  Nachlasse  keinen  Erbschaftsstempel  zu  entrichten  haben  sollen.

Potsdam,  den  27  sten  April  1824.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Kircheisen  und  v.  Klewiz.

 

(No.  862.)  Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Elblng.  Vom  Bosten  April  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  .
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Da  Wir  beschlossen  haben,  die  Kaufmannschaft  Unserer  See=  und  Handlungs-Stadt
  Elbing  auf  ihren  wiederholten  Wunsch  in  eine  Korporakion  zu  vereinigen,
  und  derselben  eine  angemessene  Verfassung  zu  verleihen;  so  haben  Wir  den
Entwurf  eines  Statuts  für  die  Kaufmannschaft  zu  Elbing  sorgfältig  prüfen  lassen,
und  solches  in  nachstehender  Art  genehmigt:

Jabrgang  1824.  N  Erster

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22#sten  Mai  1824.)
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        —  86  —

Erster  Abschnitt.
Von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft.

g.  1.  Alle  in  die  anzulegende  Rolle  der  Kaufmannschaft  eingetragene
Buͤrger  der  Stadt  Elbing  bilden  die  Korporation  der  Elbinger  Kaufmannschaft.

&amp;amp;.  2.  Zur  Aufnahme  in  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  ist  die  vorgängige

  Erwerbung  des  Bürgereechts  und  ein  unbescholtener  Ruf  unbedingtk  erforderlich.


S.  3.  Ist  nach  dem  Urkheil  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  der  Ruf  des
Aufzunchmenden  bescholten,  so  sollen  die  Aeltesten  sich  über  die  Beslimmungsgründe
ihrer  Urtheile  nur  gegen  den  Magestrat  und  die  ihm  vorgesetzten  Staatsbehörden
und  nicht  gegen  den  Einzelnen  auszulassen  nöthig  haben.

K.  4.  Jedem,  der  in  Elbing  ein  kaufmännisches  Gewerbe  treiben  will  und
die  in  dem  §.  2.  genannten  Bedingungen  erfüllt,  sieht  auf  schriftliches  desfallsiges
Ansuchen  die  Aufnahme  in  die  Korporation  offen;  das  Geschlecht  macht  hierbei
keinen  Unterschied.

§.  S.  Durch  die  Aufnahme  in  die  Korporation  und  Eintragung  in  die
Rolle  der  Kaufmannschaft  Cals  unbedingtes  vorhergängiges  Erfordernis)  wird
die  Befugniß  zum  Betriebe  jedes  kaufmännischen  Gewerbes  ohne  Einschränkung
gewonnen;  insbesondere  kann  der  Besitz  der  im  Allg.  Landrecht  Th.  2.  Tit.  8.
Abschnitt  7.  näher  bestimmten  kaufmännischen  Rechte,  namentlich  in  Bezug  auf
Glaubwürdigkeit  der  Bücher,  auf  Wechselfähigkeit,  auf  Geschäftsfahigkeit  der
Handelagehülfen,  auf  Zinsen  und  Provision  2c.  fortan  nur  durch  die  Aufnahme
in  die  Korporation  erlangt  werden,  und  ist  von  derselben  dergestalt  unzertrennlich,
  daß  ein  jeder  Handeltreibende  des  Orts,  der  auf  die  vorsiehend  bezeichneten
  kaufmannischen  Rechte  Anspruch  machen  will,  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  beitreten  muß.  Die  Aufnahme  in  diese  Korporation  giebt  zugleich
diejenigen  Rechte  der  Mitgliedschaft,  welche  dieses  Statut  enthält.

§.  60.  Das  kaufmännische  Gewerbe  besteht  in  dem  An=  und  Verkauf  der
Erzeugnisse  der  Natur  und  des  Kumifleißes,  insofern  derselbe  als  Gewerbe  betricben
  wird,  ferneri  im  Betriebe  von  Bank-,  Wechsel-,  Kommissions=  und  Speditions-Geschäften,
  in  dem  Buch=  und  Kunsihandel.

§.  7.  Höker  und  Viktualienhändler  gehören  eben  so  wenig  zu  den  Kaufleuken,
  als  Inhaber  eines  Nadlerkrams  und  Trödler.

§.  8.  Die  nicht  zur  See  und  nicht  großhandelnden  Kaufleuke  sind  zwar
berechtigt,  aber  nur  insofern,  als  sie  die  im  F.  ö.  bezeichneten  kaufmännischen

Rechte  jetzt  behalten  und  für  die  Zukunft  erlangen  wollen,  verpflichtet,  der  Korporarion
  beizutreten.

F.  .
        <pb n="95" />
        g.  9.  Dasselbe  gilt  von  den  Unternehmern  von  Fabriken,  denen,  so
lange  sie  nicht  in  die  Rolle  der  Kaufmannschaft  eingetragen  sind,  nur,  eben  so
wie  andern  Kuͤnstlern  und  Handwerkern,  der  Verkauf  der  Erzeugnisse  ihrer
eigenen  Arbeit  und  derer,  die  sie  auf  Bestellung  aus  selbst  gelieferten  Materialien
haben  fertigen  lassen.

g.  10.  Seereschiffsrheder  sind  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  der
Korporation  beizutreten.

K.  II.  Sollte  es  hiernach  in  einzelnen  Fällen  noch  zweifelhaft  bleiben,
ob  ein  Geschäft  zum  kaufmännischen  Gewerbe  gehöre,  und  in  wie  weit  derjenige,
der  dasselbe  treibt,  der  Korporation  beizutreten  verpflichtet  sey,  oder  nicht,  so
entscheidet  darüber,  nach  Anhbrung  des  Gutachtens  der  Aeltesten  der  Kaufinannschaft,
  der  Magistrat  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  die  Regierung.

§.  12.  Fremde  Kaufleute,  das  heißt  solche,  welche  nicht  Bürger  der
Stadt  Elbing  und  Mitglieder  der  Korporation  geworden  sind,  dürfen  die  Handelsgeschäfte,
  welche  sse  daselbst  zu  unternehmen  wünschen,  nur  durch  angesessene
Kaufleute  betreiben.

.  13.  Wittwen  der  Mitglieder  der  Korporarion  haben  die  Befugniß,
die  Handlung  fortzusetzen,  ohne  für  sich  selbst  die  Mutgliedschaft  der  Korporarion
zu  erwerben.

Erben,  die  durch  einen  Disponenten  die  Handlung  ihres  Erblassers  fortsetzen
  wollen,  sind  dazu  gleichfalls  berechtigt.  Wenn  sie  sich  aber  auseinandersetzen
und  einer  oder  mehrere  derselben  die  Handlung  übernehmen,  so  müssen  sie,  im
Falle  der  Majorennität  sogleich,  im  Falle  sie  aber  minorenn  sind,  sobald  sie  dieselbe
  erlangen,  der  Korporation  beitreten,  wenn  sie  auch  die  alte  Handlungssirma
beibehalten.

§.  14.  An  der  Ausübung  der  Ehrenrechte  der  Korporation  nehmen  nur
die  männlichen  Mitglieder  Theil.

&amp;amp;.  15.  Der  Austritt  aus  der  Korporakion  darf  in  der  Regel  nur  am
Ende  eines  jeden  Jahres,  für  welches  die  Mitgliedschaft  erlangr  oder  fortgesetzt
ist,  erfolgen.  Ausnahmen  hiervon  finden  nur  dann  siatk,  wenn  einzelne  Individuen
  sich  ganz  von  dem  Betriebe  aller  Handelsgeschadfte  lossagen  wollen.  In
diesem  Falle  ist  der  Austritt  auch  im  Laufe  eines  Jahres  zulässig;  in  Bezug  auf
die  Verbindlichkeit,  die  Korporationslasien  für  dasselbe  mitzutragen,  oder  zur
Tilgung  der  etwanigen  Schulden,  durch  die  Zahlung  verhältnigmäßiger  Beiträge
mitzuwirken,  bleibt  es  jedoch  bei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Besiimmungen.

N  2  Zweiter
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        Zweiter  Abschnitt.
Von  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der
Kaufmannschaft.

§.  16.  Die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  betreffen  das  allgemeine  Interesse  der  Schiffahrt,  des  Handels,  oder  eines
Zweiges  besselben,  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,  welche  zum  Betriebe
  der  Handlung  dienen,  insoweit  der  Kaufmannschaft  das  Eigenthum  oder
die  Verwaltung  oder  Kontrollirung  derselben  zukommen,  das  besondere  Vermögen
  und  die  Rechte,  welche  die  Kaufmannschaft  als  Korporation  aus  Grundstücken,
  Kapitalien,  Mobilien  und  milden  Stiftungen  besitzt,  und  die  Verhältnisse
  der  Mitglieder  zu  der  Korporation,  als  einem  Ganzen.

§.  17.  Die  kaufmännischen  Beisitzer  des  Stadtgerichts  zu  Elbing  werden
  von  der  Kaufmannschaft  gewählt,  und  Unserm  Oberlandesgericht  angezeigt,
um  deren  Besiätigung  auszuwirken.

§#  18.  Auch  wählt  sie  die  zum  Betriebe  der  Schiffahrt  und  des  Handels
  gehörigen  Beamten,  deren  Wahl  durch  das  Gesetz  vom  vten  September
1811.  G.  110.  bis  incl.  II§S.  den  Kaufmannschaften  beigelegt  ist,  Mäkler,
Dispacheurs,  Schiffsabrechner,  Güterbesiatiger,  Schaffner,  Messer,  Wäger,
Braker,  Stauer,  Schauer,  überhaupt  alle,  welche  öffentlich  bestellt  sind,  die
Quantität  und  Qualität  der  Waaren  oder  deren  richtige  Verpackung  zu  bekunden
  und  zeigt  die  Gewählten  nach  deren  vorherigen  Prüfung  der  vorgesetzten
Behörde  zur  Bestlätigung  an.

§&amp;amp;.  10.  Ferner  soll  die  Kaufmannschaft  durch  ihre  Aelteslen  auch  die  Wahl
der  Hafenbeamten,  namentlich  der  Lootsen,  so  wie  die  Disziplin  über  dieselben,
nach  Maaßgabe  der  Hafenpolizeiordnung,  auszuüben  befugt  seyn.  Die  Bestätigung
  der  getroffenen  Wahlen  bleibt  jedoch  dem  Magistrat  in  Beziehung  auf  die
aus  der  Kämmereikasse  besoldeten  Stellen  vorbehalten.

Dritter  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft.
§#.  20.  Die  Kaufmannschaft  kann  die  Verwaltung  ihrer  gemeinsamen
Angelegenheiten,  welche  derselben  nach  diesem  Statut,  oder  als  einer  Korporation

nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zukommen,  nicht  unmittelbar  selbst
besorgen.

Diese
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        Diese  und  die  freie  Verfuͤgung  uͤber  die  Gegenstaͤnde  des  gemeinsamen  Vermoͤgens
  der  Korporation,  wird  daher  einer  aus  ihrer  Mitte  zu  waͤhlenden  Behoͤrde,
die  den  Namen:

„Altesle  der  Kaufmannschaft  von  Elbing“
führen  soll,  mit  derselben  Gewalt  übertragen,  welche  der  Kaufmannschaft  als
Korporation  zustehr.

§.  21.  Die  Aecltesien  der  Kaufmannschaft  beschließen  nach  der  Stimmenmehrheit
  über  alle  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft  allein,
ohne  Rückfrage  an  die  letztere,  und  ohne  deren  Genehmigung,  vollgültig  und  verbindend
  für  alle  Mitglieder,  und  sollen  mirhin  die  entgegenstehenden  Bestimmungen
  des  Allgemeinen  Landrechts  Th.  2.  Tit.  6.  S#.  133.,  153  und  154.  keine
Anwendung  sfinden.

#.  22.  Sie  sind  zur  Vollziehung  aller  der  Angelegenheiten  und  Geschäfte
der  Kaufmannschaft,  zu  welchen  nach  dem  Allg.  Landrecht  Th.  1.  Tit.  13.
S#.  0.  bis  109.  eine  Spezialvollmacht  erfordert  wird,  Kraft  dieses  Sratuts
und  zufolge  ihrer  Anstellung  befugt.

§#.  23.  Sie  können  auch  Beiträge  von  den  Korporationsgliedern  zu  nothwendigen
  und  nützlichen  Zwecken  der  Kaufmannschaft,  als  solcher,  nach  Anleitung
des  #ien  Abschnitts  dieses  Statuts  beschließen.

§  24.  Die  Aeltesten  sind  aber  schuldig,  der  Kaufmannschaft  von  ihrer
Verwaltung  jährlich  Rechenschaft  abzulegen.

§#.  25.  Außerdem  sind  sie  für  ihre  Beschlüsse  nur  der  Obrigkeit  und  ihrem
Gewissen  verantwortlich.

Vierter  Abschnitt.
Von  der  Bestellung  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft.

&amp;amp;.  26.  Die  Verwaltungsbehörde  der  Kaufmannschaft  besteht  aus  Neun
männlichen  Mitgliedern,  von  denen  wenigsiens  zwei  Drittheile  ausschließlich  aus
der  Zahl  der  zur  See  und  großhandelnden  Kaufleute  bestehen  müssen;  dagegen  soll
die  Wahl  für  das  letzte  Drittheil  ganz  frei  seyn,  so  daß  zu  derselben  sowohl  großals
  kleinhandelnde  Kaufleute  gewählt  werden  können.

§.  27.  Die  Aeltesien  der  Kaufmannschaft  fertigen  die  Listen  der  nach  dem
vorsiehenden  §.  wahlfähigen  Kaufleute  alljährlich  vor  der  jedesmaligen  Wahl.

g.  28.  Die  etwanigen  Einsprüche  gegen  einzelne  Einkragungen  oder
Uebergehungen  in  der  Liste,  werden  von  den  Aelresien  für  die  nächsifolgende  Wahl
untersucht  und  entschieden.

.  20.
        <pb n="98" />
        —  90  —

K.  20.  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  werden  aus  der  Wahlliste  (siehe
§.  27.)  auf  Drei  Jahre  gewählt.  Jedes  Jahr  scheidet  ein  Drittheil  aus.  Diese
Ausscheidung  wird  so  lange  durchs  Loos  bestimmt,  als  die  dreijährige  Dauer  des
Auftrags  noch  nicht  verflossen  ist.  Die  Ausscheidenden  und  die,  welche  durch  den
Tod  oder  andere  Ereignisse  abgehen,  werden  jährlich  durch  eine  neue  Wahl  erfetzr,
welche  am  Jahrestage  der  ersten  Wahlversammlung  statt  finden  soll.  Die  Austretenden
  sind  wieder  wählbar.

§.  3O.  Für  den  Fall  des  Abgangs  oder  einer  dauernden  Abwesenheit  der
Aeltesten  werden  gleichzeitig  auf  gleiche  Art  und  unter  denselben  Bedingungen  der
Wahlfähigkeit  Drei  Stellvertreter  gewählt.

K.  31.  Zu  dieser  Wahl  werden  an  einem  noch  näher  zu  bestimmenden
Tage  sämmtliche  männliche  Mitglieder  der  Kaufmannschaft  durch  Umlaufschreiben
eingeladen.  Wer  ohne  Entschuldigung  ausbleibt,  soll  in  eine  Ordnungsstrafe
von  5  Thalern  zur  städtischen  Armenkasse  genommen  werden.

32.  Der  Vorsieher  der  Aeltesten  eröffne#.  die  Wahlversammlung,  läßt
durch  den  einen  seiner  Beisitzer  die  Anwesenden  zählen,  durch  den  andere  deren
Stimmfähigkeit  mit  der  Rolle  vergleichen,  hiernächst  macht  er  die  Namen  der
ausscheidenden  Mitglieder  bekannt,  und  läßt  durch  die  beiden  Beisitzer  die  gedruckten
  Wahllisten  unter  die  Anwesenden  vertheilen.

&amp;amp;.  33.  Unter  seinem  Vorsitze  wählt  hierauf  die  Versammlung  der  persönlich
  Amwesenden  —  Bevollmächtigungen  sind  nicht  zulässig  —  aus  den  Wahllisten
nach  Vorschrift  des  §.  20.  die  erforderlichen  Aeltesten  durch  geheime  Stimmzeichen.

§  34.  Jeder  der  Anwesenden  in  der  Wahlversammlung  kann  aus  diesen
Wahllisten  einen  Kandidaten  auf  die  Wahl  bringen.

§.  35.  Die  beiden  Beisitzer  sammeln  die  Stimmen,  der  Vorsteher  zählt
sie,  und  spricht  die  Zahl  derselben  mit  dem  Namen  des  Kandidaten  aus.

&amp;amp;.  36.  Diejenigen  von  denen  zur  Wahl  vorgeschlagenen  Personen,  welche
die  meisien  Stimmen  für  sich  haben,  sind  Aeltesie,  die  nächstfolgenden  drei  sind
Stellvertreter.

#.  37.  Wenn  die  erforderliche  Anzahl  der  Aelteslen  hiernach  ergänzt  ist,
so  wählen  sie  am  folgenden  Tage  auf  die  schriftliche  Einladung  aus  ihrer  Mitte  den
Vorsieher  und  die  beiden  Beisitzer  auf  ein  Jahr.

§.  38.  Diese  Wahlen  sind  auch  für  die  nicht  in  den  Wahlversammlungen
Erscheinenden  gültig  und  verbindend.  Selbige  werden  protokollirt  und  die  Umlaufschreiben
  mit  den  Unterschriften  der  zur  Wahl  Eingeladenen  dem  Protokoll  beigefügt.
  In  den  Protekollen  wird  das  Verfahren  nach  den  W.  31  —  37.  bemerkre,
und  dieselben  von  dem  Vorsieher,  den  Beisitzern  und  dem  prokokollirenden  Sekrctair
unterzeichnet.

S.  30.
        <pb n="99" />
        —  91  —

&amp;amp;  30.  Da  gegenwärtig  noch  keine  Rolle  der  Elbinger  Kaufmannschaft
eristirt,  so  geschieht  die  Berufung  zur  ersten  Wahl  durch  den  Oberbürgermeister,
welcher  zuvor  die  Liste  der  Korporationsmitglieder  anlegen  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Von  dem  Verfahren  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft
bei  ihrer  Verwaltung.

&amp;amp;##  40.  Die  Aeltesten  beschließen  gülrig,  wenn  wenigstens  sechs  ihrer  Mitglieder
  gesetzlich  versammelt  sind.

&amp;amp;  Al.  Sie  halten  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche,  so  wie  über  die  festzustellende  Geschäftsordnung  sie  sich  durch  einen
Beschluß  einigen,  und  außergewöhnliche  auf  die  schriftliche  Einladung  des  Vorstehers.


Sobald  Aufforderungen  zu  Versammlungen  der  Aeltesten  von  den  Behörden
ergehen,  muß  der  Vorsteher,  oder  in  dessen  Abwesenheit  die  Beisitzer  diese  sogleich
veranlassen.

K.  42.  Der  Vorsleher  eröffnet  die  Verhandlungen,  hat  darin  den  Vorsitz
und  vertheilt  die  Vortragssachen  unter  die  übrigen  Mitglieder,  bei  deren  Vortrag
er  gegenwärtig  ist.

##.  43.  Bei  der  Berathschlagung  bestimmt  er  unter  Mehreren,  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  die  Berathschlagungen  zum  Stimmensammeln
  für  geschlossen  und  spricht  den  Beschluß  aus.

§.  44.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  gilt  die  Meinung,  für  welche  er
gestimmt  hat.  Außerdem  hat  er  gleich  jedem  andern  Mitgliede  nur  eine  Stimme,
und  muß  sich  dem  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

§.  45.  Cx  ist  der  Obrigkeit  verantwortlich,  daß  keine  den  Landesgesetzen
und  diesem  Statut  entgegen  stehende  Beschlüsse  in  den  Versammlungen  der  Aeltesten
gefaßt  werden.  Geschieht  es,  so  muß  er  solches  unverzüglich  der  betreffenden
Behörde  anzeigen.

§.  40.  Die  Verhandlungen  der  Aeltesien  in  den  Versammlungen  und
ihre  Beschlüsse  werden  protobkollirk.

#.  47.  Der  Vorsteher  und  die  Beisitzer  sind  mit  der  Vollziehung  der-Beschlusse
  beauftragt.

.  48.  Sie  unterzeichnen  die  Protokolle  der  Sitzungen  der  Aelkeslen,  den-Briefwechsel,
  die  Urkunden  und  alle  übrige  Ausfertigungen.

S.  40.
        <pb n="100" />
        #.  40.  Der  Vorsteher  empfaͤngt  und  erbricht  die  eingehenden  und  sorgt
fuͤr  den  Abgang  der  ausgefertigten  Sachen.

.  SO.  Die  Aeltesten  führen  ein  Siegel,  welches  den  Preußischen  Adler
über  einem  segelnden  Schiffe  schwebend  und  das  Elbingsche  Stadtwappen  emporhaltend,
  darstellt,  mit  der  Umschrift:  Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Elbing.

5I.  Vei  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen  Abhaltung  des  Worstehers
wird  derselbe  von  dem  ersten,  und  im  gleichen  Falle  desselben  von  dem  zweiten  Beisitzer,
  und  diese  werden  wiederum  von  den  ältesten  der  übrigen  Mitglieder  vertreten.

&amp;amp;#  52.  Die  Aeltesten  führen  die  Rolle  der  zu  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  gehörigen  Mitglieder.  Eintragungen  und  Löschungen  können  nicht
anders  als  auf  ihren  Beschluß  in  den  Sitzungen  durch  den  Vorsteher  oder  die  Beisitzer
  vollzogen  werden.  Die  Eingetragenen  und  Gelöschten  erhalten  von  den
Aeltesten  darüber  schriftliche  Bescheinigungen  unter  deren  Siegel.

&amp;amp;.  5  3.  Gleich  nach  der  Wahl  der  Aeltesten  und  spätestens  den  1sten  Mai
jeden  Jahres,  lassen  dieselben  ein  nach  dem  Alphabet  geordnetes  Namensverxzeichniß
ihrer  Mitglieder  und  sämmtlicher  in  die  Rolle  eingetragenen  Kaufleute  drucken,
und  senden  davon  ein  Eremplar  Unserer  Regierung,  Unserm  Oberlandesgericht,
Stadtgericht,  Polizei-Direktorium  und  dem  Magistrat  ein.  Ein  Exemplar  hängt
stets  an  der  Börse  aus.

S.  54  Außer  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis
det  Aeltesten  unterziehen  sich  dieselben  namentlich  noch  folgenden  Beschäftigungen:

5)  diejenigen  Streitigkeiten  in  Handels-Angelegenheiten,  die  von  den  Parteien
freiwillig  an  sie  gebracht  werden,  durch  einen  Vergleich  gütlich  beizulegen;
bierbei  findet  alles  dasjenige  Anwendung,  was  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  Theil  I.  Tit.  2.  W.  167  —  176.  von  Schiedsrichtern  vorschreibt;

b)  diejenigen  Gutachten  abzufassen,  welche  öffentliche  Behörden  von  der
Kaufmannschaft  verlangen  dürften;

)  die  Materialien  zu  Anträgen  an  die  Behörden  über  wichtige  Handelsgegensiände
  vorzubereiten  und  die  Vorstellungen  hierüber  anzufertigen;

d)  die  Prüfung  derjenigen,  welche  sich  zur  Aufnahme  in  die  Korporation  melden
Cjedoch  nur  in  Beziehung  auf  die  in  dem  §F.  2.  und  folgenden  aufgestellten

Erfordernisse  und  der  nach  den  .  1  8.  10.  zu  dem  Betriebe  der  Schiffahn
und  des  Handels  anzusiellenden  Beamten)  zu  besorgen.

K  55.  Die  Aeltesten  können  für  einzelne  Verwaltungszweige  besondere
Ausschüsse  aus  ihrer  Mitte  anordnen,  die  aber  von  ihren  Verhandlungen  den

Aeltesten  Bericht  abzustatten  haben  und  von  diesen  Verfügungen  annehmen
müssen.

S.  56.
        <pb n="101" />
        K.  56.  Die  Aeltesten  beziehen  als  solche  keine  Besoldung  oder  ein  anderes
Einkommen.  Sie  können  blos  die  Erstattung  baarer  Auslagen,  welche  sie  etwa
bei  einzelnen  Verrichtungen  im  Dienste  machen,  fordern.

K.  57.  Die  Aeltesten  wählen  die  für  ihre  Geschäfte  erforderlichen
Personen  und  Subalternen,  kontrahiren  mit  denselben  über  deren  Geschäfte  und
die  Dauer  des  Dienstes,  so  wie  über  deren  Gehalt  und  ertheilen  ihnen  die  erforderliche
  Anweisung  uͤber  ihre  Geschaͤftsfuͤhrung.

.  583.  Der  Vorsteher  kann  Kaufleuten,  sowohl  unter  den  Aeltesten  als
auch  uͤberhaupt  in  der  Korporation,  die  Ausrichtung  einzelner  Geschaͤfte  auftragen,
  welchen  der  Beauftragte  sich  willig  unterziehen  muß.  Inwiefern  sich  ein
Kaufmann  durch  einen  solchen  Auftrag  unverhaͤltnißmaͤßig  beschwert  erachtet,
steht  ihm  frei,  auf  die  Entscheidung  der  Aeltesten  zu  rekurriren.

5.  59.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschaͤfte  aufgetragen  werden,
welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  wodurch  der  Kaufmannschaft  Rechte
und  Verbindlichkeiten  erwachsen,  so  ertheilen  solche  die  Aeltesten  in  der  §.  48.
vorgeschriebenen  Form.

Sechster  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  des  Hafens  zu  Elbing.

&amp;amp;.  6.  Im  Verwaltung  und  baulichen  Erhaltung  des  der  Kaufmannschaft
zu  Elbing,  durch  die  unterm  23sten  April  1800.  getroffene  Uebereinkunft  von
Seiten  des  Staats  abgetretenen  Hafens,  wird  unter  der  Benennung  einer  Hafen-Baudeputation,
  ein  besonderer  Ausschuß  von  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft
bestellt.

K  61.  Oiese  Deputation  besteht:

1)  aus  zwei  der  Aeltesten,  welche  durch  Stimmenmehrheit  aus  ihrer  Mitte
gewählt  werden,  und  diese  Funktion  während  der  ganzen  Dauer  ihres  Amtes
als  Aeltesie  der  Kaufmannschaft,  zu  bekleiden  verpflichtet  sind,  und  von
denen  der  alteste  an  Jahren  den  Vorsitz  bei  der  Depuration  führt;

25  aus  fünf  andern  Mitgliedern  der  Kaufmannschaft,  welche  von  der  Versammlung
  der  Aeltesten  zu  dicsem  Zweck  gewählt  und  diese  Funktion,  wie
ein  anderes  öffentliches  Kommunalamt  Drei  Jahre  lang  unentgeldlich  zu
verwalten  verbunden  sind.  Eine  Ablehnung  der  getroffenen  Wahl  darf
nur  auß  den  im  ten  Abschnitt  dieses  Statuts  bezeichneten  Gründen  statt
sinden,  und  es  treten  bei  einer  nicht  gesetzlich  begründeten  Ablehnung  der
Wahl  die  eben  daselbst  verordneten  Strafen  auch  in  diesem  Falle  ein.

O  §.  62.
        <pb n="102" />
        ##.  62.  Der  Deputation  liegt  die  Verwallung  des  Hafens  in  ökonomischer
und  baulicher  Hinsicht,  in  demselben  Verhältnit  zur  Korporarion  der  Kaufmannschaft
  und  mit  denselben  Rechten  und  Verbindlichkeiten  ob,  wie  sie  die  Städteordnung
  für  die  Verwaltungsdeputationen  des  Magistrats  und  der  Bürgerschaft
vorschreibt.

#§&amp;amp;#  63.  Die  Rechnung  von  der  Verwaltung  dieser  Deputation  wird  zuvörderst
  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  eingereicht,  und  von  diesen  mit  den
übrigen  Verwaltungs-Rechnungen  der  zur  Wahl  versammelten  Korporation  der
Kaufmannschaft  (W.  70.  und  71I.)  vorgelegt.

In  keiner  Art  dürfen  Vorschüsse  für  die  Gemeinkasse  der  Korporation  aus
der  Hafenkasse  entnommen,  und  deren  Einnahmen  zu  andern  Endzwecken  als  die
Erhaltung  und  Verbesserung  des  Hafens  erfordern,  verwendet  werden.

S.  64.  Die  Ertheilung  eincr  besondern  von  Unserer  Regicrung  zu  besiältigenden
  Dienslanweisung  für  die  ODeputation  wird  vorbehalten.

Siebenter  Abschnitt.

Von  den  Beiträgen  der  Korporations-Mitglieder  und  von  der
Verwaltung  der  Gemeinkasse.

§.  65.  Bei  Anlegung  der  ersten  Rolle  der  Elbingschen  Kaufmannschaft
zahlt  edes  Mitglied  an  die  Gemeinkasse  Einen  Thaler,  in  der  Folge  jedes  neu  aufzunehmende
  Mitglied,  außer  den  an  die  Kämmereikasse  bis  auf  Weiteres  zu  entrichtenden
  Handelsbeiträgen,  Zwanzig  Thaler  für  die  Eintragung  in  die  Rolle,  so
wie  außerdem  die  Ausfertigungsgebühren  für  den  Eintragungsschein  und  die  Botengebühren,
  zusammen  mit  Zwei  Thalern.

g.  66.  Ist  der  Aufzunehmende  bereits  Mitglied  der  Korporation  gewesen,
  und  aus  derselben  freiwillig  mit  Niederlegung  seiner  Handelsgeschafte  ausgetreten,
  so  darf  er  bei  der  Wiederaufnahme  nur  die  Ausfertigungs=  und  Botengebühren
  mit  Zwei  Thalern  bezahlen.  Sollten  jedoch  besondere  Verhältnisse  es
wabrscheinlich  machen,  daß  der  frei  illige  Austritt  nur  geschehen,  um  sich  den  für
diesen  Zeitraum  von  der  Korporation  zu  übertragen  gewesenen  allgemeinen  Lasten
und  Leisiungen  zu  entziehen,  und  kann  der  Auskretende  diese  Anzeige  nicht  genügend
widerlegen,  so  ist  derselbe  bei  seiner  Wiederaufnahme  verpflichtet,  die  im  vorhergehenden
  H.  erwähnten  Gintragungsgebühren  mit  Zwanzig  Thalern  nochmals  zu
entrichten,  und  außerdem  den  in  jener  Zeit  von  seinem  Austrikt  bis  zu  seinem  Wiedereintritt,
  auf  ihn,  wenn  er  in  der  Korporation  geblieben  wäre,  getroffenen
Antbeil  der  statt  gefundenen  allgemeinen  Lasten  und  Leisiungen  nachzuzahlen.  Die

Ent-
        <pb n="103" />
        Entscheidung:  ob  ein  solcher  Fall  vorhanden,  gebuͤhrt  zunaͤchst  den  Aeltesten,  unter
Vorbehalt  des  Rekurses.

g.  67.  Reicht  die  Gemeinkasse  zur  Bestreitung  der  Besoldungen  und
uͤbrigen  Gemeinausgaben  nicht  zu,  so  werden  Beitraͤge  von  allen  Mitgliedern  der
Korporation  erfordert.

s.  68.  Zu  diesem  Zweck  werden  die  Mitglieder  der  Kaufmannschaft  nach
der,  Behufs  der  Gewerbesteuerentrichtung,  gesetzlich  vorzunehmenden  Klassisikation
eingetheilt,  so  daß  die  von  jedem  Mitgliede  zu  entrichtende  Gewerbesteuer,  auch
der  Maaßstab  zu  seiner  Beskeuerung,  Behufs  der  Beiträge  zu  den  Lasten  der  Korporation
  seyn  soll.  6

S.  60.  Die  Aeltesten  fertigen  den  jährlichen  Anschlag  der  gewöhnlichen
Ausgaben.  Außergewöhnliche  Zahlungen  dürfen  nur  auf  den  Beschluß  derselben
von  der  Kasse  gemacht  werden.

F.  70.  Jährlich  legen  die  Aeltesten  der  zur  Wahl  versammelten  Kaufmannschaft
  die  Rechnung  von  den  ihnen  untergeordneten  Kassen  vor,  und  vertheilen
unter  die  Anwesenden  gedruckte  Auszüge  davon.

§.  71.  Die  Kaufmannschaft  läßt  diese  Rechnungen  durch  eine  aus  ihrer
Mitte  von  der  Wahlversammlung  aus  den  Wahllisten  zu  ernennende  Kommission
von  drei  Mitgliedern,  die  aber  nicht  zu  den  Aeltesten  gehören  dürfen,  abnehmen
und  die  Decharge  darüber  ertheilen.

Achter  Abschnitt.
Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahlen
und  Aufträge.
§.  72.  Wer  die  ihm  nach  diesem  Statut  durch  die  Wahl  oder  besonderen

Auftrag  übertragenen  Aemter  und  Geschäfte  nicht  annehmen  will,  muß  rechtliche
Emsschuldigungsgründe  dafür  anführen.

6.  73.  Zunaächst  entschuldigt  von  dieser  Annahme  alles,  was  nach  dem
Allg.  Landrecht  Th.  II.  Tic.  18.  G.  20.  und  200.  von  der  Uebernahme  einer  Vormundschaft
  entbindet.

K.  74.  Auch  aktive  Stadträthe  und  der  Vorsteher  der  Stadtverordneten
können  wider  ihren  Willen  zur  Annahme  dieser  Wahlen  nicht  verpflichret  werdey.

S.  75.  Die  aus  der  Aeltesten-Versammlung  ausscheidenden  Mikglieder
können  zur  Annahme  einer  abermaligen  Wahl  als  Aelteste  erst  nach  Verlauf  von
vollen  drei  Jahren  nach  ihrem  Austritt  verpflichtet  werden.

O  2  S.  76.
        <pb n="104" />
        —  96  .  —

g.  76.  Besondere  Aufträge  können  die  Aeltesten  oder  der  Vorsteher  einem
Kaufmann,  widerseinen  Willen,  nur  einmal  in  einem  Jahre  geben.

##  77.  Wer  außer  den  obigen  Entschuldigungsgründen  die  Annahme  der
nach  diesem  Statut  auf  ihn  gefallenen  Wahlen  oder  ihm  gemachten  Aufträge  verweigert,
  erhalt  eine  Woche  Bedenkzeit,  und  kann,  wenn  er  am  Ende  derselben
noch  auf  seiner  schriftlich  abzugebenden  Weigerung  beharret,  von  den  Aeltesten
bestraft  werden.  Für  den  ersten  Weigerungsfall  dürfen  dieselben  eine  Erhöhung
der  Geldbeiträge  um  die  Hälfte  eintreten  lassen,  im  zweiten  Falle  können  sie  diese
Beiträge  um  das  Ganze  erhöhen,  und  im  dritten  Falle  das  renitirende  Mitglied
außerdem  noch  von  dem  Genusse  der  Ehrenrechte  und  dem  Stimmrechte  ausschließen,
  und  dies  an  der  Börse  durch  Aushang  bekannt  machen.

§.  78.  Bei  Aufträgen  haftet  das  renitirende  Mitglied  für  den  durch  seine
Weigerung  entsiandenen  Schaden,  und  wenn  sie  im  schleunigen  Falle  einem  Andern
  gemacht  werden  müssen,  so  ist  es  schuldig,  diesen  völlig  zu  entschädigen.

#S.  70.  Sollte  Jemand  so  wenig  Gemeinsinn  verrathen,  die  mit  seinem
Amte  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  wahrzunehmen,  undsich  geflissentlich  denselben
  zu  entziehen,  und  sollten  die  Erinnerungen  der  Aeltesten  und  des  Vorslehers
msbesondere  hierunter  vergeblich  seyn,  so  finden  gegen  den  Schuldigen,  außer
der  an  der  Börse  durch  Aushang  bekannt  zu  machenden  Entsetzung  von  dem  ihm
übertragenen  Amte,  noch  die  in  dem  F.  77.  aufgeführten  Strafbestimmungen
nach  dem  Grade  der  Verschuldung  siatt.

§.  80.  In  Beziehung  auf  die  in  den  vorstehenden  96.  7  g.  und  70.  ausgesprochenen
  Strafbesiimmungen,  bleibt  jedoch  demjenigen,  der  die  von  den  Aelkesten
fesizusetzende  Strafe  leiden  soll,  der  Rekurs  vorbehalten.  Auch  soll  es  den
Aeltesien  freislehen,  zu  jeder  Zeit  die  ergangenen  Strafbestimmungen  zu  mildern
oder  gänzlich  wieder  aufzuheben.

Neunter  Abschnitt.

Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der  kaufmännischen
Rechte.

§.  81.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  sind  unterbrochen,
wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gesetzt  wird,  sich  für  zahlungsunfähig  erklärt,
oder  in  eine  Kriminaluntersuchung  wegen  solcher  Verbrechen  geräth,  worauf  gesetzlich
  die  Strafe  des  Zuchthauses,  der  Strafarbeit,  der  Verlust  der  bürgerlichen
Ebre  oder  des  Kaufmannsstandes,  sieht.
&amp;amp;  82.  Die  Wirkung  der  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des
Suspendirten  und  nicht  auf  dem  Gewerbe.  Der  Suspendirte  kann  daher  weder
an
        <pb n="105" />
        an  den  Ehrenrechten  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  Theil  nehmen,  noch  auf
der  Boͤrse  erscheinen,  wohl  aber  kann  seine  Handlung  waͤhrend  der  Suspension
durch  einen  persoͤnlich  faͤhigen  Disponenten  fortgesetzt  werden.

g.  83.  Die  Suspension  wird  aufgehoben:

D  durch  Aufhebung  der  Kuratel;

bo  durch  vollständige  Abfindung,  mit  den  Gläubigern,  sey  es  durch  Zahlung,
Erlaß  oder  Befristung;

#  weemm  der  Gemeinschuldner  zum  beneficio  cessionis  bonorum  auf  den
Grund  der  Einwilligung  seiner  Glaubiger  oder  durch  ein  Erkenntniß  gelassen
worden;  auch  kann  er  in  diesem  Falle,  selbst  während  des  Konkursprozesses.
eine  neue  Handlung  erbffnen;

4  durch  eine  vollständige  richterliche  Freisprechung  von  der  Anklage  eines  im.
Kriminalprozesse  erörterten  Verbrechens.

S.  84.  Die  Lossprechung  bis  auf  weitern  Beweis,  bewirkt  dagegen  die-Aufhebung
  der  Suspension  an  sich  nicht,  vielmehr  entscheiden  alsdann  die  Aeltesten:
  ob  die  Suspension  aufhören  könne,  ohne  den  Ruf  der  Korporakion  zu  gefährden,
  oder  ob  sie  blos  fortgesetzt  werden  müsse,  oder  ob  der  haftende  Verdacht
so  dringend,  oder  so  erniedrigender  Art  sey,  daß  die  gänzliche  Ausschließung  erfolgen
  müsse.

Die  Gerichte  sind  in  dieser  Hinsicht  gehalten,  den  Aeltesten  auf  ihr  Ansuchen,
  das  abgefaßre  Erkenntniß  mit  den  Gründen  mitzurheilen.  Der  Rekursbleibt
  vorbehalten.

4.  Die  kaufmannischen  Rechte  in  Absicht  des  Standes  und  der  Mitgliedschaft
  gehen  verloren:

a)  durch  den  Tod,  unbeschadet  jedoch  der  der  Wierweoder  den  Erben  nach  den  allgemeinen
  Gesetzen  in  Verbindung  mit  diesem  Statut  zustehenden  Rechte;:

b)  durch  freiwillige  Entsagung,  welche  jedoch  den  Aellesten  in  glaubhafter  Form
angezeigt  werden  muß;

C0  durch  einen  Beschluß  der  Aeltesten,  insoweit  nicht  dieser  Beschluß  im  Wegedes
  Rekurses  abgeandert  worden  ist.

§.  86.  Die  Aeltesten  sind  verpflichtet,  die  Ausschließung  eines  Mitgliedes
  aus  der  Korporation  durch  einen  Beschluß  auszusprechen,  wenn  dasselbe:

)  für  einen  muthwilligen  oder  gar  betrügerischen  Bankeruttirer  durch  rechtskräftiges
  Urtheil  erklärt  worden  ist;

b)  wenn  dasselbe  eines  Meineides,  Verfälschung  öffentlicher  Papiere,  Privaturkunden
  oder  Unterschriften,  abfichtlicher  Verbreitung  falscher  Münzen  odersonst
  eines  qualificirten  Betruges,„  überwiesen  ist.

c  wenn:
        <pb n="106" />
        )  wenn  auch  wegen  anderer  Verbrechen  auf  Zuchthaus=  oder  Fesiungsstrafe
oder  gar  körperliche  Züchtigung  gegen  dasselbe  rechtskraftig  erkannt  ist;

4)  wenn  dasselbe  das  Stadtburgerrecht  verliert,  dies  mag  nun  durch  Emsagung,
Entfernung,  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  oder  durch  einen  Beschluß  der
Stadtverordneten-Versammlung  erfolgen;

#e)  wenn  durch  richterliches  rechtskräftiges  Erkenntniß  der  Verlust  der  kaufmannischen
  Rechte  festgesetzt  wird;

1)  wenn  ein  Mitglied  wegen  böslicher  Defraudation  landesherrlicher  Gefälle
zum  zweitenmal  durch  ein  förmliches  Erkenntniß  verurtheilt  worden  ist;

8)  wenn  ein  Mitglied  der  Uebertretung  gegen  die  Wuchergesetze  überführt  und
deshalb  bestraft  worden  ist.

#.  87.  Dagegen  bleibt  es  den  Altesten  überlassen,  den  von  ihnen  wohl
zu  erwägenden  Umsiänden  nach,  entweder  die  Ausschließung  oder  die  Suspension,
oder  auch  die  unumschränkte  Beibehaltung  in  der  Korporation,  zu  beschließen:

a)  in  den  im  &amp;amp;.  84.  angeführten  Fällen;

b)  wenn  bei  einer  Kriminal-Untersuchung,  in  Fällen,,  die  nicht  zu  den  K.  86  a.
und  b.  dieses  Abschnitts  gehsren,  blos  auf  Geld-oder  Gefängniß-Strafe
erkannt  worden  ist;

c)  wenn  die  nach  H.  86.  rechtskräftig  erkannte  Strafe  im  Wege  der  Gnade  erlassen,
  oder  in  Geld=  oder  bloße  Gefängnißstrafe  verwandelt  worden  ist.

Die  Ansicht,  welche  die  Aelkesten  hierbei  leiten  muß,  ist  zunächst  die  Erhaltung
  der  Ehre  und  des  unbescholtenen  Rufs  der  Korporation  im  Publikum
und  auf  auswärtigen  Handelsplätzen.

4)  Eben  so  bleibt  es  den  Aeltesten  überlassen,  zur  Ehre  der  Korporation  und
zum  Vortheil  des  Handelsstandes,  der  durch  Defraudanten  ebenfalls  gefährdet
  wird,  Mitglieder,  welche  in  Folge  eines  begründeten  Gerüchts  zu
dieser  Klasse  gehören,  schon  auf  das  ersie  rechtskräftige  Erkenntniß  auszuschließen.


Gegen  die  Beschlüsse  der  Aeltesten,  deren  dieser  K.  gedenkt,  bleibt  der  Rekurs
  offen.

.  88.  Wenn  im  Publikum  Gerüchte  über  ein  Mitglied  der  Korporation
umlaufen,  wodurch  dasselbe  solcher  Handlungen  beschuldigt  wird,  die,  wenn  sie
erweislich  wären,  die  Ausschließung  zur  Folge  haben  würden,  so  sind  die  Aeltesien
  berechtigt,  dieses  Mitglied  vor  sich  laden  zu  lassen,  ihm  mit  Schonung  diese
Gerüchte  zu  eröffnen,  eine  Warnung  zu  erlassen,  und  ihm  anheim  zu  geben,  zur
Erhaltung  seines  guten  Rufs,  sich  zu  vertheidigen.

Geschieht
        <pb n="107" />
        Geschieht  dies  nicht,  erhalten  sich  vielmehr  die  Geruͤchte,  und  bleibt  auch
eine  zweite  Warnung  ohne  Erfolg,  so  bleibt  es  dem  Ermessen  der  Aeltesten  überlassen,
  nach  Maaßgabe  des  Geruͤchts,  das  bezuͤchtigte  Mitglied  dem  behoͤrigen
Kriminalgericht  zur  Untersuchung  anzuzeigen.

Zehnter  Abschnitt.
Von  den  Lehrlingen  und  Gehuͤlfen.

.  80.  Die  Verträge,  welche  Mitglieder  der  Korporation  über  die  Annahme
  der  Lehrlinge  und  Gehülfen  schriftlich  abzuschließen  haben,  sind  zwar  an
und  für  sich  eine  bloße  Privatangelegenheit;  sie  können  jedoch  bei  den  Aeltesten  verlautbaret
  werden,  welche  auch  die  Zeugnisse  nach  beendigter  Lehr-oder  Dienstzeit
zu  bestätigen  und  bei  diesem  wichtigen  Theil  ihres  Berufs  dahin  zu  wirken  haben,
daß  Rechtlichkeit,  Ordnungsliebe  und  Sachkenntniß,  als  die  wahren  Grundlagen
kaufmannischer  Bildung,  anerkannt  und  behauptet  werden.

Das  Verfahren  hierbei  bleibt  der  Wahl  der  Aeltesten  überlassen;  sie  sind
jedoch  verpflichtet,  sich  darüber  auf  Erfordern  der  Obrigkeit  zu  jeder  Zeit  gründlich
  auszuweisen.  s3“

&amp;amp;.  O.  Jedes  Mitglied  der  Korporation  ist  verpflichtet,  einen  Lehrling.
oder  Gehülfen  auf  die  Aufforderung  der  Aeltesten  sofort  zu  entlassen,  wenn  dieses
wegen  solcher  Vergehungen  gefordert  wird,  welche  bei  Milgliedern  der  Korporation
  Ausschliegung  begründen  würden.

Eilfter  Abschnitt.
Von  der  Ausübung  des  Rekurses  an  die  vorgeordneten
Instanzen.

§#.  I.  Der  Rekurs  muß  binnen  zehn  Tagen  nach  dem  bescheinigten
Empfange  des  Bescheides,  oder  der  Besiimmung,  welche  zur  Beschwerde  Veranlassung
  giebt,  bei  der  nächst  vorgesetzten  Instanz  angebracht,  und  alsdann  vor
der  Anwendung  der  Strafmaaßregel  und  vor  der  Realisation  der  den  Gegensiand
der  Beschwerde  ausmachenden  Bestimmung,  die  höhere  Entscheidung  abgewartet
  werden.

§.  02.  Die  Aeltesien  können  die  zur  Exekution  siehenden  rechtskräftig
erkannten  Strafen  zwar  einfordern,  deren  Einziehung  aber  nach  eigener  Wahl
nur  durch  den  Magistrat  oder  durch  die  Gerichte,  welche  einer  diesfälligen  Requisition
  genügen  müssen,  veranlassen.

&amp;amp;#8  03.  Der  Magisirat  zu  Elbing  soll  die  der  Korporation  zunächst  vorgesetzte
  Behörde  seyn,  und  als  solche  unter  der  Regierung  zu  Danzig  und  dem
Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  stehen.

Urkund-
        <pb n="108" />
        Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzeskraft
  verleihen  und  über  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  wissen
wollen,  durch  Unsere  eigenhändige  Umterschrift  und  unter  Beidrückung  Unsers
großen  Königlichen  Instegels  vollzogen.

Gegeben  Berlin,  den  Zosten  April  1824.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  von  Bülom.

 

(No.  863.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8ten  Mal  1824.  wegen  einer  Präklusiof#ist
zur  Anmeldung  derjenigen  Ansprüche,  welche  von  Gläubigern  jenseits  der
Weser  und  des  Rheins  an  die,  der  Verwaltung  der  Immediatkommisston
-überwiesenen,  Restenfonds  zu  machen  sind.

N.,  dem  Antrage  der  Immediarkommission  für  die  abgesonderte  Restverwalzung
in  ihrem  an  Mich  erstatteten  Berichte  vom  20sten  v.  M.  ermächtige  Ich  dieselbe,
in  Rücksicht  auf  alle  Ansprüche,  welche  an  die,  der  Verwaltung  der  Immediat-Kommission
  äberwiesenen  Restenfonds  bei  den  verschiedenen  Regierungen  jenseits
der  Weser  und  des  Rheins  erhoben  werden  könnten,  die  unbekannten  Gläubiger
zur  Anmeldung  und  Nachweisung  ihrer  Forderungen  bei  der  betreffenden  Regierung
öffentlich  und  mit  der  Verwarnung  aufzufordern,  daß  diejenigen,  die  sich  binnen
einer  viermonatlichen  Frist,  vom  Tage  der  ersten  öffentlichen  Bekanntmachung  an,
nicht  melden,  nach  Ablauf  derselben,  ohne  Weiteres  für  prakludirt  erachtet  werden
würden.
Ich  überlasse  der  Immediatkommission,  diesem  gemäß  zu  verfügen.

Berlin,  den  gten  Mai  1824.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Immediatkommission  für  die  abgesonderte
Restverwaltung.

——...  —.  —
        <pb n="109" />
        101  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

No.  9—

 

 

 

[o.  864.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Stände  für  die  Rheinprovinzen.
Vom  27  sten  März  1824.

2  **  -  -  -
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  K.

ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzial  =  Stände  in  Unserer
Monarchie  am  öten  Juni  v.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  ständischen
  Verband  Unserer  Rheinprovinzen  nachstehende  besondere  Vorschriften.

§S.  I.  Dieser  Verband  begreift  alle  Landestheile,  welche  1.  Vetmung
1)  das  Großherzogthum  Niederrhein,  Veraieek
2)  die  Herzogthümer  Kleve,  Jülich,  Beig  in  Beziehung  auf  die  Verwaltung  D

bilden.  «

§.  2.  Die  Stände  dieses  Verbandes  bestehen:
I.  Der  erste  Stand:
aus  den  vormals  unmittelbaren  Reichssiänden;
II.  Der  zweite  Stand:
aus  der  Ritterschaft;
III.  Der  dritte  Stand:
aus  den  Städten;
IV.  Der  vierte  Stand:
aus  den  übrigen  Grundbesitzern,  welche  im  zweiten  und  drikten  Stande  nicht
begriffen  sind.
§.  3.Auf  dem  Landtage  erscheinen  die  vormals  unmittelbaren  Reichs=  1u.  Ernennuns
stände,  sobald  sie  die  Majorennität  erreicht  haben,  in  der  Regel  in  Person,,,
mit  der  Befugniß,  sich  in  erheblichen  Verhinderungsfällen,  durch  ein  Mitglied
  aus  ihrer  Familie  oder  einen  sonst  geeigneten  Bevollmächtigten  aus  dem
zweiten  Stande,  vertreten  zu  lassen.
Alle  ührigen  Stände  erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch
Wahl  bestimmt  werden.
Isbrgang  1821.  P  S.  4.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  ten  Juni  1824.)
        <pb n="110" />
        —  102  —

IX.  Bemimmung  §.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  §F.  2.  benannten
er  Anzahl  der
Muiteder  de  Stände  bestimmen  Wir
kandtass.  1)  für  den  ersten  Stand  und  zwar:
die  Fürsten  von  Wied-Neuwied,  von  Wied-Runkel,  von  Solms-Braunfels,

  von  Solms-Hohensolms-Lich,  jeden  mit  einer

Virilstimme,  zusammen  auf  4  Mitglieder
2)  für  den  zweiten  Stand  25
3)  fuͤr  den  dritten  Stand.  25
40  für  den  vierten  Stand  25  -

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  Neun  und  GSiebemig  Mitgliedern
  für  diesen  siändischen  Verband.
Die  speziellere  Vertheilung  der  Abgeordneten  des  zweiten,  dricten  und  vierten
  Srandes,  wird  eine  besondere  Verordnung  festsetzen.
——  .  S.  Bei  der  Wählbarkeit  der  Mitglieder  aller  Stände  zu  Landeags=5
  Der  Mu.,  Abgeordneten  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:
ater  1))  Grundbesitz  in  auf=  und  absieigender  Linic  ererbt,  oder  auf  andere  Weise
erworben  und  zehn  Jahre  nicht  unterbrochen.
Im  Vererbungsfalle  wird  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des
Erben  zusammengerechnet;
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsten  Lebensjahres;
)  der  unbescholtene  Ruf.
§.  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Bestitzes  zu  dispensiren,
behalten  Wir  Uns  Allerhöchstselbst  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen
  findet  keine  Dispensation  statt.
n  derte  §.  7.  Das  Recht  zu  einer  Virilstimme  im  ersten  S-xande  wird  durch
eimnde  und  war  den  Besitz  eines  vormals  unmittelbaren  Landes  nach  Maaßgabe  Unserer  Instrukrenen
  rion  vom  Zosien  Mai  1820.  G.  2.  und  63.  begründet;  mehrere  dergleichen  in
der  Person  eines  Besitzers  vereinigte  Länder,  bercchtigen  nur  zu  einer  Stimme,
auch  kann  das  Stimmrecht  durch  Theilung  nicht  vermehrt  werden.  Wir  behalten
  Uns  jedoch  vor,  den  Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommißgüter  durch
Ertheilung  von  Virilstimmen  in  diesem  Stande  zu  bevorrechten.
§5.  8.  In  dem  zweiten  Stande  wird  die  Wählbarkeit  begründet:
1)  durch  den  Besictz  eines  früher  reichsritterschaftlichen  oder  landtagsfähigen
Guts  in  der  Prorinz,  von  welchem  jährlich  an  Grundsleuer  wenigstens
Fünf  und  Siebenzig  Thaler  entrichtet  werden;
2)  durch  den  Besitz  eines  andern  größeren  Landguts,  weiches  in  den  zweiten
Stand  aufzunehmen  Wir  für  angemessen  erachten.
Eine  Matrikel  wird  die  hiernach  zum  zweiten  Sctande  gehöbrenden
Landgüter  festsetzen.
5.  O.
        <pb n="111" />
        —  103  —

s.  9.  Grunbbesih  in  einer  andern  Unserer  Provinzen,  welcher  nach  g.  8.
zum  zweiten  Stande  eignet,  wird  auf  die  bestimmte  Dauer  von  zehn  Jahren
G.  S.)  angerechnet.

§.  10.  Wenn  Geistliche,  Militair=  und  Civilbramte,  die  durch  den  mit
vorstehenden  Bedingungen  verknüpfren  Befitz  eines  Gurs  dem  zweiten  Skande
angehören,  als  ä  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Beurlaubung
  ihrer  Borgefetzren.

#.  1I.  Als  Abgcordnete  des  dritten  Standes  können  nur  in  den  zu  #  7#%  r

vertretenden  Orten  wohnhafte  Grundbest  itzer  erwaͤhlt  werden,  welche  entweder
gewählte  Magistrarspersonen  find,  odrr  ein  bürgerliches  Gewerbe  betreiben;  die
letztern  müssen  einen  nach  Verschiedenheir  der  One  abzumessenden  Berag  von
Grund=  und  Grwerbstener  entrichten,  welchen  die  F.  J.  vorhehaltene  besondere
Verordnung  besümmen  wird.

#§#  12.  Bei  dem  vierren  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Abgeordneten
  ein  als  Hanptgewerbe  selbst  dewirthschafterer,  eigenthümlicher  oder  erblich
  nuttbarer  Grundbesitz  in  dem  Wabtbezirke,  von  einem  Grundsteuerbetrage,
wekchen  die  besondere  Vrrordnung  (F.  4.)  festsetzen  wird,  erforderr.

K.  13.  Oie  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit,  treten  auch  N"  t

für  die  Befugniß  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Umerschiede,  dag  für  die  Wählenden
oder  Wähler  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahrs  genüge,  auch
nicht  ererbter,  oder  zehnjähriger  Brsitz,  und  diefer  für  den  driren  und  vierten
Stand  mu  in  einem  geringern  Umfange,  welchen  die  besendere  Verordnung  (F.  4.)
näher  bestimmen  wird,  erforderlich  ist.

K.  1.Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  ruhen,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zultchen,  der  Konkurs  cröffyet  ist,  imgleichen
  während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zuständigen,  gesellschafrlichen
  Besttzes.

Bei  dem  zweiten  Stande  hören  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  auf,  wenn
durch  Zerstückelung  die  Eigenschaft  ei  rs  größern  Grundbesitzes  G.  8.)  vernichbet
  wird.

§5.  15.  In  mehrern  Wablbezirken  Angesessenc  können  in  jedem  derselben
wählen  und  gewählt  werden;  in  letzterm  Falle  bleibt  es  dem  Gewählten  überlassen,
  für  welchen  Wablbezirk  er  eintreren  will.

#  10.  Ein  Abgecordncter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
Poovinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

#.  17.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  ist,  als  Abgeordneter  zu  erscheinen,  "
kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.

&amp;amp;.  18.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübt  werden.

.  10.  Die  Wahlen  der  Abgcordneten  werden  für  den  zwejten  Skand
von  den  Mirgliedern  desselben  in  Wablbezirken  vollzogen.

P  2  J.  20.

Etauden.

I.  Vedinaungen

VII.  Auz
e

F

6)  *
W##t

c)  Vei  Bolshunn
  des

Wahlake#.
I!  Bem  zwweiten
Flfande.
        <pb n="112" />
        —  104  —

§.  20.  Fur  den  dritten  Stand  erwählt  die  wahlberechtigte  Bürgerschaft

G.  13.)
a)  in  den  Städten,  welche  durch  die  besondere  Verordnung  (F.  4.)  Virilstimmen
  erhalten,  die  Abgeordneten  in  sich;
b)  in  den  Orten,  welche  eine  gemeinschaftliche  Stimme  erhalten  werden,  zunächst
Waähler  und  diese  die  Abgeordneten.

