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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826.</title>
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            <idno>gs_preussen_1826</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1826.

 

Enthält

die  Verordnungen  vom  18ten  Januar  bis  zum  9ten  Dezember  1820.,
mit  Inbegriff  von  2  Verordnungen  aus  dem  Jahre  1825.

(Von  No.  981.  bis  No.  104  1.)

No.  1.  bis  incl  18.

(Hiczu  gehört  noch  der  Anhang,  enchaleend  die  Konvenston  zu  Vollziehung  der  mir
Sachsen=  Weimar,  Eisenach  abgeschlossenen  Staats  Verträge  d.  d.  Wien,  am
1sten  Juni  1815.  und  Paris,  am  22  sten  Sepcember  18  fö.,  und  zu  näherer
Bestimmung  der  hierdurch  veranlaßten  Auseinandersetungen  und  Uusgleichungen,
in  Beziehung  auf  die  vormals  Königlich-Sachsischen  Gebierstheile.  D.  d.  Berlin,
am  isten  Mai  1826.)

 

Berlin,
zu  haben  im  Königl.  Debits-Komtoir  für  die  Allgemeine  Gesetz-Sammlung.
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        Chronologische  Uebersicht

der

in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1826.

enthaltenen  Verordnungen.

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

In  h  a  l  t.

No.
des
Stücks.

No.
des  Gesetzes.


Seite.

 

31.  Dezbr.
1825.

18.  Januar.

22.  Januar.

2

1

2

26.  Junugr.

5.  Februar.

11.  Februar.

anuar.

16.  Januar.
1826.

6.  April.

20.  Februar.

 

 

Instruktion  für  die  Ober-Präsidenten
Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  eine  Abänderung
  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwaltungs-Behbrden

Allerhochste  Kabinetsorder,  wegen  Wiederherstellung
der  Titel,  Prädikate  und  Wappen  des  AMdels  in
den  am  linken  Rhein-Ufer  belegenen  Preußischen

 

Provingen

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  des  Gnadenund
  Sterbe-Quartals  für  die  Hinterbliebenen
der  Kommunal-Beamten

Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  in  dem  diesseits
  der  Elbe  gelegenen  Theile  des  Herzogthums
Magdeburg  noch  bestehenden  Geschlechts-Vormundschaft


Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  in  Beziehung  auf  die
Zulässigkeit  des  Personal-Arrests  der,  wegen
Schulden  belangten,  auf  Pension  oder  Warte-2
  stehenden,  Joll-Belmten  und  Militairperonen
  .  .  .  .

Tarif,  nach  welchem  das  Steinpflastergeld  in  der
Stadt  Vlotho,  Regierungs-Bezirks  Minden,
erhoben  werden  soll

Tarif  des  Brück-und  Dammgeldes,  auch  Brücken-Aufzugsgeldes
  zu  Frankfurt  a.  d.  H.—

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  Ernennung  des
Herrn  Fürsten  von  Anhalt-Cithen-Pleß
u.  des  Grafen  zu  Stollberg-Wernigerode
zu  Mitgliedern  des  Ematttunßs

Geneh-  1

981

984

985

986

987

988
        <pb n="4" />
        IV

 

Datum  Ausgege-  No.
des  ben  zu  In  h  a  l  k.  des  des  Ge-Seite.
Gesetzes.  Berlin.  Stucks.etzes.

 

14.  Februar.3.  April.  Genchmigungs-Urkunde  der,  in  dem  Schluß-Pro-1826.

  1825.  tokolle  der  Weser-Schiffahrts-Reoisions-Kommission
  .  J.  Bremen,  den  21  ten  Dezember
1025.  enthaltenen,  ergäntzenden  Bestimmungen
der  Weser-=  )jiffahrts-Akte  vom  10ten  September
  18231.  ..  997
zebruar.,6.  April.  Allerhdchsic  Kabinctsorder,  daß  zur  Tilgung  der
Staats-Schuleseheine  die  Verloosung  derselben
nicht  weiter  statt  haben  ool.  990
—  —  —  —  NMllerhdchste  Kabineksorder,  betreffend  die  Errichk#tung
  der  Familiem-Fweikommisse  in  den  Rhein=  ,

provinzen.............  ...................  991
10.  Mrz.  —  —  Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Herabselzung
des  Porto  fuͤr  Gold  und  Sendungen  von  Werthstücken,
  und  zu  bewilligender  Porto-Refslitutionen
  bei  kaufmännischen  Geld=  und  Packet-Sendungen
  ..  .............  .........  992
21.  Mrʒ.  21.  April.  Tarif  zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die  Fähr-Anstalt
  zu  Alt-Lietzegdricke  im  Frankfurter

 

2

#
S

Regicrungs-Bezirk  ...........  993
29.  Mäürz—  —  Bruͤckgeld-Tarif  fuͤr  Ruhrort.  .  .  .  .  .  .  ........  ,.
.31.Mäkz.—.—Deklarationdes-Verordnungvomstananuar

1816.,  uͤber  die  eheliche  Guͤtergemeinschaft,  in
Bezug  auf  deren  Anwendbarkeit  in  der  Grafschaft
Verden  und  dem  ehemaligen  Stifte  Elten.
2.  April.  29.  Mai.  Allerhöchste  KobinetsSorder,  betreffend  die  Beschlagnahme
  des  Vermogens  der  Deserteure  in  den  Provinzen,
  woselbst  das  Allgememe  Landrecht  keine
Gesetzeskraft  ..#  ...................  999
4.  April.2pril.Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Regulirung
  des  Schuldemvesens  der  chemals  Westphälischen
  Oeparkements  der  Elbe,  Saalc  und  des
Harzzzszz  .  .  .  ..  998
7.  April.  21.  April.  VPublikandum,  betreffend  das  Verbot  des  Nachdrucks
und  resp.  Handels  mit  auswärts  veranstalteten
Nachdrucken  der  von  Götheschen  Werke  996
29.  April.  29.  Mai.  JAllerhoͤchste  Kabinetsorder,  betresfend  die  Guͤltigkeit
der  Allgemeinen  Gesinde-Ordnung  vom  Sten  November
  1810.,  in  dem  Culm=  und  Michelauschen

 

Kreise  #  1000
—  —  —  —  BBublikandum,  das  den  Hinterbliebenen  des  Dichters
von  Schiller  ertheilte  Privilegum  betresfend.  1001

 

 

 

 

Publi
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        Datum
des

Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhalt.

Stuͤcks.

Jo.’
des  Gesetzes.


Seite.

 

29.  April.

1529.

5.  Mai.

10.  Mai.

23.  Mai.

29.  Mai.

30.  Mai.

#.  Juni.

 

29.  Mai.
1826.

27.  Juni.

29.  Mai.

13.  Juli.

29.  Mai.

13.  Juli.

3.  Juni.
31.  Dezbr.

9.  Rovbr.

 

Publikandum,  das  der  Wittwe  des  Legationsraths
Richter  zu  Bayrcuth  und  bessen  Kindern  ertheilte
Privllegium  betreffed

Allerhochste  Kabinctsorder,  den  Gerichtsstand  der,
nach  drittehalbiähriger  Dienstzeit  im  Herbsie  mit
Urlaubspässen  in  die  Heimath  entlassenen,  ader
erst  im  Frühjahr  zur  Kriegsreserve  übergehenden
Mannschaften  betreffern  .  .  .  .  .  ..

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Deklaration
  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  1.
Tit.  15.  S.  7.,  wegen  des  Verfahrens  in  der  Revisions-Instannzzzz
  .  .  .  ..

Extrakt  aus  der  Allerhoͤchsten  Kabinetsorder,  wegen
Beschleunigung  des  Geschäftsganges  beim  Geheimen
  Öber-Tribunaaaaaaaa  .  .  .  .  .  .  ...

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  durch  welche  die  Sechandlung
  bei  Veräußerung  verpfändeter  Wolle
von  gerichtlicher  Einwirkung  entbunden,  auch  bei
Belelhung  der  Wolle  Stempelfretheit  bewilligt
wrrddd

Allerhochste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Aufhebung
der  Geschlechtsvormundschaft  in  dem  zur  Kurmark
  gehbrigen  Luckenwaldeschen  Kreise  .  .  .

Allerhöchste  Kadinetsorder,  über  die  gegenseitigen
Begünstigungen  dicaseitiger  und  großbritannischer
Unterthanen  für  den  Handel  und  die  Schiffahrt.

Allerhdchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Beschlagnahme
  von  Besoldungen  und  Penssonen  der

-Staatsbeamten  in  den  Landestheilen,  in  welchen
das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  noch  nicht  gesetliche  Kraft  haben.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wegen  Aufhebung  der
Generalkontreolle  ber  Fmanzen  und  Einrichtung
einer  Staats-Buchhalteren.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  die  ZJwangs-Impfung
der  Kriegsreserve  und  Landwehr-Rekruten  betnffend..................................


Bertrag  mit  Seiner  Durchlaucht  dem  Fuͤrsten  zur
Lippe,  wegen  der  Gefälle,  welche  an  der  äußern
Grenze  des  Koniglich-Preußischen  Gebiets  von
dem  Verkehre  der  darin  eingeschlossenen  Fürstlich-Lippeschen
  souverainen  Gebietstheile  Lipperode,
  Cappel  und  Grevenhagen  erhoben
weddddden  ..

 

1002

1007

1003

1011

1008

1012

1005

1039

 

 

42

49

43

53

44

47

119

101
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        VL

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inh  al  k.

No.
des
Stücks.

No.
des  Ge-Seite.



 

11.  Juni.
1826.

47.  Junl.

21.  Juni.
23.  Juni.
26.  Juni.

20.  Juli.

21.  Juli.
24.  Juli.

25.  Juli.

 

27.  Juni.

4.  August.

13.  Juli.

14.  August.

7.  Juni.

4.  August.

12.  Septbr.

4.  August.

14.  August.

22.  August.

 

Allerhoͤchste  Kabinetsorder,  wegen  Anberaumung
eines  definitiven  Präklusiv  -Termins  zur  Anmeldung
  und  Justifikation  der  Kriegsschulden  in
den  Regierungs  =  Departements  Posen  und
Brombregrggg

Allerhdchste  Kabinetsorder,  bekreffend  dle  näheren
Bestimmungen  in  Beziehung  auf  die  &amp;amp;#.  J.  u.  5.
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  3sten  Mai  1820.,
wegen  der  Gewerbesteuer  vom  Handel,  imgleichen
wegen  Modifikation  der  9#.  21  bis  24.  des  Regulatios
  vom  28fsten  April  1824.,  über  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  ........

AllekhbchsteKabinetöokdcyhberdieEkledigungeiniger
  Zweifel,  die  bei  der  Anwendung  der  Bestimmungen
  in  den  W.  III.  und  VII,  der  Verordnung
vom  17ten  Januar  1820.,  bezüglich  auf  die  Veräußerung
  von  Domainen  und  Staatsgtern  in
einigen  bisher  vorgekommenen  Fällen  erregt  worden
  fio.  ...........  ,.....

VertragmitAtthaltsBeksIbukg,wege-IAnschließung
des  unteren  Herzogthums  Bernburg  an  das
Preußische  indirekte  Steuerspsten

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zwangszahlung  in
Kassen-Anweisunen  9

Allerhbchste  Kabinetsorder,  wegen  der  Kriegslasten
in  Neuvorpommen  ....·...

AllekhdchstesabinetsotdeybieGkuudsätzekdie
bssentlichenstädtischenLeihaastalkenbett-end-.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  die  Verlängerung
  der  in  dem  Publikations-Patente  vom
21ssten  Juni  1825.  festgesetzten  Frist  zur  Anmeldung
  der  Realansprüche  der  älteren  wpotheken
gläubiger  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum
  Hegen  #.  bis  zum  1sten  September  1827.

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  die  Dienstvergehungen

der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher  in
den  Rheinprovinzen  betreffed.

Allerhochste  Kabinetsorder,  betreffend  die  bffentliche
Gültigkeit  der  ausschließlich  durch  die  Amtsblätter

bekannt  gemachten  Gesetee  ..  ...  4

Tarif  zur  Erhebung  eines  Pflastergeldes  für  die

 

Stadt  Licberosee  ..

 

setzes.

1009
1014

1013

1017
1010
1015

1025

1016
1018

1019
1020

 

51

61
        <pb n="7" />
        VII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

Inhallt.

Stuͤcks.

Xo.
des  Gesetzes.


Seite.

 

29.  Juli.
1826.

31.  Juli.

15.  August.
15.  Septbr.
22.  Septbr.
24.  Septbr.
S.  Oktober.

S.  Oktober.

21.  Oktober.

23.  Oltober.

 

22.  ust

182

9.  Novbr.

27.  Oktbr.

9.  Novbr.

 

Publikandum  des  dem  Buch=  und  Musikhändler
Adolph  Martin  Schlesinger  in  Berlin
ertheilten  Privilegium.  «..............

Publikandumbeide-nGroßherzoglich-Sächsischeu
Kepellmeister  J.  N.  Hummel  zu  Weimar
ertheilten  Privilegiimimmmm  .  ...  .....

Bekanntmachung,  wegen  Aufhebung  des  Abschosses
mit  den  Koͤnigreichen  Schweden  und  Norwegen..

Diesseitige  Ministerial-Erklärung,  betreffend  die
zur  Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenzwaldungen
  mit  der  kandgräsich-Hessen=  Homburgschen

  Regierung  verabredeten  Maaßregeln

Allerhbbste  Kabinctsorder,  betreffend  die  Aufbebung
  des  Pfarrzwanges  in  der  Niederlausitz.

Allerhochste  Kabinetsorder,  über  die  Nicht-Anwendung
  der,  wegen  des  Möhlenwesens  ergangenen,
Verordnung  vom  28sten  Oktober  1810.  und  deren
Deklarationen,  auf  die  dem  Edikt  von  29sten
Maͤrz  1808.  unterliegenden  Landestheile  der  Provinz
  Preußen  .  .

Allerhöchste  Kabineksorder,  betr.  end  das  Verfabren
  bei  fstwilliger  Dienst  -Entlassung
der  bei  der  Militair-Verwaltung  angestellten
Beamreen  .  ..  .  .  .  .  ...

Allerhoͤchste  Kabinetͤorder,  uͤber  die  Regulirung
der  Steuern  in  den  vom  Joll-Verbande  ausgechohsinen
  Landestheilen;  nebst  der  Erhebungs-=olle

  für  die  Stadt  Erfurt

Bekanntmachung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der
Anträge  auf  Subhastation,  zur  Oeckung  der  in
Steuer-Defraudationen  erkannten  Geldbußen..

Allerhochste  Kabinctsorder,  wegen  Erhebung  der
Kanalgefälle  vom  Flbßholze  bei  den  Bielawer,
Gromader,  der  Bromberger  Stadt=  und  den
Bromberger  Kanalschleusen

Alerhdchste  Kabinetsorder,  durch  welche  den  Landes-Polizei-Behbrden
  für  diejenigen  Provinzen,  in
welchen  das  Gesetz  vom  28f#en  Oktober  1810.,
wegen  der  Möhlengerechtigkeit,  Anwendung  findek,
die  Befugniß  und  Verpflichtung  beigelegt  wird,
den  Bau  und  die  Veränderung  einer  auf  sremde
Mahlgäste  berechneten  Mähle  zu  versagen..
All

 

—  —

12

*

15

1026

1027

1028

1031

1032

1033

 

 

76

77

85

85

107

105
        <pb n="8" />
        VIII

 

Datum
des
Gesetzes.

Ausgegeben
  zu
Berlin.

In  h  a.  l  t.

 

No.
des
Stücks.

Seite.

 

7.  Novbr.
1826.

18.  Novbr.

25.  Novbr.

28.  Novbr.

9.  Dezbr.

12.  Dezbr.

31.  Dezbr.

19.  Dezbr.

31.  Dezbr.

 

 

Allerhöchste  Kabinetsorder,  wodurch  der  K.  35.
Litt.  o.  des  Allerhochst  genehmigten  Plans  der
See-Assekuranz-Gesellschaft  zu  Stertio  deklaferlt
  .ireeeenn  ...

Merbdchste  Verordnung,  wegen  der  Abänderungen,
welche  in  der  seitherigen  Verfassung  der  Kommunal-Land=
  und  Kreistage  des  Markgrafihums
Niederlausitz,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
der  996.  57.  und  58.  des  Gesetzes  vom  üsten  Juli
1823.,  eintreten  soollen

Allerböchste  Verordnung,  wegen  Befshigung  zur
Wahl  und  Wählbarkeit  als  Froomel.  andtags-Abgeordnete
  der  Riterschaft  der  Niederlausitz..

Allerhdchste  Kabinetsorder,  wegen  wirksamerer
Verbreitung  der  durch  das  Gesetz  vom  30stten  September
  1821.  eingeführten  neuen  Scheidemünze
in  die  westlichen  Honzen  der  Monarchie..

Gesetz,  das  Aufgebot  der  Agnaten  bei  Veräußerungen

  der  Lehne  in  Pommern  an  Familienglieder
betreffend
Allerhochste  Kabinetsorder,  wodurch  die  Tarifsätze
in  der  Erhebungsrolle  vom  19ten  November
1824.  für  die  Gegenstände  der  zweiten  Abtheilung
  bis  zu  Ende  des  Jahres  1827.  für  gültig
erklärt  werden  ...
Gesetz,  wegen  Bestrafung  der  Verfälschung  von
Geldbeuteln  u.  s.  w.  in  den  Provinzen,  in  welchen
das  franzbsische  Straf-Gesetzbuch  noch  gilt  ..

 

 

1034

1033

1037

1040

 

 

109

110

114

115
        <pb n="9" />
        1

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staacten.

 

—  No.  1.  —

 

(No.  931.)  Insiruktion  für  die  Ober-Präsidenten.  Vom  Züsten  Dezember  1825.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  7.

haben,  die  wegen  der  Stellung  der  Ober-Präsidenten  vorhandenen  Bestimmungen
  einer  neuen  Prüfung  unterwerfen  zu  lassen,  für  nothwendig  erachtet  und
verordnen,  unter  Aufhebung  der  ihnen  unterm  23  sten  Oktober  1817.  erkheilten
Instruktion,  Folgendes:

##1.  Der  Wirkungskreis  der  Ober-Präsidenten  in  den  ihnen  anvertrauten
  Provinzen  umfaßt:

I.  Die  eigene  Venwaltung  aller  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  nicht  nur
die  Gesammtheit  der  Provinz  betreffen,  sondern  die  sich  auch  nur  über
den  Bereich  einer  Regierung  hinaus  erstrecken;

II.  die  Ober-Aufsicht  auf  die  Verwaltung  der  Regierungen,  der  Provinzial=Steuerdirektionen,
  wo  dergleichen  bestehen  und  der  General-Kommissionen
zur  Regulirung  der  gutsherrlich-bduerlichen  Verhälénisse;

III.  die  Stellvertretung  der  obersten  Staatsbehörden  in  besonderem  Auftrage
und  bei  außerordentlicher  Veranlassung.
§.  2.  In  Beziehung  auf  die  den  Ober-Präsidenten  ad  I.  übertragenen

Angelegenheiten  bilden  sie  die  unmittelbare  Insianz,  und  die  betreffenden  Provinzial-Behbrden,
  namentlich  die  Regierungen,  sind  ihre  Organe.  Es  gehören
bierzu  insbesondere:  6

1)  alle  ständische  Angelegenheiten,  so  wie  diejenigen,  bei  welchen  eine  siändische
  Mitwakung  eintritt;

2)  alle  öffentliche  für  mehrere  Regierungs-Bezirke  der  Provinz  eingerichtete
Insiitute,  mit  der  Befugniß,  deren  spezielle  Verwaltung  der  Regierung  zu
delegiren,  in  deren  Bezirk  ein  solches  Institut  belegen  ist;

3)  die  Sicherheits-Anstalten,  welche  sich  auf  mehr  als  einen  Regierungs-Bezirk
  zugleich  eistrecken,  als  Sanitäts-Anstalten,  Viehseuchen-Cordons,
Landes-Misitatioren  2c.

Jahrgang  1820.  A  45  Plaͤne

(Ausgegeben  zu  Berli  den  16ten  Januar  1326.)
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        —  2  —

4)  Plaͤne  zu  neuen  Anlagen,  MWeliorationen,  Serom=  und  Kunststraßen-Bauten,
  insofern  solche  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks  uͤberschreiten;
5)  die  Verhandlungen  mit  den  kommandirenden  Generalen  in  allen  Gegenständen,
  welche  das  ganze  Armeekorps  betreffen,  z.  B.  bei  Auswahl  der
Gegend  zur  Zusammenziehung  der  Korps  für  große  Uebungen,  bei  Verlegung
  von  Truppen  aus  einem  Regierungsbezirk  in  den  andern,  bei  Ausgleichung
  der  Regierungsbezirke  hinsichtlich  der  Ersatzgestellung  (wenn  der
eine  Mangel  an  geeigneten  Mannschaften  für  bestimmte  Waffen  hat,  und
der  andere  dabei  zu  Hülfe  kommen  kann);  ferner  bei  Mobilmachung  u.  s.  w.;
6)  die  Wahrnehmung  des  juris  circ#a  sacra  catholicorum,  nach  Anleitung  des
K.  4.  der  Dienst-Instruktion  für  die  Konsistorien  vom  23ten  Oktober  1817.;
7)  die  Aufsichk  auf  die  Zensur.

§.  3.  In  den  Provinzial-Konsistorien,  Schul=  und  Medizinal-Kollegien
haben  die  Ober-Präsidenten  den  WVorsitz  und  die  Leitung  der  Geschafte.

6##  4.  Die  Regierungen,  so  wie  auch  die  Provinzial-Steuer-Direktionen
umd  die  General-Kommissionen  zu  Regulirung  der  gutsherrlich  --bäuerlichen  Verhältnisse
  und  deren  Unrerbehörden  sind  den  Ober-Präsidenten  umergeordnet.  Bei
der  ibnen  übertragenen  Ober-Aufsicht  auf  die  Verwaltung  dieser  Behbrden  C.  1.
(ad  II.)  ist  es  aber  nicht  die  Absicht,  sie  an  deren  Detailverwaltung  Theil  nehmen
zu  lassen;  ihre  Bestimmung  gehet  vielmehr  nur  dahin,  die  Administration  im
Ganzen  zu  beobachten,  deren  Gang,  vorzüglich  durch  öftere  Gegenwart  und  durch
Beiwohnung  der  Sitzungen,  kennen  zu  lernen,  und  auf  diesem  Wege  besonders
für  die  Uebereinstimmung  der  Verwaktungs-Giumdsätze  und  die  Konsequenz  der
Ausführungs-Maaßregeln  zu  wirken.  Auf  etwanige  Mängel  und  Unregelmäßigkeiten
  in  dem  Geschäftsgange  haben  sie  die  gedachten  Behörden,  und  namentlich
deren  Präsidenten  (und  resp.  Direktoren)  aufmerksam  zu  machen,  auch  solche  nach
Befinden  auf  eigene  Verantworllichkeit  sofort  abzustellen.

§.  5.  Berichte  der  Regierungen,  Provinzial-Steer-Direkrionen  und
General-Kommissionen,  welche  Generalien  der  Verwaltmg,  Abänderung  der
bestehenden  Einrichtungen,  oder  Anstellung,  Enklassung  und  Penstonirung  der
Bean##en  zum  Gegenstande  haben,  imgleichen  die  an  die  Ministerien  einzusendenden
Konduitenlisten,  so  wie  auch  überhaupt  alle  Berichte,  welche  der  Ober-Prásident
in  dieser  Ark  besonders  bezeichnet,  werden  an  ihn  kouvemirt,  und  von  ihm,  mit
feinek  etwanigen  Bemerung  begleitet,  ohne  Aufenthalt  an  die  höhern  Behörden
weiter  befoͤrdert,  so  wie  die  n  der  Ministerien  darauf  in  gleicher  Art  durch

O  ngen.
die  “  und  Lauterkeit  der  Baamten  der  der  Ober-Anfücht
  der  Ober-Präsidenten  untergebenen  Behörden  (K.  1.  ac  l.),  ist  ein
Gegenstand  ihrer  besondern  Aufmerksamkeit.  Sobald  ihren  Anzeigen  von  begangenen

  Pflichtwidrigkeiten,  oder  geführten  unsittlichen  Lebaswandel  der  wr
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        —  3  —

zukommen,  so  ist  von  jhnen  darauf  zu  fehen,  daß  die  Untersuchung  deshalb  sofort  angeordnet
  werde;  auch  haben  sie  nach  Umständen  die  Suspensson  selbst  zu  verfügen.

##.  7.  Gehen  Beschwerden  über  Verfügungen  der  benannten  Behörden
C.  1.  ad  II.)  bei  dem  Ober-Präsidenten  ein,  so  ist  er  verpflichtet,  solche  anzunehmen,
  zu  prüfen,  und,  in  sofern  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  Vorschriften
  begründet  sind,  auf  ihre  Erledigung  zu  wirken.  Die  Abhülfe  muß  aber
durch  ihn  von  den  Behörden  selbst  gefordert  werden;  und  wenn  diese  auf  ihrer
Verfügung  beharren  zu  müssen  vermeinen,  und  der  Ober-Prasident  sich  von  der
Haltbarkeit  der  angeführten  Motive  nicht  überzeugt,  so  ist  die  Behörde  zwar  ver-Pflichtet,
  seine  Entscheidung  gehörig  zu  vollziehen;  wohl  aber  stehet  es  derselben
frei,  wenn  sie  ihre  Bedenken  durch  die  Enrscheidung  des  Ober-Präsidenken  nicht
gehoben  glaubt,  davon  dem  betreffenden  Ministerio  Anzeige  zu  machen;  sie  hat
aber  davon  den  Ober-Präsidenten  zugleich  zu  benachrichtigen.

g.  8.  Die  Ober-Präsidenten  sind  befugt,  Beschwerden  in  Post-,  Bergwerks-,
  Salz-,  Lotterie-,  Münz=  und  Gestüt-Angelegenheiten,  welche  nicht  den
technischen  Betrieb  betreffen,  zu  untersuchen,  und  von  den  dabei  wahrgenommenen
  Mängeln  und  Mißbräuchen  der  oberen  Verwaltungs-Behörde  zur  Abhulfe
Kenntniß  zu  geben,  welche  in  jedem  Fall  von  dem  Erfolge  Nachricht  zu  ertheilen
hat.  Dasselbe  findet  auch  Statt  bei  Beschwerdesachen  gegen  die  Militair-Intendanturen,
  sofern  das  Militair  dabei  nicht  direkt  berührt  wird.  "#

##.  9.  Hiernächst  erachten  Wir  für  gut,  daß  die  Ober-Präsidenten  in
Beziehung  auf  die  Militair-Verwaltung,  namentlich  bei  bedeurenden  Anschaffungen
  für  dieselbe,  auf  eine  angemessene  Weise  einwirken.

Den  Ober-Präsidenten  liegt  es  daher  ob,  bei  größeren  Anschaffungen  von
Gegenständen  für  diese  Verwaltung,  so  weit  solche  durch  die  Militair-Intendanturen
  bewirkt  werden,  das  gemeinsame  Interesse  der  Provinz  mit  dem  der  Militair-Verwaltung
  in  Uebereinstimmung  zu  bringen,  weshalb  die  Militair-Intendankuren
  in  allen  bedeutenden  diesfälligen  Angelegenheiten  ihre  Anschaffungs=Mäne
  den  Ober-Präsidenten  vorzulegen  haben.

F.  10.  Auch  die  Civil-Versorgung  der  Invaliden  durch  die  für  dieselben
  geeigneten  Stellen,  haben  die  Ober-Präsidenten  zum  Gegensiand  ihrer
besonderen  Aufmerksamkeit  zu  machen,  und  solche  bei  den  ihnen  untergeordneten
Behörden  gehörig  zu  kontrolliren.

§.  11.  Als  Stellvertreter  der  obersten  Staatsbehörden  CCad  III.  S.  1.)
sind  die  Ober-Präsidenten

4)  die  nächste  Instanz  bei  Konflikren  der  Regierungen  unter  sich  und  mit  den

für  andere  Verwaltungs-Angelegenheiten  verordneten  besondern  Behörden;

2)  ermächtigt  und  verpflichtet,  bei  außerordentlichen  Ereignissen  und  Gefahr

im  Verzuge  die  augenblicklich  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen;  imgleichen


A2  3)  bei
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        —  4  —

3)  bei  eingetretenem  Kriege  und  vorhandener  Kriegsgefahr  fuͤr  die  Provinz,
bis  zu  etwanigen  anderweiten  Anordnungen,  die  gesammte  Civil-Verwaltung
  zu  uͤbernehmen.

4)  Aus  desonderen  Rücksichten  werden  den  Ober-Präsidenten  auch  nachfolgende
einzelne  Verwaltungs-Gegenstände  überwiesen:

a)  die  Entscheidung  in  allen  Kommunal-Angelegenheiten,  sofern  es  nicht  auf
die  Besetzung  der  Ober-Bürger-Meister  in  den  großen  Städten,  oder  auf
die  Frage  ankommt,  ob  durch  die  von  den  Gemeinden  beabsichtigte  Aufbringungs-Weise
  der  Gemeinde-Bedürfnisse  dein  Steuer-Interesse  des.
Staats  Nachtheil  geschehe;

b)  die  Konzessionen  zu  Anlegung  neuer  Apotheken;

)  die  Bewilligung  von  Kram=  und  Viehmärklen;

d)  die  vom  Staate  zu  ertheilende  Genehmigung  für  die  Gründung  neuer
und  die  Erweiterung,  Umänderung,  Einschränkung  oder  Aufhebung  schon

besiehender  gemeinnütziger  Ansialten;

e)  die  Genehmigung  zur  Ausschreibung  öffenklicher  Kollekten  in  den  einzelnen
Regierungsbezirken  oder  in  der  Provinz,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Kirchenkollekten;


1)  die  Genehmigung  der  von  den  Regierungen  in  Vorschlag  zu  bringenden
Anstellung  der  Oekonomie-DOirekloren  großer  Insiitute,  auch  da,  wo
diese  Inslitute  in  ihrer  Wirksamkeit  auf  cinen  einzelnen  Regierungsbezirk
beschränkt  sind,  indem  bei  solchen  Inslituken,  welche  sich  auf  mehrere  Bezirke
  ersirecken,  die  Ansiellung  der  Oekonomie-Direktoren  den  Ober-Präsidenten
  schon  nach  der  Besiimmüng  des  §F.  2.  No.  2.  zukommt;

Odie  Ertheilung  von  Konzessionen  für  Schaufpicler=  Gesellschaften  und  zu
theatralischen  Worstellungen;

h)  Urlaubs-Bewilligungen  an  Mitglieder  der  Regierungen  ,  welche  auf  längere
  Zeit  nachgesucht  werden,  als  die  Bewillizung  von  Seiten  der  Präsidenten
  erfolgen  kann,  und  zwar  innerhalb  Landes  auf  8  Wochen,  außerhalb
  Landes  auf  6  Wochen.

.  12.  Oie  Ober-Präsidenren  sind  dem  Staatsministerio  und  jedem
einzelnen  Staatsminister  für  dessen  Wirkungskreis  untergeordnet  und  verpflichtet,
die  besondern  Aufträge  derselben  zu  vollziehen.

§.  13.  Jeder  Ober-Präsident  ersiattet  jährlich  einen  allgcmeinen  Bericht
über  den  Zustand  der  ihm  anvertrauten  Provinz  an  das  Staateministerium,  und
Abersendet  die  Jahrcsberichte  der  ihm  umtergeordneten  Behörden  an  die  einzelnen
betreffenden  Minsslerien  über  die  Resultate  der  zu  ihrem  Ressort  gehörenden
Verwaltung.

#14.  In  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  wird  der  Ober-Präsikent
  von  einem  auf  seinen  Vorschlag  vom  Staatsministerium  bestimmten  Subtlituten
  vertreten,  welcher  im  Auftrage  für  ihn  zeichnet.  S.  15.
        <pb n="13" />
        —  5  —

15.  In  der  Regel  ist  der  Ober-Präsident  zugleich  Präsident  derjenigen
  Regierung,  welche  an  seinem  Wohnorte  ihren  Sitz  hat.

Bei  dem  durch  gegenwärtige  Instruktion  normirten  Wirkungskreise  der
Ober-Prsidenten  und  der  Verschiedenheit  des  Umfanges  der  Previnzen,  soll
es  ihnen  aber  frei  stehen,  die  Führung  des  Spezial-Präsidiums  der  Regierung
ihres  Wohnsorts  dem  Vice-Präsidenten  entweder  ganz  oder  theilweise  zu  übertragen,
  worüber  sie  sich  gegen  das  Staateministerium  zu  erklären  haben.

.  16.  Schließlich  haben  Wir  zu  Unseren  Ober-Präsidenten  das  Vertrauen,
  daß  sie  den  ihnen  angewiesenen  wichtigen  Beruf  mit  Treue,  Sorgfalr
und  Umsicht  erfällen  werden,  und  befehlen,  daß  sich  nicht  allein  sic  selbst,  sondern
auch  alle  Behörden,  welche  dadurch  mit  betroffen  werden,  nach  dieser  Instruktion
gebührend  zu  achten  haben.

Gegeben  Berlin,  den  3  1sten  Dezember  1825.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Gr.  v.  Lottum.  Gr.  v.  Bernstorff.
v.  Hake.  Gr.  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

 

(No.  982.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Jüsten  Dczember  182  .,  betreffend  cinc  Abänderung

  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwaltungobehörden
N  Ich  bereits  die  allgemeinen  Grundsätze  genehmigr  habe,  nach  welchen
in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwalkungs-Behörden  für  die
Folge  eine  Abänderung  eintreten  soll;  will  Ich  darüber  Folgendes  nunmehr  näher
festsetzen:

A.  Für  die  Ober-Präsidenten  habe  Ich  unterm  heutigen  Tage  eine
besondere  Dienstinstruktion  erlassen,  wodurch  deren  Verhältniß  zu  den  Minislerien
und  zu  den  Prooinzial-Behörden  näher  bestimint  wird.

B.  Für  die  Geschäftsführung  der  Konsistorien  bleibt  die  Dienstinstruktion
vom  23  sten  Oktober  1817.  mit  folgenden  Abänderungen  maaßgebend:

1)  das  Kollegium  theilt  sich  in  zwei  Abtheilungen;  die  eine  bearbeitet  unter

dem  Namen:  Konsislorium,  die  evangelischen  geistlichen  Sachen,  und
die  andere  unter  dem  Namen:  Provinzial-Schul-Kollegium,  die
dem  Kollegium  durch  jene  Oienstinstruktion  überwiesenen  Unterrichts-Angelegenheiten;
  dem  Ober-Präsidenten  wird  überlassen,  die  Mitglieder,
mit  Berücksichtigung  ihrer  persönlichen  Oualisikation,  zu  den  Arbeiten  der
einen  oder  der  andern,  oder  beider  Abtheilungen  zuzuziehen.
2)  Den  Konfsisiorien  wird  außer  der  Prüfung  der  coangelisch-geisilichen
Kandidaten  (F.  2.  Abschnitt  3.  der  Instruktion.)  auch  deren  Ordingtion  hiermit
  Üüberlragen.  3)  Die
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        3)  Die  Vorschrift  des  K.  2.  Abschnitt  4.  wird  aufgehoben.  Jedoch  dürfen  die
Regierungen  von  außerhalb  Landes,  Geistliche  nur  mit  Genehmigung  des
Ministerii  anstellen;  wenn  dagegen  Privatpatrone  von  außerhalb  Landes  her
Geistliche  vociren,  so  müssen  dieselben,  ehe  deren  Besläktigung  erfolgt,  vom
Konsistorio  zur  Verwaltung  einer  geistlichen  Stelle  im  Staate  für  geeignet
erachtet  worden  seyn.  »

4)  Bei  Erledigung  von  Superintendenturen  haben  sich  die  Regierungen  uͤber
deren  Wiederbesetzung  gutachtlich  gegen  das  Konsistorium  zu  aͤußern,
welchem  der  Vorschlag  hieruͤber  bei  dem  vorgesetzten  Minister,  so  wie  die
Einfuͤhrung  der  Superintendenten  verbleibt.

5)  Die  Berichte  der  Regierungen  uͤber  Veraͤnderung  der  bestehenden,  oder  uͤber
die  Einfuͤhrung  neuer  Stolgebuͤhrentaxen  an  das  vorgesetzte  Ministerium,
gehen  durch  die  Konsistorien  zur  Beifuͤgung  ihres  Gutachtens.

6)  Die  Zusammenziehung  und  Vertheilung  von  Parochien,  so  wie  die  Umpfarrung
  von  Ortschaften,  kann  von  den  Regierungen  nur  unter  Genehmigung
  des  Ronsistorii  angeordnet  werden.

7)  Die  Bestimmungen  der  Hh.  3.  und  4.  der  Diensüinsiruktion  über  die  Wahrnehmung
  des  juris  circa  sacra  der  römisch-katrholischen  Kirche  finden  für  die
Konsistorien,  als  evangelisch  -geistliche  Behörden,  weiter  keine  Anwendung.

8)  Die  Provinzial  -Schul-Kollegien  sollen  künftig  zwar  nur  zur  Anstellung  der

Rekkoren  der  gelehrten  Schulen  und  der  Direktoren  der  Schullehrer-Seminarien
  (F.  7.  Abschnit:  10.  der  Dienstinsirukrion)  die  Genchmigung  des
vorgesetzten  Ministerü##  nachzusuchen  haben,  jedoch  sind  sie  verpflichter,  in
vorkommenden  Fällen  dessen  Anweisungen  Hinsichts  der  neuen  Anstellung,
der  Beförderung  vder  Versetzung  einzelner  Individuen  nachzukommen,  derselben
  auch  auf  Erfordern  von  eintretenden  Vakanzen  vor  der  Wiederbesetzung
  der  Stelle  Anzeige  zu  machen.

Unter  Aufhebung  der  betreffenden  Vorschriften  im  §.  9.  der  enwähnten  Instruktion,

  wird  hiermit  die  gesammte  Vermögens-Verwaltung  und  das

Kassen=  und  Rechnungswesen  der  Gymnassen,  der  gelehrten  Schulen  und

der  Schullehrer-Seminarien,  so  wie  der  mit  den  vorgenannten  Instituten

in  unmittelbarer  Verbindung  stehenden  Erziehungs-zmd  Unterrichts-Anstalten,
  den  Prooinzial  -Schulkollegien  überwiesen;  nicht  weniger  gehört  zu
deren  Ressort  die  Verwaltung  der  bei  diesen  Instikuten  befindlichen  Stipendienfonds
  und  des  Königlichen  Kollaturrechts.  —  Bei  dem  Etars-,  Kassenund
  Rechnungswesen,  so  wie  bei  der  eigentlichen  Vermögens-Verwaltung,
haben  die  Provinzial-Schulkollegien  diejenigen  Bestimmungen  analogisch
zu  befolgen,  welche  insbesondere  der  Regierungs-Abtheilung  für  das  Kirchenund
  Schulwesen,  Hinsichts  der  von  derselben  ressortirenden  Ansialten  und
Stiftungen,  vorgeschrieben  worden  sind.  —  Dem  Ober-Präsidenten  wird

über-9
        <pb n="15" />
        —  7  —

überlassen,  bei  der  Vermögens-Verwaltung  solcher  Anslalten,  welche  vom
Provinzial-Schulkollegio  ressorkiren,  in  vorkommenden  Fällen  einen  sachversiändigen
  Rath  der  betreffenden  Regierung  zuzuziehen.

Die  Medizinal-Kollegien  haben  sich  nach  der  ihnen  am  23sten
Oktober  1817.  ertheilten  Dienst-Instruktion,  deren  §.  7.  hierdurch  aufgehoben
wird,  zu  richten;  es  verbleibt  übrigens  bei  der  bereits  verfügten  Aufhebung  der
Sanitaͤts-  Kommissionen.

D.  Hinsichts  der  Regierungen  setze  Ich  Folgendes  fest:

I.  An  der  Spitze  jeder  Regierung  steht  ein  Präsident,  zu  dessen  Wirkungskreise
  um  Allgemeinen  alles  das  gehört,  was  in  der  Instruktion  vom  23  len  Oktober
  1817.  G.  39.  und  40.  für  das  Präsidium  und  den  Chef-Präsidenten  angeordnet
  ist.  .

II.  Statt  der  bisherigen  Geschäfts-Bearbeitung  in  zwei  Regierungs-Abtheilungen
  können,  zumal  bei  Regierungen  von  größerem  Umfange,  zur  schnelleren
Förderung  der  Geschäfte,  diese  mehr  abgesondert  bearbeitet  und  gebildet  werden:

1)  Eine  Abtheilung  des  Innern.  «

Bei  dieser  sollen  die  Gegenstaͤnde  bearbeitet  werden,  die  nach  der  Instruktion
  von  1817.  der  ersten  Regierungs-Abtheilung  zugetheilt  waren,  in  der
Regel  mit  Ausnahme  der  geistlichen  und  Schul-Angelegenheiten;  auch  in
Rücksicht  der  ständischen  Angelegenheiten  und  der  Zensur  der  Schriften,  liegt
derselben  nur  ob,  die  Auferäge  des  Ober-Prdfidenten  auspnichken.

Dieser  Abtheilung  werden  nun  beigelegt  die  gesammten  Gewerbe=  und
baupolizeilichen  Angelegenheiten,  welche  in  der  Insiruktion  von  1817.  F.  3.
No.  2.  Litt.  a.  b.  C.  und  No.  4.  benannt  sind,  imgleichen  die  Verwaltung
der  Einkünfte  von  den  Kunsistraßen.

2)  Eine  Abtheilung  für  die  Kirchenverwaltung  und  das  Schulwesen.

Diese  hat  die  §.  2.  No.  ö.  und  F.  18.  der  Instruktion  von  1817.  bezeichneten
  birchlichen  und  Schul-Angelegenheiten  zu  bearbeiten,  welche  nicht  dem
Konsisiorio  und  Provinzial  -Schul-Kollegio  durch  die  Dienst=  Instruktion
vom  23sten  Okfober  1817.  und  Unsere  gegenwärtige  Order  vorbehalten  sind.

3)  Eine  Abtheilung  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  und  der  Domainen
und  Forsten.

Zu  ihrem  Geschäftskreise  gehören  sämmtliche  Angelegenheiten,  welche  sich
auf  das  Staats-Einkommen  aus  den  Grund=  und  Personal-Steuern
beziehen,  oder  auf  die  Verwaltung  der  Domainen  und  Forsten  und  solcher
Regalien,  die  bisher  mit  der  Domainen=  und  Forsi-Verwaltung  verbunden
  waren,  insbesondere  auch  die  landesherrliche  Jagd=  und  Forst-Polzzei.

Da,  wo  ein  Oberforsimeister  anzustellen  gut  gefunden  wird,  gehörr  dieser
neben  dem  Vorgesetzten  der  Abtheilung  mit  zu  deren  Vorstande.  Der
Oberforstmeister  rangin  nach  der  Anziennetät  mit  den  Dirigenten  der  Abtheilungen,
        <pb n="16" />
        —  8  —

lungen,  und  hiernach  bestimmt  sich,  wem  von  beiden  Beamten  bei  der
Unterschrift  der  Vorrang  gebuͤhrt.  Der  Regierungsrath  und  Forstmeister
im  Kollegio  rangirt  nach  der  Anziennetaͤt  mit  den  Regierungsraͤthen.
Fuͤr  die  direkten  Steuersachen  ist,  wo  der  Vorgesetzte  der  Abtheilung
sie  nicht  selbst  bearbeitet,  ein  eigener  Rath  zu  benennen.
4)  Eine  Abtheilung  fuͤr  die  Verwaltung  der  indirekten  Steuern,  welche  indessen
  nur  Statt  sindet,  wo  nicht  Steuer-Direktoren  für  eine  ganze  Provinz
bestellt  sind  oder  werden.

Dieser  Abeheilung  gebührt  die  Bearbeitung  alles  dessen,  was  sich  auf
die  nach  den  Erakts  zu  den  indirekten  Abgaben  gerechneten  Staats-Einkünfte
bezieht,  mit  Inbegriff  der  Abgaben  von  den  Kommunikations-Anstalten
(außer  den  Chausseen),  des  Kalenderwesens,  der  Maaßregeln  zum  Schutz
des  Salzmonopol-Handels.

Die  Kassen-,  Etats=  und  Rechnungs-Angelegenheiten,  so  weit  sie  nach
der  Geschäfts-Anweisung  dem  Regierungs-Kassenrath  zugewiesen  sind,
hat  derselbe  selbstsländig  unter  dem  Präsidenten  zu  bearbeiten,  und  ist  in
allen  Abtheilungen,  wo  seine  Mitwirkung  erfordert  wird,  zuzugiehen.

III.  Die  einzelnen  Abtheilungen  erhalten  mit  Anwendung  der  Bestimmung
des  F.  4  1.  der  Instruktion  vom  23  sten  Oktober  1817.  besondere  Dingenten  mit
dem  Karakter  „Ober-Regierungerath.  “

IV.  Da  die  Ober-Praͤsidenten  in  der  Regel  zugleich  die  Prasidenten  bei
der  Regierung,  welche  si  ch  an  ihrem  Wohnorte  befindet,  seyn  sollen;  so  wird
bei  diesen  Regierungen  ein  Vize-  Praͤsident  bestellt,  welcher  den  Ober-Präsidenten
bei  Abwesenheit,  Krankheit  und  in  sonst  zu  bestimmenden  Fällen  bei  der  Regierung
  zu  vertreten,  auch  die  Präsidial-Geschäfte  der  Regierung  i  in  sofern  zu  übernehmen
  hat,  als  es  das  Staatsministerium,  wenn  dazu  ein  Antrag  vom  Ober-Präsidenten
  gemacht  wird,  bestimmen  wird.  Bei  den  übrigen  Regierungen  wird
der  Regierungs-Präsident  in  Fällen  der  Abwesenheit  oder  anderer  Behinderung
durch  einen  für  immer  dazu  ernannten  Vorgesetzten  einer  Abtheilung  vertreten.

V.  Die  Plenawersammlungen  der  Regierungen  bestehen  unter  dem  Vorsitz
des  Präsidenten,  aus:

a)  den  Ober-Regierungsrärhen  mit  Einschluß  des  Oberforstmeisters,  als  Mit-Dirigenten

  der  Abtheilung  für  Domainen  und  Forsten;

b)  den  Regierungsräthen;

c)  den  technischen  Mitgliedern  der  Regierung,  und

d)  den  Assessoren.

Die  ad  a.  und  b.  gedachten  Beamten  haben  dabei  ein  volles  Votum;  die
technischen  Mitglieder,  näamlich  die  Geistlichen,  Schul-,  Medizinal=  und  Bau-Räthe,
  auch  die  technischen  Forstbeamten,  haben  nur  in  den  Angelegenheiten,
welche  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehören,  ein  volles  Votum;  und  die  Assessoren
allein  in  den  von  ihnen  selbst  bearbeiteten  Sachen.  Die

□
4
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        Die  Provinzial-Steuer-Direktoren  sind  befugt,  den  Plenarsitzungen  der
Regierungen  in  dem  Bezirke  ihrer  Verwaltung  beizuwohnen;  auch  koͤnnen  sie  bei
ihrer  Anwesenheit  in  den  verschiedenen  Regierungs-Departements  von  dem  Praͤ-sidenten
  zu  einzelnen  Sitzungen  des  Pleni,  so  wie  der  Abtheilungen,  noch  besonders
  eingeladen  werden;  sie  haben  alsdann  ein  Votum.

Eben  so  ist  der  Präsiden#t  berechtigk,  einzelne  Landräthe  zu  den  Sitzungen
der  Regierung  zuzulassen,  in  welchem  Falle  ihnen  ein  Votum  gebührt.  ·

Stimmenmehrheit  entscheidet  bei  diesen  Versammlungen;  doch  verbleibt
dem  Präsidenten  das  im  F.  39.  No.  3.  der  Instruktion  von  1817.  dem  Praͤsidio
beigelegte  Recht,  der  Ausführung  des  Beschlusses,  unter  den  dort  näher  bezeichneten
  Modiftkationen,  Anstand  zu  geben.

VI.  In  Ansehung  der  Gegenstände,  welche  in  den  Plenarversammlungen
vorzutragen  und  zu  berathen  sind,  verbleibt  es  zwar  bei  den  Bestimmungen  der
Regierungs-Instruktion  vom  Jahre  1817.  §.  5.,  jedoch  mit  dem  Zusatze,  daß
auch  bedeutendere  Landes-Meliorationen  den  Gegenständen  beizuzählen  sind,
welche  hierher  gehören,  und  mit  der  Abänderung,  daß  die  Besetzung  der  Subalternstellen
  bei  der  Regierung  vom  Präfidenten  allein  abhängt,  welcher  auch  bei
solchen  Stellen,  wenn  eine  Entlassung  statt  sindek,  die  Abschiede  erkheilt.

VII.  Die  Beschlüsse  erfolgen  zwar  auch  in  den  Abtheilungen  nach  der
Stimmenmehrheit  der  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorgesetzten  der  Abtheilung,
dem  aber  nicht  bloß  im  Falle  der  Stimmengleichheit  die  Entscheidung  gebührt,  sondern
  welcher  auch  berechtigt  ist,  den  wider  seine  Ansicht  gefaßten  Beschluß  der
Majorität  durch  Provokation  auf  den  Präsidenten  zu  suspendiren,  von  welchem  es
dann  abhängt,  durch  seinen  Beitritt  zu  bestimmen:  ob  nach  der  Ansicht  des  Vorgesetzten
  oder  der  Stimmenmehrheit  der  Mitglieder  der  Abtheilung  verfahren,  oder
ob  die  Sache  zur  Entscheidung  an  das  Plenum  verwiesen  werden  soll.

VIII.  Die  Reinschriften  der  auf  Plenar-Beschlüssen  beruhenden  Verfägungen
  und  Ausfertigungen  werden  von  dem  Präsidenten  allein,  die  der  einzelnen
Abtheilungen  aber  von  dem  Vorsitzenden  derselben  vollzogen.

Bei  Verträgen  und  andern  Urkunden,  deren  Ausfertigung  bei  einer  Abtbeilung
  erfolgt,  ist  nicht  nur  des  Präsidenten,  sondern  auch  eines  Justitiarius
Mitunterschrift,  sowohl  des  Entwurfs,  als  der  Ausfertigung,  erforderlich.

Sämmtliche  Verträge,  wozu  die  Regierungen  höhere  Genehmigung  einholen
  müssen,  und  welche  nach  S.  5.  No.  13.  der  Ober-Präsidial-Instrukrion
vom  23en  Oktober  1817.  von  den  Ober-Präsidenten  besiätigt  werden  mußten,
sind  künftig  von  den  Regierungen  allein  auszufertigen;  jedoch  muß  in  den  Fällen,
wo  zur  Regulirung  des  Geschäfts  selbst  Ministerial-Genehmigung  nothwendig
ist,  diesen  Verträger  die  Genehmigungs-Verfügung  wenigstens  ertrak'weise  in
beglaubter  Abschrift  beigefügt  werden.

Jabrgang  1826.  B  IX.
        <pb n="18" />
        IX.  Jeder  Abtheilung  wird  ihr  abgesondertes  Subaltern-Personal  überwiesen.
  Es  dürfen  aber  diese  Beamten,  die  Kassen-Beamten  ausgenommen,  sich
fortan  als  nur  zu  einem  speziellen  Geschäftszweige  ausschließlich  bestimmt,  nicht
betrachten.  Jeder  ist  schuldia,  dajenige  zu  verrichten,  was  der  Präsidenr  oder
der  vorgesetzte  Rarb  ihm  überweiser,  und  wozu  er  ihn  am  tauglichsien  sinder,  es
bestehe  selches  nun  in  Expeditions-,  Kalkulatur-,  Regisirakur=  oder  Journalisirungs=*
  Geschäften.  Bloß  zum  Mundiren  sind  besondere  Beamten  bestimmt.  Die  Subdalternen
  werden  daher:

#a)  in  die  der  isten  Klasse,  mit  Bezeichnung  „Regierungs-Sekretarien“  und
b)  in  die  der  2ten  Klasse,  mit  Bezeichnung  „Assistenten“  abgetheilt.

Die  nur  zum  Mundiren  besiimmten  sind  ferner  „Kanzlisien“  zu  nennen.

X.  Zu  den  in  ver  Insiruktion  vom  Jahre  1817.  #.  38.  bemerkten  Handlungen
  der  Beamten,  welche  ohne  Nachsicht  gerügt  werden  sollen,  gebören  auch
Verschwendung,  leichtsinnige  Verschuldung  und  vorletzte  Amts-Verschwiegenheit.
  Es  darf  kein  Beamter  über  das,  was  amtlich  zu  seiner  Kenmniß  kommt,
an  dritte  Personen  Miltheilung,  oder  gar  erwas  öffentlich  bekannt  machen.  Thut
er  dics,  so  begehet  er  eine  Pflichtverletzung,  die  nach  der  Größe  derselben  mit
verhaltnißmäßiger  Geldstrafe  oder  mit  Entfernung  aus  dem  Diensie  im  Disciplinarwege
  geahndet  werden  soll.

XI.  Bäuerliche  Regulirungen  und  Separationen  in  Domainen  oder  den
unter  unmittelbarer  Verwaltung  der  Regierung  oder  der  Prerinzial-Schul-Kollegien
  stehenden  Instituten,  worüber  die  Regserung  auf  eigene  Verhandlung  Vergleiche
  schließt,  bedürfen  keiner  Bestärigung  der  Gencral-Kommission.  In  Ansehung
  der  Regulirungs=  und  Auseinandersetzungs-Sachen,  welche  die  General=Kommission
  leitet,  wobei  Gerechtsame  der  Domainen  und  Fonken,  oder  der
vorgenannten  Insiitute  wahrzunehmen  sind,  hat  die  General-Kommission  nicht
unmittelbar  mit  den  Ministerien  zu  verhandeln,  sondern  an  die  Regierungs-Abtheilung
  zu  schreiben,  und  diese  die  nöthigen  Erklärungen  entweder  selbsisiändig  abzugeben,
  oder  die  Ministerial-Genehmigung  einzuholen.

Verträge  und  Urkunden  über  Gegenstände,  deren  Regulirung  auf  dem
Wege  der  Provokation  bei  der  General-Kommilsion  und  durch  deren  Entscheidung
bewirkt  worden  ist,  unterliegen  der  Bestärigung  von  Seiren  der  Veneral-Kommission.
Ist  aber  keine  Entscheidung  von  Seiten  der  General-Kommission  erfolgt,  so  sind
dergleichen  Urkunden,  und  selbst  die  von  der  General-Kommission  geschlossenen
Vergleiche,  wenn  sie  bloß  den  Fiskus  und  dessen  Hintersassen,  oder  die  unter  der
unmittelbaren  Verwaltung  der  Regierung  oder  der  Provinzial-Schul-Kollegien
sieteenden  Instikure  bektreffen,  nur  von  der  betreffenden  Abth-ilung  der  Regierung
oder  dem  Provinzial-Schul-Kollegio  zu  genehmigen,  und  diese  von  denselben
in  der  vorgeschriebenen  Form  ertheilte  Genehmigung  des  Gsschäftz  hat  alle  rechtlichen
  Wirkungen  und  Folgen  einer  von  der  General-Kommission  ertheilten
Bestctigung.  Die
        <pb n="19" />
        Die  im  F.  65.  der  Verordnung,  wegen  Organisation  der  General-Kommissionen
  vom  20ten  Juni  1817.  und  in  den  #.  25  —  88.  des  Gesetzes  über  die  Ausführung
  der  Gemeinheicstheilungs=  und  Ablösungs-Ordnungen  vom  7en  Jmi1821.
borgeschriebene  Bestätigung  der  General-Kommission,  ist  daher  in  den  obengedachten
  Fällen  ferner  nicht  erforderlich,  und  wird  die  desfallsige  Bestimmung  insoweit
bierdurch  ausdrücklich  aufgehoben.

Alle  in  vorbemerkten  Fällen  bei  Publikation  dieser  Bestimmungen  schon  abgeschlossenen
  und  von  der  General-Kommission  noch  nicht  bestätigeen  Verträge  (es
mögen  solche  bei  der  General-Kommission  bereits  zur  Prüfung  vorliegen  oder
nicht),  werden  nicht  von  dieser  bestätigt,  sondern  zur  Ertheilung  der  vorgeschriebenen
Genehmigung  an  die  Regierung  und  Provinzial-Schul-Kollegien  abgegeben.

XlII.  Da  über  einzelne  Punkke  des  mit  der  Instruktion  vom  26  sten  Oktober
1817.  publizirten  Auszuges  aus  der  Verordnung  vom  26sten  Dezember  1808.
Zweifel  entstanden  sind,  so  setze  Ich  in  dieser  Beziehung  zugleich  Folgendes  fest:

a)  ad  §.  42.  Was  sub  No.  2.,  3.  und  4.  dieses  §F.  von  den  Rechten  des  Fiskus
aus  Verträgen,  mit  seinen  Pchtern  geschlossen,  gesagt  ist,  sindet  auch  Anwendung
  auf  Verträge,  welche  Namens  der,  unker  unmitkelbarer  Verwaltung
der  Regierungen  oder  der  Provinzial-Schul-Kollegien  stehenden  Inflitute,
mit  Privatpersonen  abgeschlossen  sind,  sofern  letztere  in  den  Kontrakten  sich
dieser  Bestimmung  ausdrücklich  unterworfen  haben;  '
sd5.48.dasdenReicrungenzugestandcncfiskalischcExekukionsrcchtersircckt
sich  auch  bis  zu  der  Person  des  Exequendi,  und  kann  derselbe  daher  gesängich
eingesetzt  werden.  Wegen  rückstandiger  direkter  oder  grundherrlicher  Abgaben,
zu  deren  Einziehung  sich  kein  Objekt  im  Vermögen  des  Abgabenpflichtigen  vorfindet,
  soll  dessen  persbnliche  Verhaftung  von  den  Regierungen  aber  nicht  verfügt
  werden.

Den  Regierungen  steht  es  zu,  vermöge  der  ihnen  beigelegten  allgemeinen
Befugniß,  in  einzelnen  Angelegenheiten  ihres  Ressorts,  ben  Juftiz-Unterbehörden
  Aufträge  9  machen,  und  sie  zu  deren  Befolgung  anzuhalten,  vorausgesetzt,
  daß  die  Nann  der  den  Gerichten  zu  machenden  Aufträge  von  der  Art
ist,  daß  sie  nicht  mit  solchen  belastet  werden,  die  ihrer  Bestimmung  fremd  und
resp.  entgegen  sind;  in  Civil-Prozessen,  wo  Fiskus  Parkhei  ist,  findet  nur  die
Reguisition  statt.  Bei  fiskalischen  Erxekutionen  sollcn  die  Regicrungen  die  Hülfe
der  Gerichte,  als  Ausnahme  von  der  Regel,  aber  nur  dann  in  Anspruch  nehmen,
  wenn  es  ihnen  selbst  an  eigenen  Organen  zur  Erckutions-VWollstreckung,
oder,  un  Falle  der  Verhaftung  des  Exequendi,  an  einem  eigenen  Lokale  zur

Aufnahme  des  Verhaftcten  fehlkt.

Da  übrigens  die  Verwaltungsbehörden  das  Recht  und  die  Liguidität  des  beizutreibenden
  Objekts  allein  zu  beurtheilen  vermögen,  und  dasür  verantwortlich
sind,  so  kann  die  Berufung  des  Erequendi  auf  gerichtliches  Gehör,  über  seine
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Prästation,  auch  die  Exekutions-WVollsireckung,
se  ost  gegen  die  Person,  nicht  sistiren.

Wenn  indeß  in  einem  solchen  Falle,  wo  die  Verwaltungsbehörde  nach  den
besiehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  zur  persönlichen  Verbaftung  des  Schuldners



 

u
        <pb n="20" />
        ners  schreitet,  von  Seiten  desselben  Einwendungen  gegen  die  Forderung  erhoben
werden;  so  ist  die  Verwaltungsbehoͤrde  zwar  berechtigt,  den  Schuldner,  seines
Widerspruchs  unerachtet,  zur  Haft  bringen  zu  lassen:  es  liegt  ihr  jedoch  ob,  die
Sache  sofort  an  die  kompetente  Gerichtsbehoͤrde  gelangen  zu  lassen,  damit  dieselbe
  über  die  Fortdauer  oder  Relaxation  des  Arrests,  nach  §.  70.  seJ.  Tit.  29.
der  Prozeß-Ordnung,  verfahre  und  erkenne.

Nach  demselben  S.  48.  des  Anhanges  zur  Negierungs-Instruftion  vom  23sten
Oktober  1817.,  sind  die  Regierungen  bei  Amvendung  des  fiskalischen  Erekutions-Rechts
  auf  die  Exekutionsmittrel  verwiesen,  welche  die  allgemeinen  Gesetze  anordnen.
  Als  eines  solchen  erwähnt  zwar  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung
der  Verpachtung  ganzer  Güter  nicht.  Da  indeß  die  Erfahrung  lehrt,  daß  der
Modus  executionis  durch  Sequestration  selten  zum  Ziele  führt,  und  keinem
von  beiden  Theilen,  wegen  der  damit  verbundenen  bedeutenden  Kosten,  Vortheile
briygt,  so  bestimme  Ich:  daß  die  Verpachtung  der  Oomainen,  Erbpachtgüter,
der  bduerlichen  Besitzungen,  und,  unter  Umständen  nach  dem  Urtheil  der  Verwaltungs-Behörden,
  selbst  die  Wiederverpachtung  bloß  verzeitpachteter  Domainen,
  im  Wege  der  Exekution  gestattet  seyn  soll.  Als  Marimum  der  Zeit,
auf  welche  eine  solche  Verpachtung  öffentlich  im  Wege  der  Exekution  geschehen
kann,  setze  Ich  drei  Jahre  fest;  es  müßte  denn  der  Schuldner  selbst  in  eine
raͤngere  Pachtzeit  einwilligen.

Ist  nach  Ablauf  des  Termins  indeß  der  beabsichtete  Zweck  nicht  erreicht,
dann  ist  eine  Wiederverpachtung  unter  gleichen  Modalitäten  ebensalls  zulssig.

Haben  die  Regierungen  im  Wege  einer  von  ihnen  verhängten  Exekution,  Aktiv-Forderungen
  in  Beschlag  genommen,  deren  Einziehung  sodann  nach  den  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  4ten  Juli  1822.  erfolgen  soll;  so  wird  die  in  den
.  2.  und  3.  dieses  Gesetzes  gedachte  Verfügung  nicht  von  den  Gerichten,  sondem
  von  den  Regierungen  selbst  an  die  mil  der  Ginziehung  beauftragte  fiskalische
  Behörde  erlassen.

Die  im  Verfolg  der  neuen  Organisation  der  Regierungen  entworfene  (hier
anliegende)  Anweisung  zur  Geschäftsführung  habe  Ich  genehmigt  und  vollzogen.
Es  sollen  die  Regierungen  nach  deren  Inhalt  punktlich  verfahren,  und  soweit  die
Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Order  und  dieser  neuen  Anweisung  zur  Geschäftsführung,
  der  Regierungs-Instruktion  vom  23hen  Oktober  1817.  entgegen,  etwas
fesisetzen,  kommen  deren  Anordnungen  nicht  mehr  zur  Amvendung;  sonst  bleibt  sie
ferner  zu  befolgen.

Berlin,  den  Zusten  Dezember  1825,

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierium.
        <pb n="21" />
        —  13
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

.  No.  2.  —.

 

(No.  983.)  Allerhächste  Kabineksorder  vom  22sten  Januar  1826.,  wegen  des  Gnaden-W
  und  Sterbe-Quartals  für  die  Hinterbliebenen  der  Kommunal-Beamten.

iewohl  nach  dem  Bericht  des  Staatsminisierit  vom  14ten  vorigen  Monats
und  Jahres  der  Fall  selten  zu  erwarten  steht,  daß  den-Hinterbliebenen  der  Kommunal-Beamten
  der  Genuß  des  Gnaden=  und  Sterbe=  Quartals  streitig  gemacht
werden  dürfte;  so  erkenne  Ich  es  doch  für  alle  Fälle  als  nothwendig  an,  hierunter
  eine  Bestimmung  zu  erlassen.  Ich  erkläre  daher  mit  Bezug  auf  den  Mir
zugleich  wieder  vorgelegten  frühern  Antrag  des  Staatsministers  v.  Schu  ckmann,
und  auf  den  F.  69.  Tit.  10.  Th.  2.  des  Allg.  Landrechts,  dag  der  in  Meiner
Order  vom  7ten  Februar  1814.  in  Betreff  der  Gnadengenüsse  slädtischer  Beamten
  ausgesprochene  Grundsatz,  durch  Meine  Order  vom  27  sten  April  1816.
nicht  aufgehoben  worden,  vielmehr  die  Hinterbliebenen  solcher  Beamten,  gleich
den  Staatsbeamten,  nach  der  letzteren  und  der  Deklaration  derselben  vom
15ten  November  1819.  behandelt  werden  sollen,  in  sofern  deshalb  nicht  bei
Ansetzung  der  städtischen  Beamten  mit  denselben  besondere  Verabredungen  gekroffen
  seyn  sollten,  bei  welchen  es  in  solchem  Falle  sein  Bewenden  behalten
kann.  Ich  überlasse  dem  Staakeministerium,  hiernach  das  Erforderliche  anzuordnen.
  Berlin,  den  22  ten  Januar  1820.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  984.)  Verordnung,  wegen  Aufhebung  der  in  dem  diesseiks  der  Elbe  gelegenen  Theile
des  Herzogthums  Magdeburg  noch  besichenden  Geschlechts-Vormundschaft.
Vom  22s  ten  Januar  18206.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ⁊.

Da  in  einem  Theile  der  zum  Herzogthum  Magdeburg  gehörigen,  diesseits
  der  Elbe  gelegenen  Distrikte,  die  Geschlechts-Vormundschaft  als  Provinzialrecht
  noch  zur  Zeit  besteht,  dieselbe  aber  nicht  nur  an  sich  zu  einer  überflüssigen
  Verm  geworden  ist,  sondern  auch  besonders  dadurch,  daß  sie  in  allen
angränzenden  Landestheilen  nicht  gilt,  vielfache  Veranlassung  zu  Fehlern  bei
Abfassung  von  Nechtsgeschaͤfte  n  giebt;  so  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Un-Jabrgang

  1826.  No.  2.  —  (Fo.  983—9887  C.  seres

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  20sien  Februar  1826.)
        <pb n="22" />
        seres  Staatsministeriums  und  nach  eingefordertem  Gutachten  Unseres  Staatsraths,
imgleichen  nach  Vernehmung  Unserer  getreuen  Stände  der  Provinz  Sachsen,
daß  in  dem  erwähnten  Landestheile  die  Geschlechts-Vormundschaft
hinfort  gänzlich  aufgehoben  seyn  soll.  «
UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhänbigenunfetschkiftnndheischt-ach
tem  Königlichen  Insiegel.  Gegeben  Berlin,  den  22sten  Januar  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Bernstorff.  v.  Hake.  Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

([o.  985.)  Aleerhöchste  Kabinetsorder  vom  27  ten  Jannar  1826.,  In  Bezlehung  auf  dle

Zuläßigkeit  des  Personal-Arreste  der,  wegen  Schulden  belangten,  auf  Pension
21½  oder  Wartegeld  stehenden  Zivilbeamten  und  Militalrpersonen.  "
Jch  finde  Mich  veranlaßt  hierdurch  zu  erklären,  daß  die  Bestimmungen  der  Kabinetsbefehle
  vom  29sten  März  und  öten  Oktober  1823.  in  Beziehung  auf  die  Zuläßigkeit
  des  Personal-Arrests  der,  auf  Penston  oder  Wartegeld  stehenden  Ziril-Beamten
  oder  Milftalrpersonen,  wegen  Schulden,  Meiner  Absicht  gemäß,  nicht  auf
solche  Schulden  A#wendung  finden  können,  die  schon  vor  Bekanntmachung  jener
Befehle  von  den,  dadurch  betroffenen  Individuen,  kontrahirt  waren.  Ich  mache
Ihnen  dies  nachrichtlich  und  Ihnen,  dem  Justizminister,  in  Antwort  auf  den  Bericht
vom  20sten  d.  M.  mit  dem  Auftrage  bekannt,  dir  Gerichtsbehörden  demgemäß  mit
Amweisung  zu  versehen.  Berlin,  den  27sten  Januar  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Hake  und  Grafen  v.  Danckelmann.

 

No.  986.)

Tarif,

nach  welchem  das  Sceinpflaskergeld  in  der  Stadt  Vlocho,  Reglerungsbezirks  Minden,
erhoben  werden  soll.  Vom  28flen  Januar  1820.

1)  on  einem  angespannten  Zugehiere:

a)  wenn  das  Fuhrwerk  beladen  iit..  Einen  halben  Sgr.,
b)  wenn  das  Fuhrwerk  unbeladen  ist  ..  ...........  Drei  Pfennige,

2)  von  jedem  Reit=  und  unangespannten  Pferde  Drei  Pfennige,

3)  von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  oder  einem  Eee..  Drei  Pfennige,

4)  von  Schweinen,  Schaafen,  Kälbern  und  Ziegen,  die
einzeln  unter  fünf  Stück  geführt  werden,  nichts;  von
je  fünf  Stück  bbber  .  .  .  .  ...  ..  Einen  Pfennig.
Ausnahmen.
Von  Erlegung  des  Pflastergeldes  sind  befreit:
1)  Reitpferde  und  Zugrhiere  der  Königlichen  und  Prinzlichen  Hofhaltungen;
2)  Reitpferde  und  Zugthiere  in  Dienstangelegenheilen  reisender  Militair=  und  Zivilbeamten,
  imgleichen  der  Regumenter  und  Kommando's  auf  dem  Marsche;
–  —  ull-
        <pb n="23" />
        —  15  —

3)  alle  Gespanne,  welche  Lieferungs-Gegenstaͤnde  fuͤr  den  Fiskus  oder  dessen  Eigenthum
  transportiren;

4)  Feuerlöschungs=  oder  andere  dergleichen  oͤffentliche  Unterstuͤtzungsfuhren;

5)  die  ordinairen  und  Briefposten;

6)  alle  Frohn=  und  Burgfest-,  Krchen-  und  Schulfuhren;  «

75  saͤmmtliche  Buͤrger,  Vorbuͤrger  und  Heuerlinge  der  Stadt,  welche  zu  den  staͤdtischen
  Kommunallasten  beitragen,  es  sey  denn,  daß  sie  um  Lohn  fahren,  und

nmiicht  landwirthschaftliche  oder  Baufuhren  für  hiesige  Einwohner  verrichten;

8)  die  ledigen  Rückfuhren,  wenn  solche  an  demselben  Tage  start  finden.

Strafen.  .
.  Wer  sich  der  Erlegung  des  Wegegeldes  absichtlich  entziehet,  zahlet  als  Strafe
die  bierfüchen  defraudirten  Gefeüt.  egegelbes  abschtlich  entziehet,  zab  af
Gegeben  Berlin,  den  28sten  Januar  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmahn.

 

No.  987.)

Tarif
des  Bräck=  und  Dammgeldes,  auch  Brücken-Aufzugsgeldes  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
Vom  Söten  Februar  1826.

A.  Brück=  und  Dammgeld.  Set#
4)  Oracht-oder  andere  dergleichen  Wagen:

a)  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthir  39

·  b)ledig,für-jedesPferdoberanderesugthter-................,,2  6

2)  Wagen  mit  Brennholz  beladen,  welches  zum  Aufsetzen  nach  den  Hol-“

höfen  in  der  Damm-Vorstadt  über  die  Brücke  zum  Verkauf  gefahren

wird,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthr.  —

3)  Bauerwagen  zum  Wochenmarkt,  auch  außerdem  mit  Holz  beladen,

für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthr.  —  6

4)  Kleine  Wagen  aus  den  umliegenden  Staͤdten,  oder  benachbarten  Doͤrfern,

  die  nicht  befrachtet  sind,  oder  die  blos  Tischler--  oder  Boͤttcher-Fabrikate,

  oder  Nutzholz  zum  Verkauf  bringen,  fuͤr  jedes  Pferd  oder

andere  Zugthieieieier  2  113

5)  Wagen  mit  Heu  beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  ebenfalls.  3
6)  Die  Einwohner  der  Stadlkämmerei-Dörfer  aber  von  dergleichen  Heufuhren,

  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthierr  ...  .........  —9

3

D

7)  Lebuser  Einwohner,  wenn  sie  Frankfurter  Bürger  zu  auswärtige

Maͤrkten  fahren,  fuͤr  jedes  Pferd.  ......  ...  113
9  Ertraposten,  Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jebes  andere  Fuhr

werk  zin  Forsschaffen  der  Personen,  beladen  oder  ledig,  entrichten  für

lede  erd  .  7
Bemerkung:  Komntt  ein  solcher  Wagen  binnen  24  Stunden  wieder

über  die  Brücke  zurück,  so  passirt  er  alödann  frei,  er  mag  ledig,  oder  .  5

halb,  oder  ganz  beladen  seyn.  ##itende  Säugethiere  sind  frei.
        <pb n="24" />
        9)  Von  einem  unangespannten  Pferde  oder  Maulkhiere  .-10)
  Von  jedem  Haupt  Rindvieh,  mit  Ausschluß  des  Sugeviehes
11)  Von  jedem  Schwin...  :.............................

12)  Von  jedem  Hammel,  Schaaf  und  jeder  Ziche-  .."...................  —

Bemerkung:  Wenn  das  unter  No.  F.  bis  incl.  12.  aufgeführte  Vieh
binnen  24  Stunden  über  die  Brücke  zurück  kommt,  wird  alsdann  dafür
nichts  weiter  bezahlt,  so  wie  auch,  wenn  solches  von  den  Märkten  der
umliegenden  Stüdte  binnen  48  Stunden  zurückkehrr.

Ausnahmen.
Das  Brück=  und  Dammgeld  wird  nicht  erhoben:

4)  von  Königlichen  und  der  Prien  des  Königlichen  Hauses  Pferden  oder  Wagen,
die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

2)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  ober  Kommando's  beim
Marsche  mit  sich  fähren,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee  und
Erclunge  im  Kriege,  und  von  Offizieren  9.  Perde  im  Dienst;

vn  bunglichen  uriers  und  den  fremder  Mächte,  so  wie  von  ordinairen
und  reitenden  Posten;

4)  von  den  mit  wirklich  erwiesenen  Königlichem  oder  Staats-Eigenthum  beladenen
Wagen;  außerdem  aber  befreien  Königliche  Zoll-Freipasse  nicht  vom  Brückdier

  Dammgelde;

5)  dagegen  sind  davon  befreit:  alle  Frankfurter  Einwohner;  desgleichen

6)  die  mit  Königlichen  Pässen  in  Dienstgeschäften  reisenden  Staatsdiener;

7)  die  Ritterguts-Besitzer  und  Königlichen  General-Paächter  in  dem  dorkigen  und
den  beiden  benachbarten  Kreisen,  in  Ansehung  der  Wagen  und  Pferde  für  ihre
Person,  nicht  aber  für  ihre  Leute  und  Exzeugnisse;

8)  alle  Fuhren,  Gespann  oder  ledige  Pferde,  zur  Hülfsleistung  und  Rertung  bei
Feuer=  und  Wassersnoth.

.  8.  Brück-Aufzugsgeld.

Fuͤr  jeden  Kahn,  der  das  Aufziehen  der  Brücke  erfordert.  Zwei  Sgr.

Bemerkung.  Ausgenommen  und  frei  davon  ist:  alles  Koͤnigliche  und
Staatsgut,  welcherwegen  sich  der  damit  durchfahrende  Schiffer  durch
die  gehdͤrigen  Paͤsse  ausweisen  muß.

Gegeben  Berlin,  den  5ten  Februar  1826.  ·

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

[o.  988.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  1  #ten  Februar  1826.,  wegen  Ernennung  des

·  Herm  Fürsten  von  Anhalt-Csthen-Pleß  und  des  Grasen  zu  Stolberg-Werni-21

  gerode  zu  Mitglledern  des  Staatsraths.

3  habe  den  Herrn  Fuͤrsten  von  Anhalt-Coͤthen-Pleß  und  den  Grafen  zu  Stolberggerode
  zu  Mitgliedern  des  Staatsraths  ernannt,  und  trage  demselben  auf,

wegen  ihrer  Einfuͤhrung  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

Berlin,  den  114en  Februar  1826.  ·  «  «
Friedrich  Wilhelm.

