— 1 — Gesetz Sammlung fuͤr die Königlichen Preußischen Staaten. — No. 1. — (No. 1042.) Bertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge ven Mecklenburg-Schwerin, wegen Beikritts zum Preußischen indirekten Steuersystem mit den vom Preußischen Staate umschlossenen Großberzoglichen Landcstheilen. Vom 2ten De- zember 1826. D. die Grundsatze des durch das Königlich-Preußische Zoll= und Verbrauchs- Steuer-Gesetz vom 20sten Mai 1818. eingeführten Steuersyslems nicht wohl gestatten, zu Gunsien der in dem Umfange des Preußischen Staats eingeschlosse- nen souverainen Besitzungen anderer deutschen Bundessiaaten Ausnahmen von den an den dußeren Grenzen des Staats zu erhebenden Gefällen eintreten zu lassen; Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, welches Allerhöchst-Ihren Kassen in Folge meses besonderen Ver- hältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedachter Staaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin Sich zu einer solchen Uebereinkunft in Rücksicht Hochst- Ihrer vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheile bereit erklärt, und es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten beider Theile, namlich: von Seiten Seiner Majeslät des Königs von Preußen, durch Allerhöchst- Ihren wirklichen Legationsrath Michaelis, und von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg- Schwerin, durch Höchsi-Ihren Kammerrath, Freiherrn von Meerheimb, nachstehender Vertrag verabredet, und unter Vorbehalt der beiderseitigen lan- desherrlichen Genehmigung, abgeschlossen worden. Artikel 1. Die im Jahre 1799. zwischen den beiderseitigen Regierungen getroffene Uebereinkunft wegen Verhütung des Schleichhandels aus den eingeschlossenen Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Gebietstheilen, und Begünfligung derselben in Hinsicht gewisser aus dem Auslande zu beziehender Waaren, wird für völlig aufgehoben und erloschen erklärt. Jahrgang 192x. No. 1. — (Jo. 1012 — t0 1 ) A Ar- (Ausgegeben erlin den 10ten Jannar 1327.)