Die  Jahl  der  Wähler  und  die  Weise  der  Wahl  wird  die  bemerkte  Verordnung
  näher  bestimmen.

#.  21.  In  dem  vierten  Stande  werden  von  den  wahlberechtigten  Grundbesitzern
  nach  näher  (G.  .)  zu  bestimmenden  Abtheilungen  zunächst  Wähler,  von
den  Wählern  eines  jeden  Kreises  Bezirkswähler,  von  den  letztern  aus  dem  ganzen
  Wahlbezirke  vereinigt,  die  Abgeordneten  gewählt;  die  besondere  Verordnung
(K.  J.)  wird  hierüber  das  Nähere  fesisetzen.

§#.  22.  Die  Zusammenlegung  der  Wahlbezirke  für  den  zweiten,  dritten
und  vierten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  C.  4.)  festsetzen.

##.  23.  Oie  Wahlen  der  Abgeordneten  geschehen  auf  sechs  Jahre,  dergesialt,
  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgcordneten  eines  jeden  Standes
ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschrikten  wird.

#.  24.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt;  alle  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

§.  25.  Fur  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.

d.  20.  Wemn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirks-Wählern  und  Abgeordneren
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giebt  die  Stimme  des  Aeltesten  der
Wöählenden  den  Ausschlag.

.  2.  Alle  Wahlen  siehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtags-Abgeordnceten
  leitet  er  unmittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
Stellvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Landgemeinden  aber
werden  zi  von  den  Ortsbehörden  geleitet.

28.  Oie  geschehene  Wahl  der  Wähler  isi  dem  Landrath,  die  Wahl
der  —ie  und  der  Landragé-Abgeordneten  aber  dem  Landtags-Kommissarius,
  mit  Einsendung  der  Wahlprotokolle,  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen.,  ob
solche  in  der  Form  und  nach  den  Gigenschaften  der  Abgeordneten  der  Vorschrift
gemäß  geschehen  sind.

Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel  sindet,  ist  er  berechtigt,
eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

§#.  20.  Den  Vorslvenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter
als  Landlags-Marschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellverkreter,  wollen  Wir  für  die
Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  oder  des  zweiten
Standes  Selbsi  ernennen.

.  30.
        <pb n="113" />
        —  105  —

g.  30.  Fuͤr  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stände  zum  Pro-,  M#
vinzial-Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  *
ferner  hierüber  bestimmen.

§.  31.  Die  Dauer  des  Landtages  wird  jedesmal  nach  den  Umstanden
von  Uns  festgesetzt  werden.

§.  32.  Die  Ladung  der  Mieglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
bestimmten  Tage  geschieht  zu  gehöriger  Zeit  durch  Unseren  Kommissarius.

33.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spätestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius  als  bei
dem  Landtags-Marschall  melden.

§  34.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  von  vÜ  665  —
Unrsserm  Kommissarius  eroͤffnet.  7

§.  35.  Oerselbe  ist  die  Mitkelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  #ches
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,
deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Ständen  in
Gemcßheit  Unserer  Instruktion  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  die  von  ihnen
abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Vorstellungen,

Bitten  und  Beschwerden.

#.  36.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei,  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,  so
wie  die  Stände  Deputationen  an  ihn  absenden  können.

§  37.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtags-Abschied  den  Ständen.

S.  38.  Bei  Erôffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zu  Fassung  gültiger  ##
Beschlüsse,  müssen  wenigsiens  drei  Viertheile  der  Abgeordneten  des  zweiten,  dritten“.
und  vierten  Standes  auf  demselben  gegenwärtig  seyn.

§.  30.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  Stände  ihren
Sitz  nach  der  §.  2.  bestimmten  Reihefolge.

g.  40.  Sobald  die  Propositionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-—
Marschall  in  der  Plenarversammlung,  mit  Berücksichtigung  des  Stimmen-Verhältnisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegensiände  besondere  Ausschusse,  welche  die
an  den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
gehörig  vorzubereiten  haben.  Das  Orektorium  dieser  Ausschusse  führt  dasjenige
Mitglied  aus  dem  ersten  oder  zweiten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall
dazu  bestimmt.

d.  4l.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  üherhaupt  der
Landtags-Marschall.  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zunächst  alles  ab,  was
auf  Rube  und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat
er  darauf  zu  sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichsi
beschleunigt  werden.

42.
        <pb n="114" />
        —  106  —

&amp;amp;##  42.  Obhne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Lanbdtags-Marschalls
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  BVerhinderung  der  ferneren
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankbeit  oder  andere  dringende  Ursachen
fordert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  dem  Landkags-Kommissarius,
welcher  alsdann  beim  ersicn  Stande  die  erforderliche  Bevollmachtigung  veranlaßt,
bei  dem  niten.  dritten  und  vierken  Stande  aber  den  Stellvertreter  soforr  einberuft.

43.  Wenn  ein  Mitglied  #ber  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag.
an  die  r  *n  46  richten  will,  so  hat  dasselte  solches  vor  der  Versamnlung
schrifelich  mir  Bemerkung  des  Gegensiandes  dem  Landrags-Marschall  anzuzeigen.
Letzkerer  ruft  dann  das  Mitglied  zur  Haltung  des  Vorrtrags  auf.  Der  Inhale
desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

S.  4.  Oie  Abfassung  der  siändischen  Schriften  träge  der  Landtags-Marschall
  den  hierzu  geeigneken  Mitgliedern  des  Landtags  auf.  Zede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und  nach  der  Vereinigung  über  die
Fassung,  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Skänden  vollzogen.

#.  45  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Amrag  an  den  Kommissariusenkhalten,
  sind  an  Uns  zu  richren,  und  demselben  durch  eine  ständische  Depnutation
zu  übergeben.

.  46.  Die  Milglieder  aller  Stände  der  Rheinprovinzen  bilden  eine  ungetheilte
  Einheir;  sie  verhandeln  die  Gegemlände  gemeinschaftlich.  Zu  einem
gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstände,  welche  von  Uns  zur  Berathung  an
sic  ge  viesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalr  Unserer  Sanktion  überlassen,
oder  sonsi  zu  Unserer  Kenmniß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmenmehrbeit  von
zwei  Driktheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber  von  den  Ständen
das  Gucachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches  mit  Angabe
der  Verschiedenheit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkt.

Alle  andere  siändische  Beschlusse  können  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre
Besiimmung  echalten.

§.  47.  Bei  Ge  ennänden,  bei  denen  das  Imcresse  der  Stände  gegen
einander  geschieden  isi,  sinde#  Sonderung  m  Theile  siatt,  sobald  zwei  Drittheile
der  Stiummen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheir
verletzt  glankt,  darauf  dringen.  In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Bersammlung
  nicht  mehr  in  der  Gesammtheit,  sondern  nach  den  F.  2.  bestimmten
Ständen.  Oie  auf  diese  Weise  hervorgebende  Verschiedenbeit  der  Gutachten  der
einzelnen  Stände  wird  dann  zu  Unserer  Enischeidung  vorgelegt.

X.  14.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  besendere  Interesse  eines  der
Wahllbezirke  dieses  siändischen  Verbandes  und  der  darin  begriffenen  besondern
Landestheile  angeben,  in  der  Gesammrberarhung  verhandelt  werden,  und  die
Slimmemmebrheit  sich  gegen  dasselde  erklärk,  so  können  die  Abgeordneten  eines
solchen  Wahlbezirks  ihre  abweichende  Meinung,  unter  Berufung  auf  Unsere  Emscheidung,
        <pb n="115" />
        107

scheidung,  zu  den  Landtagsverhandlungen  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit  besondern
Bescheid  erhalten  werden.

#  10.  Bitten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besondern
  Interesse  der  Provinz  und  ihrer  einzelnen  Theile  hervorgehen.  Indioviduelle
Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die  betreffenden  Behörden  oder
an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen;  wenn  aber  Mitglieder  des  Landtags  von  Bedrückungen
  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung  erhalten,  so  können  sie
bei  dem  Landtage,  mit  gehbrig  konstatirter  Anzeige,  darauf  antragen,  daß  derselbe
  sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

§.  50.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  die  von  demselben
ausgehenden  Amträge  müssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern
einmal  zurückgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen
  oder  neue  Gründe  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung
des  Landtags,  erneuert  werden.

§.  51.  Die  Stände  stehen  als  berathende  Versammlung  eben  so  wenig
mit  den  Ständen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisständen
ihrer  Provinz  in  Verbindung;  es  finden  dahber  keine  Miltheilungen  unter  ihnen  statt.

§.  52.  Oie  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindenden
Instruktionen  ertheilen,  es  steht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  und
Beschwerden  anzubringen.

§#.  53.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
ständische  Amt  des  Landrags-Marschalls  beendigt,  die  landständischen  Berathungen
hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinander;  auch  bleibt  kein  forrbesiehender
Ausschuß  zurück.

Für  solche  Gegenstände  der  laufenden  ständischen  Verwaltung  aber,  welche
Wir  den  Staänden  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten  Personen
wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.

4.  Oas  Resultat  der  Landtags-Verhandlungen  wird  durch  den  Druck
bekannt  gemacht.

&amp;amp;#  55.  Zum  Versammlungsorte  des  Landtags  bestimmen  Wir  Unsere
Stadt  Düsseldorff.
§S.  56.  Die  Landtags-Abgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und

Tagegelder  erhalten.

Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  C.  4.)  fesisetzen.

g.  Die  in  den  einzelnen  Theilen  dieses  siändischen  Verbandes  besiehenden
  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht  über,
wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaflliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.  Bis
dahin  dauern  die  vorhandenen  Kommunalverfassungen  in  ihrer  observanzmäßigen
Einrichtung  fort  und  Wir  gestatten,  daß  für  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgängige

Anzeige

U.  Verhaltnt
er  „Monnsta

a)  d  Kommunen
  und
es  anden.
b)  Zu  den  Abacordueten.


.
des  Landtags.

k.  Versammlung
  gort.

NRKFeisekosten
und  Tagegelder.

i  Kommunal“
aundfage.
        <pb n="116" />
        —  108  —

Anzeige  bei  Unserm  Landtags-Kommissarius  und  dessen  Bewilligung,  auch  fernere
Versammlungen,  jedoch  mit  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller
Stände,  welchen  das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gehalten
werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunaleinrichtungen  und
neue  Kommunalauflagen  bedürfen  Unserer  Sanktion.  Zur  Festsetzung  der  deshalb
nöthigen  nähern  Bestimmungen  und  Ordnungen  erwarten  Wir  die  Vorschläge  des
nächsten  Landtags.

u  ce  §#  .  Waas  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  erwarten
Jungen.  Wir  ebenfalls  von  dem  ersten  Landtage  die  Vorschläge,  wie  solche  unter  Zutritt
aller  Stände  dieses  Verbandes  einzurichten  seyn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  27ten  März  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

(No.  865.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Staͤnde  fuͤr  die  Provinz;  Westphalen.
Vom  27sten  Maͤrz  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  w.

ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in  Unserer  Monarchie

am  öten  Juni  v.  J.  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den  siändischen  Verband

der  Provinz  Westphalen  nachstehende  besondere  Vorschriften.

M  .  1.  Dieser  Verband  umfaßt  alle  diejenigen  Landestheile,  welche  in  Berut
  ziehung  auf  die  Verwaltung  die  Provinz  Wesiphalen  bilden.
enennung  &amp;amp;#.  2.  Die  Stände  dieses  Verbandes  besiehen:

m  provinz  tal
Stande.  "

Der  erste  Stand:
aus  den  vormals  unmittelbaren  Reichssiänden;

DOer  zweite  Stand:
aus  der  Ritterschaft;

Der  dritte  Stand:
aus  den  zur  Verktretung  des  bürgerlichen  Gewerbes  geeigneten  Städten;

Der  vierte  Stand:
aus  den  übrigen,  üm  zweiten  und  oritten  Stande  nicht  begriffenen,  Grundbesitzern.

un  Eene  §.  3.  Auf  den  Landtagen  erscheinen  die  vormals  unmittelbaren  Reichsdes
  kandtag".  siände,  sobald  sie  die  Majorennität  erreicht  haben,  in  der  Regel  in  Person,  mit  der
Befug-
        <pb n="117" />
        —  109  —

Befugniß,  sich  in  erheblichen  Verhinderungsfaͤllen,  durch  ein  Mitglied  aus  ihrer
Familie,  oder  einen  sonst  geeigneten  Bevollmaͤchtigten  aus  dem  zweiten  Stande,
vertreten  zu  lassen.
Alle  uͤbrigen  Staͤnde  erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch
Wahl  bestimmt  werden.
S.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  K.  2.  benannten  Stände),
bestimmen  Wir:  res  Lanbag  .
1)  für  den  ersten  Stand,  und  zwar:
den  Herzog  von  Aremberg,  die  Fürsien  von  Salm-Salm,  von
Salm-Kyrburg,  von  Kaunitz-Rietberg,  den  Herzog  von  Looz,
die  Fürsten  von  Sayn-Wittgenstein-Berleburg,  von  Sayn-Wirtgenstein
  =  Wittgenstein,  von  Bentheim-Teklenburg,
von  Benkheim-Steinfurt,  von  Salm-Horstmar,  den  Herzog
von  Croy,
jedem  mit  einer  Virilstimme,  zusammen  auf  eilf  Mitglieder;
2)  für  den  zweiten  Stand  auf  zwanzig  Mitglieder;
3)  für  den  dritten  Stand  auf  zwanzig  Mitglieder;
4)  für  den  vierten  Stand  auf  zwanzig  Mitglieder.
Hieraus  ergiebt  sich  für  diesen  ganzen  ständischen  Verband  die  Gesammt-=zahl
  von  ein  und  siebenzig  Mitgliedern.
Die  speziellere  Vertheilung  der  Abgeordneten  wird  eine  besondere  Verordnung
  festsetzen.
§.  .Bei  der  Wöählbarkeit  der  Mitglieder  aller  Stände  zu  Landtags=Abgeordneten
  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:  *m

1)  Grundbesitz  in  auf=  und  absteigender  Linie  ererbr,  oder  auf  andere  Weise  Sla.  autr
erworben,  und  zehn  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Vererbungsfalle
wird  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammen  gerechnet;
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsien  Lebensjahres;
4)  der  unbescholtene  Ruf.
#&amp;amp;8  60.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispensiren,  behalten
  Wir  Uns  Allerhochsiselbsi  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen
findet  keine  Dispensation  siatt.
§.  7.  Das  Recht  zu  einer  Virilsiimme  in  dem  ersten  Stande  wird  durch
den  Besitz  eines  vormals  unmittelbaren  Landes,  nach  Maaßgabe  Unserer  Instruktion
  vom  Zosten  Mai  1820.  G.  2.  und  63.,  begründet;  mehrere  dergleichen  in
der  Person  eines  Besitzers  vereinigte  Länder  berechtigen  nur  zu  einer  Stimme,  auch
kann  das  Stimmrecht  durch  Theilung  nicht  vermehrrt  werden.  Wir  behalten  Uns
jedoch  vor,  den  Besitz  bedeutender  Familien-Fideikommißgüter  durch  Ertheilung
von  Virilstimmen  in  diesem  Stande  zu  bevorrechten.
Q  g.  8.
        <pb n="118" />
        —  110  —

g.  8.  In  dem  zweiten  Stande  wird  die  Waͤhlbarkeit  begruͤndet:

1)  durch  den  Besitz  eines  früher  landtagsfähigen  Ritkerguts,  von  welchem  jährlich
  an  Grundsteuer  wenigstens  fünf  und  siebenzig  Thaler  entrichtet  werden;

2)  durch  den  Besitz  eines  andern  größern  Landguts,  welches  in  den  zweiten  Stand
aufzunehmen  Wir  für  angemessen  erachten.  Eine  Matrikel  wird  die  hiernach
  zum  zweiten  Stande  gehörenden  Landgüter  festsetzen.

§.  O.  Grundbesitz  in  einer  andern  Unserer  Provinzen,  welcher  nach  §.  8.
zum  zweiten  Stande  eignet,  wird  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  (C.  S.)  angerechnet.


#.  10.  Wenn  Geistliche,  Militair=  und  Zivilbeamte,  die  durch  den  mit
vorstehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Guts  dem  zweiten  Stande  angehören,
  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sie  der  Beurlaubung
  ihrer  Vorgesetzten.

§.  11.  Als  Abgeordnete  des  dritten  Standes  können  nur  in  den  zu  vertretenden
  Städten  wohnhafte  siadtische  Grundbesitzer  erwählt  werden,  welche  entweder
  gewählte  Magistratspersonen  sind,  oder  ein  bürgerliches  Gewerbe  betreiben.
Die  letztern  müssen  einen  nach  der  Verschiedenheit  der  Städte  abzumessenden  Betrag
von  Grund=  und  Gewerbsteuer  entrichten,  welchen  die  S.  d.  vorbehaltene  besondere
Verordnung  bestimmen  wird.

t½  .  12.  Im  vierten  Stande  erfordert  die  Wahlbarkeit  einen  selbst  bewirkhschafteten
  eigenthümlichen  oder  erblich  nutzbaren  Grundbesitz  im  Wahlbezirke,
  von  einem  Grundsteuerbetrage,  dessen  Größe  ebenfalls  die  besondere  Verordnung
  C.  d.)  festsetzen  wird.
Konn  S.  13.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  der  Wählbarkeit,  kreten  auch
für  die  Befugniß  zur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  die  Wählenden
oder  Wähler,  die  Vollendung  des  vier  und  zwanzigsten  Lebensjahres  genügr,
auch  nicht  zehnjaähriger  Grundbesitz,  und  dieser  für  den  dritten  und  vierten  Stand
nur  in  einem  geringern  Umfange,  welchen  die  vorbehaltene  besondere  Verordnung
  C.  4.)  näher  bestimmen  wird,  erforderlich  ist.

#.  LADas  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  ruhen,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zustehen,  der  Konkurs  eröffnet  ist,  imgleichen
  während  eines,  nicht  einer  moralischen  Person  zuständigen  gesellschaftlichen
  Besitzes.  Bei  dem  zweiten  Stande  hören  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  auf,
wenn  durch  Zerstückelung  die  Eigenschaft  eines  größern  Grundbesitzes  (F.  8.)  vernichtet
  wird.

.  15.  In  mehrern  Wahlbezirken  Angesessenc  können  in  jedem  derselben
wählen  und  gewählt  werden;  im  letztern  Falle  bleibt  es  dem  Gewählten  überlassen,
  für  welchen  Wahlbezirk  er  eintreten  will.

§  16.  Ein  Abgeordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landtags  einer  andern
Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.

S.  17.
        <pb n="119" />
        &amp;amp;#.  17.  Wer  durch  Wahl  bestimmt  ist,  als  Abgeordneter  zu  erscheinen,  "r
kann  keinen  Andern  für  sich  bevollmächtigen.
&amp;amp;.  18.  Auch  das  Wahlrecht  muß  in  Person  ausgeübt  werden.

.
§&amp;amp;.  10.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  in  dem  zweiten  Stande  von

den  Mitgliedern  desselben  in  jedem  Wahlbezirke  vollzogen.

C.  20.  Fürden  dritten  Stand  erwählt  diewahlberechtigte  Bürgerschaft  G.  13.)  1  7

Ka)  in  denjenigen  Städten,  welche  durch  die  besondere  Verordnung  CG.  4.)  Virilstimmen
  erhalten,  die  Abgeordneten  in  sich;
b)  in  den  übrigen  Städten,  welche  gemeinschaftlich  eine  Stimme  erhalten
werden,  zunächst  Wähler  und  diese  nach  den  Wahlbezirken  die  Abgcordneten.
Die  Zahl  der  Wähler  und  die  Weise  der  Wahl,  wird  die  bemerkte  Verordnung
  näher  bestimmen.
§.  21.  In  dem  vierten  Stande  werden  von  den  wahlberechtigten  Grundbesitzern
  in  näher  -.  J.)  zu  bestimmenden  Abtheilungen  zunächst  Wähler,  von  den
Wählern  eines  jeden  Kreises  Bezirkswähler,  von  den  letztern  aus  dem  ganzen
Wahlbezirk  vereinigk,  die  Abgeordneten  gewählt;  die  besondere  Verordnung  G..)
wird  hierüber  das  Nähere  festsetzen.
§#.  22.  Die  Zusammensetzung  der  Wahlbezirke  für  den  zweiten,  dritten
und  vierten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  (F.  4.)  fesisetzen.

VII.  Ausübung
es  E  der

3)  vom  vierten
Stande.

§#.  23.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  geschehen  auf  sechs  Jahre,  derge-  4  22  Anlkhung

stalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden  Standes  ausscheidet
  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

H.  2J.  Oie  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt;  alle  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

§.  25.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertrerer  gewählt.

&amp;amp;#.  20.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern  und  Abgeordneten
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giekt  die  Stimme  des  Aelkesten  der  Wählenden
  den  Ausschlag.

§.  27.  Alle  Wahlen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtags-Abgeordneten
  leitet  er  unmittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
Stellverkreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  und  Landgemeinden  aber,
werden  zunächst  von  den  Ortsbehörden  geleitet.

F.  28.  Die  geschehene  Wahl  der  Wähler  ist  dem  Landrath,  die  Wahl
der  Bezirkswähler  und  der  Landtags-Abgeordneten  aber  dem  Landtags-Kommissarius
  mit  Einsendung  der  Wahlprotokolle  anzuzeigen.  Letzterer  hat  zu  prüfen,  ob
solche  in  der  Form  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten,  der  Vorschrift
gemäß,  geschehen  sind.

Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel  sindet,  ist  er  berechtigt,
eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

O  2  S.  20.

aller  drei  Stande.
        <pb n="120" />
        112  —

2  Ern#e##ns  &amp;amp;.  20.  Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter

kecheè  als  Landtags-Marschall  beilegen,  Jo  wie  dessen  Stellvertreter,  wollen  Wir  fuͤr  die
ircier.  Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  oder  des  zweiten
Standes  Selbst  ernennen.
vrseer  S.  30.  Für  die  ersien  sechs  Jahrewerden  Wirdie  Stände  zum  Provinzial-ProntnatitanN
  Landtage  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  ferner
hierüber  bestimmen.
&amp;amp;.  31.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen  von
Uns  festgesetzt  werden.
&amp;amp;#.  32.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landrags
bestimmten  Tage  geschicht  zu  gehöriger  Zeit,  durch  Unsern  Kommissarius.
#.  33.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spätestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröffnung  des  Landtags  einfinden  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als  bei
dem  Landtags-Marschall,  melden.
4  CEroffnuna  #  3J.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Goktesdienste  von
deseelben  durch  9  .  -
»Hu-»m-UnsermKommtssannserossnct.
IZJIIIYTIJJFH  H.35.DerselbeistdieMittclspcksonallekVekhanblungen;anihnallein
III-»Im  haben  sich  daher  die  Staͤnde  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materialien,
deren  sie  fuͤr  ihre  Geschaͤfte  beduͤrfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Staͤnden  in  Gemaͤßheit
  Unserer  Instruktion  die  Propositionen  mit,  und  empfaͤngt  die  von  ihnen
abzugebenden  Erklaͤrungen  und  Gutachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Vorstellingen,
Bitten  und  Beschwerden.
§.  36.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei,  er  kann  aber  den  Eintritt
zu  mündlichen  Eröffnungen  vorlangen,  oder  eine  Oeputarion  zu  sich  entbieten,  so
wie  die  Stände  Oeputationen  an  ihn  absenden  können.
§.  37.  Erschließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtags-Abschied  den  Ständen.
.  38.  Bei  Erbffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zur  Fassung  gültiger
Beschlüsse,  müssen  wenigstens  drei  Viertheile  der  Abgeordneten  des  zweiten,  dritten
und  vierten  Standes  auf  demselben  gegenwärkig  sepn.
#.  30.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglseder  der  Stände  ihren
Sitz  nach  der  K.  2.  besiimmten  Reihefolge.
§.  40.  Sobald  die  Proposstionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-Marschall
  in  der  Plenarversammlung,  mit  Berücksichtigung  des  Stimmenverhältnisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände  besondere  Ausschüsse,  welche  die  an
den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahmegehbrig
  vorzubereiren  haben.  Oas  Direktorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige  Mitglied
aus  dem  ersten  oder  zweiten  Stande,  welches  der  Landtags-Marschall  dazu  besiimmm
§.  4I.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leicct  überhaupt  der  Land
tags-Marschall.  Von  seiner  Anordnung  hängk  auch  zunächst  alles  ab,  was  auf  Ruheund
        <pb n="121" />
        —  113  —

und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat  er  darauf  zu
sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Staͤnde  moͤglichst  beschleunigt  werden.

§  42.  Ohne  gültige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtags-Marschalls,
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  fernern
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen,
fordert  die  Anzeige  des  Landtags-Marschalls  bei  dem  Landtags-Kommissarius,
welcher  alsdann  beim  ersten  Stande  die  erforderliche  Bevollmächtigung  veranlaßt,
bei  dem  zweiten,  dritten  und  vierten  Stande  aber  den  Stellvertreter  sofort  einberuft.

§##  43.  Wenn  ein  Mitglied  über  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag
an  die  Versammlung  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Versammlung
schriftlich,  mit  Bemmerkung  des  Gegenstandes,  dem  Landtags-Marschall  anzuzeigen.
Letzterer  ruft  dann  das  Mitglied  zur  Haltung  des  Vortrags  auf.  Oer  Inhalt
desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

S.  44.  ODie  Abfassung  der  siandischen  Schriften  trägt  der  Landtags-Marschall
  den  bierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Landtags  auf.  Jede  solche
Schrift  wird  in  der  Versammlung  verlesen)  und  nach  der  Vereinigung  über  die
Fassung,  die  Reinschrift  von  dem  Landtags-Marschall  und  den  Ständen  vollzogen.

K.  45.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius
enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten,  und  demselben  durch  eine  siändische  Depmation
zu  übergeben.

.  40.  Oie  Mitglieder  aller  Stände  der  Provinz  Wesiphalen  bilden  eine
ungetheilte  Einheit;  sie  verhandeln  die  Gegensiände  gemeinschaftlich.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegensiände,  welche  von  Uns  zur
Berathung  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Borbehalt  Unserer  Sanktion
überlassen,  oder  sonst  zu  Unserer  Kenn#niß  zu  bringen  sind,  wird  eine  Stimmen=Mehrheit
  von  zwei  Drittheilen  erfordert;  in  diese  bei  einer  Sache,  worüber  von
den  Ständen  das  Gutachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches,
mit  Angabe  der  Verschiedenheit  der  Meinungen,  ausdrücklich  bemerkr.

Alle  andere  siändische  Beschlüsse  können  durch  die  einfache  Mehrheikt  ihre
Besiimmung  erhalten.

§.  47.  Bei  Gegenständen,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen
einander  geschieden  ist,  findet  Sonderung  in  Theile  statt,  sobald  zwei  Driktheile
der  Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt
  glaubt,  darauf  dringen.

In  cinem  solchen  Falle  verhandelt  die  Bersammlung  nicht  mehr  in  der  Gesammtheit,
  sondern  nach  den  §.  2.  besiummten  Ständen.

Die  auf  diese  Weise  herworgehende  Verschiedenheit  der  Gutachten  der  einzelnen
  Stände  wird  danm  zu  Unserer  Cntscheidung  vorgelegt.

§.  48.  Wenn  Gegenstände,  welche  das  besondere  Interesse  eines  der
Wahlbezirke  dieses  ständischen  Verbandes  und  der  darin  begriffenen  besondern

Landes-=
        <pb n="122" />
        —  114  —

Landestheile  angehen,  in  der  Gesammtberathung  verhandelt  werden,  und  die
Stimmenmehrheit  sich  gegen  dasselbe  erklaͤrt,  so  koͤnnen  die  Abgeordneten  eines
solchen  Wahlbezirks  ihre  abweichende  Meinung,  unter  Berufung  auf  Unsere  Entscheidung,
  zu  den  Landragsverhandlungen  geben,  worauf  sie  dann  jederzeit  besondern
  Bescheid  erhalten  werden.
§.  40.  Bitten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besondern
  Interesse  der  Provinz  und  ihrer  einzelnen  Theile  hervorgehen.  Individuelle
Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an  die  betreffenden  Behörden,  oder
an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen;  wenn  aber  Mitglieder  des  Landtags  von  Bedrückungen
  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung  erhalten,  so  können  sie
bei  dem  Landtage,  mit  gehörig  konstatirter  Anzeige,  darauf  antragen,  daß  derselbe
sich  für  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.
§.  50.  Alle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  die  von  demselben  ausgehenden
  Anträge,  müssen  schriftlich  eingcgeben  werden.  Sind  die  letztern  einmal
zurückgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen,
oder  neue  Gründe  eintreten,  und  immer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des  Landtags,
  erneuert  werden.
rn  H.  51.  Die  Scände  stehen  als  berathende  Versammlung  eben  so  wenig
gem,  mit  den  Ständen  anderer  Provinzen  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisständen  ihrer
P#Provinz  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen  slatt.
3.  v  3  §.  52.  Die  einzelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindenden
aterencten.  Instruktionen  ertheilen,  es  steht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  uud
Beschwerden  anzubringen.
rDp.  Schtezur  ##.  3.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das
kondtage  ständische  Amt  des  Landtags-Marschalls  beendigl,  die  landständischen  Berathungen
hören  auf,  und  die  Stände  gehen  auseinander,  auch  bleibr  kein  fortbesichender
Ausschuß  zurück.  Für  solche  Gegenstände  der  laufenden  ständischen  Verwaltung
aber,  welche  Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten
PMesonen  wählen  und  bestellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.
#Oas  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck
bekannt  gemacht.

—  §#.  SZum  Versammlungsorte  des  Landtags  besiimmen  Wir  Unsere
Stadt  Münster.
r——-  ##  56.  Die  Landtags-Abgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und

Tagegelder  erhalten.
Das  Weitere  hierüber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  (G.  4.)  feflsetzen.
—  K.  57.  Die  in  den  einzelnen  Theilen  dieses  ständischen  Verbandes  bestehenden
  Kommunalverhältnisse,  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht  über,
wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.  Bis
dahin
        <pb n="123" />
        —  115  —

dahin  dauern  die  vorhandenen  Kommunalverfassungen  in  ihrer  observanzmaͤßigen
Einrichtung  fort  und  Wir  gestatten,  daß  fuͤr  diese  Angelegenheiten,  auf  vorgaͤngige
Anzeige  bei  Unserm  Landtagskommissarius  und  dessen  Bewilligung,  auch  fernere
Versammlungen,  jedoch  mit  verhältnißmäßiger  Zuziehung  von  Abgeordneten  aller
Stände,  welchen  das  gegenwärtige  Gesetz  die  Landstandschaft  beilegt,  gehalten  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunal-Einrichtungen  und
neue  Kommunal-Auflagen  bedürfen  Unserer  Sanktion.  Zur  Fesisetzung  der  deshalb
  nöthigen  nähern  Bestimmungen  und  Bedingungen,  erwarten  Wir  die  Vorschläge
  des  nächsten  Landtags.

h.  58.  Was  die  kreissiändischen  Versammlungen  betrifft,  so  emwarten
Wir  ebenfalls  von  dem  ersten  Landtage  die  Vorschläge,  wie  solche  unter  Zutritt
aller  Stände  dieses  Verbandes  einzurichten  seyn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unsers  großen  Koniglichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  März  1  824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

[No.  866.)  Allerhöchste  Bestimmung  vom  136en  April  1324.,  In  Bezug  auf  die  Trauscheine
  für  Militairpersonen,  welche  in  Provinzen  wohnen,  wo  das  französische
  Gesetz  gültig  ist,  aber  aus  andern  Prooinzen  gebürtig  sind.

2
Ich  bestimme  hierdurch:  daß  in  Heirathsfällen  der  Militairpersonen  in  den  Provinzen,
  wo  das  französische  Gesetz  gülrig  ist,  in  Ansehung  der  aus  andern  Provinzen
  gebürtigen  Militairpersonen  ein  Aktest  des  betreffenden  Commandeurs  und
eines  Audireurs  bei  Ausstellung  des  Trauscheins  dahin:
„daß  nach  ihrer  pflichtmaßigen  1ebereengun  die  Angaben  des  Bräutigams
  in  Bezug  auf  seine  persönlichen  Verhälknisse  und  besonders  auf
as  bereits  erfolgte  Ableben  seiner  Aeltern  und  Grohältern  richtig,  die
erforderlichen  Tauf=  und  Todtenscheine  aber  nicht  herbei  zu  schaffen  sind,“
die  Stelle  des  sonst  aufzunehmenden  Nokariaksakts  vertreten,  und  von  der  Cioilbehörde
  als  genügend  crachtet  werden  soll.
Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.
Berlin,  den  13ten  April  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Justizminister  v.  Kircheisen  und  Kriegsminister  v.  Hake.

(Jo.  867.)

X.  r#ist  indusche
  Bosannlun
  jen.
        <pb n="124" />
        —  116  —

(No.  867.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  Zten  Mal  1824.,  wegen  der  vom  isten  Juli
d.  J.  ab  durch  öffentliche  Verloofung  zum  Nennwerth  für  den  Tilgungsfonds
einzulösenden  Staatsschuldscheine.

F

J  finde  es  ganz  den  Mir  von  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
angezeigten  Umständen  gemäß,  daß  der  Ankauf  von  Staats-Schuldscheinen  für
den  Tilgungsfonds,  welchen  Ich  in  Meiner  Verordnung  vom  17#ten  Jannar  1820.
wegen  künftiger  Behandlung  des  gesammten  Staats-Schuldenwesens  F.  VI.  vorläufig
  angcordnet  hatte,  mit  dem  letzten  Junius  d.  J.  eingestellt  wird,  und  genehmige
es,  daß  statt  dessen  vom  IUsten  Julius  d.  J.  ab,  die  vermitrelst  des  gesetzlich  bestimmten
  Tilgungsfonds  einzulösenden  Sraats-Schuldscheinein  halbjahrigen  Raten
in  der  Monaten  März  und  September  jeden  Jahres  durch  öffentliche  Verloosfung
ausgewählt  werden.  Die  Inhaber  der  solchergestalt  ausgelooseren  Staats-Schulbscheine
  sind  verpflichtet,  drei  Monar  nach  der  von  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  zu  bewirkenden  Bekanmmachung  der  gezogenen  Nummern,  und
zwar  in  der  Regel  am  2ten  Januar  und  am  Isten  July  jeden  Jahres,  das  Kapiral
zum  vollen  Nennwerth  —  nebst  den  bis  zu  diesen  Terminen  laufenden  Zinsen  —
bei  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  baar  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  etwa
unabgehoben  bleibenden  Kapitalberräge  werden  nicht  weiter  verzinset,  da  die  fernern
  Zinsen  von  den  ausgelooseten  Staats-Schuldscheinen  von  dem  gedachten
Zahlungstermine  ab,  in  Gemäßheir  Meiner  Verordnung  vom  17ten  Januar  1820.
C.  V.,  dem  Tilgungsfonds  zufallen  müssen.  In  Ansehung  der  übrigen  Gattungen
von  Staatspapieren  bleibt  es  vor  der  Hand  bei  der  im  oben  angefährten  F.  VI.
vorgeschriebenen  Tilgungsart.  Ich  beauftrage  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,
  das  zur  Ausführung  dieser  Bestimmungen  weiter  Nöthige  zu  veranlassen,
und  dieselben  durch  die  Gesetzsammlung  zur  Kenntniß  des  Publikums  zu  bringen.

Berlin,  den  1  Zten  Mai  182-3.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
        <pb n="125" />
        —  117  —

Gesetz=  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

No.  10  —

(o.  668s.)  Uebersetzung  des,  in  französischer  und  englischer  Sprache,  zwischen  Seiner
Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  des
vereinigten  Königreiches  Großbritannien  und  Irland,  zu  London  am  2ten
April  1824.  geschlossenen  und  am  15ten  desselben  Monats  ratifizirten

Handelsvertrages.

Ser  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  Rönig  des  vereinigten
  Königreiches  Großbrikannien  und  Irland,  beseelt  von  gleichem  Wunsche,
die  Handelsverbindungen  zwischen  Ihren  beiderseitigen  Staaten  zu  erweikern  und
zu  beleben,  und  Ihren  hierbei  betheiligten  Unterthanen  alle  und  jede  Erleichterung
und  Aufmunterung  zu  gewähren;  und  überzeugt,  daß  nichts  wesentlicher  zur  Erfüllung
  Ihrer  hierauf  sich  beziehenden  beiderseitigen  Wünsche  beitragen  werde,  als
die  gegenseitige  Aufhebung  alles  Unterschiedes  zwischen  den,  von  den  Schiffen  und
Exzeugnissen  des  einen  Staates  in  den  Häfen  des  Andern  jetzt  erhobenen  Abgaben,
haben,  Behufs  eines  hierüber  abzuschließenden  Vertrages,  Bevollmächtigte
ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn
und  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Ihro
Großbritannischen  Majestät,  Freiherrn  von  Wertherz

und  Se.  Majesiat  der  König  des  vereinigten  Königreiches  Großbritannien
und  Irland,  den  sehr  achtbaren  Georg  Canning,  Allerhöchst  Ihren
Rath  im  Geheimen  Staatsrathe,  Mitglied  des  Parlamentes  und  Ihren
ersten  Staatssekretair,  Chef  des  Deparremenks  der  auswärtigen  Angelegenheiten;
  und  den  sehr  achtbaren  Wilhelm  Huskisson,  Seiner  besageen
Majestät  Rath  im  Geheimen  Sctaatsrathe,  Mitglied  des  Parlamentes,
Masident  des  Geheimen  Staatsraths-Ausschusses  für  die  Angelegenheiten
des  Handels  und  der  Kolonien,  auch  Schatzmeisier  für  Allerhöch  t  Ihre
Marine;

welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre,  in  gurer  und  gehöriger  Form  befundenen,
Vollmachten  mitgetheilt,  folgende  Artikel  verabredet  und  abgeschlossen  haben.
Jahrgang  1824.  R  Art.  J.

EIII  1824.1
        <pb n="126" />
        Artikel  J.

Von  und  nach  dem  ersten  Mai  dieses  Jahres  sollen  die  in  die  Haͤfen  des
vereinigten  Koͤnigreiches  Großbritannien  und  Irland  ein-  und  aus  denselben  auslaufenden
  Preußischen,  ingleichen  die  in  Preußische  Haͤfen  ein-  oder  aus  diesen
Haͤfen  auslaufenden  Englischen  Schiffe,  keinen  andern  oder  hoͤheren  Abgaben
oder  Lasien,  welcher  Art  diese  immer  seyn  moͤgen,  unterworfen  werden,  als
solchen,  mit  denen  Nationalschiffe  bei  ihrem  Eingange  in  die  beiderseitigen  Häfen
oder  bei  ihrem  Abgange  aus  denselben  jetzt  belegt  sind,  oder  kuͤnftig  belegt  werden
moͤchten.

Artikel  II.

Alle  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des  Kunstfleißes  saͤmmtlicher,  unter  der
Botmaͤßigkeit  der  hohen  kontrahirenden  Maͤchte  stehenden  Laͤnder,  welche  jetzt,
oder  in  Zukunft,  auf  inlaͤndischen  Schiffen,  in  preußische  so  wie  in  großbritannische
  Hafen  ein=  oder  aus  denen  beider  Staaten  ausgeführt  werden  dürfen,  sollen
auch  auf  ganz  gleiche  Weise  in  Schiffen  des  andern  Staakes,  in  jene  Häfen  einoder
  aus  denselben  ausgeführt  werden  können.

Artikel  III.

Alle  Gegensiände,  welche  nicht  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes
  der  von  Seiner  Großbritannischen  Majestät  beherrschten  Länder  sind,  und
die  gesetzlich  von  dem  vereinigten  Königreiche  Großbritannien  und  Irland  aus,
auf  Englischen  Schiffen,  in  Preußische  Häfen  eingeführt  werden  dürfen,  sollen
nur  mit  denjenigen  Abgaben  belegt  werden,  welche  für  diese  Gegenstände  bei  deren
Einführung  auf  Preußischen  Schiffen  entrichtet  werden.  Auf  ganz  gleiche  Weise
sollen  in  den  Häfen  des  vereinigten  Königreichs  alle  Gegenstände  behandelt  werden,
welche  nicht  Erzeugnisse  des  Bodens  oder  des  Kunstfleißes  der  unter  der  Botmäßigkeit
  Seiner  Preußischen  Majestät  stehenden  Länder  sind,  und  welche  gesetzlich
auf  Preußischen  Schiffen  in  die  Häfen  des  vereinigten  Königreiches  eingeführt
werden  können.

Artikel  W.

Alle  Güter,  Waaren  und  Gegenstände  des  Handels,  deren  Einbringung
in  die  Häfen  des  einen  oder  des  andern  Staates  erlaube  ist,  sollen  gleichen  Abgaben
  unterworfen  seyn,  jene  Güter,  Waaren  und  Gegenstände  des  Handels
mögen  auf  Schiffen  des  andern  Staates  oder  auf  inländischen  eingeführt  werden,
wie  denn  auch  für  alle,  gesetzlich  aus  den  beiderseitigen  Häfen  auszuführende
Güter,  Waaren  und  Gegenstände  des  Handels,  die  namlichen  Prämien,  Rückzölle
  und  Vortheile  gewährt  werden  sollen,  diese  Ausführung  geschehe  nun  auf
Schiffen  des  andern  Staates  oder  auf  inländischen.

Art.  V.
        <pb n="127" />
        —  119  —

Artikel  V.

Bei  dem  Einkaufe  der  in  den  einen  Staat  eingefuͤhrten  Erzeugnisse  des
Bodens  oder  Kunslfleißes  des  andern,  soll  auf  die  Nationalitaͤt  des  Schiffes,
durch  welches  diese  Gegenstände  eingeführt  worden  sind,  keine  Rücksicht  genommen
  und  aus  solchem  Grunde  weder  unmittelbar  noch  mittelbar,  weder
durch  die  Regierung  des  einen  oder  des  andern  Scaates,  noch  durch,  in  deren
Auftrag  oder  unter  deren  Zustimmung  handelnde,  Gesellschaften,  Korporationen
oder  Agenten,  irgend  ein  Vorzug  gewährt  werden,  indem  es  die  wahre  und
bestimmte  Absicht  der  hohen  kontrahirenden  Mächte  ist,  daß  in  dieser  Hinsicht
durchaus  kein  Unterschied  gemacht  werde.

Artikel  VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll,  vom  heutigen  Tage  ab,  zehn  Jahre  und
über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  noch  bis  zum  Ablauf  eines  Zeitraumes  von  zwolf
Monaten  bestehen,  nachdem  die  eine  oder  die  andere  der  kontrahirenden  Mächte
der  andern  ihre  Absicht,  denselben  aufzuheben  wird  zu  erkennen  gegeben  haben;
indem  eine  jede  der  hohen  bontrahirenden  Mächte  sich  das  Recht  vorbehält,  der
andern  eine  solche  Erklärung,  am  Ende  des  gedachten  Zeitraums  von  zehn
Jahren  zugehen  zu  lassen;  wie  denn  auch  hiermit  zwischen  Ihnen  festgesetzt
wird,  daß  gegenwärtiger  Vertrag  mit  allen  darin  enthaltenen  Bestimmungen,
nach  dem  Ablaufe  von  zwölf  Monaten,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  wo#
die  eine  der  hohen  kontrahirenden  Maächte,  jene  Erklärung  von  Seiten  der  andern
Macht  wird  erhalten  haben,  für  beide  Mächte  nicht  mehr  verbindlich  seyn  soll.

Artikel  VII.
Die  gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratistzirt  und  die  Ratisikations-Urkunden

  sollen  innerhalb  eines  Monats,  oder,  wo  möglich,  noch  früher  in  London
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkunde  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag
  unterzeichnet  und  mit  ihren  respekriven  Wappen  besiegelt.

Geschehen  zu  London,  den  zweiten  April  im  Jahre  unseres  Herrn,  dem
achtzehnhundert  und  vier  und  zwanzigsten.
gezeichnet:
(L.  S.)  Werther.
(L.  S.)  Georg  Canning.
(L.  S.)  W.  Huskisson.

Dieser
        <pb n="128" />
        —  120  —

Dieser  Vertrag  ist  von  Seiner  Majestaͤt  dem  Roͤnige  unter  dem
ISten  April  d.  J.  ratifizirt  worden  und  die  Ratifikations-Urkunden  sind  demnaͤchst
  am  1Isten  Mai  1824.  in  London  ausgewechselt  worden.

Berlin,  den  29sten  Mai  1824.

Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
Bernskorff.
        <pb n="129" />
        121  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  11.——

 

[No.  869.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  1sten  Mai  1824.,  wegen  Ermäßigung  der
Gewerbesteuer  bei  kleinern  Kahn=  und  Lichterschiffen.

U.  Ihrem  Antrage  vom  I#I#ten  v.  M.  gemäß,  die  Gewerbesleuer  der  kleinern
Kahn=  und  Lichterschiffer  wieder  auf  die  maßigern  Sätze  nach  dem  Gesetz  vom
2ten  Nevember  1810.  zurückzubringen  und  zugleich  die  größern,  mehrere  Fahrzeuge
  besitzenden  Schiffer  jenen  gleich  zu  stellen  und  deren  Abgabe  mit  ähnlichen
Gewerben  gleichen  Ertrages  in  ein  richtigeres  Verhältniß  zu  bringen,  bestimme
Ich:

daß  vom  I##ten  April  d.  J.  an,  der  in  dem  Gesetz  vom  Zosten  Mai  1820.

auf  2  Rehlr.  für  jede  6  Last  Tragbarkeit  normirte  Steuersatz  auf

Einen  Thaler  zehn  Silbergroschen
ermäßigt  werde.
Durch  diesen  Satz  wird  der  Zweck  vollkommen  erreicht  und  Ich  ermächtige

Sie,  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  #ssen  Mai  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminisier,  Graf  von  Bülow  und  von  Klewiz.

 

Jahegang  1821.  S  (No.  870.)
        <pb n="130" />
        —  122  —

No.  870.)  Allerböchste  Kablnetsorder  vom  2  sten  Mai  1824.,  die  Bestrufung  aller  geheimen,
besonders  der  burschenschaftlichen  Verbindungen  auf  den  preußischen  Universitäten
  betreffend.

D.  den  geheimen,  besonders  aber  den  burschenschaftlichen  Verbindungen  auf
Universitäten  politische  Bestrebungen  und  verderbliche  Zwecke  zum  Grunde  liegen,
so  bestimme  Ich  hiermit:

J.

Alle  geheime,  insonderheit  burschenschaftliche  und  nach  dem  Geiste,  den
Grundsaͤtzen  und  Zwecken  der  Burschenschaft  eingerichtete  Verbindungen  auf  Meinen
  Universitäten,  sollen  künftig  nicht  als  bloße  Studenten-Verbindungen,  sondern
  als  in  die  Kathegorie  der  Edikte  vom  20sten  Oktober  1708.  und  vom  bten
Januar  1816.  gehörige,  verbotene  geheime  Verbindungen  angesehen  und  behandelt
  und  daher  in  Gemäßheit  dieser  Edikte,  kriminalgesetzlich,  daneben  aber  auch
mit  der  Relegation  und  Unfaähigkeit  zu  einem  öffentlichen  Amte,  wohin  in  dieser
Beziehung  auch  die  medizinische  Praxis  zu  rechnen,  bestraft  werden.

II.

Da  die  hiernach  gegen  die  Mitglieder  solcher  verbotenen,  und  besonders  burschenschaftlichen
  Verbindungen  zu  erkennende  Strafe,  das  Strafmaaß  der  akademischen
  Gerichtsbarkeit  überschreitet;  so  gehört,  in  Gemäßheit  des  Reglements  vom
2  Isten  November  18  1.,  die  gerichrliche  Untersuchung  und  Besirafung  vor  die
ordentlichen  Gerichtshöfe  und  nur  die  davon  abhängige  Relegation  vor  die  akademische
  Behörde.

III

Der  allgemeinen  Polizei  gebuͤhrt  die  polizeiliche  Aufsicht  gegen  alle  diese
geheimen  und  verbotenen  Verbindungen,  der  ersie  Angriff  und  die  polizeiliche  Untersuchung,
  nach  deren  Schluß  das  Polizeiministerium,  nach  Maaßgabe  der  ermittelten
  Resultate,  die  Sache  entweder  an  die  Justiz  abgeben,  oder  weitere
Maaßregeln  und  Besiimmungen  erlassen  wird.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Meine  Order  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen  und  jedes  der  betreffenden  Ministerien  zu  deren  Ausführung  das  Weitere
zu  erlassen.

Berlin,  den  21sten  Mai  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsi

(No.  871.)
        <pb n="131" />
        —  123  —

([No.  871.)  Gesetz,  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideikommisse  betrefsend.  Vom
27  sten  Juni  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛ.

haben  bereits  in  mehreren  Gesetzen,  namentlich  vom  qoten  Oktober  1807.  J.  8.,
vom  20fsten  Januar  1808.,  vom  AIsten  August  1817.,  und  vom  allsten  April
1818.,  Vorschriften  ertheilt,  nach  welchen  die  Besitzer  von  Lehen  oder  Fideikommissen
  die  durch  die  Kriege  von  1806.,  1807.  und  von  1812.  bis  1813.
veranlaßten,  und  auf  die  Substanz  jener  Güter  gelegten  Kriegesschulden  wiederum
  abzutragen  verpflichtet  sind.  Bei  diesen  Vorschriften  soll  es  auch  fernerhin
in  der  Regel  sein  Bewenden  haben.  Da  Uns  indessen  angczeigt  worden  ist,  daß
einzelne  unter  jenen  Gutsbesitzern  durch  besondere  drückende  Umsiände  außer
Stand  gesetzt  sind,  die  oben  angeführten  Vorschriften  vollsiändig  zu  erfüllen;  so
verordnen  Wir  für  solche  einzelne  Fäile,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers
Staatsraths,  wie  folgt:

K.  T.  Diejenigen  Besitzer  verschulberer  Lehen  oder  Fideikommisse,  welche
sich  in  der  angegebenen  Lage  besinden,  sind  befuge,  darauf  anzutragen,  daß  wegen
Rückzahlung  der  noch  ungetilgten  Schulden  solche  Termine  regulirt  werden,
welche  den  vierten  Theil  der  jährlichen  Einkünfte  des  Guts  nicht  übersteigen.

§.  2.  Von  diesen  Einkünften  sind  nicht  nur  alle  Wirthschafts-Ausgaben,
  öffentliche,  gemeine  und  Lehnslasten,  sondern  auch  die  Zinsen  der  die  Substanz
  des  Guts  treffenden  Kapitalien  abzuziehen.  Erst  von  dem,  was  nach  allen
diesen  Abzügen  dem  Lehns=  oder  Fideikommißbesitzer  als  Ertrag  übrig  bleibt,
macht  der  vierte  Theil  diejenige  Summe  aus,  welche  er  zur  Schuldentilgung  jährlich
  verwenden  muß.

#.  3.  Welche  Schulden  die  Substanz  lreffen,  ist  nach  den  Vorschriftem
der  Gesetze  zu  bestimmen.  Doch  werden  bei  Lehen  wie  bei  Fidcikommißgütern,
zu  den  Schulden,  welche  die  Substanz  treffen,  mit  Nücksicht  auf  §.  2.  unbedingt
  alle  diejenigen  gerechnet,  welche  in  Gemäßheit  Unsers  Edikrs  vom  oten  Oktober
  1807.,  und  Unserer  Verordnung  vom  1sien  August  1817.,  auf  selbige
aufgenommen  worden  sind.

&amp;amp;.  S.  Der  jährliche  Abzug  kann  nie  mehr  als  den  vierten  Theil  der  Einkünfte
  betragen,  wenn  auch  eine  Konkurrenz  der  Schulden,  worauf  sich  das  gegenwärtige
  Gesetz  bezieht,  mit  solchen  Lchn=  und  Fideikomnußschulden  eintrilt,
  für  welche  bereits  früher  Rückzahlungstermine  entweder  in  Folge  eines.
besondern  Uebereinkeimnens,  oder  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinrn  Landrechts
  fesigesetzt  worden  sind.

.
        <pb n="132" />
        —  124  —

h.  5.  Auch  darf  in  keinem  Falle  der  Abzug  des  vierten  Theils  der  Einkuͤnfte
  die  Folge  haben,  daß  dem  Lehn-  oder  Fideikommißbesitzer  diejenige
Kompetenz  entzogen  werde,  worauf  er  in  andern  Faͤllen,  im  Verhaͤltniß  zu  den
Kreditoren,  gesetzlichen  Anspruch  haben  wuͤrde.  Sowohl  bei  Lehen  als  bei
Fideikommißgütern  ist  zur  Bestimmung  dieser  Kompetenz  das  Allgemeine  Landrecht
Theil  1.  Titel  18.  S.  350.  und  fg.,  anzuwenden.  Würde  in  einem  einzelnen
Fall,  durch  Anweisung  des  oben  bestimmten  Viertheils  zur  Kapitalabtragung,
diese  Kompetenz  verkürzt,  so  ist  der  Abzug  dergesialt  zu  ermäßigen,  daß  dem
Lehn=  oder  Fideikommißbesitzer  der  Genuß  jener  Kompetenz  ungeschmälert  bleibt.

§#.  60.  Der  Antrag  auf  Besiimmung  neuer  Termine  geschieht  vor  der
Genecral-Landschaftsdirektion  der  Provinz.  Diese  hat  die  zwei  nächsten  Anwarter
  oder  deren  Vormünder,  mit  Ausschluß  der  eigenen  Descendenten  des
Besitzers,  zur  Erklärung  über  den  Antrag,  unter  Bestimmung  einer  Frist,  aufzufordern.
  Hierauf  besiimmt  die  General-Landschaftsdirektion,  ohne  jedoch
an  die  Erklärung  der  beiden  nächsten  Anwarter  oder  deren  Vormünder  gebunden
zu  seyn,  die  neuen  Termine  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
indem  sie  bei  Ermittelung  des  Guts-Ertrages  die  Taxprinzipien  der  Provinz  zum
Grunde  legt.  Auch  wird  die  Landschaft  hierdurch  ermächtiget,  die  durch  das
jetzige  Gesetz  den  Lehns=  und  Fideikommißbesitzern  freigelassene  Nachsicht  zu
bewilligen,  ohne  sich  dadurch  in  ihrem  Verhältniß  als  Glaubigerin,  einer  Vertretungs-Verbindlichkeit
  auszusetzen.

§.  7.  Das  gegenwärtige  Gesetz  betrifft,  eben  so  wie  Unsere  früheren
Gesetze  über  die  betreffenden  Lehen  =  und  Fideikommißschulden,  lediglich  den
Anspruch  der  Agnaten  auf  die  Befreiung  des  Gutes  von  den  darauf  gelegten
Schulden.  Was  dagegen  die  Rechte  der  Gläubiger  betrifft;  so  sind  diese  auch
fernerhin  allein  nach  den  geschlossenen  Verträgen  und  den  allgemeinen  Gesetzen  zu
beurtheilen,  indem  darauf  das  gegenwärtige  Gesetz  keinen  Einfluß  haben  soll.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insicgel.

Gegeben  Berlin,  den  27sten  Juni  1824.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Gr.  von  Bülow.

Beglaubigt:

Friese.
        <pb n="133" />
        —  125  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  12.—

 

(No.  872.)  Allerhöchste  Sanktion  des  Regulativs  vom  2  8Ssten  April  d.  J.  den  Hausirhandel
und  die  Gewerbe  betreffend.  D.  d.  den  21  sten  Mai  1824.

D.  Mir  mit  Ihrem  Berichte  vom  28sien  v.  M.  vorgelegten  Entwurf  zu  einem
Regulakiv,  betreffend  den  Hausirhandel  und  die  Gewerbe,  welche  im  Umherziehen
betrieben  werden,  habe  Ich  Meiner  Order  vom  öten  Juli  v.  J.  und  dem  Gutachten
  des  Staatsraths  gemäß  befunden.  Ich  genehmige  daher  dessen  Inhalt
hierdurch,  und  ermächtige  Sie,  dieses  Regulativ  durch  die  Gesetzsammlung  zur
allgemeinen  Nachachtung  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  2  Lsten  Mai  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Graf  von  Bülow,
von  Schuckmann  und  von  Klewiz.

 

(No.  873.)  Regulativ  über  den  Gewerböbetrieb  im  Umherziehen,  und  insbesondere  das
Hausiren.  Vom  28rsten  April  1824.

B.  der  Anwendung  der  in  dem  Gewerbsleuergesetze  vom  Zosten  Mai  1820.,
H.  20.  bis  24.  einschließlich,  S#  37.  Litt.  b.  38.  und  40.  enthaltenen  Bestimmungen
  über  den  Hausirhandel  und  die  Gewerbe,  welche  im  Umherziehen  getrieben
werden,  und  deren  Verbindung  mit  den  in  den  einzelnen  Provinzen  zur  Zeit  noch
bestehenden,  sehr  verschiedenen  gesetzlichen  Buschriften  uͤber  diesen  Gegenstand,

Jahrgang  1824.  sind

(Ausgegeben  zu  Berli  ten  Juli  1824.)