 

 

An  den  Staatsrath.
        <pb n="25" />
        —  47  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  3.  —

 

No.  989.)  Allerhschste  Kabinetborder  vom  1  gten  Januar  1826.,  wegen  Wiederherstellung
der  MWelsrechte  in  den  um  linken.  Rheinufer.  belegenen  Preußischen  Provinzen.

A##  den  Bericht  und  nach  dem  Antrage  des  Staatsministeriums,  werordne  Ich
hierdurch:  daß  die  Gesetze  der  vormaligen  Französischen  Regierung,  welche  die
Titel,  Pradikate  und  Wappen  des  Adels  abgeschafft  haben,  in  den  zur  Preußischen
  Monarchie  gehörenden  Provinzen  am  linken  Rheinufer,  außer  Kraft  treten
und  die  Familien,  welche  sie  zu  führen  vor  der  Abschaffung  berechtigt  gewesen
sind,  darin  wieder  hergestellt  seyn  sollen.  Ihnen,  dem  Minisier  der  Angelegenheiten
  Meines  Hauses,  trage  Ich  auf,  wegen  Ausführung  dieser  Anordnung,
  die  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  ist,
und  wegen  Verhütung  etwaniger  Mißbräuche,  die  erforderlichen  Einleitungen  zu
kreffen.

Berlin,  den  18ten  Januar  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministeriut

Jahrgang  1820.  No.  3.  —  (do.  D  (No.  990.)
        <pb n="26" />
        (NNo.  990.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  2  5sten  Februar  1326.,  daß  zur  Tilgung  der
Staaksschuldscheine  die  Verloofung  derselben  nicht  weiter  statt  haben  soll.

D.  nach  dem  Berichte  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  die  auf
Meinen  Befehl  vom  13ten  Mai  1824.  eingeleitete  Maaßregel  einer  Verloosung
  der  jährlich  zu  tilgenden  Staatsschuldscheine,  den  erwarteten  günstigen
Erfolg  nicht  gehabt  hat;  so  setze  Ich,  nach  derem  Antrage,  bei  den  eingetretenen
Verhültnissen  hierdurch  fest:  daß,  mit  Aufhebung  der  Anordnung  vom  13ten
Mai  1824.  und  mit  Wiederherstellung  der  im  Gesetz  vom  176en  Januar  1820.
Art.  VI.  enthaltenen  Vorschrift,  die  zur  jährlichen  Tilgung  der  Staatsschuld-Scheine
  gesetzlich  bestimmte  Summe  für  das  Jahr  1826.  und  fernerhin  wieder
zum  Ankauf  derselben  verwendet  werden  soll.

Ich  überlasse  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  diesem  gemäß  das
Erforderliche  einzuleiten  und  diese  Meine  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
zur  öffentlichen  Kenneniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25s#en  Februar  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.

 

[No.  991.)
        <pb n="27" />
        (No.  t91.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  25sten  Februar  1826.,  betresfend  die  Errichtung
  der  Familien-  Fideikommisse  in  d.  Rheinprovinzen.

A.,  den  von  dem  Staatsministerium,  wegen  der  Familienfideikommiß-Sctiftungen
  in  den  Rheinprovinzen,  Mir  gemachten  Vortrag,  setze  Ich  hierdurch  fest:
daß  in  den  genannten  Provinzen  die  Errichtung  von  Familienfideikommissen
nur  nach  vorgängiger  Prüfung  der  Provinzialbehörden  und  unter  Meiner  Immediatbestctigung
  erfolgen  und  daß  durch  deren  Ertheilung  die  dermalen  in  den
Rheinprovinzen  noch  geltenden  französischen  Gesetze,  in  Rücksicht  der  besitigten
Fideikommisse,  ganz  außer  Anwendung  gesetzt  und  die  Rechtsverhältnisse  derselben
  blos  nach  der  besttigten  Stiftungsurkunde  beurtheilt  werden  sollen.  Ich
autorisire  das  Staatsministerium,  die  gegenwärtige  Fest##etzung,  mit  deren  Ausführung
  der  Justizminister  in  den  vorkommenden  Fällen  beauftragt  wird,  durch
die  Gesetzsammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  25sten  Februar  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  992.)
        <pb n="28" />
        —  20  —

Co.  992.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19cen  März  18326.,  wegen  Herabsetzung  des
Porto  für  Golb  und  Sendungen  von  Wertbstücken,  und  zu  bewilligender
Porto-Restitutionen  bei  kaufmännischen  Geld=  und  Packetsendungen.

A-#  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  vom  1sten  und  15ten  Mälz  d.  J.,  genehmige
  Ich,  daß  zur  Erleichterung  des  kaufmännischen  Verkehrs,  die  Porto-Tare
für  Sendungen  in  Golde  auf  die  Hälfte  des  Porto  für  Silbergeld  (F.  32.  des
Porto-Regulativs  vom  18ten  Dezember  1824.)  herabgesetzt  werde.  Auch  auf
Werthstücke  soll  diese  ermäßigte  Porto-Tare  Anwendung  finden,  in  sofern  das
Porto  dafür  nach  dem  Gewichte  C.  23.  des  gedachten  Porto-Regulatios)  nicht
mehr  beträgt.  Fernen  errheile  Jch  dem  General=  Postmeister  die  Befugniß,
Porto-Restitutionen  in  folgender  Art  zu  bewilligen.

Für  Sendungen  in  Silbergeld:

a)  bei  einer  jährlichen  Versendungs-Summe  von  25,000  Thalern  an,  bis
50,000  Thaler,  soll  10  Prozent  Erlaß  vom  Porto  Statt  finden;
b)  über  50,000  Thaler  15  Prozent.
Für  Packet-Sendungen-#a)
  bei  einem  Gewichtsberrage  von  jährlich  10,000  Pfund  an,  bis  20,000
Pund,  follen  ebenfalls  10  Prozent  an  Porto  erlassen  werden,  und
b)  über  20,000  Pfund  15  Prozent.

Bedingung  bei  den  Sendungen  in  Silbergeld  isi:  daß  die  jährliche  Total-Summe
  nur  aus  einzelnen  Sendungen  von  500  Thalern  und  darüber  besiehen
darf;  und  bei  Packet-Sendungen:  daß  nur  einzelne  Packete  von  10  Pfund  und
darüber  bei  der  Summirung  des  jährlichen  Gewichts-Betrages  in  Anschlag
gebracht  werden  dürfen.  Werthstücke,  wofür  das  Porto  nach  der  Gold-Powo=Tare
  zu  erheben  ist,  bleiben  von  dieser  Porro-Resiitution  ganz  ausgeschlossen.

Berlin,  den  19ten  März  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  v.  Lottum.,
und  den  General-Postmeister  v.  Nagler.
        <pb n="29" />
        —  21
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  4.—

 

.  993.)
Tarif
zur  Erhebung  des  Fährgeldes  für  die  Fahranstalt  zu  Alt-Lietzegbricke,  im  Frankfurter
  Regierungsbezirk.  Vom  21sten  März  1826.

1)  (hür  ein  Pferd,  mil  oder  ohne  Führer,  oder  wenn  es  angespannt

  isitH..  .
2)  Fuͤr  einen  Ochsen,  Bullen,  Kuh,  Stier  oder  Ferse.  ..  ...
3)  Fuͤr  ein  Kalb,  einen  Hammel,  Schaaf  oder  Lamm  .......
4)  Fuͤr  ein  Schwein  ohne  Unterschied  .....................  .
5)  Fuͤr  ein  jedes  Pferd  vor  einem  Frachtwagen
6)  Für  einen  Fußginwer  .  .  ..  .

Ausnahmen.
Fährgeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Königlichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  gehörigen  Pferden
  oder  Wagen,  wenn  sie  mit  eigenen  Zugthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armeen
und  Festungen  im  Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienste;  imgleichen
  von  den  Fuhrwerken  und  Zugthieren,  welche  Kriegsvorspann  leisten,
und  sich  durch  den  Fuhrbefehl  legitimiren;

Pc)  von  Königlichen  Kuriers  und  denen  fremder  Mächte,  von  reitenden  Posten,
desgleichen  von  leer  zurückgehenden  Postlfuhrwerken  und  Pferden.  Für  die
ledig  zurückgehenden  Extrapostpferde  aber,  muß  der  mit  Erkrapost  Reisende
zugleich  mit  bezahlen;

d)  von  der  Oslpreußischen  fahrenden  Post  dagegen  werden  für  einen  jeden
dieselbe  begleitenden  Beiwagen  Zehn  Silbergroschen  gezahlt,  wofür  aber
auch  die  ledig  zurückkehrenden  Beiwagen  und  Pferde  frei  passiren;

Jahrgang  1826.  No.  4.  —  (No.  993—9960.)  E  e)  von

—  —
&amp;amp;
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        <pb n="30" />
        —  22  —

e)  von  Feuerloͤschungs-  und  Huͤlfs-Kreisfuhren;

s)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausseebau-Materialien  anfahren;.

60  von  den  Fuhrwerken  oder  Merden  der  beim  Chausseewesen  angestellten
Beamten,  daher  auch  der  Landräthe  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks.

Gegeben  Berlin,  den  21sten  März  1826.

(L.  S)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

 

(No.  994.)
Brückgeld-Tarif  für  Ruhrort.
Vom  29sten  März  1826.

F  jedes  Zug=  oder  Reitpferd,  welches  die  Brücke  über  den

Hafen  passir.  —  Sgr.  6  Pf.
Für  jedes  Fuhrwerk:
einspanngng  E  1  =  6=zweispinniig
  ...  2.  —
dreispinig  ..  2  6
vierspaniigng  ..  ..  ...  .  ..  3.  —
Für  den  Fußgingen  ..  —  2
Ausnahmen.

Brückgeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Königlichen  und  den  Prinzen  des  Königlichen  Hauses  Pferden  oder
Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee
und  Festungen  im  Kriege,  und  von  Offizieren  zu  Pfrde  im  Dienst;  imgleichen
  von  Fuhrwerken  und  Zugthieren,  welche  Kriegsvorspann  leisien,
und  sich  durch  den  Fuhrbefehl  legitimiren;

c)  von  Königlichen  Kuriers  und  denen  fremder  Mächte;  von  reitenden  Posien,
desgleichen  von  leer  zurückgehenden  Posifuhrwerken  und  Pferden  ohne
Unterschied;

d)  von  Feuerlöschungs=  und  Hülfs-Kreisfuhren;

e)  hinsichtlich  der  Einwohner  zu  Ruhrort,  welche  die  Brücke  in  ihren  wirthschaftlichen
  Verrichtungen  nach  ihren  Grundslücken  berühren;

s)  des-
        <pb n="31" />
        —  23  —

s)  desgleichen  fuͤr  die  Niederlage-Besitzer  im  Hafen,  deren  Schifferknechte,
Kohlenaustraͤger  und  Arbeitsleute;  so  wie

g)  fuͤr  die  Beamten  in  ihren  Amtsverrichtungen;

h)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Brücken=  und  Chausseeban-Materialien  anfahren;


i)  von  den  Fuhrwerben  oder  Perden  der  beim  Straßen=  und  Bruckenbauwesen
angestellten  Beamten,  daher  auch  des  Landraths  des  Kreises.

Gegeben  Berlin,  den  29gsten  März  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Schuckmann.

 

(No.  995.)  Deklaratlon  der  Verordnung  vom  8ten  Januar  1816.,  üÜber  die  ehesiche
Gütergemeinschaft,  in  Bezug  auf  deren  Anwendbarkelt  in  der  Grafschaft
Werden  und  dem  ehemaligen  Stifte  Elten.  Bom  Züsten  März  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—
erklaͤren  hierdurch,  auf  den  Antrag  Unsers  Staatsministeriums  und  nach  erflattetem
  Gutachten  Unsers  Staatsraths:
daß  zu  denjenigen  wesiphaͤlischen  Provinzen,  fuͤr  welche  die  Verordnung
  zur  Herstellung  der  allgemeinen  ehelichen  Guͤtergemeinschaft  vom
8ten  Januar  1816.  gegeben  worden,  auch  die  Grafschaft  Werden  und
das  ehemalige  Stift  Elten  gehören,  dergestalt,  daß  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an,  daselbst  verbindliche
  Kraft  gehabt  haben.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Umterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instegel.
Gegeben  Berlin,  den  Zusten  März  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubigt:
Friese.

No.  996.)
        <pb n="32" />
        —  24  —

(No.  996.)  Publikandum  ,  betreffend  das  Verbot  des  Nachdrucks  und  resp.  Handels  mit
auswärts  veranstalteten  Nachdrucken  der  von  Gbthe'schen  Werke.  Vom
7ten  April  1826.  «

Nachdem  Se.  Majestaͤt  der  Koͤnig,  Unser  Allergnaͤdigster  Herr,  geruhet  haben,
dem  Großherzoglich-Sachsen-Weimarschen  Staatsminister,  Herrn  Johann
Wolfgang  von  Goͤthe,  im  Anerkenntniß  der  ausgezeichneten  Verdienste
desselben  um  die  deutsche  Litteratur,  sowohl  fuͤr  sich  und  seine  Erben  und  Zessionarien,
  als  nicht  weniger  dem  rechtmaͤßigen  Verleger  fuͤr  die  neue  und  bereicherte
Ausgabe  der  von  Göthe'schen  Werke,  unterm  23sten  Januar  d.  J.  ein  Privilegium
  dahin  zu  ertheilen:
daß  der  Nachdruck  und  der  Handel  mit  etwa  auswaͤrts  veranstalteten
Nachdrucken,  sowohl  vorerwähnter  vollständiger  neuen  Ausgabe  dieser
Schriften,  als  wie  auch  einzelner  Theile  oder  Auszüge  daraus,  in
sämmtlichen  Provinzen  der  Preußischen  Monarchie  verboten  seyn,  und
daß  jede  Entgegenhandlung  dieses  Privilegiums,  welches  dieser  Ausgabe
  der  von  Göthe'schen  Werke  vorzudrucken,  oder  nach  seinem
Inhalte  auf  oder  hinter  dem  Titelblatte  zu  bemerken  ist,  zu  den
gesetzlich  bestimmten  Entschadigungs-Ansprüchen  berechtigen  und  mit
denjenigen  Strafen  belegt  werden  soll,  welche  der  Nachdruck  inländischer
  Verlags-Artikel  und  der  Handel  mit  auswärts  nachgedruckten
.  Buͤchern  nach  sich  ziehet;
so  wird  solches  hierdurch  allgemein  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  7ten  April  1826.

Die  Minister
des  Innern  und  der  Polizei.  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.
v.  Schuckmann.  Graf  v.  Bernstorff.
        <pb n="33" />
        25  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  5.  —.—

 

(No.  997.)  Genehmigungs=  Urkunde  der  in  dem  Schlußprotokolle  der  Weser-Schlffahrts-Revisions
  -Kommission  d.  d.  Bremen,  den  21  ten  Dezember  1825.,  enthaltenen
  ergänzenden  Bestimmungen  der  Weser-Schiffahrtsakte  vom
10ten  September  1823.  Vom  14ten  Februar  1326.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  x.  ꝛc.
Thun  kund  und  bekennen  hiermit:

Da  in  Folge  des  54sten  Artikels  der  am  10ten  September  1823.  zu
Minden  abgeschlossenen  Weser-Schiffahrtsakte  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Revissons-Kommission
  sich  versammeln  soll,  um  sich  von  der  vollsländigen  Beobachtung
jener  Konvention  zu  überzeugen,  einen  Vereinigungspunkt  zwischen  den  Uferstaaten
  zu  bilden,  um  Abstellung  von  Beschwerden  zu  veranlassen,  auch  Veranstaltungen
  und  Maaßregeln,  welche  nach  neuerer  Erfahrung,  Handel  und  Schifffahr
  ferner  erleichtern  könnten,  zu  berathen;  und  nachdem,  solchem  gemäß  die
erste  Revisionskommission  in  Bremen  zusammen  getreten,  Uns  demnächst  aber
von  Unserm  Bevollmächtigten  die  nachfolgenden,  mit  den  Bevollmächtigten  der
übrigen  Weser-Uferstaaten  verabredeten  erganzenden  Bestimmungen  der  Weser-Schiffahrtöakte:


Artikel  I.

Zu  F.  2.  der  Weserakte.  Die  Besitzer  von  Fähranstalten  auf  dem  Weserstrome
  sollen  die  Niederlassung  ihrer  Fährlinien  vor  passirenden  Schiffen,  so
wie  die  nachherige  Wiederaufwindung  derselben,  lediglich  durch  ihre  eigenen
Leute  ohne  Verzug  bewirken  lassen,  ohne  dabei  den  Schiffern  irgend  eine
unfreiwillige  Beihülfe  ansinnen  zu  dürfen.

Artikel  II.

Zu  F.  12.  Die  dem  F§.  12.  der  Weserakte  unter  A.  anliegende  Tabelle
der  Maaß=  und  Gewichtsverhältnisse  in  sämmtlichen  Weser-Uferslaaten  ist  in
Jahrgang  1820.  No.  5.  —  (No.  991—995)  F  der

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  April  1826.)
        <pb n="34" />
        Anlage  A.

Anlage  B.

—  26  —

der  Art  berichtigt  worden,  wie  sie,  zur  kuͤnftigen  alleinigen  Anwendung  dem
heutigen  Protokolle  unter  4.  anliegt.

Artikel  III.

Zu  &amp;amp;.  15.  Der  im  F§.  15.  der  Weserakte  vereinbarte  Weserzoll  wird  auf
drei  Vierel  seines  Betrages  dergestalt  ermaßigt,  daß  künfrig  für  den  ganzen
Lauf  der  Weser  überhaupt  nicht  mehr  als  Zweihundert  Sechs  und  Dreißig  Ein
Viertel  Pennige  von  jedem  Schiffspfunde  zu  300  Pfund  Bremisch  erhoben
werden  sollen,  und  zwar  von

reußßen  44½  P.
Hannoren  941
Kurhessen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  304
Braunschwig  12
Lipreeen:  .  92
Bremzmemmmm  45

2368

doch  behalten  saͤmmtliche  kontrahirende  Staaten  sich  die  Wiederherstellung  des
Zollsatzes  der  Weserakte  für  den  Fall  bevor,  wenn  die  Zweckmäßigkeit  derselben
unter  etwa  günstig  veränderten  Handels  =  und  Schiffahrts-Konjunkturen  bei
irgend  einer  künftigen  Revisions-Kommission  einstimmig  anerkannt  werden  mochte.

Artikel  IV.
Zu  S.  16.  Die  dem  §.  16.  der  Weserakte  beigefügte  Anlage  C.  ist  nach
den  neuen  zum  F.  15.  gefaßten  Beschlüssen  in  der  Art  berichtigt  worden,  wie
sie  nunmehr  dem  gegenwärtigen  Protokolle  unter  B.  zur  alleinigen  Anwendung

beiliegt.
Artibel  V.
Zu  S.  17.  Der  §.  17.  der  Weser-Akte  ist  modifizirt  wie  folgt:
1)  Auf  die  Hälfte  des  Weserzolls:

Alaun,  Anis,  Blech  (Eisen),  Blut,  Eier,  Eisenwaaren  (in  der  Niederfuhr),
Erze  (rohe,  mit  Ausschluß  von  Bleierz,  Galmei  und  Zinnober),  Essig  (einländischer),
Farbenerden,  Farbenhölzer,  Fische  (lebendige  und  grüne),  Garn  (leinenes),  Gartengewächse
  (mit  Ausnahme  von  Sämereien,  Bohnen  und  Kartoffeln),  Harz,  Kienruß,
  Kreide  (ganze  und  gemahlene),  Kümmel,  Leinsaak,  Leinwand  (einländische),
Mehl,  Milch,  Obst  (trockenes),  Pech,  Salz  (Küchen-,  einländisches),  Schmirgel,
Stärke,  Stuhlrohr,  Theer,  Trippel,  Bitsbohnen,  Zunder  und  Feuerschwamm.

2)  Auf  ein  Viertel:

Asche  (Perl-,  Waid=  und  Pott-),  auch  Aschenkalk,  Blei,  Bleierz,  Bohnen
  (außer  Vitsbohnen),  Bolus,  Bomben,  Borsten,  Braunstein,  Drath  (eiserner),
Eichenborke  (ganze  und  gemahlene),  Eisen  (Stab=  und  Guß-),  Erbsen,  Getreide

aller
        <pb n="35" />
        —  27  —

aller  Art,  Glas  (aller  Art,  einlaͤndisches),  Glasgalle,  Glaͤtte,  Graupen,  Grieß,
Grütze,  Hirse,  Holzkohlen,  Kanonen,  Kisien  und  Fustagen  (leere),  Knicker,  Kugeln
  (eiserne),  Linsen,  Malz,  Marmor  (roher),  Mennig,  Metallerden,  Mörser
(Bomben-),  Muschelkalk,  Obst  Crrisches),  Ocker,  Potkloh,  Rappsaat  und  alle  Rüb-#etme,
  Schilf  und  Dachrohr,  Schmelztiegel,  Seegras,  Töpferwaaren  (gemeine),
icken.
3)  Auf  ein  Achtel:

Asche  (unausgelaugke),  Eisen  (altes),  Gras,  Heu,  alles  inländische  (Nord-Europclsche),
  Bau=  und  zugeschnittenes  Nutzholz,  von  welcher  Gattung  es  seyn  mag,
(blos  mit  Ausschluß  der  zu  #  tarifirten  Brenn-,  Busch=  und  Faschienenhölzer  2c.  so
wie  der  dem  vollen  Normalsatz  unterliegenden  ausländischen  Holzgattungen  für  Tischler
  und  der  zu  #  tarifirten  Farbehölzer),  Holzwaaren  Grobe),  Kalk  und  Gyps,  Kandieskisten-Bretter,
  Karkoffeln,  Oelkuchen,  Packmatten  von  Schilf  und  Bast,  Pfeifenerde,
  Soda,  Stroh,  Thon,  Traß  und  Cement,  Wachholderbeeren.

"  4)  Auf  ein  Vierundzwanzigstel:

Asche  (ausgelangte),  Austerschaalen  und  Muschelschaalen  aller  Art,  Brenn-,
Busch=  und  Faschienenholz  aller  Ark,  einschließlich  der  Schlagt=  und  Zaunpfähle,
des  Bandholzes  für  Böttcherarbeit  und  des  Ruthenholzes  für  Korbmacherarbeit,
wie  auch  der  Birkenbesen  und  Haidbesen,  Dachschiefer,  Flaschenkeller,  Glasscherben,
Kohlen  (Braun=  und  Stein-),  Mergel,  Mist  und  Dünger,  Sand  nebst  Grand,  Kies
und  aller  gemeinen  Erde,  Steine  (sowohl  gebrannte  Ziegel=  und  Back-,  als  Mühl-Schleif-,
  Solinger-,  wie  auch  behauene  oder  unbehauene  inländische  Bruch-und  Feldsteine
  aller  Art),  desgleichen  aus  gemeinem  einlandischen  Material  gefertigte  steinerne
Tröge,  Kümpe,  Krippen,  Leichensteine  #.,  Torf.

Die  im  Manifeste  nicht  angegebenen  Reise-Wiktualien  der  Schiffer  sind  in
verhältnißmäßigen  Quantitäten  ganz  abgabenfrei.  Bei  Besiimmung  der  Quantität
soll  mit  der  billigsten  Umsicht  nach  der  Länge  der  Reise,  der  Starke  der  Bemannung  2c.
verfahren  und  demgemäß  das  Nähere  von  den  Regierungen  an  die  Zollämter
erlassen  werden.  Desgleichen  sind  die  zum  Verdeck  eines  Fahrzeuges  einmal  einund
  zugerichteten  Bretter,  da  sie  zu  dem  Schiffsgeräth  gehören,  zollfrei.  In  der
Ermanglung  solcher,  sind  von  Entrichtung  des  Weserzolls  befreit,  die  zur  Bedeckung
der  Ladung  nöthigen  losen  Bretter,  und  zwar:

1)  bei  Schiffen  unter  10  Last  Ladungsfähigkeit....  1  Schock.
2)  -  von  10  —  25  =  -  2

3)  -  *  25  und  darür  **-b

-  Artikel  VI.

Zu  F.  20.  Die  dem  Hg.  20.  der  Weserakte  unter  D.  beigefuͤgte  Normalgewichts-Tabelle,
  ist  in  der  Art  berichtigt  und  vervollständigt  worden,  wie  sie  unter
C.  dem  heutigen  Protokolle  zur  künftigen  alleinigen  Richtschmur  beiliegt.  Arti  Anlage  C.

F  2  rti-
        <pb n="36" />
        —  28  —

Artikel  VII.

Zu  g.  21.  In  Bezug  auf  die  Bestimmung  des  §F.  21.  der  Weserakte  in
Verbindung  mit  h.  16.  derselben,  wird  festgesetzt,  daß  von  den  beiden  einander
gegenuͤber  liegenden  Zollstaͤten  Beverungen  und  Lauenfoͤrde,  die  Erstere
als  unterhalb  der  Letzteren  belegen,  angenommen  werden  soll.

Artikel  VIII.“

Zu  K.  50.  Soweit  durch  gegenwaͤrtiges  Protokoll  keine  Abaͤnderungen  ausgesprochen
  worden  sind,  behaͤlt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Weserschiffahrts-Akte
  sein  alleiniges  Bewenden.

Artikel  IX.

Zu  g.  51.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Protokolls  sollen  mit.
dem  isten  Mai  1826.  nach  binnen  drei  Monaten  a  dato  vorhergegangener  allseitiger
  Genehmigung,  auf  allen  Punkten  der  Weser  in  volle  Wirksamkeit  gesetzt,
und  zu  dem  Zweck  durch  den  Druck  dffentlich  bekannt  gemache,  auch  den  betreffenden
  Behörden  mitgerheilt  werden.

Artikel  X.
Zu  F.  54.  Die  nächste  Reoisions  =  Kommission  wird  sich  am  1sten  Mai
1829.  zu  (Hannsverisch)  Münden  versammeln.
zur  Bewirkung  eines  Beschlusses  in  BVorschlag  gebracht  worden  sind;  so  wollen  Wir,
auf  den  Uns  darüber  gehaltenen  Vortrag,  die  obgedachten  Bestimmungen  hierdurch
genehmigen,  auch  Unsere  Behörden  und  Unterthanen,  soweit  es  diese  angehr,
amwesen,  sich  genau  darnach  zu  richten.

Zu  mehrerer  Bekräftigung  dessen,  haben  Wir  diese  Unsere  Genehmigungs-Urkunde,
  von  welcher  nur  Ein  Exemplar,  Behufs  der  Niederlegung  in  das  gemeinschaftliche
  Archiv  der  Weser-Uferstaaten,  ausgefertigt  worden  ist,  eigenhändig  unterschrieben
  und  mit  Unserem  größeren  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  14ten  Februar  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Graf  v.  Bernstorff.

Diese  Genehmigungs-Urkunde  ist  am  12ten  April  d.  J.  in  das  zu  Minden
befindliche  Archiv  der  Weserschiffahrts-Kommission  niedergelegt  worden.
Berlin,  den  24sten  April  1826.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
        <pb n="37" />
        Anlage  A.  .-Verhältnisse

der  im  §.  12.  der  Weserakte  gegebenen  Gewichts-,  Längen=  und  Getreide-Maaß-Besltimmungen.

I.  Handels-  Gewichte.
Franzoͤsi-  sind  zu
Angenommen  Ku  schen  berech-  r  Feze
Grammen  Blunden.
Ein  Bremisches  149  Bremische  —  10000
Ein  Preußisches  —  4Hreußische  —  3382
Ein  Hannoͤversches  —  14896081  —  Hannoͤversche  —  9822
Ein  Kurhessisches  ——467711  sRurhessische  —9382
Ein  Braunschweigisches——47  5?2  Braunschweigisch—
Ein  Oldenburgisches.—480|  307%  „Oldenburgischh
Ein  Lippisches  —H46744HHippische  —  9376
II.  Längen-Maaße.
Franzoͤsi-  sind  zu  ·
Angenommen  Fußzu  schen  berech-  8  Wn
Linien.  nen  FSGFus.
Ein  Bremischer  1128  200Bremische  —  10000
Ein  Preußischer  —  19DPreußische  —  10847
Ein  Hannoͤverscher  —  2112914421  —  Hannoͤversche  —  10091
Ein  Kurhessischer  —  2  KHKurhessische  —  9942
Ein  Braunschweigische—  —1#2GBraunschweigisch—
Ein  OldenburgischerDOldenburgische40225
Ein  Lippischer  —  Dippische  —  10005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  Ge-
        <pb n="38" />
        30

III.  Getreide-Maaße.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  ranzöst-Angenommen

  zu  gese  sind  zu  berechnen  2  Baent-Kubikzollen
  SEScheffeln

Ein  Bremischer  Scheffel—3735|75|OOO]|Scheffell—,10000
Ein  Preußischer  Scheffel!—2770  744—  Scheffe!—417
Ein  Hannsverscher  Himten—3566  —  HSimten——4192
Ein  Casselsches  iertel  —  8098  481  —  WViertel  —  21678
Ein  Braunschweigischer  Himten—466  —  Himten—192
Ein  Oldenburgisch,  gewöhnl.  Scheffe—1149  544—  Scheffel—3077
Ein  Lippischer  Hartkorn  Sgcheffe!—  2234—  —  Scheffell—5980
Ein  Lippischer  Hafer  Scheffel—  2606|331  —  Scheffel—6977
Ein  Schaumburgischer  [Himten—1630|/8  Himten—4365

 

 

An-
        <pb n="39" />
        Anlage  B.
—.
Verzeichniß

der  durch  die  Weser-Schiffahrtsakte  beibehaltenen  Jollstätte#n
an  der  Weser,
mit  spezifzirter  Angabe  der  daselbst  zu  erhebenden  Jollsätze.

 

Bemerkung.

Nur  bei  den  im  F§.  16.  der  Weserakte  benannten  und  hier  durch  gesperrte
Lettern  bezeichneten  Eilf  Zollstäitten  ist  der  Schiffer,  in  Beziehung  auf  Abgaben-Erhebung,
  anzuhalten  verpflichtet.  Zugleich  sind  aber  die  aufgehobenen  und  mit
ihnen  kombinirten  Zollstätten  deshalb  wieder  aufgeführt,  weil  in  Fällen,  wo  das
transitirende  Schiff  nicht  bei  allen  früher  bestandenen  Jollstaitten  vorbeigeführt
wird,  auch  nur  für  diejenigen,  welche  es  wirklich  passirt,  der  Zollsatz  in  nachstehendem
  WVerhältnisse  erhoben  werden  soll:

 

 

 

A.  Für  Preußen.  Ilt  zu  erheben  vom  11/.

I.  Zu  Beverungen,  und  zwar:  Brutto.  «

a)  für  Beverugen  8¼  Pf.

b)  =  Hörter.  *-  9
II.  Zu  Minden,  und  zwar:  P.

a)  für  Vlotboo  9  Pf.

b)  -Hausberge.  ..............  ...  ...  ....  8-c)

  -  Mindeen  *  -

4)  -BPetershaggen  9.

e)  -  Schlüsselburg.  .....................  8«-«-  aöleßoder

B.  Fuͤr  Hannover.  29Gr.  115Pf.

I.  Zu  Lauenförde,  aber  blos  in  der  Niederfuhr,
die  Auffuhr  ist  daselbst  in  der  Regel  frei,  und  zwar:

 

a)  für  Lauenföbdde  9  M.
b)  Polle  HHH##a-  4
c)  =  Grohdeee  5
d)  --  Oosen  5
ee)  =  Hameleen  i-kiie
Wird  Lauenförde  in  der  Niederfuhr  niche  berhn,  %

sondern  nur  Polle,  Grohnde,  Ohsen  und  Hameln,  einzeln
  oder  ssimmtlich:  so  wird  zu  Hameln,  als  beibehaltener
  Zollstätre,  der  vorbemerkte  Zollsatzsowohl  für  Hameln,

 

 

als
        <pb n="40" />
        —  32  —

als  fuͤr  die  beruͤhrten  eingegangenen  Zollstaͤtten  erhoben;
und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten  Falle  derselbe  Zollsatz
  zu  Lauenfoͤrde  ausnahmsweise  in  der  Auffuhr  erhoben,
  wenn  Hameln  nicht  beruͤhrt  wird,  sondern  Lauenfoͤrde
  entweder  allein,  oder  auch  zugleich  mit  einer  oder
mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen  Zollstaͤtten.

II.  Zu  Hameln,  aber  blos  in  der  Auffuhr,  die  Niederfuhr
  ist  daselbst  in  der  Regel  frei,  und  zwar:
a)  für  HKamen

e)  -  Kauenförde  .....................
Wird  Hameln  in  der  Auffubr  nicht  beruͤhrt,  sondern
nur  Ohsen,  Grohnde,  Polle  und  Lauenfoͤrde,  einzeln
oder  saͤmmtlich:  so  wird  zu  Lauenfoͤrde,  als  beibehaltener
  Zollstaͤtte,  der  nebengesetzte  Zollsatz  sowohl  fuͤr  Lauenfoͤrde
  als  fuͤr  die  beruͤhrten  eingegangenen  Zollstaͤtten
erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten  Falle
derselbe  Zollsatz  zu  Hameln  ausnahmsweise  in  der  Niederfuhr
  erhoben,  wenn  Lauenfoͤrde  nicht  beruͤhrt  wird,
sondern  Hameln  entweder  allein  oder  auch  zugleich  mit
einer  oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen
  Zollstaͤtten.

III.  Zu  Stolzenau,  aber  blos  in  der  Niederfuhr;
die  Auffuhr  ist  daselbst  in  der  Regel  frei;  und  zwar:

a)  fuͤr  Stolzenau.  ................  ...  .  .  ..
b)  -  Landsbergen  ..........  ......  ..  .  ...
#c)  =  Nienbunsggg  .  .  .  ...
4)  Hohaaaa
e)  =  Intschee
1)  -Dree

Wird  Stolzenau  in  der  Niederfuhr  nicht  berührt,
sondern  nur  Landsbergen,  Nienburg,  Hoya,  Intschede
und  Dreye,  einzeln  oder  sämmtlich,  so  wird  der  nebengesetzte
  Jollsatz  zu  Dreye,  als  beibehaltener  Zollsiäkte,
sowohl  für  Dreye,  als  für  die  berührten  eingegangenen
Zollstätten,  erhoben,  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
  Falle  zu  Stolzenau  derselbe  Zollsatz  ausnahms-=Ißst

  zu  erheben  vom  ##
Brutto.

 

282  Pf.
5  „
5
4
9.

 

un  „  „  „
—

51  Pf.  oder
4  gGr.  37  M.

 

 

42:  Pf.  oder
3  gGr.  6  Pf.

 

weise
        <pb n="41" />
        —  33  —

weise  in  der  Auffuhr  erhoben,  wenn  Dreye  nicht  beruͤhrt

wird,  sondern  Stolzenau  entweder  allein,  oder  auch  zugleich

  mit  einer  oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen

  Jollstätten.

IV.  Zu  Dreye,  aber  blos  in  der  Auffuhr;  die  Niederfuhr
  ist  daselbst  in  der  Regel  frei;  und  zwar:

a)  für  Dren
b)  =  Intschdhe
c)=  Hona
d4)  =  Nienbusg  .  .  .  .  .  .  .  ...
e)  -  Landsbergen  .........  ..  .  .  .  ...  .  .  ..

")  -Stolzenaa  .  ..
Wird  Dreye  in  der  Auffuhr  nicht  beruͤhrt,  sondern
nur  Intschede,  Hoya,  Nienburg,  Landsbergen  und
Stolzenau,  einzeln  oder  saͤmmtlich  (wie  solches  namentlich
  mit  den  zu  Hutbergen  einzuladenden  und  aufwaͤrts
gehenden  Guͤtern  der  Fall  ist):  so  wird  der  nebengesetzte
Zollsatz  zu  Stolzenau,  als  beibehaltener  Zollstaͤtte,  sowohl
fuͤr  Stolzenau,  als  fuͤr  die  beruͤhrten  eingegangenen  Zollstaͤtten
  erhoben;  und  eben  so  wird  im  entgegengesetzten
Falle  derselbe  Zollsatz  zu  Dreye  ausnahmsweise  in  der
Niederfuhr  erhoben,  wenn  Stolzenau  nicht  beruͤhrt  wird,
sondern  Dreye  entweder  allein,  oder  auch  zugleich  mit
einer  oder  mehreren  der  zwischenliegenden  eingegangenen
Zollstaͤtten.

C.  Für  Kurhessen.
1.  Zu  Gießelwerder
II.  Zu  Rinteln  (für  Rumbeck  und  Rinteln  zusammen
  genommen  ..  .  .  ..
D.  Für  Braunschweig.

Zu  Holzminddeeen  .  .  .  .  .  .  .

E.  Fuͤr  Lippe.
Zu  Erder  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  ..  ...  .  ...  .  .  ..

F.  Für  Bremen.

Zu  Bremen.

Jabrgang  1826.  (ad  No.  997.  u.  No.  998.)  G

rutto.

Ist  zu  erheben  vom  ###6.
.——.

—
S
“
S.
J—##

r
u  un  a  n½

 

111M.

 

 

42  Pf.  oder
3  9HGr.  64  M.

30#  Pf.  oder
2  gGr.  62  PM.

12  Pf.  oder
1  cGr.

9#.  M.

45  P.  oder

 

3gGr.  9Pf.

leca-
        <pb n="42" />
        —  34  —

Recapitulation.

Für  Preußen::

Zu  Beverugien

Zu  Minden  ·...................  «

Für  Hannover:
Zu  Lauenförde  oder  Hamen.
Zu  Stolzenau  oder  Drehenn
Für  Kurhessen:
Zu  Gießelwereen
Zu  Rinten

Für  Braunschweig:  zu  Holzminden
Für  Lippe:  zu  Erden  ..

bei  den  einzelnen
Zollstaͤtten.

Ist  zu  erheben  vom  klil-Brutto


püberhaupt.

 

 

 

 

 

Reble.  92##.  54  gGr.  n

 

 

 

 

 

—  9

1
2111441  3

—  4  34#
–  %%

—  141½
—  1  *  2
21  —  2  6
—
—  3939
–  —  —  19s  8#
        <pb n="43" />
        —  35  —
Anlage  C.
Normal-Gewichts-Tabelle
zur  Berechnung  des  Weserzolles.

A.  Flüssige  Waaren.

Alles  Brutto,  mit  der  einfachen,  gewöhnlichen  Fustage,  ohne  Ueberfaß,  das
Orhoft  zu  30  französischen  Viereln,  das  französische  Viertel  —  Velte  —  zu  375
französischen  Kubikzoll  Inhalt,  das  Schiffspfund  zu  300  Pfund  Bremer  Gewicht.

Arrak  und  Rum,  ein  Anker  oder  viertel  Ohm  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
ein  halber  Anker  oder  achtel  Ohm  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  ..  .  .  .  .  ...  .  .  ..
ein  viertel  Anker  oder  I  Ohm  .  .  .  .  .  ....  .....  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
ein,  doppelt  Anker  oder  halbes  hh.  ,....
einhalbeöOxhoft,ZAnkmäOhtnm....................
ein-Ol)moder-Tiers;-e»....·....................  ....·.......

in  gemessenen  Gebinden  andern  Inhalts  jedes  Biertel
in  Boureillen  280  Stück  auf  ein  Orboft.

Baumöl,  bie  ordinaire  Pisrsen  .  .  ..
die  große  Piepe,  Both  zu  13—  14  Barili4
die  Stampe  zu  236  Galllss  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Bier,  englisches,  das  Faß,  Barrel,  zu  30  Gallons  .  ..
das  Orhoft  zu  54  Gallsssss
die  Piede  zu  18242  ..  .  .  ...

-ordinaires,  die  Tonne  zu  14  Viertetin  .  .  .  .  .  .  ...
in  Bomeillen  280  auf  ein  Orboft.

Blut,  das  Viertel  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..

Branntwein  aller  Art,  wie  Arrak.

Essig,  ein  Anker  zu  5  Viertten  .  .  .  .  .  ..
eine  Tonne  -15  ;;
eine  Tierge  20  -  Q)
ein  Orhboft  .30  -...............................
in  andern  Gebinden  jedes  Vieriel  zu.·..........·...........
in  Bouteillen  280  auf  ein  Orboft.

Hanföl,  die  ordinaire  PWlenn  .  .  .  ..

Seife,  grüne  oder  braune,  die  kleine  Tonne,  oder  das  Viertel

Sprit  oder  Weingeist,  wie  Arrak.

Theer,  die  Tonne  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

 

N
—  184
—  42
—  21
—  108
—  252
10
1.204
17
2  210
3  50
654
1  132
24
4  %
—  1250
—  20
—  92
—  266
1  30
1  257
—  17
2  210
—  00
1  —

Thran,
        <pb n="44" />
        —  36  —

 

 

—

Thran,  die  Tonne  von  216  Pfund  netoornr  —  1250

andere  Gebinde  nach  dem  Gemäß  von  6  Stechkannen  zu  36  Pfund  —240

Wasser,  Egersches,  Fachinger,  Geilnauer,  Selterser,  Spager,

vieiooKküge.............................................  1150
Pyrmonter,  Drieburger,  Wildunger  ꝛc.,  die  100  ganze  oder
Pints-Flaschen  mit  Kobbbrrrr  14650
100  halbe  Pims-Flaschen  de5gleichen.  AA  —180
Kölnisches,  die  12  Gläser  mit  Kistchen,  ohne  Ueberkistte..  —  6
Wein  aller  Arc,  wie  Arrak.
B.  Fruͤchte.

Der  Bremer  Scheffel  Behhn  .  ..  —120
Ob  -  :Buchweien  990
-  -  -  Erbsen  ....................................  —  120
-  -  2-  Gerste  ......................................  —  84
-  -  Hafer  ..  .  ..  ....  ..  ..  ..  ..  ..  .....  ........  .  ...  —  60
"b  -  -=  Hrser  —  100
-  -  =  Linsen  ..  —  120
-  -  =  Malzz  .  .  .  .  .  ..  —  75
-  2  -:  Nüsse:  ——H84
-  -  :Obst,  gedörrte  Aepfe..  .  ...  —  50
2  -  -  -  2  Birnen  .  ................  —  75
-  "b  -  -  :Kieirschen  ..  —  120
2  -  -  2-  -  Pflaumen  ........  .  .  .  .  .  ...  —  120
-  -  gruͤnes  aller  Art.  ..............  .  ..  .  .  ..  96
-  Oq  -:  Rogggeeen  —  100
-  -  Saamen-Hanf.  .  .  .  .  .  .  .  ..  ......  .....  ..  ..  .  ..  —  172
-  -  -  -  Rüb-,  Rapp=  „Mohn=  und  andere

Soren  ..  .  .  ..  9
-  -  -  -  Lein-,  lose  oder  in  Saͤcken..  .  .  .  .  .  -90
-  O  -  -  -in  Tonnen,  die  Tonne  .  —  186
-  2  -  Weizen  ....................................  —  108
2  -  Wicken  ....................................  —120
C.  Holzarten  und  Brennmaterialien.
a)  Von  allen  Sorten  Schiffs-,  Zimmer-,  Bau=  und  anderem  Nutzholze,
  Sägeblöcken,  stärkern  Stangen  u.  dergl.,  so  wie  von
Planken,  Bohlen,  Brettern  und  gesägten  Latten.  uß
Eichen-,  Hainebuͤchen-,  Aepfel-  und  Pflaumenholz,  die
10  Bremer  Kubikfuß.  .....  ..  .....  ...  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  1—
        <pb n="45" />
        —  37  —

 

 

 

 

 

1.
Büchen-,  Eschen  und  Kirschbaumhbolll  1.—
Birken-,  Birn-,  Nuß=  und  Ulmenbaumholzz  ..  .  .  .  .  ..  1—.
Espen-,  Erlen-,  Fichten-,  Kiefern-,  Tannen-,  Linden-,
Pappeln=  und  Weidenholz  +
Anmerk.  Planken,  Bretter,  Latten  Feg  kleine  bearbeitete  Bauholz-Sorten
können  in  ganzen  Zwölftern,  Kabeln  oder  Lagen  und  Haufen,  unbearbeltete
  Zimmerstücke  2c.  nach  den  Hartigschen  und  Sehondatschen
Tafeln  im  Durchschnitt  u.  s.  w.  gemessen  und  berechnek  werden.
b)  Selgen,  das  Schock  (60)  20  Küge.  .......................  21«.--
  -  -......................  3135
Speichen  -  -  --..·..................  HIc)
  Kandiskisten,  bonplett,  die  100  Stück  halbe  zu  2378  Bremer
Kubikfuß  2
die  100  Stück  ganze  zu  363  Bremer  Kubikff  3
d)  Faßdauben  und  Stabholz,  17—2  Joll  stark  und  4—  6  Zolll-Beeme—
breit.  Kubilfaß.
248  Piepenstaͤbe  ......  .  .  ..  .  .  ...  67  —  70  Zoll  lang  80
372  Orhoftsiäcbtete  .  .  .  .  ..  55  —  58  -  .  .  .  ..  97
496  Tonnensicbe  .  .  ..  45—  4666  104
744  Orhoft-Bodensiäbe  .  202  —  322  ..  ..  103
922  Tonnen=  Bodenstäbe.  .  22  —  35  107
e)  Vom  Faden=  oder  Klafterholze  ꝛc.  werden  .  in  —*  gemessenen
100  Kubikfuß  nur  gerechnet:  von.  ..  ...  5  6  füßigen
Nutzholz  in  Klaften  .  .  .  5  "34  72  Jos  Kubikfuß
Brennholz  in  Kloben  oder  Scheiter%%%
Oü  in  Stangen  .  .  6057  545148  =
Oh  in  Zacken  oder  Zweigen  56|52  SC
-  in  Reisigbunden  oder  Wellen  30—35  dito
Bandholz  nach  Verhällniß  der  Stärke  45  55  dito
Zaunpfähle,  wie  Stangenbrennholz.  Wl
Korbweiden,  das  Bud  —  118
Schwerdspäne,  starke,  100  Bund  à  60  Stück  .  ..  5—
-  duͤnne,  -  -  -  -  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  3  —
D  Loheuchen,  die  1000  Stinn  ...  ..  .  ..  .  .  ..  4  100
6)  Holzkohlen,  die  10  Bremer  Kubikfftt..  —  45
b)  Holzas  che,  (der  Bremer  Scheffel)  unausgelaugte...........  —  73
-  ausgelaugte  ....  —  130
i)  Braunkohlen,  die  60  Bremer  Kubikfsss.  —  280
k)  Steinkohlen,  2  -  ....  .  .  ..  136
1)  Torf,
        <pb n="46" />
        —  38  —

 

—0
Torf,  die  10  Bremer  Kubikfuß  aufgeschüctttt  .  —1225
die  1000  Soden  oder  Steine  ““.“  375

.„D.  Steinarten,  b#n  Sand  ur.

Kiiees  ..  .  .  ..  die  10  —  —  2  180

Pflaster,  auch  Solinger-  Steine  =  =  -.....  Es  240

Sand,  weißens  =  =  -  -.....  2120

Sandstein,  behauenen  --  -  -.....  3200

-  unbehauener  oder  vrio.
sein  in  Haufen  .  .  .  ..  --  -  --2180

Pfeifenerde  --  -  -.....  180

Töpfererde  ........  -..........·..  --  -  -.....  1260

Bengel-..............·............  --  -  -.....  270

DüngsalzoderDux»......-.......  --  -  -....·  1105

Pfannensieine................·..  --  -  -...·.  1.215

Vieh=  und  anderer  Dünger..  -  -  -.....  130

Ziegel,  —  ...........  1.  die  1000  Stück  5—

"O  Dachzungen.  ...........  11—--

  Mauersieme  -  -  -..........  30

.,  degleichen  ungebrannte  ..  ..  -  -.......·..  35—
E.  Leere  Gefäße.

Ein  Anker,  oder  viertel00rrnnnnn  .  ..  —  15
*  halber  Anker  ..  .  ...  —  9
viertel  Aokerrraag  —  5
rrr..  J—————s..—.——  —  25
é  halbes.  Ohbott:::::H#  —  50

Eine  Thrantonne,  Haringstonn  .  ...  —  36
=  Ther  .  .  .  .  ..  .  .  ..  —  75
-VLein  -  Kaffee-  Quartgees  ..  —420

Ein  Reisfasg  E  —  66
Kaffeeorhoft.  .............................................  .-—75
-Ohm,Tierge....."........·..·.........·....................  —  48
-Orhoft,  halbes  Both...  .....  —  108
-Bierfaß,  Punchern,  Barrel,  Piepe,  Legger,  halbes  Muid,  Quardeell  —  132

2  Zuck  kfaß...................................................  —  120
-  Batz,  große  MPVreennnnaaaa  .  .  .  ..  —  114

F.  Andere  feste  Waaren.
Aschenkalk,  die  10  Bremer  Kubikff  .  .  ...  .  ...  2  190
Bachrobr,  eine  Fiehme  zu  100  kleinen  Bunden  1  100

 

 

Eichen-
        <pb n="47" />
        —  39  —

 

 

 

——
Eichenborke,  gehackte,  die  10  Bremer  Kubikfaut.  —  1140
-  ganze,  die  10  Bunde  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  a  1.275
Erdenzeng,  oder  gemeine  Töpferwaaren,  die  10  Bremer  Kubikfutz  —120
-  das  vierspännige  Fuder  zu  300  Bremer  Kubikfuß  ..  12  —
Glasscherb  en)  weiße,  die  10  Bremer  ·Kubikfuß  ................  sitsds
gruͤne,  -  -.......·.........  160"
Glas,  bohl,  die  10  Bremer  -Kubiefuß.  ..........................  —  96
.,das  vierspännige  Fuder  zu  250  Bremer  Kubikfug.  8  —
Haͤringe,  die  Tnneen  .  .  1  —
Hausgeraͤth,  diverses,  das  vierspaännnige  Fauder  8  —
Heu,  festgepacktes,  die  10  Bremer  Kubikff  —  50
das  vierspaͤnnige  Fuder  zu  720  Kubikfuß.........  .......  ..  .  .  ..  12  —
Kalk  und  Gips,  das  Gemäß  zu  10  Bremer  Kubikfuß  ·
(gestrichen  und  nicht  gehäuf.t)  1  100
Kartoffeln,  das  Gemäß  zu  10  —  —  ................  1  216
Knochen,  -  ---  -  -................  —1i"30
Kreide,  ganze  *  -  -................  1216
-  Olhvf  --  -  -.......-.........  1  200
Laberdan,  wie  Haͤring.
Linnen,  Bleichtücher,  oder  Hessische  Schocktücher  in  Böolten,  oder
halben  Rollen  von  20  Stücken  .  ..  1100
Hessische,  sogenannte  100  e#  Linnen,  der  Bölten  von  oder
24Schock·..............................................  1  180
Hannöversche“  Heeden-Linnen,  die  Rolle  zu  50  Stück  —
Dergleichen  gebleichte  Stiege-Linnen,  die  Rolle  zu  200  Stiege  200
Bodenwerder=  oder  Legge-Linnen,  die  Rolle  von  33  —  34  Stück  3  –
Weser-Linnen;  oder  Meier-Linnen,  aus  dem  Preißischen,
Schaumbmgischen  und  Lippeschen-  D
halbe  Packen  von  50  —52  **  8  —
viertel  =  20  .  .  .  .  .  .  .  4  —
Mollen,  hölzerne,  das  vierspännige  Frder-  zu  500  Stück  ..  12—
Oo  das  Schock  zu  60  Stüick  .  ..  .  .  ...  .  .  ..  (1  132
-  Futter--,  geflochtene,  das  Schock  zu  60  Stück  —  150
Pech,  die  nenn  .  .  .  .  ..  1—
Salz,  der  Bremer  Schefe  .  .  .  .  ..  —  9b
Schaufeln,  hölzerne,  das  vierspännige  Fuder  zu  1000  Stück.  12—
das  Schock  zu  00  Stükksks  .  .  ..  —  210

 

 

(No.  998.)
        <pb n="48" />
        —  40  —

(No.  998.)  Allerhschste  Kabinetsorder  vom  4ten  April  1826.,  betreffenb  die  Regullrung
des  Schuldenwesens  der  ehemals  Westphälischen  Departements  der  Elbe,
Saale  und  des  Harzes.

Zu  definitiven  Regulirung  des  Schuldemwesens  der  vormaligen  Westphdlischen
Departements  der  Elbe,  der  Saale  und  des  Harzes,  ermächeige  Ich  die  Immediat-Kommission
  für  die  abgesonderte  Rest-Verwaltung,  auf  den  Bericht  vom
16ten  v.  M.,  hierdurch:  alle  diejenigen,  welche  an  die  benannten  Departements
und  an  die,  während  der  Fremdherrschaft  bestandenen  Departemental-Fonds  dieser
Landesantheile  Ansprüche  zu  haben  vermeinen,  aufzufordern,  ihre  Ansprüche,  sie
moͤgen  bei  irgend  einer  Behörde  bereits  angemeldet  seyn,  oder  nicht,  binnen  einer
burch  die  öffentlichen,  zu  einer  hinlänglichen  Publizität  geeigneten,  Blätter  bekannt
Za  machenden  Frist  von  vier  Monaten,  bei  dem  Ober-Präsidio  der  Provinz  Sachsen
zu  dem  Zwecke  anzumelden,  um  Kenntniß  von  der  Natur  und  Beschaffenheit  dieser
Forderungen  zu  erbalten,  und  demnachst  zu  bestimmen,  wie  solche  nach  Maaßgabe
der  zu  ihrer  Befriedigung  vorhandenen  Fonds  zu  behandeln  seyn  werden,  unter  der
Verwarnung,  daß  alle  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  angemeldeten  Ansprüche,
ohne  Weiteres  für  präkludirt  und  ungültig  erachtet  werden  würden.  In  sofern  die
Ansprüche  selbst  zwar  angemeldet,  aber  nicht  mit  den  erforderlichen  Beweisstücken
belegt  werden,  hat  das  Ober-Präsidium  eine,  nach  den  jedesmaligen  Umständen
abzumessende,  Frist  zu  bestimmen,  binnen  welcher  die  Justifikation  nachträglich
erfolgen  muß.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  isi  mit  der  Praklusion  zu  verfahren.

Die  Prüfung  und  Fesistellung  der  angemeldeten  Ansprüche,  nach  den  von
dem  Staatsministerio  in  dem  Berichte  vom  3  1sten  August  v.  J.  in  Antrag  gebrachten
umd  von  Mir  bereits  genehmigten  Grundsätzen,  geschieht  durch  das  Ober-Präsidium
der  Provinz  Sachsen  in  derselben  Art  und  in  denselben  Formen,  wie  dies  früherhin
rücksichtlich  der  Verwaltungs-Ansprüche  an  das  vormalige  Königreich  Westphalen
aus  der  Zeit  bis  #sten  November  1813.  durch  die  Liquidations  -Kommission  zu
Magdeburg  geschehen  ist,  wobei  Ich  zugleich  bestimme:  daß  über  die  von  dem  Ober-Maäsidio
  zur  Anerkennung  nicht  geeignet  befundenen  Ansprüche  auf  die  Reklamation
der  Liquidanten  in  letzter  Instanz,  durch  die  hiesige  schiedsrichterliche  Kommission  in
gleicher  Art  entschieden  werde,  wie  dies  bei  dem  französischen,  dem  westphälischen,
dem  bergischen  und  warschauischen  Liquidations-Verfahren  verordnet  ist.

Berlin,  den  Aten  April  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An  die  Immediat-Kommission  für  die
abgesonderte  Rest-Verwaltung.
        <pb n="49" />
        —  41  –
RZeset-Sammlun
I

*  —v  16  M

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  06.

 

(No.  999.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2ten  April  1826.,  betreffend  die  Beschlagnahme
des  Vermögens  der  Deserteure  in  den  Provinzen,  woselbst  das  Allgemeine
A  Landrecht  keine  Gesetzeskraft  hat.
uf  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  vom  29sten  v.  M.,  setze  Ich  hierdurch
fest:  daß  auch  in  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht
keine  Gesetzeskraft  hat,  die  Beschlagnahme  des  Vermögens  der  Deserteure,  welche
von  den  Militairgerichten  bei  Erlassung  der  Citation  derselben  veranlaßt  wird,
vollzogen  werden  soll,  und  die  diesfälligen  Requisirionen  der  Militairgerichte
nach  den  bestehenden  Formen  zur  Vollstreckung  zu  bringen  sind.

Potsdam,  den  2ten  April  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminister  v.  Hake  und  Graf  v.  Danckelmann.

 

(No  1000.)  Allerhöchste  Kabinetcorder  vom  2  9sten  April  1826.,  betreffend  die  Göltigkeit
der  Allgemeinen  Gesindeordnung  vom  8ten  November  1810.  in  dem  Culmu
  und  Michelauschen  Kreise.  ·

m  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  uͤber  die  Guͤltigkeit  der  Allgemeinen
Gesindeordnung  vom  8ten  November  1810.  in  dem  Culm=  und  Michelauschen
Kreise  entstanden  sind,  erkläre  Ich,  in  Verfolg  des  den  Preußischen  Provinzial=Ständen
  ertheilten  Landtagsabschiedes  vom  1  71en  August  v.  J.#.  24.,  daß  die
gedachte  Gesindeordnung  als  ein  das  Allgemeine  Landrecht  abänderndes  und  erläuterndes
  Gesetz  durch  das  Patent  vom  9ten  November  1816.  auch  in  den
Kreisen  Culm  und  Michelau  für  eingeführt  zu  erachten  ist.  Das  Staatsministerium
  hat  diese  Deklaration  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  29sien  April  1826.  .

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

Jabrgang  1826.  No.  6.  —  (o.  999  -  1001)  H  (No.  1001.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  29sten  Mai  1826.)
        <pb n="50" />
        —  42  —

(No.  1001.)  Publikandum,  das  den  Hinterbliebenen  des  Dichters  von  Schiller  ertheilte
Prloileglum  detreffend.  Vom  29  sten  April  4826.

N.  Se.  Majestät  der  König,  Unser  Allergnddigster  Herr,  geruhet  haben,
mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom  Zien  Februar  d.  J.,  den  Hinkerbliebenen
des  Dichters  von  Schiller  auf  die  nächstfolgenden  Fünf  und  Zwanzig  Jahre
das  litterarische  Eigenthum  der  Schriften  desselben  durch  Ertheilung  eines  Privilegiums
  innerhalb  sämmtlicher  Königlichen  Staaten  dergestalt  sicher  slellen
zu  lassen:
daß  während  des  gedachten  Zeitraums  eine  Ausgabe  dieser  Schriften,
deren  Verlagsrecht  von  den  Hinterbliebenen  des  Verfassers  rechtmäßig
erlangt  worden,  in  hiesigen  Landen  weder  ganz,  noch  in  einzelnen
Theilen,  nachgedruckt,  noch  durch  Auszüge  oder  Verkauf  eines  anderwärts
  unternommenen  Nachdrucks  dem  jener  Ausgabe  wenigstens  dem
Hauptinhalte  nach  vorzudruckenden  Privilegio  entgegengehandelt  werden
  soll,  bei  Vermeidung  der  den  Beeinträchtigken  gesetzmäßig  zu
leistenden  Entschädigung  und  derjenigen  Strafen,  welche  der  Nachdruck
inländischer  Verlagsartikel  und  der  Handel  mit  auswärks  nachgedruckten
  Büchern  nach  sich  ziehet;
so  wird  solches  hierdurch  allgemein  zur  öffenklichen  Kenntniß  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  29sten  April  1826.

Frhr.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.

 

(No.  1002.)  Publikandum,  das  der  Wittwe  des  Legationsraths  Richter  zu  Bayreuth  und
dessen  Kindern  ertheilte  Privilegium  betreffend.  Vom  29sten  April  1826.

N.  Seine  Mgjeslät  der  König,  Unser  Allergnädigster  Herr,  mittelst  Allerhöchster

  Kabinetsorder  vom  21  ten  Februar  d.  J.,  der  Wittwe  und  den  Kindern

des  Legationsraths  Richter  in  Bayreuth  über  dessen  sämmtliche  Werke  ein
Privilegium  dergestalt  zu  ertheilen  geruhet  haben:

daß  innerhalb  sämmtlicher  Königlichen  Staaten,  während  der  nächslfolgenden

  Fünf  und  Zwanzig  Jahre,  weder  die  im  Verlag  des  Buchbändlers

  Reimer  in  Berlin  erscheinende  Ausgabe  sämmtlicher  bereits

gedruckten  Schriften  ihres  Erblassers,  noch  der  ungedruckte  Nachlaß

desselben,  zum  Nachtheil  des  Buchhändlers,  welcher  das  Verlagsrecht

von  den  Hinterbliebenen  des  Verfassers  rechtmaßig  erlangt  haben  wird,

weder
        <pb n="51" />
        —  43  —

weder  ganz  noch  im  Auszuge  nachgedruckt,  noch  durch  Verkauf  eines
anderwärts  unternommenen  Nachdrucks  dem  wenigstens  dem  Haupt-Inhalte
  nach  der  Original-Ausgabe  vorzudruckenden  Privilegio  entgegengehandelt
  werden  soll,  bei  Vermeidung  der  den  Beeinträchtigten
gesetzmäßig  zu  leistenden  Entschädigung  und  derjenigen  Strafen,  welche
der  Nachdruck  inlandischer  Verlagsartikel  und  der  Handel  mit  auswärts
nachgedruckten  Büchern  nach  sich  zieher;
so  wird  solches  hierdurch  allgemein  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.
Berlin,  den  29sten  April  1820.

Frhr.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.

[

 

(No.  1003.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  104en  Mai  1826.,  betreffend  die  Deklaration
der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  1.  Tit.  15.  F.  7.,  wegen  des
Verfahrens  in  der  Revisions-Instanz.

N.  dem  Antrage  des  Staaksministerik  im  Berichte  vom  Zosten  v.  M.,
bestimme  Ich  zur  Deklaration  der  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung
Theil  1.  Tit.  15.  §.  7.,  daß  es  in  der  Revisions-Instanz  bei  theilweiser  Abänderung
  zweier  gleichförmiger  Erkenntnisse  nur  in  sofern  der  Ausarbeitung  von
vier  Relationen  bedürfe,  als  die  Abänderung  selbst  ein  Objekt  von  der  Höhe  der
Revisions-Summe  betrifft.

Berlin,  den  10ten  Mai  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1004.)
        <pb n="52" />
        —  44  —

(No.  1004.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  0sten  Mal  1826.,  durch  welche  die  Seehandlung
  bei  Veräußerung  verpfändeter  Wolle  von  gerichtlicher  Einwirkung
enkbunden,  auch  bei  Beleihungen  der  Wolle  Stempelfrelheit  bewilligt  wird.

B.  dem  mit  Meiner  Genehmigung  durch  die  Seehandlung  eingeleiteten  Geschäfte
der  Verpfändung  der  auf  den  Wollmärkten  nicht  verkuflichen  Wolle,  will  Ich
die  Seehandlung  ermächtigen,  die  verpfändete  Wolle  zur  Verfallzeit,  ohne  Zuziehung
  der  Eigenthümer  und  ohne  Einwirkung  gerichtlicher  Behörden,  durch  eine  von
ihren  Beamten  anzustellende  Auktion,  oder  auch  nach  ihrer  Wahl,  aus  der  Hand,
durch  vereidete  Mäkler,  da,  wo  sie  lagert,  und  in  dem  Zustande,  in  welchem  solche
sich  alsdann  befindet,  zu  jedem  zu  erlangenden  Preise,  ohne  Rücksicht  auf  den
Behufs  der  Beleihung  abgeschätzten  Werth,  verdußern  zu  dürfen,  um  sich  aus
dem  Erlös,  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Ich  habe
übrigens  sowohl  der  Seehandlung,  als  den  Eigenthämern  der  Wolle,  welche
beliehen  wird,  die  Stempelfreiheit  für  alle  Verhandlungen,  welche  das  Beleihungs-,
  Lagerungs=  und  Verkaufsgeschäft  erforderlich  macht,  bewilligt.  Dem
Staatsministerium  trage  Ich  auf,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sraatsministerium.
        <pb n="53" />
        45

Geset=  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

No.  7..—

 

No.  1005.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  29sten  Mai  1826.,  wegen  Aufhebung  der
General-Kontrolle  der  Finanzen  und  Elnrichtung  einer  Staats-Buchhalterei.


N.##%  durch  die  Errichtung  der  General-Kontrolle,  mittelst  Verordnung
vom  3ten  November  1817.,  die  beabsichtigte  Aufstellung  einer  klaren  Uebersicht
des  Staatshaushalts,  Gleichstellung  der  Ausgaben  mit  den  Einnahmen,  und
die  Unterordnung  der  einzelnen  Verwaltungszwecke,  unter  die  Zwecke  und  Mirtek
der  Staaksverwaltung  im  Allgemeinen  vollständig  erreicht  worden;  so  finde  Ich
es,  nach  den  durch  die  neueren  Verordnungen  den  Ministerien  und  Provinzial=Verwalcungsbehörden
  beigelegten  Befugnissen,  und  besonders  bei  der,  dem
Finanzminister  obliegenden  Verantworklichkeit,  in  Beziehung  auf  die  Einnahmen
und  Ausgaben  der  ganzen  Staatsverwaltung,  angemessen,  die  General-Konrrolle,
wie  hiermit  geschieht,  aufzuheben.  Ich  bezeige  dabei  dem  bisherigen  Chef  derselben
  und  dem  Oirektor,  welcher  dieser  Behörde  seit  ihrer  Errichtung  vorgestanden
hat,  Meine  vollkommene  Zufriedenheit  mit  den  Erfolgen,  welche  die  angestrengten
Arbeiten  derselben  gehabt  haben.  Behufs  der,  der  General-Kontrolle  bisher
obgelegenen,  Zusammenstellungen  der  Uebersichten  des  Staatsvermögens,  der
Staats-Einnahmen  und  Ausgaben,  in  Vergleichung  mit  den  Etats,  soll  eine
Staats-Buchhalterei  sofort  gebildet  werden,  deren  erster  Chef  der  Staatsminister,
welcher  bei  Mir  den  Vortrag  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  hat,  für  jetzt  der
Staatsminister,  General-Lieutenant  Graf  von  Lottum,  der  zweite  Chef  aber
der  Finanzminister,  für  jetzt  der  Staatsminister  von  Mots,  seyn  soll,  dessen
Stellung  es  erfordert,  allgemeine  Kenntniß  von  den  Ergebnissen  der  Verwaltung
zu  erhalten.  Durch  diese  Behörde  werden  Mir  alljahrlich  die  Uebersichten  der
Etats-Aufsiellungen,  so  wie  der  in  der  Wirklichkeit  stattgefundenen  Einnahmen
und  Ausgaben  vorgelegt,  zu  welchem  Behuf  sämmtliche  Verwaltungsbehörden
ihre  Abschlüsse  an  dieselbe  gelangen  lassen,  und  ihr  das  Recht  und  die  Verpflichtung
zustehr,  die  erforderlichen  Erläuterungen  darüber  von  denselben  zu  erfordern.  Die
Etatsfertigung  soll  den  Ministern  und  obersten  Verwaltungs-Chefs  unter  ihrer

Isbrgang  1826.  No.  7.  —  (No.  1005  —  1005.)  J  Ver-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  Iten  Juni  1826.)
        <pb n="54" />
        —  46  —

Verantwortlichkeit,  daß  bei  Aufstellung  derselben  alle  von  Mir  gegebenen  Vorschriften
  beobachtet  werden,  uͤberlassen  bleiben,  solche  jedoch,  wie  es  fruͤher  Statt
gefunden,  dem  Finanzminister  zur  Mitrevision  in  finanzieller  Hinsicht,  und  zur
Mitzeichnung  im  Konzept  und  Mundo,  vorgelegt  werden,  wodurch  sie  Guͤltigkeit
fuͤr  die  Verwaltung  und  Rechnungslegung  erhalten.  Saͤmmtliche  Etats,  einschließlich
  der  des  Finanzministeriums,  bleiben  bei  der  Rechnungslegung  der
Revision  der  Ober-Rechnungskammer  unterworfen,  welche  zwar  gegen  die,  nach
Maaßgabe  der  vollzogenen  Ekats  geführte,  Verwaltung  keine  Rechnungsmonita
aufzustellen,  aber  von  den  etwa  bemerkten  Abweichungen  von  den  Vorschriften
und  von  Meinen  Befehlen,  Mir  Anzeige  zu  machen  hat;  daher  denn  auch  der
Ober-Rechnungskammer,  bald  nach  der  Vollziehung,  Abschriften  der  Etaks,
mit  den  erforderlichen  Erläuterungen  über  die  abgeänderten  Eratssatze  versehen,
übergeben  werden  müssen.

Ich  trage  dem  Staateministerium  auf,  die  gegenwértige  Order  durch
die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen,  und  werde  demselben  die  ndheren  Bestimmungen
  zur  Ausführung  derselben  noch  besonders  mittheilen.

Berlin,  den  294sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  100.)
        <pb n="55" />
        —  47  —

(No.  1006.)  Allerhoͤchste  Kabinetorder  vom  20sten  Mal  1826.,  betreffend  die  Aufhebung
der  Geschlechtsvormundschaft  in  dem  zur  Kurmark  gehoͤrigen  Luckenwaldeschen
  Kreise.

A.  Ihren  Bericht  vom  8ten  d.  M.,  und  in  Verfolg  der  Verordnung  vom
22stten  Januar  d.  J.,  wegen  der  Geschlechtsvormundschaft  in  dem  diesseits  der
Elbe  belegenen  Theile  des  Herzogthums  Magdeburg,  bestimme  Ich  hierdurch:
daß  die  in  dem  ehemals  zum  Magdebungschen  gehbrig  gewesenen,  jetzt  der  Kurmark
  einverleibten  Luckenwaldeschen  Kreise  noch  bestehende  Geschlechtsvormundschaft
  ebenfalls  aufgehoben  seyn  soll.  Sie  haben  hiernach  das  Erforderliche  zu
veranlassen.

Berlin,  den  20sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  von  Danckelmann.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        49  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Stgater.

 

N3o.  S8.—

 

Jo.  1007.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  5ten  Mai  1826.,  den  Gerichtsstand  der,  nach
drittehalbjähriger  Dienstzeit  im  Herbste  mit  Urlaubspässen  in  die  Heimath
entlassenen,  aber  erst  im  Frühjahr  zur  Kriegsreserve  übergehenden  Mannscheften
  betressend.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  3sten  v.  M.,  genehmige  Ich:  daß
die  von  den  Linien-Infanterie-Regimentern  im  Herbst  nach  drittehalbjäahriger
Dienstzeit  mit  Urlaubspässen  in  die  Heimath  entlassenen,  aber  erst  im  Frühjahr
zur  Kriegsreserve  übergehenden  Mannschaften,  gleich  den  bereits  dazu  übergetretenen,
  mit  dem  Augenblick  ihrer  Beurlaubung  unter  die  Zivilgerichtsbarkeit
treten.

Berlin,  den  5ten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Minister  des  Krieges  und  der  Justiz,  General  der
Infanterie  v.  Hake,  und  Graf  v.  Danckelmann.

 

Jahrgang  132é.  No.  8.  —  (No.  1007  —  100.)  K  (No.  1008.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  27sten  Juni  1826.)
        <pb n="58" />
        —  50  —

No  toos.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Mai  1826.,  über  die  gegenseitigen
Begünstigungen  dlesseiltiger  und  großbrikannischer  Unterthanen  für  den
Handel  und  die  Schiffahrt.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  hlen  d.  M.  über  die  Meinem  Gesandten
  zu  London,  Königlich  -Großbritannischer  Seits  ertheilte  Zusicherung,
daß  diejenigen  Begünstigungen,  welche  in  der  Akte  6ö.  Geo.  IV.  Cap.  114.  den
Unterthanen  fremder  Staaten  im  Handel  mit  den  englischen  überseeischen  Besitzungen
  bedingungsweise  eingerdumt  worden  sind,  Meinen  Unterthanen  sofort
zu  Theil  werden  sollen,  wenn  der  Handel  und  die  Schiffahrt  Englands  und
dessen  überseeischen  Besitzungen  in  Meinen  Sctaaten  gleich  denen  der  daselbst  am
meisten  begünstigten  Nation  behandelt  werden;  genehmige  Ich:  daß  von  jetzt
an  diese  Behandlung  eintrete,  auch  so  lange  fortdauere,  als  Meine  Unterthanen
im  Genusse  der  ihnen  durch  obgedachte  Akte  zugesicherten  Vortheile  verbleiben,
und  beauftrage  Sie,  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.

Berlin,  den  20sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuck  mann  und  Grafen  v.  Bernstorff.

 

VNo.  1009.)
        <pb n="59" />
        —–—  51  —

(No.  1009.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  1ten  Juni  1826.,  wegen  Anberaumung
eines  definiktiven  Präklusiotermins  zur  Anmeldung  und  Justifikation  der
Kriegesschulden  in  den  Regierungs-Departements  Posen  und  Bromberg.

*

JIch  habe  in  Meiner,  wegen  Regulirung  der  Kriegesschulden  der  Regierungs-Departements
  Posen  und  Bromberg,  unterm  27  ten  September  1823.  erlassenen
  Order,  die  Beibringung  der  Beläge  auch  nach  dem  zur  Anmeldung  der  Forderungen
  festgestellten  Praklusivtermine  gestattet,  um  den  Gläubigern  zu  gehériger
  Begründung  ihrer  Ansprüche  die  erforderliche  Zeit  zu  lassen.  Da  jedoch,
nach  Ihrem  Berichte  vom  16ten  Mai  d.  J.,  noch  gegenwaärtig  viele  Gläubiger
die  der  Anmeldung  nicht  beigefügt  gewesenen  Beläge  einzureichen  verabsäumt,
viele  andere  aber,  deren  Forderungen  vom  Departemental-Aktor  zurückgewiesen
worden,  sich  hierauf  nicht  weiter  erklärt  und  die  Instruktion  der  Sachen  nicht
nachgesucht  haben;  so  bestimme  Ich:  daß  jeder  noch  nicht  prakludirte  Inhaber
einer  Forderung,  welche  nach  Meiner  Order  vom  27  llen  September  1823.  liquidationsfähig
  ist,  verpflichtet  seyn  soll,  binnen  drei  Monaten  und  spätestens  bis
zum  isten  November  d.  J.,  die  noch  nicht  eingereichten  Belage  beizubringen,
auch  die  Instruktion  und  Feststellung  seines  Anspruchs  nachzusuchen,  wogegen
auf  später  beigebrachte  Belage  und  geschehene  Anmeldungen  zur  Feststellung  keine
Rücksicht  genommen,  vielmehr  dasjenige,  was  innerhalb  der  Frist  an  Belädgen
nicht  beigebracht  wird,  als  ungültig  und  jeder  zur  Feststellung  nicht  angemeldete
Anspruch  als  erloschen  betrachtet  werden  soll.  Ich  überlasse  Ihnen,  Sorge  zu
tragen,  daß  die  Bekanntmachung  des  Termins  zeitig  durch  die  betreffenden  Amtsblätter
  erfolge.  -

Berlin,  den  11ten  Juni  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  v.  Schuckmann.

 

(No.  1010.)
        <pb n="60" />
        —  52  —

o.  1010.)  Bekanntmachung,  betreffend  dle  Zwangszahlung  in  Kassen=  Anweisungen.
WVom  211  sten  Juni  1826.

D.,  Königs  Majestät  haben  mirtelst  Allerhöchster  Kabinersorder  vom  120e#n

April  d.  J.  zu  beslimmen  geruhet:
daß  bei  der  angeordneten  Zwangszahlung  in  Kassen-Anweisungen,
jedesmal  nur  nach  denjenigen  Summen  gerechnet  werden  soll,  die  der
Einzahler  in  dem  einzelnen  Termine  zu  bezahlen  verpflichtet  ist,  so  daß
diesem  Betrage  weder  die  Rückstände,  die  er  gleichzeitig  nachzahlt,  noch
die  Summen,  die  er  voraus  berichtiget,  hinzugerechnet  werden  dürfen;
wobei  sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß  die  Zwangsquote  von  den
Rackständen  oder  der  Pränumeration  erhoben  werden  muß,  wenn  der
einzelne  Zahlungstermin  eine  der  Zwangsquote  unkerworfene  Summe
beträgt.

Solches  wird  hierdurch,  als  authentische  Deklaration  der  frühern  Allerböchsten
  Kabinetsorder  vom  21sten  Dezember  1824.,  bekanne  gemacht.

Berlin,  den  21sten  Juni  1826.

Das  Staats-Ministerium.

Fhhr.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Graf  v.  Lottum.
Graf  v.  Danckelmann.  v.  Motz.

