— 153 — Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. FNo. 13.— Co. 950.) Patent wegen Einführung des Allgemeinen kandrechts und der Allgemeinen Gerichtsordnung in das Herzogthum Westphalen, das Fürstenthum Sie- gen mit den Aemtern Burbach und Neuen-Kirchen (Freie= und Höcken- Grund) und die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein, und Wittgen- stein = Berleburg. Vom 21s#en Juni 1825. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von. Preußen ꝛc. v. Thun kund und fügen hiermit Jedermann zu wissen: Um die mit Unserer Monarchie vereinigten Länder des Herzogsthums West- phalen, das Fürstenthum Siegen mit den Aemtern Burbach und Neuen-Kirchen (Freien= und Häckenschen Grund) und die Grafschaften Wittgenslein-Wirtgen- stein und Wittgenstein-Berleburg, in die Gemeinschaft des durch Unsere Ge- setgebung begründeten gemeinen Rechts und gerichtlichen Verfahrens aufzuneh- men und sie der aus dieser Gemeinschaft entspringenden Vortheile theilhaftig zu machen, verordnen Wir, nach erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, für die vorgenannten Landestheile hierdurch Folgendes: . 1. Vom üsten Dezember d. J. an, soll das Allgemeine Landrecht, nebsi den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläurernden Beslimmungen in den obgenannten Landestheilen volle Kraft des Gesetzes haben und nach dem benannten Tage bei Vollziehung und Beurtheilung der rechtlichen Handlungen und deren Folgen, so wie bei Entscheidung der entstehenden Rechtsstreitigkeite#n, unter folgenden nähern Bestimmungen, zum Grunde gelegt werden. ## 2. Das Allgemeine Landrecht mit den darüber nachher erfolgten Be- stimmungen, tritt an die Stelle der bisher geltend gewesenen gemeinen Rechte und derjenigen Landesgesetze, oder der in ihnen enthaltenen Vorschriften, worin gemeines Recht aufgenommen, erläutert, erganzt oder abgeändert worden ist. §K# 3. Die in den einzelnen vorgedachten Landeskheilen und Orcen be- stehenden besondern Rechte und Gewohnheiten, desgleichen diejenigen Landes- Ordnungen oder Bestimmungen derselben, welche sich auf Provinzialrechtsver= häl#nisse beziehen, behalten noch fernerhin ihre gesetzliche Kraft und Gültigkeic, Jahrgang 1825. 3 der- (Ausgegeben zu Berlin den 13ten Juli 1825.) Das All qe- meine Land- recht soll vom 4. Dezbr. b. J. an, gesebli Kraft haben. - 2 wo went.