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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.</title>
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            <idno>gs_preussen_1825</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1825.

 

Enthaͤlt

die  Verordnungen  vom  3ten  Januar  bis  zum  10ten  Dezember  1825.,
mit  Inbegriff  von  4  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1824.

(Von  No.  908.  bis  No.  980.)

No.  1.  bis  incl  21.

 

Berlin,
zu  haben  im  Königl.  Debits-Komtoir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
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        Chronologische  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1825.

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

Xo.
des

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

8.  Dezbr.
1824.

23.  Dezbr.

28.  Dezbr.

3.  Januar.
1825.

12.  Januar.

45.Januar.

17.  Jannar.

3.  Februar.

10.  Febr.
1825.

8.  Januar.

2.  April.

10.  Febr.

25.  Febr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Auszahlung  derjenigen
  Gehaltsrate  betreffend,  welche  bei  in
Untersuchung  gewesenen,  aber  freigesprochenen
öffentlichen  Beamten  während  der  Amtssuspension

  einbehalten  worden

Allerhöchste  Kabinetgorder,  wegen  Ernennung  des

und  General-Handels-Kommissarius  Kunth

 

zum  Mitgliede  des  Staatsraths
Allerhöchste  Kabinetsorder,  über  einige  nähere,  die
Zensur  betreffende,  Bestimmungeen
Allerhöchste  Kabinetgorder,  wegen  Gleichstellung
der  zweirädrigen  Wagen  in  den  westphälischen
und  rheinischen  Provinzen  mit  den  gewöhnlichen
Frachtwagen;  bezüglich  auf  den  Chaussee-Geld-Tarif
  vom  1  5ten  August  des.  7.
Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  einer  Präklusionsfrist
  rücksichtlich  der  Zahlungen  der  Reduktions-Ausfälle
  an  den  Gnaden-Gehältern  der
Millitairpensionartrer
Allerhächste  Kabinetsorder,  betreffend  die

Wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsraths  1

suchungen  der  Postfuhrzettel-Kontraventionen.

Allerhbchste  Kabinetsorder,  betreffend  das  den
Polizel-Behörden  in  den  Rheinprovinzen  obliegende
  Verfahren  gegen  dic,  öffentlicher  Unzucht
nachgehenden,  Weibspersonen

Tarif,  nach  welchem  das  Pflaster=  und  Brückengeld
  in  der  Stadt  Herford  erhoben  wird.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Veruntreuung
  des  Futters  bei  Wilitairdienstpfer  n

A

911

908

909

910

917

912

913
914

915

 

 

11
        <pb n="4" />
        IV.

 

 

 

 

 

 

 

derselben  nicht  abgeschnitten  seyn  darf....
A

 

 

Datum  .Ausgege-  No.
des  ben  zu  Inha  lt.  des  Ge=  Seire.
Gesetzes.  Berlin.  Stücks.etzes.
8.  Februar.]2.  April.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  im  Groß-1825.
  1825.  herzogthum  Posen  aufgehobene  Verpflichtung,
bei  Rechtsstreitigkeiten  den  Söhne-Versich  vor
dem  Friedensgericht  vorangehen  lassen  zu  müssen.  918  14
9.  Febr.  J25.  Febr.  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  die  Wahl  der  städtischen
Landtags-Deputirten  im  Herzogkhum  Sachsen
betreffdee.  916  12
10.  Febr..  April.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  der  den  minder-«
  jaͤhrigen  Soldaten  zu  gestattenden  Freiheit,  ohne
Zustimmung  ihrer  Eltern,  nach  geleisteter  dreijährigen
  Dienstzeit,  fortdienen  zu  k3nnen  919  15
12.  Febrc.—  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Abtragung  der
von  den  Grundbesitzern  an  die  Westpreußische
bandschaft  noch  rückständigen  Zinsen  9J20  16
20.  Febr.  —  —  NTarif,  nach  welchem  das  Pflastergeld  in  der  Stadt
Wiedenbrück  erhoben  werden  soll  921  17
21.  Febr.—  —  arif,  nach  welchem  das  Wegegeld  in  der  Stadt
Lünen  erhoben  werden  soll..  ..  .  .  .  .  .  922  19
6.  Mäü.  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Ermaͤßigung
des  Portosatzes  für  auslaͤndisches  Papiergeld
und  alle  Kours  habende  Popiere  923  20
—  Na11.  Mai.Handels=  und  Schiffahrts-Vertrag  zwischen  Preußen
NN7“  und  Rußlauddddddd  ...  934  57
12.  März.]  3.  Mal.Bestätigung  des  Plans  zur  Errichtung  einer  See-Assekuranzgesellschaft
  zu  Stettin;  nebst  dem  Mane
der  Preußischen  See-Assekuranzkompagnle  931  41
15.  März.3.  April.  Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Verleihung  einer
Wirilstimme  im  ersten  Stande  der  rheinischen
Provinzialstände  an  den  Fürsten  v.  Hatzfeld.  924  21
21.  Märzz.  —  —  llerhöchste  Kabineksorder,  wegen  der  allgemein
mit  dem  Kalenderjahre  zu  berechnenden  Dienstpflichtigkeit,
  und  über  die  Reihefolge  der  ausgehobenen
  Militairpflichtigen  .  925  22
26.  März!—  —  Allerhöchste  Kabineksorder,  daß  die  innerhalb  Landes
  belegenen  Immobilicn  auch  durch  auswärtige
  Lotterien  nicht  ausgespielt  werden  sollen  926  22
9.  Aprll—  —  Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  für  die  Gültigkeit
der  neuen  Kassen-Anweisungen  der  Außere  Rand
927  23
        <pb n="5" />
        Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

9.  April.
1825.

13.  April.

21.  April.

23.  April.

25.  April.

6.  Mal.

 

23.  April.
1825.

30.  April.
3.  Mai.

11.  Mai.

21.  Mai.

J.  Mai.

10.  Juni.

 

Allerhöchste  Kabineksorder,  die  Erleichterung  des
Beitritts  zum  landschaftlichen  Kreditsystem  im
Großherzogkhum  Posen  betreffend

Statut  für  die  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg..

Allerhöchste  Kablnctsorder,  wegen  Verloofung  der
Danziger  Obligationen  aus  den  nicht  zur  Verwendung
  gekommenen  Beständen  des  jährlichen
Tilgungssonds  ...

Allerhöchste  Kabinetsorder,  in  Betreff  der  von  den
Rheinisch  -Westphälischen  Provinzen,  Behufs
der  baulichen  Unterhaltung  der  Domkirchen,  zu
erlegenden  Kathedralsteeen

Allerhöchste  Kabineksorder  in  Bezug  auf  die  nach
stehend  bezeichneten,  über  die  gutsherrlich-bäuerlichen
  Berhälenisse  ergangenen  Gesetzee

Gesetz  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden
Rechtsverhältnisse,  und  über  die  Realberechti- 



gungen  in  den  Landesthellen,  welche  vormals

hört  haben
Desgleichen  in  den  Landcstheilen  b  welche  zu  dem
ehemaligen  Großherzogthum  Berg  eine  Zeitlang
gehört  haben
und  welche  vormals  zu  den  französischen  Deparo##



 

eine  Zeitlang  zum  Kdnigreich  Westphalen  9

tements  eine  Zeitlang  gehört  haben
Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Ernennung  des
Ober-Landesgerichts-Präsidenten  Grafen  von
Dankelmann  zum  Staats  =  und  Justiz--Miniserrlrr
  ...
Bekanntmachung  des  Staats-Ministeriums,  wegen
ohne  Allerhöchste  Genehmigung  nicht  zu  bewirkender
  Erweiterung  der  Grenzbezirke  in  Bezug
auf  die  Steuer-Kontrollinnng

gierungen,  Konsistorien  und  Provinzial-Schulund
  Medizinalkollegen
Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Strafbestimmung
  bel  Erpressungen,  welche  mit  lebens-Sportel-

  Tax--Ordnung  für  die  Oberpräsddien,  Ne-10


gefährlicher  Drohung  bewirkt  worden

 

928.
929

936

937

938
939
940

930

933
941

942

 

24
25

55

74

94

112

40
        <pb n="6" />
        VI

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

des

No

des  Ge-Stuͤcks.


setzes.

Seite.

 

7.  Mai.
1825.

4“4.  Mai.
46.  Moi.
21.  Mai.
24.  Mai.
3.  Juni.

8.  Juni.

11.  Juni.

21.  Juni.

25.  Juni.

28.  Juni.

 

11.  Mai.
1825.

18.  Juni.
5.  Juli.

16.  Juni.

17.  Novbr.
18.  Juii.
5.  Juli.

18.  Aug.
5.  Juli.

13.  Juli.

30.  Juli.

13.  Juli.

 

Allerbbchsie  Kabinetsorder,  womit  ein  neuer  Tarif
für  die  Durchgangs-Abgabe  von  Waaren,  die
rechts  der  Oder  transitiren,  publizirt  wird..

Bbrsen-Ordnung  für  die  orporation  der  Kaufmannschaft
  zu  Berllinn  ...

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Schul.
sLacht  in  denjenigen  Provinzen,  wo  das  Allgemeine

drecht  noch  nicht  eingeführt  ist  .  .  .  .  .  ...  ...

Verordnung  über  die  Abfassung  und  Bekanntmachung
  der  Präklusions-Erkenntnisse  in  Konkurs=
  und  Liquidations  -Prozessen

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Pensionirung
  der  Kdnigl.  Beamten,  und  die  Fälle,  in  welchen
  solche  verwirkt  oder  ausgesetzt  werden  soll.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  Ere  ung  der  Kathedralsteucr
  in  den  Dibzesen  Gnesen,  Posen  und
Ermeland  betresseoo.

Allerhdchsie  Kabinetsorder,  wegen  Erlaß  der  herkymmlichen
  Prinzessinnen-Steuer  bei  der  Vermählung
  der  Prinzessin  Luise  Kdniglichen  Hoh.

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  Vercinigung  dcs
Handels-Ministeri#  mit  den  Minlsterien  des  Innern
  und  der  Finazzzen  .  .  ..

Genehmigungsurkunde  uͤber  die  in  dem  Schlußprotokolle
  der  Elbschiffahrts-Revisions-Kommission
enthaltenen  engänzenden  Bestimmungen,  bezüglich
uf  die  Elbschiffahrts-Akte  vom  21.  Juni  1821.=Allerhdchste

  Kabinetsorder,  betreffend  die  Vergütigung
  fuͤr  die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Li
marlen  zuni  Chaussee-  Bau  hergegebenen  Feldsteine,
  Sand  und  Kesss.

Patent,  wegen  Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts
  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in
das  Herzogthum  Westphalcn,  das  Fürstenthum
Siegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuen-Kachen
  (Freic=  und  Huckengrund)  und  die  Grafschaften
  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein
  -Berlebntg  .  .  ..  .  .  .  .

Gesetz,  die  Mittheilung  der  Entscheidungsgründe)
der  Revisions-Erkenntnisse  betreffend

Allerhchste  Kabinetsorder,  wegen  eines  Präklusiv-Termins,
  rücksichtlich  der  Korderungen  an  den
ehemaligen  Freisiaat  Danziig

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  fortdauernder  Gültigkeit
  der  in  der  Erhebungs-Rolle  vom  19.Novbr.
v.  J.  vorbehaltenen  Steuersätze  für  verschiedene
Gegensikude  der  landwirthschaftlichen  Fradufon

er- 



 

11

12

935
943

946

947

944
972

945

957

949

950
952

953

951

 

 

68
137

149

150

147
226

148

173

152

153
161

162
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

No.
des

Stücks

 

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

28.  Juni.
1825.
29.  Juni.
18.  Juli.
26.  Juli.

27.  Juli.

17.  August.

20.  August.

26.  Augufl.

30.  Juli.
1825.

13.  Sept.
18.  August.
1J.  Sept.

18.  August.

20.  Sept.

6.  Oktober.

20.  Sept.

13.  Sept.

 

 

Berordnung,  wegen  Verguitigung  der  Diaͤten  und
Reisekosten  fuͤr  kommissarische  Geschaͤfte  in  Koͤniglichen
  Dienst-Angelegenheiten  ...

Allerhochste  Kabineköorder,  betreffend  einige  nothwendig
  gewordene  Abänderungen  in  der  Verordnung
  vom  4ten  Juni  1819.,  als  Folge  der  fuͤ
die  Naumburger  Messe  veränderten  Termine..

Allerhchste  Kabinetsorder,  daß  das  am  Milzbrande
gefallene  Vieh  unabgeledert  vergrab  der  soll.

Verordnung,  betreffend  die  den  katholisch-geistlichen
Korporationen  und  Instituten  im  ehemaligen
Hergogthume  Warschau  zwgehdrigen.  Kapitalien.

M#ehSie  Kabinetsorder,  betreffend  eine  Deklaration
  des  K.  2.  Buchstab  a.  des  Klassensteuer-Gesetzes
  vom  Zosten  Mai  1820

Verordnung,  über  die  einstweilige  For#dauer  des  Kaital-Indults

  Ost=  u.  Westpreußischer  Pfandbriefe

Allerhdchste  Deklaration,  betreffend  den,  ohne  Einwilliung
  des  Chefs  oder  Kommandeurs,  mit
einem  Subalternen-Offizier  geschlossenen  Dar- 


 
   
  

 

lehns-Vertrtg
Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Edikt  vom  üsten
Juli  1823.,  bezüglich  auf  die  Provinzial-Stände
vorbehaltenen  Bestimmungen  für  die  Kur=  und
Neumark  und  Niederlaufts
Verordnung,  wegen  zukünftiger  Verfassung  der
Kommunal-kandtage  der  Kur=  und  Neumark.
Kreisordnung  der  Kur=  und  Ncumark  Brandenburg.
Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Edikte  vom  1sten
Juli  18323.,  bezüglich  auf  die  Provinzialstände
vorbehaltenen  Bestimmungen  für  das  Herzogthum
  Pommern  und  Fürstenthum  Rügen..
Verordnung,  wegen  zukünftiger  Verfassung  der
Kommunal-Landtage  in  Vommern  .  ...
Kreis  -Ordnung  des  Herzogthums  Pommern  und
Fürstenthums  Rgen  4
Allerhchste  Kabinctsorder,  daß  die  Deklaration
vom  21sten  November  1803.,  wornach  die  Kinder
  Hmmschter  Ehen  in  dem  Glaubensbekenntniß
des  Vaters  zu  erziehen,  auch  auf  die  westlichen
Provinzen  angewendet  werden  soll.
Allerhöchste  Kabinetsorder,  daß  die  Ablesung  der
Subhastations-Patente  von  Berg=  und  Hüttenwerken
  in  den  Kirchen  nicht  mehr  statt  finden  soll
Allerhochste  Kabineksorder,  betreffend  den  verwirkten
  Verlust  der  Nationalkokarde  bei  beurlaubten
Landwehrmännern  und  Kriegsreservisten  ren

 

 

14

954

955

956

960

958

961

959

963

964
965

966
967
968

970

969

962

 

 

171
172

189
188
191

188

193

200
20

210
215
217

221
220

192
        <pb n="8" />
        VIII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  al  t.

Xo.
des
Stuͤcks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

26.  August.
1825.

31.  August.
4.  Sept.

5.  Oktober.

21.  Oktbr.

22.  Oktbr.

25.  Oktbr.

8.  Nov.
26.  Nov.

30.  Nov.

10.  Dezbr.

 

6.  Oktober.
1825.

24.  Nov.

17.  Nov.

27.  Dezbr.

24.  Nov.

17.  Nov.

24.  Nov.
27.  Dezbr.

 

Allerhochste  Deklaration  der  Verordnung  vom  20sten
Juni  1817.  und  des  Gesetzes  vom  29sten  November
  1819.,  betreffend  die  Appellation  7
Entscheidungen  in  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Angelegenheiien  ...

Allerhchste  Kabinetsorder,  wegen  Uebertragung
des  Vorsitzes  im  Staatsrathe  an  des  Herzogs
Karl  von  Mecklenburg-Strelitz  Hoheit.

Allerhchste  Kabinetsorder,  wegen  Aufhebung  des
in  der  Ober-Lausitz  noch  bestehenden  evangelischen
  und  katholischen  Pfarr-Zwanges..

Druckfehler-Berichtigung,  bezüglich  auf  die  Allerhochste
  Kabinetsorder  vom  28.  Bum  d.  J.,  die  abgeänderte
  Bestimmung  für  das  Handelsgericht
zu  Naumburg  betreffed

Berichtigung  eines  Druckfehlers  in  Beziehung  auf
das  Patent  vom  21sten  Juni,  wegen  Einführung
des  Allgem.  Landrechts  und  der  Allgem.  Gerichtsordnung
  in  das  Herzogthum  Westphalen  ic.  .  .  ..

Allerhdch#ste  Kabinetsorder,  betreffend  das  Verfahren

  beim  Aufgebot  verlorner  oder  vernichteter

Staatspapirernr  ...
Allerhdchste  Kabinetsorder,  daß  bei  künftigen  Verträgen
  und  Rechnungen  unter  der  Bezeichnung
10|  Groschen  nur  Silbergroschen  verstanden  seyn
olmdmdhlen.
Allerhdchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  neue  Zusammensetzung
  der  Abtheilungen  des  Staatsraths

21

 

Allerhdchste  Kabinetsorder,  bezüglich  auf  das  der)
Kreisordnung  für  die  Kur=  und  Neumark  vom
17#ten  August  d.  J.  beigefügte  Verzeiehnis  der  zum
Kreistage  berechtigten  städtischen  Abgeordneten.

Tarif,  nach  welchem  das  Wege=  und  Brückengeld
für  Benutzung  des  Camminer  Fahrdamms  im

egierungsbezirk  Frankfret  erhoben  werden  soll.

Alerksdchlte  Kak  metcorder)  wegen  der  Verwaltungs-Ansprüche
  an  das  diesseitige  Gebiet  von  Erk#u
und  Blankenhain  aus  den  Veien  der  Fremdherrschaft
  dis  zum  1sten  November  1813

 

Druckfehler  =  Berichtigung.

971

975

973

976

974
977

978

979

980

 

Seite  98.  Zeile  7.  von  oben  ist  statt  Verkauf  —  Vorkauf  zu  lesen.

 

 

223

229

226

228

236

229

227
231

233

234

235
        <pb n="9" />
        —  1  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  1  —

 

(No.  908.)  erhöchste  Kabinetsorder  vom  23  sten  Dezember  1824.,  wegen  Ernennung  des
wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsraths  und  Gencral-Handelskommissarius
  Kunth  zum  Mitgliede  des  Staatsraths.

Ich  will  auf  Ihren  Vorschlag  vom  I7#ten  d.  M.  den  wirklichen  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  und  General-Handelskommissarius  Kunth  zum  Mitgliede  des
Staatsraths  ernennen,  und  ihn  an  die  Stelle  des  Geheimen  Ober-Finanzraths
von  Beguelin  der  Abtheilung  für  Gewerbe  und  Handel  beiordnen.

Berlin,  den  23sten  Dezember  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  von  Bülow.

 

Jabrgang  18-8.  A  (No.  90.)

(Ansgegeben  zu  Berlin  ben  gten  Jannar  1823.)
        <pb n="10" />
        —  2  ——

(No.  909.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Dezember  1824.,  Über  einige  nähere

die  Zensur  betreffende  Bestimmungen.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  Zosten  November  d.  J.  bestimme
Ich  im  Verfolg  Meiner  das  Zensur-Edikt  berreffenden  Order  an  das  Staats-=ministerium
  vom  18#ten  September  d.  J.:

1)  daß  die  in  dem  Reskript  vom  26ften  April  1704.  enthaltene  Bestimmung,

2

3

—

4

vermöge  deren  der  Druck  derjenigen  Schriften  nicht  gestattet  seyn  soll,  die
entweder  den  Grund  aller  Religion  überhaupt  angreifen,  und  die  wichtigsten
  Wahrheiten  derselben  verdächtig,  verächtlich  oder  lächerlich  machen
wollen,  oder  aber  die  chriftliche  Religion,  die  biblischen  Schriften  und
die  darin  vorgetragenen  Geschichts=  und  positiven  Glaubens-Wahrheiten
für  das  Volk  zum  Gegenstande  des  Zweifels  oder  gar  des  Spottes  zu
machen,  sich  unterfangen,  und  dadurch  zugleich  alle  Religiosität  in  den
Grundfesten  erschüttern,  als  in  den  Ilten  Artikel  der  Verordnung  vom
181en  Oktober  1810.  ausdrücklich  aufgenommen  angesehen  und  fernerhin
aufrecht  erhalten  und  befolgt  werden  soll.  Ich  will  zugleich,  daß  auch
in  Ansehung  der,  für  einen  engern  Kreis  von  Lesern  oder  nur  für  Gelehrte
  bestimmten  Werke  alle  unanständige,  lieblose,  zur  Vertheidigung  der
eigenen  oder  ruhigen  Widerlegung  entgegen  gesetzter  Meinungen  nicht
unmittelbar  gehbrenden,  verketzernden  Angriffe  auf  andere  Glaubens-Parkheien
  schlechthin  vermieden  und  nicht  gestattet  werden  sollen.
Eben  so  wenig  sollen
Schriften,  welche  zur  Kränkung  der  persönlichen  Ehre  und  des  guten
Namens  anderer  abzielen,  die  Duuckerlaubniß  erhalten,  und  die  hierüber
im  dltern  Zensurgesetz  vom  10ten  Dezember  1788.  H.  2.  enthaltene  Vorschrift
  soll  als  dem  Art.  II.  der  Verordnung  vom  18ten  Okkober  1810.
einverleibt,  angenommen  werden.
Soviel

die  Entschädigung  des  Verlegers  wegen  der,  unter  Zensür  erschienenen,
aber  dennoch  unterdrückken  oder  verbotenen  und  konfiszirten,  Schriften
betrifft;  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  diejenige  Behörde,  welche  innerhalb
  der  Grenzen  ihrer  Kompetenz,  eine  solche  Schrift  ihres  unzulässigen
Inhalts  wegen  unterdrückt  oder  sonst  außer  Kurs  setzt,  von  dem  Verleer
  niemals  in  Anspruch  genommen,  sondern  daß  dieser  lediglich  gegen
den  Zensor,  und  zwar  zunächst  an  ihn,  und  nur  bei  dessen  Zahlungsunfähigkeit
  oder,  wenn  derselbe  den  Zensurvorschriften  vollig  genügt  haben
sollte,  gegen  den  Fiskus  nach  nähern  Bestimmungen  der  Gesetze  zugelassen
werden  kann.

Dem-
        <pb n="11" />
        —  3  —

Demnaͤchst  bestimme  Ich  mit  Abaͤnderung  des  XVten  Artikels  der  Verordnung
  vom  198#en  Oktober  18190.

4)  daß  mit  dem  Isten  Januar  1825.  die  Enrrichtung  der  Zensingebühren
aus  Sctaatskassen  aufhören  und  dagegen,  wie  dies  früher  der  Fall  war,
von  dem  Verleger  oder  Buchdrucker,  und  zwar  mit  drei  Silbergroschen
für  jeden  gedruckten  Bogen,  geleistet  werden,  auch
von  eben  dem  Zeitpunkte  an  jeder  Verleger  wiederum  schuldig  sepn  soll,
zwei  Exemplare  jedes  seiner  Verlagsartikel,  und  zwar  eins  an  die  große
Bibliothek  hieselbst,  das  andere  aber  an  die  Bibliothek  der  Universitaͤt  derjenigen
  Provinz,  in  welcher  der  Verleger  wohnt,  unentgeldlich  einzusenden.
  Bei  der  Verpflichtung  zur  Abgabe  eines  Exemplars  an  den  Zensor
hat  es  sein  Verbleiben.
Einheimische  Buchhaͤndler,  die  zugleich  im  Auslande  Buchhandlungen  besiten,
  dürfen  zwar  die  Verlagsariikel  der  letztern  nur  der  dortigen  Zensur
unterwerfen,  der  Absatz  solcher  Artikel  in  den  diesseitigen  Staaten  aber
kann  nicht  anders  gestartet  werden,  als  wenn  zuvor  auch  den  Vorschriften
des  diesseitigen  Zensurgesetzes  ein  Genüge  geschehen  ist.

Ich  beauftrage  Sie,  diese  Bestimmungen  durch  den  Abdruck  in  der  Gesetz-Sammlung
  zur  öffenklichen  Kenntniß  zu  bringen  und  auf  deren  Befolgung
zu  halten.

Berlin,  den  28sten  Dezember  1824.

a

5

6

—

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminisier  Frhn.  v.  Altenstein,
v.  Schuckmann  und  Grafen  v.  Bernstorff.

 

Mo.  910.)
        <pb n="12" />
        —  4  —
(No.  910.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2  8sten  Dezember  1824.,  wegen  Gleichstellung
der  zweirädrigen  Wagen  in  den  weslphälischen  und  rheinischen  Provinzen

mit  den  gewöhnlichen  Frachtwagen;  bezüglich  auf  den  Chausseegeld-Tarlf
vom  1ten  August  d.  J.

A#  Ihren  Bericht  vom  17ten  d.  M.  bestimme  Ich  hiermit,  daß  in  den
westphälischen  und  rheinischen  Provinzen  von  dem  Satze  No.  3.  des  Chaussee-Geld-Tarifs
  vom  15ten  August  d.  J.  alle  zweirädrige  Wagen  ohne  Unterschied
  ausgeschlossen  bleiben  und  den  Frachrwagen  gleich  geachtet  werden  müssen,
mithin,  wenn  die  äußerste  Fläche  der  Radefelgen  unter  6  Zoll  Breite  beträgt,
das  Chausseegeld  nach  den  Sätzen  No.  I.  Lit.  b.,  bei  einer  Felgenbreite  von
6  Zoll  und  darüber,  nach  dem  daselbst  bestimmten  minderen  Satze  zu  erlegen
ist.  Sie  haben  dieserhalb  die  erforderliche  Bekanntmachung  zu  veranlassen.

Berlin,  den  ag8sten  Dezember  1824.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  von  Bülow.
        <pb n="13" />
        5  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

NJNo.  2—

 

(No.  911.)  Allerhdchste  Kabinetsorder  vom  8ten  Dezember  1824.,  die  Auszahlung  derjenigen
  Gehaltsrate  betreffend,  welche  bei  in  Untersuchung  gewesenen,  aber
freigesprochenen  dffentlichen  Beamten  während  der  Amts-Suspension  einbehalten
  worden.

E.  sind  seit  kurzem  einige  Faͤlle  zu  Meiner  Kenntniß  gekommen,  in  welchen

oͤffentliche  Beamte,  die  zur  Untersuchung  gezogen  und  waͤhrend  derselben  vom

Amte  suspendirt,  hiernaͤchst  aber  freigesprochen,  oder  wenigstens  nicht  mit  der

Dienstentsetzung  bestraft  worden,  die  Nachzahlung  des  im  Laufe  der  Untersuchung

ihnen  theilweise  entzogenen  Gehalts  in  Anspruch  genommen  haben.  Um  die

uͤber  die  Zulaͤssigkeit  eines  solchen  Anspruchs  entstandenen  Zweifel  zu  beseitigen,
bestimme  Ich  hierdurch  Folgendes:

1)  Wird  gegen  einen  zur  Untersuchung  gezogenen  und  suspendirt  gewesenen
Beamten  entweder  auf  vorläufige  Freisprechung,  oder  auf  Strafe,  aber
nicht  auf  Dienstentsetzung  erkannt;  so  erhält  derselbe  denjenigen  Theil  seiner
  einbehaltenen  Besoldung,  imgleichen  der  Emolumente  nachtraglich  ausgezahlt,
  welcher  zur  Bestreitung  der  durch  die  Untersuchung  und  durch  die
Suspensson  veranlaßten  Kosten  nicht  erforderlich  gewesen  ist;  über  die  geschehene
  Verwendung  besondere  Rechenschaft  zu  fordern,  steht  ihm  jedoch
nicht  zu.

Auf  die  Nachzahlung  des  nach  der  Bestimmung  der  vorgesetzten  Behörde

verwendeten  Theils  seines  Diensteinkommens,  hat  ein  solcher  nur  vorldufig

freigesprochener  oder  bestrafter  Beamte  keinen  Anspruch.

3)  Ob  und  in  wiefern  ein  durch  Urtel  und  Recht  gänzlich  freigesprochener
Beamte  die  Nachzahlung  des  verwendeten  Theils  des  ihm  während  der
Umersuchung  entzogenen  Einkommens  zu  fordern  berechtigt  sey,  soll  von

Jabrgang  1825.  B  dem

2

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  10ten  Februar  1825.)
        <pb n="14" />
        dem  Staatsministerium  nach  den  Umstaͤnden,  welche  die  Untersuchung  und

Suspension  veranlaßt  haben,  beurtheilt  und  daruͤber  zu  Meiner  Entscheidung
  in  den  einzelnen  Faͤllen  berichtet  werden.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  gten  Dezember  1824.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

[No.  912.)
        <pb n="15" />
        —  7  —
[o.  912.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  12ten  Januar  1825.,  betreffend  die  Untersuchungen
  der  Posifuhrzettel-Kontraventionen.

A##%  den  von  dem  Staaksministerium  über  die  Anträge  des  General-Post-Meisters
  v.  Nagler,  betreffend  die  Ausführung  der  Verordnung  vom  loten
Januar  v.  J.,  wegen  der  Abgabe  von  Mieths=  und  Lohnfuhren,  erstatteten  Bericht
  vom  loten  Januar  c.,  bestimme  Ich  hierdurch  Folgendes:

1)  Die  Postämter  sind  berechtigt,  jede  zu  ihrer  Kenntniß  gelangende  Posifuhrzettel-Kontravention
  summarisch  zu  untersuchen,  durch  ein  abzufassendes
  Resolut  die  Stxafe  feslzusetzen,  und  solche  von  dem  Kontravenienten
einzuziehen.

2)  Dem  Angeschuldigten  steht  es  frei,  während  der  summarischen  Untersuchung
zu  jeder  Zeit,  bis  zu  deren  Schluß  auf  gerichrliche  Untersuchung  und  Abfassung
  eines  förmlichen  Erkenntnisses  anzutragen.

3)  Ihm  bleibt  auch  freigestellt,  gegen  das  Resolut  des  Postamts  binnen  zehn
Tagen,  entweder  den  Rekurs  an  die  oberste  Postbehörde  zu  ergreifen,  oder
gerichrliche  Untersuchung  und  Entscheidung  zu  verlangen.  Ist  der  Rekurs
ergriffen,  so  muß  es  bei  der  darauf  zu  ertheilenden  Enrscheidung  verbleiben,
und  ein  gerichtliches  Verfahren  findet  weder  vor,  noch  nach  dieser  Entscheidung,
  weiter  statt.

4)  In  allen  Fällen,  in  welchen  der  Angeschuldigke  auf  gerichtliche  Untersuchung
anträgt,  hat  die  Poslbehörde  die  verhandelten  Akten  sofort  an  das  Gericht
abzugeben.

5)  In  den  Rheinprovinzen  sollen  die  Friedensgerichte  bei  Poslfuhrzettel-Kontraventionen
  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  kompetent  seyn.

Diese  Bestimmungen  sind  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kennenis
  zu  bringen.

Berlin,  den  12ten  Januar  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

[No.  913.)
        <pb n="16" />
        –  ’  8  —
Do.  913.)  Allerhbchste  Kabinetsorder  vom  15ten  Januar  1825.,  betreffend  das  den

Polizeibehbrden  in  den  Rheinprovinzen  obliegende  Verfahren  gegen
die,  bffentlicher  Unzucht  nachgehenden  Weibspersonen.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20sten  Dezember  v.  J.  bestimme
Ich,  daß  in  allen  Städten  der  Rheinprovinzen  die  Polizeibehörden  von
Ihnen,  dem  Polizeiminister,  aurhorisirt  werden  sollen,  gegen  die  in  öffenklicher
  Unzucht  betroffenen  oder  derselben  nachgehenden  Weibspersonen  nach  den,
in  den  dltern  Provinzen  bestehenden  Vorschriften  zu  verfahren,  und  dieselben
mit  Gefängniß=  oder  Zwangsarbeit  von  Acht  Tagen  bis  Vier  Wochen  polizeilich
  bestraft  werden  sollen.  Sie  haben  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.

Berlin,  den  I5ten  Januar  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein  und  v.  Schuckmann.
        <pb n="17" />
        —  9  —.
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  3.—

 

[o.  914.)

Tarif,

nach  welchem  das  Pflaster=  und  Brückengeld  in  der  Stadt  Herford  erhoben  wird.
Vom  1  7ten  Januar  1825.

Sgr.  Pf.
1)  F.  oder  zweirädrige  Frachtkarren  –
a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  Zugthirr  2—
b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  Zugthir  —  8
2)  Extraposten,  Kutschen,  zweiraͤdrige  Kabriolets  oder  jedes  andere
Fuhrwerk,  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  fuͤr
jedes  Pfreeeeeg  ....  ...  ..  ..  .  ...  14
3)  Alles  übrige  Fuhrwerk,  welches  unter  obigen  nicht  begriffen,  auch
Schlitten  mit  Perden  oder  Zugvieh  bespannt,
a)  beladen,  für  jedes  Perd  oder  andere  Zugthir  1—
b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  —  4
4)  Von  einem  Pferde  oder  Maulthier,  unangespannt  ............  ...  —  4
5)  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel.  ....................  —  2
6)  Fohlen,  Kaͤlber,  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter
5  Stuͤck  gefuͤhrt  werden,  sind  frei,  von  je  5  Stuͤck  aber  .  .  .  ......  —  2
Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird  «
wie  ein  unbeladenes  behandelt.

 

 

Ausnahmen.
Von  Erlegung  des  Pflaster=  und  Brückengeldes,  welches  unter  allen  Umständen
  nur  beim  Eingang,  nicht  beim  Ausgang  berichtigt  wird,  sind  befreiet:
1)  die  Reitpferde,  Zugpferde  und  Maulthiere  des  Königlichen  und  der  Pinzen
des  Königlichen  Hauses;  ,
Jahrg-womö-  C  2)  alles

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  25sten  Februar  1825.)
        <pb n="18" />
        2

3

4)
5)

6

7
8)
9

alles  Fuhrwerk  und  Reitpferde  der  Regimenter  oder  Kommando's  auf  Maͤrschen,
  imgleichen  die  Lieferungswagen  fuͤr  die  Armee  und  Festungen  im
Kriege,  so  wie  auch  die  Pferde  der  Offiziere  und  Zivilbeamten  im  Dienst;
die  Koͤniglichen  Kouriers  und  die  der  fremden  Maͤchte,  auch  ordinaire  und
Briefposten,  imgleichen  die  leer  zuruͤckgehenden  Postpferde,  angespannt
oder  nicht;

die  Feuerlöschungs=  und  andere  dergleichen  öffentliche  Unterstützungsfuhren;
alle  Frohn-,  Burgfest-,  Kirchen=  und  Schulfuhren,  imgleichen  diejenigen
Gespanne,  die  Lieferungs-Gegenstände  für  den  Fiskus  oder  dessen  Eigenthum
  transportiren;

sämmtliche  Bürger  und  Einwohner  der  Stadt,  die  Berger,  Beaumer,  Feldmarker
  der  Stadt,  insofern  sie  für  sich  und  nicht  für  Auswärtige  transportiren;
  1

alle  Wirthschafts-,  Acker=  und  Düngerfuhren  für  die  Stadt  und  deren
Feldmark;

alle  Fuhrwerke,  welche  Chausseebau=  oder  Wegebesserungs-Materialien
anfahren;  ·

alles  Fuhrwerk  mit  Baumaterialien  zu  oͤffentlichen  Stadtbauten.

Strafen.
Wer  sich  der  Erlegung  des  Wegegeldes  entzieht,  zahlt  die  vierfach  defraudirten

  Gefälle  als  Strafe.

Gegeben  Berlin,  den  I7ten  Januar  1825.

(Ls.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bälow.  v.  Schuckmann.

 

(No  915.)
        <pb n="19" />
        (No.  915.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Iten  Februar  1825.,  wie  die  Veruntreuung
des  Futters  bei  Militair-Dienstpferden  bestraft  werden  soll.

D.:  in  den  Kriegsartikeln  nicht  berücksichtiget  worden  ist,  wie  eine  Veruntreuung
  des  Futters  für  Diensipferde  bestraftwerden  soll;  so  will  Ich  zur  Ergaͤnzung
des  26sten  Kriegesartikels  hiermit  bestimmen:  daß  eine  Veruntreuung  des  Futters
für  Dienstpferde  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse,  Verlust  des  National-Militair-Abzeichens
  (Landwehrkreuzes),  der  Nationalkokarde,  mit  körperlicher  Züchtigung
  und  nach  Befinden  der  Umstände  mit  einem  mehrwöchentlichen  Arrest,  der
bis  zu  strengem  Arrest  geschärft  werden  kann,  bestraft  werden  soll.

Diese  Bestimmung,  die  dem  26ften  Kriegesarkikel  hinzuzufügen  ist,  haben
Sie  der  Armee  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  Z3ten  Februar  1825.

Friedrich  Withelm.

An  den  Kriegsminisier  v.  Hakr.

(No.  916.)
        <pb n="20" />
        (No.  916.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  9ten  Februar  182  5.,  die  Wahl  der  städlischen
Landtags-Deputirten  im  Herzogthum  Sachsen  betreffend.

D.  Zweifel  darüber  emstanden  sind,  ob  in  denjenigen  Städten  der  Provinz
Sachsen,  in  welchen  die  Magistrate  bei  entstehenden  Vakanzen  durch  die  Wahl
der  neuen  Mitglieder  sich  selbst  ergänzen,  die  städtischen  Provinzial-Landtags=Deputirten
  nach  der  im  §.  12.  des  Gesetzes  vom  27sten  März  v.  J.  enthaltenen
Vorschrift,  oder  ob  sie  nach  K.  13.  von  den  mit  Grundeigenthum  angesessenen
Bürgern  zu  erwählen  sind;  so  bestimme  Ich  zwar,  daß  gegenwärtig  die  Wahlen
in  der  erst  gedachten  Art,  folglich  von  den  Magistraten  geschehen  sollen.  Jedoch
sollen  diese  sowohl,  als  die  nach  §.  13.  in  Sachsen  und  den  andern  Provinzen
getroffenen  und  noch  zu  treffenden  Wahlen  nur  so  lange  gültig  seyn,  bis  die  Verfassung
  der  Städte  gesetzlich  neu  geordnet  seyn  wird,  indem  sodann  in  jenen  Orten
eine  neue  Wahl  der  städtischen  Deputirten  nach  Maaßgabe  der  dann  bestehenden
gesetzlichen  Vorschriften  und  zwar  das  erstemal  auf  so  viele  Jahre  getroffen  werden
soll,  als  die  frühere  Wahl  noch  gültig  gewesen  seyn  würde,  wenn  sie  selbst,  oder
ihre  Vorgänger  gleich  Anfangs  mit  sämmtlichen  übrigen  Deputirten  erwählt
worden  wären.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  hiernach  nicht  nur  die  Oberpräsidenten
von  Motz  und  von  Schönberg,  wegen  der  bevorstehenden  Provinzial-Landtage
  von  Sachsen  und  Schlesien,  zu  bescheiden,  sondern  auch  gegenwärtige  Kabinetsorder
  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  oten  Februar  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="21" />
        Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.—

 

(No.  917.)  Allerhöchste  Kabinetgorder  vom  Zten  Januar  1825.,  wegen  einer  Prällusions=Frist
  räcksichtlich  der  Zahlung  der  Reduktions-Aussälle  an  den  Gnaden-Gehältern
  der  Militair-Pensionaire.

A##  den  Bericht  des  Departements  für  die  Invaliden  vom  20sten  v.  M.,
will  Ich  Mich  damit  einverstanden  erklären,  daß  Behufs  der  von  Mir  befohlenen
  Zahlung  der  Reduktions-Ausfälle  an  den  Gnadengehältern  der
Militair-Pensionaire,  die  unbekannten  Erben  der  letzteren  zur  Angabe  ihrer
Ansprüche  bffentlich  und  unter  der  Verwarnung  aufgerufen  werden,  daß  nach
Ablauf  einer  neunmonatlichen  Frist,  vom  Tage  der  Bekanntmachung,  die
Praklusion  gegen  sie  unfehlbar  eintreten  werde.  Ich  beauftrage  das  Krieges-Ministerium,
  dem  gemaß  zu  verfügen.

Poksdam,  den  Zten  Januar  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Kriegesministerium.

Jabrgang  1825.  D  No.  918.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  2ten  April  1825.)
        <pb n="22" />
        —  14  —

(No.  918.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  #ten  Februar  182  5.,  betreffend  die  im  Großherzogthum
  Posen  aufgehobene  Verpflichtung,  bei  Rechtsstreitigkeiten  den
Sühne-Versuch  vor  dem  Friedens-Gericht  vorangehen  lassen  zu  müssen.

A.  den,  in  Ihrem  Berichte  vom  öten  d.  M.  entwickelten  Gründen,  will  Ich
die,  im  §.  72.  der  Verordnung  vom  gten  Februar  1817.,  betreffend  die  Justiz-Verwaltung
  im  Großherzogthum  Posen,  den  Parteien  aufgelegte  Verpflichtung,
vor  prozessualischer  Einleitung  einer  Rechtssache  ihre  Gegner  zum  Versuche  der
Sühne  vor  das  Friedensgericht  vorzuladen,  hierdurch  aufheben  und  es  der  freien
Entschlietung  der  jedesmaligen  Kläger  überlassen,  ob  sie  diesen  Weg  betreten,
oder  aber  ihre  streitige  Angelegenheit  unmittelbar  vor  den  ordentlichen  Richter
bringen  wollen.

Ich  überlasse  Ihnen,  dem  gemäß  das  Weilere  zu  verfügen.
Berlin,  den  8ten  Februar  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  v.  Kircheisen.

(No.  919.)
        <pb n="23" />
        (No.  919.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  Februar  1825.,  wegen  der  den  minderjährigen
  Soldaten  zu  gestattenden  Freiheit,  ohne  Justimmung  ihrer  Eltern,
nach  geleisteter  dreijähriger  Dienstzeit,  fortdienen  zu  können.

E.  kommen  wiederholentliche  Beschwerden  darüber  zu  Meiner  Kenntniß,  daß
die  Eltern  und  Vormünder  minderjähriger  Soldaten,  fast  immer  ihre  Zustimmung
  verweigern,  daß  letztere  nach  Ableistung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht,
noch  ferner  auf  einige  Jahre  dienen  und  kapituliren  därfen.  Bei  der  Verfassimg
Meiner  Armee  ist  es  aber  unumgänglich  nothwendig,  das  Fortdienen  und  Kapituliren
  auf  jede  mögliche  Weise  zu  erleichtern  und  zu  befördern,  um  bei  den
Truppen  einen  Stamm  alt  gedienter  Soldaten  zu  erhalten,  woraus  die  Beförderung
  zum  Unteroffizier  und  Feldwebel  erfolgen  kann.  In  Erwägung  nun,  daß
in  der  Regel  die  Einstellung  eines  jungen  Menschen  als  Soldat  mit  dem  vollendeten
  20sten  Lebensjahre  erfolgt,  und  daß  derselbe  daher  seine  gesetzliche  dreijährige
  Dienstpflicht  mit  dem  vollendeten  23sten  Lebensjahre  abgeleistet  har,
bestimme  Ich  hierdurch,  daß  der  Soldat  in  Bezug  auf  seine  freiwillige  Entschließung
  im  stehenden  Heere  noch  fortdienen  zu  wollen,  als  großjahrig  zu  betrachten,
  und  mithin  die  Zustimmung  seiner  Eltern  und  Vormünder  hierzu  nicht
weiter  erforderlich  ist.  Sie  haben  diesen  Beschluß  durch  die  Gesetzsammlung
zur  allgemeinen  Kenntniß  bringen  und  danach  verfahren  zu  lassen.

Berlin,  den  loten  Februar  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Rircheisen,  v.  Schuckmann  und  v.  Hake.

 

D  2  No.  920.)
        <pb n="24" />
        —  16  —

(No.  920.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  12ten  Februar  1825.  ,  wegen  Abtragung  der
von  den  Grundbesitzern  an  die  Westpreußische  Landschaft  noch  rücksiändigen
  Zinsen.

G

Im  C.  l.  des  Gesetzes  vom  I#2ten  Oklober  I878.,  ist  vorbehalten,  auf  den  Antrag
der  Westpreußischen  General-Landschafts-Direktion,  wegen  der  reglementsmäßig
gefaßten  oder  zu  fassenden  Beschlüsse,  zur  Wiederherstellung  und  Aufrechthaltung
des  landschaftlichen  Kredits,  diejenigen  Maaßregeln  zu  bestimmen,  die  mit  der
beabsichtigten  Erhaltung  der  Grundbesitzer  bestehen  können.  Diesem  gemaß  ist
durch  die  Verordnung  vom  13ten  Dezember  182  l.  die  Nachsicht,  die  in  Beziehung
auf  die  Zinsen-Rückslände  bis  zum  Johannis-Termin  1815.  für  zulässig  erachtet
werden  konnte,  bis  zum  Weihnachts-Termin  1824.  bewilligt,  und  vorbehalten,
mit  Ablauf  dieses  Zeitpunkts  nach  Lage  der  Umstände  zu  bestimmen,  ob  und  in
welcher  Art  die  Abtragung  der  Zinsen-Rückstände  beschleunigt  werden  solle.

Da  Ich  inzwischen  durch  die  Berichte  der  Behörden  die  Ueberzeugung  erlangt
  habe,  daß  es  den  Grundbesitzern  unter  den  gegenwärtigen  Umsiänden  unmöglich
  falle,  neben  der  Entrichtung  der  laufenden  Zinsen,  die  Abzahlung  der
Resändei  in  einem  erweiterten  Maaße  fortzusetzen,  und  da  die  noch  rückständigen
Zinsen  vom  J  unter  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  13ten
Dezember  182l.  erst  in  135  Jahren  getilgt  seyn  würden;  so  halte  Ich  es  sowohl
dem  wesentlichen  Interesse  der  Pfandbriefs-Gläubiger  angemessen,  als  zur  Erhaltung
  der  Grundbesitzer  nothwendig,  folgende  Feslsetzungen  zu  erlassen.

1)  Mit  der  Berichtigung  der  halbjährigen  Zinsen  für  den  Weihnachts-Termin
1808.  hört  die  Zahlung  der  Zinsen  an  die  Inhäber  der  Koupons  für  die
Termine  von  Johannis  1800.  bis  Johannis  1815.  durch  die  Landschafts-Direktionen
  vorläufig  auf.

Dagegen  soll  die  Realisation  sämmtlicher  rücksländigen  Koupons  binnen  #0
Jahren  von  Weihnachten  1824.  bis  dahin  1  833.  in  der  Art  ausgeführt
werden,  daß  jährlich  der  Neunte  Theil  der  noch  zirkulirenden  Koupons,  ohne
Rücksicht  auf  den  Realisations-Termin,  eingelost  wird.  Der  landesherrliche
Kommissarius  hat  sich  für  jeden  Weihnachts-Termin  davon,  daß  dieses  geschehen
  sey,  zu  überzeugen,  und  solches  auf  seine  Amtspflicht  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

2

3)  Die  Pandbriefschuldner  sind  verpflichtet,  ihre  Resie  bei  Vermeidung  der  reglementsmaßigen
  Exekution  nach  und  nach  abzutragen,  doch  soll  ihnen  gestartet
sepn,  statt  des  baaren  Geldes,  einen  rückständigen  halbjährigen  Koupon,
ohne  Rücksicht  auf  den  Realisations-Termin  desselben,  in  Zahlung  zu  geben.

4)  Die
        <pb n="25" />
        4).  Die  General-Landschafts-Direktion  ist  von  Ihnen  zu  authorisiren,  mit  jedem
  einzelnen  Schuldner  ein  besonderes  Uebereinkommen,  ruͤcksichtlich  der
halbjährig  abzutragenden  Reste,  abzuschließen,  wobei  sie  zwar  auf  die  Verhältnisse
  des  Schuldners  zu  seiner  Konservation  Rucksücht  zu  nehmen,  aber
dahin  zu  sehen  hat,  daß  die  Reste  bis  zum  Weihnachts-Termin  1833.  berichtiget
  seyn  müssen.  Wo  in  einzelnen  Fällen  ein  längerer  Termin  zur  Erhaltung
  des  Schuldners  erforderlich  ist,  muß  jederzeit  die  Zustimmung  des
landesherrlichen  Kommissarius  nachgesucht  werden.  Ich  überlasse  Ihnen
hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.

Berlin,  den  I  2ten  Februar  1825.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

(o.  921.)

Tarif,

nach  welchem  das  Pflastergeld  in  der  Stadt  Wiedenbrück  erhoben  werden  soll
Vom  20sten  Februar  1825.

1)  V.  einem  angespannten  Zugthiere:

a)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  t  Sechs  Pfennige,

b)  wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  iit  Zwei  Pfennige,
2)  von  jedem  Reit=  und  unangespannten  Pferdiei  .  Zwei  Pfennige,
3)  von  einem  Ochsen,  einer  Kuh  oder  einem  Esli  ..  Ein  Pfennig,

wvon  Schweinen,  Schaafen,  Kälbern,  Ziegen,  die  einzeln
unter  fünf  Stück  geführt  werden,  sind  frei;  von  je  fünf
Stückaber................................·.......  Ein  Pfennig.

Ausbnahmen.
Mlasiergeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Königlichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehbrigen  Pferden
oder  Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;
!•§½  2)  von
        <pb n="26" />
        —  18  —

2)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's  beim
Marsche  mit  sich  fuͤhren,  so  wie  von  Lieferungswagen  fuͤr  die  Armee  und  Festungen
  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienst,  imgleichen  von  den  Fuhrwerken
  und  Zugthieren,  welche  Kriegesvorspann  leisten,  und  sich  durch  den  Fuhrbefehl
  legitimiren;

3)  von  Königlichen  Kuriers  und  von  den  der  fremden  Mächte,  und  von  allen
Post=  und  Postbeiwagen  ohne  Unterschied;

4von  Feuerlöschungs=  und  andern  dergleichen  Unterstützungsfuhren;

5)  von  Frohn=  und  Burgvest-,  Kirchen=  und  Schulfuhren;

60)  von  sämmtlichen  Einwohnern  von  Wiedenbrück,  in  sofern  sie  für  sich  und  nicht
für  Eingesessene  anderer  Ortschaften  Gegenstände  transportiren;

7)  von  allen  ledigen  Rückfuhren,  wenn  solche  an  demselben  Tage  statt  finden;

8)  von  allen  nach  den  städtischen  Mühlen  hin=  und  von  dort  zurückgehenden  beladenen
  und  ledigen  Fuhren;

0)  von  allen  Fuhren  und  Pferden  der  Eingesessenen  des  Amts  Reckenberg,  insofern
  sie  nicht  Gegenstände  transportiren,  die  nur  durchgehen;  die  ledigen
Rückfuhren  sind  auch  in  diesem  Falle  von  der  Abgabe  befreit.

Strafen.

Wer  sich  der  Erlegung  des  Pflastergeldes  absichtlich  entzieht,  zahlt  als
Strafe  das  Vierfache  der  defraudirten  Gefälle.

Gegeben  Berlin,  den  20sten  Februar  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.

 

Eo.  922.)
        <pb n="27" />
        (No.  922.)

Tarif,

nach  welchem  das  Wegegeld  in  der  Stadt  Lünen  erhoben  werden  soll.

V  Vom  21sten  Februar  1825.
1)  on  einem  angespannten  Zugthiere:

a)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  ist  ....  ..  ...  .  .  ..  Ein  Silbergroschen,
b)  wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  ist  ....  ..  .  .  .  .  .  Sechs  Pfennige,
2)  von  jedem  Reit=  und  unangespannten  Pferde  Sechs  Pfennige,

3)  von  einem  Ochsen,  einer  Kuh  oder  einem  Esel  2c.  .  Vier  Pfennige,
)  von  einem  Schweine,  Schaaf,  Kalb  oder  einer  Ziege  Einen  Pfennig.

»  Ausnahmen.
Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Koͤniglichen  und  der  Prinzen  des  Koͤniglichen  Hauses  Pferden  oder  Wagen,
  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's  beim
Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee  und
Festungen  im  Kriege  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienst,  imgleichen  von
den  Fuhrwerken  und  Zugehieren,  welche  Kriegesvorspann  leisien,  und  sich
durch  den  Fuhrbefehl  legitimiren;

Dc)  von  Königlichen  Kuriers  und  denen  fremder  Mächte,  von  reitenden  Posien,  desgleichen
  von  leer  zurückgehenden  Postsuhrwerken  und  Pferden  ohne  Unterschied;

d)  von  Feuer-Löschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;

e.)  von  sämmtlichen  Fuhren,  Pferden  und  Vieh  der  Eingesessenen  der  Stadt  Lünen,
so  wie  von  Allem,  was  auf  Wagen  und  Merden  zu  ihrer  Konsumtion  hereingebracht
  wird;

4)  von  den  Fuhrwerken,  Pferden  und  Vieh  der  Eingesessenen  des  Amts  Lünen,  nämlich
  Horstmar,  Beckinghausen,  Altenderne,  Kump,  Kirchderne  und  Hosiede;

B)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausseebaumaterialien  anfahren;

h)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  der  beim  Chausseewesen  angeslellten  Beamten,
  daher  auch  der  Landräche  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks.

Strafen.
Wer  sich  der  Entrichtung  der  Abgabe  vorsätzlich  entzieht,  erlegt  als  Strafe
das  Vierfache  der  defraudirten  Gefälle.
Gegeben  Berlin,  den  #lsten  Februar  1825.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.

 

(No  923.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

(Xo.  923.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  6ten  Maͤrz  1825.,  wegen  Ermaͤßigung  des
Portosatzes  für  ausländisches  Paplergeld  und  alle  Kourshabende  Papiere.

A##  Ihren  Antrag  vom  22ssten  v.  M.,  will  Ich  die  Portotare  für  Kourshabende
Papiere  dahin  deklariren,  daß  nach  F.  37.  des  Regulativs  vom  18#ten  Dezember
v.  J.  für  ausländisches  Papiergeld  und  alle  Kourshabende  Papiere,  nach  dem
jedesmaligen  Kourse  in  Preußisch  Kourank,  nicht  ein  Viertel,  sondern  ein  Zehntel
des  Porto  für  Silbergeld  (F.  32.  des  Regularivs)  zu  entrichten  ist;  auch  genehmige
  Ich,  daß  Kourshabende  Papiere  in  rekommandirten  Briefen  gegen  die
Brief-Portotare  C(§.  7.  und  K.  20.  des  Regulativs))  unter  der  Bedingung  mit  der
Reitpost  befördert  werden  können,  daß  der  Inhalt  zwar  ebenfalls  richtig  deklarirt
werden  muß,  von  der  Post  aber  dafür  keine  Garantie  geleistet  wird.

Berlin,  den  öten  März  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staaksminister  Gencral-Lieutenant  Graf  von  Lottum  und
an  den  General-Posimeister  von  Nagler.
        <pb n="29" />
        —  21  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

r*

JNo.  5.—

 

 

(No.  924.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  März  1825.,  wegen  Verleihung  einer
Virilstimme  im  ersten  Stande  der  rheinischen  Provinzialstände  an  den
Fürsten  von  Hatzfeld.

·

J  Gemäßheit  des  im  Gesetze  vom  27sten  März  v.  J.,  die  Anordnung  der
Provinzialstände  in  den  Rheinprovinzen  betreffend,  §.  7.  gemachten  Worbehalts,
will  Ich  dem  Fürsten  von  Hatzfeld  für  seine  Herrschaft  Wildenburg-Schönsiein,
  welche  durch  Meine  Order  vom  gcen  Juni  182  1.  zur  Standesherrschaft
erhoben  worden  ist,  für  ihn  selbst  und  seine  Nachfolger  im  Besitze  derselben,  so
lange  sie  als  untheilbares  Familien  =  Fidei  -Kommiß  bei  seinem  Geschlechte
bleibr,  eine  Wirilstimme  im  ersten  Stande  der  rbeinlschen  Provinzialstände  verleihen,
  mit  der  Befugniß,  sich  in  erheblichen  Verhinderungsfällen  durch  ein
Mitglied  seiner  Familie  vertreten  zu  lassen.  -

Das  Staatsministerium  beauftrage  Ich,  diese  Meine  Order  als  Ergaͤnzung
  des  Gesetzes  vom  27sten  Maͤrz  v.  J.  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt
zu  machen.

Berlin,  den  15ten  März  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jabrgans  1825.  E  (No.  925.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  April  1525.)
        <pb n="30" />
        —  22  —

(No.  925.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Maͤrz  1825.,  wegen  der  allgemein  mit
dem  Kalender-Jahr  zu  berechnenden  Dlenstpflichtigkeit  und  resp.  Reihefolge
der  ausgehobenen  Militairpflichtigen.

E.  ist  zu  Meiner  Kenntniß  gekommen,  daß  der  Anfang  der  Dienstpflichtigkeit  in
mehreren  Regierungsbezirken  nach  verschiedenen  Grundsaͤtzen  berechnet  wird.  Zur
Beseitigung  dieses  Uebelstandes  bestimme  Ich,  daß  dafür  allgemein  das  Kalender-Jahr
  angenommen  werden  soll.  Hiernächst  setze  Ich  noch  fest,  daß  die  Reihefolge
der  Aushebung  künftig  für  die  neu  hinzutretenden  Altersklassen  nicht  nach  der
Geburt,  sondern  d  ach  das  Loos  zu  bestimmen  ist.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese
Beschlüsse  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  21#ten  März  1825.

Friedrich  Wilhelm.
An

die  Skaaksminister  von  Schuckmann  und  von  Hake.

 

(No.  926.)  Allerhöchsic  Kablneksorder  vom  268en  März  1825.,  daß  die  innerhalb  Landes

belegenen  Immobllien  auch  durch  auswärtige  Lotterien  nicht  ausgespielt
werden  sollen.

N.,  dem  Inhalt  der  Verordnung  vom  ten  Dezember  1816.  F.  4.,  dürfen
ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Staats,  öffentliche  Ausspielungen  unbeweglicher
  und  beweglicher  Gegenstände  innerhalb  Landes,  nicht  veranstaltet  werden.
  Ich  finde  Mich  bewogen,  dieses  Verbot  dahin  zu  erstrecken,  daß  die
Ausspielung  von  Immobilien,  die  innerhalb  Landes  belegen  sind,  auch  nicht
durch  auswärtige  Lokterien  statt  finden  soll.  Die  Strafbestimmungen  in  den
§#.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom  7ten  Dezember  1816.  sollen  auch  auf  solche
Ausspielungen  angewendet  werden.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,
diesen  Befehl  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  26fsten  März  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  927.)
        <pb n="31" />
        Mo.  927.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Oten  April  1825.,  daß  flir  die  Guͤltigkeit  der
neuen  Kassen-Anweisungen  der  äußere  Rand  derfelben  nicht  abgeschnitten
sepn  darf.

A-%  den  Antrag  der  Hauptverwalkung  der  Staatsschulden  vom  5ten  v.  M.
bestimme  Ich  hiermit,  daß  außer  dem  in  Meiner  an  das  Ministerium  der  Finanzen
  und  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  erlassenen  Order  vom  Listen
Dezember  v.  J.  (Gesetzsammlung  No.  904.)  wegen  der  in  Stelle  der  Tresorscheine
  und  Kassenbillets  Litt.  A.  getretenen  Kassen-Anweisungen  K&amp;amp;.  Xl.  bestimmten,
  zum  Umtausch  beschädigter  Kassen-Anweisungen  erforderlichen  Kennzeichen,
nämlich:  der  gedruckten  Littera  und  Nummer  derselben,  der  dabei  geschriebenen
Unterschrift,  auch  noch  der  unbedruckte  außere  Rand,  welcher  durch  das  Wasserzeichen
  zugleich  den  Werth  der  Kassen-Anweisung  andeuter,  nicht  abgeschnitten
seyn  darf.  Ich  authorisire  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  diese  Besiimmung
  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kunde  zu  bringen.

Berlin,  den  Iten  April  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  928.)
        <pb n="32" />
        (No.  928.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Ien  April  1825.,  die  Erleichterung  des  Beitritts
  zum  landschaftlichen  Kreditsystem  im  Großherzogthum  Posen  betreffend.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  15ten  v.  M.  du  die  Bestimmung  im  F.  16.
der  landschaftlichen  Kreditordnung  für  das  Großherzogthum  Posen  vom  15ten
Dezember  1821.,  nach  welcher  den  Pfandbriefen  andere  Schuldverschreibungen
im  Hypothekenbuche  nicht  vorstehen  dürfen,  manchen  Gutsbesitzern  der  Beitritt
zum  Kreditsystem,  innerhalb  des  im  K.  23.  auf  5  Jahre  beschränkten  Zeitraums,
nicht  gestattet  oder  erschwert  werden  würde,  indem  in  mehreren  Fällen  die  Löschung
ablöslicher  Realverpflichtungen  mit  beträchtlichem  Zeitaufwande  verbunden  ist;
so  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  diese  Vorschrift  dahin  modifiziren:  daß  der
Posenschen  Landschafts-Direktion  gestattet  seyn  soll,  auch  hinter  einer  ablöslichen
hypothekarischen  Forderung,  deren  Umschreibung  in  Pfandbriefe  und  Löschung
durch  irgend  ein  zufälliges  Ereigniß  verhindert  oder  verzögert  wird,  mit  der  Bewilligung
  und  Ausfertigung  von  Pfandbriefen  zu  verfahren,  unter  der  Maaßgabe,
daß  der  Betrag  des  eingetragenen  Kapitals  und  der  Zinsen,  letztere  höchslens  bis
zum  Betrage  des  Kapitals,  in  Posenschen  Pfandbriefen,  und  zwar  für  jede
Achtzig  Thaler,  Einhundert  Thaler  in  Pandbriefen,  zum  Gewahrsam  der  Landschaft
  genommen  werde,  welche  bei  eigener  Vertretung  verpflichter  bleibr,  dieses
Depositum  zunchst  ausschlietzlich  zur  Absindung  der  zu  löschenden  Post  zu  verwenden
  und  nur  den  etwanigen  Ueberschuß,  nach  gänzlicher  Befriedigung  des
Gläubigers  und  erfolgter  Löschung,  an  den  Schuldner  verabfolgen  lassen  darf,
wobei  der  Schuldner  sich  anheischig  machen  muß,  wegen  Löschung  derselben  bei  den
Gerichten  sofort  die  nörhigen  Anträge  zu  machen  und  ohne  Anstand  zu  verfolgen.

Ich  überlasse  Ihnen,  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  9ten  April  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.
        <pb n="33" />
        —  25  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  6  —

 

(Jo.  929.)  Statut  für  die  Kaufmannschoft  zu  Magdeburg.  Vom  Oten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  .

Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Da  nach  der  im  Jahre  1808.  erfolgten  Aufhebung  der  vier  kaufmaͤnnischen
Innungen  zu  Magdeburg  die  Verfassung  der  Kaufmannschaft  dortselbst  noch
nicht  desinitiv  fesigestellt  worden;  so  haben  Wir,  um  diesem  Bedürfnisse  des
Handelosiandes  abzuhelfen,  den  von  seinen  einsiweiligen  Repräsentanten  eingereichten
  Entwurf  elnes  Statuts  für  die  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg  prüfen
lassen,  und  solchen  in  nachsiehender  Art  genehmig.

4  I1I.  Abschnitt.
Bon  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  und  von  dem
Eintritt  in  dieselbe.
g.  1.  Die  Kaufmannschaft  der  Stadt  Magdeburg  wird  durch  die  in  die
Rolle  derselben  eingetragenen  Buͤrger  dieser  Stadt  gebildet.

JIhr  werden  die  einer  Korporation  gesetzlich  zustehenden  Rechte  und  die
einer  solchen  obliegenden  Verbindlichkeiten  beigelegt,  beide  jedoch,  so  wie  die
ihrer  einzelnen  Mitglieder,  zunächst  nach  den  in  diesem  Statute  enthaltenen  Besiimmungen
  beurtheilt.

§&amp;amp;#.  2.  Zur  Aufnahme  in  die  Korporation  ist  erforderlich:
à)  Großjährigkeit  und  völlige  Verfügungsfähigkeit
b)  Gewinnung  des  Bürgerrechts  in  Magdeburg;
P)  ein  vollkommen  unbescholtener  Ruf;
d)  die  wirkliche  Betreibung  eines  kaufmännischen  Gewerbes.
Diese  Eigenschaften  muß  der  Aufzunehmende  auf  Erfordern  nachweisen.
S.  .  Ist  nach  dem  Ulrtheile  der  Aeltesien  der  Kaufmannschaft  der  Ruf
des  Auszunehmenden  bescholten,  so  können  sie  die  Aufnahme  verweigern,  und
ste  sollen  sich  über  die  Besiimmungsgründe  ihrer  Urtheile  auf  erhobene  Be-Jahrgang
  1825.  F  schwerde

(Auegegeben  zu  Berlin  den  Josten  April  1825.)
        <pb n="34" />
        —  26  —

schwerde  nur  gegen  den  Magistrat,  welchem  dann  die  Entscheidung  zustehet,
und  nicht  gegen  den  Einzelnen,  auszulassen  noͤthig  haben.

§.  4.  Alle  diejenigen,  welche  Handel  mit  Waaren,  mit  Wechseln  oder
mit  Getd  kreiben,  oder  Kommissions=  und  Speditions-Geschäfte  ausführen,
imgleichen  Buch=  und  Kunsthändler,  erlangen  nur  durch  den  Eintritt  in  die  Korporation,
  und  durch  Eintragung  in  die  Rolle  derselben,  kaufmännische  Gerechtsame,
  namentlich  in  Beziehung  auf  Glaubwürdigkeit  der  Bücher,  kaufmännische
Zinsen  und  Provision,  Wechselfähigkeit  u.  s.  w.  (Allgemeines  Landrecht  Theil  2.
Titel  8.  Abschnitt  7.  8.  9.  und  Allgemeine  Gerichtsordnung  Theil  1.  Titel  47.
und  50.)

K  5.  Posamentirer,  Höker,  Vikkualienhändler,  Inhaber  eines  Nodlerkrams
  und  Trödler  gehören  nicht  zu  den  Kaufleuten,  und  können  die  Aufnahme
nicht  verlangen.

#§.  6.  Fabrikunternehmer  sind  zum  Beilritte  berechtigt,  wenn  sie  den
allgemeinen  Bedingungen  der  Aufnahme  genügen.  Sie  behalten  aber,  auch
wenn  sie  nicht  beitreten,  die  ihnen  §.  413.  bis  4106.  des  S#ten  Titels  26en  Theils
des  Allgemeinen  Landrechts  erkheilten  Rechte,  so  lange  sie  sich  auf  den  Absatz  der
in  ihren  Fabriken  verfertigten  Waaren  beschränken.

g.  7.  Auch  den  Apothekern  verbleiben  ihre  gesetzlichen  Rechte  ohne  den
Eintritt  in  die  Korporation,  in  sofern  sie  keine  kaufmännischen  Geschäfte  betreiben.

In  Beziehung  auf  das  Recht  zum  Eintritt  stehen  sie  den  Fabrikuncernehmern
gleich.  "

ISDiejenigenPersonemwelchedceMtkglkebschaftmchtetlangthaben,
koͤnnen  die  der  Kaufmannschaft  gehoͤrenden  Huͤlfsanstalten  fuͤr  den  Handel  nicht
benutzen.

#K.  9.  Von  der  Benutzung  des  Packhofs  werden  sie  dadurch  zwar  nicht
ausgeschlossen.  Aber  nur  Mitgkieder  der  Kaufmannschaft  haben  das  Recht,
Waaren  am  Packhof  binnen  der  gesetzlich  bellimmren  Frist  Goll=  und  Verbrauchssteuer
  Ordnung  vom  2osten  Mai  1818.#.  34.  bis  36.)  sleuer=  und  zollfrei  lagern
zu  lassen  und  ein  Konto  am  Packhofe  zu  verlangen.

§.  10.  Kaufleute,  welche  nicht  in  der  Stadt  Magdeburg  wohnen,  dürfen
  die  Handelsgeschäfte,  welche  sie  daselbsi  zu  unternehmen  wünschen,  nur  durch
Mitglieder  der  Korporation  betreiben.

##  11.  Ausgenommen  hiervon  bleiben:

a)  die  Zeiten  der  Jahrmärkte  und  sogenannten  Messen,
b)  die  Reisenden  der  Kaufmannshauser,  welche  sich  darauf  beschränken,  Bestellungen
  auf  Waaren  zu  suchen.  ·

H.12DteAufnahmederMctglcedererfvlgtbucchdceEmtragungmbte
Rolle  der  Kaufmannschaft,  woruͤber  die  Vorsteher  der  Korporation  ein  Zeugniß
ausfertigen.  .  13

.  13.
        <pb n="35" />
        —  27  —

K.  13.  Die  Mitgliedschaft  ist  rein  persoͤnlich.  —  Es  muͤssen  daher  kuͤnftig
  auch  Wittwen  von  Mitgliedern  der  Korporation,  welche  die  Handelsgeschäfte
ihrer  verstorbenen  Männer  fortsetzen  wollen,  so  wie  andere  Personen,  denen
bereits  besiehende  Handlungen  durch  Erbschaft  oder  aus  einem  andern  Grunde
zufallen,  und  selbst  Disponenten,  welche  den  Handlungshäusern  verstorbener
Mitglieder,  die  für  Rechnung  minderjaͤhriger  oder  anderer  Erben  verwaltet  werden,
  vorstehen,  so  wie  auch  Gesellschafter  von  Handlungshaͤusern,  welche  deren
Firma  zu  unterzeichnen  berechtigt  seyn  sollen,  der  Korporation  beitreten,  in  sofern
sie  die  in  dem  F.  4.  bezeichneten  kaufmaͤnnischen  Rechte  ausuͤben  wollen.

9.  14.  In  den  Faͤllen  des  §.  13.  muß  von  den  Disponenten  das  Eintrittsgeld
  bezahlt  werden.

g.  15.  Jedoch  behaͤlt  die  Handlung  eines  verstorbenen  Mitgliedes  der
Korporation  noch  ein  Jahr  lang,  vom  Todestage  an  gerechnet,  die  baufmännischen
Rechte,  auch  ohne  Beitritt  der  Inhaber,  und  entbehrt  nur  die  persoönlichen  Rechte
der  Mitgliedschaft.

Vor  Ablauf  des  Jahres  aber  muß  der  Beitritt  bei  Verlust  der  kaufmännischen
  Rechte  erfolgen.

1I.  Abschnitk.
Von  den  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Korporation
der  Kaufmannschaft.

§.  10.  Der  Zweck  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  ist  die  Beferderung
  des  Magdeburgischen  Handels  in  allen  seinen  Theilen.
§S.  17.  Die  gemeinsamen  Angelegenhciten  der  Korporation  betreffen  also
das  Interesse  dieses  Handels  überhaupt,  die  öffentlichen  Anstalten  und  Einrichtungen,
  welche  zum  Betriebe  der  Handlung  dienen,  in  soweit  der  Kaufmannschaft
das  Eigenthum  oder  die  Verwaltung  oder  Kontrollirung  derselben  zukommen,  das
besondere  Vermogen  und  die  Rechte,  welche  die  Kaufmannschaft  an  Grundstücken,
Kapitalien,  Mobilien  und  milden  Stiftungen  besitzet,  oder  welche  ihr  jetzt  und
künftig  zukommen  mochten,  nicht  weniger  die  Verhältnisse  der  Mitglieder  zu  der
Korporation  als  einem  Ganzen.
18.  Der  Korporation  slehen  nachsiehende  Wahlen  zu:
A.  Ohne  allen  Vorbehalt  und  zwar:
1)  unmittelbar  den  Mitgliedern  der  ganzen  Korporation
a)  die  Wahl  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft;
2)  durch  die  Aeltesten  .
b)  die  Wahl  der  kaufmaͤnnischen  Mitglieder  der  Packhofskommission;
c)  die  Wahl  des  rechtsverstaͤndigen  Syndici,  des  Rendanten  der  kaufmaͤn
nischen  Korporationskasse  und  ihrer  Subalternen,  imgleichen  eines  Boten,
welcher  die  Insinuationen  besorgen  und  beglaubigen  muß  und  der  zu
F  2  die-
        <pb n="36" />
        —  28  —

diesem  Zwecke  von  dem  Land-  und  Stadtgericht  vereidigt  werden  und
daruͤber  ein  Certifikat  erhalten  soll;

d)  der  Schiffahrts-Prokureurs  in  Hamburg  und  auf  andern  auswaͤrtigen
Plaͤtzen;

e)  der  dministratoren  und  Rendanten  der  milden  Stiftungen  der  Kaufmannschaft.


B.  Ebenfalls  durch  die  Aeltesten,  aber  mit  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  Kommunalbehörde
  der  Stadt  Magdeburg:

a)  die  Wahl  des  Schiffahrts-Prokureurs  zu  Magdeburg,

b)  der  Maͤtkler,

c)  der  Pfuͤnder,

ch  aller  nicht  in  Koͤniglichen  Diensten  stehenden  Aufsi  chtsbeamten  auf  dem
Packhofe,  welche  aus  staͤdtischen  Kassen  oder  von  der  Kaufmannschaft
besoldet  werden,  jedoch  mit  Ausnahme  des  Buchhalterei-Personals  und
des  städtischen  Packhofs-Inspektors,

e.)  der  Freimacher,

#)  der  sogenannten  Häupter  des  Aufläder-Korps  am  Packhofe,

6)  sämmtlicher  in  Magdeburg  zur  Bekundung  der  Quantität,  Qualitat  und
richtigen  Verpackung  öffentlich  angestellten  Personen,  deren  Wahl  durch
das  Gesetz  vom  7ten  September  1811.  der  Kaufmannschaft  ausdrücklich
  beigelegt  ist.

S.  19.  Die  Vertretung  der  Korporation  und  die  Verwaltung  ihrer  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten,  welche  derselben  nach  den  allgemeinen  Gesetzen  und
diesem  Statut  zukommen,  so  wie  des  gemeinschaftlichen  Eigenthums  derselben,
es  bestehe  in  Rechten,  liegenden  Gründen,  Kapitalien  und  Stifrungen,  wird  dem
aus  ihrer  Mitte  gewählten  Ausschusse,  welcher  die  Firma:

„Die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  zu  Magdeburg“

führen  soll,  mit  derselben  Gewalt,  welche  der  Kaufmannschaft  als  Korporation

zusteht,  uͤbertragen.

III.  Abschnitt.
Von  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft.

&amp;amp;.  20.  Die  Aelteslen  der  Kaufmannschaft  beschlietzen  nach  der  Stimmenmehrheit
  über  alle  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Kaufmannschaft  allein,
ohne  Rückfrage  an  die  letztere,  und  ohne  deren  Genehmigung,  vollgültig  und  verbindend,
  für  alle  Mitglieder  derselben,  und  es  sollen  mithin  die  entgegenstehenden
Bestimmungen  des  Allgemeinenkandrechts  Theil  2.  Titel  6.  g.  133.  153.  und  154.
keine  Anwendung  finden.

Sie  sind  zur  Vollziehung  aller  ber  Angelegenheiten  und  Saescheft  der  Kaufmannschaft,
  zu  welchen  die  Gesere  S.  0.  bis  109.  Titek  13.  Theil  1.  des  Allgem.

Land-
        <pb n="37" />
        —  29  —

Landrechts  eine  Spezial-Vollmacht  erfordern,  Kraft  dieses  Statuts  und  ihrer  Anstellung
  befugt,  auch  berechtigt,  Vollmachten  im  Namen  der  Gesellschafter  zu  ertheilen,
  zu  deren  Guͤltigkeit  die  Vollziehung  derselben  durch  die  drei  Vorsteher  genuͤgt.

K.  21.  Dagegen  bedarf  es  eines  Beschlusses  der  gesammten  Korporation

1)  wenn  Grundstücke  gekauft  oder  verkauft  werden  sollen;

2)  wenn  es  die  Absicht  ist,  zu  irgend  einem  Soziekätszweck  Schulden  zu  kontrahiren,
  und  .

3)  wenn  davon  die  Rede  ist,  der  Korporatior  fortdauernde  Lasten  und  Leistungen
aufzuerlegen,  welche  aus  den  gewöhnlichen  Beitraͤgen  der  Korporationsmitglieder
  nicht  bestritten  werden  können.

.  22.  Die  Aeltesten  verwalten  besonders  das  gesammte  Vermögen  der
Korporation.  .  .

H.28.DenAeltestengebührtfemetdieVenvaltungderStandgeldskasse,
welche  dazu  bestimmt  ist,  die  auf  dem  Packhofe  lagernden,  sowohl  fremden  als
eigenen  Waaren  gegen  Diebstahl  und  Veruntreuungen  sicher  zu  stellen,  und
welche  wegen  des  Vortheils,  den  diese  Einrichtung  stets  dem  Handel,  besonders
dem  Speditionshandel  gestiftet  hat,  beibehalten  werden  soll.

§.  24.  Die  Aeltesten  sind  auch  befugt,  die  Erhebung  von  außerordentlichen
  Beiträgen  zu  den  Zwecken  der  Korporation,  nach  Anleitung  des  §.  84.,  zu
beschließen,  und  sowohl  diese  als  die  regelmaßigen  Beiträge  zu  verwenden.

K.  25.  Sie  sind  jedoch  schuldig,  der  Kaufmannschaft  jährlich,  und  zwar
gleich  nach  dem  Schlusse  des  Jahres,  über  ihre  Verwaltung  Rechnung  zu  legen.

§#  26.  Für  ihre  Beschlüsse  sind  sie,  in  sofern  diese  in  der  statutenmäßigen
Form  geschehen,  nur  der  Obrigkeit  und  ihrem  Gewissen,  nicht  aber  den  Mitgliedern
  der  Korporation  verantwortlich.

g.  27.  Sie  beschließen  gültig,  wenn  wenigstens  8  ihrer  Mitglieder  versammelt
  sind.

§#  28.  Sie  halten  gewöhnliche  Sitzungen  an  bestimmten  Tagen,  über
welche  sie  sich  durch  einen  Beschluß  vereinigen,  und  außergewöhnliche  auf  die
schrifrliche  Einladung  des  ersten  Vorstehers  oder  seines  Stellvertreters.

IV.  Abschnit  t.
Von  der  Art  der  Einziehung  der  Geldbeiträge  und  der
Strafgelder.

&amp;amp;#.  29.  Wenn  ein  Mitglied  die  gewöhnlichen  oder  außerordenklichen  Beitrage,
  oder  die  Strafgelder,  imgleichen  die  Beiträge  zur  Standgeldskasse,  zur
rechten  Jeit  nicht  bezahlt,  so  erhält  dasselbe  eine  Mahnung  durch  den  Rendanten
der  Korporation.

g.  30.  Fruachtet  diese  nicht,  so  zeigt  der  erste  Vorsteher,  unter  Mitunterschrift

  des  Rendanten,  die  Restanten  dem  Magisirate  an,  welcher  die  erekutive
Ein-
        <pb n="38" />
        —  30  —

Einziehung  durch  einen,  den  Mitgliedern  der  Korporation  ein-für  allemal  bekannt
gemachten,  Exekutor  anordnet.
§&amp;amp;.  31.  Der  Restirende  muß  alsdann  Zahlung  leisten,  ihm  stehet  jedoch
a)  darüber,  daß  der  ihm  abgeforderte  Beitrag  rc.  nicht  siatutenmäßig  sey,  die
Berufung  an  den  Magistrat  und  die  diesem  vorgesetzte  Behörde,
b)  wenn  er  bereits  gezahlt  zu  haben  behaupten  sollte,  die  Verufung  auf  den
Weg  Rechtens,
jedoch  erst  nach  geleisteter  Zahlung  offen.

V.  Abschnit  t.
Von  der  Bestellung  und  Wahl  der  Aeltesten.

g.  32.  Zu  den  Aeltesten  werden  15  männliche  Mitglieder  der  Korporation
gewählt,  von  denen  wenigstens  Zwei  Driktheil,  also  10  an  der  Jahl,  mit  dem
Großhandel,  Bankier=  oder  Speditionsgeschäften  beschäftigt  seyn  müssen,  wenn
sie  auch  nebenbei  Einzelhandel  betreiben.

§.  33.  Für  das  letzte  Driktheil  ist  die  Wahl  frei,  und  kann  also  ganz
oder  zum  Theil  aus  Groß=  oder  Kleinhändlern  bestehen.

9.  34.  Die  Aeltesten  werden  auf  6  Jahre  gewählt.  Alle  zwei  Jahre
scheidet  Ein  Drittheil  aus.  Die  Austretenden  sind  wieder  wählbar.

33.  Die  zuerst  gewählten  15  Aeltesten  scheiden  nach  Maaßgabe  der
geringen  Stimmenzahl  aus,  durch  welche  sie  gewäahle  sind.  Unter  denen,  welche
gleichviel  Stimmen  gehabt  haben,  entscheidet  das  Loos.

&amp;amp;.  36.  Für  den  Fall  des  Abgangs  oder  einer  dauernden  Abwesenheit
eines  oder  mehrerer  Aeltesten,  werden  gleichzeitig  auf  gleiche  Art  6  Stellvertreter
gewählt.  Bei  allen  diesen  Wahlen  muß  aber  das  §F.  32.  bestinnnte  Verhältnig
von  "  und  5  unverändert  bleiben.

K.  37.  Zu  dieser  Wahl  werden  sämmtliche  männliche  Mitglieder  der  Kaufmannschaft,
  von  den  Vorstehern  durch  Umlaufschreiben  eingeladen.  Die  Beschlüsse
  der  jedesmal  Anwesenden  sind  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Zahl  gültig.  Wer
ohne  Entschuldigung  ausbleibt,  soll  in  eine  Ordnungsstrafe  von  5  Rehlr.  zur  kaufmannischen
  Untersiützungskasse  genommen  werden.

K.  38.  Die  erste  Wahl  wird  von  dem  Oberbürgermeister  unter  Zuziehung
zweier  von  ihm  zu  wählenden  Kaufleute  geleitet.

&amp;amp;.  39.  In  der  Folge  eröffnet  der  erste  Vorsteher  die  Wahlversammlung,
und  macht  die  Namen  der  ausscheidenden  Aeltesten  bekannt,  während  der  zweite
Vorsteher  die  Anwesenden  zählt,  und  der  dritte  Vorsteher  deren  Simmsähig'en
nach  der  Rolle  prüft.

g.  40.  Hiernaͤchst  werden  zwei  gedruckte  Listen  der  Wahlfahigen,  beren
eine  blos  die  wahlfaͤhigen  Großhaͤndler,  Banquiers  und  Spediteurs,  die  Andere
diese  und  die  übrigen  wahlfähigen  Mitglieder  begreift,  vertheilt.

5.  41.
        <pb n="39" />
        —  31  —

F.  41.  Jeder  Anwesende  erhaͤlt  von  beiden  Listen  ein  Exemplar,  und
bezeichnet  zuerst  auf  der  Liste  der  Großhändler  2c.  so  viel  Personen,  als  von  dieser
Klasse  mir  Einschluß  der  Stellvertreter  zu  wählen  sind.

S.  42.  Alsdann  werden  die  Listen  wieder  eingesammelt,  und  ihre  Zahl
wird  mit  der  Jahl  der  Anwesenden  verglichen;  hierauf  werden  aus  jeder  Liste  diejenigen,
  auf  welche  die  Stimmen  gefallen  sind,  ausgezogen  und  aufgezeichnet.
Diejenigen,  auf  welche  die  meisten  Stimmen  gefallen  sind,  werden  als  gewählt
bekannt  gemacht,  und  treten  in  die  Zahl  der  Aeltesten  ein.

Die  nächsifolgenden  sind  Stellvertreter.

Unter  denen,  welche  gleiche  Stimmen  haben,  entscheidet  das  Loos.

S  43.  Die  bereits  gewählten  10  Aeltesten  (nicht  die  Stellvertreter)
werden  von  jedem  Mitgliede  in  der  2ten  Liste  ausgestrichen,  damit  sie  nicht  doppelt
  gewählt  werden,  und  es  wird  sodann  mit  der  zweiten  Wahl  eben  so  wie  mit
der  ersten  verfahren.

Sollte  bei  dieser  Wahl  ein  schon  früher  gewählter  Stellvertreter  in  die
Zahl  der  Aeltesten  eintreten,  so  tritt  an  seine  Stelle  derjenige,  welcher  nächst  ihm
die  meisten  Stimmen  gehabt  hat.

S.  44.  Die  Aeltesten  wählen  am  folgenden  Tage  unter  sich  auf  4  Jahre
zuerst  einen  vorsitzenden,  und  dann  einen  zweiten  und  einen  dritten  Vorsteher.

Den  Vorltehern  sieht  frei,  ihr  Amt  nach  dem  Ablaufe  zweier  Jahre
niederzulegen.  .

H.45.DieWahlenwetdendurchdendabeijedesmalzuzuziehenden
Rechtsanwald  der  Kaufmannschaft,  unter  ausführlicher  Angabe  des  slatt  gefundenen
  Verfahrens,  prokokollirt,  und  das  Wahlprotokoll  wird  von  ihm  und  von
den  drei  Vorstehern  unterschrieben.

Nuch  wird  das  Umlaufschreiben  mit  den  Unterschriften  der  zur  Wahl  Eingeladenen
  dem  Protokolle  beigefügt.

§.  46.  Alle  diese  Wahlen  sind  auch  für  die,  welche  der  Wahlversammlung
  nicht  beigewohnt  haben,  gültig  und  verbindend.  Ec  ist  nicht  zulässig,  bei
dieser  Versammlung  durch  Bevollmaächtigte  zu  erscheinen.

VI.  Abschnik  t.
Von  dem  Verfahren  der  Aeltesten  bei  der  Verwaltung.

K.  47.  Bei  den  Beschlüssen  der  Aeltesten  ck.  F.  27.  entscheidet  die
Mehrheit  der  Stimmen  cs.  §.  20.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die
Stimme  des  ersten  Vorstehers;  außerdem  müssen  sich  die  Worsteher  den  Beschlüssen
der  Versammlung  unterwerfen.  ,

K.  48.  Die  Aeltesten  sind  verpflichtet,  sich  zu  den  §.  28.  bestimmten
ordentlichen  und  augerordentlichen  Versammlungen  einzusinden.  Wer  aus  den

Sitzungen  wegbleibt,  ohne  sich  gehörig  entschuldigt  zu  haben,  verfällt  in  eine  von
der
        <pb n="40" />
        —  32  —

der  Versammlung  der  Aeltesten  gleich  Anfangs  zu  verabredende  Geldstrafe,  welche
zur  kaufmaͤnnischen  Unterstuͤtzungskasse  fließt.

§##  49.  Der  den  Vorsitz  führende  Vorsteher  leitet  den  Vortrag  in  den
Versammlungen  und  vertheilt  Behufs  desselben  die  eingegangenen  Sachen.

g.  50.  Bei  Berathschlagungen  bestimmt  er  unter  mehreren,  die  das
Wort  fordern,  die  Reihefolge,  erklärt  die  Berathungen  zur  Stimmensammlung
für  geschlossen  und  spricht  den  Beschluß  aus.

§#  51.  Die  Voerhandlungen  der  Aeltesien  und  ihre  Beschlüsse  werden
protokollirt.  «

§.  52.  Die  Vorsteher  sind  mit  Vollziehung  der  Beschlüsse  beauftragt.

##  53.  Die  Vorsieher  unterzeichnen  die  Protokolle  der  Sitzungen  der
Aeltesten,  den  Briefwechsel,  die  Urkunden  und  alle  übrigen  Ausfertigungen.

§.  54.  Der  erste  Vorsteher  empfängt  und  erbricht  die  eingehenden  und
sorgt  für  den  Abgang  der  ausgeferigten  Sachen.

g.  55.  Die  Aeltesten  führen  ein  Siegel  mit  den  Symbolen  des  Handels
und  mit  der  Umschrift:

„Die  Acltesten  der  Kaufmannschaft  in  Magdeburg.“

#.  56.  Bei  einer  Abwesenheit  oder  sonstigen  Abhaltung  des  ersten  Vorsiehers
  wird  derselbe  von  dem  zweiten,  und  im  gleichen  Falle  desselben,  von  dem
Dritten  Vorsteher  vertreten.

Sind  alle  drei  Vorsteher  abgehalten,  so  verrreten  sie  diejenigen  der  übrigen
Aelteslen,  welche  bei  der  Wahl  die  meisten  Stimmen  für  sich  gehabt  haben.

§.  57.  Die  Vorsteher  führen  die  Rolle  der  zu  der  Korporation  der  Kaufmannschaft
  gehdrigen  Mitglieder.  Eintragungen  und  Löschungen  können  nicht
anders  als  auf  Beschluß  der  Aeltesten  vollzogen  werden.  Die  Eingetragenen
und  Gelböschten  erhatten  von  den  Vorstehern  darüber  schrifrliche  Bescheinigung
unter  dem  Siegel  der  Aeltesien.

K.  58.  Gleich  nach  der  Wahl  der  Aeltesten  lassen  dieselben  ein  nach  dem
Alphabet  geordnetes  Namensvexzeichniß  ihrer  Mitglieder,  und  sämmtlicher  in  die
Nolle  eingetragener  Kaufleute  drucken,  und  senden  davon  ein  Exemptar  der  Regierung,
  dem  Oberlandssgerichte,  dem  Chef  der  Polizei,  dem  Magistrate  und
dem  Land=  und  Stadtgerichte  ein.  Ein  Exemplar  hängt  stets  an  der  Börse  aus.

Der  Magistrat  ertheilt  den  Vorstehern  und  den  Aeltesten  über  die  auf  sie
egefallene  Wahl  ein  Certifikat  in  beglaubigter  Form,  welches  bei  vorkommenden
„gerichtlichen  Verhandlungen  zu  ihrer  Legitimation  dient.  »

g.59.DieVetsammlungdekAeltestmhun-fü1einzeluvealmngszweige
  besondere  Ausschuͤsse  aus  ihrer  Mitte  anordnen,  die  von  ihren  Verhandlungen
  den  Aeltesten  Bericht  zu  erstatten  haben  und  von  diesen  Verfügungen
annehmen  müssen.

g.  60.
        <pb n="41" />
        —  33  —

K  60.  Die  Vorsteher  und  Aeltesten  beziehen  als  solche  keine  Besoldung
oder  ein  anderes  Einkommen.  Baare  Auslagen  erhalten  sie  ersetzt.

K.  61.  Die  Aelktesten  wählen  nach  F.  18.  die  für  ihre  Geschafte  erforberlichen
  Personen,  den  Rechtsanwald  oder  Syndikus,  und  die  Subalternen,
kontrahiren  mit  denselben  über  deren  Geschäfte  und  die  Dauer  des  Dienstes,  so
wie  über  deren  Gehalt,  und  ertheilen  ihnen  die  erforderliche  Instruktion.

§.  62.  Die  Vorsteher  können  einzelnen  Mitgliedern  der  Korporation,  sie
mögen  zur  Zahl  der  Aeltesten  gehören  oder  nicht,  einzelne  Geschäfte  auftragen,
welchen  der  Beauftragte  sich  willig  unterziehen  muß.

#K#  03.  Wenn  aber  durch  Vollmachten  Geschäfte  aufgetragen  werden
sollen,  welche  gerichtlich  zu  verhandeln  sind,  oder  durch  welche  der  Kaufmann-=schaft
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  erwachsen  sollen,  so  werden  solche,  nach  dem
Beschlusse  der  Aeltesten,  unter  dem  Siegel  derselben  von  den  Vorstehern  vollzogen
cf.  S.  20.  und  53.

VII.  Abschnitt.
Von  der  Börse.

K.  64.  Die  bereits  beskehenden  Börsenversammlungen  follen  in  dem
Lokale  statt  finden,  welches  die  Kaufmannschaft  besitzt  und  zu  diesem  Zwecke  bereits
  bestimmt  hat.

K.  65.  Die  Vorsteher  halten  in  allen  Versammlungen  auf  Ruhe,  Anstand
  und  Ordnung,  und  die  Ruhestoͤrer  muͤssen  auf  ihr  Geheiß  sogleich  die
Versammlung  verlassen.

S.  66.  Vorzuͤglich  haben  sie  fuͤr  die  Erhaltung  der  aͤußern  Ordnung  bei
den  Boͤrsenversammlungen  zu  sorgen,  und  uͤber  einzelne  Faͤlle  der  Boͤrsendis.
Iepoin  mit  den  Aeltesten  Rücksprache  zu  nehmen,  welche  befugt  sind,  unter  Vorbehalt
  des  Rekurses,  die  Ruhesiörer  in  Ordnungsstrafen  von  5  bis  50  Rthlr.
zur  kaufmännischen  Unterstützungskasse  zu  nehmen.

Unter  besonders  erschwerenden  Umständen  können  sie  noch  außerdem  den
Ausschluß  von  den  Börsenversammlungen  bis  auf  6  Monate  verfügen.

S.  67.  Oeffentliche  Bekanntmachungen  an  die  Korporation  werden  durch
Aushang  an  der  Börse  besorgt.  Eine  Nachricht  oder  Verordnung  ist  als  vollständig
  bekannt  gemacht  anzusehen,  wenn  sie  drei  auf  einander  folgende  Börsentage,
  während  der  ganzen  Börsenzeit,  an  dem  gewöhnlichen  Orte  der  Börse  ausgehangen
  hat.

Die  Anheftung  und  Abheftung  wird  von  den  Vorstehern  bescheinigt,  und
die  Allichen  werden  so  zu  den  Akten  gelegt.

#.  68.  Nur  die  Vorsteher  sind  berechtigt,  Bekanntmachungen  in  der
Form  des  vorstehenden  §.  67.  zu  erlassen.  Sie  dürfen  sich  aber  niemals  wei-Jahrgang

  4825.  G  gern,
        <pb n="42" />
        —  34  —

gern,  solchergestalt  sogleich  bekannt  zu  machen,  was  ihnen  von  den  Königlichen
oder  städtischen  Behörden  zur  Bekanntmachung  zugefertigt  wird.  «
5.69.Privatpersonen,siemögenMitgliedetderKorporationseynoder

nicht,  muͤssen  die  Bekanntmachung,  die  sie  an  der  Boͤrse  anheften  zu  lassen  wünschen,
dem  ersten  Vorsteher  zustellen,  welcher  sie,  wenn  er  kein  Bedenken  findet,  kontrasigniren
  wird,  damit  alsdann  die  Anheftung  erfolge.

Ein  Börsemeglement  soll  noch  besonders  entworfen  und  bekannt  gemacht
werden.

VIII.  Abschnitt.
Von  der  Vergleichs-Deputation.

S.  70.  Die  Aeltesten  wählen  jede  zwei  Jahre  aus  den  männlichen  Mitgliedern
  der  Korporation,  eine  Vergleichs-Deputation,  bestehend  in  einem  WVorsitzer
und  vier  Beisitzenn.  Auch  die  Aeltesten  sind  wählbar  und  zur  Annahme  der  auf  sie
fallenden  Wahl  verpflichtet.  .

Die  Mitglieder  der  Deputation  selbst  hingegen  haben  diese  Verpflichtung  erst
nach  vier  Jahren,  vom  Tage  des  Ablaufs  ihrer  Funktion  an  gerechnet.

&amp;amp;  71.  An  diese  Vergleichs  -Deputation  können  alle  Streitigkeiten  gebracht
werden,  welche  unter  Magdeburgischen  Kaufleuten,  oder  unter  diesen  und  Schiffern
und  Fuhrleuten,  endlich  auch  unter  dortigen  und  fremden  Kaufleuten  entstehen.

Die  Anmeldung  erfolgt  bei  dem  Vorsitzer,  welcher  die  Partheien  zu  einer  der
ordentlichen  Sitzungen,  über  welche  er  sich  mit  den  Beisitzern  ein=  für  allemal  zu
vereinigen  hat,  oder  zu  einer  von  ihm  anzuberaumenden  außerordentlichen  Sitzung
vorbescheidet.

K.  72.  Die  Deputation  hat  das  Recht,  die  Sachen,  welche  vor  sie  gebracht
werden,  summarisch  zu  untersuchen.  Ihr  Geschäft  besteht  darin,  daß  sie  die  Partheien
  über  die  streitigen  Punkte  zu  vereinigen  und  einen  Vergleich  zu  Stande  zu
bringen  sucht.

S.  73.  Wemn  die  Partheien  es  wünschen,  so  wird  der  zu  Stande  gebrachte
Vergleich  zu  Protokoll  genommen,  welches  dann  von  den  Partheien  und  dem  Vorsitzer
  unterschrieben,  auch  wenn  eine  Parthei  Schreibens  unkundig  ist,  für  dieselbe
von  einem  der  Mitglieder  der  Kommission,  welches  derselben  die  Verhandlungen
vorlesen  muß,  güllig  vollzogen  wird.

&amp;amp;.  74.  Der  Syndikus  der  Kaufmannschaft  soll  bei  den  Verhandlungen  der
Deputation  so  oft  zugezogen  werden,  als  es  entweder  von  den  Partheien  geforderr,
oder  von  der  Deputation  selbst  für  zweckmäßig  gehalten  wird.

§.  73.  Die  Vergleichs-Deputation  faßt  auf  Erfordern  öffentlicher  Behbrden,
  Gutachten  in  kaufmännischen  Angelegenheiten  ab.  Auch  werden  die  zufolge

des
        <pb n="43" />
        des  F.  13.  seq.  Titel  30.  Theil  I.  der  Gerichtsordnung  bei  der  Instruktion  kaufmännischer
  Prozesse  zuzuziehenden  Sachverständigen  aus  der  Deputation  genommen,
umd  sind  die  Mitglieder  derselben  verpflichtet,  als  Sachverständige  den  gerichtlichen
Instruktions-Verhandlungen  beizuwohnen.

IX.  Absch  nitt.

Von  dem  Einschreiten  der  Aeltesten  bei  entstehenden
Fallissements

K.  76.  Befindet  sich  ein  Mitglied  der  Korporation  in  der  Lage,  daß  es  seine
Gläubiger  nicht  mehr  befriedigen  kann,  so  ist  dasselbe  verbunden,  den  Aeltesten  davon
  schriftliche  Anzeige  zu  machen.

K.  77.  Diese  ernennen  auf  die  geschehene  Anzeige  zwei  Mitglieder  der  Korporation
  zu  vorlaufigen  Kuratoren  der  Masse,  welche  dieselbe  bis  zur  Anerkennung
Seitens  der  Gläubiger,  oder  Falls  die  Sache  zum  gerichtlichen  Verfahren  kommr,
bis  zur  Einschreitung  Seitens  des  Gerichts  verwalten.

Die  bestellten  Kurakoren  untersuchen  den  Zustand  auf's  Genaueste,  fertigen
ben  status  bonorum  an,  und  überreichen  ihn  den  Aeltesten  mirtelst  gutachrlichem
Berichts.

g.  78.  Die  Aeltesten  theilen  dile  vorhin  gedachte  Uebersicht,  mit  ihrem  wohlerwogenen
  gewissenhaften  Gutachten  begleitet,  sämmtlichen  Glaubigern  mit,  und
fordern  dieselben  auf,  sich  innerhalb  eines  bestimmten  Termins  zu  erklären,  ob  sie
die  von  ihnen  bestellten  Kuratoren  anerkennen  oder  Andere  an  deren  Stelle  erwählen
wollen.

§.  79.  Bis  dahin  und  bis  zur  gänzlichen  Beendigung  der  Sache,  falls  sie
von  den  Gläubigern  anerkannt  worden,  sind  sie  verpflichtet,  für  das  Beste  der
Masse  redlich  zu  sorgen.

#  80.  Durch  obige  Bestimmungen  sind  die  Vorschriften  der  aul.  Gerichtsordnung
  Theil  1I.  Titel  50.  S.  2.  sedq.  so  wie  die  für  die  Gerichte  darin  enthaltenen
Anweisungen  nicht  außer  Kraft  gesetzt.  Es  versteht  sich  daher  von  selbst,  daß  mit
dem  Einschreiten  der  Gerichte  die  Einwirkung  der  von  den  Vorstehern  besiellten
Kuratoren,  soweit  das  Gericht  ihre  Zuziehung  oder  Beibehaltung  nicht  mehr  nöthig
findet,  sofort  aufhört.

g.  81.  Fuͤr  ihre  Bemuͤhung  erhalten  sie,  Falls  sie  von  den  Glaͤubigern  nicht
erwaͤhlt  worden,  eine  angemessene  Belohnung  aus  der  Aktivmasse,  nach  der  Bestimmung
  der  Aeltesten,  welche  jedoch  der  richterlichen  Festsetzung  bedarf,  Falls  sie
aber  anerkannt  worden,  nach  freiem  Uebereinkommen.

G2  X.  Ab-
        <pb n="44" />
        —  36  —
X.  Abschnitt.

Von  den  Beiträgen  der  Kaufleute  und  von  der  Verwaltung
der  Gemeindekasse.

g.  82.  Jeder  in  die  Korporation  Aufzunchmende  zahlt  für  die  Aufnahme
und  Eintragung  in  die  Rolle  Funfzig  Thaler  und  Fünf  Thaler  an  Expeditionsgebühren
  und  Nebenkosien.

Diese  Funfzig  Thaler  kommen  ganz  zur  Kasse  der  Korporation,  außcr  in  dem
Falle,  daß  der  Kaufinannschaft  die  prätendirte  und  noch  streitige  Verwaltung  der
Stifter  St.  Georgi#  und  St.  Annen  übertragen  würde,  in  welchem  Falle  dann  nur
Vierzig  Thaler  zur  Kasse  der  Korporation  und  Fünf  Thaler  zu  jeder  Stiftungskasse
gezahlt  werden  sollen.

§.  83.  Wer  einmal  ausgeschieden  ist,  muß  die  vollen  Antritksgelder  bei  der
Wiederaufnahme  noch  einmal  bezahlen.

S.  81.  Reicht  die  Gemeinkasse  zur  Besireitung  der  Besoldungen  und  übrigen
Gemeinde-Ausgaben  nicht,  so  werden  Beiträge  von  allen  Mitgliedern  der  Korporation,
  nach  dem  Beschlusse  der  Aeltesicn,  erhoben.

§6  85.  Der  bestimmte  Beitrag  eincs  jeden  Mitgliedes  beträgt  jährlich  Zwei
Thaler  Kurant.

Für  jedes  Jahr  wird  von  den  Aeltesten  ein  Ekat  gefertigt,  um  die  Ausgaben
festzustellen,  und  nach  Vergleichung  derselben  mit  dem  Kassenbestande  und  den  gewöhnlichen
  Einnahmen  den  Betrag  der  außerordentlichen  Beiträge  zu  bestimmen.
Diesen  Etat  erhält  der  Rendant  der  Korporationskasse  zur  Richtschnur.

Außcrordentliche  Zahlungen  können  nur  von  den  drei  Vorftehern  gültig  angewiesen
  werden.

K.  80.  Alle  Jahr  legen  die  Aeltesken  der  zur  Wahl  versammelten  oder  besonders
  zu  diesem  Zwecke  berufenen  Kaufmannschaft  die  Rechnung  von  der  Kasse
der  Korporation  vor.

§.  87.  Die  Kaufmannschaft  läßt  diese  Rechnungen  durch  eine,  aus  ihrer
Mitte  von  der  Wahlversammlung  aus  den  Wahllisten  für  jedes  Jahr  besonders
zu  ernemende,  Kommission  von  3  Mitglicdern,  die  aber  nicht  zu  den  Aeltesten
gehören  dürfen,  abnehmen,  und  durch  sic  ohne  weiter  nöthige  Rückfrage  gänzliche
Decharge  ertheilen.  Diese  Kommission  handelt  bei  der  Abnahme  ohne  weitere

Verantwortlichkeit.  ·  »
XI.  Abschnitt.
Von  der  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahlen
und  Aufträge.
§5.  88.  Wer  die  ihm  nach  diesem  Skatute  durch  die  Wahl  oder  besondern
Auftrag  übertragenen  Aemter  zund  Geschäfte  nicht  annehmen  will,  muß  genügende-Entschuldigungsgründe
  dafür  anführen.
g.  89.
        <pb n="45" />
        —  37  —

§  89.  Nur  sechszigjaͤhriges  Alter,  erwiesene  anhaltende  Kraͤnklichkeit  und
die  Verwaltung  staͤdtischer,  nach  einem  Atteste  des  Magistrats  mit  dem  Auftrage
unvereinbarer  Kommunal-Aemter  können  als  solche  genügende  Gründe  angesehen
werden.

v  5.90.DieausberAeltestemVersammlungscheidendeUMitgliederkdnnen
zur  Annahme  einer  abermaligen  Wahl  erst  nach  Ablauf  von  einem  Jahre  nach
ihrem  Austritt  verpflichtet  werden.

h.  91.  Wer  außer  den  obigen  Entschuldigungsgründen  die  Annahme  der
nach  diesem  Statute  auf  ihn  gefallenen  Wahlen  oder  ihm  gemachten  Auftrage
verweigert,  erhalt  eine  Woche  Bedenkzeit,  und  kann,  wenn  er  am  Ende  derselben
noch  auf  seine  schristlich  abzugebende  Weigerung  beharrt,  von  den  Aeltesten  mit
einer  an  der  Börse  bekannt  zu  machenden  und  zur  Unterstützungs-Kasse  fließenden
Ordnungsstrafe  von  5  bis  20  Rthlr.  für  den  ersten,  von  20  bis  40  Rchlr.  für
den  zweiten,  und  von  40  bis  50  Rthlr.  für  den  dritten  Fall  belegt  werden.

§.  92.  Bei  Auftragen  haftet  das  sich  weigernde  Mitglied  außerdem  für
den  durch  seine  Weigerung  entstandenen  Schaden,  und  wenn  in  schleunigen  Fällen
einem  Andern  diese  gemacht  werden  müssen,  so  ist  es  schuldig,  diesen  völlig  zu
entschädigen.  #

##93.  Sollte  Jemand  so  wenig  Gemeinsinn  verrathen,  daß  er  die  mit
seinem  Amte  verbundenen  Verpflichtungen  nicht  wahrnimmt  und  sich  geflissentlich
derselben  entzieht,  und  sollten  die  Erinnerungen  der  Aeltesten  und  Vorsteher  insbesondere
  hierüber  vergeblich  seyn,  so  findet  gegen  den  Schuldigen,  außer  der  an
der  Börse  bekannt  zu  machenden  Entsetzung  von  dem  ihm  übertragenen  Amnte,
auch  die  im  F.  91.  aufgeführre  Strafbestimmung  statt.

##.  94.  In  Bezlehung  auf  die  in  den  vorslehenden  &amp;amp;#.  9  l.  u.  93.  ausgesprochenen
  Strafbestimmungen  bleibt  jedoch  demjenigen,  der  die  von  den  Aeltesten  festzusetzenden
  Strafen  erleiden  soll,  der  Rekurs  vorbehalten.  Auch  steht  es  den
Aeltesten  frei,  zu  jeder  Zeit  die  ergangenen  Strafbestimmungen  zu  mildern  und
gänzlich  wieder  aufzuheben.

XII.  Abschnitt.
Von  der  Suspension  und  dem  Verluste  der  kaufmännischen
Rechte.

g.  95.  Die  Rechte  der  Mitgliedschaft  der  Korporation  sind  unterbrochen,
wenn  das  Mitglied  unter  Kuratel  gesetzt  wird,  sich  fuͤr  zahlungsunfaͤhig  erklaͤrt,
oder  in  eine  Krimin  such  g  wegen  solcher  Verbrechen  geraͤth,  welche  einen
Mangel  ehrliebender  Gesi  innungen.  anzeigen.

Hierüber  bestimmen  die  Aeltesten  mit  Vorbehalt  des  Rekurses  an  den  Magierat

  und  an  die  Regierung.
S.  96.
        <pb n="46" />
        —  38  —

&amp;amp;.  96.  Die  Wirkung  der  Suspension  haftet  nur  auf  der  Person  des
Suspendirten  und  nicht  auf  dem  Gewerbe.

Der  Suspendirte  kann  daher  weder  an  dem  Ehrenrechte  der  Mitgliedschaft
Theil  nehmen,  noch  auf  der  Börse  erscheinen,  wohl  aber  kann  seine  Handlung,
  während  der  Suspension,  durch  einen  persönlich  fähigen  Disponenten,  oder
durch  die  bestellten  Kuratoren  mit  kaufmännischen  Rechten  forgesetzt  werden.

K.  97.  Die  Suspension  wird  aufgehoben:

a)  durch  die  Aufhebung  der  Kuratel,

b)  durch  vollsiändige  Abfindung  mit  den  Gldubigern,  sey  es  durch  Zahlung
oder  Erlaß  oder  Befriflung,

)  durch  vollständige  richterliche  Freisprechung  von  der  Kriminal-Beschuldigung,

d)  wenn  der  Gemeinschuldner  zum  benesicio  cessionis  bonorum  auf.  den
Grund  der  Einwilligung  seiner  Gläubiger,  oder  durch  ein  Erkenntnig  gelassen
  worden,  auch  kann  er  in  diesem  Falle,  selbst  während  des  Konkurs-Prozesses,
  eine  neue  Handlung  eröffnen  und  führen.

K.  98.  Die  Lossprechung  bis  auf  weiteren  Beweis  bewirkt  dagegen  die
Aufhebung  der  Suspension  an  sich  nicht,  vielmehr  entscheiden  alsdann  die  Aeltesien,
  ob  die  Suspension  aufhören  könne,  ohne  den  Ruf  der  Korporation  zu  gefährden,
  oder  ob  sie  für  einen  bestimmten  Zeitraum  fortgesetzt  werden  müsse,  oder  ob
der  haftende  Verdacht  so  dringend,  oder  so  erniedrigend  sey,  daß  die  gänzliche
Ausschließung  erfolgen  müsse.  Die  Gerichte  sind  in  dieser  Hinsicht  gehalten,  den
Aeltesten  auf  ihr  Ansuchen  das  abgefaßte  Erkenntniß  nebst  den  Gründen  mitzutheilen.
  Der  Rekurs  an  den  Magistrat  bleibt  vorbehalten.

&amp;amp;.  99.  Die  kaufmännischen  Rechte  in  Absicht  des  Standes  und  der  Mitgliedschaft
  gehen  verloren:

a)  durch  den  Tod;
b)  durch  freiwillige  Entsagung;  diese  muß  jedoch  den  Aeltesten  in  beglaubigter
Form  angezeigt  werden.
Dem  Abgehenden  bleibt  die  Pflicht,  die  Lasten  des  laufenden  Jahres  mit

u  tragen;

c)  hunch  einen  Beschluß  der  Aeltesten,  in  soweit  nicht  dieser  Beschluß  im  Wege
des  Rekurses  (c.  L.  104.)  abgeähndert  worden  ist.

.  100.  Die  Aeltesten  sind  verpflichtet,  einen  solchen  Beschluß  auszusprechen,
  wenn  ein  Mitglied

a)  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  seine  kaufmannischen  Rechte  verloren  hat;
b)  wenn  dasselbe  das  Stadtbürgerrecht  verliert;
Dc)  wenn  es  für  einen  muthwilligen,  betrüglichen  oder  auch  nur  unbesonnenen
oder  fahrlässigen  Bankeroktirer  durch  ein  rechtskräftiges  Erkenmnis  erklärtiß;
d)  wenn
        <pb n="47" />
        d)  wenn  es  sonst  eines  qualifizirten  Betruges  rechtskraͤftig  uͤberwiesen  isi;
e)  wenn  dasselbe  wegen  boͤslicher  Defraudation  landesherrlicher  Gefaͤlle  zum
zweiten  Male  durch  ein  foͤrmliches  Erkenntniß  bestraft  ist.
In  den  drei  letzten  Faͤllen  wird  jedoch  vorausgesetzt,  daß  das  auszuschließende  Mitglied
  als  völlig  überwiesen  mit  der  vollen  Strafe  belegt,  und  nicht  blos  wegen
Verdachts  außerordentlich  bestraft  sey.
K.  101.  Die  Aeltesten  sind  berechtigt,  die  Ausschließung  auszusprechen:

a)  wenn  ein  Mitglied  sich  eines  Verbrechens  schuldig  gemacht  haf,  welches
Mangel  ehrliebender  Gesinnungen  verräth;
b)  wenn  dasselbe  auch  nur  auerordentlich  deshalb  bestraft,  oder  von  der  Instanz
freigesprochen  ist,  besonders  in  den  Fallen  des  S.  100.  litt.  c.  und  d.;
c)  wenn  ein  Mitglied  wegen  böslicher  Defraudation  landesherrlicher  Gefälle
cf.  §S.  100.  e.  auch  nur  einmal  bestraft  ist.

XIII.  Abschnitt.

Von  Lehrlingen  und  Gehülfen.

K.  102.  Die  Verträge,  welche  Mitglieder  der  Korporation  über  die
Annahme  der  Lehrlinge  und  Gehülfen  abschließen,  können  bei  den  Worsiehern
unter  Zuziehung  des  Syndikus  verlambart  werden.

g.  103.  Ihnen  kommt  es  auch  zu,  unter  den  nach  beendigter  Lehr=  und
Dienstzeit  zu  erkheilenden  Attesten  glaubhaft  zu  bescheinigen,  daß  der  Aussteller
ein  Mitglied  der  Korporation,  und  daß  den  Vorstehern  nichts,  was  dem  Inhalre
des  Autestes  entgegen  wäre,  bekanne  sey.  Es  sollen  für  dergleichen  Ausfertigungen
  1  bis  2  Rthlr.  an  Expeditionsgebühren  bezahlt,  und  die  baaren  Auslagen
vergütet  werden.

XIV.  Abschnit  t.
Von  der  Aus#übung  des  Rekurses  an  die  vorgeordneten
Instanzen.

K.  104.  In  allen  Fallen,  wo  einem  Mitgliede,  welches  eine  Strafe  erleiden
soll,  oder  sonst  das  Recht  des  Rekurses  eingerdumt  worden  ist,  muß  dasselbe  binnen
10  Tagen,  nach  dem  bescheinigten  Empfange  des  Bescheides  oder  der  Bestimmung,
welche  zur  Beschwerde  Veranlassung  giebt,  denselben  bei  der  vorgeschriebenen
Instanz  anbringen,  wenn  es  anders  von  der  Befugniß,  Remedur  nachzusuchen,
Gebrauch  machen  will.

Wenn  der  Rekurs  wegen  der  Beiträge  eingelegt  wird,  so  muß  zugleich
nachgewiesen  werden,  daß  die  Zahlung  vorlqufig  erfolgt  sey.
        <pb n="48" />
        —  40  —

In  andern  Fallen  soll  die  Anwendung  der  Strafmaßregeln,  oder  die
Realistrung  der  Gegenstände  der  Beschwerden,  bis  zur  höhern  Emscheidung  ausgesetzt
  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Statut,  welchem  Wir  hierdurch  Gesetzeskraft
verleihen,  und  über  welches  Wir  fest  und  unverbrüchlich  gehalten  wissen  wollen,
durch  Unsere  eigenhändige  Unterschrift  und  unker  Beifügung  Unsers  großen
Königlichen  Insiegels  vollzogen.

Gegeben  Berlin,  den  9ten  April  1825.

C.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  von  Bölow.

 

(No.  930.)  Allerhdchste  Kablnetsorder  vom  2  #sten  April  1825.,  wegen  Ernennung  des
Ober-Landes-Gerichts-Präßdenten  Grafen  von  Dankelmann  zum
Staats=  und  Justizminister.

N—

Jch  habe  die  Stelle  des  verstorbenen  Staats=  und  Justezministers  von
Kircheisen  dem  Präsidenten  des  Ober-Landesgerichts  in  Gldgau,  Grafen
von  Dankelmann  übertragen.  Indem  Ich  das  Staatsministerium  hiervon
benachrichtige,  weise  Ich  dasselbe  an,  wegen  Einführung  des  Grafen  von
Dankelmann  in  das  Staatsministerium  und  in  den  Scaatsrath  das  Erforderliche
  zu  veranlassen,  auch  dessen  Ernennung  zum  Justizminister  durch
die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23ten  April  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="49" />
        —  41  —
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  7.—

 

[No.  931.)  Bestätigung  des  Plans  zur  Errichtung  einer  See-Assekuranzgesellschaft  zu
Stettin.  Vom  1  2ten  März  1825.

D.  hier  beigeheftete,  mit  Zuziehung  der  Königlichen  Regierung  zu  Stettin
entworfene  Man  zur  Errichtung  einer  See-Assekuranzgesellschaft  zu  Stettin,
wird,  auf  den  Grund  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  5ten  Januar  1821.,
hiermit  genehmigt  und  bestätigt,  und  den  Interessenken,  Kaufleuten  Wißmann,
Gribel,  Toussaint  und  Steinicke,  die  erbetene  ausschließliche  Berechtigung
  auf  Funfzehn  Jahre  unter  der  Bedingung  bewilligt,  daß  die  Assekuranz=Gesellschaft,,
  wenn  sie  nicht  das  erwartete  Gedeihen  gewinnen  sollte,  die  Abkürzung
  des  bemerkten  Zeitraums  und  Zulassung  anderer  ehnlicher  inländischer
Versicherungsanstalten  sich  gefallen  lassen  muß.
Berlin,  den  12ten  März  1825.

C(L.  S.)
Ministerium  der  Justzz.  Ministerium  des  Handels.
v.  Kircheisen.  Graf  v.  Bülow.
Plan

der  Preußischen  See-Assekuranzkompagnie.

 

§&amp;amp;#.  1.  Die  Preußische  See-Assekuranzkompagnie  übernimmt  Versiche=  Zweck  der  Gesellschaft.
rungen
1)  für  Gefahr  zur  See  und  auf  Strömen;
2)  für  Türken-Gefahr.  »
JedochkannsieznruebemahmeeinetVetsichemngwidetihrenWillm
nicht  angehalten  werden.
Jahrsang  1825.  H  g.  2.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Zten  Mai  1825.)
        <pb n="50" />
        —  42  —

Anfang,  Dauer  und  Cnde.  §.  2.  Sie  nimmt  ihren  Anfang  mit  dem  Tage,  wo  dieser  Plan  die  Allerhöchste
  Königliche  Genehmigung  erhalten  haben  wird,  und  dauert  von  da  an  Funfzehn
  Jahr.

Beschließen  die  Interessenten  nach  Ablauf  der  Funfzehn  Jahre  nicht  ihre
Aupfhebung,  so  wird,  ohne  weitere  besondere  Uebereinkunft,  dafür  angenommen,
daß  sie  noch  um  andere  Funfzehn  Jahre  prolongirt  sey.

Eine  weitere  Fortdauer  hängt  von  dem  Beschlusse  der  Interessenten  und  der
Genehmigung  der  kompetenten  Staatsbehörde  ab.

Wenn  bei  Ablegung  der  jährlichen  Rechnung  der  wahrscheinliche  Verlust
des  größten  Theils  des  Einschusses  erweislich  wäre,  so  kann  zu  jeder  Zeic,  also
auch  schon  innerhalb  der  ersten  Funfzehn  Jahre,  durch  Stimmenmehrheit  der  Interessenten,
  entschieden  werden,  daß  die  Gesellschaft  nicht  weiter  zeichnen,  sondern
liquidiren  wolle.

Der  Fonds  der  Gesell  §.  3Z.  Der  Fonds  der  Gesellschaft,  welcher  während  ihrer  Oauer  nicht
lhaft,  wird  durb  Aktien  zurückgenommen  werden  darf,  besteht  aus  000,000.  schreibe:  Sechsmal  Hundert

"  Tausend  Thaler  Preuß.  Kourant,  die  durch  Achthundert  Aktien,  jede  von  Siebenhundert
  und  Funfzig  Thalern,  zusammengebracht  werden.

worauf  Zwanzig  Prozent  Davon  werden  beim  Empfang  der  Aktie  Zwanzig  Prozent,  also  Einhungassteb

  6  dert  und  Funfzig  Thaler  baar  eingczahlt;  über  die  übrigen  Sechshundert  Thaler

durch  rigen  r  Prolent  stellt  der  Aktionair  einen  Sola-Wechsel  an  die  Order  der  Direktion  der  Kompagnie,
werden.  «  Zwei  Monat  nach  geschehener  Aufkuͤndigung  zahlbar,  aus,  auf  welchen  die  spaͤter
einzuzahlenden  Nachschuͤsse  abgeschrieben  werden.  Das  Formular  zu  diesem
.  Wechsel  ist  diesem  Plan  sub  A.,  das  Fommular  der  Aktie  aber  ist  demselben  sul-B.

  B.  beigefügt.

Sobald  Fünf  Achtel  der  Sobald  fünf  Achtel  der  Aktien,  also  Fünfhundert  Stück,  untergebracht
Aktien  untergebracht  sind,  sind,  wird  solches  unter  öffentlicher  Autorität  bekannt  gemacht,  und  alsdann  nimmt
beginnt  das  Geschft.  die  Zeichmumg  auf  Versicherungen  ihren  Anfang.

Späterhin  wird,  bei  jedem  Jahresschlusse,  die  Zahl  der  hinzugekommenen
Abtien,  bis  zur  Erreichung  der  Normalsumme  von  Achthundert  Stück,  in  gleicher
Art  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

rin=  §.  4.  Für  den  ersten  baaren  Einschuß  von  Zwanzig  Prozent  bezahlt  die
Kompagnie  jährlich  Vier  Prozent  Zinsen,  auf  die  ubrigen  baaren  Einschüsse  aber,
welche  spaterhin  gefordert  werden  möchten,  werden  keine  Zinsen  vergütigt.
venoaiandie  n  s#6n  F.  5.  #  Jeder  Aktionair,  wenn  er  auch  sonst  nicht  wechselfaͤhig  waͤre,  ist
wechselmäzig  verhaftet,  der  Kompagnie  für  den  Betrag  des  von  ihm  ausgestellten  Solawechsels  wechselmäßig
  verhaftet.

und  wird  Mitglied  der  §#.  60.  Ourch  Bezahlun?  des  baaren  Einschusses  von  Zwanzig  Prozent,

Komvagnie.  Aussiellung  des  Solawechsels  und  Annahme  beider,  don  Seiten  der  Direktion,
wird  jemand  Mitglied  der  Kompagnie,  und  aus  allen  Geschäften  derselben  für
den  Betrag  seiner  Aktien,  jedoch  nicht  weiter,  verpflichtet.

K
        <pb n="51" />
        —  43  —

g.  7.  Die  Aktien  sollen  in  der  Regel  nur  auf  den  Namen  solcher  Per-  Die  Altien  lauten  nur
sonen  lauten,  die  der  Preußischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen  sind.  Wollte  ein  uudenenamen  Prtuzshe-Ausländer
  auf  seinen  eigenen  Namen  Aktien  erwerben,  so  muß  er  für  die  Erfüllung  Ausnahme.
seiner  Verbindlichkeiten  einen,  der  Preußischen  Gerichtsbarkeit  unterworfenen,

Kaventen  stellen,  gegen  den  die  Direktion  nichts  zu  erinnern  hat.

&amp;amp;#.  8.  Wenn  ein  Aktionair  die  baaren  Jahlungen,  welche  außer  den  gleich  Die  geforderten  Baarzuerst

  einzuschießenden  Zwanzig  Prozent,  von  der  Direktion  von  ihm  verlangt  wer-  bebeimeen  mösen  pramot
den,  nicht  innerhalb  Zwei  Monaten,  nachdem  dies  Verlangen  ihm  bekannt  gemacht  niemals  kompenssei  werworden,
  prompt  einzahlt,  so  hat  jene  das  Recht,  seine  Aktien,  ohne  alle  weitere  den.
Formalitäten,  für  seine  Rechnung  bffentlich  verkaufen  zu  lassen.  Eine  Kompensation
  auf  die  von  der  Direktion  geforderten  baaren  Zahlungen,  wegen  etwaniger
Gegenforderungen  an  die  Kompagnie,  findet  von  Seiten  des  Aktionairs  niemals
und  unter  keinerlei  Vorwand  siatt;  diese  Gegenforderungen  mögen  seyn  von  welcher
Art  sie  wollen.

&amp;amp;.  9.  Die  Aktien  können  nur  mit  Wissen  der  Direktion  und  nur  an  solche  Verkauf  der  Aktien.
Mrsonen  verkauft  werden,  welche  dieselbe  als  Mitglieder  der  Kompagnie  anzunehmen
  kein  Bedenken  findet.

Sie  kann  ihre  Einwilligung  verweigern,  ohne  zur  Angabe  der  Gründe  dieser
Weigerung  verpflichtet  zu  seyn.  Ist  aber  die  Einwilligung  der  Direktion  in  den
Verkauf  erfolgt,  so  muß  der  Käufer  über  den  Betrag  der  erkauften  Aktie,  welcher
noch  nichrbaar  eingezahlk  ist,  an  die  Order  der  Direkkion  einen  Solawechsel  ausstellen,
wogegen  diese  den  Wechsel  des  Verkäufers  an  denselben  zurückgiebt  und  den  geschehenen
  Verkauf  der  Aktie  in  den  Büchern  und  auf  der  Aktie  notirk.

§.  10.  Ereignete  es  sich,  daß  ein  Aktionair  insolvent  würde,  so  müssen  Wenn  ein  Aktlonair  indie
  Kurakoren  seiner  Masse  innerhalb  Drei  Monaten,  nachdem  die  Zahlungs-solvent  wird.
Unfähigkeit  erklärt  worden  ist,  unter  Beobachtung  der  im  vorigen  F.  enthaltenen
Vorschriften,  die  Aktien,  welche  er  besitzt,  an  einen  Andern  verkaufen.  Geschieht
dies  nicht,  so  hat  die  DOirektion  das  Recht,  die  Aktien  für  Rechnung  des  Falliten,
ohne  weitere  Formalitat,  öffentlich  verkaufen  zu  lassen.  Verweigern  die  Kuratoren
die  Herausgabe  der  Aktien,  so  kann  die  Direktion  solche  für  null  und  nichtig  erklären
und  dem  Käufer  derselben  neue  Aktien  ausfertigen.

Hat  die  Kompagnie  an  einen  insolvent  gewordenen  Aktionair  irgend  einen
Anspruch,  so  ist  sie  berechtigt,  auf  Höhe  seiner  Aktien  ein  Retentions=  und  Kompensationsrecht
  auszuüben,  welches  ihm  jedoch  niemals,  und  wegen  keinerlei  Forderung
  an  die  Rompagnie,  zusteht.

S.  11.  Die  Aktien  der  Kompagnie  können  niemals  mit  gerichtlichem  Arrest  Die  Aktien  künnen  niebelegt
  werden.  mals  mite  Arrest  belegt

S.  12.  Die  Direktion  der  Kompagnie  besieht  aus  5  Aktionairs,  die  in  Direktion  der  Komopagne
Stettin  wohnhaft  und  ein  jeder  Eigenthuͤmer  von  mindesiens  Zehn  Stuͤck  Aktien  «
seyn  muͤssen,  welche  sie  bei  der  Kompagnie  als  Kaution  niederzulegen  haben.

H  2  Wer
        <pb n="52" />
        Ein  Direktor  wird  von
der  General-Direktion  der
Seehandlung  bestellt.

Erste  Direktion.

Wie  es  künftig  mit  der
Besetzung  der  Direktion
gehalten  werden  soll.

Verwaltende  Direktoren.

—  44  —

Wer  insolvent  gewesen  ist,  kann  nicht  Direktor  werden,  es  waͤre  denn,  daß
er  alle  seine  Glaͤubiger  zum  vollen  Betrage  ihrer  Forderungen  befriedigt  haͤtte.
Wird  ein  Direktor  insolvent,  so  scheidet  er  von  der  Direktion  aus.
Ein  Direktor,  der  durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  verhindert  wird,  an
Geschaͤften  Theil  zu  nehmen,  kann  sich  durch  einen  andern  Direktor  vertreten
assen.  «
5.18.SolangedieSeehandlungs-SozietätinBetlinMitgliedbek
Kompagnie,  und  noch  Eigenthümerin  von  mindestens  Funfzig  Stück  Aktien  ist,
wird  einer  der  fünf  Direktoren  allemal  von  der  Generaldirektion  derselben  bestellt.
S.  14.  Die  erste  Direktion  hat  sich  selbst  konstituirk,,  und  besteht  aus  folgenden
  Mitgliedern:
1)  dem  Herrn  Geheimen  Hofrath  Wetzel,  als  dem  von  der  Generaldirektion
der  Seehandlung  ernannten  Direktor;
2)  dem  Herrn  Kommerzienrath  Wißmann;
3)  dem  Kaufmann  Hern  H.  F.  Steinicke;
4)  dem  Kaufmann  Herrn  Gribel;  und
5)  dem  Kaufmann  Herrn  E.  Toussaint.
§.  15.  Der  von  der  Generaldirektion  der  Seehandlung  ernannte  Direktor
bleibt  in  seinem  Amte,  so  lange  nach  §F.  13.  das  Recht  der  Seehandlungs-Sogzietät
zur  Besetzung  einer  Direktorstelle  dauert,  oder  so  lange  sie  ihn  nicht  abruft.  Von
den  übrigen  Vier  Oirektoren  scheidet  nach  Ablauf  der  ersten  Vier  Jahre,  als  wie
lange  die  erste  Direktion  unverändert  bleibt,  jährlich,  sobald  die  Jahresrechnung
gelegt  ist,  einer  aus,  den  das  Loos  bestimmt;  die  bleibenden  Vier  Direktoren
wählen  alsdann,  Behufs  der  Wiederbesetzung  seiner  Stelle,  nach  Stimmenmehrheit
  4  Kandidaten  aus  den  Aktionairs,  die  sie  den  Interessenten  auf  der  General-Versammlung
  proponiren,  um  daraus  an  die  Stelle  des  abgehenden,  den  neuen
Direktor  zu  wählen.  Die  Wahl  geschieht  gleichfalls  durch  Stimmenmehrheit.
Ein  ausscheidender  Direktor  kann  aber  zur  neuen  Wahl  wieder  vorgeschlagen
  und  auch  wieder  gewählt  werden.
Die  getroffene  Wahl  soll  allemal  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt
gemacht  werden.  "
S.16.ZweienbekDirekkorenwerbendieGeschäftevonverwaltenden
Direktoren  uͤbertragen,  und  von  diesen  ist,  so  lange  die  Generaldirektion  der  Seehandlung
  das  Recht  hat,  einen  Direktor  zu  bestellen,  allemal  Einer  der  von  ihr
ernannte  Direktor;  der  andere  wird  von  saͤmmtlichen  Direktoren  nach  der  Stimmenmehrheit,
  jedesmal  auf  Ein  Jahr,  gewaͤhlt.
Die  verwaltenden  Direktoren  sind  verpflichtet,  am  Ende  eines  jeden  Monats

  die  gesammte  Direktion,  von  den  stattgehabten  Geschaͤften,  dem  Kassenbestande

  und  dem  Portefeuille  genau  zu  unterrichten.
g.  17.
        <pb n="53" />
        —  45  —

.  17.  Ein  Direktor  erhält  außer  den.  Zinsen  und  Dividenden,  welche
auf  die  ihm  eigenthümlich  gehbrigen  Aktien  fallen,  vom  24ten  Jahre  nach  dem
Beginnen  der  Kompagnie  an,  für  seine  Bemühungen  ein  Gratial  von  Einem
Prozent  von  dem  jährlichen  Nettogewinn,  welcher  der  Kompagnie  nach  Abzug
aller  Zinsen,  Schaäden  und  Kosien  übrig  bleibt.  Für  das  erste  Jahr  leisten  die
Direktoren  jedoch  auf  diese  Remuneration  Verzicht.  ODie  Berichtigung  derselben
erfolgt  erst  nach  Ablauf  der  während  des  jedesmal  laufenden  Jahres  gezeichneten
Versicherungen;  es  können  aber  spätere  Verlusie  das  cinmal  an  die  Oirektoren
gezahlte  Gratial  nicht  schmälern.

Der  abgetretene  Oirektor,  oder  die  Erben  des  etwa  Verstorbenen,  erhalten
das  Eine  Prozent  von  dem  bis  zum  Tage  des  Abgangs  stattgefundenen  reinen
Gewinn.

F.  1  8.  Die  Direktion  versammelt  sich  so  oft  sie  es  für  nothig  hält.  Bei
dieser  Versammlung  hat  jeder  Direktor  eine  Stimme  und  das  Recht,  nach  der
Reihefolge  etwas  vorzutragen.

§.  19.  Jedes  Oirektionsmitglied  hat  das  Recht,  nach  dreimonatlicher
Aufkündigung,  seine  Stelle  niederzulegen;  dann  müssen  die  übrigen  sofort  eine
Generalversammlung  zusammen  berufen,  und  für  die  Wahl  eines  neuen  Oirektors,
nach  Anleitung  §.  15.,  sorgen.

Dagegen  hat  die  Kompagnie  das  Recht,  ein  Oirektionsmitglied,  welches
ihr  Vertrauen  verloren  hat,  von  der  Direktion  zu  erkludiren.  Es  ist  anzunehmen,
daß  ein  Direktionsmitglied  das  Vertrauen  der  Gesellschaft  verloren  habe,  wenn
nach  einer  mit  Gründen  unterstützten  Aufforderung  von  zehn  Stimmen  der  Gesellschaft
  in  einer  Generalversammlung  *  der  Stimmen  für  die  Erklusion  sind.