Fuͤr  den  Herrn  Kriegsminister:  Für  den  Herrn  Minister  der  auswärrigen  Angelegenheiten:
v.  Schöler.  v.  Schbnberg.
        <pb n="61" />
        52  —

Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SNo.  9—

 

(No.  1011.)  Extrakt  aus  der  Allerböchsten  Kablneksorder  rom  10ten  Mai  1826.,  wegen
Beschleunigung  des  Geschäftsganges  belm  Gehelmen  Ober-Tribunal.

A  den  Antrag  des  Staatsministeril  im  Berichte  vom  3sten  vorigen  Monaks,
setze  Ich,  zur  Beschleunigung  des  Gescháftsganges  beim  Geheimen  Ober-Tribunal,
  fest:

I.  a)  Die  §.  4.  der  Verordnung  vom  13ten  März  1803.,  wegen  der  zur  Entscheidung
  des  Geheimen  Ober-Tribunals  geeigneten  Sachen  enthaltenen
Bestimmungen,  über  die  Ausnahmen  von  der  Entscheidung  des  Geheimen
Ober-Trib#unals,  sollen  auf  alle  Rechtssachen  aus  den  Gerichtssprengeln
des  Kammergerichts  und  des  Ober-Landesgerichts  zu  Frankfurk,  mit
Ausnahme  der  Sachen,  worin  die  Kompetenz  des  Kammergerichts  durch
seine  Eigenschaft  als  Geheimer  Justizrath  begründet  ist,  in  Anwendung
kommen.

b)  In  den  Rechtssachen  aus  den  Gerichtssprengeln  der  gedachten  Gerichte,  in
welchen  die  Revision  zwar  zulässig,  die  Entscheidung  des  Geheimen  Ober-Tribunals
  aber  ausgeschlossen  ist,  erkennen  in  den  Untergerichtssachen,  der
Instruktions-Senat  des  Kammergerichts  und  der  erslte  Senat  des  Ober-Landesgerichts
  zu  Frankfurt  in  der  Appellations-Instanz  in  den  zu  ihrem
Departement  gehörigen  Sachen,  und  der  Ober-Appellations-Senat  des
Kammergerichts  und  der  zweite  Senat  des  Ober-Landesgerichts  zu  Frankfurt
in  der  Revisions-Instanz  in  Sachen  ihres  Departements.  Hat  die  Instruktion
  erster  Instanz  beim  Kammergerichte  geschwebt,  so  entscheidet  der  zweite
Senat  des  Ober-Landesgerichts  zu  Frankfurt  in  der  dritten  Instanz,  hat
die  Verhandlung  der  ersten  Instanz  beim  Ober-Landesgericht  in  Frankfurt
statt  gehabt,  so  entscheidet  der  Ober-Appellations-Senat  des  Kammergerichts
in  Revisorio.

Berlin,  den  10ten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staaksministerium.
Jahrgang  1826.  No.  9.  —  (Noa.  1041  —  10135  L  (No.  1012.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.#4en  Juli  1826.)
        <pb n="62" />
        —  54  —

(No.  1012.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  23sten  Mai  1826.,  betreffend  die  Beschlagnahme
  von  Besoldungen  und  Pensionen  der  Staatsbeamten  in  den  Landestheilen,
  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  noch  nicht  gesetzliche  Kraft  haben.

D.  Staarsministerium  hat  sich  veranlaßt  gefunden,  unter  dem  29sten  November

  1818.,  in  einer  Verfügung  an  das  Präsidium  der  Regierung  zu  Cöln  festzusetzen:


daß  die  gesetzliche  Beschränkung  der  Gehaltsabzüge  nicht  der  Person
des  Schuldners,  sondern  des  Königlichen  Dienstes  wegen  besiimmt
und  keinesweges  zivilrechtlicher  Natur,  sondern  der  Preußischen  administrativen
  Verfassung  eigenthümlich  sey  und  daß  daher  in  den  Provinzen,
  in  welchen  das  Franzosische  Recht  noch  Gültigkeit  hat,  nur
die  Preußischen  Verordnungen  zur  Anwendung  kommen  können.

In  Hinsicht  der  Militairpersonen  habe  Ich  bereits  durch  Meine  Order
vom  Z#en  September  1822.  festgesetzt:
daß  in  den  Provinzen,  wo  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Allgemeine
  Gerichtsordnung  noch  nicht  eingeführt  sind,  die  Zioilgcrichte
bei  Vollstreckung  der  Exekutionen  die  Vorschriften  des  Anhanges  zur
Allgemeinen  Gerichtsordnung  im  §.  155.  und  in  den  §6.  165  bis
170.  einschließlich  beobachten  sollen.

Nach  dem  Antrage  in  dem  Berichte  des  Staaktsministerii  vom  16ten  d.  M.
bestätige  Ich  aber  auch  die  vorgedachte  Verfügung  vom  29sten  November  1818.
dahin:

daß  in  Hinsicht  der  Beschlagnahme  von  Besoldungen  und  Pensionen
der  Staatsbeamten  in  allen  Landestheilen,  in  welchen  das  Allgemeine
Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  noch  nicht  gesetzliche
Kraft  haben,  die  der  Preußischen  adminisirativen  Verfassung  eigenthümlichen
  Vorschriften  der  S  160  bis  164.  einschließlich  und  168
bis  170.  einschließlich,  des  Anhanges  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung,
  zur  Ausführung  gebracht  werden  sollen.

Das  Staaksministerium  hat  den  gegenwärtigen  Kabinetsbefehl,  nebst
einem  Extrakt  aus  dem  Anhang  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen,  in  so  weit  es  in  Hinsicht
des  letztern  bei  Publikation  Meiner  Order  vom  8ten  September  1822.  nicht
schon  geschehen  ist,  wobei  Ich  zugleich  bestimme:

daß
        <pb n="63" />
        —  55  —

daß  dasjenige,  was  in  dem  F.  161.  von  den  Justizkommissarien  verordnet
  worden,  auf  die  Advokaten,  Anwälde  und  Notarien,  Anwendung
  finden  soll.

Berlin,  den  23sten  Mai  1826.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staaksministerium.

*  ½##
*

Er  trat  t
aus  dem  Anhange  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung.
K.  160.

Auf  die  Besoldungen  und  Emolumente  der  Zivilbeamten  findet  ein  Beschlag
  nur  in  der  Art  Statt,  daß  ein  jeder  jährlich  400  Rehlr.  freibehält.  Gegen
diejenigen,  welche  nur  400  Rehlr.  oder  weniger  Diensteinkünfte  haben,  soll  daher
  kein  Arrestschlag,  desgleichen  bei  den  übrigen  der  Beschlag  nur  auf  die
Hälfte  des,  nach  Abrechnung  der  400  Rthlr.,  bleibenden  Ueberschusses  der  Besoldung
  und  Emolumente  gestattet  werden.

g.  161.

Allen  im  Allgemeinen  Landrecht  Theil  II.  Tit.  10.  G.  68  und  69.  gedachten
  Beamten,  mithin  auch  den  städtischen,  geistlichen  und  landschaftlichen,
kommt  die  Vorschrift  des  §.  100.  des  Anhanges  zu  Statten.  Ein  Gleiches
gilt  in  Absicht  der  Justizkommissarien,  nicht  aber  in  Absicht  der,  als  praktische
Aerzte  approbirten  Doktoren  der  Medizin.

g.  162.

Auch  auf  diejenigen,  welche  aus  einem,  unter  oͤffentlicher  Verwaltung
siehenden  Fond,  eine  ihnen  vom  Staate,  oder  der  vorgesetzten  Behoͤrde  angewiesene
  Pension  beziehen,  findet  die  gedachte  Vorschrift,  jedoch  mit  der  Einschraͤnkung,
  Anwendung,  daß  ihnen  nur  200  Rthlr.  ganz  und  von  dem  Uecberschuß
  die  Haͤlfte  frei  bleiben  soll.

6S.  163.

Eine  Verzichtleistung  auf  die  vorstehend  fesigesetzte  Befreiung  vom  Arresischlag

  ist,  so  wie  jede  Verpfändung  und  Amveisung  firirter  Besoldungen,  Emolumente

  und  Pensionen,  ohne  alle  rechtliche  Wirkung.
L  2  S.  104.
        <pb n="64" />
        s.  164.

Die  Königlichen  Kassen  können  nicht  mit  der  unmittelbaren  Jahlung  der
Gehaltsabzüge  für  einzelne  Gläubiger  belästiget  werden.  Die  jedesmal  für  die
Gläubiger  bestimmte  Summe  muß  vielmehr  an  dasjenige  Gericht,  welches  die
Exekution  dirigirt,  gezahlt  und  demnächst  die  Einrichtung  getroffen  werden,  daß
entweder  die  Vorladung  der  Gläubiger  zum  Empfange  sofom  erfolge,  oder  daß
von  dem  Gerichte  ein  Kurator,  oder  Rendant  zum  Empfang  und  zur  Distribution
  ernannt,  von  diesem  das  Geld  zur  Stelle  gebracht  und,  wenn  die  Distribution
oder  Zahlung  nicht  sogleich  geschehen  kann,  die  erhobene  Summe  einstiweilen
zur  Asservation  gegeben  wird.

(Die  G.  168  bis  170.  einschliefllich  sind  bereits  bei  Publikation  der

Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  8ten  September  1822.  Pag.  211.  der  Gesetz-Sammlung
  vom  Jahr  1822.  abgedruckt.)

No.  10133.)
        <pb n="65" />
        —  57  —

Mo.  1013.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1746en  Juni  1836.,  üÜber  dle  Erledigung
einiger  Zweifel,  die  bei  der  Amwendung  der  Bestlmmungen  in  den  9§.  III.
und  VII.  der  Verordnung  vom  17ten  Januar  1820.,  bezüglich  auf  die
Veräuerung  von  Demainen  und  Staatagltern  in  elnigen  biöher  voigekommenen
  Fällen,  erregt  worden  sind.

A-  den  Berichten  des  Staatsministeriums  und  der  Hauptverwaltung  der
Sctaatsschulden,  habe  Ich  die  Zweifel  ersehen,  die  bei  der  Anwendung  der  Bestimmungen
  in  den  §#.  III.  und  VII.  der  Verordnung  vom  1  7ten  Januar  1820.
(Seite  10.  und  12.  der  Gesetzsammlung),  bezüglich  auf  die  Verdußerungen  von
Domainen  und  Staaksgütern,  in  einigen  bisher  vorgekommenen  Fällen  erregt
worden  sind,  auch  habe  Ich  bereits  einzelne  Schwierigkeiten,  welche  die  verwaltenden
  Behbrden  zur  Erledigung  der  entstandenen  Bedenken  Mir  angezeigt  hatten,
durch  Meine  Verfügungen  vom  26sten  Februar  1822.,  171en  Juli  1823.  und
29sten  Juli  1824.  beseiligt.  Da  Ich  es  jedoch  sowohl  im  Interesse  der  Staatsglaubiger
  als  für  die  Verwaltung  erforderlich  finde,  allgemeine  leikende  Grundsatze
bierin  vorzuschreiben,  um  einzelne  Mißdeutungen  fernerhin  zu  verhüten,  und  die
Ansprüche  der  Staatsgläubiger  zu  sichern,  ohne  der  Verwaltung  die  Mittel  zur
Erfüllung  der  anderweitigen  Staatszwecke  zu  entziehen,  so  setze  Ich  Folgendes  fest:

I.  Die  den  Staatsgläubigern  im  FK.  III.  der  Verordnung  vom  17ten
Januar  1820.,  außer  der  allgemeinen  Garantie  durch  das  gesammte  Staatsvermögen,
  zugesagte  Spczialgarantie  erstreckt  sich  auf  simmtliches  Staakseigenthum,
das,  unter  der  Benennung  der  landesberrlichen  Domainen,  durch  das  Finanz-=ministerium
  verwaltet  wird,  und  diejenigen  etatsmäßigen  Nutzungen  gewährt,  die,
nach  F.  VII.  No.  1.,  als  Oemainen=  und  Forstrevenüen  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden,  zur  regelmästigen  Verzinsung  und  Tilgung  der  Staatsschulden,
überwiesen  sind.  Auch  die  dem  Staatseigenthum  als  Domainen  einverleibten
Güter  der  aufgehobenen  Klöster  und  geistlichen  Stiftungen  gehören  zu  dieser
Spezialgaramie,  und  die  Einkünfte  derselben  sind  unter  den  zur  Verzinsung  und
Tülgung  der  Staaksschulden  besiimmten  Domainen=  und  Forstrevenüen  begriffen,
wenn  sie  gleich  im  S.  VII.  No.  1.  nicht  ausdrücklich  genanne  sind.

II.  Was  aus  dem  Verkaufe  oder  der  Erbverpachtung  dieser  unter  der  vorsiehenden
  Bestimmung  begrissenen  Domainen  an  Kauf=  oder  Erbstandsgeldern,
oder  aus  Ablösungen  von  Kancn,  Zinsen  2c.,  welche  zur  Domainen-Verwaltung
gehören,  zur  Staatskasse  vereinnahmt  wird,  enthält  den  Erlös  aus  der  Vcräußewung
  von  Staatsgütern,  der  nach  F.  VII.  No.  2.  zur  regelmäßigen  Tilgung  der
Staatsschulden  überwiesen  ist.

III.  Zu
        <pb n="66" />
        —  58  —

II.  Zu  den  zufalligen  Einnahmen,  welche  durch  die  Bestimmungen  Meiner
Order  an  das  Staatsministerium  vom  1  7t#en  Januar  1820.  F.  1.  (Seite  23.  der
Gesetzsammlung)  dem  Staatsschatze  übereignet  sind,  gehört:

1)  der  Erlös  aus  der  Veräußerung  oder  Erbverpachtung  solcher  Besitzungen  und
Anlagen  des  Staats,  die  nicht  unter  den  Domainen  begriffen  worden,  der.
Domainen-Verwaltung  nicht  beigelegt,  und  mit  ihren  Nutzungen  dem  Tilgungs=
  und  Verzinsungsfonds  der  Staatsschulden  nach  §.  VII.  No.  1.  nicht
überwiesen  sind,  z.  B.  die  von  dem  Ministerium  des  Innern  abhängigen
Hütten-,  Hammer-,  Grben=  und  Salzwerke,  gewerbliche  Anlagen,
Gebaͤude  aller  Arr,  die  nicht  zu  den  Wohn=  und  Wirthschaftsgebäuden  auf
den  Domainen  zu  zahlen  sind,  als:  Militairgebäude,  Gebäude  der  Steuer-Verwaltung,
  Kollegienhäuser  2c.,  in  sofern  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe
nicht  den  Verwaltungsbehörden,  Behufs  anderer  an  die  Stelle  der  veräußerten
tretender  Einrichtungen,  verbleiben  muß.

Die  Erwerber  solcher  vom  Sctaate  verdußerter  Besitzungen,  haben  sich
daher  bei  Berichtigung  ihres  Besitztitels  gegen  das  Hypothekengericht,  nicht
durch  die  Quittung  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden,  sondern  durch
die  Quitkung  der  veräußernden  Behörde,  über  die  Bezahlung  der  Kauf=  oder
Erbstandsgelder  auszuweisen.

2)  Der  Entgeld  aus  Ablösungen  von  Präsiationen,  die  zu  den  eben  genannten,
nicht  unter  den  Domainen  begriffenen  Staatsgütern,  oder  aus  einem  andern,
als  dem  domanialgrundherrlichen  Rechtstitel  gegen  den  Staat  zu  leisten  sind,
z.  B.  aus  der  Ablösung  der  Verbindlichkeit  eine  Fabrikanstalt  fortdauernd
zu  erhalten.

3)  Zmückzuzahlende  Darlehne  und  Vorschüsse,  die  aus  dem  Extraordinario  der
General-Staatskasse  an  Provrinzen,  Kommunen  oder  Privatpersonen  gegeben
  sind.

IV.  Da,  gemäß  F.  VII.  No.  3.,  der  Staatsschulden-Tilgungskasse  der
Geldbedarf,  der  ihr  aus  den  Einkünften  der  Domainen=  und  Forflverwaltung
nicht  gewährt  wird,  aus  den  Salz-Einkünften  jedenfalls  ergänzt  werden  muß;  so
bedarf  dieselbe  keines  besonderen  Ersatzes,  wenn  der  Staat  in  einzelnen  Fällen,
mittelst  Ausübung  seiner  nach  den  staatsrechtlichen  Bestimmungen  der  Monarchie
gestatteten  Befugniß,  für  das  Bedürfniß  anderweitiger  Staatszwecke,  zu  deren
Erreichung  die  angemessensten  Mittel  gewährt  werden  müssen,  über  die  Substanz
eines  Domainengrundstücks  auch  in  der  Art  verfügt,  daß  ein  Theil  der  bisherigen
Einkünfte  vom  Domainen-Etat  abgesetzt  wird,  z.  B.  bei  Errichtung  neucr  Militair=Etablissements,
  oder,  wenn  bei  der  Anlage  neuer  Schulen,  entweder  aus  domanialgrundherrlicher
  Verpflichtung  oder  zum  Besten  einer  dürftigen  Gemeine,  die

Bau-
        <pb n="67" />
        —  59  —

Baustellen  und  die  zur  Ausstattung  der  Schullehrer  beslimmten  Laͤndereien  vom
Domainengrunde  genommen  werden.

Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen,  damit  solcher  den  Gerichts-Behörden
  bei  Berichtigung  der  Besitzticrel  zur  Norm  diene.

Berlin,  den  17ten  Juni  18206.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        61
Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

SJNao.  10.  —

 

(No.  10  f.4.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  1  ##ten  Juni  1826.,  betreffend  die  nähern  Bestimmungen
  in  Beziehung  auf  die  V#.  3.  und  5.  des  Gewerbesteuer-Gesetzes
vom  Josten  Mai  1820.,  wegen  der  Gewerbesteuer  vom  Handel,  imgleichen

  wegen  Modifikation  der  99.  21  —  24.  des  Regulativs  vom  2  sten
April  1824.,  Über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

D.  Gesetz  über  die  Gewerbestener  vom  30sien  Mai  1820.  enthält  keine
Bestimmungen,  aus  denen  die  Befreiung  des  Gewerbes  der  Apotheker,  der
Mandleiher  und  der  Kommissionaire  von  der  Entrichtung  der  Steuer  hergeleitet
werden  kann,  weshalb  es  dieserhalb  einer  besonderen  Deklaration  des  Gesetes
nicht  bedarf.  Da  Ich  jedoch  aus  dem  Berichte  des  Staatsministeriums  vom
19ten  v.  M.  entnehme,  daß  bei  der  Ausführung  der  gesetzlichen  Vorschriften
nicht  gleichförmig  verfahren  wird;  so  setze  Ich,  zur  Beseitigung  aller  Zweifel  der
Behörden,  hierdurch  fest:
1)  Der  Gewerbesteuer  vom  Handel,  §&amp;amp;.  3.  des  Gesetzes,  sind  die  Apotheker
unterworfen,  sie  mögen  sich  auf  den  Verkauf  von  Arzneimitteln  beschränken,
  oder  daneben  andere  Waaren  führen.

2)  Zu  den  nach  #§.  5.  des  Gesetzes  der  Steuer  vom  Handel  unterliegenden
Gewerbtreibenden  gehören  die  Pfandleiher  und  die  nicht  bei  der  Kaufmannschaft
  angestellten  Mäkler,  Agenten  und  Kommissionaire,  die  aus
der  Vermittelung  und  Unterhandlung  nicht-kaufmännischer  Geschäfte  ein
Gewerbe  machen.

Hiernächst  genehmige  Ich  die  in  Amrag  gebrachte  Modiskkation  des  Regulativs
  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  vom  28sten  April  1824.
.  21  —  24.  dahin:  daß  die  Gewerbescheine  für  den  ganzen  Umfang  der
Monarchie,  die  Grenz-Zollbezirke  nicht  ausgenommen,  gültig  C(§.  21.),  auch
den  übrigen  Beschränkungen  (W.  22  —  21.)  nicht  unterworfen  seyn  sollen,
wenn  die  Inhaber  zu  solchen  Kaufleuten,  deren  Gehülfen  und  reisenden  Dienern
gehbren,  denen  der  Gewerbeschein  ertheilt  ist,  um  im  Umherreisen  Waarenbe-Pellungen
  zu  suchen  oder  Waaren  zu  erstehen,  die  sie  selbst,  zum  Behuf  d%%

Jabrgang  1826.  No.  10.  —  (No.  1014  —1016,)  M

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Aten  August  1876.)
        <pb n="70" />
        —  62  —

Wieberverkaufs,  nicht  mit  sich  umherfuͤhren,  sondern  frachtweise  befoͤrdern  lassen.
Doch  sind  auch  diese  Personen  von  der  Verpflichtung,  den  Gewerbeschein  jederzeit
  in  Urschrift  bei  sich  zu  führen  G.  23.),  nicht  entbunden.  Ich  überlasse  den
Minffem  des  Innern  und  der  Finanzen,  für  dergleichen  künftig  auszufertigende
Gewerbscheine  eine  solche  Form  anzuordnen,  die  sie  auch  dußerlich  von  den  andern
  Gewerbscheinen  unterscheide.  Das  Staatsministerium  hat  die  Aufnahme
dieser  Bestimmungen  in  die  Gesetzsammlung  zu  veranlassen.

Berlin,  den  1  1#ten  Juni  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1015.)
        <pb n="71" />
        [No.  1015.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  2  sten  Juni  1626.,  wegen  der  Krlegeslasten
in  Reuvorpommern.

J.  habe  auf  den  Bericht  des  Ministers  des  Innern  vom  30sten  v.  M.,  den
in  der  Erklärung  des  Neuvorpommerschen  Kommunal-Landtages  vom  Disten
April  d.  J.  enthaltenen  Beschluß  desselben  wegen  der  Kriegeslasten  genehmigt,
und  setze  dem  zu  Folge  fest:  daß  nicht  allein  das  Schwedische  Peräquations=Matem
  vom  Sten  Januar  1812.  für  aufgehoben  und  unwürksam  zu  achten,  sondern
  auch  von  aller  und  jeder  Ausgleichung  der  Kriegesleistungen  und  Kriegesschdden,
  sie  mögen  aus  der  Periode  bis  zum  8#en  Januar  1812.  oder  aus  der
sp#tern  bis  zum  März  1813.  herrühren,  zwischen  den  einzelnen  Gemeinden  und
Eingesessenen  der  Provinz  gänzlich  abzustehen,  und  kein  Anspruch  aus  solchen
Leistungen  und  Lasten  zu  gestatten  ist.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl
  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  und  ihn  zugleich
  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Stralsund  zu  verbreiten.

Berlin,  den  25ten  Juni  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

(No.  1016.)
        <pb n="72" />
        —  64  —

[No.  10146.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  20sten  Juli  1826.,  betreffend  dle  Berlängerung
  der,  in  dem  Publikations-Patente  vom  2  1sten  Juni  1825.  festgesetzten,
  Frist  zur  Anmeldung  der  Real-Ansprüche  der  Aälteren  Hypotheken-Gläubiger
  im  Herzogthum  Westphalen,  Fürstenthum  Siegen  2c.  bis
zum  sten  September  1827.

A.-  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  5ten  Juli  dieses  Jahres,
will  Ich  die  im  Patent  vom  Düsten  Juni  1825.,  wegen  Einführung  des
Allgemeinen  Landrechts  und  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  in  das  Herzogthum
  Westphalen,  das  Fürstenehum  Siegen  rc.,  und  die  Grafschaften  Wittgenstein-Wittgenstein
  und  Wittgenstein-Berleburg,  §.  22.,  den  dliern  Hypothekengläubigern
  zur  Anmeldung  ihrer  Real-Ansprüche  bis  zum  1  sien  September
  1826.  bestimmte  Frist,  auf  ein  Jahr,  alse  bis  zum  1ten  September  1827.,
verlängern.

Teplitz,  den  20ten  Juli  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.
        <pb n="73" />
        65  —

Gesetz-Sammlung
«  fuͤr  die
Koͤniglichen  Preußischen  Staaten.

 

Mo.  11.  —

 

No.  1017.)  Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
«  aͤltestregierenden  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg,  wegen
Anschließung  des  unteren  Herzogthums  Bernburg  an  das  Preußische  indirekte

Steuersystem.  Vom  17ten  Juni  1826.

N.  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  dltestregierende
Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  durch  die,  in  Folge  der  Verträge
vom  10ten  Oktober  1823.  Statt  gefundene,  Anschließung  des  oberen  Herzogthums
  Bernburg  und  des  Amtes  Mühlingen  an  das  Preußische  indirekte  Sceuersystem
  die  Ueberzeugung  gewonnen  haben,  daß  der  dadurch  beabsichtigte  Zweck
einer  Belebung  des  gegenseitigen  Verkehrs  und  der  festeren  Begründung  der
freundnachbarlichen  Verhältnisse  erreicht  worden  ist;  so  haben  Allerhöchst=  und
Höchstdieselben  beschlossen,  jene  vertragsmaßigen  Bestimmungen  auch  auf  das
untere  Herzogthum  Bernburg  in  Anwendung  zu  bringen,  und  darüber  durch
Ihre  beiderseitigen  Bevollmachtigten,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  durch  Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn
  und  Geheimen  Legationsrath  von  Bülow,  Ritter  des  rothen
Adler-Ordens  3ter,  des  Polnischen  St.  Stanislaus-Ordens  2ter,  des
Russischen  St.  Wladimir-Ordens  4ter  Klasse  und  Komthur  des  Sachsen-Weimarschen
  Haus-Ordens  vom  weißen  Falken,  und

Seine  cltestregierende  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg
durch  Höchst  Ihren  Geheimen  Rath  und  Regierungs-Präsidenten,  Freiherrn
  von  Salmuth,  Ritter  des  Königlich-Preußischen  rothen  Adler-Ordens
  2ter  Klasse,

nachfolgende  Uebereinkunft  verabreden  und,  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung,
abschließen  lassen.
Artikel  1.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  erkláren  sich,  unbeschadet
  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  bereit,  mit  dem  unteren  Herzogthume
  Bernburg  dem  Preußischen  indirekten  Steuersysteme  beizutreten,  wie

Jahrgang  1326.  No.  11.  —  (No.  1017  —  1018.)  N  solches

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  14ten  August  1826.)
        <pb n="74" />
        —  66  —

solches  durch  das  Gesetz  vom  26sten  Mai  1818.  und  durch  die  seitdem  erlassenen
  Bestimmungen  und  Erhebungsrollen  festgesetzt  worden  ist,  oder  kuͤnftig  noch
durch  gesetzliche  Deklarationen  und  Erhebungsrollen  weiter  bestimmt  werden  wird.

Die  Grundsaͤtze  des  Gesetzes  vom  26sten  Mai  1818.  sollen,  ohne  besondere
  Uebereinkunft,  nicht  abgeaͤndert  werden.

Artikel  2.

Seine  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  versprechen  dagegen,  dasjenige
Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  dieser  Anschließung  zufließen  duͤrfte,
den  Kassen  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  überweisen
zu  lassen.  «

Artikel  3.

Da,  nach  den  Bestimmungen  des  gedachten  Zoll-  und  Verbrauchsteucr-Gesetzes
  vom  20tten  Mai  1818.,  die  Gefälle  auf  der  dußern  Grenze  des  Preußischen
  Staates  erhoben  werden,  und  deshalb  nicht  zu  ermitteln  ist,  wie  viel  die
Herzoglichen  Unterthanen  davon  für  die  aus  dem  Auslande  zu  beziehenden  Waaren
entrichtet  haben  dürften;  so  soll  der  jedesmalige  letztdreijährige  Ertrag  des  Einkommens
  an  Verbrauchsteuern  bei  den  Königlichen  Zollämtern  in  den  sieben  öftlichen
  Provinzen  des  Preußischen  Staares  dergestalt  für  die  drei  nächsien  Jahre
zur  Grundlage  der  Theilnahme  Seiner  Durchlaucht  des  Herzogs  zu  Anhalt-Bernburg
  an  jenen  Einkünften  dienen,  daß  Höchstdessen  Antheil  nach  den  Verhaͤltnissen
der  Bevölkerung  des  in  den  Zollverband  aufgenommenen  Theils  der  gedachten
sieben  Preußischen  Provinzen  zu  der  Beoölkerung  des  unteren  Herzogthums  Bernburg
  berechnet  werden  wird.

-  Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeiten  der  Sonderung  der  Zollgefaͤlle  von
der  Verbrauchsteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere,  nach  der  dermaligen  Erhebungs-Rolle,
  unter  den  Eingangsabgaben  mit  begriffen  ist,  angenommen,  daß  die
Verbrauchsleuer  *  des  Einkommens  an  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben
zusammengenommen  betrage.

Artikel  4.

Wiewohl  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  zu  Anhalt-Bernburg  eine  Theilnahme
  an  den  Durchgangsabgaben,  da  diese  nicht  auf  den  Verbrauch  zu  rechnen
sind,  weder  auf  den  Grund  gehabter  und  aufzugebender  Durchgangs-Erhebungen,
noch  einer  höheren  Besteuerung  Höchsidero  Unterthanen,  welche  als  die  Folge
Ihres  Beitrikts  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme  sich  betrachten  ließe,  in  Anspruch
nehmen  können;  so  haben  Seine  Majesickt  der  König  von  Preußen  doch  aus  Rücksicht
  auf  den  Umstand,  daß  die  Herzoglichen  Unterthanen  gegenwärtig  die  in  den
Preußischen  Staaten  hochbesteuerten  ausländischen  Waaren  unmittelbar  aus  dem
Auslande  beziehen  können,  welches  mit  dem  Beitrikt  zu  dem  Preußischen  Steuersysteme
        <pb n="75" />
        —  67  —

systeme  aufhoͤrt,  dieserhalb  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  auch  einen  Antheil
an  den  Einkuͤnften  der  Durchgangsabgaben  zugesichert.

Dem  zufolge  ist  der  Gesammtantheil  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  an
dem  Gesammtertrage  von  Ein-,  Aus=  und  Durchgangsabgaben  in  den  zum  Steuer-Verbande
  der  sieben  öfilichen  Preuzischen  Provinzen  gehbrigen  Landestheilen  auf
Tnach  dem  Verhalenisse  der  Bevölkerung  des  unteren  Herzogthums  festgesetzt.

Artikel  5.

Von  den  Waaren,  welche  mit  Herzoglichen  Hofmarschallamts-Attesten
eingehen,  werden  die  Gefälle,  soweit  es  durch  die  gedachten  Aktteste  verlangt  wird,
nicht  beim  Eingange  erhoben,  sondern  blos  notirt,  und  bei  der  nächsten  Quartal-Hebung
  des  Antheils  Seiner  Durchlaucht  an  den  Gesammt-Einkünften  in  baarem
Gelde  angerechnet.

Artikel  6.

Die  für  die  Herzoglichen  Unterthanen  mit  der  Post  ankommenden  Waaren
unterliegen  gleichen  Begünstigungen  und  Beschränkungen  mit  denen,  welche  für
die  Königlichen  Unterthanen  besiimmt  sind.

Artikel  7.

In  Folge  des  Beitrikts  des  unteren  Herzogthums  Bernburg  zum  Preußischen
Steuerverbande,  wird  die  Umstellung  desselben  mit  Preußischen  Zollbeamten,  so
weit  solches  mit  dem  Preußischen  Gebiete  grenzt,  aufhören;  dagegen  aber  eine
Grenzbewachung  desselben  gegen  das  Nicht  =  Preußische  Gebier  in  soweit  und
zu  dem  Ende  angeordnet  werden,  daß  keine  unversteuerte  Waaren  in  das  untere
Herzogthum  und  aus  demselben  in  die  Preußischen  Staaten  eingeführt  werden
  können.

Ueber  die  Ausführung  der  Grenzbewachung  hak  eine  besondere  Einigung
Statt  gefunden.

Artikel  8.

Mittelst  solcher  ist  auch  das  Nahere  über  die  Bildung  des  Grenzbezirkes
und  das  innerhalb  desselben  zu  beobachtende  Verfahren  von  Seiten  der  Grenz-Beamten
  festgesetzt  worden.

Indeß  werden  auch  in  dem  übrigen  Landesgebiete  beide  Regierungen  sich
in  den  zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle  und  Aufrechthaltung  der
Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen  Maaßregeln  einander  gegenseitig
freundschaftlich  unterstützen,  und  daher  namentlich  auch  gestatten,  daß  die  Königlich-Preußischen
  Zoll=  und  die  Herzoglich-Bernburgschen  Impost-(#Akzise-)  Beambten
  die  Spur  begangener  Unterschleife  in  die  gegenseitigen  Gebiete  verfolgen,  und
mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten  sich  des  Thatbestandes  versichern.

R  2  enn
        <pb n="76" />
        —  68  —

Wenn  auch  zu  bessen  Feslstellung,  oder  zur  Sicherung  der  Gefaͤlle  und  Strafen,
  Visitationen,  Beschlagnahmen  und  Vorkehrungen  von  den  beiderseitigen
Zoll-  und  Akzisebeamten,  bei  den  Landes-  oder  Ortsbehoͤrden  in  Antrag  gebracht
werden,  sollen  diese,  nachdem  sie  sich  uͤberzeugt,  daß,  den  Umstaͤnden  nach,  die
Antraͤge  durch  die  Gesetze  begruͤndet,  oder  ihnen  doch  nicht  entgegen  sind,  solche
alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranstalten.

Seine  Durchlaucht  versprechen,  das  Preußische  Steuergesetz  und  Ordnung
vom  26sten  Mai  1818.  und  dessen  bereits  ergangenen  oder  noch  zu  erlassenden
Deklarationen,  als  eigenes  landesherrliches  Gesetz  zur  Kenntniß  Ihrer  Unterthanen
  zu  bringen,  für  die  Aufrechrhaltung  desselben  durch  die  betreffenden  Behörden
  sorgen,  und  die  Kontraventen,  nach  erfolgter  Untersuchung  und  Ueberführung,
  nach  der  Screenge  dieser  Gesetze  bestrafen  zu  lassen.  Geldstrafen,
worauf  die  Herzoglichen  Gerichte  in  solchen  Fällen  erkennen  möchten,  fallen,  so
wie  die  Konsiskate,  nach  Abzug  des  Demunzianten-Antheils,  dem  Herzoglichen
Fiskus  lediglich  anheim.

Artikel  9.

Seine  Majesiät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Durchlaucht  der
Herzog  zu  Anhalt-Bernburg  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseitig  den  völlig
freien  und  ungestörten  Verkehr  zwischen  den,  innerhalb  der  Preußischen  Zolllinie
an  den  dußern  Gränzen  des  Staats  belegenen  Königlichen  Preußischen  Landen  und
dem  unteren  Herzogthume  Bernburg,  dergestalt,  daß  die  von  den  beiderseitigen
Unterthanen  innerhalb  des  gedachten  Bezirks  zu  verführenden  Waaren  und  Erzeugnisse
  aller  Ark,  überall  den  eigenen  inländischen  völlig  gleich  behandelt  werden
  sollen.

Artikel  10.

In.  Folge  des  vorstehenden  Artikels  werden  auch  solche  inländische  Erzeugnisse,
  welche  in  den  Koͤniglichen  Preußischen  oder  in  dem  Herzoglichen  Gebiete  innerhalb
  der  Preußischen  Zolllinie  mit  besondern  Verbrauchsteuern  zur  Zeit  belegt  sind,
oder  kuͤnftig  belegt  werden  moͤchten,  in  sofern  in  voͤllig  freiem  Umlaufe  seyn,  als
sie  in  beiden  Laͤndern  ganz  gleichen  Abgaben  unterliegen.  Wo  aber  eine  solche
Gleichheit  der  Abgaben  nicht  statt  findet,  wird  bei  dem  Uebergange  in  das  Gebiet,
  welches  den  höhern  Abgabensatz  hat,  das  Fehlende  nacherhoben,  und  werden
  beide  Landesregierungen  in  dieser  zur  Sicherung  Ihrer  landesherrlichen  Gefälle
  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Unterthanen  nothwendigen  Maaßregel
  einander  gegenseitig  freundschaftlich  unterstützen.  Insbesondere  wird  soforr
zur  Vorbeugung  etwaniger  Mißbräuche  bei  der  Ueberführung  der  mit  Verbrauchsteuern
  belegten  inländischen  Erzeugnisse  aus  dem  unteren  nach  dem  oberen  Herzogthume
  Bernburg,  das  Nöthige  von  den  beiderseitigen  hierzu  besonders  beauftragten
  Kommissarien  verabredet  werden.

Arti-
        <pb n="77" />
        —  69  —

Artikel  11.

Da  das  Salz  und  die  Spielkarten,  welche  in  dem  Preußischen  Staate  von
den  eigenen  Unterthanen  desselben  bereitet  und  verfertigt  werden,  im  Preußischen
Gebiete  nicht  freien  Umlauf  haben,  sondern  nur  von  den  dazu  beslimmten  Anstalten
  verkauft  werden  dürfen;  so  werden  in  Folge  dieser  Bestimmung  auch
Salz  und  Spielkarten,  welche  in  den  Herzoglichen  Landen  bereitet  und  verfertigt
worden  seyn  möchten,  in  den  Koöniglichen  Landen  nicht  freien  Umlauf  haben
können,  sondern  daselbst  den  gleichen  Beschränkungen,  vorbehältlich  der  Durchfuhr
  der  Spielkarten,  unterworfen  seyn.  In  Rücksicht  des  Salzes  finden  überdies
  die  besonderen  Bestimmungen  der  zu  Halle  und  Bernburg  am  ölen  und  gt#e#n
April  182  1.  abgeschlossenen  Uebereinkunft  Anwendung,  und  ist  dabei  ausdrücklich
  festgesetzt,  daß  dieselbe  ihren  Grundzügen  nach  so  lange  bestehen  soll,  als
die  Vereinigung  wegen  der  Steuern  dauert.

Artikel  12.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  behalten  sich  für  jetzt  das  Recht  der  Fort-Erhebung
  der  Elb=  und  Saalzölle  vor,  wogegen  es  denn  auch  der  Preußischen
Regierung  unbenommen  bleibt,  von  den  unmittelbar  nach  dem  unteren  Herzogthume
  gehenden  oder  daher  kommenden  Schiffen  den  Elb=  und  Saalzoll  erheben
zu  lassen.

Artikel  13.

Mit  Räcksicht  auf  die  vorhergehenden  Bestimmungen  ist  der  Antheil  an
dem  Sceuereinkommen,  welchen  Seine  Herzogliche  Durchlaucht  bis  zum  Zsten
Dezember  1827.  zu  erheben  haben,  auf  eine  Summe  von  „Sechszehn  Tausend
Thaler  Preußisch  Kurant“  für  das  Jahr  festgesetzt,  welche  in  gleichen  Quartal-Raten,
  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  Dezember,  jedesmal  mit
Vier  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant,  bei  der  Kbniglichen  Provinzial-Steuer-Kasse
  zu  Magdeburg  zur  Verfügung  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  bereit
siehen  soll.  ·

Erleidet  diese  Zahlung  Anstand,  so  wird  solche  sofort,  auf  die  davon  Herzoglicher
  Seits  gemachte  Anzeige,  von  der  Koͤniglichen  General-Staatskasse  in
Berlin  geleistet  werden.

Artikel  14.

In  Erwaͤgung,  daß  durch  den  gegenwaͤrtigen  Vertrag,  der,  in  dem
17ten  Artikel  der  Uebereinkunft  wegen  des  Beitritts  des  oberen  Herzogthums
Bernburg  zum  Preußischen  indirekten  Steuersysteme  gedachte  Fall  und,  unter
Beruͤcksichtigung  der  im  vorstehenden  10ten  Artikel  enthaltenen  Bedingungen,  ein
freier  Verkehr  eintritt,  —  mithin  die  Veranlassung  zu  den  Bestimmungen  der
Artikel  18.  und  19.  der  vorenwähnten  Uebereinkunft  wegfällt,  so  sind  diese  drei
Arrikel  als  erloschen  zu  betrachten.

Arti-
        <pb n="78" />
        —  709  —

Artikel  15.

Seine  Herzogliche  Durchlaucht  versprechen,  vier  Wochen  vor  Aufhebung
der  Preußischen  Grenzbewachung  gegen  das  untere  Herzogthum,  und  mit  dem
Eintritte  der  Grenzbesetzung  desselben  gegen  das  Nicht-Preugische  Gebier,  alle
Waarenbestände  in  dem  unteren  Herzogkhume  genau  aufzeichnen  zu  lassen,  die  Besitzer
  der  Waaren  entweder  zur  Zahlung  der  Steuer  von  den  Beständen,  oder  zur
Wiederausführung  der  Waaren  nach  dem  Auslande,  vor  Aufhebung  der  Königlichen
  Preußischen  Grenzbewachung  anzuhalten,  und  strenge  in  Gemäßheit  der
besonders  Statt  gefundenen  Einigung,  verfahren  zu  lassen.

Die  zu  erhebende  Steuer  wird  den  Herzoglichen  Kassen  zufallen,  jedoch  soll
der  Betrag  derselben,  von  der,  Preußischer  Seits  nach  Artikel  13.  zu  zahlenden
Summe,  in  Abzug  gebracht  werden.

Artikel  16.

Dieser  Vertrag  soll  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1830.  dauern  und,
falls  in  diesem  Jahre  keine  Aufkündigung  von  der  einen  oder  der  andern  Seite
erfolgt,  stillschweigend  als  bis  zum  Ende  des  Jahres  1839.  verlangert  angesehen
  werden.

Artikel  17.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Allerhöchsien  und  Höchsien

Ratifikation  vorgelegt  und,  nach  Auswechselung  der  Ratiftk  #tions-Urkunden,  sofont
zur  Vollziehung  gebracht  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Vertrag  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
unterzeichnet  und  mit  ihren  Wappen  besiegelt  worden.

So  geschehen  Berlin,  den  17ten  Juni  1826.

(L.  S.)  Heinrich  Ulrich  Wilhemm  (I.  S.)  Johann  Volrath  Ludwig
von  Bülow.  Freiherr  von  Salmuth.

 

Dieser  Vertrag  ist  unter  dem  21sten  und  Josten  Juni  d.  J.  ratifizirt
worden.

Nor  1018.)
        <pb n="79" />
        —  71  —

([o.  1018.)  Allerböchste  Kabinetsorder  vom  2  1sten  Juli  1326.,  die  Dienstrergehungen  der
Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher  in  den  Wbeinprooinzen  betreffend.

J.  bestimme  auf  Ihren  im  Berichte  vom  18ten  Juli  c.  enthaltenen  Antrag,
daß  den  Gerichten  der  Rheinprovinzen,  gleich  wie  es  in  der  Verordnung  vom
25sten  April  1822.  wegen  der  Notarien  geschehen,  die  Befugniß  beigelegt  werden
  soll,  auch  gegen  die  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher,  wegen  Dienstvergehungen
  selbstständig  zu  erkennen.  Zu  dem  Ende  setze  Ich  Folgendes  fest:

6  1)  Bei  dem  Appellationshofe,  den  Assisenhöfen,  den  Landgerichten  und
den  Handelsgerichten  erkennet  jeder  Senat  oder  jede  Kammer  über  diejenigen
Disziplinarvergehen  der  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher,  welche  i  in  seiner
Sitzung  statt  finden,  ohne  daß  eine  Berufung  zulaͤßig  ist.

2)  Alle  andere,  zu  einer  Disziplinar-Ruͤge  geeignete  Handlungen  der  genannten
  Beamten,  mit  Ausnahme  der  bei  dem  Appellationshofe  angestellten
Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher,  werden,  auf  Betreiben  des  Ober-Prokurators,
  vor  eine  Zivilkammer  des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Beschuldigte
  wohnt,  gebracht,  und  es  wird  darüber  entschieden,  nachdem  der  Beschuldigte
geladen  und,  wenn  er  persönlich  erschienen  ist,  in  seiner  Vertheidigung  gehört
worden  ist.

3)  Die  Disziplinarstrafen,  welche  die  Gerichte,  nach  Maaßgabe  der
Schwere  des,  dem  beschuldigten  Beamten  zur  Last  fallenden  Vergehens,  zu  erkennen
  haben,  sind  Ermahnung,  Warnung,  Verweis,  Geldstrafe  von  5  bis
20  Thalern,  Suspension  und  Diensientsetzung.  Eine  Suspension  darf  nie  auf
mehr  als  drei  Monate  erkannt  werden.  Ein  Verweis  zieht  den  Verlust  eines
monatlichen  Gehalts,  die  Suspension  den  Verlust  desselben  auf  ihre  ganze
Dauer  nach  sich.

4)  Gegen  alle  Entscheidungen  dieser  Arr  (§.  2.  und  3.),  so  wie  gegen
diejenigen,  hinsichtlich  der  Notarien  nach  der  Verordnung  vom  25sten  April  1822.,
soll  die  Berufung  an  den  rheinischen  Appellationshof,  sowohl  von  Seiten  des
Ober-Prokurators,  als  des  Angeschuldigten,  zuläßig  seyn.  Wenn  jedoch  das
Erkenntniß  der  ersten  Instanz  eine  Suspenston,  oder  die  Dienstentsetzung  ausspricht,
  so  muß  der  verurtheilte  Beamte,  vom  Tage  der  Zusiellung  des  Urtels,
bis  zu  einem  in  zweiter  Instanz  zu  seinen  Gunsten  erfolgten  abändernden  Erkenntnisse,
  sich  der  Auslübung  seines  Amts  enthalten,  bei  Vermeidung  der,  im
Strafgesetzbuche  angedrohten  Strafen  und  der  Nichtigkeit  der  von  ihm  vorgenommenen
  amtlichen  Verhandlungen.

5)  Die  Disziplinarvergehen  der  bei  dem  Appellationshofe  angestellten  Gerichtsschreiber
  und  Gerichtsvollzieher  werden,  auf  Betreiben  des  General-Prokurators,
  von  dem  zweiten  Zivilsenate  des  genannten  Gerichtshofes  bestraft.

Die
        <pb n="80" />
        —  72  —

Die  Berufung  gegen  die  Entscheidung  findet  sowohl  von  Seiten  des  General=Prokmators
  als  des  Angeschuldigten,  mit  der  unter  Nr.  4.  festgesetzten  Modisikation
  statt,  und  geht  an  den  ersten  Zivilsenat  des  gedachten  Gerichtshofes.

6)  Es  behält  bei  dem  bisherigen  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  des  Disziplinarverfahrens
  gegen  die  genanmten  Beamten  sein  Bewenden.

7)  Die  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  muß,  vom  Tage  der  Juslellung
  des  Urtels,  in  Monatsfrist  eingelegt  werden,  und  ist  spater  richt  mehr
zuläßig.

Sie  wird  dem  Ober-Prokurator,  oder,  nach  Werschiedenheit  des  Falls,
dem  General-Prokurator,  zugestellt,  auf  dessen  Betreiben  das  Urtel  ergangen  ist.

Die  von  dem  Ober-Prokurator  oder  dem  General-Prokurakor  einzulegende
  Berufung  ist  ebenfalls  an  jene  Frlst  von  einem  Monake,  vom  Tage  des
ergangenen  Erkenntnisses  an,  gebunden;  sie  wird  dem  Angeschuldigten  in  der
gewöhrlichen  Art  notifzirt.

,  8)  Die  rechtskraͤftigen  Erkenntnisse  gegen  Gerichtsvollzieher,  welche  auf
Suspension  oder  Dienstentsetzung  lauten,  sollen  durch  die  Amtsblaͤtter  der  rheinischen
  Regierungen  bekannt  gemacht  werden.

9)  Die  bis  zur  Verkuͤndigung  des  gegenwaͤrtigen  Kabinetsbefehls  ergangenen
  und  von  dem  Appellationshofe,  nach  der  bisher  befolgten  Form,  bereits
bestaͤtigten  Disziplinarbeschluͤsse  sollen  ohne  Weiteres  vollstreckt  werden.  Hinsichtlich
  der  von  dem  Appellationshofe  noch  nicht  bestaͤtigten  Beschluͤsse  der  Landgerichte,
  so  wie  derjenigen,  welche  nach  den  bisher  bestandenen  Gesetzen  nicht
dem  Appellationshofe,  sondern  unmittelbar  Ihnen,  dem  Justizminister,  zur  Bestätigung
  vorgelegt  werden  sollen  und  noch  nicht  bestätigt  sind,  fällt  die  Bestätigung
  in  der  bisher  gewöhnlichen  Art  weg;  aber  es  ist  dem  Beschuldigten
eine  Frist  von  einem  Monate,  vom  Tage  der  ihm  zu  machenden  Zusiellung,  bewilliget,
  um  die  Berufung  in  der  oben  angegebenen  Art  einzulegen.  Auch  dem
Ober-Prokurator  steht  diese  Berufung  zu,  nur  muß  dieselbe  in  Monarfrist,  vom
Tage  der  Verkändigung  des  gegenwäriigen  Befehls,  dem  Beschuldigten  zugestellt
  werden.  -

10)  Alle  bisher  bestandenen  Gesetze,  in  soweit  sie  den  obigen  Bestimmungen
  zuwider  sind,  treten  vom  Tage  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Befehls,  außer  Kraft.

Teplitz,  den  2  1sten  Juli  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelmann.
        <pb n="81" />
        —  73  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  12.

 

(No.  1019.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2  Asten  Juli  1826.,  betreffend  die  öffentliche
Gültigkeit  der  ausschließlich  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemachten
Gesetze.

Au  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  2  Ssien  v.  M.,  über  die  öffentliche
  Gültigkeit  der  durch  die  Amtsblätter  bekannt  gemachten  Gesetze,  gebe  Ich
demselben  zu  erkennen:  daß  nach  den  deutlichen  Bestimmungen  der  Gesetze  vom
27  sten  Oktober  1810.,  2  8sten  März  1811.  und  1  üten  Januar  1813.,  ein  durch
das  Amtöblatt  bekannt  gemachtes  Gesetz,  wenn  es  auch  nicht  in  die  Gesetzsammlung
  aufgenommen  ist,  für  die  Eingesessenen  des  Regierungsbezirks,  in  dessen
Amtsblatt  es  erscheint,  verbindliche  Kraft  hat,  ohne  Unterschied,  ob  es  eine
allgemeinc,  auf  sämmtliche  Unterthanen  der  Monarchie  gerichtete  Vorschrift,  oder
eine,  nur  die  Eingesessenen  des  einzelnen  Regierungsbezirks  verpflichtende,  Anordnung
  enthält,  woraus  von  selbst  folgt,  daß  eine  in  die  sämmtlichen  Amtsblätter
  der  Monarchie  aufgenommene  gesetzliche  Bestimmung,  wenn  sie  auch
nicht  der  Gesetzsammlung  einverleibt  wird,  für  alle  Unterthanen  der  Monarchie
verbindend  und  gültig  ist.  Daß  ein  allgemein  verpflichtendes  Gesetz  ausschließend
nur  durch  die  Bekanntmachung  in  der  Gesetzsammlung  öffentliche  Gültigkeit
erlange,  ist  so  wenig  vorgeschrieben,  daß  vielmehr  die  Amtsbläktter  als  das  Organ
bezeichnet  sind,  durch  welches  der  Wille  des  Gesetzgebers  den  Unterthanen  bekannt
werden  soll,  weil  ein  in  der  Gesetzsammlung  abgedrucktes  Gesetz  nicht  eher  für
publizirt  geachtet  werden  kann,  als  bis  dessen  Erscheinung  nach  Titel,  Datum
und  Nummer  in  den  Amtsblättern  angezeigt  ist.  Um  so  weniger  kann  es  dem
geringsten  Zweifel  unterliegen,  daß  es  für  eine  völlig  hinreichende  Publikation
des  Gesetzes  gelten  müsse,  wenn  es  seinem  vollständigen  Inhalte  nach  in  die
Amtsblätter  ausgenommen  wird.  Nur  die  Rücksichten,  theils  auf  den  Kosten-Aufwand,
  theils  auf  den  leichtern  und  bequemern  Gebrauch  für  die  gerichtlichen
und  verwaltenden  Behörden,  haben  der  Bekanntmachung  allgemeiner  Gesetze,
durch  eine  einzige  Sammlung,  den  Vorzug  vor  der  Bekanntmachung  durch  die
verschiedenen  Amtsblätter  der  einzelnen  Regierungsbezirke  verschafft,  wobei  es

Jabrgang  1826.  No.  12.  —  (No.  1019  —  1024,)  O  als

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  22ten  August  1826.)
        <pb n="82" />
        —  74  —

als  Regel  auch  dergestalt  sein  Bewenden  haben  soll,  daß  die  Gesetzsammlung  die
allgemeinen  Gesetze  enthalten,  und  das  Amtsblatt  vorzuͤglich  nur  zur  Aufnahme
administrativer  Verfügungen  bestimmt  bleiben  muß,  ohne  daß  die  verbindliche
Klraft  des  Gesetzes  bezweifelt  werden  darf,  wenn  aus  besondern  Gründen  gut
gefunden  wird,  es  nicht  durch  die  Gesetzsammlung,  sondern  durch  die  Amtsblhtter,
bekannt  machen  zu  lassen.  Hiernach  berichtigt  sich  die  irrthümliche  Ansicht  des
Ober-Landesgerichts  zu  Breslau,  in  Beziehung  auf  die  gesetzliche  Anwendbarkeit
Meiner  Order  vom  100en  Januar  1824.,  durch  welche  Ich  das  Regulativ  des
Finanz-Ministeriums  vom  1sten  Dezember  1820.,  wegen  der  Maisch-Steuer,
genehmigt  habe.

Ich  beaufrrage  das  Staaksministerium,  diese  Order  sowohl  durch  die
Gesetzsammlung,  als  durch  die  einzelnen  Amtsblätter,  bekanm  machen  zu  lassen.

Teplitz,  den  24sten  Juli  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

No.  1020.)
·  Tarif
zur  Erhebung  eines  Pflastergeldes  für  die  Stade  Lieberose.
Vom  25sten  Juli  1826.

.  See-Pf.
1)  F.  n  oder  zweirddrige  Frachtkarren,  Extraposten
Kutschen,  zweirädrige  Kabriolets  und  jedes  andere  Fuhrwerk
zum  Fortschaffen  von  Personen  und  Effekten:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugkhier  1
ledig,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier  —8
2)  Land=  und  Bauerwagen,  für  den  Fall,  daß  sie  ländliche  Erzeugnisse
  verfahren:
beladen,  für  jedes  Pferd  oder  andere  Zugthier...  —  8
ledig,  für  jedes  Pfrd  oder  andere  Zugthier  —  4
3)  Von  einem  unangespannten  Perde  oder  Maulthiere  —  4
4)  Von  einem  Ochsen,  einer  Kuh,  einem  Eeil  —  2
5)  Von  Fohlen,  Kälbern,  Schweinen,  Schaafen,  Ziegen:
von  fünf  Sticzkkk.  —2
einzelne  sind  frei;
von  zehn  Stück  und  darüber,  von  jeden  zehn  Stück  —  4

 

 

Ein  Fuhrwerk,  welches  nicht  den  vierten  Theil  seiner  Ladung  hat,
wird  wie  ein  unbeladenes  behandekt.
A  u  s-
        <pb n="83" />
        —  75  —

Ausnahmen.

Pflastergeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Koͤniglichen  und  der  Prinzen  des  Kbniglichen  Hauses  Pferden  oder
Wagen,  die  mit  eigenen  Pferden  oder  Maulthieren  bespannt  sind;

b)  von  Fuhrwerken  und  Reitpferden,  welche  Regimenter  oder  Kommando's
beim  Marsche  mit  sich  führen,  so  wie  von  Lieferungswagen  für  die  Armee
und  Festungen  im  Kriege  und  von  Offizieren  zu  Pferde  im  Dienst;  imgleichen
  von  Fuhrwerken  und  Zugthieren,  welche  Kriegsvorspann  leisten,
und  sich  durch  den  Fuhrbefehl  legitimiren;

c)  von  Königlichen  Kuriers  und  denen  fremder  Mächte,  und  von  allen  Postund
  Postbeiwagen  ohne  Unterschied;

d)  von  Feuerlöschungs=  und  Hülfskreisfuhren;

ee)  von  Fuhrwerken  und  Pferden  der  Einwohner  zu  Lieberose,  mit  Ausnahme
der  Lohnfuhren;

)  von  den  Fuhrwerken,  welche  Chausseebau-Materialien  anfahren;

8)  von  den  Fuhrwerken  oder  Pferden  des  Landraths  des  Kreises,  und  der
beim  Chausseewesen  angestellten  Beamten.

Wer  sich  des  Pflastergeldes  auf  irgend  eine  Weise,  ganz  oder  zum  Theil,
zu  entziehen  sucht,  verfällt,  außer  demselben,  in  den  vierfachen  Betrag  als
Strafe.

Gegeben  Teplitz,  den  25sten  Juli  1826.

CL.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

O  2  ([o.  1024.)
        <pb n="84" />
        (No.  1021.)  Publikandum  des  dem  Buch=  und  Musikhändler  Adolph  Martin
Schlesinger  in  Berlin  ertheilten  Privilegiums.  Vom  29#  ien  Juli  1826.

u-  Seine  Majestät  der  König,  Unser  Allergnddigster  Herr,  geruhet  haben,
mittelst  Allerhöchsier  Kabinetsorder  vom  21sten  Juli  d.  J.,  dem  Buch=  und
Musikhändler  Adolph  Martin  Schlesinger  in  Berlin,  das  Recht  zum
ausschließlichen  Verlag  der  in  seinem  Verlage  erscheinenden  Arrangements  der
von  dem  Königlich-Sächsischen  Kapellmeister  Maria  von  Weber  komponirten
  Oper  „Oberon“,  als:
1)  eines  vollsiändigen  Klavierauszugs;
2)  eines  dergleichen  ohne  Worte;
3)  eines  dergleichen  zu  vier  Händen;
4)  eines  Arrangements  für  Militairmusik;
5)  eines  desgleichen  zu  Duectten,  Quartetten  für  Streich=  und  Blase-Instrumente;

0)  eines  desgleichen  zu  Potpourri's;  und
7)  der  Ouvertüre  für  das  große  Orchesier;
durch  Ertheilung  eines  Privilegiums  innerhalb  sämmtlicher  Königlichen  Staaten
dergestalt  sicher  stellen  zu  lassen:
daß  eine  Ausgabe  dieser  Musikalien,  deren  Verlagsrecht  von  dem
.  Schlesinger  rechtmäßig  erlangt  worden,  in  hiesigen  Landen  weder
ganz,  noch  in  einzelnen  Theilen  nachgedruckt,  noch  durch  Auszüge
oder  Verkauf  eines  anderwärts  unternommenen  Nachdrucks  dem  jenen
Kompositionen,  wenigstens  dem  Hauplinhalte  nach,  vorzudruckenden
Privilegio  entgegengehandelt  werden  soll,  bei  Vermeidung  der  den
Beeinträchtigten  gesetzmäßig  zu  leistenden  Entschädigung  und  derjenigen
  Strafen,  welche  der  Nachdruck  inländischer  Verlagsartikel  und  der
Handel  mit  auswärts  nachgedruckten  Musikalien  nach  sich  ziehr;
so  wird  solches  hierdurch  allgemein  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  29sten  Juli  1826.
Ministerien

..  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
des  Innern  und  der  Poltzel.  Medizinal-Angelegenheiten.
v.  Schu  ckmann.  In  Abwesenheit  und  im  Auftrage  des  Hrn.  Ministers:
v.  Kamptz.

 

No.  1022.)
        <pb n="85" />
        —  77  —

(No.  1022.)  Publikandum  des  dem  Großherzoglich-  Säaͤchsischen  Kapellmeister
J.  N.  Hummel  zu  Weimar  ertheilten  Privilegiums.  Vom
29sten  Juli  1826.

N.##  Seine  Majeslät  der  König,  Unser  Allergnädigsier  Herr,  geruhet  haben,
mittelst  Allerhöchster  Kabinetsorder  vom  21  sien  Juli  d.  J.,  dem  Großherzoglich-Scchsischen
  Kapellmeister  J.  N.  Hummel  zu  Weimar,  das  Privilegium  auf
das  von  demselben  herauszugebende  Werk:  „Ausführliche  theoretisch-praktische
Anweisung  zum  Spielen  des  Pianoforte,  vom  ersien  Elementar-Unterricht  an,
bis  zur  vollkommensten  Ausbildung,“  dergestalt  zu  ertheilen:
daß  in  hiesigen  Landen  selbiges  weder  ganz,  noch  in  veränderter  Form
von  Auszügen  nachgedruckt  oder  irgend  ein  Nachdruck  verkauft  werden
soll,  bei  Vermeidung  der  den  Beeinträchtigten  gesetzmaßig  zu  leistenden
  Entschädigung  und  derjenigen  Strafen,  welche  der  Nachdruck  inländischer
  Verlagsartikel  und  der  Handel  mit  auswärts  nachgedruckten
Büchern  und  Musikalien  nach  sich  zieht;
so  wird  solches  hierdurch  allgemein  zur  öffentlichen  Kenntniß  und  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Berlin,  den  29ten  Juli  1826.

Ministerien

-.-  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
des  Innern  und  der  Polizei.  Medizinal-Angelegenheiten.

v.  S  ch  uckmann.  In  Abwesenheit  und  im  Auftrage  des  Orn.  Minisiers:
v.  Kamptz.

[No.  1023.)
        <pb n="86" />
        —  78  —

Co.  1023.)  Bekanntmachung,  wegen  Aufhebung  bes  Abschosses  mit  den  Koͤnigrelchen
Schweden  und  Norwegen.  Vom  Jüsten  Jull  1826.

D.  von  Seiten  der  Königlich  =  Schwedischen  Regierung  in  Betreff  der  Aufhebung
  des  Abschosses  beschlossen  worden  ist:

„daß  gegen  alle  Staaten,  welche  die  Reziprozitaͤt  beobachten  werden,

„die  Abschoßfreiheit  dahin  bestehen  soll,  daß  weder  in  Schweden  noch

„in  Norwegen  von  auswärts  gehenden  Erbschaften  der  Abschoß  Cos

„detractus,  Gabella  hereditaria)  gefordert  werden  soll,  die  Erhe-„bung

  möge  dem  Fiskus  oder  einem  Privatberechtigten  zustehen,“
Seine  Königliche  Majestät  aber  durch  die  Allerhöchste  Kabinersorder  vom  1  ##e#n—
Apy#il  1822.  zu  bestimmen  geruhet  haben,  datz  gegen  sämmtliche  fremde  Staaten,
  in  denen  das  Jus  derractus  nicht  mehr  zur  Amwendung  kömmt,  forthin
auch  diesseits  kein  Abschoß  genommen  werden  soll;  so  sind  scmmtliche  Königliche
  Provinzialbehörden  angewiesen  worden,  genau  dahin  zu  sehen,  daß  gegen
Schweden  und  Norwegen  in  keinem  Falle  Abschoß  erhoben  werde,  die  Erhebung
möge  dem  Fiskus  oder  Privat-Abschoßberechtigten  zustehen.

Diese  der  hiesigen  Königlich  -Schwedischen  Gesandtschaft  bereits  mitgetheilte

  Verfügung,  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  3üsten  Juli  1826.

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.

(o.  1024.)
        <pb n="87" />
        —  79  —

No.  1024.)  Diesseitige  Ministerial-Erkltrung  vom  1  ten  August  1826.,  betreffend  dle
zur  Verhütung  der  Forftfrevel  in  den  Grenz-Walbungen  zwischen  der
Königlich  -Preußischen  und  der  Landgräflich-  Hescn·  Hombergischen  Regierung
  verabredeten  Maaßregeln.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Landgräflich=  Hessen-Homburgischen
  Regierung  übereingekommen  ist,  wirksamere  Maaßregeln  zur
Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenz-Waldungen  gegenseitig  zu  treffen,
erklären  beide  Regierungen  Folgendes:

Artikel  1.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich-Preußische  als  die  Landgraͤflich-Hessen-
  Homburgische  Regierung,  die  Forstfrevel,  welche  ihre  Unterthanen  in
den  Waldungen  des  andern  Gebiets  veruͤbt  haben  moͤchten,  sobald  sie  davon
Kenntniß  erhaͤlt,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach
welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  in  inländischen
Forsten  begangen  worden  wären.

Artikel  2.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Frevler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Frevler  durch  die  Foͤrster  oder  Waldwaͤrter  bis  auf  eine  Stunde  Entfernung
von  der  Graͤnze  verfolgt,  und  Haussuchungen,  ohne  vorherige  Anfrage  bei  den
Landraͤthlichen  Behoͤrden  und  Aemtern,  auf  der  Stelle,  jedoch  nur  in  Gegenwart
  und  nach  der  Anordnung  des  zu  diesem  Behufe  muͤndlich  zu  requirirenden
Buͤrgermeisters  oder  Ortsschultheißen,  vorgenommen  werden.

Artikel  3.

Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen,  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Angeber  einhändigen,  ein
zweites  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  (Landrath  oder  Beamten)
übersenden,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  einem  bis  fünf  Thaler  für
denjenigen  Orsvorstand,  welcher  der  Regquisition  nicht  Genuge  leistet.  Auch
kann  der  Angeber  verlangen,  daß  der  Förster  oder  in  dessen  Abwesenheit  der
Waldwärter  des  Orts,  worin  die  Haussuchungen  vorgenommen  werden  sollen,
dabei  zugezogen  werde.

Artikel  4.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte

Freoler
        <pb n="88" />
        —  80  –

Freoler  wohnt,  und  in  welchem  das  Erkenntniß  slatt  gefunden  hat,  und  nur
der  Betrag  des  Schaden-Ersatzes  und  der  Pfand-Gebühren  an  die  betreffende
Kasse  desjenigen  Staates  abgeführt  werden,  in  welchem  der  Frevel  verübt
worden  ist.

Artikel  5.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  in  den  Königlich-Prenßischen
  und  in  den  Landgräflich-Hessen-Homburgischen  Staaten,  wird  zur  Pflicht
gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Forstfrevler  in  jedem  einzelnen
Falle  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  der  Berfassung  des  Landes  nur
irgend  möglich  seyn  wird.

Artikel  b.

Für  die  Konstatirung  eines  Forstfrevels,  welcher  von  einem  Angehörigen
bes  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  verübt  worden,  soll  den  offtziellen
Angaben  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichrlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizeibeamten  des  Ons  des  begangenen  Frevels  aufgenommen
  worden,  jener  Glaube  von  der  zur  Aburtelung  geeigneten  Gerichtsstelle
  beigemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  offlziellen  Angaben  der  inländischen
  Beamten  beilegen.

Artikel  7.

Es  wird  in  der  Regcel  nicht  erforderlich  sepn,  die  denunzirenden  Forflbedienten
  in  den  ausländischen  Gerichten  zur  Besiätigung  ihrer  Anzeigen  erscheinen
zu  lassen,  sondern  das  requirirende  Gericht  wird  in  den  mehrsten  Fällen  blos  die
Rüge,  nebst  Beschreibung  des  Pfandes  und  den  übrigen  Beweismitteln,  dem
requirirten  Gerichte  mitzutheilen  haben.

Artikel  S.

Gegenwärtige,  im  Namen  Seiner  Malestät  des  Konigs  von  Preusen  und
Seiner  Hochfürfilichen  Durchlaucht  des  souverainen  Landgrafen  von  Hessen-Homburg
  zweimal  gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung  soll,  nach  erfolgter  gegenseitiger
  Auswechselung,  Kraft  und  Wirksamkeit  in  den  beiderseitigen  Landen
haben,  und  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  15ten  August  1826.

Koniglich-Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Schönberg.
        <pb n="89" />
        —  81  —
Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.1  13.

 

No.  1025.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  28sten  Juni  1826.,  die  Grundsätze  für  die
öffentlichen  städtischen  Lelh-Anstalten  betreffend.

G
Ich  bin  mit  der  vom  Staatsministerio  im  Bericht  vom  Züsten  vorigen  Monats
7“më**  Ansicht,  daß  es  wünschenswerth  sey,  die  Errichtung  öffenklicher  siädticher
  Leihanstalten  möglichst  zu  befördern,  und,  da  die  Vorschriften  der  Gesetze
vom  3cen  März  1787.  und  4ten  April  1803.,  welche  hauptsächlich  auf  Unterdrukkung
  des  bei  Privat-Leihanstalten  zu  befürchtenden  Wuchers  abzwecken,  bei  öoffente
lichen  Anstalten  dieser  Art  weder  nothwendig,  noch  allenthalben  anwendbar  sind,
für  letztere  gewisse  allgemeine  Grundsätze  festzustellen,  vollkommen  einverstanden,  und
bestimme  für  diejenigen  Provinzen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  nebst  obigen
  Gesetzen  gilt,  Folgendes:

1)  Die  Reglerungen  sollen  berechtigt  seyn,  auf  Antrag  der  Stadtkommunen
il  allen  solchen  Orten,  in  welchen  das  öffentliche  Bedürfniß  solches  erfordert,  und
wo  die  zu  ordnungsmäßiger  Besorgung  des  Geschäfts  erforderlichen  Vorkehrungen
getroffen  werden  können,  die  Errichtung  öffentlicher  Pfandleih-Anstalten  zu  genehmigen,
  und  die  nach  den  Lokalverhichmfe  einzurichtenden  Reglements,  in  sofern  sie
nichts  der  gegempärtigen  Verordnung  und  den  allgemeinen  Gesetzen  Widersprechendes
  enthalten,  zu  bestätigen.

2)  Diese  Anstalten  müssen  jedoch  von  den  Stadtkommunen  garantirt,  unter
fortwährende  Aufsicht  der  Stadtmagisträte  und  Kommunrepräsentanten  gestellt  und
für  Rechnung  der  Stadtkommune  selbst  geführt,  die  dabei  sich  ergebenden  Ueberschüsse
  aber  lediglich  der  Orts-Armenkasse  überwiesen  werden.  enn  die  Kommunen
  dergleichen  öffentliche  Anstalten  an  Privatunternehmer  pachtweise  oder  sonst

u  eigener  Administration  überlassen;  so  sollen  nicht  ferner  die  gegenwärkig  festzuellenden
  Grundsätze,  sondern  die  Vorschriften  der  allgemeinen,  in  Beziehung  auf
die  Privat-Pfandverleiher  bestehenden,  Gesetze  auf  sie  Amwendung  finden.  «

3)  Bei  jeder  solchen  Anstalt  muͤssen  unbeschoͤltene,  des  Werthes  der  verschiedenen
  Arten  von  Sachen,  die  als  Pfänder  dienen,  hinxeichend  kundige  Personen
als  Taratoren  angestellt  und  vereidet  werden.  Jeder,  welcher  eine  Sache  als
Pfand  darbringt,  ist  berechtigt,  sich  nach  dem  Ausfalle  der  von  diesen  Personen
festzustellenden  Taxe  zu  erkundigen,  und  wenn  er  sie  in  Beziehung  auf  die  daraus
hervorgehenden  rechtlichen  Folgen  G.  6.)  zu  niedrig  findet,  die  zum  PMand  bestimmt

Jahrgang  1826.  No.  13.  —  C.  10“.)  gewe-(Ausgegeben

  zu  Verlin  den  12ten  September  1826.)
        <pb n="90" />
        —  82  —
gewesene  Sache  zuruͤckzunehmen,  ohne  fuͤr  die  Abschaͤtzung  irgend  eine  Gebuͤhr  zu
entrichten.  «

4)  Eine  von  der  Regierung  zu  bestätigende  Mgstraksperfon  muß  als  speieller
  Kurator  der  Anstalt  zur  forrwährenden  Aufsicht  über  dieselbe  und  den  anzusellenden
  Rendanten  bestimmt,  der  Magistrat  im  Ganzen  aber  verpflichtet  werden.
sie  von  Zeit  zu  Zeit  unter  Zuziehung  von  Deputirten  der  Gemeindevertreker  zu  revidiren,
  und  für  ordnungsmäßigen  Geschäftsbetrieb  zu  sorgen,  auch  die  etwa  eingehenden
  Beschwerden  zu  untersuchen  und  zu  erledigen.

5)  Bei  jeder  Anstalt  ist  ein  ordentliches  Pfandbuch  zu  führen,  in  welchem  in
verschiedenen  Kolonnen  eingetragen  werden  muß:

a)  die  Nummer  des  Pfandes;

b)  der  Name  des  Pfandschuldners;

D)  die  Beschreibung  des  Pfandes;

d)  die  Taxe  desselben;

e)  die  Summe  des  Darlehns;

H  das  Datum  der  Auszahlung  des  Darlehns;

g  die  Zeit,  auf  welche  es  gegeben  wird,  und  der  Termin  der  Zuruͤckzahlung
  oder  Erneuerung;

B)  der  Betrag  der  dann  davon  zu  entrichtenden  Jinsen.

Der  Unterschrift  des  Pfandschuldners  bedarf  es  nicht.

6)  Dem  Pfandschuldner  wird  ein,  alle  diese  Data  enthaltender,  mit  dem
PMandbuche  wörtlich  übereinstimmender,  vom  Rendanten  auszustellender  Pfandschein
ausgestellt,  welcher  als  vollständiges  Beweisdokument  für  und  wider  die  Anstalt
gilt,  dergestalt,  daß,  wenn  letztere  beim  Verlust  des  Pfandes  Ersatz  zu  leisien  ver-Ppflichtet
  ist,  nur  auf  den  um  Pandschein  ausgedrückten  Werth  der  Sache  Rücksiche
genommen,  der  Beweis  eines  größeren  oder  geringeren  Werths  aber  weder  dem
einen  noch  dem  andern  Theile  nachgelassen  w#rd.  In  welchen  Fällen  der  Eigenthämer
  des  Pfandes  dessen  Verlust  zu  tragen,  oder  von  der  Anstalt  Ersatz  zu
fordern  hat,  bestimmen  die  allgemeinen  Gesetze.

7)  Die  Regierungen  können  in  den  zu  entwerfenden  Reglements  den  Kommunen
  die  Erhebung  von  acht  Prozent  Iigicher  Zinsen  gestatten.  Wenn  jedoch
nach  den  örrlichen  Verhälmissen  wegen  geringen  Betriebs,  Kostspieligkeit  der
Verwaltung  2c.  mit  diesem  Zinsfuße  nicht  auszulangen  wäre,  so  sollen  die  Ministerien
  der  Justiz  und  des  Innern  hiermit  authorisirt  seyn,  auf  Antrag  der  Regierungen,
  einen  ½3  Zinsfuß  bis  zum  Maxüno  von  zwölf  und  einem  halben
Prozem  zu  gestatten.

8)  Außer  den  hiernach  reglementsmäßig  feltzusetzenden  Zinsen,  sollen  die
Anstalten  für  die  Abschätzung,  Einschreibung,  Aussiellung  des  Pfandscheins  und
überhaupt  unter  irgend  einem  anderen  Titel  erwas  von  dem  Schuldner  zu  fordern
nicht  berechtigt  seyn,  vorbchaltlich  der  bei  nicht  erfolgter  zeitiger  Einlösung  nach
S.  9.,  10.  und  13.  zu  erlegenden  Kosten.  Diejenigen  Beamten,  welche  dem  entgegen
  handeln,  sollen  mit  den  Strafen  des  Wuchers  belegt  werden.

-  AuchbeiderVeklangenmgdesPfandleih-Vektragesdarfnnterdekselbeu
Verwarnung  dem  Pfandschuldner  außer  den  Zinsen,  nichts  abgefordert  werden.
9)  Zu
        <pb n="91" />
        —  83.  —

0)  Zu  gewisen  in  den  Reglements  genauer  zu  bestimmenden  Zeiten,  sollen
die  nicht  eingelöseten  Pfänder  jedoch  nicht  eher  als  sechs  Monate;  nach  der  für  jedes
einzeln  bestimmten  Einlösungsfrist,  und  nachdem  die  abzuhaltende  Versteigerung
wenigstens  innerhalb  neun  Wochen  vorher  durch  die  öffentlichen  Blätter  des  Orts,
oder  auf  die  sonst  bei  öffentlichen  Bekanntmachungen  daselbst  gewöhnliche  Art  dreimal
angekündiget  worden,  von  der  Anstalt  öffentlich  versteigert  werden.  Diese  Verstee,

muß  unter  Direktion  und  in  fortwährender  Oegenwant  des  Kurators  der
Anfat  vwelcher  über  die  erkangten  Meistgebote  ein  Gegenprotokoll  zu  führen  har,
exfolgen.  Für  diese  Versleigerung  können  die  in  der  Sportultarxe  für  die  Untergeri
  te  festgesetzten  Gebühren,  jedoch  niemals  als  Emolument  für  die  dabei  mitwirenden
  Offizianten,  sondern  immer  nur  für  die  Kasse  der  Anstalt,  berechnet,  und
den  Pfandschuldnern  an  dem  Ueberschusse  des  Erlbses  abgezogen  werden.