Einleitung.
        <pb n="134" />
        —  126  —

sind  so  abweichende  Ansichten  und  Gesichtspunkte  verfolgt,  daß  das  Beduͤrfniß
fuͤhlbar  geworden  ist,  das  Verfahren  durch  vorlaͤufige  Vorschriften  bis  dahin  zu
regeln,  daß  bei  der  Revision  der  gewerbpolizeilichen  Gesetzgebung  auch  dieser
Zweig  der  Verwaltung  feste  und  allgemeine  Bestimmungen  erhaͤlt.  Deshalb
haben  die  unterzeichneten  Ministerien  des  Handels,  des  Innern  und  der  Polizei
und  der  Finanzen,  auf  Allerhoͤchsten  Befehl  Sciner  Majestaͤt  des  Koͤnigs,  nachstehendes
  Regulativ  erlassen,  nach  welchem  sich  die  Behoͤrden  und  diejenigen
Personen,  welche  es  angeht,  zu  achten  haben.

Was  zum  §.  I.  Kaufleute,  Fabrikanten  und  Handwerker,  welche  mit  ihren  Waaren
W#  Jahrmärkte  beziehen,  und  sie  daselbst  in  offenen  Laden  oder  Buden  feilhalten;
nlehen  gehhrr.  imgleichen  Personen,  welche  auf  die  Wochenmärkte  solche  Erzeugnisse  zum  Verkauf

  bringen,  die  nach  den  deshalb  geltenden  besondern  Vorschriften  oder  nach  der
Ons-Obserwanz  zu  den  Gegenständen  gehören,  womit  auf  diesen  Märkten  auch
von  andern  als  Ortseinwohnern  Handel  getrieben  werden  darf,  sind  für  Personen,
die  ihr  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben,  nicht  zu  achten,  wohl  aber  diejenigen,
welche  eigene  oder  fremde  Erzeugnisse  von  einem  Orte  zum  andern  zum  Verkauf
herumführen,  und  auf  offenen  Straßen,  in  Gasthöfen  oder  in  Privathausern  umherziehend
  feilbieren.

&amp;amp;#  2.  Wer  Waaren  ohne  Bestellung  an  einen  oder  mehrere  andere  Orte
außer  seinem  Wohnorte  bringt,  oder  versendet,  um  solche  daselbst  außer  den  Märkten
  zu  Zeiten  (nicht  forrdauernd)  selbst  zu  verkaufen,  oder  durch  andere  für  seine
Rechnung  verkaufen  oder  oöffentlich  versieigern  zu  lassen,  bedarf  dazu  eines  Gewerbscheins.
  Dasselbe  sindet  bei  Pferde=  und  Viehhändlern  statr,  welche  die
Thiere  an  einen  oder  mehrere  Orte  hinbringen  und  zuweilen  dieselben  öffentlich  versteigern
  lassen,  oder,  welche  sich  beim  Durchführen  derselben  an  einzelnen  Orten,
des  Verkaufs  wegen,  eine  Zeit  lang  verweilen.

§.  3.  Das  Umhertragen  zum  Verkauf  oder  der  Aufkauf  von  solchen  Waaren,
  mit  welchen  der  Verkehr  im  Umherziehen  überhaupt  slatrhaft  ist,  wird,  wenn
dies  von  dem  Gewerbtreibenden  selbst  oder  seinen  Hausgenossen  blos  im  Polizeibezirke
  des  Wohnorts  geschiehr,  für  gewerbscheinpflichtig  nicht  geachtet,  viclmehr
bedarf  es  dazu  nur  der  besondern  Erlaubniß  der  Ons-Polizeibehörde;  doch
bleibt  es  dem  Ermessen  der  letztern  überlassen,  solche  Erlaubniß  aus  zureichenden,
von  der  Persönlichkeit  hergenommenen  Gründen  zu  versagen;  und  ist  sie  nicht
verpflichtet,  diese  Gründe  dem  Bittsteller  anzugeben,  sondern  verbleibt  demselben
mur  der  Rekurs  an  die  vorgesetzten  Behörden.

#&amp;amp;#  .  Selbstgewonnene  Produkte  und  selbstverfertigte  Waaren,  welche
zu  denen  gehören,  die  jedermann  auf  Wochenmärkten  feilhalten  darf  G.  14.
No.  1.),
        <pb n="135" />
        —  127  —

No.  1.),  kann  jeder  Inländer  auch  außer  seiner:  Wohnorte  (in  der  Umgegend
desselben,  welche  erforderlichen  Falls  näher  zu  bestimmen,  den  Kreispolizeibehörden
  vorbehalten  bleibt)  zum  feilen  Verkaufe  umhertragen  oder  schicken,
ohne  dazu  eines  Gewerbscheins  zu  bedürfen.  Auch  zu  dem  Verkehr  mit  selbstgewonnenen
  Waaren,  welche  (wie  z.  B.  Holz,  Kohlen,  Torf,  Heu,  Obst  u.  s.  w.)
gewöhnlich  zu  Schiffe  verfahren  und  auch  außer  der  gewöhnlichen  Marktzeit  vom
Schiffe  aus  verkauft  zu  werden  pflegen,  ist  der  Gewerbschein  nicht  erforderlich.
Wenn  aber  solche  Waaren  nicht  selbst  gewonnen,  sondern  aufgekauft  sind;  so
findet  der  §.  2.  darauf  Anwendung.

&amp;amp;  S.  Zum  Gewerbbetriebe  im  Umherziehen  gehört  ferner  zwar  auch  das
Geschäft  derjenigen  Personen,  welche  im  Lande  umherreisen,  um  in  Privathdusern
und  Gasthöfen,  oder  auf  offener  Straße  Waaren  irgend  einer  Art  zum  Wiederverkauf
  zu  erstehen,  oder,  um  Waarenbestellungen  zu  suchen.  Es  gehört  aber
nicht  dahin  das  Bereisen  der  Messen  und  Jabrmärkte,  um  daselbst  Waaren  zum
Wiederverkauf  einzuhandeln;  auch  bedürfen  diejenigen  Inländer,  welche  ein  offenes
Gewerbe  treiben,  und  zu  dessen  Behuf  umherreisen,  um  die  Materialien  zu  ihrer
eigenen  Fabrikation  aufzukaufen,  keines  Gewerbscheins,  sondern  blos  einer  polizeilichen
  Legitimation.

§.  6.  Personen,  welche  ein  stehendes  Gewerbe  treiben,  dessen  Betriebart
nach  Landesgebrauch  es  mit  sich  bringt,  unbestellte  Arbeit  in  der  Umgegend  ihres
Wohnorts  zu  suchen,  als  Glaser,  Schornsteinfeger  u.  s.  w.,  bedürfen  dazu  weder
für  sich  noch  für  ihre  Gesellen  und  Lehrlinge  eines  Gewerbscheins,  sondern  blos
einer  polizeilichen  Legitimation,  welche  die  nähere  Bezeichnung,  was  zu  der  Umgegend
  ihres  Wohnorts  zu  rechnen  ist,  mit  ausdrücken  muß.  Welche  Handwerker
nach  der  gewöhnlichen  Betriebsart  in  einzelnen  Gegenden  des  Landes  hieher  zu
rechnen  sind,  soll  jede  Regierung  für  ihren  Bezirk  bestimmen  und  diese  Bestimmung
durch  das  Amtsblatt  bekannt  machen.  Andere  Personen,  welche  Dienste  oder
Arbeiten  im  Umherziehen  anbieten,  oder  in  dieser  Art  Gegenstände  zur  Schau  ausstellen
  (G.  17.  und  18.),  sind  gewerbscheinpflichtig.

#  7.Ueberhaupt  soll,  die  vorstehend  bezeichneten  Fälle  der  Ausnahme  Ertheilung
abgerechnet,  Niemand  ohne  den  Besitz  eines  Gewerbscheins  (  Gewerbsteuergesetz  e  und  #-  devom
  gZosten  Mai  1820.  #.  20.  a.)  irgend  ein  Gewerbe  umherziehend  betreiben.

g.  8.  Ein  solcher  Gewerbschein,  das  isi  Konzession  zu  einem  Gewerbe,
welches  im  Umherziehen  getrieben  wird,  muß  das  vollständige  Signalement  des
Inhabers,  die  Zeit  und  die  Oertlichkeit,  worauf  sich  sein  Gewerbsbetrieb  erstrecken
soll,  der  Gegenstand,  worauf  sich  solcher  beziehet,  mit  Benennung  der  zu  führenden
  Waaren  oder  der  Dienstleistungen  und  Schaustellungen,  enthalten.  Bei

T  2  Be-WW
        <pb n="136" />
        —  128  —

Bezeichnung  der  zu  führenden  Waare  muß  aber  darauf  gesehen  werden,  daß
die  Bestimmung  nicht  zu  eng  gesiellt,  sondern  wenigstens  eine  ganze  Kathegorie
von  Waaren  ähnlicher  Art  (F.  14.)  umfaßt  werde;  und  wenn  hiebei  zuweilen
nach  Gewohnheit  des  Landes  oder  oörtlichen  Bedürfnisse,  Verbindungen  von
Waaren  zu  einem  Verkehr  vorkommen,  die  sonst  nicht  gewöhnlich  sind:  so  werden
  die  Ministerien  des  Handels  und  der  Finanzen,  auf  die  desfallsigen  Anträge
  der  Regierungen,  dergleichen  Verbindungen  ein=  für  allemal  genehmigen,
und  wird  solches  von  den  Regierungen  durch  die  Amtsblätter  besonders  bekannt
gemacht  werden.

§.  0.  Der  Gewerhschein  wird  von  jedem  Gewerbtreibenden  dieser  Art
bei  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  nachgesucht  und  auf  deren  gutachtlichen
Bericht  über  die  Erfordernisse  nach  §.  1II.  von  der  Regierung  bewilligt  und
ausgefertigt.  Ausländer  müssen,  wenn  sie  in  dem  Falle  sind,  einen  Gewerbschein
  erhalten  zu  können  CG.  12.),  ihr  Gesuch  an  die  Regierung  richten,  welche
die  Zulässigkeit  selbst  zu  beurtheilen  und  dies  den  Kreisbehörden  in  keinem  Falle
zu  überlassen  hat.  General-Konzessionen  sollen  nur  ausnahmsweise  und  können
nur  von  den  Ministerien  des  Handels,  des  Innern  und  der  Polizei  und  der  Finanzen
  gemeinschaftlich  ertheilt  werden.

#§.  lo.  Da  jeder  Gewerbschein  nur  für  das  Kalenderjahr,  auf  welches
er  ertheilt  worden,  gültig  ist;  so  muß  von  den  Personen,  welche  ein  Gewerbe
im  Umherziehen  fortdauernd  betreiben,  die  Erneuerung  ihrer  Gewerbscheine  für
das  nächstfolgende  Jahr  wenigstens  drei  Monate  vor  Ablauf  des  Jahres  bei
der  Polizeibehörde  ihres  Wohnorts  nachgesucht  werden.

Ferstmiche  S.  11.  Im  Allgemeinen  und  innerhalb  der  Grenzen  der  gegemwärtigen
Erfordernisse  Bestimmungen,  wird  es  dem  pflichtmaßigen  Ermessen  der  Regierungen  überlassen,
kam  erwes:  welchen  Personen  sie  den  Gewerbsbetrieb  #m  Umherziehen  gestatten  wollen;  jedoch

Umeerglehen.  isi  dabei  auf  nachstehende  Erfordernisse  unverbrüchlich  zu  halten:

1)  Es  darf  der  Gewerbschein  für  Niemand  ausgefertigt  werden,  als  von
welchem  die  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  pflichtmaßig  versichert,  daß
ihr  derselbe  als  ein  Mensch  von  gutem  Rufe  und  unbescholtenen  Sirken
nach  vorgängiger  genauer  Erkundigung,  hinreichend  bekanm  geworden  sey.
Wer  jedoch  einmal  auf  den  Grund  einer  solchen  Versicherung  den  Gewerbschein
  erhalten  hat,  dem  soll  die  Erneuerung  desselben  nicht  anders  als  aus
besondern  gegen  ihn  sprechenden  Grunden,  versagt  werden  dürfen.
Personen,  die  unter  väterlicher  oder  vormundschaftlicher  Obhut  siehen,
müssen,  wofern  ihnen  sonst  der  Gewerbschein  ertheilt  werden  kann,  bei
dessen  Nachsuchung  die  Einwilligung  der  Eltern  oder  Vormünder,  und  eben
so

2
        <pb n="137" />
        —  129  —

so  Ehefrauen,  die  ihrer  Ehemaͤnner,  in  Privatdiensien  siehende  Personen
aber,  die  Zustimmung  ihrer  Dienstherrschaft,  beibringen.

3)  Der  Gewerbschein  darf  an  Niemand  gegeben  werden,  der  mit  einer  auffallenden
  und  ekelhaften  Krankheit  oder  cinem  dergleichen  Gebrechen  behaftet
  ist,  und  eben'so  wenig

)  an  Jemand,  welcher  nicht  innerhalb  Landes  einen  festen  Wohnsitz  genommen
  hat,  wo  er  die  öffenklichen  und  Gemeindelasien,  gleich  andern  Orts-Eimvohnem,
  trägt.

Auch  soll

in  der  Regel  Leuken  unter  Dreißig  Jahren  nicht  erlaubt  werden,  ein  Gewerbe
  im  Umherziehen  zu  betreiben;  es  wäre  denn,  daß  das  Gewerbe  eine
förmliche  Erlernung  erforderke,  und  doch  nicht  wohl  auf  eine  andere  Weise
als  im  Umherziehen  getrieben  werden  könnte.

§.  12.  Ausländern  darf  in  der  Regel  der  Gewerbsbetrieb  im  Umherziehen
  nur  für  den  Hausirhandel  mit  den  §.  14.  unter  No.  I.  bezeichneten  Waaren,
  ferner  um  Waarenbesiellungen  zu  suchen  und  zu  den  S#.  17.  bis  10.  genannten
  Dienslleistungen  und  Schausiellungen,  außerdem  aber  nur  dann  gestartet
werden,  wenn  ihr  Gewerbe  in  der  Gegend  entweder  gar  nicht,  oder  nicht  mit
der  ihnen  eigenen  Geschicklichkeit  getrieben  wird,  und  doch  als  öffentliches  Bedürfniß
  anzusehen  ist,  oder,  wenn  die  Reziprozität  gegen  Nachbarstaaten  solches
erfordert.  Im  letztern  Falle  bedarf  es  aber  der  gemeinschaftlichen  Genehmigung
der  Ministerien  des  Handels,  des  Innern  und  der  Polizei  und  der  Finanzen.
Jedenfalls  muß  auch  bei  Ausländern  auf  die  im  SK.  II.  unter  I.  2.  und  3.  vorgeschriebenen
  Erfordernisse,  und  zwar  auf  das  erste  in  der  Ark,  daß  sie  ein  solches
  Zeugniß  ihrer  Unbescholtenheit,  von  Seiten  ihrer  auswärtigen  Obrigkeit
ausgesiellt,  der  Regierung  einreichen  müssen,  sorgfältig  Bedacht  genommen
werden.

§.  13.  Solchen  Personen,  die  Werke  der  bildenden  Kunflt,  Landkarken,
Instrumente  u.  s.  w.  (F.  14.  No.  6.)  umhertragen  oder  schicken,  können  zum
Betriebe  ihres  Gewerbes  auch  Gehülfen,  und  auch  für  Rechnung  inländischer
stehender  und  namhafter  Handlungen  und  Werkflätten,  dieser  Art,  ausländische
Gehülfen  bewilligt  werden,  und  eben  so  sind  zum  Durchreisen  der  Provinz,  um
Waarenbestellungen  zu  suchen,  Miltelspersonen  (reisende  Diener)  zulässig;  nur
müssen  auch  für  solche  Gehülfen  und  Diener  die  Erfordernisse  des  S.  1  I.  No.  1.
2.  und  3.  nachgewiesen,  und  selbige  in  dem.  Gewerbscheine  so,  wie  9.  8.  vorgeschrieben
  worden,  namentlich  benannt  und  signalisirt  werden.  Bloße  Begleiter
zum

5
        <pb n="138" />
        Bezeichnung
der  Waaren,
auf  welche  der
Hansirhandel

und  Auffauf

gestattet  werden
  dapf.

—  130  —

zum  Transport  der  Waaren  oder  zur  Wartung  des  Gespanns,  können  die  Regierungen,
  nach  den  Umständen  und  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen,  bewilligen;
jedoch  müssen  auch  diese  in  dem  Gewerbschein  benannt  und  signalisirt,  und  dürfen
  unter  keinen  Umständen  Kinder  vor  vollendetem  14#ten  Jahre,  es  sey  unter
welchem  Vorwande  es  wolle,  mit  umher  geführt  werden.

§.  I4.  Gewerbscheine  zum  Haufiren,  dürfen  in  der  Regel  G.  16.)  m

auf  nachbenannte  Gegenstände  ausgefertigt  werden:

1)

2)

3

4

5)

auf  solche,  welche  Jedermann,  auch  wenn  er  nicht  im  Orte  wohnt,  auf
Wochenmaͤrkten  feil  halten  darf.  Dahin  gehoͤren  z.  B.  frische  Lebensmittel
aller  Art,  und  andere  Produkte  des  Bodens,  der  Land=  und  Forst-Wirthschaft,
  der  Jagd  und  der  Fischerei,  trockene  Muͤhlenfabrikate  zum  Genusse,
Citronen,  Pommeranzen,  Apfelsinen,  uͤberhaupt  frisches  und  gedoͤrrtes  Obst
und  Gemuͤse  aller  Art,  Milch,  Eier,  Federvieh,  frische,  gesalzene,  gedoͤrrte
und  geraͤucherte  Fische,  gesalzenes,  gedoͤrrtes  und  geraͤuchertes  Fleisch,  wogegen
  der  Hausirhandel  mit  frischem  Fleische  aber  nur  besonders  zuverlaͤssigen
  Personen  und  auch  nur  fuͤr  die  naͤchste  in  dem  Gewerbscheine  zu  bezeichnende
  Umgegend  ihres  Wohnorts,  gestattet  werden  soll.  Ferner  Theer,
Pech,  Kienruß,  Besen,  Saͤmereien,  Hopfen,  und  aͤhnliche  Gegenstaͤnde.
Es  bleiben  aber  Material=  und  Spezerei-Waaren,  Wein,  Branntwei
und  Liqueure  aller  Art  unbedingt  ausgeschlossen;

auf  Abfaͤlle  und  Abgänge,  die  in  der  Haus=  und  Landwirthschaft  und  beim
Betriebe  der  Gewerbe  entstehen,  mit  Ausnahme  alter  (gebrauchter)  Kleidungsstücke
  und  Betten,  imgleichen  Metallbruch,  mit  Ausnahme  des  Bruchgoldes
  und  Bruchsilbers;

auf  alle  diejenigen  Waaren,  welche  nach  der  jedesmaligen  Erhebungsrolle
der  Abgaben  zu  den  groben  kurzen  Waaren  gerechnet  werden,  desgleichen

auf  ähnliche  Waaren,  die  der  daselbst  ausdrücklich  benannten  gleich  zu  achten
sind,  z.  B.  alle  grobe  Eisenwaaren  aus  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
Stahl=  und  Eisendrath,  ferner  gewöhnliche  Steingut-,  Fayence=  und  irdene
Waaren,  desgleichen  Korbmacherarbeiten,  Schleifsteine,  Flintensteine,
Serpentinsteinwaaren,  Schwamm,  Oblaten,  Saiten,  Fischbein  u.  s.  w.

aufgewöhnliche  Seiler=  und  andere  Hanfwaaren,  auf  Garn,  Zwirn,  Band  und
Strümpfe  von  Leinen,  auf  Leinwand,  Jwillich  und  Drillich,  gebleicht  und
ungebleicht,  einfarbig  und  bunt;  ferner  auf  bunte  Gewebe  aus  Leinen  und
Baumwollengarn  gemischt,  welche  im  Lande  verfertigt  werden,  doch  nur  in
sofern,  als  deren  Fabrikation  bereits  vor  Erscheinung  des  Gewerbsteuergesetzes
        <pb n="139" />
        —  131  —

gesetzes  vom  Zosten  Mai  1820.  auf  den  Hausirhandel  gegruͤndet  war,  desgleichen
  auch  auf  wollenes  Band,  wollenes  Strickgarn  und  wollene  gestrickte
Waaren;  endlich

6)  auf  Werke  der  bildenden  Kunst,  Landkarten,  mechanische,  mathematische,
optische  und  physikalische  Instrumente.

§.  15.  Für  alle  Gegenstände,  mit  welchen  nach  vorstehendem  1#ten  KF.

der  Hausirhandel  zulässig  ist,  kann  in  der  Regel  auch  der  Aufkauf  gestattet  werden.

##.  16.  Sollten  örtliche  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  Erweiterungen  oder
Beschrankungen  der  hierdurch  bestimmten  Hausirbefugnisse  erforderlich  oder  wünschenswerth
  machen;  so  werden  solche,  auf  die  desfallsigen  Anträge  der  Regierungen,
  von  den  Ministerien  des  Handels,  des  Innern  und  der  Polizei  und  der
Finanzen  gemeinschaftlich  ertheilt  werden.

§#.  17.  Schleifern,  Holzuhrmachern,  Siebmachern,  Leinsaatsiebern,  Dienklel-Topfbindern
  und  Kesselflickern,  Korbflechtern,  approbirten  Viehkastrirern  und  lenen  1nd
Kammerjägern,  kann  der  Gewerbschein  zum  Betriebe  ihres  Gewerbes  im  Umher=  gen  im  umziehen
  überall  ertheilt  werden.  Die  Ministerien  behalten  sich  aber  vor,  diese  Be=  her#leben.
willigung  auch  auf  andere  Gewerbtreibende  ähnlicher  Art  auszudehnen,  wenn
darauf  Seitens  der  Regierungen,  in  den  §.  16.  bezeichneten  Fällen,  angetragen  wird.

§.  18.  Auch  Gesellschaften  von  Musikern  des  In=  und  Auslandes,  welche
unter  einem  Vorsteher,  der  für  die  übrigen  haftet,  aus  wenigstens  vier  unverdächrigen,
  geschickten  Personen  bestehen,  ist,  bei  obgedachter  persönlicher  Qualifükation
  und  deren  vorschriftsmaßigen  Bescheinigung,  der  Gewerbschein  nicht  zu
versagen;  einzelnen  Musikanten  aber,  Harfenspielern,  Drehorgelspielern  und
Schaukastenführern,  desgleichen  Equilibristen,  Kunstreitern,  Marionekten=  und
Puppenspielern,  Taschenspielern  und  solchen  Personen,  die  Kunft=  oder  Naturseltenheiten
  zur  Schau  ausstellen,  ist  derselbe  nur  ausnahmsweise,  aus  besondern
von  ihrer  Persoönlichkeit  hergenommenen  Gründen,  und  nach  voraufgegangener
strenger  Prüfung  ihrer  Rechtlichkeit  und  Sittlichkeit,  allemal  aber  nur  in  magiger
Zahl,  und  mit  besonderer  Auswahl,  zu  bewilligen.  Wenn  jedoch  bei  solchen
Kunsileistungen  und  Ausstellungen  umherziehender  Personen  ein  rein  wissenschaftliches,
  oder  ein  höheres  Kunftinteresse  statt  findet,  und  dieselben  ihre  Vorstellungen
m#u#r  in  größeren  und  mittleren  Städten  und  in  eigends  dazu  eingerichteten  Lokalen
für  Eintrittsgeld  geben  wollen:  so  bedarf  es  dazu  überall  nicht  des  Gewerbscheins,
sondern  nur  der  besonderen  ortspolizeilichen  Erlaubniß.

S.  10.  Die  Ertheilung  von  Konzessionen  für  Schauspieler=  und  ähnliche
Gesellschaften,  bleibt  dem  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei,  nach  wie
vor,  gänzlich  vorbehalken.

S.  20.
        <pb n="140" />
        Berhaltungs=Regeln

  für
diejenigen,
welche  ihr  Ge
werbe  im  Um
berzieben  betreiden.


––  –

&amp;amp;#.  20.  Der  Gewerbschein  gilt  nur  für  die  Person  des  darin  genannten
Inhabers;  derselbe  darf  also  niemals  an  einen  Drikten  verliehen,  abgetreten  odern
  auf  irgend  eine  Art  überlassen,  oder  anderer  Mißbrauch  damit  getrieben;  auch
5darf  so  wenig  eine  darin  nicht  genannte  Person,  wäre  sie  auch  ven  der  Familie
des  Inhabers,  von  letzterem  mit  umhergeführt,  als  das  Gewerbe  für  Rechnung
des  Inhabers  von  einer  dritten,  in  dem  Gewerbschein  nicht  genannten  Person,
getrieben  werden.

.  2.  Der  Gewerbschein  berechtigt  immer  nur,  wofern  darin  nicht  eine
noch  engere  Grenze  bezeichnet  ist,  zum  Gewerbsbetriebe  innerhalb  des  Bezirks
der  Regierung,  welche  ihn  ertheilt  hat.  Soll  also  die  Befugniß  daraus  noch  auf
einen  andern  Regierungsbezirk,  oder  auf  einen  Theil  desselben  ausgedehnt  werden;
so  muß  jede  betreffende  Regierung  die  Erlaubniß  dazu  unter  dem  Gewerbschein
besonders  vermerken.  Innerhalb  des  Grenzgollbezirks  darf  überhaupt  kein  Gewerbe
  im  Umherziehen  getrieben  werden,  wenn  nicht  der  Gewerbschein  ausdrücklich
die  Erlaubniß  dazu  erlheilt.

&amp;amp;.  22.  Auf  den  Grund  des  Gewerbscheins  darf  der  Inhaber  das  darin
genannte  Gewerbe,  jedoch  nur  in  den  darin  bestimmten  Grenzen,  nicht  allein  auf
Jahr=  und  Wochenmärkten,  sondern  auch  außer  denselben,  letzternfalls  aber  nur
in  den  nach  der  Beilage  B.  des  Gewerbsteuergesetzes  vom  Zosten  Mai  1820.  zur  ersten
Abtheilung  gehbrigen  Ortschaften,  acht  Tage  lang,  in  denen  die  zur  zweiten  Abtheilung
  gehören,  vier  Tage  lang,  in  denen  die  zur  dritten  Abtheilung  gehören,
zwei  Tage  lang,  und  in  den  zur  vierten  Abtheilung  gehörigen  kleinen  Städten,
Flecken  und  Dörfern,  einen  Tag  lang  treiben.  Die  Orts-Polizeibehörden  können.
inzwischen  diese  Fristen  aus  besondern  Gründen  verlängern  und  verengen.  Bis
zur  nächsten  Wiederkehr  des  Hausirers  an  den  nämlichen  Ort  müssen  aber  mindestens
  vier  Wochen  verstreichen.  Hievon  sind  jedoch  die  Markttage  überhaupt
und  sodann  auch  diejenigen  Personen  ausgenommen,  welche  mit  den  im  F.  14
No.  I.  genannten  Waaren  handeln,  indem  diese  jeden  Ort  zu  jeder  Zeit  ungehindert
  besuchen  können.

##.  23.  Jeder  Inhaber  eines  Gewerbscheins  muß  denselben  beim  Umherziehen
  sicts  in  Urschrift  bei  sich  führen;  beglaubte  Abschriften  desselben  sind.  unzulässig
  und  ungültig.  Auch  muß  er  sich  an  jedem  Orte,  wohin  er  kommt,  vor  dem
Anfange  seines  Geschäfts  bei  der  Ortspolizei  persönlich  melden.  (Gesetz  vom
Zosten  Mai  1820.  F.  23.)  Bei  denjenigen  Personen,  welche  mit  Lebensmitreln
hausiren  (F.  14.  No.  I.),  bedarf  es  dieser  persönlichen  Meldung  nur,  wenn  sie
sich  ihres  Gewerbes  wegen  länger  als  einen  Tag  an  dem  Orte  aufhalten  wollen.

S.  24.
        <pb n="141" />
        K.  24.  Die  Gastwirthe  sind  verpflichtet,  von  Personen,  die  ein  Gewerbe
umherziehend  betreiben,  wenn  dieselben  über  Nacht  aufgenommen  seyn  wollen,
sich  den  Gewerbschein  für  das  laufende  Jahr  vorzeigen  zu  lassen,  und  wenn  selbige
ihn  nicht  besitzen,  davon  der  Ortspolizei  -Behörde  sofort  Anzelge  zu  machen.
(Gewerbsteuergesetz  vom  Z#sten  Mai  1820.  F.  24.)

§.  25.  Niemals  darf  eine  Person,  welche  ihr  Gewerbe  im  Umherziehen
treibt,  in  Privathäuser,  ohne  aufgefordert  zu  seyn,  oder  in  Gasthöfe,  ohne  besondere
  Erlaubniß  des  Wirths,  zu  dem  Zweck  eintreten,  um  ihre  Waaren  oder
Dienstleistungen  anzubieten.  Nur  Personen,  welche  durch  das  Land  reisen,  um
Waarenbestellungen  zu  suchen,  sind  hiervon  ausgenommen.

9.  26.  Wer  umherziehend  ein  Gewerbe  treibt,  ohne  sich  über  seine  Befugniß
  dazu  mittelst  Gewerbscheins  für  das  laufende  Jahr  ausweisen  zu  können,
hat  nicht  nur  die  Jahressteuer  im  höchsten  Satze  nachzuzahlen  und  außerdem  den
vierfachen  Betrag  derselben  als  Strafe  zu  entrichten,  sondern  auch  überdies  die  Konfiskation
  derjenigen  Gegenstände  verwirkt,  die  er  wegen  seines  Gewerbes  bei  sich
führt.

Diese  Bestimmung  ist  auch  dann  zur  Anwendung  zu  bringen,  wenn  ein
solcher  Kontravenient  Waaren  bei  sich  führt,  auf  welche  nach  dem  gegenwärtigen
Regulativ  ein  Gewerbschein  nicht  einmal  hätte  ertheilt  werden  dürfen.

C.  27.  Eine  gleiche  Strafe,  nur  mit  Wegfall  der  Nachzahlung  der  Steuer,
trifft  denjenigen,  welcher  zwar  einen  Gewerbschein  besitzt,  aber  ein  anderes  als  das
darin  genannte  Gewerbe  treibt,  oder  andere,  als  die  ihm  danach  gestatteten  Waaren
  führt.

§  28.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Inhaber  des  Gewerbscheins  den
letztern  an  einen  Dritten  verleiht,  überläßt  oder  abtritt,  oder  andern  Mißbrauch
damit  treibt,  oder  wenn  das  Gewerbe  für  Rechnung  des  Inhabers  von  einer  dritten,
  in  dem  Gewerbschein  nicht  genannten  Person  getrieben  wird.  In  diesen
Fällen  trifft  die  volle  Strafe  den  Inhaber  sowehl  als  den  Dritten,  und  der  letzte
muß  außerdem  noch,  wie  in  dem  Falle  des  F.  26.,  die  Steuer  nachzahlen;  auch
muß  einer  für  den  andern  solidarisch  haften.

§.  20.  Wer  die  Vorschrift  des  §.  25.  muthwillig  verletzt,  hat  unfehlbar
ein=  bis  zweitägige  Gefängnißstrafe  verwirkt.

S.  30.  Andere  lUebertretungen  des  gegenwärtigen  Regulativs,  für  welche
vorstehend  nicht  besondere  Strafen  bestimmt  sind,  sollen  mit  einer  Geldstrafe  von
Zehn  Silbergroschen  bis  Zehn  Thalern  geahndet  werden.

Jahrgang  1321.  u  S.  31.

Strafdestl
mungen.
        <pb n="142" />
        —  134  —

K.  3I.  Wo  festgesetzte  Geldstrafen  wegen  Unvermögens  nicht  vollstreckt
werden  können,  da  tritt  die  verhalenißmaßige  Gefängnißstrafe  an  deren  Stelle,
und  zwar  in  dem  Verhältnisse,  daß  achttägige  Gefängniß=  und  Fünf  Thaler  Geldstrafe
  einander  gleich  geachtet  werden.

g.  32.  In  den  Provinzen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine
  Gerichtsordnung  eingeführt  sind,  ist  über  die  polizeilichen  Straffälle  (SF.  20.
und  30.)  von  den  respektiven  Kreis=  oder  Stadtpolizeibehörden,  jedoch  mit  Vorbehalt
  des  Rekurses  an  die  Regierung,  überall  auch  mit  Vorbehalt  der  Berufung
auf  richterliches  Erkenntniß,  so  weit  solche  nach  den  Gesetzen  statt  findet,  zu  entscheiden.


In  denjenigen  Provinzen  aber,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine
  Gerichtsordnung  nicht  eingeführt  sind,  gehet  die  Festsetzung  und  Einziehung
der  Strafen  von  denjenigen  Behörden  aus,  welche  nach  den  dort  bestehenden  allgemeinen
  gesetzlichen  Vorschriften  über  Polizeistrafen  zu  erkennen,  und  deren  Einziehung
  zu  bewirken  haben.

Ueber  das  Verfahren  bei  finanziellen  Straffällen  S#  20.  27.  28.  bestimm
bereits  das  Gewerbsteuergesetz  vom  zosten  Mai  1820.  F.  42.

&amp;amp;  33.  Von  jeder  Vollstreckung  einer  aus  den  G.  26.  27.  und  28.  erkannten
  Strafe  soll  der  Ortsobrigkeit  des  Kontravenienten  von  Amtswegen  Nachricht
gegeben  werden,  und  letztere,  sobald  ein  solcher  Straffall  bei  einem  und  demselben

NKontravenienten  zum  Drittenmal  vorgekommen  ist,  verpflichtet  seyn,  davon  bei
der  gewöhnlichen  Berichtserstattung  über  die  Erneuerung  der  Gewerbscheine  der
Regierung  Anzeige  zu  machen,  die  Regierung  aber  alsdann  die  Befugniß  haben,
die  Erneuerung  des  Gewerbscheins  zu  versagen.

#.  34.  Von  allen  Geldstrafen  und  Konfiskaken  erhält  der  angebende
Beamte  ein  Drittheil.
Trunßtori=  #K#  35.  Personen,  welche  ein  nach  diesem  Regulativ  auch  künftig  erlaubtes
er  ei-  Gewerbe  umherziehend,  bis  zur  Publikation  desselben  vorwurfsfrei  getrieben  haben,
soll  die  Erlaubniß  nicht  versagt  werden,  solches  fortzusetzen,  wenn  sie  die  erforderlichen
  persönlichen  Eigenschaften  (F.  11.)  nachträglich  nachweisen,  wobei  jedoch
das  etwa  fehlende  Alter  (No.  .  daselbst.)  ihnen  nicht  entgegen  stehen  soll.

§.  36.  Gehört  aber  in  dem  F.  35.  gedachten  Falle  das  bisher  umherziehend
  getriebene  Gewerbe  zu  den  künftig  nicht  erlaubten  Gewerben:  so  soll,
übrigens  unter  gleichen  Bedingungen,  die  Fortsetzung  nur  noch  auf  sechs  Monatke,
nach  Publikation  dieses  Regulativs,  gestattet  werden.

K.  37.
        <pb n="143" />
        s.  37.  Den  sogenannten  Lingenschen  und  andern  Packentraͤgern  und
Schnittgaͤngern,  den  Holz-Uhrmachern,  Schleifern,  Kesselführern  und  Eisenwaaren=
  und  Leinenhändlern,  soll  auch  ausnahmsweise  gestattet  werden,  die  ihnen
bisher  zugestandenen  Gehülfen  noch  sechs  Monate  hindurch  beizubehalten,  aber
keine  neue  anzunehmen,  es  geschähe  denn  solches  diesem  Regulativ  (§.  13.)
gemaß.

Berlin,  den  2  8sten  April  1824.

Ministerium  Ministerium  Ministerium
des  Handels.  des  Innern  und  der  Polizei.  der  Finanzen.

Gr.  von  Bülow.  v.  Schuckmann.  v.  Klewiz.

 

(No.  874.)
        <pb n="144" />
        —  136  —

(No.  874.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  1Oten  Juni  1824.  wegen  der  den  Friedensgerichten
  im  Großherzogthum  Posen  beizulegenden  Befugniß,  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ohne  Ruͤcksicht  auf  den  Betrag  des  Gegenstandes
aufnehmen  zu  dürfen.

A##  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  lôöten  d.  M.  will  Ich  die  Bestimmung

  im  g.  108-  der  Verordnung  vom  aten  Februar  1817.,  welche  die  Friedensgerichte

  im  Großherzogthum  Posen  in  der  Ausübung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit

  bei  nicht  einseitigen  Handlungen  bis  zur  Höhe  von  200  Rthlr.  beschränkt,  aufheben,

  und  den  Friedensgerichten  die  Aufnahme  der  Handlungen  freiwilliger  Gerichtsbarkeit,

  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  des  Gegenstandes,  gestarten.
Berlin,  den  10ten  Juni  182..

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staaksministerin
        <pb n="145" />
        137

Gesetz=  Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—.  13.  —

(No.  875.)

Tarifs,

nach  welchem  das  Bräck-,  Durchlaß=  und  Ueberfahrtsgeld  bel  der  Rheinbrücke  zu

Coblenz  zu  erheben  ist.  Vom  öten  Mai  1824.

B——
Rilr.  Sar.

Pir.

 

E.  wird  entrichtet:
A.  Für  den  Uebergang  über  die  Schiffbrücke.

1)  „Von  einem  Fußgänger,  er  mag  tragen  oder  nicht  —

2)  Von  einer  Person  mit  einer  Handkarre,  oder  mit  einer  Last,  welche

sie  zieht,  schiebt,  oder  waltttt..  .  ..  —

3)  Von  Fracht=  und  anderm  Lastfuhrwerk,  mit  Einschluß  der  dazu  gebörenden
  Personen:
a)  Milt  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt:
von  vierrädrigem,  für  jedes  Zugkhier
1)  beladen  von  zweirädrigem,  für  jedes  Zugthier
2)  unbeladen,  ohne  Unterschied,  für  jedes  Zugthier
b)  Mit  Rindvieh  oder  Eseln  bespannt:
von  vierrädrigem,  für  jedes  Zugthir
1)  beladen  von  zweiradrigem,  für  jedes  Zugthir

 

2)  unbeladen,  ohne  Unterschied,  für  jedes  Zugthier  —

Vom  Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen  eingerichtet,  —  mit
Einschluß  der  Reisenden  und  Fuͤhrer  —  fuͤr  jedes  Zugthier
Von  einem  Pferde  oder  Maulthier,  unangespannt,  mit  Einschluß

m

4

5
6

des  Reiters  oder  Führers.  ....................................  —

Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh  oder  einem  Esel,  unangespannt,

l

l
—

 

mit  Einschluß  des  Füherrsss  .  .
Von  kleineren  vierfüßigen  Thieren,  mit  Ausschluß  des  Fahrers,  fuͤn
das  Stuͤck  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .........................  .....  ..  .  .  .  .
In  groͤßeren  Heerden,  fuͤr  die  ersten  30  Stuͤck.........  ...  ...
Von  der  Mehrzahl  von  je  §  Stück  zusammen

Jahegang  1824.

7

 

 

 

□

115

##

SGS
        <pb n="146" />
        138  —

B.  Für  den  Durchzang  der  Schiffe  und  Flöße.

8)  Far  jede  Oeffnung  des  gewöhnlichen  Durchlasses  für  Schiffe.  –—%0|
0)  Für  jedes  Oeffnen  eines  Brückenjoches  —

C.  Fuͤr  die  Ueberfahrt  mit  Nachen  oder  Ponten.

10)  Bei  vollstaͤndiger  Besetzung  der  Ponten,  und  abgewarteter  regelmaͤßiger
  Abfahrt,  werden  in  der  Regel  die  Tarifsatze  No.  I.  bis  7.
einschließlich,  ein  und  ein  halbmal,  entrichtet.

11)  Von  einzelnen  Personen,  welche  die  regelmaͤßige  Abfahrt  nicht
abwarten,  sondern  sogleich  uͤbergesetzt  seyn  wollen:

a)  wenn  ihrer  nicht  mehr  als  vier  sind,  zusammien  —8
b)  wenn  ihrer  mehr  als  vier  sind,  von  jeder  einzelnen  Person....  —  2

 

 

 

 

Anmerkungen.

1)  Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnageln  oder  Seiften  beschlagen  sind,  die
1  Zoll  und  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelren  Tarifsatz.

2)  Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird  wie
ein  unbeladenes  behandelt.
Die  Besetzung  wird  bei  der  Ueberfahrt  für  vollständig  angenommen,  wenn  an
der  ganzen  Jahl,  deren  Angabe  sich  auf  einem  an  dem  Schiffe  befindlichen
Bleche  befindet,  nur  noch  vier  Personen  fehlen.
4)  Bei  hohem  Wasser,  Eisgange  oder  andern  ungewöhnlichen  Schwierigkeiten,
kann  nach  Maaßgabe  derselben,  die  Ueberfahrtsgebühr  auf  das  Doppelte,
Drei=  und  Vierfache  der  gewöhnlichen  Tarifsätze  erhöhet  werden,  welches
durch  ausgehängte  Tafeln  bekannt  gemacht  wird.
Die  Gebührensätze  für  die  Ueberfahrt  gelten  nur  für  die  gewöhnliche  Tageszei,
nämlich:

In  den  Monaten  Januar,  Februar,  November  und  Dezember  von  7  Uhr
früh  bis  6  Uhr  Abends.

In  den  Monaten  März,  April,  September  und  Oktober  von  6  Uhr  fräh

bis  7  Uhr  Abends.

In  den  Monaten  Mai,  Juni,  Juli  und  August  von  4  Uhr  früh  bis  lo  Uhr
ds.

3

5

Aben

Will  jemand  außer  dieser  Zeit  übersetzen,  so  muß  diesem  Verlangen  unweigerlich
  Genüge  geschehen;  doch  bleibt  es  dem  Ueberfahrenden  überlassen,  sich  wegen
  der  Ueberfahrtsgebühr  mit  den  Schiffern  zu  einigen,  welche  jedoch  nicht  mehr
fordern  dürfen,  als  das  Doppelte  der  am  nämlichen  Tage  erhobenen  Ueberfahrrtsgebühr.


Aus-
        <pb n="147" />
        Ausnahmen.
Von  Erlegung  des  Brücken=  und  Ueberfahrts-Geldes  sind  befreit:

1)  Die  zu  den  Hofhaltungen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Personen,  Fuhrwerke

  und  Pferde;

2)  die  Joll=  und  Steuer-Aufsichts-Beamten  im  Dienste;

2  die  Polizei-Beamten  der  Städte  Coblenz  und  Chrenbreissteln  i  im  Diensle;
die  Gendarmerie;

die  in  Coblenz  wohnenden  Bau-Inspektoren  und  Kondukteurs  in  Dienstgeschäften,
  und  sämmtliche  mit  der  Aufsicht  über  die  Brücke  beauftragte
Beamte;

alle  Königlich-Preußische  Militairs  und  zur  Armee  gehörige  Personen,
welche  in  Uniform  die  Brücke  passiren,  nebst  ihren  Wagen,  Thieren  und
ihrem  Gepäcke.

Anmerkung.  Für  Extrapost=  und  Lohnführen  Iist  das  karismätztge  Brück=  und  Uebersabrtegeh
  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  sie  Militairpersonen  transportiren.


7)  Alle  Thiere  und  Fuhrwerke,  welche  der  Armee  angehören;

8)  Vorspannfuhren,  wie  auch  Lieferungsfuhren,  welche  Armee-Bedürfnisse
transportiren,  auf  Vorzeigung  des  erforderlichen  Legitimationsscheins;

alle  im  Dienste  der  Festung  stehende  Arbeiter,  welche  sich  durch  einen  Legikimationsschein
  als  solche  ausweisen;

Personen,  Gespann  und  Fuhrwerke,  welche  zur  Löschung  eines  ausgebrochenen

  Feuers  eilen;

Personen,  welche  sich  von  dem  Verkauf  des  Ehrenbreitsteiner  Sauerwassers

nähren,  und  in  diesem  Geschäft  mit  ihren  Krügen  übergehen;

Kinder  von  beiden  Ufern  für  den  Zweck  die  Unterrichts-Anslalten  zu  besuchen,

auf  ein  Zeugniß  des  Schulvorflehers.

Berlin,  den  Oten  Mai  1824.

(L.S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Bülow.  von  Lottum.

3

6

9

10

S

11

12

 

(No.  576.)
        <pb n="148" />
        [o.  876.)  Allerhoͤchste  Kablnetorder,  betreffend  die  mit  Bestallungen  bet  franzoͤsischen
Reglerung  noch  versehenen  Posthalter  (maitres  do  Poste)  In  den  Rhein-Provlazen.
  Vom  27  ten  Juni  1824,

A##  Ihre  zur  Beseitigung  der  Hindernisse  einer  regelmäßigen  Poslverwaltung  in
den  Rheinprovinzen  gemachten  Anträge,  eröffne  Ich  Ihnen,  in  Bezug  auf  das
Verhältniß  der  vormaligen  französischen  Posthalter  zum  Staate,  daß  Meine  Zusicherung
  im  Besitznahme-Patent  vom  öten  April  1815.,  den  vorgefundenen
Beamten  keine  größere  Begünsligung  hat  ertheilen  wollen,  äls  mit  ihrer  Stelle  unter
  der  frühern  Regierung,  es  sey  auf  den  Grund  ihrer  Bestallung,  oder  nach  Inhalt
  der  Gesetze,  verbunden  war.  Da  nun  die  mit  französischen  Bestallungen  versehenen
  Posthalter  in  den  Rheinprovinzen  nach  der  zurückgehenden  Anlage  ausdrücklich
  verpflichtet  sind,  sich  allen  Anordnungen  der  Postverwaltung  zu  unterwerfen,
  und  da  sie  von  der  französischen  Regierung  ohne  alle  Entschadigung  entlassen
  werden  konnten  und  entlassen  wurden,  wenn  sie  es  ihrem  Privat-Interesse
nicht  vortheilhaft  fanden,  eine  von  der  Postverwaltung  getroffene  Einrichtung  auszuführen,
  so  können  dergleichen  Bestallungen  und  die  Zusicherung  im  Patente  vom
Sten  April  1815.  Sie  nicht  hindern,  auch  in  den  Rheinprovinzen  diejenigen
Maaßregeln  der  Posiverwaltung  auszuführen,  welche  Sie  in  den  übrigen  Provinzen
  der  Monarchie  getroffen  haben,  oder  zu  treffen  durch  Ihre  Amtswirksamkeit
berechtigt  sind,  mithin  auch  die  Posthalter  daselbst  in  dasselbe  Verhältniß  zur
Posloerwaltung  treten  zu  lassen,  in  welchem  sie  in  den  übrigen  Theilen  der  Monarchie
  stehen.  Was  Ihre  übrigen  Anträge  betriffk,  so  überlasse  Ich  Ihnen
hierin,  und  insbesondere  rücksichtlich  der  mit  den  Unternehmern  des  Fuhrwesens
zu  schließenden  Kontrakte,  so  wie  des  Abtrags  der  Posihalter  von  dem  Extrapost-,
Kurier-und  Estafekten-Verdienste  à  2“  Silbergroschen  vom  Thaler,  unter  Konkurrenz
  der  Generalkontrolle,  so  weit  solche  verfassungsmäaßig  eintreten  muß,  Ihren
  administrativen  Befugnissen  und  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß,  zu  verfahren.
Berlin,  den  27ien  Juni  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  General-Posimeister  von  Nagler.
        <pb n="149" />
        —  141  —

Geseß=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staat  en.

No.  14.—

 

 

 

—

(No.  877.)  Gesetz  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  für  das  Großherzogkthum  Posen.
Vom  27  ten  März  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von
Preußen  rc.  2c.

ertheilen,  in  Folge  des  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  in  Unserer  Monarchie

  am  öten  Juni  vorigen  Jahres  erlassenen  allgemeinen  Gesetzes,  für  den

ständischen  Verband  im  Großherzogthum  Posen  nachstehende  besondere  Vorschriften.


S.  I.  ODieser  Verband  umfaßt  alle  diejenigen  Landestheile,  welche  nach  e##

der  Verordnung  vom  Zosten  April  181  8.  die  Provinz  Posen  bilden.  2
F.  2.  Die  Staͤnde  dieses  Verbandes  bestehen,  und  zwar  —ii
I.  Der  erste  Stand.  u
a)  Aus  dem  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis,  wegen  des  Fürstenthums  Krotoszyn;

b)  aus  dem  Fürsten  von  Sulkoweki,  wegen  seines  Familien-Majorats
Reisen;

)  aus  der  Ritterschaft.
II.  Der  zweite  Stand.
Aus  den  Städten.
III.  Der  dritte  Stand.
Aus  den  uͤbrigen  Gutsbesitzern,  mit  Grundeigenthum  versehenen  Bauern
und  Erbzinsmaͤnnern.

H.  3.  Auf  dem  Landtage  kann  sich  der  Fürst  von  Thurn  und  Taxis  m.  Ernerdurch
  einen  dazu  geeigneten  Bevollmächtigten  aus  der  Ritterschaft  vertreten  lassen.  inkeeht
Der  Fürst  von  Sulkowski  fährt  aber,  sobald  er  die  Majorennitäh  erreicht  hat,  Landtszs.
die  ihm  zugewiesene  Stimme  in  Person.

Alle  übrigen  Stände  erscheinen  durch  Abgeordnete,  welche  von  ihnen  durch
Wahl  bestimmt  werden,  und  wenn  der  Fürst  von  Sulkowski  behindert  ist,
auf  dem  Landtage  zu  erscheinen,  so  tritt  ein  von  der  Ritterschaft  gewählter  Abgeordneter
  an  seine  Stelle.

Jabrgang  1824.  V  S.  4.
        <pb n="150" />
        1V.  Bestim-  H.  4.  Die  Anzahl  der  Mitglieder  eines  jeden  der  im  H.  2.  benannten
muna  der  an·  Staͤnde  bestimmen  Wir
jabl  der  Mitglieder
  des  l.  Für  den  ersten  Stand:

Landtages.  1)  Den  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  auf  1
2)  Den  Fuͤrsten  von  Sulkowski  auf  1
3)  Die  Ritterschaft  auf  22

"*724  Micglieder.

II.  Für  den  zweiten  Stand  auf.  10  Micglieder.

IIl.  Für  den  dritten  Stand  auf  8  Micglieder.

Hieraus  ergiebt  sich  die  Gesammtzahl  von  Acht  und  WVierzig  Mitgliedem
für  diesen  ganzen  ständischen  Bernand.

Die  speziellere  Vertheilung  der  Abgeordneten  jedes  Standes,  so  wie  die
Bildung  der  hierzu  erforderlichen  Wahlbezirke,  wird  eine  besondere  Verordnung

festsetzen.
u  edd  H.  S.  Bei  der  Wählbarkeit  der  Abgeordneten  aller  Stände  zum  Provin-Eenedtr
  Wäbl=  zial-Landage,  werden  folgende  Bedingungen  vorausgesetzt:

1)  Der  4b=  1)  Grundbesitz,  in  auf=  und  absteigender  Linje  ererbt,  ader  auf  andere  Weise
L#echen  erworben,  und  zehn  Jahre  lang  nicht  unterbrochen.  Im  Verrrbungsfalle
wird  die  Zeit  des  Besitzes  des  Erblassers  und  des  Erben  zusammengerechnet;
2)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
3)  die  Vollendung  des  dreißigsien  Lebensjahres;
4)  der  unbescholtene  Ruf;  und
5)  daß  der  zu  Wählende  nach  dem  Staatsvertrage  vom  Zten  Mai  1815.  für
einen  Preußischen  Unterthan  zu  halten  sey.

§#.  6.  Von  der  Bedingung  des  zehnjährigen  Besitzes  zu  dispenstren,  behalten
  Wir  uns  Allerhöchsiselbst  vor.  In  Ansehung  der  übrigen  Bedingungen
findet  keine  Dispensation  statt.

2  Der  Ab.  §.  7.  Das  Recht  zu  dem  ersien  Stande  füur  die  Retterschaft  als  Abgeord-Aornetender
  nefer  gewählk  zu  werden,  wird  durch  den  Besitz  eines  Ritterguts  in  der  Provinz,
Stände  ohne  Rücksicht  auf  die  adelige  Geburt  des  Besitzers,  begründet.  Wir  behalten
rnene  Uns  jedoch  vor,  den  Besitz  bepeutender  Familien-Fideikommiß  -Güter  auf  an-Eendes.
  Zemessene  Weise  hierbei  zu  bevorrechten.

«  H.8.DetBefijtzeinesNittekgawineinekandernllnsekerPkostt
wird  auf  die  bestimmte  Dauer  von  zehn  Jahren  angerechnet.

.  O.  Wenn  Geistliche,  Milicair=  und  Zivilbeamte,  die  durch  den  mit
vorstehenden  Bedingungen  verknüpften  Besitz  eines  Rittergutz  dem  ersten  Stande
angehören,  als  Abgeordnete  desselben  gewählt  werden,  so  bedürfen  sle  der
Beurlaubung  ihrer  Vorgesetzten.

.  1.
        <pb n="151" />
        —  143  —

g.  10.  Als  Abgeordnete  des  zweiten  Standes  koͤnnen  nur  staͤdtische
Grundbesitzer  gewählt  werden,  welche  inveder  zeitige  Magisirats-Personen  sind,
oder  ein  burgerliches  Gewerbe  treiben,  welchesc  cine  Korporation,  Innung  oder
Meisterschaft  erheischt.  Bei  den  letztern  muß  der  Giundbesitz  mit  dem  Gewerbe
zusammen,  einen  nach'der  Verschiedenheit  der  Städte  abzumessenden  Werth  haben,
welchen  die  F.  J.  vorbehaltene  besondere  Verordnung  bestimmen  wird.

K.  II.  Bei  dem  dritten  Stande  wird  zu  der  Eigenschaft  eines  Landtags-Abgeordneten
  der  Besitz  eines  als  Hauptgewerde  selbst  bewirthschafteten,  Landguts
erfordert,  dessen  Größc  ebenfalls  die  besonderc  Verordnung  (F.  4.)  fesisetzen  wird.

§.  12.  Die  vorbemerkten  Bedingungen  ver  Wählbarkeit  treten  auch  für
die  Befugnisszur  Wahl  ein,  mit  dem  Unterschicre,  daß  für  die  Wählenden,  oder
Wahlmänner,  die  Vollendung  der  vier  und  zwanzigsicn  Lebensjahres  genägt;  und
nicht  zehnjähriger,  sondern  nur  eigenthümlicher  Besitz  erforderlich  ist.

In  den.  Städten  wird  das  Wahlrecht  von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen
  Bürgern  ausgeübt.

Bei  dem  dricten  Stande  wird  dasselbe  durch  den  Besitz  eines  Landguts
von  einer  gewissen,  durch  die  Verordnung  (G.  J.)  zu  besiimmenden  Größe  bedungen.


&amp;amp;.  13.  Das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  ruhen,  wenn  über  das
Vermögen  dessen,  dem  diese  Befugnisse  zusiehen,  der  Konkurs  eröffnet  ist,  imgleichen
  während  eines  nicht  einer  moralischen  Person  zuständigen  gesellschaftlichen
  Besitzes.

Bei  dem  ersien  Stande  hören  Wählbarkeit  und  Wahlrecht  auf,  wenn
durch  Zersiückelung  die  Eigenschaft  cines  Rittergutes  vernichtet  wird.

H.  14.  In  mehrern  Wahlbezirken  Angesessene  können  in  jedem  derselben,
  in  welchem  sie  ansässig  sind,  wählen  und  gewählt  werden.  In  letzterm
Falle  bleibt  es  dem  Cewählten  überlassen,  für  welchen  Bezirk  er  eintreten  will.

§.  15.  Ein  Abgcordneter  kann  auch  Mitglied  des  Landrages  einer  anderen
  Provinz  seyn,  wenn  die  Zeit  der  Versammlung  es  zuläßt.
§.  16.  Wer  durch  Wahl  besiimmt  ist,  als  Abgcordneter  auf  dem  Landtage
  zu  erscheinen,  kann  keinen  andern  für  sich  bevollmächtigen.
-  ·
DIE-AAuchdasWablrechtmußinPersonausgc1«cbt1vcrde11.

H.  18.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  werden  von  dem
ersien  Stande  nach  den,  durch  die  Verordnung  (F.  4.)  zu  besiunmenden  Bezirken!
vollzogen.

#.  10.  QZede  einzelne  derjenigen  Städte,  welche  durch  die  besondere  Verb)

  bes  zweit
Standes.

r  des  dritten
Standes.

VI.  Vedingungen
  des
Wahlrechts.

All.  olus  F  n
"  Nechis
r  ast
.r  ien  den  g
ir  ud  tord.
1

Is)  von  den
Wlhlern;

6  bei  Vollr

Kebung  des
Wahl-Altg:
4)  Fss,  ersten

2)  vom  zwel·

ordnung  C.  4.  )  Virilssimmen  erhalten,  wählt  ihre  Abgeordneten  zum  Landtage?
V2

in
        <pb n="152" />
        —  144  —

in  sich;  alle  übrigen  Städte  ohne  Unterschied,  ob  sie  Immediat=  oder  Mediat-Städte
  sind,  wählen  in  sich  Wahler.  Diese  treten  kollektiv  in  Wahlversammlungen
  nach  Bezirken  zusammen,  und  wählen  die  Landtags-Abgeordneten.

Die  bemerkte  Verordnung  wird  sowohl  die  Zahl  der  Wähler  nach  dem
Umfange  der  Stadre,  als  die  Größe  des  Grundbesitzes,  welches  bei  einem  solchen
  Wähler  erforderlich  ist,  bestimmen.