Auf  den  von  der  Generaldirektion  der  Seehandlung  ernannten  Direktor
finden  diese  Vorschriften  nicht  Anwendung.  Wienn  indes'  die  Kompagnie  durch
einen  Beschluß,  wie  seiner  eben  gedacht  ist,  zu  erkennen  giebt,  dast  die  Erklusion
desselben  ihr  wünschenswerth  sey,  so  ist  ein  solcher  Beschluß  der  Generaldirektion  der
Seehandlungs-Sozietät  mitzurheilen,  welche  alsdann,  wenn  sie  die  Gründe  für
die  Erklusion  erheblich  findet,  den  von  ihr  bestellten  Direktor  abrufen  und  einen
andern  an  seiner  Stelle  ernennen  bann  und  wird.

§.  20.  Zum  Betriebe  der  laufenden  Geschäfte  auf  dem  Komtoir  und  an
der  Börse  wird  die  Gesellschaft  einen  Bevollmächtigten  ernennen,  und  durch  die,
diesem  Plan  sub  C.  beigeschlossene  Vollmacht  legitimiren.  Ihm  liegt  ob,  die
Verlicherungen  mit  den  sich  meldenden  Personen  zu  komrahiren,  und  die  darüber
  zu  ertheilende  Police  in  Vollmacht  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie
  zu  zeichnen;  das  Geschäft  erhält  aber  ersi  seine  Gültigkeit,  wenn  die  beiden
  verwaltenden  Direktoren  es  genehmigt  und  ihre  Genehmigung  durch  Mitzeichnung
  der  Police  zu  erkennen  gegeben  haben.
Wäre

Remuneration  der  Dlrektoren.


Versammlungen  der  Direktion.


Niederlegung  des  Direktorats
  und  Erklufson.

Bevollmachtigter  und
seine  Pflichten.

G.
        <pb n="54" />
        Waͤre  einer  der  verwaltenden  Direktoren,  oder  waͤren  beide  durch  Abwesenheit
  oder  Krankheit  oder  sonst  verhindert,  so  ist  es  hinreichend,  wenn  statt  ihrer
zwei  andere  Direktoren  die  Police  mitunterzeichnen.

Der  Bevollmaͤchtigte  hat  bei  Schließung  der  Versicherungs-Vertraͤge  die
noͤthige  Vorsicht  zu  beobachten  und  sich  genau  an  die  Vorschriften  dieses  Plans
zu  halten,  in  bedenklichen  Faͤllen  kann  er  sofort  die  saͤmmtlichen  Direktoren  versammeln,
  um  darüber  gemeinschaftlich  Räcksprache  zu  nehmen,  ehe  er  sich  auf  das
Geschaft  einlct;  und  muß  er  sich  ihren  Beschluß  zur  Richtschnur  dienen  lassen.

Er  darf  auf  ein  Schiff,  einschließlich  der  Ladung,  nie  mehr  als  35  Prozent

des  vorhandenen  Aktienfonds  zeichnen.
-  Sollte  der  Bevollmaͤchtigte  durch  Krankheit  oder  andere  Zufaͤlle  behindert
seyn,  so  muß  die  Police  von  den  beiden  verwaltenden  Direktoren  und  einem  dritten
  Direktor  gezeichnet  und  uͤberhaupt  sein  Geschaͤft  durch  einen  der  Direktoren
versehen  werden.

Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  Bevollmächtigte  und  die
Direktoren,  welche  die  Police  zeichnen,  daraus  nur  als  Mandatarien  der  Gesellschaft
  verhaftet  sind,  und  die  Versicherten  weitere  Ansprüche  an  sie  nicht  haben.

Anderweltige  Geschäfte  #.  21.  Es  gehört  ferner  zu  den  Pflichten  des  Bevollmächtigten,  für  die
des  Bevollmächtigten.  gute  und  sichere  Benutzung  der  in  der  Kasse  etwa  vorhandenen  disponiblen  Gelder
zu  sorgen;  er  hat  damit  gute  Wechsel  zu  diskontiren,  oder  solche,  gegen  sicheres
Unterpfand,  auszuleihen,  aber  auch  hiebei  niemals  etwas  Bedenkliches  zu  unternehmen,

  ohne  Zuziehung  und  Genehmigung  der  verwaltenden  Direktoren.

Zur  Kasse  und  dem  Dokumentenkasien  hat  einer  der  verwaltenden  Direktoren
und  der  Bevollmächtigte  jeder  einen  besondern  Schlüssel.

Der  Bevollmächtigte  sorgt  für  den  prompten  und  ordentlichen  Betrieb  der
Geschäfte  auf  dem  Komtoir  und  hat  zunächsi  die  Aufsicht  über  die  Komtoirbedienten.

Bei  den  Versammlungen  der  Direktoren  ist  er  mit  zuzuziehen,  und  hat  eine,
jedoch  nur  berathende,  Stimme.

Gehalt  des  Bevollmäch-  §#.  22.  Wegen  seines  Gehalts  und  wegen  der  Dauer  seines  Amts  hat  er
d  und  Dauer  seines  sich  mit  der  Direktion  zu  einigen;  er  erhaͤlt  aber  außer  dem  Gehalt  auch  noch  einen
Ersatz  für  die  Kosten  des  Komtoirs,  .und  es  bleibt  der  Direktion  uͤberlassen,  bei
einem  günsiigen  Fortgange  des  Geschäfts  und  in  außerordentlichen  Fällen  ihm  und

den  Komtoirbedienten  auch  noch  ein  besonderes  Gratial  zu  bewilligen.

Er  wied  nach  snoch  bei-  bel-  H.  23.  Sollte  die  Kompagnie  zu  zeichnen  aufhoͤren,  um  zu  liquidiren,
8  liouititt.  so  erhält  der  Bevollmächtigte  noch  ein  Jahr  lang,  von  dem  deshalb  gefaßten  Entschlusse

  an  gerechnet,  sein  Gehalt;  isi  aber  dagegen  verpflichtet,  die  bei  der  Liquidation
  vorkommenden  Geschäfte  zu  besorgen.  Dauert  das  Liquidations-Geschäft
länger  als  ein  Jahr,  so  hat  die  Direktion,  wegen  der  ferneren  Remuneration  des
Bevollmächtigten,  mit  demselben  eine  Vereinigung  zu  treffen.

·  g.24.
        <pb n="55" />
        —  47  —

S.  24.  Die  G.  20.  bis  23.  in  Ansehung  des  Bevollmächtigten  gegebenen  Em——
Vorschriften  treten  fürs  Erste  in  ihrem  ganzen  Umfange  noch  nicht  ein,  weil  man  bunh  einem  Direfroh  urres
  für  zweckmäßig  gehalten  hat,  bei  dem  Beginn  der  Kompagnie  noch  nicht  sofort  walter  werden,  und  es  bat
einen  Bevollmächtigten  zu  ernennen;  sondern  die  Geschäfte  desselben  vielmehr  einem  h  Herr  ommeren
der  Direktoren  zu  übertragen.  Herr  Kommerzienrath  Wißmann  hat  sich  zur  nahe  vderehg  teklerl
Uebernähme  derselben  bereit  erklärt,  und  damit  ist  man  einverstanden  gewesen.

Er  wird  also  fürs  Erfle  alle  diejenigen  Geschafte  besorgen,  deren  Betrieb  nach
Inhalt  der  vorigen  G.  dem  Bevollmächtigten  obliegt.

Will  er  dem  Amte  eines  Bevollmächtigten  nicht  länger  vorstehen;  so  hat  er
solches  drei  Monat  vor  Ablegung  der  jährlichen  Bilance  den  übrigen  Direktoren
anzuzeigen,  damit  alsdann  für  die  Bestellung  eines  besonderen  Bevollmächtigten
gesorgt  werden  könne.  Sollte  Herr  Kommerzienrath  Wißmann  aber  seine
Stelle  als  Bevollmachtigter  nicht  früher  niederkegen;  so  hört  sie  doch  in  jedem  Falle
nach  Ablauf  von  Zwei  Jahren,  seit  dem  Beginn  der  Kompagnie,  auf,  und  es
wird  alsdann  ein  besonderer  Bevollmächtigter  bestellt.

S.  25.  Den  Buchhalter  und  Sekretair  wählt  und  verabschiedet  der  Be=  Buchhalter  und  Sckretair.
vollmächtigte  mit  Genehmigung  der  Direktoren;  sie  werden  aber  von  der  Direktion
  salarirt  und  stehen  unter  deren  Befehlen.

§.  26.  Jährlich  am  Monat  März  wird  eine  Generalversammlung  der  brliche  Versammlung
Akkionairs  gehalken.  Die  Oirektion  macht  den  Termin  dazu,  drei  Wochen  vor=  der  Altlonairs.
her  in  den  öffentlichen  Blättern  bekannt  und  ladet  die  Aktionairs  dazu  ein.  In
dieser  Versammlung  wird  denselben  die  Bilance  und  eine  Uebersicht  von  dem
Justande  der  Kompagnie  vorgelegt  und  sodann,  nach  dem  Beschlusse  der  Direktion,
  ein  Theil  des  etwanigen  Ueberschusses,  jedoch  nie  über  die  Hälfte,  verkheilt.

Die  erste  Vertheilung  findet  aber  nicht  eher  statt,  als  nach  Ablauf  des  zweiten
Jahres  seit  Errichtung  der  Kompagnie,  und  der  nicht  vertheilte  Ueberschuß  wird
dem  Fonds  derselben  zugeschlagen.

6  §.  27.  Wer  nicht  erscheint,  hat  keine  Sti  me  und  muß  sich  den  Be-Wie  dabel  gestimmt  widd.

schlüssen  der  Mehrheit  unrerwerfen;  er  kann  aber  auch  das  Recht,  für  ihn  zu
stimmen,  durch  schriftliche  Vollmacht,  an  einen  der  andern  Aktionairs  übertragen.
Vormünder  können  für  ihre  Mündel,  Kuratoren  für  ihre  Kuranden,  und  Vorsteher
  einer  Handlung  für  die  von  ihnen  vertretene  Handlung  stimmen.  Auswärtige
Aktionairs  können  nur  durch  inländische  Mitglieder  ihre  Stimme  abgeben  lassen.

Wer  bis  5  Aktien  besitzt,  hat  eine;  wer  6  bis  10  Aktien  besitzt,  zwei;
wer  11  bis  15  Akkien  besitzt,  drei;  wer  10  bis  20  Aktken  besitzt,  vier;  wer  über
20  Aktien  besitzt,  fünf  Seimmen.

§.  28.  Die  Kompagnie  wird  an  den  vornehmsten  auswärtigen  Seehdfen  Aenten  der  Komragnte
und  Küsten,  wo  möglich  in  der  Person  der  Preußischen  Konsuln,  Agenten  bestellen,  für  Strandunae  und  Hawelche
  sowohl  in  Strandungs=  als  Havariefällen  sich  der  Schiffe  und  Ladungen  aue.
annehmen,  und  bei  denen  die  Versicherten  sich  melden  muͤssen.  Ohne  Unterzeichnung
        <pb n="56" />
        nung  dieser  Agenten  sind  keine  Dokumente  guͤltig,  es  sey  denn,  daß  sie  an  Orten
haben  aufgenommen  werden  muͤssen,  wo  sich  dergleichen  nicht  vorfinden.  Die
Namen  dleser  Agenten  werden  nicht  allein  bei  der  Kompagnie  zu  erfragen  seyn,
sondern  sie  sollen  auch  durch  die  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Ob  noch  andere  Agenten  #§.  29.  Ob  die  Kompagnie  auch  an  andern  Handelsplätzen,  wo  es  zweckin
  bestellen,  bleiht  vorber  mähig  und  ihrem  Interesse  angemessen  scheinen  mögte,  zum  Betriebe  ihrer  Gebalten.
  schaͤfte  Agenten  bestellen  will,  bleibt  den  kuͤnftigen  Beschluͤssen  der  Direktion  anheim

  gestellt.  Diese  wird  auch  die  Befugnisse  solcher  Agenten  und  ihre  Verbindlichkeiten,
  jedoch  nur  nach  den  allgemeinen  Festsetzungen  der  Generalversammlung,
bestimmen.  Diese  Art  der  Agentur  soll  jedoch  Niemandem  uͤbertragen  werden,
der  nicht  Eigenthuͤmer  von  mindestens  5  Aktien  ist.

Gesetze,  denen  die  Kom-  §.  30.  Die  Kompagnie  unterwirft  sich  in  Hinsicht  aller  großen  Havarien,
pagnie  sich  unterwirft.  soweit  sie  vor  Preußischen  Gerichten  aufgemacht  werden,  den  Preußischen  Landesgesetzen,
  in  allen  ubrigen  Beziehungen  aber  der  Hamburger  Assekuranz=  und  Havarie-Ordnung
  vom  101ten  September  1731.,  als  dem  in  der  Handelswelt  bekanntesten
  Gesetz.  *

Streitigkelten  sollen  #§#.  31.  Bei  etwa  entstehenden  Streitigkeiten  zwischen  der  Kompagnie  und
nurch.  Schieerschter  em:  den  Versicherten,  soll  die  Einmischung  der  Gerichte  völlig  ausgeschlossen  seyn.
Der  Gegenstand  des  Streits  wird  vielmehr  zuerst  zwei  guten  Männern  vorgelegt,
von  denen  jede  Parthei  einen  erwählk,  und  die  in  Stettin  wohnhaft  und  unbescholtene

  und  erfahrene  Kaufleute  seyn  müssen.

Ihnen  werden  sämmtliche  den  Streit  betreffende  Papiere  und  Belage,
binnen  14  Tagen  mitgetheilt.  Sollten  sie  sich  nicht  einigen  können,  so  wählen
sie  gemeinschaftlich  einen  Obmann;  fände  auch  über  die  Person  dieses  Obmanns
keine  Vereinigung  unter  ihnen  statt,  so  schlägt  jeder  von  ihnen  einen  vor,  unter
denen  das  Loos  den  Obmann  bestimmt.  Sein  Ausspruch  gilt  sodann  als  Entscheidung,
  von  der  weiter  keine  Berufung  oder  Appellation  statt  findet.

Wenn  eine  Parthei  binnen  14  Tagen  nach  geschehenem  Antrage  auf  Entscheidung
  keinen  Schiedsrichter  wählt,  so  hat  die  andere  das  Recht,  ihn  statt  ihrer
zu  ernennen.  ·

Wornach  sie  urtbellen.  K.  32.  Schiedsrichter  und  Obmänner  legen  ihren  Entscheidungen  außer
den  Bestimmungen  dieses  Pans  die  Beslimmungen  der  Hamburger  Assekuranzund
  Havarie-Ordnung  vom  10ten  September  1731.,  so  wie  die  geschriebenen
Usancen  und  Gewohnheiten  der  Hamburger  Börse  zum  Grunde;  wo  sie  zweifelhaft
  oder  nicht  ausreichend  sind,  haben  sie  auf  die  Worschriften  des  Allgemeinen
Preußischen  Landrechts,  Abschnitt  Xll.  und  XIII.  Tir.  8.  Theil  II.,  zu  rekurriren.

Die  gedachte  Hamburger  Ordnung  und  die  erwähnten  Abschnitte  des  Preu-Kischen
  Landrechts  von  Havarien  und  Versicherungen,  werden  jedem,  der  es  verlangt,
  auf  seine  Kosten  von  der  Direktion  mitgetheilt.  »

-  g.  33.
        <pb n="57" />
        —  49  —

g.  33.  Die  Versscherten  bezahlen  die  Prämie  gleich  bei  Schließung  der
Assekuranz,  und  es  hebt  die  Verficherung  nicht  eher  an,  bis  die  Prämie  bezahlt
ist.  Wird  diese  auf  Ansuchen  des  Versichernden  kreditirt,  wie  dies  von  der  Direktion
  geschehen  kann,  so  sind  deshalb  die  besonderen  Bedingungen  schrifklich  festzusetzen
  und  nach  diesen  ist  alsdann  zu  verfahren.

§.  34.  Wenn  die  Kompagnie  an  einen  insolventen  Versicherten  noch

Bezahlung  der  Prämie.

Forderungen  an  elnen

Prämien  für  laufenden  Risiko  zu  fordern  hat,  so  ist  dieser  Risiko  stillschweigend  unsolventen  Versscherten.

aufgekündigt,  und  erhält  nur  dann  seine  Gültigkeit  wieder,  wenn  die  Kurakoren
der  Masse  die  Prämien  sogleich  vergäten.  Auch  kompensirt  die  Kompagnie  jede
Forderung,  welche  sie  für  Pramien,  für  jeden  zu  viel  geleisteten  Einschuß,  oder
anderweitig  zu  fordern  haben  mögte,  ohne  Unterschied  und  Ausnahme,  mit  allen
Havarie=  und  Schadenforderungen,  welche  dem  Falliten  aus  den  auf  seinen  Namen
  ausgesiellten  Policen  zustehen,  selbst  dann,  wenn  der  Fallit  die  Police  einem
Andern  cedirt  haben  sollte,  es  sey  denn,  daß  die  Kompagnie  diese  Cession  schriftlich
  genehmigt  hätte.

Die  Versicherten  können  mit  angeblichen  oder  illigniden  Schäden  nicht
kompensiren.

##  35.  Die  Kompagnie  setzt  ferner  folgende  gewöhnliche  Abweichungen
und  nähere  Bestimmungen  fest,  welche  indessen  in  der  Police  beliebig,  jedoch  zu
Recht  beständig  aufgehoben  und  verändert  werden  können:

a)  Die  Tare  in  der  Police  gilt  nur  in  dem  Fall  eines  totalen  Schadens,
oder,  wenn  das  verlicherte  Objekt  für  Rechnung  des  Assekuradeurs  anderswo  als
am  Bestimmungsorte  verkauft  werden  muß.  In  allen  andern  Fallen  wird  die
partikulaire  Havarie  an  Waaren,  nach  Börsenpreis  und  am  Casco  nach  der
beeidigten  Taration  am  Bestimmungsorte  regulirt;

b)  wenn  ein  Schiff  nicht  gestoßen  hat,  so  bezahlt  die  Kompagnie  für
Assekuranzen  auf  das  Casco  nur  die  Hälfte  der  partikulairen  Havarie;

P)  wenn  bei  einer  Assekuranz  auf  das  Casco  des  Schiffs  die  Anzeige
unterlassen  ist,  daß  das  Schiff  von  Föhrenholz  sey,  oder  eine  gefährliche  Ladung
führe,  so  wie  auch  wenn  es  verschwiegen  ist,  daß  es  mit  Ballast  fahre,  oder  nur
Salz  geladen  habe,  so  bezahlt  die  Kompagnie  nur  die  Hälfte  von  dem,  was  sie
sonst  bezahlen  müßte;

d)  Havarien  an  rohen  Juckern  in  Fässern  oder  Kisten  werden  nur  dann
von  der  Kompagnie  bezahlt,  wenn  am  Bruttogewicht  des  Zuckers,  welcher  von
einem  Orte  innerhalb  Europa  und  den  Vereinigten  Staaten  versandt  worden,  am
weißen  mehr  als  drei  Prozent,  und  am  braunen  mehr  als  fünf  Prozent  fehlen,
so  wie  bei  denjenigen  aus  Ost=  und  Weslindien  mehr  als  zehn  Prozent  bei  weißem,
und  mehr  als  funfzehn  Prozent  bei  braunem  am  Bruttogewicht  fehlen  müssen,  um
von  der  Kompagnie  ersetzt  zu  werden.  Der  Verlicherte  muß  in  diesem  Falle  die
Original-Faktura  der  Kompagnie  vorlegen  und  die  Zuckern  durch  ihre  Bevoll-Jahrgang

  1875.  J  maͤchti-
        <pb n="58" />
        —  50  —

mchtigte  wiegen  lassen.  Die  Reduktion  des  Gewichts  wird  durch  hiesige  beeidete
Mäkler  nach  angenommener  Usance  bestimmt;

J)  bei  flüssigen  Waaren  ersetzt  die  Kompagnie  nur  dann  das  Geleckte,
wenn  das  Schiff  gesioßen  hat,  und  bezahlt  sie  auch  in  diesem  Fall  bei  Flüssigkeiten
  in  Fässern  ohne  eiserne  Reifen  nicht  die  ersien  Zehn,  und  in  Fässern  mit
eisernen  Reifen  nicht  die  ersten  fünf  Prozent;

.)  die  Klausel  frei  von  drei  Prozent  Havarie  oder  Beschädigung,  welche
sich  allenthalben  von  selbst  versteht,  wenn  nicht  eine  andere  Bedingung  in  der
Police  ausgedrückt  ist,  wie  auch  die  Klausel:  frei  von  Zehn  Prozent  Havarie
oder  Beschädigung,  erklärt  die  Kompagnie  hierdurch  so:  daß  die  wirkliche  Beschädigung
  an  der  Waare  in  jenem  Falle  rs,  und  in  diesem  ##  von  dem  Werthe
der  unbeschädigten  Waare  von  der  Tare  der  Police,  oder,  wenn  die  Police  keine
Taxe  enthält,  von  dem  Betrage  der  Faktura  mit  der  Prämie,  betragen  müsse,
um  von  ihr  ersetzt  zu  werden.  Sie  erstattet  dem  Wersicherten  aber  auch  dann,
wenn  die  Beschädigung  nicht  so  groß  ist,  alle  außerordentlichen  zur  Rektung  oder
Erhaltung  der  Waare  aufgewandten  Kosten,  die  nicht  als  Havarie-Große  anzusehen
  sind;

6)  Auf  imaginairen  Gewinn  bezahlt  sie  so  viel  Prozente,  als  sie  für  die
Beschädigung  des  versicherten  Objekts  bezahlt,  aber  keine  Havarie-Große;

Wenn  der  Gegenstand  des  imaginairen  Gewinns  aus  dem  Grunde,  weil
das  Schiff  zur  Vollendung  seiner  Reise  unfähig  geworden,  den  Bestimmungsort
nicht  erreichen  kann,  so  bezahlt  sie  den  imaginairen  Gewinn  als  totalen  Schaden.
In  diesem  Falle  aber  sleht  es  ihr  frei,  sich  das  versicherte  Objekt  abandonniren  zu
lassen.  Wenn  der  imaginaire  Gewinn  nicht  prozentweise  oder  auf  eine  bestimmte
Summe  angegeben  ist,  so  werden  10  Prozent  dafür  angenommen  und  berechnet.

n))Die  Kompagnie  bezahlt  alle  kotale  Schaden  mit  Hundert  Prozent  nach
Abzug  von  Zwei  Prozent  für  prompte  Zahlung  und  alle  Havarien  ohne  Abzug,
sobald  sie  hinlänglich  bewiesen  sind;  ’

Der  Versicherte  aber  ist  verbunden,  sobald  er  Nachricht  von  einer  Havarie
erhält,  die  Havariegelder  wegen  einer  vor  der  Ankunft  an  dem  Bestimmungsorte
gemachten  Havarie,  versichern  zu  lassen,  wenn  die  Kompagnie  nicht  selbst  die
Gefahr  übernehmen  will.  Wird  dieses  unterlassen,  so  ist  die  Kompagnie,  wenn
das  Schiff  den  Bestimmungsort  nicht  erreicht,  zu  keinem  Ersatze  dieser  Havarie
wegen  verbunden.  Auch  wird  sie,  wenn  der  Schaden  notorisch  ist,  billigen
Einschuß  gegen  Quittung  nie  verweigern.

i)  Wenn  ein  Schiff  von  dem  Tage  an  gerechnet,  da  es  in  See  gegangen,
Bier  Monat  über  die  gewöhnliche  Zeit  ausbleibt  und  keine  weitere  Nachricht  davon
gekommen  ist,  so  bezahlt  die  Kompagnie  Zwei  Monate  nach  der  ihr  dieserwegen
gemachten  Anzeige  gegen  Abandon  das  versicherte  Kapital  nach  Tit.  XI.  Ar.  1.
der  Hamburger  Assekuranz=  und  Havarie-Ordnung  de  publicato  den  10ten  September
        <pb n="59" />
        —  51  —

tember  1731.  mit  Zwei  und  Neunzig  Prozent.  Die  gewöhnliche  Zeit,  in  welcher
die  Nachricht  hier  seyn  muß,  wird  folgendermaaßen  bestimmt:  #
Innerhalb  Europa  und  nach  und  von  dem  nördlichen  Afrika,  Sechs  Monate.
Nach  und  von  dem  nördlichen  Amerika  und  Westindien,  Ein  Jahr.
Nach  und  von  den  Spanischen  und  Portugiesischen  Besitzungen  in  Amerika,
bis  zur  Magellanischen  Meerenge  und  der  westlichen  Küste  von  Afrika,
Achtzehn  Monate.

Nach  und  von  der  öfsilichen  Küste  von  Afrika,  nach  und  von  Ostindien  bis
an  die  Straße  Sunda,  Zwei  Jahre.

Nach  und  von  der  Straße  Sunda,  der  östlichen  Küste  von  Asien  und  der
westlichen  Küste  von  Amerika,  Zwei  und  Ein  halbes  Jahr.

K)  Wer  den  Auftrag  zu  einer  Assekuranz  nicht  von  dem  Orte  erhält,  von
dem  das  Schiff  abgeht  oder  selbigen  nicht  mit  der  Post,  sondern  mit  Estaffette
oder  sonst  durch  außerordentliche  Gelegenheit  erhalten  hat,  muß  es  vor  Schließzung
der  Assekuranz  und  in  der  Police  anzeigen,  wenn  sie  anders  gültig  seyn  soll;

1!)  Alle  nach  Schließung  der  Assekuranz  geschehene  Anzeigen  müssen,  um
die  Kompagnie  zu  verbinden,  entweder  unter  der  Police  von  dem  Bevollmachtigten
unterschrieben  seyn  oder  mit  dessen  Genehmigung  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch
auf  dem  Komtoir  der  Kompagnie  mit  der  Unterschrift  des  Anzeigers  und  Bemerkung
  des  Tages  der  Anzeige  eingetragen  werden.  In  diesem  Buche  müssen  auch
alle  Anzeigen  von  Havarien  und  Schäden  notirt  werden.  Der  Bevollmachtigte
ist  verbunden,  dem  Versicherken  auf  Verlangen  eine  Abschrift  dieser  Anzeige  zu
ertheilen,  die  aber  zum  Beweis  der  geschehenen  Anzeige  nicht  erforderlich  ist,  und
nur  zur  Sicherheit  des  Versicherten  dient;

m)  Die  Bedingung,  frei  von  Kriegsmolestation,  ist  zu  verslehen,  daß  die
Kompagnie,  wenn  das  Schiff  gezwungen  wird,  in  einen  Hafen  einzulaufen,  für  den
See-Risiko  einsteht,  bis  es  in  diesem  Hafen  Anker  geworfen  hat.  Sie  übernimmt
auf  den  Fall,  daß  das  Schiff  freigegeben  wird,  auf  Verlangen  des  Versicherten
bei  Fortsetzung  der  Reise,  nachdem  das  Schiff  die  Anker  zum  Absegeln  gelichtet,
den  fernern  See-Risiko  bis  zum  Bestimmungsorte,  wenn  auch  das  Schiff  öfter
aufgebracht  wird,  gegen  jedesmalige  Verbesserung  der  Prämie  um  die  Hälfte.
Diese  Verbesserung  der  Prämie  findet  auch  alsdann  statt,  wenn  vor  gemachter
Anzeige,  entweder  daß  der  Risiko  beendigt,  oder  die  Prämie  wirklich  verbesserk  ist,
über  ein  solches  Schiff  etwas  Entscheidendes  vorgefallen,  es  sen,  daß  es  angekommen,
  oder  daß  es  Schaden  gelitten  habe;

Mn)  Die  Bedingung,  blos  gegen  Seegefahr,  ist  zu  verstehen,  daß  die  Kompagnie
  die  Gefahren  der  Sce,  der  Flüsse  und  Hafen  bis  zu  Ende  der  bestimmten
Reise  übernimmt.

J2  Beide
        <pb n="60" />
        —  52  —

Beide  Bedingungen  aber  befreien  die  Kompagnie  von  Konfiskations-,
Reklamations=  und  Anhaltungskosten  und  von  dem  durch  Aufbringung  bewirkten
innern  Verderb  des  Schiffs  und  der  Güter;

o)  Havarie-Große  bezahlt  die  Kompagnie  nur,  wenn  die  Havarie  in
einem  Preußischen  Platze,  nach  den  Preußischen  Gesetzen,  aufgemacht  ist,  und
falls  dies  an  einem  fremden  Platze  geschehen  ist,  nur  dann,  wenn  das  versicherte
Objekt  für  den  richtigen  Werth,  nach  Vorschrift  des  Tir.  XXI.  Art.  8.  der  Hamburger
  Assekuranz-Ordnung,  wörtlich  lautend:

Bei  der  Eintheilung  der  Havarie-Große  muß
1)  das  Schiff  nach  dem  wahren  Werthe  in  dem  Stande  wie  es  aus  der
See  kommt,
2)  das  Gut  nach  der  Einkaufrechnung  mit  den  beigefügten  Unkosten  bis
an  Bord  des  Schiffes,  jedoch  ohne  die  Prämie  und
3)  die  Fracht  nach  Abzug  der  Volksheuer  des  Lootsgeldes  und  dessen  was
sonst  zur  kleinen  Havarie  gehörr,
gerechnet  werden.
dazu  beigetragen  hat,  und  solche  dann  ohne  die  Koslen  der  Dispache,  Drei
Prozent  von  der  versicherten  Summe  beträgt.  Wenn#  eine  irrige  Angabe  gemacht
worden,  so  bezahlt  die  Kompagnie  nur  soviel,  als  sie  bei  einer  richtigen  Angabe
würde  haben  bezahlen  müssen;
p)jede  partikulaire  Havarie  kann,  wenn  die  Kompagnie  nicht  ausdrücklich
in  eine  Ausnahme  willigt,  nur  hier  in  Stettin  aufgemacht  und  regulirt  werden;
d)  bei  Assekuranzen  auf  Schiffe,  welche  während  des  Krieges  von  Unterthanen
  einer  im  Kriege  begriffenen  Macht  gekauft  werden,  so  wie  bei  Versicherungen
  auf  die  Ladungen  derselben  muß,  wenn  die  Assekuranz  gültig  sepn  soll,
dieser  Umstond  sowohl,  wenn  das  Casco  versschert  wird,  von  dem  Rheeder,  als
auch  wenn  Assekuranz  auf  Güter  in  solchen  Schiffen  gemacht  wird,  von  dem
Einlader,  vorausgesetzt  jedoch,  daß  dieser  solches  erweislich  gewußt  habe,  in  der
Police  angezeigt  werden.  Bei  Versicherungen  auf  erkaufte  Prisenschiffe  haben
Rbeeder  sowohl,  als  auch,  wenn  solches  Schiff  Ladung  hat,  die  Einlader  sich  nach
dem  Tit.  IV.  Art.  2.  der  Hamburgischen  Assekuranz-Ordnung,  wörtlich  lautend:
Wer  in  Kriegszeiten  eine  Prise  gekauft,  so  annoch  auf  keinem  freien
Strom  gewesen  und  dafür  versichern  laßk,  ist  schuldig,  diesen  Umstand
in  der  Police  kund  zu  machen,  in  Entstehung  dessen  die  Versicherung
von  keiner  Kraft  und  Würde  gehalten  wird,

zu  richten;

r)  bei  der  Klausel,  frei  von  Beschädigung,  außer  im  Strandungefalle,
wird  die-Havarie  Große  allemal  regelmäßig  von  der  Kompagnie  bezahlt,  als
Strandungsfall  aber  nur  erkannt,  wenn  ein  Schiff  durch  gewaltsame  Umstände,
nicht  etwa  durch  einen  durch  Ebbe  entstehenden  oder  sonstigen  seichten  Grund

festzu-
        <pb n="61" />
        —  53  —

festzusitzen  koͤmmt,  oder  gestoßen  hat,  sondern  wirklich  auf  einen  Strand  versetzt
  wird  und  dabei  entweder  gar  nicht  oder  doch  wenigstens  bei  einer  stattfindenden
  Gefahr  des  Zertruͤmmerns  nur  mit  vieler  Muͤhe,  mittelst  Entloͤschung
der  Ladung,  durch  fremde  Huͤlfe  wieder  abgebracht  werden  kann,  auch  zur  Fortsetzung
  der  Reise  nothwendig  vorheriger  Reparatur  bedarf.  Wenn  ein  solcher  Strandungsfall
  eintritt  und  die  daburch  verursachte  Beschaͤdigung  bei  den  mit  gedachter
  Klausel  versicherten  Waaren,  mehr  als  3  oder  10  Prozent  nach  der  sub
Lit.  F.  dieses  Titels  erklärten  Berechnungsart  beträgt,  so  wird  solche  von  der
Kompagnie  ersetzt.

#.  36.  Sollte  die  Kompagnie  in  der  Folge  nöthig  finden,  diese  Bedin=  Abaenderungen  des  Plans.
gungen  zu  verbessern  oder  zu  verändern,  so  kann  dies  nur  durch  einen  Beschluß
der  General-Versammlung  geschehen,  und  es  versteht  sich  von  selbst,  daß  die
schon  eingegangenen  Verbindlichkeiten  lediglich  nach  den  jetzigen  Bedingungen
beurtheilt  werden  müssen,  und  die  etwanigen  Veränderungen  derselben  nur  den
Verbindlichkeiten  zur  Richtschnur  dienen,  die  nach  deren  Bekanntmachung  durch
den  Druck  eingegangen  und  geschlossen  worden  sind.

Wißmann.  Gribel.  Toussaint.  Steinicke.

A.
Formular  des  Wechsels.
den  für  Rihlr.  600  klingend  Preuß.  Kurant
4  bis  #xr  nach  dem  Münzfuß  von  1764.

Zwei  Monat  nach  Aufkündigung  zahle  ich  in  Stettin  gegen  diesen  meinen
Sola-Wechsel  an  die  Order  der  Direktion  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie
  und  nach  deren  Verlangen  die  Summe  von  Sechs  Hundert
Reichsthalern  klingend  Preuß.  Kurant  in  ganzen,  halben,  driltel,  viertel,  sechstel
oder  zwölftel  Thalerstücken  nach  dem  Münzfuß  von  1704.  Werth  empfangen.

Auf  mich  selbst

.  .  angenommen
in  Stettin  zu  zahlen  8

B.  For-
        <pb n="62" />
        —  5.1  —

B

Formular  der  Aktie.
·  .AktieJI-5·
in  der  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagmie  für  den  Werth  von  Sieben
Hundert  und  Funfzig  Reichsthalern  klingend  Preußisch  Kurant  in
1  bis  —x  Stücken,  nach  dem  Münzfuß  von  1764.

Der  Besitzer  dieser  Aktie,  Herr..  4  ·.............  '.·.....  hat  vermoͤge
derselben  verhältulßmäßigen  Anspruch  an  den  Fonds  und  die  Austheilungen  der
aus  800  Aktien  zu  750  Rthlr.  bestehenden  Preußischen  See-Assekuranz-Kompagnie,
  in  Gemäßheit  ihres  Plans.

Diese  Aktie  kann  ohne  ausdrückliche  hierunter  zu  bemerkende  Genehmigung
  der  Direktion  dieser  Anstalt,  auf  Niemand  gültig  übertragen  werden.

Stettin
"  )
(  )
(
(  )
Direktores
Bevollmaͤchtigter
der  Preußischen  See-Assekuranz=Kompagnie

C

Formular  der  Vollmacht.

Wir  Endesunterschriebene  Interessenten  der  zu  Stettin  errichteten  Preußischen
  See-Assekuranzkompagnie  geben  hiermit  und  Kraft  dieses  voͤllige  WVollmacht
  und  Gewalt  für  uns,  unsre  Erben  und  Erbnehmer,  und  die  uns  im
Eigenthumsrechte  der  uns  zugehbrigen  Aktien,  sukzediren  möchten,  an
Herrn  ...  .  .  .  .  als  Bevollmaͤchtigten  gedachter  Kompagnie,  die  ihm  vorkommenden
  Assekuranzen,  nach  bestem  Gutdünken,  im  Namen  unserer  Kompagnie
zu  schließen,  desfalls  die  Policen  im  Namen  der  Preußischen  See-Assekuranzkompagnie,
  unter  Mitzeichnung  eines  Mitgliedes  der  Direktion  zu  unterschreiben,
  die  stipulirren  Prämien  einzukassiren  und  überhaupt  bei  diesem  Assekuranz=Geschäft
  alles  dasjenige  zu  thun  und  zu  verrichten,  was  sonst  ein  jeder  Assekuradeur
  oder  dessen  Bevollmächtigter  zur  Wollziehung  eines  auf  alle  Weise
gültigen  Assekuranzkontrakts  zu  besorgen  hat  oder  bewerkstelligen  würde.
Wir  versprechen  und  geloben  zu  dem  Ende  bemeldeten  unsern  Herrn  Bevollmächtigten,
  nicht  nur  ihn  selbst  in  allen  nur  möglichen  Fallen  ganz  schadlos

zu
        <pb n="63" />
        zu  halten,  sondern  auch  die  von  ihm,  Namens  der  Kompagnie,  geschlossenen
Assekuranzen  unverbruͤchlich  zu  halten  und  dafuͤr,  soweit  das  Kapital  unserer
Aktien  reicht  und  dazu  noͤthig  ist,  einzustehen;  alle  sich  etwa  dabei  ereignende
Schaͤden,  Havarienkosten,  oder  wie  es  sonst  Ramen  haben  mag,  mit  dem  Fonds
unserer  Kompagnie  zu  tragen  und  zu  bezahlen,  auf  alle  Art  und  Weise  nach
Inhalt  des  Plans  für  die  Folgen  solcher  Assekuranzen  den  Assekurirten  gerecht
zu  werden;  wenn  wider  unser  Vermuthen  Streitigkeiten  entstehen  sollten,  solche
nach  Maaßgabe  des  Plans  dieser  Kompagnie  zu  berichtigen,  und  überhaupt
alles  so  genau  zu  erfüllen,  als  wenn  wir  die  für  uns  gezeichneten  Policen  selbst
unterschrieben  hätten,  bei  Verpfändung  des  ganzen  Belaufs  unserer  Aktien  in
mehr  erwähnter  Preußischer  See-Assekuranzkompagnie  und  urkundlich  unter
unserer  aller  eigenhandigen  Unterschrift.  Wobei  noch  zu  wissen,  daß  vorstebende
  Vollmacht  in  dem  Falle,  daß  einer  der  Herren  Direktoren  der  Preußischen
  See=  Assekuranzkompagnie  statt  des  obbenannten  Bevollmächtigten  die  Assekuranzen
  schließen  und  die  Police  unterschreiben  möchte,  in  allen  Stücken,
Punkten  und  Klauseln  auf  die  unterzeichneten  Herren  Direktoren  exrtendirt  und
gerichtet  seyn  soll,  dergestalt,  daß  also  eine  jede,  von  zwei  Direktoren  gezeichnete
Police,  ihre  volle  Gültigkeit  hat.

—.—

([o.  932.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  1  Zten  April  1825.,  wegen  Verloosung  der
-  Danziger  Obligationen  aus  den  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Be-E

  ständen  des  jährlichen  Tilgungsfonds.
§s  muß  zwar  bei  der  in  Meiner  Order  über  das  Schuldenwesen  des  vormaligen
  Freistaats  Danzig,  vom  24  sten  April  v.  J.,  emhaltenen  Bestimmung,  nach
welcher  die  Schulddokumente  durch  Ankauf  zu  oder  unter  den  für  jedes  Jahr
eintretenden  Kourssätzen  zu  amortisiren  sind,  sein  unabänderliches  Bewenden
behalten,  und  es  kann  auf  die  von  verschiedenen  Interessenten  eingegangenen
Gesuche  um  allgemeine  Anordnung  der  Tilgung  durch  das  Loos  nicht  Rücksicht
genommen  werden.  Ich  will  jedoch,  damit  bald  nach  dem  Schlusse  jedes
Jahres  das  Resultat  der  Tilgung  vollständig  übersehen  werden  könne,  gestatten,
daß  über  die  etwa  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Bestände  des  jährlichen
Tilgungsfonds  statt  der  unter  No.  5.  Meiner  vorhin  gedachten  Order  angeordneten
  zinsbaren  Belegung  derselben  bei  der  Seehandlung,  sofort  verfügt  werde.
Zu  diesem  Zwecke  sollen,  so  oft  die  jährlich  bestimmte  Tilgung  durch  Aufkauf  zu
dem  eingetretenen  Kourssatze  oder  unter  demselben  nicht  vollständig  hat  bewirkt
werden  können,  bei  dem  Ablaufe  des  Jahres  so  viel  Schuldverschreibungen  öffentlich
  ausgelooset  werden,  als  aus  dem  noch  vorhandenen  Fonds  realisirt  werden
können.  Die  solchergestalt  durch  das  Loos  zur  Empfangnahme  des  Kapitals
berufe-
        <pb n="64" />
        —  56  —

berufenen  einzelnen  Glaͤubiger  erhalten  die  baare  Zahlung  nach  den  unter  No.  4.
Meiner  Order  bestimmten  Tilgungssätzen,  und  es  Hört  die  weitere  Hinzurechnung
von  1#  Prozent  jährlich  bei  den  gezogenen  Obligationen  auf.  Die  Einleitung
der  erforderlichen  Verloosungen  auf  den  Belauf  der  nicht  verwandten  Summen
des  Tilgungsfonds  muß  von  dem  Magistrate  zu  Danzig  ausgehen.

Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diesen  Befehl,  welchem  gemäßt
Ich  auch  dem  Chef  der  Seehandlung  die  nöthige  Anweisung  ertheilt  habe,  zur
öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  130en  April  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  933.)  Bekanntmachung  des  Staatsministerlums  vom  25sten  April  1825.,  wegen  nicht
ohne  Allerhöchste  Genehmigung  zu  bewirkende  Erweiterung  des  Grenzbezirks
  in  Bezug  auf  die  Steuerkontrollirung.

De.  Königs  Majestät  haben  durch  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  #8sien
Februar  d.  J.  besiimmt:
Da  die  Zollordnung  vom  20sten  Mai  1818.  im  F.  1.  festgesetzt  hat,  daß  die
Breite  des  Grenzbezirks  nach  der  Oerrlichkeit  bestimmt  werden  soll;  die  Maaßregeln
  aber,  welche  zur  Sicherstellung  der  Abgaben,  innerhalb  des  Grenzbezirks,
  getroffen  werden  müssen,  für  die  Bewohner  desselben  beschränkend  sind:
so  verordne  Ich  hierdurch,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums,  daß  die
Erweiterung  des  Grenzbezirks,  durch  welche  die  Binnenlinie  mehr  als  zwei
Meilen  von  der  Grenze  entfernt  wird,  ohne  Meine  unmittelbare  Genehmigung,
nicht  verfügt  werden  darf.
Diese  Allerhöchsie  Bestimmung  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,
mit  dem  Erinnern,  daß  solche  nur  in  Fällen,  wo  künftig  die  Erweiterung  des  gegenwärkig
  vorhandenen  Grenzbezirks  für  nöthig  erachtet  werden  möchte,  zur  Anwendung
  kommen,  durch  dieselbe  aber  der  jetzt  bereits  aller  Orten  nach  der  Oertlichkeit
festgestellte  Grenzbezirk  nirgends  verändert  werden  soll.
Berlin,  den  25sten  April  1825.

Geheimes  Staatsministerium.
Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
v.  Klewiz.  v.  Hake.
        <pb n="65" />
        57

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—

8.—

 

(No.  934.)  Convention  de  commerce  et
de  navigation  entre  la  Prusse  et  la

Russie  du  11s“  1825.

Au  nom  de  la  Tves-Saine
et  inilioisible  Trinité!

Lacie  additionnel  du  Deécembre
1818.  n'ayant  plus  force  de  loi,  Sa
Majesté  le  Roi  de  Prusse,  et  Sa  Majesté
  TEmperenr  de  toutes  les  Russies,
Hoi  de  Pologne,  sincérement  animés
du  désir  de  mettre  à  exécution  les
disposirions  du  Traisé  de  Vienne  du
3-1815.,  relatives  à4  la  navigation
et  au  Ccommerce,  et  d’en  faire  ressentir
les  effets  salutaires  à  Leurs  sujets  respectils,
  en  y  apportant  les  modifications
  mutuellement  consenties,  ont
nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
savoir:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Prusse,  le
Sieur  Crci#en  Contser,  Comte  d#e
Bernston  Son  Ministre  d’Etat,  du
Cabinet  et  des  allaires  étrangeres,
Chevalier  des  grands  ordres  de  I’Aigle
noire  et  de  IAigle  rouge  de  Prusse;
de  ceux  de  St.  André,  de  St.  Alexandre-Newsk)y
  ei  de  Ste.  Anne  dela  première
Classe  de  Russie;  Grand-Croix  de
I’Ordre  Royal  de  St.  Etienne  de  Hongrie;
  Grand-Cordon  de  la  Légion
d’honneur  de  France;  Grand-Collier
de  POrdre  de  la  Toison  d’or  et  Grand-Jahrgang

  1825.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  114en  Mai  1825.)

(No.  934.)  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
#Wischen  Preußen  und  Rußland;  vom
##1.  Mart
2—N  1825.
Im  Namen  der  hochheiligen  und
unthellbaren  Dreieinigkeit!

D.Z  die  Zusatzakte  vom  Jaten  Dezember
1818.  außer  Kraft  getreten;  so  haben
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
und  Seine  Majestat  der  Kaiser  von  Rußland,
  König  von  Polen,  von  dem  aufrichtigen
  Wunsche  beseelt,  die  auf  die  Schifffahrt
  und  den  Handel  sich  beziehenden  Bestimmungen
  des  Wiener  Vertrages  vom
z  18  4  5.,  unker  gegenseitig  zugelassenen
  Einschränkungen  in  Ausführung  zu
bringen,  und  die  heilsamen  Wirkungen  derselben
  Ihren  beiderseitigen  Umerthanen
angedeihen  zu  lassen,  zu  Bevollmaͤchtigten
ernannt,  naͤmlich:

Seine  Majestaͤt  der  Konig  von  Preußen,
den  Herrn  Christias  Günther,  Grafen
  von  Bernstorff,  Ihren  Staats-,
Kabinets=  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  Minister,  Ritter  des  Preußischen
grohen  schwarzen  und  rorhen  Adlerordens;

es  Russischen  St.  Andreas  -,  St.  Alerander-Newsky=
  und  Sr.  Annenordens
erster  Klasse;  Großkreuz  des  Königlich-Ungarischen
  St.  Stephansordens;  Großkreuz
  der  französischen  Ehrenlegion;  Großkreuz
  des  Ordens  vom  goldenen  Mlies
und  Großkreuz  des  Spanischen  Ordens

K
        <pb n="66" />
        Croix  de  Fordre  de  C(urqer  III.  d’Espatzne;
  Chevalier  de  Tordre  de  l’KIG
Phant  et  Grand-Croik  de  Tordre  de
Dannebrog  de  Dannemarc;  Grand-Croix
  de  Hordre  de  St.  Terdinand  ei
du  Mérite  de  Sicile:;  Chevalier  de
Fordre  supréme  de  I’Annonciade  de
Sardaigne:  Grand-Croix  des  ordres
#n  Lion  (’or  de  la  llesse  klectorale
ei  du  Alérite  de  la  llesse  Grand-Ducale,
  de  ceux  de  la  Fidelité  ei  de
Zachringue  de  Bade,  ei  du  l’ancon
blanc  de  Sake-Meimar:  eit

Sa  Alajeste  ILmpereur  de  toutes
les  Russies,  Roi  de  Pologne,  le  Sieur
Panf,  Baron  ¼%  A1folbrenderm,  Son
Chambellan  ei  Conseiller  d’Etat  actuel,
  en  misiion  extraordinaire  etspéciale
  pres  Sa  Majestéile  Roi  de  Drusse,
Chevalier  des  orGdres  de  St.  Stanislas
de  la  premiere  Classe  de  Pologne  de
St.  Wladimir  de  la  troisieme  Classe  de
Russie,  de  ’Jitle  rouge  de  ln  seconde
Classe  en  diamans  de  Prusse,  Commandeur
  de  celui  de  Léopeld  d’Autriche;
  lesquels  sont  convenus  des  articles
  suivans:

1  val  qhe  des  sujets.

Anr.  1.  Les  sujeis  Prussien:  en
Russie  et  en  Pologne,  ainsi  due  les
sujets  Russes  et  Polonais  en  Prusse,
seront  constammentconsidérés  ettrai-16
  dans  leurs  relations  de  commerce,
à  D’gal  des  #ujets  indigenes.  I#ss
entendu  due  les  sujenn  Drussiens  en
Russie  et  en  Pologne,  ainsi  que  les
sujers  Russes  et  Polonais  en  Prusse.
se  soumettront  aux  lois  et  aux  veglemens
  Ccommerciaus  du  pays.

Anx.  2.  Dans  tous  les  cas  ou  les
sujets  de  deux  haurtes  Parties  contractantes
  trouveraient  avantageus  de

58

Karls  III.;  Ritter  des  Dnischen  Elephantenordens
  und  Großkreuz  des  Oänischen
  Oannebrogordens;  Großkreuz  des
Sicilianischen  St.  Ferdinands=  und  Verdienstordens;
  Ritter  des  Sardinischen  hehen
  Annunciadenordens;  Großkreuz  des
Kurfürsilich  =  Hessischen  goldnen  Löwenordens
  und  des  Großberzoglich-Hessischen
Verdiensiordens;  der  Badenschen  Orden
der  Treue  und  des  Zähringer  Löwen,  und
des  Sachsen-Weimarschen  weißen  Falken;
und:

Seine  Majesiät  der  Kaiser  von  Rußland,
  #oniq  von  Polen,  den  Herrn  Paul,
Baron  von  Mohrenheim,  Ihren
[ammerherrn  und  wirklichen  Etatsrath,
in  außerordentlicher  und  besonderer  Sendung
  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  beglaubiget,  Ritter  des  Polnischen
  St.  Stanislausordens  erster  Klasse,
des  Russischen  St.  Mladunirordens  dritter
  Klasse,  des  Preußischen  rothen  Adlerordens
  zweiter  Klasse  mit  Diamanten,
Kommandeur  des  Oesierreichischen  Leopoldordens;
  welche  Bevollmachtigte  über
folgende  Punkete  übereingekommen  sind:

Gegenseitige  Behandlung  der
Unterthanen.

Art.  1.  In  Absicht  ihrer  Handelsverhältnisse
  sollen  die  Preußischen  Unterthanen
  in  Rußland  und  Polen  und  eben
so  die  Russischen  und  Polnischen  Unterthanen
  in  Preußen  ganz  wie  die  eigenen  Unterthanen
  betrachret  und  behandelt  werden.
Es  versieht  sich  jedoch  hierbei:  daß  die
Preußischen  Unrerthanen  in  Rußland  und
Polen,  so  wie  die  Russischen  und  Polnischen
  Unterthanen  in  Preußen,  verpflichtet
sind,  den  Gesetzen  und  Handelsverordnungen
  des  Landes  überall  ein  Genüge  zu
leisten.

Art.  2.  In  allen  den  Fallen,  wo
die  Umterhanen  der  beiden  hehen  kontrahirenden
  Mäche  es  vortheilhafe  sinden,  ihre
        <pb n="67" />
        vendre  leurs  marchandises  dans  les
villes  de  lamre  domination  à  dGueldu’un
  dui  ne  serait  Pas  bourtzeois  des
dites  villes,  ils  seront  obliges  de  se
servir  de  l’entremise  d'un  négociant
bourtcois,  Confarmément  aux  lois
et  auxt  reglemens  commerciaus  en
Vitzusur.

Anr.  3.  Le  droits  d’enirepöt,
de  rompre-charges,  d’élapes  et  aufres
droits  ei  pririleges  onéreux  de  pareille
  nature  actuellement  abolis  dans
les  rilles  ei  ports  des  dens  dominations,
  ne  peuvent  bas  éire  rétablis  à
Ia  charte  des  sujets  respectits.

Au#gt/out

An½.  i.  PDour  #  qui  Cronccrne
la  ha##itation  des  llenses  ei  rivicres
an  les  Ilals  respe’chif  he  llolatc.
lTusage  de  chemin  de  hallage:  des
ecluse  et  cananx  tan!  de  ceuà  duf
existent  dejà,  duc  de  ceux  dui  pourraient
  étre  Conslruils  à  l’arenir;  les
Snjets  de  une  des  dens  hautcs  Parties
conlratlanites  dcromm  traité  dans  les
Ltals  de  Tantrtuactemen  sSur  lc
mme  pPied  dur  #le  inditzénes.

Ant.  3J.  Lahavitzation  de  la  Vialnle,
  du  Niemen  ei  de  leurs  allluens
ardG-  libre  de  droits.  Ceux
a  percevoir  au  pavagt  dis  Canaux.
ponis,  Caluscne  autres  Consuuctions
e#  uette  nalure,  seront  allichés  dans
les  licud  de  perception.

Anprocisionnement  ¼/  balteliers.

Anr.  b.  11  ser#n  rériproqucment
libre  aux  Dateliers  d’importer  frandde
  droits  sur  leurs  embarcations  les
approvisionnemens  neccssaires  pour
T’emreiien  de  l’sqnipatge.  Al’emme:ndes
  Lats  respectils  des  dens  Gourernemens,
  le  pamon  du  Hbätimen  (#bhi-Dera
  une  décharation  Speriale  decen#n

50  —

Waaren  in  den  Staͤdten  der  andern  Macht
an  Jemand  zu  verkaufen,  der  nicht  Bürger
  dieser  Staͤdte  ist,  sind  sie  gehalten,  sich
der  Vermittelung  eines  als  Bürger  daselbst
angesessenen  Kaufmanns  in  der  Art  zu
bedienen,  wie  solches  die  besiebenden  Gesetze
  und  Handelsverordnungen  bestimmen.

Art.  3.  ODie  in  den  Städten  und
Häfen  beider  Mächte  bereits  aufgehobenen
Gerechtsamc  der  Niederlage,  des  Umschlages,
  des  Stapels,  so  wie  alle  andre  Gerechtsame
  und  #läsiige  Privilegien  gleicher
Art,  dürfen  zum  Nachtheil  der  gegenseiltigen
  Unterthanen  nicht  wieder  bergesiellr
werden.

Schifsahrt.  ,

Art.  Die  Schiffahrt  auf  den
Flüssen  und  Strömen  der  beiderseitigen
Staaten,  die  Flösserei,  die  Benutzung  der
Lcinpfade,  der  Schleusen  und  Kanäle,
sowohl  der  bereits  vorhandenen,  als  auch
derer,  welche  künftig  noch  sollten  angelegt
werden,  ist  den  Unterthanen  des  einen  der
beiden  kontrahirenden  Mächte  in  den  Staaten
  des  andern  ganz  in  derselben  Art  wie
den  eigenen  Unterthanen  gestattet.

Art.  5.  Die  Schiffahrt  auf  der
Weichsel,  dem  Niemen  und  auf  den  sich
in  dieselben  ergießenden  Flüssen  ist  frei  von
Abgaben.  Oie  beim  Durchgang  durch
Kandle,  Brücken,  Schleusen  und  andere
Vorrichrungen  dieser  Art  zu  erlegenden
Gefaälle  sollen  durch  öffentlichen  Anschlag
an  den  Erbebungsstätten  bekannt  gemacht
werden.

Mundvoerratb  der  Schiffer.

Art.  6.  Den  Schiffern  im  es  gegenseitig
  gestattet,  auf  ibren  Gefaͤßen  den  zum
Unterhalt  der  Schiffsmannschaft  nöthigen
Mundvorratb  Abgabenfrei  einzubringen.
Beim  Eintrikt  in  die  gegenseitigen  Staaten
der  beiden  Negierungen  muß  der  Fuhrer
des  Schiffs  ein  genaues  Verzeichniß  dessenigen
  Theils  seines  Munds#orrathes  vor-K

  2

*–
        <pb n="68" />
        de  ses  approvisionnemens  qui  sont
sujets  à  imposition.  On  comptera
par  jour  pour  chaque  homme  de  l'équipage
  deux  livres  de  pain  ou  de
gruau,  ou  bien  un  trente  -deuxième
de  boisseau  de  lentilles  ou  de  sèves,
un  demi-  quart  de  livre  de  viande
sechée  ou  fume.

On  ajoutera  au  tems  requis  pour
le  voyage  et  le  retour  du  bätiment  un
espace  de  tems  de  trois  semaines
Pour  son  séjour  au  lieu  de  sa  destination.
  HBévision  faite  un  double  de
cette  déclaration  sera  délivré  au  patron
  du  bätiment  pour  lui  servir  de
lIégitimation,  tant  au  lieu  de  sa  destination
  que  pendant  la  route.

Comnerce.

Anr.  7.  Les  deusx  hautes  Parties
Contractantes  reconnaissent  toute  l’étendue
  des  avantages  du’assurerait
Tadopiion  du  principe  Tun  commerce
  Parfaitement  libre,  et  qui,
dans  aucune  de  ses  branches,  ne  serait
  trappé  de  droits  Cquivalens  à  des
Prohibitions.  Des  circonstances  im-Périeuses
  siopposant  néanmoins  a
Tapplication  immédiate  et  complete
de  ce  principe  salutaire,  les  deux
Puissances  pour  ne  laisser  aucun
doute  sur  Leurs  intentions  bienveillantes,
  sont  convenues  des  dispositions
  énoncées  dans  les  articles  ciaPres.


Erxporta#on.

Anr.  6.  Les  Gouvernemens  respectifs
  se  réservent  de  statuer,  Cchacun
  selon  le  systme  qui  régit  son
Commerce,  sur  ce  qui  Concerne  l’exportation
  par  les  frontières,  dui  sé=Parent
  Leurs  Etats.  S’il  arrivait  ce-Pendant
  due  l’exportation  d’unemarchandise
  ou  denrée,  permise  aujourdhui,
  fut  prohibée  par  la  snite,
ou  imposée  d’un  droit  plus  haut,  on

60

legen,  welcher  einer  Besteuerung  unterworfen
  ist.  Für  jeden  Mann  des  Schiffsvolks
  werden  taäglich:  2  Pfund  Brod  oder
Grütze  oder  auch  ½  Scheffel  Linsen  oder
Bohnen,  Pfund  getrocknetes  oder  geräuchertes
  Fleisch  gerechnet.

Zu  der  Behufs  der  Hin=  und  Rückfahrt
  des  Schiffes  erforderlichen  Zeit  werden
  noch  3  Wochen  für  den  Aufenthalt
desselben  am  Bestimmungsorte  hinzugerechnet
  werden.  Nach  erfolgter  Unterfuchung
  soll  dem  Führer  des  Schiffes  eine
zweite  Ausfertigung  dieses  Verzeichnisses
eingehändigt  werden,  um  sich  damit  sowohl
  auf  der  Fahrt  als  auch  am  Orte  seiner
  Bestimmung  ausweisen  zu  können.

Handel.

Art.  7.  Die  beiden  hohen  kontrahirenden
  Maächte  erkennen  zwar  die  Vortheile
in  ihrer  ganzen  Ausdehnung  an,  welche
mit  der  Annahme  des  Grundsatzes  eines
völlig  freien  und  in  keinem  Zweige  mit  verborähnichen
  Abgaben  belegten  Handels
verbunden  seyn  würden.  enn  sich  indessen
  gebieterische  Umstände  der  unmittelbaren
  und  vollständigen  Anwendung  dieses
heilsamen  Grundsatzes  entgegenstellen;  so
haben  die  beiden  Mächte,  um  über  ihre
wohlwollenden  Absichten  hierunter  keinen
Zweifel  zu  lassen,  sich  über  die  in  den
nachfolgenden  Artikeln  enthaltenen  Bestimmungen
  vereinigt.

Ausfuhr.

Art.  8.  Die  beiderseitigen  Regierungen
  behalten  sich,  Rücksichts  der  Ausfuhr
auf  den,  ihre  Staaten  scheidenden  Grenzen,
die  Anordnungen  nach  Maaßgabe  ihrer
resp.  Hondelsspsieme,  vor.  Ni-  jedoch
der  Fall  ein,  daß  die  gegenwärtig  erlaubte
Ausfuhr  kaufmännischer  oder  anderer  Waaren
  künftig  verboten,  oder  höher  belegt
würde  „so  soll  nach  dem  Grundsatze  strenger
  Billigkeit  auf  diejenigen  Kontrakte  Rück-
        <pb n="69" />
        aura  égard  d’après  le  principe  d'une
stricte  équité  aus-#contrats,  qdui  auraient
  4t½  passés  en  bonne  ei  due

forme  entre  les  sujets  respectils  antérieurement

  à  ceite  prohibition  ou
àla  nouvelle  augmentation  de  droit.

Importation.

ART.  9.  Quant  à  l'importation,
le  commerce  des  Etats  des  deux  hautes
  Parlies  contractantes  sera  traité
d’apres  les  dispositions  générales  des

tarils  respectivement  en  vigueur  pendant

  la  durée  de  la  présente  Convention.
  Ne  pourront  dtre  invoquses
les  stipulations  spéciales  énoncées
dans  les  conventions  particulières
conclues  ou  à  conclure  de  part  er
Tautre  avec  une  Puissance  étrangère.

Bleds.

Anr.  10.  Les  bleds  de  Russie  et
de  Pologne,  importés  par  la  Vistule
et  le  Niemen,  ne  seront  grévés  due
des  droits  suivans  à  acquitter  à  leur
entrée:

a)  Ppar  boissean  (Scheflfel)  mesure
de  Berlin  soit  de  froment,  soit
de  légumes  secs  ou  autres  grains
non  spéciliés  au  §.  suivant  6,
Pour  consommation  et  transit

2  Silbergr.
ou  quatre  écus  par  Last  (60  Schfl.)

5  par  boisseau  (Scheffel)  mémemesure,
  de  seigle,  orge  et  avoine.
en  transit  seulement  #  Silbergr.
on  un  é6cu  par  Last  (60  Scheflel.)

Les  grains  sub  c)  pourront  étre
débités  Par  Last  pour  la  consommation
  dans  Dintérieur,  sans  autre  redevance
  ni  imposition  qduelconque
soit  directe,  soit  indirecte,  au  profi#
du  fisc,  depuis  les  points  de  déclaration
  de  Thorn  er  de  Schmalleninken

[(

61

sicht  genommen  werden,  welche  vor  diesem
  Verbote  oder  der  neuen  Abgaben-Erhöhung
  zwischen  den  beiderseitigen  Umterthanen
  in  gehoͤriger  Form  labgeschlossen
worden.

Einfuhr.

Art.  9.  Die  Einfuhr  aller  Handels-Gegenstände
  aus  den  Staaten  beider  hohen
kontrahirenden  Mächte  wird  nach  den  allgemeinen
  Bestimmungen  der  jedesmaligen,
während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
Verrrages  in  den  resp.  Staaken  bestehenden,
  Abgaben-Erhebungsrollen  behandelt
werden.  Was  dagegen  in  besondern  bereits
  geschlossenen  oder  noch  zu  schließenden
  Verträgen  von  der  einen  oder  der  andern
  Seite  einer  dritten  Macht  zugestanden
ist  oder  künftig  zugestanden  werden  dürfte,
kann  aus  diesem  Grunde  nicht  in  Anspruch
genommen  werden.

Getreide.

Art.  10.  Für  das  aus  Rußland  und
Polen  auf  der  Weichsel  und  dem  Niemen
einzuführende  Getreide  sollen  nur  folgende
Abgaben  und  zwar  gleich  beim  Eingange
entrichtet  werden:

a)  für  den  Scheffel,  Berliner  Maaß,
Weizen,  trockene  Hülsenfrüchte  oder
andere  nicht  im  folgenden  F.  b.  genannte
  Getreide-Gattungen  für  den
Eingang  und  Durchgang  2  sgr.
oder  4  Thlr.  für  die  Last  (60  Scheffel);

b)  für  den  Scheffel,  gleiches  Maaß,  Roggen,
  Gerste  und  Hafer  nur  für  den
Durchgagnggg  ...  sgr.
oder  1  Thlr.  für  die  Last  (60  Scheffel).

Die  unter  a.  genannten  Getreidegattunen

  können  Lastweise  zum  Verbrauch  im

Innem  von  den  Anmeldungs-Punkten
Thorn  und  Schmalleninken  an,  in  allen
Städten  an  der  Weichsel  und  dem  Niemen
bis  zu  den  Hafen  von  Danzig,  Elbing,
Königsberg  und  Memel,  diese  mit  einbegriffen,
  ohne  irgend  eine  andere  mittelbar
        <pb n="70" />
        dans  toutes  es  villes  sur  Iin  Vistule  et
le  Niemen,  jusque  et  y  compris  les
Ports  de  Danzitg,  Elbing,  Königsbert
et  Memel.

S'iils  entrent  dans  la  Brahe,  ils  serom
  Soumis  aux  droits  généraux  de
consommation,  déduction  faite  dece
dui  aura  élé  Dayéd  à  leur  entrée  dans
la  Vistule.

Les  grains  sub  ne  pourrontétre
vendus,  dans  la  traversée  indiquse
ci-dessus  ei  les  duatre  ports  susmentionnés,
  du'fen  autam  duc  les  droits
générank  deconsommation  en  auront
été  acquittés  soit  &amp;amp;  la  fronticre,  soit
a  une  douanc  intérieure  (Stcueramt),
le  seul  Cas  de  reexportation  cscebte.
Les  propriétaires  de  ce  bled  senont.
tenus  3  déposer  Camicon,  soit  en  argent,
  soit  en  eßlets  valahles,  pour  la
dilérence  entre  les  droils  de  consommation
  ci  ceux  de  fransit,  Caution
dui  leur  sera  réstituée  aussitot  du:
##  bleds  auront  &amp;amp;61  consitgnes  ou
vendus  1u  un  n##ociam  bourgeois,
dui  dans  ce  cas  ré  pondra  unidquement
au  Couvernemen,  ou  de  leur  réezxborlation,
  ↄu  de  Facquittement  des
droits  de  consommation.

Anui.  11.  L'’on  acJuinera  Dour
lesbleds  importes  par  lout  autre  Point
de  la  fromicre  DPrussienne,  les  droits
Sénéraus  du  -Taril  Prussien  en  vigucur
Pendant  la  duréc  de  la  Précnte  Convemion
  Pour  les  senpl  Provinces  orientales.


Ioe  müme  il  sern  payé  pour  les
bleds  importes  de  Prusse  en  Inssie  en
en  Pologne  les  droits  Bénéraux  des
Tarils  Russe  ei  Polona#s#.

62

oder  unmittelbar  zum  Nutzen  des  Staates
auferlegte  Abgabe  vber  Steuer  verkauft
werden.  Gehen  jedoch  diese  Getreide-Gattungen
  in  die  Brahe,  se  unterliegen
solche  der  allgemein  für  dieselben  fesigesetzten
  Eingangs-Abgabe,  nach  Abzug  dessen,
was  für  selbige  bei  ihrem  Eingang  auf  der
Weichsel  bereite  bezahlk  ist.

Die  unter  b.  erwähnten  Getreide-Arten
können,  den  Fall  der  Durchfuhr  ausgenommen,
  nur  in  soweit  während  der  obenbezeichneten
  Fahrt  und  in  den  gedachten
4  Häfen  verkauft  werden,  als  davon  die
für  dieselben  allgemein  fesigesetzte  Einangsabgabe,

  entweder  an  dem  Grenz-Zollamte
  oder  an  einer  Steuersielle  im  Innern
  berichtigel  seyn  wird.  Oie  Eigenthumer
  dieser  Getreide-Arken  sind  verpflichket,
  entweder  in  Geld  oder  in  annehmbaren
Papieren  für  den  Betrag  des  Unterschiedes.
zwischen  der  Eingangs=  und  der  Durchgangsabgabe
  Sicherheit  zu  leisien,  welche
ihnen  zurückgegeben  wird,  sobald  diese  Getreidearten
  einem  als  Bürger  angesessenen
Kaufmanne  werden  zur  Berfügung  gesiellr
oder  verkauft  worden  senn.  Dieser  haftet
alsdann  allein  der  Regierung  für  die  Ausfuhr
  oder  die  Bezahlung  der  Eingangs-Abgabe.
  -

Art.  11.  Von  dem  auf  allen  andern
  Punkeen  der  Preußischen  Grenze  eingeführten
  Gerreide  wird  diejenige  Eingangsabgabe
  erhoben  werden,  womit  solches
  allgemein  in  der  jedesmaligen,  während
  der  Oauer  des  gegenwärtigen  Verkrages
  für  die  sieben  ösilichen  Provinzen
gülltigen  Abgaben-Erhebungsrolle  belegt
  ist.

Eben  so  werden  für  das  aus  Preußen
nach  Rußland  und  Polen  eingeführte  Getreide
  die  allgemeinen  Abgabensätze  der
Russischen  und  Polnischen  Tarife  bezahlt
werden.
        <pb n="71" />
        Dansle  #phumns  de  Polobh#te  les
Aroits  sur  les  bledechimssseisboinence.
denohu  p#deun,  un'senom  aequistés
en  Prusse  Frous  lesbieds  Polenais.

W-Douones.



Anr.  12.  En  Russie  les  douanes
de  Jourhourg  ei  de  Polangen  sont  declarées
  douanes  de  premieère  classe  et
autorisées  à  recevoir  ct  à  expédier
tous  les  objets  TCom  Pimportatiom  n’'est
ou  ne  sera  pas  généralement  prohilbée
  par  ses  Kanit  en  vigueur,  4  PexcePption
  du  Rum,  de  IArac  on  Rac,
des  eaus  de  vie,  des  draps,  demidraps
  et  Casimirs.  L’importation  des
marchandises  non  probibées  généralement
  se  tera  au  meme  taux  ei  sous
les  memes  conditions  due  les  lois  du
Pays  éiablissent  pour  Timportation
de  ces  marchandises  dans  les  port:
de  la  Baltidue.  Si  ducldue  nouvelle
Prohibiflon  générale  devair  avoir  lieu
dans  IEmpire  de  Russie,  il  est  entendu
  qdufelle  serail  applicable  aus
douanes  de  Jourhoung  er  de  Polangen.

Anr.  13.

Entre  la  Prusse  et  le

Royaume  de  Pologne  seront  Giablies

les  douancs  depremieère  chasse  (Haupt--Zollämter)
  dont  la  liste  suit:

en  Prusse.  en  Pologne.
Schmalleninken.  Kucharskini.
Stallupöhnen.  Wirballen.
Jobannisbourg.  Kollno.
Neidenbourg.  Mlawa.
Leibitsch  polonais.
Thorn.  Nieszawa.
Stkuzewo.
Strzalkowo.  Slupce.
Poszorzelice.  Peisern.
Podkoje  pres
Skalmierzyce.  Kalisz.
Podciomze.  Wierusäow.
Landsberg.  Prauska.

63

Die  in,  dem  Koͤnigreiche  Polen  von
pretzischem  Getroeide  zu  erhebenden  Abgaden
  werden  diejenigen  nicht  uͤbersteigen,
welche  man.  in  Preußen  von  polnischem
Getreide  erheben  wird.

Jollämter.

Art.  12.  In  Rußland  werden  die
paushecten  zu  Georgenburg  und  Polangen
für  Jollämter  erster  Klasse  und  mithin  für
defugt  erklärt,  alle  Gegensiände,  deren
Einfuhr  durch  die  jedesmal  gültigen  Tarift
  nicht  allgemein  verboten  ist,  oder  noch
verboten  werden  möchte,  jedoch  mir  Ausnahme
  des  Rums,  Arraks  oder  Rak's,
der  Branmtweine,  Tücher,  Halbtücher  und
Kasimire,  t  und  schließlich  abzufertigen.
  ie  Einfuhr  der  nicht  allgemein
  verbotenen  Waaren  soll  nach  demselben
  Abgabensatze  und  unter  denselben
Bedingungen  erfolgen,  welche  die  Landesgesetze
  bei  der  Einfuhr  dieser  Waaren  in
die  Ostseehäfen  bestimmen.  Wenn  ein
neues  allgemeines  Verbot  in  dem  Russischen
  Reiche  Start  hat;  so  sindet  solches
auch  auf  die  Jollämter  Georgenburg  und
Polangen  Anwendung.

Arr.  13.  Zwischen  Prenßen  und  dem
Königreiche  Polen,  sollen  die  nachstehend
weneen  Zollaͤmter  erster  Klaffe  (Hauptollämter)

  eingerichtet  werden;

in  Prceußen:  in  Polen:
Schmalleninken.,.  Kucharskini.
Stallupöhnen.  Wirballen.
Johannisburg.  Kollno.
Jeidenburg.  Mlawa.

Polnisch  Leibitsch.
Thorn.  t
Slueno.
Strzalkowo.  Slupce.
Pogorzelicc.  Peisern.
Pbodkoje  bei
Skalmierz)ce.  Kalisz.
Podciomze.  Wieruskow.
Landsberg.  Prauska.
        <pb n="72" />
        Anr.  14.  Les  douanes  de  premiere
  classe  dans  le  Royaume  de  Pologne
  seront  autorisées  à  laisser  entrer
  tous  les  objets  dont  Pimportation
wW’est  ou  ne  sera  pas  généralement
prohibée  par  les  Tarifs  du  dir  Royaume.


Anr.  15.  Les  autorités  administratives
  des  Gouvernemens  respectifs
„Fentendront  dans  l’intervalle  de  trois
mois,  à  compter  du  jour  de  Péchange
des  Hatilications  de  la  présente  Convention,
  sur  T’'établissement  d’un
nombre  suffsant  de  douanes  de  se-Conde
  classe,  sur  les  frontières  de
Prusse  er  de  Polotzne.  Les  deux  Gouvernemens
  se  réservent  de  donner  à
ces  douanes  des  attributions  propres
à  faciliter  le  petit  tralic  et  nommément
  le  tralic  journalier  des  lieus
limitrophes.

On  exceptera  dans  cette  vuec  de
tout  droit  Gentréc  ci  de  consommation
  les  ojet  suivans:  herbage,  foin,
paille,  letgumes  lrais,  chicorde  fraichc,
(rohe  Cichorien)  ra#cs  et  navets,  volaille
  et  menu  gibier  Irais  deoyte  es-Pece.
  boisebons  f#r#ais,  oeufs  et  lait,
bois  de  chauflage  voiluré,  bois  non
ourre  du  payF  non  destiné  à  étre  embarqduk,
  rammilles  er  balais,  osiers,
joncs  ou  roseaus,  sahle,  argile,  marne,
tourbe,  I(ruits  frais.

Cornintenrubcoes  J%  es.

Anx.  10.  De  meme  on  faciliter#.#
antant  Zue  pPpossible  les  communicarions
  entre  les  habitans  respectifls  de
la  frontière  entre  la  Prusse  ei  la  Pologne.
  Jdui  som  dansle  cas  deserendre
Pour  aflaires,  ou  pour  visiterles  foires,
sur  le  territoire  de  Hautre  Etat.  Les
ponts  ei  chemins  vicinaux  reconnus

64

Art.  14.  Die  Zollämter  erster  Klasse
im  Königreiche  Polen  sollen  die  Befugniß
haben,  alle  Gegenstände  eingehen  zu  lassen,
deren  Einfuhr  durch  die  Tarifedieses  Reichs
nicht  allgemein  verboken  ist,  oder  noch  verboten
  wird.

Art.  15.  Die  Verwaltungsbehörden
  der  beiderseitigen  Regierungen  werden
sich  binnen  Drei  Monaten,  vom  Tage  der
Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  des  ge  *  Vertrages  an  gerechnet,
  uͤber  die  Einrichtung  einer  hinreichenden
  Anzahl  von  Jollämkern  zweiter
Klasse  auf  den  Grenzen  von  Preußen  und
Polen  verständigen.  Die  beiden  Regierungen
  behalten  sich  vor,  diesen  Zollaͤmtern
die  geeigneten  Befugnisse  beizulegen,  um
den  kleinen  Verkehr  und  namentlich  den
taͤglichen  Verkehr  der  Grenz-Ortschaften
zu  erleichtern.

Zu  diesem  Ende  sollen  folgende  Gegenstaͤnde
  von  allen  Abgaben  befreit  seyn:
Futterkraͤuter,  Heu,  Stroh,  frische  Gemuͤse,
  rohe  Cichorien,  Ruͤben  jeder  Gattung,
  Gefluͤgel  und  kleines  Wildpret  aller
Art,  frische  Iscche,  Eier  und  Milch,  Brennund
  unbearbeitetes  Holz,  welches  zu  Lande
verfahren  wird,  und  nicht  zum  Verschiffen
besiimmt  ist,  Reisig  und  Besen,  Flechtweiden,
  Rohr  oder  Schilf,  Sand,  Thon,
Mergel,  Torf,  frische  Früchte.

Grenzverkehr.

Art.  10.  Ingleichen  wird  man  den
Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Bewohnern
  der  Grenze  zwischen  Preußen
und  Polen,  welche  sich  in  Geschäften  oder
um  Besuch  der  Jahrmärkte  auf  das  Geiet
  des  andern  Staats  begeben,  nach
Moglichkeit  erleichtern.  Die  erforderlich
crachteten  Brücken  und  Wege  sollen  zu
        <pb n="73" />
        nécessaires  seront,  à  cet  eller,  mis  en
bon  état  et  entretenus  avec  le  soin
requis.  »

Le  Gouvernement  Prussien  et  le
Gouvernement  Polonais  se  réservent
néanmoins  de  convenir  d'un  règlement
  de  police  administrative  qui  déterminera
  ces  relations,  ainsi  que  les
cCommunications  deshabitans  des  pro-Priétés
  Ccoupées  par  la  frontière,  de
manieère  &amp;amp;  prevenir  tout  abus.

Traonsit.

Anr.  17.  Toutes  les  marchandises
  qui  seront  importées  en  Prusse
Par  la  frontière  orientale,  depuis  la
mer  Baltique  prés  Memel  jusqu’fa  er
7  compris  la  Vistule,  pour  étre  ex-Portées
  Par  les  ports  de  Danzig,  Elbing,
  Königsberg  et  Memel,  ou  qui
seront  importées  par  Cces  ports  pour
éStre  exportées  par  la  dite  frontière
orientale  seront  uniquement  soumises
aux  droits  établis  dans  le  Tarif  ciannesé
  en  langue  allemande.

Anr.  18.  Toutes  les  marchandises
  importées  par  les  frontières
orientales  de  la  Prusse  depuis  et  non
Compris  la  Vistule  jusqu’'au  territoire
de  la  ville  libre  de  Cracovie,  pour
éErtgre  exportées  Par  les  frontières  maritimes
  er  occidentales  er  vice  versa,
ne  seront  passibles  au  marirmen  due
des  droits  de  transit  fixés  par  le  Tarif
général  du  29.  Décembre  1824.

Les  objets  qui  se  trouvent  soumis
au  taux  général  d'un  demi  écu  par
quintal  brut  seront  seuls  exceptés  de
cette  stipulation.

Anrx.  19.  Le  transit  par  le  Royaume
  de  Pologne  restera  entièrement
  libre  et  exempt  de  droits,  dans
toutes  les  directions  établies  ou  à  éta-Jahrgang

  1825.

65

dem  Ende  in  guten  Stand  gesetzt  und  mit
der  nöthigen  Sorgfalt  unterhalten  werden.
Die  Preußische  und  Polnische  Regie
rung  behalten  sich  jedoch,  um  Mißbräuche
abzuwenden,  vor,  wegen  eines  polizeilichen
Verwaltungs-Reglements  übereinzukemmen,
  welches  diese  Verhältnisse  und  den
Verkehr  der  Bewohner  der  von  der  Grenze
durchschnittenen  Güter  feststellen  soll.

Durchgang.

Art.  17.  Alle  Waaren,  welche  in
Preußen  über  dessen  östliche  Grenze  von
der  Ostsee  bei  Memel  bis  zur  Weichsel,
mit  Inbegriff  derselben,  ein  cezen,  um  durch
die  Häfen  von  Danzig,  Elbing,  Königsberg
  und  Memel  ausgeführt  zu  werden,
oder  welche  über  diese  Häfen  eingehen,  um
über  die  gedachte  östliche  Grenze  ausgeführt
  zu  werden,  sollen  allein  den  Abgaben
  unterliegen,  welche  der  in  deutscher
Sprache  angeheftete  Tarif  fesisetzt.  "

Art.  18.  Von  allen  Waaren,  welche
über  die  östlichen  Grenzen  Preußens  von
der  Weichsel  ab,  aber  diese  nicht  mit  einbegriffen,
  bis  zum  Gebiet  der  freien  Stadt
Krakau  eingehen,  um  über  die  See=  und
westlichen  Grenzen  ausgeführr  zu  werden,
und  eben  so  umgekehrt,  sollen  höchstens
nur  dic  in  dem  Tarife  vom  #gsten  Dezember
  1824.  bestimmten  Durchgangs-Abgaben
  erhoben  werden.

Diejenigen  Gegenstande,  welche  darnach
  dem  allgemeinen  Satz  von  ½  Rehlr.
für  den  Zentner  Brutto  unterliegen,  bleiben
  allein  von  dieser  Fesisetzung  ausgenommen.


Art.  19.  Der  Durchgang  durch  das
Konigreich  Polen  soll  in  allen  gegenwärtig
  bestehenden  oder  noch  zu  gebenden
Richtungen  völlig  unverwehrt  und  abga-
        <pb n="74" />
        blir,  soit  que  les  objets  de  commerce
traversent  ce  pays  pour  rentrer  en
Prusse,  ou  qdu’ils  soyent  dirigés  vers
dautres  points  des  frontières  Polonaises.


Anr.  20.  Les  Gouvernemens  de
Prusse,  de  Russie  et  de  Pologne  se
réservent  d’adopter  les  mesures  convenables
  pour  empécher  qdue  les  objets
  déclarés  en  transit  ne  soient  débités
  pour  la  consommation.

Anr.  21.  Quant  au  transit  sur

la  route  de  Brody  à  Odessa,  les  dis-.

Positions  de  POucase  du  1u.  Aot  1818.
restent  en  vigueur.

Consuls.

AnRT.  22.  Afsin  que  les  Consuls
et  Agens  commerciaux  des  Puissances
respectives  puissent  veiller  à  Texécution
  de  la  Présente  Convention,  ils
leur  sera  désigné  l’autorité  avec  laduelle
  ils  se  trouveront  en  rapport,
dans  les  lieux  de  leur  résidence,  er
dui  sera  chargée  d’accueillir  les  réclamations,
  qu'’en  vertu  de  leurs  attributions
  ils  lui  adresseroient.

Durce  de  la  Conoention.

Anr.  23.  La  durée  de  la  présente
Convention  est  fu##ée  àd  neuf  ans,  à
Partir  de  l’époque  de  l’échange  des
Ratifications.  Six  mois  avant  l'expiration
  de  ce  terme  les  deux  hautes
Parties  contractantes  conviendront
de  sa  prolongation,  Fil  y  a  lieu.
II  est  entendu  due  dans  le  cas  contraire
  on  ne  ien  tiendra  pas  moins
aux  principes  qui  ont  présidé  aux  sti-Pulations
  du  Traité  signé  à  Vienne  le
#  1815.  relatives  à  la  navigation
et  au  commerce.

66

benfrei  seyn,  ohne  Unterschied,  ob  die  Handelsgegenstaͤnde
  durch  dieses  Land  gehen,
um  nach  Preußen  zuruͤckzukehren,  oder  ihre
Richtung  nach  anderen  Punkten  der  Polnischen
  Grenzen  nehmen.

Art.  20.  Die  Preußische,  Russische
und  Polnische  Regierungen  behalten  sich
vor,  geeignete  Maaßregeln  gegen  das  Verbleiben
  der,  nur  zum  Ourchgang  angemeldeten,
  Gegenstände  im  Lande  zu  ergreifen.

Art.  21.  Der  Durchgang  auf  der
Straße  von  Brody  nach  Odessa  bleibt
nach  den  Bestimmungen  des  Ukases  vom
.  August  1818.  unverändert.

Konsuln.

Art.  22.  Damit  die  Konsuln  und
Hundelsggenten  der  beiderseitigen  Mächte
über  die  Ausführung  des  gegemvärtigen
Vertrages  wachen  können,  wird  ihnen  die
Behörde  nahmhaft  gemacht  werden,  mit
welcher  sie  an  den  Orten  ihres  Aufenthalts
in  amtlicher  Verbindung  stehen  sollen,  und
die  dagegen  die  Anträge  entgegen  zu  nehmen
  verpflichtet  ist,  zu  denen  sie  sich  ihrer
Befugnisse  zufolge  veranlaßt  sehen.

Dauer  des  Vertrages.

Art.  23.  Die  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  ist  auf  9  Jahr  festgesetzt,
von  dem  Tage  der  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  an  gerechnet.  Sechs
Monate  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  werden
  die  beiden  hohen  kontrahirenden  Mächte
Behufs  einer  Verlängerung  derselben  übereinkommen,
  wenn  eine  solche  in  ihrer  Absicht
  liegt.  Im  entgegengesetzten  Falle
wird  man  sich  jedoch  nicht  weniger  an  die
Grundsätze  halten,  welche  bei  den  auf  die
Schiffahrt  und  den  Handel  sich  beziehenden
  Bestimmungen,  des  zu  Wien  am
g  1815.  unterzeichneten  Vertrages

zum  Leitfaden  gedient  haben.
        <pb n="75" />
        Hotisications.

Anr.  24.  La  Présente  Convenltion
  sera  ratifiée  et  les  ratifications
een  seront  échangées  dans  P’espace  de
six  semaines  on  plutet,  sifairese  peur.

Fait  et  signée  4  Berlin  le  1#
25.

(L.  S.)  le  Come  de  Bernsdorfl.
(L.  S.)  le  Baron  de  Mohrenheim.

Cette  Convention  a  66é  ratifiée  et
les  ratifications  en  ont  é½  échangées
le  17.  Avril  1825.

67

Ratifikation.

Art.  24.  Gegenwartiger  Vertrag
soll  ratifizirt  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  innerhalb  sechs  Wochen,  oder,  wo
möglich,  noch  früher,  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  und  unterzeichnet  zu
Berlin,  den  e#  1825.

(L.  S.)  Graf  v.  Bernstorff.

(I.  S.)  Baron  v.  Mohrenheim.

Dieser  Vertrag  ist  —  und  die
Rakiftkarions-Urkunden  darüber  sind  am
17  ten  April  1825.  gegeneinander  ausgewechselt
  worden.

 

(No.  935.)
        <pb n="76" />
        —  68  —

(No.  935.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  vien  Mai  1825.,  womit  ein  neuer  Tarif  für
die  Durchgangsabgabe  von  Waaren,  die  rechts  der  Oder  transttiren,
publizirt  wird.

N  die  Durchgangsabgaben  von  den  wichtigsten  Handelsstraßen  rechts
der  Oder,  durch  den  am  11ten  März  d.  J.  mit  Rußland  abgeschlossenen  Handelsvertrag
  für  die  nächsten  neun  Jahre  definitiv  regulirt  worden;  finde  Ich  den
vorlaufigen  Durchgangstarif  vom  29sten  Dezember  v.  J.  auch  für  die  übrigen
rechts  der  Oder  laufenden,  oder  das  rechte  Oderufer  überschreitenden  Straßen
nicht  länger  angemessen,  und  will  vielmehr  hiermit  verordnen,  daß  in  den
Jahren  1825  —  1827.  von  den  Waaren,  welche  auf  den  im  I.  Abschnitte  der
dritten  Abtheilung  der  Heberolle  vom  19ten  November  v.  J.  bezeichneten  Straßen,
durchgehen,  die  Durchgangsabgaben  nach  den  Sätzen  des  anliegenden  Tarifs
erhoben  werden  sollen.

Berlin,  den  7ten  Mai  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsminister  von  Klewiz.

Tarif
        <pb n="77" />
        —  69  —

Tarif
der  Abgaben,

für  die  im  I.  Abschnitte  der  dritten  Abkheilung  der  Heberolle  vom  19ten  November
  1824.  bezeichnete  Durchfuhr  von  Waaren,  welche  mit  Ueberschreitung

N

1)

2)
3)

4

6)

der  Oder  oder  rechts  derselben  transitiren.

V.#  baumwollenen  Stuhlwaaren  (zweite  Abtheilung  der  Erhebungsrolle
  vom  19ten  November  1824.,  Art.  2.  c.);  neuen  Kleidern
  (17.);  kurzen  Waaren  (19.);  gebleichter,  gefarbter  oder  gedruckter
  Leinwand  und  anderen  leinenen  Stuhlwaaren  (21.  e.u.  f.);
Seide,  seidenen  und  halbseidenen  Waaren  (29.);  wollenen  und
haarenen  Stuhlwaaren,  auch  Hutmacherarbeit  (39.#.,  d.  u.  e.):
a)  in  sofern  die  Ein-oder  die  Ausfuhr  durch  die  Ostsee-Häfen
geschiehbttt:::  ...
b)  auf  andermn  Wi  ...  ...  ......  .  ...
Von  Baumwollengarn  (2.  b.)  und  gefaͤrbtem  Wollengarn  (39.  b.)
Von  Kupfer  und  Messing  und  daraus  gefertigten  groben  Waaren
(18.);  Gewuͤrzen  (23.  k.);  Kaffee  (23.  m.);  Tabacksfabrikaten
(23.  w.  2.);  raffinirtem  Zucker  (23.  y.  1.  und  2.);  roher  Schaafwolle
  (39.aa))))))AAAA  .  .  .
Von  rohem  Zucker  (23.)  v.  9))  .  .  ..
Von  Glaͤtte,  Schmalte,  rreinigier  Sode  (Mineral-Alkali)  (5.  d.)
Schwefelsäure  (5.  o.);  Kolophonium,  überhaupt  Harzen;  Wau,
außereuropcischen  Tischlerhölzern  (5.  J.);  rohen  Häuten  und  Fellen
  zur  Gerberei  und  Haaren  (11.);  Muscheln  oder  Schaalthieren
aus  der  See  (23.  r.);  getrockneten,  geräucherten  oder  gesalzenen
Fischen,  Heringe  ausgenommen;  Hanf  und  Leinöl  (25.  5c  Sal.
miak,  Spießglanz  (Antimonium),  Terpentinöl,  Thran
Vom  Zink  (40.  a.  und  bobllll  ...  .....  .  .  ..
Ausnahmen:
a)  wenn  solcher  auf  der  Linie  von  der  Osisee  bei  Memel  bis  zur
Weichsel  einschließlich  eingeführt,  und  durch  die  Häfen  von
Danzig,  Memel  und  über  Pillau  ausgeführt  wird,  oder  umgekehrt,

  vom  Zenttrererrnrn  ..  10  Sgr.
b)  wenn  solcher  über  Danzig  mit  der  Bestimmung  nach  Rußland
durchgeht,  vom  Zentten  3  Sgr.

Von  Blei  (3.  a.);  Poltasche  und  ungereinigter  Sode  (5.  1.);

 

Stahlkuchen  (b.  a.);  geschmiedetem  Eisen  und  Stahl  (ö.  b.);

Talr.  Sar.

 

 

1—
2—
2—
11—
—  20
—  10
—  20

 

 

 

groben
        <pb n="78" />
        8)

9

10)
11)

—  70  —

groben  Eisengußwaaren  (6.  d.  1.);  Mühlenfabrikaten  aus  Getreide
  und  Hülsenfrüchten,  als:  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,
Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Stärke  2c.  (23.  q.),  imgleichen
Schiffszwiebcskckkk
Ausnahmen:

a)  für  geschmiedetes  Eisen,  aus  Rußland  oder  Polen  kommend
und  seewärts  ausgehend,  vom  Zentnrne  .  ..  3  Sgr.

b)  für  Mehl,  in  Tonnen  verpackk,  auf  dem  unter  6.  a.  bezeichneten
  Transitozuge,  vom  Zentnner  5  Sgr.
Von  Hörnern,  Hornspitzen,  Klauen  und  Knochen  (1.);  Mennige
(5.  d.);  grünem  Eisenvitriol  (5.  e.);  Mineralwasser  in  Flaschen
oder  Krügen  (5.  m.);  rohem  Agatstein  und  Marmorarbeiten  in
kolossalen  Gegenständen,  als:  Statüen,  Büsten,  Kaminen
Von  Salz  (23.  t.)  auf  dem  unter  6.  a.  erwähnten  Transitozuge
zum  Bedarf  der  Königl.  Polnischen  Salzadministration,  unter
Kontrolle  der  Königl.  Preußischen  Salzadministration,  von  der
Lst  ...  .  3  Thlr.
Von  Steinkohlen  (33..)
Von  Bruch=  und  behauenen  Steinen  aller  Art,  Mühlen=  und
Schleifsteinen  (32)0))  —

12)  Von  Heringen  (23.  00000l11))))
13)  Von  Weizen  (9.  a.  1.)  und  andern  unter  No.  14.  nicht  beson-14)



15)
a)
b)
c)

ders  genannten  Getreidearten,  desgleichen  von  Huͤlsenfruͤchten,
als:  Bohnen,  Erbsen,  Linsen,  Wicken  (9.  b.),  auf  der  Weichsel
und  dem  Niemen  eingehend,  und  durch  die  Haͤfen  von  Danzig
und  Memel,  auch  durch  Elbing  und  Koͤnigsberg  uͤber  Pillan  ausgehend,
  vom  Scheffe  2  Sgr.
(Dieß  ist  zugleich  die  Eingangsabgabe  auf  dlesen  Strömen,  wenn  *
Getreidearten  und  Hölsenfrüchte  nicht  weiter  auf  der  Brahe  verschifft
werden;  geschieht  dieß  aber,  so  wird  der  Unterschied  zwischen  dieser
Abgabe  und  der  für  dlese  Getreidearten  und  Hülsenfrüchte  in  der  zweiten
Abtheilung  der  Erhebungsrolle  für  die  sstlichen  Provinzen  allgemeln
bestimmten  Eingangsabgabe  nach  erhoben).
Roggen,  Gerste  und  Hafer  (9.  a.  2.)  auf  denselben  Strömen  einund
  über  die  vorgenannten  Häfen  ausgehend,  vom  Scheffel  1Sg.
Vom  Vieh:
von  Ochsen  und  Stieren  A  A  .
:RKühen  und  Rindernnr
Schweiena

Zentn.
Thlte.  Ear.

78

5

 

 

Von  d'

Von  d.
dir.

 

zu  4000

blir.  Sgr.

er  vast
Ped.

15

10
p*—n
at.

10
        <pb n="79" />
        —  71  —

16)  Alle  andere  Gegenstaͤnde  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Abtheilungen
1.  und  2.  der  allgemeinen  Erhebungsrolle  behandelt,  insbesondere  auch
diejenigen,  fuͤr  welche  die  vorstehenden  Saͤtze  nur  in  bestimmten  Richtungen
  gelten  (6.  9.  13.  14.);  sofern  sie  aber  beim  Eingange  oder  beim  Ausgange
  hoͤher  als  mit  der  allgemeinen  Eingangsabgabe  belegt  sind,  wird  doch
vom  Zentner  nur  15  Sgr.  erhoben.

17)  Die  Zahlung  dieser  Durchgangs-Abgaben  ist  nach  der  Zten  allgemeinen
Bestimmung  zur  Heberolle  vom  19ten  November  1824.  zu  leisten,  mit  der
Ausnahme  jedoch,  daß  von  Produkten  und  Waaren,  welche  land=  oder
stromwärts  aus  Rußland  oder  Polen  kommen,  die  Durchgangs-Abgaben
ganz  in  Preußischem  Kurant  anzunehmen  sind.

Berlin,  den  7ten  Mai  1825.

(I.  .)  Friedrich  Wilhelm.

Frhr.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.
Graf  v.  Lottum.  v.  Klewiz.

 

(Jo.  936.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  13ten  April  1325.,  in  Betreff  der  von  den
Rheinisch-Westphälischen  Provinzen  Behufs  der  baulichen  Unterhaltung
der  Domkirchen  zu  erlegenden  Kathedral-Steuer.

O  bschon  Ich  zur  Bestreitung  der  außerordenrlichen  Bau-Bedürfnisse  der  Domkirche
  zu  Cöln  eine  ansehnliche  Summe  aus  allgemeinen  Staatsfonds  bewilligt,
und  überdies  dieser  Kirche  durch  den  Organisations-Etat  für  das  dortige  Erzbisthum
  eine  bedeutende  Erhöhung  ihrer  bisherigen  Einkünfte  durch  einen  neuen  Zuschuß
  aus  der  Staakskasse  zugestanden  habe;  so  halte  Ich  es  doch  zur  Sicherung
der  baulichen  Unterhaltung  der  Domkirche  auf  immerwährende  Zeiten  für  angemessen
  und  mit  den  Bestimmungen  der  von  Mir  zugelassenen  und  landesherrlich
beskätigten  Bulle  de  salute  animarum  vereinbar,  daß  von  sämmtlichen,  zum
Sprengel  des  Erxzbisthums  gehörigen  katholischen  Gemeinden  hierzu  ein  mäßiger,
den  Einzelnen  nicht  drückender  Beitrag  bei  Gelegenheit  der  vorkommenden  Sterbefälle,

  Taufen  und  Trauungen  geleistet  werde.  Im  Verfolg  der  desfalls  im
Orga-
        <pb n="80" />
        —  72  —

Organisations-Etat  enthaltenen  Bestimmungen  setze  Ich,  auf  den  von  Ihnen  Mir
einberichteten  Antrag  des  Erzbischofs,  Grafen  von  Spiegel,  hierdurch  fest:  daß

bei  jedem  Sterbefalle  Ein  und  ein  halber  Silbergroschen;  bei  jeder

Taufe  Zwei  und  ein  halber  Silbergroschen,  und  bei  jeder  Tranung

Fünf  Silbergroschen
durch  den  Pfarr-Geistlichen  mit  den  übrigen  Stolgebühren  eingezogen  werden
sollen.  Die  nähere  Vorschrift  über  die  Art  und  Weise  der  ferneren  Berechnung
und  Ablieferung  bleibt  dem  Exzbischofe  überlassen,  und  will  Ich  nur  noch  bestimmen,
  daß  diese  Beiträge  ausschließlich  zur  baulichen  Unterhaltung  der  Domkirche
verwendek,  und  die  etwanigen  Ueberschüsse  zur  Sammlung  eines  Kapitals  für
außerordentliche  Nothfälle  angelegt  werden  sollen.  Diejenigen  Personen,  welche
ihrer  Armuth  wegen  von  Erlegung  der  Stolgebühren  und  andern,  bei  den  geistlichen
  Amts-Handlungen  vorkommenden  Gaben  frei  gelassen  werden,  sollen
auch  von  der  Jahlung  dieser  Beiträge  befreit  bleiben.  Zugleich  genehmige  Ich,
nach  dem  Antrage  des  Grafen  von  Spiegel,  daß  die  Erhebung  dieser  Beiträge
nur  so  lange  bestehe,  bis  sie  durch  eine  andere  Einrichtung,  welche  jedoch  dem
Staate  keine  neue  Ausgabe  verursachen  darf,  ersetzt  werden  kann

In  gleicher  Art  haben  Sie  die  sofortige  Erhebung  des,  durch  die  Organisations-Etats

  Hinsichts  des  geringeren  Bedürfnisses  zu  Einem  und  einem  halben
Silbergroschen  für  jeden  Sterbe-,  Tauf=  und  Trauungs-Fall  normirten  ähnlichen
Beitrags  in  den  Bisthümern  Münster,  Paderborn  und  Trler  anzuordnen,  in
soweit  dies  nicht  bereits  auf  den  Grund  jener  von  Mir  vollzogenen  Etats  geschehen
seyn  sollte.

Berlin,  den  13ten  April  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  ,
den  Staatsminister  Freiherrn  von  Altenstein.
        <pb n="81" />
        73  —

Gesetz=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

#  No.  9.  —

(Jo.  937.)  Allerhochste  Kabinetsorder  vom  21sten  April,  1825.,  in  Bezug  auf  die  unter
demselben  Dato  erlassenen  Gesetze,  über  die  gutsberrlich  -bäuerlichen
Verhältnisse  im  vormaligen  Königreich  Westphalen,  Großherzogthum  Berg
**r  und  französisch  -anseatischen  oder  Lippe-Departement.
Ich  habe  die  mit  dem  Gutachten  des  Staarsraths  Mir  vorgelegten  Gesetzentwürfe
  zur  Fesistellung  der  gutsherrlich--bäuerlichen  Verhältnisse  in  denjenigen
Theilen  der  Monarchie,  die  eine  Zeit  lang  zum  Königreich  Westphalen,  zum
Grogherzogthum  Berg  und  zu  den  französisch-hanseatischen  Departements,  oder
dem  Lippe-Departement  gehört  haben,  genehmigt.  Wenn  gleich  manche  aus
der  fremden  Gesetzgebung  übergegangene  Bestimmungen,  mit  den  von  Mir
während  des  gleichen  Zeitraums  erlassenen  Gesetzen,  wodurch  die  Erbunterthänigkeit
  aufgehoben  und  über  die  Verhaltnisse  des  Grundbesitzes  verfügt  worden  ist,
nicht  völlig  übereinstimmen;  so  habe  Ich  dennoch,  weil  die  fremde  Gesetzgebung,
so  weit  sie  während  ihrer  kurzen  Dauer  zur  faktischen  Wirklichkeit  gelangt  war,
einen  unzweifelhaften  Rechtszustand  begründet  hatte,  im  übrigen  aber  vie  Forderungen
  der  Gerechtigkeit,  wie  solche  durch  die  in  den  altern  Provinzen  der
Monarchie  über  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  seit  dem  Jahre  1807.  erlassenen
  Vorschriften  anerkannt  und  in  Anwendung  gebracht  worden,  überall
berücksichtigt  sind,  den  vom  Staatsrathe  begutachteten  Entwürfen  Meine  Zustimmung
  ertheilt.  Ich  lasse  daher  die  von  Mir  vollzogenen  drei  Gesetze  dem
Staatsministerium  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  hierneben  zufertigen,  und
wiewohl  die  mit  diesen  Gesetzen  in  Verbindung  stehende  Ablösungsordnung,  da
selbige  zuvörderst  den  Provinzialsiänden  vorzulegen  ist,  gleichzeitig  nicht  publizirt
werden  kann;  so  dürfen  doch  die  Ablösungen  selbst  hievon  nicht  abhängig  gemacht,
vielmehr  können  selbige  schon  jetzt  durch  jede  Art  freiwilliger  Uebereinkunft  von  den
Interessenten  selbst  eingeleitet  und  zu  Stande  gebracht  werden,  indem  die  Ablösungsordnung
  jede  Art  des  freiwilligen  Abkommens  begünstigen  und  nur  für
diejenigen  Falle  Vorschriften  enthalten  wird,  in  denen  eine  freie  Vereinigunh
der  Interessenten  nicht  statt  findet.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl
gleichzeitig  mit  den  Gesetzen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  21sten  April  1825.  "  "  "
Friedrich  Wilhelm.

 

 

 

An  das  Staatsministerium.
Jahrgang  1824.  M  (No.  938.)

 

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21sten  Mai  1825.)
        <pb n="82" />
        —  74  —

[No.  933.)  Gesetz,  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über  die
Realberechtigungen  in  den  Landestheilen,  welche  vormals  eine  Zeit  lang
zum  Konigreich  Westphalen  gehbrt  haben.  Vom  3sten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  x.

haben  das  unterm  25sten  September  1820.  erlassene  Gesetz,,  die  gutsherrlichen  und
bauerlichen  Verhältnisse  in  den  vormals  zum  Königreich  Westphalen,  zum  Großherzogthum
  Berg  oder  zu  den  franzzstschkhanfeaushen  Departements  gehörenden
Landestheilen  bekreffend,  nachdem  darüber  mehrere  Jweifel  und  Bedenken  entstanden,
  einer  wiederholten  Prüfung  unterworfen,  und  zugleich  dasselbe  durch  Aufnahme
mehrerer  darin  nicht  berührten  Gegenstände  zu  erweitern  beschlossen.  Wir  verordnen
  demnach  für  diejenigen  Landestheile,  welche  bei  Auflösung  der  fremden  Herrschaft
  zum  Königreich  Weslphalen  gehört  haben,  mir  Aufhebung  des  gedachten  Gesetzes
  vom  25sten  Sepcember  1820.  (insosenn  nicht  einzelne  Bestimmungen  desselben
durch  das  gegemwär#iige  Gesetz  ausdrücklich  bestärigt  werden),  nach  erfordertem
Gmachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Gesetzen,  nach  welchen  die  bezeichneten  Gegenstände
zu  beurtheilen  sind.

#.#  1.  Wri  setzen  hierdurch  “s25  im  vormaligen  Königreiche  Westphalen
  erschienene  Gesetze  gänzlich  außer  Kraft:  .
1)Dektetvom23stenJanuak1808.,wemAufhebungderLeibeigenschgftz-2)
  eietQ  F  5ten  August  1808.,  wegen  der  Hand=  und  Spanndienste  während
er  te;  «  "
3)  Dekret  vom  28sten  März  1809.,  wegen  Allodifikation  der  Lehne;
4)  Dekret  vom  164en  Mai  1809.,  wegen  des  Schutzgeldes  nicht  angesessener

Einwohner;
5)  Dekret  vom  27ten  Juli  1809.,  wegen  Erklärung  des  Dekrets  vom  Asten  Januar

  1808.;
6)  Heeret  vom  18ten  August  1809.,  wegen  Ablösung  der  Dienste  und  Grundgaben;

7)  Dekrer  vom  7ten  September  1810.,  wegen  Ablösung  der  Zehenten;  Z
8)  Dekret  vom  isten  Dezember  1810.,  wegen  Ablösung  der  den  Staats-Domai-=nen
  zustehenden  Präslationen;
9)  Dekret  vom  13ten  April  1811.,  die  Ablösung  der  Grundabgaben  betreffend;
10))  Staatsraths-Gutachten  vom  9ten  Mai  1811.,  über  die  Anwendung  des  Dekrets
  vom  isten  Dezember  1810.  (Nr.  8.)  auf  die  Erbpachtsgürer,  genehmigt
den  13t6en  Mai  1811.;  "
11)  Dekrei  vom  25sten  Juli  1811.,  wegen  Ablösung  der  Laudemial-Gebühren;
12)  Staatsraths  =  Gutachten  vom  3osten  März  1812.,  und  genehmigt  den
Zten  April  ej.,  wegen  Allodifikarion  der  Lchne;:
13)  De-
        <pb n="83" />
        —  75  —

13)  Dekret  vom  14ten  August  1812.,  wegen  Beitreibung  der  Dienste,  Zehnten
  u.  s.  w.;

14)  Dekret  vom  186en  Januar  1813.,  wegen  des  Steuerabzuges  bei  Lehnten;  und

15)  Dekret  vom  26sten  März  1813.,  wegen  Ablösung  der  eheren;

Won  dieser  Aufhebung  sind  nur  disjenigen  Bestimmungen  jener  Gesetze  ausgenommen,
  welche  in  Unsern  eigenen  Gesetzen  ausdrücklich  erwähnt  und  bestätiget
  werden.  ·

5.2.AndieStelledieseraufgehobenenGesetze,trittdasegenwättige
Gesetz  nebst  der  künftigen  Ablösungsordnung  G.  119.).  Neben  denselben  sollen  die
Gewohnheiten  und  Provinzialgesetze,  in  soweit  dieselben  durch  das  Patent  vom  gt#n
September  1814.  F.  2.,  oder  das  Patent  vom  25sten  Mai  1818.  F.  Z.,  aufrecht
erhalten  sind,  und  demnächst  auch  Unsere  allgemene  Gesetzgebung,  als  subsidiarisches
  Recht,  angewendet  werden.  Die  besonderen  Gesetze  aber,  welche  Wir  über
die  bauerlichen  Verhäalenisse  und  über  die  Ablösungen  diesseits  der  Elbe  erlassen
haben,  sollen  nur  in  sofern  zur  Anwendung  kommen,  ale  dieses  für  einzelne  Stellen
derselben  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  oder  die  Ablösungsordnung  G.  119.)  ausdrücklich
  vorgeschrieben  wird.

Zweiter  Titel.
Von  den  gutsherrlich-bäuerlichen  Rechtsverhälktnissen.

K.  3.  Unter  den  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnissen,  woröber  der  zweite  Gegenkam
Titel  des  —  Gesetzes  verfügt,  sind  alle  Rechte  von  gutsherrlicher  dleses  zwelcen
Natur  und  die  denselben  Sarchenden  Verpflichtungen  zu  verstehen.  Welchen  Titels.
Rechten  eine  solche  gutsherrliche  Natur  zuzuschreiben  ist,  ist  in  ·  jedem  Landestheil
nach  dessen,  vor  der  emden  Herrschaft  bestandener,  Verfassung  und  Herkommen
zu  beurtheilen,  und  dabei  auf  die  sonstige  Eigenschaft  der  Güter  und  der  Personen,
zwischen  welchen  diese  Verhaͤltnisse  obwalten,  nicht  zu  schen.  (Vergl.  .  16.)

F.  4.  Die  Leibeigenschaft  „Erbunterchänigen,  Eigenbehörigkeit  u.  s.  w.),  Aufgebobene
in  sofern  sie  irgendwo  noch  bestanden  hätte,  ist  und  bleibt  mit  ihren  Folgen  ohne  Enk=  Rechte  der
schädigung  aufgehoben,  wie  es  in  Unserer  ganzen  Monarchie  theils  von  Unseren  Vor-Gutsberrn.
feie,  tbeils  von  Uns  Selbst  durch  das  Edikt  vom  gten  Oktober  1807.,  schon  gechehen
  ist.  .  .

s  5.5.Esbleibensemeraufgehobcm

1)  die  blos  persbnlichen  Dienste  oder  Personalfrohndenz  *

2)  die  Verbindlichkeit,  in  dem  Hause  des  Gutsherrn  als  Gesinde  zu  dienen  (das
sogenannte  Gesindezwangsrecht);  -.-·  "

3)  die  Verbindlichkeirt,  zn  Eingehung  einer  Heirath  die  Einwilligung  des  Gutsherrn
  einzuholen,  und  an  diesen  für  die  Einwilligung  eine  Abgabe  G.  B.  Bedemund,
  Brautlauf  2c.)  zu  entrichten;

4)  alle  ungemesfene  Dienste,  jedoch  mit  der  im  H.  118.  angeordneken  Ausnahme.

P.  6.  Als  ungemessene  Oienste  sollen  nur  diesenigen  hetrachtet  werden,  die
von  der  Willkühr  depenigen  abhängen,  der  sie  zu  fordern  har,  bel  welchen  also  die
mehrere  oder  mindere  Belastung  der  Dienstpflichtigen  in  dem  Gutbefinden  der  Dienstherren
  stehet.  L  :  .««·....«H175·«,·k..1

M  2  Wo
        <pb n="84" />
        —  76  —
Wo  diese  Kennzeichen  nicht  statt  finden,  ist  der  Dienst  zu  den  gemessenen  zu
zählen.  Es  sind  deshalb  z.  B.  diejenigen  Dienste  nicht  zu  den  ungemessenen  zurechnen:

1)  Bei  welchen  auf  irgend  eine  Weise  entweder  durch  Herkommen,  oder  durch  die

Dienstregister,  Heberegisier,  oder  durch  Urkunden,  Ueberlassungsbriefe  u.  s.  w.,
oder  durch  Anerkenntnisse  u.  s.  w.,  die  Quantität,  oder  die  Anzahl  der  Tage,
oder  die  Zahl  der  Arbeiter,  Pflüge,  Fuhren,  Schocke,  Scheffel,  Meilen  u.  s.  w.
besiummt  sind;  wenn  auch  die  Art  der  Arbeit,  die  mit  diesen  Diensien  geleisiet
werden  muß,  nicht  angegeben  seyn  sollte.  -  .,.
Diejenigen,  welche,  ohne  durch  ihre  Quantitaͤt,  oder  die  Anzahl  der  Tage  bestimmt
  zu  seyn,  es  gleichwohl  dadurch  sind,  daß  auf  gleiche  Weise  durch  Herkommen
  u.  s.  w.  der  Namen,  oder  der  Umfang  der  Grundstücke  bestimmt  ist,
welche  die  Dienstpflichtigen  entweder  zu  pflügen,  oder  zu  besacn,  oder  abzuerndten,
  oder  anderweitig  zu  bearbeiten  haben,  oder  von  denen  es  ihnen  oblieget,  die
Früchte  einzufahren,  einzuschcuern  oder  zu  verfahren  u.  f.  w.  .

Es  soll  auch  zu  Bestimmung  des  Umfanges  hinlaͤnglich  seyn,  wenn  derselbe
durch  sonst  gebraͤuchliche  Maaße,  als  z.  B.  Aussaaks-Quantum,  oder  Hufen,
Mogen,  agewerke,  Feldfluren,  oder  Grenzen  und  Mahle  u.  s.  w.  bezeichnet
  ist.

3)  Diejenigen,  bei  welchen  den  Diensipflichtigen  die  Bearbeitung  besiimmter  Ackeroder
  Wiesenstücke  u.  s.  w.,  oder  auch  die  einer  ganzen  Feldflur  von  so  besiimmtem
  Umfange,  oder  eines  Theiles  derselben,  in  Gemeinschaft  mit  dem  Dienstherrn,
  oder  mit  anderen  Dienstpflichtigen,  obliegt.  Wird  dabei  der  Beitrag
des  Dienstherrn  streitig,  so  soll  auf  Antrag  der  Diensipflichtigen,  welche  alsdann
  den  Beweis  zu  führen  haben,  selbiger  von  der  Generalkommission  festgestellt
  werden.

Nach  diesen  Grundsätzen  sollen  nicht  allein  die  wirkhschaftlichen  Dienste,  sondern
  auch  alle  übrige,  und  namentlich  die  Baudienste  (Baufrohnen,  Burgseste  u.  s.  w.),
Marktfuhren,  Bokengänge  u.  s.  w.  beurtheilt  werden.

C.  7.,  Dem  Gutshe#nn  steht  kein  Recht  im  Ansehung  der  Erziehung  und  Bestunmung
  der.  Kinder  der  Bauern  zu.  Auch  kann  er.  ihnen  weder  die  Verbindlichkeit
auflegen,  bei  dem  Bauernstande  und  dem  Gewerbe  ihrer  Eltern  zu  bleiben,  noch  sie
verhindern,  sich  außerhalb  des  Bauerguts  niederzulassen,  und  ihm  stehr  eben  so  wenig
das  Recht  zu,  unter  mehreren  Miterben  den  Annehmer  einer  bäuerlichen  Stelle  zu
bestimmen.  ".  .-«-5.8.ErkannvondensBauemdenEidder.TreuciunbUnterthänigkeitnicht


ordern.  1

#  9.  Er  kann  sie  zur  Erlbllung  erer  beibehaltenen  Verbindlichkeiten  gegen

ihn  weder  durch  körperliche  noch  durch  Geldstrafen  nöchigen,  sondern  sich  nur  an  die

Gerichte  wenden,  da  der  Dienstzwang  und  jedes  andere  Recht  dieser  Art  aufgeoben
  ist.

b  Weemn  jedoch  die  Pflichtigen  die  den  Gutsherren  schuldigen  Dienste  durch  ihr

Gesinde  verrichten  lassen,  so  finden  gegen  letteres  die  Vorschriften  der  Gesindeordnung

vom  Sten  November  1810.  Art,  76  —81.  Anwendung.  .-».,  .

K.  10.  Eben  so  ist  das  unter  dem  Namen:  Sterbefall,  Besthaupt,  Kurmede,
  Mortuarium  rc.  bekannte  Recht  eines  Guts=  oder  Gerichtsherrn,  einen  An--

  theil

E
        <pb n="85" />
        —  77  —

theil  aus  dem  Mobiliarnachlaß  eines  Verstorbenen,  oder  ein  einzelnes  Stuͤck  aus
d  esem  Nachlaß  zu  fordern,  allgemein  aufgehoben,  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand
und  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Verstorbenen,  von  dessen  Nachlaß  die  Rede  ist.
«  K.  11.  Die  Personalabgabe,  welche  von  den  nicht  angesessenen  Einwohnern
für  den  Schutz  unter  dem  Namen:  Schutzgeld,  Beirauchsgeld,  euerlingsgeld,
Einliegerrecht,  Beiwohnerrecht  und  unter  andern  gleichartigen  Benennungen  zu  entrichten
  war,  ist  aufgehoben;  auch  finden  die  Dienste,  welche  des  verliehenen  Schutzes
wegen  geleistet  werden  mußten,  nicht  mehr  Statt;  dagegen  haben  aber  auch  die
bisherigen  Schutzunterthanen  auf  die  Vortheile,  welche  ihnen  an  einigen  Orten  dafür
zustanden,  nicht  ferner  Anspruch.
§S.  12.  Ferner  dürfen  nicht  mehr  gefordert  werden:
1)  Dienste,  welche  wegen  der  Lehnsverbindung  geleisiet  werden  mußten,  vorausesetztt,
  daß  sie  bloße  Ehrendienste  waren,  oder  auf  Schutz  und  persönlichen
Beiseand  abzweckten,  indem  die  übrigen  auf  einem  bäuerlichen  Lehngut  haftenden
Dienste  nach  §.  5.  ö.  und  44.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  beurtheilen  sind;
2)  alle  Dienste,  welche  wegen  der  Gerichtsbarkeit  geleistet  werden  mußten,  wohin
1edoc  die  S.  14.  genannten  Dienste  nicht  zu  rechnen;
3)  die  Jagdfrohnen  aller  Art,  es  sey  denn,  daß  von  der  des  öffentlichen  Wohles
wegen  vorzunehmenden  Ausrottung  schadlicher  Thiere  die  Rede  wäre.
§.  13..  Gemeinen,  ale  solche,  sind  zur  Leistung  von  Frohndiensten  nicht  anders
  verbunden,  als  wenn  ihnen  für  dise  Winse  Grundskücke  oder  dingliche  Rechte
überlassen  sind,  oder  wenn  sie  dafür  Geldsummen  verschulden.
§.  14.  Auf  Gemenmnedienste  hin  *  begleichen  auf  die  unter  den  Namen
von  Burgfesten,  Landfrohnen  u.  s.  w.  *  lig.  L.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  W.  37.  bis  45.)
zu  öffentlichen  Staatsbedürfnissen  zu  leistenden  Dienste,  so  wie  auf  diesenigen,  welche
aus  dem  Kirchen=  oder  Schulverband  zu  leisten  sind,  beziehr  sich  die  Aufhebung  nicht.
15.  Jeder  bäuerliche  Besitzer,  welchem  zu  der  Zeit,  wo  das  Dekret  vom

Rechte  des

/
23stten  Januar  1808.  für  ihn  Gesetzeskraft  erhielt,  ein  vererbliches  Besitzrecht  an  bäuerlichen

einem  Grundstück  zutand,  hat  daran  entweder  das  nutzbare,  oder  das  volle
thum  erworben,  die  K.  41.  bestimmten  Fälle  ausgenommen.

#.  16.  Unter  bäuerlichen  Besitzern  sind  hier  alle  Besitzer  solcher  Grundsiücke

u  verstehen,  auf  welchen  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  gutsherrliche  Rechte
festcnen  G.  3.).  Es  ändert  in  der  Anwendung  dieser  Bestimmungen  nichts,  ob  ein
ganzer  Wirthschaftshof  oder  einzelne  Landstücke,  ob  ländliche  Grundstücke  oder  bloße
Hauser  die  Gegenstände  des  Bestes  sind.

K.  17.  Ist  oder  wird  nun  ein  solches  Grundstück  entweder  von  allen  Lasten
befreic,  oder  doch  (sey  es  ursprünglich,  oder  durch  Verwandlung  anderer  Lasten)
nur  allein  mit  jährlichen  festen  Geldabgaben  belastet,  so  steht  dem  Besitzer  das  volle
Eigenthum  zu.

K.  18.  So  lange  dagegen  andere  Lasten,  als  jährliche  feste  Geldabgaben
auf  dem  Grundstück  haffen,  8  at  der  Besitzer  nur  das  nutzbare  Eigenthum.  Sollte
jedoch  der  zu  solchen  anderen  Lasten  verpflichtete  Besitzer  schon  vor  Einführung  der
fremden  Gesetze  dennoch  das  volle  Eigenthum  gehabe  haben;  so  behält  es  dabei  auch
fernerbin  sein  Bewenden.

-  F.  19.

Eigen=  Grundbesihes.
        <pb n="86" />
        —  78  —

S.  19.  Erst  mit  der  Erwerbung  des  vollen  Eigenthums  fällt  zugleich  der
gutsherrliche  Vorkauf  oder  Retrakt,  in  sofern  derselbe  namlich  früherhin  zuständig
war,  fort.

&amp;amp;#.  20.  Wenrn  der  Verpflichtete  das  volle  Eigenchum  besitzt,  so  hat  der  Berechtigte,
  in  Beziehung  auf  die  ihm  noch  zuständigen  Leistungen,  keine  anderen  Rechte
als  die  eines  Realglaubigers,  jedoch  mit  denjenigen  Vorzugsrechten,  welche  die  allgemeinen
  Gesetze  m  beilegen.  ·  .

5.21.DieAnsrüchedesBesitzersandenGutshermaufRemissionenund
Bauhuͤlfen,  fallen  sowohl  bei  dem  nutzbaren  als  dein  vollen  Eigenthum  hinweg,  es
wäre  denn,  daß  er  durch  die  in  Hh.  15.  bis  18.  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  ausgedrückten
  Bestimmungen  überhaupt  kein  vollständigeres  oder  freieres  Besitzrecht,  als
er  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  schon  hatte,  erworben,  und  dennoch  jene
Ansprüche  besessen  hätte,  oder  daß  letztere  dem  Besitzer  erweislich  aus  andern  Titeln,
als  aus  derjenigen  Verleihung,  aus  welcher  derselbe  sein  Recht  zum  Besitze  des
Grundstücks  ableitet,  zuständig  wären.

#  22.  Ein  Besitzer,  welcher  sich  nur  des  nutzbaren  Eigenthums  erfrener,
darf  dasselbe  weder  veräußern,  noch  mit  Hypotheken  belasten,  außer  unter  nachstehenden
  Bedingungen:

§.  23.  Zu  Verdußerungen  unter  Lebendigen  ist  die  Einwilligung  des  Obereigenthümers
  (Allg.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  18.  F.  1.)  erforderlich,  und  diese  muß  ausdrücklich
  und  schriftlich  ertheilt  werden.  Hat  jedoch  der  Obereigenthümer  das  Verdußerungs-Instrument
  mit  unterschrieben,  so  ist  dieses  einer  ausdrücklichen  Einwilligung
  gleich  zu  achten.

X  21.  Der  Obereigenthümer  kann  die  Einwilligung  zu  der  Veräußerung
mur  in  solgenden  Fällen  versagen:

Ka)  wenn  der  Erwerber  des  Grundstücks  nach  denen  in  F.  259.  und  260.  Tit.  7.
Th.  2.  des  Allgem.  Landrechts  enthaltenen  Bestimmungen  unfähig  ist,  dem
Gute  gehörig  vorzustehen;

b)  wenn  auf  dem  Gute  ein  noch  nicht  abgelösetes  Heimfallsrecht  haftet,  und

)  wenn  der  Erwerber  des  Grundstücks  nicht  bäuerlichen  Standes  ist.  «
g.  25.  Ist  die  Veraͤußerung  ohne  Einwilligung  des  Obereigenthuͤmers  geschehen,

  so  kann  Letzterer  zu  allen  Zeiten  darauf  antragen,  daß  der  neue  unfaͤhige
Besitzer  wiederum  entsetzt,  und  das  Gut  an  einen  andern,  der  selbigem  gehoͤrig  vorstehen
  kann,  gebracht  werde.

§.  26.  So  lange  dies  nicht  Eeschehen  ist,  bleibt  dem  Obereigenthümer  die
Befugniß,  sich  wegen  der  aus  dem  Gute  ihm  gebührenden  Abgaben  und  Leisiungen
auch  an  die  Person  und  das  übrige  Vermögen  des  ohne  seine  Einwilligung  abgegangenen
  nutzbaren  Eigenthümers  zu  halten.

#.  27.  Ist  das  Gut  in  einer  letztwilligen  Verordnung  einem  unfähigen  Besitzer
  beschieden  worden,  und  gehört  derselbe  zu  den  nächsten  gesetzlichen  Erben  des
Verstorbenen,  so  kann  der  Obereigenthümer  nur  die  Bestellung  eines  tüchtigen  Gewährmannes
  (Wirchs)  verlangen.

§.  28.  Ist  aber  der  in  einer  solchen  Verordnung  ernannte  unfähige  Besitzer
keiner  von  den  nächsten  gesetzlichen  Erben  des  Verstorbenen,  so  kann  der  Obereigenthümer
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        —  79  —

suänd  verlangen,  daß  das  Gut  inmerhalb  Jahresfrist  an  einen  tüchtigen  Besitzer
racht  werde.

9  K.  29.  Geschiehe  dies  nicht,  so  kann  er  auf  öffenrlichen  gerichtlichen  Verkauf
an  einen  solchen  Besitzer  antragen.

##  30.  Zu  Verpfändungen  des  nutzbaren  Eigenthums  bedarf  es  keiner  Einwilligung
  des  Obereigemhümers.  Wenn  es  jedoch  in  Folge  einer  solchen  Verpfändung
  zur  Subhastasfon  des  nutzbaren  Eigenhums  kommt,  so  muß  das  betreffende
Gericht  vor  dem  Zuschlage  desselben  an  den  neuen  Erwerber  erst  über  dessen  Annahme
die  Einwilligung  des  Obereigenrhämers  erfordern,  und  dieser  ist  solche  aus  denselben
Gnünden  zu  versagen  berechtigt,  als  ihm  solches  nach  K.  24.  bei  freiwilligen  Verdußerungen
  bäuerlicher  Grundstücke  freistehet.

S.  31.  Auch  ist  der  Obereigenthümer,  wo  der  Heimfall  des  Guts  an  ihn
Statt  findet  (§.  37.),  bei  Einrritt  desselben  die  darauf  haftenden  Schulden  nur  soweit
  anzuerkennen  und  zu  übernehmen  verbunden,  als  dasjenice,  was  er  alsdann
an  gesalter  Angelde  und  zu  vergütenden  Meliorationen  berausggeben  müßte,  zu
deren  Absioßung  hönewscht.  6

·  Z.32.MehrereodetanbereSchulden,imgceichcnandereLasten,mitweli
chen  der  nutzbare  Eigenthuͤmer  das  Gut  belegt  hat,  ist  der  Obereigenthuͤmer  uͤberhaupt
  nur  so  weit  anzuerkennen  schuldig,  als  er  darein  ausdruͤcklich  gewilligt  hat.
§.  33.  Wird  der  nutzbare  Eigenthümer  unvennögend,  die  auf  dem  Gute
haftenden  Abgaben  und  Laslen  zu  enurchten,  so  ist  der  Obereigenthümer  auf  gerichtlichen
  Verkauf  des  Guts  anzutragen  berecheigt.

SK.  34.  Ein  Gleiches  findet  Statt,  wenn  der  nutzbare  Eigenthümer  das  Gut
Schuldenhalber  verläßt,  und  zur  fortgesetzten  Bewirthschaftung  desselben  keine  Ansialten
  vorkehrt.

K.  35.  Aus  dem  gelöseten  Kaufgelde  ist  zunächst  der  Obereigenthümer  seine
Befriedigung,  wegen  des  enwa  rückständigen  Zuifes  oder  sonst  durch  die  Schuld  des
gewesenen  nutzbaren  Eigenthämers  ihm  entstandenen  Schaden  und  Kosten,  zu  nehmen
  befugt.  Der  Ueberrest  verbleibt  dem  gewesenen  nutzbaren  Eigenthümer,  dessen
Erben  oder  Gläubigern.

&amp;amp;.  30.  Auch  bei  Konkursen  oder  sonstiger  Konkurrenz  mit  andern  Gläubigern
  hat  der  Obereigenthümer  auf  seine  Befriedigung  aus  dem  für  das  Gut  gelösten
Kaufgelde  ein  vorzügliches  Recht,  und  ist,  so  weit  das  Kaufgeld  zu  seer  Berriedumg
  zureicht,  sich  in  den  Konkurs  einzulassen  nicht  schuldig.

&amp;amp;.  37.  Das  Heimfallsrecht  dauert  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  vor  Bekanntmachung
  der  fremden  Gesetze  bestand,  auch  fernerhin  fort.  So  lange  ein  solches
  Heimfallsrecht  unabgelbset  bestehet,  wird  das  demselben  unterworfene  Grundstück
  nach  denjenigen  Grmndsätzen  vererbt,  welche  daselbst  vor  Einführung  der  fremden
  Gesetze  bestanden.

g.  38.  Erbpächter  und  nutzbare  Eigenthümer,  welche  schon  vor  Bekanntmachung
  der  fremden  Gesetze  den  im  F.  22.  ff.  gegenwärtiger  Verordnung  bestimmten
Einschränkungen  in  der  Disposition  über  ihre  Grundstücke  nicht  unterworfen  waren,
sen  es  nach  der  ausdrücklichen  Bestunmung  ihrer  Kontrakte,  oder  nach  den  damals
gültigen,  auf  ihren  Besitztitel  anwendbaren  Gesetzen,  behalten  jedenfalls  die  ihnen

zu-
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        —  80  —

zustaͤndig  gewesenen  Befugnisse  zur  freien  Verfügung,  selbst  enn  auch  noch  Naturalleistungen
  auf  ihren  Grundstücken  haften.

39.  Auch  sind  die  F.  22.  ff.  besiimmten,  von  der  noch  fortdauernden  Verpflichtung
  zu  Naturallasten  abhängigen  Beschränkungen  der  freien  Disposition  immer
mur  von  dem  Falle  zu  versiehen,  wenn  der  zu  dergleichen  Lasten  Berechtigte  eben  derjenige
  ist,  oder  doch  sein  Necht  von  demjenigen  ableitet,  welcher  vor  Einführung  der
fremden  Gesetze  die  Guteherrlichkeit  uber  die  belasteten  Grundsiücke  hatte,  oder  sonst
Verleiher  dieser  Grundslücke  war.

S.  10.  Z  allen  Zersiückelungen  solcher  Grundsüücke,  auf  welchen  noch  irgend
eine  bäuerliche  Leisiung  haftet,  isi  ohne  Unterschied,  ob  der  Besitzer  das  volle  oder  nur
das  nutzbare  Eigenthum  hat,  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nöthig,  welcher  dieselbe
  in  jedem  Fall  zu  versagen  befugt  ist.  "
Fälle  bei  einer  Vererbung  das  Gut  an  mehrere  Erben,  so  kann  der  Gutsherr
verlangen,  daß  dieselben  Einen  aus  ihrer  Mitte  besiimmen,  welcher  das  Gut  ungetheilt
  zu  übernehmen  hat.  4Z  «

Es  sollen  jedoch  diese  Beschraͤnkungen  der  Zerstuͤckelung  nur  in  soweit  gelten,
als  sie  schon  vor  Einfuͤhrung  der  fremden  Gesetzgebung  zulaͤssig  waren.  Imgleichen
soll  von  denselben  keine  Anwendung  gemacht  werden,  in  so  weit  die  Vorschriften  der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung  eine  Abweichung  nöthig  machen.

.  DieRechtsverhältnissebloßetZectpätetsinddukchdasgegenwärtige
Gesetz  nicht  veraͤndert.  Den  bloßen  Zeitpaͤchtern  aber  sind  auch  diejenigen  gleich  zu
achten,  deren  erbliches  Recht  bei  der  Berleihung  auf  höchstens  drei  u  u  ho.
oder  auf  eine  Zeit  von  weniger  als  100  Jahren  beschrankt  worden  ist.

42.  Wenn  in  der  oben  (G.  15.  und  17.)  bestimmten  Zeit  das  bauerliche
Grundsiück  von  einem  mahljährigen  Besitzer  oder  Interimswirth  besessen  wurde,  so
gebühren  die  daselbst  angegebenen  Rechte  nicht  diesem  damaligen  Besitzer,  sondern
vielmehr  demjenigen,  welchem  es  dieser  Besitzer  wieder  herauszugeben  verpflichtet  war.

Fortdauernde  K.  43.  Die  Gutsherren  behalten  in  den  Fällen  des  §.  16.  das  Ober-Eigen-Rechte
  der  thum  der  verpflichteten  Grundstücke.  "  *
Gutsherren.  S.  44.  Sie  behalten  außerdem  in  allen  Fällen  diejenigen  Rechte,  welche  nicht

vorstehend  (.  4.  bis  14.)  ohne  Entschadigung  aufgehoben  sind,  namentlich  die  bei
Besitzveränderungen  zu  zahlenden  Antrittsgelder  (Annahmegelder,  Laudemien,  Weinkauf
  2c.),  die  Zunsen,  Renten,  Geld=  und  Natural-Abgaben,  imgleichen  die  Dienste
nach  den  in  #.  5.  und  6.  enthaltenen  ndheren  Bestimmungen.

Diese  Fortdauer  der  erwähnten  Leistungen  ist  auch  von  denjenigen  Fällen  zu
verstehen,  wo  diese  Leistungen  aus  der  Verwandlung  einer  solchen  Leistung  entstanden
  seyn  mochten,  welche  zu  der  Klasse  der  ge  er  aufgehobenen  gehört,

B.  wenn  ungemessene  Dienste  in  Geld=  oder  Naturalabgaben  oder  gemessene
Henste  unabänderlich  verwandelt  worden  sind.