10)  Bis  zu  erfolgtem  Zuschlage  ist  jeder  Pfandschuldner  sein  Pfänd  gegen
Berichtigung  des  Darlehns  und  der  bis  zur  wirklichen  Einlösung  aufgewachsenen
Iinsen  zurückzunehmen  berechtigt,  jedoch,  wenn  bereits  Vorkehrungen  zur  öffentlichen
Versteigerung  getroffen  worden  sind,  verpflichtet,  zu  den  hierauf  verwandten  Kosten.
einen  in  den  Reglements  ein  für  allemal  festzusetzenden  Beitrag  zu  entrichten,  welcherjedoch
  Einen  Silbergroschen  von  jedem  Thaler  des  Darlehns  nicht  übersteigen  soll.

11)  Auch  wenn  das  Pand  zu  einer  Konkursmasse  gehört,  soll  dieses  Verfahren
  beobachtet,  jedoch,  wenn  der  Kurator  der  Masse  nicht  etwa  die  Einlösung
des  Pfandes  vorzieht,  der  Magistrat  auf  Requisition  des  Gerichts  verpflichtet  seyn,
dessen  Versteigerung  auch  außer  dem  gewöhnlichen  Termine  zu  bewirken.  Es  wird
daher  in  Beziehung  auf  dergleichen  Anstalten  die  Bestimmung  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung  Tirel  50.  K.  206.  hiermit  aufgehoben,  indem  diese  Anstalten  bei
Beobachtung  des  hier  vorgeschriebenen  Verfahrens  nicht  verbunden  seyn  sollen,  dem
in  Konkursen  verhängken  offenen  Ai#reste  gemäß,  die  Pfänder  eines  Gemeinschuldners
nmentgeldlich  herauszugeben,  und  den  Pfandschilling  zu  liquidiren.

12)  Unmittelbar  nach  erfolgter  Versteigerung  soll  an  die  Interessenten  in  der
K.  9.  bestimmten  Art  ein  öffentlicher  Aufruf  erlassen  werden,  sich  bei  der  Anstalt  zu
melden,  um  den  nach  Berichtigung  des  Darlehns  und  der  davon  bis  zum  Verkauf
des  Pfandes  angelaufenen  Zisen  verbleibenden  Ueberschuß,  gegen  Rückgabe  des
Pfandscheins  und  Quittung,  in  Empfang  zu  nehmen.  In  sofern  dieser  Ueberschuß
weniger  als  Zehn  Thaler  beträgt,  und  —2  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Bekanntmachung
  Niemand  zu  dessen  Empfangnahme  meldet,  ist  solcher  an  die  Armenkasse
des  Orts  abzugeben,  und  der  Pfandschein  mit  den  darauf  begruͤndeten  Rechten  der
Mandschuldner  für  amortisirt  zu  achten.

13)  Die  mehr  als  zehn  Thaler  betragenden  Ueberschüsse  dagegen  sind  vom
Magistrate  unter  Verireiung  der  Stadtkommime  zu  asserviren.  Meldet  sich  binnen
Jahressrist  von  der  ersten  Aufforderung  an,  Niemand  zu  deren  Empfangnahme,
so  hat  der  Magistrat  bei  dem  Gericht  ein  öffentliches  Aufgebot  der  Inmreressenten  in
Antrag  zu  bringen,  und  letzteres  dasselbe  unter  Bestimmung  einer  Praklusivfrist  von
drei  Monaten  zu  erlassen.  Den  hierauf  zeitig  sich  meldenden  Pandschuldnern  soll
dann  dieser  Ueberschuß  nach  Abzug  der  gerichtlichen  Kosten  und  der  vom  Magistrat
zu  liquidirenden  Asservationskosten  r  ele,  die  Hälfte  der  karmäßigen  gerichtlichen

Depo-
        <pb n="92" />
        —  84  —

Depositalgebühren  nicht  übersteigen  därfen,  anmoch  ausgeantwortek  werden.  Dagegen
sind  die  Beträge  der  Forderungen  prakludirter  Interefsenten  lediglich  nach  Abzug
Gerichtskosten,  und  ohne  daß  der  Magistrat  Asservationskosten  zu  liquldiren  berechtigt
  ist,  ebenfalls  an  die  Armenkasse  abzugeben.

14)  In  allen  wwischen  der  Anstalt  und  den  Pfandschuldnern  sowohl  als  dritten
Personen  entstehenden  und  durch  Vergleich  nicht  zu  schlichtenden  Streirigkeiten,  sollen
die  Magistrate,  in  sofern  gegemwärtige  Verordnung  nicht  über  den  Fall  Bestimmung
enthält,  nach  den  allgemeinen  Rechtsvorschriften  sich  richten,  und  die  Gerichte  darnach
  und  namentlich  nach  der  Deklaration  vom  4ten  April  1803.  entscheiden.

15)  I  solchen  Orten,  in  welchen  öffenrliche  städtische  Leihanstalten  bestehen,
welche  dem  Bedürfnisse  des  Publikums  Genue  leisten,  und  zu  begründeten  Beschwerden
  keine  Veranlassung  geben,  sollen  neue  Konzessionen  für  Privat-Pfandpverleiher
nicht  erkheilt  werden.

16)  In  Hinsicht  der  bereits  unter  Genehmigung  des  Staats  besiehenden
öffentlichen  Pfandleih  =  Anstalten,  bewendet  es  bei  den  denselben  bei  ihrer  Errichtung
ertheilten  Konzessionen.

Berlin,  den  28sten  Juni  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staateministerium.

 

Berichtigung  zweier  Druckfehler
bezüglich  auf  die  unter  No.  982.  abgedruckte  Allerhöchste  Kabinetsorder
vom  3üsten  Dezember  1825.

 

2
In  dem  Abdrucke  der  Allerhoͤchsten  Kabinetsorder  vom  31sten  Dezember  v.  J.,
die  Abänderung  in  der  bisherigen  Organisation  der  Provinzial-Verwaltungs-Behörden
  betreffend,  No.  982.  Seite  5.  ber  Gesetzsammlung  muß

4)  Seite  7.  in  der  fünften  Zeile  statt  §.  7.,  gelesen  werden:  F.  6.,  und

2)  Seite  11.  in  der  zweiten  Zeile  statt  &amp;amp;#.  25—88.,  gelesen  werden:  §9#.  25—28.,
welches  hierdurch  bekannt  gemacht  wird.

Berlin,  den  31sten  August  1826.

Das  Staatsministerium.

v.  Schuckmann.  Graf  o.  Lottum.  Graf  v.  Bernstorff.

Graf  v.  Danckelmann.  För  den  Kriegeminister:
v.  Scholer.

—  —
        <pb n="93" />
        85

Geset-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  14.  —

 

([No.  1026.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  22  ten  September  1826.,  über  die  Richt-Anwendung
  der  wegen  des  Möhlenwesens  ergangenen  Verordnung  vom
28ften  Oktober  1310.  und  deren  Deklarationen  auf  die  dem  Edikt  vom

A  29sten  März  1808.  unterliegenden  Landestheile  der  Provinz  Preußen.

ufden  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  17ten  v.  M.,  über  die  Mühlengesetzgebung
  in  Osipreußen,  setze  Ich  hierdurch,  zur  Beseitigung  des  entstandenen  Zweisels,
  sest:  daß  die  Gesetzgebung  uber  das  Mühlenwesen  in  Ostpreußen  und  Litthauen,
mit  Einschluß  des  Ermlandes  und  des  Marienwerderschen  landräthlichen  Kreises,
durch  das  Edikt  vom  29sten  März  1808.  für  abgeschlossen  zu  achten,  und  daß  dieses

Gesetz  durch  die  für  die  übrigen  Provinzen  der  Monarchie  am  28sden  Oktober  1810.

ergangene  Verordnung  und  deren  spätere  Deklarationen  keine  Abänderung  erlitten,

vielmehr  in  allen  einzelnen  Bestimmungen  volle  Gültigkeit  behalten  hat,  ohne  daß
die  Verordnung  vom  28flen  Oktober  1810.  und  deren  Deklarationen  in  den  ostpreußischen
  Regierungs-Departements  und  dem  Marienwerderschen  Kreise  zur  Anwendung
  kommen  können.  Was  dagegen  die  näheren  Festsetzungen  über  einzelne

Gegenstände  des  Gesetzes  vom  29sten  März  1808.  betrifft;  so  habe  Ich  hierüber

zuvörderst  das  Gutachten  des  Staatsraths  erfordert.  Das  Staatsministerium  hat

diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung  und  gleichzeitig  seinem  ganzen  Inhalte  nach
durch  die  Amtsblätter  der  drei  betreffenden  Regierungen  bekannt  machen  zu  lassen.

Berlin,  den  22sten  September  1826.
Friedrich  Wilhelm.

—..  —

An  das  Staateministerium.

(No.  1027.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  24ien  September  1826.,  betreffend  das
Verfahren  bei  unfreiwilliger  Dienstentlassung  der  bei  der  Militairverwaltung
angestellten  Beamten.

f  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  31sten  v.  M.  und  nach  dessen
Anträgen,  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  Meine  über  die  unfreiwillige  Dienstentlassung
  der  Zivilbeamten  auf  administrativem  Wege,  mittelst  Befehls  vom  Lüsten

Jabrgang  1826.  No.  14.  —  (No.  1026  —  1038.)  Q  Fe-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  27sten  Oltoder  1826.)
        <pb n="94" />
        —  86  —

Februar  1323.  erlassenen  Besiimmungen,  auch  auf  die  bei  der  Militairverwaltung
  angestellren  Beamten  unter  nachfolgenden  Maaßguaben  in  Anwendung
kommen  sollen:

1)  Die  Einleitung  des  Verfahrens  gegen  den  zu  emlassenden  Beamten  erfolgt

a)  für  die  der  Militairökonomie  angeherenden,  den  Intendankuren  unkerworfenen
  Beamten,  durch  die  vorgesetzte  Intendamur;

10  für  die  dem  Kriegesministerium  unmittelbar  untergebenen  Beamten,
z.  B.  die  Mitglieder  der  Intendanturen,  die  Fortinkations=  und  Zeughausbeamten
  2c.,  durch  das  Kriegesminisierium;

6)  fär  die  Medizinalbeamren,  durch  den  General-Dioisionsarzt  des  betreffenden
  Armeekorps,  der  durch  die  vorgesetzte  Milikairbeberde  die
gesetzlich  erforderliche  Untersuchung  zu  veranlassen  und  die  Verhandlungen
  demnächst  dem  Gencral-Staabsarzt  der  Armee  einzureichen
hat,  durch  welchen  sie,  von  seinem  Gutachrten  begleitet,  dem  Kriegesmimsster
  zur  weiteren  vorschriftsmäßigen  Verfügung  bozulegen  find.
Die  Einleitung  der  Dienstenrlasssing  eines  Gencral-Diovislonsarztes
muß  unmiltelbar  von  dem  General-Staabsarzte  der  Armee  ausgehen.

Ich  setze  hierdurch  zugleich  die  Order  vom  18ten  Augusi  1797.,
nach  welcher  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  von  dem  Ge—
neral-Etaabsarzte  der  Armee  entlassen  werden  konnten,  außer  Kraft.

2)  Für  die  Zeit  des  Krieges  wird  dem  kemmandirenden  General,  dem  Chef

3)

der  Feldadministration  und  dem  Chef  des  Medizinalwesens  der  Armee  die
Befugniß  beigelegt,  jeden,  ihnen  untergeordneten  Beamten,  der  nach  ihrer
pflichtmäßigen  Ueberzeugung  seine  Beslimmung  nicht  erfüllt  und  deshalb
zur  Entlassung  geeignek  isi,  sofort  zu  suspendiren  und  von  der  Armee  zu
entfernen.  Die  Untersuchung  selb  i  muß  auf  dem  vorschriftsmäßigen
Wege  zur  gesetzlichen  Enkscheitung  über  die  Diensiemlassung  eingeleiten
werden,  doch  kann  die  Entlassüng  solcher  Beamten,  die  nur  für  die  Dauer
des  Krieges,  unter  dem  Vorbehalte  des  Ausscheidens  nach  dessen  Beendigung,
  bei  der  Feldadministration  angestellt  sind,  von  dem  kommandirenden
General  oder  dem  Kriegesminister,  unter  Beobachtung  der  für  die  ctarsmäßigen
  Beamten  vorgeschriebenen  Grundséte  und  Formen,  verfügt
werden.
Die  Besiimmungen  der  Order#  vom  2  sten  Febrnuar  152.3.  treten  nicht  in
Anwendung
à)  bei  den  Militair·  Predigen,  welche  nach  den  Vorschriften  Meiner
Order  vom  12ten  April  1822.  zu  behandeln  sind;
b)  bei  den  Auditeuren,  für  welche  das  Verfahren  gegen  richterliche  Beamte
  statt  findet;
c)bei
        <pb n="95" />
        —  87  —

c)  bei  allen  auf  die  Kriegesartikel  vereideten,  also  zum  Soldatensiande
zu  rechnenden  Militairpersonen,  namenllich  den  Wallmeistern,  Jeugschreibern
  2c.

d)  bei  den  auf  Kündigung  angesiellten,  oder  auf  den  Grund  besonders
geschlossener  Verträge  bei  den  Tiuppentheilen  oder  den  Militairansialten
  beschaftigten  Personen.

Das  Staatsministerium  hat  diese  Order  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt

  zu  machen,  und  der  Kriegesminisier  besonders  zu  veranlassen,  daß  in
vorkommenden  Fällen  danach  verfahren  werde.

Berlin,  den  24sien  September  1826.

Friedrich  Wilhelm.
An  das  Staatsministerium.

 

(Xo.  1028.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  ten  Oktober  1826.,  über  die  Regusirung  der
Steuern  in  den  vom  Zollverbande  anasgeschlossenen  Landestheilen;  nebst  der
Erhebungorolle  für  die  Stadt  Erfurt.

A-  Ibren  Bericht  über  die  Regulirung  der  im  K.  12.  des  allgemeinen  Abgabengesetzes
  vom  30sten  Mai  1920.  vorbehaltenen  Steuern  in  den  außerhalb  der
Joll-Linien  gelegenen  Kreisen  der  Regierungsbezirke  Erfurt  und  Coblenz,  genehmige
  Ich:
I.  daß  in  den  nachbenannten  Landestheilen  erhoben  werden:
1)  in  der  Stadt  Erfurt
a)  die  Steuer  vom  inländischen  Branntwein  und  Braumalz,  nach  dem  Gesetz
vom  dien  Februar  1519.,  und  den  dazu  ergongenen  Oeklarationen;
b)  eine  Eingangs=  und  Ourchgangsabgabe,  nach  der  beigefügten  von  Mir
besonders  vollzogenen  Erhebungsrolle,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  nach
Erfurt  bestimmten,  dort  von  dieser  Eingangsabgabe  zu  betreffenden  Gegensicnde,
  welche  zuvor  das  geschlossene  Land  berühren,  von  der  gesetzlichen
  Durchgangsabgabe  in  demselben  befreit  bleiben;

2)  in  den  Städten  Schleusingen  und  Suhl,  des  Kreises  Schleusingen,  eine
Braumalzstener  mit  funfzehn  Silbergroschen  vom  Zentner,  deren  Hebung
jedoch  gegen  eine  zu  regulirende  Firation  den  dortigen  Stadtbehörden  überlassen
  werden  kann;

3)  in  den  übrigen  Ortschaften  des  Kreises  Schlensingen,  in  dem  ganzen  Kreise
ziegenrück,  im  Landkreise  Erfurk,  in  der  im  Keeise  Nordhausen  gelegenen

Q2  Stadt
        <pb n="96" />
        Stadt  Benneckensiein  und  Huͤttendorfe  Sorge,  so  wie  in  den  zum  Kreise
Mäühlhausen  gehörigen  Ortschaften,  Groß-Burschlaund  Schnellmannshausen:
a)  ein  Klassensteuerzuschlag,  nach  Maaßgabe  der  Ihrerseits  zu  bestimmenden

Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  Ortschafften  mit  163  bis  zu  50  Prozent

von  den,  zu  den  verschiedenen  Klassen  eingeschätzten  Steuerpflichrigen;

b)  ein  Gewerbesteuerzuschlag  von  den  Brauereien  und  Schankwirthschaften,

nach  Maaßgabe  des  Ertrages  der  einzelnen  Anlagen  bis  zu  50  Prozent
über  die  Steuersätze,  welche  das  Gesetz  vom  Josien  Mai  1820.  enthält;

4)  in  dem  ganzen  Umfange  der  Kreise  Schleusingen  und  Ziegenrück,  also  einschlietzlich
  der  Seche  Schleusingen  und  Suhl,  die  Salzabgabe  nach  dem
Gesetz  vom  17en  Jannar  1820.,  welche  in  den  übrigen  Kreisen  des  Regierungsbezirks
  Erfurt  bereits  eingeführt  ist  und  dort  forrdauert,  jedoch,
unter  Firation  des  Salzverbrauchs  zu  12  Pfund  für  jede  Person  und  mit
Festsetzung  des  Faktoreipreises  zu  10  Rtrhlr.  für  eine  Tonne  Salz  von
400  Pfund;  -
5)  in  der  Stadt  Wetzlar

a)  die  Branntwein-  und  Braumalzsieuer  nach  dem  Gesetz  und  der  Steuerb)



C

ordnung  vom  Sten  Februar  1819.  und  den  späterhin  ergangenen  Bestimmungen,
  jedoch  mit  Festsetzung  der  Steuer  zu  1  Sgr.  von  20  Quart
Maischraum  bei  jeder  Einmaischung;

die  Salzabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  17  ken  Januar  1820.,  jedoch  mit
Bestimmung  des  Faktoreipreises  von  10  Rehlr.  für  die  Tonne  von
400  Pfund  Salzz

eine  Eingangsabgabe  von  fremdem  Branntwein  aller  Art  für  den  Eimer
mit  3  Rehlr.,  von  Bier  und  Essig  für  die  Tonne  mit  1  Rthlr.,  von
baumwollenen,  wollenen,  seidenen  Stuhl=  und  gestrickten  Waaren  mit
1  Rthlr.  für  den  Zentner;  von  Wein  mit  20  Sgr.  für  den  Eimer;  von
Zucker,  Kaffee,  Reis,  Taback  mit  15  Sgr.  für  den  Zentner,  desgleichen.
von  Eisenblech,  Eisenwaaren,  von  Kupfer  und  Messing  und  daraus
gefertigten  Sachen  von  kurzen  Waaren,  gegerbtem  Leder,  Oel,  Porzellan
und  Steingut  mit  10  Sgr.  für  den  Zentner;  und  von  Eisengußwaaren,
geschmiedetem  Eisen  und  Seahl  mit  5  Sgr.  für  den  Zentner  nach  den
Vorschriften,  welche  für  die  Hebung  und  Beaufsichtigung  der  Abgaben,
so  wie  für  die  Bestrafung  der  Kontraventonen  in  der  Zollordnung  vom
26  ten  Mai  1818.  und  in  der  Verordnung  vom  19t6en  November  1824.
gegeben  worden,  deren  Anwendung  auf  den  Steuerbezirk  Wetzlar  in
einem  Regulativ  durch  Sie  ndher  bestimmt  werden  muß;

6)  in  den  Kreisen  Weglar  und  Braunfels,  ausschließlich  der  Sradt  Wetzlar,
#a)  ein  Klassensieuer-Zuschlag  von  allen  Steuerpflichtigen;

b)  ein
        <pb n="97" />
        —  89  —

b)  ein  Gewerbesieuer-Zuschlag  von  den  Brauereien  und  Schankwirthschaftennach
  den  unter  3.  für  die  ausgeschlossenen  Kreise  des  Regierungsbezirks,
Erfurt  vorgeschriebenen  Maaßsicben,  und

P)die  Salzabgabe  nach  dem  Gesetz  vom  1  7ten  Januar  1820.,  mit  Bestimmung
  des  Faktoreipreises  von  10  Rthlr.  für  die  Tonne  von  400  Pfund
Salz.

U.  Gegen  Ennrichtung  der  vorstehend  festgesetzten  Sreuern  hören  folgende  bisher
in  den  genannten  Kreisen  und  Ortschaften,  nach  vormaligen  Landesverfassungen
erhobene  landesherrliche  Abgaben  auf:

1)  in  der  Stadt  Erfurk,  die  nach  dem  interimistischen  Steuertarife  vom  Aten
Februar  1816.  erhobene  Eingangs=  und  Durchgangsabgabe,  so  wie  der
ehemals  Kurmainzische  Stadtzoll;

2)  im  Kreise  Schleusingen,  die  Akzise  von  Häuten,  von  Tabak,  von  Bier  und
Wein  die  Ohmgelder  und  die  Zölle;

3)  im  Kreise  Ziegenrück,  die  General-Akzise,  die  Land-Akzise,  die  Tranksteuer,
die  Branntweinschroot-Steuer  und  die  Gelelte,  mit  Ausschluß  der  bisherigen
Durchgangsabgabe  in  Gefell,  die  mit  dem  dortigen  Wegegelde  vereinigt
werden  kann;

4)  im  Landkreise  Erfurt,  die  Abgabe  von  verkauften  Pf#rden,  der  Imposi  von
anderem  verkauften  Vieh,  die  Tranksieuer,  das  Ohmgeld,  so  wie  jede  andere
firirte  oder  unfirirte  Abgabe,  vom  Brauen  oder  Braumalz  und  vom  Branntwein
  oder  Branntweinbrennen  das  Steuerfirum  des  Fleckens  Wandersleben
und  der  Impost  in  Ringleben;

5)  in  Benneckenstein  und  Sorge,  die  westphadlische  Eingangsabgabe  und  Braumalzsteuer;


6)  in  Groß-Burschla  und  Schnellmannshausen,  die  bisherigen  Steuerfira;

7)  in  der  Stadt  Wetzlar,  die  Akgise-,  Rentk-,  Niederlage=  und  Ausfuhrgebähren,
so  wie  das  Waagegeld,  ferner  das  Standgeld  von  fremden  Krämern  auf
den  Jahrmärkten,  das  Jahrmarkts-Haufirgeld  und  die  Personensteuer;

8)  in  den  Kreisen  Wetzlar  und  Braunfels,  die  Akzisen  von  inländischem  und  ausländischem
  Wein,  von  Obstwein,  von  Bier,  von  Brannwein,  von  Oek
und  Thran,  von  Fleisch,  von  Wolle,  von  Vieh  und  von  Zeugen,  unter
welchem  Namen  sie  immer  erhoben  seyn  mögen,  ferner  das  Kesselgeld,  das.
Einzugsgeld,  das  Schankwirthsgeld  und  der  Landzoll;

9)  endlich  jede  andere  zu  den  landesherrlichen  Kassen  geflossene  Personal=  oder
Gewerbsabgabe  oder  indirekte  Steuer,  die  nicht  durch  das  Abgabengesetz
vom  3ssen  Mai  1820.  erhalten  oder  angeordnet  worden.

UlI.  Den  durch  gegenwaͤrtige  Verfuͤgung  oder  nach  Meiner  Bestimmung  vom
25sten  Mai  1822.  besteuerten,  außerhalb  der  Joll-Linien  gelegenen  Ortschaften,

soll.
        <pb n="98" />
        —  90  —

soll  gelinttet  seyn,  ihre  rohen  Erzeugnisse  des  Landes  und  der  Viebzucht,  so  wie
die  aus  dort  erzeugten  Stoffen  gefenigten  Waaren,  ganz  abgabenfrei  über  die
Zoll-Linie  einzuführen,  die  Fabrikate  aber,  waelche  gaoz  oder  zum  Theil  aus
fremden  Stoffen  dort  gefertigt  werden,  gegen  Entrichtung  der  Eingangs-Abgabe,

  welche  nach  der  allgemeinen  Erhebungsrolle,  auf  den  fremden  Stoffen,
die  zur  Fabrikation  benutzt  werden,  ruhet.

Ausgenommen  hleiben  jedoch  die  in  den  Gesetzen  vom  dien  Februar  1919.
wegen  Besteuerung  des  Brauntweins,  und  vom  Jollen  Mai  1920.  wegen  der
Mahl=  und  Schlachtsieuer  begriffenen  Gegenstände  der  Besienexung,  in  sofern
an  den  Orten,  woher  sie  kommen,  nich)]  dieselben  Abgaben  auf  solchen  Gegensiänden
  ruhen,  als  diese  Gesetze  aufersegen.

Nach  Maaßgabe  der  Besiimmungen  in  der.  allgemeinen  Zoll=  und  Slteucr=Ordnung

  werden  Sie  die  Kontrollformen  vorschreiben  lassen,  welchen  dieser
Verkehr  unterliegen  soll.
IV.  In  allen,  mit  Ersatzsteuern  belegten  Landestheilen,  isi  der  Verkehr  mit
ausländischen  Waaren  denjscnigen  Aufschtswmgabregeln,  unterworfen,  welche,
nack  der  Lage  derselben,  zur  Sicherung  der  Abgaben  von  ausläudischen  Gegensiänden
  im  geschlossenen  Lande  und  in  den,  mit  einer  Eingangsabgabe  belegten
Städten  Erfurt  und  Wetzlar,  für  erforderlich  zu  halten,  und  innerhalb  der  Vorschriften
  der  Zollordnung  vom  26sien  Mai  1915.  und  der  Verordnung  vom.
19ten  November  1824.,  anzuordnen  sind.

Insbesondere  sollen  dort  unversienerte  Wagrenniederlagen  nicht  geduldet
werden.

Die  Kramer  in  den  ausgeschlossenen  Ortschaften  des  Regierungsbezirks
Minden  und  in  den  Kreisen  Erfurt,  Wetzlar  und  Braunfels  und  anderwärks,  sind
deshalb  andie  Vorschriften  der  gedachten  Gesetze  gebunden  und  namentlich  gehalten,
nur  Waaren  aus  versienerten  Wagrenlagern  der  Städte  eben  desselben  Landestheiles
zu  beziehen,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben.
Diese  Bestimmungen  sollen  mit  dem  ersien  Jannar  1527.  in  Kraft  treten,
und  zur  allgeweinen  Kenntnip  gebracht  werden.
Berlin,  den  ten  Oktober  1526.
Friedrich  Wilhelm.

An

den  Staals=  und  Finanz-Minisier  von  Mot.

—.....

Er-
        <pb n="99" />
        Erhebungs-Rolle
ker-Abgaben,
  welche  von  Gegenständen  zu  entrichten  sind,  die  eneweder  vem  Auslande  in
die  Stad'  Erfurt  eingeführe  oder  dort  durchgeführt  werden.
Vom  Zten  Oktober  1826.

 

Erste  AbthHeil  Ung.
Gegenstnde,  Welsche  gar  kelwer  Abgabe  unktwörfen  sind.

1)  Be-  zum  Vertzflanzen,  und  Reben;

2)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen;

3)  Branntweinspüliche;

4)  Dünger  (tbierischer),  imgleichen  andere  Düungungsmittet,  als  ausgelangfe
Asche,  Kalkasche,  Düngersalz,  Hornspäne,  Abfälle  von  der  Fabrikarion
der  Pottasche;

5)  Eier;

6)  Erden  und  Exze,  die  nicht  mit  einer  Abgabe  namentlich  betroffen  sind,  als:
Bolus,  Birmsstein,  Gips,  Sand,  Lehm,  Mergel,  Schmirgel,  gewöhnlicher
Toôpferthon  und  Pfeiffeßerdr,  Wakkererde,  u.  a.;

7)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues,  wie  sie  vom  Felde  kommen,  als:  Getreide,  Hülsenfrüchte
  und  Oelkörner,  in  Garben  und  Hülsen,  Flachs  und  Hanf,  in
S'tangen  oder  ungehithzelt;

8)  Fische  und  Krebse  (frische);

9)  Gartengemüse  (frische),  als:  Gemüse  und  Kraukarten,  Cichorien  (ungetrocknete),
  Karroffeln  und  Rüben,  ehbare  Würzeln,  auch  Blumen  2c.

10)  Gras,  Fktterkrd#iter  und  Heu;

11)  Gestägel  und  kleines  Wildprett  aller  Art;

12)  Glasur  und  Hafnererz  (Alquifonz);

13))  Gold  und  Silber,  gemünzt,  in  Barren  und  Bruch;

14)  Hefen  oder  Barme,  mit  Ausnahme  von  trockenen  oder  Preßhefen;

15)  Hausgeräthe  und  sonstige  Sachen  von  Anziehenden,  welche  gebraucht  sind,
zur  eigenen  Benutzung;

16)  Holz  (Brenn=  und  Nutzholz),  Reisig  und  Besen  daraus,  Flechtweiden;
        <pb n="100" />
        —  92  —

17)  leidungsstuͤcke  der  Reisenden  und  deren  Reisegeraͤthe,  und  Viktualien  zum
Reiseverbrauch,  auch  Kleidungsstücke  der  Fuhrleme;

18)  Lohkuchen  Causgelaugte  Lohe  als  Brennmaterial);

19)  Milch;

20)  Obfl  (frisches);

21)  Papierspne  (Abfälle),,  und  beschriebenes  Papier  (Akten);

22)  Schachtelhalm,  Schilf  und  Dachrohr;

23)  Scheerwolle  (Abfälle  beim  Tuchscheeren);

24)  Steine  Calle  behauene  und  unbehauene),  Bruch-,  Kalk-,  Schiefer-,  Ziegel=
  und  Mauersteine;

25)  Seroh,  Spreu  und  Häckerling;

26)  E45  dleö  lebende),  für  welche  nicht  namentlich  ein  Tarifsatz  festgeellt

  ist;
27)  Torf  und  Braunkohlen;
28)  Trebern,  Trestern.

 

Zweite  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  bei  der  Einfuhr  einer  Abgabe
unterworfen  sind.

 

Funfzehn  Silbergroschen  oder  ein  halber  Thaler  vom  Preußischen  Zentner
wird,  in  der  Regel  bei  dem  Eingange,  in  Erfurt  und  auch  dann  erhoben,  wenn
eine  Waare  wieder  ausgeführt  werden  sollte.

Ausnahmen  kreten  bei  allen  Gegenständen  ein,  welche  entweder  nach  dem
WVorbergehenden  ganz  frei,  oder  nach  dem  Folgenden  einer  geringern  oder  höhern
Eingangsabgabe,  als  ein  halber  Thaler  vom  Zentner,  unterworfen  sind.

Es  sind  folgende  Gegenstände,  von  welchen  die  beigesetzten  Gefälle  erhoben
  werden:
        <pb n="101" />
        —  93  —

Gewicht,,  -
Benennung  der  -  Mang  Ber
Azahl.  1

—  —

 

1Abfaͤlle:

von  Glashuͤtten,  desgleichen  Glasscherben  und  Bruch,
von  der  Fabrikation  der  Salpetersaͤure,  von  Seifensiedereien
  die  Mutterlauge,  von  Gerbereien  das  Leimleder,
desgleichen  Thierflechsen,  Hoͤrner,  Hornspitzen,  Klauen,
ganze  oder  zerkleinerte  Knochen,  Lumpen  von  Leinwand,

Baumwolle  oder  Wolle,  auch  alte  Fischernetze..  1  Zentn.—5
2Baumwolle  und  baumwollene  Waaren.
a)  rohe  Baumwolll  .  ..  1  dito.+5
b)  baumwollenes  gefärbtes  Gren  1  diro1—
c)  baumwollene  Stuhl=  und  gestiickte  Waaren  ...........  1dito.2—
aBch.
a)anlöckenundaltes................................  ldiko.—5

b)  feine  Bleiwaaren;  siehe  kurze  Waaren.

Buͤrstenbinder-  und  Siebmacherwaaren.

a)  grobe,  zahlen  die  allgemeine  Eingangs-Abgabe;

b)  feine;  siehe  kurze  Waaren.

Drogueric=  und  Apotheker-,  auch  Farbewaaren.

a)  chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal=  und  Gewerbs-Gebrauch,
  und  Präparate,  als:  axherische  auch  andere
Oele,  Säuren,  Salze,  eingedickte  Säfte,  desgleichen
Maler=  u.  Waschfarben,  überhaupt  die  unter  Aporheker--,
Droguerie=  und  Farbewaaren  gemeiniglich  begriffenen
Gegensiände,  sofern  sie  nicht  besonders  ausgenommen
fiddddd.  .  .  .  .  1  ditor—

Ausnahmen  treten  folgende  ein,  und  zahlen  weniger:

b)  Eisen-BVitriol  (grüner),  gelbe,  grüne,  rothe  Farbe-Erde,

Braunroth,  Kreide,  Ocker,  Rothstein,  Uimbra,  Todten-=kopf

  (caput  mortuum),  Eckerdoppern,  Knoppern,  Krapp,

Kreuzbeeren,  Kurkume,  Querzitronen,  Safflor,  Sumach

und  Waid,  Farbehlzer  in  Blöcken  oder  geraspelt,  Korkbolz,

  Pockholz  und  Buchsbaum,  Holzasche  (rohe),  Pottasche
  und  Waidasche,  auch  ungereinigte  Soda,  Mincral=Wasser

  in  Flaschen  oder  Krügen,  Salpeter  (gereinigter

und  ungereinigter),  Salzsäure  und  Schwefelsäure,  Schwefel,

  so  wie  alle  sonstige  rohe  Erzeugnisse  des  Mincral-,

Jahrgang  1826.  (ad  No.  1020—  1028.)  R  Thierr*i



.
        <pb n="102" />
        —  94  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht,
Maaß
oder
Anzahl.

 

2

Thier=  und  Pflanzenreichs,  zum  Gewerbe=  und  Medizinal-Gebrauch,
  die  nicht  besonders  höher  oder  niedriger  tarifirt
sind,  außer-europclische  Tischlerhölzer  .....  .  ...

Eisen  uͤnd  Sta  «

a)  Gußeisen  in  Gansen  und  Masseln,  Roheisen  und  Roh-Stahleisen,
  Stahlkuchen,  altes  Brucheisen,  Eisenfeile,
Hammerschlag;  ferner,  geschmiedetes  Eisen,  als:  Staboder
  Stangen-,  Reifen-,  Schlosser-,  Reck-,  Kneip-,
Band-,  Zain-,  Kraus-,  Bolzen-,  Welleisen,  Rohstahl,
Guß=  und  raffinirter  Stahl,  desgleichen  grobe  Guß-Waaren
  in  Oefen,  Platten,  Gittern  ..  .......  .  .  ..

b)  grobe  Eisenwaaren  zahlen  die  allgemeine  Eingangsabgabe;

 

-

ID)feine  Eisenwaaren  siehe  kurze  Waaren.

Erze,  nämlich:
Eisen=  und  Stahlstein,  Stufen,  Braunsiein,  Reiß=  und
Wasserblei,  Graphit,  Galmei,  Koballltltt

8|Flachs,  Werg,  Hanf,  Hedeee  .  .  .  .  ..

9

22
2

Getreide,  Hülsenfrüchte,  Sämereien,  auch  Beeren.
a)  Getreide,  Hülsenfrüchte  und  Oelsaat
b)  Kleesaat,  Anis,  Wachholderbeeren  und  alle  nicht  namentlich
  im  Tarif  genannte  Somereeinn
Anmerkung.  Die  unter  9.  genannken  Gegenstände  sind  gon)
frei,  wenn  die  eingehende  Quantität  so  gering  ist,  daß  sie  von  den
unter  a.  gestellten  2  Scheffel,  und  von  den  unter  b.  benannten
4  Scheffel  nicht  überfteigt.
Glas.
a)  grünes  Hohlglas  (Glasgeschirrtstrtrtr
Anmerkung.  Bei  loser  Verpackung  werden  54  Kubikfuß  zu
einem  Jentner  veranschlagt.

b)  weißes  Hohlglas  aller  Art,  geschliffenes,  geschnittenes,
vergoldetes,  gemaltes,  desgleichen  alles  massive  und
gegossene  Glas,  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,
Glasknöpfe,  belegtes  oder  unbelegtes  Spiegelglas,  imgleichen
  Tafelglas  ohne  Unterschied  der  Farbe

Häute  und

 

/
rohe,  gruͤne  und  trockene,  desgleichen  rohe  Haare  .....

 

1Zentn.

1  dito.

1  dito.
1  dito.

1  Schfl.

1  dito.

1  Zentn.

1  dilo.

 

1  dito.

12.

Ababen-



½

#

10
        <pb n="103" />
        —  95  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht,
Maaß
oder

 

—

#—

3

—

Holz  und  Holzwaaren.

-a)  Holzborke  und  Holzkohhen  ..
b)  hölzerne  Hausgeräthe  (Meubles)  und  andere  Holzwaaren,
welche  gebeizt,  lackirt  oder  polirt  fidoo

)  ganz  feine  Holzwaaren;  siehe  kurze  Waaren;

d)  gepolsterte  Meubles,  wie  Sattlerwaaren;

e)  grobe  Böttcher=  und  Drechsler-,  Korbflechter-,  Tischlerund
  alle  rohe  oder  blos  gehobelte  Holzwaaren,  Wagner-Arbeiten
  und  Maschinen  von  Holzzz

Instrumente,  muftkalische,  mechanische,  mathematische,
optische,  astronomische,  chirurgissse

Kalender,  werden  nach  dem  Stempelgesetz  vom  7ten  März
1822.  behandelt.  Bei  der  Durchfuhr  werden  vom

 

15
16
17

—
□

*—
—

Zentner  5  Sgr.  erhoben.
Kalk  und  Gips  (gebrannttrr)  ...

Karden  oder  Weberdisten  1

Kleider  (fertige  neue),  desgleichen  getragene  Kleider  und
Wasche,  beides  letztere,  wenn  dergleichen  zum  Verkauf
einghtt  .  .  ..

Kupfer  und  Messing.

a)  geschmiedetes,  gewalztes,  geschlagenes,  gegossenes  zu
Geschirren,  Blech,  Dachplatten,  gewoͤhnlicher  Drath,
desgleichen  polirte,  gewalzte  auch  plattirte  Tafeln  und
Blchee

b)  Waaren:  Kessel,  Pfannen  und  dergleichen,  auch  alle
sonstige  Waaren  aus  Kupfer  und  Messing

Kurze  Waaren,
gefertigt  ganz  oder  theilweise  aus  Alabaster,  Bernstein,
Elfenbein,  Glas  oder  Kristall,  Horn,  Helz,  Knochen,
Lack,  Leder,  Papier,  Perlmutter,  Marmor,  Meerschaum,
edlen  oder  unedlen  Metallen,  Porzellan,  Schildpatt,
echten  oder  unechten  Steinen,  Stroh;  als:  Blei=  und

Nothstifte,  Brillen,  feine  Bürsten,  Dosen,  feine  Drechs

lerwaaren,  feine  Eisengußwaaren,  Fingerhüte,  Glasschmelz,
  Kämme,  Klavierdrath,  Knöpfe,  Messer,  Nah-1

  Perdes=Eadung.


1  Zentn.

1  dito.

1  diro.

4  Scheffel
ed.  1  Tonne.

Zentn.

1  dito.

1  dito.

1  dito.

 

und  Stecknadeln,  sogenannte  Nürberger  Waaren  aller

 

R  2

Abgaben-




Anzahl.  —M  #

—  5

1—

#

 

 

Art,
        <pb n="104" />
        —  96  —

Benennung  der  Gegenstände.

Gewicht,
Maaß
oder
Anzahl.

Ababen-

  tze.

Rti.  Ear.

 

Art,  Parfuͤmerie-Waaren,  Pastellfarben  und  Tusche  in
Blasen,  Glaͤsern,  Kaͤstchen  oder  Taͤfelchen,  Pfeifenkoͤpfe
und  Pfeifenroͤhre,  Scheeren,  Schnallen,  feine  Seife,
Siegellak,  Spielzeug,  ganz  feine  Tischlerarbeit,  Stroh-Hund
  Bastgeflechte  und  Huͤthe,  feine  Werkzeuge,  Etuis,
Taschenuhren,  Stutz=  und  Penduluhren,  Kronleuchter,
Goldfäden,  Goldblatt,  lakirte  Waaren;  ferner  Männer
und  Frauenputz,  gehäkelt,  gestrickt,  Bonnets,  Fächerr,
Blumen,  Schmuckfedern,  Spitzen,  Posamentier-Waaren,
feine  Schuhe,  Handschuhe,  Perückenmacher-Arbeift..
Leder,  und  daraus  gefertigte  Waaren:

a)  gelohtes  Fahlleder,  Sohlleder,  Kalbleder,  Sarklerleder,
Stiefelschäfte,  desgleichen  Juchten;  ferner:  sämischgahres,
  weißgahres  oder  halbgahres,  Korduan,  Marokin,
  Saffian,  Pergamettt.....

Ausnahme:  Halbgahre  Ziegenfelle  für  inländische  Saffian=Fabrikanten,

  werden  unter  Kontrolle  für  die  allgemeine
Eingangsabgabe  eingelassen.

b)  Schuhmacher-und  Sattlerwaaren,  auch  Wagen,  woran
Leder=  oder  Polsterarbet4  ...

Leinen,  Leinwand  und  andere  Leinen-Waaren.

Ka)  ungebleichtes  GSGrern  .  ..  ......  ...  ..  .  .  ..

b)  graue  Packleinwand  und  Segeltuch...  ...  ..  ..  ....  ..  ..

c)  gebleichte,  gefärbte  oder  gedruckte  Leinwand,  neue
Wäsche,  Zwillich,  Tischzeng,  Bänder,  Batist,  Kammertuch,
  Linon,  Gaze,  Strumpfwaaren

Lichte,  (Talg-,  Wachs-,  Wallrath)g

Material=  und  Spczerei-,  auch  Konditorwaaren  und
andere  Konsumtibilien.
à  Bier  aller  Art,  auch  Meth  und  gegohrene  Getränke  aus

b)  .  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbrannt-= 



wein  und  versetzte  Branntweien  ...
Ausnahme:  Branntweine,  welche  von  Kaufleuten  in  größeren
  Quantitäten  unmittelbar  bei  der  Einfuhr  zum  Packhofs- 



1  Zentn.

1  dito.

1  diro.

1  diro.
1  dito.

1  dito.
1  dito.

1  Tonne  zu
100  Quarft.

1  Zentn.

 

E.
        <pb n="105" />
        —  97  —

Benennung  der  Gegenstände.

 

Quantitaten  von  mindestens  einem  Zentner  wieder  ausgefübrt
  werden,  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

C)  Essig  aller  U00  ttt4t4t  .  .  .  .  ..  l
4)  Wein  und  M0oot:::  ..
Ausnahme:  Großhaändler,  welche  ein  beständiges  Lager
von  mindestens  150  Orhoften  halten,  entrichten  für  den,
wenigstens  in  der  Menge  von  vier  Orhoften  eingeführten
Wein,  nur  die  allgemeine  Eingangsabgabe.

e)  Bier,  Branntwein,  Essig,  Oel  und  Wein  oder  Mosti  in
Flaschen  eingehndddddn
)Fleisch,  frisches,  ausgeschlachtetes,  glathenes,,  geräuchertes;
  auch  ungeschmolzenes  Fett,  Schinken,  Speck,
Wurste,  desgleichen  großes  Wildl.
8)  Früchte,  (Südfrüchte),  frische  und  getrocknete,  als:

meranzenschaalen,  Granaten,  Datteln,  Feigen,  italienische
  Kastanien,  Korinthen,  Rosinen,  Mandeln.  .  .  .  .  ..  .
h)  Gewürze,  nämlich:  Sternanis,  Galgant,  Ingwer,  Kardemommen,
  Kassia,  Kubeben,  Kümmel,  Lorbeeren  und
Lorbeerblätter,  Muskatennüsse  und  Blumen  (Macis),
Nelken,  Pfeffer,  Piement,  Saffran,  Vanille,  Zimmt
und  Zimmrkasigggagaga  ...  .  ....  .  ...
i)  Kaffee,  Kaffeesurrogate.  .............  .......  ...  ..  ...
k)  Kaoaaaa  .  .  .
)  Konfituͤren,  Zuckerwerk,  eingemachte  Fruͤchte  und  Gewuͤrze,
  desgleichen  Chokolade,  Kaviar,  Oliven,  Pasieten,
  Sago,  Tafelbouillon  .  .  ..  ...

Gruͤtze,  Kraftmehl,  Nudeln,  Puder,  Staͤrke,  Brod  und
Backwerk,  wird  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  3sten  Mai  1820.  wegen  der  Mahlsteuer  F.  15.  Lit.  c.
versteuert.
M)  NKitrtrtrt  .  .  .  .  .  .
o)  Muschel=  oder  Schaalthiere  aus  der  See,  als:  Austern,
Hummern,  Muscheln,  Schildkröbkden

 

lager  deklarirt  werden,  entrichten,  wenn  sie  demnächst  in

Apfelsinen,  Zitronen,  Limonen,  Pommeranzen  und  Pomm)

  Mehl,  geschrotete  oder  geschälte  Körner,  Graupe,  Grie-,  «

 

Saͤtze.

10
10

——

Gewicht,
Maaß  Fenn,
oder

Anzahl.  JI##u.  S

1  Tonne  in  1

100  Quart.

1  Zentrn

1  dit1o!  3

1  dito

1  diro

1  dito

1  dito

1  dito  1

1  diro.

1  diro

1  dito9

 

 

p)Salz
        <pb n="106" />
        —  98  —

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Gewicht,b-Maaß
  L#benoder
  äte.

Anzahl.  S##

 

S

P)  Salz  (Kochsalz,  Steinsalz),  ist  zum  Verbrauch  einzuführen
  verboten;  bei  gestatterer  Durchfuhr,  wird  die  Abgabe
  besonders  bestimmt.

do)  Siirrr-t

r)  Taback,  fabrizirter,  und  bearbeitete  Blätter

s)Tee  .  .  .  .

t)  Zucker  aller  Art.  .......  .........................  ..  ..

24Matten  von  Bast.  .  .  .  .  ............  ................  .  ...

5Papier  (graues  Lösch=  und  Packkk--oo

Pelzwerk,  Kürschner-Arbeet4t4t4t444

27Schießpulorr  ..
Seide.

Ka)  gefärbte  und  weißggemachta

b)  seidene  und  halbseidene  Zeuge  aller  Art,  desgl.  Strumpfund

  Bandwaaren  und  Petinet  von  Seide

Seife,  gemeine  harte,  weitße  oder  von  anderer  Farbe.#  4
Spielkarten,  werden  nach  dem  Stempelgesetz  vom  7ten  März
1822.  behandelt.  Beim  Durchgange  werden  5  Sgr.
vom  Zentner  erhoben.
Steinkohllen  .  6
Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  ..  5
Theer,  Daggert,  Vch  ........  ..  ....  .  ...
Toͤpferwaaren.
a)  gemeine,  als:  Flaschen,  Schmelztiegel  ꝛc.  ............
5  Porzellan,  Steingut  oder  Fayence,  desgl.  irdene  Peifen
5Wieh.
a)  großes,  ndmlich  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel,
Ochsen,  Kühe  und  Rinrden  ..
b)  kleines,  und  zwar:  Schweine,  Hammel,  Schaafe,  Jiegen,

 

(Seaugendes  Vieh,  welches  der  Mutter  folgt,  geht  freiein.)

Wolle  und  wollene  Waaren.

a)  rohe  Schaafwolllll

b)  wollene  Zeuge,  desgl.  Zeuge  von  Haaren,  und  Zeuge
von  Haaren  und  Wolle,  Serümpfe,  Bänder,  Schnüre,
Texpiche,  auch  Hutmacher-Arbeiten

 

1  Zentn.

 

1—
1  dito2—
1  diror1—
1  dro.
1  diro5
1  dito.—5
1  dito.  2—
1  dito  -
1  dito1.—
1  lditooenn—
1  dito1—
eler“  5

1  ZentnHtCQ

 

 

1  dito.—+5
1  dito.—5
1  dito2—
1  Stück.—10
1  dito.—14
1  Zentn.5
1  dito.

2—
Dritte
        <pb n="107" />
        —  99  —

Dritte  Abtheilung.
Von  den  Abgaben,  welche  zu  entrichten  sind,  wenn  Gegenstände
zum  Durchgange  angemeldet  werden.

4)  Der  Durchgang  von  Waaren  ist  im  Erfurtschen  Gebiete  nur  auf  den,  durch
die  Stadt  Erfurt  laufenden  Zollstraßen  erlaubt.  Alle  übrige  Straßen  und
Wege  sind  Nebenwege,  und  als  solche  für  den  Waarendurchgang  verboten.

2)  Die  Abgabe  von  Waaren,  welche  nach  der  zweiten  Abcheilung  für  den  Eingang
  zu  entrichten  ist,  muß  auch  in  der  Regel  beim  Durchgange  gezahlt
werden,  jedoch  ist  für  den  unmittelbaren  Durchgang  (ohne  Lagerung)  nur
die  Abgabe  von  Fünf  Silbergroschen  vom  Zenener  zu  erheben,  wenn  die  Eingangsabgabe
  höher  ist.  Diese  Abgabe  kann  auch  nach  Perdeladungen  von
der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmt  werden.

3)  Von  der  Durchgangsabgabe  bleiben  frei:

a)  die  in  der  ersien  Abtheilung  benannten  Gegenstände;

b)  die  in  der  zweiten  Abtheilung  benannten,  welche  erweislich  aus  dem  freien
Verkehr  innerhalb  der  Joll-Linie  abstammen,  und  die  Erzeugnisse  des
Erfurtschen  Landgebiets;

c)  alle  Gegenstände,  von  welchen  auf  einer  andern  Straße  des  Preußischen
Gebiets  eine  höhere  oder  elne  gleich  hohe  Durchgangsabgabe  bereits  entrichtet
  worden.

4)  Die  geringere  auf  der  Straße  von  Heiligenstadt  oder  Teistungen  über  Langensalza
  entrichtete  Durchgangsabgabe  wird  bei  dem  fernern  Durchgange  über
Erfurt  in  Anrechnung  gebracht.

5)  Die  in  Erfurt  gezahlte  Durchgangsabgabe  wird  bei  dem  fernerweiten  Durchgange
  durch  das  Preußische  Gebiet  angerechnet,  und  daher  wird,  wenn  die
gleich  oder  geringer  belasteten  Straßen

a)  über  Lützen  und  Eckartsberga,
b)  über  Langensalza,  Heiligenstadt  oder  Teistungen
mit  befahren  werden,  eine  anderweite  Durchgangsabgabe  nicht  erhoben.
Vierte  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

1I.  Die  angeordneten  Eingangs=  und  Durchgangsabgaben  werden  nach  den  in
der  Zollordnung  vom  20ten  Mai  1818.  gegebenen  Vorschriften  erhoben  und
beaufsichtigt,  auch  begangene  Vergehen  nach  den  darin  gegebenen  Strafbestimmungen
  geahndet.

II.  Die  Zahlung  wird  in  Silberkurant  geleister.

III.  Die  Emgangsabgaben  werden  unmittelbar  nach  dem  Eingange  der  Waaren
entrichtet,  und  eine  unversteuerte  Niederlegung  derselben  ist  nur  bei  Branntwein

gestattet.
IV.  Die
        <pb n="108" />
        .

WI.

—

VII.

VIII.

Die  Eingangs=  und  Durchgangsabgabe  von  Gegenständen,  die  nach  dem
Gemicht  tarifirt  sind,  wird  nach  dem  Bruttogewicht  erhoben.

.  Werden  Waaren  unter  Begleitscheinkontrolle  versandt,  oder  bedarf  es  zum

Waarenverschlusse  der  Anlegung  von  Bleien  und  Siegeln,  so  wird  erhoben:
für  einen  Begleitschen  2  Sgr.

für  ein  angelegtes  Blei  bei  Waarenballen  über  1  Zentner.  1

für  ein  angelegtes  Blei  bei  Waarenballen  geringern  Gewichts

  und  für  ein  Sieege  ...  ......  ..  —  -  6  Uff.
Es  bleiben  bei  der  Abgaben-Erhebung  alle  Quantitäten  außer  Betracht,  die
so  gering  sind,  daß  die  karifmäßige  Abgabe  davon  überhaupt  nicht  einen  vollen
Silbergroschen  beträgt;  ein  größerer  Gesällebetrag  wird  nur  bis  auf  Einen
halben  Silbergroschen  genau,  die  übrige  Zahl  Pennige  aber  nicht  erhoben
und  berechnet.
Ausländische  Waaren,  die  im  allgemeinen  Tarif  mit  mehr  als  15  Sgr.  Eingangsabgabe
  für  den  Zentner  besteuert  sind,  können  von  den  Haupt-ZJoll-4mtern
  und  aus  den  öffentlichen  Waaren-Niederlagen  innerhalb  der  Zoll-Linie
mit  Begleitschein  nach  Erfurt  abgefertigt  werden.  Aus  Erfurt  sollen  dagegen
ausländische  Waaren  in  andere  Provinzen  des  Scaaks  mit  Begleitscheinen
nicht  versandt,  sondern  beim  Uebergang  in  das  zum  Jollverbande  gehörige
Gebiek,  wie  solche  behandelt  werden,  welche  unmittelbar  aus  dem  Auslande
eingehen.
Alle  Gegenstände,  welche  erweislich  aus  dem  freien  Verkehr  der  innerhalb
der  Zoll-Linic  gelegenen  Landestheile  abstammen,  sofern  sie  nicht  der  Mahlund
  Schlachtsieuer  unterworfen  sind;  ferner  diejenigen,  welche  auf  dem  Landgebiete
  Erfurts  erzeugt  worden,  jedoch  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  in
den  Gesetzen  vom  Sten  Februar  1819.  wegen  Besteuerung  des  Branntweins  r2c.,
und  vom  Zosten  Mai  1820.  wegen  der  Mahl=  und  Schlachtsleuer  begriffen
sind,  gehen  abgabenfrei  in  Erfurt  ein.  Eben  so  ist  den  aus  Erfurt  abstammenden
  Mehl=  und  Fleischwaaren,  dem  dort  fabrizirken  Biere  und  Branntweine,
  und  allen  andern  dort  aus  inländischen  Scoffen  gefertigten  Waaren
der  abgabenfreie  Uebergang  in  den  Jollverband  geslattet.

Waaren,  welche  aus  ausländischen  Stoffen  in  Erfurt  erweislich  geferrigt
worden,  entrichten  dagegen,  bei  ihrem  Uebergange  in  das  geschlossene  Land,
die  Eingangsabgabe  für  die  dazu  verwendeten  ausländischen  Stoffe,  nach
der  allgemeinen  Erhebungsrolle.

Berlin,  den  Zten  Oktober  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Motz.
        <pb n="109" />
        101  —

Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  15.  —

 

(No.  1029.)  Vertrag  zwischen  Sr.  Majestät  dem  Koͤnige  von  Preußen  und  Sr.  Durchlaucht
dem  Fürsten  zur  Lippe,  wegen  der  Gefälle,  welche  an  der  äußern  Grenze
des  Königlich-Preußischen  Gebiets  von  dem  Verkehre  der  darin  eingeschlossenen
  Fürstlich  -ippeschen  souverainen  Gebietskheile  Lipperode,  Cappel  und
Grevenhagen  erhoben  werden.  Vom  ten  Juni  1826.

D.  die  Gefälle,  welche  dem  Koniglich  -Preußischen  Gesetze  vom  26sten
Mai  1818.  gemäß,  auf  den  dußeren  Grenzen  des  Staates  erhoben  werden,
auch  mehrere  in  denselben  eingeschlossene  souveraine  Besitzungen  deutscher  Bundesstaaten
  treffen,  Se.  Majestät  der  König  von  Preußen  aber  geneigt  sind,  dasjenige
  Einkommen,  welches  Ihren  Kassen  in  Folge  dieses  besonder  Verhältnisses
zufließt,  den  landesherrlichen  Kassen  gedachter  Staaten  für  den  Fall  überweisen
zu  lassen,  daß  eine  gemeinschaftliche  billige  Uebereinkunft  deshalb  getroffen  werden
könnte;  so  haben  Se.  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  Sich  zu  einer  solchen  Uebereinkunft
  in  Rücksicht  Ihrer  in  dem  äußern  Umfange  der  Preußischen  Staaten
eingeschlossenen  souverainen  Gebietstheile  Lipperode,  Cappel  und  Grevenhagen,
unbeschadet  Ihrer  landesherrlichen  Hoheitsrechte,  bereit  erklärt;  und  es  ist  darauf
zwischen  den  Bevollmächtigten  beider  Theile  nachstehender  Vertrag  verabredet
und,  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  landesherrlichen  Genehmigung,  abgeschlossen
  worden:  6
Erster  Artikel.

Der  Betrag  des  aus  den  Koniglich-Preußischen  Kassen,  in  Bezug  auf
die  Verbrauchssteuer,  nach  gegenwärtigem  Vertrage  an  Er.  Durchlaucht  den
Fürsten  zur  Lippe  zu  überweisenden  Einkommens  soll  von  drei  zu  drei  Jahren  in
gemeinsamer  Uebereinkunft  fellgesetzt  werden.  Zur  Grundlage  dieser  Uebereinkunft
  soll  der  jedesmalige  Königlich-Preußischer  Seits  vorzulegende  letztdreijahrige
  Rein-Ertrag  desselben  bei  den  Königlichen  Zoll=  und  Steuerämtern  in  den
drei  westlichen  Provinzen  des  Preußischen  Staats  dergestalt  dienen,  daß  der
Antheil  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten  zur  Lippe  daran  nach  dem  Verhaltnisse  der
Bewölkerung  der  gedachten  drei  Preußischen  Provinzen  zu  der  Bevölkerung  der

Jahrgang  1826.  No.  15.—  (No.  1029—  1033)  S  ein-(Ausgegeben

  zu  Berlin  den  gten  November  1826.)
        <pb n="110" />
        —  102  —

eingeschlossenen  souverainen  Fürstlichen  Gebietstheile  Lipperode,  Cappel  und
Grevenhagen  berechnet  wird.

Es  wird  dabei,  um  die  Schwierigkeit  der  Sonderung  der  Jollgefalle  von
der  Verbrauchssteuer  zu  beseitigen,  welche  letztere  nach  der  dermaligen  Erhebungs-Rolle
  unter  den  Eingangsabgaben  mitbegriffen  ist,  für  die  Dauer  des  gegenwärtig
  in  dieser  Hinsicht  bestehenden  gesetzlichen  Verhältnisses  angenommen,  daß
die  Verbrauchssteuer  fünf  Achtel  des  Einkommens  an  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgaben  zusammengenommen  betrage.

Zweiter  Artikel.

Mit  Nücksicht  auf  die  Bestimmungen  im  ersten  Artikel,  ist  die  Summe,
welche  Se.  Fürstliche  Durchlaucht  für  den  Zeitraum  vom  #sten  Januar  1825.
bis  3  #sten  Dezember  1827.  erheben  lassen  werden,  auf  Zweihundert  Sieben
und  Sechszig  Thaler  18  Sgr.  2  Pf.  Kurant  jährlich  fesigesetzt,  welche,
soweit  sie  bei  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  fällig  seyn  wird,  binnen
vier  Wochen  nach  dem  dato  derselben,  für  die  Zukunft  aber  in  gleichen  Quartal-Raten
  in  den  Monaten  März,  Juni,  September  und  Dezember,  jedesmal  mit
Sechs  und  Sechszig  Thaler  27  Sgr.  3  Pf.  Kuran,,  bei  der  Königlichen
Regierungs-Hauptkasse  zu  Arnsberg  zur  Verfügung  Sr.  Durchlaucht  bereit
stehen  soll.

Für  die  in  den  Jahren  bis  1825.  ausschließlich  aus  den  mehrerwähnten
Enklaven  erhobene  Verbrauchssteuer  wird  Königlich-Preußischer  Seics,  wiewohl
ohne  Zugoskändniß  rechtlicher  Verbindlichkeit,  eine  Aversional-Vergütung  von
Achthundert  Fünf  und  Dreißig  Thalern  Funfzehn  Silbergroschen
Kurant  bewilligt,  über  welche  binnen  vier  Wochen,  nach  erfolgter  Genehmigung
  dieses  Vertrages,  bei  der  Königlichen  General-Staatskasse  zu  Berlin  von
Sr.  Durchlaucht  dem  Fürsien  zur  Lippe  verfügt  werden  kann.

.  Dritter  Artikel.

Se.  Majestaͤt  der  Koͤnig  von  Preußen  und  Se.  Durchlaucht  der  Fuͤrst  zur
Lippe,  versichern  Ihren  Unterthanen  gegenseitig  den  völlig  freien  und  ungestörten
Verkehr  zwischen  den  innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  an  der  dußern  Grenze
des  Staats  belegenen  Königlich  -Preußischen  und  Fursilich  -Lippeschen  Landen
dergestalt,  daß  die  von  den  beiderseitigen  Unterthanen  innerhalb  des  gedachten
Bezirks  zu  verführenden  Waaren  und  Erzeugnisse  aller  Art  überall  den  eigenen
inländischen  völlig  gleich  behandelt  werden  sollen.

Vierter  Artikel.

Wenn,  in  Folge  des  vorstehenden  Artikels,  auch  solche  inländische  Erzeugnisse,
  welche  in  dem  Königlich-Preußischen  oder  Fürfllich  -Lippeschen  Gebiete
innerhalb  der  Preußischen  Zoll-Linie  mit  besondern  Verbrauchssteuern  zur  Zeit
belegt  sind,  oder  künftig  belegt  werden  möchten,  völlig  freien  Umlauf  haben  sollen;
  so  ist  dazu  erforderlich,  daß  jene  besondere  Verbrauchssteuern  im  Fürstlich-Lip-
        <pb n="111" />
        —  103  —

Lippeschen  Gebiete  des  erwaͤhnten  Bezirks  auf  voͤllig  gleichen  Fuß  mit  den  Preußischen
  gesetzt  und  mittelst  gleich  strenger  Kontrolle  wirklich  erhoben,  zugleich  auch
in  keinem  Falle  durch  zugestandene  Rückvergütungen  bei  der  Ausfuhr  oder  sonst  an
ihrer  Wirkung  geschwächt  werden.

Fünfter  Artikel.

Für  jetzt  und  in  Berücksichtigung  der  gegenwärtigen  Industrie=  und  sonstigen
  Verhältnisse  der  betreffenden  Enklaven,  verpflichten  Sich  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zur  Lippe,  hinsichtlich  der  dortigen  Branntwein-,  Bier=  und  Essig=Fabrikation,
  so  wie  auch  unter  den  im  9ten  Artikel  enthaltenen  Modifkationen
der  Salz-Konsumtion,  die  letztgedachten  drei  Bestimmungen  des  vorstehenden
Artikels  unmittelbar  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  zur  Ausführung
  bringen  zu  lassen.

Sechster  Artikel.

Se.  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  wollen  gestatten,  daß  die  Koͤniglichen
Steuerbeamten  durch  Revision  der  in  den  Enklaven  befindlichen  Branntweinbrennereien
  und  Bier=  auch  Essigbrauereien,  so  wie  durch  Einsicht  der  hierauf
bezüglichen  Heberegister  und  Kontrollen  der  Fürstlichen  Hebestellen  von  der  richtigen
  Ausführung  der  nach  vorstehendem  Artikel  dort  einzuführenden  Preußischen
Maisch=  und  Braumalz-Steuer-Gesetze  jederzeit  persönlich  ndhere  Ueberzeugung
nehmen  können.

Die  mit  diesem  Dienste  in  den  Enklaven  beauftragten  Steuerbeamten  werden
  zwar  von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  angesiellt,  besoldet  und
uniformirt;  doch  sollen  sie  für  die  Dauer  ihrer  Anslellung  in  den  Enklaven,  beiden
  Landesherren  den  erforderlichen  Diensteid  leisten,  und  das  Königlich-Preußische
  und  Fürstlich  -Lippesche  Wappen  vereint  auf  der  Kopfbedeckung
tragen.

Siebenter  Artikel.

Der  gesammte  Ertrag  der  Maisch=  und  Braumalz-Steuer  in  der  Königlich-Preußischen
  Provinz  Wesiphalen  und  den  von  selbiger  umschlossenen  Fürsilich=Lippeschen
  Gebietstheilen  Lipperode,  Cappel  und  Grevenhagen,  soll  vermittelst
einer  nach  der  Seelenzahl  der  Provinz  Wesiphalen  und  der  gedachten  Enklaven
aufzusiellenden  Antheils-Berechnung  zwischen  beiden  Gouvernements  in  der  Art
zur  Theilung  kommen,  daß  das  Netto-Einkommen  in  beiden  Gebiekstheilen  jährlich
  gegenseitig  vorgelegt  und  nach  der  Volksmenge  durch  Vergütung  des  Minus
in  der  einen  oder  der  andern  Kasse  ausgeglichen  werde.

Achter  Artikel.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  wollen  in  den  Enklaven  Lipperode,
Cappel  und  Grevenhagen  keine  Vermehrung  der  Zahl  der  daselbst  bis  zum  Tage
des  Abschlusses  dieses  Vertrages  bereits  bestandenen  fünf  Branntweinbrennereien,
so  wie  der  Bier=  auch  Essigbrauereien  9  siatten,  es  sey  denn,  daß  das  Gut,  auf

wel-
        <pb n="112" />
        —  104  —

welchem  eine  solche  gelegt  werden  soll,  mindestens  einen  Grundwerth  von  Funfzehntausend
  Thalern  habé.
Neunter  Artikel.

In  Bezug  auf  den  Salzverkehr  kann  die  durch  den  dritten  Artikel  im  Allgemeinen
  stipulirte  Freiheit  nur  in  sofern  Statt  finden,  als  von  den  Enklaven
jährlich  eine  Quantität  von  16  Pfund  Salz  pro  Kopf  der  dortigen  Bevölkerung
auf  der  Königlichen  Saline  zu  Westernkotten  wirklich  genommen,  abgeholt  und
bezahlt  werden  wird.  Dagegen  wird  Preußischer  Seits  die  ebengedachte  Quantität
  zum  Fabrikationspreise,  also  für  jetzt  zu  7  Rthlr.  20  Sgr.  für  die  Tonne
zu  400  Preußischen  Pfunden,  verabfolgt  werden  und  nur  für  etwanigen  Mehrbedarf
  der  höhere  Faktoreipreis  eintreten.  Den  Einwohnern  der  Enklave  Grevenhagen
  ist  gestattet,  die  vorbemerkte  Salzquantität  nach  ihrer  Konvenienz,  Statt
zu  Westernkotten,  auf  der  ihnen  näher  belegenen  Salzdebitstelle  zu  Driburg  zu
empfangen,  wogegen  sie  aber  den  am  letztern  Orte  sich  höher  stellenden,  für  jetzt
8  Rehlr.  224  Sgr.  für  die  Tonne  von  400  Pfund  betragenden,  selbst  kostenden
Preis  sich  gefallen  lassen  müssen.

Zehnter  Artikel.

Beide  Landesherren  werden  in  den  zur  Sicherung  Ihrer  Landesherrlichen
Gefälle  und  Aufrechthaltung  der  Gewerbe  Ihrer  Untcerkhanen  nothwendigen  Maaßregeln
  einander  gegenseitig  freundschaftlich  untersiützen.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  wollen  namentlich  gestatten,  daß
die  Königlichen  Zollbeamten  die  Spuren  begangener  Unterschleife  auch  in  Ihr
Gebiet  verfolgen  und,  mit  Zuziehung  der  Ortsobrigkeiten,  sich  des  Thatbestandes
versichern.

Wenmn  auch  zu  dessen  Feststellung  oder  Sicherung  der  Gefälle  und  Strafen,
Visitationen,  Beschlagnahmen  und  Vorkehrungen  von  den  Königlichen  Zollbedienten
  bei  den  Fürstlichen  Ortsbehörden  in  Antrag  gebracht  werden,  sollen  diese,
sobald  sie  sich  von  der  Zulässigkeit,  den  Umständen  nach,  überzeugt  haben,  solche
alsbald  willig  und  zweckmäßig  veranflalten.

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zur  Lippe  wollen  endlich  alle  enrweder  durch  die
Königlichen  Zoll=  und  Steuerbeamten  in  den  Enklaven  entdeckte  oder  sonst  zur  Kenntniß
  der  Fürstlichen  Behörde  gelangende  Verletzungen  der  in  der  Königlichen  Zollund
  Verbrauchssteuer-Ordnung  vom  26sten  Mai  1818.  oder  den  spätern,  diesen
Gegensland  betreffenden  Gesetzen  enthaltenen  Vorschrifken  vor  Ihren  Gerichten,
sofern  selbige  nach  allgemeinen  Grundsätzen  dazu  kompetent  seyn  werden,  untersuchen
  und  nach  Vorschrift  der  erwähnten  Gesetze,  welche  Ihren  Gerichten  deshalb
  zur  Beachtung  zugefertigt  und  bei  den  Umerthanen  der  Enklaven  als  publizirt
umd  bekannt  vorausgesetzt  werden  sollen,  bestrafen  lassen.  Die  Geldstrafen,  auf
welche  die  Fürstlichen  Gerichte  in  solchen  Fallen  erkennen  möchten,  fallen  dem
Fürstlichen  Fiskus,  nach  Abzug  des  Oenunzijanten-Antheils,  lediglich  anheim.

Eilf-
        <pb n="113" />
        —  105  —

Eilfter  Artikel.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  landesherrlichen  Ratisikation
vorgelegt  und  nach  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  sofort  zur  Vollziehung
  gebracht  werden.

Des  zu  Urkund  ist  derselbe  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten,  unter
Beidrückung  ihres  Siegels,  unterzeichner.

So  geschehen  Detmold  den  Nten  und  Minden  den  17ten  Juni  1826.
(L.  S.)  Dr.  Karl  Wilhelm  Keppe,  (I.  S.)  Friedrich  Petri,

Königl.  Preuß.  Regierungsrath  Fürstl.  Lippescher  Regierungsrath.
und  mehrerer  Orden  Ritter.

Vorslehender  Vertrag  ist  von  Seiner  Mafjesict  dem  Könige  am  29sten  Juli
und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  zur  Lippe  am  22sten  August  d.  J.  ratifizirt
worden  und  die  gegenseitige  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  am
Sten  September  1826.  Statt  gefunden.

—.  .

No.  1030.)
        <pb n="114" />
        —  106  —

(No.  1030.)  Mlerhöchsie  Kabinetsorder  vom  1  Sten  September  1  826.,  betreffend  die  Aufhebung
  des  Pfarrzwanges  in  der  Niederlausitz.

A##  Ihre  Anzeige  vom  Züsten  v.  M.  will  Ich  Meine  wegen  Aufhebung  des
Pfarrzwanges  in  der  Oberlausitz  am  4ten  September  v.  J.  an  Sie  erlassene  Order
auch  auf  die  Niederlausitz  ausdehnen.

Berlin,  den  151en  September  1826.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staatsminisier  Freiherrn  von  Altenstei

—nJJ  33—

(No.  1031.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Anträge  auf  Subhastation
zur  Deckung  der  in  Steuer-Defraudationen  erkannten  Geldbußen.  Vom
Sten  Oktober  1826.

D.  Koͤnigs  Majestaͤt  haben  mittelst  Allerhoͤchster  Kabinetsorder  vom  10ten
April  d.  J.  zu  bestimmen  geruhet:
daß  zur  Einzichung  von  Geldbußen  für  Steuer-Defraudationen  niemals
  Subhastationen  von  Grundssücken  extrahirt,  sondern  in  diesem
Falle  die  Geldbußen  allemal  in  Gefängniß=  oder  nach  Befinden  der
Umstände  in  Zuchthaussirafen  durch  das  betreffende  Gericht  verwandelt
  werden  sollen.
Sämmtliche  Gerichts=  und  Steuerbehörden  haben  sich  auf  das  Genaueste
danach  zu  achten.
Berlin,  den  Zten  Oktober  1826.

Das  Staatsministerium.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
von  Altensiein.  von  Schuckmann.  Graf  von  Lottum.  von  Hake.
Graf  von  Danckelmann.  von  Mot.

 

(No.  1032.)
        <pb n="115" />
        —  107  —

(No.  1032.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorder  vom  21sten  Oltober  1826.,  wegen  Erhebung  der
Kanalgefälle  vom  Flößholze  bei  den  Bielawer,  Gromader,  der  Bromberger
Stadt=  und  den  Bromberger  Kanal-Schleusen.

A.  Ihren  Antrag  in  dem  Berichte  vom  15ten  v.  M.,  will  Ich  die  Besiimmung
zu  3.  im  Tarif  zur  Erhebung  der  Kanalgefälle  bei  den  Bilawer,  Gromader,
Bromberger  Stadt=  und  Bromberger  Kanal-Schleusen  vom  16ten  September
1822.,  wonach  von  jedem  Stücke  Flôßholz,  ohne  Unterschied,  für  jede  Schleuse
eine  Abgabe  von  „acht  Pfennigen“  erlegt  werden  soll,  hierdurch  dahin  modifiziren,
  daß  an  Schleusengeld  für  jedes  Stück  Bauholz  und  bei  jeder  Schleuse
erhoben  werden:
a)  von  dem  extrastarken  Bauholze  über  40  Fuß  Länge,  acht  Pfennige,
b)  von  dem  ordinairen  starken  und  Mittel-Bauholze  bis  40  Fuß  lang,  ir
gleichen  von  Sageblöcken,  drei  Pfennige,  und
c  von  dem  kleinen  Bauholze  und  Bohlstämmen,  einen  Pfennig.
Ich  beauftrage  Sie,  diese  Bestimmungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen
  und  wegen  der  Ausführung  und  Befolgung  derselben,  das  weiter  Erforderliche
zu  veranlassen.

Berlin,  den  2  sten  Oklober  1826.

Friedrich  Wilhelm.
An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.

 

[o.  1033.)
        <pb n="116" />
        —  108  —

[No.  1033.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  23#sten  Oktober  1826.,  durch  welche  der
Landespolizel-Behörde  für  diejenlgen  Provinzen,  in  welchen  das  Gesetz
vom  28ten  Okfeber  1810.,  wegen  der  Mühlengerechtigkeit,  Anwendung
findet,  die  Befugniß  und  Verpflichtung  beigelegt  wird,  den  Bau  und  die
Veränderung  einer  auf  fremde  Mahlgäste  berechneten  Mühle  zu  verfagen.

D.  landespolizeiliche  Befugniß  zur  Beschränkung  neuer  Mühlen-Anlagen,  ist
im  §.  8.  des  Gesetzes  vom  28sten  Oktober  1810.,  durch  welches  der  Mahlzwang
aufgehoben  worden,  bereits  enthalten.  Ich  will  jedoch,  mit  Rücksicht  auf  die
in  Beziehung  auf  das  Mühlenwesen  gemachten  Anträge  der  Provinzialstände  der
Mark  Brandenburg  und  Pommerns,  nach  dem  Gutachten  des  Staatsministeriums,
bierdurch  noch  besonders  fesisetzen:
daß  die  Landespolizei  -Behörde  den  Bau  und  die  Veränderung  einer
jeden  Mühle,  die  nicht  auf  das  eigene  Bedürfniß  des  Eigenthümers
derselben,  es  sey  ein  Gutsherr,  eine  Korporation,  oder  eine  Gemeine,
beschränkt,  sondern  gleichzeitig,  oder  ausschließlich  auf  fremde  Mahl-Gaste
  berechnet  ist,  zu  versagen  befuge  und  verpflichtet  seyn  soll,  wenn
die  vor  der  Ertheilung  der  Genehmigung  jederzeit  zu  veranlassende
polizeiliche  Ermittelung  ergiebt,  daß  die  in  der  Gegend  schon  vorhandenen
  Mühlen  hinreichen,  um  das  Bedürfnig  der  Amvohner  vollständig
zu  befriedigen.

Die  gegenwärtige  Bestimmung  bezieht  sich  übrigens  nur  auf  diejenigen
Movinzen,  in  welchen  das  Gesetz  vom  28sten  Oktober  1810.  gesetzliche  Kraft  hat,
mithin  weder  auf  die  Landestheile  der  Provinz  Preußen,  für  welche  das  Gesetz
vom  29#ten  März  1808.  ergangen  ist,  noch  auf  die  seit  1814.  mit  der  Monarchie
vereinigten.  Provinzen  und  Ortschaften,  in  welchen  es  bei  den  daselbst  bestehenden
Vorschriften  verbleibt.  Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  zur  öffenrlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  23sten  Oklober  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

—  e
        <pb n="117" />
        109  —

Gesetz-Sammlung

fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  10.—

 

[Io.  1034.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  7ten  November  1826.,  wodurch  der  §.  35.
Litt.  o.  des  Allerhechst  genehmigten  Plans  der  See-Assekuranz-Gesellschaft
  zu  Stettin  (Gesetzsammlung  von  1825.  No.  931.)  deklarirt  wird.