&amp;amp;  20.  Bei  dem  dritten  Stande  wird  jeder  landräthliche  Kreis  in  Bezirke
  getheilt,  in  welchen  die  zur  Wahl  berechtigten  Grundbesitzer  C.  12.)  den
Bezirkswähler  wählen.  Diese  Wahler  treten  dann  zusammen  und  wählen  den
Landtags-Abgeordneten.

§.  21.  Die  Zusammenlegung  der  Bezirke,  sowohl  für  die  kollektio  wählenden
  Scädte,  als  für  den  dritten  Stand,  wird  die  besondere  Verordnung  C.  4.)

festsetzen.
4)  in  Anse-  §#  22.  Die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  Landtage  geschehen  auf  Sechs.
—  dret  Jahre,  dergestalt,  daß  alle  drei  Jahre  die  Hälfte  der  Abgeordneten  eines  jeden.

Standes  ausscheidet,  und  alle  drei  Jahre  zu  neuen  Wahlen  geschritten  wird.

§.  23.  Die  für  das  erstemal  Ausscheidenden  werden  nach  drei  Jahren
durch  das  Loos  bestimmt.  Alle  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

&amp;amp;#.  24.  Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.


#.  25.  Wenn  bei  den  Wahlen  zu  Wählern,  Bezirkswählern,  und  Landtags-Abgeordneten
  gleiche  Stimmen  entstehen,  so  giebt  die  Stimme  des  Aeltesten
der  Wahlenden  den  Ausschlag.

§.  20.  Alle  Wahlen  siehen  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,  in  dessen
Kreise  sie  vorgenommen  werden.  Die  Wahlen  der  Bezirkswähler  und  der  Landtagsabgeordneten
  leitet  er  unmittelbar,  oder  durch  einen  von  ihm  zu  ernennenden
  Stellvertreter;  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Städten  aber  werden  zunächst
von  der  Ortsbehörde  geleitet.

&amp;amp;#  27.  Die  geschehene  Wahl  der  Bezirkswähler  und  Landtagsabgeordneten
  ist  dem  Landtagskommissarius  mit  Einsendung  der  Wahlprotokolle  anzuzeigen.
Er  hat  zu  prüfen,  ob  solche  in  der  Form,  und  nach  den  Eigenschaften  der  Abgeordneten
  der  Vorschrift  gemaß  geschehen  sind.

Nur  wenn  derselbe  in  dieser  Beziehung  Mängel  findet,  ist  er  berechtigt,
eine  andere  Wahl  zu  verlangen.

erns  §.  28.  Den  Vorsitzenden  auf  dem  Landtage,  welchem  Wir  den  Charakter
eines  Landtagsmarschall  beilegen,  so  wie  dessen  Stellvertreter,  wollen  Wir
und  dessen  fuͤr  die  Dauer  eines  jeden  Landtags  aus  den  Mitgliedern  des  ersten  Standes

Ztelvertre·  Selbst  ernennen.
S.  29.
        <pb n="153" />
        9.  29.  Fuͤr  die  ersten  sechs  Jahre  werden  Wir  die  Stande  zum  Pro=  vul.  Bersvinzial-Landtage
  alle  zwei  Jahre  berufen,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  aber  nsn.  Daner
ferner  bierüber  bestimmen.  deu.  e

§.  Zo.  Die  Dauer  des  Landtags  wird  jedesmal  nach  den  Umständen  von  kags.
Uns  festgesetzt  werden.

3I.  Die  Ladung  der  Mitglieder  zu  dem  für  die  Eröffnung  des  Landtags
  bestimmten  Tage  geschieht  zu  gehbriger  Zeit  durch  Unsern  Kommissarius.

#§#  32.  Die  Abgeordneten  müssen  sich  spälestens  an  dem  Tage  vor  der
Eröôffnung  des  Landtags  einfinden,  und  sich  sowohl  bei  dem  Kommissarius,  als
dem  Landtagsmarschall,  melden.

##  33.  Der  Provinzial-Landtag  wird  nach  gehaltenem  Gottesdienste  von  4.  1ê
Unserm  Kommissarius  eröffnet.  vesebender,

#.  Za.  Derselbe  ist  die  Mittelsperson  aller  Verhandlungen;  an  ihn  allein  Kommtsserins
haben  sich  daher  die  Stände  wegen  jeder  Auskunft,  oder  wegen  der  Materia-  rdl  bre:
lien,  deren  sie  für  ihre  Geschäfte  bedürfen,  zu  wenden.  Er  theilt  den  Stän-  anliche
den  in  Gemäßheit  Unserer  Instrukrion  die  Propositionen  mit,  und  empfängt  die  des  lebtern.
von  ihnen  abzugebenden  Erklärungen  und  Gimachten,  so  wie  ihre  sonstigen  Vorstellungen,
  Bitten  und  Beschwerden.

##.  35.  Den  Berathungen  wohnt  er  nicht  bei,  er  kann  aber  den  Eintrirt
zu  mündlichen  Eröffnungen  verlangen,  oder  eine  Deputation  zu  sich  entbieten,
so  wie  die  Stände  Deputationen  an  ihn  absenden  können.

§.  36.  Er  schließt  den  Landtag,  reicht  Uns  die  Verhandlungen  desselben
ein,  und  publizirt  den  hierauf  zu  ertheilenden  Landtagsabschied  den  Ständen.

.  Bei  Eröffnung  des  Landtags  sowohl,  als  zur  Fassung  gültiger  B.Geschäftz
Beschlüsse,  müssen  wenigstens  drei  Vierkheile  der  Gesammtheit  der  Abgeordne=  3799.
ten  auf  demselben  gegenwärtig  seyn.

&amp;amp;.  38.  In  der  Versammlung  nehmen  die  Mitglieder  der  drei  Stände
ihren  Sitz  nach  der  §.  2.  bestimmten  Reihefolge.

#.  30.  Sobald  die  Proposstionen  mitgetheilt  sind,  ernennt  der  Landtags-=Marschall
  in  der  Plenarversammlung,  mit  Beobachtung  des  Stimmenverhältnisses,
  nach  Verschiedenheit  der  Gegenstände,  besondere  Ausschüsse,  welche  die
an  den  Landtag  gelangenden  Angelegenheiten  zur  Berathung  und  Beschlußnahme
gehörig  vorzubereiten  haben.  Das  Direktorium  dieser  Ausschüsse  führt  dasjenige
Mitglied  aus  dem  ersien  Stande,  welches  der  Landtagsmarschall  dazu  bestimmt.

##  40.  Den  Geschäftsgang  auf  dem  Landtage  leitet  überhaupt  der  Landtagsmarschall.
  Von  seiner  Anordnung  hängt  auch  zunächst  alles  ab,  was  auf
Ruhe  und  Ordnung  in  den  Versammlungen  Beziehung  hat.  Besonders  hat  er
darauf  zu  sehen,  daß  die  Berathungen  und  Arbeiten  der  Stände  möglichst  beschleunigt
  werden.

§.  Jl.
        <pb n="154" />
        —  146  —

§#.  a1.  Ohne  guͤltige  Ursachen  und  Vorwissen  des  Landtagsmarschalls
darf  kein  Mitglied  aus  der  Versammlung  wegbleiben;  Verhinderung  der  fernern
Theilnahme  an  dem  Landtage  durch  Krankheit  oder  andere  dringende  Ursachen,
fordert  die  Anzeige  des  Landtagsmarschalls  bei  dem  Landtagskommissarius,  welcher
  alsdann  sofort  den  Stellvertreter  einberuft.

&amp;amp;#  42.  Wenn  ein  Mitglied  uͤber  einen  besondern  Gegenstand  einen  Antrag
  an  die  Versammlmg  richten  will,  so  hat  dasselbe  solches  vor  der  Verfammnlung
  schriftlich  mit  Bemerkung  des  Gegemtandes  dem  Landragsmarschall  anzuzeigen.
  Letzterer  ruft  dann  den  Abgeordneren  zur  Haltung  des  Vortrags  auf.
Der  Inhalt  desselben  muß  schriftlich  zum  Protokoll  gegeben  werden.

K.  43.  Oie  Abfassung  der  ständischen  Schriften  rrägt  der  Landtagsmarschall
  den  hierzu  geeigneten  Mitgliedern  des  Landrages  auf.  Jode  soiche  Schrift
wird  in  der  Versammlung  verlesen,  und,  nach  der  Vereinigung  über  die  Fassung,
die  Reinschrift  von  dem  Landtagsmarschall  und  den  Ständen  vollzogen.

§.  44.  Alle  Schriften,  welche  nicht  einen  Antrag  an  den  Kommissarius
enthalten,  sind  an  Uns  zu  richten,  und  demselben  durch  eine  ständische  Deputation
  zu  übergeben.

§.  45.  Oie  Mitglieder  aller  Stände  des  Großherzogthums  Posen  ollden
einr  ungetheilte  Einheir,  sie  verhandeln  die  Gegenslände  gemeinschaftlich.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über  solche  Gegenstände,  welche  von  Uns
zur  Berathung  an  sie  gewiesen,  oder  ihrem  Beschlusse  mit  Vorbehalt  Unserer
Sanktion  überlassen,  oder  sonst  zu  Unserer  Kenntniß  zu  bringen  sind,  wird  eine
Stimmenmehrheit  von  zwei  Drikttheilen  erfordert;  ist  diese  bei  einer  Sache,  worüber
von  den  Ständen  das  Gmachten  erfordert  worden,  nicht  vorhanden,  so  wird  solches
  mit  Angabe  der  Berschiedendeit  der  Meinungen  ausdrücklich  bemerkt.

Alle  andere  ständische  Beschlusse  könncn  durch  die  einfache  Mehrheit  ihre
Bestimmung  erhalten.

§.  J6.  Bei  Gegensiänden,  bei  denen  das  Interesse  der  Stände  gegen
einander  geschieden  ist,  finder  Sonderung  in  Theile  siatt,  sobald  zwei  Drkttheile
der  Stimmen  eines  Standes,  welcher  sich  durch  einen  Beschluß  der  Mehrheit  verletzt
  glaubt,  darane  dringen.

In  einem  solchen  Falle  verhandelt  die  Versammlung  nicht  mehr  in  Gesammtheit,
  sondern  nach  den  F.  2.  bestimmten  Sländen.

Die  auf  diese  Weise  hervorgebende  Verschiedenheit  der  Gukachten  der  einzelnen
  Stände  wird  dann  zu  Unserer  Emschcidung  vorgelegt.

§.  47.  Bitten  und  Beschwerden  der  Stände  können  nur  aus  dem  besonderen
  Interesse  der  Provinzen  und  der  mit  ihnen  verbundenen  einzelnen  Theile
bervorgehen.  Individuelle  Bitten  und  Beschwerden  hat  der  Landtag  gleich  an

die
        <pb n="155" />
        —  147  —

die  betreffenden  Behoͤrden,  oder  an  Uns  unmittelbar  zu  verweisen;  wenn  aber
Mitglieder  des  Landtags  von  Bedruͤckungen  einzelner  Individuen  bestimmte  Ueberzeugung
  erhalten,  so  koͤnnen  sie  bei  dem  Landtage,  mit  gehoͤrig  konstatirter  Anzeige,
  darauf  antragen,  daß  derselbe  sich  fuͤr  die  Abstellung  bei  Uns  verwende.

h.  48.  AUlle  bei  dem  Landtage  eingehenden,  so  wie  von  demselben  ausgehenden
  Antraͤge  muͤssen  schriftlich  eingegeben  werden.  Sind  die  letztern  einmal
zurückgewiesen,  so  dürfen  sie  nur  alsdann,  wenn  wirklich  neue  Veranlassungen
oder  neue  Gründe  eintreten,  und  ummer  nur  erst  bei  künftiger  Berufung  des
Landtags,  erneuert  werden.

§.  40.  Oie  Stande  siehen  als  berathende  Versammlung  eben  so  wenig=  oee
mit  den  Standen  anderer  Provinzen,  als  mit  den  Kommunen  und  Kreisständen  a
ihrer  Provinz  in  Verbindung;  es  finden  daher  keine  Mittheilungen  unter  ihnen,  h
statt.  tanden;

F.  50.  Die  eingelnen  Stände  können  ihren  Abgeordneten  keine  bindende  bhm  den  M##-Instruktionen
  ertheilen,  es  sieht  ihnen  aber  frei,  sie  zu  beauftragen,  Bitten  und  geordneten.
Beschwerden  anzubringen.

&amp;amp;#  51.  Sobald  der  Kommissarius  den  Landtag  geschlossen  hat,  ist  das  D.Schllezun
ständische  Amt  des  Landtagsmarschalls  beendigt,  die  landsländischen  Berathungen  d/  kandeszt.
hören  auf  und  die  Stände  gehen  auseinander;  auch  bleibk  kein  fortbestehender
Ausschuß  zurück.  Fir  solche  Gegenstände  der  laufenden  siändischen  Verwaltung
aber,  welche  Wir  den  Ständen  künftig  übertragen  werden,  können  sie  die  geeigneten
  Personen  wählen  und  besiellen,  in  sofern  die  Geschäfte  solches  fordern.

§#.  52.  Das  Resultat  der  Landtagsverhandlungen  wird  durch  den  Druck
bekannt  gemachr.

§.  53.  Zum  Versammlungsorte  des  Landtags  bestimmen  Wir  die  Stadt  Fr  ee
Posen.  lungsort

§#.  54.  Die  Landtagsabgeordneten  sollen  angemessene  Reisekosten  und  #  aiüoße
Tagegelder  erhalten.  d  Tagegel-Das

  Weitere  hieruͤber,  so  wie  wegen  der  allgemeinen  durch  den  Landtag
veranlaßten  Kosten,  wird  die  besondere  Verordnung  (9.  4.)  festsetzen.

§.  55.  Die  in  den  einzelnen  Theilen  dieses  ständischen  Verbandes  be=  IK.  Kommnstehenden
  Kommunalverhältnisse  gehen  auf  die  Gesammtheit  desselben  nicht  über,  Landtagt.
wenn  solches  nicht  durch  gemeinschaftliche  Uebereinkunft  beschlossen  wird.

Bis  dahin  dauern  daher  die  vorhandenen  Kommunalverfassungen  in  ihrer
observanzmäßigen  Einrichtung  fort,  und  Wir  gestatten,  daß  für  diese  Angelegenheiten,
  auf  vorgängige  Anzeige  bei  Unserm  Landtagskommissarius  und  dessen  Bewilligung,
  auch  fernere  Versammlungen,  jedoch  mit  verhaltnißmaßiger  Zuziehung

von
        <pb n="156" />
        L  Ereisstaͤnrische
  Ver-#mlungen.


—  1  48  —
von  Abgeordneten  aller  Staͤnde,  welchen  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  die  Landstandschaft
  beilegt,  gehalten  werden.

Die  Beschlüsse  über  Veränderungen  in  den  Kommunaleinrichtungen  und
neue  Kommunalauflagen  bedürfen  Unserer  Sanktion.

Zur  Festsetzung  der  deshalb  nöthigen  nähern  Bestimmungen  und  Ordnungen,
  erwarten  Wir  die  Vorschläge  des  nächsten  Landtags.

56.  Was  die  kreisständischen  Versammlungen  betrifft,  so  erwarten
Wir  ebenfalls  von  dem  ersten  Landtage  die  Vorschläge,  wie  solche  unter  Zutritt
aller  Stände  dieses  Verbandes  einzurichten  sepn  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung
Unseres  großen  Königlichen  Insiegels.
Gegeben  Berlin,  den  27sten  Maͤrz  1824.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.
        <pb n="157" />
        —  10

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  15.

 

(No.  878.)  Abkommen  zu  Befoͤrderung  der  Rechtspflege  zwischen  den  Koͤniglich--  Preußischen
Staaten  und  dem  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.  Vom
,Juni  1824.
—  der  Königlich  =  Preußischen  und  der  Großherzoglich  =  Sachsisch-Weimar-Eisenachischen
  Regierung  ist  zur  Beförderung  der  Rechtspflege  folgende
Uebereinkunft  getroffen  worden.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  I.  ODie  Gerichte  beider  Staaten  leisten  sich  gegenseitig  allc  bicjenige
Rechtshülfe,  welche  sie  den  Gerichren  des  Inlandes,  nach  dessen  Gesetzen  und  Gerichtsverfassung,
  nicht  verweigern  dürfen,  in  wiefern  das  gegenwärtige  Abkommen
nicht  besondere  Einschränkungen  festszellt.

Art.  2.  Die  Wollstreckbarkeit  der  richterlichen  Erkenntnisse  wird  gegenseitig
  anerkannt,  dafern  diese  nach  den  nähern  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Abkommens  von  einem  beiderseits  als  kompetent  anerkanmen  Gericht  gesprochen
worden  sind,  und  nach  den  Gesetzen  des  Staats,  von  dessen  Gericht  sie  gefaällt
worden,  die  Rechtskraft  bereits  beschritten  haben.

Solche  Erkenntnisse  werden  an  dem  in  dem  anderen  Staate  befindlichen
Vermäögen  des  Sachfälligen  unweigerlich  vollstreckt.

Art.  3.  Ein  von  einem  zusländigen  Gericht  gefälltes  rechtskraftiges  Erkenntnig
  begründet  vor  den  Gerichren  des  andern  Staates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judicatae)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn
das  Urtheil  von  einem  Gericht  desjenigen  Staotes,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

II.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Rücksichtlich  der  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rech'sstreitigkeiten.


Art.  4.  Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation,
  der  Gerichtsbarkeit  des  andern  Staates,  dem  er  als  Unterrhan  und
Jahrgang  1824.  3  Staats=(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7ten  August  1824.)
        <pb n="158" />
        Staatsbuͤrger  nicht  angehört,  zu  unterwerfen.  Keine  Gerichtsbehörde  ist  befugt,
der  Requisstion  eines  solchen  gesetzwidrig  prorogirten  Gerlchts  um  Stellung  des  Beklagten
  oder  Vollstreckung  des  Erkennthisses  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes
von  einem  solchen  Gericht  gesprochene  Erkenum#ß  in  dem  andern  Staate  als  un-Hültig
  betrachtet.

Der  Kläger  Art.  5.  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem
4  sact  dt  Be-  Gerichtsstand  des  Beklagten  zu  solgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der  frem-·
  denGcrichtsstcllcnicljtsssersofömbassöllssdrflBökkcizssöiy"söj1dcr«1:auchsofern
es  den  Klaͤger,  z.  B.  ruͤcksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,  betrifft,  in

dein  andern  Staate  als  rechtsgültig  erkannt  und  vollzogen.
Wiederklage.  Art.  60.  Für  die  Wiederklage  ist  die  Gerichtsbürkeit  des  über  die  Vorklage
  zuständigen  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  mit  dieser  im  rechtlichen  Zli-:
sammenhange  sieht  und  sonst  nach  den  Landesgesetzen  desr  Vorbeklagrenm  zulässig  ist.

rovokations=  Art.  7.  Die  Provokälions-Klaten  (ex  lege  dilkamari  oder  ex  lege  si
Klage.  contendat)  werden  erhoben  vor  dem  persönlich  zusländigen  Gerichte  der  Prob#-kanten,

  oder  da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  sekbst  gehörig  ist;  es  wird  daher
die  von  diesem  Gericht,  besoiders  im  Fülle  des  UnBchorsams,  rechtskräftig  ausgesprochene
  Senteinz  von  der  Obrigkeit  des  Provözirten  als  vollftreckbar  anerkainte.
Verstullcher  Art.  8.  Der  persönliche  Gerichtssiand,  welcher  entweder  durch  den  Wohn-GVerichtsland.
  sig  in  einem  Staate,  oder  bei  denen,  die  einien  eigenen  Wohüsitz  zoch  üicht  Henonimen
  haben,  durch  die  Herkunft  in  dem  Gerlschtssiande  der  Aeltern  begründct  ist,
wird  von  beiden  Staaten  in  persönlichen  Klagsachen  dergesialt  anekkaünk,  daß  der
Unterthan  des  einen  Staates  von  den  Unterthanen  des  andern  nur  vor  seinein  persönlichen
  Richter  belangt  werden  darf.  Es  mäßten  deun  bei  jenen  persönlichen
Klagsachen,  neben  dem  persönlichen  Gerichtssiande,  noch  die  besonderen  Grischtsslände
  des  Kontraktes  oder  der  geführten  Verwaltung  konfurriren,  welchen  Falls
die  persönliche  Klage  auch  vor  diesen  Gerichtösländen  erhoben  werden  känn.
Art.  0.  ODie  Absicht,  einen  besiändigen  Wohnsitz  an  einem  Onte  nehmen
zu  wollen,  kann  söwohl  ausdrücklich,  als  durch  Handlungen,  gräußert  werden.  Das
Lettere  gestbieht,  welin  jeimand  an  dinem  gewissen  Orte  ein  Amt,  welches  seine  besländige
  Gegenwart  daselbsi  erfordert,  übernimm,  Handel  oder  Gewerbe  daselbst
zu  treiben  anfängt,  oder  sich  daselbst  alles,  was  zu  einer  eingerichteten  Wirthschaft
gehört,  anschafft.  Oie  Absicht  muß  aber  nicht,  blos.  in  Beziehung  auf  den  Staat,
sondern  selbst  auf  den  Ort,  wo  der  Wohnsitz  genoinmen  werden  soll,  besttmint  geaͤußert
  seyn.  J  ·
»««-821kt«.·10«.«W«e«iiuJesümisffoippht·iz·zlse«ixi··c"i»«c·»iiaisinjvkkxxcknpkriiESkgakc
seinen  Wohnsih  in  dem  landesgesetzlichen  Slniit  genommen  hat  so  haͤngt  die  Wahl
des  Gerichtsstandes  von  dem  Klaͤger  ab.  A
Art.  II.
        <pb n="159" />
        —  151  —

Art.  1I.  Der  Wohnsitz  des  Vaters,  menn  dieser  noch  am  Leben  ist,  begründtt
  zugleich  den  ordentlichen  Gerichtösland  des.  noch  in  seiner  Gewalt  besindlichen
  Kindes,  ohne  Rücksücht  auf  den  Ort,  wo  dasselbe  geboren  worden,  oder  wo
das  Kind  sich,  nur  eine  Zeitlang  aufhält.

Art.  12.  In-  der  Vater  versiorben,  so  verbleikt  der  Gerichtastand,  unter
welchem  derselbe  zur  Zeit  seines  Ablebens  seinen  Wohnsitz  hake,  der  ord  denlliche
Gerichesstand  des  Rindes,  so  lange  dasselbe  noch  keinen  eignen  ordenrlichen
Wohhnsit  rechtlich  begründet  hat.

Art.  13.  Jü  der  Vater  unbekannk,  oper  das  Kind  nichr  aus  ciner  Ehe
zur  rechten  Hand  erzengt,  so  richtei  sich  der  Gerichtssignd  eines  solchen  Kindes  auf
gleiche  Art  nach  dem  gewöhnlichen  Gerichtösiand  der  Muter.

Art.  I4.  Diejevigen,  welche  in  dem  einen-oder  dem  gndern  Staate,  ohne
dessen  Bürger  zu  seyn,  einc  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  anderes  dergleichen
  Etablissement  besitzen,  sollen  wegen  perseulicher  Verbindlichkeiten,  welche
sie  in  Ansehung  solcher  Etcblissemes  eingegangen  haben,  sowohl  vor  den  Gerichten
  des  Landes,  wo  die  Gewerbs-Ansialten  sich  besinden,  alo  vor  dem  Grrichtsstande
  des  Wohnorks  belangt  werden  können.

Arf.  15.  ODie  Uebernabme  einer  Pachtung,  verbunden  mit  dem  persönlichen
  Aufenthalte  auf  dem  cxpachteten  Gute,  soll  den  Wohnort  des  Pachters  im
Ssaate  begründen.

Art.  10.  Ausnahmsweise  sollen  Sundirende  und  Diensibeten.,  auch  in
demjenigen  Staate,  wo  sie  sich  in  dieser  Ejacyschaft  gufhalten,  während  dieser  Zest
noch  einen  persönlich  n  Gerichrostand  haben,  hier  aber,  so  viel  ibren-  persenlichen
Zustand  und  die  davon  abhaygenden  Rechte  betrifft,  ohne  Ausnahme  hach  den  Gesehzen
  ihres  Wohnortes  und  ordentlichen  Gerichtssiandes  beurtheilt  werden.

Art.  17.  Erben  werden  wegen  persönlicher  Verbindlichkeifen  ihres  Erb=  Gerichtesland
lassers  vor  dessen  Gerichksstande  so  lange  belangt,  als  die  Erbschaft  gonz  oder  thell-  ber  Ecken.

weise  noch  dort  vorhanden,  oder,  wenn  der  Erben  mehrcre  sind,  noch  nicht  Ictheilt  ist.
Art.  18.  Im  Konkurs  wird  der  persönliche  Gerichtestand  des  Schuld=Allgemelnes



ners  auch  als,  allgemeines  Gas-Gerich:  anerkannt,  ausgenommen,  wenn  der  Gamt  Gegrösere

  Theil  des  Vermegens  ,  bei.  desen  Besimmung  das  über  die  Vermoͤgens-Masse
  aufzunchmende  Inventarim  und  Tare  zinn  Grunde  zu  legen  ist,  in  dem  andern
  Staate  sich  befindet,  wo  alsdann  dem  letztern  ihter  der  j  L  Altt.  22.  enthaltenen
  Beschrankung  das  Recht  des  allgemeinen  GE  nt-Gerichte  zugestanden  wird.
Art.  10.  Aktiv-Forderungen  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  hppothekarisch
  sind  oder  nicht,  angesehen,  als  befänden  sic  sich  an  dem  Wohnorte  des  Gemeinschuldners.

Art.  20.
        <pb n="160" />
        —  152  —

Art.  20.  Einem  Partikular-Konkurse  wird  nicht  statt  gegeben,  ausgenommen,
  wenn  ein  gesetzlich  begründetes  Separations-Recht  geltend  gemacht  wird,
namentlich  wenn  der  Gemeinschuldner  in  dem  andern  Staate,  wo  er  seinen  Wohnsitz
  nicht  hatte,  eine  abgesonderte  Handlung,  Fabrik,  oder  ein  andres  dergleichen
Etablissement,  welches  als  ein  eigenes  Ganzes,  einen  besondern  Inbegriff  von
Rechten  und  Verbindlichkeiten  des  Gemeinschuldners  bildet,  besitzt,  welchen  Falls
zum  Vortheile  derjenigen  Gläubiger,  welche  in  Ansehung  dieses  Etablissements  besonders
  kreditirt  haben,  ein  Partikular-Konkurs  eröffnet  werden  darf.

Virkungen  Art.  21.  Alle  Forderungen,  sie  seyen  auf  ein  dingliches  oder  persoͤnliches
des  Algemel-Recht  gegründet,  sind  allein  bei  dem  allgemeinen  Gant-Gerichte  einzuklagen,  oder
wenn  sie  bereits  klagbar  gemacht  worden,  dort  weiter  zu  verfolgen.  Das  außerhalb

  Landes  befindliche  Vermögen  des  Gemeinschuldners  wird,  nach  vorgängiger
Veräußerung  der  Grundstücke  und  Effekten,  durch  den  Richter  der  gelegenen
Sache  dem  Gant-Gerichte  abgeliefert.

Acchtliche  Art.  22.  Oingliche  Rechte  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  der  belee#elen,
  genen  Sache  beurtheilt  und  geordnet,  über  die  Rangordnung  rein  persönlicher  An-—5
  sprüche  und  deren  Verhältniß  zu  den  dinglichen  Rechten,  entscheiden  die  am  Orte
nvershnli=  des  Gant-Gerichtes  geltenden  Gesetze,  und  es  findet  kein  Unterschied  zwischen  in-An
  Kechte.  und  ausländischen  Gläubigern,  als  solchen,  stat.  Damit  insbesondere  bei  der  Eigenthümlichkeit

  der  Preußischen  Hypothekenverfassung  die  auf  den  im  Preußischen
Gebiete  gelegenen  Grundstücken  eingetragenen  Gläubiger  in  ihren  Rechten  keinen
Schaden  leiden,  hat  es  in  Rücksicht  ihrer  bei  der  Absonderung  und  Vertheilung  der
Immobiliar-Masse  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Th.  1.
Tit.  So.  W.  489.  bis  522.  sein  Bewenden.

Dingliche  r  Art.  23.  Alle  Realklagen,  desgleichen  alle  possessorischen  Rechtsmittel,

Gerichtsstand.  wie  auch  die  sogenannten  actiones  in  rem  Scripiae,  müssen,  dafern  sie  eine
unbewegliche  Sache  betreffen,  vor  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Sache
befindet,  koͤnnen  aber,  wenn  der  Gegenstand  beweglich  ist,  auch  vor  dem  persoͤnlichen
  Gerichtsstande  des  Beklagten  erhoben  werden,  —  vorbehaͤltlich  dessen,
was  auf  den  Fall  des  Konkurses  bestimmt  ist.

Art.  24.  In  dem  Gerichtsstand  der  Sache  können  keine  blos  (rein)
persönlichen  Klagen  angestellt  werden.

Art.  23.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  findet  jedoch  siatt,  wenn  gegen
den  Besitzer  unbeweglicher  Güter  eine  solche  persönliche  Klage  angestellt  wird,  welche
aus  dem  Besitze  des  Grundstücks  oder  aus  Handlungen  fließt,  die  er  in  der  Eigenschaft
  als  Gursbesitzer  vorgenommen  hat.  Wenn  daher  ein  solcher  Gutsbesitzer

1)  die  mit  seinem  Pachrer  oder  Verwalter  eingegangenen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  oder

2)  die  zum  Besten  des  Grundstücks  geleisteten  Vorschüsse  oder  gelieferten  Materialien
  und  Arbeiten  zu  vergüten  sich  weigert,  oder

3)  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  oder  ein  ähnliches  Befugniß  mißbraucht,  oder

4)  seine
        <pb n="161" />
        4)  seine  Nachbarn  im  Besitz  stört;
5)  sich  eines  auf  das  benachbarte  Grundstückihm  zustehenden  Rechts  berühmt,  oder
6)  wenn  er  das  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  veräustert  und  den  Kontrakt
nicht  erfüllt  oder  die  schuldige  Gewähr  nicht  leister,
so  muß  derselbe  in  allen  diesen  Fällen  bei  dem  Gerichtsstande  der  Sache  Recht  nehmen,
  wenn  sein  Gegner  ihn  in  seinem  persönlichen  Gerichrsstande  nicht  belangen  will.

Art.  20.  Eben  so  begründet  ausnahmsweise  auch  der  Besitz  eines  Lehnguces
  oder  die  gesammte  Hand  daran,  zugleich  einen  persönlichen  Gerichsstand.

Art.  27.  Erbschaftsklagen  werden  da,  wo  die  Erbschaft  sich  befindet,  Erdschaftserhoben
  und  zwar  dergestalt,  daß,  wenn  die  Erbstücke  zum  Theil  in  dem  einen,  lagen.
zum  Theil  in  dem  andern  Staatsgebiet  sich  befinden,  der  Kläger  seine  Klage  zu
theilen  verbunden  ist,  ohne  Rücksicht,  wo  der  größte  Theil  der  Erbschafts-Sachen
sich  befinden  mag.

Doch  werden  alle  bewegliche  Erbschaftsstücke  angesehen,  als  befänden  sic
sich  an  dem  Wohnorte  des  Erblassers.  Aktiv-Forderungen  werden  ohne  Unterschied,
  ob  sie  hypothekarisch  sind,  oder  nicht,  den  beweglichen  Sachen  beigezählt.

Art.  28.  Ein  Arrest  darf  in  dem  einen  Staate  und  nach  den  Gesetzen  Gerichtsstand.
desselben,  gegen  den  Bürger  des  anderen  Staates  ausgebracht  und  verfügt  werden,  des  Arreks.
unter  der  Bediugung  jedoch,  daß  entweder  auch  die  Hauptsache  dorkhin  gehöre,
oder  daß  sich  eine  wirkliche  gegenwärtige  Gefahr  auf  Seiten  des  Gläubigers
nachweisen  lasse.  JIsi#  in  dem  Staatre,  in  welchem  der  Arresi  verhangen  worden,
ein  Gerichtssiand  für  die  Hauptsache  nicht  begründet:  so  ist  diese,  nach  vorläufiger
Regulirung  des  Arresles,  an  den  zuständigen  Richter  des  anderen  Staates  zu  verweisen.
  Was  dieser  rechtskräftig  erkennt,  unterliegt  der  allgemeinen  Bestimmung
  im  Art.  2.  ,

Att.29.DchekichtsstanddesKann-akus-VorwelchemebensowohlGericht-stand«
aufEkfüllungalswiemszufhebungdcöKontrakkesgeklagtwerdenkann,findetMKomm'
nur  dann  seine  Amwendung,  wenn  der  Komrahent  zur  Zeit  der  Ladung  in  dem  Ge-  tet.
richtsbezirk  sich  amwesend  befindek,  in  welchem  der  Kontrakt  geschlossen  worden  isi,
oder  in  Erfüllung  gehen  soll.

Dieses  ist  besonders  auf  die  auf  öffentlichen  Märkten  geschlossenen  Kontrakce,
auf  Viehhändel  und  dergleichen  amwendbar.

Art.  30.  Die  Klausel  in  einer  Wechselverschreibung,  wodurch  sich  der  Besonder.  b#
Schuldner  der  Gerichtsbarkeit  eines  jeden  Wechselgerichts,  in  dessen  Gerichts-Wechsel=  V.
zwang  er  zu  dessen  Verfallzeit  anzutreffen  sey,  unterworfen  hat,  wird  als  guͤltig,  schreitungen.
das  hiernach  eintretende  Gericht,  welches  die  Vorladung  bewirkt  hat,  fuͤr  zustandig,
mithin  dessen  Erkenntniß  für  vollsireckbar  an  den  in  dein  anderen  Staate  belegenen
Gütern  anerkannt.

Art.  3I.  Bei  dem  Gerichtsstande,  unter  welchem  Jemand  fremdes  Gut  Gerichtsstand

oder  Vermögen  bewirthschaftet  oder  verwaltct  hat,  muß  er  auch  auf  die  aus  einer  gesnbrter  Verwaltung.

sol-
        <pb n="162" />
        —  154  —

solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassen:  os  michte  denn  die  Administration
  bereils  nöllig  heendigt  und  der  Wepwalter  ü#b#er  Lie  gelegte  Rechnung
quirrirt  senpn.  Wenn  daher  ein  aus  der  auitzirten  Rechnung  verbliehener  Rückstand
  geforderk,  oder  eine  ertheilte  Quictung  augefochten  wird;  so  kapn  disfes  nicht
bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  geführten  Venpaltung  geschehen.
aeer  Juter  Art.  32.  Jede  echte  Intervention,  die  nicht  eive  hsonders  zu  beban-·
  diladeskechtssachezineinmischonanhåggigenProzeßyiwajfchnFlesmwinzipah
vdekakzessokisch,MassedenKlägcroderdmchcklagtcmseynachvpxgäygigzr
Streitankündigimg.odekohnediesclbegeschelekhezründet,gegendenausländischenJmkroenicotendieGwichksbakkeitdesStaates,ist-wotche-n.dequgpk-

  gefuͤhrt  wird.

Wirkung  der  Art.  33.  Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bishorigen  Ar#ikeln  besiimmeceben-

  ten  Gerichtstande  eine  Sache  rechtshängig  geworden  ist,  so  ist  der  Streic  daselbst
«  zu  beendigen,  ohne  daß  die  Rechtshängigßeit  durch  Veränderung  des  Wohnsitzes
oder  Aufenthalts  des  Beklagten  gesiört  oder  aufgohoben  werden  knnte.

Die  Re[htshängigkei#  einzolner  Klagsachen  wird  durch  J#siumation  der  Laduug
  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begrnde#  erkonn.

2)  In  Hinsicht  der  Gerichtsbarkeit  in  nicht  streitigen
Rochts  sachen.

Art.  34.  Alle  Mechtsgeschaͤfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall,
werden,  was  die  Guͤltigkeit  derselbon  ruͤcksichtlich  ihrer  Form  bekrifft,  nach  den  (#eseöcn
  des  Ortes  beurtheilt,  wo  sic  eingegangen  sind.

Wenn  nach  der  Verfassung  des  einen  oder  des  andern  Staates  die  Golrigkeit
  einer  Handlung  allein  von  der  Aufnahme  vor  einer  bestimmton  Bohörde  in  domselben
  abyängt;  so  hat  es  auch  hierbei  sein  Verbleiden.

Art.  36.  Vo#gträge,  welche  die  Begründung  eines  dinglichen  Rechts  auf
unbewegliche  Sachen  zum  Jweck  haben,  richton  sich  lediglich  nach  den  Gesetzen'des
Orté,  wo  die  Sachen  licgen.

3)  In  Rücksicht  der  Strafgerichtsbarkeit.

uslieferung  Art.  30.  Verbrecher  und  andere  Uebertreter  ven  Strafgesetzen  werden,
der  Verdre=  soweit  nicht  die  nachfolgenden  Artikel  Ansnahmen  besiimmen,  von  dem  einen
cher.  Staate  dem  andern  nicht!  ausgeliefert,  sondern  wegen  der  in  dem  andern  Staate

begangenen  Berbrechen  und  Uebertretungen  von  dem  Staate,  dem  sie  angehören,
und  nach  dessen  Gesetzen,  gerichtct.

Daher  findet  denn  auch  ein  Kontumannl-DAerfahren  des  andern  Staat##
gegen  sie  nicht  siatt.

Voustreckung  Art.  37.  Wenn  der  Umerthan  des  einen  Stagees  in  dem  Gebiete  des
der  Straf.  Er.  andern  sich  eines  Vergehens  oder  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  und  daselbsterte##his.
  Hriffen  und  abgeurtheilt  worden  ist,  so  wird,  wenn  der  Verbrecher  vor  der  Strafverbüßung

  sich  in  seinen  Heimath-Staat  zurucklegeben  hat,  von  diesem  das  Erkennt-
        <pb n="163" />
        kenntniß  des  auslaͤndifchen  Gerichts,  nach  vorgaͤngiger  Requisition  und  Mittheilung
  des  Urtheils,  sowohl  an  der  Person  als  an  den  im  Staatsgebiet  befindlichen
Gimern  des  erurkheilten  vollzogen,  vora#sgesetzt,  daß  dee  Handlung,  wegen  deren
die  Strafe  erkamm  worden,  auch  nach  den  Gesetzen  des  requirirten  Staates  als
ein  Vergehen  oder  Verdrechen  erscheim,  und  nicht  zu  den  blos  polizei-finanzgesetzlichen
  Ueb##tretungen  gehort,  von  welchen  der  nöchffolgende  Artikel  handelt.

Art.  38.  Hat  ein  Umerrhau  des  eimen  Staates  Serafgesetze  des  andern
durch  solche  Handlungen  verletzt,  welche  in  dem  Staate,  dem  er  argehört,  gar  nicht
verpôm  sind,  z.  B.  durch  Ueberkretung  eigenthumlicher  Abgabengesetze,  Polizei=Borschriften,
  und  dergleichen  mid  welche  demnach  von  diesem  Staate  auch  nicht  bestraft
  werden  könnten,  so  soll,  auf  vorgängige  Requksition,  zwar  nicht  zwangeweise
der  Unrerthan  vor  das  Gericht  des  andern  Staates  gesiellt,  demfelben  aber  sich
selbst  zu  siellen,  versiattet  werden,  damit  er  sich  gegen  die  Anschuldigungen  verkheidigen
  Und  gegen  düs  in  solchem  Falle  zulassige  Kontumazial  =  Verfahren  wahren
kennc.

Art.  30.  Der  zuständige  Strafrichter  darf  auch  uber  die  aus  dem  Verbrechen
  entsprungenen  Privar-Ansprüche:  it  erkennen,  wenn  wegen  derselben  von
dem  Beschädigten  adhärirk  woroen  ist.

Art.  Jo#.  Unterthunen  des  einen  Staates,  welche  wegen  Verbrechen  oder
anderer  Uebertretungen  ihr  Vaterland  verlassen  und  in  den  andern  Staat  sich  ge  e
flüchter  haben,  ohne  daselbst  zu  Unrerthnnen  aufgenommen  worden  zusedn,  werden,
nach  vorgängiger  Requisition  gegen  Erstattung  der  Kosien,  und  zwar,  wenn  wegen
Unvemmögenheit  der  Inmmisicen  oder  sonst  die  Untersichungs-Kosien  niedergeschlagen
  werden  müssen,  nur  der  baaren  Auslagen  z.  B.  für  Atzung,  Transport,  Porto
und  Kopialien,  ausgeliefert.

Art.  41.  Solche  einrs  Verbrechens  oder  einer  Uebertretung  verdächtige
Individuen,  welche  weder  des  einen  noch  des  andern  Staates  Unterthanen  sind,
werden,  wenn  sie  Strafgesetze  des  einen  der  beiden  Staaten  verletzt  zu  haben  beschuldigt
  sind,  demjenigen,  in  welchen  die  Uebertretung  verübt  wurde,  auf  vorgängige
  Requtsition  gegen  Ersiattung  der  Kosten,  wie  diese  im  vorigen  A.  kikel  besiummr
ist,  ausgeliefert;  es  sey  denn,  daß  der  Staar,  welchem  er  als  Unterthau  angehört,
auf  die  vorher  von  dem  requirirten  gemachtee  Anzeige  der  Verhaffung,  jene  llebertreter
  selbst  reklamirr,  und  ihre  Anslieferung  zur  eigenen  Besirafung  in  Antrag
bringt.

Art.  JLu.  In  densrlben  Fällen,  wo  der  eine  Staar  berechtinet  isi,  die  Ruslieferung
  eines  Beschuldigten  zu  fordern,  ist  er  auch  verdanden,  die  ihm  von  dem
andern  Staate  angebbbene  Auslieferung;  anzunchmen.

Art.  J3.  In  Kriminal-Fällen,  ooo  die  persöntiche  Gegemwart  der  Zeu-Bedingt

  zu
verstattende
Selbststellung.

Auslieferung
ver  füchte-Auéslieferung


der  Ausländer

Verbindlichkeit
  turAnnabme
  der  Auslieserung.



Stellung  der

gen  an  dem  Orte  der  Untersuch#ng  rwehwendig  ist,  soll  die  Stellung  der  Untertha=  zeugen.

nen  des  einen  Staats  vor  das  Untersuchungsgericht  des  andern  zu  Ablegung  des
Jeng-
        <pb n="164" />
        —  156  —

Jeugnisses,  zur  Konfrontation  oder  Rekognition,  gegen  vollständige  Vergütung  der
Reisekosten  und  der  Versäumniß,  nie  verweigert  werden.

Art.  1.  Da  nunmehr  die  Fälle  genau  bestimmt  sind,  in  welchen  die
Auslieferung  der  Angeschuldigten  oder  Gestellung  der  Zeugen  gegenseitig  nicht  verweigert
  werden  soll,  so  har  iin  einzelnen  Fall  die  Behörde,  welcher  sie  obliegt,  weder
vorgängige  rekersales  de  observando  reciproco  zu  erfordern,  noch  dafern  sie
nur  eine  Provinzial  -Behörde  ist,  in  der  Regel  erst  die  besondere  Genehmigung  der
ihr  vorgesetzten  Ministerial-Behörde  einzuholen,  es  sey  denn,  daß  im  einzelnen
Falle  die  Amoendung  des  Abkommens  noch  Zweifel  zuließe,  oder  sonst  ganz  eigenthümliche
  Bedenken  hervorträten.  Unterbehörden  bleiben  aber  unter  allen  Umstanden
  verpflichter,  keinen  Menschen  außer  Landes  verabfolgen  zu  lassen,  bevor  sie
nicht  zu  dieser  Auslieferung  die  Autorisation  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten
Behörde  eingeholet  haben.

Art.  15.  Sämmtliche  vorstehende  Bestimmungen  gelten  nicht  in  Beziehung
  auf  die  Königlich  -Preußischen  Rhein-Provinzen.  Rücksichtlich  dieser  hat
es  bei  der  Verordnung  vom  2ten  Mai  v.  J.  sein  Bewenden.

Art.  46.  Die  Dauer  dieses  Abkommens  wird  auf  12  Jahre,  vom  Isten
Januar  1825.  an  gerechnet,  fesigesetzt.  Erfolgt  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  keine
Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite,  so  ist  es  stillschweigend  als  auf
noch  12  Jahre  weiter  verlängert  anzusehen.

Gegenwärtige  im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und  Sr.
Koöônigl.  Hoheit  des  Großherzogs  von  Sachsen-Weimar  und  Eisenach  zweimal
gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgker  gegenseitiger  Auswechselung,
  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

Berlin,  den  25sten  Juni  1824.  und  Weimar,  den  gten  Juni  1824.

C(I.  S.)  von  Bernstorff.  C(L.  S.)  von  Fritsch.

 

(No.  879.)
Tarif
wonach  das  Durchlaßgeld  durch  die  stehende  Bruͤcke  zwischen  Coͤln  und  Deutz
erhoben  werden  soll.  Vom  29sten  Juni  1824.

1)  Fu  die  Oeffnung  des  gewoͤhnlichen  Durchlasses  von  jedem  Fahrzeuge  Funfzehn
  Silbergroschen.
2)  Fuͤr  die  Oeffnung  eines  jeden  ganzen  Jochs,  Drei  Thaler.
Gegeben  Berlin,  den  20sten  Juni  1824.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Bülow.  von  Lottum.
        <pb n="165" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
No.  10.  —

 

 

(No.  880.)

Taräif

zur  Erbebung  des  Fäbrgeldes  für  die  Fähranstale  zu  Borkow  bei  Landsberg
an  der  Warthe.  Vom  tsten  Juli  1824.

Bei  kleinem  Wasser.  Ter

1)  F  ein  Pferd  mit  Reier  ..  ...  ..  .  .  ..  110
ohne  Reiter  .  .  1  3

2)  Frachtwagen,  fuͤr  jedes  Pferd  2  6
3)  Alles  andere  Fuhrwerk  für  das  Pferdd2  1  6
4)  Fuͤr  ein  Haupt  Rindvieh.  ..  .  .  .  .....  ...  .  ...  ..  .  ...  .  ........  .  .  ..  1  3

5)  Für  ein  Schwein,  Schaaf  oder  Kalb,  wenn  solche  frei  geführt
werden,  und  nicht  etwa  auf  einen  Wagen  geladen  sind,  in  welchem
letztern  Falle  blos  das  Fährgeld  von  jedem  Pferde  vor  dem  Wagen

 

 

erhoben  wrd.  —  6
Wenn  die  Anzahl  zehn  übersleigt,  vom  Stükk  —4

6)  Für  einen  Fußgingerrrrrrr  .  .  .  ..  .  .  ..  —
—  —

Bei  großem  Wasser  oder  Grund-Eis
koͤnnen  die  vorstehenden  Saͤtze  bis  zum  doppelten  Betrage  erhoben  werden.

Wenn  die  Warthe  zugefroren  ist,  und  steht,  muß  von  dem  vorbemerkten
Faͤhrgelde  die  Haͤlfte  entrichtet  werden.

Frei  vom  Fährgelde  bleiben:

1)  Alle  Königliche  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferde  und
Wagen  und  deren  Führer.
Jahrgang  1824.  Aa  2)  Alle

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  August  1824.)
        <pb n="166" />
        2

V

3

4)
5)

—  1  5  8  —

Alle  marschierende  und  im  Dienst  reisende  Militairpersonen,  Kommandos  2c.
mit  ihren  Pferden  und  Dienstwagen,  Kanonen  2c.;  imgleichen  die  Lieferungswagen
  für  die  Armeen  und  Festungen.
Alle  Königliche  und  fremde  Kuriere,  imgleichen  Posten  und  Poslfuhrwerke,
mit  Ausnahme  der  Erxtraposten.
Alle  Feuerlösch-Anstalten-,  Kreis-,  Hülfs=  und  Militair-Vorspannfuhren.
Die  Fuhrwerke  der  in  Dienstgeschäften  reisenden  Königlichen  Beamten.

Gegeben  Berlin,  den  IUsten  Juli  1824.

.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  von  Bülow.

 

(No.  681.)
        <pb n="167" />
        No.  881.)  Erklärung  wegen  der  mit  der  Herzoglich  =  Sachsen-Coburgschen  Regierung  getroffenen
  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
und  Vagabunden.  Vom  10ten  Juli  1824.

Z  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich  =  Sachsen-Coburgschen
Regierung  ist,  unter  Vorbehalt  einer,  nach  demnächstiger  Beseitigung  der  gegenwärtig
  obwaltenden  Hindernisse,  künftig  abzuschließenden  förmlichen  Konvemion,
die  provisorische  Uebereinkunft  getroffen  worden:

in  allen  vorkommenden  Fällen,  welche  diellebernahme  von  Vagabunden  und

Ausgewiesenen  betreffen,  sich  gegenseitig  nach  den  Bestimmungen  der,  unterm

Sten  Februar  1820.  zwischen  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  abgeschlossenen

  Konvention  richten  zu  wollen.

Dabei  sind  zu  gegenseitigen  Ablieferungs-und  Uebernahme-Orten  bestimmt
worden:

Königlich  -Preußischer  Seits:

1)  Für  die  aus  dem  Coburgschen  Antheile  von  Henneberg  in  die  östlichen  Provinzen
des  Preußischen  Staates  abzuliefernden  Transportaten,  die  Stadt  Schleusingen.


2)  Fur  die  Transporte  aus  dem  Coburgschen  Antheile  von  Altenburg

a)  nach  dem  Regierungsbezirk  Erfurt,  die  Stadt  Erfurt;
b)  nach  dem  Regierungsbezirk  Merseburg,  die  Kreisstadt  Zieg  enrück.
3)  Für  die  Transporte  aus  dem  Herzogthum  Coburg
a)  in  und  durch  den  Erfurter  Regierungsbezirk,  die  Stadt  Schleusingen;
b)  in  und  durch  den  Merseburger  Regierungsbezirk,  die  Stadt  Ziegenrück.

Herzoglich  =  Sachsen  -Coburgscher  Seits:

1)  Für  das  Schleusingensche,  das  Amt  Themar.
2)  Für  den  Kreis  Ziegenrück,  das  Amt  Saalfeld.
3)  Für  den  Erfurter  Regierungsbezirk,  dasselbe  und
4)  Für  den  Merseburger  Regierungsbezirk,  die  Stadt  Pößneck.
Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majesiät  des  Königs  von  Preußen  und
Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Coburg  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte

  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,  in  den  beider-
        <pb n="168" />
        —  100  —

derseitigen  Landen  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  und  sogleich  Kraft  und
Wirksamkeit  erhalten.

Berlin,  den  loten  Juli  1824.
(L.  S.)
Koͤniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
In  Abwesenheit  des  Herrn  Chefs  Exzellenz
Der  Wirkliche  Geheime  Legationsrath

Ancillon.
        <pb n="169" />
        161

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

—  NMo.  17.  ——

 

(No.  882.)

a  r  i  b,
nach  welchem  das  Brückgeld  auf  der  Elbbrücke  bei  Wirrenberg  zu  erheben  ist.
Vom  28sten  Juli  1824.

1)  Orachtwagen  und  Frachtkarren,  für  jedes  Perd  oder  andere
Zugthier:
a)  belden  4—
b)ledig................................................  2-2)

  Extraposten,  Kutschen,  zweiraͤdrige  Kabriolets  und  jedes  andere
Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  fuͤr
jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  .............  ....  ..  ..  .  .  ..  26

3)  Alle  übrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,
auch  Schlitten,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier:

a)  beladen  2—
b)  ledinnnnnn  .  ..  1—
4)  Von  einem  Reit-,  Koppel=  und  jedem  anderen  unangespannten
Pferde  oder  Maulthier  2
5)  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  Ferse  oder  einem  Eeel.  ..  2—
6)  Von  einem  Fohlen,  Kalbe,  Schweine,  Schaafe  oder  einer  Ziege.
7)  Von  einem  Lamm  oder  Ferkelml  .  .  .  .  .  ..  —  3
8)  Von  einer  jeden  Person  zu  Fuß,  welche  eine  Lasi  ziehet,  schiebet
oder  waͤlzet  —  9

 

 

Anmerkungen.

1)  Dieses  Bruͤckgeld  muß  beim  jedesmaligen  Passiren  der  Bruͤcke,  hin  sowohl
  als  zuruͤck  gezahlt  werden;

2)  Die  Einwohner  der  Stadt  Wittenberg  und  der  dazu  gehoͤrigen  Vorstaͤdte
bezahlen  von  ihren  Bruͤckgeldpflichtigen  Fuhren,  nur  Zwei  Drittheile  obiger
Tarifsätze;

Jahrgang  1824.  Bb  3)  Vor-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Isien  Oktober  1824.)
        <pb n="170" />
        —  162  —

3)  Vorstehend  bemerktes  Brückgeld  muß  auch,  wenn  die  Elbe  zugefroren  ist,
entrichtet  werden,  und  es  darf  bei  Fünf  Thaler  Strafe  Niemand,  der
dasselbe  zu  erlegen  verbunden  ist,  zu  dessen  Umgehung  oder  Verkürzung,
über  das  Eis  die  Elbe  passiren;

4)  Wenn  ein  Bau  an  der  Brücke  vorfällt  und  die  Passanten  mit  einer  Fähre
oder  mit  einem  Kahne  übergesetzt  werden,  wird  das  Brückgeld  nach  den
obigen  Tarifsätzen  erhoben.

Ausnahmen.
Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

a)  Von  Königlichen  und  der  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  eigenen  Reitpferden
  und  Gespannen;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
beim  Marsche  mit  sich  führen  und  den  zurückkehrenden  Krieges-Vorspannpferden;
  ferner  von  Lieferungs-Wagen  für  die  Armee  und  Festungen,  im
Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Oienst;

c)  von  Königlichen  Couriers  und  den  der  fremden  Mächte,  von  reitenden
Posten,  und  ven  leer  zurückgehenden  Postfuhrwerken  und  Posipferden  ohne
Unterschied;

d)  von  Feuer-Löschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;

ee)  von  Wirthschaftsfuhren,  Pferden  und  Vieh  der  Ackerbesitzer,  Behufs  der
Bewirthschaftung  ihrer  jenseits  der  Elbe  gelegenen  Grundstücke  innerhalb
der  Grenze  ihrer  Gemeinde  oder  Feldmark,  wohin  aber  deren  Personenfuhren
  und  Reitpferde  nicht  gehören;

)  von  allem  mit  Dünger  beladenen  Fuhrwerk;

8)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Brücken=  und  Chausseebau-Materialien  anfahren;


h)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  der  beim  Straßenbau  und  Brückenbauwesen
  angestellten  Beamten,  daher  auch  des  Landraths  des  Wittenberger
Kreises;

i)  von  den  berittenen  Grenz-ZJollbeamten  im  Dienst.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  Juli  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.  Graf  v.  Lottum.

 

(No.  833.)
        <pb n="171" />
        —  163  —

[o.  883.)  Allerhächste  Kabinetsorder  vom  30sten  August  1824.,  wegen  der  Lehm-  und

Sandgruben  innerhalb  der  Festungs-Rayons.

Jch  bestimme  auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  Zusten  v.  M.,  in  Verfolg
  des  Gesetzes  vom  2  Fsten  August  1814.,  wegen  Freihaltung  der  nächsten
Umgebungen  der  Festungen  von  nachtheiligen  Bauten  2c.  Folgendes:

1)  die  auf  Privatfundis  schon  vorhandenen  Lehm=  und  Sandgruben  innerhalb

der  Festungs-Rapons  können  im  Allgemeinen  nur  unter  Zustimmung  der
Kommandanturen,  welche  dabei  die  mehr  oder  minder  nachtheilige  Lage
gegen  die  Festungswerke  zu  berücksichtigen,  und  darüber  nach  Umständen,
unter  Berathung  mit  dem  Festungs=  Inspekteur,  an  die  vorgesetzte  Militair=Behörde
  zu  berichten  haben,  ferner  in  Gebrauch  behalten  werden,  jedoch
nur  in  soweit,  als  dadurch  nicht  von  Neuem  deckende  Erdränder  gegen  die
Festung  entstehen,  welche  jedenfalls  gleich  andern  unerlaubten  nachtheiligen
Anlagen  von  den  betreffenden  Grund-Eigenthümern  auf  eigene  Kosten
sogleich  weggeschafft  werden  müssen.

2)  Die  Benutzung  von  dergleichen  Gruben,  wo  sie  innerhalb  des  Rayons  auf

3

)

Königlichem  Grund  und  Boden  vorhanden  sind,  kann  nicht  ferner  geduldet,
vielmehr  muß  selbige  ganz  untersagt  werden.

Die  Neuanlage  von  Lehm=  und  Sandgruben  innerhalb  der  Festungs-Rayons,
darf  bei  dem  allgemeinen  Nachlheile  derselben  in  der  Regel  nicht  gesiattet,
und  nur  in  wenigen  Fällen  unter  Zusiummung  des  General-Inspekkeurs  der
Festungen  und  unter  ausdrücklicher  Genehmigung  des  Kriegsministerül  ausnahmsweise
  nachgegeben  werden,  wie  etwa  in  dem  Falle,  wo  die  Grube  auf
einem  der  Festung  zugewandten  Hange  so  eingeschnitten  werden  kann,  daß
den  Werken  immer  die  reine  Einsicht  verbleibt.