K.  45.  Antrittsgelder  (Annahmegelder,  Laudemien,  Weinkauf  2c.),  können
nur  in  sofern  und  in  dem  Maaße  gefordert  werden,  als  sie  dem  Berechtigten  schon
vor  Bekanntmachung  der  fremden  Gesetze  zukamen.  Dem  gemäß  hat  der  erbliche
Besitzer  solcher  Güter,  worauf  diese  Abgaben  haften,  dieselben  in  allen  nach  der
vormaligen  Verfassung  dazu  geeigneten  Fällen  zu  entrichten,  wenn  gleich  mit  dem
Erwerb  des  Eigenthums  eine  andere  Sukzessionsordnung  eingetreten  seyn  sollte.

Doch
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        —  81  —

Doch  faͤllt  bei  dergleichen  nunmehr  zu  Eigenthumsrechten  erworbenen  Guͤ-tern
  die  fruͤher  uͤbliche  Ertheilung  und  Annahme  besonderer  Gewinnbriefe  fort.

&amp;amp;  46.  Bei  einem  über  die  Verpflichtung  zu  den  im  F.  44.  genannten  Leistungen
  entstehenden  Streite,  soll  für  deren  rechtliche  Fortdauer,  wenn  dieselben  auf
einen  Grundbesitz  haften,  so  lange  vermuthet  werden,  bis  der  Vechsiichtetg  wegen
der  bestrittenen  einzelnen  Leistung  den  Beweis  führt,  daß  dieselbe  lediglich  als
Folge  der  Leibeigenschaft  G.  4.)  zu  betrachten  sey.

C.  47.  Ist  die  Art  der,  während  der  bestimmten  Anzahl  Diensttage,  zu  leistenden
  Arbeit  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  Anerkenntniß,  noch  durch  fortdauernde
  Provinzialgesetze,  oder  Herkommen  festgesetzt;  so  müssen  die  Mlichtigen  an
den  Diensltagen  die  Arbeit,  welche  der  Dienstherr  von  ihnen  verlangt,  übernehmen.

§S.  48.  Wenn  der  eigentliche  Zweck  der  beibehaltenen  Dienste  auf  die  Bewirthschaftung
  des  berechtigten  Gutes  gerichtet  ist,  so  ist  es  unstatthaft,  statt  der
den  Grundstücken  des  Dienstherrn  schuldigen  Dienste,  Arbeilen  anderer  Art  von
den  Mlichtigen  zu  fordern,  es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  an  einzelnen  Orten
aus  einem  besondern  Rechtsgrunde  befugt  wäre,  auch  eine  solche  andere  Verwendung
  der  Dienste  vorzunehmen.  ·

In  gleicher  Art  soll  es  gehalten  werden,  wenn  der  Zweck  der  beibehaltenen
Dienste  auf  irgend  einen  anderen  bestimmten  Gegenstand  (z.  B.  Reisefuhren)  gerichtet
  ist.  .

H.49.WennDienstenukweenderBewirthschaftunbesberechtigten
Gutes  gefordert  werden  koͤnnen,  so  darf  der  Berechtigte  diese  Dienste,  ohne  dasjenige
Grundslück,  zu  dessen  Nutzen  sie  geleistet  werden  müssen,  weder  verpachten  noch  verkaufen.
  Ist  es  hingegen  dem  Oienstherrn  erlaubt,  sich  der  Dienste  auch  zu  einem
andern  Zwecke,  als  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes  zu  bedienen,  so  soll
sowohl  der  Verkauf,  als  auch  die  Verpachtung  derselben  serner  gestattet  seyn,,  vorausgesetzt,
  daß  dadurch  die  Lage  der  Mlichtigen  niche  härter  werde.

§.  50.  Muß  der  Pflichtige,  nach  der  Amweisung  der  gesetzlichen  Behörde,
an  einem  Tage,  wo  er  für  den  Gutsherrn  hätte  arbeiten  muüssen,  einen  öffentlichen
(Staats=  oder  Gemeinde-)  Dienst  verrichten,  so  sollen  die  Vorschriften  des  Allg.
L.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  G.  432  —  bis  431.  zur  Anwendung  kommen.

§.  51.  Alle  nach  §.  44.  beibehaltenen  Abgaben  und  Dienste,  müssen  bis
zu  ihrer  Alhsung  nach  wie  vor  umweigerlich  geleistet  werden;  bei  entstehendem  Streit
kritt  das  in  der  Allg.  Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  41.  §.  58.  u.  ff.  vorgeschriebene
Verfahren  ein.

S.  52.  Durch  freien  Vertrag  können  zwar  auch  neue  Dienste,  jedoch  keine
andere  als  gemessene,  auf  ein  bauerliches  Grundstück  gelegt  werden.  Ueber  die  Ablösbarkeit
  dieser  neuen  Diensie  wird  in  der  Ablösungsordnung  G.  119.)  das  Nöthige
bestimmt  werden.

&amp;amp;#  53.  In  Ansehung  der  vt  den  bauerlichen  Besitzungen  gehörigen  Holzungen,
  sollen  folgende  Grundsätze  gelten:

41)  dem  Gutsherrn  verbleiben  die  ihm  an  den  Holzungen  des  Bauergutes  zustehenden
  Nutzungsrechte,  als:  Holzschlag,  Mast,  H#ung  u.  s.  w.  auch  fernerhin
bis  zur  Ablösung  derselben;

Jabrgang  1828.  N  2)  die
        <pb n="90" />
        Grrvuche  Bc.
Usrechte  u.  A#ellanten
  außer  dem
#attberen
Votimal.

–  82  —

2)  die  Absindung  des  Gutsherm  durch  Naturaltheilung,  kann  von  dem  Besitzer
wider  den  Willen  des  Gutsherin  niemals,  von  dem  Wctem  aber  ohne  Zustunmung
  des  Ersiern  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  der  zu  theilende  Forstgrund
nicht  ganz  von  den  Grundstücken  des  Bauerguts  eingeschlossen  ist;  6

3)  wenn  die  Naturaltheilung  hiernach  nicht  zuläfsig  .  und  die  Interessenken  sich
über  die  Enrschädigung  nicht  sonst  vereinigen,  so  erfolg  dieselbe  durch  eine  Geldrente,
  welche  mit  den  abrigen  Jutsherrlichen  Abgaben  gleiche  Rechte  genießt,
und  nach  gleichen  Grundsätzen  ablöslich  ist;

4)  Es  wird  daher  bei  entstehendem  Streik  der  Umfang  der  Gerechesame  des  Gutsherrn
  umd  des  Besitzers  ausgemittelt,  alsdann  nach  den  allgemein-gesetzlichen
Vorschriften  uͤber  die  Theilung  gemeinschaftlichen  Eigenthums  der  Nhe  des
Gutsherrn  festgestellt,  und  dessen  Werth  durch  Abschaͤtzung  von  Sachverstaͤndigen
  auf  eine  Geldrente  zuruͤckgefuͤhrt.

H5  Nach  geschehener  Naturaltheilung  oder  Feststellung  der  dem  Gutsherm  St
renden  Geldrente,  rreken  die  dem  Bauergute  zufallende  Waldungen  in  dasse
Rechrsverhälmiss  ein,  welches  nach  §.  15.  und  solg.  an  dem  Bauergu"e  selbst
Statt  findet.  -

AlledieseBestinmnmgcngeltenjedochtiurvondemFall,wcnndie-Holzungen
  Zubehör  des  Bauergures  sind,  so  daß  sie  vor  der  fremden  Gesetzgebung  in  demselben
  Besitzverhalenig  wie  dag  übrige  Bauergut  standen,  und  dem  Gutsberrn  bkos.
gewisse  Nutzungen  derselben  vorbehalten  waren.  Gehört  aber  umgekehrt  der  Wald
dem  Gutsherrm,  und  sind  den  Bauern  nur  gewisse  Nutzungsrechte  darauf  eingerdumt,
so  behcl  es  bei  diesen,  so  weit  sie  nach  K.  21.  noch  fortdauern,  sein  Bewenden,  und
kommen  dabei  die  Vorschnsten  der  Gemeinheits-Theilungs-Ordnung  vomn  'ten  Juni-1821.
  zur  Anwendung:  Dieses  Letzte  finder  auch  wegen  des  zu  den  Bauerhösen  gehörenden
  Antbeils  an  den  im  Miteigenthum  der  Gurzherrschaft  begriffenen  Holzunen

  Statt.  .  .

d.  H54.  Die  auf  dem  Bauergut  zersreut  stehenden  Baͤume  sind  ohne  besondere
  Entschädigung  des  Gutsherrn  ein  Eigenthum  des  Besitzers,  wenn  nicht  bei  einzelnen
  Bauergutern  durch  Verfrag  oder  Herkommen  eine  andere  Besiummung  begründet
  ist.  Wo  aber  das  besondere  Rechtsverhältnig  bestanden,  daß  der  Besitzer
aus  dem  gesamnten  Gehölze  seinen  Holzbedarf  zu  Unterhalmung  seiner  Gebaude,
Befriedigungen  und  Ackergerärhschaften  vorzugsweise  entnehmen,  und  das  Nutzungsrecht
  des  Gursberrn  erst  nach  Befriedigung  dieses  Bedarfs  zur  Ausübung  kommen
durfte;  da  kann  der  Besitzer  bei  der  Auseinandersetzung  mit  dem  Gutsheirn  über  die

tübrige  Holzung  senen  Bedarf  uur  in  soweit  zur  Anrechnung  bringen,  als  derselbe  nicht

schon  durch  die  Nutzung  der  zersireur  stehenden  Bämne  gedeckt  ist
Für  diejenigen  Lochogen,  wovon  dem  Gursherren  nur  eine  Obderaufsicht,  und
gar  keine  eigene  Theilnahme  an  der  Benutzung  zustand,  hat  derselbe  keine  Emschä-Dritter

  Titel.  ·
Von  den  übrigen  durch  die  fremden  Gesetze  beibehaltenen  oder
abgeänderten  Rechtsverhdlknissen.  .iber

g.  55.  Die  Vorschriften,  welche  das  gegenwaͤrtige  Gesetz  W.  15—143.
die  im  guksherrlichen  Verh#l#miß  verlichenen  erPerssee  enthaͤlt,  sa
au

digung  zu  sordern.
        <pb n="91" />
        —  83  —

auch  auf  alle  diejenigen  erblichen  Besitzrechte  angewendet  werden,  welche  mit  keinem
gutsherrlichen  —  in  Verbindung  stehen.  Jedoch  wird  in  Ansehung  des
behenverhältnisses  auf  die  näheren  Bestimmungen  und  Ausnahmen  der  h.  58.  68.
und  ff.  verwiesen.

K.  56.  Desgleichen  sollen  die  Vorschriften  des  F.  5.  No.  4.  in  Verbindung
mit  K.  ö.  G.  44.  45.  47—  32.  dieses  Gesetzes  über  die  den  Grundstücken  in  einem
gutsherrlichen  Verhältniß  obliegenden  Reallasten,  auch  auf  alle  Reallasien  außer
einem  gutsherrlichen  Verhaltmniß  angewendet  werden.  Es  sollen  demnach  alle  solche
Reallasten  in  der  Regel  für  fortdauernd  erachtet  werden;  jedoch  mir  den  in  dem  K.  58.
und  ff.  enthaltenen  Ausnahmen.

.  H.57.1«Die55.534«und.-3·i.desgcgcnwärtigenGcsetzeofinde-kalteman
das.  gutsherrlich-bäuerliche  Verhälmmiß  Anwendung  und  in  allen  andern  Fällen  eines
erblich  verliehenen  Besitzrechts  verbleiben  dem  Verleiher  (Erbverpächter  2c.)  die  ihm
auf  die  Holzungen  des  verlzehenen  Guts.  zuständigen  Nutzungsrechte,  gleichwie  sich
in  diesen  Fällen  solches  auch  von  andern  einem  Verleiher  sonst  zusiändigen  Grundgerechtigkeiten,
  vorbehältlich  der  Ablösung  in  den  durch  das  Gesetz  besiimmten  Fällen,
von  selbst  versteht.

§.  58.  Außer  den  nach  K.  4.  u.  ff.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abgeschafften
Abgaben  und  Keiungen  bleiben  ohne  Entschädigung  (jedoch  mit  Ausnahme  der  im
S.  118.  bezeichneken  Landescheile)  aufgchoben,  auch  6

4)  diejenigen  aus  ehemaligen  oberherrlichen,  schutzherrlichen  und  gursherrlichen
Rechten  abgeleiteten  und  hergebrachten  Abgaben  und  Leistungen,  welche,  ohne
zunn  öffentlichen  Steuereinkommen  zu  gehören,  die  Natur  der  Sfeuern  haben.

Insbesondere  sind  dahin  zu  zrechnen:

aà)  Nahrungs=  und  Gewerbs-Abgaben,  sey  es,  daß  sie  auedrücklich  für  die  Erlaubniß
  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  oder  ohne  diese  Besimmung  von  den

Gewerbtreibenden  gewisser  Klassen  oder  von  Innungen  erhoben  werden;

b)  die  wegen  des  Schutzes  bei  allgemeinen  staatsbürgerlichen  Rechten  odcr  bei  besondern
  Monopolen  oder  Privilegien  zu  entrichtenden  Leistungen.

K.  59..  Es  sind  und  bleiben  aufgehoben:  x

2)  die  lehenherrlichen  Rechte  aller  Art,  in  sofern  sie  bei  Einführung  der  fremden
Gesetze  noch  fortdauernd  waren,  und  alle  daraus  für  den  Lehenbesitzer  entsprungene
  Beschränkingen,  namentlich  die  Vorkaufs-,  Retrakt=  und  Heimfallsrechte
  u.  s.  w.,  jedoch  mit  den  in  dem  §.  68.  u.  ff.  enthaltenen  näheren  Bestimmungen
  und  Ansnahmen.  «-H.60.EsssindundbleibcnohneEntschädigungaufgehoben:



Z)dieswangs-undBannrechteallckAn,mithidegrissdekpersönlichen
Abgaben,  welche  etwa  fruͤherhin  fuͤr  die  Befreiung  von  der  Zwangspflicht
übernommen  seyn  möchten,  so  wie  der  persönlichen  Diensie,  welche  für
die  Fabrikarionsanstalt  geleistet  werden  mußten.

&amp;amp;.  O1.  Sollten  dagegen  solche  Abgaben  oder  Diensie  einem  Grundsiück  als
Reallast  obliegen,  so  sind  dieselben  in  dieser  Aufhebung  nicht  mie  begriffen;  vielmehr
sind  darauf  diejenigen  Bestimmungen  anzuwenden,  welche  oben  für  andere  Abgaben
und  Diensle  gegeben  worden  sind.  (W.  ö.  6.  44.  u.  ff.  K.  56.)

N2  K.  62.

D.  Von  den
sons  noch  aufgebobenen

oder  beibebaltenen
  Rech:en
im  Allgemeinen.
        <pb n="92" />
        C.  Von  den  lebenberrlichen

Rechten  ins.
besondere.

—  84  —

§.  62.  Zu  den  forkdauernden  Rechten  gehören:

4)  alle  Zehnten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Zehentberechtigte  zugleich
ein  Gutsherr,  oder  irgend  eine  andere  Person  ist;  -

s.68.2)dieineinigenLandestheilen,woraufsichdasgegenwckktige
Gesetz  bezieht,  den  Markenherren,  als  Vorstehern  und  Theilnehmern
  der  Pertengenostenschasten,  an  den  Marken  und  um
derselben  Willen  zuständigen  Anee  und  Einkünfte.

g.  64.  Wo  also  dem  Markenherrn  das  Eigenthum  der  Markengründe,  den
übrigen  Theilnehmern  aber  nur  gewisse  Nutzungsrechte  darauf  zustanden,  oder  ersterer
einen  gewissen  Antheil  (pars  quota)  an  dem  gemeinschaftlichen  Eigenthum  desselben
besaß,  behält  derselbe,  was  er  hatte.  Dies  gilt  namentlich  von  densenigen  Antheilen,
welche  ihm  in  der  Eigenschaft  als  Marken-Herrn  (Waldherrn),  als  Inhaber  der
sogenannten  Markal-Gerichtsbarkeit  (Markenrichter,  Holzgrafen),  als  Vorsteher
der  Markengenossenschaft,  oder  Behufs  der  Besoldung  der  sogenannten  Justitiarien
und  der  Aufsichts=  und  andern  Verwaltungs-Beamten,  zuständig  waren;  desgleichen
von  den  dem  Markenherrn  bei  Zuschlägen  (Ausweisung  eines  privativen  Eigenthums.
aus  der  Mark  an  die  Markengenossen)  oder  bei  Verdußerungen  von  Markengründen

ustndigen  Abfindungen  (tertia  marcalis)  und  von  seinen  sonstigen  Rechten  der
beiluhme  an  den  Nutzungen  der  Mark.  ·
5.65.HabendieNutzungsbekechtigtenßjkdieBcnutzungderMarkengründes
ewisse  Abgaben  und  Leistungen  an  den  Markenherrn  abtragen  muͤssen,  so  sind  sie
socche  auch  ferner  zu  entrichten  gehalten.  Eben  dieses  gilt  von  denjenigen  Abgaben
und  Leistungen,  welche  sie  ihm  etwa  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorsteher  der  gemeinsamen
  Angekegenheiten  und  zur  Bestreitung  der  Aufsichts=  und  Verwaltungskosten,
zu  entrichten  hatten.  Für  den  beibchaltenen  Genuß  der  markenherrlichen  Nutzungen
und  Gefälle  sind  die  Markenherren  aber  auch  gehalten,  die  verfassungsmäßig  ihnen.
zur  Last  fallenden  Kosten  der  Markenverwaltung  fernerweitig  zu  bestreiten.

§.  66.  Was  von  den  beibehaltenen  Rechten  der  Markenherren  bestinmt  worden
  G.,63.  u.  ff.),  findet  auch  auf  die  Skutisations=  oder  Weideherren,  wo  dergleichen
Vorsteherämter  hergebracht  sind,  Anwendung;  desgleichen  auf  die  Markenrichter
und  Holzgrafen,  deren  Aemter  etwa  nicht  ohnehin  schon  mit  dem  der  Markenherren
vereinigt  möchten  G.  01.).  #  «

5.67.BleibtesineinclnenFällcuzweifelhaft,obeineaufeincmendsiückhaftendeLcistungueinerchlassengchdrt,ivelck)enach55.58—60.weg-

  so  wird  fuͤr  die  Fortdauer  derselben  so  lange,  vermuthet,  bis  der  Verpflichtete
den  Beweis  des  Gegentheils  fuͤhrt.  Es  soll  aber  bei  der  Beurtheilung  dieses  Beweises
  nicht  blos  auf  die  in  den  Urkunden  etwa  vorkommende  Benennung  der  Abgaben,
  sondern  vorzuͤglich  auf  den  Ursprung  und  die  Natur  derselben  gesehen  werden.

.  68.  Zu  der  im  §.  59.  ausgesprochenen  Aufhebung  der  lehenherrlichen
Rechte,  werden  hierdurch  folgende  nähere  Bestummungen  und  Ausnahmen  hinzugefügk.

&amp;amp;  69.  I.  War  in  einzelnen  Fällen  der  Vasall,  neben  der  allgemeinen  Lehenverpflichtung,
  noch  zu  besonderen  Abgaben  oder  Diensten  verpflichtek,  so  erstreckte
sich  hierauf  die  Aufhebung  der  lehenherrlichen  Rechte  nicht;  vielmehr  sind  auf  diese
Leistungen  die  über  die  forkdauernden  Reallasten  oben  ertheilten  Vorschriften  anzuwenden.
        <pb n="93" />
        —  85  —

wenden.  Insbesondere  gelten  in  diesem  Fall  für  die  Dienste  die  #.  5.  6.  und  12.
des  gegenwärtigen  Gesetzes.  «

S.  70.  II.  Von  der  Aufhebung  der  lehenherrlichen  Rechte  sind  diejenigen
Lehen  gänzlich  ausgenommen,  welche  bei  Verkündigung  des  westphälischen  Dekrers
vom  Este  März  1809.  zum  Heimfall  oder  nur  noch  auf  vier  Augen  standen,  d.  h.
deren  damalige  Besitzer  entweder  gar  keinen,  oder  doch  nur  einen  einigen  lebenden  zur
Sukzession  berechtigten  Nachfolger  hatten.  Wenn  ein  solcher  esitzer  späterhin,
jedoch  vor  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts,  wenigstens  zwei  sukzessionsfähige
  Nachfolger  zugleich  gehabt  hat,  so  ist  damit  das  Lehn,  in  Bezug  auf
den  Verband  mit  dem  Lehnsherrn,  sofort  in  freies  Etgenchum  verwandelk.  Stand
aber  ein  solches  Lehn  auch  noch  zur  Zeit  der  Wiedereinführung  des  Allgemeinen  Landrechts
  auf  vier  Augen,  so  find  auf  dasselbe  lediglich  die  Besttmmungen  des  Allgem.
Landrechts  anzuwenden,  selbsi  wenn  auch  in  irgend  einem  spateren  Jeitpunkt  mehrere
Nachfolger  geboren  seyn  sollten.

K.  71.  III.  Bei  denjenigen  Lehen,  in  welchen  das  Recht  des  Lehenherrn
nicht  schon  durch  frühere  Gesetze  oder  Verträge  (wie  z.  B.  durch  Einführung  der
Lehenpferdegelder)  aufgehoben  war,  wohl  aber  durch  die  westphälischen  Gesetze  wirklich
  und  vollständig  aufgelbst  worden  ist  (vergl.  §.  70.),  gebührt  dem  vormaligen
Lehenherrn  eine  Eneschad#gung,  welche  in  einer  jährlichen  Abgabe  von  Einem  Prozent
des  Ertrages  besteht,  und  auf  dem  in  freies  Eigenthum  verwandelten  ehemaligen
Lehengute  hafter.

§.  72.  Behufs  der  Ermittelung  dieses  Allodifikationszinses  wird  der  Reinertrag
  des  Lehns,  und  zwar  nach  Maasßgabe  desjenigen  Zustandes,  in  welchem
solches  bei  dem  Heimfalle  an  den  Lehnsherrn  zurückzugeben  gewesen  wäre,  wenn
sich  die  Betheiligten  deshalb  in  Güte  nicht  vereinigen  konnen,  durch  Sachverständige
abgeschätze.  Bei  einer  solchen  Abschätzung  werden,  außer  den  Produkrions-,  Administrations
  und  Konservationskosien,  sowohl  die  öffentlichen  und  andern  Reallasien,
  als  auch  die  nach  §.  69.  dem  Lehnsherrn  vorbehaltenen  Leisiungen  in  Abzug
gebracht.  Dagegen  findet  ein  solcher  Abzug  wegen  der  Grundsteuer  nicht  Statt:
auch  können  wiche  Lasten  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,  zu  deren  Anerkennung
der  vormalige  Lehnsherr  nicht  verpflichret  war;  und  wegen  der  Lehnschulden  kann
überhaupr,  und  ohne  Unterschied,  ob  der  vormalige  Lehnteoe.  dieselben  übrigens
anzuerkennen  verpflichtet  war  oder  nicht,  kein  Abzug  gemacht  werden,  wenn  nichr
das  Lehengut  für  diese  Schulden  schon  vor  dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Lehenverhältnisses
  werhaftet  war.  "

H.«7»·3.DerAllodifikakionsziuswirdvondctnTage,wodaswcsipbdlische
Dekretvonthstchärz1809.Gesetzeskrafterhaltenhak,oder-voinTagedcr
fonstvollendckcnAllodifikakionan(6·70·)entrichtenFürdicsukunftisiderselbe,
halbjährig-ainlctgtenJuniusundamletztanczmnbekzuzahlcn.

§.  71.  Im  Fall  eines  Afterlehens  wird,  wenn  der  Oberlebenherr  das
Besitzrecht  des  Aftervasallen  anzuerkennen  verbunden  war,  der  gewöhnliche  Allodifikationszims
  unker  beiden  Lehenherren  dergestalt  getheilt,  daß  jeder  ein  haldes
Prozent  erhält.  .

·  g.  75.  In  den  Faͤllen  dagegen,  worin  der  Oberlehenherr  dieser  Anerkennung
  nicht  verbunden  war,  hat  der  Aftervasall  an  den  Oberlebenberrn  Ein
Pro-
        <pb n="94" />
        —  86  —

Prozemt  und  an  den  Afterlehenherrn  ein  halbes  Prozent  als  Allodifikatiouszins
zu  zahlen.  «  .
H.--70.IV.BeidenjemgmLchcmwelchedervormaligeKdnigvonWesiphalen
  neu  verliehen  hatte,  bleibt  dem  landesherrlichen  Fiskus  das  Heimfallsrecht
vorbehalten.  Imgleichen  soll  in  denselben  auch  fernerhin  das  Recht  der  Majoratserbfolge
  gelten,  uͤnd  sie  sollen  daher  weder  veraͤußert,  noch  getheilt  oder  mit
Hypotheken  beschwert  werden  koͤnnen.

C.  77.  Auf  die  Erbfolgerechte  der  Agnaten  sind  die  Bestimmungen  des  gegemwä#igen
  Gesetzes  (mit  Ausnahme  der  im  K.  76.  bezeichneten  Faͤlle)  nicht  anzuwenden,
  vielmehr  sind  diese  Erbfolgcrechte  auch  fernerhin  nach  Unserer  Verordunng
vom  1#ten  März  1818.  und  deren.  Deklaration  vom  1sten  Imi  1820.  lediglich  zu
beurtheilen.

§.  78.  Die  Buanerlehen,  d.  h.  diejenigen  Güter,  bei  welchen  die  Rechte  des
Gutsherrn  aus  dem  gutsherrlichen  und  dem  lehenherrlichen  Verhältniß  zusammengelet-
  sind,  sollen  ncht  nach  den  im  agen  artn  en  Gesetz  §.  59.  u.  ff.  über  die  Aufbebung
  der  lehenherrlichen  Rechte  ertheilten  Voerschriten,  sondern  vielmehr  als
Bauergüter  (nach  dem  zweilten  Tirel  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  beurtheilet  werden.

Vierter  Titel.  ,
Von  der  Verhindlichkeit  in  Beziehung  auf  die  Grundstener  der
mit  Reallasten  beschwerten  Grundstuͤcke.

Nale-  n  wel  g.  79.  In  folgenden  Faäͤllen  hat  der  verpflichtete  Grundbesitzer  allein,  und
uende  Ver  ohne  Vergütung  von  Seiten  des  Berechiigten,  die  Grundsteuer  zu  tragen:
—  1.  Wenn  ihm  in  einem  ausdrücklichen  Vertrage  oder  Judikat  (sey  es  vor
«  oder  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze),  diese  ausschließende  Verdindlichkeit  aufgelegt
  worden  isi.  Jedoch  isi  in  Ansebung  der  Judikate  die  besondere,  im  §.  117.
enthaltene  Besiimmung  zu  beachten.

§.  80.  II.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Verpflichtete  die
damals  auf  dem  Grundstück  haftende  Grundsteuer  (sie  mag  unter  dem  Namen  Kontribution,
  Grundschatzung,  oder  irgend  einem  anderen  Namen  vorgekommen  seyn),
wirklich  teug,  ohne  von  Seiten  des  Berechtigten  einen  Beitrag  oder  Vergütung  zu
erhalten.  Es  soll  auch  in  der  Anwendung  dieser  Vorschrift  keinen  Uineens.  ied
machen,  ob  in  jener  Zeit  der  Verpflichtere,  mit  Rücksicht  auf  die  Reallast,  eine  Erleichterung
  in  der  Grundsteuer  genoß,  oder  nicht.

K.  81.  III.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  die  Verleihung
eines  steuerfreien  Grundslücks  dergestalt  vorgenommen  wurde,  daß  der  Verleihungsvertrag
  die  Steuerfreiheit  weder  zusagte,  noch  ausdrücklich  erwähnte.

#.  82.  IV.  In  allen  Fallen,  worauf  die  besonderen  Beslammungen  der
W.  83.  bis  89.  nicht  Anwendung  finden,  oder  in  welchen  das  Daseyn  dieser  Bestimmungen
  nicht  zu  erweisen  seyn  möchte.

Eah  6  83.  In  folgenden  Fällen  hat  der  Berechtigte  dem  verpflichteten  Gumd-We
  die  runz  besitzer  die  Grundsiener  -  oder  zum  Theil  zu  vergüten.
Am  Tiichhts  vert“  I.  Wenn  dem  Berechtigten  in  einem  Vertrag  oder  Judikat  (seyn  es  vor  oder

1
dd  nach  Einführung  der  freinden  Gesetze)  die  Verbindlichkeit  aufgelegt  worden  ist,  die
Grund-
        <pb n="95" />
        Grundsteuer  allein  zu  tragen,  so  ist  er  auch  fernerhin  verbunden,  die  Grundsteuer
dem  Verpflichteren  vollsländig  zu  vergüten.

Ein  solcher  Verkrag  ist  insbesondere  auch  in  den  Fällen  anzunehmen,  worin
vor  Einführung  der  fremden  Gesetze,  an  einem  damals  steuerfreien  Grundstück  eine
Grumdoerlchung  mit  Zusage  oder  ausdrücklicher  Erwähnung  der  Steuerfreiheir,
Statt  gefunden  hat.  »  «  —

n  Ansehung  der  Judikate  ist  die  besondere,  im  F.  117.  enthaltene  Bestimmung
  zu  beachten.

.  84.  II.  Wenn  der  Berechtigte  die  ganze,  vor  Einführung  der  fremden
Gesetze  auf  dem  Grundstück  haftende,  Grumdsteuer  wirklich  trug,  so  isi  er  auch
sernerhin  verbunden,  die  ganze  Grundsieuer  dem  Verpflichteten  zu  vergüten.

g.  35.  III.  Wenn  in  den  vorbenannten  Fällen  (99.  83.  und  384.)  der  Berechtigte
  nach  dem  Ver,  oder  Judikar,  oder  nach  der  wirklichen  Leistung,  nicht
die  ganze  Grundsteuer,  sondern  einen  aliquoten  Theil  derselben  (z.  B.  ein  Drittheil)
zu  tragen  hatre,  so  soll  er  auch  fernerhin  denselben  aliquoten  Theil  der  gegenwärtigen
  Gnstener  dem  Verpflichteten  vergüten.

S.  830.  Die  in  den  #.  83.  bis  R.5.  festgesetzte  Werbindlichkeit  des  Berechtigten
  bezieht  sich  lediglich  auf  die  Hauptgrundsteuer  des  verpflichteten  Grundstücké,
nicht  auf  die  Beischläge  (Zusatzzentimen).

5.  B7.  IV.  Wenn  in  Fall  des  Vertrags  oder  Judikaks  (I.  83.)  der  Beiwag
  des  Berechtigten  auf  eine  Aversionalsumme,  unabhangig  von  künftig  inöglichen
Veränderungen  der  Grundstener,  bestummt  war,  imgleichen  wenn  der  wurklich  geleistete
  Beitrag  desselben  (.  84.)  in  einer  solchen  Averssonalsumme,  unabhängig  von
wirklich  vorgekommenen  Veränderungen  der  Grundsteuer,  bestand,  so  soll  auch
fernerbin  der  Berechtigte  an  den  Verpflichteten  dieselbe  Aversionalsumme,  als  unabänderlichen
  Beitrag  zur  Grundsteuer,  entrichten.

S.  38.  V.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Berechtigte  zur
Grundsleuer  anders  als  durch  einen  aliquoken  Theil  (&amp;amp;.  85.),  oder  eine  aban.
derliche  Aversionalsumme  (H.  87.)  beitrug,  indem  er  einen  Theil  der  Steuer  entweder
  selbst  zahlte,  oder  dem  Verpflichteten  verguͤtete,  so  soll  der  Verpflichtete  befugt
  seyn,  den  fuͤnsten  Theil  der  Leistung,  als  Beitrag  zur  Grundsteuer  abzuziehen.

Die  wegen  der  Reallasten  den  Grundbesitzern  vormals  in  manchen  Gegenden
  gewährte  Erleichterung  G.  80.)  ist  als  ein  solcher  Beitrag  der  Berechtigten
nicht  zu  betrachten.

§  89.  VI.  Wenn  das  Grumdftück  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
steucrfrei  war,  und  zugleich  die  Bedingungen  der  WG.  70.  S1.  8  3.  nicht  vorhanden
sind,  so  soll  gleichfalls  der  verpflichtete  Grundbesitzer  besugt  senn,  den  fünften
Theil  der  Leistung,  als  Beicrag  zur  Grundsleuer  abzuzieben.

5  0.  Oer  in  den  §.  88.  und  39.  bestiummte  Fünftelabzug,  welcher  übrigens
  chne  Unterschied  bei  Zehenten  wie  bei  andern  Abgaben  anzuwenden  ist,  soll
durch  folgende  Ausnahmen  beschrank  seyn:
aà)  wen  die  Haupf-Giumdsteuer  des  verpflichteken  Grundstücks  einen  anderm,  als

den  fünften  Theil  des  Reinertrages  (nach  den  bei  der  Steuerkatastrirung  angenommenen

  Grundsätzen)  ausmachen  sollte,  so  ist  auch  der  Fünfrelabzug  in  eine
andere  verhalenigmäßige  Abzugsquote  zu  verwandeln.  Dieses  (alh  nicht  nur
Statt

2.  Vergütung
eines  allauoten
  Theils.

3.  Vergütung
einer  #versio--nalsumme.


4.  Fünstel-Abjug.
        <pb n="96" />
        Gemeinschaftliche
  Bestimmungen.


—  88  —

Statt  finden,  wenn  die  Steuer  des  einzelnen  Grundstuͤcks  oder  einzelner  Klassen
von  Grundstuͤcken,  von  dem  regelmaͤßigen  Steuersatz  abweicht,  sondern  auch,
wenn  der  regelmäßige  Steuersatz  selbst  (sey  es  für  immer,  oder  für  einen  bestimmten
  Zeitraum)  abgeändert  wird.  Den  Beweis  hat  in  streitigen  Fällen  derjenige
  Theil  zu  führen,  welcher  eine  Abweichung  von  dem  Fünftelabzug  verlangt.

g.  91.  b)  Der  Berechtigte  kann  sich,  wenn  er  es  seinem  Inkeresse  gemäß
findet,  von  dem  Fünftelabzug  dadurch  befreien,  daß  er  die  ganze  Ocuptch
steuer  des  pflichtigen  Grundstücks  allein  zu  zahlen  übernimmt.

.  92.  c)  Dienste,  und  solche  Abgaben,  welche  nach  Einführung  der  fremden
  Gesetze  an  die  Stelle  von  Diensten  gesetzt  worden  sind,  sollen  dem  Fünftelabzug
  nicht  unterworfen  seyn.

¾l  93.  d)  ufällge  Rechte  (z.  B.  Laudemien),  üngleichen  solche  fesie  Abgaben,

  welche  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze  an  die  Stelle  von  zufalligen

  Rechten  gesetzt  worden  sind,  sollen  dem  Fünftelabzug  nicht  unterworfen  seyn.

g.  94.  enn  bei  abgetragenen  Leistungen,  seit  der  wirklichen  Einführung

der,  unter,  der  fremden  Herrschaft  auferlegten  Grundsleuer,  anders  als  nach  den  im

#Pgenwäriigen  Titel  enthaltenen  Vorschriften  verfahren  worden  ist,  so  soll  es  bei  den

estimmungen  der  allgemeinen  Gesetze  über  das  zu  viel  oder  zu  wenig  Bezahlte  sein

Bewenden  haben-§.

  95.  Sollte  jedoch  eine  solche  Abweichung  G.  94.)  in  Anordnungen  der

Verwaltungsbehörden  (z.  B.  in  der  Verordnung  bes  lourernemente  zu  Munster

vom  14ten  März  1814.)  ihren  Grund  gehabt  haben,  so  soll  dem  verkürzten  Theil,

welcher  Entschädigung  verlangt,  die  Einwendung,  daß  er  eine  Zahlung  ohne  Vorbehalt
  geleistet  oder  angenommen  habe,  nicht  entgegenstehen.  «

.  Gründeten  sich  solche  Abweichungen  G.  94.)  auf  richterliche  Verfügungen,

  so  sind  darauf  die  besonderen  Bestimmungen  der  9#.  117.  u.  114.  anzuwenden.
#K  97.  Die  gegenwärtigen  Bestimnungen  treten  an  die  Stelle  des  westphälischen
  Gesetzes  vom  Tüsten  August  1808.  Art.  59.  60.  und  des  westphälischen  Dekrets

rundvom

  31sten  Mai  1812.  Art.  5.,  welche  fernerhin  nicht  in  Anwendung  kommen  sollen.

Fünfter  Titel.
Von  der  Gewährsleistung  für  aufgehobene  Rechte.
§.  93.  In  Ansehung  derjenigen  Rechte,  welche  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  5#  Entschädigung  aufgehoben  sind,  soll  die  Gewährsleistung
  nach  folgenden  Grundsätzen  beurtheilt  werden.
9.  99.  Ver  solche  Rechte  gekauft  hat,  kann  von  dem  Verkäufer  weder  Zurückerstattung

  des  Kaufpreises,  noch  Schadensersatz  fordern.
S.  100.

Wer  solche  Rechte  durch  Erbzins=  oder  Erbpachtserträge,  oder
sonst  erblich  gegen  Zins,  erworben  hat,  kann,  wegen  des  ekwa  gezahlten  inkaufgoder
  Erbbestandsgeldes,  gleichfalls  weder  Zurückerstattung  noch  Schadensersatz
fordern.
§.  101.  In  Ansehung  des  dafür  übernommenen  Zinses  oder  Pachtgeldes
aber  ist  zu  unterscheiden,  ob:  »  »
1)dasaufgehobeneRechtdenallecmgenGegenstanddec  Verlethungd  ausgemacht
hat,  oder  doch  dasselbe  zwar  zugleich  mit  andern  Grundstücken  und  Zubehörungen
        <pb n="97" />
        Hen  verliehen,  der  Zins  aber  nicht  in  Pausch  und  Bogen  zu  entrichten,  sondern
von  den  einzelnen  in  der  Verleihung  begrisfenen.  Theilen,  und  namentlich  für
das  aufgehobene  Recht,  abgesondert  vorbedungen  war,  oder  ob

2  das  letztere  in  Verbindung  mit  andern  Gegenstaäinden  G.  B.  ein  Mühlenzwangsrecht
  in  Verbindung  mit  Wassernutzung  u.  s.  w.)  verliehen,  und  der  Ins  ebeer
das  Pachtgeld  dafür,  nicht  abgesondert  von  den  übrigen  Gegenstanden  der  Verleihung,
  vorbedungen  war.

&amp;amp;.  102.  Im  ersten  Falle  hat  der  Verpflichtete  den  gänzlichen  Erlaß  desjenigen
  Zinses  oder  Pachtgeldes  zu  fordern,  welchen  er  für  das  aufgehobene  Recht
zu  entrichten  harte.

+.  103.  Im  zweiten  Falle  hingegen  findet  Erlaß  oder  Ermäßigung  des  Zinses
in  der  Regel  nicht  Skatk,  und  nur  alsdann  kann  eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
eintreten,  wenn  das  zum  Grunde  liegende  Rechtsverhältniß  ein  erbpachtliches  ist.  Ob
ein  solches  Rechtsverhältniß  vorhanden  sey,  soll  jedoch  nicht  blos  nach  der  etwa  in
der  Urkunde  vorkommenden  Benennung  des  Konkrakts,  sondern  nach  dessen  Natur
und  Wesen  beurtheilt  werden.  (Wergl.  A.  L.  R.  Th.  1.  Tit.  21.  .  187.)

K.  104.  Zu  Begründung  dieser  Ausnahme  kommt  es  auf  folgende  2  Bedingungen
  an:  Z

1)  daß  die  ganze  Erbpacht  von  den  gesammten  Erbpachtstücken  nicht  mehr  aufgebracht
  werden  könne,  und  "
-2)daßdeerunddiesesUnvermdgenöganzoder-zumTheilindecAufhebungdeö
mit  vererbpachteten  Rechts  liege.  ·

K.  105.  In  der  ersten  Beziehung  kann  eine  Heruntersetzung  der  Erbpacht
bis  auf  den  wirklichen  reinen  Ertrag  der  Erbpachrstücke  verlangt  werden,  vorausgesetzt,
  daß  zugleich  der  Betrag  dieses  Nachlasses  durch  die  zweite  Bedingung  begründet
  wird;  und  bei  Berechnung  dieses  reinen  Ertrages  ist  der  norhwendige  Unterhalt
  des  Erbpächters  und  seiner  Vamilie  in  so  weit,  als  dieselben  bei  der  Bewirthschastung
  der  Erbpachtsstücke  Dienste  leisten,  von  den  Nutzungen  unter  den  Wirthschaftsausgaben
  in  Abzug  zu  bringen.

 

&amp;amp;.  106.  In  der  letzken  Beziehung  aber  kommt  es  darauf  an,  das  Maaß
des  dem  Erbpaächter  durch  die  Aufhebung  des  mit  vererbpachteten  Rechts  bisher  verursachten
  und  des  künftig  fortdauernden  Verlusts  auszumitteln.

##  107.  So  weit  dieser  Verlust  für  die  Vergangenheit  zu  berechnen  ist,
kommt  er  so  hoch  zum  Anschlag,  als  er  wirklich  eingetreken  ist.

K.  108.  Wenn  aber,  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung  beider  Theile,  derjenige
  Verlust  bestummt  werden  soll,  welchen  der  Verpflichtete  künftighin,  vom  Tage
des  Antrages  auf  Auseinandersetzung  an  gerechnet,  fortdauernd  erleiden  wird;  so  ist
derselbe  nach  den  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  erkennbaren  Wirkungen  zu  ermessen,
und  die  verlangle  Ermäßigung  des  Zinses  darnach  ein  für  allemal  fohzustgen  ,  ohne
Rücksicht  auf  die  Nachtheile,  welche  wöglicher  Weise  dem  Verpflichteten  noch  in  der
Folge  aus  andern  zur  Zeit  nicht  obwaltenden  Umständen  erwachsen  können,  und  eben
so  ohne  Rücksicht  auf  die  Minderung,  welche  die  zur  Zeit  anzunehmenden  Nachtheile
erfahren  möchten;  so  daß,  wenn  späterhin  neue  Umstände  eintreten,  deshalb  weder

Jahrgang  1825.  O  eine
        <pb n="98" />
        —  90  —

eine  —  Ermtzigung,  noch  eine  Erhehung  des  Zinses  oder  Pachtgesde#,  gefordert
wer  ann.

·  5.109.BeiZwangs-tmdBann1-echkminsondecheitkommtbabeiderenige
  Ausfall  an  den  Nutzungen  derselben  nur  in  so  weit  zum  Anschlag,  als  ch.
bei  dem  votmaligen  Zwangsdebit,  nicht  aber  sofern  derselbe  bei  dem  #bbue  an  freiwiltge
  Kunden  auch  her  jur  wemn  eine  wirkliche  Verminderung  der
gesammten  Nutzungen,  welche  der  vormals  Zwangsberechtigte  au  ikatationsenst
  bezogen  bat,  Statt  finder.  Jwangsbenhne  aus  der  Fahris

.  110.  Dagegen  dürfen  etwanige  Ersparungen  in  den  zur  Unterha
und  zum  Betriebe  der  zwangsberechtigten  Fabnnkanionsanstale  nchoen  n
gen,  welche  aus  dem  verminderten  Oebit  abgeleitet  werden  könnten,  zum  Nachtheil
  des  vormals  Zwangsberechtigten  nicht  mit  in  Rechnung  gebracht  werden.

F.  111.  Oie  Feststellung  des  Verlustes,  welcher  im  Fall  des  §.  104.  ff.
den  Verpflichteten  aus  der  Aufhebung  des  ihm  mit  verliehenen  Rechts  erwachsen  ist
und  fernerhin  erwächst,  soll  durch  schiedsrichkerliche  Kommnissionen  geschehen,  gegen.
deren,  nach  gehöriger  Einleitung  der  Sache,  erfolgenden  Ausspruch  weder  Appellation
  soch  Rekurs  zuläßig  ist.  ·

S.  112.  In  welcher  Art  diese  Kommissionen,  nach  Anleitung  der  Allgem.
Gerichtsordnung  Th.  1.  Tit.  2.  W.  107.  bis  176.  zu  organisiren;  7  die  Siren.
punkte  (durch  die  Generalkommission  oder  deren  Beauftragte)  zur  Entscheidung  der
schiedsrichterlichen  Kommissionen  vorzubereiten;  und  auf  welche  Gesichtspunkte
dieselben  hinzuweisen  sind:  darüber  soll  in  einer  besondern  unverzüglich  von  den
Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  erlassenden  Instruktion  nähere
Anleicung  erfolgen.

Sechster  TDitel.
Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;.  113.  Eollten  in  Folge  der  Verordnung  des  vormaligen  3  rilgunemments
  zu  Münster  vom  1#ten  Mai  1814.,  oder  auf  den  Grund  Unserer  abinetsorder
  vom  Sten  Mai  1815.,  noch  Prozesse  sistirt  seyn,  welche  die  Gegenstaͤnde  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  betreffen;  so  hört  diese  Suspension  gänzlich  auf.  Jedoch  haben

ie  Behörden  dergleichen  Prozesse  nicht  von  Amtswegen  wieder  aufzunehmen,  sondern
es  bleibt  dieses  den  Betheiligten  lediglich  überlassen.

5.  111.  Dasselbe  findet  Statt,  wegen  der  nach  Unseren  Kabinetsordres  vom
18ten  September  1822.  und  27sten  Oezember  182..  suspendirten  Prozesse  über  den
Steuerabzug  bei  Zehnten  und  guksherrlichen  Leistungen.  Die  in  jenen  Kabinersordres
vorbehaltenen  Ausgleichungen,  wegen  der  seit  dem  Erlaß  der  Kabinetsorder  vom
Isten  September  1822.  gemachten  oder  auögesetzten  Steucrabzüge,  und  der  deshalb

etroffenen  Interimistiken,  sind  nun  nachzuholen,  dergestalt,  daß  der  Zins=  und
Lehufpsichege  dem  Berechtigten  die  nach  Inhalt  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unrechtmäßig
  gemachten  Abzüge,  und  umgekehrt  der  Bere  tigte  dasjenige,  was  er
darnach  über  Cebühr  erhalten,  dem  Zins=  und  Jehnepflichtigen  zu  erstatten  hat.

6  115.  Was  die  Rückstände  an  Abgaben  und  beisann  betrifft,  welche
von  der  Einführung  der  fremden  Gesetze  an  bis  zur  Verkundung  des  Gesetzes  oom
256sien  September  1820.  aufgelaufen  sepn  möchten,  so  sollen

a)  rück-
        <pb n="99" />
        a)  ruͤckstaͤndige  Dienste  nicht  in  natura,  sondern  nur  eine  Geldentschaͤdigung  dafuͤr,
die  nach  dem  K.  42.  des  Gesetzes  vom  25ten  September  1820.  zu  ermirteln  ist⅜
nachgefordert  werden  können.  Erklärk  der  Dienstpflichtige,  diese  Geldemschadigung
  ganz  oder  i  Theil  nicht  beschaffen  zu  können,  so  soll  über  die  Art  der
drchb  in  Ermangelung  gutlicher  Ucbereinkunft,  eine  schiedsrichterliche
Kommission  entscheiden.  Diese  Kommission,  über  deren  Bildung  nd  Wirksamkeit
  die  Besiimmungen  der  W.  111.  und  112.  zu  beachten  sind,  hat  auf  das
Bedürfniß  und  die  Wrhschaffererhchmisse  beider  Theile  billige  Rücssichr  zu
nehmen.  Rackstande  von  solchen  Baudiensten,  welche  ulchte  nach  der  JZahl  der
Tage  bestimmt  sind,  und  aus  dem  oben  bezeichneken  Zeitraum  herrühren,  verden
  hierdurch  gänzlich  niedergeschlagen;

1)  rückständige  Zehenren  sind  jedenfalls  durch  eine  Geldentschädigung  nachzuleisten.
Dabei  ist  zuvörderst  der  Naturalertrag  des  Zehenten  nach  §.  44.  des  Gesetzes
vom  25sten  September  1820.  auszumuleln.  Der  so  ausgemitkelte  Naturalertrag
  wird  sodann  nach  den  letzten  Martini-Marktpreisen,  vor  dem  jedesmaligen
  Verfalltage  (vergl.  Buchst.  d.)  zu  Gelde  angeschlagen;

zrücksländige  Naturalabgaben  außer  den  Jebenten,  soll  der  Verpflichtere  nach

seiner  Wahl  in  natura,  oder  nach  den  letzten  Martini-Marktpreisen,  vor  dem

jedesmaligen  Verfalltage  (vergl.  Buchst.  d.),  in  Geld  abtrugen.  Es  muß  jedoch

er  Verpflichrete  diesas  Wahlrecht  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Verfalltage

ausüben;  versäumt  er  dieses,  nachdem  er  dazu  von  dem  Berechtigten  aufgefordert
  worden  ist,  so  geher  dasselbe  Wahlrecht  auf  den  Berechligten  über;

:)  von  den  unter  a.  b.  und  c.  erwähnten  Rückständen  sowohl,  als  von  den  rücksiändigen
  Geldabgaben,  soll  der  Verpflichtete  in  jedem  Jahre,  neben  den  lausenden
  Abgaben,  nur  den  Berrag  Einer  Jahresleistung  abzutragen  verpflichtet
seyn,  es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  nachzuweisen  vermöchte,  daß  der  Verpflichtete,
  ohne  erhebliche  Beeinträchligung  seines  Nahrungsstandes,  Alles  auf
eimnal,  oder  doch  mehr  als  Einen  Jahresbetrag,  zu  leisten  im  Srande  sey.
Im  Fall  eines  Sereits  haben  hierüber  schiedsrichterliche  Kommissionen  zu  entscheiden,
  auf  welche  die  Bestimmungen  der  W.  111.  u.  112.  anzuwenden  sind;

e)  sollten  zufällige  Rechte  fällig  geworden  und  in  Rückstand  verblieben  seyn,  so
sind  solche  ohne  Anstand  vollsiändig  nachzuzahlen;

1)  auch  in  Ansehung  der  Rückstände  kommt  der  im  äten  Titel  bestimmte  Stenerbeitrag
  zur  Anwendung.

Auf  solche  Rückstände,  welche  erst  seit  dem  Gesetz  vom  25sten  September  1820.
neu  entstanden  sind,  imgleichen  auf  diejenigen  Theile  alterer  Rücksiädnde,  deren  Termine
  nach  der  Vorschrift  des  angeführten  Gesetzes  §.  65.  bereits  ei  igetreten  sind,  beziehen
  sich  die  besonderen  Bestunmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  nicht,  und
es  find  darauf  lediglich  die  allgemeinen  Gesetze  anzuwenden.  «

Ueber  die  Ausfuͤhrung  der  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Paragraphen  wird
eine  besondere  Instruktion  von  den  Ministerien  der  Jusiiz,  des  Innern  und  der  Finanzen
unverzüglich  erlassen  werden.

O  2  .  116.
        <pb n="100" />
        —  92  —

§  116.  In  Konkursen  sollen  die  Rückstände  das  Vorzugsrecht  unbedinge,
d.  h.  ohne  Räcksicht  auf  die  sonst  gesetzlich  vorgeschriebenen  Einschränkungen,  in  folgenden
  Fällen  genießen:  «

A.  wenn  der  Konkurs  vor  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  25sten  Septbr.  1820.
ausgebrochen,  der  Rückstand  aber  nach  der  Kabinetsorder  vom  5ten  Mai  1815.
oder  in  den  unmittelbar  vorhergehenden  zwei  Jahren  entstanden  ist;

B.  wenn  der  Konkurs  nach  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  25sten  Septbr.  1820.
ausgebrochen  ist,  der  Rückstand  aber  zu  derjenigen  Summe  gehört,  die  nach
X.  115.  Buchst.  d.  noch  nicht  eingefordert  werden  konnte.  Ist  es  zur  Eröffnung
eines  förmlichen  Konkurses  nicht  gekommen,  sondern  blos  die  nothwendige  Subhastation
  des  Grundstücks  verfügt  und  erfolgk,  so  sollen  die  Vorschriften  des

egemwärtigen  Paragraphen  eben  so,  wie  bei  einem  förmlichen  Konkurse,  zur
#swendung  kommen.

K.  117.  Soweit  Gegenstande  dieses  Gesetzes  durch  Vergleich,  Judikak,  oder
souft  rechtsgültig  bereits  festgesetzt  sind,  behdlt  es  dabei  in  sofern  sein  Bewenden,  als
dadurch  nicht  solche  Gerechtsame,  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetz  ohne  Entschä-Digung
  abgeschafft  sind,  unverwandelt  aufrecht  erhalten  werden  sollen.  Sollten  während
  der  angeordneten  Suspension  Judikate  ergangen  seyn,  so  ist  gegen  dieselben
jedenfalls  die  Nichtigkeitsklage  zuzulassen.

K.  115.  Auch  in  den  von  Hannover  an  Uns  abgetretenen  Distrikten  soll  das.
gegenwärtige  Gesetz,  jedoch  mir  folgenden  Modisikationen,  in  Anwendung  kommen:

a)  Die  ungemessenen  Dienste  (F.  .)  sind  daselbst  nicht  aufgehoben,  sie  müssen
sedoch,  wenn  es  der  Berechtigte  oder  der  Verpflichtete  verlangk,  in  gemessene
derwandelt  werden.

b)  Der  Sterbefall  (F.  10.)  ist  daselbst  ebenfalls  nicht  aufgehoben,  sondern  er  dauerr,
so  wie  die  in  den  .  41.  und  45.  angegebenen  Rechte,  bis  zur  Ablbsung  fort.

0  Die  in  den  85.  58.  u.  ff.  verzeichneten  Rechte  sind  daselbsi  gleichfalls  nicht  aufgehoben,
  sondern  nur,  so  wie  andere  Reallasten,  der  Ablösung  untenworfen.

K.  119.  Ueber  die  Ablbsung  der  nach  dem  gegemvärtigen  Gesetz  fortdauernden
  Rechte  wird  demnächst  in  der  Ablösungsordnung  verfügt  werden,  welche  Wir
vor  deren  Bekanntmachung  Unsern  Provinzialsiänden  vorlegen  lassen  werden.

§K.  120.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25sd#en  September  1820.  hatten
We  in  einer  an  demselben  Tage  ecrlassenen  besonderen  Verordnung  zwei  General=Kommissionen
  angeordnet.  Diese  besondere  Verordnung  wollen  Wir  giesdurch,  und
a  für  alle  Gegenstände  des  gegenwärligen  Gesetzes  und  der  Ablösungs-Ordnung
S.  119.)  im  Allgemeinen  desiaätigen:  sie  erhält  jedoch  gegemvärkig  folgende  Zusätze
und  Abänderungen.  .
§.  121.  Zuvörderst  soll  von  den  Generalkommissionen  in  jedem  Kreise  eine
Kreisvermittelungs-Behörde  errichtet  werden,  welche  aus  zwei  zuverlässigen  und
sachkundigen  Personen  bestehen,  und  unter  der  Leitung  des  Landraths  ihre  Geschaͤfte
führen  soll.  Eine  dieser  Personen  ist  von  den  berechtigten  Grundbesitzern  des  Kreises
u  wählen,  die  andere  wird  aus  drei  von  dem  Landrath  vorzuschlagenden  Per-#one
  durch  die  verpflichteten  Grundbesitzer  des  Kreises  gemeindemweise  gewählt.
Ueber
        <pb n="101" />
        —  93  —

Ueber  die  Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken  sind,  wird  eine  besondere
Instruktion  von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen,  bis  die  Kreisstände  eingerichtet
  seyn  werden,  worauf  die  Wahl  von  diesen  zu  bewirken  ist.  An  diese  Kreisvermittelungs-Behörde
  kamm  sich  Jeder,  welcher  die  Regulirung  der  Besitzverhälrnisse
  in  Gemägheit  des  gegemwartigen  Gesetzes,  oder  aber  eine  Ablösung  verlangt.

unächst  wenden;  und  es  muß  nur,  wenn  auf  diesem  Wege  ein  Vergleich  zu  Stande

ommt,  der  Rezeß  der  betreffenden  Generalkommission  zzur  Prüfung  und  Bestätigung
eingereicht  werden,  über  welche  Bestätigung  die  Ablösungsordnung  C(.  119.)  die
näheren  Bestimmungen  enthalten  wird.  Jedoch  soll,  wenn  ein  Theil  die  Einwirkung
dieser  Behörde  verlange,  deim  andern  Theil  frei  stehen,  diese  Eimwirkung  abzulehnen.
Nur  soll  derselben  jedenfalls  die  Beurtheilung  der  un  W.  24.  und  27.  erforderren
Eigenschafren,  und  zwar  ohne  Appellation  oder  Rekurs  gegen  ibren  Ausspruch,
überlassen  bleiben.

K.  12.  Uebrigens  aber  und  hauptsächlich  wird  den  gedachten  Generalkommissionen,
  seder  in  der  ihr  bereits  überwiesenen  Bezirke  die  Ausführung  der  im
K.  120.  genannten  Gesetze  auf  gleiche  Weise  und  mit  denselben  Rechten  übertragen,
wie  solches  in  Beziehung  auf  Gemeinheirstheilungen  nach  dem  Gesetze  vom  7ten  Juni
1821.  geschehen  ist.  #  der  Appellationsinstanz  hat  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
das  Revisionskollegium  zu  Münsier,  und  in  der  dritren  Instanz  Unser  Geheimes
Ober-Tribunal  zu  Berlin  zu  erkennen.  Es  finden  demnach  auf  diese  Geschafte  die
Verordnungen  vom  20sten  Juni  1817.,  29sten  November  1819.  und  das  vorgedachte
Gesetz  vom  7ten  Juni  1821.,  mit  den  aus  den  im  §.  120.  genannten  Gesetzen  sich
ergebenden  Abänderungen,  ebenfalls  Anwendung;  es  sollen  aber  die  hiernach  anwendbaren
  Worschriften  in  einer  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zu
erlassenden  Instruktion  zusammengestellt  und  näher  bestimmt,  insbesondere  darin  die
Art  und  Weise  der  Anwendungen  jener  Ordnungen  auf  die  nach  den  obgedachten  Gesetzen
  zu  regulirenden  Geschäfte  weiter  en#wickelt,  und  die  gedachte  Instruktion  durch
die  Amtsblätter  der  betheiligten  Regierungsbezirke  öffenrlich  bekannt  gemacht  werden.

123.  Wegen  der  (Kosten  kommen  die  §#.  20.  ff.  der  Berordnung  vom-20sten
  Juni  1817.,  welche  jedoch  gleichfalls  in  die  vorgedachte  Instruktion  übernommen
  und  darin  näher  entwickelt  werden  sollen,  in  Anwendung.  Jedoch  bestimmen
  Wir  in  Erweiterung  der  #n  F.  212.  a.  a.  O.  ertheilren  Vorschrift,  daß  derjenige
Theil,  welcher  nach  gehöriger  Erörkerung  der  Theilnehmungsrechte  und  Ausgleichungsmittel
  den  darauf  gegründeten  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  verweigert,  jedesmal
  die  durch  seine  Weiterungen  emstandenen  Kosien  allein  kragen  soll,  in  sofern.
der  oder  die  andern  bereirwillig  waren,  den  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen,
und  der  Weizernde  hernach  doch  nur  soviel  oder  weniger  erstreitet,  als  ihm  im  Wege
des  Vergleichs  angeboten  worden.

S.  124.  Oie  in  dem  F.  213.  der  Verordnung  vomn  20sicn  Juni  1817.,  in
Uebereinstimmung  mit  F.  30.  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.,  wegen  der
in  Magdeburg  (Stendal)  und  Münsler  zu  errichtenden  Generalkommissionen,  unter

ewissen  Bedingungen  bewilligte  Wohueßat  der  Stempel=  und  Sportelfreiheic,  soll.
alle  Gegenstände  des  gegenwäkrigen  Gesetzes  und  der  Ablösungsordnung  G.  119.)
mit  der  Maaßgabe  auch  fernerhin  gelten,  daß  die  im  gedachten  F.  30.  bestimmte  Frist
bis
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        bis  zum  1sten  Jannar  1828.  vertängert  wird.  Jedoch  findek,  auch  in  dieser  Erweiterung,
  die  Sportel=  und  Stempelfreiheit  auf  die  Berhandlungen  wegen  der  eingeleiteen
  Appellationen  und  Revisionen,  imgleichen  wegen  der  gruckgewiesenen  D.
kurse,  nicht  Amwendung.  Dagegen  soll  diefe  Freiheit  auch  auf  die  Hypothetengebühren
  ausgedehnt  werden,  in  sofern  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  oder  die  Ablbsimgsordnung
  eine  Eintragung  veranlaßt  we#rd.

Urkundlich  von  Uns  Hochsteigenhändig  vollzogen,  mit  Beifügung  Unsers
Koͤniglichen  Insiegels.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  April  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

 

(No.  939.)  Gesetz,  über  die  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über  die
Realberechtigungen  in  den  Landeskheilen,  welche  zu  dem  ehemaligen  Großherzogthum
  Berg  eine  JZeit  lang  gehbrt  haben.  Vom  Zisten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnadrn,  König  von
Preußen  rc.  .

beben  das  unterm  25slen  September  1820.  erlassene  Gesetz,  die  gutsherrlichen  und
duerlichen  Verhältnisse  in  den  vormals  zum  Königreich  Wesiphalen,  zum  Großherogihum
  Berg,  oder  zu  den  frangesisch-panfralh  en  Departements  gehdrenden  Laneötheilen
  bekreffend,  nachdem  darüber  mehrere  Zweifel  und  Bedenken  entstanden,
einer  wiederholten  Prüfung  unterworfen,  und  zugleich  dasselbe  durch  Aufnahme  mehrerer
  darin  nicht  berührten  Gegenstände  zu  erweitern  beschlossen.  Wir  verordnen
demnach  für  diejenigen  Landestheile,  welche  bei  Auflösung  der  fremden  Herrschaft.
um  Großherzogthum  Berg  gehört  haben,  mit  Aufhebung  des  gedachten  Gesetes
  vom  25sten  September  1820.  (insofern  nicht  einzelne  Bestimmungen  desselben
durch  das  gegemwckriige  Gesetz  ausdrücklich  bestätigt  werden),  nach  erfordertem  Gutachten
  Unsers  Staaksraths,  wie  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Gesetzen,  nach  welchen  die  bezeichneten  Gegenstände
zu  beurtheilen  sind.
§.  1.  Wir  setzen  hierdurch  folgende  #m  vormaligen  Großherzogthum  Ber
erschienenen  Gesetze  "  außer  Kraft:  *  s
1)  Dekret
        <pb n="103" />
        —  95  —

)  Dekret  vom  12ten  Dezember  1808.,  wegen  Aufhebung  der  Leibeigenschaft;

25  Dekret  voꝛn  11ten  Januar  1809.,  wegen  Aufhebung  der  Lehne;

3)  Dekret  vom  136en  September  1811.,  wegen  der  abgeschafften  Rechte  und
Abgaben;

4)  Dekret  vom  19ten  März  1813.,  wegen  Ablösbarkeit  der  Zehoten;

5)  Das  am  19ten  März  1813.  bestatigke,  die  Mairie-Lohne  betreffende,  Staatsraths-Gutachten
  vom  22sten  Juli  18114.

Von  dieser  Aufhebung  sind  nur  diejenigen  Bestimmungen  dieser  Gesetze  auggenommen,
  welche  in  Unsern  eigenen  Gesetzen  ausdrücklich  erwäahnt  und  hestaͤtiget
  werden.

&amp;amp;.  2.  An  die  Stelle  dieser  aufgehobenen  Gesetze  tritt  das  gegenmdrtige  Gesetz
  nebst  der  künftigen  Ablösungs-Ordnung  (9.  95.).

Neben  denselben  sollen  da,  wo  Unsere  allgemeine  Gesetzgebung  bereils  eingeführt
  ist,  die  Gewohnheilen  und  Provinzialgesetze,  in  so  weit  dieselben  durch  das  Patent
  vom  gten  September  1814.  §.  2.,  oder  das  Patent  vom  25sten  Mai  1818.
K.  3.,  aufrecht  erhalten  sind,  und  demnächst  auch  Unsere  allgemeine  Gesetzgebung,
als  subsidiarisches  Recht,  angewendet  werden.  Wo  aber  die  allgemeinen  fremden
Se  O#nach  #ur  Zeit  fortbestehen,  sollen  neben  dem  gegemwärtigen  Gesetze  und  der
Ab  e  (C.  95.)  zunächst  die  Gewohnheiten  und  Provinzialgesetze,  in  so
weit  solche  durch  die  fremden  Hesete.  nicht  abgeschafft  sind,  sodann  aus  Unserm  Allgememen
  Landrecht,  Th.  2.  Tit.  7.  Abschntt  6.  (über  die  Dienste),  und  Th.  2.
Tit.  11.  &amp;amp;.  B57.  ff.  (über  die  Zehnten),  und  endlich  die  fortbestehenden  allgemeinen
freinden  Gesetze,  als  subssdiarisches  Recht  zur  Amvendung  kommen.

Die  besonderen  Gesetze  aber,  welche  Wir  über  die  bäuerlichen  Verhältnisse
und  über  die  Ablösungen  diesseits  der  Elbe  erlassen  haben,  sollen  überall  nur  in  sofern
angewendet  werden,  als  dieses  für  einzelne  Stellen  derselben  durch  das  gegenwarrige
Gesetz  oder  die  Ablösungsordnung  (§.  95.)  ausdrücklich  vorgeschrieben  wird.

Zweiter  Titel.
Von  den  gutsherrlich-bauerlichen  Rechtsverhdlinissen.
#.  3.  Unter  den  gutsherrlich-bduerlichen  Verhällnissen,  worüber  der  zweite

Gegenftand

Titel  des  gegemwärtigen  Gesetzes  verfügr,  sind  alle  Rechte  von  gutsherrlicher  bleses  zweiten

Narur  und  dee  denselben  entsprechenden  Verpflichtungen  zu  verstehen.  Welchen
Rechten  eine  solche  gutsherrliche  Natur  zuzuschreiben  usk##st  in  jedem  Landestheil
nach  deßen  vor  der  fremden  Herrschaft  bestandener  Verfassung  und  Herkommen  zu
TFeurtheilen,  und  dabei  auf  die  sonstige  Eigenschaft  der  Güter  und  der  Personen,
Wischen  welchen  diese  Verhälenisse  obwalten,  nicht  zu  sehen.  (vergl.  §.  16.)

Titels.

S.  4.  Die  Leibeigenschaft  (Erbunterthänigkeit,  Eigenbehbrigkeit  u.  s.  w.),  Ausgehobene

sofern  sie  irgendwo  noch  bestanden  hätte,  ist  und  bleibr  mit  ihren  Folgen  ohne
U  üdigung  aufgehoben,  wie  es  in  Unserer  ganzen  Monarchie  theils  von  Unseren
  Borfahren,  theils  von  Uns  Selbst  durch  das  Erirt  vom  een  Okrober  1807.,
1schon  geschehen  ist.
§##  5.  Es  bleiben  ferner  aufgehoben:
1)  die  blos  persönlichen  Dienste  oder  Personalfrohnen;
2)  die

Rechte  der
Gutsherren.
        <pb n="104" />
        —  96  —

D  die  Verbindlichkeit,  in  dem  Hause  des  Gutsherrn  als  Gesinde  zu  dienen
Oas  sogenannte  Gesindezwangsrecht);

3)  die  Verbindlichkeit,  zur  Eingehung  einer  Heirath  die  Einwilligung  des  Gutsberrn
  einzuholen,  und  an  diesen  für  die  Eimwilligung  eine  Abgabe  (z.  B.
Bedemund,  Brautlauf  2c.)  zu  enrrichten;  ,

4)  alle  ungemessene  Oienste.

§.  6.  Als  ungemessene  Dienste  sollen  nur  diejenigen  betrachtet  werden,  die
von  der  Willkühr  desjenigen  abhängen,  der  sie  zu  fordern  haf,  bei  welchen  also
die  mehrere  oder  mindere  Belastung  der  Dienstpflichtigen  in  dem  Gutbefinden  der
Dienstherren  sleher.

5  diese  Kennzeichen  nicht  Statt  finden,  ist  der  Dienst  zu  den  gemessenen
zu  zählen.

4  Es  sind  deshalb  z.  B.  diejenigen  Dienste  nicht  zu  den  ungemessenen  zu
rechnen:

1)  bei  welchen  auf  irgend  eine  Weise  entweder  durch  Herkommen,  oder  durch  die
Dienstregister,  Heberegister,  oder  durch  Urkunden,  Ueberlassungsbriefe  u.  s.  w.,
oder  durch  Anerkenntnisse  u.  s.  w.  die  Quantität,  oder  die  Anzahl  der  Tage,
oder  die  Zahl  der  Arbeiter,  Pflüge,  Fuhren,  Schocke,  Scheffel,  Meieen  u.  s.  w.
bestimmt  sind,  wenn  auch  die  Art  der  Arbeit,  die  mit  diesen  Diensten  geleister
werden  muß,  nicht  angeggeben.  seyn  sollke;
diejenigen,  welche  ohne  durch  ihre  Quamität  oder  die  Anzahl  der  Tage  bestimmt
  zu  seyn,  es  gleichwohl  dadurch  sind,  daß  auf  gleiche  Weise  durch  Herkommen
  u.  s.  w.  der  Namen,  oder  der  Umfang  der  Grundstücke  bestimmt  ist,
welche  die  Diensipflichtigen  entweder  zu  pflügen,  oder  zu  beschen,  oder  abzuäendten,
  oder  anderweitig  zu  bearbeiten  haben,  oder  von  denen  es  ihnen  oblieget,
  die  Früchte  einzufahren,  einzuscheuern  oder  zu  verfahren  u.  s.  w.

Es  soll  auch  zur  Bestimmung  des  Umfanges  hinlänglich  seyn,  wenn  derselbe
  durch  sonst  gebrauchliche  Naage,  als  z.  B.  Aussaatsquantum,  oder
Hufen,  Morgen,  Tagewerke,  Feldfluren,  oder  Grenzen  und  Mahle  u.  s.  w.

ezeichnet  ist.  «

I)  Dcöejenigem  bei  welchen  die  Dienstpflichtigen  die  Bearbeitung  bestimmter  Ackeroder
  Wiesenstücke  u.  s.  w.  oder  auch  die  einer  anen  Fedlu  von  so  bestimmtem
Umfange,  oder  eines  Theils  derselben,  in  Gen  aft  mit  dem  Dienstherrn,
oder  mit  anderen  Dienstpflichtigen,  obliegt.  Wird  dabei  der  Beitrag  des  Dienstherrn
  streitig,  so  soll  auf  Antrag  der  Oienstpflichtigen,  welche  alsdann  den  Beweis
zu  führen  haben,  selbiger  von  der  Generalkommission  festgestellt  werden.

Nach  diesen  Grundsätzen  sollen  nicht  allein  die  wirthschaftlichen  Dienste,  sondern
  auch  alle  übrige,  und  namentlich  die  Baudienste  (Baufrohnen,  Burgfeste  u.  s.  w.),
Marktfuhren,  Bokengänge  u.  s.  w.  beurtheilt  werden.

#.  7.  Dem  Gutzherrn  stehr  kein  Recht  in  Ansehung  der  Erziehung  und  Bestimmung
  der  Kinder  der  Bauern  zu.  Auch  kann  er  ihnen  weder  die  Verbindlichkeit
auflegen,  bei  dem  Bauernstande  und  dem  Gewerbe  ihrer  Eltern  zu  bleiben,  noch  sie
verhindern,  sich  außerhalb  des  Bauergutes  niederzulassen,  und  ihm  steht  eben  so  wenig
das  Recht  zu,  unker  mehreren  Miterben  den  Annehmer  einer  baduerlichen  Stelle  zu
bestimmen.  ·

.  B.

2
        <pb n="105" />
        —  97  —
K.  8.  Er  kann  von  den  Bauern  den  Eid  der  Treue  und  Unterthaͤnigkeit  nicht

g.  9.  Er  kann  sie  zur  Exfuͤllung  ihrer  beibehaltenen  Verbindlichkeiten  gegen
ihn  weder  durch  körperliche,  noch  durch  Geldstrafen  nöthigen,  sondern  sich  nur  an
die  Gerichte  wenden,  da  der  Oienstzwang  und  jedes  andere  Recht  dieser  Art  aufgehoben
  ist.  Wemn  jedoch  die  Pflichtigen  die  dem  Gutsherru  schuldigen  Dienste  durch
ihr  Gesinde  verrichten  lassen,  so  finden  gegn  letzteres  die  Vorschriften  der  Gesinde-Ordnung
  vom  Sten  November  1810.  Art.  70—81.  Anwendun

fordern

F.  10.  Tffehoben  ist  ferner  das  unter  dem  Namen:  —  Mortuasrium

  erc.  bekannte  Recht  eines  Guts=  oder  Gerichtsherrn,  einen  Antheil  aus  einer
Verlassenschaft  zu  fordern;  wenn  jedoch  dieses  Recht  nicht  auf  einen  aliquoten  Theil
der  Erbschaft,  sondern  auf  ein  einzelnes  Stück  derselben  (Besthaupf,  Kurmede,
Sterbebette  2c.)  gerichtet  ist,  und  zugleich  auf  einem  Bauerngute  haftet,  so  soll  es
ausnahmsweise  sortdauern.

K.  11.  Die  Personal-Abgabe,  welche  von  den  nicht  angesessenen  Einwohnern
  für  den  Schutz  unter  dem  Namen:  Schutzgeld;  Beirauchsgeld,  Heuerlingsgeld,
Einliegerrecht,  Beiwohnerrecht  und  unter  anderen  gleichartigen  Venemumgen  zu  entrichten
  war,  ist  aufgehoben;  auch  finden  die  Dienste,  welche  des  verliehenen  Schutzes
wegen  geleistet  werden  mußten,  nicht  mehr  Statt.  Dagegen  haben  aber  auch  die
bistzeri#n  Schutz-Unterthanen  auf  die  Vortheile,  welche  ihnen  an  einigen  Orten  dafür
zustanden,  nicht  ferner  Anspruch.

S.  12.  Fermer  dürfen  nicht  mehr  gefordert  werden:

4)  Dienste,  welche  wegen  der  Lehnsverbindung  geleistet  werden  mußten,  vorausesetzt,
  daß  sie  bloße  Ehrendienste  waren,  oder  auf  Schutz  und  persönlichen  Beihond
  abzweckten,  indem  die  übrigen  auf  einem  bäuerlichen  Lehngut  hastenden
Dienste  nach  W.  5.  6.  und  24.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  beurtheilen  sind;
2)  alle  Dienste,  welche  wegen  der  Gerichtsbarkeit  geleistet  werden  mußten,  wohin
jedoch  die  §.  14.  genannten  Dienste  nicht  zu  rechnen;
3)  die  Jagdfrohnen  aller  Art,  es  sey  denn,  daß  von  der  des  bffentlichen  Wohls
wegen  vorzunehmenden  Ausroktung  schädlicher  Thiere  die  Rede  wäre.

13.  Gemeinen,  als  solche,  sind  zur  Leisiung  von  Frohndiensten  nicht
anders  verbunden,  als  wenn  ihnen  für  diese  Dienste  Grundstücke  oder  dingliche  Rechte
überlassen  sind,  oder  wenn  sie  dafür  Geldsummen  verschulden.

K.  14.  Auf  Gemeinedienste  hingegen,  desgleichen  auf  die  unter  dem  Namen
von  Burgfesten,  Landfrohnen  u.  s.  w.  (Allgem.  Landrecht  Th.  2.  Tit.  7.  G.  37.
bis  45.)  zu  öffentlichen  Staatsbedürfnissen  zu  leistenden  Dienste,  so  wie  auf  diejenigen,
welche  aus  dem  Kirchen=  oder  Schulverband  zu  leisten  sind,  bezieht  sich  die  Aufbebung
  nicht.

K.  15.  Jeder  bäuerliche  Besitzer,  welchem  zu  der  Zeit,  wo  die  erlassenen
fremden  Gesetze  für  ihn  Gesetzeskraft  erhielten,  ein  vererbliches  Besitzrecht  an  einem
Grundstück  zustand,  hat  daran  jedenfalls,  die  §.  21.  besiimmten  Fälle  ausgenommen,
das  volle  Eigenthum  erworben.  In  Ansehung  der  Kolonate  ist  hierbei  auf  die  Zeit
der  Gesetzeskraft  des  Dekrets  vom  12ten  Dezember  1808.,  in  Ansehung  der  übrigen
Arten  von  Grundstücken  aber  auf  die  Zeit  der  Gesetzeskraft  des  Dekrets  vom  13###—
September  1811.  zu  sehen.

Jahrgang  1825.  P  S.  16.

Rechte  des
bduerlichen
Grundbesitzes.
        <pb n="106" />
        —  98  —

6.  16.  Unter  bäuerlichen  Besitzern  sind  hier  alle  Besitzer  solcher  Grundstücke
u  verstehen,  auf  welchen  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  gutsherrliche  Rechte
sosteiin  G.  3.).  Es  ändert  in  der  Amvendung  dieser  Bestimmungen  nichts,  ob  ein
anzer  Wirhhschaftshof  oder  einzelne  Landstücke,  ob  ländliche  Grundstücke  oder  bloße
Püähser,  die  Gegenstände  des  Besitzes  sind.
S.  17.  Konnte  an  dem  Grundstück  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  ein
utsherrlicher  Verkauf  oder  Retrakt  ausgeübt  werden;  so  fällt  derselbe  seit  jener  Ein-#ührung
  hinweg.  .  -

I.18.AufdckandemSeiteaberfallenauchallcfnjherhinvorhandmenAnspruͤche
  des  baͤuerlichen  Besitzers  auf  Remissionen  und  Bauhuͤlfen  hinweg,  es  waͤre
denn,  daß  er  durch  die  im  §.  15.  und  16.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgedrückten
Bestimmungen  überhaupt  kein  vollständigeres  oder  freieres  Besitzrecht,  als  er  vor
Einführung  der  fremden  Gesetze  schon  hatte,  erworben  und  dennoch  jene  Ansprüche
besessen  hätte,  oder  daß  letztere  dem  Besitzer  erweislich  aus  anderen  Titeln,  als  aus.
derjenigen  Verleihung,  aus  welcher  derselbe  sein  Recht  zum  Besitze  des  Grundsiäcks
ableitek,  zuständig  wären.  —

&amp;amp;.  19.  Oer  Berechtigte  hat  hinfort,  in  Beziehnng  auf  die  ihm  noch  zuständigen
  Geldabgaben  und  Naturalleistungen,  keine  andere  Rechte,  als  die  eines  Realläubigers,

  diese  jedoch  mit  denjenigen  Vorzugsrechten,  welche  die  allgemeinen
Hesega  ihm  beilegen.  ·  -

»C.20.Zuallancrsiückclungcnsolck)chrtnIdI·tt«t(-kc,aufwclchcnnoch
irgend  eine  baͤuerliche  Leistung  haftet,  ist  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nöthig,
welcher  dieselbe  in  jedem  Fall  zu  versagen  befugt  ist.

Faͤllt  bei  einer  Vererbung  das  Gut  an  mehrere  Erben,  so  kann  der  Gutsherr
verlangen,  daß  sie  Einen  aus  ihrer  Mitte  bestimmen,  welcher  das  Gut  ungetheilt  zu
übernehmen  hat.  Es  sollen  jedoch  diese  Beschränkungen  der  Zerstückelung  nur  in  soweit
  gelten,  als  sie  schon  vor  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung  zulässig  waren.
Irmgleichen  soll  von  denselben  keine  Amvendung  gemacht  werden,  in  soweit  die  Vorschriften
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  eine  Abweichung  nöthig  machen.

§.  21.  Die  Rechtsverhältnisse  bloßer  Zeitpächter  sind  durch  das  gegemrärtige
  Gesetz  nicht  verändert.  Den  bloßen  Zeitpächtern  aber  sind  auch  dicejemen  gleich
zu  achten,  deren  erbliches  Recht  bei  der  Verleihung  auf  höchstens  drei  Vererbungsfälle,
  oder  auf  eine  Zeit  von  weniger  als  hundert  Jahren,  beschränkt  worden  ist.

§.  22.  Ob  in  einzelnen  Fällen  die  Bedingungen  des  K.  15.  oder  des  F.  21.
vorhanden  sind,  bleibt  in  der  Regel  der  richterlichen  Entscheidung  lediglich  überlassen.
Jedoch  sollen  in  den  Gegenden,  worin  Leib=  und  Zeitgewinns-Güter  vorkommen,
folgende  Regeln  dabei  beobachtet  werden.  Den  Besitzern  derselben  sollen  namlich  die
in  W.  15  —  20.  angegebencn  Rechte  zukommen,  wenn  sie  beweisen  können:

1)  daß  die  Gebaude  ihnen  zugehbren,  welches  jedoch  vermuthet  werden  soll,  wenn

sie  beweisen,  daß  sie  oder  ihre  Vorgänger  dieselben  auf  ihre  Kosten  erbauet  haben;

2)  daß  die  Güter  in  den  drei  letzten  lebertragungssällen  an  einen  Verwandten  oder
GEnhegatten  des  vorhergehenden  Besitzers  gekommen  sind;

3)  daß  das  Pachtgeld  während  dieser  Zeit  Kleichförmig  gewesen  ist,  oder  daß  die

Veränderung  desselben  weder  in  dem  veränderken  Preise  der  Lebensmittel,  noch

.-  in
        <pb n="107" />
        .—  99  —

in  der  Willkühr  des  Verpächters,  sondern  in  dem  veränderten  Umfang  oder
Ertrag  des  Guts,  ihren  Grund  gehabt  hat;

4)  daß  sie  allein  alle  gewöhnlichen  und  außergewöhnlichen  Auflagen  bezahlt  haben.
Jedoch  müssen  die  Besitzer,  mit  dem  Beweis  dieser  vier  Thatsachen,  auch  noch  den
Beweis  einer  von  folgenden  vier  Thatsachen  verbinden:

a)  daß  ihnen  die  Güter  mit  der  Bestimmung  übergeben  worden,  solche  nicht  ohne
Eimwilligung  des  Verpächters  zu  veräußern,  zu  verpfänden,  oder  mit  Hypolheken
  zu  beschweren;

b)  daß  sich  der  Verpächter  die  Befugniß  vorbehalten  hat,  zur  Bestimmung  des
Brautschatzes  oder  der  Versorgung  der  Kinder  mitzuwirken;

)daß  im  Fall  der  Heirath  des  Pächters,  dessen  Frau  ein  Gewinngeld  zu  zahlen
verpflichtet  war;  «

d)daßdieEtteknodcrderlleberlcbendevonihncn,nachllebertragungdiesekGütek
an  eines  ihrer  Kinder,  fortgefahren  haben,  einen  Theil  der  in  der  Pachtung  begriffenen
  Güter  als  Leibzucht  zu  bennutzen.

Allein,  auch  wenn  diese  Beweise  geführt  werden,  ist  dennoch  dem  Verpächter
der  Gegenbeweis  unbenommen;  imgleichen  steht  es  dem  Besitzer  frei,  sein  erbliches
Recht  auch  aufjedem  andern  Wege,  als  durch  die  oben  angegebenen  Beweise,  rechtlich

u  begründen.
zu  beg  ##.  23.  Wemn  min  der  oben  (§.  15.)  bestimmten  Zeit  das  bäuerliche  Grundstück
  von  einem  mahljährigen  Besitzer  oder  Interünswirthe  besessen  wurde,  so  gebühren
  die  daselbst  angegebenen  Rechre  nicht  diesem  damaligen  Besitzer,  sondern  vielmehr
  demjcnigen,  welchem  es  Dieser  Besitzer  wieder  herauszugeben  verpflichtet  war.

§.  24.  Die  Gutsherren  behalten  von  den  Rechten,  welche  ihnen  vor  Ein=  Fertdauernde
führung  der  fremden  Gesetze  zugestanden,  diejenigen,  welche  nicht  vorstehend  (§.  4.  Rechte  der
bis  11.)  ohne  Emschädigung  aufgehoben  sind,  namentlich  die  bei  Besitzveränderun-  Gutsherren.
gen  zu  zahlenden  Antrittsgelder  (Annahmegelder,  Laudemien,  Weinkauf  rc.  2c.),
die  Zinsen,  Renten,  Geld=  und  Natural-Abgaben,  üngleichen  die  Oiensie  nach  den
in  G.  ö.  und  6.  enthaltenen  näheren  Bestimmungen.  Insbesondere  können  die  Antritts-und
  Annahme-Gelder  in  allem  nach  der  frühern  Verfassung  dazu  geeigneten
Fällen  gefordert  werden,  wenn  gleich  seirdem  eine  andere  Sukzessions-Ordnung  eingetreten
  seyn  sollte,  jedoch  fallen  dabei  die  früherhin  ublichen  Gewinnbriefe  ganzlich
weg.  Oiese  Fortdauer  der  erwähnten  Leistungen  isi  auch  von  denjenigen  Fällen  zu
verstehen,  wo  diese  Leislungen  aus  der  Verwandlung  einer  solchen  Leistung  entstanden
seyn  möchten,  die  zu  der  Klasse  der  gegenwärtig  aufgehobenen  gehört,  z.  B.  wenn
ungemessene  Dist  in  Geld=  oder  Ntnral-Abyaben  oder  in  gemessene  Diemie
unabänderlich  verwandelt  worden  sind.

Das  Heimfallsrecht  dauert  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  vor  Bekanntmachung
  der  fremden  Gesetze  bestand,  auch  fernerhin  fort.  So  lange  ein  solches
Heimfallsrecht  unabgelöset  bestehet,  wird  das  demselben  unterworfene  Grundstück
nach  benjenigen  Grundsätzen  vererbt,,  welche  daselbst  vor  Einführung  der  fremden
Gesetze  bestanden.  .

H.25.sBeieinemüberdieVerpsiichmngzudenimI.24.genanntenLeisiungen
  entsiehenden  Streite,  soll  für  deren  rechtliche  Fortdauer,  wem  dieselben  auf
einem  Grunvbesitz  haften,  so  lange  vermuthet  werden,  bis  der  Verpflichtere  wegen

P2  der
        <pb n="108" />
        —  100  —

der  bestrittenen  einzelnen  Leistung  den  Beweis  fuͤhrt,  daß  dieselbe  lediglich  als  Folge
der  Leibeigenschaft  (F.  4.)  zu  betrachten  sey.

g.  26.  Ist  die  Art  der  während  der  bestimmten  Anzahl  Diensttage  zu  leistenden
  Arbeit  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  Anerkenntniß,  noch  durch  fortdauernde
  Provinzialgesetze  oder  Herkommen  festgesetzt,  so  müssen  die  Pflichtigen  an
den  Diensttagen  die  Arbeit,  welche  der  Dienstherr  von  ihnen  verlangk,  übernehmen.

.  Wenn  der  eigentliche  Zweck  der  beibehaltenen  Dienste  auf  die  Bewirthschaftung
  des  berechtigten  Gutes  gerichtet  ist,  so  ist  es  unstatthaft,  statt  der
den  Grundstücken  des  Oienstherrn  schuldigen  Dienste,  Arbeiten  anderer  Art  von  den
Pllichrigen  zu  fordern,  es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  an  einzelnen  Orten  aus  einem
besonderen  Rechtsgrunde  befugt  wäre,  auch  eine  solche  andere  Verwendung  der
Dienste  vorzunehmen.  «

In  gleicher  Art  soll  es  gehalten  werden,  wenn  der  Zweck  der  beibehaltenen
Dienste  auf  irgend  einen  anderen  bestimmten  Gegenstand  (z.  B.  Reisefuhren)  gerichtet
  ist.

H.  28.  Wenn  Dienste  nur  wegen  der  Bewirthschaftung  des  berechtigten
Gutes  gefordert  werden  koͤnnen,  so  darf  der  Berechtigte  diese  Dienste  ohne  dasjenige
  Grundstuͤck,  zu  dessen  Nutzen  sie  geleistet  werden  muͤssen,  weder  verpachten
noch  verkaufen.  st  es  hingegen  dem  Diensiherrn  erlaubt,  sich  der  Dienste  auch
z  einem  anderen  Zwecke,  als  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes  zu

edienen,  so  soll  sowohl  der  Verkauf,  als  auch  die  Verpachtung  derselben,  ferner

gestattet  seyn,  vorausgesetzt,  daß  dadurch  die  Lage  der  Pflichtigen  nicht  härter  werde.
§.  29.  Muß  der  Plichtige  nach  der  Anweisung  der  gesetzlichen  Behörde  an
einem  Tage,  wo  er  für  den  Gutsherin  hälte  arbeiten  müssen,  einen  öffenrlichen
(Staats=  oder  Gemeine-)  Dienst  verrichten,  so  sollen  die  Vorschriften  des  Allgem.
Landrechts  Th.  2.  Tit.  7.  G.  432.  —  434.  zur  Anwendung  kommen.

K  30.  Alle  nach  §.  21.  beibehaltenen  Abgaben  und  Dienste  müssen  bis  zu
ihrer  Ablösung  nach  wie  vor  unweigerlich  geleistet  werden,  bei  entstehendem  Streit
tritt  da,  wo  Unsere  zugemeine  Gesetzgebung  bereits  eingefuͤhrt  ist,  das  in  der  Allgem.
Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  41.  .  58.  u.  ff.  vorgeschriebene  Verfahren  ein.

&amp;amp;.  31.  Durch  freien  Vertrag  können  zwar  auch  neue  Dienste,  jedoch  keine
andere  als  gemessene,  auf  ein  bäuerliches  Grundstück  gelegt  werden.  Ueber  die
Ablösbarkeit  dieser  neuen  Dienste  wird  in  der  Ablösungsordnung  G.  95.)  das  Nöthige
  bestimmt  werden.

#§.  32.  In  Ansehung  der  zu  den  bäuerlichen  Besitzungen  gehörigen  Holzungen,
  sollen  folgende  Grundsätze  gelten:  ·  -

1)demGutåhmsnverbleibendieihmandenHolzunqendesBauergukeszustæ
henden  Nutzungsrechte,  als  Holzschlag,  Mast,  Huͤtung  u.  s.  w.  auch  fernerhin
  bis  zur  Abloͤsung  derselben;

D  die  Abfindung  des  Gushernn  durch  Naturaltheilung  kann  von  dem  Besitzer
wider  den  Willen  des  Gutsherrn  niemals,  von  dem  letztern  aber  ohne  Zustimmung
  des  erstern  nur  dann  brrlangt  werden,  wenn  der  zu  theilende  Forstgrund
nicht  ganz  von  den  Grundstücken  des  Bauerguts  eingeschlossen  ist;

3)  Wenrn  die  Naturaltheilung  hiernach  nicht  zuläßig  ist,  und  die  Interessenten
sich  über  die  Entschadigung  nicht  sonst  vereinigen,  so  erfolgt  dieselbe  durch  eine

Geld-
        <pb n="109" />
        —  101  —

Geldrente,  welche  mit  den  übrigen  gutsherrlichen  Abgaben  gleiche  Rechte  genießt,
  und  nach  gleichen  Grundsätzen  ablöslich  ist;  «  -  «

4)  es  wird  daher  bel  entstehendei  Streit  der  Umfang  der  Gerechtsame  des  Gutsberrn
  und  des  Besitzers  ausgemittelt,  alsdann  nach  den  allgemein-gesetzlichen
Worschriffen  über  die  Theilung  gemeinschaftlichen  Eigenkhums  der  Antheil  des
Gutsherrn  sestgestellt,  und  dessen  Werth  durch  Abschätzung  von  Sachverständigen
  auf  eine  Geldrenke  zurückgeführt;

5)  Nach  geschehener  Naturalabtheilung  oder  Feststellung  der  dem  m  gebührenden
  Geldrente,  geht  das  volle  Eigenrhum  aller  hiernach  dem  Bauergut  zufallenden
  Holzungen  an  den  Besitzer  über.

Alle  diese  Bestimmungen  gelten  jedoch  nur  von  dem  Falle,  wenn  die  olzungen
Zubehbr  des  Bauerguts  sind,  so  daß  sie  vor  der  fremden  Gesetzgebung  in  demselben
Besitzverhältniß  wie  das  übrige  Bauergut  standen,  und  dem  Gutsherrn  blos  gewisse
Nutzungen  derselben  vorbehalten  waren.  Gehört  aber  umgekehrt  der  Wald  dem
Gursherrn,  und  sind  den  Bauern  nur  gewisse  Nutzungsrechte  darauf  eingeräumt,  so
behält  es  bei  diesen,  so  weit  sie  nach  F.  18.  noch  fortdauern,  sein  Bewenden,  und
kommen  dabei,  da  wo  Unsere  allgemeinen  Gesetze  bereits  eingeführr  sind,  die  Vorschriften
  der  Gemeinheitstheilungs-Ordnung  vom  7ten  Juni  1821.  zur  Amwendung.
Dieses  Letzte  findet  auch  wegen  des  zu  den  Bauerhöfen  gehbrenden  Antheils  an  den
im  Miteigenthum  der  Gutsherrschaft  begriffenen  Holzungen  Statt.

33.  Die  auf  dem  Bauergut  zerstreut  siehenden  Bäume  sind  ohne  besondere
  Eneschddigung  des  Gutsherrn  ein  Egenthum  des  Besitzers.  Wo  aber  das
besondere  Rechtsverhälmin  bestanden,  daß  der  Besitzer  aus  dem  gesammten  Gehölze
seinen  Holzbedarf  zu  Unterhaltung  seiner  Gebäude,  Vefriedigungen  und  Akerger#r
schaften  vorzugsweise  enenehmen,  und  das  Nutzungsrecht  des  Gutsherrn  erst  nach
Befriedigung  dieses  Bedarfs  zur  Ausübung  kommen  durfte;  da  kann  der  Besitzer  bei
der  Auseinandersetzung  mit  dem  Gutsherrn  über  die  übrige  Holzung  jenen  Bedarf
nur  in  soweit  zur  Anrechnung  bringen,  als  derselbe  nicht  schon  durch  die  Nutzung  der
zerstreur  stehenden  Bäume  gedeckt  st.

K.  34.  Füur  diejenigen  Holzungen,  wovon  dem  Gutsherre  nur  eine  Ober-Aufsicht
  und  gar  keine  eigene  Theilnahme  an  der  Benutzung  zustand,  hat  derselbe
keine  Entschädigung  zu  fordern.

Dritter  Titel.
Von  den  übrigen  durch  die  fremden  Gesetze  beibehaltenen  oder
abgenderten  Rechtsverhältnissen.

S.  35.  Die  Porschriften,  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  V.  15  —  23.,  uͤber  3.  Erollche
die  im  gutsherrkichen  Verhadleniß  verliehenen  erblichen  Besitzrechte  enrhält,  sollen  auch  Besterechte
auf  alle  diejenigen  erblichen  Besitzrechte  angewendet  werden,  welche  mit  keinem  guts=  und  Realherrlichen
  Verhälmmiß  in  Verbindung  stehen,  wohin  namentlich  auch  die  Hobs-Behan-  lanen  nufer.
digungs=  und  hofhörigen  Güter  u.  s.  w.  zu  rechnen  sind.  lühen  Ver.

Jedoch  wird  in  Ansehung  des  Lehenverhältnisses  auf  die  näheren  Bestimmun=  höltniz.
gen  und  Ausnahmen  der  W.  40.  50.  u.  ff.  verwiesen.

#.  360.  Dezsgleichen  sollen  die  Vorschrifren  des  F.  5.  No.  4.  in  Verbindung
mit  W.  0.  24.  26  —  31.  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  über  die  den  Grundstücken  in

einem
        <pb n="110" />
        —  102  —

einem  gutsherrlichen  Verhältniß  obliegenden  Regllasten,  auch  auf  alle  Reallasten

außer  einem  gutsherrlichen  Verhaltniß  angewendet  werden.  Es  sollen  demnach  alle

solche  Reallasten  in  der  Regel  für  fortdauernd  erachtrt  werden,  jedoch  mit  den  in  den

J.  38.  ff.  enthaltenen  Ausnahmen.

.-  Die  W.  32.  und  34.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  finden  allein  auf
das  gutsherrlich=  bäuerliche  Verhaltniß  Anwendung;  und  in  allen  anderen  Fällen
eines  erblich  verliehenen  Besitzrechts  verbleiben  dem  Verleiher  (Erbverpächter  r2c.)  die
ihm  auf  die  Holzungen  des  verliehenen  Gutes  zuständigen  Nutzungsrechte,  gleichwie
sich  in  diesen,  Fallen  solches  auch  von  anderen  einem  Verleiher  sonst  zuständigen

Grundgerechtigkeiten,  vorbehältlich  der  Ablösung  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten

Fällen,  von  selbst  versteht.  Dagegen  findet  die  Bestimmung  des  §.  33.,  die  auf  den

Leindereien  des  pflichtigen  Gutes  zerstreut  stehenden  Baume  betreffend,  auch  in  dem

Verhältnisse  der  Besitzer  anderer  zu  erblichen  Rechten  verliehenen  Güter  gegen  den

Verleiher  Anwendung.

h.  38.  Außer  den  vach  F.  4.  u.  ff.  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  abgeschafften

Abgaben  und  Leistungen  bleiben  ohne  Entschädigung  aufgehoben,  auch

1)  diesenigen  aus  ehemaligen  oberherrlichen,  schutzherrlichen  und  gutsherrlichen
Rechten  abgeleiteten  und  hergebrachten  Abgaben  und  Leistungen,  welche,  ohne
zum  bffentlichen  Steuereinkommen  zu  gehören,  die  Natur  der  Steuern  haben.

#.  39.  Insbesondere  sind  dahin  zu  rechnen:  .

a)  Nahrungs-  und  Gewerbsabgaben,  sey  es,  daß  sie  ausdrücklich  für  die  Erlauôniß
  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  oder  ohne  diese  Besiummung  von  den
Gewerbereibenden  gewisser  Klassen  oder  von  Innungen,  erhoben  werden;

5)  die  wegen  des  Schutzes  bei  allgemeinen  staatsbürgerlichen  Rechten  oder  bei  besonderen
  Monopolen  oder  Privilegien  zu  entrichtenden  Leistungen.

6  §.  40.  Es  sind  und  bleiben  ausgehoben:  ,

D  der  den  landesherrlichen  Domainen  zustehende  Blutzehnte,  in  sofern  derselbe
bei  Bekanntinachung  des  bergischen  Dekrets  vom  iten  Septeiber  1811.  zu
den  landesherrlichen  Oomainen  gehörte  und  nicht  dargethan  werden  kann,  daß

jener  Jehnte  als  Preis  und  Bedingung  überlassenen  Grund-Eigenthums  oder

bestehender  Grundgerechtigkeiten  ubemommen  worden;

3)  der  Rottzehnte  in  Ansehung  derjenigen  Grundstücke,  welche  nach  Berkündigung
  des  Dekrets  vom  13ten  September  1811.  in  Kultur  gebracht  sind  oder
fernerhin  gerottet  werden  möchteen

4)  die  lebnherrlichen  Rechte  aller  Art,  in  sofern  sie  bei  Einführung  der  framden
Gesetze  noch  fortdauernd  waren,  und  alle  daraus  für  den  Lehenbesitzer  entsprungenen
  Beschränkungen,  namentlich  die  Vorkaufs-,Retrakt=  und  Heimfallsrechte
  u.  s.  w.,  jedoch  mit  den  in  den  §§.  50.  u.  ff.  enthaltenen  näheren  Bestimmungen
  und  Ausnahmen.  ,..  —  ·«

5.41.EssindundbleibenohneEntschädigungaufgehoben:

5)  alle  Zwangs=  und  Bannrechte,  mit  Einschluß  der  für  die  Befreiung  von
der  Zwangspflicht  übernommenen  per  sönlichen  Abgaben,  und  der  für  die
Fabrikationsanstalt  zu  leistenden  persönlichen  Dienste.  ---«

-  H.·4-2.SolltendagcgenfolcheAlkgabenoben-DienstecincmGrundstückals
Reallasien  obliegen,  so  sind  dieselben  in  dieser  Aufhebung  nicht  mit  begriffen;  vielmehr
        <pb n="111" />
        —  103  —

mehr  sind  darauf  diejenigen  Bestimmungen  anzuwenden,  welche  oben  für  andere
Abgaben  und  Dienste  gegeben  worden  sind.  G.  5.  6.  SM.  24.  u.  ff.  F.  36.)

S.  43.  Zu  den  forkdauernden  Rechten  gehören:  ·-1)

  alle  Zehenten,  ohne  Unterschied,  ob  der  Zehentberechtigte  zugleich  ein  Gutsherr,

Oder  irgend  eine  andere  Person  ist,  und  nur  mit  Ausnahme  der  in  dem  F.  40.

No.  2.  und  3.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Füälle.

S.  44.  2)  Die  in  einigen  Landestheilen,  worauf  sich  das  gegemwartige  Gesetz
bezieht,  den  Markenherren,  als  Vorstehern  und  Theilnehmern  der  Markengenossenschaffen,
  an  den  Marken  und  um  derselben  Willen  zuständigen  Antheile
und  Einkünfte.  «  «

§.45.WoalsodemMakkenhcrkndasCienthumdekMatkcngnjnde,den
uͤbrigen  Theilnehmern  aber  nur  gewisse  Nutzungsrechte  darauf  zustanden,  oder  ersterer
einen  gewissen  Antheil  (pars  quota)  an  dem  Fereinschafllichn  Eigenthum  desselben
besahe  behdlt  derselbe,  was  er  hatte.  Dies  gilt  namenrlich  von  denjenigen  Antheilen,
welche  ihm  in  der  Eigenschaft  als  Marken-Herrn  (Waldherrn),  als  Inhaber  der
sogenannten  Markalgerichtsbarkeit  (Markenrichter,  Holzgrafen),  als  Vorsieher  der
Markengenossenschafk,  oder  Behufs  der  Besoldung  der  sogenannten  Justiriarien  und
der  Aufsichts  =  und  anderen  Verwaltungsbeamten,  zustänoig  waren;  desgleichen  von
den,  dem  Markenhe#n  bei  Zuschlägen  (Ausweisung  eines  privativen  Eigenthums
aus  der  Mark  an  die  Markengenossen),  oder  bei  Veräußerungen  von  Markengründen
Usiändi  en  Abfindungen  Ctertia  marcalis),,  und  von  seinen  sonstigen  Rechten  der;
Theilnahme  an  den  Nutzungen  der  Mark.

P.  46.  Haben  die  Nutzungsbercchtigten  für  die  Benutzung  der  Markengründe
gewisse  Abgaben  und  Leistungen  an  den  Markenherrn  abtragen  müssen,  so  sind  sie
solche  auch  ferner  zu  entrichten  gehalten.  Eben  dieses  oilr  von  denjenigen  Abgaben
und  Leistungen,  welche  sie  ihm  etwa  in  seiner  Eigenschaft  als  Vorsteher  der  gemeinsamen
  Angelegenheiten,  und  zur  Beslreitung  der  Aufsichts=  und  Verwaltungskosien
zu  entrichten  hatten.  Für  den  beibchaltenen  Genuß  der  markenherrlichen  Nutzungen
  und  Gefälle  sind  die  Markenherren  aber  auch  gehalten,  die  verfassungsmäßig
énen  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Markenverwaltung  fernerweilig  zu  bestreiten.

47.  Was  von  den  beibehaltenen  Rechten  der  Markenherren  besiimmt.
worden  (.  411.  u.  ff.),  findet  auch  auf  die  Skutisations=  oder  Weideherren,  wo
dergleichen  Vorsieher-Aemter  hergebracht  sind,  Amwendung;  deögleichen  auf  die
Markenrichter  oder  Holzgrafen,  deren  Aemter  etwa  nicht  ohnehin  schon  mit  dem  der
Markenherren  vereinigt  senpn  möchten  (§.  45.).

§.48.  Bleibe  es  in  einzelnen  Fällen  zweifelhaft,  ob  eine  auf  einem  Grundstück
  haftende  Leistung  zu  einer  der  Klassen  gehört,  welche  nach  W.  38  —.  41,  wegfallen,
  so  wird  in  der  Regel  für  die  Fortdauer  derselben  so  lange  vermuthet,  bis  der
Verpflichtete  den  Beweis  des  Gegentheils  führt.

«  H.49.WennjcdochdieLeistnngzudekZahlbcrjensen  sgehökD  welche  im
bergischen  Dekret  vom  13ten  September  1811.  Art.  1.  2.  J.  24.  Nr.  1.  bis  11.
einschließlich,  25.  27.,  namentlich  angegeben  sind,  so  soll  umgekehre  für  deren  Aufhebung
  so  lange  vermuthet  werden,  bis  der  Berechtigte  den  Beweis  führt,  daß  die
sireitige  Leistmg  aus  eincr  Grundverleihung  ennstanden  sey.  «

g.  50.
        <pb n="112" />
        —  104  —

C.  Ven  den  &amp;amp;  50.  Zu  der  im  F§.  40.  Nr.  4.  ausgesprochenen  Aufhebung  der  lehenkobenter#-n
  herrlichen  Rechte  werden  hierdurch  folgende  nähere  Bestimmungen  und  Ausnahmen
Insbesondere.  hinzugefügt.

hinzus  g.  .  War  in  einzelnen  Fällen  der  Vasall,  neben  der  allgemeinen  Lehen-Verpflichtung,
  noch  zu  besonderen  Abgaben  oder  Diensten  verpflichtet,  so  erstreckt

sich  hierauf  die  Aufhebung  der  lehenherrlichen  Rechte  nicht;  vielmehr  sind  auf  diese
Leistungen  die  über  die  fortdauernden  Reallasten  oben  ertheilten  Vorschriften  anzuwenden.
  Insbesondere  gelten  in  diesem  Fall  für  die  Oienste  die  §#.  5.  ö.  und  12.
des  gegemwärtigen  Gesetzes.  Sind  schon  früherhin  solche  Dienste,  welche  nach  diesen
Bestimmungen  jetzt  wegfallen  würden,  in  Abgaben  verwandelt  worden,  so  hören
auch  diese  Abgaben  gänzlich  auf.  *

&amp;amp;  52.  Bei  denjenigen  Lehen,  in  welchen  das  Recht  des  Lehenherren  nicht
schon  durch  frühere  Gesetze  oder  Verträge  (wie  z.  B.  durch  Einführung  der  Lehenpferdegelder)
  aufgehoben  war,  gebührt  dem  vormaligen  Lehenherrn  eine  Entschäddigung,
  welche  in  einer  jährlichen  Abgabe  von  Einem  Prozent  des  Ertrages  besteht,
und  auf  dem  mn  freies  Eigenthum  verwandelten  ehemaligen  Lehengute  haftet.

§#  53.  Behufs  der  Ermittelung  dieses  Allodifikationszinses  wird  der  Rein-4

  ertrag  des  Lehens,  und  zwar  nach  Maaßgabe  desjenigen  Zustandes,  in  welchem
solches  bei  dem  Heimfall  an  den  Lehnsherrn  srückzugeten  gewesen  wärc,  wenn  sich
die  Bekheiligten  deshalb  in  Güte  nicht  vereinigen  können,  durch  Sachpverstandige
abgeschätzt.  Bei  einer  solchen  Abschätzung  werden,  außer  den  Produktions-,  Administrations=
  und  Konservationskosten,  sowohl  die  öffentlichen  und  anderen  Reallasten,
  als  auch  die  nach  §.  51.  dem  Lehnsherrn  vorbehaltenen  Leistungen,  in  Abzug

ebracht.
9  Dagegen  findet  ein  solcher  Abzug  wegen  der  Grundsteuer  nicht  statt:  auch
können  solche  Lasten  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,  zu  deren  Anerkennung  der
vormalige  Lehnsherr  nicht  verpflichtet  war;  und  wegen  der  Lehenschulden  kann  überhaupt,
  und  ohne  Unterschied,  ob  der  vormalige  Lehnsherr  dieselben  übrigens  anzuerkennen
  verpflichtet  war,  oder  nicht,  kein  Abuu  gemacht  werden,  wenn  nicht  das
Lehengut  für  diese  Schulden  schon  vor  dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Lehenverhältnisses
  verhaftet  war.
Der  Allodifikationszins  wird  von  dem  Tage  an,  wo  das  Bergische
Dekret  vom  11#ten  Januar  1809.  Gesetzeskraft  erhielt,  entrichtet.  Für  die  Zukunft
ist  derselbe  halbjährig  (am  letzten  Juni  und  am  letzten  Dezember)  zu  entrichten.

&amp;amp;  55.  Im  Fall  eines  Afterlehens  wird,  wenn  der  Oberlehenherr  das
Besitzrecht  des  Aftervasallen  anzuerkennen  verbunden  war,  der  gewöhnliche  Allodisikationszins
  unter  beide  Lehenherren  dergestalt  getheilt,  daß  Jeder  ein  halbes
Prozent  erhält.

g.  50.  In  den  Fällen  dagegen,  worin  der  Oberlehnherr  zu  dieser  Anerkennung
  nicht  verbunden  war,  hat  der  Aftervasall  an  den  Oberlehnherrn  Ein  Prozenr
und  an  den  Asterlehenherrn  ein  halbes  Prozent  als  Allodifikationszins  zu  zahlen.
lich  au  K.  57.  Auch  die  Erbfolgerechte  der  Agnaten  in  Lehengüter  hören  gänzich
  auf.  -  s

5.58.DieBauekleherd.h.biejenigenGütet-,beiwelchendieRechtedes

GutsherrnausdemgutshmlcchenunddemlehenherklichenVekhckltnißzusammengesetzt
        <pb n="113" />
        —  105  —
esetzt  sind,  sollen  nicht  nach  den  im  gegenwärtigen  Gesetz  F.  40.  u.  ff.  über  die
Aufbebung  der  lehenherrlichen  Rechte  ertheilten  Vorschriften,  sondern  vielmehr  als
Bauergüter  (nach  dem  zweiten  Titel  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  beurrheilt  werden.

Vierter  Titel.  —
Von  der  Verbindlichkeit  in  Beziehung  auf  die  Grundsteuer  der
mit  Reallasten  beschwerten  Grundstücke.
äle  n

§.  59.  In  folgenden  Fällen  hat  der  verpflichtete  Grundbesitzer  allein,  und  4.
ohne  Vergütung  von  Geien  des  Berechtigten,  die  Grundsteuer  zu  tragen:  Belchenver
I.  Wenn  ihm  in  einem  ansdrücklichen  Vertrage  oder  Judikat  (sen  es  vor  abein  die
oder  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze)  diese  ausschliegende  VBerbindlichkeit  auf-  Hüundituer
gelegt  worden  ist.  Jedoch  ist  in  Ansehung  der  Judikate  die  besondere,  im  §.  94.
enthaltene,  Bestunmung  zu  beachten.
K.  60.  II.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Verpflichtete  die
damals  auf  dem  Grundstück  haftende  Grundsteuer  (sie  mag  unter  dem  Namen:  Kontribution,
  Grundschatzung,  oder  irgend  einem  anderen  Namen,  vorgekommen  seyn)
wirklich  trug,  ohne  von  Vren  des  Berechtigken  einen  Beitrag  oder  Vergütung  zu
erhalten.  Es  soll  auch  in  der  Anwendung  dieser  Vorschrift  keinen  Unterschied  machen,
ob  in  jener  Zeit  der  Verpflichtete,  mit  Rücksicht  auf  die  Reallast,  eine  Erleichterung
in  der  Grundsteuer  genoß,  oder  nicht.  4
K.  61.  III.  In  allen  Fallen,  worauf  die  besonderen  Bestimmungen  der
W.  62.  bis  68.  nicht  Anwendung  finden,  oder  in  welchen  das  Daseyn  dieser  Bestimmungen
  nicht  zu  erweisen  seyn  mochte.
g.  62.  In  folgenden  Fällen  hat  der  Berechtigte  dem  verpflichteten  Grund=  B.  Säce
besitzer  die  Grundsteuer  ganz  oder  zum  Theil  zu  vergüten.  Berechtigte

rund-I.

  Wenn  dem  Berechtigten  in  einem  Verraag  oder  Judikat  (sey  es  vor  oder  38.  onnu
nach  Einführung  der  fremden  Gesetze)  die  Verbindlichkeit  Aufgelegt  worden  ist,  die  oder  zum
Grundsteuer  allein  zu  tragen,  so  ist  er  auch  fernerhin  verbunden,  die  Grundsteuer  Tbeil  bupver.
dem  Verpflichteten  vollständig  zu  vergüten.  HZaronsfändige

Ein  solcher  Vertrag  ist  insbesondere  auch  in  den  Fällen  anzunehmen,  worin  Ber
vor  Einführung  der  fremden  Gesetze,  an  einem  damals  steuerfreien  Grundstück  eine
Grumdverleihung,  mit  Zusage  oder  ausdrücklicher  Erwähnung  der  Steuerfreiheit,
statt  gesunden  hat.

In  Ansehung  der  Judikate  ist  die  besondere,  im  &amp;amp;.  94.  enkhaltene,  Bestimmung
zu  beachten.  «

S.63.ll.WenndekBerechtigtedieganze,vorEinfühkungderfkemden
Gesetze  auf  dem  Grundstück  haftende,  Grundsteuer  wirklich  trug,  so  ist  er  auch  fernerbin
  verbunden,  die  ganze  Grundsteuer  dem  Verpflichteten  zu  vergüten.

K.  64.  III.  Wenn  in  den  vorbenannten  Fällen  C.  62.  und  63.)  der  Berech-  k,  Vergütung.
tigte  nach  dem  Vertrag  oder  Judikat,  oder  nach  der  wirklichen  Keillung,  nicht  die  ten  Tieils.
ganze  Grundsteuer,  sondern  einen  aliquoten  Theil  derselben  G.  B.  ein  Drittheil)  zu
tragen  hatte,  so  soll  er  auch  fernerhin  denselben  aliquoten  Wiil  der  gegenwärtigen
Grundsteuer  dem  Verpflichteten  vergüten.  ·  «

Jahrgang  1825.  L  .  65.
        <pb n="114" />
        1)  Vergütung
einer  Aversfis

nalsumme.

bauͤnftel-Abzug.


—  106  —

S.  65.  Die  in  den  90.  62  —  b4.  fesigesetzte  Verbindlichkeit  des  Berechtigten
beziehr  sich  lediglich  auf  die  Hauptgrundsteuer  des  verpflichteten  Grundstücks,  nicht
auf  die  Beischlaäge  (Zusatz-Centimen).

.  60.  IV.  Wenn  im  Fall  des  Vertrags  oder  Judikats  G.  62.)  der  Beitrag
des  Berechtigten  auf  eine  Aversionalsumme,  unabhängig  von  käufrig  möglichen  Veräinderungen
  der  Grundsteuer,  bestimmrt  war,  imgleichen  wenn  der  wirküch  geleistete
Beitrag  desselben  (F.  63.)  in  einer  solchen  Aversionalsumme,  unabhängig  von  wirklich
vorgekommenen  Veränderungen  der  Grundsteuer,  bestand,  so  soll  auch  fernerhin  der
Berechtigke  an  den  Verpflichteren  dieselbe  Aversionalsumme,  als  unabänderlichen  Beitrag
  zur  Grundsteuer,  entrichten.

§.  67.  V.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Berechtigte  zur
Grundsteuer  anders  als  durch  einen  aliquoren  Theil  (C.  61.),  oder  eine  unabanderliche
  Aversionalsumme  (K.  60.)  beirrug,  indem  er  einen  Theil  der  Steuer  entweder
selbst  zahlte  oder  dem  Verpflichreren  vergürete,  so  soll  der  Verpflichcete  befugr  sepn,
den  fünften  Theil  der  Leistung,  als  Beitrag  zur  Grundsteuer  abzuziehen.

Die  wegen,  der  Reallasien  den  Grundbesitzern  vormals  in  manchen  Gegenden

gewährre  Erleichterung  (§.  00.)  ist  als  ein  solcher  Beirrag  der  Berechtigten  nicht  zu
berrachten.

§.  böS.  VI.  Wei  das  Grundsiück  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze

sienerfrei  war,  und  zugleich  die  Bedingungen  der  G.  59.  und  62.  nicht  vorhanden

sind,  so  soll  gleichfalls  der  verpflichtete  Grundbesitzer  befugt  seyn,  den  fünften  Tbeil
der  Leistung,  als  Beitrag  zur  Grundsieuer,  abzuziehen.

X.  69.  Oer  in  den  .  67.  und  68.  beslimmte  Fünstel-Abzug,  welcher
übrigens  ohne  Unkerschied  bei  Zehnren  wie  bei  anderen  Abgaben  anzuwenden  ist,  soll
durch  folgende  Ausnahmen  beschränkt  seyn:

a)  Wenn  die  Hauptgrundstener  des  verpflichteten  Grumdsiücks  einen  andern,  als
den  fünften  Theil  des  Reinertrages  (nach  den  bei  der  Steuerkatastrirung  angenommenen
  Grundsätzen)  ausmachen  sollte,  so  ist  auch  der  Fünfrel-Abzug  in
eine  andere  verhältnißmäßige  Abzugsqguote  zu  verwandeln.  Dieses  soll  nicht
nur  start  sinden,  wenn  die  Steuer  des  cinzelnen  Grundstücks  oder  einzelner
Klassen  von  Grundstücken  von  dem  regelmäßigen  Steuersatz  abweicht,  sondern
auch  wenn  der  regelmäßfge  Steuersatz  selbst  (sep  es  für  immer,  oder  für  einen
bestimmten  DZeitramn)  abgeändert  wird.  Den  Berchs  hat  in  streitigen  Fällen
derjenige  Theil  zu  fsühren,  welcher  eine  Abweichung  von  dem  Fünfiel-Abzus
verlang.

S.  70.  D)  Der  Berechrigte  kann  sich,  wenn  er  es  seinem  Interesse  gemaß.
findek,  von  dem  Fünftel-Abzug  dadurch  befreien,  daß  er  die  ganze  Hauptgrundsleuer
  des  pflichtigen  Grundsiücks  alleim  zu  zahlen  übernimmr.

K.  71.  c)  Dinste,  und  solche  Abgaben,  welche  nach  Einführung  der
fremden  Gesetze  an  die  Stelle  von  Diemsen  gesetzt  worden  sind,  sollen  dem
Fanstel-Abzug  nicht  unterworfen  seyn.

9.  72.  ch  Jufällige  Rechre  (z.  B.  Laudemien),  imgleichen  solche  feste  Ab-„welche
  nach  Einfuͤhrung  der  fremden  Gefetze  an  bie  Stelle  von  zufaͤlligen
Rechten  gesetzt  worden  sind,  soilen  dem  Fuͤnftel-  Abzug  nicht  unterworfen  seyn.

-  *½m—
        <pb n="115" />
        —  107  —

h.  73.  Wenn  bei  abgetragenen  Leisiungen,  seit  der  wirklichen  Einführung  Genelnder,
  unter  der  fremden  Herrschaft  anferlegten  Grundsteuer,  anders  Als  nach  den  im  schastüch  Beegemwohriigen
  Titel  enthaltenen  Borschriften  verfahren  worden  ist,  so  soll  es  bei  den  umnzen.
Bestimmungen  der  allgemeinen  Gesetze  über  das  zu  viel  oder  zu  wenig  Bezahlte  sein
Bewenden  haben.  ·
H.74.Solltejedocheinesolchesibweichung(H.7.'J.)inAnvkdnunendet
Verwaltungsbehoͤrden  (z.  B.  in  der  Verordnung  des  Civilgouvernements  zu  Muͤnster
vom  14ten  Maͤrz  1814.)  ihren  Grund  gehabt  haben;  so  soll  dem  verkuͤrzten  Theil,
welcher  Entschädigung  verlangt,  die  Eimwendung,  daß  er  eine  Jahlung  ohne  Vorbehalt
  geleistet  oder  angenommen  habe,  nicht  entgegenstehen.
&amp;amp;.  75.  Gründeten  sich  solche  Abweichungen  (§F.  73.)  auf  richrerliche  Verfügungen,
  so  sind  darauf  die  besonderen  Bestimmungen  des  K.  94.  anzuwenden.
K.  76.  Wenn  deg  en  eine  solche  Abweichung  in  Folge  des  im  §K.  1.  aufgehobenen,
  für  die  Marrie=  *  erlassenen  Staatsraths-Gutachtens  vom  21sten  Juli
1811.,  in  dem  Bezirk  dieser  Mairie  statt  gefunden  haben  sollte,  so  hat  es  dabei  fuͤr
die  vergangene  Zeit  jedenfalls  sein  Bewenden,  und  sind  daselbst  die  Vorschriften  des
gegenwaͤrtigen  Gesetzes  erst  von  dessen  Bekanntmachung  an  in  Anwendung  zu  bringen.

Fünfter  Titel.
Von  der  Gewährsleistung  für  aufgehobene  Rechte.

K.  77.  In  Ansehung  derjenigen  Rechte,  welche  nach  den  Bestimmungen
des  gegenwaͤrtigen  Hefahes  ohne  Entschädigung  aufgchoben  sind,  soll  die  Gewährsleistung
  nach  folgenden  Grundsätzen  beurtheilt  werden.

&amp;amp;.  78.  Wer  solche  Rechte  auft  hat,  kann  von  dem  Verkäufer  weder  Zurückerstattung
  des  Kaufpreises,  noch  Schadensersatz  fordern.

§.  79.  Wer  solche  Rechte  durch  Erbzins=  oder  Erbpachtverträge,  oder  sonsi
erblich  gegen  Zins  erworben  hat,  kann,  wegen  des  etwa  gezahlten  Einkaufs-oder
Erbbestandsgeldes,  gleichfalls  weder  Zurückerslattung  noch  Schadensersatz  sordern.

K.  80.  Von  der  Vorschrift  des  F.  78.  sind  diejenigen  Fädlle  ausgenommen,
worin  der  Verkauf  oder  die  Verleihung  vom  Staate  ausgegangen  ist.  Jedoch  wird
in  diesen  Fallen  lediglich  das  bezahlte  Kaufgeld  zurückgegeben;  auch  gilt  diese  Verflichtung

  des  Fiskus  nur  für  den  an  dritte  Personen  vorgenommenen  Verkauf  solcher
echte,  nicht  für  die  Ablösung,  welche  erwa  zwischen  dem  Fiskus  und  dem  Ver-Pflichteten
  selbst  schon  früherhin  statt  gefunden  haben  möchte.

§.  81.  Eben  so  soll  in  denselben  Fällen  auch  von  dem  F.  79.  eine  Ausnahme
  gelten,  vorausgesetzt,  daß  das  Einkaufs=  oder  Erbbestandsgeld  bestimmt  für
das  augehben  Recht  selbst,  und  nicht  für  ein  zugleich  mit  verliehenes  noch  sortdauerndes
  Recht  gezahlt  worden  ist.

g.  82.  Ansehung  des  Zinses  oder  Pachtgeldes,  welches  im  Fall  des

§.  79.  für  solche  aufgehobene  Rechte  zu  entrichten  gewesen,  ist  zu  unterscheiden,  ob

1)  das  aufgehobene  Recht  den  alleinigen  Gegenstand  der  Verleihung  ansgemacht

hat,  oder  doch  dasselbe  zwar  zugleich  mmit  andern  Grundstücken  und  Zubeh#rungen

  verliehen,  der  Zins  aber  nicht  in  Pausch  und  Bogen  zu  enrrichten,  sonderm

von  den  einzelnen  in  der  Werleihung  begriffenen  Theilen,  und  namentlich  für
das  aufgehobene  Recht,  abgesondert  vorbedungen  war,  oder  ob

Q2  2)  das
        <pb n="116" />
        —  108  —

20  das  letztere  in  Verbindung  mit  anderen  Gegenständen  (z.  B.  ein  Mühlenwangsrecht
  in  Verbindung  mit  Wassernutzung  u.  s.  w.)  verliehen,  und  der
*  oder  das  Pachtgeld  dafuͤr,  nicht  abgesondert  von  den  uͤbrigen  Gegenstaͤnden
  der  Verleihung,  vorbedungen  war.  ·

g.  83.  Im  ersten  T  hat  der  Verpflichtete  den  gaͤnzlichen  Erlaß  desjenigen
Zinses  d  Pachtgeldes  zu  fordern,  welchen  er  fuͤr  das  aufgehobene  Recht  zu  entrichten
  hatte.  «

g.84.szweitenFallhaterabeknurAnspruchaufeineEkmäßigung
des  Zinses  oder  Pachtgeldes,  nach  Verhältniß  des  ihm  durch  die  Aufhebung  des  mitverliehenen
  Rechts  verursachten  Verlustes.  .

§.  85.  Soweit  dieser  Verlust  für  die  Vergangenheit  zu  berechnen  ist,  kommt.
er  so  hoch  #m  Anschlag,  als  er  wirklich  eingetreten  ist.

g.  86.  Wenn  aber,  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung  beider  Theile,  derjenige
  Verlust  bestimmt  werden  soll,  welchen  der  Verpflichtete  ünftighin,  vom  Tage
des  Antrages  auf  Auseinandersetzung  an  gerechnet,  fortdauernd  erleiden  wird;  so  ist
derselbe  nach  den  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung  erkennbaren  Wirkungen  zu  ermessen,
und  die  verlangte  Ermäßigung  des  Zinses  darnach  ein=  für  allemal  schuseteen,  ohne
NRlücksicht  auf  die  Nachtheile,  welche  möglicherweise  dem  Verpflichteten  noch  in  der

Folge  aus  anderen  noch  zur  Jeit  nicht  obwaltenden  Umständen  erwachsen  können,
und  eben  so  ohne  Rücksichk  auf  die  Minderung,  welche  die  zur  Zeit  anzunehmenden
Nachtheile  in  der  Folge  erfahren  möchten,  so  daß,  wenn  späterhin  neue  Umstände
eintreten,  deshalb  weder  eine  weitere  Ermäßigung  noch  eine  Erhöhung  des  Zinses
oder  Pachtgeldes  gefordert  werden  kann.

87.  Bei  Zwangs=  und  Bannrechten  insonderheit  kommt  dabei  der  etwanige
  Ausfall  an  den  Nutzungen  derselben  nur  in  soweit  zum  Anschlag,  als  derselbe
bei  dem  vormaligen  Zwangesdebic,  nicht  aber  sofern  berslor  bei  dem  Absatz  an  freiwilligen
  Kunden  eintritt;  auch  überhaupt  nur,  wenn  eine  wirkliche  Verminderung
der  gesammten  Nutzungen,  welche  der  vormals  Zwangsberechtigte  aus  der  Fabrikations-Anstalt
  bezogen  hat,  statt  findek.

§  88.  Dagegen  dürfen  etwanige  Ersparungen  in  den  zu  Unterhaltung  und
zum  Betriebe  der  zwangsberechtigten  Fabrikalions-Anstalt  nöthigen  Aufwendungen,
welche  aus  dem  verminderten  Debit  abgeleitet  werden  könnten,  zum  Nachtheil  des.
vormals  Zwangsberechtigten  nicht  mit  in  Rechnung  gebracht  werden.

&amp;amp;.  89.  Die  Feststellung  des  Verlustes,  welcher  im  Fall  des  §S.  82.  u.  ff.  dem
Verpflichteten  aus  der  Aufh0ebung  des  ihm  mit  verliehenen  Rechts  erwachsen  ist  und
fernerhin  erwächst,  soll  durch  schiedsrichterliche  Kommissionen  geschehen,  gegen  deren
nach  gehöriger  Einleitung  der  Sache  erfolgenden  Ausspruch  weder  Appellarion  noch
Rekurs  zulässig  ist.  6

#§.  90.  In  welcher  Arr  diese  Kommissionen  nach  Anleitung  der  allgemeinen
Gerichksord##ung  Th.  1.  Tit.  2.  V.  167.  bis  176.  zu  organisiren;  wie  die  Streitpunkte
(urch  die  Generalkommission  oder  deren  Beauftragte)  zu  Entscheidung  der  schiedsrichterlichen
  Kommissionen  vorzubereiten;  und  auf  welche  Gescchtspunk  dieselben
binzuweisen  sind:  darüber  soll  in  einer  besonderen,  unverzüglich  von  den  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  erlassenden  Instruktion  ndhere  Anleitung

erfolgen.
Se  ch  8-
        <pb n="117" />
        —  109  —
Sechster  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  91.  Sollten  in  Folge  der  Verordnung  des  vormaligen  Zivilgouverneme###
zu  Mnster  vom  141en  Mai  1844.,  und  des  Generalgouvernements  zu  Düsseldorf
vom  10ten  August  desselben  Jahres,  oder  auf  den  Grund  Unserer  Kabinetsordres
vom  5ten  Mai  1815.  und  vom  181en  September  1822.  noch  Prozesse  sistirt  seyn,
welche  die  Gegenstände  des  95genwerigen  Gesetzes  betreffen:  so  hört  diese  Suspension
gänzlich  auf.  Jedoch  haben  die  Behörden  dergleichen  Prozesse  nicht  von  Amtswegen
wieder  aufzunehmen,  sondern  es  bleibt  dieses  den  Betheiligten  lediglich  überlassen.

§.  92.  Was  die  Rückstände  an  Abgaben  und  Leistungen  betrifft,  welche  von
der  Einführung  der  fremden  Gesetze  an,  bis  zur  Verkündung  des  Gesetzes  vom
25sten  September  1820.  aufgelaufen  seyn  möchten;  so  sollen

a)  rückständige  Oienste  aus  dem  angegebenen  Zeitraum  gänzlich  niedergeschiagen
seyn.  Diese  Ausnahme  soll  indessen  weder  auf  das  Verhältniß  bloßer  Zeitpächter
  oder  solcher,  die  ihnen  gleich  zu  achten  G.  21.),  noch  auf  die  aus  einer
unabänderlichen  Verwandlung  von  Diensten  entstandenen  Abgaben  (Oienstgelder)
  angewendet  werden.  «  «

h)  Ruͤckstaͤndige  Zehnten  sind  jedenfalls  durch  eine  Geld-Entschaͤdigung  nachzulelsten.
  Dabei  ist  zuvörderst  der  Natural-Errag  des  Zehnten,  nach  F.  44.  des
Gesetzes  vom  25sten  September  1820.,  auszumitteln.  Der  so  auögernitrekre
Nakural-Ertrag  wird  sodann  nach  den  letzten  Martini-Marktpreisen  vor  dem
jedesmaligen  Verfalltage  (vergl.  Buchst.  d.)  zu  Gelde  angeschlagen.

c)  Rückständige  Natural-Abgaben  außer  den  Zehnten,  soll  der  Verpflichtete  nach
seiner  Wahl  in  natura  oder  nach  den  letzten  Martini-Markxpreisen  vor  dem
jedesmaligen  Verfalltage  (vergl.  Buchst.  d.)  in  Gelde  abtragen.  Es  muß  jedoch
der  Verpflichrere  dieses  Wahlrecht  spattestens  vier  Wochen  vor  dem  Verfallcagr
ausüben;  versckumt  er  dieses,  nachdem  er  dazu  von  dem  Berechtigten  aufgefordert
  worden  ist,  so  geht  dasselbe  Wahlrecht  auf  den  Berechtigken  über.

d4)  Von  den  unter  b.  und  c.  erwähnten  Rückständen  sowohl,  als  von  den  rückstandigen
  Geldabgaben,  soll  der  Verpflichtete  in  jedem  Jahr  neben  den  laufenden
Abgaben  nur  den  Betrag  Einer  Jahresleistung  abzutragen  verpflichtet  seyn,  es
sey  denn,  daß  der  Berechtigte  nachzuweisen  vermögte,  daß  der  Verpflichtete
ohne  erhebliche  Beeinträchtigung  seines  Nahrungsstandes  Alles  auf  einmal,  oder
doch  mehr  als  Einen  Jahresbekrag,  zu  leisten  un  Stande  sey.  Im  Fall  eines
Streices  haben  hierüber  schiedsrichterliche  Kommissionen  zu  entscheiden,  auf
welche  die  Bestimmungen  det  G.  89.  und  90.  anzuwenden  sind.

e)  Sollten  zufaͤllige  Rechte  fällig  geworden  und  im  Nückstande  geblieben  seyn,  so
sind  solche  ohne  Anstand  vollstaͤndig  nachzuzahlen.

)  Auch  in  Ansehung  der  Ruͤckstaͤnde  kommt  der  im  vierten  Titel  bestimmte  Steuerbeitrag
  zur  Anwendung.

Auf  solche  Ruͤckstaͤnde,  welche  erst  seit  dem  Gesetz  vom  25sten  September  1820.  nen

entstanden  sind,  imgleichen  auf  diejenigen  Theile  alterer  Rückstände,  deren  Termine

nach
        <pb n="118" />
        —  110  —

nach  der  Vorschrift  des  angeführten  Gesetzes  K.  65.  bereits  eingetreten  sind,  beziehen
sich  die  besonberen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Paragraphen  nicht,  und  es  sind
darauf  lediglich  die  allgemeinen  Gesetze  anzuwenden.

Ueber  die  Ausführung  der  Porschriften  des  gegenwärktigen  Paragraphen  und
eine  besondere  Instruktion  von  den  Minislerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen
unverzüglich  erlassen  werden.