A#  Ihrem  Bericht  vom  21sten  September  d.  J.  habe  Ich  ersehen,  daß  die  im
K.  35.  Litt.  o.  des  von  Mir  genehmigten  Plans  der  See-Assekuranz-Gesellschaft
zu  Stektin  enthaltene  Bestimmung,  nach  welcher  jede  Havarie-Große  nur  bei
einem  Betrage  von  3  Prozent  der  versicherten  Summen  vergütet  wird,  in  einem
einzelnen  Falle  dahin  gedeutet  worden,  als  ob  die  in  einem  Preußischen  Platze
aufgemachte  Havarie-Große  undedingt  und  auch  dann  vergütet  werden  müsse,
wenn  sie  nicht  3  Prozent  der  versicherten  Summe  beträgt.  Da  die  Gesellschaft
in  dem  Plan  diesen  Unterschied  nicht  beabsichtigt,  vielmehr  den  Sinn  ihres  Statuts
  dahin  erklärt  hat:  daß  die  Vergütung  jeder  Havarie-Große  ohne  Unterschied,
sie  möge  in  einem  Preußischen  oder  einem  fremden  Platz  aufgemacht  seyn,  nur
dann  gefordert  werden  könne,  wenn  solche  ohne  die  Kosten  der  Dispache,  drei  Prozent
  der  versicheren  Summe  betrage;  so  genehmige  Ich  diese  Erklärung  um  so
mehr,  als  im  §F.  35.  unter  Litt.  f.  ausdrücklich  allgemein  bestimmt  isi,  daß  die
Klausel:  frei  von  3  Prozent  Havarie,  sich  allenthalben  von  selbst  verstehe,  wenn
nicht  ein  anderes  in  der  Police  ausgedrückt  sey.  Ich  überlasse  Ihnen,  dieses  zur
öffentlichen  Kennkniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7ten  November  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminisier  v.  Schuckmann  und  Grafen  v.  Danckelmann.

 

Jabrgang  1826.  No.  10.  —  (No.  1031  —  1037.)  T  (No.  1035.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  12ten  Dezember  1825.)
        <pb n="118" />
        —  110  —

No  1035.)  Allerhöchste  Verordnung  vom  18ten  November  1826.,  wegen  der  Abaͤnderungen,
  welche  in  der  seitherigen  Verfassung  der  Kommunal-Land=  und
Kreistage  des  Markgrafthums  Niederlausitz,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  der  §#.  57.  und  58.  des  Gesetzes  vom  1sten  Juli  182  J.,  eintreten
sollen.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  K.

ertheilen  wegen  der  Abanderungen,  denen  die  in  dem  Markgrafthum  Niederlausicz
dermalen  bestehende  Einrichtung  der  Kommunal-Landeage,  nach  Vorschrift  der
S#.  57.  und  58.  des  Gesetzes  vom  1sten  Juli  1823.,  zu  unterwerfen  ist,  und  wegen
der  künftigen  Einrichtung  der  Kreistage  daselbst,  mit  Räcksicht  auf  die  von  Unseren
dortigen  getreuen  Ständen,  in  Gemäßheit  Unserer  im  Landtagsabschiede  für  die
Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  das  Markgrafthum  Niederlausitz  vom
17ten  August  v.  J.  gegebenen  Bestimmung,  Uns  eingereichten  Vorschläge,  hiermit
  die  folgenden  Vorcchriften:

Abschnitt  I.
Von  dem  Kommunal=  Landtage.

##  1.  Die  Kommunal-Landtage  der  Niederlausitz  bleiben  mit  den  in  den
folgenden  9#.  vorgeschriebenen  Abdnderungen  in  ihrer  bisherigen  observanzmäßigen
Verfassung.

§.  2.  Die  Besitzer  der  Vasallengüter  in  den  Herrschaften  Sorau  und
Triebel,  Neuenzelle  und  Forst  und  Pförten  erhalten,  in  Gemäßheit  der  den  Vasallen
  der  ersten  dieser  Herrschaften  schon  ehemals  zugestandenen  Befugniß,  das
Recht,  zwei  aus  ihrer  Mitte  zu  erwählende  Kollektiv-Abgeordnete  auf  den  Kommunal-Landtag
  zu  schicken,  welche  daselbst  an  der  Ritterkafel  Platz  nehmen  und
mit  derselben  stimmen.  Der  eine  dieser  Kollektiv-Abgeordneten  wird  von  den
Basallen-Gutsbesitzern  der  Herrschaften  Sorau  und  Triebel  und  Neuenzelle,  der
andere  von  denen  der  Herrschaft  Forst  und  Pfärten  gewählt.

§.  3.  Den  Besitzern  unmittelbarer  Rittergüter,  welche  als  Mitglieder
der  Ritterschaft  auf  dem  Kommunal-Landtage  bls  jetzt  nicht  zugelassen  worden
sind,  ist  überlassen,  in  Gemäßheit  der  nach  der  seitherigen  Verfassung  bestehenden
Einrichtung,  die  Aufnahme  bei  den  Ständen  nachzusuchen.  Wird  die  Aufnahme
in  einzelnen  Fällen  verweigert,  so  behalten  Wir  Uns,  auf  den  Antrag  des  Betheiligten,
  die  Entscheidung  Allerhöchsiselbst  vor.

K#  4.  Da  nach  der  Bestimmung  des  Landtagsabschiedes  vom  17ten  August
  v.  J.  Litt.  A.  No.  I.  3.,  und  der  Verordnung  vom  nämlichen  Tage
Ariikel  II.  Litt.  C.  No.  I.  1.,  die  Provinzial-Landtagsabgeordneten  der  Nieder-Lau-
        <pb n="119" />
        —  111  —

Lausitzischen  Ritterschaft  auf  den  Kommunal-Landtagen  ·  gewaͤhlt  werben;  so  sind
zu  denjenigen  Versammlungen  des  Kommunal-Landtages,  in  welchen  dergleichen
Wahlen  vorgenommen  werden  sollen,  alle  nach  Vorschrift  des  Gesetzes  vom
1sten  Juli  1823.  und  der  unter  dem  heutigen  Tage  von  Uns  erlassenen  besondern
Verordnung  zur  Wahl  und  Wchlbarkeit  befahigte  Besihzer  der  in  den  ritterschaftlichen
  Matrikeln  aufgenommenen  Güter  hinzuzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  dieselben
  zum  Kommunal-Landtage  admittirt  worden  sind  oder  nicht,  oder  ob  ihre
Güter  etwa  zu  den  auf  dem  Kommunal-Landtage  durch  zwei  Kollektiv-Abgeordnete
vertretenen  Vasallengütern  gehören.

K  5.  Den  Abgeordneten  der  Städte  Luckau,  Lübben,  Guben  und  Kalau,
denen  bisher  ausschließlich  das  Recht,  auf  dem  Kommunal-Landtage  zu  erscheinen,
zugesionden  hat,  treten  die  beiden  nach  Vorschrift  Artikel  II.  Litr.  C.  No.  II.  2,  und  3.
der  Verordnung  vom  1  7ten  August  v.  J.  für  den  Provinzial-Landtag  erwählten
Kollektiv-Abgeordneten  der  übrigen  Städte  hinzu.

K.  6.  Der  béäuerliche  Stand  wird  hinführo  durch  vier  Abgeordnete  und
zwar  durch  die  jedesmaligen  beiden  Provinzial  =  Landtagsabgeordneten  dieses
Standes  und  deren  Stellvertreter,  auf  dem  Kommunal-Landtage  verrreten.

S.  7.  In  dem  Falle,  wenn  der  Provinzial-Landtagsabgeordnete  des  in
der  Verordnung  vom  1  7ten  August  v.  J.  Artikel  II.  Lit.  C.  No.  II.  Z.  bezeichneten
siädtischen  Wahlbezirks,  aus  den  Städten  Senftenberg  und  Finsierwalde,  oder
wenn  der  Abgeordnete  des  bäuerlichen  Standes  von  dem,  am  angeführten  Orte
unter  No.  III.  2.  aufgeführten  Wahlbezirk  aus  den  Aemtern  Senftenberg  und
Finsterwalde  erwahlt  seyn  sollte,  so  ist,  da  den  genannten  Städten  und  Aemtern
ein  Antheil  an  den  Instituten  und  sonstigen  Kommunal-Angelegenheiten  der
Niederlausitz  nicht  zusteht,  mit  Ausschluß  derselben  eine  anderweite  Wahl  in  dem
betreffenden  Wahldiftrikte  zu  veranlassen.

§.  8.  Die  Abgeordneten  des  Bauernstandes  erhalten  ihren  Platz  an  der
Rittertafel  und  stimmen  mit  derselben;  sie  sind  aber  berechtigt,  in  Angelegenheiten,
welche  nur  ihren  Stand  betreffen,  oder  bei  denen  für  ihren  Stand  ein  von  der
Ritterschaft  abweichendes  Interesse  statt  findet,  ihre  Meinung  in  separato  zu
Protokoll  zu  geben  und  auf  höhere  Entscheidung  nach  §.  9.  zu  provoziren.

&amp;amp;.  9.  In  dem  Falle,  wenn  ein  Stand  sich  durch  den  Beschluß  der  Versammlung
  in  seinem  Interesse  verletzt  glaubt,  oder,  wenn  der  Bauernstand  nach
dem  F.  8.  ein  von  dem  der  Ritterkurie  abweichendes  Votum  zu  Protokoll  giebr,
ist  die  betreffende  Angelegenheit  durch  den  Oberpräsidenten  zur  Entscheidung  derjenigen
  Unserer  Behörden  zu  bringen,  von  welcher  diese  Angelegenheit  ressorkirk.

#.  10.  Zu  Unserem  Kommissarius  bei  dem  Kommunal-Kandtage  bestellen
Wir  ein  für  allemal  hiermit  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  Brandenburg;  der-T

  2  selbe
        <pb n="120" />
        —  112  —

selbe  ist  also  bei  allen  Verhandlungen  die  Mittelsperson  Unserer  Behoͤrden  mit  den
dort  versammelten  Staͤnden.

#  11.  Der  Vorsitzende  auf  dem  Kommunal-Landtage  und  dessen  Stellvertreter,
  werden  von  sämmtlichen  Kommunal-Landtagsmitgliedern  nach  Stimmenmehrheit
  aus  den  Standesherren  und  der  Ritterschaft,  für  die  Dauer  von  drei
Jahren  gewählt,  und  Uns  durch  den  Minister  des  Innern  zur  Bestätigung
prsentirt.

##  12.  Dem  Vorsitzenden  stehet  die  nämliche  Wirksamkeit  mit  gleichen
Verpflichtungen  und  gleichen  Befugnissen  zu,  welche  dem  Landtags-Marschall
auf  dem  Provinzial-Landtage  angewiesen  ist.

#  13.  Der  Kommunal-Landtag  (ritt  alljährlich  einwal,  und  zwar  i
den  Wintermonaten,  in  Lübben  zusammen.

#  14.  Die  Einberufung  der  Stände  geschieht  nach  bisheriger  Observanz
  durch  die  Landes-Deputation.  Dem  Oberprsidenten  ist  jedoch  zuvor  von
dem  Zeitpunkte  des  Zusammentritts  der  Stände  Anzeige  zu  machen,  und  sind
demselben  die  Gegenstände,  welche  auf  dem  Kommunal-Landtage  zur  Sprache
gebracht  werden  sollen,  mitzutheilen.

§#.  15.  Dem  Oberpräsidenten  ist  endlich  auch  von  dem  Schlusse  des
Kommunal-Landtages  Anzeige  zu  erstatten,  und  sind  die  Landtags-Beschlüsse
Lan  ihn  einzureichen.

Abschnitt  II.
Von  den  Kreistagen.

#  16.  In  Beziehung  auf  die  Einrichtung  der  Kreistage  wollen  Wir,
daß  die  unter  dem  1  7ten  August  v.  J.  für  die  Kur=  und  Neumark  Brandenburg
  erlassene  Kreistags-Ordnung  in  den  dermalen  bestehenden  sechs  landräthlichen
  Kreisen  der  Niederlausitz  mit  den  folgenden  besonderen  Bestimmungen  zur
Anwendung  komme.

§.  17.  Oie  Zahl  der  auf  den  Kreistagen  zuzulassenden  stadtischen  Deputirten
  für  einen  jeden  Kreis  ist,  wie  nachsteht,  fellgesetzt:

1)  im  Gubener  Kreise:  «
a)VonderStadtGubenauf.....·..............·.........  1  Abgeordneten
b)  Fürstenberg  a  ...  desgl.

zusammen  auf  2  Abgeordnete;

2)  im  Sorauer  Kreise:

a)  von  der  Stadt  Sorau  a  .  .  ..  ..  ....  .  ....  .  .  ..  .  ..  .  1  Abgeordneten
h)  von  den  uͤbrigen  im  Kreise  belegenen  Staͤdten  auf.  .  .  .  ..  .  .1  desgl.

zusammen  auf  2  Abgeordnete;
3)  i  u
        <pb n="121" />
        —  113  —
3)  im  Luͤbbener  Kreise:

a)  von  der  Stadt  Luͤbben  auf.  ........  1  Abgeordneten
b)  :  Beeskowpiammm.  1  desgl.
c)  von  den  übrigen  Staͤdten  des  Kreises  auf  ................  1  desgl.

zusammen  auf  3  Abgeorbnete;
4)  im  Luckauer  Kreise:

a)  von  der  Stadt  Luckau  11ii  .  ..  1  Abgeordneten
b)  von  den  übrigen  Städten  des  Kreises  afßff...  1  desgl.
zusammen  auf  2  Abgeordnete;
5)  im  Kalauer  Kreise:  «
a)vonbekStadtKalauauf..............................  1  Abgeordneten
b)  von  den  übrigen  Städten  des  Kreises  aß....  2  desgl.
zusammen  auf  3  Abgeordnete;
6)  im  Spremberg-Hoyerswerdaer  Kreise:
von  den  sämmtlichen  im  Kreise  belegenen  Städten  auf.  2  Abgeordnete.

#.  18.  Die  zur  Verwaltung  der  von  dem  Kommunal-Landtage  ressortirenden
  Angelegenheiten  nach  der  dlteren  Kreiseintheilung  der  Niederlausitz,
unter  Vorsitz  der  Landes-Deputirten  Start  gehabten  Konvente,  finden  in  ihrer
observanzmäßigen  Einrichtung,  jedoch  mit  Hinzuziehung  von  zwei  unter  Leitung
der  Landräthe  zu  erwählenden  Abgeordneten  der  Magisträte  der  bisher  nicht  vertreten
  gewesenen  Städte,  und  von  drei  in  eben  der  Art  von  den  Bezirkswählern
zu  wählenden  Abgeordneten  des  Bauernstandes,  noch  ferner  Statt.

§.  19.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  hat  die  zu  der  Ausführung  der
vorslehenden  Beslimmungen  erforderlichen  Verfügungen  zu  veranlassen.

Gegeben  Berlin,  den  18ten  November  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

 

(No.  10306.)
        <pb n="122" />
        —  114  —

No.  1036.)  Allerhöchste  Vererdnung  vom  18ten  November  1826.,  wegen  Befählgung  zur
Wahl  und  Wählbarkeit  als  Provinzial=  Landtags-Abgeordnete  der  Ritterschaft
  der  Niederlausitz.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  #r.  ꝛc.

haben  in  Unserer  Verordnung  für  die  Kur=  und  Neumark  Brandenburg  und  das
Markgrafthum  Niederlausitz,  wegen  der  in  dem  Edikte  vom  isten  Juli  1823.
vorbehaltenen  Bestimmungen  vom  17ten  August  v.  J.  Ark.  III.,  die  Anlegung
von  Matrikeln  der  zur  Wahl  und  Wahlbarkeit  als  Landtagsabgeordnete  der
Ritterschaft  befähigenden  Güter  angeordnet.  Nachdem  Wir  hbierbei  bereits
näher  bestimmt  haben,  was  für  Güter  in  die  Matrikeln  der  Kur=  und  Neumark
  Brandenburg  aufgenommen  werden  sollen,  finden  Wir  Uns,  nach  genauer
Prüfung  der  hierbei  in  Beziehung  kommenden  Verhältnisse  der  Niederlausitz,  gegenwär#ig
  bewogen,  in  ähnlicher  Art  auch  für  diesen  Landestheil  die  Befahigung
zur  Wahl  und  Wählbarkeit  als  Provinzial-Landtagsabgeordnete  der  Ritterschaft
durch  die  folgenden  Vorschriften  näher  festzustellen:

Art.  I.  Das  Recht  einen  Abgeordneten  der  Ritterschaft  zum  Provinzial-Landtage
  zu  wählen  oder  als  solcher  gewählt  zu  werden,  wird  im  Markgrafthum
Niederlausitz  begründet

4)  durch  den  Besitz  eines  daselbst  belegenen  unmittelbaren  Rittergutes,  welches
nach  der  seitherigen  dortigen  Verfassung  einen  Besitzer  adelichen  Standes
zur  Land=  und  Kreis-Standschaft  befähigte;

2)  durch  den  Besitz  eines  jeden  andern  daselbst  belegenen  Gutes,  dem  durch
eine  besondere  Urkunde  das  Vorrecht  zur  ritterschaftlichen  Standschaft  auf
dem  Provinzial-Landtage  zu  befähigen  von  Uns  verliehen  worden  ist,  welche
Auszeichnung  Wir  jedoch  nur  solchen  Gütern  ertheilen  wollen,  die  einen
nach  den  Abschätzungs-Grundsätzen  des  Neumärkischen  ritterschaftlichen
Kredit-Instituts  zu  ermittelnden  Rein=  Ertrag  von  mindestens  1000  Rthlr.
jährlich  gewäahren,  und  denen  die  Gerichtsbarkeir  auf  die  auf  ihren  Grundstücken
  wohnenden  nicht  eximirten  Personen  zusteht.

Art.  II.  In  die  nach  der  Verordnung  vom  1  7ten  August  v.  J.  in  einem
jeden  landräthlichen  Kreise  anzulegenden  Matrikeln,  sind  nur  die  zu  den  im
Ark.  I.  bezeichneten  2  Kathegorien  gehbrenden  Güter  aufzunehmen.

Gegeben  Berlin,  den  18ten  November  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Schuckmann.

 

 

(No.  1037.)
        <pb n="123" />
        —  115  —

Jo.  1037.)  Allerhöchste  Kablnetsorder  vom  25  sten  November  1826.,  wegen  wirksamerer
Verbreikung  der  durch  das  Gesetz  vom  30sten  September  182  1.  eingeführten
  neuen  Scheidemünze  in  die  Westlichen  Provinzen  der  Monarchle.

#a  die  bisher  ergangenen  Anordnungen,  zur  allgemeinen  Verbreitung  der
durch  das  Gesetz  vom  30  sten  September  1821.  eingeführten  neuen  Scheidemünze
in  den  wesllichen  Provinzen  der  Monarchie,  nicht  ausreichend  befunden  sind,  indem
dort  noch  immer  nicht  nur  die  von  der  Annahme  bei  den  öffentlichen  Kassen  und
im  gemeinen  Verkehr  ausgeschlossenen  alten  Landes-Scheidemünzen,  sondern  auch
die  durch  Meinen  Befehl  vom  22sten  Juni  1823.  außer  Cours  gesetzten  fremden
Silber=  und  Kupfer-Scheidemünzen,  sich  im  Umlaufe  finden,  und  die  Berechnungsarten
  nach  gemein  Courant,  gemein  Geld,  Frankfurter  und  Klevischen
Thalern,  nach  Stübern  u.  s.  w.  zu  einer,  die  arbeitende  und  untere  Volksklasse
besonders  drückenden  Agiotage  Veranlassung  geben;  so  will  Ich,  nach  den  Vorschlägen
  des  Scaatsministeriums,  für  die  westlichen  Provinzen  Folgendes  bestimmen:

1)  die  durch  Meinen  Befehl  vom  22sten  Juni  1823.  auf  die  Einbringung
fremder  silberner  und  kupferner  Scheidemünze  gesetzten  Strafen  der  Konfiskation
  und  resp.  der  Konfiskation  und  Zahlung  des  doppelten  Nenmwerthes,
soll  auch  in  den  Fällen  zur  Anwendung  kommen,  wo  diese  Münzen  im  Tausch
oder  gemeinen  Verkehr  gebraucht  und  angetroffen  werden,  und  denjenigen
treffen,  der  solche  ausgiebt.

Eine  Ausnahme  hiervon  wird  nur  für  den  nachbarlichen  Verkehr  in
den  Grenzstädten  und  Ortschaften,  welche  in  den  durch  die  Zollordnung
bestimmten  Grenzbezirken  bis  zur  Binnenlinie  belegen  sind  und  in  den  vom
Jollverbande  ausgeschlossenen  Landestheilen  gestatter.

2)  Es  ist  zwar  schon  den  Unterthanen  alle  Gelegenheit  gegeben,  sich  der  alten
Landes-Scheidemünze  in  Silber  (Billon)  und  Kupfer,  zu  ihrem  vollen  Rennwerthe
  durch  Einzahlung  und  selbst  durch  Verwechselung  bei  den  Königlichen
Kassen  zu  entledigen;  da  diese  Gelegenheit  aber  von  ihnen  nicht  überall  gehörig
  benutzt  ist,  und  damit  dieselben  sich  gegen  den  Nachtheil,  welcher  mit  der
fernern  Ausgabe  dieser  Münzen  verbunden  seyn  soll,  verwahren  können,
will  Ich  nachgeben,  daß  noch  eine  Frist  von  drei  Monaten  bestimmt  werde,
binnen  welcher  diese  Münzen,  bei  den  ndher  durch  die  Regierung  zu  bestimmenden
  Kassen,  zum  Nennwerthe  in  jedem  Betrage  umgewechselt  werden
können.  Dagegen  sollen  die  alten  Landes-Scheidemünzen,  einschließlich
der  fremden  Konventions-Zweigroschenstücke,  von  nun  an  verrufen  und
außer  Cours  gesetzt  seyn,  und,  wo  sie  im  Tausch  oder  gemeinen  Verkehr
angetroffen  werden,  konfiszirt  werden.

3)  Im  Handel  und  Verkehr  im  Innern  soll  keine  andere  Berechnungsart,  als
im  Preußischen  Gelde,  den  Thaler  zu  30  Silbergroschen  und  den  Silbergroschen
        <pb n="124" />
        —  116  —

groschen  zu  12  Mennigen,  statt  finden,  und  jede  dagegen  entdeckte  Kontravention
  polizeilich  bestraft  werden.

Die  Bestimmung  im  F.  14.  des  Gesetzes  über  die  Münzverfassung  vom
30  sten  September  1821.,  wonach  im  Privatverkehr  jede  bisher  erlaubte
Berechnungsart  ferner  gestattet  ist,  hört  daher  auf.

Kaufleute  und  Gewerbtreibende,  welche  kaufmännische  Rechte  haben,
sollen  ihre  Bücher,  wo  solches  noch  nicht  slatt  findet,  vom  Anfang  des
Jahres  1827.  an,  nach  dieser  Eintheilung  führen,  widrigenfalls  sie,  wenn
bei  einer,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  eintretenden  Vorlegung  der
Bücher,  oder  daraus  zu  fertigender  Auszüge  eine  Kontravention  gegen  diese
Beslimmung  sich  ergiebt,  in  eine  Strafe  von  20  bis.  100  Rthlr.  verfallen.

Wird  bei  offentlichen  Verhandlungen  der  Verwalfungs=  und  Justiz--Behörden,
  Notarien,  Auktions-Kommissarien  u.  s.  w.  die  neue  Münzeintheilung
  nicht  zur  Anwendung  gebracht,  so  verfällt  der  Beamte,  welcher
die  Verhandlung  aufnimmt,  in  eine  Strafe  von  2  bis  25  Rehlr.

Nur  der  Wechselverkehr  bleibt  von  dieser  Vorschrift  ausgenommen.

4)  Wegen  der  untersagten  Annahme  fremder  Gold=  und  Silbermünzen  bei
den  öffentlichen  Kassen,  bleiben  die  bisher  erlassenen  Besiimmungen  in  Kraft.

Im  Handel  und  gemeinen  Verkehr  sollen  die  fremden  Silbermünzen
nur  zu  dem  Werthe  ausgegeben  werden  dürfen,  welcher  ihnen  in  der  der
Bekanntmachung  vom  27  sten  November  182  1.  (Gesetzsammlung  von  1821.
S.  190  ff.)  beigefügten  Vergleichungstabelle  gegen  Preußisches  Geld  beigelegt
  ist,  und  dürfen  sie  zu  einem  höheren  Werthe  bei  Zahlungen  nicht
aufgedrungen  werden.

Zur  Annahme  dieser  Münzen  ist  übrigens  niemand  verpflichtet.

Ich  beauftrage  das  Staatsministerium,  diese  Besiimmungen  durch  die
Gesetzsammlung  und  Amtsblätter  zur  offentlichen  Kenneniß  zu  bringen  und  auf
die  Befolgung  derselben  sirenge  halten  zu  lassen.

Berlin,  den  25sten  November  1826.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminisierim
        <pb n="125" />
        —  117  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  17.  —

 

(No.  1038.)  Allerhöchsie  Kabinetsorder  vom  9ten  Dezember  1826.,  wodurch  die  Tarifsätze
in  der  Erhebungsrolle  vom  19ten  November  1824.  für  die  Gegenstände
der  zweiten  Abtheilung  bis  zu  Ende  des  Jähres  1827.  für  gültig  erklärt
werden.

N%  dem  Antrage  des  Staatsministeriums  und  aus  den  in  dessen  Berichte
vom  23sten  v.  M.  entwickelten  Gründen,  setze  Ich  hierdurch  fest:  daß  die  durch
Meine  Order  vom  28sten  Juni  v.  J.  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1826.  verlängerten
  Tarifsätze  der  Eingangsabgaben  in  der  Erhebungsrolle  vom  19ten  November
  1824.  für  die  Gegenstände  der  zweiten  Abtheilung  Ark.  9.,  22.,  23.
Litt.  a,  b.,  g,  h,  o,  w,  No.  2.,  Art.  25.,  34.,  37.,  39.  Litt.  a,  auf  die
gesetzliche  Dauer  der  Erhebungsrolle,  also  bis  zum  Ende  des  Jahres  1827.
gültig  seyn,  und  die  Abgaben  nach  diesen  Sätzen  erhoben  werden  sollen.  Das
Staatsministerium,  welches  die  Anlage  zurück  empfängt,  hat  die  Bekanntmachung
dieses  Befehls  zeitigst  zu  veranlassen.

Berlin,  den  9ten  Dezember  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An
das  Staateministerium.

Jahrgang  1826.  No.  17.  —  (T.  10;8.)  1

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  19ten  Dezember  1326.)
        <pb n="126" />
        <pb n="127" />
        —  119  —

Gesetz-Sammlung

für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  18.

 

(No.  1039.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Zosten  Mai  1826.,  die  Zwangs-Impfung
der  Kriegs-Reserve  und  Landwehr-Rekruten  betreffend.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  12ten  d.  M.,  setze  Ich  hierdurch  fest:
daß  die  Zivilbehörden  verpflichtet  seyn  sollen,  die  Schutzblattern  -Impfung  der
zum  Militair-Verbande  gehbrenden  Leute,  namentlich  der  Kriegs-Reserve  und
Landwehr-Rekruten,  die  ihnen  von  den  Militairbehörden  als  noch  nicht  geimpft
namhaft  gemacht  werden,  sofort,  und  nöthigenfalls  durch  Anwendung  eines
direkten  Zwanges,  zu  veranlassen.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmung
öffentlich  bekannt  zu  machen,  und  die  betreffenden  Behörden  mit  näherer  Anweisung
  zu  versehen,  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  dem  gemäß  überall  verfahren  werde.

Berlin,  den  30sten  Mai  1826.
Friedrich  Wilhelm.
An

die  Staatsminister  Frhr.  v.  Altenstein,  v.  Schuckmann,
und  General  der  Infanterie  v.  Hake.

 

Jahrgang  1826.  No.  18.  —  (No.  1039  —  1011.)  X  (Xo.  1040.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  31sten  Dezember  1826.)
        <pb n="128" />
        —  120  —

(No.  1040.)  Gesetz,  das  Aufgebot  der  Agnaten  bei  Verͤußerungen  der  Lehne  in  Pommern
an  Familienglieder  betreffend.  Vom  26sten  November  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
—
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Da  Zweifel  darüber  entstanden  sind,  ob  bei  den  Pommerschen  Lehnen
das  Aufgebot  der  zur  Suzzession  berechtigten  Agnaten  auch  bei  Veraußerungen
des  Lehnes  innerhalb  der  Familie,  und  bei  Ausübungen  des  Revokationsrechts
zulässig  sep;  so  verordnen  Wir,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,
nach  Anhörung  der  Pommerschen  Provinzialstände,  und  erfordertem  Gutachten
Unseres  Staatsraths  hiermit,  wie  folgt:

+.  1.  Jedes  Mitglied  der  lehnsberechtigten  Familie,  welches  ei
Pommersches  Lehn

1)  durch  Kauf  oder  einen  anderen  lästigen  Vertrag,  oder

2)  durch  eine  Revokationsklage
erworben  hat,  oder  künftig  erwirbt,  ist  berechtigt,  auf  öffentliche  Vorladung  der
erwa  vorhandenen  näheren  oder  gleich  nahen  Agnaten,  Mitbelehnten  und  Gesammthänder
  anzutragen.

§.  2.  Dasselbe  hat  dieses  Aufgebot  bei  dem  Richter,  unter  welchem  das
Grundstück  gelegen  ist,  nachzusuchen.  In  Ansehung  der  Förmlichkeiten  haben
sich  die  Behörden  nach  den  W.  157.  und  158.  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Theil  1.  Titel  51.  zu  richten,  und  die  Verwa:nung  für  die  Nichterscheinenden
  geschiehr  dahin:

daß  der  Extrahent  und  dessen  lehnsfähige  Deszendenz  als  nachsle
Lehnsfolger  werden  angenommen  und  diesem  gemäß  für  befugt  erachtet
werden,  über  das  im  Besitz  habende  Lehn,  den  Lehnsgesetzen  gemaß,
zu  verfügen;  die  sich  nicht  meldenden  Agnaten,  Mitbelehnten  und  Gesammthänder
  dagegen,  mit  ihrem  elwanigen  näberen  oder  gleich  nahen
Lehnsfolgerecht  präkludirt  werden  sollen.

§#.  3.  Wegen  der  nicht  erschienenen  Agnaten,  Miltbelehnten  und  Gesammthänder
  wird,  der  Verwarnung  gemäß,  das  Präklusionsurkheil  abgefaßt,
und  in  Ansehung  dieser,  der  Exrrahent  und  dessen  lehnsfähige  Deszendenz  für
die  nächsten  Lehnsfolger  in  die  namentlich  bestlimmten  Lehne  erklärt.

Den  erschienenen  Agnaten,  Mitoelhnten  und  Gesammthändern  bleibt
dagegen  das  behauptete  nähere  oder  gleich  nahe  Leynsfolgerecht  vorbehalten;  in
dem  Praklusionsurtheil  ist  ihnen  jedoch  jedesmal  eine  angemessene  Frisi  zu  Ausführung
  ihres  Rechtes  zu  bestimmen,  und  sie  sind  verpflichter,  dasselbe  auf  den

An-
        <pb n="129" />
        —  121  —

Antrag  des  Extrahenten,  bei  Verlust  des  Rechtes,  in  der  ihnen  gesetzten  Frist
geltend  zu  machen.

§.  4.  Geschieht  dieses  von  ihnen  nicht,  so  werden  sie  ihres  vermei
lichen  naͤheren  oder  gleich  nahen  Lehnsfolgerechts  nach  Ablauf  der  Frist  durch  ein
Erkenntniß  verlustig  erklaͤrt,  und  es  findet  daruͤber  das  in  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  Theil  1.  Titel  32.  9.  24  —  29.  vorgeschriebene  Verfahren  Statt.

&amp;amp;.  5.  Auf  Neu-Vorpommern  findet  das  jetzige  Gesetz  einstweilen  noch
keine  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28sten  November  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
v.  Schuckmann.  Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubigt:
Friese.

Q.
        <pb n="130" />
        —  122  —

[No.  1041.)  Gesetz,  wegen  Bestrafung  der  Verfälschung  von  Geldbeuteln  u.  s.  w.  in  den
Provinzen,  In  welchen  das  französische  Strafgesetzbuch  noch  gilt.  Vom
#ten  Dezember  1826.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Kdnig  von

Preußen  rc.  2.

Da  Wir  vernommen  haben,  daß  in  denjenigen  Unserer  Provinzen,  in
welchen  das  französische  Strafgesetzbuch  noch  in  Anwendung  ist,  Bedenken  über
die  Bestrafung  derjenigen  Art  von  Verfälschung  der  Geldbeutel,  Geldpakete  und
Geldrollen  entstanden  sind,  welche  blos  an  deren  Inhalte  und  nicht  zugleich  an
dem  Siegel  oder  an  der  Aufschrift  oder  Etiquette  derselben  verübt  wird,  unter
welchen  letzteren  Umständen  das  Vergehen  unter  unzweifelhafte  Bestimmungen
des  erwähnten  Strafgesetzbuches  fällt;  so  verordnen  Wir  hierdurch,  auf  den  Antrag
  Unseres  Staatsministeriums  und  nach  Anhörung  Unseres  Staatsraths:

daß  jene  Art  der  Verfalschung  versiegelter,  mit  Angabe  des  Inhalts
nach  Zahl  und  Gewicht  von  dem  Ausgeber  auf  der  Etiquette  unter
seiner  Unterschrift  bezeichneter  Geldbeutel,  Geldpakete  und  Geldrollen,
mit  derselben  Strafe  belegt  werden  soll,  welche  in  dem  Artikel  401.
des  französischen  Strafgesetzbuches  für  die  darin  genannten  Vergehen
vorgeschrieben  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Allerhöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  9t#en  Dezember  1826.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Carl,  Herzog  von  Mecklenburg.
Graf  v.  Danckelmann.

Beglaubigk:
Friese.
        <pb n="131" />
        Anhang
zur
Gese  Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Konvention
Su
Vollziehung  der  zwischen  Sr.  Majestät  dem  König  von  Preußen  und  Er.  Königl.
Hoheit  dem  Großherzog  zu  Sachsen-Weimar-Eisenach  abgeschlossenen  Staatsverträge
d.  d.  Wien,  am  1sten  Juni  1815.,  und  Paris,  am  22sten  September  1815.  und
zu  näherer  Bestimmung  der  hierdurch  veranlaßten  Auseinandersetzungen  und  Ausgleichungen
  in  Beziehung  auf  die  vormals  Königk.  Süchsischen  Gebiekstheile.
D.  d.  Berlin,  am  isten  Mai  1826.

(Die  Raiikationsurkunden  sind  am  7ten  Juni  desselben  Jahres  ausgewechselt  worden.)

N.“  erfolgter  Ratifikation  der  zwischen  den  Bevollmächtigten  Ihrer  Kdnigl.  Majestäten  von  Preußen
und  von  Sachsen,  unter  dem  28sten  August  1819.,  abgeschlossenen  Hauptkonvention,  find  in  Folge  des
Artikels  X.  des  zwischen  Sr.  Königl.  Majestät  von  Preußen  und  Sr.  Kdnigl.  Hoheit  dem  Großherzog
von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  unter  dem  22sten  September  1815.,  geschlassenen  Traktats,  zur  Auseinandersetzung
  rücksichtlich  der  darin  näher  erwähnten  Gegenstände,  von  beiden  Regierungen  vorbereltende
  Erbrterungen  und  Unterhandlungen  eingeleitet,  demnächst  aber  zu  Fortsetzung  derselben  Bevollmächtigte,
  und  zwar:
Königl.  Preußischer  Seits:  der  Geheime  Legationsrath  Wilhelm  Joseph  Balan,  Ritter  des
Königl.  Preuß.  rothen  Adlerordens  dritter  Klasse  und  des  Honigt  Schwedischen  Nordsternordens;
und  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachischer  Seits:  der  Regierungsrath  Christian  Friedri
Schmiot,  itter  des  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachschen  Hausordens  vom  weißen
alken,
ernannt  worden.  Gedachte  Bevollmächtigte  sind,  unter  Vorbehalt  der  beidersfeitigen  landesherrlichen  Genehmigung,
  über  folgende  Artikel  übereingekommen:
Art.  I.  Allgemeine  Bestimmungen:
.  1.  Die  gegemwörtige  Uebereinkunft  erstreckt  und  beschränkt  sich  auf  die  Gegenstände  der
durch  annlichen  Abdruck  bekannt  gemachten,  vorhin  erwähnten  Hauptkonvention,  vom  28sten  August  1819.,
insoweit  dieselben  nach  den  Staatsverträgen  d.  d.  Wien  am  isten  Juni  1815.  und  Poris  am  22#sten
September  1815.,  die  an  das  Großberzasgthum  Sachsen  -Weimar-Eisenach  abgetretenen  vormaligen
Konigl.  Sächsischen  Gebietstheile  mit  betrefsen,  und  nicht  zur  besondern  Verhandlung  ausgesetzt  worden.
de  emeinen  finden  auf  die  so  bezelchneten  Gegenstände  die  in  der  Hauptkonvention  feslgesetzten
rundsätze  Anwendung,  wenn  nicht  etwas  besonders  vereinbart  worden.
Art.  U.  Wechselseitige  bffentliche  und  Privatgerechtsame  in  den  getheilten
Landesdistrikten.
.  .  2.  Im  Betreff  vorstehend  bemerkter  Gegenstände  finden,  zufolge  besonderer  Uebereinkunft,  die
Bestimmungen  des  Art.  II.  der  Hauprkonvention  vom  284en  August  18619.  überall  volle  anwenddunß
Aum  Jahrgang  1826.  A  Art.  III.
        <pb n="132" />
        Thellungs--VBerbältnhe.


Art  der
Uebernahme.

Hefkkentliche
Bekannt-=machung.


Veczinsung
der  Kapita-Iien.


A.  Zeithersae
Verzinsuna  bis

9

.  Art.  IIII.  Gerichtsbarkeit-Verhältnisse.

.F.  3.  Wegen  der  zur  Zeit  der  erfelgten  Gebietsabtretung  vor  den  Gerichtsbehbrden  anhängigen
KRechtssachen,  auch  Abgabe  der  dazu  gehdrigen  Akten,  Dokumente  und  Depositen,  finden  dic  in  der
Konvention  vom  20f##en  Februar  1816.  und  dem  Art.  Ill.  der  Hauptkonvention  vom  28°ten  Angust  1819.
getroffenen  Besiimmungen,  sonst  aber  die  in  der  Erklärung  vem  ######  1819.  und  in  der  Uebereinkunft

  vom  “  Juni  1821.  enthaltenen  Fesisetzungen  Anwendung.

Art.  IV.  Steuerkredit:=  Schulden  und  Steuerkredit-Kasse.
K.  4.  Da  nach  Artikel  1IV.  der  gedachten  Haupt-Konvention  und  nach  der  derselben  angefügten
Beilage  Lilt.  A.  überhaupt  die  Summe  von
Sechs  Millionen  Ein  Hundert  sechs  und  neunzig  Tausend  Acht  Hundert  und  vier  und
funfzig  Thalern  22  Gr.  3  Pf.
in  Steuerscheinen  auf  das  Herzogthum  Sachsen  wirklich  übernommen  worden;  so  wird  in  Folge  der
verschiedenen  erechnungen  über  die  an  das  Großberzogthum  Sachsen  Weimar-Eisenach  gefallenen
Antheile  der  zur  Varhimsgen  und  Tilgung  dieser  Schulden  bestimmten  Steuereinkünfte  und  des  ierüber
setroffeyen  Vergleichs,  der  Abtheilungsmaaßskab  für  das  Großherzogthum  auf.
reds  wegen  der  im  Steuerkreditsysteme  vom  Jahre  1763.  begriffenen  ältern,  und  auf
reet  wegen  der  von  den  Jahren  1607.  und  1811.  herrührenden  neuern  Steuerkreditschulden
angenommenen,  und  es  werden  hiernach  die  Preuß.  Seits  übernommenen
6,190,854  Rthlr.  22  Gr.  5  Pf.

4,490,  927  Rtblr.  11  Gr.  8  Pf.  einschließlich:
83,790  Rehlr.  wegen  des  Aufgeldes  von  den  aus  den  ehemaligen
Churbraunschweigischen  Hppotbekenanlehn  herrührenden  Schulden
  und  24,69.3  Rihlr  10  Gr.  wegen  des  JZinsnachschusses  von
diesen  Schulden  nebsi  dem  Aufgelde,  auf  dic  Altern,  dagegen

1,705,9227  10  =  9  auf  die  neuern  Schulden

6,190,854  Rithlr.  22  Gr.  5  Pf.  Summa  wie  oben,
gerechnet  werden,  auf  das  Großherzogthum  vertbeilt,  wonach  dessen  Gesammtantheil  auf

7  thlr.  5  Gr.  1  Pf.
(GSlchebndert  sieben  Tausend,  Neun  Hundert  ein  und  neunzig  Thaler  §  Gr.  1  Pf.
ich  ergiebt.

g.  5.  In  Betracht  der  Koͤniglich-Preußischer  Seits  bereits  bewirkten  Tilgung  eines  Theils  der
von  dem  Kduigreich  Sachsen  übernommenen  Steuerschuld,  und  auf  den  Grund  der  deshalb  stattgefundenen
  Vereinigung,  werden  nach  Maaßgabe  der  sub  No.  I.  anuliegenden  Berechnung  Großherzoglich=Weimar-Eisenachischer
  Seits  auf  obigen  Antheil  von

5  607,901  Rthlr.  5  Gr.  1  Pf.
)  515,534  Rthlr.  2.3  Gr.  10  Pf.  an  Briefschulden  in  Natur  zur  Vertrekung  übernommen;
b)  36,504  140  5=  wegen  der  vorcrwähnten  bereits  bewirkten  theilweisen  Tilgung  baar
erichtiget;
c)  565,891  18  10  durch  Mehr-Uebernahme  an  Kammerkredit  -Kassenschulden  ausgeglichen.


607,991  Fchir.  *rr.  1  Pf.  Summa  wie  oben.

#K#  0.  Die  der  erwähnten  Berechnung  No.  I.  angefügte  Uebersicht  derjenigen  Steuerkredit-Schulden,
  welche  nunmehr  von  dem  Großberzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  vertreten  werden,  soll
sogleich  nach  ersolgter  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  von  beiden  Regierungen  durch  in=  und
ausländische  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  erden.

wovon

#.  7.  Da  die  Verzinsung  sammtli  der  vom  Königreich  auf  das  Herzogthum  Sachsen  gekommener
  Stenerkredit-Schulden,  mit  Einschluß  der  auf  das  Grosiberzogthum  durch  F.  4.  abgetheilten
Rate,  zeither  von  der  Königlich-Preußischen  Regierung  ganz  allein  und  bis  zur  Mitte  des  vorigen

Jahres,  ohne  alle  Theilnahme  des  Großherzogthums,  erfolgt  ist;  so  ist  darüber  eine  besondere  Berechmiit

  er  1326  huns  angelegk,  und  der  auf  letzteres  fallende  ctrag  demselben  bei  Auscinandersetzung  der  Steuerkredit-Kasse

  in  Anrechnung  gebracht  worden.
Weil
        <pb n="133" />
        —  3  —

Weil  die  Gebietsabtretung  zu  zwei  verschiedenen  Terminen,  nämlich  vom  ##u##  Juni  und
#esten  November  1315.  ab,  an  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  erfolgte,  und  dieienige  Summe
von  1,/85,5600  Thalern  Central-Steuerobligationen,  welche  in  Kompensation  eines  gleichen  Betrags
von  den  neuern  Steuerkredit-Schulden,  den  sogenannten  eichenbachschen  Obligationen,  auf  das
Herzogthum  Sachsen  übernommen  wurden,  bis  mit  Michaelis  1817.  bei  der  Steuerkredit-Kasse  mit
verzinset  worden,  zerfällt  die  vorgedachte  Zinsberechnung  in  drei  verschiedene  Abschnitte.

Nach  Maaßgabe  der  F.  4.  des  gegenwärtigen  Artikels  gedachten  Ermitte  ungen,  ist  der  Antheil
des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar-Eisenach  an  der  in  Rede  stehenden  Verzinsung  nach  folgenden
Verhältutssen  berechnet  worden,  und  zwar:  »

a)sitkdieZcitvomisieuJunibisöisicnOktobcrt815.

aufzsgzbcidckaltcmund

skHszbcidckncucuSchulU  ·
b)fükbieZeitvom1stenNovembet1815.bisult.Scptcn-bek1817.

auflsssxzfükbiealtynnd

-,Z;Zs»fükdieneucSchuld,und
c)fük.bie3citvom1sienOktober1817.bisult.Mät-31826.aquZIJWIJübekhauptbeide-altesund

  neuen  Schuld.

Vom  Asten  April  1826.  ab  übernimmt  die  Großherzogl.  Sachsen-Wrlmar-Eisenachische  Regierung

  die  Haftung  für  die,  sowohl  bis  mit  Ostern  1826.  bereits  verfallenen  aber  unerhoden  geblicbenen,

B.  Kümsteee
Veriinsung  v
1.  April  1820

als  von  diesem  Zeitpunkte  an  füllig  werdenden  Zinsen  der  ihr  nach  §.  5.  nun  zur  Last  fallenden  Steuer=  ##

Kreditschulden,  und  wird  deren  Berichtigung  auf  Anmeldung  der  Gläubiger  in  soweit  bewirken,  als
nicht  dabei  in  einzelnen  Fällen  wegen  Mangel  an  Legitimation,  Verjährung  oder  ähnlicher  Ursachen,
SLindernisse  eintreten.  Zu  dieser  Berichtigung  der  verfallenen  und  noch  nicht  erhobenen  Zinsen  von  den
von  der  Großherzogl.  Regierung  übernommenen  Schulden,  werden  derselben  von  der  Kdnigl.  Preußischen
Regierung  die  betreffenden  Vakuren  verzeichnet  und  gewähret.

§&amp;amp;.  8.  Was  den  Antheil  des  Herzogthums  Sachsen  an  der  Forderung  der  Steuerkredit-Kasse
an  die  vormalige  Kdnigl.  Westphölische  Rehierung  anbetrifft;  so  nimmt  das  Großherzogthum  sowohl
an  den  am  isten  Juni  1815.  in  Rücksiand  gewesenen,  als  an  den  bis  mit  Ofkern  1825.  faͤllig  gewordenen
  Terminzahlungen,  nach  demselben  Verhältniß  Theil,  nach  welchem  es  zur  Zinszahlung  in  jedem
Termin  beizutragen  hat.

Es  sind  daher  vorerwähnte  Jahlungen  bei  der  Steuerkredit-Kasse  in  Einnahme  gestellt,  dem
Zinsbedarf  eines  jeden  Termins  in  Abzug  gebracht,  und  hierdurch  der  Großherzogl.  Regierung  ihre
Antheile  an  genaunter  Forderung  bis  mit  Ostern  1825.  gewährt  worden.  Im  Betreff  der  von  diesem
Termin  an  rücksiändigen  Zahlungen  von  überhaupt  25,986  Rthlr.  6  Gr.  8  Pf.,  welche  in  halbjährigen“
Terminen  bis  ult.  Februar  1837.  zu  berichtigen  wären,  ist  man  gegenseitig  dahin  übereingekommen,
der  Großherzogl.  Regierung  für  deren  Antheil  ein,  Ostern  1825.  Gebiberes  Aversum  von  1857  Rthlr.
18  Gr.  zu  gewähren,  und  solches  derselben  bei  Abtheilung  der  Steuerkredit-Kasse  in  Zurechnung  zu
bringen.  Uebrigens  behält  sich  die  Konigl.  Preußische  Regierung  wegen  der  solchergesialt  ubernommenen
Berichtigung  der  gedachten  Zahlungen  ihre  Rechte  an  die  übrigen  Staaten  des  vormaligen  Kduigreichs
Wesiphalen  ausdbrucklich  vor.

§.  9.  Ueber  den  gesammten,  während  der  Verwal  ug  der  Steuerkredit-Schulden  bis  Ostern  1825.
erwachsenen,  und  von  dem  Kbnigreiche  Preußen  vertretenen  Regie-Aufwand,  einschließlich  der  durch
Ueberweisung  der  Gelder  an  die  verschiedenen  Zahlungssicllen  entstandenen  Kosten,  ist  von  den  beiderseitigen
  Rechnungsbeamten  Berechnung  gepflogen,  und  der  hiernach  auf  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach
  fallende  Antheil  bei  der  Steuerkredit-Kasse  der  Weimarischen  Baarzahlung  zugesetzt
worden.

§.  10.  Mit  Berücksichtigung  der  in  den  vorhergehenden  G#.  erwähnten  Verhältnisse  ist  über
die  Steuerkredit-Kasse  der  Rechnungsabschluß  erfolgt,  und  vorbehältlich  der  im  gegenwartigen  Vertrage
Art.  VIII.  §.  48.  stipulirten  Nachweisung  von  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  als  richtig  anerkannt
worden,  wornach  die  Großberzogl.  Sachsische  der  Kdnigl.  Preußischen  Regierung  außer  der  oben  F.  ö.
bereits  übernonnnenen  Kapitalbaarzahlung  von  «

A2  36,564  Rthlr.

 

Forderunt
der  Steuer-Kredirkasse

an  bie  vormalige
  Koͤn
alge
Reglerung.

Regieund  son
iger  bei  der
eliherigen
Verwaltun
der  Eteuerkri
dinSchuld  em
ne

wand.
Abschluß  de

te
dit  ·  Kasse.
        <pb n="134" />
        „nlen
r—  r
Ichzung

Beßände
des  Steuer-Uerars.


Beständeder

Einnahmeu.
  Ausgabe-Rückände.


VForderuna  der
Grasen  Stollberg
  an  das
erdlaͤndische
Eteuerarar.

Vertretung
der  Depofitaͤ.

Auslleferung
der  Kautienen.

R
eu

VBe  tlei-—*


—  4  —

36,564  Rthlr.  10  Gr.  5  Pf.  noch  die  Summe  von
201,812  -  19  -Ê-  10  --  mithin  uberhaupt  die  Somme  von
238,377  Rthlr.  6  Er.  IPpf.  oder
Zweihundert  acht  und  dreißig  Tausend  dreihundert  und  sieben  und  siebenzig  Thaler  6  Gr.  JPff.
baar  zu  gewähren  hat.

K.  11.  Durch  gegenwärtige  Auseinandersetzung  werden  alle  weiteren  Ansprüche  und  Forderungen,
  welche  der  Regierung  und  den  Ständen  des  einen,  an  die  Regicrung  und  die  Stände  des
andern  Landestheiles,  vermdge  der  Traktate  vom  1  sten  Juni  und  resp.  22sten  September  1815.,  in
Beziehung  sowohl  auf  die  Steuerkredit-Schulden,  als  auch  auf  die  Steuerkredit-Kasse,  zustehen,  für
erledigt  erklärt  und  gegenseitig  aufgehoben.

Art.  V.  Steuerkrar.

.  12.  An  den,  vermbge  der  Hauptkonvention  vom  29sten  August  1819.  Art.  V.  auf  das
Herzogthum  Sachsen  gelommenen  Beständen  des  erbländischen  und  Stift-Naumburgischen  SteuerKrar#s
und  den  dazu  gerechneten  Gegenständen,  nimmt  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  nach
einem  von  den  erbländischen  Steucreinkünften  entlehnten  Maasstabe  mit  11  Antheil,  wogegen  es,
da  kein  Theil  des  Stiftes  Merseburg  an  Weimar=  isenach  abgetreten  worden,  an  den  Beständen  des
Stift-Mersfeburgischen  Steuerkrars  nicht  betheiliget  ist.

4é.  13.  Die  Bestände  der  Thüringischen  und  Neustädtischen  Kreiskassen,  so  wie  ihrer  Unterk-

  einnahmen,  sollen,  wie  sie  am  Sten  Juni  und  resp.  #sten  November  1815.  vorhanden  waren,  derjenigen

Regierung  ungetheilt  zukommen,  in  deren  Gebiet  sie  sich  an  den  genanuten  Tagen  befanden.

.  14.  Jeder  Regierung  fallen  sämmtliche  rückständige  Einnahmen  und  Ausgaben  Iin  den  Orten,
aus  oder  in  denen  sie  am  Sten  Juni  und  resp.  1#ten  November  1815.  rückständig  waren,  zu.  Zu  jenen
Einnahmen  gehbren  auch  die  Proprereste.  Kbnigl.  Prcußischer  Seits  wird  hiernach  auf  den  Hdferschen
und  Grogherzogl.  Sächsischer  Seits  auf  den  Großeschen  Proprerest,  vorbehältlich  der  rücksichtlich
nach  dem  öten  Juni  und  resp.  1sten  November  1815.  fallenden  Einnahmen  nach  §.  18.  zu  bewirkenden
Abrechnung,  Verzicht  geleistet,  und  die  rückständigen  Baubegnadigungs-Gelder  werden  gleich  andern
rückständigen  Ausgaben  von  jeder  Regierung  in  ihrem  Gebietötheile  getragen.

&amp;amp;#  15.  Die  Forderung  der  Grafen  Stollberg  an  das  erbländische  Steuerärar,  deren  Vertretung
Preußen  übernommen  hat,  wird  rücksichtlich  der  gegenwärtigen  Auseinandersetzung  ohne  Vorbehalt  einer
definitiven  Sestlellung  auf  die  Hôhe  von  10,626  Rthlr.  —  Gr.  8  Pf.  angenommen,  und  den  Passiven
des  Sceuerärars  vor  dessen  Abtheilung  zugesetzt.

.  16.  Die  Deposita  wegen  der  Stollbergschen  Römermonate  und  des  Großeschen  Defekts
behält  die  Königlich  -Preußische  Regierung  mit  1059  ##t.  10  Gr.  8  Pf.  aus  den  Beständen  zur  alleinigen
Vertretung;  das  aus  der  Land-Lieferungskasse  herrührende  Depositum  von  432  Rthlr.  10  Gr.  11  r
wird  mit  dem  Steuerkrar  und  nach  Fleiem  Maaßstabe  abgetheilt.

#  17.  Die  in  das  Weimar-Eisenachsche  Gebiet  gehbrigen  Kautionen  der  Steueroffizianten  find
Königlich  -Preußischer  Seits  bereits  überliefert.

S  16.  Vorstehendem  gemäß  wird  die  besondere  Auseinandersetzung  wegen  des  getheilten  Neustädeischen
  und  Thüringischen  Kreises,  ingleichen  des  Stiftes  Naumburg-Zeitz,  in  Absicht  der  rücksichtlich
  nach  dem  Sten  Juni  und  1sten  November  1815.  fallenden  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche

egen  die  Bestimmungen  der  vorstehenden  VG.  13.  und  14.  aus  dem  einem  Gebiet  in  das  andere  noch
cht  gefunden  haben  und  also  zu  erstatten  sind,  durch  die  beiderseitigen  Verwaltungsbehdrden  erfolgen.
So  vie  dasegen  nach  Maaßgabe  der  Übrigen  Bestimmungen  die  Auseinandersetzung  wegen  des  durch
die  oft  erwähnte  Hauptkonvention  abgetheilten  Steuerkrars  betrifft,  wird  der  von  den  beiderseitigen
Rechnungsbeamten  entworfene  Rechnungsschluß  hierdurch  genehmiget,  in  dessen  Folge  die  Großherzoglich
  Weimar-Eisenachische  Re  ierung

Dreitausend  Siebenhundert  acht  und  sechszig  Rthlr.  15  Gr.

der  Kdniglich-Preußischen  Regierung  zu  ersetzen  hat.

.19.  Wegen  aller  übrigen,  das  Steuerärar  betreffenden,  hier  nicht  zur  Erwähnung  gekommenen
  egensicnde,  entsagen  beide  Regierungen  gegenseitig  allen  weiteren  Anpruchem

Sollten  sich  wider  Vermuthen  in  der  Koe  noch  wohlbegründete  Ansprüche  der  Stände  an  das
Steuerkrarium  ermitteln,  so  übernimmt  jede  Regierung  Hinsschts  ihrer  Stände,  deren  alleinige  Vertreturg.

Art.  VI.
        <pb n="135" />
        Art.  VI.  Kammerkredit-Kassenschulden  und  Kammerkredit-Kassen
mit  ihren  Rebenfonds.

"  20.  In  Folge  der  über  die  Kammerkredit-Kasse  und  deren  Schulden  statt  gefundenen  Verhand-  ubelle  .
lungen  sind  die  beiderseiligen  Bevollmächtigten,  theils  auf  den  Grund  der,  in  Betreff  derjenigen  fiskalischen  t
Realitten,  auf  welche  die  Sächsische  Kammerkredit-Kassenschuld  sundirt  ist,  und  deren  Erträge  zur
Verzinsung  und  Tilgung  derselben  bestimmt  sind,  angestellten  Erbrterungen,  theils  zur  Beseitigung
einiger  hierbei  statt  gefundener  Differenzien  dahin  übereingekommen,  daß  die  Großherzoglich-Weimar=Eisenachische
  Regierung  von  der,  laut  Art.  VI.  des  Preußisch  -Sächsischen  Hauptvertrags  vom  28sten
August  1819,  und  deren  Beilage  sub  E.,  von  der  Krone  Preußen  effektive  übernommenen  Summe  von
1,480,265  Rthlr.  Kammerkredit-Kassenschulden  ß  Antheil  von

5,000  r

·
Fünf  und  Sechszigtausend  Thaler  zur  Verzinsung  vom  usten  Juni  und  resp.  1sten  November  1815.  und
zur  verfassungsmäßigen  Tilgung  übernimmt.

21.  Da  Kbniglich-Preußischer  Seits  von  den,  von  Sachsen  übernommenen  Kammerkredit=  Art  der
Kafsenschulden  bis  mit  Ostern  1826.  bereits  eine  Summe  von  164,099  Rthlr.  durch  baare  Jahlung  Uebernahme.
getilgt  ist;  so  hat  das  Großherzogthum  nach  deshalb  gepflogener  Berechnung  (Beilage  II.),  auf  die
vorgenannte  Summe  von  65,000  Rthlr.,  einen  Petrag  von  8018  Rthlr.  9  Gr.  11  Pf.  Achttausend
achtzehn  Rthlr.  9  Gr.  11  Pf.  baar  an  Preußen  *  bezichtigen.

Nach  Abrechnung  dieser  Baarzahlung  würde  die  Großherzoglich-Weimar-Eisenachische  Regieammng

  noch

56,981  Rehlr.  14  Gr.  1  Pf.  Kapital,  549  Rthlr.  18  Gr.  3  Pf.  terminlich  Zinsen  von  den  Kammerkredit
  -Kassenschulden  zu  übernehmen
haben;  da  dieselbe  aber

55,891  638  bei  den  Steuerkredit=  Schulden  nach

Art.  I1V.  §F.  5.  und

bei  den  Bentralsteuer-Schulden  nach

Art.  VII.  g.  40.  zu  wenig  vertritt;

so  wären  von  ihr

125,21.3  Rthlr.  8  Gr.  11  Pf.  Kapital,  mit  165  Fchrr.  13  Er.—.  terminlich  Zinsen  in  Kammerkredit-Kassenschulden
  zu  übernehmen;  se

übernimmt  aber
125,224  Rthlr.  —  Gr.  —  Pf.  Kapital,  mit  1696  Rthlr.  —.  —  „  terminlich  Zinsen  dergl.  Schulden  in
Natur;  wogegen
10  Rthlr.  15  Gr.  1  Pf.  Mehrbetrag  von  der  Kdniglich-Preußischen  Regierung  ihr  baar  vergütet  wird.
Welche  Kammerkredit-Kassenschulden  in  dessen  Gemäßheit  von  der  Hroßberzoglich-Weimar-#i  enachischen
Regierung  übernommen  werden,  geht  aus  der,  der  angeführten  Rechnungsbeilage  No.  II.,  beigegebenen
  Uebersicht  hervor,  die  nach  Ratifikation  des  gegenwärtigen  Vertrages  zu  dffentlicher  Kunde
gebracht  werden  soll.

#.  22.  Da  die  Verzinsung  sämmelicher  von  Preußen  übernommenen  Kammerkredit-Kassenschulden,  d  Verzinsung
mit  Einschluß  der  nach  dem  vorhergebenden  §.  auf  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  repartirten  Der,  Kopite-Rate,
  zeither  von  der  Königl.  Preuß.  Regierung  allein  und  bis  zur  Mu#  voriges  Jahres  ohne  alle  Theil=  A.  Jeteherlge
nahme  Seitens  des  Großherzogthums  bewirkt  worden  ist;  so  ist  hierüber  eine  besondere  Berechnung  an=  Ver#in#ng  210

elegt  und  der  auf  das  Großherzogthum  fallende  Antheil  demselben  bei  Auseinandersetzung  der  Kammers  mltostern  1326.
H#brreaffe  in  Anrechnung  gebracht  worden.

Das  diesfällige  Verhältniß  ist  in  golge  der  ad  §.  20.  erwähnten  Ermittelungen  auf  #####  für
den  Zeitraum  vom  5ten  Juni  bis  JZisten  Oktober  1815.  und  188960  für  den  Zeitraum  vom  üsten  ARa#ember
  1815.  bis  Ostern  1826.  berechnet  worden.

Die  fernere  Verzinsung  der  von  dem  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  nach  g.  21.  ubernomme=  6.  Khns#ge
nen  Kammerkredit-Kassenschulden  erfolgt  von  Ostern  1826.  an,  in  der  Ark.  IV.  F.  7.  B.  bei  der  Steuer-  riinine  von
Kredikkasse  bestuumten  Art.  Forderun  «

..»Dadiesbnigi.PkeyßischeRegiekungdieBertketuag,derseitdetnölstenAugust1813.pkk  qums
inNückstandgcbliebcneninAhalbtähkigencekmincnbidult.8ebkuak1824.subekichtigengewesetienkkeditsikssss
Forderungen  der  Kammerkredit-Kasse  an  die  Regierung  des  vormaligen  Koͤnigreichs  Westphalen,  mit  Vor-  andisporwe

e  Welvbaehalt

  der  Anspruͤche  an  die  uͤbrigen  dabel  betheiligten  Staaten,  uͤbernommen  hat;  so  ist  der  biervog  dem  libe  *
rohn#  vung.

12,340  —  2  —  "  308  :  —
        <pb n="136" />
        —  6  —

Großherzogthum  Wei  nar-Eisenach  nach  dem  Verhaͤltniß,  in  welchem  es  zur  Verzinsung  der  Kammer-AnakeleszesSchuloen
  iin  jedem  Termm  beizutragen  hat,  zukommende  Antheil  gutgeschrieben  und  hierdurch
  vollständig  gewährt  worden.  -
Regie-  und  t.  24.  In  Betreff  der  Regie=  und  sonstigen  durch  die  Verzinsung  und  theilweise  Tülgung  der  in
sontiger  Auf.  Rede  stehenden  Schulden  bis  mit  Ostern  1825.  erwachsenen  Kosten  sind  zwischen  den  beiderseiltigen  Rechwand
  nungsbeamten  die  erforderlichen  Berechnungen  gepflogen,  und  der  auf  das  Großherzosthum  Weimar-Eisenach
  hiernach  fallende  Betrag  ist  der  Boarzahlungs-Verbindlichkeit  desselben  zugesetzt  worden.
Abtheilung  .  25.  Mit  Berücksichtigung  der  in  den  vorhergehenden  96.  erwähnten  Berhälmmisse,  ist  über  die
der  Kommer-Kammerkredil-Kasse  der  Rechnungsabschluß  erfolgt,  und  von  den  beiderseitigen  Kommissaricu,  vorbehälttredit
  ·  Kasse·  sich  der  unten  im  Art.  VIII.  J.  48.  zugesicherten  Nachweisung,  als  richtig  anerkannt  worden.  Hiernach
bar  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung,  außer  der  oben  §.  21.  bemerkten  Kapitalbaarzahung
  von  8,018  Rihlr.  9  Gr.  11  P.  noch  die  Summe  von
16,175  =  8  =  3  „  mithin  überhaupt
24,193  Rthlr.  18  Gr.  2  P.  oder
PVierundzwanzigtausend  Einhunderk  drei  und  neunzig  Thaler  18  Gr.  2  Pf.
der  Kbuigl.  Preußischen  Regierung  baar  zu  gewähren.
Nebensonds  7  26.  Da  Preußen  bei  der  Auseinandersetzung  mit  Sachsen  nach  Art.  VI.  G.  4.  et  7.  der  Hauptder
  Kammer-  konvention-  vom  28ten  August  1819.  8874  Rthlr.  12  Er.  6  Pf.  weniger  als  es  nach  dem  vertragsmäßigen
kredir.  Kalle.  Theilungsmaaßstab  zu  den  Kammerkredit-Kassenschulden  beizutragen  hatte,  übernommen  und  die  Kbnigl.
Sächsische  Regierung  dafür  durch  Ueberlafsung  einer  gleichen  Summe  von  dem  Preußischen  Antheil  an
dem  Nebenfonds  der  Kammerkredit-Kasse  entschädigt  hat,  diese  5874  Rthlr.  12  Gr.  6  Pf.  aber  bei  der
im.  5.  20.  des  gegenwärtigen  Artikels  vereinbarten  Auscinandersetzung  der  Kammerkredit-Kassenschulden
nicht  mit  auf  Weimar  reparkirt  worden  sind;  so  bleiben  solche  auch  bei  der  Theilung  des  gedachten
Nebenfonds  außer  Ansatz.  #
ilung.  K.  27.  ODer  dem  Herzogthum  Sachsen  hiernach  aus  dem  fraglichen  Nebenfonds  mit  64,508  Rthlr.
20  Gr.  2  Pf.  gewährte  Antheil,  wird  nach  dem  bei  Abtheilung  der  Kammerkredit-Kaffenschuld  angewendeten
  Verhältnisse  repartirt,  wornach  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  einschließlich  der  Zinsen  von
dem  in  Staatspapieren  bestehenden  Antheile  bis  nut  Ostern  1820.  den  Betrag  von
.  3454  Rthlr.  2  Gr.  10  Pf.,
Dreitansend  Vierhundert  vier  und  funfzig  Thaler  2  Gr.  10  Pf.,  und  zwar:
62  Rthlr.  12  Gr.  2  Pf.  baar,
2  1

 

 

4  —  in  dreiprozentigen  K  kredit-Kassenschei
2814  „  15  8  in  zweiprozentigen  dergleichen  Scheinen,
11  8  =  —  =  mn  unzinsbaren  dergleichen  Scheinen.

 

J454  Rthlr.  E  Gr.  10  Pf.  Summe  wie  oben,
von  der  Kdnigl.  Preußischen  Regicrung  zu  empfangen  hat.
trt.  VIII.  Peräquations-Lieferungs-Aequivalentgelder  und  Jeutralsteuer-Angelegenbeiten.


Ueber  die  Peräquations-Lieferun  6  .  Acquivalentgelder  und  Zentralsteuer-Angelegenheiten  ist  auf
den  Grund  des  Art.  IX.  der  Preußisch-Sächsischen  Hauptkonvention  vom  28sten  1#a  1819.  und  der
derselben  unter  II.  beigefagten  Spezialkonvention  vom  23sten  Juli  1817.  zwischen  den  beiderseitigen  Bevollmächtigten
  folgende  Bereinigung  getroffen  worden:

Tbeilungs-  §.  28.  In  Folge  der  über  die  Beikfäge  zur  Peräquations=  und  Zentralsteuer-Kasse,  aus  den  bei-Maaßstab.
  derseitigen  Gebietstheilen  angestellten  Ermittelungen,  ist  das  Verhältniß,  nach  welchem  das  Großherzogthum

Sachsen-Weimar-Elsenach  an  den  Aktiven  und  Passiven  der  genannten  Kassen  Theil  zu  nehmen  hat,  auf
3  a2  Theile,  Siebentausend  Neunhundert  funfzig  Einhundertrausendtheile

bei  der  Per  kao-Unstalt,  und  auf
1%  4.  Theile,  Fü#nftausend  Einhundert  Neun  und  funfzig  Eiuhunderttausendtheile

bei  der  Zentralstcurr-Anstalt  festgesiellt  worden.

Abtbellung  .  29.  Zu  Beseitigung  mehrerer  bei  der  Abtheilung  der  Zentral-Steuerschulden  entsiandenen  Disseder
  Zentral=  renzien,  haben  die  betrerpsugen  Beveollmächtigten  sich  dahin  vereinigt,  daß  die  Großherzogl.  Sachsen-Steserschul=
  Weimar-Eisenachsche  Regierung  von  sämmtlichen,  mit  einem  Betrage  von
ben.  3,  285,  ,00  Rthlr.

auf  das  Herzegthum  Sachsen  übernommenen  Central-Steuerschulden,  die  Summe  von

277,
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        —  7  —

*  2V,000  Rthl#  Zweihundert.  sieben  und  vierzig  Tausend  Thalern
zur  Verzinsung  um  Tilgung  übernehme.  ·-Damms-vorgedachteraufdashckzogthumSachsenübemommenencokachmmeopcheiu


Betrag  von  ·
1,585,500Rthlk.
,enthaltenisi,welcherdcdeikigk.P1-enß.NegienmgaufdienqchdemProvisoickakSMekschlüsselzu
theilen  gewesenen  Reichenbachschen  Obligationen  in  Zurechnung  gebracht  worden;  so  ist  dasselbe  Verhältniß
  in  Betreff  der  von  der  Großherzogl.  Regierung  übernommenen  Central-Steuerschuld  beodachtet,
und  der  hierunter  begriffene  diesfallsige  etrag  auf
154,

000  Rthlr.
festgestellt  worden.  Nürnd
K.  30.  Die  rückständigen  Forderungen  wegen  Kriegs-Prästationen  jeder  Art,  werden  von  den  Forderun
beiderseltigen  kontrahirenden  Regierungen,  ohne  Nachrechnung  und  ganz  in  decheben  Art,  zur  Berichtie  wegen  —
wung  und  Vertretung,  übernommen,  wie  dies  nach  den  V.  2.  J.  und  4.  der  Spezial  -Kondention  vom  ———  .
Iasten  July  1817.  zwischen  Preussen  und  Sachsen  bestimmt  worden  ist.  "„  Beßndee.
31.  Soviel  die  in  der  Peräguations-Lieferungs-Acquivalentgelder=  und  Zentral-Steuerkasse  Perlsanabefindlichen
  Geldbesiände  und  die  zugehdrigen  Aktiv=  und  Passtoforderultgen  (vorbehältlich  der  in  dem  üons--biefegegenwartigen
  Vertragsartikel  enthaltenen  Ausnahmen)  betrifft;,  so  wird  die  Betheiligung  des  Groß=  unge  Aequterzogthums
  Sachsen-Weimar=  Elsenach  vergleichsweise  zur  Beseitigung  einiger  Differenzen,  auf  einen  der  un?  Venreinen
  Aktivantheil  von  tral-  Steuer-.
  13,59.3Rkblk.15G1-.3Pf.  kassen.
hierdurch  festgesetzt;  hierauf  sollen  jedoch  diejenigen
9593  Rchlr.  15  Gr.  3  Pff.
in  Abrechnung  kommen,  welche  Kdnigl.  Preuß.  Seits  für  Verpflegung  Russischer  Truppen,  bei  derrn
Durchmarsch  durch  den  an  das  Großherzogthum  abgetretenen  “t  des  Neustödtschen  Kreises,  vorschußweise
  bezahlk  worden.
Die  Konigl.  Prrußische  Regierung  hat  demnach  der  Großberzogl.  Sächsischen  Regierung  überbaupt

  noch
4000  Rthlr.  Viertausend  Thaler
auf  obigen  reinen  Aktivantheil  zu  gewähren.  1
32.  So  viel  die  bereits  abgethanen  Forderungen  der  allgemeinen  Peräquations=  und  Central-  ernen
Steuerkasse  an  Frankreich  betrifft;  so  haben  die  Kdnigl.  Prcußischer  Scits  mit  dem  Vicomle  de  Bruges  Stabten.
vorgewesenen  Verhandlungen,  wegen  des  durch  die  Rückmärsche  franzdsischer  Kriegsgefangenen  dem
Lande  verursachten  Aufwandes  auf  die  an  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Gebietstheile  sich  nicht  mit
erstreckt,  und  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenach'sche  Regierung  entsagt  diesfalls  jedem  Anspruche  an
die,  in  Folge  der  erwähnten  Verhandlung  von  der  Kentech-Moonbsishen  Regierung  gewährte,  Entschloigung.
  Dagegen  gewährt  die  Königl.  Preußische  Regierung,  aus  den  von  Preusen  und  Gachsen
vermdge  der  Konvention  d.  d.  Paris  am  25sien  April  1818.  gemeinschaftlich  bezogenen
2,  200,  000  Franes
franzbsischen  Reklamationsgeldern  der  Grosherzogl.  Regierung,  die  derselben  durch  die  §.  31.  erwähnten
Quanta  gut  gerechnete  Summe  von
484  Rehlr.  14  Gr.  10.  Pf.  Vierhundert  vier  und  A  tzig  Thaler  14  Gr.  10  Pf.
wegen  der  für  die  Etape  Auma  liquidirten
6,600  Franken  und
240  Franken
für,  in  den  Jahren  1808.  und  1812.  den  französischen  Truppen  geleisteten,  Geschwindfuhren  und  Transporte;
verspricht  aber  bie,  auf  die  Liquidation  gegen  Frankreich  bezüglichen  Verhandlungen,  einzelnen  Liquidationen
und  Beläge  der  Großberzogl.  Regierung  demnächst  mitzutheilen  und  vollständig  vorzulegen  auch  dir,
die  Großherzoglichen  Gebictstheile  betreffenden  resp.  in  den  Originalen  oder  in  beglaubten  Abschriften
auszuantworten.
Sollten  ausser  den  obgedachten  von  Preußen  und  Sachsen,  vermdge  der  Konvention  d.  1.
Puris  den  283sten  April  1818.  gemeinschuftlich  bezogenen
2,200,000  Francs
noch  andere  von  Frankreich  geleistete  Entschädigungen  sich  nachweisen  lassen,  welche  entweder  tas  ganze
Herzog-
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        Herhosthum  Sachsen,  oder  einzelne  Distrikte  desselben,  wovon  an  das  Großberzogehum  eine  Abtretung

rfolgt  ist,  oder  Privat-Reklamanken  angehen,  welche  Weimarische  Unterthanen  sind;  so  werden  der
Großherzogl.  Regierung  die  diesfallsigen  Unsprüche  auf  den  Grund  der  .  20.  und  21.  der  Spezlal=Konvention
  vom  28sten  Juli  1817.  hlermit  vorbeholten.  Im  hübrigen  entsagt  die  Lroßben.  kugierung
  den  noch  nicht  abgethanen  Ansprüchen  der  allgemeinen  Peräquations=  oder  Central-Steuerkasse
gegen  andere  Staaten  zu  Gunsten  der  Kdnigl.  Preußischen  Regierung,  und  erklärt  sich  dafür,  durch
das  im  vorstehenden  Paragraphen  J1.  enthaltene  Aversional-Uebereinkommen  unter  der  Bedin  Wn  ür
abgefunden,  daß  dagegen  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung  diejenigen  Ansprüche  allein  und  ohne  it-6bl
  sicheung  des  Großherzogthums  vertrete,  welche  auswärtige  Regierungen  an  die  gedachten  Kassen

ellen  koͤnnten.

