65 — Gesetz-Sammlung « fuͤr die Koͤniglichen Preußischen Staaten. Mo. 11. — No. 1017.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner « aͤltestregierenden Herzoglichen Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg, wegen Anschließung des unteren Herzogthums Bernburg an das Preußische indirekte Steuersystem. Vom 17ten Juni 1826. N. Seine Majestät der König von Preußen und Seine dltestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg durch die, in Folge der Verträge vom 10ten Oktober 1823. Statt gefundene, Anschließung des oberen Herzog- thums Bernburg und des Amtes Mühlingen an das Preußische indirekte Sceuer- system die Ueberzeugung gewonnen haben, daß der dadurch beabsichtigte Zweck einer Belebung des gegenseitigen Verkehrs und der festeren Begründung der freundnachbarlichen Verhältnisse erreicht worden ist; so haben Allerhöchst= und Höchstdieselben beschlossen, jene vertragsmaßigen Bestimmungen auch auf das untere Herzogthum Bernburg in Anwendung zu bringen, und darüber durch Ihre beiderseitigen Bevollmachtigten, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst Ihren Kam- merherrn und Geheimen Legationsrath von Bülow, Ritter des rothen Adler-Ordens 3ter, des Polnischen St. Stanislaus-Ordens 2ter, des Russischen St. Wladimir-Ordens 4ter Klasse und Komthur des Sachsen- Weimarschen Haus-Ordens vom weißen Falken, und Seine cltestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg durch Höchst Ihren Geheimen Rath und Regierungs-Präsidenten, Frei- herrn von Salmuth, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler- Ordens 2ter Klasse, nachfolgende Uebereinkunft verabreden und, unter Vorbehalt der Genehmigung, abschließen lassen. Artikel 1. Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg erkláren sich, unbe- schadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit, mit dem unteren Herzog- thume Bernburg dem Preußischen indirekten Steuersysteme beizutreten, wie Jahrgang 1326. No. 11. — (No. 1017 — 1018.) N solches (Ausgegeben zu Berlin den 14ten August 1826.)