&amp;amp;.  93.  In  Konkursen  sollen  die  Räcksi4hnde  das  Vorzugsreche  umbedingt,
d.  h.  ohne  Racksicht  auf  die  sonst  gesetzlich  vorgeschriebenen  Einschränkungen,  in  folgenden
  Wällen  genießen:
A.  Wenn  der  Konkurs  vor  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  125st8en  September
1820.  ausgebrochen,  der  Rückstand  aber  nach  der  Kabinetßorder  vom  5ten  Mai
1815.  oder  in  den  unmittelbar  vorhergehenden  zwei  Jahren  entstanden  ist.

8.  Wenn  der  Konkurs  nach  Bekanmmachung  des  Gesetzes  vom  25sten  September
  1820.  ausgebrochen  ist,  der  Rückstand  aber  zu  derjenigen  Summe  gehört,
welche  nach  F.  92.  Buchst.  d.  noch  nicht  eingefordert  werden  konnte.  Ist  es
zur  Erèffnung  eines  förmlichen  Konkurses  nicht  gekommen,  sondern  blos  die
nothwendige  Subhaslation  des  Grundsflücks  verfüge  und  erfolgt;  so  sollen  die
Worschriften  des  gegemvärtigen  Paragraphen  eben  so,  wie  bei  einem  förmlichen
Konkurse,  zur  Anwendung  kommen.

§.  94.  So  weit  Gegenstände  dieses  Gesetzes  durch  BVergleich,  Judikate,
oder  sonst  rechesgülnig  bercire  feslgesetzt  sind,  behält  es  dabei  in  sofern  sein  Bewenden,
als  dadurch  nicht  solche  Gerechtsame,  die  nach  dem  gegemwärtigen  Gesetz  ohne  Entschddigung
  abgeschafft  sind,  unverwandelt  aufrecht  erhalten  werden  sollen.

Sollten  während  der  angeordneten  Suspension  Indikate  ergangen  seyn,  so  ist
gegen  dieselben  jedenfalls  die  Nichtigkeirsklage  zuzulafsen.  -

H.95.UeberdieAblöstmgdernachdemgegenwäkrigenGesegfondauetm
den  Rechte  wird  demmächst  in  der  Ablösungsordnung  verfügt  werden,  welche  Wir
vor  deren  Bekanntmachung  Unseren  Provinzialsiänden  vorlegen  lassen  werden.

#.  90.  Zur  Aunsführung  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.  hatten
Wir  in  einer  an  demselben  Tage  erlassenen  besonderen  Verordnung  zwei  Generalkommissionen
  angeordnet.  Dilese  besondere  Verordnung  wollen  Wir  hierdurch,
und  zwar  für  alle  Gegenstände  des  gegemwärtigen  Gesetzes  und  der  Ablösungsordnung
  (F.  95.)  im  Allgemeinen  bestaͤtigen;  sie  erhält  jedoch  gegemwärtig  folgende
Zusdtze  und  Abaͤnderungen.

K  97.  Zuvördersi  soll  von  den  Generalkommissionen  in  jedem  Kreise  eine
Kreisvermittelungsbehörde  errichret  werden,  welche  aus  zwei  zuverldssigen  und  sachkundigen
  Personen  bestehen,  und  unter  der  Leilung  des  Landraths  ihre  Geschäfte
führen  soll.  Eine  dieser  Personen  ist  von  den  berechtigten  Grundbesitzern  des  Kreises
zu  wählen,  die  andere  wird  aus  drei  von  dem  Landrakh  vorzuschlagenden  Personen
durch  dle  verpflichteten  Grundbesitzer  des  Kreises  gemeinemveise  gewählr.  Ueber  die
Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu  dewirken  sind,  wird  eine  besondere  Instruktion

von
        <pb n="119" />
        —  111  —

von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehcn  bis  die  Kreisstaͤnde  eingerichtet  seyn  werden,
  worauf  die  Wahl  von  diesen  zu  bewirken  ist.  An  diese  Kreisvermittelungsbehörde
  kann  sich  Jeder,  welcher  die  Regultrung  der  Besitzverhältnisse  in  Gemäßheir
des  gegemwärtigen  Gesetzes,  oder  aber  eine  Ablösung  verlangl,  zundchst  wenden;
und  es  muß  nur,  wenn  auf  diesem  Wege  ein  Wergleich  zu  Stande  kommt,  der
Rezeß  der  betreffenden  Generalkommisston  zur  Prüfung  und  Bestäligung  eingereicht
werden,  über  welche  Besicktigung  die  —*  3  K.  95.)  die  naheren  Bestimmungen
  enthalten  wird.  Jedoch  soll,  wenn  ein  Theil  die  Einwirküng  dieser
Behörde  verlange,  dem  andern  Theil  freislehen,  diese  Eimwirkung  abzulehnen.

&amp;amp;.  98.  Uebrigens  aber  und  hauptsächlich  wird  den  gedachten  Generalkommissionen,
  jeder  in  dem  ihr  bereits  überwiesenen  Bezirke,  die  Ausführung  der  im
§.  96.  genannten  Gesetze  auf  gleiche  Weise  und  mit  denselben  Rechten  übertragen,
wie  solches  in  Beziehung  auf  Gemeinheitstheilungen  nach  dem  Gesetz  vom  7ten  Juni
1821.  geschehen  ft.  In  der  Appellationsinstanz  hat  in  den  dazu  geeigneten  Fällen
das  Revisfonskollegium  zu  Mämsier,  und  in  der  dritten  Instanz  *  Geheimes
Obertribunal  zu  Berlin  zu  erkennen.

Esfenden  demnach  auf  diese  Geschaͤfte  die  Verordnungen  vom  20sten  Juni  1817.,
#9#ten  November  1819.  und  das  vorgedachte  Gesetz  vom  7ten  Juni  1821.,  mit  den
aus  den  im  §.  906.  genannten  Gesetzen  sich  ergebenden  Abdnderungen,  ebenfalls  Anwendung;
  es  sollen  aber  die  hiernach  anwendbaren  Worschriften  in  einer  von  den
Ministerien  des  Innern  und  der  Justh  zu  erlassenden  Instruktion  zusammengestellt  und
näher  bestimmt,  insbesondere  darin  die  Art  und  Weise  der  Anwendung  jener  Ordnumgen,
  auf  die  nach  den  obgedachten  Gesetzen  zu  regulirenden  Geschäfte  weiter  entwickelt,
  und  die  gedachte  Instruktion  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten  Regierungsbezirke
  öffentlich  bekamit  gemacht  werden.

§.  99.  Wegen  der  Kosten  kommen  die  §&amp;amp;.  209.  ff.  der  Verordnung  vom  20sten
Jumi  1817.,  welche  jedoch  gleichfalls  in  die  vorgedachte  Inftruktion  übernommen
und  darin  naher  enkwickelt  werden  sollen,  in  Anwendung.  Jedoch  bestimmen  Wir,
in  Erweiterung  der  im  &amp;amp;.  212.  a.  a.  O.  ertheilten  Vorschrift,  daß  derjenige  Theil,
welcher  nach  gehöriger  Erörterung  der  Theilnehmungsrechre  und  Ausgleichungsmirtel
den  darauf  gegründeten  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen  verweigerr,  jedesmal
die  durch  seine  igeumgen  entstandenen  Kosien  allein  tragen  soll,  in  sofern  der  oder
die  andern  bereilwillig  waren,  den  Auseinandersetzungsplan  anzunehmen,  und  der
Weigernde  hernach  doch  nur  so  viel  oder  weniger  erltreitet,  als  ihm  im  Wege  des
Vergleichs  angeboten  worden.

§.  100.  Diein  dem  F.  213.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.,  in  Uebereinsinmnung
  mir  F.  30.  des  Gesetzes  vom  25sten  tember  1820.,  wegen  der  in
Magdeburg  (Stendal)  und  Muͤnster  "a—  errichtenden  Generalkommissionen,  unter
gewissen  T##  "  bewilligte  Wohlthat  der  Stempel-  und  Sportelfreiheit,  soll
für  alle  Gegen#  lnss  des  gegemr#r#igen  Gesetzes  und  der  Ablösungsordnung  G.  95.)
mir  der  Maaßgabe  auch  sermerhin  gelten,  daß  die  un  gedachten  K.  Jo.  bestimute  Frillbis
  zum  isten  Januar  1828.  verlängert  wird.  Jedoch  fundet,  auch  in  dieser  Erweiterung,
  die  Sportel-  und  Sumpelsteßten  auf  die  Verhandlungen  wegen  der  eingeleiteten
        <pb n="120" />
        —  112  —

kü#cten  Appellationen  und  Revissonen,  imgleichen  wegen  der  zurückgewiesenen  Rekurse,
accht  Anwendung.  Dagegen  soll  diese  Freiheit  auch  auf  die  Hypochekengebühren
ausgedehnt  werden,  in  sofern  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  oder  die  Ablösungs-Ordnung
  eine  Eintragung  veranlaßt  wird.
Meumich  von  Uns  Hochsteigenhändig  vollzogen,  mit  Beifügung  Unseres
Königlichen  Inssegels.
Gegeben  Vein,  den  21sten  April  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

—

 

Mo.  940.)  Gesetz,  über  dic  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsverhältnisse  und  über  die
Rcalberechtigungen  in  den  Landestheilen,  welche  vormals  zu  den  französischen
  Departements  eine  Zeit  lang  gehört  haben.  Vom  21sten  April  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig
von  Preußen  c.  ꝛ.

haben  das  unterm  25sten  Seprember  1820.  erlassene  Gesetz,  die  gucsberrlichen  und
bäuerlichen  Verbälrnisse  in  den  vormals  zum  Königreich  Westphalen,  zum  Groß-Herzogrhum
  Berg  oder  zu  den  französisch-banseatischen  Deparremenks  gehèrenden
Kandestheilen  betreffend,  nachdem  darüber  mehrere  Zweifel  und  Bedenken  entstanden,
uiner  wiederbolten  Prufung  unterworfen,  und  zugleich  daffelbe  durch  Aufnahme  mebrerer
  darin  nicht  berührten  Gegenstände  zu  erweitern  beschlossen.  Wir  verordnen
demnach  für  diesenigen  Landestheile,  welche  bei  Auflösung  der  fremden  Herrschafe
zn  den  französisch-hanseatischen  Deparcements  oder  dem  Lippe-Departement
  gebört  haben,  mit  Aufbebung  des  gedachten  Gesetzes  vom  25sten  Septemder
  1820.  (insofern  nicht  einzelne  Bestimmungen  desselben  durch  das  gegenwärcige
Gesetz  ausdrucklich  bestärigt  werden),,  nach  erfordertem  Gutacheen  Unsers  Sraakskoths,

  wie  folge:  »
Z  Erster  Titel.
Von  den  Gesetzen,  nach  welchen  die  bezeichneten  Gegenstände  zu
beurtheilen  sind.
1.Wir  setzen  bierdurch  folgende  in  den  oben  bezeichneten  Landestheilen
aschienene  Gesehe  gänzlich  außer  Kraft:
a.  Königlich-Westphälische  Gesetze:  -
t)DckkekvomWstenJanuar1808.,wegen  Auäebung  der  Leibeigenschaft;
2)  Dekret  vom  5ten  August  1808.,  wegen  der  Hand=  und  Spanndienste,  während
der  Erndte;  .
Z)DekretvomLsstenMårziM.,wegenAllodisikationdcrLehnez  -.
ODekrekvomtbkenMaitM.,wegendcsSchuhgelbednichtangesessenek
Einwohner;
5)  De-
        <pb n="121" />
        —  113  —

5)  Dekret  vom  27sten  Juli  1809.,  wegen  Erklärung  des  Dekrets  vom  2sten
Januar  1808.;
6)  Dekret  vom  182en  August  1809.,  wegen  Ablösung  der  Dienste  und  Grund=Abgaben;

7)  Dekrer  vom  76en  September  1810.,  wegen  Ablösung  der  Jeöneen;
8)  Dekret  vom  isten  December  1810.,  wegen  Ablösung  der  den  Staats-Domainen
zustebenden  Prästarlonen;
b.  Großberzoglich-Bergische  Gesetze:
9)  Dekrer  vom  12n  December  1808.,  wegen  Aufbebung  der  Leibeigenschaft;
10)  Dekret  vom  1  #c#en  Jaonuar  1809.,  wegen  Aufbebung  der  Lebne;
c.  Franzsisch-Hanseatische  Geseße:
11)  Dekrer  vom  HF#en  December  1811.,  wegen  Aufbebung  des  Feudalwesens  in  den
«  Departements  der  Elbmuͤndung  u.  s.  w.;
12)  Dekret  vom  8ten  Januar  1813.,  wegen  Anwendung  des  unter  No.  11.  erwaͤhnten
  Dekrets  auf  das  Lippe-Departement;
13)  Dekret  vom  22sten  Januar  1813.,  uͤber  die  Zehnten.

Von  dieser  Aufhebung  sind  nur  diejenigen  Bestimmungen  jener  Gesetze  ausgenommen,
  welche  in  Unsern  eigenen  Gesetzen  ausdrucklich  erwähne  und  bestätiger
werden.

k.  2.  An  die  Seelle  dieser  aufgehobenen  Gesetze  tritt  das  gegenwärtige
Gesetz  nebst  der  künfeigen  Ablösungsordnung  (7I.92.).  Neben  denselben  sollen  die  Gewobnbelcen
  und  Provinzial  Gesetze,  insoweit  dieselben  durch  das  Pacent  vom  Heen  Sep-(##ember
  1814.).  2.,  oder  das  Parenc  vom  25sten  Mai  1818.  F.  3.  aufrecht  erhalten  sind,
und  demnächst  auch  Unsere  allgemelne  Gesegebung,  als  subscdiarlsches  Recht,  ange,
wendee  werden.  Die  besonderen  Gesetze  aber,  welche  Wir  über  die  bäuerlichen  Verbälrnisse
  und  über  die  Ablösungen  diesseics  der  Elbe  erlassen  haben,  sollen  nur  insofern
zur  Anwendung  kommen,  als  dieses  für  einzelne  Stellen  derselben  durch  das  gegenwärtige
  Geseß  oder  die  Ablösungs-Ordnung  (N.  92.)  ausdrücklich  vorgeschrieben  wird.

weiter  Titel.
Von  den  gutsberrlich-bäuerlichen  Reches-Verbälenissen.

éßl  3  .  Uncer  den  gutsberrlich  bäuerlichen  Verpälenissen,  worüber  der  266e  Gegenftand
Titel  des  gegenwärtigen  Gesetzes  verfügr,  sind  alle  Rechte  von  gutsberrlicher  dieses  zwelten
Natur  und  die  denselben  ueprerchert  Verpflichtungen  zu  verstehen.  Welchen  Tieels.
Recheen  eine  solche  gursberrliche  Natur  zuzuschreiben  ist,  ist  in  jedem  Landestbeile
nach  dessen  vor  der  fremden  Herrschafe  bestandenen  Verfassung  und  Herkommen  zu
beurtheilen,  und  dabei  auf  die  sonstige  Eigenschaft  der  Güter  und  der  Personen,
zwischen  welchen  diese  Verbältnisse  obwalten,  nicht  zu  sehen.  (Wgl.  F.  16.).

K  4.  Die  Leibeigenschaft  (Erbuncerchänigkeit,  Eigenbeherigkeit  u.  s.  w.)  in  Aufgebobene
lofern  sie  irgendwo  noch  bestanden  bärre,  ist  und  bleibe  mir  ihren  Folgen  ohne  Ent,  Rechte  der
schädigung  aufgehoben,  wie  es  in  Unserer  ganzen  Monarchie  theils  von  Unseren  Vorfah=  Gutsberren.
ren,  cheils  von  Uns  Selbst  durch  das  Edikt  vom  9c#en  Okcober  1807.  schon  gescheben  ist.

5.  Es  bleiben  ferner  aufgeboben:
4)  die  blos  persönlichen  Dienste  oder  Personal=  Frohnden;
2)  die  Perbindlichkelt,  in  dem  Hause  des  Gutsherrn  als  Gesinde  zu  dienen  (das
sogenannte  Gesinde-Jwangsrecht);
3)  die  Perbindlichkeit,  zur  Eingehung  einer  Heiratb,  die  Elnwilligung  des  Guts-Jahrgang
  1825.  R  hertn
        <pb n="122" />
        —  114  —

ber#n  einzuho#len,  und  an  diesen  für  die  Einwilligung  eine  Abgabe  (3.  B.  Be,
demund,  Brauclauf  2c.)  zu  entrichten;

4)  alle  ungemessene  Dienste.

.  Als  ungemessene  Dienste  sollen  nur  diejenigen  betrachtet  werden,  die
von  der  Willtuͤhr  dessenigen  abhängen,  der  sie  zu  fordern  har,  bei  weschen  alsodle
mehrere  oder  mindere  Belastung  der  Dienstpflichtigen  in  dem  Gurbesinden  der  Dlensberren
  steher.

Wo  diese  Kennzeichen  niche  start  finden,  ist  der  Dienst  zu  den  gemessenen  zu
zjäblen.  Es  sind  deahalb  z.  B.  diezenigen  Dieuste  nicht  zu  den  ungemessenen  zu  rechnen:

1)  Bei  welchem  auf  irgend  eine  Weise  eneweder  durch  Herkommen,  oder  durch  die
Dienst-Register,  Hebe-Register,  oder  durch  Urkunden,  Ueberlassungsbriefe
u.  K#  w.,  oder  durch  Anerkenncnisse  u.  s.  w.  die  Quantität,  oder  die  Anzahßl  der
Dage,  oder  die  Jahl  der  Arbeiter,  Pflüge,  Fubren,  Schocke,  Scheffel,  Meilen
u.  s.  w.  bestimme  sind;  wenn  auch  die  Urt  der  Arbeir,  die  mit  diesen  Diensten
geleistet  werden  muß,  nicht  angegeben  seyn  sollre.

2)  Diesenigen,  welche  ohne  durch  ihre  Quanticät,  oder  die  Anzahl  der  Tage  bestimmr
  zu  seyn,  es  gleichwohl  dadurch  sind,  daß  auf  gleiche  Weise  durch  Herkommen
  u.  f.  w.  der  Naomen,  oder  der  Umfang  der  Grundstucke,  bestimme  ist,
welche  die  Dienstpflichrigen  enrweder  zu  pflügen  oder  zu  besäen,  oder  abzuärudren,
  oder  anderweictig  zu  bearbeiten  haben,  oder  voen  denen  es  ihnen  oblieger,
die  Früuchte  einzufahren,  einzuscheuern  oder  zu  verfahren  u.  s.  w.

Es  soll  auch  zur  Bestimmung  des  Umfanges  binlänglich  seyn,  wenn  derselte
durch  sonst  gebräuchliche  Maaße,  als  3.  B.  Aussnaats,  Quancum,  oder  Hufen,  Morgen,
Dagewerke,  Feldfturen,  oder  Grenzen  und  Mahle  u.  s.  w.  bezeichnek  ist.

3)  Diesenigen,  bei  welchen  den  Dienstpflichtigen  die  Bearbeitung  bestlmmrer  Ackeroder
  Wiesen-Seucke  u.  s.  w.,  oder  auch  die  einer  ganzen  Feldflur  von  so  bestimmcem
  Umfange,  oder  eines  TDhells  derselben,  in  Gemeinschafe  mic  dem
Dienstherrn,  oder  mir  andern  Dienstoflichrigen,  oblirger.  Wird.  dabel  der
Beitrag  des  Dienstherrn  streicig,  so  soll  auf  Anrrag  der  Dienstoflichtigen,
welche  alsdann  den  Beweis  zu  führen  haben,  selbiger  von  der,  Generalkommission
fellgestellt  werden.

Nach  diesen  Grundsätzen  sollen  nicht  allein  die  wirchschaftlichen  Dieyste,
sondern  auch  alle  übrige,  und  namenrlich  die  Baudienste  (Baufrohnen,  Burgfeste
u.  s.  w.),  Markefuhren,  Bothengänge  u.  s.  w.  beurkheilt  werden.

éb  ?v.  Dem  Gutsherrn  stehr  kein  Rechr  in  Ansehung  der  Erziehung  und
Destimmung  der  Kinder  der  Bauern  zu.  Auch  kann  er  ihnen  weder  die  Wirbtadsichkeir
  auflegen,  bei  dem  Bauernstande  und  dem  Gewerbe  ihrer  Eltern  zu  blelben,
noch  fie  verbindern,  sich  außerhalb  des  Bauergucs  nlederzulassen,  und  ihm  stehr
eben  so  wenig  das  Reche  zu,  unrer  mehreren  Mlterben  den  Annehmer  einer  bäuerlichen
Seelle  zu  bestimmen.

8.  Er  kann  von  den  Bauern  den  Eid  der  Treue  und  Unrerthänigketc  niche
fordern.

v.  9.  Er  kann  sie  zur  Erfüllung  ihrer  besbehoscenen  Verbindlichseite#n  gegen
ibn,  weder  durch  körperliche,  noch  durch  Geldstrafen  nochigen,  sondern  sich  nuc  an
dle  Gerichte  wenden,  da  der  Dienstzwang  und  sedes  andere  Reche  bieser  Arr  aufgedoben
  ist.  Wenn  jtdoch  dir  Pflscheigen  die  dem.  Gucsherrn  schuldigen  ne

ibt
        <pb n="123" />
        —  115  —

r  Gesinde  verrichten  lassen,  so  finden  gegen  letzteres  die  Vorschriften  der  Gesinde,
Gednung  vom  Zeen  November  1810.  Art.  70—81.  Anwendung.  ·
..  Hm.EbeqsoistdasunterdemRchnemSkcibefåOBesthvvpr,Kuk-nede,
Moruarium  etr.  bekanme  Recht  eines  Guts=  oder  Gerichesbertn,  einen  Ancheil  aus
dem  Mobtllar-Nachlaß  elnes  Verstorbenen,  oder  ein  einzeliles  Seück  aus  diesem
Nachlasse  zu  fordern,  allgemein  aufgehoben,  ohne  Rücksicht  auf  den  Stand  und  die
peisnlichen  Berhälenlsse  des  Perstorbenen,  von  dessen  Nachlaß  die  Rede  sst.

11.  Die  Personalabgabe,  welche  von  den  nicht  angesessenen  Einwohnen
für  den  Schutz  unter  dem  Namen:  Schusgid,  Beirauchsgeld,  Heuerlingsgeld,
Elulicgerrechr,  Beiwohnerrecht  und  unrer  andern  gleicharclgen  Benennungen  zu  entrichren
  war,  ist  aufgehoben;  auch  finden  die  Dienste,  welche  des  verllehenen
Schußzes  wegen  geleistert  werden  mußten,  nicht  mehr  Statt.  Dagegen  haben  aber
auch  die  bisherlgen  Schutzunterrhanen  auf  die  Votrheile,  welche  ihnen  an  einigen
Orkcen  dafür  zustanden,  nicht  ferner  Anspruch.

h.  12.  Ferner  dürfen  nicht  mehr  gefordert  werden:

41)  Dien#te,  welche  wegen  der  Lehnsverbindung  geleister  werden  mußren,  vorausgesehzt,
  daß  sie  bloße  Ehrendienste  waren,  oder  auf  Schus  und  persönlichen
Beistand  abzweckten,  indem  die  übrigen  auf  einem  bäuerlichen  Leöyngut  haftenden
  Dienste  nach'c6.  5.  6,  und  23.  des  gegenwärrigen  Gesetzes  zu  beurtheilen  sind;

2  alle  Dienste,  welche  wegen  der  Gerichrsbarkeit  geleister  werden  mußten,  wohin
jedoch  die  9.  14.  genannren  Dienste  nichr  zu  rechnen;

H  die  Jagdfrohnen  aller  Urt,  es  sey  denn,  daß  von  der  des  #ffenrlichen  Weotzles
wegen  vorzunehmenden  Ausrorkung  schädlicher  Thlere  die  Rede  wäre.

13.  Grmieinen,  als  sosche,  sind  zur  Leistung  von  Frohndiensten  nichr
anders  verbunden,  alss  wenn  ihnen  für  diese  Dienste  Grundstücke  oder  dingliche
Rechte  überlassen  sind,  oder  wenn  sie  dafür  Geldfummen  verschulden.

.  14.  Auf  Gemeindedienste  hingegen,  desgleichen  auf  die  unter  dem  Namen
von  Buͤrgfesten,  Landftohnen  u.  s.  w.  (A.  L.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  V.  37.  bis  45.)  zu
oͤffentlichen  Staatsbeduͤrfnissen  zu  leistenden  Dienste,  so  wie  auf  diejenigen,  welche
aus  dem  Kirchen-  ober  Schulverband  zu  leisten  sind,  bezieht  sich  die  Aufhebung  nichr.

15.  Jeder  bäuerliche  Besiher,  welchem  zur  Zele  der  erlassenen  fremden
Gesetze,  ein  vererbllches  —i*m-  an  einem  Grundstück  zustand,  har  daran  jeden,  b#

falls,  die  J.  21.  bestimmcen
iun  Ansehung  der  vormals  zum  Konigreich  Westphalen  gehdrenden  Landestheile  ist
H  auf  die  Jeic,  wo  das  westphälische  Dekret  vom  23  sten  Januar  1808.  Gesetzeskraft
  erbalten,  zurückzugeben;  in  Ansehung  der  vormals  Bergischen  Landescheile,
und  zwar  der  darin  vorkommenden  Kolonaten  auf  die  Zeit,  wo  das  Bergische  Dekrer
vom  126en  Dezember  1808.,  in  seder  andern  Anwendung  aber  auf  die  Jeir,  wo  das
französisch=  hanseatische  Dekret  vom  9ten  Dezember  1811.  Gesetzeskrafe  erlange  har.
«  .  16.  Unter  baͤuerlichen  Besitzern  sind  hier  alle  Besitzer  solcher  Grundstuͤcke
zu  versteben,  auf  welchen  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  gursberrliche  Rechte
bafceren  (§.3.).  Es  ändere  in  der  Anwendung  dieser  Bestlmmungen  nichts,  ob  ein
ganzer  Wirebschaftsbof  oder  einzelne  Landstücke,  ob  ländliche  Grundstücke  oder  bloße
Häuser,  die  Gegenstände  des  Besites  sind.
K.xg#  17.  Konnce  an  dem  Grundstück  vor  Elnführung  der  fremden  Gesetze  ein
gutsberrlicher  Vorkauf  oder  Retrakt  ausgeübt  werden,  so  fällr  derselbe  selr  jener
Einführung  binweg.  R  2  g.  18.

aͤlle  ausgenommen,  das  volle  Eigenthum  erwoͤrben.  Orim

·  Fie-  bes

.
        <pb n="124" />
        —  116  —

.  18.  Auf  der  andern  Seite  aber  fallen  auch  alle  fruͤherhin  vorhandenen
Anspruͤche  des  baͤuerlichen  Besitzers  auf  Remissionen  und  Bauhuͤlfen  bhinweg,  es  waͤre
denn,  daß  er  durch  die  in  z.  18.  und  16.  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  ausgedruͤckten
Bestimmungen  uͤberhaupt  kein  vollstaͤndigeres  oder  freieres  Besitrecht,  als  er  vor
Einfuͤhrung  der  fremden  Gesetze  schon  hatte,  erworben,  und  dennoch  jene  Anspruͤche
besessen  haͤtte,  oder  daß  letztere  dem  Besitzer  erweislich  aus  andern  Titeln,  als  aus
derjenigen  Verleihung,  aus  welcher  derselbe  sein  Recht  zum  Besitze  des  Grundstuͤcks
ableitet,  zustaͤndig  waͤren.

.  Der  Berechtigte  hat  hinfort,  in  Beziehung  auf  die  ihm  noch  zustaͤndigen
  Geldabgaben  und  Naturalleistungen,  keine  anderen  Rechte,  als  die  eines
Realglaͤubigers,  diese  jedoch  mit  denjenigen  Vorzugsrechten,  welche  die  allgemeinen
Geseße  ihm  beilegen.  ’

s.20.ZuallenZekstückelungensolche-Grundstücke,aufwelchennochitgend
einebåuerlichekeistungdafkeyistdieEimvilligungdesBekechkigtenndtpig,welcher
  dieselbe  in  jedem  Falle  zu  versagen  befugt  ist.

Faͤllt  bei  einer  Vererbung  das  Gut  an  mehrere  Erben,  so  kann  der  Gutsherr
verlangen,  daß  dieselben  Einen  aus  ihrer  Mitte  bestimmen,  welcher  das  Gut  ungetheilt
  zu  uͤbernehmen  hat.

Es  sollen  jedoch  diese  Beschraͤnkungen  der  Zerstuͤckelung  nur  in  so  weit  gelten,
als  sie  schon  vor  Einführung  der  fremden  Gesetzgebung  zulässig  waren.  Imgleichen
soll  von  denselben  keine  Anwendung  gemacht  werden,  in  so  weit  die  Vorschrifeen  der
Gemeinheitstbeilungs'  Ordnung  eine  Abweichung  nöchig  machen.

.  21.  Die  Rechtsverhälcnisse  bloßer  Jeicpächcer  sind  durch  das  gegenwärtüge
  Gesetz  nicht  verändert.  Den  bloßen  Jeicpächtern  aber  sind  auch  diesenigen  gleich
zu  acheen,  deren  erbliches  Reche  bei  der  Verleihung  auf  höchstens  drei  Vererbungsfälle,
  oder  auf  eine  Jeic  von  weniger  als  100  Jahren  beschränkt  worden  ist.

.  22.  Wenn  in  der  oben  G.  15.)  bestimmcen  wt  das  bäuerliche  Grundstück
von  einem  mahlsährigen  Besiger  oder  Interimswirth  besessen  wurde,  so  gebühren  die
daselbst  angegebenen  Rechte  niche  diesem  damaligen  Besiher,  sondern  vielmehr  dem
senigen,  welchem  es  dieser  Besitzer  wieder  herauszugeben  verpflichtet  war.

Fortbsnernde  .  23.  Die  Gutsherren  behalten  von  den  Rechten,  welche  ihnen  vor  Einfüh-Nechte

  der  rung  der  fremden  Gesetze  zustanden,  diesenigen,  welche  nicht  vorstehend  (##.  4.  bis  14.)

Entsberren.  ohne  Entschädigung  aufgeboben  sind,  namenctlich  die  bei  Besigveränderungen  zu  zahlenden
  Antcrittsgelder  (Annahmegelder,  Laudemien,  Weinkauf  rc.  2c.),  die  Zinsen-Renten,
  Geld=  und  Nacuralabgaben,  imgleichen  die  Dienste  nach  den  in  9#.  5.  und  6.
entbalrenen  näheren  Bestimmungen.  Insbesondere  können  die  Ancritts=  und  Annahmegelder
  in  allen  nach  der  früheren  Verfassung  dazu  geeigneten  Fällen  geforderr
werden,  wenn  gleich  seicdem  eine  andere  Sukzessionsordnung  eingetreten  seyn  sollte;
jedoch  fallen  dabei  die  früberbin  üblichen  Gewinnbriefe  gänzlich  weg.

Die  Forrdauer  der  erwähncen  Leistungen  ist  auch  von  denjenigen  Fällen  zu
verstehen,  wo  diese  Leistungen  aus  der  Verwandlung  einer  solchen  Leistung  entstanden
  seyn  möchten,  die  zu  der  Klasse  der  gegenwärtig  aufgehobenen  gehörc,  z.  B.
wenn  ungemessene  Dienste  in  Geld=  oder  Naturalabgaben  oder  in  gemessene  Dienste
nnabänderlich  verwandele  worden  sind.

Das  Heimfallsreche  dauert  in  allen  Fällen,  in  welchen  es  vor  Bekann#machung
ded  fremden  Gesetze  bestand,  auch  fernerhin  forc,  wobel  sich  jedoch,  wie  überall,  gi

e-
        <pb n="125" />
        —  117  —

Beobachcung  der  im  F.  91.  enthaltenen  Vorschrift  von  selbst  versteht.  So  lange  ein
solches  Heimfallsrecht  unabgelöser  bestebe,,  wird  das  demselben  unterworfene  Grundstück
  nach  densenigen  Grundsätzen  vererbe,  welche  daselbst  vor  Einfübrung  der  fremden
  Gesetze  bestanden.

24.  Bel  einem,  über  die  Verpflichtung  zu  den  im  7.  23.  genannten
Leistungen  entstehenden  Sereite  soll  für  deren  recheliche  Foredauer,  wenn  dieselben
auf  einem  Grundbesit  haften,  so  lange  vermurher  werden,  bis  der  Verpflichrete
wegen  der  bestrittenen  einzelnen  Leistung  den  Beweis  führt,  daß  dieselbe  lediglich  als
Folge  der  Leibeigenschaft  (F.  4.)  zu  betrachten  sey.

.  25.  Ist  die  Arr  der  während  der  bestimmten  Anzahl  Dienstrage  zu  leistenden
  Arbeit  weder  durch  Urkunden,  noch  durch  Anerkenneniß,  noch  durch  forrdauernde
Provinzialgesetze  oder  Herkommen  festgeset,  so  müssen  die  Pflichtigen  an  den
Dienstcagen  die  Arbeic,  welche  der  Dienstberr  von  ihnen  verlange,  übernehmen.

.  20.  Wenn  der  eigentliche  Zweck  der  beibebaltenen  Dienste  auf  die  Bewirchschaftung
  des  berechrigten  Gutes  gerichter  ist,  so  ist  es  unstarthaft,  statt  der
den  Grundstücken  des  Dienstberrn  schuldigen  Dienste,  Arbeiten  anderer  Art  von  den
Mlicheigen  zu  fordern,  es  sen  denn,  daß  der  Berechtigee  an  einzelnen  Orten  aus
einem  besondern  Rechtsgrunde  befuge  wäre,  auch  eine  solche  andere  Verwendung  der
Dienste  vorzunehmen.

DD.—  gleicher  Arr  soll  es  gehalten  werden,  wenn  der  Zweck  der  beibehalcenen
2  “-  irgend  einen  andern  bestimmten  Gegenstand  (z.  B.  Reisefubren)

erichtet  ist.

8  9.  27.  Wenn  Dienste  nur  wegen  der  Bewirthschaftung  des  berechtigten
Gutes  gefordert  werden  koͤnnen,  so  darf  der  Berechtigte  diese  Dienste  ohne  dasjenige
Grundstuͤck,  zu  dessen  Nutzen  sie  geleistet  werden  muͤssen,  weder  verpachten  noch  verkaufen.
  Ist  es  hingegen  dem  Dienstherrn  erlaubt,  sich  der  Dienste  auch  zu  einem
andern  Zwecke,  als  zur  Bewirthschaftung  des  berechtigten  Gutes,  zu  bedlenen;  so  soll
sowohl  der  Verkauf,  als  auch  die  Verpachtung  derselben,  ferner  gestattet  seyn,  vorausgesetzt,
  daß  dadurch  die  Lage  der  Pflichtigen  nicht  haͤrter  werde.

-  28.  Muß  der  Pflichtige  nach  der  Anweisung  der  gesetzlichen  Behoͤrde  an
einem  Tage,  wo  er  fuͤr  den  Gutsherrn  haͤtte  arbeiten  muͤssen,  einen  oͤffentlichen
(Staats-  oder  Gemeinde-)  Dienst  verrichten,  so  sollen  die  Vorschriften  des  Allg.
S.  R.  Th.  2.  Tit.  7.  0.  432.  —  434.  zur  Anwendung  kommen.

#ö  29.  Alle  nach  F.  23.  beibehaltenen  Ubgaben  und  Dienste  müssen  bis  zu
lbrer  Ablösung  nach  wie  vor  unweigerlich  geleistet  werden;  bei  entstehendem  Streit
trict  das  in  der  Allg.  Ger.  Ord.  Tb.  1.  Tir.  41.  F.  58.  u.  f.  vorgeschriebene  Verfabren
  ein.

.  30.  Durch  freien  Vertrag  können  zwar  auch  neue  Dienste,  sedoch  keine
andere  als  gemessene,  auf  ein  bäuerliches  Grundstück  gelegt  werden.  Ueber  die
Ablösbarkeic  dieser  neuen  Dienste  wird  in  der  Ablösungs-Ordnung  (F.  92.)  das
Nötbige  bestimme  werden.

f.31.  In  Ansebung  der  zu  den  bäuerlichen  Besihungen  gehörigen  Holzungen,
sollen  folgende  Grundsätze  geleen:

1)  Dem  Gutsberrn  verbleiben  die  ihm  an  den  Holzungen  des  Bauergutes  zustehenden
  Nutungsrechte,  als  Holzung,  Mast,  Hütung  u.  s.  w.  auch  fernerbin  bis
zur  Ablösung  derselben.

2)  Dle
        <pb n="126" />
        A.  Erbliche
Besitzrechte
und  Reallasten
  außer
dem  gutsberrlichen
  Verhaͤltnisse.


—  118  —

2)  Die  Abfindung  des  Gursherrn  durch  Nakuralcheilung  kann  von  dem  Besitzer
wider  den  Willen  des  Gutsherrn  niemals,  von  dem  letzern  aber  ohne  Zustimmung
  des  erstern  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  der  zu  rheilende  Forstgrund
nicht  ganz  von  den  Grundstücken  des  Bauergutes  eingeschlossen  ist.

3)  Wenn  die  Nakuralkheilung  hiernach  nicht  zulässig  ist,  und  die  Betheiligeen  sich
über  die  Eneschädigung  nicht  sonst  vereinigen,  so  erfolge  dieselbe  durch  eine
Geldrente,  welche  mit  den  übrigen  gutsberrlichen  Abgaben  gleiche  Rechte
genießt,  und  nach  gleichen  Grundsäßzen  ablöslich  ist.

4)  Es  wird  daber  bei  enrstehendem  Sereite  der  Umfang  der  Gerechesame  des  Gursberrn
  und  des  Besitzers  ausgemittelt,  alsdann  nach  den  allgemein  gesetzlichen
Vorschrifeen  über  die  Theilung  gemeinschaftlichen  Eigenchums  der  Anrheil  des
Gutsberrn  festgestellt,  und  dessen  Werrh  durch  Ubschätzung  von  Sachverständigen
  auf  eine  Geldrente  zurückgeführte.  ..

5)  Nach  geschehener  Naturalabtheilung  oder  Feststellung  der  dem  Gutsherru
gebührenden  Geldrente,  geht  das  volle  Eigenthum  aller  hiernach  dem  Bauergute
  zufallenden  Holzungen  an  den  Besitzer  uͤber.

Alle  diese  Bestimmungen  gelten  jedoch  nur  von  dem  Fall,  wenn  die  Holzungen
  Zubehoͤr  des  Bauerguts  sind,  so  daß  sie  vor  der  fremden  Gesetzgebung  in  demfelben
  Besitzverhaͤltniß  wie  das  uͤbrige  Bauergut  standen,  und  dem  Gutst  errn  blos
gewisse  Nuhungen  derselben  vorbehalten  waren.  Gehörc  aber  umgekehrt  der  Wald
dem  Gutsberrn,  und  sind  den  Bauern  nur  gewisse  Nuzungsechte  darauf  eingeräumr,
so  behaͤlt  e4  hei  diesen.  sa  woie  sie  noch  J.  18.  noch  fortdauern,  sein  Bewenden,
und  kommen  dabel  die  Vorschriften  der  Gemeinheirscheilungs=  Ordnung  vom
'ten  Juni  1821.  zur  Anwendung.  Dieses  letzte  finder  auch  wegen  des  zu  den  Bauerböfen
  gehörenden  Ancheils  an  den  im  Mireigenehum  der  Gutsberrschaft  begriffenen
Holzungen  starc.

.  32.  Die  auf  dem  Bauergure  zerstreuc  stehenden  Bäaume,  sind  ohne  befondere
  Enrschädigung  des  Gursherrn,  ein  Eigentbum  des  Besihers.  Wo  aber  das
besondere  Rechrsverhälcnif  bestanden,  daß  der  Besitzer  aus  dem  gesammren  Gebölze
seinen  Holzbedarf  zu  Unrerhalrung  seiner  Gebäude,  Befriedigungen  und  Ackergerätbschaften
  vorzugsweise  enenebmen,  und  das  Nuhungsreche  des  Gutsberrn  erst  nach
Befriedigung  dieses  Bedarfs  zur  Ausübung  kommen  durfte,  da  kann  der  Besiter  bei
der  Auseinandersetung  mit  dem  Gursberrn  über  die  übrige  Holzung  senen  Bedarf
nur  in  so  welt  zur  Anrechnung  bringen,  als  derselbe  nicht  schon  durch  die  Nugung
der  zerstreut  stebenden  Bäume  gedeckt  ist.

Fur  diesenigen  Holzungen,  wovon  dem  Gutsberrn  nur  eine  Oberaufsicht,  und
gar  keine  eigene  Theilnahme  an  der  Benutzung  zustand,  dar  derselbe  keine  Enrschädigung

  zu  fordern.  «  «
Dritter  Titel.

Von  den  übrigen  durch  die  fremden  Gesetze  beibebalrenen  oder
abgeänderten  Rechtsverhältnissen.

6.  33.  Die  Vorschriften,  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  #3.  15.—  22,  über
die  im  gutsberrlichen  BVerhälcnisse  verliehenen  erblichen  Besitzrechte  enchälr,  sollen
auch  auf  alle  diesenigen  erblichen  Besitzrechte  angewendet  werden,  welche  mit  keinem
uksberrlichen  Verhaltnisse  in  Verbindung  stehen,  wohin  namentlich  auch  die  Hobse
        <pb n="127" />
        —  119  —

Wohandigungs=  und  bofdoͤrigen  Ouͤter  u.  s.  w.  zu  rechnen  sind.  Jedoch  wirb  in
Anusehung  des  Lehnverhälmiffes  auf  die  näheren  Bestimmungen  und  Ansnahmen  der
.  38.  48.  ff.  verwiesen.

5.  34.  Desgleichen  sollen  die  „Vorschrifften  des  F.  ö.  No.  4.  in  Verbindung
mit  3/.  6.  23.  25  —  30.  des  gegenwärtigen  Gesetzes.  über  die  den  Grundstücken  in
einem  gutsherrlichen  Verhältniß  obliegenden  Reallasten  auch  auf  alle  Reallasten
außer  einem  utsherrlichen  Verhaͤltniß  angewendet  werden.  Es  sollen  demnach  alle
solsche  Reallasten  in  der  Regel  fuͤr  fortdauernd  erachtet  werden,  jedoch  mit  den  in
den  .  I6.  u.  ff.  enthaltenen  Ausnahmen.

.,  I5.  Die  5/.  31.  u.  32.  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  finden  allein  auf  das
——  Verhältniß  Anwendung;  und  in  allen  andern  Fällen  eines.
erblich  verliehenen  Besitzrechts  verblelben  dem  ?  Verleiher  (Erbverpächter  2c0  die  ihm.
auf  die  Holzungen  des  verliehenen  Gurs  zuständigen  Nutungerechte,  gleichwle  sich,
in  diesen  Fällen  solches  auch  von  andern  einem  Verleiher  sonst  zuständigen  Grundgerechrigkricen,
  vorbehältlich  der  Ablösung  in  den  durch  das  Gesetz  bestimmten  #l,
len,  von  selbst  verstehr.
.  36.  Außer  den  nach  F.  4.  u.  ff.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  abgeschaffeen  guns  *
Abgaben  und  Leistungen,  bleiben  ohne  Entschaͤbigung  aufgehoben,  auch:

)  dlesenigen  aus  ehemaligen  oberberrlichen,  schutzberrlichen  und  gursherrlichen.  dit  dn
Rechten  abgeleiteten  und  bergebrachten  Abgaben  und  Leistungen,  welchr  ohne  72  n
zum  öffenrlichen  Seeuereinkommen  zu  gehören,  die  Natur  der  Greuerm'  haben.  nen.

4.  37.  Insbesondere  sind  dahin  zu  rechnen:

a)  Nahrungs-  und  Gewerbsabgaben,  sey  es,  daß  sie  ausdruͤcklich  fuͤt  die  Erlaubniß
  zum  Berriebe  eines  Gewerbes  oder  ohne  diese  Bestimmungen  von  den.
Gewerbtreibenden  gewisser  Klassen  oder  von  Innungen  erhoben  werden;

b)  die  wegen  des  Schugees  bei  allgemeinen  staatsbürgctlichen  Rechren  oder  bei
besonderrn  Monopolen  oder  Privilegien  zu  entrichrenden  Leistungen.

K.  33.  Es  sind  und  bleiben  aufgehoben:

2)  Die  lehenherrlichen  Rechte  aller  Are,  in  sofern  sie  bel  Einführung  der  fremden
Gesetze  noch,  forcdauernd  waren,  und  alle  daraus  für  den  Lehenbesiher  entsprungenen
  Beschränkungen,  namenllich  die,  Workaufs-,  Retrakt,  und  Helimfall-Rechte
  u.  s.  w.,  sedoch  mir  den  in  den  5#.  48.  u.  ff.  enthalrenen  näheren  Be###mmungen
  und  Ausnahmen.

k.  39.  Ss  sind  und  bleiben  ohne  Eneschädigung  aufgehoben:

3)  alle  Jwangs=  und  Bannrechee  mie  Sinschluß  der  für  die  Befreinng  von  der

ngspfliche  übernommenen  pernlichen  Abgaben  und  der  für  die  Fabris,
nen  zu  leistenden  persnlichen.  Dienste,  imgleichen  derjenigen

Reallaften,  in  welche  etwa  diese  persoͤnlichen  Abgaben  oder  Dienste  fruͤherhin

  verwandelt  worden  seyn  moͤchten.

46.  Gänzlich  ausgenommen  von  dieser  Aufhebung  sind  in  demjenigen
Landeethoile,  welcher  vor  der  Verelnigung  mit  Frankreich  zu  elner  andern  Herrschaft,
als  der  ds  Königreichs  Westphalen  gehört#e:

a)  diesenigen  Jwangs=  und  Bannrechte,  zu  welchen  urfprünglich  eine  andere
Persen,  als  der  Gucsherr  der  Jwangspflichtigen  berechtige  war;  er  nt
7*#t
        <pb n="128" />
        —  120  —

b)  diesenigen,  für  deren  Gruͤndung  der  Gutsherr  den  Bannpflschrigen  noch
andere  Vortheile,  als  die  bloße  Erhaltung  der  Fabrikationsanstalten,  zugestanden
  hat.

J  .  41.  Zu  den  foredauernden  Rechten  gebören:
4)  alle  JZehnren,  ohne  Unterschied,  ob  der  Jehenrberechcigke  zugleich  ein  Gucsberr
oder  irgend  eine  andere  Person  ist.

(.  42.  2)  Diein  einigen  Landescheilen;  worauf  sich  das  gegenwärtige  Gese
beziebt,  den  Markenherren  als  Vorstehern  und  Theilnebmern  der  Nrcgeger
enschafren,  an  den  Marken  und  um  derselben  Willen  zuständigen  Ancheile  und

inkünfte.  "  -

9.  43.  Wo  also  dem  Markenherrn  das  Eigenthum  der  Markengruͤnde,  den
übrigen  Theilnebmern  aber  nur  gewisse  Nutzungsrechte  darauf  zustanden,  oder  ersterer
  einen  gewissen  Antheil  (pors  duota)  an  dem  gemeinschaftlichen  Eigenthum  desselben
  besaß,  behäle  derselbe,  was  er  harte.  Dies  gilt  namentlich  von  denjsenigen
UAncheilen,  welche  ihm  in  der  Eigenschaft  als  Marken-Herrn  (Waldberrn),  als  Insaber
  der  sogenannten  Markalgerschesbarkeic  (Markenrichter,  Holzgrafen),  als  Vorsteber
  der  Markengenossenschaft,  oder  Bebufs  der  Besoldung  der  sogenannten  Justl-Karien
  und  der  Uufsichts=  und  andern  Verwaltungsbeamten  zuständig  waren;  des,
gleichen  von  den  dem  Markenherrn  bei  Zuschlägen  (Ausweisung  eines  privativen
Eigenchums  aus  der  Mark  an  die  Markengenossen),  oder  bei  Veräußerungen  von
Markengründen  zuständigen  Absindungen  (tertia  marcalis)  und  von  seinen  sonstigen
Rechten  der  Thellnahme  an  den  Nutungen  der  Mark.

#  44.  Haben  die  Nutungsberechcigten  für  die  Benutzung  der  Markengründe
  gewisse  Abgaben  und  Leistungen  an  den  Markenherrun  abtragen  müssen,  so
Ind  sie  solche  auch  ferner  zu  entrichten  gehalren.  Eben  dieses  gilt  von  densenigen
Abgaben  und  Leistungen,  welche  sie  ihm  erwa  in  seiner  Eigenschafe  als  Vorsteher  der
gemeinsamen  Angelegenbelten,  und  zur  Bestreicung  der  Aufscchts=  und  Verwaltungs-Kosten
  zu  entrichten  hacten.  Für  den  beibebaltenen  Genuß  der  markenherrllchen
Nutzungen  und  Gefälle,  sind  die  Markenherren  aber  auch  gebalcen,  die  verfassungsmice
  lönen  zur  Last  fallenden  Kosten  der  Markenverwaltung  fernerweitig  zu  bestreiten.

.  45.  Was  von  den  beibehaltenen  Rechten  der  Markenherren  bestimme  worden
  (F.  42.  u.  ff.),  finde  auch  auf  die  Skutisations-  oder  Weideherren,  wo  dergleichen
Porsteberämter  bergebracht  sind,  Anwendung,  desgleichen  auf  die  Markenrichter
und  Holzgrafen,  deren  Aemter  etwa  niche  ohnehin  schon  mit  dem  der  Markenherren
vereinigt  seyn  möchten.  G.  43.)

9.  46.  Bleibt  es  in  elnzelnen  Fällen  zweifelhaft,  ob  eine  auf  einem  Grundstück
  baftende  Leistung  zu  einer  der  Klassen  gebört,  welche  nach  96.00  —  39.  wegfallen;
so  wird  für  die  Forcdauer  derselben  so  lange  vermuthet,  bis  der  Verpflichtete  den
Beweis  des  Gegentbeils  führt.  Es  soll  aber  bei  der  Beurtbeilung  dieses  Beweises
nicht  blos  auf  die  in  den  Urkunden  etwa  vorkommende  Benennung  der  Abgaben,  sondern
  vorzüglich  auf  den  Ursprung  und  die  Natur  derselben  geseben  werden.

"(.  47.  Ueber  den  Umfang  und  die  Wirkung  des  französisch-hansearischen
Dekrets  vom  H#t#en  Dezember  1811,  wegen  Aufbebung  des  ausschließlichen  Rechts
bes  Fischfanges  in  den  nicht  schiffbaren  und  nicht  flößbaren  Gewässern,  so  wie  der
Jagdgerechrigkeiten  auf  fremdem  Eigenchum,  behalten  Wir  die  weiteren  Bestimmungen
        <pb n="129" />
        —  121  —

gen  einer  besondern  Verorbnung  vor.  Bis  dahin  soll  aber  der  jetzige  Besitzstand
aufrecht  erhalten  werden.  .  Von  ben

.  48.  Zu  der  im  F#.  38.  ausgesprochenen  Aufbebung  der  lehenberrlichen  lehenberrli-Rechre
  werden  hierdurch  folgende  nähere  Bestimmungen  und  Ausnahmen  hinzugefüge:  o  h  n

s.  49.  I.  War  in  einzelnen  Fällen  der  Vasall,  neben  der  allgemeinen  Lehen
verpflichrung,  noch  zu  besondern  Abgaben  oder  Diensten  verpflicheer,  so  erstreckt  sich
bierauf  die  Aufbebung  der  lebensberrlichen  Rechte  niche,  vielmehr  sind  auf  diese  Leistungen
  die  über  die  forcdauernden  Reallasten  oben  ertheileen  WVorschriften  anzuwen,
den.  Insbesondere  gelten  in  diesem  Falle  für  die  Dienste  die  9F.  5.  ö.  und  12.  des
gegenwärtigen  Gesetzes.

50.  II.  Bei  denjenigen  Lehen,  in  welchen  das  Reche  des  Lehnsberrn  nicht
schon  durch  frühere  Gesetze  oder  Verträge  (wie  z.  B.  durch  Einführung  der  Lehenpferdegelder)
  aufgehoben  war,  gebübrt  dem  vormaligen  Lebenherrn  eine  Eneschädigung,
  welche  in  einer  jährlichen  Abgabe  von  Einem  Prozent  des  Ertrages  bestehe,
und  auf  dem  in  freies  Eigenthum  verwandelten  ehemaligen  Lehngure  hafeet.

k  51.  Behufs  der  Ermictelung  dieses  Allodifikarionszinses  wird  der  Rein-Ertrag
  des  Lehens,  und  zwar  nach  Maaßgabe  dessenigen  Zustandes,  in  welchem  solches
bei  dem  Heimfall  an  den  Lehnsberrn  zurückzugeben  gewesen  wäre,  wenn  sich  die
Betbeiligten  deshalb  in  Güre  nicht  vereinigen  können,  durch  Sachverständige  abgeschätze.
  Bei  einer  solchen  Abschätzung  werden,  außer  den  Produkrions-,  Administrations,
  und  Konservatlonskosten,  sowohl  die  öffentlichen  und  andern  Reallasten,  als
auch  die  nach  F.  49.  dem  Lehnsherrn  vorbehaltenen  Leistungen  in  Ubzug  gebracht.
Dagegen  findet  ein  solcher  Abzug  wegen  der  Grundsteuer  nicht  startz  auch  können
solche  Lasten  nicht  in  Abzug  gebrache  werden,  zu  deren  Anerkennung  der  vormalige
Lehnsberr  nicht  verpflichtet  war;  und  wegen  der  Lehnschulden  kann  überhaupt,  und
ohne  Unterschied,  ob  der  vormalige  Lehnsherr  dieselben  übrigens  anzuerkennen  verpflicheet
  war  oder  nicht,  kein  Abzug  gemacht  werden,  wenn  ulchr  das  Lebugur  für
diese  Schulden  schon  vor  dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Lebnverhältnisses  verhaftet
  war.

9.  52.  Der  Allodifikationszins  wird  vom  Tage  der  vollendeten  Allodifikation
an  entrichtet.  In  Ansehung  der  vormals  westphaͤlischen  Landestheile  ist  hierbei  die
Publikation  des  westphälischen  Dekrecs  vom  28sten  März  1809.,  in  Ansehung  der
Bergischen  die  Publikation  des  bergischen  Dekrets  vom  11cen  Januar  1809.,  in
Ansehung  der  übrigen  die  Publikation  des  hanseatischen  Dekrets  vom  gren  Dezember
  1811.  als  Jeicpunkt  der  Allodifikation  zu  betrachten.  Für  die  Zukunft  ist  der
Allodifikarionszins  halbsährig,  am  letzten  Junius  und  am  leten  Dezember,  zu  zablen.

53.  Im  Fall  eines  Afeerlebens  wird,  wenn  der  Oberlebenherr  das  Besi,-recht
  des  Afrervasallen  anzuerkennen  verbunden  war,  der  gewöhnliche  Allodißkationszins
  unter  beiden  Lehenberren  dergestalt  getbeilt,  daß  Jeder  ein  halbes  Prozent
  erhält.

h.  54.  In  den  Fällen  dagegen,  worin  der  Oberlehenherr  zu  dieser  Anerkennung
  niche  verbunden  war,  har  der  Aftervasall  an  den  Oberlebenberrn  Ein  Prozene
und  an  den  Afcerlehenberrn  ein  halbes  Drozent  als  Allodifikacionszins  zu  zahlen.

#  55.  Auf  die  Erbfolgerechee  der  Agnaren  sind  die  Bestimmungen  des  gegenwärcigen
  Gesetzes  uiche  anzuwenden,  vielmehr  sind  diese  Erbfolgerechre  auch  ferner-Jahrgang
  1825.  S  bin
        <pb n="130" />
        —  122  —

bin  nach  Unserer  Verordnung  vom  11ten  Maͤrz  1818.  und  deren  Deklaration  vom
1sten  Juli  1820.  lediglich  zu  beurtheilen.

.  56.  Die  Bauerlehen,  d.  b.  dlesenigen  Güter,  bei  welchen  die  Rechcte  des
Gutsberrn  aus  dem  gutsberrlichen  und  dem  lehenberrlichen  Verbältniß  zusammengesetzt
  sind,  sollen  nicht  nach  den  im  gegenwärtigen  e  6.  38.  u.  ff.  über  die  Aufbebung
  der  lebenberrlichen  Rechte  ertheilten  Vorschriften,  sondern  vielmehr  als  Bauergüter
  (nach  dem  zweiten  Tieel  des  gegenwärcigen  Gesetzes)  beurtheilt  werden.

Vierter  Titel.

Von  der  Verbindlichkeit  in  Beztlehung  auf  die  Grundsteuer  der
mit  Reallasten  beschwerten  Grundstücke.

———  #.  57.  In  folgenden  Fällen  hat  der  verpflichtere  Grundbesther  alleln,  und
Verpfichtete  ohne  Vergücung  von  Seiten  des  Berechtigten,  die  Grundsteuer  zu  tragen:
allein  die  I.  Wenn  ihm  in  einem  ausdrücklichen  Vertrage  oder  Judikat  (sey  es  vor

Hkundfener  oder  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze)  diese  ausschlietende  Verbindlichkeit  aufgelegt
  worden  ist.  Jedoch  ist  in  Ansebung  der  Judikake  die  besondere,  im  7.91.
enrhaltene,  Bestlmmung  zu  beachten.

.  58.  II.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Verpfllchtere  die
damals  auf  dem  Grundstück  baftende  Grundsteuer  (sie  mag  unter  dem  Namen  Kontriburslon,
  Grundschagung,  oder  irgend  elnem  andern  Namen,  vorgekommen  seyn),
wirklich  trug,  ohne  von  Seiten  des  Berechtigten  einen  Beitrag  oder  Vergütung  zu
erbalten.  Es  soll  auch  in  der  Anwendung  dieser  Vorschrife  keinen  Uncerschled  machen,
ob  in  jener  Jeit  der  Verpflichtere,  mit  Rücksiche  auf  die  Reallast,  eine  Erleichrerung  in
der  Grundsteuer  genoß,  oder  nicht.

59.  III.  In  allen  Fällen,  worauf  die  besonderen  Bestimmungen  der
#  60.  bis  66.  niche  Anwendung  finden,  oder  in  welchen  das  Daseyn  dieser  Bestimmungen
  niche  zu  erweisen  seyn  mochte.  ·

Zzlässesesn  .  In  folgenden  Faͤllen  hat  der  Berechtigte  dem  verpflichteten  Grund-Berechtigte
  besiher  die  Grundsteuer  ganz  oder  zum  Theil  zu  verguͤten.
de  rnn  Wenn  dem  Berechcigten  in  einem  Vertrag  oder  Judikar,  (sey  es  vor  oder
——  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze),  die  Verbindlichkeit  aufgelegt  worden  ist,
Siei  un  ver-  die  Grundsteuer  allein  zu  tragen;  so  ist  er  auch  fernerbin  verbunden,  die  Grundsteuer
9/13  gn  dem  Verpflichtecen  vollständig  zu  vergücen.
dide  Vergt  Eein  solcher  Vertrag  ist  insbesondere  auch  in  den  Fällen  anzunehmen,  worin
tung.  vor  Einführung  der  fremden  Gesehe,  an  einem  damals  steuerfreien  Grundstück,

eine  Grundverleihung,  mit  Zusage"  oder  ausdrücklicher  Erwähnung  der  Seeuerfreiheit
  statt  gefunden  hat.  -

JnAnsehungderJudikateistdiebesondere,kms.91.enkhalkene,Bestims
mung  zu  beachten.

.  61.  II.  Wenn  der  Berechtigte  die  ganze  vor  Einfuͤhrung  der  fremden
Gesetze  auf  dem  Grundstuͤck  haftende  Grundsteuer  wirklich  trug,  so  ist  er  auch  fernerhin
  verbunden,  die  ganze  Grundsteuer  dem  Verpflichteten  zu  verguͤten.

2)  Verau-  9.  62.  III.  Wenn  in  den  vorbenannten  Faͤllen  (.  60.  und  61.)  der  Berecht%c
  nes  tigte  nach  dem  Vertrag  oder  Judikat,  oder  nach  der  wirklichen  Leistung,  nicht  die
Tbeils.  ganze  Grundsteuer,  sondern  einen  aliquoten  Theil  derselben  (3.  B.  ein  Dritcheil)

zu  rragen  hatte,  so  soll  er  auch  fernerhin  denselben  aliquoren  Tbell  der  gegenwärtigen
  Grundsteuer  dem  Verpflichtetren  vergüren.  63
        <pb n="131" />
        —  123  —

9.  63.  Die  in  den  ###.  60  —  62.  festgesetee  Verbindllchkeic  des  Berechtigken
  beziehr  sich  lediglich  auf  die  Hauprgrundsteuer  des  verpflichtecen  Grundstücks,
nicht  auf  die  Beischläge  (Zusatzzentimen.)

6.  64.  IV.  Wenn  im  Fall  des  Vertrags  oder  Judikats  (F.  60.)  der  Beicrag
des  Berecheigten  auf  eine  Averssonalsumme,  unabhängig  von  künfrig  möglichen
Veränderungen  der  Grundsteuer,  bestimmt  war,  imgleichen  wenn  der  wirklich
geleistere  Beicrag  desselben  G.  61.)  in  einer  solchen  Aversionalsumme,  unabhängig
von  wirklich  vorgekommenen  Veränderungen  der  Grundsteuer  bestand;  so  soll  auch
fernerbln  der  Berechtigte  an  den  Verpflichtecen  dieselbe  Aversionalsumme,  als
unabänderlichen  Beicrag  zur  Grundsteuer,  entrichren.

9.  65.  V.  Wenn  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze  der  Berechrigte  zur
Grundsteuer  anders  als  durch  einen  aliquoten  Theil  (FJ.  62.),  oder  eine  unabänderliche
  Aversionalsumme  (F.  64.)  beitrug,  indem  er  einen  Dheil  der  Steuer  entweder
selbst  zahlte,  oder  dem  Verpflichreten  vergürete,  so  soll  der  Verpflichrere  befugt  seyn,
den  fünften  Dbeil  der  Leistung,  als  Beicrag  zur  Grundsteuer,  abzuzieben.

Die  wegen  der  Reallasten  den  Grundbesißern  vormals  in  manchen  Gegenden
gewährte  Erlelchterung  G.  58.),  ist  als  ein  solcher  Beltrag  der  Berechtigeen  nicht
zu  betrachten.

66.  VI.  Wenn  das  Grundstück  vor  Einführung  der  fremden  Gesetze
steuerfrei  war,  und  zugleich  die  Bedingungen  der  9#.  57.  und  60.  nicht  vorhanden
sind,  so  soll  gleichfalls  der  verpflichtete  Grundbesißer  befugr  sehn,  den  fünften  Dheil
der  Leistung  als  Beicrag  zur  Grundsteuer  abzuziehen.

.  607.  Der  in  den  w.  65.  und  66.  bestimmte  Fünftel=  Abzug,  welcher
übrigens  ohne  Unterschled  bei  Zehneen  wie  bei  andern  Abgaben  anzuwenden  ist,  soll
durch  folgende  Ausnahmen  beschränkrt  seyn:

a)  Wenn  die  Hauptgrundsteuer  des  verpflichteten  Grundstücks  einen  andern,  als
den  fünften  Theil  des  Rein-Ertrages  (nach  den  bei  der  Steuerkacastrirung  angenommenen
  Grundsäßtzen)  ausmachen  sollte;  so  ist  auch  der  Fünftel-Abzug  in
elne  andere  verhältnißmäßige  Abzugsquoke  zu  verwandeln.  Dieses  soll  nicht
nur  statt  finden,  wenn  die  Sceuer  des  einzelnen  Grundstücks  oder  einzelner
Klassen  von  Grundstücken  von  dem  regelmäßigen  Steuersaß  abweicht,  sondern
auch  wenn  der  regelmäßige  Steuersaß  selbst  (sey  es  für  immer,  oder  für  einen  bestimmten
  Jeitraum)  abgeändert  wird.  Den  Beweis  hat  in  streitigen  Fällen  dersenige
  Theil  zu  führen,  welcher  eine  Abwelchung  von  dem  Fünftel  Abzug  verlangr.

6  68.  b)  Der  Berechtigre  kann  sich,  wenn  er  es  seinem  Interesse  gemäß
findet,  von  dem  Fünftel  Abzug  dadurch  befreien,  daß  er  die  ganze  Haupcgrundsteuer
  des  pflichtigen  Grundstücks  allein  zu  zahlen  übernimmt.

69.  c)  Dienste  und  solche  Abgaben,  welche  nach  Einfübrung  der  fremden
Gesetze  an  die  Stelle  von  Diensten  gesetzt  worden  sind,  sollen  dem  Fünfrel-Abzug
  nicht  unterworfen  seyn.

#  70.  d)  Zufällige  Rechre  (z.  B.  Laudemien),  imgleichen  solche  feste  Abgaben,
  welche  nach  Einführung  der  fremden  Gesetze  an  die  Scelle  von  zufälligen
Rechceen  gesetzt  worden  sind,  Hüuen  dem  Fünftel-Abzug  niche  unterworfen  seyn.

.  71.  Wemn  bei  abgetragenen  Lelstungen,  seit  der  wirklichen  Einführung
der,  uncer  der  fremden  Herrschaft  auferlegten  Grundsteuer,  anders,  als  nach  den
im  gegenwärrigen  Titel  enrhaltenen  Vorschriften  verfahren  worden  ist,  so  soll  es  bei

S  2  den

3)  Verguͤ-tung
  einer
Aversionalsumme.


4)  Fünftel-Abzug.


Gemeinschaftliche
  Befmmungen.
        <pb n="132" />
        —  124  —

den  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gesetze  uͤber  das  zu  viel  oder  zu  wenig  Bezahlte
sein  Bewenden  haben.

72.  Sollee  —  eine  solche  Abweichung  (F.  71.)  in  Anordnungen  der
Verwalcungsbebörden  (#.  B.  in  der  Verordnung  des  Civilgouvernements  zu  Münster
vom  14#en  März  1814.)  idren  Grund  gehabt  haben,  so  soll  dem  verkuͤrzten  Theil,
welcher  Entschaͤdigung  verlangt,  die  Einwendung,  daß  er  eine  Zahlung  ohne  Vorbehalt
  geleistet  oder  angenommen  habe,  nicht  entgegenstehen.

73.  Gründeten  sich  solche  Abwelchungen  (5.  71.)  auf  richterliche  Verfügungen,
  so  sind  darauf  die  besonderen  Bestimmungen  des  F.  91.  anzuwenden.

F.hünfter  Titel.
Von  der  Gewährsleistung  für  aufgebobene  Rechre.

4  74.  In  Ansebung  derjenigen  Rechte,  welche  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwaͤrtigen  Gesetzes  ohne  Entschaͤdigung  aufgehoben  sind,  soll  die  Gewaͤhrsleistung
  nach  folgenden  Grundsäßzen  beurtheilt  werden.

75.  Wer  solche  Rechte  gekaufe  hac,  kann  von  dem  Verkäufer  weder  Jurückerstattung
  des  Kaufvreises,  noch  Schadensersaß  fordern.

760.  Wer  solche  Rechte  durch  Erbzins,  oder  Erbpachesverträge,  oder  sonst
erblich  gegen  Zins  erworben  bar,  kann,  wegen  des  etwa  gezahlten  Einkaufs=  oder
Erbbestandsgeldes,  gleichfalls  weder  Zurückerstartung  noch  Schadensersat  fordern.

5’.  77.  Von  der  Vorschrife  des  F.  75.  sind  diesenigen  Fälle  ausgenommen,
worin  der  Verkauf  oder  die  Verleihung  vom  Scaat  ausgegangen  ist.  Jedoch  wird
in  diesen  Fällen  lediglich  das  bezahlre  Afgeld  zurückgegeben;  auch  gilr  diese  Verpflichtung

  des  Fiskus  nur  für  den  an  dricte  Personen  vorgenommenen  Verkauf  solcher
Rechre,  nicht  für  die  Ablösung,  welche  erwa  zwischen  dem  Fiskus  und  dem  Berpflichteten
  selbst  schon  fruͤherhin  statt  gefunden  haben  moͤchte.

.  78.  Eben  so  soll  in  denselben  Faͤllen  auch  von  dem  F.  76.  eine  Ausnahme
gelten,  vorausgesetzt,  daß  das  Einkaufs,  oder  Erbbestandsgeld  bestimme  für  das
aufgehobene  Recht  selbst,  und  nicht  für  ein  zugleich  mit  verliehenes,  noch  forcdauerndes
  Recht  gezahlt  worden  ist.

79.  In  Ansehung  des  Zinses  oder  Pachtgeldes,  welches  im  Fall  des  K.76.
für  solche  aufgehobene  Rechte  zu  entrichten  gewesen,  ist  zu  unterscheiden,  ob
1)  das  aufgehobene  Reche  den  alleinigen  Gegenstand  der  Verleihung  ausgemacht
bat,  oder  doch  dasselbe  zwar  zugleich  mie  andern  Grundstücken  und  Jubehbrungen
verliehen,  der  Zins  aber  nicht  in  Pausch  und  Bogen  zu  entrichten,  sondern,  von
den  einzelnen  in  der  Verleihung  begriffenen  Tbeilen,  und  namentlich  für  das
aufgehobene  Reche,  abgesonderr  vorbedungen  war;  oder  ob
2  das  letztere  in  Verbindung  mit  andern  Gegenstaͤnden  (z.  B.  ein  Muͤhlenzwangs-Recht
  in  Verbindung  mit  Wassernutzung  u.  s.  w.)  verliehen,  und  der  Zins  oder
das  Pachtgeld  dafuͤr,  nicht  abgesondert  von  den  übrigen  Gegenständen  der
Verleihung,  vorbedungen  wat.
Im  ersten  Fall  hat  der  Verpflichtete  den  gaͤnzlichen  Erlaß  desjenigen
Zinses  oder  Pachtgeldes  zu  fordern,  welchen  er  fuͤr  das  aufgehobene  Recht  zu  entrichten
  hatte.

9.  81.  Im  zweiten  Fall  hac  er  aber  nur  Anspruch  auf  eine  Ermäßigung  des
Zinses  oder  Pachegeldes,  nach  Verhältniß  des  ihm  durch  die  Aufbebung  des  mie
verliebenen  Reches  verursachten  Veklustes.  E
        <pb n="133" />
        —  425  —

82.  So  weit  dlieser  Verlust  für  die  Vergangenhele  zu  berechnen  ist,
komme  er  so  hoch  zum  Anschlag,  als  er  wirklich  eingerreten  ist.

83.  Wenn  aber,  zum  Zweck  der  Auseinandersetzung  beider  Theile,  dersenige
  Verlust  bestimmc  werden  soll,  welchen  der  Verpflichtere  künftighdin,  vom
Dage  des  Antrages  auf  Auseinandersetzung  an  gerechnet,  forrdauernd  erleiden  wird;
so  ist  derselbe  nach  den  zur  Zeit  der  Auseinandersehung  erkennbaren  Wirkungen  zu
ermessen,  und  die  verlangte  Ermäßigung  des  Zinses  darnach  ein  für  allemal  festzusetzen,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Nachrheile,  welche  möglicherweise  dem  Verpflichteren
noch  in  der  Folge  aus  andern  zur  Zeit  nicht  obwaltenden  Umständen  erwachsen  können,
  und  eben  so  ohne  Rücksicht  auf  die  Minderung,  welche  die  zur  Zelt  anzunehmenden
  Nachtbeile  in  der  Folge  erfahren  möchten;  so  daß,  wenn  späterbin  neue
Umstände  einereten,  desbalb  weder  eine  weitere  Ermäßigung  noch  eine  Erhöhung
des  Zinses  oder  Pachtgeldes  gefordert  werden  kann.

84.  Bei  Zwangs=  und  Bannrechren  insonderbeit  komme  dabei  der  eewanige
  Ausfall  an  den  Nutungen  derselben  nur  in  soweit  zum  Anschlag,  als  derselbe
bel  dem  vormaligen  Zwangsdebic,  nicht  aber  in  sofern  derselbe  bei  dem  Absaßz  an
freiwillige  Kunden,  elntrict;  auch  überhaupc  nur,  wenn  eine  wirkliche  Verminderung
der  gesammten  Nuszungen,  welche  der  vormals  Zwangsberechtigte  aus  der  Fabrikationsanstalt
  bezogen  hat,  statt  findet.

85.  Dagegen  dürfen  etwanige  Ersparungen  in  den  zur  Uncerbaltung  und
zum  Bertriebe  der  zwangsberechrigten  Fabrikarionsanstalc  nöchigen  Aufwendungen,
welche  aus  dem  verminderten  Debit  ubgeleiere  werden  kä###e#n  dm  0#90  vevormals
  Jwangsberechtigten  nicht  mic  in  Rechnung  gebracht  werden.

Die  Feststellung  des  Verlustes,  welcher  im  Fall  des  F.  79.  ff.  dem  Verpflichteten
  aus  der  Aufhebung  des  ihm  mir  verliebenen  Rechts  erwachsen  ist,  und
fernerbin  erwächst,  soll  durch  schiedsrichterliche  Kommissionen  geschehen,  gegen  deren,
nach  gebbriger  Einlescung  der  Sache,  erfolgenden  Ausspruch,  weder  Appellacion  noch
Rekurs  zulässig  ist.

87.  In  welcher  Art  diese  Kommissionen,  nach  Anleicung  der  Allg.  Ger.
Ord.  Th.  1.  Tir.  2.  .  167.  bis  176.,  zu  organisiren;  wie  die  Strelepunkte  (durch
die  Generalkommission  oder  deren  Beauftragte)  zu  Enrscheldungen  der  schiedsrich
terlichen  Kommissionen  vorzubereiren;  und  auf  welche  Gesichtspunkte  dieselben  binzuweisen
  sind:  darüber  soll  in  einer  besondern,  unverzüglich  von  den  Ministerien
der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen  zu  erlassenden  Instruktion  nähere  Anleitung

  erfolgen.  Z„
Sechster  Titel.
Allgemeine  Bestimmungen.  ,

H«88·SollteninFolgedcherordnungdesvormaligenCivilouveknes
nimmst-MünstervomMrenMai1814»oderaufdenGrundUnseker’abineks-Ordres
  vom  õten  Mai  1815.  und  vom  18ten  September  1822.,  noch  Prozesse  sistirt
seyn,  welche  die  Gegenstaͤnde  des  gegenwaͤrtigen  Gesetzes  betreffen:  so  hoͤrt  diese  Suspension
  gaͤnzlich  auf.  Jedoch  haben  die  Behoͤrden  dergleichen  Prozesse  nicht  von  Amtswegen
  wieber  aufzunehmen,  sondern  es  bleibt  dieses  den  Bethelligten  lediglich  uͤberlassen.
9.  89.  Was  die  Ruͤckstaͤnde  an  Abgaben  und  Leistungen  betrifft,  welche  von

der  Einführung  der  fremden  Gesetze  an,  bis  zur  Verkündung  des  Gesetzes  vom
25sten  September  1820.,  aufgelaufen  seyn  möcheen,  so  sollen:  Nric
a)  rückt
        <pb n="134" />
        —  126  —

a)  ruͤckstaͤndige  Dienste  aus  dem  angegebenen  Zeitraum

aa)  in  den  vor  der  Vereinigung  mit  Frankreich  zum  Großherzogthum  Berg  gehoͤ-renden
  Landen,  gaͤnzlich  niedergeschlagen  seyn;  diese  Ausnahme  indessen  weder
auf  das  Verbalmis  bloßer  Zeitpaͤchter  G.  21.),  noch  auf  die  aus  einer  unabänderlichen
  Verwandlung  von  Diensten  entstandenen  Abgaben  (Dienstgelder)
angewendet  werden;

bb)  in  den  übrigen  Theilen  der  ehemaligen  französisch-hansearischen  Departements
aber  die  rückständigen  Dienste  nicht  in  natura,  sondern  nur  eine  Geld-Enrschädigung

  dafür,  die  nach  dem  §.  42.  des  Gesetzes  vom  25sten  Septbr.  1820.

zu  ermicteln  ist,  nachgefordert  werden  können.  Erklärt  der  Dienstpflichrige,

diese  Geld-Entschädigung  ganz  oder  zum  Doeil  nicht  beschaffen  zu  können,  so
soll  über  die  Arc  der  Nachleistung,  in  Ermangelung  gürlicher  Uebereinkunft,
eine  schiedsrichterliche  Kommission  entscheiden.  Diese  Kommission,  über
deren  Bildung  und  Wirksamkeit  dle  Bestimmungen  der  J/.  86.  und  87.  zu
beachten  sind,  hat  auf  das  Bedürfniß  und  die  Wirthschafcs-Berhälenisse  beider

Theile  billige  Rücksicht  zu  nehmen.  Rückstände  von  solchen  Baudiensten,

welche  nicht  nach  der  Zahl  der  Tage  bestimmt  sind  und  aus  dem  oben  bezeichnecen

  Zeiraum  herrühren,  werden  hierdurch  gänzlich  niedergeschlagen.
In  sämmtlichen  Theilen  der  gedachten  Departements  sind  bingegen  «

b)  rückständige  Zebnten  sedenfalls  durch  eine  Geld  Eneschädigung  nachzuleisten.
Dabei  ist  zuvorderst  der  Natural-Ertrag  des  Zehnten  nach  K.  44.  des  Geseßes
vom  Zosten  Sepremoer  1520.  auszumitteln.  er  so  ausgemictelte  Natural=Ertrag
  wird  sodann  nach  den  leten  Martini-Markepreisen  vor  dem  jedesmaligen
Verfalltage  (vergl.  Buchst.  d.)  zu  Gelde  angeschlagen;

c)  rückständige  Ratcuralabgaben  außer  den  Zehnten  soll  der  Verpflichrete  nach  seiner
Wahl  in  natura  oder  nach  den  lezten  Martintl=  Markrpreisen  vor  dem  sedesmaligen
  Werfalltage  (vergl.  Buchst.  d.)  in  Gelde  aberagen.  Es  muß  sedoch
der  Verpflichtete  dieses  Wahlreche  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Verfallrage
ausuͤben;  versaͤumt  er  dieses,  nachdem  er  dazu  von  dem  Berechtigten  aufgefordere
  worden  ist,  so  gebe  dasselbe  Wahlreche  auf  den  Berechtigten  über;

4)  Von  den  unter  a.  b.  und  c.  erwähnten  Rückständen  sowohl,  als  von  den  rückständigen
  Geldabgaben,  soll  der  Verpflichrece  in  sedem  Jahre  neben  den  laufenden
  Abgaben  nur  den  Betrag  Einer  Jahresleistung  abzutragen  verpflichter  seyn,
es  sey  denn,  daß  der  Berechtigte  nachzuweisen  vermöchte,  daß  der  Verpflichtece
ohne  erhebliche  Beeinträchrigung  selnes  Nahrungsstandes,  Alles  auf  einmal,
oder  doch  mehr  als  Einen  Jahresbetrag  zu  leisten  im  Stande  sey.  Im  Fall
eines  Streites  haben  hierüber  schledsrichrerliche  Kommissionen  zu  entscheiden,
auf  welche  die  Bestimmungen  der  9..  86.  und  87.  anzuwenden  sind;

e)  Sollten  zufaͤllige  Rechte  faͤllig  geworden  und  in  Ruͤckstand  verblieben  seyn,  so
sind  solche  ohne  Anstand  vollstaͤndig  nachzuzahlen.

I)  Auch  in  Ansehung  der  Rückstände  kommt  der  im  vierten  Titel  bestimmte  Steuerbeitrag
  zur  Anwendung.

Auf  solche  Rückstände,  welche  erst  selt  dem  Geset  vom  25sten  September
1820.  neu  entstanden  sind,  imgleichen  auf  diesenigen  Theile  älterer  Rückstände,  deren
Termine  nach  der  Vorschrift  des  angeführten  Gesetzes  F.  65.  bereirs  eingetreten

sind,
        <pb n="135" />
        —  127  —

sind,  beziehen  sich  die  besondern  Bestimmungen  des  gegenwaͤrti
nicht,  und  es  sind  darauf  lediglich  die  —A  —  atagrapben
UÜlleber  die  Ausfuͤhrung  der  Vorschriften  des  gegenwaͤrtigen  Paragraphen  wird
eine  besondere  Instruktion  von  den  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der
Finanzen  AMerich  erlassen  werden.

90.  In  Konkursen  sollen  die  Rückstände  das  Vorzugsreche  unbedingt
d.  b.  ohne  Rücküche  auf  die  sonst  geseslich  vorgeschriebenen  Einshetnkungen  in  7
genden  Faͤllen  gentefen  :

MWenn  der  Konkurs  vor  Bekanntmachung  des  Gesetzes  vom  25sten  September
1820.  ausgebrochen  der  Ruͤckstand  *Fzr  nach  2□  mienrss  0en
Mat  1815.  oder  in  den  unmirtelbar  vorbergehenden  zwei  Jahren  enrstanden  ist.

B.  Wenn  der  Konkurs  nach  Bekannemachung  des  Gesetzes  vom  25sten  Septem,
ber  1820.  ausgebrochen  ist,  der  Rückstand  aber  zu  dersenigen  Summe  gehörr,
welche  nach  g.  89.  Buchstabe  d.  noch  nichr  eingefordert  werden  konnte.  Ist  es
jur  Eröffnung  eines  förmlichen  Konkurses  nicht  gekommen,  sondern  blos  die
zurbnnige  S'basacon  des  Grundstücks  verfügt  und  erfolgc,  so  sollen  die
«  riften  des  gegenwaͤrtigen  Paragraphen  eb  ie  bei  ei  i
Konkurst  gur  eer  8  en  Der  graphen  eben  so  wie  bei  einem  förmlichen

6.  91.  So  weit  Gegenstände  dieses  Geseges  durch  Verglei  i
lonst  Shsc  Kerreite,  festgesetzt  A  behaͤlt  *  huch  —“*“-z

e  Gerechtsa  '  ·-schädfgungnbgeschasstsiub,
  cchesame,  die  nach  dem  ge  Euwaxtigen  Sls  ß.  obne  Fnst
waͤhrend  der  angeordneten  Suspension  Judikate  ergangen  seyn,  so  ist  gegen  dieselben
  jedenfalls  die  Nichtigkeitsklage  zuzulassen.

9.  92.  Ueber  die  Abloͤsung  der  nach  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze  fortdauernden
  Rechte  wird  demnaͤchst  in  der  Abloͤsungs-Ordnung  verfuͤgt  werden,  welche  Wir
vor  deren  Bekannemachung  Unsern  Provinzialständen  vorlegen  lassen  werden.

.  93.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25sten  Sepcember  1820.  batten
Wir  in  einer  an  demselben  Tage  erlassenen  besonderen  Verordnung  zwei  General-Kommissionen
  angeordnet.  Diese  besondere  Verordnung  wollen  Wir  bierdurch,  und
zwar  für  alle  Gegenstände  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  Ablösungs=  Ordnung
(s.  92.)  im  Allgemeinen  bestätigen;  sie  erhälc  sedoch  gegenwärtig  folgende  Zusätze
und  Abänderungen.

9.  94.  Juvörderst  soll  von  den  Generalkommissionen  in  sedem  Krelse  eine
Kreisvermittelungsbehörde  erricheet  werden,  welche  aus  zwel  zuverlässigen  und  sachkundigen
  Personen  bestehen,  und  unter  der  Leitung  des  Landraths  ihre  Geschäfte
füdren  soll.  Eine  dieser  Personen  ist  von  den  berechrigten  Grundbesihern  des  Kreises
zu  wählen,  die  Andere  wird  aus  drei  von  dem  Landrath  vorzuschlagenden  Personen
durch  die  verpflichteten  Grundbesiger  des  Kreises  Gemeindewelse  gewählr.  Ueber  die
Art  und  Weise,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken  sind,  wird  eine  besondere  Instruktlon
von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen,  bis  die  Krelsstände  elngerichtet  seyn
werden,  worauf  die  Wahl  von  diesen  zu  bewirken  ist.  An  diese  Kreisvermittelungsbehörde
  kann  sich  seder,  welcher  die  Regulirung  der  Besisverhälcnisse  in  Gemäßheit
des  gegenwärtigen  Gesetzes,  oder  aber  eine  Ablösung  verlange,  zunächst  wenden;
und  es  muß  nur,  wenn  auf  diesem  Wege  ein  Vergleich  zu  Stande  kommc,  der

Rezeß  der  becreffenden  Generalkommission  zur  Prüfung  und  Bestärigung  eingereicht
werden,
        <pb n="136" />
        —  128  —

werden,  über  welche  Bestäcigung  die  Ablösungsordnung  (F.  92.)  die  na  '
mungen  enthalten  wird.  Jedoch  soll,  wenn  Tbeil  ““  B..—
verlangr,  dem  andern  Theil  frei  stehen,  diese  Einwirkung  abzulehnen.
F.  95.  Uebrigens  aber  und  bauptsächlich  wird  den  gedachten  Generalkommissionen,
  seder  in  dem  ihr  bereits  überwiesenen  Bezirke,  die  Ausfübrung  der  im  f.  93
genannten  Gesetze  auf  gleiche  Weise  und  mit  denselben  Rechten  übertragen  wie
solches  in  Beziebung  auf  Gemeinheicsrheilungen  nach  dem  Gesetze  vom  vren“  uni
1821.  gescheben  ist.  In  der  Appellationsinstanz  hat  in  den  dazu  geeigneten  Faͤllen
das  Revisionskollegium  zu  Muͤnster  und  in  der  dritten  Instanz  Unser  Geheimes  Ober-Tribunal
  zu  Berlin  zu  erkennen.  Es  finden  demnach  auf  diese  Geschäfte  die  Verordnungen
  vom  20sten  Juni  1817.,  29sten  November  1819.  und  das  vorgedachte
Geses  vom  7  ten  Juni  1821.  mic  den  aus  den  im  F.  93.  genannten  Geseßzen  sich  arger
benden  Abänderungen  b  ebenfalls  Anwendung;  es  sollen  aber  die  hiernach  anweenbaren
  Vorschrifcen  in  einer  von  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz  zu  erlass
senden  Instruktion  zusammengestellt  und  näher  bestimmt,  insbesondere  darin  die  Art
und  Weise  der  UAnwendung  sener  Ordnungen  auf  die  nach  den  obgedachten  Gesetzen
zu  regulirenden  Geschäfte  weirer  entwickelt  und  die  gedachte  Instruktion  durch  die
Amtsblätter  der  betheiligten  Regierungsbezirke  öffentlich  bekannt  gemacht  werden
*  Wegen  der  Kosten  kommen  die  65.  209.  u.  ff.  der  Veroehe#un  vom
20  sten  Juni  1817.),  welche  sedoch  gleichfalls  in  die  vorgedachte  Instruktion  übernommen
  und  darin  näher  enrwickelr  werden  sollen,  in  Anwendung.  Jedoch  bestimsenige
  Tmein.  enterig,  Met  rear2.  ete  Krrgeileen  Vorkcheift,  das  der,
gleichungemittel  den  darauf  gegrundeten  Auseinande  Tunge  ungerrchte  und  Ausweigert,
  sedesmal  die  durch  seine  Weirerungen  enrstand  gep  8  anzunehmen  versoll,
  in  sofern  der  oder  die  andern  bereitwillig  waren,  d  #  losten  aleein  tragen
anzunehmen  und  der  Weigernde  hernach  doch  nur  so  viel  en  Tuseinandeerseungsplan
ihm  n  Meibergieihe  angeboten  worden.  eniger  erstreirer,  als
5.  Die  in  dem  F.  213.  der  Verordn  2  -  .
emstcmmungmctK30.beFGeseHesvom2-5sten  gäxgmbequäguxl  ists  n  Ueberdeburg
  (Stendal)  und  Münster  zu  errichtenden  Generalkommisst  zunsgener  in  ag.
Bedingungen  bewilligten  Woblthar  der  Stempel"  und  S  Isstonen,  unter  gewissen
Gegenstände  des  gegenwärtigen  Gesetzes  und  der  Ablösun  -P  aiselfreides"  boll  für  alle
Maaßgabe  auch  fernerbin  gelren,  daß  die  i  gzorduuns  it  der
gelten,  daß  die  im  gedachten  9.  J0.  bestimme  «
tstenJanuar1828.verlangertwird.Jedochsindek  auch  in  di  se  reoe  bis  tonn
Sportel=  und  Stempelfreihelt  auf  die  Verhandlungen  wegen  d  er  wee  eerung  bie
latlonen  und  Revissonen,  imgleichen  wegen  der  zurück  *  er  Angelelketen  Tpyel
wendung.  Dagegen  soll  diese  Fretteeit  auch  auf  die  Guielenen  Nekurse,  nicht  Anwerden,
  in  sofern  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  oder  die  Ablo  gebühren  ausgedehnt
tragung  veranlaße  wird.  sungsordnung  eine  Ein-Urkundlich
  von  Uns  Hoöchsteigenbändi  -  »
Koͤniglichen  Insiegels.  Gegeben  Berhen  z#nolsesen,  *Wn*t—“  ifügung  Unsers

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.
        <pb n="137" />
        129  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

No.  10.  —

 

WMo.  941.)  Sportel-Taxordnung,  fuͤr  bie  Oberpraͤsidien,  Regierungen,  Konsistorien,  Provinzial=
  Schulkollegien  und  Medizinalkollegien.  Vom  25sten  April  1825.

Wi#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Knig
von  Preußen  ꝛc.  ꝛc.

Es  hat  Unserer  Aufmerksamkeit  nicht  entgehen  können,  daß  bei  Unsern
Verwaltungsbehörden,  in  den  Provinzen,  namentlich  den  Oberpräsidien,  Regierungen,
  Konsistorien,  Provinzial  -Schulkollegien  und  Medizinalkollegien  bisher
  in  Ansetzung  und  Erhebung  der  Verhandlungs=  und  Ansfertigungssporteln
eine  große  Unsicherheit  und  Verschiedenheit  staltt  gefunden  hat.  Um  dieser  ein
Ende  zu  machen,  verordnen  Wir,  wie  folgt:

g.  1.
Bei  allen  Verfuͤgungen  und  Verhandlungen  der  Eingangs  gedachten  Behoͤrden
  spricht,  da  dieselben  in  der  Regel  das  oͤffentliche  Interesse  zum  Gegenstande
  haben,  die  gesetzliche  Vermuthung  fuͤr  die  gaͤnzliche  Sportelfreiheit.

§.  2.

Insbesondere  tritt  auch  in  den  Fällen,  welche  übrigens  nachstehend  als
sportelpflichtige  bezeichnet  sind,  diese  Vermuthung  allemal  dann  in  Kraft,  wenn
der  Gegenstand,  nach  Unserm  Gesetze,  wegen  der  Stempelsteuer  vom  7ten
März  1822.  und  etwanigen  ferneren  Verordnungen,  die  dasselbe  ergänzen,
oder  erlutern  möchten,  nicht  stempelpflichtig  ist,  so  daß  die  Stempelfreiheit
auch  die  Sportelfreiheit  mit  in  sich  schließt.  Es  wird  also  nicht  allein  durch
die  Vorschriften  des  ebengedachten  Gesetzes  K.  3.  bei  a.,  d.,  e.,  f.  und  h.

Jahrgang  1825.  T  auch

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  10ten  Juni  1325.)
        <pb n="138" />
        —  130  —

auch  die  Sportelfreiheit  begründet,  sondern  es  gelten  auch  alle  Gegenstande,
die  in  dem  angehängten  Stempeltarif  als  stempelfrei  bezeichnet  sind,  zugleich.
für  sportelfrei.

§.  3.

In  den  bäuerlichen  Regulirungs-,  Ablösungs=  und  Gemeinheitstheilungs-Angelegenheiten
  (Stempelgesetz  §.  Z.  bei  g.)  behält  es  in  Absicht  der
Sporteln  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  wegen  Organisation  der  Generalkommissionen
  rc.  vom  20  ten  Juni  1817.  G.  213.  und  214.,  des  Gesetzes
über  die  Ausführung  der  Gemeioheitstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnungen
voin  7ten  Juni  1821.  S.  28.  und  der  späteren  diese  Angelegenheiten  betreffenden
  Gesetze  für  jetzt  sein  Bewenden.

§.  4.

Eben  so  behalt  es  in  Absicht  der  Sporteln  für  Reisepässe  und  Legirimationskarten
  bei  den  Vorschriften  des  Paßreglements  vom  1  #ten  Juli.  4817.
G.  26.,  27.,  28.,  33.  und  37.  sein  Bewenden.

g.  5.

In  allen  sportelpflichtigen  Sachen  kann  auch  der  vorschriftsmaͤßige  Sportelsatz
  nur  auf  jede  irgend  etwas  definitiov  entscheidende,  oder  bestimmende
Verfügung  angewendet,  für  Zwischenverfügungen,  für  Berichte  und  überhaupt
für  die  amtliche  Korrespondenz  der  ôffentlichen  Behörden  untereinander,  soweit
eine  solche  zur  Vorbereitung  einer  endlichen  Entscheidung  erforderlich  ist,  darf  aber
nichts  angesetzt  werden.

g.  6.

Der  ordentliche  Ausfertigungs-Sportelsatz  beträgt  für  jede  einzelne  Ausfertigung
  der  K.,ö.  gedachten  Art  Einen  Thaler  Kurant.  In  den  Füllen  jedoch,
wo  nach  dem  Stempeltarif  (vergl.  das  Rubrum:  „amtliche  Ausfertigungen“)  nicht
der  Stempelsatz  von  Funfzehn  Silbergrofchen,  sondern  nur  der  von  Fünf  Silbergroschen
  eintritt,  beträgt  auch  der  Sporko#lsatz  nicht  Einen  Thaler,  sandern  nur
Zehen  Silbergroschen.

S.  7.

Der  ordentliche  Ausfertigungs-Sportelsatz  tritt  namemlich  ein:

4)  bei  Anstellungen,  Bestätigungen,  oder  Beförderungen  im  öffemlichen  Dienst,
imgleichen  bei  Besoldungs-Zulagen,  nicht  aber  bei  Bewilligung  bloßer  Gratifikationen,
  oder  Remunerationen;

2)  bei
        <pb n="139" />
        —  131  —

2)  bei  Resolutionen  auf  Anslellungs=  oder  Beförderungs-Gesuche,  jedoch  wit
Ausnahme  der  Bescheide  an  Wartegelder-Beamte,  Invaliden,  neun  Jahre
oder  länger  gediente  Unteroffziers,  und  solche  Individuen,  welche  ihren
Anstellungsanspruch  auf  freiwillig  geleisteren  Kriegesdienst  in  den  Feldzügen
der  Jahre  1813.  bis  1815.  stützen;

3)  bei  Bescheiden,  die  sich  auf  Rang-,  Standes-,  Titel-Ertheilung  und  dergleichen,

  Präbenden,  Kanonikate  und  andere  geistliche  Benefizien  beziehen;

bei  allen  materielle  Entscheidung  enthaltenden  Resolutionen  in  Juden-Niederlassungs=
  oder  Naturalisations-Sachen,  und  in  den  Grundstücks-Erwerbungs=Angelegenheiten

  der  Mennoniten;

5)  bei  Abtesten  (mit  Ansnahme  der  amtlichen  Mtteste  über  bisherige  Führung
und  Qualisikation  im  öffentlichen  Dienst),  Cemisikaten,  Konsensen  (mit  Ausnahme
  der  Heirathskonsense  für  Staatsbeamte),  Dispensationen  und  Konzessionen,
  z.  B.  vom  dreimaligen  Aufgebot,  zu  Haustrauungen  und  dergleichen.
Bloße  Bidimations-Atteste  werden  nur  zu  Zehn  Silbergroschen  tarirt,  und
die  Ertheilung  einer  polizeilichen  Erlaubniß,  welche  blos  aus  dem  landespolizeilichen
  Ober-Aufsichtsrecht  folgt,  z.  B.  zu  Parzelirungen,  zu  Bauten
in  Rücksicht  auf  Verhücung  von  Feuersgefahr  und  dergleichen,  ist  sportelfrei;

6°)  bei  Bestätigungen  und  Genehmigungen  in  Korporations=  und  Sozietäts=Angelegenheiten,
  soweit  ihnen  nicht  ausdrücklich  Sportel=  oder  Stempelfreiheit
  beigelegt  ist,  wobei  jedoch  alle  Verhandlungen  über  ständische,  Kreisand
  Gemeinde-Verhältnisse,  wofern  sie  nicht  zu  Nr.  1.,  2.  und  3.  gehören,
sportelfrei  bleiben;

bei  Anlegung  neuer  Apotheken,  neuer  Mühlen,  und  überhaupt  neuer  Fabrikations=

  und  Gewerbesiäatten,  sofern  solche  ausdrücklicher  Genehmigung

bedürfen;

8)  bei  Approbationen  der  Medizinalpersonen,  so  weit  solche  von  den  Provinzial-Verwaltungs-Behörden
  ressortiren,  mit  Ausschluß  der  Hebammen,
deren  Approbarion  sportelfrei  seyn  soll;

9)  bei  Refolutionen  in  polizeilichen  und  finanziellen  Strafsachen,  wodurch  eine
Strafe  von  Zehn  Thalern,  oder  mehr,  festgesetzt  wird;

10)  bei  wicherholten  Bescheiden  auf  grundkose  und  schon  früher  einmal  mit  Anführung
  der  Grände  zurückgewiesene  Beschwerden;  und
T2

4

7

11)  bei
        <pb n="140" />
        —  132  —

11)  bei  sonst  noch  vorkommenden  stempelpflichtigen  Ausfertigungen,  welche  das
Privatinteresse  einzelner  Personen  betreffen,  und  nicht  lediglich  durch  An—
ordnungen,  die  des  oͤffentlichen  Interesse  halber  getroffen  werden,  veranlaßt
  werden.

.  8.

Der  ordentliche  Verhandlungs-Sportelsatz  wird  gleichfalls  auf  Einen
Thaler  fesigesetzt,  und  findet  siatt  für  jedes  in  einer  stempelpflichtigen  Sache  aufgenommene
  Pootokoll,  welches  materielle  Verhandlungen  enthält.  Namemlich
gehören  hieher  auch  in  Anslellungssachen  die  Vereidungs=  und  Introduktions  Protokolle;
  imgleichen  diejenigen,  welche  über  die  Prüfung  der  Landräthe  und  ähnlich
graduirter  Personen,  in  sofern  solche  den  Provinzialbehörden,  es  sey  allgemein,
oder  in  einzelnen  Fällen,  aufgetragen  werden,  der  Medizinalpersonen  unter  gleicher
Modifikation,  der  Referendarien  und  Auskultatoren,  der  Subaltern=  Beamten
u.  s.  w.  abgehalten  werden,  und  sollen  außerdem  besondere  Prüfungsgebühren
fernerhin  nicht  siatt  iunden.  Die  Protokolle  über  die  Prüfung  der  Geisilichen  und
Schulbeamten,  so  wie  der  Hebammen,  sind  sportelfrei.

Von  selbsi  versteht  sich,  daß  bei  den  zu  prüfenden  Medizinalpersonen  die
Gebühren  für  die  verschiedenen  Cursus,  welche  sie  vor  der  eigentlichen  Prüfung
zu  machen  haben,  hierunter  überall  nicht  mit  begriffen  sind.  Wird  auch  bei
Prüfung,  Vercidung  und  Introduktion  mehrerer  Personen,  wenn  solche  zu
gleicher  Zeit  erfolgt,  nur  ein  gemeinschaftliches  Protokoll  aufgenommen,  so  findet
doch  der  Verhandlungs-Sportelsatz  zum  vollen  Betrage  auf  jeden  Einzelnen
Amwendung.

S.  9.

Der  ordentliche  Verhandlungs-Sportelsatz  sindct  ausnahmsweise  nicht
statt,  bei  protokollarischer  Anmeldung  und  Aufnahme  bloßer  Beschwerden  und
Anträge,  und  wird  vielmehr,  wenn  solche  übrigens  an  sich  siempelpflichtig
und  in  Folge  dessen  zugleich  sporkelpflichtig  sind,  für  diesen  Fall  auf  Funfzehn
Silbergroschen  ermäßigt.

S.  10.

Auch  bei  Aufnahme  und  Ausfertigung  der  General=  oder  Spezial-Pachtoder
  Erbpacht=  und  Erbzins-,  der  Domainen=  und  Forsiveräußerungs=  und  Ablösungs-,
        <pb n="141" />
        —  133  —

lösungs-,  der  Holzverkaufs-,  der  Lieferungs=  und  aͤhnlichen  Kontrakte,  bei
denen  Fiskus  die  eine  der  kontrahirenden  Parteien  ist,  findet  künftighin  zu  Lasten
der  mit  dem  Fiskus  kontrahirenden  Partei,  nur  der  ordemtliche  Verhandlungs-Sportelsatz
  von  Einem  Thaler  statt;  es  soll  dieser  jedoch,  wenn  der  Gegenstand
Ein  Tausend  Thaler  übersteigt,  auf  Zwei  Thaler,  und  wenn  derselbe  mehr,  als
Zwei  Tausend  Thaler  beträgt,  auf  Drei  Thaler,  aber  nicht  weiter  erhöhet  werden.

§.  11.

Dagegen  sollen  die  Beslätigungen  ähnlicher  Kontrakte,  bei  denen  eine
Kirche,  Schule,  oder  Geminde,  die  eine  der  kontrahirenden  Parteien,  und
deren  Besiatigung  von  Seiten  einer  der  Eingangs  gedachten  Behörden  nur  in
Wahrnehmung  des  landesherrlichen  Ober-Aufsichtsrechts  erforderlich  ist,  sportelfrei
erfolgen.  Auch  Revisionsgebühren  bei  Abnahme  von  Gemeinde-,  Seiftungs-,
Inslituten-,  Kirchen=  und  Schul-Rechnungen  finden  Cvorbehältlich  etwaniger
Diäten  und  Reisekosten,  vergl.  &amp;amp;.  14.  No.  2.)  fernerhin  nicht  start.

§.  12.

Die  Sporteln  für  Festsetzung  der  Liquidationen  der  Apotheken  werden,
ohne  Rücksicht  auf  die  mehrere  oder  mindere  Größe  des  Gegenstandes,  auch
selbst,  wenn  darnach  nicht  einmal  die  Stempelpflichtigkeit  eintritt,  auf  Zwei
f  ProzentderfesigesctztenSummenbesiimmk,jedochdekgcstalt,daßdichstfetzung
uͤberhaupt  sportelfrei  bleibt;  wenn  der  Gebuͤhrensatz  hiernach  nicht  wenigstens
fuͤnf  Silbergroschen  erreicht,  und  daß  auch  bei  groͤßeren  Liquidationen  jede  uͤberschießende
  Summe,  wofuͤr  der  Gebuͤhrensatz  unter  fuͤnf  Silbergroschen  bleiben
wuͤrde,  in  der  Sportelberechnung  nicht  mit  in  Ruͤcksicht  kommt.  Die  Liquidationen
anderer  Medizinalpersonen  unterliegen  bei  ihrer  Festsetzung  der  allgemeinen  Sportelpflichtigkeit
  des  §.  ö.  nur  dann,  wenn  sie  siempelpflichtig  sind.

g.  13.

Fuͤr  das  Gutachten  einer  wissenschaftlich  =  technischen  Deputation  oder
Kommission  Cin  Fabriken=  oder  Medizinal=  und  Sanitäts-Angelegenheiten
u.  s.  w.)  wird,  abgesehen  von  etwanigen  für  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle
demerirten  Diaten  und  Reisekosien,  nach  Maaßgabe  der  mehreren  oder  minderen
Wichtigkeit,  Weitläuftigkeit  und  Schwierigkeit  der  Sache,  zwei  bis  zehn  Thaler
zur  Sportelkasse  liquidirt;  es  verstehr  sich  jedoch  von  selbst,  daß  dieses  wegfällt,

wenn
        <pb n="142" />
        —  134  —

wenn  das  Gutachten  blos  im  oͤffentlichen  Interesse  erfordert,  und  keine  Privatperson,
  oder  Gerichtsbarkeits-Inhaber  dafür  aufzukommen  verpflichket  ist.

§S.  14.

Außer  dem  vorstehend  (F.  ö.  u.  ff.)  festgestellten  Ausfertigungs=  und
Verhandlungs  =  Sportelsatz  und  dem  gesetzlichen  Stempel,  darf  unter  keinem
Tuel  ein  Mehreres  erhoben  werden;  alle  besonderen  Siegel-,  Insinuations=  und
EShnliche  Gebühren,  Kopialien,  Prozentgelder,  Prokuragebühren  u.  s.  w.  fallen
also  weg.  Doch  sind  hierunter  nicht  begriffen:

1)  die  baaren  Auslagen  in  Privaksachen,  an  Porto  und  dergl.;

2)  die  Diäten  und  Reisekosten,  wo  solche  statt  finden,  imgleichen  die  Gebühren
der  gerichtlichen  Aerzte,  Wundärzte  und  Thierärzte,  rücksichrlich  welcher  es
bei  der  Medizinaltare  vom  21sten  Juni  1815.  Beilage  V.  u.  Vl.  (soweit
solche  sich  auf  öffentliche  Werhandlungen  bezieht)  und  deren  Dekkarakionen
verbleibt;  und

I)  die  Exekutionsgebühren,  in  Hinsicht  deren  es  bis  dahin,  daß  Wir  in  einer
neuen  Erekutionsordnung  darüber  das  Nähere  festsetzen  werden,  bei  der  jeden
Orss  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden  hat.

§.  15.

Die  Einzahlung  der  Sportel=  und  Stempelgebühren  wird  in  der  Regel,
übrigens  mit  Vorbrhalt  des  Rechts,  gegen  wen  es  sey,  von  den  Erxtrahenten
gefordert,  d.  h.  von  demjenigen,  welcher  die  Verhandlung,  oder  Ausfertigung
in  Antrag  gebracht,  oder  veranlaßt  hat.

§S.  10.

Die  Buchführung  bei  den  Sportelkassen  ist  überall  der  allgemeinen  Kassenordnung
  gemäß  einzurichten,  und  denjenigen  Subalternbeamten,  welchen
ihre  Verwaltung  aufgetragen  wird,  kann  dafür  aus  selbigen  eine  Tantieme  bewillüget
  werden,  welche  von  Unsern  betreffenden  Ministerien  nach  den  Umständen
##c#e#r  zu  bestimmen  ist.

g.  17.

Auf  die  Unterbehoͤrden  in  den  Provinzen  soll  die  gegenwaͤrtige  Veraednung
  nicht  Anwendung  finden,  sondern  es  in  diesen  einstweilen  und  bls  auf
weiteres  bei  der  besiehenden  Verfassung,  sey  es,  daß  darnach  uͤberhaupt  kein  Sportuliren,
        <pb n="143" />
        —  135  —
tuliren,  oder  daß  solches  unter  gewissen  Maaßgaben  statt,gefunden  hat,  sein  Bewenden
  behalten.

Hiernach  haben  sich  nun  fortan  die  Behörden,  welche  es  angehe,  gemessenst
  zu  achten,  und  werden  hierdurch  alle  allgemeine  und  provinzielle,  sewohl
  in  förmlichen  Gesetzen  ausgesprochene,  als  ministerielle  Bestimmungen  und
alle  Usancen,  die  mit  der  gegenwärtigen  Sportulordnung  in  Widerspruch  stetz#
für  gäyzlich  aufgehoben  und  erloschen  erklaͤrt.

So  geschehen  Berlin,  den  25sten  April  1825.
C.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  Graf  v.  Bélow.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottun.
o.  Klewiz.  Graf.  v.  Bernstorff.  v.  Hake.

(No.  912)
        <pb n="144" />
        —  136  —

(No.  942.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  bten  Mai  1825.,  betreffend  die  Strafbestimmung

  bei  Erxpressungen,  welche  mit  lebensgefährlicher  Drohung  bewirkt
worden.

D.  die  Strafgesetze  des  Allgemeinen  Landrechts  für  den  Fall  keine  bestimmre
Festsetzung  enthalten,  wenn  zur  Erpressung  von  Geld  oder  anderer  Vorhheile
eine  lebensgefährliche  Behandlung  angedroht  wird;  so  will  Ich,  daß  bei  der
Revision  der  Kriminalgesetzgebung  diese  Lücke  ausgefüllt,  bis  dahin  aber  die
Vorschrift  des  §.  1536.  Tit.  20.  Th.  2.  des  Allgem.  Landrechts,  nach  welcher
derjenige,  der  durch  gefährliche  Drohungen  von  Feueranlegen  und  Brandstiftungen
  Geld  oder  andere  Vortheile  zu  erpressen  sucht,  mit  Zuchthausstrafe  von  drei
bis  sechs  Jahren  belegt  wird,  in  dem  vorgedachten  analogen  Falle  zur  Anwendung
  gebracht  werden  soll.

Das  Juflizministerium  hat  diese  Meine  Festsetzung  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.  =

Berlin,  den  öten  Mai  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Justizministerium.
        <pb n="145" />
        137
Geset  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Scaaten.

 

TNo.  11.

 

VNo.  943.)  Börsen-Ordnung  für  die  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Verlin.
Vom  7ten  Mai  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  W.

haben  der  hiesigen  Kaufmannschaft  durch  das  Statut  vom  2ten  März  1820.  eine

WVerfassung  verliehen,  und  da  durch  dieselbe  mehrere  Punkte  des  von  Uns  unterm

15ten  Juli  1805.  vollzogenen  Börsen-Reglemenks  anders  bestimmt  worden  sind,

eine  Revision  desselben  vornehmen  zu  lassen  geruhet.

Wir  verordnen  demnach,  mit  Aufhebung  dieses  Reglements,  wie  folgt:

H.  1.  Die  Börse  ist  die  unter  Genehmigung  des  Scaats  statt  findende  irlf  der
Versammlung  von  Kaufleuten,  Mäklern,  Schaffnern  und  andern  Personen,  zur
Erleichterung  des  Betriebes  kaufmännischer  Geschäfte  aller  Arc.

Es  kann  in  Berlin  nur  eine  Börse  zugelassen  werden.

#.  2.  Die  hiesige  Börse  ist  zivar  ein  der  Korporation  der  Berliner  Kauf=  Wer  daran

mannschaf  zunächst  angehöriges  Instikur,  indeß  soll  auch  jedem  Handeltreibenden,  Sheld  nebmen
der  nach  dem  Statut  für  die  Korporation  vom  2ten  März  1820.  zu  der  letzteren
nicht  gehört,  in  sofern  derselbe  die  §.  5.  angeordneten  Beiträge  zahlt,  so  wie  überbaupt
  Jedermann,  jedoch  mit  den  F.  3.  und  4.  folgenden  Beschränkungen,  das
Recht  der  Theilnabme  an  den  Börsen-Versammlungen  zustehen.
§.  3.  Ausgeschlossen  von  den  Börsen-Versammlungen  sind  dagegen:  Wer  nicht?
1)  Personen  weiblichen  Geschlechts;
2)  Personen,  die  erweislich  nicht  des  Handelsverkehrs,  sondern  anderer  demselben
  fremden  Zwecke  wegen,  sich  einfinden  moͤchten;
diejenigen  Kaufleute,  so  wie  diejenigen  Handeltreibenden  ohne  kaufmännische
Rechte,  welche  in  Konkurs  versunken  sind,  oder  ihre  Zablungen  eingestellt
haben,  oder  ihre  Kreditoren  außergerichtlich  behandeln.  Die  Ausschließung
Jabrgang  1825.  u  solcher

LAusgegeben  zu  Berlin  den  18ten  Juni  1825.)
        <pb n="146" />
        —  148  —

solcher  Personen  d  auert  so  lange,  bis  der  Konkurs  aufgehoben,  oder  beendigt
ist,  oder  die  Kreditvren  durch  Vergleich  abgefunden,  oder  durch  längere  Befristung
  beruhigt  sind,  es  wäre  denn,  daß  die  Aeltesten  der  Kaufmannschaft,
wenn  sie  sich  überzeugt,  daß  die  Insolvenz  nur  in  wirklichen  Unglücksfallen
ihren  Grund  hat,  dem  Ausgeschlossenen  den  Zugang  schon  fräher  ausbrücklich
verstatteten;

diejenigen,  die  für  murhwillige,  oder  gar  betrügerische  Bankerutirer  durch
rechtskraftiges  Erkenntniß  erklärt,  oder  eines  Meineides,  einer  Verfälschung
öffentlicher  Papiere,  Privaturkunden  oder  Unterschriften,  der  absichtlichen
Verbreitung  falscher  Münzen,  nach  richterlichem  Urtheil  überwiesen,  oder
wegen  eines  andern  Verbrechens  zur  Zuchthausstrafe  mit  Verlust  der  kaufmännischen
  Rechte,  oder  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  rechtskräftig  verurtheilt
  worden  sind,  desgleichen  erklärte  Verschwender  und  unter  Kuratel.
stehende  Personen.

&amp;amp;#.  4.  Außerdem  steht  den,  nach  dem  Statut  vom  2ten  März  1820.  angeordneten
  Börsenkommissarien  die  Befugniß  zu,  nach  vorgängiger  sorgsamer  Berathung
  in  der  Versammlung  der  Aelteslen  der  Korporation,  und  nach  eingeholtem
statutenmäßigen  Beschluß  der  letzteren,  auch  anderen,  als  den  F.  .  verzeschneten
Personen,  die  nicht  zur  Korporation  gehören,  den  Zutritt  zur  Börse  zu  versagen;
jedoch  bleibt  dagegen  der  Rekurs  offen,  da  ohne  erhebliche  Ursach  Riemand  ausgeschlossen
  werden  soll.  -

Beitrag.  K.  Sö.  Der  jährliche  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Börsen-Versammlungen
ist  auf  Drei  Thaler  fesigesetzt,  wird  aber  nur  von  solchen  Kaufleuten  und  Handeltreibenden,
  welche  die  Börse  besuchen,  und  nicht  zur  Korporation  gehbren,  und
zwar  in  halbjährigen  Ratis,  entrichtet.

Sollte  auch  ein  solches  nicht  zur  Korporation  gehöriges  Handlungshaus
aus  mehreren  die  Börse  besuchenden  Gesellschaftern  bestehen;  so  wird  dieser  Beitrag
  von  ihnen  doch  nur  einfach  entrichter.

Fremde,  desgleichen  Personen,  die  nicht  zum  Handetsstande  gehören,  sind
zu  keinem  Beitrage  verpflichtet,  jedoch  nimmt  ein  im  Börfenlokal  angebrachtes
verschlossenes  Behältniß  freiwillige,  für  die  Armen  bestimmte  Beiträge  an.

Wo  wird  de  &amp;amp;.  G.  Die  Börsen-Versammlungen  sollen  in  dem  dazu  von  der  Kauf-Mse

  gebal-  mannschaft,  unter  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behbrde,  bestimmten  Lokal,
gegenwér#ig  dem  hiesigen  Börsenhause,  gehalten  werden.

Wann?  #§.  7.  Sie  werden  mir  Ausnahme  der  Sonn=  und  Fesltage,  täglich  Mittags

  1  Uhr  mittelst  Anschlagens  der  Glocke  ersffner,  und  um  2  Uhr  mittelst  abermaligen
  Anschlagens  der  Glocke  geschlossen.
A.  8.

4
        <pb n="147" />
        —  139  —

h.  8.  Waͤhrend  dieser  Zeit  koͤnnen  alle  Arten  von  Privatvertraͤgen  ge—  Zeitbestimschlossen
  werden.  mun  zung  fu

Kündigungen  bereits  geschlossener  Verträge  aber,  welche  nach  Inhalt  des  bäfte
Bertrages  an  der  Börse  erfolgen  sollen,  müssen  von  jedem  Interessenten  vor
n  Uhr  geschehen,  wenn  sie  von  rechtlicher  Wirkung  seyn  sollen.  Auch  dieser
Zeitpunkt  wird  durch  Anschlag  der  Glocke  bekannt  gemachr.

§.  9.  MWährend  der  Qauer  der  Börsen-Versammiungen  liegt  den  Börsen=  1ierenkommissarien
  die  Erhaltung  und  Handyabung  der  äußern  Ruhe  und  Ordnung  ob.  9)  7½

auf  Rube

Zu  dem  Ende  ist  jeder  von  ihnen  besugt,  diejenigen,  welche  diese  Ruhe  und  Orddurch
  Aufsehen  und  Aergerniß  erregende  Streitigkeiten,  oder  sonst  stoͤren,  sofort
und  ohne  alle  Eroͤrterung  der  Ursach  des  Streits  und  der  Störung  von  der  Börse
entfernen  zu  lassen.

Die  Polizei  ist  verpflichtet.  auf  Erfordern,  Assistenz  zu  leisten.

#.  10.  Außerdem  haben  die  Boͤrsenkommissarien  die  Kourse  zu  reguliren,  Wt
und  mit  aller  Sorgfalt  darauf  zu  wachen,  daß  dies  richtig,  und  dem  wahren  di  Krse,
Verkehr  angemessen  geschehe,  da  solches  für  das  Publikum  und  den  Handelsstand
insbesondere  von  großer  Wichtigkeir  ist.

##.  11.  Die  Fonds=  und  Geldkourse  werden,  mit  Auenahme  des  Mitt=  2.  an  welwochs,
  läglich,  die  Wechselkourse  nur  Dienstags,  Donnerstags  und  Sonnabends  chen  Tagen:
und  die  Waarenkourse  nur  Freitags  festgestellt.

S.  12.  Diese  Fefistellung  geschicht  auf  folgende  Weise:  Nach  dem  Schlutz,  b.  auf  welder
  Börse  verfügen  sich  die  Börsenkommissarien  in  das  zu  diesem  Geschäft  be-  che  Weiser
stimmte  Zimmer.  Ihnen  folgen  dorkhin  die  sämmtlichen  Geld-,  Fonds=  und
Waarenmäkler  an  den  sie  betreffenden  Tagen.

Die  Börsenkommissarien  erfordern  von  den  letztern  pflichtmäßige  und  auf
ihren  gelcisteren  Amtseid  zu  nehmende  Anzeige,  zu  welchen  Preisen  Wechsel,
Geldsorken,  Fonds  und  Waaren  aller  Art  zu  haben  gewesen  sind,  was  dafür
geboten,  und  auf  welche  Summe  wirklich  abgeschlossen  worden.  —  Sie  können
auch  die  Mäkler  auffordern,  ihre  Meinung  darüber,  wie  die  Preise  zu  notiren
seyen,  gutachrlich  auszusprechen,  haben  aber  nicht  nöthig,  sich  darüber  auf
Oiskussion  mit  den  Mäklern  selbst  einzulassen,  noch  eine  solche  überhaupt  unter
den  Anwesenden  zu  gestatten,  sobald  sie  dieselbe  für  überflüssig  halten,  und  sind
befugt,  die  Vorlegung  der  Taschenbücher  der  Mäbler,  jedoch  mit  Verdeckung  der
Namen  der  Kontrahenten,  zu  verlangen.

Bel  diesen  Verhandlungen  müssen  wenigstens  3  Boͤrsenkommissarien  und
der  Börsensekretarius  anwesend  seyn.
1  2  Auf
        <pb n="148" />
        —  140  —

Auf  den  Grund  der  solchergestalt  aus  den  muͤndlichen  Angaben  der  Maͤfler,
oder  aus  ihren  Taschenbüchern  gesammelten  Materialien,  bestimmen  die  Börsenkommissarien
  in  Gegenwart  der  Mäkler  und  des  Börsensekretarius  die  Kourse  und.
Preise.  In  Fällen,  da  die  Börsenkommissarien  sich  nicht  einiger  können,  entscheidet
  die  Mehrheit  der  Stimmen,  bei  eintretender  Stimmengleichheit  aber
entscheidet  die  Stimme  desjenigen  Börsenkommissarius,  welcher  der  Aelteste  im:
Amte  ist;  kann  aber  auch  hierdurch  die  Sache  nicht  entschieden  werden,  weil  die-Börsenkommissarien
  gleiche  Zeit  im  Amte  sind,  so  giebt  die  Stimme  desjenigen.
der  den  Jahren  nach  der  alteste  ist,  den  Ausschlag.

Agenten,  welche  nicht  zugleich  den  Mäklereid  geleistet  haben,  können
beim  Koursmachen  nicht  zugelassen  werden.

Ueberhaupt  darf  während  der  Regulirung  der  Kourse,  außer  den  Börsenkommissarien,
  dem  Börsensekretarius  und  Makler,  Niemand  im  Kourszimmeranwesend
  seyn.

ese,v  —  #  13.  Sobald  die  Kourse  festgestellt  sind,  werden  sie  von  einem  derwen
  da  vereideken  Börsensekretarien,  in  Gegenwart  der  Börsenkommisserien,  in  ein  beson

eederes  Motokollbuch  eingetragen.

—  #  14.  Demnchst  wird  dies  Protokoll  sofort  in  die  Druckerei  des  Börsenum
  Druck  ver  hauses  und  zum  Duuck  der  Kourszettel  befördert.  Dieser  muß  sogleich,  und  dieurphnAlusgabe
  der  Kourszettel  noch  an  demselben  Nachmittage  erfolgen.

Form  der  #  15.  Die  Kourszettel  führen  mit  dem  Börsenstempel  die  Ueberschrift:
Koureettel.  „Boͤrse  von  Berlin“.  Eine  Unterschrift  fuͤhren  sie  nicht.

Die  sonstige  Form  der  Kourszettel  uͤber  Waaren  und  Fonds,  haͤngt  von
der  Bestimmung  der  Aeltesten  ab.  Keinem  Mälkler  ist  übrigens  das  Versendender
  Kourszettel  nach  andern  Orten  erlaubt.

Wirkung  der-  §.  10.  Diese  Kourszettel  sollen,  in  sofern  sie  mit  dem,  §.  13.  gedachten,
selben.  Protokollbuche  uͤbereinstimmen,  auch  in  sireitigen  Fällen  den  richterlichen  Entscheidungen
  zur  Grundlage  dienen.
ven  §#.  17.  Die  Börsenkommissarien  haben  darauf  zu  wachen,  daß  die
und“  Maäkler  und  Schaffner  ihren  Verpflichtungen  bei  Vermittelung  und  Abschließung.
Kese  Msfen  der  Geschafte,  während  der  Dauer  der  Börsen-Versammlungen  und  bei  Regulirung
  der  Kourse,  nachkommen.
s  auf  der  518AlleWechfelundWaarenmakler,ungleichenalleSchaffnerfnd
senvskosy  undvekbundemcnallen  Börsen-Versammlungen,  während  der  K.  7.  bestimmtem
Dauer  derselben  anwesend  zu  seyn.
Strase  der  Für  jeden  Kontraventionsfall  verfallen  sie  in  eine  Strafe  von  Drei  Thalern;
#bwesenbeit=  es  wäre  denn,  daß  sie  sich  bei  den  Börsenkommissarien  mit  erheblichen  Hinderungsursachen
  entschuldigt  hälten.

 

Die
        <pb n="149" />
        —  141  —

Die  Entscheidung  hieruͤber,  wie  die  Festsetzung  der  Strafe  „gebuͤhrt  den
Boͤrsenkommissarien.

.  19.  Eben  so  sind  sie  verbunden,  sich  an  demjenigen  Tage,  an  welchen  rrate  Kaurtdie
  sie  betreffenden  Kourse  regulirt  werden,  nach  dem  Schlusse  der  Börse  in  das  beiwoynen,
zum  Koursmachen  bestimmte  Zimmer  zu  verfügen,  dort  den  Börsenkommissarien
die  stattgehabten  Kourse  auf  Verlangen,  selbst  mit  Vorzeigung  ihrer  Taschenbücher,
anzugeben,  und  der  Koursregulirung  beizuwohnen.

Wer  dies  unterläßt,  oder  erst  nach  beendigter  Koursregulirung  sich  einfindet,  SSiafender
hat  eine  Geldbuße  von  Fünf  Thalern,  wer  auf  Verlangen  die  Vorzeigung  seines  ·
Taschenbuchs  verweigert,  eine  Strafe  von  Zwanzig  Thalern  verwirkt.

&amp;amp;.  20.  Kein  Maäkler  und  Agent  soll  andere,  als  die  K.  12.  in  der  Börsen=  *5  nüine  and
druckerei  angefertigten  Kourszettel  ausgeben,  entgegengesetzten  Falls  verfällt  er  in.o
eine  Geldstrafe  von  Zwanzig  Thalern.  teausgeben,  und

6.  21.  Die  Mäkler  sind  verbunden,  die  von  ihnen  über  abgeschlossene  13,  Schlß-Geschäfte
  zu  ertheilenden  Schlußzektel  den  Kontrahenten  am  Tage  des  geschlossenen  P.  an
Geschäfts  zuzustellen.  chee  ernn  ·

Verlangt  einer  der  Kontrahenten  die  Unterschrift  des  Schlußzettels  von  den
Kontrahenten,  so  haben  solche  die  Maͤkler  vor  Aushaͤndigung  des  Schlußzettels
bewirken  zu  lassen.  Verweigert  einer  der  Kontrahenten  diese  Unterschrift,  so
haben  sie  dem  andern  Theile  diese  Weigerung  binnen  24  Stunden  anzuzeigen,  und
daß  sie  solches  gethan,  sich  von  demselben  schriftlich  bescheinigen  zu  lassen.

ÿ.  22.  In  Ansehung  der  im  h.  46.  —  48.  des  Statuts  vom  2ten  Maͤr.  6.  Franlacen
1820.  gedachten  öffenrlichen  Bekanntmachungen  an  die  Korporation,  hat  es  bei  den  muschungen
dortigen  Worschriften  sein  Bewenden.  .  ."

Bekanntmachungen,  welche  Mitglieder  der  Korporation,  Privatpersonen,  der  Prkvat--Künsller
  und  Fabrikanten  über  eine  etwanige  Erfindung  2c.  wünschen,  und  nach  versenen,
4&amp;amp;.  48.  des  Statuts  den  Börsenkommissarien  zugestellt  werden  müssen,  sollen  diese
nur  veranlassen,  wenn  sie  sich  von  der  Aechtheit  der  Unterschrift  überzeugt  haben.

Wenn  daher  Auswärige  dergleichen  Anzeigen  zur  Bekanntmachung  einsen-  nach  vorbert,
den,  so  müssen  solche,  dafern  sie  nicht  mit  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  ama  Börg=  6
Begkaubigung  versehen  sind,  den  Börsenkommissarien  durch  ein  bekanntes  hiesiges  schaf.
Handlungshaus,  welches  für  die  Aechtheit  der  Unterschrift  zu  haften  hat,  persönlich
überreicht  werden.

Die  Börsenkommissarien  nehmen  hierüber  eine  Registratur  auf,  und  lassen
solche  von  dem  Handlungshause  unterschreiben.

In
        <pb n="150" />
        b.  der  Schiffer
  und  Fuhrleute,
  über
Ankunft  und
Abgang;

über  Hindernisse
  und  Gefabren
  auf
der  Reise.

—  142  —

In  Ermangelung  solcher  Buͤrgschaft  wird  zwar  die  eingeschickte  Anzeige
dennoch  angeschlagen,  jedoch  mit  der  ausdrücklichen  Bemerkung  in  der  Affirions=Registratur:
  daß  die  Aechtheit  der  Unterschrift  unverhürgt  sey.

Was  aber  die  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  2.  Titel  8.  M#.  503.  504.
511.  530.  531.  018.  620.  623.  621  bis  627.  658  bis  6000.  065.  077.  angeordneten,
  auf  die  Privatrechte  einwirkenden,  Bekanntmachungen  anlangt,  so
sollen  selbige  den  Börsenkommissarien  in  zweien  Exemplaren  eingereicht  werden.

Das  eine  Exemplar  wird  in  der  nächsten  Versammlung  der  Aeltesten  diesen
nachrichtlich  vorgelegt,  und  in  der  Börsen-Registratur  zu  eines  jeden  Einsichr
aufbewahrt,  das  andere  Exemplar  aber  sofort  ausgehängt,  wenn  die  Börsenkommissarien
  solches  verfügen.

Finden  sie  deshalb  ein  Bedenken,  so  haben  sie  darüber  zuvor  den  Beschluß
der  Aeltesten  einzuholen  und  abzuwarten.

Obschon  dergleichen  Bekanntmachungen  nach  Vorschrift  des  Statuts  vom
2ten  Maärz  1d20.  9.  46.  nach  einem  achttägigen  Aushang  für  gebörig  geschehen
anzusehen  sind,  und  fernerhin  bleiben,  so  soll  diese  dennoch  vier  Wochen  lang
forkgesetzt  werden.

§.  23.  Alle  Schiffer  und  Fuhrleute  sollen  spätestens  ihre  Ankunft  in
Berlin  den  ersten  Tag  nach  derselben,  und  ihre  Abfahrt  von  Berlin  den  letzten
Tag  vor  derselben  auf  der  Börse  schriftlich  oder  bei  einem  Börsensekrekair  zu
Protokoll  anzeigen,  und  find  in  eine  Geldflrafe  von  Drei  Thalern  verfallen,  wenn
sie  diese  Anzeige  unterlassen.

Diese  Anzeigen  werden  in  ein  besonderes  dazu  bestimmtes  Buch  eingetragen,
welches  täglich  zu  Jedermanns  Einsicht  in  der  Registratur  vorliegen  muß,  auch
sogleich  durch  Aushang  bekannt  gemacht.

§.  24.  Jeder  Schiffer  oder  Fuhrmann,  welcher  Frachtgüter  nach  Berlin,
oder  von  hier  aus  nach  andern  Orten  angenommen  hat,  und  Umstände  oder  Thatsachen
  in  Erfahrung  bringt,  wodurch  seine  Ankunft  am  Ort  der  Bestimmung
vier  bis  fünf  Tage  länger  als  gewöhnlich  verzögert,  oder  eine  Beschädigung
der  Güter  veranlaßt  werden  kann,  hat  diese  Umstände  sofort  schriftlich  unmittelbar,
  oder  durch  einen  Schaffner,  oder  zu  Protokoll  in  der  Börsenregistratur
anzuzeigen.

Jede  Unterlassung  einer  solchen  (nöthigenfalls  mit  der  Post  zu  machenden)
Anzeige  wird  mit  einer  Strafe  von  Zehn  Thalern  geahndet,  deren  Entrichjung
  übrigens  in  dem  gesetzlichen  Entschädigungs-Anspruche  der  Befrachter  nichts
aͤndert.  «

An-
        <pb n="151" />
        —  143  —

Anzeigen  dieser  Art  sind  schleunigst  den  Aeltesten  oder  Boͤrsenkommissarien
zur  Verfuͤgung  des  Aushanges,  der  auf  alle  Weise  beeilt  werden  muß,  vorzulegen,
  und  ebenfalls  in  ein  besonderes,  taͤglich  in  der  Registratur  ausliegendes
Buch  einzutragen.

F.  25.  Endlich  sind  die  Boͤrsenkommissarien  insbesondere  verpflichtet,  auf
die  Beobachtung  dieser  Boͤrsenordnung  zu  wachen,  und  Vorschlaͤge,  Antraͤge  auf  Abaͤnderungen
  und  Verbesserungen  dersclben,  sobald  sie  solche  den  gemachten  Erfahrungen
  oder  veraͤnderten  Umstaͤnden  angemessen  finden,  bei  den  Aeltesten  zu  machen.
Indessen  stehen  auch  jedem  Mitgliede  der  Korporation  dergleichen  Antraͤge  frei.

&amp;amp;.  20.  Oas  Grundstück  des  Börsenhauses,  in  welchem  die  Börsenversammlungen
  gehalten  werden,  ist  nach  der  Beslimmung  des  Statuts  vom  2ten
Maͤrz  1820.  Eigemhum  der  Korporarion,  und  die  Verwaltung  desselben  in  den
Händen  der  Aeltesten.

Der  Verkauf  von  Waaren,  oder  anderen  Vermögensobjekten  im  Wege
einer  öffentlichen  Lizitation,  kann  im  Börsenlokal  nicht  anders,  als  mit  Vorwissen
und  Genehmigung  der  Aeltesten  der  Kaufmannschaft,  gescheben.

§.  27.  In  dem  Börsenhause  befindet  sich  der  zu  den  Sitzungen  der  Aeltesten
bestimmee  Versammlungssaal.

§.  28.  Die  Korporation  hat  zur  Zeit  zwei  Sekretarien.  Einer  von  ihnen
soll  im  Börsenhause  wohnen.  Ihnen  liegen  ob,  die  gewissenhafte  richtige  Führung
der  Protokolle,  der  ihnen  übertragenen  Listen  und  Verzeichnisse,  die  Expeditionsgeschafte,
  die  Aff=  und  Refirionen  von  Bekanntmachungen,  die  Ausfertigung  der
hierüber  erforderlichen  und  sonstigen  Akteste,  die  persönliche  Anwesenheit  im  Börsenhause
  während  der  Börsenversammlungen  und  Sitzungen  der  Aelkesten,  die
Ertheilung  von  Nachricht  und  Auskunft,  so  weit  solche  zulässig  ist,  an  die
Mitglieder  der  Korporation,  und  alle  und  jede  ordentliche  und  außergerichtliche
  Geschäfte  in  Beziehung  auf  die  Korporation,  welche  die  Aelkesten  ihnen
auftragen.