Suncge  na-  g.  33.  Ferner  find  unter  dem  vorstehend  §.  31.  enthaltenen  Aversional-Uebereinkommen  mit

mentlich  mit,  begriffen:

erledigte  Ak-—  )  die  aus  der  Finanz-Hauptkasse  in  die  Zentralsteuer-Kasse  gestossenen  landschaftlichen  sogenannten

8  u#H  Ais  Reichenbachschen  Obligationen  von

6  ·  72,000  Thaler,

welche  nach  der  Spezial-Konvention  vom  23ten  Juni  1817.  K.  13.  der  Königl.  Fische
Regierung  vergleichsweise  neben  ihrem  Antheilc  an  dem  Kassenbestande  noch  zugekommen  sind.
b)  Die  durch  die  erwähnte  Spezial-Konvention  &amp;amp;.  19.  niedergeschlagenen  wechselseitigen  Forderungen
wischen  der  Peröguations  und  Zentral-Steuerkasse  der  Kg#z  Preußischen  Regicrung  und  der
erliner  Bank;
D)  die  von  dem  Liegnitzer  Regierungsbezirk  an  die  Zentral-Steuerkasse  gestellte  Forderung  von
'  14,051Ntblk.sGk.

wegen  überlassener  Spremberger  Magazinvorräthe;
d)  die  Ichensitigen  Forderungen  der  Peraquarionskasse  und  der-Oberlausitz,  so  daß  die  Abrechnung
des  Königl.  Preußischen  Theils  derselben,  hinsichtlich  seiner  Aktiv=  und  Passiv-Verhällnisse  zur
eräquationskasse,  von  der  Königl.  Preußischen  Regierung  allein  und  ohne  Konkurrenz  der  Großerzoglichen
  Regierung  erfolgen  wird.
Die  Kdnigl.  Preußfische  und  die  Großhergogl.  Sächsische  Regierung  entsagen  hinsichtlich  der  genannten
Gegensisnde,  wechselseitig  allen  ferneren  Anforderungen.  Dasselbe  geschieht  auch  hinsichtlich  des  Cottbuffer
  Kreises  und  dessen  aktiver  oder  passiver  Betheiligung  bei  der  gegenwärtigen  Auseinandersetzung.
a  eben-  K.  Z4.  Dagegen  bezieht  die  auf  die  Persquations-Lieferungs-Aequivalentgelder=  und  Centralde
  ben  Steuer-Ausschreiben  am  isten  Jum  und  resp.  1sten  November  1815.  außengestandenen  Reste,  jeder
Kanvestheil,  und  die  beiderscitigen  Behdrden  werden  sich  die  erforderlichen  Nachweisungen  mitthellen.
Verpfändete  K  35.  Dic  von  der  Peräquations=  und  Centralsteuer-Kasse  verpfändeten  Staatopapier  sammt
Staats=  Koupons  verbleiben  derjenigen  Regierung,  welcher,  kraft  gegenwärtiger  Konvention,  die  Tilgung  der
vaplere.  Schuld  zur  Last  fällt,  für  die  jene  Staatspapiere  verpfändct  wurden.
Nätural-  §.  30.  Die  beziehungsweise  am  5ten  Juni  und  1slen  November  1815.  vorhanden  gewesenen
Beüände.  Naturalbestände  sind  mit  den  Orten,  wo  sie  befindlich  waren,  an  jeden  Landestheil  übergegangen,  und
nicht  minder  die  an  den  genannten  Tagen  darin  ausgeskandenen  Reste  auf  Natural-Lieferungen.
Verbaͤltniß  K  37.  Die  Aktiv=  und  Passiv-Verhältnisse  der  allgemeinen  Peräquations-Lieferungs-Aequider
  feaglichen  valentgelder=  und  Zentral-Steuerkasse  zu  anderen  landesherrlichen  oder  nicht  landesherrlichen  Kessen
Kassen  u  an-  bestehen  nunmehr  für  jeden  Landestheil  nach  denjenigen  Bestimmungen  gänglich  abgesonderk,  welche  in
deren  Kassen,  der  mehrerwähnten  Spezialkonvention  V.  14.  15.  und  16.,  zum  Behuf  der  gleichmäßigen  Absonderung
zwischen  Prcußen  und  Sachsen,  enthalten  sind,  und  hier  durchgängig  Anwendung  finden  sollen.

relskassen.  #.  38.  Rücksichtlich  der  Auseinandersetzung  der  Kreiskassen  und  der  mit  denselben  in  Verbindung
  stehenden  Gegenstände  in  dem  Neusiädtischen  und  Thüringischen  Kreise  und  dem  Stifte  Naumburg,

  sollen,  mit  Rücksicht  auf  die  beiden  Gebietsabtretungs-Termine,  des  1#n  Juni  und  isten  November

  18125.,  alle  diejenigen  Bestimmungen  Anwendung  finden,  welche  durch  die  9#.  24  —  28.  deßs

Vertrags  vom  23#sten  Juli  1817.  für  die  Prcuß.  Sächs.  Ständischen  Verhandlungen  vorgeschrieben  sind.

Wech  selseitige  g.  39.  Beide  Regierungen  werden  ihre  Kreis=  oder  Provinzial=  oder  ihnen  gleichgeltende  Kassen
Lerdirusgen  an  zu  pünktlicher  Berichtigung  derlenigen  Forderungen  anhalten,  welche  die  ähnlichen  Kasten  des  andern
andestheiles  an  die  vorerwöhnten  Kassen  und  nicht  an  die  Peräquationskasse  ihres  Landes,  vermge
W  r##  der  G.  30.  31.  und  37.  dieses  Artikels,  zu  stellen  haben.

 

F.  40.
        <pb n="139" />
        —  9  —

#  40.  Da  Kbnigl.  Preußischer  Seits  von  den  in  Rede  stehenden  Zentralsteuer-Obligationen  ehe  —
bis  mit  Osterm  1826.  bereits  eine  Summe  von  1,207,600  Rehlr.  durch  Verloosung  und  Baarzahlung  d  e

 

tilgt  ist;  so  wird,  nach  deshalb  getrossener  Vereinigung,  die  Großherzogl.  Regierung  ihre  Verbindichkeit
  zur  Uebernahme  einer  Schuldenquote  von  ##ebn
247,000  Rthlr.  uld.
a)  durch  Uebernahme  vdpdpopopo  41414141411350,000  KSchlr.
in  Zentralstener-Obligationen;
b)  durch  Kompensation  arll  425840
ehr-Uebernahme  bei  der  Kammer-Kreditkasse,  und  .
c)  durch  Kapital-Baarzahlung  vvo  ..........  76,660-ut
  &amp;amp;.

genügen.

#.  41.  Da  die  von  Preußen  zur  Verzinsung  übernommenen  200,000  Rthlr.  Landeskommssions=  Zekttberige
Scheine  vom  #sien  Jannar  1815.  ab,  die  1,500,000  Rthlr.  Zentralsteuer-Obligationen  aber  hinsichtlich  Beminsu
eines  Vetrages  von  7°67,100  Rehlr.  von  Ostern  1815.  und  hinsichtlich  einer  Summe  von  732,900  Rtl.  desselden  5
von  Ostern  1816.  an  vertragsmähig  zu  verzinsen  waren,  die  Jinsen  aber  von  den  kompensationsweise  aaltOern
für  die  zu  übernehmen  gewesenen  Reichenbachschen  Obligationen,  übernommenen  1,585,500  Rthlr.  Zen-  1826.
tralskeuer-Obligationen  bis  mit  Michaelis  1817.  bereits  bei  Abtheilung  der  Steuerkredit-Kasse  in  Anrechnung
  gebracht  worden  sind;  endlich  die  zeitherige  Verzinsung  der  vorbenannten  Kapitalsumme  bis
rücksichtlich  zu  deren  Heinzahlung  und  zu  Osiern  1826.  von  der  Königl.  Preuß.  Regierung  allein  und
bis  zur  Mitte  voriges  Jahres  ohne  Beitragsleisiung  des  Großherzogthums  Weimar-Eisenach  erfolgt
ist;  so  ist  hiernach  und  mit  Ber#  sichtigung  der  zwei  verschiedenen  Abtretungs-Termine  des  öten  Lett
und  isten  November  1815.  einc,  zugleich  den  erforderlich  gewesenen  Uebermachungs=  und  sonftigen
Regic-Aufwand  umfassende,  Berechnung  von  den  beiderseitigen  Rechnungsbeamten  gepflogen  und  von
den  beiderseitigen  Bevollmächtigten  als  richtig  anerkannt  worden.  Hiernach  hat  das  Großherzogthum
außer  der  oben  §.  40.  erwähnten  Kapital-Baarzahlung  von

70,600  thlr.  noch  die  Summe  von

101,208  =  9  Gr.  9  Pf.  an  für  dessen  Rechnung  bezahlten  Jinsen  und  bestrittenen  Regieund

  Geldübermachungs-Aufwand,  mithin

177,958  Rthlr.  9  Gr.  9  Pf.  Einhundert  sieben  und  siebenzig  Tausend  Neunhundert  acht
und  funfzig  Thaler  9  Gr.  9  Pf.  uberhaupt  baar  an  Preußen  zu  berichtigen.

.  42.  Die  auf  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Gebictstheile  Bezug  habenden  Rech=  Autantwornungen,
  Bücher,  Verhandlungen  und  sonst  hierher  gehdrigen  Schriften  jeder  Ark  werden,  soweit  es  tung  der  Nech,
noch  nicht  geschehen,  nach  Vollziehung  dieser  Konvention,  gemäß  den  in  der  Spczial-Konvention  vom  nungen  und
23sten  July  1817.  J.  Jö.  hierüber  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Konigl.  Sächsischen  Regic=  Shiseen,  im
rung  getroffenen  Besiimmungen,  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regicrung  ausgeantwortet  und  a##t#  una
mitgetheilt  werden.  Gleicherweise  werden  zu  dem  im  F.  J8.  dieser  Spczial-Konvention  ausgedrückten  Depoßtes.
Zwecke,  die  nöthigen  Verfügungen  an  die  Deputationen  der  getheilten  Kreise  erlassen  werden.  Kautionen
und  Deposita,  dafern  dergleichen  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere  gehbrig,  sich  finden  sollten,
werden  gegenseitig  ausgrantwortet.

Art.  VIII.  Die  näheren  estimmungen  in  Hinsicht  der  durch  die  Art.  1V.  VI.
und  VII.  abgetheilten  Schulden  betreffend.

In  eziehung  auf  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  IV.  VI.  und  VII.  zur  Theilung  gebrachten
  Steuer=  und  resp.  Kammerkredit-Kassen=  und  Central-Steuerschulden  haben  beide  Regierungen  sich
über  folgende  allgemeine  Besiimmungen  vereinigt

S.  43.  Die  Froßherzogl.  Sachsen  Weimar-Eisenachische  Regicrung  übernimmt,  die  ihr  zur  Ver=  ##se  Vertretung
  zugewiesenen  Schuldverschreibungen  von  den  genannten  drei  Schuldengattungen,  von  Osiern  1820.  wattun“  deer
an,  zur  selbsteigenen  besondern  Verzinsung,  Verloosung  und  Tilgung,  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung  Schulden.
aber  und  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  verpflichten  sich  gegenseitig,  zur  Aufrechthaltung  der
festsiehenden  Kredirsysieme  und  Tilgungsplänc  dieser  Schuldengattungen  ganz  unter  denselben  Bestimmungen,
  unter  welchen  nach  Inhalt  der  Wnid“mGkQ  vom  28tiien  August  1819.  und  der  Spezial-Konvention
  vom  23sten  Juli  1817.  die  Kdnigl.  Preußische  und  die  Königl.  Sächsische  Regierung  gegenseitig
  sich  verpflichtet  haben,  und  welche,  wie  hierdurch  ausdräcklich  festgesetzt  wird,  auch  zwischen
Preußen  und  Weimar-Eisenach  Anwendung  finden  sollen.

Zum  Jahrgang  1826.  Soviel
        <pb n="140" />
        —  10  —

Soviel  insbesondere  die  Zins=  und  Kapitalzahlungen  auf  die  Zentral-Steuer-Obligatlonen
betrifft;  so  verspricht  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung,  dieselben  in  Gemäßheit  vorsichender
  Uebereinkunft  zu  Leihüig  und  zwar  bis  zu  Aushändigung  neuer  Zinskoupons  ven  der  Großherzogl.
  Regierung,  durch  dasselbe  Handlungshaus,  welches  die  Jahlungen  für  Preußische  Rechnung
Laistet,  unter  gleichen  Bedingungen  wie  Preußen  bewirken  zu  lassen.

Uünftige  A  A.  Die  zu  Osiern  d.  J.  stattfindende  Verloosung  wird  auf  bisherige  Weise  für  die  einzelnen
erloosang.  Klassen  erfolgen.  Die  ausgelooseten  Nummern  ganzer  an  Weimar  überwiesener  Klassen,  werden  von
der  Großherzoglichen  Regierung  im  Michaelistermin  1826.  berichtigt;  in  sofern  sie  aber  zu  Klassen
Tbren,  welche  zwischen  Preußen  und  Weimar-Eisenach  getheilt  worden,  wird  die  nach  dem  betressenden
heilungsverhältniß  auf  Wennar  fallende  ate  für  dasselbe  abgezweigt  werden.

Die  in  den  Terminen  Michaelis  1825.  und  Osiern  1826.  erwachsenen  egiekosten,  wird  Weimar-Eisenach
  antheilig  vertreten,  dagegen  ihm  die  in  den  genannten  beiden  Terminen  prakludirten  Zinsen

ebemmäßig  erstattet  werden.  4
Vernichtung  .  45.  Die  bis  jetzt  noch  vorhandenen  bereits  eingeldseten  oder  bezahlten  Dokumente  und  Koupons,
der  bezahlten  der  von  Preußen  übernommenen  vormals  Sächsischen  S  sollen,  in  soweit  sie  zur  Revision
Scheineund  und  Dechargirung  der  betreffenden  Rechnungen  nicht  mehr  erforderlich  sind,  durch  gemeinschaftliche

Hommissarien  vernichtet  werden.

Zahlung  oder  46.  Da  in  den  Art.  1V.  VI.  und  VII.  erwähnten  Berechnungen  über  die  zeitherigen  Zins-Abrechnung
  und  Kapitalienzahlungen  alle  bis  mit  ÖOsiern  1820.  falligen  Zahlungen  als  berrits  erfolgt,  in  Aurechder
  berauchu-  nung  gebracht  worden  sind;  so  wird  die  Königl.  Preußische  Regierung  der  Großherzeglich-Weimar=LVonfünnen.
  Eisenachischen  den  Betrag,  der  Fi  dem  Ostertermin  1821.  fallig  gewordenen  und  nicht  erhobenen  Zinsen
edachter  Schuldengattungen,  baar  gewähren,  und  es  übernimmt  nach  deren  Empfang  die  Großherzogl.
Weimar-Eisenachische  Regierung  alle  diesfallsigen  Vertretungen  gegen  die  sich  noch  meldenden  Gläubiger.
Verfabren  4  47.  Hinsichtlich  des  Verfahrens,  wegen  verlorener  und  unangemeldeter  Scheine,  sollen  alle
wegen  ver=  Bestimmungen  des  Art.  VII.  K.  3.  der  Konvention  vom  28sien  August  1819.  auch  auf  das  Großherzoglorner
  und  thum  Weimar-Eiscnach,  wegen  der  oft  genannten  drei  Schuldengattungen,  Anwendung  finden.
Lerehesne.  Zu  diesem  Behuf  wird  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung
a)  alle  zu  den  Großherzogl.  Schuldenantheilen  gehdrige  unangemeldete  Scheine,  so  wie
P)  die  sonstigen  zu  den  Weimar-Eisenachschen  Schuldenantheilen  gehdrigen  noch  unabgeforderten  Zinsscheine
  und  Koupons,  endlich
D)  eine  Nachweisung,  wenn  die  Weimar-Eisenachscher  Seiks  zu  übernehmenden  ausgeloosten  und  zur
Zahlung  ausgesetzten,  imgleichen  die  unzinsbaren  Scheine  zur  Jahlung  ausgesetzt  worden  und  bei
Lnirnlatrarr.  Anmeldung  zu  präkludiren  *  so  wic  überhaupt
4)  sämmtliche  Bücher,  Rechnungen  und  Perhandlungen,  welche  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachscher
  Seits  übernommenen  Schuwen  ausschließend  betreffen,  und
ee)  dic  nbthigen  Abschriften  und  Auszüge,  aus  denjenigen,  welche  die  Schulden  beider  Landestheile
betrefsen,  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachschen  Regierung  überantworten,  endlich
1)  die  zu  den  resp.  Steuer=  und  Kammerkredit-Kassenschulden  IU#t.  C.  gehbrigen,  in  Merseburg  befindlichen
  Verloosungsräder,  an  einen  von  der  Großherzoglichen  Regierung  dahin  abzusendenden  Kommissarius
  ausliefern  lassen.
eEimtebung  K.  48.  Die  bis  mit  Ostern  1821.  fällig  gewesenen  und  bis  mit  Ostern  1825.  unabgefordert
rrdkludirter  gebliebenen  und  mithin  prakludirten  Zinsen  sind  berelts  dem  Großherzogthume  Sachsen-Weimar-Eisenach
Zinsen  und  gut  gerechnet  worden.  Räücksichtlich  der  von  Ostern  1825.  bis  dahin  1826.  präkludirten  Jinsen  ist  bereits
Kapitalten.  oben  &amp;amp;.  44.  das  Erforderliche  fesigesetzt;  die  künftig  zu  präkludirenden  oder  sonsi  in  Wegfall  kommenden
Zinsen  von  den  einer  jeden  Reglerung  zufallenden  Schulden,  werden  von  jeder  derselben  ohne  Nachrechnung
  cingezogen.  Soviel  aber  dic  Kapitalzahlungen  betrifft,  die  insgesammt  als  wirklich  erfolgt,  dem
Großberzogthum  mit  zur  Last  gerrchnet  wokden  ind,  so  wird,  ob  keine  derselben  immittelst  präkludirt  worden
oder  doch  unabgefordert  geblieben,  Kdniglich  =  Preußischer  Seits  durch  Vorlage  der  Bücher  nachgewiesen
—.  M.  Großherzoglichen  Genußantheile  bleiben  für  den  etwa  vorhandenen  Fall  vorbehalte
Sle  .  49.  Die  Königlich-Preußische  Regierung  wird  die  Tilgungspläne  wegen  der  genannten
nttebte  Verale,  Schulden,  so  wie  überhaupt  die  das  St  erwesen  und  die  erhältnisse  der  Kommer  Wit  gas  und  der

 

c
nisse  der
Peräquations=  und  Zentralsteucr-Angelegenheiten  betreffenden,  auf  die  an  das  Großherzogthum  abgetre-Kagäeliled

  tenen  Distrikte  ezug  habenden  Akten,  Rechnungen  oder  sonstige  Schriften,  in  sofern  dies  nicht  bereits
Lu  e  ,  erfolgt  ist,  in  der  Art.  VII.  &amp;amp;.  5.  der  Hauptkonvention  und  F.  35.  der  Spezialkonvention  vom  23sten
444441  Juli  1817.  besiimmten  Art,  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenach'schen  Regierung  aushöndigen.
im-  Art.  IX.
        <pb n="141" />
        —  11  —

HArt.  1IX.  Die  Kassenbillets  und  dahin  gehörigen  Fonds  betreffend.  Abtbeilum

.  50.  Das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  übernimmt  von  der  durch  Art.  I.  der  Preußisch=  der  Kassendll
Sächsischen  Spezial-Konvention  vom  25sten  November  1815.  auf  das  Herzogthum  Sachsen  reparkirten  lets  ·  Schuld
Eunime  von  1,810,000  Rthlr.  der  Sächsischen  Kassenbillets-Schuld  einen  reinen  Passiv-Antheil  von

85,000  Rthlr.  —  Fünf  und  Achtzig  Tausend  Thaler.

§.  51.  Da  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung  die  auf  das  Herzogthum  Sachsen  übernommenen  Art  der
Sichstschen  Kassenbillets  wegen  immittelst  erfolgter  Ausgabe  neuer  Kassen-Anweisungen  neuerdings  ein-Ueher#nahme.
gezogen  hat;  so  ist  man  übereingekommen,  daß  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach  auf
die  Naturalvertretung  des  gewählten  Series  verzichte  und  statt  denselben  zu  Erfüllung  seiner  vorgedachten
  Verrbindlichkeit  der  Kömgl.  Prcußischen  Regicrung  nur  eine  Baarzahlung  von

Drei  und  Achtzig  Tausend  Vierhundert  und  Zwolf  Thalcr  in  Märußucchene  Kourant,

mit  Verscht  auf  einen  weitern  Vortheil  wegen  der  durch  die  Präklusion  ausgefallenen  Kassenbillets,
gewähre.
.  52.  Da  nach  genauer  Verechnung  der,  aus  den  an  das  Großherzogthum  abgetretenen  Verldeilun
Gebictstheilen  fließenden  Land-Akzise  und  sonsügen  fiskalischen  evenüen,  auf  wolche  die  sächsischen  der  Fond#.
Kassenbillets  als  fundirt  zu  betrachten  sind,  dem  Großberzogthum  Weimar-Eisenach  eigentlich  eine

großere  als  die  vorbezeichnete  Summe  zur  Vertreiung  zugefallen  seyn  würde;  so  entsagt  dasselbe  in

Betracht  dieser  Vergunstigung  allen  Ansprüchen  an  die  zu  den  Kassenbillets  gehbrigen  Fonds,  und  zwar

namentlich  an  das  im  Art.  X.  der  Prcußisch  -Sächsischen  Hauptkonvention  und  deren  Beilage  sub

I.it,  ll  et  1.  zur  Theilung  gebrachte  Aktiv-Vermdgen  und  die  von  dem  vormaligen  General-Gouvernement

  des  Königreichs  Sachsen  aus  der  vormaligen  Diskontokasse  zu  Leipzig  gezogenen  400,000  Rehlr.
Kassenbillets;  wogegen  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung  auch  ihrer  Seits  allen,  sowohl  wegen  des

Verlusics  bei  der  im  Jahre  183  statt  gehabten  Diskontirung  der  Kassenbillets,  als  auch  wegen  des

sonsicgen  durch  die  Kassenbillets  -Angelegenhciten  entskandenen  N  Aufwands  an  das  Großherzogthum
Weimar-Eisenach,  zu  machenden  Ansprüchen  entsagt.

K.  5.3.  Das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  übernimmt  die  Berichtigung  der,  dem  jetzt  prmits,  e
Weimarschen  Unterthan  Grdschner  zu  Großheringen,  wegen  Entdeckung  eines  Kassenbillets-Verfertigers  34
zurrkannte  Prämie  von  500  Rthlr.  aus  eigenen  Mitteln.  letsverse##

Art.  X.  Die  Vorschüsse,  die  daher  rührenden  Forderungen  und  die  fiskalischen=Kassen
  und  Einkünfte  überhaupt  betreffend.

In  Ansehung  der,  in  Art.  XI.  und  Xll.  des  Preußisch-Sächsischen  Hauptvertrages  vom  28sten
August  1819.,  verhandelten  Gegensiände,  ist  folgende  Vereinigung  getrossen  worden:

.  54.  Die  von  der  Konigl.  Prcußischen  Regierung  nach  Art.  XI.  F.  1.  des  genannten  Ver=  Pk.  Vortrages
  zu  Gunsten  des  Königreichs  Sachsen  erfolgte  Verzichtleistung  wegen  der,  während  der  Preußischen  uße  u#n  V
Vemvaltung  bis  5ten  Jum  1815.  für  dasselbe  gemachten  Vorschusse  und  Verwendungen,  soll  auch  in  das  sehist
Beziehung  auf  die  an  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Gebietstheile  gültig  seyn.  #

6.  85.  Dagegen  nimmt  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  nicht  Theil  an  den  von  der  #  von  n
Königl.  Prcußischen  Regierung,  während  ihrer  Verwaltung  des  Königreiches  Sachsen  bis  5.  Juni  1313.#
aus  demselben  bezogenen,  Nutzungen;  eben  so  wenig  an  den  am  benannten  Tage  aus  der  Koöniglich-  !—“  L

 

Sächsischen  Finanz-Hauptkasse  gezogenen  Beträgen  an  baarem  Gelde,  Kassenbillcts  und  Staatshapieren.

n  g.  56.  Die  Grohherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regie  ug  tritt  gleichfalls  der  nach  Art.  XII.  ne#tges  #rt
K.  1.  der  genannten  Hauptkonvention  Königl.  Preußischer  Scits  erfolgten  Verzichtleisiung  auf  das  Vermhera  der
übrige,  hierdurch  der  Kdnigl.  Sächsischen  Regierung  überlassene  Aktiv-Vermogen  der  Konigl.  Sächsischen  Tertban
Finanz=  auptkasse  und  Rentkammer  bei,  wegegen  dieselbe  auch  von  der  Vertretung  der  Schulden  der
genannten  Kassen,  in  sofern  solche  von  Kdnigl.  Süächsischer  Seite  zur  alleinigen  Vertretung  übernommen
worden,  gleichmässig  befreict  bleibt.
&amp;amp;é.  57.  In  Absicht  der  fiskalischen  Schulden  findet  jedoch  eine  Theilnahme  der  Großherzoglich=  Weimarisch
Weimar-Eisenachischen  Regierung  bei  folgenden  Statt:  —
a)  bei  der  Kammer-Kreritkasse  in  der  bereits  oben  Art.  VI.  festgesetzten  Maaße;  Schulden  de
b)  bei  den  auf  Aemtern  und  Kammergütern  oder  andern  einzelnen  Realbesitzungen  unterpfändlich  ver=  Finangkassen
sicherten  oder  radizirten,  oder  soant  auf  den  jedesmaligen  Besitzer  derselben  rechtlach  übergehenden  „  K#m#merke#
fiskalischen  Schulden,  in  derselben  Maaße,  wie  solch  nach  g.  3.  lit.  b.  des  erwähnten  jrtr  be  Saffruscho
rti=
        <pb n="142" />
        —  12  —

bele  Prtikels  der  Preugisch  -Sächsischen  Hauptkonvention  von  dem  ungekheilten  Herzogthume  Sachsen
n  Übernommen  worden.  Rücksichtlich  Hauteneen  Kapitalien,  nämlich:
5,600  Rthlr.  —  Gr.  der  Schule  Pforta  auf  dem  Amte  oder  Kammergute  Mildenfurth,
11,98387  =  12  der  Universität  Leipzig  auf  dem  Amte  Arnshaugk  oder  dem  Kammergute  Weltwitz,
87  „"  12  -des  Gotteskasten  zu  Kchns  auf  dem  Amte  Arnshaugk,
770  =  —  „  des  Domkapitels  zu  Naumburg  auf  dem  Amte  Tautenburg  oder  dem  Amtsvorwerke
  Wetzdorf,  ·  .
M-—-besStadtkatheszuAumaaufdcmAmteArnöhaugkodekbemKammckguteWeIthtz.
18,045  Rthlr.  —  Gr.  Summe.  #
ist  man  übereingekommen,  daß  hiervon  Konigl.  Preußischer  Seits  das  Kapitol  auf  Mildenfur“b,
und  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischer  Seits  die  übrigen  übernommen  werden,  und  zwar  letztere
nur  mit  den  rückständigen  Zinsen  von  dem  isten  Jum  oder  vom  isten  November  1845.  ab,  je
nachdem  die  Besitzungen,  worauf  die  Schulden  haften,  mittelst  des  Vertrags  vom  isten  Jumi  oder
vom  22sten  September  1815.  an  Weimar-Eisenach  abgetreten  worden  sind;

Additions=  c)  die  einigen  Geistlichen  und  einem  Kirchen-Aerario  im  Inspektionsbezirk  Zicgenrück  zu  zahlenden
MWiirhn,  Addltionsgelder  und  Vesoldungszulagen,  im  jährlichen  Bekrage  von  101  Rtölr.  12  Gr.,  welche
Ju  Ven  Preußen  von  Ostern  1816.  bis  Ostern  1826.  mit  10065  Rehlr.  19  Gr.  6  Pf.  vorgeschossen  hat,

nun  aber  gänzlich  übernimmt,  werden  mit  fünf  Prozent  zu  Kapital  gerechnet,  und  der  Betrag
mit  Zweitausend  dreißig  Thalern  nebst  Zinsen  zu  5  vom  Hundert,  seit  dem  1sl#i  ovemder  1815.
der  Großherzogl.  Regicrung  zur  Last  geschricben;
H  d)  da  die  im  F.  2.  lit.  c.  d.  und  e.  des  genannten  Art.kels  XII.  der  Preusisch-Söchsischen  Haupt-4

  *  *

ich-Weissen-  Convention  vom  28sten  August  1819.  erwähnten  drei  Schuldenwesen:  das  Mannefeloische,  Fürtklichfelssches
  und  Weissenfelssche  und  Weidaische  Kreditwesen,  zwischen  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen  zu
Weldaisches  näherer  Erdrterung  der  dabei  einschlagenden  Verhältnisse  und  Fexsistellung  der  hierunter  anzuneb-Kreditwesen.
  menden  Grundsätze  vorbehalten  worden;  so  bleiben  diese  Gegenstände,  wenn  und  m  wiefern  das

Großherzogthum  Weimar-Eisenach  daran  betheiligt  seyn  sollte,  gleichmaßig  auch  zwischen  der
Gigl.  Preußischen  und  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regierung  zu  künftiger  Ausgleichung
vorbehalten.
unenieen#K.  58.  Da  keine  von  den  F.  3.  des  gedachten  Artikels  XII.  erwähnten  Pensienen,  welche  die
-telr  c,  Kdnigl.  Sächsische  Regierung  einigen  Gläubigern  der  genannten  Krediuwesen  als  ein  Acquivalent  ihrer
es,  Forderungen  angewiesen  hat,  und  auch  keine  von  den  ebendaselbst  S.  4.  berübrten  Zuschusinesen,  welche
enenln  Sen.  aus  der  Finanz-Haupkkasse  einigen  Städten  des  Herzogthumo  auf  gewisse  Steuerkapitalien  bezahlt  wurden,
nach  den  vertragsmäßigen  Grundsätzen  in  die  an  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Ge  letstheile  fallen;
so  findet  deshalb  ein  Anspruch  an  das  Großherzogthum  nicht  Statt.
Sogenannte  .  39.  Von  den  FK.  5.  des  Preugisch-Sächsischen  Vertragsartikels  vorkommenden  sogenannten
As  Kapi-Ameskapitalien  soll  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  diejenigen  der  Aemter  Tautenburg,  Arnshaugk
und  Weida  mit  Mildenfurth  ungetheilt  erhalten;  namentlich
52  Rthlr.  12  Gr.  —  Pf.  Hppothekenkapital  à  9  Prozent  beim  Amte  Tautenburg  zu  Frauenpriesnitz;

43  4  18  „  2  desgleichen  a  6  Prozent
3  «  4-—,  desgleichen  à  5  r—  beim  Amte  Arnshaugk;

7.2„  3  —  in  einem  unverwechselten  Steuerschein  à  3  Prozent  -  -
QSös19s6shypothekenkapitalästpkpzknk  beim  Anite  Wei

wogegen  die  der  uͤbrigen  Aeniter  der  Koͤnigl.  Preußischen  Regierung  ungetheilt  verbleiben.

Stiftifche  K.  60.  Der  Kbnigl.  Preußischen  Regierung  verbleiben  auch  ausschließend  die  Mtivkapitalien  der
Kammer  Ka=  Stift-Naumburg-Zeizischen  Rentkammer;  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung,  weiche  nur
ital  wegen  des  Dorfs  Lachstedt  unerheblich  betheiligt  seyn  wuͤrde,  verzichtet  auf  jeden  Anspruch  an  dieselben,

und  bleibt  dagegen  auch  bei  den  Schulden  der  gedachten  Rentkammer  außer  Bethelligung.

Zinsen  von  G.  01.  Der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regierung  gebüuhren,  beziehungsweise  vom
biesen  Kapl-  Sten  Juni  und  1sten  November  1815.,  auch  die  Zinsen  von  den  ihr  überlassenen  erwähnten  Amtskapitallen.
  talien,  in  sofern  solche  nicht  bercits  beim  Abschluß  der  Preußisch-Sächsischen  Hauptkonvention  vom

Kdnigreich  Sachsen  erhoben  worden,  nur  die  bis  mit  Ostern  1818.  fällig  gewordenen  Zinsen  von  den
unter  den  fraglichen  Amtskapitalien  befindlichen  Staatspapieren  sind  hiervon  ausgenommen,  da  sie  nach

.  7.  des  mehr  erwähnten  Vertrags-Artikels  dem  Königreiche  Sachsen  gebühren,  und  we  en  daher  der
Kdulgl.  Preußischen  Regierung  zurück  gewährt.  .  62
        <pb n="143" />
        —  13  —

K.  62.  Die  uͤber  die  an  Weimar-Eisen  ach  ko  nniende  Kapitalien  vorhandenen  Dokumente  sind,  Ansltefern
foweit  solche  vom  Königreiche  Sachsen  ausgeantwortet,  nach  Versicherung  der  Kbnigl.  Preuß.  Behbrden,  der  diesfallf.
bereiks  vollständig  abgeliefert  worden.  Sollten  sich  jedoch  wider  Erwarken  noch  dergleichen  Dokumente  gen  Deksin
  Preußischer  Gewahrsam  besinden;  so  sollen  selbige  auf  diesfallsige  Reklamatien  von  Seiten  der  Grot=  mente.
herzogl.  Regierung,  unverzüglich  derselben  übergeben  werden.

S.  C.  Die  im  Art.  XII.  §.  9.  und  10.  der  Hauptkonvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen  32  L2en
getroffene  Vereinigung  wird  mit  Berücksichtigung  der  beiden  Gebieks-Abtretungstermine  des  be  Juni  Verektallsche
und  1sten  November  1815.  auch  auf  die  Preußische  und  Weimar-Eisenachische  Regierung  angewendet.  "“

#.  64.  Uedrigens  werden  alle  Ansprüche  und  Forderungen  vorsiehender  Art,  welche  Beziehungs-  Vorschüsse
weise  bis  zum  5ten  Juni  und  isten  Novembder  1815.  zwischen  den  belderseitigen  landesherrlichen  Kassen  u  daber
und  Bebdrden  entstanden  seyn  kbnnten,  gänzlich  gegen  einander  aufgehoben.  Forberugen

Ueberhaupt  sollen  die  im  Art.  XII.  V.  11.  der  gedachten  Hauptkonvention  enthultenen  Bestimmungen
wegen  der  Vorschüsse  auf  die  gegenwärtige  Auseinandersetzung  Anwendung  finden,  und  es  werden  die
Quntungen  und  Dokumente  über  die  hiernach  von  Prcußen  an  Weimar-Eisenach  überlassenen  Vorschüsse
und  Darlehne,  in  sofern  sie  von  den  Kdnigl.  Sächsischen  Behörden  eingeliefert,  und  nicht  bereits  an  die
Großherzogl.  Regierung  abgegeben  worden  sind,  unverzüglich  derselben  ausgehändigt  werden.

#.  65.  Sämmtliche  rückständige  fiskalische  Einkünfte  mit  Einschluß  der  Proprcreste  der  Einnehmer,  Einkommen.
der  rückständischen  ständischen  Bewilligungen  und  ihrer  Reste,  werden  derjenigen  Regicrung  überlassen,  Rückstände
in  deren  ediet  sie  am  ten  Juni  und  resp.  1sten  November  1815.  ausgesianden.  Hiervon  sind  nur  —
ausgenom  en:

a)  der  Proprerest  des  vormaligen  Rentbeamten  zu  Arnshaugk  mit  Jiegenrück,  Wolleskv.  Da  derselbe  i
sowohl  dag  Kdnigl.  Preußische  Amt  Ziegenrück,  als  auch  das  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische
Amt  Arnshaugk  betrifst,  so  soll  die  zu  deren  theilweiser  Deckung  vorhandene  Kaution  nach  dem
Verhältniß  der  Einkünfte  beider  Aemter  unter  beiden  Regicrungen  vertheilt  werden.

b)  Dieijenigen  Rückstände,  auf  die  ständischen  Bewilligungen  zur  Unterstützung  der  allgemeinen  Strafund
  Versorgungs-Anstalten,  welche  bei  Abtheilung  deren  Fonds,  zwischen  der  Kdnigl.  Preußischen
Regierung  und  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  bereits  mit  aufgerechnet  worden  sind.

Jeder  Theil  übernimmt  für  die  in  seinem  Gebiete  beziehungsweise  uun  5ten  Juni  und  isten  November
1815.  nech  unberichtigten  Verwaltungsausgaben  aller  Art  und  ohne  Ausnahme  zu  haften.

In  billiger  Erwägung,  daß  die  besondern  Verhältnisse,  um  derentwillen  die  Kduigl.  Vertretung
Preußische  Regierung  die  eigne  Vertretung  der,  von  eamten  und  Pächtern  des  Herzogthums  Sachn  der  Kauriozur
  Kdniglich-Sächsischen  Rentkammer  baar  eingczahlten  Kautionen  gegen  die  Kaventen  nach  Art.  XII.  nen.

K.  15.  der  Preußisch-Sächsischen  Konvention  übemahm,  dieses  auch  zum  Vortheil  des  Großberzogthums
Weimar-Eisenach  erfordern,  ist  man  dahin  übereingekommen,  daß  die  Kdnigl.  Preußische  Regierung
die  von  den  Beamten  und  Pächtern  in  den  Großherzogl.  Weimarischen  Gchietstheilen  vor  deren  erfolgter
Abtretung  zur  Konigl.  Sächsischen  Rentkammer  eingezahlten  baaren  Kautionen  chen  sowohl,  als  die

in  Dokumenten  und  Staatspapieren  eingelegten,  der  Großherzogl.  Regierung  vollständig  gewähre.

Hierunter  sind  jedoch  die  in  der  Bellage  unter  Ul.  verzeichucten  5,200  Rthlr.  baare  Erbpacht-Kautionen,
  welche  aus  den  an  Weimar  abgetretenen  Gebietstheilen  an  die  Kdnigl.  Sächsische  Rentkammer
  gezahlt  worden,  nicht  begrissen,  indem  deren  Vertretung  von  der  Großherzogl.  Regierung
übernommien  wird.

Soviel  die  von  dem  Amtsverwalter  Wolkesky  mit  1000  Rethlr.  wegen  der  Aemter  Arnshau
und  Ziegenrück  bestellte  baare  Kaution  betrifst;  se  gewährt  solche  Preußen  zum  Behuf  der  gemeinschaftlichen
  Theilung  nach  Verhältniß  der  schon  ausgemittelten,  oder  noch  auszumittelnden  beiderseitigen  Ansprüche
  an  den  2c.  Wollesky.

Nach  den  angefertigten  hier  unter  IV.  angefügten  Vexzzeichnissen  betragen  die  zur  Kduigk.
Sachsischen  Rentkammer  eingczahlten  baaren  Kantionen  mit  Einschluß  des  auf  Wcimar-Eisenach  sallenden
  Antheils  an  vorerwähnter  Wolleskyscher  Kaution  von  1000  Rthlr.  und  mit  Ausschluß  der  von
dem  Amtmann  Laurich  wegen  des  Amts  Tautenburg  zu  Frauenprießnitz  besiellten  Kaution  von
500  KRthlr.  die  Summe  von

Siebzehn  Tausend  Sieben  Hundert  fünf  und  vierzig  Thaler,  zehn  Groschen,  neun  Pfennige,
und  sie  werden  nebst  rückständigen  Zinsen  der  verzinsbaren  von  Michael  1818.  an  gerechnet,  der  Großberzogl.
  Regierung  noch  gewährt;  dagegen  sind  als  in  Staatspapierrn  und  Dokumenten  zur  Kduigl.
Elchueenen  Rentkammer  bestellte  Kantienen  nach  den  erwähnten  Vezzeichnissen  unter  IV.  36
ehn
        <pb n="144" />
        Zehn  Tansend  Fuͤnf  Hundert  fuͤnf  und  fechszig  Thaler
der  Weimar-Eisenachischen  Regierung  bereits  abgewaͤhrt  worden.

Im  übrigen  bleibt  der  genannten  Regierung  die  Nachliquidation  wegen  der  Kautionen  vorbehalten.
  So  werden  auch  die  zu  anderen  Kassen  als  der  Kduigl.  Sächsischen  Rentkammer  eingczahlten
auch  in  den  Kreisen  und  Stiften  befindlichen  Kautionen,  so  weit  sic  in  das  Grohberschl  Wennar-Eisenachische
  Gebiet  gehbren  und  sie  nicht  bereits  abgeliefert  worden,  in  den  eingelegten  Valuten  gewährt.

Die  auf  die  Kautionen  Bezug  habenden  Recynungen  und  Schriften  sollen,  wiefern  es  noch
nicht  geschehen,  der  Großherzogl.  Behörde  ausgrantwortet  werden.

Die  Könsl.  67.  In  Betreff  der  mit  einigen  Beamten  und  Pächtern  in  den  an  das  Großherzogthum
Ssieche,  abgetretenen  Gedietstheilen  bereits  Königl.  Sächsis  per  Seits  gepflogenen  Abrechmungen,  treten  die
1#  Se  Bestimmungen  des  K.  17.  des  mehrerwähnten  Vertrags-Artikels  auch  für  die  gegenwärtige  Auseinberess

  aerfin,  andersetzung  in  Wirksamkeit,  und  es  entsagt  namentlich  Weimar-Eisenach  allen  Ansprüchen  wegen  der
Lann  7  600  Rthlr.,  welche  Sachsen  von  der  Kaution  des  2c.  Wollesky  inne  behalten  hat.

Vertretung  K.  68.  Die  zur  Königl.  Sächsischen  entkammer  und  nachherigen  Depositenkasse  sowohl  baar
der  Depofften,  als  in  Staatspapieren  und  andern  Dokumenten  eingekteferten  Deposita  werden,  soweit  sie  in  die  an
das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  abgekretenen  Gebietstheile  gehören,  von  der  Königl.  Preußischen
Regierung  ebenfalls,  sofern  es  nicht  bereits  geschehen,  in  den  eingelegten  Valuten  ohne  Ausnahme
vollständig  gewährt.
Da  der  von  Berlepschische  Nachlaß  von  dem  Kdnigl.  Preußischen  Oberlandesgericht  zu
Naumburg  regulirt  wird  und  die  dazu  gehdrigen  Depostta  sich  daselbsi  befinden;  so  hat  Preußen  selbige
allein  zu  vertreten  und  die  Großherzogl.  Regierung  wird  den  Preußischen  Behdrden  #n  Kammerschein
über  6585  thlr.  9  Gr.  Verlepschsphes  Depositum  einhändigen.  Hiernach  sind  als  zur  Rentkammer
oder  nachherigen  Depositenkasse  geflossene  baare  Deposita  die  in  der  angefügten  Nachweisung  unter
V.  verzeichneten
Sicben  Tausend  Ein  Hundert  fünf  und  zwanzig  Thaler  6  Gr.  9  Pf.  einschließlich  Zwei
Thaler  16  Gr.  10  Pf.  Aufgeld  von  36  Rthlr.  in  Gold,
und  einschließlich  eines  bei  dem  Jusiiz-Amte  Wendelsiein  asservirten  für  Johann  Christoph  Thieme
zu  Willerstädt  reklamirten  Depositum  von  50  Rthlr.  Kbuigl.  Prcußischer  Seits  an  das  Großherzogthum
zu  gewähren.  Dagegen  sind  die  in  das  Großherzogl.  Gebiet  gehörigen,  in  Staatspapieren  und  Dokumenten
  zur  Rentkammer  oder  Depositenkasse  eingelieferten  in  der  erwähnten  Beilage  V.  verzeichneten
Deposita  an  «
pr  Viertausend  siebenhundert  fuͤnf  und  vierzig  Thaler
bis  auf  32  Rthlr.  12  Gr.  bei  dem  Amte  Naumburg,  imgleichen,  soviel  bekannt,  die  bei  Provinzialund
  Unterbehbrden  befindlichen,  in  Baarschaft  oder  Dokumemen  bestehenden  Deposita  bereits  an  das
Großherzogthum  abgeliefert  worden.

Sollten  in  das  Großherzogliche  Gebict  gehbrige  Deposita  etwa  noch  nachträglich  aufgefunden
werden,  so  verspricht  Preußen  deren  Vertretung,  soviel  aber  die  zur  Kbnigl.  Sächsischen  Renkkammer
oder  Finanz-Hauptkasse  eingelieferten  baaren  Deposita  betrifft,  nur  für  den  Fall,  daß  solche  noch  innerhalb
  der  nach  Art.  XII.  S.  18.  c.  der  Hauptkonvention  von  Preußen  zur  Deckung  übernommenen  5000  Rtlr.
licgen  sollten.  Entgegengesetzten  Falls,  da,  wo  das  Kdnigreich  Sachsen  solche  zu  vertreten  hat,  wird  Preußen
seine  Verwendung  bei  der  Königl.  Sächsischen  Regierung,  zu  Gunsten  Weimar-Eisenachs,  eintreten  lassen.

Gegenseltige  #.  69.  Die  Auseinandersetzung  und  Berechnung,  Hinsichts  der  cinzelnen  Gegenstände  und  Posten,
Berechnung.  welche  außer  den  in  gegenwärtigem  Artikel  namentlich  erwähnten,  noch  werter  unter  die  Bestimmungen
desselben  fallen,  —  Inêbesonderc  wegen  der  demselben  entgegenlaufenden,  nach  dem  fesigesetzten  Uebergabetermin
  vom  dten  Juni  und  Isten  November  1815.,  in  Beziehung  auf  das  gegenseitige  Gebiet  noch
stattgefundenen  fiskalischen  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  gegensrusg  zu  erstatten  sind,  —  bleibt
den  deiderscitigen  Verwaltungsbehörden  vorbehalten.
Art.  XI.  Die  Militair=  und  Kriegskassen-Angelegenheiten  betreffend.
Abtbeilung  §.  70.  Nach  Analogie  der  -#.  00.  und  61.  des  vorhergehenden  Arnkels,  verbleiben  auch  die
der  Militair-Militairvorräthe,  Effekten  und  Kassenbestände  derjenigen  Regierung  ohne  Nachrechnung,  in  deren  Gebiete
Efekten.  solche  am  öten  Jum  oder  sten  November  1515.  sich  befunden  haben.

Außerdem  entsagt  die  Großberzogl.  Weimar-Eisenachische  Negierung  allen  Ansprüchen,  welche  sie
auf  den  Grund  der  zwischen  den  Kbnigreichen  Preußen  und  Sachsen,  in  Folge  und  in  Gemäßheit  des
Traktats  vom  18ten  Mai  1815.  Art.  b.  und  §.  geschehenen  Abtheilung  der  Sächsischen  Armec,  auf
Arunilerie  und  Kriegsvorräthe,  Regiments=  und  Kompagnickassen  2c.,  irgend  noch  erheben  könnte.

71.
        <pb n="145" />
        —  15  —

K.  71.  Die  aus  der  Kbuigl.  Sächsischen  General-Kriegskasse  an  landesherrliche  Kassen,  oder  an  e
Kreise,  Oftrikte  oder  Behbrden  des  Herzogthums  etwa  geleisteten  Vorschüsse,  auf  welche  das  Kbnigreich  a
Sachsen  nach  Art.  XIII.  K.  2.  des  Preußisch=  Süchsischen  Hauptvertrages  zu  Gunsten  des  Herzogthums  as
verzichtet  hat,  folgen  den  Kassen,  Kreisen,  Distrikten  oder  Behörden,  denen  sie  geleistet  worden.

§.  72.  Von  den  Schulden  der  Sächsischen  Gencral-Kriegskasse  übernimmt  die  Großherzoglich=  Schulden  der
Weimar-Eisenachische  Regierung  die  Berichtigung  der  Forderungen  der  Unterthanen  ihres  Landestheilcs  Generalfür
  die  in  dem  vorerwähnten  Vertragsartikel  §.  3.  sul  a.  bis  unt  h.  nambaft  gemachten  Gegenstände  in  Krlegs-Kasse.
derhihen  t,  wie  dies  Seitens  der  Königl.  Preußischen  Regierung,  in  Beztehung  auf  das  Hergogthum,
geschehen  ist.  ·
·  F.  73.  Die  Koͤnigl.  Preußische  Regierung  entsagt  allen  Ansprüchen  an  das  Großherzogthum  Jensepaer
Weimar-Eisenach,  Hinsichts  dessen  Theilnahme  an  der  Befriedigung  der,  wegen  des  Festungsdaues  zu  Dn  Wan
Torgau  und  Wittenberg  bereits  angemeldeten  oder  künfng  noch  zur  Sprache  kommenden  Forderungen,  Wirrrs.
welche,  ohne  Unterschted,  die  Königl.  Prcuß.  Regierung  vertreten  wird.

.  74.  Sollten  nach  F.  5.  des  mehrerwähnten  Vertrags-Artikels  noch  Vertretungen  wegen  der  Au#rücheterg
von  fremden  Staaten  gegen  das  Kbnigreich  Sachsen  erhobenen  oder  vielleicht  künftig  noch  zu  erhebenden  2####e#e#
Ansprüche  für  Verpflegung  Sächsischer  Mili#airs  von  und  mit  dem  Jahre  1800.  bis  zum  Sten  Juni  #  Ft
und  1sien  November  1815.  erwachsen,  so  wud  die  Königl.  Preuß.  Regierung  dieselben  allein  und  ohne  ·
Mitverpflichtung  der  Großherzogl.  Regierung  vertreten.

F.  75.  Es  entsagt  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  den  Forderungen  für  die  ve
Verpflegung  Preußischer  Truppen  in  den  vormals  Sächsischen  Gebictstheilen,  während  der  Jahre  1805.  So#  e
und  15060.,  wobei  jedoch  auch  die  Königl.  Preußische  Regicrung  die  gegen  Sachsen,  wegen  Veroflegung  kruvven  1  Le#
Kdnigl.  Sächsischer  Truppen  in  den  Rheinprovinzen  in  Anregung  gebrachten  Ansprüche,  in  soweit  sie  3ah'(ok

gegen  Weimar-Eisenach  gerichtet  werden  könnten,  hierdurch  aufgiebt.  Abrechnung
V.  76.  Hinsichts  der  Abrechnung  mit  den  vormals  Königl.  Sächsischen  Militairs  und  deren  Erben,

wegen  der  ihnen  oder  ihren  Erblassern  zustehenden  Ansprüche,  innebehaltenen  Traktamentsgebührnisse  A##teirs  euf
und  dergleichen,  kommen  dieselben  Grundsätze  in  Anwendung,  welche  in  dieser  Beziehung  in  den  V.  bö.
und  7.  des  allegirten  Vertrags-Artikels  festgestellt  worden  sind.  9
§.  77.  Wegen  der  Trauscheingelder-Kasse  hat  man  sich  gegenseitig  dahin  vereinigt,  daß  die  Trauschein-Großherzogl.
  Weimar-Eisenachische  Regierung  nach  Maaßgabe  der  deshalb  gepflogenen  Berechnung  gelder-Kasse.
79  Rehlr.  8  Gr.  83  Pf.  in  zweiprozentigen  Kimmerkredit-Kassenscheinen  nebst  Zinsen;
38  .  14  =  5  in  unzinsbaren  dergleichen  Scheinen;
164  18  —  beaar,  einschließlich  der  vorgedachten  Zinsen  bis  Osiern  1826;

252  Rthlr.  17  Gr.  1  Pf.  Summa  Jwothundert  zwei  und  funfzig  Thaler  17  Gr.  1  Pf.
von  Preußen  empfängt.

78.  Die  wegen  Kautionen  der  Militair-Rechnungsführer  von  der  Großherzogl.  Regierung  gaurionener
etwa  zu  erhebenden  Ansprüche,  werden  nach  den  Besiummungen  des  §F.  10.  des  mehrerwähnten  XIII.  Ver=  M

trags-Artikcls  beurtheilt.
Art.  XII.  Die  Pensionen  und  Wartegelder  betreffend.

K.  79.  In  Betreff  der  Pensionen,  Wartegelder  und  ähnlichen  Bewilligungen,  werden  die  Bestimmungen
  des  Art.  XIV.  des  Preußisch-Sächsischen  Harptvertrages  vom  28ften  August  1819.  auch  zwischen
der  Kdnigl.  Preußischen  und  Großherzoglichen  Regierung  angewendet.  Letztere  übernimmt  dem  gemäg
die  Befriedigung  derjenigen  Pensionärs,  Wartegelder  oder  irgend  eine  andere  Unterstützung  dieser  Art
genie  enden  Indivlduen  vom  Jivil=  und  Mulitairstande,  welche  am  öten  Juni  und  resp.  isten  November
1815.  in  den  jetzt  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Gebietstheilen  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  hatten.

Zugleich  wird  hiermit  ausdrücklich  festgesetzt,  daß  die  seit  dem  erfolgte,  oder  in  Zukunft  noch
erfolgende  Verlegung  des  Wohnsitzes  der  in  Rede  stehenden  Genußberechtigten  in  das  Gebiet  der  andern
Regierung,  auf  diese  allgemeine  Bestimmung  von  keinem  Einfluß  ist,  und  die  ihnen  zugesicherten  Unterstützungen,
  aus  diesem  Grunde,  ihnen  weder  erschwert  noch  entzogen  werden  sollen.

Was  auf  die  hiernach  von  der  einen  Regierung  zu  verkrekenden  Gebührnisse  von  einer  Kasse  der
andern  Regierung  gezahlt  worden  ist,  soll  gegenscitig  baar  erstattet  werden.

Art.  XIII.  Ständische  und  ritterschaftliche  Kassen  betreffend.

#.  80.  Was  die  unter  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden  Artikel  nicht  mit  begriffenen  ständischen
  und  ritterschaftlichen  Kassen  des  Thüringischen  und  Neustädtischen  Kreises  wie  des  Sütes

aumr
        <pb n="146" />
        —  16  —

Naumburg-Zeitz  anlangk,  so  wird  die  Abtheilung  der  Bestände  dieser  Kassen  und  die  Auseinandersetzung
wegen  ihrer  Rückstände,  so  wie  der  übrigen  auf  den  ständischen  Verbindungen  in  diesen  Krcisen  beruhenden
  Verbältnisse,  in  derselben  Art  durch,  von  den  beiderseitigen  Regicrungen  dazu  ernannte  ständische
Deputirte  bewirkt,  wie  dies  durch  Art.  X  V.  der  Preußisch-Sächsischen  Hauptkonvention  für  Preußen
und  Sachsen  bestimmt  worden  ist,  jedoch  mit  Wegfall  der  Beschränkung  wegen  der  bis  zum  Zten  Juni
1818.  nicht  erfolgten  Cinigung.

Die  von  diesen  ständischen  Deputirten  abzuschlicfferden  Konventionen  sollen,  nachdem  sie  die  Genehmigung
  der  beiderseitigen  Regierungen  erhalten,  deeselbe  Kraft  und  Wirksamkeit  haben,  als  wenn
ate  rem  gegenwärtigen  Vertrage  wörtlich  einvcrleidt  wären.

Art.  XIV.  Brandkosse  und  Brandversicherungs-Institute  betreffend.
é.  81  a.  Bei  Abtheilung  der  Brandkasse  und  der  Brandversicherungs-Institute  werden  im  Allemeinen
  die  nämlichen  Grundsätze  befolgt,  welche  bei  der  Auc  zmandersetzung  zwischen  Preußen  und
—  wegen  dieser  Gegenstände  in  Anwendung  gebracht  worden  sind.
Alte  Brand-  *.  81b.  Die  Antheile  des  Herzogthums  Sachsen  an  den,  unter  dem  gemeinsamen  Namen  der
kosse.  alten  Brandkasse  begriffenen,  den  resp.  Immobtliar=  und  Mobiliar-Brandkassen  gebrenden  Kapualien
und  Beständen,  werden  nach  dem  Verhöltniß  der  gesammten  Beiträge  odcr  der  dainit  Üübereinstimmenden
esammten  Assekuranzsumme  der  resp.  Kbnigl.  Preußischen  und  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Geiekstheile,
  auf  beide  Regierungen  repartirt.
Hiernach  werden
#  82.  a)  die  Aktiva  der  Immobiliar-Brandkasse
zu  ##6,  Theile  für  Preußen,  und
Theile  für  Weimar-Eisenach,  und
b)  die  Aktva  der  Mobiliar-Brandkasse
zu  1#5/02  Theile  für  Prcußen,  und
10  Theile  für  Weimar-Eisenach

tbellungs-=T


abgetheilt.

Abtheilung.  s  g.  83.  Nach  diesen  resp.  Verhältnissen  und  den  deshalb  angefertigten  und  von  den  bei
Bevellmachtigten  als  richtig  anerkannten  Berechnungen,  erhält  das  Großherzogthum  von  dem
der  alten  Brandkasse  die  Summe  von

Zwei  Tausend  Neun  Hundert  und  neunzehn  Thaler  4  Gr.  —  Pf.,  nämlich:

840  Rthlr.  2  Gr.  9  Tfl.  an  vier  und  ein  halbprozentigen  Hypotheken-Kapttalien,

1  20  .  ·

 

93s20  11  =  an  dreiprozentigen  Steuerkredu-Kassenscheinen,
161  „  13  5  an  dergleichen  Kammerkredit-Kassenscheinen,
Sa0  2  9  an  zweiprozentigen  dergleichen  Scheinen,
883  „  12  2  baar  mit  Zuusen  von  obigen  Kapitalien,  hier  bis  Ostern  1826.  gerechnet  und  von
da  an  vorbehalten.
2919  Rthlr.  4  Gr.  —  Pf.  Summe,  wie  oben.
mmobiliar-  §.  81.  Bei  der  Auseinandersetzung  wegen  des  Immobili  6-Justikuts  sind

MR  c.,  R
HMMMO  9

randversi=  dicjenigen  Beträge  in  Ansatz  gebracht  worden,  welche  Großberzogl.  Orte  se#t  Michacelis  1514.  sowohl
cherungs-In=  aus  Königl.  Preußischen,  als  aus  Kdnigl.  Sächsischen  Kassen  erhalten  haben,  da  die  letztgenannten
buut.  Zahlungen  von  Preußen  gegen  Sachsen  vertreten  worden  sind.

Hiernach  bat  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  die  Summe  von
2783  Rehlr.  19  Gr  4  Pf.  Zwei  Tausend  Sieben  Hundert  drei  und  achtzig  Thaler  10  Gr.  4  DPf.
baar  an  Preußen  herauszuzahlen.

Moblliar-  §.  85.  Für  die  Abtheilung  des  Mobiliar-Brandversicherungs-Instituts  ist  das  Verhältunn  aus
Brandvers=  der  Summe  der  Neujahr  1510.  in  beiden  resp.  Landestheilen  rückständig  gewesenen  Mobtliar-BVrand-"Oerungs-In-
  schäden=  ergüligungen
üuur.  auf  #,  Theile  für  Prcußen,  und

auf  1#½#,  Theile  für  Weimar-Eisenach
berechnet  und  sowohl  das  Aktivum  dieses  Insiltuts,  als  auch  die,  nach  Art.  X  VII.  &amp;amp;.  4.  der  Preußisch=Sächsischen
  Hauptkonvention  vom  28sten  August  181.  von  Preußen  an  Sachsen  gewährte  Vergütigung
von  2000  Rthir.  in  Kammerkredit-Kassenscheinen  à  2  „à;  abgetheilt  worden.
Da
        <pb n="147" />
        —  17  —

Da  auch  bei  diesem  Institut  mehrere  Brandschaͤden-Verguͤtungen  an  Großherzogl.  Orte  nach
dem  zum  Abtheilungstermin  angenommenen  1sten  Januar  1816.  sowohl  aus  Preußischen  als  Sächsischen
Kassen  vorschußweise  geleistet  und  letztere  von  Preußen  gegen  Sachsen  vertreten  worden  sind;  so  hat  das
Großherzogthum  in  Gemäßheit  geflogener  Berechnung  die  Summe  von

Zwei  Tausend  Zwei  Hundert  neun  und  dreißig  Thaler  16  Gr.  3  Pf.,  nämlich:
4,8657  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.  baar,  einschließlich  der  Zinsen  von  dem  zinsbaren  Antbeile  bis  Ostern  1826.
332  —  —  ,n  zweiprozentigen  Kammerkreditkassen:  Scheinen.
2,239  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.  Summe,  wie  oben,
an  die  #ugl  Preußische  Regicrung  zu  berichtigen.
«  .8.

NachcrfolgkekgegenskitigekGewährungdekvokgenanntenkcfp.ZahlungövekbinblichkeitenMik.
entsagen  beide  Regierungen  für  sich  und  ihre  Unterthanen  allen  gegenseitig  an  deren  Brandversicherungs-  Nn

Instikute  zu  machenden  Ansprüchen.

Art.  XV.  Die  Fonds  der  Hülfs=  und  Wiederherstellungs-Kommission  betreffend.
&amp;amp;#  87.  Wegen  der  Fonds  der  Hülfs=  und  Wiederherstellungs-Kommission  finden  die  Bestim-Abtbellur



mungen  des  Art.  XVIII.  des  Preußisch--Sächsischen  Hauptvertrages  vom  28sten  August  1819.  auch  hier  der  Fonds.

Anwendung,  und  es  bleiben  daher  jeder  Regierung  diejenigen  Berechnungsposten,  Vorschösse,  Bestände,
Kapitalien  und  Pfänder  zur  eigenen  Disposition  und  Einziehung  überlassen,  welche  für  die  Unterthanen
des  einen  oder  des  andern  Landestheiles  verwendet  worden  sind,  und  in  letzterm  am  Sten  Juni  und
resp.  1sten  November  1815.  außenstanden  oder  in  dasigen  Kassen  befindlich  waren.  Die  darüber  sprechenden
  Dokumente  und  Beweise,  sammt  den  von  Behbrden  oder  Individuen  der  Eingangs  benannten  Kommisston
  eingereichten  Rechnungen  werden,  insofern  sie  die  Großherzogl.  Gthietötbenl  betreffen  und  von
Sochsen  an  Preußen  ausgeliefert  worden  sind,  an  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung
abgegeben.
.  88.  In  Vetreff  der  von  dem  Herzogthum  Sachsen  zur  Vertretung  übernommenen  rückstänrl
  Regiekosten  der  in  Rede  stehenden  Kommission  hat  man  sich  dahin  vereinigt,  daß  solche  von  der
Königl.  Preußischen  Regierung  allein  vertreten  werden,  und  es  wird  daher  das  Großherzogthum  Weimar=Eilenach
  aller  diesfallsigen  Verbindlichkeiten  entbunden.  "

Art.  XVI.  Hebammen  =  Fonds.

K.  89.  Die  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachische  Regicrung  verzichtet  auf  das  dem  Hebammeninstitut
  zu  Wittenberg  ausschließend  zugehdrige  Vermögen,  imgleichen  auf  die  bis  zum  öten  Juni
1815.  für  dasselbe  aus  dem  allgemeinen  Fonds  verwendeten  Summen,  nicht  minder  auf  das  von  dem
al  meinen  Fonds  auf  das  Herzogkhum  Sachsen  gekommene  Aversional-Quantum  von  Zwolftausend

alern.
U#gt.  XVII.  Das  Soldatenknaben-Institut  zu  Annaburg  betreffend.

&amp;amp;.  90.  Die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  entsagt  den  Ansprüchen  an  die  Fonds
des  Soldatenknaben-Instituts  zu  Annaburg,  und  die  am  öten  Juni  1815.  bei  demselben  befindlichen
etwamngen  Natural=  und  sonstigen  Kassenbestände.

Von  den  aus  dem  von  Unruhschen  Legatenkapital  dem  Herzogthum  zugefallenen  1000  Rthlr.,
soll  jedoch  das  Großherzogthum  einen  nach  der  Volkszahl  berechneten  Antheil  von  52  Rthlr.  20  Gr.,
nebst  Zinsen  à  4  Prozent,  vom  üsten  Juli  1815.  ab,  welche  letztere  bis  Ostern  1826.  22  Rehlr.  20  Gr.  10  P.
beaen  also  in  Summe  75  Rthlr.  169  Gr.  10  pf.  —  Fünf  und  siebenzig  Thaler  16  Gr.  10  Pf.  —
erhalten.

Für  die  nach  den  Grundsätzen,  welche  in  gleicher  uscht  zwischen  Preussen  und  Sachsen  fest-8estelt.
  worden,  in  die  Großherzogl.  Gebietstheile  re  en,  seit  dem  1sten  Jum  und  refp.  1sten  Novemer

  1815.  in  diesem  Instikut  etwa  verpflegten  Soldatenknaben,  bezahlt  die  Großherzogl.  Regierung,  auf
die  Dauer  oieser  Verpflegung,  für  jeden  Kopf  täglich  4  Gr.  3  Pf.,  oder  jährlich  65  Thaler,  und  wird
dle  diesfallsige  Liqguidation  Konigl.  Preußischer  Seits  vorbehalten.
Art.  XVIII.  Die  Straf=  und  Versorgungs-Anstalten  bekreffend.

In  Ansehung  der  allgemeinen  Straf=  und  Versorgungs-,  Irren-,  Waisen=  und  Land=  Arbeits=TVastalten,
  deren  Fonds,  Bestände  und  sonst  hier  in  Frage  kommende  Berhältnisse,  wird  nach  Anleitung
des  Art.  XXlI.  des  Preußisch-Sächsischen  Hauptvertrags  vom  28sten  August  1819.,  und  auf  den  Grund
der  deshalb  stattgefundenen  Ennittelungen,  Hlgendes  hierdurch  feftgrscctzt.

Sum  Jahrgang  1326.  C  G.  91.

Regiekosten
        <pb n="148" />
        —  18  —

Atctnenaen  K.  91.  Die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  entsagt  allen  Ansprüchen  an  die  in
Een  arheten  dem  Künigl.  Preußischen  Gebietstheile  gelegenen  Anstalten  dieser  Art,  die  Strafanstalt  zu  Lichtenburg
hes  Ver  und  das  Wasenhaus  zu  Langendorf,  und  an  das  einer  jeden  derselben  zugehdrige  besondere  Vermögen.
Lußenstehen-  92.  Die  am  Sten  Juni  und  resp.  1sten  November  1815.  außengestandenen  Reste  jeder  Art
de  Aktiva.  verbleiben  demjenigen  Landestheile,  in  welchem  sie  an  den  gedachten  Tagen  ausgestanden,  so  wie  die
etwanigen  Proper-Reste  der  Lotterie-Kollekteurs  dem  Landestheile,  in  welchem  E  damals  wohnhaft

ewesen.
Abtheilung  der  s  4  93.  Die  dem  Herzogthum  Sachsen  nach  Art.  XXI.  .  J.,  8.,  12.  und  13.  des  Preußisch-Hen
  k  e  Sächsischen  Hauptvertrages,  und  dessen  Beilage  unter  dem  Zeichen  O,  bberwiesenen  Antheile  an  der

eus,  Armenhaus=  und  Landarbeithaus-Hauptkasse  und  dem  f.  g.  Unterstätzungsfonds,  werden  nach  dem  Veruiseasdun
  hältniß  der  Prcußischen  und  resp.  Weimar-Eisenachischen  Seelenzahl  in  den  alt-erbländischen  Krrisen
Kugungssends.  vertheilt.
Dieses  Verhältniß  ist:
a)  in  Betreff  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  1sten  Juni  1815.  an  das  Großherzogthum  abgekretenen

  Landestheile
auf  #für  Preußen,  und
####  für  Weimar-Eisenach,  und
b)  in  Betreff  der  durch  die  Konvention  vom  22iten  September  1815.  abgetretenen  Distrikte
auf  füür  Preußen,  und
1###%  für  Weimar-Eisenach
ermittelt  worden.

Hiernach  erhält  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach
)  von  dem  sichern  Vermdgen  die  Summe  von
Jehn  Tausend  Vier  Hundert  und  preißig  Thalern  1  Gr.  11  Pf.“
nebst  Zinsen  von  dem  zinsbaren  Vermdgens-Antheile  vom  5ten  Juni  und  resp.  1sten  November  1815.
an,  in  folgenden  Valuten:  4
1,785  Rthlr.  18  Gr.  10  Pf.  in  fünfprozentigen  Hypotheken-Kapitalien,
22

2,500  :  6  -vierprozentigen  dergleichen,
281  8  )Ndereiprozentigen  Steuerkredit-Scheinen,
244  21  =  2  =  dreiprozentigen  Kammerkredit-Kassenscheinen,
1046  4  --  11  =  zweiprozentigen  dergleichen  Scheinen,
999  18  5  =  KBnnzinsbaren  dergleichen  Scheinen,
3,520  3  6  -beaar.

10,430  Rthlr.  1  Gr.  11  Pf.  wie  oben.  Hierzu
2,122  2  =  5  -Jiuinsen  bis  Ostern  1826.  gerechnet,
12,551  Rthlr.  4  Gr.  5  Pf.  Summe.
b)  von  dem  unsichern  Vermigen  bestehend  in
8,000  Rthlr.  —  Gr.  —  Pf.  Kapitalien,
15,6054  142  =  4  Zinsresten,
63,654  Rthlr.  12  Gr.  4  Pf.  überhaupt
einen  von  dem  was  darauf  eingehen  wird,  nach  obigem  Verhältniß  zu  berechnenden  Antheil.
Vergl#ung  des  §.  94.  Da  der  Verpflegungs-Aufwand  für  die,  nach  dem  öten  Juni  1815.  in  den  Sächsischen
eeseg  Straf-,  Verlargungs  ,  Irren=  und  Arbeits-Anstalten  noch  befindlich  gewesenen,  in  das  Großherzog=#W#mar,
  Else,  thum  Weimar-Eisenach  gehbrigen  Individuen,  nach  den  durch  den  mehrerwöhnten  Hauptvertrag  vernachtiche
  Judi,  glichenen  Sätzen  von  resp.  120  Rthlr.,  90  Rthlr.  und  72  Rthlr.  von  Preußen  vollständig  an  Sachsen
vergütet  worden  ist;  so  ist  sowohl  in  Bétreff  dieser  Kosten,  als  des,  durch  den  Aufenthalt  Weimar-Eisenachischer
  Individuen  in  den  Preußischen  Anstalten  zu  Lichtenburg  und  Langendorf  verursachten
Aufwandes,  und  endlich  auch  wegen  der  Uebernahme=  und  Transportkossen  der  an  Weimar-Eisenach
abgegebenen  Personcn,  mit  Berücksichtigung  der  zwei  verschiedenen  Gebiets=  Abtretungstermine  des
5ten  Juni  und  1sten  November  1815.  Berechnung  gestogen  und  hierbei  die  Frage,  welche  Individuen
in  das  Weimar-Eisenachische  Gebiet  gehdren,  nach  den  zwischen  Preußen  und  Sachsen  diesfalls  angewendeten
  Grundsätzen  beurtheilt  worden.  In  Gemäßheit  dieser  hierdurch  genehmigten  Berechnung  hat
die  Großherzogliche  Regierung  die  Summe  von  gvei
wei
        <pb n="149" />
        —  19  —

Zwel  Tausend  Eln  Hundert  neun  und  dreißi  aler  16  Gr.
an  die  Königl.  Preußische  Regicrung  zu  erstatten.  big  Th

g.  95.  Nach  Zuchngnn  der  vorerwähnten  gegenseitigen  Forderungen  verzichten  beide  Regie=  Verzichtrungen
  auf  alle,  wegen  der  mehrgedachten  Anstalten,  ihrer  Fonds,  Nutzungen  rc.  zu  machenden  Ansprüche.  leistung.

Art.  XIX.  Fromme  Stiftungen  und  Unterrichts-Anstalten  insgemein.

K  96.  In  Ansehung  der  frommen  Stiftungen  und  Unterrichts-Anstalten  erstreckt  sich  die  Umfang  de
egenwärtige  Auseinandersetzung  nur  auf  dicjenigen,  welche  durch  die  Hauptkonvention  vom  28#en  gegenwrtiugust
  1819.,  Art.  XXII.  bis  mit  XXVlIII.  auf  den  Grund  der  daselbst  angezogenen  Spezialkonvention  9ed  Sue.

vom  27  sten  Juli  1817.  zwischen  den  Kdnigreichen  Preußen  und  Sachsen  namentlich  auseinander  gesetzt  bung
worden  sind.  Alle  andere  und  insbesondere  diejenigen,  welche  nach  Maaßgabe  der  erwähnten  Hauptkonvention
  Art.  XXII.  V.  1.  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  Knigl.  Sächsischen  Regierung  zur

besondern  Auseinandersetzung  vorbehalten  geblieben  und  zu  denen  unter  andern  auch  die  Wittwen=  und
Waisen-Versorgungskasse  für  das  Forst=  und  Jagdpersonal  gehbrt,  bleiben,  in  soweit  die  an  das
Großherzogthum  abgetretenen  vormals  Sächsischen  Distrikte  daran  betheiliget  sind,  gleicherweise  zwischen

der  Kdnigl.  Prcußischen  und  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  egierunf.  zur  künftigen  Auss-

  nach  den  durch  die  vorerwähnte  Spczialkonvention  festgestellten  allgemeinen  Grundsätzen

und  den  späteren  zwischen  Preußen  und  Sachsen,  in  Bezug  auf  diese  Stiftungen  getroffenen,  Vereinbarungen

  vorbehalten.

&amp;amp;.  97.  Es  entsagt  die  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachische  Regierung  den  an  das  untersitk
Vermdgen  der  Universität  Wittenberg  erhobenen  Ansprüchen,  vorbehältlich  der  hiervon  unterschiedenen  Wittenderg
Stipendiensi#iftungen,  welche  zu  den  zwischen  Prcußen  und  Sachsen  zur  Auseinandersetzung  vorbehal-  Faht
tenen  tiftungen  gehdren.  In  wieweit  dieselben  kr  Landessbhne  des  gesammten  Herzogthums  Sachsen  gen.
oder  der  an  das  Großherzogthum  abgetretenen  Gebietstheile  oder  für  Familien,  deren  Glieder  sich  in
diesen  Gebietstheilen  befinden,  bestimmt  seyn  sollten,  in  sofern  bleibt  die  Auseinandersetzung  derselben
auch  zwischen  der  Königl.  Preußischen  und  der  Großherzogl.  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.  Die
letztere  entsagt  namentlich  auch  dem,  nach  Art.  XXIV.  W.  1  und  2.  des  Hauptvertrages  unter  dem
Namen  der  Freibergschen  Akzession  der  Universität  Wittenberg  ausgeworfenen  Antheil  an  dem  Vermigen
  des  Jungfrauenklosters  St.  Jakob  zu  Freiberg  und  dem  nach  Art.  XX  V.  sub  8.  auf  sie  repartirten
  Antheil  an  der  sogenannten  Ständishen  Persto  und  Gratifkationskasse;  dagegen  entsagt  die
Kbnigl.  Preußische  Regierung  allen  Ansprüchen  an  das  Großherzogthum  wegen  der  auf  die  Dienstgeschirrgelder
  der  Ballei  Thüringen  gewiesenen  Stipendiengelder.

6.  98.  In  Ansehung  der  von  Privatkollatoren  abhängigen  Stipendien  und  Konviktstellen,  deren  Genußrecht
Genuß,  vermdge  der  Stftucg,  namentlich  auf  der  Universität  zu  Wittenberg,  oder  nach  deren  erfolgter  an  Lokal-Vereinigung
  mit  der  Universität  zu  Halle,  daselbst  Statt  finden  soll,  so  wie  in  Ansehung  der  von  Privat=  Beneßten.
Kollatoren  abhängigen  Freistellen  aus  der  Schule  Pforta,  sollen  den  Landessdhnen  aus  den  an  das  Großherzogthum
  abgetretenen  vormals  Kbnigl.  Sächsischen  Gebietstheilen,  die  gleichen  Genußrechte,  wie  den
Landessdhnen  aus  dem  Kdnigl.  Preußischen  Herzogthum  Sachsen  ungeschmälert  verbleiben.

9.  99.  Es  bestehen  die  Kollatur=  und  übrigen  Privatrechte,  welche  etwa  Korporationen,  Gemein=  prkvatkoll
den,  Gütern  und  Personen,  in  den  an  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Sächsischen  Gebiekstheilen,  in  Be-  uueimeten.
ziehung  auf  Benefizien  irgend  ciner  Art,  zustehen;  z.  B.  den  Familien  von  Marschall  und  von  Wolfersdorf,
  in  Rücksicht  Pfortaischer  Freistellen,  fortwährend  ungekränkt.  Dergleichen  Kollaturberechtigte
sollen  an  der  Ausübung  ihrer  Befugniß,  wie  überhaupt  so  insbesondere  zum  Besten  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischer
  Landesshhne,  auf  keine  Weise  behindert  werden.

100.  Bei  Abtheilung  der  Stiftungsfonds  sollen  Abthellam
2)  fortdauernde  Leistungen  und  Bezüge  aus  denselben  nach  Fünf  Prozent,  d.  Stifrungs
b)  temporäre  Bezüge  hingegen  nach  zehn  Prozent  bendé.

zu  Kapital  berechnet,  und
c)  von  dem  sogenannten  unsichern  Vermdgen,  d.  h.  solchem,  welches  sich  im  Konkurs  befindet,  die

Kapitalien  mit  zehn  Prozent  Abzug,  und  die  Zinsen  mit  funfzig  Prozent  Abzug  gewährt,  und  zwar

letztere  bis  zum  Michaelistermin  1819.  berechnet  werden.

