25 — Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Stgaten. No. 5. —.— (No. 997.) Genehmigungs= Urkunde der in dem Schlußprotokolle der Weser-Schlffahrts- Revisions -Kommission d. d. Bremen, den 21 ten Dezember 1825., ent- haltenen ergänzenden Bestimmungen der Weser-Schiffahrtsakte vom 10ten September 1823. Vom 14ten Februar 1326. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen x. ꝛc. Thun kund und bekennen hiermit: Da in Folge des 54sten Artikels der am 10ten September 1823. zu Minden abgeschlossenen Weser-Schiffahrtsakte von Zeit zu Zeit eine Revissons- Kommission sich versammeln soll, um sich von der vollsländigen Beobachtung jener Konvention zu überzeugen, einen Vereinigungspunkt zwischen den Ufer- staaten zu bilden, um Abstellung von Beschwerden zu veranlassen, auch Veran- staltungen und Maaßregeln, welche nach neuerer Erfahrung, Handel und Schiff- fahr ferner erleichtern könnten, zu berathen; und nachdem, solchem gemäß die erste Revisionskommission in Bremen zusammen getreten, Uns demnächst aber von Unserm Bevollmächtigten die nachfolgenden, mit den Bevollmächtigten der übrigen Weser-Uferstaaten verabredeten erganzenden Bestimmungen der Weser- Schiffahrtöakte: Artikel I. Zu F. 2. der Weserakte. Die Besitzer von Fähranstalten auf dem Weser- strome sollen die Niederlassung ihrer Fährlinien vor passirenden Schiffen, so wie die nachherige Wiederaufwindung derselben, lediglich durch ihre eigenen Leute ohne Verzug bewirken lassen, ohne dabei den Schiffern irgend eine unfreiwillige Beihülfe ansinnen zu dürfen. Artikel II. Zu F. 12. Die dem F§. 12. der Weserakte unter A. anliegende Tabelle der Maaß= und Gewichtsverhältnisse in sämmtlichen Weser-Uferslaaten ist in Jahrgang 1820. No. 5. — (No. 991—995) F der (Ausgegeben zu Berlin den 28sten April 1826.)