Den  Korporationsmitgliedern  steht  es  frei,  kaufmännische  Geschäfte  in  ein
dazu  besonders  bestimmtes  Börsenprokokoll  in  den  Börsenstunden  durch  den  Sekretair
  eimragen  zu  lassen.  Dergleichen  von  beiden  Theilen  unterschriebene  Registratur
macht  unter  den  Kontrahenten  einen  vollen  Beweis  aus,  und  vertritt  die  Stelle
eines  Schlußzettels.

Die  Wahl,  Anstellung  und  Besoldung  der  Boͤrsenselretarien,  imgleichen
die-Vertheilung  der  Geschafte.  unker  ihnen,  hängt  von  den  Aeltosten  ab.
K.  29.

7)  wachen
auf  Beobachtung

und  Verbesserung
  dieser
  Ordnung.


Bbörsenbaus,
dessen  Bestimmung.


Sitzungssaal
der  Aeltesten.

Sekretarlat.
        <pb n="152" />
        —  144  —

Begran  §.  29.  Dasselbe  gilt  von  den  Registratur=  und  Kanzleibedienten,  im--euv
  Kungltt.  gleichen  von  den  Boten.

Ihre  Vereidigung  aber,  wie  die  der  Sekrekarien,  geschieht  vom  Magistrat,
im  Beiscyn  einer  Deputation  der  Aeltesten.

##  30.  In  der  Registratur  sollen  alle  die  hiesige  Korporarion  der  Kaufmannschaft
  betreffenden  Verhandlungen  aufbewahrt  werden.

Insbesondere  soll  sie  enthalten:  ein  Verzeichniß
1)  aller  Mitglieder  der  Korporation,
2)  aller  Unterschriften  ihrer  Handlungsfirmen,

3)  die  vollsländigen  Namen  aller  Theilnehmer  der  Handlung,  sofern  sie  nicht
stille  Gesellschafter  sind,

4)  die  Familien=  und  Taufnamen  derer,  welchen  Prokura  ertheilt  ist,  vollständig
  ausgeschrieben.

Zu  dem  Ende  sollen  alle  jetzige  Mitglieder  der  hiesigen  Korporation  acht
Tage,  nach  Publikation  dieser  Ordnung,  alle  künftige  aber  sosort  nach  ihrer  Aufnahme,
  nach  Annahme  einer  Firma,  oder  Ausstellung  einer  Prokura,  eine  schriftliche
  Angabe  vorstehenden  Inhalts  mit  der  Originalprokura  einreichen,  wobei  auch
der  Prokurant  die  Unterschrift,  deren  er  sich  bedienen  will,  mit  seinem  vollständigen
  Namen  versehen,  eigenhändig  geschrieben,  und  daß  er  dies  gethan,  ausdrücklich
  bemerkt  haben  muß.  ·

Wer  diese  Anzeige  auch  nach  erfolgter  Aufforderung  von  Seiten  der  Aeltesten
  unterläßk,  ist  in  eine  unerläßliche  Geldbuße  von  Funfzig  Thalern  verfallen.

Von  den  eingereichten  Originalprokuren  hat  der  Börsensekretair  sofort  beglaubte
  Abschrift  zu  nehmen,  und  daß  dies  geschehen,  auf  dem  Original  zu
vermerken.

Sodann  wird  letzteres  der  Handlung  zurückgegeben,  um  solches  auf  dem
Komtoir,  wo  der  Prokurant  arbeitet,  aufzubewahren,  und  auf  Verlangen  derjenigen,
  welche  dasselbe  vor  Abschließung  oder  Erfüllung  eines  Geschäfts  einsehen
wollen,  vorzeigen  zu  können.

Von  allen  eingegangenen  und  künftig  eingehenden  Prokuren  soll  ein  alphabetisches
  Register  nach  einem  von  den  Aeltesten  vorzuschreibenden  Schema  geführk,
jede  vorfallende  Veränderung  darin,  und  jeder  Nachtrag  dazu,  sofort  und  pünktlich
.  ver-
        <pb n="153" />
        —  4445  —

vermerke  werden,  und  solches  täglich  in  der  Bersenregistratur  zu  Jedermams  Einsicht
  vorliegen.  Einer  der  Börfensekretarien  soll  dies  Register  der  Prokuren  führen,
und  für  dessen  tägliche  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  verantworklich  seyn.

Uebrigens  müssen  die  Prokuren  ohne  Ausnahme  entweder  gerichtlich  oder  vor
Notar  und  Zeugen  beglaubigt  seyn,  auch  die  Bestimmung  enthalten,  daß  der  Prokurant
  unter  der  Unterschrift  der  Firma,  oder  des  Namens  des  Prinzipals,  seinen
eigenen  Namen,  mit  dem  Bemerken,  daß  er  per  procuram  gezeichnek  habe,  hinzuzufügen
  schuldig,  also  z.  B.  in  folgender  Form:

Julius  &amp;amp;  Comp.
p.  p.  (heißt  per  procuram)  N.  N.
zeichnen  müsse.

Prokuren,  welche  nicht  nach  den  vorslehenden  Vorschriften  eingerichtet  sind,
sollen  zur  Bekanntmachung  auf  der  Börse  nicht  angenommen  werden.

S  31.  Die  zum  Besten  des  Handels  in  Berlin  öffentlich  angestellten  Personen,
besonders  diejenigen,  deren  Wahl  den  Aeltesten  der  Kaufmannschaft  gebührt,  stehen
zunachst  unter  der  Aufsicht  und  Disziplin  dieser  letztern.

Den  Aeltesten  steht  daher  auch  die  Befugniß  zu,  jene  Personen  zur  Erfüllung
der  ihnen  obliegenden  Amts-Verbindlichkeiten  anzuhalten,  und  Geldstrafen,  welche
die  Gesetze,  oder  besondere  Amts-Instruktionen  für  gewisse  Fälle  anordnen,  mit
Vorbehalt  des  Rekurses,  für  verwirkt  zu  erklären.

H.  32.  Die  Befugniß,  gegen  Verfügungen  oder  Strafbestimmungen  der  Ea
Aeltesten  und  der  Börsenkommissarien,  Rekurs  zu  ergreisen,  muß  auf  die  in  dem  26  NekiwW.
Xlten  Abschnitte  des  Statuts  vom  2ten  März  1820.  vorgeschriebene  Weise  ausgeübt
  werden.  ·

5.33.DieinbergegenwärtigenBdksenokdnungfestgesetztenStrafcnstießenWohl-Mk
zu  Einem  Fuͤnftel  in  die  Armenkasse  der  Korporation,  und  zu  Vier  Fuͤnfteln  zum  E  sen  si.
Besten  der  Armen  in  die  Kaͤmmereikasse.

#  34.  Jedem  jetzigen  und  kuͤnftigen  Mitgliede  der  Korporation,  jedem  Foblskation
Maͤkler,  Agenten  und  Schaffner  soll  ein  Exemplar  dieser  Ordnung,  jedem  Schaffner  Sbrienekr
aber  sollen  uberdies  zehn,  die  Verhältnisse  dieser  Gewerbtreibenden  betreffende  Aus=  ments.
züge  derselben,  zum  Aushange  in  seinem  Komtoir,  und  zur  Vertheilung  an  Fuhrleute
  und  Schiffer,  zugefertigt  werden.

Jahrgang  1825.  Ein
        <pb n="154" />
        —  146  —

Ein  Exemplar  der  Boͤrsenordnung  wird  und  bleibt  an  der  Boͤrse  ausgehaͤngt.


Wir  bestaͤtigen  diese  Boͤrsenordnung  hierdurch  in  allen  Punkten,  und  wollen,
daß  daruͤber  von  Unsern  Behoͤrden  und  dem  Handelsstande  festgehalten  werde.

Gegeben  Berlin,  den  7ten  Mai  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Freiherr  v.  Altenstein.  Graf  v.  Buͤlow.

[(No  944.)
        <pb n="155" />
        —  147  —

(No.  944.)  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom  2  1sten  Mai  182  F.,  betreffend  die  Pensionirung
der  Königlichen  Beamten  und  die  Fälle,  in  welchen  solche  verwürkt  oder
ausgesetzt  werden  soll.

W.#  gleich  den  Beamten,  in  Beziehung  auf  ihre  Penssonirung,  die  Reklamation
  mag  die  Berechtigung  zum  Genuß  einer  Pension  oder  den  Betrag  derselben
betreffen,  eine  Berufung  auf  den  Rechtsweg  nicht  gestattet,  der  Reklamant  vielmehr
  nur  berechtiget  seyn  soll,  sich  im  Wege  des  Rekurses  gegen  die  Festsetzung
der  Verwaltungsbehörde  an  das  Staatsministerium  zu  wenden,  welches  darüber
zu  entscheiden  und  bei  den  von  Mir  unmittelbar  besetzten  Stellen,  zu  Meiner  Entscheidung
  zu  berichten  hat;  so  sollen  doch  folgende  Füälle  gerichtlich  entschieden  werden:

1)  Wern  der  pensionirte  Beamte  eines  während  seiner  Amtsverwaltung  begangenen
  Verbrechens  überführt  wird,  welches  die  Strafe  der  Dienstemtsetzung
nach  sich  zieht.  In  diesem  Falle  soll  die  Pension  verwürkt  seyn,  und  das
Gericht,  wenn  solches  nach  seinem  pflichtmaßigen  Urtheil  auf  Kassation
erkannt  haben  würde,  auf  den  Verlust  der  Pension  erkennen.

2)  Wenn  der  penssonirte  Beamte  während  des  Pensionsgenusses  ein  gemeines
Verbrechen  begeht,  welches,  wenn  es  während  des  Dienstes  verübt  worden
wäre,  außer  der  Kriminalstrafe,  auch  die  Kassation  zur  Folge  gehabt  haben
würde,  soll  derselbe  auf  die  Dauer  der  Strafzeit  der  Pension  verlustig  seyn
und  das  Erkenntniß  darauf  gerichtet  werden.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Bestimmungen  zur  öffentlichen
Kenntiß  zu  bringen.

Berlin,  den  21sten  Mai  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  945.)
        <pb n="156" />
        —  148  —
No.  945.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  Iten  Juni  1825.,  wegen  Erlaß  der  herkoͤmmlichen

  Prinzessinnen-Steuer  bei  der  Vermählung  der  Prinzessin  Lulse
Königlichen  Hoheit.

D.  Bezug  auf  Meine  an  den  verstorbenen  Staatskanzler  am  18ten  Juli  1822.
erlassene,  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  gemachte,  Order  will  Ich  dem  Lande
einen  abermaligen  Beweis  Meiner  Fürsorge  dadurch  geben,  daß  Ich  auch  bei  der
jetzt  erfolgten  Vermählung  Meiner  Tochter,  der  Pinzessin  Luise  Königlichen
Hoheit,  die  herkömmliche  Prinzessimmen-Steuer  hiermit  erlasse;  es  soll  aber  durch
diesen  erneuerten  Gnadenbeweis  dem  Recht,  in  künftigen  Fällen  die  Steuer  zu  fordern,
  nichts  vergeben  werden.  Dem  Staatsministerio  mache  Ich  diesen  Meinen
Beschluß  zur  weitern  Verfügung,  wegen  dessen  Publikation  durch  Aufnahme  in  die
Gesetzsammlung,  bekannt.

Berlin,  den  Iten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="157" />
        —  149  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

JNo.  12.—

 

(No.

946.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  1äten  Mal  1825.,  betreffend  die  Schulzucht
in  den  Provinzen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  noch  nicht  eingeführt  ist.

D.  #  im  ganzen  Umfange  der  Monarchie  die  Schulzucht  mit  Erfolg  gehandhabt
  und  nirgend  der  Schulbesuch  vernachlässiget  werde;  setze  Ich,  auf  den
Antrag  des  Staaksministerit,  auch  für  diejenigen  Landeskheile,  in  welche  das
Allgemeine  Landrecht  bisher  nicht  eingeführt  ist,  in  Uebereinstimmung  mit  den
WVorschriften  desselben,  hierdurch  fest:

1)

2

3)

4

5)

6)

Eltern,  oder  deren  gesetzliche  Vertreter,  welche  nicht  nachweisen  koͤnnen,  daß
sie  fuͤr  den  noͤthigen  Unterricht  der  Kinder  in  ihrem  Hause  sorgen,  sollen
erforderlichen  Falls  durch  Zwangsmittel  und  Strafen  angehalten  werden,
jedes  Kind,  nach  zuruͤckgelegtem  fuͤnften  Jahre,  zur  Schule  zu  schicken;

der  regelmaͤßige  Besuch  der  Lehrstunden  in  der  Schule,  muß  so  lange  fortgesetzt
  werden,  bis  das  Kind,  nach  dem  Befunde  seines  Seelsorgers,  die
einem  jeden  vernuͤnftigen  Menschen  seines  Standes  nothwendigen  Kenutnisse
erworben  hat;

nur  unter  Genehmigung  der  Obrigkeit  und  des  geistlichen  Schulvorstehers,
kann  ein  Kind  laͤnger  von  der  Schule  zuruͤckgehalten,  oder  der  Schulunterricht
  desselben,  wegen  vorkommender  Hindernisse,  auf  einige  Zeit  ausgesetzt
werden;

die  Schulzucht  darf  niemals  bis  zu  Mißhandlungen  ausgedehnt  werden,
die  der  Gesundheit  des  Kindes  auch  nur  auf  entfernte  Art  schädlich  werden
können;  ,
Züchtigungen,welcheindiesenbekSchulzuchtgesetzthchrankenverbleibm
sollen  gegen  die  Lehrer  nicht  als  strafbare  Mißhandlungen  oder  Injurien  behandelt
  werden;

wird  das  Maaß  der  Züchtigung,  ohne  wirkliche  Verletzung  des  Kindes,  überschritten,
  so  soll  dieses  von  der,  dem  Schulwesen  vorgesetzten,  Provinzial-Behörde
  durch  angemessene  Disziplinarstrafen  an  dem  Lehrer  geahndet

Ichr###  4825.  V  werden.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Ften  Juli  1826.)
        <pb n="158" />
        —  150  —

werden.  Wenn  dagegen  dem  Kinde,  durch  den  Mißbrauch  des  Zuͤchtigungsrechts,
  eine  wirkliche  Verletzung  zugefuͤgt  wird,  soll  der  Lehrer  nach  den
bestehenden  Gesetzen,  im  gerichtlichen  Wege,  bestraft  werden.
Ich  trage  dem  Staatsministerio  auf,  diese  Beslimmungen  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  14ten  Mai  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Ce.  947.)  Verordnung  über  die  Abfassung  und  Bekanntmachung  der  Präklusions-Erkenntnisse
  in  Konkurs  =  und  Aquidations-Prozessen.  Vom  töten  Mai  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  tc.  ⁊.

Auf  den  Vorschlag  Unsers  Staatsministerii,  setzen  Wir  fuͤr  die  Provinzen,
worin  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  hat,  fest:

##  1.  In  Konkursen  und  in  Liquidario#ns-Prozessen  über  Grundstücke  oder
deren  Kaufgelder,  so  wie  über  Erbschaften,  soll  die  Abfassung  und  Bekanntmachung
  der  Präklusions--Erkenntnisse  unmittelbar  nach  Abhaltung  des  Liquidations-Termins
  erfolgen.

KC.  2.  Diese  Bestimmung  critt  in  allen  von  jetzt  an  einzuleitenden  Konkursen
  und  Liquidations-Prozessen  über  Grundstücke  oder  deren  Kaufgelder  und
Erbschaften  ein,  und  werden  hiernach  die  abweichenden  Worschriften  der  Allgemeinen
  Gerichtsordnung,  nach  denen  die  Präklusion  der  im  Liquidations-Termin
ausgebliebenen  Gläubiger  mit  der  Klassisikation  der  liquidirten  Forderungen  verbunden
  werden  soll,  abgeändert.

§.  3.  Für  das  Praklusions-=  Erkenntniß  werden  weder  Gebuͤhren  noch
Stempel  berechnet.

Gegeben  Berlin,  den  164en  Mai  1825.

¶.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Altenstein.  Graf  v.  Bälow.  v.  Schuckmann.  Graf  n.  Kottum.
v.  Klewiz.  v.  Hake- 



Co.  946.)
        <pb n="159" />
        —  151  —

(No.  948.)  AUllerhochsle  Kabinetsorder  vom  8ten  Juni  1825.,  wegen  Vereinigung  des  Handelsministerii
  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

In  Meiner  unterm  3  #sten  August  v.  J.  an  das  Staatsministerium  erlassenen
Order,  habe  Ich  demselben  bereits  zu  erkennen  gegeben,  daß  das  dermalige  Ministerium
  des  Handels  aufgehoben  und  die  von  demselben  ressortirenden  Angekegenheiten
  an  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  übergehen  sollen.  In
Berücksschtigung  der  Mir  deshalb  von  den  Staatsminisiern  Grafen  v.  Bülow,
o.  Schuckmann  undv.  Klewiz  gemachten  Borschläge,  bestimme  Ich  das  Nähere
darüber,  wie  folgt:

1)  Dem  Ministerio  des  Innern  werden  sämmtliche  bisher  von  dem  Ministerio
des  Handels,  der  Gewerbe  und  des  Bauwesens  verwalteten  Angelegenheiten,
  mit  allen  von  demselben  abhängigen  Instituten  und  Anstalten,  eine
schließlich  der  Anlegung  und  Unterhaltung  der  Kunsistraßen,  und  der  von
denselben  aufkommenden  Einnahmen,  übertragen,  soweit  nicht  einzelne
Gegenstände  jener  Verwaltung  dem  Finanzministerio  im  Nachfolgenden
ausdrücklich  überwiesen  sind.

2)  Das  Finanxninisterium  übernimmt:

Ka)  die  Erhebung  aller  Kommunikations-Abgaben,  jedoch  mit  Ausschluß  der
Chaussee-Einkünfte,  deren  Erhebung  und  Verwaltung  nach  Vorstehendem
dem  Ministerio  des  Innern  mit  überwiesen  ist;

b)  das  Kalender-Debies=  und  Stempel-Wesen,  mit  der  zu  dessen  Verwaltung
  bestimmten  Kalender-Deputation.  ·

s)DieAufhebungdeshandelsminisierisnnbbfesiattbessecbcneknkketendchers
waltungen  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  kommen  mit  dem
Isten  Juli  d.  J.  zur  Ausführung.  Die  Etats  sind  aber  gleich  vom  üsten
Januar  d.  J.  ab  nach  den  neuen  Ressort-Bestimmungen  zu  sondern  und  einzurichten.


Ich  beauferage  das  Staatsministerium,  diese  Meine  Befehle  durch  die
Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  RKenmniß  zu  bringen.
Berlin,  den  8ten  Juni  1825.

Friebrich  Wilhelm.
In  das  Staatsminislerium.

 

[No.  949.)
        <pb n="160" />
        —  152  —

(No.  949.)  Allerhochsie  Kabinetsorder  vom  11ten  Juni  1825.,  betreffend  die  Vergltigung  für
die  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken  zum  Chaussceban  hergegebenen
  Feldsteine,  Sand  und  Kies.

D.  nach  dem  Bericht  des  Staatsministerii  vom  3  #slen  v.  M.  in  Preußen  von
einigen  Grundbesitzern,  für  die  zum  Chausseebau  erforderlichen,  von  ihren  Feldmarken
  zu  verabfolgenden,  Feldsteine,  Sand  und  Kies,  eine  besondere  Vergütung
verlangt  worden,  obgleich  diese  Materialien  bis  dahin  gar  nicht  verkäuflich  gewesen
  sind,  also  daselbst  keinen  Geldpreis  gehabt  haben;  so  setze  Ich,  wie  solches
auch  bereits  in  einigen  anderen  Provinzen  seit  geraumer  Zeit  gesetzlich  slatt  findet,
und  in  Betracht  der  bedeutenden  Vortheile,  welche  den  Grundbesitzern  in  ihren
wirthschaftlichen  Verhältnissen,  durch  die  Nähe  der  Chausseeanlage,  sonst  erwachsen,
hierdurch  fest:  daß  Feldsteine,  Sand  und  Kies  zum  Chausseebau,  aug#er  dem  Ersatz
  des  etwa  an  dem  Lande  verursachten  Schadens,  von  dem  Grundeigenthümer
in  der  Regel  unentgeldlich  überlassen  werden  müssen,  und  ihm  nur  dann  noch  eine
besondere  Vergütung  zugestanden  werden  soll,  wenn  derselbe  glaubhaft  nachweisen
kann,  daß  er  dergleichen  Materialien  zu  eignen  Bauten  selbst  bedarf,  oder  daß
er  solche  vor  dem  beabsichtigten  Bau  der  Chaussee,  während  seiner  Besitzzeit,  anderweitig
  schon  an  Ort  und  Stelle  verkauft  hat,  alsdann  ihm  der  nachgewiesene
Verkaufspreis  ebenfalls  zu  vergüten  ist.

Die  Verabfolgung  der  Materialien  darf  indessen,  den  Fall  des  eigenen  Bedarfs
  zum  Bau  ausgenommen,  wegen  Führung  dieses  Nachweises,  niemals  verzögert
  werden.

Berlin,  den  111ten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="161" />
        —  153  —

Gesetz=  Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

FNo.  13.—

Co.  950.)  Patent  wegen  Einführung  des  Allgemeinen  kandrechts  und  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  in  das  Herzogthum  Westphalen,  das  Fürstenthum  Siegen
  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuen-Kirchen  (Freie=  und  Höcken-Grund)
  und  die  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein,  und  Wittgenstein
  =  Berleburg.  Vom  21s#en  Juni  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von.

Preußen  ꝛc.  v.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  Jedermann  zu  wissen:

Um  die  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Länder  des  Herzogsthums  Westphalen,
  das  Fürstenthum  Siegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuen-Kirchen
(Freien=  und  Häckenschen  Grund)  und  die  Grafschaften  Wittgenslein-Wirtgenstein
  und  Wittgenstein-Berleburg,  in  die  Gemeinschaft  des  durch  Unsere  Gesetgebung
  begründeten  gemeinen  Rechts  und  gerichtlichen  Verfahrens  aufzunehmen
  und  sie  der  aus  dieser  Gemeinschaft  entspringenden  Vortheile  theilhaftig
zu  machen,  verordnen  Wir,  nach  erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,
für  die  vorgenannten  Landestheile  hierdurch  Folgendes:

.  1.  Vom  üsten  Dezember  d.  J.  an,  soll  das  Allgemeine  Landrecht,
nebsi  den  dasselbe  abändernden,  ergänzenden  und  erläurernden  Beslimmungen
in  den  obgenannten  Landestheilen  volle  Kraft  des  Gesetzes  haben  und  nach  dem
benannten  Tage  bei  Vollziehung  und  Beurtheilung  der  rechtlichen  Handlungen
und  deren  Folgen,  so  wie  bei  Entscheidung  der  entstehenden  Rechtsstreitigkeite#n,
unter  folgenden  nähern  Bestimmungen,  zum  Grunde  gelegt  werden.

##  2.  Das  Allgemeine  Landrecht  mit  den  darüber  nachher  erfolgten  Bestimmungen,
  tritt  an  die  Stelle  der  bisher  geltend  gewesenen  gemeinen  Rechte
und  derjenigen  Landesgesetze,  oder  der  in  ihnen  enthaltenen  Vorschriften,  worin
gemeines  Recht  aufgenommen,  erläutert,  erganzt  oder  abgeändert  worden  ist.

§K#  3.  Die  in  den  einzelnen  vorgedachten  Landeskheilen  und  Orcen  bestehenden
  besondern  Rechte  und  Gewohnheiten,  desgleichen  diejenigen  Landes-Ordnungen
  oder  Bestimmungen  derselben,  welche  sich  auf  Provinzialrechtsverhäl#nisse
  beziehen,  behalten  noch  fernerhin  ihre  gesetzliche  Kraft  und  Gültigkeic,

Jahrgang  1825.  3  der-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13ten  Juli  1825.)

Das  All  qemeine
  Landrecht
  soll  vom
4.  Dezbr.  b.  J.
an,  gesebli
Kraft  haben.

-
2
wo  went.
        <pb n="162" />
        154

dergestalt,  daß  die  vorkommenden  Rechtsangelegenheiten  hauptsächlich  nach  diesen
  und  erst  in  deren  Ermangelung  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts
  (9.  2.)  beurtheilt  und  entschieden  werden  sollen.

Damit  aber  jede  Ungewißheit  darüber  beseitigt  werde,  welche  Landes-Ordnungen
  oder  welche  Besiimmungen  derselben,  im  Gegensatze  der  mit  Einführung
  des  Allgemeinen  Landrechts  außer  Anwendung  tretenden  (#.  2.)  in  Kraft
bleiben;  so  behalten  Wir  Uns  vor,  ein  vollständiges  Verzeichniß  derselben  anlegen
  zu  lassen  und  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Ausnahmen.  g.  4.  Folgende  Theile  des  Allgemeinen  Landrechts  bleiben  jedoch  vor
der  Hand  von  der  Anwendung  ausgeschlossen:

1)  Der  vierte  Abschnict  Tit.  21.  Theil  1:
Von  den  zur  Kultur  ausgesetzten  Gütern  und  Grundsiüücken.

2)  Der  23st6e  Titel  des  1sien  Theils:
Von  Zwangs=  und  Banngerechtigkeiten.

3)  Die  vollständigen  drei  ersien  Titel  des  2ten  Theils:
Von  der  Ehe,  von  den  wechselseitigen  Rechten  und  Pflichten  der  Eltern
und  Kinder,  von  den  Rechten  und  Pflichten  der  übrigen  Mitglieder  einer
Familie.

4)  Der  7'1e  Titel  des  2ten  Theils:
Vom  Bauensiande.

5)  Die  sechs  ersten  Abschnitte  des  Sten  Titels  des  Zten  Theils:
Vom  Börgerstande,  mit  Ausnahme  der  G.  444  —  455.  im  5ten  Abschnitte;


nebst  allen  sich  darauf  beziehenden  spätern  Vorschriften.

In  Absicht  der  vorstehend  benannten  Gegenstände  bleiben  die  jetzt  bestehenden
  gemeinen  Rechte  und  die  darauf  sich  beziehenden  Landesordnungen
C.  2.)  noch  vor  der  Hand  gültig,  bis  neue  gesetzliche  Bestimmungen  ergangen
seyn  werden.  «

In  Bezug  auf  die  gutsherrlichen  und  baͤuerlichen  Verhaͤltnisse  in  dem
Herzogthum  Westphalen  hat  es  bei  den  deshalb  ergangenen  Anordnungen  sein
Bewenden.

Lebmecht.  &amp;amp;.  5.  Auf  gleiche  Weise  soll  es  in  Absicht  der  bestehenden  Lehne  bei
den  bisherigen  Gesetzen  und  Verfassungen  so  lange  verbleiben,  bis  Wir  darüber
nähere  Vorschriften  ertheilen  werden.  Wenn  jedoch  die  bisher  geltend  gewesenen
Lehngesetze  dunkel,  zweifelhaft  oder  unvollständig  sind,  so  müssen  sic  nach  den
Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  erklärt  oder  ergänzet  werden.

opothefen-  §6.  6.  Unsere  auf  das  Hypothekenwesen  sich  beziehenden  Gesetze  sollen,
wesen.  bis  zur  erfolgten  Revision  der  Hypothekenordnung,  außer  Anwendung  bleiben
und  dafür  folgende  Borschriften  eintreten.

S.  7.  Kein  Besitzer  von  Grundstücken  soll  von  Amtswegen  angehalten
werden,  sein  Eigenthum  nachzuweisen.  K.  8.
        <pb n="163" />
        —  155  —

g.  8.  Wer  vom  ssten  Dezember  d.  J.  an  auf  ein  Grandstuͤck  irgend
einen  Tiel  zu  einer  Hypothek  oder  überhaupt  zu  einem  Realrechte  erwirbt,  welches
  diese  Eigenschaft  nach  den  Worschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  nur
durch  das  Mirtel  der  Eintragung  erlangen  soll,  hat  denselben  bei  dem  Gerichte,
in  dessen  Gerichtssprengel  das  Grundstäck  gelegen  ist,  anzumelden  und  nachzuweisen.


"  K+.  9.  Das  Gericht  hat  den  angemeldeten  Titel  nicht  blos  genau  aufzuzeichnen,
  sondern  auch  die  Gültigkeit  und  Rechtsbeliändigkeit  desselben,  ohne
daß  jeboch  der  Rachweis  des  Eigenthums  an  dem  Grundstück  auf  Seiten  desjenigen,
  von  welchem  der  Titel  hergeleitet  wird,  amtlich  zu  erfordern  ist  G.  7.),
zu  prüfen  und,  wenn  sich  dabei  nichts  zu  erinnern  findet,  demjenigen,  von  welchem
  die  Anmeldung  geschehen  ist,  eine  Rekognition  über  die  erfolgte  Prüfung
und  befundene  Rechtsbestänvigkeir,  imgleichen  über  die  Zeit  der  Anmeldung,  unker
  dem  Original-Instrumente,  worin  die  Hypothek  oder  das  Realrecht  bestellt
worden,  auszufer#igen,  sodann  aber  sämmtliche  Urkunden  und  Beweismittel  dem
Anmelder  zurückzugeben.

##  10.  Der  Realberechrigte  oder  Gläaubiger  (F.  8.)  erwirbt  durch  diese
Anumeldung  und  Bescheinigung  das  Recht:

-a)  seine  Ansprüche  gegen  dritte  Besitzer  zu  verfolgen;
b)  bei  einem  ausbrechenden  Konkurse  auf  Ansetzung  in  die  dritte  Klasse  nach
dem  Zeitpuntte  der  geschehenen  Anmeldung  anzutragen.

§.  11.  Jeder  Realberechtigte  oder  Glubiger  C.  8.),  welcher  diese  Rechte
geltend  machen  will,  muß  erforderlichen  Falls  das  Eigenrhum  desjenigen,  von
welchem  er  sein  Realrecht,  oder  seine  Hypothek  herleitet,  nachweisen  und  wird
von  diesem  Beweise  durch  die  in  Gemäßheit  des  F.  9.  ertheilte  Nekognition  nicht
befreir.

K.  12.  Verkangt  ein  Gldubiger,  welchem  auf  dem  Grund  der  vorstehenden
  Bestimmungen  ein  Hypothekenrecht  zastehet,  die  Subhastation  eines  Grundstücks;
  so  soll  dabei  nach  den  Vorschriften  der  Allgemeinen  Gerichrs-Ordnung
Theil  1.  Titel  51.  §.  99.  und  folgenden  verfahren  werden.

§#  13.  Alte  Bestimmungen  Unserer  Gesetze,  welche  mit  dem  Inhalte  der
.  7  —  12.  im  Widerfpruch  stehen  würden,  oder  das  Daseyn  eingerichteter  Hy-Fochekenbücher
  voranssetzen,  namenrlich  die  &amp;amp;#.  6.  12.  und  13.  Theil  1.  Titel  10.,
.  411.  und  4142.  Theil  1.  Titel  20.  des  Allgemeinen  Landrechts,  so  wie  der
9.  304.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  1.  Titel  50.  bleiben  vorläufig
außer  Anwendung.

§.  14.  Buf  die  vor  dem  isten  Dezember  d.  J.  vorgefallenen  Handlungen

Auf  verganaund

  Begebenheiten  soll  das  Allgemeine  Landrecht  nicht  angewendet  werden;  esz  tzu
f###e#  vie,lmehr  die,  in  den  96.  14  —  20.  der  Emleitung  des  Landrechts  vorgeschrie-  rm*me  z  gebenen,

  Grundsaͤtze  Statt.  Auch  sotl  ein  Jeder,  welcher  zur  Zeit  der  eingetre-32
  tenen

en  werden.
        <pb n="164" />
        —  156  —

tenen  Gesetzeskraft  des  Allgemeinen  Landrechts,  in  einem,  nach  bisherigen  Rechten
  gültigen  und  zu  Recht  besländigen  Besitze  irgend  einer  Sache  oder  eines  Rechts
sich  befindet,  dabei  gegen  Jedermann  geschützet  und  Niemand  in  dem  Genusse
seiner,  in  dem  Verkehr  mit  andern  Privatpersonen,  wohlerworbenen  Gerechtsame
  unter  irgend  einem,  aus  dem  Allgemeinen  Landrechte  entlehnten,  Vorwande
gestört  oder  beeintrechtigt  werden.

§.  15.  Wenn  jedoch  aus  einer  altern  Handlung  oder  Begebenheit  Prozesse
  entstehen,  und  die  damals  vorhandenen,  auf  den  vorliegenden  Fall  anzuwendenden
  Gesetze,  dunkel  oder  zweifelhaft  sind,  so  ist  derjenigen  Meinung,
welche  mit  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  übereinstimmt,  oder  denselben
  am  nächsten  kommt,  der  Vorzug  zu  geben.

ugemmeelner.  §.  16.  In  den  Fällen,  wo  die  Handlung  oder  Begebenheic,  aus  welcher
irGtreitige  Rechte  unter  den  Partheien  entspringen,  zwar  schon  vor  Einführung  des.
srbebe  Allgemeinen  Landrechts  sich  ereignet  hat,  die  rechtlichen  Folgen  derselben  aber
rung  den  Allgem.  erst  nachher  eintreten,  soll  darauf  Rücksicht  genommen  werden,  ob  es  noch  in
reche  0,  der  Gewalt  desjenigen,  von  dessen  Rechten  und  Pflichten  die  Rede  ist,  gestanden,
narrechchen  die  rechtlichen  Folgen  der  frühern  Handlung  oder  Begebenheit  zu  bestimmen  und
Pi  auf  andere  Ark,  als  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  geschehen  ist,  festzusetzen,
oder  ob  eine  solche  abaändernde  Bestimmung  in  der  Gewalt  und  einseitigen  Entschließung
  desjenigen,  den  die  Handlung  oder  Begebenheit  angeht,  nicht  mehr  gestanden
  habe.  Im  letztern  Falle  sollen  die  auch  später  eintretenden  rechtrlichen
Folgen  dennoch  nur  nach  den  ältern  Gesetzen,  welche  zur  Zeit  der  vorgefallenen

Handlung  oder  Begebenheit  gültig  gewesen  sind,  beurtheilt  werden.

Im  erstern  Falle  hingegen  sollen,  wenn  auch  die  Handlung  oder  Begebenheit
  älter,  aber  keine  solche  abaändernde  Bestimmung  vorhanden  wäre,  bei
Beurktheilung  der  erst  nach  dem  tsien  Dezember  d.  J.  eintretenden  rechrlichen.
Folgen,  dennoch  nur  die  Vorschriften  des  Allg.  Landrechts  Anwendung  finden.

Bon  Vertraͤ  §.  17.  Es  müssen  daher  alle  Verträge,  welche  vor  dem  1sten  Dezember
gen  ·  d.  J.  errichtet  sind.  in  Ansehung  ihrer  Form  und  ihres  Inhalts,  so  wie  auch
der  daraus  entstehenden  rechtlichen  Folgen,  nach  den  zur  Zeit  des  geschlossenen
Vertrages  geltend  gewesenen  Gesetzen  beurtheilt  werden,  wenn  gleich  erst  spaͤter

daraus  auf  Erfuliung,  Aufhebung  oder  Leistung  des  Interesse  geklagt  worden.
Von  Testa-  §.  18.  In  Ansehung  der  Testamente  und  letztwilligen  Verordnungen,
Menten.  welche  vor  dem  isten  Oezember  d.  J.  errichtet  worden,  setzen  Wir  besenders
fest:  daß  sie  in  Rücksicht  ihrer  Form  ourchgehends  nach  den  Vorschriften  der  altern
Gesetze  zu  beurtheilen  sind,  wenn  gleich  das  Ableben  des  Testirers  ersi  spaͤter
erfolgte;  und  soll  bei  dieser  Art  von  Verfuͤgung  auf  den  Unterschied,  ob  eine
solche  Disposition  in  der  Zwischenzeit  und  bis  zum  1sten  Dezember  d.  J.  haͤtte
abgeändert  werde  vönnen  oder  nicht,  zur  Vermeidung  der  sonst  zu  besorgenden
grotzen  Weitläufreiten  und  Kosten,  keine  Rücksicht  genommen  werden.  4

Au
        <pb n="165" />
        —  157  —

Auch  der  Inhalt  dieser  Testamente  ist  guͤltig,  in  sofern  nicht  Prohibitiv-Gesetze
  zur  Zeit  des  Erbanfalls  ihm  entgegenstehen.  In  letzterer  Ruͤcksicht  ist  insbesondere
  die  Lehre  von  der  Erbfaͤhigkeit  der  eingesetzten  Erben  und  vom  Pflichttheil
  nach  den  zur  Zeit  des  Erbanfalls  geltenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.

§.  19.  Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  bei  welchen  sie  vor  ##  der  Verdem
  isten  Dezember  d.  J.  vollendet  gewesen  ist,  lediglich  nach  den  bisherigen!  drung.
Rechten  beurtheilt  werden,  wenn  gleich  die  daraus  entstehenden  Befugnisse  oder
Einwendueigen  erst  nachher  geltend  gemacht  würden.  In  solchen  Fällen  aber,
bei  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige  Frist  zur  Verjährung  mit  dem  isten  Dezember
  d.  J.  noch  nicht  abgelaufen  ist,  sollen  die  Vorschriften  des  Allgemeinen
Landrechts  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollke  jedoch  zur  Vollendung  einer  schon  vor  dem  üsten  Dezember  d.  J.
angefangenen  BVerjährung  im  Allgemeinen  Landrechte  eine  kürzere  Frist,  als  nach
den  aufgehobenen  Gesetzen,  vorgeschrieben  seyn;  so  kann  derjenige,  welcher  in
einer  solchen  kürzern  Verjährung  sich  gründen  will,  die  Frist  derselben  nur  von
dem  isten  Dezember  d.  J.  an,  berechnen.

Es  sollen  auch  da,  wo  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  für  gewisse  Handlungen,
  außer  dem  Prozeßverfahren,  Fristen  vorgeschrieben  sind,  bei  deren  Berechnung
  dieselben  Grundsätze  in  Anwendung  gebracht  werden.

§.  20.  In  Absicht  der  Höhe  der  erlaubten  Zinsen,  treten  nach  dem  #sten  Bom  Zinsfaß
Dezember  d.  J.  die  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  darauf
Bezug  habenden  spatern  Verordnungen  dergestalt  ein,  daß,  wenn  in  einem  fruhern
  Vertrage  höhere  Zinsen  verabredet  worden,  als  die  Preußischen  Gesetze  gestatten,
  von  dem  Tage  der  Wirksamkeit  der  letztern,  der  Schuldner  nur  zur  Zahlung
  der  erlaubten  niedrigern  Zinsen  verpflichter  ist.

§#  21.  Die  Volljährigkeit  trikt  in  Absicht  aller  derjenigen  Personen,  Von  der  Volwelche
  dieselbe  vor  dem  1sten  Dezember  d.  J.  nach  den  bisherigen  Gesetzen  noch  #ebigter.
nicht  erreicht  haben,  erst  mit  dem  vollendeten  vier  und  zwanzigslen  Jahre  ein.

§#.  22.  Wenn  es  auf  die  Klassisikation  der  Forderungen  mehrerer  Gläu=  Klassißkatton
biger  ankommt,  so  sind  in  allen  Fällen,  in  welchen  nach  dem  üsten  Dezember  Lur  t
d.  J.  der  Konkurs  oder  Liquidations-Prozeß  eröffner,  oder  das  Kreditwesen  eingeleitet
  worden,  die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetze,  ohne  Rücksicht  auf
die  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Forderung  geltend  gewesenen  Gesetze,  zum  Grunde
der  Entscheidung  zu  legen.

Ist  ein  wirkliches  Pfand=  oder  Hypokhekenrecht,  es  mag  dies  ein  ausdrückliches
  oder  stillschweigendes  seyn,  vor  Einführung  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  beslellt  worden;  so  muß  der  Gläubiger  auch  bei  der,  nach  den  Vorschriffen
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Statt  findenden  Klassistkation  als
Mand=  oder  Hypotheken-Glädubiger  angesehen  werden.  Unter  mehreren  dlteren
Gläubigern  wird  die  Prioritcht  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestimmt.  Der  Anspruch
        <pb n="166" />
        —  158  —

spruch  auf  die  dritte  Klasse  kommt  jedoch  den  aͤltern  Hypothekenglaͤubigern  nur
in  sofern  zu  gut,  als  sie  sich  vor  dem  1sten  September  1826.  melden,  in  welchem
  Fall  sie  nach  der  Vorschrift  des  §.  9.  zu  behandeln  sind,  und  dadurch  die
im  §.  10.  angegebenen  Rechte  erlangen,  auch  in  Absicht  der  Bestimmung  der
Priorilät  die  Zeit  der  Anmeldung  nicht  beachtet  werden  soll.  Wer  sich  bis  zu  jenem
Tage  nicht  gemeldet  hat,  verliert  jeden  Anspruch  auf  diese  durch  die  altern  Gesetze
  begründete  Priorikät  und  ist  lediglich  nach  Unsern  gegenwärtig  eingefühmen
Gesetzen  zu  bemtheilen.
Von  Straf-  §.  23.  Die  üm  Allgemeinen  Landrechte  enthaltenen,  so  wie  die  später  ersachen.
  gangenen  Strafgesetze  dürfen  bei  den  vor  dem  1sten  Dezember  d.  J.  begangenen
noch  nicht  besiraften  Verbrechen  nur  alsdann  angewendet  werden,  wenn  die  dadurch
  geordneten  Strafen  gelinder  sind,  als  diejenigen,  welche  nach  bisherigen
Gesetzen  auf  das  vorliegende  Verbrechen  statt  gefunden  härten.  Bei  den  Verbrechen
aber,  welche  nach  dem  1sten  Dezember  d.  J.  begangen  werden,  treten  die  Vorschriften
  des  Allgemeinen  Landreches  und  der  spätern  Gesetze  ohne  Unverschied  ein.
eealieme  §.  24.  Vom  isten  Dezember  d.  J.  an,  soll  die  Allgemeine  Gerichts-##
  v.  1len  De,  ordnung  für  die  Preußischen  Staaten,  nebst  dem  Anhange  zu  selbiger  und  den
zwerd.  Rrat  nachher  erfelgten  Abänderungen,  Jusätzen  und  Erläuterungen  in  oben  genamm##en
vaben.  Landestheilen  und  Orten  ebenfalls  gesetzliche  Kraft  haben,  so  daß  solche  bei  den
Ober=  und  Untergerichten,  sowohl  in  den  entstehenden  Rechtsstreitigkeiten,  als
auch  in  allen  übrigen  gerichtlichen  Angelegenheiten  zur  einzigen  Richeschmur  des
Verfahrens  zu  nehmen  ist  und  von  dem  gedachten  Zeilpunkte  an,  die  bisherigen
Vorschriften  wegen  des  gerichtlichen  Verfahrens,  insbesondere  auch  wegen  der
Zulssigkeit  der  Beweismiltel,  als  abgeschafft  und  aufgehoben  zu  betrachten  find.
TLandesJustiz=  §.  25.  Die  Gerichtsbarkeit  über  erimirte  Personen  und  Grundstücke  soll
Kelegioem.  von  dem  betreffenden  Oberlandesgerichte  ausgenbt  werden.

Dieses  Landes-Justiz-Kollegium  bildet  zugleich  in  den  dazu  angethanen
Fällen,  nach  der  darüder  zu  ertheilenden  besondern  Anweisung,  die  Apellations=Instanz
  für  die  Untergerichte  seines  Bezirks,  führt  die  Aufsicht  über  die  letztern
in  allen  ihren  Amtsangelegenheiten  und  besorgt  als  Lehnskurie  alle  auf  die  Lehngüter
  Bezug  habenden  Geschäfte.  Das  Oberlandesgericht  in  Münster  bildet  aber
die  Apellations-Instanz  in  Prozessen,  in  welchen  in  erster  Instanz  von  dem  erfterwähnten
  Oberlandesgerichte  erkanmt  worden,  und  die  Revisions-Instanz  für
die  Untergerichte,  in  sofern  nach  dem  Gegenstande  die  Sache  nicht  vor  das  Geheime
  Obertribunal  gehört.  Das  Oberlandesgericht  zu  Münfter  erkennet  auch
in  denjenigen  Umersuchungssachen  in  zweiter  Instanz,  in  welchen  in  ersfler  Instanz
  von  dem  betreffenden  Oberlandesgerichte  erkannt,  oder  ein  von  dem  Untergericht

  abgefaßtes  Erkenntniß  bestatiget  worden.
untergerichte.  §.  26.  Ueber  die  Einrichtung  Unserer  landesherrlichen  Untergerichte  wird
eine  besondere  Instruktion  das  Nöthige  bestimmen.  -
5.27.
        <pb n="167" />
        —  159  —

g.  27.  Die  Patrimonialgerichtsbarkeit  in  Zivilsachen  wird,  in  sofern  sie  Patrimonialmit
  dem  Besitze  eines  Grundstücks  bisher  verbunden  gewesen  und  von  Privat-gerchte.
personen  auf  eine  zu  Recht  beständige  Weise  ausgeübt  worden,  in  ihrer  bisherigen
  Verfassung,  mit  Vorbehalt  der  Anordnungen,  welche  der  Zweck  einer  guten
Justizpflege  künftig  nöthig  machen  sollte,  hierdurch  beibehalten.  Es  müssen  jedoch
  bei  Ausübung  derselben  die  in  dem  Allgemeinen  Landrechte  und  der  Allgemeinen
  Gekichtsordnung  enthaltenen  Vorschriften  genau  beobachtet  werden.

§.  28.  Wegen  der  den  Standesherren  zustehenden  Gerichtsbarkeit  hat  Stadeeßer.
es  bei  den  Beslimmungen  der  Insiruktion  vom  30  ten  Mai  1820.  G.  39  —  44.  Iesein
  Bewenden.

§.  29.  Das  Verfahren  in  schwebenden  Prozessen  wird  durch  eine  be-  u  n
sondere  Verfügung  Unsers  Justizministers  bestimmt  werden.  **  drog.

  30.  In  Absicht  der  Depositalgeschäfte  wird  auf  die  Vorschriften  der  ——*-Allgemeinen
  Deposiralordnung  vom  154en  Oczember  1783.  Bezug  genommen,  und“
deren  Befolgung  vom  1sten  Dezember  d.  J.  den  Gerichten  zur  Pflicht  gemacht.

#.  31.  Die  Einrichtung  und  Verwaltung  der  Justiz-Salarienkassen  soll  den  den  Jain
  Gemaßheit  des  Reglements  vom  20sten  November  1782.,  der  Ansatz  der  —
Gerichtsgebühren  aber,  nach  Verschiedenheit  der  Gerichtsbehörden,  nach  den
durch  das  Patent  vom  23sten  August  1815.  bekaunt  gemachten  Allgemeinen
Gebührentaxen  erfolgen.

Die  Justizkommissarien  und  Notarien  haben  sich  nach  der  für  sie  bestimmten
  Gebührentare  vom  nämlichen  Tage  zu  richten.

#.  32.  Das  Verfahren  in  Kriminalsachen  richtet  sich  nach  den  Vor=  Vom  Versat
schriften  der  Kriminalordnung  vom  17ten  Dezember  1805.  und  den  dieselbe,
abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden  Bestimmungen.

Zur  Führung  der  Untersuchungen,  so  weit  selbige  nicht  vor  die  Zivilgerichte
  nach  der  Verordnung  vom  11ten  März  1818.  vor  die  Militairgerichte,
oder  vor  die  standesherrlichen  Gerichte  gehbren,  sollen  mit  Aufhebung  jeder
Exemtion  und  jeder  Privat=  oder  Paktrimonial-Kriminalgerichtsbarkeit,  Inguisitoriate
  errichtet  werden;  wo  hingegen  die  Zivilgerichte  alle  diejenigen  vorlaufigen
  Verfügungen  zu  treffen  verpflichtet  sind,  welche  keinen  Aufschub  leiden  und
zur  Erforschung  der  Wahrheit,  Festmachung  des  Thaters  und  dazu  dienen,  daß
der  Thatbesiand  des  Verbrechens  nicht  verändert  werde.

Urkundlich  ist  dieses  Patent  von  Uns  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Königlichen  Instegel  bedruckt  worden.

Gegeben  Berlin,  den  2#1sten  Juni  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

(No.  951.)
        <pb n="168" />
        —  160  —

EAo.  951.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Juni  1826.,  wegen  forkdanernder  Göltigkelt
  der  in  der  Erhebungs-Rolle  vom  19ten  November  v.  J.  vorbehalteuen
  Steuersätze  für  verschiedene  Gegenstände  der  landwirkhschaftlichen
Produktion.

*5Ph
In  der  Verordnung  vom  19ten  November  v.  J.  sind  die  Tarifsätze  der  Eingangsabgaben
  in  der  Erhebungsrolle  von  demselben  Tage,  in  Ansehung  der
darin  in  der  zweiten  Abtheilung  Ark.  9.,  22.,  23.  Litt.  a.,  b.,  g.,  h.,  o.,  w.;
No.  2.  Art.  25.,  34.,  37  und  39.  Litt.  a.,  benannten  Gegensiände,  nur  bis
zum  ersien  August  d.  J.  für  gültig  erklart,  indem  vorbehalten  worden,  in  der
Iwischenzeit  über  die  Versteuerung  dieser  Gegenstände  der  landwirkhschaftlichen
Produktion,  die  Ansichten  und  Wünsche  der  Provinzialstcnde  zu  vernehmen.  Da
aber  bis  jetzt  erst  die  Landtage  in  einigen  Provinzen  abgehalten  sind,  und  diese
Angelegenheit  nur  mit  gemeinschaftlicher  Berücksichtigung  aller  Provinzial  -Interessen,
  von  dem  Gesichtspunkt  des  allgemeinen  Staatsinteresse  aus,  gehbrig
beurtheilt  werden  kann;  so  finde  Ich  Mich  bewogen,  die  Dauer  der  Gältigkeit
  des  gedachten  Tarifs  für  die  oben  bemerkten  Gegenstände,  vorläufig  noch
bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1826.  hiermit  zu  verlängern.

Potsdam,  den  28sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="169" />
        161
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  14.—

 

(No.  952.)  Gesetz,  die  Mittheilung  der  Entscheidungsgründe  der  Reoisions-Erkenntnisfe  betreffend.
  Vom  211sten  Juni  1325.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  K.

haben  auf  den  Antrag  Unsers  Justizwinisteriums  und  nach  erfordertem  Gutachten
Unseres  Staatsraths  beschlossen,  die  Forin  der  von  Unseren  Gerichten  i  in  denjenie
gen  Provinzen  und  Landestheilen,  worin  die  Algemeine  Gerichtsordnung  Gesetzes:
kraft  hat,  abzufassenden  Revisions-Erkenntnisse,  in  dem  Fall,  daß  dadurch
zwei  gleichfoͤrmige  Urtheile  ganz  oder  zum  Theil  abgeaͤndert
werden,  neu  zu  bestimmen,  und  verordnen  daher,  in  soweit  mit  Abänderung
des  §.  22.  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Tit.  15.,  desgleichen  des
K.  133,  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,  hierdurch:
daß  fortan  in  dem  oben  bezeichneten  Fall,  den  Revissions-Erkenntnissen,
  und  zwar  ohne  Unterschied  der  Gerichtshöfe,  bei  welchen
sie  in  den  vorgedachten  Propinzen  und  Landestheilen  ergehen,  Entscheidungsgründe
  beizufügen,  und  sie  mit  diesen  den  Parrheien  bekannt  zu
machen  sind.
Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21sten  Juni  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bülow.
Beglaubigt:  Friese.

 

Jabrgang  1875.  Aa  MNo.  953.)

(Ausgegeben  zu  in  den  JZosten  Juli  1825.)
        <pb n="170" />
        —  162  —

[o.  953.)  Allrhöchste  Kabinetsorder  vom  2  Ssten  Juni  1825.,  wegen  eines  Präklusio-Termins
  rücksichtlich  der  Forderungen  an  den  ehemaligen  Freistaat  Danzig.

A..  dem  an  Mich  erstatteten  Berichte  der  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden
  ersehe  Ich,  daß  die  Schulden-Regulirungskommission  zu  Danzig  in
Gemäßheit  Meiner  Order  vom  24  sten  April  v.  J.  die  Gläubiger  des  ehemaligen
Freistaats  Danzig  durch  die  öffentlichen  Blätter  bereits  wiederholt  aufgefordert
hat,  ihre  Ansprüche  zur  Verifikation  anzumelden.  Um  jedoch  dieses  Schuldenwesen
zum  Abschluß  zu  bringen,  genehmige  Ich  die  Anberaumung  eines  Präklusiv-Termins,
  welcher  auf  den  30sten  November  dieses  Jahres  unter  der  Verwarnung
und  mit  der  Wirkung  anzusetzen  ist,  daß  alle,  nach  Meiner  Order  vom  24  len
April  v.  J.  zu  berichtigende  Forderungen  und  Ansprüche  an  den  ehemaligen  Freistaat
  Danzig,  mit  Einschluß  der,  während  der  Dauer  desselben,  entstandenen
Forderungen  an  die  dortige  Stadtgemeine,  wenn  sie  bis  zum  30sten  November
d.  J.  bei  der  Schulden-Regulirungs-Kommission  daselbst  zur  Verisikation  nicht
angemeldet  sind,  mit  Eintritt  des  #1sien  Dezember  d.  J.  erlöschen.  Ausgenommen
bleiben  die  Forderungen  aus  sogenannten  Frankenscheinen  und  für  Vorspannleistungen,
  indem  diese  einer  besonderen  Regulirung  beim  Magistrate  zu  Danzig
unterworfen  worden  sind.  Die  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden  hat  diesen
Befehl  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  befördern.
Potsdam,  den  25sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Haupt-Verwaltung  der  Staatsschulden.

 

(No.  954.)
        <pb n="171" />
        —  163  —

(No.  954.)  Verordnung  wegen  Verghtigung  der  Diäten  und  Relsekosten  für  kommissarische
Geschäfte  in  Königlichen  Dienstangelegenheiten.  Vom  28sten  Junl  1825.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kenig
von  Preußen  rc.  7.

In  Erwägung,  daß  mehrere  der  in  dem  Regulativ  über  die  Vergütung  der
Diäten  und  Reisekosten  vom  2  8sten  Februar  1816.  angeordneten  Dictensätze  theils
nach  Maaßgabe  der  von  Uns  unterm  ten  Februar  1817.  festgestellten  Rang-Ordnung
  für  die  Civilbeamten  einer  Berichtigung  bedürfen,  theils  zum  Vortheil  der
Staatskassen  und  ohne  Nachtheil  für  den  öffentlichen  Dienst  einer  Ermaßigung
unterliegen  können,  eine  gleiche  Maaßregel  auch  wegen  der  durch  jenes  Regulativ
beslimmten  Entschädigung  für  Reisekosten  um  so  mehr  zulässig  ist,  als  die  seitdem
verbesserte  Poserinrichtung  und  erleichterte  Kommunikation  Ersparungen  herbeiführt;
  haben  Wir  gut  gefunden,  mit  Aufhebung  der  Besiimmungen  des  vorgedachten
  Regulativs  vom  28flen  Februar  1810.,  und  zwar  für  alle  Provinzen  Unsers
Staats,  zu  verordner,  wie  folgt:.

#  1.  Die  Diäten  für  Beamte,  welche  außerhalb  ihres  Wohnorts,  oder,
wenn  es  Beamte  betrifft,  denen,  wie  z.  B.  den  Landräthen,  ein  bestimmter  Bezirk
zugewiesen  ist,  in  welchem  sie  die  vorfallenden  Geschäfte  ihres  Amts  dienstmaßig
zu  verrichten  haben,  außerhalb  dieses  Bezirks  mit  kommissarischen  Aufträgen  in
Unsern  Angelegenheiten  beauftragt  werden,  also  mit  Ausschluß  der  Fälle,  wo  Privatpersonen
  zu  der  Reisekosten  -Entschädigung  verpflichtet  sind,  mithin  solche  nach
den  vorhandenen  Gebühren-Taren  oder  sonstigen  besondern  Verordnungen  erfolgt,
sollen  vom  1sten  September  1825.  ab  nach  folgenden  Sätzen  bewilligt  werden.

A.  Bei  den  Ministerien  und  andern  hochsten  Central-Behörden:

1)  für  die  Räthe  erster  Klasse  und  alle  nach  der  Rang-Ordnung
  vom  7ten  Februar  1817.  denselben  gleichstehende

Beamtoen  .  4  Thlr.  —  Sgr.
2)  für  die  Räthe  zweiter  Klasse  und  die  ihnen  gleichstehenden

  Beameren  .  .  ..  3  .  15  „
3)  für  die  Rthe  dritter  Klasse  und  die  denselben  gleichstehenden

  Beamtenb  3  —  =

4)  für  Räthe  und  andere  Beamte,  die  zur  vierten  und
fünften  Rangklasse  gehören  (Rangordnung  vom  7ten

Februar  1817.  J.  ö0)0)0.  2  —
5)  für  die  mit  den  Subalternen  der  Provinzial-Kollegien

rangirenden  Kanzlei-Sekretarien  1  =  10
60)  für  die  Kanzleidiener  und  Beten  —  -  20

Aa  2  B.  Bei
        <pb n="172" />
        —  164  —

B.  Bei  den  Regierungen  und  allen  in  gleichem  Range  stehenden  Behoͤrden,
  als  Ober-Landesgerichten,  Ober-Bergaͤmtern,  General-Kommissionen
  zur  Regulirung  der  gutsherrlich-baͤuerlichen
Verhaͤltnisse,  Militair-Intendanturen  u.  s.  w.
richten  sich  die  Diaͤten  gleichfalls  nach  den  zu  A.  bestimmten  Saͤtzen,  den  Rangklassen

  gemaͤß,  zu  welchen  die  Beamten  gehoͤren,  mit  der  Maaßgabe,  daß:

1)  die  Oberforstmeister  und  Landstallmeister  den  Diaͤtensatz  der  Raͤthe  vierter
Klasse  beziehen;

2)  auf  eben  diesen  Diaͤtensatz  auch  die  Referendarien  in  dem  Fall  Anspruch
haben,  wenn  sie  einen  kommissarischen  Auftrag  zur  selbsiständigen  Ausrichtung
  erhalten;

3)  Die  Sekretarien,  Gerichtsschreiber,  Rendanten,  Kalkulatoren,  Registratoren,
  Journalisten  und  Kanzleivorsteher  der  Provinzial-Kollegien,  imgleichen
  die  Referendarien  und  Auskulratoren,  sofern  sie  als  Gehülfen  eines
höher  stehenden  Beamten  zugezogen  werden,  so  wle  auch  die  bei  den  Landgestüten
  angestellten  Ober-Amrleute,  Srallmeister,  Rendanten  und  Gestut=Inspektoren,
  den  Diätensatzoon  ...  1  Thlr.  10  Sgr.

4)  Die  Assistenten  der  vorgedachten  Subalternen-Büreaux
und  die  Dollmetscher,  so  wie  auch  die  bei  den  Landgesluͤten
angestellten  Roßärzte  ddvdnnnnnnnn  ..  ..  .  .  .  .  ...  1  —  =

5)  Die  Kanzlislen  und  Kopisten,  imgleichen  bloße  Protokollführer,
  welche  nicht  Referendarien  oder  Auskultakoren
sind,  und  die  bei  den  Landgeslüten  angestellten  Stut-Sattel-

  und  Futtermeister  von  .  .............  ...  ...  :  20  „

6)  Die  Kanzlei-Diener,  Boten  und  Exekuroren  von  —  -  15

7)  Die  Knechte  bei  den  Landgestäten  0von  —  --  10  =
beziehen.

C.  Bei  den  Regierungen  und  andern  Provinzial-Kollegien  untergeordneten
  Behörden  erhalten  und  zwar
I.  Kreis=  und  Polizei-Beamte:

1)  ein  Landratttttt)t))  2  Thlr.  —  Sgr.
2)  ein  Kreis-Deputireerer  --=  —
3)  ein  Polizei-Direkoon.  2  —  "
4)  ein  Polizei-Inspektor  oder  Polizei-Kommissarius.  1  —  =
5)  ein  Kreis-Sekretar.  .  —  =
)  emBote,PolizeiAusrettet.......................  —«-15-.

  Justiz-Beamte:
I  die  bei  den  Ingquisitoriaten  angestellten  Direktoren  und
Richter  (Inquisitorr)n)n)  ...  2

2)  die
        <pb n="173" />
        2)

3)
4
s

“

6)
7)

8)
9)

10

—  165  —

die  Direktoren  der  Land=  und  Stadtgerichte,  imgleichen
die  Stadtgerichts  =  Direktoren  in  großen  und  mirklern
Städten  (d.  h.  solchen,  die  ohne  Milikair  3500  Einwohner
  und  darüber  habren

die  Präsidenten,  Kanzler  und  Direktoren  der  Mediat-Juftiz-Kollegn..

die  Direktoren  und  Vitglieber  ber  Landgerichte  im  Groß-2

  Thlr.  —  Sgr.

herzogthum  Posen.  2

die  Handelsgerichts-Präsidenten  und  Handelsrichter,  die
Präsidenten  und  Mitglieder  der  Landgerichte  und  die  bei
den  Landgerichten  angestellten  Prokuratoren  in  den  Rhein-Provrvinzen
  ..........
dieKreis-Jastizräthe...............................
dieLand-undStadkgetichts-,.imgleichendieStadt-Justiztckthe..»..
  ;.................................
dieNätheberMediat-Justiz-Kollegien...............
Gerichts-Assessoren,  welche  nicht,  wie  bei  No.  4.  und  5.,
den  Rang  der  Oberlandesge.#Tches  -Assessoren  haben
die  richterlichen  Personen  in  kleinen  Städten,  d.  h.  solchen,

  welche  ohne  Militair  weniger  als  3500  Einwoh-11



1)

13)

14)

15)
16)
17)
18)
19)
20)

III.
1)

ner  haarnn:::::  .  ..
einzeln  stehende  Richter,  als  Domainen-Justiz-Beamte,
Friedensrichter  und  Friedensgerichts-Assessoren  29...4
die  Referendarien  und  Auskultatoren  bei  den  Unterge-.—



richeen.  1

die  Sekretarien,  Gerichts-Schreiber,  Rendanten,  Kalkulakoren,
  Registratoren,  Kanzlei-Vorsteher,  Journalisten
und  Aktuarien  bei  den  Inquisitoriaten  und  bei  denjenigen
  Untergerichten,  die  Kollegia  bildn  .  .  ..
die  Assistenten  der  Subalternen-Büreaux  bei  eben  diesen
Behördnnn.
die  Protokollführer  und  Dollmetscher  eben  daselbst  ..

die  Kanzleidiener,  Boten  und  Exekutoren  daselbst..

—

die  Kanzlisten  und  Kopisten  daselbt.  .

die  Aktnarien  und  Registratoren  bei  kleinen  Gerichten.

die  Protokollfährer,  Dollmerscher  und  Kanzlisten  berseben—

die  Boten  und  Exekutoren  derselken

Militair-Verwaltungs-Beamte:
ein  Proviantmeister  oder  Proviant-Ames-Rendant.

u  n  t  u  u  ½

20
20
15

20

15
10

15

2)

V  V  ##  II  II  W

ein
        <pb n="174" />
        —  166  —

2)  ein  Garnison-  und  Lazareth-Verwaltungs-  Vorsteher,

(Direktor,  Ober-Inspektor,  oder  auch  nur  Inspektor,

wofern  er  der  Verwaltung  selbstständig  vorsteht)  1  Thlr.  15  Sgr.
3)  ein  Montirungs-Depot=  oder  Train-Depot-Rendant.  1  15  =
4)  ein  Pulverfabrik-Oirektor  (wofern  er  nicht  Offzzier  ist..  1  10
5)  ein  Gewehrfabriken-Kommissaruis.  1  10
6)  ein  Proviantamts-,  Montirungs-Depot-,  Train-Depot-,
Garnison-Verwaltungs-,  oder  Lazareth-Verwaltungs-=Kontrolleer.
  1.  —  -—
ein  (nicht  selbsiständig  dirigirender)  Inspektor,  Expedient

oder  Kalkulator  bei  einer  Garnison=  und  Lazareth-Verwaltng
  ..  1  -  —

4

n„i  *s
**li

1

8)  ein  Proviantamts=  oder  Montirungs-Depot-,  oder  Train-Depot-Assistent,
  oder  ein  sonstiger  Assistent,  der  als  Gehülfe
  eines  höhern  Verwaltungs-Beamten  fungirt..  —  20  --5)
  ein  Revier=  oder  Special-Aufseher  bei  einer  Garnisonund
  Lazareth-Verwaltung  .—  20
10)  ein  Backmeister  oder  Modell-Inspekttroror.  —  -  20
11)  ein  Aufseher,  Kornmesser  oder  Lazarethwärtrr.  —.  15
IV.  Geistliche  und  Schulbeamte:
1)  ein  Superintendent  oder  Kreis-Schul-Inspektor..  2  —  =
2)  ein  Professor  bei  einer  Unioersitt..  2  —
3)  ein  Direktor  eines  Gymnasiums  oder  Seminarium.  2  —  .
4)  cin  Geistlicher,  welcher  eine  Predigerstelle  bekleidet,  oder
einem  solchen  gleich  zu  achten  ist  ..................  ...  1  15  =
5)  ein  Lehrer  bei  einem  Gymnasium,  Seminarium  oder  höhern
Schul-  Anstalt.  ....................................  1-15-6)
  ein  Lehrer  einer  Elementar=  oder  gemeinen  Buͤrgerschule  —  —  -MM:20  -
7)  ein  geringerer  Kirchenbedienker  20  =
V.  Medizinal-Beamte:
1)  ein  Kreis-Physikus  und  Doctor  medicina.  2  —  =
2)  ein  Kreis-Wundart  1  —  =
3)  ein  Kreis-Thierarznrttzt  ........  1-—-VI.
  Steuer-Beamte:
1)  ein  Steuerrath,  Ober-Zollinspektor  oder  Ober-Steuer=Inspektor
  .........................................  2-—-2)
  ein  Rendant  eines  Hauptzoll=  oder  Oauptsieueramis.  1  15  =
3)  ein  Kreiskassen-Rendanantt  1  15
4)  ein  Hauptamts=  Kontrollen...  1  -  10

5)  ein
        <pb n="175" />
        —  167  —

5)  ein  Steuer-Inspektor,  Ober-Grenzkontrolleur  oder  Ober-Steuerkontroller

  .  .  ..  .  ..  1  Thlr.  10  Sgr.
6)  ein  Kontrolleur  oder  Revisor  der  direkten  Steuern....  1  10
7)  ein  Buchhalter,  Kassirer,  Waaren-Revisor  oder  Haupt-Amts-Assisterr
  .  .  ..  1  —  =
8)  ein  Einnehmer  eines  Untersteuer=  oder  Nebenzollamts.  —.
9)  ein  Amts-Assisient  eines  solchen  Umts  —  =  20
10)  ein  Kreiskassen=  Assistet  —  -  20
11)  ein  Grenz=  oder  Steuerausseher  —.  20  =
VII.  Domainen-und  Forstbeamte:
1)  ein  Forft-Inspekttor  .  .  .  2  —
2)  ein  Domainen-Rentmeister,  Intendant  und  dergl..  1  15
3)  ein  Forst-Kassenverwalter  .  .  1  10
4)  ein  Oberförstrerr  .  1  10  =
5)  ein  Unterförstrerr  .  .  .  —  -  15  —-6)
  ein  Waldwarttttt  —  -  10
VIII.  Baubeamte:
1)  ein  Bau-Inspekkoooaaaapnn  .  ..  1  -  15  -
2)  ein  Kondukeeerr  .  .  .  .  ..  1-—  —  -
3)  ein  Bauaufseher,  Buhnenmeister  und  andere  geringere
Baubeamte  ..  .  ..............  ................  ...  .  .  ..  —  -  15

2.  Für  Beamte,  welche  im  §.  1.  nicht  namentlich  bezeichnet  sind,  werden
  die  Diäen,  nach  Maaßgabe  ihres  Dienstverhältnisses,  den  Diäten  für  die
ihnen  im  Rang  und  Art  der  Beschäftigung  gleichsiehenden  Beamten  gemäß  festgesetzt.


&amp;amp;#.  3.  Wenn  dem  Beamten  bei  Ausrichtung  kommissarischer  Geschäfte  in
Unsern  Gebäuden,  auf  den  Grund  kontraktmäßiger  Verpflichtungen,  freie  Wohnung,
  Heitzung  und  Licht  gewährt  werden  muß;  so  kommt  von  dem  Bekrage  des
Diatensatzes  auf  jeden  Tag,  welchen  der  Beamte  in  solchen  Kommissions-Wohnungen
  zugebracht  hat,  zwanzig  Silbergroschen  in  Abzug.

#.  4.  Außer  den  besoldeten  Staatsdienern  haben  auch  solche,  welche  ohne
Gehalt  zu  ihrer  Ausbildung,  oder  auf  Beförderung  angestellt  sind,  die  Verpflichtung,
  Aufträge  am  Orre  ihres  Aufenthalts  ohne  Entgeltung  auszurichten.

K.  5.  Die  Diäten  werden  jedesmal  nur  so  lange  bewilligt,  als  das  aufgetragene
  Geschäft,  den  Tag  der  Abreise  und  der  Rückkunft  mit  eingerechnet,  auswärts
  dauert;  es  sey  denn,  daß  die  für  ein  besonderes  Geschäft  ernannte  Person
weiter  kein  Gehalt  bezieht,  oder  sonst  nach  ihren  Verhältnissen  zu  keiner  Dienstleistung
  verpflichtet  ist.  In  diesem  Fall  dauern  die  reglementsmäßigen  Diäten
auch  für  die  fernere  Beendigung  der  kommissarischen  Arbeiten,  jedoch  nur  auf  eine

Frist,
        <pb n="176" />
        —  168  —

Frist,  welche  die  beauftragende  Behoͤrde  zu  bestimmen  hat,  am  Orte  des  gewoͤhnlichen
  Aufenthalts  fort:  dagegen  haben  Beamte,  welche  vom  Staate  besoldet
werden,  fuͤr  Arbeiten,  welche  sie  in  Folge  kommissarischer  Geschaͤfte  liefern,  als
Berichte,  Gutachten  u.  s.  w.  keine  besondere  Verguͤtigung  zu  fordern.

.  6.  Die  vorbestimmten  Diäten  bleiben  sich  für  alle  Geschaͤfte  innerhalb
Landes  gleich,  und  dürfen  also  für  Verrichtungen  außerhalb  des  betreffenden
Regierungs=  rc.  Bezirks,  oder  des  sonstigen  Wirkungskreises  des  Beaufrragten,
nicht  erhöhet  werden.

K.  7.  Diäten  für  Geschäfte  außerhalb  Landes,  oder  für  solche,  welche  —
es  sey  innerhalb  oder  außerhalb  Landes  —  mit  besonderem  Aufwande  oder  mit
Repräsentation  verknüpft  sind,  werden  jedesmal  nach  den  Verhältnissen  der  Person
und  der  sonstigen  Umstände  bestimmt.  Wenn  Beamte  aus  den  Provinzen  nach
Berlin  berufen  werden,  so  wird  für  die  Tage  ihres  Aufenthalts  in  Berlin,  nicht
aber  für  die  Reisetage,  eine  Erhöhung  der  Diaten  um  die  Hälfte  ihres  Betrages
Calso  z.  B.  von  zwei  auf  drei  Thaler)  gewährt.

K.  8.  Die  im  F.  1.  vorgeschriebenen  Diatensätze  finden  auf  die  ebenfalls
in  der  Form  von  Tagegeldern  zu  bestimmende  Remuneration  für  solche  anderweitig
nicht  besoldete  Personen,  welche  wegen  vermehrter  Geschäfte  oder  zur  Stellvertretung
  auf  eine  Zeitlang  bei  den  Kollegien  oder  Behörden  angestellt  worden,  unmittelbar
  keine  Anwendung:  vielmehr  richtet  sich  die  solchen  Personen  zu  bewilligende
  Remuneration  hauptsächlich  nach  deren  Brauchbarkeit  und  nach  den  zur
Bestreitung  der  Ausgabe  vorhandenen  disponibeln  Fonds.  Doch  gile  als  Regel,
daß  die  in  diesem  Fall  zu  bewilligenden  Tagegelder  denjenigen  Satz  nicht  uͤbersieigen
  dürfen,  welcher  für  die  Kategorie  des  Beamten  bestimmt  ist,  in  dessen  Stelle
der  Tagegeld-Empfänger  beschäftigt  wird.  Wenn  aber  besoldete  Beamte  zur
Stellvertretung  höherer  Beamten,  es  sen  vorübergehend  oder  Behufs  her  näheren
Prüfung,  ob  sie  sich  zur  Beförderung  eignen,  dergestalt,  daß  damit  eine  Veränderung
  ihres  Wohnorts  verbunden  ist,  berufen  oder  in  einer  solchen  Stellvertretung
  als  Kommissarien  verschickt  werden;  so  haben  sie  neben  ihrer  bisherigen  Besoldung
  nur  auf  den  Diätensatz  Anspruch,  welcher  ihnen  nach  ihrer  eigenen  persönlichen
  Dienstkategorie  gebührt.

##.  9.  Was  die  Liquidation  der  Reisekosten,  welche  bei  Ausrichtung  kommissarischer
  Aufträge  aufgewendet  werden,  anbetrifft;  so  sollen  fortan  und  vom
1sten  September  1825.  ab:

a)  zum  Reisen  mit  Extrapost  nur  diejenigen  Beamten  berechtiget  seyn,  welche
nach  der  Rangordnung  vom  7t#en  Februar  1817.  bis  einschließlich  zur  fünften
  Rangklasse  gehören  und  von  den  im  F.  1.  der  gegenwärtigen  Verordnung
  unter  C.  aufgeführten  Kreis=  und  Unterbeamten  diejenigen,  welche  zu
einem  Diätensatze  von  zwei  Thalern  berechtigt  sind;

b)  die
        <pb n="177" />
        —  169  —

b)  die  Zahl  der  zu  liquidirenden  Extrapostpferde  wird  fuͤr  Beamte  der  ersten  und
zweiten  Rangklasse  auf  vier,  und  fuͤr  Beamte  der  dritten,  vierten  und  fuͤnften
  Rangklasse  auf  zwei  festgesetzt,  letzteres  jedoch  mit  der  Maaßgabe,  daß
ausnahmsweise  die  Liquidirung  einer  größeren  Perdezahl  alsdann  statt  findet,
  wenn  deren  nothwendig  gewesene  und  wirklich  erfolgte  Hinzunahme  auf
unchaussirten  oder  schwierigen  Wegen,  durch  Bescheinigung  des  betreffenden
Postamts  nachgewiesen  wird.  Diesen  letzteren  Fall  ausgenommen,  bedarf

r#  sonst  der  Beibringung  poslamtlicher  Bescheinigungen  oder  Quiktungen  zum
Behuf  der  Reisekosten-Vergütigung  nich,  sondern  es  wird  die  letztere  lediglich
  auf  glaubhafte  Bescheinigung  über  die  Entfernung  geleistet,  ohne  daß
es  darauf  ankommt,  ob  die  Reise  wirklich  mit  Extrapost,  oder  auf  andere
Weise  zurückgelegt  ist.  Jedoch

D)  darf  in  dem  Fall,  wenn  der  Beamte  mehrere  kommissarische  Aufträge  an
verschiedenen  Orten  nacheinander  ausrichtet,  nicht  die  ganze  Enkfernung
vom  Wohnorte  bei  jedem  einzelnen  Auftrage  besonders  zur  Liquidation  gebracht,
  sondern  es  kann  nur  der  von  Ort  zu  Ort  wirklich  zurückgelegte  Weg

berechnet  werden.  Endlich

4)  bei  Reisen  auf  eine  Entfermung  unter  Einer  Meile,  ist  die  Ertrapost-Auslage
  für  eine  volle  Meile  zu  berechnen.  ,

H."10.WennmehketeBeamtebeieinemunbdemselbenIommissakischen
Geschäftekonkurkiken,soinüssensie,soweitesdieUmsickndegestamn,zurVekminderung
  der  Fahrkosien  zusammen  reisen,  und  es  hat  olsdann  nur  der  Haupt-Kommissarius
  allein  die  gesammten  Fuhrkosten  zu  liquidiren.  Jede  Ausnahme
von  dieser  Regel  muß  in  der  Liquidation  besonders  begründet  werden.

§.  11.  Nächst  den  eigentlichen  Fuhrkosten  wird  den  zur  Extrapostreise
berechtigten  Beamten  vergütet:

a)  an  Stations=  und  Trinkgeldern  für  jede  Meile  zehn  Silbergroschen;

b)  an  Wagenmiethe  für  jeden  Tag  zwanzig  Silbergroschen,  jedoch  dergestalt,
daß  die  Wagenmiethe  nur  bei  wirklichen  Reisen  und  einem  abwechselnden
Aufenthalt,  oder  bei  solchen  Aufträgen  ununterbrochen  statt  findet,  wo  nach
dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  beauftragenden  Behörde  auf  einen  langen
Aufenthalt  an  demselben  Orte  nicht  gerechnet  werden  kann;  und  endlich

P)alles,  was  an  Chaussee-,  Brücken  -,  Fährgeldern  und  dergleichen  baar  ausgelegt
  ist,  und  zwar  entweder  auf  beizubringende  Quittungen,  oder  auf
Pflichtmäßige  Angabe  der  Beamten.

g.  12.  Fur  alle  diejenigen  Beamten,  welche  nicht  nach  §.  9.  der  gegenwärtigen
  Verordnung  zum  Reisen  mit  Extrapost  berechtiget  sind,  wird  bei  deren
kommissarischen  Dienstreisen  nur  die  Vergütung  für  ordinaire  oder  Personenpost
nach  den  tarifmäßigen  Sätzen  bewilligt;  und  nur  für  die  Fälle,  wo  zwischen
den  zu  bereisenden  Punkten  entweder  keine  Fahrposiverbindung  besteht,  oder  solche

Tnhrgang  1825.  Bb  doch
        <pb n="178" />
        —  170  —

doch  fuͤr  den  Zweck  der  Reise  nicht  benutzt  werden  kann,  bleibt  der  beauftragenden
  Behoͤrde  die  Befugniß,  die  Annahme  einer  Miethsfuhre,  oder  die  Reise  mit
Ertrapost,  je  nachdem  das  eine  oder  das  andere  minder  kostbar  ist,  zu  bewilligen.

&amp;amp;.  13.  Beamte,  welche  neben,  oder  in  ihrem  Gehalt  ein  Firum  für
Reisekosten,  oder  zur  Unterhaltung  von  Dienstpferden  beziehen,  sind  für  alle  Reisen,
  welche  in  den  Geschäften  ihres  Amts  und  in  ihrem  gewöhnlichen  Dienstkreise
vorkommen,  zu  keiner  besondern  Vergütigung  berechtigt.  Wenn  ihnen  aber  ein
Geschäft  außer  ihrem  gewöhnlichen  Wirkungskreise  aufgetragen  wird,  so  hängt  es
von  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  der  beauftragenden  Behörde  ab,  zu  bestimmen,
ob  der  Beamte  die  Reise  mit  der  Post  (mit  Extrapost  oder  ordinairer  Post,  je  nach
seinem  Range  und  seinen  Dienstverhältnissen)  unternehmen  soll,  welchenfalls  ihm
dann  auch  die  volle  Reisekosten  =  Eneschädigung  gebührt;  oder  ob  er  sich  zu  diesem
Behuf  seiner  Dienstpferde  zu  bedienen  hat,  welchenfalls  ihm  nach  dem  Ermessen
der  beauftragenden  Behörde  eine  Reisezulage  bis  auf  die  Hälfte  der  regulatiomäßigen
  Reisekosten-Entschäbigung  bewilligt  werden  kann.

K#14.  Wenn  solche  Beamte,  welche  Reise=  und  Fuhrkosten  Fira  beziehen,
  auf  längere  Zeit  Urlaub  nehmen,  oder  sonst  ihre  Stelle  von  andern  vertreten
werden  muß;  so  müssen  sie  entweder  für  die  Reisekosten  ihrer  Stellvertreter  aufkommen
  und  ihnen  die  nöthigen  Fuhrmittel  gewähren,  oder  sich  einem  verhältnißmäßigen
  Abzuge  von  ihrem  Firum  unterwerfen.  Ausnahmen  hiervon  in  Krankheitsfallen
  und  unter  besondern  Umständen,  können  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  gestattet  werden.

Nach  vorstehenden  Bestimmungen  haben  si  h  alle  Unsere  Behörden,  eine
jede  soweit  es  ihres  Amts  ist,  gebuͤhrend  zu  achten.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  Juni  1825.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Altensiein.  Graf  v.  Bülow.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
v.  Klewiz.  Graf  v.  Dankelmann.  Graf  v.  Bernstorff.

Für  den  Herrn  Kriegsminister:

v.  Schöler.  v.  Motz.

ne#  —  —

(No.  955.)
        <pb n="179" />
        —  171  —

([o.  955.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  2  8sten  Jum  1825.,  betreffend  einige  nothwendig
  gewordene  Abänderungen  in  der  Verordnung  vom  4ten  Juni  18197,
als  Folge  der  für  die  Naumburger  Messe  veränderten  Termine.

A.-#  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  24  ten  Juni  c.,  wegen  der  durch  die
vorgenommenen  Veränderungen  in  den  Terminen  der  Meffen  zu  Naumbing  nothwendig
  gewordenen  Abänderungen  in  der  Verordnung  vom  4ten  Juni  1819.,  das
Naumburger  Handelsgericht,  das  bei  demselben  zu  beobachtende  Verfahren  und
das  in  Naumburg  geltende  Wechselrecht  betreffend,  bestimme  Ich  hiermit  Folgendes:

Zu  K.  2.  der  gedachten  Verordnung:

Vor  das  Handelsgericht  gehören  alle  dort  naher  bezeichnere  Streitigkeiten,
welche  in  der  Sommermesse  vom  14ten  Juli  bis  20sten  Juli  und  in  der  Wintermesse
  acht  Tage  vor  dem  Anfange  der  Messe  bis  mit  dem  Sonnabende  der  zweiten
Meßwoche  entstehen.

Zu  G.  25.  und  26.

Die  Verfallzeit  der  in  die  Wintermesse  unbestimmt  lautenden  Wechsel  tritt

in  der  Regel  am  zweiten  Donnerstage  nach  dem  Einläuten  derselben  ein.

Zu  F.  27.
In  der  Wintermesse  kann  die  Zahlung  am  Dienstage  oder  Mittwoch  der
zweiken  Metzwoche,  welche  Tage  zum  Scontriren  bestimmt  sind,  geleistet  werden,
ohne  daß  der  Remiktenk  die  Zahlung  als  zu  früh  geschehen,  anfechten  darf.

Zu  §.  28.

Bei  den  in  die  Wintermesse  lautenden  Wechseln  ist  zum  Präsentiren,  Akzepliren
  und  Protestiren,  wegen  nicht  erfolgter  Annahme,  die  Zeit  vom  ersten
Freitage  nach  dem  Einläuten  Miktags  1  Uhr  bis  zum  Dienstage  vor  dem  Jahltage
Mittags  12  Uhr  bestimmt.

Zu  K.  31.
Die  Einlegung  der  Proteste  wegen  nicht  erfolgter  Zahlung,  muß  in  der
Wintermesse  am  zweiten  Donnerstage  nach  dem  Einläuten  von  Mittags  1  Uhr  bis
Abends  8  Uhr  geschehen.

Zu  g.  33.

Die  in  der  Wintermesse  zahlbaren  kaufmaͤnnischen  Assignationen  muͤssen  bis
zum  zweiten  Donnerstage  nach  dem  Einlaͤuten  Abends  10  Uhr  praͤsentirt,  akzeptirt,
gezahlt,  oder,  bei  nicht  erfolgender  Annahme  und  Zahlung,  dem  anwesenden
Assignanten  zuruͤckgegeben  werden;  ist  dieser  nicht  anwesend,  so  muß  die  Einlegung
  des  Protestes  bis  zur  bemerkten  Zeit  erfolgen.

Uebri-
        <pb n="180" />
        —  172  —

Uebrigens  bleiben  die  Frist-Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  tten
Juni  1819.,  wegen  der  Sommermessen,  so  wie  in  Ansehung  der  etwa  einfallenden
  jüdischen  Feiertage,  in  beiden  Messen  unverändert.

Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu
bringen.

Berlin,  den  28sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  956.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  23sten  Juni  1825.,  daß  das  am  Milzbrande
gefallene  Vieh  unabgeledert  vergraben  werden  soll.

D.  nach  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom  24sien  d.  M.  wiederholte
  Erfahrungen  dargethan  haben,  daß  das  Abledern  des  am  Milgzbrande  gefallenen
  Viehes,  welches  durch  §.  135.  des  Patents  vom  26en  April  1803.
wegen  Abwendung  der  Viehseuchen  ausdrücklich  nachgelassen  worden,  nicht  ohne
die  außerste  Gefahr  für  die  damit  Beschäftigten  möglich  ist;  so  soll  jene  Bestimmung
  des  Patents  aufgehoben  seyn,  und  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das  Abledern
  solcher  Thiere  nunmehr  nicht  ferner  gestattet,  sondern  das  gefallene  Vieh
sogleich  mit  Haut  und  Haaren  vergraben,  bei  Kontraventionsfällen  aber  auf  die
K.  161.  Abschnitt  15.  des  gedachten  Patents  angedrohte  Geld=  oder  Gefängnißstrafe
  erkannt  werden  soll.  Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  hiernach
das  Erforderliche  zu  veranlassen.
Berlin,  den  28sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.
        <pb n="181" />
        —  173

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  15.—

 

(No.  957.)  Genehmigungs-Urkunde  der  in  dem  Schlußprotekolle  der  Elbschiffahrts-Revisions-Kommission,
  d.  d.  Hamburg  den  18ten  September  1824.,  enthaltenen
  ergänzendrn  Bestimmungen  der  Elbschiffahrtsakte  vom  2  ffien
Junl  1821.  Vom  Sten  Juni  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  2c.
Thun  kund  und  bekennen  hiermit:  ·

Da  in  Folge  des  30sten  Artikels  der  am  21sten  J  Juni  1821.  zu  Dresden
ahgeschlossenen  Elbschiffahrtsakte  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revisionskommission  sich
versammeln  soll,  um  sich  von  der  vollstaͤndigen  Beobachtung  jener  Konvention  zu
uͤberzeugen,  einen  Vereinigungspunkt  zwischen  den  Uferstaaten  zu  bilden,  um
Abstellung  von  Beschwerden  zu  veranlassen,  auch  Veranstaltungen  und  Maaßregeln,
  welche  nach  neuerer  Erfahrung  Handel  und  Schiffahr  ferner  erleichtern
könmen  zu  berathen;  und  nachdem  solchem  gemäß  die  erste  Revisionskommission
in  Hamburg  zusammen  getreten,  Uns  demnächst  aber  von  Unserm  Bevollmäch--tigten
  die  nachfolgenden  mit  den  Bevollmächtigten  der  übrigen  Elbuferstaaten
verabredeten  erganzenden  Bestimmungen  der  Elbschiffahrtsakte:

ad  Art.  8.  K.  1.  Die  dem  Art.  8.  der  Elbschiffahrtsakte  anliegende

Gewichtstabelle  ist  in  der  Art  berichtigt,  wie  sie  sub  Lit.  A.  gegenwaͤrtigem
Protokolle  zur  alleinigen  Anwendung  beiliegt.
ad  Art.  9.  G.  2.  Die  dem  Art.  9.  der  Elbschiffahrtsakte  sub  No.  2.
beigefägte  Tabelle,  aus  welcher  die  streckenweise  Vertbelung  des  Tarifsatzes  ersichtlich
  war,  ist  in  der  Anlage  Lit.  B.  ergänzt.
aad  Art.  9.  &amp;amp;.  3.  Transitirende  Schiffe  können  an  dem  ersten  Erhe-5bungsamte
  die  Gedühren  für  die  ganze  Strecke  eines  jeden  Uferslaates  entrichten.
ad.  Art.  10.  K.  4.  Der  Art.  10.  der  Elbakte  ist  modifiirt  wie  folgt:

Auf  ein  Wiertheil  des  Elbzolles  werden  nachslehende  Artikel  ermägigt:

Ambose,  Anker,  Asche  (unausgelaugte),  Bier  (mit  Ausnahmedes  fremden),  Blei,
Bleierz,  Bohnen,  Bolus,  Bomben,  Borsten  (Schweins-),  Drath  (eisern),  biise,
Ce  blech

Jahrgang  1825.

(Ausgegeben  zu  Verlin  den  18ten  August  1825.)

Lit.  A.

Lii.  B.
        <pb n="182" />
        senblech  ohne  Unterschied,  Eisen  (gegossenes),  Erbsen,  Erz,  Gefluͤgel,  Gerste,
Glas  ohne  Unterschied,  Glasgalle,  Graupen,  Gries  und  Gruͤtze  von  allen
Getreidearten,  Gußeisen-Waaren  (grobe),  Hafer,  Hirse,  Holzkohlen,  Hornspitzen
  und  Hornplatten  (unverarbeitete),  Kanonen,  Kienruß,  Knoppern,
Korn  (Roggen),  Kreide  (weiße,  schwarze,  rothe),  Kuͤmmel,  Kugeln  (eiserne),
Lafetten,  Linsen,  Lohrinde  (Borken),  Marmor  (roher),  Mehl  (aller  Getreidearten),
  metallische  Mineralerde,  Mineralwasser,  Mörser  (Bomben),  Münzkrätze,
  eiserne  Nägel  (gegossene),  Ocker,  Oelkuchen,  Pech,  Platten  (marmorne
  und  dergleichen),  Rindshörner  und  Füßze,  Rothstein,  Saamen  aller
Art,  als:  Anis,  Fenchel,  Hanf,  Rübsaamen  te.,  Salz  (Küchen-,  Seeund
  Stein-),  Sauerkraut,  Schleif=  oder  Wetzsteine  (feine),  Spelz,  Stangeneisen
(geschmiedetes),  Theer,  Trippel,  Wacholderbeeren,  Weitzen,  Wicken.

Auf  ein  Fünftheil  der  Gebähr:
Gröbere  Böttcher=  und  andere  Holzwaaren,  als:  Leitern,  Mulden,  Schaufeln,
Schwingen  und  dergleichen  Feldgerathe,  so  wie  die  gröberen  Korbsorten  zu  Fastagen
  von  Baumwurzeln  rc.,  leere  Fässer,  Kisten  und  Tonnen,  Früchte
(gedörrte,  Backobst),  Hagebutten  (gedörrte).

Auf  ein  Zehntheil:
Bau=  und  Nutzholz,  Blut  (vom  Schlachtvieh),  Butter  und  Käse  (srische),
Eier,  Eisen  (altes),  Knochen,  Laugenfluß,  Milch,  Schmelztiegel  aller  Art,
Steingeschirr  (gemeines),  Topferwaare.

Auf  ein  Zwanzigtheil:  ,
Braunkohle,  Brennholz,  Busch  aller  Art,  Cichorienwurzel,  Eicheln,
Faschinen,  Fruͤchte  (frische,  Obst),  Gemuͤse  (frisches),  Gras  und  Heu,  Gips,
Kalk,  Nüsse  aller  Art,  Rohr  (Dach-,  Schilf=  und  Stuhl-),  Seegras,
Stroh,  Torf,  Weintrauben,  Wellen  (Brandbusch),  Wurzeln  Ceßbare).

Auf  ein  Vierzigtheil:
Alaun  und  Vitriolsiein,  Asche  (ausgelaugte),  Drusen  (Trester),  Dünger,  als:
Mist,  Mergel,  Stoppeln  u.  s.  w.,  Floßgeräthe  (rückgehende),  Gallmeistein,
  Glas=  und  Topfscherben,  Kalkstein,  Kufen,  Rinnen  und  Tröge  rc.
von  Stein,  Kies  (gemeiner  Stein),  Leinpferde  (zu  Wasser  rückgehende),  Mörtel
  von  Ziegel=  und  Tuffstein  (Traß),  Mühlsteine,  Peiffenerde,  Pflastersteine,
Sand,  Sand=  und  Bruchsteine  aller  Art,  Schiefer  (Dach-),  Seeinkohlen,  Thon,
Töpfer=  und  Walkererde,  Tuffstein,  Ziegel  (gebrannte  und  Luft-),  Ziegel-Cement.

ad  Art.  10.  K.  5.  Die  im  Manifeste  nicht  verzeichneten  Reiseviktualien
der  Schiffer  sind  in  verhältnigmaßiger  Quantität  ganz  abgabenfrei.  Bei  Bestimmung
  der  Quantität  soll  mit  der  billigsten  Umsicht  nach  der  Länge  der  Reise,  der
Scärke  der  Bemannung  ce.  verfahren,  und  demgemas  das  Nähere  von  den  Regierungen
  an  die  Zollämter  erlassen  werden.

à
        <pb n="183" />
        —  175  —

ad  Art.  10.  &amp;amp;#.  6.  Die  zum  Verdeck  eines  Fahrzeuges  einmal  einund
  zugerichteten  Bretter  sind,  da  sie  zu  dem  Schiffsgeräthe  gehören,  zollfrei.
In  Ermanglung  solcher,  sind  von  Entrichtung  des  Elbzolles  befreit  die  zur  Bedeckung
  der  Ladung  nsthigen  losen  Brekter,  und  zwar:

1)  bei  Schiffen  unter  10  Last  kadongsfehigkei.  1  Schock
2)  von  10  bis  25  Laaiit  .  .  ..  2
3)  "  :  25.  4  -  224  =
45  -  45  und  mehr-  3

Art.  11.  §.  7.  Der  Art.  11.  der  Elbakte  ist  modiffziret  wie  *t
Die  Abgabe  von  den  Fahrzeugen,  oder  die  Rekognitions-Gebühr,  wird
nach  vier  Klassen,  und  nach  dem  unter  Lit.  C.  beigeschlossenen  Tarif  erhoben.  Lir.  c.
Dieselbe  betrdgt  für  die  ganze  Stromlänge  von  der  ersten  Klasse  unter
10  Hamburger  Last  der  Ladungsfäahigkeit  (die  Last  zu  4000  Pfund:)
3  thit.  gGr.
von  der  zweiten  Klasse  von  10  bis  25  Last.  .  .  .  .  ..  7
von  der  dritten  Klasse  von  25  bis  45  Laßt.  11  2  4
von  der  vierten  Klasse  von  45  Last  und  darüber.  13  16
Unbeladene  Fobruge  zahlen  allenthalben  ein  Vierkheil  vorslehender  Tare.
ad  Art.  11.  §.  S.  Zum  Behuf  der  Entrichtung  der  Rekognitions=Gebähr
  sollen  die  Elbschiffe  kuͤnftig  gleichfoͤrmig  vermessen,  und  mit  gehoͤrigen
Dokumenten  hieruͤber  nach  dem  Formular  Lit.  D.  versehen  seyn.  Lit.  D.
ad  Art.  11.  §.  9.  Bei  Entrichtung  der  Rekognitions-Gebühr  sollen
die  Schiffe  als  leer  betrachtet  werden,  und  nur  ein  Vierkheil  der  durch  den  Art.  11.
der  Elbakte  festgesetzten  Gebühr  zahlen,  wenn  die  Ladung  folgende  Zentnerzahl
  nicht  übersteigt:

u  un

bei  der  #isten  Klassee  10  Zentner
-  244neneaae  20  -
-2  Iten  -.........................  30  -

=  4teeen  .  .  .  .  ..  40

ad  #r.  11.  8.  ô40.  Von  Entrichtung  der  Rekognirtons-  Gebühr  sind
gänzlich  befreit:
Ka)  die  das  Hauptschiff  nur  auf  kurzen  Strecken  zur  Ueberwindung  örklicher
Hindernisse  begleitenden  Leichterkähne,
b)  kleine  Kähne  und  Anhänge,  die  zu  einem  Hauptschiffe  gehören,  und  nicht
zum  Waaren-Transport  dienen.
ad  Art.  11.  §.  11.  Reisende  und  deren  Reisegepäck  sind  zollfrei;  von
Schiffen  aber,  welche  nur  Reisende  und  ihr  Gepäck  führen,  soll  die  volle  Rekognitions-Gebühr
  erhoben  werden.
ad  Art.  17.  K.  12.  Das  sub  Lit.  E.  anliegende  Schema  zu  einem  Lit.  E.
Manifeste  soll  kuͤnftig  auf  der  Elbe  allgemein  als  Norm  dienen.
Cc  2  ad
        <pb n="184" />
        —  176  —

ad  Art.  30.  §F.  13.  Die  naͤchste  Revisionskommission  wird  sich  am

isten  Mai  1828.  in  Dresden  versammeln.

ad  Art.  31.  &amp;amp;.  14.  Insoweit  durch  gegenwärtiges  Protokoll  keine  Abdnderungen

  ausgesprochen  sind,  hat  es  bei  den  Bestimmungen  der  Elbeschissahrtsakte
  sein  alleiniges  Bewenden.

ad  Art.  32.  §.  15.  Diese  Bestimmungen  sollen  mit  dem  isten  Januar

  1825.  auf  allen  Punkten  der  Elbe  in  volle  Wirksamkeit  gesetzt,  und  zu

dem  Zweck  durch  den  Druck  öffentlich  bekannt  gemacht  auch  allen  betreffenden
Behörden  mitgetheilt  werden.
zur  Bewirkung  eines  Beschlusses  in  Vorschlag  gebracht  worden  sind;  so  wollen
Wir,  auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten  Bestimmungen
bierdurch  genehmigen,  auch  Unsere  Behörden  und  Unterthanen,  so  weit  es  diese
angeht,  anweisen,  sich  genau  darnach  zu  richten.

AAuch  erklaären  Wir  hierdurch,  daß  die  in  Unserer  Ratifikationsurkunde  der
Elbschiffahrtsakte  am  20sien  November  1821.  gemachten  Vorbehalte  insoweit  als
erledigt  zu  betrachten  sind,  als  sie  in  den  Protokollen  der  Revisionskommission
mit  Zustimmung  Unsers  Bevollmächtigten  ihre  Erledigung  gefunden  haben.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen  haben  Wir  diese  Unsere  Genehmigungsurkunde,
  von  welcher  nur  ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in  das  gemeinschaftliche
  Archiv  der  Elbufersiaaten,  ausgefertigt  worden  ist,  eigenhandig
unterschrieben  und  mit  Unserm  größern  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  Z#ten  Juni  1825.
(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Graf  v.  Bernstorff.

*  *
Diese  Genehmigungsurkunde  ist  am  20sten  Juli  in  das  zu  Wien  befindliche
  gemeinschaftliche  Archio  niedergelegt  worden.
Berlin,  den  9ten  Augusi  1825.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schoͤnberg.

 

Lit.  A
        <pb n="185" />
        —  177  —
Litera  A.

Gewichts-Tabelle  zur  Berechnung  des  Elbzolles.

Gumi  Mrt.  8.  der  Dreodener  Elbakte.)

·  A.  Fluͤssige  Waaren.
Au  Brutko,

oder  mit  der  einfachen  gewöhnlichen  Fastage  ohne  Ueberfaß,  der
Gallon  zu  233,  das  Hamburger  Vierrel  zu  365,  das  französische  Viertel
(Velte)  zu  375  Pariser  Kubikzoll  Inhalts,  das  Anker  zu  5,  das  Ohm  zu
20  Hamburger,  das  Orhoft  zu  30  französischen,  das  Legel  zu  72  französischen

Viemeln,  der  Zentner  zu  112  Hamburger  Pfund.

 

 

 

Arak,  wie  Rum.  —
Bier,  jrgisches,  das  Faß  *  zu  36.  Gallons.  .  .  ....  .  ...  -.....  4—
das  Ooft  (Hogshead)  zu  -.  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  5—
die  Popooa  zu  118s8s  ..  .  ..  ..  .  ..  11
au  den  Elbsiaaten,  die  Tonne  zu  14  Hamb.  Bierteln  —-*
das  halbe  Faß  z...  26  =  1—
das  ganze  Faß  z....  50  =  .  .  ..  .  ..  8–
Blut,  das  Hamburger  Bierte  -........·......  —  20
Brantwein,  wie  Rum.

Essig,  Bier  und  Cider,  ein  Anker  zu.  5  Hanb.  Vierteln..  —  95
eine  halbe  Tonne  zu.  ...  .  .  .  .  ..  753  -  125
eine  ganze  Tonne  z..  15  „  .  .  .  .  ..  2150
Wein-Egig,  ein  Tiergon  zu.  20  Veltes  .  .  ..  31¼—
ein  Orhoft  z  .  300  ............  5—
in  andern  Gebinden,  jedes  Viertel.  ......  ..  ....  .  ..  ...  .  .  ..  —18

Háring,  die  Tonne  von  51  Hamb.  Kubikfuß  (800  Stück,  weniger  oder
merr)..  ..  3—
Rum,  ein  Anker.  —
eein  VWiertel  Leell.  21—
ein  Orhottt::::n  4—
Puncheon  (55  Vellett  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  ...  ..  ....  .  .  .  .  ..  840
In  gemessenen  Gebinden  andern  Inhalts  jedes  Viertell.  ..  —  17
Seife,  grüne,  die  bleine  Tonne  oder  das  Viertell
Sprit  (Spiritus)  jedes  Viertelmlmlmm  —  16
Theer,  die  Tonne  ......  .....  ...  .  .  .  .  ...........................  Z-Thran,dieTokme(224u.neuo)...............................
  25—
die  Quartele  zu  2  Tonen  .  ..  .14  1100
Thran,
        <pb n="186" />
        2
*2

—  178  —

 

 

 

 

—1
Thran,  die  Pipe  zu  .  4  Tonnen  ........  ........  SdieStampezus-...............................
  18  —
a)  unverpackt.
Wasser,  mineralische,
Driburger,  Spaaer  und  Wildunger  die  100  ganze  Flaschens—
100  halbe  Flaschen  11—
Eilsener,  Nenndorfer  u.  Pyrmonter,  die  100  ganze  Dpen270
100  halbe  Pipen  ..  11  70
Pyrmonter  Bouteillen  No.  1.  die.  ..  ...  100  Stuͤck  ..  .  .  .  ..  351  —
Eger  und  Marienbader  die......  .  .  ..  .  100  ganze  Kruͤge.  .  .3  70
100  halbe  Kruͤge...2114
Emser,  Fachinger,  Geilnauer,  Selter-  «
sekundWisbad’ner................  1009anzeKküge-..8ä—
100halbeKküge.»250
b)  verpackt.
Eger,  die  Kiste  mit  36  ganzen  oder  72  halben  Krügen  110—
Marienbader,  die  Kiste  mit  48  ganzen  Krügen  27  —
Marienbadrrtl  2  halben  Krügen  2
2-2  232  Hyalit-Bouteillen  ..  .  .  ..  1—
Saidschüterr  40  ganzen  Krügen  21—
40  halben  Krügen  .  11—
Bei  Verpackung  in  Körben:
die  Thara  von  jeden  50  Flaschen  oder  Kruken  —  35
Coͤlnisches,  die  12  Glaͤser  mit  Kistchen  ohne  Ueberkiste.....  —  6
Wein,  in  nachbemerkten  bekannten  Gebinden:
ein  Anker.  ..  .....  *  .  .  .  ...  .............  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  90
ein  Eimer  (zwei  Anker).  ............  170
einhacbesOxhofk»..»  von  allen  Weinen  21½—
ein  Ohm  (zwei  Eimer)  ..  N.  ....  ......  .  .  ....  .....  .  .  .  .  .  .  ..  31¼—
ein  Orhoft  Bordeaur,  Muskat,  Nantes  57½—
-  :  Bapyvoen  ..  6¼—
eine  Trommel  Tavlll  5598
ein  Stück  Picaddddddndnnan  770
eine  Pipe  Kimenesss  ..  ..  .  .......  säeine
  Pipe  Mabeira,  Fayell,  Tenerif,  Bibogne  9ui
ein  Both  Corsregagagaga  .  .  .  ..  »
emBothBenccarlo,Catalan,Tan-agon................  970
ein  Both  Mallaga,  Lissabon,  Portv,  Teres  und  TKimenes.  11
Halbe
        <pb n="187" />
        —  179  —

 

 

 

WL
Halbe  und  Viertel-Bothe  und  Mipen,  ½  und  "  ihres
obigen  Gewichts.
Bei  allen  andern  nicht  benannten  Gebinden  jedes  Viertel
  (Velte)  Brutto  .  .  .  .  ..  —18

 

B.  Früchte.
Das  Hamburger  gestrichene  Faß  (der  halbe  Scheffel  oder  zwei
Himpten)  2656  Pariser  Kubikzoll  haltend:

 

 

2  kl.
Bohnen  «............  88Mehl..........................  45
Buchweitzen  71  Nuͤsse  ....  .......  ...  ..  ..  ....  ....  44
Gruͤtzel  Oost,  grüne  Aepfel  und  Birnen.56
Erbsen  und  Wicken  90  gedbrrte  Aepflelll  .  ...  32
Gerst  58  „  gedbrrte  Birnen  52
-  Graupen  und  Gruͤtze.  ..  .  .  .  .  84  Hgeaedörrte  Kirschen  72
Hafer  48  gedörrte  Pflaumen  64
-  Graupen  und  Grüte  64  Rogen  .  ...  80
Hiree  .  ..  78  Rübn  37
Kastaniennn  .  751  Saamen,  Hanf-.  .  .  .  ...  ....  .  .  .  .  .  56
.  -  Rapp-  und  andrer.  ..  ..  70
EI  54/  Weigen  ..  84
100  Hamburger  Faß  sind.  —  84  Hannoͤverschen  Scheffeln,
135X  Mecklenburger-Rostocker  95—  Preußischen,
99#  Anhaltscher  49  ##  Dresdener  Scheffeln,
50—  Böhm.  Strich.  85  .  Wiener  Metzen,
und  147—32.  Engl.  Buschels.
C.  Holz.

1)  In  Flössen  und  wo  die  Stücke  einzeln  kubisch  (nach  den  Hartigschen  oder
Segondatschen  Tabellen)  zu  vermessen  sind,  werden  auf  den  Hamburger
Zentner  gerechnet:

a)  Eichen,  Buchen,  Hainbuchen,  Eschen  und  Obstbaumholz,  3  Hamb.  Kubikfuß
b)  Fichten  oder  Tannen,  Aspen,  Birken,  Erlen,  Linden,
Pappeln,  Ulmen  und  Weidenholz  ...........  .  .  .  .  4  =  2

2)  Kahn=  oder  Schiffs-Ladungen  werden  im  Ganzen  bubisch  vermessen,  und
dann  sind  bei  obigem  Gewichte  von  dem  Gesammtinhalt  noch  auf  die  leeren
Iwischenräume  zu  rabattiren:

vom  Bau=  und  Nutzholz  aller  Art,  ein  Viertel  oder  25  von  100  Kubikfuß,

vom  rauhen  Brennholz  ein  Drittheil  dder.  3537  von  100  Kubikfuß,
vom
        <pb n="188" />
        —  180  —

vom  Band-  und  Zweigenholz.  .......  ..  ........  50  von  100  Kubikfuß
von  Wellen  und  Reisbunden  .  60  von  100  =
3)  Istrauhes  Kloben=  oder  Scheitholz  in  Fäden,  Haufen  2c.  2c.  abgesondert,  so
aufgestellt,  daß  es  kubisch  gemessen  werden  kann,  so  sind  von  jeden  100  Kubikfuß
  zu  rabattiren:

 

 

 

vom  12  3.1  9  5/0  füßigen

schieren  Nutzhohlhttt  25|26  28|30|32  Kubikfuß
Brennholze  in  unebenen  Kloben  2931  13|3537  =
-  in  Stanggen  4043  469  2  z
-  in  Zacken  oder  Zweigen.  444s48  f52  5%0

 

 

das  Gewicht  wie  ad  1.  bemerkt.  .
4)  Kann  das  Stabholz  bei  der  Revision  gezählt  werden,  so  find  auf  den
Zentner  zu  rechnen:
a)  2  bis  2  Hamburger  ZJoll  Dicke  und  4  bis  6  Zoll  Breite,

eichene  Pipen  .Stäbe.  67  bis  70  Zoll  lang  .....  8  Stück.
Ob  Orhoft.  55.  S355  .  .  .  .  10
:Tonnen  .  ..  EIIIIIIII  13  —
-Orhoft-Boden.  22  3232..  20
-Tonnen  .  22  -  25  -  2  ....  25
b)  bis  1  Zoll  Dicke  und  4  bis  6  Zoll-  Breit,  #
eichene  Tonnen  Stäbe  33  bis  36  Zoll  lang  40  Stuͤck,
:Butten  .  24  2660  60
buchene  Tonnen  .  36  -42  -  2  ....  35  —
=  “v“  *  30  *  26  *  “  .  »  38  2
-  18-  25  45  =

Bod
Fichten-  S#be  in  Kloben,  wie  Nabfoh  ad  2.  oder  3.
5)  Büchene  Kandies-Kisten,  komplette,  auf  den  Zentner:

 

 

große  24  Zoll  lang,  44  Zoll  hoch  und  breit.  ......  IStüch
kletne22--  ----.......  12  „
6)  gohrine  (Borke),  auf  *  Zentner:  ·  .-»»
Stucken.................................  ·11Kubikfaß,
zerhackte  ......................................  ,.-...10-D.
  Brennmaterial  und  Asche.  —
Braunkohlen.  Hetiburier  en.  unauecciauid  —  241—
Holzasche  das  Ham  urger  Faß  unausgelaugte  —  65656
ausgelaugte  die  2  ii  598
guhtten;  ................................................  —  75
töhkuchen,  die  1000  Steine,  8  bis  10  Zoll  Quadrat“  .............  12—
Steinkohlen,  englische,  die  Tonne  (84)  Kubikfaus..  ..  .  .  .2  1100

 

 

Stein-
        <pb n="189" />
        —  181  —

Steinkohlen,  oberelbische,  die  10  Kubikff=  .
Toff,dieloooSodenoderSkeine............................  »
-die10Kabikfch...........-............·...................
E.Steme,Erdcn-e.2c.
die  zehn  Hamburger  Kubikfuß
Granit,  behaunen:
Ralsseine,  rohe  «.......
Lehm  und  Mergel
flasterstieeeenennneneeee  ..
ösfeifen-  ErdiiHrrA
Sand,  weieerrnrnrnrnnnnnll  .  ..
Sandskein,  behaunen  .  .  ...
Sandstein,  in  unbehauenen  Bruchstücken
Chon,  Töpfer=  und  Walker-Erdi
Trester  (Drußennn
Mieh=  und  andrer  Dünger.  E
Ziegel,  Lachge  .........................
achpfannen  undHolfter».-.........................  «...
Klinker.  1000  Stüuck
Mauersteine  E  .  '
dergleichen  ungebrannte  ...........  ....
Kalk,  die  Tonne  (3  Faß)
-  -  —  .....................................
Zorhatschek  undpreußischer.......................

ünearger...........·..........................

FLeerchfäßemm

EinAnker...........................··..........................
-Eimer(Doppel-Ankek)eineBier-Tonne
eine  Oel=  und  Thran-  Tonne  ........................................
emOhm-eme’ltek§eBothP.......·....................
-Essnghoft,em  halb  Bierfaß,  eine  Theer-Tone
Orboft,  Trommel,  Quarteel,  halbe  Pipe,  halb  Both  .......  .  ...
Bierfaß  ,  eine  Pipe,  halb  Cecte-Se#  ..........................
Both,  Branntwein=  und  Sprit-  En  ..........................
ctückfaß,tampe............................................

·-  ARE-O

 

LI

 

 

 

Eis-OF  9

 

Gebuͤhr.
Bemerkungen.

K.  1
45—
98—
2—
10—
E
6  —
3
5½  —
10—
7—
5.—
3—
30  —
50—
16—
841—
96—
31½—
276
3

ISI

Zum  Verkauf  versandte  neue  Fahrzeuge  tragen  die  doppelte  Rekognitions-1)

  Weitere  Bemerkungen  und  Vervollständigungen  bleiben  der  nächsten  Revisions=
  Kommission  vorbehalten.,  und  sind  solche  von  den  Zollmmtern  fleißig  zu  sammeln,

  und  in  beglaubter  Form  aufzuzeichnen.

2)  Das  Gewicht  lebender  Thiere  ist  durch  boichoersläne  billig  zu  Shäbn

Jabrgang  1825.
        <pb n="190" />
        182
Litera  B.

Tarif  für  den  Elbzoll  nach  den,  bei  der  Auf=  wie  bei  der
zu  befahrenden  Strecken  vertheilt.

Riederfahrt,

 

Uferstaaten  für
deren  Nechnung

die  Gebühr

erhoben  wird:

 

 

Oesterreich

Sachsen  *

Preußgeen

Unhalt-  Bern.  urg

-  l-  »

Hannover

Mecklenburg.

Daͤnemark

 

Anmerkung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  entrichtende  Geuͤhr
  vom  Ctr.  zu
112  u.  Hamburg.
Bezeichnung  der  Strecken.  i.  sr
nen  Htre
Staaten.  seines  jeden
E
Ril.  A#ar.  vi.  LXt.  r.  vi.
)  für  die  ganze  Strecke  von  Melnik  bis  zur
Sächsischen  Grengee  —  149
2)  von  Melnik  bis  Aussig  ...  ......  .  ..  .....  —  —111
3)  =  Aussig  bis  zur  Scchsischen  Grenze.  ——s10
1)  “lr  die  ganze  Streczer  von  der  rt
bis  zur  Preußischen  Grenez  –
2)  von  der  Oestreichschen  Grenze  bis  Prrng.—
)  von  Pirna  bis  Dressen  —14
4)  von  Dresden  bis  zur  Preußischen  Grenze.2
4)  für.  die  &amp;amp;a-  nze  Strecke  von  der  Schsischen
is  zur  Mcenbrrgete  Grenze  .  .  ..  —13
3  von  der  Sächsis.  bis  zur  Anhaltschen  Grenze44
3  a  der  Anhaltschen  bis  zur  Mecklenburg-  9
hen  Grenze  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ...  .  .  .  .  .  .  ..  —-4)
  us  dem  3,  nöhaleschen  bis  nach  Dornburg  4
Auhalllrl.  .  —
5)  fuͤr  den  Kours  von  und  nach  Schnakenburg
und  Gegend  ..  —  1  4
fuͤr  die  ganze  Strecke.  ...  ....  ——64
ür  die  ganze  Strecke  ..·.........  —-——-——8
1)fkn-dteanzeStrecke...................  14
2)  für  die  Strecke  des  Destauer  Geleites  .....  —  —  8
J)  für  die  Strecke  des  Tochheimer  Geleites..——
4)  für  die  ganze  Strecke  von  der  Preußi  chen
Greu)e  zi#  PHambur  ...............  s  ...  2  6
2)  von  der  Preußischen.  Grenze  bis  bLwitacher.  —  1
8)  von  Hitzacker  bis  Kamburg  —  1
1)  für  die  ganze  Strecke  ren  der  Preu  schen
fla  zur  #a  änischen  Grene  ß  .....  —18
2)  von  der  Preußischen  bie  zur  Hannbverschen  ô(0
5  8  rr#n  Sischen
AnA..v“  —10
err  ber  W  Strecke  ......  .....  —  —8
Zusammen  fuͤr  die  ganze  Strecke  von  Melnit
bis  Hamburg  und  umgekehrt  ..  .....  113

 

 

 

 

 

Die  Zollpflichtigkeit
  tritt  ein:

a)  in  Oestreich,
Preußen,  mit  Ausnahme
  von  Lenzer-3

  Fähre,  und  Sachsen

  bel  Berührung
der  Jollsictte,

b)  in  Preußen,  bei
Lenzer  =  Fäbre,
Hannover,  Lauenburg,
  Mecklenburg
und  Anbalt  nach
dem  Zollgeleit  und
bei  Berührung  des
Jollgeleit#bezirks
D)  der  von  Eßlingen
feüber  nach  Hamburg
  verlegte  Zol
wird  nur  von
Stromaufwaͤrts
aus  Hamburg  abgehenden
  Schiffen
mit  4  ßl.  Hamb.
Crt.  pro  Schiffslast
von  4000  M.  Bruno
(und  einer  geringen
Schrelbgebühr)
entrichtet.

 

Lit.  C.
        <pb n="191" />
        —  183

Litera  C.
Tarif  der  Rekognitions-Gebuͤhr  fuͤr  die  Elbe.

 

a)  Mit  Ladung.

1)  Sachsen

2)  Preußen  zu  Mühlberg  .

3)  Anhalt

4)  Hannorrernrnrnrn  ...
5)  MecklenbucntSggg
6)  Lauenburg  ..  ..  ..  ...................

1.  Klasse  3  oslusse  3.  Klasse  4  ase
unter  10  —254  Last
Last.  4ne  Last.  jund  mehr.

 

 

Die  Lasi  zu  4000  KI  in  Konvent.  Münze.

 

 

zu  Witnenberge  ..  ...
*)  an  den  im  Art.  16.

der  Elbakte  genannten
Zwischen=  und  Neben-Amtern.


 

Rtir.  gGr.  J  Ritir.  gGr.  J  Rtix.  gGr.  Nur.  aGr.
EEEEIEIEE
—  3812  1161  11—1  118
1—  2  —  3
—816ö  1„SS
—  Hé
—  8—  140
—  1121  11121  31-1  31—
—112  111  2—

 

 

 

 

 

 

 

b)  Zahtzeuge  ohne  Ladung  zahlen  allenthalben  ein  Viertheil  vorstehender

Taxe.

t  Schisfe,  welche  direkt  durch  die  Preußischen  Staaten  transitiren  und  Muͤhlberg
und  Wittenberge  passiren,  zahlen  keine  Rekognitionsgebühr  an  den  Preußischen
Zwischen=  und  Nebenämtern;  desgleichen  finden  die  bei  diesen  Aemtern  ausgeworfenen
  Sätze  auf  Anhalt-  Bernburg  und  Dessau  vorläufig  keine  Anwendung.

Dd2  Lit.  D.
        <pb n="192" />
        —  184  —

Litera  D.
Formular  zu  den  Meß-  oder  Auf-Briefen.

 

Das  Schiffsgefaͤß  (Namen)  Schiffer  (Namen)  aus  (Namen)  haͤlt  im
Preußischen  Maaß
Laͤnge  des  Raums  von  der  Pflicht  bis  zum  Stand  ............  ....  Fuß  ..  Zoll
Groͤßte  lichte  Breite  des  Raums  zwischen  den

Schwellen  (oder  Borden)  ....  ....  ....  ......  .........  .  ...  ..  -
Tiefe  von  der  Schnur,  welche  in  der  Naͤhe  der  Segelducht  uͤber  den

Auflauf  gespannt  worden,  bis  auf  die  Lagerdielen...........  -.·-Ist

  geaicht  auf  Last  zu  4000  kl.  Preußisch.
den  182

Lit.  E.
        <pb n="193" />
        —  185  —

Litera  E.

Ausstellungsamt  zu  “md
Manifest

für  den  Schiffer

zur  Fahrkt  vvoo  nachhl  «

mit  dem  Schiffe

zur  ten  Klasse  von  bis  Lasten  gehörig  und  benannt

mit  Mannspersonen.

Bemerkungen.

1)  Jedes  Fahrzeug  muß  mit  dem  Namen  des  Orts,  wohin  es  geht,  und  mit
einer  Nummer,  dauernd  und  deutlich  bezeichnet  seyn.

2))  Ohne  Frachtbrief  darf  keinerlei  Ladung  eingenommen,  und  jede  Zu=  und.
Abladung  muß  beim  nächsten  Elbzollamke  gehörig  nachgewiesen  werden.

3)  Das  Manmifest  wird  unentgeldlich  unterferrigt  von  der  Behörde  des  Einladungsorts,

  oder  vom  nächsten  Elbzollamte  auf  der  Fahrr.  Besteht  es  aus

mehr  als  einem  Bogen,  so  muß  es  paginirt,  gehörig  geheftet,  und  die  Heftschnur

  (Faden)  besiegelt  seyn.  Alle  vollständig  vorzuzeigende  Frachtzetrel

und  Ladungspapiere  werden  Beilagen  desselben.  —  Duplikate  werden  nur

für  billige  Abschriftsgebähr  geferigt.

Der  Schiffer  muß  durch  eigenhändige  Unterschrift  des  Manifests  seine  Haftung

  für  die  Wahrheit  und  Wollständigkeit  der  Angaben  beslärken.

Dies  Manifest  wird  zu  bei  dem

abgegeben,  und  von  demselben  nach  Vorschrift  der  Elbkonvention  aufbewahrt.

Transitirende  Schiffe  können  an  dem  ersten  Erhebungsamte  die  Gebühren

für  die  ganze  Strecke  eines  jeden  Uferstaates  ennrichten.

4

5

—

6

4

 

Voll-
        <pb n="194" />
        Vollstaͤndiger  Der  Kolli
Name  HBeslimmungs=  Solge-“  und  Gebinde
No.
und  Ort  *
Wohnort  b  des  Benennung  Marken
ohno  un
Fracht-  und  und
des  inger.
Empfänger  briefes.nzahl.  No.

Abfenders.

—  186  —

 

Maaß

nach  der

 

Dekla-  Reviration.

  J  sion.
        <pb n="195" />
        187

Reduktion  des  bei  der  Revision  gefundenen

 

 

Gewicht  Maaßes  oder  Gewiches  auf  Hamburger
nach  der  Gewiche  und  Klassifzirung  nach  den  Machtollbetrag
Zollsätzen  .
zum  in

De##a=  Revi-  zum  bun  zu  au  zun  du  hollen  Konventions—-ration
  J  sion  vollen  1  #.  +.  J.  a
Ham-  am,Lotat;  des  vollen  Zollsatzes.  Zollsatz  geld.
burger  burger  Hamb.  Hamb.  HKamb.Hamb.  Hamb.  Hamb.]  Hamb.
Fl.  K.  N.  J.  .  NW#kr.  ——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(No.  958.)
        <pb n="196" />
        —  188  —

Xo.  958.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  18ten  Jull  1825.,  betreffend  eine  Deklaration
N  des  §.  2.  Buchst.  a.  des  Klassengesetzes  vom  Zosten  Mai  1820.
ach  dem  Gutachten,  welches  Mir  der  Staatsrath  uͤber  die  von  dem  Staatsministerium
  weschl  ene  Deklaration  des  §.  2.  Buchst.  a,  des  Klassensteuergesetzes
vom  30sten  Mai  1820.  erstattet  hat,  will  Ich  solche  hiermit  dahin  errheilen:
daß  Einwohner  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Orrschaften  durch  den  zeitweisen
  Aufenthalt  in  einem  klassensteuerpflichtigen  Bezirke  nicht  klassensteuer-Hflichtig
  werden;  dagegen  aber  auch  Einwohner  eines  klassenstenerpflichtigen
Bezirks  durch  zeitweisen  Aufenthalt  in  einem  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen
Orte  auf  Eraai  der  Klassensteuer  keinen  Anspruch  erhalten  sollen.  Ob  Jemand
in  Bezug  auf  die  vorbemerkte  Steuerpflichtigkeie  für  einen  Eimwohner  einer
mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Ortschaft,  oder  für  einen  Einwohner  eines
klassensteuerpflichtigen  Bezirks  zu  achten  sey,  ist  zumüchst  nach  seinen  Gewerbs-,
Amts=  und  Standesverhältnissen  “ê  beurtheilen.  Nur  derjenige,  aus  dessen
vorgedachten  Verhäliissen  keine  klare  Entscheidung  hierüber  hervorgeht,  soll
narh  der  Dauer  seines  Aufenthalts  beurtheilt,  und  als  Einwohner  desjenigen
Ortes  betrachtet  werden,  wo  er  während  des  größten  Theils  des  Kalenderjahres
  sich  persönlich  aufgehalten  hat.
Dem  Scaatsministerium  gebe  Ich  anheim,  diese  Entscheidung  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.  Teplitz,  den  18ten  Juli  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

CNo.  959.)  Allerhdchste  Deklaration  vom  27  sten#  Juli  1825.,  betreffend  den  ohne  Einwilligung
  des  Chefs  oder  Kommandeurs  mit  einem  Subaltern-Offzier
A  #geschlossenen  Darlehnsvekkrag.
uf  den  Bericht  des  Staatsministerii  vom  22sten  d.  M.  deklarire  Ich  die  mitverstandene
  Disposition  des  A.  2.  R.  Theil  1.  Tit.  11.  K.  684.,  welche  den  ohne  die
Einwilligung  des  Chefs  oder  Kommandeurs  mit  einem  Subalternoffiziere  geschloscag
  Sarr  f#r  nichrig  erklärk,  und  das  würklich  Gegebene  der  Invalidenkasse
  zuspricht,  dahin:
daß  unter  den  Worten:  „Das  würklich  Gegebene“  keinesweges  das  von  dem
Schuldner  dem  Gläubiger  zurückgezahlte,  sondern  dasjenige  Kapital  zu  verssehen
  ist,  welches  der  Gla  dem  Schuldner,  ohne  wucherliche  Erhöhung,
würklich  gezablt  hat,  und  zu  dessen  Zurückforderung  die  Invalidenkasse,  siart
des  ursprünglichen  Gläubigers  berechkiget  seyn  soll.
Dem  Staatemmisterio  gebe  Ich  wegen  Bekanntmachung  dieser  Deklaration
  Durch  die  Gesetzsammlung  das  Weitere  anheim.

Teplitz,  den  27sten  Juli  1825.  #
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="197" />
        189

Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

 

(o.  960.)  Verordnung  ,  betrefsend  die  den  katholisch-geistlichen  Korporationen  und  Instituten
  im  ehemaligen  Herzegthume  Warschau  zugehörigen  Kapitalien.
Vom  29#sten  Juni  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  in  Gefolge  der  Auflösung  und  Vertheilung  des  ehemaligen  Herzogthums
  Warschau  die  Königlich-Polnische  Regierung  es  ihren  Verhälknissen
angemessen  gefunden  hat,  die  innerhalb  ihrer  Landesgrenzen  ausslehenden  Kapitalien
  katholisch--geistlicher  Korporationen  und  Inslitute  des  jetzigen  Großherzogthums
  Posen  und  des  Kulm=  und  Michelauschen  Kreises  nicht  diesen  ursprünglichen
  Gläubigern  zu  überlassen,  sondern  zum  Beslen  ihrer  eigenen  Geifllichkeit
darüber  zu  verfügen  und  die  nothwendige  Folge  hiervon  ein  gleiches  Verfahren
auch  in  den  gedachten  diesseitigen  Landestheilen  und  zwar  dergestalt  gewesen  ist,
dah  zur  Ausführung  der  Maahregel  beiderseitige  Regierungen)  bis  jetzt  im  vollkommensien
  Einverständnisse  wirkend,  im  Umtausch  der  betreffenden  Dokumente
begriffen  sind;  so  verordnen  Wir  zur  rechtlichen  Wirksamkeit  der  ergriffenen
Maaßregeln  Folgendes:

S.  1.
Das  bisher  von  Unsern  Behörden  beobachtete  Verfahren  wird  hierdurch
ausdrücklich  genehmigt.
·  2
Aus  den  Kapitalien  und  den  davon  ruͤckstaͤndigen  Zinsen,  welche  in  dem
Großherzogthum  Posen  und  dem  Kulm=  und  Michelauschen  Kreise  auf  den
Namen  katholisch-geistlicher  Korporationen  und  Institute  des  jetzigen  Königreichs
  Polen  aussiehen,  soll  ein  eigener  Fonds  gebildet  werden,  welcher  ausschliestlich
  zu  kirchlichen  Zwecken  und  insonderheit  zur  Schadloshaltung  der  diesseitigen
  katholischen  Geisilichkeit  für  den  Verlust  ihrer  in  Polen  ausstehenden
Kapitalien  und  Zinsen  bestimmt  ist.
Jahrgang  1825.  Ee  gG.  3.

(Ausẽgegeben  zu  Berlin  den  13ten  September  1825.)
        <pb n="198" />
        —  190  —

*

Der  im  F.  2.  gedachte  Fonds  soll  ohne  Weiteres  als  legitimirt  zur  Einziehung
  der  ausstehenden  Kapiralien  und  Zinsen  angenommen  werden,  in  sofern
nur  nachgewiesen  worden,  daß  katholisch  -geistliche  Korporationen  und  Ins#titute
im  Königreiche  Polen  diese  Kapitalien  und  Zinsen  zu  fordern  gehabt  haben.

4.

Die  Hypothekenbehörden  werden  angewiesen,  die  nachgesuchte  Umschreibung
  der  eingetragenen  Kapitalien  auf  den  Namen  des  neu  gebildeten  Fonds,
auch  wenn  die  dazu  sonst  erforderlichen  Dokumente  nicht  vollständig  sollten  herbeigeschafft
  werden  können,  im  Hypothekenbuche  zu  bemerken,  sobald  nur  ein  amtliches
  Attest  des  Ober-Präs#diums  des  Großherzogthums  Posen  über  die  Einziehbarkeit
  der  Forderung  beigebracht  worden.  Einer  besondern  Mortifikation
der  Dokumente  bedarf  es  nicht.

Gegeben  Berlin,  den  29sten  Juni  1825.

Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstei  Graf  v.  Bernstorff.  Graf  v.  Danckelmann.

 

Do.  961.)
        <pb n="199" />
        —  191  —

(No.  961.)  Verordnung  über  dle  einstweklige  Ferkdauer  des  Kapital-Indults  Ost=  und
Westpreußischer  Pfandbriefe.  Vom  26st9en  Juli  18325.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  x.

haben  in  Unserer  Verordnung  vom  13ten  Dezember  1821.  die  Verlaͤngerung
des  Kapital-Indults  fuͤr  die  landschaftlichen  Kreditsysteme  in  Ost-  und  Westpreußen
  bis  zum  Weihnachtstermine  1825.  bestimmt,  weil  bei  der  regelmaßigen
Zahlung  der  laufenden  JZinsen  zu  erwarten  war,  daß  der  Kurs  der  Pfandbriefe
bis  dahin  den  Nennwerth  erreichen  würde.  Diese  Erwartung  ist  aber,  ungeachtet
  die  Landschaften  ihrer  Verbindlichkeit,  in  Absicht  der  Zahlung  der  laufenden
  Zinsen,  unausgesetzt  nachgekommen  sind,  nicht  erfüllt  worden,  daher  bei
Auflösung  des  Kapital-Indults  für  die  Ost=  und  Westpreußischen  Pfandbriefe
noch  alle  diejenigen  Besorgnisse  eintreten,  in  deren  Berücksichtigung  Wir  die  Verordnung
  vom  13ten  Dezember  1821.  erlassen  haben.

Um  die  Nachtheile  zu  verhüten,  welche  hieraus  für  die  Kreditsysieme
und  die  Pfandbriefs-Inhaber  entstehen  würden,  bestimmen  Wir,  daß  die  Verlängerung
  des  Kapital-Indults  für  die  Kreditsysteme  in  Ost-  und  Wesipreußen
bis  zum  Weihnachtstermine  1828.  fortdauern  und  den  Kredit-Direktionen  beider
  landschaftlichen  Systeme,  bei  pünktlicher  Zahlung  der  laufenden  Zinsen,  bis
dahin  kein  Pfandbrief  aufgekündiget  werden  soll.

Wir  hoffen,  daß  sich  inzwischen  die  Lage  beider  Provinzen  zum  Theil
durch  die  Unterstützungen,  die  Wir  ihnen  aus  landesvaterlicher  Huld  angedeihen
lassen  und  durch  die  Anstrengungen  der  Grundbesitzer  vermittelst  einer  dem  Bedürfniß
  der  Zeit  angemessenen  Benutzung  des  Grund-Eigenthums  verbessern  und
den  Kredit  der  Landschaften  auf  den  Nenmwerth  ihrer  Pandbriefe  steigern  werde,
bis  wohin  Wir  Uns  die  anderweitige  Anordnung  zu  erlassen  vorbehalten.

Gegeben  Teplitz,  den  26ften  Juli  1825.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Lottum.  Glraf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.
Für  den  Kriegsminister:  Für  den  Minister  der  ausw.  Angelegenheiten:
v.  Schöler.  v.  Schönberg.

 

[o.  962.)
        <pb n="200" />
        —  192  —

(No.  962.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  26ften  August  182  5.,  betreffend  den  verwirkten
Verlust  der  Nationalkokarde  bei  beurlaubten  Landwehrmännem  und  Kriegs-Reservisten.


VWe

Ich  habe  unterm  13ten  Oktober  v.  J.  festgesetzt:  daß  mit  dem  Verlust  des
National-Militairabzeichens  und  des  Landwehrkreuzes  allemal  die  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  und  der  Verlust  der  Nationalkokarde  verknüpft  seyn  soll.  Zur
Hebung  der  diesfälllgen  Zweifel,  verordne  Ich  ferner  hierdurch:  daß  von  den
Zivilgerichten  bei  beurlaubten  Landwehrmännern,  Kriegs-Reservisten,  und  in  die
Heimath  beurlaubten  Rekruten,  in  allen  Fäallen,  wo  der  Beschuldigte  mit  dem
Verlust  der  Nationalkokarde  bestraft  wird,  zugleich  auf  den  Verlust  des  National-Militairabzeichens
  oder  des  Landwehrkreuzes  und  auf  Versetzung  in  die  zweite
Klasse  des  Soldatenstandes  erkannt  werden  soll.  Das  Militair-Justizdeparkement
  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenmnig
zu  bringen.