4)  Im  Ganzen  muüssen  die  Lokalbehörden  und  insbesondere  die  durch  das  Gesetz

vom  2  Isten  August  1814.  angeordneten  Rayons-Revisionskommissionen,
die  innerhalb  der  Rayons  befindlichen  Gruben  fortwährend  sehr  sorgfältig
im  Auge  behalten,  damit  nicht  nur  unerlaubte  Benutzungen  unterbleiben,
sondern  auch  die  nach  Umsiänden  zu  gestattenden  Abgrabungen  auff  eine  der
Ver#eheidigungsfähigkeit  der  Werke  am  wenigsten  nachtheilige  Weise  bewirkt
werden.

Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung  zur

allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Potsdam,  den  Zosten  August  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  von  Kircheisen,
von  Schuckmann  und  von  Hake.
        <pb n="172" />
        (No.  884.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18ten  September  1824.)  wegen  Fortdauer
des  Zenfur=  Edikts  vom  1  Sten  Oktober  1819.

M.  Bezug  auf  den  über  das  provisorische  Preßgesetz  unter  Meiner  Zustimmung
  genommenen  Bundestags-Beschluß,  verordne  Ich  hierdurch  auf
den  Bericht  des  Staaksministerii  vom  2ten  d.  M.,  daß  das  Zensur-Edikt
vom  18ten  Oktober  1810.,  und  die  Bestimmungen,  welche  in  Beziehung
darauf  spater  ergangen  sind,  ferner  gesetzliche  Kraft  behalten  sollen,  bis  Ich
darüber  weitere  Verordnungen  erlassen  werde.  Das  Staatsministerium  hat
die  Aufnahme  dieses  Meines  Befehls  in  die  Gesetz-Sammlung  zu  veranlassen.


Berlin,  den  186en  September  1824.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.

(No.  885.)
        <pb n="173" />
        (No.  885.)  Convention  touchant  l'abolition
du  droit  de  détraction  entre  les  états
de  Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse  et  les
éEtats  de  Sa  Mejeste  lEmpereur  de  toutes
les  Russies,  Roi  de  Pologne.  Du  3  Mai
et  ralilte  le  23  Septembre  1824.

S#  Majestée  le  Roi  de  Prusse  et  Sa
Majestée  Empereur  de  toutes  les  Russies,
  Roi  de  Pologne,  animés  du  désir
mutuel  non-seulement  de  resserrerde
Plus-en-Plus  les  liens  de  T’amitié  et  de
la  parfaite  intelligence  qui  subsistent
entre  Eux,  mais  encore  d’en  faire
ressentir  les  heureus  elfets  à  Leurs
sujets,  ont  résolu  de  conclure  une
convention  pour  abolir  réciproque--ment
  dans  Leurs  états  le  droit  de  détraction
  et  Pimpôt  d’émigration,  et  IIs
ont  nomm•  à  cet  ellet  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  le  Sieur
Chrétien  Gonthier,  Comte  de  Bernstorlf,
  Son  ministre  d’état,  du  cabinet
ef  des  allaires  étrangères,  chevalier
des  grands  ordres  de  Taitle  noire  et
de  l’aigle  rouge  deDrusse;  de  ceux  de
St.  André,  de  St.  Alexandre-Newski
et  de  Stc.  Anne  de  la  premiere  classe
de  HRussic;  Grand-Croix  de  lTordre
Royal  de  Saint-Itienne  de  llongrie;
Grand-Cordon  de  la  léegion  d’honncur
de  France;  Grand-Collier  de  PTordre
de  la  Toison  d’or  et  Grand-Croix  de
Tordre  de  Charles  III.  dmEspagne;  chevalier
  delordre  del’léephantet  Grand-Croix
  del’ordre  de  Dannebrog  de  Dannemarc;
  Crand-Croix  de  l’ordre  de
St.  Ferdinand  ei  du  Alérite  de  Sicile;
chevalier  de  lordre  supreme  de  l’Annonciade
  de  Sardaigne;  Grand-Croix

165

(VNo.  885.)  Uebereinkunft  wegen  Aufhebung  des
Abschosses  und  des  Abfahrksgeldes  zwischen
den  Staaten  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Preußen  und  den  Staaten  Sr.  Mocjestät
des  Kaisers  von  Rußland,  Königs  von
Polen.  Vom  Zten  Mai  undratiffzirt  am
23  sten  September  1824.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen
und  Seine  Majestaͤt  der  Kaiser  von  Rußland,
  Koͤnig  von  Polen,  von  gleichem
Wunsche  beseelt,  nicht  allein  die  zwischen
Ihnen  bestehenden  Bande  der  Freundschaft
  und  der  vollkommensten  Eintracht
noch  fester  zu  knuͤpfen,  sondern  auch  die
gluͤcklichen  Wirkungen  davon  Ihren  Unterthanen
  zu  Theil  werden  zu  lassen,  haben
beschlossen,  wegen  gegenseitiger  Aufhebung
  des  Abschosses  und  des  Abfahrtsgeldes
  in  Ihren  Staaten  eine  Uebereinkunft
  zu  treffen,  und  zu  diesem  Zweck  Bevollmächtigte
  ernannt,  nämlich:

Seine  Mojestät  der  König  von  Preußen,
den  Herrn  Christian  Günther,  Grafen
  von  Bernstorff,  Ihren  Staats-,
Cabinets-  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Minister,  Ritter  des  Preußischen
  großen  schwarzen  und  rothen  Adler-Ordens;
  des  Russischen  St.  Andrcas-,  St.
Alerander-Newsky=  und  St.  Annen-Ordens
  erster  Klasse;  Großkreuz  des  Königlich=
  Ungarischen  St.  Stephansordens;
Großkreuz  der  französischen  Ehrenlegion;
Großkrenz  des  Ordens  vom  goldenen  Vlies
und  Großkreuz  des  Spanischen  Ordens
Karls  1III.;  Ritter  des  Dänischen  Elephanten-Ordens
  und  Großkreuz  des  Denischen
  Dannebrog-Ordens,  Großkreuz  des
Sieilianischen  St.  Ferdinands=  und  Verdienst-Ordens;
  Ritter  des  Sardinischen
hohen  Annunciaden-Ordens;  Großkreuz.
des  Kurfürstlich  -Hessischen  goldenen  Ls-
        <pb n="174" />
        —  166  —

des  ordres  du  Lion  dor  de  la  llesse
éElectorale  de  du  Mérite  de  la  llesse
Grand-Ducale,  de  ceux  de  la  Fidélilé
et  de  Zaehringen  de  Bade,  et  du  Faucon
  blanc  de  Saxe-Weimar;  er

Sa  KXlajeste  ’LEmpereur  de  toutes  les
Russies,  Roi  de  Pologne,  le  Sieur  Paul
Baron  de  Mohrenheim,  Son  chambellan
  et  conseiller  Tétat  actucl,  en
mission  extraordinaire  etspéciale  pres
Sa  ANlajestéle  Roi  de  Prusse,  chevalier
des  ordres  de  St.  Stanislas  de  la  premiere
  classe  de  Pologne,  de  Si.  Wladimir
  de  la  troisième  classe  de  Russic,
de  Taigle  rouge  de  la  seconde  classe
en  diamans  de  Prusse,  commandeur
de  celui  de  Léopold  d'’Autriche;  lesaduels
  sont  convenus  des  articles  suivans:


Anr.  1.  En  cas  d'exportation  de
biens,  artgens  ou  autres  propriétés
mohbiliaires,  de  duelque  nature  due
ce  soit,  hors  des  états  de  Sa  Nlajeste
le  Roi  de  Prusse  dans  ceux  de  Sa  Majestc
  IIImpereur  de  toutes  les  Russies,
Hoi  de  Pologne,  et  vice-versa,  soit  due
cette  exportation  provienne  d’émigration,
  de  succession,  lets,  dot  ou  donation,
  ou  bien  de  loute  autre  cause,
il  ne  sera  Perçu,  ni  impôt  d'émigration,
  ni  aucun  droit  de  détraction.

Anr.  2.  Ceite  exemption  Fappliduera
  non-seulement  aux  cas  on  ces
droits  onmi  é61½  exercés  au  prolit  du
trésor  de  I’état  ou  du  Sonverain,  mais
encore  à  ceux  on  le  prorenu  en  a  616

wen-Ordens  und  des  Großherzoglich=Hessischen
  Verdienst-Ordens;  der  Badenschen
  Orden  der  Treue  und  des  Zähringer
Löwen,  und  des  Sachsen-Weimarschen
weißen  Falken;  und:

Seine  Majestat  der  Kaiser  von  Rußland,
  König  von  Polen,  den  Herrn  Paul,
Baron  von  Mohrenheim,  Ihren
Kammerherrn  und  wirklichen  Etatsrath,
in  außerordentlicher  und  besonderer  Sendung
  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige
von  Preußen  beglaubiget,  Ritter  des  Polnischen
  St.  Stanislaus-Ordens  erster
Klasse,  des  Russischen  St.  Wladimir-Ordens
  dritter  Klasse,  des  Preußischen  rothen
Adler-Ordens  zweiter  Klasse  mit  Diamanten,
  Kommandeur  des  Oestereeichischen
  Leopold-Ordens;  welche  Bevollmächtigte
  über  folgende  Punkte  übereingekommen
  sind:

Art.  1.  Bei  keinem  Vermögens-Ausgange
  an  baarem  Gelde  oder  sonsiigem
beweglichen  Eigenthume,  von  welcher  Art
es  sey,  aus  den  Staaten  Seiner  Majestät
des  Königs  von  Preußen  in  die  Staaten
Seiner  Majestlät  des  Kaisers  von  Rußland,
  Königs  von  Polen,  und  umgekehrt
aus  den  letzteren  in  die  Preußischen  Staaten,
  es  mag  dieser  Vermögens-Ausgang
sich  durch  Auswanderung,  Erbschaft,  Legat,
  Brautschatz,  Schenkung  oder  aus
irgend  einer  andern  Ursache  ergeben,  soll
weder  Abfahrtsgeld  noch  irgend  ein  Abschoß
  erhoben  werden.

Art.  2.  Diese  Freizügigkeit  erstreckt  sich
nicht  allein  auf  diejenigen  Fälle,  in  denen
die  gedachten  Abgaben  zum  Vortheil  des
Staates  oder  des  Staats-Oberhaupts  erhoben
  worden  sind,  sondern  auch  auf  die-
        <pb n="175" />
        versé  dans  les  caisses  des  Communes,
fondations  pieuses,  églises,  couvens,
abbayes,  juridictions  patrimoniales
et  corporations  ou  individus  quelconques.


Anr.  3.  L'exemption  de  l'impôt
affecté  jusqu'ici  à  lexportation  des
sonds  et  propriétés  mobiliaires,  et
dui  est  aboli  par  le  présent  acte,  ne
saurait  en  aucun  Cas  allranchir  des
droits,  impöôts  e1  redevances  que  chacun
  des  états  contractans  est  en  possesion
  de  percevoir  ou  pourrait  percevoir
  Par  la  suite  sur  tous  les  biens
meubles  et  immeubles  situés  dans
la  circonscription  de  ses  domaines
respectifs.

Anx.  4.  Les  stipulations  renfermées
  dans  les  articles  premier  et  second
  auront  leur  plein  effet  nonseulement
  dans  tous  les  cas  futurs,
mais  encore  dans  tous  ceux  o,  jusdu'au
  jour  de  l’échange  des  ratilications,
  les  droits  due  T’on  est  convenu
  Tabolir,  n’'auraient  pas  encore
4%é  ellectirement  ei  delinitivement
Percus.

Anr.  5.  Tordennance  du  gouvernement
  polonais  du  vingt-huit  Mai
mil-huit-Cent-  vingt-deux,  relative
au  droit  de  détraction  en  général,
demeure  sans  application  duant  aux
capitaugx  appartement  à  des  Caisses
ou  instituts  de  la  Prusse,  ou  bien  à
des  Pparticuliers  prussiens.  Héciproduement
  seront  extradés  sans  subir
de  détraction  les  capitaux  appartenant
  à  des  Caisses  ou  instituts  de  la

167

jenigen  Faͤlle,  in  denen  der  Ertrag  in  die
Kassen  der  Gemeinden,  milden  Stiftungen,
  Kirchen,  Kloͤster,  Abteyen,  Patrimonialgerichte
  und  Korporationen  oder  sonstiger
  Privatberechtigter  geflossen  ist.

Art.  3.  Die  durch  gegenwaͤrtigen  Vertrag
  verabredete  Aufhebung  der  bisher
beim  Ausgange  von  Geldern  und  beweglichem
  Eigenthume  entrichteten  Abgaben,
kann  jedoch  in  beinem  Falle  von  der  Entrichtung
  derjenigen  Abgaben  und  Auflagen
  überhaupt,  befreien,  welche  ein  jeder
derbeiden  kontrahirenden  Theile  von  dem,
im  Umfange  seines  resp.  Staatsgebiets
belegenen  beweglichen  und  unbeweglichen
Eigenthum  bisher  im  Besitz  gewesen  ist,
zu  erheben,  oder  in  der  Folge  erheben
möchte.

Art.  4.  Die  in  den  Arrikeln  1  und  2.
enthaltenen  Bestimmungen  finden  nicht
allein  auf  alle  künftigen  Fälle,  sondern
auch  auf  alle  diejenigen  Anwendung,  in
denen  bis  zum  Tage  der  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen
  Vertrages,  die  durch  denselben
aufgehobenen  Abgaben  noch  nicht  wirklich
  und  definiliv  erhoben  worden  sind.

Art.  ö.  Die  Verordnung  des  Polnischen
  Gouvernements  vom  28sten  Mai
1822.,  den  Abschoß  im  Allgemeinen  betreffend,
  bleibt  ohne  Anwendung  auf  die
Preußischen  Kassen  und  Instikuten  oder
Preußischen  Privatpersonen  zugehörigen
Kapitalien.

Eben  so  sollen  auch  umgekehrt  die,  Polnischen
  Kassen  und  Instikuten  oder  Polnischen
  Privat-Personen  zugehörigen  Ka-
        <pb n="176" />
        Pologne,  ou  bien  à  des  particuliers
polonais.

Anr.  6.  La  présente  convention
sera  ratisiée  et  les  ratifications  en  seront
  échangées  äBerlin  dans  Pespace
de  deux  mois,  ou  plutöt  si  faire  se
Peut.

Fait  er  signé  à  Berlin  le  trois  de
Mai  mil-huit-Cent-vingt-quatre.

(L.  S.)  Bernstorll.
(L.  S.)  Mohrenheim.
Cette  convention  a  664é  ratifliéc  et  les

ratilications  en  ont  é1½  échangées
le  23  Septembre  1824.

168

pitalien,  ohne  Entrichtung  eines  Abschosses
  verabfolgt  werden.

Art.  6.  Gegenwaͤrtige  Uebereinkunft
soll  ratifizirt,  und  die  Ratifikationen  sollen
  zu  Berlin  binnen  zwei  Monaten,  oder
wo  moͤglich  noch  fruͤher,  ausgewechselt
werden.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu  Berlin,
  den  Zten  Mai  1824.

(L.  S.)  Bernstorff.

(L.  S.)  Mohrenheim.
Diese  Konvention  ist  ratiffzirt,  und  die
Ratiftkations=  Urkunden  darüber  sind

am  33sten  September  1824.  gegeneinander
  ausgewechselt  worden.
        <pb n="177" />
        —  169  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  18.—

 

[NNo.  886.)  Statuten  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern  it  der  Allerhöchsten
Bestätigung;  vom  15ten  August  1824.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.
genehmigen  die  hier  beigefuͤgten  Statuten  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in
Pommern,  in  Beziehung  auf  den  Uns  vorgelegten  Gesellschafts-Vertrag,  de  dato
Berlin,  den  öten  April  1824.,  in  allen  ihren  Punkten,  und  ertheilen  ihnen  hiermit
  die  landesherrliche  Bestätigung,  indem  Wir  wollen,  daß  von  Jedermann,
so  es  angeht,,  darauf  gehalten  werde.
Gegeben  Berlin,  den  Iöten  August  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Gr.  v.  Lottum.  v.  Klewiz.

 

Statuten
der  ritterschaftlichen  Privat-Bank  in  Pommern.

Titulus  I.

Von  der  Errichtung  der  Bank,  ihren  Fonds  und  auszugebenden
  Bankscheinen.

.  I.  Mit  Genehmigung  Seiner  Moajestät  des  Königs  errichten  die  lin  der
Anlage  verzeichneten)]  Gutsbesitzer  die  ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern.
.  2.  Diese  Bank  erhält  durch  Einschüsse  der  Theilnehmer,  welche
290  Aktien,  jede  zu  Joo#o  Thlr.,  gezeichnet  haben,  ein  Kapitaloermögen  von
einer  Million  Thalern,  und  fertigt  dagegen  für  eine  Million  Thaler  Bankscheine
aus,  die  sie  in  Umlauf  setzt,  und  fortwährend  in  vollem  Werthe  erhaͤlt.  .
Jahrgang  1825.  Cc  Die

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  18ten  Oktober  1821.)
        <pb n="178" />
        —.  170  —

Die  Bankscheine  sollen  zur  Haͤlfte  in  einem  Werthe  von  Fuͤnf  Reichsthalern
und  zur  andern  Haͤlfte  in  einem  Werthe  von  einem  Reichsthaler  ausgefertigt
werden  und  folgendermaßen  im  Wesenklichen  bezeichnet  seyn:

„No.

„Fünf  (Ein)  Reichsthaler  in  Preußischem  Silberkurant  nach  dem  Münz-„fuß

  von  1764.

„Dieser  von  der  ritterschaftlichen  Privatbank  in  Pommern  ausgefertigte
„Bankschein  wird  zu  dem  obigen  Betrag  in  ihren  Komtoirs  zu  jeder  Zeit
„einem  jeden  Inhaber  vollständig  realisirt.  Annehmbar  auch  in  den  König-„lichen
  Kassen  in  Pommern  bei  Entrichtung  der  offentlichen  Abgaben  zu
„einem  Viertheil  des  Kurantbetrags  derselben;  auch  dabei  annehmbar  auf
„das  Tresorschein-Bilichttheil.“

§.  3.  Der  Einschuß  erfolgt  in  baarem  Kurantgeld.  Unumsiößlicher
Grundsatz  ist  es,  daß  der  Werth  der  ausgegebenen  Bankscheine  jederzeit  in  der
Bank  niedergelegt  sey,  als  ein  Fonds,  dessen  Bestimmung  ist,  die  ausgegebenen
Bankscheine,  sobald  sie  prasentirt  werden,  zu  realisiren.  Es  können  daher  auch
mit  diesem  Realisationsfonds  nur  solche  nutzbare  Geschäfte  gemacht  werden,  welche
nach  kaufmannischen  Grundsätzen  in  leicht  zu  versllbernden  Mitteln  mit  Sicherheit
die  Anschaffung  eines  der  verausgabten  Summe  gleich  hohen  Betrags  an  baarem
Gelde  jederzeit  gestatten.

P.  4.  Außer  dem  obengenannken  Realisationsfonds  wird  auch  ein  Betriebsfonds
  von  ursprünglich  2  5,00#  Thlr.  gebildet,  indem  von  jeder  Aktie  Einhundert
Thaler  eingeschossen  werden.  Dieser  Betriebsfonds  vergrößert  sich  durch  die  Erwerbungen
  der  Bank.  (conl.  .  41.)

§.  5.  Die  Theilnehmer  begeben  sich  der  Disposition  über  die  eingeschossenc
  Aktien-Valuta  und  erwerben  dagegen  die  statutenmäßigen  Sozietäts-Rechte.

#.  6.  Für  die  ausgegebenen  Bankscheine  haftet  die  Bank  mit  allen  ihren
Fonds,  also  nicht  blos  mit  dem  ursprünglichen  Rcalisations  =  Fonds,  sondern  auch
mit  dessen  durch  den  Betrieb  und  sonst  bewirkter  Erweiterung;  und  bis  dahin,  daß
letztere  zur  Höhe  einer  zweiten  Million  Reichsehaler  angewachsen  ist,  decken  für
den  unerwarteten  Fall,  daß  diese  Fonds  nicht  zureichen  sollten,  die  Aktionairs  den
Ausfall  nach  der  Zahl  ihrer  Aktien,  subsidiarisch  um  Ganzen,  wie  für  die  Einzelnen
  unter  sich.

K.  7.  Die  Ausgabe  der  Bankscheine  erfolgt  an  die  Theilnehmer  Zug  um
Zug  gegen  Emmlegung  des  F.  3.  bestimmten  Einschuß-Kapitals.

§#.  8.  Eine  Vermehrung  der  Aktien  und  Bank-Scheine  von  Einer  Milkion
  kann  nur  gegen  angemessene  Vermehrung  des  Einschusses  (W.  2.  3.  und  4.)
und  nur  mit  Genehmigung  Sr.  Majestät  des  Königs  und  mit  Einwilligung  von.
zwei  Dritteln  der  Theilnehmer  erfolgen-K.

  .
        <pb n="179" />
        —  171  —

h.  9.  Den  Bankscheinen  wird  die  Eigenschaft  des  gemuͤnzten  Papiers,
gleich  den  Tresorscheinen,  beigelegt  und  finden  alle  Strafgesetze  auf  Verfälschung
der  letzteren,  auch  auf  die  Bankscheine,  Anwendung.

&amp;amp;.  10.  Die  Bankscheine  werden  innerhalb  der  Provinz  Pommern  bei
Zahlungen  direkter  und  indirekter  Abgaben,  wo  jetzt  eine  Pflichttheil-Zahlung  in
Tresorscheinen  statt  findet,  bis  zum  vierten  Theil  des  Kurant-Betrages  der  Steuer
angenommen.

Dem  Zahlenden  ist  gestattet,  die  Bankscheine  auf  das  Tresorschein-Pflichttheil
  in  Anrechnung  zu  bringen.

S.  II.  ODie  Realisation  der  Bankscheine  erfolgt  bei  der  Bank  zu  Stetti,
und  ist  dabei  nur  in  Absicht  derjenigen  Realisationen,  welche  die  Regierungs-Haupt-Kasse
  zu  Cöslin  verlangen  wird,  zu  bemerken,  daß  sie  derselben  so  gewähm
werden  müssen,  als  geschähe  sie  an  diesem  Orte.

H.  12.  Der  Abdruck  der  Bankscheine  erfolgt  unter  Aufsicht  von  Kommissarien
  des  Königlichen  Handels-Ministerii  und  des  Königlichen  Kammergerichts
zu  Berlin.

Nach  Vollendung  des  Abdrucks  von  Einer  Million  Bankscheinen,  wird  die
Plakte  in  das  Depositorium  des  Königlichen  Kammergerichts  verssegelt,  unter  den
von  dem  Königlichen  Handels=  und  Justiz-Ministerio  zu  verabredenden  Kautelen
niedergelegt.

§.  13.  Sollte  es  nöthig  werden,  verdorbene  Bankscheine  zu  ergänzen,
oder  sollte  die  §.  8.  gedachte  Erweiterung  statt  finden;  so  geschieht  der  Abdruck
unter  den  beim  ersten  Abdruck  gebrauchten  Vorsichts-Maaßregeln  und  nach  vorhergegangener
  öffentlichen  Bekanntmachung.

Titulus  II.
Von  den  Vorrechten  der  Bank.

§.  4.  Die  Bank-Sozietät  hat  die  Rechte  einer  öffentlich  prioilegirten
Korporation.

§.  15.  Den  Beamten  der  Bank  kommt  die  Eigenschaft  und  der  Glaube
öffentlicher  Beamten  zu,  und  den  von  ihrer  statutenmäßigen  Administration  aufgenommenen
  und  ausgefertigten  Verhandlungen  und  Urkunden,  wird  die  Eigenschaft
  und  Gültigkeit  ôffentlicher  Dokumente  beigelegt.

S.  16.  Die  Aktien-Bescheinigungen  und  Bankscheine  sind  frei  von  der
Stempel=  Abgabe.  Hinsichts  der  sonsiigen  Stempel  =  Entrichtung  im  innern
Verkehr  der  Bank,  sollen  ihr  dieselben  Vonheile  durch  ein  besonderes  Abkommen
mit  dem  Königlichen  Finanzministerium  zugewendet  werden,  wie  solches  bei  der
Königlichen  Hauptbank  statt  findet.

In  ihren  Prozessen  als  Institut  genießt  die  ritterschaftliche  Privatbank  der
Sportelfreiheit.

Ce2  K  7.
        <pb n="180" />
        K.  17.  Der  Bank  wird  innerhalb  der  Provinz  für  die  Korrespondenz  mit
ihren  Beamten  und  Agenten,  und  für  die  Versendung  der  gegen  die  Aktien-Valuta
  auszugebenden  Bankscheine,  die  Portofreiheit  verliehen.

Dieser  Fall  der  Befreiung  ist  auf  den  Adressen  zu  bemerken  und  sind  diese
mit  dem  öffentlichen  Siegel  der  Beamten  der  Sozietät  zu  versehen,  welches  sie
mit  der  Umschrift  führen:

—  Curatorium  (oder  Directorium)  der  ritterschaftlichen
Privat-Bank  in  Pommern  —

so  wie  die  Kommissarien  der  Sozietät,  mit  der  Umschrift:
Ritterschaftliche  Privat-Bank  in  Pommern
als  der  alleinigen  Firma,  deren  sich  die  Bank-Sozietät  bedienen  kann.

§.  18.  Die  im  Privatverkehr  mit  der  Post  versandten  Bankscheine  genießen,
  in  Hinsicht  der  Versendung  mit  der  Post,  die  Rechte  der  Tresorscheine.

§.  10.  In  Absicht  der  Besteuerung  wird  die  ritterschaftliche  Privatbank
in  Pommern,  der  dortigen  Landschaft  gleich  gestellt;  insonderheit  auch  bleibt  sie
wegen  ihres  kaufmännischen  Verkehrs  frei  von  der  Gewerbesteuer.

§&amp;amp;.  20.  Der  Bank  sleht  gegen  ihre  Mitglieder,  wegen  der  ihnen  aus  den
Statuten  und  Sozietäts-Vertragen  obliegenden  Verpflichtungen,  das  Recht  der
Exekution,  ohne  prozessualisches  Verfahren,  zu.

§.  21.  Sollte  in  der  Folge  eine  anderweite  bffentliche  Provinzial=  oder
National-Bank  errichtet  werden,  so  haben  die  Aktionairs  der  jetzt  errichteten
Privat-Bank,  die  Zusicherung,  daß  diese  ihre  Privat-Bank,  in  ihrer  Vertragsund
  statutenmaßigen  Verfassung  verbleiben  und,  wider  ihren  Willen,  einem  andern
Institut  nicht  einverleibt  werden  soll.

Titulus  III.
Von  der  Verwaltung  der  Bank-Angelegenheiten.

§#  22.  Die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  der  Sozietaät  werden  theils
durch  die  Bankdirektion,  theils  durch  das  Kuratorium  der  Bank  und  theils  durch
Beschlüsse  der  Korporation  in  ihren  General-Versammlungen  besorgk  und
wahrgenommen.

§.  23.  Die  Direktion  der  Bank  führt  die  Verwaltung,  die  Kuratoren
haben  die  Kontrolle  und  die  obere  Leitung;  der  General-Versammlung  allein
stehen  die  organischen  Bestimmungen  zu,  so  wie  die  Wahl  der  Kuratoren  und  die
Entscheidung  der  Beschwerden  über  dieselben.

§.  21/.  Die  General-Versammlung  der  Abktionairs  hat  mindestens  alle
Jahre  einmal  statt.  Sämmtliche  Aktionairs  haben  dabei  den  Zutrikt;  das
Stimmrecht  aber  nur  die,  welche  wenigsiens  eine  volle  Aktie  besitzen.

Es
        <pb n="181" />
        Es  kann  dies  Recht  nur  in  Person  und  durch  keinen  Bevollmaͤchtigten
ausgeübt  werden.

Zum  mindesten  II  Stimmen  gehören  dazu,  um  einen  Beschluß  zu  fassen,
wobei  die  Mehrheit  entscheidet.

§#.  25.  Das  Kuratorium  besleht  aus  7  von  der  General-Versammlung
  gewählten  Aktionairen,  einschließlich  des  aus  denselben  zu  ernennenden
Präsidenten.

Der  Präsldent  des  Kurakorüf  wird  auf  ein  Jahr  bestellk,  ist  aber  bei  der
nächsien  Wahl  nicht  wieder  wählbar.

§&amp;amp;#.  20.  Das  Kuratorium  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  wenn  dem  Vermögen
  der  Bank  Gefahr  droht,  dasselbe,  durch  alle  ihr  zweckdienlich  scheinende
Mittel,  in  Sicherheit  zu  bringen.

§.  27.  Mit  den  Kuratoren  der  Bank  konkurrirt  zur  Beaufsichtigung  derselben,
  ein  von  Seiner  Majestat  zu  ernennender  Königlicher  Kommissarius.  Seines
  Amts  ist  es,  darauf  zu  wachen  und  dafür  verantwortlich  zu  seyn,  daß  den
Statuten  und  den  von  dem  Staate  gegebenen  Vorschriften  gemäß  verfahren  werde.

§.  28.  Die  Bankdirektion,  welche  in  Stettin  ihren  Sitz  hat,  besteht
aus  dem  Direktor,  der  vom  Könige  bestätigt  wird,  dem  Syndikus  und  dem  Rendanten,
  welchem  der  Titel  als  zweiter  Direktor  beigelegt  wird.

Sie  hat  die  Verwaltung  der  Bankgeschäfte,  die  Aufbewahrung  und  Berechnung
  ihrer  Fonds,  die  Buchführung  über  die  Antheile  der  Aktionairs  und  die
Realisation  der  Bankscheine.

Direktor,  Rendant  und  Justitiarius  haben  Stimme.

§.  20.  Oie  eigentlichen  Bankgeschafte  werden  den  beiden  Bankdirektoren
  gemeinschaftlich  übertragen.  Beide  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der
Handlungs-Dioponenten;  mit  jedem  von  ihnen  können  kaufmännische  Gesthäfte
gepflogen  werden;  die  Ausfertigungen  der  Bank  aber,  müssen  mit  beider  Unterschrift
  versehen  seyn,  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  bei  eines  oder  des
Andern  Verhinderung,  ein  substituirter  Beamter  an  die  Stelle  treten  wird.

Der  erste  Bank-Direktor  ist  zugleich  als  Lesländiger  Kommissarius  des
Bank-Kurakorü  zu  betrachten,  und  hat  als  solcher  Sitz  und  Stimme  bei  demselben.

§.  30.  Der  Syndikus  der  Bank  ist  der  verantwortliche  Rechts-Konsulent
der  Kuratoren  und  der  Bank-Direktion.

#.  31.  Der  Banko-Direktor,  Rendant,  Syndikus  und  Buchhalter,  sind
besoldete  Beamte  der  Bank.

Die  Kuratoren  werden  für  die  Versaumnisse  in  ihren  Privat-Geschäften
und  Reisekoslen,  durch  Diäten  und  Fuhrgelder  entschädigt.

§&amp;amp;#.  32.  Die  Bank-DOirektion  hat  ihr  Haupt-Augenmerk  darauf  zurichten,
daß  das  Geschäft  der  laufenden  Realisation  der  Bankscheine  stets  gesichert  sey  und
dazu  ein  nach  den  Zeit-Konjunkturen  pflichtmaßig  abzumessender  Bestand  in  baarem
        <pb n="182" />
        —  174  —

rem  Gelde  stets  in  Bereitschaft  gehalten  und  sodann  auch  mit  dem  uͤbrigen  Theil
des  Einschuß-Kapitals  so  verfahren  werde,  wie  es  der  F.  3.  dieser  Statuten  besagt.

##  33.  Sie  haben  eine  laufende  Realisations-Kasse  einzurichten  und  unter
ihrer  besondern  Auflicht  zu  halten.  Die  Gelder  und  Effekten,  welche  nicht  zum
laufenden  Verkehr  gehören,  sind  in  dem  Tresor  der  Bank  unter  gemeinschaftlichem
Verschluß  der  Bank-Direktoren  zu  verwahren.

&amp;amp;#.  34.  Um  die  Bank  in  den  Stand  zu  setzen,  die  disponiblen  Bestände
ihres  Fonds  zu  benutzen  und  daraus  Gewinn  zu  ziehen,  wird  die  Bank-Direktion
ermächtigt,  sowohl  Kredit  zu  nehmen,  als  gegen  ausreichende  Sicherheit,  zu  geben.

Sie  kann  ihren  Betrieb  durch  genommene  Darlehne,  bis  zu  einer  von  dem
Kuratorio  genehmigten  Höhe  erweitern,  Wechsel  guter  Hauser  diskontiren,  an
sich  bringen  und  veräußern.

§.  3S.  Die  Bank  ist  befugt,  die  bei  ihr  eingelegten  Pfänder,  in  soweit
dieselben  Kours  bei  der  Berliner  Börse  haben,  zur  Verfallzeit,  ohne  daß  es  dazu
der  gerichtlichen  Einklagung  bedarf,  an  der  vorgedachten  Börse,  oder  in  Stettin
durch  vereidete  Mäkler  verkaufen  zu  lassen,  oder  solche  nach  dem  derzeitigen  Böorsenkourse
  zu  ihren  Fonds  einzuziehen.

Ein  Gleiches  findet  in  Hinsicht  der  als  Pfand  deponirten  Waaren  statt.
Luch  ist  sie  ermächtigt,  die  instruktionsmäßige  Provision  zu  nehmen.

Tilulus  IV.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Theilnehmer.

§.  30.  Mitglieder  der  Soziekät  können  nur  Besitzer  solcher  Güter  seyn,
welche  ein  besonderes  I’olium  in  den  Hypothekenbüchern  der  Pommerschen  Ober-Landes-Gerichte
  haben.

S.  37.  Jeder  Aktionair  bann  nicht  mehr  als  §  Aktien  und  nicht  weniger
als  eine  halbe  besitzen.

In  Fällen  unfreiwilliger  Erwerbung  eines  Mehreren,  bleibt  es  dem  Kuratorio
  vorbehalten,  ennveder  in  einen  größeren  Besitz  als  Ausnahme  zu  konsentiren,
oder  auf  Verdußerung  zu  dringen.

S  38.  Die  Bankdirektion  fertigt  den  Aktionairs  eine  Bescheinigung  über
die  Zahl  der  Aktien  aus,  womit  ein  Jeder  bei  dem  Bankinstitut  betheilige  ist.

§.  30.  Die  Uebertragung  des  Eigenthums  von  Aktien  auf  andere  Besitzer
kann  nur  mit  Bewilligung  des  Kuratori  statt  finden,  und  tritt  in  dem  Augenblick
ein,  in  welchem  das  Kuratorium  seine  Genehmigung  ertheilt  hat.

Dasselbe  gilt  bei  Verpfändung  von  Aktien.

§.  40.  So  weit  die  Fonds  des  Bank-Instituks  mit  Aufrechthaltung  der
Bestimmungen  des  §.  3.  dieses  Staturs,  in  Betreff  des  eigentlichen  Realisationskapitals
  und  die  sonstigen  Verhältnisse  es  gestatten,  können  auch  zum  Retablissement
  bedurftiger  Gutsbesitzer,  Kapitalien  gegen  hypothekarische  Sicherheit  ausgethan,
        <pb n="183" />
        —  175  —

gethan,  und  soll  dabei  nach  übereinstimmenden  Grundsätzen  nicht  blos  auf  die
Aktionairs,  sondern  auf  die  ritterschaftlichen  Gutsbesitzer  der  ganzen  Provinz,  Rücksicht
  genommen  werden.

S.  41.  Die  ritterschaftliche  Privakbank  in  Pommern  kann  nur  durch  einen
Beschluß  der  sämmtlichen  Aktionairs  aufgelöset  werden,  nach  Erfüllung  ihrer
Verbindlichkeiten.  Kein  einzelner  Akrionair  kann  willkührlich  abtreten  und  vor
der  Zeit  einen  antheiligen  Gewinn  fordern,  oder  sich  von  den  statutenmäßigen
Sozietätspflichten  lossagen.

Es  soll  aber  zur  reichern  Fundirung  der  Bank  ihr  Realisationsfonds  von
Einer  Million  Thalern,  durch  den  Betrieb,  bis  zur  Höhe  von  einer  zweiten  Million
Thalern  angesammelt  werden,  und  erst  die  darüber  hinausgehenden  Erwerbungen.
sollen  unter  die  Aktionairs  vertheilt  werden  können.

Titulus  V.
Staatsverwaltungs-Ressort  und  Forum  für  die  Bank.

§.  42.  Rücksichtlich  der  Korporations-Verhüältnisse,  der  Sicherstellung,
Realisation  und  Zirkulation  der  Bankscheine,  ist  die  Bank-Korporation  der  obersten
  Provinzial-Behörde  und  in  höherer  Instanz,  dem  Ministerio  für  Handel  und
Gewerbe,  untergeordnet  und  dürch  dieselben  zu  den  ihr  obliegenden  Berpflichtungen
  anzuhalten.

##  43.  Die  Bank,  als  Institut,  hat  ihr  Forum  vor  dem  Ober-Landes-Gericht
  zu  Stettin.

 

JNo.  887.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  September  1824.,  daß  die  Pommerscheritterschaftliche
  Privat-Bank  keine  Pupillen=  und  Depositen-Gelder  annehmen

  soll.

Wiewobi  das  Vorrecht  der  Annahme  öffentlicher  Gelder  in  die  Pommersche  ritterschaftliche
  Privat-Bank  durch  das  von  Mir  bestätigte  Statut  derselben  nicht  begründet
  wird,  so  will  Ich  dennoch  zur  Vermeidung  eines  möglichen  Mißverständnisses
  hierdurch  besonders  festsetzen:  daß  die  Pommersche  Privat-Bank  auf  die
Belegung  von  Pupillen=  und  anderen  bei  gerichtlichen  und  öffemlichen  Kassen  befindlichen
  Depositen-Geldern  in  ihren  Fonds,  keinen  Anspruch  zu  machen  hat,  wie
sie  denn  überbaupt  den  Gerechtsamen  der  Haupt-Bank  zu  Berlin  und  der  von  derselben
  abhängenden  Provinzial  -Komtoirs  in  keiner  Art  einigen  Eintrag  thun  darf.

Sie  haben  das  Pommersche  Privat-Bank-Infiitut  darnach  anzmweisen
umd  auf  die  Befolgung  zu  halten.

Liegnitz,  den  loten  September  1824.

Friedrich  Wilhelm.
An

den  Staatsminister  Grafen  von  Buͤlowr

 

(No.  888.)
        <pb n="184" />
        —  176  —
No.  sss.)
Tarif,

nach  welchem  das  Pflastergeld  in  der  Stade  Rheda,  Regierungsbezirk  Minden,
erhoben  werden  soll.  Vom  1sten  September  1824.

1)  V.  einem  angespannten  Zugthiere:

Wa)  Wenn  das  Fuhrwerk  beladen  isnt.....  ..  Sechs  Pfennige.

b)  Wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  ist  ........  .  .  ..  Drei  Pfennige.
2)  Von  jedem  Reit=  und  unangespannten  PRferde  Drei  fege.
3)  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh  oder  einem  Esel  cc.  .  Drei  Pfennige.

4)  Von  einem  Schwein,  Schaaf,  Kalb  oder  einer  Ziege.  Zwei  Pfennige.

Ausnahmen.
Von  Erlegung  des  Mlastergeldes  sind  befreit:

1)  Reit=  und  Zugthiere  der  Königlichen  und  Prinzlichen  Hofhaltungen;

2)  Reitpferde  und  Zugthiere  in  Dienstangelegenheiten  reisender  Militair-oder
Zivilbeamten,  imgleichen  der  Regimenter  und  Commando's  auf  dem
Marsche;

Z)  alle  Gespanne,  welche  Lieferungsgegenstände  für  den  Fiskus  oder  dessen
Eigenthum  transportiren;

4)  Feuerlöschungs=  und  dergleichen  öffentliche  Unterstützungsfuhren;

5)0  die  ordinairen  und  Briefposten;

0)  alle  Frohn=  und  Burgvest-,  Kirchen=  und  Schulfuhren;

7)  sämmtliche  Einwohner  der  Stadt  und  Feldmark  Rheda,  so  wie  der  Bauerschaften
  Nordrheda  und  Ems;

8)  die  zu  den  hiesigen  Mühlen  fahrenden  Wagen  c.

Strafen.
Wer  sich  der  Entrichtung  der  Abgabe  vorsätzlich  entzieht,  erlegt  als
Strafe  das  Vierfache  der  defraudirten  Gefülle.
Gegeben  Berlin,  den  Isten  September  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.  von  Schuckmann.
        <pb n="185" />
        —  177  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  19.  —

 

(No.  889.)

Chaussee-Geld-Tarif,

fuͤr

die  Straße  von  Aldenhoven  nach  Linnich.  Vom  Oten  Oktober  1824.

V.,  Aldenhoven  bis  Linnich  oder  umgekehrt  wird  gezahlt:
1)  Von  Frachtwagen  oder  zweirädrigen  Frachtkarren,  so  wie  zweirädrigen
  Bauerkarren:
a)beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir
b)  lediHHSHSHHHennn„;;  .  .  .  ...

Wenn  die  Räder  obiger  Frachtkarren  und  der  Wagen  6  Zoll  und
darüber  breit  sind,  so  wird  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  bezahlt:
a)  belden  .  ..  ..  .
b)ledig.......................................................
2)  Von  Extraposten,  Kutschen,  zweiraͤdrigen  Kabriolets  und  jedem
andern  Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,
für  jedes  Pfrdnddn
5  Von  den  übrigen  Fuhrwerken,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen
sind,  auch  von  Schlitten  mit  Pferden  oder  anderem  Zugvich  bespannt:
a)  beldena  .....  ..  .  .  .  .  .
b)ledig............·..........................................
4)VoncinemunangespanntenPferdeoderMaulthiet...............
5)VoneincmOchsen,cinerKuh,einemEscl.......................
6)  Fohlen,  Kälber,  Schweine,  Schaafe,  Jiegen,  die  einzeln  unter
fünf  Stück  geführt  werden,  sind  frei.
Von  je  fünf  Stück  bber

.
Sar.  P.
1½
—16

 

00

d  00

2

 

Werden  solche  jedoch  auf  Wagen  oder  Karren  transportirt,  so  wird  der  für

das  Fuhrwerk  bestimmte  Satz  erhoben.

Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnaͤgeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,

welche  #  Joll  und  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.
Jahrgang  1824.  Dod

Ein
        <pb n="186" />
        —  18  —

Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird

wie  ein  unbeladenes  bchandelt.
Ausnahmen.

Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Königlichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferden
oder  Wagen,  die  mu  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reilpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's  beim
Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee  und
Festungen  im  Kriege  und  von  Offizieren  zu  Pfrde  im  Dienst;

)  von  Königlichen  Kuriers  und  von  den  der  fremden  Mächre  und  von  allen
Post=  und  Postbeiwagen  ohne  Unterschied;

4)  von  den  Fuhrwerken  und  Pferden  der  Einwohner  der  Bürgermeistereien:
Linnich,  Weltz,  Roerdorf,  Ederen,  Barmen,  Cosslar,  Aldenhoven,  Kirchberg,
  Inden,  Dürwiß,  Setterich,  Siersdorf,  Frei-Aldenhoven,  sofern
sie  mit  ihren  selbst  gezogenen  landwirkhschaftlichen  Erzeugnissen,  oder  mit
solchen  Gegenständen  beladen  sind,  welche  sie  zu  ihrer  Landwirthschaft  benutzen
  oder  zu  den  benachbarten  Märkten  führen,  eben  so  von  dem  Vieh
jener  Gemeinden,  welches  zur  Weide  zu  kommen,  die  Straße  passirt;

ee)  von  den  Fuhrwerken  derjenigen  Einwohner  der  ad  d.  genannten  Bürgermeistereien,
  welche  Spanndienste,  Behufs  Instandstellung  der  Gemeindewege,
leisten;

fl)  von  Feuerlösch=  und  Hülfs-Kreis-Fuhren;

68)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausscebau-Materialien  anfahren;

h)  von  den  Mühlenbesitzern  zu  Aldenhoven  und  Linnich,  Falls  solche  aus  den
benachbarten  Ortschaften  das  zu  vermahlende  Getreide  abholen  oder  das
Mehl  dorthin  zurückführen,  desgleichen  von  der  in  den  Fabriken  zu  Aldenhoven
  gewonnenen  Cichorie,  wenn  solche  von  den  Fabrik-Inhabern  selbst
verführt  wird;

i)  von  den  Fuhrwerken  und  Pferden  des  Landratbs  des  Kreises  und  der  Bürgermeister
  der  ad  d.  benannten  Bürgermeistereien  um  Dienste,  imgleichen  der
beim  Chaussecwesen  angestellten  Beamten;

k)  von  den  berittenen  Grenz-,  Zoll=  und  Steuer-Beamten  im  Dienst.

Straf-Bestimmungen.

Defraudationen  des  Wegegeldes,  imgleichen  wegepolizeiliche  Kontraventio-=nen
  sollen  gemäß,  der  unterm  21sien  Mai  1822.  für  die  Staatsstraßen  erlassenen
Bestimmungen  beurtheilt  und  geahndet  werden.

Gegeben  Berlin,  den  oten  Oktober  18234.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

(No.  390.)
        <pb n="187" />
        (No.  890.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Oktober  18324.,  wegen  der  rücksichtuch
des  Stempels  an  der  Grenze  anzumeldenden,  aus  dem  Auslande  cingehenden
ausländischen  und  inländischen  Kalender.

N.,  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  in  dem  Mir  erstatteten  Berichte  vom
Zosten  v.  M.  will  Ich,  zu  möglichster  Verhütung  etwaniger  Verfálschungen  des
Kalenderstempels  im  Auslande,  hiermit  bestimmen,  daß  alle  vom  Auslande  eingebenden
  ausländischen  und  inländischen  Kalender,  es  mögen  solche  bereits  gestempelt
  oder  ungestempelt  seyn,  an  der  Grenze  bei  den  Zollämtern  angemeldet  werden
müssen,  mit  der  Erklärung,  ob  sie  im  Inlande  verbleiben,  oder  blos  durchgeführt
werden  sollen;  daß  solche  in  beiden  Fällen  unter  Begleilschein  -Kontrolle  und  Verschluß
  genommen  und  daß  wenn  sie  zum  Verbleiben  im  Innern  deklarirt  werden,
der  Begleitschein  auf  eine  Steuerbehörde  an  den  Orken  gerichtet  werden  muß,  wo
eine  Kalenderstempclung  geschehen  kann,  um  dort  auf  Kosten  des  Einbringers  oder
Empfängers,  jedesmal  mit  dem  gesetzlichen  Kalenderstempel  versehen  zu  werden,
sie  mögen  früher  schon  gestempelt  seyn,  oder  nicht.  Erfolgt  die  Einbringung  auch
selbst  der  gestempelten  Kalender  ohne  Anmeldung;  so  soll  die  Strafe  der  Verkürzung
  der  Stempelgefülle  eintreten.

Das  Staatsministerium  hat  hierauf  das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen.

Potsdam,  den  15###en  Oktober  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatêminislerium.

 

([No.  891.)  Konvention  der  Königlich  -Preußischen  und  Herzoglich  =  Sachsen-Hildburghausenschen
  Regierung,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  Grenzwaldungen
  von  den  gegenseitigen  Unterthanen  verübten  Forsifrevel  betreffend.
Vom  28sten  Oktober  1824.

N  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich-Sachsen-Hildburghausenschen
  Regierung  übereingekommen  ist,  die  zwischen  der  vormaligen
Kniglich-Sächsischen  Oberaufsicht  zu  Schleusingen  und  der  zuletzt  genannten  Regierung,
  wegen  gegenseitiger  Stellung  der  Forstfreoler,  unterm  20sten  Januar  1811.
geschlossene  Konvention  wieder  aufzuheben  und  an  deren  Stelle  andere  wirksame
Maaßregeln  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen  gegenseitig  zu
treffen;  so  erklären  beide  Regierungen  Folgendes:

1)  Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich-Preußische  als  die  Herzoglich-Sachsen-Hüldburghausensche
  Regierung  die  Forftfrevel,  welche  ihre  Unrerthanen
in  den  Waldungen  des  andern  Gebieks  verübt  haben  möchten,  sobald  sie  davon
Kenntniß  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach
welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  in  inländischen  Forsten
begangen  worden  wären.

2)  Von
        <pb n="188" />
        —  180  —

2)  Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Freoler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestatter,  datß  die  Spur  der
Frevler  durch  die  Förster  oder  Waldwärter  2c.  bis  auf  eine  Stunde  Entfernung  von
der  Grenze  verfolgt,  und  Haussuchungen,  ohne  vorherige  Anfrage  bei  den  landraͤthlichen
  Behörden  und  Aemtern,  auf  der  Stelle,  jedoch  nur  in  Gegenwart  und
nach  der  Anordnung  des,  zu  diesem  Behufe  mündlich  zu  requirirenden  Bürgermeisters
  oder  Ortsschultheissen  vorgenommen  werden.

3)  Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen,  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Angeber  einhändigen,  ein  zweites
  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  Landrath  oder  Beamten)  übersenden,
bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  I  bis  #  Rthlr.  für  denjenigen  Ortsvorstand,
  welcher  der  Requisition  nicht  Genüge  leistet.  Auch  kann  der  Angeber  verlangen,
  daß  der  Förster,  oder  in  dessen  Abwesenheit  der  Waldwärter  des  Orts,
worin  die  Haussuchungen  vorgenommen  werden  sollen,  dabei  zugezogen  werde.

4)  Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten,  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte
Freoler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  stattgefunden  hat,  und  nur  der
Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Mandgebühren  an  die  betrefsende  Kasse  desjenigen
  Staats  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

5)  Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behäèrden  in  den  Königlich-Preußischen
  und  in  den  Herzoglich=  Sachsen-Hildburghausenschen  Staaten  wird  zur
Mlicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevler  in  jedem  einzelnen
  Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur
irgend  möglich  sepn  wird.

6)  Für  die  Konstatirung  eines  Forflfrevels,  welcher  von  einem  Angehörigen
des  einen  Staats  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offiziellen  Angaben
  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichrlich  verpflichteten
Forst=  und  Polizei-Beamten  des  Orts  des  begangenen  Frevels  aufgenommen  worden,
  jener  Glaube  von  der  zur  Aburktelung  geeigneten  Gerichtsstelle  beigemessen  werden,
  welchen  die  Gesetze  den  offiziellen  Angaben  der  inländischen  Beamten  beilegen.

7)  Es  wird  in  der  Regel  nicht  erforderlich  seyn,  die  denunzirenden  Forst-Bedienken
  in  den  ausländischen  Gerichten  zur  Bestätigung  ihrer  Anzeigen  erscheinen

u  lassen;  sondern  das  requirirende  Gericht  wird  in  den  mehrsten  Fällen  blos  die
Rüge,  nebst  Beschreibung  des  Pfandes  und  den  übrigen  Beweismitteln,  dem  requirirten
  Gerichte  mitzutheilen  haben.

8)  Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preuben,
und  Seiner  Durchlauckt  des  Herzogs  von  Sachsen-Hildburghausen  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgler  gegenseitiger  Auswechselung,  Kraft
und  Wirksamkeit  in  den  beiderseiligen  Landen  haben  und  öffentlich  bekannt  gemacht
werden.  Berlin,  den  28sten  Oktober  182.1.

Koniglich-Prcußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
In  Abwesenheit  des  Herrn  Chefs  Exzelleng.
Der  Wirkliche  Geheime  Legationsrakh
Ancillon.
        <pb n="189" />
        —  181  —

Gesetz  Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
N0o.  20.

 

 

(No.  892.)  Verordnung  wegen  der  Erhebungsrolle  der  Abgaben  und  wegen  Ergänzung
der  Zollordnung.  Vom  19ten  November  1324.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛ.  ꝛc.

haben  mit  Ruͤcksicht  auf  die  Besiimmungen  des  von  Uns  unterm  26sten  Mai  1818.
erlassenen  Gesetzes  an  die  Stelle  der  unterm  25sten  Oktober  1821.  vollzogenen
Erhebungsrolle  und  der  nachherigen  Deklarationen  derselben,  insbesondere  auch  der
Verordnung  vom  Loten  April  1823.  unterm  heutigen  Tage  anderweit  eine  Erhebungsrolle
  der  Abgaben,  welche  von  eingehenden,  ausgehenden  und  durchgeführten
  Waaren  entrichtet  werden  sollen,  vollzogen,  und  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beigefügt.

In  Ansehung  der  darin  in  der  zweiten  Abtheilung  Artikel  0.  22.  23.  lit.  a.
b.  .  h.  #.  W.  No.  2.,  Artikel  26.  34.  37.  und  30.  a.  benannten  Gegenstände,  soll
dieselbe  Acht  Tage  nach  Publikation  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Kraft
treten,  und  bis  zum  rsien  August  des  Jahres  1825.  gelten.  Wir  behalten  Uns
vor,  in  der  Zwischenzeit  über  die  Versteuernug  dieser  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen
  Produklion,  die  Ansichten  und  Wünsche  der  jetzt  versammelten  Provinzialsiände
  zu  vernehmen  und  über  die  Fortdauer  oder  Abänderung  der  festgesetzten
Steuer  Uns  demnächst  zu  entschließen.

In  den  übrigen  Bestimmungen  findet  die  heut  vollzogene  Erhebungsrolle  i
den  Jahren  1825  bis  1827.  vom  1  sten  Januar  k.  J.  an,  Anwendung.

Zugleich  wollen  Wir  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  der  Zoll=  und  Steuerordnung
  vom  26ften  Mai  1818.  noch  Folgendcs,  wie  hiermit  geschichet,  verordnen.
Zu  S.  15.

1)  Wer  mit  abgabepflichtigen  fremden  oder  gleichnamigen  inländischen  Waaren

  Handel  oder  Verkehr  treibt,  oder  deren  Transport  besorgt,  muß  auch
Fahrgang  1821.  Ee  außer

(Ausgegeben  zu  Verlen  den  25sien  N#uber  1621.)
        <pb n="190" />
        3

4

–  182  —

außer  dem  Grenzbezirke  den  Steuerbeamten  darüber  aufrichtige  Auskunft
geben,  von  wem  und  woher  die  Waaren  bezogen  worden,  und  wohin,  auch
an  wen  sie  abgeliefert  werden  sollen.

Ueber  den  Handel  mit  Waaren  soll  jeder  Kaufmann  ordnungsmäßig  Buch
führen.  In  diesem  Handlungsbuche  ist  auch  von  allen  unmitrelbar  aus  dem
Auslande  bezogenen  sieuerpflichtigen  Waaren,  der  Tag  und  der  Ort,  an
welchem  die  Versteuerung  gelrisiet  worden,  beim  Empfang  der  Waare  anzumerken.


Die  aus  dem  Auslande  oder  aus  dem  Grenzbezirk  in  das  Innere  des  Landes

#bergeheden  Waaren,  müssen  mit  der  im  Grenzbezirk  empfangenen  Bezettelung,

  bis  zum  Bestimmungsorte  begleitet  seyn,  zum  Ausweis  über  die  erfolgte
  Versteuerung  oder  Anmeldung.

Wer  #:#  it  den  aus  dem  Auslande  oder  dem  Grenzbezirk  bezogenen
Waaren  ein  Gewerbe  treibt,  ist  verbunden,  die  um  Grenzbezirk  empfangene
Bezettelung  der  darin  genannten  Steuersielle,  oder  sofern  keine  darin
benannt  ist,  der  Steuerstelle  des  Orks,  wo  die  Waare  abgeladen  werden  soll,
und  zwar  Begleitscheine  zu  deren  Gebrauch,  andere  Bescheinigungen  dagegen,
  sofern  dle  Waare  mit  einer  höhern  Steuer  als  4  Rlhlr.  von  einem
Zentner  belegt  ist,  und  die  Menge  einen  viertel  Zenner  überschreitet,  zum

Miliren  zuzzustellen.  Die  Waare  ist  auch,  wenn  die  Bezettelung  in  einem

Begleitschein  besteht,  so  wie  in  andern  Fällen  auf  Erfordern,  vor  deren
Niederlegung,  zur  Reoiston  zu  siellen.

Baumwollene  Stuhlwaaren  und  Zeuge  von  Baumwolle  und  Seide  oder
Wolle  gemischt,  Branntweine  aller  Art,  Kaffee,  Salz,  Tadacksfabrikate,
Wein  und  Zucker,  welche  außerhalb  des  Grenzbezirks  im  Binnenlande  versendet
  werden,  müssen,  wenn  die  Menge  der  genannten  Stuhlwaaren  oder
des  Zuckers,  einen  halben  Zentner,  und  der  andern  Waaren,  einen  Zentcner
übersteigt,  allemal  mit  einem  Frachtbriefe  oder  Transportzeltel  vom  Absender,
wer  er  sey,  versehen  seyn,  worin  der  Name  des  Absenders,  der  Name
des  Empfängers  und  der  Bestimmungsort  der  Waare,  deren  Menge  und
Gattung,  der  Absendungsort,  die  Zahl  der  Tage,  binnen  welcher  die
Waare  am  Beslimmungsorre  geliefert  seyn  muß,  und  Tag  und  Jabr  der
Aussiellung  enthalren  sind.