Art.  XX.  Die  Deutsch-Ordensgüter  betreffend.  Uebernahm

#.  101.  Da  die  zum  Kompler  der  vormaligen  Ballei  Thüringen  gehdrig  gewesenen  Kommende=  der  auf  den

Güter  Iwäzen,  Lehsten  und  Liebstädt,  nach  Art.  III.  des  Staatsvertroges  vom  isten  Inni  1515.  ber  Fbenha

-und  Lasten.
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        —  20  —

Großherzogl.  Weimar-  Eisenachischen  Regierung  in  der  Qualitaͤt  als  Domainen  überlassen  worden  sind;
so  übernmmt  die  Kdnigl  Preußische  Regierung  die  alleiuige  Eutschädigung  derleuigen  Unterricht#anstalten,
denen  die  Ballei  Thüringen  und  das  zur  vormoligen  Ballei  Hessen  gebbrig  gewesene  Kommende-Gut
Griffstädt  durch  Verfögung  Sr.  Majestät  des  Köugs  von  Sachsen  überwiesen  worden  ist.  «

Dagegen  hat  die  Großherzogl.  Regierung  saͤmmtliche  Schulden  und  Lasten,  welche,  von  jener
Stiftung  unabhängig,  auf  den  Eingangs  erwähnten  Gütern  zur  Zeit  ihrer  Abtretung  bafteten  und  auf
jeden  Besitzer  rechtlich  übergehen,  mit  alleiniger  Ansnahme  der  im  vorigen  Art.  XIX.  F.  97.  gedachten,
auf  die  Dienstgeschirr-Gelder  der  Ballei  Thüringen  gewiesenen  Stipendiengelder,  antheilig  zu  vertreten.
Zu  diesen  antheiig  von-Weimar  zu  übernehmenden  Schulden  und  Lasten  gehdren  namentlich:

a)  die  auf  der  Ballei  Thüringen  mit  Hypothek  oder  einem  sonst  auf  jeden  Besitzer  übergehenden  Recht
haftenden  Schulden,  mit  den  davon  seit  dem  dten  Juni  1815.  bereits  fällig  wordenen  oder  noch
werdenden  Zinsen;

b)  die,  vermöge  des  zwischen  mehreren  Hbfen  des  vormaligen  Rheinbunds  unterm  18ten  Mi  1815.
zu  Mergenpeim  abgeschlossenen  Vertrages,  auf  die  an  das  Kdnigreich  Sachsen  gekommenen  Deutsch-Ordensgüter
  gewiesenen,  aus  dem  Verhältniß  derselben  zum  vermaligen  Hoch=  und  Deutschmeisterthum
  zu  Mergenkheim  herrührenden  Zentral-Lasten  und  Kompetenzen  vormaliger  Ordensglieder;  und

4)  die  an  einige  Ballcbeamte  und  Diener  auf  deren  Lebenszeit  zu  bezahlenden,  auf  den  Komplex  der
genannten  Güter  gewiesenen  Pensionen.

Tbellungs-  &amp;amp;.  102.  Das  Verhaältniß,  nach  welchem  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  zu  den  ##lb  a.  —c.
Maa#zstab,  des  vorstehenden  (.  aufgeführten  Schulden  und  Lasten  beizufragen  hat,  ist  nach  dem  Verhültnit  der
Revenhen  dieser  Güter,  wie  solche  von  den  Prrusischen  und  Sächsischen  resp.  Ausgkeichungskommissionen
ermittelt,  und  der  diesfallsigen  Auscinandersetzung  zu  Grunde  gelegt  worden  sind,  berechnet  worden.
Hiernach  hat  die  Großherzogl.  Regierung

2)  in  Betreff  der,  auf  der  Gesammtmasse  der  erwähnten  Ordensgäter  haftenden  Lasten,  nach  dem

Verhältniß  von  ½1  Theile,  und

b)  in  Vetreff  der  auf  der  Vallei  Thüringen  allein  haftenden  nach  #5##  Theile  beizutrugen.

Schulden-  §.  103.  Auf  den  Grund  der  in  den  vorhergehenden  99.  enthaltenen  Bestimmungen  und  in  Folge
Verthellung.  der  deshalb  gerroffenen  Vereinigung  ist  man  zur  Vereinfachung  der  Auseinandersetzung,  wegen  dieser
Schulden  und  Lasten,  über  Folgendes  überengekommen:
a)  die  Großherzogl.  Regicrung  übernimmt  das  auf  dem  Kompler  der  vormaligen  Ballei  Thüringen
hpothekarisch  haftende  f.  g.  Elzische  Schuldkapital  von  2,500  Rthlr  à  4  Prozent  jährlicher  Ver-Fnsung,
  vom  1sten  Jum  1515.  an,  zur  alleinigen  Vertretung,  und  wird  wegen  des  bei  Preußen
verbliebenen,  unter  obigem  Kompler  mut  degnffenen  Gutes  Nagclsicdt,  Kdnigl.  Prenß.  Seits,
durch  Gewährung  eines  Kapitals  von  816  Réhlr.  6  Gr.  und  der  Zinsen  zu  4  Prozent  vom  1#ten
Juni  1815.  ab,  also,  diese  bis  Ostern  1820.  berechnet,  mit  J  5.3  Rthlr.  16  Gr.  11  Pf.  überhaupt,
demnach  durch  Jahlung  eincs  Betrags  von  1,100  Rthlr.  22.  Gr.  11  Pf.  Eintausend  Eiuhundert  neun
und  sechzig  Thaler  22  Gr.  11  Pf.  entschsdigt;  wogegen  die  Großherzogl.  Regierung  die  aus  Preuß.
Kassen  seit  jener  Jeit  vorschußweise  bezahlten  Zusen  an  Preußcn  resiituirt;
d)  die  Königl.  Prrußische  Regierung  übernimmt  die  Jahlung  der  dem  vormaligen  Komthur  Frciherrn
Awetver  von  Evenbach,  auf  dessen  Lebenszeit  gebührenden,  auf  dem  Kompler  der  vormaligen
allei  Thürungen  haftenden  Pension  von  jährlich  74  Rihlr.  1  Gr.  5  Pf.,  und  wird  für  den  davon
auf  das  Großherzogthum  fallenden  Antheil,  durch  Gewährung  eines  Kapitals  von
498  Rthlr.  18  Gr.  10  P.
und  der  seit  dem  isten  Juni  1815.  bis  Ostern  1826.  davon  fallenden

Zinsen  à  5  Pozent  2700  .  86
————
überhaupt  durch  Zablung  0nn.  708  Rehlr.  22  Gr.  6  M.

Seebenhundert  acht  und  sechszig#n  Thaler  22  Gr.  6  Pf.
boar  entschädiget;

Dc)  wegen  der  von  Preußen  an  den  vormaligen  Ballei-Sekretair  Riem  schneider,  bis  zu  dessem
Ableben,  gezahlten  Pension,  zahlt  das  Großberzogibum  seinen  diek  fallsigen  Beitrag  baar  mit

297  Rthlr.  16  Gr.  Zweihundert  steben  und  neunzig  Thaler  10  Gr.
Was  dagegen  die  auf  den  an  das  Großherzogthum  abgetretenen  vormaligen  Kommendegütern
Zwäzen,  Lehsten  und  Lebstädt  speziell  hastenden  Schulden,  Lasten,  Pensionen,  Unterstützungen  an  Geistliche
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        lche  und  Schullehrer  u.  s.  w.  bekrifft,  so  wird  deren  Berichtigung  von  der  Großher  zogh.  Regierung  alleis

übernommen.  .  ».»«  »
HJOLBeideRegiekvngenwkkdenDich-dasjenigeekstatten,-wasobigcaÄemungen  entgegen  Abrechnung

wechselseitig  bercits  bezahlt  worden.  Sollten  sich  außer  den  besonders  genannten  Schulven  der  vormaligen

  Ballei  Thuͤringen  noch  andere  finden,  welche  am  1sten  Juni  1815.  darauf  hafteten  und  nach  obigen

Bestimmungen  dem  Grohherzogthum  zur  Last  fallen;  so  bleidt  die  desfallsige  Auseinandersectzung  den

Verwaltungsbebdrden  vorbchalten.

105.  Da  die  Auscinandersetzung  der  in  Rede  stehenden  Ordensgüter  mit  den  Alledialerben  des  Ansorüche
letzten  Komthurs,  Frhrn.  v.  Berlepsch,  noch  nicht  definitiv  erfolge  ist;  so  verpflichtet  sich  die  Großherzogl.  tervon  Ber-Weimar-Eisenachische
  egierung,  deren  etwanige  Ansprüche  an  Elche  Gegenstände,  welche  mit  den  ges  Nodiak-Erdachten
  Gütern  in  ihren  fiskalischen  Besitz  übergegangen  sind,  gegen  die  genannten  Erben  zu  vertreten.  den.

So  wie  jedoch  der  Großherzoglichen  Regierung  alle  hiergegen  statt  findende  Erxzeptionen  vorbehalten
  worden,  so  wird  auch  die  Königl.  Prcuß.  Regierung  die  hierzu  nbthigen  Beweis  =  und  Vertheldigungsmittel,
  in  sofern  sic  solche  besitzt,  ausliefern.  «

In  Ansehung  der  von  einigen  camten  und  Pächtern  der  an  Weimar-Eisenach  abgetretenen
vonnaligen  Ordensgü#ter  bestellten  Kautionen,  bleibt  es  den  Kautionssiellern  überlassen,  sich  entweder
mit  den  von  Berlepschischen  Allodialerben  oder  mit  der  Großherzogl.  Regierung,  welche,  in  sofern  Er
siere  nicht  zu  deren  Vertretung  für  schuldig  erkannt  werden  sollten,  solche  übemimmt,  auseinanderzusetzen
  und  #  jedenfalls  Prcußen  deshalb  auf  keine  Weise  in  Anspruch  genommen  werden.

Art.  XXI.  Prokuratur  Meißen.  ·

H.106.Andem,but-chdiePreußisch-SåchsischeHauptkoavention,Vom.28sianugu1819.

rt.  XXIV.  unter  3,  auf  das  Herzogthum  Sachsen  gekomumenen  Vermögen  der  Prokuratur  Mcißen,
nimmt  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  nach  kapitalmäßiger  Deckung  der  bleibenden  Bezüge
mit  5  Prozent  und  der  temporären  Bezüge  mit  10  Prozent  in  dem  Bevolkerungsverhältnisse  der  daran
theilhabenden  Kreise  und  Aemter  Theil,  welches  einen  Abtheilungs-Maaßsiab  für  dasselbe  von  0,0230
zweihundert  dreißig  Gehmtausendtheilen  gewährt,  und  hat  hiernach

a)  1,049  thlr.  8  Gr.  6  Df.  sicherrs  Vermögen  incl.  Zinsen  bis  mit  Ostern  1826.  zu  empfangen  und  zwar:

711  Rthlr.  15  Gr.  8  Pf.  fünfprozentige  -onpothrken=  Kapiraften,
7  9  —-EEILIE

  vierprozentige  dergleichen,

31  4  —  dreiprozentige  dergleichen,
188  3  5  dreiprozentige  Steuerkreditscheine,

6  20  7  dreiprozentige  Kammerkredit-Kassens  geine,
122  19  —  zweiprozentige  dergleichen,
508  18.  =  1  wauaar,  einschließlich  Zinsen  bis  Ostern  1826.

 

Summe  wie  oben.  Ein  Tausend  Sechshundert  neun  und  vierzig  Thaler  8  Gr.  6  f.

Die  seit  dem  isten  April  15206.  an  laufenden  Zinsen  erden  der  Großherzogl.  Sächsischen  Regierung
  vorbehalten.

D)  Unsicheres  Vermögen:
An  Kapiteell  ...  .  .  ..
Un  Zinstuͤckstaͤnden  bis  Michaelis  1819.  ..  .  ..
Summe  58  Rthlr.  10  Gr.  0  Pf.
Art.  XXII.  Landschule  Pforta  und  daher  rührende  Fonds.

&amp;amp;.  107.  Die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regicrung  entsagt  den,  auf  das  Vermdgen
der  Schule  Pforta  überhaupt  und  der  Schul-Pfortaischen  Stiftung  insbesondere,  deren  etwaige  Ueberschasse
  oder  aus  diesen  gebildete  Fonds,  erhobenen  Ansprüchen,  wogegen  die  Kbnigl.  Preufi.  Regierung
auch  auf  jeden  Beitrag  des  Großherzegthums,  sowohl  wegen  des  sogenannten  Pfertaischen  Reluitionsinsenfonds,

  als  auch  wegen  der,  bezüglich  auf  die  Pfortaischen  Fonds,  von  Preußen  gegen  Sachsen

bernommenen  Verpflichtungen,  insbesondere  wegen  des  zur  Entschabigung  für  die  aufhegebenen  Bezüge
aus  der  Schul-Pfortaischen  Stiftmeg  gewährten  Aversums  von  10,000  Rthlr.  in  laudschaftlichen  Le
gationen  Verzich  leisiet.

Die  der  Landschule  Pforta  zustehende  Gerichtsbarkeit  über  das  an  Weimar-Eisenach  abgetrekene
Dorf  Duarnstädt,  nebst  Zinsen,  Lehnen,  Frohnen  und  übrigen  Gerechtsamen,  auch  den  zeither  von  der

Großherzogl.  Regierung  bezogenen  Nutzungen  und  den  Rückständen,  wird  dem  Großherzogthum  Beimaisenach
        <pb n="152" />
        —  22  —

genach  #berlassen  und  die  Königl.  Preußische  Regierung  übernimmt  es,  die  Landschule  rta  für
#Ee  Verlust  autz  eigenen  Mitteln  zu  entschädigen.  7  Schele  pforta  fb
Art.  IXIIII.  Prokuratur  Sel-  Schloßkirchen-Cimbel=  und  Prokuraturlimosenkasse
  daselbst.  .  «
H.108.Bonhekjpkokukaturbet-Scl)loßkikchenEinthei-undbekkpkokukatukxAllmosenIassezu
Zeitz  werden  die  nach  kapitalmäßiger  Deckung  der  darauf  ruhenden,  bleibenden  und  temporären  Leistunzen,
  nach  Art.  XXVI.  der  Preußisch-Sächsischen  Hauptkonvention,  vom  28sten  August  1819.  bei  dem
Hergogthum  Sachsen  gebliebenen  Vermgens-Antheile  nach  dem  Vevdlkerungsverhältnisse  des  an  das
ahenhun  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Dorfes  Lachsiedt  zu  dem  Stifte  Naumburg-Zeitz,  getheilt,
wonach  sich  ein  Theilungsmaaßstab  von  0,0025,  fünf  und  zwanzig  JZehntausendtheilen,  bestimmt.
Das  Großherzogthum  empfängt  hiernach  von  dem  Königreiche  Preußen:
I.  von  der  Prokuratur  Zeitz
.  Vier  Hundert  drei  und  neunzig  Thaler  12  Gr.  6  Pf.
licheres  Vermögzen  jp  einschließlich  und  resp.  vorbehältlich  der  Zinsen  von  dem  zinsbaren  Antheil  vom
Asten  Juli  1815.  an,  und  zwar:
225  Rthlr.  1  Gr.  g  Pf.  Hopothekenkapital  à  5  Prozent,
5

 

30  „  —  dergleichen  Kapital  à  48  Prozent,
33  21  =  6  desgleichen  à  4  Prozent,
20  =  5  „  3  l  Steuerkreditscheine  à  3  Prozent,
9  "  9  2  =  Kammerkredit-Kassenscheine  à  3  Prozent,
174  17  -9  =  baar  uhd  zwar:

———————————————.
ut  1.  13.  Kthlr.  7  Gr.  4  Of.  von  den  Beständen  und  Resien  vom  1  #en  Juli  1615.

1  -Zinsen  vom  isten  Juli  1515.  bis  Oftern  1826.

ut  s.
B.  Sieben  Thaler  12  Gr.  11  Pf.  unsicheres  Vermbgen,  und  zwar:
5  Rthlr.  9  Gr.  1  Pf.  Kapital  und
2  3  -  10  =  JZinsrückstände  bis  Michaclis  1819.

«  ut  s.
II.  von  der  Schloßkirchen-Cimbelkasse  zu  Zeitz
Ein  und  sechszig  Thaler  8  Gr.  sicheres  Vermbgen,
einschließlich  und  resp.  vorbehältlich  der  Zinsen  vom  zinsbaren  Antheil  vom  1slen  Juli  1815,  an

und  zwar:  ç
12  At  2  Gr.  9  Pf.  Hopothekenkapital  à  5  Prozent,
1:  11  =  desgl  à  4  2

2  2  gl.
33  :-:  14  6  .  Steuerkredit-Scheine  à  3  Prozent,
4  .=  11  l  —  Kammerkredit-Kassenscheine  à  3  Prozent,
19  1  =  10  =  baar  und  zwar:  »
nic.  1Rthlr.iöGk.3Pf.vonbanestäadenundRestenvomtsteItJull1815.,
U-12-7-ZinsenvondabisOstekniNC

ut  s.
III.  Von  der  Prokuratur-Allmosenkasse  zu  Zeit:
—  Rehlr.  7  Gr.  —  DPff.  baar  von  den  Beständen.  —

Was  da  ct  die  Forderungen  der  in  Rede  stehenden  drei  Fonds  an  das  Weidaische  Kreditwesen
anbetrifft,  so  bleibt  die  diesfallsige  Auseinandersetzung  bis  zum  Ausgange  der  zwischen  der  Kbniglich-Preußischen
  und  resp.  Kdnigl.  Sächsischen  Resierung,  wegen  des  Gegenstandcs  noch  obschwebender  Verhandlungen,
  vorbehalten.  Was  hiernach  diesen  Kassen  auf  die  fraglichen  Forderungen  zu  Theil  wird,
7t  soviel  davon  an  den  bei  der  Tholunz  Sachsens  an  Preußen  gekommenen  Theil  des  Stists  Naumurseh
  fällt,  nach  dem  vorstehend  erwähnten  Maaßsiabe  auf  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach

mit  vertheilt  werden.
Art.  XXIV.  Allgemeiner  Schulfonde.
K.  109.  Von  dem  nach  Art.  XXVII.  der  Preußisch  =  Sächsischen  Hauptkonvention  vom  #2s8sten
Uugust  1819.  dem  Herzogthume  Sachsen  zugefallenen  Antheile  an  dem  allgemeinen  Schulfonds,  werden
von  der  Kdnigl.  preupitchen  Regierung  dem  Großherzogthume  Weimar-Eisenach  zuvdrderst  diejenigen

 

#
        <pb n="153" />
        —  23  —

Einhundert  Thaler  Kapital  à  5  Prozen
mit  Zinsen,  vom  6ten  Juni  18615.  an  überwiesen,  welche,  nach  dem  —  Artlkel  der  Pr
Regierung,  zu  Deckung  der  Gehaltszulage  des  Schullehrers  zu  Wohlsborn,  von  jaͤhrlich  8
Voraus  gegeben  wurden.

Das  übrige  unzinshare  Vermbgen  dieses  Fonds  wird  nach  dem  Bevblkerungsverhältnisse  der  an
bemselben  betheiligten  Ditrikte  abgetheitt.  und  es  erhält  sonach  das  Großherzogtbum  Weimar-Eisenach,
außer  dem  vorerwähnten  Kapital  von  100  Rthlrn.,  nach  dem  Verhältniß  von  183#.  kheileng  noch  als

3)  Antheil  vom  unzinsbaren  Vermgen  ..  73  Rthlr.  1  Er.  of.
b)  Zinsen  von  obigem  Kapital  der  100  Rthlr.  bis  mit  Ostern  1826.  ..  .  .  .  ...  4  2
usammen  127  n  r.  r.
mithin  Überhaupt  vorbehältlich  der  Ziusen  von  Ostern  1826.  ab:
Zweihundert  sieben  und  zwanzig  Thaler  3#  Gr.  7  PM.

In  Betreff  der  an  den  Schullehrer  zu  Wohlsborn  aus  Preußischen  Kassen  bezablten  oder  von  Sachsen
berichtigten  und  Preußen  zugerechneten  Erhaltzulage  en,  so  wie  wegen  einiger,  nach  dem  Sten  Juni  1815.
aus  der  Didzdse  Neustadt  a.  d.  O.  an  die  Ober-Konsistorialkasse  F  Dresden  abgelieferten  Trauschein-Gelder,
  wird  die  Diesfallsig=  Bercchpung  den  beiderfeitigen  Verwaltungsbehbrden  vorbehalten.

V.  Ständische  Schullehrer=  Besoldungskasse.
110.  Die  in  Folge  der  Progch-  Söchlischen  Hauptkonvention  vom  28sten  August  1819.,
Irt.  XXVll.  sub  13.  ,  aus  das  Herzogthum  Sachsen  gekommenen  Antheile  an  dem  Verm  gen  du
Ständischen  Schullehrer-Besoldungskasse,  werden  zwischen  der  Kdnigl.  Preuß.  u
-—  Eslenachischen  Regierung  nach  dem  Bedvblkerungs-Verhältniß  De  beehun  Erzber  7
reise  getheilt.
Der  Theilungsmaaßsab  besteht  hiernach  für  das  Großherzogthum  in  0,1039.
ntausend  und  neun  und  dreißig  irpereanv
Nach  diesem  erhält  das  Großherzogthum  Weimar-Eist  enach:
A.  Siebenhundert  ein  und  neunzig  Thaler  12  Gr.  9  Pf.

sicheres  ie  einschlieblich  und  resp.  vorbehaͤltlich  der  Zinsen  vom  zinsbaren  Vermbgen  vom  Sten
Juni  1815.  ab,  und

8  tblr.  1y  en  ß  pf.  warn  b  5.  ie

8  F

319  —  Fboaar,  als:

 

64K.  diibin.  5  Gr.  10  Pf.  von  den  Bestaͤnden  und  Resten  bis  5ten  Juni  1815.,
229  2  -ZFJZinsen  von  da  bis  mit  Ostern  1826.
—  wie  rn
B.  Zwei  und  W  Tbaler  18  Gr.  2  ef.  unsicheres  Vermdgen,  und  zwar:
43  Rülr.  1  Gr.  8  vf.  Kapital,
16  6  Samweth,  bis  Michaelis  1819.

 

 

ut  s.

Die  seit  dem  öten  Juni  1815.  an  das  Greßherzogthum  Weimar--Eisenach  (einschlietzlich  des
Schullehrers  zu  Ndda)  von  Preußen  bczahlten,  oder  von  Sachsen  berichtigken  und  Preußen  angerechneten
  Gehaltszulagen,  werden  von  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regierung  erstattet,  und
bleibt  rücksichtlich  ihrer  die  Berechnung  den  beiderseitigen  Verwaltungsbehdrden  vorbehalken.

Art.  XXVI.  Augusteische  Priester  -Wittwen=  und  Waisen=  Fonds.

F.  111.  Der  nach  der  Preußisch-Saͤchsischen  Haupt-Konvention  vont  268sten  August  1819.
Art.  XX  VIII.,  auf  das  Herzegthum  Sachsen  gekommene  Antheil  an  den  Augusteischen  Pricster-Wittwenund
  Waisen=  Fonds  ,  wird  zwischen  dem  Königreiche  Preußen  und  dem  Großherzogthum  Weimar  Eisenach,
in  dem  Verhältniß  der  Superintendenten=  und  Predigerstellen  in  den  betheiligten  Hrovinzen  und  Distrikten,
und  der  für  dieselben  bestimmten  verschiedenen  Pensionssätze,  getheilt.
Nach  dem  für  das  Großherzogthum  beernach  ermittelten  Maaßstab  von  0,0955.  Neunhundert
süaf  und  funfzig  Hebntausendtheilen,  erhält  dasselbe
Vom  sichern  Vermog
Neunzebntausend  Vbbrzundert  zwei  und  siebenzig  Thaler  9  Gr.  4  Pf.  einschlieslich,  und  1
vorbehältlich  der  Jinsen  vom  zinsharen  Antheil,  vom  1|ten  Juli  1625,  an,  im  z  R
17  thlr.
        <pb n="154" />
        –—  24  —1

1173  Rthlr.  17  Gr.  7  Pf.  Hopotheken-Kapital  à  5  Prozent,
*?v32  „  4  „  3pdedgl.  à  h  Prozent,
«  össs  desgt  à4  Prozent,
366  17  3=  desgl.  à  3  Prozent,
78  5  „  2  Steuerkredit-Scheine  à  3  Prozent,
50  10  -2  .=  Kammerkreditkassenscheine  à  2  Prozent,
5,908  13  3  baar  und  zwar:

-—“t“-—-—-—
ut  s.
#  396  Rthlr.  3  Gr.  11  Pf.  von  den  Bestaͤnden  und  Resten  bis  Isten  Juli  1815.,  und
5,002  9  =  4  Jinsen  von  da  bis  Ostern  1826.

ul  s.

B.  Vom  unsichern  VBermögen:

15#r  Fünf  Tausend  Drei  Hundert  vier  und  funfzig  Thaler  12  Gr.,  und  zwar:

3,786  Kichlr.  9  Gr.  3#  Pf.  Kapital,  und  .

1,568  .  2  =  Finsenrückslände  bis  Michaclis  1519.,  von  den  auf  verschiedenen  Acmtern  des
Herzogthums  Sachsen  haftenden,  Hgenannten  geistlichen  Stiftungsgeldern
übernimmt  die  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Regierung  die  auf  dem
Anite  Weida  mit.  .  .  .  ..  .  .  ......  .  .  .  ..  ...  .  ..  ...  .  .  ..  61  Rthlr.  6  Gr.
und  dem  Amte  rushauigg  ...  ...  52  „  12  „

zusammen  iittt  .  ..  113  Rthlr.  18  Er.
baftenden;  die  Kdnigl.  Prcußische  Regierung  dagegen  alle  übrigen.  Vorstehende  Summe  wird  a5
Prozent  kopitalisirt  und  mit  einem  Betrage  von  6
Zwei  Tausend  Zwei  Hundert  fünf  und  siebzig  Thalern
dem  Großherzogl.  Antheil  an  dem  zu  5  Prozent  zinsbaren  Vermdgen  in  Abzug  gebracht.

Von  dem  Trinikatistermin  1845.  an  übernimmt  die  Großherzogl.  Regierung  die  JZahlung  der
Hensionen  an  diejenigen  Wittwen  und  Waisen,  deren  resp.  Gatten  und  Väter  zur  Jeit  ihres  Ablebens
in  den  jctzt  Großherzoglichen  Gebietstheilen  angestellt  waren.

Die  seitdem  vielleicht  erfolgte  oder  etwa  noch  erfolgende  Verlegung  des  Wohnsitzes  dieser  Genußberechtigten,
  in  die  Staaten  der  andern  Regierung,  soll  auf  diese  Zahlungsverbindlichkeit  keinen
Einfluß  haben;  auch  den  Benefiziaten  die  ihnen  zukommende  Unterstützung  um  deswillen  weder  ent-Jogen
  noch  erschwert  werden.

Die  seit  dem  vorgenannten  Teimine  an  Prediger,  deren  Wittwen  und  Woaisen,  in  den  Großber-Joglichen
  Gebietstheilen  aus  Kdnigl.  Preuß.  Kassen  gezahlten,  oder  vom  Kdnigreich  Sachsen  berichtigten
und  der  Preußischen  Regierung  angerechneten  Pensionen,  Untersiützungen  oder  Gehaltszulagen,  werden
von  der  Großherzogl.  Weimar-Eisenachischen  Regicrung,  so  wie  umgekehrt  diejenigen  Stiftungsgelder  von
den  Aemtern  Weida  und  Arnshaugk,  welche  vom  #'sien  Juli  1615.  ab,  noch  in  die  gemeinschaftliche  Stiftungskasse
  abgeliefert  worden  sind,  von  der  Kdnigl.  Prcußf.  Regierung  erstattet  und  bleibt  deren  Nachweisung
  und  Fesistellung  den  beiderseitigen  Verwaltungsbehdrden  vorbehalten.

Sicherstellung  der  Pfarrei  zu  Nöda.
.  Ob  zwar  in  Folge  der  Hellmmungen,  des  Staatsvertrags,  vom  22sten  September  1815.,  Art.  IV.
das  gegen  das  vormals  Großherzogl.  Weimar-Eisenachische  Oorf  Ringleben  ausgetauschte,  vormats
Kbnigl.  Sächsische  Dorf  Abda  bei  der  gegenwärtigen  Auseinanderschtung  durchgängig  und  so  auch  bei
Abtheielung  des  Augusteischen  Priesterwittwen=  und  Waisenfonds  akbtive  und  passive  außer  Ansatz  geblieben
  ist;  so  bleiben  dennoch  die  Anspruche  der  Wittwen  und  Waisen  der  dasigen  Pfarrer  auf  die  ihnen  aus
dem  genannten  Fonds  zeither  statutarisch  zukommenden  Unterstützungen  nichts  desio  weniger  hierdurch
ungekränkt,  und  es  verpflichtet  sich  die  Großherzogl.  egicrung,  denselben  ganz  gleiche  Benefizien,  als
den  anderen  Predigerwittwen  und  Waisen  in  ihren  vormals  Sachsischen  Gebietstheilen  zu  gewähren.
Art.  XXVII.  Aengellcher  Stiftungs=  Fonds.

.  112.  Von  dem  nach  Art.  XXVIII.  unter  No.  15.,  der  Prcususch  -Sächsischen  Hauptkon--vention
  vom  28sten  Augusi  1819.,  auf  das  Herzogthum  Sachsen  gekommenen  Antheile  des  Alengelschen
Stiftungefonds,  werden  von  der  Kdnigl.  Preußischen  Regierung  der  Großherzogl.  ächsischen  nach  dem
Bevolkerungsverhältuiß  der  hieran  betheiligten  sieben  alt-erbländis  en  Kreise,  mithin  nach  einem  Maaßstabe
  von  0,1039,  Ein  Tausend  nrun  und  dreißig  Zehntausendtheilen  gewährt.

A)  Vom
        <pb n="155" />
        —  25  —

A.  Vom  sichern  Vermdgen:
«  Fuͤnf  Hundert  sieben  und  zwanzig  Thaler  3  Gr.  4  Pf.
einschließlich  und  resp.  vorbehältuch  der  Zinsen  vom  zinsbaren  Antheil  vom  ö5ten  Juni  1615.  ab,  und  zwar:
331  Rthlr.  J  Gr.  9  Pf.  Hppethekenkapital  dà  5  Prozent,
199  —  „  1  =  beaar  und  zwar:

ut  e.  1°5  Rthlr.  —  Gr.  6  Pf.  von  den  baaren  Beständen  und  Resten  bis  15ten  Juni  1815.
177  23  -.Zumssen  von  da  ab  bis  mit  Ostern  1826.

 

ut  s.
Vom  unsichern  Vermögen:
Acht  Hunderk  zwei  und  dreißig  Thaler  23  Gr.,  und  zwar:
590  Rehlr.  21  Gr.  11  Pf.  Kapital,  und
*  1  1  Finsenrückstände  bis  Michaelis  1819.
ul  s.
Art.  XXVIII.  Abgabe  der  Akten.
§.  113.  Alle  elwa  noch  nicht  abgegebene  Urkunden,  Akten,  Bücher,  Rechnungen,  und  andere  Schriften

und  Papiere,  welche  auf  die  Regierung  und  Administration  der  an  die  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachische
Regierung  abgetretenen  Gebietstheile  ausschließend  Bezug  haben,  sollen,  auch  wenn  deren  in  dem  gegenwärtigen
Vertrage  nicht  ausdrückliche  Erwähnung  geschehen  wäre,  sobald  es  moglich,  vollständig  ausgeliefert  werden;  don
andern  aber,  welche  für  beide  Regierungen  von  Interesse  seyn  könnten,  wird  man  sich  gegenseitig  beglaubigte  Abschriften

  oder  Auszüge  mittheilen.
Art.  XXIX.  Schlußberechnung.

&amp;amp;.  114.  Nach  Vollzichung  dieser  Konvention  wird  sofort  eine  Haupt-Schlußberechnung  über  alle  von  beiden
  Regierungen  übernommene  gegenseit  Tce  Jahlungsverbindlichkeiten  angelegt  werden.  In  *  letzteren  nicht
bereits  genügt  worden,  tritt  für  beide  Regierungen  erst  nach  erfolgter  Genehmigung  obiger  Schlußberechnung  die
übernommene  Jahlungsverbindlichkeit  ein,  indem  durch  mehrerwähnte  Schlußberechnung  sich  erst  die  Summen  önd
Valuten  ergeben  können,  welche  nach  Berücksichtigung  der  nothwendig  und  dem  Interesse  der  beiderseitigen  Regierungen
  unnachtheilig  Statt  findenden  Kompensationen,  von  einer  Regierung  an  die  andere  zu  gewähren  seyn  werden.
Die  solchergestalt  ermittelten  Summen  und  Valuten  werden  sogleich,  nach  Wechselung  des  ratiflzirten  Vertrages,
berichriget.
*  solchergestalt  erforderlichen  Zahlungen  und  Abgewährungen  sollen  zu  Leipzig  erfolgen.

Art.  XXX.  Allgemeine  Verzichtleistung.

.  115.  Durch  die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  der  gegenwärtigen  Konvention  erfolgte  Auseinandersetzung
und  Ausgleichung,  werden  alle  Ansprüche,  welche  von  einer  oder  der  andern  Regierung,  in  Beziehung  auf  die  in
dem  Art.  I.  bezeichneten  Gegenstände,  und  aus  der  dem  Friedenstraktat  vom  18ten  Mai  1815.  vorange  angenen
Verwaltung  der  Kbnigl.  Sächsischen  Lande,  nach  allen  verschiedenen  Epochen  derselben,  gemacht  worden  sind,  oder
auf  irgend  eine  Weise  noch  gemacht  werden  könnten,  für  beseitiget  und  aufgehoben  erklärt,  und  beide  Theile  verzichten
  hierdurch  gegenseitig  feierlichst  auf  alle  ferneren,  in  dex  gegenwärtigen  Konvention  nicht  gegründeten,  diesfallsigen
  Anfordcrungen.

Das  von  belderseitigen  Bevollmächtigten  bei  Jeichnung  dieser  Kenvention  aufgenommene  Protokoll  soll  jedoch
gleiche  Kraft  und  Wukung  haben,  als  ob  es  derselben  ausdrücklich  einverleibt  worden  wäre.  Z

Art.  XXXI.  Bekanntmachung  der  Konvention.
§.  116.  Gegenwaͤrtige  Konvention  wird,  zur  allgemeinen  Wissenschaft,  durch  den  Druck  bekannt  gemacht

werden.
Art.  XXXII.  Ratifikation.

S.  117.  Dieselbe  soll  Sr.  Konigl.  Majestäͤt  von  Preußen  und  Sr.  Koͤnigl.  Hoheit  dem  Großberzog  von
Sachsen-Weimar-Eisenach  zur  Ratifikation  vorgelegt,  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  innerhalb  brei  Wochen,
oder,  wenn  es  geschehen  kann,  noch  früher  erfolgen.  4

Zu  Urkund  dessen  haben  die  delderseitigen  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnct  und  untersiegelt.

Geschehen  Berlin,  den  1sten  Mai  1826.

(L.  S.)  Wilhelm  Joseph  Balan.  (L.  S.)  Christian  Friedrich  Schmidt.

D
        <pb n="156" />
        (Zu  Art.  IV.  J.  5.  und  6.)

26

Ueber

der  Abtheiling  der  Steuerkredit-Schulden  zwischen  den  resp.  Koͤniglich- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

D““
Großberzog=Auf
  das  Von  Er  vesnden  ich  thum  Weimar-S
  t  esinden  si  isena
Benennung  der  Schulden  ann  dieser  Summe  udt  ba  vn  kenann.
—  "  berbaupt  an  mithin  no  as  Herzogthum
vom  Jahre  1764.  und  aus  frühern  Skeuertkedlt  sind  bereits  Seah#n
chulden  in  Zirkulation.  übergegangenen
Jahren.  üäbernommen.  getilgt  worden.  Steuerkredit-2
  zu  vertreten.
1  Reblr.  Gr.  Pf.]  Reblr.  Gr.  f.]  Rtblr.  Gr.  Pf.]  Rihlr.  Grr.  Pf.
A.  Unverwechselte  und  zur  Zeit  unverloosbare
  Seeuerscheine.
1Bis  jetzt  nicht  angemeldete,  als  veriährt  zu
betrachtende  Scheine  1#,140
2  Depoftiten-Kapitalien  zu  21  vom  Hundert  zinsbar  2242—  ——  22212—  211911
ZAndere  Steuerscheine  zu  3  vom  Hundert  zinsbarg,  566100ll.  S%0
B.  Verloosbare  Obligationen.
4Früher  noch  nicht  ausgeloosete  zu  3  Prozent  5,426,200——8,  100  G5,  29,  1000
5  Bereits  ausgeloosete,  inzwischen  bezahlte  zu
4  Pront4t4n  185,000—4  UOO  —  4
6  Dergleichen  bereies  ausgeloosete  Obligationen,
worüber  die  Dokumente  verloren  gegangen7,800  12,500  5.  300——  1,'àac
Summa..  6,196,854122  5385,  500  5,811,35122  51607,  9911  611

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird  die  Soll--Uebernahme  gegen  die  wirkliche

so  ergiebt  sich  ein  Minderbetrag  der
        <pb n="157" />
        —  27  —

sicht  Beilage  I.
Paßichen  und  Großherzoglich-Weimar-Eisenachischen  Regierungen.

 

Es  bleiben  also  von  dem  Diese  Briefschulden  werden

 

##Großbergogthüm  an  Brtefschulden  «
bis-M  r.  zu  übernehmen:  wirklich  übernommen  mit:
ber  thellweise
ersolaten
»  Terminlicher  Terminlicher
Amortijatlon
baar  gezahlt.  Kapital.  Zinsbetrag.  Kapttal.  Zinsbetrag.

K  Gr.  Pf.  Riblr.  Gr.  Pf.]  Riblr.  Gr.  Pf.]  Riblr.  Gr.  Pf.]]  Rihlr.  Gr.  f.

 

—4|44q%
—  5830921114  80810)  100,  255  90  020|

 

 

 

1½57%  51514,6011  s]  81  7,722-  51442,  600  6,639
18,2391  4  10—1  —  —  —  —  4  ——
746%90  1,000  —  —  41,000  —

 

 

 

36,564  10  51571,426  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  6,531  2  91515,53423101  7,692  20  —
Uebernahme.515,534  23  6  7,0692,  20—)verglichen;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

letztern  von  m8%4%  838  69

welcher  durch  Mehr--Uebernahme  bei  der  Kammerkredit-Kassenschuld
wieder  ausgeglichen  wird.
        <pb n="158" />
        Spezielles  Verzeichniß
der  von  dem  ·  Großherzogthum  Weimar--  Eisenach  zu  uͤbernehmenden  Steuerscheine.

 

14)  An  nicht  angemeldeten,  als  verikhrt.  zu  betrachtenden  Ceinen:
200  Rthlr.  —  Gr.  —  H  aus  der  Verwilligung  von  1746.  mit  dem  Vuchstaben  «
1479·4--—  Land-  und  Tranksteucr-Haupt-Kassenscheine  mit  dem  Slihstnden  nämlich:
262  Rthlr.  12  Gr.  an  1  Schein

—  ——  1
218  2  18  =  „  1  —
100  -  —  2  *  1  1·
140  —  "„  1  -
437-  12  7„  rTl  1

72  --  22  1„  1

73.  22  1

mtit  s.

 

1,679  Rthlr.  14  Gr.  —  Pf.  Summa  al.  1.
2)  An  alten  unverwechselten.  Steuerscheinen  zu  J  Prozent:
60,900  Rthlr.  —  Gr.  —  DPf.  als  Bekrag  der  ganzen  Klasse  aus  der  Verwilliguna  von  6  niit  dem  Vuchstaben
  A.,  ausschließlich  der  Scheine  unter  No.  31.  32.

 

9.355  10  .Land-Tranksteuer:  Gaft  Lafsfmscheine,  nämlich:
3  7  Rthlr.  3  Gr.  —  Pf.  Liit.  E.  No.  142.  dem  Ante  Weyda  gehdrig.
:  —  "  —  g2r  II.  „  228.  der  Kirche  zu  27

28  22  --  10  „  J.  2341.  dem  Gotteskasten  zu  Wenda  gehdrig.

410  16=  —  .  I.  „  297.  et  Predigtamt  dahst

416  16  —  "„  IL.  298,  den  Hausarmen  daselbst.
1,760  —.  —  =  „  I.  299.  dem  Bbbmerschen  Legak  daselbst.)
2,50—0  —  —.  .  I  .  30T.,  dem  Besitzer  des  Ritterguts
2,100  —  —  r.  U.  „  309.  Münchenbernsdorf  gehbrig.

ut  s.

 

70,255  Rthlr.  9  Gr.  10  Pf.  Summa  ad2.
3An  verloosbaren  Obligationen  zu  3  Prozenk:
442,000  Rthlr.  Betrag  der  ganzen  lWis3  der  Obligationen  I.ilt.  C.  à  200  Rehlr.

4)  An  bereits  ausgelooseten.  Kblifatienen,  worüber  die  Dokumente  verloren  gegangen:
200  Rülr.  1  Obligation  Lit

1  De  990.
38  2  -  2  -63,251.
200  =  1  -  r  5,355.
200  e  1  2-  :  k  8,295.

1,000  Rthlr.  Summa  ad  4.

Wiederholung  der  Beträge:

4  Rthlr.  Gr.  —  5  -  1)  an  nicht  angemeldeken  Scheinen.
*  "„  2)  an  alten  unverwechselten  Scheinen.
482,  35  :  —  —  339  an  verloosbaren  Obligationen  zu  #  Prozent.
1600  AA.M  an  dergleichen,  woruͤber  die  Dokumente  verloren  gegangen.

515,534  Rthlr.  23  Gr.  10  Pf.  Summa.
        <pb n="159" />
        V  5.  21.)  Beilage  LI.

Uebersicht

Abtheilung  der  Kammerkredit-Kassenschulden

zwischen

Koͤniglich-Preußischen  und  Großherzoglich=  Weimar-Eisenachischen  Regierung.
        <pb n="160" />
        30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das
Großberzognn
  Davon  beß  66  —5
at  überbaut  ist  berelts  nden  si  bat  von  den  auf
K.  rkredit-Benennung
  der  Schulden.  sln  cuilge  werden  noch  des  Herlanehum
übernommen.  setilg  «  übek««
.  instan1«ti·u.z  Fldszmss
c  zu  öbernehmen.
Atblr.  Gr.  M  I.  Rtölr.  Gr.  .  btr.  Gr  bl.  Gr  .
a)  Scheine  ister  Klasse  mit  Einem
Buchstaben.
1|  Unausgeloosete  Scheine  zu  3  Prasent  ........  236,500  18,950  217,  50  —|
2  Ausgesoosete  Scheine  zu  4  Pprozent  12,4100  ——  12,400  —.  54411|11
ZDergleichen,  worüber  die  Dolumente  fehlen.  459  100——  350  20  3
b)  Scheine  2ter  Klasse  mit  Zwei
Buchstaben.

4  Unausgeloosete  Scheine  zu  2  prozent  1,072,000  95,000  977,000  ——400721  8
5  Ausgelooftte  zu  3  Prozent  .  .  .  ...  29,000  29,000  —  ——1273|110

6Dergleichen  Scheine,  Forüber  die  okumente
te................·................  1,000——1,000——————  432110

7UII  möbake  Scheine  unter  50  Rehlr.  I.itt.  E.,

o.  früher  nicht  zur  Zahlung  ausgesetzt  waren  105,975—  —  3,800—4ô3S  6
Dergleichen  bereits  zur  Zablungausgesctte  ..  3,d2·«-  3,526—«——  ———  1541911
9UnverwanduteunaagemeldetechemeLitt  13,000  —  13060  57311

cp)Zum  Defposicum  gehdrige  Scheine.
10  Scheine  difler  Klasse,  unausgeloosete,  zu  drei  #

dass—————————  700  —  —  700  30  17  5

11  En-  ausgeloosete,  nicht  mehr  zu  verd.............·..·.....·........
  500  ——  ———-  500——  212211
12  Shheine  2ter  Klasse,  desgleichen  2,000  —  2,000——  871919

1.3  |  Unzinsbare  Scheine  unter  50  Rthlr.  I.  i  E.,
o  noch  nicht  zur  Jahlung  ausgesetzt  sind  —  —  –  2,110——  92221—
11|  Dergleichen  bereits  zur  Zahlung  ausgesetzte.  1,029.—  314——  715——  445

Summa  1,480,  265  164,099  1,316,  166  65,000%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wird  gegen  die  wirkliche  Uebernahme  die  Soll-Uebernahme

verglichen;  so  ergiebt  sich  ein  Mehrbetrag  der  wirklichen  Uebernahme

Dagegen  werden  kompensirt  die  Minderbeträge:  3)  Bei  der  Steuerkreditb)
  Bei  der  Zentralsteuer-
        <pb n="161" />
        Auf
diesen  Betrag
wird
wegen  bereits

Es  bleiben  alse  von  dem
Großherjogtbum  an  Brlefschulden
zu  übernehmen:

31

Anftatt  dessen  werden  von  dem
Großberzogthum  an  Briefschulden
wirklich  übernommen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

obeilweise
2  beren  Kapitall.ernlicherKadital-  Terminlicher
baar  begzahlt.  Betrag.  Zlnsbetrag.  Betrag.  Zinsbetrag.
Rtblr.  Gr.  Pf.]  Rtblr.  Gr.  Pf.]  Rthlr.  Gr.-Pf.]  Rible.  Gr.  Pof  Rilr.  Gr.  Df.
3/12019—%%  %%%%LL½H0o0,  IOo0  —2
844141414-„  m  —  —
——  20  9  —  —  300  —
3,02920  —  44,04219  440  10  31  19,000  190
1,2  7|10  U—  A  Z  –
42t%0  —  ——  ———-—-———!«,65.3116
  ———4,824  ———
-——1541911———  —7————
——  57311  ———  ———  ———-—
—  —  301  —  1  200  —  —
—  2124111  S500+
—  83%%  —  ——  —  2—4  —
—  —  9%2—  —  ———-—-———
  4545  ———  ———-—  ———-s,o1891156,9811415591d3125,224——1,696——

kit...........  56,98144
veee  .  .  .  68,242)  91111  1,1461  519
Schuld  an.1%  69
Schuld  -  12,340  +  303112—
6,2311  10  1,146  189
und  der  Ueberschuß  von.  10½%  1  baar  ausgeglichen.
        <pb n="162" />
        Ve

32
"

n

rzei—

L

der  Kammerkredit-Kassenscheine,  welche  von  dem  Großherzogthume  WeimarEisenach:
übernommen  worden.

100,  400  Rthlr.  an  unaus
1,000  Rthlr.  an  an  ausgeh

 

1)  Scheine  ister  Klasse  mie  Einem  Buchstaben.

Feleoseten  Scheinen,  die  ganze  Klasse  sab  Lit.  C.  à  100  Rthlr.
oseten  Scheinen,  worüber  die  Dokumente  verleren  gegangen.,  nämlich

300  Rthlr.  an  drei  Obligationen  mit  dem  Buchstaben  G
200  Rthlr.  an  zwei  dergl.  Obligationen  sub  Jo.  J,236.  und
500  Rtblr.  an  fünf  dergl.  sub

uts.

4,624  Rthlr.  unzinet
—  —  ——
125,  224  Rthir.  Summa.

(Ju  Art.  X.  9.  66.)

der  zur  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  ei
Großherzoglich-Weüinaru

  3  Prozent;

Je%.  1200  2,195.  und  2,989.  à  100  Rthle.

1.
o.  J  3,.  J,  2  7.  ,  340.  und  3,342.

2.  Scheine  26er  Klasse  mit  zwei  Buchstaben.
10,000  Rtblr.  unguegeloostee  Scheine  zu  2  Prozent  sub  L.it.  Aa.  zu  1,000  Rehlr.,  zusammen  19  Stück;

 

Verzeich  niß

are  Scheine  unter  50.  Rthlr.  Lit.  E.,  so  nicht  zur  Zahlung  ausgesetzt  gewesen  sind,  zusammen
tück  à  36  Rchlr.

Beilage  III.

ezahlten  baaren  Erbpacht-Kautionen  aus  den
Estnochischen  Gebietstheilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Kausibes.  und  Name  Ort  Bettas  ze  Bez
  -  «  -  er  -
r7  Recognitions-Schein  5  "n  Dienststelle.  der  Kaution.  Prozen-mmerkungen.
2  No.]  Datum.  aventen.  Funktion.  Ndt  Oe.  P.  ten.
Erbpacht-Kautionen.
48  414/23.  Nov.  1805.  Johann  Gottfr.  Oöpel.  Erbpächter  des
nebsi  Kautions-  Gasthofes  zu.  Spauenpriet=  1,6000—  —  un  inschein.
  bar.
491  415  eodem.  Adam  Friedrich  Weisc.  Desgleichen  Mebder.  2,500———duec.
nebst  dergl.  urd
1  Nevers.  vom
14A.  Märgz  1808.
50%%  codem.  Neremias  Walther.  Erbpächter  der
nebst  Kautions-  Schenke  zu  [Tautenburg.00  dito.
schein.
51  418|3.  Dezbr.  1805.|  Der  Husschmidt  Gottlieb  Erbpächter  der
nebst  dito.  Dix  zu  Hilbersdorf.  Schloßmühle  zu  Mildenfurtb
52)  4653.  Mai  1800.Oer  Konferenz-Minister  wegen  der  in  Erb--  mnebst  Zubebbr.d0
nebst  dilo.  u.  wirkliche  “s“  pacht  erhaltenen
Herr  Peter  Friedrich  GrafAnus  =  Teiche  „
v.  Hohenthalzu  Drezden.  unterm  .  —  400—  —
5311188.  Jan.  1790.  Der  Finanz-Kommissa=  wegen  Vererbvach  DNeuenbosen400  ——|duo.
nebst  Rekogni=  tins  Christoph.  Heinrich  ung  .  küsse
tionsschein.  Finzelberger.  akis  8  desosee  I
Wonrt  11  2.  Summa  5,200  —  —
Trchent  des
Inventaril.  .
        <pb n="163" />
        (Zu  Art.  X.  F.  66.)

33
A

Verzeichniß
der  zur  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  eingezahlt  gewesenen,  an  die  Großh.  Weimar-Eisenachische
Regierung  noch  abzuliefernden  baaren  Kautionen,  resp.  Kautions=  und  Rekognitionsscheine.

Beilage  IV.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.  Des  Betra  -·
z  .
Kautions=  und  Re-  Neme  Di  II  7  der  Zinsfuß  Be-Hognitions-Scheimns
  gr  „1½  ten  ienststelle.  —  Kantion.  preent  merkungen.
No.]  Datum.  n  «  unktion.  Rthl.  Gr.Pf.  n
A.  Rentbeamte  und
Pächter.  .
l68423.Mäk31801.DasFleischer-GewekkzuIvegcndckiIIPack)tArnshaugk  600——unzinö-Neustadt
  a.  O.  erhaltenen  u.  Triptis.  bar.
Fleischsteuer  bei
den  Aemtern
2  410|//.  Nov.  1805.Salomo  Heckel,  Pächt.  des  Vorwerks  Gräfenbrück.,000  3
3|1957|7.  Juni  1776.  JJohann  Gottfr.  Peßler.  Desgl.  Zossen  mit  400  -diio.
Schafpreseln.

4  399  13.  Sept.  1781.  IJohann  Georg  Knuͤpfer.  IAmtéverwalter  Welt  itz  im]  400  dito.
und  Pächter  des  Amte  Arus-Vorwerks
  haugk.
51074.  Oktb.1  80Derselbe.  Desgl.  Oasselbe.  600—  duo.
6  6822.  April  1809.  Johann  Wilh.  Schubart.  Rentbeamter.  Weyda.  1,  700—  diuo.
73091.  Mai  1777.  Fleischhauer-Gewerk  zu  wegen  Fleische  Weyda.  200  unzins-Weyda.
  steuerpachtes  zu  bar.
8  359  27.  Mai  1805.  IChristoph  ilhelm  Loß.  Paͤchter  der  Tau-Frauenpries:  5,  000
tenburgschen  nitz,  Wetz-Amts-Vorwerkedorf
  und
Rockau.
98089.  Sept.  151  1.Rathsbeisitzer  Carl  Fleischsteuerpäch=  Weyda.  200  unzins=Christtan
  Thormann.  ter  bei  der  Stadt  bar.
10  12052  5.  Sept.  160.,  Johann  Gottfr.  Schütze.  Dächter  des  Salz-Daselbst.  A4——duo.
41  S,  Mprilt0v.  Carl  Heinr.  Wollesky  gchanks.  .  ArnshaugkuOOO  2  D#e  gansion  des
94  ·½  "“  "  Pi  "  /  *  *
1241t.  1797.  wegen  der  Intra-  Ziegenruͤck.  Jincl.  In  when  bis  mitWonestv  haftete
den  der  Aemter  Ostern  1825.  rraens  Fa.
Summe  A.  Rentbeamte  und  Pächter.  11,113  .2  Nemter  Neugetn
und  Ösche#,  und
wurde
und  zwar  00–ÜJ  α  ur  Mneee6
und.2,013/4uninstar  rrnens
uts.
E

 

 

 

 

Zum  Jahrgang  1826.
        <pb n="164" />
        34

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  „Des  Name  Ort  Betrag  insfug
3  Kautions-  und  Re-  der  L  Bevwb“
  kognitions-Scheins  "n  des  Dienststelle.  "rn  Kaution.  *ri  merkungen.
Datm.  abenten.  Funktion.  Ntbl.  Gr.d.  Proz
B.  Juftiz-Beamte.
13  119.  Sept.  1794.  Gristian  Gottfr.  Walther.  Vize-Aktuarius  Arnshaugk  50  3
als  Sportel-  mit  Ziegen-Eianehmer.
  rück.  4
14509/20.,  Sept.1806.Christian  Friedr.  Matkhai.  Amts-Kopist  als  Tautenburg.  150  dilo.
Sporteleinnehm.
15394¼.  Sept.  1807.Johann  Simon  Jumpe.  Justz-Amtmann.Wenda.  50—dito.
160,  3691  1.  Juni  1806.Friedr.  Gotthelf  Traugottsmtc=  .Kopist  als  Daselbst.  200——  due.
Pfeil.  Sporteleinnehm.
17470/23.  Juni  1806.|Carl  Christian  Sattler.  Kandschaftsschrei=  Triptis.  100—  —dito.
88#  ber  in  der  Pflege.  “  6  ·
18918’De3’«86  KaIIInIchomisitsltoiiö-  Justiz-  Amtmann  sArnebaugt  soo  dito.
1121%  .  Apr.  4790.|  rath  Carl  Gottl.  Aster.  Jegenrük..X
20|12731.  Juli  4767.Johonn  Conrad  Riemann,  wegen  der  Amts=  Mildenfurth.4s
Kammer-Komssions=  pacht  und  reserrath
  und  Amtmann.  virken  Intraden-Einnahme.
  »
219581.0ktbk.17ö7.Joh.Wilhelm.f2ebem-ö.JustikAktuarius,Daselbst.  200——(1-to.
wegen  der  Amts-Sporteleillahme.

Summs  B#.  Justözbeamte  5,1141197
C.  Accise=  und  Zoll-»
  eamte.
22  3411.  Juni  1782.|Christian  Gottlob  Hasse.  General=  Akzise=  Auma.  100——
·  Inspektor.
231  26  23.  Juni  1760.  Wann  Gottlob  Heinrichs  General-Akzise-  Berga,  Wey-/  100  -41  diio.
Seyffarth.  Assistenz-Inspekt.  da,  u.  Mün
chenbernsdorf.
  4
34  %  Mar  1514  sueu  und  Land=  Neustadt  50  dito.
1  a  .  Alzise-Haupt-  a.  O.
25|  942/28.  Aug.  181.7.  Ehrist.  Wilh.  Kaufmann.  U  Einnehmer  des
Ams  Arnshaug.  Arnshaugk.  50—  —  diuo.
(Landakzise-,  Brük-26|1207/27.
  Sept.  1766.  kenzoll-,  Wege-  "a  50—  —  duo.
Christian  Gottlob  Haller.)  gelder=  u.  Gene-[Auma.  4
2  —  14.Juli  4778.  ral=  Akzise-Ein-  200  —4%.
nehmer.
2860  1.  Okt.  4790.Christoph  Heinr.  Hoffmaßl.]  General-Akzise=  Berga.  100——  due.
Einnehmer.
29|1309//9.  Vrr.  1791.  Johann  Gottlieb  Alander-Beigleiks=  u.  Land-Großen=  812|  —uo.
akzise-Einnehmer.]  Ebersdork.
Seitenbetrag...  .......,..·........  END-I
        <pb n="165" />
        Okt.

6.  Juni  17  7.
Juni

J.  Juli  1795.

20.  Okt.1780.

19.  Aug.
172|16.  Juni

————
73110.  Spt.
4.  Mai  1803.

 

—  35  —

t
Name  Ort  Be  as  Vedes

  Dienststelle.  der  de
Kaventen.  Funktion.  Kaution.  merkungen.

Siegmund
MWinckler.
Heinrich

Trainer.  Akzise=Einnehm.


Sam.  -
Einnehmer.


Christoph  Leithold.
Ludw.  Teichfuß.

Moritz  Trainer.
Carl  August  Hasse.

Summa  C..

D.  Post-Beamte.
Heinrich  Pohle.

Gottlob

Wilh.

Heinrich
Friedrich
chumann.

Summa

und  Paͤchter.  I.  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .

undZollbcamte................  .  .
Beamtc.................  ..
summalotaljs«..............  .....

und  zwar.
und.

   

E

2
        <pb n="166" />
        —  36  —
(Zu  Art.  XI:  §&amp;amp;.  66.)  B.
Verzeichniß

der  zur  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  eingelegt  gewesenen,  an  die  Großh.  Weimar-Eisenachische
Regierung  abgelieferten,  Kautionen  in  Dokumenten  und  Staatspapieren.

 

 

 

 

 

 

De#  Kautions=  Name  und  FunktionBetrag  Bezeichnung
2  Rekognikoonsscheins  des  g  arnen  der  als  Kaution  eingelegten  Staats-)  Bemerkungen.
**  ·  ·  o  ite.
No.]Datum.  Kaventen.  Ribl.  Gr.  Vf.  papiere  und  Dokumente
A.  Rentbeamte  und
Paͤchter.
1067.  Aug.  1809.  Carl  Wilbelm  Glühmann,  4,200  —|1000  Rchlr.  in  einer  landschaftlichen
Rentbeamter,  Landakzi-  Obligation  Litt.  A.  No.  10,9032.
se-,  Fleischsteuer-  und  (ausgelooset  Michaeli  1812.)  nets#3
Salz-Lizent-Einnehmer  Zinsschem  auf  den  Termin  1518.
des  Amts  Tautenburg.  200  Rthlr.  2  Kammerkredit-Kassen=  Cavent  ist  verftorscheine
  Litt.  E.  No.öS,  nebst  ämal)  ben,  die  Wittwe.
estempelter  Zinsnote,  I#.  1t.  (-cwwohnt  in  geitz.
K#  8443.  (Michaeli  1812.  ausgelooset)
  nebst  Zinsnote,  worauf  die
Zinsen  bis  nut  Michaeli  1818.  abgeschrichen
  find.
2618/28.  Juli  1812.A.T.  A.  Bauer  L.  Bauern00  In  4  dergleichen,  k.ilt.  A.  No.  301.  Halt  sich  iu  Frauen  ·
Rentbeamter,  Haupt-  u.  Liitꝰ  C.  No.  432.1836.  u.  2247’  aut.
Landakzise=  und  Fleisch=  mit  Zinsnoten  ämal  gestempelt.
4  ##  :  steuer-Einnehm.  daselbft.  ·  ,
3  ,-  Juli  4314.  J.  C.  H.  Dreßler,  Rentbe-1000  In  3  dergleichen,  Liit.  B.  o.  521.
"  1  amter  zu  Arnshaugk  und  und  C.  Jo.  1110.  und  1118.  mit
I  Iuandten  4mal  gestempelt.  —

3landschaftliche  Obligationen  C.
No.  2081.  und  l0.  No.  1102.  und
3041.,  mit  Zinsscheinen  und  Koupons
  von  Ostern  1819.  an.  —
1  Partial-Obligation  I.ilt.  B.
No.  1356.  mit  Zinsnote  u.  2  Koupons
  proO  Ostern  u.  Michaeli  1819.
J.  W.  Hedenus,  Amts=  250——  I  3  Kammerkredit--  Kassenscheinen  Die

4##
□

5  4.  Okt.  1796.  insen  von

5100

 

 

25.  Mai  1798.

Aktuar  und  Reservaten-Einnehmer
  zu  Milden-=furth.


C.  V.  A.  Heindel,  Amtsverwakter
  u.  Pachter  dee
Amts.  Mildenfurth  nebst
zugehdrigen  Vorwerken.

 

Summa  A.

 

 

Cc.  No.  v11  .  und  12,583.  und
Td.  Jo.  123  3.  nebst  Zinsnoten
4maal  gestempelt.

In?  dergleichen,  .  No.  1987.  Bb.
o.  222.  Ce.  No.  4159.  4382.

44  82  .  und  9481.
N.  Die  Scheine  An  No.  1937.  u.  Ce  No.  415

I  Scher  en  sich  die  Eins
noten,  iede  mai  —  —  Sgerne

1  Partial-Obligat.  I.il.  B.  N.  49
nebst  Zinsnote  und  2  Koupons  pro

 

 

 

 

Ostern  1815  bis
Mischaelis  1818.
sind  iuhibirt.

 

Ostern  u.  Michacli-Termin  1819.
        <pb n="167" />
        Des  Kautionsund


Relognitio  nsscheins

Vo./  Datum.

Laufende  Na#.

Name  und  Funktion
des
Kaventen.

Betrag
der-Kaution.


Rtbl.  Gr.  Pf.

Bezeichnung
der  als  Kaution  eingelegten  Skaatspapiere
  und  Dokumente.

Bemerkungen.

 

718//.Aug.  1813.
723  23.Juli  1811.

15½2.Febr.  1800.

4%.  Eept.  1794.

  
   
  

790/13.  Juni  1814.

 
 
 
 
 
 
 

448

11  44717.  Mai  1810.

1Okt.  1814.

70014.  Juni  1813.
14.719/28.  Aug.  1813.
15  15/10.  Jan.  1815.

162003  13.  Aug.  1813.

17|1882/0.  Spt.  1810.

 

 

B.  Justiz-Offizianten.
C.  F.  Schmidt,  Justiziar  zu
Zwätzen  und  Leebstadt.

A.  H.  Frank,  Justizamtmann
  zu  *  und
Zicgenruͤck

S.  Zumpe,  Justizammannzu
  Weyda  mu  Mildenfurth.



C.  G.  Walther,  Vize-Aktuar,
  als  Sportel-Emnehmer
  bei  den  Aemtern
Arnshaugk  u.  Ziegenrück.

A.  F.  Küchler,  Registrator
und  Sportel-Emmehmer
beim  Amite  Arnshaugk.

C.  F.  Haack,  Aktuar  und
Sportel-Einnehmer  beim
Amte  Mildenfurth.

H.  C.  W.  Schaucr,  Copist
und  Amts-Sportel.  Einnehmer
  zu  Weyda.

500

1,000

1  Partial-Obligation  B.  No.  937.
nebst  Zmönote  und  Koupons  von
Ostern  1819.  an.

1  kandschaftl.  Obligat.  A.  No.  2023.
nebst  dergl.  von  Ostern  1819.  an.

Ce.

6  Frebi.  S##e:

 

 

 

200

 

Sumina  B.

C.  Akzise=  und  Zoll-Beamte.


C.  G.  Senf,  Chausseegelder-Emnehmer
  zu  Auma.

C.  W.  Kaufmam,  Hauptgleits=
  u.  Landakzise-Einnehmer
  zu  Arnshaugk.

C.  U.  Büttner,  General-=Akzise
  =  Einnehmer  zu
Münchenbernsdorf.

C.  W.  Kaufmann,  Generalakzise-Ober-Einneh-=

  zu  Neustadt  a.  O.

C.  G.  Hosse,  General-Akzise-Inspektor
  zu  Tript##s.

2,900

 

 

 

 

 

 

 

 

Latus  1.

6%  8935.  9149.  10.  40.  10,691.
und  11,607.  Dd.  Jo.  108.  4010.
4245.  60.  und  J654.  nebst  Amal
gestempelten  Zinsnoten.

Dergleichen  C.  No.  206.  nebst  dergl.
Zinsnote.

3  londschaftliche  O#’igationen  Eee.
No.  2458.  2459.  und  4272.  nedsft
Zinsscheinen  u.  Koupons  von  und
mit  Ostern  1819.

Partial-Obligation  C.  No.  241.
nebst  dergl.  Zmsnote  u.  Koupons.

—

Landes-Kommissions-Schein  C.
Xo.  602.  nebst  Zinsschein  und
Koupons  von  Johanm  1819.

—

1  neue  landschaftl.  Obligation  Dad.
NJo.  53287.  nebst  Zmsnote  und
Koupons  von  u.  mit  Ostern  1819.

1  dergleichen  I)ddd.  No.  1005.  nebft
dergleichen  dilo.

—

neue  landschaftl.  Obligation  Ddd.
Xo.  7373.  nebst  Zinsnote  u.  Coupons
  von  und  mit  Ostern  1819.
dergleichen  Cec.  No.  2300.  nebft
dito  und  Coupons  von  und  mit
Ostern  1817.  an.

—

—

nebst  Zinsnofe  und  Coupons  von
Oftern  1819.  an.

 

Kavent  bat  die  ihm
aus  der  Kasse  angeblich
  geraubten
240  Ril.  naͤher  zu
Peben.  ebent.
solche  zu  erstatten
(Resol.  v.  v.  Juli
!§l  Sck  num.
3520.)  der  egistrande
  in  Gleln.
und  Landaksise=Partial-Obligation

  D.  No.  680.  Sachen
        <pb n="168" />
        De#s  autsons=  Name  und  Funktion  Bettas  Bezeichnung
Rekognitionsscheins  des  4  #ars  on.  ber  als  Kaution  eingelegten  Staats.,  Bemerkungen.
1  NaSal#n-  Kaventen.  Nehl.  Gr.  .  papiere  und  Dokumente.
Transport  00
18  316  Mürzisf5.A.  G.  Haller,  desgl.  zuu  100  !—  Obligation  Litt.  Ddd.
Weyda,  Berga  und  Muͤn-  208.  st  Zinsnote  und
E  Sre  7  **  ien  1819.  an.
19—  —  —  H.  G.  Müller,  Beie  laut  Consens  des  Amts  zu  Tauten-"
  zeitö  Einnehmer  zu  burg.  d.d.  3.  Aug.  1767.
I  en.
201  —  —  —  L.  Funke,  Landakzise  u.  15  t  ounscns  5%  Mars  Went  el-Pi,b
  Unter-Ein-  (at,  Gon  4.  März  17
vl  nehmer  zu  Willerstädc.
Summe  C.  715——
D.  Post-Beamte.
21  802|2.  Jul.  1814.J.  S.  Gottschalk,  Postver-100  1  neue  landschaftl.  Obligation  Dad.
walter  zu  Wenda.  No.  J387.  nebst  Zmsnote  und
Coupons  von  Ostern  1819.  an.
Recapitulatio.
it.  A.  Rentbeamte  und  Pächter0
B.Justiz-Offizianten  2,900
C.  Wzise=  und  Zoll-Beamte.  715——
D.  ost-Beamte  ..  ..  ..  .  ..  100——
Summ:  totalis.0,565
        <pb n="169" />
        (àm  X.  9.  68.)

39

A.
Verzeichniß

Beilage  V.

der  ur  Königl.  Süächsischen  Renckammer  eingezahlt  gewesenen,  an  die  Großh.  Weimar-Eisenachische
Regierung  noch  atbzuliefernden  baaren  Deposita  und  resp.  Depositenscheine.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

;  Des
z  Gegenstand  Betrag
»1  "°  1
;  Depositen  —  ie  ober  besselben,  Bemerk  ungen.
F#-  Benennung  des  Depositi.  gtbi.  Gr.  97.
A.  Amt  Arnshaugk.
121  Kamwmoerschein  Den  Gersdorffschen  Konkurs  betreffend.  22142
vom  27.  März  1732.
2—  —  —  —  —  Hans  Heinrich  Klemms  deponirte  Gelder.  333—
335ödesgl.  vom  8.  Nov.  1797.Den  Konkurs  des  Oberstlieutenants  Wolff  Ernst950
von  Schütz  zu  Moosbach  betr.
422sbe5gl.  vom  4.Nov.  1767.]Weil.  Karl  Wilhelm  v.  Oebschelwitz  zu  Moderwitz  3124
Konkurs  betr.
5V11/desgl.  v.  21.  Juni  1799.]Haus  Georg  Theiligs  zu  Serbwitz  Konkurs  bet.0
6|709  desgl.  v.  21.  Juni  1799.]  Weil.  Amtsinspektor  Christian  Friedrich  Hedenus  5118812
4  zu  Arnshaugk  Konkurs  betr.
71290  /besgl.  v.  19.  Okt.  1801.]  Desgleichen.  50
81357  sdesgl.  vom  8.  Olt.  1806.  Weil.  Pfarrer  Fricdrich  Gottlieb  Richters  zu  Ober-  160
Pbllnitz  Kreditwesen  betr.
9647  besgl.  vom  5.  Apr.  1809.  Die  abwesenden  Fischerschen  Erben  betr.  24
10  987  dbegl.  v.  28.  Mal  1810.]  Eine  Schuldforderung  aus  dem  v.  Brandenstein--112111
schen  Konkurs,  welche  Johann  Gottfried
Winkler  und  Sophie  Günther,  beide  unbekann
ten  Aufenthalts,  zu  erhalten  haben.
1425  desgl.  v.  26.  Jul.  1811.]  Johann  Adam  Weithaasens  zu  Borthen  verküm=  à310|7
merte  Feldkaufsgelder.  –—
Summa  Amt  Arnshaugk.  2,249112  78
B.  Amt  Mildenfurth.
1230813.  Oktober  1772.  Wolf  Christian  v.  Steins  Kreditwesen  bektr.  200—
1.3111477  5.  Juli  1792.  86
14  560  16.  November  1795.  80
12.3  9.  August  1796.  2118887
160979  27.  Juni  1800.  50
1781526.  November  1803.  (Gottfried  Freunds  zu  Arnshaugk  Kredirwesen  24——
1811364  9.  Oktober  1806.  betreffend.  3710—
419  468  10.  Dahembe  1808.  481%  %
20  39520.  März  1809.  17  19  6
655.  Apfll  1809.  94
2216073  22.  April  1812.  50
2311260  4  Januar  1811.  Die  der  minorennen  Christ.  Hilliger  zu  Marien-80
thal  zuständigen  Auktionegelder.
Seitenbetrag.  .  ...  771/10|  2
        <pb n="170" />
        40

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des
¶Depostten-  oder  Rekognitions-  Gegenstand  Betrag  Bemerk
z  Scheines  oder  D  desselben.  emerkungen.
.  -  ..
ålNo,D««»no  enennung  des  Depositi.  Ribl.  Er.  vf.
Uebertrag  771102½
2412822.  Februar  1811.R  Die  den  minorennen  Hedenusschen  Kindern  zus  10—1.
Weyda  zugehdeigen  Kriegs-  Entschädigungegelder.
251304  Oktober  1806.  Die  Kaution  des  Interimspächters  der  Milden-  30—
further  Schloßmühle,  Christian  Mattheß,,  betr.
26  44445.  Juni  1795.  Bardelebensche  Konkursgelder.  192|20|—
Sunmma  Amt  Mildenfurth..  1,034/12%
C.  Amt  Weyda.
27/75242.  Juni  1787.  Johann  Georg  Frdmmels  zu  Groß-Kundorf  Kre-“  100——
29  1244¼0.  August  1796.  ditwesen  betr.  418
29  124  eodem  dalo.  Johann  George  Tellers  zu  Friedemannsdorff  Kre1158  2
ditwesen  betr.
30  518|26.  November  1803.  20
312821.  März  1809.  Die  Amts-Armenkasse  betr.  10—
321121August  1796.  1.  —  24
33681|0.  Dezember  1781.  Das  von  des  verstorbenen  Amtmanns  Jeremias  1,  10  20  0/
34124.0.  August  1796.  Kaution  verbliebene  Residuum.  4½2
351  124  codem  dato-  Tobias  Zeißlers  zu  Weyda  Konkurs  betr.  6320
36  124  eodem  dato.  Michacl  Krills  Erben  betr.  223131
8  1.  Aprn  3.  Werßenbachs  Pacht-Differenz  betr.  —  2
4  1.  Ap#il  177  3555
*5  52  10.  Mgust  17906.  1  Georg  Reute  Untersuchungssache  betr.  5/8  *
40  codem  dato.  *  die  Itremiasschen  Kinder  eingegangene  Ko  —
42  Dckenbber  1804.  utliah  Fioeschens  zu  Ischorda  Kreditwesen  betr.  3210
21362.  Oktober  1806.  110211
43142102Oktober  1806.  7208.  Der  Deposlten-4
  25  l
44  25.  April  180/•=  Die  Allodial-Verlassenschaft  des  verstorbenen  110  18  l  #hehn  i#h  noch  in
4  Mrenber  130.  iptinanns  Heinrich  Gottlob  von  Leub  5  I
4  27.  April  1805.  Haupe  n  r  inrich  ob  von  Leubnitz  5r16%
38301  8.  Oktober  150§.  zu  Münchenbernsdorf  betr.  550—
45  86623.  Oktober  1808.  50106
491August  1509.  50%%
50293/|8.  November  1794.  165——
5129  Desgleichen.  Die  wider  Gottlob  Heinrich  Fiedler  anhängige  36—  —  in  Golde.
52113025.  Sücher.  1306.  Untersuchungssache  betr.  5e  *8  spt  n
53  124  10.  August  1796.  63  2018  kkhangttern.  4u  %
5442142Oktober  1800.N  Dem  Stückknecht  Hoffmann  verwilligtes  Gel'-!  101110Doftten
Quantum.  schein  ist  noch  zu-551
  911  Dezember  1809.Des  verstorbenen  Kaufmanns  Trangott  Adam  130.—  rückzuliefern.
Brehme,  zu  Werda,  wegen  der  Mamumfaktur  und
Grundsiüücke  zu  entrichtende  Lehngelder  betr.
56/1302  Oktober  1806.  Mbllersche  Verlassenschaftssache  beir.  1
Summa  Amt  Werda..  15½  n  9linl.  36
        <pb n="171" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

8  Des
-  ·.  Gegenstand  Betrag
t  “"J  k  2
z  Depositen  er  ognitions  oder  desselben.  Bemerkungen.
8  .  enen  des  iti.
Z#n  Joatum-  Benennung  des  Depositi  Sl.  Ge  W.
D.  Amrt  Tautenburg.

57|865]8.  März  1809.  Des  verstorbenen  Vizeaktuar  Wüstemann  Depo113|

itum.
58113461  7.  Oktober  1806.  Johann  Gottlieb  Schlevoigts  Depositum.  6111Der  ee
59247|2.  November  1802.  Der  Tautenburger  Amts-Armenkasse  Depositum.]  1171211—  chrintne  aus-Summa

  Amt  Tautenburg  1911|/  18  "6“
E.  Amt  Eckardesberga.

60)  83722.  ovember  1787.  u  as  und  Cons.  zu  Lautenthal  Brand-123—

assengelder.
6113113.  Januar  1786.Erbschafts-Differenz  zwischen  Johann  Christoph  65DDer  Devofiten-Leisering

  und  Cons.  contrs  Justine  Marie  Hilbert  schein  46  nech  zu-621220.
  Juli  1801  du  Ruderedorf.  186  cheialescen
2  .  Juli  .  .  .  1,186
6|485  Innuar  1809.  Sequestration  der  Eßleber  Ritterguts-Zinsen  betr.  13|17  34  G..  und  x.  find
64121  9.  Juli  1801.  Die  am  21.  und  28.  März  1781.  in  dem  Dorfe  Leu=  2119—  Li  vieralsen.

·  tenthal  Abgebrannten  betr.  schenn  Abrsi
65|222  9.  Juli  1811.  Die  am  20.  Febr.  1782.  daselbst  Abgebrannten  betr.]  12183—  Reglerung  zu  Ver-6642
  2.  April  1794.  Rechtssache  Johann  Ernst  Erlmanns  in  Naum-  D  5420  —  eburg  zurückbebal-674851.
  Januar  1809.  burg  contra  Hans  Heydelmann,  zu  Rannstädt.]  2753  ben  worden,  well
6  9.  Juli  1811.  Der  Gemeinde  Leutenthal  zur  Bezahlung  von  Kom-35%  Ilche  nauf  Dervomunschulden

  bestimmt  gewesene  eingezahlte  die  von  der  Krone

teuern.  Preußen  tb  ver-Summe
  Amt  EckardtsbergsTE  sin
Wiederholung.
A.  Umt  Arnshaugk.  .  ....  ..  ....  2,241912
B.  Amt  Mildenfurtee  1,.0342
C.  UAmt  Weydoaa  2,223119i  .  36  Rthl.  Goll.
I).  Amt  Tautenburg  19111
Amt  Eckardtsberg  1  374
Sumina.  .  ...  7,0721311
Hierzu  bei  dem  Justizamte  Wendelstein  asservirt
aus  des  unmündigen  Christoph  Thieme  zu
Willerstedt  Vermdgen  50
Sunnna  totolls.  7,122  1311  incl.  30

 

 

 

Zum  Jahrgang  1820.
        <pb n="172" />
        (Zu  Art.  X.  F.  68.)