Berlin,  den  26fsten  August  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Milifair-Jusüizdepartement.
        <pb n="201" />
        —  193  —
Gesetz-Sammlunsg
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No„-  17.

 

(No.  963.)  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Edikte  vom  üsten  Juli  182  3.  vorbehaltenen
Bestimmungen  für  die  Kur=  und  Neumark  und  Niederlausitz.  Vom  17ten
August  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1c.

haben  über  die  einer  besonderen  Verordnung  vorbehaltenen  näheren  Festsetzungen
einiger  in  Unserm  Gesetze  vom  1sten  Juli  1823.  wegen  Anordnung  der  Provin-=zialstände
  in  der  Mark  Brandenburg  und  dem  Markgrafthum  Niederlausitz  enthaltenen
  Besiimmungen  die  gutachtlichen  Vorschläge  Unserer  dortigen  getreuen
Stände  vernommen,  und  ertheilen  hierüber  nunmehr  die  nachstehenden  besonderen
Vorschriften:

Art.  I.  Ein  jeder  der  drei  Provinzialbezirke,  die  den  ständischen  Verband
bilden,  wird  in  der  im  Jahre  1806.  stat  gehabren  Begränzung  angenommen,
mit  alleinigem  Ausschlusse  der  Enklaven,  welche  letztere,  sofern  sie  nicht  speziell
ausgenommen  sind,  bei  denen  Landestheilen  verbleiben,  zu  denen  die  neue  Verwaltungs-Eintheilung
  sie  gelegt  hat;  es  sind  daher

1)  in  der  Altmark,  und  namentlich  umn  Gardelegenschen  Kreise  daselbst,  das
Gericht  Errleben  und  die  Orschaften  Burgstall,  Dölle,  Uchtdorff,  Blätz,
Mahlphul  und  Mahlwinkel;

2)  in  der  Mittelmark,  und  daselbst  im  Lebuser  und  Ober-Barnimer  Krreise,
die  von  demselben  abgctretenen  und  zum  Cüsiriner  und  Frankfurter  Kreise
geschlagenen  Diltrikte;

3)  in  der  Neumark,  und  daselbst  im  Soldiner  und  Sternberger  Kreise,  die
von  denselben  abgetretenen  und  zum  Cüstriner  und  Frankfurter  Kreise  gelegten
  Distrikte  und  ferner  im  Crossenschen  Kreise  die  zum  Grünebergschen
Kreise  der  Provinz  Schlesicn,  und  im  Arnswald'schen  Kreise  die  zum  Saatziger
  Kreise  der  Provinz  Pommern  gelegten  Ortschaften  mit  einbegriffen,
wogegen  "

Fabrgang  1825.  Ff  4)  zur

(Ausgegeben  zu  erlin  den  20sten  September.  1825.)

Zu  S.  1.
        <pb n="202" />
        —  194  —

4)  zur  Niederlausitz  die  von  der  Mark,  von  Schlesien  und  vom  Herzogthum
Sachsen  in  administrativer  Hinsicht  dahin  gelegern  Distrikte  und  Ortschaften
nicht  gerechnet  werden.

Zuss.  A  u.  22.  Art.  II.  Die  Mitglieder  eines  jeden  der  drei  Stände,  die  Wir  auf  den
Antrag  des  vorigen  Landtages  um  ein  Mitglied  für  die  Ritterschaft  der  Kurmark,
uand  in  einem  Abgeordneten  der  Staädte  dieses  Landestheils  nachträglich  zu  vermehren
  Uns  bewogen  gefunden  haben,  werden  in  folgender  Art  vertheilt:

A.  Für  die  Kurmark.

I.  Für  den  ersten  Stand.
Abgeordnete.
1)  Das  Domkapitel  von  Brandenbg  1
2)  Der  Graf  zu  Solms-Baruth.  ........  .  ....  ...  .....  .  .  ..  1
3)  Dem  Grafen  Hardenberg-Reventlow  auf  Neu-Hardenberg
  und  die  künftig  von  Uns  zu  bevorrechtigenden  Besitzer  adli- 



cher  Majorate  und  Familien-Fideikommißbesitzer  1
2.  Die  Ritterschaft.
Abgeordnete.
a)  Der  Altmerrt  4
b)  Der  Priegnis  ..  2
c)  Der  Mittelmark  und  inkorporirte  Kreise:
aa)  Der  West-Havelländische  Kreis.  ..  1
bb)  =  Ost-Havelländische  -  1
cc)  =  Ruppinsche  -  1
dd)  =  Ober-Barnimsche  -  1
ee)  =  Nieder-Barnimsche  =  1
ff)  -Lebufssche  -  1
66.  *  Teltowsche  1
hh)  =  Zauchische  -  1
ii)  =  Luckenwaldesche  -  1
kk)  =  Beeskow-Storkowsche  -  1
11)  -  Juͤterbogksche  -  1
mm)-  Belziger  -  1
12
4)  Die  Uckermeé4éé.  2
—  20
Für  den  ersten  Stand  in  Summa  23

II.  Für
        <pb n="203" />
        II.  Fuͤr  den  zweiten  Stand.

4)  Die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berln.  .  ..
2)  Hauptstadt  Brandenbrg
3)  -Residenzstadt  Potdan  .·....................
4)DieStabtSalzwebel....-.........  s...-.................
5)  2  Perlebrreggyg  .“
65))  .  Frankfuirrtrtrtr  ..  ..  -§...|¼|)jlHô(Hô(#6[
7!  Prenzlon
8)  2  Rupopn  ...  .  .  ...
EEIIEEEE
10)  .  .  Gardelegeen

11)  —  27)  Die  Städte  Krnehurg.  Arendsee,  Bismark,  Calbe,  Ostlerbourg,
  Seehausen,  Tangermünde,  Werben,  Kpyritz,  Pritzwalk,
  Wittstock,  Meyenburg,  Havelberg,  Lenzen,  Puttlitz,

Wilsnack,  Wittenberge  —  zusammen  ..

28)  —49)  Die  Städte  Beelitz,  Belzig,  Brück,  Niemegk,  Saarmund,
Treuenbrietzen,  Werder,  Cremmen,  Fehrbellin,  Ketzin,

Nauen,  Spandow,  Friesack,  Pritzerbe,  Rathenow,  Rhinow,

  Gransee,  Lindow,  Neustadt  a.  d.  D.,  Wusterhausen

  a.  d.  D.,  Alt-Ruppin,  Rheinsberg  —  zusammen.

50)  —69)  Die  Städte  Biesenthal,  Freyenwalde,  Neustadt-Eberswalde,
  Strausberg,  Wriezen,  Brüssow,  Strasburg,

Lychen,  Templin,  Zehdenick,  Angermünde,  Greiffenberg,

Oderberg,  Joachimsthal,  Schwedt,  Vierraden,  Bernau,
Liebenwalde,  Oranienburg  ....  ....  ...  ...  .....  ..  .  ....

7  0)  —  90)  Die  Städte  Wendisch-Buchholz,  Cöpnick,  Charlottenburg,
Mittenwalde,  Teltow,  Teupitz,  Trebbin,  Storkow,

Zossen,  Baruth,  Dahme,  Jüterbogk,  Luckenwalde,

Zinna,  Storkow,  Beeskow,  Fuͤrstenwalde,  Muͤncheberg,
Seelow  —  zusammen  ..

Für  die  Städte  in  Lumma

III.  Für  den  dritten  Stand.
1)  In  der  Altmark,  und  zwar:

a)  Für  den  Gardelegener  und  Salzwedeler  Kreis.  1  Abgeordneter  6

b)  Für  den  Stendalschenn  und  Osterburgschen  Kreis  1  .„
2)  Die  Priegnittszszss  ..  .  .  ...  «

Abgeordnete.

m
        <pb n="204" />
        Abgeordnete
Transport  3
3)  Die  Mittelmark,  und  zwar:  ·
a)  In  dem  Ost-Havelländischen,  dem  West-Havelländischen
  und  dem  Ruppinschen  Kreise.  1  Abgeordneter
b)  In  dem  Ober-Barnimschen,  dem  Nieder-Barnimschen
  und  dem  Lebusischen  Kreise..  1  2
c)  Dem  Zauchschen  und  Belziger,  dem  Jrrtg.
schen  und  Luckemvalder  Kreise  -
d)  Dem  Teltower  und  dem  Sen.  2e  7
Kreisenn  .  1  -
4)  In  der  Uckermark  .  .  ..  ......  ...  ................  ......  .  ..  .  .  ..  1

Fuͤr  den  dritten  Stand  in  Summa
B.  Fuͤr  die  Neumark.
1.  Für  den  ersten  Stand.
1)  In  dem  Dramburger  und  dem  Schievelbeinschen

 

Kreiie  ..  .  1  Abgeordneter
2)  In  dem  Arnswalder  und  Friedeberger  Kreise..  .  1  -
3)  In  dem  Koͤnigsberger  und  Soldiner  Kreise...  ..  1  -
4)  In  dem  Landsberger  und  Sternberger  Kreise.  .  .  1
5)  In  dem  Zuͤllichauer  und  dem  Schwiebuser  —  1  -
6)  In  dem  Crossener  und  Cottbusser  Kreise..  ..  1  2
6
II.  Fuͤr  den  zweiten  Stand.
1)  Die  Städte  Arnswalde  und  Königsberg  altenirend4  1
2)  Die  Staͤdte  Landsberg  und  Soldin  ebenso.  ...............  .  .  ..  1

3)  Die  Städte  Friedeberg,  Oriesen,  Neuwedel,  Woldenberg,  Reetz,
Nörenberg,  Dramburg,  Callies,  Falkenburg,  Schievelbein,  Custrin,
  Fürstenfelde,  Neudamm,  Bärwalde,  Mohrin,  Schöônfließ,
Zehden,  Berlinchen,  Bernstein,  Lippehne  —  zusammen.  1
4)  Die  Stadte  Königswalde,  Sonnenburg,  Lagow,  Drossen,  Schermeissel,,
  Reppen,  Sternberg,  Zielenzig,  Crossen,  Sommerfeld,
Bobersberg,  ochenbung.  6  Cotrbus,  Vveit  Zalichan,  Schwiebue,
  Trebschen  E  .  1
4
III.  Fuͤr
        <pb n="205" />
        —  197  —

III.  Fuͤr  den  dritten  Stand.
Abgeordnete
1)  Fuͤr  den  Schievelbeinschen,  Dramburger,  Arnswalder,  Friedeberger,
  Soldiner,  Königsberger  Kriitss.

2)  Fuͤr  den  Landsberger,  Sternberger,  Zuͤllichauer,  Schwiebusser,
Crossenschen,  Cottbusser  Kreiies.
Für  den  dricten  Stand.

C.  Für  die  Nieder-Lausitz.
I.  Für  den  ersten  Stand.

1)  Die  Standesheren  ...
2)  Die  Ritterschaft  erwählt  auf  dem  Communal-Landtage

II.  Für  den  zweiten  Stand.

1)  Die  Städte  Luckau,  Lübben,  Calau  und  Guben  zusammen.
2)  Die  Städte  Sorau,  Forste,  Triebel,  Pförten,  Christianstade,
Gassen,  Fürstenberg,  Lieberose,  Friedland  —  zusammen
3)  Die  Städte  Spremberg,  Dobrilugk,  Finsterwald,  Golßen,
Kirchhain,  Sonnenwalde,  Lübbenau,  Vetschau,  Drebkow  und
Senftenberg  —  zusamen  ..  .  .  ...

III.  Für  den  dritten  Stand.

1)  Für  die  Kreise  Lübben,  Luckau  und  Callleon
2)  Fur  die  Kreise  Guben,  Sorau  und  Spremberg

 

2

Art.  Ul.  Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  Wählbarkeit  in  der  Ritterschaft  zu  5.  1.
vollständig  festgestellt  werde;  so  haben  die  Landräthe  mit  Zuziehung  der  Kreissiände
für  einen  jeden  Kreis  eine  Marrikel  von  sämmtlichen  im  Kreise  gelegenen,  ihren
Besitzer  zu  diesem  Rechte  befähigenden  Gütern  sofort  anzufertigen,  welche  durch
Unsern  Kommissarius  demnächst  dem  Staatsministerium,  und  von  diesem  Uns,  zur
Vollziehung  vorzulegen  ist.

In  der  Kur=  und  Neumark  können  in  diesen  Matrikeln  jedoch  nur  aufgenommen
  werden:  .

1)  Rittergüter,  deren  Eigenschaft  als  solche  mit  der  Befugnig,  für  einen  adlichen
  Besitzer  auf  Kreistagen  zu  erscheinen,  bereits  im  Jahre  180  4.  unbestritten
  festgestanden  hat.

2)  Ein  jedes  andere  mittelst  von  Uns  vollzogener  besonderer  Urkunde  zu  einem
Rittergme  erhobenes  Gut,  welche  Auszeichnung  Wir  jedoch  nur  solchen  Gukern
        <pb n="206" />
        Zu  S.  10.

Zuss.  12  u.  13.

Zu  KF.  11.

—  198  —

tern  gewähren  wollen,  die  als  vollsiändiges  Eigenthum  besessen  werden,
über  welche  einem  andern  LDominio  die  Oberherrlichkeit  nicht  zusiehet  und
mit  deren  Besitz  die  Gerichtsbarkeit  mindestens  über  die  auf  den  dazu  gehörenden
  Grundsiücken  wohnenden  Nichterimirten  verbunden  ist.

Art.  1V.  Den  Werth,  den  städtischer  Grundbesitz  und  Gewerbe  zusammengenommen
  haben  sollen,  um  die  Wählbarkeit  zum  Landtags-Abgeordneten  des
Standes  der  Städte  zu  begründen,  wird:

1)  in  den  Städten,  welche  mit  Ausschluß  des  Militairs  10000  Eimwohner  und
darüber  haben,  auf  10000  Rthlr.,

2)  in  den  Städten  von  3500  bis  10000  Einwohner  auf  4000  Rthlr.  und

3)  in  den  Städten  unter  3500  Einwohner  auf  2000  Rthlr.

biermit  fesigesetzt.

Der  Werth  des  Gewerbs  wird  nach  dem  Betrage  des  in  demselben  sieckenden
Betriebs-Kapitals  berechnet.

Zu  den  slädtischen  Gewerben  gehört  weder  die  Ausübung  der  Heilkunde,
noch  die  Praris  der  Justiz-Kommissarien.

Art.  V.  Im  Bauernsiande  muß  der  Grundbesitz,  um  zur  Wählbarkeit
in  diesem  Stande  zu  befähigen,  in  der  Kurmark  mindesiens  50  Morgen  Magdeb.
in  Aeckern,  Wiesen  und  Hutungen,  in  der  Neumark  mindesiens  18  Scheffel
Winterung  und  in  der  Niederlausitz  mindesiens  18  Scheffel  Winterung  und  Sommerung
  gewähren.

Art.  VI.  Die  in  den  Niederlaustitzischen  Städten  von  Magisiräten,  welche
sie  selbst  ergänzen,  getroffenen  und  noch  zu  treffenden  Wahlen  slädtischer  Landtags-Abgeordneten
  sind  nur  so  lange  gültig,  bis  die  Verfassung  der  Städte  daselbst  gesetzlich
  neu  geordnet  seyn  wird,  indem  sodann  in  jenen  Orten  eine  neue  Wahl  der
Landlags-Abgeordneten  nach  Maaßgabe  der  dann  bestehenden  Vorschriften  und
zwar  das  ersiemal  auf  so  viele  Jahre  getroffen  werden  soll,  als  die  frühere  Wahl
noch  gültig  gewesen  seyn  würde,  wenn  sie  selbst  oder  ihre  Vorgänger  gleich  Anfangs
mit  sämmklichen  übrigen  Depmirten  erwählt  worden  wären.

"#  Art.  VII.  Der  Verlust  der  Eigenschaft  eines  Ritterguts  durch  Zerstuckelung

  tritt  alsdann  ein,  wenn  in  Felge  freiwilliger  Parzellirung:

1)  in  der  Kurmark  die  Grundfläche  eines  Guts  bis  auf  weniger  als  1000  Morgen
oder  die  Einnahme  bis  auf  weniger  als  1000  Rthlr.  baare  Gefälle  oder  50
Winspel  Pcchte  verringert  ist;

2)  in  der  Neumark,  wenn  die  Grundfläche  bis  unter  1000  Morgen  vermindert  ist,
und  der  Werth  des  beim  Gute  verbliebenen  nicht  mindestens  20000  Rehlr.
beträgt;

3)  in  der  Niederlausitz,  wenn  die  Erundscche  auf  weniger  als  500  Morgen  vermindert
  wird.  Rittergüter,  welche  in  der  Kur=  und  Neumark  seit  dem  Jahre
1804.  und  in  der  Niederlausitz  seit  der  Preußischen  Besitznahme  bis  unter

dem
        <pb n="207" />
        —  199  —

dbem  hier  vorgeschriebenen  Umfange  freiwillig  zerstäckelt  worden  sind,  sollen
jedoch  die  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  begründende  Eigenschaft  behalten,
  oder  wieder  erlangen,  wenn  sie  mindeslens  die  Hälfte  des  für  einen
jeden  der  drei  Landeskheile  vorgeschriebenen  Umfangs  enthalten,  oder  durch
Ankauf  wieder  erlangen.

Art.  VIII.  Da  es  in  den  Dorfgemeinen  herkömmlich  ist,  daß  die  Ehe=  Ja  7.  18.
maͤnner  von  Ackergüter-Besitzerinnen  in  allen  Gemein-Angelegenheiten  für  ihre
Ehefrauen  stimmen,  bei  der  Wahl  der  Ortswähler  aber  auf  das  Herkommen  im
Gesetze  verwiesen  ist,  so  sind  dergleichen  Ehemänner  bei  diesem  Wahlgeschafte  für
ihre  Ehefrauen  zuzulassen.

Art.  IX.  Zur  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  der  kollektiv  wä4hlenden  zu  s.  20.
Städte  ernennt  eine  jede  derselben  von  weniger  als  150  Feuerstellen  überhaupt
einen,  die  Städte  größeren  Umfangs  aber  eine  jede  für  jedwede  150  Feuerstellen
allemal  einen  Wähler.

Art.  X.  Wegen  Bildung  der  Oistrikte  für  die  Wahl  der  Bezirks-Wähler  30  ..21
durch  die  Ortswähler  haben  die  Landräthe  für  einen  jeden  Kreis  die  erforderlichenm  **
Fesisetzungen  unter  Zuziehung  der  Kreisstände  zu  treffen.

Art.  XI.  Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bei  Eröffnung  des  Land-  *
tages  bis  zu  Ablauf  der  ersten  von  diesem  Zeitpunkte  ankaufenden  Woche  zu  erschei-  230  1:  4
nen  behindert  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stellvertreter  Mitglied  des
Landtages  für  die  ganze  Dauer  desselben,  der  Abgeordnete  aber  geht  in  die  Stellung
des  Stellvertreters  über.

Art.  XII.  Bei  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  landräthliche  Kreise  betheiligt
  sind,  gebührt  dem  altesien  der  mit  einem  Rittergute  angesessenen  Landräthe  die
Leitung.

Art.  XIIII.  Die  Landtags-Abgeordneten  der  Ritterschaft  und  der  Städte
erhalten  für  die  Zeit  ihrer  Anwesenheit  am  Landtage  und  für  die  Tage  der  Reise  von
ihrem  Wohnorte  dahin,  und  wieder  zurück  ein  jeder  täglich  3  Rthlr;  die  Abgeordneten
  des  Bauernstandes  1  Rehlr.  15  Sgr.,  für  die  Unkosten  der  Reise  erhalten
die  Abgeordneten  der  beiden  ersten  Stände  eine  Entschädigung  von  1  Rchlr.

20  Sgr.  und  die  des  dritten  Standes  eine  solche  von  1  Rthlr.  pro  Meile.

Art.  XIV.  Ein  jeder  Stand  bringt  die  Diaten  und  Reisekosten  für  seine
Abgeordneten  unter  sich  auf.  Ueber  die  Art  der  Aufbringung  wird  ein  jeder  derselben
  auf  dem  nächsten  Kommunal-Landtage  in  besondere  Berathung  treten,  und
die  darüber  gefaßten  Beschlüsse  demnächst  durch  den  Ober-Präsidenten  Uns  zur
Genehmigung  einreichen.

Art.  XV.  Oie  Diäten  und  Reisekosien  der  zu  Kollectio  =  Stimmen  berechtigten

  Standesherrn  und  der  zu  Wirilsiimmen  berechtigten  Korporationen  werden
von  den  kommittirenden  Standesherren  und  Korporationen  allein  getragen.
Urkund-
        <pb n="208" />
        —  200  —

Urkundlich  unter  Unserer  Hoͤchsteigenhaͤndigen  Unterschrift  und  Beldruͤckung
Unsers  großen  Koͤniglichen  Insiegels.
Gegeben  zu  Berlin,  den  17ten  August  1825.

(I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

 

(No.  964.)  Verordnung,  wegen  zukünftiger  Verfassung  der  Kommunal=  Landtage  der  Kurund
  Neumark.  Vom  17ten  August  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.

ertheilen  wegen  der  Verfassung  der  in  der  Kur-  und  Neumark  fuͤr  deren  Kommunal-Angelegenheiten
  anzuordnenden  Kommunal-Landtage,  nachdem  Wir  die  Vorschläge
  Unserer  getreuen  Stände  auf  dem  im  Herbste  vorigen  Jahres  hier  statt
gehabten  Provinzial-Landtage  darüber  gehört  haben,  folgende  Bestimmungen:

.  1.  Da  die  Neumark  einen  von  der  Kurmark  gesonderten  Kommunal=Verband
  ausmacht,  und  die  Kommunal-Verhältnisse  der  Allmark  von  denen  der
übrigen  Landestheile  der  Kurmark  wesentlich  verschieden  sind,  so.  werden,  so  lange
die  Verschiedenheit  der  Kommunal-WVerhültnisse  solches  arforden,  in  der  Kur=  und
Neumark  drei  besondere  Kommunal-Sctändische  Verbände  statt  haben,  nämlich:

1)  der  Kommunal-Ständische  Verband  der  Altmark;

2)  der  Kommunal-Ständische  Verband  der  übrigen  Landestheile  der  Kurmark,
als  der  Priegnitz;  der  Mittelmark,  nebst  den  derselben  inkorporirten  Beeskow-Storkow=
  Jüterbogk-Belzigschen  Kreisen  und  der  Uckermark;

3)  der  Kommunal-Ständische  Verband  der  Neumark.

Die  im  Jahre  1806.  statt  gehabte  Begränzung  bestimmt  den  Umfang  für
einen  jeden  Verband.

g.  2.  Ein  jeder  derselben  hat  die  Befugniß  zur  Haltung  eines  eigenen
Kommunal-Landtages.

§.  3.  Auf  dem  Kommunal-Landtage  der  Altmark  erscheinen:

1)  die  Besitzer  von  Gütern,  welche  in  der  Marrikel  der  Ritterschaft  der  Altmärkschen
  Kreise  verzeichnet  sind,  persönlich,  mit  der  Befugnit  für  Behinderte,
  für  Unmündige  und  für  Rittergms-Besitzerinnen  durch  ein  qualifizirtes
Mitglied  dieses  Standes  sich  vertreten  zu  lassen  (§.  4.  und  5.  der  Kreis-Ordnung);


2)  aus
        <pb n="209" />
        —  201  —
2)  aus  einer  jeden  der  7  Staͤdte,  Stendal,  Salzwedel,  Gardelegen,  Seehausen,
Tangermuͤnde,  Osterburg  und  Werben,  ein  Abgeordneter;
3)  von  faͤmmtlichen  uͤbrigen  Staͤdten  ein  Collektiv-  Abgeordneter;
4)  vom  Bauernstande  eines  jeden  landräthlichen  Kreises  ein  Abgeordneter.

Für  einen  jeden  Abgeordneten  der  Städte  und  des  Baucenstandes  wird  ein
Stellvertreter  erwählt.

§.  4.  Um  auf  dem  Kommunal-Landtage  der  Altmark  erscheinen  zu  können,
wird  gemeinschaftlich  für  alle  Stände  vorausgesetzt:

1)  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
2)  Vollendung  des  24  sten  Lebensjahres;
3)  der  unbescholtene  Ruf.

Zu  Abgeordneten  der  Städte  können  nur  Magistrats=  Mitglieder  und  zu
denen  des  Bauernstandes  nur  mit  einem  zur  Wählbarkeit  als  Landtags-Abgeordneter
  dieses  Standes  befähigenden  Grundeigenthum  angesessene  Dorfschulzen  gewählt
  werden.

.  5.  Der  Kommunal-Landtag  der  Kurmark  mit  Ausschluß  der  Altmark
wird  zusammengesetzt  aus  den  nämlichen  Mitgliedern  und  Acgeordneten  der
3  Stände,  welche  als  persönlich  Berechtigte  oder  als  Abgcordnete  auf  dem  Provinzial--Landtage
  erscheinen.

§.  6b.  Auf  dem  Kommunal=  Landtage  der  Neumark  erscheinen  ebenfalls
die  von  dieser  Provinz  für  den  Provinzial-Landtag  gewählten  Abgeordneten  der
3  Stände,  außer  ihnen  aber,  da  ihre  Zahl  für  den  dortigen  Kommunal-Landtag
verhältnißmäßig  zu  gering  sepn  würde,  auch  die  für  die  Landtags-Abgeordneten
gewählten  Stellvertreter.

#.  7.  Zum  Versammlungs-Ort  des  Kommunal-Landtages  der  Kurmark
wird  Berlin,  zu  dem  der  Neumark  Küstrin  bestimmt;  wegen  des  Kommunal-Landtages
  der  Altmark  bleibt  den  dortigen  Ständen  die  Wahl  des  Versammlungs-Ortes
überlassen.

§.  S.  Zu  Unseren  Kommissarien  bei  den  Kommunal-Landtagen  bestimmen
Wir  hiermit  ein=  für  allemal  die  Ober-Prässdenten  der  Provinz,  in  welchem  der
betreffende  Kommunal-Ständische  Verband  belegen  ist.  Derselbe  ist  daher  die
Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen  Unserer  Behörden  mit  den  dort  versammelten
  Ständen.  .

H.9.DieVoksitzendenderKommunal-LandtageundderenStellvmketer
werden  von  faͤmmtlichen  Mitgliedern  der  Versammlung  aus  den  Abgeordneten  des
Isten  Standes  auf  die  Haͤlfte  der  Dauer  der  Wahlperiode  fuͤr  den  Provinzial-  Landtag
  gewählt  und  von  Uns  bestätigt.

H.  10.  Dem  VMVorsitzenden  auf  dem  Kommunal-Landtage  slehr  die  nämliche
Wirksamkeit  mit  gleichen  Verpflichtungen  und  gleichen  Befugnissen  zu,  welche  dem
Landrags-Marschall  auf  dem  Provinzial-Landtage  angewiesen  ist.

Jabrgang  1875.  Gg  S.  11.
        <pb n="210" />
        —  202  —

S.  11.  Die  Kommunal-Landtage  treten  alljährlich  zusammen.  Den  Zeitpunkt
  des  Zusammemtretens  haben  die  Stände  für  die  Zukunft  auf  dem  ersten  Kommunal-Landtag
  zu  beschließen,  dem  Ober-Präsidenten  aber  in  der  Regel  acht
Wochen  vorher  dieserhalb  Anzeige  zu  machen.  Die  Dauer  der  Kommunal-Landtage
  darf  nicht  über  vier  Wochen  hinausgehen.

S.  12.  Die  Ladung  der  Mitglieder  des  Kommunal-Landtages  geschieht
durch  den  Vorsisenden.

Mtt  der  Ladung  ist  eine  Bekanntmachung  der  für  die  Verhandlungen  des
bevorslehenden  Kommunal-Landtages  bestimmten  Gegenstände  zu  verbinden  und
dem  Ober-Prasidenten  mitzutheilen;  zu  diesem  Behufe  haben  die  verwaltenden
Behörden  der  sländischen  Inslitute,  imglceichen  die  Kreise  und.  Kommunen  ihrehierauf
bezügliche  Anmeldungen  und  Antrage  Sechs  Wochen  vor  der  Jusammenkunft  des
Landtages  dein  Vors#tzenden  eingureichen.

§.  13.  Zu  dem  ersten  nach  den  gegenwärtigen  Bestimmungen  anzuordnenden
  Kommunal-Landtage  wird  in  der  Altmark  der  alteste  Landrath,  in  der
Kurmark  das  Oomkapitel  von  Brandenburg,  und  in  der  Neumark  der  Landesdirektor
  die  Ladungen  ergehen  lassen.  Desgleichen  werden  der  dlesie  Landrath
der  Altmark,  der  zum  Kommunal-Landtage  der  Kurmark  abgesendete  Bevollmächtigte
  des  genannten  Domkapitels,  und  der  Neumärksche  Landesdirektor  die  Kommunal-Landtage
  eröffnen,  und  die  Direktion  bis  zu  erfolgter  Bestatigung  des
Vorsitzenden  daselbst  führen.

§.  14.  Sämmtliche  in  dem  Gesetze  vom  isten  Juli  1823.  W.  38.  bis  47.
für  die  Geschäftsführung  auf  dem  Provinzial-Landtage  enthaltene  Bestimmungen
  sind  bei  den  Kommunal-Landtagen  in  Anwendung  zu  bringen.

K.  15.  Gegenslände  des  speziellen  Interesses  eines  Srandes  können  durch
die  Milglieder  dieses  Standes  ohne  Zuziehung  der  übrigen  Stände  verhandelt
werden.

&amp;amp;.  16.  Die  Beschlüsse  der  Kommunal-Landtage  sind  für  die,  zu  dem  betwosfenden
  Kommunal-Verbande  gehörenden,  Landestheile  bindend;  müssen
jedoch  jedesmal  Unserm  Minister  des  Innern  eingereicht  werden,  welcher,  da  wo
es  erforderlich  ist,  Unsere  Bestätigung  nachsuchen  wird.

&amp;amp;.  17.  Sämmlliche  Beschlüsse  sind  daher  beim  Schlusse  des  Kommunal-Landtages
  an  die  Ober-Präsidenten  abzugeben,  welche  die  darauf  zu  ertheilenden
Verfügungen  den  zur  Ausführung  bestimmcen  Behörden  und  den  Ständen  durch
die  Lundräthe  und  Magisträte  mittheilen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschvift  und  Beidräckung.
Unsers  großen  Königlichen  Insiegels.  Gegeben  zu  Berlin,  den  47ten  August  1625.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

ro.  Schuckmann,
(###
        <pb n="211" />
        —  2403  —

(Ne.  995.)  Krelcor#stung  uer  K#r-  snb.  Menmar!  Nranhkenbusg.  Na  4  24  u  #lunfl  1  20  K#

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  rc.  2c.
ertheilen,  wegen  Einrichtung  der  Kreistage  in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg,
  in  Gemäßheit  des  §.  58.  Unserer  Verordnung  vom  isten  Julios  1823.,
nachdem  Wir  die  Worschläge  Unserer  getreuen  Stände  dieser  Landestheile  auf
dem  Provinzial-Landtage  darüber  vernommen  baben,  folgende  Vorschriften:
§.  1.  Die  Kreisversammlungen  haben  den  Zweck,  die  Kreiécrerwaltung  Sveck  der
des  Landraths  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiren  und  zu  unterstützen.  —
Diese  Verwaltung  innerhalb  der  beslehenden  Gesebgebung  macht  den  Ge-  9#
genstand  ihrer  Berathung  und  Beschlügse  G.  18.)  aus.
§.  2.  Die  bestehenden  landräthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der.  4
Kreisslände.  che  Bezirke.
5.  3.  Die  Kreisslände  vertreten  die  Kreiskorporation  in  allen  den  ganzen  Geschafte  der
Kreis  betreffenden  Kommunal-Angelegenheiten,  ohne  Rücksprache  mit  den  ein-  Krelstände.
zelnen  Kommunen  oder  Indididuen.
Sie  haben  Namens  berselben  verbindende  Erklärungen  abzugeben.
Sie  haben  Staatsprästationen,  welche  Kreisweise  aufzubringen  sind,  und
deren  Aufbringung  durch  bas  Gesetz  nicht  auf  eine  bestimmte  Art  vorgeschrieben
ist,  zu  reparriren.
Bei  allen  Abgaben,  Leistungen  und  Naturaldiemslen  zu  den  Kreisbedurf
niss,  sollen  sie  zuvor  mit  fbrem  Gutachten  gehört  werden,  auch  von  allen  Geldern,
  welche  dahin  verwendet  werden,  sollen  ihnen  die  Rechnungen  jährlich  zur
Abnahme  vergelegt  werden,  und  wo  eine  ständische  Venwaltung  der  Kreiskommunal-Angelegenheiten
  Statt  findet,  verbleibt  den  Kreisständen  das  Recht,  die
Beamten  dazu  zu  wählen.
§.  4.  Die  Kreissiändische  Versammlung  bestehe:  Ianemmen-A.
  Au  allen  Rittergutsbesltzern  des  Kreises,  denen  die  im  §.  ö.  aufgeführten  gehung  ve-Bestimmungen
  sub  a.  und  c.  nicht  entgegenstehen,  nämlich:
aus  allen  qualistzirten  Besizern  eines  in  der  Matrikel  der  Ruterschaft  aufgeführten
  Ritterguts,  persönlich;
b)  aus  den  nicht  gqualifizirten  Rittergutsbesitzem  solcher  matrikulirten  Guner,
durch  Vertretung,  G.  5.)
B.  Aus,  einer  Anzahl  städtischer  Dewutirten,  nach  Inhalt  des  über  die  Verthei-Lung
  der  Stimmen  unter  die  Städte  beigefügten  Vexzeichnichas.
C.  Aus  drei  Deputirten  des  bäuerlichen  Standes.
.  5.  Vertretungen  sind  gestattet:  -
itz)kUnmündymRitteqsutsbefyemdnrchibrenVatsekodek"Voknmud,und
G  9  2  b)  Ehe-
        <pb n="212" />
        Elgenschaft

der  Mitglieder

d.  Kreisstande

Rubende
Stimmen.

Sidͤdtische
Abgeordnete.

Bäuerliche
Abgeordnete.

Etellvertreter.

Wablen.

—  204  —

b)  Ehefrauen  durch  ihre  Ehogatten,  in  sofern  VBater,  Vormund  und  Chegatte
selbst  zur  Ritterschaft  des  preußischen  Staats  gehören.
Wenn  dies  jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  stehr  ihnen  das  Recht  zu,  zur  Abgabe
  der  Stimmen  zu  bevollmaächtigen.
c)  Unverheiratheten  Besitzerinnen.
d4)  Allen  qualifizirten  Besitzern,  in  sofern  sie  behindert  sind,  persönlich  zu  erscheinen.


Die  Vertreter  müssen  jederzeit  zur  Ritkerschaft  des  preußischen  Staaks  gehsren,
  und  die  Bedingungen  des  F.  6.  ihnen  nicht  entgegen  stehen.

S.  6.  Zur  persönlichen  Ausübung  des  Stimmenrechts  auf  den  Kreistagen,
ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteren  Vertretern  erforderlich:

a)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
b)  die  Vollendung  des  2  tsten  Lebensjahres;
)  unbescholtener  Ruf.

Wo  dieser  Ruf  von  der  Versammlung  bestrictten  wird,  ist  auf  den  Bericht
des  Ober-Präsidenten  von  Unserem  Staatsministerio  zu  entscheiden.

§.  7.  Riltergutsbesitzer,  geistliche  oder  milde  Stiftungen,  so  wie  Staͤdte,
welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  sind  jederzeit  nur  zur  Führung
einer  Stimme  berechtigt.

&amp;amp;.  8.  Städte,  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben,  auf  dem  Kreistage
  durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitz  eines  Rittergurs
befinden,  sind  ebenfalls  nur  zur  Führung  Einer  Stimme  berechtigt.  Wenn  sie
aber  noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergüter  besitzen,  so  beschicken  sie  auch  die  dortigen
  Kreisständischen  Versammlungen.

§.  9.  Die  siäbtischen  Abgeordneten  zu  den  Kreistagen,  muͤssen  jederzeit
wirklich  fungirende  Magistratspersonen  seyn.

.  10.  Die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  können  nur  aus  wirklich  im
Diensie  befindlichen  Schulzen  oder  Dorfrichtern  gewählt  werden,  welche  wenigstens
das  zur  Qualiftkation  eines  bauerlichen  Abgeordneten  zum  Provinzial-Landtag  erforderliche
  Grundeigenthum  besitzen.

§.  11.  Für  einen  jeden  Abgeordneten  des  zweiten  und  dricten  Standes
wird  ein  Stelloertreter  gewählt,  welcher  gleichfalls  die  §.  6.,  F.  9.  und  S.  10.  bestimmten
  Eigenschaften  haben  muß.  «

5.12.JndenSkädtemwelcheneineVikilstimmeaufdemKreiötagezm
steht,  erwählt  der  Magistrat  den  Kreistags-Abgeordneten  aus  seiner  Mirte.

In  allen  übrigen  Städten  erhennt  der  Magistrat  einen  Wähler,  und  diese
treten  zur  Wahl  der  Kollektiv-Abgeordneten  zusammen.

Sollten  sich  die  Wähler  über  diese  nicht  einigen,  und  eine  Gleichheit  der
Stimmen  obwalten,  so  allternirt  die  Beschickung  des  Kreistages  jährlich  unter  den

zu
        <pb n="213" />
        —  205  —

zu  elner  Kollektivstimme  betechrigten  Städren.  Die  Reihefolge  unter  ihnen  besiimmrt
sodann  das  Loos.

&amp;amp;é.  13.  Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellverrreter  des  Bauernstandes
  wird  wie  bei  der  Wahl  der  Bezirkswähler  verfahren.

Ein  jeder  Landrath  hat  Behufs  dieser  Wahlen  seinen  Kreis  in  drei  Bezirke
einzutheilen,  in  deren  jedem  ein  Deputirter  und  ein  Stelloertreter  zu  wählen  ist.

.  14.  Die  Wahlen  der  kollektiv-wählenden  Städte  und  die  des  dritten
Scandes  stehen  unter  Aufsicht  des  Landraths.

§.  15.  Sämmtliche  Wahlen  erfolgen  auf  Lebenszeit,  jedoch  ist  ein  jeder
Gewählte  berechtigt,  die  Stelle  nach  drei  Jahren  niederzulegen.  Mit  dem  Verlust
des  Grundbesitzes  oder  der  amtlichen  oder  moralischen  Qualifikation  hört  das  Recht
für  Kreisstandschaft  auf.

#.  16.  Der  Landrath  oder  wenn  derselbe  behindert  ist,  der  alteste  Kreis=  Vorg#
Deputirte,  beruft  die  Stände  zum  Kreistage,  führt  daselbst,  wenn  Rechte  von  Familien
  oder  geistlichen  Stifrungen  nicht  eine  entgegenstehende  Observanz  begründen,
den  WVorsitz,  leitet  die  Geschafte,  und  ist  verpflichtet  die  Ordnung  in  den  Berathungen
  zu  erhalten.

Wenn  seine  Erinnerungen  kein  Gehäör  finden,  ist  er  befuge,  die  Ordnungstörenden
  Mitglieder  von  der  Versammlung  auszzuschließen;  jedoch  hat  er  darüber
sofort  an  den  Ober-Präsidenten  der  Provinz  zur  weitern  Verfügung  zu  berichten.

S.  17.  Der  Landrath  ist  verpflichtet,  alljahrlich  wenigslens  einen  Kreisrag  Jasammenanzusetzen;
  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechtigt,  so  oft  als  er  es  den  Bedürfnissen  enis  e
der  Geschäfte  für  angemessen  halr.  "

Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  von  einem  jeden  anzusetzenden  Kreistage
  Anzeige  zu  machen.  «

·  H.18.SolangeKommunalkGegenstckndestüherekchiöverbåndeab-Vaemigag
zuwickeln  sind,  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Kreise,  oder  der  Theile  verschiedener  ererer  t
Kreise,  zu  diesen  Zwecken  gestatet.  Gegenstände,  welche  nur  eine  Klasse  der  gunnere
Stände  betreffen,  können  auf  besondern  Konventen  dieser  Stände  verhandelt
werden.

#  19.  Die  Stände  verhandeln  auf  dem  Kreiskage  gemeinschafflich.  Beschläßz.
Die  Beschlüässe  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Landrath
hat  als  solcher  keine  Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zuglrich  Kreisstand  ist,
kann  jedoch  auch  ohne  Stimme  den  Vorsitz  führen.

Bei  gleichen  Stimmen  entscheider  die  Srimme  des  Vorsitzenden,  und  wenn
derselbe  nicht  stimmfätig  ist,  die  Stimme  des  dltesten  Kreisdeputirten.

Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  die  Kreistagsbeschlüsse  vorzulegen,
welche  zur  Ausführung  deren  Zustimmung  erfordern.

K.  20.  Finder  ein  ganzer  Stand  durch  einen  Kreiskagsbeschluß  in  seinen  Senter#s.
Interessen  sich  verletze,  so  steht  ihm,  mitfelst  Einreichung  eines  Separat-Voti

der
        <pb n="214" />
        —  206  —

kor  Rekurs  an  diejenige  Behörde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angelegenheir

ressorkirt.

Bei  Zusammenbernfung  der  Kreisstände  hat  der  Landrarh  in  der  Kurrende
die  zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.  Die  Erscheinenden  find  danm  befugt,
  einen  Beschlaß  zu  fassen,  und  durch  solchen  die  Außenbleibenden,  wie  die
Abwesenden,  zu  verbinden.

Ausführuns.  .  21.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Krelss#t#nde  aus,  in  sofern
die  Regierung  nicht  eine  andere  Beh##rde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beauftragt,
  oder  die  Sache  als  sichndische  Kommunal-Angelegenheit  nicht  besonders
gewählten  Beamten  übertragen  ist.

*nzr7  &amp;amp;.  22.  Der  Oberprdscd#ent  der  Provinz  hat  die  zu  dem  Zusamment#t

m“*“3  der  Kreisstände  nach  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Berfägungen  ungestboltiie

  säumt  zu  veranlassen,  und  hören  mit  deren  Wirksamkeit  dle  durch  das  Gensd'ar=4Arcegänte

  merie-Edikt  vom  30sten  Julius  1812.  angeordneten.  Kreisverwaltungen,  da  wo
atreten.  sie  eingefuͤhrt  werden,  auf.

Gegeben  zu  Berlin,  den  17ten  August  1825.

#.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

Verzeichnic
der  zu  Vieil=  und  Kollektiv-Stimmen  auf  den  Kreis-  Tagen  berscheigeen  Ste####te#
Matk  Bramdenbrg.

I.  Alt.Mark.

1)  Osterburger  RKreis.
Ubgeokdneter

Seehausen  19
Osterburg,  Werben,  Arendse  ’..............  1
2)  Salzwedelscher  Kreis.
Salzwebdbeieieiee  1
albe  «.............  —  4
5)  Gerdelegeascher-  Kreis.
Gardelegen  —  1
Oebisfekdke  ·.....  i-!  »
4)  Sten-
        <pb n="215" />
        ————-—-.-.-.N.II
Tangermindndee:  .  .  ..
Arneburg  und  Bismar  ..  .  ...

II.  Priegnitz.
1)  Ost-Priegnitz.

Pritzwallllrr
Kpritz  und  Meyenbrg  .  .  .  .  .  .  .

2)  West-Priegnitz.

Perlebrg  .  .  .  ..
Lenzen  und  Havelberg  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..
Wilsneck,  Puttlitz  und  Wittenberggeee

III.  Mittel-Mark.
1)  Ofsft-Havelland.

Kremmegn,  Fehrbellin  und  Ket  .  .  .  .  ..

2)  West-Havelland.

Brandenbrgggg  ..

Rathenvoon  .  .  .  .  ..
Friesack,  Pritzerbe  und  Rhinoonr

3)  Ruppinscher  Kreis.

Neu-Ruponnnn
Wusterhausen  a.  d.  D.  und  Gransse  .  ..
Rheinsberg,  Lindow,  Alt-Ruppin  und  Neusladt  a.  d.  D.

4)  Ober-Barninscher  Kreis.

Wrieen  ...  .  ..

Strausbreg  .  .  ..

Neustadt-Eberswalde  ..  .....  ...............  ....  .  ...
Freienwalde  und  Biesenthal

5)  Nieder-Barnimscher  Kreis.

Oranienbug,  Alt-Landsberg  und  Liehenwalde

6)  Frankfurter  Kreis.
Frankfurt  a.  d.  O.  —0-—[—  mr'#ßd'  —ni'tt*iiniie“nzs:

Abgeordneter.

trl  r

—

——

#et

—

7)  Le-
        <pb n="216" />
        Münchebregeg  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  :...·
Fürstenwalde...».......·..........·..............·
Bock-w,Lehns-MüllroseundSelow....·..........

8)Teltow-Storkowschek.strets.
Charlottenburg...............·................

deuichStockes-wTeupitzundWendisch-Buchholz...
Minenwalde,Zossen,TkebbinundTelkow............

9)  Zauche-Belziger  Kreis.

Treuenbricsen  .  .  ..
Beelitz,  Saarmund  und  Werderi  .  .  .  ..
Belzig,  Briick  und  Niemegk.  .  ...  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
10)  Jüterbogk-Luckenwalder  Kreis.
Luckenwaeee  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Jüterbogg  ..  .  .  ..  .  ..
Dammmmen  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .
Zinna  und  Baruth.  .  ..  .  ......  .  ..  .  .......  .  ..  ...  ..  .  .  ..

IV.  Ucker-Mark.
1)  Prenzlower  Kreis.

Prenzlloonrr  .  .  .  .  .  .  ..
Strasburg  und  Bruͤssow...

2)  Templinscher  Kreié.

Templin.  ................·....·....................
Zehdenick  und  tohen

3)  Angermündener  Kreis.

Auges-stünde......·......................·..........
cchwedt.......
Greiffenberg,  Joachimsthal  und  Vierraden

V.  Necumark.
1)  Cüstriner  Kreis.

2)  Königsbergscher  Kreis.

Kbnigsberg  ................  "......  ..«.s...;T
Born-albe,FürstenfeldeundNeudamm....-..........
cchönflcesZebdenundMohksn...............  -

III-VII-d-
        <pb n="217" />
        —  209  —

Abgeorducter.
3)  Soldiner  Kreis.
Solin  1
Berlinhen  .  ..  1
Lippehne  und  Bernsttien  1
4)  Arnswalder  Kreis.
Arnswaleee  ..  1
Reetz  und  Neuwedell.  .................  ....  ......  .  ...  1
5)  Friedeberger  Kreis.
Fried-beig......................................  .  1
Drisen  1
Woldenbrerereggggggg  .  .  .  .  1
6)  Landsberger  Kreis.
Landsbberreg  .  ...  ...  1
7)  Dramburger  Kreis.
Drambng  .....  .  .  .  ..  .  1
Callissss  ...  1
Falkenbrggg  ......  1
8)  Schievelbeinscher  Kreis.
Schievelbn  1
9)  Sternbergscher  Kreis.
Zieleng  1
Drossen  .  ......  ....  .  .  ..  1
Reppen  und  Sonnenburg  ............................  1
Koͤnigswalde,  Sternberg,  Schermeissel  und  Lagow.  1
10)  Crossenscher  Kreis.
Crossen  ..  -.........·.....  -............  1
Sommerfeldt..-».-.....  -...........  ......  1
Bobersberg  ·...............  -........  1
11)  allichorr  areis
Züllichn  «.....................  1
Schwiebus  und  Tichschen.  ..........................  1
12)  Cottbusscher  Kreis.
Cottbus..............  ....  ....  ..  ...............  ..  .  .  ..  1
Pitttzz  1

 

Jabrgang  1825.  Hh  [No.  966.)
        <pb n="218" />
        —  210  —

Mo.  966.)  Verordnung,  wegen  der  nach  dem  Edikte  vom  Isten  Juli  1823.  vorbehaltenen
Bestimmungen  für  das  Herzogthum  Pommern  und  Förstenthum  Rügen.
Vom  1  7ten  August  1825.

Wie  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

haben  über  die  einer  besonderen  Verordnung  vorbehaltene  nähere  Festsetzungen
einiger  in  Unserm  Gesetze  vom  üsten  Juli  1823.  wegen  Anordnung  der  Provinzial-Stände
  im  Herzogthum  Pommern  und  Fürflenthum  Rügen  enthaltenen  Bestimmungen
  die  gutachtlichen  Vorschläge  Unserer  dortigen  getreuen  Stände  vernommen
und  ertheilen  hierüber  nunmehr  die  nachstehenden  besonderen  Vorschriften.
Art.  I.  Die  Mitglieder  eines  jeden  der  3  Staände  werden,  nachdem  die
Zahl  der  des  1sten  Standes  von  Neu-Vorpommern  nachträglich  auf  5  festgesetzt
ist,  in  folgender  Art  ertheilt:
I.  A.  Von  der  Ritterschaft  von  Hinterpommern
1)  der  Regenwalder  Kreis:

a)  aus  dem  Bezirke  des  ehemaligen  Borckenschen  Kreises.  1  Abgeordneter

b)  aus  dem  Bezirke  des  ehemaligen  Ostenschen  Kreises  ..  1  -
2)  der  Stolper  Kreis  ..  ....  ......  .  ....  ......  .........  .  ...  1  -

3)  --  Lauenburger  und  Buͤtower  Kreis.................  .1  -
4)  -Fürstenthumsche  Kriisssss.  1  -
5)  =  Greiffenberger  Kriiss  ...  1  -
6)  -Schlawer  Krics  ...  ....  .  .  ..  1  "
7)  -Belgardter  Kreiissss.  #  -
8)  =  Rummelsburger  Krees.  1  -
9)  -Neustettiner  Kreis.  ............  ........  ...  .  ..  .  .  ...  .1  -
10)  ---Ypyritzer  Kreis.  ..............  .  ..  E  1  -
11)  =  Saatziger  Kriisss.  l-.1  O"
12)  =  Kamminer  Kriss.  1  -
13)  -Naugardter  Kretttss..  .  .  ..  1
14)  ---  Greiffenhagner  Kreis  ........  1  -

15)  Ein  Kreis  der  vorstehenden  mit  Ausschluß  des  Regenwalder,
durch  Alternation  nach  der  hier  bey  Aufzählung  der  Kreise
beobachteten  Reihefolge  bestimmt,  gestellt  auf  die  Dauer  einer
Wahlperiode  nicht  dem  Abgeordneten,  zu  welchem  derselbe
ohnehin  berechtigt  ist,  nohhh  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .1  -

Zusammen  16  Abgeordnete.
B.  Die
        <pb n="219" />
        —  211  —

B.  Die  Ritterschaft  von  Alt--Vorpommern  sendet  zum  Landtage:

1)  der  Anclammer  und  Uckermünder  Kreis  gemeinschaftlich.  .1  Abgtordaeten
2)  =  Usedom-Wolliner  Kritsssss.
3)  -Demminer  Kressssssss  1
4)  Stettiner  und  der  Randower  Kreis  gemeinschaftlich.  1  -

Zusammen  4  Abgeordnete.
C.  Von  dem  ersten  Stande  von  Neu-  Vorpommem  erscheint  auf  dem  Landtage:
1)  der  Fürst  von  Puttbus  persönlich  ohne  Befugnis  s  sich  in  Behinderungsu

  n„

 

fadllen  vertreten  zu  lasen  1  Abgeordneter
2)  vom  Franzburger  Kreieis..  .1  O
3)  reiffenwaldkreen  .  .  .  1  w-“
4)  .=  Bergener  .1  -
5)  -Grimmer  ....  .....  .  ..  ..  ........  ...  .  .  ..  1

5  Abgeorbnete
II.  Vom  Stande  der  Städte  erscheinen  auf  dem  Landtage
A.  aus  den  Städten  von  Hinterpommern:

1)  aus  Stargart:  .  .  .  ...  1Mgeordneter
2)  .  Scolboao  -....»..........  -..............  1  -
3)  Colbrerg  ....  ..  .  ..  1  -
4)  .  Treptow  an  der  Rega  und  Greiffenbetrg  1  -
5)  G.reiffenhagen,  Bahn,  Fiddichow,  Pyritz,  Zachan,
Jacobshagen,  und  Freyenwale  .  ..  1  "
6)  .-Labes,  Cammin,  Daber,  Massow,  Naugard,  Plathr,
Regenwalde,  Wangerin,  Gollnoor  ...  *  „
7)  .  Cöslin,  Cörlin,  Belgard,  Polzin,  Tempelburg,  Neu-Stettin
  und  Bublitztz..  .  .  ..  1

8)  -  Ruͤgenwalde,  Schlawe,  Pollnow,  Zanow,  Lauenburg,
Leba,  Bütow,  Rummelsburg,  Bärwalde  u.  Ratzebuhr.  1  -

8  Abgeorbnete
B.  aus  den  Städten  von  Alt-Vorpommern:

1)  aus  Stetitnnnonanaaa  ..  ·  Abgeorbneter
2)  =  Anllen  .  ..  1  -
3)  =  Demmin,  Treptow  an  der  Tollense,  Jarmen,
Swinemünde,  Neuwarp,  Usedom,  Wolllin  .  ..  1  -
4)  -MPasewalk,  Garz,  Uckermuͤnde,  Poͤlitz,  Penkun  und
DTamrmrrr  ..  .  ...  ..  .  .  .1  -

4  Abgeordnete
Hh  2  C.  von
        <pb n="220" />
        —  212  —

C.  von  den  Stadten  von  Neu-  Vowommern:

4)  aus  Stralsnd  ..  .........  ...1  Abgeordnckek
2)-Gretfswalde.....................................
3)-Wolgast,Barth,Lottz,Lassahn....................  -
4)-Grimmen,Tktbsees,Damgakten,  Rüchtenberz
Jkanzburg,GützkomBekgenundGarz...........
,  Abgeordnete
III.  A.  Von  dem  Bauernstande  erscheint  für  Hinterpommern:
1)  aus  dem  Greiffenhagener,  Pyritzer  und  Saatziger  Kreise  1  Abgeordneter
2)  =  dem  Camminer,  Greiffenberger,  Regenwalder  und
Naugardter  Kreisee  .1  -
3)  -dem  Belgardter/  Fürstenthumschen  und  Neu-Stettiner

Ia
4)  dem  Etolper,  Schlawer,  Rummelsburger,  Lauenburg-Buͤtower

  Kreise.  ..................  .  ...  ....  ......  .  ..  1  -
4  Abgeordnete
B.  für  Alt-Vorpommern:
1)  aus  dem  Anclammer,  dem  Demminer  und  Usedom-Wolliner
  Kreiienn  ...  .....  1  Abgeordneter
2)  =  dem  Randower  und  dem  Uckermünder  Kreise  ..  1  -
2  Abgeordnete
C.  für  Neu-Vorpommern:
4)  aus  dem  Bergener  und  Greifswalder  Kreise.  -........  1  Abgeordneter
2)  =  dem  Franzburger  und  Grimmer  Kreise  1
2  Abgeordnete
Art.  II.  Damit  das  Recht  zur  Wahl  und  der  Waͤhlbarkeit  in  der  Ritterschaft
  vollständig  festgestellt  werde,  haben  die  Landrathe  mit  Zuziehung  der  ritterschaftlichen
  Kreisstände  für  einen  jeden  Kreis  eine  Matrikel  von  sämmtlichen  im
Kreise  gelegenen,  ihre  Besitzer  zu  diesem  Rechte  befähigenden  Gütern  anzufertigen;
dieselben  sind  durch  Unsern  Kommissarius  dem  Staatsministerio  und  von  diesem
Uns  zur  Vollziehung  vorzulegen.
In  diese  Matrikel  werden  aufgenommen:

1)  diejenigen  Güter,  deren  Eigenschaft  als  Ritter=  oder  Neuworpommersche  Lehngüter
  mit  der  Befugniß  für  einen  adlichen  Besitzer  auf  Kreis=  und  Landtagen
zu  erscheinen  in  Altpommern  im  Jahre  1804.  und  in  Neuvorpommern  vor  Einführung
  der  Konstitution  vom  Jahre  181  1.  unbestritten  festgestanden  hat.

2)  Einejede  andere  mittelst  besonderer  von  Uns  Höchst  Selbst  vollzogener  Urkunde
zu  einem  Rittergut  erhobene  Besitzung,  welche  Auszeichnung  Wir  jedoch  nur
solchen  Gütern  gewähren  wollen,  die  als  vollständiges  Eigenthum  besessen  werden,
        <pb n="221" />
        —  213  —

den,  uͤber  welche  einem  andern  Dominio  die  Oberherrlichkeit  nicht  zustehet,
und  mit  derem  Besitze  die  Gerichtsbarkeit  mindestens  uͤber  die  auf  den  dazu
gehoͤrenden  Grundstuͤcken  wohnenden  Nichteximirten  verbunden  ist.

Art.  II.  Den  Werth,  den  staͤdtischer  Grundbesitz  und  Gewerbe  zusammen
genommen  haben  sollen,  um  die  Waͤhlbarkeit  zum  staͤdtischen  Landtags--Abgeord-  Zu  5.  10.
neten  zu  begruͤnden,  wird

1)  in  den  Städten,  welche  mit  Ausschluß  des  Militairs,  10000  Einwohner
und  darüber  haben,  auf  10000  Rehlr.,
2)  in  den  Städten  von  3500  bis  10000  Einwohner  ohne  Militair,  auf
6000  Rehlr.,
3)  in  den  Staädten  unter  3500  Einwohner  auf  3000  Rthlr.
biermit  festgesetzt.

Der  Werth  des  Gewerbes  wird  nach  dem  Betrage  des  in  demselben  steckenden
  Betriebs-Kapitals  berechnet.

Zu  den  sladtischen  Gewerben  gehört  weder  die  Ausübung  der  Heilkunde,
noch  die  Praris  der  Juslizkommissarien.

Art.  IV.  Im  Bauernstande  muß  der  Girumdbesitz,  um  in  diesem  Stande  3u  K.  1/.
zur  Wählbarkeit  zu  befähigen,  mindestens  enthalten:

Z  Im  Allgemeinen:
1)  in  Gegenden,  wo  guter  und  mittler  Boden  vorherrschend  vorhanden  ist,
40  Magdeburgische  Morgen  kultivirten  Ackerlandes,
2)  und  in  Gegenden  die  zumeist  schlechten  Boden  haben,  60  Magdeburgische
Morgen  dergleichen  Ackerlandes,
3)  und  in  Neuvorpommern,  40  Magdeb.  Morgen  kultivirten  Ackerlandes.

Art.  V.  Der  Perlust  der  Eigenschaft  eines  Ritterguts  durch  Zerstücke=  zu  .  14.
lung  trikt  alsdann  ein,  wenn  in  Folge  freiwilliger  Parzellirung  die  Grundfläche
eines  Gutes  bis  auf  weniger  als  1000  Morgen,  oder  dessen  Einnahme  bis  auf
weniger  als  1000  Rthlr.  baare  Gefälle,  oder  50  Winspel  Roggen  Mchte  vermindert
  ist.

Art.  VI.  Bei  den  Wahlen  der  ritterschaftlichen  Landtags-Abgeordneten  3  7.  16.
auf  Kreistagen,  berechtigt  der  Besitz  mehrerer  in  demselben  Kreise  gelegenen
Güter,  zu  nicht  mehr  als  einer  Stimme.

Art.  VII.  Zur  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  der  kollektiv  -wählen=  zu  K.  12.
den  Städte,  ernennt  einejede  Stadt  unter  150  Feuerslellen  überhaupt  einen  unddie
großen  Städte  auf  jedwede  150  Feuerstellen  einen  Wähler.

·  Art.Vlll.WegenBildungdekDisiriktefükdieWahlderBezitkswckh-Zu§.20.

ler  durch  die  Ortswaͤhler  haben  die  Landraͤthe  fuͤr  einen  jeden  Kreis  die  erforderlichen
  Fesisetzungen  unter  Zuziehung  der  Kreisstände  zu  treffen.

Art.  IX.  Wenn  ein  Landtags-Abgeordneter  bei  Exöffnung  des  Landtags  zu  .  11

bis  zu  Ablauf  der  ersten  von  diesem  Zeitpunkt  an  laufenden  Woche  zu  erschen
behin-
        <pb n="222" />
        Zu  §.  26.

°Zu  F.

Zu  8.

26.

ã5.

—  214  —

behindert  ist,  so  verbleibt  der  für  ihn  einberufene  Stelloertreter  Mitglied  des  Landtags
  für  die  ganze  Dauer  desselben,  der  Abgeordnete  aber  geht  in  die  Stellung
des  Stellvertreters  über.

Art.  X.  Bei  Wahlen,  bei  welchen  mehrere  landrathliche  Kreise  betheiligt
  sind,  gebührt  dem  ältesten,  der  mic  einem  Rittergute  im  Kreise  angesessenen
Landräthe,  die  Leitung.

Art.  XI.  Wenn  in  Neuvorpommern,  wo  die  ersten  Wahlen  des  Bauernstandes
  Kirchspielsweise  vorgenommen  werden,  zu  einer  Kirchspielwahl,  Wähler
zusammentreten,  welche  unter  verschiedenen  Gutsherrschaften  stehen,  so  hat  der
Landrath  einem  der  dabei  konkurrirenden  Gutsherrn  die  Leitung  der  Wahl  zu
übertragen.

Art.  XII.  Die  Landtags-Abgeordneten  erhalten  für  die  Zeit  der  Anwesenheit
  im  Landtage  und  für  die  der  Reise  von  ihrem  Wohnorte  dahin,  und
wieder  zurück,  ein  jeder  ohne  Unterschied  des  Standes  3  Rthlr.  Diäten  und  eine
Entschddigung  für  die  Unkosten  der  Reise  von  1  Rehlr.  10  Sgr.  für  die  Meile.

Art.  XIII.  In  Neuvorpommern  werden  diese  Diäten  und  Reisekosten  aus
den  zu  dergleichen  Ausgaben  observanzmäßig  bestimmten  ständischen  Kommunal-Fonds
  entnommen.

In  Altpommern  bringt  ein  jeder  Stand,  die  für  seine  Abgeordneten  erforderlichen
  Kosten  in  sich  auf.

Art.  XIV.  Die  nach  der  vorslehenden  Bestimmung  in  Altpommern  auf
die  Ritterschaft  fallende  Quote,  wird  nach  der  Zahl  der  Rittergüter  und  die  Diäten
und  Reisekosten  für  die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  nach  der  Zahl  der  Wahlberechtigten
  Besitzungen  —  die  jedoch  zu  diesem  Behuf  nach  ihren  Abstufungen  von
Voll=  und  Halbbauern  und  Kossäthen  untereinander  ausgeglichen  werden  müssen—
auf  die  einzelnen  Kreise  repartirt.  Eine  jede  Stadt,  welche  nach  Arkt.  I.  zu  Absendung
  eines  eigenen  Abgeordneten  berechtigt  ist,  hat  für  dessen  Remuneration
allein,  und  die  Städte,  welche  zur  Wahl  eines  Kollektiv-Abgeordneten  verbunden
sind,  für  dessen  Remuneration  gemeinschaftlich  zu  sorgen.  Bei  letzteren  trägt  eine
jede  nach  Maasgabe  der  Jahl  von  Bezirkswählern,  mit  der  sie  an  der  Wahl  Theil
nimmt,  zu  den  Kosten  bei.  "

Art.  XV.  Die  außer  den  Diaͤten  und  Reisekosten  durch  den  Landtag  verursachten
  Kosten,  als  z.  B.  die  fuͤr  die  Einrichtung  und  Instandhaltung  des  Lokals,  Unterhaltung
  der  Bureau's  u.  s.  w.  werden  nach  der  Anzahl  der  Abgeordneten  jedes  Landtheiles
  und  Standes  den  Diaͤten  zugeschlagen,  mit  ihnen  vertheilt  und  aufgebracht.

Art.  XVI.  Der  Landtags-Marschall  überreicht  Unserm  Kommissario  vor
dem  Schlusse  eines  jeden  Landtages  die  Liquidation  sämmtlicher  durch  denselben
verursachten  Kosten;  Unser  Kommissarius  reparlirt  das,  was  den  einzelnen  Ständen
  davon  zukommt,  auf  die  Kreise  und  Städte,  und  macht  den  Landräthen  und
Magistraten  diejenigen  Summen  bekannt,  welche  von  den  einzelnen  Kreisen  und

Städten
        <pb n="223" />
        —  215  —

Städten  aufzubringen  und  von  ihm  demncchst  an  diejenige  Kasse  abzuführen  sind,
welcher  die  Stände  die  Ausreichung  der  Diaten  und  die  übrigen  Zahlungen  übertragen
  haben.

Art.  XVII.  Da  die  Königlichen  Kassen  mit  Vorschüssen  für  die  Landtagskosten
  nicht  beschwert  werden  können;  so  haben  die  Kommunal-Landtage  dafür
Sorge  zu  kragen,  daß  diejenigen  Kassen,  welchen  die  Stände  die  Ausreichung  der
Didten  und  die  übrigen  Zahlungen  übertragen  werden,  vor  dem  Schlusse  des  Landtages
  mit  Zahlungsmitteln  vorschußweise  versehen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenha#ndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  Gegeben  zu  Berlin,  den  17ten  August  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

 

(No.  967.)  Verordnung,  wegen  zukünftiger  Verfassung  der  Kommunal-Landtage  in  Pommern.
  Vom  17ten  August  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  w.  2c.

ertheilen  wegen  der  Verfassung  der  in  dem  Herzogthum  Pommern  und  Fürstenthum

Rügen  für  deren  Kommunal-Angelegenheiten  anzuord

nachdem  Wrr  die  Vorschläge  Unserer  getreuen  Stände  auf  demi  im  Herbste  vorigen

Jahres  in  Seettin  Scatt  gehabten  Provinzial-Landtage  darüber  gehört  haben,

folgende  Bestimmungen:

K  1.  Es  finden  in  Pommern  und  Rügen  zwei  für  sich  bestehende  Kommunal-Verbände
  Statt,  von  denen  der  eine  Hinterpommern  und  Alt-Vorpomme,
  und  der  andere  Neu-Vorpommern  und  Rügen  begreift.  Ein  jeder  derselben
hält  einen  besonderen  Kommunal-Landtag,  so  lange  die  getrennten  Kommunal=Verhältnisse
  solches  erfordern.

§.  2.  Die  Kommunal-Landtage  werden  für  den  Verband  von  Hinterpommern
  und  Alt-Vorpommern  in  Stettin,  für  Neu-Vorpommern  in  Stralsund  abgehalten
  werden.

#K.  3.  Ein  jeder  derselben  wird  aus  den  jedesmaligen  Landtags-Abgeordneten
  der  betreffenden  Landestheile  zusammengesetzt  seyn.

g.  4.  Zu  Unsern  Kommissarien  bei  den  Kommunal-  Landtagen  bestimmen
Wir  hiermit  ein  für  allemal  den  Ober-Präsidenten  der  PMovinz.  Derselbe  ist  daher
  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen  Unserer  Behörden  mit  den  dort  versammelten
  Kommunal-Ständen.

#  5.  Der  Vorsitzende  auf  dem  Kommunal-Landtage  von  Alt-Vor=  und
Hinterpommern  und  dessen  Srelloertreter  werden  von  sämmtlichen  Mitglieder  der

er-
        <pb n="224" />
        —  216  —

Versammlung  aus  denen  des  ersten  Standes  auf  die  Dauer  der  Hälfte  einer  Wahlperiode
  für  den  Provinzial-Landtag  gewählt  und  von  Uns  bestätigt.  Der  Ober-Präsident
  hat  Unsere  Besichtigung  durch  den  Minister  des  Innern  bei  Uns  nachzusuchen.
  In  Neu-Vorpommern  führt  der  Fürst  Puttbus,  und  wenn  derfelbe  nicht
anwesend  ist,  der  jedesmalige  Abgeordnete  des  Bergenschen  Kreises  den  Worfsitz.
§  6.  Dem  Vorsitzenden  steht  auf  dem  Kommnnal-Landtage  die  nämliche
Wirksamkeit  mit  gleichen  Verpflichtungen  und  gleichen  Befugnissen  zu,  welche  dem
Landtags-Marschall  auf  dem  Provinzial-Landtage  angewiesen  ist.

§.  7.  Ein  jeder  der  2  Kommunal-Landtage  hat  aus  seiner  Mitte  einen
engern  Ausschuß  von  2  Mitgliedern  des  usten  und  einem  Mitgliede  eines  jeden  der
beiden  andern  Stände  auf  Dauer  der  Wahlperiode  zu  erwählen,  denen  in  Alt-Vorund
  Hinterpommern  die  alte  Benennung  von  „Vor=  und  Hinterpommersche  Landstuben“
  und  in  Neu-Vorpommern  dievon  „Land-Kasten-Bevollmächtigten“  verbleibt,
  und  denen  in  Beziehung  auf  Führung  und  Kontrolirung  der  Verwaltung  der
Kommunal-Angelegenheiten  diejenige  Geschäftswirksamkeit  zuzuweisen  ist,  welche
jenen  alten  siändischen  Behörden  früher  und  seither  oblagen.

Den  Stüänden  bleibt  die  Bestellung  eines  Syndici  und  des  erforderlichen
Subaltern-Personals  überlassen.  ,

g.8.DieKommunal-Landtagetretenalljährlichzusammen5heissestpunkt
  des  Zusammentretens  haben  fuͤr  die  Zukunft  die  Staͤnde  auf  dem  ersten  Kommunal-Landtage
  zu  beschließen,  dem  Ober-Praͤsidenten  aber  in  der  Regel  8  Wochen
vorher  dieserhalb  Anzeige  zu  machen.

Die  Dauer  der  Kommunal-Landtage  darf  nicht  über  4  Wochen  hinausehen.


§#.  9.  Die  Ladung  der  Mitglieder  des  Kommunal-Kandtags  geschieht
durch  den  Vorsitzenden.  Mit  derselben  ist  eine  Bekannemachung  der  für  die  Berhandlungen
  der  bevorstehenden  Versammlumg  bestimmten  Gegenstände  zu  verbinden
und  dem  Ober-Präsidenten  mitzutheilen.  Zu  diesem  Zwecke  haben  die  im  F.  7.  angedeuteten
  engern  Ausschüsse,  die  Kreise  und  Gemeinden  die  hierher  gehörenden
Anmeldungen  und  Anträge  zu  behöriger  Zeit  dem  Vorsitzenden  einzureichen.

#§.  10.  Zu  den  ersten  nach  der  gegenwärtigen  Bestimmung  anzuordnenden
Kommunal-Landtagen  wird  in  Hinterpommern  und  Alt-Vorpommern  der  dlteste
der  dermaligen  Landtags-Abgeordneten  der  Ritterschaft  die  Ladungen  ergehen
lassen,  den  Kommunal-Landtag,  wenn  die  Mitglieder  zusammen  getreten  sind,  eröffnen
und  demnach  die  Direktion  bis  nach  erfolgter  Besiäktigung  des  Vorsitzenden,  führen.

#K.  11.  Sämmtliche  in  dem  Gesetze  vom  1sten  Julius  1823.  G.  38  bis
47.  für  die  Geschaftsführung  auf  dem  Provinzial-Landtage  enkhaltene  Bestimmungen
  sind  bei  den  Kommunal-Landtagen  in  Anwendung  zu  bringen.  Es
bleibt  den  Ständen  überlassen,  die  Geschafts-Ordnung  auf  dem  Kommunal-Landtage
  durch  ein  Regulativ  noch  naher  festzustellen.

S.  12.
        <pb n="225" />
        —  217  —

§.  12.  Gegenstaͤnde  des  speziellen  Interesses  eines  Standes  koͤnnen  durch  die
Mitglicder  dieses  Standes  ohne  Zuziehung  der  übrigen  Stände  verhandelt  werden.

K.  13.  Oie  Beschlüsse  der  Kommunal-Landtage  sind  für  die  zu  dem  betreffenden
  Kommunal-Verbunde  gehörenden  Landestheile  bindend;  sind  jedoch
jedesmal  d.m  Minisier  des  Innern  einzureichen,  welcher,  da  wo  es  erforderlich
isi,  Unsere  Beslälgung  nachsuchen  wird.

K.  1  1  .  Sämwtliche  Beschlüsse  sind  daher  beim  Schlusse  des  Kommunal=Landtags
  an  die  Ober-Präsidenten  abzugeben,  welche  die  darauf  zu  ertheilenden
Verfiugungen  den  zur  Aueführung  bestimmten  Behörden  und  den  Stäuden  durch
die  Landrärhe  mitlheilen  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Zustegel.  Gegeben  zu  Berlin,  den  1  7ten  August  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

 

(No.  908.)  Kreicordnung  des  Herzogthums  PWinmem  und  Fürfienthums  Rügen.  Vom
47ten  August  1823.

MR„
Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  ꝛc.  7.
ertheilen,  wegen  Einrichtung  der  Kreistage  in  u  dem  Herzogkthum  Pommern  und
im  Fürstenthum  Rügen  in  Gemähheit  des  §.  37.  Unserer  Verordnung  vom  1flen
Julius  1823.,  nachdem  Wir  die  Vorschläge  Unserer  gelreuen  Stände  dieser
Landestheile  auf  dem  Provinzial-Landtage  darüber  vernommen  haben,  folgende
Vorschriften:  )
5.1.DieKreisvctsammlimgenhabendenchck,dieKreisvmvaltimgstcckvcc
des  Landratho  in  Kommunal-Angelegenheiten  zu  begleiten  und  zu  unterstützen.  Kreis=  Ver-Diese
  Verwaltung  innerhalb  der  bestehenden  Gesetzgebung  macht  den  omlongen.
Gegenstand  ihrer  Berathung  und  Beschlüsse  (F.  15.)  aus.
S.  2.  Die  beslehenden  landräthlichen  Kreise  bilden  die  Bezirke  der  Kreis--  greisind".
staͤnde.  sche  Bezirlc.
«  g.  3.  Die  Kreisstaͤnde  vertreten  die  Kreiskorporation  in  allen,  den  ganzen  Geschaͤfte  der
Kreis  betreffenden  Kommunal-Angelegenbeiten,  ohne  Rucksprache  mi  den  Kreisstdnde.
einzelnen  Kommnnen  oder  Individuen.
.  Sie  haben  Namens  derselben  verbindende  Erklärungen  abzugeben.  Siehaben
Staals-Präsialionen,  welche  Kreisweise  aufzubringen  sind  und  deren  Aufbringung
durch  das  Gesetz  nicht  auf  eine  beslimmte  Art  vorgeschrieben  isi,  zu  repartiren.
ç  Bei  allen  Abgaben,  Leisiungen  und  Naturaldiensten  zu  den  Kreisbedürfnissen,
sollen  sie  zuvor  mit  ihrem  Gutachten  gehört  werden,  auch  von  allen  Geldern,
Jahrgang  1872.  Ji  welche
        <pb n="226" />
        —  218  —

welche  dabin  verwendet,  sollen  ihnen  die  Rechnungen  jährlich  zur  Abnahme  vorgelegt
  werden,  und  wo  eine  sländische  Verwaltung  der  Kreiskommunal-Angelegenheiten
  statt  findet,  verbleibt  den  Kreisständen  das  Recht,  die  Beamten  dazu
wähken.
Zusammen-  K.  4.  Die  Kreissichndische  Wrrsammlung  besleht:
sebung  der  A.  Ans  allen  Riktergutsbesihzern  des  Kreises,  denen  die  im  K.  6.  aufgeführten
Kreisstände.  Beslimmungen  zub  a.  und  c.  nicht  entgegeuttebt,  nämlich:
a)  aus  allen  qualifizirten.  Besitzern  W  in  der  Matrikel  ber  Ritterschaft  aufgefuͤhrten
  Ritterguis,  perfoͤnlich;
b)  aus  den  nicht  qualifizirten  diũtergutebel  tzern  solcher  matrikulirten  Guͤter,
durch  Vertretung  (.  5.).
B.  Aus  einem  Deputirren  von.  einer  jeden  in  dem  Kreist  belegenen  Skadr.
C.  Aus  drei  Deputi##ten  des  bäuerlichen  Standes.
§.  5.  Vertretungen  sind  gestaltet
a)  Unmündigen  Ritkergutsbesitzern  durch  ihren  Vater  oder  Vormund,  und
b)  Ehefrauen  durch  ihre  Chegatten,  in  sofern  Vater,  Vormund  und  Ehegatte
selbst  zur  Ritterschaft  des  preußischen  Staats  gehören.
Wenn  dies  jedoch  nicht  der  Fall  ist,  so  steht  ihmen  das  Recht  zu,  zur
Abgabe  der  Stimmen  zu  bevollmächtigen.  .
c)  Unverheiratheten  Besitzerinnen.
d)  Allen  qualifizirten  Besitzern,  in  sofern  sie  behindert  sind,  persoͤnlich  zu  erscheinen.
Die  Vertreter  muͤssen  jederzelt  zur  Ritterschaft  des  preußischen  Staats  gehoͤ-ren,
  und  die  Bedingungen  des  §F.  6.  ihnen  nicht  entgegen  stehen.
uschaft  K.  6.  Zu  perfönlichen  Ausübung  des  Stimmemechts  auf  den  Kreistagen
vder  lsnte,  ist  bei  allen  Ständen  und  gestatteten  Vertretern,  erforderlich:
de.  a)  die  Gemeinschaft  mit  einer  der  christlichen  Kirchen;
b)  die  Vollendung  des  2  stten  Lebensjahres;
D)  unbescholtener  Ruf.
Wo  dieser  Ruf  von  der  Versammlung  bestritten  wird,  ist  auf  den  Bericht
des  Oberpräsidenten  von  Unserm  Staatsministerio  zu  entscheiden.
Sckabeme  K.  7.  Rittergutsbesitzer,  geistliche  oder  mi#de  Stiftungen,  so  wie  Städte,
immen.  welche  mehr  als  ein  Rittergut  im  Kreise  besitzen,  si  si  nd  jederzein  nur  zur  Führung
elner  Stimme  berechtigt.
Stäbtische  *  Spes  welche  als  solche  die  Berechtigung  haben  „auf  dem  Kreis-Abgcordnete.
  tage  durch  einen  Abgeordneten  zu  erscheinen,  und  sich  im  Besitz  eines  Ritterguts
befinden,  sind  ebenfalls  mur  zur  Führung  eitrer  Stimme  berethtigt.  Wenn  sie  aber
noch  in  einem  andern  Kreise  Rittergüter  besitzen  ,  beschicken  sie  auch  die  dortiges
staͤndischen  Bersammlungen.  ·
HgDcestddnfchen  Abgeordneten  zq  den  Areistagen,  muͤssen  jederzeit
wirklich  fungirende  Magistratspersonen  seyn.

K.  10.
        <pb n="227" />
        —  214  —

K.  10.  Dle  Abgeordnsten  des  Bauernstandes  können  nur  aus  wirklich  im  *—
Dienste  befindlichen  Schulzen  oder  Dorfrichtern  gewäblt  werden  welche  wenigstens  ·
»Hm-QualifikationemesbauetlcchenAbgeordaetenzumProvinztalLandtagesforderliche
  Grundeigenthum  besitzen.

#§&amp;amp;#  11.  Für  einen  jeden  Abgeordneten  des  zweiten  und  dritten.  Standes  Strlvertre
wird  ein  Stellverireter  gewaͤhlt,  welcher  gleichfalls  die  F.  6.,  .  9.  und  §.  10.  be=  trrstimmten
  Eigenschaften  haben  muß.

S.  12.  In  den  Städten  erwählt  der  Magistrat  den  Kreistags-Abgeord-  Walen.
neten  aus  seiner  Mitte.

9.  13.  Bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  und  Stellvertreter  des  Bauernstandes,
  wird  wie  bei  der  Wahl  der  Bezirkswähler  verfohren.  Ein  jeder  Landrath
  hat  Behufs  dieser  Wahlen  seinen  Kreis  in  drri  Bezirke  einzucheilen.  in  deren
jeden  ein  Deputirter  und  ein  Stellvertreter  zu  waͤhlen  ist.

§.  14.  Die  Wahlen  des  dritten  Standes  stehen  unter  Auflht  des
Landraths.

§#.  15.  Saͤmmtliche  Wahlen  erfolgen  auf  Lebenszeit,  jedoch  ist  ein
jeder  Gewaͤhlte  berechtigt,  die  Stelle  nach  drei  Jahren  niederzulegen.  Mit  dem
Verluste  des  Grundbesitzes  oder  der  amtlichen  oder  moralischen  Qualifikation,  hoͤrt
das  Recht  für  Kreis-Standschaft  auf.

&amp;amp;#  16.  Der  Landrath,  oder  wenn  derselbe  behindert  ist,  der  dlteste  Vorfs.
Kreisdeputirte,  beruft  die  Stände  zum  Kreistage,  führt  daselbst,  wenn  Rechte  "
von  Familken  oder  geistlichen  Stiftungen  nicht  eine  entgegenstehende  Obsewanz
begründen,  den  Vorsitz,  leitet  die  Geschaäfte,  und  ist  verpflichtet,  die  Ordnung
in  den  Berathungen  zu  erhalten.  Wenn  seine  Erinnerungen  kein  Gehör  finden,
ist  er  befugr,  die  Ordnungstörenden  Mitglieder  von  der  Versammlung  auszuschließen,
  jedoch  hat  er  darüber  sofort  an  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  zur
weitern  Verfügung  zu  berichten.

S  17.  Der  Landrath  ist  verpflichtet,  alljährlich  wenigstens  einen  Kreis=  Zusammentag
  anzusetzen;  außerdem  aber  ist  er  hierzu  berechrigt,  so  oft  als  er  es  den  Be-  eie
dürfnissen  der  Geschäfte  für  angemessen  hält.  «

Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  von  einem  jeden  angusetzenden
Kreistage  Anzeige  zu  machen.

§#.  18.  So  lange  Kommunal-Gegensiände  früherer  Kreisverbeande  ab=  Vereinigung
zuwickeln  sind,  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Kreise,  oder  der  Theile  verschiedener  nwebeccrurn
Kreise,  zu  diesen  Zwecken  gestattet.  Gegenstände,  welche  nur  eine  Klasse  der  Stände  Versammbetreffen,
  können  auf  besondern  Konventen  dieser  Stände  verhandelt  werden.  lung.

In  Neu-Vorpommern  bleibt  es  in  dieser  Beziehung  bei  den  dort  hergebrachten
  Städtetagen,  unter  dem  Vorsitz  der  Stadt  Stralsund.

##  19.  Die  Stände  verhandeln  auf  dem  Kreislage  gemeinschaftlich.  Beschläfe.
Die  Beschlüsse  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Landrath

hat
        <pb n="228" />
        Sonderung.

Ausfuͤhruns.

Aufhebung  des

Gensd'armeric-E


—  220  —

hat  als  solcher  keine  Stimme.  Er  stimmt  mit,  wenn  er  zagleich  Kaeisstand  ist,

kann  jedoch  auch  ohne  Stimme  den  Vorsitz  fuͤhren.

Bei  gleichen  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Borsitzenden,  undb
wenn  derselbe  nicht  stimmfaͤhig  ist,  die  Stimme  des  aͤltesten  Kreisdeputirten.

Er  hat  der  ihm  vorgesetzten  Regierung  die  Kreistagsbeschluͤsse  vorzulegen,
welche  zur  Ansfährung  deren  Zustimmung  erfordern.

#  20.  Findet  ein  ganzer  Stand  durch  rinen  Kreistagsbeschlug  in  seinen
Intrressen  sich  verletzt,  so  sirht  ihm,  mittelst  Emreichung  eines  Separat-Voki,  der
Relurs  an  diejenige  Behoͤrde  zu,  von  welcher  die  betreffende  Angel

Bei  Zusammenberufung  der  Kreis-Staͤnde,  hat  der  Landrath  in  der  Kurrende
  zu  verhandelnden  Gegenstände  anzugeben.

:Die  Erscheinenden  sind  danm  befugt,  einen  Beschluß  zufassen,  und  —
solchen  die  Außenbleibenden,  wie  die  Abwesenben,  zu  verbinden.  "

&amp;amp;ä,  Al.  Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreis-Seude  aus,  in  sofern
die  Regierung  nicht  eine  andere  Behbrde  mit  der  Ausführung  ausdrücklich  beaufttagt,
  oder  die  Sache  als  ständische  Kommunal-Angelegenheit  nicht  besonders  gewählten
  Beamten  übertragen  ist.

&amp;amp;.  22.  Der  Ober-Präsident  der  Provinz  hat  die  zudem.  Zusammentti#t
der  Kreis-Stände  nach  vorstebenden  Vorschriften  erforderlichen  Verfügungen  un- 



bald  gesänmt  zu  veraulassen,  und  hören  mit  deren  Wirksamkeit  die  durch  das  Gensd'arf#nde
  elntre=  merie-Edikt  vom  Zösten  Julius  1812.  angeordneten  Kreis-Verwaltungen,  da  w##

ten.

sie  eingeführt  worden,  auf.  Gegeben  zu  Berlin,  den  17ten  August  1825.
(.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

 

(No.  969.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  20sten  August  1825.,  daß  die  Ablesung  der
Subhastations-Patente  von  Berg=  und  Hüttenwerken  in  den  Kirchen  nicht
mehr.  Statt  finden  sollsinde

  es  nach  Ihrem  gemeinschaftlichen  Bericht  voin  öten  und  15ten  d.  M.  nicht
angemessen,  daß  dire  Subhastations-Patente  von  Berg=  und  Hüttemwerken,  oder  Antheilen
  an  denselben,  in  den  Kirchen  durch  Ablesung  von  der  Kanzel  oder  vom.Chor
der  Orgel,  als  der  bisher  gebräuchlichen  Art.,  bekannt  gemachk  werden,  und  will  daher
  diese  in  dem  K.  410.  des  Anhanges  der  Allgemeinen  Gerichesordnung  enthaltene

Bestimmung  hiermit  aufheben.  Berlin,  den  20sten.  *½o0

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister,  Freiherrn  von  Altensteinn  Lon-  Schuckmann.  und
Grafen-  von  Danckelmann.
        <pb n="229" />
        —  221  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

NJNo.  18.—

 

(No.  970.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  17ken  August  182  5.,  daß  die  Deklaration  vom
21  sten  November  1803.,  wornach  die  Kinder  gemischter  Ehen  in  dem
Glaubensbekenntnit  des  Paters  zu  erziehen,  auch  auf  die  westlichen  Provinzen
  angewendet  werden  soll.

#
In  den  Rheinprovinzen  und  in  Westphalen  dauert,  wie  Ich  vernehme,  der
Mißbrauch  fort,  daß  katholische  Geistliche  von  Verlobten  verschiedener  Konfession
  das  Versprechen  verlangen,  die  aus  der  Ehe  zu  erwartenden  Kinder,  ohne
Unterschied  des  Geschlechts,  in  der  katholischen  Religion  zu  erziehen  und  dar
hne  die  Trauung  nicht  verrichten  wollen.  Ein  solches  Versprechen  zu  fordern,
kann  so  wenig  der  katholischen,  als  im  umgekehrten  Falle  der  evangelischen  Geistlichkeit,
  gestattet  werden.  In  den  östlichen  Provinzen  der  Monarchie  gilt  das
Gesetz,  daß  eheliche  Kinder  ohne  Unterschied  des  Geschlechrs  in  dem  Glaubensbekenntniß
  des  Vaters  erzogen  werden;
Deklaration  vom  2  1sten  November  1803.

in  diesen  Theilen  des  Staats  sind  und  werden  ebenfalls  gemischte  Ehen  geschlossen
  und  von  katholischen  Geistlichen  eingeseegnet,  und  es  waltet  kein  Grund
ob,  dasselbe  Gesetz  nicht  auch  in  den  westlichen  Provinzen  geltend  zu  machen.
Demgemäß  verordne  Ich  hiermit,  daß  die  Deklaration  vom  2a1ssten  November
  1803.  auch  in  den  Rhein=  und  Westphälischen  Provinzen  befolgt,  und  mit
dieser  Order  in  der  Gesetzsammlung  und  in  den  Amtsblättern  der  betreffenden
Regierungen  abgedruckt  werden  soll.  Die  zeither  von  Verlobten  dieserhalb  eingegangenen
  Verpflichtungen  sind  als  unverbindlich  anzusehen.

Das  Staatsministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen.

Berlin,  den  17ten  August  1825.

Friedrich  Wilhelm.

*  *

An  das  Staatsministerium.

Jahrgang  1825.  Kk  Dekla-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  öten  Oktober  4825.)
        <pb n="230" />
        —  222  —
Deklaration  vom  21sten  November  1803.

S.  Königliche  Majestät  von  Preußen  haben  in  Erwägung  gezogen,  daß  die
Vorschriften  des  Allgem.  Landrechts  Theil  2.  Tit.  2.  S.  76.,  nach  welchen  bei
Ehen  zwischen  Personen  verschiedenen  Glaubensbekenntnisses  die  Söhne  in  der
Religion  des  Vaters,  die  Tochter  aber  in  dem  Glaubensbekenntnisse  der  Mutter
bis  nach  zurückgelegtem  14ten  Jahre  unterrichtet  werden  sollen,  nur  dazu  dienen,
den  Religions-Unterschied  in  den  Famillen  zu  verewigen,  und  dadurch  Spaltungen
  zu  erzeugen,  die  nicht  selten  die  Einigkeit  unter  den  Familiengliedern  zum
großen  Nachtheile  derselben  untergraben.  Höchsldieselben  setzen  daher  hierdurch
allgemein  fest,  daß  eheliche  Kinder  jedesmal  in  der  Religion  des  Vaters  unterrichtet
  werden  sollen,  und  daß  zu  Abweichungen  von  dieser  gesetzlichen  Vorschrift
kein  Ehegatte  den  andern  durch  Verträge  verpflichten  dürfe.  Uebrigens  verbleibt
es  auch  noch  fernerhin  bei  der  Bestimmung  des  F.  78.  a.  a.  O.  des  Landrechts,
nach  welcher  Niemand  ein  Recht  hat,  den  Eltern  zu  widersprechen,  so  lange  selbige
über  den  ihren  Kindern  zu  enheilenden  Religions-Unterricht  einig  sind.

Se.  Königliche  Majestät  befehlen  sämmtlichen  Landes-Justizkollegien  und
Gerichten,  insbesondere  den  Konsistorien  und  vormundschaftlichen  Behörden,  sich
nach  dieser  Deklaration  gebührend  zu  achten,  und  soll  selbige  gedruckt  und  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden.

Berlin,  den  21sten  November  1803.

Friedrich  Wilhelm.
v.  Goldbeck.  v.  Massow.

(No.  971.)
        <pb n="231" />
        (No.  971.)  Allrhöchste  Deklaration  der  Verordnung  vom  20sten  Juni  1817.  und  des
Gesetzes  vom  29sten  November  1819.,  betreffend  die  Appellation  gegen
Entscheidungen  in  gutsherrlich-  und  baͤuerlichen  Angelegenheiten.  Vom
26sten  August  1825.

D.  Staatsministerium  hat  Mir  in  seinen  Berichten  vom  10ten  August  v.

J.  und  191ten  d.  M.  vorgetragen:
daß  bei  dem  Verfahren  über  gutsherrliche  und  bauerliche  Regulirungen,
welches  dahin  geordnet  ist,  daß  die  gleichartigen  Interessen  mehrerer
Betheiligten  in  einem  und  demselben  Prozesse  erörtert  und  entschieden
werden,  in  dem  Betracht,  daß  diese  Theilnahme  an  dem  gemeinschaftlichen
  Prozesse  noch  keine  Gemeinschaft  des  Rechts  wirke,  Zweifel
darüber  entstanden  sind,  ob  bei  der  Frage  über  die  Zulaßigkeit  der
gegen  die  Entscheidungen  erster  oder  zweiter  Instanz  eingelegten  Appellationen
  und  resp.  Revisionen,  der  Gegenstand  nach  dem  Gesammtbetrage
  aller  streitigen  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer,  oder  nach
dem  Betrage  der  Leistungen  jedes  einzelnen  Theilnehmers  berechnet
werden  müsse?

Jur  Erledigung  dieser  Zweifel  bestimme  Ich  hiermit,  daß  diese  Berechnung
  nach  dem  Gesammtbetrage  aller  Leistungen  der  mehreren  Theilnehmer,
welche  den  Gegenstand  der  Appellations-oder  Revisions-Beschwerden  ausmachen,
zugelegt  werden  soll.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Meine  Deklaration  der  Verordnung
  vom  20sten  Juni  1817.  und  des  Gesetzes  vom  29sten  November  1819.
durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  26st8en  August  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.
        <pb n="232" />
        <pb n="233" />
        —  225  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten

 

No.  19.

 

Jo.  972.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24  ten  Mai  1825.,  die  Erhebung  der  Katbedral-Steuer
  in  den  Discesen  Gnesen,  Posen  und  Ermeland  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  29ft#n  April  d.  J.,  will  Ich  hierdurch  genehmigen,
daß  zur  Verstärkung  der  Baufonds  der  Domkirchen  zu  Snesen,  Posen  und
Frauenburg,  in  den  denselben  angehörigen  Dibcesen,  die  Kathedralsteuer  mit
einem  und  einem  halben  Silbergroschen  von  jeder  Taufe,  Trauung  und  Beerdigung
  durch  die  Pfarrer  erhoben  und  an  die  betreffende  Domkirchen-Kasse
abgeliefert  werde.

Berlin,  den  24ften  Mai  1823.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Freiherrn  v.  Altenstein.

 

Jobrgang  1827.  LI  o.  973.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1ten  November  1825.)
        <pb n="234" />
        —  226  —
(No.  973.)  Ullerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  ten  September  1825.,  wegen  Aufhebung  des
in  der  Oberlausitz  noch  bestehenden  evangelischen  und  katholischen  Pfarr-Zwanges.


2
Ich  ermächtige  Sie  auf  Ihren  Bericht  vom  29sen  v.  M.,  den  in  der  Ober-Lausitz
  noch  bestehenden  evangelischen  und  katholischen  Pfarrzwang  aufzuheben;
es  sollen  jedoch  diejenigen  Geisilichen,  Kirchen=  und  Schulbedienten  beider  Konfessionen,
  welche  gegenwärtig  im  Amte  stehen,  während  der  Dauer  ihrer  Amtsführung,
  die  Hebungen,  welche  der  Pfarrzwang  mit  sich  führt,  fortbeziehen,
solche  aber  auf  die  Nachfolger  nicht  übergehen.

Magdeburg,  den  4ten  September  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminisier  Freiherrn  v.  Altenstein.

(No.  974.)
        <pb n="235" />
        —  227  —

(No.  974.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  2  sten  Oktober  1825.,  daß  bei  künftigen  Verträgen
  und  Rechnungen  unter  der  Bezeichnung  von  Groschen  nur  Silbergroschen
  verstanden  sepn  sollen.

D.  der  Umlauf  der  alten  Scheidemuͤnze  nunmehr  nicht  weiter  statt  sindet;  so
setze  Ich  fest,  daß  bei  jeder  Art  von  Vertraͤgen,  so  wie  bei  Rechnungen  unter
der  Bezeichnung  von  Groschen,  jedesmal  Silbergroschen  als  Dreißig  Theile  eines
Thalers,  so  wie  unter  Pfennigen  Zwoͤlf  Theile  eines  Silbergroschen  oder  Dreibundert
  Sechszig  Theile  eines  Thalers  zu  verstehen  sind.  Der  Preissteller  ist
verbunden,  die  Zahlung  hiernach  anzunehmen,  so  daß  fernerhin  eine  Rechnung
auch  nicht  in  ihren  einzelnen  Positionen  in  Groschen  nach  der  Eintheilung  von
Ir  Thaler  gestellt  und  etwa  nur  die  Hauptsumme  auf  Silbergroschen  reduzirt
seyn  darf,  vielmehr  der  Zahlungspflichtige  berechtigt  seyn  soll,  jede  in  Kourant
aufgefuͤhrte  Untereintheilung  eines  Thalers  als  Silbergroschen  oder  ud  diese
à  12  PRennige  zu  rechnen  und  zu  zahlen.

Diese  Bestimmungen  sollen  von  dem  Tage  der  Bekanntmachung  an,  welche
das  Staatsministerium  im  gesetzlichen  Wege  zu  veranlassen  hat,  in  Kraft  trecen.

Berlin,  den  25flen  Oktober  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staatsministerium.
        <pb n="236" />
        —  228  —

Berichtigung  eines  Druckfehlers,
bezuͤglich  auf  die  unter  No.  955.  abgedruckte  Allerboͤchste  Kabinetsorder  vom
28sten  Juni  1825.

 

(TV

In  dem  Abdrucke  der  Allerhöchsten  Order  vom  28fsten  Juni  d.  J.,  die  abgeänderten
  Bestimmungen  für  das  Handelsgericht  zu  Naumburg  betreffend,
No.  955.  Seite  171.  der  Gesetzsammlung,  muß  zum  F§.  2.  in  der  dritten  Zeile
statt  1#4ten  Juli  gelesen  werden:  14#ten  Juni,  welches  hierdurch  bekannt  gemacht
  wird.

Berlin,  den  öten  Oktober  1825.

Das  Stcaateministerium.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.
        <pb n="237" />
        229

Geseb  -Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

—  No.  20—

 

Jo.  975.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Jüsten  August  182  S.,  wegen  Uebertragung  des
Vorsitzes  im  Staatsrathe  an  des  Herzogs  Karl  von  Mecklenburg-Strelitz
  Hohelt.

D.  nach  dem  Ableben  des  Staatsministers  Grafen  von  Bülow,  gemäß
Meiner  Order  vom  isten  März  1824.,  der  Staatsminister  von  Schuckmann
den  Vorsitz  im  Staaksrath  einstweilen  zu  übernehmen  haben  würde,  durch  den
Zuwachs  seinet  übrigen  Amtsgeschäfte  jedoch  daran  verhindert  wird;  so  habe  Ich
den  einstweiligen  Vorsitz  dem  Herrn  Herzoge  Karl  von  Mecklenburg  aufgetragen,
  welcher  solchen,  Meinem  Wunsche  gemäß,  obernehmen  wird,  wovon
der  Staatsrath  hierdurch  in  Kenntniß  gesetzt  wird.

Berlin,  den  3  1sten  August  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsrath.

 

(No.  976.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  sten  Oktober  182  5.,  betreffend  das  Verfahven
  beim  Aufgebot  verlorner  oder  vernichteter  Staatspaplere.

N%  dem  Antrage  im  Berichte  des  Staaksministeriums  vom  10ten  September
d.  J.,  will  Ich,  zur  Erläuterung  und  Ergänzung  des  vorgeschriebenen  Verfahrens
bei  dem  durch  die  Gesetze  vom  164en  Juni  1819.  und  7ten  Juni  182  1.  angeordneten
  Aufgebot  verlorner  oder  vernichteter  Staatspapiere,  Folgendes  festsetzen:

1)  Es  ist  hinreichend,  wenn  die  in  den  &amp;amp;#.  6.  und  16.  der  Verordnung  vom
16ten  Juni  1819.  vorgeschriebene  Bekanntmachung  des  Verlustes
a)  der  Staatsschuldscheine,  durch  die  Berliner  Intelligenzblätter,  und  der
ehemals  Scchsischen  Staatspapiere,  durch  die  Merseburger  Amtsblätter,
Jahrgang  1825.  Mm  b)  durch

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  24fdlen  November  1825.)
        <pb n="238" />
        —  230  —

b)  durch  die  Amtsblaͤtter  der  Regierung,  oder  durch  die  Intelligenzblätter
im  Bezirk  des  Ober-Landesgerichts,  in  welchem  der  Verlust  sich  ereignet
hat,  erfolgt.  Ist  ein  vormals  Saͤchsisches  Staatspapier  im  Bezirk  der
Merseburgschen  Regierung  verloren  gegangen,  so  genuͤgt  die  Einruͤckung
der  Bekanntmachung  in  deren  Amtsblaͤtter.

2)  Wenn  Staatspapiere  außerhalb  Landes  verloren  werden,  so  erfolgt

a)  die  vorlaͤufige  Bekanntmachung  des  Verlustes  der  Staatsschuldscheine
G.  6.)  durch  die  Berliner  Intelligenzblaͤtter  und  ein  auswaͤrtiges  Blatt,
so  wie  der  ehemals  Saͤchsischen  Staatspapiere  (F.  16.)  durch  die  Merseburger
  Amtsblätter  und  ein  auswärtiges  Blatt.  Die  Wahl  des  ausländischen
  Blatts  verbleibt  der  Kontrolle  der  Staarspapiere,  oder
demjenigen  Beamten,  welchem  in  Betreff  gewisser  Staatsschulden  die
Funktionen  der  Komtrolle  von  der  Hauptverwaltung  der  Staaksschulden
übertragen  sind;

das  gerichtliche  Aufgebot  der  Staatsschuldscheine  C.  F.)  und  der  ehemals
Scchsischen  Staatspapiere  G.  16.),  geschieht  mittelst  viermaliger  Einrückung
  der  ersten  in  die  Berliner  Imelligenzblätter,  der  andern  in  die
Merseburger  Amtsblatter,  und  Beider  in  ein  ausländisches  Blatt,  so  wie
durch  einmalige  Einrückung  in  ein  zweites  ausländisches  Blatt.  Die
Wahl  der  Blätter  des  Auslandes,  hängt  von  dem  Ermessen  des  Gerichts
ab,  doch  muß  bei  dem  Aufgebot  Sächsischer  Staatspapiere,  sie  mögen
im  rKönigreich  Sachsen  oder  anderswo  verloren  seyn,  jederzeit  die  Leipziger
Zeitung  unter  diesen  beiden  Blättern  sich  befinden.

3)  Diese  Bestimmungen  sollen  auch  auf  alle,  durch  Bekanntmachung  von  Seiten
der  Verwaltungsbehörde  bereits  eingeleitete,  Aufgebore  Anwendung  finden.

Berlin,  den  22Pten  Oktober  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

b.

—“

 

NJo  977.)
        <pb n="239" />
        —  231  —

No.  977.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  8ten  Rovember  1825.,  betressend  die  neue  Zusammensetzung
  der  Abeheilungen  des  Staatsraths.

B.  den  durch  den  Abgang  mehrerer  Mitglieder  des  Staatsrakhs  in  den  Abtheilungen
  desselben  vorgefallenen  Veränderungen  und  in  Gemäßheit  der  im
Iten  Abschnitt  der  Verordnung  wegen  Einführung  des  Staaksraths  enthaltenen
Bestimmung,  habe  Ich  eine  neue  Zusammensetzung  der  Abtheilungen  des  Staatsraths
  beschlossen,  und  lasse  solche  in  der  Anlage  demselben  zugehen.  Ich  bestimme
  dabei,  daß  jedesmal  bei  dem  Schlusse  der  jährlichen  Sitzungen  des
Staatsraths  bei  Mir  angefragt  werden  soll,  ob  die  bestehenden  Abtheilungen
  unverändert  bleiben,  oder  anderweit  zusammengesetzt  werden  sollen.  Demnächst
  mache  Ich  dem  Staatsrathe  bekannt,  daß  Ich  den  Wirklichen  Geheimen
Ober-Regierungsrath  Grafen  von  Hardenberg,  den  Geheimen  Ober-Justiz--rath
  Sack,  den  Geheimen  Ober-Reoisionsrath  Fischenich  und  den  Praͤsidenten
  von  Goldbeck  zu  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannt  habe,  und  überlasse
  Ich  demselben  deren  baldige  Einführung.  9

Potsdam,  den  8ten  November  1825.

Friedrich  Wilhelm.
An  den  Staatsrath.

*
*  *

Neue  Zusammensetzung  der  Abtheilungen  des  Staatsraths.

Für  die  auswärtigen  Angelegenheiten.

Feldmarschall  Graf  von  Gneisenau,
General  der  Infanterie  von  dem  Knesebeck,
Staatsminister  von  Brockhausen,

Wirklicher  Geheimer  Legationsrath  Ancillon.

Für  die  Militair-Angelegenheiten.
Feldmarschall  Graf  von  Gneisenau,
General  der  Infanterie  von  dem  Kuesebeck,
General-Lieutenant  von  Müffling,
General-Lieutenant  von  Schöler,
General-Intendant  von  Ribbentrop.
Für
        <pb n="240" />
        —  232  —

Für  die  Justiz-Angelegenheiten.
Wirklicher  Geheimer  Rath  von  Kamptz,
Präsident  Sethe,
Geheimer  Legationsrath  Eichhorn,
Geheimer  Ober-Justizrath  Sack,
Geheimer  Ober-Tribunalsrath  Müller,  #
Geheimer  Ober-Revisionsrath  von  Savigny,
Geheimer  Ober-Revisionsrath  Fischenich.

Für  die  Finanz-Angelegenheiten.

Die  Ernennung  des  VWorsitzenden  der  Abtheilung  wird  vorbehalten.
Geheimer  Staaksrath  von  Stägemann,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Finanzrath  Maaßen,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Kunth,
Ober-  Praͤsident  von  Schoͤnberg.

Fuͤr  die  Handels-Angelegenheiten.
Staatsminister  von  Brockhausen,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Justizrath  von  Diederichs,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Hoffmann,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Kunth,
Geheimer  Ober-Finanzrarh  Beuth.

Für  die  inneren  Angelegenheiten.
General-Lieutenant  von  Müffling,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Graf  von  Hardenberg,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Köhler,
Ober-Präsident  von  Schönberg,
Geheimer  Ober-Regierungsratch  Behrnauer,
Präsident  von  Goldbeck.

Für  die  Angelegenheiten  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
Staatsminister  von  Brockhausen,
Erxzbischof  Graf  von  Spiegel,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  Nicolovius,
Wirklicher  Geheimer  Ober-Justizrath  von  Diederichs,
Bischof  Dr.  Eylert.
Potsdam,  den  Sten  November  1825.

Friedrich  Wilhelm.
        <pb n="241" />
        233
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

—  No.  21.  —

 

GCo.  978.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  26sten  November  1825.,  bezüglich  auf  das
der  Kreisordnung  für  die  Kur=  und  Neumark  vom  17ten  Augusi  d.  J.
beigefügte  Verzeichniß  der  zum  Kreistage  berechtigten  städtischen  Abgeorducten.


A#  den  Antrag  des  Ober-Präsidenten  von  Bassewitz  will  Ich  die  in  dem
Verzeichnisse,  welches  der  Kreisordnung  für  die  Kur=  und  Neumark  vom  173en
August  d.  J.  beigefügt  worden,  enthaltene  Vertheilung  der  zum  Erscheinen  auf
dem  Angermünder  Kreistage  berechtigten  städtischen  Abgeordneten,  dahin  abändern,
  daß  denselben

die  Stadt  Angermünde  it  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1  Abgeordneten
die  Stadt  Schwedt  it4t4:4:  .  ..  1  O
die  Stadt  Oderberg  ittttt::::  1  -
die  Staͤdte  Joachimsthal,  Greiffenberg  und  Vierraden,
zusammen  mit  ...  .  ..  ..  ....  .  .  ...  .  ....  .  ..  ..  ....  .  ...  1

zu  beschicken,  befugt  seyn  sollen.

Indem  Ich  dem  Staatsministerium  von  dieser  Bestimmung  hierdurch
Kenntniß  gebe,  beauftrage  Ich  dasselbe,  die  Bekanntmachung  der  gegenwärtigen
  Order  durch  die  Gesetzsammlung  zu  veranlassen,  und  den  Ober-Präsidenten
von  Bassewitz  mit  der  erforderlichen  Anweisung  zu  versehen.

Berlin,  den  26sien  November  1825.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  182;.  Nu  [No.  979.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27/ien  Dezember  1825.)
        <pb n="242" />
        —  234  —
VNo.  979.)

Tarif,

nach  welchem  das  Wege=  und  Bräckengeld  für  Benutzung  des  Camminer  Fahr-1)



2)

3

“

4)
5)
6)

damms  im  Regierungsbezirk  Frankfurt  erhoben  werden  soll.
Vom  3osten  November  1825.

"
—
Sgr.  Vi.
—"“"““

F..  oder  zweirädrige  Frachtkarren,  so  wie  zweirddrige
Bauerkarren

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  1—

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugkhier  —
Extraposten,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jedes  andere
Fuhrwerk  zum  Fortschaffen  von  Personen,  beladen  oder  ledig,  für
jedes  Pfrd  ......  .  .  .  .  —  8
Alle  uͤbrigen  Fuhrwerke,  welche  unter  obigen  nicht  begriffen  sind,
auch  Schlitten

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  —

b)  ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthirr  ..  —
Von  einem  unangespannten  Pferde  oder  Maulthier  —
Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Esel  .......  ...  ..  .  ...  .  .  ..  —
Fohlen,  Kaͤlber,  Schweine,  Schaafe,  Ziegen,  die  einzeln  unter
fünf  Stück  geführt  werden,  sind  frei,  von  je  fünf  Stück  abbe.——

Alle  Fuhrwerke,  welche  mir  Kopfnägeln  oder  Stiften  beschlagen  sind,  welche

—

—  tdo  d  2  0

 

 

1  Zoll  und  darüber  vorstehen,  zahlen  den  doppelten  Tarifsatz.

Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,  wird

wie  ein  unbeladenes  behandelt.

#

à

b)

c)
d)

Ausnahmen.

Vorstehendes  Wegegeld  wird  nicht  erhoben:

von  Röniglichen  und  der  Prinzen  des  Koͤniglichen  Hauses  Pferden,  oder
Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's

beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee

und  Festungen  im  Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Perde  im  Oienst;
von  Feuerlöschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;
von  Perden  und  Vieh  der  Interessenten,  welche  den  Camminer  Fahrdamm

unterhalten;
e)  von
        <pb n="243" />
        —  235  —

e)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden  der  Deichoffzianten  und  der  Mitglieder
des  Wartebruchs  -Deichamts;

von  den  Fuhrwerken,  welche  Chaussee-Baumaterialien  anfahren;

von  den  Fuhrwerken  und  Pferden  der  beim  Chausseewesen  angestellten  Beamten,
  daher  auch  des  Landraths  des  Kreises.

Gegeben  Berlin,  den  3osten  November  1825.

I.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

S.

 

(No.  980.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  10ten  Dezember  182  5.,  wegen  der  Verwaltungs-Ansprüche
  an  das  diesseitige  Gebiet  von  Erfurt  und  Blankenhain
u  aus  den  Zeiten  der  Fremdherrschaft  bis  zum  #sten  November  1813.

m  die  Verwaltungs-Anspruͤche  zu  erledigen,  welche  aus  den  Zeiten  der  Fremdherrschaft
  bis  zum  1sten  November  1813.  an  das  diesseitige  Gebiet  Erfurt  und
den  diesseitigen  Antheil  an  der  Herrschaft  Blankenhain  gemacht  sind,  oder  gemacht
werden  koͤnnen,  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  alle  diejenigen,  welche  dergleichen
noch  unbefriedigte  Verwaltungs-Ansprüche,  an  die  eben  gedachten  Gebietstheile,
zu  haben  vermeinen,  binnen  einer  4monatlichen  Frist  ihre  Forderung  bei  der  Regierung
  zu  Erfurt  anmelden  und  begründen  sollen,  damit  von  der  Beschaffenheit  ihrer
Ansprüche  Kenntniß  genommen  und  demnächst  bestimmt  werde,  wie  solche  nach
Maaßgabe  des  zu  ihrer  Befriedigung  vorhandenen  Fonds  behandelt  und  berichtiget
werden  sollen.  Diejenigen  Ansprüche,  welche  binnen  der  durch  die  öffemlichen
zu  einer  hinreichenden  Publizität  geeigneten  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist
von  vier  Monaten  bei  der  Regierung  zu  Erfurt  nicht  angezeigt  worden,  sie  mögen
früher  schon  bei  einer  Behörde  angemeldet  worden  seyn,  oder  nicht,  sollen  prakludirt
  und  zur  Liquidation  und  Befriedigung  nicht  weiter  zugelassen  werden.  Für
diejenigen  Forderungen,  welche  zwar  in  der  geordneken  Frist  angemeldet,  aber
nicht  mit  den  erforderlichen  Beweisstücken  belegt  worden,  soll  die  Regierung  eine
verhältnitzmäßige  Nachfrist  zur  Beibringung  der  Justifikatorien  festsetzen,  nach
deren  fruchtlosem  Ablauf  gleichfalls  die  Praklusion  eintreten  soll.  Das  Staats-Ministerium
  hat  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen
Kenntniß  zu  bringen.  Die  Ausführung  derselben  bleibt  der  Immediat-Kommission
für  die  abgesonderte  Restverwaltung  überlassen.

Berlin,  den  10ten  Dezember  1825.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Be-
        <pb n="244" />
        —  236  —

Berichtigung  eines  Druckfehlers,
in  Beziehung  auf  des  Patent  vom  21  sten  Juni  d.  J.,  wegen  Einführung  des  Allgemelnen
Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in  das  Herzogthum  Westphalen,  das  Förstenthum
  Slegen  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Reuenkirchen  (Freie=  und  Huckengrund)
und  die  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein  -Berleburg.
Vom  2#sten  Oktober  1825.

 

D  einen  Druckfehler  ist  in  dem  Patente  vom  2'#sten  Juni  d.  J.,  wegen
Einführung  des  Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichsordnung
in  das  Herzogthum  Westphalen,  das  Fürstenehum  Siegen,  mit  den  Aemtern
Burbach  und  Neuen-Kirchen  (Freie=  und  Huckengrund)  und  die  Grafschaften
Wittgenstein-Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg
(No.  13.  der  diesjährigen  Gesetzsammlung,  Seite  155.)
in  der  5ten  Zeile  des  9H.  13.,  statt:  Z

K.  394.  der  Aligemeinen  E—n—  Theil  1.  Titel  50.  wie  es
heißen  soll,

der  §.  304.  u.  s.  w

allegirt  worden,  welcher  Fehler  hierdurch  berichtiget  wird.

Berlin,  den  21sten  Oktober  1825.

Das  Konigliche  Staatsministerium.

Freiherr  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Dankelmann.  o.  Mot.
        <pb n="245" />
        Viertes

Sachregister

zur

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Enth  ált

die  Jahrgänge  1822.,  1823.,  1824.  und  1825.

 

Berlin,
zu  haben  im  Debitskomtoir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
1826.
        <pb n="246" />
        <pb n="247" />
        Vlertes

Sachregister

zur

Gesetzsammlung  für  die  Kbniglich-Preußischen  Staaten.

 

Zu  bemerken:  die  erste  größere  Jahl  bezeichnet  den  Jahrgang,  22.  (1822.)  —  23.  (1823.)  —
21.  (1823.)  —  25.  (1825.);  die  darauf  folgenden  kleineren  Jahlen  weisen  die  Seiten  nach.

A.

Abbau,  dessen  Befoͤrderung  bei  Gemeinheitstheilungen,  im  Großherzogthum  Posen  2c.  23.  65.

Abfahrtsgeld,  (.  Abschosgelder.

Abgaben,  deren  Erhebung  von  der  Elbschiffahrt.  22.  13  —  17.—  25.  473  —  187.  —  deren  Echebung
  in  den  vom  preußischen  Gebiete  eingeschlossenen  Schwarzburg-Rudolstaädtschen  souverainen  Besitzungen,
  und  deren  Vergütigung.  22.  223.  —  Abänderungen  der  Erhebungsrolle  für  selbige,  vom
2  5.  Oktober  1821.  für  die  Provinzen  Preußen,  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien,
Posen  und  Sachsen.  23.  45  —  48.  —  Verordnung  wegen  der  Echebungsrolle  derselben,  für  die
Jahre  1825.  1826.  u.  1827.,  vom  19.  November  1824.  24.  181  —  208.  —  Ergänzung  dieser
Erhebungsrolle  rücksichtlich  der  Durchgangs-Abgaben  von  Waaren,  welche  mit  Ueberschreitung  der  Oder,
oder  rechts  derselben,  durchgeführt  werden.  24.  243.  sed.  —  neuer  Tarif  rücksichtlich  der  letztern,  für
die  Jahre  1825  —  1827.  25.  68  —  71.  —  fortdauernde  Gültigkeit  der  Abgabensätze  für  verschiedene
  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen  Preduktion.  25.  160.  —  Gegenstände,  welche  denselben  bei
der  Ein-,  Durch=  und  Ausfuhr  nicht  unterworfen  sind.  24.  185.  —  können  in  Pommern  ktheilweise  in
ritterschaftlichen  Bankscheinen  berichtigt  werden.  24.  170.  —  deren  Entrichtung  im  Handelsverkehr  mit
Großbritannien.  24.  118.  üdcq.  —  desgleichen  mit  Rußland  und  Polen.  25.  58.  seq.  71.  —  auf
Bauerhöfen  im  Großherzogthum  Posen  2c.  haftend,  deren  Vertheilung  bei  Auseinandersetzungen  mit  der
Gutsherrschaft.  23.  62.  —  bäuerliche,  deren  Leistung  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,
Großherzogthum  Berg  und  den  französisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  74.
77.  sed.  95.  99.  d„scq.  113.  116.  seq.  —  der  Lohnfuhrleute  zur  Postkasse,  f.  Lohnfuhrleute.  —  s.  auch
Hafen-Abgaben  und  Steuern.

Abledern,  des  am  Milzbrande  gefallenen  Viehes,  ist  bei  Strafe  untersagt.  25.  172.

Abloͤsungen,  ausschließlicher,  vererblicher  und  verdußerli  gen  in  den  Staͤdten.  2.  187.
—  von  Diensten,  Jehnten  und  andem  Naturalleistungen  „  in  einigen  ehemaligen  fremden  Landestheilen,
Bestimmungen  darüber.  22.  208.  —  f.  auch  Ablösungs-Ordnung.

Ablbsungs=  Kontrakte,  .  letzterc.  '

lelosutlgsOkbnung,vom7Jum1821beraninsübmngindemGtoßhckZogfhumPosckhindcn
mit  Westpreußen  wieder  vereinigten  Distrikten,  dem  Kulm=  und  Michclauschen  Kreise  und  der  Stadt  Thorn
mit  ihrem  Gebiete.  23.  49  —  73.  —  deren  Anwendung  auf  das  Landgebiet  der  Stadt  Danzig.  23.
73.  —  deren  hiernächstige  Einführung  in  den  zum  vommaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum
Berg,  und  französisch  -hanseatischen  oder  dippe-Departement,  gehörigen  Landestheilen.  25.  7  Z.  seq.

Abschoß=  und  Abfahrtsgelder,  (Auswanderungssteucr),  sollen  gegen  diejenigen  Staaten,  in  welchen
solche  nicht  mehr  statt  finden,  forthin  nicht  genommen  werden.  22.  181.  —  gegenseitige  Aufhebung
derselben  mit  den  Königl.  Dänischen  Staaten.  22.173.  —  desgleichen  mit  den  Nordamerikanischen
Freistaaten.  22.  181.  —  mit  der  freien  Stadt  Hamburg,  auch  in  Bezug  auf  die  zum  deutschen
Bunde  nicht  gehörigen  Preußischen  Provinzen.  23.155.  —  mit  Rußland  und  Polen.  24.  165.  Ab

a  2  lb-
        <pb n="248" />
        w  Viertes  Sachregister.

Abschriften,  beglaubigte,  Gebrauch  des  Stempelpapiers  zu  selbigen.  22.  ö4.  68.  73.  —  von  Gewerbescheinen,
  sind  unzulässig  und  ungültig.  24.  132.

Ackern,  Entfernung  bei  selbigem  vom  Grabenrande  der  Chausseen.  22.  171.  —  24.  219.

Administrations=  Sachen,  s.  Verwaltungs-Ansprüche  und  Verwaltungs-Sachen.  “

Advokaten,  General-,  #.  General-Advokaten.

Aerzte,  gerichtliche,  Gebühren  derselben.  25.  134.

Afterlehne,  s.  Lehne.

Agio,  dessen  Entrichtung  als  Strafe  bei  Geldzahlungen  an  oͤffentliche  Kassen,  ohne  Kassenanweisungen.
24.  239.  —  (auch  Gold,  Goldmünzen  und  Goldzohlungen.

Aldenhoven,  Ort,  (.  Chausseegeld-Tarif.

Allodifikation  der  *—  s.  letzt.

Allstedt,  großherzogl.  Sachsen-Weimarsches  Amt,  vom  preußisch.  Gebiete  eingeschlossen,  wegen  Echebung
der  Verbrauchssteuern  in  dem  Verkehr  mit  selbigem.  23.  169.

Alter,  unter  dreigig,  bei  Kindern  unter  vierzehn  Jahren,  schliegt  von  dem  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
aus.  24.  129.  130.  134.  »

Altmakk,Provinz,Pcällusiv-Tenninsit-AnmeldungallekzuderneuenKriegsschuldgehötigcnzotde
junge-u23.157.—BestimmungenwegcndesFünftel-AbzugesbeiRegulimnghetgutöhettlichmnnd
böueklichenVethäanisseinselbigen24.11.—25.87.—gchöktinständischetBexiehungzutMatt
Brandenburg.  23.  131.  —  24.  70.  —  25.  193.  seq.  —  wegen  Verfassung  der  Kommunal-bandtage
in  selbiger.  25.  200.  sed.  —  beegleichen  der  Kreis-Versammlungen.  25.  203.  206.  seq.  —  Siehe
auch  Westhulen,  vormal.  Königreich,  Magdeburgische  Landes-Obligationen  und  Provinzen,
neue  und  wiedereroberte.

Awortisations=  Fonds,  Bildung  desselben,  für  die  vom  Staate  übemommenen  PMoovinzial-Schulden.

.  231.

Amortisations-Verfahren,  gerichtliches,  ist  rücksichtlich  verlorner  oder  vernichteter  Zus-Koupons  zu
Staatspapieren  nicht  zulassig.  22.  213.  —  bei  verlornen  oder  vernichteten  Staatspapieren.  25.  229.  seq.
—  ruͤcksichtlich  der  vom  Staate  uͤbernommenen  Provinzial-Schulden.  22.  229.  seqq.  —  desgleichen
ruͤcksichtlich  der  von  vormaligen  Landesherren  diesseits  uͤbernommenen  Anleihen.  22.  230.  —  Siehe  auch
Präklusions-Termin.

Amts-Entsetzungen,  Verfahren  rücksi  chtlich  derselben  gegen  Geistliche,  Jugendlehrer  und  andere  Staatsbeamte.
  22.  105  —  108.  —  23.  25.  seq.  —  decêgleichen  gegen  Notarien  in  den  niederhheinischen
Provinzen.  22.  115.  —  (.  auch  Amts-Suspensionen.

Amts-Kautionen,  vom  Staate  zu  vertretende,  deren  Rückzahlung.  22.  230.  —  dürfen  Notarien  in
den  niederrheinischen  Provinzen  nicht  mehr  bestellen.  22.  110.

Amts-Suspensionen,  Nachzahlung  der  während  derlelben  einbehaltenen  Gehaltsrate  25.  5.  —  (.  auch
Amts-Entsetzungen.

Anerkenntnisse,  unzinsbare,  deren  Ausstellung  über  Zinsrückstände  für  abzulssende  Gewerbsberechtigungen.
22.  188.  "

Angermünder  Kreistag,  f.  Brandenburg,  Provinz-Anhalt-Bernburg,

  Herzogthum,  Vertrag  mit  selbigem  wegen  Erhebung  der  Verbrauchssteuem  in  dem
Verkehr  mit  dem  vom  preußisch.  Gebicte  eingeschlossenen  herzogl.  Amte  Mühlingen.  23.  177.  —  desgleichen
  über  die  Anschließung  des  obern  Herzogthums  an  das  Preußische,  indirekte  Steuersystem.  24.  1.

Anhalt-Dessau,  Herzogthum,  Abkommen  mit  selbigem  wegen  der  in  Kriminal-Untersuchungen  gegenscitig
nur  zu  erstattenden  baaren  Auslagen.  22.  193.

Anhaltische  Herzogthümer,  deren  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-Mtte.  22.  9.  sed.

Anleihe,  Zwangs-,  Schlesische,  aus  dem  Jahre  1813.,  Präklusionsfrist  für  deren  Rückzahlung.  22.  49.
—  verschiedene  im  chemaligen  Herzogthum  Worschau  „  Präklusivfrist  zur  Anmeldung  der  Forderungen
aus  selbigen.  22.  181.  —  Anleihen  vormaliger  Landesherren,  vom  preußischen  Staate  übernommen,

deren
        <pb n="249" />
        Viertes  Sachregister.  v

beren  Amortisation.  22.  230.  —  Münstersche,  bei  Lindenkampf  u.  Olfers,  vom  Jahre  1805.,  Praͤ-klusitermin
  für  die  Partial-Obligationen  und  Koupons  aus  selbiger.  24.  14.  —  s.  auch  Forderungen
  an  den  Staat.

Annahmegelder,  .  Antrittsgelder:

Anstellungen,  im  königlichen  Staaksdienste.,  sollen  Theilnehmer  und  Beförderer  demagogischer  Umtriebe.
nicht  erhalten.  22.  108.  —  zu  selbigen  werden  Studenten  für  unfahig  erklärt,  wenn  sie  sich  auf  Universitäten
  geheimer  und  burschenschaftlicher  Verbindungen  schuldig  machen.  24.  122.  —  Sportel=Anwendung
  bei  selbigen.  25.  130.

Amrrittsgelder,  (Annahmegelder,  Laudemlen,  Weinkauf)),  in  wie  weit  solche  die  Gutsherren  von  bduerlichen
  Besitzern  fordern  können.  25.  80.  99.  116.

Apotheken,  neue,  Sportel-Anwendung  bei  der  Genehmigungs-  Sttheilang  zur  Anlegung  derfelben.  25.  131.
—  desgleichen  für  Festsetzung  der  Liquidationen  derselben.  25.  1

Appellationsgerichts-  Assessoren  und  Räthe,  Rheinische,  —  und  Uniform  derselben.  24.  57.

Appellationsverfahren,  gegen  Entscheidungen  in  gutshemlichen  und  bauerlichen  Verhältnissen.  25.  223.

Approbationen,  für  Medizinalpersonen,  Sportel-Anwendung  bei  deren  Ertheilung.  25.  131.  —  diejenigen
  für  Hebammen  sind  sportelfrei.  ibid..

Armenrecht,  Verordnung  über  die  Zulassung  zu  selbigem  in  den  Rheinprovinzen.  23.  21.  seq.

Arrest,  Personal=  und  Real-,  dessen  Verhängung  gegen  Ausländer  durch  die  Rheinischen  Gerichte.  23.  107.
s.  auch  Personal-Arrest.

Arrondissements,  in  den  Rheinprovinzen,  daß  darunter  die  jetzt  bestehenden  landräthlichem  Kreise  zu  verstehen
  seyen.  22.  204.

Atmathestrom,  (Rußstrom),  bei  Sziesz,  Fährgeldtarif  für  das  Uebersetzen  über  selbigen.  24.  61.

Atteste,  über  Abgaben  und  Leistungen  an  den  Staat,  sind  stempelfrei.  22.  58.  —  Stempelgebrauch  zu
selbigen  uͤberhaupt.  22.  74.  —  Sportel-  Anwendung  bei  selbigen.  25.  131.

Aufgebob  bfemices,  ist  rücksichtlich  verlorner  oder  vernichteter  Zins-Coupons  zu  Staatspapieren  unzulaͤssig.
  213.  —  verlorner  oder  vernichteter  Staatspapiere,  s.  letzt.

Aeia.  22  Geworbeschein=  Ertheilung  zu  dessen  Betrieb.  24.  126.  127.  130.  seq.

Auktionsprotokolle,  Berechnung  und  Entrichtung  der  Stempelsteuer  von  selbigen.  22.  61.  7.

Auseinandersetzungen,  zwischen  Gutsherren  und  Bauerwirthen,  f.  gutsherrliche  und  bäuerliche
Verhältnisse.

Ausfuhr-Abgabe,  deren  Entrichtung  von  Waaren  und  Produkten.  24.  186.  seqd.  204.  —  25.  160.
—  welche  Gegenstände  derfelben  nicht  untenworfen  sind.  24.  135.  —  Handels=  und  Schiffahrts-Verhältnisse,
  rücksichtlich  derselben  mit  Rußland  und  Polen.  25.  60.  beg  —  deSgleichen  mit.  Gropßbritannien.
  24.  118.  seq.  —  f.  auch  Elb=  und  Weserzölle.

Ausgewiesene,  s.  Vagabunden.

Auslagen,  baare,  deren  Erstattung  in  Privatsachen  bei  den  Provinzial-Verwaltungs-Behörden.  25.134.
—  Abkommen  mit  fremden  Staaten  über  deren  Erstattung  in  Kriminal-Untersuchungen  und  bei  Auclieferung
  von  Verbrechern,  s.  Kriminal-Untersuchungen.

Ausländer,  in  wie  weit  selbige  zum  Hausirhandel  Gewerbescheine  erhalten  können.  24.  128.  129.  —
aus  den  deutschen  Bundesstaaten,  in  wie  weit  solche  in  Klagesachen  vor  die  Rheinischen  Gerichte  gezogen
werden  können.  23.106  —  108.  —  Anlegung  von  Real=  oder  Personal-Arrest  gegen  selbige.  23.  107.

Ausspielungen,  durch  auswärtige  kotterien,  #.letzt.

Auswanderungen,  Verhältnisse  rücksichtlich  derselben  mit  den  königl.  Dänischen  Staaten.  22.  174.

Auswanderungs-Steuer,  s.  Abschog=  und  Abfahrtegelder.

B.
Baiern,  fönhyrid,  Uebereinkommen  mit  selbigem  wegen  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldun-22.
  144.

gen.  #
Bänder,
        <pb n="250" />
        vr  Viertes  Sachregister.

Baͤnder,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  seg.  —  Abgaben--Entrichtung  von  selbigen.  24.  194.
197.  199.

Bank,  Privat-,  ritterschaftliche,  i  in  Pommern,  Statuten  derselben.  24.  169  —  175.—  Fonds=  und  Bankscheinc
  derselben.  24.  169.  —  Vorrechte  derselben.  24.  171.  —  Verwaltung  ihrer  Angelegenheiten.
24.  172.—  Rechte  und  Pflichten  der  Theilnehmer  an  selbiger.  24.  174.  —St  Ressort
und  Forum  für  selbige.  24.  175.  —  darf  keine  Pupillen=  und  Depositengelder  annehmen.  24.  175.

Bankalitäts-Kameral-Kasse,  ehemalige,  zu  Breslau,  f.  Schlesische  Schuldverschreibungen.

Bann=  und  Zwangsrechte,  deren  Aufhebung  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum
  Berg  und  den  französisch-hanscatischen  Departements  gehsrigen  Landestheilen.  25.  83.  90.
102.  108.  119.  125.  —  in  wie  weit  rücksichtlich  dieser  Aufhebung  Ausnahmen  statt  finden.  ibid.

Baruth,  Herrschaft,  gehört  in  ständischer  Bezichung  zur  Kurmark.  23.  130.

Bavbeamte,  Diäten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  167.  168.  seq.

Baudienste,  (Baufrohnen),  deren  Leistung  von  bäuerlichen  Wirthen  in  den  zum  vonmaligen  Königreiche
Westphalen,  Grogbergogchume  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departements  gchörigen  bandestheilen.
  25.  76.  96.

Bauergüter,  deren  Muter  mit  Hypothekenschulden  über  den  vierten  Theil  ihres  Werkhs.  23.  33.  —
Nichtbezahlung  der  zu  selbigen  gehörigen  Hofgebude  und  Nichterstattung  der  Einkaufsgelder  für  selbige
von  Seiten  der  Gutsherrschaft  bei  Auseinandersetzungen.  23.  35.  —  Regulirung  deren  Verhältnisse  im
Großherzogthume  Posen,  im  Culm=  und  Michclauschen  Kreise  und  im  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.
23.  49.  seq.  —  desgleichen  im  Landgebiete  der  Stadt  Danzig.  23.  73.  —  deren  Vethältnisse  in  den,
zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthume  Berg  und  den  franzssisch  -hanseatischen  Departements
  gehörigen  Landestheilen.  25.  77.  seq.  97.  seq.  115.  seq.  —  deren  Verdußerung  und  Vererbung.
  25.  78.  sed.  98.  116.  —  deren  Verpfändung  und  Belastung  mit  Schulden.  25.  79.  99.  —
Verfahren  bei  deren  Zerstückelung.  25.  80.  98.  116.  —  Entrichtung  von  Antrittögeldern  (Annahmegeldern,
  Laudemien,  Weinkauf  2c.  2c.)  von  selbigen.  25.  80.  99.  116.

Bauerliche  und  gutsherrliche  Verhältnisse,  tK  gutsherrliche  2c.

Bauerwirthe,  gehören  bei  den  Provinz.  Ständen  resp.  zum  dritten  und  vierten  Stande.  23.  131.  146.
24.  63.  70.  141.  —  25.  195.  212.  —  deren  Wahlbarkeit  zu  selbigen.  23.  133.  134.  1468.  —
24.  65.  72.  143.  —  25.  198.  213.  —  deren  Verhältnisse  zur  Gutsherrschaft  bei  Auseinandersetzung
  mit  derselben,  in  Beziehung  auf  Leistung  von  Hülfsdiensten  und  Tragung  der  Kommunallastert.
23.  35.  —  f.  auch  Bauergüter  und  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Baufrohnen,  s.  Baudienste.

Bau-  Glaͤubiger,  Staats-,  Praͤklusionstermin  fuͤr  deren  Anspruͤche  aus  der  franzoͤsischen  Verwaltungszeit,
  nach  dem  Pariser  Fricden.  23.  15.