Der  Frachtbrief  muß,  ausgenommen  wenn  solcher  von  dem  Inhaber
einer  Fabrik,  Brennerei  oder  Siederei  über  die  Gegensiände  seines  Gewerbes,
oder  von  einem  Weinbergsbesitzer  über  eigenes  Erzeugniß  an  Wein  ausgesiellt
  worden,  vor  dem  Abgang  der  Waare,  der  dazu  bestellken  Steuerbehörde
  zum  Wisiren  und  zum  Stempeln,  welches  unenkgeldlich  geschieht,  vorgelegr.
        <pb n="191" />
        gelegt,  desgleichen  in  der  Regel  von  dem  Empfänger  der  Waare  am  Bestimmungsorte
  der  Steuerbehörde  dort,  sobald  die  Waare  angekommen,  zugestellt
  werden,  welche  ihn  abgestempelt  zurückgiebt.  Eine  Ausnahme
hiervon  machen  Baumwollenfabmkanten,  welche  Gewebe  zur  weitern  Veredlung,
  Personen,  welche  Wein  für  den  eignen  Haushaltsgebrauch,  nicht
über  ein  Orhoft,  und  diejenigen,  welche  Branntwein  von  inländischen
Brennereien  erhalten.  Jedoch  müssen  die  Empfänger  der  Waare  die  Frachtbriefe
  ein  Jahr  lang  aufbewahren  und  auf  Verlangen  vorlegen.

Der  Finanz-  Minister  ist  ermächtigt,  die  näheren  Vorschriften  über  die
Transportbesch  aangen  außer  dem  Grenzbezirke  zu  ertheilen:  für  den
Grenzbezirk  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Zollordnung.

Waaren,  über  welche  die  vorgeschriebene  Auskunft  zur  Stelle  nicht  gegeben
werden  will,  oder  kann,  welche  der  Gewerbtreibende  vor  der  Absendung
oder  Niederlegung  anzumelden  unterlassen,  oder  welche  in  dem  Handlungsbuche
  nicht  eingerragen  stehen,  haben  die  Vermuthung  wider  sich,  daß  sie
mit  Umgehung  der  Gefälle  erworben  worden  sind,  und  es  ist  daher  auch  im
Innern  des  Landes  der  Inhaber  solcher  Waaren  zu  erweisen  schuldig,  daß
sie  im  Lande  fabrizirr,  oder  daß  sie  versteuert  worden.  —

 

 

5

Zu  g.  17.

Kraͤmer,  die  im  Grenzbezirke,  auf  dem  platten  Lande,  oder  in  Staͤdten
unter  1500  Einwohnern  sich  niedergelassen  haben,  auch  andere  Gewerbtreibende,
welche  nicht  von  den  Ministerien  des  Handels  und  der  Finanzen  als  Kaufleute
sich  in  solchen  Orten  niederzulassen  Erlaubnitg  erhalten  haben,  und  kaufmännische
Bücher  führen,  sollen  Material=  und  Spezerei=  auch  Stuhlwaaren,  nur  von  inländischen,
  ordnungsmäßiges  Buch  führenden,  Handlungen  und  Fabriken  beziehen,
solche  lediglich  in  ihrem  Laden  absetzen,  und  keine  Versendungen  davon  machen.
Durch  die  Uebertretung  wird  eine  willkührliche  Geldstrafe,  außerdem,  im  Falle
der  Wiederholung,  die  Gewerbsbefugniß  verwirkt.

Zu  g.  28.

Die  Verpflichtung  aus  dem  Begleitscheine  fuͤr  die  Gefaͤlle  zu  haften,  und
die  Waaren  unveraͤndert  zur  Revision  zu  stellen,  trifft  neben  den  Waarenfuͤhrer
auch  denjenigen,  welcher  den  Begleitschein  verlangt  hat.

Werden  bei  der  Revision  demnaͤchst  andere  als  die  deklarirten  Waaren  vorgefunden,
  so  ist  damit  nach  §.  121.  der  Zollordnung  zu  verfahren.

Zu  F.  06.

Das  Pollgut  soll  wie  andere  Waaren  an  der  Grenze  deklarmt,  und  nach
Bedürfniß,  vom  Grenz-Zollamte  entweder  revidirt  oder  unter  Verschluß  gelegt
werden.

Ee  2  Die
        <pb n="192" />
        —  184  —

Die  nähern  Bestimmungen  über  das  dabei  anzuwendende  Verfahren,  soll

der  Finanz-Minister  besonders  bekannt  machen.
Zu  §.  1  12.
Wenn  eine  zum  Durchgang  angemeldete  Waare  unrichtig  deklarirt  worden,
so  ist  die  Eingangsabgabe,  womit  die  Waare  belegt  ist,  zu  entrichten.
Zu  F.  123.
Am  Schlusse  dieses  Paragraphi  ist  zu  lesen:  (F.  6.)
Zu  F.  124.

Die  Strafe  von  1  —  10  Rthlr.  ist  auch  wider  jede  Uebertretung  der  Vorschriften
  der  Zollordnung  und  der  in  Gefolge  derselben  gehörig  bekannt  gemachten
Verwaltungsvorschriften,  anzuwenden,  worauf  eine  besondere  Strafe  nicht  gesetzt
worden.

Zu  H.  154.
Fuͤr  Waarenfuͤhrer  ist  zu  lesen:  „Schiffer  und  Frachtfuhrleute.“  —
Zu  g.  155.  Litt.  e.
Die  Hauptaͤmter  koͤnnen  Strafresolute  abfassen,  in  sofern  die  gesetzliche

Geldstrafe  und  der  Werth  der  konfiszirten  Waaren  zusammengenommen  Funfzig
Thaler  nicht  uͤbersteigt.

Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehoͤr  findet  uͤberhaupt  nur  statt,  wenn  die
gesetzliche  Strafe  Zehn  Thaler  und  mehr  beträgt.

Gegeben  Berlin,  den  L#ten  November  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
Graf  v.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Hake.

Erhe-
        <pb n="193" />
        Erhebungs  Rolle

der

Abgaben,  welche  von  Gegenstaͤnden  zu  entrichten  sind,  die  entweder  aus  dem
Auslande  eingefuͤhrt,  oder  durchgefuͤhrt,  oder  aus  dem  Lande  ausgefuͤhrt  werden.
Vom  19ten  November  1824.

—

Erste  Abtheilung.
Gegenstaͤnde,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterwoffen  sind.

 

Ganz  frei  bleiben:

1)  Bone,  zum  Verpflanzen,  und  Reben;

2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

3)  Branntweinspülich;

4)  Dünger,  khierischer,  imgleichen  andere  Düngungsmittel,  als:  ausgelangte
Asche,  Kalkasche,  Düngesalz,  Hornspane,  Abfälle  von  der  Fobrikation
der  Poktasche;

5)  Eier;

6)  Erden  und  Erze,  die  nicht  mit  einem  Jollsatze  namentlich  betroffen  sind,  als:
Bolus,  Bimsstein,  Blutstein,  Gips,  Sand,  Lehm,  Mergel,  Schmirgel,
gewöhnlicher  Töpferthon  und  Pfeiffenerde,  Trippel,  Walkererde,  u.  a.

7)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen  von  der  Grenze
durchschnittenen  Landguts;

8)  Fische  und  Krebse  (frische);

)  Gras,  Fulterkräuter  und  Hen;

10)  Gartengewächse  (frische),  als:  Blumen,  Gemüse  und  Krautarten,  Cichorien
(ungetrocknete),  Kartoffeln  und  Rüben,  ehbare  Wurzeln  2c.

II)  Geflügel  und  kleines  Wildprett  aller  Arr;

12)  Glasur  und  Hafnererz  (Alquilous);

13)  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch,  ausschließlich  der  fremden
silberhaltigen  Scheidemunze;

14)  Hefen  oder  Bärme;

15)  Hausgerätbe  (gebrauchtes)  von  Amziehenden  zur  eigenen  Benutzung;

10)  Holz  (Brenn=  und  Nutzholz),  welches  zu  Lande  verfahren  wird,  und  nicht
nach  einer  Holzablage  zum  Verschiffen  bestimmt  ist,  Reisig  und  Besen  daraus,

  Flechtweiden;
17)  Klei-
        <pb n="194" />
        —  186  —

17)  Kleidungsstuͤcke  der  Reisenden  und  deren  Reisegeraͤthe  und  Viktualien  zum
Reiseverbrauch,  auch  die  Kleidungsstuͤcke  der  Fuhrleute  und  Schiffer;

18)  Lohkuchen  (ausgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

10)  Milch;

20)  Obst  (frisches);

21)  Papierspäne  (Abfälle)  und  beschriebenes  Papier  (Akten,  Makulatur);

22)  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

23)  Scheerwolle  (Abfall  beim  Tuchscheeren);

24)  Steine  Calle  behauene  und  unbehauene),  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Jiegelund
  Mauersteine,  beim  Landtransport,  in  sofern  sie  nicht  nach  einer  Ablage
zum  Verschiffen  bestimmt  sind;

25)  Stroh,  Spreu,  Häckerling;

26))  Thiere  (alle  lebende),  für  welche  kein  Tarifsatz  ausgeworfen  ist;

27)  Torf  und  Braunkohlen;

28)  Trebern  und  Trestern.

Zweite  Abtheilung.

Gegenständc,  welche  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr,
einer  Abgabe  unterworfen  sind.

Funfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  vom  Preußischen  Zentner
Bruttogewicht  wird  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  und  weiter  keine  Abgabe  bei
dem  Verbrauche  im  Lande,  noch  auch  dann  erhoben,  wenn  eine  Waare  hiernächst
ausgeführt  werden  sollte.

Ausnahmen  hiervon  treten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder
nach  dem  Vorhergehenden  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  namemlich:

a)  einer  geringern  oder  höhern  Eingangs-Abgabe,  als  einem  halben  Thaler  vom
Zentner  unterworfen  sind,  oder  auch  bei  der  Einfuhr  unbelastet  bleiben
sollen;  siehe  Abth.  I.

b)  bei  der  Ausfuhr  mit  einer  Abgabe  belegt  sind.

Es
        <pb n="195" />
        Es  und  folgende  Gegensiände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben  werden:

»  S:  Für  Thaf#
Gewiche  Abgaben-Säeoete  ek.
oder  beim  vom  Zentuer

Brutte-Anzahl.

  4°é  Geniche:
n.]  Pfund.

Benennung  der  Gegenstände.

Nel.  Sgr.

 

 

—

8

*s

S—T

Abfälle:  .
von  Glashuͤtten,  desgleichen  Glasscherben  und
Bruch;  —  von  der  Fabrikation  der  Salpetersäure;
  —  von  Salz=  und  Seifensiedereien,  die
Mutterlauge;  —  von  Gerbereien,  das  Leimleder;
  —  desgleichen  Thierflechsen,  Hörner,  Hornspitzen,
  Klauen  und  Knochen,  letztere  mögen  ganz
oder  zerkleinert  sen  .  ..  1  Zentn.  frei  —+
Baumwolle  und  Baumwollen-Waaren.
a)  rohe  Baumwolll  1  dito—  5—  10
b)  baumwollen  Garn,
1)  weißes  und  Watten,
aa)  in  den  östlichen  Proringden  dito
bh)  in  den  westlichen  Provinzen.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  dito
2)  gefärbttes  .  .  .  ..  dito  10  desal.
Obaumwollene  Stuhl=  und  gestrickte  Waaren.  .  1  dito  (1
Blei.  oder  Faffern.
a)  Blei  in  Bloͤcken  und  altes.  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1  diro
b)  grobe  Bleiwaaren,  als:  Kessel,  Röhren,  Schroor,
Platten  ꝛc.  ..  ..  ....  .  .  .  .  ..  ..  ...  ..  .....  .  ...  ...
c)  feine  Bleiwaaren,  als:  Spielzeug  rc.;  siehe  kurze
Waaren.

Bürstenbinder=  und  Siebmacherwaaren,
a)  grooooennnnn  .  .  ..  .
b)  feine;  siehe  kurze  Waaren.

Droguerie=  und  Apotheker=  auch  Farbe-Waaren.



a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal=  und  Gewerbs-Gebrauch,
  auch  Präparate,  ütherische
auch  andere  Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickke
Sfte,  desgleichen  Maler=  und  Waschfarben,
überhaupt  die  unter  Apotheker-,  Oroguerie=  und
Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen  Gegenstände,
  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen
fnnd.  1  dit  3  ———  —11

10  in  Ballen.

—  —  —
O#
S·—

l

l

—

ditol  2  —  ——

—

7  in  Kitr
oder  Edssern.

dito—

1—

 

 

 

 

 

 

 

Aus-
        <pb n="196" />
        Gewicht  Abgaben-Sätze
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim
Anzahl.  Eingang.  sAusgang
———
Ausnahmen  treten  jedoch  folgende  ein  und  zahlen
weniger:
b)  Aiiennn  .  .  ..  1  Zenttnfi1—
c)  Bleiweiß  und  Kremsenweisss  1  dito2–  —
d)  Glätte  (Blei-,  Silber=  und  Gold-),  Mennige,
Schmalte,  gereinigte  Sode  (Mineral-Alkali),
Huilchter  Kupfer=  und  Eisen=  und  weißer
itrooooo  1  dito:ol  —+–
ee)  Eisen-Vi  iol  (grünrrr)y)  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1  dito—  7—
1  Gelbe,  grüne,  rothe  Farbe-Erde,  Braunroth,
Kreide,  Oker,  Rothstein,  Umbra,  Todtenkopf
(caput  mortum)  1  ditoS5
8)  Eckerdoppern,  Knoppern,  Krapp,  Kreuzbeeren,
urstune,  O  Querzitron,  Safflor,  Sumach  und
addd  .  .  .  .  1  dito-5—5
h)  Fa  uerin  in  Blöcken  oder  geraspell  1  dito-5  5
i)  Korkholz,  Pockholz  und  Buchsbaum  .  ..  .  ..  .  .  ..  1  dito-5–5
k)  Holzasche  (roh))n)n  ...  1  dito/  frei—1
Ppttasche  und  Waidasche,  auch  ungereinigte  Sode  dirohud  5
m)  Mineralwasser,  in  Flaschen  oder  Krügen  1  ditoH
Mon)  Salpeter,  gereinigter  und  ungereinigter.  1  diro  10——
0)  Salzgaue  und  Schwefelsaͤure  1  ditoolalo  —
p)  Schweffe...  ..  .  .  .  ..  ..  1dito  101—  —
q)  Rohe  Erzeugnisse  des  Mineral-,  Thier—  und
Pflanzenreiche,  zum  Gewerbe=  und  Medizinal-Gebrauch,
  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger
  tarifirt  sind,  insbesondere  auch  anderswo
nicht  genannte  außereuropaͤische  Tischlerhoͤlzer,
tragen  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe.
6sEisen  und  Stahl.
a)  Gußeisen  in  Gaͤnsen  und  Masseln,  Roheisen  und
Roh-Stahleisen,  Stahlkuchen,  altes  Brucheisen,
Eisenfeile,  Hammerschleg.  1  dito  frei  —
Anmerk.  Eisenguß  in  Gänsen  und  Masseln  und
Roheisen,  ist  in  den  wesilichen  Previnzen  auch  beim
Ausgang  frei.
b)  geschmiedetes  Eisen,  als:  Stah=  oder  Stangen:,
Reifen-,  Schlösser-,  Reck-,  Kneip-,  Bano-,
Zain-,  RKraus-,  Bolzen-,  Wellen-Gisen,  des- 



 

 

 

Hür  Tbara
wird  vergütet
vom  Zeutner

rutto-=Gewicht:


Pfund.

*
1#

gleichen
        <pb n="197" />
        Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht
oder

Anzahl.

Abgaben-Säte

Eingang.

Ril.

 

gleichen  Roh-Stahl,  Guß=  und  raffinirter
Stahl....................................
Ausnahme.

1)  Links  der  Elbe,  landwärts  eingehend,  auf  der
Linie  von  der  Elbe  bis  Heiligenstade,  und  in  den
westlichen  Provinzen  von  Warburg  bis  Sobernbeim,
  wird  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe
erhoben.

2)  In  den  westlichen  Provinzen  von  Sobernheim
bis  Rentrisch,  frei.

P)Eisenblech  aller  Arc,  desgleichen  Eisendraht,
Stahldraht  und  Unker  ...
d)  Eisenwaaren:
I)  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Matten,  Gittern  2c.
2)  Vobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
tahl=  und  Iisendraht  gefertigt  sind,  als:
Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,  Ketten,
  Hespen,  Kaffeetrommeln  und  Mühlen,
Maschinen  von  Eisen,  Holzschrauben,  Nägel,
Pfannen,  Mietteisen,  grobe  Schnallen  und  Ringe
(ohne  Politur),  Schlösser,  Schraubstöcke,  Sensen,
  Sicheln,  Schaufeln,  Striegeln,  Thurm-Uhren,
  grobe  Waagebalken,  Zangen,  Stemmeisen,
  Tuchmacher=  und  Schneider-Scheeren  2c.

3)  feine,  Werkzeuge  und  andere  feine  Eisenwaaren;

  siehe  grobe  kurze  Waaren.
7Erze,  nämlich  Eisen=  und  Stahl-Stein,  Stufen,

Braunstein,  Reiß=  und  Wasserblei,  Graphit,  Galmei,

  Kobolll.
In  der  Provinz  Sachsen,  desgleichen  in  Westphalen

  und  Niederrhein  auf  der  Grenzlinie  von

Wilnsdorf  bis  Rentrisch,  Eisenecrz  ..  .  .  ..

Gachsz  Werg,  Hanf,  Heede
ctreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien,  auch
Beeren.

a)  Getreide,

1)  Weizen,  auch  Spelz  oder  Dinkel:
aa)  in  den  östlichen  Povinzzzen

—

 

 

bb)  in  den  westlichen  Proringzen
Jahrgang  1824.

1  Zentn.

1  dito

1  dito

1  dito

1  Schfl.
1  dito

Ef

 

1

frei

frei

beim

Ausgang
gang

 

 

 

d  ñ

frei

 

Eqr.  I  Ril.  Sar.
———

für  Thara
wlrd  verguͤtet
von  Zentner

11  in  Kisten
oder  Faͤssern.

11  in  Kisten
oder  Faͤssern.

 

2)  Gerste
        <pb n="198" />
        —  190  —

Gewicht  Abgaben-Sätze  ür  t
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  vn
Anzahl.eingang.  I##usgang  “mb*ß
Nll.  Sar.  „K##  S#.  Pfund.

 

 

2))  Gerste  (auch  gemaälzte),  Hafer,  Heidekorn  oder
oggen

Buchweizen  und  R  »
aa)  in  den  oͤstlichen  Provinzen  1  Schfl.—
bb)  in  den  westlichen  Provinzken  1  dito.—  1
b)  Hülsenfrüchte,
Bohnen,  Erbsen,  Hirse,  Linsen,  Wicken:
aa)  in  den  östlichen  Provinzen  1  ditobb)
  in  den  westlichen  Prorinzen  1  dit0—  —

)  Sämereien  und  Beeren,
I)  Oelsaat,  als:  Hanfsaat,  Leinsaat,  und  Leindotter
  oder  Döder,  Raps,  Rübesaat..  1  dit—  .  .
2)  Kleesaat  und  alle  nicht  namentlich  im  Tarif  genannte
  Sämereien,  imgleichen  Wachholderbeeren
  .  .  .  .  1  ditoS5
Anmerk.  Alle  ad  9.  genannte  Gegenstände  sind  ·
ganszet,weaudteeingehendeQuantuatsosecings
ist,  daß  sie  nicht  1  Scheffel  uͤbersteigt.
10Glas.
a)  e  Hohlglas  (Glasgeschirr)  ....  ..  ...  .  .  ..  1  Zenennl
Anmerk.  Bei  loser  Verpackung  werden  5  4  Kubll#
  zu  einem  JZentner  veranschlagt.
b)  weißes  ungeschliffenes  Hohlglas,  iesleichen  T  Tafelglas,

  ohne  Unterschied  der  Faroe  1  dit2  Kben
)  geschliffenes,  geschniktenes,  vergoldetes,  gemaltes,  od.  Zaͤssern.

desgleichen  alles  massive  und  gegossene  Glas,  Behänge

  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknôpfe.  dit06psleichen.

d)  Spiegelglas,  belegtes  oder  unbelegtes.
1)  wenn  das  Stück  nicht  über  1  □Fug  Oberfläche
hbatr  .  ...  .  .  .  ..  1  dit660–
2)  über  144  C□Zoll  bis  288  □goll  Oberfläche  ein-  18
chließlich.  ......  .  ..  ..  ..  ...  .  ...  .  ..  .  ..  .  ...  1  diiuo
9e  gesenen  geblasenes  von  diesen  Größen,  wie

l
l
l

 

 

 

 

 

gegossen-ss)uber288clpollbcs  YOUon  1St·ück.1—-——
und  4)  570  1000  1  dio—  —
geblasenes  5)  100  1400  1  ditoo  8|  —–
ohne  6)  1400  1900  1dito201
Unterschied  7)  =  1000  *  2200  und
alle  welche  eine  größere  Oberfläche  hbabenn  1  dito  30  -1  -

 

 

Häute
        <pb n="199" />
        —  191  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht
oder
Anzahl.

Abgaben-Saͤtze

beim

 

Eingang.  sAusgang

Nt.

 

13

Häute  und  Felle,  rohe,  grüne  und  trockne,  desgleichen
  rohe  Haarr  .  ...
Holz  und  Holzwaaren,
a)  Brennholz,  beim  Wassertransport  .......  .  ...
b)  Nutzholz
1)  Masten.
2)  Bugsprieten  oder  Spieren
3)  Blocke  oder  Balken  von  hartem  Holz  .  ..
4)  Balken  von  Kienen=  oder  Tannenholz
5)  Bohlen,  Bretter,  Latten,  Faßholz  (Dauben),
Bandstöcke,  Stangen,  Faschienen,  Pahlholz,
Flechtweiden  2c.,  beim  Wassertransport,  oder
beim  Landtransport  zur  Ablage  zum  Verschisfen::

P)  Holzborke  oder  Lohe  von  Eichen  und  Birken,
desgleichen  Holzbohhen
d)  Hôlzerne  Hausgeräthe  (Meubles),  und  andere
Holzwaaren,  welche  gebeizt,  gefärdt,  lackirt  oder
polirt  sind.  .  .  .....  ..  ..  .  .  ..
e)  ganz  feine  Holzwaaren  werden  wie  grobe  kurze
Waaren,
O  gepolsterte  Meubles,  wie  grobe  Sattlerwaaren,
6)  grobe  Böttcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,
Tischler-und  alle  rohe  oder  blos  gehobelre  Holzwaaren,
  Wagner-Arbeiten  und  Maschinen  von
Holz,  aber  blos  mit  der  allgemeinen  Eingangsabgace
  versteuert,
h)  grobe  Böttcherwaären,  gebrauchte  ohne  eiserne
Reifen
Instrumente,  mustkalische,  mechamsche,  mathematische,
  optische,  astronomische,  chirurgische
Kalender,
a)die  fürs  Inland  bestimmt  sind,  werden  nach  den,
der  Stempelabgabe  halber  gegebenen  besondern
Vorschriften  behandelr,
b)  die  durchgeführt  werden,  tragen  die  allgemeine
Abgabe  von  15  Sgr.  vom  Zentner.  Der  Wiederausgung
  muß  nachgewiesen  werden.

 

 

1  Zentn.

1  Klftr.

1  Stück.

1  dito
1  dito
1  dito

1  Schißslast.

1  Zentn.

1  dito

1  dito

1  Gito

 

frei

11—

frei

F'?

Sar.]  Ru.  Ser.
|71!—-mr.s"“

120

l

 

 

 

r  Thbara
wird  verguͤtet
vom  Zenmer
Brutto-Gewicht:


Pfund.

7  in  Ballen.

 

Kalk
        <pb n="200" />
        —  192  —

Gewicht  Abgaben-Säte  use  #
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  Bus-Anzahl.#Eingang.
  Iusgangs  Gewiche
—  Pfund.

 

15|Kalb  und  Gips  (gebrannterr))  .  .  ..  ————
10|  Karden  oder  Weberdisten  ..  1  Zent.frei  —+—5
17  Kleider,  fertige  neue,  desgleichen  getragene

Kleider  und  getragene  Wäsche,  beide  letztere,  wenn
sie  zum  Verkauf  einghen  1  dit#  .

Kupfer  und  Messing.

a)  rohes,  gahres,  altes  Bruchkupfer  oder  Messing,
desgleichen  Kupfer=  und  Messingfeile,  Glockengut,
  Kupfermünzen  zum  Einschmelzen,  in  den;
östlichen  Provingen  1  dito  4

Anmerk.  In  den  westlichen  Provinzen  wird  blos
die  allgemeine  Eingangsabgabe  gezahlt.

b)  geschmiedetes,  gewalztes,  geschlagenes,  gegossenes
  zu  Geschirren,  Blech,  Dachplatten,  gewöhnlicher
  Oraht,  desgleichen  polirte,  gewalzte

#—ê
□

auch  plattirte  Tafeln  und  Bleche  .  .  .  1  dit  66H1
c)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen,  auch
alle  sonstige  Waaren  aus  Kupfer  und  Messing.dito  10—  —I½

19  Kurze  Waaren,

a)  grobe,  gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Alabaster,
  Horn,  Holz,  Knochen,  Lack,  gelohetem
Leder  und  Juchten,  Papier,  Marmor,  Meerschaum,
  unedlen  Metallen,  Stroh,  weißem  Porzellan;
  als:  Blei=  und  Rothstifte,  feine  Bürsten,
  Oosen,  feine  Drechslerwaaren,  feine  Eisengußwaaren,
  Glasschmelz  und  theilweise  aus
Glas  oder  Elfenbein,  in  Verbindung  mit  unedlen
  Metallen,  oder  andern  Anfangs  genannten
  Urstoffen  gefertigt;  Fingerhüte,  Kämme,
Klavierdraht,  Knöpfe,  Messer,  Näh=  und  Stecknadeln,
  sogenannte  Nurnberger  Waaren  aller
Art,  Parfümeriewaaren,  Pastellfarben  und
Tusche  in  Blasen,  Gläsern,  Kästchen  oder  Täfelchen,
  Pfeifenköpfe  und  Peifenröhre,  Scheeren,
  Schnallen,  feine  Seife  in  Täfelchen,  Siegellack,
  Spielzeug,  ganz  feine  Tischlerarbeiten,
Tressen  auf  Leinen  und  Baumwolle,  Stroh=  und

 

 

 

 

 

 

 

Baft-
        <pb n="201" />
        193

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht
oder
Anzahl.

 

20

 

Bastgeflechte,  gröbere  Stroh=  und  Basthüte,
feine  Werkzeuge  u.  s.  w.  ...  .  ..  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  ..
Anmerk.  Wenn  dergl.  kurze  Waaren,  z.  B.  Pfelfenköpfe
  aus  den  Art.  J.  I.  itt.  f.  und  g.  bezeichneten
Porzellangattungen  bestehen,  treten  die  dort  bestimmten
Steuersätze  ein.

b)  feine,  nämlich  Waaren  vorgenannter  Ark,  welche
  zum  Theil  oder  ganz  aus  Gold,  Silber,  Platina,
  mit  Gold=  oder  Elberbelegeng,  oder  aus
Semilor,  Bronze  und  andern  feinen  Metallgemischen,
  oder  aus  feinem  Stahl,  Schildplatt,
Perlmutter,  Bernstein,  Bergkristall,  unechten
und  echten  Steinen  und  Perlen  gefertigt  sind,
Meifenköpfe  mit  feinen  Beschlägen  oder  mil  feiner
  Malerei  und  feinen  Beschlägen,  Etuis,  Taschenuhren,
  Stutz=  und  Pendeluhren,  Kronenleuchter
  mit  Bronze,  Goldfaäden,  Goldblatt,
ganz  feine  lackirte  Waaren,  Waaren  ganz  aus
Elfenbein  geferuigte  ferner:  Maͤnner-  und
Frauenputz,  gehaͤkelt,  gestickt,  Bonnets,  Faͤcher,
Blumen,  Schmuckfedern,  feine  Bast=  und  Strohhüte,
  Spitzen,  feine  Posamentierwaaren,  Tressen
  auf  Seide  oder  Florekseide,  feine  Schuhe,
feine  Handschuhe,  Perückenmacher-Arbeit..

Leder,  und  daraus  gefertigte  Waaren,

a)  gelohetes  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,
  Sciefelschäfte,  desgleichen  Juchten

b)  sämischgahres,  weißgahres  oder  halbgahres,
Korduan,  Marokin,  Cafian,  Pergament

Ausnahme:  Halbgahre  Ziegenfelle  für  inländische

  Saffian-Fabrikanten  werden  unter  Kontrolle
für  die  allgemeine  Eingangsabgabe  eingelassen.

D)  grobe  Schuhmacher=  und  Sattlerwaaren,  Blasebälge,
  auch  Wagen,  woran  Leder=  oder  Polsterarbeiten
  .

d)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,  saͤ-misch
  oder  weißgahrem  Leder,  Sattel=  und  Reitzeuge
  und  Geschirre  mit  Schnallen  und  Ringen

 

1  Zentn.

1  dito

1  dito

1  dito

1  Gdito

 

-  r  Thar«a
Abgaben-Saͤtze  snt  “
·  vomemsek
beim  Brutto-Eingang.Ausgang
  Gewicht:
Szu  Sz.  Pfund.
10——–ê
50—
6Iir  Ballen.
8  —  7  in  Ballen.
luiun  in  Kißtu.
10  ——  —

 

 

 

 

 

ganz
        <pb n="202" />
        —  194  —
GewichtAbgaben-Saͤtze  Fuͤr  Tbar

wird  verg#tet

Benennung  der  Gegenstände.  ober  i  n

Anzahl.Eingang.  I#usgangs  Gewicht:

 

 

—

—#
Lun  oder  theilweise  von  feinen  Metallen  oder  '

etallgemisen  1  Zentn.20  —22
Leinengarn,  Leinewand  und  andere  Lecincn-=Waaren.

a)g)  rohes  GErren.  1  dito  frei  —–—4%
aus  den  Ostseehäfen  ausgehend  ..  .  .  ..  1  dito—  ——.
b)  gebleichtes,  gefarbtes  Garn,  auch  Zwirn.  .  .  .  ..  1  dito—
P)  graue  Packleinewand  und  Segeltuch  .  ..  1  diro-5–
d)  rohe  ungebleichte  Leinewand  und  DOrillich  1  dito2  ———unn  Ken.

Ausnahme:  Roheungebleichte  Leinewand  geher  auf
der  Grenglinie  von  Leobschütz  big  Reichenbach  in
der  Oberlausig  nach  schlesischen  Bleichereien  oder
Märkten,  auch  an  der  Grenze  der  Provinz  Westphalen
  nach  Bleichereien  in  den  westlichen  Provinzen,
  frei  ein;

e)  gebleichte,  gefärbte  oder  gedruckte  Leinewand,

neue  Wäsche,  Zwillich,  Orillich,  Tischheugdito2010  ———
1Böänder,  Batist,  Kammertuch,  Linon,  Gaze,
Strumpfwaaren,  auch  Leinen  mit  Baumwolle

 

 

 

 

 

 

 

gemischte  Zeuge  oder  Waarten  1  ditol0  —22
6)  alte  Leiniwand  (Lumpen),  zur  Papier-Fadri-  .
kation  1  dito  frei  —.·
Lichte,  (Talg-,  Wachs=  und  Wallrath-  1  dit  4  ——
Material-,  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren
  und  andere  Konsumtibilien.
a)  Bier  aller  Art  in  Fässern,  auch  Meth  und  ge-  i
gohtneGettänkeausObst,inFcisstm........  1di10215——-ib)
  Branntweine  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,
Franzbranntwein  und  versetzte  Branneweine  dito:2ss  ———1
P  Essig,  aller  Art  in  Fassen  ..  1  dito  110  —  —
d)  Bier  und  Essig,  in  Flaschen  oder  Kruken  eingehend
  ..  1  diioot—|—  in  Kl##
-)  Oel  in  Flaschen  oder  Kruken  .  .  ..  1  dito  —  oder  Khroen.
VWein  und  Most,
1)  in  die  östlichen  Provinzen  eingehend.  1  ditoo—  innK1be-2)
  in  die  westlichen  Provinzen  eingehend  .  .  1  diogo  ———I  Faseern,
3)  aus  den  westlichen  Provinzen  beim  Uebergang  Altenoodee
in  die  östlichen  Provinzen  1dito  1102

8)  Butter
        <pb n="203" />
        Beuennung  der  Gegenstände.

Gewicht

oder

Anzahl.!)

Abgaben-Saͤtze

Eingang.Ausgang

 

 

8)0  Butter  in  Fässen

(Einzelne  Stücke,  welche  eingehen,  sind,  wenn  sie
zusammen  unter  ##  Zentner  wiegen,  frei.)

h)  Fleisch,  frisches,  ausgeschlachtetes,  gesalzenes,
gerducherkes,  auch  ungeschmolzenes  Fett,  Schinken,
  Speck,  Würste,  desgleichen  großes  Wild.

i)  Früchte  (Südfrüchte)  frische  und  getrocknete,
als:  Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Honnneranzen
  und  Pommeranzen-Schaalen,  Granaten,
Datteln,  Feigen,  italienische  Kastanien,  Korinthen,
  Rosinen,  Mandlen

Verlangt  der  Steverpflichtige  die  Auszählung
der  frischen  Südfrüchte,  so  zahlt  er  für  4  Stück
1  Silbergroschen.

Verdorbene  bleiben  unversteuert,  wenn  sie  in
Gegenwart  des  Amts  weggeworfen  werden.

k)  Gewürze,  nämlich:  Anis,  Sternanis,  Galgant,
Ingber,  Kardamommen,  Kubeben,  Kümmel,
Lorbeeren,  Lorbeerblätter,  Muskaten-Nüsse  und
Blumen  (Macis),  Nelken,  Pfeffer,  Piement,
Saffran,  Vanille,  Zimm#t  und  Zimmt-Kassia.

1!)  Heringe,

I)  in  den  östlichen  Provinzen
2)  in  den  westlichen  Provinzen

mm)  Kafee  und  Kaffee-Surrogate

n)  Kakao  .  ..  .  ...

0)  Kaͤse  aller  Art.  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..

p)  Konfituͤren,  Zuckerwerk,  Kuchenwerk  aller  Art,
eingemachte  Fruͤchꝛe  und  Gewürze,  desgleichen
Chokolade,  Kaviar,  Oliven,  Pasteten,  Sago,
Tafelbouillo

d)  Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  nämlich:  geschrotetc  oder  geschälte  Körner,
Graupe,  Grico,  Grütze,  Mehl,  Krafemehl,
Nudeln,  Puder,  Stärke

r)  Muschel=  oder  Schaalthiere  aus  der  See:  als:
Austern,  Hummer,  Muscheln,  Schildkröten.

s)  Reis

1  Zemn.

1  dirto

1  dito

1  dito

1  Tonne
1  dito

1  Zentn
1  dito
1  diro

1  dilo

1  dito

1  dito
1  diro

 

3

—

·

□—

 

Xu.  Sar.  I  Rtt.  Sar.
—  ——  —  —

 

beim

18

 

 

 

14
11

 

Fuͤr  Thara

wird  verizuͤtet

vom  zeytuer
Brutto-Gewicht:


Pfund.

18  in  Kitzen
7  in  Ballen.

t)  Salz
        <pb n="204" />
        196

 

 

 

Gewicht  Abgaben-Sätze  r  4½
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  r  J
Anzahl.eEingang.  Ausgang!  Genicht
———  .  Pfund.
t)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz)  ist“  einzuführen  verboten,
  bei  gestatteter  Ourchfuhr  wird  die  Abgabe
besonders  destimmt.
u)  Srbb.  —
W)  Tabak:
1)  Tabaksblärter  (unbearbeitete)  und  Stengel,
aa)  amerikanische  und  türkische  oder  levantische1  ditobbo  in  Ballen
blh.)  deursche  und  andren  1  dit  ——  —  od.  Khrben.
2)  Tabaks-Fabrikate,  als:  Rauchtabak  in  Rollen
oder  geschnitten,  Schnupftabak  in  Karotten  6
1  oder  Stangen  und  gerieben,  auch  Tabaksmehll  dirto2  —  —
Eine  Ausnahme  macht  Portoriko  in  Rollen,  wo-  #1  in  Fälern.
von  entrichtet  wrrrrd.  1  ditol  9  —1—  —
X)  Theren  1  dit00  in  Kisten.
J)  Zucker:
1)  Brod-,  oder  Hut-,  Kandis-,  Bruch=  oder
Lumpen=  und  weißer  gestoßener  Zucker  ..  1  dito:ol1o—□
2)  gelber  oder  brauner  Farin  und  Zuckermehl
(Kochzuckreedd))  .....  1  dito  -
3)  roher  Zucker  oder  Zuckermehl  für  inländische  1  Sl
Siedereien  zum  Raffinirien  1  ditoo2—  —  W
20  In  Atsten  von
3  Zu.  u.  darüd.
24|Matten  von  Bast  1  dito  q
258Oecl  in  Fässeen  ..  1  ditoo
Baumöl  zum  Fabrikengebrauch  wird  auch  gegen  die
allgemeine  Eingangs-Abgabe  eingelassen,  wenn
bei  den  Zollaemrern  an  der  Grenze  vorher  auf  einen
  Zentner  Oel  ein  Pfund  Terpentinöl  zugesetzt
worden.
20  Papier.
a)  Graues  Lösch=  und  Packpaier  1  dito5–
b)  ungeleimtes  Druckpapier  zu  einer  Bogengröße
von  270  Geviertzoll  oder  15  Joll  Höhe  und
18  Zoll  Breite,  auch  weißes  und  gefärbtes
Packpapier  und  Pappdeckel.  1  dito  —  —
c)  alle  andere  Papiergattungen.  EIIEEEIERIE
d)  Papier-Tapeten  1  dito  —  —1

 

 

 

 

 

 

 

Pelz-
        <pb n="205" />
        —  197  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gewicht  Abgaben-Sätze#är  her
Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  von  ttner
Anzahl.  Eingang.  Ausgang  Gewicht
i  S.  Pfund
27Pelzwerk.
a)  Halbgahres,  auch  gegerbte,  behaarte  Schaafund
  Lämmerfelle,  umgleichen  fertige  Schaafpelze  Zenen.  0———77  Balen.

b)  andere  Kürschnerarbeit,  Rauchwaaren  1  ditoo  0  —  -  rWirs
28  Schießpulor  1  dit.,n—
29|Seide.

a)  Rohe,  ungefärbt  ....  1  dito2
b)  gefärbte,  auch  weiß  gemacht  1  dito  6——
c)  halbseidene  Waaren  aller  Art..  ..  ..  .  .  .  ..  1  dito  60  -1  -  —
d)  seidene  Zeuge  aller  Art,  glatte  und  brochirte,  25  in  Kisen.
Taft,  Atlas,  Sammt  u.  s.  w.  wie  auch  Strumpf—-und
  Bandwaaren  und  Petinet  von  Seide  1  dito100  —
30|Seife.  ·
a)Gemcine,wccße.........  1  dilo  3—.——  114  Kisßen.
b)  grüne  und  schwarze.  1  dito  1
31Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Große  sind

zum  Gebrauch  im  Lande  einzuführen  verboten.

Werden  dergleichen  zum  Durchgang  angemeldet,

so  wird  der  gewöhnliche  Zoll  à  15  Sgr.  pro

Zentner  erhoben.
32|Steinc.

Bruchsteine  und  behauene  Steine  aller  Art,  Mühlen=

  und  Schleifsteine,  Tuff.,  Traß-,  Ziegel=  und

Backsteine  aller  Art,  beim  Transpork  zu  Wasser.  Schiß#s  –—  10—0

Anmerk.  Flinten=  und  Wetzsieine,  auch  Waaren
von  Serpentinstein  zahlen  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe.

33|teinkohlen.

1)  in  den  östlichen  Prorinzkzen  1  Zentn  —  31  —

2)  in  den  westlichen  Prorinen  1  dito-l44□
34|Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett.  „:„1  dito  3———  u  wi
351Theer,  Daggert,  Pech  ...  .  .  .  .  ....  ..  .  .  ..  .  ...  1  dito  51—
30|Tôpferthon  und  Topferwaaren.

a)  Töpferthon  für  Porzellan  Fabriken  (Porzellan-=erde)

  -.................................  1dito--—15
b)gemeinerpfenvam-en,FliesetySchmetztiegeLtdito—1q—-»
Jabrgang  1824.  Gg  c)  Fayen-
        <pb n="206" />
        198

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht
oder
Anzahl.

Abgaben-Saͤtze

Eingang.Ausgang
Sar.  Ku.  Sar.
————

RKil.

 

37

38

I)  Fayence  oder  Steingut,  welches  einfarbig  oder
weiß  ist,  irdene  Pfeifen
d)  Fayence  oder  Steingut,  das  bemalt,  bedruckt,

vergoldet  oder  versilbert  fft....
e)  Porzellan,  weifse  .  ..
1)  Porzellan,  farbtees  und  weißes  mit  farbigen
Streifen  oder  gröbern  Verzierungen  und  Blumen
von  einer  Farbe  .  ...  ..  ..  .  ..  .
6)  Porzellan  mit  Malerei  oder  Vergoldung
Vieh.
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  ..  ..  ..  .  ...
b)  Ochsen  und  Stiere,
1)  in  den  östlichen  Proringen
2)  in  den  westlichen  Prorinzen
Anmerk.  PMerde  und  andere  vorgenannte  Thiere
sind  struerfrei,  wenn  aus  dem  Gebrauch,  der  von  ihnen
  beim  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  hervorgeht,
  daß  sic  als  Zug=  oder  Lastthiere  zum  Angespann
  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  oder
zum  Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden
  zu  ihrem  Fortkommen  geritten  werden  müssen.
c)  Kuͤhe,
1)  in  den  östlichen  Prorinzen
2)  in  den  westlichen  Prorinzen  ...
4)  Ninder,
1)  in  den  östlichen  Prorinen  ...
2)  in  den  westlichen  Proringen
ee)  Schweine,  ausschließlich  Spanferkel,

1)  in  den  östlichen  Provinzen
2)  in  den  westlichen  Provinzen
1  Hammel

(Säugendes  Vieh,  welches  der  Murter  folgr,
geht  frei  ein.)

Wachsleinewand,  Wachs-Mousselin  und
Wachstaft

 

 

1  Zentn.

1  dito
1  diro

1  dito
1  dito

1  Stück.

1  dito
1  dito

dito
dito

—  —

dilo
1  dito

—

—

dito
dito
dito

—  —

1  diro

1  Zentn.

 

10
10

20
30

Scn

*

 

beim

 

 

#r  Thara
wird  vergütet
vom  Zentner

Brutto-Gewicht:



Pfund.

14  in  Kisten
od.  Körden.

—  6  in  Kisten

od.  Koͤrben.

*  es  in  Kisten.

7  in  Ballen.

 

*1

14  in  Kisten.

Wolle,
        <pb n="207" />
        —  199  —
Gewicht  Abgaben-Sätze  ür  Tharwird

  vergütet

Benennung  der  Gegenstände.  oder  beim  von  tniner

Anzahl.  Eingang.  sAusgang]  Gewicht:
6L  Ser.  Pfund.

 

 

39|Wolle,  gefertigte  Waaren  aus  Wolle  und
Haaren,  oder  mit  Baumwolle  oder  Leinen  gemischte.


a)  Rohe  Schaafwollllle  4  Zentn.frei  3K  é
b)  gefärbtes,  wollenes  und  Kamelgen  1  diooob0  «

c)wollene  ZetPe,  desgl.  Zeuge  von  Haaren,  und
Zeuge  von  Haaren  und  Wolle,  mit  Baumwolle
oder  Leinen  gemischt,  gewalkte  und  ungewalkte,
Borten,  Struͤmpfe,  Baͤnder,  Schnuͤre,  desgl.
Hutmacherarbeiten  (gefilzt)  1  ditod–
Ausgenommen  hiervon  sind  allein
4)  Teppiche  von  Haaren  oder  Wolle  mit  Leinen  ·  MUWM
emischt  ...................................  1djt020-—-  )2«nKu-«m·
e)  Flanelle  und  Moltons,  weiße  oder  mit  Streifen  «

gewebte,  Loe  Frießdecken,  Warp  oder  Bauer-8



 

 

zeug  von  Wolle  mit  Leinen  gemischt;  diese  zahlen1  ditoalo  ———
O  Oeltücher  aus  Roßhaaren  zahlen  die  allgemeine
Eingangsabgabe.
40|Bink.
a)  Rohenr  ...  ....  .  ...  1  dit2  —
b)  in  Blehen  ..  ..  1  ditot  u

 

 

 

 

 

 

+en

Dritte  Abtheilung.

PVon  den  Abgaben,  welche  zu  enkrichten  sind,  wenn  Gegenstände
zur  Durchfuhr  angemeldet  werden.

Die  in  der  ersten  Abtheilung  benannten  Gegenstände  bleiben  auch  bei  der
Durchfuhr  in  der  Regel  abgabenfrei.
Die  Abgaben,  welche  nach  der  zweiten  Abtheilung  bei  der  Einfuhr  und
Ausfuhr  von  Waaren  zu  emrichten  sind,  müssen  in  der  Regel  auch  für  den  Ourchang
  erlegt  werden;  folglich  der  allgemeine  Zollsatz  von  einem  halben  Thaler  vom
entner,  oder  statt  dessen,  die  daselbst  anders,  höher  oder  niedriger,  festgestellten
  Sätze.

Ausnahmen  hiervon  treten  durch  Bestimmung  einer  besondern  Durchgangs=Abgabe
  nur  ein,  wo  theils  durch  Konvention  die  Abgaben  für  den  Transito  abweichend
  festgestellt,  kheils  aus  andern  Rücksichten,  insbesondere  auch  nach  den

Gg  2  Straßen,
        <pb n="208" />
        Straßen,  auf  welchen  die  Waaren  verfahren  werden,  niedrigere  Sätze  den  Umständen

  gemäß  befunden  sind.
Diese  Ausnahmen  sind  folgende:

I.  Abschnitt.

Die  Durchgangs-Abgaben  von  den  Waaren,  welche  rechts  der  Oder,  seeoder
  landwärts  eingehen,  desgleichen  durch  die  Odermündungen  oder  anderswo  in
die  östlichen  Provinzen  links  der  Oder  zuerst  eingehen,  aber  mit  Berührung  des
rechten  Ufers  der  Oder  ausgehen,  werden  vor  dem  Isten  Januar  1825.  besonders

bekannt  gemacht  werden.
II.  Abschnitrt.

Bei  dem  Durchgange  von  Waaren,  welche  durch  die  Odermündungen,
oder  links  der  Oder  auf  andern  Wegen  in  die  östlichen  Provinzen  eingehen,  und
auch  links  der  Oder  oder  durch  die  Odermündungen  wieder  ausgehen,  wird,  insofern
  sie  in  der  zweiten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle  nicht  mit  einer  geringern
Eingangs-Abgabe  belegt  sind,  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe  entrichtet  mit

funfzehn  Silbergroschen  vom  Zentner.

Eine  geringere  Durchgangs-Abgabe  wird  in  dieser  Richtung
  erhoben:

1)  Von  Alaun,  Blei,  Bier,  Borsten,  groben  Böttcher,  und
Holzwaaren,  Cichorienwurzeln,  geschmiedetem  Eisen,  Eisenblech,
  Eisendraht,  Ankern,  Eisengußwaaren,  grünem  und

weißem  Hohlglase,  Tafelglase,  Glasgalle  und  Glasscherben,
Käse,  Kienruß,  Knochen  und  Rindshörnern,  Knoppern,
weißem,  rothem  und  schwarzem  Kümmel,  Langenfluß,  Mehl,
Graupen,  Grütze,  Gries,  Mineralwasser,  Munzkrätze,
Pottasche,  gedörrtem  Obste,  Oelkuchen,  Schleif=  und  Wetzsteine,
  Vitriol  .........  .  ..  ..  -...........................
2)VonfkischekButterundgemeinerTöpferwaate.....·.....
3)VoneinemOchsen·.......................·............
4)VoneinerKuhoder-einemRind.........................
5)VoneinemSchweineoderHammel...·.....  -...·........

III.  Abschnitt.

Bei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  in  die  westlichen
Provinzen  eingehen,  wird  in  der  Regel  erhoben:

 

1)  Von  wollenen  Tuchen  und  andern  unter  30.  c.  bezeichneten

Gegenständen

2)  Von  Baumwollen-Garn  G.  b.),  baumwollenen  Stuhlwaaren

(2.  c.  ),  neuen  Kleidern,  Leder  und  Lederarbeiten  (20.),  ge- 



 

bleichtem  oder  gefärbtem  Leinengarn  C(21.  b.),  gebleichter,

Anzahl.  NRl.  Sar.
1  Zent.—5
1  dito.—2
1  Stückk  —
1  dito  —5
1  dito—5
1  Zentp.21—
        <pb n="209" />
        —  201  —

gefärbter,  oder  gedruckker  Leinewand,  und  den  unter  2#.
und  f.  des  Tarifs  mehr  benannten  Gegenständen,  Seide  und
seidenen  oder  halbseidenen  Waaren  aller  Art  (29.),  Wolle,
wollenem  gefärbten  Garn,  Teppichen,  Moltons,  Fußdecken
und  Warp  (39.  a.  b.  d.  .)  .  .  ..

3)  Von  Blei  (3.),  gegossenem  (6.  a.),  geschmiedefem  (6.  b.),
in  **“  Eisenguzwaaren  (6.  d.),  grünem  Hohlas.

  (10.  aaaah)  .  .  .  ...  .................·.

4  Von#  allen  andern  Gegenständen,  welche  in  der  zweiten  Abtbeilung
  bei  der  Ein=  und  Ausfupr  höher,  als  mit  der  allgemeinen
  Eingangs-Abgabe  belegt  sind,  aber  nur  dieser  Satz,
nämlich...............................».».»»»«»»
5)VoneinemOchsen...................................  .
6)  Von  einer  Kuh  oder  einem  Rindd

IV.  Abschnitt.

Bei  der  Waarendurchfuhr  ohne  Umladung  auf  verschiede.
nen  das  Land  auf  kurzen  Strecken  durchschneidenden  Straßen,
wo  örtliche  Verhältnisse  eine  weitere  Ermäßigung  der  Gefälle
erfordern.  ,.

Als  solche  werden  fuͤr  jetzt  bezeichnet,  und  bei  der  Waarendurchfuhr
  auf  selbigen  folgende  geringere  Zollsätze  festgesetzt.

Für  die  Straße:

1)  über  Pegau  und  Zeit.  AM
von  großem  Vieh  (37.  a.  b.  c.)  ...  -...........·
vondenkleinernViehgattungen(d.e.f.)·...........

 

2)-LützenundCckaktsbekga....................
3)-LangenfalzanndHeiltgenstadtoderTeistungen««"«
4)-LangensalzaundLützm...·........................
5)-WanstiedundTreffurth............................
h)-Petershagen,Herfokdodeerotho,Lippspkingeundzuletzk
über  Warburgoder  Giershagen
7)  =  Pctershagen,  über  Herford  oder  Vlochor
8)  Lippspringe,  über  Warburg  oder  Giershagen  J
9)  -  *  und  die  Binger  Brücke,  oder  Oberstreit  oder
ten  ..
10)  .  Krenznach  und  Oberstreit  oder  Krnnn  .  .  .  ..

11)  =  Oberstreit  oder  Kirn  und  über  die  Binger  Brücke.

 

 

 

Gewicht  Geldoder
  Betrag.
Anjabl  .  Ru.  Ser.
1  dito–  7½
1  dito4
1  Stück.  4
1  dito45
1  ditoo4
1  Zentn.  1
1  Stück.——
1  dito  1
It  Zentn.  3
1  dito  5
1  ditrto—1
1  dito
1  dit  3

 

Auf
        <pb n="210" />
        —  202  —

Auf  den  Straßen  unter  2.  bis  1I.  wird  erhoben:
Ka)  von  großem  Vieh  (37.  a.  b.  00)  I  Stück  10  Sgr.
b)  von  den  kleinern  Viehgattungen  (37.  d.e.  f.)  dito  1  Sgr.
Zu  ähnlichen  Ermäßigungen  in  geeigneten  Fällen  ist  der  Finanz-Minister
vorläufig  ermachtigt.

Vierte  Abtheilung.

Von  den  Abgaben  welche  beim  Waaren-Transport  auf  der  Elbe,
der  Weser,  dem  Rheine  und  der  Mosel  statt  finden.

Ladungen  der  Schiffe,  welche  auf  zavorgenannten  Flüssen  eingehen,  und
blos  durchgeführt  werden  sollen,  sind  den  in  der  dritten  Abtheilung  bestimmten
Durchgangs-Abgaben  nicht  unterworfen,  wenn  der  Transit  entweder  ohne  Umladung
  erfolgt,  oder  bestehende  Anordnungen  oder  Nothfälle  es  erforderlich  machen,
daß  die  Umladung  geschehe,  oder  die  Ladung  ans  Ufer  gebracht  werde.

Es  ist  aber  an  den  Empfangsstätten,  bei  welchen  ein  Schiff  vorbeigeführt
wird,  zu  entrichten:

A.  An  der  Elbe.

1)  Der  Elbzoll  von  der  ganzen  Ladung  der  Schiffe,  die  mit  Waaren  eingehen,
welche  auf  der  Elbe  unmittelbar  durchgeführt  werden  sollen,  wie  dieser  Zoll
durch  die  Elbschiffahrts  -Akte  vom  23sten  Juni  1821.  und  späteren  Verabre-«

  dungen  lestimmt,  und  aus  der  Beilage  unter  A.  zu  ersehen  ist.

*  2)  Eine  Rekognitionsgebuͤhr  von  jedem  Fakrzeuge  welches  zu  Mühlberg  oder
zu  Wittenberge  vorbeigeführt  wird,  nach  Maßgabe  der  Lasten,  welche  dasselbe
tragen  kann.  Diese  Abgabe  ist  aus  der  Beilage  A.  ebenfalls  zu  ersehen.

3)  Ein  Waage=  und  Krahngeld  von  vier  Silbergroschen  für  einen  Zentner  von
folgenden  Waaren-Artikeln:

Alaun,  Baumwollengarn,  Baumwollen-Stuhl-und  gestrickte  Waaren,  Bleiweiß,
  Branntwein,  Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren,  Eisenblech
und  Eisenwaaren,  Elephangenzähn  ,  Essig,  Farbehölzer  und  außereuropäische
  Tischlerhölzer,  gesalzene  und  getrockneke  Fische,  namentlich  auch  Heringe,
  Gewürze,  Glas,  Häute  und  Felle,  Hornplatten,  Käse,  Kaffee,  Kakao,  Konfitüren,
  Oel,  Papier,  Porterbier  und  Aele,  Reis,  Salzäure  und  Schwefelsäure,
  Seide,  Seidenwaaren,  Sirup,  Südfrüchte,  Tabak,  Terpentin  und
Terpemindl,  Thee,  Thran,  Wein,  Wollengarn,  wollene  Zeuge,  Zucker.

Wenn  solche  die  Elbe  herauf  über  Wittenberge  eingeführt  werden  und  vermittelst
  Verschiffung  auf  der  Havel  für  das  Innere  des  Landes  bestimmt  sind.

B.  An  der  Weser.
1)  Der  Weserzoll  von  allen  Waaren,  die  auf  der  Weser,  ohne  den  Fluß  inner-#
  halb  des  Landes  verlassen  zu  haben,  durchgeführt  werden,  wie  solcher  in  der
Weser  Schiffahrts-Akte  vom  2sten  November  1823.  bestimmt,  und  aus  der
Beilage  unter  B.  zu  ersehen  ist.
2)  Ein
        <pb n="211" />
        —  203  —

2)  Ein  Waage=  und  Kraöngeld  von  Zwei  Silbergroschen  vom  Zentner  von  den
Waaren,  bie,  wenn  sie  auf  dem  Flusse  transictiren,  dem  vollen  Weserzoll  unterworfen
  sind,  welche  aber  nach  erfolgter  Umladung  oder  Lagerung  zu  Minden
  oder  Vlotho,  entweder  vermittelst  der  Weser  wieder  ausgeführt  werden,
oder  auch  nach  erfolgter  Ausladung  nicht  wieder  auf  den  Fluß  kommen.

C.  An  dem  Rheine  und  der  Mosel.

Bei  der  Schiffahrt  auf  dem  Rheine  und  der  Mosel  behält  es  für  jetzt  bei
der  bestehenden  Einrichtung  sein  Bewenden.

Fünfte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1)  Werden  Waaren  unter  Begleieschein-Kontrolle  versandt,  oder  bedarf  es  zum
Waarenverschluß  der  Anlegung  von  Bleien  und  Siegeln,  so  wird  erhoben:
Für  einen  Begleitschen  ..  .  ...  2  Silbergroschen
ein  angelegtes  Blei  No.  I.  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  ...  ..  .  ...  1  dito
*  ein  angelegtes  Blei  No.  2.  zu  Ballen,  die  unter  einem
  Jentner  wigen  .  ..  6  Pennige.
Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.
2)  Die  Abgaben  werden  vom  Bruttogewicht  erhoben:
a)  von  allen  verpackt  transitirenden  Gegenständen;
b)  von  den  im  Lande  verbleibenden,  wenn  die  Abgabe  einen  Thaler  vom  Zentner
  nicht  übersteigt,  und
)  auch  in  andern  Fällen,  wenn  nicht  eine  Vergütigung  für  Thara  im  Tarif
ausdrücklich  festgesetzt  ist.  Gehen  Waaren,  bei  denen  eine  Tharavergütung
  zugestanden  wird,  blos  in  Säcken  gepackt  ein,  so  kann  4  Pfund  vom
Zenkner  für  Thara  gerechnet  werden.  In  wiefern  der  Steuerpflichtige
die  Wahl  hat,  den  Tharakarif  gelten  zu  lassen,  oder  Nektoverwiegung  zu
verlangen,  bestimmt  die  Zollordnung  §.  58.  —  Die  Steuerbehörde  ist  in
besondern  Fällen,  solche  anzuordnen,  ebenfalls  befugt.