4

B.
Verzeich  niß

der  zur  Königl.  Sächsischen  Rentkammer  eingelegten  und  an  die  Großherzoglich-Weimar=Eisenachische
  Regierung  abgelieferten  Depositen  in  Staatspapieren  und  Dokumenten.

 

 

 

9-  Des
-J  ..  Gegenstand  Betrag
z  depoten  ger  Rogntiont,  oder  desselben.  Bemerkungen.
Benennuug  des  Depositi.
WVo.  Datum.  pos  Ntbl.  Gr.  Pf.
A.  Am'  Arnaohaugk.
1  835  Kammerschein  Johann  Paul  Krahmers  zu  Burgwitz  Mündelgelder.,100
vom  15.  März  1814.  in  einer  landschaftlich.  Obligation  sub  Litt.  Ddd.
No.  5283.
21  —  —  —  —  —  Dessleichen,  dergl.  sub  Lilt.  Eee.  No.  2117.  50——
3  —  —  —  —  DODessleichen,  dergl.  sub  L.itt.  Ece.  No.  4118.  50——
4——  —  —  —  —  Desgleichen,  dergl.  suD  Lilt.  Eec.  No.  4119.  50——
—  —  —  —  —  leichen,  in  einer  A#rgl.  Sächf  sdischen  Partial!  100  —
Odligation  sub  D.  N
6836  Kammerschein  Weil.  Amts-Akt.  Gumprechts  Berlassenschaftssach,  500
vom  15.  1  1814.  in  einem  Kammerkredit-Kassenscheine  Litt.  Bb.
No.  131
7——  —  —  —  Dleichen,  in  einer  noschastlichen  Obligation  500  ——
sub  Litt.  B.  No.  39
81  3842  Kammerschein  Weil.  Akzise-Inspektor  Adolph  Friedrich  Marbachs  3000—
vom  25.  Mai  1814.  zu  Moderwitz  Verlassenschaftssache,  in  einer
Konigl.  S.  Partial-Obligation  L.itt.  B.  No.  1247.
9  —  —  —  —  —  DDesgleichen,  dergl.  zub  Litt.  B.  No.  1823.  500  —
10  400  Degseich  In  des  versterbenen  Amtsfrohn  Christ.  Ehrgottt  200—
vom  22.  Oktober  1811.]  Lindigs  Nachlaßsache,  in  einer  landschaftüchen
Oblugation  sub  l-#tt.  Cec.  Jo.  915
Summa  Amt  Arushan  -  2,,  50——
8.  Ame  Mildenfureh.
1  630]  25.  August  1812.  Siegmund  Ernst  von  Spiegels  Kreditwesen  betr.100—
in  einer  laudschaftlichen  Obligation.
Eine  dergleichen.  50  —
Seitenbetrag.  150|——
        <pb n="173" />
        —  43  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z2

 

 

 

Des
2  ..»  „Gegenstand  Betrag
;  Depositen-  bder  Ke,kognitions  ober  veseltber.  Bemerkungen.
—  en  d  '
##  Dorum.  ennung  des  Deposstl.  #
Uebertrag.  ...  150  —
21  498  den  2.  Juni  1804.Gottfried  Freunds  zu  Arnshaugk  Kreditwesen  betr.1,O0bdo0  —
in  einer  lomoschosulcchen  Obligation.
3  67.  Dezember  1814.Der  Ernstschen  minorennen  Kinder  zu  Wünschendort200
vaͤterliche  Erbgelder  in  zwei  Neustädt.  Kreis-Obliationen
  sub  Litt.  D.  No.  183.  und  184.  ohne
Ins-Tutens  und  Koupons.
477.  Dezember  1814.  Der  minderjährigen  Joh.  Chr.  Wilhelm.  Jul.  Edell!5]
mannin  14#  epda,  mötterliche  Erbegelder  in
11  Stück  lanvschaftlichen  Obligationen  sub
Litt.  Eee.  No.  9230.  9231.  9232.  9233.  9234.
9235.  9236.  9320.  9321.  9322,  und  9323.  ohne
Zinstalons  und  Koupons.
Summa  Amt  Mildenfurtt..  1,900—
C.  Ame  Weyda.
1846%  19.  Februar  1812.  Die  vom  Vormund  der  Neupertschen  Kinderr,5
Johann  Gottl.  Neupert,  deponirten  Gelder,
50  Thlr.  —  Eine  neue  landschaftliche  Obligation
sub  Litt.  KPee.  No.  2571.  und  eine  Schuldverschreibung
  des  Querfurthsch.  Kreises  sub  Lint.  C.
Do.  58.
2  53  Johann  Heinrich  Dietschens  zu  Sirbis  Nachlaq  100  ——
betr.,  in  2  landschaftl.  Obligationen  à  50  Rthlr.
Dub  Litt.  Kee.  No.  1580.  und  1581.
Summa  Amt  Weyda.  ....  175  —  —
D.  Amt  Tautenburg.
11  41  vom  7.  April  1815.  D  daie  Amts-Armenkasse  Depositum,  in  einemm  8712—
onsens.
Summa  per  se.
E.  Amt  Eckardtsberga.
—  —  —  —  —  vacat.
        <pb n="174" />
        —  44  —

 

 

 

 

 

 

 

*  Des
-
Depositen=  oder  Rekognitions.  Ge  gen  stand  Vetrag  "
47  Scheines  oder  desselben.  Bemerkungen.
2“  Do###-k  Benennung  des  Depositi.  ibl.  Gr.  Vf
Wiederholung.
A.  Amt  Arnshaauuissgg  .  .  .  .  .  ..  .12,550  —
B.  Amt  Mildenfurth.  ..  ................  ...  .  .  ..  1,900  —
C.  Amt  Weyda  ..........  ...  ..  ...  ....  ..  .  ..  .  .  .  175.  —
.Amt  Tautenbnrgsgg=  .  .  87  12
E.mt  Sckardtsberrg  —  —
Summa  4,71212
Hierzu:
noch  zu  gewähren
F.  Amt  Naumburg.
1—  Depositenschein  Der  Allmosenkafse  des  Oorfes  Lachstädt  Antheil  an  712
10.  Degember  1814.  drei  Kammerkredit  Kassenscheinen  sub  I.  itt.  C.
No.  173.  1661.  und  1257.  à  100  Rcthlr.
2—  Desgleichen.  Dersfelben,  desgleichen  Antheil  an  zwei  dergleichen  25|—
sub  L.itt.  B.  No.  340.  à  500  Rthlr.  und  I.  C.
Ve.  2776.  à  100  Rthlr.
Summa  Amt  Naumburg.  3212

 

 

 

Kon-
        <pb n="175" />
        —  45  —

Konvention
mit
der  Königlich=  Sächsischen  Regierung
wegen
Auseinandersetzung  mehrerer  milden  Stiftungen.
D.  d.  Dresbden,  am  #ten  April  1825.

—.  —

J.  Verfolg  der,  im  Art.  XXII.  .  1.,  der  Hauptkonventian  vom  28ten  August  1819.,  #  Belhihung
des  zwischen  Ihro  Kdniglichen  Majestäten  von  Prcußen  und  von  Sachsen  am  18ten  Mai  1815.  zu
Wien  abgeschlossenen  Friedenstraktats,  enthaltenen  Bestimmung,  ist  wegen  Auscinandersetzung  der  nachbenannten
  milden  Stiftungen  und  einiger  damit  in  Berührung  stehender  Gegenstände,  zwischen  den
unterzeichneten  beiderseitigen  Königl.  Kommissarien,  vermdge  der  ihnen  dazu  ershellen  ollmachten,  mit
Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Allerhbchsten  Regierungen,  folgende  Vereinigung  getroffen  worden.

1

Das  Vermdgen  der  zur  Unterstätzung  armer  Piedigerwittwen  bestimmten  Carpzovischen  und  Carosopisch
Mistorisschen  Stiftungen  wird,  nach  der  Anzahl  der  Predigerstellen  in  den  betheiligten  Provinzen,  ge-  gr  o.
theilt,  wonach  sich  ein  Verhältniß  von  hen.  ft

0,52  Hunderttheilen  fuͤr  das  Koͤnigreich,  und
0,48  2  2  Hecogthwen  Sachsen  ergiebt.
Dem  letzteren  werden  daher  zu  Berichtigung  seines  Antheils  Überwiesen:
a)  von  der  Carpzovischen  Stiftung
108  Rthlr.  in  Kapitalien  zu  5  Prozent  zinsbar,
23  Rthlr.  13  Gr.  4  Pf.  unzinsbar;
b)  von  der  Pisiorisschen  Skiftung
132  Rthlr.  in  Kapitalien  zu  41  Prozent  zinsbar,
40  Rthlr.  2  Gr.  unzinsbar;
wogegen  sich  dasselbe  alle,  seit  dem  6ten  Junius  1815.  etwa  aus  diesen  Fonds  dahin  gezahlte,  und
solchenfalls  bei  der  künftigen  Berechnung  nachzuweisende,  Unterstützungen  anrechnen  zu  lassen  hat.

II.
An  dem  zur  Lehmannischen  Stiftung  für  Arme  in  einigen  Städten  des  Erzgebirgischen  Kreises,  debmannisch
imgleichen  in  den  Städten  Dresden  und  Wittenberg,  gehbrigen  Vermdgen  hat  das  Perzesthmm  Sachsen  Stetftung.
nur  in  sofern  Antheil,  als  von  dem  Stifter  2,000  Rehlr.  für  die  Armen  und  Nothleidenden  der  Stadt
Wittenberg  ausgesetzt  worden  sind,  und  es  sollen  diese  2,000  Rthlr.,  wo  möglich,  durch  Abtretung

eines,  für  einen  der  vom  Königlichen  Kirchenrathe  und  Oberkonssstorio  zu  Dresden  verwaltet  werdenden

  Fonds  im  Herzogthum  Sachsen  hypothekarisch  versicherten,  Kapitals  von  gleicher  Hdhe  und  zu

dem  vorhandenen  höchsien  Zinsfusee,  nebst  der  bis  zur  erfolgenden  Auslieferung  davon  in  bisherigem

Maaße  ferner  fällig  gewordenen  Zinsen,  in  soweit  letztere,  nach  Ausweis  der  vorzulegenden  diesfallsigen

  Quittungen,  nicht  bereits  an  die  Lokalbehdrde  zu  Wittenberg  berichtiget  seyn  sollten,  gewährt

werden.

III.
ie  Fonds  der  Buderischen  Stiftung  für  arme  Wenden  werden  nach  dem  Verhältniß  der  Volks=  Buderische

zahl  in  der  Ober=  und  Niederlausitz  und  im  Amte  Stolpen,  und  mithin  nach  einem  Maassstabe  von  Stistung.

0,4110  Theilen  für  das  Kdnigreich,  und  von

0,5890  für  das  Herzogthum  Lechs,

etheilt;  es  gupsue  sedoch  das  Kdnigreich  von  den  zu  §  Prozent  vorhandenen  sichern  Aktivis  die
Vumme  von  4,000  Rthlr.  voraus,  und  übernimmt  dafür  die  Verpflichtung,  die  in  dem  Testamente

des
        <pb n="176" />
        —  46  —

bes  Stifters  seinen  Verwandten  ausgesetzten  jährlichen  Legate,  nebst  der  etwanigen  Vermehrung  derselben
  bei  Eintritt  der  diesfalls  vom  Stifter  vorausgesetzten  Fälle,  vom  Empfang  dieser  Summr  an,
bis  wohin  das  Herzogthum  zu  diesen  Vermächtaissen  ferner  in  demselben  Verhältniß,  als  es  an  dem
Permdgen  der  Stiftung  Theil  nimmt,  dazu  beiträgt,  allein  zu  berichtigen  und  alle  deshalbige  Ansche
zu  vertreten,  will  auch  hierbei  die  ausländischen  und  namentlich  die  im  Kdni  lch-reuzischen  eblete
wohnenden  Legatarien  eben  so,  wie  die  im  Kdniglich-Sächsischen  Gebiete  wohnhaften,  behandeln,  und
ihnen  ihre  Ankheile  unter  keinem  Vorwande  jemals  vorenthalten  lasfen.
Hiernach  hat  das  Herzogthum:

A.  vom  sichern  Bermdgen

a)  von  den,  zur  Tilgung  verbleibenden,  zu  5  Prozent  zinsbaren  Aktivi,  an  16,690  Rthlr.,
9,830  Rthlr.  9  Gr.  10  Pf.,

b)  von  den  zu  4  Prozent  zinsbaren  Mtivis,  an  3,525  Rthlr.,  2,076  Rthlr.  5  Gr.  5  N.

c)  von  dem  ut  gebliebenen  unzinsbaren  Vermdgen,  an  4,445  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.,  2,018  Rthlr.
12  Gr.  1  Pf.;

B.  vom  unsichern  Vermbgen,  in  sofern  solches  vollständig  eingchet,

2)  von  29,712  Rthlr.  12  Gr.  in  ###s8baren  Aktivis,  17,500  Rthlr.  15  Gr.  11  Pf.,

b)  von  §,740  Rithlr.  14  Gr.  4  Pf.  an  Zinsrückständen,  3,381  Rthlr.  5  Gr.  1  Pf.  zu  erhalten,  und
in  demselben  Verhältniß,  wie  das  übrige  Vermdgen  disser  Stiftung  getheilt  worden,  soll  auch
dasjenige,  was  etwa  auf  die,  noch  einer  nähern  Erdrterung  bedbftigen,  kleinen  Kapitalien  dieser
  Seistung,  zusammen  an  1,496  Rthlr.,  so  wie  auf  die,  dei  den  Vergleichen  mit  den  Erstehern
des  Rittergurs  Obergurk  mit  Sorau  und  des  sogenannten  großen  Bauerguts  zu  Obergurk  der  Stiftung
  vorbehaltenen  Regreßansprüche,  dafern  die  beiderfeitigen  Regierungen  sich  entschließen  sollten,
letztere  zu  verfolgen,  erlangt  werden  mochte,  künftig  zur  Theilung  gebracht  werden.

IV.

Aeltere  Von  den  allgemeinen  Fonds  der  sogenannten  älteren  Schullehrer-Besoldungs-Kaffe,  welche
chullehrer=  nach  der  Bevdlkerung  der  bei  derselben  als  betheiligt  angenommenen  Provinzen,  die  einen  Theilungsesoldungs-
  Maaßsiab  von
se,s.  w.  d.  a.  0,6652  für  das  Kdnigreich,  und  von
0,3348  =  =  Herzogthum  Sachsen
giebt,  getheilt  werden,  erhält  das  Herzogthum
I.  vom  sichern  Vermdgen
1,255  Rthlr.  12  Gr.  von  den  mit  5  vom  Hundert  zinsbaren  Kapitalien,
6,563  Rthlr.  9  Gr.  7  Pf.  von  den  mit  47  vom  Hundert  zinsbaren  Kapitalien,
1,089  Rehlr.  47  Gr.  7  Pf.  vom  unzinsbaren  ermdgen,  mit  Inbegriff  von  123  Rthlr.  16  Gr.
4  Pf.,  als  dem  Betrage  der  am  Sten  Junius  1815.  rückständig  gewesenen  Besoldungszulagen
  für  Schullehrer  im  Herzogthum;
II.  vom  unsichern  Vermögen,  dafern  solches  vollständig  eingehet
669  Rthlr.  14  Gr.  3  Pf.  von  einer  mit  5  vom  Hundert  zinsbaren  Altivpost,
183  Rthlr.  11  Gr.  9  Pf.  von  unzinsbaren  Ruͤckstaͤnden,  —  ferner  von  dem  Vermoͤgen  der,  mit
dieser  Kasse  in  Verbindung  gestandenen  Weigandischen  Stiftung,  welches  nach  den  vom
Stifter  ausgesetzten  Zulagen  mit
Einem  Sechszehntheile  für  das  Kdnigreich,  und  mit
für  das  Herzogthum  getheilt  wird,
I.  vom  sichern  Vermbgen  3,750  Rthlr.  von  dem  mit  5  vom  Hundert  zinsbaren  Kapitale,
1,127  Rthlr.  8  Gr.  8  Pf.  von  Zinsrückständen;
II.  vom  unsichern  Vermbgen,  in  sofern  solches  unverkürzt  eingehet,
5,625  Rthlr.  von  dem  mit  5  vem  Hundert  zinsbaren  Kapitale,  und
1,949  Rethlr.  §  Gr.  3  Pf.  von  unzinsbaren  Rücksiänden;
dagegen  hat  das  Herzogthum  zu  der  auf  den  allgemeinen  Fonds  der  ältern  Schullehrer=  esoldungs-Kasse
  haftenden  jährlichen  Leistung  an  J00  Rthlr.  bis  zur  Rralisirung  dieser  Theilung  in  dem  Verhältniß,
  als  es  an  diesen  Fonds  Theil  nimmt,  beizutragen,  sowohl  bei  Vollziehung  dieser  Theilung  eine
Summe  von  2,005  Rthlr.  19  Gr.  2  Pf.  in  mit  5  vom  Hundert  zinsbaren  Mltivis  der  Kagch.
Sächst-
        <pb n="177" />
        —  47  —

Sächsischen  Regicrung,  welche  dafür  die  Perbindlichkeit,  vorbemekdete  Leistung  an  300  Rehlr.  jährlich
ferner  abzuführen,  und  nach  deren  Wegfall  den  Deszendenten  der  jetzigen  Empfängerin  eine  Summe
von  6,000  Rthlr.  auszuzahlen,  übernimmt,  auszuliefern,  nicht  minder  die  seit  dem  öten  Junius  1815.
aus  der  ältern  Schullehrer-Besoldungskasse  auf  oberwähnte  rückständige  Zulagen,  oder  sonst,  in  das
Herzogthum  geleistete  Zahlungen  sich  aurechnen  zu  lassen,  und  endlich  die  wegen  der  dem  allgemeinen
Fonds  dieser  Kasse  oder  der  Weigandischen  Stiftung  zugehbrigen  Aktivorum  seil  gedachtem  Tage  aufgewendeten
  Kosten  in  dem  Verhältniß  seiner  Theiluchmungsrechte  mitzutragen.
Es  wird  jedoch  der  Kdnigl.  Preußischen  Regicrung  hierbei  noch  zugesichert,  daß  ihr,  wenn  die
Empfängerin  der  mehrerwähnten  Rente  an  300  Rthly'.  mit  Tode  abgegangen  seyn  wird,  davon,
mit  Beifügung  eines  Zeugnisses  über  die  von  ihr  nachgelassene  Deszendenz,  Nachrich  gegeben,  auch,
wenn  dieselbe  Desgendenten  nicht  hinterlassen  haben,  und  mithin  die  Vozahlen  der  den  letzteren  legirten
6,000  Rthlr.  nicht  eintreten  sollte,  die  dazu  beigetragene  Summe  von  2,008  Rthlr.  19  Gr.  2  Pf.  unver-(glich
  baar  zurückgezahlt  werden  solle.  Sollte  auch  bei  dem  Ableben  der  Empfängeriu  der  Rente
ber  deren  Deszendenz  rechtliche  Gewißheit  nicht  sofort  zu  erlangen  seyn,  und  daher  der  Anfall  derfraglichen
  6,000  Rthlr.  erst  später  Statt  fndcu;  so  soll  der  Königl.  Preußischen  Regicrung  auch  von
der  durch  obervormundschaftliche  odcr  sonsiige  Verwaltung  dieser  6,000  Rthlr.  etwa  stattgefundenen
Vermehrung  des  Hauptstamms,  ihr  Antheil,  nach  Verhältniß  ihrrs  gcleisictcu  Beitrags,  mit  solchem,
sobald  als  jenc  Verwaltung,  brendigt  ist#  ausgeliefert  werden.
V.

Das  Kapital=  und  aens  Vermöygen  der  von  dem  Kirchenrathr  und  Oberkonsisiorio  zu  Oresden
derwalteten  Bußtags-Kollekten  6  wird  nach  den  aus  derselben  dem  Amtskrankenhause,  dem  Almosen-Bußtugsko


n  (

Amte,  und  der  Fnedrichsstädten  Real=  und  Armenschule  zu  Dresden,  den  allgeweinen  Zucht=  und  den  Erdlen

Armenhäusern,  dem  Landarbeitshause  zu  Colditz  und  der  ältern  Schullehrer-Besoldungkasse  augewiesen
tewesenen  jährlichen  Bezügen  zur  Theilung  gezogen.  Hiernach  nimmt  das  Herzoathum  Sachsen  an
den  für  die  allgemciuen  But-  und  Wmmenbunher  das  Landarbeithaus  zu  Colditz  und  die  Alterr  Schul-Lehrer-Besoldungskasse
  ausgefallenen  Quoten  in  demselben.  Verhältniß  Theil,  als  es  bei  der  Auseinandersetzung
  dieser  Institute  theilnehmend  geworden  ist,  wobei  in  Betreff  der  Repartition  der  auf  das  Land-Arbeitshaus
  zu  Colditz  gekommenen  ZQuoten  der  bei  der  Armenhaus-Hauptkasse  gese  Abtheilungsmaaßstab
  in  gegen###rtigem  Falle  ebenfalls  in  Auwendung  kommen  soll.  In  dessen  Verfolg  hat
das  Herzogthum  von  dem  Vermdgen  der  Bußtagskasse  überhauyt:
VWon  dem  sichern  Vermdgen:

263  Rihlr-  15  Gr.  —  Pf.  Iweihundert  drei  und  sechszig  Thaler  15  Gr.  von  den  Kapitalien  zu  5
vom  Hundert  zinsbar,  mit  Inbegriff  einer  Summe  von  87  Rthlr.  12  Gr.  zur  Deckung
äeter  sibrchen  Zulags  von  4  Rthlr.  9  Gr.  für  den  Schullehrer  zu  Weltewitz  in  der  Neudter

  Ephoriec;

Sta  Neser  20  Gr.  8  Pf.  Siebentausend  Fünfhundert  zwei  und  vierzig  Thaler  20  Gr.  8  P..  von
den  Kapitalien  zu  4  vom  Hundert  zinsbar;

231  Rthir.  14  Gr.  11  Pf.  Iweihundert  und  ein  und  achtzig  Thaler  14  Gr.  11  Pf.  vom  unzinsbaren
Vermbgen,  mit  Jubegriff  zweier  Ersatzposten,  zusemmen  an  67  Rchlr-  15  Gr.  7  Pf.

II.  Vom  unsichern  Bermdgen,  dafern  solches  unverkürgt  eingehen  würde:
2,526  Rthlr.  20  Gr.  6  Pf.  Jweitausend  Fünfhundert  und  sechs  und  zwanzig  Thaler  20  Gr.  6  Pf.

von  außenstehenden  Kapitalien,  und

772  Rehlr.  3  Gr.  11  Pf.  Siebcuhundert  und  zwei  und  siobenzig.  Thalcr  3  Gr.  11  Pf.  an  rückständigen
  Zinsen  von  diesen  Kapitalien  zu  erhalten,  dagegen  alle  seit  dem  oten  Jum  41815.
aus  der  in  Frage  befongenen  Kasse  in  das  Herzogthum  auf  dahin  gehbrige  deponirt  gewckuea
  Kollektengelder,  rückständige  Lcistungen,  oder  sonst  geschehene  Zahlungen,  in  sofern

tztere  nicht  schon  in  Abrechnung  gekommen  sind,  sich  anrechnen  zu  lassen.

VI.
Die  Gesangbuchskasse  wird  nach  der  Zahl  der  Prediger  in  den  7  Krrisen,  nebst  dem  Fuͤrstenthum
  Querfurt,  und  mithin  nach  einem  Verhaͤltnisse  von
Kunstausen  Fimfhutdert  und  neun  und  vierzi  Fchnteuseote  —  für  das  Kdulgrrich,  und  von
iertausend  Vierhundert  und  ein  und  funfzig  3.  ntausendtheilen  für  das  Herzogthum  getheilt;  hiernach
  erhält  das  Herzogthum
9,302  Rthlr.

den.

1—
        <pb n="178" />
        —  48  —

9,302  Rthlr.  14  Gr.  2  Pf.  Neuntausend  Dreihundert  und  zwei  Thaler  14  Gr.  2  Pf.  von  den  mit
5  vom  Hundert  zinsbaren  Kapitalien,
445  Rthlr.  2  Gr.  5  Pf.  Vierhundert  und  fünf  und  vierzig  Thaler  2  Gr.  5  Pf.  von  den  mit  41  vom
Hundert  zinsbaren  Kapitalien,  und
1,516  Rthlr.  8  Gr.  10  Pf.  Eintausend  Fünfhundert  und  sechszehn  Thaler  8  Gr.  10  Pf.  vom  unzinsbaren
  Vermögen,  mit  Inbegriff  188  Rthlr.  13  Gr.  7  Pf.  Einhundert  acht  und  achtzig  Thaler
13  Gr.  7  an  bis  mit  dem  Sten  Juni  18415.  in  das  Herzogthum  rückständig  gewesenen
Leistungen,  hat  jedoch  alle  seit  dem  öten  Juni  1815.  aus  dieser  Kasse  auf  die  vorbemeldeten
rücksiändigen  Leistungen  und  sonst  erfolgte  Zahlungen  sich  anrechnen  lassen.
Ueberdies  werden  dem  Herzogthum
933.  Neunhundert  und  drei  und  zwanzig  Exemplarien  des  ersten,  und
9J13.  Neunhundert  und  dreizehn  Exemplarien  des  zweiten  Theils  des  Kirchenbuchs  i

 

geantwortet.
VII.
Schullehrer-  Die  Schullehrerseminarien-Hauptkasse  wird,  nach  den,  fer.  dic  Schullehrerseminarien  zu  Friedrichseminarien=
  stadt  und  Weissenfels  bestandenen,  Etatquantis,  welche,  wie  solche  in  dieser  Hinsicht  brrechuef  worden

aufibassen  sind,  einen  Abtheilungsmaaßstab  von  4
in  gewesene  0,8855.  Fünftausend  Achthundert  fünf  und  funfzig  Jöntausendtheilen  für  das  Kbnigreich,  und  von
Ktifkungen  0,4145.  Viertausend  Einhundert  fünf  und  vierzig  Zehntausendtheilen  für  das  Herzogthum  Sachsen
in  Prldat-  geben,  getheilt.  Dagegen  wird  die,  im  Jahre  1794.  wegen  gewisser  Ansprüche  des  eheersonen.
  maligen  Gymnasiums  zu  Weissenfels  ausgesetzte  und  zu  bvolhrn  shinge  Kasse  gezogene,  jährliche
  Rente  von  Eintausend  und  Achthundert  Thalern  —  zu  deren  alleiniger  Vertretung
Kdnigl.  Sächsischer  Seits  sich  erklärt  worden  ist,  zum  Behuf  der  gegenwärtigen  Auseinandersetzung
  nach  Fänf,  vom  Hundert  zu  Kapital  gerechnet,  und  diches  Kapital  nach  dem  Verhältniß
  der  Bevolkerung  der  Provinzen,  für  deren  niedere  Schulanstalten  die  Unerrfüüchan
ursprünglich  bewilligt  worden  ist,  eben  so,  wie  bei  der  älteren  Schullehrer-Besoldungskasse
9.  IV.)  geschehen,  mithin  nach  dem  Verhältniß  von

0,6652.  Sechstausend  Sechshundert  zwei  und  funfzig  Zehntausendtheilen  für  das  Kdnigreich,  und  von
03348.  .—7  Dreihundert  acht  und  vierzig  Ichmusendcheilen  für  das  Herzogthum  Sachsen,
getheilt,

Hiernach  hat  das  Herzogthum
4)  vom  unbeweglichen  Vermdgen:
oußer  dem  Bergischen  Getreide-Stipendio,  und  den  bisher  von  gewissen  Thüringischen  Städten  an
das  Seminar  zu  Weissenfels  gezahlten  jährlichen  Beiträgen,  welche  beide  Gegenstände  dem  nur  gedachten
  Seminar  allein  gehdren,  und  demselben  ferner  verbleiben,  zusammen
12,299  Rthlr.  13  Gr.  87  Pf.  Zwolftausend  Zweihundert  neun  und  neunzig  Thaler  dreizehn  Groschen
acht  und  zwei  Fünftheil  Pfennige,  und  zwar  mit
595  Rthlr.  8  Gr.  4  Pf.  Kapitalwerthe  der  bisher  in  Weissenfels  erhobenen  Lehnen  und  Zinsen,  welche
dem  Herzogthum  ganz  überwiesen  worden  sind,  und  mit
11,704  Rehlr.  5  Gr.  44  Pf.  als  Antheil  an  der  vorbeschriebenen,  mit  Fünf  vom  Hundert  zu  Kapital
erhobenen,  jährlichen  Rente  von  1,800  Rthlr.,  welcher,  weil  der  Antheil  des  Herzogthums
an  dem  Kapitalwerthe  der  ihm  allein  überwiesenen  oben  berührten  Lehnen  und  n  nur
in  240%  Rthlr.  18  Gr.  6  Pf.  besieht,  sich  um  348  Rthlr.  13  Gr.  10  Pf.,  und  folglich  von
dem  eigentlichen  Betrage  an  12,052  Rthlr.  19  Gr.  2:  Pf.,  bis  auf  die  angegebene  Summe,
vermindert,  baar.
2)  Vom  beweglichen  Vermdgen,  außer  den  zeither  schon  in  Weissenfels  verwalteten,  kleinen  Kapitalien,
ausammen  an
“  Rthlr.  12  Gr.  Dreihundert  neun  und  achtzig  Thaler  12  Gr.,
auf  welche,  so  wie  auf  die  vorsiehend  dem  Herzogthum  überlassenen  Gegenstände  des  unbeweglichen
Vermogens,  Kbniglich  =  Sächsischer  Seits  gänzlich  verzichtet  wird,  und  nach  der  bereits  in  der  kommissarischen
  Darsiellung  vom  17#ten  Oktober  1822.  enthaltenen  Ab=  und  Zurechnung  annech
405  Rehlr.  15  Gr.  9  Pf.  Einhundert  und  sechs  Thaler  15  Gr.  9  Pf.  von  den  Kapitalien  zu  5  Prozent

  zinsbar,
4,145  Rthlr.
        <pb n="179" />
        —  49  —
4,145  Rthir.  Vlertausend  einhundert  fünf  und  vlerzig  Thaler  von  den  mit  41  prozent  zinsbaren
stal  .

Kapitalien,

559  Rthlr.  13  Gr.  10  Pf.  Fuͤnfbundert  neun  und  funfzig  Thaler  13  Gr.  10  Pf.  von  den  mit
3  Prozent  zinsbaren  Kapitalien,

849  Rühlr.  17  Gr.  5  Pf.  Achthundert  neun  und  vierzig  Thaler  17  Gr.  5  Pf.  von  den  Kapitalien

zzu  2  Prozent  ziusbar,
1,170  Rhlr.  8  r  M.  Eintausend  rinhundert  und  siebenzig  Thaler  8  Gr.  J  Pf.  vom  unzinsbaren

  Vermdgen,

zu  erhalten,  dagegen  aber  alle  vom  öten  Juni  1815.  an  aus  dem  allgemeinen  Fonds  dieser  Kasse

in  das  Herzogthum  erfolgte  Zahlungen,  mit  Ausschluß  eines  an  das  Seminar  zu  Weissenfels  geleisicten,

  bereits  in  Aurechnung  ekommenen,  Vorschusses  von  87  Rthlr.  22  Gr.  5  Pf.  zu  restituiren,

  oder  sich  anrechnen  zu  azem  "

Da  übrigens  aus  dieser  Kasse  eine  temporäre  Leistung  von  J0  Rthlr.  —  Dreigig  Thaler  —
fährlich  zu  bestreiten  ist,  so  sind  hierzu  auf  die  Dauer  dieser  Leistung  vom  öten  Juni  1815.  an  jährlich

17  Rthlr.  1.3  Gr.  7  Pf.  Sicbenzehn  Thaler  13  Gr.  7  Pf.  vom  Königreiche,  und
42  Rehlr.  10  Gr.  8  Pf.  Zwdlf  Thaler  10  r.  5  Pf.  vom  Kerkogthum  beizutragen.

Demnächst  empfängt  das  Herzogthum  von  dem  bei  der  Reinhardtischen  Stiftung  für  die  beiden
Schullehrer-Seminarien  zu  Fricdrichstadt  und  Weissenfels  am  5ten  Juni  1815.  vorhanden  gewesenen
unzinsbaren  Bestande,  an  24  Rthlr.  11  Gr.  VBier  und  zwanzig  Thalern  11  Gr.,  die  Hälfte  mit
12  Rthlr.  5  Gr.  6  Pf.  Zwolf  Thaler  s  Gr.  6  Pf.,  und  überdies  werden  demselben  die  aus  einem  Vermächtnisse
  ves  vormaligen  Buchhändlers  Weigand  zu  Lemzig,  an  3,000  Rthlr.,  für  das  Seminar  zu
Weisscufels  annoch,  nachdem  deshalb  sonst  die  Befriedigung  bercits  erfolgt  ist,  herrührende  Forderung
von  450  Rethlr.  in  dem,  bei  dem  Stadtrathe  zu  Dresden  anbönsigen=  Bbrnerischen  Kreditwesen,  so  wie
dic  von  nurbemeldetem  Weigand  ebenfalls  dem  Seminar  zu  Weissenfels  legirte  Hälfte  rückständiger
Zinsen  von  einem,  in  dem,  dermalen  bei  dem  Ober-Landesgericht  zu  Naumburg  obschwebenden,  Beleheimischen
  Konkurse  liquidirten  Hauptstamm,  an  18,600  Rthlr.,  imgleichen  dic  gleichfalls,  vermoͤge  des
Weigandschen  Testaments,  dem  Seminar  zu  Weissenfels  zustehenden  eventuellen  Ansprüche  in  Ansehung
eines  Legats  für  Chrisiian  August  Ifen,  aus  Leipzig,  und  sämmtlicher  Legatarien,  welche  Streitigkeiten
und  Prozeß  erregt  und  Unrecht  behalten  haben,  zur  alleinigen  Einzichung  und  resp.  Verfolgung  überlassen;
  es  sind  jedoch  die  wegen  nur  erwähnter  Forderungen  und  Ansprüche  nach  dem  Sten  Juni  1815.
etwa  aufgewendeten  Kosien  vom  Herzogthum  zu  ersiatten.

VIII.

Die  von  der  Königl.  Süächsischen  Hof=  und  Laudjägerei,  im  Jahre  1755.  errichkete  Wittwen-  Jaͤger  ·  Witt  ·
und  Waisen-Versorgungskasse,  deren  Auseinandersetzung  von  den  beiderseitigen  Regierungen  für  ange=  wen=  u.  Baimessen
  erachtet  worden  ist,  soll  dergestalt  getheilt  werden,  daß  von  dem  am  Jisten  Dezember  1813.,  sen-  Versocals
  dem  im  gegenwärtigen  Falle  etgeseteen  Normaltäge,  vorhanden  Gewesenen  Vermdgen  dieser  Kasse  gungstasse.
nach  dem,  zum  Theilungsmaaßstabe  angenommenen  Verhaͤltniß  des  Gesammtbetrags  der  von  den,  in
der  Beilage  unter  A.  angegebenen  Mitgliedern  in  beiden  Landestheilen  om  31len  Dezember  1814.
geleisteten  Beitrage  das  Herzegthum  Sachsen  für  die  in  demselben  befindlichen  Mieglieder:

a)  von  3,000  Rthlr.  zu  5  vom  Hundert  zinsbarem  Vermogen

1,380  Rthlr.  14  Gr.  5  Pf.  Eintausend  und  Dreihundert  und  sechs  und  achtzig  Thaler  14  Gr.  5  Pf.,
und  zwar  Ein  Drittheil  dieser  Summe  in  Louisd'or,  zu  5  Thalern  den  einfachen  gerechnet,
oder  mit  kursmäßigem  Aufgelde,  sowohl

b)  von  dem  zur  Theilung  verdliebenen  unzinsbaren  Vermögen,  nach  gegenseitiger,  in  der  gemeine
sheltach  vollzogenen  Darstellung  der  Verhöältnisse  dieser  Sache  angegebenen,  Zu.  und
brechnung,

75  Rthlr.  11  Gr.  6  Pf.  an  und  siebenzig  Thaler  11  Gr.  6  Pf.  öberhaupt,  zu  empfangen,  nicht
minder  die  von  Mitgliedern  im  Herzogthum  rückständig  gelassenen  Beiträge  und  von  Untereinnahmen
  in  demselben  einzuliefern  gewesenen  Ueberschußgelder  zu  seinem  alleinigen  Vortheile
  einzuziehen,  so  wic  die  von  Mitgliedern  im  Herzogthum  seit  dem  isten  Januar  1815.
zu  der  bisher  gemeinschaftlich  gewesenen  Kasse  etwa  geleisteten  Beiträge  zuräck  zu  erhalten,
dagegen  aber  auch  nicht  nur  die  bis  zum  Justen  Dezember  1814.  in  das  Herzogthum  zu
zahlen  gewesenen  Begröbniß=  und  Untersintzungsgelder  und  die  von  cinigen  Untereinnahmen

Jum  Jahrgang  1826.  G  im
        <pb n="180" />
        —  50  —

im  Herzogthum  lltsteten  Vorschlisse  allein  zu  berichtigen,  sondern  auch  vom  1sten  Januar
1815.  an  alle  Verbindlichkeiten  und  Obliegenheiten,  gegen  die  Kintertessenen  und  Erben
derjenigen,  die  bei  der  Hof=  und  Landihgerei  angestellt  und  als  solche  beitragende  Mitglieder
  dieser  Kasse  waren,  allein  zu  erfüllen  hat.  ollten  sich  in  der  Folge  etwa  gegen  die
bei  Auseinandersetzung  dieser  Kasse  zum  Grunde  gelegte,  in  der  angegebenen  Beilage  unter
A.  angenommene  Jahl  ihrer  Mitglieder,  oder  gegen  die  als  noch  rückständig  bezeichneten
Beiträge  und  Unterstützungen  Verschiedenheiten  ergeben;  so  übernimmt  die  daraus  abzuleitenden
  Anspräche  die  künftig  in  jedem  Landestheile  besonders  bestehende  Jäger-Wittwenund
  Waisen-Versorgungs-Kasse,  bei  deren  Angehdrigen  dergleichen  Verschiedenheiten  vorkommen,
  zur  alleinigen  Vertretung,  ohne  weder  bei  der  künftigen  Hauptberechnung,  noch
sonst  jemals,  zu  diesfollsigen  Reklamationen  oder  Entschädigungs-Ansprüchen  an  die  Jäger-Wittwen=
  und  Waisen-Versorgungs-Kasse  im  andern  Laudeötheile  oder  an  deren  Regierungen

  berechtigt  zu  sepn.

Soviel  hingegen
IX.
Prediger-  u.  dic  in  einigen,  durch  dic  Landestheilung  getreunten,  Provinzen  und  Ephorien  bestehenden  Predigere
chullebrer=  und  Schullehrer-Wittwen=  und  Waisen-,  auch  Begräbniß-Kassen  anlangt;  so  wollen  die  beiderseitigen
Mirtwen=  u.  Apierungen  nicht  nur  das  Fortbestehen  dieser  Versindungen  auf  keine  Weise  behindern,  sondern  auch
Begräoniß-  darauf  sehen,  daß  weder  den  dermaligen  Mitgliedern  dieser  Sozictäten  und  ihren  Hinterlassenen,  welche
assen  in  ge=  sich  in  dem  andern  Landestheile  befinden,  der  Genuß  der  erworbenen  Rechte  und  die  verfassungsmäßige
wrennten  Pro-Theiluahme  an  Aushbung  der  Gesellschafts  -Befugnisse,  in  sofern  die  verfassungsmäßigen  Verbindlichunsen
  und  keiten  gehdrig  erfüllt  werden,  unter  irgend  einem  Vorwande  entzogen,  noch  denjenigen,  welche  vor
orlen.  der  Landestheilung,  vermoge  der  ihnen  übertragenen  Aemter  einen  gültigen,  seitdem  nicht  durch  ausdrückliche
  Uebereinkunft  der  Interessenten  in  beiden  Landcstheilen,  und  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten
  Behdrden  aufgegebenen,  Anspruch  gehabt  haben,  Mitglieder  dieser  Gesellschaften  zu  bleiben
oder  v4  werden,  das  fernere  Verbleiben  bei  solchen,  oder  der  Beitritt  zu  denselben,  wegen  ibrer  Angehdrigkeit
  an  eine  andere  Landeshoheit  verweigert,  auch,  in  sofern  bei  eini  en  dieser  Sozietäten,  nach
den  am  dten  Junius  1815.  bestandenen  Statuten  und  Verfassungen,  den  Inhabern  gewisser  Aemter,
als  solchen,  die  Verbindlichkeit  zum  Eintritt  in  die  Sozictät  obliegt,  ferner,  so  lange  diese  nicht  durch
Einverständniß  der  in  beiden  Landestheilen  befindlichen  Mitglieder  und  ihrer  vorgesetzten  Behörden  aufgehoben
  wird,  auf  Erfüllung  der  erwähnten  Verbindlichkeit  gehalten  werde.

Sverberisches  Uebrigens  macht  sich  die  Königl.  Preußische  Regierung  hierbei  noch  verbindlich,  dahin  Verfü-Bermächtu#ß.
  #g-  zu  7  daß  das  von  dem  vormaligen  Pfarrer  zu  Eythra  und  Bdödorf,  Georg  Friedrich
perber,  zn  seinem,  unterm  21  en  November  1806.  errichteten  Testamente  der  im  Jahre  1798.
gegründeten  Predigerwittwen-Pensionsanstalt  zu  Merseberg,  als  Andenken,  jedoch  mit  der  Verpflichtung,
  die  Zinsen  jedesmal  vorzüglich  den  Wittwen  seiner  Nachfolger  im  Eythraer  Pfarr-Amte  abzureichen,
  legirte  Kapital  von  Zweihundert  Thalern  —  jederzeit  besonders  verwaltet,  sowohl  der  Zinsen-Betrag
  dveseelben  den  Wittwen  Eythraer  Pfarrer,  wenn  deren  vorhanden  sind,  auf  Anmelden  unweigerlich
  verabfolgt,  und  nur  bei  Ermangelung  solcher  Wittwen  über  diese  Zinsen  von  der  Sozictät  nach

#ihrem  Gefallen  verfügt  werden  solle.

 

 

 

X.

Armenkass.  In  Ansehung  der  in  einigen,  durch  die  Landestheilung  getrennten,  Aemtern,  Gerichtsbezirken
#anoneraen  und  Parochien  bestehenden  gemeinschaftlichen  Armenkassen  und  Stiftungen  für  Arme,  ist  für  angemessen
sichbegiedende  crachtet  worden,  die  Auseinanderschung  derselben,  in  sofern  von  den  in  einem  oder  dem  andern  Landes-Stiftungenn
  theile  befindlichen  Interessenten  darauf  angetragen  wird,  durch  beiderseirige  Lokal-Kommissarien  bewirken
detreunken  zu  lassen.  Es  werden  daher  die  beiderseirigen  Provinzial-Regierungen,  zu  deren  Bereich  die  bethei-Memtenn,
  Ger-  ligten  Orte  gehbren,  wenn  bei  ihnen  Anträge  auf  Theilung  des  Vermbgens  der  in  Frage  befangenen
Ochsebeirten  Armenkassen  und  Stiftungen  bereits  geschehen  sind,  oder  noch  geschehen,  sich  deshalb  mit  einander
vernehmen,  und  zu  deren  Auseinandersetzung  unverzüglich  Lokal-Kommissarien  ernennen,  welche  sich
gegenseitig  alle,  zu  vollstandiger  Kenntniss  der  Verhältnisse  der  fraglichen  Kasse  oder  Stiftung  nöthige,

Akten,  Urkunden,  Nachrichten  und  Rechnungen  mitzutheilen,  hiernach  die  Entstehung  und  den  Zweck,

die  daraus  hervorgehenden  Theilnehmungsrechte,  die  bisherigen  Kollatur-,  Administrations  =  und
Aufsichts-Gerechtsame,  und  den  Vermdgens-Bestand  dieser  Kassen  und  Stiftungen,  zu  ermitteln,  bei

der  Theilung  selbst  aber  die  bisher  bei  Auseinandersetzung  der  milden  Stiftungen  überhaupt  befolgten

allge=
        <pb n="181" />
        —  51  —

allgemeinen  Grundsätze,  soweit  solches  thunlich  ist,  in  Anwendung  zu  bringen  haben.  Wenn  von  diesen
Lokal-Konmmissarien  eine  Uebereinkunft  getroffen,  und  von  ihren  Auftragsbehbrden  genehmigt  worden
isi,  so  wird  solche  sofort  durch  Leistung  der  Zahlungen,  welche  nach  denselben  der  eine  Theil  an  den
andern  zu  bewirken  hat,  und  sonst  vollzogen  werden.  Bis  nach  erfolgter  Auseinandersetzung  der  hier
in  Frage  stehenden  Kassen  und  Stiftungen,  soll  ebenfalls  den  Betheiligten  in  beiben  Landestheilen  der
fernere  Genuß  ihrer  verfassungsmäßigen  Rechte  verbleiben,  und  ihnen,  wegen  der  veränderten  Landeshoheit,
  oder  unter  einem  andern  Vorwande,  auf  keine  Weise  geschmälert  werden.

Die  von  dem  vormaligen  Besitzer  des  im  Bezirk  des  Amtes  Wurzen  gelegenen  Ritterguts  Soenersche
Roitzsch,  Ulrich  von  Spener,  in  seinem  Testamente  vom  Josten  November  1764.  gemachte  Stiftung  Stiftung.
für  Arme,  wird  jedoch  hiervon  ausdrücklich  ausgenommen,  und  zu  ferneren  Verhandlungen  zwischen
den  unterzeichneten  Kommissarien  ausgesetzt.

Da  die  General-Mmosenkasse  zu  Merseburg  einen  jährlichen  Beitrag  von  262  Rthlr.  12  Gr.  Stift  Merseaus
  den  Stift-Merseburgischen  Rentkammer-Einkunften  zu  beziehen  hat,  so  ist  zuvrderst  die  Ueber-  hureische  Ge.
einkunft  getroffen  worden,  daß  vom  öten  Juni  1815.  an,  die  Kdniol.  Prcußische  Regierung  fünf  sentase.
Sechstheile,  und  die  Kbnigl.  Sächsische  Regierung  ein  Sechstheil  hiervon  übernehmen  soll.  ·

Das,  nach  Deckung  eines,  in  das  Herzogthum  Sachsen  gehdrigen  fortdauernden  jährlichen  Bezues

  von  100  Rehlr.  bleibende  Vermogen  dieser  Kasse,  wird  nach  dem  Verhältniß  der  Volkszahl  des

tifts  Merfeburg  getheilt,  wornach  sich  der  Theilungsmaaßstab  auf

0,3114.  Achttausend  Emhundert  und  vierzehn  Zehntausendtheile  für  das  Herzogthum,  und

0,1886.  Eintausend  Achthundert  sechs  und  achtzig  Zehntausendtheile  für  das  Kbnigreich  Sachsen

bestimmt.  Nach  diesem  Theilungsverhältniß  werden  dem  Kdnigreich  Sachsen  zu  Berichtigung  des  ihm
zustehenden  Antheils  Uberwiesen:

1)  der  von  der  Kbnigl.  Sächsischen  Regierung  vom  öten  Juni  1815.  an  jährlich  mit  43  Rthlr.  18  Gr.
fortwährend  zu  leistende  aatheilige  Rentkammer-Beitrag,  welcher  nach  5  Prozent  zu  Kapltal  berechnet,
  sich  auf  875  Rchlr.  belaäuft;

2)  zu  zu  5  Prozent  zinsbar  166  Rthlr.  1  Gr.  9  Pf.  Einhundert  sechs  und  sechszig  Thaler
1  Gr.  9  Pf.;

«  I
3)  in  Kapitalien  zu  4  Prozent  zinsbar  46  Rthlr.  5  Gr.  Sechs  und  vierzig  Thaler  5  Gr.;
4)  in  Kapitalien  zu  3  Prozent  zinsbar  301  Rthlr.  18  Gr.  3  Pf.  Dreihundert  und  einen  Thaler  18  Gr.  3  P
5)  in  Kapttalien  zu  2  Prozent  zinsbar  94  Rthlr.  7  Gr.  2  Pf.  Vier  und  neunzig  Thaler  7  Gr.  2  9
6)  vom  unzinsbaren  Vermogen  606  Rthlr.  21  Gr.  5  Pf.  Sechs  und  sechszig  Thaler  21  Gr.  5  Pf.,
wogegen  dasselbe  sich  alle  seit  dem  öten  Juni  1815.  an  Kbnigl.  Sächsische  Orte  etwa  ausgezahlte,  und
solchenfalls  bei  der  künftigen  Berechnung  nachzuweisende,  Unktrstützungen  anrechnen  zu  kassen  hat.

XII.

Von  dem  Bestande  der  Stift-Merseburgischen  Bußtags-  Kollektenkasse  am  5ten  Juni  1815.,  Seift  Mersewelcher
  vergleichsweise  zu  66  Rthlr.  16  Gr.  3  Pf.  angenommen  worden  ist,  und  ebenfalls  nach  der  GWscche,Y#

taastol-Volkszahl

  der  bewerseitigen  Antheile  des  Stifts  Merseburg  getheilt  wird,  erhält  das  Kdnigreich  Sachsen:  Bu
12  Rthlr.  13  Gr.  10  P.  Zwölf  Thaler  13  Gr.  10  Pf.  unziasbar.  vV  lektenkasse.
XIII.

Nach  demselben  Verhältniß  wird  das  Vermogen  des  Stift  Merseburgischen  Hebammen-Instituts  Stife  Merseetheilt,
  und  es  empfängt  hiernach  das  Königreich  Sachsen  von  demselben  urgischer
160  Rthlr.  17  Gr.  9  Pf.  Einhundert  neun  und  sechszig  Thaler  17  Gr.  9  Pf.  von  dem  mit  5  Pro-  wischer#
zent  zinsbaren  Actllo,  und  ·  Fonds.
91  Rehlr.  16  Gr.  7  Pf.  Ein  und  neunzig  Thaler  16  Gr.  7  Pf.,  incl.  der  von  der  Parochie  Quesitz
angesammelten  Taufgroschen  nach  dem  öten  Juni  1815.  einaelieferten  —  11  Gr.  —  unzinsbar.
Auf  vorstehende  unzinsbare  Summe  hat  die  Königl.  Sächsische  Regierung
thlr.  4  Gr.
so  die  Königl.  Preußische  Regierung  auf  die  Zeit  vom  1sten  April  bis  5ten  Juni  1815.  an
rückständigem,  aus  der  Merseburgischen  Seifts-Rentkammer  bewilligten,  Lehrergehalt  bezahlt
hat,  sich  aurechnen  zu  lassen.
Uebrigens  werden  jeder  Regierung  die,  diesem  Institut  gewidmeten,  Bezüge  aus  ihrem  Gebiet
auf  die  Zeit  nach  dem  öten  Juni  1815.  uberlassen.  62  xiv.
        <pb n="182" />
        —  52  —

XIV.
Stift  Merse-  Das  Vermdgen  der  bei  dem  vormaligen  Stiftskonsistorio  zu  Merseburg  verwalketen  sogenannten
#erg  Sche.  Salzburger  Kollektenkasse  wird  gleichfalls  nach  dem  obbemerkten  Verhältniß  der  Volkszahl  der  beiderseiti-Klieene
  gen  Antheile  des  Stifts  Merse  urg  getheit.  Hiernach  ehölt  das  Kdnigreich  Sachsen
4)  an  sicherem  Vermbgen:
3  Rihlr.  7  Gr.  2  Pf.  von  500  Rthlr.  à  5  Prozent  zinsbar,
=  1  =  00  à  -

222,1
10  5  =

“

-  7
-  -  -54  2  Gr.  5  Pf.  unzins  bar.
2)  an  unsicherem  Vermbgen:
33  Rthlr.  1  Pf.  von  175  Rithlr.  à  5  Prozent  zinsbar,
2  Kthlr.  4  Gr.  J  Pf.  von  11  Rthlr.  13  Gr.  1  Pf.  unzinsbar,
wogegen  dasselbe  die  seit  dem  öten  Juni  1815.  nach  Befinden  aus  dieser  Kasse  erhaltenen  Zahlungen  sich
anrechnen  zu  lassen  hate
XV.
tift  Merse-  Wegen  des  Stifts-Gymnasiums  zu  Merseburg,  seiner  Fonds,  Bezöge  und  der  mit  demselben  i
rische,  Krhmdung  stehenden  Stipendien-Stiftungen  kommen  beide  Regicrungen  Vergleichsweise  dahin  überein,
d  da
)  die  Koͤnigl.  Preußische  Regierung  den  Anspruͤchen  auf  einen  Koͤnigl.  Saͤchsischer  Seits  antheilig  zu
übernehmenden  Beitrag  zu  den  auf  die  Stift  Merseburgische  Rentkammer  angewiesenen,  zu  Unterhaltung
  des  Gymnasiums  und  Leistung  gewisser  Schulstwondien  bestimmten,  Geld=  und  Natural=Deputaten
  entsagk,  und  sich  blos  den  Anspruch  an  die  Stiftsstände  des  Kbnigl.  Preußischen  Stifts-Antheils
  wegen  der  aus  der  Stiftsbedürfniß  =  Kasse  zum  Gymnasium-Fonds  zu  bezahlenden
Supplementsteucr-Zinsen  vorbehält,  den  desfauf  en  Anspruch  an  die  Stiftsstände  des  Kdniglich-Sächsischen
  Stiftsantheils  aber  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  abtritt;  wogegen  diese
nicht  nur  dem  Anspruche  auf  Wiedererstattung  der  für  die  Zeit  vom  ten  bis  Zosten  Juni  1815.
aus  dem  Kbnigl.  Sächsischen  Landeszahlamte  zu  Berichtigung  des  baaren  Stiftskammer-Beitrags
an  das  Gymnassum  bezahlten  37  Rehlr.  14  Gr.  6  Pf.,  sondern  auch  allen  sonstigen  Ansprüchen
an  das  Vermdgen  des  Gymasiums  entsagk,  sowohl
das  Kollaturrecht  der  Stadt  Zwenkau  auf  zwei,  bisher  von  dem  dasigen  Stadtrathe  vergebene,
für  Schüler  des  gedachten  Gymnasiums  bestimmte,  Stipendien  und  den  Antheil,  welcher  von  vier
dergleichen  Schulstipendien,  so  bisher  von  den  Stiftsständen  vergeben  wurden,  auf  den  Königl.
Scchsischen  Stift6-Anthril  kommen  würde,  dem  Herzogthum  Sachsen  dergesialt  abtritt,  daß  die
Kbnigl.  Sichsische  Regierung  die  diesfallsige  Entschädlgung  der  Stadt  Zwenkau,  und  des  Kbnigl.
Sächsischen  Theils  der  Scifksstände,  ohne  weiteren  Anspruch,  übernimmt.
Es  wird  jedoch  den  Eingebornen  des  Kbnigl.  Sachsischen  Stifts-Antheils,  wenn  sie  das  Merseburger
  Gymnasium  besuchen  wollen,  nicht  nur  das  Recht  hierzu,  sondern  auch  die  rechtliche  Fähigkeit,
  an  den  ihnen  solchenfalls  vor  der  Landestheilung  zugestandenen  Vortheilen  und  Benefizien,
jedoch  mit  Ausschluß  derer,  welche  aus  den  vorstehend  abgetretenen  Kollaturrechten  hergeleitet
werden  knnten,  unter  den,  in  der  jedesmaligen  Phierrofin  gegründeten,  Voraussetzungen,
Theil  zu  nehmen,  in  soweit  zugestanden,  daß  ihnen,  wenn  sie  sich  sonst  hierzu  qualifiziren,  ihre
nunmehrige  Eigenschaft  als  Ausländer  nicht  entgegen  stehen  soll.
5)  Das  Blr  bingiche  Schulstipendium  verbleibt  fernerhin  in  der  bisherigen  Maaße  dem  Gymnasio,
und  wird  zu  den  Lokalstiftungen  des  Herzogthums  gerechnet.

 

S

1
“

XVI.
Stift  Merse-  Bei  dem  Stift  Merseburgischen  Schulverbesserungs-Fonds  kommt  auch  die  Volkszahl  der
burgischer  beiderseitigen  Antheile  des  Stifts  Merseburg  als  Theilungs-Maaßstab  in  Anwendung.

Schulverdes-  Hiernach  hat  das  Koͤnigreich  Sachsen
serungsfonds.  1)  #  erhalten:  greich  Sachs
120  Rthlr.  4  Gr.  inhundert  und  zwanzig  Thaler  4  Gr.  vom  sichern  unzinsbaren  Vermdgen;
848  Rthlr.  16  Gr.  10  Pf.  Achthundert  acht  und  vierzig  Thaler  16  Gr.  10  Pf.  vom  unsichern,  zu
5  Prozent  zinsbaren,  Vermbgen;
16  Rthlr.  9  Pf.  Sechszehn  Thaler  und  9  Pf.  von  den  unsichern  Zinsrückständen  des  vorerwähnten
zinsbaren  Vermdgens;
83  Rthlr.
        <pb n="183" />
        —  53  —

83  Mihir  12  Ern-  55  Drei  und  achtzig  Thaler  12  Gr.  5  Pf.  von  außenstehenden  unsichern
otterie-Resten,
in  sofern  diese  verschiedenen  unsichern  Aktivo  cingehen  sollken;  dagegen  hat  dasselbe
2)  beizukragen:
660  Rthlr.  2  Gr.  §  P.  Sechshundert  und  sechszig  Thaler  2  Gr.  5  Pf.  zum  zinsbaren  Passivo,
nebst  Zinsen  vom  bten  Juni  1815.  an,  zu  5  Proyzenk,
in  sofern  dieser  Zinsfuß  scitdem  nicht  herabgesetzt  worden,  imgleichen  den  nach  obigem  Verz
hältnif  zu  berechnenden  Antheil  an  den  auf  Eintreibung  des  unsichern  Vermdgens  verwendeten
  Kosten.  xv  «
·ll-Stife

  Merse-Von
  dem  Vermbgen  des  Stift  Merseburgischen  neueren  Schulverbesserungs=  oder  sogenannten  burgischer
Katechetenfonds  erhält  das  Konigreich  Sachsen,  nach  dem  mehrerwähnten  Verhältnis  der  Volkszahl  in  neieeg  Sat
den  beiderfeillgen  Antheilen  des  Tn  Merseburg,  überhaupt  Bonb  n
40  Rthkr.  15  Gr.  7  Pf.  Vierzig  Thaler  15  Gr.  7,  P.,  unzinsbar.  "“
XVIII.  Eeift  Werse.

Von  dem  bei  der  vormaligen  Stiftsregierung  zu  Merseburg  verwalketen  sogenannten  Ueberschuß-  dorglscher
sonds,  welcher  noch  Deckung  eines  darauf  angewiesenen,  dem  Herzogkhum  Sachsen  verbleibenden  Bezugs,  Uederschußwicder
  im  Verhältniß  der  Bevölkerung  der  beiderseitigen  Theile  des  Stifts  Merseburg,  getheilt  wird,  Fonds.
erhält  das  Königreich  Sachsen  "

A.  An  sicherm  Vermbgen:

2,510  Rthlr.  6  Gr.  5  Pf.  Jweitausend  fünfhunderk  und  zehn  Thaler  6  Gr.  5  Pf.,  à  5  Prozent  zinsbar;

744  Rthlr.  23  Gr.  J  Pf.  Siebenhundert  vicr  und  vierzig  Thaler  23  Gr.  3  Pf.,  à  3  Prozent  zinsbar;

328  Rthlr.  3  Gr.  5  Pf.  Dreihundert  acht  und  zwanzig  Thaler  J  Gr.  5  Pf.,  unzinsbar,  nach  Abzug
derjenigen  54  Rthlr.  4  Gr.,  welche  noch  aus  der  Kbnigl.  Sächstschen  Rentkammer  an  den
Ueberschußfonds  zu  zahlen  waren.

.  An  unsicherm  Vermogen,  in  sofern  solches  unverkürzt  zu  crlangen  seyn  sollte:
56  Rthlr.  13  Gr.  11  Pf.  Sechs  und  funfzig  Thaler  13  Gr.  11  Pf.,  à  5  Prozent  zinshar;
4  Rehlr.  16  Gr.  ier  Thaler  16  Gr.,  bis  öten  Juni  1815.  röckständige  Zinsen  davon;
75  Rehlr.  10  Gr.  7  Pf.  Fünf  und  siebenzig  Thaler  10  Gr.  7  Pf.,  à  4  Prozent  zinsbar;
24  i  Gr.  3  Pf.  Vier  und  zwanzig  Thaler  10  Gr.  5  Pf.,  bis  5ten  Juni  1815.  ruͤckstaͤndige
insen  davon;

499  Rthlr.  6  Gr.  9  Pf.  Vierhundert  neun  und  neunzig  Thaler  6  Gr.  9  Pf.,  unzmsbar  an  ausstehenden
  Lottcrie-Resten.

C.  Als  Anthetl  an  955  Rthlr.  Neunhundert  fünf  und  funfzig  Thaler,  welche  unterm
24Ssten  September  1813.  für  Rechnung  des  Ueberschußfonds  erhoben  und  bis  jetzt  nicht
nachgewiesen  worden,  in  sofern  sich  2  der  deshalb  vorbehaltenen  weiteren  Ausmittelung,
  6r  rechtlicher  Anspruch  an  den  Aussteller  der  Quittung  oder  sonst  an  Jemand
ergeben  sollte;

180  Rthlr.  2  Gr.  9  Pf.  Einhundert  und  achtzig  Thaler  2  Gr.  9  P.,  und  hat  dagegen  auch  nach  dem
Verhältutg  seiner  Theilnahme  zu  den  Unkosten,  welche  das  unsichere  Vermögen  veranlaßt,

eizutragen.

XIX.

Das  Vermögen  des  Waisenhauses  zu  Merseburg  wird,  nach  Abzug  des  für  die  Stadt  Merseburg  Waisenbaus
besonders  davon  gerechneten  Antheils,  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  in  den  übrigen  Stift  Merseburgi-  Merseschen
  Ortschaften,  welches  urg.

0,  7794.  Siebentausend  Siebenhundert  vier  und  neunzig  Jehntausendtheile  für  das  Herzogthum,  und
0,  2200.  Zberitausend  Zweihundert  und  sechs  Jehntausendtheile  für  das  Kdnigreich  Sachsen  beträgt,
getbeilt.

Hiernach  erblt  das  Kbnigreich,

A.  An  sicherm  Vermbgen:
1.942  Réhlr.  4  Pf.  Emtausend  Neunhundert  zwei  und  vierzig  Thaler  und  4  Pf.,  durch  Ueberweisung
des  Kapitalwerths  der  im  Kdnigl.  Sächsischen  Stifrs-Antheil  fundirten  Bezüge;
1,299  Réhlr.  20  Gr.  2  Pf.  Eintausend  Zweihundert  neun  und  neunzig  Thaler  20  Gr.  2  Pf.,  von  den
sicheren  zu  5  Prozent  zinsbaren  Aktivis;
·  142  Rthlr.
        <pb n="184" />
        —  54  —

142  Rehlr.  22  Gr.  d  Pf.  Einhundert  zwei  und  vierzig  Thaler  22  Gr.  6  Pf.,  von  den  sicheren  zu
4  Prozent  zinsbaren  Mktivis.
B.  An  unsicherm  Vermdgen.
612  Rthlr.  17  Gr.  8  Pf.  Achthundert  und  zwolf  Thaler  17  Gr.  8  Pf.,  von  unsichern  zu  5  Prozent
zinsbaren  Aktivis;
284  Rehlr.  11  Gr.  Zweihundert  vier  und  achtzig  Thaler  11  Gr.,  von  den  unsichern  zu  4  Prozent
zinsbaren  Aktivis.  "„
C.  An  Natural-Vorräthen  aus  dem  Böcherverlag  des  Waisenhauses:
40  Exemplare  Gesangbücher  klaren  Druckes  auf  Schreibpapier,
21  dergleichen  auf  ordinaires  Papier,
52  Exemplare  Spruchbücher,
7  Exemplare  Passionsgesänge,
außer  den  nach  demselben  Verhältniß  zu  berechnenden  Antheilen  an  den  auf  weiterer  Ermittelung
  beruhenden  Exemplaren  von  Gesangbüchern  groben  Druckes,  und  von  gedruckten  Waisenhaus-Nachrichten;
  hierüber  hat  das  Kdnigreich  noch  zu  erhalten:

r)  den  verhältnißmätzigen  Antheil  von  dem,  was  nach  Besinden  von  den  ausstehenden  Lotterie-Resten
noch  eingehen  sollte,  welcher  Antheil,  nach  Abzug  der  aufgewendeten  Kosten  und  des  auf  die  Stadt
Merseburg  kommenden  Theils,  nach  obigem  Verhältniß  zu  theilen  sepn  würde;

b)  die,  auf  die  Zeit  nach  dem  Zosten  Juni  1815.  aus  dem  Kbnigreich  etwa  noch  zum  Waisenhaus
geslossenen  Bezügce.

Dagegen  hat  das  Kbnigreich  noch  zu  vertreten  und  sich  anrechnen  zu  lassen:

a)  21  Rehlr.  5  Gr.  Rentkammerbeitrag  auf  den  Termin  Pfingsten  1815.,  in  sofern  dessen  bereits  erfolgte
Brchtigunz  nicht  durch  Quittung  nachgewiesen  werden  kann;

b)  88  Rehlr.  4  Gr.  4.  Pf.  antheiligen  Beitrag  zu  den  unzinsbaren  Passivis;

P)die  Alimentationskosten  für  die  am  Isten  Juli  1815.  im  Waisenhaus  gewesenen  Kinder  aus  dem
Kdnigl.  Sächsischtn  Stiftsantheil,  für  jedes  jährlich  65  Rthlr.  vom  gedachten  Tage  an  bis  zur
Entlassung  aus  dem  Waisenhaus;

d)  den  im  Verhältniß  der  Theilnahme  des  Kdnigreichs  an  dem  Vermögen  zu  berechnenden  Antheil,  an
den  auf  Eintreibung  des  unsicheren  Vermdgens  verwendeten  Kosten,  auch,  da  übrigens  nach  dieser
Auseinandersetzung  die  Theilnahme  der  Stände  des  Kbnigl.  Saächsischen  Stiftsantheils  an  der  Ausuͤbung
  des  ständischen  Kollaturrechts  von  vicr  Stellen  wegfällt,  dieselben  deshalb  abzufinden,  und
die  Kbnigl.  Preußische  Regierung  gegen  alle  diesfallsige  Ansprüche  zu  vertreten.

XX.
Bestimmun  Jede  der  beiden  Regierungen  hat  von  den  ihr  im  Vorstehenden  überwiesenen  Antheilen  an  dem
wegen  der  s  zinsbaren  beweglichen  und  zu  Kapital  erhobenen  unbeweglichen  Vermdgen  einer  Stiftung  auch  die  Zinsen
Ilnsen  der  nach  den,  bei  den  Kapitalantheilen  angegebenen,  oder  den  seit  der  geschehenen  Ausmittelung  des  Vermdgens
Antdeile  am  jeder  Stiftung,  veränderten  Zinsfüßen,  in  so  weit  nicht  seit  dem  im  Einverständniß  der  beiderseitigen
zinsbaren  Behtrden,  ein  Erlaß  an  rückständigen  Zinsen  bewilligt  worden  ist,  und  in  so  weit  vom  unsichern  Vermdgen
ermogen.  Uberhaupt  Zinsen  zu  erlangen  sind,  vom  bten  Juni  1815.  an  zu  erhalten;  allein  bei  der  Jüger-Wittwenund
  Waisen-Versorgungskasse  (F.  VIII.)  tritt  dieser  Termin  schon  mit  dem  1  ten  Januar  1815.  und  bei
dem  Fonds  des  Waisenhauses  zu  Mersedurg  (S.  AlIX.)  erst  mit  dem  1sten  Juli  1815.  ein.
XXI.
Gegenseitige  Sobald  von  beiden  allerhcbsten  Regierungen  diese  Uebereinkunft  genehmigt  worden  ist,  soll  sofort
Gergenllen  eine  Berechnung  über  alle,  von  beiden  Reglerungen  in  derselben  übernommenen  Zahlungsverbindlichkeiten
epflogen,  und  dasjenige,  was  hiernach  der  eine  Theil  dem  andern  auszuliefern  und  herauszugeben  hat,
erichtigt  werden.

XXII.
#  uuelun  Nach  dieser  erfolgten  Vollziehung  werden  alle  Ansprüche,  welche  von  der  einen  Regie  ug  an  die
deitr,  Tonen,  andere  in  Beziehung  auf  die,  in  dieser  Konvention  erwähnten  Stiftungen  und  Fonds,  wegen  der  Theilun
  —  nahme  an  Genuß=  oder  Kollaturrechten,  er.  sonst  auf  irgend  eine  Weise  gemacht  werden  konnten,  so
Kasen-  weit  deshalb  nicht  ausdruͤcklich  besondere  Vorbehalte  im  Obigen  enthalten  sino,  für  beseinget  und  aufconn
  -wesgnt  gehoben  erklärt,  und  beide  Theile  verzichten  auf  alle  fernere,  in  dieser  Konvention  uucht  gegründete,
r  gereee  diesfallsige  Anforderungen,  so  wie  Kdnigl.  Preußischer  Seits  noch  besonders  allen  Ansprüchen  auf

Genuß=
        <pb n="185" />
        Genußrechte  wegen  der,  mit  der  Alteren  Schullehrer-Besoldungskasse  verbundenen  Gchischen,  Welgandischen  a)  wezen  der

und  Kreutzigerischen  Stiftungen,  mit  Vorbehalt  der,  auf  letztere  Bezug  habenden,  oben  (F.  IV.)  erwähnten,  n
2008  Rthlr.  19  Gr.  2  Pf.,  imgleichen  den  Ansprüchen  auf  die  miu  der  Schullehrer-Seminarienkasse  oldungetaß
vereinigten  Stiftungen,  namentlsch  die  Scheuereckische,  Reinhardtische,  Weigandische,  Dieterische,  die  5  w
eines  Ungenanuten,  und  die  Heimsche,  nicht  minder  aller  Theilnahme  an  dem  fernern  Gewinn  aus  dem  Sr#nt  Leerl,
erkauf  des  Dresdner  Gesangbuchs  und  des  Kirchenbuchs,  und  hingegen  Kdnigl.  Sächsischer  Seits  allen  arieniane
Ansprüchen  auf  die  mit  den  oben  W.  XI.  bis  mit  XIX.  bemerkten  Stifts  Mersedurgischen  Kassen  und  „#mte  S#tt
Iustituten  vereinigten  besondern  Stiftungen  entsagt  wird.  schen  Kanfen
Außerdem  leistet  auch  die  Kdnigl.  Preußische  Nezierung  auf  alle  Theilnahme  an  dem  Zwecke  des  3
von  Johann  Andreas  v.  Östen  auf  Raaschau  und  Odrenthal  in  seinem  Testamente  vom  7ten  Dezember  m—
1757.  gestifteten  Waisenhauses  zu  Plauen  wegen  der  vormaligen  Enklaven  des  Voigtländischen  Kreises  6)  wegen  ves
im  Reußischen-Blankenberg,  Blinkendorf,  n-  und  Sparemberg,  so  wie  wieder  die  Kbnigl.  Sächsische  rmil
Regierung  auf  alle  Anferbe  an  die,  zu  den  bei  der  Domkirche  und  Stiftsschule  zu  Mersedurg  vorfallenden
  Bedürfnissen  bestimmte,  Dom-Cpmbelkasse  zu  Merseburg  Verzicht.  Snpe  dt
Endlich  bewendet  es  Do
XXIII.  burg.
wegen  des  von  Friederiken  Christianen  Elisabeth  Freifrau  v.  Fletcher  ausgesetzten  v.  Fletche-Vermächtuisses
  zu  Errichtung  und  Unterhaltung  eines  Schullehrer-Seminarii  in  Kursüchsischen  Landen,  rische  Stifin
  Folge  der  nur  für  diesen  Fall  getroffenen  besondern  Uebereinkunft  bei  dem,  von  dem  Kdnigl.  Groß=  kung.
britannisch-Hannbverischen  Ober-Appellationsgericht  zu  Zelle  unter  dem  154en  ovember  1822.  ertheilten
schiedsrichterlchen  Erkenntnisse.

Waisenhauses
1

XXIV.

In  Ansehung  aller  übrigen,  in  der  gegenwärtigen  Konvention  nicht  erwähnten,  milden  Stif=  Uebrigenoch
tungen  verbleibt  es  für  jetzt  noch  bis  zu  einer  deß#nitiven  Vereinigung  darüber,  bei  den  deshalb  im  nicht  erledig-Art.
  XXII.  1.  und  2.  der  Eingangs  berührten  Hauptkonvention  vom  28sten  August  1819.  enthal=  te  Stifruntenen
  Vestimmungen;  es  sollen  jedoch  die  Verhandlungen  über  diese  Stiftungen,  imgleichen  über  die  endabei
  zur  Sprache  kommenden  fiskalischen  Punkte,  moglichst  beschleunigt  und  die  darüber  zu  treffenden
Vereinigungen  nach  beiderseits  erfolgter  Allerhöchster  Genehmigung,  durch  eine  anderweite  nachträgliche
Konvenkion  zum  Abschluß  gebracht,  und  nebst  der  gegenwärtigen.  Konvention,  bffentlich  bekannt  gemacht
werden.

Zu  dessen  Urkund  haben  die  beiderseitigen  Königl.  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige  Konvention
unterzeichnet.

Geschehen  zu  Dresden,  am  4ten  April  1828.

D.  Pinder,  Muͤller,
Koͤnigl.  Preußischer  Kommissarius.  Koͤnigl.  Saͤchsischer  Kommissarin

alifikation  ist  unter  dem  isten  und  'ten  Juli  1825.  erfolgk.

 

A.  Ueber-
        <pb n="186" />
        Ueberseicht
von  der  Zahl  der  Mitglieder  und  Pensionaire  bei  der  Kasse,  so  wie  von  den  Summen  der
rückständig  verbliebenen  Beicträge  und  der  noch  zu  zahlen  gewesenen  Benestzien-Gelder
"  uli.  Dezember  1815.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*m-l--l  -  saht  .
III-.
-  -  e  is  -
Ober-Forstmeisterei.  Mu  qlie  -  a8.  IWitwen  ·  Iu  ablenden
«  der.  Reste.  Ialsen.  Betien=Klasse
  Klaße  Gelder.
I.  II.tr.  Vr.  V  I.  II.  Lthit.  Gr.  Vi.
Im  Köonigreich:
1.  Bärensesss  .  ...  ...  2083  218—88  21  24
2.  Coldit  ......·..·......................  17632——17740
Z.Cuaeksdokf..............·.................·..·..  15.3218.—6  21  —  —
4.  Dressen  1535  111|—
5.  Grillenbutg  ,..·..·.·........  222956——.3442
s.czchtckkau.................·.............  ........  .372  5l12s—  3
7.  Schdncckk  .  d.  .  ...  .  .  ..  ..  10  21  40  6  —12  31  12  —
8.  Sschoponnn  E  12  1———  5  6·
Zusammen.8|20189  12—4  132  2  -
—  —
Im  Herzogthum:  174  79
1.  Annabuntg  .·  ..........  ...·..........  ..10410012—1.6107———
2.Dobkilug............................·.,.·......  .3—8()—!4I—24
Z.Liebenwekda...................  ..............·...  1332712  4  ———
4.  Merseburg  .............................··  481—  2  6084—
5.  Polsfelee  ..  —  1|
6.Pketzfch·...................................··.··  14—77——5298
7.  Schleusingen  .......·........................  19—(-6  2124——
S.Senftenbekg.................  .........·  -......  ....  21  11—————
9.cöokau.,..........·...........................·.  2—————1———-—
10-Tokall·»«  81  10—  1  2  ––
11.  Weibenfels  1837yT  1j  11  48  --12.
  erdddddddaa  9  1#  ——  3SB  —
13.  Wittenberg  ......................  825-i——94114——
14«3eitz...............  -...............·....,.......  8————z—
Zusammen.«..  1202347111—40H)55«1z:
149  7
umma  überhaupt.  27449%%0  23|  léS1,  10.
—
323  155
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