Boo  „  bei  dessen  Fortbringung  auf  Chausseen  darf  das  Ende  desselben  bie  Fahrbahn  nicht  beruͤhren.

’  —  Abgabe-Entrichtung  von  selbigem.  24.  191.  —  desgl.  Elb=  und  Weserzölle  von  solchen,

 

*
-  auf  selbige  haben  bäuerliche  Besitzer  von  Seiten  ihrer  Gursherren  keine  Ansprüche.  25.  78.

oinssieen  an  den  Kunststraßen,  Bestrafung  der  an  selbigen  verübten  Frevel.  22.  171.  —
24.2  .

Bauplatzc,  decenAnlequugtnnetbalbbekFestungsNayonö22145

Bauwesen,  dessen  Angelegenheiten  und  Institute  ressortiren  vom  Ministerio  des  Innern.  25.  151.

Baponner  Kapitalien,  sogenannte,  Präklusivtermin  für  die  erlittenen  Abzüge  aus  selbigen.  23.  17.  seq.

Beamte,  königliche,  s.  Staatsdiener.

Begleitscheine,  deren  Ausfertigung  bei  Waaren-Versendungen.  24.  183.  —  Geböhren-Erhebung  für
selbige.  24.  203.

Begräbnisse,  (.  Sterbefälle.  #

Bei-
        <pb n="251" />
        Viertes  Sachregister.  vn

Beirauchsgeld,

Beimoahhersech,  s.  Schutzgelb.

Belzig,  Amt,  gehoͤrt  in  staͤndischer  Beziehung  zur  Kurmark.  23.  130.

Berg,  vormaiiges  Großherzogthum,  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  September  1820.  wegen  der

gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  den  soust  zu  jenem  gehoͤrigen  Landestheilen.  22.  207.
In  Stelle  des  Gesetzes  vom  25.  September  1820.  tritt  dasjenige  vom  21.  April  1825F.  25.  77.
94  —  112.  —  Préklusionsfrist  für  die  Verwaltungsansprüche  an  selbiges.  23.  156.  —  Aufhebung
der  Abgaben,  welche  statt  der  Einregistrirungs-Gebühren  in  selbigem  eingeführt  worden.  22.  57.  —.
Aufhebung  der  in  selbigem  früher  bestandenen  Gesetze  über  aufgehobene  Lehne,  Jehnten  2c.  25.  95.  —1
s.  auch  Provinzen  „  neu  und  wieder  eroberte.

Bergbau  ,  zu  welchem  eine  Belehnung  der  Bergbaubehörde  erforderlich,  ist  gewerbesteuerfrei.  23.  16.

Bergwerke,  Subhastationspatente  von  selbigen  dürfen  in  den  Kirchen  nicht  mehr  abgelesen  werden.  25.  220.

Berhter  Börse,  Ordnung  für  selbige.  25.  137  —  146.

Berliner  Gesellschaft  zur  Beförderung  des  Chrislenthums  unter  den  Juden.  23.  147  —  126.

Bemburg,  Anhalt-,  Herogthum,  .  Anhalt-  Bemburg.

Benstein,  darf  am  Scestrande  ohne  Erlaubniß  nicht  gesammelt  werden.  22.  9

Bescheide,  (Nesolutionen),  der  Provinzial-Verwaltungs-Boehörden,  #  .Anwondung  bei  selbigen.

5.  131.

Beschwerden,  grundlose  und  früher  schon  zuruͤckgewiesene,  Sportelanwendung  bei  wiederholten  Bescheiden
auf  selbige.  25.  131.

Besoldungen,  der  Seimt)  Berechnung  des  Quittungsstempels  von  selbigen.  22.  61.  —  Beiträge  von
selbigen  zu  den  Gemeinclasten.  22.  184.  seq.  —  Sportel-Anwendung  bei  Bewilligungen  von  Zulagen
zu  selbigen.  25.  130.  —  während  eingeleiteter  Untersuchungen  und  Amts-Suspenssonen  innebchalten,
deren  hiernächstige  Berwendung  und  Nachzahlung.  25.  8.  —  Präklusiotermin  für  die  Ansprüche  auf
selbige  aus  früheren  Verhältnissen,  in  den  neu  und  wieder  eroberten  Provinzen.  22.  205..—  Raücksichtlich

  derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.

Bestätigungen  „  von  Seiten  der  Provinzial  =  Verwaltungs-Behörden  ertheilt,  Sportel-Anwendung  bei
selbigen.  25.  131.

Besthaupt,  s.  Sterbefall.

Betten,  alte,  (gebrauchte),  mit  selbigen  darf  kein  Haufsrhandel  statt  finden  24.  130.

Bibelgesellschafk,  Preußische,  Allerhschste  Bestätigung  deren  Gesetze.  22.  (Nachtrag)  1.

Bibliothek,  große,  in  Berlin.  —  desgleichen  in  den  Universitäts  -Städten,  Ablieferung  eines  Freieremplars
  aller  Verlagsartikel  an  selbige,  von  Seiten  des  Verlegers.  25.  3.

Bielawer  Kanal-Schleuse,  Tarif  zur  Erhebung  der  Kanal-Gefälle  bei  selbiger.  22.  212.

Bier,  Eingangs-Abgabe  von  selbigem.  24.  194.  —  25.  160

Bittschriften,  Gebrauch  des  Stempelpapiers  bei  selbigen.  22.  6v.  80.

Blankenhainer  Gebict,,  diesseitiges,  Präklusionstermin  für  die  Verwaltungs-Ansprüche  an  selbiges,  aus
den  Zeiten  der  Fremdherrschaft,  bis  zum  1.  November  1813.  25.  235.

Bleie,  deren  Anlegung  bei  Waaren-Verschlüssen  und  Echühren-Enticheung  für  sekbige.  24.  203.  —
Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  187.  —  25.  6

Blutzehnte,  an  landesherliche  Domainen,  deren  schung  in  den  zum  ehemaligen  Gioßberzogthum  Berg
gehoͤrigen  Landestheilen.  25.  102.

Bordereaux,  westphaͤlische,  s.  letzt.

Borkow,  Ort,  bei  Landsberg  a.  d.  W.,  s.  Warthe-Fluß.

Boͤrse,  zu  Danzig,  Handhabung  der  polizellichen  Ordnung  in  deren  Versammlungen.  22.  137.  —  zu
Memel,  desgl.  22.  160.  —  zu  Königsberg  in  Pr.,  desgl.  23.  99.  —  zu  Magdeburg,
desgl.  26.  33.  —  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin  „,  Ordnung  für  selbige.  25.  137  —  146.

Bokenposten,  Portoberechnung  für  Versendungen  mit  selbigen.  24.  226.  seq.

«  Bran-
        <pb n="252" />
        vnt  Viertes  Sachregister.

Brandenburg,  Provinz,,  öffentliche  Schauanstalten  für  Tuch-und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.  23.
2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrolle  vom  2  5.  Oktober  182  1.  für  selbige.  23.  45.
—  Anordnung  der  Provinzialstände  für  selbige.  23.  130  —  138.  —  25.  193  —  200.  —  Verordnung
  wegen  Verfassung  der  Kommunal-Kandtage  in  der  Kur=  und  Neumark.  25.  200  —  202.  —
Kreis-Ordnung  für  selbige.  25.  203  —  209.  —  Nähere  Bestimmungen  rücksichtlich  der  städtischen
Abgeordneten  des  Angermünder  Kreistages.  25.  233.

Branntwein,  (Liqucur),  mit  selbigem  darf  kein  Haufirhandel  stattfinden.  24.  130.  —  Abgaben-Entrichtung
  von  selbigem.  24.  194.  —  25.  166.

Braumalz-Steuer,  deren  Erhöhung  kann  zur  Ablösung  von  Gewerbs-Berechtigungen  in  den  Städten  in
Vorschlag  gebracht  werden.  22.  188,

Braunschweig,  Herzogthum,  dessen  Beitritt  zur  Weser-Schiffahrts-Akte.  24.  25.  seqd.

Braunschweig-Oelssches  Korps,  hergogl.,  ehemaliges,  Begnadigung  der  bei  felbigem  ohne  Erlaubnig
in  Diensten  gestandenen  preußischen  Offizicre.  22.  125.  .

Bkemen,.fkcie.fpansecstadt,,derenBeitkittzukWescksSchissabkthtr.U.25.seq.--Sepamt-kaksvcntionmitsclbigctkücksichtlichbekWesw-Schissahkts-Abgabc,inBczichungaufbieStadtMnden,

nach  dem  Vertrage  vom  26.  August  1769.  24.  54.

Brennmaterialien,  deren  Aufstapelung  innerhalb  der  Festungs-Ravons.  22.  145.  seq.  —  auf  selbige
kann  Behufs  der  Ablösung  der  Gewerbsberechtigungen  in  den  Städten  eine  Verbrauchssteuer  in  Vorschlag
  gebracht  werden.  22.  188.  —  Handel  mit  selbigen  und  Gewerbeschein-Lösung  dazu.  24.
127.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  185.  186.  194.  —  25.  70.  —  (K  auch  Elbund
  Weser-Zölle.)  —  deren  Gewährung  von  Seiten  der  Gutsherrschaft  an  die  bäuerlichen  Wirthe,  nach
Auseinandersetzung  mit  selbigen.  23.  358.  —  desgl.  im  Großherzogthum  Posen  2c.  23.  60.  64.

Briefe,  deren  Beförderung  durch  die  Post.  24.  225.  227.  236.  —  Portoberechnung  und  Jahlung  für
selbige.  24.  225.—228.237.  —  rekommandirte,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  24.  227.8eqd.  —
Befdrderung  von  kourshabenden  Papieren  in  selbigen  durch  die  Reitposten.  25.  20.  —  Bestellgeld  für
selbige,  wenn  die  Empfänger  derselben  solche  nicht  von  der  Post  abholen  lassen.  24.  232.  —  zur  Post
gegebene,  deren  Rücksorderung.  24.235.  —  beschwerte,  Verfahren  rücksichellch  derselben.  24.236.—
Retoursendungen  derselben.  24.  235.  —  deren  Eröffnung  vor  Postbeamten  bei  dem  Verdachte  unrichtiger
  Deklarationen.  24.  230.  —  dürfen  Postbeamte  elgenmächtig  nicht  öffnen.  24.  230.

Briefträger,  der  Postanstalten,  Festsetzung  deren  Bestellgelder.  24.  232.

Bromberger  Stadt=  und  Kanalschleusen,  Tarif  zur  Erhebung  der  Kanalgefülle  bei  selbigen.  22.  212.

Brotgelder,  rückständige,  für  Soldaten-Frauen  und  Kinder;  (.  diese.  «

Bruͤckengelder,  deren  Entrichtung  bei  der  Elbschiffahrt.  22.  16.  —  deren  Vergutigung  auf  Dienst-Reisen.
  25.  169.

Brücken=  und  Wegegeld-Tarifs  für  die  Städte:  Hamm,  Wittenberg,  Rheda,  Wriezen  2c.;  s.  diese.

Brunshäuser  Zoll,  (im  Hannsverschen),  Bestimmungen  über  dessen  Erhebung.  22.  16.

Bruttogewicht,  Erhebung  der  Abgaben  von  Waaren  nach  selbigem.  24.  203.  f.  auch  Elb=  und
Weserzölle.

Buchdrucker,  als  Verleger  von  Druckschriften;  s.  Verleger.

Bücher,  (.  Druckschriften.

Buchhändler,  einheimische,  die  zugleich  im  Auslande  Buchhandlungen  besitzen,  was  selbige  rücksichtlich
der  Verlagsartikel  der  letztern  zu  beobachten  haben.  25.  3.

Bundesstaaten,  deutsche,  in  wie  weit  deren  Unterthanen  in  Klagesachen  noch  vor  die  rheinischen  Gerichte
gezogen  werden  können.  23.  106  —  108.

Burbach,  Amt;  /.  Siegen,  Fürstenthum.

Büreau-Gehülfen,  außerordentliche  und  einstweilige  der  Staaksbehörden,  deren  Verhältnisse  in  Bezlehung
  auf  Gemeindelasten.  22.  186.

Bürgerrecht,  dessen  Verlust  schließt  vom  Gewerbsbetriebe  und  dem  Grundbesitze  nicht  aus.  22.  206.  —

·  F  42.  Burg-
        <pb n="253" />
        Viertes  Sachregister.  I

Burgfesten,  (.  Gemeindedienste.  6
Bmuschenschaftliche  Verbindungen,  auf  Universftä#en,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  24.  122.

C.

(Ca  —  Cl  —  Co  —  Cr  —  Cu,  (.  Ka,  Kl  u.  .  w.,  mit  Ausnahme  der  Eigennamen.)

Camminer  Fahrdamm,  im  Frankfurker  Regierungsbezirke,  Wege=  und  Brückengeld-Tarif  für  die  Benuzzung
  desselben.  25.  234.

Censoren,  Ansprüche  der  Verleger  an  selbige  rücksichtlich  der  Entschädigung  für  die  unter  Censur  erschienencn,
  aber  dennoch  unterdrückten  oder  verbotenen  und  konfiszirten  Schriften.  25.  2.  —  Verabfolgung
  eines  Censur-Exemplars  an  selbige  von  Seiten  des  Verlegers.  25.  J.

Censur,  aller  militairischen  Druckschriften,  Bestimmungen  darüber.  23.  17  S.  seq.

Censur-Edikt,  vom  18ten  Oktober  1819.  und  die  spätern,  darauf  Bezug  habenden  Bestimmungen,  sollen
ferner  gesetzliche  Kraft  behalten.  24.  164.  —  einige  nähere  Bestimmungen  und  Abänderungen  rücksichtlich
  desselben.  25.  2.  seq.  "%

Censur-Gebühren,  deren  Entrichtung  von  dem  Verleger  oder  Buchdrucker.  25.  3.

Certifikate,  Sportel-Anwendung  bei  felbigen.  25.  131.

Cession,  bezahlter  aber  ungelsschter  Hppotheken-Forderungen;  .  diese.

Chaussee-Anlagen,  Bestrafung  der  an  selbigen  verübten  Frevel.  22.  171.  —  24.  219.

Chaussee-Baumaterialien,  Fuhren,  welche  solche  anfahren,  sind  vom  Chausseegelde  befreit.  22.  170.  —.
24.  213.  —  ausgehäufte,  dürfen  nicht  auseinander  geworsen  werden.  22.  171.  —  24.  219.  —
in  wieweit  eine  Vergütigung  für  die,  von  Grundbesitzern  aus  ihren  Feldmarken  zu  selbigen  hergegebenen
Feldsteinc,  Sand  und  Kies  statt  finden  könne.  25.  132.

Chaussee-Beamte,  für  deren  Fuhrwerke  und  Pferde  wird  kein  Chausseegeld  entrichtet.  22.  170.  —
24.  218.  —  Strafen  für  Vergehen  gegen  selbige.  22.  172.  —  24.  219.

Chaussee-Dossirungen,  Gras-Entwendung  aus  selbigen  oder  Abweidung  derselben  wird  bestraft.  22.
171  24.  219.

Chaussee-Gelder,  deren  Vergütigung  auf  Dienstreisen.  25.169.

Chausseegeld-Tarif,  vom  21.  Mai  1822.,  nebst  Anhang  vom  29.  desselben  Monats.  22.169—172.—
Chausseegeld-Erhebung  nach  demselben  auf  den  Kunststraßen  jenseit  des  Rheins.  22.169.  —  Befreiungen
  von  selbigem.  22.170.  —  Strafbestimmungen  für  Uebertretungen  gegen  denselben.  22.  171.—
für  die  Straße  von  Aldenhoven  nach  Linnich.  24.  177.  —  neuer,  für  eine  Meile  von  2000  Preuß.
Ruthen,  vom  1  5ten  August  1824.  24.217.  —  tritt,  wo  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  keine
Ausnahmen  bekannt  gemacht  worden,  vom  1sten  Januar  1825.  ab  in  Anwendung.  24.  219.  —  Beibehaltung
  der  unterm  29sten  Mai  1822.  ergangenen  Strafbestimmungen  rücksschtlich  desselben.  24.
219.  —  Befreiungen  von  selbigem.  24.  218.  —  Gleichstellung  der  zweirädrigen  Wagen  in  den
westphäl.  und  rheinischen  Provinzen  rücksichtlich  desselben,  mit  den  gewöhnlichen  Frachtwagen.  25.  4.

Chausseen,  (Kunststraßen),  deren  Vulegung,  Unterhaltung  und  die  von  selbigen  aufkommenden  Einnahmen
  ressortiren  vom  Ministerio  des  Innern.  25.  151.

Chaussee-Schlagbaume,  dürfen  nicht  eigenmaächtig  gedffnet  werden.  22.  172.  —  24.  219.

Chausee-Vergehen  ,  mit  ungebührlichem  Betragen  gegen  Beamte  verbunden,  deren  Bestrafung.  22.
172.  —  24.  219.

Chaussee-Zettel,  deren  Verabreichung  und  Annahme.  22.  172.  —  Strafe  für  deren  Verfälschung.
22.  172.  —  24.  219.

Chirurgen,  s.  Wundärzte.  .

Chrisienthum,  Befdrderung  desselben  unter  den  Juden  und  Bestätigung  der  dafür  in  Berlin  errichteten
Gesellschaft.  23.  117  —  126.  —  Portofreiheit  für  letzterc.  23.  125.

Churmark,  Provinzlalstände,  #J  Brandenburg,  Provinz.

b  Tivil-
        <pb n="254" />
        x  Viertes  Sachregister.

Civil-Beamte,  s.  Staatsdiener.
Civil-Gerichte,  Befugnisse  derselben  in  Beziehung  auf  das  Strafverfahren.  ggen  beurlaubte,  Landwehrmänner,
  Kriegs-Reservisten  und  Traln-Soldaten.  23.  28  —  31.  —  24.  213.—  25.  192.
Civil-Gesetzbuch,  in  den  Rheinprovinzen  gültig,  Beschränkung  des  Art.  44.  desselben,  wegen  der  gegen
  Ausländer,  aus  den  deutschen  Bundesstaaten,  anhängig  zu  machenden  Klagen.  23.  106  —  108.
—  Modißkation  der  Artikel  2240.  und  2211.,  daß  unter  Arondissements  die  jetzt  bestehenden  landräthlichen
  Kreise  zu  verstehen  sepen.  22.  204.  —  dessen  allgemeine  Vorschriften  treten  in  die  Stelle
des  suspendirten  Gesetzes  der  ehem.  franz.  Republik  vom  10.  Vend.  IV.,  die  Ansprüche  eines  Beschädigten
  auf  Schadloshaltung  im  Civilprozesse  betreffend.  24.  222.

Cooil-Mogzesse,  s.  letzt.

Coblenzer  Rheinbrücke,  Tarif  zur  Erhebung  des  Brücken=  2c.  Geldes  bei  selblger.  24.  137.

Coburg,  f.  Sachsen-Coburg,  Herzogthum.  *2-.°

Ebn  a,  R.,  Sctadt,  Erhebung  elner  Kathedralsteuer  zur  baulichen  Unterhaltung  der  dortigen  Domkirche.

.  71.

Coͤlner  Rheinbruͤcke,  Tarif  zur  Erhebung  des  Durchlaßgeldes  bei  selbiger.  24.  166.

Culmer  Kreis,  (in  Westpreußen),  Praͤllusivfrist  zur  Anmeldung  der  Forderungen  /an  denselben  aus  der
ehem.  herzogl.  Warschauischen  Verwaltung.  22.  182.  —  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bänerlichen
  Verhaͤltnisse  in  selbigem.  23.  49  —  73.  —  Verfahren  rücksschklich  der,  den  katholisch-geistlichen
  Korporationen  und  Instikuten  zugehorigen  Kapitalien  aus  dem  ehem.  Herz.  WMarschau.  25.  189.

D.

Dahme,  Amt,  gebbrt  in  ständischer  Beziehung  zur  Kurmark.  23.  430.

Dännemark,  Kbnigreich,  Aufhebung  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  mit  selbigem.  22.  173.  —
Verhöältnisse  mit  selbigem  rücksichtlich  der  Auswanderungen.  22.  174.

Danzig,  vormaliger  Freistaaf  und  Kommune,  Regulirung  deren  Schuldenwesens.  24.  832  —  84.
—  Verloosung  der  Obligationen  aus  den  nicht  zur  Verwendung  gekommenen  Beständen  des  jährlichen
Tilgungsfonds.  25.  55.  —  Präklussonstermin  rücksichtlich  der  Forderungen  an  selbige.  25.A  162.
—  von  dieser  Präklusson  sind  die  Forderungen  aus  sogenannten  Frankenscheinen  und  für  Vorspann-Leistungen
  ausgenomwen.  ibid.  «

Danzig,  Stadt,  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  2c.  in  dem  Landgebiete  derselben.
  23.73.  —  Statut  für  die  dortige.  Kaufmannschaft.  22.  130  —  143.  —  Handhabung
der  polizeilichen  Ordnung  auf  deren  Börse.  22.  137.

Darlehnsverträge,  mit  Subaltern-Off#zieren  ohne  Einwilligung  des  Chefs  oder  Kommandeurs  geschlossen,
  gesetzliche  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben.  25.  188.

Darß,  der,  (Halbinsel  in  Neuvorpommekn,)  f.  Prerow-Strom.

Defraudations-Sachen,  Berechnung  und  Entrichtung  der  Stempelsteuer  in  selbigen  22.  63.  7.  sed.

Degradation,  im  Militalrstande,  Verfahren  rücksichtlich  derselben  gegen  beurlaubte  Feldwebel  und  Unteroffiziere
  der  Kandwehr  durch  die  Ciuilgerichte.  23.  28  —  31.  —  im  Civildienste.  23.  27.

Denkinünzen,  (Ehren-),  dürfen  deren  Besiltzer  während  der  Erleidung  von  Festungs=  und  Freihriksstrafen
  nicht  aulegen.  22.  174.  #

Denunzianten-Antheile,  an  Geldstrafen  und  Waaren-Konfiskaten,  bei  Uebertretungen  des  Gewerbebetriebs
  im  Umherziehen.  24.  134.  6

Deposita,  zu  den  Provinzial-Staatsschulden  gehbrig,  Verfahrcn  rücksschtlich  derselben.  22,  230.  231.

Deposital-Ordnung,  Allgemeinec,  vom  15.  Dez.  1783.,  deren  Anwendung  im  Herzogth.  Westphalen,
Fürstenthum  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  159.

Depasiten-Gelder,  därfen  bel  der  ritterschaftlichen  Privatbauk  in  Pommern  nicht  belegt  werden.  24.  175.

Depositen=  Kassen,  gerichtliche,  Wahl  der  Kuratoren  für  selbige.  22.  1.

au,  .  Anhalt-Dessau,  Herzogthum.

L#n  Deten-
        <pb n="255" />
        Vierties  Sachr  egister.  I#

Detention  der  Sträflinge,  s.  letzt.

Detmold,  Lippe-,  Flirstenthum,  s.  Lippe-Detmold.

Deuz,  Ort,  f.  Cblner  Rheinbrücke.

Diätarien,  s.  Buregu-Gehülfen  und  Dlsten.

Diäten,  deren  Vergütigung  für  kommissarische  Geschkste  in  kbniglichen  Dienstangelegenheiten,  nach  der
Verordnung  vom  28.  Juni  182  5.,  mit  Auf##ebung  des  frühern  Regulativs  vom  28.  Februa:  1816.
25.  163  —  170.  —  für  RNäthe  und  andere  Beamte  bei  den  Ministerien  und  andern  höchsten  Zentralbehdrden.
  25.  163.  —  desgl.  bei  den  Regierungen,  Oberlandesgerichten  und  andern,  mit  denselben
  in  gleichem  Range  stehenden  Behbrden.  25.  164.  —  desgl.  bei  den,  denselben  untergeordneten
Behbrden.  25.  164  —  167.  —  für  Kreis=  und  Polizeibeamte.  25.  164.  —  für  Justizbeamte.
25.  164.  deq.  —  für  Militair-Verwaltungsbeamte.  25.  168.  —  für  Geistliche  und  Schulbeamte.
25.166.  —  für  Medizinal-Beamte.  25.  100.  —  für  Steuerbeamte.  25.  166.  —  für  Domainenund
  Forstbeamte.  25.  167.  —  für  Baubeamte.  25.  167.  —  deren  Bewilligung  und  Liquidation
bei  den  Provinzial-Verwaltungs-Behdrden.  25.  133.  134.  —  deren  Erhbhung,  wenn  Beamte  aus
den  Provinzen  nach  Berlin  berufen  werden.  25.  168.  —  deren  Bestimmung  für  die  Landtags-Abgeordneten
  der  Provinzlalstände.  23.  137.  145.  152.  —  24.  69.  76.  107.  114.  147.  —  25.
199.  214.

Diebstahl,  gemeiner,  unter  erschwerenden  Umständen,  als  solcher  wird  die  Veruntreuung  der  zum
Transport  anvertrauten  Güter  gegen  Schiffer  und  Fuhrleute  bestraft.  24.  79.  —  gewaltsamer,  in
wie  weit  dessen  hinterlassene  Spuren  keiner  richterlichen  Besichtigung  bedürfen.  24.  221.  —  am
Futter  bei  Militair-Dienstpferden,  dessen  Bestrafung.  25.  11.

Dienst-Ablösungen,  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  selbige.  22.  58.  —  im  Großherzogthum
Posen,  im  Culm=  und  Michelauschen  Kreise  und  im  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.  23.  49.  seqdd.  —
desgl.  im  Landgebiete  der  Stadt  Danzig.  23.73.  f.  auch  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse
  und  Dienste.

Oienstboten,  s.  Gesinde.

Dienst-Degradation,  im  Militair  =  und  Civilstande,  s.  Degradation.

Dienste,  (Frohnden),  bäuerliche,  deren  Ablösung  in  einlgen  ehemaligen  fremden  Landestheilen.  22.208.
—  deren  Leistung,  Aufhebung  oder  Ablösung,  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthume
  Berg  und  französisch-hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.7  4.7  5.  sedd.
95.  seqq.  113  —  117.

Dienst-Emolumente,  der  Staatsdiener,  deren  Berechnung  Behufs  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten.
  22.  185.  —  in  wieweit  solche  von  letztern  befreit  sind.  22.  186.  —  Berechnung  des  Quittungsstempels
  von  selbigen.  22.  61.

Dienst-Entlassungen  der  Civilbeamten,  auf  administrativem  Wege,  Verfahren  rückslchtlich  derselben.
22.  105  —  108.  —  23.  25.  seq.

Dienstpferde,  s.  Militair-Dienstpferde.

Dienstreisen,  welche  Beamte  sich  dazu  der  Extrapost  bedienen  dürfen.  25.  168.  4cq.  —  welche  Beamte
sich  dazu  der  ordinairen  oder  Personenpost  bedienen  müssen.  25.  169.  geq.  —  Siehe  auch  Reisekosten.

Dispensationen,  Sportel-Anwendung  bei  deren  Ausfertigung.  25.  131.

Dispositionsscheine,  der  Bankiers  und  Kaufleute,  Stempelpsftichtigkeit  derselben.  23.  163.

Domainen  des  Staats,  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen  gehörigen  Landestheilen,  Leistung
und  Abloͤsung  der  denselben  zustehenden  Praͤstationen.  25.  74.

Domainen-Beamte,  Dihten  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  167.  168.  aeq.

Domainen-Veraͤußerungs--Kontrakte,  s.  letzt.

Domanial-  Grundstuͤcke,  fruͤher  veraͤußerte  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers,  deren  Heranziehung
  zur  Tilgung  der  Gemeinde-Echulden.  22.  55.

b  2  Dom-
        <pb n="256" />
        An  Viertes  Sachregister.

Domkirchen,  in  den  Rheinisch-Westphälischen  Provinzen,  Erhebung  einer  Kathedralsteuer  Bebufs  der
buoblichen  Unterhaltung  derselben.  25.  71.  —  desgl.  in  den  Diszesen  Gnesen,  Posen  und  Ermcland.

Drehorgelspieler,  umhrhende  Gewerbschein-Ertheilung  an  selbige.  24.  131.

Omuch,  Hausfrhandes  mit  selbigem.  24.  130.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.  194.
—  25.  69.

Druckschriften,  anstögige,  gegen  Religion,  biblische  Schriften  und  Glaubenswahrheiten,  so  wie  gegen
andere  Glaubens-Partheien,  deren  Unterdrückung.  25.  2.  —  zur  Kränkung  der  persönlichen  Ehre
und  des  guten  Namens  anderer  abzielend,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  25.  2.  —  unter  Censur
erschienene,  aber  dennoch  unterdrückte,  verbotene  und  konfiszirte,  Ansprüche  auf  Entschädigung  rücksichtlich
  derselben  von  Seiken  der  Verleger.  25.  2.  —  Verabfolgung  von  Frei-Exemplaren  an  oͤffentliche
  Bibliotheken  und  an  den  Censor,  von  Seiten  der  Verleger.  25.  3.  —  deren  Versendung  mit
der  Post.  24.  226.  „eq.  —  militairische,  deren  Censur.  23.  175.  sed.

Dünger-Fuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  22.  170.  —  24.218.  —  desgl.  von  sonstigen
Abgaben.  24.  185.

Durchfuhr-Abgabe,  deren  Entrichtung  von  ausländischen  Waaren.  24.  134.199  —  202.  —  welche
Gegenstände  derselben  nicht  unterworfen  sind.  24.  185.  —  deren  Entrichtung  von  Waaren,  welche,
mit  Ueberschreitung  der  Oder,  oder  rechts  derselben,  durchgeführt  werden.  24.  243.  —  neuer  Tarif,
rücksichtlich  der  letztern,  für  die  Jahre  1825.—  1827.  25.  68—  71.  —  Handels=  und  Schiffahrtsverhältnisse
  rücksichtlich  derselben  mit  Rußland  und  Polen.  25.  65.  seq.  —  s.  auch  Elb=  u.  Weserzölle.

Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention,  deren  Erneuerung  mit  dem  Fürstenthume  Lippe-Detmold.
  23.  24.  .

E.

Ehrenrechte,  durch  die  Städteordnung  verliehen,  gehen  mit  dem  Verluste  des  Bürgerreches  verloren.
22.  206.  —  23.  42.

Ehrenzeichen,  dürfen  deren  Vesitzer  während  der  Erleidung  von  Festungs=  und  Freiheitsstrafen  nicht
anlegen.  22.  174.  —  die  auf  das  unbefugte  Tragen  derselben  gesetzten  Strafen  finden  auch  bei  der
Nationalkokarde,  dem  National-Militairabzeichen  oder  dem  Landwehrkreuze  Statt.  24.  214.

Eid,  der  Unterthänigkeit  und  Treue,  dürfen  die  Gutsherren  von  den  Bauern  nicht  fordern.  25.76.  97.114.

Eigenbehörigkeit,  s.  Leibeigenschaft.  «

Cinfuhk-Agabe,betenEntrichtungvonWaarcnundeodukten.24.186.scqq.·204.—dcsgl.
von  landwirthschaftlichen  Erzeugnissen.  25.  160.  —  welche  Gegenstaͤnde  derselben  nicht  unterworfen
sind.  24.  185.  —  Handels-  und  Schiffahrtsverhaͤltnisse  ruͤcksichtlich  derselben  mit  Rußland  und  Polen.
25.  61.  scq.  —  desgl.  mit  Großbritannien.  24.  113.  seq.  —  .  auch  Elb=  und  Weserzölle.

Eingaben,  (.  Bittschriften.

Einliegerrecht,  s.  Schutzgeld.  ,

Einregistrirung,  bei  den  Friedensgerichten,  in  den  Rheinprovinzen;  s.  Register.

Einregistrirungs-Gebühren,  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  die  französische  Gerichtsverfassing  noch
besteht,  deren  Aufhebung.  22.  57.  —  (Siegelungsgebühren),  bei  den  Friedensgerichten  in  den  Rhein-Provinzen.
  24.  81.  ·  ,

EisenwaatetyHausikhandelmltfclblgem24.1.30.135.—Abgaben-Enttichtuagvonselbige-.
24.  189.  —  25.  70.

Elbbruͤcke,  bel  Wittenberg,  s.  letzt.

Elbing,  Stadt,  Statut  fuͤr  die  dortige  Kaufmannschaft.  24.  85  —  100.  —  Verwaltung  des  dortigen
Hafens.  24.  93.

Elb-Schiffahrts-Akte,  mit  den  betheiligten  fremdherrlichen  Staaten  abgeschlossen,  d  d.  Dresden,
den  23sten  Junl  18321.  22.9  —  38.  —  Konvention  rücksichtlich  derselben,  in  Beziehung  auf  *

R
        <pb n="257" />
        Vlertes  Sachregister.  xm

Reolsionsverfahren  bei  Waarenversendungen  auf  der  Elbe.  22.  101.  —  ergänzende  Bestimmungen
rücksichtlich  derselben,  vom  8ten  Juni  1825.  25.  173  —  187.

Elb-Schiffahrts-Manifeste,  deren  Ausstellung.  22.  18.  33.  —  25.  185.

Elbzölle,  deren  Erhebung.  22.  13  —  17.  —  Tarif  für  selbige.  22.  239.  —  24.  202.  205.  —
25.  173  —  187.  «

Eltern,  sind  strafbar,  wenn  sie  ihre  Kinder  nicht  zum  regelmäßigen  Schulbesuch  anhalten.  25.  149.
—  könm  ihre  minderjährigen  Söhne  an  der  Forksetzung  des  Militairdienstes  nicht  hindern.  25.  15.

Emolumente,  (.  Dienst-Emolumente.  "

England,  Koͤnigreich,  s.  Großbritannien.

Entscheidungsgründe,  sind  den  Revisions=  Erkenntnissen  beizufuͤgen,  wenn  dnrch  diese  zwei  gleichfoͤrmige
Urtheile  ganz  oder  zum  Theil  abgeaͤndert  werden.  25.  161.

Equilibristen,  umherziehende,  Gewerbeschein-Ertheilungen  an  selbige.  24.  131.

Erbpächter,  (Erbzinspächter),  gehören  bei  den  Provinzial-Ständen  resp.  zum  dritten  und  vierten  Stande.
23.  131,  146.  —  24.  63.  70.  —  deren  Wählbarkeit  zu  selbigen.  23.  133.  148.  24.  65.  72.
141.  143.  —  deren  Verhältnisse  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum
Berg  und  den  französich  -hanscatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  79.  sed.  88.  sec.
107.  119.  124.

Erbpacht-Kontrakte,  s.  Kontrakte.

Erbschaftsklagen,  gerichtliche,  deren  Schlichtung  zwischen  preußischen  und  großherzoglich  Sachsen-Weimarschen
  Unterthanen.  24.  153.

Erbschaftsstempel,  dessen  Berechnung  und  Abführung.  22.  61.  64.  seq.  68.  76.  —  Ermüätigung
desselben  von  Pensionen  und  Renten  für  Dienstboten  und  Hausofflziunten.  23.  1.  —  dürfen  uncheliche
Kinder  von  dem  mutterlichen  Nachlasse  nicht  entrichten.  24.  85.

Erbunterthänigkeit,  s.  Leibeigenschaft.

Erbzins-Kontrakte,  s.  letzt.

Erbzinspaͤchter,  s.  Erbpaͤchter.

Erfuͤrter  Gebiet,  diesseitiges,  Praͤklusionstermin  fuͤr  die  Verwaltungs-Anspruͤche  an  dasselbe,  aus  den
Seiten  der  Fremdherrschaft,  bis  zum  1.  November  1813.  25.  235.

Erhebungs-Rolle  der  Abgaben,  f.  Abgaben.

Erkenntnisse,  gerichtliche,  Stempelgebrauch  zu  selbigen.  22.  7  8.  seqd.  —  zu  kriegsrechtlichen,  dosgl.  22.  79.
—  zu  dergleichen  gegen  Kapitaine  und  Rittmeister  zweiter  Klasse.  22.  168.  —  Sivil-,  gegen  Milikairpersonen,
  deren  Vollslreckung  durch  Exekution.  22.  209  —  212.  —  Abkommen  mit  Sach'en=  Leimar-Eisenach,
  über  deren  gegenseitige  Vollstreceung.  24.  14.  seq.  —  deren  Abfassung  in  Pestfukrzettei-Kontraventionssachen.
  25.  7.  —  (.  auch  Revisions-Erbenntnisse.

Ermeland,  Diszese,  Erhebung  einer  Kathedralsteuer  in  selbiger,  zur  Verstärkung  des  Baufonds  der
Domkirche  zu  Frauenburg.  25.  225.

Erpressungen,  welche  mit  lebensgefährlicher  Drohung  bewirkt  worden,  deren  Bestrafung  mit  drei  =  bis
sechsjähriger  Zuchthausstrafe.  25.  136.

Erziehungsgeloer  ,  für  Waisen  chemaliger  Staatsdiener,  sind  von  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten  befreit.
22.  186.

Cstasetten,  Abtrag  der  Rheinischen  Posthalter  von  dem  Verdienste  derselben.  24.  140.

Elappen-Konventionen,  (.  Durchmarsch-2c.  Konvention.

Erekution,  deren  Vollstreckung  durch  Verkauf  ausstehender  Forderungen  und  Kurs  habender  Schuldpapiere.
22.  178.  aeq.  —  deren  Vollstreckung  bei  Subhastationen  in  den  Rheinprovinzen.  27.  1  0.  12d.
—  gegen  Militairpersonen  aus  Zivil-Erkenntnissen.  22.  209  —  212.  —  desgleichen  gegen  Militairpersonen
  in  Kommunal-Polizei=  und  Steucr-Sachen.  23.  18.

Exekutions-Gebühren,  bel  den  Verwaltungsbehrden,  rücksichtlich  der  elben  verbleibt  es  cinnmeilen  bei
den  jeden  Orts  bestehenden  Vorchhriften.  25.  134.  4

Orfra=
        <pb n="258" />
        J  Viertes  Sachregister.

Extrapost,  Abtrag  der  Rheinischen  Posthalter  von  dem  Verdienste  derselben.  24.  140.  —  welche  Benmte
sich  derselben  auf  Dienstreisen  bedienen  dürfen.  25.  168.  seq.

Fabrikations-Statten,  neue,  Sportel-Anwendung  bei  Eenehmigungs-Erheilung  zu  deren  Anlegung.
25.  131.

ahren,  auf  Fußsteigen  und  in  Gräben,  an  den  Kunststraten,  wird  bestraff.  22.  171.  —  24.  219.
aähren,  auf  der  Elbe,  rücksichtlich  derselben  findet  die  Elbschiffahrts  -Akte  keine  Anwendung.  T.  12.
ährgelder,  deren  Vergütigung  bei  Dienstreisen.  25.  169.

ährgeld  -Tarif,  für  das  Uebersetzen  über  den  Gilgestrom  bei  Reatischken.  22.  167.—.  g

dieses  Tarifs.  24.  62.  —  für  das  Uebersetzen  über  die  Warthe,  von  Louisenhaln  mach  Staroleka.  23.
162.  —  dezgleichen  über  den  Skirwithstrom  bei  Seirwith.  23.  163.  —  desgleichen  für  die  Oder-Fähranstalt

  zu  Polenzig.  24.  10.  —  desgleichen  für  biejenige  zu  Borkow,  ber  die  Warthe.  24.  157.
—  für  das  Ucbersetzen  über  den  Ruß-,  eigentlich  Aecmathestrom,  bei  Sciesz.  24.  61.  —  für  das  Uebersetzen
über  den  Prerowstrom,  in  Neuvorpommem.  24.  242.  -

FahrpostemBeförderungvonGelvcknundgelvwekthenspapietcndurchsetbigr.M.231.—s.auch5post.

Fahr  zeuge,  auf  dem  Elbstrome,  deren  Visitation  und  Revision  an  den  Jollstellen.  22.  48.  "s  d-Fayence-Waaren,

  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  —  Abgaben-Emrichtung  don  selbigen.24.  198.

Feldsteine,  deren  Verabfolgung  zum  Chausserbau,  .  Chaussee-Baumateriolien.  .-Festungen,RegulativüberdieBenutzuugbestehenbekundüberdieEimichtungnmaholzhdfyitmetbalb


derRaponöumdiekfstcm.22.145.seq.--—AufbxwahkuugvonFeuekttugs-Ma«kethlienüberhaupt,
«innerhalbanayonö.ibid.—AnlegungvonsimmenodekSchissbauplüseninnnhalbdetselbem
ibid.—desgl-vonWächtethüttennndZäunemibid.—AnwendungvksNapomGefetzesvom
24stanugust1314.auffämmtlicheneuenvorbeueundnennnzulegendesestnagem2·Z.174.-—
Anlegung  und  Venutzung  der  Lehm=  und  Sandgruben  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  24.  163.

Festungsstrafe,  während  deren  Erleidung  dürfen  Orden,  Ehrenzeichen  und  Denkmünzen  von  deren  Besitzern

  nicht  angelegt  werden.  22.  174.  —  deren  Verwandkung  in  Militairstrafe  hegen  beurlaubte
Landwehrmänner  rc.  durch  die  Civilgerichte.  23.  28  —  31.  —  lebenswierige,  Bestätigung  der.
darauf  lautenden  Kriminal-Erkennknisse.  24.  221.

Feudalwesen,  das  über  dessen  Aufhebung  in  den  ehemaligen  Departements  der  Elbmündung  2c.  sprechende
französisch-hanseatische  Dekret  vom  Iten  Dezember  1811.  wird  aufgehoben.  25.11  3.  —  (,  auch  Lehne.

Feuerlöschungs-Fuhren,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  22.  170.  —  24.  218.

Fideikommiß-Güter,  deren  Verhöltnisse  in  Beziehung  auf  Provinzialstände.  23.  132.  140.  147.  —
24.  64.  71.  102.  109.  142.  —  Tilgung  der  auf  selbigen  haftenden  Schulden.  24.  123.

Finanz-Ministerium,  mit  demselben  wird  das  Schatz-Ministerium  vereinigt.  23.  109.  —  theilweise
Vereinigung  des  aufgelösten  Handels-Ministerii  mit  selbigem.  25.  151.

Finsterwalde,  Amk,  gehört  in  ständischer  Beziehung  zur  Rlederlausitz.  23.  131.

Fischbein,  Hausirhandel  mit  selbigem.  24.  10.  »

Fischerei,  Anspruͤche  der  baͤuerlichen  Wirthe  auf  selbige,  bei  Auseinandersetzungen  mit  der  Gutsherrschaft,  im
Großherzogthum  Posen  rc.  23.-56.  —  in  den  nicht  schiffbaren  und  nicht  flösbaren  Gewässem,  Rechte
auf  selbige  in  den  zu  den  ehemaligen  frangösisch  -hanseatischen  Departements  gchörig  gewesenen  Landestheilen.
  25.  120.  '  —
«Ius,Befreiung-dessabeuvoaderStc-apelabgabe.2258·
lagge,  Landes=  oder  Handels-,  preußische,  Bestimmung  deren  Dekoration.  23.  127.

Fleisch,  in  wie  weit  damit  Haustehandel  satt  finden  darf.  24.  130.  —  Abgabe-Entrichtung  von  selbi-Lem.
  24.  195.

Flintensteine,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.

 

 

 

—
GUCN□SNÖCOD

 

 

 

 

F  ord  e-
        <pb n="259" />
        BViertes  Sachregisster.  xv.

Forderungen,  ausstehende,  deren  Verkauf  im  Wege  der  Exekution.  22.  176.  seq.  —  an  den  Staat,
welche  nicht  als  Anleihe  zu  betrachten  sind,  deren  Jurückzahlung.  23.105.  —  (,  auch  Praklusions-Termin.

Forstbeamte,  Diäten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  felbige.  25.  164.  107.  168.  se

Forfifrevel,  deren  Verhütung  in  den  Grenzwaldungen,  und  die  deshalb  mit  fremden  Staaten  getroffenen
Vereinbarungen,  namentlich  mit  Holstein-Oldenburg.  22.  8.  —  desgleichen  mit  Honnover.
22.  39.  —  mit  Sachsen-Coburg.  22.  41.  —  mit  Baiern.  22.  144.  —  mit  dem  Großherzogthume
  Hessen.  22.  151.  —  mit  Schwarzburg-Sondershausen.  22.  190.  —  mit
dem  Fürstenthume  Eippe,  22.  191.  —  mit  Waldeck.  22.  217.  —  mit  Schwarzburg=Rudolstadt.
  22.  219.  —  mit  Schaumburg-Lippc.  24.  39.  —  mit  Sachsen-Hildburghausen.
  24.  179.  —  mit  Sachsen-Gotha.  24.  223.

Forst-Veräußerungs-Kontrakte,  .  letzt.

Frachtbriefe,  deren  Führung,  Vistrung  und  Stempelung.  24.  182.  scq.  —  für  die  Euschifehel.
22.  17.  —  deagleichen  für  die  Wrserschiffahrt.  24.  J1.  35.

Frachtfahrt,  an  den  Seeküsten,  s.  Küsten  =  Frachtfahrt.

Frachtfuhrleute,  deren  Bestrafung  für  die  Veruntreuung  der  ihnen  anvertrauten  Güter.  24.  79.

Frachtpreise,  für  die  Elpschiffahrt,  deren  Bestimmung  und  Bekanutmachung.  22.  13.  —  deegl.  rücksichtlich
  der  Weserschiffahrt.  24.  27.

Französssche  Militair-Verpflegungs-eriode,  von  4.  Märh  18—X.,  Prklusionsfrist  für  die  daraus
  herrührenden  Lieferungs-Forderungen.  23.  10

Französisch  -hanseatische  Departements,  (oder  Lope-Dportemn),  vormalige,  Auêführung  des
Gesetzes  vom  25.  September  1820.,  wegen  der  gutsherrlichen  und  bauerlichen  Verhaltnisse  in  den  sonst
zu  jenen  gehörigen  Landestheilen.  22.  207.  —  In  Stelle  des  Gesetzes  vom  25.  September  1820.
tritt  dasjenige  vom  2  1.  April  1825.  25.  73.  112  —  128.  —  Aufhebung  der  früher  in  selbigen
bestandenen  Gesetze  über  Dienste,  Grundabgaben,  Jchuten,  dehne  rc.  2c.  25.  112.  113.  *

Frauenburg,  in  Ostpreußen,  Erhebung  einer  Kathedralsteuer  zur  Verstärkung  des  Baufonds  der  dortigen
Domkirche  25.  225.

Freie,  in  Preußen,  deren  Wählbarkeit  zu  den  Provinzialständen.  23.  139  —  141.

Freie  Grund,  f.  Siegen,  Fürstenthum.

Freiheit,  die  über  deren  lebenswierige  Entzichung  ergangenen  Kriminal-  Erkenutnisse  mussen  an  das  Justiz--Ministerium
  zur  Bestätigung  eingesandt  werden.  24.  221.

Freizügigkeit,  .  Abschog=  und  Abfahrtögelder.

Friedensgerichte,  in  den  Rheinprovinzen,  Gesetz  über  die  Register-  Fhrung  bei  selbigen..  24.  80.
—  Kompetenz  derselben  in  Untersuchung  und  Entscheidung  von  Postfuh  25.  7.
—  im  Großherzogthume  Posen,  Rangverhältnisse  und  Uniform  der  bei.  selbigen  angestellten  Assessoren.
  24.  58.  —  unbeschränkte  Besuguiß  derselben  zu  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
24.  136.  —  Aufhebung  des  unfreiwilligen  Sühneversuchs  bei  selbigen,  vor  dem  Anfange  von  Rechtsstreitigkeiten.
  25.  1  4.

Friedensrichter,  in  den  Rheinprovinzen,  deren  Funktionen  bei  Subhastationen.  22.  195.  zeq.  —  deren
Gebühren  in  selbigen.  22.  203.  seq.  —  dbeögleichen  bei  Einregistrirungen.  24.  381.  —  Rangvpechältnisse
  und  Uniform  derselben.  24.  57.  —  im  Großherzogthume  Posen,  desgleichen.  24.  58.  —  Oidten=
  und  Reisekosicn-Bewilligung  für  selbige.  25.  165.  108.  sed.

Frohnden,  (.  Dienste.

Fuhren-Leisiungen,  s.  Spanndienste.

Fuhrgewerbe,  die  Befugnisse  zu  dessen  fernern  Betriebe  geht  durch  zweimalige  Veruntreuung  der  zum
Tranusport  anvertrauten  Güter  verloren.  24.  79.  —  .  auch  bohnfuhrleute.

Fuhrkosten,  in  wie  weit  Beamte,  welche  für  selbige  ein  Firum  bezichen,  auf  besondere  Reisekosten  keinen
Anspruch  haben.  25.  170.  —  (.  übrigens  Reisckosten.

Fuhrleute,  in  wie  weit  Reisende,  Dienstherren  und  Eigenthümer  für  die  Vergehen  der  erstern  auf  Chaussen

ver-
        <pb n="260" />
        xvi  Biertes  Sachregister.

verankwortlich  werden.  22.  172.  —  24.  219.  —  deren  Bestrafung  für  die  Veruntrenung  der  ihnen
zum  Transport  anwertrauten  Güter.  24.  79.  —  (.  übrigens  Lohnfuhrleute.

Fuhrwerke,  sollen  sich  einander  auf  den  Chausseen  nach  der  Rechten  halb  ausweichen.  22.  171.  24.  219.
—  müssen  den  Posten  auf  den  Ruf  des  Horns  ausweichen,  ibid.  —  welche  derselben  vom  Chaussegelde
befreit  sind.  22.  170.  24.  218.  —  (.  auch  Wagen.

nftel-Abzug  von  Zehnten,  s.  letzt.
er,  fuͤr  Militair-Dienstpferde,  Strafen  für  die  Veruntreuung  desselben.  25.  11.

G.  ·  «

Garn,  Hausi  kbande  mit  selbigem.  24.  130.  seq.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.  1837.
194.  —  25.

Gannison=  Cni  —  -)  Administration,  in  den  Jahren  1806  —  1819.,  Präklustofrist  zur  Anmeldung
  der  rückständigen  Forderungen  an  selbige.  22.  221  —  223.

Gastwirthe,  sind  verpflichtet,  sich  von  umherziehenden  Gewerbetreibenden  den  Gewecbeschein  vorzeigen  zu
lassen.  24.  133.

Gebühren,  der  Notarien  in  den  Niederhheinischen  Provinzen,  Tax-Ordnung  für  selbige.  22.  116  —  124.
—  der  Friedensrichter,  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsboten  in  den  Rheinprovinzen  bei  Subhastationen
und  Lizitationen.  22.  203.  seq.  —  bezgleichen  bei  Einregistrirungen.  24.  81.  —  bei  öffentlichen
Schauanstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren.  23.  9.  —  für  Begleicscheine  und  für  Anlegung
von  Bleien  und  Siegeln  bei  Waaren-Versendungen  und  Verschlüssen.  24.  203.  —  für  Revisson  der
Kirchen=  und  Schul-.  Rechnungen,  finden  nicht  mehr  statt.  25.  133.  —  für  gerichtliche  Aerzte,
Wundäzte  und  Thierärzte.  25.  134.  —  in  Kriminal-Untersuchungen,  f.  diese.  —  (.  auch  Sporteln,
  Waagen=  und  Krahngebüren.  —  Postgefälle  und  Paßgebühren  2c.

Gebühren-Taxen,  gerichtliche,  nach  dem  Patent  vom  23.  August  1815.,  deren  Anwendung  im  Herzogchume
  Westphalen,  Fürstenthume  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  159.

Geslle,  s.  Abgaben  und  Steuern.

Gefängnißstrafe,  deren  Vollstreckung  wegen  Uebertretungen  des  Hausir=  2c.  Regulativs.  24.  133.  seq.
s.  auch  Strafen.

Gehlter,  der  Beamten,  s.  Besoldungen.

Geheime  Verbindungen,  (.letzt.

Gehülfen,  in  wie  weit  sich  deren  Gewerbetreibende  im  Umherziehen  bedienen  dürfen.  24.  129.  135.
—  kaufinännlsche,  deren  Verhältnisse  nach  den  Statuten  für  die  Kaufmannschaften  zu  Danzig,  Memel,
Tilse,  Knigsberg  i.  Pr.,  Mogdeburg  2c.,  (..  diese.

Geistliche,  Verfahren  gegen  selbige  bei  Amts-Entsetzungen.  22.  105  —  108.  —  23.  25.  —  desgl.
wegen  Theilnahme  an  demagogischen  Umtrieben.  22.  107.  seq.  —  deren  Befreiung  von  Beiträgen
zu  den  Gemeinde-Lasten.  22.186.  —  Diten=  und  Reisekosten-  Bewilligung  für  selbige.  25.  106.
168.  seq.  —  deren  Verhältnisse  als  Abgeordnete  der  Provinzialstaͤnde.  23.  132.  140.  147.  —
24.  64.  72.  103.  110.  142.

Gelder,  was  bei  deren  Versendung  mit  der  Post  zu  beobachten.  24.  230.  231.  236.  —  Porto-Berechnung
  und  Zahlung  für  selbige.  24.  229.  237.  —  Entrichtung  des  Packkammer=  oder  Lagergeldes
  für  deren  sichere  Aufbewahrung  in  den  Postanstalten.  24.  233.  —  Verlfahren  rucesi.htlich  derselben,
  wenn  weder  Absender  noch  Empfaͤnger  auszumitteln  ist.  24.  233.

Geldsirafen,  fuͤr  Uebertretungen  des  Hausir  2c.  Regulatios.  24.  133.  —  Denunzianten  Antheil  an
selbigen.  24.  134.  —  deren  Verwandlung  in  Gefaͤngnißstrafe  im  Fall  des  Unvermoͤgens.  24.  134.
—  deren  Anwendung,  Festsetzung  und  Einziehung  bei  Postfuhrzettel-  Contraventionen.  24.  16.  —
25.  7.  —  (.  auch  Strafen.

Geldzahlungen,  deren  theilweise  Leistung  in  Kassen  -Anweisungen  an  Kbnigliche  Kassen.  24.  239.  —
Seraofagio  für  deren  Unterlassung.  ibic.  —  s.  auch  Goldzahlungen,  Murzen  und  Scheidemünze.

Gellner
        <pb n="261" />
        Viertes  Sachregister.  xvn

Gellner  Tiefgelder,  s.  letzt.

Gemeinde-Abgaben,  indirekte,  von  selbigen  finden  keine  Befreiungen  statt.  22.  186.

Gemeindedienste,  (Burgfesten,  Landfrohnen  2c.),  deren  Leistung  in  den  zum  vormal.  Königreiche  Westphalen,
  Großherzogthum  Berg  und  den  franzbsisch-hanseatischen  Departements  gehdrigen  Landestheilen.
25.  77.  97.  115.

Gemeinde-Lasten,  Gesetz  über  die  Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  selbigen.  22.  184.  —  in  wie
weit  von  selbigen  Befreiungen  statt  finden.  22.  186.

Gemeinde-Rechnungen,  für  deren  Abnahme  finden  keine  Revissonsgeböhren  mehr  statt.  25.  133.

Gemeinde-Steuern,  deren  Erhebung.  22.  184.  186.  f.  auch  Gemeinde-Lasten.

Gemeinde-Verhältnisse,  Sportelfreiheit  der  Verhandlungen  über  selbige.  25.  131.

Gemeinde-2c.,  .  auch  Kommunal=  2c.  «

Gemeitlheits-Thcilungen,StempelfkeiheitberBekhandlnngenüberselbige.22.58.—s.auch
gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Genehmigungen,  von  Seiten  der  Provinzial-Verwaltungsbehbrden  erkheilt,  Sportel-Anwendung  bei
selbigen.  25.  131.  "  ·

General--Advokaten,  Rheinische,  Rangverhaͤltnifse  und  Uniform  derselben.  24.  57.

General-Kommissionen,  deren  Errichtung  zu  Stendal  und  Münster,  behufs  der  Regulirung  der  gutsherrlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse.  25.  92.  ded.  110.  sed.  127.  —  wegen  der  denselben  bewilligten
  Stempel=  und  Sportelfreiheit.  25.  93.  111.  128.  —  Dikten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für
die  bei  selbigen  Kchenden  Beamten.  25.  164.  168.  sed.

General-Konzessionen,  für  den  Gewerbebekrieb  im  Umherziehen,  können  nur  ausnahmswelse  von  den
betreffenden  Ministerien  gemeinschaftlich  ertheilt  werden.  24.  128.

General-Prokuratoren,  In  den  Rheinprovinzen,  Rangverhältnisse  und  Uniform  derselben.  24.  57.

Gerichtliches  Verfahren,  dffentliches,  in  den  Rheinprovinzen,  Ausschließung  desselben,  wenn  Moralitt
  und  Sittlichkeit  dodurch  gefährdet  werden  koönnen.  22.  89.  —  (.  auch  Prozesse.

Gerichtsbarkeik,  freiwillige,  unbeschränkte  Befugniß  der  Frledensgerichte  im  Großherzogthum  Posen
zur  Ausübung  derselben.  24.  136.  —  gegenseitige  Ausübung  derselben  nach  dem  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach
  getroffenen  Abkommen.  21.  149  —  156.

Gerichtsboten,  in  den  Rheinprovinzen,  deren  Gebühren  bei  Subhastationen  und  Lizitationen.  22.
203.  seq.  —  Digßten  und  Reisekosten  für  selbige.  25.  164.  165.

Gerichts-Ordnung,  Allgemeine,  der  F.  103.  Thl.  I.  Tit.  24.,  wegen  Nichteinklagung  der  Mktioforderungen
  des  Schuldners  von  Seiten  des  Exekutionssuchers,  wird  aufgehoben.  22.  178.  —  die  Vorschriften
  des  Anhanges  zu  selbiger,  §##  155.  165  bis  170.  einschließlich,  sollen  bei  Vollstreckung  der
Erekutionen  gegen  Militairpersonen  auch  in  den  Provinzen“  beobachtet  werden,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  und  die  Gerichtsordnung  noch  nicht  eingeführt  sind.  22.  209  —  212.  —  Abänderung
des  F.  174.  des  Anhanges  zu  selbiger,  wegen  des  gegen  Pensionairs  und  Wartegelds-Empfänger  zu
gestattenden  Personal-Arrestes  in  Schulden-Sachen.  23.  39.  —  Einführung  derselben  in  dem  Herzogthum
  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen,  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen,  (Freie=  und
Hückengrund),  und  den  Grafschaften  Witktgenstein-Wictgenstein  und  Wittgensteln-Berleburg.  25.
153  —  159.  236.  —  Abänderung  des  F.  22.  Thl.  I.  Tit.  15.  und  des  K.  133.  des  Anhanges  zu
selbiger,  wegen  Aufnahme  der  Entscheidungsgründe  in  die  Revisions-Erkenntnisse,  wenn  durch  letztere
  zwei  gleichfbrmige  Urtheile  ganz  oder  zum  Thell  abge#ndert  werden.  25.  161.  —  Aufhebung
der  im  #.  410.  des  Anhanges  zu  selbiger  vorgeschriebenen  Ablesung  der  Subhastations-Patente  vo#n
Berg=  und  Hüttenwerken.  25.  220.  —  Rhelnische,  Aufhebung  des  12ten  und  1  3ten  Titels  des
5ten  Buchs,  usten  Theils,  wegen  des  Subhastations-Verfahrens.  22.  204.

Gerichtsschreiber,  in  den  Rheinprooinzen,  deren  Gebbhren  bel  Subhastationen  und  Aizitationen.  22.
203.  seq.  —  desgleichen  bel  Einregistrirungen.  24.  81.  —  Diäten  und  Reisekosten-Sätze  für
selbige.  25.  164.  165.  16.  sed.

¾l“  Gerichts-
        <pb n="262" />
        xviii  Viertes  Sachregister.

Gerichtsstand,  der  Ausländer,  aus  den  deurschen  Bundesstaaten,  in  Beziehung  auf  die  Rheinische
Justizverfossung.  23.  107.  —  wwischen  Preußischen  und  Großhergoglich  Sachsen-Weimarschen
Unterthanen.  24.  149.  seqq.  -  ·

Gesandtschaften,  Preußische,  an  fremden  Hbfen,  Annahme  und  Guͤltigkeit  der  von  selbigen  im  Auslande
  errichteten  Testamente  und  letztwilligen  Verordnungen.  23.  40.

Gesetze,  Provinzial:,  deren  Berathung  durch  die  Provinzialstaͤnde.  23.  129.

Gesinde,  bäuerlicher  Wirthe,  dessen  Behandlung  nach  der  Gesinde-Ordnung  bel  Dienstleistungen  für  die
Gutsherrschaft.  25.  76.  97.  115.  —  Ermshigung  der  Erbschaftsstempel-Abgabe  für  die  demselben
ausgesetzten  Pensionen  und  Renten.  23.  1.  —  des  Militairs,  aus  den  Kriegen  von  1806  —  1815.
nicht  zurückgekehrt,  dessen  Tedeserklärung.  22.  150.

Gesinde-Entlassungsscheine,  gestempelte,  deren  Verkauf.  22.  70.  2ed.

Gesindezwangsrechk,  der  Gutsherren  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum
2  und  französisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen,  dessen  Aufhebung.  25.  7  5.
96.  113.

Gesuche,  (.  Bittschriften.  .

Getraͤnkezwang,  wegen  Aufbebung  desselben  soll  den  bannberechtigten  Muͤhlenbefitzern  keine  Entschaͤbigung
  von  Seiten  des  Staats  geleistet  werden.  23.  168.

Getreide,  Ein=  und  Durchfuhr-Abgabe  von  selbigem.  24.  189.  —  25.  70.  160.  —  Handels-  und
Schiffahrtsverhältnisse  mit  Rußland  und  Polen,  rücksichtlich  dessen  Aus=  und  Einfuhr.  25.  .  seq.

Gewerbe,  deren  Betrieb  im  Umherziehen,  Regulativ  rücksschtlich  derselben.  24.  125.  —  135.  —  auf
deren  Betrieb  ist  der  Verlust  des  Bürgerrechts  von  kelnem  Einflusse.  22.  206.  —  23.  42.  —
s.  auch  Hausir-Gewerbe.

Gewerbescheine,  deren  Lösung  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen.  24.  126  —  133.  —  Nachsuchung,
  Form  und  Erneuerung  dersekben.  24.  127.128.  —  ketztere  wird  durch  dreimalige  Kontraventionen
  verwirkt.  24.  1J  A4.  —  an  wen  solche  nur  ertheilt  werden  dürfen.  24.  128.  seq.  —  möfsen
Gastwirthe  von  umherziehenden  Gewerbetreibenden  sich  vorzeigen  lassen.  24.  133.  —  beglaubte  Abschriften
  von  selbigen  bei  sich  zu  führen,  ist  unzulässig  und  ungöltig.  24.  132.  —  dürfen  an  einen
Dritten  nicht  verlichen,  überlassen  oder  abgetreten  werden.  24.  133.  —  Strafbestimmungen  für  die
unterlassene  Lösung  derselben.  21.  133.

Gewerbe-Stätten,  neue,  Sportel-Anwendung  bei  Genehmigungs-Ertheilung  zu  deren  Anlegung.  25.  1.31.

Gewerbe-Scteuer,  Befreiung  des  Bergbaues,  so  wie  des  Hücten=  und  Hammerbetriebs,  von  selbiger.
23.  16.  —  Ermäßzigung  derselben  bei  kleinern  Kahn=  und  Aichterschiffen.  24.  121.  —  deren  vierfache
  Erlegung  als  Strafe  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  ohne  Gewerbschein.  24.  133.  —
Denunzianten-Antheil  an  selbiger.  24.  134.  —  (.  auch  Gewerbescheine.

Gewerbetreibende,  Preisbestimmung  ihrer  Waaren  nach  der  neuen  Münz-Eintheilung.  23.  128.  —
deren  Bestrafung  für  nicht  nochgewiesene  Versteucrung  in  den  Grenzbezirken.  23.  161.  —  deren
Vrrkehr  mit  Matrrial-,  Spezerei=  und  Stuhlwaaren.  24.  183.  —  im  Umherziehen,  Verbaltungsregeln
  für  selbige.  24.  132.  —  Strafbestimmungen  für  Uebertretungen  derselben.  24.  133.  sed.
—  6  auch.  Haufir-Gewerbe.

Gewerbs-Berechtigungen,  ausschließliche,  vererbliche  und  veräußerliche,  in  den  Skädten,  deren
Ablösung.  22.  187.  —  Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  deren  Ablösung.  22.  58.

Gewicht,  dessen  Berechnung  bei  der  Elbschiffahres-Abgabe,  22.  13.  seqd.  23.  —  24.  205.  —  25.
177.  seq.  —  desgl  bei  den.  Weserzöllen.  24.  31.  44.  „Lreq.  —  desgl.  bei.  Waaren  Eingangs-,
Ausgangs=  und.  Durchgangs-Abgaben  überhaupt.  24.  203.  204.

Gewinnbriefe,  von  Seiten  der  Gutnherrschaften  für  bäuerliche  Brsitzungen,  derem  Ertheillmg,  und  Annahme
  fällt  sort.  25.  81.  99.  116..

Gilgestrom,  bei  Reatischken,  Fährgrld-Tmif-  für  das  Uebersetzen  über  selbigen  22.167.  —  Aufhebung.
dieses  Tarifsz  24.  622.  -

Glaser,
        <pb n="263" />
        Viertes  Sachregister.  xix

Glaser,  Gewerbebetrieb  derselben  in  der  Umgegend  ihres  Wohnorts.  24.  127.

Glaubensbekenntniß,  s.  Religion.

Glaͤubiger  des  Staats,  rücksichtlich  der  von  letzterem  uͤbernommenen  Provinzialschulden,  Verhaͤltnisse
derselben.  22.  231.  —  (.  auch  Bau-Gläubiger,  Fordcrungen  und  Präklusto-Termin.

Glaz,  Grafschaft,  Anordnung  der  Provinzialstände  für  selbige.  2.1.  62.  seqdd.

Gnadengehalter,  der  Milltatr-Pensionaire,  Präklusionsfrist  rücksschtlich  rer  Zahlung  der  Reduktions-Ausfälle
  an  selbigen.  25.  13.  .

Gnaden-Monate,betet-BefreiungvoaVciträgenzudenGemeinbelastcm22186.

Gnesm,Didzese,Schwunnguweh-umtan-lasclbigeyzur-VerstärkungdcåBaufonbödes-Domkirchen.
  25.  225.

Godesberger  Verhandlungen,  für  die  rheinisch--westohhlischen  Provinzen,  im  Jahre  1817.,  Präklusiv-Termin
  für  die  daraus  hervorgehenden  Ansprüche  auf  Gehalts-,  Wartegelds=  und  Pensions-Entschädigungen.
  22.  205.  —  Racksichtlich  dieser  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen
werden.  23.  21.

Gold,  dessen  Versendung  mit  der  Post.  24.  230.  —  Porto-Berechnung  und  Jahlung  für  selbiges.
24.  229.  237.

Gold-Münzen,  deren  Werthberechnung  bel  Entrichtung  der  Elbzölle.  22.  31.  —  desgl.  bei  den
Weserzöllen.  21.  28.  40.  —  beögl.  bei  der  Stempelsteuer.  22.  39.

Goldzahlungen,  bei  Waaren-Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben.  24.204.  —  25.71.

Gotha,  f.  Sachsen-Gotha.

Greifswald,  Stadt,  Erhebung  der  Tiefgelder  von  den  Schiffen  daselbst.  24.  15.

Grenzbezirke,  dürfen  rücksichtlich  der  Steuerkontrollirung,  ohne  Allerhöchste  Genehmigung,  nicht  erweitert
  werden.  25.  56.  —  Strafen  für  die  von  Gewerbetreibenden  in  selbigen  nicht  nachgewiesene  Versteuerung.
  23.  161.

Gromader  Kanal-Schleuse,  Tarif  zur  Erhebung  der  Kanalgefaͤlle  bei  selbiger.  22.  212.

Geoschen  ,  selbigen  sollen  bei  künftigen  Vertraͤgen  und  Rechnungen  nur  Silbergroschen  verstanden
ehn.  25.  227.

Großbritannien  und  Irland,  Königrelch,  Handelsvertrag  mit  selbigem,  vom  .  April  1824.  24.
117  —  120.

Grund-Abgaben,  deren  Leistung  und  Mblösung  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogkhume
  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  74.  77.
102.  105.  113.  122.  —  (.  auch  Grundsteuer,  und  gutöherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Grundbesitz,  von  selbigem  schliehe  der  Verlust  des  Bürgerrechts  nicht  aus.  22.  206.  —  23.  42.  —
(auch  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Grundsteuer,  deren  Festsetzung  und  Vergütung  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthume  Berg  und  den  französischhanseatischen
  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  86.  sed.  105.  sed.  122.  scq.  —  (..  auch
gutsberrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Grundsiücke,  Berechnung  des  Werthstempels  bei  deren  Veräußerung.  22.  39.  —  Ordnung  für  deren
Subhastation  in  den  Rheinprovinzen.  22.  195  —  204.  —  Cession  der  auf  selbige  eingetragenen
Hopotheken-Forderungen.  24.77.  —  eximirte,  in  der  Oberlausitz,  Anmeldung  der  Real-Ansprüche
an  selbige.  22.  40.  —  desgl.  im  Herzogthume  Sachsen  Cin  den  Bezirken  des  Ober-Landesgerichts
zu  Naumburg  und  des  Kammergerichts).  22.  194.  —  s.  auch  Hppothekenwesen,  Immobilien  und
Bauerguͤter.

Grüneberg,  Stadt,  Statut  für  die  dortige  Tuchmacher-Korporation.  24.  17  —  24.

Grntachten,  wissenschaftlich  -technischer  Behörden,  Sportel-Anwendung  bei  selbigen.  25.  133.

Güter,  s.  Grundstücke  und  Immobileen.

Gutsbesitzer,  deren  Wählbarkeit  bei  den  Provinzialständen.  23.  131  —  133.  139—  141.  146  —  14.

(2  —  24.
        <pb n="264" />
        xx  Viertes  Sachregister.

—  24.  63  —  66.  70  —  73.  141  —  143.  —  25.  197.  —  Verwendung  der  denselben  bewilligten
  Retablissementsgelder.  22.  48.

Gutsherren,  aufgehobene  Rechte  derlelben,  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthume
  Berg  und  den  französisch-hanseatifthen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  7  5.  seqq.  95.  seqꝗ.
113.  seqq.  —  fortdauernde  Rechte  derselben.  25.  80.  sedd.  99.  seqq.  116.  seqq.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Deklaration  der  ##.  16.  u.  4°9.  des  Edikts  vom  14.
tember  18311.  in  Beziehung  auf  dic,  von  den  Bauerwirthen  zu  übernehmenden  Kommunallasten  und  Hülfsdienste
  an  die  Gutsherrschaft.  23.  J5.  —  Appellations=  und  Revissonsverfahren  in  Angelegenheiten
derlelben.  25.  223.  —  in  den  ehemaligen  westphälischen,  Bergischen  und  französisch  -hanseatischen
Landestheilen,  deren  Regulirung  in  Beziehung  auf  die  Zehnten  2c.  und  deren  Ablssung.  22.  207.  seq.
—  Allgemeines  Gesetz  über  deren  Regulirung  in  den  vorgedachten  Landescheilen.  25.  73  —  128.  1  4.
—  desgl.  in  den  von  Hannover  abgetretenen  Landcestheilen.  25.  92.  —  deren  Regulirung  im  Großherzogthume
  Posen,  in  den  mit  Westpreußen  wieder  vercinigten  Distrikten,  dem  Kulm=  und  Michelauschen
Kreise  und  in  dem  Landgebiete  der  Stadt  Thorn.  (Gesetz  vom  S.  April  1823.)  23.  49  —  73.  —
desgl.  im  Landgebiete  der  Stadt  Danzig.  23.  73.  —  Bestimmungen  wegen  des  Fünftel-Abzuges  bei
deren  Regulirung  in  der  Altmark  und  im  Magdeburgischen.  24.  11.  —  25.  87.  —  Bestimmungen
wegen  der  Sporteln  in  dergleichen  Angelegenheiten.  25.  130.  —  (.  auch  General=  Kommissionen.

H.

Hafen-Abgaben,  von  ausländischen,  beladen  ein=  und  abgehenden  Schiffen,  deren  Erhöhung.  22.  477.

—  auf  der  Weserschiffahrt.  24.  1.

afen-Polizei-Ordnung  für  Pillau,  vom  14.  März.  1822.  22.  39  —  96.

aff,  feisches,  Schiffahrts-Polizei-Ordnung  für  selbiges.  22.  96  —  100.

amburg,  freie  und  Hansee-Stadt,  deren  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-Akte.  22.  9.  geq.  —  Aufhebung
  des  Abschosses  und  Abfahrts-Geldes  mit  selbiger,  auch  in  Bezug  auf  die  zum  deutschen  Bunde
nicht  gehörigen  preußischen  Provinzen.  23.  155.

Hamm,  Stadt,  Wege=  und  Brückengeld-Tarif  für  selbige  24.  13.

Hammerberrieh  wozu  eine  Belehnung  der  Bergbaubehörde  erforderlich,  ist  gewerbesteuerfrei.  23.  16.

Handdienste,  in  wie  weit  solche  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg
und  den  französisch-hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen,  noch  zu  leisten  sind.  25.  7  4.
76.  seqd.  96.  112.  114.  —  (.  auch  Dienst-Ablösungen  und  gutsherrliche  und  bäuerliche
Perhälknisse.  6

Handels-Flagge,  preußische,  deren  Dekoration.  23.  127.

Handels-Ministerium,  wird  aufgelöst,  und  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  verelnigt.
  25.  151.

Handelsrichter,  Rheinische,  Rangverhältnisse  und  Uniform  derselben.  24.  57.

Handelsvertrag,  mit  dem  Königreiche  Großbritannien  und  Irland,  vom  #  Mpril  1824.  24.117—  120.
—  dea#gleichen  mit  Rußland  und  Polen,  vom  —e  1825.  25.  57  —  67.

Handlungsbücher,  deren  ordnungsmäßige  Führung  von  den  Kaufleuten.  24.  182.

Hanfwaaren,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.

Lafoan  „,Koönigreich,  dessen  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-Akte.  22.  9.  ved.  101.  —  Abkommen
mit  selbigem,  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.  22.  39.  —  desgleichen  wegen
der  Kosten-Erstattung  bei  gegenseitiger  Auslieserung  von  Verbrechern.  23.  157.  —  dessen  Beitritt
zur  Weserschiffahrts-Akte.  24.  2  5.  Seqq.  —  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse
  in  den  von  selbigem  abgetretenen  Landestheilen.  25.  92.

LHanfeatsche  Departements,  (.  franzssisch-hanfscatische  Departements.
aupt-Nutz=  und  Haupt-Brennholz-Kassen-Obligationen,  Präklusionstermin  für  deren  Einlösung.
  22.  47.

Hausir-
        <pb n="265" />
        Viertes  Sachregister.  xxi

Haufir-Gewerbe,  Negulativ  vom  28.  April  1824.  uber  dessen  Betrieb.  24.  125  —  135.  —  was
dazu  gehört.  24.  126.  —  Ertheilung  und  Form  der  Gewerbescheine  zu  dessen  Betrieb.  24.  127.  —
Persoͤnliche  Erfordernisse  zu  selbigem.  24.  128.  —  Bezeichnung  der  Waaren,  auf  welche  selbiges  gestattet
  werden  darf.  24.  130.  —  Dienstleistungen  bei  dem  Betriebe  desselben.  24.  131.  —  Verhaltungsregeln
  für  dieienigen,  welche  solches  betreiben.  24.  132.  —  Strafbesiimmungen  für  Uebertretungen
  bel  dem  Betriebe  desselben.  21.  133.  ,

Hausoffizianten,  Ermäßigung  der  Erbschaftsstempelabgabe  für  die  denselben  ausgesetzten  Penssonen
und  Renten.  23.  1.

Hebammen,  deren  Approbation  erfolgt  sportelfrei.  25.  131.  —  desgleichen  sind  sportelfrei  die  über
deren  Prüfung  aufgenommenen  Protokolle.  25.  132.

Heimfallsrecht,  dessen  Anwendung  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum
Berg  und  den  franzssisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  79.  99.  116.
Heiraths-Konsense,  für  Staatsbeamte,  sind  sportelfrei.  25.  134.  —  deren  Ausstellung  für  Milikairpersonen.
  24.  115.  —  deren  Ertheilung  bedarf  es  von  Seiten  der  Gutsherren  in  den  zum  ehemaligen
Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departemenks  gehsrigen

  Landestheilen  nicht.  25.  7  5.  96.  113.  «

Hemmschh,  muß,  Katt  der  Kette,  bei  Fuhrwerken  auf  der  Chausssc  gebraucht  werden.  22.  171.  —

.  219.

Herford,  Stadé,  Tarif  zur  Erhebung  des  dortigen  Pflaster=  und  Brückengeldes.  25.  9.

Hessen,  Großherzogkthum,  Uebereinkommen  mit  selbigem,  wegen  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenz--waldungen.
  22.  151.

Hessen,  Kurfürstenthum,  dessen  Beitritt  zur  Weserschiffahrts-Akte.  24.  2  5.  veqd.

Heu,  Handel  mit  selbigem  und  Gewerbescheinlssung  dazu.  21.  127.  —  Befreiung  desselben  von  der
Einfuhr-,  Ausfuhr=  und  Durchgangê-Abgabe.  21.  185.

Heuerlingsgeld,  s.  Schutzgeld.

Pbenahcthe  s(.  Sachsen-Hildburghausen.

Hobs-Behandigungs=  und  hofhörige  Güter,  erbliche  Besttrechte  rücksichtlich  derselben  in  den
zum  vormaligen  Großherzogthume  Berg  und  den  franzdsisch-hanseatischen  Departements  gehbrigen
Landestheilen.  25.  101.  113.  «

Hochverrath,  die  in  Untersuchungen  wegen  desselben  ergangenen  Kriminal-Erkenntnisse  müssen  an  das
Fustizministerium  zur  Bestätigung  eingesandt  werden.  21.  221.

Hofgebäude,  bäuerliche,  s.  Bauergüter.

Hofwirthe,  s.  Bauerwlrthe.

Holstein,  Herzogthum,  dessen  Theilnahme  an  der  Elbschlffahrts-Akte.  22.  9.  sed.  101.  —  Aufhebung
de5  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  mit  selbigem.  22.  173.

Holsiein  -Oldenburg,  Herzogthum,  s.  Oldenburg.

Holz,  Verechnung  des  Elbzolles  für  selbiges.  22.  14.  vedq.  25.  —  desgleichen  des  Weserzolls.
24.  30.  46.  —  Handel  mit  selbigem  und  Gewerbeschein-Lösung.  24.  127.  —  Abgaben-Entrichtung
  von  selbigem.  24.  185.  191.  —  s.  auch  Brenumaterialien.

Holzdiebstähle,  in  den  Grenz-Waldungen,  s.  Forflfrevel.

Holzgelder,  rückständige,  für  Soldaten  -Frauen  und  Kinder,  Präklusso-Termin  für  derrn  Erhebung.
  22.  222.

Holzhöfe,  deren  Benutzung  und  Einrichtung  iunerhalb  der  Rayons  von  300  und  1300  Schritten  um
die  Festungen.  22.  145.  sed-Holzuhrenmacher,

  Gewerbebetrieb  derselben  im  Umhe#ziehen.  24.  131.  135.

Holzungen,  bei  bäuerlichen  Besitzungen  in  den  zum  ehemaligen  Konigreiche  Westphalen,  Großherzogthume
  Berg  und  den  franzbsisch  -hanseatischen  Departements  gehbrigen  Landestheilen,  Nutzungsrechte
der  Gutsherren  an  selbigen.  25.  81,  sed.  100.  sed.  117.  sed.  1

Holz-
        <pb n="266" />
        xxit  Viertes  Sachregister.

Kontrakte,  (.  letzt.

Grund,  f.  Siegen,  Fürstemhum.

s.  Unzucht,  dffentliche.

wozu  eine  Belehnung  der  Bergbanbehbrde  erferderlich,  ist  gewerbeskenerfrei.  23.  16.
Subhastationspatente  von  selbigen  dürfen  in  den  Klirchen  nicht  mehr  abgelesen  werden.

   
 

25.  220.

Hütung  des  Viehes,  deren  Gewshrung  für  die  Bauerwirehe,  bei  Ausenandersetzungen  emst  der  Gutsherrschaft
  im  Großherzogthum  Posen  2c.  23.  60.  64.  —  in  den  zu  Bauergütern  gehbrigen  Holzungen,
  Ansprüche  der  Gutsherrschaft  auf  deren  Nutzung.  25.  81.  100.  117.  —  (.  ouch  Schaaf-Hinn


Hitung.

Hypokheken-Forderungen,  ungelbschte,  ober  vom  Eigenchümrr  eines  Grundstücks  bezahlte,  rücksichtlich
  derselben  tritt  lecterer  in  die  Rechte  eines  Cessionars.  24.  77y.  —  im  Grogherzogehume  Posen,
deren  Löschung  und  Unrschreihung  in  Pfandbriefe.  25.  24.

Hypotheken-Gebühren,  Befreiung  von  selbigen  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Ver-Häübtiffe
  und  bei  Einführung  der  Ablösungs-Ordnung  in  den  zum  vormaligen  Anigreiche  Westphalen,
  Großherzogthume  Berg  und  den  franzdftsch-Hauseatischen  Departements  Jehdrigen  Landestheilen.
25.  94.  112.  128.

Hypothekenschulden,  Belastung  der  Bauerghter  über  den  vierten  Theil  hres  Werths  mit  selbigen.  23.  33.

Hyppothekenwesen,  dessen  Regulirung  in  der  Oberlausitz.  22.  40.  —  23.  166.  —  desgleichen  im
Herzogthume  Sachsen  Cfür  die  Bezirke  des  Oberlandesgerichts  in  Naumburg  und  des  Kammergerichts).
  22.  194.  —  23.  127.  —  Fristverlängerung  zur  Berichtigung  deffelben  im  Herzogthume
Sachsen.  23.  34.  —  Befugniß  der  Untergerichte  in  den  ehemals  sächsischen  Landestheilen,  fertige
Hypotbeken-Tabellen  mit  präklusivischer  Frist  bekannt  machen  zu  dürfen.  21.  78.  —  WVerfahren
rücksichtlich  desselben  im  Herzogthum  Westpholen,  Fürstenthum  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Wittgenstein-Berleburg.  25.  1  54.  dcq.  236.

J.

Jagdfrohnen  5,  deren  Aufhebung  in  den  zum  ehemaligen  Kbnigreiche  Wesiphalen,  Großherzogkhume
Berg  und  den  franzbfisch  -hanseatischen  Departements  gehdrigen  Landestheilen.  25.  77.  97.  115.
Jagdgerechtigkeiten,  auf  fremdem  Eigenthum,  in  den  zu  den  chemaligen  franzößssch-hanscatischen  Deportements
  gehbrig  gewesenen  Landestheilen,  Bestimmungen  darüber.  25.  120.

Jahrmärkte,  s.  Märkte.

Immediat-Kommission,  für  die  abgesonderte  Restoerwaltung,  wird  als  temporaire  Ministerial-Behörde
  niedergesetzt.  23.  109.  —  Bestimmung  deren  Geschäfts-Ressorts.  ibid.

Immobilien,  Ordnung  für  deren  Subhastation  in  den  Rheinprovinzen.  22.  195  —  204.  —  innerhalb
  Landes  belegen,  dürfen  auch  durch  auswärtige  Lotterien,  ohne  ausdrückliche  Genehmigung,
nicht  ausgesplelt  werden.  25.  22.

Indult,  Kapital-,  einstweilige  Fortdauer  desselben  für  die  ost=  und  westpreußischen  Pfondbriefe.  25.191.

Inquisitoriate,  lm  Großherzogthume  Posen,  Rangverhältnisse  derselben.  24.  58.  —  deren  Errichtung
im  Herzogthume  Westphalen,  Fürstenthume  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  139.
—  Diäten=  und  Reisekosten-Sitze  für  die  bei  selbigen  fungirenden  Beamten.  25.  164.  seqd.  168.  s2e#d.

Insinuations-Gebühren,  fallen  bei  den  Sporteln  der  Provinzial-Verwaltungs-Behbrden  weg.
25.  134.

Instituten-Rechnungen,  für  deren  Abnahme  finden  keine  Revisions-Geböhren  mehr  statt.  25.133.

Instrumente,  mechanische,  mathematische,  optische  und  physikalische,  Hausirhandel  mit  selbigen.
24.  129.  131.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  191.

Interimsscheine,  Kur=  und  Neumärksche,  s.  belde  letzt.

Invaliden,  Bescheide  für  selbige  in  Anstellungs-Angelegenheiten  sind  sportelfrei.  25.  1J1.

Inva=
        <pb n="267" />
        Viertes  Sachregister.  W

Invaliden-Kasse,  deren  Berechtigung  in  Beziehung  auf  die  mit  Subaltern-Offizieren  ohne  Einwilligung
des  Chefs  oder  Kommandeurs  geschlossenen  Darlehnsvertraͤge.  25.  188.

Journale,  s.  Druckschriften.

Irdene  Waaren,  Haufirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  197.

Juden,  sollen  zu  akademischen  kehr=  und  Schulämtern  fernerhin  nicht  zugelassen  werden.  22.  224.  —
Befbrderung  des  Christenehums  unter  selbigen,  und  die  Bestätigung  der  dafür  in  Berlin  errichteten
Gesellschaft.  23.  117  —  126.  —  Bewilligung  der  Portofreiheit  für  diese  und  für  die  davon  abhängigen
  Tochtergesellschaften.  23.  125.

Juden-Sachen,  Sportel-Anwendung  in  selbigen.  25.  431.

Jugendlehrer,  s.  Lehrer  und  Geistliche.  .

Jugizbeamte  ,VerfahrenbeidleustsCatlasssngenderselben-W.108.-23.26.-Diätennnd
WisekostensBewilliguugsiskselbige.25.164.168.seq.—Rheinische,Rangvekhältulsseuadllnis
form-Bestimmungenfdtselblge.24.57.—imGkoßhekzogthume-posen,desgleicheu.24.58.

Justiz-Ministerium,inwelchenFällenandasselbevieKkiminalsEkkennMssezukBestätiguagclagesandt
  werden  müssen.  24.  221.  —  über  die  Entlassung  detinirter  Sträflinge  soll  nicht  mehr  an
dieses,  sondern  an  die  betreffende  Regierung  berichtet  werden.  24.  221.

Justizpflege,  s.  Rechtspftege.

Justiz-Salarien-Kassen,  deren  Einrichtung  und  Verwaltung  im  Hetzogthume  Westphalen,  Fürstenthume
  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  1539.

Jüterbogk,  Amt,  gehört  in  ständischer  Bezlehung  zur  Churmark.  23.  130.

K.

Kahnschiffe,  kleine,  Ermätzigung  der  Gewerbesteuer  für  selbige.  24.  121.

Kalender,  deren  Stempelung.  W.  381.  —  ungestempelte,  deren  Konfiskation  und  Strafe  für  solche.
22.  63.  69.  —  vom  Auslande  eingehend,  Kontvolle  rücksichtlich  deren  Stempclung.  24.  179.  —
Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  191.

G  *  7J&amp;amp;J.  1  ressortiren  vom  Finanz-Ministerio.  25.  15  1.

Kalkreuthsche  Obligationen,  f.  Danzig,  Schuldwesen.

Kammerjäager,  approbirte,  deren  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  24.  131.

Kanal=  und  Schleusen-Gefälle,  Tarif  für  deren  Erhebung  bei  den  Bielawer,  Gromader  und  den
Bromberger  Kanal-Schleusen.  22212.  —  desgleichen  auf  dem  Pauer  Kanal.  24.  220.

Fanzeln,  Ablesungen  von  selbigen,  f.  Kirchen.

Kapitalien,  vom  Staate  aus  dem  Provinzial-Schulbenwesen  übernommen,  Zinszahlung  von  selbigen.
22.  229.  —  deren.  Kändigung  und  Amortisation.  22.  231.  —  der  katholisch  -geistlichen  Korpora-Ktionen
  und  Instituten  im  ehemaligen  Herzogthume  Warschau,  (.letzt.  —  aus  Staatsanleihen  des  ehemaligen
  Herzogthums  Warschau  rc.  c,  s.  Praklusions-Termin  und  Bayonner  Kapitalien,  so  wie  auch
Pfandbriefe.

Kariol-Possen,  Portoberechnung  für  Versendungen  mit  selbigen  24.  226.  sed.

Karten,  (.  Spielkarten.

Kassen-Anweisungen,  neue  prrußische,  deren  Einführung  in  Stelle  der  seitherigen  Tresor=  und  Thalerscheine
  und  der  ehrmals  Süchsischen  Kassenbillets.  24.  238.  segq.  —  Jahlungsleistung  in  selbigen  an
königliche  Kassen  24.  239:  —  Porto-Entrichtung  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  230.
—  Verfahren  rücksichtlich-der,  wegen  Verfälschung  derselben,  zu  führenden  Untersuchungen.  24.  240.
—  beschadigte  oder  unbrauchbar  gewordene,  deren  Utntausch.  24.  240.  —  25.  23.  —  zur  Guͤltigkeit
  derselben  istldie  Erhaltung  deren  dußem,  mit  dem  Wasserzeichen  verschenen  Randes  erforderlich.  25.  23.

Kassen-Billets,  ehemals  Sachstsche,  deren  Einzichung  gegem  neue  prenßische  Kassen-Anweisungen.  24.
238.  —  #auch  Staatöpapiere.  "

Kassen-
        <pb n="268" />
        Xxxiv  Viertes  Sachregister.

Kassen-Kuratoren,  deren  Wahl.  23.  159.  —  deögleichen  für  gerichtliche  Depositen  -Kassen.  22.  1.

Kassen-Quittungen,  westphälische,  s.  letzt.

Kassen-Revisionen,  allmonatliche  und  aubergewöhnliche  Abhaltung  derfelben.  23.  159.

Kassen-Revisoren,  deren  Wahl.  23.  159.

Kassen-Scheine,  zinslose,  westphälische,  .  letzt.  «

Kakhedkal-Steuek,derenEchebunginbenRheinisch-WessphölischenProvinzen,behufsberbcnlcchen
guterhaltung  dekDomtikchem25.7t.-besgleichenindeidzesenGnesen,PosenundEkmelm.

5.  225.

Katholisch  -geisiliche  Korporationen  und  Institute,  im  Großherzogthume  Posen,  (.  letzt.

Kaufmannschaft  zu  Danzig,  Statut  für  selbige.  22.  130  —  143.  —  zu  Memel,  desgleichen.  22.
153  —  167.  —  zu  Tilse  desgl.  23.77  —  91.  —  zu  Königsberg  l.  Pr.  desgl.  23.  92  —  106.
—  zu  Elbing  desgl.  24.  85  —  100.  —  zu  Magdeburg.  25.  25  —  40.  —  zu  Berlin,  Bärsenordnung
  für  selbige.  25.  137  —  146.

Kaufmanns-Güter,  s.  Waaren.

Kauf-Verträge,  Berechnung  und  Abführung  der  Stempelsteuer  von  selbigen.  22.  59.  62.  6v.  81.

Kautionen,  f.  Amts-Kautionen.  ·

Igskgågsxls,  deren  Gewerbebetrieb  im  Umherzichen.  24.  131.  135.

Kies,  dessen  Verabfolgung  zum  Chausseebau,  s.  Chausseée-Baumaterialien.

Kinder,  Anhaltung  derselben  zum  regelmäßigen  Schulbesuch.  25.  149.  —  gemischter  Ehen,  sind  in
dem  Glaubensbekenntnisse  des  Vaters  zu  erziehen.  25.  221.  seq.  —  vor  vollendetem  14Aten  Jahre,
dürfen  von  Gewerbetreibenden  im  Umherzichen  nicht  mitgenommen  werden.  24.  130.  —  der  Bauern,
in  den  zum  ehemaligen  Käönigreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch  -hanseatischen
Departements  gehörigen  Landestheilen,  rücksichtlich  deren  Erziehung  und  Bestimmung  stcht  den  Gutsherren
kein  Recht  zu.  25.  76.  96.  114.  —  uncheliche,  dürfen  von  dem  mütterlichen  Nachlasse  keinen
Erbschaftsstempel  entrichten.  24.  85.

Kinder-Erziehungsgelder,  .  letzt.

Kinder-Pflegegelder  rc.,  #.  Soldaten-Kinder.

Kirchen,  die  von  bäuerlichen  Besitzern  für  selbige  zu  leistenden  Dienste,  in  dem  zum  vormal.  Königreiche
Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch  -hanscatischen  Departements  gehörig  gewesenen
boandestheilen,  sind  nicht  aufgehoben.  25.77.  97.  115.  —  in  selbigen  darf  die  Ablesung  der  Subhastations-Patente
  von  Berg=  und  Hüttenwerken  nicht  mehr  statt  finden.  25.  220.

Kirchen-Rechnungen,  für  deren  Abnahme  finden  keine  Revissons-Gebühren  mchr  statt.  25.  133.

Klagen,  gerichtliche,  s.  Prozesse.

Klassensteucr,  Deklaration  des  F.  2.  Buchst.  a.  des  Gesetzes  über  selbige,  vom  30.  Mai  1820.  rücksichtlich
  deren  Erlegung  von  Seiten  der  Einwohner  eines  klassensteuerpflichtigen  Bezirks,  auch  während
des  temporairen  Aufenthalts  in  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen  Ortschaften.  25.  188.  —  Einwohner
aus  letztern  werden  dagegen  durch  den  zeitweisen  Aufenthalt  in  elnem  klassensteuerpflichtigen  Bezirke
nicht  klassensteuerpflichtig.  25.  188.  «

Kleidungsstuͤcke,  alte,  (gebrauchte),  mit  selbigen  darf  kein  Haussirhandel  statt  finden.  24.  130.  —
Abgaben-Entrichtung  von  selbigen  überhaupt.  24.  192.  —  25.  69.

Kohlen,  Handel  mit  selbigen  und  Gewerbeschein-Essung  dazu.  24.  127.  —  Abgoben-Entrichtung  von
selbigen.  24.  191.  197.  —  25.  70.  —  s.  auch  Brennmaterialien.

Kokarde,  National-,  #.  National-Kokarde.

Kölmer,  in  Preußen,  deren  Wählbarkeit  zu  den  Provinzialständen.  23.  139  —  141

Kommunal-Angelegenheiten,  Erekutions-Verfahren  gegen  Militairpersonen  in  selbigen.  23.  18.  —
der  Provinz,  werden  den  Beschlüssen  der  Provinzialstände,  unter  Vorbehalt  Königl.  Genehmigung  und
Aufsicht,  überlassen.  23.  130.  1

om-
        <pb n="269" />
        Viertes  Sachregister.  xxv

Kommunal-  Landtage,  s.  letzt.  -.

Kommunal-Lasten,derenallcinigeUebmtahmevonSritenbetböneklichenWikthebeiAuöeimnbetsetzum
genmitdckGutsl)ekt-schaft.23.35.scq.—desgleichen-imGroßherzogthumsposcnxc.23.62,—
s.  auch  Gemeinde-kasten.

Kommunal-2c.  2c.,  f.  auch  Gemeinde-2c.  1c.

Kommunikations-Abgaben,  deren  Erhebung  ressortirt,  mit  Ausschluß  der  Chaussee-Einkünfte,  vom
Finanz-Ministerio.  25.  151.

Konfession,  s.  Religion.

Konfiskation,  im  Umherzlehen  feilgebotener  Waaren,  in  wie  weit  solche  bei  Uebertretungen  des  Haufir-Kc.
  Regulativs  statt  findet.  24.  133.  sgeq.  —  Denunzianten-Antheil  an  selbiger.  24.  134.

Knigsberg  Residenz=  und  Handelsstadt,  Schiffahrts-Polizei  =  Ordnung  für  selbige,  vom  14ten
Mürz  1822.  22.  96  —  100.  —  Statut  für  die  dortige  Kaufmannschaft.  23.  92  —  1006.

Konkurse,  Vorzugsrecht  rückständiger  Abgaben  und  Zehnten  in  selbigen,  bei  Regulirung  der  gutöherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse,  in  den  zum  ehemal.  Könlgreiche  Westphalen,  Großherzogthume  Berg  und
den  französisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Kandestheilen.  25.  92.  110.127  —  desgl.
Vorzugsrecht  des  Obereigenthämers  bäuerlicher  Grundstücke  in  selbigen.  25.  79.  —  Verfahren  rücksichtlich
  derselben  im  Herzogthume  Westphalen,  Fürstenthume  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.
  25.  157.  —  Verfahren  in  selbigen  zwischen  preußischen  und  großherzoglich  Sachsen-Weimarschen
  Unterthanen.  24.  151.  —  Abfassung  und  Bekanntmachung  der  Präklusions-Erkenntnisse
in  selbigen.  25.  150.  —  Berechnung  und  Einzlehung  der  Stempelsteuer  in  selbigen.  22.  66.

Konsense,  Sportel-Anwendung  bes  selbigen.  25.  131.  —  (  auch  Heiraths-Konsense.

Konsistorien,  Sportel-Tarordnung  für  selbige.  25.  129  —  135.

Kontrakte,  in  öffentlichen  Verwaltungs-,  Ablösungs=  r2c.  Angelegenhelten  bel  den  Prooinzlalbehörden,
Sportel-Anwendung  bei  deren  Aufnahme,  Ausfertigung  und  Bestätigung.  25.  132.  133.

Kontraventions-Sachen,  Berechnung  und  Einzlehung  der  Stempelsteuer  in  selbigen.  22.  63.  78.  sed.
—  s.  auch  Steuer-Kontraventionen.

Konventionsgeld,  Werthberechnung  desselben  bel  Entrichtung  der  Elbzölle.  22.  15.  30.  seq.  —  beögl.
bel  den  Weserzöllen.  —  24.  40.  seq.  —  desgl.  bei  der  Stempelsteuer.  22.  59.  "

Konzessionen,  für  Schauspieler=  und  ähnliche  Gesellschaften,  können  nur  vom  Ministerium  des  Innern
und  der  Polizei  ertheilt  werden.  24.  131.  —  Sportel-Anwendung  bei  selbigen.  25.131.  —  (.  auch
General-Konzessionen.

Kopialien,  fallen  bei  den  Sporteln  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  weg.  25.  134.0

Korbflechter,  deren  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  24.  131.

Korbmacher-Arbeiten,  Hauftrhandel  mit  selbigen.  24.  130.

Korporations-Angelegenheiten,  Sportel-Anwendung  in  selbigen.  25.  131.

Kosten-Vergütung  in  Kriminal-Untersuchungen,  (  diese.

Kottbusser  Kreis,  Gesetz  wegen  der  Lähnung  und  des  Umzugs  der  Schäfer  und  Schäferknechte  in  selbigem.
  22.  147.  —  ständische  Verhältnisse  desselben,  .  Brandenburg,  Provinz.

Kouriere,  deren  Befreiung  von  Entrichtung  des  Chausseegeldes.  22.  170.  —  Abtrag  der  Rheinischen
Posthalter  von  dem  Verdienste  für  deren  Beförderung.  24.  140.  «
MahnemGebühkcmdnenEnttlchtnngln«.fzasdelöplätzcnandetElbr.N16.20.-24.202.

—  desgl.  an  der  Weser,  dem  Rheine  und  der  Mosel.  24.  J1.  203.
Krämer,  auf  dem  platten  Lande  und  in  den  kleinen  Städten,  Vorschriften  für  deren  Gewerbeverkehr.
24.  183.
Kreisbeamte,  Diäten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  164.  168.  seq.
Kreis-Ordnungen,
Kes=  Sländes  s.  Stände,  Kreis-.
Kreis-Thierärzte,  s.  letzt.
d  Kreis-
        <pb n="270" />
        Wvr  Viertes  Sachregister.

Kreis-Verwaltungen,  durch  das  Gendarmerie-Edikt  vom  3osten  Juli  1812.  angeordne#  hören  mit
dem  Eintrikt  der  Kreisstände  auf.  25.  206.  220..

Kreis-Wundaͤrzte,  s.  letzt.  «

KnegöamcelderenMItthellunganbieJusttzbehökdmlnbm  Rhetnptvvlnzen  zur  Brachtung.  23.  30.
—  Zusatz  zu  dem  26sten.  Artikel  derselben,  wegen  Strafbestimmung  fuͤr  die  Veruntreuung  des  den
Militair-Dienstpferden  bestimmten  Futters.  25.  11.

Kriegsbeamte,  aus  den  Kriegem  von  1806.  bis  181  5.  nicht  zurückgekehrt,,  Todeserklärung  derfelben.
22.  150.  —  (  auch  Milicair-Verwaltungsbeamte:.

Kriegsdienst,  s.  Milicairdienst.

Kriegsleistungen,  für  welche  berelks  Liefcrungsschelne  erthellt-  worden,  rüäcksschellch  verfelben  soll  kein
Regreß  gegen  Provinzen,  Krelse  und  Kammunen  zugelassen  werden.  23.  23.  scq.  —  (.6  auch  Licferungen.
  ·

Kriegs-  Reserve,  Fhn  n#e  die  zu  selbiger  enklassenen  Soldaken  durch  die  Ciollgerichte.  23.

—  31.  —  133  —  2

ngsschun  neue,  der  Provinz  Altmark,  I.  letzt.  —  aus  der  JFeit  des  Herzogkhums  Warschau,  (.  dieses.

Kriminal-Erkenntnisse,  in  welchen  Fällen  deren  Einsendung  zur  Bestätigung  des  Justiz-Ministeriums
erforderlich  ist.  24.  221..

Kriminal-Ordnung,  vom  17ten  Dezember  1805.,  Amwendung  des  §.  352.  derselben  in  dem-  Rheinprovinzen,
  rücksichtlich  der  Vernehmung  von  Milltairzeugen  in  Untersuchungen  gegen  Cloilpersonen.
22.  206.  —  Anwendung  des  §F.  604.  derselben,  rücksichtlich  der  Verpflegung  halfloser  Seltenverwandte
während  der  Untersuchung  und  Strafabbüßung.  22.  216.  —  einige  Modifkationen,  besonders  der
G.  156.  179.  und  57  1.  derselben  —  wegen  Obduktion  der  Leichname  der  Selbstmörder,  wegen  richtrrlicher
  Besichtigung  der  Spuren  eines  gewaltsamen  Diebstahls,  wegen  Entlassung  der,  bis  zur  erfolgten
  Besserung  detinirter  Sträflinge,  und  wegen  Bestätigung  ergangener  Kriminal-Erkenntnisse.  24.  221.
—  deren  Einführung  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  in  den  Grafschaften
Wittgenstein.  25.  159.

Kriminal-Sachen,  in  den  Rheinprooinzen,  Ausschließung  des  öffentlichen  Verfahrens  in  selbigen,  wenn
dadurch  Moralität  und  Sittlichkeit  gefährdet  werden  können.  22.  89.

Kriminal-Strasen,  Ablegung  von  Orden  und  Ehrenzelchen  während  deren  Abblitzung.  22.  174.
—  Verpflegung  hülfloser  Seitenverwandte  während  deren  Erleidung.  22.  216.  —  dern  Verhängung
gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  Kriegsreservisten  und  Trainsoldaten  durch  die  Civilgerichte.  23.
28  —  31.  —  24.  213.  —  25.  192.  —  deren  Amvendung  bei  geheimen  und  burschenschaftlichen
Verbindungen  auf  Universitäten.  24.  122.  —  deren  Anwendung  im  Herzogthume  Westphalen,  Fürstenthume
  Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  158.  —  Abkommen  mit.  Sachsen-Wermar-Eisenach,
  wegen  gegenseitiger  Vollstreckung  derselben.  24.  15  4.  seq.

Kriminal=  Untersuchungen  Verfahren  rücksichtlich  derselben  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum
Siegen  und  in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  159.  —  gegen  häülflose  Seitenverwandte,  deren
Verpflegung  während  derselben.  22.  216.  —  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  Kriegsrescrwisten
und  Trainsoldaten,  deren  Führung  durch  die  Civilgerichte.  23.  28—  31.  —  241.213.  —  25.  192.
—  Abkommen  mit  Anhalt-Dessau,  wegen  gegensritiger  Erstartung  der  baaren  Auslagen.  und  Gebuͤhren
  in  selbigen.  22.  193.  —  desgleichen  mit  dem  Königreich  Sachsen.  23.  37.  —  mit  dem
Koͤnigreiche  der  Niederlande.  23.  153.  —  mit  Hannover.  23.  157.  —  desglelchen  mit
Sachsen-Weimar-Eisenach.  24.158.

Kunft-Ausstellungen,  deren  Vorzeigung  im  Umherziehrm  24.  131.

Künsiler,,  umherzirhende,  in  wie  weit  selbige  des  Gewerdescheins  oder  nur  der  besoudern  ertspolizeichen
  Erlaubniß  bedürfen.  24.  131.

Kumm#streiter,  umherziehende,  Guwerbeschein=  Ertheilungen  an  fälbige.  21.  11

Kunst-Sachen,,  Hausirhandel  mil  selbigen.  24.  129.  131.  a#m

nst-
        <pb n="271" />
        Viertes  Sachregister.  Axvii

Kunststraßen,  s.  Chausseen.

Kupfermünze,  Portoberechmung  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.229.  —  s  auch  Scheidemünze.

Kurmark,.  (.  Bemeosnbunhe  „Provinz.

Kurmärksche  Interimsse  eine,  -  ·»  .  ..  ,  «

Kurmärksche  Obligationen,  Praͤllusivtermin  für  deren  Umtauschung  und  resp.  Verifizirung.  23.180.

Kurmede,  (.  Sterbefall.

Küsten=  Frachtfahrt,  deren  Betrieb  soll  nur  inländischen  Seeschiffern  erlaubt  sepn.  2.  177.

L.

Landes-Flagge,  Preußische,  deren  Dekoration.  23.  427.

Landestheile,  wiedererworbene,  s.  Provinzen.

Landesverrätherei,  die  in  Untersuchungen  wegen  derselben  ergangenen  Kriminal-Erkenmnisse  müssen
an  das  Justizministerium  zur  Bestätigung  eingesandt  werden.  24.  221.

Landfrohnen,  s.  Gemeindedienste.

Landgerichte,  Rheinische,  Rangverhöltnisse  und  Uniferm  deren  Mitglieder.  24.  57.  —  im  Großherzogthum
  Posen,  desgleichen.  24.  58.

Landgraben-Brücke,  bei  der  Stadt  Wriezen,  (.  letzt.

Landkarten,  deren  Verkauf  im  Umherzlehen.  24.  129.  131.

Landräthe,  sind  innerhalb  ibres  Geschäftsbezirks  für  ihre  Fuhrwerke  und  Pferde  vom  Chausseegelde
befreit.  22.  170.  —  24.  218.  —  Dikten=  und  Reisekosten-Bewtlligung  für  selbige.  25.  163.
164.  168.  170.

Landrecht,  Allo  emeines,  der,  Thl.  II.  Tit.  11.  F.  833.  begründete  Antrag  auf  fbrmliche  gerichtliche
Untersuchungen  und  Entscheidungen  gegen  Gelstliche,  wegen  Amtsvergehen,  soll  nicht  mehr  statt
finden.  22.  105.  —  Deklaration  des  F.  983.  Thl.  1.  Tit.  8.,  die  Wcchselverbindlichkeit  betreffend.
22.  183.  —  nähere  Bestimmung  der  Fh.  267.  1381.  und  1382.  des  20ftten  Titels,  2ten  Theils
desselben,  wegen  Bestrafung  der  Verfertiger  und  Verbreiter  falschen  dffentlichen  Papiergeldes.  23.  44.
—  Deklaration  des  §.  852.  des  Anhanges  zu  selbigem,  in  Betreff  der  vom  Eigenthumer  eines  Grundstücks
  bezahlten,  annoch  ungelbschten  Hypotheken-Forderungen.  24.77.  —  Anwendung  der  F.  1536.
Tit.  20.  Thl.  1I.  desselben  beslimmten  Strafe,  bei  Erpressungen  mit  lebensgefährlicher  Drohung.  25.
136.  —  Dessen  Einführung  in  dem  Herzogthum  Westphalen,  dem  Fürstenthum  Siegen,  mit  den
Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen,  (Freie=  und  Hückengrund),  und  den  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Wittgensteln  -Berleburg.  25.  153  —  159.  —  Deklaration  des  J.  684.  Thl.  1
Tit.  1  1.  desselben,  wegen  des  ohne  Einwilligung  des  Chefs  oder  Kommandeurs  mit  einem  Subaltern-Offiziere
  geschlossenen  Darlehnsvertrages.  25.  188.

Landschaft,  im  Großherzogthum  Posen,  .  letzt.  —  westpreußische,  s.  dies.

Landstallmeister,  Disten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  164.  168.  seq.

Landsiände,  (.  Stände.

Landtage,  Provinzial-,  Berufung  und  Dauer  derselben.  23.  134.  sed.  142.  sed.  149.  „0cqd.  —
24.  66.  74.  105.  112.  145.  —  Erdffnung  derselben  und  Geschäftsgang  bei  selbigen.  23.  1  35.  eq.
142.  sed.  149.  deq.  —  24.  67.  74.  105.  112.  145.  —  Schließung  derselben.  23.  137.  145.
152.  —  24.  69.  76.  107.  114.  147.  —  Kommunal-,  deren  jährliche  Abhaltung.  23.  138.
145.  152.  —  24.  69.  76.  107.  11  4.  147.  —  Verfassung  derselben  für  die  Kur=  und  Neumark.
25.  200  —  202.  —  desgleichen  für  das  Herzogthum  Pommern  und  das  Fürstenthum  Rügen.  25.
215  —  217.  «  .

Landtags-Abgeordnete,dem-Wahl.23.131.139.146.—24.63.71.102.109.142.—
25.·197.scq.—BewilligungponsteisekosteusuadTagegsldeknfåkselbige.123.137.145.152.
24.69.76.107.114..147.-—.25.199.—.siädtische,DekenWahliszetzogthrweSachsem

25.  12.
5  2  Land- 



*
        <pb n="272" />
        nmn  Viertes  Sachregister.

Landtags-Kommissarius,  Königl.,  dessen  Funkkionen.  22.  134.  135.  „  cq.  142.  „ed.  149.  2ed.  —
24.(  66.  sed.  73.  sed.  104.  seq.  111.  „ed.  145.

Landtags-Marschall,  und  dessen  Stellvertreter,  deren  Ernennung.  23.  134.  142.  149.  —  24.
66.  73.  104.  112.  1  44.

Landwehr,  beurlubte  „,  Strafoerfahren  gegen  selbige  durch  die  Civilgerichte.  23.  28  —  31.  —  21.
213.  —  25.  192.

Landwehrkreuz,  dessen  Verlust.  24.  213.  —  25.  192.  —  dessen  Wiederverleihung.  24.  213.  scq.
—  Bestrafung  des  unbefugten  Tragens  desselben.  24.  214.  —  wird  durch  Veruntreuung  des  den
Militair-Dienstpferden  bestimmten  Fukters  verwirkt.  25.  11.

Landwehr-Offiziere,  im  Civildienste  angestellte,  Verpftichtung  derselben  zum  Beitritt  zur  Civil,  oder
Militair-Wittwenkasse.  24.  214.

Landwehrstämme,  die  bei  selbigen  stehenden  activen  Militalrpersonen  sind  von  den  Beiträgen  zu  den
Gemeindelasten  befreit.  22.  186.

Landwirthschaftliche  Produkte,  Entrichtung  der  Eingangsabgaben  von  selbigen.  24.  181.  —  25.
1600.  s.  auch  Produkte  und  Ledensmittel.

Längenmaaß,  s.  Maaß.

Lasten,  däuerliche,  deren  Tragung  in  den  zum  vormaligen  Kbnigrelche  Westphalen,  Großherzogkhum
Berg  und  den  franzdsisch  -hanseatischen  Departemenks  gehbrigen  Landestheilen.  25.  7  7.  sed.  99.  sed.
116.  seq.  —  bffentliche,  .  Gemeinde-Lasten  und  Abgaben.

Laudemien,  deren  Leistung  und  Ablbsung  in  den  zum  vermaligen  Königrelche  Westphalen,  Großherzogthum
  Berg  und  den  franzbsisch  --hanseatischen  Departements  gehbrigen  Landestheilen.  25.  74.  80.
68.  99.  106.  116.  123.

Lauenburg,  Herzogthum,  dessen  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-Akte.  22.  9.  geq.  101.  —  Aufhebung
  des  Abschosses  und  Abfahrtsgeldes  mit  selbigem.  22.  173.

Laufzettel,  über  die  richtige  Befbrderung  zur  Post  gegebener  Gegenstände  und  für  Ertrapost-Merdebestellungen,
  Verfahren  rücksichtlich  derselben  und  Porto-Entrichtung  für  selbige.  24.  235F.

Lausitz,  Ober-,  Prooinz,  (Glogauer  Oberlandesgerichts  -Bezirks.),  Anmeldung  der  Real-Ansprüche  an
die  in  selblger  belegenen  eximirten  Grundstücke.  22.  40.  —  Anberaumung  von  Präklusions-Fristen
rücksichtlich  der  fertig  gewerdenen  Hypotheken-Tabellen  in  selbigen.  23.  166.  —  Gesetz  wegen  Löbnung
  und  Umzugs  der  Schäfer  und  Schäferknechte  in  selbiger.  22.  147.  seq.  —  Anordnung  der
Provinzialsiände  für  selbige.  24.  62  —  70.  —  Aufhebung  des  evangelischen  und  katholischen  Pfarrzwanges
  in  selbiger.  25.  266.  —  Nieder-,  Markgrafthum,  Anordnung  der  Prodinzialstände
für  selbiges.  23.  130  —  138.  —  25.  193  —  200.

Lebensmittel,  deren  Verkauf  und  Feilbietung  im  Umherzichen.  24.  126.  130.  —  Einfuhr-Abgabe
von  selbigen.  21.  194.  seq.  —  25.  160.  —  Strafen  für  deren  betrügerischen  Verkauf.  23.  9.
—  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  185.  194.  seq.  —  25.  69.  seq.

Legitimations-Karten,  Beibehaltung  der  Sporteln  für  selbige,  nach  den  Vorschriften  des  Papreglementes
vom  11.  Juli  1817.  25.  130.

Lehmgruben,  deren  Anlegung  und  Benutzung  innerhalb  der  Festungs-Rapons.  24.  163.

Lehne,  Tülgung  der  auf  selbigen  haftenden  Schulden.  24.  123.  —  in  den  zum  vormaligen  Känigreiche
Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  französisch-hanscatischen  Departements  gehörigen  Landestheilcn,
deren  Allodifikation.  25.  7  4.  83.  84.  sed.  95.  102.  104.  112.  11  .  119.  121.  —  Entschädigung
der  Lehnsherren,  rücksichtlich  derselben.  ibic.  —  Bestimmung  wegen  der  Afterlchnr.  ibid.

Lehnrecht,  dessen  Anwendung  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  in  den  Grafschaften
Wittgenstein.  25.  154.  «

Lehraͤmter,  akademische,  zu  selbigen  sollen  Juden  fernerhin  nicht  zugelassen  werden.  22.  224.

Lehrer,  oͤffentliche,  Verfahren  gegen  selbige  bei  Amts-  Entsetzungen.  22.  105  —  108.  —  23.  25.  —
desgleichen  wegen  Theilnahme  an  demagogischen  Umtrieben.  22.  107.  seq.  Leb

Fa
        <pb n="273" />
        Viertes  Sachregister.  xxx

Lehrlinge,  kaufmännische,  deren  Verhältnisse  nach  den  Statuten  der  Kaufmannschaften  zu  Danzig,
Memel  ic.;  s.  diese.

Leibeigenschaft,  (Erbunterthaͤnigkeit,  Eigenbehoͤrigkeit  u.  s.  w.),  Aufhebung  derselben,  in  den  zum  vormaligen
  Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departements
gehörigen  Landescheilen.  25.  74.  95.  112.  113.

Leibgewinns-Güter,  bäuerliche,  Besitz=  und  Rechtsverhältnisse,  rücksi  chtlich  derselben.  25.  98.

Leichname,  der  Selbstmoͤrder,  s.  letzt.

Leinpfad,  an  den  Ufern  der  Elbe,  dessen  Anlegung,  Unterhaltung  und  Benutzung.  2  21.  —  desgl.
an  den  Ufem  der  Weser.  24.  36.  seq.  —  Bestrafung  der  von  Privatpersonen  unternommenen  Hemmung
desselben.  22.  20.  —  24.  J7.

Leinsaatsieber,  Gewerbetrieb  derselben  im  Umherzichen.  24.  131.

Leinwand,  Hausirhandel  mit  selbiger.  24.  130.  135.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbiger.  24.  194.
—  25.  69.

Lichterschiffe,  kleinere,  Emüäßigung  der  Gewerbesteuer  von  selbigen.  24.  121.

Lieferungen,  aus  der  Zeit  der  chemal.  Herzoglich-Warschauschen  Verwaltung,  Priklufiofrist  für  deren
Anmeldung.  22.  182.  —  zur  Verpflegung  der  Russischen  Armee,  vom  1.  Mai  1814.  bis  letzt.  Mai
181  5.  desgleichen,  ibid.  —  für  vaterländische  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden,  in  den  wicdererworbenen
  an  Frankreich  abgetreten  gewesenen  Landestheilen,  Präklusionstermin  für  deren  Vergütigung.  23.
17.  —  (.  auch  Kriegsleistungen.

Lieferungs--Forderi.  en,  aus  der  franzoͤsischen  Militair-  Verpflegungs-  i  vom  1.  März  18-#F.,

Präklusionsfrist  zur  Einreichung  der  darüber  ausgestellten  Schuldatteste.  23.  161.

Lieserungs-Kontrakte,  (.letzt.

Lieferungs-Scheine,  Präklusivtermin  für  deren  Umschreibung  in  Staatsschuldscheine.  22.  195.  —
deren  Ausfertigung  für  Kriegsleistungen,  ohne  Regreß  gegen  Provinzen,  Kreise  und  Kommuncu,  wegen
etwanigen  Mchrbetrages.  23.  23.  seq.

Lindenkampf  und  Olfers,  zu  Münster,  Anleihe  bei  selbigen,  im  Jahre  1805.,  (4  Anleihc.

Linnich,  Ort,  (.  Chausseegeld  -Tarif.

Lippe,  Fürstenthum,  Uebereinkunft  mit  selbigem,  zur  Verhütung  der  Forstfravel  in  den  Grenzwaldungen.
22.  191.  —  Beitritt  desselben  zur  Weser-Schiffahrts-Akte.  24.  25.  seqq.

Lippe-Departemenk,  (.  franz  sisch  -hanseatische  Departements.

Lippe-Detmold,  Fürstenthum,  Erneuerung  der  mit  selbigem  bgeschlossenen  Durchmarsch=  und  Etappen-Konvention.
  23.  24.

Lippe,  Schaumburg-,  .letzt.

Lippe-Strom,  Ecthebung  der  Schissahrts-Abgaben  auf  selbigem.  23.  113  —  116.

Liqueure,  s.  Branntwein.

Liquidations-Prozesse,  Berechnung  und  Einziehung  der  Stempelsteuer  in  selbigen.  22.  66.  —  Abfassung
  und  Bekanntmachung  der  Präklusions=  Erkenntnisse  in  selbigen.  25.  150.

Litchauen,  Provinz,  Errichtung  oͤffentlicher  Schauanstalten  fuͤr  Tuch-  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.

23.2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrolke  v.  2.  Oktober  1821.  für  selbige.  23.  45.
—  Anordnung  der  Provinzialstände  für  selbige.  23.  138  —  145.

Lizitationen,  Verfahren  rücksichtlich  derselben,  in  den  Rheinprovinzen.  22.  199.  ceqg.

Lohnfuhrleute  Obn  (Miethskutscher),  wegen  der  von  selbigen  für  Personenfuhren  zu  entrichtenden  Abgabe
an  die  Postkasse.  24.  16.  —  deren  Bestrafung  für  die  deshalb  und  wegen  unerlaubten  Pferde-Wechsels
und  Vorspanns  begangenen  Kontraventionen.  24.  16.  —  Verfahren  in  Untersuchungen  gegen  selbige,
wegen  Postfuhrzettel-Kontraventionen.  25.  7.

Lootsen,  Gebühren-Jahlung  an  selbige,  bei  der  Esbschiffahrt.  22.  16.  —  desgleichen  bei  der  Weserschiffahrt.
  24.  31.  —  deren  Berhältnisse  nach  der  Millauer  Hasen=  und  Königsberger  Schiffahrts-Polizei-Ordnung.
  22.  90.  97.

Lotte-
        <pb n="274" />
        XXX  Viertes  Sachregister.

Lotterien  „  uswürtige,  durch  selbige  dürfen  innerhalb  Landes  belegene  Immobilien,  ohne  ausdruͤckliche
Genchmigung,  nicht  ausgespielt  werden.  25.  22.

Louisenhain,  (.  Warthe-Fluß.

Lünen,  Sctadt,  Tarif  zur  Erhebung  des  dortigen  Wegegeldes.  25.  19.

l  4

Maaß  der  Länge,  dessen  Berechnung  nach  der  Elbschiffahns-Mte.  22.  13.  —  desgleichen  bei  der
schiffahrt.  24.28.  39.  sleichen  bei  der  Weser-Magdeburg,

  Stadt,  Statut  für  die  dortige  Kaufmannschaft.  25.  25  —  40.  —  Anordnungen  wegen
der  dortigen  Börse.  25.  33.

Magdeburgisch,  Bestimmungen  wegen  des  Fünftelabzugs,  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  54
lichen  Verhältnisse  in  selbigem.  24.  11.  —  25.  87.  gulrung  derg  den  ner

Magdeburgische  Landes-Obligationen  und  zinslose  Scheine,  Präklusionstermin  für  deren  Umschreibung
  in  Staatsschuldscheine.  23.  20.

Magistratspersonen,  Wöählbarkeit  derselben  zu  Abgeordneten  der  Provinzialstände.  23.  4  32.  sed.  140.
scqd.  147.  sed.  —  24.  64.  72.  103.  110.  143.  —  25.  12.

Mairie-Lohne,  in  den  zum  ehemaligen  Großherzogthum  Berg  gehörigen  Landestheilen,  deren  Aufhebung-25.
  95.

Maischsteuer-Kontraventionen,  Anwendung  der  Strafgesetze  rücksichtlich  derselben.  22.  176.

Majesiät,  beleidigte,  die  in  Untersuchungen  wegen  derselben  gefällten  Kriminal-erkenntnisse  müssen  an
das  Justiz-Ministerium  zur  Bestätigung  eingesandt  werden.  24.  221.

Majorennität,  (.  Volliährigkeit.

Makler,  deren  Ernennung  in  den  Rheinprovinzen  durch  das  Handels-Ministerium.  23.  2.

Marienwerdersche  Kreis,  vormaliger,  wird  in  ständischer  Bezichung  zu  Ostpreußen  gerechnet.  23.  139.

Marionettenspieler,  umherziebende,  Gewerbeschein=  Ertheilungen  an  selbige.  21.  131.

Markenherren,  (Waldherren,  Skutisations=  oder  Weideherren),  deren  Verhältnisse  und  Rechte  in
den  zum  ehemaligen  Kbnigreiche  Westphalen,  Großherzogthume  Berg  und  den  franzbsisch  --hanseatischen
  Departements  gehdrigen  Landestheilen.  25.  84.  103.  120.  6

Märkte,  (Jahr=  und  Wochen-),  deren  Besuch  von  Kaufleuten  und  Gewerbetreibenden.  24.  126.  sed.
—  Grenzoerkehr  rücksichtlich  derselben  mit  Polen.  25.  64.

Mast,  in  den  zu  Bauergütern  gehbrigen  Holzungen,  Ansprüche  der  Gutsherrschaft  auf  deren  Nutzung.
25.  81.  100.  117.
Materialien,  zu  deren  Aufkauf  Behufs  der  eigenen  Fabrikation  bedarf  es  keines  Gewerbescheins,  sondern

  blos  einer  polizeilichen  Legimmation.  24.  127.

Material-Waaren,  mit  selbigen  kann  kein.  Haufirhandel  statt  finden.  24.  130.  —  Handel  mit  selbigen
  von  Krämern  und  Gewerbetreibenden.  24.  183.  —  Acgaben-Entrichtung  von  selbigen.
24.  194.  —  25.  69.  seq.

Mauthen,  (Land=  oder  Stadtzblle),  von  deren  Entrichtung  befreiet  die  Elbschlffahrksakte  nicht.
22.  16.  ·

Medizinal-Beamtc,DiätensundReifekostemBewilligungfürstlbigr.  25.166.168.·eq.

chdizinakKollcgicmSportelsTaxokdnungsfükselbige.25.129--435.

Medizinal-Pcksoncn,Spottet-AnwendungbeiAppkobationssEnheilungensitt-selbige.25.131.  —
desgleichen  bei  Festsetzung  ihrer  Liquidationen.  25.  133.  166.  168.  seq.

Medizinische  Praris,  Ansprbche  auf  selbige  verlieren  Studenten,  welche  sich  auf  Universtüten  der
Theilnahme  an  geheimen  und  burschenschaftlichen  Verbindungen  schuldig  machen.  24.  122.

Mektenburg-Schwerin,  Großherzosthum,  dessen  Theilnahme  un  der  Elbschiffahrts-  Akte.  22.9.  -e.
101.

Mek-
        <pb n="275" />
        Viertes  Sachregister.  xIx#

Meklenburg-Strelitz,  Großherzogthum,  nachträögliche  Uebereinkunft  mit  ebigen,  rücksschtlich  der
Staatsangehdrigkeit  bei  gegenseitiger  Ueherweisung  der  Vagabunden.  24.  5

Memel,  See=  und  Handlungsstadt,  Statut  für  die  dortige  Ft  22.  153¾  .4167.  —
Handhabung  der  polizeilichen  Ordnung  auf  der  bortigen  Berse.  22.  1600.

Mennoniten,  Spertel-Anwendung  in  deren  Grundstücks-Erwrrbungs-Angelegenheiten.  25.  131.

Meren,  deren  Besuch  zum  Waareneinkauf.  24.  127.

Metallbruch,  (mit  Ausnahme  des  Bruchgoldes  und  Bruchsilbers),  Haustrhandel  mit  selbigem.  24.  130.

Michelauer  Kreis,  (in  Westpreußen),  Präklustofrist  zur  Anmeldung  der  Forderungen  an  seldigen  aus
der  vormaligen  herzogl.  Warschauischen  Verwaltung.  22.  182.  —  Regulirung  der  gutsherrlichen
und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  selbigem.  23.  49  —  73.  —  Verfahren,  rücksschtlich  der  den  katholisch-geistlichen
  Korporationen  und  Instituten  zugehdrigen  Kapitalien  aus  dem  ehemaligen  Herzogthume
  Warschau.  25.  139.

Miethskutscher,  s.  Lohnfuhrkente:

Miethsverträge,  Berechnung  und  Entrichtung  der  Stempelsteuer  von  selbigen.  22.  60.  sed.  67.  83.

Militair-Abzeichen,  National-,  sf.  National-Militair--Abzelchen..

Militair-Aushebung,  (.  Milttairdient.

Militairdienst,  Atteste  über  den  Eintritt  in  selbigen  sind  stempelfrel.  22.  58.  —  an  dessen  Fortsetzung
dürfen  minderjährige  Soldaten,  nach  dreijähriger  Leistung  desselben,  durch  Eltern  und  Vormünder
nicht  gehindert  werden.  25.  15.  —  die  Zeit  der  Verpflichtung  zu  selbigem  soll  nach  dem  Kalenderjahr
  berechnet  werden.  25.  22.  —  die  Reihefolge  der.  Ausbebung  zu  selbigem  soll  künftig  nicht  nach
der  Geburt,  sondern  durch  das  Loos  bestimmt  werden.  25.  2

Militair-Diensipferde,  Strafe  für  die  Veruntreuung  des  geshe  bestimmten  Futters.  25.  11.—
in  wie  weit  solche  vom  Chausseegelde  befreit  sind.  22.  170.  —  24.  218..

Milikair-Fuhrwerke,  in  wie  weit  salche  vom  Chausseegelde  befreit  fsind.  22.  170:  —  21.  218.

Militair-Intendanturen,  Odten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  die  bei  selbigen  stehenden  Beamten.
  25.  164.  168.  seq.

Militairische  Druckschriften,  deren  Censur:  23.  175.  seq..

Milikair-Pensionaire,  Präklusionsfrist  rücksichtlich  der  Zahlung  der  Reduktions-Ausfälle  an  den
Gnadengehältern  derselben.  25.  13.

Militairpersonen,  deren  Vernehmung  als  Jeugen  in  Untersüchungen  gegen  Civilpersönen  in  den  Rheinprovinzen.
  22.  206.  —  Volltreckung  der  Exrekution  aus  Civil  -Erkenntnissen  gegen  selbige.
22.  209.—  212.  —  desgleichen  in  Kommunal-,  Polizei  =  und  Stcuer-Sachen.  23.  18.  —  Ausstellung
  von  Trauscheinen  für  selbige  zu  Verheirathungen  in  Provinzen,  wo  das  franzdsische  Gesetz
noch  gilt.  24.  115.  —  aktive,  sind  von  den  Beiträgen  zu  den  Gemeindelasten  befrriet,  22.  186.
—  zur  beurlaubten  Landwehr,  zur  Kriegs-Reserve  und  zum.  Train  gehdrig  „  Strafoerfahren  gegen
sug  durch  die  Civilgerichte.  23.  28  —  31.  —  24.  213.—  25.-  192.—  —  welche  die  Feldzüge  von

2.  freiwillig  miegemacht  haben,  Bescheide  für  selbige  in  Anstell  heiten  sind  sportel-8
  2.  111.  —  aus  den  Kriegen  von  1806  —  1315.  nicht-  Tench  —  über  deren
Todeserklärung,  22.  148.—  150.  —  l  auch  Offizlere,  Soldaten  und  Lundwehr-Militairpflichrige,

  #.  Milltairdienst.

Milicair-Strafen,  Verfabren  rücksichtlich  derselben  gzen  beurlaubte  Landwehrmaͤnner,  Krlegs  Reservisten
  und  Train-Soldaten  durch  die  Civilgerichte:  23.  28.—  J1.  —  24-2134  —  25.  192.

Militair-Trauscheine,  s.  Militairpersonen.

Militair-Verpflegung,  (.  Lieferungs-Forderungen  und  Lieferungs  Scheiner.

Milikair-Berwaltungs-Beamte,  deren  Heranziehung  zu  den  Gemeinde-Lastem  22.186-  —
Diäten=  und  NReisekosten-Vergätigung  für  selbige.  25.  165  „ed.  168e-  „ed.  (ßgauch  Kriegsbeamte
  und  Stnatsdlener.

Militair-Wochmblatt,  dessen  Zenfür  23,  176.
        <pb n="276" />
        xIn  Viertes  Sachregister.

Milzbrand,  das  an  selbigem  gefallene  Vileh  soll  unabgeledert  vergraben  werden.  25.  172.

Minden,  Stadt,  Konventlon  mit  der  freien  Hanseestadt  Bremen,  rücksichtlich  des  zwischen  beiden  bestebenden
  Vertrages,  vom  26.  August  1769.,  in  Beziehung  auf  die  Weser-Schiffahrts-Abgabe.  24.  54.

Minderjährige,  (Söhne),  können  durch  ihre  Eltern  und  Vormünder  an  der  Fortsetzung  des  Militairdienstes

  nicht  gehindert  werden.  25.  15.  «

Ministerien,  Diten=  und  Reisekosten  -Bewilligung  für  die  bel  selbigen  angestellten  Rärhe  und  Subalternen.
  25.  163.  168.  seq.

Ministerium  der  Finanzen,  s.  Finanz-Mlnisterlum.

Minisierium  des  Handels,  f.  Handels-Ministerlum

Ministerium  des  Innern,  theilweise  Vereinigung  des  aufgelbseten  Handels=  Ministeriums  mit

selbigem.  25.  151.  «

Mortuarium,  s.  Sterbefall.

Mosel-Zölle,  deren  Erhebung  nach  der  seitherigen  Einrichtung.  24.  203.

Mhlen  neue,  Sportel-Anwendung  bei  Genchmigungs-Ertheilung  zu  Anlegung  derselben.  25.  131.

Mühlenbesitzer,  bannberechtigte,  denselben  kann  wegen  Aufhebung  des  Getränkezwangs  von  Seiten  des
Staats  keine  Entschädigung  geleistet  werden.  23.  168.  —  Verhältnigß  derselben  als  Erbpachtmüller  in
gleicher  Angelegenheit.  ibid.

Mühlingen,  herzoglich  Anhalt-Bernburgisches  Amt,  vom  preußischen  Gebiete  eingeschlossen,  Erhebung
der  Verbrauchssteuern  in  dem  Verkehr  mit  selbigem.  23.  177.

Münster,  Bisthum,  f.  Westphalen,  PMovinz.

Manstersche  Anleihe,  bei  LKindenkampf  und  Olfers,  im  Jahre  180S.,  s.  Anleihe.

Münze,  königliche,  deren  Verwaltung.  23.  110.