3)  Sind  in  einem  und  demselben  Ballen  Waaren  zusammengepackt,  welche  nichr
gleich  belastet  sind,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Meuze  von  einer
jeden  Waarengattung,  welche  der  Ballen  enthält,  nach  ihrem  Nettogewicht
angemerkt  werden,  widrigenfalls  der  Inhaber  des  Ballens  entweder  beim
Grenzzollamte,  Behufs  der  speziellen  Revision,  auspacken  muß,  oder  von
dem  ganzen  Gewicht  des  Ballens  der  Steuersatz  erhoben  werden  soll,  welche
von  der  am  höchsten  besteuerten  Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.

4)  Von  den  Waaren,  welche  zum  unmittelbaren  Durchgang  angemeldet  werden,
muß#  die  Transikoabgabe  gleich  beim  Eingangs-Amte  erlegt  werden.

Von  den  Waaren,  welche  keine  höhere  Abgabe  beim  Eingange  tragen,  als
einen  halben  Thaler  vom  Zentner,  müssen  die  Gefälls  ebenfalls  gleich  beim
Eingangsamte  erlegt  werden.

5)  Waa-
        <pb n="212" />
        5)  Waaren  dagegen,  welche  hoͤher  belegt,  und  nach  einem  Orte,  woselbst  sich  ein
Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramt  befindet,  adressirt  sind,  können  unter  Begleitschein-Kontrolle
  von  den  Grenzämtern  dorthin  abgelassen,  und  daselbst
die  Gefälle  davon  entrichtet  werden.  An  solchen  Orten,  wo  Niederlagen  befindlich,
  erfolgt  sodann  die  Gefälle=  Entrichtung  erst,  wenn  die  Waaren  aus
der  Niederlage  entnommen  werden  sollen.

6)  a.  Bei  den  Nebenzollämtern  Ister  Klasse  (Zollordnung  G.  11.)  können  fortan
alle  Gegenstände  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefalle,  womit  solche
belegt  sind,  nicht  über  3  Thaler  vom  Zentner  betragen.  Bei  höher  belegten
Gegenständen  findet  die  Einführung  über  diese  Aemter  nur  statt,  wenn  die
Gefälle  von  der  ganzen  Ladung  nicht  über  25  Rthlr.  betragen,  oder  örtliche
Verhältnisse  das  Finanzministerium  bestimmen,  erweiterte  Befugnisse  einer
solchen  Jollstelle  beizulegen.

Bei  den  Nebenzollämtern  2ter  Klasse  können  in  der  Regel  nur  Waaren
ein=  oder  ausgeführt  werden,  wenn  die  von  der  ganzen  Ladung  zu  erhebenden
  Gefälle  überhaupt  8  Rthlr.  nicht  übersteigen,  auch  von  solchen  Waaren,
  wovon  die  Gefälle  vom  Zentner  6  Rthlr.  oder  mehr  betragen,  nicht
mehr  als  10  Pfund  mit  einemmal  eingeführt  werden.
Bei  den  Nebenzollämtern  2ter  Klasse  müssen  die  Gefälle  allemal  zur  Stelle
erlegt  werden,  und  dieses  auch  bei  den  Nebenzollämtern  Uster  Klasse  in  sofern
  geschehen,  als  ein  dergleichen  Amt  nicht  ausnahmsweise  mit  der  Befugniß
  versehen  sern  moöchte,  Waaren  unter  Verschluß  zu  nehmen,  und  mit
Begleitscheinen  ins  Innere  zu  versenden.
7)  Es  bleiben  bei  der  Abgaben-Erhebung  außer  Betracht,  und  werden  nicht  verzollt

  oder  versteuert:

a.  Quantitäten  unter  #  Zentner,  wenn  die  Abgaben-Sätze  Zwei  Thaler  für
den  Zentner  nicht  ubersteigen;
ein=  rder  ausgehende  Waarenposten,  die  so  gering  sind,  daß  die  tarifmäßige
Abgabe  davon  überhaupt  nicht  einen  vollen  Silbergroschen  beträgt;  auch
bei  Zablungsleistungen  für  größere  Posten,  wird  der  Gefällebetrag,  der
nicht  einen  halben  Groschen  ausmacht,  nicht  berechnet  und  erhoben.

8)  Die  Jahlung  der  Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  (Abtheilung
  zwei  und  drein  muß,  wenn  Fünf  Thaler  und  mehr  in  einer  Post  zu  zahlen
ist,  halb  in  Gold,  (den  Eriedrichsd'or  zu  §  Rthlr.  gerechnet)  halb  in  Silbergeld,
  entrichtet  werden.  Zwischensummen  unter  Fünf  Thaler  werden  auch
nicht  zur  Berechnung  des  Goldantheils  gezogen.

Berlin,  den  10ten  November  182.1.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
Graf  v.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Hake.

 

A.
        <pb n="213" />
        A.
I.  Elbzoll.

 

 

Dieser  wird  erboben
A.  Vom  Brutto-Gewiche  der  Ladung:  t““s
4)  Für  die  ganze  Serecke  von  der  Grenze  gegen  das  Kö#e###t#  ##
nigreich  Sachsen  bis  zur  Grenze  gegen  Hannover  und
MecklenbunSSggg  ..  .  ...  13—  162
2)  Für  die  Theilstrecken.
Wenn  eine  Ladung  blos  durchgeführt  wird:
2)  von  der  Schsischen  bis  zur  Anhalcschen  Geene  —  1
b)  von  der  Anhaltschen  Grenze  bis  zur  Grenze  gegen
Hannover  und  Mecklenburg  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  ...  AELEIIEE
c)  aus  dem  Anhaltschen  nach  der  Saale  oder  nach
Dornbugggg  .  .  .  .  .  .  .  .  11812  8
d)  von  Schnakenburg  und  Gegend  bis  zur  Grenze
gegen  MecklenbunScsggg  .  .  .  .  ..  1  4  1  7

 

 

 

 

B.  Fuͤr  folgende  Artikel  sind  diese  Saͤtze  ermaͤßigt,  und  zwar:
)  auf  ein  Viertel  des  Elbzolls:

fuͤr  Ambosse,  Anker,  Anis,  unausgelaugte  Asche;  Bier,  mit  Ausnahme  des  fremden;
Blei,  Bleierz,  Bohnen,  Bolus,  Bomben,  Bombenmoͤrser,  Eisenblech  ohne  Unterschied,
  Eisendraht,  Erbsen,  Erz,  Fenchel,  Gefluͤgel,  Gerste,  Glas  ohne  Unterschied,
Glasgalle;  Graupen,  Gries,  und  Gruͤtze  von  allen  Getreidearten;  Gußeisen,  grobe
Gußeisenwaaren,  Hafer,  Hanfsaamen,  Hirse,  Holzkohlen,  unverarbeitete  Hornspitzen
und  Hornplatten,  Kanonen,  Kienruß,  Knoppern,  Korn  (Roggen),  weiße,  schwarze
und  rothe  Kreide,  Kuͤchensalz,  Kuͤmmel,  eiserne  Kugeln,  Laffetten,  Linsen,  Lohrinde
(Borke),  roher  Marmor,  Mehl  von  allen  Getreidearten,  metallische  Mineralerde,  Mineralwasser,
  Münzkräßze,  gegossene  eiserne  Nägel,  Ocker,  Oelkuchen,  Pech,  marmorne
und  dergleichen  Platten,  Rindshörner  und  Füße,  Rothstein,  Rübsaat  und  Saamen
aller  Art,  Sauerkraut,  Sec;  und  Steinsalz,  feine  Schleif=  und  Wessteine,  Schwelneborsten,
  Spelz,  geschmiedetes  Stangeneisen,  Theer,  Trippel,  Wacholderbceren,
Weizen,  Wicken;
2)  auf  ein  Fünftel  des  Elbgolls:

für  gröbere  Bötecher=  und  andere  Holzwaaren,  als:  Leitern,  Mulden,  Schaufeln,
Schwingen  und  dergleichen  Feldgeräch,  so  wie  gröbere  Korbsorten  von  Baumwurzeln
  rc.  zu  Fustagen;  leere  Fässer,  Kisten  und  Tonnen;  gedörree  Früchee,  (Backobst,)
gedorrte  Hagebutten;

3)  auf  ein  Zehntel  des  ESlbzolls:

für  Bau,  und  Nußbolz,  Blut  von  Schlachrvieh,  frische  Butter  und  Käse,  Eier,
altes  Eisen,  Knochen,  Laugenfluß,  Milch,  Schmelztiegel  aller  Art,  gemeines  Srein,
geschirr,  Töpferwaare;

Jahrgang  1821.  Hh  4)  auf
        <pb n="214" />
        4)  auf  ein  Zwanzigstel  des  Elbzolls:
für  Braunkohle,  Brennholz,  Busch  aller  Art,  Cichorlenwurzel;  Dach-,  Stuhlrohr
und  Schilf;  Eicheln,  Faschinen,  frische  Früchte  (Obst),  frisches  Gemuse,  Gras  und
H  Gips,  Kalk,  Nüsse  aller  Arc,  Seegras,  Stroh,  Torf,  Weintcrauben,  Wellen
(Brandbusch),  ehbare  Wurzeln;

5)  auf  elin  Vierzigstel  des  Elbzolls:
Alaun,  und  Vitriolstein,  ausgelaugte  Asche,  Dachschiefer,  Drusen  (Trester);
Dünger,  als:  Mist,  Mergel,  Stoppeln  u.  s.  w.;  rückgehendes  Floßgeräch,  Gallmeistein,
  Glas  und  Topfscherben,  Kalkstein;  Kufen,  Rinnen  und  *  ꝛc.  von
Stein;  zu  Wasser  zuruͤckgehende  Leinpferde,  Moͤrtel  von  Ziegel  und  Tuffstein
(Traß),  Muͤhlsteine,  Pfeiffenerde,  Pflastersteine,  Sand,  Sand-  und  Bruchsteine
aller  Art,  gemeiner  Steinkies,  Steinkohlen,  Thon,  Toͤpfer-  und  Walkererde,  Tuffstein,
  gebrannte  und  Luftziegel,  Ziegelcement.

C.  Frei  vom  Elbzoll  sind:

a)  die  zum  Verdeck  eines  Fahrzeuges  einmal  ein-  und  zugerichteten  Bretter,  da
sie  zum  Schiffsgeräth  gehören.  In  Ermanglung  solcher  sind  frei  die  zur  Bedeckung
  der  Ladung  nschigen  losen  Brekter,  und  zwar:

bei  Fabrzeugen  unter  10  Last  Ladungs=  Fabigkeit·  1  Schock,

-  -  von  10  bis  unter  25  Last  "
2  ¾l  „:  25„  45  „  -  3  -
-  -  *  45  und  mehr  Last  -..  3  -

b)  Reisende  und  deren  Reisegepaͤck;
c)  die  Reise-Bictualien  der  Schiffer,  die  nicht  im  Manifest  stehen,  und  besonders
bestimmte  Quanritäten  nicht  übersteigen.

 

 

 

 

 

 

 

II.  Recognitionsgebühr.  zu  Mühlberg  zu  Wittenberge
Diese  ist  zu  enrrichten:  ⅝„bn  K  ——
1)  Von  einem  beladenen  Fabrzeuge  Iu.  Gr.]  dtt  Sar.  P.  Rl.  r..n.  Sanr.  wt.r
uster  Klasse,  oder  unter  10  Hamburger  Last  «
34000HambukPfund,oder10»Prcuß
LastLadungsiFahtgkect...............  —8-.1061—11(,
2kerKlasse,odervon10btsunker25Hamb,
oderoouPreußst................  —10—21—2—23—
ZkerKlasse,odervon20btsunter45Hamb,
obek461PkeUßLost...............  1—1163—340
4kerKlasse,odervon45Lastundtnehr.....  18112—4—46l—
2)  Unbeladene  Fahrzeuge  und  wenn  die  Ladung  folgende  Zentnerzabl  nicht
uͤberste
bei  der  sußt  Klasse  10  Hamburger  Zentner  oder  Zentner  50  Rfund  Preußish,
"  „  eten  ":  20
"*  „  Sten  "  20  "  -  -  3  -  -
a4ten  -  -  "  42  „  20  „

zablen  ein  Btser  der  vorstehenden  Gebühr.
3)  Von
        <pb n="215" />
        —  207  —

3)  Von  Schiffen,  welche  nur  Reisende  und  deren  Reisegepäck  führen,  wird  blos
die  volle  Rekognitionsgebühr  erboben.

4)  Von  Schiffen,  welche  von  Schnakenburg  und  Gegend  abwäres  oder  von  der
Mecklenburgischen  Grenze  aufwärts  bis  Schnakenburg  geben,  ist  die  Rekogn'“=tionsgebühr
  nach  den  Säßen  zu  entrichten,  die  zu  Mühlberg  gelren.

5)  Frei  von  der  Rekognitionsgebühr  sind:

a)  die  das  Haupeschiff  nur  auf  kurzen  Serecken  zur  Ueberwindung  örrlicher
Hindernisse  begleirenden  Leichterkähne,

b)  kleine  Kähne  und  Anhänge,  die  zu  einem  Hauprschiffe  gehören,  und  nichr
zum  Waarentransport  dienen.

B.
Weserzoll.

Dieser  wird  erboben
A.  vom  Bruteo  "#  Gewiche  der  Ladung,  welche  durch-  —  ensem  peee
geführt  wird:  n  Kon  in  Ppreußifchem
1)  In  Beverungen,  fuͤr  die  Strecke  vom  Eintritt  der  Jventionsgeld.  Gelde.
Weser  ins  Preußische  Gebiet,  oberhalb  Beverungen,  Gr.  vi.  J  esr.
bis  zu  ihrem  Austritt  aus  demseiben,  unterhalb
oͤxter.  .  ..  .  ..  1  5%½0
2)  In  Minden,  für  die  Strecke  vom  Wieder-Eintrice
der  Beser  ins  Preußische  Gebiet,  oberhalb  Blocho,
bis  zu  ihrem  Wieder-Auscrict  aus  demselben,  unterbalb
  Schluͤsselburg  .....  ...  .  .  .  .  .  ..  -...........  311  141%
B.  Von  diesem  Joll  wird  für  nachstehende  Gegenstände  nur  erhoben
1)  die  Hälfte:
für  Bluc,  Bolus,  Braunstein,  Eier,  altes  Eisen,  Erdenzeug  und  gemeine  Dopferwaare;
  rohe  Erze,  mir  Ausnahme  von  Galmel  und  JZinnober;  frische  Fische;  Gartengewächse
  mit  Ausnahme  von  Sämereien,  Bohnen,  Veitsbohnen  und  Korkoffeln);
  Glasgalle,  Holzkohlen,  Knicker,  Kreide,  Leinsaat,  Milch,  grunes  Obst,
Ocker,  Pech,  Rappsaar,  Schmelzeiegel,  Schmirgel,  Theer,  Trippel,  Wachholderbeeren,
  Zunder  und  Feuerschwamm;
2)  auf  ein  Viertel:
für  unausgelangte  Asche,  auch  Ascherkalk;  Bohnen  Caußer  Veicsbohnen);  Eichenborke
  und  Lohe,  Erbsen;  Getreide  aller  Art,  auch  gemälztes;  Gras,  Heu,  grünes
Hohlglas  und  Aporheker-Glas,  Karkoffeln,  Muschelkalk,  Schilf  und  Dachrobr,

Sctroh,  Draß  und  Cement;  Topfertbon  und  Pfeiffenerde;  Wscken;  ferner  Bauund


 

Pl.
        <pb n="216" />
        —  208  —

und  geschnittenes  Nutzholz,  mit  Ausschluß  der  geringer  tarifirten  Holzsorten,  grobe
Holzwaaren;  (außereuropäische  Tischlerbölzer,  ols  Mahagonl-,  Zuckerkisten",  Eben,
Rosenholz  und  dergleichen,  wie  auch  die  Farbeholzer,  unterliegen  dem  vallen
Jollsaßze);

3)  auf  ein  Achtel:
für  Kalk  und  Gips,  Oelkuchen,  Packmatten  von  Schilf  und  Bast;  gebrannte  Ziegel,
Muͤhl-  und  Schleifsteine,  auch  aus  Bruchstein  gehauene  Kümpe,  Tröge,  Krippen,
Leichensteine  und  derglelchen;  ferner  Brennholz  in  Faden  oder  Klaftern,  Bandbolz
  zu  Bottich=  und  Tonnenbändern,  Ruthenholz  zu  Körben  und  dergleichen
Flechtwerk;

4)  auf  ein  Vierundzwanzigstel:
für  ausgelaugte  Asche,  Auster  und  Muschelschaalen,  Glasscherben,  Braun,=  und
Sceinkohlen,  Mergel,  Mist  und  Dünger,  Sand  auch  Grand,  Kies  und  alle  gemeine
Erde,  Bruch=  und  Feldsteine,  Torf;  ferner  Busch=  und  Faschinen=  und  Pfahlbolz
zu  Wasserbauren  und  Zäunen.

 

HKomentions-soder  Preußischem
Geld.  Geld.

 

Pfennise.  Piennige.
C.  Von  lebenden  vierfüßigen  Thieren,  für  das
kü.................................  4  51
von  lebenden  Vögeln,  für  das  Stück  1  1—
von  Bäumen  zum  Verpftanzen,  für  das  Schock.  4  51.

an  jeder  Empfangsstätce.
D.  Leere  Schiffe  sind  gänzlich  frei.
        <pb n="217" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  21—

 

(No.  893.)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  (tot.  tit.)

Als  Uns,  nach  dem  unerforschlichen  Rathschluß  Gottes,  Unsere  theuerste
und  vielgeliebtesie  Gemahlinn,  die  Königinn  Louise  Majestät  am  1oten
Juli  1810.  durch  den  Tod  frühzeitig  entrissen  wurde,  haben  Wir,  da  die
Vorsehung  Unsere  Königliche  Ehe  mit  einer  blühenden  Nachkommenschaft  gesegnet
  hatte,  und  die  Thronfolge,  nach  allen  menschlichen  Hoffnungen,  gesichert
  war,  Bedenken  getragen,  zu  einer  zweiten  Königlichen  Ehe  zu
schreiten.

Nachdem  jedoch  sich  nunmehr  auch  Unsere  jüngsie  geliebte  Prinzessinn
Tochter  balb  vermählen  wird,  und  die  Trennung  von  Unsern  sämmtlichen
geliebten  Prinzessinnen  Töchtern  Uns,  bei  Unseren  zunehmenden  Jahren,  eines
gesellschaftlichen  und  hauslichen  Umganges  entbehren  lätzt;  so  haben  Wir,
auf  nahen  verwandtschaftlichen  freundlichen  Rath  und  vorzüglich  auch,  nachdem
  Wir  von  dem  herzlichsten  Einversiändniß  des  Kronprinzen  Königlicher
Hoheit  und  Liebden  und  Unserer  sämmtlich  gegenwärtig  hier  anwesenden  geliebten
  Kinder  und  Schwieger-Kinder  versichert  waren,  den  Entschlutz  ge-Jahrgang

  1824.  Ji  faßt,

(Ausgeg"  7sien  November  1824.)
        <pb n="218" />
        faßt,  zu  einer  andern  Ehe  zu  schreiten  und  die  Graͤfinn  Auguste  von  Harrach
um  ihrer  empfehlenden  und  schätenswerthen  Eigenschaften  willen,  mit  Zustimmung
  ihrer  gräflichen  Eltern  zu  Unserer  künftigen  Gemahlinn  zu  erwählen.

Wir  haben  die  Grasimn  von  Harrach  an  dem  heutigen  Tage  zu  einer
Fürsiinn  von  Liegnit  und  Gräfinn  von  Hohenzollern  ernannt  und  wollen,  daß
diese  Ehe  nach  der  Verfassung  Unseres  Königlichen  Hauses  als  eine  morganatische
  Ehe  für  jetzt  und  für  die  Zukunft  betrachtet  werden  soll,  weshalb
Wir  hierdurch  besiimmen,  daß,  im  Fall  dieselbe  mit  Kindern  gesegnet  würde,
solche  und  deren  Kinder  und  Nachkommen  den  Namen  und  Titel:  Fürsien
und  Fürstinnen  von  Liegnitz  Grafen  und  Gräfinnen  von  Hohenzollern  führen,
und  sich  des  Unserer  Gemahlinn,  der  Fürsiiun  von  Liegnitz  verliehenen  Wappens
  bedienen  sollen.

Diese  Fürsien  und  Fursiinnen  von  Liegnitz,  Grafen  und  Gräsinnen  von
Hohenzollern  und  deren  Nachkommen  sind  und  bleiben  hiernach  von  aller
Succession  2n  Land  und  Leuten  und  von  jedem  Erbschafts=  oder  anderen  Anspruch,
  welcher  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Königlichen  Hauses  zusiehct,
  ausgeschlossen,  und  sollen  durch  diejenige  Anordnung  für  gänzlich  abgefunden
  geachtet  werden,  die  Wir  ebenfalls  heute  durch  eine  besondere,  von
Unserm  vielgeliebten  Sohne  des  Kronprinzen  Königlicher  Hoheit  und  Liebden
auf  Unser  Ersuchen  mit  unterzeichnete  Urkunde  vollzogen  und  in  welcher  Wir
die  Nadelgelder  und  das  Witthum  Unserer  Gemahlinn,  der  Fursiinn  von
Liegnitz  fesigesetzt  haben.

Diese  von  Uns  getroffenen  Anordnungen  und  Besiimmungen  haben  Wir
Unserer  Gemahlinn,  der  Fürstinn  von  Liegnitz,  und  ihren  gräflichen  Eltern,
bekannt  gemacht  und  ihrer  Annahme  derselben,  die  sie  in  einer  besonders  von
ihnen  ausgestellten  Urkunde  gegen  Uns  erklärt  haben,  Uns  versichert.

Nachdem  Unsere  Ehe  mit  der  Fürstinn  von  Liegnitz  am  heutigen  Tage
durch  Einsegnung  des  Evangelischen  Bischofs  Dr.  Cylert  in  der  Schloß-Kapelle
        <pb n="219" />
        —  211  —
pelle  zu  Charlottenburg  in  Gegenwart  Unseres  vielgeliebten  Sohnes,  des
Kronprinzen  Koͤniglicher  Hoheit  und  Liebden,  so  wie  Seiner  Koͤniglichen  Hoheit
  des  Großherzogs  von  Mecklenburg-Strelitz,  der  gräflichen  Eltern  und
einiger  Unserer  höheren  Diener  vollzogen  worden  ist;  so  erklären  Wir  hierdurch
  die  Fürflinn  von  Liegnitz  Grdfinn  von  Hohenzollern  für  Unsere  eheliche
Gemahlinn.  "

Ueber  alles  Vorstehende  haben  Wir  diese  Urkunde  ausfertigen  lassen
und  dieselbe,  unter  Anhängung  Unseres  Königlichen  größeren  Insiegels  Höchsleigenhändig
  unterschrieben.

So  geschehen  und  gegeben  zu  Berlin  am  neunten  Tage  des  Monats
November  nach  Christi  Unseres  Herrn  Geburt  im  Eintausend  achthundert  und
vier  und  zwanzigsten  und  Unserer  Königlichen  Regierung  im  sieben  und  zwanzigsten
  Jahre.

Anha  .  .  .
nhngcw  Friedrich  Wilhelm.

Insicgcel.

 

Urkunde
über  Unsere  morganatische  Ehe  mit  der
Gräfinn  Auguste  von  Harrach.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
W.  Fürst  zu  Wittgenstein.  Graf  v.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Hake.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  213  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koöniglichen  Preußischen  Staaten.

 

——  No.  22.  —

 

(Jo.  894.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  13ten  Oltober  1824.,  betreffend  den  durch
ein  Erkenntniß  ausgesprochenen  Verlust  des  National-Militairabzeichens
und  dessen  Wirkung  im  bürgerlichen  Verhältniß.

rPtv

Ich  finde  es  in  dem  Sinne  der  Milikairgesetze  völlig  begründet,  daß  ein  Soldat
nicht  ohne  den  Besitz  des  National-Militairabzeichens  in  der  Isten  Klasse  des
Soldatenstandes  verbleiben  und  eben  so  wenig  ein,  in  der  2ten  Klasse  befindlicher
Soldat  das  National-Militairabzeichen  besitzen  oder  wenn  er  in  das  bürgerliche
Verhältniß  zurücktritt,  die  Nationalkokarde  tragen  kann.  Zur  Beseitigung  der
deshalb  vorgekommenen  Zweifel  und  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  über  den
Verlust  des  National-Militairabzeichens  (Landwehrkreuzes)  und  die  Versetzung
in  die  ate  Klasse,  bestimme  Ich  daher  auf  Ihren  Bericht  vom  1  Sten  Februar  c.:

1)  Mit  der  Versetzung  in  die  2te  Klasse  des  Soldatenstandes  ist  allemal  der
Verlust  des  National-Militairabzeichens  (bei  der  Landwehr  des  Landwehr-=kreuzes)
  und  eben  so  mit  dem  Verlust  des  National-Militairabzeichens
(Landwehrkreuzes)  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse  des  Soldatenstandes
verbunden;  von  den  Milikairgerichten  also  ausdrücklich  darauf  zu  erkennen.

2)  Wer  durch  Erkenntniß  der  Militairgerichte  des  National-Milikairabzeichens
(Landwehrkreuzes)  verlustig  erklärt  worden  und  vor  seinem  Rücktritt  in  das
bürgerliche  Verhältniß  nicht  wieder  zu  dem  Besitz  dieses  Abzeichens  gelangt
ist,  derf  im  Zioilverhältniß  auch  die  Nationalkokarde  nicht  tragen.

3)  Die  Zioilgerichte  haben  in  Ansehung  der  beurlaubten  Landwehrmännek  und
anderer,  dem  Zivilgerichtsstande  unterworfener  Militairpersonen,  die  Bestimmung
  ad  1.  zu  befolgen,  zugleich  aber  auf  den  Verlust  der  Nationalkokarde
  in  den  Fällen  ausdrücklich  zu  erkennen,  wo  der  Verlust  des  National-Militairabzeichens
  nach  der  Bestimmung  ad  I.  eintritt,  oder  wo  der  Verlust
der  Kokarde  in  den  darüber  gegebenen  Berordnungen  vorgeschrieben  isi.

4)  Mit  der  Wiedererleihung  der  militairischen  Abzeichen  an  eine  Milikgir-Ferson
  ist  zugleich  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse  und  der  Verluft  des
Rechts,  im  Zivilstande  die  Nationalkokarde  zu  tragen,  fuͤr  aufgehoben  zu
erachten;  eben  so  ist  mit  der  Wiederverleihung  der  Nationalkokarde  an

Jahrgang  1824.  K  eine
        <pb n="222" />
        —  214  —

eine  Zivilperson,  welche  im  Militairstande  die  militairischen  Abzeichen
verlohren  hat,  deren  Verlust  so  wie  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse,
fuͤr  aufgehoben  anzusehen.
5)  Da  hiernach  die  Versetzung  in  die  2te  Klasse  des  Solbatenstandes  immer
  mit  dem  Verlust  des  National-Militairabzeichens  verbunden  ist,  dessen
Wiederverleihung  nur  von  Mir  verfügt  werden  kann;  so  findet  die  Beslimmung
  der  Verordnung  wegen  der  Milikairstrafen  vom  Zten  August  1808.,
wonach  die  Zurückversetzung  in  die  Iste  Klasse  von  den  Kommandeuren  verfügt
  werden  kann,  nicht  mehr  Anwendung.
Die  Militairbehörden  haben  in  den  Entklassungsscheinen  derjenigen,  welche
das  National-Milicairabzeichen  (Landwehrkrenz)  verloren  und  bis  zur  Entlassung
  nicht  wieder  erhalten  haben,  diesen  Verlust  ausdrücklich  zu  bemerken.
7)  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  unbefugte  Tragen  der  Nationalkokarde,  des
National-Militairabzeichens,  oder  des  Landwehrkreuzes  eben  so  bestraft
werden  soll,  wie  das  unbefugte  Tragen  von  Orden  und  Ehrenzeichen.
Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmungen  zur  Allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen.

6

Potsdam,  den  13ten  Oktober  182.1.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminisier  v.  Kircheisen  und  v.  Hake.

—mm——.——2—

(No.  395.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  18ten  Oktober  1824.,  über  die,  den  im  Zivildieust
  angestellten  Landwehr-Offizieren  obliegende,  Verpflichtung,  bei  ihrer
Verheirathung  entweder  der  Jivil=  oder  Militair-Wittwenkalse  beizutreten.

D.  Berechtigung,  welche  den  Landwehr-Offzieren  durch  die  Kabinetsorder
vom  Vt#en  August  1813.  ertheilt  ist,  bei  der  Verheirathung,  der  Offizier-Wittwenkasse
  beizutreten,  kann  zwar  die,  nachher  ausgesprochene  Verpflichtung  der  Zivilbeamten
  zum  Beitritt  bei  der  Allgemeinen  Wietwenkasse,  in  Ansehung  der,  im
Ziolldienst  angestellten  Landwehr-Offiziere  nicht  aufheben,  oder  dahin  beschränken,
daß  die  Letzteren  sich  dadurch  von  aller  Verpflichtung  zum  Beitrikt  bei  winer  der

eiden
        <pb n="223" />
        beiden  Wittwenkassen  fuͤr  entbunden  erachten  duͤrfen;  um  indeß  die,  den  Landwehr-Offizieren
  in  der  Kabinetsorder  vom  7ten  August  1813.  ertheilte  Beguͤnsligung
  aufrecht  zu  erhalten,  will  Ich  auf  Ihren  Bericht  vom  19ten  Mai  c.  nacheben,

  daß  den,  im  Zivildienst  angestellten  Landwehr-Offizieren  freigestellt  seyn
d  welcher  von  beiden  Witrwenkassen  sie  beitreten  wollen.  Ich  uͤberlasse
Ihnen,  danach  das  Erforderliche  anzuordnen.  Was  den,  von  Ihnen,  dem
Minister  des  Innern  hierbei  gemachten  Antrag  betrifft,  die  Zivil-Wittwenkasse
durch  Anerkennung  des  Pensionsrechts  der,  durch  den  Krieg  entstehenden  Wittwen
von  Landwehr-Offizieren,  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  an  den  Staat  vor
möglichen  Nachtheilen  aus  deren  Aufnahme  sicher  zu  stellen;  so  ist  dieser  Gegenstand
  bei  dem  neuen  Pensionsreglement  näher  zu  erörkern  und  zu  Meiner  Entscheidung
  zu  bringen.

Berlin,  den  1  8ten  Oktober  1824.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuckmann  und  v.  Hake.

 

(No.  896.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  Sten  November  1824.,  wegen  Ernennung  des
Landtags-Marschall,  Minister  Grafen  von  Alvensleben  und  resp.
Geheimen  Staatsraths  Niebuhr  zu  Mitgliedern  des  Staatsraths.

D.  Landtags-Marschall,  Minister  Grafen  von  Alvensleben  und  den
Geheimen  Staatsrath  Niebuhr,  habe  Ich  zu  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannt,
  und  mache  Demselben  solches  mit  dem  Auftrage  bekannt,  deren  Einführung
  bei  Erôffnung  der  nächsten  Sitzungen  zu  bewirken.

Berlin,  den  Sten  November  18234.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsrakh.

 

(No.  897)
        <pb n="224" />
        —  216  —

(No.  897.)  Belanntmachung  des  Gehelmen  Staatẽminlsterii,  uͤber  den  Betrag  der  von  den
Zivilbeamten  fuͤr  ihre  Frauen  zu  versichernden  Wittwenpension.  Vom
12ten  November  1824.

R  Koͤnigs  Majestaͤt  haben,  durch  eine  unterm  31sten  August  d.  J.  an  das
Staatsministerium  erlassene  Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  in  der  frheren  Allerhochsten
  Kabinetsorder  vom  I7#t#en  Juli  18  16.  (Gesetzsammlung  No.  376.)  ausgesprochene
  allgemeine  Verpflichtung  der  Zivilbeamten,  für  ihre  Frauen  bei  der
Wittwenkasse  eine  Pension  versichern  zu  lassen,  dahin  näher  zu  bestimmen  geruhet,
daß  für  die  Zukunft  diese  Versicherung  mindestens  nach  #  des  Besoldungsbetrages
  geschehe,  also  bei  oo  Rthlr.  Einkommen  mit  100  Rithlr.,  bei  2500  Rehlr.
und  darüber  mit  doc  Rthlr.

Diese  Allerhöchste  Bestimmung  wird  den  Behörden  und  Beamten  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  1aten  November  1824.

Geheimes  Staats-Ministerium.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
Graf  v.  Lottum.  v.  Klewiz.  v.  Hake.
        <pb n="225" />
        217

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Mo.  23.  —

 

(No.  898.)
Chaussee-  Geld  Tarif,

eine  Meile  von  2000  Preußischen  Ruthen.

Vom  15ten  August  1824.
1)  Orachtwagen;

a)  Mit  vier  Rädern:
1)  Mit  weniger  als  sechs  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  .  .  ..
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  ...  .  .  ..  .
2)  Mit  sechs  und  nicht  mehr  als  acht  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zuglhier
3)  Mit  mehr  als  acht  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  ..
b)  Mit  zwei  Raͤdern:
1)  Mit  drei  und  weniger  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthter
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  .
2)  Mit  vier  und  weniger  als  sechs  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthiier
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier
3)  Mit  seche  und  mehr  Zugthieren  bespannt:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugtbier
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier
Wenn  die  außersie  Fläche  der  Radfelgen  obiger  Frachtwagen
und  Frachtkarren  sechs  Zoll  und  daruͤber  breit  ist;  so  wird  fuͤr
jedes  Pferd  oder  Zugthier  bezahlt:
a)  beladen
5)  ledig.  ...
Jabrgang  1824.  Ll  2)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22sten  Dezember  1824.)

6“.
6
2

15%

—
150%  o

*

—
EI
        <pb n="226" />
        —  218  —

 

2)  Extraposten,  Kutschen,  zweiraͤdrige  Kabriolets  und  jedes  andere  Fuhr-  c
werk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  fuͤr  jedes  –
Pferd  2—

3)  Alle  übrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,  auch
zweirädrige  Bauerkarren  und  Schlitten:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  1—
ledig,  fuͤr  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  .  .  .  .  /  4

4)  Von  einem  unangespannten  Pferde  oder  Maulthier  .  —1

5)  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel  2

6)  Fohlen,  Kälber,  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter  fünf
Stück  geführt  werden,  sind  frei,  von  mehreren  für  je  fünf  Stück.—2

 

Alle  Fuhrwerke,  welche  mit  Kopfnägeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,  welche

einen  Viertel  Zoll  oder  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.

b

o

C

Ausnahmen.

Chausseegeld  wird  nicht  erhoben:
von  Königlichen  und  der  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  Pferden,  oder
Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
beim  Marsche  mit  sich  fuͤhren,  so  wie  von  Lieferungswagen  fuͤr  die  Armee
und  Festungen  im  Kriege  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienst,  imgleichen
die  Fuhrwerke  und  Zugthiere,  welche  Kriegsvorspann  leisten  und  sich  durch
den  Fuhrbefehl  legitiniren;
von  Koͤniglichen  Kouriers  und  denen  fremder  Maͤchte,  von  reitenden  Posten,
desgleichen  von  leer  zuruͤckgehenden  Postfuhrwerken  und  Pferden  ohne
Unterschied;

)  von  Feuer-  Loͤschungs--  und  Huͤlfskreisfuhren;

e)

f)
8)
!n)

von  Wirthschaftsfuhren,  Pferden  und  Vieh  der  Ackerbesitzer,  innerhalb  der

Grenze  ihrer  Gemeinde  oder  Feldmark,  wohin  aber  deren  Personenfuhren

nicht  gehören;

von  allem  nur  mit  Dünger  beladenen  Fuhrwerk;

von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausseebau-Materialien  anfahren;

von  den  Fuhrwerken  oder  Perden  der  beim  Chausseewesen  angestellten  Beam-.
  ten,  daher  auch  der  Landrärhe,  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks;

von  den  berittenen  Grenzzollbeamten  im  Dienst.

Gegeben  Berlin,  den  ISten  August  1823.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.  Graf  v.  Lottum.

Vor-
        <pb n="227" />
        —  219  —

Vorstehender,  von  des  Koͤnigs  Majestaͤt  Allerhoͤst  vollzogener  Chausseegeld-Tarif
  vom  Igten  August  c.,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  und
soll  darnach  die  Erhebung  des  Chaussecgeldes  mit  dem  Isten  Januar  kuͤnftigen
Jahres  uͤberall  eintreten,  wo  die  Königlichen  Regierungen  durch  ihre  Amtsblaͤtter

keine  Ausnahmen  bekannt  machen  werden.
Ruͤcksichtlich  der  Strafbestimmungen,  bleibt  es  bei  der  Allerhoͤchsten  Fesisetzung
  vom  29sten  Mai  1822.

Berlin,  den  I7ten  Dezember  1824.

Der  Minister  des  Handels.

Graf  v.  Buͤlow.

L12  (No.  899.)
        <pb n="228" />
        —  220  —

(No.  899.)

Tarif,

von  den  Kanal=  und  Schleusengefällen  des  Plauer  Kanals.

Vom  1äten  November  1824.  N-Eer.

1)  B..  abene  Elbkaͤhne,  zu  denen  nach  ihrer  Größe  auch  alle  mit  T
Salz,  Brennmaterial  und  Stabholz  fuͤr  die  Salinen  bestimmten
Kaͤhne  gehoͤren,  entrichten  fuͤr  den  ganzen  Kanal  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  5—

2)  Beladene  Oderkbhnenenenen  .  ...  ..  .  ..  .  ...  .  .  ..

3)  Beladene  Jachten,  Zillen,  Ost-  und  Westpreußische  und  Polnische
Kähn  320

4)  Hand=  und  Fischerkühen.  —125

5)  Leere  Kähne  entrichten  den  vierten  Theil  der  beladenen;

6)  Kähne,  welche  aus  der  Elbe  kommen  und

a)  nur  bis  Genthin,  Roßdorf  oder  Dunkelforth  gehen,  zahlen  ein  Driwel
obiger  Sätze,  diejenigen  aber

b)  welche  über  die  Schleuse  zu  Chade  hinausgehen,  zwei  Driktel  des  Tarifsatzes,
  ebenfalls  auf  der  Schleuse  zu  Parey.

7)  Kähne,  welche  im  Kanal  einladen,  und  über  Parey  nach  der  Eibe  gehen,
zahlen  zu  Parey  nach  demselben  Verhältniß;

8)  Kähne,  welche  im  Kanal  zwischen  Parey  und  der  Chadeschen  Schleuse  einladen
  und  nach  der  Havel  gehen,  zahlen  die  Hälfte  des  karifmäßigen  Satzes
und  zwar  auf  der  Schleuse  zu  Chade;

)  Kähne,  welche  aus  der  Havel  kommen,  und  im  Kanal  ausladen,  ohne  die
Pareyer  Schleuse  zu  passiren,  zahlen  ebenfalls  die  Hälfte  zu  Chade;  gehen
dieselben  gegen  die  Oeklaration  dennoch  bis  Parey  aus,  so  zahlen  sie  dort
die  zweite  Halfte  des  Kanal=  und  Schleusengeldes.

lo)Wer  es  unternimmt,  sich  der  Abgabe  zu  entziehen,  wird  mit  dem  vierfachen
  Betrage  der  defraudirten  Summe  bestraft.

Gegeben  Berlin,  den  I##ten  November  182..

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.  Graf  v.  Lottum.

 

(To.  900.)
        <pb n="229" />
        —  221  —

(No.  900.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Aten  Dezember  1824.,  einige  Modifikationeit  uud
insbesondere  die  V  156.  179  und  571.  der  Kri  inalordnung  betreffend.

*

Ich  finde  die  in  Ihrem  Berichte  vom  27  sten  Oktober  d.  J.,  Behufs  der  Bereinfachung
  der  Geschäfte  und  Verminderung  der  Kosten  der  Kriminalrechtspflege,
in  Antrag  gebrachten  Abänderungen  und  Modifikationen  einiger  Vorschriften  der
Kriminalordnung,  der  Sache  ganz  angemessen,  und  setze  daher  hierdurch  Folgendes
  fest:

1)  Die  in  dem  F.  156.  vorgeschriebene  Obdukrion  der  Leichname  der  Selbsimörder
  soll  künftighin  nicht  mehr  erforderlich  seyn,  wenn  der  Selbstmord
erwlesen  worden,  oder  aus  den  Umständen  klar  erhellet.

2)  Eben  so  soll  es  der  in  dem  F.  170.  angeordneten  richterlichen  Besichtigung  der
hinrerlassenen  Spuren  eines  gewaltsamen  Diebstahls  nur  alsdann  bedürfen,
wenn  die  gebrauchte  Gewalrt  nicht  auf  andere  Art  erwiesen  werden  kann.

3)  Die  Einsendung  der  Kriminalerkenntnisse  zur  Bestatigung  des  Jusiizminisieriums
  soll  nur  dann  start  sinden,  wenn  die  Untersuchung  wegen  Hochverraths,
  Landesverrätherei  oder  beleidigter  Majestaät  eröffner,  und  jederzeir,
wenn  auf  Todesstrafe  oder  lebenswierige  Freiheis#entziehung  erkannt  worden.

4)  Die  Vorschrift  des  F.  5  —  1.,  nach  welcher  über  die  Entlassung  eines  Sträflings,
  welchec  bis  zur  erfolgten  Besserung  im  Verhaft  bleiben  soll,  an  das
Justizministerium  zu  berichten,  wird  aufgehoben,  und  es  werden  die  Vorsteher
  der  Strafanstalten  angewiesen,  bei  der  ihnen  vorgesetzten  Regierung
die  nöthigen  Antrage  zu  machen.

Sie  haben  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeir
nen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  #len  Dezember  1824.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staats=  und  Justizminisier  v.  Kircheisen.

 

([No.  90  1.)
        <pb n="230" />
        —  222

(No.  901.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  7ten  Dezeniber  1824.,  wegen  Suspension  des
in  den  Rheinprovinzen  bisher  noch  angewendeten  Gesetzes  der  ehemaligen
franzbsischen  Republik  vom  10ten  Vende  laire  des  Jahres  IV.

A#%#%  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  öten  d.  M.  und  nach  dessen
Antrage,  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  die  verbindliche  Kraft  des  von  den  Gerichtshöfcn
  in  den  Rheinprovinzen  bisher  noch  angewendeten  Gesetzes  der  ehemaligen
französischen  Republik  vom  loten  Vendémi  ire  des  Jahres  IV.  (Zten  Okkober
1705.)  bis  zu  anderweitiger  gesetzlicher  Bestimmung  suspendirk,  und  jeder  rechtliche
  Anspruch  auf  Schadloshaltung,  den  ein  Beschädigter  im  Jivilprozeß  dem
richterlichen  Erkenntniß  unterwirft,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  des  Zivilgesetzbuchs
  entschieden  werden  soll.

Berlin,  den  7ten  Dezember  1823.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatêministerium.

(No.  902.)
        <pb n="231" />
        (No.  902.)  Erklärung  wegen  der,  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  der  Herzoglich=Sachsen-Gethalschen
  Regierung  verabredeten  Maaßregeln  zur  Verhütung
der  Forsifrevel  in  den  Grenzwaldungen.  Vom  1ten  Dezember  1824.

N  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Herzoglich  -Sachsen-Gothaischen
  Regierung  übereingekommen  ist,  wirksamere  Maaßregeln  zur  Verhütung
  der  Forstfrevel  jn  den  Grenzwaldungen  gegenseitig  zu  treffen;  erklären
beide  Regierungen  Folgendes:

I.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich-Preußische  als  die  Herzoglich-Sachsen-Gothaische
  Regierung  die  Forstfrevel,  welche  ihre  Unterrhanen  in  den
Waldungen  des  andern  Gebiets  verübt  haben  moöchten,  sobald  sie  davon  Kenntniß
  erhält,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach  welchen
  sie  unrersucht  und  besiraft  werden  wurden,  wenn  sie  in  inländischen  Forsten
begangen  worden  wären.  !

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Freoler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden,  und  namenrlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Freoler  durch  die  Förster  oder  Waldwärter  rc.  bis  auf  eine  Stunde  Entfernung
  von  der  Grenze  verfolgt,  und  daß,  wenn  die  auf  die  Verfolgung  cines
Waldfreolers  begriffenen  Förster  und  Waldwärter  eine  Haussuchung  in  dem  jenseitigen
  Gebiete  vorzunehmen  für  nöthig  finden,  sie  solches  an  den  Orten,  woa
der  Sitz  einer  Gerichtsobrigkeit  ist,  bei  dieser,  an  andern  Orten  aber  dem  Bürgermeisier
  oder  Ortsschultheißen  anzuzeigen  hä#tten,  von  welchen  alsdann  unverzüglich,
  und  zwar  im  letztern  Falle,  mit  Zuziehung  eines  Gerichtsschöppen,  die
Haussuchun  im  Beiseyn  des  Requirenten  vorgenommen  werden  dürfe.

III.

Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorgesetzte  über  den  Erfolg  der
geschehenen  Haussuchung  dem  requirirenden  Förster  oder  Waldwärter  eine  schriftliche
  Ausfertigung  aussiellen,  und  demnächst  an  die  ihm  vorgesetzte  Behörde  in
gleicher  Maaße  Bericht  ersiatren,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  1  bis
5  Thalern  für  denjenigen  Ortsvorsiand,  welcher  der  Requisition  nicht  Genüge
leistet.  Auch  kann  der  Angeber  verlangen,  daß  der  Förster,  oder  in  dessen  Abwesenheit
  der  Waldwärter  des  Orts,  worin  die  Haussuchungen  vorgenommen
werden  sollen,  dabei  zugezogen  werde.

IV.
Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  siatt  gehabten
Gerichtskosten  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurkheilte
Frevler
        <pb n="232" />
        224  —

Frevler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  statt  gefunden  hat,  und  nur
der  Betrag  des  Schadenersatzes  und  der  Pfandgebuͤhren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staats  abgefuͤhrt  werden,  in  welchem  der  Frevel  veruͤbt  worden  ist.

V.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Preußischen
  und  in  den  Herzoglich=  Sachsen-Gothaischen  Staaten  wird  zur  Pflicht  gemacht,
  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forsifrevel  in  jedem  einzelnen  Falle
so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Verfassung  des  Landes  nur  irgend
möglich  sepn  wird.

VI.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  und
Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  von  Sachsen-Gotha-Altenburg,  zweimal  gleichlautend
  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger  Auswechselung,
Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen  haben,  und  öffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  15ten  Dezember  1824.

Konigl.  Preuß.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

4  In  Abwesenheit  des  Herrn  Chef  Erzellenz.
(L.  S.)  Der  Wirkliche  Geheime  Legationsrath
Ancillon.
        <pb n="233" />
        225
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  24  —

 

(No.  903.)  Regulativ  über  das  Post-Tax-Wesen.  Vom  18ten  Dezember  1824.

U.  die  Mängel  der  bisherigen  Positare  zu  beseitigen,  sollen  vom  1slen  Januar
  k.  J.  ab,  folgende  für  den  ganzen  Umfang  der  Preußischen  Postverwaltung
  gültige  Besiimmungen  eintreten.

&amp;amp;#.  I.  Die  bisherigen  Posttaxen  für  die  Beförderung  von  Briefen,  Packeten,
  Geldern,  Zeitungen,  Orucksachen,  die  Binnen-Portotaren,  das  sogenannte  Ta
Zuschlag-und  Landporto,  die  observanzmäßigen  Erhebungssätze  bei  dem  Briefträger-Packkammer-Gelde,
  so  wie  die  Wagenmeister-Gebühren  bei  den  Fahrposten,
  imgleichen  alle  Modifikationen  der  bisher  bei  den  Preußischen  Posten
zur  Anwendung  gekommenen  Portotaren,  mit  alleiniger  Ausnahme  derjenigen
Sätze,  welche  auf  Konventionen  beruhen,  sind  aufgehoben.

Abschnitt  I.
Brief-,  Packet=  und  Geldporto.

&amp;amp;.  2.  Der  Brief-,  Packek=  und  Geldportotaxe  soll  allein  die  direkte
Entfernung,  nicht  aber  der,  von  der  Post  wirklich  zurückzulegende  Weg,  zum
Grunde  liegen.

Diese  Entfernung  wird  auf  einer  zu  dem  Zwecke  vom  General-Postamte
herauszugebenden,  richtig  gezeichneten  Karte,  durch  Anlegung  des  Maaßstabes

efunden.
Die  Einheit  dieses  Maaßstabes  isi  2000  Ruthen  Preußisch  oder  eine
Preußische  Meile.

#.  3.  Jede  Postanstalt  erhält  eine  aus  dieser  Karte  angefertigte,  vom
General-Postmeister  vollzogene  Tabelle  der  direkten  Entfernungen  von  dort  nach
allen  übrigen  Preußischen  Posianstalten,  um  solche  für  die  Taxe  des  Orts  zum
Grunde  zu  legen.

A.  Briefporto.
§6.  4.  Das  Briefporto  regulirt  sich
a)  nach  der  Entfernung  G.  2.)  und
b)  nach  dem  Gewichte  des  Briefes  (F.  6.  und  7.)
Jabrgang  18624.  Mmr  g.  5.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24„ten  Dezember  1824.)

Aufbebun
der  t-Allgemelne


Grundsätze.
        <pb n="234" />
        —  226  —

—  H.  5.  Der  Portosatz  fuͤr  einen  einfachen  Brief  steigt  nach  folgenden
Entsernung.  Verhaltnissen:
bis  zu  2  Meilen  wird  gezahlt  ..  1  Sgr
über  2  bis  4  Meilen  wird  gezahlt.  14.„
4  7  2
7  10  28
10  15  3
2  15  2  20  t  4
:  20  .30  -  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  5
und  von  da  an  für  jede  10  Meilen  1  Sgr.  mehr.
1)  Nach  dem  #K.  6.  Ein  einfacher  Brief  ist  ein  solcher,  welcher  mehr  nicht  als  &amp;amp;  Loth

Gewichte.  wiegt.
K.  7.  Nach  Maaßgabe  des  Gewichts  steigt  das  Briefporto  bei  den  Reilund
  Schnellposten,  wie  folget:
für  4  Loth  wird  der  einfache  Brief-Portosatz,
über  :  Loth  bis  1  Loth  der  1/  fache  Brief-Portosatz,

1  18  -2
18  2  m28
7  2  v  2-  28  3
—1|  38

:  3  -  2  38  -  :  4  -
u.  s.  w.,  fuͤr  jedes  halbe  Loth  Mehrgewicht,  ein  halber  Brief-Portosatz  mehr
erhoben.

C.  8.  Briefe  bis  zu  2  Loth  incl.  schwer,  gehoͤren  ausschließlich  zur  Reitpost.
  Bis  zu  diesem  Gewichte  findet  die  im  §.  7.  angeordnete  Tax-Progression  statr,
ohne  Unterschied,  ob  die  Beförderung  streckenweise  oder  ganz  mit  der  Reit-,  Schnell-,
Fahr-oder  Botenpost  geschiehet.

K&amp;amp;.  O.  Alle  im  Inlande  zur  Post  gegebene  Briefe  über  2  Loth  schwer
gehören  zur  Fahrpost,  in  sofern  der  Absender  nicht  ausdrücklich  die  Beförderung
mit  der  Reit=  oder  Schnellpost  schriftlich  auf  der  Adresse  verlangt  hat.

#.  10.  Briefe  vom  Auslande,  welche  mit  der  Reit=  oder  Schnellpost  ankommen,
  werden  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  mit  der  Reit=  oder  Schnellpost
weikter  befördert,  es  sey  denn,  daß  vom  Absender  auf  der  Adresse  ausdrucklich  verlangt
  worden  ist,  daß  sie  von  den  diesseitigen  Grenz-Post-AemLcern  mit  der  Fahrpost
weiter  befördert  werden  sollen.

Vorto=  und  §.  17.  Alles,  was  an  geschriebenen  Gegenständen,  —  wozu  auch  ge-Petr
  flens=  druckte  rc.  mit  schriftlichen  Einschaltungen  versehene  Formularien  gehören,  —  mit
Sähsten,  mie  den  Fahr-,  Kariol=  und  Botenposten  versandt  wird,  und  mehr  als  2  Loth  wiege,
real,osin  Be-  zahlt  nach  folgenden  Sätzen:

tendosten.
über
        <pb n="235" />
        —  227  —

über  2  bis  8  Loth  den  Sfachen  Briefportosatz,
8  10  44
16  24  -  5
24  1  Pfd.  6

1  2  :=  V
u.  s.  w.  für  jedes  Pfund  einfaches  Briefporto  mehr.

Gehören  mehrere  dergleichen  Sendungen  zu  einer  Adresse,  so  wird  für  jede
einzelne  das  Porto  nach  obiger  Progression  erhoben.

Das  Porto  für  Sendungen  gedruckter  und  anderer  nicht  geschriebener  Gegensiände
  in  Briefform  verpackt,  mit  Ausnahme  derjenigen  unter  Kreuzband  C.  14.)
und  Werthsachen  G.  20.),  wird  nach  der  Packer-Tare  (#.  23.)  bezahlt.

§.  12.  Auf  den  Kursen,  wo  sowohl  Fahr=  als  Reirposien  vorhanden  sind,  Besbrderung
werden  die  Briefe  bis  zum  Gewichte  von  2  Loch  incl.  C.  8.)  siets  mit  der  Reitpost  7#  Beesemt
befördert,  es  sey  denn,  daß  die  Beförderung  bei  früherem  Abgange  der  Fahrpost,  Sabrvot.
mil  dieser  schneller  geschehen  kann.

§.  13.  Alle  Beslimmungen  über  die  Beförderung  mit  den  Reitposten  finden
auch  auf  die  Schnellposten  Anwendung.

§.  14.  Das  Porto  für  Zeitungen  und  Journale,  Preiskurante,  gedruckte  Porto  für
Zirkularien  und  Empfehlungsschreiben  unter  Kreuzband,  wird  auf  den  vierken  Theil  4  Pe.
der  Brieftaxe  bei  der  Reic=  oder  Fahrpost  festgesetzt.

§.  15.  In  den  gedruckten  Zirkularien,  Empfehlungsschreiben  und  Preis-Kuranten
  unter  Kreuzband  darf  außer  der  Adresse  nichts  geschrieben  seyn,  andern
Falls  das  volle  Briefporto  bezahlt  wird.

##  10.  Obige  Ermäßigung  des  Porto  G.  14.)  findet  nur  dann  Anwen-Frankozwang.
dung,  wenn  die  Sendungen  frankirt  werden.

#.  17.  Für  Waarenproben  in  Briefen,  oder  den  Briefen  angehängt,  in  vorto  für
sofern  sie  als  solche  kenntlich  sind,  und  der  Brief  ohne  die  Proben  nicht  über  Z  Loth  bonnarenpro
wiegk,  wird  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bis  zu  11  Loth  schwer,  nur  das  einfache
  Briefporto  erlegt.  Bei  schwererem  Gewichte  tritt  auf  den  Reit-  und  Schnell-Posien
  die  Halfte  der  auf  diesen  geltenden  Briefporto-Progressionssätze  ein.

§.  18.  Wunscht  ein  Absender  von  Briefen,  daß  deren  richtige  Bestellung  Rekommanihm
  besonders  nachgewiesen  werde,  so  sind  die  Adressen  mit  einer  dieses  Verlangen  dirte  Briefe.
beslimmt  ausdruͤckenden  Bezeichnung  zu  versehen.

Die  gebraͤuchlichsten  sind:

Empfohlen,  recommandirt,  chargé.
Dagegen  reichen  zu  diesem  Zwecke  die  an  einigen  Orten  uͤblichen  Rekommandations-Zeichen,
  als:  nicht  aus.

§.  10.  Der  Absender  erhält  sodann  von  der  Post-Erpedition  einen  Aufgabeschein.
  Auf  den  inländischen  Postanstalten  stellt  der  Empfänger  des  Briefes
Mma2  eine
        <pb n="236" />
        —  228  —

eine  Bescheinigung  aus,  welche  an  die  kolligirende  Postanstalt  zuruͤckgesandt,  und
dem  Absender  gegen  Ruͤckgabe  des  Aufgabescheines  eingehaͤndigt  wird.

§.  20.  Der  Absender  hat  in  solchen  Fällen:

1)  das  Porto  für  den  Brief,
2)  das  einfache  Porto  für  den  zurückfolgenden  Schein  über  die
richtige  Bestellung,  und
3)  das  Scheingeld  mit  2  Sgr.
gleich  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.

&amp;amp;.  21.  Bei  rekommandirten  Briefen  nach  und  von  dem  Auslande  treten
die  Bestimmungen  der  mit  den  betreffenden  fremden  Postbehörden  bestehenden  Verträge
  ein.

8.  Packetporto.

&amp;amp;#.  22.  Das  Packetporto  regulirt  sich
a)  nach  der  Entfernung  CF.  2.)  und
b)  nach  dem  Gewichte  des  Packets.

#  23.  Dieses  Packetporto  sleigt  nach  einer  Progression  von  §  zu  5  Meilen
  mit  7  Sgr.  (3  Silberpf.)  für  jedes  Pund.  »

Für  kleine  Packete  wird  jedoch  die  Briefporto-Tare  in  der  Art  angewandt,
daß  bis  zum  Gewichte  von  4  Pfund  2feaches,  über  J  Pfund  das  Ffache  Briefporto
  erhoben  wird,  in  sofern  das  Porto  nach  den  obigen  Progressionssätzen  nicht
mehr  beträgt.

#&amp;amp;#  24.  Wenn  mehrere  Packete  zu  einer  Adresse  gehören,  wird  das  Gewicht
  derselben  zusammengezogen.  Beträgt  das  Porto  nach  dem  Gesammtgewichte
  weniger  als  das  3fache  Briefporto,  so  ist  letzteres  zu  erheben.

§.  25.  Bei  Packeten,  für  welche  das  Porto  nach  dem  Gewichte  zu  erheben
  ist,  kommen  nur  die  vollen  Pfunde  zur  Berechnung.  Ueberschießende  Lothe
bleiben  bei  der  Porto-Erhebung  unberücksichtigt.

§#.  20.  Kleine  Packete  können  auf  Verlangen  des  Absenders,  wenn  solches
  auf  der  Adresse  ausgedrückt  ist,  mit  den  Schnellposien  versandt  werden.  Wo
und  wie  weit  dieses  zulässig  ist,  bleibt  der  näheren  Bestimmung  des  General-Postmeislters
  überlassen.

§.  27.  Fur  die  Beförderung  von  dergleichen  Packeken  mit  den  Schnell-Pposten
  tritt  eine  Erhöhung  des  Portosatzes  G.  23.)  von  d0  Prozent  ein.

§#.  28.  Der  zu  einem  Packete  gehörige  Brief  gehet  bis  zu  dem  Gewichte
von  „  Loth  frei.  Beträgt  dessen  Gewicht  mehr,  so  wird  vom  Uebergewichte  das
Briefporko

bei  den  Schnellposten  nach  F.  v.,  und
bei  den  Fahrposien  nach  FS.  7.  und  1I.
erhoben.
        <pb n="237" />
        —  229  —

#K.  20.  Gegenstände,  deren  Werth  für  das  Pfund,  die  Thara  abgerechnet,
  10  Rthlr.  oder  mehr  beträgt,  müssen  deklarirt  und  der  Werth  davon  muß
auf  der  Adresse  angegeben  werden.

Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe  kann,  nach  der  Wahl  des  Absenders,
  der  Werth  deklarirt  werden  oder  nicht.

g.  3o0.  Das  Porto  für  erslere,  einer  gezwungenen  Deklaration  unter=  Pocto  von
worfenen  Gegenstände,  wird  nach  der  Goldtare  (5.  35.),  —  für  freiwillig  dekla-  wlie
rirte  dagegen  nach  der  Packet-Taxe  (§.  23.)  erhoben.

.  Geldporto.
§#.  31.  Das  Geldporto  regulirt  sich
#a)  nach  der  Entfernung  (F.  2.)  und
b)  nach  dem  Werthbetrage.

§.  32.  An  Porto  bei  Versendungen  von  gemünztem  und  ungemönztem,  Für  gemürt.

Silber  wird  erhoben:  #  t
bis  1  Rthlr.  einfaches  Briefporto,  ——’*
über  1  Rthlr.  bis  20  Rehlr.  zweifaches  Briefporto,
—  20  —  —  50  —  dereffaches  —

wenn  dieses  nicht  mehr  betraͤgt,  als  das  Porto  von  100  Rthlr.  voll,  in  welchem

Falle  nur  das  letztere  in  Anwendung  kommt;
über  50  Rthlr.  bis  100  Rthlr.,  wie  100  Rthlr.  voll.

Bei  Summen  von  und  uͤber  100  Rthlr.  tritt  eine  Taxprogression  ein,  welche  von

5  zu  5  Meilen  mit  4  Sgr.  fuͤr  jedes  Hundert,  und  mit  2  Sgr.  für  jedes  halbe

Hundert  (von  101  Rthlr.  bis  150  Rthlr.  und  von  151  Rthlr.  bis  200  Rthlr.  ꝛc.)

bis  die  Sendung  1000  Rthlr.  voll  erreicht,  fortschreitet,  von  wo  ab  fuͤr  jede  fernere

  100  Rthlr.  3  Sgr.,  und  für  jede  do  Rthlr.  11  Sgr.,  von  5  zu  Meilen

erhoben  werden.

§.  33.  Alle  fremde  Silbermünzen  werden  nach  der  Münzvergleichungs--  F  ulremde
Tabelle  vom  Iöten  Oktober  1821.  (Gesetz-Sammlung  1821.  Pag.  100.)  5.
berechnet.

12  Gulden  Reichsgeld  nach  dem  24  Guldenfuß  werden  7  Rthlr.,  —  und
III  Mark  Hamburger  Banko  50  Rthlr.  Preußisch  Silbergeld  gleich  gesetzt.

§.  3.  Für  Kupfermünze  wird  das  Porto  nach  der  Packet-Tare  bezahlt.  m

§.  36.  An  Porto  für  die  Beförderung  von  Gold=  und  Werhhstlücken  rghen  u.
(§.  30.)  wird  erhoben:  kofück

bis  50  Rthlr.  zweifaches  Briefporko,
über  50  Rthlr.  bis  100  Rthlr.  wie  für  100  Rthlr.,
jedoch  muß  das  doppelte  Briefporto  erreicht  werden.

Bei  Summen  von  Llo#  Rthlr.  und  darüber  trikt  eine  Taxprogression  ein,
welche  von  s  zu  §  Meilen  mit  3  Sgr.  für  jedes  Hunder,,  und  mit  15  Sgr.  für
jedes  halbe  Hundert  (von  101  Rithlr.  bis  150  Rthlr.  und  von  151  Rthlr.  bis

200

t.  gur  Kupferunze.
        <pb n="238" />
        oldwerths.

berechnung.

aplergeld  n.
#  Feebende

Papiere.

Verfahren

beim  Verdacht
unrichtiger

—  230  —

200  Rthlr.  2c.)  fortschreitet.  Auch  hier  tritt  bei  Ueberschreitung  der  ersien
looo  Rthlr.  eine  Ermäßigung  des  Satzes,  auf  2  Sgr.  für  jede  160  Rthlr.
und  auf  1  Sgr.  für  jede  So#  Rthlr.  ein.

CE.  36.  Bei  der  Berechnung  des  Goldwerthes  wird  ein  Friedrichsd'or  zu
5  Rehlr.,  ein  Dukaten  zu  2  4  Rthlr.  angenommen.

S.  37.  Alles  inländische  und  ausländische  Papiergeld,  so  wie  alle  Kurs
hübende  Papieremüssen  vom  Absender  auf  dem  Kouvert  deklarirt  werden,  und  zwar:
dbas  inländische  Papiergeld  nach  dem  Nennwerthe,

b)  das  ausländische  Papiergeld  und  alle  Kurs  habende  Papiere  nach  dem  jedesmaligen
  Kurse  in  Preußisch  Kurant.
Bei  den  Sendungen  unter  a,  wird  die  Hälfte,  bei  denen  unter  b,  ein  Wiertel  des
Porto  für  Silbergeld  G.  32.),  und  wenn  eins  oder  das  andere  das  F.  7.  und  11.
festgesetzte  Porto  nach  dem  Gewichte  nicht  erreicht,  letzteres  erhoben.
6  §.  33.  Wegen  Reduktion  der  aus  dem  Auslande  eingehenden  fremden
Kurs  habenden  Papiere,  deren  Werth  nach  Preußischen  Thalern  auf  der  Adresse
nicht  deklarirt  worden,  sollen  die  Postanstalten  vom  General-Postmeister  besonders
instruirt  werden.
&amp;amp;.  30.  Bei  vorhandenem  Verdachte  unterlassener  oder  unrichtiger  Deklaration
  haben  die  Postbeamten  das  Recht,  die  Eröffnung  der  Briefe  oder  Packete

Deklaratton.  im  Posikomtoir  vom  Absender  oder  Empfänger  zu  verlangen.

#.  -O.  Verweigert  der  Absender  oder  Empfänger  das  Oeffnen  eines
solchen  Briefes  2c.,  so  kann  solches  auch,  auf  jedesmaligen  besonders  zu  erstattenden
  Bericht,  durch  vom  Gencral-Postmeister  beauftragte  Beamte  geschehen.

§.  Jl.  Findet  sich,  daß  der  zu  deklarirende  Inhalt  verschwiegen,  oder
unrichtig  angegeben  ist,  so  soll  solcher  für  den  gesetzlichen  Strafbetrag  haften.

§.  42.  Wenn  in  Folge  verweigerter  Eröffnung  oder  Annahme,  die  Bestellung
  solcher  Briefe  2c.  verzögert  wird,  so  fallen  die  daraus  erwachsenden  Nachtheile
  dem  Poslwesen  nicht  zur  Last.

§.  43.  Dagegen  darf  kein  Posibeamter  sich  erlauben,  irgend  einen  Brief,
um  dadurch  den  Inhalt  zu  erforschen,  oder  in  einer  andern  Absicht,  eigenmächtig
zu  verletzen.

D.  Porto  für  vermischte  Sendungen.

§  44.  Das  Verpacken  verschiedenartiger  Gegenstände,  als  Gold,  Kurant,
Papiergeld  2c.  zu  Schriften,  in  einen  Brief,  wird  nur  bis  zu  einem  Gewichte  von
8  Loth  nachgegeben.

§.  45.  Dafür  wird  bis  J  Loth  doppeltes,  über  4  Loth  Zkaches  Briefporto
erhoben,  oder  wenn  nach  dem  deklarirten  Werthe  die  Tare  C#.  37.)  mehr  beträgt,
letztere  in  Anwendung  gebracht.

&amp;amp;.  46.  Bei  Sendungen  von  größerem  Gewichte  wird  eine  Vermischung
solcher  Gegenstände,  wofür  eine  verschiedene  Taxe  besteht,  nicht  gestattet;  sie

müssen,
        <pb n="239" />
        —  231  —

muͤssen,  wenn  sie  auch  zu  einer  Adresse  gehören,  besonders  verpackt,  und  alsdann
eben  so  behandelt  werden,  als  wenn  solche  mit  verschiedenen  Adressen  zur  Post
gegeben  worden  wären.

§.  47.  Gehören  zu  einer  Adresse  mehrere  Gegenstände,  wofür  die  Geld-Portotaxe
  nach  Abschnitt  I.  Litt.  C.  in  Anwendung  kommt,  so  darf  an  Porto  für
diese  zusammen  genommen  nicht  mehr  erhoben  werden,  als  vom  Gesammtwerthe
derselben:

a)  wenn  Silbergeld  darunter  begriffen  ist,  die  Tare  für  Silbergeld,  und
b)  wenn  kein  Silbergeld  darunter  begriffen  ist,  die  Taxe  für  Gold.

#.  43.  Gelder,  geldwerthe  Papiere  und  Sachen  von  Werth  werden  in
der  Regel  nur  mit  den  Fahrposten  versandt.

Es  bleibt  jedoch  der  Bestimmung  des  General-Postmeisters  überlassen,  in
welchen  Fällen  und  bis  zu  welchem  Belange  und  Gewichte  dergleichen  Versendungen
auch  mit  den  Schnellposten,  auf  Verlangen  der  Absender,  geschehen  können.

§.  JO.  Für  die  Beförderung  von  dergleichen  Sendungen  mit  den  Schuell-Posten,
  findet  eine  Erhöhung  von  50  Prozent  der  Geld-Porotare  Anwendung.

g.  50.  Der  zu  Geldsendungen  gehörige  Brief  wird  in  derselben  Art,  wie
der  F.  28.  bei  Packetsendungen  festsetzt,  behandelt.

E.  Landporto.

S.  5I.  An  Orten,  woselbst  keine  Postanstalten  sind,  die  aber  von  durchgehenden
  Posten  berührt  werden,  ist  die  Kommune,  wenn  sie  den  Durchgang  der
Posien  benutzen  will,  verpflichtet,  solche  Anordnungen  zu  treffen,  daß  die  Abgabe
von  Briefen  ohne  Aufenthalt  der  Post,  und  ohne  daß  Schirrmeister  oder  Postillons
den  Wagen  zu  verlassen  nöthig  haben,  geschehen  kann.

&amp;amp;.  52.  Für  die  Beförderung  der  Briefe  solcher  One  G.  ö1.)

a)  von  und  bis  zu  der  nächsten  Station,
b)  von  und  bis  zu  Orten,  welche  zwischen  der  nächsien  und  der  darauf  folgenden
Station  belegen  sind,
wird  das  Porto  nach  den  niedrigsten  Sätzen  der  Taxe  erhoben.

Dieses  Porro  wird  Landporto  genannt.  Gehet  die  Korrespondenz  weiter
oder  kommt  weiter  her,  so  daß  sie  zwei  und  mehrere  Stationen  berührt,  so  wird
nur  das  gewöhnliche  Porto  erhoben,  und  kein  Landporto  zugeschlagen.

F.  Porto-Erhöhung  bei  eintretender  Fourage-Theuerung.
6.  3.  Bei  eintretender  Fourage-Theuerung  ist  der  General-Postmeister
befugt,  nach  Maaßgabe  der  sieigenden  Post-Transportkosten  in  dem  Falle,  daß
der  Preis  des  Hafers  nach  einem  Durchschnikte  in  den  bedeutendsten  Orten  der
Monarchie  1  Rehlr.  pro  Scheffel  Preußisch  übersteigt:
Ka)  das  Packetporto  F.  23.  von  3  Silberpf.  von  §  zu  5  Meilen  auf  4  Silberpf.,
b)  das

Sendung  der
Gelder  und
geldwerthen
Paplere  mit
der  Fahrpost.
        <pb n="240" />
        Schelngelb.

Bestellseld.

–  232  —

b)  das  Porto  für  Silbergeld  (§.  32.)  bei  Summen  von  und  uͤber  100  Rthlr.
von  4  Sgr.  für  loo  Rthlr.  von  5  zu§  Meilen  auf  5  Sgr.,  und  über
1000  Rihlr.  auf  4  Sgr.

und

D)  das  Porto  für  Gold  (F.  35.)  bei  Summen  von  und  uͤber  100  Rthlr.  von
3  Sgr.  für  100  Rthlr.  von  §  zu  §  Meilen  auf  4  Sgr.,  und  uͤber  1000  Rthlr.
auf  3  Sgr.,  zu  erhöhen.

Abschnitt  II.
Scheingeld.

K.  öd.  Die  Poslanstalten  sind  verpflichtet,  Einlieferungsscheine  zu  ertheilen:

a)  über  Geld,  Papiergeld,  Kurs  habende  Papiere,  wenn  der  Betrag  1  Rehlr.
übersteigt,  Werthstücke  und  rekommandirte  Briefe  G.  20.),

)  über  gewöhnliche  Packete.  Ueber  diese  jedoch  nur  auf  Verlangen  des  Absenders,
  welches  auf  der  Adresse  durch  die  Bemerkung:  „gegen  Schein“

ansgedrückt  seyn  muß.  Für  jeden  Einlieferungsschein  muß  der  Absender  2  Sgr.
entrichten.  Diese  Scheine  führen  den  Stempel:
„Zwei  Silbergroschen.“

&amp;amp;#.  55.  Bei  allen  im  vorigen  §F.  S4.  ub  a.  gedachten  Gegenständen,  so
wie  in  allen  Fällen,  wo  dem  Absender  ein  Einlieferungsschein  ertheilt  worden  isi,
muß  der  Empfänger  einen  ihm  von  der  disiribuirenden  Postanstalt  vorzulegenden
Auslieferungsschein  zur  Legitimation  der  letzteren  unterschreiben  und  besiegeln,  wofür
  nichts  emrichtet  wird.

Abschnitt  III.
Bestellgeld.

&amp;amp;  50.  Die  Postanslalten  sind  verpflichtet,  im  Orte  alle  mit  der  Post  angekommene
  Briefe,  —  in  sofern  sie  nicht  mit  Geld  oder  Gegenständen  von  Werh
beschwert  sind,  —  imgleichen  Adressen  und  Briefe  zu  Packeten  und  Geldern,  so
wie  alle  Auslieferungsscheine,  den  Empfängern  in  das  Haus  zu  senden.

#  57.  Dafür  wird  dem  Brieftrager  an  Beslellgeld  entrichtet:

a)  für  unbeschwerte  Briefe  bis  zum  Gewicht  von  16  Loth  7#  Sgr.

b)  für  jeden  der  übrigen  Gegensiände  .  .  .  ..  .  .  .  .  1  —
Dieses  Bestellgeld  muß  auch  von  den  Behörden  und  für  portofreie  Korrespondenz  rc.
bezahlt  werden.

S.  58.  Es  bleibt  jedoch  Jedermann  unbenommen,  seine  Briefe  2c.  von
der  Post  selbst  abzuholen,  oder  abholen  zu  lassen.

b  In  diesem  Falle  ist  die  Erklärung  darüber  der  Postanstalt  schriftlich  abzugeben.


Die  Post  bleibt  alsdann  für  die  Bestellung  der  Briefe  und  Adressen  nicht  vergatwortlich.
  Auch  wird  in  diesem  Falle  das  obige  Bestellgeld  nicht  enrrichtet.

S.  59.
        <pb n="241" />
        K.  50.  Die  Post  hat  zwar  keine  Verpflichtung,  angekommene  Packete
dem  Empfänger  nach  seiner  Wohnung  zu  befördern;  in  wieweit  indeß  zur  Bequemlichkeit
  des  Publikums  eine  Beförderung  dieser  Art  statt  finden  kann,  bleibt  den
besonderen  Anordnungen  des  General-Postmeisters  überlassen.

Abschnitt  IV.
Packkammergeld.

§.  00.  Fur  die  sichere  Aufbewahrung  der  mit  den  Posten  ankommenden  =
Packete  und  Gelder  wird,  wenn  solche  nicht  am  folgenden  Tage  nach  Bestellung
der  Adresse  von  der  Post  abgeholt  werden,  als  Entschädigung  für  die  Kosten  der
Unterhaltung  des  dazu  nöthigen  Lokals  ein  besonderes  Packkammer=  oder  Lagergeld
  nach  folgenden  Sätzen,  und  zwar  stets  vom  Empfänger  der  Packete  2c.  entrichter:


Fuür  die  ersien  vier  Tage
a)  für  jedes  einzelne  Packet
bis  Zo  Pfund  schwer  1  Sst.
uͤber  30  bis  60  Pfund  2
über  Oo  Pfund  3
b)  fuͤr  Geld  und  Werthstuͤcke  in  Kisien,  **x  Beuteln  oder  Fssern,
bis  100  Rthlr.  1  Sgr.
über  10#  Rehlr.  bis  500  Rthlr.  2
über  500  Rthlr.  bis  1000  Rehlr.  3
und  für  jede  1o#o  Rihlr.  1  Sgr.  mehr.

§.  601.  Bleiben  die  Packete  länger  liegen,  so  wird  vom  öten  Tage  ab
der  doppelte  Betrag  vorstehender  Sätze  resp.  mit  2,  4  und  6  Sgr.  u.  s.  w.  für  jede
Woche  erhoben.

H.  02.  Werden  Packete  und  Gelder  nach  Verlauf  von  14  Tagen  nach
Ankunft  der  Post  von  der  Post  nicht  abgeholt,  oder  können  solche  in  dem  Falle,
daß  der  Absender  nicht  bekannt  ist,  nicht  zurückgesandt  werden;  so  muß  davon
eine  Anzeige  öffentlich  im  Posthause  ausgehängt,  auch  in  das  Intelligenzblatt  des
Orts,  wenn  solcher  ein  bedeutender  Handelsplatz  ist,  sonst  aber  in  das  der  Prooinz
inserirt  werden.

g.  63.  Ist  dieses  fruchtlos,  und  kann  innerhalb  dreier  Monate  weder
Absender  noch  Empfänger  ausgemittelt  werden,  so  sind  Packete  und  Gelder  an
das  Generalposiamt  einzusenden,  welches  hierüber  eine  Bekanntmachung  in  dem
Berliner  Intelligenzblatte  erlätzt,  worin  eine  genaue  Bezeichnung  der  Packete  ꝛc.,
des  Abgangs=  und  Bestimmungsorkes  derselben,  so  wie  des  Tages,  des  Abgangs
und  der  Ankunft  enthalten  seyn  muß.

Diese  Bekanntmachung  ist  nach  Verlauf  von  4  Wochen  zu  wiederholen,  und
wenn  sich  demnächst  Niemand  meldet,  können  die  Güter  nach  Ablauf  eines  Jah-Jahrgaug

  1821.  Nn  res,
        <pb n="242" />
        —  234  —

res,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  von  dem  Generalpostamte  oͤffentlich
meisibietend  verkauft  und  der  Erloͤs  kann,  nach  Abzug  des  Porto  und  der  Kosten,
der  Poslarmenkasse  überwiesen  werden.  Sind  die  Sachen,  deren  Empfaͤnger  nicht
ausgeforscht  werden  kann,  einem  schleunigen  Verderben  unterworfen,  so  kann
dieser  Verkauf  durch  die  Postanstalt  des  Orts  und  schon  nach  acht  Tagen  erfolgen.

K.  64.  Die  in  der  Packkammer  befindlichen  Postgüter  haften  dem  Staate
unbedingt  für  die  davon  schuldigen  Post=  und  Steuergefälle.  Eine  Herausgabe
der  Postgüter  kann  in  keinem  Falle,  auch  nicht  von  Gerichtshöfen  bei  Konkursen,
eher  verlangt  werden,  bis  die  Gefälle  bezahlt  find.

&amp;amp;#.  605.  Die  Postverwaltung  muß  für  die  Erhaltung  der  Packkammer  in
Dach  und  Fach,  für  sichern  Verschluß  derselben,  für  Abwendung  von  Feuersgefabhr
  oder  Brandstiftung  aus  Unvorsichtigkeit  im  Innern  des  Gebäudes  und  seiner
nächsten  Umgebungen  sorgen,  und  haftet  für  Beschädigungen  der  lagernden  Postgüter,
  die  aus  einer  Unterlassung  oder  Vernachlassigung  dieser  Fürsorge  entstehen.

Abschnitt  V.
Porto  für  Vorschüsse,  Retourbriefe  und  Laufzettel.
Postvorschüsse.  #&amp;amp;.  060.  Eine  Verbindlichkeit  von  Seiten  der  Postanstalten,  Geldvorschüsse
auf  Briefe  zu  leisten,  findet  nicht  statt.
§#.  07.  E  bleibt  allein  den  Postbeamten  überlassen,  dergleichen  Vorschüsse
  ohne  Ausnahme  entweder  auf  ihre  eigene  Gefahr  zu  leislen,  oder  zurückzuweisen,
  und  sich  im  ersteren  Falle  in  der  Ark  sicher  zu  stellen,  daß  sie  den  Vorschuß
  nicht  sofort  baar  zahlen,  sondern  so  lange  à  Como  notiren,  bis  sie  gewiß
sind,  daß  solcher  vom  Empfänger  angenommen  ist.
Vorto  und.  K.  08.  Für  dergleichen  Vorschüsse  wird  außper  dem  Porto  für  den  Brief  2c.
Prokurasäe#  «  .
lär  Vorschüsse.  entrichtet:
1)  an  Poslgeld
dasjenige,  welches  zu  erheben  gewesen  seyn  würde,  wenn  der  Betrag  des  Vorschusses
  baar  mit  der  Post  versandt  worden  wäre;
2)  den  Beamten  an  Prokura,
der  Vorschußbrief  mag  angenommen  werden  oder  nicht,

von  6  Sgr.  bis  15  Ser.  1  Sgr.
über  15  Sar.,  von  halben  zu  halben  Thalern
a)  bis  10  Rthlr.  1  —  und
b)  von  da  weiter  5*  —
mehr.
Beelteiche  K.  60.  Briefe,  Packete  2c.,  worauf  Vorschüsse  geleistet  worden,  dürfen

*W  mit  Ausnahme  der  im  F.  67.  gedachten  Falle  ohne  vorherige  Berichtigung  des.
Porto  und  der  Vorschüsse  dem  Adressaten  weder  ausgehändigt  noch  geöffner,  auch
kann  Niemand  zur  Einlösung  gezwungen  werden.

.4
        <pb n="243" />
        K.  70.  Händigt  aber  dennoch  eine  Postanstalt  den  Brief  oder  das  Packet
vor  Entrichtung  des  Worschusses  aus,  oder  gestartet  sie  die  Oeffnung  des  einen
oder  des  andern,  so  bleibt  solche  dem  Generalpostamte  für  den  Betrag  des  Porto,
und  der  kolligirenden  Postanstalt  für  den  Betrag  des  Vorschusses  und  der  Prokura-Gebühren,
  verhaftet.

§.  71.  Ist  der  Vorschuß  von  einer  Königlichen  Behörde  eingezogen  worden,
  so  siehr  dem  Adressaten  frei,  gegen  Erlegung  des  Briefporko  den  Brief  einzusehen,
  und  den  Vorschuß  zurückzuweisen.  Derselbe  muß  dann  den  Grund  der
Zurückweisung  auf  den  Brief  bemerken,  und  letzteren  der  Poslanstalt  zur  Rücksendung
  wieder  aushändigen.

Die  Behörde,  welche  den  Brief  abgesandt  hat,  ist  in  diesem  Falle  zur  Erlegung
  des  Prokura  (F.  68.),  so  wie  des  Tour=  und  Retourporto  für  das  dem

Briefe  beigefügte  Packet  2c.  verpflichtet;  können  diese  Beträge  von  den  Panheien
nicht  eingezogen  werden,  so  sind  sie  den  Staatskassen  zu  erstatten.  Für  nachgewiesenermaaßen
  ganz  reine  Staaksangelegenheiten  rc.  ist  kein  Prokura  zu  achel  n.

&amp;amp;.  72.  Jeder  Vorschußbrief,  der  nicht  gleich  eingelöset  wird,  muß
spätestens  16  Tage  nach  dem  Eingange  an  die  kolligirende  Postanstalt  zurückgesandt,
  oder  derselben  der  Zögerungsgrund  angezeigt  werden.

&amp;amp;#  73.  Wie  mit  Briefen,  welche  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  bestellt  Mtoursenwerden
  können,  zu  verfahren  ist,  darüber  hat  der  General-Postmeister  die  Post-  dungen
Ansialten  mit  besonderer  Insiruklion  zu  versehen.

§.  74.  Oie  Zurücksendung  dieser  Briefe,  wozu  auch  Vorschußbriefe  gehören,
  geschieher  bis  zu  einem  Gewichte  von  2  Loth  portofrei.  E0  alirea“

.  75.  Fuͤr  die  Zurücksendung  schwererer  Briefe,  so  wie  von  Geldern  und  rschwerte
Packeten,  wird,  wie  für  die  Hinsendung  das  volle  Porto,  imgleichen  bei  Vor-  oeiett  Goelm
schüssen  das  Prokura  vom  Absender  erhoben.  berschub

&amp;amp;.  70.  Alle  Gegensiände,  welche  vor  dem  Abgange  der  Post  oder  vor  Nbckgabe  jur
Aushändigung  an  den  Empfänger  zurückgefordert  werden,  können  von  den  Post-  Baabee
Beamten  in  dem  Falle,  wo  ein  Einlieferungsschein  ertheilt  worden  ist,  gegen
Rückgabe  des  letzteren,  im  anderen  Falle  aber  gegen  Vorzeigung  des  Petschaftes,
womit  der  Brief  2c.  versiegelt  ist,  und  Auslieferung  eines  Abdrucks  dieses  Siegels
ohne  Anstand  zurückgegeben  werden.

Geschichet  die  Rückgabe  am  Absendungsorte  vor  dem  Abschluß  der  Post,
so  wird  auch  das  bezahlte  Porto  zurückgegeben.

##  77.  In  Fällen,  wo  wegen  richtiger  Beförderung  zur  Post  gegebener  Lauszettel.
Gegenstände  Zweifel  entstehen,  ist  dem  Absender  verstattet,  offene  Requisitionen
(Laufzettel)  zu  erlassen,  worin  von  den  Poslanstalten  über  das  Verbleiben  jener
Gegenstände  Auskunft  gegeben  werden  muß.

#.  78.  Für  die  Absendung  eines  solchen  Laufzettels  zahlt  derjenige,  auf  orto.  für  die
dessen  Verlangen  dieses  geschieher,  §  Sgr.  Porco,  die  demselben  in  dem  Falle,  5ö,

N

n  2  daß
        <pb n="244" />
        Leere  Briefe.

Beschwerte
Briefe.

Packete.

—  236  —

daß  irgend  eine  Unregelmaͤßigkeit  bei  den  inlaͤndischen  Postbehoͤrden  statt  gefunden
hat,  zuruͤckgezahlt  werden.

.  79.  Fuͤr  Laufzettel  wegen  Extrapost-Pferdebestellungen,  werden  vom
Absender  bei  der  Aufgabe  bis  10  Meilen  5  Sgr.,  und  von  da  ab  10  Sgr.  Porto

bezahlt.
Abschnitt  VI.
Regeln  bei  Geld=  und  Packetversendungen.
&amp;amp;  80.  Die  Adressen  der  Briefe  müssen  deutlich  geschrieben,  und  letztere

wohl  verschlossen  seyn.
u.  81.  Der  Bestimmungsort  muß  auf  der  Adresse  so  bestimmt  angegeben

seyn,  daß  bei  dessen  Spedition  für  die  Postanstalten  kein  Zweifel  obwalten  kann.

S.  82.  Briefe  auf  deren  Adresse  die  Bezeichnung:  „frei“  —  „(franco“
—  „fr.“  sich  durchstrichen  sindet,  werden  nicht  angenommen.

§.  83.  Gelder,  und  Gegensiände  von  Werth  in  Briefen,  müssen  fest  verpackt,
  mit  einem  haltbaren  Kreutzkouvert  versehen  und  letzteres  muß  mit  fünf  Siegeln
  verschlossen  senn.  Dergleichen  Briefe  dürfen  jedoch  nicht  schwerer,  als  bis
zum  Gewichte  von  16  Loch  angenommen  werden.

#.  84.  Größere  Geldsummen  sind  in  Packeten,  Beuteln  oder  Fässern
fest  zu  verpacken.

Packete  oder  Beutel  müssen  wenigstens  von  doppelten  Leinen  und  gut  gendhet
  seyn.

Bei  Packeten  muß  die  auswendige  Naht  gesiegelt,  bei  Beuteln  darf  die
Nahr  nicht  auswendig,  der  Kropf  nicht  kurz,  und  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,
muß  das  Siegel  deutlich  ansgedrückt  seyn.

Geld  in  Fässern  darf  nicht  bloßg,  sondern  muß  in  Beuteln  verpackt  werden.
Die  Fässer  müssen  gut  gereift,  und  an  beiden  Boden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt
  seyn,  daß  cine  Oeffnung  des  Fasses  ohne  Verletzung  des  Fadens  oder  Siegels
  nicht  möglich  ist.

Beutel  oder  Packete  dürfen  nicht  über  Zo  Pfd.,  Fässer  nicht  über  I20  Pfo.
schwer  seyn.

#.  85.  Alle  Packete  müssen  dem  Inhalte  angemessen,  nach  Maaßgabe
der  Weite  des  Transports  haltbar  verpackt  seyn.

§.  86.  Oie  Bezeichnung  (Signatur)  der  Packete  2c.  muß  deutlich,  mit
der  Angabe  auf  der  Adresse  ubereinstimmend,  und  so  beschaffen  seyn,  daß  sie  durch
Nässe  nicht  aufgelöset  wird.  Sie  muß  den  Besiimmungsort,  und  bei  den  Geldern
und  Päckereien,  deren  Werth  deklarirt  ist,  auch  die  Summe  und  den  Werth
angeben.

§.  87.  Die  Post  ist  nicht  verpflichtet,  unförmlich  große  Packete  mit  Bäaumen
  und  Sträuchern,  oder  Packete  und  Kisten  rc.  mit  leichtem  Material,  Wolle,
Strohwaaren,  zur  Beförderung  anzunehmen.

S.  88.
        <pb n="245" />
        g.  88.  Alles,  was  nach  obigen  Bestimmungen  nicht  vorschriftsmäßig
verpackt  und  versiegelt  ist,  wird  zur  Befoͤrderung  mit  der  Post  nicht  angenommen.

Verlangt  der  Absender  die  Befoͤrderung  dennoch,  so  geschiehet  solches  lediglich
  auf  seine  Gefahr,  und  dieses  wird  in  dem  Falle,  daß  ein  Postschein  ertheilt
wird,  auf  demselben  bemerkt.

h.  89.  Schießpulver,  und  uͤberhaupt  solche  Sachen,  welche  ihrer  Natur
nach  den  uͤbrigen  Postguͤtern  verderblich  werden  koͤnnen,  imgleichen  lebendige
Thiere,  duͤrfen  mit  den  Posten  nicht  befoͤrdert  werden.

Abschnitt  VlIIlI.
Zahlung  und  Berechnung  des  Postgeldes.

§.  90.  Alle  Postgefaͤlle  und  Gebühren,  mit  Ausschluß  des  Briefbestellgeldes,
  werden  auf  den  Adressen  und  Scheinen  in  Silbergroschen  notirt,  und  in
Preußischem  Kurant  entrichtet.

§#  IWienn  bei  Berechnung  des  ganzen  Portobetrages  Pfennige  vorkommen,
  so  werden  für

I  oder  2  Pfennige  3  Pfennige  oder  Sgr.
4  5  6  3  *
7  8  9
und
lo  oder  11  Pfennige  1  Silbergroschen
erhoben  und  berechnet.

#.  92.  Ueber  bezahltes  Postgeld  wird  keine  Quittung  ertheilt.

Die  Adressen  und  Scheine,  worauf  das  Porto  notirt  ist,  dienen  dem  Publikum
  sowohl,  als  in  Fällen  der  Portorückgabe  den  Postanstalten  als  Quiktung.

§&amp;amp;#.  03.  Die  Poslbeamten  dürfen  daher  die  Briefe,  Scheine,  Sachen:
nicht  eher  aushändigen,  bevor  die  Zahlung  nicht  erfolgt  ist.

Geschiehet  solches  dennoch,  so  darf  es  nicht  anders  als  unter  monatlicher
Abrechnung  statt  sinden.  Der  Postbeamte  bleibt  aber  für  das  Porto  verhaftet;
jedoch  ist  derselbe  ohne  Genehmigung  des  General-Postmeislers  nicht  befugt,  wegen
  früher  unbezahlt  gebliebenen  Porto,  Briefe  2c.  zurückzubehalten.

§.  0.1.  In  Fällen,  wo  der  Postbeamte  Porto  kredirirt,  ist  derselbe  berechtigt,
  dafür  nach  vorangegangener  Vereinigung  mit  den  Korrespondenten  eine  billige
  Kontogebühr  für  sich  zu  erheben.

g.  95.  Kein  Korrespondent  ist  verpflichtet,  bei  unrichtiger  Anwendung
der  Portotare  Seitens  der  Postbeamten,  Portobeträge  unter  15  Sgr.  nachzuzablen.

&amp;amp;#.  00.  Höbere  Nachforderungen  ist  derselbe  nur  dann  zu  berichtigen  schuldig,
  wenn  solche  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Aufgabe  des  Briefes  2c.  angrmeldet
  werden.

Kön-
        <pb n="246" />
        Koͤnnen  solche  nicht  eingezogen  werden,  so  bleibt  der  Beamte,  der  dieses
Versehen  begangen  hat,  dafür  verhaftet.  Dagegen  wird  in  diesen  Fällen  das  zu
viel  erhobene  Porto  den  Korrespondenken  zurückerstattet.

§.  97.  Die  Gerichte  sind  verpflichret,  auf  Requisitionen  der  Postanstalten
das  unbezahlt  gebliebene  Porto  ohne  weiteres  Verfahren  erekutivisch  beizutreiben.

Abschnitt  VIII.
Portofreiheit.
§.  08.  Wegen  der  Porkofreiheit  erfolgt  ein  besonderes  Regulatio.
Gegeben  Berlin,  den  18ten  Dezember  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Lottum.  v.  Nagler.

 

(Jo.  905.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Dczember  1824.,  we
neuen  Kassen-Anweisungen  an  die  Stelle  der  Tresorund
  ehemals  Sächsischen  Kassenbillets.

D,  die,  nach  Meiner  Verordnung  vom  4ten  Februar  1806.  und  4ten  Dezbr.  1800.
ausgegebenen  Tresor=  und  Thalerscheine,  so  wie  die  nach  Meiner  Verordnung  vom
15ten  Februar  1816.  (Gesetzsammlung  No.  335)  zum  Umlauf  in  Meinen  Staaten
gestempelten  ehemals  Sächsischen  Kassenbillets  Lilt.  A.  durch  die  Jirkulation  schadbaft
  und  zum  Theil  unbrauchbar  geworden  sind,  es  daher  nörhig  erachrer  ist,  sie
durch  ein  anderes  Papier  zu  ersetzen;  so  habe  Ich  die  Hauprverwalcung  der  Staatsschulden
  beauftragt,  den  Betrag  der  ihr  nach  F.  XVIII.  Meiner  Verordnung  vom
17ten  Januar  1820.  wegen  künftiger  Behandlung  des  gesammten  Scaatsschuldenwesens,
  Geschsammtung  No.  577)  zur  Deckung  der  unverzinslichen  Staatsschuld
uberwiesenen  Eilf  Millionen,  Jweihundert  und  Zwei  und  Vierzig  Dausend,  Dreibundert
  Sieben  und  Vierzig  Thaler  Kourant  zu  verbrlefen  und  damie  für  die  sämmtlichen
  in  dem  Ticel  der  unverzinslichen  Staatsschuld  begriffenen  Verbindlichkeiten
aufzufommen.  Nachdem  ein  zum  Umcausche  binreichender  Vorrach  von  diesen  Verbriefungen
  bereits  ausgeferktiget  ist;  so  soll  nunmehr  mic  deren  Ausreichung  verfahren
  werden  und  bestimme  Ich  deshalb  Folgendes:
J.

Die  Verbriefungen  der  unverzinslichen  Staatsschuld  fuͤhren  den  Namen:
Koͤniglich-Preußische  Kassen-Anweisung.  Sie  lauten  auf  Kourant  nach  dem  Muͤnzfuße
  von  1764.  und  sind  ein,  zum  oͤffentlichen  Umlaufe  fuͤr  den  Umfang  Meiner
ganzen  Monarchie  bestimmtes,  gemünzres,  dem  baaren  Metall-Kourantgelde  gleich
zu  achtendes  Papier.  Auf  welche  Summen  die  einzelnen  Arten  dieser  Kassen-Anweisungen
  ausgefertigt  sind,  oder  ausgefertige  werden,  und  die  nähere  Beschreibung
derselben  wird  die  Hauptverwaltung  der  Sraarsschulden  bekannt  machen.  #u

II.  e
        <pb n="247" />
        II.

Alle  gesetzliche  Bestimmungen,  welche  in  Ansehung  der  Tresor=  und  Thalerscheine,
  so  wie  der  Kassenbillers  Lilt.  A.  bestehen,  finden  auf  die  Kassen-Anweisungen
  Anwendung,  in  sofern  sie  durch  gegenwaͤrtige  Verordnung  nicht  aufgehoben  oder
abgeaͤndert  werden.

III.

Mit  dem  3ten  Januar  1825.  werden  die  Kassen-Anweisungen  ausgegeben,
bei  allen  Meinen  Kassen,  ohne  Unterschied  der  Provinzen,  als  baares  Geld  in
Zahlung  angenommen  und  gegeben,  bei  dem  Realisacions-Komcoir  in  Berlin  aber
ganz  in  derselben  Arc,  wie  bisber  die  Tresorscheine,  Thalerscheine  und  Kassenbillers
Lit.  A.  gegen  baares  Geld  zum  vollen  Nominalwerth,  obne  Aufgeld  umgesetzt
(realisirt).

IV.

Die  Zentralstelle  für  den  Umtausch,  so  wie  für  die  Ausreichung  der  Kassen-Anweisungen
  gegen  baares  Geld  ohne  Aufgeld,  ist  die,  der  Hauptverwaltung  der
Scaatsschulden  unrergeordnete  Koncrolle  der  Staatspopiere.

V.

Bie  dieser  Umcausch  beendigt  ist,  können  auch  Tresor=  und  Dhalerscheine,  imgleichen
  Kassenbillets  Lilt.  A.  in  JZahlung  angenommen  werden.

I.W

Alle  Jablungen,  welche  in  Silbergeld  an  Meine  sämmclichen  Kassen  ohne
Unrerschied  derselben  zu  leisten  sind,  sollen,  in  sofern  durch  schriftliche  Verträge  ein
Anderes  nichte  bestimmt  ist,  bei  jeder  Einzahlung,  wenn  dieselbe  die  Summe  von
Zwei  Dhalern  Kourant  erreiche,  oder  übersteigt,  zur  Hälfcc,  so  weit  die  Dheilbarkeit
der  Summe  es  erlaubt,  in  Kassen-Anweisungen  oder  vorläufg  noch  in  den  F.  W.  bezeichneten
  Papicren  abgeführt  werden.  Diese  Bestimmung  tritt  für  diesenigen
Provinzen,  in  welchen  Meine  Verordnungen  wegen  des  Zwangsancheils  vom
7ten  September  1814.,  tsten  März  und  7ren  April  1515.,  und  15ren  Februar  1816.
(Gesetsammlung  Jo.  246.  206.  270.  und  335.)  bisber  noch  niche  in  Ausführung
gekommen  sind,  mit  dem  tsten  März  1825.,  in  allen  übrigen  Provinzen  aber  schon
mie  dem  3cen  Januar  1825.,  in  Wirksamkeit.

VII.

Wer  dieser  Bestimmung  entgegen,  den  betreffenden  DTbeil  selner  Jahlung
niche  in  den  so  eben  bezeichneren  Papieren  abführt,  erlegt  für  jeden  daran  feblenden
Dbaler  2  Silbergroschen  Seraf-Agio  zur  Kasse.

VIII.

Vom  Zten  Januar  1825.  an  sollen  Meine  sämmolichen  Kassen,  namenrlich
auch  die  Scaatsschulden-Tilgungskasse,  die  in  ihren  Beständen  beßindlichen  oder
fernerbin  bei  ihnen  eingehenden  Tresorscheine,  Thalerscheine  und  Kassenbillers
Lil  .  A.  nicht  weiter  ausgeben,  sondern  gegen  Kassen-Anweisungen  umtauschen.

IX.

Das  Finanzministerium  hat,  im  Einverständnisse  mir  der  Hauptverwaltung
  der  Srtaatsschulden,  dafür  zu  sorgen,  daß  in  der  Zeit  vom  3cen  Januar  bis
4sten  März  1825.  bei  jeder  Regierungs=  Hauptkasse  binreichende  Gelegenden  vor,

anden
        <pb n="248" />
        —  240  —

handen  ist,  nicht  allein  diesen  Umtausch  zu  bewirken,  sondern  auch  Kassen-Anweisungen,
  wo  es,  noͤthig  ist,  gegen  baare  Zahlung  ohne  Aufgeld  zu  erhalten.
X

Alle  eingetauschee  Tresorscheine,  Thalerscheine  und  Kassenbillets  L.it.  A.  sind
sofort  auf  eine,  von  der  Hauptverwaltung  der  Scaatsschulden  näher  zu  bestimmende
  Art  für  den  Umlauf  unrauglich  zu  machen,  demnächst  aber  der  von  Mir
zur  Pernichtung  der  dazu  bestimmten  Scaatspapiere  ernannten  Kommission  zur
Verbrennung  zu  übergeben.

XI.

Beschädigte,  oder  sonst  unbrauchbar  gewordene  Kassen-Anweisungen  causchr
die  Hauprverwaltung  der  Scaatsschulden  aus  dem  ibr  dazu  überwiesenen  Fonds
insofern  um,  als  auf  denselben

1)  die  gedruckte  Littera  und  Nummer  derfelben
2)  so  wie  die  dabei  geschriebene  Namens=  Unterschrift,
vollständig  noch  vorhanden  und  sichebar  ist.
XII.

Bei  etwanigen  Verfaͤlschungen  von  Kassen-Anweisungen,  soll  die  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  berechtigt  seyn,  vorlaͤufige  Untersuchungen  zur
Ermittelung  der  Thaͤter  und  Feststellung  des  Thatbestandes  anzuordnen,  oder,  nach
Befinden  der  Umstaͤnde,  selbst  zu  fuͤhren,  wodurch  jedoch  die  Verpflichtung  der
gerichtlichen  Behoͤrden,  namentlich  außerhalb  Berlin,  zum  gesetzlich  vorgeschrie—
benen  Verfahren  nicht  ausgeschlossen  werden  soll.  Ueberhaupt  muß  aber  diefelbe
von  jeder  vorgefallenen  Verfaͤlschung  oder  dem  Verdachte  einer  solchen,  so  wie  von
allen  Anzeigen  oder  Anklagen  eines  dahin  einschlagenden  Verbrechens  ungesaͤumt  in
Kenntniß  gesetzt  werden.

XIII.

Ich  ermaͤchtige  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  nach  Verlauf
einiger  Zeit,  wenn  das  Publikum  zuvor  zweimal,  in  angemessenen  Zwischenraͤumen,
aufgefordert  ist,  die  Tresor-  und  Thalerscheine,  imgleichen  die  Kassenbillets  Litt.  A.

egen  Kassen-Anweisungen  umzutauschen,  einen  Präklustv-Lermin  von  mindestens
Heche  Monaten,  unter  der  Verwarnung  und  mit  der  Wirkung,  anzusegen,  daß,  mit
Ablauf  desselben,  alle  Ansprüche  an  den  Staat  aus  dergleichen  Papieren  erlöschen.
Anmeldungen,  zum  Schuße  gegen  diese  Präklusion,  finden  dabei  nicht  starc,  dergestale,
  daß  also  mit  Einrritt  senes  Präklustotermins,  alle  alsdann  noch  zirkulirende
Tresorscheine,  Dhalerscheine  und  Kassenbillecs  Litt.  A.  werthlos  sind.
bri  Dieser  Befehl  ist  durch  die  Gesetzsammlung  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu
ringen.

Berlin,  den  21sten  Dezember  1824.

Friedrich  Wilhelm.
An
das  Finanzministerium  und
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.
        <pb n="249" />
        —  241  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Koniglichen  Preußischen  Staaten.

No.  25——

 

 

 

(N  905.)
Brückgeld-Tarif,
für
den  Gebrauch  der  Landgraben-Brücke  bei  Wrietzen.
Vem  Ilten  Dezember  1824.

1.  Brückgeld  wird  gezahlt:  —.

1)  Von  beladenen  Frachtwagen  und  Holzfuhren  für  jedes  Pferd#  1—
Für  jedes  andere  Stück  Zugvihe  656
2)  Landfuhren  und  Personenwagen,  für  sedes  Pferdd  .  .  .  .  ...  —  8
Für  jedes  andere  Stück  Zugiee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  6

veeres  Fuhrwerk  wie  unangespanntes  Zugvieb.

3)  Ein  unangespanntes  Pferd  oder  Maulthirr  .  .  .  .  .  ..  —

4)  Ein  Stück  Rindvieh  oder  Eke....  .  .  ..  —

5)  Fohlen,  Kälber,  Schweinc,  Schaafe,  Ziegen,  geführt  oder  ge—
trieben,  von  fuͤnf  Stuͤck  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —
Unter  fünf  Stück  frei,  auf  Wagen  geladen  nach  dem  Fabrwerk  ad  2.

II.  Erlänterungen.
Frachtwagen  ad  1.  sind  Fuhrwerk  mit  Handelsgegensiänden,  Kolonialwaaren,
  Weinen,  Fabrikaten,  Stuckgütern  und  dergleichen  beladen.  #
Landfuhren  sind  Fuhren  mu  ländlichen  Produkten  aller  Ark.
III.  Aueênahmen.

a)  Von  der  Emtrichtung  dee  Brückgeldes  sind  sämmliche  Oeich-Interessenten,
welche  zur  Nieder-Oderbruchs-DOeichkasse  Beuräge  leisten,  frei,  so  fern
sie  ländliche  Erzeugnisse  des  Ocerbruche,  gleichviel,  ob  mit  eigenem  oder
fremdem  Gespann  verfahren,  oder  verführen,  imgleichen  von  Holzfuhren,
so  fern  das  Holz  nicht  zum  Handel,  sondern  zum  eigenen  Bedarf  besiimmt
ist.  Sie  entrichten  daher  nur  Brückgeld  in  der  Position  I.  von  Frachtwagen

  und  von  Holzfuhren,  deren  Ladung  zum  Handel  bestimint  ist.
Bruckgeld  wird  nicht  erhoben:

b)  Bon  Königlichen  und  der  Printen  des  Königlichen  Hauses  Pferden  oder
Wager,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  find;

Jahrgang  182.  Oo  c)  von

—  □.

 

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  3Isten  Dezember  1824.)
        <pb n="250" />
        —  242  —

c)  von  Fahrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  und  Kommandos
beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Annee

und  Festungen  im  Kriege;

4)  von  Königlichen  Couriers  und  denen  der  fremden  Mächte,  von  reitenden

Posten  und  von  leer  zurückgehenden  Posifuhrwerken  und  Postpferden;

ee)  von  Feuerlöschungs=  und  Hölfs-Kreisfuhren;
von  Fuhrwerken,  welche  Deichbaumaterialien  anfahren;

g)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  der  Deichbeamten  und  des  Deich-Representations-Personals.


Gegeben  Berlin,  den  I  Iten  Dezember  1824.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.

(No.  906.)
Tarif,

nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  uͤber  den  Strom  bei  Prero  w  auf  dem

Darß  bezahlt  wird.  Vom  12ten  Dezember  1824.

1)  Eine  Person,  und  was  diese  als  Last  tragen  kan
werden  zwei  oder  mehrere  Personen  zugleich  übergesetzt,  für  jede.
Kinder  unter  15  Jahren  zahlen  die  Hälfte  von  vorstehenden  beiden
  Sätzen,  je  nachdem  sie  einzeln  oder  mehrere  zusammen  übergesetzt
  worden.
2)  Eine  Person  mir  beladenem  Schiebkaren
3)  Ein  Frachtfuhrwerk:
beladen  für  den  Wagen  mit  vier  Räden.#
beladen  für  den  Wagen  mit  zwei  Räden.
unbeladen  für  den  Wagen  mit  vier  Räden
unbeladen  für  den  Wagen  mit  zwei  Räden.
für  jedes  Pferddd  -............................·.....
4)  Landfuhrwerk,  Kutschen  und  anderes  zum  Transport  von  Personen
und  laͤndlichen  Erzeugnissen  bestimmtes  Fuhrwerk:
für  den  Wiiien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
für  jedes  Pfernreedd  .  ...  -................................
s)EinPferdmitReiker................·.........................·
d)EinPfekdohneNeitek..............·...........................
7)CinStückRindvieh«»».....................................
werdendreiStückodekmehrzugleichübergesetzt,fürjedes..........
8)EinKalb,Schwein,SchaafoderZiee.....................·...
werden  drei  Stück  oder  mehr  zugleich  übergesetzt,  für  jedse

 

 

 

Sar.  Pl.
88
—  4
1  —
3  —
2—
1  46
1—
—9
I
0
16

9
—  6

4
—  4
—  2

Wenn  der  Strom  zugefroren  ist  und  die  Begleitung  des  Fährmannes  verlangt

  wird,  so  muß  von  vorstehenden  Sätzen  die  Hälfte  bezahlt  werden.

Frei
        <pb n="251" />
        —  243  —

Frei  vom  Fährgelde  bleiben:  4½#
I)  Alle  Königliche  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörige  Pferde
und  Wagen  und  deren  Führer;  5*
2)  alle  marschierende  und  im  Dienst  reisende  Milirairpersonen,  Kommandos
u.  s.  w.  mit  ihren  Prden,  Dienstwagen  und  Gepäck;
3)  die  in  Dienstgeschakiten  reisenden  Königlichen  Beamten  mit  ihrem  Fuhrwerk.
Gegeben  Berlin,  den  126en  Dezember  1823.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.  Graf  v.  Lottum.

 

(No.  907.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  und  Tarif  vom  29sten  Dezember  1824.,  zur  Ergänzung
  der  Erhebungsrolle  vom  19ten  November  d.  J.

D.  die  Beweggründe  noch  vorhanden  sind,  aus  welchen  die  Besiimmung  der
in  dem  1  sten  Abschnitte  der  Zten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle  vom  ten  November
  d  J.  gedachten  Durchgangs-Abgaben  von  Waaren,  welche  mit  Ueberschreitung
  der  Oder  oder  rechts  derselben  durchgeführt  werden,  vorbehalten  worden
ist,  inzwischen  aber  der  Zeitpunkt  der  Bekanntmachung  eingetreten;  so  will  Ich,
daß  jene  Durchgangs-Abgaben  vom  Iisien  Januar  1825.  an,  einsiweilen  nach
den  Sätzen  des  anliegenden  Tarifs  erhoben  werden,  und  haben  Sie  darnach  das
Weitere  zu  veranlassen.
Berlin,  den  20sten  Dezember  1824.
«  Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  von  Klewiz.

 

Tarif,

zur  Ergänzung  des  Abschnikts  1.  der  dritten  Abtheilung  der  Erhebungsrolle,

vom  19ten  NoLember  1824.
ei  der  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  mit  Ueberschreitung  der  Oder  oder
rechts  derselben  durchgeführte  werden,  ist  zu  erheben:  vem  Zentner.
1)  Von  baumwollenen  Steuhlwaaren  (zweite  Abtheilung  Art  2.  c.
neuen  Kleidern  (17.),  kurze  Waaren  (10.);  von  gebleichter,
gefärbter  oder  gedruckter  Leinwand  und  andern  leinenen  Stuhlwaaren,
  auch  leinenen  mit  Baumwolle  gemischten  Zeugen  oder
Waaren  „(2  I.  ec.  und  1.);  von  Seide,  seidenen  und  halbseidenen
Waaren  (20.);  von  wollenen  Slublwaaren,  auch  solchen,  die
mit  Baumwolle  oder  Leinen  gemischt  sind,  und  von  Hutmacher-=arbeit
  (30.  c.  d.  und  c.);  in  sofern  die  Ein=  oder  Auefuhr  zur
See  geschit:  .  ...  6
sofern  die  Durchfuhr  blog  landeinwärts  geschihtt  3—–/—
        <pb n="252" />
        2)

(½

5)  Von  Glas  und  Etaswaaren,  mit  Ausnahme  des  grünen  Hohl-4)

  Von  raffinirtem  Zucker  (23.  *  I.  und  2.),  von  rohem#  und  Bruch=2


7)
2

9

—

10)

11

)

—

ken,  Saffran,  Vanilsle,  Zimmt  und  Zimmtkassia  (23.  k.),  von

vom  Zentner.
Von  Baumwollengarn  (2.  b.);  groben,  geschmiedeten  Eisen-  menrr
waaren  (6.  d.  2.);  musikalischen  2c.  Insrumenten  (13.);  von
geschmiedeten  2c.  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  groben
  Waaren  „/(1  .  b.  und  c.);  von  Kürschner=  und  Rauchwaaz
ren  (27.  bo)  .  ...  .  .  ..  2  —  —
Von  Droguerie-  und  Farbewaaren  (5.  a.);  von  Galgant,  Kardamommen,
  Kubeben,  Muskatnüsse  und  Blumen  (Macis),  Nel- 



Kakao  (n.),  Kondirorwaaren  (p.),  Taback  (w.),  Thee  (K.),  Wachs-  -
leinwand,  Wachsmusselin  und  Wachstafft  (38.).  1120  —

kupfer  oder  Messing  (u18.  aggg.  110—

glases  (lo.  1n  C.  und  d.);  von  Brunntweinen  und  Liqueurs  (23.  .),
Essig  (c.),  Oel  in  Flaschen  oder  Kruken  (c.),  Wein  ((.),  Ani,
Sternanis,  Kämmel,  Ingver,  Lorbeeren,  Lorbeerblätter,  Pfeffer
  und  Piement  (K.);  Kaffee  und  Kaffeesurrogaten  (m.);  Leder  und
daraus  geferrigten  Waaren  (20.);  von  gegerbeen,  behaarten

Schaaf=  und  Lämmerfellen,  imgleichen  Schaafpelzen  (27.  à.),

 

 

 

von  roher  Schaafwolle  (39.  a.)  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  1——
Von  Suͤdfruͤchten  (23.  i.  ).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  —  25
WVon  rohem  Zucker  (23.  y.  3.  5  ..............................  —20—-—
VonBlet(3)-Ulatte,Pairuno-Schwelle(sd.),von
rohen  Haͤuten  und  Fellen  zur  Gerberei  und  von  Haaren  (11.).  —  10  —
Von  Gußeisen  (6.a.),  geschmicherem,  Kisen  und  Stahl  (b.),  groben
  Eisengußwaaren  (d.  10)  ..  .7Ö
Von  Herngen  ·......  für  die  Tonnce  10  Sgr.
Von  Vich:  4
32)  von  einem  Ochsen  oder  Stier.  .  .  .  .  .  .  Rihlr.  —  Sgr.

b)  von  einer  Kuh  oder  einem  Nind  —..  15=e).

  von  einem  Schweine.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  —  —tlitei.

Alle  andere  Gegenstände  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Abtheilungen  1.

und  2.  der  Erhebungsrolle  behandelt,  sofern.  fie  aber  beim  Eingange  oder
beim  Ausgange  höher  als  mit  der  allgemeinen  Eingangsabgabe  belegt  sind,
wird  doch  vom  Zentner  nur  15  Sgr.  erhoben.

Berlin,  den  20sten  Oezember  1823.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.  v.  Klewiz.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