Münzen,  neue,  Werthvergleichung  derselben  mit  den  alten.  22.  2  —  7.  —  fremde,  Werthberechnung
derselben  bei  Entrichtung  der  Elbzölle.  22.  15.  30.  seq.  —  desgl.  bei  den  Weserzöllen.  24.  28.  40.
—  desgl.  bei  Entrichtung  der  Stempelsteuer.  22.  59.  —  (.  auch  Scheidemünze  und  Gold.

Muünz-Verbrechen,  deren  Bestrafung.  23.  4.

Musikanten,  umherziehende,  Gewerbeschein=  Ertheilung  an  selbige.  24.  131.

N.

Nachlaß-Abgabe  an  Gutsherren,  s.  Sterbefall.

Nachsteuer,  s.  Abschog=  und  Abfahrtsgelder.

Namen,  (Familien=  oder  Geschlechts-),  deren  willkührliche  Veränderung,  ohne  landeshenliche  Erlaubniß,
wird  bestraft.  22.  108.

National-Kokarde,  deren  Verlust.  24.  213.  —  Bestrafung  des  unbefugten  Tragens  derselben.  24.
214.  —  Verlust  derselben  für  Veruntreuung  des  Futters  bei  Militair-Dienstpferden.  25.  11.  —  mit
dem  Verluste  derselben  ist  bei  Landwehrmannein,  Kriegs-Reservisten  und  bei  beurlaubten  Rekruten  zugleich
  auf  den  Verlust  des  Militairabzeichens  oder  des  Landwehrkreuzes  und  auf  die  Versetzung  in  die  zweier
Klasse  des  Soldatenstandes  zu  erkennen.  25.  192.

National-Militair-Abzeichen,  mit  dessen  Verlust  ist  die  Verfetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes
  verbunden.  24.  213.  —  wird  mit  dem  Verluste  der  Nationalkokarde  bei  beurlaubten  Landwehrmännern
  und  Kriegs-Reservisten  verwirkt.  25.  192.  —  Wiederverleihung  desselben.  24.  213.  —  Bestrafung
  des  unbefugten  Tragens  desselben.  24.  214.  —  Verlust  desselben  für  Veruntreuung  des  Futters
bei  Militair-Dienstpferden.  25.11.  ·

Natural-Abgaben,  (.  Abgaben.

Natural-Lasten,  s.  Lasten.

Natural-Leistungen,  (.  Ablösungen,  Dienste  und  Jehnten,  so  wie  auch  Lieferungen.

Naumburger  Handelsgencht,  )  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben,  in  Folge  der  für  die  Naumburger

Naumburger  Wechselrecht,  Messe  veränderten  Termine.  25.  171.  228.

Neuen-
        <pb n="277" />
        Viertes  Sachregister.  xm

Neuen-Kirchen,  Ort,  s.  Siegen,  Fürstenthum.

Neumark,  Provinz,  (.  Brandenburg,  Provinz.

Neumärksche  Interimsscheine,  1  Präklusiotermin  für  deren  Umtauschung  und  resp.  Verifizirung.

Neumärksche  Obligationen,  23.  180.

Niederlage-Gebühren,  deren  Entrichtung  in  den  Handelsplätzen  an  der  Elbe.  22.  16.  —  desgleichen
an  der  Weser.  24.  31.

Niederlande,  Königreich,  Konvention  mit  selbigem,  wegen  der  in  Kriminal-Untersuchungen  gegenseitig  zu
erstattenden  baaren  Auslagen  2c.  23.  153.

Nieder-Lausitz,  (.  letzt.

Nordamerikanische  Freistaaten,  Aufhebung  des  Abfahrts=  und  Wbschoßgeldes  gegen  selbige.  22.  181.

Notariats-Kammern,  bisherbestandene,  in  den  Niederrheinischen  Provinzen,  werden  aufgelsst.  22.11  5.  seq.

Notarien,  in  den  Niederrheinischen  Provinzen,  Tarordnung  für  selbige.  22.  109  —  124.  —  deren
Prüfung  und  Anstellung.  22.  110.  —  deren  Dienst-Funktionen.  22.  109.  seqq.  —  Ausfertigung
von  Urkunden  durch  selbige.  22.  112  seqq.  —  dürfen  keine  Kaution  mehr  leisten.  22.  110.  —
Suspensson  und  Dienst-Entlassung  derselben.  22.  115.

O.
Obduktion,  der  Leichname  der  Selbstmärder,  in  wie  weit  solche  aicht,  horderich  ist.  24.  221.
Ober-  Appellationsgericht,  in  Posen,  Rangverhältniß  desselben.  24.  53.

Ober-Bergämter,  Diäten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  die  t404  selbigen  stchenden  Beamten.  25.
104.  168.  sed.

Ober-Forstmeister,  Diäten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  164.  168.  seq.

Ober=  Landesgerichte,  Disten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  die  bei  selbigen  stehenden  Beamten.

25.  164.  168.  seq.

Oberlausitz,  s.  Lausitz.

Oberpräsidien,  Sportel-Tarordnung  für  selbige.  25.  129  —  135.

Ober-Prokuratoren,  Rheinische,  Rangverhältnisse  und  Umiform  derselben.  24.  57.

Oblaten,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.

Obligationen,  Kur=  und  Neumärksche,  s.  beide  letzt.

Obst,  Handel  mit  selbigem  und  Geworbescheinlösung  dazu.  24.  1P7.  130.  —  frisches,  ist  der  Einfuhr-Ausfuhr=
  und  Durchgangs-Abgabe  nicht  unterworfen.  24.  18

Oder,  Strom,  bei  Polenzig,  Tarif  für  die  Erhebung  des  2  Faͤhrgeldes.  24.  10.

Oesterreich,  Kaiserthum,  dessen  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-  Alte.  22.  9.  seq.

Offizianten,  s.  Staatödiener.

Offiziere,  deren  Vernehmung  als  Zeugen  in  Untersuchungen  gegen  Civilpersonen  in  den  Rheinprovinzen.
22.  206.  —  Vollstreckung  der  Exckution  aus  Civil-Erkenntnissen  gegen  selbige.  22.  209  —  212.
—  Subalternen-Offiziere,  Verfahren  rücksichtlich  der  mit  selbigen,  ohne  Einwilligung  des  Chefs  oder
Kommandeurs,  geschlossenen  Darlehnsverträge.  25.  188.  —  preußische,  beim  ehemaligen  herzoglich
Braunschweig-Oelsschen  Korps  ohne  Erlaubniß  in  Diensten  gestandene,  deren  Begnadigung.  22.  125.
—  auf  Inactivitäts-Gehalt  gesetzt,  deren  Befreiung  von  Beiträgen  zu  den  Gemcindelasten.  22.  186.
—  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende,  sind  bei  Schuldklagen  vom  Personal-Arreste  nicht  befreit.

23.  167.  —  (  auch  Militairpersonen  und  Landwehr-Offtziere.

QOlenburg,  (Holstein.),  Herzogthum,  Abkommen  mit  selbigem  wegen  Vechütung  der  Forstfrevel  in  den
Gränzwaldungen.  22.  8.  —  dessen  Beitritt  zur  Weser-Schiffahrts-Mte.  24.  25.  seqq.

Oldisleben,  grotzberdoglich  Sachsen-Weimarsches  Amt,  vom  preußischen  Gebsete  eingeschlossen,  wegen
Erhebung  der  Verbrauchssteuem  in  dem  Verkchr  mit  elbigem.  23.  169.

Orden,  duͤrfen  deren  Besitzer  waͤhrend  der  Erleidung  von  Festungs-  and  Frelheitsstrafen  nicht  anlegen.

22.
        <pb n="278" />
        1I#  Viertes  Sachregister.

22  174.  —  die  für  das  unbefüugte  Tragen  derselben  festgesetzten  Strafen  finden  auch  auf  die  National-Kokarde,
  das  National-Militairabzeichen  und  auf  das  Landwehrkreuz  Anwendung.  24.  214.
Ofspreußen,  Provinz,  Errichtung  öffentlicher  Schauanstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.

  23.  2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrolle,  vom  25sten  Oktober  182  1.  für
selbige.  23.  A5.  —  Anordnung  der  Provinzlal-Stände  für  selbige.  23.  138  —  145.
Ostprenßische  Pfandbriefe,  einstwellige  Fortdauer  des  Kapital-Indults  für  selbige.  25.  191.

r*

Pachtverträge,  Berechnung  und  Entrichtung  der  Stempelsteuer  von  felbigen.  22.  60.  ueqd.  67.  83.
A#.  auch  Kontrakte.

Packentrager,  Lingensche  und  andere,  Gewerbetrieb  derselben  im  Umherziehen.  24.  130.  135.

Päckereien,  was  bei  deren  Versendung  mit  der  Post  zu  beobachten  ist.  24.  236.  —  Porto-Berechnung
für  selbige.  24.  2238.  237.  —  Entrichtung  des  Packkammer=  oder  Lagergeldes  für  deren  sichere  Aufbewahrung
  in  den  Postanstalten.  24.  233.  —  Verfahren  rücksichtlich  derselben,  wenn  weder  Absender
noch  Empfünger  ausgemittelt  ist.  24.  233.

Packkammergeld,  (Lagergeld),  dessen  Encrichtung  für  dle  bei  den  Postanstalten  aufbewahrten  Packerr
und  Gelder.  24.  233.

Paderborn,  Bisthum,  s.  Westphalen,  Provinz.  -

Papiere,  geldwerthe  und  zum  oͤffentlichen  Umlaufe  bestimmt,  Strafen  fuͤr  deren  Nachmachung  und
Verfälschung.  23.  43.  —  Portoberechnung  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  230.  —  25.  20.
—  verfälschte,  Strafen  für  deren  Verbreitung.  23.  43.  —  Kours  habende,  deren  Verkauf  im  Wege
der  Exekution.  2.  178.  „8eq.  —  (.  auch  Staats=  und  Schuld-Papiere.  ·

Paͤsse,  zu  Reisen,  Gesuche  um  deren  Ertheilung  beduͤrfen  keines  Stempels.  22.  58.  —  Stempelge
brauch  zu  selbigen  überhaupt.  22.  83.  —  zu  Seereisen,  deren  Untersuchung  vor  der  Abfahrt.  22.  93.
—  zur  Einführung  fremder,  zum  Einschmelzen  bestimmten  Kupfermünzen,  mülssen  bei  den  Provinzlal-Regierungen
  nachgesucht  werden.  23.  123.

Paß-Formulare,  gestempelte,  deren  Verkauf.  22.  70.  oed.

Maßgebühhren,  deren  Belbehaltung  nach  den  Vorschriften  des  Paßreglements,  vom  1  #ten  Jull  1817.

130.

Patrimonial-Gerichte,  deren  Beibehaltung  im  Herzogthume  Westphalen,  Fürstenthume  Siegen  und

An  den  Grafschaften  Wlttgenstein.  25.  159.

Pensionaire,  können  Schuldenhalber  mit  Personalarrest  belangt  werden,  wenn  sie  nicht  kommissarisch
beschästigt  sind.  23.  J9.  —  gehen  ihrer  Pension  durch  Verbrechen  verlustig,  welche  früher  ihre  Kasstion
  zur  Folge  gehabt  haben  wörde.  25.  147.  —  (.  auch  Militair-Pensionaire  und  Pensionen.

Pensionen,  Berechnung  des  Quittungsstempels  von  selbigen.  22.  61.  —  in  wleweit  von  selbigen  Bebträge
  zu  den  Gemeindclasten  zu  leisten  sind.  22.186.  —  Präklussp-Termin  für  die  Ansprüche  auf  selbige
aus  frühern  Verhältnissen.  22.20  5.  —  rücksichtlich  derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen
werden.  23.  21.  —  25.  147.  —  solches  sindet  aber  statt  beil  begangenen  Verbrechen,  welche  früher
die  Strafe  der  Kassation  nach  sich  gezogen  haben  würde.  25.  147.  —  wann  auf  deren  Verlust  gerichtlich
  erkannt  werden  kann.  25.  147.  —  von  Brodherrschaften  ihren  Dienern  ausgesetzt,  Ermäßigung
  der  Stempelabgabe  für  selbige.  23.  1.  —  durch  den  Reichsdeputatlons-Schluß,  vom  25st9en  Februar
  1803,  oder  durch  Verträge  mit  anderen  Mächten  begründet,  Vorbehalt  der  Rechte  auf  selbige.
22.  205.

Personal-Arrest,  im  Wege  der  Erekution,  kann  gegen  die  im  aktiven  Dienst  stehenden  Eivilbeamten
nicht  verhängt  werden.  23.  J9.  —  findet  gegen  Pensienalrs  und  Wartegelds  -Empfünger  statt,  wenn
solche  nicht  kommissarisch  beschästigt  sind.  ibic.  —  auch  gegen  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende
Offizlere  bei  Schuldklagen.  23.  167.  —  ,  auch  Arrest.

Personal  -  Frohnden  /  s.  Dienste.

Per
        <pb n="279" />
        Viertes  Sachregister.  xxxv

Personen-Fuhren,  s.  Lohnfuhrleute.

Personen-Post,  welche  Beamte  sich  derselben  auf  Dienstreisen  bedlenen  müsfen.  25.  169.  sed.

Pandbriese,  der  Yosenschen  Landschafts-Direkeivn,  Umschreibung  ablöslicher  hypothekarischer  Forderungen
  in  selbige.  25.  24.  —  ost-  und  westpreußische,  einstwellige  Fortdauer  des  Kapital-Indults
für  selbige.  25.  191.

Ifandbriefs-Schulden,  auf  dem  Grundelgenthum  des  Staats  haftend,  deren  Amortisation.  22.  230.

dbriefs  =  Zinsen,  1.  letzt.

IbPfarrer,  (.  Geistliche.

Warrzwang,  evangelischer  und  katholischer,  dessen  Aufhebung  in  der  Oberlausitz.  25.  226.

Iöfennige,  s.  Scheidemönze.  ,

Pferde,vonselbigenbütfcnsichdieBesitzekaufdenchausseennichtweitetalödreiSchtitkeeutfemru.
22171.—24.219.—ldnigliche,unddiejenigenderkptinzendeskdniglichenhauseö,sindvont
Chausseegelde  befreit.  22.  170.  —  24.  218.  —  Militair-Dlenstpferde,  Strafen  für  die  Veruntreuung
  des  denselben  bestimmten  Futters.  25.  11.

Merdehändler,  bedürfen  eines  Gewerbescheins.  24.  126.

Pillauer  Hafen,  Pollzelordnung  für  selbigen,  vom  1  ben  Märg  1822.  22.  89  —  96.

Plauer  Kanal,  Tarif  von  den  Kanal=  und  Schleusengefällen  desselben.  24.  220.

Polen,  Königreich,  Konvention  mit  selbigem  rücksichtlich  der  Forderungen  jenseitiger  Unterthanen  aus
alten  schlesischen  Schuldverschrelbungen.  22.  125  —  129.  —  deêgl.  wegen  gegenseitiger  Aufhebung
des  Abschosses  und  des  Abfahrtogeldes.  24.  165.  —  Handels=  und  Schisfahrtsvertrag  mit  selbigem,
vom  —  e  1825.  25.  57  —  67.  —  Entrichtung  der  Durchgangs-Abgaben  von  Produkten  und
Waaren  aus  selbigem  ganz  in  preuß.  Kurant.  25.  71.  —  (.  auch  Warschau,  ehemal.  Herzogthum.

Polenziger  Fähranstalt,,  Tarif  zur  Erhebung  des  Fährgeldes  bei  selbiger.  24.  10.

Polizeibeamte,  Diten=  und  Reisekosten  -Bewilligung  für  selbige.  25.  164.  168.  seq.

Polizeibehörden,  in  den  Rheinprovinzen,  Verfahrung  derselben  gegen  die,  öffentlicher  Unzucht  nachgehenden
  Weibspersonen.  25.  8.

Polizeiliche  Erlaubnitz,  von  Selten  der  Prodinzlal-Verwaltungsbehörden  ertheilt,  in  wieweit  solche
([ortelfrel  sind.  25.  1  31.

Polizeisachen,  Erekutionsverfahren  gegen  Milikalrpersonen  in  selbigen.  23.  18.

Polizei-Taxen,  deren  Anfertigung  noch  der  neuen  Münz-Eintheilung.  23.  128.

Pommern,  Provinz,  dffentliche  Schauanstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.  23

2  —12.  —  Abänddrungen  der  Abgaben-Erhebungsrolle,  vom  2  5.  Okebr.  1821.  für  selbige.  23.  45.
—  Anordnung  der  Provinzial-Stände  für  selbige.  23.  146.  —  152.  —  25.  210  —  215.  —
Berordnung  wegen  Verfassung  der  Kommunal-Landtage  in  selbiger.  25.  215.  seqq.  —  Krelsordnung
  für  selbige.  25.  217  —  220.  —  Erhebung  der  Tiefgelder  von  Schiffen  in  den  Städten
Stralfund,  Greifswald  und  Wollgast.  24.  15.  —  Statuten  der  ritterschaftlichen  Prlvatbank
  in  selbiger.  24.  169  —  175.  —  Nupillen=  und  Depositen-Gelder  dürfen  bei  letzterer
nicht  belegt  werden.  24.  175.  —

Porto-Freiheit,  wird  der  Preuhischen  Bibelgesellschaft  bewilligt.  22.  (Nachtrag.)  1.  —  desgleschen
der  Berliner  Gesellschaft  und  den  davon  abhängigen  Tochtergesellschaften  zur  Befbrderung  des
Christenthums  unter  den  Juden.  23.  125.  —  über  selbige  erfolgt  im  allgemeinen  ein  besonderes
Regulativ.  24.  2.38.  f.  auch  Postporto.

Posen,  Greßherzogthum,  Präkluseonsfrist  für  Anmeldung  der  Forderungen  an  dasselbe,  aus  der  ehemaligen
  herzoglich  Warschauischen  Verwaltung.  22.  182.  —  dffentliche  Schauanstalten  für  Tuchund
  andere  Wollwaaren  in  selbigem.  23.2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrolle
vom  25sth#en  Oktober  182  1.  für  selbige.  23.  A5.  —  Rangverhältnisse  und  Uniform  der  Justizbeamten
in  selbigem.  24.  58S.  —  unbeschränkte  Befugniß  der  Frledensgerichte  in  selbigem  zu  Handlungen  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  24.  136,  —  Anordnung  der  Provinziolstände  für  dasselbe.  24.  141  —

e  2  148.

Uf.

 

 

 

..  —  -—.  d
        <pb n="280" />
        xxxvi  Viertes  Sachregister.

148.  —  Aufhebung  des  unfreiwilligen  Sühneversuchs  bei  den  Friedensgerichken  in  selbigem,  vor
dem  Anfange  von  Rechtsstreitigkeiten.  25.  14.  —  Erleichterung  des  Beitritts  zum  landschaftlichen
Kreditsystem  in  selbigem,  durch  Umschreibung  und  bbschung  abldslicher  hvpothekarischer  Forderungen.
25.  24.  —  Verfabren  rücksichtlich  der,  den  katholisch-geistlichen  Korporationen  und  Justituten  in
selbigem  zugehdrigen  Kapitalien  aus  dem  ehemaligen  Herzogthum  Warschau.  25.  189.  —  Erhebung
der  Kathedralsteuer  in  den  Dibzbsen  Gnesen,  Posen  und  Ermeland,  zur  Verstärkung  des  Baufonds
der  Domkirchen.  25.  225.  —  s.  auch  Warschau,  ehemaliges  Herzogthum,  und  Polen,  Königreich.

Post,  fahrende  und  reitende,  deren  Befreiung  vom  Chausseegelde.  22.  170.  —  derselben  müssen  andere
Fuhrwerke  auf  den  Chausseen  ausweichen.  22.  171.—  21.  219.  —  ordinalre,  welche  Beamte  sich
derselben  auf  Dienstreisen  bedienen  müssen.  25.  1069.  üaed.  —  (.  auch  Extraposten,  Fahrposten,
Reitposten,  Schnellposten  2c.  "

Postabgabe  der  Lohnfuhrleute,  s.  Postfuhrzettel.  6

Postfuhrwesen,  in  den  Rheinprovinzen,  wegen  der  mit  den  Unternehmern  darüber  abzuschließen
Kontrakte.  24.  140.  *  —-Postfuhrzettel,

  deren  Lösung  von  Miethskutschern  und  Lohnfuhrleuten.  24.  16.  —  Bestrafung  der
letztern  wegen  der  dieserhalb  begangenen  Kontraventionen.  24.  10.  —  Verfahren  in  Untersuchungen
rücksichtlich  derselben.  25.  7.

Postgesälle  und  Gebühren,  deren  Zahlung  und  Berechnung.  24.  234  237.  .  auch  Post-Porto.

Postgüter,  steuerpflichtige,  vom  Auslande  elngeführt,  deren  Deklaration  und  Revision.  24.  183.
—  Sicherung  der  Post=  und  Steuergef#lle  von  selbigen.  24.  234.  —  Packkammer=  oder  Lagergeld-Enerlchtung
  von  selbigen.  24.  233.  —  Verfahren  rücksichtlich  derselben,  wenn  weder  Absender  noch
Empfänger  auszumitteln  sind.  24.  233.

Postbalter,  (maures  de  Poste),  in  den  Rheinprovinzen,  mit  Bestallungen  der  ehemals  franzbsischen
Regierung  noch  versehen,  stehen  mit  den  Posthaltern  in  den  ubrigen  Theilen  der  Monarchie  in  gleichem
Verhältniß.  24.  140.  —  wegen  des  Abtrags  derselben  von  dem  Ertrapost-,  Kurier,  und  Estafetten“
Perdienste.  24.  140.

Post-Kontraventionen,  in  Bezlehung  auf  unrichtige  Deklarationen  beschwerter  Briefe  2c.,  Verfahren
rücksichtlich  derselben  und  deren  Bestrafung.  24.  230.  —  (,  auch  Postfuhrzettel.

Post-Laufzettel,  s.  lettt.  "  n

Postporto,  allgemeine  Bestimmungen  rücksichtlich  dessen  Berechnung  und  Zahlung.  24.  225.  237.
—  Kreditirung  desselben.  24.  237.  —  Nachforderungen  und  Zurückzahlungen  desselben.  24.
237.sed.  —  erxekutivische  Beitreibung  desselben.  24.233.  —  Erhdhung  desselben  del  eintretender  Fourage-Theurung.
  24.  231.  —  dessen  Erstattung  in  Privatsachen  bei  den  Provinzlal-Verwaltungs=Behbrden.
  25.  134.  —  dessen  Berechnung  für  die  Befbdrderung  der  Briefe.  24.  225  —  228.
—  desglelchen  für  Packete.  24.  228.  —  für  Geldsendungen.  24.  229.  —  für  Papiergeld  und
Kours  habende  Papiere.  24.  230.  —  25.  20.  —  für  vermischte  Sendungen.  24.  231.  —  für
Befdrderungen  nach  Orten,  wo  keine  Postanstalten  sind.  (Landporto.)  24.  231.  —  Porto-Freiheit,
über  selbige  erfolgt  ein  besonderes  Regulatio.  24.238.  —  (.  auch  Portofreiheit.

Postscheine,  deren  Ausstellung  für  abgehende  und  ankommende  Grlder,  dffentliche  Papiere,  Werkhstücke
  2c.  und  Gebühren-Entrichtung  für  selbige.  24.  232.  «

Post-Tabellen,  über  die  direkten  Entfernungen  der  Poststationen,  deren  Anferkigung  und  Benutzung
beim  Posttaxwesen.  24.  225.

Post-Taxrwesen,  Regulativ  über  dasselbe,  vom  1  8ten  Dezember  1824.  24.  225  —  238.  —  Deklaration
  des  letztern  rücksichtlich  des  Portosatzes  für  Kours  habende  und  ausländische  Papiere.  25.  20.

Postverwaltung,  Maaßregeln  zur  regelmäßigen  Einführung  derselben  in  den  Rheinprovinzen.  24.  140.

Postvorschüsse,  deren  Leistung,  Wiedereinziehung  und  Porto-Entrichtung  für  selbige.  24.  234.—

Präklusions-Erkenntnisse,  deren  Abfassung  und  Bekanntmachung  in  Konkurs=  und  Liquidations-Prozeffen.
  25.  150.  «

Praͤ-
        <pb n="281" />
        Viertes  Sachregister.  xxxvi

Praͤklusions-  Termin,  fuͤr  Anmeldung  der  Real-Anspruͤche  an  die  in  der  Ober!ausitz  belegenen  eximirten
  Grundstücke.  22.  40.  —  desgleichen  rücksichtlich  der  fertig  gewordenen  Hypothekentabellen  in  derselben
  Provinz.  23.  166.  —  zur  Anmeldung  der  Verwaltungs-Ansprüche  aus  dem  Herzogthume
Sachsen.  22.  46.  —  zur  Einlösung  der  Haupt-Nutz=  und  Haupt-Brennholz-Kassen-Obligationen.
A.  47.  —  für  die  Röckzahlung  der  Schlesischen  ZJwangs-Anleihe  aus  dem  Jahre  181.3.  22.  49.—
zur  Anmeldung  der  aus  verschiedenen  Staatsanleihen  im  ehemaligen  Herzogthum  Warschau  statt
findenden  Forderungen.  22.  181.  —  desgleichen  zur  Anmeldung  der  verschiedenen,  aus  der  ebemaligen
  herzoglich  Warschauischen  Perwaltung,  an  das  Großherzogthum  Posen  und  die  Kreise  Culm,
Thorn  und  Michelau  zu  machenden  Forderungen.  22.  182.  —  für  die  Umschreibung  der  Lieferungsscheine
  in  Staatsschuldscheine.  22.195.—  für  die  Ansprüche  auf  Gehalts-,  Wartegelds  =  und  Pensions-Entschädigungen.
  22.  205.  —  zur  Anmeldung  aller  Forderungen  an  die  Servis=  und  Garnison-Administration
  aus  dem  Jahre  1806  —  1819.  22.  221  —  223.  —  für  Lieferungs-Forderungen  an
vaterländische  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden,  in  den  wiedererworbenen  an  Frankreich  abgetreten
gewesenen  Landestheilen.  23.  17.  —  für  die  Ansprüche  der  Staats-Bauglhubiger  aus  der  franzdsischen
  Verwaltungszeit  nach  dem  Pariser  Frieden.  23.  18.  —  für  die  Umschreibung  Magdeburger
Landes-Obligationen  und  zinsloser  Scheine  in  Staatsschuldscheine.  23.  20.  —  für  die  Verwaltungs-Anspröche
  an  das  vormalige  Könlgreich  Westphalen  und  an  das  Großherzogthum  Berg.  23.  156.  —.
zur  Anmeldung  aller,  zu  der  neuen  Kriegsschuld  der  Altmark  gehdrigen  Forderungen.  23.  157.  —  zur
Einreichung  der  Schuldatteste  über  Lieferungs-Forderungen  aus  der  franzdsischen  Militair-Berpfletgungs-Periodc,
  vom  isten  März  184.  23.  161.  —  rücksschtlich  der  Kriegsschuloen-Forderungen
aus  der  Zeit  des  Herzogthums  Warschau  an  die  Departements  Posen  und  Bromderg.  23.  164.  —  zur
Anmeldung  der  Forderungen  aus  westphälischen  Reichs-Obligationen,  Bordereaur,  Kassen-Quittungen
  und  zinslosen  Kassenscheinen.  23.  174.  —  für  die  inländischen  Gläubiger  der  sogenannten  Bayonner
  Kapitalien,  rücksichtlich  der  erlittenen  Abzäge.  23.  179.  seq.  —  hinsichtlich  der  Umtauschung  und
resp.  Verifiztrung  der  Kur=  und  Neumärkschen  Interimsscheine  und  der  Kurmärkschen  Obligationen
23.  180.  —  vierjähriger,  für  Znskoupons  zu  Staatsschuld-Verschreibungen.  22.  213.  —  für  das
Hppothekenwesen,  s.  dieses.  —  für  die  Partial-Obligationen  und  Koupons  aus  der  Münsterschen  Anleihe.
  24.  14.  —  für  die  Ansprüche  der  Gläubiger  jenseits  der  Weser  und  des  Rheins  an  die  der  Immediat-Kommission
  überwiesenen  Restenfonds.  24.  100.  —  für  den  Umtausch  der  seitherigen  Tresorscheine,
  Thalerscheine  und  ehemals  Sächsischen  Kassenbillets  in  neue  Preußische  Kassen-Anweisungen.
24.  240.  —  rücksichtlich  der  Zahlung  der  Reduktions-  Ausfüllle  an  den  Gnadengehältern  der  Militair-Pensionaire.
  25.  13.  —  zur  Anmeldung  der  Forderungen  an  den  ehemaligen  Freistaat  Danzig.
25.  162.  —  für  die  Verwaltungs-Ansprüche  an  das  diesseielge  Gebiet  von  Erfurt  und  Blankenbaln,
  aus  den  Zeiten  der  Fremdherrschaft,  bis  zum  #sten  November  1813.  25.  235.  —  kbnnen  dle
Untergerichte  in  den  ebemals  sächsischen  Landestheilen  rücksichtlich  der  fertig  gewordenen  Hypotheken-Tabellen
  bekannt  machen.  24.  78.

Präsidenten,  der  Rheinischen  Gerichtahöfe,  Rangverhältnisse  und  Uniform  derselben.  24.  57.  —  der
Gerichtshöfe  im  Großherzogthume  Posen,  desgl.  24.  58.

Prediger,  s.  Geistliche.  «

PreisKvlltcmte,dnenBesttmmungnachdetnruenMünstmthetlung23128.—Portobekechnung
  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  227.

Prerow-Strom,  (zwischen  dem  Darß  und  dem  Lande  Zingst,  in  Neuvorpommern),  Fährgeld-Tarif
für  das  Uebersetzen  über  selbigen.  24.  242.

Preußen,  Provinz,  (.  Ostpreußen,  Litthauen  und  Westpreußen.

Pirinzessinnen-Steuer,  des  könlglichen  Hauses,  deren  herkömmliche  Ausschreibung  wird  dem  Lande  bei
Vermählung  der  Prinzessinn  Alexandrine,  königlichen  Hoheit,  erlassen.  22.  189.  —  desgl.  bei
Vermählung  der  Prinzessinn  Luise,  königlichen  Hoheit.  25.  148.

Privat-Bank,  ritterschaftliche,  in  PHommern,  (.  Bank.  p

ro-
        <pb n="282" />
        S  Viertes  Sachregister.

Produkte,  selbstgewonnene,  deren  Fellbietung  auf  Mirkten  und  in  der  Umgegend  des  Wohnorts  ohnus
Gewerbschein.  24.  126.  130.  —  (.  auch  landwirthschaftliche  Produkte  und  Lebensmitttel.

Prokuragebühren,  sallen  bel  den  Sporteln  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  weg.  25.  134.

Prokurakoren,  Rhelnische,  deren  Rangverhältnisse  und  Unisorm.  24.  57.  —  Diten=  und  Reisekostensätze

  für  selvige.  25.  165.  168.  sedq.  —  f.  auch  General=  und  Ober-Prokuratoren.

Protokolle,  bei  den  Provinzlal-Verwaltungsbehörden  verhandelt,  Sportel-Anwendung  bei  selbigen.

25.  131.  132.  ·  '
Provinzen,  neue  und  wiedereroberte,  Präklusions-Termin  für  die  Perwaltungs-Ansprüche  aus  selbigen.
22.  205.  —  rücksichtlich  derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.  —
wieder  erworbene,  an  Frankreich  abgetreten  gewesene,  Präklusions-Termin  für  Lieferungs-Forderungen
  an  vaterländische  Truppen  in  selbigen  bis  zum  Tilsiter  Frieden.  23.  17.  —  (.  auch  Rheinprovinzen,
  Posen,  Sachsen  2c.

Provinzial-Schuldenwesen,  (letzt.

provinzial-Stände,  s.  Stände.

hrovokations-Klagen,  deren  Anstellung  gegen  Ausländer  bel  Rheinischen  Gerichten.  23.  107.

Prozentgelder,  fallen  bei  den  Sporteln  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  weg.  25.  134.

Prozesse,  Auslegung  von  Staatsverträgen  in  selbigen.  23.  19.  —  sollen  über  Verwalktungs-Ansprüche
an  den  Staat,  aus  der  Zeit  der  ehemaligen  Fremdherrschaft  in  den  neu  und  wledereroberten  Provinzen,
nicht  zugelassen  werden.  23.  21.  —  Julassung  zum  Armenrechte  in  selbigen  in  den  Rheinprovinzen.
23.  21.  „ed.  —  in  wleweit  in  solchen  Ausländer  aus  den  deutschen  Bundesstaaten  vor  die  Rheinischen
  Gerichte  gezogen  werden  können.  23.  106  —  106.  —  wegen  des  rechtlichen  Anspruchs
auf  Schadloshaltung,  den  ein  Beschädigter  im  Cloilprozesse  dem  richterlichen  Erkenntnisse  unterwirft,
und  Suspension  des  in  den  Rheinprooinzen  darauf  noch  angewendeten  Gesetzes  der  ehemal.  franzssischen
Repußlik,  vom  10.Vend  IV.  24.222.  —  Sühneversuch  vor  dem  Anfange  derselben  bei  den  Friebensgerichten
  im  Großherzogthum  Posen.  25.  14.  —  Sportelfreiheit  der  ritterschaftlichen  Privatdank  von
Pommern  in  selbigen.  24.  171.  —  in  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnissen,  Appellationsund
  Revisionsverfahren  in  selbigen.  25.  223.  —  Verfahren  rücksichtlich  derselben  in  den  zum  ehemallgen
  Königreiche  Westphalen,  Großherzegthum  Berg  und  den  französfsch  -hanseatischen  Depart#-ments
  gehörigen  Landestheilen,  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse.  25.
90.  „2cqd.  109.  125.  —  in  einigen  vormaligen  fremdherrlichen  Landestheilen,  wegen  des  Fünftel-Abzuges
  bei  Zchentleistungen,  sollen  sistirt  werden.  22.  207.  —  24.  11.  —  deren  Schlichtung  zwischen
  preuß.  und  großherzogl.  Sachsen-Weimarschen  Unterthanen.  24.  149.  seqg.
Przeß-Stempel,  dessen  Verechnung  und  Abführung.  22.  63.,66.  7  1.  83.  «

Pruͤfungen,  von  Seiten  der  Provinzialbehoͤrden,  Sportelanwendung  bei  den  bber  selbige  verhandesten

Protokollen.  25.  132.  —  dieijenigen  der  Geistlichen  und  Schulbeamten,  so  wie  der  Hebammen,  sind
sportelfrei.  25.  132.  —  der  Notarien,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  22.  110.

Puloer,  (.  Schießpulver.  -  ,
Pupillengelbek,dürfcnbeiderkittckschastlichcnPrivatbaukisiPommckaulchtbetegtwetdm.Ahn-.
Puppenspieler,  umherziehende,  Gewerbeschein-Ertheilungen  an  selbige.  24.  131.

O.
Quittungs-Stempel,  delsen  Berechnung  und  Erhebung.  22.  61.  67.  84.

R.
NRangverhältnisse,  deren  Bestimmung  für  die  Rheinischen  Justizsramrr.  24.  57.  —  desgl.  fr  Ne
Justizbeamten  im  Großherzogthum  Posen.  24.  8.
Rayons,  Festungs-,  s.  Festungen.
Real-Berechtigungen,  s.  gutsherrllche  und  bänerliche  Verhaltuige,

..  .  —.p  —

 

Nea-
        <pb n="283" />
        Viertes  Sachregister.  -

Reatischken,  Ort,  s.  Gilgestrom.
Rechnungen,  die  in  selbigen  vorkommenden  einzelnen  Posstionen  sollen  nach  der  neuen  Münzeintheilung

auf  Silbergroschen  und  Pfennige  gestellt  werden.  25.  27.  —  (.  auch  Revisionsgebühren.

Rechespflege,  Abkommen  über  deren  Beförderung  zwischen  den  königlich  -preußischen  Staaten  und  dem
Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach.  24.  149  —  156.

Rechtsstreiigreiten,  s.  Prozesse.

Referendarien,  Disten=  und  Reisekosten-Bewilligung  für  selbige.  25.  164.  165.  168.  seq.

Regierungen  „,  Ressork  derselben  rücksichtlich  der  Entlassung  detinirter  Sträflinge.  24.  221.  —  Sportel-Tarordnung
  für  selbige.  25.  129.  135.  —  Disten=  und  Reisekosten  -Bewilligung  für  die  bei  selbigen
und  deren  Unterbehdrden  stehenden  Beamten.  25.  164.  168.  seq.

Register,  deren  Führung  bei  den  Friedensgerichten  in  den  Rheinprovinzen.  24.  80.  —  Bescheinigung
von  Urkunden  aus  selbigen.  24.81.  —  Gebühren-Entrichtung  für  selbige,  ibid.

Reichs-  Obligationen,  westphälische,  (.  letzt.

Reichsstände,  vormals  unmittelbare,  bilden  bei  den  Provinzkolständen  den  ersten  Stand.  24.  101.  108,
—  deren  Wählbarkeit.  21.  102.  sed.  109.  seq.  s.  auch  Stände,  Provinziol--.

Reisediener,  deren  Benutzung  um  Waarehbestellungen  zu  suchen.  24.  129.

Reisekosten,  deren  Vergütigung  für  kommissarische  Geschäfte  in  königlichen  Dienstangelegenheiten,  nach  der
Verordnung  vom  28.  Juni  18325.,  mit  Aufhebung  des  frühern  Regulativs  vom  28.  Februar  1916.
25.  163.  168  —  170.  —  deren  Bestimmung  für  die  Landtags-Abgeordnete  der  Provinzial-Staͤnde
23.  137.  14  5.  152.  —  24.  69.  76.  107.  114.  147.  —  25.  199.  214.  —  deren  Bewilligung
und  Liquidation  bei  den  Provinzial-W  tungsbehörden.  25.  134.  —  deren  Erstattung  in  Kriminal-Untersuchungen,
  '(.  biese.

Reisende,  sind  auf  den  Chaufseen  für  die  Vergehen  ihrer  Fuhrleute,  wenn  sie  daran  Theil  genommen  k  ver
anmulich  22.  472.  —  24.  219.  —  (.  auch  Post  und  Postfuhrzettel.

Reisepässe,  s.  Pässe.  "

Reiten,  auf  Chaussee-Fußsteigen  und  in  Gräben,  wird  bestraft.  22.  171.  24.  219.

Reitposten,  Briefbeförderung  durch  selbige.  24.  226.  227.  —  Befk#rderung  von  Kourshebenden
Papieren  durch  selbige  in  rekommandirten  Briefen,  ohne  Postgarantie.  25.  20.

Rekruten,  beurlaubte,  s.  Soldaten.

Relegation,  mit  selbiger  werden  Studenten,  welche  sich  auf  Universitäten  der  Thellnahme  an  geheimen
und  burschenschaftlichen  Verbindungen  schuldig  machen,  außerdem  bestraft.  24.  122.

Religion,  ebeliche  Kinder  sollen  in  derienigen  des  Paters  erzogen  und  unterrichtet  werden.  25.  22  1.  „eq.

Religions-Schrifken,  .  Druckschriften.

Remissionen,  auf  selbige  haben  häuerliche  Besitzer  von  Seiten  ihrer  Gutsherren  kelne  Ansprüche.  25.
78.  98.  116.

Renten,  von  Brodherrschaften  fuͤr  ihre  Diener  ausgesetzt,  Ermäßigung  der  Stempelabgabe  für  selbige.  23.1.

Resolutionen,  s.  Bescheide.

Restenfonds,  bei  den  verschiebenen  Regierungen  jenseits  der  Weser  und  des  Rheins,  und  an  die  Verwaltung
  der  Immediat-Kommission  uͤberwiesen,  Praͤklusionsfrist  fur  die  Ansprliche  an  selbige.  24.  100.

Restverwaltung  „abgesonderte,  s.  Immediat-Kommission  für  selbige.

Retablissemenkögelder,  für  Gutsbesstzer,  deren  Perwendung.  22.  48.

Revisionen  der  Kassen,  f.  Kassen-Revissonen.

Revisions-Erkenntnisse,  denselben  sollen  die  Enescheidungsgründe  beigefügt  werden,  wenn  durch  erstere

zwei  gleichförmige  Urtheile  ganz  oder  zum  Theil  abgeändert  werden.  25.  161.

Revisions-Gebühren,  bei  Abnahme  von  Gemeinde-,  Stistungs  -,  Instituten-,  Kirchen=  und  Schul-Rechnungen,
  finden  nicht  mehr  statt.  25.  133.

Revisionsverfahren,  gegen  Entscheldungen  in  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Angelegenheiten.  25.223.
—  (,  auch  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

.  Rbeda,
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        Rheda,  Stadt,  Tarif  fuͤr  die  Erhebung  des  dortigen  Pflastergeldes.  24.  176.

Rhederei,  inländische,  deren  Beforderung.  22.  177.  5ä!5r

Rheinbrücke,  bei  Coblenz,  Tarlf  zur  Erhebung  des  Brück-,  Durchlag=  und  Ueberfahrtegeldes  bei
selbiger.  24.  137.  —  zwischen  Cöln  und  Deuz,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Durchlaßgeldes  bei
selbiger.  21.  156.  .

Rheinprovinzen,  (des  linken  Rheinufers),  Gesetz  über  die  Regulirung  des  Schuldenwesens  der  Gemeinen
in  selbigen.  22.  49  —  56.  —  Ausschließung  des  öffentlichen  gerichtlichen  Verfahrens  in  selbigen,
wenn  Moralität  und  Sittlichkeit-dadurch  geführdet  werden  können.  22.  839.  —  Tax-Ordnung  für
die  Notarien,  (in  den  Niederrheinischen  Provinzen.)  22.  109  —  124.  —  Chaussecgeld-Erhebung
auf  den  Kunslstraßen  in  selbigen,  nach  dem  allgemeinen  Chaussee  -Tarif.  22.  169.  172.  —  24.
217  —219.  —  Chausseegeld=  Erbebung  von  zweirädrigen  Wagen  in  selbigen.  25.  4.  —  Subbastations-Ordnung
  für  selbige.  22.  195  —  204.  —  Präklusiv-Termin  für  die  Anfprüche  auf
Gehalts-,  Wartegelds=  und  Pensions-Entschädigungen  aus  früheren  Verhälktnissen  in  selbigen.  22.
205.  —  Rücssichtlich  derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.  —  Vernehmung
  von  Militair-Zeugen  in  Untersuchungen  gegen  Civil-Personen.  22.  206.  —  Vollstreckung
der  Erekution  aus  Civil-Erkenntnissen  gegen  Militairpersonen.  22.  209  —  212.  —  Mirtbeilung
der  Kriegsartikel  an  die  Justizbebörden  in  selbigen  zur  Beachtung.  23.  30.  —  Ernennung  der  Mäkler
in  selbigen  durch  das  Handels-Minist#rium.  23.  2.  —  Verordnung  über  die  Julassung  zum  Armenrechte

  in  selbigen.  23.  21.  veq.  —  Beschränkung  des  Art.  1  4.  des  in  selvigen  noch  geltenden  Civil-Gesetzbuches,
  wegen  Belangung  der  Ausländer  aus  den  deutschen  Bundesstagten  in  Klage-Sachen.
23.  106  —  108.  —  Bestimmung  der  Rangverhältnisse  und  der  Uniform  der  Justizbeamten  in  selbigen.
  24.  57.  —  Gesetz  über  die  Einregistrirung  bei  den  Friedensgerichten  in  selbigen.  24.  80.  —
Präklusionsfrist  für  die  Ansprüche  der  Gläubiger  jenseits  der  Weser  und  des  Rheins  an  die  Resten-Fonds.
  24.  100.  —  (Düsseldorfer  Regierungs-Bezirks.)  Präklusions-Termin  für  Lieferungs-Forderungen
  an  vaterländische  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden.  23.  17.  —  Anordnung  der  Provinzial-Stände
  für  selbige.  21.  101  —  108.  —  25.  21.  —  Auöstellung  von  Trauscheinen  für  Militairpersonen
  in  Provinzen,  wo  das  französische  Gesetz  noch  gilt.  24.  115.  —  Cinführung  einer  regelmäßigen
  Postverwaltung  in  selbigen.  24.  140.  —  Suspension  des  in  selbigen  bisher  noch  angewendeten
  Gesetzes  der  ehemaligen  französischen  Republik,  vom  10.  Vend.  IV.,  den  rechtlichen  Anspruch
auf  Schadloshaltung,  den  ein  Beschädigter  im  Civilprozeß  dem  richterlichen  Erkenntnisse  uncerwirft,
betreffend.  21.  222.  —  Verfahren  der  Yolizeibehörden  in  selbigen  gegen  die,  öffentlicher  Unzucht
nachgehenden  Weibspersonen.  25.  8.  —  Erhebung  einer  Kathedralsteuer  in  selbigen  zur  baulichen
Unterhaltung  der  Domkirchen.  25.71.  —  Außsübung  der  Schulzucht  in  selbigen.  25.  149.  —  Anwendung
  der  Deklaration  vom  2  1sten  November  180  3.  in  selbigen,  wegen  Erzlehung  der  ehelichen
Kinder  in  dem  Glaubensbekenntnisse  des  Vaters.  25.  221.  seq.  —  s.  auch  Berg,  Großherzogehum,
und  Provinzen,  neue  und  wieder  croberte.

Rheinzölle,  deren  Erhebung  nach  der  seitherigen  Einrichtung.  24.  203.

Ritterschaft,  Wöhlbarkeit  aus  selbiger  resp.  zum  usten  und  2ten  Stande  der  Provinzialstände.  23.  131.
132.  139  —  141.  146  —  148.  —  24.  63.  64.  seqd.  7.  sedd.  10  1.  sed.  106.  sed.  141.  sedq.  —
25.  197.  212.

Rottzehnte,  von  den,  Iin  Kultur  gebrachten  Grundstücken,  deren  Aufhebung  in  den  zum  ehemaligen
Großherzogthume  Verg  gehörigen  Landestheilen.  25.  102.  6  ·

Rudolstadt,f.Schwatzbntg-Rndolstadt,Fütstenthnnr.  .

Rügen,FütstentbunyAnordnungdekPkovinzialständefükselbigeö.23.146-152.-25.210-215.
—VerfassungdctKonImunal-Landtageinselbigem.25.215.seq.—.Kteis-Okdnungfükselbiges.
25.217—220.

Rußland,  Kaiserthum,  Uebereinkunft  mit  selbigem,  wegen  gegenseitiger  Aufhebung  des  Abschosses  und

des  Absahrtsgeldes.  24.  165.  —  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  selbigem,  vom  1825.
«  25.
        <pb n="285" />
        Viertes  Sachregister.  xLi

25.  57  —  67.  —  Entrichtung  der  Durchgangs-Abgaben  von  Produkten  und  Waaren  aus  selbigem,
ganz  in  Preuß.  Kurant.  25.  71.  —  s.  auch  Polen,  Koͤnigreich.
Rußstrom,  (Atmathestrom),  bei  Sziesz,  Fährgeld-Tarif  für  das  Uebersetzen  über  selbigen.  24.  61.

S.

Sachsen,  Königreich,  dessen  Theilnahme  an  der  Elbschiffahrts-Akte.  22.  9.  d#eq.  101.  —  Abkommen
mit  selbigem,  wegen  Aufhebung  der  gegenseitigen  Kosten  =  Verghtung  in  Kriminal-  5Untersuchungen
wider  unvermögende  Personen.  23.  17.

Sachsen,  Provinz,  Präkluseons-Termin  zur  Anmeldung  der  aus  selbiger  auf  Preußen  übergegangenen
Perwaltungs=  Unsprüche.  22.  46.  —  Gesetz  wegen  der  Lbhnung  und  des  Umzugs  der  Schäfer  und
Schäferknechte  in  selbiger.  22.  147.  —  Verlängerung  der  6opothekenftisen,  in  selbiger,  (Bezirke
des  Oberlandesgerichts  zu  Naumburg  und  des  Kammergerich:.)  2.  194.  —  23.  127.  —
öffentliche  Schauanstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.  23.  7  —  12.  —  Fristverlängerung
  zur  Berichtigung  des  Hypothekenwesens  in  selbiger.  23.  34.  —  Abänderungen  der
Abgaben-Erhebungsrolle,  v.  2  5.  Oktober  1821.  für  selbige.  23.  45.  —  Anordnung  der  Provinzialstände
  für  selbige.  24.  70  —  76.  —  Wahl  der  städtischen  Landtags-Deputirten  in  selblger.  25.12.
—  (Erfurter  Regierungs-Bezirks),  Präklusions-Termin  für  Lieferungs-Forderungen  an  vaterländische
  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden.  23.17.  —  desgl.  für  die  Verwaltungs-Ansprüche  an
das  diesseitige  Erfurter  und  Blankenhainer  Geblet,  aus  den  Zeiten  der  Fremdherrschaft.  25.  235.  —
s.  auch  Altmark,  Lausitz,  Magdeburgisch,  Sächsische  Landestheile  und  Westphalen,  vormal.  Knigreich.

Sachsen-Coburg,  Herzogthum,  Abkommen  mut  selbigem,  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.
  22.  41.  —  desgl.  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden.
  24.  159.

Sachsen-Gotha,  Herzogthum,  Uebereinkunft  mit  selbigem,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der  Ausgewiesenen
  und  Vagobunden.  23.  13.  —  Abkommen  mit  selbigem  zur  Verhütung  der  Forftfrevel
in  den  gegenseltigen  Grenzwaldungen.  24.  223.

Sachsen-Hildburghausen,  Herzogthum,  Konvention  mit  selbigem,  rücksichtlich  der  Untersuchung  und
Bestrafung  gegenseitiger  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen.  24.  179.

Sachsen-Weimar  und  Eisenach,  Großherzogkhum,  Uebereinkunft  mit  selbigem,  wegen  gegenseitiger
Uebernahme  der  Ausgewiesenen  und  Vagabunden.  22.  175.  —  desgl.  wegen  Erhebung  der  Verbrauchssteuern
  in  dem  Verkehr  mit  den,  vom  preuß.  Gebiete  eingeschlossenen,  großherzogl.  Aemtern
Allstedt  und  Oldisleben.  23.  169.  —  Abkommen  mit  selbigem  zur  Befoörderung  der  Rechtspflege
zwischen  den  beiderseitigen  Staaten.  24.  149  —  156.  —  wegen  gegenseitiger  Behandlung  und
Auslieferung  der  Verbrecher.  24.  154.  seq.

Scchsische  Kassenbillets,  ehemalige,  s.  Kassenbillets.

Stchsische  Landestheile,  vormalige,  jetzt  zu  den  Regierungs-  Bezirken  Potsdam,  Frankfurk  und
Liegnitz  geschlagen;  Gesetz  über  die  Löhnung  und  den  Umzug  der  Schäfer  und  Schäferknechte  in
selbigen.  22.  147.  —  Befugniß  der  Untergerichte  in  selbigen,  fertige  Hppotheken-Tabellen  mit
präklusivischer  Frist  bekannt  machen  zu  dürfen.  24.  78.  —  (.  auch  Sachsen.

Saiten,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.

Sand,  dessen  Verabfolgung  zum  Chbausseebau,  f.  Chaussee-Baumaterialien.

S'edzruben,  deren  Anlegung  und  Benutzung  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  24.  163.
Schaafhütung,  deren  Vergütigung  von  Seiten  der  bäuerlichen  Wirthe  in  der  Auseinandersetzung  mit
der  Gutsherrschaft.  23.  35.  —  (.  auch  Hütung.

Schadloshaltung,  rechtlicher  Anspruch  eines  Beschädigten  im  Civilprozesse  darauf,  nach  dem  in  den
Rheinprovinzen  noch  geltenden  franzbsischen  Civilgesetzbuchc.  24.  222.  —  das  darüber  sprechende
Gesetz  der  ehemaligen  franz.  Republik,  vom  10.  Vendemiaire  des  Jahres  IV.,  wird  fuspendirt.  ibid.

f  Schaͤfer,
        <pb n="286" />
        xIu  Viertes  Sachr'gister.

Schaͤfer,  Gesetz  wegen  der  Lbhnung  und  des  Umzuges  derselben  in  Sachsen,  Westphalen,  i
Schaͤferknechte,  dem  Kottbusser  Kreise,  in  den  saͤchsischen  Landestheilen  und  in  Schestospalen  n
Schanzarbete,  aus  den  Kriegen  von  1806  —  181  5.  nicht  zurhckgekehrt,  deren  Toheserp  srung.
1  e
Schatz-Ministerium,  dessen  Vereinigung  mit  dem  Finang,  Ministerio.  23.  109.

 

Schau-Anstalten,  dffeneliche,  für  Tuch=  und  andere  Wollwag#en,  deren  Einrichtung  in  ·  mehreren

Provinzen  des  Staats.  23.  2  —  12.  —  an  Orten,  wo  dergleichen  noch  nicht  bestanden
len  keine  neue  gestattet  werden.  23.  4.  —  sind  zunächst  dem  Magistrate  unter  gela  K4  #ert  %
Rekurs  und  Straf-Verfahren.  in  Angelegenheiten  derselben.  23.  6.  9.  sed.  —  Wahl  und.  Pestär’#
  der  Mitglieder  für  selbige.  23.  7.  —  Entrichtung  des  Schau=  und  Stempelgeldes  an  selbige.

Schaukastenführer,  umherzlehende,  Gewerbeschein=  Ertheilung  an  selbige.  24.  131.

Schaumburg-Lippe,  Förstenthum,  Abkommen  mit  selbigem  zur  Verht#ng  der  Forstfrevel  in  den

gegenseitigen  Grenzwaldungen.  24.  59.

Schauspielergesellschaften,  umherzlehende,  können  nur  vom  Ministerio  des  Innern  und  der  Holizei

Konzession  erhalten.  24.  131.

Schpaustellungen,  im  Umherzlehen,  Gewerbeschein-Erthezlungen  für  selbige.  24.  431.

Scheidemünze,  neue,  Werthpergleichung  derselben  mit  der  alten  Münze.  M.  2  —  7.  —.  allgemeine

Elnführung  und  Gebrauch  derselben.  23.  128.  —  Bezeichnung  derselben  nach  Silbergroschen  und.
Mennigen  bei  künftigen  Verträgen  und  Rechnungen.  25.  227.  —  Vortoberechmeng  für  deren  Versendung
  mit  der  Post.  24.  229.  —  fremde,  (Silber=  und  Kupfer-Scheidemünze),  son  nach  6  Monaten
  qußer  Kurs  gesetzt,  und  ihre  Einbringung  verboten  sen.  23.  128.  —  in  wie  weit  letztere  auf
Regierungspässe  statt  finden  kann.  ibid.

Schießpulver,  vorücchtiger  Transport  desselben  ouf  Schiffen.  22.  94.  99.  —  24.  27.  —  darf  mitder
  Post  nicht  befbrdert  werden.  24.  237.

Schiffahrt,  auf  der  Elbe,  dafür  sollen  keine  ausschließlichen  Privflegien  mehr  erthellt,  und  die  bisherigen

  aufgehoben  werden.  22.  12.  —  desgl.  In  Beziehung  auf  die  Weser-Schiffahrt.  24.26.  —  au#'
dem  Lippe-Strom,  Abgabe  für  selbige.  23.  113  —  116.

Schiffahrts-Polizei-Ordnung,  für  die  Residenz=  und  Handelsstadt  Könlgsberg,  und  für  die
Fahrt  auf  dem  frischen  Haff,  vom  14ten  März  1822.  22.  96  —  100.

Schiffahrts-Vertrag,  mit  Rußland  und  Polen,  vom  5.  57  —  67.

Schiffer,  deren  Rechte  und  Verhältnisse  in  Beziehung  auf  die  Elbschiffahrt.  22.  12.  seq.  17.  seq-—
  degl.  rücksichtlich  der  Schiffahrt  auf  der  Weser.  24.  26.  seq.  —  deren  Bestrafung  bei  Pergehen
auf  dem  Gebiete  fremder  Staaten.  22.  13.  —  deren  Verpflichtungen  nach  der  Hafen-Polizei-Ordnung
  von  Pillau.  22.  90.  93.  sedq.  —  desgl.  nach  der  Königsberger  Schisfahrts-Polizel
Ordnung.  22.  96.8eqq.  —  Entrichtung  der  Tiefgelder  von  selbigen  zu  Stralsund,  Greifswaldund
  Wolgast.  24.  15.  —  deren  Bestrafung  für  die  Veruntreuung  der  ihnen  zum  Transport  anvertrauten
  Güter.  24.  79.  —  von  kleinen  Kahn=  und  Lichterschiffen,  Ermäßigung  der  Gewerbesteuer
  für  selbige.  24.  121.  —  (.  auch  Seeschiffer.

Schiffer-Gewerbe,  die  Befugniß  zu  dessen  fernerem  Betriebe  geht  durch  zweimalige  Veruntreuung  der
zum  Transport  anvertrauten  Güter  verloren.  24.  79.

Schiffsbauplätze,  deren  Anlegung  innerhalb  der  Festungs-Rapons.  22.  145.

Schiffsgüter,  deren  Veruntreuung  von  Seiten  der  Schiffer  wird  als  gemeiner  Diebstahl  bestraft.  24.79.

Schleifer,  Gewerbebetrleb  derselben  im  Umherziehen.  24.  131.  135.

Schleifsteine,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  —  Abgaben-Erhebung  von  selbigen.  24.197.
25.  70.

Schlesien,  Provinz,  Präklusionsfrist  für  die  Rückzahlung  der  im  Jahre  1613.  in  selbiger  ausgeschriebenen
  Zwangsanleihe.  22.  49.  —  Bestimmung  des  Umzugstermins  der  Schäfer  und  Schsferknechte

in
        <pb n="287" />
        Viertes  Sachregister.  xm

in  selbiger.  22.  147.  —  bffentliche  Schaumnstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.
23.  2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrollr,  vom  2  öste##  Oktober  1821,.  für  selbige.
  23.  45.  —  Anordmung  der  Proodinzial-Stünde  für  dieselbe  24.  62.  —  70.  —  25.  12.

Schlesische  Schuldversch  en,  alte,  Konvention  mit  dem  Königreiche  Polen  über  die  Forderungen

  jensektiger.  Unterkhanen  aus  erstern.  22.  125  —  129.

Schleswig,  Herzogthum,  Aufhebung  des  Abschosses  und  kübregele  mit  selbigem.  22.  173.

Schleusen-Gelder,  deren  Entrichtung  bei  der  Elbschiffahrt.  22.  16.  20.  —  s.  auch  Kan  al=  und-Schleusengefälle.



Schnellpost#n,  Beförderung  kleiner  Packete,  Gelder  und  geldwerther  Papiere  durch  selbige  24.  228.2341

Schnittwaren,  Gewerbebetrieb  mit  selbigen  im  Umherziehen.  24.  130.  135.  —  Abgaben-Erhebung
von  selbigen.  24.  187.  193.  194.  197.  199.  —  25.  69.

Schornsteinfeger,  Gewerbebetrieb  derselben  in  der  Umgegend  ihres  Wohnorts.  24.  127.

Schornsteinröhren,  enge,  deren  Anlegung  und  Reinigung.  22.  42  —  45.

Schrifeen,  .  Druckschriften.

Schuldmter,  zu  selbigen  sollen  Juden  nicht  ferner  zugelassen  werden.  22.  224.

Schulbeamte,  Dickten=  und  Relsekosten-Bewilligung  für  selbigec.  25.  166.  168.  seq.

Schulden,  rücksichtlich  derselben  könmen  aktive  Staatsdlener  nicht,  wohl  aber  Penssonairs  und  Wertegelto
empfänger,  wenn  sie  nicht  kommissarisch  beschaͤftigt  find,  mit  Personal-  Arrest  belangt  werden.  23.
35.  —  Letzterer  findet  in  gleicher  Beziehung  auch  gegen  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehenbe
Offiziere  statt.  23.  167.  —  auf  Lehen  und  Eldeikommissen  haftend,  deren  Tilgung.  2/1.  123.
Belastung  bäuerlicher  Grundstöcke  unit  selbigen,  in  den  zum  ehemuligen  Königreiche  Westphalen,  und
dem  Großherzogkhum  Verg  gehörigen  Landestheilen.  25.  79.  99.  —  auf  Bauergh#rn,  (.  diesetund
Hopotheken-Schulden.  —  (  auch  Darlehnsverträge,  mit  Subalternen-Offizleren.

Schuldenwesen,  Provinzial-,  von  der  Königl.  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übernommen,
dessen  Regulirung.  22.229.  —  der  Gemeinden  in  den  Landestheilen  des  linken  Rheinufers  und  in
der  Stadt  Wesel,  Gesetz  über  dessen  Regulirung.  22.  49  —  §56.  —  des  Staats,  (.  Stautsschulbenwesen
  und  Skaaksschuldscheine.

Schuld-Papiere,  Kurs  habende,  deren  Verkauf  im  Wege  der  Erekution.  22.  178.  sed.  —  H  auch
Papiere,  geldwerthe.

Schulen,  die  von  bäuerlichen  Besitzern  für  selbige  zu  leistenden  Dienste,  in  den  zum  bomrligen  Koͤnlgreiche
  Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departements  gehörig
gewesenen  Landestheilen,  sind  nicht  aufgehoben.  25.  77.  97.  115.  —  s.  auch  Schulzucht.
Schulkollegien,  Provinzial-,  Sportel-Tarordnung  für  selbige.  25.  129  —  135.

Schullehrer,  deren  Befreiung  von  den  Beiträgen  zu  den  Gemeinelasten.  22.  186.  —  Strafeecht.
derselben  über  die  ihnen  anvertrauten  Kinder.  25.  149.  geq.  —  Verfahren  gegen  selbige,  bei
Uebertretung  dieses  Rechts.  ibic.  —  s.  auch  Lehrer  und  Schulämter.

Schulzucht,  Vorschriften  für  deren  Handhabung  in  den  Provinzen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  noch
nicht  eingeführt  ist.  25.  149.

Schutzgeld,  (Beirauchsgeld,  Heuerlingsgeld,  Einliegerrecht,  Beiwohnerrecht  2c.),  in  den  zum  vormaligen
Königreiche  Westphalen,  Großherzogthum  Berg  und  den  französisch=  banseatischen  Departements  gehsrigen
  Landestheilen,  dessen  Aufhebung.  25.  74.  77.  97.  112.  115.

Schwamm,  Hausirhandel  mit  selbigem.  24.  130.

Schwarzburg=  Rudolstadt,  Fürstenthum,  Abkommen  mit  selbigem,  wegen  Verhütung  der  Forftfrevel
in  den  gegenseitigen  Grenzwaldungen.  22.  219.  —  desgieichen  wegen  der  von  den  Fürstl.  souveraten
Besitzungen,  vom  Preuß.  Gebiete  eingeschlossen,  zu  erhebenden  Gefälle.  22.  225.

Schwarzburg-Sondershausen,  Fürstenthum,  Ueberelnkunft  mit  selbigem,  wegen  Verhhtung  der
Forstfrevel  in  den  Grenzwoldungen.  22.  190.  —  desgleichen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der
Ausgrwir#senen  und  Vagabunden.  23.  14.  «

 

 

f  2  Schwie-
        <pb n="288" />
        xxLiv  Viertes  Sachregister.

Schwiebuser  Kreis,  wird  in  ständischer  Beziehung  mit  der  Neumark  vereinigt.  23.  131.  —  25.  196.
See-Assekuranzgesellschaft,  preußische,  in  Stettin,  deren  Errichtung  und  Bestätigung.  25.  41—  55.
See-Reisende,  deren  Legitimation  vor  der  Abreise  aus  dem  Hafen.  22.  93.

Seeschiffer,  inländische,  ausschlieHhlicher  Betrieb  der  inländischen  Rhederei  durch  selbige.  22.  177.  —
ausländische,  deren  Bestrafung,  wenn  sie  auf  inländischer  Rhederel  betroffen  werden.  M.  177.  —
Erhöhung  der  bisherigen  Hafenabgaben  für  selbige.  ibicä.  —  deren  Bestrafung  für  die  Veruntreuung
der  ihnen  zum  Transport  anvertrauten  Güter.  24.79.  —  (.  auch  Schiffer.

Seilerwaaren,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.

Seitenverwandte,  hölstose,  zu  deren  Verpflegung  während  der  Untersuchung  und  Strafabbüßung  find
die  Seitenverwandte  derselben  nicht  verpflichtet.  22.  216.

Selbstmörder,  in  wie  weit  die  Obduktion  deren  Leichname  erforderlich  ist.  24.  221.

Senftenberg,  Amt,  gehört  in  ständischer  Beziehung  zur  Niederlausitz.  23.  131.  —  25.  197.

Separationen,  s.  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse.

Serpentinsteimwaaren,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  —  Abgaben-Erhebung  von  selbigen.
24.  197.  —  25.  70.

Servis=  (und  Garnison-)  Administration,  in  den  Jahren  1806  —  1819.,  Präklustofrist  zur
Anmeldung  der  rückständigen  Forderungen  an  selbige.  22.  221  —  223.

Serlisgelder,  rückständige,  für  Soldaten-Frauen  und  Kinder,  (.  diese.

Siebmacher,  Gewerbebetrieb  derselben  im  Umherziehen.  24.  131.

Siegel,  deren  Anlegung  bei  Waarenverschlüssen,  und  Gebühren-Entrichtung  für  selbige.  24.  203.

Siegelgebühren,  follen  bei  den  Sxorteln  der  Provinzial-Verwaltungsbehörden  weg.  25.  134.  —  bei
den  Friedensgerichten  in  den  Rheinprovinzen.  24.  81.  «

Siegen,  Fürstenthum,  mit  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen,  Greic=  und  Hücken-Grund),  Einführung
  des  Allgemeinen  Landrechte  und  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  in  selbigem.  25.  153
—  159.  236.  —  Vorschriften  für  das  Hopothekenwesen  in  selbigem.  25.  154.  235.  —  Beibehaltung
  und  Anwendung  der  Provinzial-Gesetze  und  Gewohnheiten  in  selbigem.  25.  153.  cq.  —  Bestimmungen
  rücksichtlich  des  Lehnrechts  in  selbigem.  25.  154.  —  (  auch  Westphalen,  Herzogthum.

Silbergroschen,  neue,  s.  Scheidemünze.

Silbermünze,  Perto-Berechnung  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  229.

Silber-Scheidemuͤnze,  s.  letzt.

Skirwithstrom,  bei  Skirwith,  Faͤhrgeld-Tarif  für  das  Uebersetzen  über  selbigen.  23.  163.

Skutisations=  oder  Weideherren,  s.  Markenherren.

Soldaten,  zur  Kriegsreserve  entlassen,  (und  beurlaubte  Rekruten),  Strafverfahren  gegen  selbige  durch
die  Civilgerichte.  23.  28  —  J31.  —  24.  213.  —  25.  192.  —  minderjährige,  Freiheit  derselben,
ohne  Justimmung  ihrer  Eltern  und  Vormünder,  nach  geleisteter  dreijähriger  Dienstzeit  noch  fortdienen
zu  können.  25.  15.  —  f.  auch  Militairpersonen,  Train-Soldaten  und  Landwehr.

Soldaten-Frauen,  Präklusiotermin  zur  Erhebung  der  rückständigen  Servis-,  Holz=  und  Brodgelder
für  selbige,  von  1506  —  1319.  22.  222.

Soldaten-Kinder,  Präklusiofrist  zur  Erhebung  der  Mlegegelcer  für  selbige  aus  der  Periode  von  1806
—  1819.  22.  222.  —  desgleichen  der  rückständigen  Servis  -,  Holz=  und  Brodgelder  für  selbige,
vom  isten  November  1806.  bis  ult.  O-zember  1819.  ibid.

Soldarenstand,  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  desselben  und  Ausstogung  aus  selbigem  können  Civilgerichte
  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.  erkennen.  23.  28  —  31.  —  mit  der  Versetzung  in
die  zweite  Klasse  desselben  ist  der  Verlust  des  National-Milikairabzeichens  oder  des  Landwehrkreuzes
verbunden.  24.  213.  —  die  Rückversetzung  in  die  erste  Klasse  desselben  bedarf  der  allerhöchsten  Genehmigung.
  24.  214.  —  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  desselben,  wird  auch  durch  Veruntreuung
des  Futters  für  Militair-Dienstpferde  verwirkt.  25.  11.  —  desgleichen  bei  beurlaubten  Landwehrmännern
  und  Kriegs-Reservisten  durch  den  Verlust  der  Nationalkokarde  25.  192.

Son-
        <pb n="289" />
        Viertes  Sachregister.  xLv

Sondershausen,  s.  Schwarzburg-Sondershausen.

Sozietäts-Angelegenheiten,  Sportel-Unwendung  in  selbigen.  25.  131.

Spanndienste,  in  wie  weit  solche  in  den  zum  vormalizen  Königreiche  Westphalen,  Groyherzogthum
Berg  und  den  franzbsisch  hanseatischen  Deportements  gehdrigen  Landestheilen  noch  zu  leisten  sind.
25.  74.  76.  seqq.  96.  112.  114.  —  (  auch  Dienste  und  Oienst-Abldsungen.

Spezerei-Waaren,  mit  selbigen  darf  kein  Hausirhandel  statt  finden.  24.  130.  —  Handel  mit  selbigen
  durch  Krämer  und  andere  Gewerbetreibende.  24.  18.3.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.
24.  194.  —  25.  69.  seq.

Spielkarten,  deren  Stempelung  und  Verkauf.  22.  70.  scd.  86.  —  ungestempelte,  Konßiskotion  derselben
  und  Straferlegung  für  selbige.  22.  68.  —  Abgaben-Erhebung  von  selbigen.  24.  197.

Sportelfreiheit,  in  wie  weit  solche  den  General-Kommisssonen  zu  Stendal  und  Münster  beigelegt
worden.  25.  9.3.  111.  128.  —  in  wie  weit  solche  bei  den  Verfügungen  und  Verhandlungen  der
Provinzlal-Verwaltungsbehbrden  statt  findet.  25.  129.  seq.

Sportel-Kassen,  Provinzial-,  Einrichtung  der  Buchführung  bei  selbigen.  25.  134.  —  Bewllligung
einer  Tantieme  für  deren  Verwaltung.  ibid.

Sporteln,  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben  in  bäuerlichen  Regulirungs-,  Ablbsungs=  und  Gemeinheitstheilungs
  -Angelegenheiten.  25.  130.  —  Beibebaltung  derselben  für  Reisepässe  und  Legitimationskarten.
  25.  130.  —  deren  Einziehung  von  den  Extrabenten.  25.  134.  —  von  selbigen  ist  die
ritterschaftliche  Privatbank  in  Pommern,  in  ihren  Prozessen  als  Institut,  befreit.  24.  171.  —
s.  auch  Geb#hren  und  Sportel-Tarordnung.

Sportel-Taxordnung,  für  die  Oberpräsidien,  Regierungen,  Konsistorien,  Provinzial-Schulkollegien
und  Medizinal-Kollegien,  vom  25.  April  1825.  25.129  —  135.  —  findet  auf  die  Unterbehörden
in  den  Provinzen  keine  Anwendung.  25.  134.

Staats-Anleihen,  (  letzt.  ç  .

Staatsdiener,  Verfahren  gegen  selbige  bei  Amts-Entsetzungen,  (Degradationen  und  Versetzungen.)
22.  105  —  108.  —  23.  25.  seq.  —  desgleichen  wegen  Theilnahme  an  demagogischen  Umtrieben.
22.  107.  seq.  —  Bestimmung  des  Pensionsbetrags,  mit  welchem  dieselben  der  allgemeinen  Wittwenkasse
  beitreten  müssen.  24.  216.  —  Gesetz  über  die  Heranzichung  derselben  zu  den  Gemeinde-Lasten.
22.  184.  —  wegen  Schulden  belangt,  sind  von  dem  Personal-Arreste  befreit.  23.  39.  —  in  Untersuchung
  gewesene,  und  spéterhin  freigesprochene  oder  bestraste,  Verwendung  und  Nachzahlung  der
während  der  Amts-Suspension  einbehaltenen  Gehaltsrate.  25.  8.  —  deren  Penstonirung,  s.  Pensionen.
  —  deren  Verhältnisse  als  Abgecordnete  der  Provinzial-Stände.  23.  132.  140.  147.  —  24.
64.  72.  103.  110.  142.

Staatsdienst,  (.  Anstellungen.

Staats-Ministerium,  Königl.,  Konkurrenz  desselben  bei  Amtsentsetzungen.  22.  108.  —  23.  25.  6ed.

Staats-Papiere,  deren  Verkauf  im  Wege  der  Erekution.  22.  180.  —  Portoberechnung  für  deren
Versendung  mit  der  Post.  24.  230.  —  verlorne  oder  vernichtete,  Verfahren  bei  deren  Aufgeboc.
25.  229.  veq.  —  desgleichen  rücksichtlich  der  ehemals  Sächsischen  Staatspapiere.  ibid.

Staatsrath,  Königl.,  Konkurrenz  desselben  bei  Amtsentsetzungen.  22.  108.  —  23.  25.  sed.  —  neue
Zusammensetzung  der  Abtheilungen  desselben.  25.  23  1.  seq.

Staatsschatz,  dessen  Verwaltung.  23.  110.

Staats-Schuldenwesen,  Gesuche  der  Gläubiger  des  Staats  rücksichtlich  desselben  sind  stempelfrei.
22.  53.  —  Regulirung  desselben  rücksichtlich  der  übernommenen  Prooinzial-Schulden.  22.  229.  seddq.
—  wegen  Zurückzahlung  der  Forderungen  an  den  Staat,  welche  nicht  als  Anleihe  zu  bekrachten  sind.
23.  165.  —  (.  auch  Staatsschuloscheine  und  Präklusionstermin.

Staatsschuldscheine,  Präklussotermin  für  die  Umschreibung  der  Lieferungsscheine  in  selbige.  22.  195.
—  Bestimmung  einer  vieriährigen  Verjährungsfrist  für  die  zu  selbigen  ausgefertigten  Zins=  Koupons.
22.  213.  —  Jurückzahlung  der  Forderungen  an  den  Staat  in  selbigen,  welche  nicht  als  Anleihe  zu

be-
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        Viertes  Sachregister.

betrachten  sind.  23.  165.  —  Zinsen-Verguͤtigung  ruͤcksichtlich  derselben  voin  1sten  Januar  1820.
ab.  23.  165.  —  für  den  Tilgungosonds  einzulösende,  deren  öoffentliche  Verloofany  und  Rürkzohlung
nach  dem  Neunwerthe.  24.  116.  —  ausgeloosete,  von  selbigen  werden  keine  Zinsen  weiter  gezahlt.
24.  116.  —  verlorne  oder  vernichtete,  Verfahren  bei  deren  Aufgebot.  25.  229.  t*

Staats-Schuldverschreibungen,  Bestimmung  einer  vierjährigen  Verjöhrungsfrist  für  die  zu  salbigen.
ausgefertigten  Zins  -Koupons.  22.  213.

Staatsverkräge,  über  deren  Auslegung  soll  in  ProzeßSachen  von  den  Gerichten  die.  Aeußerung  des-Ministeriums
  der  auswärtigen  Angclegenheiten  eingeholt  werden.  23.  19.

Stader  Zoll,  dessen  Beibehaltung  in  Beziehung  auf  die  Elbschiffahrt.  22.  16,

Städte,  deren  Verhöltnisse  rücksichrlich  der  angeordneten  Provinzialstände;  s.  Stände,  Provinze#al-Städte-Ordnung,

  vom  19ten  November  1808.,  nähere  Bestimmungen  hber  den  F.  44,  dersekben,
die  Heranziehung  der  Staatsdiener  zu  den  Gemeindelasten  betreffend.  22.  184.  —  Beschenkung,  der.
g.  3  ;  .  39.  rücksichtlich  der  mit  dem  Berluste  des  Bürgerrechts  verbundenen  Nachthrilc.  22.206.
—  23.  42.

Stadtgemeinen,  deren  eventuelle  Verpflichtung  zu  Beiträgen,  behufs  der  Ablösung  von.  Gewerbs.
berechtigungen.  22.  188.  **½
Stände,  (allgemeine  Land-,)  deren  Bildung  aus  den  Provinzialständen  und  Zusammenberufung.  23.  130.
Stände,  Kreis-,  Verhältniß  derselben  zu  den  Provinzial-Ständen.  23.  137.  144.  1541.  —.  24.
69.  76.  107.  114.  147.  —  Versammlungen  derselben.  23.  138.  145.  153.—  24.  70.  76.

108.  115.  143.  —  Sportelfreihcit  der  Verhandlungen  über  deren  Angelegenheiten.  25.4.311  —
Kreis-Ordnung  für  selbige,  in  der  Kur=  und  Neumark  Brandenburg.  25.  203.—  209.  233.  —
desgleichen  für  das  Herzogthum  Pommern  und  das  Fürstenthum  Rügen.  25.  217—  220.  —  Louch.

Landtage,  Landtags-Abgcordnete  rc.

Stände,  Provinzial-,  allgemeines  Gesetz  wegen  deren  Anordnung,  vom  5.  Januar  1823.  23.129.
—  Bestimmung  des  Ressorts  für  selbige.  ibiq.  —  deren  Verhältnisse  zu  den  Kommunen,  Kreisständee
und  zu  den  Abgeordneten.  23.  137.  144.  151.  —  24.  69.  76.  107.  114.  147.  —  Sporr#frei--heit
  der  Verhandlungen  über  deren  Angelegenheiten.  25.  131.  —  Anordnung  derselben  für  die  Mark.
Brandenburg  und  das  Markgrafthum  Niederlausitz.  23.  130  —  138.  —  25.193  —  200.  —
desgleichen  für  das  Königreich  Preußen.  23.  135  —  145.  —  deaägl.  fär  das  Herzogthum  Pommern
und  das  Fürstenthum  Rügen.  23.  146  —  152.  —  25.  210  —  215.  —  deogleichen  für  das
Herzogthum  Schlesien,  die  Grasschaft  Glaz  und  das  preußische  Markgrafthum  Oberlausitz.  24.  62
—  70.  —  25.  12.  —  desgl.  für  die  Provinz  Sachsen.  24.  70  —  76.  —  25.  12.  —  desgl.  für
die  Rheinprovinzen.  24.  101  —  108.  25.  21.  —  desgleichen  für  die  Provinz  Westphalen.  24.
108  —.  115.  —  desgleichen  für  das  Großherzogthum  Posen.  24.  141  —  148.

Standesherrliche  Gerichtsbarkeic,  Bestimmungen  rücksichrlich  derselben  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum
  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  die  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  159.

Stapel=  und  Zwengs-Umschlags-Rechte,  am  Elbstrome,  deren  Aufhebung.  22.  12.  —  degl.
an  der  Weser.  24.  26.

Staroleka,  s.  Warthe-Fluß.

Stationsgelder,  deren  Vergütigung  auf  Dienstreisen.  25.  169.

Steingut,  Hausfrhandel  mit  selbigem.  24.  130.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.  198.

Steinkohlen,  deren  Aufstapelung  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  22-145.  seq.  —  Abgaben-Entrichtung
  von  selbigen.  24.  197.  —  25.  70.  —  (.  auch  Brennmaterialien.

Stempel-Fiskäle,  deren  Funktionen.  22.  70.

Stempel-Freiheit,  in  wie  weit  solche  den  General-Kommissionen  zu  Stendal  und  Münster  beigelegt
worden.  25.  93.  111.  128.  —  mit  selbiger  ist  in  Verwaltungs-Sachen  auch  die  Sportel-Freihei##
verbunden.  25.  129.  seq.

Stempelgebühren,  Einziehung  derselben  von  den  Ertrahenten.  25.  134.

Stempel-
        <pb n="291" />
        Viertes  Sachregister.  x#n

Stempelpapier,  dessen  Verbrauch  durch  Umschlagung,  Kassation  2c.  22.  63.  seqq.  —  dessen  aͤußere
Ferm  und  Absatz.  22.  70.—  Ertatz  für  verdorbenes  und  irrchhmlich  gebrauchtes.  22.71.

Steurpels  Steuer,  Gesetz  vom  Tien  März  1822.,  über  deren  Entrichtung.  22.  37—s8.  —  Tarif
für  deren-  Erhebung:  22.  73.  —  in  wie  weit  dovon  Befreiungen  statt  finden.  22.  57.  —  deren  Berechnung
  nach  dem  Werthe  der  Gegenstände  22.  58.  seq.  —  Vorschriften  zur  Sicherung  derselben.

-22.  6  scqq.  —  Besondere  Bestimmungen  über  deren  Entrichtung  von  Pacht=  und  Miethsverträgen,
Erbshaften,  Prozessen,  Erkenntnissen  2c;  f.  diese.  —  Kontraventionen  rücksichtlich  derselben,  s.  Stempelstrafen.
  —  für  die  sogenannten  Dispositionsscheine  der  Bankiers  und  Kaufleute.  23.163.  —  deren
Entrichtung  von  in=  und  augländischen  Kalendern.  22.  63.  69.  81.  —  24.  179.  —  Festsetzungen
rckstchtlich  derselben  in  Beziehung  auf  den  Verkehr  der  ritterschaftlichen  Privat-Bank,  in  Pommern.
24.  171.  —  (.  auch  Erbschafts-Stempel.

Stempel-Strafen,  deren  Festsetzung  und  Bollziehung.  22.  66  —  72.  —  Denunzianten-Antheil  an
selbigen.  22.  70.  —  für  ungestempelte  Kalender.  22.  68.  69.  —.  24.  179.

Stempelwrsen,  dessen  Verwaltung  ressortirt  vom  Finanz-Ministerio.  25.  151.

Sterbefall,  (Mortuarium,  Sterbebette,  Besthaupt,  Kurmede  2c.),  Recht  eines  Guts=  oder  Gerichtöherrn,
einen  Antheil  auß  einer  Verlassenschaft  zu  fordern,  dessen  Aufhebung  in  den  zum  vormaligen  Königreiche
Wostphalen,  Großherzogkhume  Berg  und  den  französisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestbeilen.
  25.76.  97.115.  —  Fortdauer  desselben  bis  zur  Ablösung  in  den  von  Hannover  abgetretenen
Landesthellen.  25.  92.  .

Sterbefälle,-EkhebangkineöwBeittagösbeiselbige-Iindenrheinifch-westphäcifcheaPwvinzen,zur-baulichenllatetbaliuugdecDomtitchen-25.71.


«Skerbe-Monate,dieanilligungenfükfelbigesindvvnBeiträgenzubenGemeiubelastcnbkfkcit.22.1»86.

StettinekSee-Assekutauz-Gksellschaft,dckmErrichmngundBestätigung.25.41—55.

Steuekbeamke,DiätensnndReisekostemBewilligungfürsclbigr.25.166.seq.168.seq.

Steuer-Defraudationen  und  Kontraventionen,  Untersuchung  und  Bestrafung  derselben.  24.  134.
—  decêgleichen  gegen  Gewerbetreibende  in  den  Grenzbezirken.  23.  161.

Steuer-Kontraventionen,  (.  Steuer-Defraudationen.

Steuerleute,  Gebühren-Zahlung  an  solbige  bei  der  Elbschiffahrt.  22.  16.

Steuern,  Berathung  der  Veränderungen  in  selbigen  durch  die  Provinzial-Stände.  23.  129.  —  Erweiterung
  der  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  deren  Kontrollirung.  25.  56.  —  deren  Entrichtung  von  inländischen
  Tabacksblättern.  22.  40.  —  Strafen  für  deren  Nichtentrichtung  von  Gewerbetreibenden  in  den
Grenzbezirken.  23.  161.  —  deren  Erhebung  in  dem  Verkehr  mit  den  vom  preußischen  Gebiete  eingeschlossenen
  Schwarzburg-Rudolstädtschen  souverainen  Besitzungen  und  deren  Vergütigung.  22.  225.
—  desgleichen  in  dem  Verkehr  mit  den  Großherzoglich  Sachsen-Weimarschen  Aemtern  Allstedt.
und  Oldisleben.  23.  169.  —  desgleichen  in  dem  Verkehr  mit  dem  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen
  Amte  Möhlingen.  23.  177.  —  Vertrag  mit  dem  Herzogthume  Anhalt-Bernburg  über
die  Anschliegung  des  obern  Herzogthums  an  das  preußische  indirekte  Steuerspstem.  24.1—  9.  —  Lauch
Abgaben,  Maischsteuer,  Braumalz=  und  Verbrauchs-Steuer.

Steuer-Ordnung,  vom  26sten  Mai  1818.,  deren  Ergäuzung  durch  die  Vererdnung  vom  19ten  November
  1824.  24.181—  184.

Steuer-Sachen,  Erekutionsverfahren  gegen  Militairpersonen  in  selbigen.  23.  18.

Seiftungen,  zu  milden,  wissenschaftlichen  oder  andern  ähnlichen  Zwecken,  Verhältniß  derselben  rücksichtlich
  ihrer  Kapltal-Forderungen  an  den  Staat.  22.  230.

Stiftungs-Rechnungen,  für  deren  Abnahme  finden  keine  Revisionsgebühren  mehr  statt.  25.  133.

Strafen,  deren  Festsetzung  bei  Elbzoll-Kontraventionen.  22.  20.  102.  seq.  —  desgleichen  bei  Weser-Joll-Kontraventionen.
  24.  37.  scq.  —  für  Uebertretungen  der  Pillauer  Hafen=  Polizei  =  Ordnung.

22.  91.  seqd.  —  besgleichen  der  Königsberger  Schiffahrts-Pollzei-Ordnung.  22.  96.  „eqq.  —  für
willkührliche  Veränderung  der  Familien=  und  Geschlechtsnamen.  22.  108.  —  gegen  Notarien  für
Ueber-
        <pb n="292" />
        xxviii  Viertes  Sachregister.

Uebertretungen  in  ihren  Dlenstfunktionen.  22.  110.  seqq.  —  für  Chaussee-Vergehen.  22.  171.  —
24.  219.  —  deren  Anwendung  bei  Maischsteuer-Kontraventionen.  22.  176.  —  für  betrügerische
Waaren-Verfertigung  und  Bezeichnung.  23.  9.  —  für  Münzverbrechen,  so  wie  für  Nachmachung
und  Perfälschung  öffentlichen  Papiergeldes.  23.  43.  —  für  Uebertretungen  des  Regulativ  zur  Befabrung
  des  Lippestroms.  23.  116.  —  für  unerlaubte  Einbringung  fremder  Silber  =  und  Kupfer-Scheidemünzen.
  23.  128.  —  für  die  von  Gewerbetreibenden  in  den  Grenz-Bezirken  nicht  nachgewiesene
  Versteucrung.  23.  161.  —  für  Kontraventionen  der  Lohnfuhrleute.  24.  16.  —  für  Steuerund
  Zoll-Kontraventionen.  24.  184.  —  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner,  zur  Kriegs-Reserve
entlassene  und  Train-Soldaten,  Verfahren  rücksichtlich  derselben  durch  die  Civilgerichte.  23.28—  31.—
24.  213.  —  25.  192.  —  für  Uebertretungen  des  Hausir=  vc.  Regulativs.  24.  133.  sed.  —  für
das  unbefugte  Tragen  der  National-Kokarde,  des  National-Militair-Abgeichens  oder  des  Landwehr-Kreuzes.
  24.  214.  —  für  die,  der  öffentlichen  Unzucht  nachgehenden  Weibspersonen,  in  den  Rheliprobinzen.
  25.  8.  —  für  die  Veruntreuung  des  den  Militair-Dienstpferden  bestimmten  Futters.  25.  11.
—  für  die  Ausspielung  von  inländischen  Immobilien  durch  auswärtige  Lotterien.  25.  22.  —  durch
selbige  können  Gutsherren  ihre  bäuerlichen  Wirthe  zur  Erfüllung  der  von  ihnen  übernommenen  Verbindlichkeiten
  nicht  nöthigen.  25.  76.  97.  114.  —  für  Erpressungen,  welche  mit  lebensgefährlicher
Drohung  bewirkt  worden.  25.  136.  —  für  Eltern  und  deren  gesetzliche  Pertreter,  rücksichtlich  des
von  den  Kindern  vernachläßigten  Schulbesuchs.  25.  149.  —  für  Schullehrer,  bei  Uebertretung  bes
denselben  über  die  ihnen  anvertrauten  Kinder  zustehenden  Züchtigungsrechts.  25.  149.  eq.  —  für
Schiffer  und  Fuhrleute,  die  sich  einer  Veruntreuung  der  ihnen  zum  Transport  anvertrauten  Güter
schuldig  machen.  24.79.  —  für  das  Abledern  des  am  Milzbrande  gefallenen  Viehes.  25.  172.
—  für  Kontraventionen  gegen  das  Stempelgesetz,  #.  Stempel-Strafen,  Steuer-Defraudationen  rc.  2c.
—  wegen  begangener  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen;  s.  Forstfrevel.  —  für  Uebertretungen  der
Statuten  der  Kaufmannschaften  zu  Danzig,  Memel,  Tilse,  Königsberg  in  Pr.  1c.;  .  diese.  —  Freiheits-Strasen,
  Nichtanlegung  von  Orden,  während  deren  Erleidung.  22.  174.  —  (.  auch  Festungsstrafe
  und  Kriminal-St#fen.

Sträflinge,  bis  zur  erfolgten  Besserung  detinirt,  wegen  deren  Entlassung  sollen  künftighin  die  Anträge
bei  den  Regierungen  gemacht  werden.  24.  221.

Strafrecht,  der  Schullehrer,  über  die  denselben  anvertrauten  Kinder.  25.  149.  ged.  —  Verfahren  bei
Uebertretung  desselben.  ibid.

Straf-Resolute,  deren  Abfassung  durch  die  Haupt-Steuer=  und  Zollämter.  24.  184.  —  Berufung
auf  rechtliches  Gehör  gegen  selbige.  24.  184.  —  desgl.  in  Postfuhrzettel-Kontraventions-Sachen.
24.  16.  —  25.  7.  —  in  polizeilichen  und  finanziellen  Angelegenheiten,  Sportel-Amwendung  bei  selbigen.
  25.  131.  —  .  auch  Strafen.

Stralsund,  Stadt,  Erhebung  der  Tiefgelder  von  den  Schiffen  daselbst.  24.  15.

Strandrecht,  dessen  Aufhebung  an  der  Elbe.  22.  21.  —  desgl.  an  der  Weser.  24.  36.

Strickgarn,  1  aus  Wolle,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  131.  —  Abgaben-Entrichtung  von

Strickwaaren,  selbigen.  24.  199.  —  25.  69

Strümpfe,  von  Keinen,  Hausirhandel  mit  selbigen.  24.  130.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.
24.  194.  —  25.  69.

Studenten,  deren  Bestrafung  für  Theilnahme  an  geheimen  und  burschenschaftlichen  Verbindungen.  24.
122.  —  werden  außerdem  relegirt  und  zu  öffentlichen  Aemtern  für  unfähig  erklärt.  ibid.

Stuhlwaaren,  (.  zeuge.

Subalternen-Beamte,  (.  Staatediener.

Subalternen-Offiziere,  sl  letzt.

Subhastationen,  Stempel-Abgabe  bei  selbigen.  22.  60.  86.  —  Ordnung  für  das  Verfahren  rücksichtlich
  derselben  in  den  Rheinprovinzen.  22.  195  —  204.  —  von  Bauergütern,  .letzt.

6  Sub-
        <pb n="293" />
        Viertes  Sachregister.  xLIx

Subhastations-Patente,  von  Berg=  und  Hüttenwerken,  deren  Ablesung  darf  in  Kirchen  nicht  mehr
statt  finden.  25.  220.

Sühne-Versuch,  unfreiwilliger,  bel  den  Friedensgerichten  im  Großherzogthum  Posen,  vor  dem  Anfange
  von  Rechtsstreitigkeiten,  dessen  Aufhebung.  25.  14.

Suppliken,  .  Vittschriften.

Sziesz,  s.  Ruß=  und  Atmathestrom.

T.

Tabacksblätter  und  Fabrikate,  inländische,  deren  Versteuerung.  22.  40.  —  ausländische,  Eingangsund
  Ausgangs-Abgabe  von  selbigen.  24.  196.  —  25.  69.  160.

Tagegelder,  s.  Dihten.

Tarifs,  für  die  Entrichtung  des  Chausseegeldes  —  des  Fähr=  und  Brückengeldes  —  der  Stempelsteuer
  2c.,  .  diese.

Taschenspieler,  umherziehende,  Gewerbeschein=  Ertheilung  Lan  selbige.  24.  131.

Taufen,  Ertegung  eines  Beitrags  bei  selbigen  in  den  Rheinisch-Wesiphälischen  Provinzen,  zur  baulichen
Unterhaltung  der  Domkirchen.  25.  71.  —  desgl.  in  den  Diöcesen  Gnesen,  Posen  und
Ermeland.  25.  225.

Tax-Ordnung,  für  die  Notarien  in  den  Niederrheinischen  Provinzen.  22.  109  —  124.  —  Anwendung
  des  Patents  vom  2  sten  August  1815.  im  Herzogthum  Wesiphalen,  Fürstenthum  Siegen  und
in  den  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  159.

Testamente,  (letztwillige  Verordnungen),  Bestimmungen  rücksichklich  derselben  in  Beziehung  auf  das
Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  die  Grafschaften  Wietgenstein.  25.  1  56.  seq.
—  der  preußischen  Gesandten  und  gesandtschaftlichen  Personen  an  fremden  Höfen,  deren  Annahme
und  Gültigkeit.  23.  40.

Thalerscheine,  deren  Einzlehung  und  Umtausch  in  neue  Kassen-Anweisungen.  24.  238.  sedd.  —  eingezogene,
  werden  vernichtet.  24.  240.

Thierarzte,  Kreis-,  Gebühren  derselben.  25.  134.  —  Diäten=  und  Reisekosten-Säte  für  selbige.  25.
166  168.  seq.

Thiere,  lebendige,  dürfen  nicht  mit  der  Post  besbördert  werden.  21.  237.

Thorn,  Sctadt,  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnissen  in  deren  Landgeblet.  23.
49  —  73.

Thorner  Kreis,  Präklusiofrist  zur  Anmeldung  der  Forderungen  an  selbigen,  aus  der  ehemaligen  herzogl.
Warschauischen  Verwaltung.  22.  182.

Tiesgelder,  deren  Erhebung  von  Schiffen  zu  Stralsund,  Greifswald  und  Wollgast.  24.  15.

Tilsiter  Kaufmannschaft,  Statut  für  selbige.  23.77—)

Todes-Erklaärung,  der  aus  den  Kriegen  von  1806.  bis  s.  nicht  zurückgekehrten  Militairpersonen,
Gesetz  darüber.  22.  148.

Todesstrafe,  die  darauf  lautenden  Kriminal-Erkenntnisse  müssen  an  das  Justlz-Ministerium  zur  Beststigung
  eingereicht  werden.  24.  221.

Topfbinder,  Gewerbebetrieb  derselben  im  Umherziehen.  24.  131.

Toͤpferwaaren,  s.  irdene  Waaren.

Torf,  dessen  Aufstapelung  innerhalb  der  Festungs-  Rapons.  22.  14  5.  seq.  —  ist  der  Einfuhr-,  Ausfuhr=
  und  Durchfuhr-Abgabe  nicht  unterworfen.  24.  186.  —  (.  auch  Brennmaterialien.

Trainknechte,  aus  den  Kricgen  von  1806—  181  5.  nicht  zurückgekehrt,  deren  Todeserklärung.  22.150.

Train=  Soldaten,  Stra#verfohren  gegen  selbige  durch  die  Civilgerichte.  23.  28  —  31.  —  24.  213.

Transi#  “  bebe,  .  Durchgangs-Abgabe.

Transportkosten,  für  Vagabunden  und  Verbrecher,  s.  diese  und  Kriminal=  Untersuchungen.

g  Trau-
        <pb n="294" />
        L  Viertes  Sachregister.

Trauscheine,  deren  Ausstellung  fuͤr  Milltairpersonen  zu  Verheirathungen  in  Provinzen,  wo  das  franzb,
sische  Gesetz  noch  gilt.  24.  115.  —  s.  auch  Heiraths--Konsense.

Trauungen,  deren  Vollziehung  unter  Verlobten  verschledener  Konfession.  25.  221.  sed.  —  Erlegung
eines  Beitrags  bel  selbigen  in  den  Rheinisch-Westphälischen  Provinzen,  zur  baulichen  Unterhaltung  der
Domkirchen.  25.  71.  —  desgl.  in  den  Dibcesen  Gnesen,  Posen  und  Ermeland.  25.  225.

Tresorscheine,  deren  Einziehung  und  Umtausch  in  neue  Kassenanweisungen.  24.  238.  sed.  —  eingezogene,
  werden  vernichtet.  24.  240.  —  für  solche  konnen  in  Pommern  bei  Entrichtung  dffentlicher
Abgaben  theilweise  auch  ritterschaftliche  Bankscheine  gezahlt  werden.  24.  170.

Trier,  Bisthum,  s(.  Rheinprovinzen.

Trinkgelder,  deren  Vergbtigung  auf  Dienstreisen.  25.  169,

Truppen,  (.  bieferungen.

Tuchmacher-Korporation,  zu  Grüneberg,  Statut  für  selbige.  24.  17.  "

Tuch-Schauanstalten,  bffentliche,  deren  Errichtung  in  mehreren  Provinzen  des  Staaks.  23.  2  —  12.
—  Strafen  für  betrügerische  Waaren-Verfertigung  und  Bezeichnung  in  Beziehung  auf  selbige.  23.  9.

u.

Umschlagsrechte,  bei  der  Schiffahrt,  s.  Stapel-  1c.  Rechte.

Umtriebe,  demagogische,  Amtsentsetzung  der  Geistlichen  und  Jugendlehrer,  welche  sich  deren  schuldig
gemacht  haben.  22.  107.  —  Theilnehmer  und  Befbrderer  derselben  sollen  nicht  angestellt  und  befdrdert
  werden,  auch  keine  Unterstützungen  aus  dffentlichen  Fonds  erhalten.  22.  108.  —  s.  auch  Verbindungen,
  geheime  und  burschenschaftliche.

Umzugstermin,  der  Schäfer  und  Schäferknechte,  (.  diese.

Uniform,  deren  Bestimmung  für  die  Rheinischen  Justizbeamten.  24.  57.  —  desgl.  für  die  Justizbeamten
  im  Großherzogthum  Posen.  24.  58.

Universitäten,  preuß.,  Untersuchung  und  Bestrafung  aller  geheimen,  besonders  der  burschenschaftlichen
Verbindungen  auf  selbigen.  24.  122.

Unterbehörden,  administratlve,  in  den  Provinzen,  Sportelverfahren  bei  selbigen.  25  134.

Untergerichte,  Befugniß  derselben  rücksichtlich  der  Straferkenntnisse  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.
23.  29  —  31.  —  24.  213.—  25.  192.  —  in  den  ehemal.  sächsischen  Landestheilen,  Befugniß
derselben  zur  Bekanntmachung  von  Präklusionsfristen  rücksichtlich  der  fertig  gewordenen  Hypotheken-Tabellen.
  24.  7  8.

Unteroffiziere,  welche  neun  Jahre  und  länger  gedient  haben,  Bescheide  für  selbige  in  Anstellungs-Angelegenheiten
  sind  sportelfrei.  25.  131.

Untersiützungen,  aus  dffentlichen  Fonds,  sollen  Theilnehmer  und  Befbrderer  demagoglscher  Umeriebe
nicht  erhalten.  22.  108.

Untersuchungen,  gegen  Geistliche,  Jugendlehrer  und  andere  Staatsbeamte,  wegen  Amsvergehungen
und  Theilnahme  an  demagogischen  Umtrieben,  Verfahren  rücksichtlich  derselben.  22.  105  —  108.
—  gegen  Civilpersonen  in  den  Rheinprovinzen,  Verfahren  bei  Abhdrung  von  Militairzeugen  in  selblgen.
  22.  206.  —  deren  Führung  bei  Verfälschungen  von  Kassenanweisungen.  24.  240.  —  gegen
bffentliche  Beamte,  Verwendung  und  Nachzahlung  der  während  derselben  und  während  der  Amts-Suspension
  einbehaltenen  Gehaltsrate.  25.  5.  —  wegen  Postfuhrzettel-  Kontraventionen,  Perfabren
  rücksichtlich  derselben.  25.  7.  —  wegen  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen,  .  Forftfrevel.
—  s.  auch  Kriminal-Untersuchungen.

Unzucht,  dffentliche,  Verfabren  gegen  die,  derselben  nachgehenden  Weibspersonen,  von  Seiten  der  Pollzeibehdrden
  in  den  Rheinprovinzen.  25.  8.

Urkunden,  was  Notarien  bei  deren  Aufnahme  zu  beobachten  haben.  22.  112.  seqq.  —  deren  Einregistrirung
  bei  den  Friedensgerichten  in  den  Rheinprovinzen.  24.  80.  seq.

Urtel,  (.  Erkenntnisse.  v
        <pb n="295" />
        Viertes  Sachregister.  11
V.

Vagabunden  und  Ausgewiesene,  Uebereinkunft  wegen  wechsiletige  Uebernahme  derselben,  mit
Sachsen-Weimar.  22.  175.  —  mit  Sachsen-Gotha.  23.  30.  —  mit  Schwarzburg-Sondershausen.
  23.  14.  —  mit  Meklenburg-  Strelié  *  56.  —  mit  Sachsen-Coburg.
  24.  159.

Veräußerungen,  Berechnung  und  Entrichtung  des  Werthstempels  bei  Verhandlungen  über  selbige.  22.
59.  seq.  —  von  Kurs  habenden  Schuldpapieren  im  Wege  der  Exekution.  22.  178.  —  von  Bauerguͤtern,
  s.  letzt.

Verbindungen,  geheime  und  burschenschaftliche  auf  Universitaͤten,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.
24.  122.  —  s.  auch  Umtriebe,  demagogische.

Verbrauchs-Steuer,  auf  Brennmaterial,  kann  zur  Ablösung  von  Gewerbsberechtigungen  in  den
Städten  in  Vorschlag  gebracht  werden.  22.  188.  —  (.  auch  Steuern.

Verbrecher,  Kosten-Erstattung  in  Kriminal-Untersuchungen  gegen  selbige  und  bel  Auslieferungen  derselben,
  s.  Kriminal-Untersuchungen  und  die  einzelnen  Staaten:  Anhalt  =  Dessau,  Sachsen,
Niederlande  2c.  —  Abkommen  mit  Sachsen-Weimar-Eisenach,  wegen  gegenseitiger  Behandlung
  und  Auslieferung  derselben.  24.  15  4.  scq.  —  s.  auch  Sträflinge.

Verjährung,  Bestimmungen  rücksichtlich  derselben  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum  Westphalen,
Fürstenthum  Siegen  und  die  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  157.

Verleger,  von  Druckschriften,  Ansprüche  derselben  auf  Entschädigung  wegen  der  unter  Censur  erschienenen,
  aber  dennoch  unterdrückten  oder  verbotenen  und  konfiszirten  Schriften.  25.  2.  —  Entrichtung
  der  Censurgebbhren  von  selbigen.  25.  3.  —  Abgabe  von  Freiexemplaren  von  ihren  Verlags-Artikeln.
  25.  Z.

Vermögens-Verwaltung,  Personen,  welchen  dieselbe  untersagt  ist,  sollen  durch  Verzeichnisse  in  den
Notarlats-Stuben  bekannt  gemacht  werden.  22.  111.  —  durch  Ausländer,  in  wile  weit  letztere
rücksschtlich  derselben  vor  die  Rheinischen  Gerichte  gezogen  werden  können.  23.  107.

Verpfändungen  von  Bauergütern,  s1.  letzt.

Verpflegung,  höülstoser  Seitenverwandten  während  der  Untersuchung  und  Strafabbäßung.  22.  216.
—  Militair-,  s.  Lieferungs-Forderungen  und  Lieferungs-Scheine.  —  s.  auch  Kriminal-Untersuchungen.


Berträge,  unter  der  in  selbigen  künftig  vorkommenden  Bezeichnung  von  Groschen  sollen  nur  Silbergroschen
  verstanden  seyn.  25.  227.  —  Rechtsverhältnisse  derselben  im  Herzogthume  Westphalen,
Küestemßune  Siegen  und  in  den  Grafsschaften  Wittgenstein.  25.  156.  —  (..  auch  Staatserträge.



Verwaltungs-Ansprüche,  an  den  Staat,  aus  der  Zeit  der  ehemaligen  Fremdherrschaft  in  den  neu
und  wieder  eroberten  Provinzen,  Präklusionstermin  für  deren  Anmeldung.  22.  205.  —  ruckfichtlich
derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.  —  aus  Sachsen,  Erfurt,
Blankenhain  #2#c.,  s.  diese  und  Präklusionstermin.

Verwaltungssachen,  Exekutionsverfahren  gegen  Militairpersonen  in  selbigen.  23.  18.

Verwandte,  hülflose,  deren  Verpflegung  während  der  Untersuchung  und  Strafabbüßung.  22.  216.

Vieh,  darf  nicht  auf  Fußstelgen  und  in  Gräben  an  den  Kunststraßen  forkgetrieben  werden.  22.  171.—
24.  219.  —  darf  auf  selbigen  nicht  ohne  Aufsicht  bleiben,  auch  nicht  an  Chausseebäume  und  Pfähle
½c.  gebunden  werden.  ibid.  —  Eingangs=  und  Durchgongs-Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.
198.  —  25.  70.  160.  —  das  am  Milgzbrande  gefallene  Vieh  soll  unabgeledert  vergraben  werden.
25.  172.  —  Hütung  desselben,  (.  diese.

Viehhändler,  bedürfen  eines  Gewerbescheins.  24.  126.

Viehkastrirer,  approbirte,  deren  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  24.  131.  Voll

g  2  oll-
        <pb n="296" />
        Lii  Viertes  Sachregister.

Volljährigkeit,  (Majorennität),  Bestimmung  rücksichtlich  derselben  in  Beziehung  auf  bas  Herzogthum
Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  und  die  Grafschaften  Wittgenstein,  25.  157.

Wollmachten,  gestempelte,  deren  Verkauf.  22.  70.  7  1.  87.

Vorkauf,  gutsherrlicher,  in  Beziehung  auf  bäuerliche  Grundstücke,  dessen  Aufhebung.  25.  78.  96.11F.

WVormünder,  sind  strafbar,  wenn  sie  die  ihrer  Fürsorge  anvertrauten  Kinder  nicht  zum  regelmäßigen
Schulbesuch  anhalten.  25.  149.  —  können  minderishrige  Soldaten  an  der  Fortsetzung  des  Militalrdienstes
  nicht  hindern.  25.  15F.

Vormundschaften,  in  wie  weit  Ausländer  rücksichtlich  derselben  vor  die  Rheinischen  Gerichte  gezogen
werden  knnen.  23.  107.

Vormundschafts-Verhandlungen,  in  wie  weit  solche  stempelfrel  sind.  22.  58.  66.

W.

Waage-Gebühren,  deren  Entrichtung  in  Handelsplätzen  an  der  Elbe.  22.  16.  20.  —  24.  202.
—  desgleichen  an  der  Weser,  dem  Rheine  und  der  Mosel.  24.  31.  203.

Waaren,  um  darauf  Bestellungen  zu  suchen,  bedarf  es  der  Lbsung  eines  Gewerbescheins.  24.  127.  129.
—  Berechnung  des  Elbzolles  ron  selbigen.  22.  14.  sedq.  —  24.  202.  205.  —  Revision  derselben
bei  deren  Versendung  auf  der  Elbe.  22.  101.  seq.  —  desgleichen  rücksichtlich  der  Weserzdlle.  24.
29.  31.  41.  sedql  —  Strafen  für  betrügerische  Verfertigung  und  Bezeichnung  derselben.  23.  9.
—  Preisbestimmung  derselben  nach  der  neuen  Münz-Eintheilung.  23.  128.  —  zum  Transport  anvertraute,
  Bestrafung  deren  Veruntreuung  gegen  Schiffer  und  Fuhrleute.  24.  79.  —  mit  welchen
auf  Gewerbescheine  Hausirhandel  und  Aufkauf  gestattet  werden  darf.  24.  130.  —  selbstoerfertigse,
kbnnen  in  der  Umgegend  des  Wohnorts  auch  ohne  Gewerbeschein  feil  geboten  werden.  24.  126.  sed.
—  deren  Konfiskation  bei  Uebertretungen  des  Hausir=  2c.  Regulatios  24.  133.  seq.  —  was  bei  deren
Bezichung  vom  Anslande  und  bei  dem  Handel  mitl  selbigen  zu  beobachten  ist.  24.  181  —  184.  —
Abgaben-Erhebung  von  selbigen,  bei  deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr.  24.  181  —  208.  —  25.
68  —71.  —  welche  mit  Ueberschreitung  der  Oder  oder  rechts  derselben  durchgeführt  werden,  Erhebung
  der  Durchgangs-Abgaben  von  selbigen.  24.  243.  seq.  —  deren  Transport  soll,  wenn  selbiger
für  Rechnung  des  Staats  statt  findet,  durch  inländische  Schiffe  besorgt  werden.  22.  178.  —  Handelsverkehr
  rücksschtlich  derseen  mit  Großbritannien.  24.  118.  scq.  —  desgleichen  mit  Rußland  und
Polen.  25.  60.  seddq.  —  (.  auch  Abgaben,  Steuern,  desgleichen  Ausfuhr-,  Durchfuhr=  und
Einfuhr-Abgabe.

Waarenproben,  Porkoberechnung  für  deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  227.

.Wechterhütten,  deren  Anlegung  innerhalb  der  Festungs-Ravons.  22.  146.

Wagen,  zweirädrige,  in  den  weslphälischen  und  rheinischen  Provinzen,  Chausseegeld  =  Entrichtung  für
Wtloge  25.  4.  —  (.  auch  Fuhrwerke.

Wagemletde:  deren  Vergütigung  auf  Dienstreisen.  25.  169.
deck,  Fürstenthum,  Abkommen  mit  selbigem,  zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  gegenseitigen
Wadheck,  zirsin  22.  217.

Waldungen,  (.  Holzungen  und  Forftfrevel.

Warschau,  ehemallges  Herzogthum,  Präklusiofrist  zur  Anmeldung  der  Forderungen  aus  dessen  verschledenen
  Staaksanleihen.  22.  181.  —  desgleichen  der  Forderungen,  welche  aus  dessen  Verwaltung  an
das  Großherzogthum  Posen  und  die  Kreise  Culm,  Thorn  und  Michelau  zu  machen  find.  22.  182.
—  desgleichen  rücksichtlich  der  Kriegsschulden-Forderungen  desselben  an  die  Departements  Posen  und
Bromberg.  23.  164.  —  Verfahren  rücksichtlich  der  den  katholisch  -geistlichen  Korporationen  und
Instituten  in  selbigen  zugehdrigen  Kapitalicn.  25.  189.  —  s.  auch  Bayonner-Kapitalien.

Warthe,  Fluß,  Fährgeld-Tarif  für  das  Uebersetzen  über  selbigen,  von  Loulsenhain  nach  Staroleka.
  23.  162.  —  bei  Borkow,  in  der  Nähe  von  Landsberg,  Tarif  für  die  Erhebung  des  dortigen
Faͤhrgeldes.  24.  157.

War-
        <pb n="297" />
        Viertes  Sachregister.  m

Wartegelder  „  Berechnung  des  Quittungsstempels  von  selbigen.  22.  61.  —  in  wie  weit  von  felbigen
Beiträge  zu  den  Gemeindelasten  zu  leisten  sind.  22.  186.  —  Preklusivtermin  für  die  Ansprüche  auf
selbige  aus  frühern  Verhältnissen  in  den  neu  und  wiedererworbenen  Provinzen.  22.20  5.  —  rücksichtlich
derselben  soll  kein  gerichtliches  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.

Wartegelds-Empfänger,  können  Schulden  halber  mit  Personal-Arrest  belangt  werden,  wenn  sie  nicht
kommissarisch  beschäftigt  sind.  23.  39.  —  Beschelde  für  selbige  in  Anstellungs  -Angelegenheiten  sind
sportelfrei.  25.  131.

Wechsel,  Enerichtung  der  Stempelsteuer  von  selbigen.  22.  66.  68.  87.  —  von  einem  nicht  wechselfähigen
  Aussteller  gezogen,  deren  Einklagung  gegen  den  wechselschigen  Akzeptanten.  22.  183.

Wege=  und  Brückengeld-Tarif,  für  die  Städte  Hamm,  Wittenberg,  Rheda,  Wriezen  2c.,
s.  diese.

Weibspersonen,  der  bffentlichen  Unzucht  nachgehend,  polizeiliches  Verfahren  gegen  selbige  in  den
Rheinprovinzen.  25.  8.

Weideherren,  (.  Markenherren.

Weimar,  (.  Sachsen-Weimar.

Wein,  mit  selbigem  darf  kein  Hausirhandel  statt  finden.  24.  130.  —  dessen  Beziehung  für  den  eignen
Haushaltungsgebrauch.  24.  183.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.  194.

Weinkauf,  (Recht  der  Gutsherren),  s.  Antrittsgelder.

Werthstempel,  dessen  Berechnung  und  Erhebung.  22.  58  —  63.  67.

Werthstücke,  Porto-Entrichtung  für  selbige  bei  deren  Versendung  mit  der  Post.  21.  229.  231.

Wesel,  Stadt,  Gesetz  über  die  Regulirung  des  Schuldenwesens  in  selbiger.  22.  49  —  56.

Weser-Schiffahrts-Akte,  mit  den  betheiligten  fremdherrlichen  Staaten  abgeschlossen,  d.  d.  Minden,
den  10ten  September  1823.  24.  25—  53.  —  Separat-Konvention  rücksichtlich  derselben  mit  der
freien  Hanseestadt  Bremen.  24.  54.

Weserzölle,  deren  Entrichtung  und  Erhebung.  24.  29.  seq.  202.  207.

Westphalen,  vormaliges  Königreich,  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.  wegen
der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  in  den  sonst  zu  ersterem  gehörigen  Landescheilen.  22.  207.
—  In  Stelle  des  Gesetzes  vom  25sten  September  1820.  tritt  dasjenige  vom  2  8  sten  August  1825.
25.73  —  94.  154.  —  Präklusionsfrist  für  die  Verwaltungs-Ansprüche  an  selbiges.  23.  156.
—  die  in  selbigem  bestandenen  Gesetze  über  gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Ablösungen,
Lehne  2c.  werden  aufgehoben  25.  7  4.  seq.  —  #.  auch  Provinzen,  neue  und  wieder  eroberte,  so  wie
Magdeburgische  Landes-Obligationen,  und  Altmark.

Westphalen,  Provinz,  Gesetz  wegen  der  Löhnung  und  des  Umzugs  der  Schäfer  und  Schäferknechte  in
selbiger.  22.  147.  —  Präklusio-Termin  für  die  Ansprüche  auf  Gehalts-,  Wartegelds=  und  Pensions-Entschädigung
  aus  frühern  Verhältnissen  in  sclbiger.  22.  205.  ——  rücksichtlich  derselben  soll  kein  gerichtliches
  Verfahren  zugelassen  werden.  23.  21.  —  Präkl.  Termin  für  Lieserungs-Forderungen  an
vaterländische  Truppen  bis  zum  Tilsiter  Frieden.  23.  17.  —  Anordnung  der  Provinzialstände  für
selbige.  24.  108  —  115.  —  Chausseegeld-Erhebung  von  zweirädrigen  Wagen  in  selbiger.  25.  4.  —
Erhebung  einer  Kathedralsteuer  in  selbiger,  Behufs  der  baulichen  Unterhaltung  der  Domkirchen.  25.  71.
—  Anwendung  der  Deklaration  vom  2  1sten  November  1803.  in  selbiger,  wegen  Erziehung  der  Kinder
  gemischter  Ehen  in  dem  Glaubens-Bekenntnisse  des  Vaters.  25.  221.  seq.  —  Beibehaltung  und
Anwendung  der  Provinzial-Gesetze  und  Gewohnheiten  in  selbiger.  25.  153.  scq.  —  Bestimmungen
rücksichtlich  des  Lehnrechts  in  selbiger.  25.  154.  —  desgl.  wegen  der  Verträge.  156.  —  wegen  der
Testamente.  156.  —  wegen  der  Verjährung.  157.  —  wegen  des  Zinsfußes.  157.  —  wegen  der
Volljährigkceit.  ibid.  —  Klassisikation  der  Gläubiger  im  Konkurse,  ibid.  —  Verfahren  in  Strafsachen.
158.  —  Landes-Justizkollegium  und  Untergerichte.  ibic.  —  Patrimonialgerichte.  159.  —  Standesherrliche
  Gerichtsbarkeit,  ibich  —  Defposital-Geschäfte.  ibic.  —  Justiz-Salarien-Kassen  und
Gerichtsgebühren,  ibid.  —  Verfahren  in  Kriminal-Sachen,  ibid.

est-
        <pb n="298" />
        T  Viertes  Sachregister.

Westphalen,  Herzogthum,  (Fuͤrstenthum  Slegen,  Grafschaften  Wittgenstein-  Wittgenstein  und  Wittgenstein-Berleburg),
  Einführung  des  Allgem.  Landrechts  und  der  Allgem.  Gerichtsordnung  in  selbigem.
  25.  153—  159.  236.  —  Regulirung  des  Hypothekenwesens  in  selbigem.  25.  1  5  4.  sed.  236.
—  s.  auch  Anleihe,  Münstersche.

Westphälische  Reichs-Obligationen,  Borderaur,  Kassen  -Quiteungen  und  zinslose  Kassen-Scheine,
Präklusiv-Termin  für  die  Forderungen  aus  selbigen.  23.  174.

Westpreußen,  Provinz,  öffentliche  Schauanstalten  für  Tuch=  und  andere  Wollwaaren  in  selbiger.  23.
2  —  12.  —  Abänderungen  der  Abgaben-Erhebungsrolle  vom  25sten  Oktober  182  1.  für  selbige.
23.  45.  —  Anordnung  der  Proolnzial  -Stände  für  selbige.  23.138—  145.  —  (.  auch  Culm=  und
Michelausche  Kreis,  Städte  Thorn  und  Danzig.

Westprcußische  Landschaft,  wegen  Abtragung  der  von  den  Grundbesitzern  an  selbige  noch  rückständigen
Zinsen,  vom  Johannis-Termin  1809.  bis  dohln  1815.  25.  16.  —  einstweilige  Fortdauer  des  Kapital-Indults
  für  deren  Pfandbriefe.  25.  191.

Wiedenbrück,  Stadt,  Tarif  für  die  Erhebung  des  dorkigen  Pflastergeldes.  25.  17.

Wirthschaftsfuhren,  innerhalb  der  Grenze  der  Gemeinde  oder  Feldmark,  deren  Befrelung  vom  Chausseegelde.
  22.  170.  —  24.  218.

Wittenberger  Elbbrücke,  Tarif  für  die  Erhebung  des  Brückgeldes  auf  selblger.  24.  161.

Wittgenstein-Wittgenstein,  Grafschaften,  Einführung  des  Allgem.  Landrechts  und  der  Allgemelnen

Wittgenstein-Berleburg,  Gerichtsordnung  in  selbigen.  25.  153—  159.  236.  —  Regulirung
deo  Hppothekenwesens  in  selbigen.  25.  154.  seq.  236.  —  Beibehaltung  und  Anwendung  der  Provinzial-Gesetze
  und  Gewohnheiten  in  selbigen.  25.  153.  seq.  —  Bestimmungen  rücksichtlich  des  Lehnrechts
  in  selbigen.  25.  154.  —  s,  auch  Westphalen.

Wittwen-Kasse,  Verpflichtung  der  im  Civildienste  angestellten  Landwehr-Offiziere  zum  Beitritt  zu  selbiger.
  24.  214.  —  Bestimmung  des  Pensionsbetrages,  mit  welchem  die  Civilbeamten  derselben  beitreten
  müssen.  24.  216.  «

Wohnung,  freie,  (nebst  Helzung  und  Licht),  für  deren  Verabreichung  erlelden  kommissarisch  beschaͤftigte
Beamte  an  ihren  Diaͤten  einen  bestimmten  Abzug.  25.  167.

Wolle,  deren  Ein=  und  Ausfuhr,  und  Abgaben-Entrichtung  von  letzterer.  24.  199.  —  25.  160.

Wollgast,  Stadt,  Erhebung  der  Tlefgelder  von  den  Schiffen  daselbst.  24.  15.

Wollwaaren,  Errichtung  #ffentlicher  Schauanstalten  für  selbige  in  mehreren  Provinzen  des  Staats.
23.  2  —  12.  —  Strafen  für  deren  betrügerische  Verfertigung  und  Bezeichnung.  23.  9.  —  Abgaben-Entrichtung
  von  selbigen.  21.  199.  —  25.  69.

Wriezen,  Stadt,  Landgraben-Brücke  bei  selbiger,  Brückgeld-Tarif  für  den  Gebrauch  derselben.  24.241.

Wundärzte,  (Kreis-),  Gebühren  derselben.  25.  134.  —  Diten=  und  Relsekosten  -Sätze  für  selbige.
25.  166.  168.  seq.

J

Zahlungen,  s.  Geldzahlungen.

Zäune,  deren  Anlegung  innerhalb  der  Festungs-Ravons.  22.  146.

Zehnten,  von  den  aus  dem  bäuerlichen  Verhältniß  zu  entrichtenden  Leistungen,  Bestimmungen  über  den
Fünftel-Abzug  von  selbigen  in  einigen  ehemaligen  fremden  Landestheilen.  22.  207.  —  desgl.  in  der
Atemark  und  im  Magdeburgschen.  24.  11.  —  25.  87.  —  Verfahren  bei  Ablösungen  von  selbigen.
22.  208.  —  deren  Leistung  und  Ablösiung  in  den  zum  vormaligen  Königreiche  Westphalcn,  Großherzogthum
  Berg  und  französisch--hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  7  4.  7  S.  87.
95.  102.  103.  11  3.  120.  —  rückständige,  deren  Abtragung.  25.  91.  109.  126.

Zeitgewinns-Güter,  bäuerliche,  Besitz=  und  Rechtsverhältnisse  rücksichtlich  derselben.  25.  98.

Zeitpächter,  bäuerlicher  Grundstücke,  deren  Verhältnisse  in  den  zum  ehemaligen  Königreiche  Westphalen,
Großherzogthume  Berg  und  den  franzssisch  -hanseatischen  Departements  gehörigen  Landesthellen.  25.
60.  98.  116.  «

Zei-
        <pb n="299" />
        Viertes  Sachregister.  xv

Zeitungen,  Entrichtung  der  Stempelsteuer  von  selbigen.  22.  68.  sed.  88.  —  Portoberechnung  für
deren  Versendung  mit  der  Post.  24.  227.

Zeuge,  aus  Leinen=  und  Baumwollengarn  gemischt,  in  wie  welt  damlt  ein  Haufirhandel  statt  finden
kann.  24.  130.  —  von  Baumwolle  und  Seide  oder  Wolle  gemischt,  deren  Bezlehung  und  Absatz.
24.  182.  183.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigen.  24.  187.  194.  197.  199.  —  25.  69.

Jeugen,  Vernehmung  der  Militairpersonen  als  solche  in  Untersuchungen  gegen  Civilpersonen  in  den
Rheinprovinzen.  22.  206.

Zeugnisse,  (.  Atteste.  .

Zimmerplätze,  deren  Anlegung  innerhalb  der  Festungs-Rayons.  22.  145.

Zinsen,  deren  Festsetzung  und  Entrichtung  von  den  Provinzial  -Staatsschulden.  22.  229.  —  deren
Vergütigung  bei  auszureichenden  Staatsschuldschelnen  für  die  vor  dem  1.  Januar  1820.  angemeldeten
Forderungen.  23.  165.  —  werden  von  den  ausgelooseten  Staatsschuldscheinen  nicht  weiter  gezahlt.
24.  116.  —  für  den  Ablssungswerth  der  Gewerbeberechtigungen  in  den  Städten,  deren  Tilgung.
22.  138.  —  rückständige,  der  westpreußischen  Landschaft,  vom  Johannistermin  1809.  bis  dahin
181  5.,  deren  Abtragung.  25.  16.  —  aus  Staatsanleihen  des  ehemaligen  Herzogthums  Warschau;
deren  Anmeldung  und  Berichtigung.  22.  1831.

Zins-Coupons  „,  zu  Staats-Schuldverschreibungen  und  Staatsschuldscheinen  ausgefertigt,  Bestimmung
einer  vierjährigen  Verjährungefrist  für  selbige.  22.  213.  —  verlomme  oder  vernichtete,  rücksichtlich
derselben  ist  kein  sffentliches  Aufgebot,  kein  gerichtliches  Amortifationsverfahren  und  keine  Klage  auf
Ersatz  derselben  zulässig.  22.  213

Zinsfuß,  Bestimmungen  rücksichtlich  desselben  in  Beziehung  auf  das  Herzogthum  Westphalen,  Fuͤrstenthum
  Siegen  und  die  Grafschaften  Wittgenstein.  25.  157.

Zollbeamte,  Diaͤten-  und  Reisekosten-Bewilligung  fuͤr  selbige.  25.  166.  seq.  168.  seq.

Zoll-Defraudationen,  s.  Steuer-Defraudationen.

Zoͤlle,  deren  Erhebung  an  der  Elbe.  22.  13  —  17.  102.  —  25.  173  —  187.  —  desgleichen  an  der
Weser.  24.  29.  41.  seqq.  —  (.  auch  Steuern.

Zoll-Kontraventionen,  bei  dem  Betriebe  der  Elbschiffahrt,  deren  Untersuchung  und  Bestrafung.  22.

20.  102.  —  deoögleichen  bei  der  Weserschlffahrt.  25.  37.  —  (.  auch  Steuer-Defraudationen.

Zoll-Ordnung,  vom  26sten  Mal  1818.,  Deklaration  der  #.  17.  11  1.  seq.  und  124.  wegen  Anwendung
  der  Strafen  für  die  von  Gewerbetreibenden  in  den  Grenzbezirken  nicht  nachgewiesene  Versteucrung.
23.  161.  —  Anwendung  derselben  auf  das  obere  Herzogthum  Anhalt-Bernburg,  nach  dem  mit  letzterem
  deshalb  geschlossenen  Vertrage.  24.  1—  9.  —  Ergänzung  derselben  durch  die  Verordnung  vom
140  ten  November  1824.  24.  181—  184.  —  Deklaration  des  §.  1.  derselben,  rücksichtlich  der  Erweiterung
  der  Grenzbezirke  in  Bezug  auf  die  Steuer-Kontrollirung.  25.  56.

Zuchthausstrafe,  deren  Verwandlung  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  2c.  in  Militairstrafe  durch  die
Cioilgerichte.  23.  23—  31.  —  drei=  bie  Hcchehrige,  wird  durch  Erpreffungen,  mit  lebensgefährlicher
  Drohung  verbunden,  verwirkt.  25.  136.

Züchtigungsrecht,  von  Seiten  der  Schullehrer  geger  die  ihnen  anvertrauten  Kinder.  25.  149.  /Sseq.  —
Uebertretung  desselben  ist  strafbar.  ibid.

Zwangs-Anleihe,  (.  Anleihe.

Zwangs-Arbeit,  deren  Verwandlung  in  Mllltalrstrafe  gegen  beurlaubte  Landwehrmänner  rc.  durch  die
Civilgerichte.  23.  28—  31.

Zwangs=  und  Banmrechte,  deren  Aufhebung  in  den  zum  ehemaligen  Könlgreiche  Westpholen,  Großherzogkhume
  Berg  und  den  französisch-hanseatischen  Departements  gehörigen  Landestheilen.  25.  83.  90.
102.  108.  119.  12.  —  in  wie  weit  rückfichtlich  dieser  Aufhebung  Ausnahmen  statt  finden.  ibid.

JZwangs-Umschlagsrechte,  bel  der  Schiffahrt,  #.  Stapel=  1c.  Rechte.

Zwillich,  Hausirhandel  mie  selbigem.  24.130.  —  Abgaben-Entrichtung  von  selbigem.  24.194.—  25.9.

Zwirn,  Hausirhandel  mit  selbigem.  24.  130.  —.  Abbaben  ·  Entriheing  von  selbigem.  24.  F#  s
erso-
        <pb n="300" />
        Lvi  Viertes  Sachregister.
Personal  =  Register.

Alerandrine,  Prinzessinn  von  Preußen,  Konigl.  Hohelt,  Erlaß  der  herkbmmlichen  Prinzessinn-Steuer
bei  deren  Vermählung.  22.  189.

von  Alvensleben,  Graf,  Minister  und  Landtags-Marschall,  wird  Mitglied  des  Staatsraths.  24.  215.

Beelitz,  Geheimer  Justizrath  und  Stadtgerichts-Direktor,  wird  2tes  Mitglied  der  Hauptwerwaltung  der
Staatsschulden.  24.  9

Beuth,  Geheimer  Ober-  Finanzrath,  als  Mitglied  des  Staatsraths.  22.  1.

von  Borgstede,  Geheimer  Ober-Finanzrath,  wlrd  Mitglied  des  Staatsraths.  23.  34.

von  Danckelmann,  Graf,  Oberlandesgerichts-Präsident  in  Glogau,  dessen  Ernennung  zum  Justizminister
  und  Einführung  desselben  in  das  Staatöministerium  und  in  den  Staatsrath.  25.  40.

Deetz,  Oberburgemeister,  wird  Ztes  Mitglied  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.  24.  9.

von  Dziatowsky,  vormaliger  Präsident  des  Departementalraths,  dessen  Ernennung  zum  Brombergschen
Departements-Aktor  rücksichtlich  der  Warschauschen  Kriegs-Schulden-Forderungen.  23.  164.
ischenich,  Geheimer  Ober-Revisionsrath,  wird  Mitglied  des  Staatsraths.  25.  231.
erhard,  Ober-Berg-Hauptmann,  wird  Mitglied  des  Staatsraths.  22.  215.

von  Goldbeck,  Präsident,  wird  Mitglied  des  Staatsraths.  25.  231.

von  Hardenberg,  Fürst,  Scaatskanzler,  Fungirung  desselben  als  Präsident  des  Staaksraths  und  des
Staatsministeriums.  22.  214.

von  Lazdewbeh,  Graf,  wirkl.  Geh.  Ober-Regierungsrath,  wird  Mltglied  des  Staatsraths.  25.  231.

von  Harrach,  Auguste,  Gräfinn,  (.  von  Liegnitz,  Fürstinn,  Durchlaucht.

von  Hatzfeld,  Fürst,  Verleihung  einer  Virilstimme  im  ersten  Stande  der  Rheinischen  Provinzialstände
an  selbigen.  25.  21.

Karl  von  Mecklendurg,  Herzog,  Hoheit,  übernimme  den  Vorsitz  im  Staatsrathe.  25.  229.

Kleist  von  Nollendorf,  Graf,  Feldmarschall,  wird  Mitglied  des  Seaatsraths.  22.  215.

Kunth,  wirklicher  Geheimer  Ober-Regierungsrath  und  General-Handels-Kommissarius,  wird  Mitglich
des  Staatsraths.  25.  1.

von  Liegnitz,  Fürstinn  und  Gräfinn  von  Hohenzollern,  Durchlaucht,  Urkunde  über  die  morganatische
Ehe  Sr.  Majestät  des  Königs  mit  sclbiger.  24.  209.

von  Lottum,  Graf,  Staatsminister  und  Generallleutenant,  Verwaltung  des  Staatsschatzes  und  der
Mönze  durch  selbigen.  23.110.

Luise,  Prinzessinn  von  Pren  „  Käönigl.  Hoheit,  Erlaß  der  herksmmlichen  Prinzessinn=  Steuer  beie
deren  Vermählung.  25.  148.

von  Müffling,  Freih.,  Generallieutenant  und  Chef  des  Generalstabes,  als  Mitglied  des  Staatsraths.  22.1.
lbemiebmn  wird  die  obere  Leitung  der  Censur  aller  militairischen  Werkeund  Schriften  übertragen.  23.176.

er,  Geheimer  Staatsrath  und  Präsident,  dessen  Einführung  als  Mitglied  des  Staatsraths.  22  1.

Nair  „Geheimer  Staatsrath,  wird  Mitglied  des  Staatsraths.  24.  215.

von  Radonsky,  vormal.  Präsident  des  Departementalraths,  dessen  Ernennung  zum  Posenschen  Departements-Aktor
  rücksichtlich  der  Warschauschen  Kriegs=  Schulden=  Forderungen.  23.  164.

von  Rochow,  Kammerherr,  wird  4Ates  Mitglied  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.  24.  9

Sack  ,  Geheimer  Ober-Justizrath,  wird  Mitglied  des  Staaksraths.  25.  231.

von  Schönberg,  Regierungs-Chef-Präsident,  dessen  Ernennung  zum  Mitgliede  des  Staatsraths.  22.215.

von  der  Schulenburg,  Geheimer  Ober-Finanzrath,  scheidet  als  Mitglied  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  aus.  24.  9.

von  Schütze,  Geh.Ob.  Regierungsrath,  wird  istes  Mitglied  der  Haup  ltung  der  Staatsschulden.  24.9.

von  Voß,  Staatsminister,  tritt  als  solcher  wiederum  in  —#  mit  Sitz  und  Stimme  im  Staatsrathe
  und  im  Staatsministerium,  und  als  Vicepräsident  derselben.  22.  214.  —  wird  Präsfdent  des
Staatsraths,  23.  1.
        <pb n="301" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
